42 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2012
Verordnung
über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
(GüKGrKabotageV)
Vom 28. Dezember 2011
Auf Grund des § 3 Absatz 6, der §§ 17a und 23 Ab- §2
satz 3 und 5 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom
Änderungsmitteilung
22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), von denen § 3 Absatz 6
und Urkundenänderung
durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe e des Gesetzes
vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2272), § 17a durch Ändert sich nach der Erteilung der Gemeinschafts-
Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes vom 22. November lizenz eine der in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a bis d
2011 (BGBl. I S. 2272) und § 23 Absatz 3 durch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen
Nummer 24 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. No- Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur
vember 2011 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Auf-
und Stadtentwicklung: hebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. L 300 vom
14.11.2009, S. 51) genannten Angaben oder das zu-
1. Abschnitt ständige Amtsgericht, falls das Unternehmen im Han-
dels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, so
Güterkraftverkehr hat der Unternehmer dies der nach Landesrecht zu-
mit Gemeinschaftslizenzen ständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen und auf
Verlangen nachzuweisen. Ist nach Auffassung der nach
Landesrecht zuständigen Behörde eine Änderung der
§1
Lizenzurkunde erforderlich, so hat das Unternehmen
Erteilung und die Lizenzurkunde und deren beglaubigten Kopien un-
Entziehung der Gemeinschaftslizenz verzüglich vorzulegen.
(1) Für die Gemeinschaftslizenz im Sinne der Verord-
nung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments §3
und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemein- Zuständigkeiten des
same Regeln für den Zugang zum Markt des grenz- Bundesamtes für Güterverkehr (Bundesamt)
überschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom
14.11.2009, S. 72) gelten folgende Bestimmungen des Das Bundesamt für Güterverkehr (Bundesamt) ist zu-
Güterkraftverkehrsgesetzes entsprechend: ständig für die Unterrichtungen nach Artikel 17 Absatz 1
und 2 und die Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 2 der
1. § 3 Absatz 3 und 5, Verordnung (EG) Nr. 1072/2009.
2. § 3 Absatz 5a und 5b,
2. Abschnitt
3. § 4 (Unterrichtung der Berufsgenossenschaft), wenn
dem Unternehmer keine Erlaubnis nach § 3 des Grenzüberschreitender
Güterkraftverkehrsgesetzes erteilt ist, Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigungen
und CEMT-Umzugsgenehmigungen
4. § 8 (vorläufige Weiterführung der Güterkraftver-
kehrsgeschäfte) und
§4
5. § 21a (Aufsicht).
Geltungsbereich, Erteilung
§ 10 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraft- und Entziehung der CEMT-Genehmigung
verkehr vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3120) gilt
(1) Die CEMT-Genehmigung nach der Resolution
entsprechend.
des Ministerrates der Europäischen Konferenz der Ver-
(2) Die Gemeinschaftslizenz und die beglaubigten kehrsminister (CEMT) über das Inkraftsetzen eines multi-
Kopien werden nach dem Muster des Anhangs II der lateralen Kontingents im internationalen Straßengüter-
Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ausgestellt. Sie enthal- verkehr vom 14. Juni 1973 (BGBl. 1974 II S. 298) in der
ten eine Seriennummer und eine Ausgabenummer und jeweils geltenden Fassung wird einem Unternehmer mit
sind mit einem Trockenprägestempel zu stempeln. Sitz des Unternehmens in Deutschland erteilt, der
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1. Inhaber einer Erlaubnis im Sinne des § 3 des Güter- §5
kraftverkehrsgesetzes oder einer Gemeinschafts- Fahrtenberichtheft
lizenz im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG)
Nr. 1072/2009 ist und (1) Der Unternehmer hat für jede CEMT-Genehmi-
gung ein Fahrtenberichtheft entsprechend den Vorga-
2. die Voraussetzungen dafür erfüllt, dass die Geneh- ben in Kapitel 5 der Resolution des Ministerrates der
migung hinreichend genutzt wird. Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT)
zum Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportun-
Die CEMT-Genehmigung wird mit einer Gültigkeit von ternehmer für die Verwendung des Multilateralen
einem Kalenderjahr (Jahresgenehmigung) oder mit CEMT-Kontingents (BGBl. 2010 II S. 297, 298) in der
einer Gültigkeit von 30 Tagen (Kurzzeitgenehmigung) jeweils geltenden Fassung zu führen. Darin sind die
erteilt. Im laufenden Kalenderjahr erteilte Jahresgeneh- dort vorgesehenen Eintragungen über jede Beförde-
migungen gelten ab dem Tag der Ausstellung bis zum rung und jede Leerfahrt in zeitlicher Reihenfolge vorzu-
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erteilung erfolgt. nehmen. Das Fahrtenberichtheft wird von dem Bundes-
(2) Zuständige Erteilungsbehörde ist das Bundes- amt ausgegeben.
amt. Der Antrag ist schriftlich bis zum 1. Oktober des (2) Der Unternehmer hat bei
Antragsjahres bei der Außenstelle des Bundesamtes zu
1. Jahresgenehmigungen die Durchschriften der aus-
stellen, in deren Bezirk der Unternehmer den Sitz
gefüllten Seiten des Fahrtenberichthefts innerhalb
seines Unternehmens hat. Der Antragsteller hat seinem
von vier Wochen nach Ablauf jedes Kalendermonats
Antrag eine Kopie der Erlaubnis oder Gemeinschafts-
und das Fahrtenberichtheft innerhalb von zwei
lizenz beizufügen. Die weiteren Einzelheiten des Er-
Wochen nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums,
teilungsverfahrens (öffentliche Ausschreibung), insbe-
sondere zu den Voraussetzungen einer hinreichenden 2. Kurzzeitgenehmigungen das Fahrtenberichtheft un-
Nutzung der Genehmigung, werden durch eine Richt- verzüglich nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums
linie geregelt, die das Bundesministerium für Verkehr, dem Bundesamt vorzulegen. Sind mit einer Jahresge-
Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den nehmigung in einem Kalendermonat keine Beförderun-
obersten Verkehrsbehörden der Länder erlässt. Liegen gen mit der CEMT-Genehmigung durchgeführt worden,
zwingende betriebliche oder persönliche Belange eines so hat der Unternehmer innerhalb der in Satz 1 genann-
Bewerbers vor, zum Beispiel im Erbfall oder wenn ein ten Frist Fehlanzeige zu erstatten.
