1070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012
Gesetz
zur Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts*)
Vom 10. Mai 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (2) Dieses Gesetz gilt nicht für
sen: 1. gebrauchte Produkte,
Artikel 1 2. Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder
sonstige Informationen und Zeichen, die aus Sicher-
Gesetz heitsgründen an Produkten angebracht werden und
zur Kennzeichnung 3. Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für
von energieverbrauchsrelevanten militärische Zwecke bestimmt sind.
Produkten, Kraftfahrzeugen und Reifen
mit Angaben über den Verbrauch an §2
Energie und an anderen wichtigen Ressourcen Begriffsbestimmungen
(Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz –
Im Sinne dieses Gesetzes
EnVKG)
1. ist Produkt der Oberbegriff für
Inhaltsübersicht
a) energieverbrauchsrelevante Produkte; dies um-
§ 1 Anwendungsbereich
fasst Gegenstände, deren Nutzung den Ver-
§ 2 Begriffsbestimmungen brauch von Energie beeinflusst und die in
§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Verbrauchskennzeich- Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen
nung, an sonstige Produktinformationen sowie an Infor-
mationen in der Werbung und in sonstigen Werbe- werden, einschließlich Produktteile, die
informationen aa) zum Einbau in ein energieverbrauchsrele-
§ 4 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen vantes Produkt bestimmt sind,
§ 5 Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammen-
arbeit; Verordnungsermächtigung bb) als Einzelteile für Endverbraucher in Verkehr
§ 6 Marktüberwachungskonzept gebracht werden oder in Betrieb genommen
§ 7 Vermutungswirkung werden und
§ 8 Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaß- cc) getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit ge-
nahmen prüft werden können;
§ 9 Adressaten der Stichprobenkontrollen und Marktüber-
wachungsmaßnahmen b) Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Nummer 1
§ 10 Betretensrechte, Befugnisse und Duldungspflichten
der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen
§ 11 Meldeverfahren
Parlaments und des Rates vom 13. Dezember
1999 über die Bereitstellung von Verbraucher-
§ 12 Berichtspflichten
informationen über den Kraftstoffverbrauch und
§ 13 Beauftragte Stelle
CO2-Emissionen beim Marketing für neue Per-
§ 14 Aufgaben der beauftragten Stelle
sonenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000,
§ 15 Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung
S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1)
§1
geändert worden ist;
Anwendungsbereich
c) Reifen im Sinne der Artikel 2 und 3 Nummer 1
(1) Dieses Gesetz gilt für die Kennzeichnung von der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Euro-
Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie päischen Parlaments und des Rates vom
und an anderen wichtigen Ressourcen sowie CO2- 25. November 2009 über die Kennzeichnung
Emissionen mittels Verbrauchskennzeichnung, sonsti- von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz
gen Produktinformationen und Angaben in der Wer- und andere wesentliche Parameter (ABl. L 342
bung und in sonstigen Werbeinformationen. Neben vom 22.12.2009, S. 46), die zuletzt durch die
den Angaben im Sinne des Satzes 1 sind auch Anga- Verordnung (EU) Nr. 228/2011 (ABl. L 62 vom
ben über die Auswirkungen von Produkten auf den Ver- 9.3.2011, S. 1) geändert worden ist;
brauch an Energie und auf andere wichtige Ressourcen
2. ist Verordnung der Europäischen Union
vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst.
a) ein delegierter Rechtsakt in der Rechtsform der
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/30/EU des Verordnung im Sinne des Artikels 10 der Richt-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die linie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments
Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch
energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten
und des Rates vom 19. Mai 2010 über die An-
und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1). Die gabe des Verbrauchs an Energie und anderen
Richtlinie 2010/30/EU ersetzt die Richtlinie 92/75/EWG des Rates Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante
vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Pro-
Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels
einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 297 vom duktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010,
13.10.1992, S. 16). S. 1) oder
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b) die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009; sässige natürliche oder juristische Person, die ein
3. ist Verbrauchskennzeichnung Produkt aus einem Staat, der nicht der Euro-
päischen Union oder dem Europäischen Wirt-
die Kennzeichnung von Produkten mit Angaben schaftsraum angehört, in Verkehr bringt;
über den Verbrauch an Energie und an anderen
wichtigen Ressourcen sowie über CO2-Emissionen 12. ist Händler
und mit sonstigen zusätzlichen Angaben mittels a) jede natürliche oder juristische Person, die ein
einheitlicher Etiketten, Aufkleber oder Hinweise; energieverbrauchsrelevantes Produkt dem End-
4. sind sonstige Produktinformationen verbraucher zum Kauf, zum Abschluss eines
Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Ge-
Materialien, wie Datenblätter, Aushänge am Ver- brauchsüberlassung anbietet oder ausstellt;
kaufsort oder Leitfäden, die Informationen über
den Verbrauch an Energie und an anderen wich- b) jede natürliche oder juristische Person in der
tigen Ressourcen sowie über CO2-Emissionen oder Lieferkette, die Reifen im Sinne des Artikels 3
zusätzliche Angaben enthalten; Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009
auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des
5. sind zusätzliche Angaben Lieferanten oder des Importeurs;
weitere Angaben über die Leistung und die Merk- c) jede natürliche oder juristische Person, die in
male eines Produkts, die sich auf dessen Verbrauch Deutschland neue Kraftfahrzeuge im Sinne von
an Energie, den Verbrauch an anderen wichtigen Nummer 1 Buchstabe b ausstellt oder zum Kauf
Ressourcen oder den CO2-Ausstoß beziehen oder oder Leasing anbietet;
die für die Beurteilung des Verbrauchers von Nut-
zen sind und auf messbaren Daten beruhen; 13. ist Bereitstellung auf dem Markt
jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines
6. sind sonstige Werbeinformationen
Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwen-
a) technische Werbematerialien im Sinne des dung auf dem Markt der Europäischen Union oder
Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) eines Vertragsstaates des Abkommens über den
Nr. 1222/2009; Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen einer
b) die in einer Rechtsverordnung nach § 4 geregel- Geschäftstätigkeit;
ten technischen Werbeschriften, Werbemateria- 14. ist Inverkehrbringen
lien und Werbeschriften;
die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Be-
7. gilt als Wirtschaftsakteur reitstellung eines Produkts auf dem Markt der
der Lieferant, der Hersteller des Kraftfahrzeugs, de- Europäischen Union oder in einem der Vertrags-
ren Bevollmächtigter oder bevollmächtigter Vertre- staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zum
ter, der Importeur und der Händler von Produkten; Vertrieb oder zur Verwendung des Produkts inner-
halb der Europäischen Union, unabhängig von der
8. gilt als Lieferant
Art des Vertriebs;
der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter in der
15. ist Anbieten
Europäischen Union oder im Europäischen Wirt-
schaftsraum oder der Importeur, der das energie- das Anbieten eines Produkts zum Kauf, zum Ab-
verbrauchsrelevante Produkt oder den Reifen in schluss eines Mietvertrages oder ähnlicher ent-
der Europäischen Union oder im Europäischen geltlicher Gebrauchsüberlassung an den Endver-
Wirtschaftsraum in Verkehr bringt oder das energie- braucher;
verbrauchsrelevante Produkt in Betrieb nimmt; in 16. ist Ausstellen
Ermangelung dessen gilt als Lieferant jede natür-
das Aufstellen oder Vorführen von Produkten für
liche oder juristische Person, die das energiever-
den Endverbraucher am Verkaufsort zu Werbe-
brauchsrelevante Produkt oder den Reifen in Ver-
zwecken;
kehr bringt oder das energieverbrauchsrelevante
Produkt in Betrieb nimmt; 17. ist Rückruf
9. ist Hersteller des Kraftfahrzeugs jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe
eines dem Endverbraucher bereitgestellten Pro-
der in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannte
dukts zu erwirken;
Hersteller oder, wenn dieser nicht in Deutschland
ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter; 18. ist Rücknahme
10. ist Bevollmächtigter oder bevollmächtigter Vertreter jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll,
dass ein Produkt, das sich in der Lieferkette be-
jede in der Europäischen Union oder einem Ver- findet, auf dem Markt bereitgestellt wird;
tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums an-
sässige natürliche oder juristische Person, die der 19. ist Marktüberwachung
Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem jede von den zuständigen Behörden durchgeführte
Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, um Tätigkeit und von ihnen getroffene Maßnahme,
seine Verpflichtungen nach diesem Gesetz und durch die sichergestellt werden soll, dass ein Pro-
der einschlägigen Gesetzgebung der Europäischen dukt mit den Anforderungen dieses Gesetzes über-
Union zu erfüllen; einstimmt;
11. ist Importeur 20. ist Marktüberwachungsbehörde
jede in der Europäischen Union oder einem Ver- jede Behörde, die für die Durchführung der Markt-
tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums an- überwachung zuständig ist;
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21. ist akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung
eine Stelle, die Konformitätsbewertungen ein- der Europäischen Union mittels Verbrauchskenn-
schließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierun- zeichnung oder in anderer Form in den Fällen bereit-
gen und Inspektionen durchführt und über eine gestellt werden, in denen der Endverbraucher das
Akkreditierung einer nationalen Akkreditierungs- Produkt nicht ausgestellt sieht; dies umfasst insbe-
stelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) sondere das Anbieten von Produkten über den Ver-
Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und sandhandel, in Katalogen, über das Internet oder
des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften Telefonmarketing.
für die Akkreditierung und Marktüberwachung im (2) Sind in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder
Zusammenhang mit der Vermarktung von Produk- einer Verordnung der Europäischen Union Anforderun-
ten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) gen an sonstige Produktinformationen festgelegt, ha-
Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, ben der Hersteller des Kraftfahrzeugs, der Lieferant
S. 30) verfügt; oder der Händler diese in der vorgeschriebenen Form
22. ist notifizierte Stelle und zu dem vorgeschriebenen Zeitpunkt bereitzustel-
len, indem
eine Stelle, die Konformitätsbewertungen durch-
führt und der Europäischen Kommission von einem a) der Lieferant produktbezogene Datenblätter bereit-
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem stellt oder diese in Produktbroschüren aufnimmt,
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den b) der Lieferant und der Händler Informationen im
Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund eines Sinne von Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 der Ver-
europäischen Rechtsaktes mitgeteilt worden ist; ordnung (EG) Nr. 1222/2009 zur Verfügung stellen,
23. sind öffentlich bestellte und vereidigte Sachver- c) der Händler einen Aushang am Verkaufsort anbringt
ständige und der Hersteller des Kraftfahrzeugs und der Händ-
Sachverständige im Sinne der §§ 36 und 36a der ler einen Leitfaden am Verkaufsort auf Anfrage un-
Gewerbeordnung; verzüglich und unentgeltlich aushändigen.
24. sind die für die Kontrolle der Außengrenzen zustän- (3) Soweit in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder
digen Behörden einer Verordnung der Europäischen Union Anforderun-
die Zollbehörden gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 des gen an die Werbung festgelegt sind, haben der Herstel-
Zollverwaltungsgesetzes. ler des Kraftfahrzeugs, der Lieferant und der Händler
die hierin genannten Angaben zu machen. Das gilt ent-
§3 sprechend für sonstige Werbeinformationen.
Allgemeine Anforderungen
an die Verbrauchskennzeichnung, §4
an sonstige Produktinformationen Ermächtigung
sowie an Informationen in der Werbung zum Erlass von Rechtsverordnungen
und in sonstigen Werbeinformationen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
(1) Ein Produkt darf nur dann angeboten oder aus- nologie wird ermächtigt, in Rechtsverordnungen mit
gestellt werden, wenn Zustimmung des Bundesrates Folgendes festzulegen:
1. die nach einer Rechtsverordnung gemäß § 4 oder 1. produktspezifische Anforderungen an die Kenn-
einer Verordnung der Europäischen Union erforder- zeichnung von Produkten mit Angaben über den
lichen Angaben über den Verbrauch an Energie und Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen
an anderen wichtigen Ressourcen sowie CO2-Emis- Ressourcen sowie über CO2-Emissionen und zu-
sionen und gegebenenfalls diesbezügliche zusätz- sätzliche Angaben,
liche Angaben dem Endverbraucher mittels Ver-
brauchskennzeichnung beim Anbieten oder Ausstel- 2. Anforderungen zur Umsetzung, Konkretisierung und
len des Produkts zur Kenntnis gebracht werden, in- Durchführung der von der Europäischen Union auf
dem dem Gebiet der Verbrauchskennzeichnung erlasse-
nen Rechtsvorschriften,
a) der Händler die Verbrauchskennzeichnung an der
in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer um Verbraucher besser zu informieren und sie da-
Verordnung der Europäischen Union vorgeschrie- durch zu sparsamerem Verbrauch an Energie und an
benen Stelle deutlich sichtbar anbringt, anderen wichtigen Ressourcen sowie zur Reduktion
der CO2-Emissionen anzuhalten.
b) der Hersteller des Kraftfahrzeugs oder der Liefe-
rant die Verbrauchskennzeichnung nach Maß- (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann be-
gabe einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer stimmt werden, dass
Verordnung der Europäischen Union mitliefert, 1. bei energieverbrauchsrelevanten Produkten und Be-
anbringt, dem Händler zur Verfügung stellt oder standteilen von energieverbrauchsrelevanten Pro-
dem Händler die erforderlichen Angaben zur Ver- dukten Angaben über den Verbrauch an Energie
fügung stellt; und an anderen wichtigen Ressourcen oder Anga-
2. Informationen über den Verbrauch an Energie und an ben über die Auswirkungen dieser Produkte auf
anderen wichtigen Ressourcen sowie CO2-Emissio- den Verbrauch an Energie und auf andere wichtige
nen und gegebenenfalls diesbezügliche zusätzliche Ressourcen sowie zusätzliche Angaben über die
Angaben vom Hersteller des Kraftfahrzeugs, vom energieverbrauchsrelevanten Produkte zu machen
Lieferanten oder vom Händler nach Maßgabe einer sind,
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2. bei Kraftfahrzeugen Angaben über den Kraftstoffver- (4) Rechtsverordnungen über die Verbrauchskenn-
brauch und die CO2-Emissionen, über den Ver- zeichnung ergehen
brauch an Energie und an anderen wichtigen Res- 1. bei energieverbrauchsrelevanten Produkten im Ein-
sourcen und zusätzliche Angaben über die Kraftfahr- vernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
zeuge zu machen sind, und Soziales, dem Bundesministerium für Umwelt,
3. bei Reifen Angaben in Bezug auf die Kraftstoff- Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bun-
effizienz und zusätzliche Angaben zu machen sind. desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
(3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 lung,
können insbesondere Folgendes regeln: 2. bei Kraftfahrzeugen im Einvernehmen mit dem Bun-
1. die Arten der erfassten energieverbrauchsrelevanten desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
Produkte, Kraftfahrzeuge und Reifen, torsicherheit sowie dem Bundesministerium für Ver-
kehr, Bau und Stadtentwicklung.
2. bei energieverbrauchsrelevanten Produkten
a) Inhalt und Form der Verbrauchskennzeichnung, §5
der sonstigen Produktinformationen, der zusätz-
lichen Angaben sowie sonstiger Nachweise, Zuständigkeit
für die Marktüberwachung
b) Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten von und Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung
technischen Dokumentationen,
(1) Die Marktüberwachung obliegt vorbehaltlich des
c) die Angaben, die nach Absatz 2 in der Werbung Satzes 3 den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
und in technischen Werbeschriften zu machen Im Anwendungsbereich der Pkw-Energieverbrauchs-
sind, kennzeichnungsverordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I
3. bei Kraftfahrzeugen Inhalt und Form der Verbrauchs- S. 1037), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
kennzeichnung, der sonstigen Produktinformationen 22. August 2011 (BGBl. I S. 1756, 2095) geändert wor-
und der zusätzlichen Angaben wie den ist, hat das Kraftfahrt-Bundesamt den zuständigen
a) Hinweisschilder oder Bildschirmanzeigen am Marktüberwachungsbehörden die für die Marktüber-
Kraftfahrzeug oder in dessen Nähe am Angebots- wachung erforderlichen Informationen auf Anfrage zu
oder Verkaufsort, übermitteln. Zuständigkeiten des Kraftfahrt-Bundesam-
tes nach dem Gesetz über die Errichtung eines Kraft-
b) Zusammenstellung von Angaben über verschie- fahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
dene Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuggruppen Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinig-
durch Aushänge, Schautafeln oder Bildschirm- ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes
anzeigen am Angebots- oder Verkaufsort, vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert
c) Zusammenstellung von Angaben über am Markt worden ist, bleiben unberührt.
angebotene Kraftfahrzeuge in regelmäßigen Ab- (2) Die in Absatz 1 genannten Marktüberwachungs-
ständen sowie deren Veröffentlichung und Ver- behörden arbeiten mit den für die Kontrolle der Außen-
teilung, grenzen zuständigen Behörden gemäß Kapitel III Ab-
d) die Angaben, die nach Absatz 2 in der Werbung schnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zusammen.
und in sonstigen Werbeinformationen zu machen Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die für die
sind, Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden auf
4. bei Reifen Ersuchen den Marktüberwachungsbehörden die Infor-
mationen, die sie bei der Überführung von Produkten
a) Inhalt und Form der Verbrauchskennzeichnung, in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben und
der sonstigen Produktinformationen, der zusätz- die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungs-
lichen Angaben sowie sonstiger Nachweise, behörden erforderlich sind, übermitteln.
b) Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten von (3) Die Marktüberwachungsbehörden und die für die
technischen Unterlagen, Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden
c) die Angaben, die nach Absatz 2 in technischem wahren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und un-
Werbematerial zu machen sind, terliegen den für sie geltenden Vorschriften zum Schutz
5. die Messnormen und -verfahren, die zur Feststellung personenbezogener Daten.
und Überprüfung der Konformität der nach den Ab- (4) Die Marktüberwachungsbehörden können, so-
sätzen 2 und 3 Nummer 1 bis 4 gemachten Angaben weit das Landesrecht nichts Gegenteiliges bestimmt,
anzuwenden sind, sowie die vom jeweils betroffenen für Aufgaben bei der Durchführung von Verfahren zur
Wirtschaftsakteur bereitzuhaltenden Unterlagen, Feststellung der Übereinstimmung mit den Anforderun-
6. die Bestimmung von zuständigen Stellen und Behör- gen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4
den sowie deren Befugnisse, insbesondere Befug- oder einer Verordnung der Europäischen Union fol-
nisse zur Verhinderung einer missbräuchlichen Ver- gende Stellen und Personen heranziehen oder beauf-
wendung von Bezeichnungen, tragen:
7. die Festlegung der Pflichten der Wirtschaftsakteure, 1. akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen,
die im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen 2. nach anderen Rechtsvorschriften notifizierte Stellen,
von Produkten, der Bereitstellung von Produkten
auf dem Markt oder der Inbetriebnahme von Produk- 3. sonstige in gleicher Weise kompetente Stellen,
ten sowie beim Anbieten oder Ausstellen von Pro- 4. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
dukten einzuhalten sind. oder
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5. sonstige in gleicher Weise geeignete Sachverstän- informationen erfüllt sind. Sofern es im Einzelfall ange-
dige. zeigt und erforderlich ist, überprüfen die Marktüber-
Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 gelten für wachungsbehörden die erforderlichen Unterlagen oder
die in Absatz 4 genannten Stellen entsprechend. führen physische Kontrollen und Laborprüfungen
durch. Weitergehende Marktüberwachungsmaßnahmen
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Rechtsverordnung die in Absatz 4 Nummer 1 bis 5
genannten Stellen mit der teilweisen oder vollständigen (2) Die Marktüberwachungsbehörden treffen die er-
Überwachung der Anforderungen dieses Gesetzes, forderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten
einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verord- Verdacht haben, dass die Verbrauchskennzeichnung
nung der Europäischen Union zu beleihen. oder sonstige Produktinformationen nicht die Anforde-
rungen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach
§6 § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union er-
füllen. Sie sind insbesondere befugt,
Marktüberwachungskonzept
1. anzuordnen, dass ein Produkt von einer der in § 5
(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben für die
Absatz 4 Nummer 1 bis 5 genannten Stellen oder
in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verord-
Personen überprüft wird,
nung der Europäischen Union genannten Produkte in
Bezug auf die in diesen Rechtsvorschriften genannten 2. für den zur Prüfung zwingend erforderlichen Zeit-
Anforderungen und den Anforderungen dieses Geset- raum vorübergehend zu verbieten, dass ein Produkt
zes eine wirksame Marktüberwachung auf der Grund- angeboten oder ausgestellt wird, sofern dies nach
lage eines Marktüberwachungskonzepts zu gewährleis- der Art des Produkts und dem Ausmaß der zu erwar-
ten. Das Marktüberwachungskonzept soll insbeson- tenden wirtschaftlichen Einbußen zumutbar ist.
dere Folgendes umfassen: Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder ändert
1. die Erhebung und Auswertung von Informationen zur eine Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2, wenn der
Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Waren- Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maß-
strömen, nahmen ergriffen hat.
