1166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012
Zweites Gesetz
zur Änderung des Stabilisierungsmechanismusgesetzes
Vom 23. Mai 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Vertraulichkeit widersprechen. Im Falle des
sen: Widerspruchs nimmt der Deutsche Bundestag
die in Absatz 1 bezeichneten Beteiligungsrechte
Artikel 1 wahr. Das Sondergremium berichtet dem Deut-
Änderung des schen Bundestag über Inhalt und Ergebnis seiner
Stabilisierungsmechanismusgesetzes Beratungen unverzüglich nach Fortfall der beson-
deren Vertraulichkeit.“
Das Stabilisierungsmechanismusgesetz vom 22. Mai
2010 (BGBl. I S. 627), das durch Artikel 1 des Gesetzes 2. § 4 wird wie folgt geändert:
vom 9. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1992) geändert worden a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
ist, wird wie folgt geändert: „Der vorherigen Zustimmung des Haushaltsaus-
1. § 3 wird wie folgt geändert: schusses des Deutschen Bundestages bedürfen
a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: sonstige Änderungen der Leitlinien des Direk-
toriums der Europäischen Finanzstabilisierungs-
„2. bei einer wesentlichen Änderung einer Verein-
fazilität durch die Bundesregierung, sofern diese
barung über eine Notmaßnahme, einer Ände-
nicht unter § 3 Absatz 2 Nummer 5 fallen.“
rung ihrer Instrumente und Bedingungen und
bei einer Änderung, die Auswirkungen auf die b) Absatz 2 Satz 5 wird gestrichen.
Höhe des deutschen Gewährleistungsrah- c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
mens hat,“.
„Dies gilt insbesondere für Beschlüsse, die nach
b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: dem Rahmenvertrag der Europäischen Finanz-
„3. bei Änderungen des Rahmenvertrags der stabilisierungsfazilität nur einstimmig geschlos-
Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität,“. sen werden können wie etwa die Leistung von
Finanzhilfe gemäß einer bestehenden Verein-
c) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
barung über eine Finanzhilfefazilität, sowie für die
„4. bei der Überführung von Rechten und Ver- Benennung des deutschen Vorstandsmitglieds
pflichtungen aus der Europäischen Finanz- für das Direktorium der Europäischen Finanz-
stabilisierungsfazilität in den Europäischen stabilisierungsfazilität.“
Stabilitätsmechanismus und“.
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
d) In Absatz 2 wird folgende Nummer 5 angefügt:
„(5) Ein Antrag oder eine Vorlage der Bundes-
„5. bei der Annahme oder einer wesentlichen regierung gilt als dem Haushaltsausschuss über-
Änderung der Leitlinien des Direktoriums wiesen im Sinne der Geschäftsordnung des Deut-
der Europäischen Finanzstabilisierungsfazi- schen Bundestages. § 70 der Geschäftsordnung
lität durch die Bundesregierung.“ gilt entsprechend, wobei das Verlangen eines
e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Viertels der Mitglieder des Haushaltsausschusses
„(3) Soweit ein Aufkauf von Staatsanleihen auf von mindestens zwei Fraktionen im Ausschuss
dem Sekundärmarkt geplant ist, kann die Bun- unterstützt werden muss.“
desregierung die besondere Vertraulichkeit der 3. § 5 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
Angelegenheit geltend machen. In diesem Fall „(7) Die Unterrichtungsrechte nach den Absät-
werden die in Absatz 1 bezeichneten Betei- zen 1 bis 6 können in Fällen besonderer Vertraulich-
ligungsrechte des Deutschen Bundestages von keit nach § 3 Absatz 3 auf die beteiligten Mitglieder
Mitgliedern des Haushaltsausschusses wahrge- des Haushaltsausschusses beschränkt werden, so-
nommen, die vom Deutschen Bundestag für eine lange die Gründe für die besondere Vertraulich-
Legislaturperiode mit der Mehrheit seiner Mitglie- keit bestehen. Nach Fortfall dieser Gründe holt die
der in geheimer Wahl gewählt werden. Die Anzahl Bundesregierung die Unterrichtung des Deutschen
der Mitglieder und eine gleich große Anzahl von Bundestages unverzüglich nach.“
Stellvertretern ist die kleinstmögliche, bei der jede
Fraktion zumindest ein Mitglied benennen kann, Artikel 2
die Mehrheitsverhältnisse gewahrt werden und
bei der die Zusammensetzung des Plenums Inkrafttreten
widergespiegelt wird (Sondergremium). Das Son- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
dergremium kann der Annahme der besonderen Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012 1167
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Mai 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
1168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff-
und Kautschuktechnik und zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik*)
Vom 21. Mai 2012
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 § 19 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Com-
des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 pound- und Masterbatchherstellung
durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom § 20 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Com-
pound- und Masterbatchherstellung
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
§ 21 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich-
ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft
tung Compound- und Masterbatchherstellung
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nisterium für Bildung und Forschung:
Teil 2.5
Inhaltsübersicht
Fachrichtung Bauteile
Teil 1 § 22 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Bauteile
Allgemeine Vorschriften § 23 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Bauteile
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 24 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Bauteile
§ 2 Dauer der Berufsausbildung § 25 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich-
§ 3 Struktur der Berufsausbildung tung Bauteile
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung Teil 2.6
Fachrichtung Faserverbundtechnologie
Teil 2
§ 26 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Faserverbundtech-
Fachrichtungsspezifische Vorschriften nologie
Teil 2.1 § 27 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Faser-
verbundtechnologie
Fachrichtung Formteile § 28 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Faser-
§ 6 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Formteile verbundtechnologie
§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Formteile § 29 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich-
§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Formteile tung Faserverbundtechnologie
§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich-
tung Formteile Teil 2.7
Fachrichtung Kunststofffenster
Teil 2.2
§ 30 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofffenster
Fachrichtung Halbzeuge
§ 31 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunst-
§ 10 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Halbzeuge stofffenster
§ 11 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Halbzeuge § 32 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunst-
§ 12 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Halbzeuge stofffenster
§ 13 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich- § 33 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich-
tung Halbzeuge tung Kunststofffenster
Teil 2.3 Teil 3
Fachrichtung Mehrschichtkautschukteile Schlussvorschriften
§ 14 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Mehrschichtkaut- § 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
schukteile
§ 15 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Mehr- Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
schichtkautschukteile Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuk-
§ 16 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Mehr- technik und zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff-
schichtkautschukteile und Kautschuktechnik
§ 17 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich-
tung Mehrschichtkautschukteile Teil 1
Teil 2.4 Allgemeine Vorschriften
Fachrichtung
Compound- und Masterbatchherstellung §1
§ 18 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Compound- und Staatliche
Masterbatchherstellung
Anerkennung des Ausbildungsberufes
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Der Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker für
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der Kunststoff- und Kautschuktechnik und Verfahrensme-
damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister chanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik wird
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staat-
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. lich anerkannt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012 1169
§2 2.3 Bedienen automatisierter Anlagen,
Dauer der Berufsausbildung 3. Aufbereiten polymerer Werkstoffe zur Herstellung
Die Ausbildung dauert drei Jahre. von Formteilen,
4. Handhaben von Betriebsmitteln zur Herstellung von
§3 Formteilen,
Struktur der Berufsausbildung 5. Be- und Nachbearbeiten von Formteilen;
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Abschnitt C
Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse
Fachrichtungen und Fähigkeiten in der Fachrichtung Halbzeuge:
1. Formteile, 1. Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung
2. Halbzeuge, von Halbzeugen,
3. Mehrschichtkautschukteile, 2. Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und
Automatisierungstechnik:
4. Compound- und Masterbatchherstellung,
2.1 Automatisierungstechnik,
5. Bauteile,
2.2 Pneumatik und Hydraulik,
6. Faserverbundtechnologie,
2.3 Bedienen automatisierter Anlagen,
7. Kunststofffenster.
3. Aufbereiten polymerer Werkstoffe zur Herstellung
§4 von Halbzeugen,
Ausbildungsrahmenplan, 4. Handhaben von Betriebsmitteln zur Herstellung von
Ausbildungsberufsbild Halbzeugen,
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- 5. Be- und Nachbearbeiten von Halbzeugen;
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ- Abschnitt D
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse
Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah- und Fähigkeiten in der Fachrichtung Mehrschichtkaut-
menplan abweichende Organisation der Ausbildung ist schukteile:
insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-
sonderheiten die Abweichung erfordern. 1. Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung
von Mehrschichtkautschukteilen,
(2) Die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker
für Kunststoff- und Kautschuktechnik und zur Verfah- 2. Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und
rensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktech- Automatisierungstechnik:
nik gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): 2.1 Automatisierungstechnik,
Abschnitt A 2.2 Pneumatik und Hydraulik,
Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt- 2.3 Bedienen automatisierter Anlagen,
nisse und Fähigkeiten:
3. Aufbereiten polymerer Werkstoffe und Festigkeits-
1. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von poly- träger zur Herstellung von Mehrschichtkautschuktei-
meren Werkstoffen, Zuschlag- und Hilfsstoffen, len,
2. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen, 4. Handhaben von Betriebsmitteln zur Herstellung von
3. Messen, Steuern, Regeln, Mehrschichtkautschukteilen,
4. Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen 5. Be- und Nachbearbeiten von Mehrschichtkaut-
Systemen zur Be- und Verarbeitung von polymeren schukteilen;
Werkstoffen, Abschnitt E
5. Warten und Instandhalten von Betriebsmitteln, Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse
6. Fertigungsplanung und -steuerung: und Fähigkeiten in der Fachrichtung Compound- und
Masterbatchherstellung:
6.1 Fertigungsplanung,
1. Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung
6.2 Sicherstellen der Fertigungsvoraussetzungen, von Compounds und Masterbatches,
6.3 Fertigungssteuerung, 2. Aufbereiten polymerer Werkstoffe,
7. Vertiefungsphase; 3. Anwenden von Prüfverfahren,
Abschnitt B 4. Durchführen von Maßnahmen zum werkstofflichen
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse Recycling;
und Fähigkeiten in der Fachrichtung Formteile: Abschnitt F
1. Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse
von Formteilen, und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bauteile:
2. Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und 1. Fügen, Montieren und Demontieren von Rohrlei-
Automatisierungstechnik: tungssystemen, Bauteilen und Baugruppen,
2.1 Automatisierungstechnik, 2. Be- und Nachbearbeiten von Rohrleitungssystemen,
2.2 Pneumatik und Hydraulik, Bauteilen und Baugruppen,
1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012
3. Erstellen und Anwenden von technischen Unterla- (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
gen; Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
Abschnitt G zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-
und Fähigkeiten in der Fachrichtung Faserverbundtech- ßig durchzusehen.
nologie:
1. Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung Teil 2
von Faserverbundbauteilen,
Fachrichtungsspezifische Vorschriften
2. Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und
Automatisierungstechnik:
Te i l 2 . 1
2.1 Automatisierungstechnik,
Fachrichtung Formteile
2.2 Bedienen automatisierter Anlagen,
3. Handhaben von polymeren Werkstoffen, Fasermate- §6
rialien, Stütz- und Hilfsstoffen,
Abschlussprüfung
4. Fügen, Montieren und Demontieren von Bauteilen in der Fachrichtung Formteile
und Baugruppen aus Faserverbundwerkstoffen,
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden
5. Be- und Nachbearbeiten von Bauteilen und Bau- zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die
gruppen aus Faserverbundwerkstoffen, Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die
6. Handhaben von Werkzeugen und Vorrichtungen, berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-
schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
7. Anwenden von Prüfverfahren;
die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-
Abschnitt H herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-
und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kunststofffenster: richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-
sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-
1. Fügen, Montieren und Demontieren von Fenster-,
nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten,
Tür- und Fassadenelementen,
Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand
2. Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der
Automatisierungstechnik, Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden,
3. Be- und Nachbearbeiten von Fenster-, Tür- und Fas- als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erfor-
sadenelementen, derlich ist.
4. Anwenden von Prüfverfahren; (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird
Teil 1 der Abschlussprüfung mit 25 Prozent und Teil 2
Abschnitt I der Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet.
Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten: §7
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Teil 1 der Abschlussprüfung
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, in der Fachrichtung Formteile
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des
4. Umweltschutz, zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
5. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
in der Anlage für das erste bis dritte Ausbildungshalb-
6. Betriebliche und technische Kommunikation, Daten- jahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
schutz, keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver-
7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
Arbeitsergebnisse. wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem
§5 Prüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Bau-
Durchführung der Berufsausbildung gruppe.
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer mecha-
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer- nischen Baugruppe bestehen folgende Vorgaben:
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-
satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, a) Werkstoffe, insbesondere polymere, unterschei-
die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen den, den Anwendungsbereichen zuordnen und
und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist nach Verwendungszweck auswählen und einset-
auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 33 nachzuweisen. zen,
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung b) technische Unterlagen auswerten, technische
des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen
einen Ausbildungsplan zu erstellen. und abstimmen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012 1171
c) Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile und g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
Baugruppen durch manuelle und maschinelle Ver- wenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anwen-
fahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften an- den, Ergebnisse bewerten und dokumentieren
wenden und Umweltschutzbestimmungen be- sowie
achten, h) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Ar-
d) Pneumatikgrundschaltungen nach Schaltplan beit aufzeigen und seine Vorgehensweise begrün-
aufbauen und auf Funktion prüfen, den
e) Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden, Einsatz- kann;
fähigkeit von Betriebs- und Prüfmitteln feststel-
2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden
len, Ergebnisse auswerten und dokumentieren
Gebieten auszuwählen:
sowie
f) Auftragsdurchführungen dokumentieren, techni- a) Spritzgießen,
sche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er- b) Blasformen,
stellen c) Schäumen,
kann;
d) Pressen oder
2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen
e) Thermoformen;
und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;
andere Gebiete als die in den Buchstaben a bis e
3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden;
genannten können gewählt werden, wenn sie in glei-
davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes
cher Breite und Tiefe die in Nummer 1 genannten
sechseinhalb Stunden und für die schriftlich zu lö-
Nachweise ermöglichen;
senden Aufgaben 90 Minuten.
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen
§8 und hierüber ein situatives Fachgespräch führen;
Teil 2 der Abschlussprüfung bei der Aufgabenstellung ist der Bereich, in dem
in der Fachrichtung Formteile der Auszubildende überwiegend betrieblich ausge-
bildet wurde, zu berücksichtigen;
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und 4. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden, innerhalb
Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchs-
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- tens 20 Minuten dauern.
dung wesentlich ist. (4) Für den Prüfungsbereich Verfahrenstechnische
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü- Systeme bestehen folgende Vorgaben:
fungsbereichen: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
1. Herstellen von Formteilen, a) Bearbeitungs- und Verarbeitungsverfahren unter-
2. Verfahrenstechnische Systeme, scheiden und nach materialspezifischen, techni-
schen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen
3. Produktionsplanung und -analyse,
Gesichtspunkten bewerten, auswählen und ein-
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. setzen,
(3) Für den Prüfungsbereich Herstellen von Formtei- b) Eigenschaften polymerer Werkstoffe ermitteln
len bestehen folgende Vorgaben: und prüfen, Werk- und Hilfsstoffe dem Verwen-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er dungszweck zuordnen und einsetzen,
a) Produktionsaufträge nach Art und Umfang aus- c) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen; Er-
werten, Informationen für die Auftragsabwicklung gebnisse überprüfen, optimieren und dokumen-
beschaffen, tieren, Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvor-
schriften anwenden,
b) Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz planen
und strukturieren sowie die Fertigungsvorausset- d) Komponenten der Mess-, Steuerungs- und Rege-
zungen schaffen, lungstechnik unterscheiden und anwendungs-
c) Produktionsaufträge, insbesondere unter Berück- spezifisch zuordnen, Störungen in steuerungs-
sichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssi- technischen Systemen eingrenzen,
cherheit und des Umweltschutzes, durchführen, e) Formteile nach technischen Teil-, Gruppen- und
d) Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit Gesamtzeichnungen herstellen und prüfen, Skiz-
überprüfen, zen erstellen,
e) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von f) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
Formteilen einrichten, anfahren, steuern und sowie
überwachen, Produktionsabläufe optimieren und g) Maßnahmen der Wartung und Instandhaltung
Maßnahmen zur Behebung von Störungen ergrei- durchführen
fen,
kann;
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-
nen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti- bearbeiten;
gen und dokumentieren, 3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
1172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012
(5) Für den Prüfungsbereich Produktionsplanung Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-
und -analyse bestehen folgende Vorgaben: wichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,
wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
a) Arbeitspläne erstellen, Produktionsabläufe koor- geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-
dinieren und optimieren, sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und
b) Informationen für die Auftragsabwicklung be- das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im
schaffen sowie Fertigungsvoraussetzungen si- Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
cherstellen,
c) die Auftragsabwicklung auswerten und dokumen- Te i l 2 . 2
tieren, Fachrichtung Halbzeuge
d) qualitätssichernde Maßnahmen systematisch an-
wenden, auswerten und dokumentieren sowie § 10
e) Maßnahmen zum Umwelt- und Arbeitsschutz an- Abschlussprüfung
wenden in der Fachrichtung Halbzeuge
kann; (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden
zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die
bearbeiten;
berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-
kunde bestehen folgende Vorgaben: herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen- richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-
beurteilen kann; nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der
bearbeiten; Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden,
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erfor-
derlich ist.
