1126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012
Vierte Verordnung
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
Vom 16. Mai 2012
Auf Grund des § 8 des Steuerbeamten-Ausbildungs- § 19 Studienfächer, Unterrichtsstunden und Mindest-
gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes stunden
vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715) geändert worden § 20 (weggefallen)
ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: § 21 (weggefallen)
§ 22 (weggefallen)
Artikel 1 § 23 (weggefallen)
§ 24 Berufspraktische Studienzeiten
Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungs- Teil 2
ordnung für die Steuerbeamten
Einführung in die
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steu- Aufgaben des höheren Dienstes
erbeamten in der Fassung der Bekanntmachung vom § 25 Ziel der Einführung
29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581), die durch Artikel 1 § 26 Einführungsabschnitte
der Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2917) ge- § 27 Studien an der Bundesfinanzakademie
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 28 Allgemeine Grundsätze für die praktische Einwei-
1. In der Überschrift wird das Wort „Steuerbeamten“ sung
durch die Wörter „Steuerbeamtinnen und Steuer- § 29 Durchführung der praktischen Einweisung
beamten“ ersetzt. § 30 Abschluss der Einführung
2. Dem Wortlaut der Verordnung wird folgende In- Teil 3
haltsübersicht vorangestellt:
Aufstieg in höhere Laufbahnen
„Inhaltsübersicht
§ 31 Aufstieg in den mittleren und den gehobenen Dienst
Teil 1 § 32 Aufstieg in den höheren Dienst
Ausbildung
Teil 4
Abschnitt 1 Prüfungen
Gemeinsame Vorschriften § 33 Allgemeines
§ 1 Ziele des Vorbereitungsdienstes § 34 Prüfungsausschüsse
§ 2 Ausbildungsstellen § 35 Durchführung der Prüfungen
§ 3 Ausbildende § 36 Ordnungsverstöße
§ 4 Lehrende § 37 Säumnis, Verhinderung, Rücktritt
§ 5 Ausbildungsplan, Beurteilung § 38 Schriftliche Prüfung
§ 6 Bewertung der Leistungen § 39 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 7 Arbeitsanleitungen § 40 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 8 Ausbildungsarbeitsgemeinschaften § 41 Ergebnis der Zwischenprüfung
§ 9 Unterrichts- und Studienpläne, Stoffgliederungs- § 42 Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprü-
pläne, Lehrpläne fung
§ 10 Übungen und Seminare § 43 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 11 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Anrech- § 44 Mündliche Prüfung
nung § 45 Ergebnisse der Laufbahnprüfung
§ 12 Zulässigkeit von Abweichungen und Änderungen, § 46 Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung
Urlaub
§ 47 Wiederholung von Prüfungen
§ 48 Niederschrift über die Laufbahnprüfung
Abschnitt 2
§ 49 Fehlerberichtigung
Laufbahn des einfachen Dienstes
§ 13 Vorbereitungsdienst Teil 5
Einheitlichkeit im
Abschnitt 3 Bildungs- und Prüfungswesen
Laufbahn des mittleren Dienstes § 50 Koordinierungsausschuss
§ 14 Ausbildungsabschnitte
§ 15 Fachtheoretische Ausbildung Teil 6
§ 16 Berufspraktische Ausbildung Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 51 Personalvertretung
Abschnitt 4
§ 52 Mitwirkung im Hochschulbereich
Laufbahn des gehobenen Dienstes § 53 Übergangsregelungen
§ 17 Gliederung des Studiengangs § 54 (weggefallen)
§ 18 Allgemeine Grundsätze für die Fachstudien § 55 (weggefallen)
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„Im Vorbereitungsdienst werden die Beam-
Anlagen: tinnen und Beamten auf ihre Verantwortung
Anlage 1 zu § 5 Absatz 1: Plan für die praktische Aus- im freiheitlichen demokratischen und sozia-
bildung (mittlerer/gehobener len Rechtsstaat vorbereitet.“
Dienst)
Anlage 2 zu § 5 Absatz 2: Beurteilung in der berufsprak- bb) In Satz 2 wird das Wort „Seine“ durch das
tischen Ausbildung (mittlerer Wort „Ihre“ und das Wort „ihn“ durch das
Dienst) Wort „sie“ ersetzt.
Anlage 3 zu § 5 Absatz 2: Beurteilung in den berufsprak-
tischen Studienzeiten (geho- cc) In Satz 3 werden die Wörter „volkswirt-
bener Dienst) schaftliche, betriebswirtschaftliche“ durch
Anlage 4 zu § 15: Fächer/Mindeststunden in der das Wort „wirtschaftliche“ ersetzt.
fachtheoretischen Ausbildung
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dem Be-
(mittlerer Dienst)
amten“ durch die Wörter „den Beamtinnen und
Anlage 5 zu § 15 Absatz 3: Teilbeurteilung der Leistungen
im ersten Teilabschnitt der Beamten“ ersetzt.
fachtheoretischen Ausbildung c) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Beamte ist“
(mittlerer Dienst)
durch die Wörter „Die Beamtinnen und Beamten
Anlage 6 zu § 15 Absatz 3: Teilbeurteilung der Leistungen
sind“ ersetzt.
im zweiten Teilabschnitt der
fachtheoretischen Ausbil- 5. § 2 wird wie folgt geändert:
dung/Abschließende Beurtei-
lung der Leistungen in der a) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Steuerbeam-
fachtheoretischen Ausbildung ten“ durch die Wörter „Steuerbeamtinnen und
(mittlerer Dienst) Steuerbeamten“ ersetzt.
Anlage 7 zu § 18 Absatz 10: Teilbeurteilung der Leistungen
im Grundstudium bis zur b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Zwischenprüfung (gehobener aa) In Satz 1 wird das Wort „Beamten“ durch die
Dienst) Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
Anlage 8 zu § 18 Absatz 10 Beurteilung der Leistungen
und 11: im Grundstudium (gehobener bb) In Satz 3 wird das Wort „Steuerbeamte“
Dienst) durch die Wörter „Steuerbeamtinnen und
Anlage 9 zu § 18 Absatz 10 Beurteilung der Leistungen Steuerbeamte“ ersetzt.
und 11: im Hauptstudium (gehobener
Dienst) 6. § 3 wird wie folgt geändert:
Anlage 10 zu § 19: Studienfächer, Unterrichts- a) In Absatz 1 werden die Wörter „ein Beamter zum
stunden, Mindeststunden Ausbildungsreferenten“ durch die Wörter „eine
(gehobener Dienst)
Beamtin zur Ausbildungsreferentin oder ein Be-
Anlage 11 zu § 42 Absatz 1: Mitteilung über das Ergebnis
amter zum Ausbildungsreferenten“ ersetzt.
der Zwischenprüfung (geho-
bener Dienst) b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Anlage 12 zu § 42 Absatz 2 Prüfungszeugnis (mittlerer/ge-
und § 46 Absatz 2: hobener Dienst) aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Vorstehers
Anlage 13 zu § 43 Absatz 1 Beurteilungsblatt für die Lauf-
einen Beamten zum Ausbildungsleiter“
und § 45 Absatz 1: bahnprüfung (mittlerer Dienst) durch die Wörter „der Vorsteherin oder des
Anlage 14 zu § 43 Absatz 1 Beurteilungsblatt für die Vorstehers eine Beamtin zur Ausbildungslei-
und § 45 Absatz 1: Laufbahnprüfung (gehobener terin oder einen Beamten zum Ausbildungs-
Dienst) leiter“ ersetzt.
Anlage 15 zu § 43 Absatz 4: Mitteilung über die Nichtzulas-
sung zur mündlichen Lauf-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Ausbil-
bahnprüfung (mittlerer Dienst) dungsleiter ist dem Vorsteher“ durch die
Anlage 16 zu § 43 Absatz 4: Mitteilung über die Nicht- Wörter „Die Ausbildungsleiterin oder der
zulassung zur mündlichen Ausbildungsleiter ist der Vorsteherin oder
Laufbahnprüfung (gehobener dem Vorsteher“ ersetzt.
