1030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012
Gesetz
zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
und von steuerlichen Vorschriften
Vom 8. Mai 2012
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 1. § 3 Nummer 45 wird wie folgt gefasst:
rates das folgende Gesetz beschlossen:
„45. die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten
Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs-
Artikel 1 geräten und Telekommunikationsgeräten sowie
Änderung des deren Zubehör, aus zur privaten Nutzung über-
Gemeindefinanzreformgesetzes lassenen System- und Anwendungsprogram-
§ 3 Absatz 1 Satz 4 des Gemeindefinanzreform- men, die der Arbeitgeber auch in seinem Be-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom trieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang
10. März 2009 (BGBl. I S. 502) wird wie folgt gefasst: mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienst-
leistungen;“.
„Die Schlüsselzahl ergibt sich aus dem Anteil der Ge-
meinde an der Summe der durch die Bundesstatistiken 2. Dem § 50d wird folgender Absatz 11 angefügt:
über die veranlagte Einkommensteuer und über die „(11) Sind Dividenden beim Zahlungsempfänger
Lohnsteuer ermittelten Einkommensteuerbeträge, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppel-
auf die zu versteuernden Einkommensbeträge bis zu besteuerung von der Bemessungsgrundlage der
35 000 Euro jährlich, in den Fällen des § 32a Absatz 5 deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung
oder des § 32a Absatz 6 des Einkommensteuergeset- ungeachtet des Abkommens nur insoweit gewährt,
zes in der jeweils am letzten Tag des für die Bundes- als die Dividenden nach deutschem Steuerrecht
statistik maßgebenden Veranlagungszeitraumes gel- nicht einer anderen Person zuzurechnen sind.
tenden Fassung auf die zu versteuernden Einkom- Soweit die Dividenden nach deutschem Steuerrecht
mensbeträge bis zu 70 000 Euro jährlich entfallen.“ einer anderen Person zuzurechnen sind, werden sie
bei dieser Person freigestellt, wenn sie bei ihr als
Artikel 2 Zahlungsempfänger nach Maßgabe des Abkom-
Änderung des mens freigestellt würden.“
Umsatzsteuergesetzes 3. § 52 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 Buchstabe a der Anlage 2 (zu § 12 Ab- a) Nach Absatz 4f wird folgender Absatz 4g einge-
satz 2 Nummer 1 und 2) des Umsatzsteuergesetzes in fügt:
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar
2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 23 des „(4g) § 3 Nummer 45 in der Fassung des Arti-
Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) ge- kels 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I
ändert worden ist, wird aufgehoben. S. 1030) ist erstmals anzuwenden auf Vorteile,
die in einem nach dem 31. Dezember 1999 en-
Artikel 3 denden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige
Bezüge nach dem 31. Dezember 1999 zugewen-
Änderung des
det werden.“
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- b) Dem Absatz 59a wird folgender Satz angefügt:
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, „§ 50d Absatz 11 in der Fassung des Artikels 3
3862), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 4 des Geset- des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030)
zes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert wor- ist erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die nach
den ist, wird wie folgt geändert: dem 31. Dezember 2011 erfolgen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 1031
Artikel 4 Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis Inkrafttreten
Das Bundesministerium der Finanzen kann den
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Wortlaut des Gemeindefinanzreformgesetzes in der
mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. (2) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Mai 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
1032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012
Vierzehntes Gesetz
zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Vom 8. Mai 2012
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- den dem Flugplatzbezugspunkt entsprechenden
rates das folgende Gesetz beschlossen: Punkt,
2. die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe
Artikel 1 von 25 Meter, bezogen auf den dem Flughafen-
Änderung des bezugspunkt entsprechenden Punkt, über-
Luftverkehrsgesetzes schreiten im Umkreis von 4 Kilometern Halb-
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt- messer um den Flugplatzbezugspunkt.“
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt 4. § 19b wird wie folgt gefasst:
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2012 (BGBl. I
S. 606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „§ 19b
1. § 1 wird wie folgt geändert: (1) Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens
oder Verkehrslandeplatzes trifft eine Regelung über
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verordnungen die zu entrichtenden Entgelte für die Nutzung der
des Rates“ durch das Wort „Rechtsakte“ ersetzt. Einrichtungen und Dienstleistungen, die mit der Be-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: leuchtung, dem Starten, Landen und Abstellen von
aa) Satz 1 Nummer 7 wird aufgehoben. Luftfahrzeugen sowie mit der Abfertigung von Flug-
gästen und Fracht in Zusammenhang stehen (Ent-
bb) Folgender Satz wird angefügt: geltordnung). Die Entgeltordnung ist der Genehmi-
„Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbe- gungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die
mannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kon- Genehmigung wird erteilt, wenn die Entgelte in der
trollstation, die nicht zu Zwecken des Sports Entgeltordnung nach geeigneten, objektiven, trans-
oder der Freizeitgestaltung betrieben werden parenten und diskriminierungsfreien Kriterien gere-
(unbemannte Luftfahrtsysteme).“ gelt sind. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass
2. § 16a Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. die zu entgeltenden Dienstleistungen und Infra-
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesauf- strukturen klar bestimmt sind,
sichtsamts für Flugsicherung“ durch die Wörter 2. die Berechnung der Entgelte kostenbezogen er-
„der zuständigen Luftfahrtbehörde“ ersetzt. folgt und im Voraus festgelegt ist,
b) In Satz 2 werden die Wörter „dem Bundesauf- 3. allen Flugplatznutzern in gleicher Weise Zugang
sichtsamt für Flugsicherung“ durch die Wörter zu den Dienstleistungen und Infrastrukturen des
„der zuständigen Luftfahrtbehörde“ ersetzt. Verkehrsflughafens oder Verkehrslandeplatzes
3. § 17 Satz 1 wird wie folgt gefasst: gewährt wird,
„Die Luftfahrtbehörden können bei der Genehmi- 4. den Flugplatznutzern nicht ohne sachlichen
gung von Landeplätzen und Segelfluggeländen be- Grund Entgelte in unterschiedlicher Höhe aufer-
stimmen, dass die zur Erteilung einer Baugenehmi- legt werden.
gung zuständige Behörde nur mit Zustimmung der Eine Differenzierung der Entgelte zur Verfolgung
Luftfahrtbehörde genehmigen darf (beschränkter von öffentlichen oder allgemeinen Interessen ist
Bauschutzbereich) für Verkehrsflughäfen und -landeplätze zulässig;
1. die Errichtung von Bauwerken jeder Höhe im die hierfür herangezogenen Kriterien müssen geeig-
Umkreis von 1,5 Kilometern Halbmesser um net, objektiv und transparent sein. In der Entgelt-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 1033
ordnung von Verkehrsflughäfen ist eine Differenzie- ihrem Inkrafttreten in den Nachrichten für Luft-
rung der Entgelte nach Lärmschutzgesichtspunkten fahrer zu veröffentlichen.
vorzunehmen; daneben soll eine Differenzierung 5. Der Unternehmer des Verkehrsflughafens führt
nach Schadstoffemissionen erfolgen. mindestens einmal im Jahr eine Konsultation
(2) Absatz 1 gilt nicht für mit den Flughafennutzern bezüglich der Entgelt-
1. Gebühren zur Abgeltung von Flugsicherungs- ordnung durch. Der Termin ist den Flughafen-
diensten nach der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 nutzern spätestens einen Monat im Voraus be-
der Kommission vom 6. Dezember 2006 zur Ein- kannt zu geben. Die Flughafennutzer können zur
führung einer gemeinsamen Gebührenregelung Konsultation ihre Verbände hinzuziehen oder
für Flugsicherungsdienste (ABl. L 341 vom Vertreter benennen.
7.12.2006, S. 3), 6. Der Unternehmer des Verkehrsflughafens hat
2. Entgelte zur Abgeltung für Bodenabfertigungs- den Flughafennutzern rechtzeitig vor dem Kon-
dienste nach den §§ 6 und 9 sowie nach An- sultationstermin folgende Unterlagen und Infor-
lage 1 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung mationen vorzulegen:
vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2885), die a) ein Verzeichnis der verschiedenen Dienstleis-
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom tungen und Infrastrukturen, die im Gegenzug
10. Mai 2011 (BGBl. I S. 820) geändert worden für das erhobene Flughafenentgelt bereitge-
ist, stellt werden;
3. Umlagen zur Finanzierung der Hilfestellungen für b) die für die Festsetzung der Flughafenentgelte
behinderte Flugreisende und Flugreisende mit verwendete Methode;
eingeschränkter Mobilität nach der Verordnung
c) die Gesamtkostenstruktur hinsichtlich der Ein-
(EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parla-
richtungen und Dienstleistungen, auf die sich
ments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die die Flughafenentgelte beziehen. Diese sollte
Rechte von behinderten Flugreisenden und
erkennen lassen, dass sich der Unternehmer
Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität
eines Verkehrsflughafens an einer effizienten
(ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1). Leistungserstellung orientiert hat;
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt für die Ge-
d) die Erlöse der verschiedenen Entgelte und
nehmigung der Entgeltordnung von Verkehrsflug-
Gesamtkosten der damit finanzierten Dienst-
häfen, die jährlich mehr als fünf Millionen Fluggast-
leistungen;
bewegungen aufweisen, Folgendes:
e) jegliche Finanzierung von Einrichtungen und
1. Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens legt
Dienstleistungen durch die öffentliche Hand,
den Flughafennutzern spätestens sechs Monate
auf die sich die Flughafenentgelte beziehen;
vor dem beabsichtigten Inkrafttreten der Entgelt-
ordnung einen Entwurf mit einer Begründung f) die voraussichtliche Entwicklung der Entgelte
zum Zwecke der Einigung vor. Gleiches gilt für und des Verkehrsaufkommens am Verkehrs-
Änderungen der Entgeltordnung. Die Frist nach flughafen sowie beabsichtigte Investitionen;
Satz 1 gilt nicht, wenn außergewöhnliche Um- g) die tatsächliche Nutzung der Infrastruktur und
stände vorliegen, die gegenüber den Flughafen- der Gerätschaften des Verkehrsflughafens in
nutzern darzulegen sind. einem bestimmten Zeitraum sowie
2. Der Antrag auf Genehmigung ist bis spätestens h) das absehbare Ergebnis geplanter größerer
fünf Monate vor dem Inkrafttreten der beabsich- Investitionen hinsichtlich ihrer Auswirkungen
tigten Entgeltordnung bei der Genehmigungs- auf die Flughafenkapazität. Als Investitionen
behörde zu stellen. Er ist zu begründen. Auf ab- kommen hierbei nur solche in Betracht, die
weichende Ansichten der Flughafennutzer ist dem unmittelbaren Ausbau des Verkehrsflug-
einzugehen. Die in den Nummern 6 und 7 aufge- hafens als verkehrliche Einrichtung dienen.
führten Informationen sind beizufügen. Vorfinanzierungen sollen nur berücksichtigt
3. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn zwischen werden, wenn Flughafennutzer von verbesser-
der Höhe der vom Unternehmer des Verkehrs- ten oder kostengünstigeren Leistungen profi-
flughafens festgelegten Entgelte und der Höhe tieren, die entsprechenden Entgeltanteile
der voraussichtlich tatsächlichen Kosten ein an- ausschließlich für die Finanzierung der ge-
gemessenes Verhältnis besteht und die Orientie- planten Infrastrukturvorhaben verwendet wer-
rung an einer effizienten Leistungserstellung den und sie zeitlich begrenzt erhoben wer-
erkennbar ist. Die Genehmigungsbehörde kann den.
von der Prüfung nach Satz 1 absehen, wenn 7. Die Flughafennutzer haben dem Unternehmer
von dem Unternehmer des Verkehrsflughafens eines Verkehrsflughafens rechtzeitig vor dem
eine schriftliche Einigung mit den Flughafennut- Konsultationstermin insbesondere folgende In-
zern über die Entgeltordnung vorgelegt wird und formationen zur Verfügung zu stellen:
kein Verstoß gegen das Beihilfenrecht vorliegt.
a) voraussichtliches Verkehrsaufkommen,
4. Die Entscheidung der Genehmigungsbehörde
soll innerhalb von zwei Monaten nach Eingang b) voraussichtliche Zusammensetzung und be-
des Antrags auf Genehmigung der Entgeltord- absichtigter Einsatz ihrer Flotte,
nung ergehen. Die Genehmigungsentscheidung c) geplante Ausweitung ihrer Tätigkeit auf dem
ist grundsätzlich spätestens zwei Monate vor betreffenden Flughafen und
1034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012
d) Anforderungen an den betreffenden Flugha- 1. gemäß Artikel 23 Absatz 1 Satz 4 der Verord-
fen. nung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Par-
8. Die im Rahmen der Konsultation übermittelten laments und des Rates vom 24. September 2008
oder erhaltenen Informationen sind als vertrau- über gemeinsame Vorschriften für die Durchfüh-
lich oder wirtschaftlich schutzwürdig anzusehen rung von Luftverkehrsdiensten in der Gemein-
und zu behandeln. Im Fall von börsennotierten schaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) kosten-
Unternehmen sind insbesondere börsenrecht- pflichtige Zusatzleistungen, die durch den Flug-
liche Vorgaben zu beachten. Bei der Übermitt- gast frei wählbar sind, während des Buchungs-
lung der Informationen an Verbände und be- vorgangs als solche kenntlich zu machen und
nannte Vertreter stellen die Flughafennutzer die Entscheidung über die Auswahl und Inan-
sicher, dass die Vertraulichkeit gewahrt wird. spruchnahme dieser Zusatzleistungen dem
Fluggast zu überlassen,
9. Dem Unternehmer eines Verkehrsflughafens ist
freigestellt, ob und inwieweit er Erlöse und Kos- 2. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG)
ten aus den sonstigen kommerziellen Tätigkeiten Nr. 1008/2008 dem Fluggast ohne Benachtei-
des Flughafens bei der Festlegung der Entgelte ligung auf Grund seiner Staatsangehörigkeit,
berücksichtigt. seines Wohnorts oder des Niederlassungsorts
des Bevollmächtigten des Luftfahrtunterneh-
(4) Ein Flughafenunternehmen nach Absatz 3, mens Zugang zu diesen Flugpreisen und Luft-
das in einem Ballungsgebiet mehr als einen Ver- frachtraten zu gewähren.“
kehrsflughafen betreibt, kann mit Zustimmung der
Genehmigungsbehörde eine für alle Verkehrsflug- 7. Nach § 23b wird folgender § 23c eingefügt:
häfen geltende Entgeltordnung erlassen. „§ 23c
(5) Um einen reibungslosen und effizienten Be- Zur Umsetzung von
trieb auf einem Flughafen sicherzustellen, können
die Unternehmer von Verkehrsflughäfen nach Ab- 1. Beschlüssen des Rates der Europäischen Union
satz 3 und die Flughafennutzer Leistungsvereinba- über restriktive Maßnahmen zur Beschränkung
rungen bezüglich der Qualität der am Flughafen zu des Luftverkehrs nach Artikel 29 des Vertrages
erbringenden Dienstleistungen abschließen. Dabei über die Europäische Union,
sind die Entgeltordnung sowie Art und Umfang der 2. Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten
Dienstleistungen, auf die die Flughafennutzer im Nationen,
Gegenzug für die Zahlung von Flughafenentgelten
3. zwischenstaatlichen Vereinbarungen, denen die
Anrecht haben, zu berücksichtigen.
gesetzgebenden Körperschaften in der Form
(6) Die Genehmigungsbehörde stellt dem Bun- eines Bundesgesetzes zugestimmt haben,
desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung auf dessen Verlangen Informationen zur Über- ist die Genehmigungsbehörde befugt, für Luftfahrt-
mittlung an die Kommission der Europäischen unternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb der
Union im Hinblick auf die Umsetzung und Anwen- Europäischen Union haben, über die Vorschriften
dung der Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen der §§ 20 bis 23 hinaus Beschränkungen festzuset-
Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über zen. Hierzu gehören insbesondere der Widerruf der
Flughafenentgelte (ABl. L 70 vom 14.3.2009, S. 11) nach § 21a erteilten Flugliniengenehmigung und
zur Verfügung. Die Unternehmer von Verkehrsflug- der Einflugerlaubnis nach § 2 Absatz 7 sowie die
häfen nach Absatz 3 sind verpflichtet, der Geneh- Untersagung der Anwendung von Flugplänen, Be-
migungsbehörde die nach Satz 1 erforderlichen förderungsentgelten und Beförderungsbedingun-
Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, gen nach § 21 Absatz 2 Satz 2.“
soweit dem keine anderweitigen Vorschriften oder 8. In § 29e werden die Wörter „der Freiheit der Person
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegenste- (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes),“ ge-
hen.“ strichen.