2. die Aufstellung, regelmäßige Anpassung und Durch- (3) Stellen die Marktüberwachungsbehörden anhand
führung von Marktüberwachungsprogrammen, auf der nach Absatz 1 oder 2 oder § 10 erfolgten Überprü-
deren Grundlage die Produkte überprüft werden fungen fest, dass die Verbrauchskennzeichnung oder
können, und sonstige Produktinformationen nicht den Anforderun-
3. die regelmäßige, mindestens alle vier Jahre erfol- gen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach
gende Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union ent-
des Überwachungskonzepts. sprechen, so treffen sie die erforderlichen Maßnahmen.
Sie sind insbesondere befugt,
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden stel-
len die Koordinierung der Marktüberwachung sowie die 1. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass
Entwicklung und Fortschreibung des Marktüberwa- eine unrichtige oder unvollständige Verbrauchs-
chungskonzepts sicher. kennzeichnung oder sonstige Produktinformationen
korrigiert werden,
(3) Die Länder stellen die Marktüberwachungspro-
gramme nach Absatz 1 Nummer 2 der Öffentlichkeit in 2. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass
nicht personenbezogener Form auf elektronischem ein Produkt erst dann angeboten oder ausgestellt
Weg und gegebenenfalls in anderer Form zur Verfü- wird, wenn die in einer Rechtsverordnung nach § 4
gung. oder in einer Verordnung der Europäischen Union
festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
§7 Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder ändert
Vermutungswirkung eine Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2, wenn der
Werden die in diesem Gesetz, einer Rechtsverord- Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maß-
nung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen nahmen ergriffen hat.
Union festgelegten Verbrauchskennzeichnungen für (4) Bei Fortdauern des nach Absatz 3 festgestellten
Produkte und sonstige Produktinformationen verwen- Verstoßes treffen die Marktüberwachungsbehörden die
det, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, erforderlichen Maßnahmen. Sie sind insbesondere be-
dass diese den dort genannten Anforderungen entspre- fugt
chen.
1. das Anbieten oder Ausstellen eines Produkts zu
untersagen,
§8
2. das Inverkehrbringen eines Produkts zu untersagen,
Stichprobenkontrollen
und Marktüberwachungsmaßnahmen 3. die Rücknahme oder den Rückruf eines Produkts
(1) Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anzuordnen oder diese sicherzustellen,
anhand angemessener Stichproben auf geeignete 4. zu untersagen, dass ein energieverbrauchsrelevantes
Weise und in angemessenem Umfang, ob die Anforde- Produkt im Sinne des § 2 Nummer 4 der Energiever-
rungen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach brauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober
§ 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union an 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt durch Artikel 2 des
die Verbrauchskennzeichnung, sonstige Produktinfor- Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070)
mationen sowie an die Werbung und sonstige Werbe- geändert worden ist, in Betrieb genommen wird.
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Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder ändert gen vom jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur verlan-
eine Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2, wenn der gen, der das Produkt herstellt, zum Zwecke der Bereit-
Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maß- stellung auf dem Markt lagert, anbietet oder ausstellt.
nahmen ergriffen hat.
(3) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Be-
(5) Beschließt die Marktüberwachungsbehörde, ein auftragten können Proben entnehmen, Muster verlan-
Produkt, das in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- gen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen
päischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkom- Unterlagen und Informationen anfordern. Die Proben,
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum herge- Muster, Unterlagen und Informationen sind unentgelt-
stellt wurde, vom Markt zu nehmen, das Inverkehrbrin- lich zur Verfügung zu stellen. Ist die unentgeltliche
gen oder die Inbetriebnahme des Produkts zu unter- Überlassung wirtschaftlich nicht zumutbar, ist auf Ver-
sagen oder dessen Anbieten oder Ausstellen zu unter- langen eine angemessene Entschädigung zu leisten.
sagen, so hat sie den betroffenen Wirtschaftsakteur
hiervon in Kenntnis zu setzen. (4) Der betroffene Wirtschaftsakteur hat die Maßnah-
men nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden und die
(6) Die Marktüberwachungsbehörden informieren Marktüberwachungsbehörden sowie deren Beauftragte
und unterstützen sich gegenseitig bei Marktüber- zu unterstützen. Er ist verpflichtet, den Marktüber-
wachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4. wachungsbehörden auf Verlangen die Auskünfte zu er-
teilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
§9 Er kann die Auskunft zu Fragen verweigern, deren Be-
Adressaten der antwortung ihn oder einen seiner in § 383 Absatz 1
Stichprobenkontrollen Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
und Marktüberwachungsmaßnahmen Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer
(1) Die Stichprobenkontrollen und Maßnahmen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Marktüberwachungsbehörden im Sinne des § 8 Ab- Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu
satz 1 bis 4 sind gegen den jeweils betroffenen belehren.
Wirtschaftsakteur gerichtet. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
(2) Der nach Absatz 1 betroffene Wirtschaftsakteur Geschäftsräume oder Betriebsgrundstücke, in oder
ist vor Erlass einer Maßnahme nach § 8 Absatz 2 bis 4 auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit energie-
gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit verbrauchsrelevante Produkte im Sinne des § 2 Num-
der Maßgabe anzuhören, dass die Anhörungsfrist nicht mer 4 der Energieverbrauchskennzeichnungsverord-
kürzer als zehn Tage sein darf. Wurde eine Maßnahme nung in Betrieb genommen werden.
getroffen, ohne dass der Wirtschaftsakteur gehört
wurde, wird ihm so schnell wie möglich Gelegenheit § 11
gegeben, sich zu äußern. Die Maßnahme wird daraufhin
umgehend überprüft. Meldeverfahren
(3) Für alle Marktüberwachungsmaßnahmen nach (1) Trifft die Marktüberwachungsbehörde Maßnah-
§ 8 Absatz 2 bis 4 gilt § 59 der Verwaltungsgerichts- men nach § 8 Absatz 4, durch die das Anbieten oder
ordnung entsprechend. Ausstellen eines Produkts untersagt wird, informiert sie
hierüber unter Angabe der Gründe und soweit erforder-
§ 10 lich einschließlich personenbezogener Daten
Betretensrechte, 1. für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von
Befugnisse und Duldungspflichten energieverbrauchsrelevanten Produkten die beauf-
(1) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Be- tragte Stelle im Sinne des § 13 und
auftragten sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufga- 2. für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von
ben erforderlich ist, befugt, zu den üblichen Betriebs- Kraftfahrzeugen und Reifen das Bundesministerium
und Geschäftszeiten Geschäftsräume oder Betriebs- für Wirtschaft und Technologie.
grundstücke zu betreten, in oder auf denen im Rahmen
einer Geschäftstätigkeit Produkte im Anwendungsbe- (2) Für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung
reich dieses Gesetzes von energieverbrauchsrelevanten Produkten überprüft
die beauftragte Stelle im Sinne des § 13 die eingegan-
1. hergestellt werden, gene Meldung nach Absatz 1 Nummer 1 auf Vollstän-
2. zum Zwecke der Bereitstellung auf dem Markt la- digkeit und Schlüssigkeit und informiert soweit erfor-
gern, derlich einschließlich personenbezogener Daten das
3. angeboten werden oder Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie über
die Meldung nach Absatz 1 Nummer 1 und leitet diese
4. ausgestellt sind. soweit erforderlich einschließlich personenbezogener
(2) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Be- Daten unverzüglich der Europäischen Kommission
auftragten sind befugt, die Produkte zu besichtigen, und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
zu prüfen oder prüfen zu lassen. Hat die Prüfung erge- den Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
ben, dass die Anforderungen an die Verbrauchskenn- päischen Wirtschaftsraum zu. Die beauftragte Stelle in-
zeichnung oder an sonstige Produktinformationen im formiert soweit erforderlich einschließlich personenbe-
Sinne dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach zogener Daten das Bundesministerium für Wirtschaft
§ 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union und Technologie und die Marktüberwachungsbehörden
nicht erfüllt sind, so können die Marktüberwachungs- über Meldungen der Kommission oder eines anderen
behörden die Kosten für Besichtigungen und Prüfun- Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Ver-
1076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012
tragsstaates des Abkommens über den Europäischen § 13
Wirtschaftsraum. Beauftragte Stelle
(3) Für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung
Beauftragte Stelle für die Verbrauchskennzeichnung
von Kraftfahrzeugen und Reifen überprüft das Bundes-
von energieverbrauchsrelevanten Produkten im Anwen-
ministerium für Wirtschaft und Technologie die nach
dungsbereich der Energieverbrauchskennzeichnungs-
Absatz 1 Nummer 2 eingegangene Meldung auf Voll-
verordnung ist die Bundesanstalt für Materialforschung
ständigkeit und Schlüssigkeit und leitet diese soweit
und -prüfung.
erforderlich einschließlich personenbezogener Daten
unverzüglich der Europäischen Kommission und den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Ver- § 14
tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Aufgaben der beauftragten Stelle
Wirtschaftsraum zu. Das Bundesministerium für Wirt-
(1) Die Aufgaben der beauftragten Stelle umfassen
schaft und Technologie informiert soweit erforderlich
einschließlich personenbezogener Daten die Markt- 1. das Meldeverfahren im Sinne des § 11 Absatz 2,
überwachungsbehörden über Meldungen der Kommis- 2. die Berichtspflichten im Sinne des § 12 Absatz 3
sion oder eines anderen Mitgliedstaates der Euro- und 4.
päischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum. (2) Die beauftragte Stelle unterstützt die Marktüber-
wachungsbehörden bei der Entwicklung und Durchfüh-
(4) Für den Informationsaustausch sind so weit wie rung des Überwachungskonzepts nach § 6 Absatz 1
möglich elektronische Kommunikationsmittel zu be- sowie bei technischen oder wissenschaftlichen Frage-
nutzen. stellungen für den Bereich der Verbrauchskennzeich-
nung von energieverbrauchsrelevanten Produkten.
§ 12
(3) Die beauftragte Stelle stellt ein umfassendes In-
Berichtspflichten
formationsangebot zu den Anforderungen an die Ener-
(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden be- gieverbrauchskennzeichnung zusammen mit dem Ziel,
richten jährlich in nicht personenbezogener Form über die Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unter-
die ergriffenen Vollzugsmaßnahmen und Tätigkeiten zur nehmen sowie Kleinstunternehmen, dabei zu unterstüt-
Durchsetzung der in diesem Gesetz oder auf Grund zen, die Anforderungen einer Rechtsverordnung nach
dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen. Sie über- § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union zu
mitteln diese Berichte erfüllen.
1. der beauftragten Stelle im Sinne des § 13 für den (4) Die beauftragte Stelle unterstützt das Bundes-
Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energie- ministerium für Wirtschaft und Technologie im Prozess
verbrauchsrelevanten Produkten, der Verabschiedung von Verordnungen der Euro-
2. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno- päischen Union auf der Grundlage des Artikels 10 der
logie für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung Richtlinie 2010/30/EU.
von Kraftfahrzeugen und Reifen.
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden über- § 15
prüfen regelmäßig die Funktionsweise der Marktüber- Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung
wachungstätigkeiten und informieren hierüber in nicht
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
personenbezogener Form
fahrlässig
1. die beauftragte Stelle im Sinne des § 13 für den Be-
1. einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer vollzieh-
reich der Verbrauchskennzeichnung von energiever-
baren Anordnung auf Grund einer solchen Rechts-
brauchsrelevanten Produkten,
verordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver-
2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno- ordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
logie für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung Bußgeldvorschrift verweist,
von Kraftfahrzeugen und Reifen.
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 3
(3) Die beauftragte Stelle im Sinne des § 13 erstellt Satz 1 zuwiderhandelt,
alle vier Jahre einen Bericht, in dem sie in nicht perso-
nenbezogener Form Folgendes zusammenfasst: 3. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht
duldet,
1. die ihr übermittelten Informationen über die ergriffe-
nen Vollzugsmaßnahmen sowie 4. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 2 eine Auskunft nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
2. die Überprüfung und Bewertung der Funktionsweise
erteilt, oder
der Überwachungstätigkeiten für den Bereich der
Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchs- 5. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts-
relevanten Produkten. akten der Europäischen Gemeinschaft oder der
(4) Die beauftragte Stelle übermittelt den Bericht an Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich
die Europäische Kommission und stellt ihn der Öffent- einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
lichkeit in nicht personenbezogener Form auf elektro- genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine
nischem Weg und gegebenenfalls in anderer Form zur Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimm-
Verfügung. Der erste Bericht muss spätestens bis zum ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
19. Juni 2014 der Europäischen Kommission übermit- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
telt werden. bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012 1077
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- 2. gilt als Lieferant
nologie wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung jede der in § 2 Nummer 8 des Energieverbrauchs-
der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder kennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen
der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechts- oder juristischen Personen;
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tat-
bestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit 3. ist Händler
nach Absatz 1 Nummer 5 geahndet werden können. jede der in § 2 Nummer 12 Buchstabe a des
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes ge-
Artikel 2 nannten natürlichen oder juristischen Personen;
Änderung der 4. ist Inbetriebnahme
Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung die erstmalige Nutzung eines Produkts zu
seinem beabsichtigten Zweck;
Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt 5. ist Datenblatt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2004 eine einheitliche Zusammenstellung von Anga-
(BGBl. I S. 311) geändert worden ist, wird wie folgt ge- ben über ein bestimmtes Produkt;
ändert:
6. sind andere wichtige Ressourcen
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt ge-
Wasser, Chemikalien oder sonstige Ressourcen,
fasst:
das oder die das betreffende Produkt bei
„Verordnung Normalbetrieb verbraucht;
zur Kennzeichnung von 7. sind technische Werbeschriften
energieverbrauchsrelevanten Produkten
mit Angaben über den Verbrauch an Schriften, in denen die spezifischen technischen
Energie und an anderen wichtigen Ressourcen Parameter eines Produkts beschrieben sind und
(Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung – die zur Vermarktung verwendet werden, insbe-
EnVKV)“. sondere technische Handbücher oder Broschü-
ren, die entweder gedruckt vorliegen oder online
2. § 1 wird wie folgt gefasst: abrufbar sind;
„§ 1 8. sind unmittelbare Auswirkungen auf den Ver-
Anwendungsbereich brauch an Energie
(1) Diese Verordnung gilt für die in den Anlagen 1 Auswirkungen von Produkten, die während des
und 2 genannten energieverbrauchsrelevanten Pro- Gebrauchs tatsächlich Energie verbrauchen;
dukte, die während des Gebrauchs wesentliche un- 9. sind mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch
mittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den an Energie
Verbrauch an Energie und gegebenenfalls an ande-
Auswirkungen von Produkten, die selbst keine
ren wichtigen Ressourcen haben.
Energie verbrauchen, jedoch während des Ge-
(2) Diese Verordnung gilt nicht für brauchs zur Einsparung von Energie beitragen.“
1. gebrauchte Produkte, 4. § 3 wird wie folgt geändert:
2. Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeför- a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Haushalts-
derung, geräte“ durch die Wörter „Energieverbrauchs-
relevante Produkte“ ersetzt, werden nach dem
3. Reifen,
Wort „Endverbraucher“ die Wörter „am Verkaufs-
4. Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder ort“ eingefügt, wird nach den Wörtern „Ab-
sonstige Informationen und Zeichen an Pro- schluss eines Mietvertrages oder“ das Wort „zu“
dukten, soweit diese nach anderen Rechts- eingefügt und werden nach den Wörtern „der
vorschriften erforderlich sind oder aus Sicher- Anlage 1“ die Wörter „und den Verordnungen
heitsgründen angebracht werden, und der Europäischen Union nach Anlage 2“ einge-
fügt.
5. Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für
militärische Zwecke bestimmt sind.“ b) In Absatz 2 wird das Wort „Gerätemodellen“
durch die Wörter „energieverbrauchsrelevanten
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
Produkten“ ersetzt, werden nach den Wörtern
„§ 2 „der Anlage 1“ die Wörter „oder der Anlage 2“
Begriffsbestimmungen eingefügt, wird das Wort „Haushaltsgeräten“
durch die Wörter „energieverbrauchsrelevanten
Im Sinne dieser Verordnung Produkten“ ersetzt und werden nach dem Wort
1. sind energieverbrauchsrelevante Produkte „muss“ das Komma und die Wörter „sowie bei
Gebrauchtgeräten“ gestrichen.