Dienst)
Anlage 17 zu § 46 Absatz 3: Mitteilung über das Nichtbe-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
stehen der Laufbahnprüfung aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Ausbil-
(mittlerer Dienst) dungsleiter“ durch die Wörter „Die Ausbil-
Anlage 18 zu § 46 Absatz 3: Mitteilung über das Nichtbe- dungsleiterin oder der Ausbildungsleiter“
stehen der Laufbahnprüfung
(gehobener Dienst)
und wird das Wort „Beamten“ durch die
Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
Anlage 19 zu § 48: Niederschrift über die Lauf-
bahnprüfung (mittlerer Dienst) bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wörter
Anlage 20 zu § 48: Niederschrift über die Lauf- „Sie oder er“ und werden die Wörter „jedes
bahnprüfung (gehobener Beamten“ durch die Wörter „jeder Beamtin
Dienst)“.
und jedes Beamten“ ersetzt.
3. Die Teile und Abschnitte der Verordnung erhalten
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Erfüllung“
jeweils die Bezeichnung, die sich aus der Inhalts-
die Wörter „ihrer oder“ und nach den Wör-
übersicht ergibt.
tern „Aufgaben ist“ die Wörter „die Ausbil-
4. § 1 wird wie folgt geändert: dungsleiterin oder“ eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: dd) In Satz 4 werden nach dem Wort „Verant-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: wortlichkeit“ die Wörter „der Vorsteherin
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oder“ und nach den Wörtern „Ausbildung 10. § 7 wird wie folgt geändert:
der“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt. a) In Satz 2 werden nach dem Wort „sich“ die Wör-
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: ter „die Beamtin oder“ eingefügt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Vorsteher“ b) In Satz 3 werden nach dem Wort „werden“ die
durch die Wörter „Die Vorsteherin oder der Wörter „ihr oder“ eingefügt.
Vorsteher“ ersetzt, nach dem Wort „Vor-
11. In § 8 Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter
schlag“ die Wörter „der Ausbildungsleiterin
„Die Beamtin oder der“ ersetzt.
oder“ und nach den Wörtern „denen die“
die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt. 12. § 9 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Einsatz a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „(§ 15 Abs. 2
der“ die Wörter „Beamtinnen und“ und nach und § 18 Abs. 4)“ durch die Wörter „(§ 15 Ab-
dem Wort „mehr“ die Wörter „Beamtinnen satz 2 und § 18 Absatz 7)“ ersetzt.
und“ eingefügt. b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Ausbil-
7. § 4 wird wie folgt geändert: dung der“ die Wörter „Steuerbeamtinnen und“
eingefügt.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Zum“ durch das 13. In § 10 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Der“ durch
Wort „Zu“ ersetzt, werden nach dem Wort die Wörter „Die Beamtin oder der“ ersetzt.
„für“ die Wörter „Steuerbeamtinnen und“ 14. § 11 wird wie folgt geändert:
eingefügt, die Wörter „kann nur“ durch die a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Wörter „können nur Personen“ ersetzt, wird
das Wort „wer“ durch das Wort „die“ und aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „wenn“ die
das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt. Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt und
wird das Wort „er“ durch die Wörter „sie
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „wenn“ die
oder er“ ersetzt.
Wörter „die oder“ eingefügt und die Wörter
„für die Lehraufgabe förderliche“ durch die bb) In Satz 2 werden das Wort „er“ durch die
Wörter „der Lehraufgabe förderliche“ er- Wörter „sie oder er“, wird das Wort „wird“
setzt. durch das Wort „kann“ ersetzt, wird nach
dem Wort „verlängert“ das Wort „werden“
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „sollen“ durch
und werden nach dem Wort „wenn“ die Wör-
das Wort „haben“ ersetzt, das Wort „vorrangig“
ter „die Beamtin oder“ eingefügt.
gestrichen und das Wort „wahrnehmen“ durch
das Wort „wahrzunehmen“ ersetzt. cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „ob“ die
Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
8. § 5 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„dass“ die Wörter „die Beamtin oder“ und nach
aa) In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die dem Wort „den“ die Wörter „Beamtinnen und“
Wörter „Die Ausbildungsleiterin oder der“ eingefügt.
ersetzt, werden nach dem Wort „für“ die
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Aus-
Wörter „jede Beamtin und“ und nach dem
bildungsstand“ die Wörter „der Beamtin oder“
Wort „ist“ die Wörter „der Beamtin oder“ ein-
eingefügt.
gefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „darf“ die d) In Absatz 5 werden nach dem Wort „ist“ die Wör-
Wörter „eine Beamtin oder“ und nach dem ter „die Beamtin oder“ eingefügt.
Wort „Anhörung“ die Wörter „der Ausbil- 15. In § 12 Absatz 3 werden nach dem Wort „wenn“ die
dungsleiterin oder“ eingefügt. Wörter „die Beamtin oder“ und nach dem Wort
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „Beurteilung“ die Wörter „ihrer oder“ eingefügt.
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „beurteilt“ 16. § 13 wird wie folgt geändert:
die Wörter „die Vorsteherin oder“, nach dem a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „soll“
Wort „Vorsteher“ die Wörter „die Beamtin die Wörter „die Beamtin oder“ und nach dem
oder“ und nach dem Wort „Vorschlag“ die Wort „Rechten“ die Wörter „einer Beamtin oder“
Wörter „der Ausbildungsleiterin oder“ einge- eingefügt.
fügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „stellt“ die
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „die oder“ eingefügt.
Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt und
17. § 15 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
wird das Wort „ihm“ durch die Wörter „ihr
oder ihm“ ersetzt. a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Leistungen“
die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
9. § 6 wird wie folgt geändert:
b) In Satz 5 werden nach dem Wort „sind“ die
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Leis-
tungen“ die Wörter „der Beamtin oder“ einge- Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
fügt. 18. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „wenn“ die a) In Satz 1 werden nach dem Wort „soll“ die Wör-
Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt. ter „die Beamtin oder“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 1129
b) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Er“ aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Lehren-
durch die Wörter „Sie oder er“ ersetzt. den die Leistungen“ die Wörter „der Beamtin
oder“ eingefügt.
19. § 18 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 8“ durch
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
die Angabe „Absatz 11“ ersetzt.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „sind“ die
„Die Studienfächer bestehen aus Pflichtfä- Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
chern, Wahlpflichtveranstaltungen, Schwer-
i) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 11 und wird
punktthemen und Fallstudien; dafür sind
wie folgt geändert:
insgesamt mindestens 2 200 Stunden anzu-
setzen (Anlage 10).“ aa) In Nummer 1 wird das Wort „zweifachen“
durch das Wort „vierfachen“ ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„Übungen sollen als solche ausgewiesen
und durchgeführt werden.“ „2. für das Hauptstudium die Summe
der fünffachen Durchschnittspunktzahl
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
der Studienleistungen, der zweifachen
fügt:
Punktzahl der schriftlichen Arbeit und
„(3) Ein angemessener Teil der Lehrveranstal- der einfachen Punktzahl der Schwer-
tungen ist fächerübergreifend zu gestalten. Lehr- punktthemen zu bilden (Anlage 9).“
veranstaltungen zu Schwerpunktthemen sind
20. § 19 wird wie folgt geändert:
stets fächerübergreifend zu gestalten.“
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird
wie folgt gefasst: „Sie umfassen die in Anlage 10 aufge-
führten Studienfächer, Wahlpflichtveranstaltun-
„(4) Für Wahlpflichtveranstaltungen sind min-
gen, Schwerpunktthemen und Fallstudien, die
destens 120 Stunden anzusetzen. Die Wahl-
entsprechend dem dort aufgeführten zeitlichen
pflichtveranstaltungen gliedern sich in zwei Be-
Umfang im Grund- und Hauptstudium zu unter-
reiche (Nummern 9.1 und 9.2 der Anlage 10). Die
richten sind.“
Beamtinnen und Beamten müssen an Wahl-
pflichtveranstaltungen zu beiden Bereichen mit b) Satz 3 wird aufgehoben.
jeweils 60 Stunden teilnehmen.“ 21. § 24 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
d) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 a) In Satz 1 werden nach dem Wort „soll“ die Wör-
eingefügt: ter „die Beamtin oder“ eingefügt.
„(5) Für die Schwerpunktthemen sind min-
b) In den Sätzen 2 bis 4 wird jeweils das Wort „Er“
destens 60 Stunden im Hauptstudium anzuset- durch die Wörter „Sie oder er“ ersetzt.
zen (Nummern 10.1 und 10.2 der Anlage 10). Die
Beamtinnen und Beamten müssen zwei Schwer- 22. § 25 wird wie folgt geändert:
punktthemen mit jeweils 30 Stunden wählen. a) In Satz 1 werden die Wörter „den Beamten auf
(6) Für die Fallstudien sind mindestens seine“ durch die Wörter „die Beamtinnen und
35 Stunden anzusetzen (Nummer 11 der An- Beamten auf ihre“ und die Wörter „ergänzt
lage 10).“ seine“ durch die Wörter „ergänzt ihre“ ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7 und wird b) In Satz 3 werden die Wörter „dem Beamten“
wie folgt geändert: durch die Wörter „den Beamtinnen und Beam-
ten“ ersetzt.