§9 (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird
Gewichtungs- und Bestehens- Teil 1 der Abschlussprüfung mit 25 Prozent und Teil 2
regelungen in der Fachrichtung Formteile der Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet.
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu
gewichten: § 11
1. Prüfungsbereich Herstellen Teil 1 der Abschlussprüfung
einer mechanischen Baugruppe 25 Prozent, in der Fachrichtung Halbzeuge
2. Prüfungsbereich (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des
Herstellen von Formteilen 35 Prozent, zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
3. Prüfungsbereich (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
Verfahrenstechnische Systeme 20 Prozent, in der Anlage für das erste bis dritte Ausbildungshalb-
jahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
4. Prüfungsbereich
keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver-
Produktionsplanung und -analyse 10 Prozent,
mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
5. Prüfungsbereich wesentlich ist.
Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Bau-
Leistungen gruppe.
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab- (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer mecha-
schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“, nischen Baugruppe bestehen folgende Vorgaben:
2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
mindestens „ausreichend“,
a) Werkstoffe, insbesondere polymere, unterschei-
3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 der den, den Anwendungsbereichen zuordnen und
Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ nach Verwendungszweck auswählen und einset-
und zen,
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss- b) technische Unterlagen auswerten, technische
prüfung mit „ungenügend“ Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen
bewertet worden sind. und abstimmen,
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem c) Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile und
der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als Baugruppen durch manuelle und maschinelle Ver-
„ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen fahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften an-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012 1173
wenden und Umweltschutzbestimmungen be- den, Ergebnisse bewerten und dokumentieren
achten, sowie
d) Pneumatikgrundschaltungen nach Schaltplan h) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Ar-
aufbauen und auf Funktion prüfen, beit aufzeigen und seine Vorgehensweise begrün-
e) Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden, Einsatz- den
fähigkeit von Betriebs- und Prüfmitteln feststel- kann;
len, Ergebnisse auswerten und dokumentieren 2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden
sowie Gebieten oder Tätigkeiten auszuwählen:
f) Auftragsdurchführungen dokumentieren, techni- a) Kalandrieren,
sche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er-
stellen b) Extrudieren,
kann; c) Schäumen,
d) Beschichten oder
2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen
und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen; e) Nachbearbeitungsverfahren, insbesondere Be-
drucken, Beflocken, Lackieren;
3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden;
davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes andere Gebiete oder Tätigkeiten als die in den Buch-
sechseinhalb Stunden und für die schriftlich zu lö- staben a bis e genannten können gewählt werden,
senden Aufgaben 90 Minuten. wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Nummer 1
genannten Nachweise ermöglichen;
§ 12 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen
Teil 2 der Abschlussprüfung und hierüber ein situatives Fachgespräch führen;
in der Fachrichtung Halbzeuge bei der Aufgabenstellung ist der Bereich, in dem
der Auszubildende überwiegend betrieblich ausge-
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die bildet wurde, zu berücksichtigen;
in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden,
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch
dung wesentlich ist. höchstens 20 Minuten dauern.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü- (4) Für den Prüfungsbereich Verfahrenstechnische
fungsbereichen: Systeme bestehen folgende Vorgaben:
1. Herstellen von Halbzeugen, 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
2. Verfahrenstechnische Systeme, a) Bearbeitungs- und Verarbeitungsverfahren unter-
scheiden und nach materialspezifischen, techni-
3. Produktionsplanung und -analyse, schen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. Gesichtspunkten bewerten, auswählen und ein-
setzen,
(3) Für den Prüfungsbereich Herstellen von Halbzeu-
gen bestehen folgende Vorgaben: b) Eigenschaften polymerer Werkstoffe ermitteln
und prüfen, Werk- und Hilfsstoffe dem Verwen-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
dungszweck zuordnen und einsetzen,
a) Produktionsaufträge nach Art und Umfang aus-
c) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen; Er-
werten, Informationen für die Auftragsabwicklung
gebnisse überprüfen, optimieren und dokumen-
beschaffen,
tieren, Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvor-
b) Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz planen schriften anwenden,
und strukturieren sowie die Fertigungsvorausset-
d) Komponenten der Mess-, Steuerungs- und Rege-
zungen schaffen,
lungstechnik unterscheiden und anwendungs-
c) Produktionsaufträge, insbesondere unter Berück- spezifisch zuordnen, Störungen in steuerungs-
sichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssi- technischen Systemen eingrenzen,
cherheit und des Umweltschutzes, durchführen, e) Halbzeuge nach technischen Teil-, Gruppen- und
d) Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit Gesamtzeichnungen herstellen und prüfen, Skiz-
überprüfen, zen erstellen,
e) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von f) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
Halbzeugen einrichten, anfahren, steuern und sowie
überwachen, Produktionsabläufe optimieren und g) Maßnahmen der Wartung und Instandhaltung
Maßnahmen zur Behebung von Störungen ergrei- durchführen
fen,
kann;
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-
nen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti- bearbeiten;
gen und dokumentieren, 3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- (5) Für den Prüfungsbereich Produktionsplanung
wenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anwen- und -analyse bestehen folgende Vorgaben:
1174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er wichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine
a) Arbeitspläne erstellen, Produktionsabläufe koor- mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,
dinieren und optimieren, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-
b) Informationen für die Auftragsabwicklung be- sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und
schaffen sowie diese mit vor- und nachgelagerten das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im
Bereichen abstimmen, Fertigungsvoraussetzun- Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
gen sicherstellen,
c) die Auftragsabwicklung auswerten und dokumen- Te i l 2 . 3
tieren, Fachrichtung
d) qualitätssichernde Maßnahmen systematisch an- Mehrschichtkautschukteile
wenden, auswerten und dokumentieren sowie
e) Maßnahmen zum Umwelt- und Arbeitsschutz an- § 14
wenden Abschlussprüfung
kann; in der Fachrichtung Mehrschichtkautschukteile
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden
bearbeiten; zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die
Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
kunde bestehen folgende Vorgaben: die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen- Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-
beurteilen kann; sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-
nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten,
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand
bearbeiten;
von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden,
als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erfor-
§ 13 derlich ist.
Gewichtungs- und Bestehens- (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird
regelungen in der Fachrichtung Halbzeuge Teil 1 der Abschlussprüfung mit 25 Prozent und Teil 2
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu der Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet.
gewichten:
§ 15
1. Prüfungsbereich Herstellen
einer mechanischen Baugruppe 25 Prozent, Teil 1 der Abschlussprüfung
2. Prüfungsbereich in der Fachrichtung Mehrschichtkautschukteile
Herstellen von Halbzeugen 35 Prozent, (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des
3. Prüfungsbereich zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Verfahrenstechnische Systeme 20 Prozent, (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
4. Prüfungsbereich in der Anlage für das erste bis dritte Ausbildungshalb-
Produktionsplanung und -analyse 10 Prozent, jahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver-
5. Prüfungsbereich mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent. wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem
Leistungen Prüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Bau-
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab- gruppe.
schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“, (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer mecha-
2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit nischen Baugruppe bestehen folgende Vorgaben:
mindestens „ausreichend“, 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 der a) Werkstoffe, insbesondere polymere, unterschei-
Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ den, den Anwendungsbereichen zuordnen und
und nach Verwendungszweck auswählen und einset-
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss- zen,
prüfung mit „ungenügend“ b) technische Unterlagen auswerten, technische
bewertet worden sind. Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem und abstimmen,
der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als c) Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile und
„ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Baugruppen durch manuelle und maschinelle Ver-
Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge- fahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften an-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012 1175
wenden und Umweltschutzbestimmungen be- g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
achten, wenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anwen-
d) Pneumatikgrundschaltungen nach Schaltplan den, Ergebnisse bewerten und dokumentieren
aufbauen und auf Funktion prüfen, sowie
h) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Ar-
e) Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden, Einsatz-
beit aufzeigen und seine Vorgehensweise begrün-
fähigkeit von Betriebs- und Prüfmitteln feststel-
den
len, Ergebnisse auswerten und dokumentieren
sowie kann;
f) Auftragsdurchführungen dokumentieren, techni- 2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden
sche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er- Gebieten oder Tätigkeiten auszuwählen:
stellen a) diskontinuierliches oder kontinuierliches Mi-
kann; schen,
2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen b) Extrudieren,
und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen; c) Kalandrieren,
3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden; d) diskontinuierliches oder kontinuierliches Be-
davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes schichten,
sechseinhalb Stunden und für die schriftlich zu lö-
e) Wickeln,
senden Aufgaben 90 Minuten.
f) Konfektionieren oder
§ 16 g) diskontinuierliches oder kontinuierliches Vulkani-
Teil 2 der Abschlussprüfung sieren;
in der Fachrichtung Mehrschichtkautschukteile andere Gebiete oder Tätigkeiten als die in den Buch-
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die staben a bis g genannten können gewählt werden,
in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Nummer 1
Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu genannten Nachweise ermöglichen;
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen so-
dung wesentlich ist. wie hierüber ein situatives Fachgespräch führen; bei
der Aufgabenstellung ist der Bereich, in dem der
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-
Auszubildende überwiegend betrieblich ausgebildet
fungsbereichen:
wurde, zu berücksichtigen;
1. Herstellen von Mehrschichtkautschukteilen oder de-
4. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden, innerhalb
ren Vorprodukte,
dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchs-
2. Verfahrenstechnische Systeme, tens 20 Minuten dauern.
3. Produktionsplanung und -analyse, (4) Für den Prüfungsbereich Verfahrenstechnische
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. Systeme bestehen folgende Vorgaben:
(3) Für den Prüfungsbereich Herstellen von Mehr- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
schichtkautschukteilen oder deren Vorprodukte beste- a) Bearbeitungs- und Verarbeitungsverfahren unter-
hen folgende Vorgaben: scheiden und nach materialspezifischen, techni-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er schen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen
Gesichtspunkten bewerten, auswählen und ein-
a) Produktionsaufträge nach Art und Umfang aus- setzen,
werten, Informationen für die Auftragsabwicklung
b) Eigenschaften polymerer Werkstoffe ermitteln
beschaffen,
und prüfen, Werk-, Hilfs- und Zuschlagstoffe so-
b) Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz planen wie Festigkeitsträger dem Verwendungszweck
und strukturieren sowie die Fertigungsvorausset- zuordnen und einsetzen,
zungen schaffen,
c) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen; Er-
c) Produktionsaufträge, insbesondere unter Berück- gebnisse überprüfen, optimieren und dokumen-
sichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssi- tieren, Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvor-
cherheit und des Umweltschutzes, durchführen, schriften anwenden, werkstoffliches Recycling
d) Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit durchführen,
überprüfen, d) Komponenten der Mess-, Steuerungs- und Rege-
e) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von lungstechnik unterscheiden und anwendungs-
Mehrschichtkautschukteilen und deren Vorpro- spezifisch zuordnen, Störungen in steuerungs-
dukten einrichten, anfahren, steuern und überwa- technischen Systemen eingrenzen,
chen, Produktionsabläufe optimieren und Maß- e) Mehrschichtkautschukteile oder deren Vorpro-
nahmen zur Behebung von Störungen ergreifen, dukte nach technischen Teil-, Gruppen- und Ge-
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige- samtzeichnungen herstellen und prüfen, Skizzen
nen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von erstellen,
Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti- f) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
gen und dokumentieren, sowie
1176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012
g) Maßnahmen der Wartung und Instandhaltung 3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 der
durchführen Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“
kann; und
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-
bearbeiten; prüfung mit „ungenügend“
3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. bewertet worden sind.
(5) Für den Prüfungsbereich Produktionsplanung (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
und -analyse bestehen folgende Vorgaben: der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen
Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-
a) Arbeitspläne erstellen, Produktionsabläufe koor- wichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine
dinieren und optimieren, mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,
b) Informationen für die Auftragsabwicklung be- wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
schaffen sowie diese mit vor- und nachgelagerten geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-
Bereichen abstimmen, Fertigungsvoraussetzun- sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und
gen sicherstellen, das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im
Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
c) die Auftragsabwicklung auswerten und dokumen-
tieren,
Te i l 2 . 4
d) qualitätssichernde Maßnahmen systematisch an-
wenden, auswerten und dokumentieren sowie Fachrichtung
Compound- und
e) Maßnahmen zum Umwelt- und Arbeitsschutz an-
Masterbatchherstellung
wenden
kann; § 18
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich Abschlussprüfung in der Fachrichtung
bearbeiten; Compound- und Masterbatchherstellung
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die
kunde bestehen folgende Vorgaben: Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen- schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-
beurteilen kann; herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-
bearbeiten;
sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand
§ 17 von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der
Gewichtungs- und Bestehensregelungen Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden,
in der Fachrichtung Mehrschichtkautschukteile als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erfor-
derlich ist.
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu
gewichten: (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird
Teil 1 der Abschlussprüfung mit 25 Prozent und Teil 2
1. Prüfungsbereich Herstellen
der Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet.
einer mechanischen Baugruppe 25 Prozent,
2. Prüfungsbereich Herstellen § 19
von Mehrschichtkautschukteilen
oder deren Vorprodukte 35 Prozent, Teil 1 der
Abschlussprüfung in der Fachrichtung
3. Prüfungsbereich Compound- und Masterbatchherstellung
Verfahrenstechnische Systeme 20 Prozent,
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des
4. Prüfungsbereich
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Produktionsplanung und -analyse 10 Prozent,
5. Prüfungsbereich (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent. in der Anlage für das erste bis dritte Ausbildungshalb-
jahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver-
Leistungen mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab- wesentlich ist.
schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“, (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem
2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit Prüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Bau-
mindestens „ausreichend“, gruppe.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012 1177
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer mecha- d) Produktionsaufträge, insbesondere unter Berück-
nischen Baugruppe bestehen folgende Vorgaben: sichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssi-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er cherheit und des Umweltschutzes, kundenorien-
tiert durchführen,
a) Werkstoffe, insbesondere polymere, unterschei-
den, den Anwendungsbereichen zuordnen und e) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von
nach Verwendungszweck auswählen und einset- Compounds und Masterbatches einrichten, an-
zen, fahren, steuern und überwachen, Produktionsab-
läufe optimieren und Maßnahmen zur Behebung
b) technische Unterlagen auswerten, technische von Störungen ergreifen,
Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen
und abstimmen, f) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anwen-
c) Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile und den, bei Abweichung der Produkteigenschaften
Baugruppen durch manuelle und maschinelle Ver- Korrekturmaßnahmen ergreifen; Ergebnisse be-
fahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften an- werten und dokumentieren sowie
wenden und Umweltschutzbestimmungen be-
g) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Ar-
achten,
beit aufzeigen und seine Vorgehensweise begrün-
d) Pneumatikgrundschaltungen nach Schaltplan den
aufbauen und auf Funktion prüfen,
kann;
e) Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden, Einsatz-
2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden
fähigkeit von Betriebs- und Prüfmitteln feststel-
Gebieten auszuwählen:
len, Ergebnisse auswerten und dokumentieren
sowie a) Herstellen von Compounds oder
f) Auftragsdurchführungen dokumentieren, techni- b) Herstellen von Masterbatches;
sche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er- andere Gebiete als die in den Buchstaben a und b
stellen genannten können gewählt werden, wenn sie in glei-
kann; cher Breite und Tiefe die in Nummer 1 genannten
Nachweise ermöglichen;
2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen
und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen; 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen,
mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren so-
3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden; wie hierüber ein situatives Fachgespräch führen; bei
davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes der Aufgabenstellung ist der Bereich, in dem der
sechseinhalb Stunden und für die schriftlich zu lö- Auszubildende überwiegend betrieblich ausgebildet
senden Aufgaben 90 Minuten. wurde, zu berücksichtigen;
§ 20 4. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden, innerhalb
dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchs-
Teil 2 der tens 20 Minuten dauern.
