958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012
Gesetz
zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen*)
Vom 3. Mai 2012
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- § 34 Kostenunterlagen“.
tes das folgende Gesetz beschlossen: f) Die Angaben zu den §§ 40 und 41 werden
durch die folgenden Angaben ersetzt:
Artikel 1
„§ 40 Funktionelle Trennung
Änderung des
Telekommunikationsgesetzes § 41 Freiwillige Trennung durch ein vertikal
integriertes Unternehmen“.
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset- g) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende An-
zes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2958) geändert gabe eingefügt:
worden ist, wird wie folgt geändert: „§ 41a Netzneutralität“.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: h) Nach der Angabe zu § 43a wird folgende An-
a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst: gabe eingefügt:
„§ 2 Regulierung, Ziele und Grundsätze“. „§ 43b Vertragslaufzeit“.
b) Die Angabe zu § 9a wird wie folgt gefasst: i) Die Angaben zu den §§ 45n und 46 werden
„§ 9a (weggefallen)“. durch die folgenden Angaben ersetzt:
c) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 45n Transparenz, Veröffentlichung von In-
formationen und zusätzliche Dienste-
„§ 14 Überprüfung von Marktdefinition, Markt- merkmale zur Kostenkontrolle
analyse und Regulierungsverfügung“.
§ 46 Anbieterwechsel und Umzug“.
d) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende An-
gabe eingefügt: j) Die Angaben zu den §§ 53 und 54 werden
durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 15a Regulierungskonzepte und Antrag auf
Auskunft über den Regulierungsrahmen „§ 53 Frequenzzuweisung
für Netze der nächsten Generation“. § 54 Frequenznutzung“.
e) Die Angaben zu den §§ 32 bis 34 werden k) Die Angaben zu den §§ 57 bis 59 werden
durch die folgenden Angaben ersetzt: durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 32 Kosten der effizienten Leistungsbereit- „§ 57 Frequenzzuteilung für Rundfunk, Luft-
stellung fahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt
§ 33 Price-Cap-Verfahren und sicherheitsrelevante Funkanwen-
dungen
*) Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung folgender § 58 Gemeinsame Frequenznutzung, Erpro-
Richtlinien:
bung innovativer Technologien, kurz-
– Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für fristig auftretender Frequenzbedarf
elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenricht-
linie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33), die zuletzt durch die
§ 59 (weggefallen)“.
Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geän-
dert worden ist;
l) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:
– Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates „§ 62 Flexibilisierung“.
vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommuni-
kationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom m) Die Angaben zu den §§ 66g bis 66l werden
24.4.2002, S. 21), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. durch die folgenden Angaben ersetzt:
L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist;
– Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- „§ 66g Warteschleifen
tes vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen
Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie de-
§ 66h Wegfall des Entgeltanspruchs
ren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom § 66i Auskunftsanspruch, Datenbank für
24.4.2002, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl.
L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist; (0)900er-Rufnummern
– Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- § 66j R-Gespräche
tes vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte
bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Univer- § 66k Rufnummernübermittlung
saldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51), die zuletzt
durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, § 66l Internationaler entgeltfreier Telefon-
S. 11) geändert worden ist; dienst
– Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener § 66m Umgehungsverbot“.
Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen
Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommu- n) Die Angabe zu § 76 wird wie folgt gefasst:
nikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch die
Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert „§ 76 Beeinträchtigung von Grundstücken
worden ist. und Gebäuden“.
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o) Nach der Angabe zu § 77 werden folgende zialen Bedürfnissen, der größtmögliche
Angaben eingefügt: Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und
„§ 77a Gemeinsame Nutzung von Infrastruk- Qualität erbracht wird. Sie gewährleistet,
turen durch Betreiber öffentlicher Te- dass es im Bereich der Telekommunika-
lekommunikationsnetze tion, einschließlich der Bereitstellung von
Inhalten, keine Wettbewerbsverzerrungen
§ 77b Alternative Infrastrukturen oder -beschränkungen gibt,“.
§ 77c Mitnutzung von Bundesfernstraßen in cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
der Baulast des Bundes
dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
§ 77d Mitnutzung von Bundeswasserstra-
ßen ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4
und wie folgt gefasst:
§ 77e Mitnutzung von Eisenbahninfrastruk-
tur“. „4. die Sicherstellung einer flächende-
ckenden gleichartigen Grundversor-
p) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst: gung in städtischen und ländlichen
„§ 90 Missbrauch von Sende- oder sonsti- Räumen mit Telekommunikations-
gen Telekommunikationsanlagen“. diensten (Universaldienstleistungen)
q) Die Angabe zu § 92 wird wie folgt gefasst: zu erschwinglichen Preisen,“.
„§ 92 (weggefallen)“. ff) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
eingefügt:
r) Nach der Angabe zu § 109 wird folgende An-
gabe eingefügt: „5. die Beschleunigung des Ausbaus von
hochleistungsfähigen öffentlichen Tele-
„§ 109a Datensicherheit“.
kommunikationsnetzen der nächsten
s) Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst: Generation,“.
„§ 123 Zusammenarbeit mit anderen Behör- c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
den auf nationaler Ebene“. fügt:
t) Nach der Angabe zu § 123 werden folgende „(3) Die Bundesnetzagentur wendet bei der
Angaben eingefügt: Verfolgung der in Absatz 2 festgelegten Ziele
„§ 123a Zusammenarbeit mit anderen Behör- objektive, transparente, nicht diskriminierende
den auf der Ebene der Europäischen und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze
Union an, indem sie unter anderem
§ 123b Bereitstellung von Informationen“. 1. die Vorhersehbarkeit der Regulierung da-
durch fördert, dass sie über angemessene
u) Nach der Angabe zu § 138 wird folgende An-
Überprüfungszeiträume ein einheitliches
gabe eingefügt:
Regulierungskonzept beibehält,
„§ 138a Informationssystem zu eingelegten
2. gewährleistet, dass Betreiber von Telekom-
Rechtsbehelfen“.
munikationsnetzen und Anbieter von Tele-
2. § 2 wird wie folgt geändert: kommunikationsdiensten unter vergleichba-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ren Umständen nicht diskriminiert werden,
„§ 2 3. den Wettbewerb zum Nutzen der Verbrau-
Regulierung, Ziele und Grundsätze“. cher schützt und, soweit sachgerecht, den
infrastrukturbasierten Wettbewerb fördert,
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4. effiziente Investitionen und Innovationen im
aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Fern- Bereich neuer und verbesserter Infrastruktu-
meldegeheimnisses“ das Komma durch ei- ren auch dadurch fördert, dass sie dafür
nen Punkt ersetzt und werden folgende sorgt, dass bei jeglicher Zugangsverpflich-
Sätze angefügt: tung dem Risiko der investierenden Unter-
„Die Bundesnetzagentur fördert die Mög- nehmen gebührend Rechnung getragen
lichkeit der Endnutzer, Informationen abzu- wird, und dass sie verschiedene Koopera-
rufen und zu verbreiten oder Anwendungen tionsvereinbarungen zur Aufteilung des In-
und Dienste ihrer Wahl zu nutzen. Die Bun- vestitionsrisikos zwischen Investoren und
desnetzagentur berücksichtigt die Bedürf- Zugangsbegehrenden zulässt, während sie
nisse bestimmter gesellschaftlicher Grup- gleichzeitig gewährleistet, dass der Wettbe-
pen, insbesondere von behinderten Nut- werb auf dem Markt und der Grundsatz der
zern, älteren Menschen und Personen mit Nichtdiskriminierung gewahrt werden,
besonderen sozialen Bedürfnissen,“. 5. die vielfältigen Bedingungen im Zusammen-
bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Fläche“ hang mit Wettbewerb und Verbrauchern, die
das Komma durch einen Punkt ersetzt und in den verschiedenen geografischen Gebie-
werden folgende Sätze angefügt: ten innerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
„Die Bundesnetzagentur stellt insoweit land herrschen, gebührend berücksichtigt
auch sicher, dass für die Nutzer, ein- und
schließlich behinderter Nutzer, älterer Men- 6. regulatorische Vorabverpflichtungen nur
schen und Personen mit besonderen so- dann auferlegt, wenn es keinen wirksamen
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und nachhaltigen Wettbewerb gibt, und L 337 vom 18.12.2009, S. 37) ge-
diese Verpflichtungen lockert oder aufhebt, ändert worden ist;
sobald es einen solchen Wettbewerb gibt.“
b) die Richtlinie 2002/19/EG des Euro-
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab- päischen Parlaments und des Rates
sätze 4 und 5. vom 7. März 2002 über den Zugang
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und zu elektronischen Kommunikations-
Satz 1 wie folgt gefasst: netzen und zugehörigen Einrichtun-
gen sowie deren Zusammenschaltung
„Die Belange des Rundfunks und vergleichba-
(Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom
rer Telemedien sind unabhängig von der Art
24.4.2002, S. 7), die zuletzt durch die
der Übertragung zu berücksichtigen.“
Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337
3. § 3 wird wie folgt geändert: vom 18.12.2009, S. 37) geändert wor-
a) In Nummer 1 wird das Wort „Telefondienst“ den ist;
durch das Wort „Telekommunikationsdienst“ c) die Richtlinie 2002/22/EG des Euro-
und das Wort „Echtzeitkommunikation“ durch päischen Parlaments und des Rates
das Wort „Sprachkommunikation“ ersetzt. vom 7. März 2002 über den Universal-
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: dienst und Nutzerrechte bei elektroni-
„2. „Anwendungs-Programmierschnittstelle“ schen Kommunikationsnetzen und
die Software-Schnittstelle zwischen An- -diensten (Universaldienstrichtlinie)
wendungen, die von Sendeanstalten oder (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51),
Diensteanbietern zur Verfügung gestellt die zuletzt durch die Richtlinie
werden, und den Anschlüssen in den er- 2009/136/EG (ABl. L 337 vom
weiterten digitalen Fernsehempfangsgerä- 18.12.2009, S. 11) geändert worden
ten für digitale Fernseh- und Rundfunk- ist, und
dienste;“. d) die Richtlinie 2002/58/EG des Euro-
c) In Nummer 2a wird Satz 2 wie folgt gefasst: päischen Parlaments und des Rates
vom 12. Juli 2002 über die Verarbei-
„Die Weitervermittlung zu einem erfragten
tung personenbezogener Daten und
Teilnehmer oder Dienst kann Bestandteil des
den Schutz der Privatsphäre in der
Auskunftsdienstes sein;“.
elektronischen Kommunikation (Da-
d) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 11 Abs. 1 tenschutzrichtlinie für elektronische
Satz 3 bis 5“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Kommunikation) (ABl. L 201 vom
Satz 3 und 4“ ersetzt. 31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch
e) Nach Nummer 4 werden die folgenden Num- die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337
mern 4a und 4b eingefügt: vom 18.12.2009, S. 11) geändert wor-
den ist;“.
„4a. „Betreiberauswahl“ der Zugang eines
Teilnehmers zu den Diensten aller unmit- g) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
telbar zusammengeschalteten Anbieter „8. „Endnutzer“ ein Nutzer, der weder öffent-
von öffentlich zugänglichen Telekommu-
liche Telekommunikationsnetze betreibt
nikationsdiensten im Einzelwahlverfah- noch öffentlich zugängliche Telekommuni-
ren durch Wählen einer Kennzahl; kationsdienste erbringt;“.
4b. „Betreibervorauswahl“ der Zugang eines
h) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
Teilnehmers zu den Diensten aller unmit-
telbar zusammengeschalteten Anbieter aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch
von öffentlich zugänglichen Telekommu- ein Semikolon ersetzt.
nikationsdiensten durch festgelegte Vor-
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
auswahl, wobei der Teilnehmer unter-
schiedliche Voreinstellungen für Orts- i) Nach Nummer 9 werden die folgenden Num-
und Fernverbindungen vornehmen kann mern 9a bis 9c eingefügt:
und bei jedem Anruf die festgelegte Vor-
„9a. „Frequenzzuweisung“ die Benennung ei-
auswahl durch Wählen einer Betreiber-
nes bestimmten Frequenzbereichs für
kennzahl übergehen kann;“.
die Nutzung durch einen oder mehrere
f) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a Funkdienste oder durch andere Anwen-
eingefügt: dungen elektromagnetischer Wellen, falls
„7a. „Einzelrichtlinien“ erforderlich mit weiteren Festlegungen;
a) die Richtlinie 2002/20/EG des Euro- 9b. „gemeinsamer Zugang zum Teilnehmer-
päischen Parlaments und des Rates anschluss“ die Bereitstellung des Zu-
vom 7. März 2002 über die Genehmi- gangs zum Teilnehmeranschluss oder
gung elektronischer Kommunikati- zum Teilabschnitt in der Weise, dass die
onsnetze und -dienste (Genehmi- Nutzung eines bestimmten Teils der Ka-
gungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom pazität der Netzinfrastruktur, wie etwa ei-
24.4.2002, S. 21), die zuletzt durch nes Teils der Frequenz oder Gleichwerti-
die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. ges, ermöglicht wird;
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9c. „GEREK“ das Gremium Europäischer fentlich zugänglichen Telekommunikations-
Regulierungsstellen für elektronische dienstes“ ersetzt.
Kommunikation;“. s) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 19a
j) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt:
eingefügt:
„19a. „Teilabschnitt“ eine Teilkomponente
„12a. „Netzabschlusspunkt“ der physische des Teilnehmeranschlusses, die den
Punkt, an dem einem Teilnehmer der Netzabschlusspunkt am Standort des
Zugang zu einem Telekommunikations- Teilnehmers mit einem Konzentrations-
netz bereitgestellt wird; in Netzen, in punkt oder einem festgelegten zwi-
denen eine Vermittlung oder Leitwege- schengeschalteten Zugangspunkt des
bestimmung erfolgt, wird der Netzab- öffentlichen Festnetzes verbindet;“.
schlusspunkt anhand einer bestimmten
t) In Nummer 20 werden vor dem Wort „Tele-
Netzadresse bezeichnet, die mit der
kommunikationsdiensten“ die Wörter „öffent-
Nummer oder dem Namen eines Teil-
lich zugänglichen“ eingefügt.
nehmers verknüpft sein kann;“.
u) In Nummer 27 werden nach dem Wort „Res-
k) Die bisherige Nummer 12a wird Nummer 12b.
sourcen,“ die Wörter „einschließlich der nicht
l) Nummer 14 wird wie folgt gefasst: aktiven Netzbestandteile,“ eingefügt und die
„14. „Nutzer“ jede natürliche oder juristische Wörter „festen und mobilen terrestrischen
Person, die einen öffentlich zugängli- Netzen“ durch die Wörter „festen, leitungs-
chen Telekommunikationsdienst für pri- und paketvermittelten Netzen, einschließlich
vate oder geschäftliche Zwecke in des Internets, und mobilen terrestrischen Net-
Anspruch nimmt oder beantragt, ohne zen“ ersetzt.
notwendigerweise Teilnehmer zu sein;“. v) Nach Nummer 30 werden die folgenden Num-
m) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16a mern 30a bis 30c eingefügt:
eingefügt: „30a. „Verletzung des Schutzes personenbe-
„16a. „öffentliches Telekommunikationsnetz“ zogener Daten“ eine Verletzung der
ein Telekommunikationsnetz, das ganz Datensicherheit, die zum Verlust, zur
oder überwiegend der Bereitstellung unrechtmäßigen Löschung, Verände-
öffentlich zugänglicher Telekommuni- rung, Speicherung, Weitergabe oder
kationsdienste dient, die die Übertra- sonstigen unrechtmäßigen Verwen-
gung von Informationen zwischen dung personenbezogener Daten führt,
Netzabschlusspunkten ermöglichen;“. die übertragen, gespeichert oder auf
andere Weise im Zusammenhang mit
n) Nummer 17 wird wie folgt gefasst: der Bereitstellung öffentlich zugäng-
„17. „öffentlich zugänglicher Telefondienst“ licher Telekommunikationsdienste ver-
ein der Öffentlichkeit zur Verfügung ste- arbeitet werden sowie der unrechtmä-
hender Dienst, der direkt oder indirekt ßige Zugang zu diesen;
über eine oder mehrere Nummern eines 30b. „vollständig entbündelter Zugang zum
nationalen oder internationalen Telefon- Teilnehmeranschluss“ die Bereitstel-
nummernplans oder eines anderen lung des Zugangs zum Teilnehmeran-
Adressierungsschemas das Führen fol- schluss oder zum Teilabschnitt in der
gender Gespräche ermöglicht: Weise, dass die Nutzung der gesamten
a) aus- und eingehende Inlandsgesprä- Kapazität der Netzinfrastruktur ermög-
che oder licht wird;
b) aus- und eingehende Inlands- und 30c. „Warteschleife“ jede vom Nutzer eines
Auslandsgespräche;“. Telekommunikationsdienstes einge-
o) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a setzte Vorrichtung oder Geschäftspra-
eingefügt: xis, über die Anrufe entgegengenom-
men oder aufrechterhalten werden,
„17a. „öffentlich zugängliche Telekommuni- ohne dass das Anliegen des Anrufers
kationsdienste“ der Öffentlichkeit zur bearbeitet wird. Dies umfasst die Zeit-
Verfügung stehende Telekommunika- spanne ab Rufaufbau vom Anschluss
tionsdienste;“. des Anrufers bis zu dem Zeitpunkt, an
p) Die bisherige Nummer 17a wird Nummer 17b. dem mit der Bearbeitung des Anliegens
des Anrufers begonnen wird, gleichgül-
q) In Nummer 18 wird das Wort „öffentlichen“ tig ob dies über einen automatisierten
durch die Wörter „öffentlich zugänglichen“ er- Dialog oder durch eine persönliche Be-
setzt. arbeitung erfolgt. Ein automatisierter
r) In Nummer 19 werden nach dem Wort „Tele- Dialog beginnt, sobald automatisiert In-
kommunikationsnetz“ die Wörter „oder von ei- formationen abgefragt werden, die für
nem Telekommunikationsdienst“ eingefügt die Bearbeitung des Anliegens erfor-
und die Wörter „Telekommunikationsdienstes derlich sind. Eine persönliche Bearbei-
für die Öffentlichkeit“ durch die Wörter „öf- tung des Anliegens beginnt, sobald
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eine natürliche Person den Anruf f) Zugang zu Fest- und Mobilfunknet-
entgegennimmt und bearbeitet. Hierzu zen, insbesondere, um Roaming zu
zählt auch die Abfrage von Informatio- ermöglichen;
nen, die für die Bearbeitung des An-
liegens erforderlich sind. Als Warte- g) Zugang zu Zugangsberechtigungs-
schleife ist ferner die Zeitspanne anzu- systemen für Digitalfernsehdienste
sehen, die anlässlich einer Weiterlei- und
tung zwischen Beendigung der vorher- h) Zugang zu Diensten für virtuelle Net-
gehenden Bearbeitung des Anliegens ze;“.
und der weiteren Bearbeitung vergeht,
ohne dass der Anruf technisch unter- y) Nach Nummer 33 werden die folgenden Num-
brochen wird. Keine Warteschleife sind mern 33a und 33b eingefügt:
automatische Bandansagen, wenn die „33a. „zugehörige Dienste“ diejenigen mit
Dienstleistung für den Anrufer vor Her- einem Telekommunikationsnetz oder
stellung der Verbindung erkennbar aus- einem Telekommunikationsdienst ver-
schließlich in einer Bandansage be- bundenen Dienste, welche die Bereit-
steht;“. stellung von Diensten über dieses Netz
w) In Nummer 31 werden die Wörter „§ 11 Abs. 1 oder diesen Dienst ermöglichen, unter-
Satz 3 bis 5“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 stützen oder dazu in der Lage sind. Da-
Satz 3 und 4“ ersetzt. runter fallen unter anderem Systeme
zur Nummernumsetzung oder Syste-
x) Nummer 32 wird wie folgt gefasst: me, die eine gleichwertige Funktion
bieten, Zugangsberechtigungssysteme
„32. „Zugang“ die Bereitstellung von Einrich- und elektronische Programmführer
tungen oder Diensten für ein anderes sowie andere Dienste wie Dienste im
Unternehmen unter bestimmten Bedin- Zusammenhang mit Identität, Standort
gungen zum Zwecke der Erbringung und Präsenz des Nutzers;
von Telekommunikationsdiensten, auch
bei deren Verwendung zur Erbringung 33b. „zugehörige Einrichtungen“ diejenigen
von Diensten der Informationsgesell- mit einem Telekommunikationsnetz
schaft oder Rundfunkinhaltediensten. oder einem Telekommunikationsdienst
Dies umfasst unter anderem Folgendes: verbundenen zugehörigen Dienste,
physischen Infrastrukturen und sonsti-
a) Zugang zu Netzkomponenten, ein- gen Einrichtungen und Komponenten,
schließlich nicht aktiver Netzkompo- welche die Bereitstellung von Diensten
nenten, und zugehörigen Einrichtun- über dieses Netz oder diesen Dienst er-
gen, wozu auch der feste oder nicht möglichen, unterstützen oder dazu in
feste Anschluss von Geräten gehören der Lage sind. Darunter fallen unter an-
kann. Dies beinhaltet insbesondere derem Gebäude, Gebäudezugänge,
den Zugang zum Teilnehmeran- Verkabelungen in Gebäuden, Anten-
schluss sowie zu Einrichtungen und nen, Türme und andere Trägerstruktu-
Diensten, die erforderlich sind, um ren, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten,
Dienste über den Teilnehmeran- Einstiegsschächte und Verteilerkäs-
schluss zu erbringen, einschließlich ten;“.
des Zugangs zur Anschaltung und
Ermöglichung des Anbieterwechsels 4. In § 4 werden die Wörter „Telekommunikations-
des Teilnehmers und zu hierfür not- diensten für die Öffentlichkeit“ durch die Wörter
wendigen Informationen und Daten „öffentlich zugänglichen Telekommunikations-
und zur Entstörung; diensten“ ersetzt und wird das Wort „Europä-
ischen“ gestrichen.
b) Zugang zu physischen Infrastrukturen
wie Gebäuden, Leitungsrohren und 5. § 10 wird wie folgt geändert:
Masten; a) In Absatz 1 werden die Wörter „erstmals unver-
c) Zugang zu einschlägigen Software- züglich nach Inkrafttreten des Gesetzes“ durch
systemen, einschließlich Systemen die Wörter „unter Berücksichtigung der Ziele
für die Betriebsunterstützung; des § 2“ ersetzt.
d) Zugang zu informationstechnischen b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „(ABl. EG
Systemen oder Datenbanken für Vor- Nr. L 108 S. 33)“ durch die Wörter „(ABl. L 108
bestellung, Bereitstellung, Auftragser- vom 24.4.2002, S. 33), die zuletzt durch die
teilung, Anforderung von Wartungs- Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom
und Instandsetzungsarbeiten sowie 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist, ver-
Abrechnung; öffentlicht, in ihrer jeweils geltenden Fassung
sowie die Leitlinien zur Marktanalyse und zur
e) Zugang zur Nummernumsetzung oder Bewertung beträchtlicher Marktmacht, die die
zu Systemen, die eine gleichwertige Kommission nach Artikel 15 Absatz 2 der
Funktion bieten; Richtlinie 2002/21/EG“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012 963
6. § 11 wird wie folgt geändert: bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „1. Nach Durchführung des Verfahrens
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: nach Absatz 1 stellt die Bundesnetz-
agentur den Entwurf der Ergebnisse
„Bei den nach § 10 festgelegten, für eine nach den §§ 10 und 11 zusammen mit
Regulierung nach diesem Teil in Betracht einer Begründung gleichzeitig der
kommenden Märkten prüft die Bundes- Kommission, dem GEREK und den na-
netzagentur, ob auf dem untersuchten tionalen Regulierungsbehörden der an-
Markt wirksamer Wettbewerb besteht.“ deren Mitgliedstaaten zur Verfügung
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: und unterrichtet die Kommission, das
„Verfügt ein Unternehmen auf einem rele- GEREK und die übrigen nationalen Re-
vanten Markt, dem ersten Markt, über be- gulierungsbehörden hiervon. § 123b
trächtliche Marktmacht, so kann es auch Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Vor
auf einem benachbarten, nach § 10 Ab- Ablauf eines Monats darf die Bundes-
satz 2 bestimmten relevanten Markt, dem netzagentur Ergebnisse nach den §§ 10
zweiten Markt, als Unternehmen mit be- und 11 nicht festlegen.“
trächtlicher Marktmacht benannt werden, cc) In Nummer 2 Satz 1 werden vor dem Wort
wenn die Verbindungen zwischen beiden „und“ die Wörter „ , des GEREK“ einge-
Märkten es gestatten, die Marktmacht von fügt.
dem ersten auf den zweiten Markt zu über-
tragen und damit die gesamte Marktmacht dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
des Unternehmens zu verstärken.“ „3. Beinhaltet ein Entwurf nach den §§ 10
b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Europä- und 11
ischen Parlaments und des Rates vom 7. März a) die Festlegung eines relevanten
2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen Marktes, der sich von jenen Märkten
für elektronische Kommunikationsnetze und unterscheidet, die definiert sind in
-dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 der jeweils geltenden Fassung der
S. 33)“ gestrichen. Empfehlung in Bezug auf relevante
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge- Produkt- und Dienstmärkte, die die
fügt: Kommission nach Artikel 15 Ab-
satz 1 der Richtlinie 2002/21/EG
„(3) Die Bundesnetzagentur berücksichtigt
veröffentlicht, oder
bei der Marktanalyse nach den Absätzen 1
und 2 weitestgehend die von der Kommission b) die Festlegung, inwieweit ein oder
aufgestellten Kriterien, die niedergelegt sind in mehrere Unternehmen auf diesem
den Leitlinien der Kommission zur Marktana- Markt über beträchtliche Markt-
lyse und zur Bewertung beträchtlicher Markt- macht verfügen,
macht nach Artikel 15 Absatz 2 der Richtli-
und erklärt die Kommission innerhalb
nie 2002/21/EG in der jeweils geltenden Fas-
der Frist nach Nummer 1 Satz 3, der
sung. Die Bundesnetzagentur trägt im Rahmen
Entwurf schaffe ein Hemmnis für den
der Marktanalyse nach Absatz 1 zudem den
Binnenmarkt oder sie habe ernsthafte
Märkten Rechnung, die die Kommission in der
Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem
jeweils geltenden Fassung der Empfehlung in
Recht der Europäischen Union und ins-
Bezug auf relevante Produkt- und Dienst-
besondere den Zielen des Artikels 8
märkte nach Artikel 15 Absatz 1 der Richt-
der Richtlinie 2002/21/EG, hat die Bun-
linie 2002/21/EG festlegt.“
desnetzagentur die Festlegung der ent-
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. sprechenden Ergebnisse um zwei wei-
7. § 12 wird wie folgt geändert: tere Monate aufzuschieben. Beschließt
die Kommission innerhalb dieses Zeit-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: raums, die Bundesnetzagentur aufzu-
aa) In Satz 2 wird das Wort „Anhörungsverfah- fordern, den Entwurf zurückzuziehen,
ren“ durch das Wort „Konsultationsverfah- so ändert die Bundesnetzagentur den
ren“ ersetzt. Entwurf innerhalb von sechs Monaten
bb) In Satz 4 wird das Wort „Anhörungen“ ab dem Datum des Erlasses der Ent-
durch das Wort „Konsultationen“ ersetzt. scheidung der Kommission oder zieht
ihn zurück. Ändert die Bundesnetz-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: agentur den Entwurf, so führt sie hierzu
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An- das Konsultationsverfahren nach Ab-
gabe „§ 11 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 11 satz 1 durch und legt der Kommission
Absatz 4“ ersetzt und werden nach dem den geänderten Entwurf nach Num-
Wort „vorsehen“ die Wörter „und keine mer 1 vor. Zieht die Bundesnetzagentur
Ausnahme nach einer Empfehlung oder den Entwurf zurück, so unterrichtet sie
Leitlinien vorliegt, die die Kommission das Bundesministerium für Wirtschaft
nach Artikel 7b der Richtlinie 2002/21/EG und Technologie über die Entschei-
erlässt“ eingefügt. dung der Kommission.“
964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012
ee) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 bb) Folgender Satz wird angefügt:
angefügt: „Das Verfahren nach § 12 Absatz 2 Num-
„4. Die Bundesnetzagentur übermittelt der mer 1, 2 und 4 sowie Absatz 3 gilt entspre-
Kommission und dem GEREK alle an- chend, sofern keine Ausnahme nach einer
genommenen endgültigen Maßnah- Empfehlung oder Leitlinien vorliegt, die die
men, die unter § 10 Absatz 3 und § 11 Kommission nach Artikel 7b der Richtli-
Absatz 4 fallen.“ nie 2002/21/EG erlässt.“
ff) Die bisherige Nummer 4 wird Absatz 3 und d) Nach dem neuen Absatz 3 wird folgender Ab-
wird wie folgt geändert: satz 4 eingefügt:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 „(4) Teilt die Kommission innerhalb der Frist
und den Nummern 1 bis 3“ durch die nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 Satz 3 der Bun-
Wörter „den Absätzen 1 und 2“ er- desnetzagentur und dem GEREK mit, warum
setzt. sie der Auffassung ist, dass der Entwurf einer
Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 3, der
bbb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Kom-
nicht lediglich die Beibehaltung einer Verpflich-
mission“ die Angabe „ , dem GEREK“
tung beinhaltet, ein Hemmnis für den Binnen-
eingefügt.
markt darstelle oder warum sie erhebliche
ccc) In Satz 3 werden die Wörter „des Ab- Zweifel an dessen Vereinbarkeit mit dem Recht
satzes 1 und der Nummern 1 bis 3“ der Europäischen Union hat, so gilt folgendes
durch die Wörter „der Absätze 1 Verfahren:
und 2“ ersetzt.
1. Vor Ablauf von drei weiteren Monaten nach
8. § 13 wird wie folgt geändert: der Mitteilung der Kommission darf die Bun-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: desnetzagentur den Entwurf der Maßnahme
nicht annehmen. Die Bundesnetzagentur
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er- kann den Entwurf jedoch in jeder Phase
setzt: des Verfahrens nach diesem Absatz zurück-
„Soweit die Bundesnetzagentur auf Grund ziehen.
einer Marktanalyse nach § 11 Verpflichtun- 2. Innerhalb der Dreimonatsfrist nach Num-
gen nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39 mer 1 arbeitet die Bundesnetzagentur eng
oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt, ändert, mit der Kommission und dem GEREK zu-
beibehält oder widerruft (Regulierungsver- sammen, um die am besten geeignete und
fügung), gilt das Verfahren nach § 12 Ab- wirksamste Maßnahme im Hinblick auf die
satz 1 und Absatz 3 entsprechend, sofern Ziele des § 2 zu ermitteln. Dabei berück-
die Maßnahme beträchtliche Auswirkungen sichtigt sie die Ansichten der Marktteilneh-
auf den betreffenden Markt hat. Das Ver- mer und die Notwendigkeit, eine einheitliche
fahren nach § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2 Regulierungspraxis zu entwickeln.
und 4 sowie Absatz 3 gilt entsprechend,
sofern die Maßnahme Auswirkungen auf 3. Gibt das GEREK innerhalb von sechs Wo-
den Handel zwischen den Mitgliedstaaten chen nach Beginn der Dreimonatsfrist nach
hat und keine Ausnahme nach einer Emp- Nummer 1 eine von der Mehrheit der ihm
fehlung oder Leitlinien vorliegt, die die angehörenden Mitglieder angenommene
Kommission nach Artikel 7b der Richtlinie Stellungnahme zu der Mitteilung der Kom-
2002/21/EG erlässt.“ mission ab, in der es die ernsten Bedenken
der Kommission teilt, so kann die Bundes-
bb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe netzagentur den Entwurf der Maßnahme vor
„Satz 1“ durch die Wörter „den Sätzen 1 Ablauf der Dreimonatsfrist nach Nummer 1
und 2“ ersetzt. unter Berücksichtigung der Mitteilung der
cc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter Kommission und der Stellungnahme des
„Sätze 1 und 2“ durch die Wörter „Sätze 1 GEREK ändern und dadurch den geänder-
bis 3“ ersetzt. ten Maßnahmenentwurf zum Gegenstand
der weiteren Prüfung durch die Kommission
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
machen.
fügt:
4. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist nach Num-
„(2) Im Fall des § 11 Absatz 1 Satz 4 kön-
mer 1 gibt die Bundesnetzagentur der Kom-
nen Abhilfemaßnahmen nach den §§ 19, 20,
mission die Gelegenheit, innerhalb eines
21, 23, 24, 30, 39 und § 42 Absatz 4 Satz 3
weiteren Monats eine Empfehlung abzuge-
auf dem zweiten Markt nur getroffen werden,
ben.
um die Übertragung der Marktmacht zu unter-
binden.“ 5. Innerhalb eines Monats, nachdem die Kom-
mission gegenüber der Bundesnetzagentur
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird
eine Empfehlung nach Nummer 4 ausge-
wie folgt geändert:
sprochen oder ihre Vorbehalte zurückgezo-
aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1, 2 gen hat, teilt die Bundesnetzagentur der
Nr. 1, 2 und 4“ durch die Wörter „§ 12 Ab- Kommission und dem GEREK mit, mit wel-
satz 1 und 3“ ersetzt. chem Inhalt sie die Maßnahme erlassen hat
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012 965
oder ob sie den Entwurf der Maßnahme zu- ben hat, gilt die beantragte verlängerte Über-
rückgezogen hat. Beschließt die Bundes- prüfungsfrist.“
netzagentur, der Empfehlung der Kommis-
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
sion nicht zu folgen, so begründet sie dies.
fügt:
Ist nach den Absätzen 1 und 3 oder nach
§ 15 erneut ein Konsultationsverfahren nach „(3) Hat die Bundesnetzagentur die Markt-
§ 12 Absatz 1 durchzuführen, so verlängert analyse im Hinblick auf einen relevanten Markt,
sich die Frist nach Satz 1 entsprechend. der in der jeweils geltenden Fassung der Emp-
fehlung in Bezug auf relevante Produkt- und
6. Ist die Einmonatsfrist nach Nummer 4 ver- Dienstmärkte, die die Kommission nach Arti-
strichen, ohne dass die Kommission gegen-
kel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG ver-
über der Bundesnetzagentur eine Empfeh-
öffentlicht, festgelegt ist, nicht innerhalb der
lung nach Nummer 4 ausgesprochen oder
vorgeschriebenen Frist abgeschlossen, so
ihre Vorbehalte zurückgezogen hat, gilt das
kann die Bundesnetzagentur das GEREK um
in Nummer 5 geregelte Verfahren entspre-
Unterstützung bei der Fertigstellung der Markt-
chend.“
definition, der Marktanalyse und der Regulie-
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und die rungsverfügung ersuchen. Im Fall eines sol-
Angabe 㤤 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 chen Ersuchens legt die Bundesnetzagentur
Abs. 1“ wird durch die Angabe „§§ 19, 20, 21, der Kommission die Entwürfe der Marktdefini-
23, 24, 30, 39“ ersetzt. tion, der Marktanalyse und der Regulierungs-
verfügung im Konsolidierungsverfahren nach
9. § 14 wird wie folgt geändert:
§ 12 Absatz 2 Nummer 1 innerhalb von sechs
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Monaten vor, nachdem das GEREK mit seiner
„§ 14 Unterstützung begonnen hat.“
Überprüfung von Marktdefinition, 10. Dem § 15 wird folgender Satz angefügt:
Marktanalyse und Regulierungsverfügung“. „§ 12 Absatz 3 gilt entsprechend.“
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 11. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder hat sich „§ 15a
die Empfehlung nach Artikel 15 Abs. 1 der
Regulierungskonzepte
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen
und Antrag auf Auskunft
Parlaments und des Rates vom 7. März
über den Regulierungsrahmen
2002 über einen gemeinsamen Rechtsrah-
für Netze der nächsten Generation
men für elektronische Kommunikations-
netze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. (1) Zur Verfolgung einheitlicher Regulierungs-
EG Nr. L 108 S. 33) geändert“ gestrichen. konzepte im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1
kann die Bundesnetzagentur in Form von Verwal-
bb) Folgender Satz wird angefügt:
tungsvorschriften ihre grundsätzlichen Heran-
„Hat sich die Empfehlung nach Artikel 15 gehensweisen und Methoden für die Marktdefini-
Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG geän- tion nach § 10, die Marktanalyse nach § 11 und
dert, sind bei Märkten, zu denen die Kom- die Regulierungsverfügungen für einen bestimm-
mission keine vorherige Vorlage nach § 12 ten, mehrere Marktregulierungszyklen nach § 14
Absatz 2 Nummer 1 erhalten hat, die Ent- Absatz 2 umfassenden Zeitraum beschreiben.
würfe der Marktdefinition nach § 10, der
(2) Zur Förderung effizienter Investitionen und
Marktanalyse nach § 11 und der Regulie-
Innovationen im Bereich neuer und verbesserter
rungsverfügung innerhalb von zwei Jahren
Infrastrukturen im Sinne des § 2 Absatz 3 Num-
nach Verabschiedung der Änderung der
mer 4 kann die Bundesnetzagentur regelmäßig in
Empfehlung im Konsolidierungsverfahren
Form von Verwaltungsvorschriften die grundsätz-
nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 vorzulegen.“
lichen regulatorischen Anforderungen an die Be-
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: rücksichtigung von Investitionsrisiken sowie an
Vereinbarungen zur Aufteilung des Investitionsri-
„(2) Außer in den Fällen des Absatzes 1 legt
sikos zwischen Investoren untereinander und zwi-
die Bundesnetzagentur alle drei Jahre nach Er-
schen Investoren und Zugangsbegehrenden bei
lass einer vorherigen Regulierungsverfügung
Projekten zur Errichtung von Netzen der nächsten
im Zusammenhang mit diesem Markt die Ent-
Generation (Risikobeteiligungsmodelle) beschrei-
würfe der Marktdefinition nach § 10, der Markt-
ben. Dies umfasst insbesondere Anforderungen
analyse nach § 11 und der Regulierungsverfü-
an die Methodik zur Bestimmung der Risiken
gung im Konsolidierungsverfahren nach § 12
und Anforderungen an die Ausgestaltung der Zu-
Absatz 2 Nummer 1 vor. Die Bundesnetzagen-
gangs- und Entgeltkonditionen von Risikobeteili-
tur kann diese Frist ausnahmsweise um bis zu
gungsmodellen sowie Beispiele für Risikobeteili-
drei weitere Jahre verlängern. Hierzu meldet
gungsmodelle.
sie der Kommission einen mit Gründen verse-
henen Vorschlag zur Verlängerung. Wenn die (3) Für den Erlass der Verwaltungsvorschriften
Kommission innerhalb eines Monats nach der nach den Absätzen 1 und 2 gilt das Konsulta-
Meldung des Verlängerungsvorschlags durch tions- und Konsolidierungsverfahren nach § 12
die Bundesnetzagentur keine Einwände erho- Absatz 1 und 2 entsprechend.