5. § 20 wird wie folgt geändert: 8a. § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „zum Absetzen aa) Nach dem Wort „überragen,“ werden die
von Fallschirmspringern und“ gestrichen. Wörter „sowie die Kennzeichnung von Luft-
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Luftsport- fahrthindernissen“ eingefügt.
geräte“ die Wörter „und Flüge zum Absetzen bb) Nach der Angabe „16“ wird ein Komma und
von Fallschirmspringern“ angefügt. die Angabe „16a“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4 wird jeweils das b) Nummer 16 wird wie folgt geändert:
Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ er-
setzt. aa) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
6. § 20a wird wie folgt gefasst: „e) den Aufstieg von Frei- und Fesselballo-
nen,“.
„§ 20a
Luftfahrtunternehmen, die der Öffentlichkeit zu- bb) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
gängliche Flugpreise und Luftfrachtraten für Flug- „f) das Steigenlassen von Flugmodellen,
dienste von einem Flughafen in einem Mitgliedstaat Flugkörpern mit Eigenantrieb und unbe-
der Europäischen Union anbieten, sind verpflichtet, mannten Luftfahrtsystemen,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 1035
cc) In Buchstabe g wird das Wort „Abweichung“ b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Verord-
durch das Wort „Abweichungen“ ersetzt und nungen der Europäischen Gemeinschaft“ durch
nach dem Wort „Mindesthöhen“ ein Komma die Wörter „Rechtsakten der Europäischen Uni-
angefügt. on“ ersetzt.
dd) Nach Buchstabe g wird folgender Buch- c) In Absatz 4a Nummer 2 und Absatz 5a wird je-
stabe h angefügt: weils das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort
„h) den Aufstieg und Betrieb von Geräten, „Union“ ersetzt.
die ohne Luftfahrzeug zu sein, besondere 12. § 58 wird wie folgt geändert:
Gefahren für die Luftfahrt mit sich brin- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gen, insbesondere Feuerwerkskörper,
aa) Nach Nummer 5 werden die folgenden Num-
optische Lichtsignalgeräte, Drachen,
mern 5a und 5b eingefügt:
Kinderballone und ballonartige Leucht-
körper“. „5a. entgegen § 20a Nummer 1 eine Zusatz-
leistung nicht, nicht richtig, nicht voll-
9. § 31b wird wie folgt geändert:
ständig oder nicht rechtzeitig kenntlich
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“ macht oder die Entscheidung über eine
durch das Wort „Union“ ersetzt. Zusatzleistung nicht dem Buchenden
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: überlässt,
aa) In Buchstabe b wird das Semikolon durch 5b. entgegen § 20a Nummer 2 Zugang
einen Punkt ersetzt. nicht gewährt,“.
bb) Buchstabe c wird aufgehoben. bb) In Nummer 13 wird das Wort „Gemeinschaft“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
10. § 31d wird wie folgt geändert:
cc) In Nummer 14 wird das Wort „oder“ durch
a) In Absatz 2 werden die Sätze 4 bis 7 durch die ein Komma ersetzt.
folgenden Sätze ersetzt:
dd) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch
„Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung das Wort „oder“ ersetzt.
kann im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung von
der Flugsicherungsorganisation jederzeit Be- ee) Folgende Nummer 16 wird angefügt:
richte und die Vorlage von Aufzeichnungen ver- „16. entgegen § 64 Absatz 5 Satz 2 eine Mit-
langen. Soweit die Flugsicherungsorganisation teilung nicht, nicht richtig, nicht voll-
als Beliehene tätig wird, hat sie den Bediens- ständig oder nicht rechtzeitig macht.“
teten des Bundesaufsichtsamtes für Flugsiche- b) In Absatz 2 wird die Angabe „12 und 12a“ durch
rung und den von ihnen beauftragten Personen die Angabe „12, 12a und 16“ ersetzt.
jederzeit das Betreten der Grundstücke und Ge-
13. In § 64 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach
schäftsräume zu gestatten, soweit dies zur
dem Wort „Drehflügler,“ die Wörter „unbemannte
Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Luftfahrtsysteme,“ eingefügt.
Im Übrigen besteht diese Verpflichtung während
der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten; au- 14. In § 66 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b werden
ßerhalb dieser Zeiten oder wenn die Geschäfts- die Wörter „nach § 58 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a bis 7, 8a
räume sich in einer Wohnung befinden, hat die bis 16 dieses Gesetzes“ durch die Wörter „nach
Flugsicherungsorganisation das Betreten zu dul- § 58 Absatz 1 Nummer 1 und 2, 5 bis 7, 8a bis 15
den, soweit dies zur Verhütung von dringenden dieses Gesetzes“ ersetzt.
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ord- 15. In § 67 wird das Wort „Luftfahrt-Bundesamt“ durch
nung erforderlich ist oder soweit Anhaltspunkte die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung“
für einen Verstoß gegen gesetzliche Bestimmun- ersetzt und werden die Wörter „die Flugsicherungs-
gen vorliegen; das Grundrecht der Unverletzlich- organisation, an den Flugplatzunternehmer, soweit
keit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) auf dessen Flugplatz Beauftragte nach § 31 Abs. 2
wird insoweit eingeschränkt.“ Satz 2 dieses Gesetzes Flugsicherungsaufgaben
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „das Bun- durchführen, an“ durch die Wörter „die zuständige
desaufsichtsamt für Flugsicherung“ durch die Flugsicherungsorganisation, die den jeweiligen An-
Wörter „die jeweils zuständige Aufsichtsbehör- gehörigen des Flugsicherungspersonals einsetzt,
de“ ersetzt. sowie an“ ersetzt.
11. § 32 wird wie folgt geändert: 16. In § 1a Nummer 3, § 1c Nummer 4, § 2 Absatz 1
Nummer 3, § 3 Absatz 1 Satz 3, § 21a Satz 1, § 22
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 2, §§ 23, 27a Absatz 1, § 27c Absatz 2 Satz 3,
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 und in Num- § 29 Absatz 4 Satz 1, § 31 Absatz 1 Satz 1 und
mer 12 werden jeweils die Wörter „Verord- § 31a wird jeweils das Wort „Gemeinschaft“ durch
nungen der Europäischen Gemeinschaft“ das Wort „Union“ ersetzt.
durch die Wörter „Rechtsakten der Europä-
ischen Union“ ersetzt. Artikel 2
bb) In Nummer 17 wird nach dem Wort „Koordi- Änderung der
nierungspflicht“ das Komma durch einen Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Punkt ersetzt. Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
cc) Nummer 18 wird aufgehoben. sung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I
1036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012
S. 1229), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. § 16a wird wie folgt geändert:
22. Februar 2011 (BGBl. I S. 317) geändert worden ist, a) Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
wird wie folgt geändert:
„5. Aufstiege von unbemannten Luftfahrtsyste-
1. § 1 Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: men.“
„2. unbemannte Luftfahrtsysteme.“
b) In Absatz 2 Nummer 5 wird das Wort „Luftfahrt-
2. § 43a wird aufgehoben. geräts“ durch das Wort „Luftfahrtsystems“ er-
3. In § 53 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 43a setzt.
Abs. 1,“ gestrichen.
Artikel 4
Artikel 3 Änderung der
Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Luftverkehrs-Ordnung In der Anlage zu § 2 Absatz 1 der Kostenverordnung
Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Be- der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I
kanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), S. 346), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Ja- 19. August 2010 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist,
nuar 2010 (BGBl. I S. 11) geändert worden ist, wird wie wird Abschnitt V Nummer 11 wie folgt gefasst:
folgt geändert: „11. Genehmigung der Benutzungsordnung oder der
1. § 15a Absatz 3 erster Halbsatz wird wie folgt ge- Regelung der Entgelte
fasst: a) für Flughäfen
„Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen ist (§ 43 LuftVZO,
verboten,“. § 19b LuftVG) 300 bis 10 000 EUR
2. § 16 wird wie folgt geändert: b) für Landeplätze
a) Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst: (§§ 43, 53 LuftVZO,
§ 19b LuftVG) 35 bis 1 300 EUR“.
„7. der Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsys-
temen.“
Artikel 5
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „kön-
nen“ ein Komma und die Wörter „insbesondere Inkrafttreten
im Fall von Absatz 1 Nummer 7 die Vorschriften Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
über den Datenschutz nicht verletzten“ eingefügt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Mai 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 1037
Zweite Verordnung
zur Änderung der Freistellungs-Verordnung
Vom 4. Mai 2012
Auf Grund des § 57 Absatz 1 Nummer 8 des Personenbeförderungsgesetzes,
der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1379)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung:
Artikel 1
Dem § 1 der Freistellungs-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 9240-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 Nummer 4 gilt für entgeltliche Beförderungen mit einem Kraftomnibus
nur dann, wenn
1. die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulas-
sung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der
Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind,
2. der Unternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des
Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt oder
3. das Fahrzeug durch den Unternehmer auch bei Beförderungen eingesetzt
wird, für die er eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz
besitzt.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 4. Mai 2012
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer
1038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012
Verordnung
zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen
der Europäischen Gemeinschaft über den Personenverkehr mit Kraftomnibussen
(EG-Bus-Durchführungsverordnung – EGBusDV)
Vom 4. Mai 2012
Auf Grund des § 57 Absatz 1 Nummer 6 und 11 des des Abkommens EG/Schweiz erforderliche Prüfung
Personenbeförderungsgesetzes, dessen Nummer 6 von Genehmigungsanträgen, die in anderen Mitglied-
durch Artikel 29 Buchstabe d des Gesetzes vom staaten oder der Schweiz gestellt wurden, sind § 52
28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) geändert und dessen Absatz 2 und § 53 Absatz 2 des Personenbeförde-
Nummer 11 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes rungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2691) eingefügt worden (3) Für die Durchführung von Maßnahmen gegen
ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau einen in Deutschland niedergelassenen Verkehrsunter-
und Stadtentwicklung: nehmer nach Artikel 22 Absatz 3 des Interbus-Überein-
kommens ist die Genehmigungsbehörde im Sinne des
§1 § 11 Absatz 2 Nummer 2 des Personenbeförderungs-
Anwendungsbereich gesetzes zuständig.
Diese Verordnung regelt die Durchführung (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
1. der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europä- Stadtentwicklung ist zuständig für
ischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 1. die Mitteilungen an die Kommission über die Zahl
2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum der erteilten Genehmigungen und die Gesamtzahl
grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt der gültigen Genehmigungen im Linienverkehr und
und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 die Daten zur Kabotage, die als Sonderform des
(Neufassung) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88), Linienverkehrs und als Gelegenheitsverkehr von in
2. der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission Deutschland niedergelassenen Verkehrsunterneh-
vom 2. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften mern durchgeführt wurde, nach Artikel 28 Absatz 1
zu den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009,
Nr. 12/98 des Rates hinsichtlich der Beförderungs- 2. die Übermittlung der statistischen Übersicht über
dokumente für den Personenverkehr mit Kraftomni- die Zahl der Genehmigungen für Kabotagedienste,
bussen (ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 10), die als Linienverkehr nach Artikel 15 Buchstabe c
3. des Abkommens zwischen der Europäischen Ge- der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 durchgeführt
meinschaft und der Schweizerischen Eidgenossen- werden, an die Kommission nach Artikel 28 Absatz 2
schaft über den Güter- und Personenverkehr auf der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009,
Schiene und Straße (ABl. L 114 vom 30.4.2002, 3. die Übermittlung der Anzahl der Verkehrsunterneh-
S. 91) (Abkommen EG/Schweiz) und mer, die Inhaber einer Gemeinschaftslizenz waren,
4. des Übereinkommens über die Personenbeförde- und die Anzahl der beglaubigten Genehmigungen
rung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr nach Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG)
mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) (ABl. Nr. 1073/2009,
L 321 vom 26.11.2002, S. 13). 4. die Mitteilung über schwere oder wiederholte Ver-
stöße eines nichtansässigen Verkehrsunternehmers
§2 an die zuständigen Behörden des Vertragsstaates,
Zuständige Behörden in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist,
nach Artikel 22 Absatz 1 des Interbus-Übereinkom-
(1) Für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz nach mens.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ist die Ge-
nehmigungsbehörde im Sinne des § 11 Absatz 1 und 2 §3
des Personenbeförderungsgesetzes zuständig. Sofern
hiernach die Zuständigkeit mehrerer Behörden gege- Antragstellung
ben ist, wird die Gemeinschaftslizenz von der Behörde (1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
erteilt, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 in
oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG)
hat. Nr. 2121/98 oder einer Genehmigung nach Anhang 7
(2) Für die Erteilung einer Genehmigung für den Artikel 3 des Abkommens EG/Schweiz ist in doppelter
Linienverkehr oder eine genehmigungspflichtige Son- Ausfertigung einzureichen. Die Genehmigungsbehörde
derform des Linienverkehrs nach Artikel 5 Absatz 1 kann weitere Ausfertigungen anfordern.
und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Arti- (2) Kommt der Antragsteller oder die Antragstellerin
kel 18 Absatz 4 und 5 des Abkommens EG/Schweiz einer Aufforderung der Genehmigungsbehörde, feh-
sowie für die nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung lende Angaben nachzuholen oder fehlende Unterlagen
(EG) Nr. 1073/2009 und Anhang 7 Artikel 4 Absatz 2 nachzureichen, innerhalb einer gesetzten angemesse-
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nen Frist nicht nach, so gilt der Antrag als zurückge- oder eine beglaubigte Durchschrift der Bescheini-
nommen. gung,
(3) Die Frist nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung 3. nach Anhang 7 Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens
(EG) Nr. 1073/2009 oder Anhang 7 Artikel 4 Absatz 3 EG/Schweiz eine beglaubigte Kopie der Gemein-
des Abkommens EG/Schweiz beginnt zu laufen, wenn schaftslizenz oder der schweizerischen Lizenz, die
ein vollständiger Antrag vorliegt. Genehmigung oder eine beglaubigte Kopie der Ge-
nehmigung, das Fahrtenblatt, die Bescheinigung
§4 oder eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung,
Anhörungsverfahren der Vertrag oder eine beglaubigte Kopie des Vertra-
ges,
Die nach § 2 Absatz 2 zuständige Behörde hat vor
ihrer Entscheidung in folgenden Fällen ein Anhörungs- 4. nach Artikel 18, auch in Verbindung mit Artikel 12
verfahren entsprechend § 14 Absatz 1 bis 4 des Per- Absatz 2 des Interbus-Übereinkommens, das Fahr-
sonenbeförderungsgesetzes durchzuführen: tenblatt oder die Genehmigung,
1. bei einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung 5. nach Artikel 20 Satz 1 des Interbus-Übereinkom-
für den Linienverkehr oder eine genehmigungspflich- mens eine amtlich beglaubigte Kopie der Erlaubnis
tige Sonderform des Linienverkehrs nach Artikel 5 zur Beförderung von Fahrgästen im grenzüber-
Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 schreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen
oder nach Artikel 18 Absatz 4 und 5 des Abkom- oder
mens EG/Schweiz, 6. nach Anhang 2 Artikel 7 des Interbus-Übereinkom-
2. bei einem Antrag auf Erneuerung der Genehmigung mens das zum Nachweis der Erstzulassung erforder-
oder auf Änderung der Bedingungen für den Betrieb liche Dokument oder das Dokument für den neuen
genehmigungspflichtiger Verkehrsdienste nach Motor.