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „sowie
Eigenheimzulage“ gestrichen. 23. § 28 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 6 werden die Wörter „Öffent- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
liches Recht“ durch das Wort „Privatrecht“ aa) In Satz 2 werden die Wörter „Der Ausbil-
ersetzt. dungsreferent“ durch die Wörter „Die Ausbil-
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 8 und wird dungsreferentin oder der Ausbildungsrefe-
wie folgt geändert: rent“ und das Wort „ihm“ durch die Wörter
„ihr oder ihm“ ersetzt.
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „sowie
Eigenheimzulage“ gestrichen. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
bb) In Nummer 5 werden die Wörter „Öffent- „Beim Finanzamt bestellt die Oberfinanz-
liches Recht“ durch das Wort „Privatrecht“ direktion nach Anhörung der Vorsteherin
ersetzt. oder des Vorstehers eine Beamtin oder einen
Beamten des höheren Dienstes, der die Be-
cc) In Satz 2 wird das Wort „jeweils“ durch das
amtin oder den Beamten während der prak-
Wort „mindestens“ ersetzt.
tischen Einweisung anleitet und betreut.“
g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Beamte“
h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 10 und wird durch die Wörter „Die Beamtin oder der Beamte“
wie folgt geändert: ersetzt.
1130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 2. mindestens drei Beamtinnen oder Beamte
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Leiter“ des höheren oder des gehobenen Dienstes
durch die Wörter „Die Leiterinnen und Leiter“ als Beisitzerinnen oder Beisitzer;
und die Wörter „der Beamte“ durch die Wör- anstelle der Beamtinnen und Beamten des hö-
ter „die Beamtin oder der Beamte“ ersetzt. heren Dienstes können dem Prüfungsausschuss
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „sind“ die Professorinnen oder Professoren an Bildungs-
Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt. einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1
angehören.
24. § 29 wird wie folgt geändert:
Den Prüfungsausschüssen können auch andere
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Beamte“ Beschäftigte des öffentlichen Dienstes ange-
durch die Wörter „Die Beamtin oder der Beamte“ hören, wenn sie dieselben fachlichen Vorausset-
ersetzt. zungen wie Steuerbeamtinnen und Steuer-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: beamte des gehobenen oder höheren Dienstes
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Beamte“ erfüllen.“
durch die Wörter „Die Beamtin oder der c) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort
Beamte“ ersetzt. „Stimme“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 28. In § 35 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Schwer-
„Für weitere drei Monate ist der Beamtin behinderten Prüflingen“ durch die Wörter „Den zu
oder dem Beamten ein geeignetes Sachge- prüfenden Beamtinnen und Beamten mit Schwer-
biet zur selbstständigen Leitung unter Auf- behinderung“ ersetzt.
sicht der Beamtin oder des Beamten, die 29. § 36 wird wie folgt geändert:
oder der nach § 28 Absatz 1 Satz 3 zustän- a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ein Prüf-
dig ist, zu übertragen.“ ling“ durch die Wörter „die zu prüfende Beamtin
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „hat“ die oder der zu prüfende Beamte“ ersetzt, nach dem
Wörter „die Vorsteherin oder“ und nach dem Wort „verstößt“ die Wörter „sie oder“ eingefügt
Wort „Vorsteher“ die Wörter „der Beamtin oder“ und die Wörter „ihn der Prüfungsausschuss“
eingefügt. durch die Wörter „der Prüfungsausschuss sie
25. In § 32 Satz 2 werden nach dem Wort „wenn“ die oder ihn“ ersetzt.
Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt. b) In Absatz 4 werden die Wörter „Der Prüfling“
26. § 33 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „Die zu prüfende Beamtin oder
der zu prüfende Beamte“ ersetzt.
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüf-
ling“ durch die Wörter „die zu prüfende Beamtin 30. § 37 wird wie folgt geändert:
oder der zu prüfende Beamte“ ersetzt, nach dem a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüf-
Wort „ob“ die Wörter „sie oder“ und nach dem ling“ durch die Wörter „die zu prüfende Beamtin
Wort „nach“ die Wörter „ihren oder“ eingefügt. oder der zu prüfende Beamte“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüf- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vom Prüf-
ling“ durch die Wörter „die zu prüfende Beamtin ling“ durch die Wörter „von der zu prüfenden Be-
oder der zu prüfende Beamte“ ersetzt und nach amtin oder dem zu prüfenden Beamten“ ersetzt.
dem Wort „Gesamtbild“ die Wörter „ihrer oder“ c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüf-
eingefügt. ling“ durch die Wörter „die zu prüfende Beamtin
27. § 34 wird wie folgt geändert: oder der zu prüfende Beamte“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 31. § 38 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „als“ die a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Wörter „Prüferin oder“ eingefügt. „(1) Die schriftliche Prüfung umfasst:
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „für“ die 1. für den mittleren Dienst in der Laufbahnprü-
Wörter „Steuerbeamtinnen und“ eingefügt. fung fünf Aufgaben aus den folgenden Gebie-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ten:
„(2) Einem Prüfungsausschuss für den mittle- a) Allgemeines Abgabenrecht,
ren Dienst gehören an: b) Steuern vom Einkommen und Ertrag,
1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren c) Umsatzsteuer,
Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender
und d) Buchführung und Bilanzwesen sowie
2. mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte e) Steuererhebung oder Staats- und Verwal-
des höheren oder des gehobenen Dienstes tungskunde,
als Beisitzerinnen oder Beisitzer. 2. für den gehobenen Dienst in der Zwischen-
Einem Prüfungsausschuss für den gehobenen prüfung fünf Aufgaben aus folgenden Gebie-
Dienst gehören an: ten:
1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren a) Abgabenordnung (ohne Vollstreckungs-
Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und Steuerstrafrecht),
und b) Steuern vom Einkommen und Ertrag,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 1131
c) Umsatzsteuer, bb) In Satz 2 wird das Wort „Ihm“ durch die
d) Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rech- Wörter „Ihr oder ihm“ ersetzt.
nungswesen sowie b) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „ist“ gestri-
e) Öffentliches Recht, chen, das Wort „fünffachen“ durch das Wort
„siebenfachen“, das Wort „dreifachen“ durch
3. für den gehobenen Dienst in der Laufbahn- das Wort „achtfachen“, die Angabe „(§ 18 Abs. 7
prüfung fünf Aufgaben aus folgenden Gebie- und 8)“ durch die Wörter „(§ 18 Absatz 10
ten: und 11)“ und die Angabe „18fachen“ durch das
a) Abgabenrecht, Wort „vierzehnfachen“ ersetzt.
b) Steuern vom Einkommen und Ertrag, c) In Absatz 3 wird das Wort „Prüflinge“ durch die
c) Umsatzsteuer, Wörter „zu prüfende Beamtinnen und Beamte“
ersetzt.
d) Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rech-
nungswesen und Außenprüfung sowie d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüf-
ling“ durch die Wörter „Die zu prüfende Beamtin
e) Besteuerung der Gesellschaften.
oder der zu prüfende Beamte“ ersetzt und nach
Jedes Prüfungsgebiet soll mit Aufgaben aus dem Wort „durch“ die Wörter „die Vorsitzende
übergreifenden oder angrenzenden Fach- oder“ eingefügt.
gebieten verbunden werden. Aufgaben der
Laufbahnprüfung können mit Fragen der e) In Absatz 5 werden die Wörter „Dem Prüfling“
Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung durch die Wörter „Der zu prüfenden Beamtin
verbunden werden.“ oder dem zu prüfenden Beamten“ ersetzt und
nach dem Wort „Ergebnisse“ die Wörter „ihrer
b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Prüflinge“ oder“ eingefügt.
durch die Wörter „zu prüfenden Beamtinnen
und Beamten“ ersetzt. 37. § 44 wird wie folgt geändert:
32. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Prüf-
ling“ durch die Wörter „die zu prüfende Beamtin
a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 oder der zu prüfende Beamte“ ersetzt.