966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012
(4) Auf Antrag eines Betreibers öffentlicher ccc) In Nummer 3 werden nach dem Wort
Telekommunikationsnetze erteilt die Bundesnetz- „Berücksichtigung“ die Wörter „et-
agentur beim Auf- und Ausbau von Netzen der waiger getätigter öffentlicher Investi-
nächsten Generation für die in dem Antrag kon- tionen und“ eingefügt.
kret bezeichnete Region des Bundesgebiets Aus- ddd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
kunft über die zu erwartenden regulatorischen
Rahmenbedingungen oder Maßnahmen nach die- „4. die Notwendigkeit zur langfristi-
sem Teil. Für Festlegungen nach diesem Teil gilt gen Sicherung des Wettbewerbs,
das Konsultations- und Konsolidierungsverfahren unter besonderer Berücksichti-
nach § 12 Absatz 1 und Absatz 2 entsprechend.“ gung eines wirtschaftlich effizien-
ten Wettbewerbs im Bereich der
12. In § 16 wird das Wort „gemeinschaftsweit“ durch Infrastruktur, unter anderem durch
die Wörter „im gesamten Gebiet der Europäischen Anreize zu effizienten Investitio-
Union“ ersetzt. nen in Infrastruktureinrichtungen,
13. In § 17 Satz 1 werden die Wörter „im Rahmen von die langfristig einen stärkeren
Verhandlungen“ durch die Wörter „vor, bei oder Wettbewerb sichern,“.
nach Verhandlungen oder Vereinbarungen“ er- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
setzt.
aa) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
14. § 18 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a Satz 1 werden die
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Telekommunikationsdienst-
Wörter „und die nicht über beträchtliche leistungen für die Öffentlichkeit“
Marktmacht verfügen“ gestrichen. durch die Wörter „öffentlich zugäng-
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 78 Abs. 2 lichen Telekommunikationsdiensten“
Nr. 3 und 4“ durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 und die Angabe „§ 78 Abs. 2 Nr. 3“
Nummer 4 und 5“ ersetzt. durch die Wörter „§ 78 Absatz 2
15. § 20 wird wie folgt geändert: Nummer 4“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Nutzungs- bbb) In dem Satzteil vor Buchstabe a und
bedingungen“ die Wörter „ , einschließlich aller in den Buchstaben c Satz 1 und d
Bedingungen, die den Zugang zu und die Nut- Satz 1 werden jeweils die Wörter „Te-
zung von Diensten und Anwendungen be- lekommunikationsdienstleistungen
schränken,“ eingefügt. für die Öffentlichkeit“ durch die Wör-
ter „öffentlich zugänglichen Telekom-
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: munikationsdiensten“ ersetzt.
„(3) Die Bundesnetzagentur kann den Be- bb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
treiber eines öffentlichen Telekommunikations-
netzes, der über beträchtliche Marktmacht ver- „8. Zugang zu zugehörigen Diensten wie
fügt, insbesondere verpflichten, ihr Vereinba- einem Identitäts-, Standort- und Prä-
rungen über von ihm gewährte Zugangsleis- senzdienst zu gewähren.“
tungen ohne gesonderte Aufforderung in einer c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
öffentlichen und einer vertraulichen Fassung aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-
vorzulegen. Die Bundesnetzagentur veröffent- fasst:
licht, wann und wo Nachfrager nach Zugangs-
leistungen eine öffentliche Vereinbarung nach „1. Zugang zu nicht aktiven Netzkompo-
Satz 1 einsehen können.“ nenten zu gewähren,
16. § 21 wird wie folgt geändert: 2. vollständig entbündelten Zugang zum
Teilnehmeranschluss sowie gemeinsa-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: men Zugang zum Teilnehmeranschluss
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zugang“ zu gewähren,“.
die Wörter „nach Maßgabe dieser Vor- bb) Die bisherigen Nummern 2, 3 und 4 werden
schrift“ eingefügt. die Nummern 3, 4 und 5.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: cc) In der neuen Nummer 5 wird das Komma
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden am Ende durch einen Punkt ersetzt.
die Wörter „eine Zugangsverpflich- dd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
tung gerechtfertigt ist“ durch die Wör-
ter „und welche Zugangsverpflichtun- „6. Zugang zu bestimmten Netzkompo-
gen gerechtfertigt sind“ und die nenten, -einrichtungen und Diensten
Angabe „§ 2 Abs. 2 steht“ durch die zu gewähren, um unter anderem die
Angabe „§ 2 stehen“ ersetzt. Betreiberauswahl oder die Betreiber-
vorauswahl zu ermöglichen.“
bbb) In Nummer 1 wird das Komma am
Ende gestrichen und werden die Wör- d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
ter „einschließlich der Tragfähigkeit „(5) Wenn die Bundesnetzagentur einem
anderer vorgelagerter Zugangspro- Betreiber die Verpflichtung auferlegt, den Zu-
dukte, wie etwa der Zugang zu Lei- gang bereitzustellen, kann sie technische oder
tungsrohren,“ angefügt. betriebliche Bedingungen festlegen, die vom
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012 967
Betreiber oder von den Nutzern dieses Zu- Satz 1 kann die Bundesnetzagentur solche
gangs erfüllt werden müssen, soweit dies er- Entgelte einer nachträglichen Regulierung
forderlich ist, um den normalen Betrieb des nach § 38 oder nach § 38 Absatz 2 bis 4 un-
Netzes sicherzustellen. Verpflichtungen, be- terwerfen, wenn dies ausreicht, um die Regu-
stimmte technische Normen oder Spezifikatio- lierungsziele nach § 2 zu erreichen.
nen zugrunde zu legen, müssen mit den nach (2) Einer nachträglichen Regulierung nach
Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG festgeleg- § 38 Absatz 2 bis 4 unterliegen:
ten Normen und Spezifikationen übereinstim-
men.“ 1. Entgelte, die ein Betreiber im Rahmen von
Verpflichtungen nach § 18 verlangt, sowie
17. In § 22 wird Absatz 3 aufgehoben.
2. Entgelte eines Betreibers, der über be-
18. § 23 wird wie folgt geändert:
trächtliche Marktmacht verfügt, für andere
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. als in Absatz 1 Satz 1 genannte Zugangs-
b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Be- leistungen.
dingungen“ die Wörter „ , einschließlich Ver- Abweichend von Satz 1 kann die Bundesnetz-
tragsstrafen“ eingefügt. agentur solche Entgelte einer nachträglichen
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Be- Regulierung nach § 38 oder einer Genehmi-
dingungen“ die Wörter „ , einschließlich Ver- gung nach Maßgabe des § 31 unterwerfen,
tragsstrafen“ eingefügt. wenn dies erforderlich ist, um die Regulie-
rungsziele nach § 2 zu erreichen oder im Fall
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 einge-
von Satz 1 Nummer 1 den End-zu-End-Ver-
fügt:
bund von Diensten zu gewährleisten.
„(7) Hat die Bundesnetzagentur einem Be-
treiber eines öffentlichen Telekommunikations- (3) Die Bundesnetzagentur stellt bei der Re-
netzes, der über beträchtliche Marktmacht ver- gulierung von Entgelten sicher, dass alle Ent-
fügt, Verpflichtungen nach § 21 hinsichtlich gelte die wirtschaftliche Effizienz und einen
des Zugangs zur Netzinfrastruktur auf Vorleis- nachhaltigen Wettbewerb fördern und für die
tungsebene auferlegt, so stellt sie sicher, dass Verbraucher nicht nur kurzfristig, sondern auch
der Betreiber ein Standardangebot veröffent- mittel- und langfristig möglichst vorteilhaft
licht, das mindestens die in Anhang II der sind. Sie berücksichtigt bei der Regulierung
Richtlinie 2002/19/EG genannten Komponen- von Entgelten die zugrunde liegenden Inves-
ten umfasst. § 20 bleibt unberührt.“ titionen und ermöglicht eine angemessene Ver-
zinsung des eingesetzten Kapitals. Bei Netzen
e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8. der nächsten Generation trägt sie dabei den
19. In § 25 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort etwaigen spezifischen Investitionsrisiken unter
„Bedingungen“ die Wörter „ , einschließlich Ver- weitestgehender Beachtung vereinbarter Risi-
tragsstrafen,“ eingefügt. kobeteiligungsmodelle Rechnung.“
20. In § 27 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
Abs. 5 Satz 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 6 23. Der bisherige § 32 wird § 31 und wird wie folgt
Satz 1“ ersetzt. gefasst:
21. § 28 wird wie folgt geändert: „§ 31
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Entgeltgenehmigung
„Die Differenzierung von Entgelten im Rahmen
(1) Die Bundesnetzagentur genehmigt Entgelte
von Risikobeteiligungsmodellen bei Projekten
nach § 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2
zur Errichtung von Netzen der nächsten Gene-
ration stellt in der Regel keine Verhaltensweise 1. auf der Grundlage der auf die einzelnen
im Sinne von Satz 2 Nummer 3 dar, wenn sie Dienste entfallenden Kosten der effizienten
der Aufteilung des Investitionsrisikos zwischen Leistungsbereitstellung nach § 32 oder
Investoren sowie zwischen Investoren und 2. auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen
Zugangsbegehrenden dient und alle tatsäch- Maßgrößen für die durchschnittlichen Ände-
lichen und potenziellen Nachfrager bei Berück- rungsraten der Entgelte für einen Korb zusam-
sichtigung des Risikos gleich behandelt wer- mengefasster Dienste (Price-Cap-Verfahren)
den.“ nach Maßgabe des § 33.
b) In Absatz 2 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird Genehmigte Entgelte dürfen die Summe der Kos-
die Angabe „Absatz 1 Nr. 2“ durch die Wörter ten der effizienten Leistungsbereitstellung und der
„Absatz 1 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt. Aufwendungen nach § 32 Absatz 2 nicht über-
22. § 30 wird wie folgt geändert: schreiten.
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: (2) Abweichend von Absatz 1 genehmigt die
„(1) Einer Genehmigung durch die Bundes- Bundesnetzagentur Entgelte
netzagentur nach Maßgabe des § 31 unter- 1. für Zugangsleistungen zu bestimmten, von ei-
liegen Entgelte für nach § 21 auferlegte Zu- nem Betreiber eines öffentlichen Telekommuni-
gangsleistungen von Betreibern öffentlicher kationsnetzes, der über beträchtliche Markt-
Telekommunikationsnetze, die über beträcht- macht verfügt, angebotenen Diensten zu Groß-
liche Marktmacht verfügen. Abweichend von handelsbedingungen, die Dritten den Weiter-
968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012
vertrieb im eigenen Namen und auf eigene f) In dem neuen Absatz 3 wird Nummer 3 wie
Rechnung ermöglichen sollen, durch Gewäh- folgt gefasst:
rung eines Abschlags auf den Endnutzerpreis, „3. die Erfordernisse hinsichtlich der Rendite
der es einem effizienten Anbieter von Telekom- für das eingesetzte Kapital, wobei auch
munikationsdiensten ermöglicht, eine ange- die leistungsspezifischen Risiken des ein-
messene Verzinsung des eingesetzten Kapitals gesetzten Kapitals gewürdigt werden sol-
auf dem Endnutzermarkt zu erzielen; das Ent- len. Das kann auch etwaige spezifische
gelt entspricht dabei mindestens den Kosten Risiken im Zusammenhang mit der Errich-
der effizienten Leistungsbereitstellung; oder tung von Netzen der nächsten Generation
2. auf der Grundlage anderer Vorgehensweisen, im Sinne des § 30 Absatz 3 umfassen,“.
sofern die Vorgehensweisen nach den Num- g) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden aufge-
mern 1 oder 2 besser als die in Absatz 1 ge- hoben.
nannten Vorgehensweisen geeignet sind, die
Regulierungsziele nach § 2 zu erreichen. Im 25. Der bisherige § 34 wird § 33 und wird wie folgt
Fall von Satz 1 Nummer 2 gilt bei der Anwen- geändert:
dung kostenorientierter Vorgehensweisen § 32 a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 32 Nr. 2“ durch
Absatz 2 und 3 entsprechend. Ein Vorgehen die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“
nach Satz 1 Nummer 2 ist besonders zu be- ersetzt.
gründen.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 31 Abs. 2“
(3) Genehmigungsbedürftige Entgelte für Zu- durch die Angabe „§ 32 Absatz 1“ ersetzt.
gangsleistungen des Betreibers eines öffentlichen
26. Der bisherige § 33 wird § 34 und wird wie folgt
Telekommunikationsnetzes, der über beträcht-
geändert:
liche Marktmacht verfügt, sind der Bundesnetz-
agentur einschließlich aller für die Genehmigungs- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
erteilung erforderlichen Unterlagen vor dem beab- aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
sichtigten Inkrafttreten vorzulegen. Bei befristet gabe „§ 31 Abs. 5 und 6“ durch die Wörter
erteilten Genehmigungen hat die Vorlage mindes- „§ 31 Absatz 3 und 4“ ersetzt.
tens zehn Wochen vor Fristablauf zu erfolgen.
bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Ge-
(4) Die Bundesnetzagentur kann dazu auffor- schäftsbedingungen“ das Wort „und“ ge-
dern, Entgeltgenehmigungsanträge zu stellen. strichen und werden die Wörter „sowie
Wird der Aufforderung nicht innerhalb eines Mo- die Angabe, ob die Leistung Gegenstand
nats nach Zugang Folge geleistet, leitet die Bun- einer Zugangsvereinbarung nach § 22, ei-
desnetzagentur ein Verfahren von Amts wegen nes überprüften Standardangebots nach
ein. Die Bundesnetzagentur soll über Entgeltan- § 23 oder einer Zugangsanordnung nach
träge in der Regel innerhalb von zehn Wochen § 25 ist,“ angefügt.
nach Eingang der Entgeltvorlage oder nach Ein-
leitung des Verfahrens von Amts wegen entschei- cc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
den. Abweichend von Satz 3 soll die Bundesnetz- durch das Wort „und“ ersetzt.
agentur über Entgeltanträge, die im Rahmen des dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
Verfahrens nach § 33 vorgelegt worden sind, in- angefügt:
nerhalb von zwei Wochen entscheiden.“
„4. soweit für bestimmte Leistungen oder
24. Der bisherige § 31 wird § 32 und wird wie folgt Leistungsbestandteile keine Pauschal-
geändert: tarife beantragt werden, eine Begrün-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: dung dafür, weshalb eine solche Bean-
tragung ausnahmsweise nicht möglich
„§ 32 ist.“
Kosten der b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 31 Abs. 6“
effizienten Leistungsbereitstellung“. durch die Angabe „§ 31 Absatz 4“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird aufgehoben. 27. § 35 wird wie folgt geändert:
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab- a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 32
sätze 1 und 2. Nr. 1 in Verbindung mit § 33“ durch die Wörter
d) In dem neuen Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt „§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung
gefasst: mit § 34“ ersetzt.
„Aufwendungen, die nicht in den Kosten der b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
effizienten Leistungsbereitstellung enthalten aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 32 Nr. 1“
sind, werden zusätzlich zu Absatz 1 nur be- durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1
rücksichtigt, soweit und solange hierfür eine Nummer 1“ ersetzt und werden nach der
rechtliche Verpflichtung besteht oder das die Angabe „§§ 28 und 31“ die Wörter „Ab-
Genehmigung beantragende Unternehmen satz 1 Satz 2“ eingefügt.
eine sonstige sachliche Rechtfertigung nach-
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 32 Nr. 2“
weist.“
durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. Nummer 2“ ersetzt und werden nach der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012 969
Angabe „§ 31“ die Wörter „Absatz 1 Satz 2“ bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 32 Nr. 2“
eingefügt. durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 78 Abs. 2 Nr. 3
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: und 4“ durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Num-
„Die Genehmigung ist ganz oder teilweise mer 4 und 5“ ersetzt.
zu erteilen, soweit die Entgelte den Anfor- c) In Absatz 3 Satz 4 werden dem Wort „Entgelt-
derungen des § 28 und im Fall einer Ge- maßnahmen“ die Wörter „Die Bundesnetz-
nehmigung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 agentur kann Anbieter von Telekommunika-
Nummer 1 und 2 den Anforderungen der tionsdiensten, die über beträchtliche Markt-
§§ 28 und 31 Absatz 1 Satz 2 nach Maß- macht verfügen, verpflichten, ihr“ vorangestellt
gabe des Absatzes 2 entsprechen und und werden die Wörter „sind der Bundesnetz-
keine Versagungsgründe nach Satz 2 agentur“ gestrichen.
oder 3 vorliegen.“
31. Die §§ 40 und 41 werden wie folgt gefasst:
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 33“ durch die
Angabe „§ 34“ ersetzt. „§ 40
Funktionelle Trennung
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
fügt: (1) Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem
Schluss, dass die nach den Abschnitten 2 und 3
„(6) In dem Verfahren nach Absatz 5 in Ver-
auferlegten angemessenen Verpflichtungen nicht
bindung mit § 123 der Verwaltungsgerichtsord-
zu einem wirksamen Wettbewerb geführt haben
nung kann das Gericht durch Beschluss anord-
und wichtige und andauernde Wettbewerbspro-
nen, dass nur solche Personen beigeladen
bleme oder Marktversagen auf den Märkten für
werden, die dies innerhalb einer bestimmten
bestimmte Zugangsprodukte auf Vorleistungs-
Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfecht-
ebene bestehen, so kann sie als außerordentliche
bar. Er ist im elektronischen Bundesanzeiger
Maßnahme vertikal integrierten Unternehmen die
bekannt zu machen. Er muss außerdem auf
Verpflichtung auferlegen, ihre Tätigkeiten im Zu-
der Internetseite der Bundesnetzagentur veröf-
sammenhang mit der Bereitstellung der betreffen-
fentlicht werden. Die Bekanntmachung kann
den Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene in
zusätzlich in einem von dem Gericht für Be-
einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich
kanntmachungen bestimmten Informations-
unterzubringen. Dieser Geschäftsbereich stellt
und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist
Zugangsprodukte und -dienste allen Unterneh-
muss mindestens einen Monat ab der Veröf-
men, einschließlich der anderen Geschäftsberei-
fentlichung im elektronischen Bundesanzeiger
che des eigenen Mutterunternehmens, mit den
betragen. In der Veröffentlichung auf der Inter-
gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingun-
netseite der Bundesnetzagentur ist mitzuteilen,
gen, auch im Hinblick auf Preise und Dienstum-
an welchem Tag die Frist abläuft. Für die Wie-
fang, sowie mittels der gleichen Systeme und Ver-
dereinsetzung in den vorigen Stand bei Ver-
fahren zur Verfügung.
säumung der Frist gilt § 60 der Verwaltungsge-
richtsordnung entsprechend. Das Gericht soll (2) Beabsichtigt die Bundesnetzagentur, eine
Personen, die von der Entscheidung erkennbar Verpflichtung nach Absatz 1 aufzuerlegen, so un-
in besonderem Maße betroffen werden, auch terbreitet sie der Kommission einen entsprechen-
ohne Antrag beiladen.“ den Antrag, der Folgendes umfasst:
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. 1. den Nachweis, dass die in Absatz 1 genannte
Schlussfolgerung der Bundesnetzagentur be-
28. § 36 wird wie folgt geändert: gründet ist;
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 32 Nr. 2 2. eine mit Gründen versehene Einschätzung,
und § 34“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 dass keine oder nur geringe Aussichten dafür
Satz 1 Nummer 2 und § 33“ ersetzt. bestehen, dass es innerhalb eines angemesse-
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 32 Nr. 1“ durch nen Zeitrahmens einen wirksamen und nach-
die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ haltigen Wettbewerb im Bereich Infrastruktur
und werden die Wörter „§ 31 Abs. 6 Satz 1 gibt;
und 2“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 4 Satz 1 3. eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf
und 2“ ersetzt. die Bundesnetzagentur, auf das Unternehmen,
insbesondere auf das Personal des getrennten
29. In § 38 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 33“
Unternehmens und auf den Telekommunikati-
durch die Angabe „§ 34“ ersetzt.
onssektor insgesamt, auf die Anreize, in den
30. § 39 wird wie folgt geändert: Sektor insgesamt zu investieren, insbesondere
im Hinblick auf die notwendige Wahrung des
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sozialen und territorialen Zusammenhalts, so-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder zur Be- wie auf sonstige Interessengruppen, insbeson-
treiberauswahl und Betreibervorauswahl dere auch eine Analyse der erwarteten Aus-
nach § 40“ und nach der Angabe „§ 2“ wirkungen auf den Wettbewerb und möglicher
die Angabe „Abs. 2“ gestrichen. Folgen für die Verbraucher;
970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012
4. eine Analyse der Gründe, die dafür sprechen, che, völlig gleichwertige Zugangsprodukte zu lie-
dass diese Verpflichtung das effizienteste Mit- fern. Die Unternehmen unterrichten die Bundes-
tel zur Durchsetzung von Abhilfemaßnahmen netzagentur auch über alle Änderungen dieser
wäre, mit denen auf festgestellte Wettbewerbs- Absicht sowie über das Ergebnis des Trennungs-
probleme oder Fälle von Marktversagen rea- prozesses.
giert werden soll. (2) Die Bundesnetzagentur prüft die möglichen
(3) Der der Kommission mit dem Antrag nach Folgen der beabsichtigten Transaktion auf die be-
Absatz 2 vorzulegende Maßnahmenentwurf um- stehenden Verpflichtungen nach den Abschnit-
fasst Folgendes: ten 2 und 3. Hierzu führt sie entsprechend dem
1. die genaue Angabe von Art und Ausmaß der Verfahren des § 11 eine koordinierte Analyse der
Trennung, insbesondere die Angabe des recht- Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum An-
lichen Status des getrennten Geschäftsbe- schlussnetz besteht. Auf der Grundlage ihrer Be-
reichs; wertung erlegt die Bundesnetzagentur nach § 13
Verpflichtungen auf, behält Verpflichtungen bei,
2. die Angabe der Vermögenswerte des getrenn-
ändert sie oder hebt sie auf.
ten Geschäftsbereichs sowie der von diesem
bereitzustellenden Produkte und Dienstleistun- (3) Dem rechtlich oder betrieblich getrennten
gen; Geschäftsbereich kann auf jedem Einzelmarkt,
auf dem er als Unternehmen mit beträchtlicher
3. die organisatorischen Modalitäten zur Gewähr-
Marktmacht nach § 11 eingestuft wurde, jede
leistung der Unabhängigkeit des Personals des
der Verpflichtungen nach den §§ 19, 20, 21, 23,
getrennten Geschäftsbereichs sowie die ent-
24, 30, 39 oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt
sprechenden Anreize;
werden.“
4. die Vorschriften zur Gewährleistung der Einhal-
32. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:
tung der Verpflichtungen;
5. die Vorschriften zur Gewährleistung der Trans- „§ 41a
parenz der betrieblichen Verfahren, insbeson- Netzneutralität
dere gegenüber den anderen Interessengrup- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in ei-
pen; ner Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
6. ein Überwachungsprogramm, mit dem die Ein- destages und des Bundesrates gegenüber Unter-
haltung der Verpflichtung sichergestellt wird nehmen, die Telekommunikationsnetze betreiben,
und das unter anderem die Veröffentlichung die grundsätzlichen Anforderungen an eine dis-
eines jährlichen Berichts beinhaltet. kriminierungsfreie Datenübermittlung und den
(4) Im Anschluss an die Entscheidung der diskriminierungsfreien Zugang zu Inhalten und
Kommission über den Antrag führt die Bundes- Anwendungen festzulegen, um eine willkürliche
netzagentur nach den §§ 10 und 11 eine koordi- Verschlechterung von Diensten und eine unge-
nierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine rechtfertigte Behinderung oder Verlangsamung
Verbindung zum Anschlussnetz besteht. Auf der des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern;
Grundlage ihrer Bewertung erlegt die Bundes- sie berücksichtigt hierbei die europäischen Vorga-
netzagentur nach § 13 Verpflichtungen auf, behält ben sowie die Ziele und Grundsätze des § 2.
Verpflichtungen bei, ändert sie oder hebt sie auf. (2) Die Bundesnetzagentur kann in einer Tech-
(5) Einem Unternehmen, dem die funktionelle nischen Richtlinie Einzelheiten über die Mindest-
Trennung auferlegt wurde, kann auf jedem Einzel- anforderungen an die Dienstqualität durch Verfü-
markt, auf dem es als Unternehmen mit beträcht- gung festlegen. Bevor die Mindestanforderungen
licher Marktmacht nach § 11 eingestuft wurde, festgelegt werden, sind die Gründe für ein Tätig-
jede der Verpflichtungen nach den §§ 19, 20, 21, werden, die geplanten Anforderungen und die
23, 24, 30, 39 oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt vorgeschlagene Vorgehensweise zusammenfas-
werden. send darzustellen; diese Darstellung ist der Kom-
mission und dem GEREK rechtzeitig zu übermit-
§ 41 teln. Den Kommentaren oder Empfehlungen der
Kommission ist bei der Festlegung der Anforde-
Freiwillige Trennung
rungen weitestgehend Rechnung zu tragen.“
durch ein vertikal integriertes Unternehmen
33. In § 42 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 78
(1) Unternehmen, die nach § 11 auf einem oder
Abs. 2 Nr. 3 und 4“ durch die Wörter „§ 78 Ab-
mehreren relevanten Märkten als Unternehmen
satz 2 Nummer 4 und 5“ ersetzt.
mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden,
unterrichten die Bundesnetzagentur im Voraus 34. § 43a wird wie folgt gefasst:
und so rechtzeitig, dass sie die Wirkung der ge- „§ 43a
planten Transaktion einschätzen kann, von ihrer
Absicht, die Anlagen ihres Ortsanschlussnetzes Verträge
ganz oder zu einem großen Teil auf eine eigene (1) Anbieter von öffentlich zugänglichen Tele-
Rechtsperson mit einem anderen Eigentümer zu kommunikationsdiensten müssen dem Verbrau-
übertragen oder einen getrennten Geschäftsbe- cher und auf Verlangen anderen Endnutzern im
reich einzurichten, um allen Anbietern auf der Vertrag in klarer, umfassender und leicht zugäng-
Endkundenebene, einschließlich der eigenen im licher Form folgende Informationen zur Verfügung
Endkundenbereich tätigen Unternehmensberei- stellen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012 971
1. den Namen und die ladungsfähige Anschrift; von öffentlichen Telekommunikationsnetzen darü-
ist der Anbieter eine juristische Person auch ber verfügen.
die Rechtsform, den Sitz und das zuständige (2) Zu den Informationen nach Absatz 1 Num-
Registergericht, mer 2 gehören
2. die Art und die wichtigsten technischen Leis- 1. Informationen darüber, ob der Zugang zu Not-
tungsdaten der angebotenen Telekommunika- diensten mit Angaben zum Anruferstandort be-
tionsdienste, insbesondere diejenigen gemäß steht oder nicht, und über alle Beschränkun-
Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1, gen von Notdiensten,
3. die voraussichtliche Dauer bis zur Bereitstel- 2. Informationen über alle Einschränkungen im
lung eines Anschlusses, Hinblick auf den Zugang zu und die Nutzung
4. die angebotenen Wartungs- und Kunden- von Diensten und Anwendungen,
dienste sowie die Möglichkeiten zur Kontakt- 3. das angebotene Mindestniveau der Dienstqua-
aufnahme mit diesen Diensten, lität und gegebenenfalls anderer nach § 41a
5. Einzelheiten zu den Preisen der angebotenen festgelegter Parameter für die Dienstqualität,
Telekommunikationsdienste, 4. Informationen über alle vom Unternehmen zur
6. die Fundstelle eines allgemein zugänglichen, Messung und Kontrolle des Datenverkehrs ein-
vollständigen und gültigen Preisverzeichnis- gerichteten Verfahren, um eine Kapazitätsaus-
ses des Anbieters von öffentlich zugänglichen lastung oder Überlastung einer Netzverbin-
Telekommunikationsdiensten, dung zu vermeiden, und Informationen über
7. die Vertragslaufzeit, einschließlich des Min- die möglichen Auswirkungen dieser Verfahren
destumfangs und der Mindestdauer der Nut- auf die Dienstqualität und
zung, die gegebenenfalls erforderlich sind, um 5. alle vom Anbieter auferlegten Beschränkungen
Angebote im Rahmen von Werbemaßnahmen für die Nutzung der von ihm zur Verfügung ge-
nutzen zu können, stellten Endeinrichtungen.
8. die Voraussetzungen für die Verlängerung und (3) Die Einzelheiten darüber, welche Angaben
Beendigung des Bezuges einzelner Dienste in der Regel mindestens nach Absatz 2 erforder-
und des gesamten Vertragsverhältnisses, ein- lich sind, kann die Bundesnetzagentur nach Be-
schließlich der Voraussetzungen für einen An- teiligung der betroffenen Verbände und der Unter-
bieterwechsel nach § 46, die Entgelte für die nehmen durch Verfügung im Amtsblatt festlegen.