Gegenstände im Sinne des § 2 Nummer 1 Buch-
stabe a des Energieverbrauchskennzeichnungs- c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
gesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), fügt:
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom „(4) Eine Kennzeichnungspflicht im Sinne des
10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) geändert worden Absatzes 1 besteht für eingebaute oder instal-
ist; lierte Produkte nur dann, wenn dies in Anlage 1
1078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012
oder einer Verordnung der Europäischen Union ternet, über Telefonmarketing oder auf einem ande-
nach Anlage 2 bestimmt ist.“ ren Weg durch Lieferanten und Händler angeboten,
5. § 4 wird wie folgt geändert: bei dem Interessenten die Produkte nicht ausge-
stellt sehen, haben die Lieferanten und Händler
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: sicherzustellen, dass die Interessenten vor Ver-
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „An- tragsschluss Kenntnis von den erforderlichen An-
lage 1“ die Wörter „oder nach Verordnungen gaben nach den Nummern 3, 6 und 7 der Anlage 1
der Europäischen Union nach Anlage 2“ ein- oder den Verordnungen der Europäischen Union
gefügt und wird das Wort „Haushaltsgeräte“ nach Anlage 2 erlangen.“
durch die Wörter „energieverbrauchsrele-
7. § 6 wird wie folgt geändert:
vante Produkte“ ersetzt.
a) In Absatz 1 wird das Wort „Gerätemodell“ durch
bb) In Satz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils
das Wort „Produktmodell“ ersetzt und werden
nach dem Wort „Anforderungen“ die Wörter
nach der Angabe „Anlage 1“ die Wörter „oder
„oder den in Anlage 2 genannten Verordnun-
nach Maßgabe der in Anlage 2 genannten Ver-
gen der Europäischen Union“ eingefügt.
ordnungen der Europäischen Union“ eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„Haushaltsgeräte“ durch die Wörter „ener- aa) In Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaften“
gieverbrauchsrelevante Produkte“ ersetzt. durch das Wort „Union“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird das Wort „Geräte“ durch bb) In Satz 2 wird das Wort „Gerätemodells“
die Wörter „energieverbrauchsrelevanten Pro- durch das Wort „Produktmodells“ ersetzt.
dukte“ ersetzt. cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „Nach Ablauf von fünf Jahren ist eine Auf-
„(3) Für die in Richtlinien nach Anlage 1 ge- bewahrung der technischen Dokumentation
nannten Produkte können die Lieferanten ihr nicht länger erforderlich.“
eigenes Verfahren für die Lieferung der erforder-
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
lichen Etiketten wählen. Sie können insbeson-
dere das Etikett auch geteilt in ein Grundetikett, „(3) Der Lieferant stellt die technische Doku-
das nicht gerätespezifische Angaben enthält, mentation den zuständigen Marktüberwa-
und einen Datenstreifen, der die gerätespezi- chungsbehörden, den Marktüberwachungsbe-
fischen Angaben aufweist, liefern. Sie müssen hörden der Mitgliedstaaten der Europäischen
jedoch sicherstellen, dass die Etiketten jedem Union oder eines Vertragsstaates des Abkom-
Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfü- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
gung stehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für und der Europäischen Kommission auf Verlan-
Lampen im Sinne der Zeile 6 der Tabelle 1 zu gen nach Eingang eines Antrags innerhalb von
Anlage 1 und nicht für Verordnungen der Euro- zehn Arbeitstagen in elektronischer Form zur
päischen Union nach Anlage 2.“ Verfügung.“
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- 8. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b ein-
fügt: gefügt:
„(3a) Für die in Verordnungen der Europä- „§ 6a
ischen Union nach Anlage 2 genannten Produkte
Anforderungen an die Werbung
haben Lieferanten die erforderlichen Etiketten
mitzuliefern. Unbeschadet des vom Lieferanten Lieferanten und Händler haben sicherzustellen,
gewählten Verfahrens zur Lieferung der Etiketten dass bei der Werbung für ein bestimmtes Produkt-
nach Satz 1 stellen die Lieferanten sicher, dass modell im Sinne der Anlagen 1 und 2 auf die Ener-
die erforderlichen Etiketten jedem Händler auf gieeffizienzklasse des Produkts hingewiesen wird,
Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen.“ sofern in der Werbung Informationen über den
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Energieverbrauch oder den Preis angegeben wer-
den.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Gerätemodell“
durch das Wort „Produktmodell“ ersetzt. § 6b
bb) In Satz 2 wird das Wort „Geräten“ durch die
Anforderungen an technische Werbeschriften
Wörter „energieverbrauchsrelevanten Pro-
dukten“ ersetzt. Lieferanten und Händler haben sicherzustellen,
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: dass in technischen Werbeschriften für Produkte
im Sinne der Anlagen 1 und 2 Informationen über
„Satz 2 gilt nicht für Lampen im Sinne der den Energieverbrauch zur Verfügung gestellt wer-
Zeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1.“ den oder auf die Energieeffizienzklasse des Pro-
6. § 5 wird wie folgt gefasst: dukts hingewiesen wird, sofern in diesen techni-
„§ 5 schen Werbeschriften die spezifischen technischen
Parameter eines Produkts beschrieben werden und
Nicht ausgestellte Geräte sich aus den in Anlage 2 genannten Verordnungen
Werden energieverbrauchsrelevante Produkte der Europäischen Union nichts Abweichendes er-
über den Versandhandel, in Katalogen, über das In- gibt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012 1079
9. § 7 wird wie folgt gefasst: Die Kennzeichnungspflicht nach § 3 EnVKV
„§ 7 beginnt zu dem Zeitpunkt, der in Spalte 2 der
Tabelle 1 für die einzelnen Gerätearten auf-
Missbräuchliche Verwendung von Bezeichnungen geführt ist.“
Es ist verboten, Marken, Symbole, Beschriftun- b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
gen oder andere Etiketten zu verwenden, die nicht
im Einklang mit den Anforderungen an die Kenn- „6. Nicht ausgestellte Geräte
zeichnung nach § 3 Absatz 1 stehen und die geeig- Wird ein der Kennzeichnungspflicht nach
net sind, beim Endverbraucher zur Verwechslung § 3 EnVKV unterliegendes Gerät auf den in
mit einer Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 zu füh- § 5 EnVKV beschriebenen Wegen angebo-
ren oder beim Endverbraucher zu einer Irreführung ten, bei denen Interessenten die Produkte
oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an nicht ausgestellt sehen, so müssen die An-
Energie oder an anderen wichtigen Ressourcen gaben in den Angeboten in Versandhandels-
während des Gebrauchs führen. Dieses Verbot gilt katalogen, Katalogen, im Internet sowie im
nicht für von der Europäischen Union vorgegebene Telefonmarketing oder in Angeboten, die
oder einzelstaatliche Umweltkennzeichnungsrege- schriftlich oder mittels sonstiger elektro-
lungen.“ nischer Medien verbreitetet werden, den An-
10. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden durch folgenden forderungen entsprechen, die sich aus den in
§ 8 ersetzt: Spalte 5 der Tabelle 1 jeweils aufgeführten
Anhängen von Richtlinien der Kommission
„§ 8 ergeben. Diese Anforderungen gelten auch
Ordnungswidrigkeiten für Angebote von Einbaugeräten für Einbau-
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 küchen.“
Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungs- c) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 ange-
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig fügt:
1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 ein Etikett oder „9. Ersetzung der Richtlinien durch Verordnun-
ein Datenblatt zur Verfügung stellt, gen der Europäischen Union
2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Num- Sofern die nachfolgenden Richtlinien durch
mer 1 ein Produkt nicht, nicht richtig oder nicht Verordnungen der Europäischen Union nach
rechtzeitig mit einem Etikett versieht, ein Daten- Anlage 2 ersetzt wurden, bestimmen sich die
blatt nicht oder nicht richtig bereithält oder ein Inhalte der Kennzeichnungspflicht nach An-
Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig lage 2.“
anbringt, nicht, nicht richtig oder nicht recht-
12. Folgende Anlage 2 wird angefügt:
zeitig eindruckt und nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig der Verpackung beifügt, „Anlage 2
3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 eine 1. Kennzeichnungspflicht
Lampe ausstellt, für energieverbrauchsrelevante Produkte
4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 ein (1) Die Bestimmungen der Anlage 2 gelten für
Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig folgende Verordnungen der Europäischen Union:
anbringt,
1. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der
5. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 3a Kommission vom 28. September 2010 zur Er-
Satz 2 nicht sicherstellt, dass ein Etikett recht- gänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Euro-
zeitig zur Verfügung gestellt wird, päischen Parlaments und des Rates im Hinblick
6. entgegen § 5 nicht sicherstellt, dass ein Interes- auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirr-
sent Kenntnis von dort genannten Angaben er- spülern in Bezug auf den Energieverbrauch
langt, (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1, L 78 vom
24.3.2011, S. 70);
7. entgegen § 6 Absatz 3 eine technische Doku-
mentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig 2. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, Kommission vom 28. September 2010 zur Er-
gänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europä-
8. entgegen § 6a nicht sicherstellt, dass ein dort ischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf
genannter Hinweis bei der Werbung gegeben die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in
wird, Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314
9. entgegen § 6b nicht sicherstellt, dass in einer vom 30.11.2010, S. 17, L 78 vom 24.3.2011,
technischen Werbeschrift eine dort genannte S. 70);
Information zur Verfügung gestellt oder ein dort
3. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der
genannter Hinweis gegeben wird oder
Kommission vom 28. September 2010 zur Er-
10. entgegen § 7 Satz 1 eine dort genannte Be- gänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Euro-
zeichnung verwendet.“ päischen Parlaments und des Rates im Hinblick
11. Anlage 1 wird wie folgt geändert: auf die Kennzeichnung von Haushaltswasch-
maschinen in Bezug auf den Energieverbrauch
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47, L 78 vom
„2. Beginn der Kennzeichnungspflicht 24.3.2011, S. 69);
1080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012
4. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. August
Kommission vom 28. September 2010 zur Er- 2011 (BGBl. I S. 1756, 2095) geändert worden ist, wird
gänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europä- in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 2 Ab-
ischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf satz 1“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Nummer 1“
die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Be- ersetzt.
zug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom
30.11.2010, S. 64, L 78 vom 24.3.2011, S. 69);
Artikel 4
5. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der
Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung Bekanntmachungserlaubnis
der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug gie kann den Wortlaut der Energieverbrauchskenn-
auf den Energieverbrauch (ABl. L 178 vom zeichnungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieses
6.7.2011, S. 1). Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
(2) Die Inhalte der Kennzeichnungspflicht erge- bekannt machen.
ben sich aus den Bestimmungen der in Absatz 1
genannten Verordnungen der Europäischen Union.
Artikel 5
2. Beginn
der Kennzeichnungspflicht Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Kennzeichnungspflicht nach Nummer 1 be- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
ginnt zu dem Zeitpunkt, der in den dort genannten Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
Verordnungen der Europäischen Union bestimmt
ist.“ 1. das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom
30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), das zuletzt durch
Artikel 3 Artikel 169 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
Änderung der (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und
Pkw-Energieverbrauchs- 2. die Energieverbrauchshöchstwerteverordnung vom
kennzeichnungsverordnung 6. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4517), die zuletzt
In § 7 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungs- durch Artikel 399 der Verordnung vom 31. Oktober
verordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037), die 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Mai 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012 1081
Gesetz
über die geodätischen Referenzsysteme, -netze
und geotopographischen Referenzdaten des Bundes
(Bundesgeoreferenzdatengesetz – BGeoRG)
Vom 10. Mai 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- neutral in einem einheitlichen geodätischen Refe-
sen: renzsystem beschreiben oder abbilden.
2. Geodätische Referenzsysteme sind Koordinatensys-
§1 teme, die Lage-, Höhen- und Schwereinformationen
Anwendungsbereich in Raum und Zeit beschreiben. Sie werden durch
geodätische Referenznetze umgesetzt.
(1) Dieses Gesetz gilt für die geodätischen Referenz-
systeme, Referenznetze sowie geotopographischen 3. Geodatenmodelle sind Datenmodelle, die die Land-
Referenzdaten des Bundes und im Rahmen der Nut- schaft nach einheitlichen Modellierungsvorschriften
zungsrechte für die Daten des amtlichen Vermessungs- durch geotopographische Referenzdaten anwen-
wesens sowie geotopographischen Referenzdaten von dungsneutral beschreiben. Sie werden durch digitale
Dritten. Sie sollen den Behörden von Bund und Ländern Landschaftsmodelle umgesetzt.
sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Wissen- 4. Kartographische Modelle sind Darstellungen, mit
schaft in der erforderlichen Qualität für die im Geo- denen geotopographische Referenzdaten anwen-
datenzugangsgesetz vom 10. Februar 2009 (BGBl. I dungsbezogen kartographisch veranschaulicht wer-
S. 278) und diesem Gesetz geregelten Nutzungen be- den. Sie werden durch Kartenwerke in digitaler und
reitgestellt werden. analoger Form umgesetzt. Darstellungen der Geo-
(2) Die geodatenhaltenden Stellen des Bundes sollen topographie werden auch durch Methoden der Fern-
sicherstellen, dass die qualitativen und technischen erkundung erzeugt.
Vorgaben für die von ihnen erhobenen oder erstellten
geotopographischen Referenzdaten und die dazuge- §3
hörigen Metadaten sowie für geodätische Referenzsys- Bundesamt für Kartographie und Geodäsie
teme und -netze eingehalten werden, so dass ein ein-
(1) Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie
facher Austausch und eine breite Nutzung nach Ab-
ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Ge-
satz 1 Satz 2 gewährleistet sind.
schäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
§2 (2) Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie
hat den Auftrag, geodätische Referenzsysteme und
Begriffsbestimmungen -netze sowie geotopographische Referenzdaten des
1. Geotopographische Referenzdaten sind diejenigen Bundes zur Nutzung durch Bundesbehörden und zur
Geodaten, die die Geotopographie anwendungs- Erfüllung der unionsrechtlichen und internationalen
1082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012
Verpflichtungen Deutschlands zu erheben, zu verarbei- §5
ten und zu nutzen, soweit diese nicht in die Zuständig- Austausch unter Behörden
keit anderer Bundesbehörden fallen. Dabei ist die Ver-
fügbarkeit der geodätischen Referenzsysteme und (1) Die geodatenhaltenden Stellen des Bundes ge-
-netze sowie der geotopographischen Referenzdaten währen sich untereinander Zugang zu den zur Erfüllung
von Deutschland und von anderen Mitgliedstaaten der ihrer öffentlichen Aufgaben vorhandenen oder bereitge-
Europäischen Union sicherzustellen. haltenen geotopographischen Referenzdaten.
(2) Die geotopographischen Referenzdaten halten-
(3) Das Bundesamt hat insbesondere die folgenden den Stellen des Bundes fordern untereinander keine
Aufgaben: Gegenleistung für die Zurverfügungstellung von geo-
topographischen Referenzdaten des Bundes, soweit
1. Aufbereitung, Aktualisierung und Bereitstellung von deren Nutzung zur Wahrnehmung öffentlicher Auf-
orts- und raumbezogenen Daten zur Beschreibung gaben nicht wirtschaftlicher Art erfolgt.
der Objekte der Erdoberfläche sowie die Fortent-
wicklung der dafür erforderlichen Verfahren und §6
Methoden,
Technische Richtlinien
2. Bereitstellung und Pflege der nationalen übergeord- des Interministeriellen Aus-
neten geodätischen Referenznetze unter Einschluss schusses für Geoinformationswesen
der erforderlichen vermessungstechnischen und (1) Die geodatenhaltenden Stellen des Bundes, die
theoretischen Leistungen zur Gewinnung und Auf- geotopographische Referenzdaten erheben oder erstel-
bereitung der Messdaten, len, haben die qualitativen und technischen Anforde-
rungen nach § 1 Absatz 2 nach dem Stand der Technik
3. Mitwirkung an bilateralen und multilateralen Arbeiten
zu erfüllen. Die Einhaltung des Standes der Technik
zur Einrichtung und Pflege globaler geodätischer
wird vermutet, wenn die Technischen Richtlinien des
Referenzsysteme und -netze sowie der Fortentwick-
Interministeriellen Ausschusses für Geoinformations-
lung der eingesetzten Mess- und Beobachtungs-
wesen in der jeweils im elektronischen Bundesanzei-
technologie,
ger*) veröffentlichten Fassung eingehalten werden.
4. Koordination des Auf- und Ausbaus sowie Erhaltung (2) Der Interministerielle Ausschuss für Geoinforma-
des Bundesanteils der Geodateninfrastruktur für tionswesen ist befugt, einvernehmlich in Technischen
Deutschland, Richtlinien
5. Betrieb eines Dienstleistungszentrums des Bundes, 1. die qualitativen und technischen Vorgaben an die in
das die Koordination der geodätischen Referenzsys- Bundesbehörden zu verwendenden übergeordneten
teme und -netze sowie geotopographischen Refe- geodätischen Referenzsysteme festzulegen, insbe-
renzdaten des Bundes übernimmt, den Bedarf an sondere
Geodaten erhebt, sie über ein Geoportal oder mittels a) die anzuwendenden nationalen, unionsrecht-
anderer bedarfsorientierter Technik verfügbar macht lichen und internationalen technischen Normen,
und Bundesbehörden bei der standardkonformen b) das geodätische Datum und die Art der Koordi-
Entwicklung und Nutzung ihrer Geodatendienste natenabbildung sowie die Beschreibung von
unterstützt, Koordinatentransformationen zwischen unter-
schiedlichen geodätischen Datumsfestlegungen,
6. Vertretung fachlicher Interessen Deutschlands auf
europäischer und internationaler Ebene einschließ- c) Anforderungen an die Qualität,
lich der Mitwirkung an der Vorbereitung von zivilen d) die Errichtung, Bereitstellung, Pflege sowie die
Programmen und Rechtsvorschriften sowie an der Punktdichte und räumliche Abgrenzung des geo-
methodischen und technischen Vorbereitung und dätischen Festpunktfeldes,
Harmonisierung von kartographischen und geodäti- 2. die qualitativen und technischen Vorgaben an die in
schen Produkten. Bundesbehörden zu verwendenden geotopographi-
schen Referenzdaten, die in einem einheitlichen
§4 geodätischen Referenzsystem beschrieben werden,
zu bestimmen, insbesondere
Weitere geotopographische
a) Geodatenmodelle,
Referenzdaten führende Stellen des Bundes
b) kartographische Modelle,
Geotopographische Referenzdaten führende Stellen c) Fernerkundungsprodukte im Sinne des § 2 Num-
des Bundes sind diejenigen Bundesbehörden, die geo- mer 4 Satz 3,
topographische Referenzdaten des Bundes erheben,
verarbeiten und nutzen. Die geotopographischen Refe- d) Anforderungen an die Qualität,
renzdaten sowie geodätischen Referenzsysteme und e) räumliche Abgrenzung und
-netze des Bundes werden, soweit sie nicht in die Zu- f) technische Bereitstellung, sowie
ständigkeit des Bundesamtes für Kartographie und
3. zu den Geodatendiensten des Bundes die qualita-
Geodäsie fallen, von den anderen geotopographische
tiven und technischen Vorgaben für eine optimale
Referenzdaten führenden Stellen des Bundes zur Nut-
zung durch Bundesbehörden und zur Erfüllung der
*) Hinweis der Schriftleitung: Seit 1. April 2012 wird der elektronische
unionsrechtlichen und internationalen Verpflichtungen Bundesanzeiger unter der Bezeichnung „Bundesanzeiger“ geführt
Deutschlands erhoben, verarbeitet und genutzt. (www.bundesanzeiger.de).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012 1083
Vernetzung (Interoperabilität) festzulegen und die Periodizität der Historisierung in den Richtlinien zu
geotopographischen Referenzdaten des Bundes zu dokumentieren. Im Übrigen gilt das Bundesarchiv-
bestimmen, die allein oder in Verbindung mit ande- gesetz.
ren Daten in elektronischer Form zugänglich ge- (4) Die Technischen Richtlinien sind im elektroni-
macht werden sollen. schen Bundesanzeiger*) zu veröffentlichen.
Die Festlegungen der qualitativen und technischen Vor-
gaben erfolgt im Einvernehmen mit den Vermessungs- §7
verwaltungen der Länder. Zur Sicherstellung unions-
Inkrafttreten
rechtlich und international geltender Standards können
weiterführende Festlegungen im Benehmen mit den Dieses Gesetz tritt am 1. November 2012 in Kraft.
Vermessungsverwaltungen der Länder erfolgen.
*) Hinweis der Schriftleitung: Seit 1. April 2012 wird der elektronische
(3) Für die geodätischen Referenznetze sowie die Bundesanzeiger unter der Bezeichnung „Bundesanzeiger“ geführt
geotopographischen Referenzdaten sind die Art und (www.bundesanzeiger.de).
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Mai 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
1084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012
Gesetz
zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz
der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen
Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes*)
Vom 10. Mai 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung
sen: des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der
Artikel 1 Unternehmer dem Verbraucher die Informationen
gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster
Änderung des Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungs-
Bürgerlichen Gesetzbuchs gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittel-
§ 312g des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fas- bar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt,
sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur
S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge
des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. 2012 II S. 178) über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Finanzdienstleistungen.
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eines Tele-
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei
oder Mediendienstes“ durch die Wörter „der Tele-
einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten,
medien“ ersetzt.
dass der Verbraucher mit seiner Bestellung aus-
2. Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 drücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung
eingefügt: verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schalt-
„(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Ge- fläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1
schäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit
nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeu-
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- tigen Formulierung beschriftet ist.
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus
sind beachtet worden. Absatz 3 erfüllt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012 1085
3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5 und in Satz 1 mer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
wird nach den Wörtern „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3“ zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Juli 2009
das Wort „findet“ durch die Wörter „und die Ab- (BGBl. I S. 1707) geändert worden ist, wird die Angabe
sätze 2 bis 4 finden“ ersetzt. „1. Juli 2012“ durch die Angabe „31. Dezember 2014“
4. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6. ersetzt.
Artikel 2 Artikel 3
Änderung des Inkrafttreten
Wohnungseigentumsgesetzes (1) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in
In § 62 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes Kraft.