Satz 1 wird jeweils das Wort „Prüflinge“ durch
die Wörter „zu prüfenden Beamtinnen und b) In Absatz 3 wird das Wort „Der“ durch die Wörter
Beamten“ ersetzt. „Die oder der“ und werden die Wörter „jedem
Prüfling“ durch die Wörter „jeder zu prüfenden
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Prüflinge“
Beamtin und jedem zu prüfenden Beamten“
durch die Wörter „Die zu prüfenden Beamtinnen
ersetzt.
und Beamten“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 5 werden die Wörter „der Prüfling“
durch die Wörter „die zu prüfende Beamtin oder aa) In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die
der zu prüfende Beamte“ ersetzt. Wörter „Die oder der“ ersetzt.
33. § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wörter
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „zwei“ die „Sie oder er“ und das Wort „Prüflinge“ durch
Wörter „Prüferinnen oder“ und nach dem Wort die Wörter „zu prüfenden Beamtinnen und
„denen“ die Wörter „eine oder“ eingefügt. Beamten“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „beiden“ die d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Wörter „Prüferinnen oder“ eingefügt. aa) In Satz 1 wird das Wort „Prüflingen“ durch
34. § 41 wird wie folgt geändert: die Wörter „zu prüfenden Beamtinnen und
Beamten“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„muss“ die Wörter „der oder“ eingefügt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „jeden Prüfling“
durch die Wörter „jede zu prüfende Beamtin
b) In Absatz 2 wird die Angabe „(§ 18 Abs. 7)“
und jeden zu prüfenden Beamten“ ersetzt.
durch die Angabe „(§ 18 Absatz 10)“ ersetzt.
e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „des Prüf-
35. § 42 wird wie folgt geändert:
lings“ durch die Wörter „der zu prüfenden Beam-
a) In Absatz 1 werden das Wort „Der“ durch die tin oder des zu prüfenden Beamten“ ersetzt.
Wörter „Die oder der“ und die Wörter „dem Prüf-
38. § 45 wird wie folgt geändert:
ling“ durch die Wörter „der zu prüfenden Beam-
tin oder dem zu prüfenden Beamten“ ersetzt. a) In Absatz 2 werden die Wörter „der Prüfling“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „dem Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Beamtin oder
durch die Wörter „der zu prüfenden Beamtin der zu prüfende Beamte“ ersetzt.
oder dem zu prüfenden Beamten“ ersetzt und b) In Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort „ist“ gestri-
nach den Wörtern „Einsicht in“ die Wörter „ihre chen, das Wort „fünffachen“ durch das Wort
oder“ eingefügt. „siebenfachen“, das Wort „dreifachen“ durch
36. § 43 wird wie folgt geändert: das Wort „achtfachen“, die Angabe „(§ 18 Abs. 7
und 8)“ durch die Wörter „(§ 18 Absatz 10
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: und 11)“, das Wort „18fachen“ durch das Wort
aa) In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die „vierzehnfachen“ und das Wort „neunfachen“
Wörter „Die oder der“ ersetzt. durch das Wort „sechsfachen“ ersetzt.
1132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012
39. § 46 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter aa) In Nummer 3 Buchstabe a wird das Wort
„Die oder der“ und das Wort „Prüflingen“ durch „Laufbahnbewerber“ durch die Wörter „Lauf-
die Wörter „zu prüfenden Beamtinnen und Be- bahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber“
amten“ ersetzt. und das Wort „Aufstiegsbewerber“ durch die
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Wörter „Aufstiegsbewerberinnen und Auf-
stiegsbewerber“ ersetzt.
„(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestan-
den hat, erhält eine Bestätigung der Bekannt- bb) In Nummer 4 werden die Wörter „Aus- und
gabe gemäß Absatz 1 auf einem Vordruck nach Fortbildungsreferenten“ durch die Wörter
der Anlage 17 oder 18.“ „Aus- und Fortbildungsreferentinnen und
Aus- und Fortbildungsreferenten“ ersetzt,
40. § 47 wird wie folgt geändert:
nach den Wörtern „und für die“ die Wörter
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüf- „Leiterinnen und“ und nach den Wörtern
ling“ durch die Wörter „die zu prüfende Beamtin „Ausbildung der“ die Wörter „Steuerbeam-
oder der zu prüfende Beamte“ ersetzt. tinnen und“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ein Prüf- c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Fortbil-
ling“ durch die Wörter „eine zu prüfende Beamtin dung der“ die Wörter „Steuerbeamtinnen und“
oder ein zu prüfender Beamter“ ersetzt und nach eingefügt.
dem Wort „kann“ die Wörter „sie oder“ einge-
fügt. 42. In § 51 werden nach den Wörtern „der Personalver-
tretungen“ die Wörter „der Beamtinnen und“ einge-
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: fügt.
„(4) Die oberste Landesbehörde oder die von 43. In § 53 werden nach dem Wort „von“ die Wörter
ihr bestimmte Stelle kann den zu prüfenden „Beamtinnen und“ eingefügt und die Wörter „1. Juli
Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprü- 2002“ durch die Wörter „1. Juli 2012“ ersetzt.
fung für den gehobenen Dienst endgültig nicht
bestanden oder auf deren Wiederholung ver- 44. Die Anlagen erhalten die aus dem Anhang ersicht-
zichtet haben, die Befähigung für die Laufbahn liche Fassung.
des mittleren Dienstes zuerkennen, wenn sie
fachlich und persönlich für die Laufbahn des Artikel 2
mittleren Dienstes geeignet sind. Die zu prüfen- Bekanntmachungserlaubnis
den Beamtinnen und Beamten, denen die Befä-
Das Bundesministerium der Finanzen kann den
higung für die Laufbahn des mittleren Dienstes
Wortlaut der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für
zuerkannt wird, erhalten ein Befähigungszeug-
die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten in der vom
nis.“
Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung
41. § 50 wird wie folgt geändert: im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „je“ die Artikel 3
Wörter „einer Vertreterin oder“ eingefügt. Inkrafttreten
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „bei“ die Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Wörter „der Vertreterin oder“ eingefügt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 16. Mai 2012
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 1133
Anhang (zu Artikel 1 Nummer 44)
Anlage 1
(zu § 5 Absatz 1)
– mittlerer/gehobener Dienst –
Plan für die praktische Ausbildung
................................................................
Finanzamt
Plan für die praktische Ausbildung
von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Zuname
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Besondere Bemerkungen (Schwerbehinderung usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
......................................................................................................................................
Gesehen: Aufgestellt:
................................................................ ................................................................
Ort, Datum Ort, Datum
................................................................ ................................................................
Vorsteher(in) des Finanzamtes Ausbildungsleiter(in)
planmäßig
Ausbildungsabschnitt Ausbildungsstelle
vorgesehene Zeit
1 2 3
tatsächlich eingesetzt
Bemerkungen
von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4 5
Gesehen: Abgeschlossen:
................................................................ ................................................................
Ort, Datum Ort, Datum
................................................................ ................................................................
Vorsteher(in) des Finanzamtes Ausbildungsleiter(in)
1134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012
Anlage 2
(zu § 5 Absatz 2)
– mittlerer Dienst –
Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung
................................................................
Finanzamt
Beurteilung
von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Zuname
in der berufspraktischen Ausbildung
1. Leistungen in der praktischen Ausbildung
(insbesondere Brauchbarkeit der Arbeits-
ergebnisse, Arbeitssorgfalt, Arbeitstempo): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...................................................................................................................................
2. Befähigung (insbesondere Fachkenntnisse,
mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...................................................................................................................................
3. Eignung
(insbesondere Initiative, Arbeitsbereitschaft): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...................................................................................................................................
4. Leistungen in den Ausbildungsarbeits-
gemeinschaften (insbesondere Mitarbeit
und Fähigkeit, die theoretischen
Fachkenntnisse praktisch umzusetzen): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...................................................................................................................................
5. Ergänzende Bemerkungen (u. a. Eigenschaften,
Interessen, besondere Kenntnisse, Fähigkeiten): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...................................................................................................................................
6. Gesamturteil: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Punktzahl Note
................................................................ ................................................................
Ort, Datum Ort, Datum
................................................................ ................................................................
Vorsteher(in) des Finanzamtes Ausbildungsleiter(in)
Kenntnis genommen:
................................................................
Ort, Datum
................................................................
Vor- und Zuname der beurteilten Person
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 1135
Anlage 3
(zu § 5 Absatz 2)
– gehobener Dienst –
Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten
................................................................
Finanzamt
Beurteilung
von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Zuname
in den berufspraktischen Studienzeiten
1. Leistungen in der praktischen Ausbildung
(insbesondere Brauchbarkeit der Arbeits-
ergebnisse, Arbeitssorgfalt, Arbeitstempo): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...................................................................................................................................