Übertragung von Nummern und anderen Teil- Hierzu kann die Bundesnetzagentur die Anbieter
nehmerkennungen sowie die bei Beendigung öffentlich zugänglicher Telekommunikations-
des Vertragsverhältnisses fälligen Entgelte dienste oder die Anbieter öffentlicher Telekommu-
einschließlich einer Kostenanlastung für End- nikationsnetze verpflichten, Erhebungen zum tat-
einrichtungen, sächlichen Mindestniveau der Dienstqualität an-
9. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsre- zustellen, eigene Messungen anstellen oder Hilfs-
gelungen für den Fall, dass der Anbieter die mittel entwickeln, die es dem Teilnehmer ermögli-
wichtigsten technischen Leistungsdaten der chen, eigenständige Messungen anzustellen. Fer-
zu erbringenden Dienste nicht eingehalten ner kann die Bundesnetzagentur das Format der
hat, Mitteilung über Vertragsänderungen und die an-
zugebende Information über das Widerrufsrecht
10. die erforderlichen Schritte zur Einleitung eines festlegen, soweit nicht bereits vergleichbare Re-
außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens gelungen bestehen.“
nach § 47a,
35. Nach § 43a wird folgender § 43b eingefügt:
11. den Anspruch des Teilnehmers auf Aufnahme
seiner Daten in ein öffentliches Teilnehmerver- „§ 43b
zeichnis nach § 45m, Vertragslaufzeit
12. die Arten von Maßnahmen, mit denen das Un- Die anfängliche Mindestlaufzeit eines Vertrages
ternehmen auf Sicherheits- oder Integritäts- zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter
verletzungen oder auf Bedrohungen und von öffentlich zugänglichen Telekommunikations-
Schwachstellen reagieren kann, diensten darf 24 Monate nicht überschreiten. An-
13. den Anspruch auf Sperrung bestimmter Ruf- bieter von öffentlich zugänglichen Telekommuni-
nummernbereiche nach § 45d Absatz 2 Satz 1 kationsdiensten sind verpflichtet, einem Teilneh-
und mer zu ermöglichen, einen Vertrag mit einer
Höchstlaufzeit von zwölf Monaten abzuschlie-
14. den Anspruch auf Sperrung der Inanspruch- ßen.“
nahme und Abrechnung von neben der Verbin-
dung erbrachten Leistungen über den Mobil- 36. § 45 wird wie folgt geändert:
funkanschluss nach § 45d Absatz 3. a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze „(1) Die Interessen behinderter Endnutzer
sind dazu verpflichtet, Anbietern öffentlich zu- sind von den Anbietern öffentlich zugänglicher
gänglicher Telekommunikationsdienste die für die Telekommunikationsdienste bei der Planung
Sicherstellung der in Satz 1 genannten Informa- und Erbringung der Dienste zu berücksichti-
tionspflichten benötigten Informationen zur Verfü- gen. Es ist ein Zugang zu ermöglichen, der
gung zu stellen, wenn ausschließlich die Anbieter dem Zugang gleichwertig ist, über den die
972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012
Mehrheit der Endnutzer verfügt. Gleiches gilt 2. die Namen und ladungsfähigen Anschriften
für die Auswahl an Unternehmen und Diens- beteiligter Anbieter von Netzdienstleistun-
ten.“ gen,
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- 3. einen Hinweis auf den Informationsan-
fügt: spruch des Teilnehmers nach § 45p,
„(2) Nach Anhörung der betroffenen Ver- 4. die kostenfreien Kundendiensttelefonnum-
bände und der Unternehmen kann die Bundes- mern der Anbieter von Netzdienstleistungen
netzagentur den allgemeinen Bedarf nach und des rechnungsstellenden Anbieters,
Absatz 1 feststellen, der sich aus den Bedürf- unter denen der Teilnehmer die Informatio-
nissen der behinderten Endnutzer ergibt. Zur nen nach § 45p erlangen kann,
Sicherstellung des Dienstes sowie der Diens- 5. die Gesamthöhe der auf jeden Anbieter ent-
temerkmale ist die Bundesnetzagentur befugt, fallenden Entgelte.
den Unternehmen Verpflichtungen aufzuerle-
gen. Die Bundesnetzagentur kann von solchen § 45e bleibt unberührt. Zahlt der Teilnehmer
Verpflichtungen absehen, wenn eine Anhörung den Gesamtbetrag der Rechnung an den rech-
der betroffenen Kreise ergibt, dass diese nungsstellenden Anbieter, so befreit ihn diese
Dienstemerkmale oder vergleichbare Dienste Zahlung von der Zahlungsverpflichtung auch
als weithin verfügbar erachtet werden.“ gegenüber den anderen auf der Rechnung auf-
geführten Anbietern.“
c) Absatz 2 wird Absatz 3.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
37. § 45c Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(4) Leistungen anderer beteiligter Anbieter
„(1) Der Anbieter von öffentlich zugänglichen von Netzdienstleistungen oder Diensteanbie-
Telekommunikationsdiensten ist gegenüber dem ter, die über den Anschluss eines Teilnehmer-
Teilnehmer verpflichtet, die nach Artikel 17 Ab- netzbetreibers von einem Endnutzer in An-
satz 4 der Richtlinie 2002/21/EG verbindlich gel- spruch genommen werden, gelten für Zwecke
tenden Normen für und die technischen Anforde- der Umsatzsteuer als vom Teilnehmernetzbe-
rungen an die Bereitstellung von Telekommunika- treiber in eigenem Namen und für Rechnung
tion für Endnutzer einzuhalten.“ des beteiligten Anbieters von Netzdienstleis-
38. § 45d wird wie folgt geändert: tungen oder Diensteanbieters an den Endnut-
zer erbracht; dies gilt entsprechend für Leis-
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: tungen anderer beteiligter Anbieter von Netz-
„Der Teilnehmer kann von dem Anbieter öffent- dienstleistungen oder Diensteanbieter gegen-
lich zugänglicher Telefondienste und von dem über einem beteiligten Anbieter von Netz-
Anbieter des Anschlusses an das öffentliche dienstleistungen, der über diese Leistungen in
Telekommunikationsnetz verlangen, dass die eigenem Namen und für fremde Rechnung ge-
Nutzung seines Netzzugangs für bestimmte genüber dem Teilnehmernetzbetreiber oder
Rufnummernbereiche im Sinne von § 3 Num- einem weiteren beteiligten Anbieter von Netz-
mer 18a unentgeltlich netzseitig gesperrt wird, dienstleistungen abrechnet.“
soweit dies technisch möglich ist.“ c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(5) Die Einzelheiten darüber, welche Anga-
„(3) Der Teilnehmer kann von dem Anbieter ben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auf der
öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste und Rechnung mindestens für einen transparenten
von dem Anbieter des Anschlusses an das öf- und nachvollziehbaren Hinweis auf den Infor-
fentliche Mobilfunknetz verlangen, dass die mationsanspruch des Teilnehmers nach § 45p
Identifizierung seines Mobilfunkanschlusses erforderlich sind, kann die Bundesnetzagentur
zur Inanspruchnahme und Abrechnung einer durch Verfügung im Amtsblatt festlegen.“
neben der Verbindung erbrachten Leistung un- 41. § 45k wird wie folgt geändert:
entgeltlich netzseitig gesperrt wird.“ a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „an fes-
39. In § 45f Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Telefon- ten Standorten“ gestrichen.
netz“ durch das Wort „Telekommunikationsnetz“ b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch
ersetzt. folgende Sätze ersetzt:
40. § 45h Absatz 1 und 4 wird wie folgt geändert: „Bei der Berechnung der Höhe des Betrags
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: nach Satz 1 bleiben nicht titulierte Forderun-
gen, die der Teilnehmer form- und fristgerecht
„(1) Soweit ein Anbieter von öffentlich zu- und schlüssig begründet beanstandet hat, au-
gänglichen Telekommunikationsdiensten dem
ßer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte
Teilnehmer eine Rechnung stellt, die auch Ent-
bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des
gelte für Leistungen Dritter ausweist, muss die
§ 45h Absatz 1 Satz 1 außer Betracht. Dies gilt
Rechnung des Anbieters in einer hervorgeho-
auch dann, wenn diese Forderungen abgetre-
benen und deutlich gestalteten Form Folgen-
ten worden sind. Die Bestimmungen der
des enthalten:
Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn der Anbieter
1. die konkrete Bezeichnung der in Rechnung den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung
gestellten Leistungen, eines Durchschnittsbetrags nach § 45j aufge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012 973
fordert und der Teilnehmer diesen nicht binnen 7. Informationen über grundlegende Rechte der
zwei Wochen gezahlt hat.“ Endnutzer von Telekommunikationsdiensten,
42. § 45n wird wie folgt gefasst: insbesondere
a) zu Einzelverbindungsnachweisen,
„§ 45n
b) zu beschränkten und für den Endnutzer
Transparenz,
kostenlosen Sperren abgehender Verbin-
Veröffentlichung von Informationen und
dungen oder von Kurzwahl-Datendiensten
zusätzliche Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle
oder, soweit technisch möglich, anderer Ar-
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und ten ähnlicher Anwendungen,
Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen
c) zur Nutzung öffentlicher Telekommunikati-
mit dem Bundesministerium des Innern, dem
onsnetze gegen Vorauszahlung,
Bundesministerium der Justiz und dem Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und d) zur Verteilung der Kosten für einen Netzan-
Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit schluss auf einen längeren Zeitraum,
Zustimmung des Bundestages Rahmenvorschrif- e) zu den Folgen von Zahlungsverzug für mög-
ten zur Förderung der Transparenz, Veröffent- liche Sperren und
lichung von Informationen und zusätzlicher Diens-
f) zu den Dienstemerkmalen Tonwahl- und
temerkmale zur Kostenkontrolle auf dem Tele-
Mehrfrequenzwahlverfahren und Anzeige
kommunikationsmarkt zu erlassen.
der Rufnummer des Anrufers.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1
(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1
können Anbieter von öffentlichen Telekommunika-
können Anbieter von öffentlichen Telekommunika-
tionsnetzen und Anbieter öffentlich zugänglicher
tionsnetzen und Anbieter öffentlich zugänglicher
Telekommunikationsdienste verpflichtet werden,
Telekommunikationsdienste unter anderem ver-
transparente, vergleichbare, ausreichende und
pflichtet werden,
aktuelle Informationen zu veröffentlichen:
1. bei Nummern oder Diensten, für die eine be-
1. über geltende Preise und Tarife,
sondere Preisgestaltung gilt, den Teilnehmern
2. über die bei Vertragskündigung anfallenden die dafür geltenden Tarife anzugeben; für ein-
Gebühren, zelne Kategorien von Diensten kann verlangt
3. über Standardbedingungen für den Zugang zu werden, diese Informationen unmittelbar vor
den von ihnen für Endnutzer und Verbraucher Herstellung der Verbindung bereitzustellen,
bereitgestellten Diensten und deren Nutzung 2. die Teilnehmer über jede Änderung des Zu-
und gangs zu Notdiensten oder der Angaben zum
4. über die Dienstqualität sowie über die zur Ge- Anruferstandort bei dem Dienst, bei dem sie
währleistung der Gleichwertigkeit beim Zugang angemeldet sind, zu informieren,
für behinderte Endnutzer getroffenen Maßnah- 3. die Teilnehmer über jede Änderung der Ein-
men. schränkungen im Hinblick auf den Zugang zu
(3) Im Rahmen des Absatzes 2 Nummer 3 kön- und die Nutzung von Diensten und Anwendun-
nen Anbieter von öffentlichen Telekommunika- gen zu informieren,
tionsnetzen und Anbieter öffentlich zugänglicher 4. Informationen bereitzustellen über alle vom
Telekommunikationsdienste verpflichtet werden, Betreiber zur Messung und Kontrolle des Da-
Folgendes zu veröffentlichen: tenverkehrs eingerichteten Verfahren, um eine
Kapazitätsauslastung oder Überlastung einer
1. den Namen und die ladungsfähige Anschrift,
Netzverbindung zu vermeiden, und über die
bei juristischen Personen auch die Rechtsform,
möglichen Auswirkungen dieser Verfahren auf
den Sitz und das zuständige Registergericht,
die Dienstqualität,
2. den Umfang der angebotenen Dienste,
5. nach Artikel 12 der Richtlinie 2002/58/EG die
3. Einzelheiten zu den Preisen der angebotenen Teilnehmer über ihr Recht auf eine Entschei-
Dienste, Dienstemerkmalen und Wartungs- dung über Aufnahme oder Nichtaufnahme ihrer
diensten einschließlich etwaiger besonderer personenbezogenen Daten in ein Teilnehmer-
Preise für bestimmte Endnutzergruppen sowie verzeichnis und über die Art der betreffenden
Kosten für Endeinrichtungen, Daten zu informieren sowie
4. Einzelheiten zu ihren Entschädigungs- und Er- 6. behinderte Teilnehmer regelmäßig über Einzel-
stattungsregelungen und deren Handhabung, heiten der für sie bestimmten Produkte und
5. ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Dienste zu informieren.
die von ihnen angebotenen Mindestvertrags- Falls dies als zweckdienlich erachtet wird, können
laufzeiten, die Voraussetzungen für einen An- in der Verordnung auch Verfahren zur Selbst- oder
bieterwechsel nach § 46, Kündigungsbedin- Koregulierung vorgesehen werden.
gungen sowie Verfahren und direkte Entgelte (5) Die Informationen sind in klarer, verständ-
im Zusammenhang mit der Übertragung von licher und leicht zugänglicher Form zu veröffent-
Rufnummern oder anderen Kennungen, lichen. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1
6. allgemeine und anbieterbezogene Informatio- können hinsichtlich Ort und Form der Veröffent-
nen über die Verfahren zur Streitbeilegung und lichung weitere Anforderungen festgelegt werden.
974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012
(6) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 interaktive Führer oder ähnliche Techniken selbst
können Anbieter öffentlich zugänglicher Telefon- oder über Dritte bereitstellen, wenn diese auf dem
dienste und Anbieter öffentlicher Telekommunika- Markt nicht kostenlos oder zu einem angemesse-
tionsnetze verpflichtet werden, nen Preis zur Verfügung stehen. Zur Bereitstellung
1. eine Einrichtung anzubieten, mit der der Teil- nach Satz 3 ist die Nutzung der von Anbietern von
nehmer auf Antrag bei den Anbietern abge- Telekommunikationsnetzen und von Anbietern öf-
hende Verbindungen oder Kurzwahl-Daten- fentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste
dienste oder andere Arten ähnlicher Anwen- veröffentlichten Informationen für die Bundes-
dungen oder bestimmte Arten von Nummern netzagentur oder für Dritte kostenlos.“
kostenlos sperren lassen kann, 43. Der bisherige § 45p wird wie folgt gefasst:
2. eine Einrichtung anzubieten, mit der der Teil- „§ 45p
nehmer bei seinem Anbieter die Identifizie- Auskunftsanspruch
rungs eines Mobilfunkanschlusses zur Inan- über zusätzliche Leistungen
spruchnahme und Abrechnung einer neben
(1) Stellt der Anbieter von öffentlich zugängli-
der Verbindung erbrachten Leistung unentgelt-
chen Telekommunikationsdiensten dem Teilneh-
lich netzseitig sperren lassen kann,
mer eine Rechnung, die auch Entgelte für Leistun-
3. Verbrauchern einen Anschluss an das öffent- gen Dritter ausweist, so muss er dem Teilnehmer
liche Telekommunikationsnetz auf der Grund- auf Verlangen unverzüglich kostenfrei folgende
lage zeitlich gestreckter Zahlungen zu gewäh- Informationen zur Verfügung stellen:
ren, 1. die Namen und ladungsfähigen Anschriften der
4. eine Einrichtung anzubieten, mit der der Teil- Dritten,
nehmer vom Anbieter Informationen über et- 2. bei Diensteanbietern mit Sitz im Ausland zu-
waige preisgünstigere alternative Tarife des sätzlich die ladungsfähige Anschrift eines all-
jeweiligen Unternehmens anfordern kann, oder gemeinen Zustellungsbevollmächtigten im In-
5. eine geeignete Einrichtung anzubieten, um die land.
Kosten öffentlich zugänglicher Telekommuni- Die gleiche Verpflichtung trifft auch den beteilig-
kationsdienste zu kontrollieren, einschließlich ten Anbieter von Netzdienstleistungen.
unentgeltlicher Warnhinweise für die Verbrau-
cher bei anormalem oder übermäßigem Ver- (2) Der verantwortliche Anbieter einer neben
braucherverhalten, die sich an Artikel 6a Ab- der Verbindung erbrachten Leistung muss auf
satz 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 Verlangen des Teilnehmers diesen über den
des Europäischen Parlaments und des Rates Grund und Gegenstand des Entgeltanspruchs,
vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffent- der nicht ausschließlich Gegenleistung einer Ver-
lichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft bindungsleistung ist, insbesondere über die Art
und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG der erbrachten Leistung, unterrichten.“
(ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32), die zuletzt 44. § 46 wird wie folgt gefasst:
durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2009 „§ 46
(ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 12) geändert
worden ist, orientiert. Anbieterwechsel und Umzug
(1) Die Anbieter von öffentlich zugänglichen
Eine Verpflichtung zum Angebot der zusätzlichen
Telekommunikationsdiensten und die Betreiber
Dienstemerkmale nach Satz 1 kommt nach Be-
öffentlicher Telekommunikationsnetze müssen
rücksichtigung der Ansichten der Betroffenen
bei einem Anbieterwechsel sicherstellen, dass
nicht in Betracht, wenn bereits in ausreichendem
die Leistung des abgebenden Unternehmens ge-
Umfang Zugang zu diesen Dienstemerkmalen be-
genüber dem Teilnehmer nicht unterbrochen wird,
steht.
bevor die vertraglichen und technischen Voraus-
(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und setzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es
Technologie kann die Ermächtigung nach Absatz 1 sei denn, der Teilnehmer verlangt dieses. Bei ei-
durch Rechtsverordnung an die Bundesnetzagen- nem Anbieterwechsel darf der Dienst des Teilneh-
tur übertragen. Eine Rechtsverordnung der Bun- mers nicht länger als einen Kalendertag unterbro-
desnetzagentur bedarf des Einvernehmens mit chen werden. Schlägt der Wechsel innerhalb die-
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- ser Frist fehl, gilt Satz 1 entsprechend.
nologie, dem Bundesministerium des Innern, dem (2) Das abgebende Unternehmen hat ab Been-
Bundesministerium der Justiz, dem Bundesminis- digung der vertraglich vereinbarten Leistung bis
terium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver- zum Ende der Leistungspflicht nach Absatz 1
braucherschutz und dem Bundestag. Satz 1 gegenüber dem Teilnehmer einen An-
(8) Die Bundesnetzagentur kann in ihrem spruch auf Entgeltzahlung. Die Höhe des Entgelts
Amtsblatt oder auf ihrer Internetseite jegliche In- richtet sich nach den ursprünglich vereinbarten
formation veröffentlichen, die für Endnutzer Be- Vertragsbedingungen mit der Maßgabe, dass sich
deutung haben kann. Sonstige Rechtsvorschrif- die vereinbarten Anschlussentgelte um 50 Pro-
ten, namentlich zum Schutz personenbezogener zent reduzieren, es sei denn, das abgebende Un-
Daten und zum Presserecht, bleiben unberührt. ternehmen weist nach, dass der Teilnehmer das
Die Bundesnetzagentur kann zur Bereitstellung Scheitern des Anbieterwechsels zu vertreten hat.
von vergleichbaren Informationen nach Absatz 1 Das abgebende Unternehmen hat im Fall des Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012 975
satzes 1 Satz 1 gegenüber dem Teilnehmer eine (8) Der Anbieter von öffentlich zugänglichen
taggenaue Abrechnung vorzunehmen. Der An- Telekommunikationsdiensten, der mit einem Ver-
spruch des aufnehmenden Unternehmens auf braucher einen Vertrag über öffentlich zugängli-
Entgeltzahlung gegenüber dem Teilnehmer ent- che Telekommunikationsdienste geschlossen hat,
steht nicht vor erfolgreichem Abschluss des An- ist verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen
bieterwechsels. Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete
Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrau-
(3) Um den Anbieterwechsel nach Absatz 1 zu
chers ohne Änderung der vereinbarten Vertrags-
gewährleisten, müssen Betreiber öffentlicher Tele-
laufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu er-
kommunikationsnetze in ihren Netzen insbeson-
bringen, soweit diese dort angeboten wird. Der
dere sicherstellen, dass Teilnehmer ihre Rufnum-
Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den
mer unabhängig von dem Unternehmen, das den
durch den Umzug entstandenen Aufwand verlan-
Telefondienst erbringt, wie folgt beibehalten kön-
gen, das jedoch nicht höher sein darf als das für
nen:
die Schaltung eines Neuanschlusses vorgese-
1. im Fall geografisch gebundener Rufnummern hene Entgelt. Wird die Leistung am neuen Wohn-
an einem bestimmten Standort und sitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kün-
digung des Vertrages unter Einhaltung einer Kün-
2. im Fall nicht geografisch gebundener Rufnum- digungsfrist von drei Monaten zum Ende eines
mern an jedem Standort. Kalendermonats berechtigt. In jedem Fall ist der
Die Regelung in Satz 1 gilt nur innerhalb der Num- Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommu-
mernräume oder Nummerteilräume, die für einen nikationsdienstes verpflichtet, den Anbieter des
Telefondienst festgelegt wurden. Insbesondere ist öffentlichen Telekommunikationsnetzes über den
die Übertragung von Rufnummern für Telefon- Auszug des Verbrauchers unverzüglich zu infor-
dienste an festen Standorten zu solchen ohne mieren, wenn der Anbieter des öffentlich zu-
festen Standort und umgekehrt unzulässig. gänglichen Telekommunikationsdienstes Kenntnis
vom Umzug des Verbrauchers erlangt hat.
(4) Um den Anbieterwechsel nach Absatz 1 zu
gewährleisten, müssen Anbieter von öffentlich zu- (9) Die Bundesnetzagentur kann die Einzelhei-
gänglichen Telekommunikationsdiensten insbe- ten des Verfahrens für den Anbieterwechsel und
sondere sicherstellen, dass ihre Endnutzer ihnen die Informationsverpflichtung nach Absatz 8
zugeteilte Rufnummern bei einem Wechsel des Satz 4 festlegen. Dabei ist insbesondere Folgen-
Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekom- des zu berücksichtigen:
munikationsdiensten entsprechend Absatz 3 bei- 1. das Vertragsrecht,
behalten können. Die technische Aktivierung der 2. die technische Entwicklung,
Rufnummer hat in jedem Fall innerhalb eines Ka-
lendertages zu erfolgen. Für die Anbieter öffent- 3. die Notwendigkeit, dem Teilnehmer die Konti-
lich zugänglicher Mobilfunkdienste gilt Satz 1 mit nuität der Dienstleistung zu gewährleisten, und
der Maßgabe, dass der Endnutzer jederzeit die 4. erforderlichenfalls Maßnahmen, die sicherstel-
Übertragung der zugeteilten Rufnummer verlan- len, dass Teilnehmer während des gesamten
gen kann. Der bestehende Vertrag zwischen End- Übertragungsverfahrens geschützt sind und
nutzer und abgebendem Anbieter öffentlich zu- nicht gegen ihren Willen auf einen anderen An-
gänglicher Mobilfunkdienste bleibt davon unbe- bieter umgestellt werden.
rührt; hierauf hat der aufnehmende Anbieter den Für Teilnehmer, die keine Verbraucher sind und
Endnutzer vor Vertragsschluss in Textform hinzu- mit denen der Anbieter von öffentlich zugängli-
weisen. Der abgebende Anbieter ist in diesem Fall chen Telekommunikationsdiensten eine Indivi-
verpflichtet, den Endnutzer zuvor über alle anfal- dualvereinbarung getroffen hat, kann die Bundes-
lenden Kosten zu informieren. Auf Verlangen hat netzagentur von Absatz 1 und 2 abweichende Re-
der abgebende Anbieter dem Endnutzer eine neue gelungen treffen. Die Befugnisse nach Teil 2 die-
Rufnummer zuzuteilen. ses Gesetzes und nach § 77a Absatz 1 und Ab-
(5) Dem Teilnehmer können nur die Kosten in satz 2 bleiben unberührt.“
Rechnung gestellt werden, die einmalig beim 45. In § 47 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
Wechsel entstehen. Das Gleiche gilt für die Kos- „zugänglichen Auskunftsdiensten,“ die Wörter
ten, die ein Netzbetreiber einem Anbieter von öf- „Diensten zur Unterrichtung über einen individuel-
fentlich zugänglichen Telekommunikationsdiens- len Gesprächswunsch eines anderen Nutzers
ten in Rechnung stellt. Etwaige Entgelte unterlie- nach § 95 Absatz 2 Satz 1“ eingefügt.
gen einer nachträglichen Regulierung nach Maß- 46. § 47a wird wie folgt geändert:
gabe des § 38 Absatz 2 bis 4.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(6) Betreiber öffentlicher Telekommunikations-
„(1) Kommt es zwischen dem Teilnehmer
netze haben in ihren Netzen sicherzustellen, dass
und einem Betreiber von öffentlichen Telekom-
alle Anrufe in den europäischen Telefonnummern-
munikationsnetzen oder einem Anbieter von
raum ausgeführt werden.
öffentlich zugänglichen Telekommunikations-
(7) Die Erklärung des Teilnehmers zur Einrich- diensten zum Streit darüber, ob der Betreiber
tung oder Änderung der Betreibervorauswahl oder Anbieter dem Teilnehmer gegenüber eine
oder die von ihm erteilte Vollmacht zur Abgabe Verpflichtung erfüllt hat, die sich auf die Bedin-
dieser Erklärung bedarf der Textform. gungen oder die Ausführung der Verträge über
976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012
die Bereitstellung dieser Netze oder Dienste 50. § 53 wird wie folgt gefasst:
bezieht und mit folgenden Regelungen zusam- „§ 53
menhängt:
Frequenzzuweisung
1. §§ 43a, 43b, 45 bis 46 oder den auf Grund
dieser Regelungen erlassenen Rechtsver- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die
ordnungen und § 84 oder Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik
Deutschland sowie darauf bezogene weitere
2. der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Euro- Festlegungen in einer Frequenzverordnung fest-
päischen Parlaments und des Rates vom zulegen. Die Frequenzverordnung bedarf der Zu-
27. Juni 2007 über das Roaming in öffent- stimmung des Bundesrates. In die Vorbereitung
lichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft sind die von Frequenzzuweisungen betroffenen
und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG Kreise einzubeziehen.
(ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32), die zu-
letzt durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2009 (2) Bei der Frequenzzuweisung sind die ein-
(ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 12) geändert schlägigen internationalen Übereinkünfte, ein-
worden ist, schließlich der Vollzugsordnung für den Funk-
dienst (VO Funk), die europäische Harmonisie-
kann der Teilnehmer bei der Bundesnetzagen- rung und die technische Entwicklung zu berück-
tur durch einen Antrag ein Schlichtungsverfah- sichtigen. Sind im Rahmen der Frequenzzuwei-
ren einleiten.“ sung auch Bestimmungen über Frequenznutzun-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: gen und darauf bezogene nähere Festlegungen
„(3) Das Schlichtungsverfahren endet, wenn betroffen, so sind Beschränkungen nur aus den
in Artikel 9 Absatz 3 und 4 der Richtlinie
1. der Schlichtungsantrag zurückgenommen 2002/21/EG genannten Gründen zulässig.“
wird,
51. § 54 wird wie folgt gefasst:
2. der Teilnehmer und der Anbieter sich geei-
nigt und dies der Bundesnetzagentur mitge- „§ 54
teilt haben, Frequenznutzung
3. der Teilnehmer und der Anbieter überein- (1) Auf der Grundlage der Frequenzzuweisun-
stimmend erklären, dass sich der Streit er- gen und Festlegungen in der Verordnung nach
ledigt hat, § 53 teilt die Bundesnetzagentur die Frequenzbe-
4. die Bundesnetzagentur dem Teilnehmer und reiche in Frequenznutzungen sowie darauf bezo-
dem Anbieter schriftlich mitteilt, dass eine gene Nutzungsbestimmungen auf (Frequenzplan).
Einigung im Schlichtungsverfahren nicht er- Dabei beteiligt sie die betroffenen Bundes- und
reicht werden konnte, oder Landesbehörden, die betroffenen Kreise und die
Öffentlichkeit und berücksichtigt die in § 2 ge-
5. die Bundesnetzagentur feststellt, dass Be- nannten Regulierungsziele. Soweit Belange der
lange nach Absatz 1 nicht mehr berührt öffentlichen Sicherheit und die dem Rundfunk
sind.“ auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Fest-
47. In § 47b werden nach dem Wort „Teils“ die Wörter legungen zustehenden Kapazitäten für die Über-
„oder der auf Grund dieses Teils erlassenen tragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich
Rechtsverordnungen“ eingefügt. der Länder betroffen sind, stellt die Bundesnetz-
48. § 48 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: agentur das Einvernehmen mit den zuständigen
Landesbehörden her. Die Frequenznutzung und
„(3) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder ander- die Nutzungsbestimmungen werden durch tech-
weitig angebotene digitale Fernsehempfangsge- nische, betriebliche oder regulatorische Parame-
rät, das für den Empfang von konventionellen ter beschrieben. Zu diesen Parametern können
Fernsehsignalen und für eine Zugangsberechti- auch Angaben zu Nutzungsbeschränkungen und
gung vorgesehen ist, muss Signale darstellen zu geplanten Nutzungen gehören. Der Frequenz-
können, plan sowie dessen Änderungen sind zu veröffent-
1. die einem einheitlichen europäischen Ver- lichen.
schlüsselungsalgorithmus entsprechen, wie er (2) Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang
von einer anerkannten europäischen Normen- zu Telekommunikationsdiensten sind unbescha-
organisation verwaltet wird, det von Absatz 3 so auszuweisen, dass alle hier-
2. die keine Zugangsberechtigung erfordern; bei für vorgesehenen Technologien verwendet wer-
Mietgeräten gilt dies nur, sofern die mietver- den dürfen und alle Arten von Telekommunikati-
traglichen Bestimmungen vom Mieter einge- onsdiensten zulässig sind.
halten werden.“ (3) § 53 Absatz 2 gilt entsprechend.“
49. § 52 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 52. § 55 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Sicherstellung einer effizienten und a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Frequenz-
störungsfreien Nutzung von Frequenzen und un- nutzungsplanes“ durch das Wort „Frequenz-
ter Berücksichtigung der in § 2 genannten weite- planes“ ersetzt.
ren Regulierungsziele werden Frequenzbereiche
zugewiesen und in Frequenznutzungen aufgeteilt, b) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
Frequenzen zugeteilt und Frequenznutzungen „Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzli-
überwacht.“ cher Befugnisse die Nutzung bereits anderen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012 977
zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
durch diese Nutzung keine erheblichen Nut- fügt:
zungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist
die Nutzung unter Einhaltung der von der Bun- „(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch
desnetzagentur im Benehmen mit den Be- auf eine bestimmte Einzelfrequenz.“
darfsträgern und Rechteinhabern festgelegten g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und
Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass Satz 2 wird wie folgt gefasst:
dies einer Frequenzzuteilung bedarf.“
„Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Namensänderungen, Anschriftenänderungen,
unmittelbare und mittelbare Änderungen in
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Nut-
den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbun-
zung“ die Wörter „von bestimmten Fre-
denen Unternehmen, und identitätswahrende
quenzen“ gestrichen.
Umwandlungen.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Frequenzzutei-
h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wird
lung“ durch das Wort „Allgemeinzuteilung“
wie folgt geändert:
ersetzt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Schriftform“ durch
d) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: das Wort „Textform“ ersetzt.
„(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht mög- bb) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
lich, werden durch die Bundesnetzagentur Fre-
quenzen für einzelne Frequenznutzungen na- „Dem Änderungsantrag ist zuzustimmen,
türlichen Personen, juristischen Personen oder wenn die Voraussetzungen für eine Fre-
Personenvereinigungen, soweit ihnen ein quenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen,
Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zuge- eine Wettbewerbsverzerrung auf dem
teilt. Frequenzen werden insbesondere dann sachlich und räumlich relevanten Markt
einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr von funk- nicht zu besorgen ist und eine effiziente
technischen Störungen nicht anders ausge- und störungsfreie Frequenznutzung ge-
schlossen werden kann oder wenn dies zur Si- währleistet ist. Werden Frequenzzuteilun-
cherstellung einer effizienten Frequenznutzung gen nicht mehr genutzt, ist der Verzicht
notwendig ist. Die Entscheidung über die Ge- auf sie unverzüglich schriftlich zu erklären.“
währung von Nutzungsrechten, die für das An-
i) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und wird
gebot von Telekommunikationsdiensten be-
wie folgt gefasst:
stimmt sind, wird veröffentlicht.
„(9) Frequenzen werden in der Regel befris-
(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Ab-
tet zugeteilt. Die Befristung muss für die be-
satz 3 ist in Textform zu stellen. In dem Antrag
treffende Nutzung angemessen sein und die
ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Fre-
Amortisation der dafür notwendigen Investitio-
quenz genutzt werden soll. Die Erfüllung der
nen angemessen berücksichtigen. Eine befris-
subjektiven Voraussetzungen für die Frequenz-
tete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Vo-
zuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und
raussetzungen für eine Frequenzzuteilung
störungsfreie Frequenznutzung und weitere
nach Absatz 5 vorliegen.“
Bedingungen nach Anhang B der Richtlinie
2002/20/EG darzulegen. Die Bundesnetzagen- j) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und in
tur entscheidet über vollständige Anträge in- Satz 1 werden die Wörter „auf Grund der von
nerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist der Bundesnetzagentur festzulegenden Bedin-
unberührt bleiben geltende internationale Ver- gungen“ gestrichen.
einbarungen über die Nutzung von Funkfre-
quenzen und Erdumlaufpositionen.“ k) Der bisherige Absatz 10 wird aufgehoben.
53. § 56 wird wie folgt geändert:
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 voran-
aa) In Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Fre-
gestellt:
quenznutzungsplan“ durch das Wort „Fre-
quenzplan“ ersetzt. „(1) Natürliche oder juristische Personen mit
Wohnsitz beziehungsweise Sitz in der Bundes-
bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
republik Deutschland, die Orbitpositionen und
„Eine Frequenzzuteilung kann ganz oder Frequenzen durch Satelliten nutzen, unterlie-
teilweise versagt werden, wenn die vom gen den Verpflichtungen, die sich aus der Kon-
Antragsteller beabsichtigte Nutzung mit stitution und Konvention der Internationalen
den Regulierungszielen nach § 2 nicht ver- Telekommunikationsunion ergeben.“
einbar ist. Sind Belange der Länder bei der b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Ab-
Übertragung von Rundfunk im Zuständig- sätze 2 bis 4.
keitsbereich der Länder betroffen, ist auf
der Grundlage der rundfunkrechtlichen c) In dem neuen Absatz 4 werden die Wörter „Ab-
Festlegungen das Benehmen mit der zu- satzes 1 Satz 3“ durch die Wörter „Absatzes 2
ständigen Landesbehörde herzustellen.“ Satz 3“ ersetzt.
978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012
54. § 57 wird wie folgt geändert: „§ 58
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Gemeinsame Frequenznutzung,
Erprobung innovativer Technologien,
„§ 57 kurzfristig auftretender Frequenzbedarf
Frequenzzuteilung für Rundfunk, (1) Frequenzen, bei denen eine effiziente Nut-
Luftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt zung durch einen Einzelnen allein nicht zu erwar-
und sicherheitsrelevante Funkanwendungen“. ten ist, können auch mehreren zur gemeinschaft-
lichen Nutzung zugeteilt werden. Die Inhaber die-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ser Frequenzzuteilungen haben Beeinträchtigun-
gen hinzunehmen, die sich aus einer bestim-
aa) In Satz 5 wird das Wort „Frequenzbe- mungsgemäßen gemeinsamen Nutzung der Fre-
reichszuweisungsplan“ durch das Wort quenz ergeben.
„Frequenzplan“ ersetzt und werden die
(2) In begründeten Einzelfällen, insbesondere
Wörter „und im Frequenznutzungsplan
zur Erprobung innovativer Technologien in der Te-
ausgewiesenen“ gestrichen.
lekommunikation oder bei kurzfristig auftreten-
bb) Folgende Sätze werden angefügt: dem Frequenzbedarf, kann von den im Frequenz-
plan enthaltenen Festlegungen bei der Zuteilung
„Hat die zuständige Landesbehörde die in- von Frequenzen befristet abgewichen werden.
haltliche Belegung einer analogen oder di- Voraussetzung hierfür ist, dass keine Frequenz-
gitalen Frequenznutzung zur Übertragung nutzung beeinträchtigt wird. Sind Belange der
von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zu-
der Länder einem Inhalteanbieter zur allei- ständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf
nigen Nutzung zugewiesen, so kann dieser der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegun-
einen Vertrag mit einem Sendernetzbetrei- gen das Benehmen mit der zuständigen Landes-
ber seiner Wahl abschließen, soweit dabei behörde herzustellen.“
gewährleistet ist, dass den rundfunkrecht-
56. § 59 wird aufgehoben.
lichen Festlegungen entsprochen wurde.
Sofern der Sendernetzbetreiber die Zutei- 57. § 60 wird wie folgt geändert:
lungsvoraussetzungen erfüllt, teilt ihm die a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Bundesnetzagentur die Frequenz auf An-
aa) In Satz 1 wird das Wort „In“ durch die Wör-
trag zu. Die Frequenzzuteilung ist auf die
ter „Im Rahmen“ ersetzt.
Dauer der rundfunkrechtlichen Zuweisung
der zuständigen Landesbehörde zu befris- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
ten und kann bei Fortdauern dieser Zuwei- „Bei der Festlegung von Art und Umfang
sung verlängert werden.“ der Frequenzzuteilung sind internationale
Vereinbarungen zur Frequenzkoordinierung
c) In Absatz 2 wird das Wort „Frequenznutzungs-
zu beachten.“
plan“ durch das Wort „Frequenzplan“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Frequen-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Frequenz- zen“ die Wörter „sowie der weiteren in § 2
nutzungsplan“ gestrichen und die Wörter genannten Regulierungsziele“ eingefügt.
„den Flugfunkdienst“ durch die Wörter „die bb) In Satz 2 wird das Wort „Technik“ durch
Luftfahrt“ ersetzt. das Wort „Technologien“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt: c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Frequenzzuteilung kann Hinweise darauf
„Dies gilt nur für Frequenzen, die auf Grund enthalten, welche Parameter die Bundesnetz-
einer gültigen nationalen Erlaubnis des je- agentur den Festlegungen zu Art und Umfang
weiligen Landes, in dem das Fahrzeug re- der Frequenznutzung bezüglich der Empfangs-
gistriert ist, genutzt werden.“ anlagen zugrunde gelegt hat.“
e) In Absatz 4 werden die Wörter „im Frequenz- 58. § 61 wird wie folgt geändert:
nutzungsplan“ gestrichen. a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 55
f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: Abs. 9“ durch die Angabe „§ 55 Absatz 10“ er-
setzt.