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- (2) Artikel 1 tritt am 1. August 2012 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Mai 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
1086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012
Siebenundvierzigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)
Vom 10. Mai 2012
Es verordnen – auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 5a und 6 in
Verbindung mit Absatz 2a des Straßenverkehrsge-
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
entwicklung auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2
5. März 2003 (BGBl. I S. 310), von denen § 6 Ab-
Buchstabe a, b, c, f, k, l, m, n, o, r und s, Nummer 7
satz 2a durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes
und Nummer 9, des § 6a Absatz 2 sowie des § 26a
vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert
Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsge-
worden ist, sowie
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. März 2003 (BGBl. I S. 310) auch in Verbindung – auf Grund des § 38 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung
mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengeset- mit § 51 und des § 39 Satz 1 des Bundes-Immis-
zes vom 23. Juli 1970 (BGBl. I S. 821), von denen sionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-
§ 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b durch Artikel 1 machung vom 26. September 2002 (BGBl. I
Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa, bb S. 3830), von denen § 38 Absatz 2 Satz 1 durch
und cc des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I Artikel 60 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Ok-
S. 1221), § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe l und m tober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 39 Satz 1 zu-
durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuch- letzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom
staben bb und cc des Gesetzes vom 20. Juni 2011 26. November 2010 (BGBl. I S. 1728) geändert
(BGBl. I S. 1124), § 6a Absatz 2 durch Artikel 2 Num- worden ist, hinsichtlich des § 38 Absatz 2 Satz 1
mer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 14. August nach Anhörung der beteiligten Kreise:
2006 (BGBl. I S. 1958) sowie § 26a geändert worden
ist, Artikel 1
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom
entwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, 26. April 2012 (BGBl. I S. 679) wird wie folgt geändert:
Naturschutz und Reaktorsicherheit 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Zeile zu § 47a wird gestrichen.
*) Artikel 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/48/EU der Kom-
mission vom 5. Juli 2010 zur Anpassung der Richtlinie 2009/40/EG b) Die Zeile zu § 47d wird wie folgt gefasst:
des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische
Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an „§ 47d Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffver-
den technischen Fortschritt (ABl. L 173 vom 8.7.2010, S. 47). brauch, Reichweite, Stromverbrauch“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012 1087
c) Nach der Zeile zu § 47d wird folgende neue 2. § 29 wird wie folgt geändert:
Zeile zu § 47e eingefügt:
a) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„§ 47e Genehmigung, Nachrüstung und
Nachfüllen von Klimaanlagen“. „Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und
angebracht werden, wenn die Vorschriften der
d) Nach der Zeile zu Anlage VIIId wird folgende Anlage VIII eingehalten sind.“
Zeile zu Anlage VIIIe eingefügt:
b) Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt
„Anlage VIIIe Bereitstellung von Vorgaben für gefasst:
die Durchführung von Hauptun-
tersuchungen und Sicherheits- „b) bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 4
prüfungen; Auswertung von Er- Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverord-
kenntnissen“. nung mitzuführenden oder aufzubewahren-
den Nachweis in Verbindung mit dem Prüf-
e) Die Zeile zu Anlage IXa wird gestrichen. stempel der untersuchenden Stelle oder
dem HU-Code und der Kennnummer der
1a. § 19 wird wie folgt geändert: untersuchenden Person oder Stelle,“.
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: c) In Absatz 7 Satz 3 wird das Wort „neue“
„Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten gestrichen.
Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis d) In Absatz 10 Satz 2 werden die Wörter „bei
nach dieser Verordnung oder eine Einzelgeneh- allen Maßnahmen zur Prüfung“ durch die
migung nach § 13 der EG-Fahrzeuggeneh- Wörter „auf deren Anforderung hin“ ersetzt.
migungsverordnung vor, ist die Erteilung einer
neuen Betriebserlaubnis nur zulässig, wenn die e) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:
Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 er-
loschen ist.“ „(12) Der für die Durchführung von Hauptun-
tersuchungen oder Sicherheitsprüfungen Ver-
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: antwortliche hat ihre Durchführung unter An-
gabe des Datums, bei Kraftfahrzeugen zusätz-
aa) Dem Satz 1 werden folgende Sätze voran- lich unter Angabe des Kilometerstandes, im
gestellt: Prüfbuch einzutragen.“
„Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 3. § 47 wird wie folgt geändert:
Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so
darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
Straßen in Betrieb genommen werden oder fügt:
dessen Inbetriebnahme durch den Halter
angeordnet oder zugelassen werden. Aus- „(1a) Kraftfahrzeuge, im Sinne des Artikels 2
nahmen von Satz 1 sind nur nach Maßgabe Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des
der Sätze 3 bis 5 zulässig.“ Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von
bb) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen
„Sätze 1 und 2“ durch die Angabe „Sätze 3 von leichten Personenkraftwagen und Nutz-
und 4“ ersetzt. fahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den
Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformatio-
1b. § 21 wird wie folgt geändert: nen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007,
a) In Absatz 1 werden nach Satz 3 die folgenden S. 1), müssen hinsichtlich ihres Abgasverhal-
Sätze eingefügt: tens in den Fällen des § 13 der EG-Fahrzeug-
genehmigungsverordnung oder des § 21 den
„Dem Gutachten ist eine Anlage beizufügen, in Vorschriften dieser Verordnung und der Verord-
der die technischen Vorschriften angegeben nung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom
sind, auf deren Grundlage dem Fahrzeug eine 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung
Betriebserlaubnis erteilt werden kann. In den der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europä-
Fällen des § 19 Absatz 2 sind in dieser Anlage ischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni
zusätzlich die Änderungen darzustellen, die 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahr-
zum Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis zeugen hinsichtlich der Emissionen von leich-
geführt haben.“ ten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen
(Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahr-
fügt: zeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), geän-
„(1a) Gehört ein Fahrzeug zu einem geneh- dert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift
migten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaub- genannten Bestimmungen, entsprechen.“
nis nach dieser Verordnung oder eine Einzelge- b) § 47 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
nehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggeneh-
migungsverordnung vor, ist eine Begutachtung aa) In der Nummer 13 wird nach der Angabe
nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach „(ABl. L 206 vom 15.8.2003, S. 29)“ das
§ 19 Absatz 2 erloschen ist.“ Wort „oder“ eingefügt.
1088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012
bb) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 (2) Bei Nichtvorliegen einer EG-Übereinstim-
eingefügt: mungsbescheinigung nach Anhang IX der Richt-
linie 70/156/EWG sowie Anhang IX der Richt-
„14. der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und linie 2007/46/EG sind die gemäß den Anforderun-
der Verordnung (EG) Nr. 692/2008“. gen dieser Vorschriften ermittelten Werte in einer
c) In Absatz 3a werden nach dem Wort „Minde- dem Fahrzeughalter beim Kauf des Fahrzeugs zu
rungsstufen“ die Wörter „oder den Anforderun- übergebenden Bescheinigung anzugeben.“
gen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der 6. Nach § 47d wird folgender § 47e eingefügt:
Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission
vom 18. Juli 2008“ eingefügt. „§ 47e
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge- Genehmigung, Nachrüstung
fügt: und Nachfüllen von Klimaanlagen
„(6a) Fahrzeuge oder Motoren für Fahrzeu- Kraftfahrzeuge mit Klimaanlage, die in den An-
ge, die in den Anwendungsbereich der Richt- wendungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG des
linie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments Europäischen Parlaments und des Rates vom
und des Rates vom 28. September 2005 zur 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit- in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richt-
gliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emis- linie 70/156/EWG (ABl. L 161 vom 14.6.2006,
sion gasförmiger Schadstoffe und luftverunrei- S. 12) und der Verordnung (EG) Nr. 706/2007 der
nigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren Kommission vom 21. Juni 2007 zur Festlegung
zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgeneh-
gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas migung von Kraftfahrzeugen und eines harmoni-
oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmo- sierten Verfahrens für die Messung von Leckagen
toren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 275 aus bestimmten Klimaanlagen nach der Richtlinie
vom 20.10.2005, S. 1) fallen, müssen hinsicht- 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und
lich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften des Rates (ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 33) fallen,
dieser Richtlinie und der Richtlinie 2005/78/EG haben mit Wirkung vom 1. Juni 2012 den Vor-
der Kommission vom 14. November 2005 zur schriften dieser Verordnung zu entsprechen.“
Durchführung der Richtlinie 2005/55/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates zur 7. § 69a wird wie folgt geändert:
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit- a) In Absatz 2 wird nach Nummer 1 folgende
gliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emis- Nummer 1a eingefügt:
sion gasförmiger Schadstoffe und luftverunrei-
nigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren „1a. entgegen § 19 Absatz 5 Satz 1 ein Fahr-
zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission zeug in Betrieb nimmt oder als Halter des-
gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas sen Inbetriebnahme anordnet oder zu-
oder Erdgas betriebenen Fremdzündungs- lässt,“.
motoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur
Änderung ihrer Anhänge I, II, III, IV und VI (ABl. b) In Absatz 5 wird die Nummer 5b aufgehoben.
L 313 vom 29.11.2005, S. 1), geändert durch 8. § 72 wird wie folgt geändert:
die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen, entsprechen.“ a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
4. § 47a wird aufgehoben. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-
fügt:
5. § 47d wird wie folgt gefasst:
„(2) Zu den nachstehend bezeichneten Vor-
„§ 47d schriften gelten folgende Bestimmungen:
Kohlendioxidemissionen, 1. § 29 (Untersuchung der Kraftfahrzeuge und
Kraftstoffverbrauch, Reichweite, Stromverbrauch Anhänger)
(1) Für Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungs- ist anzuwenden ab dem 1. Juli 2012. Bis zu
bereich der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates diesem Datum gilt § 29 in der vor dem
vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der 1. Juli 2012 geltenden Fassung. Anlässlich
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den von Hauptuntersuchungen sind die auf den
Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen (ABl. vorderen Kennzeichen nach den bis ein-
L 375 vom 31.12.1980, S. 36), geändert durch schließlich 31. Dezember 2009 geltenden
die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Be- Vorschriften des § 47a Absatz 3 und 5 an-
stimmungen sowie in den Anwendungsbereich gebrachten Plaketten von den die Haupt-
der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die durch die untersuchung durchführenden Personen
Verordnung (EG) Nr. 692/2008 geändert worden zu entfernen.
ist, fallen, sind die Werte für die Kohlendioxid-
emissionen, den Kraftstoffverbrauch, die Reich- 2. § 47 Absatz 1a (Abgasemissionen von
weite und den Stromverbrauch gemäß den Anfor- leichten Personenkraftwagen und Nutz-
derungen dieser Vorschriften zu ermitteln. fahrzeugen (Euro 5 und Euro 6))
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012 1089
ist hinsichtlich der Vorschriften der Verord- Betriebserlaubnis oder EG-Typgeneh-
nungen (EG) Nr. 715/2007 und der Verord- migung.
nung (EG) Nr. 692/2008 für erstmals in den Für land- und forstwirtschaftliche Zugma-
Verkehr kommende Fahrzeuge mit einer schinen, die vor den genannten Terminen
Einzelgenehmigung ab dem 1. Juni 2012 erstmals in den Verkehr kamen, bleibt
entsprechend der in der Verordnung (EG) § 47 Absatz 8c in der vor dem 1. Juni 2012
Nr. 692/2008 in Anhang I, Anlage 6, geltenden Fassung anwendbar.
Tabelle 1, Spalte 7 („Einführungszeitpunkt
Neufahrzeuge“) genannten Termine anzu- 5. § 47d (Kohlendioxidemissionen, Kraftstoff-
wenden. verbrauch, Reichweite, Stromverbrauch)
ist für Fahrzeuge, die mit einer Einzelge-
3. § 47 Absatz 6a (Abgasemissionen schwerer
nehmigung erstmals in den Verkehr kom-
Nutzfahrzeuge nach Richtlinie 2005/55/EG)
men, anzuwenden. Für Fahrzeuge, die vor
ist hinsichtlich der Vorschriften der Richt- dem 1. Juni 2012 erstmals in den Verkehr
linien 2005/55/EG und 2005/78/EG für gekommen sind, ist § 47d einschließlich
erstmals in den Verkehr kommende Fahr- der Übergangsbestimmungen in § 72 Ab-
zeuge mit einer Einzelgenehmigung ab satz 2 in der vor dem 1. Juni 2012 gelten-
dem 1. Juni 2012 entsprechend den in Ar- den Fassung anzuwenden. Die Vorschriften
tikel 2 Absatz 6 und 8 genannten Terminen der Richtlinie 2004/3/EG treten am 17. Mai
anzuwenden. Des Weiteren gelten für diese 2012 in Kraft. Die Vorschriften der Richt-
Fahrzeuge: linie 80/1268/EWG, geändert durch die im
a) Die Anforderungen zur Gewährleistung Anhang zu dieser Vorschrift genannten
der vollen Wirkung der Vorkehrungen Bestimmungen der Buchstaben a bis e,
für die Minderung der NOx-Emissionen, treten mit Wirkung vom 2. Januar 2013
gemäß der Nummern 6.5.3, 6.5.4 außer Kraft.
und 6.5.5 der Richtlinie 2006/51/EG, 6. § 47e (Genehmigung, Nachrüstung und
sind ab dem 1. Juni 2012 für von diesem Nachfüllen von Klimaanlagen)
Tage an erstmals in den Verkehr kom- ist wie folgt anzuwenden:
mende Fahrzeuge anzuwenden.
a) In Fahrzeuge, für die eine Typgenehmi-
b) Die Änderungen der Richtlinie gung ab dem 1. Januar 2011 erteilt wur-
2008/74/EG sind ab dem 1. Juni 2012 de, darf ab dem 1. Juni 2012 eine
für von diesem Tage an erstmals in den Klimaanlage, die darauf ausgelegt ist,
Verkehr kommende Fahrzeuge anzu- fluorierte Treibhausgase mit einem
wenden. global warming potential-Wert (GWP-
4. § 47 Absatz 8c (Abgasemissionen von Wert)*) über 150 zu enthalten, nicht
land- oder forstwirtschaftlichen Zugma- mehr nachträglich eingebaut werden.
schinen) b) Klimaanlagen, die in Fahrzeuge einge-
ist für Fahrzeuge, die mit einer Einzelge- baut sind, für die ab dem 1. Januar 2011
nehmigung erstmals in den Verkehr kom- eine Typgenehmigung erteilt wurde, dür-
men, wie folgt anzuwenden: fen nicht mit fluorierten Treibhausgasen
mit einem GWP-Wert von über 150 be-
a) Spätestens ab den in Artikel 4 Absatz 3 füllt werden. Mit Wirkung vom 1. Januar
der Richtlinie 2000/25/EG genannten 2017 dürfen Klimaanlagen in sämtlichen
Terminen. Bei Fahrzeugen, die mit Mo- Fahrzeugen nicht mehr mit fluorierten
toren ausgerüstet sind, deren Herstel- Treibhausgasen mit einem GWP-Wert
lungsdatum vor den in Artikel 4 Absatz 3 über 150 befüllt werden; hiervon ausge-
der Richtlinie 2000/25/EG genannten nommen ist das Nachfüllen von diese
Terminen liegt, wird für jede Kategorie Gase enthaltenden Klimaanlagen, die
der Zeitpunkt für erstmals in den Ver- vor diesem Zeitpunkt in Fahrzeuge ein-
kehr kommende Fahrzeuge um zwei gebaut worden sind.
Jahre verlängert. Diese Verlängerung
c) Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmi-
der Termine gilt für Fahrzeuge mit einer
gung, die ab dem 1. Januar 2017 erst-
Einzelgenehmigung, Allgemeinen Be-
mals in den Verkehr gebracht werden
triebserlaubnis oder EG-Typgenehmi-
sollen, ist die Zulassung zu verweigern,
gung.
wenn deren Klimaanlagen mit einem
b) Spätestens ab dem 1. Juni 2012 ent- fluorierten Treibhausgas mit einem
sprechend der in Artikel 4 Absatz 2 GWP-Wert über 150 befüllt sind. Bei
und 3 der Richtlinie 2000/25/EG in der Fahrzeugen mit einer Einzelgenehmi-
Fassung der Richtlinie 2005/13/EG ge- gung, die vor dem 1. Januar 2017 erst-
nannten Termine. Die in Artikel 4 Ab- mals in den Verkehr kommen sollen und
satz 5 und 6 der Richtlinie 2000/25/EG deren Klimaanlagen mit einem fluorier-
in der Fassung der Richtlinie 2005/13/EG ten Treibhausgas mit einem GWP-Wert
genannten Verlängerungen der Termine über 150 befüllt sind, findet der Nach-
um zwei Jahre gelten für Fahrzeuge mit
einer Einzelgenehmigung, Allgemeinen *) Treibhauspotenzial-Wert.
1090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012
weis der Leckagerate gemäß Artikel 7 8. Anlage VIIIa (Durchführung der Hauptunter-
der Verordnung (EG) Nr. 706/2007 keine suchung)
Anwendung.
6a. § 57a Absatz 1 (Fahrtschreiber) ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden. Aus-
genommen von den Vorschriften der Num-
tritt außer Kraft am 1. Januar 2013 für erst- mer 1 Satz 4 und der Nummer 2 und 3 gilt
mals in den Verkehr kommende Kraftfahr- für Fahrzeuge, die
zeuge.