Abschlussprüfung in der Fachrichtung
Compound- und Masterbatchherstellung (4) Für den Prüfungsbereich Verfahrenstechnische
Systeme bestehen folgende Vorgaben:
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu a) Verarbeitungsverfahren unterscheiden und nach
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- materialspezifischen, technischen, betriebswirt-
dung wesentlich ist. schaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten
bewerten, auswählen und einsetzen,
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-
fungsbereichen: b) Werk-, Hilfs- und Zuschlagstoffe sowie Farbmittel
dem Verwendungszweck und den Verarbeitungs-
1. Herstellen von Compounds und Masterbatches,
verfahren zuordnen und einsetzen,
2. Verfahrenstechnische Systeme,
c) Komponenten der Mess-, Steuerungs- und Rege-
3. Kunststoffprüfung und Qualitätsmanagement, lungstechnik unterscheiden und anwendungs-
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. spezifisch zuordnen, Störungen in steuerungs-
technischen Systemen eingrenzen,
(3) Für den Prüfungsbereich Herstellen von Com-
pounds und Masterbatches bestehen folgende Vorga- d) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
ben: sowie
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er e) Informationen zu Maschinen und Anlagen, zum
Produktionsprozess, zu Materialien und Werkzeu-
a) Produktionsaufträge nach Art und Umfang aus-
gen beschaffen und für die Arbeitsplanung nutzen
werten, Informationen für die Auftragsabwicklung
beschaffen, kann;
b) Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz planen 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
und strukturieren sowie die Fertigungsvorausset- bearbeiten;
zungen schaffen, 3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
c) Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit (5) Für den Prüfungsbereich Kunststoffprüfung und
überprüfen, Qualitätsmanagement bestehen folgende Vorgaben:
1178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er 2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit
a) Arbeitsprozesse planen, durchführen und doku- mindestens „ausreichend“,
mentieren, 3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 der
b) Compounds und Masterbatches in der vorgege- Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“
benen Qualität termingerecht und wirtschaftlich und
herstellen, bei Abweichungen material- und ver- 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-
fahrensbedingte Ursachen erkennen sowie Maß- prüfung mit „ungenügend“
nahmen zur Behebung der Abweichungen einlei- bewertet worden sind.
ten,
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
c) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als
überprüfen, optimieren und dokumentieren, „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen
d) physikalische und chemische Eigenschaften von Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-
Compounds und Masterbatches sowie Farbmit- wichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine
teln, Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffen bestim- mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,
men, bewerten und interpretieren, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
e) Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorschrif- geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-
ten anwenden, sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und
das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im
f) Betriebs- und Maschinendaten strukturieren, aus- Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
werten, für die Auftragsdokumentation zusam-
menstellen und sichern, Te i l 2 . 5
g) Instrumente und Vorschriften des Qualitätsma- Fachrichtung Bauteile
nagements anwenden und Produkte freigeben
sowie § 22
h) prozessbezogene Berechnungen durchführen Abschlussprüfung
kann; in der Fachrichtung Bauteile
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden
bearbeiten; zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die
Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
kunde bestehen folgende Vorgaben: die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen- Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-
beurteilen kann; sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-
nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten,
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand
bearbeiten;
von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden,
als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erfor-
§ 21 derlich ist.
Gewichtungs- und Bestehens- (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird
regelungen in der Fachrichtung Teil 1 der Abschlussprüfung mit 25 Prozent und Teil 2
Compound- und Masterbatchherstellung der Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet.
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu
gewichten: § 23
1. Prüfungsbereich Herstellen Teil 1 der Abschlussprüfung
einer mechanischen Baugruppe 25 Prozent, in der Fachrichtung Bauteile
2. Prüfungsbereich Herstellen von (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des
Compounds und Masterbatches 30 Prozent, zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
3. Prüfungsbereich (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
Verfahrenstechnische Systeme 20 Prozent, in der Anlage für das erste bis dritte Ausbildungshalb-
jahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
4. Prüfungsbereich Kunststoffprüfung keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver-
und Qualitätsmanagement 15 Prozent, mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
5. Prüfungsbereich wesentlich ist.
Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent. (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Bau-
Leistungen gruppe.
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab- (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer mecha-
schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“, nischen Baugruppe bestehen folgende Vorgaben:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012 1179
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er gungsablauf optimieren sowie Maßnahmen zur
a) Werkstoffe, insbesondere polymere, unterschei- Behebung von Störungen ergreifen,
den, den Anwendungsbereichen zuordnen und e) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-
nach Verwendungszweck auswählen und einset- nen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von
zen, Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-
gen und dokumentieren,
b) technische Unterlagen auswerten, technische
Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen f) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
und abstimmen, wenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anwen-
den, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
c) Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile und
Baugruppen durch manuelle und maschinelle Ver- g) Bauteile nach technischen Zeichnungen herstel-
fahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften an- len und prüfen,
wenden und Umweltschutzbestimmungen be- h) Abwicklungen konstruieren und Bauteile danach
achten, fertigen,
d) Pneumatikgrundschaltungen nach Schaltplan i) Konstruktions- und Fügemöglichkeiten bestim-
aufbauen und auf Funktion prüfen, men und festlegen,
e) Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden, Einsatz- j) Berechnungen zur Herstellung von Fertigungs-
fähigkeit von Betriebs- und Prüfmitteln feststel- aufträgen ausführen sowie
len, Ergebnisse auswerten und dokumentieren k) manuelle und maschinelle Bearbeitungsverfahren
sowie sowie lösbare und unlösbare Fügeverfahren an-
f) Auftragsdurchführungen dokumentieren, techni- wenden, technische Parameter bestimmen
sche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er- kann;
stellen
2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen
kann; und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentie-
2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen ren; bei der Aufgabenstellung ist der Bereich, in
und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen; dem der Auszubildende überwiegend betrieblich
ausgebildet wurde, zu berücksichtigen;
3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden;
davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes 3. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden.
sechseinhalb Stunden und für die schriftlich zu lö- (4) Für den Prüfungsbereich Reparieren und Instand-
senden Aufgaben 90 Minuten. setzen bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
§ 24
a) Arbeitsaufträge planen, unter Berücksichtigung
Teil 2 der Abschlussprüfung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz durch-
in der Fachrichtung Bauteile führen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und doku-
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die mentieren,
in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und b) Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit
Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu überprüfen,
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- c) Rohrleitungsteile oder -systeme, Bauteile oder
dung wesentlich ist. Baugruppen prüfen, ausmessen, skizzieren und
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü- zeichnen,
fungsbereichen: d) Rohrleitungsteile oder -systeme, Bauteile oder
1. Fertigungsauftrag, Baugruppen herstellen, umbauen oder instand
setzen und berufsbezogene Berechnungen
2. Reparieren und Instandsetzen,
durchführen sowie
3. Fertigungstechnik und technische Kommunikation, e) den Bedarf an Werkzeugen, Maschinen, Geräten,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. Material und Hilfsmitteln bei Überprüfungs-, Ein-
(3) Für den Prüfungsbereich Fertigungsauftrag be- stell-, Umbau- und Instandsetzungsmaßnahmen
stehen folgende Vorgaben: ermitteln und dokumentieren; Arbeitsmittel bereit-
stellen und einsetzen
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
kann;
a) Produktionsaufträge nach Art und Umfang aus-
2. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und
werten, Informationen für die Auftragsabwicklung
hierüber ein situatives Fachgespräch führen; bei der
beschaffen,
Aufgabenstellung ist der Bereich, in dem der Auszu-
b) Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz planen bildende überwiegend betrieblich ausgebildet wur-
und strukturieren sowie die Fertigungsvorausset- de, zu berücksichtigen;
zungen schaffen,
3. die Prüfungszeit beträgt vier Stunden, innerhalb die-
c) Produktionsaufträge, insbesondere unter Berück- ser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens
sichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssi- 20 Minuten dauern.
cherheit und des Umweltschutzes, durchführen, (5) Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik und
d) Fertigungseinrichtungen zur Herstellung von Bau- technische Kommunikation bestehen folgende Vorga-
teilen einrichten, steuern, überwachen, Ferti- ben:
1180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-
a) Be- und Verarbeitungsverfahren unterscheiden schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
und nach technischen, betriebswirtschaftlichen 2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit
und ökologischen Gesichtspunkten bewerten, mindestens „ausreichend“,
auswählen und einsetzen,
3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 der
b) Werkstoffe ermitteln, Werk- und Hilfsstoffe dem Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“
Verwendungszweck zuordnen und einsetzen, und
c) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen; Er-
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-
gebnisse überprüfen und dokumentieren, Arbeits-
prüfung mit „ungenügend“
sicherheits- und Umweltschutzvorschriften an-
wenden sowie werkstoffliches Recycling durch- bewertet worden sind.
führen,
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
d) Informationen für die Auftragsabwicklung be- der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als
schaffen sowie diese mit vor- und nachgelagerten „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen
Bereichen abstimmen, Fertigungsabläufe koordi- Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-
nieren und optimieren und Arbeitspläne erstellen, wichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine
e) lösbare und unlösbare Fügeverfahren für poly- mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,
mere Werkstoffe unterscheiden und anwenden, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
f) Gestaltungsmöglichkeiten von Konstruktionen geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-
mit polymeren Werkstoffen unterscheiden und sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und
anwenden, das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im
Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
g) Umformverfahren von polymeren Werkstoffen un-
terscheiden und anwenden,
Te i l 2 . 6
h) isometrische Darstellungen, technische Zeich-
nungen und Abwicklungen von Rohrleitungen, Fachrichtung
Bauteilen und Baugruppen lesen und erstellen Faserverbundtechnologie
sowie
§ 26
i) Berechnungen zur Fertigung von Rohrleitungen,
Bauteilen und Baugruppen ausführen Abschlussprüfung
kann; in der Fachrichtung Faserverbundtechnologie
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden
bearbeiten; zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die
Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die
3. die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
kunde bestehen folgende Vorgaben: die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen- Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-
beurteilen kann; sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten,
bearbeiten; Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand
von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden,
als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erfor-
§ 25 derlich ist.
Gewichtungs- und Bestehens-
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird
regelungen in der Fachrichtung Bauteile
Teil 1 der Abschlussprüfung mit 25 Prozent und Teil 2
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu der Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet.
gewichten:
1. Prüfungsbereich Herstellen § 27
einer mechanischen Baugruppe 25 Prozent,
Teil 1 der Abschlussprüfung
2. Prüfungsbereich Fertigungsauftrag 30 Prozent, in der Fachrichtung Faserverbundtechnologie
3. Prüfungsbereich
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des
Reparieren und Instandsetzen 15 Prozent,
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
4. Prüfungsbereich Fertigungstechnik
und technische Kommunikation 20 Prozent, (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
in der Anlage für das erste bis dritte Ausbildungshalb-
5. Prüfungsbereich jahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent. keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver-
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
Leistungen wesentlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012 1181
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem c) Produktionsaufträge, insbesondere unter Berück-
Prüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Bau- sichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssi-
gruppe. cherheit und des Umweltschutzes, durchführen,
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer mecha- d) Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit
nischen Baugruppe bestehen folgende Vorgaben: überprüfen,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er e) Fertigungseinrichtungen zur Herstellung von Fa-
a) Werkstoffe, insbesondere polymere, unterschei- serverbundbauteilen einrichten, Fertigungsab-
den, den Anwendungsbereichen zuordnen und läufe steuern, überwachen und optimieren sowie
nach Verwendungszweck auswählen und einset- Maßnahmen zur Behebung von Störungen ergrei-
zen, fen,
b) technische Unterlagen auswerten, technische f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-
Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen nen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von
und abstimmen, Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-
gen und dokumentieren,
c) Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile und
Baugruppen durch manuelle und maschinelle Ver- g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
fahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften an- wenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anwen-
wenden und Umweltschutzbestimmungen be- den, Ergebnisse bewerten und dokumentieren
achten, sowie
d) Pneumatikgrundschaltungen nach Schaltplan h) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Ar-
aufbauen und auf Funktion prüfen, beit aufzeigen und seine Vorgehensweise begrün-
den
e) Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden, Einsatz-
fähigkeit von Betriebs- und Prüfmitteln feststel- kann;
len, Ergebnisse auswerten und dokumentieren 2. Prüfvariante 1:
sowie a) der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag
f) Auftragsdurchführungen dokumentieren, techni- durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen
sche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er- dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezo-
stellen genes Fachgespräch führen; das Fachgespräch
kann; wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Un-
terlagen geführt; unter Berücksichtigung der pra-
2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen xisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fach-
und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen; gespräch die prozessrelevanten Qualifikationen in
3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden; Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet wer-
davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes den; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durch-
sechseinhalb Stunden und für die schriftlich zu lö- führung des betrieblichen Auftrags die Aufgaben-
senden Aufgaben 90 Minuten. stellung einschließlich des geplanten Bearbei-
tungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen,
§ 28 b) die Prüfungszeit beträgt 19 Stunden für die
Teil 2 der Abschlussprüfung Durchführung des betrieblichen Auftrags ein-
in der Fachrichtung Faserverbundtechnologie schließlich höchstens 30 Minuten für das auf-
tragsbezogene Fachgespräch;
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und 3. Prüfvariante 2:
Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu a) der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- sowie hierüber ein situatives Fachgespräch füh-
dung wesentlich ist. ren und mit praxisbezogenen Unterlagen doku-
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü- mentieren,
fungsbereichen: b) die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden ein-
1. Herstellen von Faserverbundbauteilen, schließlich höchstens 20 Minuten für das situative
Fachgespräch;
2. Verfahrenstechnische Systeme,
4. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante
3. Produktionsplanung und -analyse, nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur
(3) Für den Prüfungsbereich Herstellen von Faser- Prüfung mit;
verbundbauteilen bestehen folgende Vorgaben: 5. bei der Aufgabenstellung ist der Bereich, in dem der
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Auszubildende überwiegend betrieblich ausgebil-
dete wurde, zu berücksichtigen.
a) Produktionsaufträge nach Art und Umfang aus-
werten, Informationen für die Auftragsabwicklung (4) Für den Prüfungsbereich Verfahrenstechnische
beschaffen, Systeme bestehen folgende Vorgaben:
b) Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz planen 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
und strukturieren sowie die Fertigungsvorausset- a) Verarbeitungsverfahren unterscheiden und nach
zungen schaffen, materialspezifischen, technischen, betriebswirt-
1182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012
schaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten § 29
bewerten, auswählen und einsetzen, Gewichtungs- und Bestehensregelungen
b) Be-, Nachbearbeitungs- und Montageverfahren in der Fachrichtung Faserverbundtechnologie
unterscheiden und nach technischen, betriebs- (1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu
wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunk- gewichten:
ten bewerten, auswählen und einsetzen,
1. Prüfungsbereich Herstellen
c) Eigenschaften von Faserverbundwerkstoffen er- einer mechanischen Baugruppe 25 Prozent,
mitteln und prüfen, Werk- und Hilfsstoffe dem 2. Prüfungsbereich Herstellen
Verwendungszweck zuordnen und einsetzen, von Faserverbundbauteilen 35 Prozent,
d) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen; Er- 3. Prüfungsbereich
gebnisse überprüfen, optimieren und dokumen- Verfahrenstechnische Systeme 20 Prozent,
tieren, Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvor-
4. Prüfungsbereich
schriften anwenden,
Produktionsplanung und -analyse 10 Prozent,
e) Komponenten der Mess-, Steuerungs- und Rege- 5. Prüfungsbereich
lungstechnik unterscheiden und anwendungs- Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
spezifisch zuordnen, Störungen in steuerungs-
technischen Systemen eingrenzen, (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
Leistungen
f) Faserverbundbauteile nach technischen Teil-,
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-
Gruppen- und Gesamtzeichnungen herstellen
schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
und prüfen,
2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit
g) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen mindestens „ausreichend“,
sowie
3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 der
h) Maßnahmen der Wartung und Instandhaltung Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“
durchführen und
kann; 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-
prüfung mit „ungenügend“
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
bearbeiten; bewertet worden sind.