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder (3) Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin hat
nach Anhang 7 Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften die je-
EG/Schweiz, weils erforderlichen Dokumente im Fahrzeug mitzufüh-
3. bei der nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) ren und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzu-
Nr. 1073/2009 oder nach Anhang 7 Artikel 4 Absatz 2 zeigen:
des Abkommens EG/Schweiz erforderlichen Prüfung 1. nach Anhang 7 Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1
von Genehmigungsanträgen, die in anderen Mit- des Abkommens EG/Schweiz eine beglaubigte Ko-
gliedstaaten oder in der Schweiz gestellt werden. pie der Gemeinschaftslizenz oder der schweizeri-
schen Lizenz,
§5 2. nach Anhang 7 Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1
Pflichten des Unternehmers und und 3 des Abkommens EG/Schweiz die Genehmi-
des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin gung oder eine beglaubigte Kopie der Genehmi-
(1) Der Unternehmer hat die Fahrtenblätter gemäß gung, das Fahrtenblatt, den Vertrag oder eine be-
Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 glaubigte Kopie des Vertrages oder
unverzüglich jeweils nach Ablauf des Monats, in dem 3. nach Anhang 7 Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2
die Kabotagebeförderungen durchgeführt wurden, an des Abkommens EG/Schweiz die Bescheinigung
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent- für den Werkverkehr oder eine beglaubigte Kopie
wicklung zu übersenden. Dieses teilt nach Artikel 28 der Bescheinigung.
Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009
der Kommission in nicht personenbezogener Form die §6
Daten zur Kabotage mit, die als Sonderform des Linien- Aufsicht, Amtshilfe
verkehrs und als Gelegenheitsverkehr während des Be- gegenüber ausländischen Behörden
richtszeitraums von in Deutschland ansässigen Ver-
kehrsunternehmern durchgeführt wurde. (1) Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfül-
lung der Vorschriften dieser Verordnung sowie der in
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach § 1 genannten Verordnungen und Abkommen
Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften die jeweils er-
forderlichen Dokumente während der gesamten Fahrt 1. soweit er Linienverkehr oder genehmigungspflichti-
mitgeführt werden: gen Sonderlinienverkehr nach Artikel 5 Absatz 1
und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder nach
1. nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 2, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 4 und 5 des Abkommens EG/
Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 19 Absatz 1, auch in Schweiz betreibt, der Aufsicht der nach § 2 Absatz 2
Verbindung mit Artikel 12 Absatz 6 oder Artikel 17 zuständigen Behörde oder
Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 in Ver-
bindung mit Artikel 2 Absatz 3 Satz 1 und Artikel 8 2. wenn der Unternehmer in Deutschland niedergelas-
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 eine sen ist, in allen anderen Fällen der Aufsicht der
beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz, die Behörde, die dem Unternehmer die Gemeinschafts-
Genehmigung oder eine von der Genehmigungsbe- lizenz ausgestellt hat oder hierfür zuständig wäre.
hörde beglaubigte Durchschrift der Genehmigung, (2) Die Durchführung der Aufsicht richtet sich nach
das Kontrollpapier (Fahrtenblatt), der Vertrag oder den §§ 54 und 54a des Personenbeförderungsgeset-
eine beglaubigte Abschrift des Vertrages, zes.
2. nach Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) (3) Sofern das Unternehmen nicht in Deutschland
Nr. 2121/98 die Bescheinigung für den Werkverkehr niedergelassen ist und kein Fall des Absatzes 1 vor-
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liegt, hat das Bundesamt für Güterverkehr unter Beach- 2. eine Beförderung durchgeführt wird, die nicht den
tung der §§ 4b und 4c des Bundesdatenschutzgeset- Bestimmungen der Genehmigung oder nicht dem In-
zes halt des Fahrtenblattes, des Vertrages oder der Be-
scheinigung entspricht,
1. Rechtsverstöße, die geeignet sind, die Begrenzung
oder den Entzug des Marktzugangs des Unterneh- 3. das Fahrtenblatt unvollständig ausgefüllt ist, oder
mens zu begründen, nach Artikel 23 Absatz 1 der 4. der Kraftomnibus nicht den Anforderungen nach An-
Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 der zuständigen hang 2 Artikel 1 bis 3 des Interbus-Übereinkommens
Behörde des Niederlassungsstaates sowie entspricht.
2. Verstöße und deren Ahndung nach Anhang 7 Arti- §8
kel 12 Absatz 1 des Abkommens EG/Schweiz der
zuständigen Behörde der Vertragspartei auf deren Ordnungswidrigkeiten
Ersuchen (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1
Nummer 4 des Personenbeförderungsgesetzes han-
mitzuteilen. delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Absatz 1 ein Fahrtenblatt nicht oder
§7 nicht rechtzeitig übersendet,
Maßnahmen der Kontrolle 2. entgegen § 5 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass ein
erforderliches Dokument mitgeführt wird oder
Kontrollberechtigte können die Fortsetzung der Fahrt 3. entgegen § 5 Absatz 3 ein erforderliches Dokument
untersagen, wenn nicht mitführt oder einem Kontrollberechtigten nicht
1. der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin oder nicht rechtzeitig vorzeigt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1
a) entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der Verord- Nummer 5 Buchstabe a des Personenbeförderungsge-
nung (EG) Nr. 1073/2009 eine beglaubigte Kopie setzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG)
der Gemeinschaftslizenz oder entgegen Anhang 7 Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Abkom- Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln
mens EG/Schweiz eine beglaubigte Kopie der für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personen-
entsprechenden schweizerischen Lizenz, kraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88)
b) entgegen Artikel 20 Satz 1 des Interbus-Überein-
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Unter-
kommens eine amtlich beglaubigte Kopie der Er-
nehmer
laubnis zur Beförderung von Fahrgästen im
grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit 1. ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 Absatz 1
Omnibussen, grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraft-
omnibussen durchführt,
c) entgegen Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG)
2. ohne Genehmigung nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2
Nr. 1073/2009 in Verbindung mit deren Artikel 12
oder Satz 3 Linienverkehr betreibt oder
Absatz 1 und 6 und Artikel 17 Absatz 1 und 4,
Artikel 2 Absatz 3 Satz 1 und Artikel 8 Absatz 2 3. ohne Berechtigung nach Artikel 14 Kabotage be-
der Verordnung (EG) Nr. 2121/98, Anhang 7 Arti- treibt.
kel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 3 des Abkom- (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1
mens EG/Schweiz oder Artikel 18, auch in Verbin- Nummer 5 Buchstabe b des Personenbeförderungsge-
dung mit Artikel 12 Absatz 2 des Interbus-Über- setzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG)
einkommens, die Genehmigung oder eine Nr. 1073/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr-
beglaubigte Abschrift der Genehmigung, das lässig
Kontrollpapier (Fahrtenblatt) oder den Vertrag
1. als Unternehmer
oder eine beglaubigte Kopie des Vertrages,
a) entgegen Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 2 nicht
d) entgegen Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) dafür sorgt, dass in den zusätzlich eingesetzten
Nr. 1073/2009 oder Anhang 7 Artikel 2 Absatz 6 Fahrzeugen ein dort genanntes Dokument mitge-
des Abkommens EG/Schweiz eine Kopie der Ge- führt wird,
nehmigung, eine Kopie des Vertrages oder ein
b) entgegen Artikel 11 Absatz 1 eine Maßnahme zur
gleichwertiges Dokument oder eine beglaubigte
Sicherstellung der Verkehrsbedienung nicht trifft
Kopie der Gemeinschaftslizenz für Verkehrsunter-
oder
nehmen der Gemeinschaft oder der entsprechen-
den schweizerischen Lizenz für schweizerische c) ohne Bescheinigung nach Artikel 5 Absatz 5
Verkehrsunternehmen, oder Satz 1 Werkverkehr betreibt
oder
e) entgegen Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 2121/98 oder Anhang 7 Artikel 11 Absatz 1 2. als Fahrzeugführer entgegen Artikel 4 Absatz 3
Unterabsatz 2 des Abkommens EG/Schweiz die Satz 2, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1 oder
Bescheinigung für den Werkverkehr oder eine be- Artikel 19 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12
glaubigte Kopie der Bescheinigung Absatz 6 oder Artikel 17 Absatz 4 eine beglaubigte
Kopie der Gemeinschaftslizenz, ein Fahrtenblatt,
nicht zur Prüfung vorlegen, eine Genehmigung oder ein Kontrollpapier nicht mit-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 1041
führt oder einem Kontrollberechtigten nicht oder 2. entgegen Anhang 7 Artikel 2 Absatz 6 Unterabsatz 2
nicht rechtzeitig vorzeigt. nicht dafür sorgt, dass in einem zusätzlich einge-
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 setzten Fahrzeug ein dort genanntes Dokument mit-
Nummer 5 Buchstabe b des Personenbeförderungsge- geführt wird,
setzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) 3. entgegen Anhang 7 Artikel 7 Absatz 1 eine Maß-
Nr. 2121/98 der Kommission vom 2. Oktober 1998 mit nahme zur Sicherstellung der Verkehrsbedienung
Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen (EWG) nicht trifft oder
Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98 des Rates hinsichtlich der 4. entgegen Anhang 7 Artikel 8 Absatz 2 ein Fahrten-
Beförderungsdokumente für den Personenverkehr mit blatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Kraftomnibussen (ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 10) ver- rechtzeitig ausfüllt.
stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1
1. als Unternehmer entgegen Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b des Personenbeförderungsge-
ein Fahrtenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig setzes handelt, wer gegen das Übereinkommen über
oder nicht rechtzeitig ausfüllt oder die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden
2. als Fahrzeugführer Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Über-
a) entgegen Artikel 8 Absatz 2 ein dort genanntes einkommen) (ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 13) ver-
Dokument nicht mitführt oder stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Unternehmer
b) entgegen Artikel 9 Absatz 3 ein dort genanntes
Dokument nicht mitführt oder einem Kontrollbe- a) ohne Genehmigung nach Artikel 7 Absatz 1 Gele-
rechtigten nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt. genheitsverkehr betreibt,
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 b) entgegen Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit
Nummer 5 Buchstabe a des Personenbeförderungsge- Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 ein Fahrtenblatt nicht,
setzes handelt, wer gegen das Abkommen zwischen nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
der Europäischen Gemeinschaft und der Schweize- zeitig ausfüllt oder
rischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Perso- c) entgegen Anhang 2 Artikel 1, 2 oder 3 einen
nenverkehr auf Schiene und Straße (ABl. L 114 vom Omnibus einsetzt, der den dort genannten Anfor-
30.4.2002, S. 91) verstößt, indem er vorsätzlich oder derungen nicht entspricht, oder
fahrlässig als Unternehmer
2. als Fahrzeugführer
1. ohne Gemeinschaftslizenz für Verkehrsunternehmer entgegen Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 12
der Gemeinschaft oder eine schweizerische Lizenz Absatz 2 oder Artikel 20 Unterabsatz 1 oder An-
für schweizerische Verkehrsunternehmer nach Arti- hang 2 Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 ein
kel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1 grenzüberschreiten- dort genanntes Dokument nicht mitführt oder einem
den Personenverkehr mit Kraftomnibussen betreibt Kontrollberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig vor-
oder legt.
2. ohne Genehmigung nach Artikel 18 Absatz 4 Linien-
verkehr betreibt. §9
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Nummer 5 Buchstabe b des Personenbeförderungsge- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
setzes handelt, wer gegen das Abkommen EG/Schweiz in Kraft. Gleichzeitig tritt die EG-Bus-Durchführungs-
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Unter- verordnung vom 11. August 2004 (BGBl. I S. 2169),
nehmer die zuletzt durch Artikel 479 der Verordnung vom
1. ohne Bescheinigung nach Artikel 18 Absatz 6 Werk- 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
verkehr betreibt, ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 4. Mai 2012
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
1042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012
Erste Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen
im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen
Vom 4. Mai 2012
Auf Grund des § 57 Absatz 1 Nummer 10 des Personenbeförderungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Num-
mer 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2691) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Die Anlage zur Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenver-
kehr mit Kraftfahrzeugen vom 15. August 2001 (BGBl. I S. 2168), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom
8. November 2007 (BGBl. I S. 2569) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Teil I Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Spalte „Rechtsgrundlage“ wie folgt gefasst:
„§ 2 Absatz 1 Nummer 3 PBefG in Verbindung mit den §§ 42, 52, 53 PBefG, Artikel 5 Absatz 1 und 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über
gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Än-
derung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) oder Artikel 18 Absatz 4 des
Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002,
S. 1)“.
b) In Nummer 2 wird die Spalte „Rechtsgrundlage“ wie folgt gefasst:
„§ 2 Absatz 1 Nummer 3 PBefG in Verbindung mit den §§ 43, 52, 53 PBefG, Artikel 5 Absatz 1 und 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 1 des Abkommens zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personen-
verkehr auf Schiene und Straße“.
c) In Nummer 5 wird die Spalte „Rechtsgrundlage“ wie folgt gefasst:
„§ 39 Absatz 1 PBefG, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Anhang 7 Artikel 5 Absatz 3 des
Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße“.
d) In Nummer 6 wird die Spalte „Rechtsgrundlage“ wie folgt gefasst:
„§ 39 Absatz 6 Satz 1 und 2 PBefG, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Anhang 7 Artikel 5
Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße“.
e) In Nummer 7 wird die Spalte „Rechtsgrundlage“ wie folgt gefasst:
„§ 40 Absatz 2 Satz 1 PBefG, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Anhang 7 Artikel 5 Absatz 3
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße“.
2. Der Teil III Sonstige Gebühren wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Spalte „Gegenstand“ wird wie folgt gefasst:
„Erteilung oder Verlängerung einer Gemeinschaftslizenz“.
bb) Die Spalte „Rechtsgrundlage“ wird wie folgt gefasst:
„Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Artikel 17 Absatz 3 des Abkommens zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Perso-
nenverkehr auf Schiene und Straße“.
cc) Die Spalte „Gebühr Euro“ wird wie folgt gefasst:
„50 bis 700“.
b) In Nummer 6 wird die Spalte „Rechtsgrundlage“ wie folgt gefasst:
„§ 17 Absatz 1 und 2 Satz 2 PBefG, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Anhang 7 Artikel 5
Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 1043
c) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
Lfd. Gebühr
Gegenstand Rechtsgrundlage
Nr. Euro
„12. Wiedergestattung der Führung von § 25a Satz 3 PBefG bis zu 50 % der Gebühr für die Vornahme
Personenkraftverkehrsgeschäften der entsprechenden Amtshandlung
(Genehmigung) vorgesehenen Gebühr“.
3. In Teil IV wird die Spalte „Gebühr Euro“ wie folgt gefasst:
„40 bis 160“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 4. Mai 2012
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
1044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012
Verordnung
über die Zulassung von Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz
(ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung – ÖLGKontrollStZulV)*)
Vom 7. Mai 2012
Auf Grund des § 11 Absatz 1 Nummer 6 des Öko- zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU)
Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I Nr. 203/2012 (ABl. L 71 vom 9.3.2012, S. 42) geändert
S. 2358) verordnet das Bundesministerium für Ernäh- worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Zulas-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: sung beantragt wird.