Unternehmen oder ein selbstständiger, abgrenzbarer
Unternehmensteil weitergeführt werden soll, so kann §6
im Einzelfall von einer öffentlichen Ausschreibung ab-
gesehen werden. Urkundenänderung
Ändert sich der Name des Unternehmers oder der
(3) Die CEMT-Genehmigung wird auf den Namen Sitz des Unternehmens, so hat der Unternehmer die
des Unternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar. CEMT-Genehmigung und das nach § 5 Absatz 1 erfor-
Sie ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die nach § 3 derliche Fahrtenberichtheft dem Bundesamt unverzüg-
des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche Erlaubnis. lich zur Änderung vorzulegen. Stellt er den Betrieb end-
(4) Die CEMT-Genehmigung kann unter Bedingun- gültig ein, so hat er beide Urkunden dem Bundesamt
gen, Auflagen oder mit verkehrsmäßigen Beschränkun- unverzüglich zurückzugeben.
gen erteilt werden.
§7
(5) Für die CEMT-Genehmigung gelten folgende Be-
CEMT-Umzugsgenehmigung
stimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes entspre-
chend: (1) Die CEMT-Umzugsgenehmigung im Sinne des
Kapitels III Abschnitt 3.4 der Gesamtresolution des
1. § 3 Absatz 2 (Anforderungen an die Berufszugangs- Ministerrates der Europäischen Konferenz der Ver-
bedingungen), kehrsminister (CEMT) zum Straßengüterverkehr vom
27. Mai 1994 (BGBl. 1998 II S. 32) wird einem Unter-
2. § 3 Absatz 5 (Rücknahme und Widerruf der Erlaub- nehmer erteilt, der die Voraussetzungen des § 4 Ab-
nis) und satz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt. Sie gilt für jeweils fünf
3. § 8 (vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrs- Jahre. Zuständige Erteilungsbehörde ist das Bundes-
geschäfte). amt. Der Unternehmer hat seinem Antrag eine Kopie
der Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz beizufügen.
(6) Die CEMT-Genehmigung kann auch widerrufen (2) Die CEMT-Umzugsgenehmigung wird auf den
werden, wenn Namen des Unternehmers ausgestellt und ist nicht
1. sie drei Monate nicht genutzt worden ist oder übertragbar. Sie ersetzt auf dem Streckenteil im Inland
die nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforder-
2. der Unternehmer wiederholt gegen Nebenbestim- liche Erlaubnis.
mungen oder Verwendungsvoraussetzungen der (3) Die CEMT-Umzugsgenehmigung kann unter
CEMT-Genehmigung verstoßen hat. Bedingungen, Auflagen oder mit verkehrsmäßigen
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 kann vor Ablauf von Beschränkungen erteilt werden.
zwei Kontingentjahren, die auf das Jahr folgen, in dem (4) Für die CEMT-Umzugsgenehmigung gelten fol-
die Widerrufsverfügung unanfechtbar geworden ist, gende Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes
eine CEMT-Genehmigung nicht erteilt werden. entsprechend:
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1. § 3 Absatz 2 (Anforderungen an die Berufszugangs- legen. Stellt er den Betrieb endgültig ein, so hat er die
bedingungen), Urkunde der ausstellenden Behörde unverzüglich zu-
2. § 3 Absatz 5 (Rücknahme und Widerruf der Erlaub- rückzugeben.
nis) und
4. Abschnitt
3. § 8 (vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrs-
geschäfte). Grenzüberschreitender
(5) Ändert sich der Name des Unternehmers oder Güterkraftverkehr mit Drittstaatengenehmigungen
der Sitz des Unternehmens, so hat der Unternehmer
die CEMT-Umzugsgenehmigung dem Bundesamt un- §9
verzüglich zur Änderung vorzulegen. Stellt er den Be- Geltungsbereich der
trieb endgültig ein, so hat er sie dem Bundesamt unver- Drittstaatengenehmigung
züglich zurückzugeben.
Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz
nicht im Inland hat, muss Inhaber einer Drittstaaten-
§ 7a
genehmigung sein, wenn er im grenzüberschreitenden
Verwendung der CEMT-Genehmigung gewerblichen Güterkraftverkehr von oder nach einem
Eine von einem Mitgliedstaat der CEMT nach der oder durch einen Staat, der weder Mitglied der Euro-
in § 4 Absatz 1 genannten Resolution erteilten CEMT- päischen Union noch anderer Vertragsstaat des Ab-
Genehmigung berechtigt zum grenzüberschreitenden kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,
Güterkraftverkehr unter folgenden Voraussetzungen: auf dem inländischen Streckenteil keine dafür erforder-
liche Berechtigung nach § 6 Satz 2 Nummer 1 bis 3a
1. Eine CEMT-Genehmigung darf nicht gleichzeitig für
des Güterkraftverkehrsgesetzes verwendet.
mehr als ein Kraftfahrzeug verwendet werden.
2. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass höchs- § 10
tens drei aufeinanderfolgende beladene Fahrten
Erteilung der Drittstaatengenehmigung
ohne Befahren des Gebietes des Staates, in dem
das Unternehmen seinen Sitz hat, durchgeführt (1) Die Drittstaatengenehmigung wird einem Unter-
werden. nehmer erteilt, der in dem Staat, in dem das Unterneh-
men seinen Sitz hat, zum grenzüberschreitenden Güter-
3. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das
kraftverkehr für andere zugelassen ist und über den
Fahrtenberichtheft gemäß der in § 4 Absatz 1
genannten Resolution im grenzüberschreitenden keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken
gegen seine persönliche Zuverlässigkeit ergeben. Sie
Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigung während
ist nicht übertragbar.
der gesamten Fahrt mitgeführt wird und die aus-
gefüllten Seiten des Fahrtenberichthefts während (2) Die Erteilung erfolgt für einen bestimmten Zeit-
des in der Genehmigungsurkunde eingetragenen raum, mindestens einen Kalendertag. Die Zahl der
Gültigkeitszeitraums im Fahrtenberichtheft aufbe- Fahrten, die innerhalb dieses Zeitraumes durchgeführt
wahrt werden. Das Fahrpersonal muss das Fahrten- werden dürfen, kann begrenzt werden.
berichtheft im Kraftfahrzeug vollständig mitführen (3) Die Drittstaatengenehmigung kann unter Bedin-
und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung gungen, Auflagen oder mit verkehrsmäßigen Beschrän-
aushändigen. kungen erteilt werden.
(4) Für die Erteilung der Drittstaatengenehmigung ist
3. Abschnitt
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
Grenzüberschreitender wicklung zuständig, sofern das Recht der Europäischen
Güterkraftverkehr mit bilateralen Genehmigungen Union nicht etwas anderes bestimmt.
(5) Die Drittstaatengenehmigung wird von der zu-
§8 ständigen Stelle des Staates ausgegeben, in dem das
Geltung der bilateralen Unternehmen seinen Sitz hat, falls es sich um einen
Genehmigung auf dem inländischen Streckenteil Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen ande-
(1) Die zuständige inländische Behörde stellt einem ren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im In- päischen Wirtschaftsraum handelt oder falls internatio-
land hat, die bilaterale Genehmigung für den grenzüber- nale Regierungs- oder Verwaltungsabkommen dies vor-
schreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr von oder sehen. In allen anderen Fällen wird die Drittstaaten-
nach einem oder durch einen Staat aus, der weder Mit- genehmigung von der Stelle ausgegeben, die das Bun-
glied der Europäischen Union noch anderer Vertrags- desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt- bestimmt hat.
schaftsraum ist, wenn der Unternehmer die Berufs-
zugangsvoraussetzungen nach § 3 des Güterkraftver- § 11
kehrsgesetzes erfüllt. Diese Genehmigung ersetzt auf Unternehmer- und
dem Streckenteil im Inland die nach § 3 des Güterkraft- fahrzeugbezogene Drittstaatengenehmigung
verkehrsgesetzes erforderliche Erlaubnis. (1) Ist die Drittstaatengenehmigung einem Unterneh-
(2) Ändert sich der Name des Unternehmers oder mer erteilt, dessen Unternehmen seinen Sitz in einem
der Sitz des Unternehmens, so hat der Unternehmer Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem ande-
die bilaterale Genehmigung der ausstellenden inlän- ren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
dischen Behörde unverzüglich zur Änderung vorzu- päischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz hat, so
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gilt sie für das Kraftfahrzeug, in dem sie bei der Beför- die betroffenen Eisenbahnen und Terminalbetreiber an-
derung mitgeführt wird. hören.
(2) Einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
Sitz in keinem der in Absatz 1 genannten Staaten hat, während der gesamten Beförderung im grenzüber-
wird die Drittstaatengenehmigung für ein bestimmtes schreitenden kombinierten Verkehr die Bescheinigung
Kraftfahrzeug oder für mehrere bestimmte Kraftfahr- über die Bestimmung des anderen Bahnhofs mitgeführt
zeuge erteilt. wird. Das Fahrpersonal hat die Bescheinigung nach
(3) Der Unternehmer darf die Drittstaatengeneh- Satz 1 im Kraftfahrzeug mitzuführen und Kontrollbe-
migung nicht gleichzeitig für mehr als ein Kraftfahrzeug rechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
verwenden.
§ 15
§ 12 An- und Abfuhren
Ausnahmen durch Unternehmer mit Sitz
ihres Unternehmens innerhalb
Eine Drittstaatengenehmigung ist nicht erforderlich
eines Vertragsstaates des Abkommens
für Beförderungen, die nach § 2 Absatz 1 oder auf über den Europäischen Wirtschaftsraum
Grund von § 23 Absatz 2 und 4 des Güterkraftverkehrs-
gesetzes von den Bestimmungen dieses Gesetzes aus- (1) Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen
genommen sind. Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
5. Abschnitt über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, darf An-
oder Abfuhren im kombinierten Verkehr im Sinne des
Grenzüberschreitender § 13 im Inland durchführen, wenn er die Voraussetzun-
gewerblicher kombinierter Verkehr gen für den Zugang zum Beruf und für den Zugang zum
Markt für den Güterkraftverkehr zwischen Mitglied-
§ 13 staaten erfüllt.
Definition (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass wäh-
Als grenzüberschreitender gewerblicher kombinierter rend einer Beförderung im Sinne des Absatzes 1 ein
Verkehr gelten Güterbeförderungen, bei denen Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen für
den Zugang zum Beruf und für den Zugang zum Markt
1. das Kraftfahrzeug, der Anhänger, der Fahrzeugauf-
für den Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten
bau, der Wechselbehälter oder der Container von
mitgeführt wird. Das Fahrpersonal hat den Nachweis
mindestens 6 Meter Länge einen Teil der Strecke
gemäß Satz 1 im Kraftfahrzeug mitzuführen und Kon-
auf der Straße und einen anderen Teil der Strecke
trollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszu-
mit der Eisenbahn oder dem Binnen- oder Seeschiff
händigen.
(mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometer
Luftlinie) zurücklegt,
§ 16
2. die Gesamtstrecke zum Teil im Inland und zum Teil
An- und Abfuhren
im Ausland liegt und
durch Unternehmer mit Sitz
3. die Beförderung auf der Straße im Inland lediglich ihres Unternehmens außerhalb
zwischen Be- oder Entladestelle und der Vertragsstaaten des Abkommens
a) dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder über den Europäischen Wirtschaftsraum
b) einem innerhalb eines Umkreises von höchstens (1) Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen
150 Kilometer Luftlinie gelegenen Binnen- oder Sitz weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Seehafen Union noch in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
durchgeführt wird (An- oder Abfuhr).
1. darf An- oder Abfuhren im kombinierten Verkehr im
§ 14 Sinne des § 13 im Inland durchführen, wenn ihm auf
Nächstgelegener geeigneter Bahnhof Grund internationaler Abkommen eine besondere
Genehmigung dafür erteilt ist;
(1) Der nächstgelegene geeignete Bahnhof im Sinne
des § 13 Nummer 3 Buchstabe a ist derjenige Bahnhof, 2. ist bei An- oder Abfuhren im kombinierten Verkehr im
Sinne des § 13 im Inland von der Erlaubnis- und
1. der über Einrichtungen der notwendigen Umschlag- Genehmigungspflicht befreit, wenn
art des kombinierten Verkehrs verfügt,
a) das Kraftfahrzeug im unbegleiteten kombinierten
2. von dem regelmäßig kombinierter Verkehr der ent- Verkehr bei der An- oder Abfuhr die deutsche
sprechenden Art und Richtung durchgeführt wird Grenze überschreitet oder
und
b) das Kraftfahrzeug im begleiteten kombinierten
3. der die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung Verkehr während der Mitbeförderung auf der
zur Be- oder Entladestelle hat. Eisenbahn oder dem Binnen- oder Seeschiff die
(2) Auf Antrag des Unternehmers kann das Bundes- deutsche Grenze überschreitet und nur eine An-
amt abweichend von Absatz 1 einen anderen Bahnhof oder Abfuhr durchgeführt wird, die beim be-
zum nächstgelegenen geeigneten Bahnhof bestimmen, gleiteten kombinierten Verkehr Schiene/Straße
sofern dies der Förderung des kombinierten Verkehrs (Rollende Landstraße) nur zwischen Be- oder Ent-
dient. Das Bundesamt kann vor seiner Entscheidung ladestelle und einem innerhalb eines Umkreises
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von 150 Kilometer Luftlinie gelegenen geeigneten (3) Bei Kabotagebeförderungen im Sinne von Ab-
Bahnhof erfolgen darf, und satz 1 hat der Güterkraftverkehrsunternehmer, der we-
c) der Unternehmer in dem Staat, in dem sein Un- der Sitz noch Niederlassung in Deutschland hat, dafür
ternehmen den Sitz hat, zum grenzüberschreiten- Sorge zu tragen, dass Nachweise für die grenzüber-
den Güterkraftverkehr für andere zugelassen ist schreitende Beförderung und jede einzelne durchge-
und über ihn keine Tatsachen vorliegen, aus de- führte Kabotagebeförderung während der Dauer der
nen sich Bedenken gegen seine persönliche Zu- Beförderung mitgeführt werden, die folgende Angaben
verlässigkeit ergeben. enthalten:
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass wäh- 1. Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders,
rend einer Beförderung im Sinne des Absatzes 1 Num- 2. Name, Anschrift und Unterschrift des Güterkraftver-
mer 1 die Genehmigung oder während einer Beförde- kehrsunternehmers,
rung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 ein Nachweis 3. Name und Anschrift des Empfängers sowie nach er-
über die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 folgter Entladung die Unterschrift des Empfängers
Nummer 2 Buchstabe c erster Halbsatz mitgeführt wird. mit Datum der Entladung,
Das Fahrpersonal hat den jeweils erforderlichen Nach-
weis gemäß Satz 1 im Kraftfahrzeug mitzuführen und 4. Ort und Datum der Übernahme der Ware sowie die
Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszu- Anschrift der Entladestelle,
händigen. 5. die übliche Beschreibung der Art der Ware und ihrer
Verpackung,
§ 17
6. das Bruttogewicht der Güter oder eine sonstige
Nachweis über Mengenangabe,
die Durchführung von grenzüber-
7. amtliches Kennzeichen des Kraftfahrzeugs oder Auf-
schreitendem gewerblichem kombiniertem Verkehr
liegers.
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass wäh-
Die Nachweise können mittels Begleitpapier oder eines
rend einer Anfuhr im Sinne des § 15 oder des § 16 eine
anderen geeigneten Beförderungsdokumentes, auch in
Reservierungsbestätigung der Eisenbahn oder des
elektronischer Form, erbracht werden.
Schifffahrttreibenden oder der von ihnen beauftragten
Stellen mitgeführt wird. Im Falle des § 16 Absatz 1 (4) Das Fahrpersonal muss die Nachweise nach Ab-
Nummer 2 Buchstabe b muss die Reservierungsbestä- satz 3 während der Kabotagebeförderung mitführen
tigung nach Satz 1 auch das amtliche Kennzeichen des und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung
Kraftfahrzeugs enthalten. Das Fahrpersonal hat die aushändigen oder in anderer geeigneter Weise zugäng-
Reservierungsbestätigung im Kraftfahrzeug mitzufüh- lich machen.
ren und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen. 6. Abschnitt
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass wäh- Gemeinsame Vorschriften
rend einer Abfuhr im Sinne des § 15 oder des § 16 ein
Nachweis der Eisenbahn oder des Schifffahrttreiben- § 18
den oder der von ihnen beauftragten Stellen über den
Bedingungen für den Fahrzeugeinsatz
benutzten Entladebahnhof oder Binnen- oder Seehafen
mitgeführt wird. Im Falle des § 16 Absatz 1 Nummer 2 Sofern das Unternehmen seinen Sitz in einem Mit-
Buchstabe b muss der Nachweis nach Satz 1 auch das gliedstaat der Europäischen Union oder in einem ande-
amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs enthalten. ren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
Das Fahrpersonal hat den Nachweis nach Satz 1 im päischen Wirtschaftsraum hat, darf der Unternehmer
Kraftfahrzeug mitzuführen und Kontrollberechtigten im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr oder im
auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Kabotageverkehr nur ein Kraftfahrzeug einsetzen, das
in einem der vorgenannten Staaten zugelassen ist.