7. Anlage VIII (Untersuchung der Fahrzeuge) a) vor dem 1. April 2006 erstmals in den
ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden. Ab- Verkehr kamen, Anlage VIIIa in der bis
weichend von Satz 1 zu diesem Datum geltenden Fassung,
a) können Fahrzeughalter, die bis zum
1. Juni 1998 nach Nummer 4.1 in Ver- b) vom 1. April 2006 bis zum 30. Juni 2012
bindung mit Nummer 6 der Anlage VIII erstmals in den Verkehr kommen, An-
in der vor diesem Zeitpunkt geltenden lage VIIIa in der vor dem 1. Juli 2012
Fassung geltenden Fassung.
aa) von der Pflicht zur Vorführung ihrer Abweichend von Satz 1 sind die Vorschrif-
Fahrzeuge zu Hauptuntersuchungen ten
bei einem Sachverständigen oder
Prüfer befreit waren und diese a) von Nummer 4.3 und 4.4 für Fahrzeuge
selbst durchführten, auch weiterhin der Klasse M1 und N1 sowie von Num-
entsprechend diesen Vorschriften mer 4.1 für Fahrzeuge der Klasse M2,
Hauptuntersuchungen an ihren M3, N2 und N3 entsprechend An-
Fahrzeugen im eigenen Betrieb lage XXIX, die ab dem 1. Januar 2013
durchführen. Für das Anerken- erstmals in den Verkehr kommen, ab
nungsverfahren und die Aufsicht gilt diesem Datum,
Nummer 6 der Anlage VIII in der vor
dem 1. Juni 1998 geltenden Fas- b) von Nummer 4.2 für Fahrzeuge der
sung, oder Klasse M1 und N1 sowie von Num-
bb) Zwischenuntersuchungen und Brem- mer 4.3 und 4.4 für Fahrzeuge der
sensonderuntersuchungen bis zum Klasse M2, M3, N2 und N3 entsprechend
1. Dezember 1999 und ab diesem Anlage XXIX, die ab dem 1. Januar 2014
Datum Sicherheitsprüfungen an erstmals in den Verkehr kommen, ab
ihren Fahrzeugen im eigenen Be- diesem Datum und
trieb durchführen, wenn sie hierfür
nach Anlage VIIIc anerkannt sind, c) von Nummer 4.2 für Fahrzeuge der
Klasse M2, M3, N2 und N3 sowie von
b) können Untersuchungen durch Kraft-
den Nummern 4.1 bis 4.4 für Fahrzeuge
fahrzeugwerkstätten, die bis zum 1. Juni
der Klasse O entsprechend Anlage XXIX,
1998 nach den Vorschriften von Num-
die ab dem 1. Januar 2015 erstmals in
mer 4.3 in Verbindung mit Nummer 6
den Verkehr kommen, ab diesem Datum
der Anlage VIII in der vor diesem Zeit-
punkt geltenden Fassung anerkannt wa-
jeweils spätestens anzuwenden.
ren, auch weiterhin entsprechend die-
sen Vorschriften durchgeführt werden. 9. Anlage VIIId (Untersuchungsstellen zur
Für das Anerkennungsverfahren und Durchführung von Hauptuntersuchungen,
die Aufsicht gilt Nummer 6 der An- Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der
lage VIII in der vor dem 1. Juni 1998 Abgase und wiederkehrenden Gasanlagen-
geltenden Fassung, prüfungen)
c) ist bei der Durchführung der Sicher-
heitsprüfungen an Fahrzeugen, die ab ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden. Bis zu
dem 1. April 2006 erstmals in den Ver- diesem Datum gilt Anlage VIIId in der vor
kehr kamen, ab dem 1. Juli 2012 die dem 1. Juli 2012 geltenden Fassung. Ab-
Einhaltung der Vorgaben in der Form weichend von Satz 1 ist eine Ausstattung
von Systemdaten und mit Einrichtung zur Prüfung über die elek-
aa) für Fahrzeuge der Klasse M2, M3, N2 tronische Fahrzeugschnittstelle nach Num-
und N3 entsprechend Anlage XXIX, mer 25 der Tabelle zu Nummer 3 der An-
die ab dem 1. Januar 2014 erstmals lage VIIId ab dem 1. Januar 2013 vorzu-
in den Verkehr kommen und nehmen.
bb) für Fahrzeuge der Klasse O4 ent- 10. Anlage VIIIe (Bereitstellung von Vorgaben
sprechend Anlage XXIX, die ab für die Durchführung von Hauptuntersu-
dem 1. Januar 2015 erstmals in chungen und Sicherheitsprüfungen; Aus-
den Verkehr kommen, wertung von Erkenntnissen)
die Einhaltung der Vorgaben nach Num-
mer 2 Anlage VIIIe zu prüfen. ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012 1091
9. Die Anlage VIII wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.2.1 wird wie folgt gefasst:
„1.2.1 Bei einer Hauptuntersuchung werden die Fahrzeuge nach Maßgabe der Vorschriften der An-
lage VIIIa sowie den im Verkehrsblatt im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehör-
den dazu bekannt gemachten Richtlinien auf ihre Verkehrssicherheit, ihre Umweltverträglichkeit
sowie auf Einhaltung der für sie geltenden Bau- und Wirkvorschriften untersucht.“
b) Nummer 1.2.1.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „4.8.2.2“ durch die Angabe „6.8.2.2“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „4.8.2.1“ durch die Angabe „6.8.2.1“ ersetzt.
c) Nummer 1.2.1.2 wird wie folgt gefasst:
„1.2.1.2 Vom Untersuchungspunkt Motormanagement-/Abgasreinigungssystem der Anlage VIIIa
Nummer 6.8.2 sind ausgenommen:
1.2.1.2.1 Kraftfahrzeuge mit
1.2.1.2.1.1 Fremdzündungsmotor, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von weniger als
50 km/h haben oder die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind oder
die drei Räder und eine zulässige Gesamtmasse von weniger als 400 kg haben,
1.2.1.2.1.2 Kompressionszündungsmotor, die weniger als vier Räder oder eine bauartbedingte Höchst-
geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h haben oder die vor dem 1. Januar 1977 erstmals
in den Verkehr gekommen sind,
1.2.1.2.2 Krafträder sowie dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e
und L7e nach Abschnitt 2 der Anlage XXIX, die vor dem 1. Januar 1989 in den Verkehr
gekommen sind,
1.2.1.2.3 land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
1.2.1.2.4 selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht den Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsicht-
lich des Antriebsmotors und des Fahrgestells entsprechen, und Stapler.“
d) In Nummer 1.3.1 wird das Wort „ , Auspuffanlage“ gestrichen.
e) Nummer 2.1.2.1.1 wird wie folgt gefasst:
Art der Untersuchung
und Zeitabstand
Art des Fahrzeugs Haupt- Sicherheits-
untersuchung prüfung
Monate Monate
„2.1.2.1.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraft-
wagen für die erste oder bei Personenkraftwagen nach Num-
mer 2.2 bei Wechsel des Halters innerhalb der ersten sieben
Monate nach Erstzulassung und durchgeführter Hauptunter-
suchung für die zweite Hauptuntersuchung 36 –“.
f) In Nummer 2.1.6.2.1 werden die Wörter „in den ersten 72 Monaten“ durch die Wörter „bei erstmals in den
Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 72 Monaten“ ersetzt.
g) In Nummer 2.2 werden nach der Angabe „Nummer 2.1.2.1“ die Wörter „und an Lastkraftwagen mit einer
zulässigen Gesamtmasse ≤ 3,5 t nach Nummer 2.1.4.1“ eingefügt.
h) Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Haupt-
untersuchung.“
bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Begutachtung nach § 21.“ durch die Wörter „der Begutachtung nach
§ 21 oder einer Hauptuntersuchung (§ 14 Absatz 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung).“ ersetzt.
i) In Nummer 2.4 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Die Frist für die Durchführung der Sicherheitsprüfung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Haupt-
untersuchung.“
j) Nummer 2.6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Zulassungszeitraum“ durch das Wort „Betriebszeitraum“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
1092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012
k) Nummer 2.7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch einen entsprechenden Ver-
merk der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I und durch Entstempelung des
Kennzeichens außer Betrieb gesetzt worden sind.“
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
l) Nummer 3.1.1.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „4.8.2“ durch die Angabe „6.8.2“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Diese Untersuchung darf frühestens zwei Monate vor der Durchführung der Hauptuntersuchung
durchgeführt werden.“
m) In Nummer 3.1.1.2 Satz 1 wird die Angabe „4.8.5“ durch die Angabe „6.8.5“ ersetzt.
n) In Nummer 3.1.4.5 Satz 1 werden die Wörter „längstens während seines Aufenthalts in der Untersu-
chungsstelle“ durch die Wörter „längstens während eines Kalendertages“ ersetzt.
o) Nummer 3.1.5 wird durch folgende Nummern 3.1.5 und 3.1.6 ersetzt:
„3.1.5 Untersuchungsberichte über Hauptuntersuchungen sind fälschungserschwerend auszuführen
oder müssen einen HU-Code aufweisen.
3.1.5.1 Die Untersuchungsberichte müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
3.1.5.1.1 die Untersuchungsart,
3.1.5.1.2 das Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs und das Länderkennzeichen „D“,
3.1.5.1.3 den Monat und das Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist,
3.1.5.1.4 den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seines Codes oder seiner Schlüsselnummer,
3.1.5.1.5 die Fahrzeugklasse oder die Fahrzeugart sowie den Fahrzeugtyp, die zulässige Gesamtmasse
und die Variante und Version oder die Ausführung einschließlich ihrer Codes oder Schlüssel-
nummern,
3.1.5.1.6 die vollständige Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
3.1.5.1.7 den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung,
3.1.5.1.8 den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen,
3.1.5.1.9 das Datum und den Ort der Durchführung der Hauptuntersuchung,
3.1.5.1.10 die Uhrzeit des Endes der Untersuchung sowie bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.4.5 die
Uhrzeit der Feststellung der Mängelbeseitigung,
3.1.5.1.11 den Namen und die Anschrift der untersuchenden Stelle,
3.1.5.1.12 die Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die Untersuchung Verantwortlichen
sowie die Angaben nach Nummer 3.5 der Anlage VIIId,
3.1.5.1.13 den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicher-
heitsprüfung,
3.1.5.1.14 anlässlich der Hauptuntersuchung festgestellte Mängel und ihre Einstufung,
3.1.5.1.15 Dokumentation der gemessenen Bezugswerte (Referenzwerte, Druckwerte, Betätigungs-
kräfte) oder, wenn diese nicht vorliegen, die Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse
und die daraus ermittelten Abbremsungen,
3.1.5.1.16 die Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette,
3.1.5.1.17 die Anordnung der Wiedervorführpflicht,
3.1.5.1.18 Entgelte/Gebühren,
3.1.5.1.19 die Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt, wenn diese die Untersuchung
nach Nummer 1.2.1.1 durchgeführt hat und das Datum der Untersuchung,
3.1.5.1.20 für Krafträder: Messdrehzahl und Standgeräuschvergleichswert von Standgeräuschmessun-
gen.
3.1.5.2 Folgende Daten müssen gelöscht werden, es sei denn, dass der Löschung gesetzliche Auf-
bewahrungsvorschriften entgegenstehen:
3.1.5.2.1 Zweitschriften der Untersuchungsberichte nach § 29 Absatz 10 Satz 3 auch bei elektronischer
Speicherung nach der in Nummer 3.1.5.2.2 Satz 2 genannten Zeitdauer oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012 1093
3.1.5.2.2 die unter den Nummern 3.1.5.1.2, 3.1.5.1.6 und 3.1.5.1.12 aufgeführten Daten unverzüglich
nach der Speicherung der Zweitschriften der Untersuchungsberichte.
Die Zeitdauer umfasst den für das Fahrzeug vorgeschriebenen Zeitabstand der Hauptunter-
suchungen, gerechnet vom Monat der Ausstellung des Untersuchungsberichts, verlängert um
drei Monate.
3.1.6 Im Untersuchungsbericht können auch Hinweise der aaSoP oder PI aufgenommen werden,
durch die auf sich in der Zukunft abzeichnende Mängel durch Verschleiß, Korrosion oder
andere Umstände hingewiesen wird. Darüber hinausgehende Angaben sind zulässig.“
p) Nummer 3.2.5 wird wie folgt gefasst:
„3.2.5 Prüfprotokolle über Sicherheitsprüfungen sind nach einem vom Bundesministerium für Ver-
kehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den obersten Landesbehörden im Ver-
kehrsblatt bekannt gemachten Muster fälschungserschwerend auszuführen.
3.2.5.1 Die Prüfprotokolle müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
3.2.5.1.1 die Prüfungsart,
3.2.5.1.2 das Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs,
3.2.5.1.3 Monat und Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist,
3.2.5.1.4 den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seines Codes oder seiner Schlüsselnummer,
3.2.5.1.5 die Fahrzeugklasse oder Fahrzeugart sowie den Fahrzeugtyp und die Variante und Version
oder die Ausführung einschließlich ihrer Codes oder Schlüsselnummern,
3.2.5.1.6 die vollständige Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
3.2.5.1.7 den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung,
3.2.5.1.8 den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen,
3.2.5.1.9 das Datum und die Uhrzeit der Sicherheitsprüfung,
3.2.5.1.10 den Namen, die Anschrift und den Prüfort oder die Kontrollnummer der prüfenden Stelle,
3.2.5.1.11 die Unterschrift des für die Prüfung Verantwortlichen der anerkannten Werkstatt oder die
Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die Prüfung verantwortlichen aaSoP
oder PI sowie die Angaben nach Nummer 3.5 der Anlage VIIId,
3.2.5.1.12 den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Sicherheitsprüfung,
3.2.5.1.13 Entgelte, Gebühren,
3.2.5.2.14 anlässlich der Sicherheitsprüfung festgestellte Mängel,
3.2.5.2.15 Dokumentation der gemessenen Bezugswerte (Referenzwerte, Druckwerte, Betätigungs-
kräfte) oder, wenn diese nicht vorliegen, die Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse
und die daraus ermittelten Abbremsungen,
3.2.5.1.16 die Entscheidung über die Zuteilung der Prüfmarke,
3.2.5.1.17 die Anordnung der Wiedervorführpflicht.
3.2.5.2 Folgende Daten müssen gelöscht werden, es sei denn, dass der Löschung gesetzliche Auf-
bewahrungsfristen entgegenstehen:
3.2.5.2.1 Zweitschriften der Prüfprotokolle nach § 29 Absatz 10 Satz 3 auch bei elektronischer
Speicherung nach der in Nummer 3.2.5.2.2 Satz 2 genannten Zeitdauer oder
3.2.5.2.2 die unter den Nummern 3.2.5.1.2, 3.2.5.1.6 und 3.2.5.1.11 aufgeführten Daten unverzüglich
nach der Speicherung der Zweitschriften der Prüfprotokolle. Die Zeitdauer umfasst den für
das Fahrzeug vorgeschriebenen Zeitabstand der Sicherheitsprüfungen, gerechnet vom Monat
der Ausstellung des Prüfprotokolls, verlängert um drei Monate.“
10. Die Anlagen VIIIa und VIIIe erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassungen.
11. Die Anlage VIIIb wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2.1b wird wie folgt gefasst:
„2.1b sie für die gesamte Überwachungsorganisation ein Qualitätsmanagementsystem unterhält, das
mindestens den Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17020:2004 entspricht, deren Erfüllung ge-
genüber der Deutschen Akkreditierungsstelle nachzuweisen ist,“.
1094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012
b) Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:
„2.3 auf Grund der personellen und sachlichen Ausstattung zu erwarten ist, dass die Überwachungs-
organisation die HU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß, gleichmäßig nach Maßgabe der
geltenden Vorschriften und Vorgaben durchführen wird, und sie sich verpflichtet, Sammlung, Aus-
wertung und Austausch der Ergebnisse und Prüferfahrungen sowie qualitätssichernde Maßnahmen
innerhalb der Überwachungsorganisation sicherzustellen und gemeinsam mit anderen Überwa-
chungsorganisationen und den Technischen Prüfstellen die gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig
im „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3
und § 29 StVZO (AKE)“ nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im
Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien auszu-
tauschen,“.
c) In den Nummern 1, 2.5, 2.6, 3, 3.6, 3.9, 3.10, 4.1, 5, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.5, 6.6, 6.7, 7, 9.1.2 und 9.3 wird die
Angabe „ , AU“ gestrichen.
d) In Nummer 3.1 wird die Zahl „24“ durch die Zahl „23“ ersetzt.
12. Die Anlage VIIIc wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Der Antragsteller, die zur Vertretung berufenen Personen sowie verantwortliche Personen für die Durch-
führung der SP und/oder AU und/oder AUK müssen ein Führungszeugnis sowie für die Durchführung der
SP zusätzlich einen Auszug aus dem Verkehrszentralregister vorlegen.“
b) In Nummer 2.3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „und/oder Prüfbescheinigungen“ gestrichen.
c) In Nummer 2.4.1.1 werden die Wörter „Land- und Baumaschinenmechaniker“ durch die Wörter „Mecha-
niker für Land- und Baumaschinentechnik“ ersetzt.
d) In Nummer 2.5 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Diesen Prüfungsabschlüssen steht gleich der Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH), Ing. (grad.), Bachelor, Master oder
der staatlich geprüfte Techniker jeweils der Fachrichtung Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik
oder Luft- und Raumfahrttechnik/Luftfahrzeugtechnik, sofern der Betreffende nachweislich im Kraftfahr-
zeugbereich (Untersuchung, Prüfung, Wartung oder Reparatur) tätig ist und eine mindestens dreijährige
Tätigkeit oder eine Abschlussprüfung in den unter Nummer 2.4.1.1, Nummer 2.4.2.1 oder Nummer 2.4.3.1
genannten Ausbildungsberufen nachgewiesen werden kann.“
13. Die Anlage VIIId wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:
„2.2 Prüfstützpunkte
An Prüfstützpunkten werden unter Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen einer in die
Handwerksrolle eingetragenen Kraftfahrzeugwerkstatt oder eines entsprechenden Fachbetriebs,
dazu zählen auch Kraftfahrzeugwerkstätten zur Betreuung eines Fuhrparks, der entsprechend Num-
mer 2.2 der Anlage VIIIc geeignet und rechtlich befugt ist, festgestellte Mängel nach Maßgabe von
Nummer 3.1.4.5 der Anlage VIII zu beheben, HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder
GWP durchgeführt.“
b) In Nummer 3.2 Satz 1 werden die Wörter „Vorschriften ist“ durch die Wörter „Vorschriften oder Herstel-
lervorgaben für die Kalibrierung sind“ ersetzt.
c) In Nummer 3.3 Satz 1 werden die Wörter „nach den Nummern 21, 22 und 23 der Tabelle“ durch die Wörter
„nach den Nummern 20, 21 und 22 der Tabelle“ und die Wörter „nach den Nummern 4.8.2.1 und 4.8.2.2
der Anlage VIIIa“ durch die Wörter „nach den Nummern 6.8.2.1 und 6.8.2.2 der Anlage VIIIa“ ersetzt.
d) In Nummer 3.4 werden nach der Angabe „Nummer 3.3“ die Wörter „und das Datum, ab dem diese Soft-
wareversionen spätestens anzuwenden sind,“ eingefügt.
e) Nach Nummer 3.4 wird folgende Nummer 3.5 eingefügt:
„3.5 Die erforderlichen Vorgaben nach Anlage VIIIe für Einrichtungen nach Nummer 25 der Tabelle müs-
sen dem jeweils aktuellen Stand entsprechen. Die Vorgaben müssen spätestens sechs Wochen
nach Bereitstellung durch die Zentrale Stelle bei den Untersuchungen und Prüfungen angewendet
werden. Es ist sicherzustellen, dass die jeweils angewendete Software der Einrichtung nach Num-
mer 25 der Tabelle mit dem letzten Aktualisierungsstand gekennzeichnet und auf dem Untersu-
chungsbericht und Prüfprotokoll (§ 29 Absatz 9) angegeben wird.“
f) In Nummer 4.1 wird die Angabe „Nummern 5, 6, 11, 13 bis 16 und 18“ durch die Angabe „Nummern 5, 6,
10, 12 bis 15 und 17 bis 26“ ersetzt.
g) Die Tabelle zu Nummer 3 am Ende der Anlage wird wie folgt gefasst:
„Ausstattung und bauliche Gegebenheiten
von Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte zu Nummer 3
1 2 3 4 5 6 7
Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten
Untersuchungsstellen/ zur Durchführung von
Prüfstellen Prüfstützpunkte Prüfplätze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012
Anforderungen
SP AU AUK GWP
1. Grundstück Lage und Größe Muss so beschaffen Geeigneter Platz zur Mindestgröße ergibt Mindestgröße ergibt Mindestgröße ergibt Mindestgröße ergibt
müssen ordnungs- sein, dass Störungen Durchführung einer sich aus 2. sich aus 2. sich aus 2. sich aus 2.
gemäße HU/AU/SP im öffentlichen Ver- HU/AU/SP an min-
an zu erwartender kehrsraum durch destens einem Fahr-
Zahl von Fahrzeugen den Betrieb nicht zeug muss vorhan-
gewährleisten. entstehen. den sein.
2. Bauliche Prüfhalle muss fest- Ausreichend be- Ausreichend be- Ausreichend be- Geeigneter und Ausreichend be-
Anforderungen eingebaute Prüfein- messene Halle oder messene Halle oder messene Halle oder geschlossener Prüf- messene Halle oder
richtungen überde- überdachter Platz in überdachter Platz, geschlossener Prüf- raum, wo mindes- überdachter Platz in
cken. Ihre Abmes- Abhängigkeit von wo ein Lastkraft- raum. Die Größe tens ein Kraftrad Abhängigkeit von
sungen richten sich den zu untersuchen- wagenzug geprüft richtet sich nach der untersucht werden den zu untersuchen-
nach der Anzahl der den Fahrzeugen werden kann. Art der zu untersu- kann. den Fahrzeugen
Prüfgassen und de- (z. B. nur Fahrzeuge chenden Kraftfahr- (z. B. nur Fahrzeuge
ren Ausrüstung. Die bis zu einer be- – zeuge entsprechend bis zu einer be-
Länge und Höhe stimmten zul. Ge- der Anerkennung stimmten zul. Ge-
wird durch den Ein- samtmasse). (z. B. nur Fahrzeuge samtmasse).
bau der jeweiligen bis zu einer be-
Prüfgeräte und die stimmten zul. Ge-
Abmessungen der zu samtmasse).
untersuchenden
Fahrzeuge bestimmt.