2. Befähigung (insbesondere Fachkenntnisse,
mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...................................................................................................................................
3. Eignung
(insbesondere Initiative, Arbeitsbereitschaft): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...................................................................................................................................
4. Leistungen in den Ausbildungsarbeits-
gemeinschaften (insbesondere Mitarbeit
und Fähigkeit, die theoretischen
Fachkenntnisse praktisch umzusetzen): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...................................................................................................................................
5. Ergänzende Bemerkungen (u. a. Eigenschaften,
Interessen, besondere Kenntnisse, Fähigkeiten): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...................................................................................................................................
6. Gesamturteil: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Punktzahl Note
................................................................ ................................................................
Ort, Datum Ort, Datum
................................................................ ................................................................
Vorsteher(in) Ausbildungsleiter(in)
Kenntnis genommen:
................................................................
Ort, Datum
................................................................
Vor- und Zuname der beurteilten Person
1136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012
Anlage 4
(zu § 15 )
– mittlerer Dienst –
Fächer/Mindeststunden in der
fachtheoretischen Ausbildung
Fächer und Mindeststunden in der fachtheoretischen Ausbildung
Mindeststunden Unterrichts-
Fächer und anteilige stunden
Übungsstunden insgesamt
1. Politische Bildung, Staatskunde, Geschichte der Steuerverwaltung 40
2. Allgemeine Verwaltungskunde, Recht des öffentlichen Dienstes
3. Allgemeines Abgabenrecht 75
4. Allgemeine Rechtskunde
5. Steuern vom Einkommen und Ertrag 180
6. Umsatzsteuer 45
7. Buchführung und Bilanzwesen 75
8. Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung
9. Steuererhebung (Kassen- und Rechnungswesen sowie
Vollstreckungswesen)
10. Wirtschafts- und Sozialkunde
11. Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns
(Kommunikation, Kooperation, bürgerorientiertes Verhalten) 35
12. Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik),
ökonomisches Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung sowie 60
moderne Steuerungsinstrumente in der Steuerverwaltung
Mindeststunden insgesamt 510
Unterrichtsstunden in den Fächern, für die keine Mindeststunden
vorgegeben sind, zusätzliche Übungsstunden, Aufsichtsarbeiten, 290
Dispositionsstunden
Gesamtstunden 800
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 1137
Anlage 5
(zu § 15 Absatz 3)
– mittlerer Dienst –
Teilbeurteilung der Leistungen
im ersten Teilabschnitt der
fachtheoretischen Ausbildung
................................................................
Bildungsstätte
Teilbeurteilung der Leistungen
von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Zuname
................................................................
Finanzamt
im ersten Teilabschnitt
der fachtheoretischen Ausbildung
Fach*) Punktzahl der Leistungen
Politische Bildung, Staatskunde
Allgemeines Abgabenrecht
Allgemeine Rechtskunde
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Buchführung und Bilanzwesen
Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung
Steuererhebung
Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik), ökonomisches
Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung sowie moderne Steuerungsinstrumente
in der Steuerverwaltung
Summe der Punktzahlen
Durchschnittspunktzahl (§ 6 Absatz 3 StBAPO)
Note (§ 6 Absatz 3 StBAPO)
Kenntnis genommen:
................................................................ ................................................................
Ort, Datum Ort, Datum
................................................................ ................................................................
Leiter(in) der Bildungsstätte Vor- und Zuname der beurteilten Person
*) Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Unterrichtsplan mindestens 20 Stunden vorsieht.
1138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012
Anlage 6
(zu § 15 Absatz 3)
– mittlerer Dienst –
Teilbeurteilung der Leistungen
im zweiten Teilabschnitt der
fachtheoretischen Ausbildung/
Abschließende Beurteilung der
Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung
................................................................
Bildungsstätte
I.
Teilbeurteilung der Leistungen
von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Zuname
................................................................
Finanzamt
im zweiten Teilabschnitt
der fachtheoretischen Ausbildung
Fach*) Punktzahl der Leistungen
Politische Bildung, Staatskunde
Allgemeines Abgabenrecht
Allgemeine Rechtskunde
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Buchführung und Bilanzwesen
Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung
Steuererhebung
Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns
(Kommunikation, Kooperation, bürgerorientiertes Verhalten)
Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik), ökonomisches
Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung sowie moderne Steuerungsinstrumente
in der Steuerverwaltung
Summe der Punktzahlen
Durchschnittspunktzahl (§ 6 Absatz 3 StBAPO)
Note (§ 6 Absatz 3 StBAPO)
*) Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Unterrichtsplan mindestens 20 Stunden vorsieht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 1139
II.
Abschließende Beurteilung der Leistungen
von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Zuname
................................................................
Finanzamt
in der fachtheoretischen Ausbildung
Dauer des
Durchschnittspunktzahl
Abschnitts
der fachtheoretischen Ausbildung im
in Monaten
ersten Teilabschnitt x 3 =
zweiten Teilabschnitt x 5 =
:8
Durchschnittspunktzahl
(§ 6 Absatz 3 StBAPO)
Note (§ 6 Absatz 3
StBAPO)
Kenntnis genommen:
................................................................ ................................................................
Ort, Datum Ort, Datum
................................................................ ................................................................
Leiter(in) der Bildungsstätte Vor- und Zuname der beurteilten Person
1140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012
Anlage 7
(zu § 18 Absatz 10)
– gehobener Dienst –
Teilbeurteilung der Leistungen im
Grundstudium bis zur Zwischenprüfung
................................................................
Bildungsstätte
Teilbeurteilung der Leistungen
von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Zuname
................................................................
Finanzamt
im Grundstudium
bis zur Zwischenprüfung
Fach*) Punktzahl der Leistungen
Abgabenordnung (ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht)
Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen
Privatrecht
Öffentliches Recht
Summe der Punktzahlen
Durchschnittspunktzahl (§ 6 Absatz 3 StBAPO)
Note (§ 6 Absatz 3 StBAPO)
Kenntnis genommen:
................................................................ ................................................................
Ort, Datum Ort, Datum
................................................................ ................................................................
Leiter(in) der Bildungsstätte/des Fachbereichs Vor- und Zuname der beurteilten Person
*) Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Studienplan mindestens 20 Stunden vorsieht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 1141
Anlage 8
(zu § 18 Absatz 10 und 11)
– gehobener Dienst –
Beurteilung der Leistungen im Grundstudium
................................................................
Bildungsstätte
Beurteilung der Leistungen
von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Zuname
................................................................
Finanzamt
im Grundstudium
Fach1) Punktzahl der Leistungen
I. Durchschnittspunktzahl der Leistungen (1)
bis zur Zwischenprüfung (Anlage 7)
II. Studienleistungen im Grundstudium
nach der Zwischenprüfung bis zu den
Abschlussklausuren
Abgabenrecht
Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen
und Außenprüfung
Besteuerung der Gesellschaften
Privatrecht
Öffentliches Recht
Wirtschaftswissenschaften
Informations- und Wissensmanagement
Arbeits- und Selbstorganisation sowie
Verwaltungsmanagement2)
Sozialwissenschaftliche Grundlagen des
Verwaltungshandelns2)
Summe der Punktzahlen
Durchschnittspunktzahl (§ 6 Absatz 3 StBAPO) (2)
Summe der
Durchschnittspunktzahlen x Multiplikator 4 (A)
2 (1 + 2) x 4
2
1142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012
Fach1) Punktzahl der Leistungen
III. Abschlussklausuren
Abgabenrecht in Verbindung mit Umsatzsteuer
Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen
und Außenprüfung
Privatrecht
Summe der Punktzahlen
Durchschnittspunktzahl (§ 6 Absatz 3 StBAPO) (3)
Durchschnittspunktzahl x Multiplikator 3 (B)
(3) x 3
Summe A+B
Summe : 7 (A + B) : 7
Studiennote Grundstudium (§ 6 Absatz 3 StBAPO)
Kenntnis genommen:
................................................................ ................................................................
Ort, Datum Ort, Datum
................................................................ ................................................................
Leiter(in) der Bildungsstätte/des Fachbereichs Vor- und Zuname der beurteilten Person
1
) Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach beurteilt werden.
Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Studienplan mindestens 20 Stunden vorsieht.
2
) Die Leistungen in den Fächern „Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement“ und „Sozialwissenschaftliche Grundlagen des
Verwaltungshandelns“ werden zusammen bewertet (Summe der Einzelleistungen : 2).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 1143
Anlage 9
(zu § 18 Absatz 10 und 11)
– gehobener Dienst –
Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium
................................................................