3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als
(5) Für den Prüfungsbereich Produktionsplanung „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen
und -analyse bestehen folgende Vorgaben: Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er wichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine
mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,
a) Arbeitspläne erstellen, Produktionsabläufe koor- wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
dinieren und optimieren, geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-
b) Informationen für die Auftragsabwicklung be- sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und
schaffen sowie Fertigungsvoraussetzungen si- das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im
cherstellen, Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
c) die Auftragsabwicklung auswerten und dokumen- Te i l 2 . 7
tieren,
Fachrichtung Kunststofffenster
d) qualitätssichernde Maßnahmen systematisch an-
wenden, auswerten und dokumentieren sowie § 30
e) Maßnahmen zum Umwelt- und Arbeitsschutz an- Abschlussprüfung
wenden in der Fachrichtung Kunststofffenster
kann; (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden
zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die
bearbeiten; berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und
kunde bestehen folgende Vorgaben: Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen- sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten,
beurteilen kann; Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand
von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden,
bearbeiten;
als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erfor-
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. derlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012 1183
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird 1. Herstellen von Fenster-, Tür- oder Fassadenelemen-
Teil 1 der Abschlussprüfung mit 25 Prozent und Teil 2 ten,
der Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet. 2. Fertigungstechnik,
§ 31 3. Produktionsplanung und -analyse,
Teil 1 der Abschlussprüfung 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
in der Fachrichtung Kunststofffenster (3) Für den Prüfungsbereich Herstellen von Fenster-,
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des Tür- oder Fassadenelementen bestehen folgende Vor-
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. gaben:
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
in der Anlage für das erste bis dritte Ausbildungshalb- a) Produktionsaufträge nach Art und Umfang aus-
jahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- werten, Informationen für die Auftragsabwicklung
keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver- beschaffen,
mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
b) Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz planen
wesentlich ist.
und strukturieren sowie die Fertigungsvorausset-
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem zungen schaffen,
Prüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Bau-
c) Produktionsaufträge, insbesondere unter Berück-
gruppe.
sichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssi-
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer mecha- cherheit und des Umweltschutzes, durchführen,
nischen Baugruppe bestehen folgende Vorgaben:
d) Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er überprüfen,
a) Werkstoffe, insbesondere polymere, unterschei- e) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von
den, den Anwendungsbereichen zuordnen und Fenster-, Tür- oder Fassadenelementen einrich-
nach Verwendungszweck auswählen und einset- ten, anfahren, steuern und überwachen, Produk-
zen, tionsabläufe optimieren und Maßnahmen zur Be-
b) technische Unterlagen auswerten, technische hebung von Störungen ergreifen,
Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-
und abstimmen, nen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von
c) Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-
Baugruppen durch manuelle und maschinelle Ver- gen und dokumentieren,
fahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften an- g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden und Umweltschutzbestimmungen be- wenden; Prüfpläne und Prüfvorschriften anwen-
achten, den, Ergebnisse bewerten und dokumentieren
d) Pneumatikgrundschaltungen nach Schaltplan sowie
aufbauen und auf Funktion prüfen, h) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Ar-
e) Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden, Einsatz- beit aufzeigen und seine Vorgehensweise begrün-
fähigkeit von Betriebs- und Prüfmitteln feststel- den
len, Ergebnisse auswerten und dokumentieren kann;
sowie
2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen
f) Auftragsdurchführungen dokumentieren, techni- und hierüber ein situatives Fachgespräch führen;
sche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er-
stellen 3. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden, innerhalb
dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchs-
kann; tens 20 Minuten dauern.
2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen (4) Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik be-
und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen; stehen folgende Vorgaben:
3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden, 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes
sechseinhalb Stunden und für die schriftlich zu lö- a) Füge-, Verarbeitungs- und Bearbeitungsverfahren
senden Aufgaben 90 Minuten. unterscheiden und nach technischen, betriebs-
wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunk-
§ 32 ten bewerten, auswählen und einsetzen,
Teil 2 der Abschlussprüfung b) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen,
in der Fachrichtung Kunststofffenster c) Eigenschaften von Glas unterscheiden und dem
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die Verwendungszweck zuordnen,
in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und d) Eigenschaften der Zusatz- und Hilfsstoffe, insbe-
Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu sondere Klebstoffe, Dicht- und Dämmmaterialen,
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- ermitteln und prüfen, dem Verwendungszweck
dung wesentlich ist. zuordnen und einsetzen,
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü- e) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen; Er-
fungsbereichen: gebnisse überprüfen und dokumentieren, Arbeits-
1184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012
sicherheits- und Umweltschutzvorschriften an- § 33
wenden, Gewichtungs- und Bestehens-
f) Komponenten der Mess-, Steuerungs- und Rege- regelungen in der Fachrichtung Kunststofffenster
lungstechnik unterscheiden und anwendungs- (1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu
spezifisch zuordnen, Störungen in steuerungs- gewichten:
technischen Systemen eingrenzen, 1. Prüfungsbereich Herstellen
g) unterschiedliche Beschlags- und Öffnungsarten einer mechanischen Baugruppe 25 Prozent,
unterscheiden und unter Beachtung der geforder- 2. Prüfungsbereich
ten Sicherheitsstufen auswählen sowie Herstellen von Fenster-, Tür-
h) Fenster-, Tür- und Fassadenelemente lagern, oder Fassadenelementen 35 Prozent,
transportieren und montieren 3. Prüfungsbereich Fertigungstechnik 20 Prozent,
kann; 4. Prüfungsbereich
Produktionsplanung und -analyse 10 Prozent,
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich 5. Prüfungsbereich
bearbeiten; Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
(5) Für den Prüfungsbereich Produktionsplanung Leistungen
und -analyse bestehen folgende Vorgaben: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-
schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit
a) Arbeitspläne erstellen, Produktionsabläufe koor- mindestens „ausreichend“,
dinieren und optimieren,
3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 der
b) Informationen für die Auftragsabwicklung be- Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“
schaffen sowie Fertigungsvoraussetzungen si- und
cherstellen, 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-
c) die Auftragsabwicklung auswerten und dokumen- prüfung mit „ungenügend“
tieren, bewertet worden sind.
d) qualitätssichernde Maßnahmen systematisch an- (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
wenden, auswerten und dokumentieren, der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als
„ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen
e) Maßnahmen zum Umwelt- und Arbeitsschutz an- Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-
wenden sowie wichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine
f) Maßnahmen zum Lärm-, Einbruch- und Wärme- mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,
schutz anwenden wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-
kann; sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und
das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. Teil 3
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- Schlussvorschriften
kunde bestehen folgende Vorgaben:
§ 34
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
beurteilen kann; Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
dung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
Kautschuktechnik/zur Verfahrensmechanikerin für
bearbeiten;
Kunststoff- und Kautschuktechnik vom 7. April 2006
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. (BGBl. I S. 905, 1293) außer Kraft.
Berlin, den 21. Mai 2012
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012 1185
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff-
und Kautschuktechnik und zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik
Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Unterscheiden, a) Zusammenhang zwischen molekularem Aufbau von
Zuordnen und Polymeren und ihren Werkstoffeigenschaften darstellen;
Handhaben von Polymere ihren Anwendungsbereichen zuordnen
polymeren Werkstoffen,
b) Duroplaste, Thermoplaste und Elastomere durch syste-
Zuschlag- und
Hilfsstoffen matische Prüfungen unterscheiden sowie Verarbeitungs- 8
(§ 4 Absatz 2 verfahren und Einsatzgebieten zuordnen
Abschnitt A Nummer 1) c) Polymere, Zuschlag- und Hilfsstoffe nach Verwendungs-
zweck auswählen und einsetzen
2 Herstellen von Bauteilen a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
und Baugruppen schließlich der Werkzeuge prüfen und herstellen
(§ 4 Absatz 2
b) Werk- und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrich-
Abschnitt A Nummer 2)
ten und spannen
c) Bauteile durch manuelle und maschinelle Fertigungsver-
fahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen 16
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu
Baugruppen fügen, insbesondere durch Schrauben und
Kleben
f) Fehler an Bauteilen feststellen und Maßnahmen zur Feh-
lerbeseitigung ergreifen
3 Messen, Steuern, a) Aufbau, Funktionsweise und Einsatzmöglichkeiten von
Regeln Messgeräten unterscheiden und dem Verwendungs-
(§ 4 Absatz 2 zweck zuordnen; Messgeräte handhaben
Abschnitt A Nummer 3)
b) Messwerte, insbesondere Temperatur, Druck, Zeit,
Durchflussmenge, Masse und elektrische Größen, erfas-
sen
c) Prinzipien des Messens, Steuerns und Regelns unter-
scheiden
d) Einsatzgebiete elektrischer, pneumatischer und hydrauli-
scher Systeme sowie von Systemkombinationen unter-
scheiden 8
e) elektrische, pneumatische und hydraulische Bauteile un-
terscheiden
f) Schalt- und Funktionspläne von Grundschaltungen, ins-
besondere Pneumatikschaltungen, lesen, skizzieren und
prüfen
g) Pneumatikschaltungen aufbauen
h) Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen, auf
Funktion prüfen und überwachen
1186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
4 Sicherstellen der a) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen auf Funktionen
Betriebsfähigkeit von prüfen und anwenden
technischen Systemen
b) Aufbau und Funktionsweise von Maschinen, Geräten und 6
zur Be- und
Anlagen zur Formgebung und Verarbeitung unterschei-
Verarbeitung von
polymeren Werkstoffen den; Betriebsbereitschaft sicherstellen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
c) Maschinen, Geräte und Anlagen in Betrieb nehmen und
bedienen
d) Funktion von Maschinen und Systemen durch Messen,
Steuern und Regeln überwachen und sicherstellen
e) Störungen an Maschinen und Systemen, auch unter Be-
achtung von Schnittstellen, feststellen und Fehler ein- 4
grenzen
f) Möglichkeiten der Beseitigung von Störungen und Feh-
lern beurteilen, Maßnahmen zur Störungs- und Fehlerbe-
seitigung ergreifen
5 Warten und a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen und warten, Maßnah-
Instandhalten von men dokumentieren
Betriebsmitteln
b) mechanische, hydraulische, pneumatische und elektri-
(§ 4 Absatz 2
sche Bauteile sowie Verbindungen auf mechanische Be-
Abschnitt A Nummer 5)
schädigungen prüfen, Maßnahmen zur Instandsetzung 4
einleiten
c) Betriebsstoffe nach Vorgaben auswählen, einsetzen und
umweltgerecht entsorgen
6 Fertigungsplanung und
-steuerung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
6.1 Fertigungsplanung a) Material nach Art, Menge und Zeitpunkt bereitstellen;
(§ 4 Absatz 2 Materialzusammensetzung beachten
Abschnitt A 4
b) Betriebsmittel festlegen und deren Einsatz bestimmen
Nummer 6.1)
c) Personaleinsatz im Arbeitsbereich abschätzen
d) Materialfluss planen 2
6.2 Sicherstellen der a) Materialeingangskontrolle durchführen
Fertigungs- b) Verfügbarkeit der Betriebsmittel sicherstellen 4
voraussetzungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A c) Einsatzmaterialien aufbereiten
Nummer 6.2)
d) Materialfluss sicherstellen 2
6.3 Fertigungssteuerung a) Betriebsdaten erfassen und beachten
(§ 4 Absatz 2 b) Prozessleittechnik anwenden
Abschnitt A
Nummer 6.3) c) Prozessabläufe auswerten, optimieren und dokumentie-
ren
4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012 1187
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Störungen im Prozessablauf feststellen und Maßnahmen
zur Beseitigung ergreifen
e) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch doku-
mentieren
7 Vertiefungsphase Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Ausbildungs-
(§ 4 Absatz 2 inhalte der Berufsbildpositionen 2, 4 oder 6 aus den ersten
Abschnitt A Nummer 7) 18 Ausbildungsmonaten unter Berücksichtigung betriebs- 8
bedingter Geschäftsfelder sowie des individuellen Lernfort-
schritts vertieft vermittelt werden
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
Formteile
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Anwenden von a) Verarbeitungsverfahren, insbesondere Spritzgießen,
Verfahrenstechniken zur Blasformen, Schäumen, Pressen und Thermoformen, un-
Herstellung von terscheiden und den Formteilen zuordnen
Formteilen
b) Produktionsanlagen einschließlich der Handhabungsge-
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1) räte unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktions-
prinzipien bedienen
c) Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifisch
einsetzen
d) Verarbeitungsparameter, insbesondere Temperatur, Zeit
und Druck, material- und einsatzspezifisch prüfen und
beurteilen; Verarbeitungsprozesse optimieren 24
e) Bildungs- sowie Vernetzungsreaktionen unterscheiden
und bei Anwendung der jeweiligen Verfahren berücksich-
tigen
f) Verarbeitungsverfahren unter Berücksichtigung der ver-
fahrensspezifischen Parameter anwenden, Parameter
einstellen, optimieren und dokumentieren
g) Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen;
Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumen-
tieren
h) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
2 Anwenden
verfahrensspezifischer
Steuerungs- und Auto-
matisierungstechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
2.1 Automatisierungs- a) Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie deren
technik Einrichtungen an Maschinen und Geräten unter Beach-
(§ 4 Absatz 2 tung der Sicherheitsvorschriften anwenden
Abschnitt B
b) Fehler und Störungen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer
Nummer 2.1)
Behebung ergreifen und dokumentieren 4
1188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Programmabläufe anhand von Funktionsplänen nachvoll-
ziehen und überwachen
d) Parameter nach betrieblichen Vorgaben einstellen und
Regelkreise optimieren
2.2 Pneumatik und a) Drücke in steuerungstechnischen Systemen überprüfen
Hydraulik und einstellen
(§ 4 Absatz 2
b) steuerungstechnische Systeme nach Schalt- und Funk-
Abschnitt B
tionsplänen anschließen, prüfen und in Betrieb nehmen
Nummer 2.2)
c) Fehler und Störungen in steuerungstechnischen Syste- 4
men und Baugruppen eingrenzen und Maßnahmen zu ih-
rer Behebung ergreifen
d) Bauteile, insbesondere im Rahmen von Wartungsarbei-
ten, nach Wartungsplänen austauschen
2.3 Bedienen a) Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung un-
automatisierter Anlagen ter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften und
(§ 4 Absatz 2 verfahrenstechnischer Bedingungen außer Betrieb neh-
Abschnitt B men; Anlagen nach Wartung anfahren
Nummer 2.3) 4
b) Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen
und Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen
c) Wartungs-, Instandhaltungspläne und Bedienungsanlei-
tungen anwenden
3 Aufbereiten polymerer a) molekularen Aufbau von Polymeren zur Herstellung von
Werkstoffe zur Formteilen unterscheiden; Zusammenhang zwischen
Herstellung von molekularer Struktur und Werkstoffeigenschaften sowie
Formteilen Verarbeitungsverfahren berücksichtigen; Polymere anfor-