5a. Abschnitt Befindet sich der Unternehmenssitz nicht in einem
der in Satz 1 genannten Staaten, darf der Unternehmer
Kabotage im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr oder im
Kabotageverkehr nur ein Kraftfahrzeug einsetzen, das
§ 17a im Staat des Unternehmenssitzes zugelassen ist.
Befugnis zur Kabotage
(1) Kabotage ist nur auf Grund europäischen Ge- § 19
meinschaftsrechts oder mit einer besonderen Geneh- Ausschluss von Unternehmern
migung nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig. mit Sitz ihres Unternehmens außerhalb der
(2) Ein Güterkraftverkehrsunternehmer, der weder Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
Sitz noch Niederlassung in Deutschland hat, darf im päischen Wirtschaftsraum vom Güterkraftverkehr
Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
nach Deutschland nach der ersten teilweisen oder voll- Stadtentwicklung oder die von ihm bestimmte Stelle
ständigen Entladung der Güter bis zu drei Kabotage- kann Unternehmer, deren Unternehmen ihren Sitz in
beförderungen mit demselben Fahrzeug durchführen. einem Staat haben, der weder Mitglied der Euro-
Die letzte Entladung, bevor Deutschland verlassen päischen Union noch anderer Vertragsstaat des Ab-
wird, muss innerhalb von sieben Tagen nach der ersten kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,
teilweisen oder vollständigen Entladung erfolgen. bis zu sechs Monate vom Güterkraftverkehr im und mit
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dem Inland ausschließen, wenn Personen, die für die Die zuständige Behörde kann Nachweise auch für die
Leitung des Unternehmens verantwortlich sind, oder übrigen nach Absatz 1 zu machenden Angaben ver-
deren Bevollmächtigte gegen Vorschriften verstoßen langen.
haben, die im Inland für die Beförderung von Gütern
auf der Straße, den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, die § 21
Steuern oder die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
Geltungsdauer und
gelten.
Unternehmensbindung der Fahrerbescheinigung
(2) Bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Die Fahrerbescheinigung wird dem Unternehmen in
Durchführung von Güterkraftverkehr begangen wurden, der Regel für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt. Sie
oder bei wiederholten groben Verstößen gegen die in kann auch für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden,
Absatz 1 genannten Vorschriften kann das Bundes- insbesondere wenn das Fahrpersonal über einen Auf-
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder enthaltstitel oder eine Arbeitserlaubnis-EU verfügt, die
die von ihm bestimmte Stelle den Unternehmer end- für einen kürzeren Zeitraum als fünf Jahre befristet ist.
gültig von den in Absatz 1 genannten Verkehren aus- Die Fahrerbescheinigung wird nach dem Muster des
schließen. Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ausge-
stellt. Sie enthält eine Seriennummer und eine Ausga-
7. Abschnitt benummer und ist mit einem Trockenprägestempel zu
stempeln.
Verfahren zur
Erteilung einer Fahrerbescheinigung
§ 22
§ 20 Rückgabe der Fahrerbescheinigung
Antrag auf Ausstellung Die Fahrerbescheinigung und ihre beglaubigte Kopie
einer Fahrerbescheinigung sind unverzüglich an die Ausstellungsbehörde zurück-
zugeben, wenn die Fahrerbescheinigung nach Artikel 5
(1) Bei der Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Absatz 7 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009
Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung ungültig geworden ist.
(EG) Nr. 1072/2009 sind gegenüber der zuständigen
Behörde folgende Angaben zu machen: § 23
1. Name und Rechtsform des Unternehmens, Änderungsmitteilung
2. Anschrift des Unternehmens, und Urkundenänderung
Verändern sich nach Erteilung der Fahrerbescheini-
3. die für den Sitz des Unternehmens maßgeblichen
gung Umstände, die den nach § 20 Absatz 1 Nummer 1,
Telefon- und Telefaxnummern sowie die elektro-
2, 4 oder 5 zu machenden Angaben zugrunde liegen, so
nische Postadresse,
hat das Unternehmen dies der zuständigen Behörde
4. die zuständige Erteilungsbehörde, Lizenznummer, unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzu-
Datum der Erteilung und Gültigkeitszeitraum sowie weisen. Ist eine Änderung der Fahrerbescheinigung
Anzahl der ausgegebenen beglaubigten Kopien der erforderlich, so hat das Unternehmen die Fahrerbe-
Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung scheinigung und ihre beglaubigte Kopie unverzüglich
(EG) Nr. 1072/2009, vorzulegen.
5. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staats-
angehörigkeit, Art und Nummer des Ausweises, § 24
Ausstellungszeitpunkt und -ort des Ausweises, Überwachung
Nummer der Fahrerlaubnis, Ausstellungszeitpunkt
Im Rahmen der Überwachung nach Artikel 6 Absatz 2
und -ort der Fahrerlaubnis, Nummer der Sozial-
der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 hat das Unterneh-
versicherung des Fahrers, für den die Fahrerbe-
men der zuständigen Behörde auf Verlangen Nach-
scheinigung ausgestellt werden soll.
weise nach § 20 Absatz 2 Satz 1 vorzulegen. Die Be-
(2) Mit dem Antrag nach Absatz 1 müssen der hörde teilt dem Unternehmen das Ergebnis der Über-
zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorgelegt prüfung auf Verlangen schriftlich mit.
werden:
1. die dem Unternehmer erteilte Gemeinschaftslizenz, 8. Abschnitt
2. die Arbeitsgenehmigung-EU des Fahrpersonals, Ordnungswidrigkeiten, In- und Außerkrafttreten
wenn eine solche erteilt worden ist,
§ 25
3. der Pass, Passersatz oder Ausweisersatz, der Auf-
enthaltstitel des Fahrpersonals, Ordnungswidrigkeiten
4. der Nachweis nach § 5 Absatz 1 der Berufskraftfah- Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 1 Num-
rer-Qualifikations-Verordnung, soweit der Antrag mer 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vor-
sich auch auf die Eintragung nach § 5 Absatz 4 der sätzlich oder fahrlässig
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung richtet 1. entgegen § 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht
oder die Pflicht zum Abschluss einer Grundqualifika- richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
tion oder Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer- macht oder einen Nachweis nicht, nicht richtig,
Qualifikations-Gesetz bestanden hat. nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
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2. entgegen § 2 Satz 2 oder § 23 Satz 2 ein dort ge- Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass
nanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vor- ein dort genanntes Dokument mitgeführt wird,
legt, 12. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2, § 15 Absatz 2
3. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Absatz 4, § 7 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 2 oder § 17 Absatz 1
Absatz 3 oder § 10 Absatz 3 zuwiderhandelt, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 3 ein dort genanntes
4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Fahrtenbericht- Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht
heft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, rechtzeitig aushändigt,
5. entgegen § 5 Absatz 2 eine Durchschrift oder ein 13. entgegen § 18 ein Kraftfahrzeug einsetzt,
Fahrtenberichtheft nicht oder nicht rechtzeitig vor- 14. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 zuwider-
legt oder eine Fehlanzeige nicht oder nicht recht- handelt,
zeitig erstattet,
15. entgegen § 23 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht
6. entgegen § 7a Nummer 1 eine CEMT-Genehmigung richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
verwendet, macht oder einen Nachweis nicht, nicht richtig,
7. entgegen § 7a Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt oder
höchstens drei aufeinanderfolgende beladene Fahr- 16. entgegen § 24 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht
ten durchgeführt werden, richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-
8. entgegen § 7a Nummer 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, legt.
dass ein Fahrtenberichtheft mitgeführt wird oder die
ausgefüllten Seiten im Fahrtenberichtheft aufbe- § 26
wahrt werden,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
9. entgegen § 7a Nummer 3 Satz 2 ein Fahrtenbe-
richtheft nicht oder nicht vollständig mitführt oder Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den
10. entgegen § 11 Absatz 3 eine Drittstaatengeneh- Kabotageverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I
migung verwendet, S. 3976), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
11. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1, § 15 Absatz 2 vom 5. Mai 2008 (BGBl. I S. 794) geändert worden ist,
Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 oder § 17 Absatz 1 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. Dezember 2011
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
In Vertretung
Klaus-Dieter Scheurle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2012 49
Sechste Verordnung
zur Änderung der Packungsgrößenverordnung
Vom 30. Dezember 2011
Auf Grund des § 31 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Krankenversicherung –, der zuletzt durch Artikel 256 Nummer 1
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Die Packungsgrößenverordnung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1318), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. März 2011 (BGBl. I S. 384, 940)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Position „Amifampridin“ wird gestrichen.
b) In der Gruppe „Analgetika“ wird die Position „– Kombination aus Parace-
tamol, Acetylsalicylsäure und Coffein“ wie folgt gefasst:
„– Kombinationen mit Coffein 10 20 50“.
c) Die Gruppe „Antidiabetika“ wird wie folgt geändert:
aa) Die Unterposition „• Sitagliptin“ wird gestrichen.
bb) Nach der Position „– Kombination aus Metformin und Vildagliptin“
wird folgende Position eingefügt:
„– Kombination aus Metformin und Saxagliptin 30 60 200“.
d) In der Gruppe „Antiepileptika“ wird nach der Position „– Pregabalin“
folgende Position eingefügt:
„– Retigabin 63 84 168“.
e) In der Gruppe „Antikoagulantien“ wird die Position „Dabigatran“ wie folgt
geändert:
„– Dabigatran 10 30 100“.
f) In der Gruppe „Antirheumatika“ wird die Position „– Etoricoxib“ gestri-
chen.
g) Die Gruppe „Antivirale Mittel“ wird wie folgt gefasst:
„Antivirale Mittel 25 50 100
– Aciclovir 30 70 100
– Brivudin 7 – –
– Famciclovir 10 15 21
– Ribavirin 200 mg 50 84 168
– Ribavirin 400 mg 14 56 –
– Valaciclovir 9 21 42
– Valganciclovir 60 – –
– Protease-Inhibitoren 180 360 540
50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2012
• Atazanavir 30 60 90
• Boceprevir 84 360 –
• Darunavir 60 240 480
• Kombination aus Lopinavir und Ritonavir 60 120 360
• Nelfinavir – 300 –
• Fosamprenavir – 60 –
• Ritonavir 30 84 336
• Saquinavir – 120 –
• Tripanavir – – 120
– NNRTI/NRTI – 60 120
• Kombination aus Abacavir und Lamivudin – 30 90
• Adefovir dipivoxil – 30 90
• Efavirenz – 30 90
• Emtricitabin und Emtricitabin in fixer Kombina- – 30 90
tion mit anderen Wirkstoffen
• Entecavir – 30 90
• Lamivudin 30 60 84
• Nevirapin 14 60 120
• Tenofovir disoproxil – 30 90
• Telbivudin 30 – 100
• Zidovudin – 40 100
– CCR5-Antagonisten 30 60 90
– Integrasehemmer 60 – –
– Neuramidasehemmer 10 – –“.
h) In der Gruppe „Broncholytika/Antiasthmatika“ wird die Position „– Roflu-
milast“ wie folgt gefasst:
„– Roflumilast 10 30 100“.