§1 §3
Anwendungsbereich Antragsinhalt
Diese Verordnung regelt die näheren Einzelheiten (1) Dem Antrag auf Zulassung als Kontrollstelle sind
über die Voraussetzungen sowie das Verfahren der Zu- alle zur Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 27
lassung privater Kontrollstellen nach § 4 Absatz 1 bis 4 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des
des Öko-Landbaugesetzes. Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biolo-
gische Produktion und die Kennzeichnung von ökolo-
§2 gischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung
der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom
Antrag auf Zulassung 20.7.2007, S. 1), die durch die Verordnung (EG)
Der Antrag auf Zulassung ist von der Kontrollstelle Nr. 967/2008 (ABl. L 264 vom 3.10.2008, S. 1) geändert
schriftlich oder in elektronischer Form bei der Bundes- worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erforder-
anstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundes- lichen Unterlagen nach Maßgabe der §§ 4 bis 11 bei-
anstalt) zu stellen. Im Antrag ist anzugeben, für zufügen.
welche der in Anlage 1 aufgeführten Kontrollbereiche (2) Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, dass
nach Titel IV Kapitel 2 bis 7 der Verordnung (EG) die Kontrollstelle sich zur Durchführung der Kontrollen
Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 nach Maßgabe der §§ 5 bis 10 verpflichtet.
mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biolo- §4
gische Produktion und die Kennzeichnung von ökolo-
gischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der Qualitätsmanagement
ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung Dem Antrag ist das Qualitätsmanagement-Hand-
und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1), die buch einschließlich der Verfahrensanweisungen nach
Nummer 4.5.3 und der Dokumentation nach Num-
*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie mer 4.8 der Norm DIN EN 45011 (Ausgabe März 1998)1)
2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom beizufügen.
12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.
L 376 vom 27.12.2006, S. 36) sowie der Umsetzung der Richtlinie
1
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ) Amtlicher Hinweis: Diese DIN-Norm ist im Beuth-Verlag GmbH, Ber-
7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen lin und Köln erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt
(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22). in München archivmäßig gesichert und niedergelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 1045
§5 Genehmigungen nach Artikel 54 Absatz 1 Satz 1 der
Standardkontrollverfahren, Verordnung (EG) Nr. 889/2008 in die Datenbank im
Musterkontrollvertrag Sinne des Artikels 48 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008
einträgt.
(1) Die Kontrollstelle hat dem Antrag eine Darstel-
lung des von ihr nach Artikel 27 Absatz 6 Buchstabe a (7) Dem Antrag ist ein Muster für den Kontrollvertrag
der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorgesehenen Stan- beizufügen, den die Kontrollstelle mit den Unterneh-
dardkontrollverfahrens insbesondere nach Maßgabe mern abzuschließen beabsichtigt.
der Absätze 2 bis 4 beizufügen.
§6
(2) Die Darstellung muss ein Muster der von der
Kontrollstelle verwendeten Formblätter enthalten, in Risikoanalyse
die Unternehmer die erforderlichen Angaben bei Auf- (1) Die Kontrollstelle hat dem Antrag eine Verfah-
nahme des Kontrollverfahrens nach Artikel 63 Absatz 1 rensanweisung zur Durchführung einer jährlichen Risiko-
der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie bei jeder analyse nach Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der Verord-
Änderung nach Artikel 64 der Verordnung (EG) nung (EG) Nr. 834/2007 für die Betriebe der Unterneh-
Nr. 889/2008 eintragen. mer beizufügen, mit denen die Kontrollstelle einen Kon-
(3) Die Darstellung muss Muster der Unterlagen zur trollvertrag abgeschlossen hat. Die Risikoanalyse hat
Durchführung der Kontrollbesuche durch die Kontroll- die Tätigkeiten beauftragter Dritter, die nach Artikel 28
stelle und zu deren Auswertung enthalten. Die Unter- Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
lagen müssen die Inhalte der Verordnung (EG) nicht selbst dem Kontrollsystem unterliegen, einzu-
Nr. 834/2007 sowie der zu ihrer Durchführung erlasse- schließen.
nen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder (2) In der Verfahrensanweisung ist vorzusehen, dass
der Europäischen Union abdecken und sollen der bei der Risikoanalyse insbesondere folgende Kriterien
Dokumentation der durchzuführenden Prüfung dienen. berücksichtigt werden:
Für jede bei der Kontrolle festgestellte Abweichung von
1. Marktbedeutung und -reichweite der Produkte,
den einschlägigen Vorschriften ist jeweils ein eigener
Vordruck vorzusehen, in dem die Art der Abweichung 2. Struktur und Komplexität des Unternehmens, Zahl
eindeutig erfasst wird. Aus den Vordrucken muss her- und Struktur der Lieferanten von Zuliefererzeugnis-
vorgehen, dass der Kontrollbericht und die festgestell- sen, Vorhandensein von Subunternehmen,
ten Abweichungen unmittelbar nach Abschluss des 3. Wechsel des Eigentümers oder des leitenden Perso-
Kontrollbesuchs von dem für die Betriebseinheit ver- nals des Unternehmens,
antwortlichen Unternehmer oder seinem Bevollmäch-
4. Vorhandensein geeigneter interner Qualitätssiche-
tigten mit der Möglichkeit, Stellung zu nehmen, gegen-
rungssysteme,
gezeichnet werden. Es ist ein Verfahren zu dokumen-
tieren, aus dem hervorgeht, dass eine Kopie des ge- 5. Parallelproduktion von nichtökologischen und öko-
samten Kontrollberichts nach Unterzeichnung beim logischen Produkten,
Kontrollierten verbleibt. 6. Produktart und
(4) Die Darstellung muss ein Muster des von der 7. in der Vergangenheit im Unternehmen festgestellte
Kontrollstelle verwendeten Auswertungsschreibens, Abweichungen von den Vorschriften der Verordnung
das dem Unternehmer von der Kontrollstelle nach er- (EG) Nr. 834/2007 sowie der zu ihrer Durchführung
folgter Kontrolle übermittelt wird, enthalten. Das Aus- erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemein-
wertungsschreiben muss eine Auflistung für gegebe- schaft oder der Europäischen Union.
nenfalls festgestellte Abweichungen und für mögliche
Auflagen enthalten. Im Auswertungsschreiben ist eine (3) Die Verfahrensanweisung hat zu enthalten, dass
Frist zur schnellstmöglichen Beseitigung von Abwei- 1. das Ergebnis der Risikoanalyse als Grundlage für die
chungen vorzusehen, es sei denn, dass eine Frist nicht Bestimmung der Intensität der unangekündigten
sachgerecht wäre. oder angekündigten jährlichen Kontrollbesuche
(5) Aus der Darstellung des Standardkontrollverfah- nach Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG)
rens muss hervorgehen, dass festgestellte Abweichun- Nr. 889/2008 und der Zahl der durchzuführenden un-
gen, Auflagen sowie Maßnahmen und Fristen zur Be- angekündigten oder angekündigten zusätzlichen
seitigung der Abweichungen in der Kontrollstelle zu Kontrollbesuche oder Stichprobenkontrollbesuche
dokumentieren sind und bei Abweichungen, die eine nach Artikel 65 Absatz 4 dieser Verordnung sowie
Abmahnung zur Folge haben, die Abstellung der fest- für die Festlegung der Kontrollintervalle bei Groß-
gestellten Mängel in Form einer zeitnahen und kosten- händlern, die nur mit abgepackten Produkten han-
pflichtigen Nachkontrolle durch die Kontrollstelle zu deln, dient,
überprüfen ist. Im Einzelfall kann von einer Nachkon- 2. auf Grundlage der Risikoanalyse bei mindestens
trolle abgesehen werden, wenn besondere Umstände 10 vom Hundert der Unternehmer, mit denen die
dies rechtfertigen und die durch das Standardkontroll- Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abgeschlossen
verfahren zu wahrenden Belange nicht gefährdet wer- hat, mindestens ein zusätzlicher Kontrollbesuch
den. oder Stichprobenkontrollbesuch, gewichtet nach
(6) Die Darstellung des Standardkontrollverfahrens den einzelnen Risikostufen, vorzusehen ist,
muss eine Verfahrensanweisung enthalten, die vorsieht, 3. die von den Kontrollstellen vorzunehmenden unter-
dass die Kontrollstelle, soweit ihr die Zuständigkeit nehmensinternen und unternehmensübergreifenden
nach Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EG) Warenflusskontrollen risikoorientiert durchgeführt
Nr. 889/2008 übertragen wird, die von ihr erteilten und auf alle Kontrollbereiche verteilt werden,
1046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012
4. von 100 Kontrollbesuchen nach Artikel 65 Absatz 1 für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten über
und 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mindestens das Unternehmen nach Artikel 31 der Verordnung (EG)
20 Kontrollbesuche unangekündigt durchgeführt Nr. 834/2007 unverzüglich übermittelt, hierzu zählen die
werden, erforderlichen Unterlagen für die Fortsetzung des Voll-
5. je nach Risikoeinstufung weitere unangekündigte zugs der von der bisher beauftragten Kontrollstelle ge-
Kontrollbesuche vorgesehen werden. genüber einem Unternehmen verhängten Maßnahmen
und Auflagen. Es ist vorzusehen, dass die neu beauf-
Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 sind je 100 Unterneh- tragte Kontrollstelle bereits verhängte Maßnahmen und
men, mit denen die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag Auflagen für das betreffende Unternehmen fortführen
abgeschlossen hat, mindestens 10 unternehmensüber- wird, soweit die neu beauftragte Kontrollstelle nach
greifende Warenflusskontrollen für mindestens jeweils Prüfung des Sachverhalts in Abstimmung mit der zu-
ein Erzeugnis einzuleiten, die durch die Kontrollstelle ständigen Landesbehörde nicht zu der Auffassung ge-
abzuschließen sind, mit der der Lieferant oder Abneh- langt, dass die Maßnahmen und Auflagen geändert
mer des Erzeugnisses einen Kontrollvertrag abge- werden müssen.
schlossen hat.
(4) Die Beendigung des Kontrollvertrags mit einem
§7 Unternehmer muss der zuständigen Landesbehörde
durch die Kontrollstelle unverzüglich unter Angabe des
Durchführung Datums und des Grundes der Beendigung des Kontroll-
von Probenahmen und Analysen vertrags mitgeteilt werden.
(1) Dem Antrag ist nach Maßgabe der folgenden Be- (5) Im Musterkontrollvertrag nach § 5 Absatz 7 ist ein
stimmungen eine Verfahrensanweisung der Kontroll- Verfahren vorzusehen, nach dem der Unternehmer, mit
stelle für die Durchführung sowohl repräsentativer als dem die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abschließt,
auch anlassbezogener Probenahmen, einschließlich die Meldung nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 Buch-
Analyse und Bewertung, beizufügen. stabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 an die zu-
(2) Für die Probenahmen sind vorbehaltlich anderer ständige Landesbehörde erst nach Bestätigung der An-
einschlägiger Rechtsvorschriften die Vorgaben der gaben und Zuteilung der alphanumerischen Identifika-
Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli tionsnummer nach Maßgabe der Anlage 2 durch die
2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahme- Kontrollstelle vornimmt.
methoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrück-
ständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tie- §9
rischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie
Kontrollbesuche
79/700/EWG (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30, L 171
vom 5.5.2004, S. 3) in der jeweils gültigen Fassung zu (1) Mit dem Antrag ist nach Maßgabe der folgenden
berücksichtigen. Bestimmungen eine Verfahrensanweisung der Kontroll-
stelle zur Durchführung der Erst- und Folgekontrollbe-
(3) Für jede Probenahme ist eine Dokumentation im
suche vorzulegen.
Kontrollbericht vorzusehen.
(2) Vereinbarte Kontrolltermine sind in der Unterneh-
(4) Im Probenahmeprotokoll müssen Angaben über
mensakte zu dokumentieren und dürfen nur aus wich-
die Art und den Umfang der betroffenen Partie vorge-
tigem Grund geändert werden. Kann ein vereinbarter
sehen sein.
Kontrolltermin von der Kontrollstelle oder dem Unter-
(5) Jährlich ist bei 5 vom Hundert der Unternehmer, nehmer, bei dem die Kontrolle vorgesehen ist, nicht ein-
mit denen die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abge- gehalten werden, so sind die Gründe von der Kontroll-
schlossen hat, eine risikoorientierte Probenahme mit stelle in den Unterlagen nachvollziehbar zu dokumen-
Analyse und Bewertung vorzusehen. tieren. Die Kontrollstelle vereinbart zeitnah einen neuen
(6) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres ist ein Termin. Teilprüfungen ist der Vorrang zu geben.
Plan für voraussichtliche Probenahmen im Kalenderjahr (3) Bei unangekündigten Kontrollen werden Prüfun-
zu erstellen. gen so weit wie möglich durchgeführt. Der für die Be-
triebseinheit verantwortliche Unternehmer oder sein
§8 Bevollmächtigter soll die Kontrolle begleiten, um die er-
Informationspflichten forderlichen Auskünfte erteilen zu können.
(1) Mit dem Antrag ist nach Maßgabe der folgenden (4) Über jeden Kontrolltermin und seine Änderung ist
Bestimmungen eine Verfahrensanweisung für den Infor- die zuständige Landesbehörde von der Kontrollstelle
mationsaustausch vorzulegen. unverzüglich zu informieren, soweit dies von der zu-
ständigen Landesbehörde gefordert wird.
(2) Für den Fall von Unternehmen, die ganz oder teil-
weise von verschiedenen Kontrollstellen kontrolliert
werden, ist zu gewährleisten, dass die beteiligten Kon- § 10
trollstellen die für ihre jeweilige Kontrolltätigkeit erfor- Maßnahmenkatalog
derlichen Daten untereinander austauschen. (1) Mit dem Antrag hat die Kontrollstelle eine Verfah-
(3) Für den Fall eines Kontrollstellenwechsels durch rensanweisung vorzulegen, die für den Fall der Fest-
einen Unternehmer oder der Beauftragung einer weite- stellung von Abweichungen von den Vorschriften der
ren Kontrollstelle mit der Kontrolle eines Betriebs oder Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie der zu ihrer Durch-
Betriebsteils, für den der Unternehmer verantwortlich führung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Ge-
ist, ist vorzusehen, dass die bisher beauftragte Kon- meinschaft oder der Europäischen Union die Anwen-
trollstelle der nunmehr beauftragten Kontrollstelle die dung eines Maßnahmenkatalogs nach den Vorgaben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 1047
der Anlage 3 gegenüber den Unternehmern, mit denen § 12
die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abgeschlossen Zulassung
hat, vorsieht.
(1) Die Entscheidung über den Antrag der Kontroll-
(2) In der Verfahrensanweisung nach Absatz 1 ist im stelle ergeht durch schriftlichen Bescheid.
Einzelnen darzulegen, wie die Kontrollstelle im Falle der
Feststellung von Abweichungen die gegebenenfalls ge- (2) Die Zulassung wird der Kontrollstelle entspre-
troffenen Abhilfemaßnahmen auferlegt und überprüft. chend ihrem Antrag und ihrer im Antrag dargestellten
personellen und technischen Ausstattung sowie dem
vorgelegten Standardkontrollverfahren für einen oder
§ 11
mehrere der in § 2 genannten Kontrollbereiche erteilt.
Anforderungen
(3) Im Zulassungsbescheid werden die für einen
an das Kontrollstellenpersonal
oder mehrere Kontrollbereiche im Sinne des Absatzes 2
(1) Für die Zulassung als private Kontrollstelle ist verantwortlichen Personen und ihre Vertreter bezeich-
nachzuweisen, dass net. Die für einen Kontrollbereich bezeichneten verant-
1. eine ausreichende Anzahl qualifizierter Personen wortlichen Personen dürfen nur in demjenigen tätig
vorhanden ist, werden, der im Zulassungsbescheid für sie zugelassen
ist.