(§ 4 Absatz 2 derungsgemäß auswählen und einsetzen
Abschnitt B Nummer 3)
b) Materialeigenschaften von Hilfs- und Zuschlagstoffen
berücksichtigen; Zuschlag- und Hilfsstoffe gemäß den
Mischungsanforderungen und Mischungseigenschaften
auswählen und einsetzen
c) polymere Werkstoffe nach physikalischen und chemi- 6
schen Eigenschaften unterscheiden, für den jeweiligen
Anwendungszweck auswählen und einsetzen
d) Werkstoffeigenschaften ermitteln, insbesondere Fließver-
halten, Dichte und Restfeuchte
e) Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen und
Mischungen unter Beachtung der Rezeptur herstellen
f) Recyclingverfahren von Formteilen unterscheiden und
anwenden
4 Handhaben von a) Formgebungswerkzeuge für den Produktionseinsatz vor-
Betriebsmitteln zur bereiten und rüsten
Herstellung von
b) Funktionsfähigkeit von Betriebsmitteln sicherstellen 6
Formteilen
(§ 4 Absatz 2 c) Werkzeuge reinigen, konservieren und einlagern
Abschnitt B Nummer 4)
5 Be- und Nachbearbeiten a) manuelle und maschinelle Verfahren zum spanlosen und
von Formteilen spanenden Trennen und Bearbeiten von Formteilen un-
(§ 4 Absatz 2 terscheiden und anwenden
Abschnitt B Nummer 5)
b) Oberflächen nachbehandeln
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012 1189
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Formteile nachbehandeln, insbesondere tempern oder 4
konditionieren
d) Formteile nach Auftragsdaten, technischen Zeichnungen
und Kundenanforderungen kennzeichnen
e) Fertigteile verpacken, transportieren und lagern
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
Halbzeuge
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Anwenden von a) Verarbeitungsverfahren, insbesondere Kalandrieren, Ex-
Verfahrenstechniken zur trudieren, Schäumen und Beschichten, unterscheiden
Herstellung von und den Halbzeugen zuordnen
Halbzeugen
b) Produktionsanlagen einschließlich der Handhabungsge-
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1) räte unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktions-
prinzipien rüsten und bedienen
c) Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifisch
einsetzen
d) Verarbeitungsparameter, insbesondere Temperatur, Zeit,
Druck, Umdrehungsfrequenz und Abzugsgeschwindig-
keit, material- und einsatzspezifisch zuordnen und beur-
teilen; Verarbeitungsprozesse optimieren
e) Bildungs- sowie Vernetzungsreaktionen unterscheiden 24
und bei Anwendung der jeweiligen Verfahren berücksich-
tigen
f) Festigkeitsträger und Verstärkungen unterscheiden und
einsetzen
g) Verarbeitungsverfahren zur Herstellung von Halbzeugen
unter Berücksichtigung der verfahrensspezifischen Para-
meter anwenden; Parameter einstellen, optimieren und
dokumentieren
h) Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen;
Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumen-
tieren
i) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
2 Anwenden
verfahrensspezifischer
Steuerungs- und Auto-
matisierungstechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2)
2.1 Automatisierungs- a) Einrichtungen der Mess-, Steuerungs- und Regelungs-
technik technik bedienen; Fehler und Störungen eingrenzen und
(§ 4 Absatz 2 Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumen-
Abschnitt C tieren
Nummer 2.1) 3
b) Programmabläufe anhand von Funktionsplänen nachvoll-
ziehen und überwachen
c) Parameter nach betrieblichen Vorgaben einstellen und
Regelkreise optimieren
1190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
2.2 Pneumatik und a) Drücke in steuerungstechnischen Systemen überprüfen
Hydraulik und einstellen
(§ 4 Absatz 2
b) steuerungstechnische Systeme nach Schalt- und Funk-
Abschnitt C
tionsplänen anschließen, prüfen und in Betrieb nehmen
Nummer 2.2)
c) Bauteile, insbesondere im Rahmen von Wartungsarbei- 3
ten, nach Wartungsplan austauschen
d) Fehler und Störungen in steuerungstechnischen Syste-
men und Baugruppen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer
Behebung ergreifen
2.3 Bedienen a) Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung un-
automatisierter Anlagen ter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften und
(§ 4 Absatz 2 verfahrenstechnischer Bedingungen außer Betrieb neh-
Abschnitt C men; Anlagen nach Wartung anfahren
Nummer 2.3) 4
b) Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen;
Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen
c) Wartungs- und Instandhaltungspläne sowie Bedienungs-
anleitungen anwenden
3 Aufbereiten polymerer a) molekularen Aufbau von Polymeren zur Herstellung von
Werkstoffe zur Halbzeugen unterscheiden; Zusammenhang zwischen
Herstellung von molekularer Struktur und Werkstoffeigenschaften sowie
Halbzeugen Verarbeitungsverfahren berücksichtigen; Polymere anfor-
(§ 4 Absatz 2 derungsgemäß auswählen und einsetzen
Abschnitt C Nummer 3)
b) polymere Werkstoffe nach physikalischen und chemi-
schen Eigenschaften unterscheiden, für den jeweiligen
Anwendungszweck auswählen und einsetzen
c) Werkstoffeigenschaften ermitteln, insbesondere Viskosi- 8
tät, Dichte und Härte
d) Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen und
Mischungen unter Beachtung der Rezeptur herstellen
e) Zuschlag- und Hilfsstoffe gemäß der Mischungsanforde-
rungen und Mischungseigenschaften auswählen und ein-
setzen
f) Recyclingverfahren von Halbzeugen unterscheiden und
anwenden
4 Handhaben von a) Werkzeuge vorbereiten, rüsten, reinigen, konservieren
Betriebsmitteln zur und einlagern
Herstellung von
b) Funktionsfähigkeit der Betriebsmittel sicherstellen 6
Halbzeugen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 4)
5 Be- und Nachbearbeiten a) manuelle und maschinelle Verfahren zum spanlosen und
von Halbzeugen spanenden Trennen und Bearbeiten unterscheiden und
(§ 4 Absatz 2 anwenden
Abschnitt C Nummer 5)
b) Nachbehandlungsmöglichkeiten von Oberflächen unter-
scheiden und Verfahren anwenden
c) Komponenten, Halbzeuge und Endprodukte verpacken, 4
transportieren und lagern
d) Halbzeuge nachbehandeln, insbesondere tempern oder
konditionieren
e) Halbzeuge nach Auftragsdaten, technischen Zeichnun-
gen und Kundenanforderungen kennzeichnen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012 1191
Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
Mehrschichtkautschukteile
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Anwenden von a) Verarbeitungsverfahren, insbesondere diskontinuierliches
Verfahrenstechniken zur oder kontinuierliches Mischen, Extrudieren, Kalandrieren,
Herstellung von diskontinuierliches oder kontinuierliches Beschichten,
Mehrschicht- Wickeln, Konfektionieren und diskontinuierliches oder
kautschukteilen kontinuierliches Vulkanisieren, unterscheiden und den
(§ 4 Absatz 2 Mehrschichtkautschukteilen zuordnen
Abschnitt D Nummer 1)
b) Produktionsanlagen einschließlich der Handhabungsge-
räte unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktions-
prinzipien einrichten, einfahren und betreiben
c) Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifisch
einsetzen
d) Verarbeitungsparameter, insbesondere Temperatur, Zeit,
Drehfrequenz und Druck, material- und einsatzspezifisch 22
prüfen, beurteilen und optimieren
e) Vernetzungsreaktionen unterscheiden und bei Anwen-
dung der jeweiligen Verfahren berücksichtigen
f) Mehrschichtkautschukteile, insbesondere mit techni-
schen Textilien, metallischen oder glasfaserverstärkten
Festigkeitsträgern, herstellen, Parameter einstellen, opti-
mieren und dokumentieren
g) Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen;
Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumen-
tieren
h) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
2 Anwenden
verfahrensspezifischer
Steuerungs- und Auto-
matisierungstechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 2)
2.1 Automatisierungs- a) Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik anwenden
technik sowie deren Einrichtungen an Maschinen und Geräten
(§ 4 Absatz 2 unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienen
Abschnitt D
Nummer 2.1)
b) Fehler und Störungen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer
Behebung ergreifen und dokumentieren
3
c) Programmabläufe anhand von Funktionsplänen nachvoll-
ziehen und überwachen
d) Parameter nach betrieblicher Vorgabe einstellen und Re-
gelkreise optimieren
2.2 Pneumatik und a) Drücke in steuerungstechnischen Systemen überprüfen
Hydraulik und einstellen
(§ 4 Absatz 2
b) steuerungstechnische Systeme nach Schalt- und Funk-
Abschnitt D
tionsplänen anschließen, prüfen und in Betrieb nehmen
Nummer 2.2)
c) Fehler und Störungen in steuerungstechnischen Syste- 3
men und Baugruppen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer
Behebung ergreifen und dokumentieren
d) Bauteile, insbesondere im Rahmen von Wartungsarbei-
ten, nach Wartungsplan austauschen
1192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
2.3 Bedienen a) Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung un-
automatisierter Anlagen ter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften und
(§ 4 Absatz 2 verfahrenstechnischer Bedingungen außer Betrieb neh-
Abschnitt D men; Anlagen nach Wartung anfahren
Nummer 2.3)
b) Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen;
Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumen- 4
tieren
c) Wartungs- und Instandhaltungspläne sowie Bedienungs-
anleitungen anwenden
3 Aufbereiten polymerer a) molekularen Aufbau von Elastomeren zur Herstellung von
Werkstoffe und Mehrschichtkautschukteilen unterscheiden; Zusammen-
Festigkeitsträger zur hang zwischen molekularer Struktur und Werkstoffeigen-
Herstellung von Mehr- schaften sowie Verarbeitungsverfahren berücksichtigen
schichtkautschukteilen
(§ 4 Absatz 2 b) Materialeigenschaften von Roh-, Hilfs- und Zuschlag-
Abschnitt D Nummer 3) stoffen berücksichtigen
c) polymere Werkstoffe nach physikalischen und chemi-
schen Eigenschaften unterscheiden, für den jeweiligen
Anwendungszweck auswählen und einsetzen
d) Werkstoffeigenschaften ermitteln, insbesondere Shore-
Härte, Dichte, Zugfestigkeit 8
e) Festigkeitsträger unter Berücksichtigung ihrer physikali-
schen Eigenschaften einsetzen
f) Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen und
Mischungen unter Beachtung der Rezeptur herstellen
g) Zuschlag- und Hilfsstoffe gemäß der Mischungsanforde-
rungen und Mischungseigenschaften auswählen und ein-
setzen
h) Recyclingverfahren von Mehrschichtkautschukteilen un-
terscheiden
4 Handhaben von a) Werkzeuge vorbereiten, rüsten, reinigen, konservieren
Betriebsmitteln zur und einlagern
Herstellung von Mehr-
b) universelle und werkstückabhängige Vorrichtungen zum
schichtkautschukteilen
Positionieren, Spannen, Führen und Teilen vorbereiten 6
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 4) und rüsten
c) Funktionsfähigkeit der Betriebsmittel sicherstellen
5 Be- und Nachbearbeiten a) manuelle und maschinelle Verfahren zum Trennen und
von Mehrschicht- Bearbeiten unterscheiden; Verfahren anwenden
kautschukteilen
b) Halbzeuge und Bauteile anwendungsspezifisch nachbe-
(§ 4 Absatz 2
arbeiten
Abschnitt D Nummer 5)
c) Nachbehandlungsmöglichkeiten von Oberflächen unter- 6
scheiden; Verfahren anwenden
d) Halbzeuge und Endprodukte verpacken, transportieren
und lagern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012 1193
Abschnitt E: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
Compound- und Masterbatchherstellung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Anwenden von a) Mischverfahren auswählen und anwenden
Verfahrenstechniken zur b) Farbmuster gemäß Anforderung nachstellen; Farben nu-
Herstellung von
ancieren, bestimmen und einstellen
Compounds und
Masterbatches c) Produktionsanlagen einschließlich der Handhabungsge-
(§ 4 Absatz 2 räte unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktions-
Abschnitt E Nummer 1) prinzipien einrichten, anfahren und betreiben
d) Farbmittel, Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrens-
spezifisch einsetzen
e) Verarbeitungsparameter, insbesondere Temperatur, Zeit,
Drehmoment, Drehfrequenz und Druck, material- und
einsatzspezifisch zuordnen und beurteilen; Verarbei- 26
tungsverfahren auswählen und Verarbeitungsparameter
festlegen
f) Verarbeitungsvoraussetzungen sicherstellen, Verarbei-
tungsverfahren anwenden
g) Verarbeitungsprozesse optimieren; Betriebs- und Ma-
schinendaten erfassen
h) Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen;
Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumen-
tieren
i) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
2 Aufbereiten polymerer a) Kunststoffe hinsichtlich der Verfahren zur Herstellung von
Werkstoffe Compounds und Masterbatches unterscheiden
(§ 4 Absatz 2
b) Kautschuksorten hinsichtlich der Verfahren zur Herstel-
Abschnitt E Nummer 2)
lung von Compounds und Masterbatches unterscheiden
c) Zusammenhang zwischen molekularer Struktur und
Werkstoffeigenschaften sowie Einsatzgebieten berück-
sichtigen
d) Materialeigenschaften von Roh-, Hilfs- und Zuschlag-
stoffen einschließlich ihres Einflusses auf die physika-
lischen und chemischen Eigenschaften von Compounds
und Masterbatches ermitteln; Kornvorschriften gemäß 12
Anforderungen berücksichtigen
e) technische Datenblätter anwenden, Sicherheitsdaten-
blätter beachten
f) Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen und
Mischungen unter Beachtung des Rezepturaufbaus her-
stellen und materialspezifisch aufbereiten
g) Farbmittel, Zuschlag- und Hilfsstoffe gemäß der Mi-
schungsanforderungen und Mischungseigenschaften
auswählen und einsetzen
3 Anwenden von a) technische Unterlagen für Prüfverfahren anwenden
Prüfverfahren b) Prüfverfahren gemäß betrieblicher Vorgaben sowie Kun-
(§ 4 Absatz 2
denanforderungen auswählen
Abschnitt E Nummer 3)
c) Prüfeinrichtungen, Verbrauchsmaterialien und Hilfsmittel
auswählen und bereitstellen
d) Stichproben nach Vorgaben entnehmen, Probenent-
nahme dokumentieren
12
1194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
e) physikalische und chemische Prüfungen von polymeren
Werkstoffen durchführen, insbesondere hinsichtlich Dich-
te, Viskosität, Farbe und mechanischer, elektrischer,
elektrostatischer und thermischer Eigenschaften
f) Prüfergebnisse analysieren; Fehlerursachen feststellen
und beseitigen
4 Durchführen von a) Arten von Recyclingverfahren unterscheiden und aus-
Maßnahmen zum wählen
werkstofflichen
b) Möglichkeiten der stofflichen Wiederverwendung nutzen 2
Recycling
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 4)
Abschnitt F: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
Bauteile
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Fügen, Montieren und a) Füge-, Montage- und Demontagetechniken, insbeson-
Demontieren von dere Fügen, Verstärken, Laminieren, Folienschweißen
Rohrleitungssystemen, und Auskleiden, unterscheiden und den Anwendungs-
Bauteilen und gebieten zuordnen
Baugruppen
(§ 4 Absatz 2 b) Werkstoffe ermitteln, Werk- und Hilfsstoffe auswählen
Abschnitt F Nummer 1) und verfahrensspezifisch einsetzen
c) Möglichkeiten der Vorbehandlung und Vorbereitung der
Fügeflächen unterscheiden und Verfahren anwenden
d) Verfahren zum lösbaren und unlösbaren Fügen anwen-
den
e) Rohrleitungsteile und -systeme oder Bauteile und -grup-
pen nach Aufmaß, Arbeitsauftrag und technischen Zeich-
nungen herstellen und transportieren 26
f) Fügeverbindungen prüfen und beurteilen; Maßnahmen
zur Fehlerbeseitigung ergreifen
g) Rohrleitungsteile und -systeme oder Bauteile und -grup-
pen nach Auftragsdaten, technischen Zeichnungen oder
Kundenanforderungen kennzeichnen
h) Arbeitsergebnisse kontrollieren und Prozessabläufe do-
kumentieren
i) Recyclingverfahren unterscheiden und Recyclingsys-
teme nutzen
j) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
2 Be- und Nachbearbeiten a) manuelle und maschinelle Verfahren zum spanlosen und
von Rohrleitungs- spanenden Trennen und Bearbeiten unterscheiden und
systemen, Bauteilen und anwenden
Baugruppen
b) Verfahren zum Umformen unterscheiden und anwenden
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 2) c) Nachbearbeitungsmöglichkeiten von Oberflächen unter-
scheiden und anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012 1195
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Reparaturverfahren unterscheiden und durchführen
e) Oberflächen und Kanten schützen 16
f) Halbzeuge oder Fertigteile tempern, verpacken und la-
gern
g) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
h) Prüfverfahren anwenden, Ergebnisse beurteilen und do-
kumentieren
3 Erstellen und Anwenden a) Rohrleitungsteile und -systeme oder Bauteile und -grup-
von technischen pen ausmessen und Skizzen erstellen
Unterlagen 10
b) technische Zeichnungen und isometrische Darstellungen
(§ 4 Absatz 2
nach Skizzen erstellen, Abwicklungen anfertigen
Abschnitt F Nummer 3)
Abschnitt G: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
Faserverbundtechnologie
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Anwenden von a) Reaktionsmittel, Zuschlag- und Hilfsstoffe nach ihren Ei-
Verfahrenstechniken zur genschaften und Einsatzgebieten auswählen und unter
Herstellung von Beachtung von Gesundheits- und Umweltgefahren ein-
Faserverbundbauteilen setzen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt G Nummer 1) b) Abwicklungen und Faserverbundzeichnungen lesen und
erstellen
c) Faserhalbzeuge zuschneiden und nach Legeplan verar-
beiten
d) Lagenaufbau unter Berücksichtigung von Symmetrie und
quasiisotropen Lagenaufbauten erstellen
e) Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen und
Mischungen durchführen, insbesondere unter Berück-
sichtigung der Menge des Harzansatzes und des Faser-