„(5) Die Bundesnetzagentur teilt Frequen- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
zen für die Nutzung des Flugfunkdienstes zu,
wenn die nach dem Luftverkehrsrecht erforder- „(2) Grundsätzlich ist das in Absatz 4 gere-
lichen Entscheidungen des Bundesaufsichts- gelte Versteigerungsverfahren durchzuführen,
amtes für Flugsicherung vorliegen. Die nach es sei denn, dieses Verfahren ist nicht geeig-
§ 55 festgelegte Zuständigkeit der Bundes- net, die Regulierungsziele nach § 2 sicherzu-
netzagentur und deren Eingriffsmöglichkeiten stellen. Dies kann insbesondere der Fall sein,
bleiben unberührt.“ wenn für die Frequenznutzung, für die die
Funkfrequenzen unter Beachtung des Fre-
55. § 58 wird wie folgt gefasst: quenzplanes verwendet werden dürfen, bereits
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012 979
Frequenzen ohne Versteigerungsverfahren zu- quenzpooling) freigeben, um flexible Frequenz-
geteilt wurden, oder wenn ein Antragsteller für nutzungen zu ermöglichen. Sie legt die Rah-
die zuzuteilenden Frequenzen eine gesetzlich menbedingungen und das Verfahren fest.“
begründete Präferenz geltend machen kann. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Für Frequenzen, die für die Übertragung von
Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
vorgesehen sind, findet das in Absatz 4 gere- aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
gelte Verfahren keine Anwendung.“ nach dem Wort „Verfahren“ die Wör-
c) Absatz 3 wird aufgehoben. ter „für den Handel“ gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und bbb) In Nummer 2 werden die Wörter
Satz 2 wird wie folgt geändert: „nach Frequenzhandel“ gestrichen.
aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „erfüllen- ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „auf
den“ das Wort „subjektiven,“ eingefügt. dem sachlich und räumlich relevanten
Markt“ gestrichen.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „für den Fre-
„2. die Frequenznutzung, für die die zu
quenzhandel“ gestrichen.
vergebenden Frequenzen unter Beach-
tung des Frequenzplanes verwendet d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
werden dürfen,“. „(3) Erlöse, die aus Maßnahmen nach Ab-
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und fol- satz 1 erzielt werden, stehen abzüglich der Ver-
gende Sätze werden angefügt: waltungskosten demjenigen zu, der seine Fre-
„Der Versteigerung geht ein Verfahren voraus, quenznutzungsrechte Dritten überträgt oder
in dem die Zulassung zur Versteigerung schrift- zur Nutzung oder Mitbenutzung überlässt.“
lich zu beantragen ist. Die Bundesnetzagentur 60. § 63 wird wie folgt gefasst:
entscheidet über die Zulassung durch schrift- a) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden durch
lichen Bescheid. Der Antrag auf Zulassung ist folgenden Absatz 1 ersetzt:
abzulehnen, wenn der Antragsteller nicht dar-
legt und nachweist, dass er die nach Absatz 3 „(1) Eine Frequenzzuteilung kann widerrufen
Satz 2 festgelegten und die nach § 55 Absatz 5 werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres
bestehenden Voraussetzungen erfüllt.“ nach der Zuteilung mit der Nutzung der Fre-
quenz im Sinne des mit der Zuteilung verfolg-
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wird ten Zwecks begonnen wurde oder wenn die
wie folgt gefasst: Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne
„(5) Im Fall der Ausschreibung bestimmt die des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks ge-
Bundesnetzagentur vor Durchführung des Ver- nutzt worden ist. Die Frequenzzuteilung kann
gabeverfahrens die Kriterien, nach denen die neben den Fällen des § 49 Absatz 2 des Ver-
Eignung der Bewerber bewertet wird. Kriterien waltungsverfahrensgesetzes auch widerrufen
sind die Zuverlässigkeit, Fachkunde und Leis- werden, wenn
tungsfähigkeit der Bewerber, die Eignung von 1. eine der Voraussetzungen nach § 55 Ab-
vorzulegenden Planungen für die Nutzung der satz 5 und § 57 Absatz 4 bis 6 nicht mehr
ausgeschriebenen Frequenzen, die Förderung gegeben ist,
eines nachhaltig wettbewerbsorientierten
Marktes und der räumliche Versorgungsgrad. 2. einer Verpflichtung, die sich aus der Fre-
Bei ansonsten gleicher Eignung ist derjenige quenzzuteilung ergibt, schwer oder wieder-
Bewerber auszuwählen, der einen höheren holt zuwidergehandelt oder trotz Aufforde-
räumlichen Versorgungsgrad mit den entspre- rung nicht nachgekommen wird,
chenden Telekommunikationsdiensten ge- 3. nach der Frequenzzuteilung Wettbewerbs-
währleistet.“ verzerrungen wahrscheinlich sind oder
g) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Ab- 4. durch eine Änderung der Eigentumsverhält-
sätze 6 und 7. nisse in der Person des Inhabers der Fre-
h) In dem neuen Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe quenzzuteilung eine Wettbewerbsverzer-
„Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 4“ und rung zu besorgen ist.
die Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Ab- Die Frist bis zum Wirksamwerden des Wider-
satz 5“ ersetzt. rufs muss angemessen sein. Sofern Frequen-
59. § 62 wird wie folgt geändert: zen für die Übertragung von Rundfunk im Zu-
ständigkeitsbereich der Länder betroffen sind,
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
stellt die Bundesnetzagentur auf der Grund-
„§ 62 lage der rundfunkrechtlichen Festlegungen
Flexibilisierung“. das Benehmen mit der zuständigen Landesbe-
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: hörde her.“
„(1) Die Bundesnetzagentur kann nach An- b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und
hörung der betroffenen Kreise Frequenzberei- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
che zum Handel, zur Vermietung oder zur ko- „Wenn bei einer Frequenz nach Satz 1 eine
operativen, gemeinschaftlichen Nutzung (Fre- oder alle rundfunkrechtlichen Festlegungen
980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012
nach Satz 1 entfallen sind und innerhalb von den Tarifabschnitt nach der Warteschleife
sechs Monaten keine neue rundfunkrechtliche unverändert gegenüber dem Preis für den
Festlegung erteilt wird, kann die Bundesnetz- Tarifabschnitt vor der Warteschleife ist.“
agentur im Benehmen mit der zuständigen cc) In den Sätzen 5 und 6 wird jeweils die An-
Landesbehörde dem bisherigen Inhaber diese gabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
Frequenz zuteilen mit eingeschränkter Ver-
pflichtung oder ohne Verpflichtung zur Übertra- b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe
gung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich „Satz 3“ die Angabe „und 4“ eingefügt.
der Länder nach Maßgabe des Frequenzpla- c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „5“ durch
nes, auch wenn dies nicht dem vorherigen Ver- die Angabe „6“ ersetzt.
gabeverfahren entspricht.“
63. Dem § 66d wird folgender Absatz 5 angefügt:
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die
„(5) Der Preis für Anrufe in den und aus dem
Wörter „Absätzen 2 und 3“ werden durch die
Europäischen Telefonnummerierungsraum (ETNS)
Wörter „Absätzen 1 und 2“ ersetzt.
muss mit dem jeweils geltenden Höchstpreis für
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wird Auslandsanrufe in andere oder aus anderen Mit-
wie folgt gefasst: gliedstaaten vergleichbar sein. Die Einzelheiten
„(4) Frequenzzuteilungen für den analogen regelt die Bundesnetzagentur durch Verfügung
Hörfunk auf Ultrakurzwelle, die zum 31. Dezem- im Amtsblatt.“
ber 2015 befristet sind, sollen entsprechend 64. Nach § 66f wird folgender § 66g eingefügt:
§ 57 Absatz 1 Satz 8 von der Bundesnetzagen-
tur bis zum Ende der Zuweisung von Übertra- „§ 66g
gungskapazitäten nach Landesrecht, längs- Warteschleifen
tens jedoch um zehn Jahre verlängert werden,
(1) Warteschleifen dürfen nur eingesetzt wer-
sofern der Inhalteanbieter dem zustimmt. Nicht
den, wenn eine der folgenden Voraussetzungen
zu diesem Zeitpunkt befristete Zuteilungen
erfüllt ist:
sollen widerrufen werden, wenn ein nach § 57
Absatz 1 Satz 8 vom Inhalteanbieter ausge- 1. der Anruf erfolgt zu einer entgeltfreien Rufnum-
wählter Sendernetzbetreiber auf Antrag die mer,
Zuteilung an ihn verlangen kann. Für die Wider- 2. der Anruf erfolgt zu einer ortsgebundenen Ruf-
rufsentscheidung gilt § 63 Absatz 1 Satz 4 ent- nummer oder einer Rufnummer, die die Bun-
sprechend. Für das Wirksamwerden des desnetzagentur den ortsgebundenen Rufnum-
Widerrufs ist eine angemessene Frist von min- mern nach Absatz 3 gleichgestellt hat,
destens drei Monaten, frühestens jedoch der
3. der Anruf erfolgt zu einer Rufnummer für mo-
31. Dezember 2015 vorzusehen.“
bile Dienste (015, 016 oder 017),
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
4. für den Anruf gilt ein Festpreis pro Verbindung
61. Dem § 66 wird folgender Absatz 5 angefügt: oder
„(5) Ist im Vergabeverfahren für generische Do- 5. der Anruf ist für die Dauer der Warteschleife für
mänen oberster Stufe für die Zuteilung oder Ver- den Anrufer kostenfrei, soweit es sich nicht um
wendung einer geografischen Bezeichnung, die Kosten handelt, die bei Anrufen aus dem Aus-
mit dem Namen einer Gebietskörperschaft iden- land für die Herstellung der Verbindung im
tisch ist, eine Einverständniserklärung oder Unbe- Ausland entstehen.
denklichkeitsbescheinigung durch eine deutsche
Regierungs- oder Verwaltungsstelle erforderlich, (2) Beim ersten Einsatz einer Warteschleife im
obliegt die Entscheidung über die Erteilung des Rahmen des Anrufs, die nicht unter Absatz 1
Einverständnisses oder die Ausstellung einer Nummer 1 bis 3 fällt, hat der Angerufene sicher-
Unbedenklichkeitsbescheinigung der nach dem zustellen, dass der Anrufende mit Beginn der War-
jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle. Wei- teschleife über ihre voraussichtliche Dauer und,
sen mehrere Gebietskörperschaften identische unbeschadet der §§ 66a bis 66c, darüber infor-
Namen auf, liegt die Entscheidungsbefugnis bei miert wird, ob für den Anruf ein Festpreis gilt oder
der Gebietskörperschaft, die nach der Verkehrs- der Angerufene gemäß Absatz 1 Nummer 5 für die
auffassung die größte Bedeutung hat.“ Dauer des Einsatzes dieser Warteschleife für den
Anrufer kostenfrei ist. Die Ansage kann mit Beginn
62. § 66b wird wie folgt gefasst:
der Bearbeitung vorzeitig beendet werden.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(3) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Premi- des Zuteilungsnehmers Rufnummern den ortsge-
um-Dienste“ die Wörter „und für sprachge- bundenen Rufnummern nach Absatz 1 Nummer 2
stützte Betreiberauswahl“ eingefügt. in Bezug auf den Einsatz von Warteschleifen
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: gleich, wenn
„Beim Einsatz von Warteschleifen nach 1. der Angerufene vom Anrufer weder unmittelbar
§ 66g Absatz 1 Nummer 5 stellt weder der noch mittelbar über den Anbieter von Telekom-
Beginn noch das Ende der Warteschleife munikationsdiensten ein Entgelt für den Anruf
eine Änderung des Preises im Sinne des zu dieser Nummer erhält und Anrufe zu dieser
Satzes 3 dar, wenn der vom Endnutzer im Nummer in der Regel von den am Markt ver-
Sinne des Satzes 1 zu zahlende Preis für fügbaren Pauschaltarifen erfasst sind und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012 981
2. die Tarifierung dieser Rufnummer auch im Üb- nicht von der Bundesnetzagentur zugeteilt wur-
rigen keine abweichende Behandlung gegen- den, besteht der Anspruch gegenüber demjeni-
über den ortsgebundenen Rufnummern recht- gen, in dessen Netz die Kurzwahlnummer ge-
fertigt.“ schaltet ist. Bei gemäß § 46 übertragenen Ruf-
65. Der bisherige § 66g wird § 66h und wird wie folgt nummern besteht der Anspruch auf Auskunft über
geändert: den Namen und die ladungsfähige Anschrift des-
jenigen, der über eine Rufnummer Dienstleistun-
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „infor- gen anbietet, gegenüber dem Anbieter, zu dem
miert“ die Wörter „oder eine auf Grund des die Rufnummer übertragen wurde. Die Auskünfte
§ 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer nach den Sätzen 1 bis 3 sollen innerhalb von zehn
Rechtsverordnung erlassene Regelung nicht Werktagen nach Eingang der in Textform gestell-
erfüllt“ eingefügt. ten Anfrage erteilt werden. Die Auskunftsver-
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „erfolgt“ pflichteten haben die Angabe bei ihren Kunden
die Wörter „oder eine auf Grund des § 45n Ab- zu erheben und aktuell zu halten.“
satz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechts- 67. Der bisherige § 66i wird § 66j.
verordnung erlassene Regelung nicht erfüllt
wurde“ eingefügt. 68. Der bisherige § 66j wird § 66k und in Absatz 2
Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Telefonnetz“
c) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ durch ein
durch das Wort „Telekommunikationsnetz“ er-
Komma ersetzt.
setzt.
d) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt. 69. Der bisherige § 66k wird § 66l.
e) Folgende Nummer 8 wird angefügt: 70. Der bisherige § 66l wird § 66m und wird wie folgt
gefasst:
„8. der Angerufene entgegen § 66g Absatz 1
während des Anrufs eine oder mehrere „§ 66m
Warteschleifen einsetzt oder die Angaben Umgehungsverbot
nach § 66g Absatz 2 nicht, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig gemacht werden. Die Vorschriften der §§ 66a bis 66l oder die auf
In diesen Fällen entfällt die Entgeltzah- Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen
lungspflicht des Anrufers für den gesamten einer Rechtsverordnung erlassenen Regelungen
Anruf.“ sind auch dann anzuwenden, wenn versucht wird,
sie durch anderweitige Gestaltungen zu umge-
66. Der bisherige § 66h wird § 66i und wird wie folgt hen.“
gefasst:
71. § 67 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„§ 66i
In Satz 1 werden nach der Angabe 㤤 66a und
Auskunftsanspruch,
66b“ die Wörter „oder der auf Grund des § 45n
Datenbank für (0)900er-Rufnummern
Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsver-
(1) Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran ordnung erlassenen Regelungen“ eingefügt.
hat, kann in Textform von der Bundesnetzagentur
72. § 68 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Auskunft über den Namen und die ladungsfähige
Anschrift desjenigen verlangen, der eine Nummer „(2) Telekommunikationslinien sind so zu er-
von der Bundesnetzagentur zugeteilt bekommen richten und zu unterhalten, dass sie den Anforde-
hat. Die Auskunft soll unverzüglich nach Eingang rungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
der Anfrage nach Satz 1 erteilt werden. sowie den anerkannten Regeln der Technik genü-
(2) Alle zugeteilten (0)900er-Rufnummern wer- gen. Beim Träger der Straßenbaulast kann bean-
den in einer Datenbank bei der Bundesnetzagen- tragt werden, Glasfaserleitungen oder Leerrohr-
tur erfasst. Diese Datenbank ist mit Angabe des systeme, die der Aufnahme von Glasfaserleitun-
Namens und mit der ladungsfähigen Anschrift des gen dienen, in Abweichung der Allgemeinen Tech-
Diensteanbieters, bei Diensteanbietern mit Sitz im nischen Bestimmungen für die Benutzung von
Ausland zusätzlich der ladungsfähigen Anschrift Straßen durch Leitungen und Telekommunika-
eines allgemeinen Zustellungsbevollmächtigten tionslinien (ATB) im Wege des Micro- oder Mini-
im Inland, im Internet zu veröffentlichen. Jeder- trenching zu verlegen. Dem Antrag ist stattzuge-
mann kann in Textform von der Bundesnetzagen- ben, wenn
tur Auskunft über die in der Datenbank gespei- 1. die Verringerung der Verlegetiefe nicht zu einer
cherten Daten verlangen. wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzni-
(3) Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran veaus und
hat, kann von demjenigen, dem von der Bundes- 2. nicht zu einer wesentlichen Erhöhung des Er-
netzagentur Rufnummern für Massenverkehrs- haltungsaufwandes führt oder
dienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste
3. der Antragsteller die durch eine mögliche
zugeteilt sind, unentgeltlich Auskunft über den
wesentliche Beeinträchtigung entstehenden
Namen und die ladungsfähige Anschrift desjeni-
Kosten beziehungsweise den höheren Verwal-
gen verlangen, der über eine dieser Rufnummern
tungsaufwand übernimmt.
Dienstleistungen anbietet, oder die Mitteilung ver-
langen, an wen die Rufnummer gemäß § 46 Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf die
übertragen wurde. Bei Kurzwahlnummern, die Verlegung von Glasfaserleitungen oder Leerrohr-
982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012
systemen in Bundesautobahnen und autobahn- (2) Die Bundesnetzagentur setzt im Rahmen
ähnlich ausgebauten Bundesfernstraßen.“ der Anordnung nach Absatz 1 ein angemessenes
73. In § 69 Absatz 1 werden nach dem Wort „Betrei- Entgelt, das auch eine angemessene Risikoan-
ber“ die Wörter „oder Eigentümer“ eingefügt. passung enthalten kann, fest.
74. § 76 wird wie folgt geändert: (3) Die Bundesnetzagentur kann von den Tele-
kommunikationsnetzbetreibern sowie von Unter-
a) In der Überschrift werden nach dem Wort
nehmen und von juristischen Personen des öf-
„Grundstücken“ die Wörter „und Gebäuden“
fentlichen Rechts, die über Einrichtungen verfü-
angefügt.
gen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: werden können, diejenigen Informationen verlan-
„(1) Der Eigentümer eines Grundstücks, das gen, die für die Erstellung eines detaillierten Ver-
kein Verkehrsweg im Sinne des § 68 Absatz 1 zeichnisses über Art, Verfügbarkeit und geografi-
Satz 2 ist, kann die Errichtung, den Betrieb und sche Lage dieser Einrichtungen erforderlich sind.
die Erneuerung von Telekommunikationslinien Zu den Einrichtungen nach Satz 1 zählen unter
auf seinem Grundstück sowie den Anschluss anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabe-
der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude lungen oder Kabelkanäle in Gebäuden, Masten,
an öffentliche Telekommunikationsnetze der Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen,
nächsten Generation insoweit nicht verbieten, Leitungsrohre, Leerrohre, Einstiegsschächte und
als Verteilerkästen. Betrifft eine nach Satz 1 zu ertei-
lende Information eine Einrichtung, bei deren Aus-
1. auf dem Grundstück einschließlich der fall die Versorgung der Bevölkerung erheblich be-
Gebäudeanschlüsse eine durch ein Recht einträchtigt wird, ist von einer Aufnahme in das
gesicherte Leitung oder Anlage auch die Er- Verzeichnis abzusehen. Interessenten kann Ein-
richtung, den Betrieb und die Erneuerung sicht in das Verzeichnis gewährt werden, falls die
einer Telekommunikationslinie genutzt und von der Bundesnetzagentur festgelegten Voraus-
hierdurch die Nutzbarkeit des Grundstücks setzungen für eine Einsichtnahme erfüllt sind. Da-
nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt bei sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu
wird oder wahren.
2. das Grundstück einschließlich der Gebäude
(4) Die von der Bundesnetzagentur getroffenen
durch die Benutzung nicht unzumutbar be-
Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen
einträchtigt wird.“
objektiv, transparent und verhältnismäßig sein
75. Nach § 77 werden die folgenden §§ 77a, 77b, und dürfen nicht diskriminieren.
77c, 77d und 77e eingefügt:
„§ 77a § 77b
Gemeinsame Alternative Infrastrukturen
Nutzung von Infrastrukturen durch
Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze (1) Unternehmen und juristische Personen des
öffentlichen Rechts, die über Einrichtungen verfü-
(1) Die Bundesnetzagentur kann die gemein- gen, die zum Auf- und Ausbau von Netzen der
same Nutzung von Verkabelungen oder Kabelka- nächsten Generation genutzt werden können,
nälen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzen- sind verpflichtet, Betreibern öffentlicher Telekom-
trations- oder Verteilerpunkt, sofern dieser außer- munikationsnetze auf schriftliche Anfrage ein An-
halb des Gebäudes liegt, durch Betreiber öffent- gebot zur Mitnutzung dieser Einrichtungen gegen
licher Telekommunikationsnetze folgenden Perso- ein angemessenes Entgelt zu unterbreiten.
nen gegenüber anordnen:
(2) Kommt zwischen den Beteiligten eine Eini-
1. Telekommunikationsnetzbetreibern, die über
gung nicht zustande, so kann jeder Beteiligte bin-
eine Nutzungsberechtigung nach § 69 Absatz 1
nen einer Frist von vier Wochen ab Zugang der
in Verbindung mit § 68 Absatz 1 oder über eine
Anfrage bei der Bundesnetzagentur durch einen
sonstige Berechtigung verfügen, Einrichtungen
Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten.
auf, über oder unter öffentlichen oder privaten
Grundstücken zu errichten oder zu installieren, (3) Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens ist
oder der Antragsgegner verpflichtet, binnen einer von
2. Telekommunikationsnetzbetreibern, die ein der Bundesnetzagentur zu bestimmenden Frist
Verfahren zur Enteignung oder Nutzung von seine Einwendungen gegen das Mitnutzungsrecht
Grundstücken in Anspruch nehmen können, oder das vorgeschlagene Entgelt darzulegen. Hie-
oder rauf kann der Antragsteller innerhalb einer eben-
falls von der Bundesnetzagentur zu bestimmen-
3. den Eigentümern von Verkabelungen oder den Frist antworten. Die Bundesnetzagentur kann
Kabelkanälen. die Beteiligten im Interesse einer gütlichen Eini-
Die Anordnung kann getroffen werden, wenn eine gung anhören. Ist eine Einigung nicht möglich,
Vervielfachung der Infrastruktur wirtschaftlich in- trifft die Bundesnetzagentur unter Abwägung der
effizient oder praktisch unmöglich wäre. Vor dem beiderseitigen Interessen eine Entscheidung
Erlass der Anordnung gibt die Bundesnetzagentur (Schlichterspruch). Die Beteiligten sind zur An-
allen interessierten Kreisen die Gelegenheit, inner- nahme des Schlichterspruchs nicht verpflichtet.
halb angemessener Zeit Stellung zu nehmen. Im Übrigen gilt für das Schlichtungsverfahren die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012 983
Schlichtungsordnung der Bundesnetzagentur ent- die Mitnutzung kann ein kostendeckendes Entgelt
sprechend. verlangt werden.
§ 77c (2) Kommt zwischen den Beteiligten eine Eini-
gung nicht zustande, so gilt das Verfahren nach
Mitnutzung von § 133 Absatz 1 und 4 entsprechend.
Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau
(1) Der Bund als Träger der Straßenbaulast
und Stadtentwicklung teilt der Bundesnetzagen-
nach § 5 des Bundesfernstraßengesetzes hat auf
tur die für die Bearbeitung des Mitnutzungsan-
schriftliche Anfrage den Betreibern öffentlicher
trags nach Absatz 1 zuständige Stelle mit. Die
Telekommunikationsnetze die Mitnutzung der
Bundesnetzagentur veröffentlicht diese Angaben
Teile einer Bundesfernstraße zu gestatten, die zum
im Amtsblatt und auf ihrer Internetseite.
Auf- und Ausbau von Netzen der nächsten Gene-
ration genutzt werden können. Die Mitnutzung ist
so auszugestalten, dass sie den Anforderungen § 77e
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie
Mitnutzung von Eisenbahninfrastruktur
den anerkannten Regeln der Technik genügt. Die
Mitnutzung und deren Abänderung bedürfen der (1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die sich
schriftlichen Zustimmung des Trägers der Stra- überwiegend in der Hand des Bundes oder eines
ßenbaulast. Die Zustimmung kann mit Nebenbe- mehrheitlich dem Bund gehörenden Unterneh-
stimmungen versehen werden, die diskriminie- mens befinden, haben auf schriftliche Anfrage Be-
rungsfrei zu gestalten sind; die Zustimmung kann treibern öffentlicher Telekommunikationsnetze die
außerdem von der Leistung einer angemessenen Mitnutzung der Teile der Eisenbahninfrastruktur
Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Neben- zu gestatten, die zum Auf- und Ausbau von Net-
bestimmungen dürfen nur die Art und Weise der zen der nächsten Generation genutzt werden
Errichtung der Mitnutzung sowie die dabei zu be- können. Die Mitnutzung ist so auszugestalten,
achtenden Regeln der Technik und die Sicherheit dass sie den Anforderungen der öffentlichen
und Leichtigkeit des Verkehrs und die Verkehrssi- Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten
cherungspflichten regeln. § 8 des Bundesfern- Regeln der Technik genügt. Die Mitnutzung und
straßengesetzes bleibt unberührt. Für die Mit- deren Abänderung bedürfen der schriftlichen Zu-
nutzung kann ein kostendeckendes Entgelt ver- stimmung des Eisenbahninfrastrukturunterneh-
langt werden. mens. Die Zustimmung kann mit Bedingungen
(2) Kommt zwischen den Beteiligten eine Eini- versehen werden, die diskriminierungsfrei zu ge-
gung nicht zustande, so gilt das Verfahren nach stalten sind; die Zustimmung kann außerdem von
§ 133 Absatz 1 und 4 entsprechend. der Leistung einer angemessenen Sicherheit ab-
hängig gemacht werden. Die Bedingungen dürfen
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau
nur die Art und Weise der Errichtung der Mitnut-
und Stadtentwicklung teilt der Bundesnetzagen-
zung sowie die dabei zu beachtenden Regeln der
tur die für die Bearbeitung des Mitnutzungsan-
Technik und die Sicherheit und Leichtigkeit des
trags nach Absatz 1 zuständige Stelle mit. Die
Verkehrs und die Verkehrssicherungspflichten re-
Bundesnetzagentur veröffentlicht diese Angaben
geln, um die Beeinträchtigung des Eisenbahnbe-
im Amtsblatt und auf ihrer Internetseite.
triebs weitestgehend zu reduzieren. Für die Mit-
nutzung kann ein kostendeckendes Entgelt ver-
§ 77d langt werden.
Mitnutzung von Bundeswasserstraßen
(2) Kommt zwischen den Beteiligten eine Eini-
(1) Der Bund als Eigentümer der Bundeswas- gung nicht zustande, so gilt das Verfahren nach
serstraßen hat auf schriftliche Anfrage den Betrei- § 133 Absatz 1 und 4 entsprechend. Die zustän-
bern öffentlicher Telekommunikationsnetze die dige Eisenbahnaufsichtsbehörde ist Beteiligte im
Mitnutzung der Teile einer Bundeswasserstraße Verfahren.
zu gestatten, die zum Auf- und Ausbau von Net-
zen der nächsten Generation genutzt werden (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau
können. Die Mitnutzung ist so auszugestalten, und Stadtentwicklung teilt der Bundesnetzagen-
dass sie den Anforderungen der öffentlichen Si- tur die für Mitnutzungsanfragen nach Absatz 1 zu-
cherheit und Ordnung sowie den anerkannten ständige Stelle mit. Die Bundesnetzagentur veröf-
Regeln der Technik genügt. Die Mitnutzung und fentlicht diese Angaben im Amtsblatt und auf ihrer
deren Abänderung bedürfen der schriftlichen Zu- Internetseite.“
stimmung des Eigentümers. Die Zustimmung
kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, 76. § 78 wird wie folgt geändert:
die diskriminierungsfrei zu gestalten sind; die Zu- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
stimmung kann außerdem von der Leistung einer
angemessenen Sicherheit abhängig gemacht „1. der Anschluss an ein öffentliches Telekom-
werden. Die Nebenbestimmungen dürfen nur die munikationsnetz an einem festen Standort,
Art und Weise der Errichtung der Mitnutzung so- der Gespräche, Telefaxübertragungen und
wie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik die Datenkommunikation mit Übertra-
und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gungsraten ermöglicht, die für einen funk-
und die Verkehrssicherungspflichten regeln. Für tionalen Internetzugang ausreichen,“.
984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein- d) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Sendean-
gefügt: lagen“ die Wörter „oder sonstige Telekommu-
„2. der Zugang zu öffentlich zugänglichen Te- nikationsanlagen“ eingefügt und werden die
lefondiensten über den in Nummer 1 ge- Wörter „die Anlagen“ durch das Wort „sie“ er-
nannten Netzanschluss,“. setzt.
c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die 81. § 91 wird wie folgt geändert:
Nummern 3 und 4. In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „ge-
d) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und schäftsmäßig Telekommunikationsdienste“ die
nach dem Wort „Kartentelefonen“ werden die Wörter „in Telekommunikationsnetzen, einschließ-
Wörter „oder anderer Zugangspunkte für den lich Telekommunikationsnetzen, die Datenerfas-
öffentlichen Sprachtelefondienst“ eingefügt. sungs- und Identifizierungsgeräte unterstützen,“
eingefügt.
e) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und
wie folgt gefasst: 82. § 92 wird aufgehoben.
„6. die Möglichkeit, von allen öffentlichen 83. § 93 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Münz- oder Kartentelefonen unentgeltlich „(3) Im Fall einer Verletzung des Schutzes per-
und ohne Verwendung eines Zahlungsmit- sonenbezogener Daten haben die betroffenen
tels Notrufe durch einfache Handhabung Teilnehmer oder Personen die Rechte aus § 109a
mit den Notrufnummern 110 und 112 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2.“
durchzuführen.“ 84. In § 95 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zur
77. § 79 wird wie folgt geändert: Versendung von Informationen nach § 98 Abs. 1
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 78 Abs. 2 Satz 3,“ gestrichen.
Nr. 1“ durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Num- 85. In § 96 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Tele-
mer 1 und 2“ ersetzt. kommunikationsdienstes für die Öffentlichkeit“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 78 Abs. 2 Nr. 2 durch die Wörter „öffentlich zugänglichen Tele-
bis 4“ durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Num- kommunikationsdienstes“ ersetzt und nach den
mer 3 bis 5“ ersetzt. Wörtern „von Diensten mit Zusatznutzen“ die
Wörter „im dazu erforderlichen Maß und“ einge-
78. In § 84 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „des
fügt.
Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. März 2002 über den Universaldienst und Nut- 86. § 97 wird wie folgt geändert:
zerrechte bei elektronischen Kommunikations- a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Telefonnetz“
netzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) durch das Wort „Telekommunikationsnetz“ und
(ABl. EG Nr. L 108 S. 51)“ gestrichen. das Wort „Telefonnetzes“ durch das Wort „Te-
79. In § 88 Absatz 4 werden die Wörter „Fahrzeugs lekommunikationsnetzes“ ersetzt.
für Seefahrt oder Luftfahrt“ durch die Wörter b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „ , soweit
„Wasser- oder Luftfahrzeugs“ ersetzt. sie nicht nach § 113a zu speichern sind“ ge-
80. § 90 wird wie folgt geändert: strichen.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 87. § 98 wird wie folgt geändert:
„§ 90 a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Missbrauch von Sende- „(1) Standortdaten, die in Bezug auf die
oder sonstigen Telekommunikationsanlagen“. Nutzer von öffentlichen Telekommunikations-
netzen oder öffentlich zugänglichen Telekom-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
munikationsdiensten verwendet werden, dür-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Sende- fen nur im zur Bereitstellung von Diensten mit
anlagen“ die Wörter „oder sonstige Tele- Zusatznutzen erforderlichen Umfang und in-
kommunikationsanlagen“, nach den Wör- nerhalb des dafür erforderlichen Zeitraums ver-
tern „dieser Umstände“ die Wörter „oder arbeitet werden, wenn sie anonymisiert wurden
auf Grund ihrer Funktionsweise“ und nach oder wenn der Teilnehmer dem Anbieter des
dem Wort „geeignet“ die Wörter „und dazu Dienstes mit Zusatznutzen seine Einwilligung
bestimmt“ eingefügt. erteilt hat. In diesen Fällen hat der Anbieter
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: des Dienstes mit Zusatznutzen bei jeder Fest-
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird stellung des Standortes des Mobilfunkendge-
das Wort „Sendeanlagen“ durch das rätes den Nutzer durch eine Textmitteilung an
Wort „Anlagen“ und das Wort „Sen- das Endgerät, dessen Standortdaten ermittelt
deanlage“ durch das Wort „Anlage“ wurden, zu informieren. Dies gilt nicht, wenn
ersetzt. der Standort nur auf dem Endgerät angezeigt
wird, dessen Standortdaten ermittelt wurden.
bbb) In den Nummern 2 und 7 wird jeweils Werden die Standortdaten für einen Dienst
das Wort „Sendeanlage“ durch das mit Zusatznutzen verarbeitet, der die Übermitt-
Wort „Anlage“ ersetzt. lung von Standortdaten eines Mobilfunkendge-
c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort rätes an einen anderen Teilnehmer oder Dritte,
„Sendeanlagen“ die Wörter „oder sonstigen die nicht Anbieter des Dienstes mit Zusatznut-
Telekommunikationsanlagen“ eingefügt. zen sind, zum Gegenstand hat, muss der Teil-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012 985
nehmer abweichend von § 94 seine Einwilli- das Auffinden solcher Verbindungen des Netzes
gung ausdrücklich, gesondert und schriftlich ermöglicht, bei denen der Verdacht einer rechts-
gegenüber dem Anbieter des Dienstes mit Zu- widrigen Inanspruchnahme besteht. Die Daten
satznutzen erteilen. In diesem Fall gilt die Ver- anderer Verbindungen sind unverzüglich zu
pflichtung nach Satz 2 entsprechend für den löschen. Die Bundesnetzagentur und der Bundes-
Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen. Der beauftragte für den Datenschutz sind über Einfüh-
Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen darf rung und Änderung eines Verfahrens nach Satz 1
die erforderlichen Bestandsdaten zur Erfüllung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“
seiner Verpflichtung aus Satz 2 nutzen. Der 89. § 102 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Teilnehmer muss Mitbenutzer über eine erteilte
Einwilligung unterrichten. Eine Einwilligung „(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen
kann jederzeit widerrufen werden.“ Anrufende bei Werbung mit einem Telefonanruf
ihre Rufnummernanzeige nicht unterdrücken oder
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: bei dem Diensteanbieter veranlassen, dass diese
„(3) Bei Verbindungen zu Anschlüssen, die unterdrückt wird; der Anrufer hat sicherzustellen,
unter den Notrufnummern 112 oder 110 oder dass dem Angerufenen die dem Anrufer zugeteilte
der Rufnummer 124 124 oder 116 117 erreicht Rufnummer übermittelt wird.“
werden, hat der Diensteanbieter sicherzustel- 90. § 102 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
len, dass nicht im Einzelfall oder dauernd die „(8) Bei Verbindungen zu Anschlüssen, die un-
Übermittlung von Standortdaten ausgeschlos- ter den Notrufnummern 112 oder 110 oder der
sen wird.“ Rufnummer 124 124 oder 116 117 erreicht wer-
88. In § 100 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt den, hat der Diensteanbieter sicherzustellen, dass
gefasst: nicht im Einzelfall oder dauernd die Anzeige von
Nummern der Anrufenden ausgeschlossen wird.“
„(2) Zur Durchführung von Umschaltungen so-
wie zum Erkennen und Eingrenzen von Störungen 91. § 108 wird wie folgt geändert:
im Netz ist dem Betreiber der Telekommunikati- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
onsanlage oder seinem Beauftragten das Auf-
„(1) Wer öffentlich zugängliche Telekommu-
schalten auf bestehende Verbindungen erlaubt,
nikationsdienste für das Führen von ausgehen-
soweit dies betrieblich erforderlich ist. Eventuelle
den Inlandsgesprächen zu einer oder mehreren
bei der Aufschaltung erstellte Aufzeichnungen
Nummern des nationalen Telefonnummern-
sind unverzüglich zu löschen. Das Aufschalten
planes bereitstellt, hat Vorkehrungen zu treffen,
muss den betroffenen Kommunikationsteilneh-
damit Endnutzern unentgeltliche Verbindungen
mern durch ein akustisches oder sonstiges Signal
möglich sind, die entweder durch die Wahl der
zeitgleich angezeigt und ausdrücklich mitgeteilt
europaeinheitlichen Notrufnummer 112 oder
werden. Sofern dies technisch nicht möglich ist,
der zusätzlichen nationalen Notrufnummer 110
muss der betriebliche Datenschutzbeauftragte
oder durch das Aussenden entsprechender
unverzüglich detailliert über die Verfahren und
Signalisierungen eingeleitet werden (Notrufver-
Umstände jeder einzelnen Maßnahme informiert
bindungen). Wer derartige öffentlich zugängli-
werden. Diese Informationen sind beim betriebli-
che Telekommunikationsdienste erbringt, den
chen Datenschutzbeauftragten für zwei Jahre auf-
Zugang zu solchen Diensten ermöglicht oder
zubewahren.