2. das Personal der Kontrollstelle die jeweiligen Quali-
fikationsanforderungen nach Anlage 4 Nummer 1 in (4) Der Antragsteller sowie die zugelassene Kontroll-
Verbindung mit Nummer 3 erfüllt, stelle haben die Bundesanstalt unverzüglich zu unter-
richten, wenn
3. die für die Kontrolle zuständigen Personen für die
selbstständige Durchführung von Kontrollen mit der 1. sich wesentliche Tatbestände, die die Zulassungs-
entsprechenden Kontrollbefähigung nach Anlage 4 voraussetzungen betreffen, ändern oder
Nummer 2 und 3 ausgestattet sind und ihre Kontroll- 2. eine Änderung hinsichtlich der für die Kontrolle ver-
befähigung nach Anlage 4 Nummer 4 aufrechterhal- antwortlichen Personen oder hinsichtlich ihres Tätig-
ten bleibt und keitsbereichs eintritt.
4. die in der Kontrollstelle tätigen Personen die Anfor- (5) Die zugelassene Kontrollstelle hat den zustän-
derungen zur Sicherung der Objektivität, Neutralität digen Landesbehörden und der Bundesanstalt bis
und Unvoreingenommenheit des Kontrollstellenper- zum 15. Februar eines Kalenderjahres einen Nachweis
sonals nach Anlage 4 Nummer 5 erfüllen. vorzulegen, dass die Kontrollbefähigung der für die
Kontrolle verantwortlichen Personen nach Anlage 4
(2) Von einer ausreichenden Anzahl an Personen im
Nummer 4 im Vorjahr aufrechterhalten worden ist. Ist
Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird ausgegangen,
einer für die Kontrolle verantwortlichen Person die
soweit neben der Kontrollstellenleitung für jeden Kon-
Durchführung der erforderlichen Anzahl an Kontrollen
trollbereich im Sinne des Titels IV Kapitel 2 bis 7 der
in einem Jahr nicht möglich gewesen, ist der Bundes-
Verordnung (EG) Nr. 889/2008, für den die Kontrollstelle
anstalt nachzuweisen und den zuständigen Landesbe-
eine Zulassung begehrt, eine ganzjährige personelle
hörden mitzuteilen, wie die Kontrollbefähigung auf an-
Verfügbarkeit gewährleistet wird.
dere Weise aufrechterhalten wird.
(3) Es ist nachzuweisen, dass die Kontrollstelle über (6) Nach Zulassung einer Kontrollstelle erfolgt die
die Voraussetzungen verfügt, um für einen ordnungs- Zulassung weiterer für die Kontrolle vorgesehener Per-
gemäßen Geschäftsbetrieb montags bis freitags wäh- sonen oder der Änderung des Tätigkeitsumfangs der
rend üblicher Geschäftszeiten erreichbar zu sein, so- für die Kontrolle vorgesehenen Personen von der Bun-
dass sie erforderlichenfalls unverzüglich Maßnahmen desanstalt durch schriftlichen Bescheid. Das Ausschei-
bezogen auf die von ihr kontrollierten Betriebe einleiten den von für die Kontrolle vorgesehenen Personen wird
und unverzüglich Auskünfte gegenüber den zustän- ebenfalls durch schriftlichen Bescheid festgestellt.
digen Behörden erteilen kann.
(4) Für die Kontrollstellenleitung und deren Vertre- § 13
tung ist mit dem Antrag auf Zulassung für jede Person Verfahrensvorschriften
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Bundesanstalt
zu beantragen. Der Antrag nach Satz 1 ist bei der An- Über einen Antrag auf Erteilung der Zulassung ist in-
tragstellung nachzuweisen. nerhalb einer Frist von drei Monaten, über einen Antrag
nach § 12 Absatz 6 Satz 1 innerhalb einer Frist von vier
(5) Bei der Prüfung des Antrags der Kontrollstelle auf Wochen, jeweils nach Zugang der vollständigen An-
Zulassung nach § 2 stehen Nachweise aus einem an- tragsunterlagen bei der Bundesanstalt, zu entscheiden;
deren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ei- § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrens-
nem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den gesetzes findet Anwendung. Für das Verfahren nach
Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachwei- Satz 1 gelten die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsver-
sen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass das Per- fahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle.
sonal die Anforderungen des Absatzes 1 Nummer 2
bis 4 erfüllt oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im § 14
Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Aus-
stellungsstaates erfüllt sind. Nachweise im Sinne des Muster und Vordrucke
Satzes 1 sind der Bundesanstalt bei Antragstellung im (1) Für die in dieser Verordnung vorgesehenen An-
Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung träge, Unterlagen, Formblätter, Schreiben, Verträge,
der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Überset- Verfahrensanweisungen, Berichte, Mitteilungen, Mel-
zung können verlangt werden. dungen und Übersichten kann die Bundesanstalt Mus-
1048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012
ter veröffentlichen oder Vordrucke, auch elektronisch, 1. das Qualitätsmanagement-Handbuch nach § 4,
bereithalten. Zur elektronischen Übermittlung der Daten
2. das Standardkontrollverfahren und den Musterkon-
kann die Bundesanstalt ein zu verwendendes Format
trollvertrag nach § 5,
vorgeben.
(2) Soweit die Bundesanstalt Muster veröffentlicht 3. die Nachweise für die Erfüllung der Anforderungen
oder Vordrucke bereithält, sind diese zu verwenden. an das Kontrollstellenpersonal nach § 11 sowie
4. die Verfahrensanweisungen
§ 15
a) zur Durchführung der Risikoanalyse nach § 6,
Unterrichtung der Länder
Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Lan- b) für die Durchführung von Probenahmen nach § 7,
desbehörden über die Erteilung einer Zulassung sowie c) zu den Informationspflichten nach § 8,
über deren Änderung.
d) zur Durchführung von Kontrollbesuchen nach § 9
§ 16 und
Übergangsvorschrift e) zum Maßnahmenkatalog nach § 10.
Im Falle einer am 12. Mai 2012 bestehenden Zulas-
sung nach § 4 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes § 17
kann die Bundesanstalt diese, soweit die Vorausset-
Inkrafttreten
zungen des § 4 Absatz 4 des Öko-Landbaugesetzes
erfüllt sind, mit der Auflage versehen, innerhalb einer Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
angemessenen Frist folgende Unterlagen vorzulegen: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. Mai 2012
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 1049
Anlage 1
(zu § 2)
Kontrollbereiche
nach Titel IV Kapitel 2 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008,
für die eine Zulassung nach § 2 Satz 2 beantragt wird
1. Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung
Der Kontrollbereich umfasst Einheiten zur Produktion von Pflanzen und
pflanzlichen Erzeugnissen aus der landwirtschaftlichen Erzeugung oder aus
der Sammlung von Wildpflanzen, ohne Meeresalgen, sowie von Tieren und
tierischen Erzeugnissen aus der Tierproduktion, ohne Bienenhaltung und
ohne Produktion von Tieren in Aquakultur; die Verarbeitung, Verpackung
und Vermarktung ausschließlich im eigenen Betrieb erzeugter Produkte sind
dabei mit umfasst,
2. Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung – Imkerei
Der Kontrollbereich umfasst Einheiten zur Produktion von Tieren und tieri-
schen Erzeugnissen aus der Bienenhaltung; die Verarbeitung, Verpackung
und Vermarktung ausschließlich im eigenen Betrieb erzeugter Produkte sind
dabei mit umfasst,
3. Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung – Meeresalgen und
Aquakultur
Der Kontrollbereich umfasst Einheiten zur Produktion von Meeresalgen und
Tieren in Aquakultur; die Verarbeitung, Verpackung und Vermarktung aus-
schließlich im eigenen Betrieb erzeugter Produkte sind dabei mit umfasst,
4. Kontrollbereich B. Herstellung verarbeiteter Lebensmittel
Der Kontrollbereich umfasst Einheiten zur Aufbereitung von Pflanzen-, Mee-
resalgen- und Tiererzeugnissen sowie tierischen Aquakulturerzeugnissen
und Lebensmitteln aus solchen Erzeugnissen sowie Einheiten, die ökolo-
gische/biologische Erzeugnisse ausschließlich lagern und handeln,
5. Kontrollbereich C. Handel mit Drittländern (Import)
Der Kontrollbereich umfasst Einheiten für die Einfuhr von ökologischen/bio-
logischen Erzeugnissen aus Drittländern,
6. Kontrollbereich D. Vergabe an Dritte
Der Kontrollbereich umfasst Einheiten, die ökologische/biologische Erzeug-
nisse produzieren, aufbereiten oder einführen und einen Teil oder alle damit
verbundenen Arbeitsgänge an Dritte vergeben,
7. Kontrollbereich E. Herstellung von Futtermitteln
Der Kontrollbereich umfasst Einheiten zur Aufbereitung von Futtermitteln.
1050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012
Anlage 2
(zu § 8)
Zuteilung der alphanumerischen Identifikationsnummer
A. Vorbemerkung:
Die Kontrollstelle teilt jedem Unternehmen, mit dem sie einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat, eine alphanume-
rische Identifikationsnummer zu, die ausschließlich für die Durchführung des Kontrollverfahrens von der Kontroll-
stelle, dem Unternehmer, den zuständigen Landesbehörden und der Bundesanstalt zu verwenden ist. Diese Num-
mer wird von der Kontrollstelle auf dem Meldeformular eingetragen.
B. Aufbau der alphanumerischen Identifikationsnummer:
Die alphanumerische Identifikationsnummer ist nach folgendem Muster zuzuteilen:
DE-XY-099-09999-Z
Bedeutung der einzelnen Elemente:
– DE: Kürzel für Deutschland,
– XY: Kürzel des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, gemäß der nachfolgenden Tabelle,
Baden-Württemberg BW Niedersachsen NI
Bayern BY Nordrhein-Westfalen NW
Berlin BE Rheinland-Pfalz RP
Brandenburg BB Saarland SL
Bremen HB Sachsen SN
Hamburg HH Sachsen-Anhalt ST
Hessen HE Schleswig-Holstein SH
Mecklenburg-Vorpommern MV Thüringen TH
– 099: Numerischer Teil der Codenummer der Kontrollstelle nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Öko-Landbau-
gesetzes,
– 09999: Die von der Kontrollstelle zu erteilende fünfstellige unternehmensspezifische Identifikationsnummer, die
in der Ziffernfolge auch von der Zahl Null angeführt werden kann,
– Z: Das Kürzel der Kontrollbereiche nach § 2, in denen das Unternehmen tätig ist und von der Kontrollstelle
kontrolliert wird. Für Unternehmen, die ökologische/biologische Erzeugnisse ausschließlich lagern oder
handeln, ist das Kürzel H zu verwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 1051
Anlage 3
(zu § 10)
Maßnahmenkatalog
zur Anwendung bei Abweichungen von den einschlägigen Vorschriften
A. Vorbemerkungen:
1. Die in diesem Katalog aufgeführten Maßnahmen werden bei festgestellten Abweichungen von den einschlä-
gigen Vorschriften gegenüber Unternehmern, die dem Kontrollverfahren nach den EU-Rechtsvorschriften zum
ökologischen Landbau unterliegen, angewendet, soweit die Kontrollstelle nach den Vorschriften des Landes-
rechts hierfür zuständig ist.
2. Die Maßnahmen werden unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angewendet. Die Anwendung
vom Katalog abweichender Maßnahmen ist zu begründen. Bei erneuter Feststellung derselben Abweichung
beim nächsten Kontrollbesuch oder bei schwerwiegenden Fällen ist in der Regel die nächsthöhere Stufe der
Maßnahmen anzuwenden.
3. Einzelfällen, die in diesem Maßnahmenkatalog nicht geregelt sind, ist von der Kontrollstelle angemessen Rech-
nung zu tragen.
4. Die von der Kontrollstelle nach § 10 Absatz 1 vorzulegende Verfahrensanweisung muss mindestens Maßnah-
men in den folgenden Stufen vorsehen:
a) Abmahnung mit Auflagenbescheid,
b) Änderung oder Aussetzung der Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes,
c) Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie nach Artikel 30 Ab-
satz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,
d) Befristetes Verbot für den Unternehmer nach Artikel 30 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,
Erzeugnisse mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau zu vermarkten.
5. Unbeschadet der Anforderung des § 5 Absatz 5 kann zusätzlich zu einer Maßnahme eine kostenpflichtige
Nachkontrolle erfolgen. Die Bestimmungen des § 7 bleiben von den Anforderungen, die bei einzelnen Maßnah-
men auf die Notwendigkeit einer Probenahme verweisen, unberührt.
6. Ein vorläufiges Vermarktungsverbot in Verdachtsfällen nach Artikel 91 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 889/2008 stellt keine Maßnahmenstufe im Sinne dieses Kataloges dar.
7. Die Straf- oder Bußgeldvorschriften nach den §§ 12 und 13 des Öko-Landbaugesetzes bleiben von diesem
Maßnahmenkatalog unberührt.
8. Erläuterungen zur nachfolgenden Tabelle:
Die Abkürzungen haben folgende Bedeutung:
LW: Landwirtschaft
VA: Verarbeiter
FM: Futtermittelhersteller
IM: Einfuhrunternehmen
SUB: Subunternehmer
Alle: Alle dem Kontrollverfahren unterliegenden Unternehmensbereiche
WS: Wildsammlung.
B. Maßnahmenkatalog:
Unter-
nehmens- Abweichung Rechtsgrundlage Maßnahme
bereiche
1 Kennzeichnung/Etikettierung/
Vermarktung
1.1 Alle Unzutreffende Kennzeichnung mit Bezug auf Artikel 23 der Entfernung des Hinweises
die ökologische Produktion (Produkt ist nicht Verordnung auf den ökologischen
ökologisch oder enthält nicht genehmigte (EG) Nr. 834/2007 Landbau von der
nicht ökologische Zutaten). betreffenden Partie.
1.2 Alle GVO, nach Anhang VIII der Verordnung (EG) Artikel 23 der Entfernung des Hinweises
Nr. 889/2008 nicht zulässige Stoffe oder Verordnung auf den ökologischen
ionisierende Strahlung verwendet. (EG) Nr. 834/2007 Landbau von der
i. V. m. Anhang VIII betreffenden Partie.
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
1052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012
Unter-
nehmens- Abweichung Rechtsgrundlage Maßnahme
bereiche
1.3 Alle Zutat in Anhang VIII A oder VIII B der Artikel 23 der Entfernung des Hinweises
Verordnung (EG) Nr. 889/2008 gelistet, aber Verordnung auf den ökologischen
in einem unzulässigen Anwendungsbereich (EG) Nr. 834/2007 Landbau von der
verwendet. i. V. m. Anhang VIII betreffenden Partie.
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
1.4 Alle Verwendung nicht ökologischer Zutat Artikel 23 der Entfernung des Hinweises
landwirtschaftlichen Ursprungs, die nicht in Verordnung auf den ökologischen
Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 (EG) Nr. 834/2007 Landbau von der
gelistet und für die keine Ausnahme- i. V. m. Anhang IX betreffenden Partie.
genehmigung erteilt ist. der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
1.5 VA Umstellungsware enthält mehr als eine Artikel 62 der Entfernung des Hinweises
pflanzliche Zutat. Verordnung auf den ökologischen
(EG) Nr. 889/2008 Landbau von der
betreffenden Partie.