volumengehaltes
f) Verarbeitungsvoraussetzungen, insbesondere Raumtem-
peratur, Luftfeuchtigkeit und Partikelgehalt, materialspe- 20
zifisch zuordnen und beurteilen
g) Verarbeitungs-, Gelier- und Aushärtezeiten unterscheiden
und beachten
h) Preformverfahren unterscheiden, auswählen und anwen-
den
i) Herstellungsverfahren einschließlich der Aushärteverfah-
ren, insbesondere manuelles und maschinelles Laminie-
ren, Faserharzspritzen, Harzinjektionsverfahren, Wickeln,
Pressen, Pultrusion, Spritzgießen, Umformen von faser-
verstärkten Thermoplasten, unterscheiden und den
Faserverbundbauteilen zuordnen
j) Verarbeitungsverfahren unter Berücksichtigung der ver-
fahrensspezifischen Parameter anwenden, Parameter
einstellen, optimieren und dokumentieren
k) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
1196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
2 Anwenden
verfahrensspezifischer
Steuerungs- und Auto-
matisierungstechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt G Nummer 2)
2.1 Automatisierungs- a) Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie deren
technik Einrichtungen an Maschinen und Geräten unter Beach-
(§ 4 Absatz 2 tung der Sicherheitsvorschriften anwenden
Abschnitt G
b) Fehler und Störungen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer
Nummer 2.1)
Behebung ergreifen und dokumentieren 3
c) Programmabläufe anhand von Funktionsplänen nachvoll-
ziehen und überwachen
d) Parameter nach betrieblicher Vorgabe einstellen und Re-
gelkreise optimieren
2.2 Bedienen a) Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung un-
automatisierter Anlagen ter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften und
(§ 4 Absatz 2 verfahrenstechnischer Bedingungen in und außer Betrieb
Abschnitt G nehmen
Nummer 2.2)
b) Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen, 3
Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumen-
tieren
c) Wartungs- und Instandhaltungspläne sowie Bedienungs-
anleitungen anwenden
3 Handhaben von a) Faserarten und Faserhalbzeuge unterscheiden und nach
polymeren Werkstoffen, Verwendung, Eigenschaften und Einsatzgebieten aus-
Fasermaterialien, Stütz- wählen und handhaben
und Hilfsstoffen
b) Matrixarten unterscheiden und unter Berücksichtigung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt G Nummer 3) der Verarbeitungsverfahren und ihrer Reaktionsarten aus-
wählen und einsetzen
c) Stützwerkstoffe und Füllmaterialien unterscheiden, nach
Eigenschaften und Verwendung auswählen und hand-
haben
d) Trennmittel in Abhängigkeit vom Material der Werkzeuge 6
auswählen und einsetzen
e) Lösemittel unterscheiden und unter Berücksichtigung
der Matrixarten einsetzen
f) Binderarten unterscheiden, nach Verwendung und Eigen-
schaften auswählen und einsetzen
g) Recyclingverfahren von Faserverbundwerkstoffen unter-
scheiden
h) Vorgaben für Lagerung und Transport anwenden
4 Fügen, Montieren und a) Verfahren werkstoff- und einsatzspezifisch auswählen
Demontieren von und anwenden
Bauteilen und
b) Fügeflächen material- und einsatzspezifisch vorbehan-
Baugruppen aus Faser-
verbundwerkstoffen
deln
(§ 4 Absatz 2 c) Verfahren zum lösbaren und unlösbaren Fügen unter-
Abschnitt G Nummer 4) scheiden und anwenden 4
d) Montage und Demontage von Bauteilen durchführen
e) Bauteile nach Auftragsdaten, technischen Zeichnungen
oder Kundenanforderungen kennzeichnen
f) Bauteile und Baugruppen verpacken, transportieren und
lagern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012 1197
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
5 Be- und Nachbearbeiten a) manuelle und maschinelle Be- und Nachbearbeitungen
von Bauteilen und durchführen
Baugruppen aus Faser-
b) Faserverbundbeschädigungen feststellen und beurteilen
verbundwerkstoffen 8
(§ 4 Absatz 2 c) Reparaturverfahren unterscheiden und durchführen
Abschnitt G Nummer 5) d) Nachbehandlung und Maßnahmen zum Oberflächen-
schutz durchführen
6 Handhaben von a) Formgebungswerkzeuge für den Produktionseinsatz vor-
Werkzeugen und bereiten und rüsten
Vorrichtungen
b) Einsatzfähigkeit der Werkzeuge sicherstellen 4
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt G Nummer 6) c) Funktionsfähigkeit der Betriebsmittel sicherstellen
d) Werkzeuge reinigen und einlagern
7 Anwenden von a) Prüfverfahren hinsichtlich Fasermaterialien und Matrixar-
Prüfverfahren ten zur Bestimmung mechanischer, chemischer und phy-
(§ 4 Absatz 2 sikalischer Eigenschaften unterscheiden; Proben neh-
Abschnitt G Nummer 7) men und vorbereiten
b) materialspezifische Prüfdaten beurteilen; Ergebnisse do-
kumentieren und auswerten 4
c) zerstörungsfreie Prüfverfahren, insbesondere Röntgen-
prüfung, Ultraschallprüfung, Thermografieprüfung und
Klopfprüfung, unterscheiden
d) Maß- und Sichtprüfungen durchführen
Abschnitt H: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
Kunststofffenster
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Fügen, Montieren und a) Aufmaß nehmen und Skizzen erstellen
Demontieren von b) technische Zeichnungen und isometrische Darstellungen
Fenster-, Tür- und
nach Skizzen erstellen
Fassadenelementen
(§ 4 Absatz 2 c) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
Abschnitt H Nummer 1) schließlich der Werkzeuge sicherstellen
d) Verfahren zu lösbarem und unlösbarem Fügen unter-
scheiden, auswählen und anwenden
e) Fügeverbindungen dokumentieren
f) Fenster-, Tür- und Fassadenelemente nach Aufmaß, Ar-
beitsauftrag und technischer Zeichnung herstellen
g) Material, insbesondere Glas und Beschläge, nach Art,
Menge und Zeitpunkt bereitstellen
h) Vormontage der Fenster-, Tür- und Fassadenelemente
durchführen
i) Fenster-, Tür- und Fassadenelemente werkstoffgerecht
montieren und demontieren
j) Vorschriften zur Lagerung und zum Transport anwenden 20
k) Zusatz- und Hilfsstoffe, insbesondere Glas, Füllungen,
Paneele, Kleb- und Dichtstoffe und Dämmmaterialien,
den Einsatzgebieten zuordnen und anwenden
1198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
l) Schließverfahren unterscheiden, Schließsysteme ein-
bauen
m) Sicherheitsbeschläge unterschiedlicher Sicherheitsstu-
fen auswählen und einbauen
n) Verglasungen unter Berücksichtigung des Lärm-, Ein-
bruch- und Wärmeschutzes auswählen und montieren
o) demontierte Fenster-, Tür- und Fassadenelemente dem
Recycling zuführen
p) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
2 Anwenden a) Produktionsanlagen mithilfe von Prozessleittechnik-
verfahrensspezifischer Komponenten bedienen
Steuerungs- und Auto-
b) Mess- und Regelungseinrichtungen nach Vorgaben
matisierungstechnik
überprüfen und einstellen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt H Nummer 2) c) Systeme nach Vorschrift warten
10
d) Aufbau und Wirkungsweise von Automatisierungssyste-
men unterscheiden und Systeme bedienen
e) Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen;
Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumen-
tieren
3 Be- und Nachbearbeiten a) Kopplungen unterscheiden und herstellen
von Fenster-, Tür- und b) Zusatzelemente, insbesondere Rollläden, einbauen
Fassadenelementen
(§ 4 Absatz 2 c) manuelle und maschinelle Verfahren zum spanlosen und
spanenden Trennen und Bearbeiten anwenden 14
Abschnitt H Nummer 3)
d) Verfahren zum Umformen anwenden
e) Oberflächen und Kanten schützen
4 Anwenden von a) Materialeingangskontrollen durchführen und dokumen-
Prüfverfahren tieren
(§ 4 Absatz 2
b) Prüfverfahren, insbesondere Ecken- und Funktionsprü-
Abschnitt H Nummer 4) 8
fungen, durchführen und Ergebnisse beurteilen
c) Nachbehandlungsmöglichkeiten von Oberflächen an-
wenden
Abschnitt I: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt I
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
Nummer 1)
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012 1199
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-
Organisation des tern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt I
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
Nummer 2)
c) Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner Be-
schäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertre-
tungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or-
gane des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- während
Gesundheitsschutz bei platz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung von der gesamten
der Arbeit Gefährdungen ergreifen Ausbildung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt I zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
Nummer 3)
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an
elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln be-
achten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und
Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt I beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
Nummer 4) a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe-
trieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispie-
len erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-
den Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen
5 Durchführen von a) Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfverfahren
qualitätssichernden und Prüfmittel anwenden, Ergebnisse auswerten und do-
Maßnahmen kumentieren
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt I
b) Prüfprotokolle und betriebliche Prüfvorschriften anwen-
Nummer 5)
den 4
c) Normen und Systeme des Qualitätsmanagements unter-
scheiden
d) Qualitätssicherung im Produktionsprozess sowie in vor-
und nachgeschalteten Bereichen beachten
e) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im Arbeitsbe-
reich anwenden und Ursachen von Qualitätsmängeln
systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
f) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Prüfverfahren
und Prüfmittel anwenden, Ergebnisse bewerten und do- 6
kumentieren
g) zur kontinuierlichen Verbesserung und Optimierung der
Qualität beitragen
h) statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwenden
1200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
6 Betriebliche und a) Informationsquellen auswählen, Informationen, auch aus
technische englischsprachigen technischen Unterlagen, beschaffen
Kommunikation,
b) Zeichnungsnormung anwenden
Datenschutz
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt I c) technische Teil-, Gruppen- und Zusammenbauzeichnun-
Nummer 6) gen lesen sowie Skizzen anfertigen
d) Maß-, Form- und Lagetoleranzen sowie Oberflächenzei- 10
chen zuordnen und beachten
e) Stücklisten auswerten und erstellen
f) technische Unterlagen auswerten und anwenden
g) Daten und Dokumente sichern und archivieren, Regelun-
gen des Datenschutzes anwenden
h) Informationen, auch aus englischsprachigen technischen
Unterlagen, bewerten
i) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situa-
tionsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitä- 4
ten und Besonderheiten berücksichtigen
j) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische
Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
7 Planen und Organisieren a) Art und Umfang von Aufträgen klären, Besonderheiten
der Arbeit, Bewerten der und Termine mit vor- und nachgelagerten Bereichen ab-
Arbeitsergebnisse sprechen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt I
b) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicher-
Nummer 7)
heitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologi-
scher Gesichtspunkte planen; Planungsunterlagen er-
stellen
c) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,
auswerten und nutzen; Auftragsabwicklung dokumentie-
ren 6
d) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorga-
ben einrichten
e) Abweichungen vom Soll-Arbeitsergebnis beurteilen, In-
formationen für den Arbeitsablauf nutzen
f) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung funktionaler, ferti-
gungstechnischer, wirtschaftlicher und personeller Ge-
sichtspunkte planen und durchführen; Arbeitsergebnisse
dokumentieren
g) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicher-
heitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologi-
scher Gesichtspunkte festlegen sowie mit vor- und nach-
gelagerten Bereichen abstimmen 4
h) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
i) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler und
fertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012 1201
Zweite Verordnung
zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften*)
Vom 21. Mai 2012
Auf Grund des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 4. Nach § 1 wird die Abschnittsüberschrift „Ab-
Nummer 1, des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a schnitt 2 Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse
und Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 1 Buchstaben a und Fruchtnektar“ eingefügt.
und b und des § 35 Nummer 1 Buchstabe b Doppel- 5. Nach § 3 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
buchstabe aa des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung „Abschnitt 3
vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) verordnet das Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundes- §4
ministerium für Wirtschaft und Technologie:
Begriffsbestimmungen
Artikel 1 (1) Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke im Sinne
dieser Verordnung sind Getränke auf der Grundlage
Änderung der von Wasser, die geschmackgebende Zutaten oder
Fruchtsaftverordnung Aromen enthalten und denen Koffein oder koffein-
Die Fruchtsaftverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I haltige Zutaten zugesetzt worden sind. Sie dürfen
S. 1016), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung zudem weitere Zutaten enthalten. Satz 2 gilt nicht
vom 21. Mai 2010 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist, für Alkohol, auch als Zutat oder sonstiger Bestand-
wird wie folgt geändert: teil eines alkoholhaltigen Getränkes. Unberührt
bleibt ein Alkoholgehalt bis zu einer Menge von
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt 2 Gramm pro Liter, der
gefasst:
1. auf der Verwendung von Aromen beruht oder
„Verordnung
2. auf Grund natürlicher und unvermeidbarer Gä-
über Fruchtsaft, einige
rungsprozesse in anderen verwendeten Zutaten
ähnliche Erzeugnisse, Fruchtnektar
enthalten ist.
und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke
(Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung – (2) Energydrinks sind koffeinhaltige Erfrischungs-
FrSaftErfrischGetrV)“. getränke, die zusätzlich einen oder mehrere der in
Anlage 8 Teil B aufgeführten Stoffe enthalten.
2. Vor § 1 wird die Abschnittsüberschrift „Abschnitt 1
Anwendungsbereich“ eingefügt.
§5
3. § 1 wird wie folgt geändert: Besondere Anforderungen
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. an Herstellung und Inverkehrbringen
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (1) Ein koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk darf
nur so hergestellt oder in den Verkehr gebracht
„(2) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe werden, dass im Enderzeugnis Koffein mit einem
des Abschnitts 3 auch für koffeinhaltige Erfri- Gesamtgehalt, einschließlich der aus anderen Zu-
schungsgetränke.“ taten stammenden Gehalte, nicht die in Anlage 8
Teil A festgelegte Höchstmenge übersteigt.
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- (2) Ein Energydrink darf nur so hergestellt oder in
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften den Verkehr gebracht werden, dass im Enderzeug-
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft nis die in Anlage 8 Teil B genannten Stoffe nicht
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, die dort jeweils festgesetzten Höchstmengen über-
sind beachtet worden. steigen.
1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012
§6 6. Nach dem neuen § 6 wird die Abschnittsüberschrift
„Abschnitt 4 Verkehrsverbote, Straftaten und Ord-
Kennzeichnung
nungswidrigkeiten, Übergangsregelungen“ einge-
koffeinhaltiger Erfrischungsgetränke
fügt.
(1) Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke dürfen 7. Der bisherige § 4 wird § 7.
gewerbsmäßig ferner nur in den Verkehr gebracht
8. Der bisherige § 5 wird § 8.
werden, wenn sie mit den Angaben nach den Ab-
sätzen 2 oder 3 unter den dort genannten Voraus- 9. Der neue § 8 wird wie folgt geändert:
setzungen und nach Maßgabe des Absatzes 4 so- a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:
wie des Absatzes 5 versehen sind.
„(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4
(2) Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke sind mit bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
einer Angabe zu versehen, die klar und eindeutig buches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahr-
auf den Koffeingehalt hinweist. Satz 1 gilt nicht für lässig entgegen § 5 ein dort genanntes Lebens-
koffeinhaltige Erfrischungsgetränke auf der Grund- mittel herstellt oder in den Verkehr bringt.
lage von Kaffee, Tee oder Kaffee- oder Tee-Extrakt, (2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buch-
wenn dies aus der Kennzeichnung oder Aufma- stabe a des Lebensmittel- und Futtermittelge-
chung klar erkennbar ist. setzbuches wird bestraft, wer entgegen § 7 ein
(3) Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke mit einem Lebensmittel in den Verkehr bringt.“
Koffeingehalt von mehr als 150 Milligramm Koffein b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; in ihm wird
pro Liter im verzehrfertigen Zustand sind mit der die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Ab-
Angabe „erhöhter Koffeingehalt“, gefolgt von der satz 2“ ersetzt.