Telekommunikationsnetze betreibt, die für
(3) Wenn zu dokumentierende tatsächliche An- diese Dienste einschließlich der Durchleitung
haltspunkte für die rechtswidrige Inanspruch- von Anrufen genutzt werden, hat gemäß Satz 4
nahme eines Telekommunikationsnetzes oder sicherzustellen oder im notwendigen Umfang
-dienstes vorliegen, insbesondere für eine Leis- daran mitzuwirken, dass Notrufverbindungen
tungserschleichung oder einen Betrug, darf der unverzüglich zu der örtlich zuständigen Notruf-
Diensteanbieter zur Sicherung seines Entgelt- abfragestelle hergestellt werden, und er hat
anspruchs die Bestandsdaten und Verkehrsdaten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, da-
verwenden, die erforderlich sind, um die rechts- mit Notrufverbindungen jederzeit möglich sind.
widrige Inanspruchnahme des Telekommunika- Die Diensteanbieter nach den Sätzen 1 und 2
tionsnetzes oder -dienstes aufzudecken und zu haben gemäß Satz 6 sicherzustellen, dass der
unterbinden. Der Diensteanbieter darf die nach Notrufabfragestelle auch Folgendes mit der
§ 96 erhobenen Verkehrsdaten in der Weise ver- Notrufverbindung übermittelt wird:
wenden, dass aus dem Gesamtbestand aller Ver- 1. die Rufnummer des Anschlusses, von dem
kehrsdaten, die nicht älter als sechs Monate sind, die Notrufverbindung ausgeht, und
die Daten derjenigen Verbindungen des Netzes
ermittelt werden, für die tatsächliche Anhalts- 2. die Daten, die zur Ermittlung des Standortes
punkte den Verdacht der rechtswidrigen In- erforderlich sind, von dem die Notrufverbin-
anspruchnahme von Telekommunikationsnetzen dung ausgeht.
und -diensten begründen. Der Diensteanbieter Notrufverbindungen sind vorrangig vor ande-
darf aus den Verkehrsdaten und Bestandsdaten ren Verbindungen herzustellen, sie stehen
nach Satz 1 einen pseudonymisierten Gesamt- vorrangigen Verbindungen nach dem Post-
datenbestand bilden, der Aufschluss über die und Telekommunikationssicherstellungsgesetz
von einzelnen Teilnehmern erzielten Umsätze gibt gleich. Daten, die nach Maßgabe der Rechts-
und unter Zugrundelegung geeigneter Kriterien verordnung nach Absatz 3 zur Verfolgung von
986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012
Missbrauch des Notrufs erforderlich sind, die Notrufverbindung ausgeht, legt die
dürfen auch verzögert an die Notrufabfrage- Bundesnetzagentur in einer Technischen
stelle übermittelt werden. Die Übermittlung Richtlinie fest; dabei berücksichtigt sie die
der Daten nach den Sätzen 3 und 5 erfolgt Vorschriften der Verordnung nach Absatz 3.
unentgeltlich. Die für Notrufverbindungen ent- Die Bundesnetzagentur erstellt die Richtli-
stehenden Kosten trägt jeder Diensteanbieter nie unter Beteiligung
selbst; die Entgeltlichkeit von Vorleistungen 1. der Verbände der durch Absatz 1 Satz 1
bleibt unberührt.“ und 2 und Absatz 2 betroffenen Diens-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- teanbieter und Betreiber von Telekom-
fügt: munikationsnetzen,
„(2) Im Hinblick auf Notrufverbindungen, die 2. der vom Bundesministerium des Innern
durch sprach- oder hörbehinderte Endnutzer benannten Vertreter der Betreiber von
unter Verwendung eines Telefaxgerätes einge- Notrufabfragestellen und
leitet werden, gilt Absatz 1 entsprechend.“ 3. der Hersteller der in den Telekommuni-
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und kationsnetzen und Notrufabfragestellen
Satz 1 wird wie folgt geändert: eingesetzten technischen Einrichtun-
aa) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt ge- gen.“
fasst: bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Dabei“
„1. zu den Grundsätzen der Festlegung durch die Wörter „Bei den Festlegungen in
von Einzugsgebieten von Notrufabfra- der Technischen Richtlinie“ ersetzt.
gestellen und deren Unterteilungen cc) In dem neuen Satz 4 werden nach dem
durch die für den Notruf zuständigen Wort „Bundesnetzagentur“ die Wörter „auf
Landes- und Kommunalbehörden so- ihrer Internetseite zu veröffentlichen; die
wie zu den Grundsätzen des Abstim- Veröffentlichung hat die Bundesnetzagen-
mungsverfahrens zwischen diesen tur“ eingefügt.
Behörden und den betroffenen Teilneh- dd) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter
mernetzbetreibern und Mobilfunknetz- „Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „Ab-
betreibern, soweit diese Grundsätze satz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2“ ersetzt.
für die Herstellung von Notrufverbin-
dungen erforderlich sind, 92. § 109 wird wie folgt geändert:
2. zur Herstellung von Notrufverbindun- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
gen zur jeweils örtlich zuständigen „(1) Jeder Diensteanbieter hat erforderliche
Notrufabfragestelle oder Ersatznotruf- technische Vorkehrungen und sonstige Maß-
abfragestelle, nahmen zu treffen
3. zum Umfang der für Notrufverbindun- 1. zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses
gen zu erbringenden Leistungsmerk- und
male, einschließlich 2. gegen die Verletzung des Schutzes perso-
a) der Übermittlung der Daten nach nenbezogener Daten.
Absatz 1 Satz 3 und Dabei ist der Stand der Technik zu berücksich-
b) zulässiger Abweichungen hinsicht- tigen.“
lich der nach Absatz 1 Satz 3 Num- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
mer 1 zu übermittelnden Daten in
unausweichlichen technisch be- „(2) Wer ein öffentliches Telekommunikati-
dingten Sonderfällen,“. onsnetz betreibt oder öffentlich zugängliche
Telekommunikationsdienste erbringt, hat bei
bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: den hierfür betriebenen Telekommunikations-
„6. zu den Aufgaben der Bundesnetzagen- und Datenverarbeitungssystemen angemes-
tur auf den in den Nummern 1 bis 5 sene technische Vorkehrungen und sonstige
aufgeführten Gebieten, insbesondere Maßnahmen zu treffen
im Hinblick auf die Festlegung von Kri- 1. zum Schutz gegen Störungen, die zu erheb-
terien für die Genauigkeit und Zuver- lichen Beeinträchtigungen von Telekommu-
lässigkeit der Daten, die zur Ermittlung nikationsnetzen und -diensten führen, auch
des Standortes erforderlich sind, von soweit sie durch äußere Angriffe und Einwir-
dem die Notrufverbindung ausgeht.“ kungen von Katastrophen bedingt sein kön-
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird nen, und
wie folgt geändert: 2. zur Beherrschung der Risiken für die Sicher-
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er- heit von Telekommunikationsnetzen und
setzt: -diensten.
„Die technischen Einzelheiten zu den in Insbesondere sind Maßnahmen zu treffen, um
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführ- Telekommunikations- und Datenverarbeitungs-
ten Gegenständen, insbesondere die Krite- systeme gegen unerlaubte Zugriffe zu sichern
rien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit und Auswirkungen von Sicherheitsverletzun-
der Angaben zu dem Standort, von dem gen für Nutzer oder für zusammengeschaltete
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012 987
Netze so gering wie möglich zu halten. Wer ein Die Bundesnetzagentur kann die Umsetzung
öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt, des Sicherheitskonzeptes überprüfen.“
hat Maßnahmen zu treffen, um den ordnungs-
gemäßen Betrieb seiner Netze zu gewährleis- e) Folgende Absätze 5 bis 7 werden angefügt:
ten und dadurch die fortlaufende Verfügbarkeit „(5) Wer ein öffentliches Telekommunika-
der über diese Netze erbrachten Dienste si- tionsnetz betreibt oder öffentlich zugängliche
cherzustellen. Technische Vorkehrungen und Telekommunikationsdienste erbringt, hat der
sonstige Schutzmaßnahmen sind angemes- Bundesnetzagentur eine Sicherheitsverletzung
sen, wenn der dafür erforderliche technische einschließlich Störungen von Telekommuni-
und wirtschaftliche Aufwand nicht außer Ver- kationsnetzen oder -diensten unverzüglich
hältnis zur Bedeutung der zu schützenden mitzuteilen, sofern hierdurch beträchtliche
Telekommunikationsnetze oder -dienste steht. Auswirkungen auf den Betrieb der Telekommu-
§ 11 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgeset- nikationsnetze oder das Erbringen von Tele-
zes gilt entsprechend.“ kommunikationsdiensten entstehen. Die Bun-
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge- desnetzagentur kann von dem nach Satz 1
fügt: Verpflichteten einen detaillierten Bericht über
die Sicherheitsverletzung und die ergriffenen
„(3) Bei gemeinsamer Nutzung eines Stand- Abhilfemaßnahmen verlangen. Erforderlichen-
ortes oder technischer Einrichtungen hat jeder falls unterrichtet die Bundesnetzagentur das
Beteiligte die Verpflichtungen nach den Absät- Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
zen 1 und 2 zu erfüllen, soweit bestimmte Ver- technik, die nationalen Regulierungsbehörden
pflichtungen nicht einem bestimmten Beteilig- der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
ten zugeordnet werden können.“ Union und die Europäische Agentur für Netz-
und Informationssicherheit über die Sicher-
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird
heitsverletzungen. Die Bundesnetzagentur
wie folgt gefasst:
kann die Öffentlichkeit informieren oder die
„(4) Wer ein öffentliches Telekommunikati- nach Satz 1 Verpflichteten zu dieser Unterrich-
onsnetz betreibt oder öffentlich zugängliche tung auffordern, wenn sie zu dem Schluss ge-
Telekommunikationsdienste erbringt, hat einen langt, dass die Bekanntgabe der Sicherheits-
Sicherheitsbeauftragten zu benennen und ein verletzung im öffentlichen Interesse liegt. Die
Sicherheitskonzept zu erstellen, aus dem her- Bundesnetzagentur legt der Kommission, der
vorgeht, Europäischen Agentur für Netz- und Informa-
tionssicherheit und dem Bundesamt für Sicher-
1. welches öffentliche Telekommunikations-
heit in der Informationstechnik einmal pro Jahr
netz betrieben und welche öffentlich zu-
einen zusammenfassenden Bericht über die
gänglichen Telekommunikationsdienste er-
eingegangenen Mitteilungen und die ergriffenen
bracht werden,
Abhilfemaßnahmen vor.
2. von welchen Gefährdungen auszugehen ist
(6) Die Bundesnetzagentur erstellt im Be-
und
nehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in
3. welche technischen Vorkehrungen oder der Informationstechnik und dem Bundes-
sonstigen Schutzmaßnahmen zur Erfüllung beauftragten für den Datenschutz und die In-
der Verpflichtungen aus den Absätzen 1 formationsfreiheit einen Katalog von Sicher-
und 2 getroffen oder geplant sind. heitsanforderungen für das Betreiben von
Telekommunikations- und Datenverarbeitungs-
Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz systemen sowie für die Verarbeitung personen-
betreibt, hat der Bundesnetzagentur das Si- bezogener Daten als Grundlage für das Sicher-
cherheitskonzept unverzüglich nach der Auf- heitskonzept nach Absatz 4 und für die zu
nahme des Netzbetriebs vorzulegen. Wer treffenden technischen Vorkehrungen und
öffentlich zugängliche Telekommunikations- sonstigen Maßnahmen nach den Absätzen 1
dienste erbringt, kann nach der Bereitstellung und 2. Sie gibt den Herstellern, den Verbänden
des Telekommunikationsdienstes von der Bun- der Betreiber öffentlicher Telekommunikations-
desnetzagentur verpflichtet werden, das Si- netze und den Verbänden der Anbieter öffent-
cherheitskonzept vorzulegen. Mit dem Sicher- lich zugänglicher Telekommunikationsdienste
heitskonzept ist eine Erklärung vorzulegen, Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Katalog
dass die darin aufgezeigten technischen Vor- wird von der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
kehrungen und sonstigen Schutzmaßnahmen
umgesetzt sind oder unverzüglich umgesetzt (7) Die Bundesnetzagentur kann anordnen,
werden. Stellt die Bundesnetzagentur im Si- dass sich die Betreiber öffentlicher Telekom-
cherheitskonzept oder bei dessen Umsetzung munikationsnetze oder die Anbieter öffentlich
Sicherheitsmängel fest, so kann sie deren un- zugänglicher Telekommunikationsdienste einer
verzügliche Beseitigung verlangen. Sofern sich Überprüfung durch eine qualifizierte unabhän-
die dem Sicherheitskonzept zugrunde liegen- gige Stelle oder eine zuständige nationale Be-
den Gegebenheiten ändern, hat der nach hörde unterziehen, in der festgestellt wird, ob
Satz 2 oder 3 Verpflichtete das Konzept anzu- die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3
passen und der Bundesnetzagentur unter Hin- erfüllt sind. Der nach Satz 1 Verpflichtete hat
weis auf die Änderungen erneut vorzulegen. eine Kopie des Überprüfungsberichts unver-
988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012
züglich an die Bundesnetzagentur zu übermit- heit die Prüfung zu ermöglichen, ob die Bestim-
teln. Er trägt die Kosten dieser Überprüfung.“ mungen der Absätze 1 und 2 eingehalten wurden.
93. Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt: Das Verzeichnis enthält nur die zu diesem Zweck
erforderlichen Informationen und muss nicht Ver-
„§ 109a letzungen berücksichtigen, die mehr als fünf
Datensicherheit Jahre zurückliegen.
(1) Wer öffentlich zugängliche Telekommunika- (4) Vorbehaltlich technischer Durchführungs-
tionsdienste erbringt, hat im Fall einer Verletzung maßnahmen der Europäischen Kommission nach
des Schutzes personenbezogener Daten unver- Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2002/58/EG kann
züglich die Bundesnetzagentur und den Bundes- die Bundesnetzagentur Leitlinien vorgeben be-
beauftragten für den Datenschutz und die Infor- züglich des Formats, der Verfahrensweise und
mationsfreiheit von der Verletzung zu benachrich- der Umstände, unter denen eine Benachrichti-
tigen. Ist anzunehmen, dass durch die Verletzung gung über eine Verletzung des Schutzes perso-
des Schutzes personenbezogener Daten Teilneh- nenbezogener Daten erforderlich ist.“
mer oder andere Personen schwerwiegend in
94. In § 112 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter
ihren Rechten oder schutzwürdigen Interessen
„§ 39 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die
beeinträchtigt werden, hat der Anbieter des Tele-
Wörter „§ 23a des Zollfahndungsdienstgesetzes“
kommunikationsdienstes zusätzlich die Betroffe-
ersetzt.
nen unverzüglich von dieser Verletzung zu be-
nachrichtigen. In Fällen, in denen in dem Sicher- 95. § 115 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
heitskonzept nachgewiesen wurde, dass die von a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 113a,“ gestri-
der Verletzung betroffenen personenbezogenen chen, die Angabe „§ 108 Abs. 2“ durch die An-
Daten durch geeignete technische Vorkehrungen gabe „§ 108 Absatz 3“ und die Angabe „§ 108
gesichert, insbesondere unter Anwendung eines Abs. 3“ durch die Angabe „§ 108 Absatz 4“ er-
als sicher anerkannten Verschlüsselungsverfah- setzt.
rens gespeichert wurden, ist eine Benachrichti-
b) In Nummer 2 werden die Wörter „§§ 109, 112
gung nicht erforderlich. Unabhängig von Satz 3
Abs. 1, 3 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 und 2 oder
kann die Bundesnetzagentur den Anbieter des
§ 114 Abs. 1“ durch die Wörter „§§ 109, 109a,
Telekommunikationsdienstes unter Berücksichti-
112 Absatz 1, 3 Satz 4, Absatz 5 Satz 1 und 2
gung der wahrscheinlichen nachteiligen Auswir-
oder § 114 Absatz 1“ ersetzt.
kungen der Verletzung des Schutzes personen-
bezogener Daten zu einer Benachrichtigung der 96. § 120 wird wie folgt geändert:
Betroffenen verpflichten. Im Übrigen gilt § 42a a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 61 Abs. 4 Nr. 2
Satz 6 des Bundesdatenschutzgesetzes entspre- und 4“ durch die Wörter „§ 61 Absatz 3 Num-
chend. mer 2 und 4“ ersetzt.
(2) Die Benachrichtigung an die Betroffenen b) In Nummer 6 wird das Wort „Frequenznut-
muss mindestens enthalten: zungsplanes“ durch das Wort „Frequenzpla-
1. die Art der Verletzung des Schutzes personen- nes“ ersetzt.
bezogener Daten, 97. In § 122 Absatz 1 werden nach dem Wort „Markt-
2. Angaben zu den Kontaktstellen, bei denen wei- daten“ die Wörter „einschließlich der Entwicklung
tere Informationen erhältlich sind, und und Höhe der Endnutzertarife der Dienste nach
3. Empfehlungen zu Maßnahmen, die mögliche § 78 Absatz 2, die entweder von nach den §§ 81
nachteilige Auswirkungen der Verletzung des bis 87 verpflichteten Unternehmen oder auf dem
Schutzes personenbezogener Daten begren- Markt erbracht werden, und deren Verhältnis zu
zen. den nationalen Verbraucherpreisen und Einkom-
men,“ eingefügt.
In der Benachrichtigung an die Bundesnetzagen-
tur und den Bundesbeauftragten für den Daten- 98. § 123 wird wie folgt geändert:
schutz und die Informationsfreiheit hat der Anbie- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
ter des Telekommunikationsdienstes zusätzlich zu
„§ 123
den Angaben nach Satz 1 die Folgen der Verlet-
zung des Schutzes personenbezogener Daten Zusammenarbeit mit
und die beabsichtigten oder ergriffenen Maßnah- anderen Behörden auf nationaler Ebene“.
men darzulegen. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(3) Die Anbieter der Telekommunikations- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
dienste haben ein Verzeichnis der Verletzungen
„In den Fällen der §§ 10, 11, 40, 41 und
des Schutzes personenbezogener Daten zu füh-
§ 62 Absatz 2 Nummer 3 entscheidet die
ren, das Angaben zu Folgendem enthält:
Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit
1. zu den Umständen der Verletzungen, dem Bundeskartellamt.“
2. zu den Auswirkungen der Verletzungen und bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Teil 2
3. zu den ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Abschnitt 2 bis 5“ die Wörter „oder § 77a
Diese Angaben müssen ausreichend sein, um der Absatz 1 und 2“ eingefügt.
Bundesnetzagentur und dem Bundesbeauftrag- cc) In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 82 des
ten für den Datenschutz und die Informationsfrei- EG-Vertrages“ durch die Wörter „Arti-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012 989
kel 102 des Vertrages über die Arbeits- Geschäftsgeheimnis als vertraulich angesehen
weise der Europäischen Union“ ersetzt. werden.
dd) In Satz 4 werden nach dem Wort „Geset- (4) Die Bundesnetzagentur kennzeichnet im
zes“ die Wörter „ , auch beim Erlass von Rahmen der Bereitstellung von Informationen an
Verwaltungsvorschriften,“ eingefügt. die Kommission, an nationale Regulierungsbehör-
99. Nach § 123 werden die folgenden §§ 123a den anderer Mitgliedstaaten, an das GEREK und
und 123b eingefügt: an das Büro des GEREK vertrauliche Informatio-
nen. Sie kann bei der Kommission beantragen,
„§ 123a
dass die Informationen, die sie der Kommission
Zusammenarbeit mit bereitstellt, Behörden anderer Mitgliedstaaten
anderen Behörden auf der nicht zur Verfügung gestellt werden. Der Antrag
Ebene der Europäischen Union ist zu begründen.“
(1) Die Bundesnetzagentur arbeitet mit den na- 100. In § 126 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des
tionalen Regulierungsbehörden anderer Mitglied- Europäischen Parlaments und des Rates vom
staaten, der Kommission und dem GEREK auf 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen
transparente Weise zusammen, um eine einheit- Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur
liche Anwendung der Bestimmungen der Richt- Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl. EG Nr.
linie 2002/21/EG und der Einzelrichtlinien zu ge- L 171 S. 32)“ gestrichen.
währleisten. Sie arbeitet insbesondere mit der
Kommission und dem GEREK bei der Ermittlung 101. Dem § 127 Absatz 2 werden folgende Sätze an-
der Maßnahmen zusammen, die zur Bewältigung gefügt:
bestimmter Situationen auf dem Markt am besten „Die Bundesnetzagentur kann von den nach Ab-
geeignet sind. satz 1 in der Telekommunikation tätigen Unter-
(2) Die Bundesnetzagentur unterstützt die Ziele nehmen insbesondere Auskünfte über künftige
des GEREK in Bezug auf bessere regulatorische Netz- und Diensteentwicklungen verlangen, wenn
Koordinierung und mehr Kohärenz. diese Entwicklungen sich auf Dienste auf Vorleis-
tungsebene auswirken können, die die Unterneh-
(3) Die Bundesnetzagentur trägt bei der Wahr-
men Wettbewerbern zugänglich machen. Die
nehmung ihrer Aufgaben weitestgehend den
Bundesnetzagentur kann ferner von Unternehmen
Empfehlungen Rechnung, die die Kommission
mit beträchtlicher Marktmacht auf Vorleistungs-
nach Artikel 19 Absatz 1 und 2 der Richtli-
märkten verlangen, Rechnungslegungsdaten zu
nie 2002/21/EG erlässt. Beschließt die Bundes-
den mit diesen Vorleistungsmärkten verbundenen
netzagentur, sich nicht an eine solche Empfeh-
Endnutzermärkten vorzulegen.“
lung zu halten, so teilt sie dies der Kommission
unter Angabe ihrer Gründe mit. 102. § 132 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 55
§ 123b Abs. 9, der §§ 61, 62 und 81“ durch die Wörter
Bereitstellung von Informationen „§ 55 Absatz 10, der §§ 61, 62, 77a Absatz 1
(1) Die Bundesnetzagentur stellt der Kommis- und 2 und des § 81“ ersetzt.
sion auf deren begründeten Antrag nach Artikel 5 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 der Richtlinie 2002/21/EG hin die Infor-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 55 Abs. 9“
mationen zur Verfügung, die die Kommission be-
durch die Angabe „§ 55 Absatz 10“ ersetzt.
nötigt, um ihre Aufgaben auf Grund des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 61 Abs. 4 Nr. 2
wahrzunehmen. Beziehen sich die bereitgestellten und 4“ durch die Wörter „§ 61 Absatz 3
Informationen auf Informationen, die zuvor von Nummer 2 und 4“ ersetzt.
Unternehmen auf Anforderung der Bundesnetz- c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe 㤤 18, 19,
agentur bereitgestellt wurden, so werden die 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. 1“ durch die
Unternehmen hiervon unterrichtet. Angabe 㤤 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39, 40, 41
(2) Die Bundesnetzagentur kann ihr übermit- Absatz 2“ ersetzt.
telte Informationen der nationalen Regulierungs-
103. § 133 wird wie folgt geändert:
behörde eines anderen Mitgliedstaats auf deren
begründeten Antrag hin zur Verfügung stellen, so- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
weit dies erforderlich ist, damit diese nationale „Ergeben sich im Zusammenhang mit Ver-
Regulierungsbehörde ihre Verpflichtungen aus pflichtungen aus diesem Gesetz oder auf
dem Recht der Europäischen Union erfüllen kann. Grund dieses Gesetzes Streitigkeiten zwischen
(3) Im Rahmen des Informationsaustausches Unternehmen, die öffentliche Telekommunika-
nach den Absätzen 1 und 2 stellt die Bundesnetz- tionsnetze betreiben oder öffentlich zugäng-
agentur eine vertrauliche Behandlung aller Infor- liche Telekommunikationsdienste anbieten,
mationen sicher, die von der nationalen Regulie- oder zwischen diesen und anderen Unterneh-
rungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats oder men, denen Zugangs- oder Zusammenschal-
von dem Unternehmen, das die Informationen an tungsverpflichtungen aus diesem Gesetz oder
die Bundesnetzagentur übermittelt hat, nach den auf Grund dieses Gesetzes zugute kommen,
Vorschriften des Rechts der Europäischen Union trifft die Beschlusskammer, soweit dies gesetz-
und den einzelstaatlichen Vorschriften über das lich nicht anders geregelt ist, auf Antrag einer
990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012
Partei nach Anhörung der Beteiligten eine ver- tungsinteresse an den vorgelegten Unterlagen
bindliche Entscheidung.“ geltend macht, durch Beschluss, inwieweit die
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: §§ 100 und 108 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2
der Verwaltungsgerichtsordnung auf die Entschei-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Regulierungs- dung in der Hauptsache anzuwenden sind. Die
behörde von mindestens zwei Mitglied- Beteiligtenrechte nach den §§ 100 und 108 Ab-
staaten“ durch die Wörter „Regulierungs- satz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 der Verwaltungsge-
behörden von mehr als einem Mitglied- richtsordnung sind auszuschließen, soweit nach
staat“ ersetzt. Abwägung aller Umstände das Geheimhaltungs-
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: interesse das Interesse der Beteiligten auf recht-
„Fällt die Streitigkeit in den Zuständigkeits- liches Gehör auch unter Beachtung des Rechts
bereich der Bundesnetzagentur, so koordi- auf effektiven Rechtsschutz überwiegt. Insoweit
niert sie ihre Maßnahmen mit den zustän- dürfen die Entscheidungsgründe im Hauptsache-
digen nationalen Regulierungsbehörden verfahren die Art und den Inhalt der geheim ge-
der anderen betroffenen Mitgliedstaaten.“ haltenen Unterlagen nicht erkennen lassen. Die
Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge- verpflichtet.
fügt:
(3) Der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist inner-
„(3) Bei Streitigkeiten nach Absatz 2 kann halb eines Monats zu stellen, nachdem das Ge-
die Bundesnetzagentur das GEREK beratend richt die Beteiligten, deren Geheimhaltungsinte-
hinzuziehen, um die Streitigkeit im Einklang ressen durch die Offenlegung der Unterlagen be-
mit den in § 2 genannten Zielen dauerhaft bei- rührt werden könnten, über die Vorlage der Unter-
zulegen. Sie kann das GEREK um eine Stel- lagen durch die Bundesnetzagentur unterrichtet
lungnahme zu der Frage ersuchen, welche hat. In diesem Verfahren ist § 100 der Verwal-
Maßnahmen zur Streitbeilegung zu ergreifen tungsgerichtsordnung nicht anzuwenden. Ab-
sind. Hat die Bundesnetzagentur oder die zu- satz 2 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß.
ständige nationale Regulierungsbehörde eines
(4) Gegen die Entscheidung nach Absatz 2
anderen betroffenen Mitgliedstaats das GEREK
Satz 1 ist die Beschwerde zum Bundesverwal-
um eine Stellungnahme ersucht, so trifft die
tungsgericht gegeben. Über die Beschwerde
Beschlusskammer ihre Entscheidung nicht,
entscheidet der für die Hauptsache zuständige
bevor das GEREK seine Stellungnahme ab-
Revisionssenat. Absatz 2 Satz 3 und 4 und Ab-
gegeben hat. § 130 bleibt hiervon unberührt.“
satz 3 Satz 2 gelten sinngemäß.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
106. Nach § 138 wird folgender § 138a eingefügt:
104. § 137 wird wie folgt geändert: „§ 138a
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Be- Informationssystem
schwerde“ die Wörter „nach der Verwaltungs- zu eingelegten Rechtsbehelfen
gerichtsordnung oder nach dem Gerichtsver-
fassungsgesetz“ eingefügt. Die Bundesnetzagentur erhebt zu den gegen
ihre Entscheidungen eingelegten Rechtsbehelfen
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 138 die folgenden Informationen:
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 138 Absatz 4“ er-
setzt. 1. die Anzahl und den allgemeinen Inhalt der ein-
gelegten Rechtsbehelfe,
105. § 138 wird wie folgt gefasst:
2. die Dauer der Verfahren und
„§ 138
3. die Anzahl der Entscheidungen im vorläufigen
Vorlage- und Rechtsschutz.
Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur
Sie stellt diese Informationen der Kommission
(1) Für die Vorlage von Urkunden oder Akten, und dem GEREK auf deren begründete Anfrage
die Übermittlung elektronischer Dokumente oder zur Verfügung.“
die Erteilung von Auskünften (Vorlage von Unter-
107. § 140 wird wie folgt geändert:
lagen) durch die Bundesnetzagentur ist § 99 Ab-
satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 2 wer-
Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Rechts den die Wörter „Europäischen Gemeinschaf-
der obersten Aufsichtsbehörde nach § 99 Absatz 1 ten“ durch die Wörter „Europäischen Union“
Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Vor- ersetzt.
lage zu verweigern, das Recht der Bundesnetz- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
agentur tritt, die Unterlagen als geheimhaltungs- „(2) Die Bundesnetzagentur unterrichtet das
bedürftig zu kennzeichnen. Das Gericht der Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
Hauptsache unterrichtet die Beteiligten, deren logie vorab über die wesentlichen Inhalte ge-
Geheimhaltungsinteresse durch die Offenlegung planter Sitzungen in europäischen und interna-
der Unterlagen im Hauptsacheverfahren berührt tionalen Gremien. Sie fasst die wesentlichen
werden könnte, darüber, dass die Unterlagen vor- Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Sit-
gelegt worden sind. zungen zusammen und übermittelt sie unver-
(2) Das Gericht der Hauptsache entscheidet züglich an das Bundesministerium für Wirt-
auf Antrag eines Beteiligten, der ein Geheimhal- schaft und Technologie. Bei Aufgaben, die die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012 991
Bundesnetzagentur nach Absatz 1 Satz 2 in schaft und Technologie und mit dem Bundes-
eigener Zuständigkeit wahrnimmt, finden die ministerium der Finanzen.
Sätze 1 und 2 keine Anwendung, soweit zwin- (4) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann
gende Vorschriften die vertrauliche Behand- die Gebühr für Entscheidungen über die Zutei-
lung von Informationen fordern.“ lungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 so fest-
108. § 142 wird wie folgt gefasst: gesetzt werden, dass sie als Lenkungszweck
die optimale Nutzung und eine den Zielen die-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
ses Gesetzes verpflichtete effiziente Verwen-
aa) In Nummer 2 wird das Wort „Rufnummern“ dung dieser Güter sicherstellt. Absatz 2 Satz 1
durch das Wort „Nummern“ ersetzt. und 2 findet keine Anwendung, wenn Num-
bb) In Nummer 8 werden die Wörter „über mern oder Frequenzen von außerordentlichem
Zusammenschaltungsverpflichtungen und wirtschaftlichem Wert durch wettbewerbsori-
Zugangsanordnungen“ durch die Wörter entierte oder vergleichende Auswahlverfahren
„der Zugangsregulierung“ und wird die An- vergeben werden.“
gabe „§ 23 Abs. 1 und 6“ durch die Angabe d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
„§ 23“ ersetzt. sätze 5 und 6.
cc) Nummer 10 wird aufgehoben. e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die
dd) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 10 Angabe „§ 61 Abs. 5“ wird durch die Angabe
und der Punkt wird am Ende durch ein „§ 61 Absatz 4“ ersetzt.
Komma ersetzt. f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.
ee) Nach Nummer 10 wird folgende Num- 109. § 143 wird wie folgt geändert:
mer 11 eingefügt: a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
„11. Entscheidungen über sonstige Strei- b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 10 oder § 11
tigkeiten zwischen Unternehmen des Gesetzes über die elektromagnetische Ver-
nach § 133.“ träglichkeit von Geräten vom 18. September
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 1998 (BGBl. I S. 2882)“ durch die Wörter „§ 17
„(2) Die Gebühren nach Absatz 1 werden oder § 19 des Gesetzes über die elektromag-
vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 zur netische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben. vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220)“ ersetzt.
Zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands sind c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „die
Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zu- Beitragssätze“ die Wörter „ , die Beitrags-
rechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere kalkulation“ eingefügt.
Personal- und Sachkosten sowie kalkulatori-
sche Kosten zugrunde zu legen.“ bb) Folgender Satz wird angefügt:
c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 „Eine Rechtsverordnung der Bundesnetz-
und 4 eingefügt: agentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung
bedürfen des Einvernehmens mit dem
„(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft Bundesministerium für Wirtschaft und
und Technologie wird ermächtigt, im Einver- Technologie und mit dem Bundesministe-
nehmen mit dem Bundesministerium der Fi- rium der Finanzen.“
nanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, 110. In § 148 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem
Wort „Sendeanlage“ die Wörter „oder eine sons-
1. die gebührenpflichtigen Tatbestände nach tige Telekommunikationsanlage“ eingefügt.
Absatz 1 sowie die Höhe der hierfür zu er-
hebenden Gebühren näher zu bestimmen 111. § 149 wird wie folgt geändert:
und dabei feste Sätze auch in Form von Ge- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bühren nach Zeitaufwand oder Rahmen- aa) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
sätze vorzusehen,
aaa) In Buchstabe a werden nach der An-
2. eine bestimmte Zahlungsweise der Gebüh- gabe „§ 20“ die Wörter „Absatz 1, 2
ren anzuordnen und oder Absatz 3 Satz 1“ eingefügt.
3. das Nähere zur Ermittlung des Verwaltungs- bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
aufwands nach Absatz 2 Satz 2 zu bestim-
men. „b) § 46 Absatz 9 Satz 1, § 67 Ab-
satz 1 Satz 1, 2, 6 oder 7 oder
Das Bundesministerium für Wirtschaft und § 109 Absatz 4 Satz 3 oder
Technologie kann die Ermächtigung nach Satz 5,“.
Satz 1 durch Rechtsverordnung unter Sicher-
stellung der Einvernehmensregelung auf die ccc) In Buchstabe c wird die Angabe
Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechts- „§ 127 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wör-
verordnung der Bundesnetzagentur, ihre Ände- ter „§ 127 Absatz 2 Satz 1 Num-
rung und ihre Aufhebung bedürfen des Einver- mer 1, Satz 2 und 3“ ersetzt.
nehmens mit dem Bundesministerium für Wirt- bb) Nummer 5 wird aufgehoben.