2 Kontrollbereich Landwirtschaft
2.1 LW Voraussetzung für Parallelerzeugung oder für Artikel 11 der Entfernung des Hinweises
die Bewirtschaftung einer nicht ökologischen Verordnung auf den ökologischen
Produktionseinheit nicht eingehalten und (EG) Nr. 834/2007, Landbau von der
eine nachvollziehbare Trennung der Produkte Artikel 6b Absatz 2, betreffenden Partie.
ist nicht gegeben. Artikel 25c, 40, 73,
79, 79d der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
2.2 LW Es wird die Lagerung unzulässiger Artikel 35 Absatz 2 Entfernung des Hinweises
Betriebsmittel, ausgenommen Mittel zur der Verordnung auf den ökologischen
Reinigung und Desinfektion von (EG) Nr. 889/2008 Landbau von allen
Stallgebäuden nach Artikel 23 Absatz 4 möglichen betroffenen
Satz 3 i. V. m. Anhang VII der Verordnung Partien; bei Unternehmen,
(EG) Nr. 889/2008 und Mittel zur Insekten- die erstmals auf den
und Parasitenbekämpfung nach Artikel 23 ökologischen Landbau
Absatz 4 Satz 4 i. V. m. Anhang II und VII der umstellen, im ersten Jahr
genannten Verordnung, festgestellt und es der Umstellung Abmah-
besteht der begründete Verdacht der nung mit Nachkontrolle.
Verwendung.
3 Pflanzliche Erzeugung
3.1 LW Verwendung von nicht ökologischem Artikel 12 Absatz 1 Entfernung des Hinweises
Saat-/Pflanzgut ohne erforderliche der Verordnung auf den ökologischen
Einzelgenehmigung, obwohl (EG) Nr. 834/2007 Landbau von der
Öko-Saat-/Pflanzgut verfügbar. betreffenden Partie.
3.2 LW Verwendung von gentechnisch veränderten Artikel 9 Absatz 1 Entfernung des Hinweises
Sorten. der Verordnung auf den ökologischen
(EG) Nr. 834/2007 Landbau von der
betreffenden Partie.
3.3 LW Umstellungszeitraum für Artikel 62 Entfernung des Hinweises
Umstellungserzeugnisse nicht eingehalten; Buchstabe a der auf den ökologischen
eine Vermarktung findet statt. Verordnung Landbau von der
(EG) Nr. 889/2008 betreffenden Partie.
3.4 LW Umstellungszeitraum für Pflanzen und Artikel 36 der Entfernung des Hinweises
pflanzliche Erzeugnisse nicht eingehalten Verordnung auf den ökologischen
bzw. nicht ausreichend belegt. (EG) Nr. 889/2008 Landbau von der
betreffenden Partie.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 1053
Unter-
nehmens- Abweichung Rechtsgrundlage Maßnahme
bereiche
3.5 LW Verwendung von unzulässigen Düngemitteln Artikel 12 Absatz 1 Entfernung des Hinweises
und Bodenverbesserern. Buchstabe e der auf den ökologischen
Verordnung Landbau von der
(EG) Nr. 834/2007, betreffenden Partie und
Artikel 3 Absatz 1 Neuumstellung.
i. V. m. Anhang I der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
3.6 LW Unzulässige chemische Pflanzenschutzmittel Artikel 5 i. V. m. Entfernung des Hinweises
verwendet. Anhang II der auf den ökologischen
Verordnung Landbau von der
(EG) Nr. 889/2008 betreffenden Partie und
Neuumstellung.
3.7 WS Sammelgebiete entsprechen nicht den Artikel 12 Absatz 2 Entfernung des Hinweises
Vorgaben der Verordnung. der Verordnung auf den ökologischen
(EG) Nr. 834/2007 Landbau von der
betreffenden Partie.
3.8 Pilze Substrat für die Pilzerzeugung entspricht Artikel 6 der Entfernung des Hinweises
nicht den Bestimmungen der Verordnung. Verordnung auf den ökologischen
(EG) Nr. 889/2008 Landbau von der
betreffenden Partie.
4 Tiere und tierische Erzeugnisse
4.0
4.0.1 LW Nicht ökologischer Teil eines Betriebs bei Artikel 17 Absatz 1 Entfernung des Hinweises
gleicher Tierart. der Verordnung auf den ökologischen
(EG) Nr. 889/2008 Landbau von der
betreffenden Partie.
4.0.2 LW Die von Öko-Tieren genutzten Artikel 17 Absatz 3 Entfernung des Hinweises
Gemeinschaftsflächen entsprechen nicht der Verordnung auf den ökologischen
den Vorgaben der Verordnung. (EG) Nr. 889/2008 Landbau von der
betreffenden Partie.
4.0.3 LW Umstellungszeit nicht eingehalten. Artikel 38 der Entfernung des Hinweises
Verordnung auf den ökologischen
(EG) Nr. 889/2008 Landbau von der
betreffenden Partie.
4.1 Herkunft der Tiere
4.1.1 LW Nicht ökologische Tiere ohne ausreichende Artikel 9 der Entfernung des Hinweises
Dokumentation der Nichtverfügbarkeit Verordnung auf den ökologischen
zugekauft. Der Nachweis kann nachträglich (EG) Nr. 889/2008 Landbau von der
nicht erbracht werden. betreffenden Partie.
4.1.2 LW Nicht ökologische Tiere trotz Verfügbarkeit Artikel 9, 42 der Entfernung des Hinweises
von Öko-Tieren zugekauft. Verordnung auf den ökologischen
(EG) Nr. 889/2008 Landbau von der
betreffenden Partie.
4.1.3 LW Nicht genehmigungsfähige nicht ökologische Artikel 9, 42 der Entfernung des Hinweises
Tiere zugekauft. Verordnung auf den ökologischen
(EG) Nr. 889/2008 Landbau von der
betreffenden Partie.
4.2 Fütterung
4.2.1 LW Fütterung von Milchaustauschern während Artikel 14 Absatz 1 Entfernung des Hinweises
der Mindestsäugezeit. Buchstabe d auf den ökologischen
Nummer vi der Landbau von der
Verordnung betreffenden Partie.
(EG) Nr. 834/2007,
Artikel 20, 22
i. V. m. Anhang V
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
1054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012
Unter-
nehmens- Abweichung Rechtsgrundlage Maßnahme
bereiche
4.2.2 LW Zu hoher Anteil an nicht ökologischen Artikel 43 der Entfernung des Hinweises
Futtermitteln. Verordnung auf den ökologischen
(EG) Nr. 889/2008 Landbau von der
betreffenden Partie.
4.2.3 LW Nicht ökologische pflanzliche Futtermittel, Artikel 22 Absatz 1 Entfernung des Hinweises
nicht in Anhang V gelistet, verwendet. i. V. m. Anhang V auf den ökologischen
der Verordnung Landbau von der
(EG) Nr. 889/2008 betreffenden Partie.
4.2.4 LW Nicht ökologische oder ökologische Artikel 22 Absatz 2 Entfernung des Hinweises
Futtermittel tierischen Ursprungs verwendet, i. V. m. Anhang V auf den ökologischen
die nicht in Anhang V aufgeführt sind. der Verordnung Landbau von der
(EG) Nr. 889/2008 betreffenden Partie.
4.2.5 LW Antibiotika, Kokzidiostatika in der Fütterung, Artikel 14 Absatz 1 Entfernung des Hinweises
Wachstumsförderer o. ä. verwendet. Buchstabe d der auf den ökologischen
Verordnung Landbau von der
(EG) Nr. 834/2007, betreffenden Partie.
Artikel 23 Absatz 2
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
4.2.6 LW GVO in Futtermitteln verwendet. Artikel 9 Absatz 1 Entfernung des Hinweises
und 2 der auf den ökologischen
Verordnung Landbau von der
(EG) Nr. 834/2007 betreffenden Partie.
4.3 Krankheitsvorsorge und
tierärztliche Behandlungen
4.3.1 LW Chemisch-synthetische allopathische Artikel 24 Absatz 3 Entfernung des Hinweises
Arzneimittel oder Antibiotika ohne der Verordnung auf den ökologischen
Verschreibung durch den Tierarzt (EG) Nr. 889/2008 Landbau von der
verabreicht. betreffenden Partie.
4.3.2 LW Präventive chemisch-synthetische Artikel 23 Absatz 1 Entfernung des Hinweises
allopathische Arzneimittel oder Antibiotika der Verordnung auf den ökologischen
verabreicht (Behandlung bei (EG) Nr. 889/2008 Landbau von der
Bestandsproblemen mit Hinzuziehung des betreffenden Partie.
Tierarztes gelten nicht als präventiv).
4.3.3 LW Doppelte Wartezeit wie die gesetzlich Artikel 24 Absatz 4 Entfernung des Hinweises
vorgeschriebene nicht eingehalten. und 5 der auf den ökologischen
Umstellungszeit nach mehrmaligen Verordnung Landbau von der
Behandlungen nicht eingehalten. (EG) Nr. 889/2008 betreffenden Partie.
4.4 Tierhaltungspraktiken
4.4.1 LW Anwendung von Embryotransfer. Artikel 14 Entfernung des Hinweises
Buchstabe c auf den ökologischen
Nummer iii der Landbau von der
Verordnung betreffenden Partie
(EG) Nr. 834/2007 (betroffene Tiere).
4.4.2 LW Eingriffe an Tieren wurden routinemäßig oder Artikel 18 Absatz 1 Entfernung des Hinweises
ohne Betäubungs-/Schmerzmittel oder im der Verordnung auf den ökologischen
ungeeigneten Alter durchgeführt, oder (EG) Nr. 889/2008 Landbau von der
Genehmigung der zuständigen Behörde liegt betreffenden Partie.
nicht vor.
4.4.3 LW Es liegt keine Genehmigung der Behörde für Artikel 95 Absatz 1, Entfernung des Hinweises
eine Anbindehaltung vor und die Anbindung Artikel 39 der auf den ökologischen
ist nicht genehmigungsfähig. Verordnung Landbau von der
(EG) Nr. 889/2008 betreffenden Partie.
4.4.4 LW Ausnahmegenehmigung für Anbindehaltung Artikel 39 der Entfernung des Hinweises
liegt vor, aber Sommerweide oder 2-mal Verordnung auf den ökologischen
wöchentlicher Auslauf wird nicht (EG) Nr. 889/2008 Landbau von der
durchgeführt. betreffenden Partie.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 1055
Unter-
nehmens- Abweichung Rechtsgrundlage Maßnahme
bereiche
4.4.5 LW Mindestschlachtalter bei Geflügel nicht Artikel 12 Absatz 5 Entfernung des Hinweises
eingehalten oder keine langsam wachsende der Verordnung auf den ökologischen
Rasse verwendet. (EG) Nr. 889/2008 Landbau von der
betreffenden Partie.
4.5 Ställe, Ausläufe und
Haltungsbedingungen
4.5.1 LW Mindeststallfläche entspricht nicht An- Artikel 10 Absatz 4 Entfernung des Hinweises
hang III, Ausnahmegenehmigung liegt nicht i. V. m. Anhang III auf den ökologischen
vor. der Verordnung Landbau von der
(EG) Nr. 889/2008 betreffenden Partie.
4.5.2 LW Mindestfreifläche entspricht nicht Anhang III, Artikel 10 Absatz 4 Entfernung des Hinweises
Ausnahmegenehmigung liegt nicht vor. i. V. m. Anhang III auf den ökologischen
der Verordnung Landbau von der
(EG) Nr. 889/2008 betreffenden Partie.
4.5.3 LW Kein Zugang zu Freigelände. Artikel 14 Absatz 1 Entfernung des Hinweises
Buchstabe b auf den ökologischen
Nummer iii der Landbau von der
Verordnung betreffenden Partie.
(EG) Nr. 834/2007,
Artikel 14 der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
4.5.4 LW Umstellungszeit des Auslaufs für andere Artikel 37 Absatz 2 Entfernung des Hinweises
Tierarten als Pflanzenfresser nicht der Verordnung auf den ökologischen
eingehalten. (EG) Nr. 889/2008 Landbau von der
betreffenden Partie.
4.5.5 LW Endmast von Rindern zur Fleischerzeugung Artikel 46 der Entfernung des Hinweises
im Stall überschreitet die erlaubte Zeit. Verordnung auf den ökologischen
(EG) Nr. 889/2008 Landbau von der
betreffenden Partie.
4.5.6 LW Stallungen für Geflügel entsprechen nicht Artikel 12, Artikel 14 Entfernung des Hinweises
den einschlägigen Vorschriften. der Verordnung auf den ökologischen
(EG) Nr. 889/2008 Landbau von der
betreffenden Partie.
4.5.7 LW Keine eindeutige Abtrennung von Artikel 12 Absatz 3 Entfernung des Hinweises
Produktionseinheiten bei der Buchstabe f i. V. m. auf den ökologischen
Geflügelfleischerzeugung oder mehrere Artikel 2 Landbau von der
Produktionseinheiten unter einem Dach. Buchstabe f der betreffenden Partie.
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
4.5.8 LW Maximal zulässige Tierzahl überschritten. Artikel 12 Absatz 3 Entfernung des Hinweises
Buchstabe e der auf den ökologischen
Verordnung Landbau von der
(EG) Nr. 889/2008 betreffenden Partie.
4.5.9 LW Hennen aus Küken, die länger als drei Tage Artikel 38 Absatz 1 Entfernung des Hinweises
konventionell gehalten wurden, als Buchstabe c und auf den ökologischen
Öko-Schlachttiere vermarktet. Artikel 42 Landbau von der
Buchstabe a der betreffenden Partie.
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
4.5.10 LW Zugang zu Freigelände weniger als ein Drittel Artikel 14 Absatz 5 Entfernung des Hinweises
der Lebensdauer bei Geflügel. der Verordnung auf den ökologischen
(EG) Nr. 889/2008 Landbau von der
betreffenden Partie.
1056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012
Unter-
nehmens- Abweichung Rechtsgrundlage Maßnahme
bereiche
5 Bienen Bienenhaltung und Imkereierzeugnisse
5.1 Bienen Umstellungszeit nicht eingehalten. Artikel 38 der Entfernung des Hinweises
Verordnung auf den ökologischen
(EG) Nr. 889/2008 Landbau von der
betreffenden Partie.
5.2 Bienen Standort der Bienenstöcke entspricht nicht Artikel 13 Absatz 1 Entfernung des Hinweises
den einschlägigen Vorschriften. der Verordnung auf den ökologischen
(EG) Nr. 889/2008 Landbau von der
betreffenden Partie.
5.3 Bienen Verwendung von nicht ökologischem Zucker Artikel 19 Absatz 3 Entfernung des Hinweises
zur Winterfütterung. der Verordnung auf den ökologischen
(EG) Nr. 889/2008 Landbau von der
betreffenden Partie.
5.4 Bienen Verwendung von nicht ökologischem Honig Artikel 19 Absatz 3 Entfernung des Hinweises
zur Trachtlückenfütterung. der Verordnung auf den ökologischen
(EG) Nr. 889/2008 Landbau von der
betreffenden Partie.
5.5 Bienen Zulässiger Fütterungszeitraum überschritten. Artikel 19 Absatz 3 Entfernung des Hinweises
der Verordnung auf den ökologischen
(EG) Nr. 889/2008 Landbau von der
betreffenden Partie.
5.6 Bienen Krankheitsvorsorge nicht gemäß den Artikel 25 der Entfernung des Hinweises
einschlägigen Vorschriften durchgeführt. Verordnung auf den ökologischen
Andere als die erlaubten Tierarzneimittel (EG) Nr. 889/2008 Landbau von der
verwendet, dabei Trennung, betreffenden Partie.
Wachsaustausch, Umstellungszeit nicht
eingehalten.
5.7 Bienen Beuten aus unzulässigem Material (gilt nicht Artikel 13 Absatz 3 Entfernung des Hinweises
für Begattungskästchen etc.). der Verordnung auf den ökologischen
(EG) Nr. 889/2008 Landbau von der
betreffenden Partie.
5.8 Bienen Unzulässige Substanzen in den Artikel 13 Absatz 5, Entfernung des Hinweises
Bienenstöcken verwendet. Artikel 25 der auf den ökologischen
Verordnung Landbau von der
(EG) Nr. 889/2008 betreffenden Partie.