Bildungsstätte
Beurteilung der Leistungen
von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Zuname
................................................................
Finanzamt
im Hauptstudium
Fach1) Punktzahl der Leistungen
I. Studienleistungen im Hauptstudium
Abgabenrecht
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen
und Außenprüfung
Besteuerung der Gesellschaften
Arbeits- und Selbstorganisation sowie
Verwaltungsmanagement2)
Sozialwissenschaftliche Grundlagen des
Verwaltungshandelns2)
Summe der Punktzahlen
Durchschnittspunktzahl (§ 6 Absatz 3 StBAPO) (1)
Durchschnittspunktzahl x Multiplikator 5 (A)
(1) x 5
II. Schriftliche Arbeit
Leistung der schriftlichen Arbeit (2)
Punktzahl x Multiplikator 2 (B)
(2) x 2
III. Schwerpunktthemen
Leistung der Schwerpunktthemen (3)
Punktzahl x Multiplikator 1 (C)
(3) x 1
1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012
Summe A+B+C
Summe : 8 (A + B + C) : 8
Studiennote Hauptstudium (§ 6 Absatz 3 StBAPO)
Kenntnis genommen:
................................................................ ................................................................
Ort, Datum Ort, Datum
................................................................ ................................................................
Leiter(in) der Bildungsstätte/des Fachbereichs Vor- und Zuname der beurteilten Person
1
) Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach beurteilt werden.
Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Studienplan mindestens 20 Stunden vorsieht.
2
) Die Leistungen in den Fächern „Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement“ und „Sozialwissenschaftliche Grundlagen des
Verwaltungshandelns“ werden zusammen bewertet (Summe der Einzelleistungen : 2).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 1145
Anlage 10
(zu § 19)
– gehobener Dienst –
Studienfächer, Unterrichtsstunden, Mindeststunden
Studienfächer und Unterrichtsstunden sowie Mindeststunden in den Fachstudien
Mindeststunden
im Grundstudium
Studienfächer:
bis zur Mindest-
Pflichtfächer (1. bis 8.) Unterrichtsstunden
Zwischen- bis zum stunden
Wahlpflichtveranstaltungen (9.) (zu 1. bis 11.
prüfung Ende des im Haupt-
Schwerpunktthemen (10.) Mindeststunden)
(frühestens Grund- studium
Fallstudien (11.)
nach studiums
4 Monaten)
1. Steuerrecht
1.1 Allgemeines Steuerrecht
1.1.1 Abgabenrecht
(Abgabenverordnung, Vollstreckungsrecht, 40 118 50 168
Steuerstrafrecht, Finanzgerichtsordnung)
1.1.2 Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung 25 70 – 70
1.2 Besonderes Steuerrecht
1.2.1 Steuern vom Einkommen und Ertrag
(Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, 75 188 45 233
Gewerbesteuer)
1.2.2 Umsatzsteuer 35 98 40 138
1.2.3 Bilanzsteuerrecht, Betriebliches
Rechnungswesen, Außenprüfung 40 108 40 148
1.2.4 Internationales Steuerrecht – – 25 25
1.3 Besteuerung der Gesellschaften – 52 50 102
2. Privatrecht
(Bürgerliches Recht, Insolvenzrecht) 35 96 – 96
3. Öffentliches Recht
(Staatsrecht, Europarecht, Öffentliches 30 68 – 68
Dienstrecht)
4. Wirtschaftswissenschaften
(Finanzwissenschaft, Betriebswirtschaftslehre
in Wirtschaft und Verwaltung, Ökonomisches – 54 – 54
Verwaltungshandeln)
5. Informations- und Wissensmanagement
(Risikomanagementsysteme) – 23 – 23
6. Arbeits- und Selbstorganisation sowie
Verwaltungsmanagement 65
7. Sozialwissenschaftliche Grundlagen
des Verwaltungshandelns 115
8. Methoden der Rechtsanwendung – 20 – 20
Zwischensumme Pflichtfächer 1 325
1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012
Mindeststunden
im Grundstudium
Studienfächer:
bis zur Mindest-
Pflichtfächer (1. bis 8.) Unterrichtsstunden
Zwischen- bis zum stunden
Wahlpflichtveranstaltungen (9.) (zu 1. bis 11.
prüfung Ende des im Haupt-
Schwerpunktthemen (10.) Mindeststunden)
(frühestens Grund- studium
Fallstudien (11.)
nach studiums
4 Monaten)
9. Wahlpflichtveranstaltungen:
9.1 zu ausgewählten Themen der
Studienfächer 1. bis 4. und zu Fremdsprachen 60
9.2 zu ausgewählten Themen der
Studienfächer 6. bis 7., insbesondere zu
den Themen Wissensmanagement und 60
Umgang mit Innovationen
Zwischensumme Wahlpflichtveranstaltungen 120
10. Schwerpunktthemen
10.1 zu einem ausgewählten Thema – – 30 30
10.2 zu einem zweiten ausgewählten Thema – – 30 30
Zwischensumme Schwerpunktthemen 60
11. Fallstudien 35
Übungsstunden für die Studienfächer
1. bis 5. im Grund- und Hauptstudium 320
Aufsichtsarbeiten im Grund- und Hauptstudium
(einschließlich der Abschlussklausuren) 97
Dispositionsstunden im Grund- und
Hauptstudium 243
2 200
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 1147
Anlage 11
(zu § 42 Absatz 1)
– gehobener Dienst –
Mitteilung über das
Ergebnis der Zwischenprüfung
Mitteilung über das
Ergebnis der Zwischenprüfung
Der Prüfungsausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
bei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Herrn/Frau
................................................................
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname
über
Herrn/Frau Vorsteher(in) des Finanzamtes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Der Prüfungsausschuss hat Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten wie folgt bewertet:
Geprüfte Gebiete Punktzahl der Leistungen
I. Prüfungsarbeiten
Abgabenordnung
(ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht)
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen
Öffentliches Recht
Summe der Punktzahlen
Durchschnittspunktzahl (§ 6 Absatz 3 StBAPO) (1)
Durchschnittspunktzahl x 30 (A)
(1) x 30
II. Leistungen bis zur Zwischenprüfung
(Anlage 7 zu § 18 Absatz 7 StBAPO)
Durchschnittspunktzahl aus Anlage 7 (2)
Durchschnittspunktzahl x 10 (B)
(2) x 10
Endpunktzahl A+B
Prüfungsgesamtnote (§ 6 Absatz 4 StBAPO)
1148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012
Alternative A:
Ihre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittspunktzahl . . . . . . . . . . . . beurteilt worden.
Daraus folgt eine Endpunktzahl nach § 41 Absatz 2 StBAPO von . . . . . . . . und die Prüfungsgesamtnote . . . . . . . . .
Damit haben Sie die Zwischenprüfung bestanden (§ 41 Absatz 4 StBAPO).
Alternative B:
Sie haben nur in . . . . . . . . . . . . . . . . Prüfungsarbeiten 5 oder mehr Punkte erreicht.
Damit haben Sie die Zwischenprüfung nicht bestanden (§ 41 Absatz 4 StBAPO).
Nach § 4 Absatz 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Zwischenprüfung – nicht mehr – wiederholbar.
Alternative C:
Ihre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittspunktzahl . . . . . . . . . . . . beurteilt worden.
Daraus folgt eine Endpunktzahl nach § 41 Absatz 2 StBAPO von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Damit haben Sie die Zwischenprüfung nicht bestanden (§ 41 Absatz 4 StBAPO).
Nach § 4 Absatz 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Zwischenprüfung – nicht mehr – wiederholbar.
Alternative D:
Ihre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittspunktzahl . . . . . . . . . . . . beurteilt worden.
Daraus folgt eine Endpunktzahl nach § 41 Absatz 2 StBAPO von . . . . . . . Darüber hinaus haben Sie nur in . . . . . . .
Prüfungsarbeiten 5 oder mehr Punkte erreicht.
Damit haben Sie die Zwischenprüfung nicht bestanden (§ 41 Absatz 4 StBAPO).
Nach § 4 Absatz 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Zwischenprüfung – nicht mehr – wiederholbar.
.....................................................
Ort, Datum
Der/Die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
.....................................................