3. Grube, Hebebühne
oder Rampe mit aus- X
reichender Länge und X
Jedoch entbehrlich,
Beleuchtungsmöglich- Jedoch ohne Ein-
sofern nur Fahr-
keit sowie mit Einrich- X X X – – richtung zum Freihe-
zeuge mit
tung zum Freiheben ben der Achsen oder
Vmax./zul. ≤ 40 km/h
der Achsen oder Spieldetektoren.
untersucht werden.
Spieldetektoren
4. Ortsfester
Bremsprüfstand X X1) X1) X1) – – –
5. Schreibendes
Bremsmessgerät X2) X2) X2) X2) – – –
6. Prüfgerät zur Funk-
tionsprüfung von
1095
X3) X3) X3) X3) – – –
Druckluftbremsanlagen
1096
1 2 3 4 5 6 7
Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten
Untersuchungsstellen/ zur Durchführung von
Prüfstellen Prüfstützpunkte Prüfplätze
Anforderungen
SP AU AUK GWP
7. Druckluftbeschaffungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012
anlage ausreichender – – – X – – –
Größe und Leistung
8. Füll- und Entlüftergerät
sowie Pedalstütze
(Prüfung) für Hydraulik- – – – X4) – – –
bremsanlagen
9. Mess- und Prüfgeräte
9.1 zur Prüfung einzelner
Bremsaggregate und – – – X5) – – –
Bremsventile
9.2 zur Prüfung des
Luftpressers – – – X5) – – –
10. Bandmaß oder anderes
Längenmessmittel X X X Nur Zeitmesser – – –
(≥ 20 m), Zeitmesser
11. Scheinwerfereinstell-
prüfgerät und ebene
Fläche für die Aufstel- X X X6) – – – –
lung des Fahrzeugs
12. Prüfgerät für die elek-
trischen Verbindungs-
einrichtungen zwischen X X X – – – –
Kraftfahrzeug und
Anhänger
13. Lehren für die Über-
prüfung von Zugösen
und Bolzen der An-
hängerkupplung, X7) X7) X7) X7) – – –
Zugsattelzapfen, X7) X7) X7) X7)
Sattelkupplungen, X7) X7) X7) X7)
Kupplungskugeln X X X X
14. Messgeräte zur Mes-
sung der Spitzenkraft
nach Anhang V der X8) X8) X8) X8) – – –
Richtlinie 2001/85/EG
1 2 3 4 5 6 7
Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten
Untersuchungsstellen/ zur Durchführung von
Prüfstellen Prüfstützpunkte Prüfplätze
Anforderungen
SP AU AUK GWP
15. Prüfgerät zur Funk-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012
tionsprüfung von
Geschwindigkeits- X9) X9) X9) – – – –
begrenzern
16. Ausstattung mit Spezi-
alwerkzeugen nach Art
der zu erledigenden – – – X – – –
Montagearbeiten
17. Messgerät zur Ermitt-
lung der Temperatur X X X – X X –
des Motors
18. Geräte zur Prüfung von
Schließwinkeln, Zünd-
zeitpunkt und Motor- X10) X10) X10) – X10) X11) –
drehzahl
19. CO-Abgasmessgerät
oder Abgasmessgerät
für Fremdzündungs- X10) X10) X10) – X10) X –
motoren
20. Abgasmessgerät für
Fremdzündungs- X X X12) – X13) – –
motoren
21. Abgasmessgerät für
Kompressions- X X X12) – X14) X15) –
zündungsmotoren
22. Prüf- und Diagnose-
gerät zur Prüfung von X X X12) – X – –
OBD-Kfz
23. Messgerät für
Geräuschmessung X X X – – – –
24. Prüfmittel für die
Gasanlagenprüfung:
Lecksuchspray für die
zu prüfenden Betriebs- X16) X16) X16) – – – X
gase (LPG, CNG) zum
Auffinden von Gasun-
dichtigkeiten 1097
1098
1 2 3 4 5 6 7
Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten
Untersuchungsstellen/ zur Durchführung von
Prüfstellen Prüfstützpunkte Prüfplätze
Anforderungen
SP AU AUK GWP
25. Einrichtungen für die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012
Systemdatenprüfung
und/oder Prüfungen X X X X17) – – –
über die elektronische
Fahrzeugschnittstelle
26. Fußkraftmessgerät
(Bremsanlagen) X19) X18) X18) X18) – – –
Abweichungen nach 4.2:
1) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit Vmax/zul. ≤ 40 km/h geprüft werden oder die nicht auf Bremsenprüfstand geprüft werden können.
2) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge untersucht werden, bei denen für die Bremsprüfung ein schreibendes Bremsmessgerät nicht erforderlich ist oder Einrichtungen nach 25 vorhanden
sind.
3) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen untersucht und geprüft werden.
4) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Hydraulikbremsanlagen geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen.
5) Entfällt, wenn die aufgeführten Teile nicht instand gesetzt, sondern nur ausgetauscht werden.
6) Ausstattung entbehrlich, wenn nur Kraftfahrzeuge mit Vmax/zul. ≤ 40 km/h untersucht werden und eine senkrechte Prüffläche und ebene Fläche für die Aufstellung des Fahrzeugs vorhanden ist.
7) Ausstattung nur erforderlich, wenn Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kraftomnibusse, Anhänger und Sattelanhänger untersucht und geprüft werden.
8) Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftomnibusse mit mehr als 22 Fahrgastplätzen untersucht und geprüft werden.
9) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die nicht mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sind.
10) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die unter den Anwendungsbereich der Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a der Anlage VIII fallen.
11) Geräte zur Prüfung von Schließwinkel und Zündzeitpunkt entbehrlich; bordeigene Drehzahlmessgeräte an Krafträdern sind zulässig.
12) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge mit Vmax/zul. ≤ 40 km/h oder die nach Nummer 1.2.1.2 Anlage VIII von der Durchführung der AU befreit sind untersucht werden.
13) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die mit Kompressionszündungsmotor angetrieben werden.
14) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die mit Fremdzündungsmotor angetrieben werden.
15) Jedoch entbehrlich, sofern nur Krafträder untersucht werden, die mit Fremdzündungsmotor angetrieben werden.
16) Ausstattung nur erforderlich, wenn GWP durchgeführt werden.
17) Ausstattung nur für die Prüfung über die elektronische Schnittstelle erforderlich.
18) Ausstattung nur erforderlich, wenn Einrichtungen nach 25 nicht vorhanden sind.
19) Ausstattung erforderlich für Prüfstellen der Technischen Prüfstellen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012 1099
14. Die Anlage IXa wird aufgehoben.
15. Die Anlage XIV wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Personenkraftwagen“ die Wörter „im Sinne der EG-Fahrzeug-
klasse M1 nach Anlage XXIX,“ eingefügt.
b) Nummer 3.1.3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:
„11. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/55/EG oder deren jeweils danach geänderten und
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassungen fallen, den Vorschrif-
ten der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftver-
unreinigenden Partikel die unter A (2000) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I
der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten.“
c) Nummer 3.1.4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
„7. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/55/EG oder deren jeweils danach geänderten und
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassungen fallen, den Vorschrif-
ten der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftver-
unreinigenden Partikel die unter B 1 (2005) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I
der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten.“
d) Nummer 3.1.5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 und 4 eingefügt:
„3. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/55/EG oder deren jeweils danach geänderten und
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassungen fallen, den Vorschrif-
ten der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftver-
unreinigenden Partikel die unter B 2 (2008) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I
der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder
4. in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 fallen, den Vorschriften der Verord-
nung entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden
Partikel die in der Tabelle 1 im Anhang I der Verordnung genannten Grenzwerte nicht über-
schreiten.“
e) Nach Nummer 3.1.5 wird folgende Nummer 3.1.6 eingefügt:
„3.1.6 Schadstoffklasse S 6
Zur Schadstoffklasse S 6 gehören Fahrzeuge, die
1. in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der
Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über
den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007,
S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung
und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) fallen, den
Vorschriften der Verordnung entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe
und luftverunreinigenden Partikel die in der Tabelle 2 im Anhang I der Verordnung genannten
Grenzwerte nicht überschreiten oder
2. in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hin-
sichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahr-
zeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007
und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG
und 2005/76/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1) fallen, den Vorschriften der Verordnung
entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden
Partikel die im Anhang I der Verordnung genannten Grenzwerte nicht überschreiten.
Fahrzeuge, die die Anforderungen der Schadstoffklasse S 6 erfüllen, erfüllen auch die Anforderun-
gen der Schadstoffklasse S 5.“
1100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012
f) Nummer 3.3.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/55/EG oder deren jeweils danach geänderten und
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassungen fallen, den Vorschrif-
ten der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftver-
unreinigenden Partikel die unter C (EEV) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der
Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten.“
g) In Nummer 3.4.2 Nummer 1 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Sep-
tember 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die
Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum An-
trieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Flüssiggas oder Erdgas betriebenen
Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1)“ gestrichen.
16. Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) Nach den Bestimmungen zu § 47 Absatz 1 werden folgende Bestimmungen zu § 47 Absatz 1a eingefügt:
Zur Vorschrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
des/der
„§ 47 Absatz 1a Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von
Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personen-
kraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den
Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge
(ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1),
geändert durch
a) die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli
2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 715/2007 (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1)
b) die Verordnung (EG) Nr. 566/2011 der Kommission vom 8. Juni
2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG)
Nr. 692/2008 der Kommission über Zugang zu Reparatur- und
Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 158 vom 16.6.2011,
S. 1)
und die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008
zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007
(ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1),
geändert durch
a) die Verordnung (EG) Nr. 566/2011 der Kommission vom 8. Juni
2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG)
Nr. 692/2008 der Kommission über Zugang zu Reparatur- und
Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 158 vom 16.6.2011,
S. 1).“
b) Den Bestimmungen zu § 47 Absatz 2 wird folgender Buchstabe c angefügt:
„c) Artikel 1 der Richtlinie 2005/21/EG der Kommission vom 7. März 2005
bis 5 zur Anpassung der Richtlinie 72/306/EWG des Rates zur Anglei-
Anhang chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen
gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum
Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 25).“
c) Nach den Bestimmungen zu § 47 Absatz 6 werden folgende Bestimmungen zu § 47 Absatz 6a angefügt:
Zur Vorschrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
des/der
„§ 47 Absatz 6a Die Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvor-
schriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission
gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus
Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die
Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas
betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen
(ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012 1101
Zur Vorschrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
des/der
geändert durch
a) die Richtlinie 2006/51/EG der Kommission vom 6. Juni 2006 zur
Änderung, zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt,
von Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates sowie der Anhänge IV und V der Richtlinie
2005/78/EG hinsichtlich der Anforderungen an Überwachungs-
systeme emissionsmindernder Einrichtungen zum Einbau in
Fahrzeuge und hinsichtlich der Ausnahmen für Gasmotoren
(ABl. L 152 vom 7.6.2006, S. 11),
b) die Richtlinie 2008/74/EG der Kommission vom 18. Juli 2008 zur
Änderung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates und der Richtlinie 2005/78/EG in Bezug
auf die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der
Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahr-
zeugen (Euro 5 und Euro 6) und des Zugangs zu Reparatur- und
Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 192 vom 19.7.2008,
S. 51)
und die Richtlinie 2005/78/EG der Kommission vom 14. November 2005
zur Durchführung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger
Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungs-
motoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger
Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzün-
dungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung ihrer
Anhänge I, II, III, IV und VI (ABl. L 313 vom 29.11.2005, S. 1),
geändert durch:
a) die Richtlinie 2006/51/EG der Kommission vom 6. Juni 2006 zur
Änderung, zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt,
von Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates sowie der Anhänge IV und V der Richtlinie
2005/78/EG hinsichtlich der Anforderungen an Überwachungs-
systeme emissionsmindernder Einrichtungen zum Einbau in
Fahrzeuge und hinsichtlich der Ausnahmen für Gasmotoren
(ABl. L 152 vom 7.6.2006, S. 11),
b) die Richtlinie 2008/74/EG der Kommission vom 18. Juli 2008 zur
Änderung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates und der Richtlinie 2005/78/EG in Bezug
auf die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der
Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahr-
zeugen (Euro 5 und Euro 6) und des Zugangs zu Reparatur- und
Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 192 vom 19.7.2008,
S. 51).“
d) Die Bestimmungen zu § 47 Absatz 8a werden wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Buchstaben d bis f werden angefügt:
„d) Richtlinie 2005/30/EG der Kommission vom 22. April 2005 zur Änderung der Richtlinien 97/24/EG
und 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für zwei-
rädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge im Hinblick auf die Anpassung an den technischen Fort-
schritt (ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 17),
e) Richtlinie 2006/72/EG der Kommission vom 18. August 2006 zur Änderung der Richtlinie 97/24/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von zwei-
rädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt
(ABl. L 227 vom 19.8.2006, S. 43),
f) Richtlinie 2006/120/EG der Kommission vom 27. November 2006 zur Berichtigung und Änderung
der Richtlinie 2005/30/EG zur Änderung der Richtlinien 97/24/EG und 2002/24/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraft-
fahrzeuge zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 16).“
1102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012
e) In den Bestimmungen zu § 47 Absatz 8c werden nach der Angabe „(ABl. L 173 vom 17.7.2000, S. 1)“
folgende Wörter eingefügt:
„ , geändert durch die
a) Richtlinie 2005/13/EG der Kommission vom 21. Februar 2005 zur Änderung der Richtlinie 2000/25/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission
gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von
land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung von Anhang I der
Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Typgenehmi-
gung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen (ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 35),
b) Richtlinie 2010/22/EU der Kommission vom 15. März 2010 zur Anpassung der Richtlinien 80/720/EWG,
86/298/EWG, 86/415/EWG und 87/402/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/25/EG und
2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für land- oder
forstwirtschaftliche Zugmaschinen an den technischen Fortschritt (ABl. L 91 vom 10.4.2010, S. 1).“
f) Die Bestimmungen zu § 47d werden wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgender Buchstabe f wird angefügt:
„f) Richtlinie 2004/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Än-
derung der Richtlinien 70/156/EWG und 80/1268/EWG des Rates im Hinblick auf die Messung der
Kohlendioxidemissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Fahrzeugen der Klasse N1 (ABl. L 49
vom 19.2.2004, S 36).“
cc) Folgende Wörter werden angefügt:
„Artikel 5 Absatz 3e der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen
hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahr-
zeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und War-
tungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) und
Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur
Anhang XII Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (ABl. L 199
vom 28.7.2008, S. 1).“
g) Nach den Bestimmungen zu § 47d werden folgende Bestimmungen zu § 47e eingefügt:
Zur Vorschrift sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
des/der
„§ 47e Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahr-
zeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. L 161
vom 14.6.2006, S. 12)
und Verordnung (EG) Nr. 706/2007 der Kommission vom 21. Juni 2007
zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgeneh-
migung von Kraftfahrzeugen und eines harmonisierten Verfahrens
für die Messung von Leckagen aus bestimmten Klimaanlagen nach
der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates (ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 33).“
Artikel 2
Änderung der
Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch Artikel 4 der Ver-
ordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I S. 103) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach der laufenden Nummer 189.3.2 werden folgende Nummern eingefügt:
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVZO
Fahrverbot
in Monaten
„189a Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet oder zu- § 19 Abs. 5
gelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war und dadurch Satz 1
die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt § 69a Abs. 2
Nr. 1a
189a.1 – bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 270 €
189a.2 – bei anderen als in Nummer 189.1a genannten Fahrzeugen 135 €“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012 1103
2. In der laufenden Nummer 214 werden nach dem Wort „Kraftfahrzeug“ die Wörter „oder Kraftfahrzeug mit An-
hänger“ eingefügt.
3. Nach der laufenden Nummer 214.2 werden folgende Nummern eingefügt:
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVZO
Fahrverbot in
Monaten
„Erlöschen der Betriebserlaubnis
214a Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und § 19 Abs. 5
dadurch die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beein- Satz 1
trächtigt § 69a Abs. 2
Nr. 1a
241a.1 Einen Lastkraftwagen oder Kraftomnibus 180 €
214a.2 Ein anderes als in Nummer 214a.1 genanntes Fahrzeug 90 €“.
4. Nummer 218 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung
In § 16 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I S. 103) geändert worden ist, wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a
eingefügt:
„(3a) Rote Kennzeichen können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde auch Technischen Prüfstellen
sowie anerkannten Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für
die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen der Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Begutach-
tungen nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Untersuchungen oder Begutachtungen im Rah-
men des § 5 widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zuge-
teilt werden. Das rote Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer
jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „05“.“
Artikel 4
Änderung der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I S. 103) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
a) In der Gebührennummer 413 wird die Überschrift von Spalte 5 wie folgt gefasst:
„Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 StVZO3)4)5)6)7)8)“.
b) Folgende Fußnote 8) wird angefügt:
„8 ) Wird eine Hauptuntersuchung nach Nummer 2.2 der Anlage VIIIa StVZO nach Überschreitung des Vorführtermins um mehr als zwei Monate
an einem Fahrzeug durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für die Hauptuntersuchung (Spalte 5) zuzüglich dem
0,2-Fachen dieser Gebühr zu bilden.“
Artikel 4a
Aufhebung von Vorschriften
Artikel 6 der Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I S. 103) wird
aufgehoben.
1104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 10. Mai 2012
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012 1105
Anhang zu Artikel 1 Nummer 10
Anlage VIIIa
(zu § 29 Absatz 1 und 3, Anlage VIII Nummer 1.2)
Durchführung der Hauptuntersuchung
1 Durchführung und Gegenstand der Hauptuntersuchung
Bei der Durchführung der Hauptuntersuchung (HU) hat der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prü-
fer für den Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet) oder der von einer amtlich anerkann-
ten Überwachungsorganisation betraute Prüfingenieur (im Folgenden als PI bezeichnet) die Einhaltung
1. der für diese Untersuchung geltenden Vorschriften des § 29 und der Anlage VIII sowie
2. der dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen
mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien
oder, soweit solche nicht vorliegen,
3. diesbezüglicher Vorgaben nach Nummer 2 der Anlage VIIIe für die Pflicht- und Ergänzungsuntersuchun-
gen
zu überprüfen.
Zusätzlich müssen bei der Durchführung der HU Prüfhinweise befolgt werden, die vom „Arbeitskreis
Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO“ (AKE)
erarbeitet, bereitgestellt und den betroffenen Fahrzeugherstellern oder -importeuren mitgeteilt wurden.
Die Durchführung der HU erstreckt sich auf das Fahrzeug mit den unter den Nummern 6.1 bis 6.10 auf-
geführten Bauteilen und Systemen. Bei Fahrzeugen mit eigener Bremsanlage hat die HU zum Beginn zur
Konditionierung und Prüfung der Fahrzeuge eine kurze Fahrt mit einer Geschwindigkeit von mindes-
tens 8 km/h zu beinhalten.