5.9 Bienen Nicht ökologisches Wachs ohne vorherige Artikel 13 Absatz 4, Probenahme und bei
Analyse verwendet. Artikel 44 positivem Analysebefund
Buchstabe b der Entfernung des Hinweises
Verordnung auf den ökologischen
(EG) Nr. 889/2008 Landbau von der
betreffenden Partie,
anderenfalls Abmahnung
und Nachkontrolle mit
Probenahme.
5.10 Bienen Säuberung und Desinfizierung mit Artikel 25 Absatz 1 Entfernung des Hinweises
unzulässigen Stoffen. und 2 der auf den ökologischen
Verordnung Landbau von der
(EG) Nr. 889/2008 betreffenden Partie.
6 Aquakultur Algen und Aquakulturtiere
6.1 Aquakultur Mit Schadstoffen oder für den Öko-Landbau Artikel 6b Absatz 1 Entfernung des Hinweises
allgemein nicht zugelassenen Stoffen kontaminierter der Verordnung auf den ökologischen
Standort. (EG) Nr. 889/2008 Landbau von der
betreffenden Partie.
6.2 Aquakultur Die umweltbezogene Prüfung für Artikel 6b Absatz 3 Entfernung des Hinweises
allgemein Neuanlagen > 20 t liegt nicht vor. der Verordnung auf den ökologischen
(EG) Nr. 889/2008 Landbau von der
betreffenden Partie.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 1057
Unter-
nehmens- Abweichung Rechtsgrundlage Maßnahme
bereiche
6.3 Aquakultur Keine ausreichende Artikel 11 der Entfernung des Hinweises
allgemein Trennung/Unterscheidbarkeit von Verordnung auf den ökologischen
ökologischen und nichtökologischen (EG) Nr. 834/2007 Landbau von der
Produktionseinheiten. i. V. m. Artikel 25c betreffenden Partie.
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
6.4 Aquakultur Nicht ökologische Tiere trotz Verfügbarkeit Artikel 25e der Entfernung des Hinweises
allgemein von Öko-Tieren zugekauft. Verordnung auf den ökologischen
(EG) Nr. 889/2008 Landbau von der
betreffenden Partie.
6.5 Aquakultur Unerlaubte Methoden bei der Fortpflanzung. Artikel 15 Absatz 1 Entfernung des Hinweises
allgemein Buchstabe c auf den ökologischen
Nummer i der Landbau von der
Verordnung betreffenden Partie.
(EG) Nr. 834/2007
6.6 Aquakultur Tierbesatzdichte erhöht. Artikel 25f Absatz 2, Entfernung des Hinweises
allgemein Artikel 25p Absatz 1 auf den ökologischen
i. V. m. Anhang XIIIa Landbau von der
der Verordnung betreffenden Partie.
(EG) Nr. 889/2008
6.7 Aquakultur Unzulässige Aufzucht in geschlossenen Artikel 25g Absatz 1 Entfernung des Hinweises
allgemein Kreislaufanlagen. der Verordnung auf den ökologischen
(EG) Nr. 889/2008 Landbau von der
betreffenden Partie.
6.8 Aquakultur Künstliche Erwärmung des Gewässers Artikel 25g Absatz 4 Entfernung des Hinweises
allgemein außerhalb der Brut- und Jungtieranlagen. der Verordnung auf den ökologischen
(EG) Nr. 889/2008 Landbau von der
betreffenden Partie.
6.9 Aquakultur Kein tierschutzgerechter Umgang Artikel 25h Absatz 1 Entfernung des Hinweises
allgemein (unerlaubte Eingriffe an den Tieren, keine i. V. m. Artikel 32a auf den ökologischen
optimalen Schlachtmethoden, mangelhafte der Verordnung Landbau von der
Transportbedingungen). (EG) Nr. 889/2008 betreffenden Partie.
6.10 Aquakultur Einsatz von Hormonen und Artikel 25i der Entfernung des Hinweises
allgemein Hormonderivaten. Verordnung auf den ökologischen
(EG) Nr. 889/2008 Landbau von der
betreffenden Partie.
6.11 Karnivore Mehr als 30 % der Futtermittel stammen aus Artikel 25k Absatz 2 Entfernung des Hinweises
Arten Speisefischabfällen aus nicht ökologischer der Verordnung auf den ökologischen
Aquakultur oder aus nicht nachhaltiger (EG) Nr. 889/2008 Landbau von der
Fischerei. betreffenden Partie.
6.12 Karnivore Mehr als 60 % pflanzliche Futteranteile Artikel 25k Absatz 3 Entfernung des Hinweises
Arten ökologischer Herkunft oder nicht der Verordnung auf den ökologischen
ökologische pflanzliche Futteranteile. (EG) Nr. 889/2008 Landbau von der
betreffenden Partie.
6.13 Karnivore Verwendung von Astaxanthin aus nicht Artikel 25k Absatz 4 Entfernung des Hinweises
Arten ökologischen Quellen, obwohl aus der Verordnung auf den ökologischen
ökologischer Herkunft verfügbar. (EG) Nr. 889/2008 Landbau von der
betreffenden Partie.
6.14 Aquakultur- Unzulässige Futtermittelausgangs-, Zusatz- Artikel 25m i. V. m. Entfernung des Hinweises
tiere und Verarbeitungshilfsstoffe. Anhang V und VI der auf den ökologischen
Verordnung Landbau von der
(EG) Nr. 889/2008 betreffenden Partie.
6.15 Aquakultur- Verwendung von Wachstumsförderern oder Artikel 15 Absatz 1 Entfernung des Hinweises
tiere synthetischen Aminosäuren. Buchstabe d der auf den ökologischen
Verordnung Landbau von der
(EG) Nr. 834/2007 betreffenden Partie.
1058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012
Unter-
nehmens- Abweichung Rechtsgrundlage Maßnahme
bereiche
6.16 Aquakultur- Umstellungszeiträume unterschritten. Artikel 38a der Entfernung des Hinweises
tiere Verordnung auf den ökologischen
(EG) Nr. 889/2008 Landbau von der
betreffenden Partie.
6.17 Aquakultur- Mehr als zwei allopathische Behandlungen Artikel 25t Absatz 2 Entfernung des Hinweises
tiere pro Jahr bzw. bei einem Produktionszyklus der Verordnung auf den ökologischen
von bis zu 12 Monaten mehr als eine (EG) Nr. 889/2008 Landbau von der
allopathische Behandlung. betreffenden Partie.
6.18 Aquakultur- Mehr als 2 Parasitenbehandlungen Artikel 25t Absatz 3 Entfernung des Hinweises
tiere pro Jahr bzw. bei einem Produktionszyklus der Verordnung auf den ökologischen
von bis zu 18 Monaten mehr als (EG) Nr. 889/2008 Landbau von der
1 Parasitenbehandlung. betreffenden Partie.
6.19 Aquakultur- Wartezeit nach Medikamentengabe nicht Artikel 25t Absatz 4 Entfernung des Hinweises
tiere eingehalten. der Verordnung auf den ökologischen
(EG) Nr. 889/2008 Landbau von der
betreffenden Partie.
7 Kontrollsystem und
Mindestkontrollanforderungen
7.1 Alle Vermarktung von Erzeugnissen vor Meldung Artikel 28 Absatz 1 Entfernung des Hinweises
der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde der Verordnung auf den ökologischen
und Unterstellung des Unternehmens unter (EG) Nr. 834/2007 Landbau von der
das Kontrollsystem. betreffenden Partie.
7.2 Alle Mengenabgleich ist aus der Dokumentation Artikel 66 Absatz 2 Entfernung des Hinweises
nicht möglich. der Verordnung auf den ökologischen
(EG) Nr. 889/2008 Landbau von der
betreffenden Partie.
7.3 Alle Mengenabgleich ergibt Abweichungen, Artikel 66 Absatz 2 Änderung oder
begründeter Verdacht auf Verwendung der Verordnung Aussetzung der
unzulässiger Produkte. (EG) Nr. 889/2008 Bescheinigung nach
Artikel 29 Absatz 1 der
Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 bis zur
Herstellung des
ordnungsgemäßen
Zustandes.
7.4 Alle Mengenabgleich ergibt Abweichungen, Artikel 66 Absatz 2 Entfernung des Hinweises
Feststellung der Verwendung unzulässiger der Verordnung auf den ökologischen
Produkte. (EG) Nr. 889/2008 Landbau von der
betreffenden Partie.
7.5 Alle Gelagerte Erzeugnisse können nicht sicher Artikel 35 Absatz 1 Änderung oder Ausset-
identifiziert werden. der Verordnung zung der Bescheinigung
(EG) Nr. 889/2008 nach Artikel 29 Absatz 1
der Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 bis zur
Herstellung des
ordnungsgemäßen
Zustandes.
7.6 Alle Bei gelagerten Erzeugnissen besteht der Artikel 35 Absatz 1 Änderung oder Ausset-
begründete Verdacht der Verunreinigung der Verordnung zung der Bescheinigung
oder Vermischung. (EG) Nr. 889/2008 nach Artikel 29 Absatz 1
der Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 bis zur
Herstellung des
ordnungsgemäßen
Zustandes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 1059
Unter-
nehmens- Abweichung Rechtsgrundlage Maßnahme
bereiche
7.7 Alle Erzeugnisse wurden vermarktet, obwohl ein Artikel 91 Absatz 1 Abmahnung mit
begründeter Verdacht vorliegt. und Artikel 63 Ab- Anordnung, dass die
satz 2 Buchstabe c Kunden über den
der Verordnung bestehenden Verdacht zu
(EG) Nr. 889/2008 unterrichten sind.
7.8 Alle Es besteht der begründete Verdacht, dass Artikel 91 Absatz 2 Änderung oder
verdächtige Erzeugnisse vermarktet werden der Verordnung Aussetzung der
sollen. (EG) Nr. 889/2008 Bescheinigung nach
Artikel 29 Absatz 1 der
Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 bis zur
Herstellung des
ordnungsgemäßen
Zustandes, evtl.
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
7.9 Alle Zugang zu den Anlagen wird verweigert. Artikel 67 Absatz 1 Aussetzung der
der Verordnung Bescheinigung nach
(EG) Nr. 889/2008 Artikel 29 Absatz 1 der
Verordnung (EG)
Nr. 834/2007;
Durchsetzung des
Betretungsrechts.
7.10 Alle Zweckdienliche Auskünfte werden Artikel 67 Absatz 1 Aussetzung der
verweigert. Buchstabe b der Bescheinigung nach
Verordnung Artikel 29 Absatz 1 der
(EG) Nr. 889/2008 Verordnung (EG)
Nr. 834/2007.
8 Verarbeiter
8.1 VA Räumliche oder zeitliche Trennung der Artikel 19 Absatz 1 Entfernung des Hinweises
Aufbereitung von Lebensmitteln oder der Verordnung auf den ökologischen
ausreichende Reinigung der Anlagen erfolgt (EG) Nr. 834/2007, Landbau von der
nicht. Artikel 26 Absatz 5 betreffenden Partie.
Buchstabe a, b
oder e der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
8.2 VA Keine ausreichende Trennung bei Artikel 30 der Entfernung des Hinweises
Sammeltransporten. Verordnung auf den ökologischen
(EG) Nr. 889/2008 Landbau von der
betreffenden Partie.
9 Vergabe an Subunternehmer
9.1 SUB Liste der Subunternehmer ist unvollständig – Artikel 86 Entfernung des Hinweises
Verarbeitungsschritte unterlagen nicht dem Buchstabe a der auf den ökologischen
Kontrollverfahren. Verordnung Landbau von der
(EG) Nr. 889/2008 betreffenden Partie.
9.2 SUB Lieferanten und Käufer können nicht Artikel 86 Abmahnung; ggf.
zweifelsfrei festgestellt werden (Verdacht der Buchstabe c, ggf. Änderung oder
falschen Warendeklaration besteht nicht). Artikel 91 Absatz 2 Aussetzung der
der Verordnung Bescheinigung nach
(EG) Nr. 889/2008 Artikel 29 Absatz 1 der
Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 bis zur
Herstellung des
ordnungsgemäßen
Zustandes.
1060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012
Unter-
nehmens- Abweichung Rechtsgrundlage Maßnahme
bereiche
10 Futtermittelherstellung
10.1 FM Gleiche Zutat ökologisch/aus Umstellung Artikel 18 Absatz 2 Entfernung des Hinweises
und nicht ökologisch enthalten, aber korrekt der Verordnung auf den ökologischen
etikettiert. (EG) Nr. 834/2007 Landbau von der
betreffenden Partie.
10.2 FM Unzulässige Zutaten (Futtermittel- Artikel 18 der Entfernung des Hinweises
Ausgangserzeugnisse, Zusatzstoffe, Verordnung auf den ökologischen
Hilfsstoffe, Lösungsmittel oder sonstige). (EG) Nr. 834/2007, Landbau von der
Artikel 22 oder 25m betreffenden Partie.
i. V. m. Anhang V
und VI der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
10.3 FM Futtermittel ist GVO oder ist aus GVO Artikel 9 der Entfernung des Hinweises
hergestellt (Grenze im Sinne von Artikel 24 Verordnung auf den ökologischen
der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 wird (EG) Nr. 834/2007 Landbau von der
überschritten) oder ist durch GVO hergestellt. betreffenden Partie.
10.4 FM Räumliche oder zeitliche Trennung der Artikel 18 Absatz 1 Entfernung des Hinweises
Aufbereitung von FM oder ausreichende der Verordnung auf den ökologischen
Reinigung der Anlagen erfolgt nicht. (EG) Nr. 834/2007, Landbau von der
Artikel 26 Absatz 5 betreffenden Partie.
Buchstabe a, b
oder e der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
10.5 FM Verwendung von ionisierender Strahlung. Artikel 10 der Entfernung des Hinweises
Verordnung auf den ökologischen
(EG) Nr. 834/2007 Landbau von der
betreffenden Partie.
10.6 FM Futtermittel enthalten Wachstumsförderer Artikel 14 Absatz 1 Entfernung des Hinweises
oder synthetische Aminosäuren. Buchstabe d auf den ökologischen
Nummer v der Landbau von der
Verordnung betreffenden Partie.
(EG) Nr. 834/2007,
Artikel 60 Absatz 1
Buchstabe a der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
11 Import aus Drittländern Verordnung (EG)
Nr. 1235/2008
11.1 IM Das eingeführte Erzeugnis entspricht Artikel 32 Absatz 1 Entfernung des Hinweises
nicht den Anforderungen der Buchstabe a oder auf den ökologischen
EU-Rechtsvorschriften zum ökologischen Artikel 33 Absatz 1 Landbau von der
Landbau an die Erzeugung von aus Buchstabe a der betreffenden Partie.
Drittländern eingeführten Produkten. Verordnung
(EG) Nr. 834/07
i. V. m. Artikel 19 der
Verordnung
(EG) Nr. 1235/2008,
Artikel 15 der
Verordnung
(EG) Nr. 1235/2008
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012 1061
Unter-
nehmens- Abweichung Rechtsgrundlage Maßnahme
bereiche
11.2 IM Einführer, Erstempfänger oder Ausführer Artikel 32 Absatz 1 Entfernung des Hinweises
unterliegen nicht dem Kontrollverfahren. Buchstabe b oder auf den ökologischen
Artikel 33 Absatz 1 Landbau von der
Buchstabe b und c betreffenden Partie.
der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
i. V. m. Artikel 19
der Verordnung
(EG) Nr. 1235/2008,
Artikel 15 der
Verordnung
(EG) Nr. 1235/2008
11.3 IM Vermarktungsgenehmigung und Artikel 33 der Entfernung des Hinweises
Originalbescheinigung sowie Verordnung auf den ökologischen
Kontrollbescheinigung liegen nicht vor. (EG) Nr. 834/2007, Landbau von der
Artikel 13 und 19 betreffenden Partie.
der Verordnung
(EG) Nr. 1235/2008
11.4 IM Nicht beglaubigte Änderungen oder Artikel 13 Absatz 5 Entfernung des Hinweises
Streichungen auf der Kontrollbescheinigung. der Verordnung auf den ökologischen
(EG) Nr. 1235/2008 Landbau von der
betreffenden Partie.