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 1149
Anlage 12
(zu § 42 Absatz 2 und § 46 Absatz 2)
– mittlerer/gehobener Dienst –
Prüfungszeugnis
Der Prüfungsausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
................................................................
bei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Prüfungszeugnis
Herr/Frau
......................................................................................................................................
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . hat die Laufbahnprüfung/Zwischenprüfung für den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Dienst am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mit der Endpunktzahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . und
der Prüfungsgesamtnote . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bestanden.
.....................................................
Ort, Datum
Der/Die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
.....................................................
1150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012
Anlage 13
(zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1)
– mittlerer Dienst –
Beurteilungsblatt
für die Laufbahnprüfung
Beurteilungsblatt:
Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst
................................................................ ................................................................
Vor- und Zuname geboren am
................................................................ ................................................................
Dienst- oder Amtsbezeichnung Finanzamt
Schwerbehinderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
......................................................................................................................................
......................................................................................................................................
Durchschnitts-
Durchschnitts-
Punktzahl punktzahl
punktzahl
x Multiplikator
I. Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung
(§ 5 Absatz 2 StBAPO, Anlage 2)
II. Beurteilung in der fachtheoretischen Ausbildung
(§ 15 Absatz 3 StBAPO, Anlage 6)
III. Ergebnis der schriftlichen Laufbahnprüfung
(§ 40 Absatz 3 StBAPO)
Geprüfte Gebiete
Allgemeines Abgabenrecht
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Buchführung und Bilanzwesen
Steuererhebung oder Staats- und Verwaltungskunde
Summe der Punktzahlen
Durchschnittspunktzahl (§ 6 Absatz 3 StBAPO)
Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung
ist i. V. m. . . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden.
IV. Zulassungspunktzahl für die mündliche
Laufbahnprüfung (§ 43 Absatz 2 Nummer 1 StBAPO)
Punktzahl der Beurteilung in der berufspraktischen
Ausbildung (I.) x 6
Durchschnittspunktzahl der Beurteilung in der
fachtheoretischen Ausbildung (II.) x6
Durchschnittspunktzahl der schriftlichen
Prüfungsarbeiten (III.) x 20
Summe = Endpunktzahl
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 1151
Durchschnitts-
Durchschnitts-
Punktzahl punktzahl
punktzahl
x Multiplikator
V. Ergebnis der mündlichen Prüfung
(§ 44 Absatz 1 und 6 StBAPO)
Geprüfte Gebiete
Summe der Punktzahlen
Durchschnittspunktzahl
VI. Ergebnis der Laufbahnprüfung
(§ 45 Absatz 3 Nummer 1 StBAPO)
Punktzahl der Beurteilung in der
berufspraktischen Ausbildung (I.) x6
Durchschnittspunktzahl der Beurteilung in
der fachtheoretischen Ausbildung (II.) x6
Durchschnittspunktzahl der schriftlichen
Prüfungsarbeiten (III.) x 20
Durchschnittspunktzahl in der mündlichen
Prüfung (V.) x8
Endpunktzahl
Prüfungsgesamtnote (§ 45 Absatz 4 StBAPO)
.....................................................
Ort, Datum
Der/Die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
.....................................................
1152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012
Anlage 14
(zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1)
– gehobener Dienst –
Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung
Beurteilungsblatt:
Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst
................................................................ ................................................................
Vor- und Zuname geboren am
................................................................ ................................................................
Dienst- oder Amtsbezeichnung Finanzamt
Schwerbehinderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
......................................................................................................................................
......................................................................................................................................
Durchschnitts-
Durchschnitts-
Punktzahl punktzahl
punktzahl
x Multiplikator
I. Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten
(§ 5 Absatz 2 StBAPO, Anlage 3)
II. Beurteilung in den Teilen der Fachstudien
(§ 18 Absatz 10 und 11 StBAPO)
Grundstudium1)
(Anlage 8 zu § 18 Absatz 10 und 11 StBAPO)
Hauptstudium2)
(Anlage 9 zu § 18 Absatz 10 und 11 StBAPO)
III. Ergebnis der schriftlichen Laufbahnprüfung
(§ 40 Absatz 3 StBAPO)
Geprüfte Gebiete
Abgabenrecht
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen
und Außenprüfung
Besteuerung der Gesellschaften
Summe der Punktzahlen
Durchschnittspunktzahl (§ 6 Absatz 3 StBAPO)
Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung
ist i. V. m. . . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden.
1
) Summe (A + B) : 7 aus der Anlage 8.
2
) Summe (A + B) : 8 aus der Anlage 9.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 1153
Durchschnitts-
Durchschnitts-
Punktzahl punktzahl
punktzahl
x Multiplikator
IV. Zulassungspunktzahl für die mündliche
Laufbahnprüfung (§ 43 Absatz 2 Nummer 2 StBAPO)
Punktzahl der Beurteilung in den
berufspraktischen Studienzeiten (I.) x5
Studiennote für das Grundstudium (II.) x7
Studiennote für das Hauptstudium (II.) x8
Durchschnittspunktzahl der schriftlichen
Prüfungsarbeiten (III.) x 14
Summe
V. Ergebnis der mündlichen Prüfung
(§ 44 Absatz 1 und 6 StBAPO)
Geprüfte Gebiete
Summe der Punktzahlen
Durchschnittspunktzahl
VI. Ergebnis der Laufbahnprüfung
(§ 45 Absatz 3 Nummer 2 StBAPO)
Punktzahl der Beurteilung in den
berufspraktischen Studienzeiten (I.) x5
Studiennote für das Grundstudium (II.) x7
Studiennote für das Hauptstudium (II.) x8
Durchschnittspunktzahl der schriftlichen
Prüfungsarbeiten (III.) x 14
Durchschnittspunktzahl in der mündlichen
Prüfung (V.) x6
Endpunktzahl
Prüfungsgesamtnote (§ 45 Absatz 4 StBAPO)
.....................................................
Ort, Datum
Der/Die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
.....................................................
1154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012
Anlage 15
(zu § 43 Absatz 4)
– mittlerer Dienst –
Mitteilung über die Nichtzulassung
zur mündlichen Laufbahnprüfung
Der Prüfungsausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
................................................................
bei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Herrn/Frau
................................................................
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname
über
Herrn/Frau Vorsteher(in)
des Finanzamtes
................................................................
Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst
Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind wie folgt bewertet worden:
Geprüfte Gebiete Punktzahl der Leistungen
Allgemeines Abgabenrecht
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Buchführung und Bilanzwesen
Steuererhebung oder Staats- und Verwaltungskunde
Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m. . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden.
Summe der Punktzahlen
Durchschnittspunktzahl (§ 6 Absatz 3 StBAPO)
Note (§ 6 Absatz 3 StBAPO)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 1155
Alternative A:
Ihre Leistungen während der fachtheoretischen Ausbildung sind mit der Durchschnittspunktzahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . und der
Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . beurteilt worden. Der Vorsteher/Die Vorsteherin Ihres Ausbildungsfinanzamtes hat
Ihre Leistungen mit der Punktzahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . und der Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . beurteilt. Daraus ergibt sich
eine Zulassungspunktzahl nach § 43 Absatz 2 Nummer 1 StBAPO von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Mit dieser Zulassungspunktzahl
sind Sie zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Absatz 3 und 4
StBAPO).
Nach § 3 Absatz 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.
Alternative B:
Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind nicht überwiegend mit mindestens 5 Punkten bewertet worden. Sie sind deshalb zur
mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Absatz 3 und 4 StBAPO).
Nach § 3 Absatz 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.
Alternative C:
Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind im Durchschnitt nicht mit mindestens 5 Punkten bewertet worden. Sie sind deshalb zur
mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Absatz 3 und 4 StBAPO).
Nach § 3 Absatz 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.
.....................................................
Ort, Datum
Der/Die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
.....................................................
1156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012
Anlage 16
(zu § 43 Absatz 4)
– gehobener Dienst –
Mitteilung über die Nichtzulassung
zur mündlichen Laufbahnprüfung
Der Prüfungsausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
................................................................
bei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Herrn/Frau
................................................................
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname
über
Herrn/Frau Vorsteher(in)
des Finanzamtes
................................................................
Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst
Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind wie folgt bewertet worden:
Geprüfte Gebiete Punktzahl der Leistungen
Abgabenrecht
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung
Besteuerung der Gesellschaften
Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m. . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden.