i) Die Gruppe „Cholinergika“ wird wie folgt gefasst:
„Cholinergika 20 50 100
– Pilocarpin – 84 –“.
j) Die Gruppe „Enzyminhibitoren“ wird wie folgt gefasst:
„Enzyminhibitoren/Enzymersatztherapie
– Miglustat – 84 –
– Sapropterin 30 120 –“.
k) Die Gruppe „Gynäkologika“ wird wie folgt gefasst:
„Gynäkologika 30 60 100
– Gynäkologika, Wehen hemmend 30 50 100“.
l) In der Gruppe „Immunsuppressiva“ wird nach der Position „– Mycophe-
nolsäure > 250 mg/Stück“ die folgende Position eingefügt:
„– Pirfenidon 63 270 –“.
m) Die Gruppe „Karies- und Parodontosemittel“ wird wie folgt gefasst:
„Mittel zur Kariesprophylaxe 50 250 300“.
n) Die Gruppe „Magen-Darm-Mittel“ wird wie folgt geändert:
aa) Die Position „– Mesalazin bis 0,25 g/Stück“ wie folgt gefasst:
„– Mesalazin 0,25 g/Stück – 120 400“.
bb) Die Position „– Mesalazin > 0,25 g/Stück“ wird wie folgt gefasst:
„– Mesalazin 0,4 g/Stück und 0,5 g/Stück 50 100 300“.
cc) Die Position „– Prucaloprid“ wird wie folgt gefasst:
„– Prucaloprid 14 28 84“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2012 51
o) Die Gruppe „Neuropathiepräparate“ wird wie folgt gefasst:
„Neuropathiepräparate und andere neurotrope Mittel 30 60 100“.
p) In der Gruppe „Parkinsonmittel“ wird die Position „– Budipin“ wie folgt
gefasst:
„– Budipin 30 60 100“.
q) Die Position „Psychopharmaka“ wird wie folgt gefasst:
„Psychopharmaka 20 50 100
– Agomelatin – 28 98
– Amisulprid 20 55 100
– Aripiprazol 14 50 100
– Asenapin 20 60 100
– Atomoxetin 7 28 56
– Bupropion – 30 90
– Citalopram 25 55 100
– Clozapin 25 55 100
– Duloxetin – 30 100
– Fluoxetin 25 50 100
– Galantamin 28 56 84
– Memantin 28 45 100
– Methylphenidat 25 55 100
– Olanzapin 30 56 70
– Paliperidon 30 50 100
– Pimozid 20 50 75
– Quetiapin 50 mg, Quetiapin > 100 mg 10 50 100
– Risperidon 25 55 100
– Sertindol 30 50 100
– Sertralin 25 55 100
– Tranquillantien 10 20 50
– Venlafaxin 17 55 100
– Ziprasidon 30 60 100
– pflanzliche Psychopharmaka 30 60 100
– Mittel zur Behandlung der Spätdyskinesie 20 50 120
• Tetrabenazin – 112 –
• Tiaprid 20 50 100“.
r) Die Gruppe „Sexualhormone und Hemmstoffe“ wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Position „Sexualhormone und Hemmstoffe“ wird die fol-
gende Position eingefügt:
„– Abirateron – 120 –“.
bb) Nach der Position „– Flutamid“ wird die folgende Position eingefügt:
„– Testosteron 30 60 90“.
s) In der Gruppe „Thrombozytenaggregationshemmer“ wird nach der Posi-
tion „Thrombozytenaggregationshemmer“ die folgende Position einge-
fügt:
„– Acetylsalicylsäure in Kombination mit Esomeprazol 30 60 90“.
t) In der Gruppe „Vitamine“ wird nach der Position „Vitamine“ die folgende
Position eingefügt:
„– Alfacalcidol 25 50 100“.
2. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Gruppe „Antibiotika/Chemotherapeutika“ wird die folgende
Gruppe eingefügt:
52 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2012
„Antidiabetika b) 100 150 –“.
b) Die Gruppe „Antivirale Mittel“ wird wie folgt geändert:
aa) Die Position „– Ritonavir“ wird wie folgt gefasst:
„– Ritonavir 90 300 450“.
bb) Vor der Position „– Ritonavir“ wird folgende Position eingefügt:
„– Oseltamivir 70 – –“.
c) In der Gruppe „Magen-Darm-Mittel“ wird nach der Position „– motilitäts-
fördernde Mittel“ folgende Unterposition eingefügt:
„• Metoclopramid a) 25 50 100“.
d) Die Gruppe „Phosphatbinder“ wird wie folgt gefasst:
„Mittel zur Behandlung der Hyperkaliämie 300 475 900“.
und Hyperphosphatämie
e) In der Gruppe „Psychopharmaka“ wird nach der Position „– Clomethiazol“
die folgende Position eingefügt:
„– Escitalopram a) 15 50 100“.
3. In Anlage 3 wird die Gruppe „3. Vaginaltherapeutika“ wie folgt geändert:
a) In der Untergruppe „Feste, abgeteilte Formen: Styli, Vaginalsuppositorien,
-tabletten u. a.“ werden die Positionen „• Estradiol“ und „• Estriol“ wie
folgt gefasst:
„• Estradiol 10 15 20
• Estriol 10 15 20“.
b) In der Untergruppe „Nicht abgeteilte Formen (ml oder g)“ wird die Position
„– Lösungen für vaginale Spülungen“ wie folgt gefasst:
„– Lösungen für vaginale Anwendungen 50 100 200“.
4. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Gruppe „Antibiotika/Chemotherapeutika“ wird nach der Position
„– Kombination aus Imipenem und Cilastin“ die folgende Position einge-
fügt:
„– Levofloxacin 1 5 10“.
b) In der Gruppe „Antidiabetika Insuline“ wird die Position „– Inj. Fl. und
Pumpen“ wie folgt gefasst:
„– Inj. Fl. und Pumpen 10 ml 30 ml 50 ml“.
c) In der Gruppe „Antidote“ wird die Position „– Hydroxocobalamin“ wie folgt
gefasst:
„– Hydroxocobalamin 1 2 –“.
d) In der Gruppe „Antiemetika/Antivertiginosa“ wird nach der Position „An-
tiemetika/Antivertiginosa“ die folgende Position eingefügt:
„– Dimenhydrinat 3 6 –“.
e) In der Gruppe „Enzympräparate, Transportproteine, Aminosäuren und
Derivate“ wird die Position „– Velaglucerase alfa“ wie folgt gefasst:
„– Velaglucerase alfa 1 5 25“.
f) Die Gruppe „Hypophysen-, Hypothalamushormone, andere regulatorische
Peptide und Hemmstoffe“ wird wie folgt gefasst:
„Hypophysen-, Hypothalamushormone, andere 5 10 30
regulatorische Peptide und Hemmstoffe
– Cetrorelix 1 7 –
– Ganirelix 1 – 5
– Gonadoliberin-Analoga 1 2 –
– Gonadorelin 1 – 5
– Mecasermin 1 – –
– Pegvisomant 1 10 30
– Somatropin 1 6 30
– Tetracosactid 1 10 –“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2012 53
g) In der Gruppe „Immunstimulantien“ wird nach der Position „Immunstimu-
lantien“ die folgende Position eingefügt:
„– Histamin dihydrochlorid – 14 42“.
h) Die Gruppe „Immunsuppressiva/Zytokine“ wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Position „– Adalimumab“ wird folgende Position eingefügt:
„– Belatacept 1 2 –“.
bb) Die Position „– Mycophenolsäure“ wird wie folgt gefasst:
„– Mycophenolsäure 4 – –“.
i) In der Gruppe „Muskelrelaxantien“ wird vor der Position „Clostridium
botulinum Toxin Typ A“ folgende Position eingefügt:
„– Baclofen 1 5 –“.
j) In der Gruppe „Zytostatika und Metastasenhemmer“ wird nach der
Position „– Mitoxantron“ die folgende Position eingefügt:
„– Ofatumumab 1 3 10“.
5. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Gruppe „1. Salben und andere halbfeste Zubereitungen“, Abschnitt
„Ausnahmen nach Wirkstoffen“, wird wie folgt geändert:
aa) Die Position „– mit Antibiotika“ wird wie folgt geändert:
Die Unterposition „• Retapamulin“ wird wie folgt gefasst:
„• Retapamulin 5 15 –“.
bb) In der Position „– mit antiviralen Mitteln“ wird nach der Unterposition
„• Foscarnet“ die folgende Unterposition eingefügt:
„• Imiquimod 3 6 –“.
cc) In der Position „– mit antiviralen Mitteln“ wird nach der Unterposition
„• Grüntee-Trockenextrakt“ die folgende Unterposition eingefügt:
„• Penciclovir 2 5 –“.
dd) Die Position „– mit Harnstoff ≥ 20 %“ wird wie folgt gefasst:
„– mit Harnstoff ≥ 20 % und fixe Kombination 10 50 100“.
mit Bifonazol
b) Die Gruppe „2. Lösungen und andere flüssige Zubereitungen“, Abschnitt
„Ausnahmen nach Applikationsorten“, wird wie folgt geändert:
aa) In der Untergruppe „– Augentropfen“ wird die Position „• Prostaglan-
dine und fixe Kombinationen von Prostaglandinen mit anderen Wirk-
stoffen“ wie folgt gefasst:
„• Prostaglandin-Analoga und fixe Kombina- 3 8,3 15“.
tionen von Prostaglandin-Analoga mit
anderen Wirkstoffen
bb) In der Untergruppe „– Augentropfen abgeteilt“ wird nach der Position
„• Gyrasehemmer“ die folgende Position eingefügt:
„• Prostaglandin-Analoga 30 St 60 St 90 St“.
cc) Die Position „– Augentropfen in konservierungsmittelfreien Mehr-
dosenbehältnissen“ wird gestrichen.
dd) In der Untergruppe „– Dosiersprays (Rhinologika)“ wird die Position
„• Fentanyl“ wie folgt gefasst:
„• Fentanyl 10 Hübe 36 Hübe 96 Hübe“.
ee) In der Untergruppe „– Mund- und Rachentherapeutika“ wird die
Position „• Gurgellösungen“ wie folgt gefasst:
„• Gurgellösungen 25 100 200“.
c) In der Gruppe „5. Pflaster“ wird die Position „Parkinsonmittel“ wie folgt
gefasst:
„Parkinsonmittel 7 28 84“.
d) Die Gruppe „14. Andere Mittel (Anwendungen)“ wird wie folgt gefasst:
„14. Andere Mittel 5 Anw 10 Anw 20 Anw
– Lokale Hämostatika 1 Anw – –“.
6. In Anlage 6 wird die Gruppe „2. Besonderheiten nach Anwendungsgebieten“
wie folgt geändert:
a) Die Untergruppe „Antiallergika“ wird wie folgt gefasst:
54 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2012
„Antiallergika
– Adrenalin Autoinjektor 1 St – –
– Hyposensibilisierungs-Präparate – 1 Serie –“.
b) In der Untergruppe „Atemwegserkrankungen“ wird vor der Position
„Inhalationslösungen“ folgende Position eingefügt:
„Mannitol Trockeninhalationssystem 10 280 –“.
c) In der Untergruppe „Chemotherapeutika zur Inhalation“ wird die Position
„– Tobramycin“ wie folgt gefasst:
„– Tobramycin
• Inhalationsampullen 10 60 –
• Trockeninhalationssysteme 56 224 –“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 30. Dezember 2011
Der Bundesminister für Gesundheit
In Vertretung
Thomas Ilka