Angabe des Koffeingehaltes in Klammern in Milli- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm
gramm pro 100 Milliliter, zu versehen. Bei konzen- werden nach den Wörtern „oder Abs. 3 Satz 1“
trierten Erzeugnissen kann auf den verzehrfertigen die Wörter „oder § 6 Absatz 1“ eingefügt.
Zustand Bezug genommen werden. Konzentrierte
10. Der bisherige § 6 wird § 9.
Erzeugnisse sind mit Hinweisen zur Zubereitung
der verzehrfertigen Erzeugnisse zu versehen. Satz 1 11. Der neue § 9 wird wie folgt geändert:
gilt nicht für koffeinhaltige Erfrischungsgetränke auf a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
der Grundlage von Kaffee, Tee oder Kaffee- oder
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Tee-Extrakt, deren Verkehrsbezeichnung die Wort-
bestandteile „Kaffee“ oder „Tee“ enthält. „(2) Bis zum 1. Juni 2013 dürfen koffeinhal-
tige Erfrischungsgetränke nach den bis zum
(4) Werden die koffeinhaltigen Erfrischungsge- 31. Mai 2012 geltenden Vorschriften hergestellt
tränke in Fertigpackungen im Sinne des § 1 Ab- und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 herge-
satz 1 Satz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungs- stellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen
verordnung an Verbraucherinnen oder Verbraucher noch bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr
abgegeben, gilt für die Art und Weise der Kenn- gebracht werden.“
zeichnung § 3 Absatz 3 Satz 1, 2 und 3 erster Halb-
12. Die bisherigen §§ 7 und 8 werden die §§ 10 und 11.
satz der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
entsprechend. Die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 13. Die Bezeichnung der Anlage 1 wird folgt gefasst:
sind im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeich- „Anlage 1
nung anzubringen. (zu § 1 Absatz 1, §§ 2 und 3 Absatz 1 bis 3)“.
(5) Bei koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken,
14. Folgende Anlage 8 wird angefügt:
die auf eine andere als der in Absatz 4 Satz 1
genannten Weise an Verbraucherinnen oder Ver- „Anlage 8
braucher abgegeben werden, sind die Angaben (zu den §§ 4 und 5)
nach Absatz 2 und 3 wie folgt anzubringen: Höchstmengen für bestimmte Stoffe
1. bei loser Abgabe auf einem Schild auf oder in koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken
neben dem koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk, Teil A: Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke
2. bei der Abgabe von koffeinhaltigen Erfrischungs- Höchstmenge
Stoff
getränken in Gaststätten auf Speise- und Ge- im verzehrfertigen Lebensmittel [mg/l]
tränkekarten,
Koffein 320
3. bei der Abgabe von koffeinhaltigen Erfrischungs-
getränken in Einrichtungen zur Gemeinschafts- Teil B: Energydrinks
verpflegung auf Speisekarten oder in Preis- Höchstmenge
verzeichnissen oder, soweit keine solchen aus- Stoff
im verzehrfertigen Lebensmittel [mg/l]
gelegt sind oder ausgehändigt werden, in einem
sonstigen Aushang oder einer schriftlichen Mit- Taurin 4 000
teilung.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 darf die vor- Inosit 200
geschriebene Angabe in Fußnoten angebracht
werden, wenn bei der Verkehrsbezeichnung auf Glucuronolacton 2 400“.
die Fußnoten hingewiesen wird.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012 1203
Artikel 2 „Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung“
Änderung der ersetzt.
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
In § 8 Absatz 5 Satz 1 der Lebensmittel-Kennzeich- Artikel 4
nungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung Aufhebung der Verordnung
vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke
durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. September
2011 (BGBl. I S. 1996) geändert worden ist, werden Die Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsge-
die Wörter „Bei Getränken“ durch die Wörter „Bei an- tränke in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
deren als in § 4 der Fruchtsaft- und Erfrischungsgeträn- nummer 2125-4-14, veröffentlichten bereinigten Fas-
keverordnung genannten Getränken“ ersetzt. sung, die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom
8. Mai 2008 (BGBl. I S. 797) geändert worden ist, wird
Artikel 3 aufgehoben.
Änderung der
Zusatzstoff-Zulassungsverordnung Artikel 5
Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Ja- Neufassung
nuar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), die zuletzt durch Arti- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
kel 1 der Verordnung vom 28. März 2011 (BGBl. I S. 530) schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung in
1. In Anlage 1 Teil A Spalte 3 Nummer 17 wird das Wort der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
„Fruchtsaftverordnung“ durch die Wörter „Frucht- Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
saft- und Erfrischungsgetränkeverordnung“ ersetzt.
2. In Anlage 4 Teil C Spalte 1 wird in den Positionen Artikel 6
„Fruchtsäfte“, „Ananassaft“, „Saft der Passions-
Inkrafttreten
frucht“, „Fruchtnektare“, „Fruchtnektare aus Ananas
oder der Passionsfrucht“ und „Traubensaft“ jeweils Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
das Wort „Fruchtsaftverordnung“ durch die Wörter in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Mai 2012
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
1204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Vom 22. Mai 2012
Es verordnen f) Die Position „Insulinlispro“ wird wie folgt ge-
– das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund fasst:
des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buch- „Insulin lispro“.
stabe a in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 und Ab- g) Die Position
satz 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes, der durch
Artikel 1 Nummer 48 Buchstabe b des Gesetzes „Ketoprofen
vom 17. Juli 2009 (BGBI. l S. 1990) geändert worden – ausgenommen zur cutanen Anwendung in Kon-
ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für zentrationen bis zu 2,5 % –“
Wirtschaft und Technologie und nach Anhörung von wird wie folgt gefasst:
Sachverständigen,
„Ketoprofen“.
– das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 48 h) Die Position
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit „Nicotin
Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 6
– ausgenommen zur oralen einschließlich der
des Arzneimittelgesetzes, der durch Artikel 1 Num-
oral-inhalativen Anwendung ohne Zusatz weiterer
mer 48 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Juli 2009
arzneilich wirksamer Bestandteile in einer Menge
(BGBI. l S. 1990) geändert worden ist, im Einverneh-
bis zu 10 mg Nicotin je abgeteilter Arzneiform und
men mit dem Bundesministerium für Gesundheit
in einer Tagesdosis bis zu 64 mg –
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie und nach Anhörung von Sachverstän- – ausgenommen zur transdermalen Anwendung
digen, als Pflaster ohne Zusatz weiterer arzneilich wirk-
samer Bestandteile in einer Konzentration bis zu
– das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
52,5 mg Nicotin je abgeteilter Arzneiform bzw.
schaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 83a
auch in höheren Konzentrationen, sofern die
des Arzneimittelgesetzes, der durch Artikel 1 Num-
Wirkstofffreigabe von im Mittel 35 mg Nicotin
mer 23 des Gesetzes vom 25. Mai 2011 (BGBl. I
pro 24 Stunden nicht überschritten wird –“
S. 946) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Gesundheit: wird wie folgt gefasst:
„Nicotin
Artikel 1
– ausgenommen zur oralen (einschließlich der
Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom oral-inhalativen) Anwendung ohne Zusatz weite-
21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch rer arzneilich wirksamer Bestandteile in einer
Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I Menge bis zu 15 mg Nicotin je abgeteilter Arznei-
S. 1410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: form und in einer Tagesdosis bis zu 64 mg –
1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: – ausgenommen zur transdermalen Anwendung
a) Die Position „Insulinaspart“ wird wie folgt ge- als Pflaster ohne Zusatz weiterer arzneilich wirk-
fasst: samer Bestandteile in einer Konzentration bis zu
52,5 mg Nicotin je abgeteilter Arzneiform bzw.
„Insulin aspart“.
auch in höheren Konzentrationen, sofern die
b) Die Position „Insulindefalan (vom Rind)“ wird Wirkstofffreigabe von durchschnittlich 35 mg Ni-
wie folgt gefasst: cotin pro 24 Stunden nicht überschritten wird –“.
„Insulin defalan (Rind)“. i) Die folgenden Positionen werden jeweils alpha-
c) Die Position „Insulindetemir“ wird wie folgt ge- betisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt:
fasst: „Bromfenac und seine Ester“,
„Insulin detemir“. „Cabazitaxel und seine Ester“,
d) Die Position „Insulinglargin“ wird wie folgt ge- „Eribulin und seine Derivate“,
fasst:
„Fingolimod und seine Derivate“,
„Insulin glargin“.
„Grünteeblätter-Trockenextrakt (gereinigter
e) Die Position „Insulinglulisin“ wird wie folgt ge- Trockenextrakt aus Camellia sinensis (L.) O.
fasst: Kuntze (45 – 56:1), entsprechend 55 – 72 %
„Insulin glulisin“. (-)-Epigallocatechin-3-(3,4,5-trihydroxybenzoat) )“,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012 1205
„Pirfenidon“, 16. März 2007 (ABl. EU Nr. L 78 S. 13), aufgeführt
„Pitavastatin und seine Ester“, sind“
„Tianeptin und seine Ester“, wie folgt gefasst:
„Trimetazidin“, „Stoffe, die in der Tabelle 1 des Anhangs der Verord-
nung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. De-
„Zubereitung aus zember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe
Gimeracil, und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstands-
Oteracil und seinen Estern höchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ur-
und sprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1) in der je-
Tegafur“. weils geltenden Fassung gelistet sind und für die in
2. In Anlage 2 Nummer 2 wird die Position dieser Verordnung ausschließlich eine Verwendung
„Stoffe, die in Anhang II Nr. 4 der Verordnung (EWG) in homöopathischen Tierarzneimitteln vorgesehen
Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaf- ist, die im Einklang mit homöopathischen Arzneibü-
fung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Fest- chern zubereitet wurden, wobei auch die jeweils an-
setzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrück- gegebene Höchstkonzentration eingehalten wird.“
stände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
(ABl. EG Nr. L 224 S. 1), zuletzt geändert durch die Artikel 2
Verordnung (EG) Nr. 287/2007 der Kommission vom Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Mai 2012
Der Bundesminister für Gesundheit
D. Bahr
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
1206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen
und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen*)
Vom 24. Mai 2012
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 3. Dienstleistungen des Arbeitsmarktausgleichs und
des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 der sozialen Sicherung:
durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 3.1 Anliegensteuerung,
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und 3.2 Beratung und Vermittlung sowie Integration,
Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium 3.3 Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarkt-
für Bildung und Forschung: ausgleichs,
3.4 Leistungen der sozialen Sicherung nach dem
§1
Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
Staatliche
3.5 Leistungen der sozialen Sicherung nach dem
Anerkennung des Ausbildungsberufes
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auf-
Der Ausbildungsberuf des Fachangestellten für Ar- tragsleistungen nach dem Steuer- und Sozial-
beitsmarktdienstleistungen und der Fachangestellten recht;
für Arbeitsmarktdienstleistungen wird nach § 4 Absatz 1 4. Interne Dienstleistungen:
des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
4.1 Personalsachbearbeitung,
§2 4.2 Controlling und Finanzen;
Dauer der Berufsausbildung Abschnitt B
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Der Ausbildungsbetrieb:
§3
1.1 Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Or-
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild ganisationsstruktur,
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- 1.2 Organisationsziele, Qualitäts- und Prozess-
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sach- management,
liche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine 1.3 Markt- und Wettbewerbssituation,
von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche 1.4 Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und
Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung dienstrechtliche Vorschriften,
ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der
Besonderheiten die Abweichung erfordern. Arbeit,
(2) Die Berufsausbildung zum Fachangestellten für 1.6 Umweltschutz und nachhaltiges Handeln;
Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten
für Arbeitsmarktdienstleistungen gliedert sich wie folgt 2. Arbeitsorganisation:
(Ausbildungsberufsbild): 2.1 Arbeits- und Selbstorganisation,
Abschnitt A 2.2 Teamarbeit und Kooperation,
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- 2.3 Interkulturelle Kompetenz,
keiten:
2.4 Informations- und Kommunikationssysteme,
1. Kundenorientierte Kommunikation:
2.5 Datenschutz und Datensicherheit.
1.1 Adressaten- und situationsgerechte Kommuni-
kation, §4
1.2 Klärung des Kundenanliegens, Durchführung der Berufsausbildung
1.3 Konfliktmanagement; (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
2. Rechtsanwendungen; Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,
damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. auch in Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012 1207
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung 2. der Prüfling soll eine Gesprächssimulation durchfüh-
des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden ren;
einen Ausbildungsplan zu erstellen. 3. die Prüfungszeit beträgt höchstens 15 Minuten.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit §6
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh- Abschlussprüfung
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden
haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä- (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob
ßig durchzusehen. der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei-
(4) Zur Ergänzung der betrieblichen Berufsausbil- sen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-
dung sind die im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten keiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer über- nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-
betrieblichen Ausbildung von bis zu 16 Wochen syste- schulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil-
matisch zu vermitteln und zu vertiefen. Hierfür kommen dung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-
insbesondere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten dungsordnung ist zugrunde zu legen.
in Betracht, die nicht in allen Ausbildungsbetrieben ver-
mittelt werden können. Die überbetriebliche Ausbildung (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-
ist inhaltlich und zeitlich mit dem Berufsschulunterricht bereichen:
abzustimmen. 1. Arbeitsmarktbezogene Geschäftsprozesse,
2. Prozesse der Leistungsgewährung,
§5
3. Kundenkommunikation,
Zwischenprüfung
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang (3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsmarktbezogene
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Geschäftsprozesse bestehen folgende Vorgaben:
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Sachverhalte
Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten rechtlich beurteilen sowie kundenorientiert unter Be-
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf rücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Wirksam-
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- keit bearbeiten kann;
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zu-
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbe- grunde zu legen:
reichen a) Vorgänge der Beratung und Vermittlung sowie
1. Geschäftsprozesse der Leistungen nach dem Dritten Integration,
Buch Sozialgesetzbuch, b) Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktaus-
2. Steuerung von Kundenanliegen gleichs;
statt. 3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
bearbeiten;
(4) Für den Prüfungsbereich Geschäftsprozesse der
4. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
bestehen folgende Vorgaben: (4) Für den Prüfungsbereich Prozesse der Leis-
tungsgewährung bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Sachverhalte
a) Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen dar-
der Leistungsgewährung rechtlich beurteilen sowie
stellen,
kundenorientiert unter Berücksichtigung von Wirt-
b) arbeitsmarktpolitische Ziele der Leistungen zur schaftlichkeit und Wirksamkeit bearbeiten kann;
Förderung des Arbeitsmarktausgleichs darstellen
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zu-
und
grunde zu legen:
c) Ansprüche der sozialen Sicherung prüfen
a) Leistungen der sozialen Sicherung nach dem
kann; Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich b) Leistungen der sozialen Sicherung nach dem
bearbeiten; Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftrags-
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. leistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht;
(5) Für den Prüfungsbereich Steuerung von Kunden- 3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
anliegen bestehen folgende Vorgaben: bearbeiten;
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er 4. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
a) Anliegen von Kunden klären, (5) Für den Prüfungsbereich Kundenkommunikation
bestehen folgende Vorgaben:
b) Geschäftsprozesse kundenorientiert einleiten und
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Kundenanlie-
c) adressaten- und situationsgerecht kommunizie- gen erkennen, Lösungswege entwickeln und be-
ren gründen sowie adressaten- und situationsgerecht
kann; kommunizieren kann; dabei soll er zeigen, dass er
1208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012
berufsspezifische Informationen einbeziehen und 3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
Arbeitsmittel zielgerichtet einsetzen kann;
bewertet worden sind.