Summe der Punktzahlen
Durchschnittspunktzahl (§ 6 Absatz 3 StBAPO)
Note (§ 6 Absatz 3 StBAPO)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 1157
Alternative A:
Ihre Leistungen im Grundstudium und im Hauptstudium sind mit den Durchschnittspunktzahlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . und
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . sowie den Studiennoten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . und . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . beurteilt worden. Der Vorsteher/
Die Vorsteherin Ihres Ausbildungsfinanzamtes hat Ihre Leistungen mit der Punktzahl . . . . . . . . . . . . . . und der Note . . . . . . . . . . . . .
beurteilt. Daraus ergibt sich eine Zulassungspunktzahl nach § 43 Absatz 2 Nummer 2 StBAPO von . . . . . . . . . . . Mit dieser Zu-
lassungspunktzahl sind Sie zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43
Absatz 3 und 4 StBAPO).
Nach § 4 Absatz 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.
Alternative B:
Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind nicht überwiegend mit mindestens 5 Punkten bewertet worden. Sie sind deshalb zur
mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Absatz 3 und 4 StBAPO).
Nach § 4 Absatz 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.
Alternative C:
Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind im Durchschnitt nicht mit mindestens 5 Punkten bewertet worden. Sie sind deshalb zur
mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Absatz 3 und 4 StBAPO).
Nach § 4 Absatz 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.
.....................................................
Ort, Datum
Der/Die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
.....................................................
1158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012
Anlage 17
(zu § 46 Absatz 3)
– mittlerer Dienst –
Mitteilung über das
Nichtbestehen der Laufbahnprüfung
Der Prüfungsausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
................................................................
bei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Herrn/Frau
................................................................
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname
über
Herrn/Frau Vorsteher(in)
des Finanzamtes
................................................................
Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst
Alternative A:
Sie haben eine Endpunktzahl von . . . . . . . . . . . . . . . . . erreicht, die wie folgt ermittelt worden ist (§ 45 Absatz 3 Nummer 1 StBAPO):
Sechsfache Punktzahl der Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung
Sechsfache Durchschnittspunktzahl der Beurteilung in der fachtheoretischen Ausbildung
Zwanzigfache Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten
Achtfache Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung
Endpunktzahl
Prüfungsgesamtnote
Sie haben daher gemäß § 45 Absatz 2 StBAPO die Laufbahnprüfung nicht bestanden, wie Ihnen im Anschluss an die Beratung
bekannt gegeben worden ist.
Nach § 3 Absatz 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.
Alternative B:
Ihre Prüfungsleistungen in der mündlichen Laufbahnprüfung wurden nicht mit der Durchschnittspunktzahl von mindestens
5 Punkten bewertet. Sie haben daher die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 45 Absatz 2 StBAPO), wie Ihnen im Anschluss
an die Beratung bekannt gegeben worden ist.
Nach § 3 Absatz 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.
.....................................................
Ort, Datum
Der/Die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
.....................................................
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 1159
Anlage 18
(zu § 46 Absatz 3)
– gehobener Dienst –
Mitteilung über das
Nichtbestehen der Laufbahnprüfung
Der Prüfungsausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
................................................................
bei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Herrn/Frau
................................................................
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname
über
Herrn/Frau Vorsteher(in)
des Finanzamtes
................................................................
Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst
Alternative A:
Sie haben eine Endpunktzahl von . . . . . . . . . . . . . . . . . erreicht, die wie folgt ermittelt worden ist (§ 45 Absatz 3 Nummer 2 StBAPO):
Fünffache Punktzahl der Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten
Siebenfache Studiennote für das Grundstudium
Achtfache Studiennote für das Hauptstudium
Vierzehnfache Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten
Sechsfache Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung
Endpunktzahl
Prüfungsgesamtnote
Sie haben daher gemäß § 45 Absatz 2 StBAPO die Laufbahnprüfung nicht bestanden, wie Ihnen im Anschluss an die Beratung
bekannt gegeben worden ist.
Nach § 4 Absatz 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.
Alternative B:
Ihre Prüfungsleistungen in der mündlichen Laufbahnprüfung wurden nicht mit der Durchschnittspunktzahl von mindestens
5 Punkten bewertet. Sie haben daher die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 45 Absatz 2 StBAPO), wie Ihnen im Anschluss
an die Beratung bekannt gegeben worden ist.
Nach § 4 Absatz 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.
.....................................................
Ort, Datum
Der/Die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
.....................................................
1160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012
Anlage 19
(zu § 48)
– mittlerer Dienst –
Niederschrift über die Laufbahnprüfung
Der Prüfungsausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
................................................................
bei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Niederschrift
über die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst
Dem Prüfungsausschuss haben angehört (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname):
1. ............................................................................................................ als Vorsitzende(r)
2. ............................................................................................................ als Beisitzer(in)
3. ............................................................................................................ als Beisitzer(in)
4. ............................................................................................................ als Beisitzer(in)
5. ............................................................................................................ als Beisitzer(in)
6. ............................................................................................................ als Beisitzer(in)
7. ............................................................................................................ als Beisitzer(in)
Die nachfolgend aufgeführten zu prüfenden Beamtinnen und Beamten sind in der heutigen Sitzung des Prüfungsausschusses
nach den geltenden Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mündlich geprüft worden.
Ergebnis der Prüfung:
Der Prüfungsausschuss hat festgesetzt:
Für die zu prüfende Beamtin oder den zu prüfenden Beamten Prüfungs-
Endpunktzahl
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname): gesamtnote
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 1161
Der Ermittlung der Endpunktzahl und der Prüfungsgesamtnoten liegen die aus den beigefügten Beurteilungsblättern (Anlage 13
StBAPO) ersichtlichen Werte zugrunde.
Feststellungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses:
Feststellung der Beschlussfähigkeit (§ 34 Absatz 2 StBAPO)
......................................................................................................................................
......................................................................................................................................
......................................................................................................................................
Nichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen – Anrechnung abgelieferter schriftlicher Prüfungsarbeiten
(§ 37 StBAPO)
......................................................................................................................................
......................................................................................................................................
......................................................................................................................................
Ausschluss von der Prüfung bei Ordnungsverstößen (§ 36 StBAPO)
......................................................................................................................................
......................................................................................................................................
......................................................................................................................................
Die Endpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote sind den zu prüfenden Beamtinnen und Beamten bekannt
gegeben worden (§ 46 Absatz 1 StBAPO).
.....................................................
Ort, Datum
Der Prüfungsausschuss
.....................................................
Vorsitzende(r)
.......................................... ......................................... ..........................................
Beisitzer(in) Beisitzer(in) Beisitzer(in)
.......................................... ......................................... ..........................................
Beisitzer(in) Beisitzer(in) Beisitzer(in)
1162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012
Anlage 20
(zu § 48)
– gehobener Dienst –
Niederschrift über die Laufbahnprüfung
Der Prüfungsausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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bei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Niederschrift
über die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst
Dem Prüfungsausschuss haben angehört (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname):
1. ............................................................................................................ als Vorsitzende(r)
2. ............................................................................................................ als Beisitzer(in)
3. ............................................................................................................ als Beisitzer(in)
4. ............................................................................................................ als Beisitzer(in)
5. ............................................................................................................ als Beisitzer(in)
6. ............................................................................................................ als Beisitzer(in)
7. ............................................................................................................ als Beisitzer(in)
Die nachfolgend aufgeführten zu prüfenden Beamtinnen und Beamten sind in der heutigen Sitzung des Prüfungsausschusses
nach den geltenden Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mündlich geprüft worden.
Ergebnis der Prüfung:
Der Prüfungsausschuss hat festgesetzt:
Für die zu prüfende Beamtin oder den zu prüfenden Beamten Prüfungs-
Endpunktzahl
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname): gesamtnote
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 1163
Der Ermittlung der Endpunktzahl und der Prüfungsgesamtnoten liegen die aus den beigefügten Beurteilungsblättern (Anlage 14
StBAPO) ersichtlichen Werte zugrunde.
Feststellungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses:
Feststellung der Beschlussfähigkeit (§ 34 Absatz 2 StBAPO)
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Nichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen – Anrechnung abgelieferter schriftlicher Prüfungsarbeiten (§ 37
StBAPO)
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Ausschluss von der Prüfung bei Ordnungsverstößen (§ 36 StBAPO)
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Die Endpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote sind den zu prüfenden Beamtinnen und Beamten bekannt
gegeben worden (§ 46 Absatz 1 StBAPO).
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Ort, Datum
Der Prüfungsausschuss
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Vorsitzende(r)
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Beisitzer(in) Beisitzer(in) Beisitzer(in)
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Beisitzer(in) Beisitzer(in) Beisitzer(in)