992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012
cc) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 30 ständige Rufnummer übermittelt
Abs. 1“ durch die Wörter „§ 30 Absatz 1 und gekennzeichnet wird,
Satz 1, Absatz 2 Satz 2 zweiter Fall“ 13m. entgegen § 66k Absatz 1 Satz 3
ersetzt. eine Rufnummer oder eine Nummer
dd) Nach Nummer 7 werden die folgenden für Kurzwahl-Sprachdienste über-
neuen Nummern 7a bis 7h eingefügt: mittelt,
„7a. einer Rechtsverordnung nach § 41a 13n. entgegen § 66k Absatz 1 Satz 4
Absatz 1 oder einer vollziehbaren eine übermittelte Rufnummer ver-
Anordnung auf Grund einer solchen ändert,
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, 13o. entgegen § 66k Absatz 2 eine Ruf-
soweit die Rechtsverordnung für ei- nummer oder eine Nummer für
nen bestimmten Tatbestand auf Kurzwahl-Sprachdienste aufsetzt
diese Bußgeldvorschrift verweist, oder übermittelt,“.
7b. entgegen § 43a Absatz 1 Satz 1 eine
ii) In Nummer 15 werden nach dem Wort
Information nicht, nicht richtig oder
„Sendeanlage“ die Wörter „oder eine
nicht vollständig zur Verfügung
sonstige Telekommunikationsanlage“ ein-
stellt,
gefügt.
7c. entgegen § 45k Absatz 1 Satz 1 eine
jj) In Nummer 17b wird die Angabe „§ 98
Leistung ganz oder teilweise verwei-
Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 98 Ab-
gert,
satz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit
7d. einer Rechtsverordnung nach § 45n Satz 5,“ ersetzt.
Absatz 1 oder einer vollziehbaren
kk) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:
Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, „19. entgegen § 108 Absatz 1 Satz 1,
soweit die Rechtsverordnung für ei- auch in Verbindung mit Absatz 2,
nen bestimmten Tatbestand auf nicht sicherstellt, dass eine unent-
diese Bußgeldvorschrift verweist, geltliche Notrufverbindung möglich
ist,“.
7e. entgegen § 45p Absatz 1 Satz 1,
auch in Verbindung mit Satz 2, eine ll) Nach Nummer 19 wird folgende neue
Information nicht, nicht richtig, Nummer 19a eingefügt:
nicht vollständig oder nicht rechtzei- „19a. entgegen § 108 Absatz 1 Satz 2,
tig zur Verfügung stellt, auch in Verbindung mit Absatz 2,
7f. entgegen § 45p Absatz 2 den Teil- oder einer Rechtsverordnung nach
nehmer nicht, nicht richtig oder nicht Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, nicht
vollständig unterrichtet, sicherstellt, dass eine Notrufverbin-
dung hergestellt wird,“.
7g. entgegen § 46 Absatz 1 Satz 1, auch
in Verbindung mit Satz 3, nicht si- mm) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:
cherstellt, dass die Leistung beim „20. entgegen § 108 Absatz 1 Satz 3,
Anbieterwechsel gegenüber dem auch in Verbindung mit Absatz 2,
Teilnehmer nicht unterbrochen wird, oder einer Rechtsverordnung nach
7h. entgegen § 46 Absatz 1 Satz 2 den Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, nicht si-
Telekommunikationsdienst unter- cherstellt, dass die Rufnummer des
bricht,“. Anschlusses übermittelt wird, oder
ee) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 56 die dort genannten Daten übermit-
telt oder bereitgestellt werden,“.
Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 56 Ab-
satz 2 Satz 1“ ersetzt. nn) In Nummer 21 werden die Wörter „§ 109
ff) Nach Nummer 13h werden folgende neue Abs. 3 Satz 2 oder 4“ durch die Wörter
Nummern 13i und 13j eingefügt: „§ 109 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 6“ er-
setzt.
„13i. entgegen § 66g Absatz 1 eine War-
teschleife einsetzt, oo) Nach Nummer 21 werden die folgenden
neuen Nummern 21a bis 21c eingefügt:
13j. entgegen § 66g Absatz 2 nicht si-
cherstellt, dass der Anrufende infor- „21a. entgegen § 109 Absatz 5 Satz 1
miert wird,“. eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht recht-
gg) Die bisherige Nummer 13i wird die neue zeitig macht,
Nummer 13k und die Angabe „§ 66i Abs. 1
Satz 2“ wird durch die Wörter „§ 66j Ab- 21b. entgegen § 109a Absatz 1 Satz 1
satz 1 Satz 2“ ersetzt. oder Satz 2 die Bundesnetzagentur,
den Bundesbeauftragten für den
hh) Die bisherige Nummer 13j wird durch die Datenschutz und die Informations-
neuen Nummern 13l bis 13o ersetzt: freiheit oder einen Betroffenen nicht,
„13l. entgegen § 66k Absatz 1 Satz 1 nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht sicherstellt, dass eine voll- nicht rechtzeitig benachrichtigt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012 993
21c. entgegen § 109a Absatz 3 Satz 1 Absatzes 1 Nummer 7a, 16, 17, 17a, 18, 26,
das dort genannte Verzeichnis 29, 30a und 34 mit einer Geldbuße bis zu
nicht, nicht richtig oder nicht voll- dreihunderttausend Euro, in den Fällen des
ständig führt,“. Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe b, Num-
pp) In Nummer 34 wird nach dem Wort „über- mer 7b bis 7d, 7g, 7h, 12, 13 bis 13b, 13d
mittelt“ das Komma durch das Wort bis 13o, 15, 17c, 19, 19a, 20, 21, 21b und 30
„oder“ ersetzt. sowie des Absatzes 1a Nummer 1 bis 5 mit
einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro,
qq) In Nummer 35 werden die Wörter „ , auch in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7, 8, 9,
in Verbindung mit § 113b Satz 2,“ gestri- 11, 17b, 21a, 21c, 23 und 24 mit einer Geld-
chen und wird nach dem Wort „wahrt“ buße bis zu fünfzigtausend Euro und in den
das Komma durch einen Punkt ersetzt. übrigen Fällen des Absatzes 1 sowie im Fall
rr) Die Nummern 36 bis 39 werden aufgeho- des Absatzes 1a Nummer 6 mit einer Geldbuße
ben. bis zu zehntausend Euro geahndet werden.“
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst: 112. § 150 wird wie folgt geändert:
„(1a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen a) Absatz 4a wird Absatz 5.
die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europä- b) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.
ischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
2007 über das Roaming in öffentlichen Mobil-
funknetzen in der Gemeinschaft und zur Ände- „(7) Warteschleifen dürfen bis zum Inkraft-
rung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl. L 171 vom treten von § 66g nur eingesetzt werden, wenn
29.6.2007, S. 32), die durch die Verordnung eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
(EG) Nr. 544/2009 (ABl. L 167 vom 29.6.2009, 1. der Anruf erfolgt zu einer entgeltfreien Ruf-
S. 12) geändert worden ist, verstößt, indem er nummer,
vorsätzlich oder fahrlässig
2. der Anruf erfolgt zu einer ortsgebundenen
1. als Betreiber eines besuchten Netzes dem Rufnummer oder einer Rufnummer, die die
Betreiber des Heimatnetzes eines Roaming- Bundesnetzagentur den ortsgebundenen
kunden ein höheres durchschnittliches Rufnummern nach § 66g Absatz 3 gleichge-
Großkundenentgelt als das in Artikel 3 Ab- stellt hat,
satz 2 Satz 2 genannte Entgelt berechnet,
3. der Anruf erfolgt zu einer Rufnummer für
2. als Heimatanbieter seinem Roamingkunden mobile Dienste (015, 016 oder 017),
für die Abwicklung eines regulierten Roa-
4. für den Anruf gilt ein Festpreis pro Verbin-
minganrufs ein höheres Endkundenentgelt
dung,
als das in Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 genannte
Entgelt berechnet, 5. der Anruf ist für die Dauer der Warteschleife
für den Anrufer kostenfrei, soweit es sich
3. als Betreiber eines besuchten Netzes dem
nicht um Kosten handelt, die, bei Anrufen
Betreiber des Heimatnetzes eines Roaming-
aus dem Ausland, für die Herstellung der
kunden für die Abwicklung einer aus dem
Verbindung im Ausland entstehen, oder
betreffenden besuchten Netz abgehenden
regulierten SMS-Roamingnachricht ein hö- 6. unabhängig von der vom Angerufenen ver-
heres als das in Artikel 4a Absatz 1 ge- wendeten Rufnummer oder der grundsätz-
nannte Großkundenentgelt berechnet, lichen Tarifierung des Anrufs sind mindes-
tens zwei Minuten der Verbindung ab Ruf-
4. als Heimatanbieter eines Roamingkunden aufbau für den Anrufer kostenfrei; wird die
für die Abwicklung einer vom Kunden ver- Warteschleife innerhalb dieser Zeit durch
sendeten SMS-Roamingnachricht ein höhe- Bearbeitung beendet, endet die Kostenfrei-
res Endkundenentgelt als das in Artikel 4b heit ab dem Zeitpunkt der Bearbeitung.
Absatz 2 genannte Entgelt berechnet,
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
5. als Betreiber eines besuchten Netzes dem fahrlässig entgegen Satz 1 Warteschleifen ein-
Betreiber des Heimatnetzes eines Roaming- setzt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
kunden für die Abwicklung regulierter Da- Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahn-
tenroamingnetze über das betreffende be- det werden. Die Geldbuße soll den wirtschaft-
suchte Netz ein höheres durchschnittliches lichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungs-
Großkundenentgelt als das in Artikel 6a Ab- widrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht der
satz 4 Buchstabe a Satz 1 genannte Entgelt in Satz 3 genannte Betrag hierfür nicht aus, so
berechnet oder kann er überschritten werden.“
6. entgegen Artikel 7 Absatz 4 Satz 2 eine In- d) Dem Absatz 8 werden folgende Sätze ange-
formation nicht, nicht richtig, nicht vollstän- fügt:
dig oder nicht rechtzeitig übermittelt.“
„Die Bundesnetzagentur überprüft auf Antrag
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: der Inhaber von Frequenznutzungsrechten,
„Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des die vor dem 26. Mai 2011 zugeteilt und für ei-
Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 6, nen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab
10, 22, 27 und 31 mit einer Geldbuße bis zu diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit behalten, ob
fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Beschränkungen der Nutzungsrechte, die über
994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012
die in § 53 Absatz 2 Satz 2 genannten Be- 3. „Notrufanschluss“ der Anschluss einer Notrufab-
schränkungen hinausgehen, aufrechterhalten fragestelle an ein Telekommunikationsnetz, der je
oder aufgehoben werden. Dem Antragsteller nach technischer Ausgestaltung ausschließlich
ist vor der Entscheidung Gelegenheit zu ge- genutzt wird für die Entgegennahme
ben, den Antrag zurückzuziehen.“
a) von Notrufverbindungen einschließlich der zu-
e) In Absatz 9 werden die Wörter „diesem Ge- gehörigen Daten oder
setz“ durch die Wörter „dem Telekommunikati-
onsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190)“ b) der den Notruf begleitenden Daten;
ersetzt. 4. „Notrufcodierung“ die Nummer mit mindestens
f) Absatz 9a wird aufgehoben. einer von den Ziffern 0 bis 9 verschiedenen hexa-
dezimalen Ziffer, mit der in öffentlichen Telefon-
g) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 10. netzen ein Notrufanschluss adressiert wird;
h) Absatz 12b wird aufgehoben. 5. „Notrufursprungsbereich“ das geografisch zu-
i) Die Absätze 13 und 14 werden die Absätze 11 sammenhängende Gebiet, aus dem alle unter
und 12. der Notrufnummer 110 oder 112 eingeleiteten
113. In § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, § 24 Absatz 2 Notrufverbindungen aus einem Telekommunikati-
Satz 2, § 25 Absatz 4, § 27 Absatz 2 Satz 2, § 29 onsnetz zum selben der jeweiligen Notrufnummer
Absatz 3 Satz 1, § 62 Absatz 2 Nummer 5 und zugeordneten Notrufanschluss gelenkt werden;
§ 69 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“ 6. „Notrufverbindung“ die Telefon- oder Telefaxver-
jeweils durch die Angabe „§ 2“ ersetzt. bindung, die zu einem Notrufanschluss über ei-
114. Es werden ersetzt: nen öffentlich zugänglichen Telekommunikations-
dienst für das Führen von ausgehenden Inlands-
a) in § 7 Nummer 1 und 2, § 44a Satz 1, § 45a gesprächen zu einer oder mehreren Nummern
Absatz 1, 2 und 3 Satz 1, § 45b, § 45e Absatz 1 des nationalen Telefonnummernplans aufgebaut
Satz 1, § 45g Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1, wird; die Telefon- oder Telefaxverbindung wird
Nummer 1 und 3, § 45i Absatz 3 Satz 1 und 2, eingeleitet durch Wahl einer Notrufnummer oder
§ 45j Absatz 1 Satz 1, § 67 Absatz 1 Satz 2, durch Aussenden einer in den technischen Stan-
§ 86 Absatz 1 Satz 1, § 127 Absatz 1 Satz 1 dards für die Gestaltung von Telekommunikati-
Satzteil vor Nummer 1, § 134 Absatz 2 Num- onsnetzen ausschließlich für Notruf vorgesehe-
mer 2 die Wörter „Telekommunikationsdiens- nen Signalisierungsinformation, wobei das End-
ten für die Öffentlichkeit“ jeweils durch die gerät zum Aussenden der Notrufnummer oder
Wörter „öffentlich zugänglichen Telekommuni- der entsprechenden Signalisierungsinformation
kationsdiensten“, veranlasst wird durch
b) in § 6 Absatz 1 Satz 1, § 7 Satzteil vor Num-
a) Eingabe einer Notrufnummer über die Ziffern-
mer 1, § 47 Absatz 1 Satz 1, § 110 Absatz 1
tasten,
Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 und Satz 2, § 112
Absatz 1 Satz 1, § 114 Absatz 1 Satz 1 die b) Betätigen einer ausschließlich für Notruf vor-
Wörter „Telekommunikationsdienste für die Öf- gesehenen Taste oder Tastenkombination oder
fentlichkeit“ jeweils durch die Wörter „öffent-
c) einen entsprechenden Auslösemechanismus;
lich zugängliche Telekommunikationsdienste“
und 7. „Telefondiensteanbieter“ wer öffentlich zugängli-
che Telekommunikationsdienste für das Führen
c) in § 45l Absatz 1 Satz 1 die Wörter „Telekom-
von ausgehenden Inlandsgesprächen zu einer
munikationsdienst für die Öffentlichkeit“ durch
oder mehreren Nummern des nationalen Telefon-
die Wörter „öffentlich zugänglichen Telekom-
rufnummernplans erbringt.“
munikationsdienst“.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Änderung der
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Verordnung über Notrufverbindungen
Die Verordnung über Notrufverbindungen vom „Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
6. März 2009 (BGBl. I S. 481) wird wie folgt geändert: legen die Notrufabfragestellen mit ihren Ein-
zugsgebieten und Notrufursprungsbereichen
1. § 1 wird aufgehoben. sowie die jeweiligen Ersatz-Notrufabfrage-
2. § 2 wird wie folgt gefasst: stellen im Benehmen mit den betroffenen
Netzbetreibern fest; dabei sollen die Grenzen
„§ 2
der Notrufursprungsbereiche nach Möglich-
Begriffsbestimmungen keit so festgelegt werden, dass einerseits
Im Sinne dieser Verordnung ist nicht unnötig feine Unterteilungen der ge-
wachsenen Struktur der Teilnehmernetze
1. „Einzugsgebiet“ der aus einem oder mehreren erforderlich werden, andererseits aber die
Notrufursprungsbereichen bestehende örtliche Standorte der Notrufenden so genau wie
Zuständigkeitsbereich einer Notrufabfragestelle; möglich den Notrufanschlüssen der örtlich
2. „Notrufabfragestelle“ die nach Landesrecht zu- zuständigen Notrufabfragestelle zugeordnet
ständige Stelle zur Entgegennahme von Notrufen; werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012 995
bb) In Satz 2 wird das Wort „Einzugsgebiete“ Telefondiensteanbieter bei den beteiligten Zu-
durch das Wort „Notrufursprungsbereiche“ gangsanbietern oder Netzbetreibern auf techni-
und die Angabe „§ 108 Abs. 3“ durch die An- schem Weg unverzüglich Informationen über
gabe „§ 108 Absatz 4“ ersetzt. diesen Standort anzufordern; die technischen
cc) In den Sätzen 3, 5 und 6 wird jeweils das Wort Schnittstellen, über die diese Informationen an-
„Einzugsgebiete“ durch das Wort „Notrufur- gefordert werden, sind durch angemessene Maß-
sprungsbereiche“ ersetzt. nahmen gegen Missbrauch zu sichern. Auf dieser
Grundlage ist
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
1. die zuständige Notrufabfragestelle zu ermitteln
„(2) Nach Eingang einer Mitteilung nach Ab- und
satz 1 Satz 6 ordnet die Bundesnetzagentur je-
dem Notrufursprungsbereich und jeder Notrufab- 2. die Notrufverbindung unverzüglich herzustel-
fragestelle je eine eindeutige Kennzeichnung zu len.
und legt für jeden Notrufanschluss eine Notrufco- Vorgaben zur Genauigkeit und Zuverlässigkeit der
dierung fest. Sie stellt die ihr übermittelten Infor- Standortfeststellung werden in der Technischen
mationen sowie die von ihr vergebenen Kenn- Richtlinie nach § 6 unter Berücksichtigung tech-
zeichnungen und festgelegten Notrufcodierungen nologischer Gegebenheiten und des Stands der
unverzüglich in einem Verzeichnis bereit, das von Technik festgelegt.“
den betroffenen Netzbetreibern und Telefon- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 1
diensteanbietern sowie von den nach Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
zuständigen Behörden und den von diesen be-
nannten Notrufabfragestellen abgerufen werden „Die an der Herstellung einer Notrufverbindung
kann, und veröffentlicht einen Hinweis auf die Ab- beteiligten Telefondiensteanbieter und Netz-
rufmöglichkeit in ihrem Amtsblatt. Das Verzeich- betreiber haben Notrufverbindungen im Rahmen
nis ist gegen unberechtigte Zugriffe und unbe- der technischen Möglichkeiten jederzeit und un-
fugte Veränderungen zu sichern.“ abhängig davon herzustellen, in welchem Netz
oder bei welchem Telefondiensteanbieter die Not-
c) In Absatz 3 wird das Wort „Telefondienste“ durch rufverbindungen ihren Ursprung haben.“
die Wörter „Telekommunikationsdienste für das
Führen von ausgehenden Inlandsgesprächen zu d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
einer oder mehreren Nummern des nationalen Te- sätze 4 und 5 und werden wie folgt gefasst:
lefonnummernplans“ ersetzt. „(4) Der Telefondiensteanbieter, der den unter
4. § 4 wird wie folgt geändert: einer Notrufnummer geäußerten Verbindungs-
wunsch eines Teilnehmers entgegennimmt, hat
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange- der Notrufabfragestelle als Teil der Notrufverbin-
stellt: dung zu übermitteln:
„(1) Die Forderung aus § 108 Absatz 1 Satz 1 1. die Rufnummer des Anschlusses, von dem die
des Telekommunikationsgesetzes nach unent- Notrufverbindung ausgeht, auch wenn die An-
geltlicher Bereitstellung von Notrufverbindungen zeige der Rufnummer im Einzelfall oder dau-
schließt ein, dass Notrufe auch ohne Verwendung ernd ausgeschlossen ist (§ 102 Absatz 8 des
eines Zahlungsmittels möglich sein müssen; Ab- Telekommunikationsgesetzes),
satz 8 Nummer 1 bleibt unberührt.“
2. Angaben zum Standort des Endgerätes, von
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wird dem die Notrufverbindung ausgeht, auch
wie folgt gefasst: wenn die Übermittlung von Angaben zum
„(2) Die an der Herstellung einer Notrufver- Standort im Einzelfall oder dauernd ausge-
bindung beteiligten Telefondiensteanbieter und schlossen ist (§ 98 Absatz 3 des Telekommu-
Netzbetreiber haben dafür zu sorgen, dass Not- nikationsgesetzes), und
rufverbindungen unverzüglich zur örtlich zustän- 3. seine Anbieterkennung.
digen Notrufabfragestelle mit der für den jeweili-
gen Telefondienst üblichen Sprachqualität herge- Die übrigen an der Notrufverbindung beteiligten
stellt werden; in Fällen von Telefaxverbindungen Diensteanbieter haben dafür zu sorgen, dass
tritt an die Stelle der üblichen Sprachqualität die diese Daten an die Notrufabfragestelle übermittelt
übliche Übertragungsqualität. Der Telefondiens- werden. Die technischen Verfahren für die Über-
teanbieter, der den unter einer Notrufnummer ge- mittlung dieser Daten werden in der Technischen
äußerten Verbindungswunsch eines Nutzers ent- Richtlinie nach § 6 festgelegt.
gegennimmt, hat der Verbindung die nach § 3 Ab- (5) Der Telefondiensteanbieter, in dessen Be-
satz 2 festgelegte Notrufcodierung der örtlich zu- reich die Notrufverbindung ihren Ursprung hat,
ständigen Notrufabfragestelle zuzuordnen. Maß- hat sicherzustellen, dass die Wahl der Ziffern-
geblich für die Ermittlung der örtlich zuständigen folge „110“ oder „112“, der andere Ziffern voran-
Notrufabfragestelle ist der vom Telekommunikati- gehen, nicht zu einer Verbindung zu einer Notruf-
onsnetz festgestellte Standort des Endgerätes, abfragestelle führt. Dies gilt nicht für das Voran-
von dem die Notrufverbindung ausgeht (Ursprung stellen von Kennzahlen zur Betreiberauswahl.
der Notrufverbindung); dabei sind die nach § 3 Eine Notrufverbindung ist ungeachtet der Notruf-
festgelegten Notrufursprungsbereiche zu beach- nummer folgender Ziffern unverzüglich zu der zu-
ten. In Fällen, in denen sich Telefondiensteanbie- ständigen Notrufabfragestelle herzustellen. Die
ter und Netzbetreiber unterscheiden, hat der an der Herstellung einer Notrufverbindung betei-
996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012
ligten Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber ee) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
haben sicherzustellen, dass Notrufverbindungen
„5. Abweichend von Absatz 6 ist das auto-
mit einem vom Netz festgestellten Ursprung im
matische Herstellen einer Notrufverbin-
Ausland nicht zu Notrufanschlüssen im Inland
dung unter der Notrufnummer 112 auch
hergestellt oder weitergeleitet werden.“
ohne unmittelbares Tätigwerden eines
e) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab- Menschen mittels dafür vorgesehener, in
sätze 6 und 7. Kraftfahrzeugen installierter Einrichtungen
(pan-europäischer E-Call) zulässig.“
f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wird
wie folgt geändert: 5. § 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt ge- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
fasst: aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-
fasst:
„1. Notrufverbindungen von Mobiltelefonen
ohne Mobilfunkkarte sind nicht zulässig. „1. die Betriebsbereitschaft dieser An-
schlüsse ständig zu überwachen und si-
2. Jeder Mobilfunknetzbetreiber hat im Rah- cherzustellen sowie diese Anschlüsse so
men von Nummer 1 sicherzustellen, dass zu gestalten, dass der Notrufabfragestelle
auch für Teilnehmer anderer Mobilfunk- neben den zu übertragenden Telefon-
netze Notrufverbindungen unter der euro- oder Telefaxsignalen auch die Daten nach
paeinheitlichen Notrufnummer 112 von § 4 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 8 Num-
jedem in seinem Netz technisch verwend- mer 3 Satz 2 oder 4 übermittelt werden;
baren Mobiltelefon möglich sind. Dies gilt
nicht, wenn die Mobilfunkkarte beim Ein- 2. diese Anschlüsse unter den von der Bun-
buchungsversuch als ungültig bewertet desnetzagentur nach § 3 Absatz 2 Satz 1
wird. Die Verpflichtung nach Absatz 4 vorgegebenen Notrufcodierungen er-
Satz 1 Nummer 1 besteht für einen Mobil- reichbar zu machen;“.
funknetzbetreiber nur, wenn die Mobil- bb) Nummer 7 wird aufgehoben.
funkkarte in seinem Netz eingebucht ist.
cc) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 7.
3. Für die Bestimmung der örtlich zuständi-
gen Notrufabfragestelle im Sinne des Ab- b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
satzes 2 Satz 3 ist der vom Mobilfunknetz „Bei der Umleitung von Notrufverbindungen nach
festgestellte Ursprung der Notrufverbin- Satz 1 Nummer 5 und 6 sind der Ersatznotrufab-
dung bei Verbindungsbeginn maßgebend. fragestelle auch die zugehörigen Daten nach § 4
Der Ursprung der Notrufverbindung ist Absatz 4 Satz 1 und Absatz 8 Nummer 3 Satz 2
mit mindestens der Genauigkeit zu ermit- oder 4 zu übermitteln.“
teln, die dem Stand der Technik kommer-
6. § 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
ziell genutzter Lokalisierungsdienste ent-
spricht. Solange es dem Stand der Tech- „Die technischen Einzelheiten zu § 3 Absatz 1 Satz 2
nik entspricht, hat der Mobilfunknetzbe- Halbsatz 1 und Absatz 2, zu § 4 Absatz 2, 4, 5, 7
treiber zumindest die Funkzelle zugrunde und 8 Nummer 3 sowie zu § 5 Satz 1 Nummer 1, 5
zu legen. In den Fällen des Satzes 3 hat und 6 und Satz 2 legt die Bundesnetzagentur in der
der Mobilfunknetzbetreiber als Standort- Technischen Richtlinie nach § 108 Absatz 4 des Te-
angabe die Bezeichnung der Funkzelle lekommunikationsgesetzes unter Berücksichtigung
und die geografischen Koordinaten des der dort genannten Vorgaben fest.“
Standortes des die Funkzelle versorgen-
7. § 7 wird wie folgt geändert:
den Mobilfunksenders einschließlich des-
sen Hauptabstrahlrichtung anzugeben. a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Zu den Angaben nach Satz 4 hat der „(1) Bis zum 30. April 2009 in Betrieb genom-
Mobilfunknetzbetreiber den Notrufabfra- mene öffentliche Münz- oder Kartentelefone nach
gestellen unabhängig von einer Notrufver- § 78 Absatz 2 Nummer 5 des Telekommunikati-
bindung aktuelle Informationen bereitzu- onsgesetzes, die Notrufverbindungen mit nur
stellen, die für die Umsetzung von Funk- einer der Notrufnummern 112 oder 110 aufbauen
zellenbezeichnungen und Angaben zu können, dürfen bis zum 31. Dezember 2013 be-
den Standorten der Mobilfunksender in trieben werden.“
geografische Angaben über die Lage,
Größe und Form der Funkzellen erforder- b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Einzugsge-
lich sind.“ biete“ die Wörter „und Notrufursprungsbereiche“
eingefügt und werden die Wörter „§ 3 Abs. 1
bb) Nummer 4 wird aufgehoben. Satz 2 Halbsatz 1“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
cc) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Satz 2 erster Halbsatz“ ersetzt.
Nummern 4 und 5. c) Absatz 5 wird aufgehoben.
dd) In der neuen Nummer 4 werden die Wörter d) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3 Nr. 2“
„(Absatz 4 Satz 3)“ durch die Wörter „(Ab- durch die Wörter „§ 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2“
satz 5 Satz 3)“ ersetzt. ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012 997
e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: „b) des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbun-
„(7) Abweichend von § 4 Absatz 8 Nummer 3 denen privaten Verteilanlage; hierzu gehören die
Satz 4 ist es bis zum 31. Dezember 2014 ausrei- Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die lau-
chend, wenn die geografischen Koordinaten des fenden monatlichen Grundgebühren für Breitband-
Standortes des die Funkzelle versorgenden Mo- anschlüsse;“.
bilfunksenders einschließlich dessen Hauptstrahl-
richtung nach Maßgabe der Technischen Richt- Artikel 5
linie gemäß § 108 Absatz 4 des Telekommuni- Inkrafttreten
kationsgesetzes übermittelt werden.“ (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 3 (2) Artikel 1 tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am
Bekanntmachungserlaubnis Tag nach der Verkündung in Kraft. Die §§ 66a, 66b
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo- und 66c sind mit dem Inkrafttreten einer Rechtsverord-
gie kann den Wortlaut des Telekommunikationsgeset- nung nach § 45n Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6
zes in der am 1. März 2012 geltenden Fassung im Nummer 1 und § 45d Absatz 3 ist mit Inkrafttreten einer
Bundesgesetzblatt bekannt machen. Rechtsverordnung nach § 45n Absatz 1 in Verbindung
mit Absatz 6 Nummer 2 nicht mehr anzuwenden. § 150
Absatz 7 tritt am ersten Tag des vierten, § 46 Absatz 1
Artikel 4
Satz 3 tritt am ersten Tag des siebten, § 66b Absatz 1
Änderung der Satz 4, die §§ 66g, 66h Nummer 8 und § 149 Absatz 1
Betriebskostenverordnung Nummer 13i und j treten am ersten Tag des dreizehnten
§ 2 Nummer 15 Buchstabe b der Betriebskostenver- auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalen-
ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, dermonats in Kraft.
2347) wird wie folgt gefasst: (3) Artikel 2 tritt am 11. Mai 2012 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Mai 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012
Kostenverordnung
für Amtshandlungen der Bundesanstalt für den Digitalfunk
der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
(BDBOS-Kostenverordnung – BDBOS-KostV)
Vom 27. April 2012
Auf Grund des § 15b Absatz 2 Satz 2 des BDBOS-Gesetzes, der durch
Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2251) eingefügt
worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes
vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Gebühren
Die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben (BDBOS) erhebt für die in § 15a des BDBOS-Gesetzes
genannten Amtshandlungen Gebühren nach dem anliegenden Gebührenver-
zeichnis.
§2
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Für Amtshandlungen nach § 15a Absatz 1 des BDBOS-Gesetzes, die vor
Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt wurden, können Kosten nach Maß-
gabe dieser Verordnung erhoben werden, soweit bei den Amtshandlungen unter
Hinweis auf das bevorstehende Inkrafttreten dieser Verordnung eine Kosten-
entscheidung ausdrücklich vorbehalten ist.
Berlin, den 27. April 2012
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012 999
Anlage
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis
Gebühren-
Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro
nummer
1 Erteilung eines Zertifikats nach § 15a 234
Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes zuzüglich 2,37
für eine Funkleitstelle ohne Überprüfung pro Leistungsmerkmal
eines Endgerätes durch die BDBOS
2 Erteilung eines Zertifikats nach § 15a 263
Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes zuzüglich 11,82
für eine Funkleitstelle mit Überprüfung pro Leistungsmerkmal
eines Endgerätes durch die BDBOS und zuzüglich
42,54 pro Testfall
3 Erteilung eines Zertifikats nach § 15a 170
Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes zuzüglich 2,37
für ein sonstiges Endgerät (außer Funk- pro Leistungsmerkmal
leitstellen) ohne Überprüfung eines End-
gerätes durch die BDBOS
4 Erteilung eines Zertifikats nach § 15a 198
Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes zuzüglich 11,82
für ein sonstiges Endgerät (außer Funk- pro Leistungsmerkmal
leitstellen) mit Überprüfung eines End- und zuzüglich
gerätes durch die BDBOS 42,54 pro Testfall
5 Erteilung eines Änderungszertifikats nach 328
§ 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Geset- zuzüglich 76
zes für eine Funkleitstelle ohne Über- pro Änderungsfallgruppe
prüfung durch die BDBOS zuzüglich 4,73
pro nachzuweisendem
Leistungsmerkmal
6 Erteilung eines Änderungszertifikats nach 384
§ 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Geset- zuzüglich 113
zes für eine Funkleitstelle mit Überprüfung pro Änderungsfallgruppe
durch die BDBOS und zuzüglich
42,54 pro Testfall
7 Erteilung eines Änderungszertifikats nach 263
§ 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Geset- zuzüglich 76
zes für ein sonstiges Endgerät (außer pro Änderungsfallgruppe
Funkleitstellen) ohne Überprüfung durch zuzüglich 4,73
die BDBOS pro nachzuweisendem
Leistungsmerkmal
8 Erteilung eines Änderungszertifikats nach 320
§ 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Geset- zuzüglich 113
zes für ein sonstiges Endgerät (außer pro Änderungsfallgruppe
Funkleitstellen) mit Überprüfung durch und zuzüglich
die BDBOS 42,54 pro Testfall
9 Entscheidung über die angezeigte Ände- 70
rung nach § 15a Absatz 3 Satz 5 des
BDBOS-Gesetzes
10 Ausnahmegenehmigung zur Verwendung 121
nicht zertifizierter Endgeräte im Digital-
funk BOS nach § 15a Absatz 4 Satz 1
des BDBOS-Gesetzes
1000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012
Verordnung
zur Regelung der Sanitätsoffiziersvergütung
Vom 27. April 2012
Auf Grund des § 50b Absatz 1 des Bundesbe- sächlichen Inanspruchnahme aller Sanitätsoffiziere in
soldungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 12 des einer Abteilung oder Sektion während aller Bereit-
Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) eingefügt schaftsdienste. Der Berechnung werden drei zusam-
worden ist, und auf Grund des § 50a Satz 1 des Bun- menhängende Kalendermonate zugrunde gelegt. Nicht
desbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- berücksichtigt werden Zeiten einer Tätigkeit, für die Ge-
machung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) verordnet bühren nach der Gebührenordnung für Ärzte oder nach
das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden
mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem können. Die Zuordnung ist mindestens einmal jährlich
Bundesministerium der Finanzen: zu überprüfen. Sie kann nur mit Wirkung für die Zukunft
geändert werden.
Artikel 1
§3
Verordnung
über die Vergütung für Rufbereitschaft
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft von (1) Zeiten einer Rufbereitschaft ohne tatsächliche
Sanitätsoffizieren in Bundeswehrkrankenhäusern Inanspruchnahme, die 10 Stunden im Kalendermonat
(Sanitätsoffiziersvergütungsverordnung – übersteigen, werden zu einem Achtel berücksichtigt.
SanOffzVergV) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die 10 Stunden im
gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.
§1 (2) Zeiten einer tatsächlichen Inanspruchnahme
Anspruchsvoraussetzungen während einer Rufbereitschaft werden vollständig be-
rücksichtigt. § 2 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
Eine Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbe-
reitschaft erhalten Sanitätsoffiziere mit Dienstbezügen
nach der Bundesbesoldungsordnung A, §4
1. für die dieselbe regelmäßige wöchentliche Arbeits- Gesamtzeit
zeit gilt wie für Beamte des Bundes, Die berücksichtigten Zeiten eines Kalendermonats
2. deren Arbeitszeit automatisiert erfasst wird und sind zu addieren und danach auf volle Stunden zu run-
den (Gesamtzeit). Bei einem Bruchteil von mindestens
3. die in Bundeswehrkrankenhäusern Bereitschafts-
30 Minuten wird aufgerundet; ansonsten wird abge-
dienst außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit oder
rundet.
Rufbereitschaft leisten, wenn die geleisteten Zeiten
aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht inner-
§5
halb eines Jahres durch Freistellung vom Dienst
ausgeglichen werden können. Vergütung bei Vollzeitbeschäftigung
Je Stunde der Gesamtzeit erhalten Vollzeitbeschäf-
§2 tigte
Bereitschaftsdienst
1. der Besoldungsgruppe A 13 14,00 Euro,
(1) Die während eines Kalendermonats geleisteten
2. der Besoldungsgruppe A 14 19,00 Euro,
Zeiten eines Bereitschaftsdienstes werden entspre-
chend der durchschnittlich anfallenden tatsächlichen 3. der Besoldungsgruppen A 15
Inanspruchnahme der Sanitätsoffiziere während des und A 16 24,00 Euro.