2. der Prüfling soll eine Gesprächssimulation und
hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch (9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
durchführen; der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-
fungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige-
3. die Prüfungszeit beträgt höchstens 30 Minuten, die ner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin-
Vorbereitungszeit für den Prüfling höchstens 15 Mi- gen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa
nuten. 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-
kunde bestehen folgende Vorgaben: lung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der münd-
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen- lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu ge-
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und wichten.
beurteilen kann;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich §7
bearbeiten; Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
(7) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich- dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung
ten: der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den
1. Arbeitsmarktbezogene Geschäfts- Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,
prozesse 25 Prozent, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
2. Prozesse der Leistungsgewährung 35 Prozent,
§8
3. Kundenkommunikation 30 Prozent,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
4. Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
Leistungen Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
dung zum/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 739), die durch Artikel 55
2. in mindestens drei der Prüfungsbereiche mit min- des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)
destens „ausreichend“ und geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 24. Mai 2012
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012 1209
Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen
und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen
– Sachliche Gliederung –
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Kundenorientierte Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
1.1 Adressaten- und situationsgerechte a) eigene Rolle als Dienstleister und die kommunikativen Anforde-
Kommunikation rungen im Kundenkontakt verstehen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
b) Grundsätze der Kommunikation, Argumentationsstrategien und
Nummer 1.1)
Gesprächstechniken adressaten- und situationsgerecht anwen-
den
c) Wertschätzung und Vertrauensbildung als Grundlage erfolg-
reicher Kommunikation begreifen und umsetzen
d) Informationen aufbereiten und adressatengerecht kommunizie-
ren
e) Kritik konstruktiv annehmen und äußern
1.2 Klärung des Kundenanliegens a) Anliegen und unterschiedliche Lebenslagen von Kunden erken-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A nen und darauf angemessen reagieren
Nummer 1.2)
b) Möglichkeiten der Aufgabenerledigung den Kunden nachvoll-
ziehbar aufzeigen
c) aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesent-
lichen Sachverhalt ermitteln, Lösungsvorschläge entwickeln
und weitere Handlungsschritte einleiten
1.3 Konfliktmanagement a) Konflikte erkennen, analysieren, versachlichen und dabei emo-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A tionale Momente berücksichtigen
Nummer 1.3)
b) Konfliktlösungsstrategien anwenden
2 Rechtsanwendungen a) Rechtsgrundlagen bei der Wahrnehmung der Fachaufgaben
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) anwenden; sich in neues Recht einarbeiten
b) Sachverhalte unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und
Rechtsfolgen feststellen
c) Rechtsfolgen bei der Erteilung von Auskünften beachten
d) Bearbeitungsreife von Vorgängen herstellen und Vorgänge ab-
schließend bearbeiten oder weiterleiten
e) Bescheide erlassen
f) Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und Möglichkeiten der
Fehlerbeseitigung prüfen
g) Rechtsbehelfe hinsichtlich Form- und Fristeinhaltung prüfen,
zur Niederschrift aufnehmen und weiterleiten
h) bei Leistungsmissbrauch und Ordnungswidrigkeiten erforder-
liche Maßnahmen veranlassen
1210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
3 Dienstleistungen des Arbeitsmarkt-
ausgleichs und der sozialen Siche-
rung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
3.1 Anliegensteuerung a) bei Anträgen, Anzeigen und Erklärungen die örtliche und sach-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A liche Zuständigkeit prüfen, Anliegen weiterleiten
Nummer 3.1)
b) Anliegen abschließend klären
c) Geschäftsprozesse kundenorientiert einleiten
3.2 Beratung und Vermittlung sowie a) Kunden über das Beratungs- und Vermittlungsangebot und die
Integration entsprechenden Dienstleistungen informieren, Handlungsmög-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A lichkeiten aufzeigen und dabei besondere Personengruppen
Nummer 3.2) berücksichtigen
b) Kunden über das Verfahren der Vermittlung sowie dessen
rechtliche Auswirkungen informieren
c) Kunden bei der Nutzung von Möglichkeiten zur Selbstinforma-
tion unterstützen
d) Unterlagen vorbereiten, Kundendaten erfassen, Kunden über
Formen ihrer Mitwirkung informieren
3.3 Leistungen zur Förderung des a) Kunden arbeitsmarktpolitische Ziele der Leistungen zur Förde-
Arbeitsmarktausgleichs rung des Arbeitsmarktausgleichs erläutern
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
b) Antragsformulare vorbereiten und Kunden den Verfahrensab-
Nummer 3.3)
lauf darstellen
c) allgemeine Anspruchs- und Fördervoraussetzungen prüfen
d) über Anträge entscheiden
e) Zahlungen veranlassen und gegenüber den Kunden begründen
3.4 Leistungen der sozialen Sicherung a) Kunden über Bedeutung und Zielsetzung von Leistungen der
nach dem Dritten Buch Sozialge- sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
setzbuch informieren
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
b) Ansprüche prüfen, leistungsbeeinflussende Tatbestände fest-
Nummer 3.4)
stellen
c) über Anträge entscheiden
d) sich in dokumentierte Fälle einarbeiten, Bestandsarbeiten aus-
führen
3.5 Leistungen der sozialen Sicherung a) Kunden über Bedeutung und Zielsetzung von Leistungen der
nach dem Zweiten Buch Sozialge- sozialen Sicherung nach Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie
setzbuch sowie Auftragsleistungen des Familienleistungsausgleichs informieren
nach dem Steuer- und Sozialrecht
b) Ansprüche prüfen, leistungsbeeinflussende Tatbestände fest-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.5) stellen
c) über Anträge entscheiden
4 Interne Dienstleistungen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
4.1 Personalsachbearbeitung a) Personalangelegenheiten bearbeiten und dabei arbeits- und
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A sozialrechtliche Bestimmungen sowie tarifliche und betriebliche
Nummer 4.1) Regelungen anwenden
b) Beteiligungsrechte beachten
c) Auskünfte zu Personalangelegenheiten erteilen
d) Maßnahmen der Personalrekrutierung, Personalentwicklung
und Qualifizierung administrativ bearbeiten
4.2 Controlling und Finanzen a) Zweck, Zustandekommen und Gliederung des Haushaltes be-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A schreiben sowie Rechts- und Verfahrensvorschriften zur Haus-
Nummer 4.2) haltsführung anwenden
b) Finanzierungsquellen des Ausbildungsbetriebes unterscheiden
c) Buchungs- und Zahlungssysteme anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012 1211
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
d) Controlling als Informations- und Steuerungsinstrument begrei-
fen und das eigene Handeln an geschäftspolitischen Zielen,
insbesondere an Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit, ausrichten
e) Zweck und Aufbau der Kosten- und Leistungsrechnung im Aus-
bildungsbetrieb begreifen
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
1.1 Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben a) Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen
und Organisationsstruktur Sicherung erfassen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
b) Rechtsformen und Kernaufgaben von Ausbildungsbetrieben
Nummer 1.1)
unterscheiden
c) Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Institutio-
nen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
berücksichtigen
d) Bedeutung, Gliederung, Zusammensetzung und Aufgaben der
zuständigen Organe unterscheiden
e) Aufbau- und Ablauforganisation beachten
1.2 Organisationsziele, Qualitäts- und a) Organisationsziele und Geschäftsprozesse berücksichtigen
Prozessmanagement b) Bedeutung von Qualitätssicherung und Kundenzufriedenheit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
erkennen
Nummer 1.2)
c) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards
und wirtschaftlichem Ressourceneinsatz reflektieren und kun-
denorientiert gestalten
d) Datenqualität sicherstellen
1.3 Markt- und Wettbewerbssituation a) Stellung des Ausbildungsbetriebes im Wettbewerb mit anderen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Marktteilnehmern beachten und das Handeln danach ausrich-
Nummer 1.3) ten
b) Marketing als Wettbewerbsfaktor und Element der Kunden-
orientierung bewerten und Maßnahmen der Öffentlichkeits-
arbeit zielgruppenorientiert einsetzen
1.4 Berufsbildung, arbeits-, sozial- a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen
sowie tarif- und dienstrechtliche und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
Vorschriften
b) betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
vergleichen
Nummer 1.4)
c) gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen
beachten
d) Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte personalvertretungs-
rechtlicher Organe nutzen
e) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung verstehen
f) Bedeutung des lebenslangen Lernens für die berufliche und
persönliche Entwicklung sowie die beruflichen Aufstiegs- und
Weiterentwicklungsmöglichkeiten begreifen
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
bei der Arbeit feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
b) Maßnahmen zur Stressbewältigung anwenden
Nummer 1.5)
c) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
1212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
d) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden;
Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen
zur Brandbekämpfung ergreifen
1.6 Umweltschutz und nachhaltiges Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
Handeln lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
Nummer 1.6) und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-
nenden Entsorgung zuführen
2 Arbeitsorganisation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
2.1 Arbeits- und Selbstorganisation a) Lernformen der beruflichen Bildung und Lernstrategien anwen-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B den
Nummer 2.1)
b) Arbeits- und Organisationsmittel effektiv und effizient nutzen
c) Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz-
gestaltung nutzen
d) Instrumente der Projektarbeit anwenden
e) die eigene Arbeit systematisch und qualitätsbewusst planen,
durchführen und kontrollieren
2.2 Teamarbeit und Kooperation a) Aufgaben im Team planen, durchführen und reflektieren
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B b) Informationen über Arbeitsergebnisse austauschen und nutzen
Nummer 2.2)
c) interne Informationsprozesse teamübergreifend gestalten
2.3 Interkulturelle Kompetenz a) kulturelle Hintergründe und sozioökonomische Situationen be-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B rücksichtigen
Nummer 2.3)
b) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
c) einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen
2.4 Informations- und Kommunikations- a) Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden
systeme b) Informations- und Kommunikationssysteme adressatengerecht
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
einsetzen
Nummer 2.4)
c) Informationsquellen zielgerichtet und sachgerecht auswählen,
auswerten und Ergebnisse aufbereiten
2.5 Datenschutz und Datensicherheit a) gesetzliche und betriebliche Vorschriften des Datenschutzes,
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B insbesondere hinsichtlich der Sozialdaten, einhalten
Nummer 2.5)
b) betriebliche Vorschriften der Datensicherheit einhalten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012 1213
Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1 Satz 2)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen
und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen
– Zeitliche Gliederung –
Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume des Abschnittes B nach § 3 Absatz 2, in denen die
jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erstmals schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der
Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich. Die Fort-
führung der Inhalte des Abschnittes A nach § 3 Absatz 2 ist, abweichend davon, in den nachfolgend aufgeführten
Zeiträumen in den jeweiligen Ausbildungsjahren gesondert dargestellt.
Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der
Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2.3 Interkulturelle Kompetenzen, Lernziel b,
Abschnitt B Nummer 2.4 Informations- und Kommunikationssysteme,
Abschnitt A Nummer 3.1 Anliegensteuerung
zu vermitteln.
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1.1 Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Organisationsstruktur, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nummer 1.4 Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, Lernziele a
und b,
Abschnitt B Nummer 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Abschnitt B Nummer 1.6 Umweltschutz und nachhaltiges Handeln,
Abschnitt B Nummer 2.1 Arbeits- und Selbstorganisation, Lernziele a bis d,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kennt-
nisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1.1 Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nummer 1.2 Klärung des Kundenanliegens,
Abschnitt A Nummer 2 Rechtsanwendungen, Lernziele a bis c,
Abschnitt A Nummer 3.2 Beratung und Vermittlung sowie Integration, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nummer 3.3 Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nummer 4.2 Controlling und Finanzen, Lernziel a,
Abschnitt B Nummer 1.2 Organisationsziele, Qualitäts- und Prozessmanagement, Lernziele a, b und d,
Abschnitt B Nummer 2.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel a,
Abschnitt B Nummer 2.3 Interkulturelle Kompetenz, Lernziel a,
Abschnitt B Nummer 2.5 Datenschutz und Datensicherheit
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1.1 Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nummer 3.4 Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Lernziele a
und b,
Abschnitt B Nummer 2.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel b,
in Verbindung mit
Abschnitt A Nummer 2 Rechtsanwendungen, Lernziel d,
zu vermitteln.
1214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4.1 Personalsachbearbeitung, Lernziele a bis c,
Abschnitt A Nummer 4.2 Controlling und Finanzen, Lernziel b,
Abschnitt B Nummer 1.1 Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Organisationsstruktur, Lernziele c bis e,
Abschnitt B Nummer 1.4 Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, Lernziele c
bis e,
Abschnitt B Nummer 2.1 Arbeits- und Selbstorganisation, Lernziel e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition
Abschnitt A Nummer 1.2 Klärung des Kundenanliegens
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3.2 Beratung und Vermittlung sowie Integration, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nummer 3.3 Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, Lernziele c bis e,
Abschnitt B Nummer 1.3 Markt- und Wettbewerbssituation, Lernziel a,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nummer 1.1 Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nummer 2 Rechtsanwendungen, Lernziele a bis d,
Abschnitt A Nummer 3.2 Beratung und Vermittlung sowie Integration, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nummer 3.3 Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, Lernziele a und b,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kennt-
nisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1.1 Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziel e,
Abschnitt A Nummer 1.3 Konfliktmanagement,
Abschnitt A Nummer 2 Rechtsanwendungen, Lernziele e bis g,
Abschnitt A Nummer 3.4 Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Lernziele c
und d,
Abschnitt A Nummer 3.5 Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie
Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nummer 4.2 Controlling und Finanzen, Lernziel c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nummer 1.1 Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation,
Abschnitt A Nummer 2 Rechtsanwendungen, Lernziel d,
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4.1 Personalsachbearbeitung, Lernziel d,
Abschnitt A Nummer 4.2 Controlling und Finanzen, Lernziele d und e,
Abschnitt B Nummer 1.2 Organisationsziele, Qualitäts- und Prozessmanagement, Lernziel c,
Abschnitt B Nummer 1.4 Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, Lernziel f,
Abschnitt B Nummer 2.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012 1215
Abschnitt A Nummer 1.1 Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1.3 Markt- und Wettbewerbssituation, Lernziel b,
Abschnitt B Nummer 2.3 Interkulturelle Kompetenz, Lernziel c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nummer 1.3 Konfliktmanagement,
Abschnitt A Nummer 3.2 Beratung und Vermittlung sowie Integration,
Abschnitt A Nummer 3.3 Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von fünf bis sieben Monaten sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufs-
bildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2 Rechtsanwendungen, Lernziel h,
Abschnitt A Nummer 3.5 Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie
Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht, Lernziel c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nummer 2 Rechtsanwendungen, Lernziele a bis g,
Abschnitt A Nummer 3.5 Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie
Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nummer 4.2 Controlling und Finanzen, Lernziel c,
fortzuführen.
1216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012
Zweite Verordnung
zur Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung
Vom 25. Mai 2012
Auf Grund des § 27 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes vom 6. Dezem-
ber 2011 (BGBl. I S. 2481) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und § 1 Nummer 8 der
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverord-
nungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, von denen
§ 1 Nummer 8 durch Artikel 1 Nummer 4 der Verordnung vom 2. Januar 2012
(BGBl. I S. 35) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht:
Artikel 1
Änderung der
Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung
Die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung vom 29. Juni
2005 (BGBl. I S. 1873), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift und in § 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Verkaufsprospekt-
gesetz“ durch das Wort „Vermögensanlagengesetz“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „; Absatz 3 bleibt unberührt“ ge-
strichen.
3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Übergangsvorschrift
Auf Amtshandlungen betreffend Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Juni
2012 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Gestattung
ihrer Veröffentlichung nach § 8i Absatz 2 Satz 1 des Verkaufsprospektge-
setzes in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung eingereicht wurden,
ist diese Verordnung in ihrer bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiter
anzuwenden.“
4. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 2)
Gebührenverzeichnis
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1 Billigung und Aufbewahrung eines vollständigen Ver-
kaufsprospekts oder eines unvollständigen Verkaufs-
prospekts im Sinne des § 10 Satz 1 VermAnlG 6 500
(§ 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 in Verbindung mit
§ 14 Absatz 2 Satz 2 VermAnlG)
2 Aufbewahrung der nachzutragenden Angaben im Sinne
des § 10 Satz 2 und 3 VermAnlG 1,55
(§ 14 Absatz 2 Satz 2 VermAnlG)
3 Billigung und Aufbewahrung des Nachtrags gemäß
§ 11 VermAnlG 84
(§ 11 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 2
Satz 2 VermAnlG)
4 Aufbewahrung des Vermögensanlagen-Informations-
blatts 77
(§ 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2
Satz 2 VermAnlG)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012 1217
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
5 Untersagung der Veröffentlichung eines Verkaufspro-
spekts bei Nichthinterlegung des Vermögensanlagen-
Informationsblatts 150
(§ 17 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 2
VermAnlG)
6 Untersagung des öffentlichen Angebots von Vermö-
gensanlagen 4 000
(§ 18 Absatz 1 VermAnlG)
7 Gestattung der Erstellung eines Verkaufsprospekts in
einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen
Sprache 100“.
(§ 2 Absatz 1 Satz 4 VermVerkProspV)
Artikel 2
Aufhebung der
Verkaufsprospektgebührenverordnung
Die Verkaufsprospektgebührenverordnung vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 874),
die zuletzt durch Artikel 20 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I
S. 1310) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.
Bonn, den 25. Mai 2012
Die Präsidentin
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
König