2 Umfang der Hauptuntersuchung
Die Entscheidung, ob zusätzlich zur Pflichtuntersuchung auch eine Ergänzungsuntersuchung durchzufüh-
ren ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des aaSoP oder PI; jedoch muss unter Beachtung von Nummer 1
2.1 die HU mindestens die unter den Nummern 6.1 bis 6.10 vorgeschriebenen Pflichtuntersuchungen umfas-
sen; wurde die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems als eigenständiger Teil
nach Maßgabe der Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durchgeführt, verringert sich für den aaSoP oder PI
der Umfang der von ihm durchzuführenden Pflichtuntersuchungen um diesen eigenständigen Teil,
2.2 der aaSoP oder PI zusätzlich Ergänzungsuntersuchungen durchführen, wenn auf Grund des Zustandes
oder des Alters des Fahrzeugs, Bauteils oder Systems die Vermutung besteht, dass bei den entsprechen-
den Untersuchungspunkten eine über die Pflichtuntersuchung hinausgehende vertiefte Untersuchung er-
forderlich ist. Dabei sind die unter den Nummern 6.1 bis 6.10 jeweils zu treffenden Ergänzungsuntersu-
chungen dann zu erweitern, wenn dies zur Feststellung der Verkehrssicherheit, Umweltverträglichkeit und
Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs erforderlich ist, sowie bei Überschreitungen des Vorführtermins zur HU
um mehr als zwei Monate. Dies gilt in gleicher Weise, wenn unzulässige technische Änderungen am Fahr-
zeug, an Bauteilen oder Systemen vermutet werden,
2.3 an einem Fahrzeug, für das eine vorgeschriebene Sicherheitsprüfung (SP) nicht nachgewiesen werden
kann, zusätzlich eine SP durchgeführt werden. Der Umfang der HU mindert sich dabei um die Prüfpunkte
der zusätzlich durchgeführten SP. In diesem Fall ist vom aaSoP oder PI zusätzlich das Prüfprotokoll über
die SP zu erstellen. Die Vorschriften der Nummer 3.2.2 der Anlage VIII gelten entsprechend.
3 Beurteilung der bei Hauptuntersuchungen festgestellten Mängel und deren Weitergabe
3.1 Werden bei HU an Fahrzeugen Mängel nach Nummer 3.1.4 der Anlage VIII festgestellt, sind diese vom
aaSoP oder PI zu beurteilen. Dies gilt auch, wenn die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreini-
gungssystems als eigenständiger Teil nach Maßgabe von Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durchgeführt
wurde. Die Beurteilung und die Zuordnung der Mängel müssen nach der hierzu im Verkehrsblatt vom
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten
Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie vorgenommen werden. Die Anwendung der Richtlinie ein-
schließlich der ordnungsgemäßen Beurteilung der Fahrzeuge durch die aaSoP/PI haben die Technischen
Prüfstellen und Überwachungsorganisationen sicherzustellen.
3.2 Die bei den HU festgestellten Mängel und/oder festgestellte Ausbauten von sicherheits- oder umweltrele-
vanten Fahrzeugeinrichtungen sowie Rückrüstungen oder Hochrüstungen der Fahrzeuge bezogen auf
einen zum Zeitpunkt des erstmals in den Verkehr kommenden Vorschriftenstandes sind von den Tech-
nischen Prüfstellen und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen der Zentralen Stelle nach An-
lage VIIIe und einer hierzu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie mindestens
halbjährlich zu melden.
1106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012
4 Untersuchungskriterien
Das Fahrzeug ist hinsichtlich der Ausführung, des Zustandes, der Funktion und der Wirkung seiner Bauteile
und Systeme zu untersuchen.
4.1 Die Untersuchung der Ausführung hat visuell und/oder elektronisch – auch über die elektronische Fahr-
zeugschnittstelle – auf
4.1.1 eine vorgegebene Gestaltung,
4.1.2 eine vorgegebene Anbringung/Anzahl,
4.1.3 eine vorgegebene Schaltung (Verbauprüfung),
4.1.4 eine erforderliche Kennzeichnung (Identifizierung)
zu erfolgen.
4.2 Die Untersuchung des Zustandes hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch – auch über die
elektronische Fahrzeugschnittstelle – auf
4.2.1 Beschädigung, Korrosion und Alterung,
4.2.2 übermäßigen Verschleiß und übermäßiges Spiel,
4.2.3 sachgemäße Befestigung, Sicherung, Montage und Verlegung,
4.2.4 Freigängigkeit und Leichtgängigkeit
zu erfolgen.
4.3 Die Untersuchung der Funktion hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch – auch über die elek-
tronische Fahrzeugschnittstelle – zu erfolgen. Dabei ist zu prüfen, ob nach der Betätigung von Pedalen,
Hebeln, Schaltern oder sonstigen Bedienungseinrichtungen, die einen Vorgang auslösen, dieser Vorgang
zeitlich und funktionell richtig abläuft.
4.4 Die Untersuchung der Wirkung ist eine messtechnische Untersuchung – die auch Rechenvorgänge impli-
ziert – eines Bauteils oder Systems auf Einhalten oder Erreichen von vorgegebenen Grenzwerten; sie kann
auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle erfolgen.
5 Anforderungen an die Durchführung der Untersuchung
Die Durchführung der Untersuchung hat zerstörungsfrei und ohne Ausbau von Fahrzeugeinrichtungen und
-teilen zu erfolgen.
Bei Untersuchungen über die elektronische Fahrzeugschnittstelle ist sicherzustellen, dass
5.1 keine der im elektronischen Ergebnisspeicher abgelegten Einträge geändert oder gelöscht,
5.2 keine neuen Einträge im elektronischen Ergebnisspeicher vorgenommen,
5.3 die implementierten Diagnosefunktionen nicht beeinträchtigt
und
5.4 keine sonstigen negativen Beeinträchtigungen der Fahrzeuge oder Fahrzeugeinrichtungen durch die
Untersuchung vorgenommen
werden können.
6 Untersuchung
Untersuchungskriterium
Untersuchungspunkt
(Bauteil, System) Pflichtuntersuchungen Ergänzungsuntersuchungen
(Beispiele)
6.1 Bremsanlage
Gesamtanlage ● Einhaltung von Vorgaben ● Hilfsbremswirkung
● Betriebsbremswirkung ● Funktion des automatischen
● Feststellbremswirkung Blockierverhinderers
● Gleichmäßigkeit ● Dichtheit
● Funktion der Dauerbrems-
anlage
– Auffälligkeiten
● Abstufbarkeit/Zeitverhalten
– Auffälligkeiten
● Löseverhalten
Einrichtungen zur ● Füllzeit
Energiebeschaffung – Auffälligkeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012 1107
Untersuchungskriterium
Untersuchungspunkt
(Bauteil, System) Pflichtuntersuchungen Ergänzungsuntersuchungen
(Beispiele)
Einrichtungen zur ● Zustand ● Zustand
Energiebevorratung – Auffälligkeiten ● Ausführung
● Funktion der Entwässerungs-
einrichtung
Betätigungs- und Übertragungs- ● Zustand ● Zustand
einrichtungen – Auffälligkeiten
Auflaufeinrichtung ● Zustand ● Zustand
– Auffälligkeiten ● Ausführung
● Funktion
Steuer- und Regeleinrichtungen ● Zustand ● Zustand
(Ventile) – Auffälligkeiten ● Ausführung
bei Druckluftbremsanlagen:
● Funktion des Bremskraft-
● Einstellung und Funktion des verstärkers
automatisch lastabhängigen
Bremskraftreglers ● Funktion der Drucksicherung
● Funktion der Abreißsicherung
● Funktion der selbsttätigen
Bremsung
● Funktion des Löseventils am
Anhänger
● Funktion der Drucksicherung
(bei nicht SP-pflichtigen Fahr-
zeugen)
Radbremse/Zuspanneinrichtung ● Zustand ● Zustand
– Auffälligkeiten ● Funktion der Nachstell-
● Funktion einrichtung
● Einstellung
● Ausführung
Prüfeinrichtungen und Prüfan- ● Zustand ● Zustand
schlüsse – Auffälligkeiten
Kontroll- und Warneinrichtungen ● Funktion
6.2 Lenkanlage
Gesamtanlage ● Einhaltung von Vorgaben
Betätigungseinrichtungen ● Zustand ● Zustand
– Auffälligkeiten ● Lenkkräfte
● Ausführung – Auffälligkeit, Zulässigkeit
– Zulässigkeit
● Funktion der Lenkanlage
Übertragungseinrichtungen ● Zustand ● Zustand
– Auffälligkeiten ● Einstellung
Lenkhilfe ● Funktion ● Zustand
● Dichtheit
Lenkungsdämpfer ● Zustand
6.3 Sichtverhältnisse
Gesamtsystem ● Einhaltung von Vorgaben
Scheiben ● Zustand ● Zustand
– Auffälligkeiten ● Ausführung
● Beeinträchtigung des Sicht- – Zulässigkeit
feldes
1108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012
Untersuchungskriterium
Untersuchungspunkt
(Bauteil, System) Pflichtuntersuchungen Ergänzungsuntersuchungen
(Beispiele)
Rückspiegel ● Zustand ● Zustand
– Auffälligkeiten ● Beeinträchtigung der Sicht
● Ausführung, Anzahl
– Zulässigkeit
Scheibenwischer ● Zustand ● Zustand
– Auffälligkeiten
● Funktion
Scheibenwaschanlage ● Funktion
6.4 Lichttechnische Einrichtungen und andere Teile der elektrischen Anlage
Gesamtsystem ● Einhaltung von Vorgaben
6.4.1 Aktive lichttechnische Einrichtungen
Scheinwerfer und Leuchten ● Zustand ● Zustand
– Auffälligkeiten ● Prüfzeichen
● Ausführung ● Blinkfrequenz von Fahrtrich-
– Zulässigkeit tungsanzeiger und Warnblink-
● Anzahl anlage
– Zulässigkeit ● Anbaumaße und Sichtwinkel
● Funktion – Zulässigkeit
● Einstellung der Scheinwerfer
6.4.2 Passive lichttechnische Einrichtungen
Rückstrahler und retroreflektierende ● Zustand ● Zustand
Einrichtungen – Auffälligkeiten ● Prüfzeichen
● Ausführung ● Anbaumaße und Sichtwinkel
– Zulässigkeit – Zulässigkeit
● Anzahl
– Zulässigkeit
6.4.3 Andere Teile der elektrischen Anlage
elektrische Leitungen ● Zustand ● Zustand
– Auffälligkeiten ● Verlegung, Absicherung
Batterien ● Zustand ● Zustand
– Auffälligkeiten
elektrische Verbindungs- ● Zustand ● Zustand
einrichtungen – Auffälligkeiten ● Funktion (Kontaktbelegung)
● Ausführung
– Zulässigkeit
● Anzahl
– Zulässigkeit
Kontroll- und Warneinrichtungen ● Funktion
andere Teile ● Zustand ● Zustand
– Auffälligkeiten
6.5 Achsen, Räder, Reifen, Aufhängungen
Gesamtsystem ● Einhaltung von Vorgaben
Achsen ● Zustand ● Zustand
– Auffälligkeiten ● Art und Qualität der Reparatur-
ausführung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012 1109
Untersuchungskriterium
Untersuchungspunkt
(Bauteil, System) Pflichtuntersuchungen Ergänzungsuntersuchungen
(Beispiele)
Aufhängung ● Zustand ● Zustand
– Auffälligkeiten
● Ausführung
– Zulässigkeit (Kraftrad)
Federn, Stabilisator ● Zustand ● Zustand
– Auffälligkeiten ● Ausführung
– Zulässigkeit
pneumatische und hydro- ● Zustand ● Zustand
pneumatische Federung – Auffälligkeiten ● Funktion und Einstellung der
Ventile
Schwingungsdämpfer/ ● Zustand ● Zustand
Achsdämpfung – Auffälligkeiten
● Ausführung
– Zulässigkeit
Räder ● Zustand ● Zustand
– Auffälligkeiten
● Ausführung
– Zulässigkeit
Reifen ● Zustand ● Zustand
– Auffälligkeiten
● Ausführung
– Zulässigkeit
6.6 Fahrgestell, Rahmen, Aufbau; daran befestigte Teile
Gesamtsystem ● Einhaltung von Vorgaben
Rahmen/tragende Teile ● Zustand ● Zustand
– Auffälligkeiten
Aufbau ● Zustand ● Zustand
– Auffälligkeiten
● Ausführung
– Zulässigkeit/Befestigung
Unterfahrschutz/seitliche ● Zustand ● Zustand
Schutzvorrichtung – Auffälligkeiten
● Ausführung
– Zulässigkeit
mechanische Verbindungs- ● Zustand ● Zustand
einrichtungen – Auffälligkeiten ● Ausführung
– Zulässigkeit
● Funktion
Stützeinrichtungen ● Zustand ● Zustand
– Auffälligkeiten ● Funktion
Reserveradhalterung ● Zustand ● Zustand
– Auffälligkeiten ● Funktion
● Ausführung
– Zulässigkeit
Heizung (nicht elektrisch und nicht ● Zustand ● Zustand
mit Motorkühlmittel als Wärme- – Auffälligkeiten ● Prüf- bzw. Austauschfristen
quelle) ● Ausführung ● Funktion
Kraftradverkleidung ● Zustand ● Zustand
– Auffälligkeiten
● Ausführung
– Zulässigkeit
1110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012
Untersuchungskriterium
Untersuchungspunkt
(Bauteil, System) Pflichtuntersuchungen Ergänzungsuntersuchungen
(Beispiele)
andere Teile ● Zustand ● Zustand
– Auffälligkeiten ● Ausführung
– Zulässigkeit
Antrieb ● Zustand ● Zustand
– Auffälligkeiten
6.7 Sonstige Ausstattungen
6.7.1 Ausstattungen für aktive und passive Sicherheit
Sicherheitsgurte oder andere ● Einhaltung von Vorgaben ● Ausführung
Rückhaltesysteme ● Zustand – Zulässigkeit
– Auffälligkeiten ● Funktion
● Anzahl, Anbringung
– Zulässigkeit
Airbag ● Einhaltung von Vorgaben ● Einhaltung der vom Hersteller
vorgegebenen Austauschfrist
Überrollschutz ● Einhaltung von Vorgaben
fahrdynamische Systeme mit Ein- ● Einhaltung von Vorgaben
griff in die Brems-/Lenkanlage
sonstige Ausstattungen ● Einhaltung von Vorgaben
6.7.2 Weitere Ausstattungen
Sicherung gegen unbefugte ● Ausführung ● Zustand
Benutzung/Diebstahlsicherung/ – Zulässigkeit
Alarmanlage ● Funktion
Unterlegkeile ● Zustand ● Zustand
– Auffälligkeiten
● Ausführung, Anzahl,
Anbringung
– Zulässigkeit
Einrichtungen für Schallzeichen ● Ausführung ● Zustand
– Zulässigkeit
● Funktion
Warndreieck/Warnleuchte, ● Ausführung ● Zustand
Verbandkasten – Zulässigkeit
Geschwindigkeitsmessgerät ● Ausführung ● Genauigkeit
– Zulässigkeit
● Funktion
Fahrtschreiber/Kontrollgerät ● Vorhandensein von Einbau- ● Zustand
schild und Verplombung ● Funktion
● Einhaltung der Prüffrist
Geschwindigkeitsbegrenzer ● Einhaltung von Vorgaben ● Zustand
● Ausführung, Einbau ● Manipulationssicherheit
– Zulässigkeit ● Funktion
● Vorhandensein von
Prüfbescheinigung bzw.
Verplombung
● Funktion, falls durchführbar
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012 1111
Untersuchungskriterium
Untersuchungspunkt
(Bauteil, System) Pflichtuntersuchungen Ergänzungsuntersuchungen
(Beispiele)
Geschwindigkeitsschild(er) ● Zustand ● Zustand
– Auffälligkeiten
● Ausführung, Anzahl,
Anbringung
– Zulässigkeit
weitere sicherheits- ● Einhaltung von Vorgaben
relevante Ausstattungen
6.8 Umweltbelastung
6.8.1 Geräusche
6.8.1.1 Fahrzeuge allgemein
Schalldämpferanlage ● Zustand ● Zustand
– Auffälligkeiten ● Messung Standgeräusch
● Ausführung
– Zulässigkeit
● Geräuschentwicklung
– Auffälligkeiten
Motor/Antrieb/Aufbau/Kapselung ● Geräuschentwicklung ● Zustand
– Auffälligkeiten ● Messung Fahrgeräusch
6.8.1.2 Krafträder
Schalldämpferanlage ● Zustand ● Zustand
– Auffälligkeiten ● Messung Standgeräusch
● Ausführung bei nicht nachgewiesener
– Zulässigkeit, Kennzeichnung Zulässigkeit
der Auspuffanlage ● Messung Standgeräusch
● Geräuschentwicklung
– Auffälligkeiten
Motor/Antrieb/Aufbau/Kapselung ● Geräuschentwicklung ● Zustand
– Auffälligkeiten ● Messung Fahrgeräusch
6.8.2 Abgase
6.8.2.1 Kraftfahrzeuge ohne On-Board-Diagnosesystem (Anlage VIII Nummer 1.2.1.1 Buchstabe b)
schadstoffrelevante Bauteile/ ● Zustand
Abgasanlage – Auffälligkeiten
● Ausführung
– Zulässigkeit
Abgasreinigungssystem ● Abgasverhalten
– Zulässigkeit
6.8.2.2 Kraftfahrzeuge mit On-Board-Diagnosesystem (Anlage VIII Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a)
schadstoffrelevante Bauteile/ ● Zustand
Abgasanlage – Auffälligkeiten
● Ausführung
– Zulässigkeit
1112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012
Untersuchungskriterium
Untersuchungspunkt
(Bauteil, System) Pflichtuntersuchungen Ergänzungsuntersuchungen
(Beispiele)
Motormanagement-/ ● Abgasverhalten*) ● OBD-Fehlercodes (Modus 03)
Abgasreinigungssysteme – Zulässigkeit – Zulässigkeit
● OBD-Daten (Modus 01)
– Zulässigkeit
6.8.3 Elektromagnetische Verträglichkeit
Zündanlage/andere elektrische ● Zustand
und elektronische Einrichtungen – Auffälligkeiten
6.8.4 Verlust von Flüssigkeiten
Motor/Antrieb/Lenkanlage/Tank/ ● Zustand ● Zustand
Kraftstoffleitungen/Bremsanlage/ – Auffälligkeiten ● Dichtheit
Klimaanlage/Batterie ● Ausführung
– Zulässigkeit
6.8.5 Gasanlagen im Antriebssystem von Kraftfahrzeugen
gesamte Gasanlage ● Zustand ● Zustand
– Auffälligkeiten ● Kennzeichnungen der Bauteile
● Ausführung
– Zulässigkeit
● Dichtheit
6.8.6 Wasserstoffanlagen im Antriebssystem von Kraftfahrzeugen
gesamte Wasserstoffanlage ● Einhaltung von Vorgaben
6.8.7 Elektrischer Antrieb von Kraftfahrzeugen
gesamter elektrischer ● Einhaltung von Vorgaben
Antrieb
6.8.8 Hybridantrieb von Kraftfahrzeugen
gesamter Antrieb ● Einhaltung von Vorgaben
6.9 Zusätzliche Untersuchungen an Kraftfahrzeugen, die zur gewerblichen Personenbeförderung eingesetzt
sind
einzelne Systeme ● Einhaltung von Vorgaben
6.9.1 Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastsitzplätzen
Gesamtsystem ● Einhaltung von Vorgaben
Ein-, Aus- und Notausstiege ● Zustand ● Zustand
– Auffälligkeiten ● Funktion
● Ausführung, Anzahl
– Zulässigkeit
● Funktion der Reversier-
einrichtung
Hebeeinrichtungen/Hublifte, ● Zustand ● Zustand
fremdkraftbetätigte Rampen – Auffälligkeiten ● Funktion
● Funktion
*) Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor oder Kompressionszündungsmotor, die ab dem 1. Januar 2006 erstmals für den Verkehr zugelas-
sen wurden, kann auf die Messung und Bewertung des Abgasverhaltens verzichtet werden, wenn die Prüfung über das OBD-System ohne
Beanstandung bleibt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012 1113
Untersuchungskriterium
Untersuchungspunkt
(Bauteil, System) Pflichtuntersuchungen Ergänzungsuntersuchungen
(Beispiele)
Bodenbelag und Trittstufen ● Zustand ● Zustand
– Auffälligkeiten
● Ausführung
Platz für Fahrer und Begleit- ● Zustand ● Zustand
personal – Auffälligkeiten
● Ausführung
Sitz-/Steh-/Liegeplätze, ● Zustand ● Zustand
Durchgänge – Auffälligkeiten ● Übereinstimmung mit
● Ausführung, Anzahl Angaben auf Schild
– Zulässigkeit
Festhalteeinrichtungen, ● Zustand ● Ausführung
Rückhalteeinrichtungen – Auffälligkeiten – Zulässigkeit
● Ausführung, Anzahl,
Anbringung
– Zulässigkeit
● Funktion
Fahrgastverständigungssystem ● Funktion ● Zustand
Innenbeleuchtung ● Funktion ● Zustand
Ziel-/Streckenschild, ● Ausführung ● Funktion der Beleuchtungs-
Liniennummer einrichtung
● Zustand
Unternehmeranschrift ● Ausführung
Feuerlöscher ● Einhaltung der Prüffrist ● Zustand
Brand-/Rauchmelder ● Funktion ● Zustand
Verbandkästen einschließlich Inhalt ● Zustand ● Zustand
und Unterbringung – Auffälligkeiten
● Ausführung
6.9.2 Taxi
Gesamtsystem ● Einhaltung von Vorgaben
Taxischild/Beleuchtungs- ● Ausführung ● Zustand
einrichtung ● Funktion
Fahrzeugfarbe ● Ausführung
– Zulässigkeit
Unternehmeranschrift ● Ausführung
Fahrpreisanzeiger ● Ausführung ● Zustand
● Verplombung
Alarmeinrichtung ● Ausführung ● Zustand
– Zulässigkeit
● Funktion
6.9.3 Krankenkraftwagen
Kennzeichnung ● Ausführung, Anbringung ● Zustand
– Zulässigkeit
Inneneinrichtung ● Ausführung ● Zustand
1114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012
Untersuchungskriterium
Untersuchungspunkt
(Bauteil, System) Pflichtuntersuchungen Ergänzungsuntersuchungen
(Beispiele)
6.10 Identifizierung und Einstufung des Fahrzeugs
Fahrzeug-Identifizierungsnummer ● Zustand ● Zustand
– Auffälligkeiten
● Ausführung – Übereinstimmung
mit den Fahrzeugdokumenten
Fabrikschild ● Ausführung, Anbringung ● Übereinstimmung mit den
– Zulässigkeit Fahrzeugdokumenten
Nachweis der Übereinstimmung ● Zustand ● Übereinstimmung mit den
mit der Richtlinie 96/53/EG – Auffälligkeiten tatsächlichen Maßen
● Ausführung
– Auffälligkeiten
amtliches Kennzeichen ● Zustand
(vorne und hinten) ● Ausführung
Fahrzeugdokumente ● Übereinstimmung der Angaben
mit den tatsächlichen Verhält-
nissen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012 1115
Anlage VIIIe
(zu Anlage VIIIa Nummer 1 und 3 sowie Anlage VIIIb Nummer 2.3)
Bereitstellung von Vorgaben für die Durchführung
von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen; Auswertung von Erkenntnissen
1 Zweck und Anwendungsbereich
Vorgaben im Sinne dieser Anlage sind Systemdaten oder Prüfdaten nach Nummer 1, Ziffer 3 der Anlage VIIIa
für die ordnungsgemäße Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) und Sicherheitsprüfungen (SP).