Bereitschaftsdienstes wie folgt berücksichtigt:
§6
Durchschnittlich anfallende Berücksichtigung
Stufe Vergütung bei Teilzeitbeschäftigung
tatsächliche Inanspruchnahme zu
I bis zu 25 % 60 % (1) Teilzeitbeschäftigte erhalten je Stunde der Ge-
samtzeit bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeits-
II mehr als 25 % 75 % zeit von Vollzeitbeschäftigten eine Vergütung in Höhe
III mehr als 40 % 90 % des auf 1 Stunde entfallenden Anteils der Besoldung
entsprechender Vollzeitbeschäftigter.
Die tatsächliche Inanspruchnahme während des Bereit- (2) Zur Ermittlung der auf 1 Stunde entfallenden antei-
schaftsdienstes ist damit abgegolten. ligen Besoldung sind die monatlichen Bezüge entspre-
(2) Die Sanitätsoffiziere werden einer der in Absatz 1 chender Vollzeitbeschäftigter durch das 4,348-Fache
Satz 1 genannten Stufen zugeordnet. Die Zuordnung ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen.
richtet sich nach der durchschnittlich anfallenden tat- Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012 1001
Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes unterliegen, Artikel 2
bleiben unberücksichtigt.
Änderung der
(3) Zeiten, die über die regelmäßige Arbeitszeit von
Verordnung über die Vergütung für
Vollzeitbeschäftigten hinausgehen, werden nach § 5
vergütet. Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
§ 3 der Verordnung über die Vergütung für Soldaten
§7 mit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989
Ausschluss des Vergütungsanspruchs (BGBl. I S. 1075), die zuletzt durch Artikel 8 des Geset-
zes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert wor-
Eine Vergütung wird nicht gewährt
den ist, wird wie folgt geändert:
1. für nach § 2 berücksichtigte Zeiten eines Bereit-
schaftsdienstes und Zeiten einer tatsächlichen 1. In Nummer 5 wird die Angabe „gem.“ durch das
Inanspruchnahme während angeordneter Rufbereit- Wort „nach“ und das Wort „und“ am Ende durch
schaft, wenn die entsprechend § 4 gerundete ein Komma ersetzt.
Summe dieser Zeiten 5 Stunden im Kalendermonat 2. In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das
nicht übersteigt; bei Teilzeitbeschäftigung werden Wort „und“ ersetzt.
die 5 Stunden im gleichen Verhältnis wie die Arbeits-
zeit gekürzt, 3. Folgende Nummer 7 wird angefügt:
2. mit Feststellung des Spannungs- oder Verteidi- „7. neben einer Vergütung nach der Sanitätsoffiziers-
gungsfalles oder nach einem Beschluss nach Arti- vergütungsverordnung.“
kel 80a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes oder
3. für Dienste zur Erhöhung der Bereitschaft der Streit- Artikel 3
kräfte, die das Bundesministerium der Verteidigung
Inkrafttreten
anordnet, um die notwendige Reaktionsfähigkeit der
Streitkräfte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben herzu- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
stellen. 2011 in Kraft.
Berlin, den 27. April 2012
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
1002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012
Verordnung
zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts*)
Vom 30. April 2012
Auf Grund 1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
– des § 21i Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Ab- „(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestä-
satz 2 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes tigung des Vertrages muss alle für einen Vertrags-
vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), der zuletzt durch schluss notwendigen Angaben enthalten, insbeson-
Artikel 1 Nummer 27 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 dere auch:
(BGBl. I S. 1554) eingefügt worden ist,
1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht
– des § 24 Satz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit und Registernummer oder Familienname und
Satz 2 Nummer 1, 2, 2a und 3 des Energiewirt- Vorname sowie Adresse und Kundennummer),
schaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970),
von denen § 24 Satz 2 Nummer 1 zuletzt durch Ar- 2. Angaben über die Anlagenadresse und die Be-
tikel 1 Nummer 29 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa zeichnung des Zählers oder den Aufstellungsort
des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) des Zählers,
geändert worden ist,
3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Register-
– des § 29 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes gericht, Registernummer und Adresse),
vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970)
4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netz-
verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 39 gebiet die Grundversorgung durchgeführt wird
Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom (Firma, Registergericht, Registernummer und
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), der zuletzt durch Artikel 7 Adresse) und
Nummer 5 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 9. De-
zember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, 5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1
terium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet,
schutz:
sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzu-
teilen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Ver-
Artikel 1 tragsbestätigung hinzuweisen auf
Änderung der
1. die Allgemeinen Bedingungen und auf diese er-
Stromgrundversorgungsverordnung
gänzende Bedingungen,
Die Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 3 2. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen
des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483) Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen und
3. das Recht des Kunden nach § 111b Ab-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/72/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über
satz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur eine Schlichtungsstelle anzurufen und die An-
Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, schrift der zuständigen Schlichtungsstelle sowie
S. 55) und der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments auf den Verbraucherservice der Bundesnetz-
und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften
für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie agentur für den Bereich Elektrizität und Gas und
2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94). dessen Anschrift.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012 1003
Die Hinweise nach Satz 3 Nummer 3 hat der Grund- teilen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Ver-
versorger auch auf seiner Internetseite zu veröffent- tragsbestätigung hinzuweisen auf
lichen.“ 1. die Allgemeinen Bedingungen und auf diese er-
2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert: gänzende Bedingungen,
a) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt: 2. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen
Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber
„Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise
nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen und
oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde
das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer 3. das Recht des Kunden nach § 111b Ab-
Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksam- satz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
werdens der Änderungen zu kündigen.“ eine Schlichtungsstelle anzurufen und die An-
schrift der zuständigen Schlichtungsstelle sowie
b) Im neuen Satz 2 wird das Wort „fristgemäßen“
auf den Verbraucherservice der Bundesnetz-
gestrichen.
agentur für den Bereich Elektrizität und Gas und
3. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die dessen Anschrift.
Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
Die Hinweise nach Satz 3 Nummer 3 hat der Grund-
4. § 20 wird wie folgt geändert: versorger auch auf seiner Internetseite zu veröffent-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: lichen.“
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer a) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
Frist von zwei Wochen gekündigt werden.“ „Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise
bb) Satz 2 wird aufgehoben. oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde
das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „innerhalb Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksam-
einer Frist von zwei Wochen“ durch das Wort werdens der Änderungen zu kündigen.“
„unverzüglich“ ersetzt.
b) Im neuen Satz 2 wird das Wort „fristgemäßen“
gestrichen.
Artikel 2
3. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die
Änderung der
Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
Gasgrundversorgungsverordnung
4. § 20 wird wie folgt geändert:
Die Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Okto-
ber 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die zuletzt durch Ar- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
tikel 4 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
S. 1483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer
1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Frist von zwei Wochen gekündigt werden.“
„(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestä- bb) Satz 2 wird aufgehoben.
tigung des Vertrages muss alle für einen Vertrags- b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „innerhalb
schluss notwendigen Angaben enthalten, insbeson- einer Frist von zwei Wochen“ durch das Wort
dere auch: „unverzüglich“ ersetzt.
1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und
Registernummer oder Familienname und Vor- Artikel 3
name sowie Adresse und Kundennummer), Änderung der
2. Angaben über die Anlagenadresse und die Be- Stromnetzzugangsverordnung
zeichnung des Zählers oder den Aufstellungsort Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005
des Zählers, (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 10 des Ge-
3. Angaben über Gasart, Brennwert, Druck, setzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
4. Angaben über unterschiedliche Nutzenergie der
Kilowattstunde Gas zur Kilowattstunde Strom, 1. Dem § 4 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
soweit der Gasverbrauch nach Kilowattstunden „Bilanzkreisverantwortliche haben die ihnen über-
abgerechnet wird, mittelten Daten rechtzeitig zu prüfen, insbesondere
5. Angaben zum Grundversorger (Firma, Register- im Hinblick auf die Verwendung für die Bilanzkreis-
gericht, Registernummer und Adresse), abrechnung, und Einwände gegen die Vollständig-
keit oder Richtigkeit unverzüglich dem zuständigen
6. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netz- Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen in elek-
gebiet die Grundversorgung durchgeführt wird tronischer Form mitzuteilen.“
(Firma, Registergericht, Registernummer und
Adresse) und 2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „drei Vier-
telstunden“ durch die Wörter „einer Viertelstunde“
7. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 ersetzt und werden nach dem Wort „werden“ ein
Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Komma sowie die Wörter „soweit die Bundesnetz-
Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 agentur nicht kürzere Vorlaufzeiten durch Festlegung
Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, nach § 27 Absatz 1 Nummer 16 bestimmt hat“ ein-
sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzu- gefügt.
1004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012
3. Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt: f) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
„(6) Bei der Anwendung der §§ 6 bis 9 sind nach „18. zu den Kriterien für die Identifizierung von
§ 22 Absatz 2 Satz 5 des Energiewirtschaftsgeset- Entnahmestellen; hierbei kann sie von § 14
zes getroffene Festlegungen der Bundesnetzagentur Absatz 3 abweichen;“.
zu beachten.“ g) Die folgenden Nummern 19 bis 21 werden ange-
4. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort fügt:
„haben“ die Wörter „im Niederspannungsnetz“ ein- „19. zur Verwaltung und Übermittlung der
gefügt. Stammdaten, die für den massengeschäfts-
5. § 14 wird wie folgt geändert: tauglichen Netzzugang relevant sind;
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 20. zu Geschäftsprozessen und zum Datenaus-
„(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, für die tausch für die massengeschäftstaugliche
Durchführung des Lieferantenwechsels für Letzt- Abwicklung der Zuordnung von Einspeise-
verbraucher sowie für die Zuordnung von Ein- anlagen zu Händlern und zu Bilanzkreisen;
speiseanlagen zu Händlern und Bilanzkreisen 21. zu Preisbildungsmechanismen für Ausgleichs-
bundesweit einheitliche, massengeschäftstaug- energiepreise nach § 8 Absatz 2; dabei kann
liche Verfahren anzuwenden. Für den elektro- sie insbesondere von den Grundsätzen
nischen Datenaustausch mit den Netznutzern ist der Kostenverrechnung, von der Symmetrie
ein einheitliches Datenformat zu verwenden. Die der Ausgleichsenergiepreise für Bilanzkreis-
Netzbetreiber sind verpflichtet, die elektronische unterspeisung und Bilanzkreisüberspeisung
Übermittlung und Bearbeitung von Kundendaten sowie von den Fristen für die Bilanzkreis-
in massengeschäftstauglicher Weise zu orga- abrechnung abweichen.“
nisieren, sodass die Kundendaten in vollständig
automatisierter Weise übermittelt und bearbeitet Artikel 4
werden können. Die Verbände der Netznutzer Änderung der
sind an der Entwicklung der Verfahren und For- Gasnetzzugangsverordnung
mate für den Datenaustausch angemessen zu be-
teiligen.“ Die Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September
2010 (BGBl. I S. 1261) wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 42
c) Absatz 4 wird Absatz 3 und folgender Satz wird folgende Angabe eingefügt:
angefügt:
„§ 42a Elektronischer Datenaustausch“.
„§ 27 Absatz 1 Nummer 18 bleibt unberührt.“
2. § 41 wird wie folgt geändert:
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
e) Absatz 6 wird Absatz 4 und die Angabe „5“ wird
durch die Angabe „3“ ersetzt. „(2) Der bisherige Lieferant ist verpflichtet,
unverzüglich
6. In § 18b wird die Angabe „Abs. 2 Satz 2“ durch die
Wörter „Absatz 3 Satz 2“ ersetzt. 1. dem Netzbetreiber die Abmeldung seines
Kunden mitzuteilen;
7. In § 22 Satz 1 werden nach dem Wort „Elektrizitäts-
versorgungsnetzen“ folgende Wörter eingefügt 2. dem neuen Lieferanten in einem einheitlichen
„ , Messstellenbetreibern, Messdienstleistern“. Format elektronisch eine Kündigungsbestäti-
gung zu übersenden, soweit der neue Liefe-
8. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert: rant die Kündigung in Vertretung für den
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a einge- Kunden ausgesprochen hat.“
fügt: b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und folgen-
„3a. zur Bildung einer einheitlichen Regelzone;“. der Satz wird angefügt:
b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Erneuer- „§ 50 Absatz 1 Nummer 15 bleibt unberührt.“
bare-Energien-Gesetz“ die Wörter „und zu den c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
bilanziellen Maßnahmen, die erforderlich sind,
um sicherzustellen, dass Energien nach dem „(4) Betreiber von Gasversorgungsnetzen dür-
Erneuerbare-Energien-Gesetz separiert werden fen den Lieferantenwechsel nur von Bedingungen
von sonstigen Energiearten“ eingefügt. abhängig machen, die in den Absätzen 1 bis 3
genannt sind. § 50 Absatz 1 Nummer 14 bleibt
c) In Nummer 9 werden die Wörter „Ein- und Aus- unberührt.“
zügen“ durch die Wörter „Lieferbeginn und
Lieferende“ ersetzt. 3. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
d) In Nummer 16 werden im ersten Halbsatz die „§ 42a
Wörter „den §§ 4 und 5“ durch die Angabe „§ 5“ Elektronischer Datenaustausch
ersetzt und im zweiten Halbsatz wird die Angabe Der Datenaustausch zur Anbahnung und Abwick-
„Abs. 1“ durch die Angabe „Absatz 1, 2“ ersetzt. lung der Netznutzung zwischen Betreibern von
e) In Nummer 17 werden nach dem Wort „Lieferan- Gasversorgungsnetzen, Marktgebietsverantwortlichen,
tenwechsel“ die Wörter „ , und hierbei kann sie Messstellenbetreibern, Messdienstleistern und Netz-
insbesondere kürzere Fristen festlegen“ ge- nutzern erfolgt elektronisch. Für den Datenaus-
strichen. tausch ist das von der Bundesnetzagentur vorgege-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012 1005
bene, bundesweit einheitliche Format zu verwenden. 18. zu bundeseinheitlichen Regelungen zum
Die Marktbeteiligten stellen sicher, dass für den Datenaustausch zwischen den betroffenen
Datenaustausch einheitliche Prozesse verwendet Marktbeteiligten, insbesondere zu Fristen
werden, die eine größtmögliche Automatisierung er- und Formaten sowie zu Prozessen, die
möglichen.“ eine größtmögliche Automatisierung ermög-
4. In § 45 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 2“ durch lichen.“
die Wörter „Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
Artikel 5
5. § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Änderung der
a) In Nummer 14 wird der Punkt durch ein Semiko- Messzugangsverordnung
lon ersetzt.
In § 4 Absatz 3 Satz 3 der Messzugangsverordnung
b) Die folgenden Nummern 15 bis 18 werden ange- vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006), die durch Ar-
fügt: tikel 2 der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I
„15. zu den Kriterien für die Identifizierung von S. 1261) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 40
Entnahmestellen; hierbei kann sie von § 41 Abs. 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 3 Satz 2“
Absatz 3 abweichen; ersetzt.
16. zur Verwaltung und Übermittlung der
Stammdaten, die für den massengeschäfts- Artikel 6
tauglichen Netzzugang relevant sind; Inkrafttreten
17. zur Abwicklung der Netznutzung bei Liefer- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
beginn und Lieferende; in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 30. April 2012
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
1006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012
Verordnung
zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung
Vom 2. Mai 2012
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno- § 15 Bereitstellung des Informationsblatts
logie verordnet auf Grund § 16 Einholung von Informationen über den Anleger; Pflicht zur
Empfehlung geeigneter Finanzanlagen
– des § 11a Absatz 5 und des § 34c Absatz 3 der Ge-
§ 17 Offenlegung von Zuwendungen
werbeordnung, von denen § 11a Absatz 5 durch Ar-
§ 18 Anfertigung eines Beratungsprotokolls
tikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 19. Dezember
§ 19 Beschäftigte
2006 (BGBl. I S. 3232) eingefügt und § 34c Absatz 3
zuletzt durch Artikel 144 Nummer 1 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert Abschnitt 5
worden ist, sowie Sonstige Pflichten
– des § 34g der Gewerbeordnung, der durch Artikel 5
§ 20 Unzulässigkeit der Annahme von Geldern und Anteilen von
Nummer 9 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 Anlegern
(BGBl. I S. 2481) eingefügt worden ist, im Einverneh- § 21 Anzeigepflicht
men mit dem Bundesministerium der Finanzen und § 22 Aufzeichnungspflicht
dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- § 23 Aufbewahrung
schaft und Verbraucherschutz:
§ 24 Prüfungspflicht
§ 25 Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten
Artikel 1
Verordnung Abschnitt 6
über die Finanzanlagenvermittlung Ordnungswidrigkeiten
(Finanzanlagenvermittlungsverordnung –
FinVermV) § 26 Ordnungswidrigkeiten
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Abschnitt 1
Sachkundenachweis Sachkundenachweis
§ 1 Sachkundeprüfung §1
§ 2 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
Sachkundeprüfung
§ 3 Verfahren
§ 4 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen (1) Durch die Sachkundeprüfung nach § 34f Absatz 2
§ 5 Anerkennung von ausländischen Berufsbefähigungsnach- Nummer 4 der Gewerbeordnung erbringt der Prüfling
weisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit den Nachweis, über die zur Ausübung der in § 34f Ab-
satz 1 der Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten er-
forderlichen fachspezifischen Produkt- und Beratungs-
Abschnitt 2
kenntnisse zu verfügen.
Vermittlerregister
(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind:
§ 6 Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister 1. Kundenberatung:
§ 7 Eintragung
a) Erstellung von Kundenprofilen, Bedarfsermitt-
§ 8 Eingeschränkter Zugang
lung,
b) Lösungsmöglichkeiten,
Abschnitt 3
c) Produktdarstellung und -information;
Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung
2. fachliche Kenntnisse auf folgenden Gebieten, insbe-
§ 9 Umfang der Versicherung sondere in Bezug auf rechtliche Grundlagen und
§ 10 Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens steuerliche Behandlungen:
a) Beratung und Vermittlung von Finanzanlagen, die
Abschnitt 4 in § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung
Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten genannt sind,
b) Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 2 des
§ 11 Allgemeine Verhaltenspflicht Investmentgesetzes und die Möglichkeiten der
§ 12 Statusbezogene Informationspflichten staatlichen Förderung,
§ 13 Information des Anlegers über Risiken, Kosten, Neben-
kosten und Interessenkonflikte c) geschlossene Fonds,
§ 14 Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen d) sonstige Vermögensanlagen im Sinne des § 1
und Werbung Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012 1007
Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprü- dern und sieben stellvertretenden Mitgliedern besetzt,
fung sind an den Vorgaben der Anlage 1 auszurichten. die von den Industrie- und Handelskammern berufen
werden. Die Berufung erfolgt jeweils nach Anhörung
§2 von Vertretern der Finanzanlagenvermittler, der Anbie-
Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss ter von Investmentvermögen, geschlossenen Fonds
und sonstigen Vermögensanlagen und der Verbrau-
(1) Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt cherschutzorganisationen. Es werden berufen:
durch die Industrie- und Handelskammern. Die Sach-
kundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handels- 1. drei Mitglieder und drei Stellvertreter aus den Reihen
kammer abgelegt werden, die diese Prüfung anbietet. der Finanzanlagenvermittler oder der Vertreter ihrer
Interessen,
(2) Für die Abnahme der Prüfung errichten die Indus-
trie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse. Sie 2. zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus den Rei-
berufen die Mitglieder dieser Ausschüsse. Die Mitglie- hen der Anbieter von Investmentvermögen im Sinne
der müssen auf den Prüfungsgebieten sachkundig, mit des § 1 Satz 2 des Investmentgesetzes, geschlos-
der aktuellen Praxis der Finanzanlagenvermittlung und senen Fonds und sonstigen Vermögensanlagen oder
-beratung durch eigene Erfahrung vertraut und für die der Vertreter ihrer Interessen,
Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. 3. ein Mitglied und ein Stellvertreter aus den Reihen der
(3) Mehrere Industrie- und Handelskammern können Industrie- und Handelskammern oder der Vertreter
Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung der ihrer Interessen sowie
Sachkundeprüfung schließen. Sie können einen ge- 4. ein Mitglied und ein Stellvertreter aus den Reihen der
meinsamen Prüfungsausschuss errichten. § 10 des Ge- Verbraucherschutzorganisationen oder der Vertreter
setzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Indus- ihrer Interessen.
trie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten be- Die Mitglieder des Ausschusses sowie ihre Stellvertre-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Ge- ter müssen in der Lage sein, sachverständige Entschei-
setzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert dungen zur Aufgabenauswahl zu treffen. Die Prüfungs-
worden ist, bleibt unberührt. aufgaben werden nach der Prüfung nicht veröffentlicht;
sie stehen den Prüflingen nur während der Prüfungen
§3 zur Verfügung.
Verfahren (4) Im praktischen Teil der Prüfung, der als Simula-
tion eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und wird, wird jeweils ein Prüfling geprüft. Hier soll der Prüf-
einem praktischen Teil. ling nachweisen, dass er über die Fähigkeiten verfügt,
(2) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf kundengerechte Lösungen zu entwickeln und anzu-
die in § 1 Absatz 2 Nummer 2 aufgeführten Inhalte, die bieten.
in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zu prü-
(5) Der praktische Teil der Prüfung ist nicht zu absol-
fen sind. Folgende Bereiche sind schriftlich zu prüfen:
vieren, wenn der Prüfling
1. Kenntnisse über Investmentvermögen im Sinne des
1. eine auf die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannte
§ 1 Satz 2 des Investmentgesetzes,
Kategorie von Finanzanlagen beschränkte Sachkun-
2. Kenntnisse über geschlossene Fonds sowie deprüfung ablegt und
3. Kenntnisse über sonstige Vermögensanlagen im a) eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 oder § 34e
Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagenge- Absatz 1 der Gewerbeordnung hat oder
setzes.
b) einen Sachkundenachweis im Sinne des § 34d
Der schriftliche Teil der Prüfung kann auf Antrag des Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung oder
Prüflings auf die einzelnen Kategorien von Finanzan- einen diesem nach § 19 Absatz 1 der Ver-
lagen nach Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 beschränkt wer- sicherungsvermittlungsverordnung gleichgestell-
den. Für eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 ten Abschluss besitzt oder
Nummer 1 in Verbindung mit Satz 3 der Gewerbeord-
nung muss der schriftliche Teil der Prüfung die in Satz 2 2. eine Folgeprüfung zur Erweiterung einer nach § 34f
Nummer 1 genannten Bereiche umfassen, für eine Er- Absatz 1 Satz 3 der Gewerbeordnung auf einzelne
laubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Ver- Kategorien von Finanzanlagen beschränkten Erlaub-
bindung mit Satz 3 der Gewerbeordnung muss der nis ablegt.
schriftliche Teil der Prüfung die in Satz 2 Nummer 2 ge- (6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Im praktischen
nannten Bereiche umfassen. Für eine Erlaubnis nach Teil der Prüfung können jedoch anwesend sein:
§ 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit
Satz 3 der Gewerbeordnung muss der schriftliche Teil 1. beauftragte Vertreter der Bundesanstalt für Finanz-
der Prüfung die in Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten dienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt),
Bereiche umfassen. Der Prüfling soll anhand von 2. Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses,
praxisbezogenen Aufgaben nachweisen, dass er die
3. Vertreter der Industrie- und Handelskammern,
grundlegenden fachlichen und rechtlichen Kenntnisse
erworben hat und diese praktisch anwenden kann. 4. Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prü-
fungen zu kontrollieren, oder
(3) Die Auswahl der schriftlichen Prüfungsaufgaben
trifft ein bundesweit einheitlich tätiger Aufgabenaus- 5. Personen, die in einen Prüfungsausschuss berufen
wahlausschuss. Der Ausschuss wird mit sieben Mitglie- werden sollen.
1008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012
Die in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen dür- 3. Abschlusszeugnis
fen nicht in die laufende Prüfung eingreifen oder in die als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleis-
Beratung über das Prüfungsergebnis einbezogen wer- tungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zwei-
den. jährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung
(7) Die Leistung des Prüflings ist vom Prüfungsaus- oder -vermittlung vorliegt.
schuss mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu be- (2) Eine Prüfung, die ein mathematisches, wirt-
werten. Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl der schafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an
schriftliche als auch der praktische Teil der Prüfung einer Hochschule oder Berufsakademie erfolgreich ab-
mit „bestanden“ bewertet worden ist. Der schriftliche schließt, wird als Nachweis anerkannt, wenn die erfor-
Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in derliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies
den in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindes-
und geprüften Bereichen jeweils mindestens 50 Pro- tens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Anlagever-
zent der erreichbaren Punkte erzielt. Der praktische Teil mittlung oder -beratung nachgewiesen wird.
der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindes-
tens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt. §5
(8) Die Industrie- und Handelskammer stellt unver- Anerkennung von
züglich eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus, wenn ausländischen Berufsbefähigungsnachweisen
der Prüfling die Prüfung erfolgreich abgelegt hat. In der im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
Bescheinigung ist anzugeben, welche Bereiche nach Unterscheiden sich die nach § 13c der Gewerbeord-
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 der schriftliche Teil nung vorgelegten Nachweise hinsichtlich der zugrunde
der Prüfung umfasst hat. Wurde die Prüfung nicht er- liegenden Sachgebiete wesentlich von den Anforderun-
folgreich abgelegt, erhält der Prüfling darüber einen Be- gen der §§ 1 und 3 und gleichen die von der den Antrag
scheid, in dem auf die Möglichkeit der Wiederholungs- stellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erwor-
prüfung hinzuweisen ist. benen Kenntnisse diesen wesentlichen Unterschied
(9) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regelt nicht aus, so ist die Erlaubnis zur Aufnahme der ange-
die Industrie- und Handelskammer durch Satzung. strebten Tätigkeit von der erfolgreichen Teilnahme an
einer ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden
§4 Sachkundeprüfung (spezifische Sachkundeprüfung)
abhängig.
Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen
(1) Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläu- Abschnitt 2
fer oder Nachfolger werden als Nachweis der erforder- Ve r m i t t l e r re g i s t e r
lichen Sachkunde anerkannt:
1. Abschlusszeugnis §6
Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister
a) als geprüfter Bankfachwirt oder -wirtin (IHK),
Im Register nach § 11a der Gewerbeordnung werden
b) als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Versiche-
folgende Angaben zu den Eintragungspflichtigen ge-
rungen und Finanzen (IHK),
speichert:
c) als geprüfter Investment-Fachwirt oder -wirtin 1. der Familienname und der Vorname sowie die Fir-
(IHK), men der Personenhandelsgesellschaften, in denen
d) als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Finanzbe- der Eintragungspflichtige als geschäftsführender
ratung (IHK), Gesellschafter tätig ist,
e) als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau, 2. das Geburtsdatum,
3. die Angabe, dass der Eintragungspflichtige eine Er-
f) als Kaufmann oder -frau für Versicherungen und
laubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f Ab-
Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder
satz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung besitzt,
g) als Investmentfondskaufmann oder -frau; 4. der Umfang der Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1
2. Abschlusszeugnis Nummer 1 bis 3 der Gewerbeordnung,
a) eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der 5. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen
Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanz- Erlaubnisbehörde und der zuständigen Registerbe-
dienstleistung (Hochschulabschluss oder gleich- hörde,
wertiger Abschluss) oder 6. die betriebliche Anschrift,
b) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienst- 7. die Registrierungsnummer nach § 7 Absatz 3 Satz 1,
leistungen (IHK) mit abgeschlossener allgemeiner 8. der Familienname und der Vorname der vom Eintra-
kaufmännischer Ausbildung, gungspflichtigen beschäftigten Personen, die unmit-
c) als Finanzfachwirt oder -wirtin (FH) mit einem ab- telbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirken
geschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstu- sowie
dium an einer Hochschule, 9. das Geburtsdatum der nach Nummer 8 eingetrage-
wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufs- nen Personen.
erfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermitt- Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so
lung vorliegt; werden auch der Familienname und der Vorname der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012 1009
natürlichen Personen gespeichert, die innerhalb des für (3) Der Versicherungsvertrag muss Deckung für die
die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die sich aus der gewerblichen Tätigkeit im Anwendungsbe-
Vermittlertätigkeiten zuständig sind. reich dieser Verordnung ergebenden Haftpflichtgefah-
ren für Vermögensschäden gewähren. Der Versiche-
§7 rungsvertrag muss sich auch auf solche Vermögens-
schäden erstrecken, für die der Versicherungspflichtige
Eintragung
nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(1) Der Eintragungspflichtige hat der zuständigen Er- einzustehen hat, soweit die Erfüllungs- oder Verrich-
laubnisbehörde unverzüglich nach Aufnahme seiner Tä- tungsgehilfen nicht selbst zum Abschluss einer solchen
tigkeit die Angaben nach § 6 Satz 1 Nummer 1 bis 7 Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind. Ist der
und Satz 2 mitzuteilen. Ebenso hat er Änderungen der Gewerbetreibende in einer oder mehreren Personen-
Angaben nach § 6 unverzüglich mitzuteilen. Die zustän- handelsgesellschaften als geschäftsführender Gesell-
dige Erlaubnisbehörde leitet die Angaben nach den schafter tätig, muss für die jeweilige Personenhandels-
Sätzen 1 und 2 unverzüglich an die Registerbehörde gesellschaft jeweils ein Versicherungsvertrag abge-
weiter. schlossen werden; der Versicherungsvertrag kann auch
(2) Der Eintragungspflichtige hat die Angaben nach die Tätigkeiten des Gewerbetreibenden nach Satz 1 ab-
§ 6 Satz 1 Nummer 8 und 9 sowie Änderungen dieser decken.
Angaben unverzüglich der Registerbehörde mitzuteilen.
(4) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungs-
(3) Die Registerbehörde erteilt dem Eintragungs- schutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren,
pflichtigen eine Eintragungsbestätigung mit der Regis- die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen
trierungsnummer, unter der der Eintragungspflichtige Inhalts gegen den Versicherungspflichtigen zur Folge
im Register geführt wird. Die Registerbehörde teilt der haben könnte; dabei kann vereinbart werden, dass
zuständigen Erlaubnisbehörde die Registrierungsnum- sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines ein-
mer mit. heitlichen Geschäfts als ein Versicherungsfall gelten.
(4) Die Registerbehörde unterrichtet den Eintra-
gungspflichtigen und die zuständige Erlaubnisbehörde (5) Von der Versicherung kann die Haftung für Er-
unverzüglich über eine Datenlöschung nach § 11a Ab- satzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung
satz 3a Satz 2 der Gewerbeordnung. ausgeschlossen werden. Weitere Ausschlüsse sind nur
insoweit zulässig, als sie marktüblich sind und dem
§8 Zweck der Berufshaftpflichtversicherung nicht zuwider-
laufen.
Eingeschränkter Zugang
Hinsichtlich der Angaben nach § 6 Satz 1 Nummer 2 § 10
und 9 ist ein automatisierter Abruf nicht zulässig. Die
Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den in Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens
§ 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung genannten Behör-
den schriftlich Auskunft erteilen. (1) Die vom Versicherungsunternehmen nach § 113
Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes erteilte
Abschnitt 3 Versicherungsbestätigung darf zum Zeitpunkt der An-
tragstellung bei der für die Erlaubniserteilung zustän-
Anforderungen an die
digen Behörde nicht älter als drei Monate sein.
Berufshaftpflichtversicherung
(2) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet,
§9 der für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 der
Umfang der Versicherung Gewerbeordnung zuständigen Behörde unverzüglich
Folgendes mitzuteilen:
(1) Die Versicherung gemäß § 34f Absatz 2 Num-
mer 3 der Gewerbeordnung muss bei einem im Inland 1. die Beendigung oder Kündigung des Versicherungs-
zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsun- vertrags, gegebenenfalls erst nach Ablauf der Frist
ternehmen genommen werden. des § 38 Absatz 3 Satz 3 des Versicherungsver-
(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt tragsgesetzes,
1 130 000 Euro für jeden Versicherungsfall und
1 700 000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres, 2. das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus
unabhängig vom Umfang der Erlaubnis nach § 34f Ab- einem Gruppenversicherungsvertrag sowie
satz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung. Die genannten Min-
3. jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den
destversicherungssummen erhöhen oder vermindern
vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis
sich ab dem 15. Januar 2013 und danach regelmäßig
zu Dritten beeinträchtigen kann.
alle fünf Jahre prozentual entsprechend den von
Eurostat veröffentlichten Anforderungen des Euro- Die zuständige Behörde hat dem Versicherungsunter-
päischen Verbraucherpreisindexes, wobei sie auf den nehmen das Datum des Eingangs der Anzeige nach
nächsthöheren Hundertbetrag in Euro aufzurunden Satz 1 mitzuteilen.
sind. Die angepassten Mindestversicherungssummen
werden jeweils zum 2. Januar des jeweiligen Jahres, in (3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2
dem die Anpassung zu erfolgen hat, durch das Bundes- des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die Er-
ministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundes- laubniserteilung nach § 34f Absatz 1 der Gewerbeord-
anzeiger veröffentlicht. nung zuständige Behörde.
1010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012
Abschnitt 4 und die Risiken der Finanzanlagen verstehen und auf
Informations-, Beratungs- dieser Grundlage seine Anlageentscheidung treffen
und Dokumentationspflichten kann. Die Informationen können auch in standardisier-
ter Form zur Verfügung gestellt werden.
§ 11 (2) Die nach Absatz 1 zur Verfügung zu stellenden
Allgemeine Verhaltenspflicht Informationen müssen eine ausreichend detaillierte all-
gemeine Beschreibung der Art und der Risiken der Fi-
Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Tätigkeit nanzanlagen enthalten. Die Beschreibung der Risiken
mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Ge- muss, soweit nach Art der Finanzanlage und nach den
wissenhaftigkeit im Interesse des Anlegers auszuüben. Kenntnissen des Anlegers relevant, folgende Angaben
enthalten:
§ 12
1. die mit Finanzanlagen der betreffenden Art einherge-
Statusbezogene Informationspflichten
henden Risiken, einschließlich einer Erläuterung der
(1) Der Gewerbetreibende hat dem Anleger vor der Hebelwirkung und ihrer Effekte sowie des Risikos
ersten Anlageberatung oder -vermittlung folgende An- des Verlustes der gesamten Kapitalanlage,
gaben klar und verständlich in Textform mitzuteilen:
2. das Ausmaß der Schwankungen des Preises
1. seinen Familiennamen und seinen Vornamen sowie (Volatilität) der betreffenden Finanzanlagen und
die Firmen der Personenhandelsgesellschaften, in etwaige Beschränkungen des für solche Finanz-
denen der Eintragungspflichtige als geschäftsfüh- anlagen verfügbaren Marktes,
render Gesellschafter tätig ist,
3. den Umstand, dass jeder Anleger aufgrund von Ge-
2. seine betriebliche Anschrift sowie weitere Angaben, schäften mit den betreffenden Finanzanlagen mög-
die es dem Anleger ermöglichen, schnell und unmit- licherweise finanzielle und sonstige Verpflichtungen
telbar mit ihm in Kontakt zu treten; insbesondere einschließlich Eventualverbindlichkeiten überneh-
eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder
men muss, die zu den Kosten für den Erwerb der
Faxnummer, Finanzanlagen hinzukommen, sowie
3. ob er als Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis
4. Einschusspflichten oder ähnliche Verpflichtungen.
nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der
Gewerbeordnung in das Register nach § 34f Ab- (3) Hinsichtlich der Kosten und Nebenkosten müs-
satz 5 in Verbindung mit § 11a Absatz 1 der Gewer- sen die Informationen Folgendes enthalten:
beordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintra-
1. Angaben zu dem Gesamtpreis, den der Anleger im
gung überprüfen lässt,
Zusammenhang mit der Finanzanlage und den
4. die Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Dienstleistungen des Gewerbetreibenden zu zahlen
er Vermittlungs- oder Beratungsleistungen anbietet, hat, einschließlich aller damit verbundenen Gebüh-
sowie ren, Provisionen, Entgelte und Auslagen, oder, wenn
5. die Anschrift der für die Erlaubniserteilung nach die genaue Preisangabe nicht möglich ist, die
§ 34f Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises,
Behörde sowie die Registrierungsnummer, unter damit der Anleger diesen überprüfen kann; die vom
der er im Register eingetragen ist. Gewerbetreibenden in Rechnung gestellten Provi-
sionen sind separat aufzuführen; falls ein Teil des
(2) Besitzt der Gewerbetreibende auch eine Erlaub-
Gesamtpreises in einer Fremdwährung zu zahlen
nis nach § 34d Absatz 1 oder § 34e Absatz 1 der Ge-
oder in einer anderen Währung als in Euro darge-
werbeordnung, so werden die Informationspflichten
stellt ist, müssen die betreffende Währung und der
nach Absatz 1 durch die Informationspflichten nach
anzuwendende Wechselkurs sowie die damit ver-
§ 11 der Versicherungsvermittlungsverordnung erfüllt,
bundenen Kosten oder, wenn die genaue Angabe
sofern die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben ent-
des Wechselkurses nicht möglich ist, die Grundlage
halten sind.
für seine Berechnung angegeben werden,
(3) Die Angaben nach Absatz 1 dürfen mündlich mit-
geteilt werden, wenn der Anleger dies wünscht. In die- 2. einen Hinweis auf die Möglichkeit, dass dem Anleger
sem Fall sind dem Anleger die Angaben unverzüglich aus Geschäften im Zusammenhang mit der Finanz-
nach Vertragsschluss in Textform zur Verfügung zu stel- anlage weitere Kosten und Steuern entstehen kön-
len. nen, sowie
(4) Sonstige Vorschriften über Informationspflichten 3. Bestimmungen über die Zahlung oder sonstige Ge-
des Gewerbetreibenden bleiben unberührt. genleistungen.