11.5 IM Feld 17 der Kontrollbescheinigung ist durch Artikel 13 Absatz 8 Prüfung, ob Heilung durch
Zoll nicht freigestempelt. der Verordnung zuständige Behörde
(EG) Nr. 1235/2008 möglich, sonst Entfernung
des Hinweis auf den
ökologischen Landbau.
11.6 IM Keine Kennzeichnung nach Artikel 34 der Artikel 34 der Entfernung des Hinweises
Verordnung (EG) Nr. 889/2008 auf dem Verordnung auf den ökologischen
Behältnis/der Verpackung oder Import loser (EG) Nr. 889/2008 Landbau von der
Ware. betreffenden Partie.
1062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012
Anlage 4
(zu § 11)
Anforderungen an das Kontrollstellenpersonal
1. Anforderungen an die Qualifikation der in der Kontrollstelle tätigen Personen
1.1 L e i t e r i n / L e i t e r d e r K o n t r o l l s t e l l e u n d Ve r t r e t e r i n / Ve r t r e t e r
Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, soweit
folgende Kriterien erfüllt sind:
– Erfüllung der Anforderungen für Kontrolleurinnen/Kontrolleure für mindestens einen Kontrollbereich ge-
mäß Nummer 1.2.1 bis 1.2.7,
– Hochschulabschluss (Diplom, Bachelor, Master) im Fachgebiet Agrarwissenschaften, Haushalts- und Er-
nährungswissenschaft oder Lebensmitteltechnologie oder gleichwertiger Hochschulabschluss,
– zweijährige Berufserfahrung im ökologischen Landbau oder in der ökologischen Lebensmittelverarbei-
tung und in der Zertifizierung und
– detaillierte Kenntnisse in betrieblicher Organisation, Finanzverwaltung, Betriebsbuchführung und Quali-
tätsmanagement sowie der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Rechtsvorschriften der
Europäischen Union für den ökologischen Landbau und des Verwaltungsrechts.
1.2 Kontrolleurinnen/Kontrolleure
Anforderungen für die Kontrollbereiche nach § 2:
1.2.1 Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung
Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, soweit
folgende Kriterien erfüllt sind:
– Abschluss eines Studiums der Agrarwissenschaften oder gleichwertiger Abschluss und mindestens ein-
jährige einschlägige Berufserfahrung, wobei Praktika in anerkannten Ausbildungsbetrieben angerechnet
werden, oder
– Abschluss einer zweijährigen landwirtschaftlichen Fachschule und mindestens einjährige Berufserfahrung
im ökologischen Landbau oder
– Abschluss einer Meisterprüfung im Beruf Landwirtin oder Landwirt und mindestens einjährige Berufs-
erfahrung im ökologischen Landbau oder
– Landwirtinnen oder Landwirte mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung im ökologischen Landbau und
– gute Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Rechtsvorschriften der Europä-
ischen Union für den ökologischen Landbau.
1.2.2 Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung – Imkerei:
Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, soweit
folgende Kriterien erfüllt sind:
– Abschluss einer Meisterprüfung im Bereich Imkerei mit Erfahrungen in der ökologischen Bienenhaltung
oder
– Qualifikation gemäß Kontrollbereich A und nachgewiesene einjährige Erfahrung im Imkereiwesen und
– gute Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Rechtsvorschriften der Europä-
ischen Union für den ökologischen Landbau.
1.2.3 Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung – Meeresalgen und Aquakultur:
Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, soweit
folgende Kriterien erfüllt sind:
– Abschluss eines Studiums mit Schwerpunkt Fischereibiologie, Fischwirtschaft und Gewässerbewirt-
schaftung, marine Aquakultur oder vergleichbaren Schwerpunkten oder
– Fischwirtschaftsmeisterinnen oder -meister oder
– Fischwirtinnen oder Fischwirte und
– mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung oder praktische Ausbildung, wobei Praktika in an-
erkannten Ausbildungsbetrieben angerechnet werden, und
– gute Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Rechtsvorschriften der Europä-
ischen Union für den ökologischen Landbau.
1.2.4 Kontrollbereich B. Herstellung verarbeiteter Lebensmittel:
Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, soweit
folgende Kriterien erfüllt sind:
– Abschluss eines Studiums der Ernährungswissenschaften (Oecotrophologie), Lebensmitteltechnologie
oder gleichwertiger Abschluss und mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung, wobei Praktika
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in anerkannten Ausbildungsbetrieben angerechnet werden, oder
– Meisterinnen oder Meister des Lebensmittelhandwerks mit einjähriger Berufserfahrung in der Verarbei-
tung ökologischer Lebensmittel oder
– Personen aus der staatlichen Lebensmittelkontrolle oder
– abgeschlossene Ausbildung im Lebensmittelhandwerk und fünfjährige Berufserfahrung in der Verarbei-
tung ökologischer Lebensmittel und
– gute Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Rechtsvorschriften der Europä-
ischen Union für den ökologischen Landbau, sowie in EDV-gestützter Buchführung und Lagerhaltung.
1.2.5 Kontrollbereich C. Handel mit Drittländern (Import):
Qualifikation und Kontrollerfahrung in den Kontrollbereichen A, B oder E und spezielle Erfahrung und Sach-
kenntnis insbesondere durch:
– Einjährige Erfahrung in der Qualitätssicherung von unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 fallenden ökologischen Erzeugnissen aus Drittländern oder
– einjährige Erfahrung in der Kontrolle oder Bewertung von Kontrollen oder Audits von Importeuren öko-
logischer Erzeugnisse in der Europäischen Union oder von im ökologischen Landbau tätigen Unterneh-
men mit Sitz in Drittländern und
– gute Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Rechtsvorschriften der Europä-
ischen Union für den ökologischen Landbau, und anderer zollrechtlicher Vorschriften sowie in EDV-ge-
stützter Buchführung und Lagerhaltung.
1.2.6 Kontrollbereich D. Vergabe an Dritte:
Voraussetzung ist die Erfüllung der Anforderungen an das Kontrollpersonal für den von der Vergabe betrof-
fenen Kontrollbereich.
1.2.7 Kontrollbereich E. Herstellung von Futtermitteln:
Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, soweit
folgende Kriterien erfüllt sind:
– Qualifikation und Berufserfahrung in den Kontrollbereichen A oder B und Kenntnisse in der tierischen
Erzeugung und in der Lebensmittel- oder Futtermittelherstellung oder
– Personen mit Berufserfahrung aus der staatlichen Futtermittelkontrolle und
– gute Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Rechtsvorschriften der Europä-
ischen Union für den ökologischen Landbau, und in EDV-gestützter Buchführung und Lagerhaltung.
1.3 Personal für die Durchführung der Bewertungen und Zertifizierungen
Die Qualifikation des Personals, das die Bewertung durchführt oder die Zertifizierungsentscheidungen trifft,
muss den Anforderungen an die Kontrolleurinnen/Kontrolleure der jeweiligen Kontrollbereiche nach Num-
mer 1.2.1 bis 1.2.7 entsprechen. Die Qualifikation ist in geeigneter Weise aufrechtzuerhalten.
2. Anforderungen an die Aneignung einer Kontrollbefähigung
Kontrolleurinnen oder Kontrolleure, die die Qualifikation für den jeweiligen Kontrollbereich gemäß Num-
mer 1.2.1 bis 1.2.7 besitzen, aber noch keine Erfahrung in der Kontrolle von Unternehmen haben, müssen
von der Kontrollstelle in das Kontrollverfahren des jeweiligen Kontrollbereichs eingewiesen werden. Dies
geschieht durch
– Begleitung einer/eines von der Bundesanstalt zugelassenen Kontrolleurin/Kontrolleurs bei fünf Kontrollen
im jeweils beantragten Kontrollbereich, soweit die Kontrollbereiche A. Landwirtschaftliche Erzeugung,
B. Herstellung verarbeiteter Lebensmittel oder E. Herstellung von Futtermitteln betroffen sind, oder bei
drei Kontrollen, soweit der Kontrollbereich C. Handel mit Drittländern betroffen ist, oder bei zwei Kon-
trollen in den Spezialbereichen Imkerei sowie Mikroalgen und Aquakultur des Kontrollbereichs A. Land-
wirtschaftliche Erzeugung innerhalb der letzten 12 Monate und
– Durchführung von drei Kontrollen im jeweiligen Kontrollbereich, soweit die Kontrollbereiche A. Landwirt-
schaftliche Erzeugung, B. Herstellung verarbeiteter Lebensmittel oder E. Herstellung von Futtermitteln
betroffen sind, oder zwei Kontrollen, soweit der Kontrollbereich C. betroffen ist, oder einer Kontrolle,
soweit die Spezialbereiche Imkerei sowie Mikroalgen und Aquakultur des Kontrollbereichs A. Landwirt-
schaftliche Erzeugung betroffen sind, unter Begleitung einer/eines für diesen Kontrollbereich von der
Bundesanstalt zugelassenen Kontrolleurin/Kontrolleurs. Die Kontrollen werden von der Kontrollstelle
mit der/dem begleitenden Kontrolleurin/Kontrolleur zeitnah besprochen und anschließend bewertet.
3. Anforderungen an die Aneignung einer Kontrollbefähigung in einem zusätzlichen Kontrollbereich
Erfahrene Kontrolleurinnen/Kontrolleure können sich in zusätzlichen Kontrollbereichen eine Kontrollbefähi-
gung aneignen. Der Bundesanstalt ist hierüber eine Dokumentation der Schulung und Einarbeitung für den
neuen Kontrollbereich vorzulegen. Die Dokumentation ist in der Kontrollstelle in den Personalunterlagen
aufzubewahren. Schulungen und begleitete Kontrollen können auch in anderen Kontrollstellen durchgeführt
werden.
1064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012
Die Kontrolleurin/der Kontrolleur muss folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen:
a) Erfolgreiche Tätigkeit im ursprünglichen Kontrollbereich über eine Dauer von zwei Jahren oder 40 nach-
gewiesene vollständige Betriebskontrollen in diesem Kontrollbereich,
b) Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, in denen das Kontrollverfahren sowie die Produktions- und
Verarbeitungsverfahren im zusätzlichen Kontrollbereich Inhalt sind,
c) Begleitung einer/eines von der Bundesanstalt zugelassenen Kontrolleurin/Kontrolleurs bei vier Kontrollen
(davon abweichend bei drei Kontrollen, soweit der Kontrollbereich C. Handel mit Drittländern betroffen
ist) im neuen Kontrollbereich innerhalb der letzten 12 Monate und
d) Durchführung von wenigstens fünf Kontrollen (davon abweichend wenigstens zwei Kontrollen, soweit der
Kontrollbereich C. Handel mit Drittländern betroffen ist) im neuen Kontrollbereich unter Begleitung einer/
eines für diesen Kontrollbereich von der Bundesanstalt zugelassenen Kontrolleurin/Kontrolleurs. Die
Kontrollen werden von der Kontrollstelle mit der/dem begleitenden Kontrolleurin/Kontrolleur zeitnah be-
sprochen und anschließend bewertet.
Spezifische Anforderungen für einzelne Kontrollbereiche:
e) Kontrollbereich E. Herstellung von Futtermitteln: Bei vorhandener Kontrollerfahrung im Kontrollbereich B.
sowie Schulungen zu den Rechtsvorschriften für den Kontrollbereich E. reicht der Nachweis je einer
Kontrollbegleitung und einer Kontrolle in Begleitung aus.
f) Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung – Imkerei:
Von der Bundesanstalt zugelassene Kontrolleurinnen/Kontrolleure im Kontrollbereich A.:
– Teilnahme an zwei zweitägigen Lehrgängen mit den Inhalten Grundlagen der Imkerei, Bienenkrankhei-
ten, Honig, Zucht und Bienenweide und Teilnahme an einem zusätzlichen Lehrgang zur ökologischen
Bienenhaltung,
– zwei begleitete Kontrollen innerhalb der letzten 12 Monate und
– Durchführung einer eigenständigen Kontrolle in Begleitung einer/eines für diesen Kontrollbereich zu-
ständigen Kontrolleurin/Kontrolleurs.
g) Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung – Meeresalgen und Aquakultur:
Von der Bundesanstalt zugelassene Kontrolleurinnen/Kontrolleure im Kontrollbereich A.:
– Teilnahme an zwei einschlägigen Lehrgängen, in denen das Kontrollverfahren sowie die Produktions-
und Verarbeitungsverfahren im Bereich Aquakultur und Produktion von Meeresalgen Inhalt sind und
– Teilnahme an vier Kontrollen, davon zwei eigenständig durchgeführte Kontrollen in Begleitung einer/
eines für diesen Kontrollbereich zuständigen Kontrolleurin/Kontrolleurs.
4. Bedingungen zur Aufrechterhaltung der Kontrollbefähigung
Zur Aufrechterhaltung der Kontrollbefähigung in einem Kontrollbereich hat eine Kontrolleurin/ein Kontrolleur
jährlich mindestens fünf vollständige Kontrollen in diesem Kontrollbereich durchzuführen. Für die Spezial-
bereiche Imkerei sowie Meeresalgen und Aquakultur des Kontrollbereichs A. sind zwei vollständig durch-
geführte Kontrollen pro Jahr ausreichend. Insgesamt muss jede Kontrolleurin/jeder Kontrolleur mindestens
20 vollständige Kontrollen pro Jahr durchführen.
5. Anforderungen zur Sicherung der Objektivität, Neutralität und Unvoreingenommenheit
Personen, die mit Kontrollaufgaben im Rahmen der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den
ökologischen Landbau befasst sind, dürfen keine weiteren Tätigkeiten ausüben, die mit dem Erfordernis
der Objektivität, der Neutralität und Unvoreingenommenheit unvereinbar sind.
Hierunter fallen insbesondere:
– Tätigkeiten in landwirtschaftlichen, verarbeitenden und vermarktenden Unternehmen, bei denen Interes-
senkollisionen auftreten können. Ist die Kontrolleurin/der Kontrolleur selbst in einem zu kontrollierenden
Unternehmen tätig oder Eigentümer eines zu kontrollierenden Unternehmens, darf dieses nicht durch die
Kontrollstelle kontrolliert werden, für die die Kontrolleurin/der Kontrolleur die Kontrolltätigkeit ausübt,
– Geschäftsführer- oder Vorstandstätigkeiten bei einem Interessensverband des ökologischen Landbaus,
sofern das zu kontrollierende Unternehmen Mitglied dieses Verbandes ist,
– Tätigkeiten als Beraterin bzw. Berater in Betrieben, die dem Kontrollverfahren nach den Rechtsvorschrif-
ten der Europäischen Union für den ökologischen Landbau unterstehen, sofern nicht eine klare regionale
oder sachliche Trennung zwischen Kontrolle und Beratungstätigkeit vorgenommen wird.
Um Interessenskonflikten vorzubeugen, müssen durch die Kontrollstelle ggf. Maßnahmen ergriffen werden,
die unter anderem eine ausreichende räumliche und sachliche Trennung der betreffenden Tätigkeiten ge-
währleisten. Die Maßnahmen sind zu dokumentieren und der Bundesanstalt vorzulegen.
Dem Kontrollstellenpersonal muss es gestattet sein, sich an die zuständige Behörde zu wenden, falls es die
Auffassung vertritt, dass eine positive Zertifizierungsentscheidung nicht dem Kontrollergebnis entspricht.
Nachteile für das Kontrollstellenpersonal müssen insoweit ausgeschlossen sein. Eine entsprechende Re-
gelung muss Bestandteil der Arbeitsverträge sein.