2 Erstellung, Aufbereitung und Überprüfung von Vorgaben
2.1 Vorgaben werden von den Herstellern und Importeuren von Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen oder -bau-
teilen speziell für die wiederkehrende Fahrzeugüberwachung angegeben und von der Zentralen Stelle nach
Nummer 4 auf der Grundlage der bei der Homologation oder der Vorlage der Genehmigungsunterlagen
oder nach deren Genehmigung entsprechend den Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und
(EG) Nr. 692/2008, jeweils geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 566/2011 sowie der Verordnung (EG)
Nr. 595/2009 mitzuteilenden technischen Informationen erarbeitet.
Die von den Herstellern und Importeuren angegebenen Vorgaben werden an die Zentrale Stelle übermittelt
und von dieser für die Durchführung von HU und SP aufbereitet. Die Angabe der Systeme und die Art der
Weitergabe der Vorgaben müssen der dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richt-
linie entsprechen.
2.2 Liegen keine oder unzureichende Vorgaben vor, werden diese im Benehmen mit den Herstellern oder Im-
porteuren von der Zentralen Stelle erarbeitet und aufbereitet. Keine ausreichenden Vorgaben liegen immer
dann vor, wenn damit auf Grund vorliegender Erkenntnisse oder Prüferfahrungen eine Aussage nach den
Nummern 1.2.1 und 1.3.1 der Anlage VIII über die Verkehrssicherheit, Umweltverträglichkeit oder Vor-
schriftsmäßigkeit des Fahrzeugs nicht möglich ist.
2.3 Wird bei der Durchführung der HU oder SP an einem Fahrzeug festgestellt, dass eine Untersuchung nach
den Vorgaben (Nummer 2.1 oder 2.2) nicht praktikabel ist, sind diese vom „Arbeitskreis Erfahrungsaus-
tausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO“ (AKE) zu prüfen, zu
ändern und den Herstellern oder Importeuren im Rahmen des Benehmensprozesses über die Zentrale
Stelle mitzuteilen.
3 Weitergabe von Vorgaben
3.1 Die von der Zentralen Stelle vorgehaltenen Vorgaben nach Nummer 2 werden auf Anfrage den Technischen
Prüfstellen und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen gegen eine in der Gebührenordnung für
Maßnahmen im Straßenverkehr geregelte Gebühr oder Entgelt in gleicher Höhe zur Verfügung gestellt.
3.2 Die Zentrale Stelle leitet dem Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks die für die Durchfüh-
rung von SP notwendigen Vorgaben zu, die dieser den nach Anlage VIIIc zur Durchführung von SP an-
erkannten Kraftfahrzeugwerkstätten zur Verfügung stellt. Die Weitergabe der Vorgaben an die nach An-
lage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten muss entsprechend den Bestimmungen der in Nummer 2.1
genannten Richtlinien erfolgen.
3.3 Andere Stellen mit amtlicher Anerkennung, die ebenfalls zur Durchführung von HU und/oder SP anerkannt
sind oder Untersuchungen nach der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
(ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12), die durch die Richtlinie 2010/48/EU (ABl. L 173 vom 8.7.2010, S. 47)
geändert worden ist, durchführen, erhalten die Vorgaben ebenfalls auf Anfrage zu einem nicht diskriminie-
renden Entgelt. Dies gilt in gleicher Weise für die Lieferung von Vorgaben an anerkannte Prüfstützpunkte
zur Vorbereitung der Fahrzeuge auf die HU und erforderliche Nachuntersuchungen.
4 Zentrale Stelle zur Erstellung, Aufbereitung, Überprüfung und Weitergabe von Vorgaben
4.1 Die Technischen Prüfstellen sowie die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen tragen und be-
treiben zu diesem Zwecke die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Zentrale Stelle. Die Geschäfts-
ordnung der Zentralen Stelle ist dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Prü-
fung vorzulegen und unterliegt hinsichtlich der Regelungen betreffs des Kontrollbeirats nach Nummer 6
seiner Zustimmung. Die Zustimmung bedarf des Benehmens der zuständigen obersten Landesbehörden.
4.2 Die Zentrale Stelle darf keinen auf Gewinn abzielenden Geschäftsbetrieb ausüben. Erzielte Gewinne dürfen
nur zweckgebunden und für die Weiterentwicklung der regelmäßigen technischen Überwachung der Fahr-
zeuge verwendet werden.
5 Aufsicht über die Zentrale Stelle
Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zustän-
digen Stellen üben die Aufsicht über die Zentrale Stelle aus. Die Aufsichtsbehörden können selbst prüfen
oder den Kontrollbeirat nach Nummer 6 prüfen lassen, ob insbesondere
1116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012
5.1 die nach dieser Anlage geforderten Voraussetzungen erfüllt sind,
5.2 die der Zentralen Stelle gesetzlich übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und vorschriftsmäßig
erfüllt und dass die datenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume der Zentralen
Stelle während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzu-
nehmen und Aufzeichnungen einzusehen.
Die Zentrale Stelle hat die Maßnahmen zu ermöglichen; sie hat die Kosten der Prüfung zu tragen. Die
Zentrale Stelle hat auf Verlangen der Aufsichtsbehörden einen Beauftragten zu bestellen. Dieser ist An-
sprechpartner der Aufsichtsbehörden. Er muss Erklärungen mit Wirkung für und gegen die Zentrale Stelle
abgeben und entgegennehmen können. Er muss weiter die Möglichkeit haben, auf Verlangen Angaben,
Aufzeichnungen und Nachweise der Zentralen Stelle den mit der Prüfung beauftragten Personen vorzu-
legen.
6 Kontrolle über die Zentrale Stelle
Von der Zentralen Stelle wird zur Kontrolle über die ordnungsgemäße Weitergabe der Vorgaben und Ver-
waltung der eingegangenen Gebühren oder Entgelte sowie Ausgaben ein Kontrollbeirat eingesetzt. Der
Kontrollbeirat setzt sich zusammen aus:
6.1 einem Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
6.2 dem Vorsitzenden des AKE
und
6.3 zwei Vertretern der Länder, die von den zuständigen obersten Landesbehörden dazu bestimmt
werden.
7 Entwicklung von Vorgaben
7.1 Te c h n i s c h e r B e i r a t
Für die Weiterentwicklung der regelmäßigen Untersuchung der Fahrzeuge und die Entwicklung von Vor-
gaben zur Anpassung insbesondere an den technischen Fortschritt sowie im Hinblick auf eine effiziente
und qualitativ hochwertige Durchführung von HU und SP wird von der Zentralen Stelle ein Technischer
Beirat eingesetzt. Der Technische Beirat hat eine beratende Funktion.
7.2 Forschung
Zur Überprüfung vorhandener oder zur Erarbeitung neuer Vorgaben kann nach Anhörung des Technischen
Beirats und/oder des AKE die Zentrale Stelle durch externe Einrichtungen Forschungsvorhaben durchfüh-
ren lassen oder selbst durchführen. Derartige Vorhaben bedürfen der Zustimmung durch den Kontrollbeirat.
8 Zweck und Inhalt der Datenübermittlungen, Einschränkungen und Bedingungen
8.1 Ü b e r m i t t l u n g d e r Vo rg a b e n a n d i e Z e n t r a l e S t e l l e
Die Hersteller und Importeure von Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen oder -bauteilen übermitteln die Vorga-
ben nach Nummer 2 unter Angabe der vollständigen Fahrzeug-Identifizierungsnummer an die Zentrale
Stelle.
8.2 B e r e i t s t e l l u n g v o n Vo rg a b e n , P r ü f h i n w e i s e n u n d A n g a b e n ü b e r H o c h - u n d
Rückrüstungen der Fahrzeuge durch die Zentrale Stelle
Die Zentrale Stelle bereitet die Vorgaben, Prüfhinweise und Angaben über Hoch- und Rückrüstungen der
Fahrzeuge mit dem Bezug zur vollständigen Fahrzeug-Identifizierungsnummer aktuell für die Anwendung
bei der regelmäßigen technischen Überwachung der Fahrzeuge auf und übermittelt diese auf Anfrage an
die in Nummer 3 genannten Stellen.
8.3 Ü b e r m i t t l u n g d e r F e s t s t e l l u n g e n b e i d e r t e c h n i s c h e n Ü b e r w a c h u n g d e r F a h r-
zeuge an die Zentrale Stelle
Die Technischen Prüfstellen und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen übermitteln die nach
Nummer 3.2 der Anlage VIIIa getroffenen Feststellungen mit dem Bezug zur vollständigen Fahrzeug-Iden-
tifizierungsnummer, jedoch ohne Angaben zum Fahrzeughalter, zum Kennzeichen der Fahrzeuge und zur
untersuchenden Person halbjährlich an die Zentrale Stelle, die diese auswertet und erforderlichenfalls die
nach Nummer 8.2 bereitzustellenden Angaben aktualisiert.
8.4 Übermittlung bestimmter Angaben an das Kraftfahrt-Bundesamt und Bereit-
stellung der Angaben für andere Stellen
8.4.1 Angaben zur Erstellung einer Fahrleistungsstatistik
8.4.1.1 Zur Erstellung einer Fahrleistungsstatistik für Deutschland übermittelt die Zentrale Stelle die bei
den HU festgestellten und nachfolgend aufgeführten Daten der einzelnen Fahrzeuge halbjährlich
dem Kraftfahrt-Bundesamt:
8.4.1.1.1 vierstellige KBA-Herstellerschlüsselnummer,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012 1117
8.4.1.1.2 dreistellige KBA-Typschlüsselnummer,
8.4.1.1.3 drei- oder fünfstellige Versionsvariantenschlüsselnummer,
8.4.1.1.4 vierstellige Fahrzeugklasse und -aufbauart,
8.4.1.1.5 Monat und Jahr der Erstzulassung,
8.4.1.1.6 Monat und Jahr der HU,
8.4.1.1.7 Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen und, soweit vorhanden, bei Anhängern.
8.4.1.2 Soweit technische Daten zum vorgeführten Fahrzeug aus den Schlüsselnummern nicht abge-
leitet werden können, dürfen durch die Zentrale Stelle folgende zusätzliche Angaben übermittelt
werden:
8.4.1.2.1 zulässige Gesamtmasse (kg),
8.4.1.2.2 Nennleistung (kW),
8.4.1.2.3 Hubvolumen (cm3),
8.4.1.2.4 Höchstgeschwindigkeit (km/h),
8.4.1.2.5 Energie- und Antriebsart,
8.4.1.2.6 Emissionsklasse.
Darüber hinaus übermittelt die Zentrale Stelle an das Kraftfahrt-Bundesamt zu jedem einzelnen Fahrzeug
die seit der vorangegangenen HU verstrichene Zeit in Tagen sowie die in dieser Zeit gefahrenen Kilometer.
8.4.2 Angaben zur Erstellung einer Mängelstatistik und Ve r ö f f e n t l i c h u n g der
Statistik
Zur Erstellung einer Statistik über die bei den HU festgestellten Mängel nach Nummer 3.1.4 der Anlage VIII
übermittelt die Zentrale Stelle dem Kraftfahrt-Bundesamt halbjährlich zusätzlich zu den Angaben nach
Nummer 8.4.1 die Mängelfeststellungen bezogen auf die in den Nummern 6.1 bis 6.10 der Anlage VIIIa
aufgeführten Hauptgruppen der in den Fahrzeugen verbauten Bauteile und Systeme in nicht personenbe-
zogener Form.
Zusätzlich übermittelt die Zentrale Stelle die Bezeichnungen der Untersuchungsstellen nach Nummer 2 der
Anlage VIIId, in denen die HU durchgeführt wurden, sowie die Namen der Bundesländer, in denen die
Untersuchungsstellen ihren Sitz haben.
Das Kraftfahrt-Bundesamt erstellt aus den vorstehenden Angaben eine Statistik mit der Zuordnung zu den
in den Nummern 2.1.1 bis 2.1.6 der Anlage VIII genannten Fahrzeugarten und veröffentlicht diese in nicht
personenbezogener Form jährlich.
8.4.3 Übermittlung an andere Stellen
Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt die nach Nummer 8.4.2 zu erstellende Statistik in nicht personenbe-
zogener Form
8.4.3.1 halbjährlich dem „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung
nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO“ (AKE), der diese auswertet und erforderlichenfalls Vor-
schläge zur Änderung der maßgeblichen Vorschriften erarbeitet,
8.4.3.2 auf Anfrage dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Fortschreibung
der maßgeblichen Vorschriften und halbjährlich den zuständigen obersten Landesbehörden zur
Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten über Technische Prüfstellen und amtlich anerkannte Über-
wachungsorganisationen.
8.5 Übermittlung von Angaben zur Entwicklung von Fahrzeugen
Die bei der regelmäßigen technischen Überwachung festgestellten Mängel sowie Hoch- und Rückrüstun-
gen an den Fahrzeugen sind für die Neuentwicklung und für Verbesserungen im Verkehr befindlicher Fahr-
zeuge zu nutzen. Dazu übermittelt die Zentrale Stelle den Herstellern und Importeuren von Fahrzeugen,
Fahrzeugsystemen oder -bauteilen diese Erkenntnisse jeweils für ihre Produkte auf Anfrage. Sofern diese
Angaben mit dem Bezug auf die Fahrzeug-Identifizierungsnummer übermittelt werden, muss die Zentrale
Stelle durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Fahrzeug-Identifizierungsnummer um mindes-
tens 3 Ziffern am Ende gekürzt ist.
8.6 Übermittlung von Angaben zum Zweck der Unfallforschung
Für die Überprüfung der Ausstattung mit elektronisch gesteuerten sicherheitsrelevanten Fahrzeugsystemen
verunfallter und stark beschädigter Fahrzeuge am Unfallort kann die Zentrale Stelle auf Anfrage der Bun-
desanstalt für Straßenwesen Angaben nach Nummer 8.2 für einzelne Fahrzeuge übermitteln. Die Anfragen
dürfen nur den Bezug zur Fahrzeug-Identifizierungsnummer, zur vierstelligen KBA-Herstellerschlüssel-
nummer und zur dreistelligen KBA-Typschlüsselnummer enthalten.
8.7 Ve r h i n d e r u n g d e s M i s s b r a u c h s p e r s o n e n b e z o g e n e r D a t e n
Die in den Nummern 8.1 bis 8.6 vorgegebenen Daten dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend und
nur an die jeweils genannten Stellen übermittelt werden.
1118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012
Bei der Übermittlung von Daten, die im Bezug zur ungekürzten Fahrzeug-Identifizierungsnummer stehen,
ist von den übermittelnden und empfangenden Stellen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass
8.7.1 ein Zugriff unberechtigter Personen auf diese Daten nicht erfolgen kann,
8.7.2 sowohl die Daten als auch deren Übermittlung gegen Missbrauch geschützt sind.
8.8 Erläuterungen
Erläuterungen zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften werden in einer Richtlinie vom Bundesminis-
terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehör-
den bekannt gegeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012 1119
Bekanntmachung
zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 7. Mai 2012
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 175. Sitzung am 26. April 2012 be-
schlossen, die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung
vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom
24. November 2011 (BGBl. I S. 2454), wie folgt zu ändern:
1. § 69 Absatz 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt geändert:
„Berät der Ausschuss einen ihm federführend überwiesenen Gesetzentwurf,
durch den wesentliche Belange von Gemeinden und Gemeindeverbänden
berührt werden, ist den auf Bundesebene bestehenden kommunalen Spit-
zenverbänden vor Beschlussfassung im Ausschuss Gelegenheit zur Stel-
lungnahme zu geben. Wesentliche Belange im Sinne des Satzes 1 werden
durch Gesetze berührt, die ganz oder teilweise von den Gemeinden oder
Gemeindeverbänden auszuführen sind, ihre öffentlichen Finanzen unmittel-
bar betreffen oder auf ihre Verwaltungsorganisation einwirken.“
2. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Betrifft die Anhörung durch den federführenden Ausschuss Ge-
setzentwürfe gemäß § 69 Absatz 5 Satz 1, ist den auf Bundesebene be-
stehenden kommunalen Spitzenverbänden Gelegenheit zur Teilnahme an
der Anhörung zu geben, wobei eine Anrechnung nach Absatz 2 Satz 2
unterbleibt. § 69 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.“
b) Im bisherigen Absatz 7 werden die Wörter „Absätze 1 bis 6“ durch die
Wörter „Absätze 1 bis 7“ ersetzt.
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 5 bis 8.
Berlin, den 7. Mai 2012
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Norbert Lammert