(4) Beim Vertrieb von Anteilen an Investmentvermö-
§ 13 gen im Sinne des § 1 Satz 2 des Investmentgesetzes
Information des Anlegers über Risiken, gelten § 121 Absatz 1 bis 3 sowie § 123 des Invest-
Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte mentgesetzes entsprechend.
(1) Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, dem Anle- (5) Der Gewerbetreibende hat den Anleger rechtzei-
ger rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts Informa- tig vor Abschluss eines Geschäfts auf Interessenkon-
tionen über die Risiken der angebotenen oder vom An- flikte hinzuweisen, die in Ausübung der in § 34f Absatz 1
leger nachgefragten Finanzanlage zur Verfügung zu der Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten zwischen
stellen. Diese Informationen müssen so gefasst sein, ihm oder seinen Mitarbeitern und den Anlegern oder
dass der Anleger nach vernünftigem Ermessen die Art zwischen den Anlegern bestehen können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012 1011
(6) Die Informationen nach den Absätzen 1 bis 3 sind § 16
dem Anleger in Textform zur Verfügung zu stellen. Einholung von Informationen über den Anleger;
Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen
§ 14
(1) Der Gewerbetreibende hat im Rahmen der An-
Redliche, eindeutige und nicht lageberatung alle Informationen über Kenntnisse und
irreführende Informationen und Werbung Erfahrungen des Anlegers in Bezug auf Finanzanlagen,
die Anlageziele des Anlegers und seine finanziellen Ver-
(1) Alle Informationen einschließlich Werbemitteilun-
hältnisse einzuholen, die erforderlich sind, um dem An-
gen, die der Gewerbetreibende dem Anleger zugänglich
leger eine für ihn geeignete Finanzanlage empfehlen zu
macht, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend können. Die Geeignetheit beurteilt sich danach, ob
sein. Wichtige Aussagen oder Warnungen dürfen nicht
verschleiert oder abgeschwächt dargestellt werden. 1. die empfohlene Finanzanlage den Anlagezielen des
Werbemitteilungen müssen eindeutig als solche er- Anlegers entspricht,
kennbar sein. 2. die hieraus erwachsenden Anlagerisiken für den An-
(2) Für die vom Gewerbetreibenden verwendete oder leger entsprechend seinen Anlagezielen finanziell
veranlasste Werbung in Textform für den Erwerb von tragbar sind und
Anteilen eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 3. er die Anlagerisiken mit seinen Kenntnissen und Er-
Satz 2 des Investmentgesetzes gilt § 124 Absatz 1 fahrungen verstehen kann.
bis 2a des Investmentgesetzes entsprechend.
Der Gewerbetreibende darf dem Anleger nur solche Fi-
(3) Enthält eine Werbemitteilung eine Willenserklä- nanzanlagen empfehlen, die nach den nach Satz 1 ein-
rung, die unmittelbar auf die Herbeiführung eines Ver- geholten Informationen für ihn geeignet sind. Sofern
tragsschlusses über eine Finanzanlage gerichtet ist, der Gewerbetreibende die erforderlichen Informationen
oder eine Aufforderung an den Anleger, ein solches An- nicht erlangt, darf er dem Anleger im Rahmen der An-
gebot abzugeben und ist die Art und Weise der Antwort lageberatung keine Finanzanlage empfehlen.
oder ein Antwortformular vorgegeben, so sind bereits in (2) Vor einer Anlagevermittlung hat der Gewerbetrei-
der Werbemitteilung die Informationen nach § 13 Ab- bende vom Anleger Informationen über seine Kennt-
satz 2 und 3 anzugeben, soweit diese für den Vertrags- nisse und Erfahrungen in Bezug auf Geschäfte mit be-
schluss relevant sind. stimmten Arten von Finanzanlagen einzuholen, soweit
(4) Der Gewerbetreibende darf den Namen der Bun- diese Informationen erforderlich sind, um die Angemes-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht in ei- senheit der Finanzanlage für den Anleger beurteilen zu
ner Weise nennen, die so verstanden werden kann, können. Die Angemessenheit beurteilt sich danach, ob
dass Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Satz 1 der Anleger über die erforderlichen Kenntnisse und Er-
Nummer 2 und 3 der Gewerbeordnung von der Bun- fahrungen verfügt, um die Risiken im Zusammenhang
desanstalt gebilligt oder genehmigt werden oder wor- mit der Art der Finanzanlage angemessen beurteilen zu
den sind. können. Gelangt der Gewerbetreibende aufgrund der
nach Satz 1 erhaltenen Information zu der Auffassung,
(5) § 4 Absatz 2 bis 9 der Wertpapierdienstleistungs- dass die vom Anleger gewünschte Finanzanlage für
Verhaltens- und Organisationsverordnung gilt entspre- den Anleger nicht angemessen ist, hat er den Anleger
chend. vor einer Anlagevermittlung darauf hinzuweisen. Erlangt
der Gewerbetreibende nicht die erforderlichen Informa-
§ 15 tionen, hat er den Anleger vor einer Anlagevermittlung
darüber zu informieren, dass eine Beurteilung der An-
Bereitstellung des Informationsblatts gemessenheit im Sinne des Satzes 1 nicht möglich ist.
Im Fall einer Anlageberatung hat der Gewerbetrei- Der Hinweis nach Satz 3 und die Informationen nach
bende dem Anleger rechtzeitig vor dem Abschluss ei- Satz 4 können in standardisierter Form erfolgen.
nes Geschäfts über jede Finanzanlage, auf die sich eine (3) Zu den einzuholenden Informationen nach Ab-
Kaufempfehlung bezieht, folgendes Informationsblatt satz 1 Satz 1 gehören, soweit erforderlich, hinsichtlich
zur Verfügung zu stellen:
1. der finanziellen Verhältnisse des Anlegers Angaben
1. bei Anteilen an inländischen Investmentvermögen über
die „wesentlichen Anlegerinformationen“ nach § 42
a) Grundlage und Höhe regelmäßiger Einkommen
Absatz 2 bis 2c des Investmentgesetzes,
und regelmäßiger finanzieller Verpflichtungen so-
2. bei ausländischen Investmentanteilen die „wesentli- wie
chen Anlegerinformationen“ nach § 137 Absatz 2 b) vorhandene Vermögenswerte, insbesondere Bar-
des Investmentgesetzes, vermögen, Kapitalanlagen und Immobilienvermö-
3. bei EU-Investmentanteilen die „wesentlichen Anle- gen, und
gerinformationen“, die nach § 122 Absatz 1 Satz 2 2. der mit den Geschäften verfolgten Ziele Angaben
des Investmentgesetzes in deutscher Sprache ver- über die Anlagedauer, die Risikobereitschaft des An-
öffentlicht worden sind, sowie legers und den Zweck der Anlage.
4. bei Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Zu den einzuholenden Informationen nach Absatz 1
des Vermögensanlagengesetzes das Vermögensan- Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gehören, soweit erforder-
lagen-Informationsblatt, wenn ein solches nach § 13 lich, hinsichtlich der Kenntnisse und Erfahrungen des
des Vermögensanlagengesetzes zu erstellen ist. Anlegers Angaben über
1012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012
1. die Arten von Finanzanlagen, mit denen der Anleger geeignet sind, die Erfüllung der Pflicht nach § 11 zu
vertraut ist, gefährden, sind vom Verbot nach Absatz 1 ausgenom-
men.
2. Art, Umfang, Häufigkeit und Zeitraum zurückliegen-
der Geschäfte des Anlegers mit Finanzanlagen,
§ 18
3. Ausbildung sowie gegenwärtige und relevante frü- Anfertigung eines Beratungsprotokolls
here berufliche Tätigkeiten des Anlegers.
(1) Der Gewerbetreibende muss über jede Anlagebe-
(4) Soweit die in den Absätzen 1 bis 3 genannten ratung unverzüglich nach deren Abschluss und vor Ab-
Informationen auf Angaben des Anlegers beruhen, hat schluss eines Geschäfts ein Protokoll in Schriftform an-
der Gewerbetreibende die Fehlerhaftigkeit oder Unvoll- fertigen. Eine Abschrift ist dem Anleger unverzüglich
ständigkeit der Angaben nicht zu vertreten, es sei denn, nach Abschluss der Beratung und vor Abschluss eines
die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben Geschäfts zur Verfügung zu stellen. Der Anleger kann
des Anlegers ist ihm bekannt oder infolge grober Fahr- vom Gewerbetreibenden die Herausgabe einer Ab-
lässigkeit unbekannt. Gewerbetreibende dürfen Anleger schrift des Protokolls verlangen. Durch eine elektroni-
nicht dazu verleiten, Angaben nach den Absätzen 1 sche Abschrift erfüllt der Gewerbetreibende seine
bis 3 zurückzuhalten. Pflichten nur, wenn sich der Anleger ausdrücklich mit
(5) Die Pflichten nach Absatz 2 gelten nicht, soweit einer elektronischen Abschrift einverstanden erklärt.
der Gewerbetreibende (2) Das Beratungsprotokoll hat vollständige Anga-
ben zu enthalten über
1. auf Veranlassung des Kunden Anlagevermittlung in
Bezug auf Anteile an Investmentvermögen erbringt, 1. den Anlass der Anlageberatung,
die den Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG 2. die Dauer des Beratungsgesprächs,
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Ver- 3. die der Anlageberatung zugrunde liegenden Infor-
waltungsvorschriften betreffend bestimmte Organis- mationen über die persönliche Situation des Kun-
men für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren den, einschließlich der nach § 16 einzuholenden
(OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32, L 269 Informationen,
vom 13.10.2010, S. 27), die zuletzt durch die Richt- 4. die Finanzanlagen, die Gegenstand der Anlagebera-
linie 2010/78/EU (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120) tung waren,
geändert worden ist, entsprechen und 5. die vom Anleger im Zusammenhang mit der Anlage-
2. den Kunden darüber informiert, dass keine Ange- beratung geäußerten wesentlichen Anliegen und de-
messenheitsprüfung im Sinne des Absatzes 2 vorge- ren Gewichtung, sowie
nommen wird. Die Information kann in standardisier- 6. die im Verlauf des Beratungsgesprächs erteilten
ter Form erfolgen. Empfehlungen und die für diese Empfehlungen ge-
nannten wesentlichen Gründe.
§ 17 (3) Sofern der Anleger für die Anlageberatung Kom-
Offenlegung von Zuwendungen munikationsmittel wählt, die die Übermittlung des Pro-
tokolls vor Abschluss des Geschäfts nicht gestatten,
(1) Der Gewerbetreibende darf im Zusammenhang muss der Gewerbetreibende dem Anleger eine Ab-
mit der Vermittlung von und Beratung über Finanzanla- schrift des Protokolls unverzüglich nach Abschluss
gen nach § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung des Beratungsgesprächs zusenden. In diesem Fall
keine Zuwendungen von Dritten annehmen oder an kann der Geschäftsabschluss auf ausdrücklichen
Dritte gewähren, die nicht Kunden dieser Dienstleistung Wunsch des Anlegers vor Erhalt des Protokolls erfol-
sind, es sei denn, gen, wenn der Gewerbetreibende dem Anleger für den
1. er hat Existenz, Art und Umfang der Zuwendung Fall, dass das Protokoll nicht richtig oder nicht vollstän-
oder, soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen dig ist, ausdrücklich ein innerhalb einer Woche nach
lässt, die Art und Weise seiner Berechnung dem An- Zugang des Protokolls auszuübendes Rücktrittsrecht
leger vor Abschluss des Vertrags in umfassender, einräumt. Der Gewerbetreibende muss auf das Rück-
zutreffender und verständlicher Weise offengelegt trittsrecht und die Frist hinweisen. Der ausdrückliche
und Wunsch des Anlegers, das Geschäft auch vor Erhalt
des Protokolls abzuschließen, sowie der Hinweis auf
2. die Zuwendung steht der ordnungsgemäßen Ver- das Rücktrittsrecht müssen im Protokoll vermerkt wer-
mittlung und Beratung im Interesse des Anlegers den. Bestreitet der Gewerbetreibende das Rücktritts-
nicht entgegen. recht, hat er die Richtigkeit und Vollständigkeit des Pro-
(2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind Pro- tokolls zu beweisen.
visionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen so-
wie alle geldwerten Vorteile, die der Gewerbetreibende § 19
vom Emittenten, Anbieter einer Finanzanlage oder von Beschäftigte
einem sonstigen Dritten für deren Vermittlung oder Be-
Der Gewerbetreibende hat sicherzustellen, dass
ratung erhält oder an Dritte gewährt.
auch seine Beschäftigten die Pflichten nach den §§ 11
(3) Gebühren und Entgelte, die die Vermittlung von bis 18 erfüllen. Führt ein Beschäftigter des Gewerbe-
und die Beratung über Finanzanlagen nach § 34f Ab- treibenden die Beratung durch, so hat der Beschäftigte
satz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erst ermöglichen das Beratungsprotokoll nach § 18 Absatz 1 anzufer-
oder dafür notwendig sind und die ihrer Art nach nicht tigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012 1013
Abschnitt 5 § 23
Sonstige Pflichten Aufbewahrung
Die in § 22 genannten Unterlagen sind fünf Jahre auf
§ 20 einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den
Unzulässigkeit der Annahme von Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Frist beginnt mit
Geldern und Anteilen von Anlegern dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der letzte auf-
zeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag
Der Gewerbetreibende ist nicht befugt, sich im Zu- angefallen ist. Vorschriften, die eine längere Frist be-
sammenhang mit der Finanzanlagenberatung oder -ver- stimmen, bleiben unberührt.
mittlung nach § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeord-
nung Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen § 24
von Anlegern zu verschaffen.
Prüfungspflicht
§ 21 (1) Der Gewerbetreibende hat
Anzeigepflicht 1. auf seine Kosten die Einhaltung der sich aus den
§§ 12 bis 23 ergebenden Verpflichtungen für jedes
Der Gewerbetreibende hat der für die Erlaubnisertei- Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen
lung nach § 34f Absatz 1 der Gewerbeordnung zustän- zu lassen und
digen Behörde unverzüglich nach Satz 3 anzuzeigen,
welche Personen jeweils mit der Leitung des Betriebs 2. der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde
oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind. Dies gilt den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezem-
bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, ber des darauffolgenden Jahres zu übermitteln.
Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertre- Der Prüfungsbericht hat einen Vermerk darüber zu ent-
tung berufenen Personen. In der Anzeige ist für jede halten, ob und gegebenenfalls welche Verstöße des
Person Folgendes anzugeben: Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. Der Prüfer
1. der Name, der Geburtsname, sofern dieser vom Na- hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu
men abweicht, sowie der Vorname, unterzeichnen. Sofern der Gewerbetreibende im Be-
richtszeitraum keine nach § 34f Absatz 1 der Gewerbe-
2. die Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, ordnung erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, hat
3. der Geburtstag und -ort sowie er spätestens bis zu dem in Satz 1 genannten Termin
anstelle des Prüfungsberichts unaufgefordert und
4. die Anschrift. schriftlich eine entsprechende Erklärung zu übermitteln.
(2) Die für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1
§ 22
der Gewerbeordnung zuständige Behörde kann aus be-
Aufzeichnungspflicht sonderem Anlass anordnen, dass Gewerbetreibende
sich auf ihre Kosten im Rahmen einer außerordent-
(1) Der Gewerbetreibende hat von der Annahme des
lichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer auf die
Auftrags an nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 Auf-
Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 ergebenden
zeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege
Pflichten überprüfen lassen und der Behörde den Prü-
übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind un-
fungsbericht übermitteln. Der Prüfer wird von der nach
verzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen.
Satz 1 zuständigen Behörde bestimmt. Absatz 1 Satz 3
(2) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen müssen und 4 gilt entsprechend.
ersichtlich sein
(3) Geeignete Prüfer sind
1. der Name und Vorname oder die Firma sowie die 1. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirt-
Anschrift des Anlegers, schaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,
2. der Nachweis, dass die in den §§ 12, 13, 15 und 17 2. Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder sat-
genannten Angaben rechtzeitig und vollständig mit- zungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außer-
geteilt wurden, ordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern
3. der Nachweis, dass die in § 16 Absatz 1 genannten a) von ihren gesetzlichen Vertretern mindestens
Informationen rechtzeitig und vollständig eingeholt einer Wirtschaftsprüfer ist,
wurden und über geeignete Finanzanlagen beraten
wurde, b) sie die Voraussetzungen des § 63b Absatz 5 des
Genossenschaftsgesetzes erfüllen oder
4. der Nachweis, dass die in § 16 Absatz 2 Satz 1 ge-
c) sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbstständiger
nannten Informationen rechtzeitig und vollständig
Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer
eingeholt und die in Satz 3 und 4 genannten Infor-
oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprü-
mationen rechtzeitig und vollständig mitgeteilt wur-
fungsgesellschaft bedienen.
den, sowie
(4) Auch andere Personen, die öffentlich bestellt und
5. der Nachweis über das Beratungsprotokoll nach
zugelassen worden sind und die aufgrund ihrer Vorbil-
§ 18 und seine Aushändigung an den Anleger.
dung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungs-
(3) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und gemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb
Buchführungspflichten des Gewerbetreibenden bleiben durchzuführen sowie deren Zusammenschlüsse kön-
unberührt. nen als Prüfer betraut werden.
1014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012
(5) Ungeeignet für eine Prüfung sind Personen, bei 7. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 4 eine Information
denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig zur Verfügung stellt,
§ 25
8. entgegen § 17 Absatz 1 eine Zuwendung annimmt
Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten oder gewährt,
(1) Der Gewerbetreibende hat dem Prüfer jederzeit
Einsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen 9. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
zu gestatten. Er hat ihm alle Aufklärungen und Nach- mit § 19 Satz 2, ein Beratungsprotokoll nicht, nicht
weise auf Verlangen zu geben, die der Prüfer für eine richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an-
sorgfältige Prüfung benötigt. fertigt oder nicht oder nicht richtig unterzeichnet,
(2) Der Prüfer ist zur gewissenhaften und unpar- 10. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1
teiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflich- eine Abschrift eines Beratungsprotokolls nicht,
tet. Er darf nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsge- nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
heimnisse verwerten, die er bei seiner Tätigkeit erfahren schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfü-
hat. Ein Prüfer, der vorsätzlich oder fahrlässig seine gung stellt oder nicht, nicht richtig, nicht in der vor-
Pflichten verletzt, ist dem Gewerbetreibenden zum Er- geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zusen-
satz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. det,
Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
11. entgegen § 20 sich Eigentum oder Besitz an Gel-
dern oder Anteilen eines Anlegers verschafft,
Abschnitt 6
Ordnungswidrigkeiten 12. entgegen § 21 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-
§ 26 ständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
Ordnungswidrigkeiten 13. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
Nummer 6 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätz- vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
lich oder fahrlässig macht, entgegen § 23 Satz 1 eine Unterlage nicht,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
1. entgegen § 12 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht
mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht, 14. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 4 einen
2. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Information Prüfungsbericht oder eine Erklärung nicht, nicht
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur mittelt,
Verfügung stellt, 15. einer vollziehbaren Anordnung nach § 24 Absatz 2
3. entgegen § 15 ein Informationsblatt nicht, nicht Satz 1 zuwiderhandelt,
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur
Verfügung stellt, 16. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 einem Prüfer eine
Einsicht nicht gestattet oder
4. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1
eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollstän- 17. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 2 einem Prüfer eine
dig oder nicht rechtzeitig einholt, Aufklärung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig,
5. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 oder Satz 4 eine nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt.
Finanzanlage empfiehlt, (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 2
6. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3 einen Hinweis nicht, Nummer 9 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätz-
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig lich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Hand-
erteilt, lung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012 1015
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2)
Inhaltliche Anforderungen an die Sachkundeprüfung
1. Kundenberatung
1.1 Serviceerwartungen des Kunden
1.2 Besuchsvorbereitung/Kundenkontakte
1.3 Kundengespräch
1.3.1 Kundensituation
1.3.2 Erstellung eines Kundenprofils
1.3.3 Kundenbedarf und anlegergerechte Lösungen
1.3.4 Gesprächsführung und Systematik
1.4 Kundenbetreuung
2. K e n n t n i s s e f ü r B e r a t u n g u n d Ve r t r i e b v o n
Finanzanlageprodukten
2.1 Wirtschaftliche Grundlagen
2.2 Grundlagen über Finanzinstrumente und Kategorien von Finanz-
anlagen
2.2.1 Geldanlageformen
2.2.2 Nichtbörsennotierte Finanzanlageprodukte
2.2.3 Börsennotierte Finanzanlageprodukte
2.3 Allgemeine rechtliche Grundlagen
2.3.1 Vertragsrecht
2.3.2 Geschäftsfähigkeit
2.4 Rechtliche Grundlagen für Finanzanlagenberatung und -vermittlung
2.4.1 Wertpapierhandelsgesetz
2.4.2 Finanzanlagenvermittlungsverordnung
2.4.2.1 Statusbezogene Informationspflichten
2.4.2.2 Einholung von Informationen über den Kunden
2.4.2.3 Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen
2.4.2.4 Offenlegung von Zuwendungen
2.4.2.5 Produktinformationsblatt
2.4.2.6 Informationen über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkon-
flikte
2.4.2.7 Erstellung eines Beratungsprotokolls
2.4.3 Kreditwesengesetz
2.4.4 Geldwäschegesetz
2.4.5 Finanzmarktrichtlinie
2.5 Vermittlerrecht
2.5.1 Rechtsstellung
2.5.2 Berufsvereinigungen/Berufsverbände
2.5.3 Arbeitnehmervertretungen
2.6 Wettbewerbsrecht
2.6.1 Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze
2.6.2 Unzulässige Werbung
2.7 Verbraucherschutz
2.7.1 Grundlagen des Verbraucherschutzes
1016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012
2.7.2 Schlichtungsstellen
2.7.3 Datenschutz
3. Investmentvermögen (offene Fonds)
3.1 Märkte für Finanzanlagen
3.1.1 Geldmarkt
3.1.2 Rentenmarkt
3.1.3 Aktienmarkt
3.2 Konzept offener Fonds
3.2.1 Investmentidee, Funktionsweise und Struktur
3.2.2 Fachbegriffe
3.3 Fondsarten
3.3.1 Geldmarktfonds
3.3.2 Rentenfonds
3.3.3 Aktienfonds
3.3.4 Gemischte Fonds
3.3.5 Offene Immobilienfonds
3.3.6 Dachfonds
3.3.7 Hedgefonds
3.3.8 Zertifikatefonds
3.3.9 Garantiefonds
3.3.10 No-Load-Fonds
3.3.11 Ausschüttende und thesaurierende Fonds
3.3.12 Länder-, Regionen- und Branchenfonds
3.3.13 Laufzeitfonds
3.3.14 Exchange Traded Funds (ETFs)
3.3.15 Publikumsfonds
3.3.16 Spezialfonds
3.3.17 Anteilsklassen
3.4 Chancen, Risiken und Haftung
3.5 Investmentgesetz
3.6 Steuerliche Behandlung
3.6.1 Investmentsteuergesetz
3.6.2 Einkommensteuer, Ertrags- und Gewinnsteuer
3.6.3 Übertragung, Vererbung und Schenkung
3.6.4 Freibeträge
3.7 Eröffnung, Gestaltung und Führung von Depotkonten
3.8 Staatliche Förderung von Investmentfonds
3.8.1 Zielgruppen
3.8.2 5. Vermögensbildungsgesetz
3.8.3 Altersvermögensgesetz
3.9 Anlageprogramme
3.10 Rating und Ranking
4. Geschlossene Fonds
4.1 Vertragsbeziehungen, Funktionsweise und Struktur
4.2 Arten von geschlossenen Fonds
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012 1017
4.2.1 Geschlossene Immobilienfonds und Projektentwicklungsfonds
4.2.2 Medienfonds
4.2.3 Schiffsfonds und Containerfonds
4.2.4 Private Equity Fonds
4.2.5 Flugzeugfonds
4.2.6 Leasingfonds
4.2.7 Lebensversicherungszweitmarktfonds und Policenfonds
4.2.8 Umweltfonds
4.2.9 Sonstige Fonds (insbes. Infrastrukturfonds, sog. Blind Pools, Zweit-
marktfonds)
4.3 Chancen, Risiken und Haftung
4.4 Fachbegriffe
4.5 Rechtliche Grundlagen
4.5.1 Vermögensanlagengesetz
4.5.2 Bürgerliches Gesetzbuch
4.5.3 Handelsgesetzbuch
4.5.4 Kommanditgesellschaft
4.5.5 GmbH-Gesetz
4.6 Steuerliche Behandlung
4.6.1 Einkommensteuer
4.6.2 Doppelbesteuerungsabkommen
4.6.3 Gewinnerzielungsabsicht
4.6.4 Übertragung, Vererbung und Schenkung
4.7 Auflösung stiller Reserven
5. S o n s t i g e Ve r m ö g e n s a n l a g e n i m S i n n e d e s § 1
A b s a t z 2 d e s Ve r m ö g e n s a n l a g e n g e s e t z e s
5.1 Anlageformen
5.1.1 Genussrechte
5.1.2 Stille Beteiligungen
5.1.3 Namensschuldverschreibungen
5.1.4 Genossenschaftsanteile
5.1.5 Weitere Vermögensanlagen
5.2 Chancen, Risiken und Haftung
5.3 Fachbegriffe
5.4 Rechtliche Grundlagen
5.4.1 Vermögensanlagengesetz
5.4.2 Bürgerliches Gesetzbuch
5.4.3 Handelsgesetzbuch
5.4.4 GmbH-Gesetz
5.4.5 Genossenschaftsgesetz
5.5 Steuerliche Behandlung
5.5.1 Einkommensteuer
5.5.2 Doppelbesteuerungsabkommen
5.5.3 Gewinnerzielungsabsicht
5.5.4 Übertragung, Vererbung und Schenkung
1018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012
Anlage 2
(zu § 3 Absatz 8)
Bescheinigung
über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung
„Geprüfter Finanzanlagenfachmann/Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK“
nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung
in Verbindung mit
§ 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung (Investmentvermögen)/
§ 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung
(Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft)/
§ 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung
(sonstigen Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes)
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Name und Vorname)
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in ................................................
wohnhaft in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
vor der Industrie- und Handelskammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
die Sachkundeprüfung für die Ausübung des Gewerbes als Finanzanlagenvermittler nach § 34f Absatz 2 Nummer 4
der Gewerbeordnung erfolgreich abgelegt.
Die Prüfung erstreckte sich insbesondere auf die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sach-
gebiete:
1. Kundenberatung (Erstellung von Kundenprofilen und Bedarfsermittlung, Lösungsmöglichkeiten, Produktdarstel-
lung und Information),
2. fachliche Grundlagen für die Vermittlung von Finanzanlageprodukten und die Beratung über diese,
3. Kenntnisse auf dem Gebiet Investmentvermögen im Sinne des Investmentgesetzes, insbesondere in Bezug auf
rechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung (§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der Finanzanlagen-
vermittlungsverordnung),
4. Kenntnisse auf dem Gebiet geschlossene Fonds, insbesondere in Bezug auf rechtliche Grundlagen und steu-
erliche Behandlung (§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c der Finanzanlagenvermittlungsverordnung),
5. Kenntnisse auf dem Gebiet sonstige Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagenge-
setzes, insbesondere in Bezug auf rechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung (§ 1 Absatz 2 Nummer 2
Buchstabe d der Finanzanlagenvermittlungsverordnung).
(In der Überschrift und bei den Nummern 3 bis 5 nur Zutreffendes ausdrucken.)
(Stempel/Siegel)
................................................. .................................................
(Ort und Datum) (Unterschrift)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012 1019
Artikel 2 bb) In Nummer 3 wird das Semikolon am Ende
durch einen Punkt ersetzt.
Änderung der
Makler- und Bauträgerverordnung cc) Die Nummern 5 bis 7 werden aufgehoben.
Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I b) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 34c Abs. 1
S. 2479), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom Satz 1 Nr. 4“ durch die Wörter „§ 34c Absatz 1
22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
wird wie folgt geändert:
7. § 11 wird wie folgt gefasst:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung „§ 11
über die Pflichten der Makler,
Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer Informationspflicht und Werbung
(Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV)“.
Der Gewerbetreibende hat dem Auftraggeber
2. § 2 wird wie folgt geändert: schriftlich und in deutscher Sprache folgende An-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 34c gaben mitzuteilen, soweit sie im Einzelfall in Be-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a“ durch die Wör- tracht kommen:
ter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buch-
stabe a“ ersetzt. 1. in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 der Gewerbeordnung
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 34c Ab- a) unmittelbar nach der Annahme des Auftrags
satz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 2“ durch die die in § 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a
Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und f genannten Angaben und
und 2“ ersetzt.
b) spätestens bei Aufnahme der Vertragsver-
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 34c handlungen über den vermittelten oder nach-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a“ durch die gewiesenen Vertragsgegenstand die in § 10
Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b bis e und
Buchstabe a“ ersetzt. Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Anga-
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 34c ben,
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b“ durch die
Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 2. in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Num-
Buchstabe b“ ersetzt. mer 3 der Gewerbeordnung spätestens bis zur
Annahme des Auftrags die in § 10 Absatz 2
3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils Nummer 2 und Absatz 4 genannten Angaben;
die Wörter „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a“ vor diesem Zeitpunkt hat der Gewerbetreibende
durch die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dem Auftraggeber die Angaben zu machen, die
Buchstabe a“ ersetzt. zur Beurteilung des Auftrags nach dem jeweili-
4. § 4 wird wie folgt geändert: gen Verhandlungsstand erforderlich sind; im Fall
des § 10 Absatz 4 Nummer 3 entfällt die Ver-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: pflichtung, soweit die Angaben vom Auftragge-
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 34c Ab- ber stammen.
satz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 2“ durch die
Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Ist der Auftraggeber eine natürliche Person, kann er
und 2“ ersetzt. die Übermittlung der Angaben in der Amtssprache
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 34c
eines Vertragsstaates des Abkommens über den
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4“ durch die Wörter „§ 34c
Europäischen Wirtschaftsraum verlangen, wenn er
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat seinen
b) In Absatz 2 werden die die Wörter „§ 34c Abs. 1 Wohnsitz hat.“
Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b“ durch die Wörter
„§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b“ 8. § 16 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 34c
5. In § 7 Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4“ durch die Wörter
Wörter „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a“
„§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
durch die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Buchstabe a“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 34c
6. § 10 wird wie folgt geändert: Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 1a“ durch die Wörter
„§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „§ 34c Absatz 1 Satz 1 9. In § 18 Absatz 1 Nummer 8 werden die Angabe
Nummer 1“ werden das Komma und die An- „Abs. 1“ gestrichen und die Wörter „Nr. 1 bis 3“
gabe „2 und 3“ gestrichen. durch die Wörter „Nummer 1 oder 2“ ersetzt.
1020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012
10. In § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils Artikel 3
die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „Num-
Inkrafttreten
mer 3“ ersetzt.
(1) Artikel 1 §§ 1 bis 3 sowie die Anlagen 1 und 2
11. § 20 wird wie folgt geändert:
treten am 1. November 2012 in Kraft.
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar
b) Absatz 2 wird aufgehoben. 2013 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. Mai 2012
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012 1021
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. März 2012
– 2 BvR 2258/09 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 67 Absatz 4 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur
Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in
einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I
Seite 1327) ist mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes insoweit
unvereinbar, als er es ausnahmslos ausschließt, die Zeit des Vollzugs einer
freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung auf Freiheits-
strafen aus einem anderen Urteil als demjenigen, in welchem diese Maßregel
angeordnet worden ist, oder das bezüglich des die Maßregel anordnenden
Urteils gesamtstrafenfähig ist („verfahrensfremde Freiheitsstrafen“), anzu-
rechnen.
2. Gemäß § 35 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht wird ange-
ordnet, dass bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber in Härtefällen
nach Maßgabe der Gründe die Zeit des Vollzugs einer freiheitsentziehenden
Maßregel der Besserung und Sicherung auch auf verfahrensfremde Frei-
heitsstrafen angerechnet werden muss.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 27. April 2012
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2012
– 1 BvR 367/12 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 1 Nummer 62 Buchstabe a) aa) des vom Deutschen Bundestag am
9. Februar 2012 beschlossenen und vom Bundespräsidenten am 3. Mai 2012
ausgefertigten Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelun-
gen tritt nicht vor dem 1. August 2012 in Kraft.
Berlin, den 7. Mai 2012
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012 1021
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. März 2012
– 2 BvR 2258/09 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 67 Absatz 4 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur
Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in
einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I
Seite 1327) ist mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes insoweit
unvereinbar, als er es ausnahmslos ausschließt, die Zeit des Vollzugs einer
freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung auf Freiheits-
strafen aus einem anderen Urteil als demjenigen, in welchem diese Maßregel
angeordnet worden ist, oder das bezüglich des die Maßregel anordnenden
Urteils gesamtstrafenfähig ist („verfahrensfremde Freiheitsstrafen“), anzu-
rechnen.
2. Gemäß § 35 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht wird ange-
ordnet, dass bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber in Härtefällen
nach Maßgabe der Gründe die Zeit des Vollzugs einer freiheitsentziehenden
Maßregel der Besserung und Sicherung auch auf verfahrensfremde Frei-
heitsstrafen angerechnet werden muss.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 27. April 2012
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2012
– 1 BvR 367/12 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 1 Nummer 62 Buchstabe a) aa) des vom Deutschen Bundestag am
9. Februar 2012 beschlossenen und vom Bundespräsidenten am 3. Mai 2012
ausgefertigten Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelun-
gen tritt nicht vor dem 1. August 2012 in Kraft.
Berlin, den 7. Mai 2012
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger