678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Dreiundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung
Vom 24. April 2012
Auf Grund des § 70 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I
S. 1770) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz:
Artikel 1
In § 23 Absatz 1 der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 86
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist,
werden die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 574/2011 der Kommission vom 16. Juni
2011 (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 7)“ durch die Wörter „Verordnung (EU)
Nr. 277/2012 (ABl. L 91 vom 29.3.2012, S. 1)“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 24. April 2012
Die Bundesministerin
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 679
Verordnung
zum Neuerlass der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 26. April 2012
Auf Grund Artikel 1
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, e bis x (StVZO)
und Absatz 3a des Straßenverkehrsgesetzes in der
Inhaltsübersicht
Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
(BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 Num- A. Personen
mer 2 Buchstabe b durch Artikel 1 Nummer 2 Buch- §§ 1 bis 15l (weggefallen)
stabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom
3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221), § 6 Absatz 1 Nummer 2 B. Fahrzeuge
Buchstabe i, l und m durch Artikel 1 Nummer 2 Buch- I. Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen
stabe a Doppelbuchstabe aa, bb und cc des Geset- § 16 Grundregel der Zulassung
zes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1124), § 6 Absatz 1 § 17 Einschränkung und Entziehung der Zulassung
Nummer 2 Buchstabe n durch Artikel 5 Nummer 1 II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung
des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I § 18 (weggefallen)
S. 2833), § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe p und w § 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuch- § 20 Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen
stabe bb und cc des Gesetzes vom 3. Mai 2005 § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
(BGBl. I S. 1221) geändert und § 6 Absatz 1 Num-
§ 21a Anerkennung von Genehmigungen und Prüf-
mer 2 Buchstabe x durch Artikel 1 Nummer 2 Buch- zeichen auf Grund internationaler Vereinbarungen
stabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom und von Rechtsakten der Europäischen Gemein-
3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) und § 6 Absatz 3a schaften
durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom § 21b Anerkennung von Prüfungen auf Grund von
22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2965) eingefügt Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
worden ist, verordnet das Bundesministerium für § 21c (weggefallen)
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, § 22 Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile
§ 22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile
§ 23 Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als
– des § 6 Absatz 1 Nummer 5a, 6 und 7 in Verbindung Oldtimer
mit Absatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes in der §§ 24 bis 28 (weggefallen)
Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 § 29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
(BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 2a durch IIa. Pflichtversicherung
Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 14. August
§§ 29a bis 29h (weggefallen)
2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, verord-
III. Bau- und Betriebsvorschriften
nen das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung und das Bundesministerium für 1. Allgemeine Vorschriften
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, § 30 Beschaffenheit der Fahrzeuge
§ 30a Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindig-
keit sowie maximales Drehmoment und maxi-
– des § 6 Absatz 1 Nummer 9 und 10 in Verbindung mit male Nutzleistung des Motors
Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fas- § 30b Berechnung des Hubraums
sung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I § 30c Vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme
S. 310, 919) verordnen das Bundesministerium für § 30d Kraftomnibusse
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundes- § 31 Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge
ministerium des Innern, § 31a Fahrtenbuch
§ 31b Überprüfung mitzuführender Gegenstände
§ 31c Überprüfung von Fahrzeuggewichten
– des § 38 Absatz 2 in Verbindung mit § 51 und des
§ 39 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes § 31d Gewichte, Abmessungen und Beschaffenheit
ausländischer Fahrzeuge
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Sep-
§ 31e Geräuscharme ausländische Kraftfahrzeuge
tember 2002 (BGBl. I S. 3830), von denen § 38 Ab-
satz 2 Satz 1 durch Artikel 60 Nummer 1 der Verord- 2. Kraftfahrzeuge und ihre
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und Anhänger
§ 39 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des § 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeug-
Gesetzes vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1728) kombinationen
geändert worden ist, verordnen das Bundesminis- § 32a Mitführen von Anhängern
terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und § 32b Unterfahrschutz
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz § 32c Seitliche Schutzvorrichtungen
und Reaktorsicherheit, hinsichtlich des § 38 Absatz 2 § 32d Kurvenlaufeigenschaften
Satz 1 nach Anhörung der beteiligten Kreise: § 33 Schleppen von Fahrzeugen
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§ 34 Achslast und Gesamtgewicht § 53d Nebelschlussleuchten
§ 34a Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von § 54 Fahrtrichtungsanzeiger
Kraftomnibussen § 54a Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen
§ 34b Laufrollenlast und Gesamtgewicht von Gleis- § 54b Windsichere Handlampe
kettenfahrzeugen § 55 Einrichtungen für Schallzeichen
§ 35 Motorleistung § 55a Elektromagnetische Verträglichkeit
§ 35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, § 56 Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte
Rückhalteeinrichtungen für Kinder Sicht
§ 35b Einrichtungen zum sicheren Führen der Fahr- § 57 Geschwindigkeitsmessgerät und Wegstrecken-
zeuge zähler
§ 35c Heizung und Lüftung § 57a Fahrtschreiber und Kontrollgerät
§ 35d Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahr- § 57b Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
zeugen
§ 57c Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwin-
§ 35e Türen digkeitsbegrenzern und ihre Benutzung
§ 35f Notausstiege in Kraftomnibussen § 57d Einbau und Prüfung von Geschwindigkeits-
§ 35g Feuerlöscher in Kraftomnibussen begrenzern
§ 35h Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen § 58 Geschwindigkeitsschilder
§ 35i Gänge, Anordnung von Fahrgastsitzen und § 59 Fabrikschilder, sonstige Schilder, Fahrzeug-
Beförderung von Fahrgästen in Kraftomnibussen Identifizierungsnummer
§ 35j Brennverhalten der Innenausstattung bestimmter § 59a Nachweis der Übereinstimmung mit der Richtlinie
Kraftomnibusse 96/53/EG
§ 36 Bereifung und Laufflächen § 60 (weggefallen)
§ 36a Radabdeckungen, Ersatzräder § 60a (weggefallen)
§ 37 Gleitschutzeinrichtungen und Schneeketten § 61 Halteeinrichtungen für Beifahrer sowie Fußstützen
§ 38 Lenkeinrichtung und Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen
§ 38a Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Be- § 61a Besondere Vorschriften für Anhänger hinter Fahr-
nutzung von Kraftfahrzeugen rädern mit Hilfsmotor
§ 38b Fahrzeug-Alarmsysteme § 62 Elektrische Einrichtungen von elektrisch ange-
triebenen Kraftfahrzeugen
§ 39 Rückwärtsgang
§ 39a Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und 3. Andere Straßenfahrzeuge
Anzeiger § 63 Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden
§ 40 Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Vorschriften
Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für § 64 Lenkeinrichtung, sonstige Ausrüstung und
Scheiben Bespannung
§ 41 Bremsen und Unterlegkeile § 64a Einrichtungen für Schallzeichen
§ 41a Druckgasanlagen und Druckbehälter § 64b Kennzeichnung
§ 41b Automatischer Blockierverhinderer § 65 Bremsen
§ 42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leer- § 66 Rückspiegel
gewicht § 66a Lichttechnische Einrichtungen
§ 43 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen § 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern
§ 44 Stützeinrichtung und Stützlast
§ 45 Kraftstoffbehälter C. Durchführungs-, Bußgeld-
§ 46 Kraftstoffleitungen
und Schlussvorschriften
§ 47 Abgase § 68 Zuständigkeiten
§ 47a Abgasuntersuchung (AU) – Untersuchung der § 69 (weggefallen)
Abgase von im Verkehr befindlichen Kraftfahr- § 69a Ordnungswidrigkeiten
zeugen – § 69b (weggefallen)
§ 47b (weggefallen) § 70 Ausnahmen
§ 47c Ableitung von Abgasen § 71 Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen
§ 47d Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffverbrauch § 72 Übergangsbestimmungen
§ 48 Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge § 73 Technische Festlegungen
§ 49 Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage
Anlagen
§ 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine
Grundsätze Anlage I (weggefallen)
§ 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht Anlage II (weggefallen)
§ 51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Anlage III (weggefallen)
Spurhalteleuchten Anlage IV (weggefallen)
§ 51a Seitliche Kenntlichmachung Anlage V (weggefallen)
§ 51b Umrissleuchten Anlage Va (weggefallen)
§ 51c Parkleuchten, Park-Warntafeln Anlage Vb (weggefallen)
§ 52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten Anlage Vc (weggefallen)
§ 52a Rückfahrscheinwerfer Anlage Vd (weggefallen)
§ 53 Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler Anlage VI (weggefallen)
§ 53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage Anlage VII (weggefallen)
§ 53b Ausrüstung und Kenntlichmachung von Anbau- Anlage VIII Untersuchung der Fahrzeuge
geräten und Hubladebühnen Anlage VIIIa Durchführung der Hauptuntersuchung
§ 53c Tarnleuchten Anlage VIIIb Anerkennung der Überwachungsorganisationen
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Anlage VIIIc Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Anlage XXVII Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft
Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder durch Partikel von Nutzfahrzeugen sowie von
Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der mobilen Maschinen und Geräten mit Selbst-
verantwortlichen Personen und Fachkräfte zündungsmotor
Anlage VIIId Untersuchungsstellen zur Durchführung von Anlage XXVIII Beispiel für einen Warnhinweis vor der Verwen-
Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, dung einer nach hinten gerichteten Rückhalte-
Untersuchungen der Abgase und wiederkehren- einrichtung für Kinder auf Beifahrerplätzen mit
den Gasanlagenprüfungen Airbag
Anlage IX Prüfplakette für die Untersuchung von Kraftfahr- Anlage XXIX EG-Fahrzeugklassen
zeugen und Anhängern
Anlage IXa Plakette für die Durchführung von Abgasunter-
Anhang
suchungen Muster
Anlage IXb Prüfmarke und SP-Schild für die Durchführung Muster 1 (weggefallen)
von Sicherheitsprüfungen Muster 1a (weggefallen)
Anlage X Fahrgasttüren, Notausstiege, Gänge und Anord- Muster 1b (weggefallen)
nung von Fahrgastsitzen in Kraftomnibussen Muster 1c (weggefallen)
Anlage XI (weggefallen) Muster 1d (weggefallen)
Anlage XIa (weggefallen) Muster 1e (weggefallen)
Anlage XIb (weggefallen) Muster 2a (weggefallen)
Anlage XII Bedingungen für die Gleichwertigkeit von Luft- Muster 2b (weggefallen)
federungen und bestimmten anderen Federungs-
systemen an der (den) Antriebsachse(n) des Muster 2c (weggefallen)
Fahrzeugs Muster 2d Datenbestätigung
Anlage XIII Zulässige Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen Muster 3 (weggefallen)
in Kraftomnibussen Muster 4 (weggefallen)
Anlage XIV Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge Muster 5 (weggefallen)
Anlage XV Zeichen „Geräuscharmes Kraftfahrzeug“ Muster 6 (weggefallen)
Anlage XVI Maßnahmen gegen die Emission verunreinigen- Muster 6a (weggefallen)
der Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Muster 7 (weggefallen)
land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
Muster 8 (weggefallen)
Anlage XVII Gassystemeinbauprüfungen und sonstige Gas- Muster 8a (weggefallen)
anlagenprüfungen
Muster 9 (weggefallen)
Anlage XVIIa Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Muster 10 (weggefallen)
Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen
Muster 11 (weggefallen)
oder von wiederkehrenden und sonstigen Gas-
anlagenprüfungen sowie Schulung der verant- Muster 12 (weggefallen)
wortlichen Personen und Fachkräfte Muster 13 (weggefallen)
Anlage XVIII Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
Anlage XVIIIa Durchführung der Prüfungen von Fahrtschreibern
A. Personen
und Kontrollgeräten (weggefallen)
Anlage XVIIIb Prüfstellen für die Durchführung von Prüfungen
der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte §§ 1 bis 15l
Anlage XVIIIc Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontroll- (weggefallen)
geräteherstellern und von Fahrzeugherstellern
oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung
von Prüfungen
B. Fahrzeuge
Anlage XVIIId Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur I. Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen
Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der § 16
mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte
Grundregel der Zulassung
Anlage XIX Teilegutachten
Anlage XX (weggefallen) (1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle
Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Ver-
Anlage XXI Kriterien für lärmarme Kraftfahrzeuge
ordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entspre-
Anlage XXII (weggefallen) chen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahr-
Anlage XXIII Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft zeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.
durch Gase und Partikel von Kraftfahrzeugen mit
Fremdzündungsmotoren und Selbstzündungs- (2) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlit-
motoren (Definition schadstoffarmer Personen- ten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche
kraftwagen) nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht
Anlage XXIV Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.
durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- und
Selbstzündungsmotoren (Definition bedingt § 17
schadstoffarmer Personenkraftwagen)
Einschränkung
Anlage XXV Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft
und Entziehung der Zulassung
durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- oder
Selbstzündungsmotoren (Definition schadstoff- (1) Erweist sich ein Fahrzeug, das nicht in den An-
armer Personenkraftwagen gemäß Europa-Norm) wendungsbereich der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Anlage XXVI Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft fällt, als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwal-
durch Partikel von Kraftfahrzeugen mit Selbst- tungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine ange-
zündungsmotor messene Frist zur Behebung der Mängel setzen und
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nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1)
Verkehr untersagen oder beschränken; der Betroffene geändert worden ist,
hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten. in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die je-
(2) (weggefallen) weilige Liste der in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG,
in Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG und in Anhang I
(3) Besteht Anlass zur Annahme, dass das Fahrzeug
der Richtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien
den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so
wird unter Angabe der Kurzbezeichnungen und der
kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer
ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der Europäischen
Entscheidung nach Absatz 1 je nach den Umständen
Gemeinschaften vom Bundesministerium für Verkehr,
1. die Beibringung eines Sachverständigengutachtens Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekannt
darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser gemacht und fortgeschrieben. Die in Satz 2 genannten
Verordnung entspricht, oder Einzelrichtlinien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzu-
2. die Vorführung des Fahrzeugs wenden, zu dem sie in Kraft treten und nach Satz 3
bekannt gemacht worden sind. Soweit in einer Einzel-
anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnun- richtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben
gen treffen. ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich.
(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn
II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner
§ 18 endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt,
wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
(weggefallen)
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart
§ 19 geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu er-
Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
warten ist oder
(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert
Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu
wird.
ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundes-
ministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für
und den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 die § 20 Absatz 3b oder § 21 Satz 5 angewendet wor-
des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontroll- den ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bun-
gerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, deswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen
S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1266/2009 Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht
(ABl. L 339 vom 22.12.2009, S. 3) geändert worden ist, Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis er-
entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, loschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vor-
wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Ver- bereitung einer Entscheidung
ordnung die Einzelrichtlinien in ihrer jeweils geltenden 1. die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich an-
Fassung erfüllt, die erkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraft-
1. in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG des Euro- fahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber,
päischen Parlaments und des Rates vom 5. Septem- ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung
ber 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die entspricht, oder
Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahr- 2. die Vorführung des Fahrzeugs
zeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnun-
selbstständigen technischen Einheiten für diese gen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX
Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom nicht zugeteilt werden.
9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach
(EU) Nr. 371/2010 (ABl. L 110 vom 1.5.2010, S. 1)
ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche
geändert worden ist, oder
Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des
2. in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so
Europäischen Parlaments und des Rates vom lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr,
26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den
oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhän- Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt wer-
ger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren den. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebs-
Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbst- erlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundes-
ständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge polizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastro-
und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG phenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für
(ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1), die zuletzt durch die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie
die Richtlinie 2010/62/EU (ABl. L 238 vom 9.9.2010, die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophen-
S. 7) geändert worden ist, oder schutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung
3. in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG des Euro- entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden
päischen Parlaments und des Rates vom 18. März ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatz-
2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder zwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.
dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die
Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn
9.5.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 683
1. für diese Teile eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung,
a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bau- der die für die Verwendung wesentlichen Angaben
artgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist enthält, und
oder 2. des Absatzes 3 Nummer 3 und 4 einen Nachweis
b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen nach einem vom Bundesministerium für Verkehr,
einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekannt
dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 ge- gemachten Muster über die Erlaubnis, die Ge-
nehmigt worden ist nehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestäti-
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bau- gung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus
artgenehmigung oder der Genehmigung nicht von sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder
der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig ge- Auflagen mitzuführen und zuständigen Personen
macht worden ist oder auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn
die Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhänger-
2. für diese Teile verzeichnis nach § 11 Absatz 1 Satz 2 der Fahr-
a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauart- zeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Ab-
genehmigung oder eine EG-Typgenehmigung satz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzu-
nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder führender oder aufzubewahrender Nachweis einen
entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachten-
b) eine Genehmigung nach Regelungen in der je-
der Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle
weiligen Fassung entsprechend dem Überein-
der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen
kommen vom 20. März 1958 über die Annahme
kann auch ein Vermerk enthalten sein, dass diese in
einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder
der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraft-
einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind.
fahrzeugen und über die gegenseitige Anerken-
Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach
nung der Genehmigung (BGBl. 1965 II S. 857,
§ 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt
858), soweit diese von der Bundesrepublik
unberührt.
Deutschland angewendet werden,
erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen (5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2
oder Einbauanweisungen beachtet sind oder erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt
werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der
3. die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauart-
Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am
genehmigung oder der Genehmigung dieser Teile
Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote
nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Ab-
Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen zu führen. Die
nahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist
Sätze 1 und 2 gelten auch für Fahrten, die der amtlich
und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und
anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugver-
nach § 22 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit
kehr im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durch-
§ 22a Absatz 1a, bestätigt worden ist oder
führt.
4. für diese Teile
(6) Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern,
a) die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das
die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im
ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach
Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Be-
Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines
triebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge aus-
Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder
schließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit
Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
ist auch keine Mitteilung an die Zulassungsbehörde er-
b) der im Gutachten angegebene Verwendungs- forderlich. Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsbehörde
bereich eingehalten wird und im Fahrzeugschein bestätigt hat, dass ihr das Fahrzeug
c) die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.
durch einen amtlich anerkannten Sachverständi- (7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die
gen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder EG-Typgenehmigung.
durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder
Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb
durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder § 20
Anbau entsprechend § 22 Absatz 1 Satz 5 be- Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen
stätigt worden ist; § 22 Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (1) Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte
Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Be- Fahrzeuge kann die Betriebserlaubnis dem Hersteller
triebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Ge- nach einer auf seine Kosten vorgenommenen Prüfung
nehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbau- allgemein erteilt werden (Allgemeine Betriebserlaubnis),
anweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebs- wenn er die Gewähr für zuverlässige Ausübung der
erlaubnis des Fahrzeugs. dadurch verliehenen Befugnisse bietet. Bei Herstellung
eines Fahrzeugtyps durch mehrere Beteiligte kann die
(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen Allgemeine Betriebserlaubnis diesen gemeinsam erteilt
1. des Absatzes 3 Nummer 1 den Abdruck oder die werden. Für die Fahrzeuge, die außerhalb des Gel-
Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bau- tungsbereichs dieser Verordnung hergestellt worden
artgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der sind, kann die Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt
Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder werden
684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
1. dem Hersteller oder seinem Beauftragten, wenn die des Fahrzeugs einzutragen oder, wenn mehrere Her-
Fahrzeuge in einem Staat hergestellt worden sind, in steller beteiligt sind, von jedem Beteiligten die Angaben
dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen für die von ihm hergestellten Teile, sofern nicht ein
Wirtschaftsgemeinschaft oder das Abkommen über Beteiligter die Ausfüllung der Datenbestätigung über-
den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, nimmt. Die Richtigkeit der Angaben über die Beschaf-
2. dem Beauftragten des Herstellers, wenn die Fahr- fenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstim-
zeuge zwar in einem Staat hergestellt worden sind, mung mit dem genehmigten Typ hat der für die Aus-
in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen füllung der Datenbestätigung jeweils Verantwortliche
Wirtschaftsgemeinschaft oder das Abkommen über unter Angabe des Datums zu bescheinigen. Gehört
den Europäischen Wirtschaftsraum nicht gilt, sie das Fahrzeug zu einer in Anlage XXIX benannten
aber in den Geltungsbereich dieser Verordnung aus EG-Fahrzeugklasse, kann zusätzlich die Bezeichnung
einem Staat eingeführt worden sind, in dem der der Fahrzeugklasse eingetragen werden. Die Datenbe-
Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschafts- stätigung ist für die Zulassung dem Fahrzeug mitzuge-
gemeinschaft oder das Abkommen über den Euro- ben. Hat der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaub-
päischen Wirtschaftsraum gilt, nis auch einen Fahrzeugbrief nach Absatz 3 Satz 1 aus-
gefüllt, ist dieser der Datenbestätigung beizufügen. Die
3. in den anderen Fällen dem Händler, der seine Be- Datenbestätigung nach Satz 1 ist entbehrlich, wenn
rechtigung zum alleinigen Vertrieb der Fahrzeuge
im Geltungsbereich dieser Verordnung nachweist. 1. das Kraftfahrt-Bundesamt für den Fahrzeugtyp
Typdaten zur Verfügung gestellt hat und
In den Fällen des Satzes 3 Nummer 2 muss der Beauf-
tragte des Herstellers in einem Staat ansässig sein, in 2. der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis
dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirt- durch Eintragung der vom Kraftfahrt-Bundesamt für
schaftsgemeinschaft oder das Abkommen über den den Abruf der Typdaten zugeteilten Typ- sowie
Europäischen Wirtschaftsraum gilt. In den Fällen des Varianten-/Versionsschlüsselnummer im Fahrzeug-
Satzes 3 Nummer 3 muss der Händler im Geltungsbe- brief bestätigt hat, dass das im Fahrzeugbrief ge-
reich dieser Verordnung ansässig sein. nannte Fahrzeug mit den Typdaten, die dieser
Schlüsselnummer entsprechen, übereinstimmt.
(2) Über den Antrag auf Erteilung der Allgemeinen
Betriebserlaubnis entscheidet das Kraftfahrt-Bundes- (3b) Für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelas-
amt. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann einen amtlich sen werden sollen, braucht die Datenbestätigung ab-
anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeug- weichend von Absatz 3a Satz 1 nur für eine Fahrzeug-
verkehr oder eine andere Stelle mit der Begutachtung serie ausgestellt zu werden, wenn der Inhaber der
beauftragen. Es bestimmt, welche Unterlagen für den Allgemeinen Betriebserlaubnis die Fahrzeug-Identifizie-
Antrag beizubringen sind. rungsnummer jedes einzelnen Fahrzeugs der Fahrzeug-
serie der Zentralen Militärkraftfahrtstelle mitteilt.
(2a) Umfasst der Antrag auf Erteilung einer Allgemei-
nen Betriebserlaubnis auch die Genehmigung für eine (4) Abweichungen von den technischen Angaben,
wahlweise Ausrüstung, so kann das Kraftfahrt-Bundes- die das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erteilung der Allge-
amt auf Antrag in die Allgemeine Betriebserlaubnis auf- meinen Betriebserlaubnis durch schriftlichen Bescheid
nehmen, welche Teile auch nachträglich an- oder ein- für den genehmigten Typ festgelegt hat, sind dem In-
gebaut werden dürfen (§ 19 Absatz 3 Nummer 1 Buch- haber der Allgemeinen Betriebserlaubnis nur gestattet,
stabe b und Nummer 3); § 22 Absatz 3 ist anzuwenden. wenn diese durch einen entsprechenden Nachtrag er-
(3) Der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis gänzt worden ist oder wenn das Kraftfahrt-Bundesamt
für Fahrzeuge hat für jedes dem Typ entsprechende, auf Anfrage erklärt hat, dass für die vorgesehene Ände-
zulassungspflichtige Fahrzeug einen Fahrzeugbrief rung eine Nachtragserlaubnis nicht erforderlich ist.
auszufüllen. Die Vordrucke für die Briefe werden vom (5) Die Allgemeine Betriebserlaubnis erlischt nach
Kraftfahrt-Bundesamt ausgegeben. In dem Brief sind Ablauf einer etwa festgesetzten Frist, bei Widerruf
die Angaben über das Fahrzeug von dem Inhaber der durch das Kraftfahrt-Bundesamt und wenn der geneh-
Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Fahrzeug einzu- migte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr ent-
tragen oder, wenn mehrere Hersteller beteiligt sind, von spricht. Der Widerruf kann ausgesprochen werden,
jedem Beteiligten für die von ihm hergestellten Teile, wenn der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis
sofern nicht ein Beteiligter die Ausfüllung des Briefs gegen die mit dieser verbundenen Pflichten verstößt
übernimmt; war die Erteilung der Betriebserlaubnis oder sich als unzuverlässig erweist oder wenn sich
von der Genehmigung einer Ausnahme abhängig, so herausstellt, dass der genehmigte Fahrzeugtyp den Er-
müssen die Ausnahme und die genehmigende Behörde fordernissen der Verkehrssicherheit nicht entspricht.
im Brief bezeichnet werden. Der Brief ist von dem In- (6) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit bei Her-
haber der Allgemeinen Betriebserlaubnis unter Angabe stellern oder deren Beauftragten oder bei Händlern die
der Firmenbezeichnung und des Datums mit seiner Erfüllung der mit der Allgemeinen Betriebserlaubnis ver-
Unterschrift zu versehen; eine Nachbildung der eigen- bundenen Pflichten nachprüfen oder nachprüfen las-
händigen Unterschrift durch Druck oder Stempel ist zu- sen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 1
lässig. und 2 kann das Kraftfahrt-Bundesamt die Erteilung
(3a) Der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis der Allgemeinen Betriebserlaubnis davon abhängig
für Fahrzeuge ist verpflichtet, für jedes dem Typ ent- machen, dass der Hersteller oder sein Beauftragter sich
sprechende zulassungspflichtige Fahrzeug eine Daten- verpflichtet, die zur Nachprüfung nach Satz 1 notwen-
bestätigung nach Muster 2d auszufüllen. In die Daten- digen Maßnahmen zu ermöglichen. Die Kosten der
bestätigung sind vom Inhaber der Allgemeinen Be- Nachprüfung trägt der Inhaber der Allgemeinen Be-
triebserlaubnis die Angaben über die Beschaffenheit triebserlaubnis, wenn ihm ein Verstoß gegen die mit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 685
der Erlaubnis verbundenen Pflichten nachgewiesen Kraftfahrzeugverkehr eine Datenbestätigung entspre-
wird. chend Muster 2d ausgestellt hat.
§ 21
Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge § 21a
(1) Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Anerkennung
Typ, so hat der Verfügungsberechtigte die Betriebser- von Genehmigungen und Prüfzeichen
laubnis bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Grund internationaler Vereinbarungen
zu beantragen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Be- und von Rechtsakten
triebserlaubnis ist der nach Landesrecht zuständigen der Europäischen Gemeinschaften
Behörde das Gutachten eines amtlich anerkannten
Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorzu- (1) Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis
legen. Das Gutachten muss die technische Beschrei- werden Genehmigungen und Prüfzeichen anerkannt,
bung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die ein ausländischer Staat für Ausrüstungsgegen-
die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I stände oder Fahrzeugteile oder in Bezug auf solche
und Teil II erforderlich ist. In dem Gutachten bescheinigt Gegenstände oder Teile für bestimmte Fahrzeugtypen
die oder der amtlich anerkannte Sachverständige für unter Beachtung der mit der Bundesrepublik Deutsch-
den Kraftfahrzeugverkehr, dass sie oder er das Fahr- land vereinbarten Bedingungen erteilt hat. Dasselbe gilt
zeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass für Genehmigungen und Prüfzeichen, die das Kraft-
das Fahrzeug gemäß § 19 Absatz 1 vorschriftsmäßig fahrt-Bundesamt für solche Gegenstände oder Teile
ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die Ge- oder in Bezug auf diese für bestimmte Fahrzeugtypen
nehmigungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung erteilt, wenn das Genehmigungsverfahren unter Beach-
Teil I und, soweit vorgesehen, in die Zulassungsbe- tung der von der Bundesrepublik Deutschland mit aus-
scheinigung Teil II. ländischen Staaten vereinbarten Bedingungen durch-
(2) Für die im Gutachten zusammengefassten Er- geführt worden ist. § 22a bleibt unberührt.
gebnisse müssen Prüfprotokolle vorliegen, aus denen
hervorgeht, dass die notwendigen Prüfungen durchge- (1a) Absatz 1 gilt entsprechend für Genehmigungen
führt und die geforderten Ergebnisse erreicht wurden. und Prüfzeichen, die auf Grund von Rechtsakten der
Auf Anforderung sind die Prüfprotokolle der Genehmi- Europäischen Gemeinschaften erteilt werden oder an-
gungs- oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzu- zuerkennen sind.
legen. Die Aufbewahrungsfrist für die Gutachten und
Prüfprotokolle beträgt zehn Jahre. (2) Das Prüfzeichen nach Absatz 1 besteht aus
einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“
(3) Der Leiter der Technischen Prüfstelle ist für die und die Kennzahl des Staates befinden, der die Geneh-
Sicherstellung der gleichmäßigen Qualität aller Tätig- migung erteilt hat, sowie aus der Genehmigungs-
keiten des befugten Personenkreises verantwortlich. nummer in der Nähe dieses Kreises, gegebenenfalls
Er hat der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich sowie aus der Nummer der internationalen Vereinbarung mit
zusätzlich auf konkrete Anforderung hin einen Quali- dem Buchstaben „R“ und gegebenenfalls aus zu-
tätssicherungsbericht vorzulegen. Der Bericht muss in sätzlichen Zeichen. Das Prüfzeichen nach Absatz 1a
transparenter Form Aufschluss über die durchgeführten besteht aus einem Rechteck, in dessen Innerem sich
Qualitätskontrollen und die eingeleiteten Qualitätsmaß- der Buchstabe „e“ und die Kennzahl oder die Kenn-
nahmen geben, sofern diese aufgrund eines Verstoßes buchstaben des Staates befinden, der die Genehmi-
erforderlich waren. Der Leiter der Technischen Prüf- gung erteilt hat, aus der Bauartgenehmigungsnummer
stelle hat sicherzustellen, dass fehlerhafte Begutach- in der Nähe dieses Rechtecks sowie gegebenenfalls
tungen aufgrund derer ein Fahrzeug in Verkehr ge- aus zusätzlichen Zeichen. Die Kennzahl für die Bundes-
bracht wurde oder werden soll, von dem ein erheb- republik Deutschland ist in allen Fällen „1“.
liches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, nach Feststel- (3) Mit einem Prüfzeichen der in den Absätzen 1 bis 2
lung unverzüglich der zuständigen Genehmigungsbe- erwähnten Art darf ein Ausrüstungsgegenstand oder
hörde und der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn er der
werden. Genehmigung in jeder Hinsicht entspricht. Zeichen, die
(4) Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der Be- zu Verwechslungen mit einem solchen Prüfzeichen An-
hörde mit dem Antrag eine Zulassungsbescheinigung lass geben können, dürfen an Ausrüstungsgegenstän-
Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, den oder Fahrzeugteilen nicht angebracht sein.
ist nach § 12 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu
beantragen, dass diese ausgefertigt wird.
(5) Ist für die Erteilung einer Genehmigung für Fahr- § 21b
zeuge zusätzlich die Erteilung einer Ausnahmegeneh-
Anerkennung
migung nach § 70 erforderlich, hat die begutachtende
von Prüfungen auf Grund von Rechtsakten
Stelle diese im Gutachten zu benennen und stichhaltig
der Europäischen Gemeinschaften
zu begründen.
(6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bedarf es für Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis wer-
Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden, den Prüfungen anerkannt, die auf Grund harmonisierter
nicht der Vorlage einer Zulassungsbescheinigung Teil II, Vorschriften nach § 19 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt
wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den und bescheinigt worden sind.
686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
§ 21c § 22a
(weggefallen) Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile
(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen,
§ 22 gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zu-
lassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen
Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:
1. Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen
(1) Die Betriebserlaubnis kann auch gesondert für
elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizun-
Teile von Fahrzeugen erteilt werden, wenn der Teil eine
gen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser
technische Einheit bildet, die im Erlaubnisverfahren
des Motors verwendet wird (§ 35c);
selbstständig behandelt werden kann. Dürfen die Teile
nur an Fahrzeugen bestimmter Art, eines bestimmten 1a. Luftreifen (§ 36 Absatz 1a);
Typs oder nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder 2. Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Absatz 1 Satz 2);
Anbaus verwendet werden, ist die Betriebserlaubnis
3. Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für
dahingehend zu beschränken. Die Wirksamkeit der Be-
Scheiben aus Sicherheitsglas;
triebserlaubnis kann davon abhängig gemacht werden,
dass der Ein- oder Anbau abgenommen worden ist. Die 4. Frontschutzsysteme (§ 30c Absatz 4);
Abnahme ist von einem amtlich anerkannten Sach- 5. Auflaufbremsen (§ 41 Absatz 10), ausgenommen
verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr ihre Übertragungseinrichtungen und Auflaufbrem-
oder von einem Kraftfahrzeugsachverständigen oder sen, die nach den im Anhang zu § 41 Absatz 18
Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durch- genannten Bestimmungen über Bremsanlagen
führen zu lassen. In den Fällen des Satzes 3 ist durch geprüft sind und deren Übereinstimmung in der
die abnehmende Stelle nach Satz 4 auf dem Nachweis vorgesehenen Form bescheinigt ist;
(§ 19 Absatz 4 Satz 1) darüber der ordnungsgemäße
6. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
Ein- oder Anbau unter Angabe des Fahrzeugherstellers
(§ 43 Absatz 1), mit Ausnahme von
und -typs sowie der Fahrzeug-Identifizierungsnummer
zu bestätigen. a) Einrichtungen, die aus technischen Gründen
nicht selbstständig im Genehmigungsverfahren
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die behandelt werden können (zum Beispiel Deich-
Erteilung der Betriebserlaubnis für Fahrzeuge entspre- seln an einachsigen Anhängern, wenn sie Teil
chend. Bei reihenweise zu fertigenden oder gefertigten des Rahmens und nicht verstellbar sind),
Teilen ist sinngemäß nach § 20 zu verfahren; der Inha-
b) Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Be-
ber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeug-
festigungseinrichtung und dem Dreipunktanbau
teile hat durch Anbringung des ihm vorgeschriebenen
an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder
Typzeichens auf jedem dem Typ entsprechenden Teil
Arbeitsmaschinen,
dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ
zu bestätigen. Außerdem hat er jedem gefertigten Teil c) Zugeinrichtungen an land- oder forstwirtschaft-
einen Abdruck oder eine Ablichtung der Betriebserlaub- lichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeu-
nis oder den Auszug davon und gegebenenfalls den gen mitgeführt werden und nur im Fahren eine
Nachweis darüber (§ 19 Absatz 4 Satz 1) beizufügen. ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten kön-
Bei Fahrzeugteilen, die nicht zu einem genehmigten Typ nen, wenn sie zur Verbindung mit den unter
gehören, ist nach § 21 zu verfahren; das Gutachten des Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt
amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraft- sind,
fahrzeugverkehr ist, falls es sich nicht gegen die Ertei- d) Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließ-
lung der Betriebserlaubnis ausspricht, in den Fahrzeug- lich Abschleppstangen und Abschleppseilen,
schein einzutragen, wenn der Teil an einem bestimmten e) Langbäumen,
zulassungspflichtigen Fahrzeug an- oder eingebaut
werden soll. Unter dem Gutachten hat die Zulassungs- f) Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die
behörde gegebenenfalls einzutragen: an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschi-
nen angebracht werden;
„Betriebserlaubnis erteilt“.
7. Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht
Der gleiche Vermerk ist unter kurzer Bezeichnung des
sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50);
genehmigten Teils in dem nach § 4 Absatz 5 der Fahr-
zeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder auf- 8. Begrenzungsleuchten (§ 51 Absatz 1 und 2, § 53b
zubewahrenden Nachweis und in dem Anhängerver- Absatz 1);
zeichnis, sofern ein solches ausgestellt worden ist, ein- 8a. Spurhalteleuchten (§ 51 Absatz 4);
zutragen.
8b. Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Absatz 6);
(3) Anstelle einer Betriebserlaubnis nach Absatz 1 9. Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51c);
können auch Teile zum nachträglichen An- oder Einbau 9a. Umrissleuchten (§ 51b);
(§ 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 3)
im Rahmen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein 10. Nebelscheinwerfer (§ 52 Absatz 1);
Fahrzeug oder eines Nachtrags dazu (§ 20) genehmigt 11. Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Absatz 3);
werden; die Absätze 1, 2 Satz 2 und 3 gelten entspre- 12. Kennleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Absatz 4);
chend. Der Nachtrag kann sich insoweit auch auf Fahr-
zeuge erstrecken, die vor Genehmigung des Nachtrags 12a. Rückfahrscheinwerfer (§ 52a);
hergestellt worden sind. 13. Schlussleuchten (§ 53 Absatz 1 und 6, § 53b);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 687
14. Bremsleuchten (§ 53 Absatz 2); Verordnung verbracht worden sind, an Fahrzeugen
15. Rückstrahler (§ 51 Absatz 2, § 51a Absatz 1, § 53 verwendet werden, die außerhalb des Geltungsbe-
Absatz 4, 6 und 7, § 53b, § 66a Absatz 4 dieser reichs dieser Verordnung gebaut worden sind, und
Verordnung, § 22 Absatz 4 der Straßenverkehrs- in ihrer Wirkung etwa den nach Absatz 1 geprüften
Ordnung); Einrichtungen gleicher Art entsprechen und als
solche erkennbar sind,
16. Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Absatz 1
und 3); 3. Einrichtungen, die an Fahrzeugen verwendet wer-
den, deren Zulassung auf Grund eines Verwaltungs-
16a. Nebelschlussleuchten (§ 53d);
verfahrens erfolgt, in welchem ein Mitgliedstaat der
17. Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 53b Ab- Europäischen Union bestätigt, dass der Typ eines
satz 5, § 54); Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer
17a. Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warn- selbstständigen technischen Einheit die einschlägigen
markierungen für Hubladebühnen (§ 53b Absatz 5); technischen Anforderungen der Richtlinie 70/156/EWG
18. Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige licht- des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung
technische Einrichtungen, soweit die Lichtquellen der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahr-
(§ 49a Absatz 6, § 67 Absatz 10 dieser Verord- zeuganhänger (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1), die
nung, § 22 Absatz 4 und 5 der Straßenverkehrs- zuletzt durch die Richtlinie 2004/104/EG (ABl. L 337
Ordnung); vom 13.11.2004, S. 13) geändert worden ist, der
Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992
19. Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder drei-
verschiedener Grundfrequenz – Einsatzhorn – (§ 55 rädrige Kraftfahrzeuge (ABl. L 225 vom 10.8.1992,
Absatz 3); S. 72), die durch die Richtlinie 2000/7/EG (ABl. L 106
20. Fahrtschreiber (§ 57a); vom 3.5.2000, S. 1) geändert worden ist, oder der
21. Beleuchtungseinrichtungen für Kennzeichen (§ 10 Richtlinie 2007/46/EG oder der Richtlinie 2002/24/EG
der Fahrzeug-Zulassungsverordnung); oder der Richtlinie 2003/37/EG in ihrer jeweils gel-
tenden Fassung oder einer Einzelrichtlinie erfüllt.
22. Lichtmaschinen, Scheinwerfer, Schlussleuchten,
rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrück- (4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Einrichtungen,
strahler und retroreflektierende Streifen an Reifen für die eine Einzelgenehmigung im Sinne der Fahrzeug-
oder in den Speichen für Fahrräder (§ 67 Absatz 1 teileverordnung erteilt worden ist. Werden solche Ein-
bis 7 und 11); richtungen im Verkehr verwendet, so ist die Urkunde
über die Genehmigung mitzuführen und zuständigen
23. (weggefallen)
Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen;
24. (weggefallen) dies gilt nicht, wenn die Genehmigung aus dem Fahr-
25. Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in zeugschein, aus dem Nachweis nach § 4 Absatz 5 der
Kraftfahrzeugen; Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder aus dem statt
26. Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung der Zulassungsbescheinigung Teil II mitgeführten An-
(§ 22 Absatz 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ord- hängerverzeichnis hervorgeht.
nung); (5) Mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen der in
27. Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahr- Absatz 2 erwähnten Art darf ein Fahrzeugteil nur ge-
zeugen (§ 21 Absatz 1a der Straßenverkehrs-Ord- kennzeichnet sein, wenn es der Bauartgenehmigung
nung). in jeder Hinsicht entspricht. Zeichen, die zu Verwechs-
lungen mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen An-
(1a) § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend an-
lass geben können, dürfen an den Fahrzeugteilen nicht
zuwenden.
angebracht sein.
(2) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten
Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung (6) Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend für
im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, Einrichtungen, die einer EWG-Bauartgenehmigung be-
veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie dürfen.
mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten
Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die Ausgestaltung § 23
der Prüfzeichen und das Verfahren bestimmt das Bun-
Gutachten für die
desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung;
Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer
insoweit gilt die Fahrzeugteileverordnung vom 12. Au-
gust 1998 (BGBl. I S. 2142). Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungs-
verordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkann-
1. Einrichtungen, die zur Erprobung im Straßenverkehr ten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs
verwendet werden, wenn der Führer des Fahrzeugs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Ver-
eine entsprechende amtliche Bescheinigung mit sich kehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten
führt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durch-
Prüfung aushändigt, zuführen und das Gutachten nach einem in der Richt-
2. Einrichtungen – ausgenommen lichttechnische Ein- linie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der
richtungen für Fahrräder und Lichtquellen für Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang
Scheinwerfer –, die in den Geltungsbereich dieser einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es
688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein (4) Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht
Gutachten nach § 21 erstellt wird. werden, wenn das Fahrzeug nach Abschluss der
Sicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3
§§ 24 bis 28 der Anlage VIII keine Mängel aufweist. Die Vorschriften
von Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben unberührt.
(weggefallen)
(5) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die
nach Absatz 3 angebrachte Prüfplakette und die nach
§ 29
Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das SP-Schild in
Untersuchung der ordnungsgemäßem Zustand befinden; sie dürfen weder
Kraftfahrzeuge und Anhänger verdeckt noch verschmutzt sein.
(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen (6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die
im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungs- nächste
verordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen 1. Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der
nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug- die Prüfplakette zugeteilt und angebracht hat,
Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre
a) bei den im üblichen Zulassungsverfahren behan-
Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung
delten Fahrzeugen in der Zulassungsbescheini-
mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen unter-
gung Teil I oder
suchen zu lassen. Ausgenommen sind
b) bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 4 Ab-
1. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder Kurzzeit- satz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mit-
kennzeichen, zuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis
2. Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei. oder Fahrzeugschein in Verbindung mit dem
Prüfstempel der untersuchenden Stelle und der
Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren
Kennnummer der untersuchenden Personen oder
und des Katastrophenschutzes entscheiden die zu-
Stelle,
ständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder
allgemein. 2. Sicherheitsprüfung müssen von demjenigen, der die
Prüfmarke zugeteilt hat, im Prüfprotokoll
(2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug
spätestens zur vermerkt werden.
(7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit
1. Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch
Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Ihre
eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem Kenn-
Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei
zeichen nachzuweisen,
der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicher-
2. Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss, durch heitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der
eine Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu
nach Anlage IXb nachzuweisen. beheben sind. Satz 2 gilt auch, wenn bei geringen Män-
geln keine neue Prüfplakette nach Absatz 3 Satz 3 zu-
Prüfplaketten sind von der nach Landesrecht zustän-
geteilt wird, und für Prüfmarken in den Fällen der An-
digen Behörde oder den zur Durchführung von Haupt-
lage VIII Nummer 2.4 Satz 6. Befindet sich an einem
untersuchungen berechtigten Personen zuzuteilen und
Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüf-
auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und
marke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen
gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Prüfmarken
sein muss, keine gültige Prüfplakette oder keine gültige
sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde
Prüfmarke, so kann die nach Landesrecht zuständige
zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftrag-
Behörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenann-
ten auf dem SP-Schild nach den Vorschriften der An-
ten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffent-
lage IXb anzubringen oder von den zur Durchführung
lichen Verkehr untersagen oder beschränken. Die be-
von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen
troffene Person hat das Verbot oder die Beschränkung
berechtigten Personen zuzuteilen und von diesen nach
zu beachten.
den Vorschriften der Anlage IXb auf dem SP-Schild an-
zubringen. SP-Schilder dürfen von der nach Landes- (8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen
recht zuständigen Behörde, von den zur Durchführung mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder
von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen, dem der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Verbin-
Fahrzeughersteller, dem Halter oder seinem Beauftrag- dung mit dem SP-Schild Anlass geben können, dürfen
ten nach den Vorschriften der Anlage IXb angebracht an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht ange-
werden. bracht sein.
(3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und an- (9) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchun-
gebracht werden, wenn keine Bedenken gegen die Vor- gen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat
schriftsmäßigkeit des Fahrzeugs bestehen. Durch die für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungsbericht
nach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und für Sicherheitsprüfungen ein Prüfprotokoll nach
und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt, dass Maßgabe der Anlage VIII zu erstellen und dem Fahr-
das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vor- zeughalter oder seinem Beauftragten auszuhändigen.
schriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist. (10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht min-
Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so destens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das
kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette zugeteilt Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheits-
und angebracht werden, wenn die unverzügliche prüfung aufzubewahren. Der Halter oder sein Beauf-
Beseitigung der Mängel zu erwarten ist. tragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 689
nach Absatz 11 zusammen mit dem Prüfprotokoll und 1. in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG oder
dem Prüfbuch, zuständigen Personen und der nach 2. in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG
Landesrecht zuständigen Behörde bei allen Maßnah- oder
men zur Prüfung auszuhändigen. Kann der letzte Unter-
suchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht 3. in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG
ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die je-
Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen weilige Liste der in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG,
oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheits- in Anhang II der Typgenehmigungsrichtlinie 2003/37/EG
prüfung durchführen zu lassen. Die Sätze 2 und 3 und in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten
gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei Einzelrichtlinien wird unter Angabe der Kurzbezeich-
der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächs- nungen und der ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt
ten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus der Europäischen Gemeinschaften vom Bundesminis-
einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist. terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Ver-
(11) Halter von Fahrzeugen, an denen nach Num- kehrsblatt bekannt gemacht und fortgeschrieben. Die
mer 2.1 der Anlage VIII Sicherheitsprüfungen durchzu- in Satz 1 genannten Einzelrichtlinien sind jeweils ab
führen sind, haben ab dem Tag der Zulassung Prüf- dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten
bücher nach einem im Verkehrsblatt mit Zustimmung und nach Satz 2 bekannt gemacht worden sind. Soweit
der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung
gemachten Muster zu führen. Untersuchungsberichte vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maß-
und Prüfprotokolle müssen mindestens für die Dauer geblich.
ihrer Aufbewahrungspflicht nach Absatz 10 in den Prüf-
büchern abgeheftet werden. § 30a
(12) Der für die Durchführung von Hauptuntersu- Durch die Bauart
chungen, Sicherheitsprüfungen oder Untersuchungen bestimmte Höchstgeschwindigkeit
der Abgase Verantwortliche hat ihre Durchführung unter sowie maximales Drehmoment
Angabe des Datums, bei Kraftfahrzeugen zusätzlich und maximale Nutzleistung des Motors
unter Angabe des Kilometerstandes, im Prüfbuch ein- (1) Kraftfahrzeuge müssen entsprechend dem Stand
zutragen. der Technik so gebaut und ausgerüstet sein, dass tech-
(13) Prüfbücher sind bis zur endgültigen Außerbe- nische Veränderungen, die zu einer Änderung der durch
triebsetzung des jeweiligen Fahrzeugs von dem Halter die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit (Ge-
des Fahrzeugs aufzubewahren. schwindigkeit, die von einem Kraftfahrzeug nach seiner
Bauart auf ebener Bahn bei bestimmungsgemäßer
Benutzung nicht überschritten werden kann) führen,
IIa. Pflichtversicherung
wesentlich erschwert sind. Sofern dies nicht möglich
(weggefallen) ist, müssen Veränderungen leicht erkennbar gemacht
werden.
§§ 29a bis 29h (1a) Zweirädrige Kleinkrafträder und Krafträder müs-
(weggefallen) sen hinsichtlich der Maßnahmen gegen unbefugte
Eingriffe den Vorschriften von Kapitel 7 der Richt-
III. Bau- und Betriebsvorschriften linie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und
1 . A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahr-
§ 30 zeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1), die zuletzt
durch die Richtlinie 2009/108/EG (ABl. L 213 vom
Beschaffenheit der Fahrzeuge
18.8.2009, S. 10) geändert worden ist, jeweils in der
(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen
sein, dass Fassung, entsprechen.
1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt (2) Anhänger müssen für eine Geschwindigkeit von
oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert mindestens 100 km/h gebaut und ausgerüstet sein.
oder belästigt, Sind sie für eine niedrigere Geschwindigkeit gebaut
2. die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verlet- oder ausgerüstet, müssen sie entsprechend § 58 für
zungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein.
und die Folgen von Verletzungen möglichst gering (3) Bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richt-
bleiben. linie 2002/24/EG sind zur Ermittlung der durch die Bau-
(2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bau- art bestimmten Höchstgeschwindigkeit sowie zur Er-
weise hergestellt sein und in dieser erhalten werden. mittlung des maximalen Drehmoments und der maxi-
malen Nutzleistung des Motors die im Anhang zu dieser
(3) Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit wich- Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden.
tige Fahrzeugteile, die besonders leicht abgenutzt oder
beschädigt werden können, müssen einfach zu über- § 30b
prüfen und leicht auswechselbar sein.
Berechnung des Hubraums
(4) Anstelle der Vorschriften dieser Verordnung kön-
nen die Einzelrichtlinien in ihrer jeweils geltenden Fas- Der Hubraum ist wie folgt zu berechnen:
sung angewendet werden, die 1. Für pi wird der Wert von 3,1416 eingesetzt.
690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
2. Die Werte für Bohrung und Hub werden in Millimeter Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Ge-
eingesetzt, wobei auf die erste Dezimalstelle hinter spann, die Ladung oder die Besetzung nicht vor-
dem Komma auf- oder abzurunden ist. schriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des
3. Der Hubraum ist auf volle Kubikzentimeter auf- oder Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.
abzurunden.
§ 31a
4. Folgt der zu rundenden Stelle eine der Ziffern 0 bis 4,
so ist abzurunden, folgt eine der Ziffern 5 bis 9, so Fahrtenbuch
ist aufzurunden. (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere
§ 30c auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahr-
Vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme zeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn
die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer
(1) Am Umriss der Fahrzeuge dürfen keine Teile so
Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht
hervorragen, dass sie den Verkehr mehr als unvermeid-
möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder
bar gefährden.
mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Vorstehende Außenkanten von Personenkraft-
wagen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift (2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in
genannten Bestimmungen entsprechen. dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für
jede einzelne Fahrt
(3) Vorstehende Außenkanten von zweirädrigen oder
dreirädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 1. vor deren Beginn
müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten a) Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeug-
Bestimmungen entsprechen. führers,
(4) An Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zug- b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
maschinen und Sattelzugmaschinen mit mindestens
vier Rädern, einer durch die Bauart bestimmten c) Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und einer 2. nach deren Beendigung unverzüglich Datum und
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
angebrachte Frontschutzsysteme müssen den im
(3) Der Fahrzeughalter hat
Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen
entsprechen. a) der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von
ihr bestimmten Stelle oder
§ 30d b) sonst zuständigen Personen
Kraftomnibusse
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von
(1) Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge zur Perso- der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung
nenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der
dem Fahrersitz. Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.
(2) Kraftomnibusaufbauten, die als selbstständige
technische Einheiten die gesamte innere und äußere § 31b
Spezialausrüstung dieser Kraftfahrzeugart umfassen, Überprüfung mitzuführender Gegenstände
gelten als Kraftomnibusse nach Absatz 1.
Führer von Fahrzeugen sind verpflichtet, zustän-
(3) Kraftomnibusse müssen den im Anhang zu dieser digen Personen auf Verlangen folgende mitzuführende
Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. Gegenstände vorzuzeigen und zur Prüfung des vor-
(4) Kraftomnibusse mit Stehplätzen, die die Beförde- schriftsmäßigen Zustands auszuhändigen:
rung von Fahrgästen auf Strecken mit zahlreichen Hal-
1. Feuerlöscher (§ 35g Absatz 1),
testellen ermöglichen und mehr als 22 Fahrgastplätze
haben, müssen zusätzlich den Vorschriften über tech- 2. Erste-Hilfe-Material (§ 35h Absatz 1, 3 und 4),
nische Einrichtungen für die Beförderung von Personen 3. Unterlegkeile (§ 41 Absatz 14),
mit eingeschränkter Mobilität nach den im Anhang zu
dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspre- 4. Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Absatz 2),
chen. Dies gilt für andere Kraftomnibusse, die mit tech- 5. tragbare Blinkleuchten (§ 53b Absatz 5) und wind-
nischen Einrichtungen für die Beförderung von Perso- sichere Handlampen (§ 54b),
nen mit eingeschränkter Mobilität ausgestattet sind,
entsprechend. 6. Leuchten und Rückstrahler (§ 53b Absatz 1 Satz 4
Halbsatz 2 und Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2),
§ 31 7. Scheinwerfer und Schlussleuchten (§ 67 Absatz 11
Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge Nummer 2 Halbsatz 2).
(1) Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander
§ 31c
verbundener Fahrzeuge führt, muss zur selbststän-
digen Leitung geeignet sein. Überprüfung von Fahrzeuggewichten
(2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anord- Kann der Führer eines Fahrzeugs auf Verlangen einer
nen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt zuständigen Person die Einhaltung der für das Fahr-
sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen zeug zugelassenen Achslasten und Gesamtgewichte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 691
nicht glaubhaft machen, so ist er verpflichtet, sie nach 2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
Weisung dieser Person auf einer Waage oder einem § 32
Achslastmesser (Radlastmesser) feststellen zu lassen.
Nach der Wägung ist dem Führer eine Bescheinigung Abmessungen
über das Ergebnis der Wägung zu erteilen. Die Kosten von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
der Wägung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, (1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließ-
wenn ein zu beanstandendes Übergewicht festgestellt lich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42
wird. Die prüfende Person kann von dem Führer des Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite über alles
Fahrzeugs eine der Überlastung entsprechende Um- – ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winter-
oder Entladung fordern; dieser Auflage hat der Fahr- dienstfahrzeugen – folgende Maße nicht überschreiten:
zeugführer nachzukommen; die Kosten hierfür hat der 1. allgemein 2,55 m,
Halter zu tragen.
2. bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeits-
§ 31d geräten und bei Zugmaschinen und Sonder-
fahrzeugen mit auswechselbaren land- oder
Gewichte, Abmessungen forstwirtschaftlichen Anbaugeräten sowie
und Beschaffenheit ausländischer Fahrzeuge bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten
(1) Ausländische Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger für die Straßenunterhaltung 3,00 m,
müssen in Gewicht und Abmessungen den §§ 32 3. bei Anhängern hinter Krafträdern 1,00 m,
und 34 entsprechen.
4. bei festen oder abnehmbaren Aufbauten
(2) Ausländische Kraftfahrzeuge müssen an Sitzen, von klimatisierten Fahrzeugen, die für die
für die das Recht des Zulassungsstaates Sicherheits- Beförderung von Gütern in temperatur-
gurte vorschreibt, über diese Sicherheitsgurte verfügen. geführtem Zustand ausgerüstet sind und
(3) Ausländische Kraftfahrzeuge, deren Zulassungs- deren Seitenwände einschließlich Wärme-
dämmung mindestens 45 mm dick sind 2,60 m,
bescheinigung oder Internationaler Zulassungsschein
von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder 5. bei Personenkraftwagen 2,50 m.
von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978,
den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden
Definition Nummer 6.2 zu ermitteln. Abweichend von
ist und die in der Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom
dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite
10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von
die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahr-
zeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. L 57 vom 1. Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zoll-
2.3.1992, S. 27), die durch die Richtlinie 2002/85/EG plomben,
(ABl. L 327 vom 4.12.2002, S. 8) geändert worden ist, 2. Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutz-
genannt sind, müssen mit Geschwindigkeitsbegrenzern vorrichtungen hierfür,
nach Maßgabe des Rechts des Zulassungsstaates aus-
3. vorstehende flexible Teile eines Spritzschutz-
gestattet sein. Die Geschwindigkeitsbegrenzer müssen
systems im Sinne der Richtlinie 91/226/EWG des
benutzt werden.
Rates vom 27. März 1991 zur Angleichung der
(4) Die Luftreifen ausländischer Kraftfahrzeuge und Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Spritz-
Anhänger, deren Zulassungsbescheinigung oder Inter- schutzsysteme an bestimmten Klassen von Kraft-
nationaler Zulassungsschein von einem Mitgliedstaat fahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 103
der Europäischen Union oder von einem anderen Ver- vom 23.4.1991, S. 5), die zuletzt durch die Richt-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen linie 2010/19/EU (ABl. L 72 vom 20.3.2010, S. 17)
Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist und die in der geändert worden ist,
Richtlinie 89/459/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 zur
4. lichttechnische Einrichtungen,
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
staaten über die Profiltiefe der Reifen an bestimmten 5. Ladebrücken in Fahrtstellung, Hubladebühnen und
Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern vergleichbare Einrichtungen in Fahrtstellung, sofern
(ABl. L 226 vom 3.8.1989, S. 4) genannt sind, müssen sie nicht mehr als 10 mm seitlich über das Fahrzeug
beim Hauptprofil der Lauffläche eine Profiltiefe von min- hinausragen und die nach vorne oder nach hinten
destens 1,6 Millimeter aufweisen; als Hauptprofil gelten liegenden Ecken der Ladebrücken mit einem
dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Radius von mindestens 5 mm abgerundet sind;
Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite die Kanten sind mit einem Radius von mindestens
einnimmt. 2,5 mm abzurunden,
6. Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht,
§ 31e
7. Reifenschadenanzeiger,
Geräuscharme ausländische Kraftfahrzeuge 8. Reifendruckanzeiger,
Ausländische Kraftfahrzeuge, die zur Geräusch- 9. ausziehbare oder ausklappbare Stufen in Fahrt-
klasse G 1 im Sinne der Nummer 3.2.1 der Anlage XIV stellung und
gehören, gelten als geräuscharm; sie dürfen mit dem
Zeichen „Geräuscharmes Kraftfahrzeug“ gemäß An- 10. die über dem Aufstandspunkt befindliche Ausbau-
lage XV gekennzeichnet sein. Für andere ausländische chung der Reifenwände.
Fahrzeuge gilt § 49 Absatz 3 Satz 2 und 3 entspre- Gemessen wird bei geschlossenen Türen und Fenstern
chend. und bei Geradeausstellung der Räder.
692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
(2) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließ- Dabei dürfen die höchstzulässigen Teillängen folgende
lich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Maße nicht überschreiten:
Absatz 3) darf die höchstzulässige Höhe über alles
a) größter Abstand zwischen dem vor-
folgendes Maß nicht überschreiten: 4,00 m. dersten äußeren Punkt der Ladefläche
Die Fahrzeughöhe ist nach der ISO-Norm 612-1978, hinter dem Führerhaus des Lastkraft-
Definition Nummer 6.3 zu ermitteln. Abweichend von wagens und dem hintersten äußeren
dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeughöhe Punkt der Ladefläche des Anhängers
die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen: der Fahrzeugkombination, abzüglich
des Abstands zwischen der hinteren
1. nachgiebige Antennen und
Begrenzung des Kraftfahrzeugs und
2. Scheren- oder Stangenstromabnehmer in gehobe- der vorderen Begrenzung des Anhän-
ner Stellung. gers 15,65 m
Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die Aus- und
wirkung dieser Einrichtung zu berücksichtigen.
b) größter Abstand zwischen dem vor-
(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließ- dersten äußeren Punkt der Ladefläche
lich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und hinter dem Führerhaus des Lastkraft-
aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 wagens und dem hintersten äußeren
Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge über alles Punkt der Ladefläche des Anhängers
folgende Maße nicht überschreiten: der Fahrzeugkombination 16,40 m.
1. bei Kraftfahrzeugen und Anhängern Bei Fahrzeugen mit Aufbau – bei Lastkraftwagen
– ausgenommen Kraftomnibusse und jedoch ohne Führerhaus – gelten die Teillängen ein-
Sattelanhänger – 12,00 m, schließlich Aufbau.
(4a) Bei Fahrzeugkombinationen, die aus
2. bei zweiachsigen Kraftomnibussen einem Kraftomnibus und einem Anhänger be-
– einschließlich abnehmbarer Zubehörteile – 13,50 m, stehen, beträgt die höchstzulässige Länge,
unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3
3. bei Kraftomnibussen mit mehr als zwei
Nummer 1 bis 3 18,75 m.
Achsen
– einschließlich abnehmbarer Zubehörteile – 15,00 m, (5) Die Länge oder Teillänge eines Einzelfahrzeugs
oder einer Fahrzeugkombination – mit Ausnahme der
4. bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahr- in Absatz 7 genannten Fahrzeugkombinationen und
zeug ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge, de- deren Einzelfahrzeuge – ist die Länge, die bei voll nach
ren Nutzfläche durch ein Gelenk unterteilt vorn oder hinten ausgezogenen, ausgeschobenen oder
ist, bei denen der angelenkte Teil jedoch ausgeklappten Ladestützen, Ladepritschen, Aufbau-
kein selbstständiges Fahrzeug darstellt) 18,75 m. wänden oder Teilen davon einschließlich aller im Be-
(4) Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mitge- trieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3)
führter austauschbarer Ladungsträger und aller im gemessen wird; dabei müssen bei Fahrzeugkombina-
Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) tionen die Längsmittellinien des Kraftfahrzeugs und
darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der seines Anhängers bzw. seiner Anhänger eine gerade
Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1, folgende Maße Linie bilden. Bei Fahrzeugkombinationen mit nicht
nicht überschreiten: selbsttätig längenveränderlichen Zugeinrichtungen ist
dabei die Position zugrunde zu legen, in der § 32d
1. bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugma-
schine mit Sattelanhänger) und Fahrzeug- (Kurvenlaufeigenschaften) ohne weiteres Tätigwerden
kombinationen (Zügen) nach Art eines des Fahrzeugführers oder anderer Personen erfüllt ist.
Sattelkraftfahrzeugs Soweit selbsttätig längenveränderliche Zugeinrichtun-
– ausgenommen Sattelkraftfahrzeugen nach gen verwendet werden, müssen diese nach Beendi-
Nummer 2 – 15,50 m, gung der Kurvenfahrt die Ausgangslänge ohne Zeitver-
zug wiederherstellen.
2. bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzug- (6) Die Längen und Teillängen eines Einzelfahr-
maschine mit Sattelanhänger), wenn die
zeugs oder einer Fahrzeugkombination sind nach der
höchstzulässigen Teillängen des Sattel-
anhängers ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.1 zu ermit-
teln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Mes-
a) Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren sung der Länge oder Teillänge die folgenden Einrich-
Begrenzung 12,00 m und tungen nicht zu berücksichtigen:
1. Wischer- und Waschereinrichtungen,
b) vorderer Überhangradius 2,04 m
2. vordere und hintere Kennzeichenschilder,
nicht überschritten werden, 16,50 m, 3. Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zoll-
plomben,
3. bei Zügen (Kraftfahrzeuge mit einem oder
zwei Anhängern) 4. Einrichtungen zur Sicherung der Plane und ihre
– ausgenommen Züge nach Nummer 4 – 18,00 m, Schutzvorrichtungen,
5. lichttechnische Einrichtungen,
4. bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen
und einem Anhänger zur Güterbeförderung 6. Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht,
bestehen, 18,75 m. 7. Sichthilfen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 693
8. Luftansaugleitungen, § 32b
9. Längsanschläge für Wechselaufbauten, Unterfahrschutz
10. Trittstufen und Handgriffe, (1) Kraftfahrzeuge, Anhänger und Fahrzeuge mit
11. Stoßfängergummis und ähnliche Vorrichtungen, austauschbaren Ladungsträgern mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr
12. Hubladebühnen, Ladebrücken und vergleichbare als 25 km/h, bei denen der Abstand von der hinteren
Einrichtungen in Fahrtstellung, Begrenzung bis zur letzten Hinterachse mehr als
13. Verbindungseinrichtungen bei Kraftfahrzeugen, 1 000 mm beträgt und bei denen in unbeladenem Zu-
stand entweder das hintere Fahrgestell in seiner ganzen
14. bei anderen Fahrzeugen als Sattelkraftfahrzeugen Breite oder die Hauptteile der Karosserie eine lichte
Kühl- und andere Nebenaggregate, die sich vor Höhe von mehr als 550 mm über der Fahrbahn haben,
der Ladefläche befinden, müssen mit einem hinteren Unterfahrschutz ausge-
15. Stangenstromabnehmer von Elektrofahrzeugen so- rüstet sein.
wie
(2) Der hintere Unterfahrschutz muss der Richt-
16. äußere Sonnenblenden. linie 70/221/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur
Dies gilt jedoch nur, wenn durch die genannten Einrich- Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
tungen die Ladefläche weder direkt noch indirekt ver- staaten über die Behälter für flüssigen Kraftstoff und
längert wird. Einrichtungen, die bei Fahrzeugkombina- den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraft-
tionen hinten am Zugfahrzeug oder vorn am Anhänger fahrzeuganhängern (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 23),
angebracht sind, sind dagegen bei den Längen oder die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363
Teillängen von Fahrzeugkombinationen mit zu berück- vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, in der
sichtigen; sie dürfen diesen Längen nicht zugeschlagen nach § 30 Absatz 4 Satz 3 jeweils anzuwendenden
werden. Fassung entsprechen.
(7) Bei Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
zum Transport von Fahrzeugen gelten hinsichtlich der 1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
Länge die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 4, bei
2. Arbeitsmaschinen und Stapler,
Sattelkraftfahrzeugen zum Transport von Fahrzeugen
gelten die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 2. 3. Sattelzugmaschinen,
Längenüberschreitungen durch Ladestützen zur zu-
4. zweirädrige Anhänger, die zum Transport von Lang-
sätzlichen Sicherung und Stabilisierung des zulässigen
material bestimmt sind,
Überhangs von Ladungen bleiben bei diesen Fahrzeug-
kombinationen und Sattelkraftfahrzeugen unberück- 5. Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein eines
sichtigt, sofern die Ladung auch über die Ladestützen hinteren Unterfahrschutzes mit dem Verwendungs-
hinausragt. Bei der Ermittlung der Teillängen bleiben zweck des Fahrzeugs unvereinbar ist.
Überfahrbrücken zwischen Lastkraftwagen und Anhän- (4) Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindes-
ger in Fahrtstellung unberücksichtigt. tens vier Rädern und mit einer durch die Bauart
(8) Auf die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Maße bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als
dürfen keine Toleranzen gewährt werden. 25 km/h und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr
als 3,5 t müssen mit einem vorderen Unterfahrschutz
(9) Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen
ausgerüstet sein, der den im Anhang zu dieser Vor-
Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 folgende Maße
schrift genannten Bestimmungen entspricht.
nicht überschreiten:
1. Breite: (5) Absatz 4 gilt nicht für
1. Geländefahrzeuge,
a) bei Krafträdern sowie dreirädrigen und
vierrädrigen Kraftfahrzeugen 2,00 m, 2. Fahrzeuge, deren Verwendungszweck mit den Be-
stimmungen für den vorderen Unterfahrschutz nicht
b) bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und vereinbar ist.
Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch 1,00 m,
2. Höhe: 2,50 m, § 32c
Seitliche Schutzvorrichtungen
3. Länge: 4,00 m.
(1) Seitliche Schutzvorrichtungen sind Einrichtun-
§ 32a gen, die verhindern sollen, dass Fußgänger, Rad- oder
Mitführen von Anhängern Kraftradfahrer seitlich unter das Fahrzeug geraten und
dann von den Rädern überrollt werden können.
Hinter Kraftfahrzeugen darf nur ein Anhänger, jedoch
nicht zur Personenbeförderung (Omnibusanhänger), (2) Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Kraftfahr-
mitgeführt werden. Es dürfen jedoch hinter Zugmaschi- zeuge, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrge-
nen zwei Anhänger mitgeführt werden, wenn die für stells den Lastkraftwagen oder Zugmaschinen gleich-
Züge mit einem Anhänger zulässige Länge nicht über- zusetzen sind, mit einer durch die Bauart bestimmten
schritten wird. Hinter Sattelkraftfahrzeugen darf kein Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und ihre
Anhänger mitgeführt werden. Hinter Kraftomnibussen Anhänger müssen, wenn ihr zulässiges Gesamtgewicht
darf nur ein lediglich für die Gepäckbeförderung be- jeweils mehr als 3,5 t beträgt, an beiden Längsseiten
stimmter Anhänger mitgeführt werden. mit seitlichen Schutzvorrichtungen ausgerüstet sein.
694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
(3) Absatz 2 gilt nicht für des ziehenden Fahrzeugs, jedoch in keinem Fall
1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und mehr als 750 kg beträgt.
ihre Anhänger, 2. Das geschleppte Fahrzeug unterliegt nicht den Vor-
2. Sattelzugmaschinen, schriften über das Zulassungsverfahren.
3. Anhänger, die besonders für den Transport sehr 3. Das geschleppte Fahrzeug bildet mit dem ziehenden
langer Ladungen, die sich nicht in der Länge teilen Fahrzeug keinen Zug im Sinne des § 32.
lassen, gebaut sind, 4. Bezüglich der §§ 41, 53, 54, 55 und 56 gilt das
4. Fahrzeuge, die für Sonderzwecke gebaut und bei geschleppte Fahrzeug als Kraftfahrzeug.
denen seitliche Schutzvorrichtungen mit dem Ver- 5. § 43 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 ist
wendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar sind. nicht anzuwenden.
(4) Die seitlichen Schutzvorrichtungen müssen den 6. Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmun- mehr als 4 t dürfen nur mit Hilfe einer Abschlepp-
gen entsprechen. stange mitgeführt werden.
7. Die für die Verwendung als Kraftfahrzeug vorge-
§ 32d schriebenen oder für zulässig erklärten lichttech-
Kurvenlaufeigenschaften nischen Einrichtungen dürfen am geschleppten
(1) Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen Fahrzeug angebracht sein. Soweit sie für Anhänger
müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass ein- nicht vorgeschrieben sind, brauchen sie nicht be-
schließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger triebsfertig zu sein.
(§ 42 Absatz 3) die bei einer Kreisfahrt von 360 Grad
überstrichene Ringfläche mit einem äußeren Radius § 34
von 12,50 m keine größere Breite als 7,20 m hat. Dabei Achslast und Gesamtgewicht
muss die vordere – bei hinterradgelenkten Fahrzeugen (1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den
die hintere – äußerste Begrenzung des Kraftfahrzeugs Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die
auf dem Kreis von 12,50 m Radius geführt werden. Fahrbahn übertragen wird.
(2) Beim Einfahren aus der tangierenden Geraden in (2) Die technisch zulässige Achslast ist die Achslast,
den Kreis nach Absatz 1 darf kein Teil des Kraftfahr- die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspru-
zeugs oder der Fahrzeugkombination diese Gerade chung und nachstehender Vorschriften nicht über-
um mehr als 0,8 m nach außen überschneiden. Ab- schritten werden darf:
weichend davon dürfen selbstfahrende Mähdrescher
§ 36 (Bereifung und Laufflächen);
beim Einfahren aus der tangierenden Geraden in den
Kreis diese Gerade um bis zu 1,60 m nach außen über- § 41 Absatz 11 (Bremsen an einachsigen Anhängern
schreiten. und zweiachsigen Anhängern mit einem
Achsabstand von weniger als 1,0 m).
(3) Bei Kraftomnibussen ist bei stehendem Fahrzeug
auf dem Boden eine Linie entlang der senkrechten Das technisch zulässige Gesamtgewicht ist das Ge-
Ebene zu ziehen, die die zur Außenseite des Kreises wicht, das unter Berücksichtigung der Werkstoffbean-
gerichtete Fahrzeugseite tangiert. Bei Kraftomnibus- spruchung und nachstehender Vorschriften nicht über-
sen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind, müssen schritten werden darf:
die zwei starren Teile parallel zu dieser Ebene ausge- § 35 (Motorleistung);
richtet sein. Fährt das Fahrzeug aus einer Geradeaus-
bewegung in die in Absatz 1 beschriebene Kreisring- § 41 Absatz 10 und 18 (Auflaufbremse);
fläche ein, so darf kein Teil mehr als 0,60 m über die § 41 Absatz 15 und 18 (Dauerbremse).
senkrechte Ebene hinausragen. (3) Die zulässige Achslast ist die Achslast, die unter
Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2
§ 33 Satz 1 und des Absatzes 4 nicht überschritten werden
Schleppen von Fahrzeugen darf. Das zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht,
(1) Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als das unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Ab-
Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger satzes 2 Satz 2 und der Absätze 5 und 6 nicht über-
betrieben werden. Die nach Landesrecht zuständigen schritten werden darf. Die zulässige Achslast und das
Behörden können in Einzelfällen Ausnahmen genehmi- zulässige Gesamtgewicht sind beim Betrieb des Fahr-
gen. zeugs und der Fahrzeugkombination einzuhalten.
(2) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 genehmigt, (4) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftreifen
so gelten folgende Sondervorschriften: oder den in § 36 Absatz 3 für zulässig erklärten Gummi-
reifen – ausgenommen Straßenwalzen – darf die zu-
1. Das schleppende Fahrzeug darf jeweils nur ein Fahr- lässige Achslast folgende Werte nicht übersteigen:
zeug mitführen. Dabei muss das geschleppte Fahr-
zeug durch eine Person gelenkt werden, die die 1. Einzelachslast
beim Betrieb des Fahrzeugs als Kraftfahrzeug erfor- a) Einzelachsen 10,00 t
derliche Fahrerlaubnis besitzt. Satz 2 gilt nicht, wenn
die beiden Fahrzeuge durch eine Einrichtung ver- b) Einzelachsen (angetrieben) 11,50 t;
bunden sind, die ein sicheres Lenken auch des 2. Doppelachslast von Kraftfahrzeugen unter
geschleppten Fahrzeugs gewährleistet, und die An- Beachtung der Vorschriften für die Einzel-
hängelast nicht mehr als die Hälfte des Leergewichts achslast
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a) Achsabstand weniger als 1,0 m 11,50 t Mitten der vordersten und der hinters-
ten Achse, 5,00 t je Meter nicht über-
b) Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m 16,00 t steigen darf, nicht mehr als 32,00 t;
c) Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m 18,00 t 4. Kraftfahrzeuge mit mehr als vier Achsen
d) Achsabstand 1,3 m bis weniger als unter Beachtung der Vorschriften in Num-
1,8 m, wenn die Antriebsachse mit mer 3 32,00 t.
Doppelbereifung oder einer als gleich- (5a) Abweichend von Absatz 5 gelten für die zu-
wertig anerkannten Federung nach An- lässigen Gewichte von Kraftfahrzeugen nach § 30a
lage XII ausgerüstet ist oder jede An- Absatz 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
triebsachse mit Doppelbereifung aus- Bestimmungen.
gerüstet ist und dabei die höchstzuläs-
sige Achslast von 9,50 t je Achse nicht (6) Bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattel-
überschritten wird, 19,00 t; kraftfahrzeuge) darf das zulässige Gesamtgewicht
unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten, An-
3. Doppelachslast von Anhängern unter Be- hängelasten und Einzelfahrzeuge folgende Werte nicht
achtung der Vorschriften für die Einzel- übersteigen:
achslast
1. Fahrzeugkombinationen mit weniger als
a) Achsabstand weniger als 1,0 m 11,00 t vier Achsen 28,00 t;
b) Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m 16,00 t 2. Züge mit vier Achsen
c) Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m 18,00 t zweiachsiges Kraftfahrzeug mit zwei-
achsigem Anhänger 36,00 t;
d) Achsabstand 1,8 m oder mehr 20,00 t;
3. zweiachsige Sattelzugmaschine mit zwei-
4. Dreifachachslast unter Beachtung der Vor-
achsigem Sattelanhänger
schriften für die Doppelachslast
a) bei einem Achsabstand des Sattel-
a) Achsabstände nicht mehr als 1,3 m 21,00 t
anhängers von 1,3 m und mehr 36,00 t
b) Achsabstände mehr als 1,3 m und nicht
b) bei einem Achsabstand des Sattelan-
mehr als 1,4 m 24,00 t.
hängers von mehr als 1,8 m, wenn die
Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen als den in Satz 1 Antriebsachse mit Doppelbereifung und
genannten versehen, so darf die Achslast höchstens Luftfederung oder einer als gleichwertig
4,00 t betragen. anerkannten Federung nach Anlage XII
(5) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern – ausgenom- ausgerüstet ist, 38,00 t;
men Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger (ein- 4. andere Fahrzeugkombinationen mit vier
schließlich Zentralachsanhänger) – mit Luftreifen oder Achsen
den in § 36 Absatz 3 für zulässig erklärten Gummireifen
a) mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Num-
darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der
mer 2 Buchstabe a 35,00 t
Vorschriften für die Achslasten folgende Werte nicht
übersteigen: b) mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Num-
1. Fahrzeuge mit nicht mehr als zwei Achsen mer 2 Buchstabe b 36,00 t;
Kraftfahrzeuge und Anhänger jeweils 18,00 t; 5. Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier
Achsen 40,00 t;
2. Fahrzeuge mit mehr als zwei Achsen
– ausgenommen Kraftfahrzeuge nach 6. Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus drei-
Nummern 3 und 4 – achsiger Sattelzugmaschine mit zwei-
oder dreiachsigem Sattelanhänger, das im
a) Kraftfahrzeuge 25,00 t kombinierten Verkehr im Sinne der Richt-
linie 92/106/EWG des Rates vom 7. De-
b) Kraftfahrzeuge mit einer Doppelachs- zember 1992 über die Festlegung gemein-
last nach Absatz 4 Nummer 2 Buch- samer Regeln für bestimmte Beförderun-
stabe d 26,00 t gen im kombinierten Güterverkehr zwi-
c) Anhänger 24,00 t schen Mitgliedstaaten (ABl. L 368 vom
17.12.1992, S. 38), die durch die Richt-
d) Kraftomnibusse, die als Gelenkfahr- linie 2006/103/EG (ABl. L 363 vom
zeuge gebaut sind 28,00 t; 20.12.2006, S. 344) geändert worden ist,
3. Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen einen ISO-Container von 40 Fuß befördert 44,00 t.
– ausgenommen Kraftfahrzeuge nach (7) Das nach Absatz 6 zulässige Gesamtgewicht er-
Nummer 4 – rechnet sich
a) Kraftfahrzeuge mit zwei Doppelachsen, 1. bei Zügen aus der Summe der zulässigen Gesamt-
deren Mitten mindestens 4,0 m von- gewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Anhän-
einander entfernt sind 32,00 t gers,
b) Kraftfahrzeuge mit zwei gelenkten Ach- 2. bei Zügen mit Starrdeichselanhängern (einschließ-
sen und mit einer Doppelachslast nach lich Zentralachsanhängern) aus der Summe der zu-
Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d und lässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs
deren höchstzulässige Belastung, be- und des Starrdeichselanhängers, vermindert um den
zogen auf den Abstand zwischen den jeweils höheren Wert
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a) der zulässigen Stützlast des ziehenden Fahr- schriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben für die
zeugs oder Höchstmasse des Gepäcks ausweisen.
b) der zulässigen Stützlast des Starrdeichselanhän- (2) Auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder auf
gers, Grund anderer Vorschriften können abweichend von
bei gleichen Werten um diesen Wert, den nach Absatz 1 jeweils zulässigen Platzzahlen auf
die Einsatzart der Kraftomnibusse abgestimmte ver-
3. bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der zuläs- minderte Platzzahlen festgelegt werden. Die verminder-
sigen Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine und ten Platzzahlen sind in der Zulassungsbescheinigung
des Sattelanhängers, vermindert um den jeweils Teil I einzutragen und im Fahrzeug an gut sichtbarer
höheren Wert Stelle in gut sichtbarer Schrift anzuschreiben.
a) der zulässigen Sattellast der Sattelzugmaschine
oder § 34b
b) der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhängers, Laufrollenlast und
bei gleichen Werten um diesen Wert. Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen
Ergibt sich danach ein höherer Wert als (1) Bei Fahrzeugen, die ganz oder teilweise auf end-
28,00 t (Absatz 6 Nummer 1), losen Ketten oder Bändern laufen (Gleiskettenfahr-
zeuge), darf die Last einer Laufrolle auf ebener Fahr-
36,00 t (Absatz 6 Nummer 2 und 3 Buchstabe a und bahn 2,00 t nicht übersteigen. Gefederte Laufrollen
Nummer 4 Buchstabe b), müssen bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht
38,00 t (Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b), von mehr als 8 t so angebracht sein, dass die Last einer
um 60 mm angehobenen Laufrolle bei stehendem Fahr-
35,00 t (Absatz 6 Nummer 4 Buchstabe a), zeug nicht mehr als doppelt so groß ist wie die auf ebe-
ner Fahrbahn zulässige Laufrollenlast. Bei Fahrzeugen
40,00 t (Absatz 6 Nummer 5) oder
mit ungefederten Laufrollen und Gleisketten, die außen
44,00 t (Absatz 6 Nummer 6), vollständig aus Gummiband bestehen, darf der Druck
so gelten als zulässiges Gesamtgewicht 28,00 t, 36,00 t, der Auflagefläche der Gleiskette auf die ebene Fahr-
38,00 t, 35,00 t, 40,00 t bzw. 44,00 t. bahn 0,8 N/mm2 nicht übersteigen. Als Auflagefläche
gilt nur derjenige Teil einer Gleiskette, der tatsächlich
(8) Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und
auf einer ebenen Fahrbahn aufliegt. Die Laufrollen von
Lastkraftwagenzügen darf das Gewicht auf der oder
Gleiskettenfahrzeugen können sowohl einzeln als auch
den Antriebsachsen im grenzüberschreitenden Verkehr
über das gesamte Laufwerk abgefedert werden. Das
nicht weniger als 25 Prozent des Gesamtgewichts des
Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen darf 24,00 t
Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination betragen.
nicht übersteigen.
(9) Der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der
(2) Gleiskettenfahrzeuge dürfen die Fahrbahn zwi-
letzten Achse eines Kraftfahrzeugs und dem Mittel-
schen der ersten und letzten Laufrolle höchstens mit
punkt der ersten Achse seines Anhängers muss min-
9,00 t je Meter belasten.
destens 3,0 m, bei Sattelkraftfahrzeugen und bei land-
und forstwirtschaftlichen Zügen sowie bei Zügen, die
§ 35
aus einem Zugfahrzeug und Anhänger-Arbeitsmaschi-
nen bestehen, mindestens 2,5 m betragen. Dies gilt Motorleistung
nicht für Züge, bei denen das zulässige Gesamtgewicht Bei Lastkraftwagen sowie Kraftomnibussen ein-
des Zugfahrzeugs nicht mehr als 7,50 t oder das des schließlich Gepäckanhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen
Anhängers nicht mehr als 3,50 t beträgt. und Lastkraftwagenzügen muss eine Motorleistung von
(10) Fahrzeuge mit mindestens vier Rädern, einer mindestens 5,0 kW, bei Zugmaschinen und Zugmaschi-
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit nenzügen – ausgenommen für land- oder forstwirt-
von mehr als 25 km/h und einem zulässigen Gesamt- schaftliche Zwecke – von mindestens 2,2 kW je Tonne
gewicht von mehr als 3,50 t, die Teil einer fünf- oder des zulässigen Gesamtgewichts des Kraftfahrzeugs
sechsachsigen Fahrzeugkombination sind, müssen im und der jeweiligen Anhängelast vorhanden sein; dies
grenzüberschreitenden Verkehr mit den EG-Mitglied- gilt nicht für die mit elektrischer Energie angetriebenen
staaten und den anderen Vertragsstaaten des Abkom- Fahrzeuge sowie für Kraftfahrzeuge – auch mit Anhän-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum außer- ger – mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstge-
dem den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Be- schwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
dingungen entsprechen.
(11) Für Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen § 35a
sind die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Be- Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhalte-
stimmungen anzuwenden. systeme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder
(1) Der Sitz des Fahrzeugführers und sein Betäti-
§ 34a gungsraum sowie die Einrichtungen zum Führen des
Besetzung, Beladung Fahrzeugs müssen so angeordnet und beschaffen sein,
und Kennzeichnung von Kraftomnibussen dass das Fahrzeug – auch bei angelegtem Sicherheits-
(1) In Kraftomnibussen dürfen nicht mehr Personen gurt oder Verwendung eines anderen Rückhaltesys-
und Gepäck befördert werden, als in der Zulassungs- tems – sicher geführt werden kann.
bescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen (2) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und zur
sind und die jeweilige Summe der im Fahrzeug ange- Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer
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durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit (10) Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigungen in
von mehr als 25 km/h müssen entsprechend den im und an Fahrzeugen, die nicht unter die Vorschriften
Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen der Absätze 2 und 5 fallen, müssen sicheren Halt bieten
mit Sitzverankerungen, Sitzen und, soweit ihre zuläs- und allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen
sige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 t beträgt, an standhalten. Klappbare Sitze und Rückenlehnen, hinter
den vorderen Außensitzen zusätzlich mit Kopfstützen denen sich weitere Sitze befinden und die auch hinten
ausgerüstet sein. nicht durch eine Wand von anderen Sitzen getrennt
sind, müssen sich in normaler Fahr- oder Gebrauchs-
(3) Die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge müs- stellung selbsttätig verriegeln. Die Entriegelungsein-
sen mit Verankerungen zum Anbringen von Sicherheits- richtung muss von dem dahinterliegenden Sitz aus
gurten ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser leicht zugänglich und bei geöffneter Tür auch von au-
Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. ßen einfach zu betätigen sein. Rückenlehnen müssen
(4) Außerdem müssen die in Absatz 2 genannten so beschaffen sein, dass für die Insassen Verletzungen
Kraftfahrzeuge mit Sicherheitsgurten oder Rückhalte- nicht zu erwarten sind.
systemen ausgerüstet sein, die den im Anhang zu die- (11) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 gelten für
ser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. Verankerungen der Sicherheitsgurte und Sicherheits-
gurte von dreirädrigen oder vierrädrigen Kraftfahrzeu-
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für Kraftfahrzeuge mit
gen nach § 30a Absatz 3 die im Anhang zu dieser Vor-
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-
schrift genannten Bestimmungen.
digkeit von mehr als 25 km/h, die hinsichtlich des In-
sassenraumes und des Fahrgestells den Baumerkma- (12) In Kraftfahrzeugen integrierte Rückhalteeinrich-
len der in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge gleichzu- tungen für Kinder müssen den im Anhang zu dieser Vor-
setzen sind, entsprechend. Bei Wohnmobilen mit einer schrift genannten Bestimmungen entsprechen.
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t genügt für
die hinteren Sitze die Ausrüstung mit Verankerungen § 35b
zur Anbringung von Beckengurten und mit Beckengur- Einrichtungen zum
ten. sicheren Führen der Fahrzeuge
(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kraft- (1) Die Einrichtungen zum Führen der Fahrzeuge
omnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr müssen leicht und sicher zu bedienen sein.
als auch für stehende Fahrgäste gebaut sind. Dies sind
(2) Für den Fahrzeugführer muss ein ausreichendes
Kraftomnibusse ohne besonderen Gepäckraum sowie
Sichtfeld unter allen Betriebs- und Witterungsverhält-
Kraftomnibusse mit zugelassenen Stehplätzen im Gang
nissen gewährleistet sein.
und auf einer Fläche, die größer oder gleich der Fläche
für zwei Doppelsitze ist.
§ 35c
(7) Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme müssen Heizung und Lüftung
so eingebaut sein, dass ihr einwandfreies Funktionieren
bei vorschriftsmäßigem Gebrauch und auch bei Benut- Geschlossene Führerräume in Kraftfahrzeugen mit
zung aller ausgewiesenen Sitzplätze gewährleistet ist einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-
und sie die Gefahr von Verletzungen bei Unfällen ver- digkeit von mehr als 25 km/h müssen ausreichend be-
ringern. heizt und belüftet werden können.
(8) Auf Beifahrerplätzen, vor denen ein betriebsbe- § 35d
reiter Airbag eingebaut ist, dürfen nach hinten gerich-
tete Rückhalteeinrichtungen für Kinder nicht ange- Einrichtungen
bracht sein. Diese Beifahrerplätze müssen mit einem zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen
Warnhinweis vor der Verwendung einer nach hinten ge- Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muss sicheres
richteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf diesem Auf- und Absteigen ermöglichen.
Platz versehen sein. Der Warnhinweis in Form eines
Piktogramms kann auch einen erläuternden Text ent- § 35e
halten. Er muss dauerhaft angebracht und so angeord-
Türen
net sein, dass er für eine Person, die eine nach hinten
gerichtete Rückhalteeinrichtung für Kinder einbauen (1) Türen und Türverschlüsse müssen so beschaffen
will, deutlich sichtbar ist. Anlage XXVIII zeigt ein Bei- sein, dass beim Schließen störende Geräusche ver-
spiel für ein Piktogramm. Falls der Warnhinweis bei ge- meidbar sind.
schlossener Tür nicht sichtbar ist, soll ein dauerhafter (2) Türverschlüsse müssen so beschaffen sein, dass
Hinweis auf das Vorhandensein eines Beifahrerairbags ein unbeabsichtigtes Öffnen der Türen nicht zu erwar-
vom Beifahrerplatz aus gut zu sehen sein. ten ist.
(9) Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird, (3) Die Türbänder (Scharniere) von Drehtüren – aus-
müssen mit einem Sitz für den Beifahrer ausgerüstet genommen Falttüren – an den Längsseiten von Kraft-
sein. Dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kindes un- fahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten
ter sieben Jahren, wenn für das Kind ein besonderer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen
Sitz vorhanden und durch Radverkleidungen oder auf der in der Fahrtrichtung vorn liegenden Seite der
gleich wirksame Einrichtungen dafür gesorgt ist, dass Türen angebracht sein. Dies gilt bei Doppeltüren für
die Füße des Kindes nicht in die Speichen geraten kön- den Türflügel, der zuerst geöffnet wird; der andere Tür-
nen. flügel muss für sich verriegelt werden können. Türen
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müssen bei Gefahr von jedem erwachsenen Fahrgast die Unterbringungsstellen sind deutlich zu kennzeich-
geöffnet werden können. nen.
(4) Türen müssen während der Fahrt geschlossen (3) In anderen als den in Absatz 1 genannten Kraft-
sein. fahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h mit Aus-
§ 35f nahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern, Zug- oder
Notausstiege in Kraftomnibussen Arbeitsmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen
Notausstiege in Kraftomnibussen sind innen und Betrieben sowie anderen Zug- oder Arbeitsmaschinen,
außen am Fahrzeug zu kennzeichnen. Notausstiege wenn sie einachsig sind, ist Erste-Hilfe-Material mitzu-
und hand- oder fremdkraftbetätigte Betriebstüren müs- führen, das nach Art, Menge und Beschaffenheit min-
sen sich in Notfällen bei stillstehendem oder mit einer destens dem Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar
Geschwindigkeit von maximal 5 km/h fahrendem Kraft- 1998 entspricht. Das Erste-Hilfe-Material ist in einem
omnibus jederzeit öffnen lassen; ihre Zugänglichkeit ist Behältnis verpackt zu halten, das so beschaffen sein
beim Betrieb der Fahrzeuge sicherzustellen. Besondere muss, dass es den Inhalt vor Staub und Feuchtigkeit
Einrichtungen zum Öffnen der Notausstiege und der sowie vor Kraft- und Schmierstoffen ausreichend
Betriebstüren in Notfällen (Notbetätigungseinrichtun- schützt.
gen) müssen als solche gekennzeichnet und ständig (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 darf auch
betriebsbereit sein; an diesen Einrichtungen oder in ih- anderes Erste-Hilfe-Material mitgeführt werden, das bei
rer Nähe sind eindeutige Bedienungsanweisungen an- gleicher Art, Menge und Beschaffenheit mindestens
zubringen. denselben Zweck zur Erste-Hilfe-Leistung erfüllt.
§ 35g § 35i
Feuerlöscher in Kraftomnibussen
Gänge, Anordnung
(1) In Kraftomnibussen muss mindestens ein Feuer- von Fahrgastsitzen und Beförderung
löscher, in Doppeldeckfahrzeugen müssen mindestens von Fahrgästen in Kraftomnibussen
zwei Feuerlöscher mit einer Füllmasse von jeweils 6 kg
in betriebsfertigem Zustand mitgeführt werden. Zuläs- (1) In Kraftomnibussen müssen die Fahrgastsitze so
sig sind nur Feuerlöscher, die mindestens für die angeordnet sein, dass der Gang in Längsrichtung frei
Brandklassen bleibt. Im Übrigen müssen die Anordnung der Fahrgast-
sitze und ihre Mindestabmessungen sowie die Min-
A: Brennbare feste Stoffe (flammen- und glutbildend),
destabmessungen der für Fahrgäste zugänglichen Be-
B: Brennbare flüssige Stoffe (flammenbildend) und reiche der Anlage X entsprechen.
C: Brennbare gasförmige Stoffe (flammenbildend) (2) In Kraftomnibussen dürfen Fahrgäste nicht lie-
amtlich zugelassen sind. gend befördert werden. Dies gilt nicht für Kinder in Kin-
(2) Ein Feuerlöscher ist in unmittelbarer Nähe des derwagen.
Fahrersitzes und in Doppeldeckfahrzeugen der zweite
Feuerlöscher auf der oberen Fahrgastebene unterzu- § 35j
bringen. Brennverhalten der
(3) Das Fahrpersonal muss mit der Handhabung der Innenausstattung bestimmter Kraftomnibusse
Löscher vertraut sein; hierfür ist neben dem Fahrperso-
Die Innenausstattung von Kraftomnibussen, die we-
nal auch der Halter des Fahrzeugs verantwortlich.
der für Stehplätze ausgelegt noch für die Benutzung im
(4) Die Fahrzeughalter müssen die Feuerlöscher städtischen Verkehr bestimmt und mit mehr als 22 Sitz-
durch fachkundige Prüfer mindestens einmal innerhalb plätzen ausgestattet sind, muss den im Anhang zu
von zwölf Monaten auf Gebrauchsfähigkeit prüfen las- dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über das
sen. Beim Prüfen, Nachfüllen und bei Instandsetzung Brennverhalten entsprechen.
der Feuerlöscher müssen die Leistungswerte und tech-
nischen Merkmale, die dem jeweiligen Typ zugrunde
§ 36
liegen, gewährleistet bleiben. Auf einem am Feuerlö-
scher befestigten Schild müssen der Name des Prüfers Bereifung und Laufflächen
und der Tag der Prüfung angegeben sein.
(1) Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen
müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Be-
§ 35h
lastung und der durch die Bauart bestimmten Höchst-
Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen geschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind
(1) In Kraftomnibussen sind Verbandkästen, die land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und
selbst und deren Inhalt an Erste-Hilfe-Material dem Kraftfahrzeuge des Straßenunterhaltungsdienstes mit
Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998 entspre- Reifen ausgerüstet, die nur eine niedrigere Höchstge-
chen, mitzuführen, und zwar mindestens schwindigkeit zulassen, müssen sie entsprechend § 58
1. ein Verbandkasten in Kraftomnibussen mit nicht für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein. Bei
mehr als 22 Fahrgastplätzen, Verwendung von M+S-Reifen – Winterreifen – gilt die
Forderung hinsichtlich der Geschwindigkeit auch als er-
2. zwei Verbandkästen in anderen Kraftomnibussen. füllt, wenn die für M+S-Reifen zulässige Höchstge-
(2) Verbandkästen in Kraftomnibussen müssen an schwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten
den dafür vorgesehenen Stellen untergebracht sein; Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, jedoch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 699
1. die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit abgefahren werden darf; die Rippe darf nur durch An-
im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angege- gaben über den Hersteller, die Größe und dergleichen
ben ist, sowie durch Aussparungen des Reifens unterbrochen
2. die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit sein. Der Reifen muss an der Abfahrgrenze noch ein
im Betrieb nicht überschritten wird. Arbeitsvermögen von mindestens 60 J haben. Die Flä-
chenpressung des Reifens darf unter der höchstzuläs-
Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Uneben- sigen statischen Belastung 0,8 N/qmm nicht überstei-
heiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen gen. Der Reifen muss zwischen Rippe und Stahlband
können; eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten beiderseits die Aufschrift tragen: „60 J“. Das Arbeits-
haben. Nägel müssen eingelassen sein. vermögen von 60 J ist noch vorhanden, wenn die Ein-
(1a) Luftreifen, auf die sich die im Anhang zu dieser drückung der Gummibereifung eines Rades mit Einzel-
Vorschrift genannten Bestimmungen beziehen, müssen oder Doppelreifen beim Aufbringen einer Mehrlast von
diesen Bestimmungen entsprechen. 1 000 kg auf die bereits mit der höchstzulässigen sta-
(2) Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müs- tischen Belastung beschwerte Bereifung um einen Min-
sen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachste- destbetrag zunimmt, der sich nach folgender Formel
hend andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftrei- errechnet:
fen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend 6 000
f¼ ;
durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts P þ 500
bestimmt wird. Luftreifen an Kraftfahrzeugen und An-
dabei bedeutet f den Mindestbetrag der Zunahme des
hängern müssen am ganzen Umfang und auf der gan-
Eindrucks in Millimetern und P die höchstzulässige
zen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnit-
statische Belastung in Kilogramm. Die höchstzulässige
ten versehen sein. Das Hauptprofil muss am ganzen
statische Belastung darf 100 N/mm der Grundflächen-
Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufwei-
breite des Reifens nicht übersteigen; sie darf jedoch
sen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen
125 N/mm betragen, wenn die Fahrzeuge eine Höchst-
im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der
geschwindigkeit von 8 km/h nicht überschreiten und
Laufflächenbreite einnimmt. Jedoch genügt bei Fahr-
entsprechende Geschwindigkeitsschilder (§ 58) ange-
rädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkraft-
bracht sind. Die Flächenpressung ist unter der höchst-
rädern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm.
zulässigen statischen Belastung ohne Berücksich-
(2a) An Kraftfahrzeugen – ausgenommen Personen- tigung der Aussparung auf der Lauffläche zu ermitteln.
kraftwagen – mit einem zulässigen Gesamtgewicht von Die Vorschriften über das Arbeitsvermögen gelten nicht
mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten für Gummireifen an Elektrokarren mit gefederter Trieb-
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und an achse und einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
ihren Anhängern dürfen die Räder einer Achse entwe- geschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h sowie de-
der nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausge- ren Anhänger.
rüstet sein. Personenkraftwagen sowie andere Kraft-
fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von (4) Eiserne Reifen mit einem Auflagedruck von nicht
nicht mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart mehr als 125 N/mm Reifenbreite sind zulässig
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 1. für Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen
40 km/h und ihre Anhänger dürfen entweder nur mit Betrieben, deren zulässiges Gesamtgewicht 4 t und
Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein; deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwin-
im Zug gilt dies nur für das jeweilige Einzelfahrzeug. digkeit 8 km/h nicht übersteigt,
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 58 für eine
2. für Arbeitsmaschinen und Stapler (§ 3 Absatz 2
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h ge-
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulas-
kennzeichneten Anhänger hinter Kraftfahrzeugen, die
sungsverordnung), deren durch die Bauart be-
mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
stimmte Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht über-
gefahren werden (Betriebsvorschrift). Satz 2 gilt nicht
steigt, und für Fahrzeuge, die von ihnen mitgeführt
für Krafträder – ausgenommen Leichtkrafträder, Klein-
werden,
krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor.
(2b) Reifenhersteller und Reifenerneuerer müssen 3. hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von
Luftreifen für Fahrzeuge mit einer durch die Bauart be- nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift)
stimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h a) für Möbelwagen,
mit ihrer Fabrik- oder Handelsmarke sowie mit Angaben
b) für Wohn- und Schaustellerwagen, wenn sie nur
kennzeichnen, aus denen Reifengröße, Reifenbauart,
zwischen dem Festplatz oder Abstellplatz und
Tragfähigkeit, Geschwindigkeitskategorie, Herstel-
dem nächstgelegenen Bahnhof oder zwischen
lungs- bzw. Reifenerneuerungsdatum hervorgehen.
dem Festplatz und einem in der Nähe gelegenen
Die Art und Weise der Angaben werden im Verkehrs-
Abstellplatz befördert werden,
blatt bekannt gegeben.
c) für Unterkunftswagen der Bauarbeiter, wenn sie
(3) Statt Luftreifen sind für Fahrzeuge mit Geschwin-
von oder nach einer Baustelle befördert werden
digkeiten von nicht mehr als 25 km/h (für Kraftfahr-
und nicht gleichzeitig zu einem erheblichen Teil
zeuge ohne gefederte Triebachse jedoch nur bei
der Beförderung von Gütern dienen,
Höchstgeschwindigkeiten von nicht mehr als 16 km/h)
Gummireifen zulässig, die folgenden Anforderungen d) für die beim Wegebau und bei der Wegeunterhal-
genügen: Auf beiden Seiten des Reifens muss eine tung verwendeten fahrbaren Geräte und Maschi-
10 mm breite, hervorstehende und deutlich erkennbare nen bei der Beförderung von oder nach einer
Rippe die Grenze angeben, bis zu welcher der Reifen Baustelle,
700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
e) für land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte karren (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe i
und für Fahrzeuge zur Beförderung von land- der Fahrzeug-Zulassungsverordnung),
oder forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern, Arbeits- 8. die Vorderräder von mehrachsigen Anhängern für die
geräten oder Erzeugnissen. Beförderung von Langholz.
(5) Bei Gleiskettenfahrzeugen (§ 34b Absatz 1 Satz 1) (3) Für außen an Fahrzeugen mitgeführte Ersatzräder
darf die Kette oder das Band (Gleiskette) keine schäd- müssen Halterungen vorhanden sein, die die Ersatz-
lichen Kratzbewegungen gegen die Fahrbahn ausfüh- räder sicher aufnehmen und allen betriebsüblichen Be-
ren. Die Kanten der Bodenplatten und ihrer Rippen anspruchungen standhalten können. Die Ersatzräder
müssen rund sein. Die Rundungen metallischer Boden- müssen gegen Verlieren durch zwei voneinander unab-
platten und Rippen müssen an den Längsseiten der hängige Einrichtungen gesichert sein. Die Einrichtun-
Gleisketten einen Halbmesser von mindestens 60 mm gen müssen so beschaffen sein, dass eine von ihnen
haben. Der Druck der durch gefederte Laufrollen belas- wirksam bleibt, wenn die andere – insbesondere durch
teten Auflagefläche von Gleisketten auf die ebene Fahr- Bruch, Versagen oder Bedienungsfehler – ausfällt.
bahn darf 1,5 N/qmm, bei Fahrzeugen mit ungefederten
Laufrollen und Gleisketten, die außen vollständig aus § 37
Gummiband bestehen, 0,8 N/qmm nicht übersteigen.
Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil einer Gleiskette, Gleitschutzeinrichtungen und Schneeketten
der tatsächlich auf einer ebenen Fahrbahn aufliegt. Im (1) Einrichtungen, die die Greifwirkung der Räder bei
Hinblick auf die Beschaffenheit der Laufflächen und der Fahrten außerhalb befestigter Straßen erhöhen sollen
Federung wird für Gleiskettenfahrzeuge und Züge, in (so genannte Bodengreifer und ähnliche Einrichtungen),
denen Gleiskettenfahrzeuge mitgeführt werden, müssen beim Befahren befestigter Straßen abgenom-
1. allgemein die Geschwindigkeit auf 8 km/h, men werden, sofern nicht durch Auflegen von Schutz-
reifen oder durch Umklappen der Greifer oder durch
2. wenn die Laufrollen der Gleisketten mit 40 mm ho- Anwendung anderer Mittel nachteilige Wirkungen auf
hen Gummireifen versehen sind oder die Auflageflä- die Fahrbahn vermieden werden. Satz 1 gilt nicht, wenn
chen der Gleisketten ein Gummipolster haben, die zum Befahren befestigter Straßen Gleitschutzeinrich-
Geschwindigkeit auf 16 km/h, tungen verwendet werden, die so beschaffen und an-
3. wenn die Laufrollen ungefedert sind und die Gleis- gebracht sind, dass sie die Fahrbahn nicht beschädi-
ketten außen vollständig aus Gummiband bestehen, gen können; die Verwendung kann durch die Bauartge-
die Geschwindigkeit auf 30 km/h nehmigung (§ 22a) auf Straßen mit bestimmten Decken
und auf bestimmte Zeiten beschränkt werden.
beschränkt; sind die Laufflächen von Gleisketten
gummigepolstert oder bestehen die Gleisketten außen (2) Einrichtungen, die das sichere Fahren auf
vollständig aus Gummiband und sind die Laufrollen mit schneebedeckter oder vereister Fahrbahn ermöglichen
40 mm hohen Gummireifen versehen oder besonders sollen (Schneeketten), müssen so beschaffen und an-
abgefedert, so ist die Geschwindigkeit nicht be- gebracht sein, dass sie die Fahrbahn nicht beschädi-
schränkt. gen können. Schneeketten aus Metall dürfen nur bei
elastischer Bereifung (§ 36 Absatz 2 und 3) verwendet
§ 36a werden. Schneeketten müssen die Lauffläche des
Reifens so umspannen, dass bei jeder Stellung des
Radabdeckungen, Ersatzräder Rades ein Teil der Kette die ebene Fahrbahn berührt.
(1) Die Räder von Kraftfahrzeugen und ihren Anhän- Die die Fahrbahn berührenden Teile der Ketten müssen
gern müssen mit hinreichend wirkenden Abdeckungen kurze Glieder haben, deren Teilung etwa das Drei- bis
(Kotflügel, Schmutzfänger oder Radeinbauten) verse- Vierfache der Drahtstärke betragen muss. Schnee-
hen sein. ketten müssen sich leicht auflegen und abnehmen
lassen und leicht nachgespannt werden können.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten § 38
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, Lenkeinrichtung
2. die Hinterräder von Sattelzugmaschinen, wenn ein (1) Die Lenkeinrichtung muss leichtes und sicheres
Sattelanhänger mitgeführt wird, dessen Aufbau die Lenken des Fahrzeugs gewährleisten; sie ist, wenn
Räder überdeckt und die Anbringung einer vollen nötig, mit einer Lenkhilfe zu versehen. Bei Versagen
Radabdeckung nicht zulässt; in diesem Falle genü- der Lenkhilfe muss die Lenkbarkeit des Fahrzeugs er-
gen Abdeckungen vor und hinter dem Rad, die bis halten bleiben.
zur Höhe der Radoberkante reichen,
(2) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse, Lastkraft-
3. eisenbereifte Fahrzeuge, wagen und Sattelzugmaschinen, mit mindestens vier
4. Anhänger zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf Rädern und einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
der Straße (Straßenroller), geschwindigkeit von mehr als 25 km/h, sowie ihre An-
hänger müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift ge-
5. Anhänger, die in der durch § 58 vorgeschriebenen
nannten Bestimmungen entsprechen.
Weise für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind, (3) Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
auf Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten
6. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
7. die hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsi- dürfen abweichend von Absatz 1 den im Anhang zu
gen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführten Sitz- dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspre-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 701
chen. Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen § 39
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstge-
Rückwärtsgang
schwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen abweichend
von Absatz 1 den Vorschriften über Lenkanlagen ent- Kraftfahrzeuge – ausgenommen einachsige Zug-
sprechen, die nach Absatz 2 für Lastkraftwagen anzu- oder Arbeitsmaschinen mit einem zulässigen Gesamt-
wenden sind. gewicht von nicht mehr als 400 kg sowie Krafträder mit
oder ohne Beiwagen – müssen vom Führersitz aus zum
(4) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler Rückwärtsfahren gebracht werden können.
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstge-
schwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h dürfen ab- § 39a
weichend von Absatz 1 entsprechend den Baumerk-
malen ihres Fahrgestells entweder den Vorschriften, Betätigungseinrichtungen,
die nach Absatz 2 für Lastkraftwagen oder nach Ab- Kontrollleuchten und Anzeiger
satz 3 Satz 1 für land- oder forstwirtschaftliche Zug- (1) Die in Personenkraftwagen und Kraftomnibussen
maschinen angewendet werden dürfen, entsprechen. sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzug-
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer maschinen – ausgenommen land- oder forstwirtschaft-
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit liche Zugmaschinen – eingebauten Betätigungseinrich-
von mehr als 40 km/h dürfen abweichend von Absatz 1 tungen, Kontrollleuchten und Anzeiger müssen eine
den Vorschriften, die nach Absatz 2 für Lastkraftwagen Kennzeichnung haben, die den im Anhang zu dieser
anzuwenden sind, entsprechen. Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
(2) Die in Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 einge-
§ 38a bauten Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und
Anzeiger müssen eine Kennzeichnung haben, die den
Sicherungseinrichtungen gegen im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmun-
unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen gen entspricht.
(1) Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen, Zug- (3) Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
maschinen und Sattelzugmaschinen mit einem zu- müssen Betätigungseinrichtungen haben, deren Ein-
lässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t – aus- bau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung
genommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschi- den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestim-
nen und Dreirad-Kraftfahrzeuge – müssen mit einer mungen entspricht.
Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung,
Personenkraftwagen zusätzlich mit einer Wegfahr- § 40
sperre ausgerüstet sein. Die Sicherungseinrichtung
Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher,
gegen unbefugte Benutzung und die Wegfahrsperre
Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben
müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen entsprechen. (1) Sämtliche Scheiben – ausgenommen Spiegel
sowie Abdeckscheiben von lichttechnischen Einrich-
(2) Krafträder und Dreirad-Kraftfahrzeuge mit einem tungen und Instrumenten – müssen aus Sicherheitsglas
Hubraum von mehr als 50 ccm oder einer durch die bestehen. Als Sicherheitsglas gilt Glas oder ein glas-
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr ähnlicher Stoff, deren Bruchstücke keine ernstlichen
als 45 km/h, ausgenommen Kleinkrafträder und Fahr- Verletzungen verursachen können. Scheiben aus
räder mit Hilfsmotor (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Sicherheitsglas, die für die Sicht des Fahrzeugführers
Buchstabe d der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), von Bedeutung sind, müssen klar, lichtdurchlässig und
müssen mit einer Sicherungseinrichtung gegen unbe- verzerrungsfrei sein.
fugte Benutzung ausgerüstet sein, die den im Anhang
zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen ent- (2) Windschutzscheiben müssen mit selbsttätig wir-
spricht. kenden Scheibenwischern versehen sein. Der Wirkungs-
bereich der Scheibenwischer ist so zu bemessen, dass
(3) Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Be- ein ausreichendes Blickfeld für den Führer des Fahr-
nutzung und Wegfahrsperren an Kraftfahrzeugen, für zeugs geschaffen wird.
die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den vor- (3) Dreirädrige Kleinkrafträder und dreirädrige oder
stehenden Vorschriften entsprechen. vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Führerhaus nach § 30a
Absatz 3 müssen mit Scheiben, Scheibenwischer,
§ 38b Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsan-
lagen ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser
Fahrzeug-Alarmsysteme Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
In Personenkraftwagen sowie in Lastkraftwagen, § 41
Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einem zu-
Bremsen und Unterlegkeile
lässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,00 t
eingebaute Fahrzeug-Alarmsysteme müssen den im (1) Kraftfahrzeuge müssen zwei voneinander unab-
Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen hängige Bremsanlagen haben oder eine Bremsanlage
entsprechen. Fahrzeug-Alarmsysteme in anderen Kraft- mit zwei voneinander unabhängigen Bedienungsein-
fahrzeugen müssen sinngemäß den vorstehenden Vor- richtungen, von denen jede auch dann wirken kann,
schriften entsprechen. wenn die andere versagt. Die voneinander unabhängi-
702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
gen Bedienungseinrichtungen müssen durch getrennte vorgeschriebenen Bremswirkung zu erreichen, ohne
Übertragungsmittel auf verschiedene Bremsflächen dass das Kraftfahrzeug seine Spur verlässt.
wirken, die jedoch in oder auf derselben Bremstrommel
(5) Bei Kraftfahrzeugen – ausgenommen Krafträder –
liegen können. Können mehr als zwei Räder gebremst
muss die Bedienungseinrichtung einer der beiden
werden, so dürfen gemeinsame Bremsflächen und
Bremsanlagen feststellbar sein; bei Krankenfahrstühlen
(ganz oder teilweise) gemeinsame mechanische Über-
und bei Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Kran-
tragungseinrichtungen benutzt werden; diese müssen
kenfahrstühlen aufweisen, deren Geschwindigkeit aber
jedoch so gebaut sein, dass beim Bruch eines Teils
30 km/h übersteigt, darf jedoch die Betriebsbremse an-
noch mindestens zwei Räder, die nicht auf derselben
statt der anderen Bremse feststellbar sein. Die festge-
Seite liegen, gebremst werden können. Alle Brems-
stellte Bremse muss ausschließlich durch mechanische
flächen müssen auf zwangsläufig mit den Rädern ver-
Mittel und ohne Zuhilfenahme der Bremswirkung des
bundene, nicht auskuppelbare Teile wirken. Ein Teil der
Motors das Fahrzeug auf der größten von ihm befahr-
Bremsflächen muss unmittelbar auf die Räder wirken
baren Steigung am Abrollen verhindern können. Mit der
oder auf Bestandteile, die mit den Rädern ohne Zwi-
Feststellbremse muss eine mittlere Verzögerung von
schenschaltung von Ketten oder Getriebeteilen verbun-
mindestens 1,5 m/s2 erreicht werden.
den sind. Dies gilt nicht, wenn die Getriebeteile (nicht
Ketten) so beschaffen sind, dass ihr Versagen nicht an- (6) (weggefallen)
zunehmen und für jedes in Frage kommende Rad eine (7) Bei Kraftfahrzeugen, die mit gespeicherter elek-
besondere Bremsfläche vorhanden ist. Die Bremsen trischer Energie angetrieben werden, kann eine der bei-
müssen leicht nachstellbar sein oder eine selbsttätige den Bremsanlagen eine elektrische Widerstands- oder
Nachstelleinrichtung haben. Kurzschlussbremse sein; in diesem Fall findet Absatz 1
(1a) Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht für Bremsanlagen Satz 5 keine Anwendung.
von Kraftfahrzeugen, bei denen die Bremswirkung (8) Betriebsfußbremsen an Zugmaschinen – ausge-
ganz oder teilweise durch die Druckdifferenz im hydro- nommen an Gleiskettenfahrzeugen –, die zur Unterstüt-
statischen Kreislauf (hydrostatische Bremswirkung) er- zung des Lenkens als Einzelradbremsen ausgebildet
zeugt wird. sind, müssen auf öffentlichen Straßen so gekoppelt
sein, dass eine gleichmäßige Bremswirkung gewähr-
(2) Bei einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen ge-
leistet ist, sofern sie nicht mit einem besonderen
nügt eine Bremse (Betriebsbremse), die so beschaffen
Bremshebel gemeinsam betätigt werden können. Eine
sein muss, dass beim Bruch eines Teils der Bremsan-
unterschiedliche Abnutzung der Bremsen muss durch
lage noch mindestens ein Rad gebremst werden kann.
eine leicht bedienbare Nachstelleinrichtung ausgleich-
Beträgt das zulässige Gesamtgewicht nicht mehr als
bar sein oder sich selbsttätig ausgleichen.
250 kg und wird das Fahrzeug von Fußgängern an
Holmen geführt, so ist keine Bremsanlage erforderlich; (9) Zwei- oder mehrachsige Anhänger – ausgenom-
werden solche Fahrzeuge mit einer weiteren Achse ver- men zweiachsige Anhänger mit einem Achsabstand
bunden und vom Sitz aus gefahren, so genügt eine an von weniger als 1,0 m – müssen eine ausreichende,
der Zug- oder Arbeitsmaschine oder an dem ein- leicht nachstellbare oder sich selbsttätig nachstellende
achsigen Anhänger befindliche Bremse nach § 65, Bremsanlage haben; mit ihr muss eine mittlere Vollver-
sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstge- zögerung von mindestens 5,0 m/s2 – bei Sattelanhän-
schwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt. gern von mindestens 4,5 m/s2 – erreicht werden. Bei
Anhängern hinter Kraftfahrzeugen mit einer Geschwin-
(3) Bei Gleiskettenfahrzeugen, bei denen nur die digkeit von nicht mehr als 25 km/h (Betriebsvorschrift)
beiden Antriebsräder der Laufketten gebremst werden, genügt eine eigene mittlere Vollverzögerung von 3,5 m/s2,
dürfen gemeinsame Bremsflächen für die Betriebs- wenn die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von
bremse und für die Feststellbremse benutzt werden, nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind (§ 58). Die
wenn mindestens 70 Prozent des Gesamtgewichts Bremse muss feststellbar sein. Die festgestellte Bremse
des Fahrzeugs auf dem Kettenlaufwerk ruht und die muss ausschließlich durch mechanische Mittel den
Bremsen so beschaffen sind, dass der Zustand der vollbelasteten Anhänger auch bei einer Steigung von
Bremsbeläge von außen leicht überprüft werden kann. 18 Prozent und in einem Gefälle von 18 Prozent auf
Hierbei dürfen auch die Bremsnocken, die Nocken- trockener Straße am Abrollen verhindern können. Die
wellen mit Hebel oder ähnliche Übertragungsteile für Betriebsbremsanlagen von Kraftfahrzeug und Anhänger
beide Bremsen gemeinsam benutzt werden. müssen vom Führersitz aus mit einer einzigen Be-
(4) Bei Kraftfahrzeugen – ausgenommen Krafträder – tätigungseinrichtung abstufbar bedient werden können
muss mit der einen Bremse (Betriebsbremse) eine mitt- oder die Betriebsbremsanlage des Anhängers muss
lere Vollverzögerung von mindestens 5,0 m/s2 erreicht selbsttätig wirken; die Bremsanlage des Anhängers
werden; bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart muss diesen, wenn dieser sich vom ziehenden Fahr-
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als zeug trennt, auch bei einer Steigung von 18 Prozent
25 km/h genügt jedoch eine mittlere Vollverzögerung und in einem Gefälle von 18 Prozent selbsttätig zum
von 3,5 m/s2. Stehen bringen. Anhänger hinter Kraftfahrzeugen mit
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-
(4a) Bei Kraftfahrzeugen – ausgenommen Kraftfahr- digkeit von mehr als 25 km/h müssen eine auf alle Rä-
zeuge nach § 30a Absatz 3 – muss es bei Ausfall eines der wirkende Bremsanlage haben; dies gilt nicht für die
Teils der Bremsanlage möglich sein, mit dem ver- nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht
bleibenden funktionsfähigen Teil der Bremsanlage oder mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhänger hinter
mit der anderen Bremsanlage des Kraftfahrzeugs nach Fahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht
Absatz 1 Satz 1 mindestens 44 Prozent der in Absatz 4 mehr als 25 km/h gefahren werden.
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(10) Auflaufbremsen sind nur bei Anhängern zulässig Von dem in den Sätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr Verfahren kann, insbesondere bei Nachprüfungen nach
als § 29, abgewichen werden, wenn Zustand und Wirkung
1. 8,00 t und einer durch die Bauart bestimmten der Bremsanlage auf andere Weise feststellbar sind. Bei
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, der Prüfung neu zuzulassender Fahrzeuge muss eine
dem betriebsüblichen Nachlassen der Bremswirkung
2. 8,00 t und einer durch die Bauart bestimmten entsprechend höhere Verzögerung erreicht werden;
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als außerdem muss eine ausreichende, dem jeweiligen
40 km/h, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt, Stand der Technik entsprechende Dauerleistung der
3. 3,50 t, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt. Bremsen für längere Talfahrten gewährleistet sein.
Bei Sattelanhängern sind Auflaufbremsen nicht zuläs- (13) Von den vorstehenden Vorschriften über Brem-
sig. In einem Zug darf nur ein Anhänger mit Auflauf- sen sind befreit
bremse mitgeführt werden; jedoch sind hinter Zugma-
schinen zwei Anhänger mit Auflaufbremse zulässig, 1. Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen
wenn Betrieben, wenn ihr zulässiges Gesamtgewicht nicht
mehr als 4 t und ihre durch die Bauart bestimmte
1. beide Anhänger mit Geschwindigkeitsschildern nach Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 8 km/h be-
§ 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr trägt,
als 25 km/h gekennzeichnet sind,
2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit
2. der Zug mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr
einer durch die Bauart bestimmten Höchstge-
als 25 km/h gefahren wird,
schwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und von
3. nicht das Mitführen von mehr als einem Anhänger ihnen mitgeführte Fahrzeuge,
durch andere Vorschriften untersagt ist.
3. hinter Zugmaschinen, die mit einer Geschwindigkeit
(11) An einachsigen Anhängern und zweiachsigen von nicht mehr als 8 km/h gefahren werden, mitge-
Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als führte
1,0 m ist eine eigene Bremse nicht erforderlich, wenn
der Zug die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene a) Möbelwagen,
Bremsverzögerung erreicht und die Achslast des An- b) Wohn- und Schaustellerwagen, wenn sie nur
hängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden zwischen dem Festplatz oder Abstellplatz und
Fahrzeugs, jedoch 0,75 t nicht übersteigt. Beträgt dem nächstgelegenen Bahnhof oder zwischen
jedoch bei diesen Anhängern die durch die Bauart dem Festplatz und einem in der Nähe gelegenen
bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als Abstellplatz befördert werden,
30 km/h, so darf unter den in Satz 1 festgelegten Be-
c) Unterkunftswagen der Bauarbeiter, wenn sie von
dingungen die Achslast mehr als 0,75 t, aber nicht mehr
oder nach einer Baustelle befördert werden und
als 3,0 t betragen. Soweit Anhänger nach Satz 1 mit
nicht gleichzeitig zu einem erheblichen Teil der
einer eigenen Bremse ausgerüstet sein müssen, gelten
Beförderung von Gütern dienen,
die Vorschriften des Absatzes 9 entsprechend; bei
Sattelanhängern muss die Wirkung der Betriebsbremse d) beim Wegebau und bei der Wegeunterhaltung
dem von der Achse oder der Achsgruppe (§ 34 Ab- verwendete fahrbare Geräte und Maschinen bei
satz 1) getragenen Anteil des zulässigen Gesamtge- der Beförderung von oder nach einer Baustelle,
wichts des Sattelanhängers entsprechen. e) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
(12) Die vorgeschriebenen Bremsverzögerungen
f) Fahrzeuge zur Beförderung von land- oder forst-
müssen auf ebener, trockener Straße mit gewöhnlichem
wirtschaftlichen Bedarfsgütern, Geräten oder Er-
Kraftaufwand bei voll belastetem Fahrzeug, erwärmten
zeugnissen, wenn die Fahrzeuge eisenbereift
Bremstrommeln und, außer bei der im Absatz 5 vorge-
oder in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise
schriebenen Bremse, auch bei Höchstgeschwindigkeit
für eine Geschwindigkeit von nicht mehr als
erreicht werden, ohne dass das Fahrzeug seine Spur
8 km/h gekennzeichnet sind.
verlässt. Die in den Absätzen 4, 6 und 7 vorgeschriebe-
nen Verzögerungen müssen auch beim Mitführen von Die Fahrzeuge müssen jedoch eine ausreichende
Anhängern erreicht werden. Die mittlere Vollverzöge- Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient
rung wird entweder werden kann und feststellbar ist. Ungefederte land-
1. nach Abschnitt 1.1.2 des Anhangs II der Richt- oder forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen, deren Leer-
linie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur gewicht das Leergewicht des ziehenden Fahrzeugs
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied- nicht übersteigt, jedoch höchstens 3 t erreicht, brau-
staaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen chen keine eigene Bremse zu haben.
von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (ABl. L 202 (14) Die nachstehend genannten Kraftfahrzeuge und
vom 6.9.1971, S. 37), die zuletzt durch die Richt- Anhänger müssen mit Unterlegkeilen ausgerüstet sein.
linie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) Erforderlich sind mindestens
geändert worden ist, oder
1. ein Unterlegkeil bei
2. aus der Geschwindigkeit v1 und dem Bremsweg s1
a) Kraftfahrzeugen – ausgenommen Gleiskettenfahr-
ermittelt, wobei v1 die Geschwindigkeit ist, die das
zeuge – mit einem zulässigen Gesamtgewicht
Fahrzeug bei der Abbremsung nach einer Ansprech-
von mehr als 4 t,
und Schwellzeit von höchstens 0,6 s hat, und s1 der
Weg ist, den das Fahrzeug ab der Geschwindig- b) zweiachsigen Anhängern – ausgenommen Sattel-
keit v1 bis zum Stillstand des Fahrzeugs zurücklegt. und Starrdeichselanhänger (einschließlich Zen-
704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
tralachsanhänger) – mit einem zulässigen nannten Bestimmungen über Bremsanlagen entspre-
Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, chen. Andere Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Bau-
2. zwei Unterlegkeile bei merkmale des Fahrgestells den vorgenannten Fahr-
zeugen gleichzusetzen sind, müssen den im Anhang
a) drei- und mehrachsigen Fahrzeugen, zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über
b) Sattelanhängern, Bremsanlagen entsprechen. Austauschbremsbeläge
c) Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachs- für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Fahrzeuge
anhängern) mit einem zulässigen Gesamtgewicht mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr
von mehr als 750 kg. als 3,5 t müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Bestimmungen entsprechen.
Unterlegkeile müssen sicher zu handhaben und ausrei-
chend wirksam sein. Sie müssen im oder am Fahrzeug (19) Abweichend von den Absätzen 1 bis 11, 12
leicht zugänglich mit Halterungen angebracht sein, die Satz 1, 2, 3 und 5, den Absätzen 13, 17 und 18 müssen
ein Verlieren und Klappern ausschließen. Haken oder Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 den im Anhang
Ketten dürfen als Halterungen nicht verwendet werden. zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über
Bremsanlagen entsprechen.
(15) Kraftomnibusse mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht von mehr als 5,5 t sowie andere Kraftfahrzeuge (20) Abweichend von den Absätzen 1 bis 11, 12
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 9 t Satz 1, 2, 3 und 5, den Absätzen 13, 17 bis 19 müssen
müssen außer mit den Bremsen nach den vorstehen- land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer
den Vorschriften mit einer Dauerbremse ausgerüstet durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
sein. Als Dauerbremsen gelten Motorbremsen oder in von nicht mehr als 40 km/h den im Anhang zu dieser
der Bremswirkung gleichartige Einrichtungen. Die Dauer- Vorschrift genannten Bestimmungen über Brems-
bremse muss mindestens eine Leistung aufweisen, die anlagen entsprechen. Selbstfahrende Arbeitsmaschi-
der Bremsbeanspruchung beim Befahren eines Gefäl- nen und Stapler mit einer durch die Bauart bestimmten
les von 7 Prozent und 6 km Länge durch das voll be- Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
ladene Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h dürfen den Vorschriften über Bremsanlagen nach Satz 1
entspricht. Bei Anhängern mit einem zulässigen Ge- entsprechen.
samtgewicht von mehr als 9 t muss die Betriebsbremse
den Anforderungen des Satzes 3 entsprechen, bei Sat- § 41a
telanhängern nur dann, wenn das um die zulässige Auf- Druckgasanlagen und Druckbehälter
liegelast verringerte zulässige Gesamtgewicht mehr als
(1) Kraftfahrzeugtypen, die mit speziellen Ausrüstun-
9 t beträgt. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für
gen oder Bauteilen für die Verwendung von
1. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten
1. verflüssigtem Gas (LPG) oder
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
und 2. komprimiertem Erdgas (CNG)
2. Fahrzeuge, die nach § 58 für eine Höchstgeschwin- in ihrem Antriebssystem ausgestattet sind, müssen hin-
digkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sichtlich des Einbaus dieser Ausrüstungen oder Bau-
sind und die mit einer Geschwindigkeit von nicht teile nach den im Anhang zu dieser Vorschrift genann-
mehr als 25 km/h betrieben werden. ten Bestimmungen genehmigt sein.
(16) Druckluftbremsen und hydraulische Bremsen (2) Spezielle Nachrüstsysteme für die Verwendung
von Kraftomnibussen müssen auch bei Undichtigkeit von
an einer Stelle mindestens zwei Räder bremsen kön- 1. verflüssigtem Gas (LPG) oder
nen, die nicht auf derselben Seite liegen. Bei Druckluft-
bremsen von Kraftomnibussen muss das unzulässige 2. komprimiertem Erdgas (CNG)
Absinken des Drucks im Druckluftbehälter dem Führer im Antriebssystem eines Kraftfahrzeugs müssen hin-
durch eine optisch oder akustisch wirkende Warnein- sichtlich ihrer Ausführung nach der im Anhang zu dieser
richtung deutlich angezeigt werden. Vorschrift genannten Bestimmung genehmigt sein.
(17) Beim Mitführen von Anhängern mit Druckluft- (3) Spezielle Bauteile für die Verwendung von
bremsanlage müssen die Vorratsbehälter des Anhän- 1. verflüssigtem Gas (LPG) oder
gers auch während der Betätigung der Betriebsbrems-
anlage nachgefüllt werden können (Zweileitungsbrems- 2. komprimiertem Erdgas (CNG)
anlage mit Steuerung durch Druckanstieg), wenn die im Antriebssystem eines Kraftfahrzeugs müssen hin-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sichtlich ihrer Ausführung nach der im Anhang zu dieser
mehr als 25 km/h beträgt. Vorschrift genannten Bestimmung genehmigt sein.
(18) Abweichend von den Absätzen 1 bis 11, 12 Ferner müssen für den Einbau die Bedingungen der
Satz 1, 2, 3 und 5, den Absätzen 13 und 15 bis 17 im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung
müssen Personenkraftwagen, Kraftomnibusse, Last- erfüllt werden.
kraftwagen, Zugmaschinen – ausgenommen land- oder (4) Hersteller von Bauteilen für Ausrüstungen nach
forstwirtschaftliche Zugmaschinen – und Sattelzugma- Absatz 1 oder Nachrüstsysteme nach Absatz 2 oder
schinen mit mindestens vier Rädern und einer durch die von speziellen Bauteilen nach Absatz 3 müssen diesen
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr die notwendigen Informationsunterlagen, entsprechend
als 25 km/h sowie ihre Anhänger – ausgenommen An- den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestim-
hänger nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder mungen, für den Einbau, die sichere Verwendung wäh-
Absatz 11 Satz 2, Muldenkipper, Stapler, Elektrokarren, rend der vorgesehenen Betriebsdauer und die empfoh-
Autoschütter – den im Anhang zu dieser Vorschrift ge- lenen Wartungen beifügen. Den für den Einbau, den Be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 705
trieb und die Prüfungen verantwortlichen Personen sind (2) Folgende Fahrzeuge mit einer durch die Bauart
diese Unterlagen bei Bedarf zur Verfügung zu stellen. bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als
(5) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit Ausrüstungen 60 km/h müssen mit einem automatischen Blockier-
nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgestattet worden sind, verhinderer ausgerüstet sein:
haben nach dem Einbau eine Gasanlagenprüfung (Gas- 1. Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen mit einem
systemeinbauprüfung) nach Anlage XVII durchführen zu zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t,
lassen. Gassystemeinbauprüfungen dürfen nur durch- 2. Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
geführt werden von mehr als 3,5 t; dies gilt für Sattelanhänger nur dann,
1. verantwortlichen Personen in hierfür anerkannten wenn das um die Aufliegelast verringerte zulässige
Kraftfahrzeugwerkstätten, sofern das Gassystem in Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt,
der jeweiligen Kraftfahrzeugwerkstatt eingebaut 3. Kraftomnibusse,
wurde,
4. Zugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht
2. amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern von mehr als 3,5 t.
für den Kraftfahrzeugverkehr,
Andere Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Baumerkmale
3. Prüfingenieuren im Sinne der Anlage VIIIb Num- des Fahrgestells den in den Nummern 1 bis 4 genann-
mer 3.9. ten Fahrzeugen gleichzusetzen sind, müssen ebenfalls
Nach der Gassystemeinbauprüfung haben Halter von mit einem automatischen Blockierverhinderer ausge-
Kraftfahrzeugen mit Ausrüstungen nach Absatz 3 eine rüstet sein.
Begutachtung nach § 21 zur Erlangung einer neuen (3) Fahrzeuge mit einem automatischen Blockier-
Betriebserlaubnis durchführen zu lassen. verhinderer müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift
(6) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit Ausrüstungen genannten Bestimmungen entsprechen.
nach den Absätzen 1 bis 3 ausgestattet sind, haben (4) Anhänger mit einem automatischen Blockierver-
im Zusammenhang mit jeder Reparatur der Gasanlage hinderer, aber ohne automatisch-lastabhängige Brems-
eine Gasanlagenprüfung nach Anlage XVII durchführen kraftregeleinrichtung dürfen nur mit Kraftfahrzeugen
zu lassen. Dies gilt auch, wenn die Gasanlage durch verbunden werden, die die Funktion des automatischen
Brand oder Unfall beeinträchtigt wurde. Die Gas- Blockierverhinderers im Anhänger sicherstellen.
anlagenprüfungen dürfen nur durchgeführt werden von (5) Absatz 2 gilt nicht für Anhänger mit Auflauf-
1. verantwortlichen Personen in hierfür anerkannten bremse sowie für Kraftfahrzeuge mit mehr als vier
Kraftfahrzeugwerkstätten oder Fachkräften unter Achsen.
deren Aufsicht,
2. amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern § 42
für den Kraftfahrzeugverkehr, Anhängelast
3. Prüfingenieuren im Sinne der Anlage VIIIb Num- hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht
mer 3.9. (1) Die gezogene Anhängelast darf bei
(7) Die Anerkennung der Kraftfahrzeugwerkstätten 1. Personenkraftwagen, ausgenommen solcher nach
für die Durchführung der Gassystemeinbauprüfungen Nummer 2, und Lastkraftwagen, ausgenommen sol-
nach Absatz 5, der Gasanlagenprüfungen nach Ab- cher nach Nummer 3, weder das zulässige Gesamt-
satz 6 und der Untersuchungen nach Anlage VIII Num- gewicht,
mer 3.1.1.2 hat nach Anlage XVIIa zu erfolgen. Die 2. Personenkraftwagen, die gemäß der Definition in
Schulung der in Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG Geländefahr-
Absatz 6 Satz 3 Nummer 2 und 3 genannten Personen zeuge sind, weder das 1,5fache des zulässigen Ge-
hat in entsprechender Anwendung der Nummern 2.5, samtgewichts,
7.3 und 7.4 der Anlage XVIIa zu erfolgen, wobei der
Umfang der erstmaligen Schulung dem einer Wieder- 3. Lastkraftwagen in Zügen mit durchgehender Brems-
holungsschulung entsprechen kann. anlage weder das 1,5fache des zulässigen Gesamt-
gewichts
(8) Druckbehälter für Druckluftbremsanlagen und
des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Herstel-
Nebenaggregate müssen die im Anhang zu dieser Vor-
ler des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amt-
schrift genannten Bestimmungen erfüllen. Sie dürfen
lich als zulässig erklärten Wert übersteigen. Bei
auch aus anderen Werkstoffen als Stahl und Aluminium
Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das
hergestellt werden, wenn sie den im Anhang zu dieser
tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast
Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen und
zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als
für sie die gleiche Sicherheit und Gebrauchstüchtigkeit
3 500 kg betragen. Die Anhängelast bei Kraftfahr-
nachgewiesen ist. Druckbehälter sind entsprechend
zeugen nach § 30a Absatz 3 darf nur 50 Prozent der
des Anhangs zu kennzeichnen.
Leermasse des Kraftfahrzeugs betragen.
§ 41b (2) Hinter Krafträdern und Personenkraftwagen dür-
fen Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse nur
Automatischer Blockierverhinderer mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug All-
(1) Ein automatischer Blockierverhinderer ist der Teil radbremse und der Anhänger nur eine Achse hat; Kraft-
einer Betriebsbremsanlage, der selbsttätig den Schlupf räder gelten trotz getrennter Bedienungseinrichtungen
in der Drehrichtung des Rads an einem oder mehreren für die Vorderrad- und Hinterradbremse als Fahrzeuge
Rädern des Fahrzeugs während der Bremsung regelt. mit Allradbremse, Krafträder mit Beiwagen jedoch nur
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dann, wenn auch das Beiwagenrad eine Bremse hat. Kupplungsvorgang von seinem Sitz aus beobachten
Werden einachsige Anhänger ohne ausreichende eigene kann,
Bremse mitgeführt, so darf die Anhängelast höchstens 2. an Krafträdern und Personenkraftwagen,
die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des
ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg be- 3. an Anhängern hinter Zugmaschinen in land- oder
tragen. forstwirtschaftlichen Betrieben,
(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Ab- 4. zur Verbindung von anderen Kraftfahrzeugen mit
schleppen von betriebsunfähigen Fahrzeugen. einachsigen Anhängern oder zweiachsigen Anhän-
gern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m
(3) Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebs- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr
fertigen Fahrzeugs ohne austauschbare Ladungsträger als 3,5 t.
(Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladun-
gen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen In jedem Fall muss die Herstellung einer betriebssiche-
Trägerfahrzeugen verwendet zu werden, wie Container, ren Verbindung leicht und gefahrlos möglich sein.
Wechselbehälter), aber mit zu 90 Prozent gefüllten ein- (5) Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen an
gebauten Kraftstoffbehältern und zu 100 Prozent gefüll- zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen nach
ten Systemen für andere Flüssigkeiten (ausgenommen § 30a Absatz 3 und ihre Anbringung an diesen Kraft-
Systeme für gebrauchtes Wasser) einschließlich des fahrzeugen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift
Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile genannten Bestimmungen entsprechen.
(zum Beispiel Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile,
Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteckwände, § 44
Planengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder
Stützeinrichtung und Stützlast
Planenstangen, Plane, Gleitschutzeinrichtungen, Belas-
tungsgewichte), bei anderen Kraftfahrzeugen als Kraft- (1) An Sattelanhängern muss eine Stützeinrichtung
fahrzeugen nach § 30a Absatz 3 zuzüglich 75 kg als vorhanden sein oder angebracht werden können. Wenn
Fahrergewicht. Austauschbare Ladungsträger, die Fahr- Sattelanhänger so ausgerüstet sind, dass die Verbin-
zeuge miteinander verbinden oder Zugkräfte über- dung der Kupplungsteile sowie der elektrischen An-
tragen, sind Fahrzeugteile. schlüsse und der Bremsanschlüsse selbsttätig erfolgen
kann, müssen die Anhänger eine Stützeinrichtung
§ 43 haben, die sich nach dem Ankuppeln des Anhängers
selbsttätig vom Boden abhebt.
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
(2) Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachs-
(1) Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen anhänger) müssen eine der Höhe nach einstellbare
müssen so ausgebildet und befestigt sein, dass die Stützeinrichtung haben, wenn die Stützlast bei gleich-
nach dem Stand der Technik erreichbare Sicherheit mäßiger Lastverteilung mehr als 50 kg beträgt. Dies gilt
– auch bei der Bedienung der Kupplung – gewährleistet jedoch nicht für Starrdeichselanhänger hinter Kraftfahr-
ist. Die Zuggabel von Mehrachsanhängern muss bo- zeugen mit einem zum Anheben der Deichsel geeigne-
denfrei sein. Die Zugöse dieser Anhänger muss jeweils ten Kraftheber. Stützeinrichtungen müssen unverlierbar
in Höhe des Kupplungsmauls einstellbar sein; dies gilt untergebracht sein.
bei anderen Kupplungsarten sinngemäß. Die Sätze 2
und 3 gelten nicht für Anhänger hinter Elektrokarren (3) Bei Starrdeichselanhängern (einschließlich Zen-
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstge- tralachsanhängern) mit einem zulässigen Gesamtge-
schwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, wenn das wicht von nicht mehr als 3,5 t darf die vom ziehenden
zulässige Gesamtgewicht des Anhängers nicht mehr Fahrzeug aufzunehmende Mindeststützlast nicht weni-
als 2 t beträgt. ger als 4 Prozent des tatsächlichen Gesamtgewichts
des Anhängers betragen; sie braucht jedoch nicht mehr
(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit mehr als einer als 25 kg zu betragen. Die technisch zulässige Stützlast
Achse müssen vorn, Personenkraftwagen – ausgenom- des Zugfahrzeugs ist vom Hersteller festzulegen; sie
men solche, für die nach der Betriebserlaubnis eine An- darf – ausgenommen bei Krafträdern – nicht geringer
hängelast nicht zulässig ist – auch hinten, eine ausrei- als 25 kg sein. Bei Starrdeichselanhängern (einschließ-
chend bemessene und leicht zugängliche Einrichtung lich Zentralachsanhängern) mit einem zulässigen Ge-
zum Befestigen einer Abschleppstange oder eines Ab- samtgewicht von mehr als 3,5 t darf die vom ziehenden
schleppseils haben. An selbstfahrenden Arbeitsmaschi- Fahrzeug aufzunehmende Mindeststützlast nicht weni-
nen und Staplern darf diese Einrichtung hinten ange- ger als 4 Prozent des tatsächlichen Gesamtgewichts
ordnet sein. des Anhängers betragen, sie braucht jedoch nicht mehr
(3) Bei Verwendung von Abschleppstangen oder Ab- als 500 kg zu betragen. Die maximal zulässige Stützlast
schleppseilen darf der lichte Abstand vom ziehenden darf bei diesen Anhängern – ausgenommen bei Starr-
zum gezogenen Fahrzeug nicht mehr als 5 m betragen. deichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhän-
Abschleppstangen und Abschleppseile sind ausrei- gern), die für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht
chend erkennbar zu machen, zum Beispiel durch einen mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind (§ 58) und land-
roten Lappen. oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten – höchstens
15 Prozent des tatsächlichen Gesamtgewichts des
(4) Anhängekupplungen müssen selbsttätig wirken. Starrdeichselanhängers (einschließlich Zentralachsan-
Nicht selbsttätige Anhängekupplungen sind jedoch zu- hängers), aber nicht mehr als 2,00 t betragen. Bei allen
lässig, Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsan-
1. an Zugmaschinen und an selbstfahrenden Arbeits- hängern) darf weder die für die Anhängekupplung oder
maschinen und Staplern, wenn der Führer den die Zugeinrichtung noch die vom Hersteller des ziehen-
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den Fahrzeugs angegebene Stützlast überschritten (3) Kraftstoffleitungen, Vergaser und alle anderen
werden. kraftstoffführenden Teile sind gegen betriebstörende
Wärme zu schützen und so anzuordnen, dass abtrop-
§ 45 fender oder verdunstender Kraftstoff sich weder an-
sammeln noch an heißen Teilen oder an elektrischen
Kraftstoffbehälter
Geräten entzünden kann.
(1) Kraftstoffbehälter müssen korrosionsfest sein.
Sie müssen bei doppeltem Betriebsüberdruck, mindes- (4) Bei Kraftomnibussen dürfen Kraftstoffleitungen
tens aber bei einem Überdruck von 0,3 bar, dicht sein. nicht im Fahrgast- oder Führerraum liegen. Bei diesen
Weichgelötete Behälter müssen auch nach dem Aus- Fahrzeugen darf der Kraftstoff nicht durch Schwerkraft
schmelzen des Lotes zusammenhalten. Auftretender gefördert werden.
Überdruck oder den Betriebsdruck übersteigender
Druck muss sich durch geeignete Einrichtungen § 47
(Öffnungen, Sicherheitsventile und dergleichen) selbst-
Abgase
tätig ausgleichen. Entlüftungsöffnungen sind gegen
Hindurchschlagen von Flammen zu sichern. Am Behäl- (1) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor oder
ter weich angelötete Teile müssen zugleich vernietet, Selbstzündungsmotor mit mindestens vier Rädern,
angeschraubt oder in anderer Weise sicher befestigt einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 400 kg
sein. Kraftstoff darf aus dem Füllverschluss oder den und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von
zum Ausgleich von Überdruck bestimmten Einrichtun- mindestens 50 km/h – mit Ausnahme von land- oder
gen auch bei Schräglage, Kurvenfahrt oder Stößen forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen sowie
nicht ausfließen. anderen Arbeitsmaschinen und Staplern –, soweit sie in
(2) Kraftstoffbehälter für Vergaserkraftstoff dürfen den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG
nicht unmittelbar hinter der Frontverkleidung des Fahr- des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der
zeugs liegen; sie müssen so vom Motor getrennt sein, Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnah-
dass auch bei Unfällen eine Entzündung des Kraftstoffs men gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissio-
nicht zu erwarten ist. Dies gilt nicht für Krafträder und nen von Kraftfahrzeugmotoren (ABl. L 76 vom 6.4.1970,
für Zugmaschinen mit offenem Führersitz. S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96//EG
(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden
(3) Bei Kraftomnibussen dürfen Kraftstoffbehälter ist, fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens
nicht im Fahrgast- oder Führerraum liegen. Sie müssen und der Anforderungen in Bezug auf die Kraftstoffe
so angebracht sein, dass bei einem Brand die Aus- den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.
stiege nicht unmittelbar gefährdet sind. Bei Kraftomni-
bussen müssen Behälter für Vergaserkraftstoff hinten (2) Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor mit
oder seitlich unter dem Fußboden in einem Abstand oder ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern und ei-
von mindestens 500 mm von den Türöffnungen unter- ner bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr
gebracht sein. Kann dieses Maß nicht eingehalten wer- als 25 km/h – mit Ausnahme von landwirtschaftlichen
den, so ist ein entsprechender Teil des Behälters mit Zug- und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeitsma-
Ausnahme der Unterseite durch eine Blechwand abzu- schinen und Staplern – soweit sie in den Anwendungs-
schirmen. bereich der Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom
2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
(4) Für Kraftstoffbehälter und deren Einbau sowie
der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emis-
den Einbau der Kraftstoffzufuhrleitungen in Kraftfahr-
sion verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum
zeugen nach § 30a Absatz 3 sind die im Anhang zu
Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 190 vom 20.8.1972,
dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwen-
S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/21/EG
den.
(ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 25) geändert worden ist,
fallen, müssen hinsichtlich der Emission verunreinigen-
§ 46
der Stoffe dieser Richtlinie entsprechen. Kraftfahrzeuge
Kraftstoffleitungen mit Selbstzündungsmotor, auf die sich die Anlage XVI
(1) Kraftstoffleitungen sind so auszuführen, dass bezieht, müssen hinsichtlich der Emission verunreini-
Verwindungen des Fahrzeugs, Bewegungen des Motors gender Stoffe (feste Bestandteile – Dieselrauch) im
und dergleichen keinen nachteiligen Einfluss auf die Abgas der Anlage XVI oder der Richtlinie 72/306/EWG
Haltbarkeit ausüben. entsprechen.
(2) Rohrverbindungen sind durch Verschraubung (3) Personenkraftwagen sowie Wohnmobile mit
ohne Lötung oder mit hart aufgelötetem Nippel herzu- Fremd- oder Selbstzündungsmotoren, die den Vor-
stellen. In die Kraftstoffleitung muss eine vom Führer- schriften
sitz aus während der Fahrt leicht zu bedienende Ab- 1. der Anlage XXIII oder
sperreinrichtung eingebaut sein; sie kann fehlen, wenn
die Fördereinrichtung für den Kraftstoff den Zufluss zu 2. des Anhangs III A der Richtlinie 70/220/EWG in der
dem Vergaser oder zur Einspritzpumpe bei stehendem Fassung der Richtlinie 88/76/EWG (ABl. L 36 vom
Motor unterbricht oder wenn das Fahrzeug ausschließ- 9.2.1988, S. 1) oder späteren Änderungen dieses
lich mit Dieselkraftstoff betrieben wird. Als Kraftstoff- Anhangs in der Richtlinie 88/436/EWG (ABl. L 214
leitungen können fugenlose, elastische Metallschläu- vom 6.8.1988, S. 1), berichtigt durch die Berich-
che oder kraftstofffeste andere Schläuche aus schwer tigung der Richtlinie 88/436/EWG (ABl. L 303 vom
brennbaren Stoffen eingebaut werden; sie müssen ge- 8.11.1988, S. 36), oder der Richtlinie 89/491/EWG
gen mechanische Beschädigungen geschützt sein. (ABl. L 238 vom 15.8.1989, S. 43) oder
708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
3. der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der 70/220/EWG des Rates über Maßnahmen gegen
Richtlinie 91/441/EWG (ABl. L 242 vom 30.8.1991, die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von
S. 1) – ausgenommen die Fahrzeuge, die die Über- Kraftfahrzeugen (ABl. L 206 vom 15.8.2003, S. 29)
gangsbestimmungen des Anhangs I Nummer 8.1 entsprechen, gelten als schadstoffarm.
oder 8.3 in Anspruch nehmen – oder
(3a) Personenkraftwagen und Wohnmobile mit
4. der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Selbstzündungsmotor gelten als besonders partikel-
Richtlinie 93/59/EWG (ABl. L 186 vom 28.7.1993, reduziert, wenn sie den Anforderungen einer der in
S. 21) – ausgenommen die Fahrzeuge, die die weni- Anlage XXVI Nummer 2 festgelegten Minderungsstufen
ger strengen Grenzwertanforderungen der Klasse II entsprechen.
oder III des Anhangs I in den Nummern 5.3.1.4
und 7.1.1.1 oder die Übergangsbestimmungen des (4) Personenkraftwagen sowie Wohnmobile mit einer
Anhangs I Nummer 8.3 in Anspruch nehmen – oder zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 800 kg
mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren, die den Vor-
5. der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richt- schriften der Anlage XXIV entsprechen, gelten als be-
linie 94/12/EG (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 42) dingt schadstoffarm. Eine erstmalige Anerkennung als
– und die Grenzwerte der Fahrzeugklasse M in bedingt schadstoffarm ist ab 1. November 1993 nicht
Anhang I Nummer 5.3.1.4 einhalten – oder mehr zulässig.
6. der Richtlinie 96/69/EG des Europäischen Parla- (5) Personenkraftwagen und Wohnmobile mit
ments und des Rates vom 8. Oktober 1996 zur Än- Fremd- oder Selbstzündungsmotoren,
derung der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über 1. die den Vorschriften der Anlage XXV oder
Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft 2. mit einem Hubraum von weniger als 1 400 Kubik-
durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 282 zentimetern, die der Richtlinie 70/220/EWG in der
vom 1.11.1996, S. 64) oder Fassung der Richtlinie 89/458/EWG des Rates vom
7. der Richtlinie 98/77/EG der Kommission vom 2. Ok- 18. Juli 1989 (ABl. L 226 vom 3.8.1989, S. 1)
tober 1998 zur Anpassung der Richtlinie 70/220/EWG entsprechen, gelten als schadstoffarm.
des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften (6) Fahrzeuge oder Motoren für Fahrzeuge, die in
der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG
Verunreinigung der Luft durch Emissionen von des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung
Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maß-
(ABl. L 286 vom 23.10.1998, S. 34) oder nahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe
8. der Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parla- und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungs-
ments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über motoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission
Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssig-
durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur gas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb
Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates von Fahrzeugen (ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33), die
(ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 1) oder zuletzt durch die Richtlinie 2001/27/EG (ABl. L 107
9. der Richtlinie 1999/102/EG der Kommission vom vom 18.4.2001, S. 10) geändert worden ist, fallen, müs-
15. Dezember 1999 zur Anpassung der Richt- sen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften
linie 70/220/EWG des Rates über Maßnahmen ge- dieser Richtlinie entsprechen.
gen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen (7) Krafträder, auf die sich die Regelung Nummer 40
von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt – Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der
(ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 43) oder Krafträder hinsichtlich der Emission luftverunreinigen-
10. der Richtlinie 2001/1/EG des Europäischen Parla- der Gase aus Motoren mit Fremdzündung – des Über-
ments und des Rates vom 22. Januar 2001 zur Än- einkommens über die Annahme einheitlicher Bedingun-
derung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über gen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände
Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegensei-
durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 35 tige Anerkennung der Genehmigung, in Kraft gesetzt
vom 6.2.2001, S. 34) oder durch die Verordnung vom 14. September 1983 (BGBl.
1983 II S. 584), bezieht, müssen hinsichtlich ihres Ab-
11. der Richtlinie 2001/100/EG des Europäischen Par- gasverhaltens den Vorschriften der Regelung Nr. 40,
laments und des Rates vom 7. Dezember 2001 zur zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung 1
Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates zur und zum Korrigendum 3 der ECE-Regelung Nr. 40 über
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied- einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraft-
staaten gegen die Verunreinigung der Luft durch räder hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase
Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 16 vom aus Motoren mit Fremdzündung vom 29. Dezember
18.1.2002, S. 32) oder 1992 (BGBl. 1993 II S. 110), entsprechen; dies gilt auch
12. der Richtlinie 2002/80/EG der Kommission vom für Krafträder mit einer Leermasse von mehr als 400 kg.
3. Oktober 2002 zur Anpassung der Richtlinie (8) Andere Krafträder als die in Absatz 7 genannten
70/220/EWG des Rates über Maßnahmen gegen müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens von Vor-
die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von schriften der Regelung Nummer 47 – Einheitliche Vor-
Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt schriften für die Genehmigung der Fahrräder mit Hilfs-
(ABl. L 291 vom 28.10.2002, S. 20) oder motor hinsichtlich der Emission luftverunreinigender
13. der Richtlinie 2003/76/EG der Kommission vom Gase aus Motoren mit Fremdzündung – des Überein-
11. August 2003 zur Änderung der Richtlinie kommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 709
für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und oder die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Ver-
Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige kehr gekommen sind;
Anerkennung der Genehmigung, in Kraft gesetzt durch b) Kompressionszündungsmotor, die weniger als
die Verordnung vom 26. Oktober 1981 (BGBl. 1981 II vier Räder oder eine bauartbedingte Höchstge-
S. 930), entsprechen. schwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h haben
(8a) Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich oder die vor dem 1. Januar 1977 erstmals in den
der Richtlinie 97/24/EG fallen, müssen hinsichtlich ihres Verkehr gekommen sind;
Abgasverhaltens den Vorschriften dieser Richtlinie ent-
c) rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen;
sprechen.
d) Versicherungskennzeichen;
(8b) Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich
der Achtundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung 2. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11. No- 3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht den
vember 1998 (BGBl. I S. 3411) fallen, müssen mit Mo- Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich des
toren ausgerüstet sein, die hinsichtlich ihres Abgasver- Antriebsmotors und des Fahrgestells entsprechen
haltens den Vorschriften der Achtundzwanzigsten Ver- und Stapler.
ordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes vom 11. November 1998 entsprechen. Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren
und des Katastrophenschutzes entscheiden die zu-
(8c) Zugmaschinen oder Motoren für Zugmaschinen, ständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder
die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/25/EG allgemein.
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Mai 2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung der (2) Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 dürfen nur
Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreini- von Werken des Fahrzeugherstellers, einer eigenen
gender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von Werkstatt des Importeurs und von hierfür anerkannten
land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt Kraftfahrzeugwerkstätten, amtlich anerkannten Sach-
sind, und zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG des verständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr,
Rates (ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1) fallen, müssen von betrauten Prüfingenieuren einer für die Durchfüh-
hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften rung von Hauptuntersuchungen nach § 29 amtlich an-
dieser Richtlinie entsprechen. erkannten Überwachungsorganisation oder von Fahr-
zeughaltern, die Hauptuntersuchungen oder Sicher-
(9) Technischer Dienst und Prüfstelle im Sinne der heitsprüfungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb
genannten Regelwerke ist die Abgasprüfstelle der durchführen dürfen, vorgenommen werden. Die für die
TÜV-Nord Mobilität GmbH & Co. KG, Adlerstraße 7, anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten nach den Num-
45307 Essen. Es können auch andere Technische Prüf- mern 2.9 und 2.10 der Anlage VIIIc vorgeschriebenen
stellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von der Anforderungen gelten entsprechend auch für alle ande-
obersten Landesbehörde anerkannte Stellen prüfen, ren in Satz 1 genannten Stellen; die Vorschriften sind
sofern diese über die erforderlichen eigenen Mess- auf Fahrzeughalter, die Hauptuntersuchungen oder
und Prüfeinrichtungen verfügen. Der Technische Dienst Sicherheitsprüfungen an ihren Fahrzeugen im eigenen
ist über alle Prüfungen zu unterrichten. In Zweifelsfällen Betrieb durchführen dürfen, entsprechend anzuwen-
ist er zu beteiligen; bei allen Fragen der Anwendung ist den.
er federführend. Die Prüfstellen haben die verwendeten
Mess- und Prüfeinrichtungen hinsichtlich der Mess- (3) Als Nachweis über die Untersuchung der Abgase
ergebnisse und der Messgenauigkeit mit dem Tech- hat der für die Untersuchung Verantwortliche eine vom
nischen Dienst regelmäßig abzugleichen. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung mit Zustimmung der zuständigen obersten Lan-
§ 47a desbehörden festgelegte Prüfbescheinigung nach ei-
nem im Verkehrsblatt bekannt gegebenen Muster aus-
Abgasuntersuchung (AU) zuhändigen und bei positivem Ergebnis eine Plakette
– Untersuchung der Abgase nach Anlage IXa zuzuteilen und am vorderen amtlichen
von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen – Kennzeichen nach Maßgabe der Anlage IXa dauerhaft
(1) Die Halter von Kraftfahrzeugen, die mit Fremd- und gegen Missbrauch gesichert anzubringen; § 29 Ab-
zündungsmotor oder mit Kompressionszündungsmotor satz 12 bleibt unberührt. Der für die Untersuchung Ver-
angetrieben werden und nicht mit einem On-Board- antwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Prüfbeschei-
Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im Anhang nigung mindestens das amtliche Kennzeichen des un-
zu § 47 genannten Bestimmungen entspricht, haben tersuchten Kraftfahrzeugs, den Stand des Weg-
zur Verringerung des Schadstoffausstoßes die Abgase streckenzählers, den Hersteller des Kraftfahrzeugs ein-
ihres Kraftfahrzeugs auf ihre Kosten nach Num- schließlich Schlüsselnummer, Fahrzeugtyp und -aus-
mer 1.2.1.1 Buchstabe b der Anlage VIII in Verbindung führung einschließlich Schlüsselnummer, die Fahr-
mit Nummer 4.8.2.1 der Anlage VIIIa in den in Anlage VIII zeug-Identifizierungsnummer, die nach Nummer 4.8.2.1
Nummer 2 genannten Zeitabständen untersuchen zu der Anlage VIIIa in Verbindung mit der Richtlinie für die
lassen. Ausgenommen sind Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach
Anlage VIIIa Nummer 4.8.2 angegebenen Sollwerte
1. Kraftfahrzeuge mit und die von ihm abschließend ermittelten Istwerte
a) Fremdzündungsmotor, die weniger als vier Räder, sowie Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die
ein zulässiges Gesamtgewicht von weniger als nächste Abgasuntersuchung, ferner das Datum und
400 kg oder eine bauartbedingte Höchstge- die Uhrzeit, soweit zugeteilt die Kontrollnummer und
schwindigkeit von weniger als 50 km/h haben den Namen und die Anschrift der prüfenden Stelle so-
710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
wie die Unterschrift des für die Untersuchung Verant- geändert worden ist, fallen, sind die Kohlendioxid-
wortlichen enthält. Eine Durchschrift, ein Abdruck oder emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte gemäß den
eine Speicherung auf Datenträger der Prüfbescheini- Anforderungen dieser Richtlinie zu ermitteln und in ei-
gung verbleibt bei der untersuchenden Stelle. Sie ist ner dem Fahrzeughalter beim Kauf des Fahrzeugs zu
aufzubewahren und nach zwei Jahren ab Ablauf ihrer übergebenden Bescheinigung anzugeben.
Gültigkeitsdauer zu vernichten.
(4) Die Prüfbescheinigung ist aufzubewahren. Der § 48
Fahrzeugführer hat die Prüfbescheinigung der für die Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge
Durchführung der Hauptuntersuchung nach § 29 ver-
(1) Kraftfahrzeuge, für die nachgewiesen wird, dass
antwortlichen Person sowie auf Verlangen zuständigen
die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverun-
Personen und der Zulassungsbehörde zur Prüfung aus-
reinigender Partikel oder die Geräuschemissionen den
zuhändigen. Kann die Prüfbescheinigung nicht ausge-
Anforderungen der in der Anlage XIV genannten Emis-
händigt werden, hat der Halter auf seine Kosten eine
sionsklassen entsprechen, werden nach Maßgabe der
Zweitschrift von der untersuchenden Stelle zu beschaf-
Anlage XIV in Emissionsklassen eingestuft.
fen oder eine Abgasuntersuchung durchführen zu las-
sen. (2) Partikelminderungssysteme, die für eine Nach-
rüstung von mit Selbstzündungsmotor angetriebenen
(5) Bei der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens
Nutzfahrzeugen oder mobilen Maschinen und Geräten
ist die Plakette von der Zulassungsbehörde dauerhaft
vorgesehen sind, müssen den Anforderungen der
und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Eine
Anlage XXVI oder XXVII entsprechen und nach Maß-
Prüfbescheinigung wird nicht ausgestellt. Erfolgt die
gabe der jeweiligen Anlage geprüft, genehmigt und ein-
Anbringung der Plakette vor der ersten vorgeschriebe-
gebaut werden.
nen Abgasuntersuchung, ist Absatz 4 nicht anzuwen-
den.
§ 49
(6) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die
Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage
nach Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 angebrachte
Plakette in ordnungsgemäßem Zustand befindet; sie (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen so be-
darf weder verdeckt noch verschmutzt sein. § 29 Ab- schaffen sein, dass die Geräuschentwicklung das nach
satz 7 und 8 gilt für Plaketten nach Anlage IXa entspre- dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß
chend. nicht übersteigt.
(7) Für Kraftfahrzeuge, für die ein Saisonkenn- (2) Kraftfahrzeuge, für die Vorschriften über den
zeichen zugeteilt ist, gilt Nummer 2.6 der Anlage VIII zulässigen Geräuschpegel und die Schalldämpferan-
und für Kraftfahrzeuge, die vorübergehend stillgelegt lage in den nachfolgend genannten Richtlinien der
worden sind, gilt Nummer 2.7 der Anlage VIII entspre- Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind, müssen
chend. diesen Vorschriften entsprechen:
(8) Die Bundeswehr, die Bundespolizei und die 1. Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar
Polizeien der Länder können die Untersuchung nach 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Absatz 1 für ihre Kraftfahrzeuge selbst durchführen so- Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel
wie die Ausgestaltung der Prüfbescheinigung selbst und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen
bestimmen. Für die Fahrzeuge der Bundeswehr und (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 16), geändert durch
der Bundespolizei entfällt die Plakette nach Absatz 3. die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Be-
stimmungen,
§ 47b 2. Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4. März 1974
(weggefallen) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
gliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merk-
§ 47c male von land- oder forstwirtschaftlichen Zugma-
Ableitung von Abgasen schinen auf Rädern (ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 25),
geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift
Die Mündungen von Auspuffrohren dürfen nur nach genannten Bestimmungen,
oben, nach hinten, nach hinten unten oder nach hinten
links bis zu einem Winkel von 45 Grad zur Fahrzeug- 3. (weggefallen)
längsachse gerichtet sein; sie müssen so angebracht 4. Richtlinie 97/24/EG, jeweils in der aus dem Anhang
sein, dass das Eindringen von Abgasen in das Fahr- zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung.
zeuginnere nicht zu erwarten ist. Auspuffrohre dürfen Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer
weder über die seitliche noch über die hintere Begren- durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
zung der Fahrzeuge hinausragen. von mehr als 30 km/h und selbstfahrende Arbeits-
maschinen und Stapler entsprechen der Vorschrift nach
§ 47d Absatz 1 auch, wenn sie den Vorschriften der Richtlinie
Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffverbrauch nach Nummer 2 genügen. Fahrzeuge entsprechen den
Für Kraftfahrzeuge, soweit sie in den Anwendungs- Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 2 auch, wenn
bereich der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom sie den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 1 ge-
16. Dezember 1980 über die Kohlendioxidemissionen nügen.
und den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen (ABl. (2a) Auspuffanlagen für Krafträder sowie Austausch-
L 375 vom 31.12.1980, S. 36), die zuletzt durch die auspuffanlagen und Einzelteile dieser Anlagen als un-
Richtlinie 2004/3/EG (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 36) abhängige technische Einheit für Krafträder dürfen im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 711
Geltungsbereich dieser Verordnung nur verwendet wer- lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe
den oder zur Verwendung feilgeboten oder veräußert und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrich-
werden, wenn sie tungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht
1. mit dem EWG-Betriebserlaubniszeichen gemäß An- sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Ein-
hang II Nummer 3.1.3 der Richtlinie 78/1015/EWG richtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die
des Rates vom 23. November 1978 zur Angleichung sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage gliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und
von Krafträdern (ABl. L 349 vom 13.12.1978, S. 21), Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraft-
die zuletzt durch die Richtlinie 89/235/EWG (ABl. L 98 fahrzeuganhänger (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 1),
vom 11.4.1989, S. 1) geändert worden ist, oder die zuletzt durch die Richtlinie 2007/35/EG (ABl. L 157
vom 19.6.2007, S. 14) geändert worden ist, bezieht,
2. mit dem Genehmigungszeichen gemäß Kapitel 9 müssen innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen
Anhang VI Nummer 1.3 der Richtlinie 97/24/EG Winkel und unter den dort genannten Anforderungen
oder sichtbar sein.
3. mit dem Markenzeichen „e“ und dem Kennzeichen (2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar
des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch
gemäß Kapitel 9 Anhang III Nummer 2.3.2.2 der nicht beeinträchtigt wird.
Richtlinie 97/24/EG
(3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so be-
gekennzeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für schaffen und angebracht sein, dass sie sich gegensei-
1. Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen, die tig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beein-
ausschließlich im Rennsport verwendet werden, trächtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind.
2. Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen für (4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art
Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten paarweise angebracht, so müssen sie in gleicher Höhe
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h. über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittel-
ebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch
(3) Kraftfahrzeuge, die gemäß Anlage XIV zur
die äußere geometrische Form und nicht durch den
Geräuschklasse G 1 gehören, gelten als geräuscharm;
Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei
sie dürfen mit dem Zeichen „Geräuscharmes Kraftfahr-
Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und
zeug“ gemäß Anlage XV gekennzeichnet sein. Andere
bei Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig
Fahrzeuge dürfen mit diesem Zeichen nicht gekenn-
sein, gleich stark und – mit Ausnahme der Parkleuchten
zeichnet werden. An Fahrzeugen dürfen keine Zeichen
und der Fahrtrichtungsanzeiger – gleichzeitig leuchten.
angebracht werden, die mit dem Zeichen nach Satz 1
Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der licht-
verwechselt werden können.
technischen Einrichtungen über der Fahrbahn gelten
(4) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahr- für das unbeladene Fahrzeug.
zeug den Anforderungen der Absätze 1 bis 2 nicht ent-
spricht, so ist der Führer des Fahrzeugs auf Weisung (5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Ein-
einer zuständigen Person verpflichtet, den Schallpegel richtungen dürfen nur zusammen mit den Schluss-
im Nahfeld feststellen zu lassen. Liegt die Messstelle leuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschalt-
nicht in der Fahrtrichtung des Fahrzeugs, so besteht bar sein. Dies gilt nicht für
die Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Um- 1. Parkleuchten,
weg nicht mehr als 6 km beträgt. Nach der Messung ist
2. Fahrtrichtungsanzeiger,
dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der
Messung zu erteilen. Die Kosten der Messung fallen 3. die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Absatz 1 der
dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn eine zu be- Straßenverkehrs-Ordnung),
anstandende Überschreitung des für das Fahrzeug zu- 4. Arbeitsscheinwerfer an
lässigen Geräuschpegels festgestellt wird.
a) land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
(5) Technischer Dienst und Prüfstelle im Sinne der in
und
den Absätzen 2 und 3 genannten Regelwerke ist das
Institut für Fahrzeugtechnik beim Technischen Überwa- b) land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen,
chungs-Verein Bayern Sachsen e. V., Westendstr. 199, 5. Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vor-
80686 München. Es können auch andere Technische schrift genannten Bestimmungen entsprechen.
Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von der
obersten Landesbehörde anerkannte Stellen prüfen. (6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur
Der Technische Dienst ist über alle Prüfungen zu unter- die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen
richten. In Zweifelsfällen ist er zu beteiligen; bei allen verwendet werden.
Fragen der Anwendung ist er federführend. (7) Für vorgeschriebene oder für zulässig erklärte
Warnanstriche, Warnschilder und dergleichen an Kraft-
§ 49a fahrzeugen und Anhängern dürfen Leuchtstoffe und
Lichttechnische Einrichtungen, rückstrahlende Mittel verwendet werden.
allgemeine Grundsätze (8) Für alle am Kraftfahrzeug oder Zug angebrachten
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen Scheinwerfer und Signalleuchten muss eine ausrei-
nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten chende elektrische Energieversorgung unter allen üb-
lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichen Betriebsbedingungen ständig sichergestellt sein.
712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
(9) Schlussleuchten, Nebelschlussleuchten, Spur- schen Sichtbarkeit“ gelten die Begriffsbestimmungen in
halteleuchten, Umrissleuchten, Bremsleuchten, hintere Anhang I der Richtlinie 76/756/EWG.
Fahrtrichtungsanzeiger, hintere nach der Seite wirkende
gelbe nicht dreieckige Rückstrahler und reflektierende § 50
Mittel, hintere Seitenmarkierungsleuchten, Rückfahr-
Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
scheinwerfer und Kennzeichen mit Kennzeichenleuch-
ten sowie zwei zusätzliche dreieckige Rückstrahler – für (1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur
Anhänger nach § 53 Absatz 7 zwei zusätzliche Rück- weißes Licht verwendet werden.
strahler, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind – (2) Kraftfahrzeuge müssen mit zwei nach vorn
dürfen auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein, Krafträder
(Leuchtenträger) angebracht sein bei – auch mit Beiwagen – mit einem Scheinwerfer. An
1. Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Be- mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren Breite 1 000 mm
trieben, nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen und an
2. Anhängern zur Beförderung von Eisenbahnwagen Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahr-
auf der Straße (Straßenroller), stühlen haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h
übersteigt, genügt ein Scheinwerfer. Bei Kraftfahrzeu-
3. Anhängern zur Beförderung von Booten, gen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstge-
4. Turmdrehkränen, schwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h genügen
5. Förderbändern und Lastenaufzügen, Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Für einachsige
Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an
6. Abschleppachsen, Holmen geführt werden, gilt § 17 Absatz 5 der Straßen-
7. abgeschleppten Fahrzeugen, verkehrs-Ordnung. Bei einachsigen Zugmaschinen,
8. Fahrgestellen, die zur Anbringung des Aufbaus hinter denen ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird,
überführt werden, dürfen die Scheinwerfer statt an der Zugmaschine am
Anhänger angebracht sein. Kraftfahrzeuge des Stra-
9. fahrbaren Baubuden, ßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen
10. Wohnwagen und Packwagen im Schaustellerge- oder in deren Auftrag verwendet werden und deren
werbe nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buch- zeitweise vorgebaute Arbeitsgeräte die vorschrifts-
stabe b der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, mäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken, dürfen
11. angehängten Arbeitsgeräten für die Straßenunter- mit zwei zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und
haltung, Abblendlicht oder zusätzlich mit Scheinwerfern nach
Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1 000 mm
12. Nachläufern zum Transport von Langmaterial. (Absatz 3) über der Fahrbahn angebracht sein dürfen;
Der Leuchtenträger muss rechtwinklig zur Fahrbahn es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar
und zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein. Die höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur
sein; er darf nicht pendeln können. dann eingeschaltet werden, wenn die unteren Schein-
(9a) Zusätzliche Rückfahrscheinwerfer (§ 52a Ab- werfer verdeckt sind.
satz 2), Schlussleuchten (§ 53 Absatz 1), Bremsleuch- (3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt
ten (§ 53 Absatz 2), Rückstrahler (§ 53 Absatz 4), sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen kön-
Nebelschlussleuchten (§ 53d Absatz 2) und Fahrtrich- nen. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der nied-
tungsanzeiger (§ 54 Absatz 1) sind an Fahrzeugen oder rigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und
Ladungsträgern nach Anzahl und Art wie die entspre- der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher
chenden vorgeschriebenen lichttechnischen Einrich- als 1 200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht
tungen fest anzubringen, wenn Ladungsträger oder für
mitgeführte Ladung auch nur teilweise in die in Absatz 1
1. Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffent-
Satz 4 geforderten Winkel der vorhandenen vorge-
lichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwen-
schriebenen Leuchten am Kraftfahrzeug oder Anhänger
det werden,
hineinragen. Die elektrische Schaltung der Nebel-
schlussleuchten ist so auszuführen, dass am Fahrzeug 2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und land-
vorhandene Nebelschlussleuchten abgeschaltet wer- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Bau-
den. Die jeweilige Ab- und Wiedereinschaltung der Ne- art eine vorschriftsmäßige Anbringung der Schein-
belschlussleuchten muss selbsttätig durch Aufstecken werfer nicht zulässt. Ist der höchste Punkt der leuch-
oder Abziehen des Steckers für die zusätzlichen Nebel- tenden Fläche jedoch höher als 1 500 mm über der
schlussleuchten erfolgen. Fahrbahn, dann dürfen sie bei eingeschalteten
Scheinwerfern nur mit einer Geschwindigkeit von
(10) Bei den in Absatz 9 Nummer 1 und § 53 Absatz 7
nicht mehr als 30 km/h gefahren werden.
genannten Anhängern sowie den in § 53b Absatz 4
genannten Anbaugeräten darf der Leuchtenträger aus (4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen
zwei oder – in den Fällen des § 53 Absatz 5 – aus drei besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so
Einheiten bestehen, wenn diese Einheiten und die Hal- geschaltet sein, dass bei Fernlicht die Abblendschein-
terungen an den Fahrzeugen so beschaffen sind, dass werfer mitbrennen.
eine unsachgemäße Anbringung nicht möglich ist. An (5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die
diesen Einheiten dürfen auch nach vorn wirkende Be- Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), dass die Beleuch-
grenzungsleuchten angebracht sein. tungsstärke in einer Entfernung von 100 m in der
(11) Für die Bestimmung der „leuchtenden Fläche“, Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Scheinwerfer-
der „Lichtaustrittsfläche“ und der „Winkel der geometri- mitten mindestens beträgt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 713
1. 0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht dass die Ausrichtung des Abblendlichtbündels von
mehr als 100 cm3, Scheinwerfern, die nicht höher als 1 200 mm über der
2. 0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im Anhang
100 cm3, zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen ent-
spricht.
3. 1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen.
(9) Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig
Die Einschaltung des Fernlichts muss durch eine blau oder paarweise einschaltbar sein; beim Abblenden
leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugführers müssen alle gleichzeitig erlöschen.
angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschinen
mit offenem Führersitz kann die Einschaltung des Fern- (10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und
lichts durch die Stellung des Schalthebels angezeigt Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestat-
werden. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart tet sind, müssen mit
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr 1. einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne
als 30 km/h brauchen nur mit Scheinwerfern ausgerüs- des Absatzes 8,
tet zu sein, die den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2
2. einer Scheinwerferreinigungsanlage und
und 3 entsprechen.
3. einem System, das das ständige Eingeschaltetsein
(6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern-
des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,
und Abblendlicht müssen so eingerichtet sein, dass
sie nur gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet wer- ausgerüstet sein.
den können. Die Blendung gilt als behoben (Abblend-
licht), wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung § 51
von 25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Begrenzungsleuchten,
Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwer- vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten
fermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Liegt
der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Schein- (1) Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder ohne
werfer (Absatz 3 Satz 2) mehr als 1 200 mm über Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von
der Fahrbahn, so darf die Beleuchtungsstärke unter weniger als 1 000 mm – müssen zur Kenntlichmachung
den gleichen Bedingungen oberhalb einer Höhe von ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit zwei Be-
1 000 mm 1 lx nicht übersteigen. Bei Scheinwerfern, grenzungsleuchten ausgerüstet sein, bei denen der
deren Anbringungshöhe 1 400 mm übersteigt, darf die äußerste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als
Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer nur 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumris-
halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte. Bei ses entfernt sein darf. Zulässig sind zwei zusätzliche
Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht darf Begrenzungsleuchten, die Bestandteil der Scheinwerfer
die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte ent- sein müssen. Beträgt der Abstand des äußersten Punk-
sprechenden Punkt unter einem Winkel von 15 Grad tes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von den
nach rechts ansteigen, sofern nicht in internationalen breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses nicht mehr als
Vereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21a etwas 400 mm, so genügen in die Scheinwerfer eingebaute
anderes bestimmt ist. Die Scheinwerfer müssen die Begrenzungsleuchten. Das Licht der Begrenzungs-
Fahrbahn so beleuchten, dass die Beleuchtungsstärke leuchten muss weiß sein; es darf nicht blenden. Die
in einer Entfernung von 25 m vor den Scheinwerfern Begrenzungsleuchten müssen auch bei Fernlicht und
senkrecht zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe über Abblendlicht ständig leuchten. Bei Krafträdern mit Bei-
der Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen wagen muss eine Begrenzungsleuchte auf der äußeren
Werte erreicht. Seite des Beiwagens angebracht sein. Krafträder ohne
Beiwagen dürfen im Scheinwerfer eine Leuchte nach
(6a) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Mofas. Diese Art der Begrenzungsleuchten führen; Satz 5 ist nicht
Fahrzeuge müssen mit einem Scheinwerfer für Dauer- anzuwenden. Begrenzungsleuchten an einachsigen
abblendlicht ausgerüstet sein, dessen Beleuchtungs- Zug- oder Arbeitsmaschinen sind nicht erforderlich,
stärke in einer Entfernung von 25 m vor dem Schein- wenn sie von Fußgängern an Holmen geführt werden
werfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe oder ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwin-
der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx digkeit 30 km/h nicht übersteigt und der Abstand des
beträgt. Der Scheinwerfer muss am Fahrzeug einstell- äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Schein-
bar und so befestigt sein, dass er sich nicht unbeab- werfer von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses
sichtigt verstellen kann. Die Nennleistung der Glüh- nicht mehr als 400 mm beträgt.
lampe im Scheinwerfer muss 15 W betragen. Die Sätze
1 bis 3 gelten auch für Kleinkrafträder und andere Fahr- (2) Anhänger, deren äußerster Punkt des Fahrzeug-
räder mit Hilfsmotor, wenn eine ausreichende elektri- umrisses mehr als 400 mm über den äußersten Punkt
sche Energieversorgung der Beleuchtungs- und Licht- der leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten des
signaleinrichtungen nur bei Verwendung von Schein- Zugfahrzeugs hinausragt, müssen an der Vorderseite
werfern für Dauerabblendlicht nach den Sätzen 2 durch zwei Begrenzungsleuchten kenntlich gemacht
und 4 sichergestellt ist. werden. Andere Anhänger dürfen an der Vorderseite
mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein. An
(7) Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem Motor, allen Anhängern dürfen an der Vorderseite zwei nicht
vollgeladener Batterie und bei richtig eingestellten dreieckige weiße Rückstrahler angebracht sein. Der
Scheinwerfern zu messen. äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Begren-
(8) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen zungsleuchten und der äußerste Punkt der leuchtenden
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Arbeits- Fläche der Rückstrahler dürfen nicht mehr als 150 mm,
maschinen und Stapler, müssen so beschaffen sein, bei land- oder forstwirtschaftlichen Anhängern nicht
714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
mehr als 400 mm, vom äußersten Punkt des Fahr- (5) Ringförmig zusammenhängende retroreflektie-
zeugumrisses des Anhängers entfernt sein. rende weiße Streifen an den Reifen von Krafträdern
(3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der und Krankenfahrstühlen sind zulässig.
Begrenzungsleuchten darf nicht weniger als 350 mm (6) Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 6,0 m
und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht – ausgenommen Fahrgestelle mit Führerhaus, land-
mehr als 1 500 mm über der Fahrbahn liegen. Lässt oder forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen
die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht und deren Anhänger sowie Arbeitsmaschinen und
zu, so dürfen die Begrenzungsleuchten höher ange- Stapler, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahr-
bracht sein, jedoch nicht höher als 2 100 mm. Bei den gestells nicht den Lastkraftwagen und Zugmaschinen
vorderen Rückstrahlern darf der niedrigste Punkt der gleichzusetzen sind, – müssen an den Längsseiten mit
leuchtenden Fläche nicht weniger als 350 mm und ihr nach der Seite wirkenden gelben Seitenmarkierungs-
höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als leuchten nach der Richtlinie 76/756/EWG ausgerüstet
900 mm über der Fahrbahn liegen. Lässt die Bauart des sein. Für andere mehrspurige Fahrzeuge ist die ent-
Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so dürfen sprechende Anbringung von Seitenmarkierungsleuch-
die Rückstrahler höher angebracht sein, jedoch nicht ten zulässig. Ist die hintere Seitenmarkierungsleuchte
höher als 1 500 mm. mit der Schlussleuchte, Umrissleuchte, Nebelschluss-
(4) An Anhängern darf am hinteren Ende der beiden leuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut, kom-
Längsseiten je eine nach vorn wirkende Leuchte für biniert oder ineinandergebaut oder bildet sie den Teil
weißes Licht (Spurhalteleuchte) angebracht sein. einer gemeinsam leuchtenden Fläche mit dem Rück-
strahler, so darf sie auch rot sein.
§ 51a (7) Zusätzlich zu den nach Absatz 1 vorgeschriebe-
Seitliche Kenntlichmachung nen Einrichtungen sind Fahrzeugkombinationen mit
Nachläufern zum Transport von Langmaterial über ihre
(1) Kraftfahrzeuge – ausgenommen Personenkraft-
gesamte Länge (einschließlich Ladung) durch gelbes
wagen – mit einer Länge von mehr als 6 m sowie An-
retroreflektierendes Material, das mindestens dem
hänger müssen an den Längsseiten mit nach der Seite
Typ 2 des Normblattes DIN 67 520 Teil 2, Ausgabe Juni
wirkenden gelben, nicht dreieckigen Rückstrahlern aus-
1994, entsprechen muss, seitlich kenntlich zu machen
gerüstet sein. Mindestens je einer dieser Rückstrahler
in Form von Streifen, Bändern, Schlauch- oder Kabel-
muss im mittleren Drittel des Fahrzeugs angeordnet
umhüllungen oder in ähnlicher Ausführung. Kurze Un-
sein; der am weitesten vorn angebrachte Rückstrahler
terbrechungen, die durch die Art der Ladung oder die
darf nicht mehr als 3 m vom vordersten Punkt des Fahr-
Konstruktion der Fahrzeuge bedingt sind, sind zulässig.
zeugs, bei Anhängern vom vordersten Punkt der Zug-
Die Einrichtungen sind so tief anzubringen, wie es die
einrichtung entfernt sein. Zwischen zwei aufeinander-
konstruktive Beschaffenheit der Fahrzeuge und der La-
folgenden Rückstrahlern darf der Abstand nicht mehr
dung zulässt. Abweichend von Absatz 6 sind an Nach-
als 3 m betragen. Der am weitesten hinten angebrachte
läufern von Fahrzeugkombinationen zum Transport von
Rückstrahler darf nicht mehr als 1 m vom hintersten
Langmaterial an den Längsseiten soweit wie möglich
Punkt des Fahrzeugs entfernt sein. Die Höhe über der
vorne und hinten jeweils eine Seitenmarkierungsleuchte
Fahrbahn (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) darf
anzubringen.
nicht mehr als 900 mm betragen. Lässt die Bauart des
Fahrzeugs das nicht zu, so dürfen die Rückstrahler hö-
her angebracht sein, jedoch nicht höher als 1 500 mm. § 51b
Krankenfahrstühle müssen an den Längsseiten mit Umrissleuchten
mindestens je einem gelben Rückstrahler ausgerüstet
sein, der nicht höher als 600 mm, jedoch so tief wie (1) Umrissleuchten sind Leuchten, die die Breite
möglich angebracht sein muss. Diese Rückstrahler dür- über alles eines Fahrzeugs deutlich anzeigen. Sie sollen
fen auch an den Speichen der Räder angebracht sein. bei bestimmten Fahrzeugen die Begrenzungs- und
Schlussleuchten ergänzen und die Aufmerksamkeit
(2) Die nach Absatz 1 anzubringenden Rückstrahler auf besondere Fahrzeugumrisse lenken.
dürfen abnehmbar sein
(2) Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 2,10 m
1. an Fahrzeugen, deren Bauart eine dauernde feste müssen und Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als
Anbringung nicht zulässt, 1,80 m aber nicht mehr als 2,10 m dürfen auf jeder
2. an land- oder forstwirtschaftlichen Bodenbearbei- Seite mit einer nach vorn wirkenden weißen und einer
tungsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt nach hinten wirkenden roten Umrissleuchte ausgerüs-
werden und tet sein. Die Leuchten einer Fahrzeugseite dürfen zu
3. an Fahrgestellen, die zur Vervollständigung überführt einer Leuchte zusammengefasst sein. In allen Fällen
werden. muss der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen
dieser Leuchten und der Begrenzungsleuchte oder
(3) Die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, Schlussleuchte auf der gleichen Fahrzeugseite mehr
für die sie nicht vorgeschrieben ist, muss Absatz 1 ent- als 200 mm betragen.
sprechen. Jedoch genügt je ein Rückstrahler im vorde-
ren und im hinteren Drittel. (3) Umrissleuchten müssen entsprechend den im
Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen
(4) Retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen,
an den Fahrzeugen angebracht sein. Für Arbeits-
die unterbrochen sein können, an den Längsseiten
maschinen und Stapler gelten die Anbauvorschriften
von Fahrzeugen sind zulässig. Sie dürfen nicht die
für Anhänger und Sattelanhänger.
Form von Schriftzügen oder Emblemen haben. § 53 Ab-
satz 10 Nummer 3 ist anzuwenden. (4) Umrissleuchten sind nicht erforderlich an
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 715
1. land- oder forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeits- spurige Kraftfahrzeuge mit zwei Nebelscheinwerfern
maschinen und ihren Anhängern und für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Kraft-
2. allen Anbaugeräten und Anhängegeräten hinter räder, auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebelschein-
land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen. werfer. Sie dürfen nicht höher als die am Fahrzeug
befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht
(5) Werden Umrissleuchten an Fahrzeugen ange- sein. Sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Nebel-
bracht, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen scheinwerfern ausgerüstet, bei denen der äußere Rand
sie den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entsprechen. der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der
(6) Umrissleuchten dürfen nicht an Fahrzeugen und breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt ist, so
Anbaugeräten angebracht werden, deren Breite über müssen die Nebelscheinwerfer so geschaltet sein, dass
alles nicht mehr als 1,80 m beträgt. sie nur zusammen mit dem Abblendlicht brennen kön-
nen. Nebelscheinwerfer müssen einstellbar und an da-
§ 51c für geeigneten Teilen der Fahrzeuge so befestigt sein,
Parkleuchten, Park-Warntafeln dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können.
Sie müssen so eingestellt sein, dass eine Blendung an-
(1) Parkleuchten und Park-Warntafeln zeigen die derer Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist. Die
seitliche Begrenzung eines geparkten Fahrzeugs an. Blendung gilt als behoben, wenn die Beleuchtungs-
(2) An Kraftfahrzeugen, Anhängern und Zügen dür- stärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzel-
fen angebracht sein: nen Nebelscheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur
1. eine nach vorn wirkende Parkleuchte für weißes Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber
Licht und eine nach hinten wirkende Parkleuchte bei Nennspannung an den Klemmen der Scheinwerfer-
für rotes Licht für jede Fahrzeugseite oder lampe nicht mehr als 1 lx beträgt.
2. eine Begrenzungsleuchte und eine Schlussleuchte (2) Ein Suchscheinwerfer für weißes Licht ist zuläs-
oder sig. Die Leistungsaufnahme darf nicht mehr als 35 W
betragen. Er darf nur zugleich mit den Schlussleuchten
3. eine abnehmbare Parkleuchte für weißes Licht für und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein.
die Vorderseite und eine abnehmbare Parkleuchte
für rotes Licht für die Rückseite oder (3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues
Blinklicht – Rundumlicht – dürfen ausgerüstet sein:
4. je eine Park-Warntafel für die Vorderseite und die
Rückseite des Fahrzeugs oder Zuges mit je 100 mm 1. Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei,
breiten unter 45 Grad nach außen und unten ver- der Militärpolizei, der Bundespolizei oder des Zoll-
laufenden roten und weißen Streifen. dienstes dienen, insbesondere Kommando-, Strei-
fen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mord-
An Fahrzeugen, die nicht breiter als 2 000 mm und kommissionsfahrzeuge,
nicht länger als 6 000 mm sind, dürfen sowohl die Park-
leuchten nach Nummer 1 einer jeden Fahrzeugseite als 2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuer-
auch die nach Nummer 3 zu einem Gerät vereinigt sein. wehren und der anderen Einheiten und Einrichtun-
gen des Katastrophenschutzes und des Rettungs-
(3) Die Leuchten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 dienstes,
und 3 und Satz 2 müssen so am Fahrzeug angebracht
sein, dass der unterste Punkt der leuchtenden Fläche 3. Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als
mehr als 350 mm und der höchste Punkt der leuchten- Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit
den Fläche nicht mehr als 1 500 mm von der Fahrbahn spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Ober-
entfernt sind. Der äußerste Punkt der leuchtenden leitungsomnibussen, anerkannt sind,
Fläche der Leuchten darf vom äußersten Punkt des 4. Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Kran-
Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm entfernt sein. kentransport oder Notfallrettung besonders einge-
(4) Die Leuchten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 richtet und nach dem Fahrzeugschein als Kranken-
müssen während des Betriebs am Bordnetz anschließ- kraftwagen anerkannt sind.
bar oder mit aufladbaren Stromquellen ausgerüstet Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptab-
sein, die im Fahrbetrieb ständig am Bordnetz ange- strahlrichtung nach vorne sind an Kraftfahrzeugen nach
schlossen sein müssen. Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Fahrzeugen
(5) Park-Warntafeln, deren wirksame Teile nur bei nur in Verbindung mit Kennleuchten für blaues Blink-
parkenden Fahrzeugen sichtbar sein dürfen, müssen licht – Rundumlicht –.
auf der dem Verkehr zugewandten Seite des Fahrzeugs (3a) Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes der Polizei
oder Zuges möglichst niedrig und nicht höher als dürfen nach vorn und hinten wirkende Signalgeber für
1 000 mm (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) so rote und gelbe Lichtschrift haben. Anstelle der Signal-
angebracht sein, dass sie mit dem Umriss des Fahr- geber dürfen auch fluoreszierende oder retroreflektie-
zeugs, Zuges oder der Ladung abschließen. Ab- rende Folien verwendet werden.
weichungen von nicht mehr als 100 mm nach innen (4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale
sind zulässig. Rückstrahler und amtliche Kennzeichen Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert,
dürfen durch Park-Warntafeln nicht verdeckt werden. mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht – Rund-
umlicht – dürfen ausgerüstet sein:
§ 52
1. Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Rei-
Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten nigung von Straßen oder von Anlagen im Straßen-
(1) Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Schein- raum oder die der Müllabfuhr dienen und durch
werfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehr- rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeich-
716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
nung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe (9) Vorzeltleuchten an Wohnwagen und Wohnmobi-
März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet len sind zulässig. Sie dürfen nicht während der Fahrt
sind, benutzt und nur dann eingeschaltet werden, wenn nicht
zu erwarten ist, dass sie Verkehrsteilnehmer auf öffent-
2. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrich- lichen Straßen blenden.
tung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahr-
zeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. (10) Kraftfahrzeuge nach Absatz 3 Nummer 4 dürfen
Die Zulassungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer mit horizontal umlaufenden Streifen in leuchtrot nach
Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines DIN 6164, Teil 1, Ausgabe Februar 1980, ausgerüstet
amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers sein.
für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob
das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrich- § 52a
tung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung Rückfahrscheinwerfer
ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die ge- (1) Der Rückfahrscheinwerfer ist eine Leuchte, die
werblich oder innerbetrieblich Pannenhilfe leisten, die Fahrbahn hinter und gegebenenfalls neben dem
von Automobilclubs und von Verbänden des Ver- Fahrzeug ausleuchtet und anderen Verkehrsteilneh-
kehrsgewerbes und der Autoversicherer, mern anzeigt, dass das Fahrzeug rückwärts fährt oder
3. Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge zu fahren beginnt.
oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, (2) Kraftfahrzeuge müssen hinten mit einem oder
sofern die genehmigende Behörde die Führung der zwei Rückfahrscheinwerfern für weißes Licht ausgerüs-
Kennleuchten vorgeschrieben hat, tet sein. An Anhängern sind hinten ein oder zwei Rück-
fahrscheinwerfer zulässig. Der niedrigste Punkt der
4. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als
leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm
Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge
und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht
ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein aner-
mehr als 1 200 mm über der Fahrbahn liegen.
kannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit ab-
nehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern (3) An mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem zu-
die genehmigende Behörde die Führung der Kenn- lässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t darf auf
leuchten vorgeschrieben hat. jeder Längsseite ein Rückfahrscheinwerfer angebaut
sein. Der höchste Punkt der leuchtenden Fläche darf
(5) Krankenkraftwagen (Absatz 3 Nummer 4) dürfen nicht mehr als 1 200 mm über der Fahrbahn liegen.
mit einer nur nach vorn wirkenden besonderen Be- Diese Rückfahrscheinwerfer dürfen seitlich nicht mehr
leuchtungseinrichtung (zum Beispiel Rot-Kreuz-Leuch- als 50 mm über den Fahrzeugumriss hinausragen.
te) ausgerüstet sein, um den Verwendungszweck des
(4) Rückfahrscheinwerfer dürfen nur bei eingelegtem
Fahrzeugs kenntlich zu machen. Die Beleuchtungsein-
Rückwärtsgang leuchten können, wenn die Einrichtung
richtung darf keine Scheinwerferwirkung haben.
zum Anlassen oder Stillsetzen des Motors sich in der
(6) An Kraftfahrzeugen, in denen ein Arzt zur Hilfe- Stellung befindet, in der der Motor arbeiten kann. Ist
leistung in Notfällen unterwegs ist, darf während des eine der beiden Voraussetzungen nicht gegeben, so
Einsatzes ein nach vorn und nach hinten wirkendes dürfen sie nicht eingeschaltet werden können oder ein-
Schild mit der in schwarzer Farbe auf gelbem Grund geschaltet bleiben.
versehenen Aufschrift „Arzt Notfalleinsatz“ auf dem (5) Rückfahrscheinwerfer müssen, soweit nicht über
Dach angebracht sein, das gelbes Blinklicht ausstrahlt; eine Bauartgenehmigung eine andere Ausrichtung vor-
dies gilt nur, wenn der Arzt zum Führen des Schildes geschrieben ist, so geneigt sein, dass sie die Fahrbahn
berechtigt ist. Die Berechtigung zum Führen des Schil- auf nicht mehr als 10 m hinter der Leuchte beleuchten.
des erteilt auf Antrag die Zulassungsbehörde; sie ent-
(6) Rückfahrscheinwerfer sind nicht erforderlich an
scheidet nach Anhörung der zuständigen Ärztekammer.
Der Berechtigte erhält hierüber eine Bescheinigung, die 1. Krafträdern,
während der Einsatzfahrt mitzuführen und zuständigen 2. land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeits-
Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist. maschinen,
(7) Mehrspurige Fahrzeuge dürfen mit einer oder 3. einachsigen Zugmaschinen,
mehreren Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgerä- 4. Arbeitsmaschinen und Staplern,
ten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) ausgerüs-
tet sein. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der 5. Krankenfahrstühlen.
Fahrt benutzt werden. An Fahrzeugen, die dem Bau, (7) Werden Rückfahrscheinwerfer an Fahrzeugen an-
der Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen oder gebracht, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen
Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen, sie den Vorschriften der Absätze 2, 4 und 5 entspre-
dürfen Arbeitsscheinwerfer abweichend von Satz 2 chen.
auch während der Fahrt eingeschaltet sein, wenn die
Fahrt zum Arbeitsvorgang gehört. Arbeitsscheinwerfer § 53
dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler
Verkehrsteilnehmer nicht blenden.
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten
(8) Türsicherungsleuchten für rotes Licht, die beim mit zwei ausreichend wirkenden Schlussleuchten für
Öffnen der Fahrzeugtüren nach rückwärts leuchten, rotes Licht ausgerüstet sein. Krafträder ohne Beiwagen
sind zulässig; für den gleichen Zweck dürfen auch rote brauchen nur eine Schlussleuchte zu haben. Der nied-
rückstrahlende Mittel verwendet werden. rigste Punkt der leuchtenden Fläche der Schlussleuch-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 717
ten darf nicht tiefer als 350 mm, bei Krafträdern nicht sen mit zwei dreieckigen roten Rückstrahlern ausgerüs-
tiefer als 250 mm, und der höchste Punkt der leuchten- tet sein; die Seitenlänge solcher Rückstrahler muss
den Fläche nicht höher als 1 500 mm, bei Arbeitsma- mindestens 150 mm betragen, die Spitze des Dreiecks
schinen, Staplern und land- oder forstwirtschaftlichen muss nach oben zeigen. Der äußerste Punkt der leuch-
Zugmaschinen nicht höher als 1 900 mm über der Fahr- tenden Fläche der Rückstrahler darf nicht mehr als
bahn liegen. Wenn die Form des Aufbaus die Einhal- 400 mm vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses
tung dieser Maße nicht zulässt, darf der höchste Punkt und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht
der leuchtenden Fläche nicht höher als 2 100 mm über mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Ist
der Fahrbahn liegen. Die Schlussleuchten müssen wegen der Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbrin-
möglichst weit voneinander angebracht, der äußerste gung der Rückstrahler nicht möglich, so sind zwei zu-
Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als sätzliche Rückstrahler erforderlich, wobei ein Paar
400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumris- Rückstrahler so niedrig wie möglich und nicht mehr
ses entfernt sein. Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugum-
Anhänger dürfen mit zwei zusätzlichen Schlussleuchten risses entfernt und das andere Paar möglichst weit aus-
ausgerüstet sein. Vorgeschriebene Schlussleuchten einander und höchstens 900 mm über der Fahrbahn
dürfen an einer gemeinsamen Sicherung nicht ange- angebracht sein muss. Krafträder ohne Beiwagen brau-
schlossen sein. chen nur mit einem Rückstrahler ausgerüstet zu sein.
(2) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten An den hinter Kraftfahrzeugen mitgeführten Schnee-
mit zwei ausreichend wirkenden Bremsleuchten für räumgeräten mit einer Breite von mehr als 3 m muss
rotes Licht ausgerüstet sein, die nach rückwärts die Be- in der Mitte zwischen den beiden anderen Rückstrah-
tätigung der Betriebsbremse, bei Fahrzeugen nach § 41 lern ein zusätzlicher dreieckiger Rückstrahler ange-
Absatz 7 der mechanischen Bremse, anzeigen. Die bracht sein. Fahrräder mit Hilfsmotor dürfen mit Pedal-
Bremsleuchten dürfen auch bei Betätigen eines Retar- rückstrahlern (§ 67 Absatz 6) ausgerüstet sein. Drei-
ders oder einer ähnlichen Einrichtung aufleuchten. eckige Rückstrahler sind an Kraftfahrzeugen nicht zu-
Bremsleuchten, die in der Nähe der Schlussleuchten lässig.
angebracht oder damit zusammengebaut sind, müssen (5) Vorgeschriebene Schlussleuchten, Bremsleuch-
stärker als diese leuchten. Bremsleuchten sind nicht er- ten und Rückstrahler müssen am äußersten Ende des
forderlich an: Fahrzeugs angebracht sein. Ist dies wegen der Bauart
1. Krafträdern mit oder ohne Beiwagen mit einer durch des Fahrzeugs nicht möglich, und beträgt der Abstand
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von des äußersten Endes des Fahrzeugs von den zur
nicht mehr als 50 km/h, Längsachse des Fahrzeugs senkrecht liegenden Ebe-
nen, an denen sich die Schlussleuchten, die Brems-
2. Krankenfahrstühlen, leuchten oder die Rückstrahler befinden, mehr als
3. Anhängern hinter Fahrzeugen nach den Nummern 1 1 000 mm, so muss je eine der genannten Einrichtun-
und 2 und gen zusätzlich möglichst weit hinten und möglichst in
der nach den Absätzen 1, 2 und 4 vorgeschriebenen
4. Fahrzeugen mit hydrostatischem Fahrantrieb, der als Höhe etwa in der Mittellinie der Fahrzeugspur ange-
Betriebsbremse anerkannt ist. bracht sein. Nach hinten hinausragende fahrbare An-
Bremsleuchten an Fahrzeugen, für die sie nicht vorge- hängeleitern, Förderbänder und Kräne sind außerdem
schrieben sind, müssen den Vorschriften dieses Absat- am Tage wie eine Ladung nach § 22 Absatz 4 der
zes entsprechen. An Krafträdern ohne Beiwagen ist nur Straßenverkehrs-Ordnung kenntlich zu machen.
eine Bremsleuchte zulässig. Der niedrigste Punkt der
(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für einachsige
leuchtenden Fläche der Bremsleuchten darf nicht tiefer
Zug- oder Arbeitsmaschinen. Sind einachsige Zug-
als 350 mm und der höchste Punkt der leuchtenden
oder Arbeitsmaschinen mit einem Anhänger verbunden,
Fläche nicht höher als 1 500 mm über der Fahrbahn
so müssen an der Rückseite des Anhängers die für
liegen. An Fahrzeugen des Straßendienstes, die von öf-
Kraftfahrzeuge vorgeschriebenen Schlussleuchten an-
fentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwen-
gebracht sein. An einspurigen Anhängern hinter ein-
det werden, darf der höchste Punkt der leuchtenden
achsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen und hinter Kraft-
Fläche der Bremsleuchten höher als 1 500 mm über
rädern – auch mit Beiwagen – genügen für die rückwär-
der Fahrbahn liegen. An Arbeitsmaschinen, Staplern
tige Sicherung eine Schlussleuchte und ein dreieckiger
und land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen darf
Rückstrahler.
der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher
als 1 900 mm und, wenn die Form des Aufbaus die (7) Abweichend von Absatz 4 Satz 2 dürfen
Einhaltung dieses Maßes nicht zulässt, nicht höher als 1. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die
2 100 mm über der Fahrbahn liegen. Mehrspurige hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen mit zwei im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit
zusätzlichen, höher als 1 000 mm über der Fahrbahn leisten können,
liegenden, innen oder außen am Fahrzeug fest ange-
brachten Bremsleuchten ausgerüstet sein, die ab- 2. eisenbereifte Anhänger, die nur für land- oder forst-
weichend von Satz 6 auch höher als 1 500 mm über wirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
der Fahrbahn angebracht sein dürfen. Sie müssen so mit Rückstrahlern ausgerüstet sein, wie sie nach Ab-
weit wie möglich voneinander entfernt angebracht sein. satz 4 Satz 1 und 8 für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben
(3) (weggefallen) sind.
(4) Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit zwei (7a) Anhänger, die nur für land- oder forstwirtschaft-
roten Rückstrahlern ausgerüstet sein. Anhänger müs- liche Zwecke eingesetzt werden, können neben den
718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Rückstrahlern nach Absatz 4 Satz 2 auch Rückstrahler ein Warndreieck und getrennt davon eine Warn-
führen, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind. leuchte. Als Warnleuchte darf auch eine tragbare
(7b) Rückstrahler an hinter Kraftfahrzeugen mitge- Blinkleuchte nach § 53b Absatz 5 Satz 7 mitgeführt
führten land- oder forstwirtschaftlichen Bodenbearbei- werden.
tungsgeräten dürfen abnehmbar sein. (3) Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne dass
(8) Mit Abschleppwagen oder Abschleppachsen sie nach Absatz 2 vorgeschrieben sind, dürfen abwei-
abgeschleppte Fahrzeuge müssen Schlussleuchten, chend von Absatz 1 von der Lichtanlage des Fahrzeugs
Bremsleuchten, Rückstrahler und Fahrtrichtungsan- abhängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so be-
zeiger haben. Diese Beleuchtungseinrichtungen dürfen schaffen sein, dass sie bei Bedarf innen oder außen
auf einem Leuchtenträger (§ 49a Absatz 9) angebracht am Fahrzeug angebracht werden können. Sie müssen
sein; sie müssen vom abschleppenden Fahrzeug aus der Nummer 20 der Technischen Anforderungen an
betätigt werden können. Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrs-
(9) Schlussleuchten, Bremsleuchten und rote Rück-
blatt 1973 S. 558) entsprechen.
strahler – ausgenommen zusätzliche Bremsleuchten
und zusätzliche Schlussleuchten – dürfen nicht an be- (4) Fahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge nach
weglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Das gilt § 30a Absatz 3 mit Ausnahme von dreirädrigen Kraft-
nicht für lichttechnische Einrichtungen, die nach § 49a fahrzeugen), die mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüs-
Absatz 9 und 10 abnehmbar sein dürfen. tet sein müssen, müssen zusätzlich eine Warnblink-
anlage haben. Sie muss wie folgt beschaffen sein:
(10) Die Kennzeichnung von
1. Für die Schaltung muss im Kraftfahrzeug ein beson-
1. Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte
derer Schalter vorhanden sein.
Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h be-
trägt, und ihren Anhängern mit einer dreieckigen 2. Nach dem Einschalten müssen alle am Fahrzeug
Tafel mit abgeflachten Ecken, die der im Anhang zu oder Zug vorhandenen Blinkleuchten gleichzeitig
dieser Vorschrift genannten Bestimmung entspricht, mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse
2. schweren und langen Kraftfahrzeugen und Anhän- ± 30 Impulse in der Minute) gelbes Blinklicht ab-
gern mit rechteckigen Tafeln, die der im Anhang zu strahlen.
dieser Vorschrift genannten Bestimmung entspre- 3. Dem Fahrzeugführer muss durch eine auffällige Kon-
chen, und trolleuchte nach § 39a angezeigt werden, dass das
3. schweren und langen Fahrzeugen – ausgenommen Warnblinklicht eingeschaltet ist.
Personenkraftwagen – mit einer Länge von mehr als (5) Warnblinkanlagen an Fahrzeugen, für die sie
6,00 m mit Konturmarkierungen aus weißen oder nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften
gelben retroreflektierenden Materialien, die den im des Absatzes 4 entsprechen.
Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmun-
gen entsprechen, § 53b
ist zulässig. Bei den in Satz 1 Nummer 3 genannten Ausrüstung und Kenntlichmachung
Fahrzeugen ist in Verbindung mit der Konturmarkierung von Anbaugeräten und Hubladebühnen
Werbung auch aus andersfarbigen retroreflektierenden
(1) Anbaugeräte, die seitlich mehr als 400 mm über
Materialien auf den Seitenflächen der Fahrzeuge zuläs-
den äußersten Punkt der leuchtenden Flächen der Be-
sig, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
grenzungs- oder der Schlussleuchten des Fahrzeugs
Bestimmungen entspricht.
hinausragen, müssen mit Begrenzungsleuchten (§ 51
Absatz 1), Schlussleuchten (§ 53 Absatz 1) und Rück-
§ 53a
strahlern (§ 53 Absatz 4) ausgerüstet sein. Die Leuchten
Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage müssen so angebracht sein, dass der äußerste Punkt
(1) Warndreiecke und Warnleuchten müssen tragbar, ihrer leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von
standsicher und so beschaffen sein, dass sie bei Ge- der äußersten Begrenzung des Anbaugeräts und der
brauch auf ausreichende Entfernung erkennbar sind. höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als
Warndreiecke müssen rückstrahlend sein; Warnleuch- 1 500 mm von der Fahrbahn entfernt sind. Der äußerste
ten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen, von der Licht- Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler darf
anlage des Fahrzeugs unabhängig sein und eine aus- nicht mehr als 400 mm von der äußersten Begrenzung
reichende Brenndauer haben. Die Warneinrichtungen des Anbaugeräts, der höchste Punkt der leuchtenden
müssen in betriebsfertigem Zustand sein. Fläche nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn ent-
fernt sein. Die Leuchten und die Rückstrahler dürfen
(2) In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Kranken-
außerhalb der Zeit, in der Beleuchtung nötig ist (§ 17
fahrstühlen, Krafträdern und einachsigen Zug- oder
Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung), abgenommen
Arbeitsmaschinen müssen mindestens folgende Warn-
sein; sie müssen im oder am Fahrzeug mitgeführt wer-
einrichtungen mitgeführt werden:
den.
1. in Personenkraftwagen, land- oder forstwirtschaft-
lichen Zug- oder Arbeitsmaschinen sowie in anderen (2) Anbaugeräte, deren äußerstes Ende mehr als
Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtge- 1 000 mm über die Schlussleuchten des Fahrzeugs
wicht von nicht mehr als 3,5 t: nach hinten hinausragt, müssen mit einer Schluss-
leuchte (§ 53 Absatz 1) und einem Rückstrahler (§ 53
ein Warndreieck; Absatz 4) ausgerüstet sein. Schlussleuchte und Rück-
2. in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt- strahler müssen möglichst am äußersten Ende des
gewicht von mehr als 3,5 t: Anbaugeräts und möglichst in der Fahrzeuglängsmittel-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 719
ebene angebracht sein. Der höchste Punkt der leuch- § 53d
tenden Fläche der Schlussleuchte darf nicht mehr als Nebelschlussleuchten
1 500 mm und der des Rückstrahlers nicht mehr als
900 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Schluss- (1) Die Nebelschlussleuchte ist eine Leuchte, die
leuchte und Rückstrahler dürfen außerhalb der Zeit, in rotes Licht abstrahlt und das Fahrzeug bei dichtem
der Beleuchtung nötig ist (§ 17 Absatz 1 der Straßen- Nebel von hinten besser erkennbar macht.
verkehrs-Ordnung), abgenommen sein; sie müssen im (2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren durch die
oder am Fahrzeug mitgeführt werden. Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als
60 km/h beträgt, und ihre Anhänger müssen hinten
(3) Anbaugeräte nach Absatz 1 müssen ständig mit einer oder zwei, andere Kraftfahrzeuge und Anhän-
nach vorn und hinten, Anbaugeräte nach Absatz 2 müs- ger dürfen hinten mit einer Nebelschlussleuchte, aus-
sen ständig nach hinten durch Park-Warntafeln nach gerüstet sein.
§ 51c oder durch Folien oder Tafeln nach DIN 11 030,
Ausgabe September 1994, kenntlich gemacht werden. (3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf
Diese Tafeln, deren Streifen nach außen und nach unten nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt nicht
verlaufen müssen, brauchen nicht fest am Anbaugerät mehr als 1 000 mm über der Fahrbahn liegen. In allen
angebracht zu sein. Fällen muss der Abstand zwischen den leuchtenden
Flächen der Nebelschlussleuchte und der Brems-
(4) Ist beim Mitführen von Anbaugeräten eine Beein- leuchte mehr als 100 mm betragen. Ist nur eine Nebel-
trächtigung der Wirkung lichttechnischer Einrichtungen schlussleuchte angebracht, so muss sie in der Mitte
nicht vermeidbar, so müssen während der Dauer der oder links davon angeordnet sein.
Beeinträchtigung zusätzlich angebrachte lichttechni- (4) Nebelschlussleuchten müssen so geschaltet
sche Einrichtungen (zum Beispiel auf einem Leuchten- sein, dass sie nur dann leuchten können, wenn die
träger nach § 49a Absatz 9 oder 10) gleicher Art ihre Scheinwerfer für Fernlicht, für Abblendlicht oder die
Funktion übernehmen. Nebelscheinwerfer oder eine Kombination dieser
(5) Hubladebühnen und ähnliche Einrichtungen, außer Scheinwerfer eingeschaltet sind. Sind Nebelscheinwer-
solchen an Kraftomnibussen, müssen während ihres fer vorhanden, so müssen die Nebelschlussleuchten
Betriebs durch zwei Blinkleuchten für gelbes Licht mit unabhängig von diesen ausgeschaltet werden können.
einer Lichtstärke von nicht weniger als 50 cd und nicht Sind die Nebelschlussleuchten eingeschaltet, darf die
mehr als 200 cd und mit gut sichtbaren rot-weißen Betätigung des Schalters für Fernlicht oder Abblend-
Warnmarkierungen kenntlich gemacht werden. Die licht die Nebelschlussleuchten nicht ausschalten.
Blinkleuchten und die Warnmarkierungen müssen – be- (5) Eingeschaltete Nebelschlussleuchten müssen
zogen auf die Arbeitsstellung der Einrichtung – mög- dem Fahrzeugführer durch eine Kontrollleuchte für
lichst am hinteren Ende und soweit außen wie möglich gelbes Licht, die in seinem Blickfeld gut sichtbar
angebracht sein. Die Blinkleuchten müssen in Arbeits- angeordnet sein muss, angezeigt werden.
stellung der Einrichtung mindestens in den Winkelbe- (6) In einem Zug brauchen nur die Nebelschluss-
reichen sichtbar sein, die für hinten an Fahrzeugen an- leuchten am letzten Anhänger zu leuchten. Die Ab-
geordnete Fahrtrichtungsanzeiger in § 49a Absatz 1 schaltung der Nebelschlussleuchten am Zugfahrzeug
Satz 4 gefordert werden. Die Blinkleuchten müssen oder am ersten Anhänger ist aber nur dann zulässig,
eine flache Abböschung haben. Die Blinkleuchten müs- wenn die jeweilige Ab- bzw. Wiedereinschaltung selbst-
sen während des Betriebs der Einrichtung selbsttätig tätig durch Aufstecken bzw. Abziehen des Steckers für
und unabhängig von der übrigen Fahrzeugbeleuchtung die Anhängerbeleuchtung erfolgt.
Warnblinklicht abstrahlen. Die rot-weißen Warnmarkie-
rungen müssen retroreflektierend sein und brauchen § 54
nur nach hinten zu wirken. Bei Fahrzeugen, bei denen
fest angebaute Blinkleuchten mit dem Verwendungs- Fahrtrichtungsanzeiger
zweck oder der Bauweise der Hubladebühne unverein- (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit
bar sind und bei Fahrzeugen, bei denen eine Nachrüs- Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrich-
tung mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, muss tungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer
mindestens eine tragbare Blinkleuchte als Sicherungs- Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse
einrichtung von Hubladebühnen oder ähnlichen Ein- in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf
richtungen mitgeführt, aufgestellt und zweckentspre- derselben Fahrzeugseite – ausgenommen an Kraft-
chend betrieben werden. rädern mit Wechselstromlichtanlage – in gleicher Phase
blinken. Sie müssen so angebracht und beschaffen
§ 53c sein, dass die Anzeige der beabsichtigten Richtungs-
änderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsver-
Tarnleuchten hältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die
ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrge-
(1) Fahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, nommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brau-
der Polizei und des Katastrophenschutzes dürfen chen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warn-
zusätzlich mit den zum Tarnlichtkreis gehörenden blinklicht abstrahlen.
Leuchten – Tarnscheinwerfer, Tarnschlussleuchten,
Abstandsleuchten und Tarnbremsleuchten – versehen (1a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzei-
sein. ger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen ange-
bracht werden. Die nach vorn wirkenden Fahrtrich-
(2) Die Tarnleuchten dürfen nur einschaltbar sein, tungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrich-
wenn die übrige Fahrzeugbeleuchtung abgeschaltet ist. tungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen
720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage samtgewicht von mehr als 3,5 t an den Längsseiten
(Betriebsstellung) haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im vorderen Drittel zusätzliche Blinkleuchten, deren
für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49a Absatz 9 Lichtstärke nach hinten mindestens 50 cd und
und 10 abnehmbar sein dürfen. höchstens 200 cd beträgt. Für diese Fahrzeuge ist
(2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld die Anbringung zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger
des Führers angebracht, so muss ihre Wirksamkeit nach Nummer 1 nicht erforderlich.
dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht (5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an
für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seit- 1. einachsigen Zugmaschinen,
liche Zusatzblinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dür-
fen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern. 2. einachsigen Arbeitsmaschinen,
(3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten 3. offenen Krankenfahrstühlen,
für gelbes Licht zulässig. 4. Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahrrädern
mit Hilfsmotor,
(4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind
5. folgenden Arten von Anhängern:
1. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen
a) eisenbereiften Anhängern, die nur für land- oder
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorder-
forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden;
seite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten
an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am b) angehängten land- oder forstwirtschaftlichen
vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht Arbeitsgeräten, soweit sie die Blinkleuchten des
sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr ziehenden Fahrzeugs nicht verdecken;
als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m c) einachsigen Anhängern hinter Krafträdern;
genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden
d) Sitzkarren (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buch-
Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand
stabe i der Fahrzeug-Zulassungsverordnung).
zwischen den einander zugekehrten äußeren Rän-
dern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an (6) Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die sie
der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m nicht vorgeschrieben sind, müssen den vorstehenden
beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger Vorschriften entsprechen.
an den beiden Längsseiten angebracht sein,
§ 54a
2. an Krafträdern
Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorder-
seite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren (1) Kraftomnibusse müssen eine Innenbeleuchtung
Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten haben; diese darf die Sicht des Fahrzeugführers nicht
muss von der durch die Längsachse des Kraftrades beeinträchtigen.
verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der (2) Die für Fahrgäste bestimmten Ein- und Ausstiege
Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens müssen ausreichend ausgeleuchtet sein, solange die
120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten jeweilige Fahrgasttür nicht geschlossen ist.
Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand
der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindes- § 54b
tens 100 mm betragen. Der untere Rand der Licht-
Windsichere Handlampe
austrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern
muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. In Kraftomnibussen muss außer den nach § 53a Ab-
Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die satz 1 erforderlichen Warneinrichtungen eine von der
betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängige windsichere
der Außenseite des Beiwagens angebracht sein, Handlampe mitgeführt werden.
3. an Anhängern
§ 55
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Rück-
Einrichtungen für Schallzeichen
seite. Beim Mitführen von zwei Anhängern genügen
Blinkleuchten am letzten Anhänger, wenn die An- (1) Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrich-
hänger hinter einer Zugmaschine mit einer durch tung für Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraft-
nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden oder wenn fahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken
sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr und andere mehr als unvermeidbar zu belästigen. Ist
als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen mehr als eine Einrichtung für Schallzeichen angebracht,
Weise gekennzeichnet sind, so muss sichergestellt sein, dass jeweils nur eine Ein-
richtung betätigt werden kann. Die Umschaltung auf die
4. an Kraftomnibussen, die für die Schülerbeförderung eine oder andere Einrichtung darf die Abgabe einer
besonders eingesetzt sind, Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen
an der Rückseite zwei zusätzliche Blinkleuchten, die nicht ermöglichen.
so hoch und so weit außen wie möglich angeordnet (2) Als Einrichtungen für Schallzeichen dürfen Hupen
sein müssen, und Hörner angebracht sein, die einen Klang mit gleich-
5. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Sattelan- bleibenden Grundfrequenzen (auch harmonischen Ak-
hängern – ausgenommen Arbeitsmaschinen, Stapler kord) erzeugen, der frei von Nebengeräuschen ist. Die
und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen Lautstärke darf in 7 m Entfernung von dem Anbrin-
und deren Anhänger – mit einem zulässigen Ge- gungsort der Schallquelle am Fahrzeug und in einem
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Höhenbereich von 500 mm bis 1 500 mm über der sind, dass der Fahrzeugführer nach rückwärts, zur
Fahrbahn an keiner Stelle 105 dB(A) übersteigen. Die Seite und unmittelbar vor dem Fahrzeug – auch beim
Messungen sind auf einem freien Platz mit möglichst Mitführen von Anhängern – alle für ihn wesentlichen
glatter Oberfläche bei Windstille durchzuführen; Hinder- Verkehrsvorgänge beobachten kann.
nisse (Bäume, Sträucher u. a.), die durch Widerhall oder (2) Es sind erforderlich
Dämpfung stören können, müssen von der Schallquelle
mindestens doppelt so weit entfernt sein wie der 1. bei Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen,
Schallempfänger. Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t
(2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 müssen
Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte
Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 Einrichtungen für
Sicht, die in den im Anhang zu dieser Vorschrift ge-
Schallzeichen haben, die den im Anhang zu dieser Vor-
nannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge als vor-
schrift genannten Bestimmungen entsprechen.
geschrieben bezeichnet sind; die vorgeschriebenen
(3) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Absatz 3 sowie vorhandene gemäß Anhang III Nummer 2.1.1
Kennleuchten für blaues Blinklicht führen, müssen mit der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Richt-
mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von linie zulässige Spiegel oder andere Einrichtungen für
Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) indirekte Sicht müssen den im Anhang zu dieser Vor-
ausgerüstet sein. Ist mehr als ein Einsatzhorn ange- schrift genannten Bestimmungen entsprechen;
bracht, so muss sichergestellt sein, dass jeweils nur
eines betätigt werden kann. Andere als die in Satz 1 2. bei Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Sattelzugma-
genannten Kraftfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn schinen und Fahrzeugen mit besonderer Zweckbe-
nicht ausgerüstet sein. stimmung nach Anhang II Buchstabe A Nummer 5.6
und 5.7 der Richtlinie 70/156/EWG mit einer zuläs-
(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 beschrie- sigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie bei
benen Einrichtungen für Schallzeichen sowie Sirenen Kraftomnibussen Spiegel oder andere Einrichtungen
dürfen an Kraftfahrzeugen nicht angebracht sein. für indirekte Sicht, die in den im Anhang zu dieser
(5) Absatz 1 gilt nicht für eisenbereifte Kraftfahr- Vorschrift genannten Bestimmungen für diese Fahr-
zeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst- zeuge als vorgeschrieben bezeichnet sind;
geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und für ein- die vorgeschriebenen sowie vorhandenen gemäß An-
achsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fuß- hang III Nummer 2.1.1 der im Anhang zu dieser Vor-
gängern an Holmen geführt werden. schrift genannten Richtlinie zulässigen Spiegel oder an-
(6) Mofas müssen mit mindestens einer helltönen- dere Einrichtungen für indirekte Sicht müssen den im
den Glocke ausgerüstet sein. Radlaufglocken und Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen
andere Einrichtungen für Schallzeichen sind nicht zu- entsprechen;
lässig.
3. bei Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Sattelzug-
maschinen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die
§ 55a den Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich
Elektromagnetische Verträglichkeit des Fahrgestells entsprechen, und Fahrzeugen mit
(1) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse, Lastkraft- besonderer Zweckbestimmung nach Anhang II
wagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Buchstabe A Nummer 5.7 und 5.8 der Richt-
mindestens vier Rädern und einer durch die Bauart be- linie 2007/46/EG mit einer zulässigen Gesamtmasse
stimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h von mehr als 3,5 t, die ab dem 1. Januar 2000 bis
– ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zug- zum 25. Januar 2007 erstmals in den Verkehr ge-
maschinen, Muldenkipper, Flurförderzeuge, Elektrokar- kommen sind, Spiegel oder andere Einrichtungen
ren und Autoschütter – sowie ihre Anhänger müssen für indirekte Sicht, die in den im Anhang zu dieser
den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestim- Vorschrift genannten Bestimmungen für diese Fahr-
mungen über die elektromagnetische Verträglichkeit zeuge als vorgeschrieben bezeichnet sind; diese
entsprechen. Satz 1 gilt entsprechend für andere Fahr- Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht
zeuge, die hinsichtlich ihrer Baumerkmale des Fahrge- müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift oder im
stells und ihrer elektrischen Ausrüstung den genannten Anhang zu den Nummern 1 und 2 genannten Be-
Fahrzeugen gleichzusetzen sind, sowie für Bauteile und stimmungen entsprechen;
selbstständige technische Einheiten, die zum Einbau in 4. bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
den genannten Fahrzeugen bestimmt sind. mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstge-
(2) Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 sowie zum schwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h Spiegel,
Einbau in diese Fahrzeuge bestimmte selbstständige die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
technische Einheiten müssen den im Anhang zu dieser Bestimmungen entsprechen müssen,
Vorschrift genannten Bestimmungen über die elektro- 5. bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richt-
magnetische Verträglichkeit entsprechen. linie 2002/24/EG Spiegel, die den im Anhang zu
dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspre-
§ 56 chen müssen.
Spiegel und andere (2a) Bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschi-
Einrichtungen für indirekte Sicht nen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstge-
(1) Kraftfahrzeuge müssen nach Maßgabe der Ab- schwindigkeit von mehr als 40 km/h sowie bei Arbeits-
sätze 2 bis 3 Spiegel oder andere Einrichtungen für in- maschinen und Staplern ist § 56 Absatz 2 in der am
direkte Sicht haben, die so beschaffen und angebracht 29. März 2005 geltenden Fassung anzuwenden.
722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
(3) Nicht erforderlich sind Spiegel bei einachsigen 5. Fahrzeuge, die in Artikel 3 Buchstabe d bis g und i
Zugmaschinen, einachsigen Arbeitsmaschinen, offenen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen
Elektrokarren mit einer durch die Bauart bestimmten Parlaments und des Rates vom 15. März 2006
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h so- (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1), die durch die
wie mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (ABl. L 300 vom
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht 14.11.2009, S. 88) geändert worden ist, genannt
mehr als 25 km/h und mit offenem Führerplatz, der sind.
auch beim Mitführen von unbeladenen oder beladenen
Anhängern nach rückwärts Sicht bietet. (1a) Der Fahrtschreiber sowie alle lösbaren Verbin-
dungen der Übertragungseinrichtungen müssen plom-
§ 57 biert sein.
Geschwindigkeits-
messgerät und Wegstreckenzähler (2) Der Fahrtschreiber muss vom Beginn bis zum
Ende jeder Fahrt ununterbrochen in Betrieb sein und
(1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im unmittelba- auch die Haltezeiten aufzeichnen. Die Schaublätter –
ren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegenden Geschwin- bei mehreren miteinander verbundenen Schaublättern
digkeitsmessgerät ausgerüstet sein. Dies gilt nicht für (Schaublattbündel) das erste Blatt – sind vor Antritt
1. mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bau- der Fahrt mit dem Namen der Führer sowie dem Aus-
art bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht gangspunkt und Datum der ersten Fahrt zu bezeichnen;
mehr als 30 km/h sowie ferner ist der Stand des Wegstreckenzählers am Beginn
und am Ende der Fahrt oder beim Einlegen und bei der
2. mit Fahrtschreiber oder Kontrollgerät (§ 57a) ausge-
Entnahme des Schaublatts vom Kraftfahrzeughalter
rüstete Kraftfahrzeuge, wenn die Geschwindigkeits-
oder dessen Beauftragten einzutragen; andere, durch
anzeige im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeug-
Rechtsvorschriften weder geforderte noch erlaubte Ver-
führers liegt.
merke auf der Vorderseite des Schaublatts sind unzu-
(2) Bei Geschwindigkeitsmessgeräten muss die Ge- lässig. Es dürfen nur Schaublätter mit Prüfzeichen ver-
schwindigkeit in Kilometer je Stunde angezeigt werden. wendet werden, die für den verwendeten Fahrtschrei-
Das Geschwindigkeitsmessgerät muss den im Anhang bertyp zugeteilt sind. Die Schaublätter sind zuständi-
zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspre- gen Personen auf Verlangen jederzeit vorzulegen; der
chen. Kraftfahrzeughalter hat sie ein Jahr lang aufzubewah-
(3) Das Geschwindigkeitsmessgerät darf mit einem ren. Auf jeder Fahrt muss mindestens ein Ersatzschau-
Wegstreckenzähler verbunden sein, der die zurückge- blatt mitgeführt werden.
legte Strecke in Kilometern anzeigt. Die vom Weg-
streckenzähler angezeigte Wegstrecke darf von der tat- (3) Die Absätze 1 bis 2 gelten nicht, wenn das Fahr-
sächlich zurückgelegten Wegstrecke ± 4 Prozent ab- zeug an Stelle eines vorgeschriebenen Fahrtschreibers
weichen. mit einem Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I oder
des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
§ 57a ausgerüstet ist. In diesem Fall ist das Kontrollgerät
nach Maßgabe des Absatzes 2 zu betreiben; bei Ver-
Fahrtschreiber und Kontrollgerät wendung eines Kontrollgerätes nach Anhang I B der
(1) Mit einem eichfähigen Fahrtschreiber sind auszu- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 muss die Fahrerkarte
rüsten nicht gesteckt werden. Im Falle des Einsatzes von
1. Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht Kraftomnibussen im Linienverkehr bis 50 Kilometer
von 7,5 t und darüber, kann anstelle des Namens der Führer das amtliche
Kennzeichen oder die Betriebsnummer des jeweiligen
2. Zugmaschinen mit einer Motorleistung von 40 kW Fahrzeugs auf den Ausdrucken und Schaublättern ein-
und darüber, die nicht ausschließlich für land- oder getragen werden. Die Daten des Massespeichers sind
forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, vom Kraftfahrzeughalter alle drei Monate herunterzula-
3. zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahr- den; § 2 Absatz 5 der Fahrpersonalverordnung gilt ent-
zeuge mit mehr als acht Fahrgastplätzen. sprechend. Wird bei Fahrzeugen zur Güterbeförderung
mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 12 t
Dies gilt nicht für
oder bei Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit
1. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 t, die
2. Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, es sei denn, dass ab dem 1. Januar 1996 erstmals zum Verkehr zugelas-
es sich um Kraftfahrzeuge der Bundeswehrverwal- sen wurden und bei denen die Übermittlung der Signale
tung oder um Kraftomnibusse handelt, an das Kontrollgerät ausschließlich elektrisch erfolgt,
das Kontrollgerät ausgetauscht, so muss dieses durch
3. Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen ein Gerät nach Anhang I B der Verordnung (EWG)
Einheiten und Einrichtungen des Katastrophen- Nr. 3821/85 ersetzt werden. Ein Austausch des Kon-
schutzes, trollgerätes im Sinne des Satzes 5 liegt nur dann vor,
4. Fahrzeuge, die in § 18 Absatz 1 der Fahrpersonal- wenn das gesamte System bestehend aus Registrier-
verordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die einheit und Geschwindigkeitsgeber getauscht wird.
zuletzt durch die Artikel 1, 4 und 5 der Verordnung
vom 22. Januar 2008 (BGBl. I S. 54) geändert (4) Weitergehende Anforderungen in Sondervor-
worden ist, genannt sind, schriften bleiben unberührt.
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§ 57b sigen Gesamtmasse von jeweils mehr als 3,5 t müssen
Prüfung der mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet
Fahrtschreiber und Kontrollgeräte sein. Der Geschwindigkeitsbegrenzer ist bei
1. Kraftomnibussen auf eine Höchstgeschwindigkeit
(1) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Fahrt-
von 100 km/h (vset),
schreiber nach § 57a Absatz 1 oder mit einem Kontroll-
gerät nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausge- 2. Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzug-
rüstet sein müssen, haben auf ihre Kosten die Fahrt- maschinen auf eine Höchstgeschwindigkeit
schreiber oder die Kontrollgeräte nach Maßgabe des – einschließlich aller Toleranzen – von 90 km/h (vset +
Absatzes 2 und der Anlagen XVIII und XVIIIa darauf prü- Toleranzen ≤ 90 km/h) einzustellen.
fen zu lassen, dass Einbau, Zustand, Messgenauigkeit (3) Mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer brauchen
und Arbeitsweise vorschriftsmäßig sind. Bestehen nicht ausgerüstet zu sein:
keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit, so
1. Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte
hat der Hersteller oder die Werkstatt auf oder neben
tatsächliche Höchstgeschwindigkeit nicht höher als
dem Fahrtschreiber oder dem Kontrollgerät gut sicht-
die jeweils in Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Ab-
bar und dauerhaft ein Einbauschild anzubringen. Das
satz 4 genannte Geschwindigkeit ist,
Einbauschild muss plombiert sein, es sei denn, dass
es sich nicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen 2. Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei,
lässt. Der Halter hat dafür zu sorgen, dass das Einbau- der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophen-
schild die vorgeschriebenen Angaben enthält, plom- schutzes, der Feuerwehren, der Rettungsdienste
biert sowie vorschriftsmäßig angebracht und weder und der Polizei,
verdeckt noch verschmutzt ist. 3. Kraftfahrzeuge, die für wissenschaftliche Versuchs-
(2) Die Prüfungen sind mindestens einmal innerhalb zwecke auf der Straße oder zur Erprobung im Sinne
von zwei Jahren seit der letzten Prüfung durchzuführen. des § 19 Absatz 6 eingesetzt werden, und
Außerdem müssen die Prüfungen nach jedem Einbau, 4. Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für öffentliche
jeder Reparatur der Fahrtschreiber- oder Kontrollgerä- Dienstleistungen innerhalb geschlossener Ortschaf-
teanlage, jeder Änderung der Wegdrehzahl oder Weg- ten eingesetzt werden oder die überführt werden
impulszahl und nach jeder Änderung des wirksamen (zum Beispiel vom Aufbauhersteller zum Betrieb
Reifenumfanges des Kraftfahrzeugs sowie bei Kon- oder für Wartungs- und Reparaturarbeiten).
trollgeräten nach Anhang I B der Verordnung (EWG) (4) Die Geschwindigkeitsbegrenzer müssen den im
Nr. 3821/85 auch dann, wenn die UTC-Zeit von der Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen
korrekten Zeit um mehr als 20 Minuten abweicht oder über Geschwindigkeitsbegrenzer entsprechen.
wenn sich das amtliche Kennzeichen des Kraftfahr-
zeuges geändert hat, durchgeführt werden. (5) Der Geschwindigkeitsbegrenzer muss so be-
schaffen sein, dass er nicht ausgeschaltet werden
(3) Die Prüfungen dürfen nur durch einen nach Maß- kann.
gabe der Anlage XVIIIc hierfür amtlich anerkannten
Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller durch § 57d
von diesen beauftragte Kraftfahrzeugwerkstätten und
Einbau und Prüfung
durch nach Maßgabe der Anlage XVIIId anerkannte
von Geschwindigkeitsbegrenzern
Kraftfahrzeugwerkstätten durchgeführt werden. Die
Prüfungen dürfen nur an Prüfstellen vorgenommen wer- (1) Geschwindigkeitsbegrenzer dürfen in Kraftfahr-
den, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderun- zeuge nur von hierfür amtlich anerkannten
gen entsprechen. 1. Fahrzeugherstellern,
(4) Wird der Fahrtschreiber oder das Kontrollgerät 2. Herstellern von Geschwindigkeitsbegrenzern oder
vom Fahrzeughersteller eingebaut, so hat dieser, sofern 3. Beauftragten der Hersteller
er hierfür nach Anlage XVIIIc amtlich anerkannt ist, die
Einbauprüfung nach Maßgabe der Anlage XVIIIa durch- sowie durch von diesen ermächtigten Werkstätten ein-
zuführen und das Gerät zu kalibrieren. Die Einbauprü- gebaut und geprüft werden.
fung und Kalibrierung kann abweichend von Satz 1 (2) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Ge-
auch durch einen hierfür anerkannten Fahrzeugimpor- schwindigkeitsbegrenzer nach § 57c Absatz 2 ausge-
teur durchgeführt werden. Die Einbauprüfung darf nur rüstet sind, haben auf ihre Kosten die Geschwindig-
an einer Prüfstelle durchgeführt werden, die den in An- keitsbegrenzer nach jedem Einbau, jeder Reparatur, je-
lage XVIIIb festgelegten Anforderungen entspricht. der Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen
Reifenumfanges des Kraftfahrzeugs oder der Kraft-
§ 57c stoff-Zuführungseinrichtung durch einen Berechtigten
nach Absatz 1 prüfen und bescheinigen zu lassen, dass
Ausrüstung
Einbau, Zustand und Arbeitsweise vorschriftsmäßig
von Kraftfahrzeugen mit
sind. Die Bescheinigung über die Prüfung muss min-
Geschwindigkeitsbegrenzern und ihre Benutzung
destens folgende Angaben enthalten:
(1) Geschwindigkeitsbegrenzer sind Einrichtungen,
1. Name, Anschrift oder Firmenzeichen der Berechtig-
die im Kraftfahrzeug in erster Linie durch die Steuerung
ten nach Absatz 1,
der Kraftstoffzufuhr zum Motor die Fahrzeughöchstge-
schwindigkeit auf den eingestellten Wert beschränken. 2. die eingestellte Geschwindigkeit vset,
(2) Alle Kraftomnibusse sowie Lastkraftwagen, Zug- 3. Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs,
maschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zuläs- 4. wirksamer Reifenumfang des Kraftfahrzeugs,
724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
5. Datum der Prüfung und sonst aus der Anerkennung oder den Nebenbestim-
6. die letzten acht Zeichen der Fahrzeug-Identifizie- mungen ergebenden Pflichten erfüllt werden.
rungsnummer des Kraftfahrzeugs.
§ 58
Der Fahrzeugführer hat die Bescheinigung über die
Geschwindigkeitsschilder
Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers mitzuführen
und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung (1) Ein Geschwindigkeitsschild gibt die zulässige
auszuhändigen. Die Sätze 1 und 3 gelten nicht für Fahr- Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs in
zeuge mit roten Kennzeichen oder mit Kurzzeitkennzei- Kilometer je Stunde an.
chen. (2) Das Schild muss kreisrund mit einem Durchmes-
(3) Wird der Geschwindigkeitsbegrenzer vom Fahr- ser von 200 mm sein und einen schwarzen Rand ha-
zeughersteller eingebaut, so hat dieser, sofern er hierfür ben. Die Ziffern sind auf weißem Grund in schwarzer
amtlich anerkannt ist, die nach Absatz 2 erforderliche fetter Engschrift entsprechend Anlage V Seite 4 in einer
Bescheinigung auszustellen. Schriftgröße von 120 mm auszuführen.
(4) Für die Anerkennung der Fahrzeughersteller, der (2a) Geschwindigkeitsschilder dürfen retroreflektie-
Hersteller von Geschwindigkeitsbegrenzern oder von rend sein. Retroreflektierende Geschwindigkeitsschil-
Beauftragten der Hersteller sind die oberste Landesbe- der müssen dem Normblatt DIN 75 069, Ausgabe Mai
hörde, die von ihr bestimmten oder die nach Landes- 1989, entsprechen, sowie auf der Vorderseite das DIN-
recht zuständigen Stellen zuständig. Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen
Registernummer tragen.
(5) Die Anerkennung kann Fahrzeugherstellern, Her-
stellern von Geschwindigkeitsbegrenzern oder Beauf- (3) Mit Geschwindigkeitsschildern müssen gekenn-
tragten der Hersteller erteilt werden: zeichnet sein
1. zur Vornahme des Einbaus und der Prüfung nach 1. mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bau-
Absatz 2, art bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 60 km/h,
2. zur Ermächtigung von Werkstätten, die den Einbau
2. Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten
und die Prüfungen vornehmen.
Höchstgeschwindigkeit von weniger als 100 km/h,
(6) Die Anerkennung wird erteilt, wenn
3. Anhänger mit einer eigenen mittleren Bremsverzöge-
1. der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach rung von weniger als 2,5 m/s2.
Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Per- (4) Absatz 3 gilt nicht für
sonen, die Gewähr für zuverlässige Ausübung der
dadurch verliehenen Befugnisse bietet, 1. die in § 36 Absatz 5 Satz 6 Halbsatz 2 bezeichneten
Gleiskettenfahrzeuge,
2. der Antragsteller, falls er die Prüfungen selbst vor-
nimmt, nachweist, dass er über die erforderlichen 2. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit
Fachkräfte sowie über die notwendigen, dem Stand einer durch die Bauart bestimmten Höchstge-
der Technik entsprechenden Prüfgeräte und sonsti- schwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h,
gen Einrichtungen und Ausstattungen verfügt, 3. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die
3. der Antragsteller, falls er die Prüfungen und den Ein- hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden.
bau durch von ihm ermächtigte Werkstätten vorneh- Die Vorschrift des § 36 Absatz 1 Satz 2 bleibt unbe-
men lässt, nachweist, dass er durch entsprechende rührt.
Überwachungs- und Weisungsbefugnisse sicherge- (5) Die Geschwindigkeitsschilder müssen an beiden
stellt hat, dass bei den Werkstätten die Vorausset- Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs an-
zungen nach Nummer 2 vorliegen und die Durchfüh- gebracht werden. An land- oder forstwirtschaftlichen
rung des Einbaus und der Prüfungen ordnungsge- Zugmaschinen und ihren Anhängern genügt ein Ge-
mäß erfolgt. schwindigkeitsschild an der Fahrzeugrückseite; wird
(7) Wird die Anerkennung nach Absatz 5 Nummer 2 es wegen der Art des Fahrzeugs oder seiner Verwen-
ausgesprochen, so haben der Fahrzeughersteller, der dung zeitweise verdeckt oder abgenommen, so muss
Hersteller von Geschwindigkeitsbegrenzern oder die ein Geschwindigkeitsschild an der rechten Längsseite
Beauftragten der Hersteller der Anerkennungsbehörde vorhanden sein.
und den zuständigen obersten Landesbehörden die er-
mächtigten Werkstätten mitzuteilen. § 59
(8) Die Anerkennung ist nicht übertragbar; sie kann Fabrikschilder, sonstige Schilder,
mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die si- Fahrzeug-Identifizierungsnummer
cherstellen, dass der Einbau und die Prüfungen ord- (1) An allen Kraftfahrzeugen und Anhängern muss an
nungsgemäß durchgeführt werden. zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite
(9) Die oberste Landesbehörde, die von ihr bestimm- gut lesbar und dauerhaft ein Fabrikschild mit folgenden
ten oder die nach Landesrecht zuständigen Stellen Angaben angebracht sein:
üben die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung 1. Hersteller des Fahrzeugs;
aus. Die Aufsichtsbehörde kann selbst prüfen oder 2. Fahrzeugtyp;
durch von ihr bestimmte Sachverständige prüfen las-
sen, ob insbesondere die Voraussetzungen für die An- 3. Baujahr (nicht bei zulassungspflichtigen Fahrzeu-
erkennung gegeben sind, ob der Einbau und die Prü- gen);
fungen ordnungsgemäß durchgeführt und ob die sich 4. Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 725
5. zulässiges Gesamtgewicht; höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Stra-
6. zulässige Achslasten (nicht bei Krafträdern). ßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschrei-
tenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festle-
Dies gilt nicht für die in § 53 Absatz 7 bezeichneten gung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüber-
Anhänger. schreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59),
(1a) Abweichend von Absatz 1 ist an Personenkraft- die durch die Richtlinie 2002/7/EG (ABl. L 67 vom
wagen, Kraftomnibussen, Lastkraftwagen und Sattel- 9.3.2002, S. 47) geändert worden ist, genannt sind
zugmaschinen mit mindestens vier Rädern und einer und mit dieser Richtlinie übereinstimmen, müssen mit
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit einem Nachweis dieser Übereinstimmung versehen
von mehr als 25 km/h sowie ihren Anhängern zur Gü- sein. Der Nachweis muss den im Anhang zu dieser Vor-
terbeförderung ein Schild gemäß den im Anhang zu schrift genannten Bestimmungen entsprechen.
dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzubrin- (2) Die auf dem Nachweis der Übereinstimmung an-
gen; an anderen Fahrzeugen – ausgenommen Kraft- geführten Werte müssen mit den am einzelnen Fahr-
fahrzeuge nach § 30a Absatz 3 – darf das Schild ange- zeug tatsächlich gemessenen übereinstimmen.
bracht sein.
(1b) Abweichend von Absatz 1 ist an zweirädrigen § 60
oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 (weggefallen)
ein Schild entsprechend den im Anhang zu dieser Vor-
schrift genannten Bestimmungen anzubringen. § 60a
(2) Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer nach der (weggefallen)
Norm DIN ISO 3779, Ausgabe Februar 1977, oder nach
der Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezem-
§ 61
ber 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Schilder, vorgeschriebene Anga- Halteeinrichtungen
ben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeu- für Beifahrer sowie Fußstützen
gen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 24 vom und Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen
30.1.1976, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (1) Zweirädrige Kraftfahrzeuge, auf denen ein Bei-
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) fahrer befördert werden darf, müssen mit einem Halte-
geändert worden ist, muss 17 Stellen haben; andere system für den Beifahrer ausgerüstet sein, das den im
Fahrzeug-Identifizierungsnummern dürfen nicht mehr Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen
als 14 Stellen haben. Sie muss unbeschadet des Ab- entspricht.
satzes 1 an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der
(2) Zweirädrige Kraftfahrzeuge müssen für den
rechten Seite des Fahrzeugs gut lesbar am Rahmen
Fahrer und den Beifahrer beiderseits mit Fußstützen
oder an einem ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder
ausgerüstet sein.
eingeprägt sein. Wird nach dem Austausch des Rah-
mens oder des ihn ersetzenden Teils der ausgebaute (3) Jedes zweirädrige Kraftfahrzeug muss mindes-
Rahmen oder Teil wieder verwendet, so ist tens mit einem Ständer ausgerüstet sein, der den im
Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen
1. die eingeschlagene oder eingeprägte Fahrzeug-
entspricht.
Identifizierungsnummer dauerhaft so zu durchkreu-
zen, dass sie lesbar bleibt,
§ 61a
2. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Fahr-
zeugs, an dem der Rahmen oder Teil wieder verwen- Besondere Vorschriften
det wird, neben der durchkreuzten Nummer einzu- für Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor
schlagen oder einzuprägen und Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor werden
3. die durchkreuzte Nummer der Zulassungsbehörde bei Anwendung der Bau- und Betriebsvorschriften wie
zum Vermerk auf dem Brief und der Karteikarte des Anhänger hinter Fahrrädern behandelt, wenn
Fahrzeugs zu melden, an dem der Rahmen oder Teil 1. die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwin-
wieder verwendet wird. digkeit des ziehenden Fahrzeugs 25 km/h nicht
Satz 3 Nummer 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn überschreitet oder
nach dem Austausch die Fahrzeug-Identifizierungs- 2. die Anhänger vor dem 1. April 1961 erstmals in den
nummer in einen Rahmen oder einen ihn ersetzenden Verkehr gekommen sind.
Teil eingeschlagen oder eingeprägt wird, der noch keine Auf andere Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor
Fahrzeug-Identifizierungsnummer trägt. sind die Vorschriften über Anhänger hinter Kleinkraft-
(3) Ist eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer nicht rädern anzuwenden.
vorhanden oder lässt sie sich nicht mit Sicherheit fest-
stellen, so kann die Zulassungsbehörde eine Nummer § 62
zuteilen. Absatz 2 gilt für diese Nummer entsprechend. Elektrische Einrichtungen
von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen
§ 59a
Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebe-
Nachweis der nen Kraftfahrzeugen müssen so beschaffen sein, dass
Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/53/EG bei verkehrsüblichem Betrieb der Fahrzeuge durch
(1) Fahrzeuge, die in Artikel 1 der Richtlinie 96/53/EG elektrische Einwirkung weder Personen verletzt noch
des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der Sachen beschädigt werden können.
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3. Andere Straßenfahrzeuge ten können (zum Beispiel Pflüge, Drillmaschinen, Mäh-
§ 63 maschinen), ist eine Bremse nicht erforderlich.
Anwendung der (2) Als ausreichende Bremse gilt jede am Fahrzeug
für Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften fest angebrachte Einrichtung, welche die Geschwindig-
keit des Fahrzeugs zu vermindern und das Fahrzeug
Die Vorschriften über Abmessungen, Achslast, Ge- festzustellen vermag.
samtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen und
ihren Anhängern (§§ 32, 34, 36 Absatz 1) gelten für an- (3) Sperrhölzer, Hemmschuhe und Ketten dürfen nur
dere Straßenfahrzeuge entsprechend. Für die Nachprü- als zusätzliche Hilfsmittel und nur dann verwendet
fung der Achslasten gilt § 31c mit der Abweichung, werden, wenn das Fahrzeug mit einer gewöhnlichen
dass der Umweg zur Waage nicht mehr als 2 km betra- Bremse nicht ausreichend gebremst werden kann.
gen darf.
§ 66
§ 64 Rückspiegel
Lenkeinrichtung, Lastfahrzeuge müssen einen Spiegel für die Beob-
sonstige Ausrüstung und Bespannung achtung der Fahrbahn nach rückwärts haben. Dies gilt
(1) Fahrzeuge müssen leicht lenkbar sein. § 35a Ab- nicht, wenn eine zweckentsprechende Anbringung des
satz 1, Absatz 10 Satz 1 und 4 und § 35d Absatz 1 sind Rückspiegels an einem Fahrzeug technisch nicht mög-
entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Beschaf- lich ist, ferner nicht für land- oder forstwirtschaftliche
fenheit der zu befördernden Güter eine derartige Aus- Maschinen.
rüstung der Fahrzeuge ausschließt.
(2) Die Bespannung zweispänniger Fuhrwerke, die § 66a
(nur) eine Deichsel (in der Mitte) haben, mit nur einem Lichttechnische Einrichtungen
Zugtier ist unzulässig, wenn die sichere und schnelle
Einwirkung des Gespannführers auf die Lenkung des (1) Während der Dämmerung, der Dunkelheit oder
Fuhrwerks nicht gewährleistet ist; dies kann durch wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, müssen
Anspannung mit Kumtgeschirr oder mit Sielen mit die Fahrzeuge
Schwanzriemen oder Hinterzeug, durch Straffung der 1. nach vorn mindestens eine Leuchte mit weißem
Steuerkette und ähnliche Mittel erreicht werden. Unzu- Licht,
lässig ist die Anspannung an den Enden der beiden
2. nach hinten mindestens eine Leuchte mit rotem
Ortscheite (Schwengel) der Bracke (Waage) oder nur
Licht in nicht mehr als 1 500 mm Höhe über der
an einem Ortscheit der Bracke, wenn diese nicht mit
Fahrbahn
einer Kette oder dergleichen festgelegt ist. Bei Pferden
ist die Verwendung sogenannter Zupfleinen (Stoßzügel) führen; an Krankenfahrstühlen müssen diese Leuchten
unzulässig. zu jeder Zeit fest angebracht sein. Beim Mitführen von
Anhängern genügt es, wenn der Zug wie ein Fahrzeug
§ 64a beleuchtet wird; jedoch muss die seitliche Begrenzung
von Anhängern, die mehr als 400 mm über die Leuch-
Einrichtungen für Schallzeichen
ten des vorderen Fahrzeugs hinausragen, durch min-
Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens ei- destens eine Leuchte mit weißem Licht kenntlich ge-
ner helltönenden Glocke ausgerüstet sein; ausgenom- macht werden. Für Handfahrzeuge gilt § 17 Absatz 5
men sind Handschlitten. Andere Einrichtungen für der Straßenverkehrs-Ordnung.
Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht ange-
bracht sein. An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken (2) Die Leuchten müssen möglichst weit links und
nicht zulässig. dürfen nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle
des Fahrzeugumrisses entfernt angebracht sein. Paar-
§ 64b weise verwendete Leuchten müssen gleich stark leuch-
ten, nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle
Kennzeichnung des Fahrzeugumrisses entfernt und in gleicher Höhe
An jedem Gespannfahrzeug – ausgenommen angebracht sein.
Kutschwagen, Personenschlitten und fahrbare land- (3) Bei bespannten land- oder forstwirtschaftlichen
oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte – müssen auf Fahrzeugen, die mit Heu, Stroh oder anderen leicht
der linken Seite Vorname, Zuname und Wohnort (Firma brennbaren Gütern beladen sind, genügt eine nach
und Sitz) des Besitzers in unverwischbarer Schrift deut- vorn und hinten gut sichtbare Leuchte mit weißem
lich angegeben sein. Licht, die auf der linken Seite anzubringen oder von
Hand mitzuführen ist.
§ 65
(4) Alle Fahrzeuge müssen an der Rückseite mit zwei
Bremsen roten Rückstrahlern ausgerüstet sein. Diese dürfen
(1) Alle Fahrzeuge müssen eine ausreichende nicht mehr als 400 mm (äußerster Punkt der leuchten-
Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient den Fläche) von der breitesten Stelle des Fahrzeugum-
werden kann und ihre Wirkung erreicht, ohne die Fahr- risses entfernt sowie höchstens 900 mm (höchster
bahn zu beschädigen. Fahrräder müssen zwei von- Punkt der leuchtenden Fläche) über der Fahrbahn in
einander unabhängige Bremsen haben. Bei Handwa- gleicher Höhe angebracht sein. Die Längsseiten der
gen und Schlitten sowie bei land- oder forstwirtschaft- Fahrzeuge müssen mit mindestens je einem gelben
lichen Arbeitsmaschinen, die nur im Fahren Arbeit leis- Rückstrahler ausgerüstet sein, die nicht höher als
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600 mm, jedoch so tief wie möglich angebracht sein 1. mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrach-
müssen. ten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrück-
strahlern an den Speichen des Vorderrades und des
(5) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rück-
Hinterrades oder
strahlende Mittel sind zulässig.
2. ringförmig zusammenhängenden retroreflektieren-
(6) Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht verdeckt
den weißen Streifen an den Reifen oder in den Spei-
oder verschmutzt sein; die Leuchten dürfen nicht blen-
chen des Vorderrades und des Hinterrades
den.
kenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestaus-
§ 67 rüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Siche-
rungsmittel aus der anderen Absicherungsart ange-
Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern bracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrah-
(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Schein- ler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radum-
werfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtma- fang gleichmäßig zu verteilen.
schine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindes- (8) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rück-
tens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahr- strahlende Mittel sind zulässig.
beleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und
(9) Der Scheinwerfer und die Schlussleuchte nach
Schlussleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer
Absatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein. Eine
Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-
Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit
Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen
von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb um-
sich gegenseitig nicht beeinflussen.
schaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall
(2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen darf auch die Schlussleuchte allein leuchten.
und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrich- (10) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur
tungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtun- die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen
gen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mit- verwendet werden.
tel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vor-
schriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig be- (11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als
triebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:
nicht verdeckt sein. 1. für den Betrieb von Scheinwerfer und Schluss-
leuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur
(3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirken-
eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1
den Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein.
Satz 2 mitgeführt zu werden;
Der Lichtkegel muss mindestens so geneigt sein, dass
seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur 2. der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schluss-
halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem leuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht
Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muss am Fahrrad so zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in
angebracht sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt ver- § 17 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung be-
stellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem schriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am
nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet Fahrrad anzubringen und zu benutzen;
sein. 3. Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht
(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit zusammen einschaltbar zu sein;
1. einer Schlussleuchte für rotes Licht, deren niedrigs- 4. anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch
ter Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger ein Scheinwerfer mit niedrigerer Nennspannung als
als 250 mm über der Fahrbahn befindet, 6 V und anstelle der Schlussleuchte nach Absatz 4
Nummer 1 darf auch eine Schlussleuchte nach Ab-
2. mindestens einem roten Rückstrahler, dessen satz 5 mitgeführt werden.
höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht
höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, und (12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an
Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 be-
3. einem mit dem Buchstaben „Z“ gekennzeichneten freit.
roten Großflächen-Rückstrahler
ausgerüstet sein. Die Schlussleuchte sowie einer der C. Durchführungs-,
Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Bei- Bußgeld- und Schlussvorschriften
wagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler § 68
entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.
Zuständigkeiten
(5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zu-
(1) Diese Verordnung wird von den nach Landes-
sätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlussleuchte
recht zuständigen Behörden ausgeführt.
für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlussleuchte
muss unabhängig von den übrigen Beleuchtungsein- (2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vor-
richtungen einschaltbar sein. geschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, mangels
eines solchen des Aufenthaltsorts des Antragstellers
(6) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach
oder Betroffenen, bei juristischen Personen, Handels-
hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet
unternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes
sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an
oder des Orts der beteiligten Niederlassung oder
den Pedalen sind zulässig.
Dienststelle. Anträge können mit Zustimmung der ört-
(7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit lich zuständigen Behörde von einer gleichgeordneten
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auswärtigen Behörde behandelt und erledigt werden. 14. einer Vorschrift des § 29 Absatz 1 Satz 1 in Verbin-
Die Verfügungen der Behörde (Sätze 1 und 2) sind im dung mit den Nummern 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2
Inland wirksam. Verlangt die Verkehrssicherheit ein so- oder 3, den Nummern 3.1.1, 3.1.2 oder 3.2.2 der
fortiges Eingreifen, so kann anstelle der örtlich zustän- Anlage VIII über Hauptuntersuchungen oder Sicher-
digen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit heitsprüfungen zuwiderhandelt,
derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Ver- 15. einer Vorschrift des § 29 Absatz 2 Satz 1 über Prüf-
ordnung vorläufig treffen. plaketten oder Prüfmarken in Verbindung mit einem
(3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden SP-Schild, des § 29 Absatz 5 über den ordnungs-
und höheren Verwaltungsbehörden auf Grund dieser gemäßen Zustand der Prüfplaketten oder der Prüf-
Verordnung, werden für die Dienstbereiche der Bundes- marken in Verbindung mit einem SP-Schild, des
wehr, der Bundespolizei, der Bundesanstalt Tech- § 29 Absatz 7 Satz 5 über das Betriebsverbot oder
nisches Hilfswerk und der Polizei durch deren Dienst- die Betriebsbeschränkung oder des § 29 Absatz 8
stellen nach Bestimmung der Fachminister wahrge- über das Verbot des Anbringens verwechslungs-
nommen. Für den Dienstbereich der Polizei kann die fähiger Zeichen zuwiderhandelt,
Zulassung von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger 16. einer Vorschrift des § 29 Absatz 10 Satz 1 oder 2
nach Bestimmung der Fachminister durch die nach über die Aufbewahrungs- und Aushändigungs-
Absatz 1 zuständigen Behörden vorgenommen werden. pflicht für Untersuchungsberichte oder Prüfproto-
kolle zuwiderhandelt,
§ 69
17. einer Vorschrift des § 29 Absatz 11 oder 13 über
(weggefallen) das Führen oder Aufbewahren von Prüfbüchern
zuwiderhandelt,
§ 69a
18. einer Vorschrift des § 29 Absatz 1 Satz 1 in Verbin-
Ordnungswidrigkeiten dung mit Nummer 3.1.4.2 Satz 2 Halbsatz 2 der
(1) (weggefallen) Anlage VIII über die Behebung der geringen Mängel
oder Nummer 3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 über die
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßen-
Behebung der erheblichen Mängel oder die Wieder-
verkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
vorführung zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung
lässig
zuwiderhandelt,
1. entgegen § 17 Absatz 1 einem Verbot, ein Fahrzeug
19. entgegen § 29 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
in Betrieb zu setzen, zuwiderhandelt oder Be-
Nummer 4.3 Satz 5 der Anlage VIII, Nummer 8.1.1
schränkungen nicht beachtet,
Satz 2 oder Nummer 8.2.1 Satz 2 der Anlage VIIIc
2. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach die Maßnahmen nicht duldet oder die vorgeschrie-
§ 29 Absatz 7 Satz 5 in Verbindung mit Satz 4 zu- benen Aufzeichnungen nicht vorlegt.
widerhandelt,
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßen-
3. bis 6. (weggefallen) verkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder
7. entgegen § 22a Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 6 ein fahrlässig ein Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug mit
Fahrzeugteil ohne amtlich vorgeschriebenes und Anhänger (Fahrzeugkombination) unter Verstoß gegen
zugeteiltes Prüfzeichen zur Verwendung feilbietet, eine der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt:
veräußert, erwirbt oder verwendet, sofern nicht 1. des § 30 über allgemeine Beschaffenheit von Fahr-
schon eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 des Stra- zeugen;
ßenverkehrsgesetzes vorliegt,
1a. des § 30c Absatz 1 und 4 über vorstehende Außen-
8. gegen eine Vorschrift des § 21a Absatz 3 Satz 1 kanten, Frontschutzsysteme;
oder § 22a Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 über
1b. des § 30d Absatz 3 über die Bestimmungen für
die Kennzeichnung von Ausrüstungsgegenständen
Kraftomnibusse oder des § 30d Absatz 4 über
oder Fahrzeugteilen mit Prüfzeichen oder gegen ein
die technischen Einrichtungen für die Beförderung
Verbot nach § 21a Absatz 3 Satz 2 oder § 22a Ab-
von Personen mit eingeschränkter Mobilität in
satz 5 Satz 2 oder Absatz 6 über die Anbringung
Kraftomnibussen;
von verwechslungsfähigen Zeichen verstößt,
1c. des § 31d Absatz 2 über die Ausrüstung auslän-
9. gegen eine Vorschrift über Mitführung und Aushän-
discher Kraftfahrzeuge mit Sicherheitsgurten, des
digung
§ 31d Absatz 3 über die Ausrüstung ausländischer
a) bis f) (weggefallen) Kraftfahrzeuge mit Geschwindigkeitsbegrenzern
g) eines Abdrucks oder einer Ablichtung einer Er- oder deren Benutzung oder des § 31d Absatz 4
laubnis, Genehmigung, eines Auszugs einer Er- Satz 1 über die Profiltiefe der Reifen ausländischer
laubnis oder Genehmigung, eines Teilegutach- Kraftfahrzeuge;
tens oder eines Nachweises nach § 19 Absatz 4 2. des § 32 Absatz 1 bis 4 oder 9, auch in Verbindung
Satz 1, mit § 31d Absatz 1, über Abmessungen von Fahr-
h) (weggefallen) zeugen und Fahrzeugkombinationen;
i) der Urkunde über die Einzelgenehmigung nach 3. der §§ 32a, 42 Absatz 2 Satz 1 über das Mitführen
§ 22a Absatz 4 Satz 2 von Anhängern, des § 33 Absatz 1 Satz 1 oder
Absatz 2 Nummer 1 oder 6 über das Schleppen
verstößt, von Fahrzeugen, des § 43 Absatz 1 Satz 1 bis 3,
10. bis 13b. (weggefallen) Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 4 Satz 1 oder 3 über
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Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen mer 3.3, 3.4 Satz 1 oder 2 oder Nummer 3.5 Satz 2,
oder des § 44 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 3 oder 4 der Anlage X, über Gänge oder die An-
über Stützeinrichtungen und Stützlast von Fahr- ordnung von Fahrgastsitzen in Kraftomnibussen
zeugen; oder des § 35i Absatz 2 Satz 1 über die Beförde-
3a. des § 32b Absatz 1, 2 oder 4 über Unterfahr- rung liegender Fahrgäste ohne geeignete Rück-
schutz; halteeinrichtungen;
3b. des § 32c Absatz 2 über seitliche Schutzvorrich- 8. des § 36 Absatz 1 Satz 1 oder 3 bis 5, Absatz 2
tungen; Satz 1 oder 3 bis 5 oder Absatz 2a Satz 1 oder 2
über Bereifung, des § 36 Absatz 5 Satz 1 bis 4
3c. des § 32d Absatz 1 oder 2 Satz 1 über Kurvenlauf- über Gleisketten von Gleiskettenfahrzeugen oder
eigenschaften; Satz 6 über deren zulässige Höchstgeschwindig-
4. des § 34 Absatz 3 Satz 3 über die zulässige Achs- keit, des § 36a Absatz 1 über Radabdeckungen
last oder das zulässige Gesamtgewicht bei Fahr- oder Absatz 3 über die Sicherung von außen am
zeugen oder Fahrzeugkombinationen, des § 34 Fahrzeug mitgeführten Ersatzrädern oder des § 37
Absatz 8 über das Gewicht auf einer oder mehre- Absatz 1 Satz 1 über Gleitschutzeinrichtungen
ren Antriebsachsen, des § 34 Absatz 9 Satz 1 über oder Absatz 2 über Schneeketten;
den Achsabstand, des § 34 Absatz 11 über 9. des § 38 über Lenkeinrichtungen;
Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen, jeweils
auch in Verbindung mit § 31d Absatz 1, des § 34b 10. des § 38a über die Sicherung von Kraftfahrzeugen
über die Laufrollenlast oder das Gesamtgewicht gegen unbefugte Benutzung;
von Gleiskettenfahrzeugen oder des § 42 Absatz 1 10a. des § 38b über Fahrzeug-Alarmsysteme;
oder Absatz 2 Satz 2 über die zulässige Anhänge- 11. des § 39 über Einrichtungen zum Rückwärts-
last; fahren;
5. des § 34a Absatz 1 über die Besetzung, Beladung 11a. des § 39a über Betätigungseinrichtungen, Kon-
und Kennzeichnung von Kraftomnibussen; trollleuchten und Anzeiger;
6. des § 35 über die Motorleistung; 12. des § 40 Absatz 1 über die Beschaffenheit von
7. des § 35a Absatz 1 über Anordnung oder Beschaf- Scheiben, des § 40 Absatz 2 über Anordnung
fenheit des Sitzes des Fahrzeugführers, des Be- und Beschaffenheit von Scheibenwischern oder
tätigungsraums oder der Einrichtungen zum Füh- des § 40 Absatz 3 über Scheiben, Scheiben-
ren des Fahrzeugs für den Fahrer, der Absätze 2, wischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und
3, 4, 5 Satz 1 oder Absatz 7 über Sitze und deren Trocknungsanlagen von dreirädrigen Kleinkraft-
Verankerungen, Kopfstützen, Sicherheitsgurte und rädern und dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahr-
deren Verankerungen oder über Rückhaltesys- zeugen mit Führerhaus;
teme, des Absatzes 8 Satz 1 über die Anbringung 13. des § 41 Absatz 1 bis 13, 15 Satz 1, 3 oder 4,
von nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtun- Absatz 16 oder 17 über Bremsen oder des § 41
gen für Kinder auf Beifahrersitzen, vor denen ein Absatz 14 über Ausrüstung mit Unterlegkeilen, ihre
betriebsbereiter Airbag eingebaut ist, oder Satz 2 Beschaffenheit und Anbringung;
oder 4 über die Warnung vor der Verwendung von
nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtungen 13a. des § 41a Absatz 8 über die Sicherheit und Kenn-
für Kinder auf Beifahrersitzen mit Airbag, des Ab- zeichnung von Druckbehältern;
satzes 9 Satz 1 über einen Sitz für den Beifahrer 13b. des § 41b Absatz 2 über die Ausrüstung mit auto-
auf Krafträdern oder des Absatzes 10 über die Be- matischen Blockierverhinderern oder des § 41b
schaffenheit von Sitzen, ihrer Lehnen und ihrer Be- Absatz 4 über die Verbindung von Anhängern
festigungen sowie der selbsttätigen Verriegelung mit einem automatischen Blockierverhinderer mit
von klappbaren Sitzen und Rückenlehnen und Kraftfahrzeugen;
der Zugänglichkeit der Entriegelungseinrichtung 14. des § 45 Absatz 1 oder 2 Satz 1 über Kraftstoff-
oder des Absatzes 11 über Verankerungen der behälter oder des § 46 über Kraftstoffleitungen;
Sicherheitsgurte und Sicherheitsgurte von drei-
rädrigen oder vierrädrigen Kraftfahrzeugen; 15. des § 47c über die Ableitung von Abgasen;
7a. des § 35b Absatz 1 über die Beschaffenheit der 16. (weggefallen)
Einrichtungen zum Führen von Fahrzeugen oder 17. des § 49 Absatz 1 über die Geräuschentwicklung;
des § 35b Absatz 2 über das Sichtfeld des Fahr- 18. des § 49a Absatz 1 bis 4, 5 Satz 1, Absatz 6, 8, 9
zeugführers; Satz 2, Absatz 9a oder 10 Satz 1 über die allge-
7b. des § 35c über Heizung und Belüftung, des § 35d meinen Bestimmungen für lichttechnische Einrich-
über Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an tungen;
Fahrzeugen, des § 35e Absatz 1 bis 3 über Türen 18a. des § 50 Absatz 1, 2 Satz 1, 6 Halbsatz 2 oder
oder des § 35f über Notausstiege in Kraftomnibus- Satz 7, Absatz 3 Satz 1 oder 2, Absatz 5, 6 Satz 1,
sen; 3, 4 oder 6, Absatz 6a Satz 2 bis 5 oder Absatz 9
7c. des § 35g Absatz 1 oder 2 über Feuerlöscher in über Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht
Kraftomnibussen oder des § 35h Absatz 1 bis 3 oder Absatz 10 über Schweinwerfer mit Gasent-
über Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen; ladungslampen;
7d. des § 35i Absatz 1 Satz 1 oder 2, dieser in Verbin- 18b. des § 51 Absatz 1 Satz 1, 4 bis 6, Absatz 2 Satz 1, 4
dung mit Nummer 2 Satz 2, 4, 8 oder 9, Num- oder Absatz 3 über Begrenzungsleuchten oder
mer 3.1 Satz 1, Nummer 3.2 Satz 1 oder 2, Num- vordere Rückstrahler;
730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
18c. des § 51a Absatz 1 Satz 1 bis 7, Absatz 3 Satz 1, Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a oder 2 Satz 1 über
Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Fahrtschreiber;
Satz 1 oder 3 über die seitliche Kenntlichmachung 25a. des § 57a Absatz 3 Satz 2 über das Betreiben des
von Fahrzeugen oder des § 51b Absatz 2 Satz 1 Kontrollgeräts;
oder 3, Absatz 5 oder 6 über Umrissleuchten;
25b. des § 57c Absatz 2 oder 5 über die Ausrüstung
18d. des § 51c Absatz 3 bis 5 Satz 1 oder 3 über Park-
oder Benutzung der Geschwindigkeitsbegrenzer;
leuchten oder Park-Warntafeln;
26. des § 58 Absatz 2 oder 5 Satz 1, jeweils auch in
18e. des § 52 Absatz 1 Satz 2 bis 5 über Nebelschein-
Verbindung mit § 36 Absatz 1 Satz 2, oder Absatz 3
werfer, des § 52 Absatz 2 Satz 2 oder 3 über Such-
oder 5 Satz 2 Halbsatz 2 über Geschwindigkeits-
scheinwerfer, des § 52 Absatz 5 Satz 2 über be-
schilder an Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder
sondere Beleuchtungseinrichtungen an Kranken-
des § 59 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1b, 2 oder 3
kraftwagen, des § 52 Absatz 7 Satz 2 oder 4 über
Satz 2 über Fabrikschilder oder Fahrzeug-Identifi-
Arbeitsscheinwerfer oder des § 52 Absatz 9 Satz 2
zierungsnummern;
über Vorzeltleuchten an Wohnwagen oder Wohn-
mobilen; 26a. des § 59a über den Nachweis der Übereinstim-
18f. des § 52a Absatz 2 Satz 1 oder 3, Absatz 4, 5 mung mit der Richtlinie 96/53/EG;
oder 7 über Rückfahrscheinwerfer; 27. des § 61 Absatz 1 über Halteeinrichtungen für
18g. des § 53 Absatz 1 Satz 1, 3 bis 5 oder 7 über Beifahrer oder Absatz 3 über Ständer von zwei-
Schlussleuchten, des § 53 Absatz 2 Satz 1, 5 rädrigen Kraftfahrzeugen;
oder 6 über Bremsleuchten, des § 53 Absatz 4 27a. des § 61a über Anhänger hinter Fahrrädern mit
Satz 1 bis 4 oder 6 über Rückstrahler, des § 53 Hilfsmotor oder
Absatz 5 Satz 1 oder 2 über die Anbringung von
28. des § 62 über die Beschaffenheit von elektrischen
Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrah-
Einrichtungen der elektrisch angetriebenen Kraft-
lern, des § 53 Absatz 5 Satz 3 über die Kenntlich-
fahrzeuge.
machung von nach hinten hinausragenden Gerä-
ten, des § 53 Absatz 6 Satz 2 über Schlussleuch- (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßen-
ten an Anhängern hinter einachsigen Zug- oder Ar- verkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder
beitsmaschinen, des § 53 Absatz 8 über Schluss- fahrlässig ein anderes Straßenfahrzeug als ein Kraft-
leuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler und Fahrt- fahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger oder wer
richtungsanzeiger an abgeschleppten betriebsun- vorsätzlich oder fahrlässig eine Kombination solcher
fähigen Fahrzeugen oder des § 53 Absatz 9 Satz 1 Fahrzeuge unter Verstoß gegen eine der folgenden Vor-
über das Verbot der Anbringung von Schluss- schriften in Betrieb nimmt:
leuchten, Bremsleuchten oder Rückstrahlern an 1. des § 30 über allgemeine Beschaffenheit von Fahr-
beweglichen Fahrzeugteilen; zeugen;
19. des § 53a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, 2. des § 63 über Abmessungen, Achslast, Gesamt-
Absatz 4 oder 5 über Warndreiecke, Warnleuchten gewicht und Bereifung sowie die Wiegepflicht;
und Warnblinkanlagen oder des § 54b über die zu-
sätzliche Mitführung einer Handlampe in Kraft- 3. des § 64 Absatz 1 über Lenkeinrichtungen, Anord-
omnibussen; nung und Beschaffenheit der Sitze, Einrichtungen
zum Auf- und Absteigen oder des § 64 Absatz 2
19a. des § 53b Absatz 1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, über die Bespannung von Fuhrwerken;
Absatz 2 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Absatz 3
Satz 1, Absatz 4 oder 5 über die Ausrüstung oder 4. des § 64a über Schallzeichen an Fahrrädern oder
Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hub- Schlitten;
ladebühnen; 5. des § 64b über die Kennzeichnung von Gespann-
19b. des § 53c Absatz 2 über Tarnleuchten; fahrzeugen;
19c. des § 53d Absatz 2 bis 5 über Nebelschlussleuch- 6. des § 65 Absatz 1 über Bremsen oder des § 65
ten; Absatz 3 über Bremshilfsmittel;
20. des § 54 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 1a Satz 1, 7. des § 66 über Rückspiegel;
Absatz 2, 3, 4 Nummer 1 Satz 1, 4, Nummer 2, 3 7a. des § 66a über lichttechnische Einrichtungen oder
Satz 1, Nummer 4 oder Absatz 6 über Fahrtrich-
tungsanzeiger; 8. des § 67 Absatz 1 Satz 1 oder 3, Absatz 2 Satz 1, 3
oder 4, Absatz 3, 4 Satz 1 oder 3, Absatz 5 Satz 2,
21. des § 54a über die Innenbeleuchtung in Kraft-
Absatz 6 Halbsatz 1, Absatz 7 Satz 1 oder 3,
omnibussen;
Absatz 9 Satz 1, Absatz 10 oder 11 Nummer 2
22. des § 55 Absatz 1 bis 4 über Einrichtungen für Halbsatz 2 über lichttechnische Einrichtungen an
Schallzeichen; Fahrrädern oder ihren Beiwagen.
23. des § 55a über die Elektromagnetische Verträg- (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßen-
lichkeit; verkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich
24. des § 56 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 über oder fahrlässig
Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte 1. als Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für
Sicht; Fahrzeuge gegen eine Vorschrift des § 20 Absatz 3
25. des § 57 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Satz 3 über die Ausfüllung von Fahrzeugbriefen ver-
über das Geschwindigkeitsmessgerät, des § 57a stößt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 731
2. entgegen § 31 Absatz 1 ein Fahrzeug oder einen 5d. entgegen § 49 Absatz 2a Satz 1 Auspuffanlagen,
Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, Austauschauspuffanlagen oder Einzelteile dieser
ohne zur selbstständigen Leitung geeignet zu sein, Austauschauspuffanlagen als unabhängige tech-
nische Einheiten für Krafträder verwendet oder zur
3. entgegen § 31 Absatz 2 als Halter eines Fahrzeugs
Verwendung feilbietet oder veräußert oder ent-
die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt, obwohl
gegen § 49 Absatz 4 Satz 1 den Schallpegel im
ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der
Nahfeld nicht feststellen lässt,
Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet
oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die 5e. entgegen § 49 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung
Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig mit § 31e Satz 2, ein Fahrzeug kennzeichnet oder
ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs entgegen § 49 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung
durch die Ladung oder die Besetzung leidet, mit § 31e Satz 2, ein Zeichen anbringt,
4. entgegen § 31a Absatz 2 als Halter oder dessen 5f. entgegen § 52 Absatz 6 Satz 3 die Bescheinigung
Beauftragter im Fahrtenbuch nicht vor Beginn der nicht mitführt oder zur Prüfung nicht aushändigt,
betreffenden Fahrt die erforderlichen Angaben ein- 6. als Halter oder dessen Beauftragter gegen eine Vor-
trägt oder nicht unverzüglich nach Beendigung der schrift des § 57a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder 3
betreffenden Fahrt Datum und Uhrzeit der Be- oder Satz 3 über die Ausfüllung und Verwendung
endigung mit seiner Unterschrift einträgt, von Schaublättern oder als Halter gegen eine Vor-
4a. entgegen § 31a Absatz 3 ein Fahrtenbuch nicht schrift des § 57a Absatz 2 Satz 4 über die Vorlage
aushändigt oder nicht aufbewahrt, und Aufbewahrung von Schaublättern verstößt,
6a. als Halter gegen eine Vorschrift des § 57a Absatz 3
4b. entgegen § 31b mitzuführende Gegenstände nicht
Satz 2 in Verbindung mit Artikel 14 der Verordnung
vorzeigt oder zur Prüfung nicht aushändigt,
(EWG) Nr. 3821/85 über die Aushändigung, Aufbe-
4c. gegen eine Vorschrift des § 31c Satz 1 oder 4 Halb- wahrung oder Vorlage von Schaublättern verstößt,
satz 2 über Pflichten zur Feststellung der zugelas- 6b. als Halter gegen eine Vorschrift des § 57b Absatz 1
senen Achslasten oder über das Um- oder Entladen Satz 1 über die Pflicht, Fahrtschreiber oder Kon-
bei Überlastung verstößt, trollgeräte prüfen zu lassen, oder des § 57b Ab-
4d. als Fahrpersonal oder Halter gegen eine Vorschrift satz 1 Satz 4 über die Pflichten bezüglich des Ein-
des § 35g Absatz 3 über das Vertrautsein mit der bauschildes verstößt,
Handhabung von Feuerlöschern oder als Halter ge- 6c. als Kraftfahrzeugführer entgegen § 57a Absatz 2
gen eine Vorschrift des § 35g Absatz 4 über die Satz 2 Halbsatz 1 Schaublätter vor Antritt der Fahrt
Prüfung von Feuerlöschern verstößt, nicht bezeichnet oder entgegen Halbsatz 3 mit Ver-
5. entgegen § 36 Absatz 2b Satz 1 Luftreifen nicht merken versieht, entgegen Satz 3 andere Schau-
oder nicht wie dort vorgeschrieben kennzeichnet, blätter verwendet, entgegen Satz 4 Halbsatz 1
Schaublätter nicht vorlegt oder entgegen Satz 5
5a. entgegen § 41a Absatz 5 Satz 1 eine Gassystem- ein Ersatzschaublatt nicht mitführt,
einbauprüfung, entgegen Absatz 5 Satz 3 eine Be-
gutachtung oder entgegen Absatz 6 Satz 1 oder 2 6d. als Halter entgegen § 57d Absatz 2 Satz 1 den
eine Gasanlagenprüfung nicht durchführen lässt, Geschwindigkeitsbegrenzer nicht prüfen lässt,
6e. als Fahrzeugführer entgegen § 57d Absatz 2 Satz 3
5b. entgegen § 47a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
eine Bescheinigung über die Prüfung des Ge-
Nummer 1.2.1.1 Buchstabe b und Nummer 2 der
schwindigkeitsbegrenzers nicht mitführt oder nicht
Anlage VIII das Abgasverhalten seines Kraftfahr-
aushändigt,
zeugs nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen
lässt, entgegen § 47a Absatz 2 Satz 1 eine Unter- 7. gegen die Vorschrift des § 70 Absatz 3a über die
suchung vornimmt, entgegen § 47a Absatz 3 Satz 1 Mitführung oder Aufbewahrung sowie die Aushän-
eine Plakette nach Anlage IXa zuteilt, entgegen digung von Urkunden über Ausnahmegenehmigun-
§ 47a Absatz 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die gen verstößt oder
Prüfbescheinigung die von ihm ermittelten Istwerte 8. entgegen § 71 vollziehbaren Auflagen nicht nach-
enthält, entgegen § 47a Absatz 4 Satz 2 die Prüf- kommt, unter denen eine Ausnahmegenehmigung
bescheinigung nicht aushändigt, entgegen § 47a erteilt worden ist.
Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Absatz 7
Satz 5 oder Absatz 8 das Betriebsverbot oder die § 69b
Betriebsbeschränkung für das Kraftfahrzeug nicht
(weggefallen)
beachtet oder ein verwechslungsfähiges Zeichen
anbringt, oder als Halter entgegen § 47a Absatz 6
§ 70
Satz 2 in Verbindung mit § 29 Absatz 8 nicht dafür
sorgt, dass verwechslungsfähige Zeichen nicht an- Ausnahmen
gebracht sind, oder gegen eine Vorschrift des § 47a (1) Ausnahmen können genehmigen
Absatz 7 in Verbindung mit Nummer 2.6 Satz 1
1. die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten
oder 2 oder Nummer 2.7 Satz 2 oder 3 der An-
Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne
lage VIII über die Untersuchung des Abgasverhal-
Antragsteller von den Vorschriften der §§ 32, 32d,
tens bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen oder
34 und 36, auch in Verbindung mit § 63, ferner der
bei Wiederinbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs
§§ 52 und 65, bei Elektrokarren und ihren Anhängern
verstößt,
auch von den Vorschriften des § 41 Absatz 9 und der
5c. (weggefallen) §§ 53, 58 und 59,
732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
2. die zuständigen obersten Landesbehörden oder die Länder und, wo noch nötig, die Träger der Straßenbau-
von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zu- last zu hören.
ständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Ver- (3) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist
ordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein festzulegen.
für bestimmte einzelne Antragsteller; sofern die Aus-
nahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet (3a) Durch Verwaltungsakt für ein Fahrzeug geneh-
anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im migte Ausnahmen von den Bau- oder Betriebsvor-
Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser schriften sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde
Länder, nachzuweisen, die bei Fahrten mitzuführen und zustän-
digen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändi-
3. das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
gen ist. Bei einachsigen Zugmaschinen und Anhängern
entwicklung von allen Vorschriften dieser Verord-
in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie
nung, sofern nicht die Landesbehörden nach den
land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und hin-
Nummern 1 und 2 zuständig sind – allgemeine Aus-
ter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug-
nahmen ordnet es durch Rechtsverordnung ohne
oder Arbeitsmaschinen mitgeführten Sitzkarren, wenn
Zustimmung des Bundesrates nach Anhören der zu-
sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke ver-
ständigen obersten Landesbehörden an –,
wendet werden, und von der Zulassungspflicht befrei-
4. das Kraftfahrt-Bundesamt mit Ermächtigung des ten Elektrokarren genügt es, dass der Halter eine sol-
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtent- che Urkunde aufbewahrt; er hat sie zuständigen Perso-
wicklung bei Erteilung oder in Ergänzung einer All- nen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
gemeinen Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmi-
gung, (4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei,
die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrich-
5. das Kraftfahrt-Bundesamt für solche Lagerfahrzeu- tungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst
ge, für die durch Inkrafttreten neuer oder geänderter sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, so-
Vorschriften die Allgemeine Betriebserlaubnis nicht weit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter ge-
mehr gilt. In diesem Fall hat der Inhaber der Allge- bührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit
meinen Betriebserlaubnis beim Kraftfahrt-Bundes- und Ordnung dringend geboten ist. Abweichungen von
amt einen Antrag unter Beifügung folgender Anga- den Vorschriften über die Ausrüstung mit Kennleuch-
ben zu stellen: ten, über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klän-
a) Nummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis mit gen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und
Angabe des Typs und der betroffenen Ausfüh- über Sirenen sind nicht zulässig.
rung(en), (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
b) genaue Beschreibung der Abweichungen von den Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend
neuen oder geänderten Vorschriften, von Absatz 1 Nummer 1 anstelle der höheren Verwal-
c) Gründe, aus denen ersichtlich ist, warum die tungsbehörden und abweichend von Absatz 2 anstelle
Lagerfahrzeuge die neuen oder geänderten Vor- der obersten Straßenbaubehörden andere Behörden
schriften nicht erfüllen können, zuständig sind. Sie können diese Ermächtigung auf
oberste Landesbehörden übertragen.
d) Anzahl der betroffenen Fahrzeuge mit Angabe der
Fahrzeugidentifizierungs-Nummern oder -Bereiche,
gegebenenfalls mit Nennung der Typ- und/oder § 71
Ausführungs-Schlüsselnummern, Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen
e) Bestätigung, dass die Lagerfahrzeuge die bis Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vor-
zum Inkrafttreten der neuen oder geänderten Vor- schriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbun-
schriften geltenden Vorschriften vollständig er- den werden; der Betroffene hat den Auflagen nachzu-
füllen, kommen.
f) Bestätigung, dass die unter Buchstabe d aufge-
führten Fahrzeuge sich in Deutschland oder in § 72
einem dem Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen Übergangsbestimmungen
des Typgenehmigungsverfahrens benannten La-
ger befinden. Für Fahrzeuge sowie für Systeme, Bauteile und
selbstständige technische Einheiten für diese Fahr-
(1a) Genehmigen die zuständigen obersten Landes- zeuge, die vor dem 5. Mai 2012 erstmals in den Verkehr
behörden oder die von ihnen bestimmten Stellen Aus- gekommen sind, gelten die zum Zeitpunkt ihrer Zulas-
nahmen von den Vorschriften der §§ 32, 32d Absatz 1 sung geltenden Vorschriften fort.
oder § 34 für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen,
die auf neuen Technologien oder Konzepten beruhen
§ 73
und während eines Versuchszeitraums in bestimmten
örtlichen Bereichen eingesetzt werden, so unterrichten Technische Festlegungen
diese Stellen das Bundesministerium für Verkehr, Bau Soweit in dieser Verordnung auf DIN- oder ISO-Nor-
und Stadtentwicklung im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 5 men Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag
Satz 2 der Richtlinie 96/53/EG mit einer Abschrift der GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, VDE-Bestim-
Ausnahmegenehmigung. mungen auch im VDE-Verlag, Bismarckstr. 33, 10625
(2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme von den Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patent-
§§ 32, 32d, 34 und 36 und einer allgemeinen Ausnahme und Markenamt in München archivmäßig gesichert
von § 65 sind die obersten Straßenbaubehörden der niedergelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 733
Anlagen I, II, III, IV, V, Va, Vb, Vc, Vd, VI, VII
(weggefallen)
734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Anlage VIII
(§ 29 Absatz 1 bis 4, 7, 9, 11 und 13)
Untersuchung der Fahrzeuge
1 Art und Gegenstand der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen, Ausnahmen
1.1 Die untersuchungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Anhänger unterliegen Hauptuntersuchungen und
Sicherheitsprüfungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
1.2 Hauptuntersuchungen
1.2.1 Bei einer Hauptuntersuchung ist die Einhaltung der geltenden Bestimmungen dieser Verordnung sowie
die Einhaltung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften nach Maßgabe der Anlage VIIIa zu unter-
suchen; dabei ist ein Fahrzeug als vorschriftsmäßig einzustufen, wenn nach den Vorschriften der An-
lage VIIIa sowie den dazu im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt
gemachten Richtlinien keine Mängel festgestellt wurden und auch sonst kein Anlass zu der Annahme
besteht, dass die Verkehrssicherheit gefährdet oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs mehr als
unvermeidbar beeinträchtigt ist.
1.2.1.1 Bei der Untersuchung der Umweltverträglichkeit von Kraftfahrzeugen, die mit Fremdzündungsmotor
oder Selbstzündungsmotor angetrieben werden, sind die Abgase
a) nach Nummer 4.8.2.2 der Anlage VIIIa bei Kraftfahrzeugen, die mit einem On-Board-Diagnosesystem
ausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 genannten Bestimmungen entspricht,
oder
b) nach Nummer 4.8.2.1 der Anlage VIIIa bei Kraftfahrzeugen, die nicht mit einem Diagnosesystem nach
Buchstabe a ausgerüstet sind,
zu untersuchen.
1.2.1.2 Mit Ausnahme von Krafträdern sind von dem Untersuchungspunkt Motormanagement-/Abgasrei-
nigungssystem der Anlage VIIIa Nummer 4.8.2 ausgenommen:
1. Kraftfahrzeuge mit
a) Fremdzündungsmotor, die weniger als vier Räder, eine zulässige Gesamtmasse von weniger als
400 kg oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h haben oder die
vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
b) Kompressionszündungsmotor, die weniger als vier Räder oder eine bauartbedingte Höchst-
geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h haben oder die vor dem 1. Januar 1977 erstmals in
den Verkehr gekommen sind,
c) rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen,
2. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht den Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich des
Antriebsmotors und des Fahrgestells entsprechen, und Stapler.
1.3 Sicherheitsprüfungen
1.3.1 Die Sicherheitsprüfung hat eine Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfung des Fahrgestells und Fahr-
werks, der Verbindungseinrichtung, Lenkung, Reifen, Räder, Auspuffanlage und Bremsanlage des Fahr-
zeugs nach der hierzu im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt ge-
machten Richtlinie zu umfassen.
2 Zeitabstände der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen
2.1 Die Fahrzeuge sind mindestens in folgenden regelmäßigen Zeitabständen einer Hauptuntersuchung und
einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen; die Zeitabstände für Sicherheitsprüfungen beziehen sich hier-
bei auf die zuletzt durchgeführte Hauptuntersuchung:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 735
Art der Untersuchung
und Zeitabstand
Art des Fahrzeugs Haupt- Sicherheits-
untersuchung prüfung
Monate Monate
2.1.1 Krafträder 24 –
2.1.2 Personenkraftwagen sowie Krankenkraftwagen und Behinderten-Transport-
fahrzeuge mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen
2.1.2.1 Personenkraftwagen allgemein
2.1.2.1.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen für die erste
Hauptuntersuchung 36 –
2.1.2.1.2 für die weiteren Hauptuntersuchungen 24 –
2.1.2.2 Personenkraftwagen zur Personenbeförderung nach dem Personenbeförde-
rungsgesetz oder nach § 1 Nummer 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-
Verordnung 12 –
2.1.2.3 Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr als
acht Fahrgastplätzen 12 –
2.1.3 Kraftomnibusse und andere Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Fahrgastplätzen
2.1.3.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten zwölf
Monaten 12 –
2.1.3.2 für die weiteren Untersuchungen von zwölf bis 36 Monate vom Tag der
Erstzulassung an 12 6
2.1.3.3 für die weiteren Untersuchungen 12 3/6/9
2.1.4 Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, selbstfahrende
Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen sowie Kraftfahrzeuge, die nicht unter 2.1.1
bis 2.1.3 oder 2.1.6 fallen
2.1.4.1 mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
oder einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 3,5 t 24 –
2.1.4.2 mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t ≤ 7,5 t 12 –
2.1.4.3 mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5 t ≤ 12 t
2.1.4.3.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 36 Monaten 12 –
2.1.4.3.2 für die weiteren Untersuchungen 12 6
2.1.4.4 mit einer zulässigen Gesamtmasse > 12 t
2.1.4.4.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 24 Monaten 12 –
2.1.4.4.2 für die weiteren Untersuchungen 12 6
2.1.5 Anhänger, einschließlich angehängte Arbeitsmaschinen und Wohnanhänger
2.1.5.1 mit einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 0,75 t oder ohne eigene Bremsanlage
2.1.5.1.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste Haupt-
untersuchung 36 –
2.1.5.1.2 für die weiteren Hauptuntersuchungen 24 –
2.1.5.2 die entsprechend § 58 für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind oder mit einer zulässigen Gesamt-
masse > 0,75 t ≤ 3,5 t 24 –
2.1.5.3 mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t ≤ 10 t 12 –
2.1.5.4 mit einer zulässigen Gesamtmasse > 10 t
2.1.5.4.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 24 Monaten 12 –
2.1.5.4.2 für die weiteren Untersuchungen 12 6
2.1.6 Wohnmobile
2.1.6.1 mit einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 3,5 t
2.1.6.1.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste Haupt-
untersuchung 36 –
736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Art der Untersuchung
und Zeitabstand
Art des Fahrzeugs Haupt- Sicherheits-
untersuchung prüfung
Monate Monate
2.1.6.1.2 für die weiteren Hauptuntersuchungen 24 –
2.1.6.2 mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t ≤ 7,5 t
2.1.6.2.1 in den ersten 72 Monaten 24 –
2.1.6.2.2 für die weiteren Hauptuntersuchungen 12 –
2.1.6.3 mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5 t 12 –
2.2 Wenn untersuchungspflichtige Fahrzeuge ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet wer-
den, ohne dass sie für den Mieter zugelassen sind, beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung in allen
Fällen zwölf Monate; davon ausgenommen beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung an Personen-
kraftwagen nach Nummer 2.1.2.1 24 Monate, wenn diese für eine Mindestdauer von 36 Monaten von
einem Mieter gemietet werden. An Kraftfahrzeugen nach Nummer 2.1.3 sind Sicherheitsprüfungen in
Zeitabständen von drei, sechs und neun Monaten und an Kraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsma-
schinen, Zugmaschinen und Wohnmobilen nach den Nummern 2.1.4.3, 2.1.4.4 und 2.1.6.3 sowie An-
hängern, einschließlich angehängten Arbeitsmaschinen nach Nummer 2.1.5.4, in einem Abstand von
sechs Monaten nach der letzten Hauptuntersuchung durchführen zu lassen.
2.3 Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptunter-
suchung; wurde diese verspätet durchgeführt, so beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr, in dem die
Hauptuntersuchung hätte durchgeführt werden müssen. Bei Fahrzeugen, die erstmals in den Verkehr
kommen, beginnt die Frist für die nächste Hauptuntersuchung mit dem Monat und Jahr der Zuteilung
eines amtlichen Kennzeichens. Bei Fahrzeugen, die wieder zum Verkehr zugelassen werden oder die
vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, beginnt die
Frist mit dem Monat und Jahr der Begutachtung nach § 21. Sie endet mit Ablauf des durch die Prüf-
plakette nachgewiesenen Monats und Jahres. Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung, die vorher
außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, ist § 7 Absatz 1 der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung anzuwenden.
2.4 Die Frist für die Durchführung der Sicherheitsprüfung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten
Hauptuntersuchung; wurde diese verspätet durchgeführt, so beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr,
in dem die letzte Hauptuntersuchung hätte durchgeführt werden müssen. Die Sicherheitsprüfung darf in
dem unmittelbar vor dem durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild ausgewiesenen Monat
durchgeführt werden, ohne dass sich die nach Nummer 2.1 oder Nummer 2.2 vorgeschriebenen Zeit-
abstände für die nächste vorgeschriebene Sicherheitsprüfung ändern. Bei Fahrzeugen, die wieder zum
Verkehr zugelassen werden oder die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum
Verkehr zugelassen waren, beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr der Begutachtung nach § 21.
Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung
zum Verkehr zugelassen waren, ist § 7 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung entsprechend
anzuwenden. Die Frist endet mit Ablauf des durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild
nachgewiesenen Monats und Jahres. Diese Frist darf um höchstens einen Monat überschritten werden,
wenn die mit der Prüfung beauftragte Stelle trotz rechtzeitig erteilten Auftrags die Sicherheitsprüfung
nicht bis zum Ablauf der Frist nach Satz 5 durchführen konnte und dies in dem Prüfprotokoll bestätigt.
Wird die Frist zur Durchführung einer Sicherheitsprüfung überschritten und liegt keine Bestätigung nach
Satz 6 vor, ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Num-
mer 2.3 der Anlage VIIIa durchzuführen.
2.5 Wird bei einer Hauptuntersuchung festgestellt, dass der durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-
Schild ausgewiesene Monat zur Vorführung des Fahrzeugs zur Sicherheitsprüfung nicht den Fristen der
Nummern 2.1 und 2.2 in Verbindung mit Nummer 2.4 entspricht, ist eine neue Prüfmarke zuzuteilen und
dies im Untersuchungsbericht zu vermerken.
2.6 Wäre eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, für die ein Saisonkennzeichen
zugeteilt ist, außerhalb des Betriebszeitraums durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicher-
heitsprüfung im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen. Waren außerhalb
des Zulassungszeitraums sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung durchzu-
führen, so ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Num-
mer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen. Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt,
abweichend von Nummer 2.3 Satz 1 zweiter Teilsatz mit dem Monat der Durchführung der Hauptunter-
suchung.
2.7 Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch Ablieferung des Fahrzeug-
scheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 737
Entstempelung des Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind. War vor oder in dieser Zeit
eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung
oder Sicherheitsprüfung bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs durchführen zu lassen. Waren in die-
ser Zeit sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist eine
Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa
durchführen zu lassen. Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung beginnt
abweichend von Nummer 2.3 Satz 1 zweiter Teilsatz mit dem Monat der Durchführung der Hauptunter-
suchung bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs.
3 Durchführung der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen, Nachweise
3.1 Hauptuntersuchungen
3.1.1 Hauptuntersuchungen sind von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraft-
fahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet) oder von einer amtlich anerkannten Überwa-
chungsorganisation nach Anlage VIIIb durch einen von ihr betrauten Prüfingenieur (im Folgenden als
PI bezeichnet) durchführen zu lassen.
3.1.1.1 Die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems der Kraftfahrzeuge nach Num-
mer 1.2.1.1 in Verbindung mit Nummer 4.8.2 der Anlage VIIIa kann als eigenständiger Teil der Haupt-
untersuchungen von einer dafür nach Nummer 1 der Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt
durchgeführt werden; die Durchführung ist auf einem mit fälschungserschwerenden Merkmalen zu ver-
sehenden Nachweis, der dem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zu-
stimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster entspricht, zu
bescheinigen. Diese Untersuchung darf in dem unmittelbar vor dem durch die Prüfplakette angegebe-
nen Monat für die nächste vorgeschriebene Hauptuntersuchung durchgeführt werden, ohne dass sich
die nach Nummer 2.1 oder Nummer 2.2 vorgeschriebenen Zeitabstände für die nächste vorgeschriebene
Hauptuntersuchung ändern. Der Nachweis ist dem aaSoP oder PI auszuhändigen, der die Kontrollnum-
mer der in Satz 1 genannten Kraftfahrzeugwerkstatt sowie gegebenenfalls die Mängelnummer nach
Nummer 3.1.4.6 in den Untersuchungsbericht überträgt und die von ihr im Nachweis aufgeführten Män-
gel bei der Hauptuntersuchung berücksichtigt.
3.1.1.2 Die Untersuchung der Gasanlagen für Antriebssysteme von Kraftfahrzeugen nach Nummer 1.2.1 in Ver-
bindung mit Anlage VIIIa Nummer 4.8.5 kann als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchung von einer
dafür nach Anlage XVIIa anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt werden (wiederkehrende
Gasanlagenprüfung). Die Durchführung der Untersuchung ist auf einem Nachweis nach Nummer 2.4
der Anlage XVII zu bescheinigen. Die Untersuchung darf höchstens zwölf Monate vor dem durch die
Prüfplakette angegebenen Monat für die nächste vorgeschriebene Hauptuntersuchung durchgeführt
werden, ohne dass sich die nach Nummer 2.1 oder Nummer 2.2 vorgeschriebenen Zeitabstände für
die nächste vorgeschriebene Hauptuntersuchung ändern. Wurde innerhalb dieses Zeitraums eine Gas-
systemeinbauprüfung nach § 41a Absatz 5 oder eine Gasanlagenprüfung nach § 41a Absatz 6 durch-
geführt, tritt diese an die Stelle der Untersuchung nach Satz 1. Der Nachweis über die durchgeführte
Untersuchung oder Prüfung ist dem aaSoP oder PI auszuhändigen, der die Kontrollnummer der in Satz 1
genannten Kraftfahrzeugwerkstatt in den Untersuchungsbericht überträgt und die von ihr im Nachweis
aufgeführten Mängel bei der Hauptuntersuchung berücksichtigt.
3.1.2 Der Halter oder sein Beauftragter haben das Fahrzeug spätestens bis zum Ablauf des Monats, der durch
die Prüfplakette nach Maßgabe des § 29 Absatz 2 und die Eintragungen im Fahrzeugschein oder im
Nachweis nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sowie im Untersuchungsbericht
nachgewiesen ist, beim aaSoP oder PI zur Hauptuntersuchung vorzuführen.
3.1.3 Kann bei der Vorführung zur Hauptuntersuchung eine nach Nummer 2.1 vorgeschriebene Sicherheits-
prüfung nicht nachgewiesen werden, ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprü-
fung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchzuführen.
3.1.4 Stellt der aaSoP oder PI bei der Hauptuntersuchung oder bei einer Nachprüfung nach Nummer 3.1.4.3
Satz 2
3.1.4.1 keine Mängel fest, so hat er für das Fahrzeug eine Prüfplakette nach § 29 Absatz 3 zuzuteilen,
3.1.4.2 geringe Mängel fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er kann für das Fahrzeug,
außer bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.3, eine Prüfplakette nach Maßgabe des § 29 Absatz 3
Satz 3 zuteilen; der Halter hat die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats,
beheben zu lassen,
3.1.4.3 erhebliche Mängel fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er darf für das Fahrzeug
keine Prüfplakette zuteilen; der Halter hat alle Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug
zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Untersuchungsberichts spätestens bis zum
Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorzuführen. Sind bei der Nach-
prüfung nicht alle Mängel behoben oder werden zusätzliche Mängel festgestellt, darf die Prüfplakette
nicht zugeteilt werden und das Fahrzeug ist innerhalb der in Satz 2 genannten Frist erneut zur Nach-
prüfung vorzuführen; der aaSoP oder PI hat die nicht behobenen oder die zusätzlich festgestellten
Mängel im Untersuchungsbericht zu vermerken. Wird bei der Nachprüfung der Untersuchungsbericht
738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
nicht vorgelegt oder wird das Fahrzeug später als ein Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung
wieder vorgeführt, so hat der aaSoP oder PI statt der Nachprüfung der Mängelbeseitigung eine neue
Hauptuntersuchung durchzuführen. Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt dann immer
mit dem Monat der Fälligkeit der letzten Hauptuntersuchung,
3.1.4.4 Mängel fest, die das Fahrzeug verkehrsunsicher machen, so sind diese im Untersuchungsbericht ein-
zutragen; er hat die vorhandene Prüfplakette zu entfernen und unverzüglich die Zulassungsbehörde zu
benachrichtigen; § 5 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist anzuwenden,
3.1.4.5 Mängel fest, die vor Abschluss der Untersuchung, längstens während seines Aufenthalts in der Unter-
suchungsstelle beseitigt werden, so sind diese unter Angabe der Uhrzeit ebenfalls im Untersuchungs-
bericht einzutragen. Die sofortige Mängelbeseitigung ist durch die Bezeichnung der Mängel in Verbin-
dung mit einer eindeutigen Bestätigung der untersuchenden Person unter Angabe der Uhrzeit zu
bescheinigen. Die Vorschriften über die Zuteilung einer Prüfplakette nach § 29 Absatz 3 bleiben hiervon
unberührt.
3.1.4.6 Mängel nicht selbst fest, sondern werden in nach Nummer 1 der Anlage VIIIc anerkannten Kraft-
fahrzeugwerkstätten bei der Durchführung der Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungs-
systems im Rahmen des eigenständigen Teils der Hauptuntersuchung nach Nummer 3.1.1.1 Mängel
festgestellt, die vor Abschluss der Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems,
längstens innerhalb eines Kalendertages beseitigt werden, so sind diese in Form einer Mängelnummer
auf dem Nachweis einzutragen und vom aaSoP oder PI im Untersuchungsbericht zu übernehmen. Die
sofortige Mängelbeseitigung ist in Verbindung mit einer eindeutigen Bestätigung der verantwortlichen
Person zu bescheinigen. Die Vorschriften über die Zuteilung einer Prüfplakette nach § 29 Absatz 3
bleiben hiervon unberührt.
3.1.5 Untersuchungsberichte über Hauptuntersuchungen sind fälschungserschwerend auszuführen und müs-
sen mindestens folgende Angaben enthalten:
3.1.5.1 die Untersuchungsart,
3.1.5.2 das amtliche Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs,
3.1.5.3 das Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist,
3.1.5.4 den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner Schlüsselnummer,
3.1.5.5 die Fahrzeugart und den Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummern,
3.1.5.6 die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (mindestens die letzten sieben Zeichen),
3.1.5.7 den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung,
3.1.5.8 den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen,
3.1.5.9 das Datum und den Ort der Durchführung der Hauptuntersuchung,
3.1.5.10 die Uhrzeit der Mängelfeststellung sowie die Uhrzeit der Feststellung der Mängelbeseitigung nach Num-
mer 3.1.4.5,
3.1.5.11 den Namen und die Anschrift der untersuchenden Stelle,
3.1.5.12 die Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die Untersuchung Verantwortlichen,
3.1.5.13 den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheits-
prüfung,
3.1.5.14 Angaben über die anlässlich der Hauptuntersuchung festgestellten Mängel,
3.1.5.15 Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse, soweit möglich,
3.1.5.16 Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette,
3.1.5.17 Anordnung der Wiedervorführpflicht,
3.1.5.18 Angaben über Entgelte/Gebühren,
3.1.5.19 die Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt, wenn diese die Untersuchung nach Num-
mer 1.2.1.1 durchgeführt hat, und das Datum der Untersuchung,
3.1.5.20 für Krafträder: Messdrehzahl und Standgeräuschvergleichswert von Standgeräuschmessungen.
3.2 Sicherheitsprüfungen
3.2.1 Sicherheitsprüfungen sind von hierfür nach Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten oder von
aaSoP oder PI durchführen zu lassen.
3.2.2 Der Halter hat das Fahrzeug nach Maßgabe der Nummern 2.1 und 2.2 in Verbindung mit Nummer 2.4
spätestens bis zum Ablauf der dort angegebenen Fristen in einer hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerk-
statt oder beim aaSoP oder PI zur Sicherheitsprüfung vorzuführen.
3.2.3 Werden bei der Sicherheitsprüfung oder bei der Nachprüfung nach Nummer 3.2.3.2 Satz 2 am Fahrzeug
3.2.3.1 keine Mängel festgestellt, so ist dies im Prüfprotokoll zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maß-
gabe der Anlage IXb zuzuteilen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 739
3.2.3.2 Mängel festgestellt, so sind diese im Prüfprotokoll einzutragen. Der Halter hat die Mängel unverzüglich
beheben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Prüf-
protokolls spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Sicherheitsprüfung einer
anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt oder einem aaSoP oder PI vorzuführen; Nummer 3.1.4.3 Satz 3 ist
entsprechend anzuwenden, wenn Mängel nicht behoben sind oder zusätzlich festgestellt werden. Wird
das Fahrzeug später als in dem vorgeschriebenen Zeitraum zur Nachprüfung wieder vorgeführt, so ist
statt der Nachprüfung der Mängelbeseitigung eine neue Sicherheitsprüfung durchzuführen. Die Behe-
bung der Mängel ist im Prüfprotokoll zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb
zuzuteilen,
3.2.3.2.1 Mängel festgestellt, jedoch sofort behoben, so sind diese auch im Prüfprotokoll einzutragen, ihre sofor-
tige Behebung ist zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen,
3.2.3.3 Mängel festgestellt, die zu einer unmittelbaren Verkehrsgefährdung führen können, so hat
3.2.3.3.1 die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt nach Nummer 3.2.3.2.1 zu verfahren oder die Prüfmarke zu ent-
fernen und die Zulassungsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen; § 5 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulas-
sungsverordnung ist anzuwenden,
3.2.3.3.2 der aaSoP oder PI die vorhandene Prüfmarke und Prüfplakette zu entfernen, wenn nicht nach Num-
mer 3.2.3.2.1 verfahren wird, und unverzüglich die Zulassungsbehörde zu benachrichtigen; § 5 Absatz 3
der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist anzuwenden.
3.2.4 Eine Hauptuntersuchung, die zum Zeitpunkt einer Sicherheitsprüfung durchgeführt wird, kann die
Sicherheitsprüfung nicht ersetzen.
3.2.5 Prüfprotokolle über Sicherheitsprüfungen sind nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten
Muster fälschungserschwerend auszuführen und müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
3.2.5.1 die Prüfungsart,
3.2.5.2 das Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs,
3.2.5.3 das Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist,
3.2.5.4 den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner Schlüsselnummer,
3.2.5.5 die Fahrzeugart und den Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummern,
3.2.5.6 die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (mindestens die letzten sieben Zeichen),
3.2.5.7 den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung,
3.2.5.8 den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen,
3.2.5.9 das Datum und die Uhrzeit der Sicherheitsprüfung,
3.2.5.10 den Namen, die Anschrift und den Prüfort oder die Kontrollnummer der prüfenden Stelle,
3.2.5.11 die Unterschrift des für die Prüfung Verantwortlichen der anerkannten Werkstatt oder die Unterschrift mit
Prüfstempel und Kennnummer des für die Prüfung verantwortlichen aaSoP oder PI,
3.2.5.12 den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Sicherheitsprüfung,
3.2.5.13 Angaben über die anlässlich der Sicherheitsprüfung festgestellten Mängel,
3.2.5.14 Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse, soweit möglich,
3.2.5.15 Entscheidung über die Zuteilung der Prüfmarke,
3.2.5.16 Anordnung der Wiedervorführpflicht.
4 Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Untersuchungen der
Abgase sowie Sicherheitsprüfungen und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen
4.1 Hauptuntersuchungen und Untersuchungen der Abgase der Kraftfahrzeuge nach Nummer 3.1.1.1 sowie
Sicherheitsprüfungen und wiederkehrende Gasanlagenprüfungen dürfen von den hierzu berechtigten
Personen nur an den Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die die Vorschriften der Anlage VIIId
erfüllen. Die Untersuchungsstellen der Technischen Prüfstellen und der amtlich anerkannten Überwa-
chungsorganisationen sind der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder
nach Landesrecht zuständigen Stellen unter Angabe der Ausstattungsmerkmale gemäß Anlage VIIId
sowie der zu untersuchenden und prüfenden Fahrzeugarten zu melden. Darüber hinaus sind die Prüf-
stellen und auf Anforderung die anderen Untersuchungsstellen zur Anerkennung zu melden.
4.2 Die Hauptuntersuchungen durch aaSoP der Technischen Prüfstellen sollen in der Regel in deren Prüf-
stellen nach Nummer 2.1 der Anlage VIIId, die Hauptuntersuchungen durch die amtlich anerkannten
Überwachungsorganisationen sollen in der Regel in Prüfstützpunkten nach Nummer 2.2 der Anlage VIIId
oder auf Prüfplätzen nach Nummer 2.3 der Anlage VIIId durchgeführt werden.
4.3 Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen
Stellen oder die zuständige Anerkennungsstelle können selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte
sachverständige Personen oder Stellen prüfen lassen, ob die für die Untersuchungsstellen geltenden
Vorschriften eingehalten sind. Technische Prüfstellen und amtlich anerkannte Überwachungsorganisa-
740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
tionen müssen die erstmalige Überprüfung jeweils für ihren Bereich selbst durchführen, wenn die nach
§ 10 Absatz 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes zuständige Stelle oder die nach Nummer 1 der
Anlage VIIIb zuständige Anerkennungsstelle sie dazu beauftragt hat; Nummer 4.1 bleibt unberührt. Die
regelmäßig wiederkehrende Prüfung von Prüfstützpunkten nach Nummer 2.2 der Anlage VIIId erfolgt
hierbei mindestens alle drei Jahre durch die in Nummer 1.1 Satz 1 der Anlage VIIIc genannten Stellen.
Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume, die zur
gemeldeten Untersuchungsstelle gehören, während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort
Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen.
Der Inhaber der Untersuchungsstelle hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauf-
tragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vor-
zulegen. Der Inhaber der Untersuchungsstelle hat die Kosten der Prüfung zu tragen.
4.4 Die nach Nummer 4.3 Satz 3 zuständigen Stellen führen einen Nachweis über die durchgeführten Über-
prüfungen der Prüfstützpunkte und teilen die Ergebnisse, insbesondere Abweichungen von Nummer 3
der Anlage VIIId, den dort tätigen Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen mit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 741
Anlage VIIIa
(§ 29 Absatz 1 und Anlage VIII Nummer 1.2)
Durchführung der Hauptuntersuchung
1 Durchführung und Gegenstand der Hauptuntersuchung
Bei der Durchführung der Hauptuntersuchung hat der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für
den Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet) oder der von einer amtlich anerkannten
Überwachungsorganisation betraute Prüfingenieur (im Folgenden als PI bezeichnet) die Einhaltung
1. der für diese Untersuchung geltenden Vorschriften des § 29 und der Anlage VIII sowie
2. der dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustim-
mung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien
oder, soweit solche nicht vorliegen
3. diesbezüglicher Vorgaben (zum Beispiel Systemdaten), die vom Hersteller oder Importeur speziell für
die wiederkehrende technische Fahrzeugüberwachung angegeben wurden,
oder, soweit keine gesetzlichen Vorschriften und keine ausreichenden Vorgaben nach den Nummern 1
bis 3 vorliegen
4. von Vorgaben, die vom Arbeitskreis Erfahrungsaustausch gemäß der Richtlinie für den Erfahrungsaus-
tausch in der technischen Fahrzeugüberwachung im Benehmen mit den Herstellern oder Importeuren
erarbeitet und abgestimmt wurden,
zu überprüfen.
Keine ausreichenden Vorgaben im Sinne des Satzes 1 liegen immer dann vor, wenn damit auf Grund
vorliegender Erkenntnisse oder Prüferfahrungen eine Aussage nach Nummer 1.2 der Anlage VIII über die
Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs nicht möglich ist.
Die Hauptuntersuchung erstreckt sich auf das Fahrzeug mit den unter den Nummern 4.1 bis 4.10 aufge-
führten Bauteilen und Systemen.
2 Umfang der Hauptuntersuchung
Die Entscheidung über den Umfang der Hauptuntersuchung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des aaSoP
oder PI; jedoch muss unter Beachtung von Nummer 1
2.1 die Hauptuntersuchung mindestens die unter den Nummern 4.1 bis 4.10 vorgeschriebenen Pflichtuntersu-
chungen umfassen; wurde die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems als eigen-
ständiger Teil nach Maßgabe der Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durchgeführt, verringert sich für den aaSoP
oder PI der Umfang der von ihm durchzuführenden Pflichtuntersuchungen um diesen eigenständigen Teil,
2.2 der aaSoP oder PI zusätzlich Ergänzungsuntersuchungen durchführen, wenn auf Grund des Zustandes
oder des Alters des Fahrzeugs, Bauteils oder Systems die Vermutung besteht, dass bei den entsprechen-
den Untersuchungspunkten eine über die Pflichtuntersuchung hinausgehende vertiefte Untersuchung er-
forderlich ist. Dabei sind die unter den Nummern 4.1 bis 4.10 jeweils zu treffenden Ergänzungsuntersu-
chungen dann zu erweitern, wenn dies zur Feststellung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs erforder-
lich ist. Dies gilt in gleicher Weise, wenn unzulässige technische Änderungen am Fahrzeug, an Bauteilen
oder Systemen vermutet werden,
2.3 an einem Fahrzeug, für das eine vorgeschriebene Sicherheitsprüfung nicht nachgewiesen werden kann,
zusätzlich eine Sicherheitsprüfung durchgeführt werden. Der Umfang der Hauptuntersuchung mindert sich
dabei um die Prüfpunkte der zusätzlich durchgeführten Sicherheitsprüfung. In diesem Fall ist vom aaSoP
oder PI zusätzlich das Prüfprotokoll über die Sicherheitsprüfung zu erstellen. Die Vorschriften der Num-
mer 3.2.2 der Anlage VIII gelten entsprechend.
3 Beurteilung der bei Hauptuntersuchungen festgestellten Mängel
Werden bei Hauptuntersuchungen an Fahrzeugen Mängel nach Nummer 3.1.4 der Anlage VIII festgestellt,
sind diese vom aaSoP oder PI zu beurteilen. Dies gilt auch, wenn die Untersuchung des Motormanage-
ment-/Abgasreinigungssystems als eigenständiger Teil nach Maßgabe von der Nummer 3.1.1.1 der An-
lage VIII durchgeführt wurde. Die Beurteilung und die Zuordnung der Mängel sind nach der hierzu im
Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zustän-
digen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie vorzunehmen.
4 Untersuchungskriterien
Das Fahrzeug ist hinsichtlich des Zustandes, der Funktion, der Ausführung und der Wirkung seiner Bau-
teile und Systeme zu untersuchen. Bei Fahrzeugen mit elektronischen Komponenten umfasst diese Unter-
suchung auch die Prüfung dieser Systeme auf Einhaltung von Systemdaten, sofern in den Nummern 4.1
bis 4.10 entsprechende Untersuchungskriterien enthalten sind. Systemdaten beinhalten die Informationen
zum tatsächlichen Verbau der Fahrzeugsysteme und der entsprechenden Untersuchungsverfahren.
Solche Systemdaten können beispielsweise physikalische Größen, Fehlercodes, Algorithmen, Identifizie-
rungsmerkmale oder manipulationssichere Anzeigen sein. Die Angaben und die Art der Weitergabe der
742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Systemdaten müssen der dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie entsprechen.
Die Untersuchung des Zustandes hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch auf
– Beschädigung, Korrosion und Alterung,
– übermäßigen Verschleiß und übermäßiges Spiel,
– sachgemäße Befestigung, Sicherung, Montage und Verlegung,
– Freigängigkeit und Leichtgängigkeit
zu erfolgen.
Die Untersuchung der Funktion hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch zu erfolgen. Dabei ist
zu prüfen, ob nach der Betätigung von Pedalen, Hebeln, Schaltern oder sonstigen Bedienungseinrichtun-
gen, die einen Vorgang auslösen, dieser Vorgang zeitlich und funktionell richtig abläuft.
Die Untersuchung der Ausführung hat visuell und/oder elektronisch auf
– eine vorgegebene Gestaltung,
– eine vorgegebene Anbringung/Anzahl,
– eine vorgegebene Schaltung (Verbauprüfung),
– eine erforderliche Kennzeichnung (Identifizierungsprüfung)
zu erfolgen.
Die Untersuchung der Wirkung hat grundsätzlich messtechnisch auf Einhalten oder Erreichen von vorge-
gebenen Grenzwerten zu erfolgen; sie beinhaltet auch Rechenvorgänge.
Untersuchungskriterium
Untersuchungspunkt
(Bauteil, System) Pflichtuntersuchungen Ergänzungsuntersuchungen
(Beispiele)
4.1 Bremsanlage
Gesamtanlage ● Betriebsbremswirkung ● Hilfsbremswirkung
● Feststellbremswirkung ● Funktion des automatischen
● Gleichmäßigkeit Blockierverhinderers
● Funktion der Dauerbrems-
anlage – Auffälligkeiten
● Abstufbarkeit/Zeitverhalten –
Auffälligkeiten
● Löseverhalten
● Dichtheit
● Einhaltung von Systemdaten
Einrichtungen zur ● Füllzeit – Auffälligkeiten
Energiebeschaffung
Einrichtungen zur ● Zustand – Auffälligkeiten ● Zustand
Energiebevorratung ● Funktion der Entwässerungs- ● Ausführung
einrichtung
Betätigungs- und Übertragungs- ● Zustand – Auffälligkeiten ● Zustand
einrichtungen
Auflaufeinrichtung ● Zustand – Auffälligkeiten ● Zustand
● Funktion ● Ausführung – Zulässigkeit
Steuer- und Regeleinrichtungen ● Zustand – Auffälligkeiten ● Zustand
(Ventile) bei Druckluftbremsanlagen: ● Ausführung
● Einstellung und Funktion des ● Funktion des Bremskraft-
automatisch lastabhängigen verstärkers
Bremskraftreglers
● Funktion der Drucksicherung
● Funktion der Abreißsicherung
● Funktion der selbsttätigen
Bremsung
● Funktion des Löseventiles am
Anhänger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 743
Untersuchungskriterium
Untersuchungspunkt
(Bauteil, System) Pflichtuntersuchungen Ergänzungsuntersuchungen
(Beispiele)
Radbremse/Zuspanneinrichtung ● Zustand – Auffälligkeiten ● Zustand
● Funktion ● Funktion der Nachstell-
einrichtung
● Einstellung
● Ausführung
Prüfeinrichtungen und Prüfan- ● Zustand – Auffälligkeiten ● Zustand
schlüsse
Kontroll- und Warneinrichtungen ● Funktion
4.2 Lenkanlage
Gesamtanlage ● Einhaltung von Systemdaten
Betätigungseinrichtungen ● Zustand – Auffälligkeiten ● Zustand
● Ausführung – Zulässigkeit ● Lenkkräfte
● Funktion der Lenkanlage – Auffälligkeit, Zulässigkeit
Übertragungseinrichtungen ● Zustand – Auffälligkeiten ● Zustand
● Einstellung
Lenkhilfe ● Funktion ● Zustand
● Dichtheit
Lenkungsdämpfer ● Zustand
4.3 Sichtverhältnisse
Scheiben ● Zustand – Auffälligkeiten ● Zustand
● Beeinträchtigung des Sicht- ● Ausführung – Zulässigkeit
feldes
Rückspiegel ● Zustand – Auffälligkeiten ● Zustand
● Ausführung, Anzahl – ● Beeinträchtigung der Sicht
Zulässigkeit
Scheibenwischer ● Zustand – Auffälligkeiten ● Zustand
● Funktion
Scheibenwaschanlage ● Funktion
4.4 Lichttechnische Einrichtungen und andere Teile der elektrischen Anlage
4.4.1 Aktive lichttechnische Einrichtungen
Scheinwerfer und Leuchten ● Zustand – Auffälligkeiten ● Zustand
● Ausführung – Zulässigkeit ● Prüfzeichen
● Anzahl – Zulässigkeit ● Blinkfrequenz von Fahrtrich-
● Funktion tungsanzeiger und Warnblink-
anlage
● Einstellung der Scheinwerfer
● Anbaumaße und Sichtwinkel
● Einhaltung von Systemdaten – Zulässigkeit
4.4.2 Passive lichttechnische Einrichtungen
Rückstrahler und retroreflektie- ● Zustand – Auffälligkeiten ● Zustand
rende Einrichtungen ● Ausführung – Zulässigkeit ● Prüfzeichen
● Anzahl – Zulässigkeit ● Anbaumaße und Sichtwinkel
– Zulässigkeit
4.4.3 Andere Teile der elektrischen Anlage
elektrische Leitungen ● Zustand – Auffälligkeiten ● Zustand
● Verlegung, Absicherung
744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Untersuchungskriterium
Untersuchungspunkt
(Bauteil, System) Pflichtuntersuchungen Ergänzungsuntersuchungen
(Beispiele)
Batterien ● Zustand – Auffälligkeiten ● Zustand
● Ladekapazität
elektrische Verbindungs- ● Zustand – Auffälligkeiten ● Zustand
einrichtungen ● Ausführung – Zulässigkeit ● Funktion (Kontaktbelegung)
● Anzahl – Zulässigkeit
Kontroll- und Warneinrichtungen ● Funktion
andere Teile ● Zustand – Auffälligkeiten ● Zustand
4.5 Achsen, Räder, Reifen, Aufhängungen
Achsen ● Zustand – Auffälligkeiten ● Zustand
● Art und Qualität der Reparatur-
ausführung
Aufhängung ● Zustand – Auffälligkeiten ● Zustand
● Ausführung – Zulässigkeit
(Kraftrad)
Federn, Stabilisator ● Zustand – Auffälligkeiten ● Zustand
● Ausführung – Zulässigkeit
pneumatische und hydro- ● Zustand – Auffälligkeiten ● Zustand
pneumatische Federung ● Funktion und Einstellung der
Ventile
Schwingungsdämpfer/ ● Zustand – Auffälligkeiten ● Zustand
Achsdämpfung ● Ausführung – Zulässigkeit
Räder ● Zustand – Auffälligkeiten ● Zustand
● Ausführung – Zulässigkeit
Reifen ● Zustand – Auffälligkeiten ● Zustand
● Ausführung – Zulässigkeit
4.6 Fahrgestell, Rahmen, Aufbau; daran befestigte Teile
Rahmen/tragende Teile ● Zustand – Auffälligkeiten ● Zustand
Aufbau ● Zustand – Auffälligkeiten ● Zustand
● Ausführung – Zulässigkeit/
Befestigung
Unterfahrschutz/seitliche ● Zustand – Auffälligkeiten ● Zustand
Schutzvorrichtung ● Ausführung – Zulässigkeit
mechanische Verbindungs- ● Zustand – Auffälligkeiten ● Zustand
einrichtungen ● Ausführung – Zulässigkeit
● Funktion
Stützeinrichtungen ● Zustand – Auffälligkeiten ● Zustand
● Funktion
Reserveradhalterung ● Zustand – Auffälligkeiten ● Zustand
● Ausführung – Zulässigkeit ● Funktion
Heizung (nicht elektrisch und nicht ● Zustand – Auffälligkeiten ● Zustand
mit Motorkühlmittel als Wärme- ● Ausführung ● Prüf- bzw. Austauschfristen
quelle)
● Funktion
Kraftradverkleidung ● Zustand – Auffälligkeiten ● Zustand
● Ausführung – Zulässigkeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 745
Untersuchungskriterium
Untersuchungspunkt
(Bauteil, System) Ergänzungsuntersuchungen
Pflichtuntersuchungen
(Beispiele)
andere Teile ● Zustand – Auffälligkeiten ● Zustand
● Ausführung – Zulässigkeit
4.7 Sonstige Ausstattungen
Sicherheitsgurte oder andere ● Zustand – Auffälligkeiten ● Ausführung – Zulässigkeit
Rückhaltesysteme ● Anzahl, Anbringung – Zulässig- ● Funktion
keit
● Einhaltung von Systemdaten
Airbag ● Einhaltung von Systemdaten ● Einhaltung der vom Hersteller
vorgegebenen Austauschfrist
Überrollschutz ● Einhaltung von Systemdaten
Sicherung gegen unbefugte ● Ausführung – Zulässigkeit ● Zustand
Benutzung/Diebstahlsicherung/ ● Funktion
Alarmanlage
Unterlegkeile ● Zustand – Auffälligkeiten ● Zustand
● Ausführung, Anzahl,
Anbringung – Zulässigkeit
Einrichtungen für Schallzeichen ● Ausführung – Zulässigkeit ● Zustand
● Funktion
Geschwindigkeitsmessgerät ● Ausführung – Zulässigkeit ● Genauigkeit
● Funktion
Fahrtschreiber/Kontrollgerät ● Vorhandensein von Einbau- ● Zustand
schild und Verplombung ● Funktion
● Einhaltung der Prüffrist
Geschwindigkeitsbegrenzer ● Ausführung, Einbau ● Zustand
– Zulässigkeit ● Manipulationssicherheit
● Vorhandensein von ● Funktion
Prüfbescheinigung bzw.
Verplombung
● Funktion, sofern Prüfanschluss
vorhanden
● Einhaltung von Systemdaten
Geschwindigkeitsschild(er) ● Zustand – Auffälligkeiten ● Zustand
● Ausführung, Anzahl,
Anbringung – Zulässigkeit
fahrdynamische Systeme mit Ein- ● Einhaltung von Systemdaten
griff in die Bremsanlage
4.8 Umweltbelastung
4.8.1 Geräusche
4.8.1.1 Fahrzeuge allgemein
Schalldämpferanlage ● Zustand – Auffälligkeiten ● Zustand
● Ausführung – Zulässigkeit ● Messung Standgeräusch
● Geräuschentwicklung
– Auffälligkeiten
Motor/Antrieb/Aufbau/Kapselung ● Geräuschentwicklung ● Zustand
– Auffälligkeiten ● Messung Fahrgeräusch
746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Untersuchungskriterium
Untersuchungspunkt
(Bauteil, System) Pflichtuntersuchungen Ergänzungsuntersuchungen
(Beispiele)
4.8.1.2 Krafträder
Schalldämpferanlage ● Zustand – Auffälligkeiten ● Zustand
● Ausführung – Zulässigkeit, ● Messung Standgeräusch
Kennzeichnung der Auspuff- bei nicht nachgewiesener
anlage Zulässigkeit
● Geräuschentwicklung ● Messung Standgeräusch
– Auffälligkeiten
Motor/Antrieb/Aufbau/Kapselung ● Geräuschentwicklung ● Zustand
– Auffälligkeiten ● Messung Fahrgeräusch
4.8.2 Abgase
4.8.2.1 Kraftfahrzeuge ohne On-Board-Diagnosesystem (Anlage VIII Nummer 1.2.1.1 Buchstabe b)
schadstoffrelevante Bauteile/ ● Zustand – Auffälligkeiten
Abgasanlage ● Ausführung – Zulässigkeit
Abgasreinigungssystem ● Abgasverhalten – Zulässigkeit
4.8.2.2 Kraftfahrzeuge mit On-Board-Diagnosesystem (Anlage VIII Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a)
schadstoffrelevante Bauteile/ ● Zustand – Auffälligkeiten
Abgasanlage ● Ausführung – Zulässigkeit
Motormanagement-/ ● Abgasverhalten*) – Zulässigkeit ● OBD-Fehlercodes (Modus 03)
Abgasreinigungssysteme OBD-Daten (Modus 01) – Zulässigkeit
– Zulässigkeit
4.8.3 Elektromagnetische Verträglichkeit
Zündanlage/andere elektrische ● Zustand – Auffälligkeiten
und elektronische Einrichtungen
4.8.4 Verlust von Flüssigkeiten
Motor/Antrieb/Lenkanlage/Tank/ ● Zustand – Auffälligkeiten ● Zustand
Kraftstoffleitungen/Bremsanlage/ ● Ausführung – Zulässigkeit ● Dichtheit
Klimaanlage/Batterie
● Kennzeichnung der Gasanlage
4.9 Zusätzliche Untersuchungen an Kraftfahrzeugen, die zur gewerblichen Personenbeförderung eingesetzt
sind
4.9.1 Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastsitzplätzen
Ein-, Aus- und Notausstiege ● Zustand – Auffälligkeiten ● Zustand
● Ausführung, Anzahl – Zulässig- ● Funktion
keit
● Funktion der Reversierein-
richtung
Bodenbelag und Trittstufen ● Zustand – Auffälligkeiten ● Zustand
● Ausführung
Platz für Fahrer und Begleit- ● Zustand – Auffälligkeiten ● Zustand
personal ● Ausführung
Sitz-/Steh-/Liegeplätze,Durch- ● Zustand – Auffälligkeiten ● Zustand
gänge ● Ausführung, Anzahl – Zulässig- ● Übereinstimmung mit Angaben
keit auf Schild
*) Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor oder Kompressionszündungsmotor, die ab dem 1. Januar 2006 erstmals für den Verkehr zugelas-
sen wurden, wird auf die Messung und Bewertung des Abgasverhaltens verzichtet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 747
Untersuchungskriterium
Untersuchungspunkt
(Bauteil, System) Ergänzungsuntersuchungen
Pflichtuntersuchungen
(Beispiele)
Festhalteeinrichtungen, ● Zustand – Auffälligkeiten ● Ausführung – Zulässigkeit
Rückhalteeinrichtungen ● Ausführung, Anzahl,
Anbringung – Zulässigkeit
● Funktion
Fahrgastverständigungssystem ● Funktion ● Zustand
Innenbeleuchtung ● Funktion ● Zustand
Ziel-/Streckenschild, Linien- ● Ausführung ● Funktion der Beleuchtungs-
nummer einrichtung
● Zustand
Unternehmeranschrift ● Ausführung
Feuerlöscher ● Einhaltung der Prüffrist ● Zustand
Verbandkästen einschließlich In- ● Zustand – Auffälligkeiten ● Zustand
halt und Unterbringung ● Ausführung
4.9.2 Taxi
Taxischild/Beleuchtungs- ● Ausführung ● Zustand
einrichtung ● Funktion
Fahrzeugfarbe ● Ausführung – Zulässigkeit
Unternehmeranschrift ● Ausführung
Fahrpreisanzeiger ● Ausführung ● Zustand
● Verplombung
Alarmeinrichtung ● Ausführung – Zulässigkeit ● Zustand
● Funktion
4.9.3 Krankenkraftwagen
Kennzeichnung ● Ausführung, Anbringung ● Zustand
– Zulässigkeit
Inneneinrichtung ● Ausführung ● Zustand
4.10 Identifizierung und Einstufung des Fahrzeugs
Fahrzeug-Identifizierungsnummer ● Zustand – Auffälligkeiten ● Zustand
● Ausführung – Übereinstimmung
mit den Fahrzeugdokumenten
Fabrikschild ● Ausführung, Anbringung ● Übereinstimmung mit den
– Zulässigkeit Fahrzeugdokumenten
Nachweis der Übereinstimmung ● Zustand – Auffälligkeiten ● Übereinstimmung mit den
mit der Richtlinie 96/53/EG ● Ausführung – Auffälligkeiten tatsächlichen Maßen
Amtliches Kennzeichen ● Zustand
(vorne und hinten) ● Ausführung
Fahrzeugdokumente ● Übereinstimmung der Angaben
mit den tatsächlichen Verhält-
nissen
748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Anlage VIIIb
(Anlage VIII Nummer 3.1 und 3.2)
Anerkennung von Überwachungsorganisationen
1 Allgemeines
Die Anerkennung von Überwachungsorganisationen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Abgas-
untersuchungen und Sicherheitsprüfungen (im Folgenden als HU, AU und SP bezeichnet) sowie Abnahmen
(§ 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 oder 4) obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr
bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen (Anerkennungsbehörden).
2 Voraussetzungen für die Anerkennung
Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn
2.1 die Überwachungsorganisation eine geeignete Stelle im Anerkennungsgebiet unterhält, die die für alle von
der Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde zu überwachenden Vorgänge notwendigen Unterlagen bereithält
und bei der der technische Leiter oder sein Vertreter nach Nummer 5 im Geltungsbereich dieser Verordnung
erreichbar ist,
2.1a die Prüfingenieure, die in der Überwachungsorganisation tätig werden sollen, von keiner anderen Überwa-
chungsorganisation betraut sind,
2.1b sie für die gesamte Überwachungsorganisation ein Qualitätsmanagementsystem unterhält, das mindestens
den Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17020:2004 entspricht, deren Erfüllung durch eine Akkreditierung
durch das Kraftfahrt-Bundesamt nachzuweisen ist; das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung kann mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden nähere Anforderungen an die
Ausgestaltung des Qualitätsmanagementsystems im Verkehrsblatt veröffentlichen,
2.2 die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung der Überwachungsorganisation berufenen Personen
persönlich zuverlässig sind,
2.3 auf Grund der personellen und sachlichen Ausstattung zu erwarten ist, dass die Überwachungsorganisation
die HU, AU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß, gleichmäßig und unter Verwendung der erforder-
lichen technischen Einrichtungen sowie Systemdaten einer Stelle, die von Technischen Prüfstellen und Über-
wachungsorganisationen zu tragen ist und die die Systemdaten entgeltlich zur Verfügung stellt sowie ent-
sprechende Prüfvorgaben und -hinweise entwickelt, durchführen wird, und sie sich verpflichtet, Sammlung,
Auswertung und Austausch der Ergebnisse und Prüferfahrungen sowie qualitätssichernde Maßnahmen
innerhalb der Überwachungsorganisation sicherzustellen und gemeinsam mit anderen Überwachungsorga-
nisationen und den Technischen Prüfstellen die gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig im „Arbeitskreis Er-
fahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO“ nach der
vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehör-
den bekannt gemachten Richtlinien auszutauschen,
2.4 die Überwachungsorganisation durch Einrichtung eines innerbetrieblichen Revisionsdienstes sicherstellt,
dass die Ergebnisse für die Innenrevision und die Aufsichtsbehörde so gesammelt und ausgewertet werden,
dass jederzeit die Untersuchungs- und Prüfqualität für einen beliebigen Zeitraum innerhalb der letzten drei
Jahre nachvollzogen werden kann, und dass die Ergebnisse mit denjenigen anderer Überwachungsorgani-
sationen und denen der Technischen Prüfstellen einwandfrei vergleichbar sind,
2.5 die Überwachungsorganisation sicherstellt, dass die mit der Durchführung der HU, AU und SP sowie der
Abnahmen betrauten Personen an mindestens fünf Tagen pro Jahr an regelmäßigen Fortbildungen teil-
nehmen, die den Anforderungen des vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit
Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gegebenen Aus- und Fortbildungs-
plans entsprechen,
2.6 für die mit der Durchführung der HU, AU und SP sowie der Abnahmen betrauten Personen eine ausrei-
chende Haftpflichtversicherung zur Deckung aller im Zusammenhang mit den HU, AU und SP sowie der
Abnahmen entstehenden Ansprüchen besteht und aufrechterhalten wird und die Überwachungsorganisation
das Land, in dem sie tätig wird, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freistellt, die durch die zur
Vertretung der Überwachungsorganisation berufenen Personen, den technischen Leiter, dessen Vertreter
oder die mit der Durchführung der HU, AU und SP sowie der Abnahmen betrauten Personen in Ausübung
der ihnen übertragenen Aufgaben verursacht werden, und dafür den Abschluss einer entsprechenden Ver-
sicherung nachweist und aufrechterhält,
2.6a die Überwachungsorganisation mindestens über eine auch zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch
geeignete Prüfstelle im jeweiligen Anerkennungsgebiet verfügt; mit Zustimmung der zuständigen Anerken-
nungsbehörde kann darauf in ihrem Anerkennungsgebiet verzichtet werden, und
2.7 dadurch das Prüfangebot durch das Netz der Technischen Prüfstellen zu angemessenen Bedingungen für
die Fahrzeughalter (zum Beispiel hinsichtlich der Anfahrtswege und der Gebühren) nicht gefährdet ist; Num-
mer 2.1.2 der Anlage VIIId ist zu berücksichtigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 749
3 Anforderungen an Prüfingenieure (PI)
Die Überwachungsorganisation darf ihr angehörende Personen mit der Durchführung der HU, AU und SP
betrauen, wenn diese
3.1 mindestens 24 Jahre alt sind,
3.2 geistig und körperlich geeignet sowie zuverlässig sind,
3.3 die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sämtlicher Klassen, außer Klassen D und D1, besitzen und gegen sie
kein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 44 des Strafgesetzbuchs besteht oder der
Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlag-
nahmt ist,
3.4 als Vorbildung ein Studium des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der Elektrotechnik an
einer im Geltungsbereich dieser Verordnung gelegenen oder an einer als gleichwertig anerkannten Hoch-
schule oder öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben,
3.5 an einer mindestens sechs Monate dauernden Ausbildung teilgenommen haben, die den Anforderungen des
Aus- und Fortbildungsplans entspricht, der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gegeben wird; die Dauer der Aus-
bildung kann bis auf drei Monate verkürzt werden, wenn eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätig-
keit als Kraftfahrzeugsachverständiger nachgewiesen wird,
3.6 ihre fachliche Eignung durch eine Prüfung entsprechend den Vorschriften der §§ 2 bis 14 der Verordnung zur
Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 2011 (BGBl. I S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung nachgewiesen haben; § 2 Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kraftfahrsachverständigengesetzes
gilt entsprechend; die Anmeldung zur Prüfung kann nur durch die Überwachungsorganisation erfolgen, die
sie nach Nummer 3.5 ausgebildet hat oder sie mit der Durchführung der HU, AU, SP und Abnahmen nach
Bestehen der Prüfungen betrauen will; abweichend von § 2 Absatz 3 Nummer 3 der genannten Verordnung
kann anstelle des Leiters einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr der technische Leiter
einer Überwachungsorganisation in den Prüfungsausschuss berufen werden,
3.6a von keiner anderen Überwachungsorganisation betraut sind,
3.6b hauptberuflich als Kraftfahrzeugsachverständige tätig sind,
3.7 und wenn die nach Nummer 1 zuständige Anerkennungsbehörde zugestimmt hat.
3.8 (weggefallen)
3.9 Die mit der Durchführung der HU, AU und SP betrauten Personen werden im Sinne dieser Verordnung als
Prüfingenieure bezeichnet.
3.10 Erfüllen die mit der Durchführung von HU, AU oder SP betrauten Personen mehr als zwei Jahre nicht mehr
die Anerkennungsvoraussetzungen oder gehören mehr als zwei Jahre keiner Technischen Prüfstelle oder
Überwachungsorganisation an, so ist eine Ausbildung nach Nummer 3.5 und eine Prüfung nach Nummer 3.6
abzulegen.
4 Abnahmen nach § 19 Absatz 3 Nummer 3 und 4
4.1 Die Überwachungsorganisation darf Personen, die nach Nummer 3 mit der Durchführung der HU, AU und SP
betraut werden, außerdem mit der Durchführung von Abnahmen nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4
betrauen, wenn
4.1.1 sie für diese Abnahmen an einer mindestens zwei Monate dauernden besonderen Ausbildung teilgenom-
men,
4.1.2 sie die fachliche Eignung für die Durchführung von Abnahmen im Rahmen der Prüfung nach Nummer 3.6
nachgewiesen haben, und
4.1.3 wenn die nach Nummer 1 zuständige Anerkennungsbehörde zugestimmt hat.
5 Technischer Leiter und Vertreter
Die Überwachungsorganisation hat einen technischen Leiter und einen Vertreter des technischen Leiters zu
bestellen, die den Anforderungen nach den Nummern 3 und 4 genügen müssen. Der technische Leiter hat
sicherzustellen, dass die HU, AU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß und gleichmäßig durchge-
führt werden; er darf hierzu an die mit der Durchführung der HU, AU und SP sowie der Abnahmen betrauten
Personen fachliche Weisungen erteilen. Die Aufsichtsbehörde darf dem technischen Leiter fachliche
Weisungen erteilen. Die Bestellungen bedürfen der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie können
widerrufen werden, wenn der technische Leiter oder sein Vertreter die von der Aufsichtsbehörde erteilten
fachlichen Weisungen nicht beachtet oder sonst keine Gewähr mehr dafür bietet, dass er seine Aufgaben
ordnungsgemäß erfüllen wird. Der technische Leiter und sein Vertreter dürfen im Rahmen ihrer Bestellung
auch HU, AU, SP und Abnahmen durchführen. Er hat der Aufsichtsbehörde jährlich und zusätzlich auf kon-
krete Anforderung hin einen Bericht über die Einhaltung der qualitätssichernden Maßnahmen vorzulegen.
Der Bericht muss Aufschluss über die durchgeführten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten Maßnahmen
geben, sofern diese auf Grund eines Verstoßes erforderlich waren.
750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
6 Weitere Anforderungen an die Überwachungsorganisation
6.1 Die HU, AU und SP sowie die Abnahmen sind im Namen und für Rechnung der Überwachungsorganisation
durchzuführen. Der PI darf von Zahl und Ergebnis der durchgeführten HU, AU und SP sowie Abnahmen nicht
wirtschaftlich abhängig sein. Der Nachweis über das Abrechnungs- und das Vergütungssystem der Über-
wachungsorganisation ist der Aufsichtsbehörde auf Verlangen mitzuteilen.
6.2 Die von den Fahrzeughaltern zu entrichtenden Entgelte für die HU, AU, SP und Abnahmen sind von der
Überwachungsorganisation in eigener Verantwortung für den Bereich der jeweils örtlich zuständigen Tech-
nischen Prüfstelle einheitlich festzulegen. Wird eine HU in Verbindung mit einem vorliegenden Nachweis
über eine durchgeführte Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durch eine anerkannte Kraft-
fahrzeugwerkstatt durchgeführt, ist dafür ein eigenständiges Entgelt entsprechend Satz 1 festzulegen. Die
Entgelte sind der zuständigen Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor ihrer Einführung mitzuteilen.
6.3 Die nach Nummer 6.2 festgelegten Entgelte sind von der Überwachungsorganisation in ihren Prüfstellen
und, soweit die HU, AU und SP sowie die Abnahmen in einem Prüfstützpunkt vorgenommen werden, in
diesem nach Maßgabe der Preisangabenverordnung in der jeweils geltenden Fassung, bekannt zu machen.
Ein vereinbartes Entgelt für die Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durch die anerkannte
Kraftfahrzeugwerkstatt ist von ihr gesondert bekannt zu machen und zusätzlich zum Entgelt nach Num-
mer 6.2 Satz 3 vom Fahrzeughalter zu erheben. Eine eventuell nach Nummer 6.4 vereinbarte Vergütung für
die Gestattung von HU, AU, SP und Abnahmen in den Räumen des Prüfstützpunktes sowie für die Benut-
zung von Einrichtungen und Geräten oder die Inanspruchnahme von Personal ist gesondert bekannt zu
machen und muss zusätzlich zu dem Entgelt nach Nummer 6.2 von den Fahrzeughaltern erhoben werden.
Das Entgelt nach Nummer 6.2 einschließlich Umsatzsteuer ist auf allen Ausfertigungen der Untersuchungs-
und Abnahmeberichte sowie der Prüfprotokolle anzugeben.
6.4 Über die Gestattung von HU, AU, SP und Abnahmen in den Prüfstützpunkten und Prüfplätzen einschließlich
der Bekanntgabe der Entgelte nach Nummer 6.3 sowie über die Benutzung von deren Einrichtungen und
Geräten oder über die Inanspruchnahme von deren Personal sind von der Überwachungsorganisation mit
den Inhabern der Prüfstützpunkte und Prüfplätze Verträge abzuschließen. Aus diesen Verträgen muss sich
ergeben, ob für die Gestattung von HU, AU, SP und Abnahmen in den Räumen des Prüfstützpunktes sowie
für die Benutzung von Einrichtungen und Geräten oder für die Inanspruchnahme von Personal vom Inhaber
eine Vergütung und gegebenenfalls in welcher Höhe erhoben wird; für Prüfplätze gilt Nummer 6.3 Satz 2
hinsichtlich der Vereinbarung einer solchen Vergütung entsprechend. Diese Verträge sind der Aufsichtsbe-
hörde auf Verlangen vorzulegen.
6.5 Im Rahmen der Innenrevision hat die Überwachungsorganisation insbesondere sicherzustellen, dass die
Qualität von HU, AU, SP und Abnahmen durch eine zu hohe Zahl von Einzelprüfungen nicht beeinträchtigt
wird.
6.6 Zur Vermeidung von Interessenkollisionen dürfen die Überwachungsorganisationen, ihre Inhaber, ihre Gesell-
schafter und ihre nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung der Überwachungsorganisation berufe-
nen Personen sowie die mit der Durchführung von HU, AU, SP oder Abnahmen betrauten PI weder direkt
noch indirekt mit Herstellung, Handel, Leasing, Wartung und Reparatur von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
befasst sein.
6.7 Die von der Überwachungsorganisation zur Durchführung von HU, AU und SP erhobenen personenbezoge-
nen Daten dürfen nur zum Zwecke des Nachweises einer ordnungsgemäßen Untersuchung und Prüfung im
Sinne der Nummer 2.4 verarbeitet oder genutzt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke
ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Betroffenen zulässig. Wird die Einwilligungserklärung zusammen mit
anderen Erklärungen abgegeben, ist sie besonders hervorzuheben. Der Betroffene ist bei der Erteilung der
Einwilligung darauf hinzuweisen, dass er sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.
7 Übergangsvorschriften
Soweit Überwachungsorganisationen bis zum 1. Oktober 2008 zur Durchführung von HU, AU, SP und Ab-
nahmen nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 anerkannt sind, bleiben diese Anerkennungen bestehen.
Die Nummern 2 bis 6 sind entsprechend anzuwenden; Nummer 6.6 gilt in der bis zum 1. Oktober 2008
geltenden Fassung entsprechend. Für bis zum 1. Oktober 2008 anerkannte Überwachungsorganisationen
findet Nummer 2.1b ab dem 1. April 2011 Anwendung.
8 Die Anerkennung einer Überwachungsorganisation erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs und der nach-
träglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage. Sie kann von der zuständigen Anerkennungs-
behörde insbesondere widerrufen werden, wenn die Überwachungsorganisation ihre Pflichten nicht ord-
nungsgemäß wahrnimmt. Sie ist zu widerrufen, wenn die Anerkennungsbehörde auf Grund nachträglich
eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Anerkennung nicht zu erlassen.
9 Aufsicht über anerkannte Überwachungsorganisationen
9.1 Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen üben
die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennungen aus. Die Aufsichtsbehörde oder die zuständigen Stellen
können selbst prüfen oder durch von ihnen bestimmte Beauftragte prüfen lassen, ob insbesondere
9.1.1 die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 751
9.1.2 die HU, AU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß durchgeführt und die sich sonst aus der Aner-
kennung oder aus Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt werden,
9.1.3 ob und in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist.
9.2 Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der
Anerkennung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen
vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Ferner ist vom Inhaber der Anerken-
nung sicherzustellen, dass die mit der Aufsicht beauftragten Personen sämtliche Untersuchungsstellen be-
treten dürfen. Der Inhaber der Anerkennung hat diese Maßnahmen zu ermöglichen; er hat die Kosten der
Prüfung zu tragen.
9.3 Die Überwachungsorganisation hat auf Verlangen der Aufsichtsbehörde für das betreffende Anerkennungs-
gebiet einen Beauftragten zu bestellen. Dieser ist Ansprechpartner der Anerkennungsbehörde und Auf-
sichtsbehörde. Er muss Erklärungen mit Wirkung für und gegen die Überwachungsorganisation abgeben
und entgegennehmen können. Er muss weiter die Möglichkeit haben, Angaben, Aufzeichnungen und Nach-
weise über die von der Überwachungsorganisation im Anerkennungsgebiet durchgeführten HU, AU, SP und
Abnahmen zu machen und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Mit Zustimmung der zuständi-
gen Anerkennungsbehörde kann der Beauftragte auch für den Bereich mehrerer Anerkennungsgebiete ganz
oder teilweise bestellt werden.
752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Anlage VIIIc
(Anlage VIII Nummer 3.1.1.1 und 3.2)
Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung
von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase
sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte
1 Allgemeines
1.1 Die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen (im Fol-
genden als SP bezeichnet) und/oder Untersuchungen der Abgase (im Folgenden als AU bezeichnet)
und/oder Untersuchungen der Abgase an Krafträdern (im Folgenden als AUK bezeichnet) obliegt der
zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständi-
gen Stellen (Anerkennungsstellen). Diese können die Befugnis auf die örtlich und fachlich zuständigen
Kraftfahrzeuginnungen übertragen.
1.2 Für das Verfahren der Anerkennung und des Widerrufs von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung
von SP und/oder AU und/oder AUK wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden eine Richtlinie im Verkehrsblatt be-
kannt gemacht.
1.3 Für die nach Nummer 2.6 vorgeschriebenen Schulungen und Wiederholungsschulungen wird vom
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten
Landesbehörden eine Richtlinie im Verkehrsblatt bekannt gemacht.
2 Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten
Die Anerkennung wird erteilt, wenn
2.1 der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen
Personen sowie die für die SP und/oder die AU und/oder die AUK verantwortlichen Personen persön-
lich zuverlässig sind. Ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Verkehrszentralregister sind je-
weils vorzulegen,
2.2 der Antragsteller durch Vorlage einer Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer die
Eintragung in der Handwerksrolle nachweist, dass er selbst oder eine in der Betriebsstätte fest ange-
stellte Person die Voraussetzungen nach der Handwerksordnung zur selbstständigen gewerblichen
Verrichtung solcher Arbeiten erfüllt, die zur Behebung der bei der SP und/oder der AU und/oder der
AUK festgestellten Mängel erforderlich sind,
2.3 der Antragsteller nachweist, dass er eine oder mehrere für die Durchführung der SP und/oder der AU
und/oder der AUK verantwortliche(n) Person(en) bestellt. Zur Unterzeichnung der Prüfprotokolle und/
oder Prüfbescheinigungen und/oder Nachweise ist (sind) nur die verantwortliche(n) Person(en) berech-
tigt; Prüfprotokolle und/oder Prüfbescheinigungen und/oder Nachweise sind unmittelbar nach Durch-
führung der SP und/oder der AU und/oder der AUK zu unterzeichnen. Zusätzlich sind die Nachweise
mit einem Nachweis-Siegel und einer Prägenummer zu versehen. Die Durchführung der SP und/oder
der AU und/oder der AUK kann auch von Fachkräften unter der Aufsicht der verantwortlichen Personen
erfolgen. Die verantwortliche(n) Person(en) und Fachkräfte müssen vom Antragsteller namentlich be-
nannt werden,
2.4 der Antragsteller nachweist, dass die für die Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK
verantwortliche(n) Person(en) und die Fachkräfte über eine entsprechende Vorbildung und ausrei-
chende Erfahrungen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik verfügen. Für die Durchführung
2.4.1 der Sicherheitsprüfung (SP) müssen Nachweise erbracht werden,
2.4.1.1 dass Fachkräfte eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf
2.4.1.1.1 Kraftfahrzeugmechaniker,
2.4.1.1.2 Kraftfahrzeugelektriker,
2.4.1.1.3 Automobilmechaniker,
2.4.1.1.4 Kraftfahrzeug-Mechatroniker,
2.4.1.1.5 Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik,
2.4.1.1.6 Karosserie- und Fahrzeugbauer,
2.4.1.1.7 Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker,
2.4.1.1.8 Metallbauer, Fachrichtung Fahrzeugbau,
2.4.1.1.9 Metallbauer, Fachrichtung Nutzfahrzeugbau,
2.4.1.1.10 Landmaschinenmechaniker,
2.4.1.1.11 Land- und Baumaschinenmechaniker,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 753
2.4.1.2 dass verantwortliche Personen eine Meisterprüfung im
2.4.1.2.1 Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk,
2.4.1.2.2 Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk,
2.4.1.2.3 Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk,
2.4.1.2.4 Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk,
2.4.1.2.5 Metallbauer-Handwerk, Schwerpunkt Nutzfahrzeugbau,
2.4.1.2.6 Landmaschinenmechaniker-Handwerk
erfolgreich bestanden haben;
2.4.2 der Untersuchung der Abgase (AU) müssen Nachweise erbracht werden,
2.4.2.1 dass Fachkräfte eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf
2.4.2.1.1 Kraftfahrzeugmechaniker,
2.4.2.1.2 Kraftfahrzeugelektriker,
2.4.2.1.3 Kraftfahrzeug-Mechatroniker,
2.4.2.1.4 Automobilmechaniker,
2.4.2.2 dass verantwortliche Personen eine Meisterprüfung im
2.4.2.2.1 Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk,
2.4.2.2.2 Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk,
2.4.2.2.3 Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk, Schwerpunkt Fahrzeugsystemtechnik
erfolgreich bestanden haben;
2.4.3 der Untersuchung der Abgase an Krafträdern müssen Nachweise erbracht werden,
2.4.3.1 dass Fachkräfte eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf
2.4.3.1.1 Kraftfahrzeugmechaniker,
2.4.3.1.2 Kraftfahrzeugelektriker,
2.4.3.1.3 Kraftfahrzeug-Mechatroniker,
2.4.3.1.4 Zweiradmechaniker,
2.4.3.1.5 Zweiradmechaniker, Fachrichtung Motorrad-Technik,
2.4.3.2 dass verantwortliche Personen eine Meisterprüfung im
2.4.3.2.1 Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk,
2.4.3.2.2 Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk,
2.4.3.2.3 Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk, Schwerpunkt Fahrzeugsystemtechnik,
2.4.3.2.4 Zweiradmechaniker-Handwerk
erfolgreich bestanden haben;
2.5 der Antragsteller nachweist, dass die für die Durchführung der SP und/oder AU und/oder AUK verant-
wortliche(n) Person(en) und die Fachkräfte eine Meisterprüfung oder eine Abschlussprüfung im aner-
kannten Ausbildungsberuf für die unter Nummer 2.4 genannten Berufe erfolgreich bestanden haben.
Diesen Prüfungsabschlüssen steht gleich der Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH), Ing. (grad.) oder der staatlich
geprüfte Techniker der Fachrichtung Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik oder Luft- und
Raumfahrttechnik/Luftfahrzeugtechnik, sofern der Betreffende nachweislich im Kraftfahrzeugbereich
(Untersuchung, Prüfung, Wartung oder Reparatur) tätig ist und eine mindestens dreijährige Tätigkeit
oder eine Abschlussprüfung in den unter Nummer 2.4.1.1, Nummer 2.4.2.1 oder Nummer 2.4.3.1 ge-
nannten Ausbildungsberufen nachgewiesen werden kann,
2.6 der Antragsteller oder die für die Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK verantwort-
liche(n) Person(en) und die Fachkräfte darüber hinaus eine dem jeweiligen Stand der Technik der zu
prüfenden Fahrzeuge entsprechende Schulung nach Nummer 7 erfolgreich abgeschlossen haben. Die
Frist für die Wiederholungsschulungen beträgt maximal 36 Monate, beginnend mit dem Monat und
Jahr, in dem erfolgreich eine Abschlussprüfung nach einer erstmaligen Schulung oder einer Wieder-
holungsschulung abgelegt wurde. Wird die Frist um mehr als zwei Monate überschritten, ist statt einer
Wiederholungsschulung eine erstmalige Schulung durchzuführen,
2.7 der Antragsteller nachweist, dass alle von ihm benannten Untersuchungsstellen den Anforderungen
der Anlage VIIId entsprechen,
754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
2.8 der Antragsteller nachweist, dass für alle von ihm benannten Untersuchungsstellen Dokumentationen
der Betriebsorganisationen erstellt sind, die interne Regeln enthalten, nach denen eine ordnungsge-
mäße Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK sichergestellt ist. Die Dokumentationen
müssen mindestens den Anforderungen der nach Nummer 1.2 bekannt gemachten Richtlinie entspre-
chen,
2.9 der Antragsteller bestätigt, dass für die mit der Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der
AUK betrauten verantwortliche(n) Person(en) und Fachkräfte eine ausreichende Haftpflichtversicherung
zur Deckung aller im Zusammenhang mit den SP und/oder den AU und/oder den AUK entstehenden
Ansprüchen besteht, dies auf Verlangen nachweist und erklärt, dass er diese Versicherung aufrecht-
erhalten wird,
2.10 der Antragsteller sowie die im Anerkennungsverfahren beteiligten Stellen nach Nummer 1.1 Satz 2 das
Land, in dem er tätig wird und für das der Antragsteller anerkannt ist, von allen Ansprüchen Dritter
wegen Schäden freistellt, die im Zusammenhang mit den SP und/oder den AU und/oder den AUK von
ihm oder den von ihm beauftragten verantwortlichen Personen und Fachkräften verursacht werden,
und dafür den Abschluss einer entsprechenden Versicherung bestätigt, dies auf Verlangen nachweist
und erklärt, dass er diese Versicherung aufrechterhalten wird.
3 Nebenbestimmungen
3.1 Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die erforderlich sind, um sicher-
zustellen, dass die SP und/oder die AU und/oder die AUK ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die
Anerkennung ist nicht übertragbar.
3.2 Die Anerkennung ist auf die jeweiligen Untersuchungs-/Prüfungsarten sowie auf bestimmte Arten, Fa-
brikate oder Typen von Fahrzeugen zu beschränken, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 2 nur
für diese Arten, Fabrikate oder Typen nachgewiesen sind.
4 Rücknahme der Anerkennung
Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Num-
mer 2 nicht vorgelegen hat. Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr
besteht.
5 Widerruf der Anerkennung
Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Nummer 2 weg-
gefallen ist. Sie ist teilweise oder völlig zu widerrufen, wenn gröblich gegen die Vorschriften zur Durch-
führung der SP und/oder der AU und/oder der AUK verstoßen wurde, wenn die SP und/oder die AU
und/oder die AUK nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden oder wenn gegen die Auflagen der An-
erkennung gröblich verstoßen wurde. Sie kann widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb von min-
destens sechs Monaten kein Gebrauch gemacht worden ist oder der Antragsteller auf die Anerkennung
verzichtet. Ist die Anerkennung zeitlich befristet und wird keine Verlängerung der Geltungsdauer
beantragt, erlischt sie mit deren Ablauf.
6 Aufsicht über anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten
6.1 Die Anerkennungsstelle übt die Aufsicht aus. Sie kann selbst prüfen oder prüfen lassen,
6.1.1 ob die SP und/oder die AU und/oder die AUK ordnungsgemäß durchgeführt, dokumentiert und nach-
gewiesen sind sowie die sich sonst aus der Anerkennung ergebenden Pflichten erfüllt werden,
6.1.2 in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist.
6.2 Nummer 8.1.1 findet Anwendung.
7 Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte
7.1 Die Schulung nach Nummer 2.6 kann durchgeführt werden
7.1.1 für SP durch Hersteller von SP-pflichtigen Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugimporteure, wenn sie SP-
pflichtige Kraftfahrzeuge importieren und wenn sie eine eigene Kundendienstorganisation haben sowie
Hersteller von Bremsanlagen für SP-pflichtige Kraftfahrzeuge und Anhänger, sowie von diesen ermäch-
tigte geeignete Stellen,
7.1.2 für AU durch Hersteller von AU-pflichtigen Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugimporteure, wenn sie
AU-pflichtige Kraftfahrzeuge importieren und wenn sie eine eigene Kundendienstorganisation haben
sowie Kraftfahrzeugmotorenhersteller, Hersteller von Gemischaufbereitungssystemen mit eigener Kun-
dendienstorganisation, sofern sie Erstausrüstung liefern, sowie von diesen ermächtigte geeignete Stel-
len,
7.1.3 für AUK durch Hersteller von AUK-pflichtigen Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugimporteure, wenn sie
AUK-pflichtige Kraftfahrzeuge importieren und wenn sie eine eigene Kundendienstorganisation haben,
sowie von diesen ermächtigte geeignete Stellen,
7.1.4 vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks ermächtigte Stellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 755
7.2 Schulungsstätten sind entsprechend der örtlichen Zuständigkeit den zuständigen obersten Landes-
behörden oder den von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen sowie dem
Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks in 53040 Bonn, Postfach 15 01 62, unaufgefor-
dert zu melden; dies gilt entsprechend für die Einstellung der Schulungstätigkeit. Der Bundesinnungs-
verband des Kraftfahrzeughandwerks erfasst zentral die Schulungsstätten und übersendet den zustän-
digen obersten Landesbehörden und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
jeweils zu Beginn eines Jahres eine aktuelle Zusammenfassung aller Schulungsstätten, aufgegliedert
nach SP-, AU- und AUK-Schulungsstätten.
7.3 Die Schulungen, die vorgeschriebenen Wiederholungsschulungen, die Schulungsinhalte sowie die
Schulungsstätten müssen der nach Nummer 1.3 bekannt gemachten Richtlinie entsprechen.
8 Aufsicht über das Anerkennungsverfahren und die Schulungen
8.1 Die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren obliegt der zuständigen
obersten Landesbehörde, den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen jeweils
für ihren Zuständigkeitsbereich. Die Aufsichtsbehörde kann selbst prüfen oder durch die Anerken-
nungsstelle prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind und die
sich sonst aus der Anerkennung oder den Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden.
Diese Prüfung ist mindestens alle drei Jahre durchzuführen.
8.1.1 Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inha-
bers der Anerkennung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und
Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der
Anerkennung hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu
unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Er hat die Kosten
der Prüfung zu tragen.
8.2 Die Aufsicht über die Schulungen obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde, den von ihr be-
stimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich. Die Auf-
sichtsbehörde kann selbst prüfen oder durch die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zustän-
digen Stellen prüfen lassen, ob die für die Schulungsstätten geltenden Vorschriften eingehalten sind
und die sich sonst aus der Ermächtigung oder den Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt
werden. Sie können die Befugnis zur Prüfung auf den Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughand-
werks übertragen. Diese Prüfung ist mindestens alle drei Jahre durchzuführen.
8.2.1 Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume der Schu-
lungsstätten während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigun-
gen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber oder der Leiter
der Schulungsstätte hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen
dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Die Schu-
lungsstätte hat die Kosten der Prüfung zu tragen.
9 Schlussbestimmungen
9.1 Veränderungen bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, die ihre Anerkennung beeinflussen können,
sind von ihr der Anerkennungsstelle unaufgefordert mitzuteilen. Zuwiderhandlungen können zum
Widerruf der Anerkennung führen.
9.2 Veränderungen bei Schulungsstätten, die Einfluss auf die Schulung haben, sind den in Nummer 7.2
genannten Stellen unaufgefordert zu melden. Bei Zuwiderhandlungen können die in Nummer 8.2 ge-
nannten Stellen die Durchführungen von Schulungen untersagen.
756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Anlage VIIId
(Anlage VIII Nummer 4)
Untersuchungsstellen
zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen,
Untersuchungen der Abgase und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen
1 Zweck und Anwendungsbereich
1.1 Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase, Untersuchungen der Abgase
von Krafträdern und wiederkehrende Gasanlagenprüfungen (im Folgenden als HU, SP, AU, AUK und GWP
bezeichnet) sind unter gleichen Voraussetzungen und nach gleichen technischen Standards durchzu-
führen.
1.2 Die nachstehenden Vorschriften gelten für Untersuchungsstellen, an denen HU und/oder SP und/oder AU
und/oder AUK und/oder GWP durchgeführt werden.
2 Untersuchungsstellen
An Untersuchungsstellen werden HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durchge-
führt. Sie werden wie folgt unterteilt:
2.1 Prüfstellen
2.1.1 Prüfstellen allgemein
An Prüfstellen werden regelmäßig HU, SP, AU, AUK und GWP von amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfern oder Prüfingenieuren, im Folgenden als aaSoP oder PI bezeichnet, durchgeführt. Prüfstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 757
müssen sich während der Durchführung der Untersuchungen und Prüfungen in der ausschließlichen Ver-
fügungsgewalt der Technischen Prüfstellen oder amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen be-
finden.
2.1.2 Prüfstellen von Technischen Prüfstellen
2.1.2.1 Die Technischen Prüfstellen unterhalten zur Gewährleistung eines flächendeckenden Untersuchungsange-
bots ihre Prüfstellen an so vielen Orten, dass die Mittelpunkte der im Einzugsbereich liegenden Ortschaf-
ten nicht mehr als 25 km Luftlinie von den Prüfstellen entfernt sind. In besonderen Fällen können die in
Nummer 4.1 der Anlage VIII genannte(n) Stelle(n) Abweichungen zulassen oder einen kürzeren Abstand
festlegen.
2.2 Prüfstützpunkte
An Prüfstützpunkten werden unter Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen einer in die Hand-
werksrolle eingetragenen Kraftfahrzeugwerkstatt oder eines entsprechenden Fachbetriebs, dazu zählen
Kraftfahrzeugwerkstätten zur Betreuung eines Fuhrparks, HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK
und/oder GWP durchgeführt.
2.3 Prüfplätze
Auf Prüfplätzen dürfen nur Fahrzeuge des eigenen Fuhrparks, dazu zählen alle Fahrzeuge eines Halters
oder Betreibers, oder land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit Vmax/zul≤ 40 km/h untersucht und/oder
geprüft werden.
2.4 Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP und/oder AU
und/oder AUK und/oder GWP
SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP dürfen durch dafür anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten in
den im Anerkennungsbescheid bezeichneten Betriebsstätten oder Zweigstellen durchgeführt werden.
3 Ausstattung und bauliche Gegebenheiten von Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte
3.1 Die Mindestanforderungen an Untersuchungsstellen ergeben sich aus der Tabelle am Ende dieser Anlage.
3.2 Die Einhaltung der für die eingesetzten Mess-/Prüfgeräte geltenden Vorschriften ist von der Inhaberin oder
vom Inhaber oder von der Nutzerin oder vom Nutzer der Untersuchungsstelle sicherzustellen. Werden die
Vorschriften nicht eingehalten, ist die Durchführung von HU, SP, AU, AUK und GWP bis zur Wiederher-
stellung des ordnungsgemäßen Zustandes unzulässig.
3.3 Die Messgeräte nach den Nummern 21, 22 und 23 der Tabelle müssen über Einrichtungen verfügen oder
mit Einrichtungen verbunden sein, die die zur Identifizierung erforderlichen Daten der zu untersuchenden
Kraftfahrzeuge nach den Nummern 4.8.2.1 und 4.8.2.2 der Anlage VIIIa einschließlich der ermittelten
Messwerte aufnehmen, speichern und bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII in Form
eines Nachweises ausdrucken. Die eingesetzte Softwareversion der Messgeräte muss zu Prüfungszwe-
cken angezeigt werden können.
3.4 Die zulässigen Softwareversionen für Messgeräte nach Nummer 3.3 sowie Richtlinien über Anforderungen
an Mess- und Prüfgeräte, für die keine eichrechtlichen Vorschriften bestehen, werden vom Bundesminis-
terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden
im Verkehrsblatt veröffentlicht.
4 Abweichungen
4.1 An Prüfstützpunkten und Prüfplätzen ist eine ständige Ausstattung mit den nach Nummer 3.1 vorgeschrie-
benen und in der Tabelle unter den Nummern 5, 6, 11, 13 bis 16 und 18 bis 25 aufgeführten Prüfgeräten
dann entbehrlich, wenn sichergestellt ist, dass die für die jeweiligen Untersuchungen/Prüfungen notwen-
digen Geräte von den durchführenden Personen mitgeführt und bei HU, SP, AU, AUK und GWP eingesetzt
werden.
4.2 Von der nach Nummer 3.1 vorgeschriebenen Ausstattung mit Mess- und Prüfgeräten sind Abweichungen
an Untersuchungsstellen zulässig, wenn an diesen nur bestimmte Fahrzeugarten untersucht oder geprüft
werden. Die zulässigen Abweichungen ergeben sich aus der Tabelle am Ende dieser Anlage; sie sind der
zuständigen Anerkennungsstelle nach Nummer 4 der Anlage VIII oder Nummer 1.1 der Anlage VIIIc zu
melden.
5 Schlussbestimmungen
Veränderungen bei Untersuchungsstellen, welche ihre Anerkennung beeinflussen können, sind der Aner-
kennungsstelle nach Nummer 4.1 der Anlage VIII oder Nummer 1.1 der Anlage VIIIc unaufgefordert mit-
zuteilen. Bei Zuwiderhandlung gegen die Nummern 1 bis 4 kann die Untersuchungs- und/oder Prüftätig-
keit in den betreffenden Untersuchungsstellen untersagt werden.
Ausstattung und bauliche Gegebenheiten
758
von Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte zu Nummer 3
1 2 3 4 5 6 7
Anerkannte Anerkannte Anerkannte Anerkannte
Untersuchungsstellen/ Kraftfahrzeugwerk- Kraftfahrzeugwerk- Kraftfahrzeugwerk- Kraftfahrzeugwerk-
Prüfstellen Prüfstützpunkte Prüfplätze
Anforderungen stätten zur Durch- stätten zur Durch- stätten zur Durch- stätten zur Durch-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
führung von SP führung von AU führung von AUK führung von GWP
1. Grundstück Lage und Größe Muss so Geeigneter Platz Mindestgröße er- Mindestgröße er- Mindestgröße er- Mindestgröße er-
muss ordnungs- beschaffen sein, zur Durchführung gibt sich aus 2. gibt sich aus 2. gibt sich aus 2. gibt sich aus 2.
gemäße HU/AU/SP dass Störungen im einer HU/AU/SP an
an zu erwartender öffentlichen Ver- mindestens einem
Zahl von Fahrzeu- kehrsraum durch Fahrzeug muss
gen gewährleisten. den Betrieb nicht vorhanden sein.
entstehen.
2. Bauliche Prüfhalle muss Ausreichend be- Ausreichend be- Ausreichend be- Geeigneter und ge- Ausreichend be-
Anforderungen festeingebaute messene Halle oder messene Halle oder messene Halle oder schlossener Prüf- messene Halle oder
Prüfeinrichtungen überdachter Prüf- überdachter Prüf- geschlossener raum, wo mindes- überdachter Prüf-
überdecken. Ihre platz in Abhängig- platz, wo ein Prüfraum. Die tens ein Kraftrad platz in Abhängig-
Abmessungen rich- keit von den zu Lastkraftwagenzug Größe richtet sich untersucht werden keit von den zu
ten sich nach der untersuchenden geprüft werden nach der Art der zu kann. untersuchenden
Anzahl der Prüf- Fahrzeugen (z. B. kann. untersuchenden Fahrzeugen (z. B.
gassen und deren nur Personenkraft- Kraftfahrzeuge ent- nur Personenkraft-
Ausrüstung. Die wagen oder Per- – sprechend der An- wagen oder Perso-
Länge wird durch sonenkraftwagen erkennung (nur nenkraftwagen und
den Einbau der je- und Nutzfahrzeu- Personenkraftwa- Nutzfahrzeuge).
weiligen Prüfgeräte ge). gen oder auch
und die Abmes- Nutzfahrzeuge).
sungen der zu un-
tersuchenden Fahr-
zeuge bestimmt.
3. Grube, Hebebühne
oder Rampe mit aus- x x x
reichender Länge und Jedoch entbehrlich, Jedoch ohne Jedoch ohne
Beleuchtungsmög- sofern nur Fahr- Einrichtung zum Einrichtung zum
lichkeit sowie mit Ein- x x x –
zeuge mit Vmax/zul. Anheben der Ach- Anheben der
richtung zum Anhe- ≤ 40 km/h unter- sen oder Spielde- Achsen oder
ben der Achsen oder sucht werden. tektoren. Spieldetektoren.
Spieldetektoren
4. Ortsfester
Bremsprüfstand x x1) x1) x1) – – –
5. Schreibendes
Bremsmessgerät x x2) x2) x2) – – –
1 2 3 4 5 6 7
Anerkannte Anerkannte Anerkannte Anerkannte
Untersuchungsstellen/ Kraftfahrzeugwerk- Kraftfahrzeugwerk- Kraftfahrzeugwerk- Kraftfahrzeugwerk-
Prüfstellen Prüfstützpunkte Prüfplätze
Anforderungen stätten zur Durch- stätten zur Durch- stätten zur Durch- stätten zur Durch-
führung von SP führung von AU führung von AUK führung von GWP
6. Prüfgerät zur
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Funktionsprüfung
von Druckluftbrems- x3 ) x4) x4) x3) – – –
anlagen
7. Fußkraftmessgerät
(Bremsanlagen) x5 ) – – – – – –
8. Druckluftbeschaf-
fungsanlage aus-
reichender Größe – – – x – – –
und Leistung
9. Füll- und Entlüfter-
gerät sowie Pedal-
stütze (Prüfung) für – – – x6) – – –
Hydraulikbrems-
anlagen
10. Mess- und Prüfgeräte
10.1 zur Prüfung einzelner
Bremsaggregate und – – – x7) – – –
Bremsventile
10.2 zur Prüfung des
Luftpressers – – – x7) – – –
11. Bandmaß
(≥ 20 m), Zeitmesser x x x x8) – – –
12. Scheinwerfereinstell-
prüfgerät oder senk-
rechte Prüffläche und
ebene Fläche für die x x x – – – –
Aufstellung des Fahr-
zeugs
13. Prüfgerät für die elek-
trischen Verbindungs-
einrichtungen zwi- x x x – – – –
schen Kraftfahrzeug
und Anhänger 759
1 2 3 4 5 6 7 760
Anerkannte Anerkannte Anerkannte Anerkannte
Untersuchungsstellen/ Kraftfahrzeugwerk- Kraftfahrzeugwerk- Kraftfahrzeugwerk- Kraftfahrzeugwerk-
Prüfstellen Prüfstützpunkte Prüfplätze
Anforderungen stätten zur Durch- stätten zur Durch- stätten zur Durch- stätten zur Durch-
führung von SP führung von AU führung von AUK führung von GWP
14. Lehren für die Über-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
prüfung von Zugösen
und Bolzen der An-
hängerkupplung, x9 ) x9) x9) x9) – – –
Zugsattelzapfen, x9 ) x9) x9) x9)
Sattelkupplungen, x9 ) x9) x9) x9)
Kupplungskugeln x x x x
15. Messgeräte zur Mes-
sung der Spitzenkraft
nach Anhang V der x10) x10) x10) x10) – – –
Richtlinie 2001/85/EG
16. Prüfgerät zur Funk-
tionsprüfung von
Geschwindigkeits- x11) x11) x11) – – – –
begrenzern
17. Ausstattung mit Spe-
zialwerkzeugen nach
Art der zu erledigen- – – – x – – –
den Montagearbeiten
18. Messgerät zur Ermitt-
lung der Temperatur x x x – x x –
des Motors
19. Geräte zur Prüfung
von Schließwinkeln,
Zündzeitpunkt und x12) x12) x12) – x12) x13) –
Motordrehzahl
20. CO-Abgasmessgerät
oder Abgasmessgerät
für Fremdzündungs- x12) x12) x12) – x12) x –
motoren
21. Abgasmessgerät für
Fremdzündungs- x x x15) – x – –
motoren
1 2 3 4 5 6 7
Anerkannte Anerkannte Anerkannte Anerkannte
Untersuchungsstellen/ Kraftfahrzeugwerk- Kraftfahrzeugwerk- Kraftfahrzeugwerk- Kraftfahrzeugwerk-
Prüfstellen Prüfstützpunkte Prüfplätze
Anforderungen stätten zur Durch- stätten zur Durch- stätten zur Durch- stätten zur Durch-
führung von SP führung von AU führung von AUK führung von GWP
22. Abgasmessgerät
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
für Kompressions- x x x15) – x x14) –
zündungsmotoren
23. Prüf- und Diagnose-
gerät zur Prüfung x x x15) – x – –
von OBD-Kfz
24. Messgerät für
Geräuschmessung x x x – – – –
25. Prüfmittel für die
Gasanlagenprüfung:
Lecksuchspray für
die zu prüfenden
Betriebsgase (LPG, x16) x16) x16) – – – x
CNG) zum Auffinden
von Gasundichtig-
keiten
Abweichungen nach 4.2:
1
) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit Vmax/zul. ≤ 40 km/h geprüft werden oder die nicht auf Bremsprüfstand geprüft werden können.
2
) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge untersucht werden, bei denen für die Bremsprüfung ein schreibendes Bremsmessgerät nicht erforderlich ist.
3
) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen untersucht und geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen.
4
) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlage untersucht werden.
5
) Ausstattung erforderlich für Prüfstellen von Technischen Prüfstellen.
6
) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Hydraulikbremsanlagen geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen.
7
) Entfällt, wenn die aufgeführten Teile nicht instand gesetzt, sondern nur ausgetauscht werden.
8
) Bandmaß entbehrlich.
9
) Ausstattung nur erforderlich, wenn Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftomnibusse untersucht und geprüft werden.
10
) Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftomnibusse mit mehr als 22 Fahrgastplätzen untersucht und geprüft werden.
11
) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die nicht mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sind.
12
) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die unter den Anwendungsbereich der Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a der Anlage VIII fallen.
13
) Geräte zur Prüfung von Schließwinkel und Zündzeitpunkt entbehrlich; bordeigene Drehzahlmessgeräte an Krafträdern sind zulässig.
14
) Jedoch entbehrlich, sofern nur Krafträder untersucht werden, die mit Fremdzündungsmotor angetrieben werden.
15
) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge mit Vmax/zul.≤ 40 km/h oder die nach § 47a Absatz 1 von der Durchführung der AU befreit sind, untersucht werden.
16
) Ausstattung nur erforderlich, wenn GWP durchgeführt werden.
761
762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Anlage IX
(zu § 29 Absatz 2, 3, 5 bis 8)
Prüfplakette für die Untersuchung von Kraftfahrzeugen und Anhängern
Vorgeschriebene Abmessungen der Prüfplakette:
Durchmesser 35 mm
Schrifthöhe der Ziffern bei den Monatszahlen 4 mm
Schrifthöhe der Ziffern bei der Jahreszahl 5 mm
Höhe des ebenen Strichs über und unter den Zahlen 1 bis 12 3 mm
Strichdicke 0,7 mm
Ergänzungsbestimmungen
1. Die Prüfplakette muss so beschaffen sein, dass sie und Kennzeichnung e. V., Siegburger Straße 39,
für die Dauer ihrer Gültigkeit den Beanspruchungen 53757 St. Augustin, zu entnehmen, und zwar ist als
beim Betrieb des Fahrzeugs standhält. Die Beschrif- Farbton zu wählen für
tung der Prüfplakette – ausgenommen die Umran-
dung sowie die schwarzen Felder des Abschnitts schwarz RAL 9005
zwischen den Zahlen 11 bis 1 – muss nach ihrer An- braun RAL 8004
bringung mindestens 0,10 mm erhaben sein; sie ist
nach dem Schriftmuster der Normschrift DIN 1451 in rosa RAL 3015
Schwarz auf farbigem Grund auszuführen. Die Farbe grün RAL 6018
des Untergrunds ist nach dem Kalenderjahr zu be-
stimmen, in dem das Fahrzeug zur nächsten Haupt- gelb RAL 1012
untersuchung vorgeführt werden muss (Durchfüh- blau RAL 5015
rungsjahr). Sie ist für das Durchführungsjahr
orange RAL 2000.
2008 blau
2. Die Jahreszahl wird durch die letzten beiden Ziffern
2009 gelb des Durchführungsjahres im Mittelkreis angegeben;
sie ist in Engschrift auszuführen.
2010 braun 3. Die einstelligen Monatszahlen am Rand der Plakette
2011 rosa sind in Mittelschrift, die zweistelligen in Engschrift
auszuführen.
2012 grün 4. Das Plakettenfeld muss in zwölf gleiche Teile (Zah-
2013 orange. len 1 bis 12 entgegen dem Uhrzeigersinn dargestellt)
geteilt sein. Der Abschnitt (60°) ist durch die Zah-
Die Farben wiederholen sich für die folgenden len 11, 12 und 1 unterbrochen. Die oberste Zahl be-
Durchführungsjahre jeweils in dieser Reihenfolge. zeichnet den Durchführungsmonat des Jahres, des-
Die Farbtöne der Beschriftung und des Untergrunds sen letzten beiden Ziffern sich im Mittelkreis befin-
sind dem Farbregister RAL 840 HR, herausgegeben den.
vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung 5. (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 763
Anlage IXa
(§ 47a Absatz 5)
Plakette für die Durchführung von Abgasuntersuchungen
Die Plakette kann auch auf einem runden weißen
(RAL 9001) Plakettenträger fest angebracht sein.
Vorgeschriebene Abmessungen der Plakette:
Kantenlänge des äußeren Sechsecks 17,5 mm
Kantenlänge des inneren Sechsecks 5 mm
Schrifthöhe der Ziffern bei den Monatszahlen 4 mm
Schrifthöhe der Ziffern bei der Jahreszahl 5 mm
Höhe des ebenen Strichs über den Zahlen 2, 4, 6, 8, 10 und 12 3 mm
Höhe des ebenen Strichs über den Zahlen 3, 5, 7, 9 1 mm
Strichdicke 0,7 mm
Strichdicke der Umrandung des äußeren Sechsecks 1,5 mm
Ergänzungsbestimmungen
1. Die Prüfplakette muss so beschaffen sein, dass sie Straße 39, 53757 St. Augustin, zu entnehmen, und
für die Dauer ihrer Gültigkeit den Beanspruchungen zwar ist als Farbton zu wählen für
beim Betrieb des Fahrzeugs standhält. Die Beschrif-
tung der Prüfplakette – ausgenommen die Umran- schwarz RAL 9005
dung sowie die schwarzen Felder des Abschnitts grün RAL 6018
zwischen den Zahlen 11 bis 1 – muss nach ihrer An-
bringung mindestens 0,10 mm erhaben sein; sie ist gelb RAL 1012
nach dem Schriftmuster der Normschrift DIN 1451 in
blau RAL 5015
Schwarz auf farbigem Grund auszuführen. Die Farbe
des Untergrunds ist nach dem Kalenderjahr zu be- orange RAL 2000
stimmen, in dem das Fahrzeug zur nächsten Haupt-
braun RAL 8004
untersuchung vorgeführt werden muss (Durchfüh-
rungsjahr). Sie ist für das Durchführungsjahr rosa RAL 3015.
2002 blau 2. Die Jahreszahl im inneren Sechseck ist in Engschrift
auszuführen.
2003 gelb
3. Die einstelligen Monatszahlen am Rand der Plakette
2004 braun sind in Mittelschrift, die zweistelligen in Engschrift
auszuführen.
2005 rosa
4. Das Plakettenfeld muss in zwölf gleiche Teile (Zah-
2006 grün len 1 bis 12 entgegen dem Uhrzeigersinn dargestellt)
geteilt sein. Der Abschnitt (60°) ist durch die Zah-
2007 orange. len 11, 12 und 1 unterbrochen. Die oberste Zahl be-
zeichnet den Durchführungsmonat des Jahres, des-
Die Farben wiederholen sich für die folgenden sen letzten beiden Ziffern sich im Mittelkreis befin-
Durchführungsjahre jeweils in dieser Reihenfolge. den.
Die Farbtöne der Beschriftung und des Untergrunds
sind dem Farbregister RAL 840 HR, Aus- 5. (weggefallen)
gabe 1966, des RAL Deutsches Institut für Güte- 6. Die Plaketten sind von der nach Landesrecht zu-
sicherung und Kennzeichnung e. V., Siegburger ständigen Behörde zu beziehen; die oberste Lan-
764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
desbehörde oder die nach Landesrecht zuständige von dem Verantwortlichen für die Abgasuntersu-
Stelle kann Abweichendes genehmigen. Die zur chungen fortlaufend ein Nachweis nach einem vom
Durchführung von Abgasuntersuchungen anerkann- Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
ten Werkstätten beziehen die Plaketten von den ört- wicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten
lich zuständigen Handwerkskammern oder von der Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemach-
örtlich und fachlich zuständigen Kraftfahrzeug- ten Muster zu führen. Der Nachweis ist drei Jahre
innung, wenn diese die Anerkennung ausgespro- lang aufzubewahren.
chen hat. Über die Verwendung der Plaketten ist
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 765
Anlage IXb
(§ 29 Absatz 2 bis 8)
Prüfmarke und SP-Schild
für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen
1 Vorgeschriebene Beschaffenheit
1.1 Muster
SP-Schild Prüfmarke
1.2 Abmessungen und Gestaltung
1.2.1 Prüfmarke
1.2.1.1 Allgemeines
Material: Folie oder Festkörper aus Kunststoff
Kantenlänge der Prüfmarke: 24,5 mm x 24,5 mm
Strichfarben: schwarz
Schriftart: Helvetica medium
Schriftfarbe: schwarz.
1.2.1.2 Grundkörper von Prüfmarken, die als Festkörper ausgebildet sind
Durchmesser: 35 mm
Höhe: 3 mm
Farbe: grau
Umrandung: keine.
1.2.1.3 Fläche des Pfeiles:
Kantenlänge des Pfeilschaftes: 17,3 mm x 17,3 mm
Kantenlänge der Pfeilspitze: Basislinie: 17,3 mm
Seitenlinien: 12,2 mm
Farbe: jeweils entsprechend dem Kalenderjahr, in dem die
nächste Sicherheitsprüfung durchgeführt werden muss
(Durchführungsjahr).
Sie ist für das Durchführungsjahr
1999 – rosa
2000 – grün
2001 – orange
2002 – blau
2003 – gelb
2004 – braun.
Die Farben wiederholen sich für die folgenden Kalender-
jahre jeweils in dieser Reihenfolge.
766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Strichstärke der Umrandung: 0,7 mm
Anordnung Text „SP“: vertikal zentriert, Buchstabenunterkante 10 mm unter der
Pfeilspitze
Schrifthöhe Text „SP“: 4 mm
Anordnung Jahreszahl: vertikal und horizontal zentriert
Schrifthöhe Jahreszahl: 5 mm.
1.2.1.4 Restfläche:
Farbe: grau
Umrandung: keine.
1.2.2 SP-Schild
1.2.2.1 Allgemeines
Material: Folie, Kunststoff oder Metall
Kantenlänge (Höhe x Breite): 80 mm x 60 mm
Grundfarbe: grau
Strichfarben: schwarz
Schriftfarben: schwarz.
1.2.2.2 Quadrat Monatsangabe
Kantenlänge: 60 mm
Anordnung der Monatszahlen: 1 bis 12 jeweils um 30 Grad im Uhrzeigersinn versetzt, an
einem fiktiven Kreisring von 40 mm Durchmesser außen
angesetzt
Schriftart: Helvetica medium, zweistellige Zahlen in Engschrift
Schrifthöhe: 5 mm
Linien zwischen den Monatszahlen: sechs jeweils fiktiv durch den Mittelpunkt des Quadrates
verlaufende, um 30 Grad versetzte Linien
Strichstärke: 0,5 mm.
1.2.2.3 Kreisfläche
Beschaffenheit: Damit die Prüfmarke von dem SP-Schild abgelöst werden
kann, ohne dieses zu zerstören, sollte die Kreisfläche min-
destens 1 mm positiv erhaben sein.
Anordnung Mittelpunkt: auf den Mittelpunkt des Quadrates (Monatsangabe) zentriert
Innendurchmesser: 35 mm
Umrandung: keine
Grundfarbe: grau.
1.2.2.4 Feld, „Fzg.-Ident.-Nummer“
Anordnung: je 2 mm Abstand zur seitlichen und unteren Außenkante
Kantenlänge (Höhe x Breite): 12 mm x 56 mm
Einzelfelder (Höhe x Breite): 7 Felder, 12 mm x 8 mm
Strichstärke: 0,5 mm
Schrift: Helvetica medium
Schrifthöhe („Fzg.- Ident.-Nummer“): 3 mm
Schrifthöhe („die letzten 7 Zeichen“): 2 mm.
Bei Ausführung des SP-Schildes als Folie muss das Feld nach der Beschriftung mit einer zusätzlichen
Schutzfolie gesichert werden.
1.2.3 Farbtöne der Beschriftung und des Untergrundes
Farbregister RAL 840 HR, herausgegeben vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung
e. V., Siegburger Straße 39, 53757 St. Augustin.
Als Farbton ist zu verwenden: schwarz – RAL 9005
braun – RAL 8004
rosa – RAL 3015
grün – RAL 6018
gelb – RAL 1012
blau – RAL 5015
orange – RAL 2000
grau – RAL 7035.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 767
1.2.4 Dauerbeanspruchung
Prüfmarke und SP-Schild müssen so beschaffen sein, dass sie für die Dauer ihrer Gültigkeit den
Beanspruchungen beim Betrieb des Fahrzeugs standhalten.
2 Ergänzungsbestimmungen
2.1 Fälschungssicherheit
Damit Fälschungen erschwert und nachweisbar werden, sind durch den Hersteller bestimmte Merkmale
und zusätzlich eine Herstellerkennzeichnung einzubringen, die über die gesamte Lebensdauer der Prüf-
marke wirksam und erkennbar bleiben.
2.1.1 Prüfmarken in Folienausführung
Es sind unsichtbare Schriftmerkmale und zusätzlich eine Herstellerkennzeichnung, die ohne Hilfsmittel
nicht erkennbar sind, einzuarbeiten. Die Erkennbarkeit muss durch die Verwendung von mit Black-light-
Röhren (300 – 400 nm) ausgerüsteten Prüflampen gegeben sein. Die verwendeten Schriften der Kenn-
zeichnung müssen in nicht fälschbarer Microschrift ausgeführt sein. In die Kennzeichnung sind der
Hersteller und das Produktjahr in Form einer Zahlenkombination einzubringen. Die Zeichen haben eine
maximale Höhe von 2 mm und eine maximale Strichstärke von 0,75 mm. Es sind Flächensymbole einzuar-
beiten.
2.1.2 Prüfmarken in Festkörperausführung
Die Umrandung des Pfeiles, der Text „SP“ und die Jahreszahl müssen mindestens 0,3 mm positiv erhaben
sein. Auf der Rückseite der Prüfmarke muss eine zusätzliche Kennzeichnung aufgebracht werden. In die
Kennzeichnung sind der Hersteller und das Produktjahr in Form einer Zahlenkombination einzubringen.
Dies gilt nicht, wenn die Prüfmarken die Anforderungen nach Nummer 2.1.1 erfüllen.
2.2 Übertragungssicherheit
2.2.1 Allgemeines
Bei Prüfmarken oder SP-Schildern aus Folie muss zur Gewährleistung der Übertragungssicherheit der
Untergrund vor dem Aufbringen frei von Staub, Fett, Klebern, Folien oder sonstigen Rückständen sein.
2.2.2 Entfernung von Prüfmarken
Es muss gewährleistet sein, dass sich Prüfmarken bei ordnungsgemäßer Anbringung nicht unzerstört
entfernen lassen. Der Zerstörungsgrad der Prüfmarken muss so groß sein, dass eine Wiederverwendung
auch unter Korrekturen nicht möglich ist. Es darf nicht möglich sein, aus zwei abgelösten (entfernten)
Prüfmarken eine Ähnlichkeitsfälschung herzustellen.
2.3 Echtheitserkennbarkeit im Anlieferungszustand
Die Verarbeiter von Prüfmarken (Zulassungsbehörden, Technische Prüfstellen, Überwachungsorganisatio-
nen, anerkannte Kfz-Werkstätten) müssen im Anlieferungszustand die systembedingte Echtheit erkennen
können. Dies wird durch ein genau definiertes und gekennzeichnetes Schutzpapier auf der Rückseite der
Prüfmarken oder durch die auf der Rückseite der Festkörper aufgebrachten fälschungserschwerenden
Schriftmerkmale nach Nummer 2.1.2 Absatz 1 sichergestellt.
In der Sichtfläche der Prüfmarke ist eine nicht aufdringliche und das Gesamtbild nicht störende fäl-
schungserschwerende Produktkennzeichnung eingebracht.
Die Prüfmarken sind in übersichtlich zählbaren Behältnissen verpackt.
2.4 Anbringung der Prüfmarken und SP-Schilder
Die individuelle Beschriftung des SP-Schildes mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer erfolgt mit einem
dokumentenechten Permanentschreiber. Diese Beschriftung ist durch eine Schutzfolie zu sichern. Beim
Ablösen der Schutzfolie muss sich das Feld „Fzg.-Ident.-Nummer“ so zerstören, dass eine Wiederverwen-
dung auch unter Korrekturen nicht möglich ist. Bei Ausführung des SP-Schildes als Festkörper aus Kunst-
stoff oder Metall können die Zeichen auch positiv oder negativ erhaben aufgebracht werden; eine zusätz-
liche Schutzfolie ist dann entbehrlich.
Das SP-Schild ist gut sichtbar am Fahrzeugheck in Fahrtrichtung hinten links anzubringen. Die Anbrin-
gungshöhe ist so zu wählen, dass sich die Oberkante des SP-Schildes mindestens 300 mm und maximal
1 800 mm über der Fahrbahn befindet. Die rechte Kante des SP-Schildes darf nicht mehr als 800 mm vom
äußersten Punkt des hinteren Fahrzeugumrisses entfernt sein. Davon kann nur abgewichen werden, wenn
die Bauart des Fahrzeugs diese Anbringung nicht zulässt.
Die Prüfmarke ist auf der Kreisfläche oder in dem Haltering des SP-Schildes so anzubringen, dass die
Pfeilspitze auf den Monat zeigt, in dem das Fahrzeug zur nächsten Sicherheitsprüfung nach den Vorschrif-
ten der Anlage VIII vorzuführen ist.
768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
2.5 Bezug von Prüfmarken
Die Hersteller von Prüfmarken beliefern ausschließlich die Zulassungsbehörden, die Technischen Prüfstel-
len, die Überwachungsorganisationen und die für die Anerkennung von Werkstätten zur Durchführung von
Sicherheitsprüfungen zuständigen Stellen. Die Anerkennungsstellen nach Nummer 1.1 Anlage VIIIc belie-
fern die zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen anerkannten Werkstätten. Die zuständige oberste
Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können Abwei-
chendes bestimmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 769
Anlage X
(zu § 35e Absatz 4, §§ 35f, 35i)
Fahrgasttüren, Notausstiege, Gänge
und Anordnung von Fahrgastsitzen in Kraftomnibussen
1 Einteilung der Kraftomnibusse
Es werden unterschieden
1.1 Kraftomnibusse mit Stehplätzen
1.1.1 mit mehr als 16 Fahrgastplätzen
1.1.2 mit bis zu 16 Fahrgastplätzen
1.2 Kraftomnibusse ohne Stehplätze
1.2.1 mit mehr als 16 Fahrgastplätzen
1.2.2 mit bis zu 16 Fahrgastplätzen
2 Gänge und Innenraumhöhe über Plattformen
Gang ist der Bereich im Innenraum von Kraftomnibussen, der mehr als 400 mm von den Fahrgasttüren
entfernt ist. Er muss den Fahrgästen den Zugang zu jedem Sitz/jeder Sitzreihe ermöglichen.
Der Gang umfasst nicht den bis zu 300 mm tiefen Raum vor einem Sitz/einer Sitzreihe, der für die Füße
der sitzenden Fahrgäste bestimmt ist, sowie den Raum vor der letzten Sitzreihe oder Sitzbank, der nur
von denjenigen Fahrgästen benutzt wird, die diese Sitze einnehmen.
Der Gang muss so ausgelegt sein, dass der freie Durchlass der
nebenstehend abgebildeten Messvorrichtung möglich ist.
Sitze im Bereich der vorderen Fahrgasttüren (§ 35b Abs. 2)
dürfen zur Prüfung weggeklappt werden, soweit dies einfach
und ohne großen Kraftaufwand möglich und die Betätigungsart
klar ersichtlich ist.
Die Messvorrichtung muss bei der Prüfung senkrecht geführt
werden.
770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Die Abmessungen der Messvorrichtung sind der Tabelle zu entnehmen. Die Innenraumhöhe über Platt-
formen muss der für den Gang geforderten Mindesthöhe (Gesamthöhe der Messvorrichtung) entspre-
chen.
Kraftomnibusse mit Stehplätzen Kraftomnibusse ohne Stehplätze
Abmessungen der Messvorrichtung [mm] mit mehr als 16 mit bis zu 16 mit mehr als 16 mit bis zu 16
Fahrgastplätzen Fahrgastplätzen Fahrgastplätzen Fahrgastplätzen
(vgl. 1.1.1) (vgl. 1.1.2) (vgl. 1.2.1) (vgl. 1.2.2)
Höhe des unteren Zylinders h1 900 900 900 900
Höhe des Kegelstumpfes h2 500 500 500 (350)3) 300
Höhe des oberen Zylinders h3 500 (400)2) 500 400 300
Durchmesser des unteren Zylinders C 350 350 300 (220)4) 300
Durchmesser des oberen Zylinders B1) 550 550 450 450
Gesamthöhe der Messvorrichtung h 1 900 (1 800)2) 1 900 1 800 (1 650)3) 1 500
Erläuterungen:
1
) Der Durchmesser der Abschrägung am oberen Ende des Zylinders muss mindestens 300 mm betragen, die Abschrägung darf 30°
nicht überschreiten.
2
) Reduzierung möglich bei Kraftomnibussen mit Heckmotor für den Teil des Gangs hinter der Hinterachse bzw. hinter einer hinter
dieser Achse befindlichen Fahrgasttür und bei Eineinhalbdeck- und Doppeldeck-Kraftomnibussen für den zweistöckigen Fahr-
zeugteil.
3
) Reduzierung möglich bei Eineinhalbdeck- und Doppeldeck-Kraftomnibussen für den Gang zur Heckbank des Unterdecks und im
Oberdeck.
4
) 220 mm bei seitlich bewegbaren Sitzen.
Bei ausgefahrenen Sitzen muss ein Fußraum mit den lichten Maßen von 350 mm in der Breite und 200 mm in der Höhe vorhanden
sein. Die Sitze müssen sich auch in belastetem Zustand von einer erwachsenen Person mit vertretbarem Kraftaufwand verstellen
lassen.
Bei Gelenk-Kraftomnibussen muss die Messvorrichtung auch den Gelenkabschnitt in allen möglichen
Betriebsstellungen der Fahrzeuge unbehindert passieren können.
3 Fahrgastsitze
3.1 Sitzmaße
Die Abmessungen für jeden Sitzplatz müssen den in der nachfolgenden Aufstellung und in der Skizze
zusammengefassten Abmessungen entsprechen. Alle Maße beziehen sich auf unbelastete Sitz- und
Lehnenpolster.
Breite des Sitzpolsters auf jeder Seite – F ≧ 200 mm für Einzelsitze
gemessen ab einer durch die Mitte des betreffenden Sitzes ver- und für Sitzbänke
laufenden Vertikalebene für zwei oder mehr Fahrgäste
Breite des verfügbaren Raumes – G ≧ 250 mm für Einzelsitze
gemessen in einer Horizontalebene entlang der Rückenlehne des G ≧ 225 mm für Sitzbänke
Sitzes in einer Höhe zwischen 270 und 650 mm für zwei oder mehr Fahrgäste
über dem Sitzpolster
Höhe des Sitzpolsters bezogen auf den Boden I = 400 ... 500 mm
unter den Füßen des Fahrgastes – bei Radkästen
gemessen vom Boden bis zu einer horizontalen Ebene, die die ist eine Verringerung
Oberfläche des höchsten Punktes des Sitzpolsters berührt bis auf 350 mm möglich.
Tiefe des Sitzpolsters – K ≧ 350 mm
Abstand zwischen zwei Vertikalebenen, die die Vorderkante des
Sitzpolsters berühren –
gemessen in einer horizontalen Ebene, die die Oberfläche
des höchsten Punktes des Sitzpolsters berührt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 771
3.2 Freiraum
Um dem Fahrgast die nötige Bewegungsfreiheit zu gewährleisten, muss der Bereich über dem unbe-
lasteten Sitzpolster eine freie Höhe von 900 mm aufweisen. Außerdem muss der Abstand gemessen vom
Boden
a) im Bereich oberhalb der Sitzfläche,
b) im Bereich oberhalb der Rückenlehne und
c) im Bereich oberhalb des Fußraums des sitzenden Fahrgastes (bis 300 mm vor der Vorderkante des
Sitzes)
mindestens 1 350 mm betragen.
In den Bereich oberhalb des Fußraums darf die Rückenlehne eines Sitzes hineinragen.
Geringfügige Einschränkungen des Freiraums (zum Beispiel für Leitungskanäle) sind zulässig.
3.3 Zwischenabstand der Sitze
Unbelastete Sitz- und Lehnenpolster müssen den nachfolgend angegebenen Maßen entsprechen; dabei
muss in einer durch die Mitte des einzelnen Sitzplatzes verlaufenden Vertikalebene gemessen werden.
gleichgerichtete Sitze:
Abstand zwischen der Vorderseite der Rückenlehne eines Sitzes und
der Rückseite der Rückenlehne davor –
gemessen in der Horizontalen und in jeder Höhe zwischen der Ober-
fläche des Sitzpolsters und einer Höhe von 620 mm über dem Boden H1 ≧ 650 mm
quergestellte, einander gegenüber angeordnete Sitze:
Abstand zwischen den Vorderseiten der Rückenlehnen –
gemessen in Querrichtung im höchsten Punkt der Sitzpolster H2 ≧ 1 300 mm
772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
3.4 Sitze hinter Trennwänden
Bei Sitzen hinter einer festen Trennwand muss zwischen dieser und der Vorderseite der Rückenlehne
– gemessen in einer horizontalen Ebene, die die Oberfläche des nächsten Punktes des Sitzpolsters
berührt – ein freier Abstand von mindestens 630 mm vorhanden sein.
Im Bereich vom Boden bis zu einer Ebene, die 150 mm höher ist, muss der Abstand zwischen der
Trennwand und dem Sitz mindestens 350 mm betragen (siehe Abbildung). Dieser Freiraum kann durch
Einrichtung einer Nische in der Trennwand oder durch Rückwärtsverlagerung des Unterteils des Sitzes
oder durch eine Kombination dieser beiden Möglichkeiten geschaffen werden. Wird ein Freiraum unter
dem Sitz vorgesehen, so soll dieser aufwärts über die 150-mm-Ebene hinaus entlang der den vorderen
Rand des Sitzaufbaus berührenden und unmittelbar unterhalb der Vorderkante des Sitzpolsters verlau-
fenden geneigten Ebene weitergeführt werden.
3.5 Sitze in Längsrichtung
Sitze in Längsrichtung sind zulässig. Für die Sitze, wie Sitz- und Lehnenpolster, sind dieselben Mindest-
abmessungen, wie in Nummer 3.1 angegeben und dargestellt anzuwenden. Der Freiraum über den Sitzen
ist gemäß Nummer 3.2 einzuhalten.
Am Beginn und Ende von Sitzbänken sowie nach jeweils zwei Sitzen müssen Armlehnen oder sonstige
Halteeinrichtungen angebracht werden, die keine scharfen Kanten aufweisen und abgepolstert sind.
4 Abmessungen der Fahrgasttüren und des Bereichs bis zum Beginn des Gangs
4.1 Die Fahrgasttüren müssen die nachfolgend angegebenen Mindestabmessungen haben.
Geringfügige Abrundungen oder Einschränkungen an den oberen Ecken sind zulässig.
4.1.1 Lichte Weite
a) 650 mm bei Einzeltüren,
b) 1 200 mm bei Doppeltüren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 773
Diese Abmessungen dürfen um bis zu 100 mm in Höhe von Handgriffen oder Handläufen unterschritten
werden. Bei Kraftomnibussen mit bis zu 16 Fahrgastplätzen ist eine Verminderung um bis zu 250 mm
zulässig an Stellen, bei denen Radkästen in den Freiraum eindringen oder der Türantrieb angeordnet ist.
4.1.2 Lichte Höhe
a) 1 800 mm bei Kraftomnibussen mit Stehplätzen,
b) 1 650 mm bei Kraftomnibussen ohne Stehplätze mit mehr als 16 Fahrgastplätzen,
c) 1 500 mm bei Kraftomnibussen ohne Stehplätze mit bis zu 16 Fahrgastplätzen.
4.2 Der Bereich ab der Seitenwand, in die die Fahrgasttüren eingebaut sind, ist bis zu 400 mm nach innen
(Beginn des Gangs) so zu gestalten, dass der freie Durchlass der nachfolgend dargestellten Messvor-
richtungen möglich ist.
4.2.1 Messvorrichtung für Kraftomnibusse mit Stehplätzen und für Kraftomnibusse ohne Stehplätze mit mehr
als 16 Fahrgastplätzen (Maße in mm)
Im Falle der Benutzung der Messvorrichtung mit A = 1 100 mm und A1 = 1 200 mm bei Kraftomnibussen
nach Nummer 1.1 und 1.2.1 kann alternativ ein konischer Übergang mit 500 mm Höhe und der Breite
400 mm auf 550 mm gewählt werden.
Maße für Kraftomnibusse mit Stehplätzen Kraftomnibusse ohne Stehplätze
A und A1 (vgl. 1.1.1 und 1.1.2) mit mehr als 16 Fahrgastplätzen
[mm] (vgl. 1.2.1)
A 1 100 950
A11) 1 2002) 1 100
1
) Maß A1 400 mm hinter der Türöffnung (siehe 4.3).
2
) Reduzierung auf 1 100 mm bei Eineinhalbdeck- und Doppeldeck-Kraftomnibussen für den zweistöckigen Fahrzeugteil möglich.
774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
4.2.2 Messvorrichtung für Kraftomnibusse ohne Stehplätze mit bis zu 16 Fahrgastplätzen (Maße in mm)
Verschieben der unteren Platte Beispiel für eine verschobene untere Platte:
nach rechts oder links innerhalb es ist die bei Verschiebung nach links
der Außenkanten der oberen maximal zulässige Stellung dargestellt
Platte möglich
4.3 Die jeweilige Messvorrichtung muss aufrecht stehend von der Ausgangsposition aus parallel zur Türöff-
nung geführt werden, bis die erste Stufe erreicht ist. Die Ausgangsposition ist die Stelle, wo die dem
Fahrzeuginneren zugewandte Seite der Messvorrichtung die äußerste Kante der Tür berührt. Danach ist
sie rechtwinklig zur wahrscheinlichen Bewegungsrichtung einer den Einstieg benutzenden Person zu
bewegen. Wenn die Mittellinie der Messvorrichtung 400 mm von der Ausgangsposition zurückgelegt hat,
ist bei Kraftomnibussen mit Stehplätzen und bei Kraftomnibussen ohne Stehplätze mit mehr als 16 Fahr-
gastplätzen die Höhe der oberen Platte vom Maß A auf das Maß A1 zu vergrößern. Bei Kraftomnibussen
ohne Stehplätze mit bis zu 16 Fahrgastplätzen ist A1 = A (= 700 mm).
Wenn die Messvorrichtung mehr als 400 mm zurücklegen muss, um den Fußboden (Gang) zu erreichen,
ist sie so lange weiter vertikal und rechtwinklig zur wahrscheinlichen Bewegungsrichtung einer den Ein-
stieg benutzenden Person fortzubewegen, bis die Messvorrichtung den Fußboden (Gang) berührt.
Ob die Bedingungen des Zugangs von der senkrechten Ebene der Messvorrichtung zum Gang hin einge-
halten werden, ist mit Hilfe der für den Gang maßgebenden zylindrischen Messvorrichtung (siehe Num-
mer 2) zu prüfen. Dabei ist die Ausgangsposition für die zylindrische Messvorrichtung die Stelle, wo sie
die Messvorrichtung nach Nummer 4 berührt.
Der freie Durchgangsspielraum für die Messvorrichtung darf den Bereich bis 300 mm vor einem Sitz und
bis zur Höhe des höchsten Punktes des Sitzpolsters nicht beanspruchen.
Sitze im Bereich der vorderen Fahrgasttüren (§ 35b Absatz 2) dürfen zur Prüfung weggeklappt werden,
soweit dies einfach und ohne großen Kraftaufwand möglich und die Betätigungsart klar ersichtlich ist.
5 Notausstiege
5.1 Notausstiege können sein:
5.1.1 Notfenster, ein von den Fahrgästen nur im Notfall als Ausstieg zu benutzendes Fenster, das nicht unbe-
dingt verglast sein muss;
5.1.2 Notluke, eine Dachöffnung, die nur im Notfall dazu bestimmt ist, von den Fahrgästen als Ausstieg benutzt
zu werden;
5.1.3 Nottür, eine Tür, die zusätzlich zu den Fahrgasttüren und einer Fahrzeugführertür vorhanden ist, von den
Fahrgästen aber nur ausnahmsweise und insbesondere im Notfall als Ausstieg benutzt werden soll.
5.2 Mindestanzahl der Notausstiege
5.2.1 In Kraftomnibussen müssen Notausstiege vorhanden sein, deren Mindestanzahl nachstehender Tabelle
zu entnehmen ist:
Notfenster oder Notluke Notfenster oder
Nottür je Fahr- Nottür an der
zeuglängsseite Fahrzeugvorder-
oder -rückseite
Kraftomnibusse mit bis zu 16 Fahrgastplätzen 1 1 oder 1
Kraftomnibusse mit bis zu 22 Fahrgastplätzen 2 1 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 775
Notfenster oder Notluke Notfenster oder
Nottür je Fahr- Nottür an der
zeuglängsseite Fahrzeugvorder-
oder -rückseite
Kraftomnibusse mit bis zu 35 Fahrgastplätzen 2 1 1
Kraftomnibusse mit bis zu 50 Fahrgastplätzen 3 1 1
Kraftomnibusse mit bis zu 80 Fahrgastplätzen 3 2 2
Kraftomnibusse mit mehr als 80 Fahrgastplätzen 4 2 2
Alle weiteren Fenster und Türen (ausgenommen die Fahrgast- und Fahrzeugführertüren), die die Voraus-
setzungen für Notausstiege erfüllen, gelten ebenfalls als Notausstiege und sind gemäß § 35f Absatz 2
deutlich zu kennzeichnen.
5.2.2 Sonderbestimmungen
5.2.2.1 Bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug gebaut sind, ist jedes starre Teil des Fahrzeugs im Hinblick
auf die Mindestanzahl der vorzusehenden Notausstiege als ein Einzelfahrzeug anzusehen; dabei ist die
Anzahl der Fahrgastplätze vor und hinter dem Gelenk zugrunde zu legen. Für die Mindestanzahl der
Notfenster und der Nottüren in der Fahrzeugvorder- oder -rückseite ist die Gesamtzahl der Fahrgast-
plätze des Kraftomnibusses maßgebend.
5.2.2.2 Bei Kraftomnibussen, die als sogenannte Eineinhalbdeck-Kraftomnibusse oder Doppeldeck-Kraftomni-
busse gebaut sind (Beförderung der Fahrgäste auf zwei Ebenen), ist jedes Fahrzeugdeck im Hinblick auf
die Mindestanzahl der vorzusehenden Notausstiege als ein Einzelfahrzeug anzusehen; dabei ist die An-
zahl der Fahrgastplätze je Fahrzeugdeck zugrunde zu legen.
Für die Mindestanzahl der Notluken im Fahrzeugdach ist die Gesamtzahl der Fahrgastplätze des Kraft-
omnibusses maßgebend.
5.2.2.3 Können bei Kraftomnibussen nach Nummer 5.2.2.2 Notfenster oder Nottüren an der Fahrzeugvorder-
oder -rückseite des Unterdecks aus konstruktiven Gründen nicht angebracht werden, sind für die Fahr-
gäste im Unterdeck ersatzweise andere Fluchtmöglichkeiten für den Notfall vorzusehen (zum Beispiel
Luken im Zwischendeck, ausreichend bemessene Zugänge vom Unterdeck zum Oberdeck).
5.3 Mindestabmessungen der Notausstiege
5.3.1 Die verschiedenen Arten der Notausstiege müssen folgende Mindestabmessungen haben:
Höhe Breite Fläche Bemerkungen
Notfenster – – 0,4 m2 In die Öffnungen muss ein
Rechteck von 0,5 m Höhe und
Notluke – – 0,4 m2 0,7 m Breite hineinpassen*)
Nottür 1,25 m 0,55 m – –
*) Für ein Notfenster in der Fahrzeugrückseite gelten die Bedingungen als erfüllt, wenn Öffnungen von 0,35 m Höhe und 1,55 m Breite
bei Ausrundungsradien von 25 cm vorhanden sind.
5.3.2 Notfenster mit einer Fläche von 0,8 m2, in die ein Rechteck von 0,5 m Höhe und 1,4 m Breite hineinpasst,
gelten im Sinne von Nummer 5.2.1 als zwei Notausstiege.
5.4 Anordnung und Zugänglichkeit der Notausstiege
5.4.1 Notfenster und Notluken sind in Längsrichtung der Kraftomnibusse gleichmäßig zu verteilen; ihre Anord-
nung ist auf die Lage der Fahrgastplätze abzustimmen.
5.4.2 Notfenster, Notluken und Nottüren müssen gut zugänglich sein. Der direkte Raum vor ihnen darf nur so
weit eingeschränkt sein, dass für erwachsene Fahrgäste der ungehinderte Zugang zu den Notausstiegen
gewährleistet ist.
5.5 Bauliche Anforderungen an Notausstiege
5.5.1 Notfenster
5.5.1.1 Notfenster müssen sich leicht und schnell öffnen, zerstören oder entfernen lassen.
5.5.1.2 Bei Notfenstern, die durch Zerschlagen der Scheiben (auch Doppelscheiben) geöffnet werden, müssen
die Scheiben aus Einscheiben-Sicherheitsglas (vorgespanntes Glas) hergestellt sein. Für jedes dieser
Notfenster muss eine Einschlagvorrichtung (zum Beispiel Nothammer) vorhanden sein.
5.5.1.3 Notfenster mit Scharnieren oder mit Auswerfeinrichtung müssen sich nach außen öffnen lassen.
5.5.2 Notluken
5.5.2.1 Notluken müssen sich von innen und von außen leicht und schnell öffnen oder entfernen lassen.
776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
5.5.2.2 Notluken aus Einscheiben-Sicherheitsglas (vorgespanntes Glas) sind zulässig; in diesem Fall muss für
jede der Notluken innen im Fahrzeug eine Einschlagvorrichtung (zum Beispiel Nothammer) vorhanden
sein.
5.5.3 Nottüren
5.5.3.1 Nottüren dürfen weder als fremdkraftbetätigte Türen noch als Schiebetüren ausgeführt sein.
5.5.3.2 Die Nottüren müssen sich nach außen öffnen lassen und so beschaffen sein, dass selbst bei Verformung
des Fahrzeugaufbaus durch einen Aufprall – ausgenommen einen Aufprall auf die Nottüren – nur eine
geringe Gefahr des Verklemmens besteht.
5.5.3.3 Die Nottüren müssen sich von innen und von außen leicht öffnen lassen.
5.5.3.4 Dem Fahrzeugführer muss sinnfällig angezeigt werden, wenn Nottüren, die außerhalb seines direkten
Einflussbereichs und Sichtfeldes liegen, geöffnet oder nicht vollständig geschlossen sind.
5.5.4 Eine Verriegelung der Notfenster, Notluken und Nottüren (zum Beispiel für das Parken) ist zulässig; es
muss dann jedoch sichergestellt sein, dass sie stets von innen durch den normalen Öffnungsmecha-
nismus zu öffnen sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 777
Anlage XI
(zu § 47a)
(weggefallen)
Anlage XIa
(zu § 47a)
(weggefallen)
Anlage XIb
(zu § 47a Absatz 2 und § 47b Absatz 2)
(weggefallen)
778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Anlage XII
(§ 34 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d, Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b, Absatz 6
Nummer 3 Buchstabe b)
Bedingungen für
die Gleichwertigkeit von Luftfederungen
und bestimmten anderen Federungssystemen an der (den) Antriebsachse(n) des Fahrzeugs
1 Definition der Luftfederung
Ein Federungssystem gilt als luftgefedert, wenn die Federwirkung zu mindestens 75 Prozent durch pneu-
matische Vorrichtungen erzeugt wird.
2 Gleichwertigkeit mit der Luftfederung
Ein Federungssystem wird als der Luftfederung gleichwertig anerkannt, wenn es folgende Voraussetzungen
erfüllt:
2.1 Während des kurzzeitigen freien niederfrequenten vertikalen Schwingungsvorgangs der gefederten Masse
senkrecht über der Antriebsachse oder einer Achsgruppe dürfen die gemessene Frequenz und Dämpfung
der Federung unter Höchstlast die unter den Nummern 2.2 bis 2.5 festgelegten Grenzwerte nicht über-
schreiten.
2.2 Jede Achse muss mit hydraulischen Dämpfern ausgerüstet sein. Bei Doppelachsen müssen die hydrau-
lischen Dämpfer so angebracht sein, dass die Schwingung der Achsgruppe auf ein Mindestmaß reduziert
wird.
2.3 Das mittlere Dämpfungsverhältnis D muss über 20 Prozent der kritischen Dämpfung der Federung im Nor-
malzustand, das heißt mit funktionstüchtigen hydraulischen Dämpfern, betragen.
2.4 Wenn alle hydraulischen Dämpfer entfernt oder außer Funktion gesetzt sind, darf das Dämpfungsverhältnis
der Federung nicht mehr als 50 Prozent des mittleren Dämpfungsverhältnisses D betragen.
2.5 Die Frequenz der gefederten Masse über der Antriebsachse oder der Achsgruppe während eines kurzzei-
tigen freien vertikalen Schwingungsvorgangs darf 2,0 Hz nicht überschreiten.
2.6 Unter Nummer 3 werden die Frequenz und die Dämpfung der Federung definiert. Unter Nummer 4 werden
die Prüfverfahren zur Ermittlung der Frequenz- und der Dämpfungswerte beschrieben.
3 Definition von Frequenz und Dämpfung
In dieser Definition wird von einer gefederten Masse M Kilogramm (kg) über einer Antriebsachse oder einer
Achsgruppe ausgegangen. Die Achse oder die Achsgruppe hat einen vertikalen Gesamtdruck zwischen
Straßenoberfläche und gefederter Masse von K Newton/Meter (N/m) und einen Gesamtdämpfungskoeffi-
zienten von C Newton pro Meter und Sekunde (N/ms). Z ist der Weg der gefederten Masse in vertikaler
Richtung. Die Bewegungsgleichung für die freie Schwingung der gefederten Masse lautet:
d2 Z dZ
M 2 þC þ KZ ¼ 0
dt dt
Die Frequenz der Schwingung der gefederten Masse F rad/s ist:
rffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffi
K C2
F¼
M 4M2
Die Dämpfung ist kritisch, wenn C = Co ist, wobei
pffiffiffiffiffiffiffiffi
Co ¼ 2 KM
ist.
Das Dämpfungsverhältnis als Bruchteil des kritischen Wertes ist C/Co.
Die kurzzeitige freie vertikale Schwingung der gefederten Masse ergibt die in Abbildung 2 dargestellte
gedämpfte Sinuskurve. Die Frequenz lässt sich durch Messung der für sämtliche zu beobachtenden
Schwingungszyklen benötigten Zeit ermitteln. Die Dämpfung wird durch Messung der aufeinanderfolgenden
Schwingungspeaks, die in derselben Richtung auftreten, ermittelt. Wenn die Amplitudenpeaks des ersten
und des zweiten Schwingungszyklus A1 und A2 sind, beträgt das Dämpfungsverhältnis D
C 1 A1
D¼ ¼ ln
Co 2 A2
Dabei ist ln der natürliche Logarithmus des Amplitudenverhältnisses.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 779
4 Prüfverfahren
Um im Test das Dämpfungsverhältnis D, das Dämpfungsverhältnis bei entfernten hydraulischen Dämpfern
sowie die Frequenz F der Federung bestimmen zu können, muss das beladene Fahrzeug entweder
a) mit geringer Geschwindigkeit (5 km/h ± 1 km/h) über eine Schwelle von 80 mm Höhe mit dem in Ab-
bildung 1 gezeigten Profil gefahren werden; auf Frequenz und Dämpfung ist die kurzzeitige Schwingung
zu untersuchen, die sich ergibt, nachdem die Räder an der Antriebsachse die Schwelle wieder verlassen
haben; oder
b) am Fahrgestell heruntergezogen werden, so dass die Antriebsachslast das Anderthalbfache des höchs-
ten statischen Wertes beträgt. Danach wird die auf das Fahrzeug wirkende Zugkraft plötzlich aufgehoben
und die daraus resultierende Schwingung untersucht; oder
c) am Fahrgestell hochgezogen werden, so dass die gefederte Masse um 80 mm über die Antriebsachse
angehoben wird. Danach wird die auf das Fahrzeug wirkende Zugkraft plötzlich aufgehoben und die
daraus resultierende Schwingung untersucht; oder
d) anderen Verfahren unterzogen werden, sofern ihre Gleichwertigkeit vom Hersteller gegenüber der zu-
ständigen technischen Behörde zufriedenstellend nachgewiesen wurde.
Das Fahrzeug sollte zwischen Antriebsachse und Fahrgestell senkrecht über der Achse mit einem Schwin-
gungsschreiber versehen werden. Anhand der Zeitspanne zwischen der ersten und der zweiten Kompres-
sionsspitze lassen sich einerseits die Frequenz F und andererseits das Amplitudenverhältnis und damit
dann die Dämpfung ermitteln. Bei Doppelantriebsachsen sollten Schwingungsschreiber zwischen jeder An-
triebsachse und dem Fahrgestell senkrecht über diesen Achsen angebracht werden.
Abbildung 1
Schwelle für Federprüfungen
Abbildung 2
Gedämpfte Sinuskurve bei einer kurzzeitigen freien Schwingung
780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Anlage XIII
(§ 34a Absatz 3)
Zulässige Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen in Kraftomnibussen
(1) Anwendungsbereich
Diese Anlage gilt für Kraftomnibusse, wenn sie nicht im Gelegenheitsverkehr
nach § 46 des Personenbeförderungsgesetzes eingesetzt sind.
(2) Berechnung der zulässigen Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen
a) Bei der Berechnung der zulässigen Zahl der Plätze sind unter Berücksichti-
gung des Leergewichts, des zulässigen Gesamtgewichts und der zulässigen
Achslasten des Fahrzeugs folgende Durchschnittswerte anzusetzen:
1. 68 kg als Personengewicht,
2. 544 kg/qm als spezifischer Belastungswert für Stehplatzflächen,
3. 100 kg/cbm als spezifischer Belastungswert für Gepäckräume,
4. 75 kg/qm als spezifischer Belastungswert für Dachgepäckflächen.
b) Das für die Gepäckbeförderung zu berücksichtigende Gewicht kann sowohl
ganz als auch in einem im Fahrzeugschein festgelegten Anteil zusätzlich zu
der nach Abschnitt a zulässigen Zahl der Plätze für die Personenbeförderung
nutzbar gemacht werden, wenn der entsprechende Gepäckraum beim Be-
trieb der Kraftomnibusse nicht für die Gepäckbeförderung genutzt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 781
Anlage XIV
(zu § 48)
Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge
1 Anwendungsbereich
Diese Anlage gilt für alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge. Sie gilt nicht für
Personenkraftwagen.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Schadstoffklassen
Die Emissionen der gasförmigen Schadstoffe Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe und Stickoxide sowie
die luftverunreinigenden Partikel sind Grundlage für die Schadstoffklassen.
2.2 Geräuschklassen
Die Geräuschemissionen sind Grundlage für die Geräuschklassen.
2.3 EEV Klassen
Optionale Emissionsanforderungen sind Grundlage für die EEV Klassen.
2.4 Partikelminderungsklassen
Die Emission der luftverunreinigenden Partikel ist Grundlage für die Partikelminderungsklassen.
3 Emissionsklassen
3.1 Schadstoffklassen
3.1.1 Schadstoffklasse S 1
Zur Schadstoffklasse S 1 gehören Kraftfahrzeuge, die
1. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 (ABl. L 36
vom 9.2.1988, S. 33) in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 (ABl.
L 295 vom 25.10.1991, S. 1) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emis-
sionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in Zeile A der Tabelle im
Abschnitt 8.3.1.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder
2. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/59/EWG (ABl.
L 186 vom 28.7.1993, S. 21) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die im Anhang I im
Abschnitt 5.3.1 der Richtlinie genannte Prüfung Typ I (Prüfung der durchschnittlichen Auspuffemis-
sionen nach einem Kaltstart) nachweisen oder
3. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG (ABl.
L 100 vom 19.4.1994, S. 42) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emis-
sionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen I, II und III
vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht über-
schreiten oder
4. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/44/EG (ABl.
L 210 vom 20.8.1996, S. 25) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emis-
sionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen I, II und III
vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht über-
schreiten oder
5. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/69/EG fallen,
den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe
und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte der Ta-
belle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
6. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/77/EG fallen,
den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe
und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte der Ta-
belle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
7. mit Motoren ausgerüstet sind, die der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maß-
nahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Par-
tikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1)
entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Par-
tikel die in der Tabelle im Abschnitt 4.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht
überschreiten oder
782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
8. mit Motoren ausgerüstet sind, die der ECE-Regelung Nummer 96, in Kraft gesetzt durch die Verord-
nung vom 11. Oktober 1996 (BGBl. 1996 II S. 2555), zuletzt geändert durch die Änderung 1 – Verord-
nung vom 16. Oktober 1998 – (BGBl. 1998 II S. 2738) über einheitliche Bedingungen für die Geneh-
migung der Motoren mit Selbstzündung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen hinsichtlich
der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor entsprechen oder
9. mit Motoren ausgerüstet sind, die der Richtlinie 2000/25/EG entsprechen und die bei den Emissionen
die in der Tabelle im Abschnitt 4.2.1 des Anhangs I der Richtlinie 97/68/EG genannten Grenzwerte
nicht überschreiten.
Der Anwendungsbereich und die Anforderungen der in Nummer 1 genannten Richtlinie können auf alle
Kraftfahrzeuge nach Nummer 1 (Anwendungsbereich) ausgedehnt werden.
3.1.2 Schadstoffklasse S 2
Zur Schadstoffklasse S 2 gehören Kraftfahrzeuge, die
1. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG (ABl.
L 295 vom 25.10.1991, S. 1) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den
Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in Zeile B der Tabelle
im Abschnitt 8.3.1.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder
2. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Januar 1996 zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreini-
gender Partikel aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 40 vom 12.2.1996, S. 1)
fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen
Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in Zeile B der Tabelle im Abschnitt 6.2.1 des
Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
3. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG (ABl.
L 100 vom 19.4.1994, S. 42) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den
Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Klasse M mit
einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle
im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
4. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/44/EG (ABl.
L 210 vom 20.8.1996, S. 25) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den
Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Klasse M mit
einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle
im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
5. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/69/EG fallen,
den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe
und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im
Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
6. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/77/EG fallen,
den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe
und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im
Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
7. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG fallen,
den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe
und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte unter
A (2 000) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
8. mit Motoren ausgerüstet sind, die der Richtlinie 97/68/EG entsprechen und die bei den Emissionen
der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in der Tabelle im Abschnitt 4.2.3
des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder
9. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/102/EG
fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schad-
stoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte
unter A (2 000) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
10. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/1/EG fallen,
den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe
und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte unter
A (2 000) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
11. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/100/EG
fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schad-
stoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte
unter A (2 000) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 783
12. mit Motoren ausgerüstet sind, die der Richtlinie 2000/25/EG entsprechen und die bei den Emissionen
die in der Tabelle im Abschnitt 4.2.3 des Anhangs I der Richtlinie 97/68/EG genannten Grenzwerte
nicht überschreiten.
Der Anwendungsbereich und die Anforderungen der in Nummer 1 genannten Richtlinie können auf alle
Kraftfahrzeuge nach Nummer 1 (Anwendungsbereich) ausgedehnt werden.
Fahrzeuge, die die Anforderungen der Schadstoffklasse S 2 erfüllen, erfüllen auch die Anforderungen der
Schadstoffklasse S 1.
3.1.3 Schadstoffklasse S 3
Zur Schadstoffklasse S 3 gehören Fahrzeuge, die
1. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG fallen,
den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe
und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwerte unter A (2 000)
der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
2. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG fallen,
den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe
und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte unter
B (2 005) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
3. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/102/EG
fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schad-
stoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwerte unter
A (2 000) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
4. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/102/EG
fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schad-
stoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte
unter B (2 005) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
5. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/1/EG fallen,
den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe
und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwerte unter A (2 000)
der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
6. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/1/EG fallen,
den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe
und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte unter
B (2 005) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
7. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/100/EG
fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schad-
stoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwerte unter
A (2 000) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
8. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/100/EG
fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schad-
stoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte
unter B (2 005) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
9. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG (ABl.
L 44 vom 16.2.2000, S. 1) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den
Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter A (2 000) der
Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht über-
schreiten oder
10. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG (ABl.
L 107 vom 18.4.2001, S. 10) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den
Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter A (2 000) der
Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht über-
schreiten.
Fahrzeuge, die die Anforderungen der Schadstoffklasse S 3 erfüllen, erfüllen auch die Anforderungen der
Schadstoffklasse S 2.
3.1.4 Schadstoffklasse S 4
Zur Schadstoffklasse S 4 gehören Fahrzeuge, die
1. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG fallen,
den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe
und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwerte unter B (2 005)
der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
2. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/102/EG
fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schad-
stoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwerte unter
B (2 005) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
3. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/1/EG fallen,
den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und
luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwerte unter B (2 005) der
Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
4. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/100/EG
fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schad-
stoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwerte unter
B (2 005) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
5. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG (ABl.
L 44 vom 16.2.2000, S. 1) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emis-
sionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter B 1 (2 005) der
Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht über-
schreiten oder
6. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG (ABl.
L 107 vom 18.4.2001, S. 10) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emis-
sionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter B 1 (2 005) der
Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht über-
schreiten.
Fahrzeuge, die die Anforderungen der Schadstoffklasse S 4 erfüllen, erfüllen auch die Anforderungen der
Schadstoffklasse S 3.
3.1.5 Schadstoffklasse S 5
Zur Schadstoffklasse S 5 gehören Fahrzeuge, die
1. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG fallen,
den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe
und luftverunreinigenden Partikel die unter B 2 (2 008) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des
Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder
2. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG fallen,
den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe
und luftverunreinigenden Partikel die unter B 2 (2 008) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des
Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten.
Fahrzeuge, die die Anforderungen der Schadstoffklasse S 5 erfüllen, erfüllen auch die Anforderungen der
Schadstoffklasse S 4.
3.2 Geräuschklassen
3.2.1 Geräuschklasse G 1
Zur Geräuschklasse G 1 gehören Kraftfahrzeuge, die
1. der Richtlinie 92/97/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/157/EWG
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und
die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. L 371 vom 19.12.1992, S. 1) oder
2. der Richtlinie 96/20/EG der Kommission vom 27. März 1996 zur Anpassung der Richtlinie
70/157/EWG des Rates über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraft-
fahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 92 vom 13.4.1996, S. 23) oder
3. der Richtlinie 1999/101/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 zur Anpassung der
Richtlinie 70/157/EWG des Rates über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung
von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 41) oder
4. der Anlage XXI
entsprechen.
Der Anwendungsbereich und die Anforderungen der vorgenannten Richtlinie können auf alle Kraftfahr-
zeuge nach Nummer 1 ausgedehnt werden.
3.3 EEV Klassen
3.3.1 EEV Klasse 1
Zur EEV Klasse 1 gehören Kraftfahrzeuge, die
1. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG fallen,
den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe
und luftverunreinigenden Partikel die unter C (EEV) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des An-
hangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 785
2. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG fallen,
den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe
und luftverunreinigenden Partikel die unter C (EEV) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des
Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten.
Fahrzeuge, die die Anforderungen der Klasse EEV 1 erfüllen, erfüllen auch die Anforderungen der Schad-
stoffklasse S 5.
3.4 Partikelminderungsklassen
3.4.1 Partikelminderungsklasse PMK 01
Zur Partikelminderungsklasse PMK 01 gehören Kraftfahrzeuge, die zur Schadstoffklasse S 1 Nummer 2,
3 oder 4 gehören, nicht bereits die Grenzwerte für die Gruppe I der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des
Anhangs I der dort genannten Richtlinie einhalten und mit einem im Sinne der Nummer 6.2 der An-
lage XXVI genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der
Grenzwert für die Partikelmasse von 0,170 g/km nicht überschritten wird.
3.4.2 Partikelminderungsklasse PMK 0
Zur Partikelminderungsklasse PMK 0 gehören Kraftfahrzeuge, die zur
1. Schadstoffklasse S 1 Nummer 1 gehören und mit einem nach Nummer 8 der Anlage XXVII genehmig-
ten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der Grenzwert für die
Partikelmasse von 0,150 g/kWh bei der ESC-Prüfung nach Nummer 1.3.1 Anhang III der Richtlinie
2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schad-
stoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und
die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungs-
motoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1) in der Fassung der Richtlinie
2005/78/EG (ABl. L 313 vom 29.11.2005, S. 1) nicht überschritten wird oder
2. Schadstoffklasse S 1 Nummer 2, 3, 4, 5 oder 6 gehören und mit einem im Sinne von Nummer 6.2 der
Anlage XXVI genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass
der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,100 g/km nicht überschritten wird oder
3. Schadstoffklasse S 1 Nummer 7, 8 oder 9 gehören und mit einem nach Nummer 8 der Anlage XXVII
genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der Grenz-
wert für die Partikelmasse von 0,200 g/kWh bei der NRSC-Prüfung nach Nummer 3 Anhang III der
Richtlinie 97/68/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/26/EG (ABl. L 225 vom 25.6.2004, S. 3) nicht
überschritten wird oder
4. Schadstoffklasse S 2
gehören.
3.4.3 Partikelminderungsklasse PMK 1
Zur Partikelminderungsklasse PMK 1 gehören Kraftfahrzeuge, die zur
1. Schadstoffklasse S 1 Nummer 1 oder Schadstoffklasse S 2 Nummer 1 oder 2 gehören und mit einem
nach Nummer 8 der Anlage XXVII genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind,
das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,100 g/kWh bei der ESC-Prüfung nach
Nummer 1.3.1 Anhang III der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/78/EG (ABl.
L 313 vom 29.11.2005, S. 1) nicht überschritten wird oder
2. Schadstoffklasse S 1 Nummer 2, 3, 4, 5, 6 oder Schadstoffklasse S 2 Nummer 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10
oder 11 gehören und mit einem im Sinne von Nummer 6.2 der Anlage XXVI genehmigten Partikelmin-
derungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse
von 0,050 g/km nicht überschritten wird oder
3. Schadstoffklasse S 1 Nummer 7, 8, 9 oder Schadstoffklasse S 2 Nummer 8 oder 12 gehören und mit
einem nach Nummer 8 der Anlage XXVII genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden
sind, das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,100 g/kWh bei der NRSC-Prü-
fung nach Nummer 3 Anhang III der Richtlinie 97/68/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/26/EG (ABl.
L 225 vom 25.6.2004, S. 3) nicht überschritten wird oder
4. Schadstoffklasse S 3
gehören.
3.4.4 Partikelminderungsklasse PMK 2
Zur Partikelminderungsklasse PMK 2 gehören Kraftfahrzeuge, die zur
1. Schadstoffklasse S 1 Nummer 1, Schadstoffklasse S 2 Nummer 1 oder 2 oder Schadstoffklasse S 3
Nummer 9 oder 10 gehören und mit einem nach Nummer 8 der Anlage XXVII genehmigten Partikel-
minderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse
von 0,020 g/kWh bei der ESC-Prüfung nach Nummer 1.3.1 und 0,030 g/kWh bei der ETC-Prüfung nach
Nummer 1.3.3 Anhang III der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/78/EG nicht
überschritten wird oder
786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
2. Schadstoffklasse S 1 Nummer 2, 3, 4, 5, 6, Schadstoffklasse S 2 Nummer 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10 oder 11
oder Schadstoffklasse S 3 Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 gehören und mit einem im Sinne von
Nummer 6.2 der Anlage XXVI genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das
sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,025 g/km nicht überschritten wird oder
3. Schadstoffklasse S 1 Nummer 7, 8, 9 oder Schadstoffklasse S 2 Nummer 8 oder 12 gehören und mit
einem nach Nummer 8 der Anlage XXVII genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden
sind, das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,025 g/kWh bei der NRTC-Prü-
fung nach Nummer 4 Anhang III der Richtlinie 97/68/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/26/EG
nicht überschritten wird oder
4. Schadstoffklasse S 4 oder S 5
gehören.
3.4.5 Partikelminderungsklasse PMK 3
Zur Partikelminderungsklasse PMK 3 gehören Kraftfahrzeuge, die zur
1. Schadstoffklasse S 2 Nummer 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10 oder 11 oder Schadstoffklasse S 3 Nummer 1, 2, 3, 4,
5, 6, 7 oder 8 oder Schadstoffklasse S 4 Nummer 1, 2, 3 oder 4 gehören und mit einem im Sinne von
Nummer 6.2 der Anlage XXVI genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das
sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,0125 g/km nicht überschritten wird oder
2. EEV Klasse 1
gehören.
3.4.6 Partikelminderungsklasse PMK 4
Zur Partikelminderungsklasse PMK 4 gehören Kraftfahrzeuge, die zur Schadstoffklasse S 2 Nummer 3, 4,
5, 6, 7, 9, 10 oder 11 oder Schadstoffklasse S 3 Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 oder Schadstoff-
klasse S 4 Nummer 1, 2, 3 oder 4 gehören und mit einem im Sinne von Nummer 6 der Anlage XXVI
genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der Grenzwert
für die Partikelmasse von 0,005 g/km nicht überschritten wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 787
Anlage XV
(zu § 49 Absatz 3)
Zeichen „Geräuscharmes Kraftfahrzeug“
Buchstabe „G“ hinsichtlich Schriftart und -größe gemäß DIN 1451, Teil 2, Aus-
gabe Februar 1986 (Bezugsquelle siehe § 73). Schriftgröße h = 125 mm. Die
Farbtöne sind dem Farbtonregister RAL 840 HR des RAL Deutsches Institut für
Gütersicherung und Kennzeichnung e. V., Siegburger Straße 39, 53757 St. Au-
gustin, zu entnehmen, und zwar ist als Farbton zu wählen für weiß: RAL 9001
und für grün: RAL 6001. Die Farben dürfen nicht retroreflektierend sein.
Ergänzungsbestimmung:
Das Zeichen ist an der Fahrzeugvorderseite sichtbar und fest anzubringen; es
darf zusätzlich auch an der Fahrzeugrückseite angebracht sein.
788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Anlage XVI
(zu § 47 Absatz 2 Satz 2)
Maßnahmen
gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus
Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
Allgemeines
1 Anwendungsbereich
Diese Anlage gilt, soweit in den Anhängen I bis X nichts anderes bestimmt ist, für land- oder forstwirt-
schaftliche Zugmaschinen mit Dieselmotor (Kompressionszündungsmotor). Im Sinne dieser Anlage sind
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit
wenigstens zwei Achsen, deren Funktion im Wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders
zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger einge-
richtet sind, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind.
(2) (weggefallen)
3 Anwendung der Vorschriften auf land- oder forstwirtschaftliche luftbereifte Zugmaschinen mit
zwei Achsen und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 km/h und 25 km/h
im Rahmen der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften
3.1 Bei Anträgen auf Genehmigung auf Grund von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften hat das
Kraftfahrt-Bundesamt das Formblatt nach Anhang X auszufüllen und je eine Abschrift dem Hersteller
oder seinem Beauftragten und den zuständigen Verwaltungen der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Gemeinschaften zu übersenden.
3.2 Wird die Übereinstimmung eines Fahrzeugtyps mit den Anforderungen dieser Anlage durch die Vorlage
eines Formblatts nach Anhang X, das von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften aus-
gefertigt wurde, nachgewiesen, so wird der Fahrzeugtyp gemäß § 21a Absatz 1a als bedingungsgemäß
anerkannt.
Anhang I1)
Begriffsbestimmungen, Antrag auf Erteilung einer EWG-Betriebserlaubnis,
Kennzeichen für den korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten,
Vorschriften und Prüfung, Übereinstimmung der Produktion
1 (weggefallen)
2 Begriffsbestimmungen
2.1 (weggefallen)
2.2 „Zugmaschinentyp hinsichtlich der Begrenzung der Emission verunreinigender Stoffe aus dem Motor“
bezeichnet Zugmaschinen, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen; solche Unter-
schiede können insbesondere die Merkmale der Zugmaschine und des Motors nach Anhang II sein.
2.3 „Dieselmotor“ bezeichnet einen Motor, der nach dem Prinzip der Kompressionszündung arbeitet.
2.4 „Kaltstarteinrichtung“ bezeichnet eine Einrichtung, die nach ihrer Einschaltung die dem Motor zugeführte
Kraftstoffmenge vorübergehend vergrößert und die dazu dient, das Anlassen des Motors zu erleichtern.
2.5 „Trübungsmessgerät“ bezeichnet ein Gerät, das dazu dient, die Absorptionskoeffizienten der von den
Zugmaschinen emittierten Auspuffgase stetig zu messen.
3 Antrag auf Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis
3.1 Der Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis ist vom Zugmaschinenhersteller oder seinem Beauftrag-
ten einzureichen.
3.2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung beizufügen.
3.2.1 Beschreibung der Motorbauart, die alle Angaben nach Anhang II enthält.
3.2.2 Zeichnungen des Brennraums und des Kolbenbodens.
1
) Der Wortlaut der Anhänge entspricht dem der Regelung Nr. 24 der UN-Wirtschaftskommission für Europa; insbesondere ist die Gliederung in
Punkte die Gleiche; entspricht einem Punkt der Regelung Nr. 24 kein solcher in der vorliegenden Richtlinie, so wird seine Zahl in Klammern zum
Vermerk aufgeführt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 789
3.3 Ein Motor und seine Ausrüstungsteile nach Anhang II für den Einbau in die zu genehmigende Zugma-
schine sind der für die Durchführung der Prüfungen nach Punkt 5 zuständigen Behörde zur Verfügung zu
stellen. Auf Antrag des Herstellers kann die Prüfung jedoch, wenn die für die Durchführung der Prüfungen
zuständige Behörde dies zulässt, an einer Zugmaschine durchgeführt werden, die für den zu genehmi-
genden Zugmaschinentyp repräsentativ ist.
3.A EWG-Betriebserlaubnis
Dem Formblatt für die Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis ist ein Formblatt nach dem Muster des An-
hangs X beizufügen.
4 Kennzeichen für den korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten
4.1 (weggefallen)
4.2 (weggefallen)
4.3 (weggefallen)
4.4 An jeder Zugmaschine, die einem nach dieser Richtlinie genehmigten Typ entspricht, ist sichtbar und an
gut zugänglicher Stelle, die im Anhang zum EWG-Betriebserlaubnisbogen nach Anhang X anzugeben ist,
ein rechteckiges Kennzeichen mit dem korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten anzubringen, der
bei der Erteilung der Betriebserlaubnis während der Prüfung bei freier Beschleunigung erhalten wurde,
angegeben in m–1, und der bei der Genehmigung nach dem in Nummer 3.2 des Anhangs IV beschriebe-
nen Verfahren festgestellt wurde.
4.5 Das Kennzeichen muss deutlich lesbar und unverwischbar sein.
4.6 Anhang IX enthält ein Muster dieses Kennzeichens.
5 Vorschriften und Prüfungen
5.1 Allgemeines
Die Teile, die einen Einfluss auf die Emission verunreinigender Stoffe haben können, müssen so entwor-
fen, gebaut und angebracht sein, dass die Zugmaschine unter normalen Betriebsbedingungen trotz der
Schwingungen, denen sie ausgesetzt ist, den technischen Vorschriften dieser Richtlinie entspricht.
5.2 Vo r s c h r i f t e n ü b e r d i e K a l t s t a r t e i n r i c h t u n g e n
5.2.1 Die Kaltstarteinrichtung muss so beschaffen sein, dass sie weder eingeschaltet werden noch in Betrieb
bleiben kann, wenn der Motor unter normalen Betriebsbedingungen läuft.
5.2.2 Nummer 5.2.1 gilt nicht, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:
5.2.2.1 Wenn bei eingeschalteter Kaltstarteinrichtung der Absorptionskoeffizient durch die Motorabgase bei
gleichbleibenden Drehzahlen – gemessen nach dem Verfahren des Anhangs III – die in Anhang VI ange-
gebenen Grenzwerte nicht überschreitet.
5.2.2.2 Wenn die dauernde Einschaltung der Kaltstarteinrichtung innerhalb einer angemessenen Frist den Still-
stand des Motors zur Folge hat.
5.3 Vo r s c h r i f t e n ü b e r d i e E m i s s i o n v e r u n r e i n i g e n d e r S t o f f e
5.3.1 Die Messung der Emission verunreinigender Stoffe aus einer Zugmaschine des Typs, der zur Erteilung
der EWG-Betriebserlaubnis vorgeführt wurde, ist nach den beiden Verfahren der Anhänge III und IV
durchzuführen, wobei der eine Anhang die Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen und der andere
die Prüfungen bei freier Beschleunigung betrifft2).
5.3.2 Der nach dem Verfahren des Anhangs III gemessene Wert der Emission verunreinigender Stoffe darf die
in Anhang VI angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten.
5.3.3 Für Motoren mit Abgasturboladern darf der bei freier Beschleunigung gemessene Wert des Absorptions-
koeffizienten höchstens gleich dem Größtwert sein, der nach Anhang VI für den Nennwert des Luftdurch-
satzes vorgesehen ist, der dem höchsten bei den Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen gemesse-
nen Absorptionskoeffizienten, erhöht um 0,5 m–1, entspricht.
5.4 Gleichwertige Messgeräte sind zulässig. Wird ein anderes Gerät als ein Gerät nach Anhang VII benützt,
so ist seine Gleichwertigkeit für den betreffenden Motor nachzuweisen.
6 (weggefallen)
7 Übereinstimmung der Produktion
7.1 Jede Zugmaschine der Serie muss dem genehmigten Zugmaschinentyp hinsichtlich der Bauteile ent-
sprechen, die einen Einfluss auf die Emission verunreinigender Stoffe aus dem Motor haben können.
7.2 (weggefallen)
2
) Die Prüfung bei freier Beschleunigung wird insbesondere durchgeführt, um einen Bezugswert für diejenigen Behörden zu erhalten, die dieses
Verfahren für die Nachprüfung der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge benützen.
790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
7.3 Im Allgemeinen ist die Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich der Begrenzung der Emission ver-
unreinigender Stoffe aus dem Dieselmotor auf Grund der Beschreibung im Anhang zum EWG-Betriebs-
erlaubnisbogen nach Anhang X zu überprüfen.
7.3.1 Bei der Nachprüfung einer aus der Serie entnommenen Zugmaschine ist wie folgt zu verfahren:
7.3.1.1 Eine noch nicht eingefahrene Zugmaschine ist der Prüfung in freier Beschleunigung nach Anhang IV zu
unterziehen. Die Zugmaschine gilt als mit dem genehmigten Typ übereinstimmend, wenn der festgestellte
Wert des Absorptionskoeffizienten den im Kennzeichen angegebenen Wert um nicht mehr als 0,5 m–1
überschreitet.
7.3.1.2 Wenn der bei der Prüfung nach Nummer 7.3.1.1 festgestellte Wert den im Kennzeichen angegebenen
Wert um mehr als 0,5 m–1 überschreitet, ist eine Zugmaschine des betreffenden Typs oder deren Motor
einer Prüfung bei verschiedenen gleichbleibenden Drehzahlen nach Anhang III zu unterziehen. Der Emis-
sionswert darf die Grenzwerte nach Anhang VI nicht überschreiten.
Anhang II
Hauptmerkmale der Zugmaschine
und des Motors und Angaben über die Durchführung der Prüfungen1)
1 Beschreibung des Motors
1.1 Marke: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2 Typ: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.3 Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt2)
1.4 Bohrung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mm
1.5 Hub: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mm
1.6 Zahl der Zylinder: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.7 Hubraum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . cm3
1.8 Kompressionsverhältnis3): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.9 Art der Kühlung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.10 Aufladung mit/ohne2) Beschreibung des Systems: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
..........................................................................................................
1.11 Luftfilter: Zeichnungen oder Marken und Typen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
..........................................................................................................
2 Zusätzliche Einrichtungen zur Verminderung der Abgastrübung
(falls vorhanden und nicht unter einem anderen Punkt erfasst)
Beschreibung und Skizzen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3 Kraftstoff-Speisesystem
3.1 Beschreibung und Skizzen der Ansaugleitungen nebst Zubehör
(Vorwärmer, Ansaugschalldämpfer usw.): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.2 Kraftstoffzufuhr: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.2.1 Kraftstoffpumpe: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Druck3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . oder charakteristisches Diagramm3) . . . . . . . . . . . . . .
3.2.2 Einspritzvorrichtung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.2.2.1 Pumpe
3.2.2.1.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.2.2.1.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1
) Für nicht herkömmliche Motoren oder Systeme sind vom Hersteller entsprechende Angaben zu machen.
2
) Nichtzutreffendes streichen.
3
) Toleranz angeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 791
3.2.2.1.3 Einspritzmenge: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mm3 je Hub bei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . U/min
der Pumpe1) bei Vollförderung oder charakteristisches Diagramm2)1): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
..........................................................................................................
Angabe des verwendeten Verfahrens: am Motor/auf dem Pumpenprüfstand2)
3.2.2.1.4 Einspritzzeitpunkt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.2.2.1.4.1 Verstellkurve des Spritzverstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.2.2.1.4.2 Einstellung des Einspritzzeitpunkts: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.2.2.2 Einspritzleitungen
3.2.2.2.1 Länge: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.2.2.2.2 Lichter Durchmesser: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.2.2.3 Einspritzdüse(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.2.2.3.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.2.2.3.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.2.2.3.3 Einspritzdruck: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bar1)
oder Einspritzdiagramm2)1): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.2.2.4 Regler
3.2.2.4.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.2.2.4.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.2.2.4.3 Drehzahl bei Beginn der Abregelung bei Last: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . U/min
3.2.2.4.4 Größte Drehzahl ohne Last: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . U/min
3.2.2.4.5 Leerlaufdrehzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . U/min
3.3 Kaltstarteinrichtung
3.3.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.3.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.3.3 Beschreibung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4 Ventile
4.1 Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie Schließwinkel, bezogen auf die Totpunkte: . . . . . . . . . . . . . . . . . .
..........................................................................................................
4.2 Prüf- und/oder Einstellspiel2): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5 Auspuffanlage
5.1 Beschreibung und Skizzen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.2 Mittlerer Gegendruck bei größter Leistung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mm WS/Pascal (Pa)
6 Kraftübertragung
6.1 Trägheitsmoment des Motorschwungrades: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
..........................................................................................................
6.2 Zusätzliches Trägheitsmoment, wenn das Getriebe sich in Leerlaufstellung befindet: . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
..........................................................................................................
7 Zusätzliche Angaben über die Prüfbedingungen
7.1 Verwendetes Schmiermittel
7.1.1 Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1
) Für nicht herkömmliche Motoren oder Systeme sind vom Hersteller entsprechende Angaben zu machen.
2
) Nichtzutreffendes streichen.
792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
7.1.2 Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Wenn dem Kraftstoff ein Schmiermittel zugesetzt ist, muss der Prozentanteil des Öls angegeben werden)
8 Kenndaten des Motors
8.1 Drehzahl im Leerlauf: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . U/min1)
8.2 Drehzahl bei Höchstleistung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . U/min1)
8.3 Leistung an den sechs Messpunkten nach Punkt 2.1 des Anhangs III
8.3.1 Leistung des Motors auf dem Prüfstand:
(nach BSI-CUNA-DIN-GOST-IGM-ISO-SAE- usw. Norm)
8.3.2 Leistung an den Rädern der Zugmaschine
Drehzahl (n) U/min Leistung kW
1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anhang III
Prüfung bei gleichbleibenden Drehzahlen
1 Einleitung
1.1 Dieser Anhang beschreibt das Verfahren für die Durchführung der Prüfung des Motors bei verschiedenen
gleichbleibenden Drehzahlen bei 80 Prozent der Volllast.
1.2 Die Prüfung kann entweder an einer Zugmaschine oder an einem Motor vorgenommen werden.
2 Messverfahren
2.1 Die Trübung der Abgase ist bei gleichbleibender Drehzahl bei 80 Prozent der Volllast des Motors zu
messen. Es sind sechs Messungen vorzunehmen, die gleichmäßig zwischen der Höchstleistungsdreh-
zahl des Motors und der größeren der folgenden Motordrehzahlen aufzuteilen sind:
– 55 Prozent der Höchstleistungsdrehzahl,
– 1 000 U/min.
Die äußeren Messpunkte müssen an den Enden des vorstehend angegebenen Messbereichs liegen.
2.2 Für Dieselmotoren mit Ladeluftgebläse, das beliebig eingeschaltet werden kann, und bei denen die Ein-
schaltung des Ladeluftgebläses selbsttätig eine Erhöhung der Einspritzmenge mit sich bringt, sind die
Messungen mit und ohne Aufladung durchzuführen.
Für jede Drehzahl gilt der jeweils erhaltene größere Wert als Messwert.
3 Prüfbedingungen
3.1 Zugmaschinen oder Motor
3.1.1 Der Motor oder die Zugmaschine ist in gutem mechanischen Zustand vorzuführen. Der Motor muss
eingelaufen sein.
3.1.2 Der Motor ist mit der Ausrüstung nach Anhang II zu prüfen.
3.1.3 Der Motor muss nach den Angaben des Herstellers und nach Anhang II eingestellt sein.
3.1.4 Die Auspuffanlage darf kein Leck aufweisen, das eine Verdünnung der Abgase zur Folge hat.
3.1.5 Der Motor muss sich unter den nach Angaben des Herstellers normalen Betriebsbedingungen befinden.
Insbesondere müssen das Kühlwasser und das Öl die vom Hersteller angegebene normale Temperatur
haben.
1
) Toleranz angeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 793
3.2 Kraftstoff
Als Kraftstoff ist der Bezugskraftstoff nach den technischen Daten des Anhangs V zu benützen.
3.3. Prüfraum
3.3.1 Die absolute Temperatur T in Kelvin des Prüfraums und der atmosphärische Druck H in Torr sind fest-
zustellen. Dann ist der Faktor F zu ermitteln, der wie folgt bestimmt ist:
7500;65 T 0;5
F¼
Hi 298
3.3.2 Eine Prüfung ist nur anzuerkennen, wenn 0,98 ≤ F ≤ 1,02 ist.
3.4 Entnahme- und Messgeräte
Der Absorptionskoeffizient der Abgase ist mit einem Trübungsmessgerät zu bestimmen, das den Vor-
schriften des Anhangs VII entspricht und das nach Anhang VIII aufgebaut ist.
4 Grenzwerte
4.1 Für jede der sechs Drehzahlen, bei denen Messungen der Absorptionskoeffizienten nach Nummer 2.1
vorgenommen werden, wird der Nennwert des Luftdurchsatzes G in Liter/Sekunde nach den folgenden
Formeln berechnet:
Vn
– für Zweitaktmotoren G = 60
Vn
– für Viertaktmotoren G =
120
V: Hubraum des Motors in Liter,
n: Drehzahl in Umdrehungen/Minute.
4.2 Für jede Drehzahl darf der Absorptionskoeffizient der Abgase den Grenzwert nach der Tabelle in An-
hang VI nicht überschreiten. Entspricht der Luftdurchsatzwert keinem der in dieser Tabelle angegebenen
Werte, so gilt der durch lineare Interpolation ermittelte Grenzwert.
Anhang IV
Prüfung bei freier Beschleunigung
1 Prüfbedingungen
1.1 Die Prüfung ist an einer Zugmaschine oder an einem Motor vorzunehmen, der der Prüfung nach An-
hang III unterzogen wurde.
1.1.1 Wird die Prüfung an einem Motor auf dem Prüfstand durchgeführt, so hat sie möglichst bald nach der
Prüfung der Trübung bei gleichbleibenden Drehzahlen zu erfolgen. Insbesondere müssen das Kühlwas-
ser und das Öl die vom Hersteller angegebene normale Temperatur haben.
1.1.2 Wird die Prüfung an einer stillstehenden Zugmaschine durchgeführt, so ist der Motor zuvor durch eine
Straßenfahrt auf normale Betriebsbedingungen zu bringen. Die Prüfung hat möglichst bald nach Been-
digung der Straßenfahrt zu erfolgen.
1.2 Der Brennraum darf nicht durch einen länger dauernden Leerlauf vor der Prüfung abgekühlt oder ver-
schmutzt werden.
1.3 Es gelten die Prüfbedingungen nach den Nummern 3.1, 3.2 und 3.3 des Anhangs III.
1.4 Für die Entnahme- und Messgeräte gelten die Bedingungen nach Nummer 3.4 des Anhangs III.
2 Durchführung der Prüfungen
2.1 Wird die Prüfung auf einem Prüfstand vorgenommen, so ist der Motor von der Bremse zu lösen; diese ist
entweder durch die sich drehenden Teile des Getriebes in Leerlaufstellung oder durch eine Schwung-
masse, die diesen Teilen möglichst genau entspricht, zu ersetzen.
2.2 Wird die Prüfung an einer Zugmaschine durchgeführt, so muss sich das Getriebe in Leerlaufstellung
befinden und die Kupplung eingerückt sein.
2.3 Bei Leerlauf des Motors ist das Fahrpedal schnell und stoßfrei so durchzutreten, dass die größte För-
dermenge der Einspritzpumpe erzielt wird. Diese Stellung ist beizubehalten, bis die größte Drehzahl des
Motors erreicht wird und der Regler abregelt. Sobald diese Drehzahl erreicht ist, wird das Gaspedal
losgelassen, bis der Motor wieder auf Leerlauf geht und das Trübungsmessgerät sich wieder im entspre-
chenden Zustand befindet.
794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
2.4 Der Vorgang nach Nummer 2.3 ist mindestens sechsmal zu wiederholen um die Auspuffanlage zu rei-
nigen und um gegebenenfalls die Geräte nachstellen zu können. Die Höchstwerte der Trübung sind bei
jeder der aufeinanderfolgenden Beschleunigungen festzuhalten, bis man konstante Werte erhält. Die
Werte, die während des Leerlaufs des Motors nach jeder Beschleunigung auftreten, sind nicht zu berück-
sichtigen. Die abgelesenen Werte gelten als konstant, wenn vier aufeinanderfolgende Werte innerhalb
einer Bandbreite von 0,25 m–1 liegen und dabei keine stetige Abnahme festzustellen ist. Der festzuhal-
tende Absorptionskoeffizient XM ist das arithmetische Mittel dieser vier Werte.
2.5 Für Motoren mit Ladeluftgebläse gelten folgende besondere Vorschriften:
2.5.1 Für Motoren mit Ladeluftgebläse, das mit dem Motor mechanisch gekuppelt oder von diesem mecha-
nisch angetrieben wird und das auskuppelbar ist, sind zwei vollständige Messreihen mit vorhergehenden
Beschleunigungen durchzuführen, wobei das Ladeluftgebläse einmal eingekuppelt und das andere Mal
ausgekuppelt ist. Als Messergebnis ist der höhere Wert der beiden Messreihen festzuhalten.
2.5.2 Für Motoren mit Ladeluftgebläse, die durch Nebenschluss (Bypass) vom Führersitz aus abgeschaltet
werden können, ist die Prüfung mit und ohne Nebenschluss durchzuführen. Als Messergebnis ist der
höhere Wert der beiden Messreihen festzuhalten.
3 Ermittlung des korrigierten Werts des Absorptionskoeffizienten
3.1 Bezeichnungen
XM Wert des Absorptionskoeffizienten, gemessen bei freier Beschleunigung nach Nummer 2.4;
XL korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten bei freier Beschleunigung;
SM Wert des Absorptionskoeffizienten, gemessen bei gleichbleibender Drehzahl (Nummer 2.1 des
Anhangs III), der dem bei gleichem Luftdurchsatz vorgeschriebenen Grenzwert am nächsten kommt;
SL Wert des Absorptionskoeffizienten, der nach Nummer 4.2 des Anhangs III für den Luftdurchsatz
vorgeschrieben ist, der dem Messpunkt entspricht, der zum Wert SM führte;
L effektive Länge des Lichtstrahls im Trübungsmessgerät.
3.2 Sind die Absorptionskoeffizienten in m–1 und die effektive Länge des Lichtstrahls in Meter ausgedrückt,
so ist der korrigierte Wert XL der kleinere der beiden nachfolgenden Ausdrücke:
0 SL 00
X L ¼ x XM oder X L ¼ XM þ 0; 5
SM
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 795
Anhang V
Technische Daten des
Bezugskraftstoffs für die Prüfung zur Erteilung
der Betriebserlaubnis und für die Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion
Grenzwerte und Einheiten Verfahren
Dichte 15/4 °C 0,830 ± 0,005 ASTM D 1 298-67
Siedeverlauf ASTM D 86-67
50 % min. 245 °C
90 % 330 ± 10 °C
Siedeende max. 370 °C
Cetanzahl 54 ± 3 ASTM D 976-66
kinematische Viskosität bei 100 °F 3 ± 0,5 cSt ASTM D 445-65
Schwefelgehalt 0,4 ± 0,1 Gew. % ASTM D 129-64
Flammpunkt min. 55 °C ASTM D 93-71
Trübungspunkt max. –7 °C ASTM D 2 500-66
Anilinpunkt 69 °C ± 5 °C ASTM D 611-64
Kohlenstoffanteil für 10 % Rückstand max. 0,2 Gew. % ASTM D 524-64
Aschegehalt max. 0,01 Gew. % ASTM D 482-63
Wassergehalt max. 0,05 Gew. % ASTM D 95-70
Kupferlamellenkorrosion bei 100 °C max. 1 ASTM D 130-68
unterer Heizwert
{ 10 250 ± 100 kcal/kg
18 450 ± 180 BTU/lb } ASTM D 2-68
(Ap. VI)
Säurezahl null mg KOH/g ASTM D 974-64
Anmerkung: Der Kraftstoff darf nur durch direkte Destillation gewonnen werden; er braucht nicht entschwefelt zu
sein; er darf keinerlei Zusatzstoffe enthalten.
796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Anhang VI
Grenzwerte für die Prüfung bei gleichbleibenden Drehzahlen
Nennwerte des Luftdurchsatzes G Absorptionskoeffizient k
Liter/Sekunde m–1
≦ 42 2,26
45 2,19
50 2,08
55 1,985
60 1,90
65 1,84
70 1,775
75 1,72
80 1,665
85 1,62
90 1,575
95 1,535
100 1,495
105 1,465
110 1,425
115 1,395
120 1,37
125 1,345
130 1,32
135 1,30
140 1,27
145 1,25
150 1,225
155 1,205
160 1,19
165 1,17
170 1,155
175 1,14
180 1,125
185 1,11
190 1,095
195 1,08
≧ 200 1,065
Anmerkung: Die vorstehenden Werte sind auf 0,01 oder 0,005 gerundet; dies bedeutet jedoch nicht, dass die Messungen mit dieser Genauigkeit
durchgeführt werden müssen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 797
Anhang VII
Eigenschaften der Trübungsmessgeräte
1 Anwendungsbereich
In diesem Anhang sind die Bedingungen festgelegt, denen die Trübungsmessgeräte entsprechen müssen,
die für Prüfungen nach den Anhängen III und IV benutzt werden.
2 Grundsätzliche Vorschriften für die Trübungsmessgeräte
2.1 Das zu messende Gas muss sich in einer Kammer befinden, deren Innenflächen nicht reflektierend sind.
2.2 Die effektive Länge der Lichtabsorptionsstrecke ist unter Berücksichtigung des möglichen Einflusses von
Schutzeinrichtungen für die Lichtquelle und für die Fotozelle zu bestimmen. Diese effektive Länge ist auf
dem Gerät anzugeben.
2.3 Die Anzeigeeinrichtung des Trübungsmessgeräts muss zwei Skalen haben. Die eine muss absolute Ein-
heiten der Lichtabsorption von 0 bis ∞ (m–1) aufweisen, die andere muss linear von 0 bis 100 geteilt sein;
beide Skalen müssen sich von dem Wert 0 für den gesamten Lichtstrom bis zu dem Größtwert der Skalen
für die vollständige Lichtundurchlässigkeit erstrecken.
3 Bauvorschriften
3.1 Allgemeines
Trübungsmessgeräte müssen so beschaffen sein, dass die Rauchkammer mit Rauch gleichmäßiger
Trübung gefüllt ist, wenn sie bei gleichbleibenden Drehzahlen betrieben werden.
3.2 R a u c h k a m m e r u n d G e h ä u s e d e s Tr ü b u n g s m e s s g e r ä t s
3.2.1 Das auf die Fotozelle fallende Streulicht, das von inneren Reflektionen oder von Lichtstreuung herrührt,
muss auf ein Mindestmaß beschränkt sein (zum Beispiel durch eine mattschwarze Oberfläche der inneren
Flächen und eine geeignete allgemeine Anordnung).
3.2.2 Die optischen Eigenschaften müssen gewährleisten, dass der Wert für Streuung und Reflektion zusam-
men eine Einheit der linearen Skala nicht überschreitet, wenn die Rauchkammer durch Rauch mit einem
Absorptionskoeffizienten von etwa 1,7 m–1 gefüllt ist.
3.3 Lichtquelle
Die Lichtquelle muss aus einer Glühlampe bestehen, deren Farbtemperatur zwischen 2 800 und 3 250 K
liegt.
3.4 Empfänger
3.4.1 Der Empfänger muss aus einer Fotozelle bestehen, deren spektrale Empfindlichkeit der Hellempfindlich-
keitskurve des menschlichen Auges angepasst ist (Höchstempfindlichkeit im Bereich 550/570 nm, weni-
ger als 4 Prozent dieser Höchstempfindlichkeit unter 430 nm und über 680 nm).
3.4.2 Der elektrische Kreis einschließlich der Anzeigeeinrichtung muss so beschaffen sein, dass der von der
Fotozelle gelieferte Strom eine lineare Funktion der Stärke des empfangenen Lichts innerhalb des Be-
triebstemperaturbereichs der Fotozelle ist.
3.5 Skalen
3.5.1 Der Absorptionskoeffizient k ist aus der Formel Ф = Фo · e–kL zu berechnen, wobei L die effektive Länge
der Lichtabsorptionsstrecke, Фo der eintretende Lichtstrom und Ф der austretende Lichtstrom sind. Kann
die effektive Länge L eines Trübungsmessgerätetyps nicht unmittelbar von dessen Geometrie her be-
stimmt werden, so ist die effektive Länge L
– entweder nach dem in Nummer 4 beschriebenen Verfahren
– oder durch Vergleich mit einem anderen Trübungsmessgerätetyp, dessen effektive Länge bekannt ist,
zu bestimmen.
3.5.2 Der Zusammenhang zwischen der linearen Skala mit der Teilung 0 bis 100 und dem Absorptionskoeffi-
zienten k ist durch die Formel
1 N
k¼ loge 1
L 100
gegeben. Dabei bedeutet N einen Ablesewert auf der linearen Skala und k den entsprechenden Wert des
Absorptionskoeffizienten.
3.5.3 Die Anzeigeeinrichtung des Trübungsmessgeräts muss es ermöglichen, einen Absorptionskoeffizienten
von 1,7 m–1 mit einer Genauigkeit von 0,025 m–1 abzulesen.
3.6 Einstellung und Prüfung des Messgeräts
3.6.1 Der elektrische Kreis der Fotozelle und der Anzeigeeinrichtung muss einstellbar sein, um den Zeiger auf 0
bringen zu können, wenn der Lichtstrom durch die mit reiner Luft gefüllte Rauchkammer oder eine Kam-
mer mit gleichen Eigenschaften geht.
798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
3.6.2 Bei ausgeschalteter Lampe und offenem oder kurzgeschlossenem elektrischem Kreis muss die Anzeige
auf der Skala für den Absorptionskoeffizienten ∞ betragen, und nach Wiedereinschalten des Kreises muss
die Anzeige bei ∞ bleiben.
3.6.3 Es ist die folgende Nachprüfung durchzuführen: In die Rauchkammer wird ein Filter eingeführt, der ein
Gas mit einem bekannten Absorptionskoeffizienten k darstellt, der, nach Nummer 3.5.1 gemessen,
zwischen 1,6 m–1 und 1,8 m–1 beträgt. Der Wert k muss mit einer Genauigkeit von 0,025 m–1 bekannt
sein. Die Nachprüfung besteht darin, festzustellen, ob dieser Wert um nicht mehr als 0,05 m–1 von dem
vom Anzeigegerät abgelesenen Wert abweicht, wenn der Filter zwischen Lichtquelle und Fotozelle ge-
bracht wird.
3.7 A n s p r e c h z e i t d e s Tr ü b u n g s m e s s g e r ä t s
3.7.1 Die Ansprechzeit des elektrischen Messkreises, angegeben als die Zeit, innerhalb derer der Zeiger
90 Prozent des Skalenendwerts erreicht, wenn ein vollständig lichtundurchlässiger Schirm vor die Foto-
zelle gebracht wird, muss zwischen 0,9 und 1,1 Sekunden liegen.
3.7.2 Die Dämpfung des elektrischen Messkreises muss so sein, dass das erste Überschwingen über die
schließlich konstante Anzeige nach jeder plötzlichen Änderung des Eingangswerts (zum Beispiel Einbrin-
gen des Prüffilters) nicht mehr als 4 Prozent dieses Werts in Einheiten der linearen Skala beträgt.
3.7.3 Die Ansprechzeit des Trübungsmessgeräts, bedingt durch physikalische Erscheinungen in der Rauch-
kammer, ist die Zeit, die zwischen dem Beginn des Eintritts der Gase in das Messgerät und der voll-
ständigen Füllung der Rauchkammer vergeht; sie darf 0,4 Sekunden nicht überschreiten.
3.7.4 Diese Vorschriften gelten nur für Trübungsmessgeräte, die für Trübungsmessungen bei freier Beschleuni-
gung benützt werden.
3.8 Druck des zu messenden Gases und der Spülluft
3.8.1 Der Druck der Abgase in der Rauchkammer darf vom Umgebungsdruck um nicht mehr als 735 Pa ab-
weichen.
3.8.2 Die Druckschwankungen des zu messenden Gases und der Spülluft dürfen keine größere Veränderung
des Absorptionskoeffizienten als 0,05 m–1 bei einem zu messenden Gas hervorrufen, das einen Absorp-
tionskoeffizienten von 1,7 m–1 hat.
3.8.3 Das Trübungsmessgerät muss mit geeigneten Einrichtungen für die Messung des Drucks in der Rauch-
kammer versehen sein.
3.8.4 Die Grenzen der zulässigen Druckschwankungen des Gases und der Spülluft in der Rauchkammer sind
vom Hersteller des Geräts anzugeben.
3.9 Te m p e r a t u r d e s z u m e s s e n d e n G a s e s
3.9.1 Die Temperatur des zu messenden Gases muss an jedem Punkt der Rauchkammer zwischen 70 °C und
einer vom Hersteller des Trübungsmessgeräts angegebenen Höchsttemperatur liegen, sodass die Ab-
lesungen in diesem Temperaturbereich um nicht mehr als 0,1 m–1 schwanken, wenn die Kammer mit
einem Gas gefüllt ist, das einen Absorptionskoeffizienten von 1,7 m–1 hat.
3.9.2 Das Trübungsmessgerät muss mit geeigneten Einrichtungen für die Temperaturmessung in der Rauch-
kammer versehen sein.
4 Effektive Länge „L“ des Trübungsmessgeräts
4.1 Allgemeines
4.1.1 In einigen Trübungsmessgerätetypen weisen die Gase zwischen der Lichtquelle und der Fotozelle oder
zwischen den transparenten Teilen, die die Lichtquelle und die Fotozelle schützen, keine gleichmäßige
Trübung auf. In solchen Fällen ist die tatsächliche Länge L jene einer Gassäule mit einheitlicher Trübung,
die zu der gleichen Lichtabsorption führt wie jene, die festgestellt wird, wenn das Gas normal durch das
Trübungsmessgerät geht.
4.1.2 Die effektive Länge der Lichtabsorptionsstrecke erhält man, indem man die Anzeige N des normal arbei-
tenden Trübungsmessgeräts mit der Anzeige N0 des Trübungsmessgeräts vergleicht, das derart geändert
ist, dass das Prüfgas eine genau definierte Länge L0 füllt.
4.1.3 Für die Berichtigung des Nullpunkts sind rasch aufeinander folgende Vergleichsanzeigen zu verwenden.
4.2 Ve r f a h r e n f ü r d i e E r m i t t l u n g d e r e f f e k t i v e n L ä n g e L
4.2.1 Die Prüfgase müssen Abgase mit konstanter Trübung oder absorbierende Gase sein, deren Dichte nahezu
jener der Abgase entspricht.
4.2.2 Bei dem Trübungsmessgerät ist eine Säule der Länge L0 genau zu bestimmen, die einheitlich mit Prüfgas
gefüllt werden kann und deren Grundflächen nahezu senkrecht zur Richtung der Lichtstrahlen sind. Diese
Länge L0 sollte nicht erheblich von der angenommenen effektiven Länge des Trübungsmessgeräts ab-
weichen.
4.2.3 Die Durchschnittstemperatur der Prüfgase in der Rauchkammer ist zu messen.
4.2.4 Falls erforderlich, darf ein zur Dämpfung der Schwingungen genügend großes Beruhigungsgefäß kom-
pakter Bauweise in die Entnahmeleitungen so nahe wie möglich bei der Entnahmesonde eingebaut wer-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 799
den. Auch eine Kühleinrichtung ist zulässig. Durch den Einbau des Beruhigungsgefäßes und des Kühlers
darf die Zusammensetzung der Abgase nicht wesentlich beeinflusst werden.
4.2.5 Die Prüfung zur Bestimmung der effektiven Länge besteht darin, dass man eine Probe der Prüfgase
zunächst durch das normal arbeitende Trübungsmessgerät und anschließend durch das gleiche Gerät
führt, das nach Nummer 4.1.2 geändert wurde.
4.2.5.1 Die von dem Trübungsmessgerät abgegebenen Werte sind während der Prüfung mit einem schreibenden
Gerät aufzuzeichnen, dessen Ansprechzeit höchstens gleich derjenigen des Trübungsmessgeräts ist.
4.2.5.2 Bei normal arbeitenden Trübungsmessgeräten gibt die lineare Skala den Wert N an, und die Anzeige der
mittleren Temperatur der Gase ist T in Kelvin.
4.2.5.3 Bei bekannter Länge L0, gefüllt mit demselben Prüfgas, gibt die lineare Skala den Wert N0 an, und die
Anzeige der mittleren Temperatur der Gase ist T0 in Kelvin.
4.2.6 Die effektive Länge wird dann
N
log 1
T 100
L ¼ L0 N0
T0 log 1 100
4.2.7 Die Prüfung muss mit mindestens vier Prüfgasen so wiederholt werden, dass sie zu Werten führt, die auf
der linearen Skala in regelmäßigen Abständen zwischen 20 und 80 liegen.
4.2.8 Die effektive Länge L des Trübungsmessgeräts ist das arithmetische Mittel der effektiven Längen, die
nach Nummer 4.2.6 mit einem jeden der Prüfgase erhalten werden.
Anhang VIII
Aufbau und Verwendung des Trübungsmessgeräts
1 Geltungsbereich
In diesem Anhang sind der Aufbau und die Verwendung der Trübungsmessgeräte festgelegt, die für Prü-
fungen nach den Anhängen III und IV benützt werden.
2 Teilstrom-Trübungsmessgerät
2.1. Aufbau für die Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen
2.1.1 Das Verhältnis des Querschnitts der Sonde zum Querschnitt des Auspuffrohrs muss mindestens 0,05 be-
tragen. Der im Auspuffrohr am Eingang der Sonde gemessene Gegendruck darf nicht mehr als 735 Pa
betragen.
2.1.2 Die Sonde muss aus einem Rohr bestehen, bei dem ein Ende nach vorn offen ist und das in der Achse des
Auspuffrohrs oder des möglicherweise erforderlichen Verlängerungsrohrs liegt. Sie muss sich an einer Stelle
befinden, an der die Verteilung des Rauches annähernd gleichmäßig ist. Dazu muss die Sonde möglichst
nahe am Ende des Auspuffrohrs oder gegebenenfalls in einem Verlängerungsrohr so angebracht werden,
dass das Ende der Sonde in einem gradlinigen Teil liegt, der – wenn D der Durchmesser des Auspuffrohr-
endes ist – eine Länge von mindestens 6 D in Strömungsrichtung vor dem Entnahmepunkt und 3 D hinter
diesem Punkt hat. Wird ein Verlängerungsrohr verwendet, so darf an der Verbindungsstelle keine Fremdluft
eintreten.
2.1.3 Der Druck im Auspuffrohr und der Druckabfall in den Entnahmeleitungen müssen so sein, dass die Sonde
eine Probe entnimmt, die einer Probe bei isokinetischer Entnahme im wesentlichen gleichwertig ist.
2.1.4 Falls erforderlich, darf ein zur Dämpfung der Schwingungen genügend großes Beruhigungsgefäß kompakter
Bauweise in die Entnahmeleitung so nahe wie möglich bei der Entnahmesonde eingebaut werden. Auch
eine Kühleinrichtung ist zulässig. Durch den Einbau des Beruhigungsgefäßes und des Kühlers darf die
Zusammensetzung der Abgase nicht wesentlich beeinflusst werden.
2.1.5 Eine Drosselklappe oder ein anderes Mittel zur Druckerhöhung des entnommenen Gases kann in das Aus-
puffrohr in einem Abstand von mindestens 3 D in Strömungsrichtung hinter der Entnahmesonde eingebaut
werden.
2.1.6 Die Leitungen zwischen der Sonde, der Kühleinrichtung, dem Beruhigungsgefäß (falls erforderlich) und dem
Trübungsmessgerät müssen so kurz wie möglich sein und die Bedingungen für den Druck und die Tem-
peratur nach Nummer 3.8 und Nummer 3.9 des Anhangs VII erfüllen. Die Leitung muss vom Entnahmepunkt
zum Trübungsmessgerät ansteigend verlegt sein; scharfe Knicke, an denen sich Ruß ansammeln könnte,
sind zu vermeiden. Wenn im Trübungsmessgerät kein Nebenschlussventil (Bypass-Ventil) enthalten ist,
muss ein solches davor eingebaut werden.
2.1.7 Während der Prüfung ist sicherzustellen, dass die Vorschriften des Anhangs VII Nummer 3.8 über den Druck
und die Vorschriften des Anhangs VII Nummer 3.9 über die Temperatur in der Messkammer eingehalten
sind.
800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
2.2 Aufbau für die Prüfungen bei freier Beschleunigung
2.2.1 Das Verhältnis des Querschnitts der Sonde zum Querschnitt des Auspuffrohrs muss mindestens 0,05 be-
tragen. Der im Auspuffrohr am Eingang der Sonde gemessene Gegendruck darf nicht mehr als 735 Pa
betragen.
2.2.2 Die Sonde muss aus einem Rohr bestehen, bei dem ein Ende nach vorn offen ist und das in der Achse des
Auspuffrohrs oder des möglicherweise erforderlichen Verlängerungsrohrs liegt. Sie muss sich in einer Stelle
befinden, an der die Verteilung des Rauchs annähernd gleichmäßig ist. Dazu muss die Sonde möglichst
nahe am Ende des Auspuffrohrs oder gegebenenfalls in einem Verlängerungsrohr so angebracht werden,
dass das Ende der Sonde in einem gradlinigen Teil liegt, der – wenn D der Durchmesser des Auspuffrohr-
endes ist – eine Länge von mindestens 6 D in Strömungsrichtung vor dem Entnahmepunkt und 3 D hinter
diesem Punkt hat. Wird ein Verlängerungsrohr verwendet, so darf an der Verbindungsstelle keine Fremdluft
eintreten.
2.2.3 Bei der Probeentnahme muss der Druck der Probe am Trübungsmessgerät bei allen Motordrehzahlen inner-
halb der Grenzwerte nach Nummer 3.8.2 des Anhangs VII liegen. Dies ist durch Feststellung des Drucks der
Probe bei Leerlauf sowie bei Höchstdrehzahl im unbelasteten Zustand zu prüfen. Je nach den Eigenschaf-
ten des Trübungsmessgeräts kann der Druck der Probe durch einen Druckminderer oder eine Drosselklappe
im Auspuffrohr oder im Verlängerungsrohr geregelt werden. Unabhängig vom Verfahren darf der im Auspuff-
rohr am Eingang der Sonde gemessene Gegendruck nicht mehr als 735 Pa betragen.
2.2.4 Die Verbindungsleitungen zum Trübungsmessgerät müssen so kurz wie möglich sein. Die Leitung muss vom
Entnahmepunkt zum Trübungsmessgerät ansteigend verlegt sein; scharfe Knicke, an denen sich Ruß an-
sammeln könnte, sind zu vermeiden. Dem Trübungsmessgerät darf ein Nebenschlussventil (Bypass-Ventil)
vorgeschaltet werden, um es vom Abgasstrom trennen zu können, wenn nicht gemessen wird.
3 Vollstrom-Trübungsmessgerät
Für die Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen sowie bei freier Beschleunigung gilt lediglich:
3.1 Die Verbindungsleitungen zwischen dem Auspuff und dem Trübungsmessgerät dürfen keine Fremdluft ein-
lassen.
3.2 Die Verbindungsleitungen zum Trübungsmessgerät müssen, wie bei den Teilstrom-Trübungsmessgeräten,
so kurz wie möglich sein. Die Leitungen müssen vom Auspuff bis zum Trübungsmessgerät ansteigend
verlegt sein; scharfe Knicke, an denen sich Ruß ansammeln könnte, sind zu vermeiden. Dem Trübungs-
messgerät darf ein Nebenschlussventil (Bypass-Ventil) vorgeschaltet werden, um es vom Abgasstrom tren-
nen zu können, wenn nicht gemessen wird.
3.3 Vor dem Trübungsmessgerät ist eine Kühleinrichtung zulässig.
Anhang IX
Muster des Kennzeichens
für den korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten
Das gezeigte Kennzeichen bedeutet, dass der korrigierte Wert des Absorptionskoeffizienten 1,30 m–1 be-
trägt.
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Anhang X
Name der Behörde
Anhang zum EWG-Betriebserlaubnisbogen
hinsichtlich der Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren
(Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 10 der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
auf Rädern)
Nummer der EWG-Betriebserlaubnis für den Zugmaschinentyp1): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nummer der Genehmigung1): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1. Fabrikmarke (Firmenbezeichnung): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. Typ und Handelsbezeichnung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...........................................................................................................
3. Name und Anschrift des Herstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers:
...........................................................................................................
5. Emissionswerte
5.1 bei gleichbleibenden Drehzahlen
Nennwert des Grenzwerte Gemessener
Drehzahl
Luftdurchsatzes G der Absorption Absorptionswert
U/min
(l/s) (m–1) (m–1)
1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.2 bei freier Beschleunigung
5.2.1 gemessener Absorptionswert: . . . . . . . . . . m–1
5.2.2 korrigierter Absorptionswert: . . . . . . . . . . . . m–1
6. Marke und Typ des Trübungsmessgeräts: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7. Motor zur Erteilung der Betriebserlaubnis vorgeführt am: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8. Prüfstelle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
9. Datum des von der Prüfstelle ausgefertigten Prüfprotokolls: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10. Nummer des von der Prüfstelle ausgefertigten Prüfprotokolls: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
11. Die Betriebserlaubnis hinsichtlich der Emission verunreinigender Stoffe aus dem Motor wird erteilt/
versagt1)
1
) Nichtzutreffendes streichen.
802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
12. Anbringungsstelle des Kennzeichens für den korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten am Fahrzeug:
...........................................................................................................
13. Ort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
14. Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
15. Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
16. Folgende Unterlagen sind beigefügt, die die vorgenannte Nummer der EWG-Betriebserlaubnis oder der
Genehmigung tragen:
1 Ausfertigung des Anhangs II, vollständig ausgefüllt, mit den angegebenen Zeichnungen und Skizzen.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fotografie(n) des Motors.
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Anlage XVII
(zu § 41a Absatz 5 und 6)
Gassystemeinbauprüfungen und sonstige Gasanlagenprüfungen
1 Art und Gegenstand der Prüfung
Gasanlagenprüfungen nach dem Einbau (Gassystemeinbauprüfungen) und sonstige Gasanlagenprüfungen
im Sinne des § 41a Absatz 6 sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchzuführen. Der ord-
nungsgemäße Zustand der Gasanlagen ist dabei nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt ge-
machten Richtlinien zu untersuchen.
2 Durchführung der Prüfungen, Nachweise
2.1 Die Prüfungen sind von hierfür nach Anlage XVIIa anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten oder amtlich an-
erkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeich-
net) oder den von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation betrauten Prüfingenieuren (im Fol-
genden als PI bezeichnet) durchzuführen.
2.2 Der Halter hat das Kraftfahrzeug zur Durchführung der Prüfung in einer hierfür anerkannten Kraftfahrzeug-
werkstatt oder bei einem aaSoP oder PI vorzuführen.
2.3 Werden bei der Prüfung der Gasanlage
2.3.1 keine Mängel festgestellt, so ist dies in einem Nachweis zu bescheinigen,
2.3.2 Mängel festgestellt, so sind diese in einen Nachweis einzutragen. Der Halter hat die Mängel unverzüglich
beheben zu lassen und das Kraftfahrzeug spätestens nach einem Monat zu einer erneuten Prüfung unter
Vorlage des Nachweises vorzuführen.
2.4 Nachweise über Prüfungen sind nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster fälschungs-
erschwerend auszuführen oder mit fälschungserschwerenden Merkmalen (Nachweis-Siegel mit Prägenum-
mer) zu versehen und müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Art der Prüfung,
b) Jahr, in dem das Fahrzeug erstmals in den Verkehr gekommen ist,
c) Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner Schlüsselnummer,
d) Fahrzeugart und Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummern,
e) Fahrzeug-Identifizierungsnummer (mindestens die letzten 7 Zeichen),
f) Datum der Durchführung der Prüfung,
g) Name, Anschrift und Prüfort der prüfenden Stelle,
h) Ergebnisse der Einzelprüfungen,
i) Ergebnis der Gesamtprüfung,
j) bei Gassystemeinbauprüfungen zusätzlich die in den Fahrzeugdokumenten zu ändernden Angaben als
Empfehlung für die Zulassungsbehörde,
k) Unterschrift der für die Prüfung verantwortlichen Person, Kontrollnummer der Kraftfahrzeugwerkstatt
und, soweit vorhanden, Nachweis-Siegel mit Prägenummer oder Unterschrift mit Prüfstempel und Kenn-
nummer des für die Prüfung verantwortlichen aaSoP oder PI mit Angaben über die bei der Prüfung fest-
gestellten Mängel,
l) Anordnung der Wiedervorführpflicht.
2.5 Der Nachweis ist unmittelbar nach Durchführung der Prüfung zu unterzeichnen. Er ist dem Fahrzeughalter
auszuhändigen.
3 Untersuchungsstelle zur Durchführung von Prüfungen
3.1 Die Prüfungen dürfen nur an Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die den in Anlage VIIId Nummer 3
genannten Anforderungen entsprechen.
3.2 Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen
Stellen oder die zuständige Anerkennungsstelle können selbst überprüfen oder durch von ihr bestimmte
sachverständige Personen oder Stellen überprüfen lassen, ob die für die Untersuchungsstellen geltenden
Vorschriften eingehalten sind. Die mit den Prüfungen beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und
Geschäftsräume, die zur Untersuchungsstelle gehören, während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu be-
treten, dort Überprüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Der Inhaber der Untersuchungsstelle oder
der Nutzer der Untersuchungsstelle hat diese Maßnahmen zu dulden und, soweit erforderlich, die beauf-
tragten Personen zu unterstützen. Der Inhaber oder der Nutzer hat die Kosten der Überprüfung zu tragen.
804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Anlage XVIIa
(zu § 41a Absatz 7 und Anlage VIII Nummer 3.1.1.2)
Anerkennung
von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung
von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen
Gasanlagenprüfungen sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte
1 Allgemeines
1.1 Die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder
wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen und sonstigen Gasanlagenprüfungen im Sinne des § 41a Absatz 6
obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht
zuständigen Stellen (Anerkennungsstellen). Diese können die Befugnis auf die örtlich und fachlich zustän-
digen Kraftfahrzeuginnungen übertragen.
1.2 Auf das Verfahren der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbau-
prüfungen oder wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen und auf die Dokumentation der
durchgeführten Prüfungen findet die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit
Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachte Richtlinie An-
wendung.
2 Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten
Die Anerkennung wird erteilt, wenn
2.1 der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Per-
sonen sowie die für die Durchführung von Prüfungen verantwortlichen Personen persönlich zuverlässig
sind. Ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Verkehrszentralregister sind jeweils vorzulegen,
2.2 der Antragsteller durch Vorlage einer Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer mit seiner
Eintragung in der Handwerksrolle nachweist, dass er selbst oder eine in der Betriebsstätte fest angestellte
Person die Voraussetzungen nach der Handwerksordnung zur selbstständigen gewerblichen Verrichtung
solcher Arbeiten erfüllt, die zur Behebung der bei Prüfungen festgestellten Mängel erforderlich sind,
2.3 der Antragsteller nachweist, dass er eine oder mehrere für die Durchführung von Prüfungen verantwortliche
Personen bestellt hat. Die Durchführung der Prüfung kann auch von Fachkräften unter der Aufsicht einer
verantwortlichen Person erfolgen. Die verantwortlichen Personen und Fachkräfte müssen vom Antragsteller
namentlich benannt werden,
2.4 der Antragsteller nachweist, dass die für die Durchführung von Prüfungen verantwortlichen Personen und
die Fachkräfte über eine entsprechende Vorbildung und ausreichende Erfahrungen auf dem Gebiet der
Kraftfahrzeugtechnik verfügen. Dazu müssen Nachweise darüber erbracht werden, dass
2.4.1 Fachkräfte eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf
a) Kraftfahrzeugmechaniker,
b) Kraftfahrzeugelektriker,
c) Automobilmechaniker,
d) Kraftfahrzeug-Mechatroniker,
e) Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik,
f) Karosserie- und Fahrzeugbauer,
g) Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker
erfolgreich abgeschlossen haben,
2.4.2 verantwortliche Personen eine Meisterprüfung im
a) Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk,
b) Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk,
c) Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk,
d) Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk
erfolgreich bestanden haben. Diesen Prüfungsabschlüssen stehen gleich der Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH), Ing.
(grad.) oder der staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektrotech-
nik oder Luft- und Raumfahrttechnik/Luftfahrzeugtechnik, sofern der Betreffende nachweislich im Kraftfahr-
zeugbereich (Untersuchung, Prüfung, Wartung oder Reparatur) tätig ist und eine mindestens dreijährige
Tätigkeit oder eine Abschlussprüfung in den unter Nummer 2.4.1 genannten Ausbildungsberufen nachge-
wiesen werden kann,
2.5 der Antragsteller oder die für die Durchführung von Prüfungen verantwortlichen Personen und die Fach-
kräfte darüber hinaus an einer dem jeweiligen Stand der Technik der zu prüfenden Gasanlagen entspre-
chenden Schulung nach Nummer 7 teilgenommen und diese mit einer erfolgreichen Prüfung abgeschlossen
haben,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 805
2.6 der Antragsteller nachweist, dass er über mindestens eine Untersuchungsstelle verfügt, die die in
Anlage VIIId Nummer 3 genannten Anforderungen erfüllt,
2.7 der Antragsteller nachweist, dass für jede von ihm benannte Untersuchungsstelle eine Dokumentation der
Betriebsorganisation erstellt wird, die interne Regeln enthält, nach denen eine ordnungsgemäße Durchfüh-
rung und Nachweisführung der Prüfungen sichergestellt ist. Die Dokumentation muss mindestens der nach
Nummer 1.2 bekannt gemachten Richtlinie entsprechen,
2.8 der Antragsteller bestätigt, dass für die mit der Durchführung der Prüfung betrauten verantwortlichen Per-
sonen und Fachkräfte eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung aller im Zusammenhang mit
den Prüfungen entstehenden Ansprüchen besteht, dies auf Verlangen nachweist und erklärt, dass er diese
Versicherung aufrechterhalten wird,
2.9 der Antragsteller sowie die im Anerkennungsverfahren beteiligten Stellen nach Nummer 1.1 Satz 2 das
Land, in dem sie tätig werden und für das der Antragsteller anerkannt wird, von allen Ansprüchen Dritter
wegen Schäden freistellt, die im Zusammenhang mit den Prüfungen von ihm oder den von ihm beauftragten
verantwortlichen Personen und Fachkräften verursacht werden, und dafür den Abschluss einer entspre-
chenden Versicherung bestätigt, dies auf Verlangen nachweist und erklärt, dass er diese Versicherung auf-
rechterhalten wird.
3 Nebenbestimmungen
3.1 Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die erforderlich sind, um sicherzustel-
len, dass die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Anerkennung ist nicht übertragbar.
3.2 Die Anerkennung ist auf bestimmte Arten von Gasanlagen zu beschränken, wenn die Voraussetzungen nach
Nummer 2 nur für diese Arten nachgewiesen sind.
4 Rücknahme der Anerkennung
Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Nummer 2
nicht vorgelegen hat. Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
5 Widerruf der Anerkennung
Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Nummer 2 wegge-
fallen ist. Sie ist teilweise oder völlig zu widerrufen, wenn gröblich gegen die Vorschriften zur Durchführung
der Prüfungen verstoßen wurde, wenn die Prüfungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden oder wenn
gegen die Auflagen der Anerkennung gröblich verstoßen wurde. Sie kann widerrufen werden, wenn von ihr
innerhalb von mindestens sechs Monaten kein Gebrauch gemacht worden ist.
6 Aufsicht über anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten
6.1 Die Anerkennungsstelle übt die Aufsicht über die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten aus. Sie kann
selbst überprüfen oder überprüfen lassen,
6.1.1 ob die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt, dokumentiert und nachgewiesen werden und ob die sich
sonst aus der Anerkennung ergebenden Pflichten erfüllt werden,
6.1.2 in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist.
6.2 Nummer 8.1 ist entsprechend anzuwenden.
7 Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte
7.1 Zur Durchführung der Schulungen nach Nummer 2.5 sind berechtigt:
a) Kraftfahrzeughersteller,
b) Kraftfahrzeugimporteure, die entweder selbst Inhaber einer allgemeinen Betriebserlaubnis für Kraftfahr-
zeugtypen oder durch Vertrag mit einem ausländischen Kraftfahrzeughersteller alleinvertriebsberechtigt
im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind, sofern sie eine eigene Kunden-
dienstorganisation haben,
c) geeignete Stellen, die von einem der vorgenannten Kraftfahrzeughersteller oder Kraftfahrzeugimporteure
beauftragt worden sind,
d) Hersteller von Gasanlagen, die Inhaber einer Teilegenehmigung für mindestens eine Gesamtanlage sind,
e) Importeure von Gasanlagen, die entweder selbst Inhaber einer Teilegenehmigung für mindestens eine
Gesamtanlage sind oder die durch Vertrag mit einem ausländischen Hersteller von Gasanlagen, der
Inhaber einer Teilegenehmigung für mindestens eine Gesamtanlage ist, alleinvertriebsberechtigt im
Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind, sofern sie eine eigene Kundendienst-
organisation haben,
f) Stellen, die vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks in 53040 Bonn, Postfach 15 01 62,
zur Durchführung von Schulungen ermächtigt worden sind, und
g) Stellen, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten oder nach Lan-
desrecht zuständigen Stelle zur Durchführung von Schulungen anerkannt worden sind.
7.2 Die Schulungsstätten sind den zuständigen obersten Landesbehörden oder den von ihnen bestimmten oder
nach Landesrecht zuständigen Stellen sowie dem Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks in
806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
53040 Bonn, Postfach 15 01 62, unaufgefordert zu melden; dies gilt entsprechend für die Einstellung der
Schulungstätigkeit. Der Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks erfasst zentral die Schulungs-
stätten und übersendet den zuständigen obersten Landesbehörden und dem Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung jeweils zu Beginn eines Jahres eine aktuelle Zusammenfassung aller
Schulungsstätten.
7.3 Die Schulung muss jeweils innerhalb von drei Jahren wiederholt und erneut mit einer erfolgreichen Prüfung
abgeschlossen werden. Die Frist beginnt jeweils mit dem Monat und Jahr, in dem erfolgreich eine Prüfung
nach einer erstmaligen Schulung oder einer Wiederholungsschulung abgelegt wurde. Nach Ablauf der Frist
ist erneut eine erstmalige Schulung und Prüfung abzulegen.
7.4 Die Schulungen und Wiederholungsschulungen, Schulungsinhalte sowie Schulungsstätten müssen die
Anforderungen der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der
zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Richtlinie erfüllen.
8 Aufsicht über das Anerkennungsverfahren und die Schulungen
8.1 Die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren obliegt der zuständigen obers-
ten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Auf-
sichtsbehörde kann selbst überprüfen oder durch die Anerkennungsstelle überprüfen lassen, ob die Voraus-
setzungen für die Anerkennung noch gegeben sind und die sich sonst aus der Anerkennung oder den
Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden. Diese Überprüfung ist mindestens alle drei Jahre
durchzuführen.
8.2 Die Aufsicht über die Schulungen obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr be-
stimmten oder den nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Aufsichtsbehörde kann selbst überprüfen
oder durch die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen überprüfen lassen, ob die für
die Schulungsstätten geltenden Vorschriften eingehalten sind und die sich sonst aus der Ermächtigung oder
den Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden. Sie können die Befugnis zur Überprüfung
auf den Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks übertragen. Diese Überprüfung ist mindes-
tens alle drei Jahre durchzuführen.
8.3 Die mit der Überprüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume
a) des Inhabers der Anerkennung oder
b) der Schulungsstätte
während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Überprüfungen und Besichtigungen vorzuneh-
men und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der Anerkennung oder der Inhaber
oder Leiter der Schulungsstätte hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Per-
sonen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Der
Inhaber der Anerkennung oder die Schulungsstätte hat die Kosten der Überprüfung zu tragen.
9 Schlussbestimmungen
9.1 Veränderungen bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, die ihre Anerkennung beeinflussen können, sind
von ihr der Anerkennungsstelle unaufgefordert mitzuteilen. Zuwiderhandlungen können zum Widerruf der
Anerkennung nach Nummer 5 führen.
9.2 Veränderungen bei Schulungsstätten, die Einfluss auf die Schulung haben, sind den in Nummer 7.2 ge-
nannten Stellen unaufgefordert zu melden. Bei Zuwiderhandlungen können die in Nummer 8.2 genannten
Stellen die Durchführungen von Schulungen untersagen.
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Anlage XVIII
(zu § 57b Absatz 1)
Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
1 Voraussetzungen für die Prüfung von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten
1.1 Fahrtschreiber und Kontrollgeräte müssen nach Maßgabe des Herstellers eingebaut sein. Fahrtschreiber und
Kontrollgeräte müssen im Kraftfahrzeug so angebracht sein, dass für den Fahrer alle notwendigen Funktio-
nen vom Fahrersitz aus zugänglich sind.
1.2 Zum Zwecke des Einbaus müssen Kontrollgeräte nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in nicht
aktiviertem Zustand geliefert worden sein, wobei alle in Kapitel III Abschnitt 20 des Anhangs I B der Verord-
nung (EWG) Nr. 3821/85 aufgeführten Kalibrierungsparameter auf geeignete und gültige Standardwerte ein-
gestellt sein müssen. Liegt kein bestimmter Wert vor, müssen Buchstaben-Parameter auf „?“ und numerische
Parameter auf „0“ gesetzt sein. Das Kontrollgerät muss vor der Aktivierung kalibrierfähig sein.
1.3 Während des Einbaus müssen alle bekannten Parameter voreingestellt worden sein.
1.4 Das eingebaute Kontrollgerät muss spätestens am endgültigen Einbaustandort aktiviert worden sein.
1.5 Gegebenenfalls erforderliche Koppelungen zwischen dem Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber und der
Fahrzeugeinheit müssen automatisch während der Aktivierung des Kontrollgeräts stattfinden. Die Aktivierung
des Kontrollgeräts wird durch das erstmalige Einstecken einer Werkstattkarte in eine der beiden Karten-
schnittstellen automatisch ausgelöst.
1.6 Nach dem Einbau muss eine Kalibrierung erfolgt sein. Bei der Erstkalibrierung, die innerhalb von zwei Wo-
chen nach dem Einbau oder nach der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für das Kraftfahrzeug erfolgt
sein muss, je nachdem, welches Ereignis zuletzt eintritt, muss das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs
eingegeben worden sein.
2 Datensicherung bei Reparatur oder Austausch des Kontrollgeräts nach Anhang I B der Verordnung
(EWG) Nr. 3821/85
Wird im Rahmen einer Prüfung ein defektes digitales Kontrollgerät repariert oder ausgetauscht, so hat das
Unternehmen, das die Prüfung durchführt, die im Speicher des defekten Geräts befindlichen Daten auf einen
Datenträger zu kopieren und hierüber eine Bescheinigung nach dem Muster im Anhang zu dieser Anlage
auszustellen. Die kopierten Daten sind bis zur Weitergabe an den Berechtigten, längstens jedoch für die
Dauer von zwei Jahren zu speichern und nach der Weitergabe oder nach Fristablauf unverzüglich zu löschen.
Ist ein Kopieren der Daten nicht möglich, so ist hierüber ebenfalls eine Bescheinigung nach dem Muster im
Anhang zu dieser Anlage auszustellen. Das Unternehmen hat eine Kopie der nach Satz 1 oder Satz 3 aus-
gestellten Bescheinigungen für die Dauer eines Jahres in Papierform aufzubewahren.
3 Art und Gegenstand der Prüfung
Bei Kraftfahrzeugen, die mit Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten nach § 57b Absatz 1 ausgerüstet sind, ist
bei der Einbauprüfung und allen weiteren Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte die Einhaltung der
Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 festzustellen.
4 Durchführung der Prüfung, Nachweise
4.1 Prüfungen nach § 57b Absatz 1 sind nach Maßgabe der Anlage XVIIIa durchzuführen.
4.2 Das nach Abschluss der Prüfung anzubringende Einbauschild muss folgende Angaben enthalten:
a) Name, Anschrift oder Firmenzeichen des anerkannten Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder
der von diesem beauftragten Kraftfahrzeugwerkstatt oder Name, Anschrift oder Firmenzeichen des an-
erkannten Fahrzeugherstellers, des anerkannten Fahrzeugimporteurs oder der anerkannten Kraftfahrzeug-
werkstatt,
b) Wegimpulszahl des Kraftfahrzeugs in der Form „w = … Imp/km“ bei elektronischem Fahrtschreiber oder
Kontrollgerät,
Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs in der Form „w = … U/km“ bei mechanischem Fahrtschreiber oder
Kontrollgerät,
c) Konstante des Kontrollgeräts in der Form „k = … Imp/km“,
d) tatsächlicher Reifenumfang in der Form „L = … mm“,
e) Reifengröße,
f) Datum der Bestimmung der Wegimpulszahl des Kraftfahrzeugs und der Messung des tatsächlichen
Reifenumfangs und
g) Fahrzeug-Identifizierungsnummer 17-stellig (bei Kontrollgeräten nach Anhang I der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 genügen die letzten acht Zeichen).
4.3 Über jede durchgeführte Prüfung ist ein Nachweis zu führen. In dem Nachweis sind anzugeben:
a) bei Prüfungen nach § 57b Absatz 1 Halter, Hersteller, Fahrzeug-Identifizierungsnummer (bei Kontrollgerä-
ten nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genügen die letzten acht Zeichen) sowie amtliches
808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Kennzeichen des betreffenden Kraftfahrzeugs, das Ergebnis der Prüfung und das Datum der Anbringung
des Einbauschilds,
b) bei Einbauprüfungen im Sinne des § 57b Absatz 4 die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (bei Kontrollge-
räten nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genügen die letzten acht Zeichen) des betreffen-
den Kraftfahrzeugs, das Ergebnis der Prüfung und das Datum der Anbringung des Einbauschilds.
Der Prüfnachweis ist von dem Unternehmen, das die Prüfung durchgeführt hat, drei Jahre lang aufzubewah-
ren und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
5 Plombierung
5.1 Folgende Geräteteile müssen plombiert werden:
a) jeder Anschluss, sofern es bei einer Trennung der Verbindung zu nicht nachweisbaren Änderungen oder
nicht feststellbaren Datenverlusten kommen würde, und
b) das Einbauschild, es sei denn, es ist so angebracht, dass es sich nicht ohne Vernichtung der Angaben
entfernen lässt.
5.2 Die genannten Plombierungen dürfen entfernt werden:
a) in Notfällen,
b) um einen Geschwindigkeitsbegrenzer oder ein anderes der Sicherheit im Straßenverkehr dienendes Gerät
einzubauen, zu justieren oder zu reparieren, sofern das Kontrollgerät auch dann noch zuverlässig und
ordnungsgemäß arbeitet und von einem anerkannten Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller, einer
von diesem beauftragten Werkstatt oder von einer anerkannten Werkstatt unmittelbar nach dem Einbau
des Geschwindigkeitsbegrenzers oder des anderen der Sicherheit im Straßenverkehr dienenden Geräts,
spätestens jedoch sieben Tage nach der Entfernung, wieder plombiert wird,
c) zur Prüfung der Funktion des Geschwindigkeitsbegrenzers im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29
durch den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer oder Prüfingenieur; die Plombierung ist
durch den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer oder Prüfingenieur unmittelbar nach Ab-
schluss der Funktionsprüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers wieder herzustellen.
5.3 Jede Verletzung der Plombierung muss Gegenstand einer schriftlichen Begründung sein. Die Begründung ist
für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung
vorzulegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 809
Anhang (zu Anlage XVIII)
Muster
für eine Bescheinigung über das Herunterladen von Daten/
über die Unmöglichkeit des Herunterladens von Daten
Vorbemerkung
Wird bei einem Kraftfahrzeug das Kontrollgerät ausgetauscht oder besteht die Möglichkeit, dass nach einer Reparatur nicht mehr
auf die im Massenspeicher gespeicherten Daten zugegriffen werden kann, ist das betroffene Transportunternehmen davon in
Kenntnis zu setzen, dass die im Kontrollgerät gespeicherten Daten entweder heruntergeladen worden sind und diesem Unterneh-
men auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden, oder dass die im Kontrollgerät gespeicherten Daten nicht heruntergeladen
werden konnten. Dies hat durch die Ausstellung einer Bescheinigung nach dem beigefügten Muster zu erfolgen. Bescheinigungen
können in „Heftform“ und nach Bedarf in zwei- oder dreifacher Ausfertigung erstellt werden. Sie sind in der Überschrift mit der
Länderkennzahl 1 für Deutschland und einer fortlaufenden Nummerierung zu versehen, die durch Schrägstrich von der Länder-
kennzahl abzugrenzen ist. Das Original ist zusammen mit der Rechnung für die ausgeführten Arbeiten dem Fahrer auszuhändigen
oder kann dem Transportunternehmen per Post zugeleitet werden. Eine Ausfertigung verbleibt im Heft und wird bei dem Unter-
nehmen, das die Bescheinigung ausgestellt hat, zur Prüfung durch die zuständige Behörde verwahrt.
Die Bescheinigung ist zu unterschreiben und mit einem Firmenstempel zu versehen.
Muster
Bescheinigung Nummer: 1/XXXX
Kontrollgerät nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
Bescheinigung über das Herunterladen von Daten/
über die Unmöglichkeit des Herunterladens von Daten*)
1 Das Kontrollgerät, das nachfolgend unter Nummer 2 beschrieben ist und im Fahrzeug mit dem amtlichen
Kennzeichen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . eingebaut war/ist*), wurde ausgetauscht/repariert*) am:
(Datum) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Angaben zum Kontrollgerät
2 Hersteller: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Modell: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seriennummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3 Die im Kontrollgerät gespeicherten Daten*)
a) wurden heruntergeladen und können zur Verfügung gestellt werden (siehe nachfolgende Bemerkungen)
b) konnten nicht heruntergeladen werden und sind daher nicht verfügbar,
– weil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– folgende Versuche zur Reparatur des Kontrollgeräts, die ein Herunterladen der Daten ermöglichen sollten,
wurden unternommen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bemerkungen
(a) Heruntergeladene Daten können nur dem betroffenen Transportunternehmen zur Verfügung gestellt werden, das heißt dem
Unternehmen, das sich mittels einer Unternehmenskarte in das Kontrollgerät eingeloggt hat.
(b) Nur Daten, die sich auf das betroffene Transportunternehmen beziehen, können diesem Unternehmen zur Verfügung gestellt
werden.
(c) Für den Zugriff auf die Daten ist ein Berechtigungsnachweis erforderlich.
(d) Die Daten werden nur auf Antrag übermittelt. Der Antrag ist schriftlich an die unten genannte Adresse des Unternehmens zu
richten, das die Daten zur Übermittlung bereithält. In dem Antrag ist anzugeben, wie die Daten übermittelt werden sollen (zum
Beispiel per Einschreiben, E-Mail etc.).
(e) Die Daten werden nur für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem unter Nummer 1 genannten Tag aufbewahrt und nach Ablauf
dieses Zeitraums vernichtet.
(f) Für die Übermittlung der Daten wird ein Entgelt in Höhe von Euro . . . . . . . . . . . . erhoben.
Unternehmen, das die Daten zur Übermittlung bereithält:
Datum, Unterschrift, Firmenstempel
*) Nichtzutreffendes streichen.
810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Anlage XVIIIa
(zu § 57b Absatz 1)
Durchführung der Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten
1 Allgemeines
Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte sind nach den Vorschriften dieser Anlage unter Beach-
tung der gegebenenfalls dazu im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland – veröffentlichten Richtlinien durchzuführen.
2 Prüfungsfälle
2.1 Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten nach § 57b sind durchzuführen
a) nach dem Einbau,
b) mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren nach der letzten Prüfung,
c) nach jeder Reparatur an der Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteanlage,
d) nach jeder Änderung der Wegdrehzahl/Wegimpulszahl des Kraftfahrzeugs und
e) nach jeder Änderung des wirksamen Reifenumfangs des Kraftfahrzeugs, die sich aus der Änderung
der Reifengröße ergibt.
2.2 An Kontrollgeräten nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sind zusätzlich Prüfungen durch-
zuführen
a) nach jeder Änderung des amtlichen Kennzeichens des Kraftfahrzeugs oder
b) wenn die UTC-Zeit von der korrekten Zeit um mehr als 20 Minuten abweicht.
3 Durchführung der Prüfung
3.1 Einbauprüfungen, Nachprüfungen und Reparaturen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten nach An-
hang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
3.1.1 Einbau, Funktionsprobe und Nachprüfung (bei Prüfungen nach Nummer 2.1).
3.1.1.1 Der Fahrtschreiber oder das Kontrollgerät ist in das Fahrzeug einzubauen sowie mechanisch und elek-
trisch anzuschließen.
3.1.1.2 Es ist eine Funktionsprobefahrt durchzuführen (entfällt bei Rollenprüfstand).
3.1.1.3 Die Anlage ist an den lösbaren mechanischen oder elektrischen Verbindungen mit Plombenzeichen zu
plombieren.
3.1.1.4 Bei Nachprüfungen des eingebauten Fahrtschreibers oder Kontrollgeräts in den Fällen der Nummer 2.1
Buchstabe b bis e wird die angeglichene Wegdrehzahl geprüft und im Einbauschild unter w eingetragen;
bei Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten mit elektronischer Angleichung der Gerätekonstante an die
Wegimpulszahl des Fahrzeugs wird die Wegimpulszahl geprüft und im Einbauschild unter w eingetragen.
3.1.2 Angleichung des Fahrtschreibers oder des Kontrollgeräts an das Kraftfahrzeug
3.1.2.1 Die Gerätekonstante auf dem Einbauschild ist festzustellen.
3.1.2.2 Das Wegdrehzahl- oder Wegimpulsmessgerät ist am Fahrzeug anzuschließen, danach ist das Fahrzeug
abzurollen.
3.1.2.3 Die Wegdrehzahl/Wegimpulszahl w ist auf einer geeigneten ebenen Prüfstrecke von mindestens 40 m
festzustellen; ersatzweise kann eine 20 m lange Messstrecke bei Verwendung eines elektronischen
Wegimpulszahlmessgeräts gewählt werden.
3.1.2.4 Die Messung der Wegdrehzahl/Wegimpulszahl w kann auch auf einem für diese Zwecke geeigneten
Rollenprüfstand durchgeführt werden (w = Anzahl der Umdrehungen oder Impulse des Geräteanschlus-
ses am Fahrzeug bezogen auf eine Wegstrecke von 1 km).
3.1.2.5 Bei Fahrtschreibern und Kontrollgeräten mit mechanischer Angleichung ist die Wegdrehzahl w an Ge-
rätekonstante k innerhalb ± 2 % so anzugleichen, dass das Gerät im eingebauten Zustand die Fehler-
grenze nach Anhang I Kapitel III Buchstabe f Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 einhalten
kann. Die Angleichung ist mittels Zwischengetriebe vorzunehmen und auf Einhaltung der Fehlergrenzen
zu überprüfen. Bei Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten mit elektronischer Angleichung der Gerätekon-
stante an die Wegimpulszahl des Fahrzeugs sind ebenfalls die Fehlergrenzen nach Anhang I Kapitel III
Buchstabe f Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 einzuhalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 811
3.1.2.6 Die Messung des Fahrzeugs ist wie folgt vorzunehmen:
a) mit unbeladenem Fahrzeug in fahrbereitem Zustand nur mit einem Fahrer besetzt,
b) mit verkehrssicheren Fahrzeugreifen und dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,
c) durch nachfolgend beschriebene Bewegung des Fahrzeugs:
Das Fahrzeug muss sich mit eigener Motorkraft geradlinig auf ebenem Gelände und mit einer Ge-
schwindigkeit von 50 ± 5 km/h fortbewegen. Die Messstrecke muss mindestens 1 000 m betragen.
Die Prüfung kann auch mit anderen Methoden, wie zum Beispiel auf einem Prüfstand durchgeführt
werden, sofern eine vergleichbare Genauigkeit gewährleistet ist.
3.1.2.7 Der nach Nummer 3.1.2.6 Buchstabe a und b zu berücksichtigende Normalzustand des Fahrzeugs kann
aus anderen betrieblichen Zuständen des Fahrzeugs durch Korrektur der zugehörigen Messwerte rech-
nerisch angenähert sein (vgl. die Korrekturwerte bzw. die Korrekturtabellen der Fahrtschreiberhersteller).
3.1.2.8 Die Antriebswelle ist auf gute Verlegung und einwandfreien Lauf zu prüfen.
3.1.3 Untersuchung des Fahrtschreibers oder des Kontrollgeräts auf Eigenfehler (bei Prüfungen nach Num-
mer 2.1 Buchstabe a bis c)
3.1.3.1 Das Schaublatt ist mit den Fahrzeugdaten und Datum auszufüllen und in den Fahrtschreiber oder in das
Kontrollgerät einzulegen.
3.1.3.2 Der Fahrtschreiber oder das Kontrollgerät ist als separate Komponente mit einem Prüfgerät zu kontrol-
lieren; dabei dürfen die Abweichungen höchstens betragen:
a) zurückgelegte Wegstrecke:
± 1 %, bezogen auf 1 000 m,
b) Geschwindigkeit:
± 3 km/h (gilt bis Messbereich 125 km/h),
c) Zeit:
± 2 Minuten pro Tag oder
± 10 Minuten nach sieben Tagen.
3.1.3.3 Es ist ein Prüfdiagramm wie folgt zu erstellen:
a) Es sind drei Messpunkte nach Geschwindigkeitsanzeige anzufahren (zum Beispiel 40, 80, 120 für
Messbereich 125 km/h).
b) Leitliniendiagramm
Es ist kurzzeitig bis zum Endpunkt hochzufahren und das Prüfgerät ist nach ca. 60 Sekunden aus-
zuschalten = zeitlose Abfalllinie.
c) Es ist wieder bis zum Endpunkt hochzufahren und danach in drei Stufen mit jeweils 60 Sekunden
Verharrung auf jeden Messpunkt abwärts zu schreiben.
d) Das Prüfschaublatt ist durch ein Auswertgerät mit Lupe zu kontrollieren.
Bei nichtauswertbarem Aufschrieb muss der Fahrtschreiber oder das Kontrollgerät instand gesetzt
werden; anschließend ist die Überprüfung nach Nummer 3.1.3 zu wiederholen.
3.1.3.4 Die Prüfung nach Nummer 3.1.3 entfällt beim Einbau, wenn die Prüfung bereits vom Gerätehersteller
vorgenommen wurde und nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
3.2 Einbauprüfungen, Nachprüfungen und Reparaturen von Kontrollgeräten nach Anhang I B der Verord-
nung (EWG) Nr. 3821/85
3.2.1 Bei neuen oder reparierten Kontrollgeräten wird die ordnungsgemäße Arbeitsweise und die Genauigkeit
der Anzeigen und Aufzeichnungen innerhalb der in den Nummern 3.2.5.1 und 3.2.5.2 festgelegten Feh-
lergrenzen durch die vom Hersteller oder der Werkstatt vorgenommene Plombierung bestätigt und muss
beim Einbau oder der Eingabe des Fahrzeugkennzeichens nicht nochmals überprüft werden, sondern es
sind lediglich die Prüfungen nach Nummer 3.2.3 Buchstabe c bis f durchzuführen.
812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
3.2.2 Einbauprüfung
Beim Einbau in ein Fahrzeug muss die Gesamtanlage (einschließlich Kontrollgerät) den Vorschriften über
die in den Nummern 3.2.5.1 und 3.2.5.2 festgelegten Fehlergrenzen entsprechen.
3.2.3 Regelmäßige Nachprüfung
Regelmäßige Nachprüfungen müssen bei jedem der unter Nummer 2 aufgeführten Prüfungsfälle erfol-
gen. Überprüft werden mindestens:
a) die ordnungsgemäße Arbeitsweise des Kontrollgeräts einschließlich der Datenspeicherung auf den
Kontrollgerätkarten,
b) die Einhaltung der in den Nummern 3.2.5.1 und 3.2.5.2 aufgeführten Fehlergrenzen des Geräts in
eingebautem Zustand,
c) das Vorhandensein des Prüfzeichens auf dem Kontrollgerät,
d) das Vorhandensein des Einbauschilds,
e) die Unversehrtheit der Plombierung des Geräts und der anderen Einbauteile,
f) die Reifengröße und der tatsächliche Reifenumfang.
Bestandteil der Überprüfung muss eine Kalibrierung nach Nummer 3.3 sein.
3.2.4 Messung der Anzeigefehler
Die Messung der Anzeigefehler beim Einbau und während der Benutzung wird unter folgenden Bedin-
gungen, die als normale Prüfbedingungen anzusehen sind, durchgeführt:
a) unbeladenes Fahrzeug in fahrbereitem Zustand,
b) Reifendrücke gemäß Angaben des Herstellers,
c) Reifenabnutzung innerhalb der zulässigen Grenzen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
d) Bewegung des Fahrzeugs:
Das Fahrzeug muss sich mit eigener Motorkraft geradlinig auf ebenem Gelände und mit einer Ge-
schwindigkeit von 50 ± 5 km/h fortbewegen. Die Messstrecke muss mindestens 1 000 m betragen.
Die Prüfung kann auch mit anderen Methoden, wie zum Beispiel auf einem Prüfstand durchgeführt
werden, sofern eine vergleichbare Genauigkeit gewährleistet ist.
3.2.5 Fehlergrenzen
3.2.5.1 Messung der zurückgelegten Wegstrecke
3.2.5.1.1 Die Messung kann erfolgen:
a) als Kumulierung der Vorwärts- und der Rückwärtsfahrt oder
b) nur beim Vorwärtsfahren.
3.2.5.1.2 Das Kontrollgerät muss Wegstrecken von 0 bis 9 999 999,9 km messen können.
3.2.5.1.3 Die simuliert gemessene Wegstrecke muss innerhalb folgender Fehlergrenzen liegen (Strecken von min-
destens 1 000 m):
a) ± 1 Prozent vor dem Einbau,
b) ± 2 Prozent beim Einbau und bei den regelmäßigen Nachprüfungen,
c) ± 4 Prozent während des Betriebs.
3.2.5.1.4 Die Wegstreckenmessung hat auf mindestens 0,1 km genau zu erfolgen.
3.2.5.2 Geschwindigkeitsmessung
3.2.5.2.1 Das Kontrollgerät muss Geschwindigkeiten von 0 bis 220 km/h messen können.
3.2.5.2.2 Zur Gewährleistung einer zulässigen Fehlergrenze der angezeigten Geschwindigkeit im Betrieb von
± 6 km/h und unter der Berücksichtigung
a) einer Fehlergrenze von ± 2 km/h für Eingangsabweichung (Reifenabweichung),
b) einer Fehlergrenze von ± 1 km/h beim Einbau oder der regelmäßigen Nachprüfung
darf das Kontrollgerät bei Geschwindigkeiten zwischen 20 und 180 km/h und bei Wegimpulszahlen des
Fahrzeugs zwischen 4 000 bis 25 000 Imp/km die Geschwindigkeit innerhalb einer Fehlergrenze von
± 1 km/h (bei konstanter Geschwindigkeit) messen. Auf Grund der Auflösung der Datenspeicherung
ergibt sich eine weitere zulässige Fehlergrenze von 0,5 km/h für die im Kontrollgerät gespeicherte
Geschwindigkeit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 813
3.2.5.2.3 Die Geschwindigkeitsmessung muss auf mindestens 1 km/h genau erfolgen.
3.2.6 Die Prüfabläufe und die Erstellung des Prüfdiagramms müssen nach den Vorgaben des Kontrollgeräte-
herstellers erfolgen.
3.3 Kalibrierung
Bei der Kalibrierung müssen folgende Vorgänge ausgeführt werden:
a) Koppelung des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers mit der Fahrzeugeinheit,
b) digitale Angleichung der Konstante des Kontrollgeräts (k) an die Wegimpulszahl (w) des Fahrzeugs
(Kraftfahrzeuge mit mehreren Hinterachsuntersetzungen müssen mit einer Umschalteinrichtung aus-
gerüstet sein, durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse automatisch auf die Wegim-
pulszahl gebracht werden, für die das Gerät abgestimmt wurde),
c) Kontrolle und gegebenenfalls Einstellung der aktuellen Uhrzeit (UTC-Zeit), gegebenenfalls die Ein-
stellung des aktuellen Kilometerstands (Gerätetausch),
d) Aktualisierung der im Massenspeicher gespeicherten Kenndaten des Weg- und/oder Geschwindig-
keitsgebers,
e) Aktualisierung oder Bestätigung der anderen dem Kontrollgerät bekannten Parameter wie:
aa) Fahrzeugkennung:
aaa) Fahrzeugkennzeichen,
bbb) Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
ccc) zulassender Mitgliedstaat (Country Code);
bb) Fahrzeugmerkmale:
aaa) Wegimpulszahl (w),
bbb) Konstante (k),
ccc) Reifenumfang (L),
ddd) Reifengröße,
eee) UTC-Zeit,
fff) aktueller Kilometerstand,
ggg) Wert der gesetzlich vorgeschriebenen Abregelgeschwindigkeit des Fahrzeugs.
Nach der Kalibrierung muss ein Ausdruck der technischen Daten am Kontrollgerät sowie ein Download
der Werkstattkartendaten erstellt werden. Das Kalibrierungsprotokoll muss zusammen mit dem Prüf-
nachweis für drei Jahre aufbewahrt werden.
814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Anlage XVIIIb
(zu § 57b Absatz 3 und 4)
Prüfstellen für die
Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
1 Allgemeines
1.1 Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte sind unter gleichen Voraussetzungen und nach gleichen
technischen Standards durchzuführen.
1.2 Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte dürfen nur an Stellen durchgeführt werden, an denen die in
dieser Anlage beschriebenen Einrichtungen, Ausstattungen und Unterlagen für die Durchführung der Prüfun-
gen vorhanden sind (Prüfstellen).
1.3 Die Einhaltung der für die eingesetzten Mess-/Prüfgeräte geltenden Vorschriften ist von dem Betreiber der
Prüfungsstelle sicherzustellen. Werden die Vorschriften nicht eingehalten, ist die Durchführung von Prüfungen
der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands unzulässig.
2 Einrichtungen und Ausstattungen
In Abhängigkeit von den durchzuführenden Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte müssen ständig
vorhanden sein:
2.1 Grundausstattung:
a) Grube, Hebebühne oder Rampe,
b) geeigneter und eichfähiger Rollenprüfstand oder entsprechend genaue Messeinrichtung,
c) eichfähige Prüfgeräte für Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessungen sowie für den entsprechenden
Aufschrieb,
d) eichfähiges Wegdrehzahlmessgerät,
e) Auswertegerät mit Lupe für Schaublattprüfungen,
f) Uhrenprüfgerät,
g) Prüfschablonen,
h) Plombiereinrichtung und Plombierungszeichen,
i) Reifenfüllanlage mit geeichtem Reifenluftdruckmessgerät,
j) Werkzeuge und weitere Messgeräte nach Weisung des Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers.
2.2 Zusatzausstattung für Prüfungen an Kontrollgeräten nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85:
a) eine Werkstattkarte nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85,
b) eine Einrichtung zum Herunterladen der Kontrollgerätedaten und beim Gerätetausch zur Weitergabe der
Massenspeicherdaten an den Fahrzeughalter,
c) ein eichfähiges Prüfgerät zur Programmierung der Geräteparameter nach Anhang I B der Verordnung
(EWG) Nr. 3821/85,
d) eine Einrichtung für die elektronische Archivierung und Sicherung der Prüfungsdaten zu den durchgeführ-
ten Prüfungen.
Die gespeicherten Prüfungsdaten, die Plombiereinrichtungen, die Werkstattkarten sowie die Formulare zur
Bestätigung über die Unmöglichkeit des Herunterladens der Daten sind durch geeignete Maßnahmen gegen
unberechtigten Zugriff und Diebstahl zu schützen.
2.3 Zur laufenden Unterrichtung der für die Durchführung der Prüfung eingesetzten verantwortlichen Fachkräfte
sind die nachfolgend aufgeführten Unterlagen bereit und auf dem aktuellen Stand zu halten:
a) die für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte einschlägigen Vorschriften
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der jeweils aktuellen Fassung,
b) die im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bun-
desrepublik Deutschland – veröffentlichten Richtlinien, die für die Durchführung der Prüfung erforderlich
sind,
c) Technische Daten und Prüfanleitungen der in Frage kommenden Fahrtschreiber und Kontrollgeräte und
d) eine Übersicht über die erfolgte Schulung der zur Prüfung eingesetzten Fachkräfte unter Angabe der Art
der Schulung und des Datums, bis zu dem die Schulung der jeweiligen Fachkraft spätestens erneut durch-
geführt werden muss.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 815
Anlage XVIIIc
(zu § 57b Absatz 3 und 4)
Anerkennung
von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern und von
Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Prüfungen
1 Allgemeines
1.1 Die Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern für die Durchführung von Prüfungen all-
gemein sowie von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Einbauprüfungen der
Fahrtschreiber und Kontrollgeräte obliegt der obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder
nach Landesrecht zuständigen Stellen.
1.2 Die Anerkennung kann erteilt werden
a) zur Vornahme der Prüfungen durch den Antragsteller selbst,
b) für Kontrollgerätehersteller auch zur Beauftragung von Kraftfahrzeugwerkstätten, die die Prüfungen vor-
nehmen.
Lässt der Antragsteller die Prüfungen durch von ihm beauftragte Kraftfahrzeugwerkstätten vornehmen,
muss er nachweisen, dass er durch entsprechende Überwachungs- und Weisungsbefugnisse sicherge-
stellt hat, dass bei den Werkstätten die Voraussetzungen der Anlage XVIIIb und der Anlage XVIIId Nummer 2
und 3 vorliegen und die Durchführung der Prüfungen ordnungsgemäß erfolgt. Eine Kraftfahrzeugwerkstatt,
die bereits für die Prüfung von Kontrollgeräten und Fahrtschreibern nach Anhang I der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 ermächtigt ist, kann, sofern sie die notwendigen Bedingungen an Ausrüstung, Schulung und
Sicherheit erfüllt, zur Durchführung der Prüfungen von Kontrollgeräten nach Anhang I B der Verordnung
(EWG) Nr. 3821/85 vom bisherigen Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller beauftragt werden. Sofern
eine Kraftfahrzeugwerkstatt eine Erweiterung beantragt, ist diese nur zu erteilen, wenn die Voraussetzun-
gen für eine Prüfberechtigung für Kontrollgeräte nach Anhang I und Anhang I B der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 erfüllt sind. Der Hersteller darf keine Werkstatt beauftragen, die bereits selbst von einer An-
erkennungsstelle nach Anlage XVIIId anerkannt ist oder deren Anerkennung wegen Missachtung einschlä-
giger Vorschriften dauerhaft entzogen wurde.
1.3 Für die Anerkennung muss der Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller nachweisen, dass er Inhaber
einer allgemeinen Bauartgenehmigung für Fahrtschreiber nach § 22a dieser Verordnung oder einer EG-Bau-
artgenehmigung für Kontrollgeräte nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ist.
1.4 Fahrzeugimporteure können wie Fahrzeughersteller im Sinne dieser Anlage für die Einbauprüfung anerkannt
werden, wenn sie an Fahrzeugen, die außerhalb des Geltungsbereichs der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung hergestellt worden sind, für den jeweiligen Fahrzeughersteller die Einbauprüfung vornehmen.
2 Allgemeine Voraussetzungen
2.1 Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz
oder Satzung zur Vertretung befugten Personen sowie die für die Durchführung von Prüfungen der Fahrt-
schreiber und Kontrollgeräte verantwortlichen Fachkräfte persönlich zuverlässig sind. Ein Führungszeugnis
und ein Auszug aus dem Verkehrszentralregister sind jeweils vorzulegen.
2.2 Die Anerkennung zur Durchführung der Prüfungen durch den Antragsteller kann erteilt werden, wenn er nach-
weist, dass er die Anforderungen der Anlage XVIIId, ausgenommen Nummer 2.2, erfüllt und über mindestens
eine Prüfstelle nach Anlage XVIIIb verfügt.
3 Nebenbestimmungen
Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die
Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden und dass die Sicherheit nach Maßgabe der Anlage 10 des
Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 gewährleistet ist.
4 Rücknahme der Anerkennung
Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der in Nummer 2 genannten Vorausset-
zungen nicht vorgelegen hat. Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr
besteht.
5 Widerruf der Anerkennung
Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in Nummer 2 genannten Voraussetzungen
weggefallen ist. Sie ist auch dann zu widerrufen, wenn der Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen
die Vorschriften zur Durchführung der Prüfungen verstoßen hat, wenn die Prüfungen nicht ordnungsgemäß
durchgeführt wurden, die Sicherheit nach Anlage 10 des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 nicht
gewährleistet ist oder wenn die mit der Anerkennung verbundenen Auflagen nicht eingehalten worden sind.
Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb von sechs Monaten kein Gebrauch ge-
macht worden ist.
6 Aufsicht
6.1 Die Anerkennungsstelle übt die Aufsicht über die anerkannten Unternehmen aus. Sie prüft oder lässt prüfen,
816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
a) ob die sich aus der Anerkennung ergebenden Pflichten erfüllt werden,
b) ob die Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte durch den Antragsteller ordnungsgemäß durch-
geführt, dokumentiert und nachgewiesen worden sind und
c) in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist.
6.2 Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der
Anerkennung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen
vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der Anerkennung hat diese
Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlan-
gen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Er hat die Kosten der Prüfung zu tragen.
7 Schlussbestimmungen
Die zur Durchführung der Prüfung anerkannten Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller sowie die aner-
kannten Fahrzeughersteller und Importeure haben alle Veränderungen, die ihre Anerkennung beeinflussen
können, der Anerkennungsstelle unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 817
Anlage XVIIId
(zu § 57b Absatz 3 und 4)
Anerkennung
von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung
von Prüfungen sowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte
1 Allgemeines
1.1 Die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kon-
trollgeräte obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landes-
recht zuständigen Stellen (Anerkennungsstelle). Diese können die Befugnis auf die örtlich und fachlich zu-
ständigen Kraftfahrzeuginnungen übertragen. Die Anerkennungsstelle darf keine Werkstatt anerkennen, die
bereits von einem anerkannten Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller nach Anlage XVIIIc beauftragt ist
oder deren Anerkennung wegen Missachtung einschlägiger Vorschriften dauerhaft entzogen wurde.
1.2 Für die nach Nummer 2.5 vorgeschriebenen Schulungen und Wiederholungsschulungen und für das Verfah-
ren der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten wird eine Richtlinie im Verkehrsblatt – Amtsblatt des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland – veröffentlicht.
1.3 Die Anerkennung nach Nummer 1.1 und die Erfüllung der in Nummer 2 bestimmten persönlichen Vorausset-
zungen sind Grundlage für die Zuteilung der Werkstattkarten. Die Werkstattkarte wird jeweils mit den Daten
der Kraftfahrzeugwerkstatt sowie der für die Durchführung der Prüfung verantwortlichen Fachkraft persona-
lisiert. Bei Wegfall der Prüfberechtigung der Kraftfahrzeugwerkstatt oder einer verantwortlichen Fachkraft
oder beim Ausscheiden einer verantwortlichen Fachkraft aus dem Unternehmen sowie bei Nichteinhaltung
der in Nummer 2.5 festgelegten Nachschulungsfrist sind die betroffenen Werkstattkarten durch die Kraftfahr-
zeugwerkstatt an die ausgebende Stelle zurückzugeben.
2 Persönliche Voraussetzungen für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten
2.1 Der Antragsteller, bei juristischen Personen, die nach Gesetz oder Satzungen zur Vertretung berufenen Per-
sonen, sowie die für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte verantwortlichen
Fachkräfte müssen persönlich zuverlässig sein und ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Ver-
kehrszentralregister vorlegen.
2.2 Der Antragsteller muss durch die Vorlage einer Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer die
Eintragung in die Handwerksrolle nachweisen, dass er selbst oder der Betriebsleiter somit die Voraussetzun-
gen nach der Handwerksordnung zur selbstständigen gewerblichen Verrichtung solcher Arbeiten erfüllt, die
zur Behebung der bei der Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte festgestellten
Mängel erforderlich sind.
2.3 Der Antragsteller muss nachweisen, dass er für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und
Kontrollgeräte verantwortliche Fachkräfte beschäftigt. Diese müssen vom Antragsteller namentlich benannt
werden.
2.4 Der Antragsteller muss nachweisen, dass die für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und
Kontrollgeräte verantwortlichen Fachkräfte über eine entsprechende Vorbildung und ausreichende Erfahrun-
gen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik verfügen, wobei die verantwortlichen Fachkräfte
a) eine erfolgreiche Abschlussprüfung in einem der folgenden Ausbildungsberufe nachweisen müssen:
aa) Kraftfahrzeugmechaniker,
bb) Kraftfahrzeugelektriker,
cc) Automobilmechaniker,
dd) Kfz-Mechatroniker,
ee) Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik,
ff) Karosserie- und Fahrzeugbauer,
gg) Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker,
hh) Metallbauer, Fachrichtung Fahrzeugbau,
ii) Metallbauer, Fachrichtung Nutzfahrzeugbau,
jj) Landmaschinenmechaniker,
kk) Land- und Baumaschinenmechaniker oder
b) eine erfolgreiche Meisterprüfung in einem der folgenden Berufe nachweisen müssen:
aa) Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk,
bb) Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk,
cc) Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk,
dd) Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk,
ee) Metallbauer-Handwerk (Fachrichtung Fahrzeugbau),
818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
ff) Metallbauer-Handwerk (Schwerpunkt Nutzfahrzeugbau),
gg) Landmaschinenmechaniker-Handwerk oder
c) als Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH) oder Ing. (grad.) der Fachrichtung Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektro-
technik oder Luft- und Raumfahrttechnik/Luftfahrzeugtechnik nachweisen müssen:
aa) eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Kraftfahrzeugbereich (Untersuchung, Prüfung, Wartung und
Reparatur) oder
bb) eine Abschlussprüfung in den vorgenannten Ausbildungsberufen.
2.5 Die für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte verantwortlichen Fachkräfte
müssen darüber hinaus eine dem jeweiligen Stand der Technik der zu prüfenden Fahrtschreiber und Kontroll-
geräte entsprechende Schulung nach Maßgabe der Nummer 8 erfolgreich abgeschlossen haben, wobei die
Frist für die Wiederholungsschulungen maximal 36 Monate beträgt, beginnend mit dem Monat und Jahr, in
dem erfolgreich eine Abschlussprüfung nach einer erstmaligen Schulung oder einer Wiederholungsschulung
abgelegt wurde. Wird die Frist um mehr als zwei Monate überschritten, ist statt einer Wiederholungsschulung
eine erstmalige Schulung durchzuführen.
2.6 Der Antragsteller muss nachweisen, dass die von ihm benannte Prüfstelle den Anforderungen der
Anlage XVIIIb entspricht.
2.7 Die Anerkennung ist nicht übertragbar.
3 Handhabung der Werkstattkarte
3.1 Die Kraftfahrzeugwerkstatt und die zur Führung der Geschäfte bestimmte Person sind für die ordnungsge-
mäße Nutzung der Werkstattkarte verantwortlich. Sie hat die verantwortlichen Fachkräfte hierüber jährlich zu
belehren. Die Belehrung ist schriftlich festzuhalten.
3.2 Die Kraftfahrzeugwerkstatt hat sicherzustellen, dass die Werkstattkarte nicht missbräuchlich oder durch un-
befugte Personen verwendet wird. Sie darf nur von der verantwortlichen Fachkraft, auf die sie ausgestellt ist,
verwendet werden. Sie ist innerhalb der Werkstatt sicher und gegen unbefugte Zugriffe geschützt aufzube-
wahren und darf außerhalb der Werkstatt nur zum ordnungsgemäßen Gebrauch mitgeführt werden, soweit
dies in konkreten Einzelfällen notwendig ist. Verlust oder Diebstahl der Werkstattkarte sind der ausgebenden
Behörde oder Stelle unverzüglich anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn die verantwortliche Fachkraft unter Mit-
nahme der Werkstattkarte ihr Arbeitsverhältnis auflöst und die Kraftfahrzeugwerkstatt die Karte nicht beschaf-
fen kann. Die Kraftfahrzeugwerkstatt hat nachzuweisen, dass es ihr nicht möglich ist, die Werkstattkarte
zurückzuerlangen.
3.3 Die Kraftfahrzeugwerkstatt führt zu Kontrollzwecken einen kontinuierlichen Nachweis über die jeweilige Ver-
wendung der ihren verantwortlichen Fachkräften erteilten Werkstattkarten. Zu diesem Zweck sind die im
Speicherchip der Werkstattkarten vorhandenen Daten regelmäßig auf einen Datenträger zu kopieren. Die
Daten sind mindestens drei Jahre zu speichern.
4 Nebenbestimmungen
Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die
Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden und dass die Sicherheit nach Maßgabe der Anlage 10 des
Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 gewährleistet ist.
5 Rücknahme der Anerkennung
Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der in Nummer 2 genannten Voraus-
setzungen nicht vorgelegen hat. Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr
besteht.
6 Widerruf der Anerkennung
Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der in Nummer 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist.
Sie ist auch dann zu widerrufen, wenn die Kraftfahrzeugwerkstatt vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die
Vorschriften zur Durchführung der Prüfungen verstoßen hat, wenn die Prüfungen nicht ordnungsgemäß
durchgeführt wurden, die Sicherheit nach Anlage 10 des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
nicht gewährleistet ist oder wenn die mit der Anerkennung verbundenen Auflagen nicht eingehalten worden
sind. Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb von sechs Monaten kein Gebrauch
gemacht worden ist.
7 Aufsicht
7.1 Die Anerkennungsstelle übt die Aufsicht aus. Sie prüft selbst oder lässt prüfen,
a) ob die Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte ordnungsgemäß durchgeführt, dokumentiert und
nachgewiesen sowie die sich sonst aus der Anerkennung ergebenden Pflichten erfüllt werden,
b) in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist und
c) ob die in Nummer 8 vorgeschriebenen Schulungen durchgeführt werden.
Die Prüfungen sind regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, durchzuführen. Die Prüfungen sind zu dokumen-
tieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 819
7.2 Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der
Anerkennung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen
vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der Anerkennung hat diese
Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlan-
gen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Er hat die Kosten der Prüfung zu tragen.
8 Schulung der verantwortlichen Fachkräfte
8.1 Die Schulung nach Nummer 2.5 kann durchgeführt werden durch
a) Hersteller für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte,
b) von einem Hersteller für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte autorisierte und für solche Schulungen geeig-
nete Stellen oder
c) vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks autorisierte und für solche Schulungen geeig-
nete Bildungsstätten des Handwerks.
8.2 Schulungsstätten sind den örtlich zuständigen obersten Landesbehörden oder den von ihnen bestimmten
oder nach Landesrecht zuständigen Stellen unaufgefordert zu melden; dies gilt auch für die Einstellung der
Schulungstätigkeit.
8.3 Die Schulungen, die vorgeschriebenen Wiederholungsschulungen, die Schulungsinhalte sowie die Schulung
der Schulungsstätten müssen der nach Nummer 1.2 bekannt gemachten Richtlinie entsprechen. Die Schu-
lungen müssen geräte- und herstellerübergreifend durchgeführt werden.
8.4 Die in den Schulungen für Geräte nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verwendeten Kontroll-
geräte und Karten sind mit speziellen Test-Keys auszurüsten, um Sicherheitsrisiken wie beispielsweise einen
Diebstahl und eine damit verbundene unbefugte Weiterverwendung von Schulungskarten auszuschließen.
9 Aufsicht über das Anerkennungsverfahren und die Schulungen
9.1 Die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren obliegt der zuständigen obersten
Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen. Nummer 7.2 ist
entsprechend anzuwenden.
9.2 Die Aufsicht über die Schulungen obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr be-
stimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume der Schulungs-
stätten während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzu-
nehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber oder Leiter der Schulungsstätte
hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf
Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Die Schulungsstätte hat die Kosten der Prüfung
zu tragen.
10 Schlussbestimmungen
10.1 Veränderungen bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, die ihre Anerkennung beeinflussen können, sind
von ihnen der Anerkennungsstelle unaufgefordert mitzuteilen.
10.2 Veränderungen bei Schulungsstätten, die Einfluss auf die Durchführung der Schulungen haben können, sind
den nach Nummer 8.2 zuständigen Stellen unaufgefordert zu melden.
820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Anlage XIX
(§ 19 Absatz 3 Nummer 4)
Teilegutachten
1 Teilegutachten/Technischer Dienst oder Prüfstelle
1.1 Ein Teilegutachten ist das Gutachten eines Technischen Dienstes oder
einer Prüfstelle über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei be-
stimmungsgemäßem Ein- oder Anbau der begutachteten Teile. Ein Teile-
gutachten muss den Verwendungsbereich der begutachteten Teile und
notwendige Hinweise für die Abnahme des Anbaus durch den amtlich
anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach
Nummer 4 der Anlage VIIIb sowie Auflagen und Einschränkungen enthalten.
1.2 Technischer Dienst oder Prüfstelle ist ein entsprechend der Norm DIN EN
45 001 (Ausgabe Mai 1990) anerkanntes oder nach den Normen DIN EN
45 001 (Ausgabe Mai 1990) und DIN EN 45 002 (Ausgabe Mai 1990)
akkreditiertes Prüflaboratorium. Sie können Teilegutachten nach Abschnitt 1.1
auf Grund von Prüfungen und Prüfungsarten erstellen, für die sie akkredi-
tiert oder anerkannt sind.
1.3 Die Technischen Dienste und Prüfstellen haben bei der Erstellung von
Teilegutachten den im Verkehrsblatt mit Zustimmung der zuständigen
obersten Landesbehörden bekannt gemachten „Beispielkatalog über Än-
derungen an Fahrzeugen und ihre Auswirkungen auf die Betriebserlaubnis
von Fahrzeugen“ zugrunde zu legen.
1.4 Die Technischen Dienste und Prüfstellen haben die von ihnen erstellten
Teilegutachten dem Kraftfahrt-Bundesamt nach dessen Vorgaben für eine
zentrale Erfassung zur Verfügung zu stellen.
2 Qualitätssicherungssystem
2.1 Die Gültigkeit und die Erstellung eines Teilegutachtens nach Nummer 1.1
setzen den Nachweis des Herstellers dieser Teile darüber voraus, dass er in
Bezug auf die Produktion dieser Teile in seiner Fertigung ein Qualitäts-
sicherungssystem unterhält, das der harmonisierten Norm DIN EN ISO 9002
(Ausgabe August 1994) oder einem gleichwertigen Standard entspricht.
Das Teilegutachten muss auf das Vorliegen eines entsprechenden Nach-
weises hinweisen. Als Hersteller im Sinn des Satzes 1 gilt die Person oder
Stelle, die gegenüber dem jeweiligen Technischen Dienst für alle Belange
des Teilegutachtens gemäß § 19 in Verbindung mit Anlage XIX sowie für die
Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist.
2.2 Der unter Nummer 2.1 genannte Nachweis kann dadurch erbracht werden,
dass dieses Qualitätssicherungssystem durch eine benannte Stelle gemäß
dem Modul D (QS-Produktion) des Beschlusses des Rates vom 13. Dezem-
ber 1990 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu
verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitäts-
bewertungsverfahren (90/683/EWG) (ABl. L 380 vom 31.12.1990, S. 13) zer-
tifiziert ist und überwacht wird.
Stellen, die die Einrichtung und die Anwendung von Qualitätssicherungs-
systemen nach 2.1 zertifizieren und überwachen, müssen gemäß den
Normen EN 45 012 (Ausgabe September 1989) und EN 45 002 (Ausgabe
Mai 1990) akkreditiert sein (Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungs-
systeme).
Die Aufgaben der Akkreditierung nimmt das Kraftfahrt-Bundesamt als
Akkreditierungsstelle nach der Norm EN 45 003 (Ausgabe September 1989)
wahr.
Das Kraftfahrt-Bundesamt kann auch selbst die Aufgaben der Zertifizie-
rungsstelle für Qualitätsssicherungssysteme wahrnehmen.
Unberührt bleibt auch die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen, die
durch einen anderen Mitgliedstaat erteilt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 821
Anlage XX
(weggefallen)
822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Anlage XXI
(§ 49 Absatz 3)
Kriterien für lärmarme Kraftfahrzeuge
1 Allgemeines
Lärmarme Kraftfahrzeuge sind Fahrzeuge, bei denen alle lärmrelevanten Einzelquellen dem Stand moderner
Lärmminderungstechnik entsprechen.
2 Lastkraftwagen
2.1 Geräuschgrenzwerte
Der Stand moderner Lärmminderungstechnik ist für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 2,8 t dann gegeben, wenn folgende nach Leistungsklassen unterschiedliche Grenzwerte einge-
halten oder unterschritten werden:
Tabelle 1
Motorleistung
von 75 kW
weniger als 75 kW 150 kW oder mehr
bis weniger als 150 kW
Fahrgeräusch 77 dB(A) 78 dB(A) 80 dB(A)
Motorbremsgeräusch1) 77 dB(A) 78 dB(A) 80 dB(A)
Druckluftgeräusch1) 72 dB(A) 72 dB(A) 72 dB(A)
Rundumgeräusch2) 77 dB(A) 78 dB(A) 80 dB(A)
1
) Sofern entsprechende Bremseinrichtungen vorhanden sind.
2
) Enfällt bei elektrischem Antrieb.
Während einer Einführungszeit bis zum 31. Dezember 1987 gelten auch Fahrzeuge als lärmarm, deren
Geräuschemissionen die Werte der Tabelle 1 um bis zu 2 dB(A) überschreiten.
Lastkraftwagen mit lärmrelevanten Zusatzaggregaten wie zum Beispiel Pumpen, Standheizung, Klimaanla-
gen, Mülltrommeln gelten nur dann als lärmarm, wenn durch eine Zusatzprüfung festgestellt wird, dass auch
diese Lärmquellen dem Stand moderner Lärmminderungstechnik entsprechen. Dies gilt in der Regel als
erfüllt, wenn das Geräusch der Zusatzaggregate in deren lautestem Betriebszustand nicht lauter als
65 dB(A) in 7 m Abstand ist und keinen ton- oder impulshaltigen Geräuschcharakter aufweist. Für Zusatz-
aggregate kann der Stand moderner Lärmminderungstechnik durch Einzelrichtlinien festgelegt werden.
2.2 Geräuschmessverfahren
2.2.1 Fahrgeräusch
Das Fahrgeräusch wird auf der Messstrecke nach Abbildung 1 bei beschleunigter Vorbeifahrt in 7,5 m
seitlicher Entfernung von der Fahrspurmitte nach der in § 49 Absatz 2 Nummer 1 genannten Richtlinie mit
folgender Abweichung ermittelt:
Ein nach der in § 49 Absatz 2 Nummer 1 genannten Richtlinie notwendiges Hochschalten der Gänge aus X/2
ist in dem Gang zu beenden, in dem die höchstzulässige Motordrehzahl (zum Beispiel Abregeldrehzahl)
erstmals bei Überfahren der Linie BB’ nicht mehr erreicht wird.
2.2.2 Motorbremsgeräusch
Die Messung wird auf der Messstrecke nach Abbildung 1 beidseitig am beladenen Fahrzeug vorgenommen.
Dabei ist diejenige Getriebestufe einzulegen, in der die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bei Nennleistungs-
drehzahl des Motors am nächsten bei 40 km/h liegt. Aus der der Nennleistungsdrehzahl entsprechenden
Geschwindigkeit heraus wird die Motorbremse bei Überqueren der Linie AA’ voll eingeschaltet und der
höchste A-Schallpegel an den Messorten während der Vorbeifahrt zwischen den Linien AA’ und BB’ ge-
messen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 823
Abbildung 1
Markierung der Messstrecke für das Messen des Fahrgeräuschs
2.2.3 Rundumgeräusch
Die Messung erfolgt am stehenden Fahrzeug gemäß Abbildung 2 an acht Messpunkten in 7 m Entfernung
vom Fahrzeugumriss und in 1,2 m Höhe.
Vor der Messung ist der Motor auf normale Betriebstemperatur zu bringen.
Die Messung soll bei folgender Betriebsbedingung ausgeführt werden:
Der Gasfußhebel ist stoßweise so weit zu betätigen, dass die Abregeldrehzahl jeweils kurz erreicht wird
(Beschleunigungsstoß).
Für jeden der acht Messpunkte wird der höchste hierbei auftretende A-Schallpegel ermittelt.
Lässt sich aus motortechnischen Gründen keine bestimmte Abregeldrehzahl erreichen, ist die Messung wie
folgt durchzuführen.
Die Drehzahl wird zunächst auf 3/4 der Nennleistungsdrehzahl konstant gehalten und dann so schnell wie
möglich auf Leerlaufdrehzahl abgesenkt.
Für jeden der acht Messpunkte wird der höchste A-Schallpegel ermittelt, der während einer kurzen Einhal-
tung der oben angegebenen konstanten Drehzahl und der Zeit für den Drehzahlabfall auftritt. Bei Anwen-
dung dieses Messverfahrens sind die Grenzwerte für das Rundumgeräusch gegenüber den Werten aus der
Tabelle 1 um 5 dB(A) niedriger anzusetzen.
824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Abbildung 2
Lage der Messpunkte für das Messen des Rundumgeräuschs
2.2.4 Druckluftgeräusche
Die Messung erfolgt am stehenden Fahrzeug in den Messpunkten 2 und 6 gemäß Abbildung 2.
Ermittelt werden die höchsten A-Schallpegel des Druckregler-Abblasgeräuschs und des Entlüftungsge-
räuschs nach Betätigen der Betriebs- und Feststellbremse.
Das Druckregler-Abblasgeräusch wird bei Leerlauf des Motors ermittelt.
Das Entlüftungsgeräusch wird beim Betätigen der Betriebs- und Feststellbremse ermittelt, wobei vor jeder
Messung die Druckluftanlage auf den höchsten Betriebsdruck zu bringen ist und der Motor abgestellt wird.
2.2.5 Auswertung der Ergebnisse
Die Messungen werden für alle Messpunkte zweimal ausgeführt.
Zur Berücksichtigung der Ungenauigkeiten der Messgeräte gilt der am Gerät abgelesene, um 1 dB(A) ver-
ringerte Wert als Messergebnis. Die Messergebnisse werden als gültig angesehen, wenn der Unterschied
der am gleichen Messpunkt vorgenommenen Messungen 2 dB(A) nicht übersteigt. Als Prüfergebnis gilt das
höchste Messergebnis aller unter Nummer 2.2.1 bis 2.2.4 jeweils beschriebenen Messpunkte. Übersteigt
dieser Wert den zulässigen Grenzwert um 1 dB(A), so sind für den entsprechenden Messpunkt zwei weitere
Messungen durchzuführen. Hierbei müssen drei der vier Messergebnisse innerhalb der vorgeschriebenen
Grenzwerte liegen.
2.2.6 Sonstiges
Hinsichtlich der Messgeräte und aller akustischen Randbedingungen bei der Messung gelten die Vorschrif-
ten der in § 49 Absatz 2 Nummer 1 genannten Richtlinie.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 825
Anlage XXII
(weggefallen)
826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Anlage XXIII
(zu § 47)
Maßnahmen
gegen die Verunreinigung der Luft
durch Gase und Partikel von Kraftfahrzeugen
mit Fremdzündungsmotoren und Selbstzündungsmotoren
(Definition schadstoffarmer Personenkraftwagen)
0 Inhaltsübersicht 2.2 Beschreibung des Fahrzeugs, Hauptmerkmale des
Motors, der emissionsmindernden und -relevanten
1 Vorschriften zur Erlangung der Betriebserlaubnis Bauteile des Fahrzeugtyps, für den die Betriebser-
laubnis beantragt wird
1.1 Anwendungsbereich
2.3 Wartungsplan für die emissionsmindernden und -rele-
1.2 Begriffsbestimmungen
vanten Bauteile
1.3 Anforderungen
1.4 Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis 3 Durchführung der Prüfungen der gas- und partikel-
förmigen luftverunreinigenden Emissionen
1.5 Genehmigungsverfahren
1.6 Änderungen an genehmigten Fahrzeugtypen und des 3.1 Einleitung
Wartungsplans 3.2 Übersicht über die Prüfungen
1.7 Prüfungen 3.2.1 Vorbereitung
1.8 Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften in der 3.2.2 Prüfung der Abgasemissionen
Produktion und während der Fahrzeuglebensdauer
3.2.3 Prüfung der Verdunstungsemissionen
1.9 (weggefallen)
3.3 Prüffahrzeug und Kraftstoff
1.10 Genehmigungsbehörde
3.3.1 Prüffahrzeug
1.11 Mitteilung über die Prüfung
3.3.2 Zusätzliche Vorrichtungen am Prüffahrzeug
1.12 Anerkennung von Prüfungen in anderen Staaten
3.3.3 Kraftstoff
2 Kriterien für die Ausdehnung der Betriebserlaub-
3.4 Prüfeinrichtungen
nis, Beschreibung des Fahrzeugs, Hauptmerkmale
des Motors, Wartungsplan 3.4.1 Fahrleistungsprüfstand
2.1 Kriterien für die Ausdehnung der Betriebserlaubnis 3.4.2 Abgas- und Partikelentnahmeeinrichtung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 827
3.4.3 Einrichtung zur Ermittlung der Verdunstungsemissio- 3.9.3 Überprüfung der Gesamtschwungmassen des Fahr-
nen leistungsprüfstands bei elektrischer Simulation
3.4.4 Analysegeräte 3.9.3.1 Allgemeines
3.4.5 Volumenmessung 3.9.3.2 Prinzip
3.4.6 Gase 3.9.3.3 Vorschriften
3.4.7 Zusätzliche Messgeräte 3.9.3.4 Kontrollverfahren
3.4.8 Abgasentnahmesystem 3.9.3.5 Technische Anmerkung
3.5 Vo r b e re i t u n g d e r P r üf u n g e n 3.10 Beschreibung der Gas- und Partikel-
entnahmesysteme
3.5.1 Anpassung der äquivalenten Schwungmassen an die
translatorisch bewegten Massen des Fahrzeugs 3.10.1 Einleitung
3.5.2 Einstellung der Bremse auf dem Prüfstand 3.10.2 Kriterien für das System mit variabler Verdünnung
beim Messen gas- und partikelförmiger Luftverun-
3.5.3 Vorbereitung der Messeinrichtungen reinigungen im Abgas
3.5.4 Vorbereitung des Fahrzeugs 3.10.3 Beschreibung der Systeme
3.6 Emissionsprüfungen 3.10.4 Ermittlung der Massenemissionen
3.6.1 Allgemeine Vorschriften 3.11 Kalibrierverfahren für die Geräte
3.6.2 Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren 3.11.1 Erstellung der Kalibrierkurve des Analysators
3.6.2.1 Allgemeines zum Prüfablauf 3.11.2 Überprüfung der Wirksamkeit des NOx-Konverters
3.6.2.2 Prüfung der Tankatmungsverluste 3.11.3 Kalibrierung des Entnahmesystems mit konstantem
Volumen (CVS-System)
3.6.2.3 Prüfung der Abgasemissionen
3.11.4 Überprüfung des Gesamtsystems
3.6.2.4 Prüfung der Verdunstungsemissionen beim Heißab-
stellen 3.12 Kalibrierung der Messkammer und Be-
re c h n u n g d e r Ve rd un s t u ng s e m i s s i o n e n
3.6.3 Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren
3.12.1 Kalibrierung der gasdichten Kammer zur Ermittlung
3.6.3.1 Allgemeines zum Prüfablauf der Verdunstungsemissionen
3.12.2 Berechnung der Verdunstungsemissionen
3.6.3.2 Prüfung der Abgasemissionen
3.13 Berechnung der emittierten Mengen
3.6.4 Prüfung gemäß § 47a
gas- und partikelförmiger Luftver-
3.7 Gas-, Partikelentnahme, Analyse unreinigungen
3.7.1 Probenahme 3.13.1 Allgemeines
3.13.2 Volumenbestimmungen
3.7.2 Analyse
3.13.3 Berechnung der korrigierten Konzentration luftver-
3.7.3 Bestimmung der Menge der emittierten luftverun- unreinigender Gase im Auffangbeutel
reinigenden Gase und Partikel
3.13.4 Berechnung des Feuchtekorrekturfaktors für NO
3.8 Fahrkurven zur Bestimmung der durch-
3.13.5 Bestimmung der mittleren CH-Konzentration bei
schnittlichen Emissionsmengen
Selbstzündungsmotoren
3.8.1 Allgemeines
3.8.2 Zulässige Abweichungen 4 Ermittlung des Verschlechterungsfaktors und des
Verschlechterungswerts
3.8.3 Verwendung des Getriebes
4.1 Allgemeines
3.8.4 Weitere Hinweise zum Durchfahren der Fahrkurven 4.2 Durchführung der Dauerlaufprüfung
3.9 Fahrleistungsprüfstand 4.3 Berechnung
3.9.1 Verfahren zur Kalibrierung des Fahrleistungsprüf- 4.4 Schlussbericht
stands
5 Prüfkraftstoffspezifikation
3.9.1.1 Allgemeines
5.1 Technische Daten des Prüfkraftstoffes für die Prüfung
3.9.1.2 Kalibrierung der Leistungsanzeige in Abhängigkeit von der Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor
der aufgenommenen Leistung
5.2 Technische Daten des Prüfkraftstoffs für die Prüfung
3.9.2 Fahrwiderstand eines Fahrzeugs der Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor
3.9.2.1 Allgemeines 5.3 Prüfkraftstoff für die Prüfung von Flüssiggasfahr-
zeugen mit Fremdzündungsmotor
3.9.2.2 Beschreibung der Fahrbahn
3.9.2.3 Metereologische Bedingungen 6 Formblatt: Mitteilung über die Betriebserlaubnis
3.9.2.4 Zustand und Vorbereitung des Prüffahrzeugs
3.9.2.5 Messverfahren für die Energieänderung beim Auslauf- Anhang I Fahrzeugbeschreibung gemäß Anlage XXIII
versuch
3.9.2.6 Messverfahren für das Drehmoment bei konstanter Anhang II Hauptmerkmale des Motors und Angaben über die
Geschwindigkeit Durchführung der Prüfungen gemäß Anlage XXIII
828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
1 Vorschriften zur Erlangung der Betriebserlaubnis
1.1 Anwendungsbereich
Diese Anlage regelt die zulässigen Emissionen luftverunreinigender Gase und Partikel von
1. Personenkraftwagen sowie
2. Wohnmobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 800 kg mit Fremdzündungs-
motoren (Ottomotoren) und Selbstzündungsmotoren (Dieselmotoren), mit mindestens vier Rädern,
einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 400 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwin-
digkeit von mindestens 50 km/h.
1.2 Begriffsbestimmungen
a) Abgasemissionen: Luftverunreinigende Stoffe, die vom Motor über die Auslassöffnung durch die Aus-
puffanlage in die Atmosphäre abgegeben werden.
b) Bezugsmasse: Leermasse zuzüglich 136 kg.
c) Emissionsmindernde Bauteile: Bauteile, die zum Zwecke der Emissionsminderung luftverunreinigen-
der Gase und Partikel in das Fahrzeug eingebaut werden.
d) Emissionsrelevante Bauteile: Bauteile des Fahrzeugs, die direkten oder indirekten Einfluss auf die
Abgas-, Verdunstungs- und Kurbelgehäuseemissionen haben.
e) Fahrzeuglebensdauer im Sinne dieser Anlage ist eine Fahrstrecke von 80 000 km oder eine Nutzungs-
zeit von fünf Jahren.
f) Fahrzeugtyp umfasst Fahrzeuge, die sich in ihrer Konstruktion und Bauweise nicht wesentlich unter-
scheiden.
g) Gesamtmasse ist die vom Hersteller vorgeschriebene höchstzulässige Masse des Fahrzeugs.
h) Kraftstoffsystem ist die Gesamtheit aller kraftstoffführenden Teile wie Kraftstofftank(s), Kraftstoffpum-
pe, Kraftstoffleitungen, Vergaser oder Einspritzanlagen. Es umfasst alle dazugehörenden Öffnungen
sowie alle Komponenten zur Verhinderung oder Verminderung der Verdunstungsemissionen.
i) Kurbelgehäuse ist die Gesamtheit aller Räume, die im Motor oder außerhalb des Motors vorhanden
sind und die durch innere und äußere Verbindungen an den Ölsumpf angeschlossen sind.
j) Kurbelgehäuseemissionen sind Gase oder Dämpfe, die aus irgendeinem Teil des Kurbelgehäuses in
die Atmosphäre entweichen können.
k) Leermasse ist die Masse des fahrbereiten Fahrzeugs ohne Fahrer, Passagiere oder Ladung, mit vollem
Kraftstofftank und sonstigen vollen Betriebsstoff-Vorratsbehältern, mit serienmäßigem Bordwerkzeug
und mit serienmäßigem Reserverad.
l) Luftverunreinigende Gase sind Kohlenmonoxid (CO), Summe der Kohlenwasserstoffe (CH; ausge-
drückt als CH1,85) und Summe der Stickoxide (NOx; ausgedrückt als NO2).
m) Luftverunreinigende Partikel sind Abgasbestandteile, die bei einer Temperatur von höchstens 52 °C im
verdünnten Abgas mit Filtern entsprechend Nummer 3 abgeschieden werden.
n) Tankatmungsverluste: Verdunstungsemissionen aus dem (den) Kraftstofftank(s), die durch die
Schwankungen der Umgebungstemperaturen entstehen.
o) Verdunstungsemissionen: Verdunstungsemissionen bezeichnen die von einem Kraftfahrzeug an die
Atmosphäre abgegebenen Kohlenwasserstoffe, die keine Abgas- und Kurbelgehäuseemissionen sind.
Sie ergeben sich aus der Addition von Tankatmungsverlusten, Emissionen während der Heißabstell-
phase und Emissionen während des Fahrzeugbetriebs (Fahrkurve I).
p) Verschlechterungsfaktor (dimensionslos) für die Abgasemissionen:
fv = Abgasemissionen bei 80 000 km dividiert durch die Abgasemissionen bei 6 400 km.
q) Verschlechterungswert (in g/Test) für die Verdunstungsemissionen:
fD = Verdunstungsemissionswert bei 80 000 km minus dem Verdunstungswert bei 6 400 km.
1.3 Anforderungen
Der Hersteller hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fahrzeuge während ihrer ge-
samten Lebensdauer möglichst niedrige Emissionen luftverunreinigender Gase und Partikel haben. Die
Wirksamkeit der Minderungsmaßnahmen muss im gesamten Geschwindigkeitsbereich sichergestellt
sein. Der Hersteller hat nachzuweisen und sicherzustellen, dass die in Nummer 1.7 aufgeführten Grenz-
werte für luftverunreinigende Gase und Partikel über eine Fahrstrecke von 80 000 km oder eine Betriebs-
dauer von fünf Jahren (je nachdem, was zuerst erreicht wird) bei ordnungsgemäßer Wartung, die dem mit
dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis vorzulegenden Wartungsplan entsprechen soll, und bei
Betrieb des Fahrzeugs mit unverbleitem Kraftstoff eingehalten werden.
Die Funktionsfähigkeit der emissionsmindernden und emissionsrelevanten Bauteile muss während der
Fahrzeuglebensdauer und in den auftretenden Geschwindigkeitsbereichen durch die in den Nummern 1.7
und 1.8 näher beschriebenen Einzelprüfungen nachgewiesen werden:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 829
1. Prüfung der gas- und partikelförmigen Emissionen von Prüffahrzeugen entsprechend Nummer 1.7
(Typprüfung) durch den Technischen Dienst. Dies wird ergänzt durch die nach Nummer 1.4.2 ermit-
telten Verschlechterungsfaktoren.
2. Regelmäßige Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften in der Produktion entsprechend Num-
mer 1.8.2.1 (Serienprüfung) durch den Hersteller, ergänzt durch stichprobenartig von der Genehmi-
gungsbehörde angeordnete Serienprüfungen nach Nummer 1.8.2.2 durch den Technischen Dienst.
1.4 Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis
1.4.1 Dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis für Abgas- und Verdunstungsemissionsverhalten sind
vom Hersteller oder seinem Beauftragten die in Nummer 2.2 aufgeführten Unterlagen und Erklärungen
beizufügen.
Die für einen Fahrzeugtyp erteilte Betriebserlaubnis für Abgas- und Verdunstungsemissionsverhalten
kann auf Antrag des Herstellers auf andere Fahrzeugtypen ausgedehnt werden. Der Hersteller legt der
Genehmigungsbehörde die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen vor. Die Behörde entscheidet da-
rüber auf der Grundlage der in Nummer 2.1 beschriebenen Kriterien.
1.4.2 Der Hersteller hat alle Prüfdaten der Genehmigungsbehörde vorzulegen, die gemäß den in Nummer 4
beschriebenen Prüfvorschriften über die Lebensdauer des Fahrzeugs ermittelt wurden. Durch diese Da-
ten soll der Hersteller nachweisen, dass die emissionsmindernden und -relevanten Bauteile der Prüffahr-
zeuge ihre Funktion zur Einhaltung der geltenden Abgasgrenzwerte über die Lebensdauer der Fahrzeuge
beibehalten. Wird ein Dauerlauf (Nummer 4) durchgeführt, müssen alle Wartungsarbeiten dokumentiert
und vorgelegt werden.
Der Hersteller hat ferner nachzuweisen, dass die Einrichtungen zur Minderung der Verdunstungsemis-
sionen in einer Weise ausgeführt sind, dass dadurch die geltenden Verdunstungsemissionsgrenzwerte
über die Lebensdauer des Fahrzeugs eingehalten werden.
Auf Antrag des Herstellers kann die Genehmigungsbehörde auf den Nachweis der Einhaltung der Emis-
sionsgrenzwerte im Rahmen eines Dauerlaufs verzichten, wenn der Hersteller glaubhaft macht, dass das
Prüffahrzeug die geltenden Grenzwerte für luftverunreinigende Gase und Partikel über die Lebensdauer
einhält. Bei Nichtvorlage des im Dauerlauf ermittelten jeweiligen Verschlechterungsfaktors ist für die
Entscheidung über die Einhaltung der Grenzwerte ein Verschlechterungsfaktor bei den Abgasemissionen
von 1,3 und ein Verschlechterungswert bei den Verdunstungsemissionen von 0,3 g/Test heranzuziehen.
Bei einer Jahresproduktion von weniger als 10 000 Fahrzeugen je Fahrzeugtyp einschließlich der Fahr-
zeugtypen, auf die die Genehmigung ausgedehnt ist, gelten folgende Verschlechterungsfaktoren bzw.
-werte, sofern keine im Dauerlauf ermittelten Verschlechterungsfaktoren vorgelegt werden:
Verschlechterungs-
faktor wert
Abgasreinigungssystem
Verduns-
CH CO NOx Partikel tungs-
emission
1. Fremdzündungsmotor mit Oxidationskatalysator 1,3 1,2 1,0 – 0,0
2. Fremdzündungsmotor ohne Katalysator 1,3 1,2 1,0 – 0,0
3. Fremdzündungsmotor mit Dreiwegekatalysator 1,3 1,2 1,1 – 0,0
4. Dieselmotoren 1,0 1,1 1,0 1,2 –
1.4.3 Die Genehmigungsbehörde prüft vor Einleitung des nachstehend unter den Nummern 1.5 bis 1.7 be-
schriebenen Genehmigungsverfahrens die Vollständigkeit und Plausibilität der vom Hersteller vorgeleg-
ten Anmeldeunterlagen.
1.5 Genehmigungsverfahren
Die Genehmigungsbehörde wählt die Prüffahrzeuge anhand der mit dem Antrag eingereichten Unter-
lagen aus.
Die ausgewählten Prüffahrzeuge sind dem Technischen Dienst vorzuführen, der mit der Durchführung der
in Nummer 3 beschriebenen Prüfungen beauftragt ist. Die Prüfungen finden beim Technischen Dienst
statt. Auf Antrag des Herstellers können die Prüfungen beim Hersteller durchgeführt werden, falls die bei
ihm erzielten Prüfergebnisse keine systematischen Abweichungen von denen des Technischen Dienstes
zeigen.
Die Merkmale, nach denen die Ausdehnung der Betriebserlaubnis für Abgas- und Verdunstungsemissi-
onsverhalten auf weitere Fahrzeugtypen vorgenommen wird, sind in Nummer 2.1 beschrieben. In diesem
Fall werden von der Genehmigungsbehörde zwei Prüffahrzeuge nach folgenden Kriterien ausgewählt:
a) Prüffahrzeug:
Fahrzeugtyp, der die höchsten Emissionen erwarten lässt.
830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
b) Prüffahrzeug:
Nicht notwendig für die Ermittlung der Verdunstungsemissionen. Fahrzeugtyp, der die höchste Prüf-
masse aufweist.
Besitzen davon mehrere Fahrzeugtypen eine gleiche Prüfmasse, wird unter diesen Fahrzeugtypen ein
Prüffahrzeug ausgewählt, das auf der Straße bei 80 km/h den höchsten Fahrwiderstand aufweist. Weisen
davon mehrere Fahrzeugtypen gleichen Fahrwiderstand auf, dann wird unter diesen Fahrzeugtypen ein
Prüffahrzeug ausgewählt, das den größten Hubraum aufweist. Weisen davon wiederum mehrere Fahr-
zeugtypen den gleichen Hubraum auf, dann wird unter diesen Fahrzeugtypen ein Prüffahrzeug aus-
gewählt, das das höchste Gesamtübersetzungsverhältnis des Antriebsstrangs aufweist. Lässt der so
ausgewählte Fahrzeugtyp gleichzeitig die höchsten Emissionen erwarten, und ist er damit bereits als
erstes Prüffahrzeug bestimmt, dann wird bei der Auswahl des zweiten Prüffahrzeugs weiter entspre-
chend des obigen Kriterienkatalogs verfahren.
Ist auch danach das ausgewählte zweite Prüffahrzeug mit dem ersten Prüffahrzeug identisch, wählt die
Genehmigungsbehörde ein anderes Prüffahrzeug aus.
Falls die so ausgewählten Prüffahrzeuge das Abgasemissionsverhalten der beantragten Fahrzeugtypen
nicht ausreichend repräsentieren, kann die Genehmigungsbehörde ein weiteres Prüffahrzeug auswählen.
Die Prüfung der Abgasemissionen im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Betriebserlaubnis um-
fasst Fahrtests der Fahrkurven I und II auf dem Fahrleistungsprüfstand. Dabei ist die Masse der in den
Abgasen enthaltenen gas- und partikelförmigen Luftverunreinigungen zu ermitteln. Anschließend wird die
Prüfung gemäß § 47a durchgeführt.
Die Prüfung der Verdunstungsemissionen im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Betriebserlaub-
nis wird bei Fahrzeugen mit Fremdzündung durchgeführt. Dabei werden die Tankatmungsverluste und
die Verdunstungsemissionen während des Heißabstellens ermittelt.
Zeigen die an einem Prüffahrzeug gewonnenen Prüfergebnisse, dass die unter Nummer 1.7 genannten
Grenzwerte für luftverunreinigende Gase und Partikel nicht eingehalten werden, kann der Hersteller eine
Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung für das Prüffahrzeug beantragen. In diesem Falle werden
für die Erteilung der Betriebserlaubnis lediglich die Ergebnisse der Wiederholungsprüfung herangezogen.
Die bei den Prüfungen ermittelten Werte für die Abgas- und Verdunstungsemissionen sind der Geneh-
migungsbehörde mitzuteilen.
Die Genehmigungsbehörde entscheidet anhand der vom Technischen Dienst gemessenen Emissions-
werte unter Berücksichtigung der Verschlechterungsfaktoren und -werte, ob die unter Nummer 1.7
genannten Grenzwerte für luftverunreinigende Gase und Partikel eingehalten werden. Dazu werden die
gemessenen Abgas- und Partikelemissionswerte mit den jeweiligen Verschlechterungsfaktoren multi-
pliziert; zu dem gemessenen Verdunstungsemissionswert wird der Verschlechterungswert addiert.
1.6 Änderungen an genehmigten Fahrzeugtypen und des Wartungsplans
Beabsichtigt der Hersteller emissionsrelevante oder -mindernde Bauteile zu ändern, so hat er dies der
Genehmigungsbehörde mitzuteilen. Die Behörde entscheidet, ob eine erneute Prüfung erforderlich ist.
Beabsichtigte Änderungen des Wartungsplans emissionsrelevanter und -mindernder Bauteile sind eben-
falls der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
1.7 Prüfungen
1.7.1 Die Prüfungen sind nach Abschnitt 3 durchzuführen. Fahrzeuge, für die gemäß Nummer 1.5 eine Be-
triebserlaubnis beantragt wird, müssen über ihre Lebensdauer folgende Grenzwerte für die Emissionen
der gasförmigen Luftverunreinigungen Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe und Stickoxide einhalten:
1.7.1.1 Fahrkurve I nach Nummer 3.8
Kohlenmonoxid (CO): 2,1 g/km
Kohlenwasserstoffe (CH): 0,25 g/km
Stickoxide (NOx): 0,62 g/km
1.7.1.2 Fahrkurve II nach Nummer 3.8
Die Wirksamkeit der Minderungsmaßnahme muss bei höheren Geschwindigkeiten erhalten bleiben. Dies
gilt auch als nachgewiesen, wenn beim Test nach Fahrkurve II folgende Grenzwerte eingehalten wer-
den*):
Stickoxide (NOx): 0,76 g/km
1.7.2 Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor müssen über ihre Lebensdauer zusätzlich Grenzwerte für die Emis-
sionen der partikelförmigen Luftverunreinigungen einhalten.
Fahrkurve I nach Nummer 3.8
Partikel: 0,124 g/km
*) Kriterien für einen gleichwertigen Nachweis werden nach Zustimmung der Länder im Verkehrsblatt veröffentlicht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 831
1.7.3 Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor müssen über ihre Lebensdauer zusätzlich folgenden Grenzwert für
Verdunstungsemissionen einhalten.
Verdunstungstest nach Nummer 3
Kohlenwasserstoff (CH): 2,0 g/Test
1.7.4 Emissionen gasförmiger Luftverunreinigungen aus dem Kurbelgehäuse von Fahrzeugen mit Fremd-
zündung (Ottomotoren).
Aus dem Entlüftungssystem des Kurbelgehäuses dürfen keine Emissionen gasförmiger Luftverunreini-
gungen (Kohlenwasserstoffe) entweichen.
1.8 Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften in der Produktion und während der Fahrzeuglebens-
dauer
1.8.1 Allgemeines
Die in Nummer 1.7 aufgeführten Grenzwerte für luftverunreinigende Gase und Partikel müssen über die
Fahrzeuglebensdauer bei ordnungsgemäßer Wartung und bei Betrieb des Fahrzeugs mit unverbleitem
Kraftstoff eingehalten werden. Die Funktionsfähigkeit der emissionsmindernden und emissionsrelevanten
Bauteile muss während der Fahrzeuglebensdauer gegeben sein. Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist
bei der Durchführung der nachfolgend beschriebenen Serienprüfungen und bei einer Überprüfung des
Emissionsverhaltens im Verkehr befindlicher Fahrzeuge nachzuweisen und sicherzustellen.
1.8.2 Übereinstimmung der Produktion (Serienprüfung)
1.8.2.1 Serienprüfung durch den Hersteller
Der Hersteller entnimmt in eigener Verantwortung nach statistischen Auswahlkriterien eine Stichprobe
der produzierten Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps in folgendem Umfang:
Bei einer Jahresproduktion pro Fahrzeugtyp von
a) ≥ 20 000 – 1 Promille der Produktion
b) ≥ 2 000 < 20 000 – fünf Fahrzeuge pro Quartal
c) < 2 000 – vier Fahrzeuge pro Jahr.
Bei einer Jahresproduktion von weniger als 100 Fahrzeugen je Fahrzeugtyp entfällt der Nachweis der
Serienprüfung durch den Hersteller.
Die aus der Produktion entnommenen Fahrzeuge sind der Prüfung der Abgasemissionen nach den Fahr-
kurven I und II sowie nach § 47a zu unterziehen.
Die Emissionen gas- und partikelförmiger Luftverunreinigungen dürfen die Grenzwerte nach Nummer 1.7
unter Berücksichtigung der Verschlechterungsfaktoren und -werte nicht überschreiten.
Die Serienproduktion gilt als vorschriftsmäßig, wenn
a) mehr als 70 Prozent der Fahrzeuge der Stichprobe unterhalb der zulässigen Grenzwerte unter Berück-
sichtigung der Verschlechterungsfaktoren und -werte liegen und
b) die geprüfte Stichprobe folgende Bedingungen erfüllt:
x+k·S≤L
x: jeweiliges arithmetisches Mittel der Emissionen gas- und partikelförmiger Luftverunreinigungen
L: zulässiger Grenzwert unter Berücksichtigung der jeweiligen Verschlechterungsfaktoren und -werte
n 2
2
X ðxi xÞ
S: Standardabweichung S ¼
i¼1
n 1
n: Zahl der Prüfungen
k: statistischer Faktor, der von n abhängt und in der folgenden Tabelle angegeben ist
xi : Messwert der Emissionen gasförmiger Luftverunreinigungen
n 2 3 4 5 6 7
k 0,973 0,613 0,489 0,421 0,376 0,342
n 8 9 10 11 12 13
k 0,317 0,296 0,279 0,265 0,253 0,242
n 14 15 16 17 18 19
k 0,233 0,224 0,216 0,210 0,203 0,198
0; 860
wenn n ≥ 20, k ¼ pffiffiffi
n
832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Der Hersteller muss bei der von ihm durchgeführten Prüfung auf Übereinstimmung der Produktion (Se-
rienprüfung) der Genehmigungsbehörde folgende Daten auf Verlangen vorlegen:
a) Zahl der produzierten Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps
b) Zahl der geprüften Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps
c) Bezeichnung und Beschreibung der geprüften Fahrzeuge
d) vollständige Auflistung der Emissionsergebnisse der einzelnen geprüften Fahrzeuge und der verwen-
deten Prüfeinrichtungen.
Die vorgelegten Dokumente sind mit Datum, Ort der Prüfung und Kilometerstand des Prüffahrzeugs
durch den vom Hersteller benannten verantwortlichen Prüfstandsleiter zu kennzeichnen. Der Hersteller
versichert, dass die übermittelten Emissionswerte nach seinem besten Wissen das mittlere Emissions-
verhalten der Serie repräsentieren.
1.8.2.2 Serienprüfung durch den Technischen Dienst
Die Genehmigungsbehörde kann in begründeten Fällen gleichermaßen Stichprobenprüfungen zur Über-
wachung des Emissionsverhaltens der Fahrzeuge aus der Produktion durch den Technischen Dienst
durchführen lassen. Die Prüfungen werden beim Technischen Dienst durchgeführt.
Das (die) aus der Serie entnommene(n) Fahrzeug(e) ist (sind) der Prüfung der Abgasemissionen nach
Fahrkurve I und II sowie nach § 47a zu unterziehen.
Die Genehmigungsbehörde kann zusätzlich die Prüfung der Verdunstungsemissionen nach Nummer 3.6.2
vornehmen lassen.
Werden die genannten Grenzwerte von diesem (diesen) Fahrzeug(en) der ersten Stichprobe nicht einge-
halten, so steht es dem Hersteller frei, Stichprobenmessungen an weiteren aus der Produktion entnom-
menen Fahrzeugen zu verlangen, wobei die Stichprobe das (die) ursprünglich geprüfte(n) Fahrzeug(e)
enthalten muss. Die Fahrzeuge sind den gleichen Prüfungen zu unterziehen. Die Größe der Stichprobe
bestimmt der Hersteller. Die Auswahl der Fahrzeuge erfolgt durch die Genehmigungsbehörde. Der Her-
steller hat in diesem Fall die Kosten für die erweiterte Prüfung zu tragen.
Die Serienprüfung gilt als vorschriftsmäßig, wenn die geprüfte Stichprobe die in Nummer 1.8.2.1 genann-
ten Bedingungen erfüllt.
1.9 (weggefallen)
1.10 Genehmigungsbehörde
Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Anlage ist das Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16,
24944 Flensburg. Dies gilt nicht für das Verfahren nach § 21. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann Aufgaben
im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auf den Technischen Dienst übertragen.
1.11 Mitteilung über die Prüfung
Nach der Prüfung hat das Kraftfahrt-Bundesamt (Genehmigungsbehörde) das Formblatt über die Mit-
teilung nach Abschnitt 6 auszufüllen. Es hat eine Abschrift dieser Mitteilung dem Hersteller oder seinem
Beauftragten zu übersenden.
Die Angaben der Mitteilung nach Abschnitt 6 können von der Genehmigungsbehörde veröffentlicht
werden.
1.12 Anerkennung von Prüfungen in anderen Staaten
Prüfungen, denen ein Fahrzeugtyp in einem anderen Staat unterzogen worden ist, werden anerkannt,
wenn der Hersteller oder sein Beauftragter die Durchführung gleichwertiger Prüfungen nachweist und
diese bei einer Genehmigungsbehörde oder einer amtlichen Prüfstelle durchgeführt wurden. Der Nach-
weis muss durch die Vorlage der in dem anderen Staat erteilten Betriebserlaubnis sowie der zugehörigen
vollständigen Antragsunterlagen, die der Genehmigungsbehörde des anderen Staates vorzulegen waren,
erfolgen; zu fremdsprachlichen Unterlagen sind deutsche Übersetzungen beizufügen. Über die Anerken-
nung der Gleichwertigkeit der Prüfungen in einem anderen Staat entscheidet die Genehmigungsbehörde
in Absprache mit dem Technischen Dienst.
2 Kriterien für die Ausdehnung der Betriebserlaubnis, Beschreibung des Fahrzeugs, Hauptmerkmale
des Motors, Wartungsplan
2.1 Kriterien für die Ausdehnung der Betriebserlaubnis
2.1.1 Fahrzeuge mit gleichartiger Abgasemissionscharakteristik müssen in folgenden konstruktiven Merkmalen
übereinstimmen:
a) Abstand von Mittelpunkt zu Mittelpunkt der Zylinderbohrungen
b) Anordnung, Zahl der Zylinder und Ausführung des Zylinderblockes (zum Beispiel luft- oder wasser-
gekühlt, 4-Zylinder-Reihenmotor, V 6-Motor usw.)
c) Lage der Ein- und Auslassventile (oder -öffnungen)
d) Luftansaugverfahren (zum Beispiel Abgaslader)
e) Typ des Ladeluftkühlers
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 833
f) Brennverfahren
g) Art des Abgasnachbehandlungssystems
h) Zündanlage
i) Gemischaufbereitungssystem
Die Kriterien können nach folgenden Merkmalen weiter spezifiziert werden, wenn Genehmigungsbehörde
oder Hersteller dies für erforderlich halten:
a) Bohrung und Hub
b) Oberflächen-Volumenverhältnis des Brennraums (bei Kolbenstellung oberer Totpunkt)
c) Ansaugsystem und Abgaskrümmer
d) Größe der Einlass- und Auslassventile
e) Kraftstoffsystem
f) Steuerzeiten der Nockenwelle
g) Zündungs- und Einspritzeinstellwerte
2.1.2 Fahrzeuge mit gleichartiger Verdunstungsemissionscharakteristik müssen in folgenden konstruktiven
Merkmalen übereinstimmen:
a) Kraftstoffrückhaltevorrichtung
(zum Beispiel Adsorptionsfalle, Luftfilter, Kurbelgehäuse)
b) Kraftstofftank (zum Beispiel Werkstoff und Form)
c) Kraftstoffleitung und Fördersystem
d) Gemischaufbereitung
2.2 Beschreibung des Fahrzeugs, Hauptmerkmale des Motors, der emissionsmindernden und -rele-
vanten Bauteile des Fahrzeugtyps, für den die Betriebserlaubnis beantragt wird
2.2.1 Fahrzeugbeschreibung, Hauptmerkmale des Motors und Angaben über die Durchführung der Prüfung
sind gemäß den Anhängen I und II vorzulegen.
2.2.2 Zusätzliche Angaben, soweit nicht in Anhang I oder II beschrieben:
2.2.2.1 Auflistung und Beschreibung aller Einstellgrößen von Bauteilen, die die Emissionen beeinflussen.
Angaben der vom Hersteller empfohlenen Einstellwerte und der zulässigen Toleranzen von Bauteilen, die
die Emissionen beeinflussen.
Beschreibung der Feststellvorrichtungen, die den vom Hersteller empfohlenen Einstellbereich festlegen
und eine unbefugte Verstellung verhindern.
Angaben zur Einstellung der Feststellvorrichtungen und zu den dazugehörenden Toleranzen.
2.2.2.2 Nachweis, wie die unbefugte Verstellung emissionsrelevanter Einstellgrößen bei den im Verkehr befind-
lichen Fahrzeugen wirksam verhindert wird.
2.2.2.3 Nachweis, wie durch geeignete konstruktive Maßnahmen die Fahrzeuge mit Ottomotoren ausschließlich
mit unverbleitem Kraftstoff betankt werden können. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn der Tank-
einfüllstutzen so konstruiert ist, dass das Fahrzeug nur mit einem Zapfhahn mit einem äußeren Durch-
messer der Endöffnung von nicht mehr als 2,134 cm und einem geraden Mundstück von mindestens
6,34 cm Länge betankt werden kann.
2.2.3 Wartungsplan mit detaillierter Beschreibung und Auflistung der regelmäßig durchzuführenden Wartungs-
arbeiten an den emissionsrelevanten und emissionsmindernden Bauteilen.
2.2.4 Muster eines Wartungsbuchs, das zum Lieferumfang des Fahrzeugs zählt, und mit dem die ordnungs-
gemäßen Wartungsarbeiten der emissionsrelevanten und -mindernden Bauteile durch Werkstatt und
Fahrzeughalter dokumentiert werden kann. Das Wartungsbuch soll auch den Wartungsplan enthalten.
Der Nachweis über die Durchführung der ordnungsgemäßen Wartungsarbeiten kann auch anderweitig
geführt werden.
2.3 Wartungsplan für die emissionsmindernden und -relevanten Bauteile
Die ordnungsgemäße Durchführung der Wartungsarbeiten in den vorgesehenen Intervallen ist die Vo-
raussetzung für die Gewährleistungspflicht des Herstellers für die emissionsrelevanten und -mindernden
Bauteile.
Als ordnungsgemäße Wartung gilt, wenn die vom Hersteller vorgeschriebenen Arbeiten entsprechend
seinen Spezifikationen beim vorgeschriebenen Kilometerstand (+ 2 000 km) oder zum vorgeschriebenen
Zeitpunkt (± drei Monate) durchgeführt und von der Werkstatt dokumentiert werden, und wenn gegebe-
nenfalls erforderliche Ersatzteile verwendet werden, die den Spezifikationen des Herstellers entsprechen.
Als ordnungsgemäße Wartung gilt auch, wenn der Fahrzeughalter zur Behebung einer Notlage unvor-
schriftsmäßige Arbeiten durchführen lässt, vorausgesetzt der Fahrzeughalter bringt das Fahrzeug inner-
halb eines angemessenen Zeitraums wieder in den vorschriftsmäßigen Zustand.
834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
3 Durchführung der Prüfungen der gas- und partikelförmigen luftverunreinigenden Emissionen
3.1 Einleitung
Dieser Anhang beschreibt die Verfahren und die Einrichtungen, die erforderlich sind, um die Einhaltung
der für die Erteilung der Betriebserlaubnis von Fahrzeugen erlassenen Emissionsvorschriften prüfen zu
können. Darüber hinausgehende Vorschriften zur Durchführung der Dauerlaufprüfung sind in Abschnitt 4
beschrieben.
3.2 Übersicht über die Prüfungen
Die unter den Nummern 3.2.1 und 3.2.3 beschriebenen Prüfabläufe für die Bestimmung der Abgas- bzw.
Verdunstungsemissionen sind schematisch in Figur 1 bis 3 dargestellt.
Die Umgebungstemperaturen für das Testfahrzeug während der gesamten Testfolge sollen nicht tiefer als
20 °C und nicht höher als 30 °C liegen. Das Fahrzeug soll während aller Phasen der Testfolge annähernd
eben stehen.
3.2.1 Vo r b e r e i t u n g
Vor der Durchführung der Emissionsmessungen sind die Prüffahrzeuge in einheitlicher Weise zu kondi-
tionieren, um die Reproduzierbarkeit der Ergebnisse sicherzustellen. Die Konditionierung besteht aus
einer Fahrt auf einem Fahrleistungsprüfstand sowie einer Abstellphase bei definierter Umgebungstem-
peratur.
3.2.2 Prüfung der Abgasemissionen
Die Prüfung der Abgasemissionen im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Betriebserlaubnis um-
fasst zwei Fahrtests auf einem Fahrleistungsprüfstand, während der die Mengen luftverunreinigender
Gase und Partikel ermittelt werden. Bei den Fahrzeugen werden die Kohlenmonoxid-, Kohlenwasser-
stoff- und Stickoxidemissionen, bei Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren (Dieselmotoren) zusätzlich
die Partikelemissionen ermittelt. Die beiden Fahrtests werden im Folgenden als Fahrkurve I und Fahr-
kurve II bezeichnet und sind in Nummer 3.8 beschrieben. Nach dem Abschluss der Fahrtests wird die
Prüfung nach § 47a durchgeführt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 835
Figur 1
Prüfablauf für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren
836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Figur 2
Prüfablauf für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren
Verdunstungsemissionen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 837
Figur 3
Prüfablauf für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren
838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
3.2.3 P r ü f u n g d e r Ve r d u n s t u n g s e m i s s i o n e n
Die Prüfung der Verdunstungsemissionen im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Betriebserlaubnis
wird bei Fahrzeugen mit Ottomotoren durchgeführt. Dabei werden die Tankatmungsverluste und die Ver-
dunstungsemissionen während des Heißabstellens in einer gasdichten Messkammer ermittelt. Zwischen
diesen beiden Prüfungen muss eine Prüfung der Abgasemissionen in der Fahrkurve I erfolgen. Falls
erforderlich, werden zusätzlich die Verdunstungsemissionen während dieses Fahrbetriebs durch Mess-
fallen ermittelt.
3.3 Prüffahrzeug und Kraftstoff
3.3.1 Prüffahrzeug
3.3.1.1 Das Prüffahrzeug muss sich in einwandfreiem Betriebszustand befinden. Es muss insoweit eingefahren
sein, dass weitgehend die Stabilität der Abgasemissionen gewährleistet ist. Das Fahrzeug darf aber vor
der Prüfung nicht mehr als 6 400 km zurückgelegt haben.
3.3.1.2 Die Auspuffanlage darf kein Leck aufweisen.
3.3.1.3 Die Dichtigkeit des Ansaugsystems kann überprüft werden, um sicherzustellen, dass der Verbrennungs-
vorgang nicht durch eine ungewollte Luftzufuhr geändert wird.
3.3.1.4 Die Einstellung des Motors und der Betätigungseinrichtungen des Fahrzeugs muss den Angaben des
Herstellers in den Wartungsvorschriften entsprechen und mit den Einstellungen der Serienfahrzeuge
übereinstimmen.
Dies gilt insbesondere auch für die Einstellung des Leerlaufs (Drehzahl und CO-Gehalt im Abgas), der
Kaltstarteinrichtung und der für die Abgasreinigung maßgeblichen Systeme.
Das zu prüfende oder ein gleichwertiges Fahrzeug muss erforderlichenfalls mit einer Einrichtung zur
Messung der charakteristischen Parameter versehen sein, die nach den Vorschriften der Nummern 3.5
und 3.9 für die Einstellung des Fahrleistungsprüfstands erforderlich sind.
Der Technische Dienst kann prüfen, ob das Leistungsverhalten des Fahrzeugs den Angaben des Herstel-
lers entspricht, ob es für normales Fahren und vor allem, ob es für Kalt- und Warmstart geeignet ist.
3.3.2 Z u s ä t z l i c h e Vo r r i c h t u n g e n a m P r ü f f a h r z e u g
3.3.2.1 Bei Fahrzeugen mit Fremdzündung (Ottomotoren) ist ein Temperaturfühler zur Registrierung der Tempe-
ratur des Tankinhalts anzubringen. Der Temperaturfühler ist so anzubringen, dass bei einem Füllvolumen
von 40 Prozent des Tanknennvolumens die Temperatur in der Mitte des eingefüllten Kraftstoffs gemessen
wird.
3.3.2.2 Eine Einrichtung am Fahrzeugtank, die eine vollständige Entleerung des Kraftstoffs ermöglicht, ist erfor-
derlich.
3.3.3 Kraftstoff
Als Kraftstoff ist der in Nummer 5 spezifizierte Prüfkraftstoff zu verwenden.
3.4 Prüfeinrichtungen
3.4.1 Fahrleistungsprüfstand
3.4.1.1 Auf dem Fahrleistungsprüfstand wird eine Straßenfahrt simuliert. Dabei werden die Fahrzeugmassen bei
Beschleunigungen und Verzögerungen durch zuschaltbare Schwungscheiben an den Rollen oder durch
elektrische Schwungmassensimulationen berücksichtigt.
Die während der Straßenfahrt auftretenden Leistungsverluste, bedingt durch Luft- und Rollwiderstand,
werden durch einstellbare Leistungsbremsen simuliert. Der Fahrleistungsprüfstand ist in regelmäßigen
Abständen (ein Monat) nach einem der in Nummer 3.9 genannten Verfahren zu kalibrieren.
3.4.1.2 Das Betriebsverhalten des Prüffahrzeugs darf durch den Prüfstand zum Beispiel infolge von Schwingun-
gen nicht beeinträchtigt werden. Das Fahrzeug muss auf dem Prüfstand eine annähernd horizontale Lage
einnehmen.
3.4.1.3 Der Prüfstand muss mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, mit der dem Fahrer die momentane Fahr-
geschwindigkeit des Prüffahrzeugs relativ zu der Sollgeschwindigkeit derart angezeigt wird, dass der
Fahrer die Fahrkurven I und II mit der verlangten Genauigkeit nachfahren kann.
3.4.1.4 Die Einrichtungen, mit denen die Schwungmasse und die Fahrwiderstände simuliert werden, müssen bei
Prüfständen mit zwei Rollen von der vorderen Rolle angetrieben werden, sofern nicht beide Rollen ge-
koppelt sind.
3.4.1.5 Die Fahrzeuggeschwindigkeit muss entsprechend der Umdrehungsgeschwindigkeit der Prüfstandsrolle
bestimmt werden. Sie muss bei Geschwindigkeiten über 10 km/h auf ± 1 km/h genau gemessen werden.
Mit der Einrichtung zur Geschwindigkeitsmessung muss eine Einrichtung gekoppelt sein, mit der die auf
dem Prüfstand zurückgelegte Fahrstrecke ermittelt wird.
3.4.1.6 Bei dem Fahrleistungsprüfstand muss die Einstellung der auf der Straße aufgenommenen Leistung bei
80, 60 und 40 km/h auf ± 5 Prozent und bei 20 km/h auf ± 10 Prozent genau angeglichen werden. Der
Wert muss positiv sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 839
3.4.1.7 Die Gesamtschwungmasse muss bekannt sein und der Schwungmassenklasse für die Prüfung auf
± 20 kg entsprechen.
3.4.1.8 Kühlgebläse
Während der Fahrprüfungen ist ein Kühlgebläse mit konstanter Drehzahl so aufzustellen, dass dem Fahr-
zeug bei geöffneter Motorhaube Kühlluft in geeigneter Weise zugeführt wird. Bei Fahrzeugen mit Front-
motor ist das Gebläse in einem Abstand von 300 mm mitten vor dem Fahrzeug aufzustellen. Bei Fahr-
zeugen mit Heckmotor (oder wenn eine besondere Konstruktion die obige Anordnung unzweckmäßig
macht) ist das Kühlgebläse so anzuordnen, dass es ausreichend Luft zur Aufrechterhaltung der Fahr-
zeugkühlung liefert. Die Gebläsekapazität soll normalerweise 2,50 m3/s nicht überschreiten. Wenn jedoch
der Hersteller nachweisen kann, dass eine zusätzliche Kühlung erforderlich ist, um eine repräsentative
Prüfung durchführen zu können, kann die Gebläsekapazität erhöht werden oder es können zusätzliche
Gebläse verwendet werden, wenn dies zuvor vom Technischen Dienst genehmigt wurde.
3.4.2 Abgas- und Partikelentnahmeeinrichtung
3.4.2.1 Mit den in Nummer 3.10 beschriebenen Auffangeinrichtungen müssen die luftverunreinigenden Gase und
Partikel in den Abgasen gemessen werden. Dabei wird das Entnahmesystem mit konstantem Volumen
(CVS) verwendet. Dazu müssen die Abgase des Fahrzeugs kontinuierlich mit der Umgebungsluft unter
kontrollierten Bedingungen verdünnt werden. Um die emittierten Mengen mit diesen CVS-Verfahren mes-
sen zu können, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: Das Gesamtvolumen der Mischung aus Abgasen
und Verdünnungsluft muss gemessen und eine anteilige Probe dieses Volumens muss kontinuierlich für
die Analyse aufgefangen werden.
Die emittierte Partikelmenge wird bestimmt, indem aus einem anteiligen Teilstrom über die gesamte
Dauer des Tests die Partikel auf geeigneten Filtern abgeschieden werden und die Menge gravimetrisch
bestimmt wird (siehe Nummer 3.4.4.2).
Die emittierten Mengen luftverunreinigender Gase werden aus den Konzentrationen in der Probe unter
Berücksichtigung der Konzentration dieser Gase in der Umgebungsluft und aus der Durchflussmenge
während der Prüfdauer bestimmt.
3.4.2.2 Der Durchfluss durch die Geräte muss groß genug sein, um unter allen Bedingungen eine Wasserdampf-
kondensation, die bei einer Prüfung auftreten könnte, entsprechend den Vorschriften in Nummer 3.10 zu
verhindern.
3.4.2.3 Die schematische Darstellung des Entnahmesystems ist in der nachstehenden Abbildung, Figur 4 dar-
gestellt. In Nummer 3.10 werden Beispiele von CVS-Entnahmesystemen beschrieben, die die Bedingun-
gen dieses Abschnitts erfüllen.
3.4.2.4 Die Luft/Abgas-Mischung muss in den Entnahmesonden homogen sein.
3.4.2.5 Die Sonden müssen eine repräsentive Probe verdünnter Abgase entnehmen.
840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Figur 4
Schema eines Probenahme- und Analysesystems
zur Bestimmung gasförmiger Emissionen bei Pkw mit Ottomotoren
3.4.2.6 Die Entnahmeeinrichtung muss gasdicht sein. Sie muss so beschaffen sein und aus solchen Werkstoffen
bestehen, dass die Konzentrationen der Abgasbestandteile in den verdünnten Abgasen nicht beeinflusst
werden. Beeinflusst ein Geräteteil (Wärmetauscher, Ventilator usw.) die Konzentration eines luftverunrei-
nigenden Gases in den verdünnten Gasen, so muss die Probe dieses Gases vor diesem Teil entnommen
werden, wenn die Beeinflussung nicht ausgeschaltet werden kann.
3.4.2.7 Hat das zu prüfende Fahrzeug eine Auspuffanlage, die mehrere Endrohre aufweist, so sind diese Rohre
so nahe wie möglich am Fahrzeug miteinander zu verbinden.
3.4.2.8 Bei angeschlossener Entnahmeeinrichtung dürfen die Druckschwankungen am (an den) Endrohr(en) sich
um nicht mehr als ± 1,25 kPa gegenüber den Druckschwankungen ändern, die während der Fahrkurven
auf dem Prüfstand gemessen wurden, wenn das (die) Auspuffendrohr(e) nicht mit der Entnahmeeinrich-
tung verbunden ist (sind). Eine Entnahmeeinrichtung, mit dem diese Druckunterschiede auf ± 0,25 kPa
gesenkt werden können, ist dann zu verwenden, wenn der Hersteller unter Nachweis der Notwendigkeit
einer solchen Verringerung dies schriftlich von der Genehmigungsbehörde verlangt. Der Gegendruck
muss im Auspuffendrohr möglichst am äußeren Ende oder einem Verlängerungsrohr mit gleichem Durch-
messer gemessen werden.
3.4.2.9 Die einzelnen Ventile zur Weiterleitung der Gasproben müssen Schnellschaltventile sein.
3.4.2.10 Die Gasproben sind in genügend großen Beuteln aufzufangen. Diese Beutel müssen aus Werkstoffen
bestehen, die den Gehalt an luftverunreinigenden Gasen 20 Minuten nach dem Auffangen um nicht mehr
als ± 2 Prozent verändern.
3.4.3 E i n r i c h t u n g z u r E r m i t t l u n g d e r Ve r d u n s t u n g s e m i s s i o n e n
Die Einrichtung zur Ermittlung der Verdunstungsemissionen besteht aus den nachfolgend beschriebenen
Komponenten.
3.4.3.1 Gasdichte Hülle
Durch eine gasdichte Hülle wird eine rechteckige Messkammer gebildet, in welcher das zu prüfende
Fahrzeug steht. Der freie Zugang zum Fahrzeug muss von allen Seiten gewährleistet sein. Im verschlos-
senen Zustand muss die Kammer gasdicht sein gemäß Prüfung nach Nummer 3.12. Die innere Ober-
fläche der Hülle muss für Kohlenwasserstoffe undurchlässig sein. Mindestens eine Fläche muss aus
flexiblem undurchlässigem Material bestehen, um aus Temperaturschwankungen resultierende kleinere
Druckschwankungen durch Volumenveränderungen ausgleichen zu können. Bei der Gestaltung der
Wände ist eine gute Wärmeverteilung anzustreben. Wird die Kammer gekühlt, so darf die Temperatur
der inneren Wandoberfläche 20 °C an keiner Stelle unterschreiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 841
3.4.3.2 Kohlenwasserstoffanalysator
Die Kohlenwasserstoffkonzentration in der Kammer wird mit Hilfe eines Flammen-Ionisations-Detektors
(FID) bestimmt. Der nicht verbrannte Teil des Probengasstroms muss in die Kammer zurückgeführt wer-
den. Die Anforderungen an die Genauigkeit des Geräts und die Kalibrierung werden in Nummer 3.11
beschrieben. Der FID muss mit Einrichtungen zur kontinuierlichen Aufzeichnung oder Speicherung der
Messdaten ausgerüstet sein.
3.4.3.3 Tankbeheizung, Temperaturmessung
Die Beheizung des Kraftstofftanks erfolgt durch eine in der Heizleistung verstellbare Wärmequelle. Ge-
eignet ist beispielsweise eine Heizmatte mit einer Leistung von 2 000 W. Die Einstellung der Heizleistung
kann manuell oder automatisch erfolgen. Die Wärmezuführung muss gleichmäßig an die Tankwandungen
unterhalb des Kraftstoffspiegels erfolgen.
Die Einrichtung zur Tankbeheizung muss die gleichmäßige Erwärmung des Kraftstoffs im Tank von 16 °C
um 14 K innerhalb von 60 Minuten ermöglichen. Die Kraftstofftemperatur ist etwa in der Mitte des im
Tank befindlichen Kraftstoffvolumens zu messen.
Die Raumtemperatur wird an zwei Stellen von Temperaturgebern erfasst, die so geschaltet sein müssen,
dass ein Mittelwert angezeigt wird. Die Messstellen befinden sich etwa 10 cm entfernt von der vertikalen
Mittellinie jeder Seitenwand in einer Höhe von 90 ± 10 cm.
Die Temperaturen müssen während der Verdunstungsmessungen in Abständen von je einer Minute auf-
gezeichnet oder gespeichert werden. Die Messgenauigkeit einschließlich der Aufzeichnung muss ± 1,5 K
betragen. Das Aufzeichnungs- oder Speichersystem muss die Zeiten mit einer Auflösung von ± 15 s und
die Temperaturen mit einer Auflösung von ± 0,4 K wiedergeben können.
3.4.3.4 Gebläse
Durch Verwendung eines Gebläses oder mehrerer Gebläse muss erreicht werden können, dass
a) die CH-Konzentration in der Kammer vor einer Messung auf die Umgebungskonzentration gesenkt
wird,
b) eine gleichmäßige Temperatur- und CH-Verteilung in der Kammer während der Messung erreicht wird.
Das zu prüfende Fahrzeug darf dabei keiner direkten Strömung ausgesetzt werden.
3.4.3.5 CH-Sammelstellen
Mit den CH-Sammelstellen – soweit diese gemäß Nummer 3.6.2.2 Buchstabe m erforderlich sind – müs-
sen die beim Betrieb nach Fahrkurve I entstehenden Verdunstungsemissionen aufgefangen werden
können.
3.4.4 Analysegeräte
3.4.4.1 Allgemeine Vorschriften
3.4.4.1.1 Die Analyse der luftverunreinigenden Gase und Partikel ist mit folgenden Geräten durchzuführen:
a) Kohlenmonoxid (CO) und Kohlendioxid (CO2):
Nichtdispersiver Infrarot-Absorptionsanalysator (NDIR);
b) Kohlenwasserstoffe (CH) – Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor:
Flammenionisations-Detektor (FID) propankalibriert, ausgedrückt in Kohlenstoffatom-Äquivalent (C1);
c) Kohlenwasserstoffe (CH) – Fahrzeuge mit Dieselmotor:
Flammenionisations-Detektor mit Ventilen, Rohrleitungen usw. beheizt auf 190 °C ± 10 °C (HFID);
propankalibriert, ausgedrückt in Kohlenstoffatom-Äquivalent (C1);
d) Stickoxide (NOx):
Chemilumineszens-Analysator (CLA) mit NOx/NO-Konverter;
e) Partikel:
Gravimetrische Bestimmung der abgeschiedenen Partikel. Die Partikel werden an jeweils zwei im
Probengasstrom hintereinander angeordneten Filtern abgeschieden. Die abgeschiedene Partikel-
menge soll je Filterpaar zwischen 2 und 5 mg liegen. Die Filteroberfläche soll aus einem Material
bestehen, das hydrophob und gegen die Abgasbestandteile inert ist (PTFE oder gleichwertiges
Material).
3.4.4.1.2 Messgenauigkeit
Die Analysatoren müssen einen Messbereich mit der erforderlichen Genauigkeit aufweisen, der für Mes-
sungen der jeweiligen Gaskonzentration in den Abgasproben geeignet ist. Der Messfehler darf nicht mehr
als ± 3 Prozent betragen, wobei der tatsächliche Wert der Kalibriergase unberücksichtigt bleibt.
Bei Konzentrationen von weniger als 100 ppm darf der Messfehler nicht mehr als ± 3 ppm betragen. Die
Analyse der Umgebungsluftprobe wird mit dem gleichen Analysator und mit dem gleichen Messbereich
wie die entsprechende Probe der verdünnten Abgase durchgeführt.
Die Wägung der abgeschiedenen Partikel muss eine Genauigkeit von 1 mg gewährleisten.
842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
3.4.4.1.3 Gastrocknungsanlage
Vor dem Analysator darf keine Gastrocknungsanlage verwendet werden, sofern nicht nachgewiesen wird,
dass sie sich nicht nachweisbar auf den Gehalt der luftverunreinigenden Gase des verdünnten Abgas-
stroms auswirkt.
3.4.4.2 Besondere Vorschriften für Dieselmotoren
Es ist eine beheizte Entnahmeleitung im Verdünnungstunnel für die kontinuierliche Analyse der Kohlen-
wasserstoffe (CH) mit einem beheizten Flammenionisations-Detektor (HFID) und Registriergerät zu ver-
wenden. Die durchschnittliche Konzentration der gemessenen Kohlenwasserstoffe wird durch Integration
bestimmt. Während der gesamten Prüfung muss die Temperatur dieser Leitung auf 190 °C eingestellt
sein. Die Leitung muss mit einem beheizten Filter mit einem 99-prozentigen Wirkungsgrad für die Teil-
chen > 0,3 μm versehen sein, mit dem die Partikel aus dem für die Analyse verwendeten kontinuierlichen
Gasstrom herausgefiltert werden. Die Ansprechzeit des Entnahmesystems (von der Sonde bis zum Ein-
tritt in den Analysator) muss weniger als 4 Sekunden betragen.
Der beheizte Flammenionisations-Detektor (HFID) muss mit einem System für konstanten Durchfluss
versehen werden, um die Entnahme einer repräsentativen Probe zu gewährleisten, sofern nicht Durch-
flussschwankungen im CFV-System (Critical Flow Venturi – siehe Nummer 3.10) kompensiert werden.
Die Partikel-Probenahmeeinheit besteht aus Verdünnungstunnel, Probenahmesonde, Filtereinheit, Teil-
strompumpe, Durchflussregelung und -messeinrichtung. Der Partikel-Probenahmeteilstrom wird jeweils
über zwei hintereinander angeordnete Filter gezogen. Nach Abschluss der Partikelentnahme ist auf eine
parallel angeordnete Filtereinheit umzuschalten. Die Entnahmesonde für den Partikel-Probengasstrom
muss im Verdünnungskanal derart angeordnet sein, dass ein repräsentativer Probengasstrom des
homogenen Luft/Abgas-Gemisches entnommen werden kann und dass an der Entnahmestelle die Tem-
peratur des Luft/Abgas-Gemisches 52 °C nicht überschreitet. Die Temperatur des Probengasstroms darf
über die Länge der Entnahmeleitung (Entnahmesonde-Durchflussmessgeräte) um nicht mehr als ± 3 K,
der Durchfluss um nicht mehr als ± 5 Prozent schwanken. Die Masse der während der Testphase abge-
schiedenen Partikel wird durch Differenzwägung ermittelt.
3.4.4.3 Kalibrierung
Jeder Analysator muss so oft wie nötig und auf jeden Fall im Monat vor der Prüfung und der Überprüfung
der Übereinstimmung der Produktion kalibriert werden. In Nummer 3.11 wird das Kalibrierverfahren für
die in Nummer 3.4.4.1 genannten Analysatortypen beschrieben.
3.4.5 Vo l u m e n m e s s u n g
3.4.5.1 Das Verfahren zur Messung des Gesamtvolumens der verdünnten Abgase, das beim CVS-System ver-
wendet wird, muss eine Genauigkeit von ± 2 Prozent aufweisen.
3.4.5.2 Kalibrierung des CVS-Systems
Das Volumenmessgerät des CVS-Systems muss in einer Weise und in so kurzen Zeitabständen kalibriert
werden, dass die erforderliche Genauigkeit gewährleistet und erhalten bleibt. Nummer 3.11 zeigt ein
Beispiel für ein Kalibrierverfahren, mit dem die erforderliche Genauigkeit erzielt wird. Bei diesem Verfah-
ren wird für das CVS-System ein dynamisches Durchflussmessgerät verwendet, das für die auftretenden
hohen Durchsätze geeignet ist. Die Genauigkeit des Gerätes muss bescheinigt sein und einer nationalen
oder internationalen Norm entsprechen.
3.4.6 Gase
3.4.6.1 Reine Gase
Die für die Kalibrierung und für den Einsatz der Geräte verwendeten reinen Gase müssen folgende
Bedingungen erfüllen:
a) gereinigter Stickstoff (Reinheit ≤ 1 ppm C, ≤ 1 ppm CO, ≤ 400 ppm CO2, ≤ 0,1 ppm NO),
b) gereinigte synthetische Luft (Reinheit ≤ 1 ppm C, ≤ 1 ppm CO, ≤ 400 ppm CO2, ≤ 0,1 ppm NO)
Sauerstoffgehalt zwischen 18 und 21 Volumenprozent,
c) gereinigter Sauerstoff (Reinheit ≤ 99,5 Volumenprozent O2),
d) gereinigter Wasserstoff (und wasserstoffhaltiges Gemisch) (Reinheit ≤ 1 ppm C, ≤ 400 ppm CO2).
3.4.6.2 Prüfgase
Die für die Kalibrierung verwendeten Gasgemische müssen die nachstehend genannte chemische
Zusammensetzung haben:
a) C3H8 und gereinigte synthetische Luft
b) CO und gereinigter Stickstoff
c) CO2 und gereinigter Stickstoff
d) NO und gereinigter Stickstoff
(der NO2-Anteil im Kalibriergas darf 5 Prozent des NO-Gehalts nicht überschreiten).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 843
Die tatsächliche Konzentration eines Prüfgases muss auf ± 2 Prozent mit dem Nennwert überein-
stimmen. Dies muss durch regelmäßige Vergleiche mit nationalen oder internationalen Standards sicher-
gestellt werden.
Die in Nummer 3.11 vorgeschriebenen Konzentrationen der Prüfgase dürfen auch mit einem Gas-Misch-
dosierer durch Verdünnung mit gereinigtem Stickstoff oder mit gereinigter synthetischer Luft erzielt
werden. Das Mischgerät muss so genau arbeiten, dass die Konzentration der verdünnten Prüfgase auf
± 2 Prozent bestimmt werden kann.
3.4.7 Zusätzliche Messgeräte
3.4.7.1 Temperatur
Die Temperaturen müssen, sofern nichts anderes bestimmt ist, auf ± 1,5 K genau gemessen werden.
3.4.7.2 Druck
Der Luftdruck muss auf ± 0,1 kPa genau gemessen werden.
3.4.7.3 Absolute Feuchte
Die absolute Feuchte muss auf ± 5 Prozent genau bestimmt werden.
3.4.8 Abgasentnahmesystem
Das Abgasentnahmesystem muss mit der in Nummer 3.11.4 beschriebenen Methode geprüft werden.
Die höchstzulässige Abweichung zwischen eingeführter und gemessener Gasmenge darf 5 Prozent
betragen.
3.5 Vorbereitung der Prüfungen
3.5.1 Anpassung der äquivalenten Schwungmassen an die translatorisch bewegten
Massen des Fahrzeugs
Es wird eine Schwungmasse verwendet, mit der eine Gesamtträgheit der umlaufenden Massen erzielt
wird, die der Bezugsmasse des Fahrzeugs gemäß den nachstehenden Werten entspricht. Wenn die
zugehörige Schwungmasse am Prüfstand nicht verfügbar ist, muss die nächsthöhere Masse verwendet
werden (die Differenz zur Bezugsmasse darf nicht höher als 120 kg sein).
Bezugsmasse des Fahrzeugs Pr Äquivalente Schwungmasse I
(kg) (kg)
480 < Pr ≦ 480 450
480 < Pr ≦ 540 510
540 < Pr ≦ 600 570
600 < Pr ≦ 650 625
650 < Pr ≦ 700 680
700 < Pr ≦ 780 740
780 < Pr ≦ 820 800
820 < Pr ≦ 880 850
880 < Pr ≦ 940 910
940 < Pr ≦ 990 960
990 < Pr ≦ 1 050 1 020
1 050 < Pr ≦ 1 110 1 080
1 110 < Pr ≦ 1 160 1 130
1 160 < Pr ≦ 1 220 1 190
1 220 < Pr ≦ 1 280 1 250
1 280 < Pr ≦ 1 330 1 300
1 330 < Pr ≦ 1 390 1 360
1 390 < Pr ≦ 1 450 1 420
1 450 < Pr ≦ 1 500 1 470
1 500 < Pr ≦ 1 560 1 530
1 560 < Pr ≦ 1 620 1 590
1 620 < Pr ≦ 1 670 1 640
1 670 < Pr ≦ 1 730 1 700
844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Bezugsmasse des Fahrzeugs Pr Äquivalente Schwungmasse I
(kg) (kg)
1 730 < Pr ≦ 1 790 1 760
1 790 < Pr ≦ 1 870 1 810
1 870 < Pr ≦ 1 980 1 930
1 980 < Pr ≦ 2 100 2 040
2 100 < Pr ≦ 2 210 2 150
2 210 < Pr ≦ 2 320 2 270
2 320 < Pr ≦ 2 440 2 380
2 440 < Pr ≦ 2 610 2 490
2 610 < Pr ≦ 2 830 2 720
2 830 < Pr ≦ 2 830 2 940
3.5.2 Einstellung der Bremse auf dem Prüfstand
Die Bremsleistung ist nach dem in Nummer 3.9 beschriebenen Verfahren einzustellen. Das angewendete
Verfahren und die ermittelten Werte (äquivalente Schwungmasse, Einstellkennwert) sind im Prüfbericht
anzugeben.
3.5.3 Vo r b e r e i t u n g d e r M e s s e i n r i c h t u n g e n
Die verwendeten Analysatoren sind entsprechend den in Nummer 3.11 erläuterten Vorschriften zu kali-
brieren.
3.5.4 Vo r b e r e i t u n g d e s F a h r z e u g s
3.5.4.1 Nach Ankunft des Fahrzeugs im Prüffeld werden die folgenden Testvorbereitungen durchgeführt. Die
Umgebungstemperatur des Fahrzeugs muss zwischen 20 und 30 °C liegen.
a) Der/die Kraftstoffbehälter wird/werden entleert und mit dem vorgeschriebenen Volumen Prüfkraftstoff
befüllt. Das System zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen muss sich im Normalzustand be-
finden, das heißt weder frisch gereinigt noch voll beladen sein.
b) Innerhalb einer Stunde nach der Betankung soll das Fahrzeug zur Vorkonditionierung die Fahrkurve I
(ohne Parkphase und dritte Fahrphase) nach Nummer 3.8 auf einem Fahrleistungsprüfstand absol-
vieren.
c) Nach Ermessen des Technischen Dienstes oder auf Verlangen des Herstellers mit Zustimmung des
Technischen Dienstes kann in Ausnahmefällen der Vorgang der Vorkonditionierung erweitert werden,
wenn es zur Stabilisierung des Emissionsverhaltens erforderlich ist. In dem Fall kann die Fahrkurve
jeweils nach einer Standzeit von einer Stunde bis zu dreimal wiederholt werden.
d) Innerhalb von fünf Minuten nach Abschluss der Vorkonditionierung werden die Fahrzeuge vom
Fahrleistungsprüfstand zu einem Abstellplatz gebracht. Die Umgebungstemperatur muss zwischen
20 und 30 °C liegen.
e) Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren (Ottomotoren) müssen dort zwischen zehn und 35 Stunden
verbleiben, bis die Vorbereitungen zur Prüfung der Tankatmungsverluste gemäß Nummer 3.6.2.2 be-
ginnen. Innerhalb einer Stunde nach Beendigung dieses Vorgangs müssen die Prüfungen zur Ermitt-
lung der durchschnittlichen Abgasemissionen im Fahrbetrieb beginnen.
f) Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren (Dieselmotoren) müssen dort zwischen zwölf und 36 Stunden
verbleiben, bis die Prüfung der durchschnittlichen Abgasemissionen im Fahrbetrieb gemäß Num-
mer 3.6.3 beginnen.
3.5.4.2 Zur Schonung der Reifen während der Fahrprüfungen kann der Reifendruck in den Antriebsrädern auf bis
zu 310 kPa erhöht werden. Der Reifendruck ist im Prüfprotokoll zu vermerken.
3.6 Emissionsprüfungen
3.6.1 A l l g e m e i n e Vor s c h r i f t e n
3.6.1.1 Die Umgebungstemperatur des Fahrzeugs muss während der nachfolgend genannten Prüfungen
zwischen 20 und 30 °C liegen. Die absolute Luftfeuchte (H) im Prüfraum oder der Ansaugluft des Motors
muss folgender Bedingung genügen:
5,5 g ≤ H ≤ 12,2 g H2O/kg trockener Luft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 845
3.6.1.2 Das Fahrzeug muss während der Prüfung annähernd horizontal stehen, um eine abnormale Kraftstoff-
verteilung zu vermeiden.
3.6.2 Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren
3.6.2.1 Allgemeines zum Prüfablauf
Die Fahrzeugvorbereitung wurde mit dem Abstellen des Fahrzeugs bei einer Umgebungstemperatur zwi-
schen 20 und 30 °C zur Konditionierung für die Emissionsprüfungen abgeschlossen. Mindestens zehn
und höchstens 35 Stunden nach dem Abstellen des Fahrzeugs beginnt die Messung der Tankatmungs-
verluste im Rahmen der Prüfung der Verdunstungsemissionen. Die Tankatmung tritt auf als Folge der
Temperaturänderung des Kraftstoffs. Bei der Prüfung wird der Kraftstoff im Tank gemäß den folgenden
Anweisungen um 14 K erwärmt. Auch an Fahrzeugen, die nicht einer Prüfung der Verdunstungsemis-
sionen unterzogen werden sollen, ist die Kraftstofferwärmung durchzuführen, um evtl. Rückwirkungen
des Verdunstungsemissions-Minderungssystems auf die Abgasemissionen zu berücksichtigen. Bei
solchen Fahrzeugen kann dann auf die Prüfkammer und die CH-Konzentrationsmessungen verzichtet
werden. Die Verdunstungsmessungen werden nach dem Durchfahren der Fahrkurve I abgeschlossen mit
der Prüfung der Verdunstung beim Heißabstellen.
Fahrzeuge, an denen die Verdunstungsemissionen bestimmt werden sollen, müssen die Abgasgrenz-
werte einhalten.
3.6.2.2 Prüfung der Tankatmungsverluste
a) Die Messkammer ist unmittelbar vor der Prüfung mehrere Minuten zu spülen.
b) Das/die Gebläse zum Durchmischen der Kammer ist/sind einzuschalten.
c) Der/die Kraftstoffbehälter des Prüffahrzeugs wird/werden entleert und mit dem Prüfkraftstoff nach
Abschnitt 5 befüllt. Das Füllvolumen soll 40 Prozent des Tankvolumens betragen. Die Temperatur
des Kraftstoffs muss vor dem Einfüllen zwischen 10 und 16 °C liegen. Der/die Tank(s) ist/sind zu-
nächst unverschlossen zu lassen.
d) Bei Fahrzeugen mit mehreren Tanks müssen alle Tanks wie nachfolgend beschrieben in gleicher
Weise aufgeheizt werden. Die Temperaturen der Tanks müssen auf ± 1,5 K übereinstimmen.
e) Das Prüffahrzeug ist mit abgestelltem Motor in die Messkammer zu bringen, Fenster und Kofferraum-
deckel sind zu öffnen, Tanktemperaturfühler sind anzuschließen, und ggf. ist die Erwärmungseinrich-
tung für den Kraftstoff anzuschließen. Die Temperaturen des Kraftstoffs und der Raumluft sind von
nun an aufzuzeichnen bzw. zu registrieren.
f) Der Kraftstoff kann künstlich bis auf die Temperatur des Messbeginns (16 ± 1 °C) erwärmt werden.
g) Sobald der Kraftstoff 14 °C erreicht hat,
– ist der Tank zu schließen
– ist das Gebläse auszuschalten, falls nicht schon früher geschehen
– ist die Messkammer gasdicht zu schließen.
h) Sobald der Kraftstoff 16 ± 1 °C erreicht hat,
– ist die CH-Konzentration in der Messkammer zu messen (Anfangswert für die Auswertung)
– ist mit einer linearen, 60 ± 2 Minuten dauernden Erwärmung zu beginnen.
i) Die zulässige Abweichung von der Solltemperatur beträgt während des Erwärmungsvorgangs
± 1,5 K.
k) Wenn 60 ± 2 Minuten nach der Anfangsmessung und dem Erwärmungsbeginn die Kraftstofftempe-
ratur um 14 ± 0,5 K zugenommen hat, ist die CH-Konzentration in der Kammer zu messen (Endwert
für die Auswertung).
l) Nach dem Öffnen der Kammer und Lösen aller Anschlüsse für die vorgenannte Messprozedur ist das
Fahrzeug mit abgestelltem Motor aus der Messkammer zu entfernen und für die anschließende
Prüfung vorzubereiten.
m) Eine Bestimmung der Verdunstungsemissionen im Fahrbetrieb ist nur erforderlich, wenn nach Prüfung
der technischen Gegebenheiten nicht ausgeschlossen werden kann, dass derartige Emissionen im
Fahrbetrieb auftreten. Die Messung im Fahrbetrieb erfolgt mittels CH-Sammelfallen, die an allen Öff-
nungen des Kraftstoffsystems angebracht werden. Die Fallen müssen vorher gewogen worden sein.
Nach Beendigung der ersten beiden Phasen (Abstellen zur Zehn-Minuten-Pause) der Fahrkurve I, in
der wie nachstehend beschrieben die Abgasemissionen geprüft werden, sind die Fallen innerhalb
einer Minute abzunehmen, zu verschließen und innerhalb einer Stunde zu wägen. Die Verdunstungs-
emissionen im Fahrbetrieb ergeben sich aus der Massendifferenz der Fallen vor und nach den ersten
beiden Phasen der Fahrkurve I.
846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
3.6.2.3 Prüfung der Abgasemissionen
3.6.2.3.1 Allgemeines
Die Prüfung gemäß Fahrkurve I und II wird auf dem Rollenprüfstand durchgeführt. Der Fahrgeschwindig-
keitsverlauf über der Zeit ist aufzuzeichnen, um die Gültigkeit der Prüfstandsprüfung beurteilen zu kön-
nen. Die Geschwindigkeit und die zurückgelegte Strecke werden anhand der Umdrehungen derselben
Prüfstandsrolle oder -welle gemessen. Die während der Sammelzeit der einzelnen Probengasmengen
zurückgelegten Fahrstrecken sind getrennt zu ermitteln.
Die Motor- und Fahrzeugtemperaturen werden dabei durch Gebläse auf den bei Straßenfahrbetrieb
üblicherweise auftretenden Temperaturen gehalten.
Fahrzeuge mit Vierradantrieb werden im Zweiradantrieb geprüft. Bei Fahrzeugen mit ständigem Vierrad-
antrieb wird ein Satz Antriebsräder zeitweise ausgeschaltet.
Aus dem mit Umgebungsluft verdünnten Abgas wird ein proportionaler Teilstrom entnommen und den
Sammelbeuteln zugeführt.
Während des Durchfahrens der Fahrkurve I wird der Probengasstrom nacheinander in drei Sammelbeutel
geleitet, wobei der erste Sammelbeutel die Abgasprobe während der ersten 505 Sekunden des Kaltstart-
tests, der zweite Sammelbeutel die Abgasprobe während des restlichen Teils des Kaltstarttests und der
dritte Beutel die Abgasprobe während der 505 Sekunden nach dem Warmstart aufnimmt.
Während des Durchfahrens der Fahrkurve II wird der Probengasstrom in einen Sammelbeutel geleitet.
Der Inhalt der Probenbeutel wird anschließend auf die Konzentrationen an Kohlenmonoxid, Kohlendioxid,
Kohlenwasserstoffe und Stickoxide analysiert. Um den Einfluss der Umgebungsluftkonzentrationen
berücksichtigen zu können, werden parallel jeweils Umgebungsluftproben gezogen. Die Berechnung
der streckenbezogenen Emissionsmengen erfolgt nach Nummer 3.13.
3.6.2.3.2 Vorbereitungen auf die Prüffahrten
a) Das Fahrzeug muss mit den Antriebsrädern ohne Anlassen des Motors auf die Rolle des Fahrleis-
tungsprüfstands gebracht werden.
b) Die Motorraumabdeckung ist zu öffnen und das Kühlgebläse in Position zu bringen.
c) Mit den Proben-Umschaltventilen in Wartestellung sind die geleerten Sammelbeutel für die verdünn-
ten Abgas- und Umgebungsluftproben anzuschließen.
d) Die CVS-Anlage (Entnahmesystem mit konstantem Volumen) muss spätestens jetzt eingeschaltet
werden, ebenso die Probenpumpen. Die Temperatur des Abgas-Luft-Gemisches an der Probenent-
nahmestelle ist von jetzt an aufzuzeichnen. Das Kühlgebläse ist einzuschalten. Ein evtl. vorhandener
Wärmetauscher in der CVS-Anlage muss auf seine Betriebstemperatur vorgeheizt worden sein.
f) Die Probengas-Durchflussmengen sind auf die gewünschten Werte, mindestens jedoch auf 5 l/min
einzustellen.
g) Das Abgasrohr ist gasdicht an das (die) Abgasendrohr(e) des Fahrzeugs anzuschließen.
h) Das Gasdurchflussmessgerät und die Umschaltventile sind so einzustellen, dass der Abgasproben-
strom in den ersten Beutel für die erste Phase sowie der Umgebungsluftprobenstrom in seinen ent-
sprechenden Beutel gelangt.
Durch Betätigung des Zündschlüssels wird sofort anschließend der Startvorgang eingeleitet.
3.6.2.3.3 Durchfahren der Fahrkurve I
Mit dem Prüffahrzeug ist die Fahrkurve I unter Berücksichtigung der dort niedergelegten Bestimmungen
zu durchfahren. Besondere Vorschriften sind nachfolgend aufgeführt.
a) Anlassen des Motors
Der Motor muss gemäß den Empfehlungen des Herstellers in der Betriebsanleitung angelassen
werden.
Die erste, 20 Sekunden dauernde Leerlaufphase der Fahrkurve I beginnt, sobald der Motor an-
springt. 15 Sekunden nachdem der Motor angesprungen ist, ist der Gang einzulegen. Falls erforder-
lich, zum Beispiel bei Fahrzeugen mit automatischem Getriebe, kann die Bremse betätigt werden, um
die Antriebsräder am vorzeitigen Drehen zu hindern. Wenn der Motor nach zehn Sekunden Durchdreh-
zeit nicht angesprungen ist, muss der Startvorgang abgebrochen werden. Ist der Fehlstart auf einen
Bedienungsfehler zurückzuführen, kann die Prüfung mit erneutem Kaltstart fortgesetzt werden. Beruht
der Fehlstart auf einem Fahrzeugfehler, ist die Prüfung abzubrechen und für ungültig zu erklären.
b) Stehenbleiben des Motors
Wenn der Motor während eines Leerlaufs stehenbleibt, ist er sofort wieder zu starten und die Prüfung
ist fortzusetzen. Außerhalb einer Leerlaufphase ist der Fahrprogrammzeiger anzuhalten bis die Fahr-
kurve fortgesetzt werden kann. Springt der Motor nicht innerhalb einer Minute wieder an, wird die
Prüfung abgebrochen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 847
Wenn in der Betriebsanleitung ein Anlassverfahren für warmen Motor vom Hersteller nicht vorge-
schrieben ist, dann ist der Motor (Motoren mit Startautomatik und mit manuellem Choke) anzulassen,
indem das Gaspedal etwa um die Hälfte heruntergedrückt und der Motor durchgedreht wird bis er
anspringt.
c) Ende der ersten Phase der Fahrkurve I
Mit dem Ende der Verzögerung zum Zeitpunkt 505 Sekunden nach Beginn der Fahrkurve I endet die
erste Phase der Fahrkurve I. Von diesem Zeitpunkt an müssen der Probengasstrom und die Umge-
bungsluftprobe in die jeweils nachfolgenden Sammelbeutel geleitet werden.
Vor dem Beginn der bei 511 Sekunden anschließenden Beschleunigung ist die Zahl der in der ersten
Phase gemessenen Rollen- bzw. Wellenumdrehungen festzuhalten, der Zähler ist dann auf Null zu
stellen oder es muss auf einen zweiten Zähler umgeschaltet werden.
d) Abstellen nach der zweiten Phase der Fahrkurve I
Der Motor ist zwei Sekunden nach dem Ende der letzten Verzögerung, also bei 1 369 Sekunden
abzustellen. Fünf Sekunden, nachdem der Motor zu laufen aufgehört hat, sind die Proben-Umschalt-
ventile auf Wartestellung zu schalten. Das Kühlgebläse ist sofort abzuschalten, die Motorhaube ist zu
schließen. Die CVS-Anlage ist abzuschalten oder das Abgasrohr ist vom Endrohr (den Endrohren) des
Fahrzeugs zu trennen. Die Zahl der in der zweiten Phase gemessenen Rollen- bzw. Wellenumdrehun-
gen des Fahrleistungsprüfstands ist festzuhalten, der Zähler ist dann auf Null zu stellen oder es muss
auf einen dritten Zähler umgeschaltet werden.
e) Vorbereitung und Durchführung der dritten Phase der Fahrkurve I
Vor der dritten Phase sind die vorbereitenden Arbeiten gemäß Nummer 3.6.2.3.2 Buchstabe b bis h zu
wiederholen, die Arbeit nach Nummer 3.6.2.3.2 Buchstabe h muss innerhalb von neun bis elf Minuten
nach dem Ende der Probensammlung der zweiten Phase durchgeführt werden.
Nach dem Ende der Verzögerung zum Zeitpunkt 505 Sekunden nach dem Beginn der dritten Phase
sind die Probenumschaltventile auf Wartestellung zu schalten. Die Zahl der gemessenen Rollen- bzw.
Wellenumdrehungen ist festzuhalten. Der Motor kann jetzt abgestellt werden.
f) Sobald wie möglich müssen jeweils die Abgas- und Umgebungsluftproben aus den einzelnen Phasen
der Analysenanlage zugeführt werden, das heißt gegebenenfalls schon vor dem Abschluss der
gesamten Fahrkurve. Zwischen dem Ende der jeweiligen Sammelphase und der Ablesung der zuge-
hörigen stabilen Analysenwerte auf allen Analysatoren darf nicht mehr als 20 Minuten vergehen.
g) Für Prüffahrzeuge, die der vollständigen Prüfung der Abgasemissionen unterzogen werden, schließt
sich die Fahrkurve II an. Es ist weiter nach Nummer 3.6.2.3.4 zu verfahren.
Für Prüffahrzeuge, die der Prüfung der Verdunstungsemissionen unterzogen werden, schließt sich der
Heißabstelltest an. Es ist weiter nach Nummer 3.6.2.4 zu verfahren.
3.6.2.3.4 Durchfahren der Fahrkurve II
Bei der Prüfung der Abgasemissionen in der Fahrkurve II ist der in Nummer 3.8 beschriebene Geschwin-
digkeits-Zeit-Ablauf zweimal zu durchfahren, wobei der erste Durchlauf der Konditionierung des Fahr-
zeugs dient, und die Emissionsmengen lediglich im zweiten Durchlauf bestimmt werden.
Der Ablauf der Prüfung ist wie folgt:
a) Die vorbereitenden Arbeiten gemäß Nummer 3.6.2.3.2 Buchstabe a bis g sind durchzuführen. Die
Proben-Umschaltventile verbleiben in Wartestellung. (Es sind lediglich je ein Beutel für das Probengas
und ein Beutel für die Umgebungsluftprobe erforderlich.)
b) Das Fahrzeug ist gemäß Empfehlungen des Herstellers zu starten. Bezüglich des Nicht-Anspringens
bzw. Stehenbleibens des Motors gelten die Bestimmungen in Nummer 3.6.2.3.3 Buchstabe a und b.
c) Die Fahrkurve II ist entsprechend Nummer 3.8 zum ersten Mal zu durchfahren.
d) Wenn der Stillstand des Fahrzeugs am Ende des ersten Durchlaufs der Fahrkurve II erreicht wird,
stehen 17 Sekunden zur Verfügung bis der zweite Durchlauf beginnt. Der Zähler zur Ermittlung der
Fahrstrecke ist auf Null zu stellen.
e) Zwei Sekunden, bevor die erste Beschleunigung in dem zweiten Durchlauf beginnt, müssen die Pro-
ben-Umschaltventile auf den Probengas- und den Umgebungsluftprobenbeutel geschaltet werden.
f) Die Fahrkurve II ist entsprechend Nummer 3.8 zum zweiten Mal zu durchfahren.
g) Zwei Sekunden, nachdem das Fahrzeug den Stillstand am Ende der Fahrkurve II erreicht hat, sind die
Umschaltventile auf Wartestellung zu schalten. Die Zahl der gemessenen Rollen- bzw. Wellenumdre-
hungen ist festzuhalten. Der Motor kann abgestellt werden.
848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
h) Die Konzentrationen der Abgasbestandteile CO, CO2, CH, NOx müssen innerhalb von 20 Minuten
ermittelt werden.
i) Die Berechnung der Menge der emittierten Luftverunreinigungen je Fahrkilometer erfolgt nach Num-
mer 3.13.
3.6.2.4 Prüfung der Verdunstungsemissionen beim Heißabstellen
Mit der Bestimmung der Verdunstungsemissionen während eines 60-minütigen Heißabstellens nach der
Fahrkurve I wird die Prüfung des Verdunstungsemissionsverhaltens beendet.
a) Vor dem Ende der Fahrt nach der Fahrkurve I muss die Messkammer mehrere Minuten gespült worden
sein.
b) Nach Beendigung der Fahrkurve I ist die Motorhaube zu schließen, und es sind alle Verbindungen vom
Fahrzeug zum Prüfstand zu lösen. Das Fahrzeug ist dann unter möglichst geringer Betätigung des
Fahrpedals zur Messkammer zu fahren. Vor der Messkammer ist der Motor abzustellen; der Zeitpunkt
der Motorabstellung ist zu notieren. Das Fahrzeug muss dann antriebslos in die Messkammer ge-
bracht werden.
c) Das/die Gebläse zum Durchmischen der Kammer muss/müssen eingeschaltet werden, bevor das
Fahrzeug in die Messkammer kommt.
d) Fenster und Kofferraumdeckel des Fahrzeugs müssen jetzt offen sein.
e) Die Temperatur der Raumluft ist von nun an aufzuzeichnen.
f) Innerhalb von zwei Minuten nach dem Abstellen des Motors und innerhalb von sieben Minuten nach
dem Ende der Fahrkurve I muss die Messkammer gasdicht verschlossen werden.
g) Die CH-Konzentration in der Messkammer wird mit dem FID (Analysator mit Flammenionisations-
Detektor) gemessen und von nun an fortlaufend registriert. Der kurz nach dem Schließen der Mess-
kammer gemessene Wert der CH-Konzentration bildet den Anfangswert für die Auswertung nach
Abschnitt 3.12.
h) Das Fahrzeug muss 60 Minuten (± 0,5 Minuten) innerhalb der Messkammer stehen. Am Ende der
60 Minuten (± 0,5 Minuten) dauernden Prüfzeit wird die CH-Konzentration in der Messkammer be-
stimmt. Dieser Wert bildet den Endwert für die Auswertung nach Nummer 3.12.
i) Die Prüfung der Verdunstungsemissionen ist damit abgeschlossen.
3.6.3 Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren (Dieselmotoren)
3.6.3.1 Allgemeines zum Prüfablauf
Die Fahrzeugvorbereitung wird mit dem Abstellen des Fahrzeugs bei einer Umgebungstemperatur
zwischen 20 und 30 °C zur Konditionierung für die Emissionsprüfungen abgeschlossen. Mindestens
zwölf und höchstens 36 Stunden nach dem Abstellen des Fahrzeugs beginnt die Prüfung der Abgas-
emissionen in der Fahrkurve I.
3.6.3.2 Prüfung der Abgasemissionen von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren (Dieselmotoren)
Es gelten die Ausführungen, die in Nummer 3.6.2.3 für die Prüfung der Abgasemissionen von Fahrzeugen
mit Fremdzündungsmotoren (Ottomotoren) gemacht worden sind, mit den folgenden Ergänzungen und
Abänderungen (siehe Figur 5).
3.6.3.2.1 Allgemeines
Das Abgas wird in einem Verdünnungstunnel mit Umgebungsluft vermischt.
Zur Partikelmessung wird ein proportionaler Teilstrom über eine Sonde entnommen. Die Partikel werden
aus dem Abgas-Luft-Probenstrom zur nachfolgenden Wägung abgeschieden.
Die sechs Filter sind in der Partikelprobenleitung derart angeordnet, dass sie drei parallele Filterpaare
bilden, das heißt in jedem Verzweigungsteil sind zwei Filter in Richtung des Probengasstroms hinter-
einander geschaltet. In jeder Verzweigung müssen gleiche Strömungsverhältnisse herrschen. Schnell-
schaltventile sind derart anzuordnen, dass die Filterpaare nacheinander mit dem Probengasstrom beauf-
schlagt werden können. Die zeitliche Abfolge der Beaufschlagung entspricht der in Nummer 3.6.2.3.1
beschriebenen Probenzuführung für die drei Phasen der Fahrkurve I. Die CH-Konzentration wird im
verdünnten Abgas mit einem beheizten FID (HFID) fortlaufend gemessen, registriert und integriert. Das
Probengas wird über eine separate Sonde entnommen.
Die Probeentnahme für die Sammelbeutel zum Zwecke der anschließenden Konzentrationsmessungen
entspricht dem in Nummer 3.6.2.3.1 beschriebenen Verfahren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 849
Figur 5
Schema eines Probenahme- und Analysesystems
zur Bestimmung gas- und partikelförmiger Emissionen bei Pkw mit Dieselmotoren
3.6.3.2.2 Vorbereitungen auf die Prüffahrten
Der Ablauf entspricht dem in Nummer 3.6.2.3.2 für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren (Ottomotoren)
beschriebenen Verfahren mit folgenden Ergänzungen:
zu d) Die Aufzeichnungs- bzw. Registriereinrichtungen des beheizten FID (HFID) ist einzuschalten.
zu f) Der Probengasstrom für den beheizten FID (HFID) muss mindestens 2 l/min betragen.
Während der Prüfung ist die Durchflussmenge durch die Partikelfilter so einzustellen, dass die Durch-
flussmenge auf ± 5 Prozent konstant bleibt. Die mittlere Temperatur und der Druck am Einlass des
Durchflussmessgeräts sind aufzuzeichnen. Wenn die Durchflussmenge sich wegen einer zu hohen
Filterbeladung unzulässig verändert, muss die Prüfung abgebrochen werden. Bei der Wiederholung muss
eine geringere Durchflussrate eingestellt oder ein größerer Filter verwendet werden (gegebenenfalls bei-
des).
3.6.3.2.3 Durchfahren der Fahrkurve I
Die Bestimmungen aus Nummer 3.6.2.3.3 gelten mit folgenden Ergänzungen oder Änderungen.
zu c) Von dem Zeitpunkt 505 Sekunden an wird das zweite Partikelfilterpaar beaufschlagt. An der
Aufzeichnungseinrichtung für die Kohlenwasserstoffkonzentrationsmessung ist eine Markierung
vorzunehmen, derzufolge die erste und zweite Phase identifiziert werden können. Die Integration
der CH-Werte erfolgt getrennt nach den einzelnen Sammelphasen.
zu d) Ebenfalls fünf Sekunden, nachdem der Motor zu laufen aufgehört hat, ist die Aufzeichnung der
CH-Konzentration entsprechend zu markieren, ist die Integration über die zweite Phase zu been-
den und ist der Probenstrom-Durchfluss durch das zweite Partikelfilterpaar zu beenden.
Die bisher beaufschlagten beiden Partikelfilterpaare sind vorsichtig aus ihren jeweiligen Halterun-
gen zu nehmen und zur nachfolgenden Wägung jede für sich in je eine Petrischale zu legen. Die
Probenschalen sind abzudecken.
850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
zu e) Die für die Durchführung und Beendigung der CH-Messung sowie der Partikelabscheidung in der
dritten Phase erforderlichen Schritte sind in Anlehnung an die zu den Buchstaben c und d be-
schriebenen Ergänzungen durchzuführen.
zu f) Sobald wie möglich, keinesfalls jedoch später als eine Stunde nach der Beendigung der dritten
Phase der Fahrkurve I, sind die sechs Partikelfilter für die Wägung zu konditionieren.
3.6.3.2.4 Durchfahren der Fahrkurve II
Es gelten die Bestimmungen und der Ablauf nach Nummer 3.6.2.3.4. Eine Messung der Partikelemis-
sionen ist nicht erforderlich.
3.6.4 Prüfung gemäß § 47a
Nach Abschluss der Prüfung der Abgasemissionen in den Fahrkurven I und II durchlaufen die Prüffahr-
zeuge die Prüfung gemäß § 47a.
3.7 Gas-, Partikelentnahme, Analyse
3.7.1 Probenahme
3.7.1.1 Prüfung nach Fahrkurve I
Die Entnahme beginnt, wie nach Nummer 3.6.2.4 festgelegt, gleichzeitig mit dem Anlassen des Fahr-
zeugmotors. In getrennten Beuteln bzw. Filterpaaren werden während der
a) Kaltstart-Übergangsphase (505 Sekunden nach Kaltstartbeginn)
b) Kaltstart-stabilisierten Phase (von der 506. Sekunde bis zum Abstellen)
c) Warmstart-Übergangsphase (505 Sekunden nach Warmstartbeginn)
der Fahrkurve I die dazugehörigen Abgas- und Partikelproben entnommen. Die Entnahme endet nach der
dritten Phase mit laufendem Motor. Parallel zu jedem Abgasprobenbeutel werden Beutel mit Umge-
bungsluftproben gefüllt.
3.7.1.2 Prüfung nach Fahrkurve II
Die Probennahme beginnt und endet mit laufendem Fahrzeugmotor. Während der gesamten Fahrtdauer
gelangt die Abgas- und die Umgebungsluft in je einen Probenbeutel.
3.7.2 Analyse
3.7.2.1 Die Analyse der in den Beuteln enthaltenen Gase ist so bald wie möglich nach Beendigung der einzelnen
Phasen der Prüfung durchzuführen; das unverdünnte Abgas in den Probenbeuteln muss innerhalb von
20 Minuten nach Phasenende analysiert werden. Die erforderlichen Partikelfilter sind wenigstens acht,
höchstens 56 Stunden in einer offenen, gegen Staubeinfall geschützten Schale vor dem Test in einer
klimatisierten Kammer zu konditionieren (Temperatur, Feuchte). Nach dieser Konditionierung werden die
leeren Filter gewogen und bis zur Verwendung aufbewahrt.
Frühestens eine Stunde vor Beginn der Prüfung werden Filter der Kammer entnommen.
Die beladenen Partikelfilter müssen spätestens eine Stunde nach dem Ende der Abgasprüfung in die
Kammer gebracht, dort zwischen einer und 56 Stunden konditioniert und anschließend gewogen werden.
3.7.2.2 Vor jeder Probenanalyse wird der Nullpunkt des jeweiligen Analysators mit dem jeweiligen Prüfgas einge-
stellt.
3.7.2.3 Die Kalibrierkurven der Analysatoren werden dann mit Prüfgasen eingestellt, deren Nennkonzentrationen
zwischen 70 und 100 Prozent des Skalenendwerts liegen.
3.7.2.4 Anschließend wird die Nullstellung des Analysators erneut überprüft. Weicht der abgelesene Wert um
mehr als 2 Prozent des Skalenendwerts von dem Wert ab, der bei der in Nummer 3.7.2.2 vorgeschrie-
benen Einstellung erzielt wurde, so ist der Vorgang zu wiederholen.
3.7.2.5 Anschließend sind die Proben zu analysieren.
3.7.2.6 Nach der Analyse werden Nullstellung und Einstellwerte mit den gleichen Gasen überprüft. Weichen
diese Werte um nicht mehr als 2 Prozent von denen ab, die nach der in Nummer 3.7.2.3 vorgeschriebenen
Einstellung erzielt wurden, so können die Ergebnisse der Analyse für die Berechnung der Prüfungswerte
herangezogen werden.
3.7.2.7 Bei allen in diesem Abschnitt beschriebenen Vorgängen müssen die Durchflussmengen und Drücke der
verschiedenen Gase die gleichen sein wie bei der Kalibrierung der Analysatoren.
3.7.2.8 Die Konzentration der Kohlenwasserstoffe aus Motoren mit Selbstzündung wird am beheizten FID über
die Dauer der Testphasen registriert und integriert. Nach Nummer 3.13 wird die emittierte Menge an
Kohlenwasserstoffen bestimmt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 851
3.7.3 Bestimmung der Menge der emittierten luftverunreinigenden Gase und
Partikel
3.7.3.1 Maßgebliches Volumen
Das maßgebliche Volumen ist auf die Normalbedingungen 101,33 kPa und 273,2 K zu korrigieren.
3.7.3.2 Gesamtmasse der emittierten luftverunreinigenden Gase und Partikel
Die Masse m der vom Fahrzeug während der Prüfung emittierten gasförmigen Luftverunreinigungen wird
für die einzelnen Testphasen durch das Produkt aus Volumenkonzentration und dem entsprechenden
Gasvolumen basierend auf den nachstehenden Dichtewerten nach den vorgenannten Bezugsbedingun-
gen berechnet:
a) für Kohlenmonoxid (CO): d = 1,25 kg/m3
b) für Kohlenwasserstoffe (CH1,85): d = 0,619 kg/m3
c) für Stickoxide (NO2): d = 2,05 kg/m3
Die Masse m der vom Fahrzeug während der Prüfung emittierten Partikel wird für die einzelnen Test-
phasen aus der gewogenen Partikelmasse auf den Filterpaaren ermittelt. Mindestens 95 Prozent der
Partikel müssen sich auf dem ersten Filter befinden. Unter diesen Bedingungen ist es ausreichend, die
Massenbelegung des ersten Filters für die Berechnung der emittierten Partikelmasse heranzuziehen.
Nummer 3.13 enthält die entsprechenden Berechnungsmethoden für die Bestimmung der Massen der
emittierten luftverunreinigenden Gase und Partikel.
3.8 Fahrkurven zur Bestimmung der durchschnittlichen Emissionsmengen
3.8.1 Allgemeines
Das Prüffahrzeug durchfährt auf dem Fahrleistungsprüfstand die nachfolgend grafisch und tabellarisch
beschriebenen Fahrkurven I und II, um die in den Abgasen enthaltenen gasförmigen und festen Luftver-
unreinigungen bestimmen zu können.
3.8.2 Zulässige Abweichungen
Die Abweichungen von der vorgeschriebenen Geschwindigkeit zu einem beliebigen Zeitpunkt der Fahr-
kurven sind wie folgt begrenzt:
Die Abweichung nach oben liegt um 3,2 km/h höher als die höchste Geschwindigkeit zum betreffenden
Zeitpunkt ± 1 Sekunde.
Die Abweichung nach unten liegt um 3,2 km/h tiefer als die niedrigste Geschwindigkeit zum betreffenden
Zeitpunkt ± 1 Sekunde.
Geschwindigkeitsabweichungen, die diese Toleranzen übersteigen, sind nur zulässig, wenn sie jeweils
weniger als zwei Sekunden dauern. Geschwindigkeiten, die niedriger sind als vorgeschrieben, sind nur
zulässig, falls das Fahrzeug dabei die höchste verfügbare Leistung abgibt.
3.8.3 Ve r w e n d u n g d e s G e t r i e b e s
Bei Fahrzeugen mit Handschaltgetriebe werden die Schaltpunkte beim Durchfahren der Fahrkurve nach
den Angaben des Herstellers festgelegt.
Diese müssen den Empfehlungen des Herstellers an den Kunden sowie dem üblichen Fahrverhalten
eines Fahrers entsprechen und das Nachfahren der Fahrkurven ermöglichen. Die Wahl der Schaltpunkte
ist vom Technischen Dienst zu genehmigen.
Werden vom Hersteller keine Schaltpunkte angegeben, werden diese vom Technischen Dienst ausge-
wählt.
Fahrzeuge mit Automatikgetriebe sind in der höchsten Fahrstufe (drive) zu fahren.
3.8.4 We i t e re H i n w e i s e z u m D u rc h f a h re n d e r F a h r k u r v e n
3.8.4.1 Die Fahrkurven sind unter Einhaltung der vorgeschriebenen Toleranzen bei möglichst geringer Bewegung
des Fahrpedals zu durchfahren. Unter Beachtung der angegebenen Schaltpunkte muss dabei stetig
beschleunigt oder verzögert werden.
3.8.4.2 Ein Schaltvorgang muss so schnell wie möglich erfolgen; das Fahrpedal darf während des Gangwechsels
nicht betätigt werden.
3.8.4.3 Falls die durch die Fahrkurve vorgegebenen Beschleunigungswerte nicht erreicht werden, muss das
Fahrzeug so lange mit Volllast beschleunigt werden, bis der vorgeschriebene Geschwindigkeitswert der
Fahrkurve erreicht wird.
3.8.4.4 Bei den Leerlaufphasen der Fahrkurve muss der Gang eingelegt und der Motor ausgekuppelt sein. Dies
gilt nicht für die erste Leerlaufphase der Fahrkurve. Bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe muss die
Fahrstufe drive gewählt und die Bremse betätigt sein.
3.8.4.5 Die Verzögerungsphasen der Fahrkurve werden bei eingelegtem Gang, eingekuppeltem Motor und ent-
lastetem Fahrpedal durchfahren. Konstante Verzögerungen lassen sich gegebenenfalls durch Gebrauch
der Fahrzeugbremse einhalten. Wird bis auf Stillstand verzögert, so ist bei 24 km/h auszukuppeln.
852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 853
Tabelle zur Fahrkurve I
Fahrdauer (t) in (s) – Fahrgeschwindigkeit (v) in (km/h)
t v t v t v t v t v t v t v
0 0,0 20 0,0 40 24,0 60 38,9 80 41,4 100 48,8 120 24,8
1 0,0 21 4,8 41 24,5 61 39,6 81 42,0 101 49,4 121 19,5
2 0,0 22 9,5 42 24,9 62 40,1 82 43,0 102 49,7 122 14,2
3 0,0 23 13,8 43 25,7 63 40,2 83 44,3 103 49,9 123 8,9
4 0,0 24 18,5 44 27,5 64 39,6 84 46,0 104 49,7 124 3,5
5 0,0 25 23,0 45 30,7 65 39,4 85 47,2 105 46,9 125 0,0
6 0,0 26 27,2 46 34,0 66 39,8 86 48,0 106 48,0 126 0,0
7 0,0 27 27,8 47 36,5 67 39,9 87 48,4 107 48,1 127 0,0
8 0,0 28 29,1 48 36,9 68 39,8 88 48,9 108 48,6 128 0,0
9 0,0 29 33,3 49 36,5 69 39,6 89 49,4 109 49,4 129 0,0
10 0,0 30 34,9 50 36,4 70 39,6 90 49,4 110 50,2 130 0,0
11 0,0 31 36,0 51 34,3 71 40,4 91 49,1 111 51,2 131 0,0
12 0,0 32 36,2 52 30,6 72 41,2 92 48,9 112 51,8 132 0,0
13 0,0 33 35,6 53 27,5 73 41,4 93 48,8 113 52,1 133 0,0
14 0,0 34 34,6 54 25,4 74 40,9 94 48,9 114 51,8 134 0,0
15 0,0 35 33,6 55 25,4 75 40,1 95 49,6 115 51,0 135 0,0
16 0,0 36 32,8 56 28,5 76 40,2 96 48,9 116 46,0 136 0,0
17 0,0 37 31,9 57 31,9 77 40,9 97 48,1 117 40,7 137 0,0
18 0,0 38 27,4 58 34,8 78 41,8 98 47,5 118 35,4 138 0,0
19 0,0 39 24,0 59 37,3 79 41,8 99 48,0 119 30,1 139 0,0
t v t v t v t v t v t v t v
140 0,0 160 0,0 180 41,5 200 67,8 220 80,5 240 91,2 260 87,1
141 0,0 161 0,0 181 43,8 201 70,0 221 81,4 241 91,2 261 86,6
142 0,0 162 0,0 182 42,6 202 72,6 222 82,1 242 90,9 262 85,9
143 0,0 163 0,0 183 38,6 203 74,0 223 82,9 243 90,9 263 85,3
144 0,0 164 5,3 184 36,5 204 75,3 224 84,0 244 90,9 264 84,7
145 0,0 165 10,6 185 31,2 205 76,4 225 85,6 245 90,9 265 83,8
146 0,0 166 15,9 186 28,5 206 76,4 226 87,1 246 90,9 266 84,3
147 0,0 167 21,2 187 27,7 207 76,1 227 87,9 247 90,9 267 83,7
148 0,0 168 26,6 188 29,1 208 76,0 228 88,4 248 90,6 268 83,5
149 0,0 169 31,9 189 29,9 209 75,6 229 88,5 249 90,3 269 83,2
150 0,0 170 35,7 190 32,2 210 75,6 230 88,4 250 89,8 270 82,9
151 0,0 171 39,1 191 35,7 211 75,6 231 87,9 251 88,7 271 83,0
152 0,0 172 41,5 192 39,4 212 75,6 232 87,9 252 87,9 272 83,4
153 0,0 173 42,5 193 43,9 213 75,6 233 88,2 253 87,2 273 83,8
154 0,0 174 41,4 194 49,1 214 76,0 234 88,7 254 86,9 274 84,5
155 0,0 175 40,4 195 53,9 215 76,3 235 89,3 255 86,4 275 85,3
156 0,0 176 39,8 196 58,3 216 77,1 236 89,6 256 86,3 276 86,1
157 0,0 177 40,2 197 60,0 217 78,1 237 90,3 257 86,7 277 86,9
158 0,0 178 40,6 198 63,2 218 79,0 238 90,6 258 86,9 278 88,4
159 0,0 179 40,9 199 65,2 219 79,7 239 91,1 259 87,1 279 89,2
t v t v t v t v t v t v t v
280 89,5 300 79,0 320 44,3 340 0,0 360 49,6 380 58,7 400 0,0
281 90,1 301 78,2 321 39,9 341 0,0 361 50,9 381 58,6 401 0,0
282 90,1 302 77,4 322 34,6 342 0,0 362 51,7 382 57,9 402 0,0
283 89,8 303 76,0 323 32,3 343 0,0 363 52,3 383 56,5 403 4,2
284 88,8 304 74,2 324 30,7 344 0,0 364 54,1 384 54,9 404 9,5
285 87,7 305 72,4 325 29,8 345 0,0 365 55,5 385 53,9 405 14,5
286 86,3 306 70,5 326 27,4 346 0,0 366 55,7 386 50,5 406 20,1
287 84,5 307 68,6 327 24,9 347 1,6 367 56,2 387 46,7 407 25,4
288 82,9 308 66,8 328 20,1 348 6,9 368 56,0 388 41,4 408 30,7
289 82,9 309 64,9 329 17,4 349 12,2 369 55,5 389 37,0 409 36,0
290 82,9 310 62,0 330 12,9 350 17,5 370 55,8 390 32,7 410 40,2
291 82,2 311 59,5 331 7,6 351 22,9 371 57,1 391 28,2 411 41,2
292 80,6 312 56,6 332 2,3 352 27,8 372 57,9 392 23,3 412 44,3
293 80,5 313 54,4 333 0,0 353 32,2 373 57,9 393 19,3 413 46,7
294 80,6 314 52,3 334 0,0 354 36,2 374 57,9 394 14,0 414 48,3
295 80,5 315 50,7 335 0,0 355 38,1 375 57,9 395 8,7 415 48,4
296 79,8 316 49,2 336 0,0 356 40,6 376 57,9 396 3,4 416 48,3
297 79,7 317 49,1 337 0,0 357 42,8 377 57,9 397 0,0 417 47,8
298 79,7 318 48,3 338 0,0 358 45,2 378 58,1 398 0,0 418 47,2
299 79,7 319 46,7 339 0,0 359 48,3 379 58,6 399 0,0 419 46,3
854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
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420 45,1 440 0,0 460 54,1 480 56,6 500 21,2 520 25,7 540 40,6
421 40,2 441 0,0 461 56,0 481 56,3 501 16,6 521 28,5 541 40,2
422 34,9 442 0,0 462 56,5 482 56,5 502 11,6 522 30,6 542 40,2
423 29,6 443 0,0 463 57,3 483 56,6 503 6,4 523 32,3 543 40,2
424 24,3 444 0,0 464 58,1 484 57,1 504 1,6 524 33,8 544 39,3
425 19,0 445 0,0 465 57,9 485 56,6 505 0,0 525 35,4 545 37,2
426 13,7 446 0,0 466 58,1 486 56,3 506 0,0 526 37,0 546 31,9
427 8,4 447 0,0 467 58,3 487 56,3 507 0,0 527 38,3 547 26,6
428 3,1 448 5,3 468 57,9 488 56,3 508 0,0 528 39,4 548 21,2
429 0,0 449 10,6 469 57,5 489 56,0 509 0,0 529 40,1 549 15,9
430 0,0 450 15,9 470 57,9 490 55,7 510 0,0 530 40,2 550 10,6
431 0,0 451 21,2 471 57,9 491 55,8 511 1,9 531 40,2 551 5,3
432 0,0 452 26,6 472 57,3 492 53,9 512 5,6 532 40,2 552 0,0
433 0,0 453 31,0 473 57,1 493 51,5 513 8,9 533 40,2 553 0,0
434 0,0 454 37,2 474 57,0 494 48,4 514 10,5 534 40,2 554 0,0
435 0,0 455 42,5 475 56,6 495 45,1 515 13,7 535 40,2 555 0,0
436 0,0 456 44,7 476 56,6 496 41,0 516 15,4 536 41,2 556 0,0
437 0,0 457 46,8 477 56,6 497 36,2 517 16,9 537 41,5 557 0,0
438 0,0 458 50,7 478 56,6 498 31,9 518 19,2 538 41,8 558 0,0
439 0,0 459 53,1 479 56,6 499 26,6 519 22,5 539 41,2 559 0,0
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561 0,0 581 28,2 601 35,4 621 0,0 641 0,0 661 41,8 681 0,0
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570 10,6 590 26,6 610 42,6 630 0,0 650 20,1 670 38,0 690 0,0
571 15,9 591 26,7 611 43,5 631 0,0 651 22,5 671 34,4 691 0,0
572 20,9 592 27,4 612 42,0 632 0,0 652 24,6 672 29,8 692 0,0
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575 27,4 595 30,9 615 26,1 635 0,0 655 33,8 675 18,7 695 5,3
576 27,4 596 32,5 616 20,8 636 0,0 656 35,7 676 14,0 696 7,1
577 21,4 597 33,8 617 15,4 637 0,0 657 37,5 677 9,3 697 10,5
578 28,2 598 34,0 618 10,1 638 0,0 658 39,4 678 5,6 698 14,8
579 28,5 599 34,1 619 4,8 639 0,0 659 40,7 679 3,2 699 18,2
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700 21,7 720 24,1 740 41,0 760 15,1 780 44,3 800 45,1 820 50,9
701 23,5 721 19,3 741 42,6 761 10,0 781 45,1 801 45,9 821 50,7
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707 30,9 727 0,8 747 46,0 767 4,8 787 45,9 807 54,1 827 48,1
708 32,3 728 0,8 748 45,5 768 10,1 788 45,5 808 54,7 828 47,6
709 34,6 729 5,1 749 45,4 769 15,4 789 45,5 809 55,2 829 47,5
710 36,2 730 10,5 750 45,1 770 20,8 790 45,5 810 55,0 830 47,5
711 36,2 731 15,4 751 44,3 771 25,4 791 45,4 811 54,7 831 47,2
712 35,6 732 20,1 752 43,1 772 28,2 792 44,4 812 54,7 832 46,5
713 36,5 733 22,5 753 41,0 773 29,6 793 44,3 813 54,6 833 45,4
714 37,5 734 25,7 754 37,8 774 31,4 794 44,3 814 54,1 834 44,6
715 37,8 735 29,0 755 34,6 775 33,3 795 44,3 815 53,3 835 43,5
716 36,2 736 31,5 756 30,6 776 35,4 796 44,3 816 53,1 836 41,0
717 34,8 737 34,6 757 26,6 777 37,3 797 44,3 817 52,3 837 38,1
718 33,0 738 37,2 758 24,0 778 40,2 798 44,3 818 51,5 838 35,4
719 29,0 739 39,4 759 20,1 779 42,6 799 44,4 819 51,3 839 33,0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 855
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840 30,9 860 46,7 880 46,8 900 43,3 920 36,4 940 40,2 960 3,2
841 30,9 861 46,8 881 46,7 901 42,8 921 37,7 941 39,6 961 8,5
842 32,3 862 46,7 882 46,5 902 42,6 922 38,6 942 39,6 962 13,8
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849 40,2 869 39,9 889 42,8 909 41,2 929 41,0 949 35,4 969 35,4
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856 44,7 876 44,7 896 45,1 916 35,7 936 39,1 956 0,6 976 45,9
857 45,2 877 45,7 897 45,1 917 34,8 937 39,1 957 0,0 977 45,9
858 46,3 878 46,7 898 44,6 918 34,8 938 39,4 958 0,0 978 45,9
859 46,5 879 47,0 899 44,1 919 34,9 939 40,2 959 0,0 979 44,6
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t v t v t v t v t v t v t v
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1126 40,9 1146 28,2 1166 0,0 1186 0,3 1206 20,6 1226 34,6 1246 0,0
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1128 41,8 1148 22,5 1168 0,0 1188 0,0 1208 21,1 1228 32,3 1248 0,0
1129 42,5 1149 17,2 1169 3,4 1189 0,0 1209 22,5 1229 31,4 1249 0,0
1130 42,8 1150 11,9 1170 8,7 1190 0,0 1210 24,9 1230 30,9 1250 0,0
1131 43,3 1151 6,6 1171 14,0 1191 0,0 1211 27,4 1231 31,5 1251 0,0
1132 43,5 1152 1,3 1172 19,3 1192 0,0 1212 29,9 1232 31,9 1252 1,6
1133 43,5 1153 0,0 1173 24,6 1193 0,0 1213 31,7 1233 32,2 1253 1,6
1134 43,5 1154 0,0 1174 29,9 1194 0,0 1214 33,8 1234 31,4 1254 1,6
1135 43,3 1155 0,0 1175 34,0 1195 0,0 1215 34,6 1235 28,2 1255 1,6
1136 43,1 1156 0,0 1176 37,0 1196 0,0 1216 35,1 1236 24,9 1256 1,6
1137 43,1 1157 0,0 1177 37,8 1197 0,3 1217 35,1 1237 20,9 1257 2,6
1138 42,6 1158 0,0 1178 37,0 1198 2,4 1218 34,6 1238 16,1 1258 4,8
1139 42,5 1159 0,0 1179 36,2 1199 5,6 1219 34,1 1239 12,9 1259 6,4
856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
t v t v t v t v t v t v t v
1260 8,0 1280 39,4 1300 45,5 1320 0,0 1340 13,0 1360 26,6
1261 10,1 1281 38,6 1301 46,7 1321 0,0 1341 18,3 1361 24,9
1262 12,9 1282 37,8 1302 46,8 1322 0,0 1342 21,2 1362 22,5
1263 16,1 1283 37,8 1303 46,7 1323 0,0 1343 24,3 1363 17,7
1264 16,9 1284 37,8 1304 45,1 1324 0,0 1344 27,0 1364 12,9
1265 15,3 1285 37,8 1305 39,8 1325 0,0 1345 29,5 1365 8,4
1266 13,7 1286 37,8 1306 34,4 1326 0,0 1346 31,4 1366 4,0
1267 12,2 1287 37,8 1307 29,1 1327 0,0 1347 32,7 1367 0,0
1268 14,2 1288 38,6 1308 23,8 1328 0,0 1348 34,3 1368 0,0
1269 17,7 1289 38,8 1309 18,5 1329 0,0 1349 35,2 1369 0,0
1270 22,5 1290 39,4 1310 13,2 1330 0,0 1350 35,6 1370 0,0
1271 27,4 1291 39,8 1311 7,9 1331 0,0 1351 36,0 1371 0,0
1272 31,4 1292 40,2 1312 2,6 1332 0,0 1352 35,4
1273 33,8 1293 40,9 1313 0,0 1333 0,0 1353 34,8
1274 35,1 1294 41,2 1314 0,0 1334 0,0 1354 34,0
1275 35,7 1295 41,4 1315 0,0 1335 0,0 1355 33,0
1276 37,0 1296 41,8 1316 0,0 1336 0,0 1356 32,2
1277 38,0 1297 42,2 1317 0,0 1337 0,0 1357 31,5
1278 38,8 1298 43,5 1318 0,0 1338 2,4 1358 29,8
1279 39,4 1299 44,7 1319 0,0 1339 7,7 1359 28,2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 857
Tabelle zur Fahrkurve II
Fahrdauer (t) in (s) – Fahrgeschwindigkeit (v) in (km/h)
t v t v t v t v t v t v t v
0 0,0 20 52,9 40 59,3 60 71,6 80 75,4 100 78,0 120 77,3
1 0,0 21 53,9 41 59,5 61 72,0 81 75,4 101 78,5 121 76,7
2 0,0 22 54,8 42 59,5 62 72,2 82 75,6 102 79,0 122 76,2
3 3,2 23 55,6 43 59,5 63 72,4 83 75,7 103 79,1 123 76,1
4 7,8 24 56,1 44 59,5 64 72,5 84 75,7 104 79,0 124 76,4
5 13,0 25 56,4 45 59,5 65 73,0 85 75,9 105 79,0 125 76,9
6 18,1 26 57,4 46 59,5 66 73,5 86 75,7 106 78,8 126 77,0
7 23,3 27 57,7 47 59,6 67 74,0 87 75,6 107 78,8 127 77,2
8 27,8 28 57,6 48 60,0 68 74,4 88 75,4 108 79,0 128 77,0
9 31,5 29 56,7 49 60,4 69 74,8 89 74,8 109 79,1 129 77,0
10 35,0 30 56,1 50 62,1 70 75,3 90 74,4 110 79,3 130 77,0
11 38,6 31 55,5 51 63,2 71 75,4 91 74,3 111 79,4 131 77,2
12 41,5 32 55,6 52 64,3 72 75,6 92 74,4 112 79,6 132 77,2
13 43,6 33 55,9 53 65,4 73 75,7 93 74,8 113 79,6 133 77,2
14 46,0 34 56,4 54 66,6 74 75,9 94 75,4 114 79,6 134 77,0
15 48,1 35 57,4 55 67,8 75 76,1 95 75,7 115 79,4 135 76,1
16 48,2 36 58,0 56 69,0 76 75,9 96 76,2 116 79,0 136 74,0
17 49,3 37 58,2 57 69,9 77 75,7 97 76,7 117 78,6 137 69,6
18 50,6 38 58,7 58 70,7 78 75,6 98 77,2 118 78,1 138 66,2
19 51,8 39 59,0 59 71,2 79 75,4 99 77,5 119 77,8 139 63,5
t v t v t v t v t v t v t v
140 63,0 160 75,3 180 69,3 200 69,8 220 69,3 240 75,6 260 79,0
141 62,7 161 75,4 181 67,8 201 69,5 221 69,5 241 75,4 261 79,0
142 62,7 162 75,6 182 66,7 202 69,5 222 69,8 242 75,3 262 79,0
143 62,9 163 75,7 183 66,7 203 69,3 223 70,6 243 75,4 263 79,0
144 63,5 164 76,5 184 67,7 204 69,1 224 71,2 244 75,6 264 78,8
145 64,5 165 77,0 185 69,0 205 69,1 225 71,9 245 75,9 265 78,6
146 65,9 166 77,2 186 69,9 206 69,3 226 72,5 246 76,4 266 77,5
147 67,5 167 77,2 187 70,6 207 69,8 227 73,0 247 77,0 267 76,7
148 69,3 168 77,0 188 70,1 208 70,6 228 73,6 248 77,2 268 76,4
149 70,3 169 76,9 189 69,6 209 70,7 229 74,8 249 77,2 269 75,9
150 70,9 170 76,1 190 69,1 210 69,9 230 75,4 250 77,2 270 75,1
151 71,2 171 75,1 191 69,3 211 68,5 231 75,9 251 77,2 271 74,3
152 71,4 172 74,3 192 69,8 212 66,7 232 76,2 252 77,2 272 74,0
153 71,7 173 73,8 193 70,6 213 65,4 233 76,1 253 77,3 273 73,6
154 71,9 174 73,5 194 71,2 214 64,3 234 76,1 254 77,5 274 73,3
155 72,2 175 73,2 195 71,7 215 64,3 235 75,9 255 77,5 275 73,0
156 72,7 176 73,0 196 72,2 216 64,8 236 75,9 256 77,3 276 72,7
157 73,5 177 72,8 197 72,0 217 65,9 237 75,9 257 78,1 277 72,4
158 73,8 178 72,4 198 71,4 218 67,5 238 75,7 258 78,6 278 71,9
159 74,4 179 70,7 199 70,6 219 68,7 239 75,6 259 79,0 279 71,6
t v t v t v t v t v t v t v
280 71,1 300 53,7 320 74,8 340 92,1 360 92,3 380 90,4 400 91,8
281 69,9 301 57,2 321 75,3 341 92,6 361 92,0 381 90,1 401 92,5
282 68,8 302 60,3 322 75,7 342 93,0 362 91,8 382 90,1 402 93,0
283 67,5 303 62,9 323 76,7 343 93,3 363 91,7 383 90,1 403 93,3
284 64,5 304 64,6 324 77,7 344 93,4 364 91,7 384 90,2 404 93,3
285 62,1 305 66,1 325 78,8 345 93,9 365 91,5 385 90,7 405 93,3
286 60,3 306 67,2 326 79,9 346 94,4 366 91,5 386 91,2 406 93,3
287 57,6 307 68,2 327 80,9 347 94,6 367 91,5 387 91,5 407 93,3
288 55,8 308 68,8 328 82,0 348 94,7 368 91,7 388 91,8 408 93,3
289 54,7 309 69,6 329 83,1 349 94,9 369 91,7 389 92,1 409 93,1
290 53,5 310 70,4 330 84,3 350 94,9 370 91,7 390 92,3 410 93,0
291 52,2 311 71,2 331 85,4 351 94,7 371 91,7 391 92,3 411 92,8
292 51,0 312 71,9 332 86,5 352 94,6 372 91,7 392 92,0 412 92,8
293 49,2 313 72,4 333 87,6 353 94,2 373 91,7 393 91,7 413 93,0
294 47,6 314 72,7 334 88,8 354 93,9 374 91,7 394 91,5 414 93,1
295 46,3 315 73,0 335 89,7 355 93,6 375 91,7 395 91,0 415 93,3
296 46,1 316 73,2 336 90,7 356 93,4 376 91,7 396 90,5 416 93,4
297 46,0 317 73,6 337 91,5 357 93,3 377 91,5 397 90,2 417 93,9
298 47,4 318 74,0 338 91,7 358 93,1 378 91,3 398 90,7 418 94,7
299 50,5 319 74,1 339 91,8 359 92,6 379 90,9 399 91,2 419 95,0
858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
t v t v t v t v t v t v t v
420 95,5 440 93,1 460 93,3 480 88,6 500 88,0 520 88,1 540 90,1
421 96,2 441 93,1 461 93,4 481 88,4 501 87,8 521 88,3 541 90,1
422 96,3 442 93,1 462 93,4 482 88,3 502 87,5 522 88,4 542 90,1
423 96,3 443 93,1 463 93,6 483 88,3 503 87,3 523 88,6 543 90,1
424 96,2 444 93,1 464 93,8 484 88,3 504 87,3 524 88,8 544 90,1
425 95,8 445 93,3 465 93,8 485 88,3 505 87,2 525 88,8 545 90,1
426 95,5 446 93,4 466 93,8 486 88,3 506 87,0 526 88,9 546 90,1
427 95,2 447 93,4 467 93,6 487 88,3 507 87,0 527 89,1 547 89,9
428 95,0 448 93,6 468 93,4 488 88,4 508 87,0 528 89,2 548 89,9
429 94,9 449 93,6 469 93,3 489 88,4 509 86,8 529 89,4 549 89,9
430 94,7 450 93,6 470 93,0 490 88,4 510 86,8 530 89,6 550 89,7
431 94,4 451 93,4 471 92,5 491 88,4 511 86,8 531 89,7 551 89,4
432 94,2 452 93,3 472 91,8 492 88,4 512 86,8 532 89,9 552 89,1
433 94,1 453 93,3 473 91,7 493 88,4 513 86,8 533 90,1 553 88,8
434 93,9 454 93,3 474 91,0 494 88,6 514 86,8 534 90,1 554 88,6
435 93,9 455 93,3 475 90,2 495 88,6 515 86,8 535 90,1 555 88,4
436 93,8 456 93,3 476 90,1 496 88,4 516 86,8 536 90,1 556 88,3
437 93,6 457 93,3 477 89,7 497 88,3 517 87,0 537 90,1 557 87,8
438 93,4 458 93,1 478 89,2 498 88,3 518 87,2 538 90,1 558 87,5
439 93,3 459 93,1 479 88,8 499 88,1 519 87,6 539 90,1 559 87,2
t v t v t v t v t v t v t v
560 87,0 580 82,2 600 77,7 620 79,9 640 74,8 660 82,0 680 81,2
561 86,5 581 81,5 601 77,2 621 81,4 641 74,3 661 82,2 681 80,6
562 85,9 582 80,9 602 77,0 622 82,8 642 74,0 662 82,7 682 80,1
563 85,7 583 80,2 603 76,9 623 83,9 643 74,0 663 83,1 683 79,9
564 85,4 584 79,3 604 76,7 624 84,7 644 74,4 664 83,6 684 79,8
565 85,1 585 78,3 605 77,0 625 85,2 645 75,3 665 83,9 685 79,6
566 84,6 586 77,5 606 77,7 626 86,2 646 76,4 666 84,4 686 79,6
567 84,3 587 77,3 607 78,8 627 86,8 647 77,5 667 84,9 687 79,9
568 83,9 588 77,2 608 79,0 628 87,0 648 78,5 668 84,7 688 80,4
569 83,8 589 77,2 609 78,8 629 87,5 649 79,6 669 84,6 689 80,7
570 83,6 590 77,3 610 78,6 630 88,0 650 80,7 670 84,1 690 81,4
571 83,6 591 77,8 611 77,2 631 88,6 651 81,5 671 84,1 691 82,2
572 83,6 592 78,6 612 75,7 632 89,1 652 82,2 672 84,3 692 83,0
573 83,6 593 78,8 613 74,3 633 89,1 653 83,1 673 84,4 693 83,5
574 83,8 594 79,0 614 74,1 634 88,4 654 83,9 674 84,7 694 83,6
575 83,6 595 79,0 615 74,1 635 87,6 655 84,4 675 84,7 695 83,8
576 83,6 596 78,8 616 74,3 636 86,2 656 83,8 676 84,3 696 84,3
577 83,5 597 78,8 617 75,4 637 84,4 657 83,0 677 83,8 697 85,1
578 83,0 598 78,6 618 76,9 638 80,7 658 82,2 678 83,1 698 85,7
579 82,7 599 78,1 619 78,8 639 77,5 659 82,0 679 82,2 699 86,4
t v t v t v t v t v t v t v
700 87,2 720 94,6 740 78,0 760 5,3
701 87,6 721 94,1 741 76,5 761 3,2
702 88,1 722 93,4 742 75,3 762 1,1
703 88,4 723 92,8 743 73,3 763 0,0
704 89,2 724 92,1 744 71,1 764 0,0
705 89,9 725 91,8 745 68,3 765 0,0
706 90,2 726 91,3 746 63,0
707 90,2 727 90,9 747 57,7
708 90,7 728 90,4 748 52,4
709 90,9 729 89,2 749 47,1
710 91,2 730 87,8 750 43,1
711 91,5 731 87,0 751 39,4
712 91,7 732 86,4 752 34,5
713 92,1 733 85,5 753 31,3
714 92,8 734 85,1 754 27,9
715 93,6 735 84,4 755 24,2
716 94,6 736 83,6 756 19,9
717 95,0 737 82,5 757 15,6
718 95,2 738 81,2 758 11,2
719 95,0 739 79,6 759 8,0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 859
3.9 Fahrleistungsprüfstand
3.9.1 Verfahren zur Kalibrierung des Fahrleistungsprüfstands
3.9.1.1 Allgemeines
Dieser Abschnitt beschreibt das Verfahren zur Bestimmung der von einem Fahrleistungsprüfstand
aufgenommenen Leistung. Diese umfasst die durch die Reibung und die von der Bremse aufgenom-
mene Leistung. Der Fahrleistungsprüfstand wird auf eine Geschwindigkeit angetrieben, die größer ist
als die höchste Prüfgeschwindigkeit. Dann wird der Antrieb abgestellt; die Drehgeschwindigkeit der
angetriebenen Rolle verringert sich. Die kinetische Energie der Rollen wird von der Bremse und der
Reibung aufgebraucht. Hierbei wird die unterschiedliche innere Reibung der Rollen bei belastetem
und unbelastetem Zustand nicht berücksichtigt. Ebenfalls unberücksichtigt bleibt die Reibung der
hinteren Rolle, wenn sie leerläuft.
3.9.1.2 Kalibrierung der Leistungsanzeige in Abhängigkeit von der aufgenommenen Leistung
Die Leistungsanzeige muss bei den Geschwindigkeiten 80 km/h, 60 km/h, 40 km/h und 20 km/h
kalibriert werden.
Nachstehend wird der Vorgang für die Geschwindigkeit 80 km/h beschrieben. Die Kalibrierung ist für
die übrigen genannten Geschwindigkeiten zu wiederholen, wobei die Anfangs- und Endgeschwindig-
keiten sinngemäß zu wählen sind.
Messung der Drehgeschwindigkeit der Rolle, falls nicht schon erfolgt. Dazu kann ein fünftes Rad, ein
Drehzahlmesser oder eine andere Einrichtung verwendet werden.
Das Fahrzeug wird auf den Prüfstand gebracht oder es wird eine andere Methode benutzt, um den
Prüfstand in Gang zu setzen.
Verwendung eines Schwungrades oder eines anderen Schwungmassensystems für die entspre-
chende Schwungmassenklasse.
Der Prüfstand wird auf eine Geschwindigkeit von 80 km/h gebracht.
Aufzeichnung der angezeigten Leistung (Pi).
Erhöhung der Geschwindigkeit auf 97 km/h.
Lösung der Einrichtung zum Antrieb des Prüfstands.
Aufzeichnung der Verzögerungszeit des Prüfstands von 88 km/h auf 72 km/h.
Einstellen der Bremsbelastung auf einen anderen Wert.
Wiederholung der beschriebenen Vorgänge so lange, bis der Leistungsbereich auf der Straße abge-
deckt ist.
Berechnung der aufgenommenen Leistung nach folgender Formel:
M1 ðv1 2 v2 2 Þ
Pa ¼
2 000 t
hierbei bedeuten:
Pa: aufgenommene Leistung in kW
M1: äquivalente Schwungmasse in kg (unberücksichtigt bleibt die Schwungmasse der leerlaufenden
hinteren Rolle)
v1: Anfangsgeschwindigkeit in m/s (88 km/h = 24,4 m/s)
v2: Endgeschwindigkeit in m/s (72 km/h = 20 m/s)
t: Zeit für die Verzögerung der Rolle von 88 km/h auf 72 km/h.
860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Diagramm der angezeigten Leistung bei 80 km/h in Abhängigkeit von der aufgenommenen Leistung
bei der gleichen Geschwindigkeit:
3.9.2 Fahrwiderstand eines Fahrzeugs
3.9.2.1 Allgemeines
Mit den nachstehend beschriebenen Verfahren soll der Fahrwiderstand eines Fahrzeugs, das mit
konstanter Geschwindigkeit auf der Straße fährt, gemessen und dieser Widerstand bei einer Prüfung
auf dem Fahrleistungsprüfstand gemäß den Bedingungen nach Nummer 3.9.1.2 simuliert werden. Der
Technische Dienst kann andere Verfahren zur Bestimmung des Fahrwiderstands zulassen.*)
3.9.2.2 Beschreibung der Fahrbahn
Die Fahrbahn muss horizontal und lang genug sein, um die nachstehend genannten Messungen
durchführen zu können. Die Neigung muss auf ± 0,1 Prozent konstant sein und darf 1,5 Prozent nicht
überschreiten.
3.9.2.3 Meteorologische Bedingungen
Während der Prüfung darf die durchschnittliche Windgeschwindigkeit 3 m/s nicht überschreiten bei
Windböen von weniger als 5 m/s. Außerdem muss die Windkomponente in Querrichtung zur Fahr-
bahn weniger als 2 m/s betragen. Die Windgeschwindigkeit ist 0,7 m über der Fahrbahn zu messen.
Die Straße muss trocken sein.
Die Luftdichte während der Prüfung darf um nicht mehr als ± 7,5 Prozent von den Bezugsbedingun-
gen P = 100 kPa und t = 293,2 K abweichen.
3.9.2.4 Zustand und Vorbereitung des Prüffahrzeugs
3.9.2.4.1 Das Fahrzeug muss sich in normalem Fahr- und Einstellungszustand befinden. Es ist zu prüfen, ob
das Fahrzeug hinsichtlich der nachgenannten Punkte den Angaben des Herstellers für die betreffende
Verwendung entspricht:
a) Räder, Zierkappen, Reifen (Marke, Typ, Druck)
b) Geometrie der Vorderachse
c) Einstellung der Bremsen (Beseitigung von Störeinflüssen)
d) Schmierung der Vorder- und Hinterachse
e) Einstellung der Radaufhängung und des Fahrzeugniveaus
f) usw.
3.9.2.4.2 Das Fahrzeug ist mindestens bis zu seiner Bezugsmasse zu beladen. Das Fahrzeugniveau muss so
eingestellt sein, dass sich der Beladungsschwerpunkt in der Mitte zwischen den „R“-Punkten der
äußeren Vordersitze und auf einer durch diese Punkte verlaufenden Geraden befindet.
3.9.2.4.3 Bei Prüfungen auf der Fahrbahn sind die Fenster zu schließen. Eventuelle Abdeckungen für Klima-
anlagen, Scheinwerfer usw. müssen sich in den Stellungen befinden, die sich bei ausgeschalteten
Einrichtungen ergeben.
3.9.2.4.4 Unmittelbar vor der Prüfung muss das Fahrzeug auf geeignete Weise auf normale Betriebstemperatur
gebracht werden.
3.9.2.5 Messverfahren für die Energieänderung beim Auslaufversuch
3.9.2.5.1 Auf der Fahrbahn
3.9.2.5.1.1 Messgeräte und zulässige Messfehler
Die Zeitmessung darf mit einem Fehler von nicht mehr als 0,1 Sekunden, die Geschwindigkeit mit
einem Fehler von nicht mehr als 2 Prozent behaftet sein.
*) Die Anforderungen werden im Verkehrsblatt veröffentlicht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 861
3.9.2.5.1.2 Prüfverfahren
a) Das Fahrzeug ist auf eine Geschwindigkeit zu bringen, die mehr als 10 km/h über der gewählten
Prüfgeschwindigkeit v liegt.
b) Das Getriebe ist in Leerlaufstellung zu bringen.
c) Gemessen wird die Verzögerungszeit t1 des Fahrzeugs von der Geschwindigkeit
v2 = (v + Δv) km/h bis v1 = (v – Δv) km/h,
wobei Δv 5 km/h.
d) Durchführung der gleichen Prüfung in der anderen Richtung zur Bestimmung von t2.
e) Bestimmung des Mittelwerts T1 aus t1 und t2.
f) Diese Prüfung ist so oft zu wiederholen, dass die statistische Genauigkeit (p) für den Mittelwert
n
1 X
T¼ Ti gleich oder kleiner 2 % ist (p ≤ 2 %).
N i¼1
Die statistische Genauigkeit wird definiert durch:
t s 100
p ¼ pffiffiffi
n T
dabei bedeuten:
t: Koeffizient entsprechend nachstehender Tabelle
n: Anzahl der Prüfungen
vffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffi
uX ðTi TÞ2
u n
s: Standardabweichung, s ¼ t
i¼1
n 1
n 4 5 6 7 8 9
t 3,2 2,8 2,6 2,5 2,4 2,3
t 1,6 1,25 1,06 0,94 0,85 0,77
pffiffiffi
n
n 10 11 12 13 14 15
t 2,3 2,2 2,2 2,2 2,2 2,2
t 0,73 0,66 0,64 0,61 0,59 0,57
pffiffiffi
n
g) Berechnung der Leistung nach der Formel:
M v v
P¼
500 T
dabei bedeuten:
P: Leistung in kW
v: Prüfgeschwindigkeit in m/s
Δv: Abweichung von der Geschwindigkeit v in m/s
M: Bezugsmasse in kg
T: Zeit in Sekunden
3.9.2.5.2 Auf dem Prüfstand
3.9.2.5.2.1 Messgeräte und zulässige Messfehler
Es sind die gleichen Geräte wie bei der Prüfung auf der Fahrbahn zu verwenden.
3.9.2.5.2.2 Prüfverfahren
a) Das Fahrzeug wird auf den Fahrleistungsprüfstand gebracht.
b) Der Reifendruck (kalt) der Antriebsräder ist auf den für den Prüfstand erforderlichen Wert zu brin-
gen.
c) Einstellen der äquivalenten Schwungmasse I des Prüfstands. Fahrzeug und Prüfstand sind durch
ein geeignetes Verfahren auf Betriebstemperatur zu bringen.
862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
d) Durchführung der beschriebenen Maßnahmen nach Nummer 3.9.2.5.1.2 Buchstabe a bis c, f und g,
wobei in der Formel g M durch I ersetzt wird.
e) Einstellen der Prüfstandsbremse nach Nummer 3.9.1.
3.9.2.5.3 Andere gleichwertige Messverfahren für die Energieänderung beim Auslaufversuch können nach Zu-
stimmung des Technischen Dienstes angewandt werden.
3.9.2.6 Messverfahren für das Drehmoment bei konstanter Geschwindigkeit
3.9.2.6.1 Auf der Fahrbahn
3.9.2.6.1.1 Messgeräte und zulässige Messfehler
a) Das Drehmoment muss mit einem Messgerät einer Genauigkeit von 2 Prozent gemessen werden,
b) die Geschwindigkeit muss auf 2 Prozent genau bestimmt werden.
3.9.2.6.1.2 Prüfverfahren
a) Das Fahrzeug ist auf die gewählte konstante Geschwindigkeit V zu bringen.
b) Das Drehmoment C(t) und die Geschwindigkeit sind während der Dauer von mindestens zehn Se-
kunden mit einem Instrument der Klasse 1000 gemäß ISO-Norm Nummer 970 aufzuzeichnen.
c) Die Veränderungen des Drehmoments C(t) und der Geschwindigkeit in Abhängigkeit von der Zeit
dürfen in jeder Sekunde der Aufzeichnungszeit 5 Prozent nicht überschreiten.
d) Das maßgebliche Drehmoment Ct1 ist das mittlere Drehmoment, ermittelt nach folgender Formel:
ð tþt
1
Ct1 ¼ C ðtÞ dt
t t
e) Durchführung der Prüfung in der anderen Fahrtrichtung zur Bestimmung von Ct2.
f) Ermittlung des Mittelwerts Ct aus den beiden Werten für das Drehmoment Ct1 und Ct2.
3.9.2.6.2 Auf dem Prüfstand
3.9.2.6.2.1 Messgeräte und zulässige Messfehler
Es sind die gleichen Geräte wie bei der Prüfung auf der Fahrbahn zu verwenden.
3.9.2.6.2.2 Prüfverfahren
a) Durchführung der unter Nummer 3.9.2.5.2.2 Buchstabe a bis d beschriebenen Maßnahmen.
b) Durchführung der unter Nummer 3.9.2.6.1.2 Buchstabe a bis d beschriebenen Maßnahmen.
c) Einstellung der Prüfstandbremse nach Nummer 3.9.1.
3.9.3 Überprüfung der Gesamtschwungmassen des Fahrleistungsprüfstands bei
elektrischer Simulation
3.9.3.1 Allgemeines
Mit dem nachfolgend beschriebenen Verfahren soll nachgeprüft werden, ob die Gesamtschwung-
masse des Fahrleistungsprüfstands die tatsächlichen Werte in den verschiedenen Phasen der Fahr-
kurve ausreichend simuliert.
3.9.3.2 Prinzip
3.9.3.2.1 Aufstellung der Arbeitsgleichung
Die an der (den) Rolle(n) auftretenden Kräfte lassen sich durch folgende Gleichung ausdrücken:
F ¼ I ¼ IM þ FI
hierbei bedeuten:
F: Kraft an der (den) Rolle(n)
I: Gesamtschwungmasse des Prüfstandes (äquivalente Schwungmasse des Fahrzeugs)
IM: Schwungmasse der mechanischen Massen das Prüfstands
g: Tangentialbeschleunigung am Umfang der Rolle
FI: Schwungmassenkraft
Anmerkung: Diese Formel wird unter Nummer 3.9.3.5.3 für Prüfstände mit mechanisch simulierten
Schwungmassen erläutert.
Die Gesamtschwungmasse wird durch folgende Formel ausgedrückt:
FI
hierbei kann I ¼ IM þ
IM mit herkömmlichen Methoden berechnet oder gemessen werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 863
FI auf dem Prüfstand gemessen werden,
ƴ aus der Umfanggeschwindigkeit der Rollen berechnet werden.
Die Gesamtschwungmasse „I“ wird bei einer Beschleunigungs- oder Verzögerungsprüfung ermittelt,
die gleich oder größer ist als die bei einer Fahrkurve gemessenen Werte.
3.9.3.2.2 Zulässiger Fehler bei der Berechnung der Gesamtschwungmasse
Mit den Prüf- und Berechnungsverfahren muss die Gesamtschwungmasse I mit einem relativen Feh-
ler (Δ I/I) von weniger als 2 Prozent ermittelt werden können.
3.9.3.3 Vorschriften
3.9.3.3.1 Die simulierte Gesamtschwungmasse I muss die gleiche bleiben wie der theoretische Wert der
äquivalenten Schwungmasse (siehe Nummer 3.5.1), und zwar in folgenden Grenzen:
a) ± 5 Prozent des theoretischen Werts für jeden Momentanwert,
b) ± 2 Prozent des theoretischen Werts für den Mittelwert, der für jeden Vorgang der Fahrkurve
berechnet wird.
3.9.3.3.2 Die in Nummer 3.9.3.3.1 Buchstabe a genannten Grenzen werden beim Hochfahren eine Sekunde
lang und bei Fahrzeugen mit Handschaltgetriebe beim Gangwechsel zwei Sekunden lang um jeweils
+ 50 Prozent geändert.
3.9.3.4 Kontrollverfahren
3.9.3.4.1 Die Kontrolle wird bei jeder Prüfung während der gesamten Dauer einer Fahrkurve durchgeführt.
Werden jedoch die Vorschriften unter Nummer 3.9.3.3 erfüllt und liegen die momentanen Beschleu-
nigungswerte mindestens um den Faktor drei unter oder über den Werten, die bei der Fahrkurve
auftreten, ist die oben beschriebene Kontrolle nicht erforderlich.
3.9.3.5 Technische Anmerkung
Erläuterung zur Aufstellung der Arbeitsgleichungen.
3.9.3.5.1 Kräftegleichgewicht auf der Straße
dQ1 dQ2
CR ¼ k1 ’r1 þ k2 ’r2 þ k3 M r1 þ k3 Fs r1
dt dt
3.9.3.5.2 Kräftegleichgewicht auf dem Prüfstand mit mechanisch simulierten Schwungmassen
dQ1 ’Rm dWm
Cm ¼ k1 ’r1 þ k3 r1 þ k3 Fs r1
dt Rm dt
dQ1
¼ k 1 r1 þ k3 I r1 þ k3 Fs r1
dt
3.9.3.5.3 Kräftegleichgewicht auf dem Prüfstand mit nicht mechanisch (elektrisch) simulierten Schwungmas-
sen
dQ1 ’Re dWe C1
Ce ¼ k1 ’r1 þ k3 r1 þ r1 þ k 3 F s r1
dt Re dt Re
dQ1
¼ k1 ’ r 1 þ k 3 ð I M þ F 1 Þ r1 þ k 3 F s r1
dt
In diesen Formeln bedeuten:
CR: Motordrehmoment auf der Straße
Cm: Motordrehmoment auf dem Prüfstand mit mechanisch simulierten Schwung-
massen
Ce: Motordrehmoment auf dem Prüfstand mit elektrisch simulierten Schwungmas-
sen
φ r1 Trägheitsmoment des Fahrzeugantriebs bezogen auf die Antriebsräder
φ r2: Trägheitsmoment der nicht angetriebenen Räder
φRm: Trägheitsmoment des Prüfstands mit mechanisch simulierten Schwungmassen
φRe: Mechanisches Trägheitsmoment des Prüfstands mit elektrisch simulierten
Schwungmassen
M: Masse des Fahrzeugs auf der Fahrbahn
I: äquivalente Schwungmasse des Prüfstands mit mechanisch simulierten
Schwungmassen
I M: mechanische Schwungmasse eines Prüfstands mit elektrisch simulierten
Schwungmassen
864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Fs : resultierende Kraft bei konstanter Geschwindigkeit
C1: resultierendes Drehmoment der elektrisch simulierten Schwungmassen
F1: resultierende Kraft der elektrisch simulierten Schwungmassen
dQ1
: Winkelbeschleunigung der Antriebsräder
dt
dQ2
: Winkelbeschleunigung der nicht angetriebenen Räder
dt
dWm
: Winkelbeschleunigung des Prüfstands mit mechanischen Schwungmassen
dt
dWe
: Winkelbeschleunigung des Prüfstands mit elektrischen Schwungmassen
dt
ƴ: lineare Beschleunigung
r1: Reifenradius der Antriebsräder unter Last
r2: Reifenradius der nicht angetriebenen Räder unter Last
Rm: Rollenradius des Prüfstands mit mechanischen Schwungmassen
Re: Rollenradius des Prüfstands mit elektrischen Schwungmassen
k1: Koeffizient, der von der Getriebeübersetzung und den verschiedenen Schwung-
massen der Kraftübertragung sowie vom „Wirkungsgrad“ abhängig ist
r1
k2: Übersetzungsverhältnis der Kraftübertragung r „Wirkungsgrad“
2
k3: Übersetzungsverhältnis der Kraftübertragung · „Wirkungsgrad“
Unter der Annahme, dass die beiden Prüfstandtypen (siehe die Nummern 3.9.3.5.2 und 3.9.3.5.3) die
gleichen Merkmale aufweisen, erhält man folgende vereinfachte Formel:
k3 ðIM þ F1 Þ r1 ¼ k3 I r1
hierbei ist
F1
I ¼ IM þ
3.10 Beschreibung der Gas- und Partikelentnahmesysteme
3.10.1 Einleitung
Es gibt mehrere Typen von Entnahmesystemen, welche die Vorschriften nach Nummer 3.4.2 erfüllen
können. Die unter Nummer 3.10.3 beschriebenen Systeme entsprechen diesen Vorschriften. Andere
Entnahmesysteme können verwendet werden, wenn sie den wesentlichen Kriterien für Entnahme-
systeme mit variabler Verdünnung genügen.
Der Technische Dienst muss im Gutachten das Entnahmesystem angeben, das für die Prüfung ver-
wendet wird.
3.10.2 K r i t e r i e n f ü r d a s S y s t e m m i t v a r i a b l e r Ve r d ü n n u n g b e i m M e s s e n g a s - u n d
partikelförmiger Luftverunreinigungen im Abgas
3.10.2.1 Anwendungsbereich
Angabe der Funktionsmerkmale eines Abgasentnahmesystems, das zur Messung der tatsächlichen
Mengen emittierter gasförmiger Luftverunreinigungen aus Fahrzeugabgasen nach den Bestimmungen
dieser Verordnung verwendet wird.
Das Entnahmesystem mit variabler Verdünnung zur Bestimmung der Massenemissionen muss drei
Bedingungen erfüllen:
a) Die Abgase des Fahrzeugs müssen fortlaufend unter festgelegten Bedingungen mit Umgebungs-
luft verdünnt werden.
b) Das Gesamtvolumen des Gemisches aus Abgasen und Verdünnungsluft muss genau gemessen
werden.
c) Es ist fortlaufend ein Teilstrom aus verdünntem Abgas und Verdünnungsluft für Analysenzwecke zu
entnehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 865
Die Menge der gasförmigen Luftverunreinigungen wird nach den anteilmäßigen Probenkonzentra-
tionen und den während der Prüfdauer gemessenen Gesamtvolumen bestimmt. Die Probenkonzen-
trationen werden entsprechend dem Gehalt gasförmiger Luftverunreinigungen der Umgebungsluft
korrigiert.
3.10.2.2 Erläuterungen des Verfahrens
Figur 4 zeigt eine schematische Darstellung des Entnahmesystems.
Die Abgase des Fahrzeugs sind mit genügend Umgebungsluft so zu verdünnen, dass im Entnahme-
und Messsystem kein Kondenswasser auftritt.
Das Abgasentnahmesystem muss so konzipiert sein, dass die mittleren volumetrischen CO2-, CO-,
CH und NOx-Konzentrationen, die in den während der Prüfung emittierten Abgasen enthalten sind,
gemessen werden können.
Das Abgas/Luft-Gemisch muss an den Entnahmesonden homogen sein (siehe Nummer 3.10.2.3.1).
An den Sonden muss eine repräsentative Probe der verdünnten Abgase entnommen werden können.
Das Gerät muss die Messung des Gesamtvolumens der verdünnten Abgase des zu prüfenden Fahr-
zeugs ermöglichen.
Das Entnahmesystem muss gasdicht sein. Bauart und Werkstoff des Entnahmesystems müssen eine
Beeinflussung der Konzentration der Luftverunreinigungen im verdünnten Abgas verhindern. Falls die
Konzentration einer gasförmigen Luftverunreinigung oder der Partikel in dem verdünnten Gas durch
ein Teil des Entnahmesystems (Wärmetauscher, Zyklon-Abscheider, Gebläse usw.) verändert wird, so
muss diese Luftverunreinigung vor diesem Teil entnommen werden, falls dieser Fehler nicht anders
behoben werden kann.
Hat das zu prüfende Fahrzeug mehrere Auspuffrohre, so sind diese durch ein Sammelrohr so nahe
wie möglich am Fahrzeug zu verbinden.
Die Gasproben sind in ausreichend großen Entnahmebeuteln aufzufangen, damit die Gasentnahme
während der Entnahmezeit nicht beeinträchtigt wird. Die Beutel müssen aus einem Material bestehen,
das die Konzentrationen der gasförmigen Luftverunreinigungen in den Abgasen nicht beeinflusst
(siehe Nummer 3.10.2.3.4.4).
Das Entnahmesystem mit variabler Verdünnung muss so beschaffen sein, dass das Abgas ohne
wesentliche Auswirkungen auf den Gegendruck im Auspuffendrohr entnommen werden kann (siehe
Nummer 3.10.2.3.1).
3.10.2.3 Besondere Vorschriften
3.10.2.3.1 Einrichtungen zur Abgasentnahme und -verdünnung
Das Verbindungsrohr zwischen dem (den) Auspuffrohr(en) und der Mischkammer muss möglichst kurz
sein; es darf in keinem Fall
– den statischen Druck an den Endrohren des Prüffahrzeugs um mehr als ± 0,75 kPa bei 50 km/h
oder ± 125 kPa während der gesamten Prüfdauer gegenüber dem statischen Druck, der ohne
Verbindungsrohr am Auspuffendrohr gemessen wurde, verändern. Der Druck muss im Endrohr oder
in einem Verlängerungsrohr mit gleichem Durchmesser gemessen werden, und zwar möglichst am
äußersten Ende;
– die Art der Abgase verändern oder beeinflussen.
Es ist eine Mischkammer vorzusehen, in der die Abgase des Fahrzeugs und die Verdünnungsluft so
zusammengeführt werden, dass an der Probeentnahmestelle ein homogenes Gemisch vorliegt.
In diesem Bereich darf die Homogenität des Gemischs um höchstens ± 2 Prozent vom Mittelwert aus
mindestens fünf gleichmäßig über den Durchmesser des Gasstroms verteilten Punkten abweichen.
Der Druck in der Mischkammer darf vom Luftdruck um höchstens ± 0,25 kPa abweichen, um die
Auswirkung auf die Bedingungen an den Endrohren möglichst gering zu halten und den Druckabfall in
einer Konditionierungseinrichtung für die Verdünnungsluft zu begrenzen.
3.10.2.3.2 Hauptdurchsatzpumpe
Die Förderkapazität der Pumpe muss ausreichend sein, um eine Wasserkondensation zu verhindern.
Dies kann im Allgemeinen dadurch sichergestellt werden, dass die CO2-Konzentration der verdünnten
Abgase im Probebeutel auf einem Wert von weniger als 3 Volumenprozent gehalten wird.
3.10.2.3.3 Volumenmessung
Das Volumenmessgerät muss eine Kalibriergenauigkeit von ± 2 Prozent unter allen Betriebsbedin-
gungen beibehalten. Kann das Gerät Temperaturschwankungen des verdünnten Abgasgemisches am
Messpunkt nicht ausgleichen, so muss ein Wärmetauscher benutzt werden, um die Temperatur auf
± 6 K der vorgesehenen Betriebstemperatur zu halten. Falls erforderlich, kann zum Schutz des Volu-
menmessgeräts ein Zyklon-Abscheider vorgesehen werden.
866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Ein Temperaturfühler ist unmittelbar vor dem Volumenmessgerät anzubringen. Das Temperaturmess-
gerät muss eine Genauigkeit von ± 1 K und eine Ansprechzeit von 0,1 s bei 62 Prozent einer Tem-
peraturänderung (gemessen in Silikonöl) haben.
Druckmessungen während der Prüfung müssen eine Genauigkeit von ± 0,4 kPa aufweisen.
Die Messung des Druckes, bezogen auf den Luftdruck, ist vor und – falls erforderlich – hinter dem
Durchflussmessgerät vorzunehmen.
3.10.2.3.4 Gasentnahme
3.10.2.3.4.1 Verdünntes Gas
Die Probe des verdünnten Abgases ist vor der Hauptdurchsatzpumpe, jedoch nach der Konditionie-
rungseinrichtung (sofern vorhanden) zu entnehmen.
Der Durchfluss darf um nicht mehr als ± 2 Prozent vom Mittelwert abweichen.
Die Durchflussmenge muss mindestens 5 l/min und darf höchstens 0,2 Prozent der Durchflussmenge
des verdünnten Abgases betragen.
3.10.2.3.4.2 Verdünnungsluft
Eine Probe der Verdünnungsluft ist bei konstantem Durchfluss in unmittelbarer Nähe der Umgebungs-
luft (nach dem Filter, wenn vorhanden) zu entnehmen.
Das Gas darf nicht durch Abgase aus der Mischzone verunreinigt werden.
Die Durchflussmenge der Verdünnungsluftprobe muss ungefähr derjenigen des verdünnten Abgases
(≥ 5 l/min) entsprechen.
3.10.2.3.4.3 Entnahmeverfahren
Die bei der Entnahme verwendeten Werkstoffe müssen so beschaffen sein, dass die Konzentration
der gasförmigen Luftverunreinigungen nicht verändert wird.
Es können Filter zum Abscheiden von Partikeln aus der Probe vorgesehen werden.
Mit Hilfe von Pumpen sind die Proben in die Sammelbeutel zu fördern.
Zur Gewährleistung der erforderlichen Durchflussmenge der Probe sind Durchflussregler und -messer
zu verwenden.
Zwischen den Dreiweg-Ventilen und den Sammelbeuteln können gasdichte Schnellkupplungen
verwendet werden, die auf der Beutelseite automatisch abschließen. Es können auch andere Ver-
bindungen zur Weiterleitung der Proben zum Analysengerät benutzt werden (zum Beispiel Dreiweg-
Absperrhähne).
Bei den verschiedenen Ventilen zur Weiterleitung der Gasproben sind Schnellschalt- und Schnell-
regelventile zu verwenden.
3.10.2.3.4.4 Aufbewahrung der Proben
Die Gasproben sind in ausreichend großen Probenbeuteln (ca. 150 l) aufzufangen, um die Durchfluss-
menge der Proben nicht zu verringern. Diese Beutel müssen aus einem Material hergestellt sein, das
die Konzentration der Gasprobe innerhalb von 20 Minuten nach Ende der Probeentnahme um nicht
mehr als ± 2 Prozent verändert.
3.10.2.4 Zusätzliches Entnahmegerät zur Prüfung von Fahrzeugen mit Dieselmotoren
Abweichend zur Gasentnahme bei Fahrzeugen mit Ottomotoren (Fremdzündung) befinden sich die
Probenahmestellen zur Entnahme der Kohlenwasserstoff- und Partikelproben in einem Verdünnungs-
tunnel.
Zur Verminderung von Wärmeverlusten im Abgas vom Auspuffendrohr bis zum Eintritt in den Verdün-
nungstunnel darf die hierfür verwendete Rohrleitung höchstens 3,6 m bzw. 6,1 m, falls thermisch
isoliert, lang sein. Ihr Innendurchmesser darf höchstens 105 mm betragen.
Im Verdünnungstunnel, einem geraden aus elektrisch leitendem Material bestehenden Rohr müssen
turbulente Strömungsverhältnisse herrschen (Reynoldszahlen ≫ 4 000), damit das verdünnte Abgas
an den Entnahmestellen homogen und die Entnahme repräsentativer Gas- und Partikelproben
gewährleistet ist. Der Verdünnungstunnel muss einen Durchmesser von mindestens 200 mm haben.
Das System muss geerdet sein.
Das Partikel-Probenahmesystem besteht aus einer Entnahmesonde im Verdünnungstunnel, drei
Filtereinheiten, bestehend aus jeweils zwei hintereinander angeordneten Filtern, auf die der Proben-
gasstrom einer Testphase umgeschaltet werden kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 867
Die Partikelentnahmesonde muss folgendermaßen beschaffen sein:
Sie muss in Nähe der Tunnelmittellinie, ungefähr zehn Tunneldurchmesser stromabwärts vom Abgas-
eintritt eingebaut sein und einen Innendurchmesser von mindestens 12 mm haben.
Der Abstand von der Probenahmespitze bis zum Filterhalter muss mindestens fünf Sondendurch-
messer, jedoch höchstens 1 020 mm betragen.
Die Messeinheit des Probengasstroms besteht aus Pumpen, Gasmengenreglern und Durchfluss-
messgeräten.
Das Kohlenwasserstoff-Probenahmesystem besteht aus beheizter Entnahmesonde, -leitung, -filter,
-pumpe.
Die Entnahmesonde muss im gleichen Abstand vom Abgaseintritt wie die Partikelentnahmesonde so
eingebaut sein, dass eine gegenseitige Beeinflussung der Probenahmen vermieden wird. Sie muss
einen Mindestinnendurchmesser von 4,5 mm haben.
Alle beheizten Teile müssen durch das Heizsystem auf einer Temperatur von 190 °C + 10 °C gehalten
werden.
Ist ein Ausgleich der Durchflussschwankungen nicht möglich, so sind Wärmetauscher und ein Tem-
peraturregler nach Nummer 2.3.3.1 erforderlich, um einen konstanten Durchfluss durch das System
und somit die Proportionalität des Durchflusses der Probe sicherzustellen.
3.10.3 Beschreibung der Systeme
3.10.3.1 Entnahmesystem mit variabler Verdünnung und Verdrängerpumpe (PDP-CVS-System) (Figur 5)
3.10.3.1.1 Das Entnahmesystem mit konstantem Volumen und Verdrängerpumpe (PDP-CVS) erfüllt die in Num-
mer 3.4.2 aufgeführten Bedingungen, indem die durch die Pumpe fließende Gasmenge bei konstanter
Temperatur und konstantem Druck ermittelt wird. Zur Messung des Gesamtvolumens wird die Zahl
der Umdrehungen der kalibrierten Verdrängerpumpe gezählt. Das Probengas erhält man durch Ent-
nahme bei konstanter Durchflussmenge mit einer Pumpe, einem Durchflussmesser und einem Durch-
flussregelventil.
Figur 5 zeigt das Schema eines solchen Entnahmesystems. Da gültige Ergebnisse mit unterschied-
lichen Versuchsanordnungen erzielt werden können, braucht die Anlage nicht ganz genau dem
Schema zu entsprechen. Es können zusätzliche Teile verwendet werden, wie zum Beispiel Instru-
mente, Ventile, Magnetventile und Schalter, um zusätzliche Daten zu erhalten und die Funktionen
der einzelnen Teile der Anlage zu koordinieren.
Zur Sammeleinrichtung gehören:
1. Ein Filter (1) für die Verdünnungsluft, der – soweit erforderlich – vorgeheizt werden kann. Dieser
Filter besteht aus einer Aktivkohleschicht zwischen zwei Lagen Papier; er dient zur Senkung und
Stabilisierung der Kohlenwasserstoffkonzentration der umgebenden Emissionen in der Verdün-
nungsluft;
2. eine Mischkammer (2), in der Abgase und Luft homogen gemischt werden;
3. ein Wärmetauscher (3), dessen Kapazität groß genug ist, um während der gesamten Prüfdauer die
Temperatur des Luft/Abgas-Gemisches, das unmittelbar vor der Verdrängerpumpe gemessen
wird, innerhalb von ± 6 K der vorgesehenen Temperatur zu halten. Dieses Gerät darf den Gehalt
gasförmiger Luftverunreinigungen der später für die Analyse entnommenen verdünnten Abgase
nicht verändern;
4. ein Temperaturregler zum Vorheizen des Wärmetauschers vor der Prüfung und zur Einhaltung der
Temperatur während der Prüfung innerhalb von 6 K der vorgesehenen Temperatur;
5. eine Verdrängerpumpe (PDP) (4) zur Weiterleitung einer konstanten Durchflussmenge des Luft/
Abgas-Gemisches. Die Kapazität der Pumpe muss groß genug sein, um eine Wasserkondensa-
tion in der Anlage unter allen Bedingungen zu vermeiden, die sich bei einer Prüfung einstellen
können. Dazu wird normalerweise eine Verdrängerpumpe verwendet, mit
a) einer Kapazität, die der doppelten maximalen Abgas-Durchflussmenge entspricht, die bei den
Beschleunigungsphasen der Fahrkurven erzeugt wird oder die
b) ausreicht, um die CO2-Konzentration der verdünnten Abgase im Entnahmebeutel unterhalb
von 3 Volumenprozent zu halten;
6. ein Temperaturmessgerät (Genauigkeit ± 1 K), das unmittelbar vor der Verdrängerpumpe ange-
bracht wird. Mit diesem Gerät muss die Temperatur des verdünnten Abgasgemisches während
der Prüfung kontinuierlich überwacht werden können;
868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
7. ein Druckmesser (12) (Genauigkeit ± 0,4 kPa), der direkt vor der Verdrängerpumpe angebracht
wird und das Druckgefälle zwischen dem Gasgemisch und der Umgebungsluft aufzeichnet;
8. ein weiterer Druckmesser (12) (Genauigkeit ± 0,4 kPa), der so angebracht wird, dass die Druck-
differenz zwischen Ein- und Auslass der Pumpe aufgezeichnet wird;
9. Entnahmesonden, mit denen konstante Proben der Verdünnungsluft und des verdünnten Abgas/
Luft-Gemisches entnommen werden können;
10. Filter (5) zum Abscheiden von Partikeln aus den für die Analyse entnommenen Gasen;
11. Pumpen zur Entnahme einer konstanten Durchflussmenge der Verdünnungsluft sowie des ver-
dünnten Abgas/Luft-Gemisches während der Prüfung;
12. Durchflussregler, welche die Durchflussmenge bei der Gasentnahme während der Prüfung durch
die Entnahmesonden konstant halten; diese Durchflussmenge muss so groß sein, dass am Ende
der Prüfung Proben von ausreichender Größe für die Analyse (≥ 5 l/min) verfügbar sind;
13. Durchflussmesser zur Einstellung und Überwachung einer konstanten Gasprobenmenge während
der Prüfung;
14. Schnellschaltventile zur Weiterleitung der konstanten Gasprobenmenge entweder in die Entnah-
mebeutel oder in die Atmosphäre;
15. gasdichte Schnellkupplungen zwischen den Schnellschaltventilen und den Entnahmebeuteln. Die
Kupplung muss auf der Beutelseite automatisch abschließen. Es können auch andere Mittel
verwendet werden, um die Probe in den Analysator zu bringen (zum Beispiel Dreiweg-Absperr-
hähne);
16. Beutel (9, 10) zum Auffangen der Proben verdünnter Abgase und der Verdünnungsluft während
der Prüfung. Sie müssen groß genug sein, um den Gasproben-Durchfluss nicht zu verringern. Sie
müssen aus einem Material hergestellt sein, das weder die Messungen selbst noch die chemische
Zusammensetzung der Gasproben beeinflusst (beispielsweise Polyethen/Polyamid- oder Poly-
fluorkohlenstoff-Verbundfolien);
17. ein Digitalzähler zur Aufzeichnung der Zahl der Umdrehungen der Verdrängerpumpe während der
Prüfung.
3.10.3.1.2 Zusätzliche Geräte für die Prüfung von Fahrzeugen mit Dieselmotoren
Für die Prüfung der Fahrzeuge mit Dieselmotor sind die in Figur 5 dargestellten Geräte zu verwenden:
Verdünnungstunnel
beheiztes Kohlenwasserstoff-Probenahmesystem
a) Entnahmesonde im Verdünnungstunnel
b) Filter
c) Entnahmeleitung
d) Mehrwegventil
e) Pumpe, Durchflussmessgeräte, Durchflussregler
f) Flammen-Ionisations-Detektor (HFID)
g) Integrations- und Aufzeichnungsgeräte für die momentanen Kohlenwasserstoffkonzentrationen
h) Schnellkupplung für die Analyse der Probe der Umgebungsluft mit dem HFID
Partikel-Probenahmesystem
i) Entnahmesonde im Verdünnungstunnel
j) Filtereinheit, bestehend aus zwei hintereinander angeordneten Filtereinheiten; Umschaltvorrich-
tung für weitere parallel angeordnete Filterpaare
k) Entnahmeleitung
l) Pumpen, Durchflussregler, Durchflussmessgeräte
3.10.3.2 Verdünnungssystem mit Venturi-Rohr und kritischer Strömung (CFV-CVS-System) (Figur 4)
3.10.3.2.1 Die Verwendung eines Venturi-Rohrs mit kritischer Strömung im Rahmen des Entnahmeverfahrens mit
konstantem Volumen basiert auf den Grundsätzen der Strömungslehre unter den Bedingungen der
kritischen Strömung. Die Durchflussmenge am Venturi-Rohr (7) wird während der gesamten Prüfung
fortlaufend überwacht, berechnet und integriert.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 869
Die Verwendung eines weiteren Probenahme-Venturi-Rohrs (4) gewährleistet die proportionale Ent-
nahme der Gasproben. Da Druck und Temperatur am Eintritt beider Venturi-Rohre gleich sind, ist das
Volumen der Gasentnahme proportional zum Gesamtvolumen des erzeugten Gemisches aus ver-
dünnten Abgasen. Das System erfüllt somit die in diesem Anhang festgelegten Bedingungen.
Figur 4 zeigt das Schema eines solchen Entnahmesystems. Da gültige Ergebnisse mit unterschied-
lichen Versuchsanordnungen erzielt werden können, braucht die Anlage nicht ganz genau dem
Schema zu entsprechen. Es können zusätzliche Teile verwendet werden, wie zum Beispiel Instru-
mente, Ventile, Magnetventile und Schalter, um zusätzliche Daten zu erhalten und die Funktionen
der einzelnen Teile der Anlage zu koordinieren.
Zur Sammeleinrichtung gehören:
1. Ein Filter (1) für die Verdünnungsluft, der – soweit erforderlich – vorbeheizt werden kann. Dieser
Filter besteht aus einer Aktivkohleschicht zwischen zwei Lagen Papier; er dient zur Senkung und
Stabilisierung der Kohlenwasserstoffkonzentration der umgebenden Emissionen in der Verdün-
nungsluft;
2. eine Mischkammer (2), in der Abgase und Luft homogen gemischt werden;
3. ein Zyklon-Abscheider (3) zum Abscheiden von Partikeln;
4. Entnahmesonden, mit denen Proben der Verdünnungsluft und der verdünnten Abgase entnom-
men werden können;
5. ein Entnahme-Venturi-Rohr (4) mit kritischer Strömung, mit dem anteilmäßige Proben verdünnter
Abgase an der Entnahmesonde entnommen werden können;
6. Filter zum Abscheiden von Partikeln aus den für die Analyse entnommenen Gasen;
7. Pumpen zum Sammeln eines Teils der Luft und der verdünnten Abgase in den Beuteln während
der Prüfung;
8. Durchflussregler, um die Durchflussmenge bei der Gasentnahme während der Prüfung durch die
Entnahmesonde konstant zu halten. Diese Durchflussmenge muss so groß sein, dass am Ende
der Prüfung Proben von ausreichender Größe für die Analyse verfügbar sind (55 l/min);
9. Durchflussmesser zur Einstellung und Überwachung der Durchflussmenge während der Prüfung;
10. Schnellschaltventile zur Weiterleitung der konstanten Gasprobenmenge entweder in die Entnah-
mebeutel oder in die Atmosphäre;
11. gasdichte Schnellkupplungen zwischen den Schnellschaltventilen und den Entnahmebeuteln. Die
Kupplung muss auf der Beutelseite automatisch abschließen. Es können auch andere Mittel
verwendet werden, um die Probe in den Analysator zu bringen (zum Beispiel Dreiweg-Absperr-
hähne);
12. Beutel (9, 10) zum Auffangen der Proben verdünnter Abgase und Verdünnungsluft während der
Prüfung. Die Beutel müssen groß genug sein, um den Gasprobendurchfluss nicht zu verringern.
Sie müssen aus einem Material hergestellt sein, das weder die Messungen selbst noch die
chemische Zusammensetzung der Gasproben beeinflusst (zum Beispiel Polyethen/Polyamid-
oder Polyfluorkohlenstoff-Verbundfolien);
13. ein Druckmesser (5) mit einer Genauigkeit von ± 0,4 kPa;
14. ein Temperaturmessgerät (6) mit einer Genauigkeit von ± 1 K und einer Ansprechzeit von 0,1 Se-
kunden bei 62 Prozent einer Temperaturänderung (gemessen in Silikonöl);
15. ein Venturi-Rohr mit kritischer Messströmung (7) zur Messung der Durchflussmenge der verdünn-
ten Abgase;
16. ein Gebläse (8) mit ausreichender Leistung, um das gesamte Volumen der verdünnten Gase an-
zusaugen.
Das Entnahmesystem CFV-CVS muss eine ausreichend große Kapazität haben, damit eine Wasser-
kondensation im Gerät unter allen Bedingungen vermieden wird, die sich bei einer Prüfung einstellen
können. Dazu wird normalerweise ein Gebläse verwendet mit einer Kapazität, die der doppelten der
maximalen Abgasdurchflussmenge entspricht, die bei den Beschleunigungsphasen der Fahrkurve
erzeugt wird oder die ausreicht, um die CO2-Konzentration der verdünnten Abgase im Entnahme-
beutel unterhalb von 3 Volumenprozent zu halten.
3.10.3.2.2 Zusätzliche Geräte für die Prüfung von Fahrzeugen mit Dieselmotor
Für die Prüfung der Fahrzeuge mit Dieselmotor sind die in Figur 5 dargestellten Geräte zu verwenden
(siehe Nummer 3.10.3.1). Ist ein Ausgleich der Durchflussschwankungen nicht möglich, so sind ein
Wärmetauscher (3) und ein Temperaturregler erforderlich, um einen konstanten Durchfluss durch das
Probenahme-Venturi-Rohr und somit die Proportionalität des Durchflusses durch die Entnahmesonde
sicherzustellen.
870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
3.10.4 Ermittlung der Massenemissionen
Der CO-, CO2-, NOx- und CH-Massenausstoß während der verschiedenen Testphasen der Fahr-
kurven I und II wird bestimmt, indem deren mittlere volumetrische Konzentrationen der in Beuteln
gesammelten verdünnten Abgase gemessen werden.
Der CH-Massenausstoß von Fahrzeugen mit Dieselmotor wird demgegenüber mit einem kontinuier-
lich registrierenden beheizten Flammen-Ionisations-Detektor bestimmt. Die mittlere volumetrische
Konzentration wird durch Integration über die Dauer der Testphasen ermittelt (siehe Nummer 3.1.3).
Die kontinuierliche Messung der CO-, CO2-, und NOx-Konzentrationen des verdünnten Abgases
können gleichermaßen zur Bestimmung des Massenausstoßes während der einzelnen Testphasen
herangezogen werden, sofern der dabei ermittelte Massenausstoß von den in den Beuteln ermittelten
Werten um nicht mehr als ± 3 Prozent abweicht.
3.11 Kalibrierverfahren für die Geräte
3.11.1 Erstellung der Kalibrierkurve des Analysators
Jeder normalerweise verwendete Messbereich muss nach Nummer 3.4.4.3 nach dem nachstehend
festgelegten Verfahren kalibriert werden.
Die Kalibrierkurve wird durch mindestens fünf Kalibrierpunkte festgelegt, die in möglichst gleichem
Abstand anzuordnen sind. Die Nennkonzentration des Prüfgases der höchsten Konzentration muss
mindestens 80 Prozent des Skalenendwerts betragen.
Die Kalibrierkurve wird nach der Methode der „kleinsten Quadrate“ berechnet. Ist der resultierende
Grad des Polynoms größer als drei, so muss die Zahl der Kalibrierpunkte zumindest so groß wie der
Grad dieses Polynoms plus zwei sein.
Die Kalibrierkurve darf um nicht mehr als 2 Prozent vom Nennwert eines jeden Kalibriergases abwei-
chen.
Der Chemilumineszenz-Analysator muss in der Stellung „NOx“ kalibriert werden.
Es können auch andere Verfahren (Rechner, elektronische Messbereichsumschaltung usw.) angewen-
det werden, wenn dem Technischen Dienst zufriedenstellend nachgewiesen wird, dass sie eine
gleichwertige Genauigkeit bieten.
3.11.1.1 Verlauf der Kalibrierung
Anhand des Verlaufs der Kalibrierkurve und der Kalibrierpunkte kann die einwandfreie Durchführung
der Kalibrierung überprüft werden. Es sind die verschiedenen Kennwerte des Analysators anzugeben,
insbesondere:
a) die Skaleneinteilung
b) die Empfindlichkeit
c) der Nullpunkt
d) der Zeitpunkt der Kalibrierung.
3.11.1.2 Überprüfung der Kalibrierkurve
Jeder normalerweise verwendete Messbereich muss vor jeder Analyse wie folgt überprüft werden:
Die Kalibrierung wird mit einem Nullgas und einem Prüfgas überprüft, dessen Nennwert in etwa der
verdünnten Abgaszusammensetzung entspricht.
Beträgt für die beiden betreffenden Punkte die Differenz zwischen dem theoretischen Wert und dem
bei der Überprüfung erzielten Wert nicht mehr als ± 5 Prozent des Skalenwerts, so dürfen die Einstell-
kennwerte neu justiert werden. Andernfalls muss eine neue Kalibrierkurve nach Nummer 3.11.1 er-
stellt werden.
Nach der Überprüfung werden das Nullgas und das gleiche Prüfgas für eine erneute Überprüfung
verwendet. Die Analyse ist gültig, wenn die Differenz zwischen beiden Messungen weniger als 2 Pro-
zent beträgt.
3.11.2 Überprüfung der Wirksamkeit des NOx-Konverters
Es ist die Wirksamkeit des Konverters für die Umwandlung von NO2 in NO zu überprüfen.
Diese Überprüfung kann mit einem Ozonisator entsprechend dem Prüfungsaufbau nach Figur 6 und
dem nachstehend beschriebenen Verfahren durchgeführt werden.
Der Analysator wird in dem am häufigsten verwendeten Messbereich nach den Anweisungen des
Herstellers mit dem Nullgas und Kalibriergas (letzteres muss einen NO-Gehalt aufweisen, der etwa
80 Prozent des Skalenendwerts entspricht, die NO2-Konzentration im Gasgemisch darf nicht mehr als
5 Prozent der NO-Konzentration betragen) kalibriert. Der NOx-Analysator muss auf NO-Betrieb einge-
stellt werden, so dass das Kalibriergas nicht in den Konverter gelangt. Die angezeigte Konzentration
ist aufzuzeichnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 871
Durch ein T-Verbindungsstück wird dem Gasstrom kontinuierlich Sauerstoff oder synthetische Luft
zugeführt, bis die angezeigte Konzentration etwa 10 Prozent geringer ist als die angezeigte Kalibrier-
konzentration.
Figur 6
Schaltschema für NO2-NO-Konverterprüfung
Die angezeigte Konzentration (c) ist aufzuzeichnen. Während dieses ganzen Vorgangs muss der
Ozonisator ausgeschaltet sein.
Anschließend wird der Ozonisator eingeschaltet und so eingeregelt, dass die angezeigte NO-Kon-
zentration auf 20 Prozent (Minimum 10 Prozent) der angegebenen Kalibrierkonzentration sinkt. Die
angezeigte Konzentration (d) ist aufzuzeichnen.
Der Analysator wird dann auf den Betriebszustand NOx geschaltet, und das Gasgemisch, bestehend
aus NO, NO2, O2 und N2, strömt nur durch den Konverter. Die angezeigte Konzentration (a) ist auf-
zuzeichnen.
Danach wird der Ozonisator ausgeschaltet. Das Gasgemisch strömt durch den Konverter in den
Messteil. Die angezeigte Konzentration (b) ist aufzuzeichnen.
Bei noch immer ausgeschaltetem Ozonisator wird auch die Zufuhr von Sauerstoff und synthetischer
Luft unterbrochen. Der vom Analysator angezeigte NOx-Wert darf dann den Kalibrierwert um nicht
mehr als 5 Prozent übersteigen.
Der Wirkungsgrad (Z) des NO2-Konverters wird wie folgt berechnet:
a b
ð%Þ ¼ 1 þ 100
c d
Der so erhaltene Wert darf nicht kleiner als 95 Prozent sein. Der Wirkungsgrad ist mindestens einmal
pro Woche zu überprüfen.
3.11.3 K a l i b r i e r u n g d e s E n t n a h m e s y s t e m s m i t k o n s t a n t e m Vo l u m e n ( C V S - S y s t e m )
Das CVS-System wird mit einem Präzisions-Durchflussmesser und einem Durchflussregler kalibriert.
Der Durchfluss im System wird bei verschiedenen Druckwerten gemessen, ebenso werden die
Regelkennwerte des Systems ermittelt; danach wird das Verhältnis zwischen letzteren und den
Durchflüssen ermittelt.
Es können mehrere Typen von Durchflussmessern verwendet werden (zum Beispiel kalibriertes
Venturi-Rohr, Laminar-Durchflussmesser, kalibrierter Flügelrad-Durchflussmesser), vorausgesetzt, es
handelt sich um ein dynamisches Messgerät, und die Vorschriften nach Nummer 3.11.3.1 werden
erfüllt.
872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
In den folgenden Absätzen wird die Kalibrierung von PDP- und CFV-Entnahmegeräten mit Laminar-
Durchflussmesser beschrieben. Die Genauigkeit der Laminar-Durchflussmesser ist ausreichend, um
die Gültigkeit der Kalibrierung bei ausreichender Zahl von Messungen überprüfen zu können (Figur 7).
3.11.3.1 Kalibrierung der Verdrängerpumpe (PDP)
3.11.3.1.1 Kalibrierverfahren
Bei dem nachstehend festgelegten Kalibrierverfahren werden Geräte, Versuchsanordnung und ver-
schiedene Kennwerte beschrieben, die für die Ermittlung des Durchsatzes der Pumpe im CVS-Sys-
tem gemessen werden müssen. Alle Kennwerte der Pumpe werden gleichzeitig mit den Kennwerten
des Durchflussmessers gemessen, der mit der Pumpe in Reihe geschaltet ist. Danach kann die Kurve
des berechneten Durchflusses (ausgedrückt in m3/min am Pumpeneinlass bei absolutem Druck und
absoluter Temperatur) als Korrelationsfunktion aufgezeichnet werden, die einer bestimmten Kombi-
nation von Pumpenkennwerten entspricht. Die Lineargleichung, die das Verhältnis zwischen dem
Pumpendurchsatz und der Korrelationsfunktion ausdrückt, wird sodann aufgestellt. Hat die Pumpe
des CVS-Systems mehrere Übersetzungsverhältnisse, so muss jede verwendete Übersetzung kali-
briert werden.
Dieses Kalibrierverfahren beruht auf der Messung der absoluten Werte der Pumpen- und Durchfluss-
messkennwerte, die an jedem Punkt in Beziehung zum Durchfluss stehen. Drei Bedingungen müssen
eingehalten werden, damit Genauigkeit und Vollständigkeit der Kalibrierkurve garantiert sind:
a) Die Pumpendrücke müssen an den Anschlussstellen der Pumpe selbst gemessen werden und
nicht an den äußeren Rohrleitungen, die am Pumpenein- und -auslass angeschlossen sind. Die
Druckanschlüsse am oberen und unteren Punkt der vorderen Antriebsplatte sind den tatsächlichen
Drücken ausgesetzt, die im Pumpeninnenraum vorhanden sind und so die absoluten Druckdiffe-
renzen widerspiegeln;
b) während des Kalibrierens muss eine konstante Temperatur aufrechterhalten werden. Der Laminar-
Durchflussmesser ist gegen Schwankungen der Einlasstemperatur empfindlich, die eine Streuung
der gemessenen Werte verursachen. Temperaturschwankungen von ± 1 K sind zulässig, sofern sie
allmählich innerhalb eines Zeitraums von mehreren Minuten auftreten;
c) alle Anschlussrohrleitungen zwischen dem Durchflussmesser und der CVS-Pumpe müssen dicht
sein.
Bei der Prüfung zur Bestimmung der Abgasemissionen kann durch Messung dieser Pumpenkenn-
werte der Durchfluss aus der Kalibriergleichung berechnet werden.
Figur 7
Schematische Darstellung einer Kalibriervorrichtung für CVS-Geräte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 873
Figur 7 zeigt ein Beispiel für eine Kalibriervorrichtung. Änderungen sind zulässig, sofern sie vom
Technischen Dienst als gleichwertig anerkannt werden. Bei Verwendung der in Figur 7 beschriebenen
Einrichtung müssen folgende Daten den angegebenen Genauigkeitstoleranzen genügen:
Luftdruck (korrigiert) (PB) ± 0,03 kPa
Umgebungstemperatur (T) ± 0,3 K
Lufttemperatur am LFE-Eintritt (ETI) ± 0,15 K
Unterdruck vor LFE (EPI) ± 0,01 kPa
Druckabfall durch LFE-Düse (EDP) ± 0,001 kPa
Lufttemperatur am Einlass der PDP-CVS-Pumpe (PTI) ± 0,3 K
Lufttemperatur am Auslass der PDP-CVS-Pumpe (PTO) ± 0,3 K
Unterdruck am Einlass der CVS-Pumpe (PPI) ± 0,022 kPa
Druckhöhe am Auslass der CVS-Pumpe (PPO) ± 0,022 kPa
Pumpendrehzahl während der Prüfung (n) ±1 Umdrehung
Dauer der Prüfung (t) (bei mind. 120 s) ± 0,05 s
Ist der Aufbau nach Figur 7 durchgeführt, so ist das Durchflussregelventil voll zu öffnen. Die PDP-
CVS-Pumpe muss 20 Minuten in Betrieb sein, bevor die Kalibrierung beginnt.
Das Durchflussregelventil wird teilweise geschlossen, damit der Unterdruck am Pumpeneinlass höher
wird (ca. 1 kPa) und auf diese Weise mindestens eine Zahl von sechs Messpunkten für die gesamte
Kalibrierung verfügbar ist. Das System muss sich innerhalb von drei Minuten stabilisieren, danach
sind die Messungen zu wiederholen.
3.11.3.1.2 Analyse der Ergebnisse
Die Luftdurchflussmenge Qs an jedem Prüfpunkt wird nach den Angaben des Herstellers aus den
Messwerten des Durchflussmessers in m3/min ermittelt (Normalbedingungen).
Die Luftdurchflussmenge wird dann auf den Pumpendurchsatz Vo in m3 je Umdrehung bei absoluter
Temperatur und absolutem Druck am Pumpeneinlass umgerechnet.
Qs Tp 101; 33
Vo ¼
n 273; 2 Pp
hierbei bedeuten:
Vo: Pumpendurchflussmenge bei Tp und Pp in m3/Umdrehung
Qs: Luftdurchflussmenge bei 101,33 kPa und 273,2 K in m3/min
Tp: Temperatur am Pumpeneinlass in K
Pp: absoluter Druck am Pumpeneinlass in kPa
n: Pumpendrehzahl in min–1
Zur Kompensierung der gegenseitigen Beeinflussung der Druckschwankungen mit der Pumpen-
drehzahl und den Rückströmverlusten der Pumpe wird die Korrelationsfunktion (xo) zwischen der
Pumpendrehzahl (n), der Druckdifferenz zwischen Ein- und Auslass der Pumpe und dem absoluten
Druck am Pumpenauslass mit folgender Formel berechnet:
sffiffiffiffiffiffiffiffiffiffi
1 Pp
xo ¼
n Pe
hierbei bedeuten:
xo : Korrelationsfunktion
ΔPp: Druckdifferenz zwischen Pumpeneinlass und Pumpenauslass (kPa)
Pe: absoluter Druck am Pumpenauslass (PPO + PB) (kPa)
Mit der Methode der kleinsten Quadrate wird eine lineare Angleichung vorgenommen, um nachste-
hende Kalibriergleichungen zu erhalten
Vo = Do – M (xo)
n = A – B (ΔPp)
Do, M, A und B sind Konstanten für die Steigung der Geraden und für die Achsabschnitte (Ordinaten).
Hat das CVS-System mehrere Übersetzungen, so muss für jede Übersetzung eine Kalibrierung vor-
genommen werden. Die für diese Übersetzung erzielten Kalibrierkurven müssen in etwa parallel sein,
und die Ordinatenwerte Do müssen größer werden, wenn der Durchsatzbereich der Pumpe kleiner
wird. Bei sorgfältiger Kalibrierung müssen die mit Hilfe der Gleichung berechneten Werte innerhalb
von ± 0,5 Prozent des gemessenen Werts Vo liegen. Die Werte M sollten je nach Pumpe verschieden
sein. Die Kalibrierung muss bei Inbetriebnahme der Pumpe und nach jeder größeren Wartung vor-
genommen werden.
874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
3.11.3.2 Kalibrierung des Venturi-Rohrs mit kritischer Strömung (CFV)
Bei der Kalibrierung des CFV-Venturi-Rohrs bezieht man sich auf die Durchflussgleichung für ein
Venturi-Rohr mit kritischer Strömung:
Kv P
Qs ¼ pffiffiffi
T
dabei bedeuten:
Qs: Durchflussmenge
Kv: Kalibrierkoeffizient
P: absoluter Druck in kPa
T: absolute Temperatur in K
Die Gasdurchflussmenge ist eine Funktion des Eintrittsdrucks und der Eintrittstemperatur.
Das nachstehend beschriebene Kalibrierverfahren ermittelt den Wert des Kalibrierkoeffizienten bei
gemessenen Werten für Druck, Temperatur und Luftdurchsatz.
Bei der Kalibrierung der elektronischen Geräte des CFV-Venturi-Rohrs ist das vom Hersteller emp-
fohlene Verfahren anzuwenden.
Bei den Messungen für die Kalibrierung des Durchflusses des Venturi-Rohrs mit kritischer Strömung
müssen die nachstehend genannten Parameter den angegebenen Genauigkeitstoleranzen genügen:
Luftdruck (korrigiert) (PB) ± 0,03 kPa
Lufttemperatur am LFE-Eintritt (ETI) ± 0,15 K
Unterdruck von LFE (EPI) ± 0,01 kPa
Druckabfall durch LFE-Düse (EDP) ± 0,001 kPa
Luftdurchflussmenge (Qs) ± 0,5 %
Unterdruck am CFV-Eintritt (PPI) ± 0,02 kPa
Temperatur am Venturi-Rohr-Eintritt (Tv) ± 0,2 K
Die Geräte sind entsprechend Figur 7 aufzubauen und auf Dichtheit zu überprüfen. Jede undichte
Stelle zwischen Durchflussmessgerät und Venturi-Rohr mit kritischer Strömung würde die Genauig-
keit der Kalibrierung stark beeinträchtigen.
Das Durchflussregelventil ist voll zu öffnen, das Gebläse ist einzuschalten und das System muss
stabilisiert werden. Es sind die von allen Geräten angezeigten Werte aufzuzeichnen.
Die Einstellung des Durchflussregelventils ist zu verändern, und es sind mindestens acht Messungen
im kritischen Durchflussbereich des Venturi-Rohrs durchzuführen:
Die bei der Kalibrierung aufgezeichneten Messwerte sind für die nachstehenden Berechnungen zu
verwenden. Die Luftdurchflussmenge Qs an jedem Messpunkt ist aus den Messwerten des Durch-
flussmessers nach dem vom Hersteller angegebenen Verfahren zu bestimmen.
Es sind die Werte des Kalibrierkoeffizienten Kv für jeden Messpunkt zu berechnen:
pffiffiffiffiffi
Qs Tv
Kv ¼
Pv
dabei bedeuten:
Qs: Durchflussmenge in m3/min bei 273,2 K und 101,33 kPa
Tv: Temperatur am Eintritt des Venturi-Rohrs in K
Pv: absoluter Druck am Eintritt des Venturi-Rohrs in kPa
Es ist eine Kurve Kv in Abhängigkeit vom Druck am Eintritt des Venturi-Rohrs aufzunehmen. Bei
Schallgeschwindigkeit ist Kv fast konstant. Fällt der Druck (das heißt bei wachsendem Unterdruck),
nimmt Kv oberhalb eines bestimmten Eingangs-Unterdrucks ab. Die hieraus resultierenden Verände-
rungen von Kv sind nicht zu berücksichtigen. Bei einer Mindestanzahl von acht Messpunkten im
kritischen Bereich sind der Mittelwert von Kv und die Standardabweichung zu berechnen. Beträgt
die Standardabweichung des Mittelwerts von Kv mehr als 0,3 Prozent, so müssen Korrekturmaßnah-
men getroffen werden.
3.11.4 Überprüfung des Gesamtsystems
Zur Überprüfung der Übereinstimmung mit den Vorschriften der Nummer 3 wird die Gesamtgenau-
igkeit des CVS-Entnahmesystems und der Analysengeräte ermittelt, indem eine bekannte Menge
eines luftverunreinigenden Gases in das System eingeführt wird, wenn dieses wie für eine normale
Prüfung in Betrieb ist; danach wird die Analyse durchgeführt und die Masse der Schadstoffe nach den
Formeln der Anlage berechnet, wobei jedoch als Propandichte der Wert von 1,967 kg/m3 unter Nor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 875
malbedingungen zugrunde gelegt wird. Nachstehend werden zwei ausreichend genaue Verfahren
beschrieben.
3.11.4.1 Die Messung eines konstanten Durchflusses eines reinen Gases (CO oder C3H8) ist mit einer Mess-
blende für kritische Strömung durchzuführen.
Durch eine kalibrierte Messblende für kritische Strömung wird eine bekannte Menge reinen Gases
(CO oder C3H8) in das CVS-System eingeführt. Ist der Eintrittsdruck groß genug, so ist die von der
Messblende eingestellte Durchflussmenge unabhängig vom Austrittsdruck der Messblende (Bedin-
gungen für kritische Strömung). Übersteigen die festgestellten Abweichungen 5 Prozent, so ist die
Ursache festzustellen und zu beseitigen. Das CVS-System wird wie für eine Prüfung der Abgasemis-
sionen fünf bis zehn Minuten lang betrieben. Die in einem Beutel aufgefangenen Gase werden mit
einem normalen Gerät analysiert und die erzielten Ergebnisse mit der bereits bekannten Konzentra-
tion der Gasproben verglichen.
3.11.4.2 Überprüfung des CVS-Systems durch gravimetrische Bestimmung eines reinen Gases (CO oder
C3H8).
Die Überprüfung des CVS-Systems mit dem gravimetrischen Verfahren ist wie folgt durchzuführen:
Es ist eine kleine mit Kohlenmonoxid oder Propan gefüllte Flasche zu verwenden, deren Masse auf
± 0,01 g zu ermitteln ist. Danach wird das CVS-System fünf bis zehn Minuten lang wie für eine
normale Prüfung zur Bestimmung der Abgasemissionen betrieben, wobei CO oder Propan in das
System eingeführt wird. Die eingeführte Menge reinen Gases wird durch Messung der Massendiffe-
renz der Flasche ermittelt. Danach werden die in einem normalerweise für die Abgasanalyse verwen-
deten Beutel aufgefangenen Gase analysiert. Die Ergebnisse werden sodann mit den zuvor berech-
neten Konzentrationswerten verglichen.
3.12 Kalibrierung der Messkammer und Berechnung der Verdunstungsemissionen
3.12.1 K a l i b r i e r u n g d e r g a s d i c h t e n K a m m e r z u r E r m i t t l u n g d e r Ve rd u n s t u n g s -
emissionen
Der Vorgang der Kalibrierung besteht aus drei Abschnitten:
a) Bestimmung des Kammervolumens
b) Bestimmung der Hintergrundkonzentrationen in der Kammer
c) Prüfung der Kammer auf Dichtheit
3.12.1.1 Bestimmung des Kammervolumens
Vor der Inbetriebnahme muss das Kammervolumen wie folgt bestimmt werden:
a) Sorgfältiges Ausmessen der inneren Länge, Weite und Höhe der Kammer (unter Beachtung der
Unregelmäßigkeiten) zur Berechnung des inneren Volumens.
b) Überprüfung des Kammervolumens nach Nummer 3.12.1.3. Falls die daraus berechnete Propan-
masse nicht mit der Genauigkeit von mindestens 2 Prozent mit der zudosierten Masse überein-
stimmt, ist das Kammervolumen zu korrigieren.
3.12.1.2 Bestimmung der Hintergrundkonzentration in der Kammer
Vor der Inbetriebnahme und danach mindestens einmal jährlich sowie nach jeder Maßnahme, die die
Stabilität der Hintergrundkonzentration beeinflussen könnte, ist wie folgt zu verfahren:
Die CH-Messungen sind mit dem in Nummer 3 spezifizierten FID durchzuführen.
Durchlüften der Kammer mit Umgebungsluft, bis sich eine konstante CH-Konzentration eingestellt
hat.
Inbetriebnahme der (des) für die Durchmischung des Kammervolumens erforderlichen Gebläse(s).
Verschließen der Kammer. Messung und Aufzeichnung der Temperatur, des Drucks und der CH-Kon-
zentration in der Kammer. Dies sind die Ausgangswerte für die Berechnung der Hintergrundkonzen-
tration.
Der Kammerinhalt soll vier Stunden fortlaufend ohne Entnahme eines Probengasstroms durchmischt
werden.
Wiederholung der Messungen. Dies sind die Endwerte für die Berechnung der Hintergrundkonzen-
tration der Messkammer.
Die Differenz beider Werte muss kleiner als 0,4 g sein. Liegen die Werte darüber, müssen die Stör-
einflüsse beseitigt werden.
3.12.1.3 Prüfung der Kammer auf Dichtheit
Vor der Inbetriebnahme der Kammer und danach mindestens einmal monatlich muss die Kammer wie
folgt auf Dichtheit überprüft werden:
Durchlüften der Kammer mit Umgebungsluft, bis sich eine konstante CH-Konzentration in der Kam-
mer eingestellt hat.
876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Inbetriebnahme der (des) für die Durchmischung des Kammervolumens vorgesehenen Gebläse(s).
Verschließen der Kammer, Messung und Aufzeichnung der Werte für die Temperatur, den Druck und
die CH-Konzentration in der Kammer. Dies sind die Eingangswerte für die Rechnung zur Kammer-
kalibrierung.
Einbringen einer auf mindestens 0,5 Prozent genau bestimmten Menge reinen Propans. Die Propan-
menge kann durch Volumenstrommessung oder durch Wägung ermittelt werden.
Nach mindestens fünf Minuten Durchmischung werden CH-Konzentration, Temperatur und Druck in
der Kammer gemessen und aufgezeichnet. Dies sind die Endwerte für die Rechnung zur Kammer-
kalibrierung und gleichzeitig die Ausgangswerte für die Rechnungen zur Prüfung der Dichtheit der
Kammer.
Der Kammerinhalt soll vier Stunden ohne Entnahme eines Probengasstroms durchmischt werden.
Messung und Aufzeichnung der Werte für die Temperatur, den Druck und die CH-Konzentration in der
Kammer. Dies sind die Endwerte für die Rechnung zur Prüfung der Dichtheit der Kammer.
Die berechnete Endmenge darf um nicht mehr als 4 Prozent von der berechneten Anfangsmenge
abweichen.
3.12.2 B e r e c h n u n g d e r Ve r d u n s t u n g s e m i s s i o n e n
3.12.2.1 Kalibrierung
Mit dem in Nummer 3.12.1 beschriebenen Verfahren lässt sich die zeitliche Änderung der Kohlen-
wasserstoffmenge in der Prüfkammer wie folgt berechnen:
4 CCHf Pf CCHi Pi
MCH ¼ 17; 6 V 10
TF Ti
dabei bedeuten:
MCH: zeitliche Änderung der Kohlenwasserstoffmenge in der Prüfkammer in g
CCH: gemessene Kohlenwasserstoffkonzentration in der Prüfkammer in ppm C1-Äquivalente
i: Eingangswert
f: Endwert
P: Druck in kPa
T: Temperatur in der Kammer in K
V: Kammervolumen in m3
3.12.2.2 B e r e c h n u n g d e r Ve r d u n s t u n g s e m i s s i o n e n n a c h N u m m e r 3 . 6
Die in den Nummern 3.6.2.2 und 3.6.2.4 beschriebene Prüfung der Tankatmungsverluste und der
Verdunstungsemissionen beim Heißabstellen ermittelt die emittierte Kohlenwasserstoffmenge mithilfe
folgender Gleichung:
4 CCHf P1 CCHi Pi
MCH ¼ k V 10
TF Ti
dabei bedeuten:
MCH: zeitliche Änderung der Kohlenwasserstoffmenge in der Prüfkammer in g
CCH: gemessene Kohlenwasserstoffkonzentration in der Prüfkammer in ppm C1-Äquivalente
V: Kammervolumen abzüglich des Fahrzeugvolumens (geöffnete Fenster, geöffneter Kofferraum).
Wurde das Fahrzeugvolumen nicht bestimmt, ist ein Volumen 1,42 m3 zu verwenden.
k: 1,2 (12 +H/C)
H/C-Verhältnis der Kohlenwasserstoffe für Tankatmungsverluste = 2,33
H/C-Verhältnis der Kohlenwasserstoffe für Heißabstellphase = 2,20
Die gesamte Verdunstungsemission in g/Test ergibt sich durch Addition der
a) Tankatmungsverluste
b) Emissionen während der Heißabstellphase
c) Emissionen während des Fahrzeugbetriebs.
3.13 Berechnung der emittierten Mengen gas- und partikelförmiger Luftverunreinigungen
3.13.1 Allgemeines
Die während der Prüfung in der Fahrkurve I emittierten Massen gasförmiger und fester luftverun-
reinigender Stoffe werden mit nachstehender Gleichung berechnet:
miCT þ miS miHT þ miS
Mi ¼ 0; 43 þ 0; 57
SCT þ SS SHT þ SS
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 877
dabei bedeuten:
Mi: während der Fahrkurve I emittierte Menge der Komponente i in g/km
miCT: während der Fahrkurve I in der Phase 1 emittierte Menge der Komponente i in g
miHT: während der Fahrkurve I in der Phase 3 emittierte Menge der Komponente i in g
miS: während der Fahrkurve I in der Phase 2 emittierte Menge der Komponente i in g
SCT: während der Fahrkurve I gemessene Fahrstrecke der Phase 1 in km
SHT: während der Fahrkurve I gemessene Fahrstrecke der Phase 3 in km
SS: während der Fahrkurve I gemessene Fahrstrecke der Phase 2 (Stabilisierungsphase) in km
Die während der Prüfung in der Fahrkurve II emittierten Massen gasförmiger Luftverunreinigungen
werden mit nachstehender Gleichung berechnet:
miHW
Mi ¼
SHW
dabei bedeuten:
Mi: während der Fahrkurve II emittierte Menge der Komponente i in g/km
miHW: während der Fahrkurve II emittierte Menge der Komponente i in g
SHW: während der Fahrkurve II gemessene Fahrstrecke in km
Die in den einzelnen Testphasen emittierten Massen luftverunreinigender Gase werden nach folgen-
der Gleichung berechnet:
6
mi ¼ Vverd %i Ci 10 kH
dabei bedeuten:
mi: emittierte Menge der gasförmigen Luftverunreinigung i in g/Testphase
Vverd: Volumen der verdünnten Abgase korrigiert auf Normalbedingungen (273,2 K, 101,33 kPa)
in I/Testphase
%i : rel. Dichte der gasförmigen Luftverunreinigung unter Normalbedingungen (273,2 K, 101,33 kPa)
kH : Feuchtigkeitskorrekturfaktor für die Berechnung der emittierten Stickoxidmengen (bei CH
und CO keine Feuchtekorrektur zulässig)
Ci: Konzentration der gasförmigen Luftverunreinigung in den verdünnten Abgasen, ausgedrückt
in ppm und korrigiert mit deren Konzentration in der Verdünnungsluft.
3.13.2 Vo l u m e n b e s t i m m u n g e n
3.13.2.1 Berechnung des Volumens bei einem Entnahmesystem mit Venturi-Rohr zur Messung des konstanten
Durchflusses.
Es sind Kennwerte, mit denen das Volumen des Durchflusses ermittelt werden kann, kontinuierlich
aufzuzeichnen, das Gesamtvolumen während der Prüfdauer ist daraus zu berechnen.
3.13.2.2 Berechnungen des Volumens bei einem Entnahmesystem mit Verdrängerpumpe. Das bei den Ent-
nahmesystemen mit Verdrängerpumpe gemessene Volumen der verdünnten Abgase ist mit folgender
Formel zu berechnen:
V ¼ Vo N
hierbei bedeuten:
V: Volumen der verdünnten Abgase (vor der Korrektur) in l/Testphase
Vo: von der Verdrängerpumpe gefördertes Gasvolumen unter Prüfbedingungen in l/Umdrehung
N: Zahl der Umdrehungen der Pumpe während der Prüfung
3.13.2.3 Korrektur des Volumens der verdünnten Abgase auf Normalbedingungen. Das Volumen der verdünn-
ten Abgase wird durch folgende Formel auf Normalbedingungen korrigiert:
PB P1
Vmix ¼ V K1
Tp
hierbei bedeuten:
273; 2 K 1
K1 ¼ ¼ 2; 6961 ðK kPa Þ
101; 33 kPa
878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
PB: Luftdruck im Prüfraum in kPa
P1: Druckdifferenz zwischen dem Unterdruck am Einlass der Verdrängerpumpe und dem Umge-
bungsdruck in kPa
Tp: Mittlere Temperatur in K der verdünnten Abgase beim Eintritt in die Verdrängerpumpe während
der Prüfung.
3.13.3 Berechnung der korrigierten Konzentration luftverunreinigender Gase im
Auffangbeutel
1
Ci ¼ Ce Cd 1
DF
hierbei bedeuten:
Ci: Konzentration des luftverunreinigenden Gases i in den verdünnten Abgasen, ausgedrückt in ppm
und korrigiert mit dessen Konzentration in der Verdünnungsluft
Ce: Gemessene Konzentration des luftverunreinigenden Gases i in den verdünnten Abgasen, aus-
gedrückt in ppm
Cd: Gemessene Konzentration des luftverunreinigenden Gases i in der Verdünnungsluft, ausgedrückt
in ppm
DF: Verdünnungsfaktor
Der Verdünnungsfaktor wird wie folgt berechnet:
13; 4
DF ¼ 4
cCO2 þ ðcCH þ cCO Þ 10
hierbei bedeuten:
cCO2: CO2-Konzentration in den verdünnten Abgasen im Auffangbeutel, ausgedrückt in Volum-
prozent
cCH: CH-Konzentration in den verdünnten Abgasen im Auffangbeutel, ausgedrückt in ppm Kohlen-
stoffäquivalent
cCO: CO-Konzentration in den verdünnten Abgasen im Auffangbeutel, ausgedrückt in ppm.
3.13.4 Berechnung des Feuchtekorrekturfaktors für NO
Um die Auswirkungen der Feuchte auf die für die Stickoxide erzielten Ergebnisse zu korrigieren, ist
folgende Formel anzuwenden:
1
kH ¼
1 0; 0329 ðH 10; 71Þ
wobei
6; 211 Ra Pd
H¼ 2
PB ðPd Ra Þ 10
In diesen Formeln bedeuten:
H: Absolute Feuchte, ausgedrückt in Gramm Wasser pro Kilogramm trockener Luft
Ra: Relative Feuchte der Umgebungsluft, ausgedrückt in Prozent
Pd: Sättigungsdampfdruck bei Umgebungstemperatur, ausgedrückt in kPa
PB: Luftdruck im Prüfraum, ausgedrückt in kPa.
3.13.5 Bestimmung der mittleren CH-Konzentration bei Selbstzündungsmotoren
Zur Bestimmung der Masse der CH-Emissionen für Dieselmotoren wird die mittlere CH-Konzentration
mit Hilfe folgender Formel berechnet:
Ð t2
t1 cCH dt
Ce ¼
t2 t1
hierbei bedeuten:
ð t2
cCH dt : Integral der vom beheizten HFID-Analysator während der Prüfzeit (t2 – t1) aufgezeich-
t1 neten Werte
C e: CH-Konzentration, gemessen in den verdünnten Abgasen in ppm
C e: ersetzt direkt CCH in allen entsprechenden Gleichungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 879
4 E r m i t t l u n g d e s Ve r s c h l e c h t e r u n g s f a k t o r s u n d d e s Ve r s c h l e c h t e r u n g s -
werts
4.1 Allgemeines
Die Verschlechterungsfaktoren für die Abgasemissionen und der Verschlechterungswert für die Ver-
dunstungsemissionen werden in einem Dauerlauf über 80 000 km ermittelt. Der Dauerlauf, der für die
normalen Fahrbedingungen repräsentativ sein soll, ist nach einem definierten Fahrprogramm auf der
Straße oder auf einem den normalen Witterungsbedingungen ausgesetzten Fahrleistungsprüfstand
durchzuführen.
Zum Nachweis, dass die emissionsmindernden und -relevanten Bauteile der Prüffahrzeuge ihre Funk-
tion zur Einhaltung der Abgas- und Verdunstungsemissionsgrenzwerte über die Lebensdauer der
Fahrzeuge beibehalten, kann auf Antrag des Herstellers im Einvernehmen mit dem Technischen
Dienst statt des nachfolgend definierten Dauerlaufs ein anderes gleichwertiges Testverfahren zuge-
lassen werden.*)
4.2 Durchführung der Dauerlaufprüfung
4.2.1 Auswahl der Dauerlauffahrzeuge
Für den Dauerlauftest ist ein Fahrzeug des Fahrzeugtyps auszuwählen. Für den Fall der Ausdehnung
der Betriebserlaubnis auf weitere Fahrzeugtypen ist ein Fahrzeug desjenigen Fahrzeugtyps auszu-
wählen, das nach Angaben des Herstellers die höchsten Zulassungs-/Verkaufszahlen erwarten lässt.
Hält die Genehmigungsbehörde diesen Fahrzeugtyp nicht für repräsentativ, so kann sie ein weiteres
Prüffahrzeug bestimmen.
Bevor der Hersteller mit der Dauerlaufprüfung beginnt, muss die Genehmigungsbehörde der Wahl der
Prüffahrzeuge zustimmen. Der Antrag ist mit den Angaben über das Prüffahrzeug zu versehen.
4.2.2 Zugang während der Prüfung
Der Genehmigungsbehörde ist während des Dauerlaufs jederzeit Zugang zu dem Prüfgebäude bzw.
Prüfgelände zu gewähren. Außerdem sind der Genehmigungsbehörde auf Verlangen alle Prüfungs-
unterlagen jederzeit vorzulegen.
4.2.3 Fahrbetrieb und Prüfungen
Der Fahrbetrieb wird auf einem im Freien liegenden Fahrleistungsprüfstand durchgeführt, der nach
den Anforderungen für die Abgasprüfungen eingestellt ist. Dabei ist das Fahrprogramm nach Num-
mer 4.2.3.1 zu absolvieren.
Mit Erlaubnis der Genehmigungsbehörde kann der Fahrbetrieb auch auf einer festgelegten Rund-
strecke durchgeführt werden.
4.2.3.1 Fahrprogramm
Das Fahrprogramm besteht aus elf Zyklen zu je 6 km (Figur 8).
Während der ersten neun Zyklen muss innerhalb des Zyklus viermal angehalten werden, mit einem
Leerlaufbetrieb von jeweils 15 Sekunden. Es ist normal zu beschleunigen und zu verzögern. Zudem
ist innerhalb jedes Zyklus fünfmal zu verzögern – von der Zyklusgeschwindigkeit auf 32 km/h – und
wieder leicht zu beschleunigen bis auf die Zyklusgeschwindigkeit. Der zehnte Zyklus wird mit einer
konstanten Geschwindigkeit von 89 km/h gefahren. Der elfte Zyklus beginnt mit einer Beschleunigung
mit Vollgas aus dem Stillstand auf 113 km/h. Auf halber Strecke erfolgt eine Normalbremsung bis zum
Stillstand mit einer anschließenden Leerlaufphase von 15 Sekunden, gefolgt von einer zweiten Be-
schleunigung mit Vollgas.
Anschließend ist das Fahrprogramm sofort von vorne zu beginnen.
*) Beurteilungskriterien werden im Verkehrsblatt veröffentlicht.
880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Figur 8
Programm für den Fahrbetrieb
Das Programm besteht grundsätzlich aus elf Zyklen zu je 6 km; die Zyklusgeschwindigkeit für jeden
Zyklus ist in folgender Tabelle angegeben:
Zyklusgeschwindigkeit
Zyklus
in km/h
1 64
2 48
3 64
4 64
5 56
6 48
7 56
8 72
9 56
10 89
11 113
Zur Durchführung des Dauerbetriebs muss handelsüblicher Kraftstoff nach DIN 51 607, der in seinen
Eigenschaften typisch für den in der Bundesrepublik erhältlichen Kraftstoff ist, verwendet werden.
Eine Analyse des Kraftstoffs ist durchzuführen und der Genehmigungsbehörde vorzulegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 881
Im Neuzustand und nach jeweils 10 000 ± 400 km sind während des Dauerlauftests Abgasprüfungen
nach Nummer 3.6 und nach Bedarf Verdunstungsprüfungen nach Nummer 3.6 durchzuführen. Der
Fahrzeughersteller hat einen begonnenen Dauerlauf bis zum Kilometerstand 80 000 km durch-
zuführen. Die Prüfergebnisse jeder Prüfung sind der Genehmigungsbehörde unter Beilage der Fahr-
protokolle unverzüglich zuzustellen. Falls ein Emissionsmesswert über den Abgas- bzw. Verduns-
tungsemissionsgrenzwerten liegt, kann der Dauerlauf abgebrochen werden. Die Genehmigungs-
behörde ist in diesem Fall sofort mit der Angabe von Gründen für das Überschreiten zu informieren.
4.2.4 Wartung der Prüffahrzeuge
Die Wartung der emissionsrelevanten und emissionsmindernden Bauteile während des Dauerlaufs
soll mit den Empfehlungen des Herstellers für den Fahrzeugtyp übereinstimmen. Die Wartungs-
arbeiten dürfen jedoch den vom Hersteller im Wartungsplan aufgeführten Umfang nicht überschreiten
und nicht in kürzeren Intervallen durchgeführt werden.
Jede während des Dauerlaufs durchgeführte außerplanmäßige Wartung ist der Genehmigungs-
behörde sofort mitzuteilen. Die Genehmigungsbehörde entscheidet innerhalb von sieben Tagen, ob
der Dauerlauf fortgeführt wird.
In den vom Hersteller vorgeschriebenen Zeitabständen ist das Wechseln von Motor- und Getriebeöl,
Öl-, Kraftstoff- und Luftfilter zulässig.
4.3 Berechnung
4.3.1 Berechnung des Verschlechterungsfaktors
Nach Beendigung des Dauerlaufs sind alle Ergebnisse der Abgasmessungen zusammenzustellen.
Alle gemessenen Abgaswerte müssen unterhalb der Abgasgrenzwerte liegen. Mit Hilfe der Methoden
der kleinsten Fehlerquadrate wird für jeden Schadstoff getrennt die Regressionsgerade berechnet;
diese Funktion dient zur Berechnung der Emissionswerte bei 80 000 km und 6 400 km. Der Quotient
der Emission bei 80 000 km und 6 400 km ist der Verschlechterungsfaktor. Liegt der Quotient unter
1,00, so wird der Verschlechterungsfaktor mit 1,00 festgesetzt. Der Verschlechterungsfaktor ist auf
zwei Stellen nach dem Komma genau für jeden Schadstoff anzugeben.
4.3.2 Berechnung des Verschlechterungswerts
Nach Beendigung des Dauerlaufs sind alle Ergebnisse der Verdunstungsmessungen zusammenzu-
stellen. Mit Hilfe der Methode der kleinsten Fehlerquadrate wird die Regressionsgerade berechnet;
diese Funktion dient zur Berechnung der Emissionswerte bei 80 000 km und 6 400 km.
Der Verschlechterungswert für die Verdunstungsemissionen berechnet sich durch Subtraktion der
Verdunstungsemissionen bei 6 400 km von denen bei 80 000 km. Der Verdunstungsemissionswert
ist auf zwei Stellen nach dem Komma anzugeben.
4.4 Schlussbericht
Nach Abschluss der Arbeiten sind der Genehmigungsbehörde alle Ergebnisse des Dauerlaufs vor-
zulegen. Diesen Ergebnissen muss eine Erklärung beigelegt werden, dass der Dauerlauf nach den
Vorschriften dieser Anlage durchgeführt worden ist.
5 Prüfkraftstoffspezifikation
5.1 Technische Daten des Prüfkraftstoffs für die Prüfung der Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor
Typ: Super, unverbleit
Anforderungen Prüfung nach
ROZ min. 96,0 DIN 51 756
MOZ min. 86,0 DIN 51 756
Dichte bei 15 °C min. 0,750 kg/l DIN 51 757
max. 0,770
Dampfdruck nach Reid min. 0,56 bar DIN 51 754
max. 0,64
Siedeverlauf DIN 51 751
Siedebeginn min. 24 °C
max. 40
10 Vol.-%-Punkt min. 42 °C
max. 58
50 Vol.-%-Punkt min. 90 °C
max. 110
90 Vol.-%-Punkt min. 150 °C
max. 170
882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Anforderungen Prüfung nach
Siedeende min. 185 °C
max. 205 °C
Rückstand max. 2 Vol.-%
Kohlenwasserstoffanalyse (FIA) DIN EN 10
Olefine max. 15 Vol.-%
Aromaten max. 45 Vol.-%
Gesättigte Kohlenwasserstoffe Rest
Oxidationsstabilität min. 480 Minuten DIN EN 9
Abdampfrückstand max. 4 mg/100 ml DIN EN 5
Schwefelgehalt max. 0,04 Gew.-% DIN EN 41
oder DIN 51 400
Bleigehalt max. 0,010 g/l DIN 51 769
Gaschromatographie
Der Kraftstoff darf keine phosphorhaltigen Additive enthalten. Die Anforderungen an den Siedeverlauf
beinhalten insgesamt verdampfte Mengen.
5.2 Technische Daten des Prüfkraftstoffs für die Prüfung der Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor
Typ: Dieselkraftstoff
Anforderungen Prüfung nach
Dichte bei 15 °C min. 0,835 kg/l DIN 51 757
max. 0,845 kg/l
Cetanzahl min. 48 DIN 51 773
max. 54
Siedeverlauf DIN 51 751
50 Vol.-%-Punkt min. 245 °C
90 Vol.-%-Punkt min. 320 °C
max. 350 °C
Siedeende max. 370 °C
Viskosität bei 20 °C min. 3 mm2/s DIN 51 561
max. 5 mm2/s
Schwefelgehalt min. 0,10 Gew.-% DIN EN 41
max. 0,30 Gew.-%
Flammpunkt min. 55 °C DIN 51 755
Grenzwert der Filtrierbarkeit max. –5 °C DIN 51 428
Koksrückstand nach Conradson max. 0,1 Gew.-% DIN 51 551
Asche max. 0,01 Gew.-% DIN EN 7
Wassergehalt max. 0,05 Gew.-% DIN 51 777
Kupferkorrosion max. 1–50 A 3 DIN 51 769
Neutralisationszahl max. 0,2 mg KOH/g DIN 51 558
Die Anforderungen an den Siedeverlauf beinhalten insgesamt verdampfte Mengen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 883
5.3 Prüfkraftstoff für die Prüfung von Flüssiggasfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor
Bei Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasantrieb ist als Prüfkraftstoff Flüssiggas nach DIN 51 622 Aus-
gabe 1973 zu verwenden.
6 Formblatt: Mitteilung über die Betriebserlaubnis
Muster
M a x i m a l f o r m a t : A4
Nummer der Betriebserlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1. Fahrzeugart . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1 Fabrik- oder Handelsmarke des Fahrzeugs
...............................................................................................
2.2 Fahrzeugtyp . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...............................................................................................
...............................................................................................
3. Fahrzeugtypen, auf die die Betriebserlaubnis ausgedehnt wird
...............................................................................................
4. Name und Anschrift des Herstellers
...............................................................................................
5. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers
...............................................................................................
6. Massen der genehmigten Fahrzeugtypen in fahrbereitem Zustand
...............................................................................................
6.1 Bezugsmassen der geprüften Fahrzeuge
...............................................................................................
7. Technisch zulässige Gesamtmassen der Fahrzeuge
...............................................................................................
8. Getriebe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8.1 Anzahl der Gänge bzw. Schaltstufen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8.2 Übersetzungsverhältnisse aller Fahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8.3 Leistung der geprüften Fahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
9. Datum und Nummer der Prüfbescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10. Ergebnisse der Prüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10.1 Fahrkurve I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10.2 Fahrkurve II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10.3 § 47a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10.4 Verdunstungsmessung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10.5 Dauertest (Verschlechterungsfaktor/-wert) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
11. Ort und Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12. Unterschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Anhang I
Fahrzeugbeschreibung gemäß Anlage XXIII
Fahrzeugtyp*)
0 Allgemeines 4.5 Übersetzungsverhältnis:
0.1 Fabrikmarke: 1. Gang
2. Gang
0.2 Typ und Handelsbezeichnung:
3. Gang
0.3 Art: 4. Gang
0.4 Klasse des Fahrzeugs: 5. Gang
Übersetzungsverhältnis des Achsgetriebes
0.5 Name und Anschrift des Herstellers:
0.6 Name und Anschrift 4.12 Schaltpunkte (mechanisches Getriebe) zwischen den
des Beauftragten des Herstellers (ggf.): einzelnen Gängen in km/h:
1 Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugs 6 Aufhängung
1.2 Angetriebene Räder: 6.1 Normalbereifung
2 Abmessungen und Gewichte – Abmessungen:
2.6 Leermasse: – Dynamischer Rollumfang (nach DIN bzw. WdK):
Bezugsmasse: Anlagen:
2.7 Technisch zulässige Gesamtmasse: 1. Lichtbilder und/oder Zeichnungen einer repräsentativen
3 Antriebsmaschine (s. Anhang II) Fahrzeugausführung
4 Kraftübertragung 2. Beschreibung des Motors nach Anhang II einschließlich der
dort geforderten Anlagen
4.3 Schaltgetriebe:
– Bauart 3. Lichtbilder des Motors und des Motorraums
– automatisch/mechanisch 4. ff. (ggf. weitere Anlagen auflisten)
*) Bei Vorlage einer Abgasgenehmigung nach Nummer 1.12 der Anlage XXIII für den vorgestellten Fahrzeugtyp Angabe der entsprechenden Ge-
nehmigungsnummer.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 885
Anhang II
Hauptmerkmale des Motors
und Angaben über die Durchführung der Prüfungen gemäß Anlage XXIII
1 Beschreibung des Motors
1.1 Marke*)
1.2 Typ*)
1.3 Arbeitsweise: Fremdzündung/Selbstzündung,
mit Viertakt/Zweitakt2)
1.4 Bohrung
1.5 Hub
1.6 Zahl und Anordnung der Zylinder und Zündfolge
1.7 Hubraum
1.8 Verdichtungsverhältnis3)
1.9 Zeichnungen der Brennräume und Kolben
1.10 Kühlsystem Art des Kühlsystems (Wasser, Luft)
1.11 Aufladung, Art, Kurzbeschreibung ggf. Typ, Antrieb und/oder Ladedruck, Ladeluftkühlung
1.12 Ansaugsystem (Beschreibung, Einrichtung zur Anpassung der Luftvorwärmung
an Außentemperatur)
Ansaugkrümmer Zeichnung mit Hauptabmessungen
Luftfilter 7
Marke 8 Zeichnung mit Hauptabmessungen
Typ 9
Ansaugschalldämpfer ggf.
Marke
Typ
1.13 Kurbelgehäuseentlüftung Beschreibung und Skizzen einschließlich der Charakteristik der
Drosselstelle(n)
2 Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung
Beschreibung und Skizzen (mit Angabe aller z. B. Sekundärluftzufuhr
wesentlichen Daten einschließlich Regelbereiche) Leerlaufsteller
sowie Kennzeichnung Drehzahlschaltgerät
Taktventil
O2-Sonde
Lambda-Steuergerät
Katalysator
Abgasrückführung
Partikelfilter
Warneinrichtung für Wartung/Fehlfunktionen
Verdunstungsemissionsrelevante Bauteile
3 Ansaug- und Kraftstoffsystem
3.1 Beschreibung und Skizzen der Ansaugleitung z. B. Drosselklappendämpfer,
nebst Zubehör Vorwärmer,
zusätzliche Luftanschlüsse
3.2 Kraftstoffzufuhr ggf. Angaben über Schubabschaltung und Leerlaufregelung
3.2.1 durch Vergaser
Zahl der Vergaser Angabe der Art
3.2.1.1 Marke Hersteller
3.2.1.2 Typ Typangabe
3.2.1.3 Einstellelemente1) (bei elektronischem Vergaser: z. B. Steuergerät, Temperatur-
sensoren, Drosselklappenansteller usw.)
Leerlaufeinstellung und Eingriffssicherung Beschreibung und Skizzen
3.2.1.3.1 Düsen Angaben über Düsenbestückung, Durchmesserangaben
3.2.1.3.2 Lufttrichter Durchmesser
3.2.1.3.3 Füllstand in der Schwimmerkammer Höhe des Füllstands unter Angabe der Prüfbedingungen
3.2.1.3.4 Gewicht des Schwimmers Gewichtsangabe
886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
3.2.1.3.5 Schwimmernadel Durchmesser
3.2.1.4 Starthilfe handbedient oder automatisch
Einstellung der Schließanlage3) Angabe über die Justierung
3.2.1.5 Kraftstoffpumpe Druckangabe oder Kennlinie3)
3.2.2 Durch Einspritzeinrichtung Beschreibung des z. B. K-Jetronic und ggf. Luftmengenmesser*)
Systems Steuergerät*)
Mengenteiler*)
Warmlaufregler*)
Thermozeitschalter*)
Kaltstartventil*)
Kraftstoff-Förderpumpe (Typ angeben)
Systemdruck (Druck angeben)3)
Eingriffssicherung**)
Taktventil
*) Kennzeichnung angeben
**) Beschreibung und Skizzen
Arbeitsweise z. B. Einspritzung in den Ansaugkrümmer/Vorkammer/Wirbel-
kammer, Direkteinspritzung
3.2.2.1 Einspritzpumpe falls nicht in Nummer 3.2.2 enthalten
3.2.2.1.1 Marke 7
8 ggf.
3.2.2.1.2 Typ 9
3.2.2.1.3 Einspritzmenge mm3 je Hub bei min-1
der Pumpe2)3)
oder
Kennlinie2)3)
Kalibrierverfahren:
auf dem Prüfstand/am Motor2)
3.2.2.1.4 Einspritzzeitpunkt ggf.
3.2.2.1.5 Einspritzkurve ggf.
3.2.2.2 Einspritzdüse Kennzeichnung
3.2.2.3 Regler
3.2.2.3.2 Typ
3.2.2.3.3 Abregeldrehzahl unter Last min-1
3.2.2.3.4 Höchstdrehzahl ohne Last min-1
3.2.2.3.5 Leerlaufdrehzahl:
3.2.2.4 Kaltstarteinrichtung:
3.2.2.4.1 Marke:
3.2.2.4.2 Typ:
3.2.2.4.3 Beschreibung:
3.2.2.5 Starthilfe:
3.2.2.5.1 Marke:
3.2.2.5.2 Typ:
3.2.2.5.3 Beschreibung:
4 Ventilsteuerzeiten oder gleichwertige Daten
4.1 Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie Angabe von Ventilhub
Schließwinkel oder gleichwertige Merkmale
anderer Steuerungen bezogen auf den oberen Angabe von Einlass/Auslass vor/nach OT
Totpunkt
4.2 Bezugs- und/oder Einstellbereiche2) Angabe von Einlass/Auslass-Spiel
5 Zündung
5.1 Art der Zündsysteme
Beschreibung z. B. Transistor-Zündanlage
5.1.1 Marke ggf.
5.1.2 Typ ggf.
5.1.3 Zündverstellkurve**)3) Zeichnung (bei zusätzlichen Maßnahmen zur Zündverstellung
Verstellbereich)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 887
5.1.4 Zündzeitpunkt3) Angabe der Randbedingungen
5.1.5 Unterbrecherkontaktabstand und Schließwinkel ggf. Angaben über Kontaktabstand und Art der Regelung
6 Schalldämpferanlage
6.1 Beschreibung und Skizzen Zeichnungen von Schalldämpfer und Katalysator sowie
Schema der Gesamtanlage mit Hauptabmessungen der Bau-
teile
7 Zusätzliche Angaben über die Prüfbedingungen
7.1 Zündkerzen
7.1.1 Marke
7.1.2 Typ Angaben über Hersteller
Typ
Kennzeichnung
7.1.3 Elektrodenabstand
7.2 Zündspule
7.2.1 Marke
7.2.2 Typ
7.3 Zündkondensator
7.3.1 Marke falls vorhanden
7.3.2 Typ
8 Motorleistung
(vom Hersteller anzugeben)
8.1 Leerlaufdrehzahl3)
8.2 Kohlenmonoxidgehalt im Abgas bei Leerlauf nach CO-Angaben in %
Angabe des Herstellers (Vol.-%) ggf. vor und nach Katalysator,
ggf. Referenzwert gem. § 47a angeben
8.3 Nennleistungsdrehzahl3)
8.4 Nennleistung Leistung in kW (Messmethode angeben)
9 Verwendete Schmiermittel
9.1 Marke
9.2 Typ
10 Information über Startvorgang
11 Austausch der O2-Sonde
nach km ggf.
Austausch des Katalysators
nach km ggf.
1
) Bei nicht herkömmlichen Motortypen und Systemen sind vom Hersteller Angaben zu machen, die den nachstehend geforderten gleichwertig sind.
2
) Nichtzutreffendes streichen.
3
) Toleranz angeben.
*) Bei Vorlage einer Abgasgenehmigung entsprechend Nummer 1.12 der Anlage XXIII auch Angabe der für den jeweiligen Markt vorgesehenen
Bezeichnung.
**) Bei kennfeldgesteuerten Zündungen Zündkennfeld oder charakteristische Punkte.
888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Anlage XXIV
(zu § 47)
Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft
durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- und Selbstzündungsmotoren
(Definition bedingt schadstoffarmer Personenkraftwagen)
1 Bedingungen für die Einstufung als bedingt schadstoffarmes Kraftfahrzeug
1.1 Anwendungsbereich
Diese Anlage regelt die Anforderungen hinsichtlich der Emissionen luftverunreinigender Gase, die
1. Personenkraftwagen sowie
2. Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 800 kg
mit Fremdzündungsmotoren (Ottomotoren) oder Selbstzündungsmotoren (Dieselmotoren) mit min-
destens vier Rädern, höchstens neun Sitzplätzen einschließlich des Führersitzes, einer zulässigen Ge-
samtmasse von mindestens 400 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens
50 km/h erfüllen müssen, um als bedingt schadstoffarm anerkannt zu werden. Sie gilt auch für Per-
sonenkraftwagen sowie Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 800 kg
mit nachträglich eingebauten Abgasreinigungssystemen (Umrüstung) zur Verringerung der Emissionen
luftverunreinigender Gase.
1.2 Definition
1.2.1 Bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe A
Als bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe A gelten:
a) Personenkraftwagen mit Fremdzündungsmotoren, wenn sie bei reihenweiser Fertigung die Anfor-
derungen nach Nummer 1.5.1.1, im Falle der Umrüstung zusätzlich die Anforderungen nach
Nummer 1.5.1.2 erfüllen,
b) Personenkraftwagen mit Flüssiggasanlagen, wenn sie im Flüssiggasbetrieb die Anforderungen nach
den Nummern 1.5.1.1 und 1.5.1.2 erfüllen,
c) Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotoren, wenn sie die Anforderungen nach Num-
mer 1.5.1.1 erfüllen.
1.2.2 Bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe B
Als bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe B gelten:
a) Personenkraftwagen, wenn sie durch Einbau von Abgasreinigungssystemen die Anforderungen
nach Nummer 1.5.2.1 erfüllen; bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge müssen zusätzlich den
Anforderungen nach Nummer 1.5.2.2 genügen,
b) Personenkraftwagen mit Flüssiggasanlagen, wenn sie im Flüssiggasbetrieb die Anforderungen nach
den Nummern 1.5.2.1 und 1.5.2.2 erfüllen.
1.2.3 Bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe C
Als bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe C gelten Personenkraftwagen mit Motoren
mit einem Hubraum von weniger als 1 400 cm3,
a) wenn sie die Anforderungen nach Nummer 1.5.3 erfüllen,
b) wenn sie als Fahrzeuge mit Flüssiggasanlagen im Flüssiggasbetrieb die Anforderungen nach
Nummer 1.5.3 in Verbindung mit Nummer 1.5.2.2 erfüllen.
1.3 Anforderungen
Die Funktionsfähigkeit der emissionsmindernden und emissionsrelevanten Bauteile muss durch die in
Nummer 1.5 näher beschriebenen Prüfungen nachgewiesen werden; der Antragsteller muss glaubhaft
machen, dass die Funktionsfähigkeit dieser Bauteile über eine angemessene Lebensdauer bei bestim-
mungsgemäßem Betrieb gewährleistet ist. Die Abgasreinigungssysteme dürfen nicht mit Einrichtungen
ausgerüstet sein, die diese Systeme außer Funktion setzen.
Dies gilt nicht für Einrichtungen, die zum störungsfreien Betrieb des Fahrzeugs zwingend erforderlich
sind. Einrichtungen zur Umschaltung zwischen Benzin- und Flüssiggasbetrieb sind in Fahrzeugen mit
Flüssiggasanlagen zulässig. Bei reihenweise gefertigten Kraftfahrzeugen, die mit einem Abgasreini-
gungssystem ausgerüstet sind und für deren Betrieb unverbleiter Kraftstoff erforderlich ist, muss der
Tankeinfüllstutzen so beschaffen sein, dass diese Fahrzeuge ausschließlich mit unverbleitem Kraftstoff
betankt werden können. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn diese Fahrzeuge mit einem Zapfhahn mit
einem äußeren Durchmesser der Endöffnung von mehr als 2,134 cm nicht betankt werden können.
Bei umgerüsteten Kraftfahrzeugen, für deren Betrieb unverbleiter Kraftstoff erforderlich ist, muss ein
entsprechender Hinweis in der Nähe des Tankeinfüllstutzens an gut sichtbarer Stelle angebracht sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 889
1.4 Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis und Nachweis
über Schadstoffverringerungen auf der Grundlage bereits erteilter Allge-
meiner Betriebserlaubnisse
1.4.1 Für Kraftfahrzeuge kann der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter den Antrag auf Erteilung einer
Allgemeinen Betriebserlaubnis oder auf Erteilung eines Nachtrags zur Allgemeinen Betriebserlaubnis
des Fahrzeugs unter Beifügung der in Nummer 2.1 aufgeführten Unterlagen und Erklärungen stellen.
1.4.2 Sollen durch nachträglichen Einbau von Abgasreinigungssystemen die Emissionen luftverunreinigen-
der Gase von Kraftfahrzeugen verringert werden, so ist, soweit nicht nach Nummer 1.4.1 verfahren
wird, für die Abgasreinigungssysteme eine Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22
erforderlich. Der Antrag kann entweder vom Fahrzeughersteller oder vom Hersteller des Abgas-
reinigungssystems oder von deren Beauftragten unter Beifügung der in Nummer 2.2 aufgeführten
Unterlagen und Erläuterungen gestellt werden.
1.4.3 Für bereits im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren, die die Anforderungen
nach Nummer 1.5.1.1 ohne Umrüstung erfüllen, kann der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter
aufgrund der für den Fahrzeugtyp erteilten Allgemeinen Betriebserlaubnis nachweisen, dass das Kraft-
fahrzeug als bedingt schadstoffarm nach Stufe A oder C gilt. Außerdem muss er bestätigen, dass die
reihenweise gefertigten Fahrzeuge diese Anforderungen unter Berücksichtigung der Nummer 1.5
einhalten.
1.4.4 Für bereits im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die die Anforderungen
nach Nummer 1.5.1.1 erfüllen, kann der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter auf Grund der für
den Fahrzeugtyp erteilten Allgemeinen Betriebserlaubnis und gegebenenfalls nachträglich durchge-
führter Prüfungen nachweisen, dass das Kraftfahrzeug als bedingt schadstoffarm nach Stufe A oder C
gilt. Außerdem muss er bestätigen, dass die reihenweise gefertigten Fahrzeuge diese Anforderungen
unter Berücksichtigung der Nummer 1.5 erfüllen.
1.4.5 Die Vorschriften der Nummern 1.4.1 bis 1.4.4 gelten für Fahrzeuge, die auf Grund einer Betriebserlaub-
nis nach § 21 erstmals in den Verkehr kommen oder gekommen sind und für in diese Fahrzeuge
eingebaute Abgasreinigungssysteme entsprechend.
1.5 Prüfungen
Die Prüfungen sind nach Nummer 3 durchzuführen.
1.5.1 Stufe A
Für Kraftfahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren und für Abgasreinigungssysteme, für die
nach den Nummern 1.4.1, 1.4.2 oder 1.4.5 eine Betriebserlaubnis für die Anerkennung nach Stufe A
beantragt wird, gelten bei der Typprüfung folgende Anforderungen:
1.5.1.1 Grenzwerte für gasförmige Schadstoffe, gemessen nach Europa-Fahrzyklus des Anhangs I der Richt-
linie 83/351/EWG des Rates vom 16. Juni 1983 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG über die
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung
der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABl. L 197 vom 20.7.1983, S. 1):
Summe
Bezugsmasse Pr NOx
CH + NOx
(kg) (g/Test) (g/Test)
Pr ≤ 1 250 12,75 6
Pr > 1 250 15 6
Bei erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeugen müssen die CO-Typprüfgrenzwerte nach der
Richtlinie 83/351/EWG oder der ECE-Regelung Nr. 15/04 bzw. nach der Richtlinie 78/665/EWG der
Kommission vom 14. Juli 1978 zur Anpassung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über die An-
gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der
Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung an den technischen Fortschritt
(ABl. L 223 vom 14.8.1978, S. 48) oder der ECE-Regelung Nr. 15/03 und bei den anderen Kraftfahr-
zeugen der für den jeweiligen Fahrzeugtyp auf Grund der Genehmigung geltende CO-Typprüfgrenzwert
eingehalten werden.
Bei Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasanlagen, die wahlweise mit Flüssiggas oder Benzin betrieben wer-
den können, müssen die vorgenannten Schadstoffgrenzwerte nur im Flüssiggasbetrieb eingehalten
werden; im Benzinbetrieb müssen mindestens die für den Fahrzeugtyp geltenden Typprüfgrenzwerte
eingehalten werden.
1.5.1.2 Kraftstoffverbrauch und Betriebsverhalten
Für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren, deren Schadstoffemissionen durch Umrüstung nach-
träglich vermindert werden, ist zusätzlich folgendes im Vergleich zum Prüffahrzeug ohne Umrüstung
nachzuweisen:
890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
1.5.1.2.1 Der nach DIN 70 030 ermittelte Kraftstoffverbrauch darf um nicht mehr als 5 Prozent ansteigen, wobei
die arithmetischen Mittelwerte aus den beiden Verbrauchsmessungen verglichen werden. Dabei sind
Verbrauchsnachteile durch geringere Oktanzahlen des unverbleiten Benzins (1 Prozent je Oktanzahl)
vom Messergebnis abzuziehen.
1.5.1.2.2 Das Betriebsverhalten darf sich bei den üblichen Betriebstemperaturen des Fahrzeugs nicht ver-
schlechtern, wobei die Beurteilung wie folgt auf dem Rollenprüfstand vorzunehmen ist:
1.5.1.2.2.1 Betriebsverhalten bei Normaltemperatur
Betriebsverhalten beim Startvorgang
Betätigung des Starters (zehn Sekunden maximal)
Dauer der Pausen zwischen den Startversuchen 15 Sekunden
Bei Anspringen des Motors 60 Sekunden Leerlauf unter Beachtung der Betriebsanleitung (Kick-down,
Einstellung der Starterklappe)
Betriebsverhalten während der Warmlaufphase
Durchfahren eines Fahrzyklus in Anlehnung an die Prüfung Typ I des Anhangs I der Richtlinie
83/351/EWG des Rates der Anlage XIV mit einer zusätzlichen Beschleunigungsphase im dritten Ab-
schnitt des Fahrzyklus von 40 km/h auf 100 km/h im höchst möglichen Gang. Die Prüfung umfasst drei
Zyklen und ist ohne Unterbrechung durchzuführen.
1.5.1.2.2.2 Betriebsverhalten bei niedriger Temperatur
Betriebsverhalten in der Kältekammer auf dem Rollenprüfstand bei -10 °C Luft- und Motoröltempera-
tur, sofern durch das Abgasreinigungssystem eine Verschlechterung des Betriebsverhaltens bei nied-
rigen Temperaturen zu erwarten ist.
Das Betriebsverhalten ist beim Startvorgang und während der Warmlaufphase entsprechend Num-
mer 1.5.1.2.2.1 zu überprüfen.
1.5.1.2.3 Falls der Fahrzeughersteller schriftlich die Gewährleistung für einwandfreies Betriebsverhalten des
Fahrzeugtyps übernimmt, kann auf die Prüfungen nach Nummer 1.5.1.2.2 verzichtet werden.
1.5.1.2.4 Die Nummern 1.5.1.2.1 und 1.5.1.2.2.2 sind auf Fahrzeuge mit Flüssiggasanlagen nicht anzuwenden.
1.5.2 Stufe B
Für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren und für Abgasreinigungssysteme, für die nach den
Nummern 1.4.1, 1.4.2 oder 1.4.5 eine Betriebserlaubnis für die Anerkennung nach Stufe B beantragt
wird, gelten bei der Typprüfung folgende Anforderungen:
1.5.2.1 Grenzwerte für gasförmige Schadstoffe, gemessen nach Europa-Fahrzyklus des Anhangs I der Richt-
linie 83/351/EWG des Rates:
Die NOx-Emission des Prüffahrzeugs mit eingebautem Abgasreinigungssystem muss um mindestens
30 Prozent geringer sein als die NOx-Emission des Prüffahrzeugs ohne Abgasreinigungssystem.
Zusätzlich muss das Prüffahrzeug mit eingebautem Abgasreinigungssystem den für diesen Fahrzeug-
typ nach Richtlinie 78/665/EWG bzw. 77/102/EWG der Kommission vom 30. November 1976 zur An-
passung der Richtlinie des Rates 70/220/EWG vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvor-
schriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von
Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündungsmotor an den technischen Fortschritt (ABl. L 32 vom
3.2.1977, S. 32) oder nach ECE-Regelung Nr. 15/03 bzw. 15/02 geltenden NOx-Typprüfgrenzwert um
mindestens 30 Prozent unterschreiten; gehört das Prüffahrzeug zu einem nach Richtlinie 83/351/EWG
oder nach ECE-Regelung Nr. 15/04 genehmigten Fahrzeugtyp, so muss die NOx-Emission des
Prüffahrzeugs mit eingebautem Abgasreinigungssystem den für diesen Fahrzeugtyp nach der Richt-
linie 78/665/EWG oder nach ECE-Regelung Nr. 15/03 bestimmten NOx-Typprüfgrenzwert um mindes-
tens 30 Prozent unterschreiten.
Weiterhin dürfen die CH- und CO-Emissionen bei Durchführung nur je einer Prüfung vor und nach
Einbau des Abgasreinigungssystems nach Einbau höchstens um 5 Prozent ansteigen, andernfalls ist
anhand von je drei Messungen nachzuweisen, dass die CH- und CO-Emissionen nicht signifikant
ansteigen.
Außerdem müssen beim Prüffahrzeug vor Einbau des Abgasreinigungssystems die für den jeweiligen
Fahrzeugtyp geltenden Typprüfgrenzwerte für die entsprechenden Schadstoffe eingehalten werden.
Bei Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasanlagen, die wahlweise mit Flüssiggas oder Benzin betrieben wer-
den können, müssen die vorgenannten Anforderungen nur im Flüssiggasbetrieb eingehalten werden;
im Benzinbetrieb müssen mindestens die für den Fahrzeugtyp geltenden Typprüfgrenzwerte eingehal-
ten werden.
1.5.2.2 Kraftstoffverbrauch und Betriebsverhalten
Für im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge, die die Anforderungen nach Nummer 1.5.2.1 nach Einbau
eines Abgasreinigungssystems erfüllen, ist ferner im Vergleich zum Prüffahrzeug ohne Abgasreini-
gungssystem nachzuweisen, dass hinsichtlich des Kraftstoffverbrauchs und des Betriebsverhaltens
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 891
die Anforderungen nach Nummer 1.5.1.2 eingehalten werden.
Hierbei sind bei Fahrzeugen mit Flüssiggasanlagen die Nummern 1.5.1.2.1 und 1.5.1.2.2.2 nicht an-
zuwenden.
1.5.3 Stufe C
Für Kraftfahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren und für Abgasreinigungssysteme, für die
nach den Nummern 1.4.1, 1.4.2 oder 1.4.5 eine Betriebserlaubnis für die Anerkennung nach Stufe C
beantragt wird, gelten bei der Typprüfung folgende Anforderungen:
1.5.3.1 Grenzwerte für gasförmige Schadstoffe, gemessen nach Europa-Fahrzyklus des Anhangs I der Richt-
linie 83/351/EWG des Rates:
Summe
Hubraum CO NOx
CH + NOx
(cm3) (g/Test) (g/Test) (g/Test)
weniger als 1 400 38,25 12,75 6
Im Übrigen gelten die Vorschriften der Abschnitte 1.5.1.1 bis 1.5.1.2.
1.5.4 Bestehen Anhaltspunkte, dass Kraftfahrzeuge die Anforderungen der Nummer 1.3 Sätze 2 und 3 nicht
erfüllen, so kann der Technische Dienst Vergleichsmessungen durchführen, mit denen das Emissions-
verhalten auch bei höheren Geschwindigkeiten überprüft wird.
1.5.5 Serienprüfungen durch den Technischen Dienst
1.5.5.1 Bei serienmäßig hergestellten, bedingt schadstoffarmen Fahrzeugen kann die Genehmigungsbehörde
nach § 20 Prüfungen zur Überwachung des Emissionsverhaltens der Fahrzeuge aus der Produktion
durch den Technischen Dienst durchführen lassen.
Zur Beurteilung der Übereinstimmung der Produktion sind die für den betroffenen Fahrzeugtyp erfor-
derlichen Abgasprüfungen nach Nummer 1.5 durchzuführen, wobei die für die jeweiligen Prüfungen
geltenden Grenzwerte um 20 Prozent überschritten werden dürfen.
1.5.5.2 Bei Abgasreinigungssystemen zum nachträglichen Einbau kann die Genehmigungsbehörde nach § 22
Prüfungen zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion durch den Technischen Dienst
durchführen lassen.
Werden von der Genehmigungsbehörde Abgasprüfungen der Abgasreinigungssysteme in Verbindung
mit einem bestimmten Fahrzeugtyp gefordert, so gelten hierfür die Schadstoffgrenzwerte nach
Nummer 1.5.5.1 entsprechend.
1.6 (weggefallen)
1.7 Genehmigungsbehörde
Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Anlage – ausgenommen Nummer 1.4.5 – ist das Kraftfahrt-
Bundesamt, Fördestraße 16, 24944 Flensburg.
1.8 Anerkennung von Prüfungen anderer Staaten
Prüfungen, denen ein Fahrzeugtyp in einem EG-Mitgliedstaat oder einem anderen europäischen Land,
mit dem ein gegenseitiges Übereinkommen besteht, unterzogen worden ist, werden anerkannt, wenn
Prüfungen bei einer dortigen Genehmigungsbehörde oder einer amtlichen Prüfstelle durchgeführt wur-
den und hierbei nach den Prüfbedingungen dieser Anlage verfahren wurde. Die Anforderungen dieser
Anlage müssen erfüllt sein. Der Nachweis muss durch die Vorlage des Prüfberichts und der vollstän-
digen Antragsunterlagen nach Anhang I bis III bei der Genehmigungsbehörde erfolgen; zu fremd-
sprachlichen Unterlagen sind deutsche Übersetzungen beizufügen. Die Genehmigungsbehörde erteilt
aufgrund der vorgelegten Antragsunterlagen und Prüfergebnisse eine Genehmigung unter der Auflage,
dass der Antragsteller die sich aus dieser Anlage ergebenden Verpflichtungen einhält.
2 Beschreibung des Kraftfahrzeugs, Hauptmerkmale des Motors, der emissionsmindernden und
emissionsrelevanten Bauteile des Fahrzeugtyps, für den die Betriebserlaubnis beantragt wird,
sowie Beschreibung des Abgasreinigungssystems in Verbindung mit dem betreffenden Fahr-
zeugtyp, Prüfberichte
2.1 Für die Allgemeine Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge sind zusammen mit dem Prüfbericht des Tech-
nischen Dienstes die Fahrzeugbeschreibung, die Hauptmerkmale des Motors und Angaben über die
Durchführung der Prüfungen nach den Anhängen I und II vorzulegen.
2.2 Für die Allgemeine Betriebserlaubnis für Abgasreinigungssysteme, die nachträglich in Kraftfahrzeuge
eingebaut werden, sind die Angaben und der Prüfbericht nach Anhang III vorzulegen.
3 Durchführung der Prüfungen
3.1 Die Prüfungen zur Ermittlung der gasförmigen Emissionen sind in Anlehnung an den Anhang I der
Richtlinie 83/351/EWG des Rates, Prüfung Typ I, unter Verwendung der dort vorgeschriebenen Prüf-
und Messeinrichtungen durchzuführen.
892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
3.2 Die Messung des Kraftstoffverbrauchs ist nach DIN 70 030 Teil 1 Ausgabe 78 oder nach Richt-
linie 80/1268/EWG durchzuführen, und es sind dabei die dort vorgeschriebenen Messeinrichtungen
zu verwenden.
3.3 Bei der Prüfung von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen, die nachträglich mit Abgasreinigungs-
systemen ausgerüstet werden, ist weiterhin zu beachten:
3.3.1 Vorbereitung der Kraftfahrzeuge
Die Fahrzeuge und insbesondere die Motoren müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden, das
heißt sie müssen nach den Anweisungen des Fahrzeugherstellers gewartet und eingestellt sein.
3.3.2 Prüfung und Einstellung des Motors
Vor Versuchsbeginn sind neue Zündkerzen und gegebenenfalls Unterbrecherkontakte einzubauen.
Weiterhin sind die nachstehend aufgeführten Merkmale des Motors zu überprüfen und gegebenenfalls
nach den Angaben des Fahrzeugherstellers einzustellen:
Kompressionsdruck
Ventilspiel
Zündzeitpunkt
gegebenenfalls Schließwinkel
Leerlaufdrehzahl
CO-Gehalt im Leerlauf
Dichtheit der Auspuffanlage
Startautomatik, gegebenenfalls Batterie.
3.3.3 Überprüfung der Einbau- und Einstellanweisung beim nachträglichen Einbau des Abgasreinigungs-
systems
Der Einbau und die Einstellung des Abgasreinigungssystems sind vom Antragsteller in Gegenwart des
Technischen Dienstes anhand der mitgelieferten Einbau- und Einstellanleitung am Prüffahrzeug vorzu-
nehmen; gegebenenfalls sind die Einbau- und Einstellanleitungen zu korrigieren.
3.4 Kraftstoff
Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren und Abgasreinigungssystemen, die den Betrieb mit
unverbleitem Benzin erfordern, ist der Prüfkraftstoff nach Anlage XXIII Nummer 5.1 zu verwenden.
Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren, die für den Flüssiggasbetrieb umgerüstet wurden, ist
Flüssiggas nach Anlage XXIII Nummer 5.3 zu verwenden.
Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren und Abgasreinigungssystemen, die mit verbleitem
Benzin betrieben werden können, ist der Prüfkraftstoff nach Anhang VI der Richtlinie 83/351/EWG
des Rates zu verwenden.
Bei Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren ist der Prüfkraftstoff nach Anlage XXIII Nummer 5.2
zu verwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 893
Anhang I
Fahrzeugbeschreibung gemäß Anlage XXIV
Fahrzeugtyp:
0 Allgemeines
0.1 Fabrikmarke: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0.2 Typ und Handelsbezeichnung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0.3 Art: ............................................................................................................
0.4 Klasse des Fahrzeugs: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0.5 Name und Anschrift des Herstellers: ...........................................................................
0.6 Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers (ggf.): ...................................................
1 Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugs
1.2 Angetriebene Räder: ...........................................................................................
2 Abmessungen und Gewichte
2.6 Leermasse: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bezugsmasse: .................................................................................................
2.7 Technisch zulässige Gesamtmasse: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3 Antriebsmaschine
(s. Anhang II)
4 Kraftübertragung
4.3 Schaltgetriebe: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Bauart . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– automatisch/mechanisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.5 Übersetzungsverhältnis: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1. Gang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. Gang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. Gang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4. Gang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5. Gang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Übersetzungsverhältnis des Achsgetriebes: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6 Aufhängung
6.1 Normalbereifung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Abmessungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Dynamischer Rollumfang (nach DIN bzw. WdK): .............................................................
Anlagen:
1. Lichtbilder und/oder Zeichnungen einer repräsentativen Fahrzeugausführung
2. Beschreibung des Motors nach Anhang II einschließlich der dort geforderten Anlagen
3. Lichtbilder des Motors und des Motorraums
4. ff. (ggf. weitere Anlagen auflisten)
894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Anhang II
Hauptmerkmale des Motors
und Angaben über die Durchführung der Prüfungen1)
gemäß Anlage XXIV
1 Beschreibung des Motors
1.1 Marke
1.2 Typ
1.3 Arbeitsweise: Fremdzündung/Selbstzündung, mit
Viertakt/Zweitakt2)
1.4 Bohrung
1.5 Hub
1.6 Zahl und Anordnung der Zylinder und Zündfolge
1.7 Hubraum
1.8 Verdichtungsverhältnis3)
1.9 Zeichnungen der Brennräume und Kolben
1.10 Kühlsystem Art des Kühlsystems (Wasser, Luft)
1.11 Aufladung, Art, Kurzbeschreibung ggf. Typ, Antrieb und/oder Ladedruck, Ladeluftkühlung
1.12 Ansaugsystem (Beschreibung, Einrichtung zur Anpassung der Luftvorwärmung
an Außentemperatur)
Ansaugkrümmer Zeichnung mit Hauptabmessungen
Luftfilter 7 Zeichnung mit Hauptabmessungen
Marke 8
Typ 9
Ansaugschalldämpfer ggf.
Marke
Typ
1.13 Kurbelgehäuseentlüftung Beschreibung und Skizzen einschließlich der Charakteristik der
Drosselstelle(n)
2 Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung
Beschreibung und Skizzen (mit Angabe aller z. B. Sekundärluftzufuhr
wesentlichen Daten einschließlich Regelbereiche) Leerlaufsteller
sowie Kennzeichnung Drehzahlschaltgerät
Katalysator
Abgasrückführung
Partikelfilter
Warneinrichtung für Wartung/Fehlfunktionen
3 Ansaug- und Kraftstoffsystem
3.1 Beschreibung und Skizzen der Ansaugleitung z. B. Drosselklappendämpfer,
nebst Zubehör Vorwärmer, zusätzliche Luftanschlüsse
3.2 Kraftstoffzufuhr ggf. Angaben über Schubabschaltung und Leerlaufregelung
3.2.1 durch Vergaser Angabe der Art
Zahl der Vergaser
3.2.1.1 Marke Hersteller
3.2.1.2 Typ Typangabe
3.2.1.3 Einstellelemente1) (bei elektronischem Vergaser: z. B. Steuergerät, Temperatur-
sensoren, Drosselklappenansteller usw.)
Leerlaufeinstellung und Eingriffssicherung Beschreibung und Skizzen
3.2.1.3.1 Düsen Angaben über Düsenbestückung, Durchmesserangaben
3.2.1.3.2 Lufttrichter Durchmesser
3.2.1.3.3 Füllstand in der Schwimmerkammer Höhe des Füllstands unter Angabe der Prüfbedingungen
3.2.1.3.4 Gewicht des Schwimmers Gewichtsangabe
3.2.1.3.5 Schwimmernadel Durchmesser
3.2.1.4 Starthilfe Einstellung der Schließanlage3) handbedient oder automatisch Angabe über die Justierung
1
) Bei nicht herkömmlichen Motortypen und Systemen sind vom Hersteller Angaben zu machen, die den nachstehend geforderten gleichwertig sind.
2
) Nichtzutreffendes streichen.
3
) Toleranz angeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 895
3.2.1.5 Kraftstoffpumpe Druckangabe oder Kennlinie3)
3.2.2 Durch Einspritzeinrichtung Beschreibung des z. B. K-Jetronic und ggf. Luftmengenmesser*)
Systems Steuergerät*)
Mengenteiler*)
Warmlaufregler*)
Thermozeitschalter*)
Kaltstartventil*)
Kraftstoff-Förderpumpe (Typ angeben)
Systemdruck (Druck angeben)3)
Eingriffssicherung**)
*) Kennzeichnung angeben
**) Beschreibung und Skizzen
Arbeitsweise z. B. Einspritzung in den Ansaugkrümmer/Vorkammer/Wirbel-
kammer; Direkteinspritzung
3.2.2.1 Einspritzpumpe falls nicht in 3.2.2 enthalten
3.2.2.1.1 Marke 7
8
3.2.2.1.2 Typ 9 ggf.
3.2.2.1.3 Einspritzmenge mm3 je Hub bei min-1 der Pumpe2)3)
oder
Kennlinie2)3)
Kalibrierverfahren:
auf dem Prüfstand/am Motor2)
3.2.2.1.4 Einspritzzeitpunkt ggf.
3.2.2.1.5 Einspritzkurve ggf.
3.2.2.2 Einspritzdüse Kennzeichnung
3.2.2.3 Regler
3.2.2.3.2 Typ
3.2.2.3.3 Abregeldrehzahl unter Last min-1
3.2.2.3.4 Höchstdrehzahl ohne Last min-1
3.2.2.3.5 Leerlaufdrehzahl:
3.2.2.4 Kaltstarteinrichtung:
3.2.2.4.1 Marke:
3.2.2.4.2 Typ:
3.2.2.4.3 Beschreibung:
3.2.2.5 Starthilfe:
3.2.2.5.1 Marke:
3.2.2.5.2 Typ:
3.2.2.5.3 Beschreibung:
4 Ventilsteuerzeiten oder gleichwertige Daten
4.1 Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie
Schließwinkel oder gleichwertige Merkmale
anderer Steuerungen bezogen auf den oberen
Totpunkt Angabe von Ventilhub
Angabe von Einlass/Auslass vor/nach OT
4.2 Bezugs- und/oder Einstellbereiche2) Angabe von Einlass/Auslass-Spiel
5 Zündung
5.1 Art des Zündsystems
Beschreibung z. B. Transistor-Zündanlage
5.1.1 Marke ggf.
5.1.2 Typ ggf.
5.1.3 Zündverstellkurve *)3) Zeichnung (bei zusätzlichen Maßnahmen zur Zündverstellung
Verstellbereich)
*) Bei kennfeldgesteuerten Zündungen Zündkennfeld oder charakteristische Punkte.
2
) Nichtzutreffendes streichen.
3
) Toleranz angeben.
896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
5.1.4 Zündzeitpunkt3) Angabe der Randbedingungen
5.1.5 Unterbrecherkontaktabstand und Schließwinkel ggf. Angaben über Kontaktabstand und Art der Regelung
6 Schalldämpferanlage
6.1 Beschreibung und Skizzen Zeichnungen von Schalldämpfer und Katalysator sowie
Schema der Gesamtanlage mit Hauptabmessungen der Bau-
teile
7 Zusätzliche Angaben über die Prüfbedingungen
7.1 Zündkerzen
7.1.1 Marke
7.1.2 Typ Angaben über Hersteller
Typ
Kennzeichnung
7.1.3 Elektrodenabstand
7.2 Zündspule
7.2.1 Marke
7.2.2 Typ
7.3 Zündkondensator
7.3.1 Marke falls vorhanden
7.3.2 Typ
8 Motorleistung
(vom Hersteller anzugeben)
8.1 Leerlaufdrehzahl3)
8.2 Kohlenmonoxidgehalt im Abgas bei Leerlauf nach CO-Angaben in %
Angabe des Herstellers (Vol. %) ggf. vor und nach Katalysator
ggf. Referenzwert gem. § 47a angeben
8.3 Nennleistungsdrehzahl3)
8.4 Nennleistung (kW, Messmethode)
9 Verwendete Schmiermittel
9.1 Marke
9.2 Typ
10 Austausch des Katalysators
nach km ggf.
3
) Toleranz angeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 897
Anhang III
Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Erteilung
einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 22 für Abgasreinigungssysteme
1. Prüfbericht
Der Technische Dienst bestätigt in seinem Prüfbericht, dass der geprüfte Fahrzeugtyp nach Einbau des Abgas-
reinigungssystems die Anforderungen nach Anlage XXIV erfüllt und der Fahrzeugtyp somit als bedingt schad-
stoffarm entsprechend der Stufe A, B oder C gilt.
Der Prüfbericht muss enthalten:
Beschreibung des Prüffahrzeugs
Fahrzeug
Hersteller
Typ
Ausführung
ABE-Nummer, ggf. Nachtrag
Erstzulassung
Fahrzeug-Identifizierungsnummer
Kilometerstand
Motor
Hersteller
Typ
Ausführung
Hubraum
Leistung/Drehzahl
Gemischbildungssystem
Abgasreinigungssystem
Art
Hersteller
Typ und Kennzeichnung
Prüfergebnisse
A n g a b e d e r F a h r z e u g t y p e n , auf die die Genehmigung ggf. ausgedehnt werden kann.
2. Zeichnungen und Stücklisten für die eindeutige Beschreibung des Abgasreinigungssystems, Abbildungen und
Texte der Einbau- und Einstellanleitung,
Beschreibung aller Änderungen von Teilen und Einstellungen, die nach dem Einbau des Abgasreinigungssys-
tems vorgenommen werden müssen,
ggf. Angaben über Auflagen für den Betrieb (z. B. unverbleiter Kraftstoff).
3. Ggf. Angabe der geänderten Sollwerte für die Prüfung nach § 47a.
4. Eine Bestätigung des Antragstellers, dass das Abgasreinigungssystem bei bestimmungsgemäßer Verwendung
das Betriebsverhalten des Fahrzeugs nach Nummer 1.5.1.2.2 bzw. in Verbindung mit Nummer 1.5.2.2 nicht
verschlechtert.
5. Bestätigung des Antragstellers, dass die Funktionsfähigkeit des Abgasreinigungssystems über eine angemes-
sene Lebensdauer bei bestimmungsgemäßer Verwendung gewährleistet ist.
898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Anlage XXV
(zu § 47)
Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft
durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren
(Definition schadstoffarmer Personenkraftwagen gemäß Europa-Norm)
1 Anwendungsbereich
Diese Anlage regelt die zulässigen Emissionen luftverunreinigender Gase von Personenkraftwagen und
Wohnmobilen mit Fremd- oder mit Selbstzündungsmotoren, mit mindestens vier Rädern, höchstens neun
Sitzplätzen einschließlich des Führersitzes, einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 400 kg und
höchstens 2 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h und einem
Hubraum ab 1 400 ccm.
2 Text gestrichen
3 Anforderungen
Im Sinne dieser Anlage gelten Kraftfahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren als schadstoffarm,
wenn sie die technischen Anforderungen der Anhänge I bis VI der Richtlinie 83/351/EWG erfüllen, soweit in
den nachfolgenden Nummern 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist.
4 Grenzwerte
4.1 Abweichend von Anhang I der Richtlinie 83/351/EWG des Rates gelten folgende
Änderungen:
4.1.1 Folgende Nummer 3.2.4 ist einzufügen:
Beschreibung der Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass Fahrzeuge mit Fremdzündungs-
motoren nur mit unverbleitem Benzin nach den Bestimmungen der Richtlinie 85/210/EWG des Rates vom
20. März 1985 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Bleigehalt von Benzin
(ABl. L 96 vom 3.4.1985, S. 25) versorgt werden können. Diese Bestimmung kann beispielsweise als erfüllt
betrachtet werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Einfüllstutzen des Tanks so beschaffen ist, dass er
das Auffüllen mit einem Benzinzapfventil unmöglich macht, dessen Einführstutzen einen Außendurchmesser
von mehr als 2,1 cm hat.
4.1.2 Anstelle von Nummer 5.2.1.1.4 gilt:
Vorbehaltlich der Bestimmungen nach den Nummern 5.2.1.1.4.2 und 5.2.1.1.5 ist die Prüfung dreimal
durchzuführen. Die festgestellte Kohlenmonoxidmasse, die Summe der Massen der Kohlenwasserstoffe
und Stickoxide und die Stickoxidmasse müssen für die entsprechenden Fahrzeugklassen unter den nach-
stehenden Werten liegen:
Summe der Massen der
Hubraum Kohlenmonoxidmasse Kohlenwasserstoffe und Stickoxidmasse
Stickoxide
C L1 L2 L3
(in ccm) (g je Prüfung) (g je Prüfung) (g je Prüfung)
C > 2 000 25 6,5 3,5
1 400 < C ≤ 2 000 30 8 –
Kraftfahrzeuge mit einem Motor mit Kompressionszündung und einem Hubraum ab 1 400 ccm müssen den
entsprechenden Grenzwerten der Hubraumklasse zwischen 1 400 ccm und 2 000 ccm genügen.
4.1.3 In den Nummern 5.2.1.1.4.1, 5.2.1.1.4.2, 5.2.1.1.5.1 und 5.2.1.1.5.2 ist nach dem Ausdruck „Summe der
Massen (Emissionen) der Kohlenwasserstoffe und Stickoxide“ zu ergänzen „sowie die Masse (Emission) der
Stickoxide“.
4.1.4 In Nummer 7.1.1.1 gelten als zulässige Grenzwerte:
Summe der Massen der
Hubraum Kohlenmonoxidmasse Kohlenwasserstoffe und Stickoxidmasse
Stickoxide
C L1 L2 L3
(in ccm) (g je Prüfung) (g je Prüfung) (g je Prüfung)
C > 2 000 30 8,1 4,4
1 400 < C ≤ 2 000 36 10 –
Kraftfahrzeuge mit einem Motor mit Kompressionszündung und einem Hubraum ab 1 400 ccm müssen den
entsprechenden Grenzwerten der Hubraumklasse zwischen 1 400 ccm und 2 000 ccm genügen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 899
4.1.5 In Nummer 7.1.1.2 gilt als Definition für L der folgende Text:
L: Grenzwert nach Nummer 7.1.1.1 für Kohlenmonoxidemissionen, die Summe der Emissionen von Kohlen-
wasserstoffen und Stickoxiden sowie die Stickoxidemissionen
4.1.6 Die Nummer 8 gilt nicht.
4.2 Ergänzend gilt:
4.2.1 Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren müssen so ausgelegt sein, dass sie mit unverbleitem Benzin nach
der Richtlinie 85/210/EWG betrieben werden können.
4.2.2 Bei Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasantrieb ist als Bezugskraftstoff Flüssiggas nach DIN 51 622, Ausgabe
November 1973, zu verwenden, dessen Gehalt an Propan 95 Prozent ± 3 Prozent beträgt. Bei Kraftfahr-
zeugen mit Flüssiggasanlagen, die wahlweise mit Flüssiggas oder Benzin betrieben werden können, müs-
sen die vorgenannten Schadstoffgrenzwerte auch im Benzinbetrieb eingehalten werden.
Die Norm ist im Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, erschienen und beim Deutschen
Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
4.2.3 Die Funktionsfähigkeit der emissionsmindernden und emissionsrelevanten Bauteile muss durch Prüfungen
gemäß Nummer 3 nachgewiesen werden; der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass die Funktion
dieser Bauteile über eine angemessene Lebensdauer bei bestimmungsgemäßem Betrieb gewährleistet ist.
Die Abgasreinigungssysteme dürfen nicht mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die diese Systeme außer
Funktion setzen.
Dies gilt nicht für Einrichtungen, die zum störungsfreien Betrieb des Fahrzeugs zwingend erforderlich sind.
Einrichtungen zur Umschaltung zwischen Benzin- und Flüssiggasbetrieb sind in Fahrzeugen mit Flüssiggas-
anlagen zulässig.
4.2.4 Bestehen Anhaltspunkte, dass Kraftfahrzeuge die Anforderungen der Nummer 4.2.3 nicht erfüllen, so kann
der Technische Dienst Vergleichsmessungen durchführen, mit denen das Emissionsverhalten auch bei
höheren Geschwindigkeiten überprüft wird.
5 In Anhang III ist der Abschnitt 3.1.7 nicht anzuwenden.
6 In Anhang VI gilt als Abschnitt 1 Folgendes:
Es sind die Prüfkraftstoffe entsprechend den Spezifikationen nach Nummer 5 der Anlage XXIII zu
verwenden.
900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Anlage XXVI
(zu § 47 Absatz 3a)
Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft
durch Partikel von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeines 5.2 Prüfung und Bewertung des geregelten Partikelminde-
1.1 Anwendungsbereich rungssystems
1.2 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen 5.3 Rückhaltegrad
2 Definitionen der Minderungsstufen 5.4 Ki-Faktor
2.1 Nachrüstungsstand 5.5 Limitierte Schadstoffe
2.1.1 Stufe PM 01 5.6 Kraftstoffverbrauch in CO2
2.1.2 Stufe PM 0 5.7 Trübungskoeffizient
2.1.3 Stufe PM 1 5.8 Anforderungen an ein geregeltes Partikelminderungs-
system zur Bildung einer Fahrzeugfamilie
2.1.4 Stufe PM 2
6 Genehmigung
2.1.5 Stufe PM 3
6.1 Neue Kraftfahrzeuge
2.1.6 Stufe PM 4
6.1.1 EG-Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis
2.2 Erstausrüstungsstand
6.1.2 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
2.2.1 Stufe PM 5
6.2 Für den Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge
3 Anforderungen an ungeregelte Partikelminderungs-
systeme 6.2.1 EG-Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis
3.1 Übereinstimmungskriterien für ungeregelte Partikelminde- 6.2.2 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
rungssysteme 6.2.3 Partikelminderungssystem für die Nachrüstung
3.2 Prüfung des ungeregelten Partikelminderungssystems 7 Genehmigungsbehörde
3.3 Durchführung des Dauerlaufs 8 Rücknahme der Genehmigung
3.3.1 Im neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ); nur Teil 1 9 Zusätzliche Anforderungen
3.3.2 Im neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ); mit Vmax 9.1 Betriebsverhalten
70 km/h 9.2 Geräuschverhalten
3.3.3 Nach einem innerstädtischen Fahrprofil 9.3 Additivierung
3.4 Prüfungen im Dauerlauf 9.4 Elektromagnetische Verträglichkeit
3.5 Abgasuntersuchung 10 Einbau und Abnahme der Nachrüstung mit einem
3.6 „Worst-Case-Regeneration“ nach dem Dauerlauf genehmigten Partikelminderungssystem
3.7 Abgasmessungen während des Dauerlaufs 10.1 Einbau
3.7.1 Ermittlung der Partikelemission im NEFZ 10.2 Abnahme
3.7.2 Ermittlung der gasförmigen Emissionen (NOx, CO, HC)
und des Kraftstoffverbrauchs in CO2
3.8 Bewertung des ungeregelten Partikelminderungssystems
Anhang I Übersicht über Prüfabläufe
3.8.1 Partikelemission
1 Ungeregelte Partikelminderungssysteme
3.8.2 Rückhaltegrad
1.1 Partikelminderungssystem
3.8.3 Rückhaltegrad während der Rußoxidation
1.2 Verwendungsbereich für Fahrzeugfamilien
3.8.4 Partikelemission nach „Worst-Case-Regeneration“
2 Geregelte Partikelminderungssysteme
3.8.5 Limitierte Schadstoffe
2.1 Partikelminderungssystem
3.8.6 Trübungsmessungen
2.2 Verwendungsbereich für Fahrzeugfamilien
4 Anforderungen an ein ungeregeltes Partikelminde-
rungssystem zur Bildung einer Fahrzeugfamilie
Anhang II Bescheinigung des Inhabers der EG-Typgeneh-
4.1 Übereinstimmungskriterien für Fahrzeugfamilien
migung oder Allgemeinen Betriebserlaubnis für
4.2 Auswahl der Prüffahrzeuge das Kraftfahrzeug nach Anlage XXVI Num-
4.3 Prüfkriterien des Verwendungsbereiches innerhalb einer mer 6.1.1, 6.2.1 oder 6.2.3 Buchstabe b
Familie nach Anhang I Nummer 1.2
4.4 Prüf- und Messablauf auf dem Rollenprüfstand Anhang III Bescheinigung zu § 21 Betriebserlaubnis für
4.5 Bewertung der ungeregelten Partikelminderungssysteme Einzelfahrzeuge nach Anlage XXVI Nummer 6.1.2,
für den Verwendungsbereich innerhalb einer Fahrzeug- 6.2.2 oder 6.2.3
familie
4.5.1 Partikelemission Anhang IV Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für
Fahrzeugteile nach § 22 für Partikelminderungs-
4.5.2 Kraftstoffverbrauch in CO2
systeme und erforderliche Unterlagen
4.5.3 Limitierte Schadstoffe
5 Anforderungen an periodisch regenerierende Partikel- Anhang V Abnahmebescheinigung über den ordnungsge-
minderungssysteme mäßen Einbau eines genehmigten Partikelmin-
5.1 Übereinstimmungskriterien für geregelte Partikelminde- derungssystems zur Vorlage bei der Zulassungs-
rungssysteme behörde
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 901
1 Allgemeines
1.1 Anwendungsbereich
Diese Anlage regelt die Anforderungen an das Abgasverhalten von Personenkraftwagen und Wohn-
mobilen mit Selbstzündungsmotor, die
1. durch Nachrüstung mit einem Partikelminderungssystem oder
2. ab dem Tage, an dem sie erstmals für den Verkehr zugelassen werden nach § 47 Absatz 3a als
besonders partikelreduziert gelten. Im Sinne dieser Vorschrift gelten als
a) Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge der Klasse M1 nach Anhang II Abschnitt A Nummer 1
b) Wohnmobile: Kraftfahrzeuge nach Anhang II Abschnitt A Nummer 5.1
der Richtlinie 70/156/EWG, die mit Selbstzündungsmotor angetrieben und mit Dieselkraftstoff nach der
Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität
von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom
28.12.1998, S. 58), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88) geändert
worden ist, betrieben werden.
Diese Anlage regelt auch die Anforderungen an die Partikelminderungssysteme, die für die Nachrüstung
der Kraftfahrzeuge vorgesehen sind.
Die Anforderungen dieser Anlage können sinngemäß auch für Nutzfahrzeuge der Klasse N1, die unter den
Anwendungsbereich des § 47 Absatz 1 fallen, angewendet werden. Der Verwendungsbereich genehmig-
ter Partikelminderungssysteme für Personenkraftwagen oder Wohnmobile kann dabei auf die entspre-
chenden Nutzfahrzeuge der Klasse N1 erweitert werden. Die Einhaltung der Anforderungen nach Num-
mer 4 dieser Anlage ist nachzuweisen. Für die Zuordnung der Partikelminderungsklasse gilt Anlage XIV
Nummer 3.4.
1.2 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen
Beladungszustand:
Konstanter Partikelbeladungszustand des Partikelminderungssystems unter bestimmten Fahrzuständen
ohne externe Regenerationsmaßnahmen.
Bypassverhältnis:
Verhältnis aus freiem geometrischen Querschnitt, durch den ein Teilabgasstrom konstruktionsbedingt
ungereinigt das Partikelminderungssystem teilweise oder ganz umgehen kann, bezogen auf den ge-
samten Filtereintrittsquerschnitt.
Geregeltes Partikelminderungssystem:
Partikelminderungssystem, das einen nach Nummer 5.3 ermittelten gravimetrischen Partikelrückhalte-
grad von mindestens 90 Prozent besitzt.
Ki-Faktor:
Verhältnis jedes limitierten Schadstoffs „n“ zwischen der gemittelten Gesamtemission von periodisch
regenerierenden Systemen während der Regeneration und der gemittelten Gesamtemission von
periodisch regenerierenden Systemen während der gesamten Partikelbeladungsphase ohne Regenera-
tion aus dem NEFZ.
Kontinuierlich regenerierendes Partikelminderungssystem:
Partikelminderungssystem, bei dem nicht durch veränderte Motorsteuerungsparameter, Zusatzsysteme
oder Motorvolllastbetriebspunkte eine Regeneration eingeleitet wird. Die kontinuierliche Regeneration
eines Partikelminderungssystems findet in bestimmten Abgastemperaturbereichen kontinuierlich von
selbst statt.
NEFZ:
Neuer Europäischer Fahrzyklus nach Anhang III Anlage 1 der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der
Richtlinie 98/69/EWG.
Ungeregeltes Partikelminderungssystem:
Partikelminderungssystem, das einen nach Nummer 3.8.2 ermittelten gravimetrischen Partikelrück-
haltegrad zwischen 30 Prozent und < 90 Prozent besitzt.
Partikelminderungssystem:
Eine Abgasnachbehandlung zur Verringerung der Partikelemission durch mechanische und/oder aero-
dynamische Separation sowie durch Diffusions- und/oder Trägheitseffekte. Motorspezifische Änderun-
gen an elektronischen Bauteilen und elektronischen Komponenten zählen nicht zu den Partikelminde-
rungssystemen.
Partikelminderungssystemfamilie:
Familie aller Partikelminderungssysteme, die in ihrer Funktion als technisch identisch gemäß den Über-
einstimmungskriterien in Nummer 4.1 angesehen werden.
902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Periodisch regenerierendes Partikelminderungssystem:
Partikelminderungssystem, bei dem eine periodische Regeneration über Zusatzeinrichtungen (zum Bei-
spiel elektrische Beheizung, Additiv, geänderte Motorparameter) eingeleitet wird. Während der Regene-
ration können die Emissionsgrenzwerte überschritten werden. Diese sind über den Ki-Faktor zu berück-
sichtigen.
Rückhaltegrad:
Verhältnis von zurückgehaltener Partikelmasse durch das Partikelminderungssystem zu der Partikel-
masse im Ausgangszustand des Fahrzeugs, gemessen im NEFZ.
„Worst-Case-Regeneration“:
Regeneration eines ungeregelten Partikelminderungssystems bei maximaler Partikelbeladung nach
einem Dauerlauf von 4 000 km unter geringster Abgaskühlung durch den Motor sowie hohem Sauerstoff-
überschuss im Abgas. Die „Worst-Case-Regeneration“ dient zum Beweis der thermischen Stabilität des
Partikelminderungssystems.
Abkürzungen:
η: Rückhaltegrad
fa : Wichtungsfaktor der Partikelemission im Zustand I
fb : Wichtungsfaktor der Partikelemission im Zustand II
fc : Wichtungsfaktor der Partikelemission im Zustand III
fD : Anzahl der Zyklen zwischen zwei Regenerationen
fd : Anzahl der für die Regeneration erforderlichen Zyklen
Mpi: gewichtete Gesamtemission (g/km) bei geregelten Partikelminderungssystemen
Msi: über mehrere Zyklen (NEFZ) gemessene gemittelte Emission ohne Regeneration (g/km)
Mri: Emission während der Regeneration (NEFZ)
N g: nachgerüsteter Zustand
PI: arithmetisch gemittelte Partikelemission im Zustand I
PII: arithmetisch gemittelte Partikelemission im Zustand II
PIII: arithmetisch gemittelte Partikelemission im Zustand III
PIVT2: arithmetisch gemittelte Partikelemissionen im Zustand IV, gemessen in Teil 2 des NEFZ
PIV: arithmetisch gemittelte Partikelemission im Zustand IV
PMS: Partikelminderungssystem
PNg: arithmetisch gemittelte Partikelemission im nachgerüsteten Zustand bei ungeregelten Systemen
PNgFe: Partikelemission für ungeregeltes System einer Familie, gemessen nach Anhang I Nummer 1.2
Buchstabe e
PNgFg: Partikelemission für offenes System einer Familie, gemessen nach Anhang I Nummer 1.2
Buchstabe g
PNFG: Partikelgesamtemission im nachgerüsteten Zustand für geschlossenes System einer Familie,
gemessen nach Anhang I Nummer 2.2 Buchstabe e
PS: arithmetisch gemittelte Partikelemission im Ausgangszustand (ohne PMS)
VF : Volumen des Partikelminderungssystems
VH : Hubvolumen des Motors
2 Definitionen der Minderungsstufen
Personenkraftwagen oder Wohnmobile mit Selbstzündungsmotor gelten als besonders partikelreduziert,
2.1 sofern sie nach der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens mit einem Partikelminderungssystem aus-
gerüstet worden sind (Nachrüstungsstand) als
2.1.1 Stufe PM 01, wenn sie die im Anhang zur Vorschrift des § 47 Absatz 1 aufgeführten Bestimmungen nach
den Buchstaben m, n oder o erfüllen, nicht bereits die Grenzwerte für die Gruppe I der Tabelle in Num-
mer 5.3.1.4 des Anhangs I einhalten und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminde-
rungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von
0,170 g/km nicht überschritten wird;
2.1.2 Stufe PM 0, wenn
a) sie den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 3 oder 4 entsprechen oder
b) sie bei mehr als sechs Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes oder bei einer zulässigen Gesamt-
masse von mehr als 2 500 kg den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 6 oder 7 entsprechen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 903
und dabei nur die Grenzwerte für die Gruppe II oder III der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I
eingehalten werden
und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind,
das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,100 g/km nicht überschritten wird;
2.1.3 Stufe PM 1, wenn
a) sie den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 3, 4, 5, 6 oder 7 entsprechen, in den Fahrzeug-
papieren nicht bereits als schadstoffarm D3 oder D4 beschrieben sind oder
b) sie bei einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg den Anforderungen des § 47 Absatz 3
Nummer 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen und dabei nur die Grenzwerte nach Zeile A für die
Gruppen II oder III der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I eingehalten werden
und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind und
das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,050 g/km nicht überschritten wird;
2.1.4 Stufe PM 2, wenn
a) sie den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 5 oder einer der danach folgenden Nummern
entsprechen, in den Fahrzeugpapieren nicht bereits als schadstoffarm D4, Euro 3 und D4 oder
Euro 4 beschrieben sind oder
b) sie bei einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg den Anforderungen nach § 47 Absatz 3
Nummer 8 oder einer der danach folgenden Nummern entsprechen und dabei nur die Grenzwerte
nach Zeile B für die Gruppe II oder III der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I eingehalten werden
und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind und
das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,025 g/km nicht überschritten wird;
2.1.5 Stufe PM 3, wenn sie den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 oder 13
entsprechen und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet
worden sind und das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,0125 g/km nicht über-
schritten wird;
2.1.6 Stufe PM 4, wenn sie den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entspre-
chen und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden
sind und das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,005 g/km nicht überschritten
wird;
2.2 sofern sie ab dem Tage, an dem sie erstmals für den Verkehr zugelassen werden (Erstausrüstungsstand)
als
2.2.1 Stufe PM 5, wenn
a) sie den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen, die Grenz-
werte L1, L3, L2+3 nach Zeile A oder Zeile B Fahrzeugklasse M oder bei einer zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 2 500 kg die für die Gruppe II oder III der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I der
Richtlinie 70/220/EWG in der jeweils genannten Fassung einhalten und
b) bei der Partikelmasse als Grenzwert L4 den Wert von 0,005 g/km nicht überschreiten und die Voraus-
setzungen für die Genehmigung nach Nummer 6.1 oder 6.2 erfüllt sind.
3 Anforderungen an ungeregelte Partikelminderungssysteme
Der Antragsteller, der die Betriebserlaubnis für ein Partikelminderungssystem nach Anhang IV beantragt,
muss durch die in Nummer 3.2 beschriebenen Prüfungen belegen und bestätigen, dass die Funktions-
fähigkeit dieses Systems bei bestimmungsgemäßem Betrieb über eine Lebensdauer von bis zu fünf
Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 80 000 km – je nachdem, welches Kriterium zuerst
erreicht wird – gewährleistet ist. Die Partikelminderungssysteme dürfen nicht mit Einrichtungen versehen
sein, die diese Systeme außer Funktion setzen.
3.1 Übereinstimmungskriterien für ungeregelte Partikelminderungssysteme
Das ungeregelte Partikelminderungssystem darf in folgenden Merkmalen nicht abweichen:
a) Rückhalteart, Arbeitsweise, Minderungsmaterial (Metall, Keramik),
b) Minderungskonstruktion des Filtermaterials (Platten, Geflecht, gewickelt, minimale Zellen-/Material-/
Vliesdichte, maximale Porosität, Porendurchmesser, Taschen-/Kugelanzahl, Oberflächenrauhigkeit,
Draht-/Kugel-/Faserdurchmesser),
c) Mindestbeschichtung des Partikelminderungssystems (g/ft3),
d) Canning/Verpackung (Lagerung/Halterung des Trägers),
e) Volumen ± 20 Prozent,
f) Regenerationstyp (periodisch oder kontinuierlich),
g) Regenerationsstrategie (katalytische, thermische, elektrothermische Regeneration),
h) Art der Additivierung (falls vorhanden),
904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
i) Typ des Additivs (falls vorhanden),
j) Bypassverhältnis,
k) mit oder ohne vorgeschaltetem Oxidationskatalysator.
Weiterverwendung des/der vorhandenen Oxidationskatalysator(s/en):
Dem Minderungssystem vorgeschaltete Oxidationskatalysatoren können bei der Nachrüstung im Einzel-
fall weiter verwendet werden, wenn diese nachweislich:
a) nicht älter als fünf Jahre sind,
b) nicht länger als 80 000 km im Fahrzeug verbaut waren (Nachweis der Laufleistung über Serviceheft
und Wegstreckenzähler) und
c) nicht mit sichtbaren Mängeln behaftet sind oder
d) der Hersteller des Partikelminderungssystems im Rahmen der unter Nummer 6.2.3 geforderten Be-
triebserlaubnis nachweist, dass die entsprechend geforderten Grenzwerte auch ohne den/die serien-
mäßigen Oxidationskatalysator(en) eingehalten werden (Betriebserlaubnis muss Nachweis enthalten).
Wird keiner der vorgenannten Nachweise erbracht, sind die Oxidationskatalysatoren vor der Nachrüstung
mit dem Partikelminderungssystem zu erneuern.
3.2 Prüfung des ungeregelten Partikelminderungssystems
Für die Begutachtung des Partikelminderungssystems nach Nummer 3.1 muss zum Beweis der Funk-
tionstüchtigkeit im späteren Feldeinsatz ein Dauerlauf nach Nummer 3.3 von mindestens 4 000 km
durchgeführt werden. Der Dauerlauf dient dem Nachweis der Funktionstüchtigkeit und der Stabilität
des Systems sowie dessen Wirkungsgrad.
Das dazu verwendete Kraftfahrzeug muss den Anforderungen der Stufe PM 2 entsprechen; bei Kraft-
fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg den Anforderungen der Stufe PM 1.
Die Partikelemission des Dauerlauffahrzeugs im Ausgangszustand darf im NEFZ 0,030 g/km nicht unter-
schreiten. Sofern kein Dauerlauffahrzeug mit entsprechender Partikelemission zur Verfügung steht, sind
die Stufen bei 2 000 km bzw. 4 000 km um das Verhältnis der vorgeschriebenen Partikelmasse von
0,030 g/km zu der tatsächlichen Fahrzeugemission zu verlängern (Beispiel: bei 0,020 g/km verschieben
sich die Messungen von 2 000 km auf 3 000 km und von 4 000 km auf 6 000 km).
Das für den Dauerlauf ausgewählte Kraftfahrzeug muss nicht vom selben Fahrzeughersteller wie der
angestrebte Verwendungsbereich sein. Der Verwendungsbereich eines Systems umfasst einen Motor-
leistungsbereich zwischen 65 Prozent und 130 Prozent, bezogen auf die Motorleistung des Prüffahr-
zeugs.
Als Prüfzyklus für die Abgasmessungen auf dem Rollenprüfstand ist der NEFZ mit inner- und außer-
städtischem Anteil (Teil 1 und Teil 2) nach Anhang III Anlage 1 der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung
der Richtlinie 98/69/EWG anzuwenden.
3.3 Durchführung des Dauerlaufs
Der Dauerlauf ist über eine Fahrstrecke von mindestens 4 000 km durchzuführen. Auf Wunsch des An-
tragstellers kann vor Beginn des Dauerlaufs eine Fahrzeuginspektion durch den mit der Begutachtung
beauftragten technischen Dienst sowie das Auslesen des OBD-Systems vorgenommen werden.
3.3.1 Die Streckenakkumulation kann auf dem Rollenprüfstand durch Wiederholung des innerstädtischen
Anteils des NEFZ (Teil 1) durchgeführt werden.
3.3.2 Die Streckenakkumulation auf dem Rollenprüfstand kann im NEFZ mit inner- (Teil 1) und außer-
städtischem (Teil 2, reduziert) Anteil durchgeführt werden. Dabei darf im Teil 2 des NEFZ eine Fahr-
geschwindigkeit von 70 km/h und eine maximale Abgastemperatur von 300 °C unmittelbar vor dem
Minderungssystem nicht überschritten werden.
3.3.3 Alternativ kann die in der Prüfdokumentation ausführlich zu beschreibende Dauerlaufstrecke von der
begutachtenden Stelle so gewählt werden, dass sie einem realistischen innerstädtischen Fahrprofil ent-
spricht. Dabei muss die Durchschnittsgeschwindigkeit zwischen 25 bis 35 km/h, die maximale Ge-
schwindigkeit unter 70 km/h, der zeitliche Leerlaufanteil nicht unter 7 Prozent und der zeitliche Ge-
schwindigkeitsanteil zwischen 50 bis 70 km/h unter 10 Prozent (nicht am Ende des Dauerlaufs gefahren)
liegen. Die maximale Abgastemperatur unmittelbar vor und nach dem Partikelminderungssystem muss
ohne externe Regeneration im Mittel immer unter 300 °C, die Motordrehzahl unterhalb von 60 Prozent der
Nenndrehzahl liegen. Während des ganzen Dauerlaufs sind Fahrzeuggeschwindigkeit, Weg, Motordreh-
zahl und Differenzdruck zwischen Ein- und Ausgang des Partikelminderungssystems in der Prüfdoku-
mentation mit aufzunehmen.
3.4 Prüfungen im Dauerlauf
Die Abgasmessungen mit eingebautem ungeregeltem Partikelminderungssystem werden nach Anhang I
Nummer 1.1
a) vor Dauerlaufstart (Grundvermessung, Zustand I),
b) nach mindestens 2 000 km (Zustand II) und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 905
c) nach mindestens 4 000 km (Zustand III) und
d) nach der „Worst-Case-Regeneration“ (Zustand IV)
durchgeführt.
Vor und nach dem Dauerlauf wird das Fahrzeug zur späteren Bestimmung der Partikelminderungs-
effizienz im Ausgangszustand ohne Partikelminderungssystem vermessen.
Der Hersteller kann jeweils nach den 2 000 km- und den 4 000 km-Messungen zusätzliche Abgasmes-
sungen im Ausgangszustand beantragen. Nach dem Wiedereinbau des Systems ist in diesem Falle die
Abgasmessung zu wiederholen. Der dabei jeweils höchste Abgaswert ist für die Bestimmung des Rück-
haltegrads heranzuziehen. Die Abweichung der Abgasmessungen mit Partikelminderungssystem
vor/nach Ein-/Ausbau darf 15 Prozent nicht überschreiten.
3.5 Abgasuntersuchung
Sollen ungeregelte Partikelminderungssysteme Verwendung finden, sind zusätzlich Abgasuntersuchun-
gen nach Nummer 3.2 der Anlage XIa mit Ermittlung des Spitzenwertes für die Rauchgastrübung
durchzuführen.
3.6 „ Wo r s t - C a s e - R e g e n e r a t i o n “ n a c h d e m D a u e r l a u f
Zur Absicherung der thermischen Stabilität im späteren Feldeinsatz von nachgerüsteten Fahrzeugen wird
nach den 4 000-km-Abgasmessungen und nach der Abgasuntersuchung eine „Worst-Case-
Regeneration“ durchgeführt.
Die thermische „Worst-Case-Regeneration“ wird mit dem Prüffahrzeug auf dem Rollenprüfstand über die
Motorlast eingeleitet (zügiger Lastwechsel von unterer Teillast nach Volllast). Nach Erkennen der
Zündung der Partikel im Minderungssystem wird der Leerlaufpunkt über Motorschub angefahren. Das
Prüffahrzeug verbleibt so lange im Leerlauf, bis kein Rußabbrand im Rückhaltesystem mehr stattfindet.
Sofern unter den vorgenannten Betriebsbedingungen nicht spätestens nach zehn Minuten Abgas-
temperaturen von 600 °C aufgetreten sind, ist der „Worst-Case-Test“ zu beenden.
Bei Fahrzeugen oberhalb einer Motorleistung von 160 kW kann die Einleitung der „Worst-Case-
Regeneration“ auf der Straße erfolgen.
Sofern keine thermische Regeneration eingeleitet werden konnte, ist eine Regeneration des Partikel-
minderungssystems nach Herstellervorgaben im Fahrzeugbetrieb durchzuführen.
In allen Fällen werden anschließend Abgasmessungen durchgeführt. Die dabei arithmetisch gemittelte
Partikelemission darf um nicht mehr als 15 Prozent von der Partikelemission PNg abweichen.
Darüber hinaus muss der Hersteller nachweisen und bestätigen, dass die verbrannte Partikelmasse und
die dabei aufgetretenen Abgastemperaturen bezüglich der Haltbarkeit des Systems als unkritisch anzu-
sehen sind.
3.7 Abgasmessungen während des Dauerlaufs
3.7.1 Ermittlung der Partikelemission im NEFZ:
Die Abgasemissionswerte im Ausgangszustand (PS), Zustand I (Grundvermessung) (PI), Zustand II (PII),
Zustand III (PIII) und Zustand IV (PIV) ergeben sich jeweils als Mittelwert aus jeweils zwei, sofern die
Messungen nicht mehr als 15 Prozent voneinander abweichen, ansonsten drei Messungen im NEFZ.
3.7.2 Ermittlung der gasförmigen Emissionen (NOx, CO, HC) und des Kraftstoffverbrauchs in CO2:
– Arithmetisches Mittel aus NEFZ im Ausgangszustand ohne Minderungssystem (HCS, COS, NOx S) und
(CO2 S);
– Arithmetisches Mittel aus NEFZ im nachgerüsteten Zustand mit Minderungssystem (HC (I, II, III), CO (I, II, III),
NOx (I, II, III) und CO2 (I, II, III)). Die Emissionen während der „Worst-Case-Regeneration“ werden nicht
berücksichtigt.
3.8 Bewertung des ungeregelten Partikelminderungssystems
Die Prüfung des Partikelminderungssystems für das System gilt als bestanden, wenn folgende Kriterien
erfüllt sind:
3.8.1 Die Partikelemission mit PNg = (fa • PI + fb • PII + fc • PIII) / (fa + fb + fc) mit fa = 1; fb = 2 und fc = 4
muss unter dem Grenzwert von 0,025 g/km liegen; bei Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamt-
masse von mehr als 2 500 kg unter dem Grenzwert von 0,050 g/km.
3.8.2 Der Rückhaltegrad η = 1 – (PNg / PS) muss mindestens 0,3 (= 30 Prozent) erreichen mit PS = (PS1 + PS2) / 2.
3.8.3 Der Rückhaltegrad während der Rußoxidation ηR = 1 – (PIVT2/PST2) aus den jeweiligen Messungen PIV
aus dem Teil 2 des NEFZ (außerstädtischer Anteil) muss mindestens 0,3 (= 30 Prozent) erreichen.
3.8.4 Die gemessene Partikelemission PIV muss kleiner sein als 1,15 • PNg.
3.8.5 Die limitierten Schadstoffe müssen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Grenzwerte
der ursprünglichen homologierten Schadstoffklasse unterschreiten.
3.8.6 Bei den Trübungsmessungen nach Anhang I Nummer 1.1 dürfen im Ausgangszustand und im nachge-
rüsteten Zustand die Herstellertrübungskoeffizienten nicht überschritten werden.
906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
4 Anforderungen an ein ungeregeltes Partikelminderungssystem zur Bildung einer Fahrzeugfamilie
Fahrzeugfamilien können mit ungeregelten Partikelminderungssystemen unterschiedlicher Größe
(Volumen) unter Einhaltung der Übereinstimmungskriterien nach Nummer 3.1 gebildet werden.
4.1 Übereinstimmungskriterien für Fahrzeugfamilien
4.1.1 Für die Festlegung des Verwendungsbereichs eines baugleichen Partikelminderungssystems nach
Nummer 3.1, aber mit unterschiedlichen Volumina, für verschiedene Fahrzeugtypen, dürfen sich die Ver-
suchsträger in den Merkmalen nach Nummer 4.1.2 nicht unterscheiden. Die obere und untere Grenze des
Verwendungsbereichs eines Systems wird je Fahrzeughersteller durch Vermessen zweier unterschied-
licher Prüffahrzeuge nach Nummer 4.2 auf dem Rollenprüfstand bestimmt.
4.1.2 Die zur Familie gehörenden Fahrzeugtypen sowie die Prüffahrzeuge selbst müssen in folgenden Kriterien
übereinstimmen:
– Fahrzeughersteller (Verwenden andere Fahrzeughersteller den gleichen Antriebsmotor des geprüften
Fahrzeugherstellers, so können, falls alle übrigen Anforderungen erfüllt sind, auch diese Fahrzeug-
typen in den Verwendungsbereich mit aufgenommen werden.)
– Saugmotor, aufgeladener Motor
– Schadstoffklassen:
○ Klasse 0: Euro 1
○ Klasse I: Euro 1, Euro 2
○ Klasse II: D3, Euro 3
○ Klasse III: D4, Euro 4
– Einbauort in den Abgasstrang (Anschluss Auspuffkrümmer bis Eintritt PMS ± 300 mm vom Dauerlauf-
fahrzeug). Dabei ist vom Antragsteller zu bestätigen, dass auch für die im Verwendungsbereich ge-
nannten Kraftfahrzeuge das Temperaturprofil bei Durchführung eines Dauerlaufs nach Nummer 3.3 um
nicht mehr als 30 °C – bezogen auf das Basisfahrzeug für den Dauerlauf – nach unten abweicht.
4.2 Auswahl der Prüffahrzeuge
Die Prüffahrzeuge für einen gewählten Verwendungsbereich müssen folgende Kriterien erfüllen:
4.2.1 Prüffahrzeug I:
– maximale Leistung im Verwendungsbereich
– größtes Filtervolumen (VFI)
– höchste Schwungmassenklasse
– häufig verbaute Getriebekonfiguration
– hohe häufig auftretende Rollenlast
4.2.2 Prüffahrzeug II:
– niedrigste Leistung im Verwendungsbereich
– kleinstes Filtervolumen (VFII)
– kleinste Schwungmassenklasse
– häufig verbaute Getriebekonfiguration
– geringste häufig auftretende Rollenlast
Sollen innerhalb der Klasse I die Schadstoffklassen Euro 1 und Euro 2 für Kraftfahrzeuge eines Herstel-
lers durch die Prüfungen abgedeckt werden, so muss eines der Prüffahrzeuge Euro 1 und das andere
Euro 2 abdecken.
4.3 P r ü f k r i t e r i e n d e s Ve r w e n d u n g s b e r e i c h s i n n e r h a l b e i n e r F a m i l i e n a c h A n h a n g I
Nummer 1.2
Die Prüffahrzeuge müssen eine Laufleistung von mindestens 15 000 km aufweisen. Die Prüffahrzeuge
müssen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand bei allen limitierten Emissionen die Werte
ihrer ursprünglich homologierten Grenzwertstufe einhalten. Die Verschlechterungsfaktoren sind nicht an-
zuwenden.
Der Umbau am Prüffahrzeug muss dem beantragten späteren Ausgangsstand der Umrüstung entspre-
chen.
Fahrzeuge mit „On-Board-Diagnose“ dürfen durch den Einbau des Nachrüstsystems in ihrer Über-
wachungsfunktion nicht eingeschränkt werden. Das elektronische Motorsteuergerät (zum Beispiel für
Einspritzung, Luftmassenmesser, Abgasminderung) darf durch die Nachrüstung nicht verändert werden.
4.4 Prüf- und Messablauf auf dem Rollenprüfstand
4.4.1 Die Fahrzeuge werden durch 2 x 10 NEFZ (220 km) konditioniert (siehe Anhang I Nummer 1.2).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 907
4.4.2 Ermittlung aller limitierten Schadstoffe im NEFZ für:
a) Ausgangszustand;
arithmetisches Mittel aus zwei bis drei Abgasmessungen für jede Schadstoffkomponente
b) Nachrüststand;
arithmetisches Mittel aus zwei bis drei Abgasmessungen für jede Schadstoffkomponente.
4.4.3 Ermittlung des Kraftstoffverbrauchs (CO2) im NEFZ für:
a) Kraftstoffverbrauch (Ausgangszustand);
arithmetisches Mittel aus zwei bis drei Abgasmessungen
b) Kraftstoffverbrauch (Nachrüststand);
arithmetisches Mittel aus zwei bis drei Abgasmessungen.
4.5 B e w e r t u n g d e r u n g e r e g e l t e n P a r t i k e l m i n d e r u n g s s y s t e m e f ü r d e n Ve r w e n -
dungsbereich innerhalb einer Fahrzeugfamilie
Die Prüfung eines Partikelminderungssystems für den Verwendungsbereich einer Fahrzeugfamilie gilt als
bestanden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
4.5.1 Partikelemission
4.5.1.1 Die Partikelemission PNgFe im nachgerüsteten Zustand muss unter dem Grenzwert der entsprechenden
Minderungsstufe PM 1, PM 2, PM 3, PM 4, PM 5 liegen. PNgFe (Anhang I Nummer 1.2 Buchstabe e) ergibt
sich als Mittelwert aus maximal drei Messungen im NEFZ nach der Systemvorbereitung.
4.5.1.2 Der Rückhaltegrad ηNgFe = 1 – (PNgFe / ((PS1F+ PS2F) /2) muss im nachgerüsteten Zustand mindestens 0,3
(= 30 Prozent) betragen.
4.5.1.3 PNgFg darf nicht größer sein als 1,15 • PNgFe. PNgFg (Anhang I Nummer 1.2 Buchstabe g) ergibt sich als
Mittelwert aus maximal drei Messungen im NEFZ nach Systemstabilität.
4.5.1.4 Bei den Trübungsmessungen nach Anhang I Nummer 1.2 dürfen im Ausgangszustand und im nachge-
rüsteten Zustand die Herstellertrübungskoeffizienten nicht überschritten werden.
4.5.2 Der gemittelte Kraftstoffverbrauch im nachgerüsteten Zustand darf den Kraftstoffverbrauch im Aus-
gangszustand um nicht mehr als 4 Prozent übersteigen.
4.5.3 Die limitierten Schadstoffe müssen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Grenzwerte
der ursprünglichen homologierten Schadstoffklasse unterschreiten.
5 Anforderungen an periodisch regenerierende Partikelminderungssysteme
Der Antragsteller, der die Betriebserlaubnis für ein Partikelminderungssystem nach Anhang IV beantragt,
muss durch die in Anhang I Nummer 2 beschriebene Prüfung belegen und bestätigen, dass die Funk-
tionsfähigkeit dieses Systems bei bestimmungsgemäßem Betrieb über eine Lebensdauer von bis zu fünf
Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 80 000 km – je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht
wird – gewährleistet ist. Die Partikelminderungssysteme dürfen nicht mit Einrichtungen versehen sein, die
diese Systeme außer Funktion setzen.
5.1 Übereinstimmungskriterien für geregelte Partikelminderungssysteme
Es gelten die Übereinstimmungskriterien entsprechend ECE-Regelung Nr. 83 über einheitliche Bedingun-
gen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor
entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors, Anhang 13, Nummer 2.1 (VkBl. 2005 S. 767).
5.2 Prüfung und Bewertung des geregelten Partikelminderungssystems
Bei periodisch regenerierenden Systemen muss die Partikelemission MPi bei allen Messungen,
ermittelt gemäß ECE-R 83, Anhang 13, Nummer 3.3, unter dem Grenzwert von 0,005 g/km liegen mit
MPi = [(Msi • fD) + (Mri • fd)] / (fD + fd).
5.3 Bei geregelten Systemen muss der Rückhaltegrad ηNg = 1 – (MPi / PS1) im nachgerüsteten Zustand
mindestens 0,9 (= 90 Prozent) betragen.
5.4 Die Ermittlung des Ki-Faktors bei periodisch regenerierenden Systemen erfolgt nach ECE-R 83 mit
Ki = Mpi / Msi.
5.5 Die limitierten Schadstoffe (CO, HC, NOx) dürfen unter Berücksichtigung des Ki-Faktors bei allen Abgas-
messungen mit PMS (Ausnahme: während der periodischen Regeneration) die Grenzwerte der jeweiligen
Stufe nicht überschreiten. Die mittlere Emission errechnet sich jeweils aus dem Produkt der Emissionen
gemessen im Zyklus ohne Regeneration mit dem Ki-Faktor.
5.6 Der gemittelte Kraftstoffverbrauch (CO2 Ng) darf den Kraftstoffverbrauch im Ausgangszustand (CO2 S) um
nicht mehr als 4 Prozent übersteigen.
5.7 Der gemittelte Trübungskoeffizient im Zustand PNgh (Anhang I Nummer 2.1 Buchstabe h) darf den Her-
stellergrenzwert nicht überschreiten.
908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
5.8 Anforderungen an ein geregeltes Partikelminderungssystem zur Bildung einer
Fahrzeugfamilie
Fahrzeugfamilien können mit geregelten Partikelminderungssystemen gemäß der Übereinstimmungs-
kriterien nach ECE-R 83 Anhang 13 Nummer 2.1 gebildet werden. Der Nachweis der Funktionsfähigkeit
innerhalb der Familie gilt als erbracht, wenn die Anforderungen nach Nummern 5.2 und 5.3 unter Berück-
sichtigung des Ki-Faktors nach Nummer 5.4, gemessen nach Anhang I Nummer 2.2, erfüllt sind.
6 Genehmigung
6.1 Neue Kraftfahrzeuge
6.1.1 EG-Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis
Bei erstmals für den Verkehr zuzulassenden Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor, die die Anforde-
rungen nach Nummer 2.2 erfüllen, hat der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter auf der Grundlage
der für den Fahrzeugtyp erteilten EG-Typgenehmigung oder Allgemeinen Betriebserlaubnis gegenüber
der Genehmigungsbehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die von ihm reihenweise gefertigten
Kraftfahrzeuge als besonders partikelreduziert nach Stufe PM 5 gelten und er die Bescheinigung nach
Anhang II nur ausstellt, wenn unter Berücksichtigung der für die Stufe PM 5 geltenden Grenzwerte wei-
terhin alle Bestimmungen der Richtlinie 70/220/EWG eingehalten werden.
6.1.2 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
Bei Kraftfahrzeugen, die mit einer Betriebserlaubnis nach § 21 für den Verkehr zugelassen werden sollen,
hat der mit der Begutachtung beauftragte amtlich anerkannte Sachverständige festzustellen, ob das
Kraftfahrzeug den Anforderungen der Stufe PM 5 genügt. Es können auch Bescheinigungen nach An-
hang II herangezogen werden. Ist das der Fall, hat er zudem nach pflichtgemäßem Ermessen zu beur-
teilen und gegebenenfalls mit einer Bescheinigung entsprechend Anhang III zu bestätigen, dass nicht zu
erwarten ist, dass sich das Abgasverhalten des Kraftfahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in
einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 100 000 km, je nachdem,
welches Kriterium zuerst erreicht wird, wesentlich verschlechtern wird.
6.2 F ü r d e n Ve r k e h r z u g e l a s s e n e K r a f t f a h r z e u g e
6.2.1 EG-Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis
Für den Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die die Anforderungen nach
Nummer 2.2 ohne Nachrüstung erfüllen, hat der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter auf der Grund-
lage der für den Fahrzeugtyp erteilten EG-Typgenehmigung oder der Allgemeinen Betriebserlaubnis ge-
genüber der Genehmigungsbehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die von ihm reihenweise
gefertigten Kraftfahrzeuge als besonders partikelreduziert nach Stufe PM 5 gelten und er die Bescheini-
gung nach Anhang II nur ausstellt, wenn unter Berücksichtigung des für die Stufe PM 5 geltenden Grenz-
werts bisher alle Bestimmungen der Richtlinie 70/220/EWG eingehalten wurden und auch weiterhin ein-
gehalten werden.
6.2.2 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
Bei Kraftfahrzeugen, die mit einer Betriebserlaubnis nach § 21 für den Verkehr zugelassen worden sind,
hat der mit der Begutachtung beauftragte amtlich anerkannte Sachverständige festzustellen, ob das
Kraftfahrzeug den Anforderungen der Stufe PM 5 genügt. Es können auch Bescheinigungen nach An-
hang II herangezogen werden. Ist das der Fall, hat er zudem nach pflichtgemäßem Ermessen zu beur-
teilen und gegebenenfalls mit einer Bescheinigung entsprechend Anhang III zu bestätigen, dass nicht zu
erwarten ist, dass sich das Abgasverhalten des Kraftfahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in
einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 100 000 km, je nachdem,
welches Kriterium zuerst erreicht wird, wesentlich verschlechtern wird.
6.2.3 Partikelminderungssystem für die Nachrüstung
Sollen durch Einbau von Partikelminderungssystemen die Emissionen luftverunreinigender Partikel von
bereits für den Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen verringert werden, so ist für das Partikelminde-
rungssystem eine
a) Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 oder
b) Systemgenehmigung für das Fahrzeug nach den Bestimmungen der Richtlinie 70/220/EWG oder nach
der ECE-R 83 erforderlich.
Im Falle von Buchstabe a muss die Betriebserlaubnis für das Partikelminderungssystem die Einhaltung
einer der Partikelminderungsstufen PM 01 bis PM 4 nach den Bestimmungen dieser Anlage nachweisen.
Einzelheiten über die Verwendung des Partikelminderungssystems und des Einbaus ergeben sich aus der
Betriebserlaubnis.
Wird im Falle von Buchstabe b für einen Fahrzeugtyp, der für die Nachrüstung mit einem Partikelmin-
derungssystem vorgesehen ist, durch die Systemgenehmigung nach den Bestimmungen der Richt-
linie 70/220/EWG oder nach der ECE-R 83 bereits nachgewiesen, dass die Anforderungen nach Num-
mer 2.2.1 bei Ausrüstung mit dem Partikelminderungssystem eingehalten werden, gelten die Kraftfahr-
zeuge dieses Typs bei nachträglicher Ausrüstung mit dem Partikelminderungssystem als besonders par-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 909
tikelreduziert nach Stufe PM 4. Hinsichtlich der Weiterverwendung des Oxidationskatalysators gelten die
Bestimmungen nach Nummer 3.1. Die Teile für die Nachrüstung des Kraftfahrzeugs einschließlich der
Montageanweisungen sind vom Fahrzeughersteller bereitzustellen. Der Hersteller stellt eine Bescheini-
gung nach Anhang II aus. Diese ist mit den Teilenummern des Nachrüstsatzes und den Montagebedin-
gungen zu ergänzen und der Abnahmebescheinigung nach Anhang V beizufügen.
7 Genehmigungsbehörde
7.1 Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Anlage ist das Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, 24944 Flens-
burg. Dies gilt nicht im Falle des Verfahrens nach § 21.
7.2 Partikelminderungssysteme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Türkei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, für die Nachrüstung von
Kraftfahrzeugen mit Dieselmotor werden anerkannt, wenn dasselbe Niveau für die Partikelminderung
gewährleistet wird, das diese Anlage beinhaltet.
8 Rücknahme der Genehmigung
Eine Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die
Genehmigung nicht mehr gegeben sind oder erfüllt werden oder der Inhaber der Genehmigung gegen
die Pflichten aus der Genehmigung verstoßen hat.
9 Zusätzliche Anforderungen
9.1 Betriebsverhalten
Durch den Einbau des Partikelminderungssystems dürfen keine Beeinträchtigungen des Betriebsverhal-
tens und keine zusätzlichen Gefährdungen der Fahrzeugsicherheit eintreten.
9.2 Geräuschverhalten
Partikelminderungssysteme dürfen keine negativen Auswirkungen auf das Geräuschverhalten erwarten
lassen.
9.3 Additivierung
Handelt es sich um ein additiv unterstütztes Partikelminderungssystem, so ist eine Unbedenklichkeits-
erklärung des Umweltbundesamtes bezüglich des Systems in Verbindung mit dem verwendeten Additiv
der mit der Begutachtung beauftragten Stelle vorzulegen.
9.4 E l e k t ro m a g n e t i s c h e Ve r t r ä g l i c h k e i t
Werden elektronische Bauteile und/oder Steuergeräte verwendet, so müssen diese den Bestimmungen
des § 55a entsprechen.
10 Einbau und Abnahme der Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem
10.1 Einbau
10.1.1 Die Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem ist von einer für die Durchführung
der Abgasuntersuchung an Kraftfahrzeugen mit Kompressionszündungsmotor nach Anlage VIIIc Num-
mer 1 in Verbindung mit Anlage VIII Nummer 3.1.1.1 anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt durch-
zuführen. Abweichend von Satz 1 kann die Nachrüstung auch von einer anderen Stelle durchgeführt
werden. In diesem Falle gilt Nummer 10.2 Buchstabe b.
10.1.2 Das nachzurüstende Kraftfahrzeug muss sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden.
Sofern erforderlich, sind vor der Nachrüstung Mängel zu beseitigen, die das Erreichen der durch die
Betriebserlaubnis des Partikelminderungssystems nachgewiesenen Partikelminderung oder die Dauer-
haltbarkeit in Frage stellen.
10.2 Abnahme
Der ordnungsgemäße Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion des Partikelminderungssystems
sind
a) von der anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt, sofern diese die Nachrüstung selbst vorgenommen
hat, auf einer dem Anhang V entsprechenden Abnahmebescheinigung für Partikelminderungssysteme
zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde oder
b) durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder
durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach den Bestimmungen der An-
lage VIIIb auf einer Abnahmebescheinigung im Sinne von Anhang V
zu bestätigen.
910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Anhang I
(zu Nummer 3.4, 4.3, 4.4.1, 4.5.1 oder 5 der Anlage XXVI)
Übersicht über Prüfabläufe
1 Ungeregelte Partikelminderungssysteme
1.1 Partikelminderungssystem:
Ausgangszustand S1:
a) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
b) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
c) Abgasuntersuchung (AU) Trübungskoeffizient Serie
Einbau Partikelminderungssystem
Zustand I (Grundvermessung):
d) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
e) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
2 000 km Dauerlauf
Zustand II:
f) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
g) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
2 000 km Dauerlauf bis 4 000 km gesamt
Zustand III:
h) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
i) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
k) AU Trübungskoeffizient Nachrüstung
„Worst-Case-Regeneration“
Zustand IV (thermisch gealterter Zustand):
l) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
m) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
Ausbau Partikelminderungssystem
Ausgangszustand S2:
n) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
o) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
p) AU Trübungskoeffizient Serie
1.2 Verwendungsbereich für Fahrzeugfamilien
Ausgangszustand S1F:
a) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
b) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
c) AU Trübungskoeffizient Serie
Einbau des Partikelminderungssystems
Nachrüstzustand NgF:
d) Systemvorbereitung: 10 x NEFZ
e) Abgasmessung: 2 – 3 NEFZ (kalt)
f) Systemstabilität: 10 x NEFZ
g) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
h) AU Trübungskoeffizient Nachrüstung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 911
Ausbau des Partikelminderungssystems
Ausgangszustand S2F:
i) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
k) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
2 Geregelte Partikelminderungssysteme
2.1 Partikelminderungssystem:
Ausgangszustand S1G:
a) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
b) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
c) AU Trübungskoeffizient Serie
Einbau Partikelminderungssystem
Zustand IG (Grundvermessung):
d) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
e) Bestimmung des Ki-Faktors (Prüfung nach ECE-R 83)
f) Abgasmessung während der Regeneration
g) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt) ohne Regeneration
h) AU Trübungskoeffizient Serie
Ausbau des Partikelminderungssystems
Ausgangszustand S2G:
i) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
k) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
2.2 Verwendungsbereich für Fahrzeugfamilien
Herstellervorschläge zur Vorkonditionierung
Ausgangszustand SFG:
a) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
b) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
c) AU Trübungskoeffizient Serie
Einbau des Partikelminderungssystems
Nachrüstzustand PNFG:
d) Konditionierung: 7 x NEFZ
e) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)
f) AU Trübungskoeffizient Nachrüstung
912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Anhang II
(zu Nummer 6.1.1, 6.2.1 oder 6.2.3 Buchstabe b der Anlage XXVI)
Bescheinigung
des Inhabers der EG-Typgenehmigung
oder Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Kraftfahrzeug
nach Anlage XXVI Nummer 6.1.1, 6.2.1 oder 6.2.3 Buchstabe b
Fahrzeughersteller:
Inhaber der EG-Typgenehmigung/Allgemeinen Betriebserlaubnis:
Nummer der EG-Typgenehmigung/Allgemeinen Betriebserlaubnis:
1 2 3 4 5
Genehmigung des
Typ und Typ Emissions- Eintragung der
Partikelminderungs-
Ausführung*) Schlüsselnummer Schlüsselnummer Partikelminderungsstufe
systems
*) Anstelle Typ und Ausführung müssen die Fahrzeug-Identifizierungsnummer angegeben werden, wenn nicht alle Kraftfahrzeuge die Bedingungen
erfüllen.
Es wird bescheinigt, dass die aufgeführten Fahrzeugtypen und Ausführungen die Anforderungen der in Spalte 5
eingetragenen Partikelminderungsstufe nach Anlage XXVI zu § 47 Absatz 3a einhalten und in den Fahrzeugpapie-
ren im Feld „Bemerkungen“ entsprechend gekennzeichnet werden dürfen. Für die Kennzeichnung gelten die Vor-
gaben in Anlage III oder V.
Gegenüber der Genehmigungsbehörde ist die nach Anlage XXVI Nummer 6.1.1, 6.2.1 und/oder 6.2.3 Buchstabe b
geforderte Erklärung abgegeben worden.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Genehmigungsinhaber oder für die Ausstellung
der Fahrzeugpapiere ermächtigter Vertreter)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 913
Anhang III
(zu Nummer 6.1.2, 6.2.2 oder 6.2.3 der Anlage XXVI)
Bescheinigung zu § 21 Betriebserlaubnis
für Einzelfahrzeuge nach Anlage XXVI Nummer 6.1.2, 6.2.2 oder 6.2.3
Fahrzeughersteller:
Fahrzeug-Identifizierungsnummer:
1 2 3 4
Typ- Emissions- Genehmigung des Eintragung der
Schlüsselnummer Schlüsselnummer Partikelminderungssystems Partikelminderungsstufe
Es wird bescheinigt, dass das oben beschriebene Fahrzeug/die oben beschriebenen Fahrzeuge die Anforderungen
der in Spalte 4 eingetragenen Partikelminderungsstufe nach Anlage XXVI zu § 47 Absatz 3a einhält/einhalten und in
den Fahrzeugpapieren im Feld „Bemerkungen“ bei Einhaltung der
– Partikelminderungsstufen PM 01 bis PM 4: entsprechend den Vorgaben in Anhang V
– Partikelminderungsstufe PM 5: als „Stufe PM 5 ab Tag Erstzul.“
gekennzeichnet werden darf/dürfen. Verwendete Unterlagen für die jeweilige Bewertung wie Bescheinigungen
nach Anhang II, Anhang V oder Allgemeine Betriebserlaubnisse nach § 22 sind zu nennen.
Es ist nicht zu erwarten, dass sich das Abgasverhalten des Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einem
Zeitraum von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 100 000 km, je nachdem, welches Krite-
rium zuerst erreicht wird, wesentlich verschlechtern wird.
Technischer Dienst: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Datum, Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Anhang IV
(zu Nummer 3 oder 5 der Anlage XXVI)
Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile
nach § 22 für Partikelminderungssysteme und erforderliche Unterlagen
1. Es ist ein formloser Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis
für ein Partikelminderungssystem bei der Genehmigungsbehörde zu stellen.
2. Der Antragsteller muss die verwaltungsrechtlichen und technischen Anforde-
rungen für die Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 20 in
Verbindung mit § 22 erfüllen und die erforderlichen Unterlagen nach Vorgabe
der Genehmigungsbehörde vorlegen.
3. Grundlage für die Erteilung ist der Technische Bericht eines akkreditierten
Technischen Dienstes, in dem das Partikelminderungssystem beschrieben
ist, die nach Anlage XXVI durchzuführenden Prüfungen dokumentiert sind
und bestätigt wird, dass die entsprechenden Bestimmungen der Anlage XXVI
eingehalten werden.
4. Im Genehmigungsverfahren wird ein genehmigter Typ eines Partikelminde-
rungssystems hinsichtlich der Form und Abmessung des Trägers festgelegt.
Nachträgliche Änderungen an der Trägerlänge und dem -querschnitt sind im
Rahmen einer Erweiterung mit maximalen Abweichungen bis zu ± 10 Prozent
möglich. Durch diese Änderungen darf das Volumen bis zu maximal 10 Pro-
zent vergrößert werden. Eine Verringerung des ursprünglichen Volumens ist
unzulässig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 915
Anhang V
(zu Nummer 10.2 der Anlage XXVI)
Abnahmebescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau
eines genehmigten Partikelminderungssystems zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
1 Bestätigung des ordnungsgemäßen Einbaus
1.1 Vor dem Einbau des Partikelminderungssystems ist der technisch einwandfreie Zustand des Kraftfahrzeugs
festgestellt/hergestellt*) worden.
1.2 Das unter Nummer 2 beschriebene Kraftfahrzeug wurde mit dem unter Nummer 3 benannten Partikelmin-
derungssystem ausgerüstet; der ordnungsgemäße Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion des
Partikelminderungssystems werden hiermit bestätigt.
1.3 Die Erneuerung des eingebauten Oxidationskatalysators war
– nicht erforderlich.*)
– erforderlich und ist vorgenommen worden.*)
2 Angaben zum Kraftfahrzeug
2.1 Amtliches Kennzeichen:
2.2 Name und Anschrift des Fahrzeughalters:
2.3 Fahrzeughersteller:
2.4 Typ:
2.5 Fahrzeug-Identifizierungsnummer:
2.6 Datum der Erstzulassung:
2.7 Stand des Wegstreckenzählers:
3 Angaben zum Partikelminderungssystem (PMS)
3.1 Hersteller des PMS:
3.2 Typ/Ausführung:
3.3 Genehmigungsnummer:
3.3.1 Abdruck der ABE für das PMS nach § 22 StVZO*),
3.3.2 Abdruck der ABE nach § 21 StVZO für das Einzelfahrzeug*) oder
3.3.3 Herstellerbescheinigung*) ist beigefügt.
4 Angaben zu den Fahrzeugpapieren:
4.1 Durch die Ausrüstung mit dem unter Nummer 3 beschriebenen Partikelminderungssystem erfüllt das Kraft-
fahrzeug die Anforderungen der nachfolgend aufgeführten Partikelminderungsstufe und ist in den Fahrzeug-
papieren im Feld „Bemerkungen“ wie folgt zu kennzeichnen:
– „Stufe PM 01 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“ *)
– „Stufe PM 0 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“ *)
– „Stufe PM 1 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“ *)
– „Stufe PM 2 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“ *)
– „Stufe PM 3 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“ *)
– „Stufe PM 4 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“ *)
Ausführende Stelle: ...............................................
(Name, Anschrift, Kontrollnummer
der anerkannten AU-Werkstatt)
..................................................................
Ort, Datum, Unterschrift der verantwortlichen Person nach § 29 Absatz 12 oder § 47a Absatz 3 StVZO
*) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Anlage XXVII
(zu § 48 Absatz 2 und Anlage XIV Nummer 3.4)
Maßnahmen
gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von
Nutzfahrzeugen sowie von mobilen Maschinen und Geräten mit Selbstzündungsmotor
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeines 7.3 Prüf- und Messablauf auf dem Motorenprüfstand
1.1 Anwendungsbereich 7.4 Bewertung der Partikelminderungssysteme für den
1.2 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen Verwendungsbereich innerhalb einer Motoren-/
Fahrzeugfamilie
2 Definitionen der Partikelminderungsklassen 7.4.1 Partikelemission
7.4.2 Rückhaltegrad
3 Anforderungen an Partikelminderungssysteme
7.4.3 Rauchgastrübung
3.1 Übereinstimmungskriterien
7.4.4 Limitierte gasförmige Komponenten
3.2 Aktive Einrichtungen
8 Genehmigung
3.3 Kraftstoff
3.3.1 Kraftstoffqualität 9 Genehmigungsbehörde
3.3.2 Kraftstoffverbrauch 10 Rücknahme der Genehmigung
4 Prüfung eines Partikelminderungssystems 11 Zusätzliche Anforderungen
4.1 Nachweis der kontinuierlichen Regeneration 11.1 Betriebsverhalten
4.2 Auswahl des Familien-Prüfmotors 11.2 Geräuschverhalten
4.3 Prüfung des Regenerationsverhaltens bei ungere- 11.3 Additivierung
gelten Systemen 11.4 Elektromagnetische Verträglichkeit
4.4 Prüfung der Rauchgastrübung im ELR-Prüfzyklus
12 Einbau und Abnahme der Nachrüstung mit einem
5 Bewertungskriterien für kontinuierlich regenerie- genehmigten Partikelminderungssystem
rende Partikelminderungssysteme 12.1 Einbau
5.1 Rückhaltegrad 12.2 Abnahme
5.2 Limitierte Schadstoffe
Anhang I Übersicht über Prüfabläufe
5.3 Rauchgastrübung
6 Bewertungskriterien für periodisch regenerie- Anhang II Bescheinigung zu § 21 Betriebserlaubnis für
rende Partikelminderungssysteme Einzelfahrzeuge nach Anlage XXVII
6.1 Rückhaltegrad
Anhang III Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für
6.2 Limitierte Schadstoffe Fahrzeugteile nach § 22 für Partikelminderungs-
6.2.1 Gewichtete gasförmige Emissionen systeme und erforderliche Unterlagen
6.3 Rauchgastrübung
Anhang IV Abnahmebescheinigung über den ordnungsge-
7 Anforderungen an Partikelminderungssysteme mäßen Einbau eines genehmigten Partikelmin-
zur Bildung einer Systemfamilie derungssystems zur Vorlage bei der Zulassungs-
behörde
7.1 Übereinstimmungskriterien für Systemfamilien
7.2 Anforderungen an den Prüfmotor Anhang V Angepasster ESC-Zyklus
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 917
1 Allgemeines
1.1 Anwendungsbereich
Diese Anlage regelt die Anforderungen an Partikelminderungssysteme, die für eine Nachrüstung von mit
Selbstzündungsmotor angetriebenen Nutzfahrzeugen oder mobilen Maschinen und Geräten, für die oder
deren Motor § 47 Absatz 6 oder Absatz 8b gilt, vorgesehen sind. Im Sinne dieser Vorschrift gelten als
Nutzfahrzeuge
a) Kraftfahrzeuge der Klasse M, ausgenommen Personenkraftwagen (M1)
b) Kraftfahrzeuge der Klasse N
nach Anhang II Abschnitt A und Abschnitt C der Richtlinie 70/156/EWG die mit Selbstzündungsmotor
angetrieben und mit Dieselkraftstoff nach der Richtlinie 98/70/EG betrieben werden.
1.2 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen
Beladungszustand:
Konstanter Partikelbeladungszustand des Partikelminderungssystems unter bestimmten Fahrzuständen
ohne externe Regenerationsmaßnahmen.
ESC-Prüfzyklus:
Prüfzyklus – bestehend aus 13 stationären Prüfphasen – nach Anhang III Anlage 1 der Richtlinie 2005/55/EG
in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG (ABl. L 152 vom 7.6.2006, S. 11).
ELR-Prüfzyklus:
Prüfzyklus – bestehend aus einer Folge von Belastungsschritten bei gleich bleibenden Drehzahlen – nach
Anhang III Anlage 1 der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG.
ETC-Prüfzyklus:
Prüfzyklus – bestehend aus instationären, wechselnden Phasen – nach Anhang III Anlage 2 der Richtlinie
2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG.
NRSC-Zyklus:
Stationärer Test für mobile Maschinen und Geräte nach Anhang III Nummer 3 der Richtlinie 97/68/EG in der
Fassung der Richtlinie 2004/26/EG.
NRTC:
Dynamischer Test für mobile Maschinen und Geräte nach Anhang III Nummer 4 der Richtlinie 97/68/EG in
der Fassung der Richtlinie 2004/26/EG.
Partikelminderungssystem (PMS):
Eine Abgasnachbehandlung zur Verringerung der Partikelemission durch mechanische und/oder aerodyna-
mische Separation sowie durch Diffusions- und/oder Trägheitseffekte. Motorspezifische Änderungen an
Bauteilen und elektronischen Bauteilen und elektronischen Komponenten zählen nicht zu den Partikel-
minderungssystemen. Sind jedoch für die Nachrüstung mit dem PMS zusätzliche Maßnahmen an emis-
sionsrelevanten Bauteilen und/oder Systemkomponenten wie beispielsweise eine Änderung der Abgas-
rückführungs(AGR)-Regelung zur weiteren einwandfreien Funktion notwendig, muss hierfür eine Freigabe
durch den Motorenhersteller vorliegen.
Geregeltes Partikelminderungssystem:
Partikelminderungssystem, das einen nach Nummer 5 oder Nummer 6 ermittelten gravimetrischen Parti-
kelrückhaltegrad von mindestens 90 Prozent besitzt.
Kontinuierliche Regeneration:
Regenerationsprozess eines Nachbehandlungssystems, der dauerhaft oder wenigstens einmal pro Prüf-
zyklus abläuft.
Ungeregeltes Partikelminderungssystem:
Partikelminderungssystem, welches einen nach Nummer 5 oder Nummer 6 ermittelten gravimetrischen
Partikelrückhaltegrad von mindestens 50 Prozent besitzt. Für Motoren mit einem Hubraum von unter
0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 min-1 gilt ein Partikelrückhaltegrad
von mindestens 30 Prozent.
Partikelminderungssystemfamilie:
Familie aller Partikelminderungssysteme, die in ihrer Funktion als technisch identisch nach den Überein-
stimmungskriterien für Systemfamilien in Nummer 7.1 angesehen werden.
Periodisch regenerierendes Partikelminderungssystem:
Partikelminderungssystem, bei dem eine periodische Regeneration wiederkehrend in weniger als 100 Stun-
den Motorbetrieb abläuft.
918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Rückhaltegrad:
Verhältnis von zurückgehaltener Partikelmasse durch das Partikelminderungssystem zu der Partikelmasse
im Ausgangszustand des Fahrzeugs, gemessen im ESC-Prüfzyklus für PMK 0 und PMK 1 und im
ETC-Prüfzyklus für PMK 2 bzw. im NRSC-Zyklus für PMK 0, PMK 1 und NRTC-Zyklus für PMK 2 und
berechnet nach der Formel in Nummer 5.1 oder Nummer 6.1.
Abkürzungen:
η: Rückhaltegrad
Mpi: gewichtete Gesamtemission (g/kWh) bei geregelten Partikelminderungssystemen
Mri: Emission während der Regeneration
Msi: über mehrere Zyklen gemessene gemittelte Emission ohne Regeneration (g/kWh)
MGas: Emission der gasförmigen Komponenten
PT: Partikelemission
PTNg: arithmetisch gemittelte Partikelemission im nachgerüsteten Zustand nach Nummer 4.1 oder Nummer 6
PTS: arithmetisch gemittelte Partikelemission des Motors ohne Partikelminderungssystem aus mindestens
zwei Zykluswerten des jeweils anzuwendenden Zyklus
V F: Volumen des Partikelminderungssystems
VH: Hubvolumen des Motors
2 Definitionen der Partikelminderungsklassen
Mit einem Partikelminderungssystem nachgerüstete Nutzfahrzeuge gehören zur Partikelminderungsklasse
a) PMK 01, wenn sie die in Nummer 3.4.1,
b) PMK 0, wenn sie die in Nummer 3.4.2 unter Abschnitt 1, 2 oder 3,
c) PMK 1, wenn sie die in Nummer 3.4.3 unter Abschnitt 1, 2 oder 3,
d) PMK 2, wenn sie die in Nummer 3.4.4 unter Abschnitt 1, 2 oder 3,
e) PMK 3, wenn sie die in Nummer 3.4.5 unter Abschnitt 1,
f) PMK 4, wenn sie die in Nummer 3.4.6
der Anlage XIV beschriebenen Anforderungen einhalten.
3 Anforderungen an Partikelminderungssysteme
Der Antragsteller muss durch die in den Nummern 4 und 5 oder 6 beschriebenen Prüfungen belegen und
bestätigen, dass die Funktionsfähigkeit des Systems bei bestimmungsgemäßem Betrieb in
a) Nutzfahrzeugen über eine Kilometerleistung von 80 000 km bei Motoren mit einem Hubraum von unter
0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 min-1, ansonsten von 200 000 km
oder über eine Lebensdauer von bis zu sechs Jahren – je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht
wird –,
b) mobilen Maschinen oder Geräten über 4 000 Betriebsstunden oder über eine Lebensdauer von bis zu
sechs Jahren – je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird –
gewährleistet ist. Die Partikelminderungssysteme dürfen nicht mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die diese
Systeme außer Funktion setzen; ansonsten gelten die Anforderungen nach Nummer 3.2.
3.1 Übereinstimmungskriterien
Das Partikelminderungssystem darf in folgenden Merkmalen nicht abweichen:
a) Rückhalteart und Arbeitsweise Minderungsmaterial (Metall, Keramik),
b) Minderungskonstruktion des Filtermaterials (Platten, Geflecht, gewickelt, Zellen-/Material-/Vliesdichte,
Porosität, Porendurchmesser, Taschen-/Schaufel-/Kugelanzahl, Oberflächenrauigkeit, Draht-/Kugel-/
Faserdurchmesser),
c) Mindestbeschichtung des Partikelminderungssystems bzw. vorgeschalteter Katalysatoren (g/ft3),
d) Canning/Verpackung (Lagerung/Halterung des Trägers),
e) Volumen ± 30 Prozent,
f) Regenerationstyp (periodisch oder kontinuierlich),
g) Regenerationsstrategie (katalytische, thermische, elektrothermische Regeneration),
h) Art der Additivierung/des Dosiersystems (falls vorhanden),
i) Typ des Additivs (falls vorhanden),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 919
j) Anbringungsgegebenheiten (max. + 0,5 m Anbringungsdifferenz zwischen Turboladerausgang (Turbine)
und Einlass Partikelminderungssystem),
k) mit oder ohne vorgeschaltetem Oxidationskatalysator.
Weiterverwendung des oder der vorhandenen Oxidationskatalysator(en):
Dem Minderungssystem vorgeschaltete Oxidationskatalysatoren können bei der Nachrüstung im Einzelfall
weiter verwendet werden, wenn diese nachweislich:
a) nicht älter als fünf Jahre sind,
b) bei Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von
über 3 000 min-1 nicht länger als 80 000 km, ansonsten 150 000 km im Fahrzeug verbaut waren (Nach-
weis der Laufleistung über Serviceheft und Wegstreckenzähler) und
c) nicht mit sichtbaren Mängeln behaftet sind oder
d) der Hersteller des Partikelminderungssystems im Rahmen der unter Nummer 8 geforderten Betriebs-
erlaubnis nachweist, dass die entsprechend geforderten Grenzwerte auch ohne den/die serienmäßigen
Oxidationskatalysator(en) eingehalten werden (Betriebserlaubnis muss Nachweis enthalten).
Wird keiner der vorgenannten Nachweise erbracht, sind die Oxidationskatalysatoren vor der Nachrüstung
mit dem Partikelminderungssystem zu erneuern.
Zur Prüfung des Partikelminderungssystems auf dem Motorenprüfstand muss das System mindestens in
einem Abstand von 2 m zum Ausgang des Turboladers (Turbine) angebracht werden. Kann der Antragsteller
nachweisen, dass innerhalb seines späteren Verwendungsbereichs ein kürzerer Abstand als maximaler
Abstand zu betrachten ist, kann die Leitungslänge entsprechend gekürzt werden. Isolationen oder Ähn-
liches sind nur zulässig, wenn diese auch im späteren Fahrzeugeinsatz Verwendung finden.
3.2 Aktive Einrichtungen
Sind im oder mit dem PMS Einrichtungen vorhanden und verbaut, die dazu führen, dass unter bestimmten
Voraussetzungen die für das System nach Nummer 2 bestimmten Grenzwerte nicht mehr eingehalten
werden, so muss der Antragsteller nachweisen,
a) unter welchen Bedingungen solche Einrichtungen aktiviert/deaktiviert werden,
b) dass sie lediglich zum Schutze des PMS oder des Motors und/oder der Regeneration des PMS dienen
und nicht dauerhaft aktiviert werden,
c) dass nach einer Aktivierung die Einrichtung nach spätestens zwei für das System nach Nummer 2
bestimmten Prüfzyklen derart deaktiviert wird, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt ist.
Der Nachweis muss in einem Dauerlauf, der mindestens fünf Aktivierungen/Deaktivierungen beinhaltet,
erbracht werden,
d) dass die vorgegebenen Dauerhaltbarkeitskriterien eingehalten werden und
e) dass der Fahrer über die Aktivierung einer solchen Einrichtung informiert wird.
3.3 Kraftstoff
3.3.1 Kraftstoffqualität
Die zur Prüfung der Partikelminderungssysteme heranzuziehenden Messungen erfolgen mit handelsüb-
lichen Kraftstoffen nach Nummer 1.1.
3.3.2 Kraftstoffverbrauch
Der auf den jeweilig anzuwendenden Prüfzyklus bezogene spezifische Kraftstoffverbrauch darf im nach-
gerüsteten Zustand maximal 4 Prozent über dem spezifischen Verbrauch im nicht nachgerüsteten Zustand
liegen. Die Messungen zur Bestimmung des Kraftstoffverbrauchs erfolgen parallel zu den Messungen nach
Nummer 4.1 für kontinuierlich regenerierende Systeme oder nach Nummer 6.2.1 für periodisch regenerie-
rende Systeme.
4 Prüfung eines Partikelminderungssystems
Der Ablauf der Prüfung erfolgt nach den Vorgaben von Anhang I.
Für die Begutachtung des Partikelminderungssystems muss zum Beweis der Funktionstüchtigkeit im spä-
teren Feldeinsatz ein Dauerlauf von mindestens 100 ETC-Prüfzyklen bzw. 50 NRTC-Zyklen durchgeführt
werden. Der Dauerlauf dient dem Nachweis der Funktionstüchtigkeit und der Stabilität des Systems sowie
dessen Wirkungsgrad. Die Messung der gasförmigen Emissionen sowie die der Partikel sollte mindestens
in jedem fünften Prüfzyklus durchgeführt werden. Die Prüfung des Partikelminderungssystems erfolgt sys-
tem- oder familiengebunden für den jeweiligen Verwendungsbereich, das heißt je Verwendungsbereich
erfolgt eine Systemprüfung.
Darüber hinaus wird durch den Dauerlauf der Nachweis erbracht, ob es sich um ein kontinuierlich oder
periodisch regenerierendes Partikelminderungssystem handelt.
Kann der Antragsteller nachweisen, dass ein für Fahrzeuge der Klasse M, ausgenommen M1, oder der
Klasse N geprüftes Partikelminderungssystem baugleich Verwendung an Selbstzündungsmotoren zum
Einsatz in mobilen Maschinen und Geräten Verwendung findet und der Familien-Prüfmotor nach Num-
920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
mer 4.2 sowie die Übereinstimmungskriterien nach Nummer 7.1.2 ebenso für solche Anwendungen reprä-
sentativ sind, kann der Anwendungsbereich auch auf Selbstzündungsmotoren zum Einsatz in mobilen
Maschinen und Geräten erweitert werden. Eine umgekehrte Erweiterung ist nicht möglich.
4.1 Nachweis der kontinuierlichen Regeneration
Der Nachweis für einen kontinuierlich ablaufenden Regenerationsprozess gilt als erbracht, wenn über einen
Zeitraum von mindestens 25 Prüfzyklen eine geeignete Bewertungsgröße am Partikelminderungssystem
als konstant betrachtet werden kann. Als geeignete Bewertungsgrößen sind die Partikelemission sowie der
Abgasgegendruck anzusehen. Diese Größen gelten bei einer Varianz unter 15 Prozent über 25 Prüfzyklen
als konstant im Sinne dieser Prüfvorschrift. Die Messung des Abgasgegendrucks erfolgt hierbei kontinu-
ierlich, die Messung der Partikelemission mindestens in jedem fünften Prüfzyklus.
Die Varianz berechnet sich wie folgt:
Standardabweichung XðnÞ
Varianz ¼
Mittelwert XðnÞ
mit:
rffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffiffi
nx2 ðx2 Þ
Standardabweichung ¼
n2
und:
Mittelwert = (x1 + x2 + ... + xn)/n
mit
n = Anzahl der Messwerte
x = jeweiliger Einzelmesswert
4.2 Auswahl des Familien-Prüfmotors
Der für die Prüfungen ausgewählte Motor sollte aus einer dem späteren Verwendungsbereich entsprechen-
den Motorenfamilie stammen.
Der Prüfmotor für den gewählten Verwendungsbereich muss folgende Kriterien erfüllen:
– 100 Prozent bis 60 Prozent Leistung des Stamm-Motors im Verwendungsbereich (Stamm-Motor einer
Motorenfamilie nach Anhang I Nummer 8.2 bzw. Anhang I Nummer 7 der in Nummer 7.1.2 genannten
Richtlinien),
– kleinstes angewendetes Filtervolumen (VFI) für den gewählten Prüfmotor entsprechend der späteren
Verwendung.
Als Prüfzyklus für die Abgasmessungen von Motoren für Nutzfahrzeuge auf dem Motorenprüfstand ist in
allen Fällen der angepasste ESC-Prüfzyklus nach Anhang V und für PMK 2 auch der ETC-Prüfzyklus an-
zuwenden. Für Motoren für mobile Maschinen und Geräte ist für PMK 0 und PMK 1 der NRSC-Zyklus und
für PMK 2 der NRTC-Zyklus anzuwenden. Die Messung der gasförmigen Emissionen sowie die der Partikel
soll mindestens in jedem fünften Prüfzyklus innerhalb der Messungen zum Nachweis des Regenerations-
verhaltens erfolgen.
4.3 Prüfung des Regenerationsverhaltens bei ungeregelten Systemen
Ungeregelte Partikelminderungssysteme nach Nummer 1.2 sind einer weiteren Prüfung zum Nachweis des
Regenerationsverhaltens zu unterziehen.
Diese Prüfung erfolgt über eine Systembeladung bis zum Erreichen eines konstanten Abgasgegendrucks
oder über eine Zeitdauer von höchstens 100 Stunden. Der Abgasgegendruck gilt als konstant, wenn
frühestens nach 50 Stunden innerhalb eines Zeitraums von 30 Minuten der Abgasgegendruck innerhalb
eines Bereichs von 4 mbar liegt. Die Prüfpunkte des Beladungs-Zyklus sind so zu wählen, dass eine
maximale Abgastemperatur von 180 °C vor dem Partikelminderungssystem nicht überschritten wird. Die
Beladung erfolgt vorzugsweise durch Anfahren einer konstanten Drehzahl im Bereich zwischen 50 Prozent
bis 75 Prozent der Nenndrehzahl des Prüfmotors.
Nach Erreichung der Systembeladung oder nach höchstens 100 Stunden wird eine Regeneration einge-
leitet. Diese kann beispielsweise durch das Anfahren der Prüfphase 8 im angepassten ESC-Prüfzyklus
nach Anhang V veranlasst werden. Nach Abschluss der Regeneration sind Abgasmessungen in mindes-
tens drei ESC-Prüfzyklen nach Anhang V und/oder drei ETC-Prüfzyklen bzw. drei NRSC- oder NRTC-
Zyklen durchzuführen. Die dabei gemessenen Abgaswerte dürfen um nicht mehr als 15 Prozent für die
gasförmigen Emissionen und 20 Prozent für die Emissionen der Partikelmasse von den gemessenen Ab-
gaswerten vor dem Beladungs-Dauerlauf abweichen.
Der Hersteller muss bestätigen, dass die bei der Regeneration eintretenden Temperaturen maximal als
unkritisch einzustufen sind.
Alternativ zum Beladungs-Dauerlauf kann der Hersteller ein bereits grenzbeladenes Partikelminderungs-
system zur Regenerations-Prüfung vorstellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 921
4.4 Prüfung der Rauchgastrübung im ELR-Prüfzyklus
Die Prüfung der Rauchgastrübung ist nach den Bestimmungen von Anhang III Anlage 1 Nummer 3 in
Verbindung mit Nummer 6 der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG (ABl. L 152
vom 7.6.2006, S. 11) durchzuführen. Im Anhang I ist festgelegt, wann diese Prüfung erfolgen muss.
5 Bewertungskriterien für kontinuierlich regenerierende Partikelminde-
rungssysteme
Der Ablauf der Prüfung erfolgt nach den Vorgaben von Anhang I. Die Systemprüfung des Partikelminde-
rungssystems gilt als bestanden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
5.1 Rückhaltegrad
Der Rückhaltegrad η muss im nachgerüsteten Zustand
a) bei ungeregelten Systemen für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer
Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 min-1 mindestens 0,3 (= 30 Prozent), ansonsten mindestens 0,5
(= 50 Prozent),
b) bei geregelten Systemen mindestens 0,9 (= 90 Prozent)
erreichen.
Der Rückhaltegrad η berechnet sich wie folgt: η = 1 – (PTNg/PTS).
5.2 Limitierte Schadstoffe
Die limitierten Schadstoffe (CO, HC, NOx) müssen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand
die Grenzwerte der ursprünglich homologierten Schadstoffklasse einhalten. Das NO2/NOx-Verhältnis ist für
den Ausgangs- und Nachrüstzustand zu dokumentieren und im Prüfbericht anzugeben.
Die Bestimmung der NO2- und NOx-Massenemissionen ist durch simultane Messung zu bestimmen.
Die Messung kann durch jeweils einen NO2- und NOx-Analysator oder durch einen kombinierten
NO2-/NOx-Analysator erfolgen.
5.3 Rauchgastrübung
Die nach Anhang III Anlage 1 Nummer 3 in Verbindung mit Nummer 6 der Richtlinie 2005/55/EG ermittelte
Rauchgastrübung darf im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand den Wert von 0,8 m-1 nicht
überschreiten.
6 Bewertungskriterien für periodisch regenerierende Partikelminderungs-
systeme
Der Ablauf der Prüfung erfolgt nach den Vorgaben von Anhang I.
Die Systemprüfung des Partikelminderungssystems gilt als bestanden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
Für periodisch regenerierende Systeme wird die Partikelemission wie folgt bestimmt:
PT = (n1 × PT,n1 + n2 × PT,n2)/(n1 + n2)
mit:
n1 = Anzahl der angepassten ESC-Prüfzyklen nach Anhang V (PMK 0, PMK 1)/ETC-Prüfzyklus
(PMK 2) zwischen zwei Regenerationen
n2 = Anzahl der angepassten ESC-Prüfzyklen nach Anhang V (PMK 0, PMK 1)/ETC-Prüfzyklus
(PMK 2) während der Regeneration (Minimum jeweils 1 Prüfzyklus)
PT,n1 = Emission während der Beladung (arithmetischer Mittelwert aus der Messung zu Beginn der
Beladung und aus der Messung zum Ende der Beladung; es sind auch mehr Messungen
zulässig)
PT,n2 = Emission während der Regeneration
Für eine periodisch regenerierende Abgasnachbehandlung müssen die Emissionen mindestens in drei an-
gepasste ESC-Prüfzyklen nach Anhang V (einmal zu Beginn, einmal zu Ende der Beladung und einmal
während der Regeneration) bestimmt werden. Der Regenerationsprozess muss wenigstens einmal wäh-
rend eines angepassten ESC-Prüfzyklus nach Anhang V auftreten. Die Messungen können innerhalb des
Dauerlaufs nach Nummer 4.1 erfolgen.
Werden mehr als zwei Messungen zwischen den Regenerationsphasen zur Emissionsbestimmung heran-
gezogen, müssen diese weiteren Messungen in äquidistanten Abständen erfolgen und per arithmetischer
Mittelwertbildung zusammengefasst werden.
Der Hersteller muss angeben, unter welchen Bedingungen (Beladung, Temperatur, Gegendruck, Zeitdauer
usw.) die Regeneration im Normalfall auftritt. Für die Messungen während der Regeneration kann der An-
tragsteller ein grenzbeladenes System zur Messung beistellen.
Während der Regenerationsphasen dürfen die jeweiligen heranzuziehenden Grenzwerte überschritten wer-
den.
922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
6.1 Rückhaltegrad
Der Rückhaltegrad η muss im nachgerüsteten Zustand
a) bei ungeregelten Systemen für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer
Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 min-1 mindestens 0,3 (= 30 Prozent), ansonsten mindestens
0,5 (= 50 Prozent),
b) bei geregelten Systemen mindestens 0,9 (= 90 Prozent)
erreichen.
Der Rückhaltegrad η berechnet sich wie folgt: η = 1 – (PT/PTS).
6.2 Limitierte Schadstoffe
Die limitierten Schadstoffe (CO, HC, NOx) müssen unter Berücksichtigung der Berechnung in Nummer 6.2.1
im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Grenzwerte der ursprünglich homologierten
Schadstoffklasse einhalten. Das NO2-/NOx-Verhältnis ist entsprechend Nummer 5.2 für den Ausgangs-
und Nachrüstzustand zu dokumentieren und im Prüfbericht anzugeben.
6.2.1 Gewichtete gasförmige Emissionen
Für periodisch regenerierende Systeme wird die Emission der gasförmigen Komponenten wie folgt be-
stimmt:
MGas = (n1 × MGas,n1 + n2 × MGas,n2)/(n1 + n2)
mit:
n1 = Anzahl der angepassten ESC-Prüfzyklen nach Anhang V (PMK 0, PMK 1)/ETC-Prüfzyklus
(PMK 2) zwischen zwei Regenerationen
n2 = Anzahl der angepassten ESC-Prüfzyklen nach Anhang V (PMK 0, PMK 1)/ETC-Prüfzyklus
(PMK 2) während der Regeneration (Minimum jeweils 1 Prüfzyklus)
MGas,n1 = Emission während der Beladung (arithmetischer Mittelwert aus der Messung zu Beginn
der Beladung und aus der Messung zum Ende der Beladung; es sind auch mehr Mes-
sungen zulässig)
MGas,n2 = Emission während der Regeneration
6.3 Rauchgastrübung
Die nach Anhang III Anlage 1 Nummer 3 in Verbindung mit Nummer 6 der Richtlinie 2005/55/EG ermittelte
Rauchgastrübung darf im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand den Wert von 0,8 m-1 nicht
überschreiten.
7 Anforderungen an Partikelminderungssysteme zur Bildung einer System-
familie
Systemfamilien können mit Partikelminderungssystemen unterschiedlicher Größe (Volumen) unter Ein-
haltung der Übereinstimmungskriterien nach Nummer 7.1 gebildet werden.
7.1 Übereinstimmungskriterien für Systemfamilien
7.1.1 Für die Festlegung des Verwendungsbereichs eines baugleichen Partikelminderungssystems, mit unter-
schiedlichen Volumina, für verschiedene Motoren oder Fahrzeugtypen, dürfen sich die Versuchsträger in
den Merkmalen nach Nummer 3 nicht unterscheiden. Die Grenze des Verwendungsbereichs eines Systems
wird je Motoren- bzw. Fahrzeughersteller durch Vermessen eines Prüfmotors nach Nummer 4.2 auf dem
Motorenprüfstand bestimmt.
7.1.2 Der Verwendungsbereich einer PMS-Systemfamilie erstreckt sich über die mit dem jeweiligen Prüfmotor
nach Nummer 4.2 abgedeckte Motorenfamilie nach der Richtlinie 2005/55/EG oder der Richtlinie 97/68/EG
in der Fassung der Richtlinie 2004/26/EG (ABl. L 225 vom 25.6.2004, S. 3) eines Motorenherstellers. Kann
der Antragsteller nachweisen, dass weitere Motorenfamilien des durch den Prüfmotor abgedeckten Ver-
wendungsbereichs eines Herstellers oder Motorenfamilien weiterer Hersteller hinsichtlich der Familien-
bildungskriterien identisch sind, kann der Verwendungsbereich auf diese Motorenfamilien ausgeweitet wer-
den. Für die Ausweitung des Verwendungsbereichs gelten als Familienbildungskriterien ± 15 Prozent des
Einzelzylinderhubvolumens sowie das Ansaugverfahren (Turbo-/Saugmotor).
7.2 Anforderungen an den Prüfmotor
Der Prüfmotor muss im Serienzustand und im nachgerüsteten Zustand bei allen limitierten Emissionen die
Werte der ursprünglich homologierten Grenzwertstufe einhalten.
Der Umbau am Prüfmotor muss dem beantragten späteren Serienstand der Umrüstung entsprechen.
Fahrzeuge mit „On-Board-Diagnose“ dürfen durch den Einbau des Nachrüstsystems in ihrer Überwa-
chungsfunktion nicht eingeschränkt werden. Das elektronische Motorsteuergerät (z. B. für Einspritzung,
Luftmassenmesser, Abgasminderung) darf durch die Nachrüstung nicht verändert werden.
Hat der Prüfmotor keine Abgasrückführung (AGR), darf der Verwendungsbereich auf Motoren mit AGR nur
dann ausgeweitet werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass das Partikelminderungssystem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 923
keinen negativen Einfluss auf die limitierten gasförmigen Schadstoffkomponenten nimmt. Liegt eine ent-
sprechende Freigabe des Motorenherstellers vor, ist kein Nachweis erforderlich.
7.3 Prüf- und Messablauf auf dem Motorenprüfstand
Im Anhang I ist der Prüfablauf für ungeregelte und geregelte Partikelminderungssysteme dargestellt.
7.4 Bewertung der Partikelminderungssysteme für den Verwendungsbereich innerhalb einer Motoren-/
Fahrzeugfamilie
Die Prüfung eines Partikelminderungssystems für den Verwendungsbereich gilt als bestanden, wenn
folgende Kriterien erfüllt sind:
7.4.1 Partikelemission
Die Partikelemission im nachgerüsteten Zustand muss unter dem Grenzwert der entsprechenden Minde-
rungsstufe PMK 0, PMK 1 oder PMK 2 liegen.
7.4.2 Rückhaltegrad
Der Rückhaltegrad η muss im nachgerüsteten Zustand
a) bei ungeregelten Systemen für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer
Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 min–1 mindestens 0,3 (= 30 Prozent), ansonsten mindestens 0,5
(= 50 Prozent),
b) bei geregelten Systemen mindestens 0,9 (= 90 Prozent)
erreichen.
7.4.3 Rauchgastrübung
Die nach Anhang III Anlage 1 Nummer 3 in Verbindung mit Nummer 6 der Richtlinie 2005/55/EG ermittelte
Rauchgastrübung darf im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand den Wert von 0,8 m–1 nicht
überschreiten.
7.4.4 Limitierte gasförmige Komponenten
Die limitierten gasförmigen Komponenten müssen im Serienzustand und im nachgerüsteten Zustand die
Grenzwerte der ursprünglich homologierten Schadstoffklasse unterschreiten.
8 Genehmigung
Sollen durch Einbau von Partikelminderungssystemen die Emissionen luftverunreinigender Partikel von
bereits für den Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen verringert werden, so ist für das Partikelminderungs-
system eine
a) Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 oder
b) Genehmigung im Rahmen einer Betriebserlaubnis für das Fahrzeug nach § 21
erforderlich.
Im Falle von Buchstabe a muss die Betriebserlaubnis für das Partikelminderungssystem die Einhaltung
einer der Partikelminderungsklassen PMK 0, PMK 1 oder PMK 2 nach den Bestimmungen dieser Anlage
nachweisen. Einzelheiten über die Verwendung des Partikelminderungssystems und des Einbaus ergeben
sich aus der Betriebserlaubnis.
Im Falle von Buchstabe b hat der mit der Begutachtung beauftragte amtlich anerkannte Sachverständige
festzustellen, ob das Kraftfahrzeug den Anforderungen der Partikelminderungsklasse PMK 0, PMK 1 oder
PMK 2 genügt. Er hat zudem nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen und gegebenenfalls mit einer
Bescheinigung entsprechend Anhang II zu bestätigen, dass nicht zu erwarten ist, dass sich das Abgas-
verhalten des Kraftfahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in der entsprechenden, in Nummer 3 vor-
gegebenen Laufleistungszeit nicht wesentlich verschlechtern wird.
9 Genehmigungsbehörde
9.1 Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Anlage ist das Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, 24944
Flensburg. Dies gilt nicht für das Verfahren nach § 21.
9.2 Partikelminderungssysteme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Türkei
oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, für die Nachrüstung von Kraftfahr-
zeugen mit Dieselmotor werden anerkannt, wenn dieselbe Ebene für die Partikelminderung gewährleistet
wird, den diese Anlage beinhaltet.
10 Rücknahme der Genehmigung
Eine Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Geneh-
migung nicht mehr gegeben sind oder erfüllt werden oder der Inhaber der Genehmigung gegen die Pflich-
ten aus der Genehmigung grob verstoßen hat.
11 Zusätzliche Anforderungen
11.1 Betriebsverhalten
Durch den Einbau des Partikelminderungssystems dürfen keine Beeinträchtigungen des Betriebsverhaltens
und keine zusätzlichen Gefährdungen der Fahrzeugsicherheit eintreten.
924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
11.2 Geräuschverhalten
Der Antragsteller muss nachweisen, dass durch die Nachrüstung eines Partikelminderungssystems keine
Verschlechterung des Geräuschverhaltens zu erwarten ist. Bei zusätzlich zu der serienmäßigen Schall-
dämpfungsanlage angebrachten Partikelminderungssystemen kann auf eine Geräuschmessung verzichtet
werden.
11.3 Additivierung
Handelt es sich um ein additiv unterstütztes Partikelminderungssystem, so ist eine Unbedenklichkeits-
erklärung des Umweltbundesamtes bezüglich des Systems in Verbindung mit dem verwendeten Additiv
der mit der Begutachtung beauftragten Stelle vorzulegen.
11.4 Elektromagnetische Verträglichkeit
Werden elektronische Bauteile und/oder Steuergeräte verwendet, so müssen diese den Bestimmungen des
§ 55a entsprechen.
12 Einbau und Abnahme der Nachrüstung mit einem genehmigten Partikel-
minderungssystem
12.1 Einbau
12.1.1 Die Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem ist von einer für die Durchführung der
Abgasuntersuchung an Kraftfahrzeugen mit Kompressionszündungsmotor nach Anlage VIIIc Nummer 1 in
Verbindung mit Anlage VIIIa Nummer 3.1.1.1 anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt durchzuführen. Ab-
weichend von Satz 1 kann die Nachrüstung auch von einer anderen Stelle durchgeführt werden. In diesem
Falle gilt Nummer 12.2 Buchstabe b.
12.1.2 Das nachzurüstende Kraftfahrzeug muss sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden. Sofern
erforderlich sind vor der Nachrüstung Mängel zu beseitigen, die das Erreichen des durch die Betriebser-
laubnis des Partikelminderungssystems nachgewiesene Partikelminderung oder die Dauerhaltbarkeit in
Frage stellen.
12.2 Abnahme
Der ordnungsgemäße Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion des Partikelminderungssystems sind
a) von der anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt, sofern diese die Nachrüstung selbst vorgenommen
hat, auf einer dem Anhang IV entsprechenden Abnahmebescheinigung für Partikelminderungssysteme
zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde oder
b) durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch
einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach den Bestimmungen der Anlage VIIIb auf
einer Abnahmebescheinigung im Sinne von Anhang IV
zu bestätigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 925
Anhang I
(zu Nummer 4, 5 oder 6)
Übersicht über Prüfabläufe
926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Anhang II
(zu Nummer 8 Buchstabe b)
Bescheinigung zu § 21
Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach Anlage XXVII
Fahrzeughersteller:
Fahrzeug-Identifizierungsnummer:
1 2 3 4
Typ-Schlüsselnummer Emissions- Genehmigung des Eintragung der
Schlüsselnummer Partikelminderungssystems Partikelminderungsklasse
Es wird bescheinigt, dass das oben beschriebene Fahrzeug/die oben beschriebenen Fahrzeuge die Anforderungen
der in Spalte 4 eingetragenen Partikelminderungsklasse nach Anlage XIV zu § 48 in Verbindung mit Anlage XXVII
einhält/einhalten und in den Fahrzeugpapieren im Feld „Bemerkungen“ entsprechend den Vorgaben in Anhang V
gekennzeichnet werden dürfen.
Verwendete Unterlagen für die jeweilige Bewertung, wie Bescheinigungen nach Anhang IV oder Allgemeine Be-
triebserlaubnisse nach § 22, sind zu nennen.
Es ist nicht zu erwarten, dass sich das Abgasverhalten des Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einem
Zeitraum von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 80 000 km bei Motoren mit einem Hubraum
unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 m-1, ansonsten von 200 000 km, je
nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird, wesentlich verschlechtern wird.
Technischer Dienst: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Datum, Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 927
Anhang III
(zu den Nummern 3 und 8 Buchstabe a)
Antrag auf Erteilung
einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile
nach § 22 für Partikelminderungssysteme und erforderliche Unterlagen
1. Es ist ein formloser Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis
für ein Partikelminderungssystem bei der Genehmigungsbehörde zu stellen.
2. Der Antragsteller muss die verwaltungsrechtlichen und technischen Anforde-
rungen für die Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 20 in
Verbindung mit § 22 erfüllen und die erforderlichen Unterlagen nach Vorgabe
der Genehmigungsbehörde vorlegen.
3. Grundlage für die Erteilung ist der Technische Bericht eines akkreditierten
Technischen Dienstes, in dem das Partikelminderungssystem beschrieben
ist, die nach Anlage XXVII durchzuführenden Prüfungen dokumentiert sind
und bestätigt wird, dass die entsprechenden Bestimmungen der Anlage XXVII
eingehalten werden.
4. Im Genehmigungsverfahren wird ein genehmigter Typ eines Partikelminde-
rungssystems hinsichtlich der Form und Abmessung des Trägers festgelegt.
Nachträgliche Änderungen an der Trägerlänge und dem -querschnitt sind im
Rahmen einer Erweiterung mit maximalen Abweichungen bis zu ± 10 Prozent
möglich. Durch diese Änderungen darf das Volumen bis zu maximal 10 Pro-
zent vergrößert werden. Eine Verringerung des ursprünglichen Volumens ist
unzulässig.
928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Anhang IV
(zu Nummer 12.2)
Abnahmebescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau
eines genehmigten Partikelminderungssystems zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
1 Bestätigung des ordnungsgemäßen Einbaus
1.1 Vor dem Einbau des Partikelminderungssystems ist der technisch einwandfreie Zustand des Kraftfahrzeugs
festgestellt/hergestellt*) worden.
1.2 Das unter Nummer 2 beschriebene Kraftfahrzeug wurde mit dem unter Nummer 3 benannten Partikel-
minderungssystem ausgerüstet; der ordnungsgemäße Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion
des Partikelminderungssystems werden hiermit bestätigt.
1.3 Die Erneuerung des eingebauten Oxidationskatalysators war
– nicht erforderlich*)
– erforderlich und ist vorgenommen worden*)
2 Angaben zum Kraftfahrzeug
2.1 Amtliches Kennzeichen:
2.2 Name und Anschrift des Fahrzeughalters:
2.3 Fahrzeughersteller:
2.4 Typ:
2.5 Fahrzeug-Identifizierungsnummer:
2.6 Datum der Erstzulassung:
2.7 Stand des Wegstreckenzählers:
3 Angaben zum Partikelminderungssystem (PMS)
3.1 Hersteller des PMS:
3.2 Typ/Ausführung:
3.3 Genehmigungsnummer:
3.3.1 Abdruck der ABE für das PMS nach § 22 StVZO*)
3.3.2 Abdruck der ABE nach § 21 StVZO für das Einzelfahrzeug*)
4 Angaben zu den Fahrzeugpapieren:
4.1 Durch die Ausrüstung mit dem unter Nummer 3 beschriebenen Partikelminderungssystem erfüllt das Kraft-
fahrzeug die Anforderungen der nachfolgend aufgeführten Partikelminderungsklasse und ist in den Fahr-
zeugpapieren im Feld „Bemerkungen“ wie folgt zu kennzeichnen:
– „PMK 0 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“*)
– „PMK 1 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“*)
– „PMK 2 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“*)
Ausführende Stelle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...................................................................................................................
(Name, Anschrift, Kontrollnummer der anerkannten AU-Werkstatt)
Ort, Datum, Unterschrift der nach § 29 Absatz 12 oder § 47a Absatz 3 StVZO für die Untersuchung der Abgase
verantwortlichen Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...................................................................................................................
*) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 929
Anhang V
(zu Nummer 4.2, 4.3 oder 6)
Angepasster ESC-Zyklus
1 ESC-Zyklus zur Bestimmung der Partikelemission bei periodisch regenerierenden Systemen
1.1 Zur Bestimmung der Partikelemission bei periodisch regenerierenden Systemen wird ein ESC-Zyklus mit
folgenden Stufen- und Sammelzeiten herangezogen:
Prüfphase Motordrehzahl Teillastverhältnis Dauer der Prüfphase PM-Sammelzeit
1 Leerlauf – 240 sec 210 sec
2 A 100 120 sec 90 sec
3 B 50 120 sec 90 sec
4 B 75 120 sec 90 sec
5 A 50 120 sec 90 sec
6 A 75 120 sec 90 sec
7 A 25 120 sec 90 sec
8 B 100 120 sec 90 sec
9 B 25 120 sec 90 sec
10 C 100 120 sec 90 sec
11 C 25 120 sec 90 sec
12 C 75 120 sec 90 sec
13 C 50 120 sec 90 sec
1.2 Die Bestimmung der effektiven Wichtungsfaktoren entfällt bei der Beurteilung von periodisch regenerierenden
Systemen nach Nummer 6.
930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Anlage XXVIII
(§ 35a Absatz 8)
Beispiel für einen Warnhinweis
vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten
Rückhalteeinrichtung für Kinder auf Beifahrerplätzen mit Airbag
Anmerkungen: Das Piktogramm ist rot.
Sitz, Kindersitz und Umrandung des Airbags sind schwarz.
Das Wort Airbag und der Airbag sind weiß.
Der Durchmesser des Piktogramms beträgt mindestens 60 mm.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 931
Anlage XXIX
(zu § 20 Absatz 3a Satz 4)
EG-Fahrzeugklassen
Abschnitt 1
Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern
und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h
und ihre Anhänger, jeweils soweit nicht unter Abschnitt 2 oder Abschnitt 3 gesondert
aufgeführt, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen1)
In den nachstehenden Begriffsbestimmungen ist unter „zulässiger Gesamtmasse“ die vom Hersteller angegebene
„technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand“ zu verstehen.
1 Klasse M: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier
Rädern.
Klasse M1: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitz-
plätzen außer dem Fahrersitz.
Klasse M2: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitz-
plätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen.
Klasse M3: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitz-
plätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.
2 Klasse N: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern.
Klasse N1: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamt-
masse bis zu 3,5 Tonnen.
Klasse N2: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamt-
masse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.
Klasse N3: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamt-
masse von mehr als 12 Tonnen.
Im Fall eines Zugfahrzeugs, das zur Verbindung mit einem Sattelanhänger oder Zentralachsanhänger
bestimmt ist, besteht die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs maßgebliche Masse aus der Summe
der fahrfertigen Masse des Zugfahrzeugs, der Stützlast entsprechenden Masse, die von dem Sattel- oder
Zentralachsanhänger auf das Zugfahrzeug übertragen wird, und gegebenenfalls der Höchstmasse der
Ladung des Zugfahrzeugs.
3 Klasse O: Anhänger (einschließlich Sattelanhänger).
Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 0,75 Tonnen.
Klasse O2: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 0,75 Tonnen bis zu 3,5 Tonnen.
Klasse O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 10 Tonnen.
Klasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen.
Im Fall eines Sattelanhängers oder Zentralachsanhängers ist die für die Klasseneinteilung maßgebliche
Höchstmasse gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn
der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden ist und bis zum zulässigen Höchstwert beladen ist.
4 Geländefahrzeuge (Symbol G)
4.1 Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 Tonnen und Fahrzeuge der
Klasse M1 gelten als Geländefahrzeuge, wenn sie wie folgt ausgestattet sind:
– mit mindestens einer Vorderachse und mindestens einer Hinterachse, die so ausgelegt sind, dass sie
gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann;
– mit mindestens einer Differenzialsperre oder mindestens einer Einrichtung, die eine ähnliche Wirkung
gewährleistet; als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 30 Prozent überwinden können, nach-
gewiesen durch Berechnung.
1
) Klasseneinteilung nach Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1) in der Fassung der
Richtlinie 2001/116/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt
(ABl. L 18 vom 21.1.2002, S. 1).
932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Außerdem müssen sie mindestens fünf der folgenden sechs Anforderungen erfüllen:
– der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,
– der hintere Überhangwinkel muss mindestens 20 Grad betragen,
– der Rampenwinkel muss mindestens 20 Grad betragen,
– die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 180 mm betragen,
– die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 180 mm betragen,
– die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 200 mm betragen.
4.2 Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 Tonnen sowie Fahrzeuge der
Klassen N2 und M2 und der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 12 Tonnen
gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb
einer Achse abschaltbar sein kann, oder wenn die drei folgenden Anforderungen erfüllt sind:
– Mindestens eine Vorderachse und mindestens eine Hinterachse sind so ausgelegt, dass sie gleichzeitig
angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann,
– es ist mindestens eine Differenzialsperre oder mindestens eine Einrichtung vorhanden, die eine ähnliche
Wirkung gewährleistet,
– als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 25 Prozent überwinden können, nachgewiesen durch
Berechnung.
4.3 Fahrzeuge der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen und Fahrzeuge der
Klasse N3 gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der
Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann, oder wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
– Mindestens 50 Prozent der Räder sind angetrieben,
– es ist mindestens eine Differenzialsperre oder mindestens eine Einrichtung vorhanden, die eine ähnliche
Wirkung gewährleistet,
– als Einzelfahrzeug muss das Fahrzeug eine Steigung von 25 Prozent überwinden können, nachgewiesen
durch Berechnung,
und mindestens vier der folgenden sechs Anforderungen erfüllt sind:
– der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,
– der hintere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,
– der Rampenwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,
– die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 250 mm betragen,
– die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 300 mm betragen,
– die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 250 mm betragen.
4.4 Belastungs- und Prüfbedingungen
4.4.1 Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als zwei Tonnen und Fahrzeuge
der Klasse M1 müssen fahrbereit sein, das heißt mit Kühlflüssigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug
und Ersatzrad versehen sowie mit dem Fahrer besetzt sein. (Die Masse des Fahrers wird mit 75 kg veran-
schlagt – davon entfallen nach der ISO-Norm 2416-1992 68 kg auf die Masse des Insassen und 7 kg auf die
Masse des Gepäcks –, der Kraftstoffbehälter ist zu 90 Prozent und die andere Flüssigkeiten enthaltenden
Systeme – außer für Wasser genutzte Systeme – sind zu 100 Prozent des vom Hersteller angegebenen
Fassungsvermögens gefüllt.)
4.4.2 Andere als die unter Nummer 4.4.1 genannten Fahrzeuge müssen mit der vom Hersteller angegebenen
technisch zulässigen Gesamtmasse beladen sein.
4.4.3 Die Prüfung der geforderten Steigfähigkeit (25 Prozent und 30 Prozent) erfolgt durch einfache Berechnun-
gen. In Grenzfällen kann der technische Dienst jedoch verlangen, dass ein Fahrzeugtyp einem praktischen
Fahrversuch unterzogen wird.
4.4.4 Bei der Messung des vorderen und hinteren Überhangwinkels und des Rampenwinkels werden die Unter-
fahrschutzeinrichtungen nicht berücksichtigt.
4.5 Definitionen und Skizzen der Bodenfreiheit. (Definitionen für den vorderen und hinteren Überhangwinkel und
den Rampenwinkel gemäß ISO-Norm 612-1978 Nummer 6.10, 6.11 und 6.9.)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 933
4.5.1 Die „Bodenfreiheit zwischen den Achsen“ ist der kleinste Abstand zwischen der Standebene und dem nied-
rigsten festen Punkt des Fahrzeugs. Mehrachsaggregate gelten als eine einzige Achse.
4.5.2 Die „Bodenfreiheit unter einer Achse“ ist durch die Scheitelhöhe eines Kreisbogens bestimmt, der durch die
Mitte der Aufstandsfläche der Reifen einer Achse (der Innenreifen bei Zwillingsreifen) geht und den nied-
rigsten Festpunkt zwischen den Rädern berührt.
Kein starres Teil des Fahrzeugs darf in den gestrichelten Kreisabschnitt der Zeichnung hineinragen. Gege-
benenfalls ist die Bodenfreiheit mehrerer Achsen in der Reihenfolge ihrer Anordnung anzugeben, beispiels-
weise 280/250/250.
4.6 Kombinierte Bezeichnung
Das Symbol „G“ wird mit dem Symbol „M“ oder „N“ kombiniert. So wird beispielsweise ein Fahrzeug der
Klasse N1, das als Geländefahrzeug verwendet werden kann, mit N1G bezeichnet.
5 Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Fahrzeuge der Klasse M, N oder O zur Personen- oder
Güterbeförderung mit einer speziellen Funktion, für die der Aufbau oder die Ausrüstung entsprechend
angepasst werden muss.
5.1 Wohnmobil: Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die
Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:
a) Tisch und Sitzgelegenheiten,
b) Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können,
c) Kochgelegenheit und
d) Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.
Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tischs, der leicht
entfernbar sein kann.
5.2 Beschussgeschützte Fahrzeuge: Fahrzeuge, die zum Schutz der beförderten Insassen bzw. Güter kugel-
sicher gepanzert sind.
5.3 Krankenwagen: Kraftfahrzeuge der Klasse M, die zur Beförderung Kranker oder Verletzter ausgerüstet sind.
5.4 Leichenwagen: Kraftfahrzeuge der Klasse M, die zur Beförderung von Leichen ausgerüstet sind.
5.5 Wohnanhänger: siehe ISO-Norm 3833-1977, Begriff Nummer 3.2.1.3.
5.6 Mobilkrane: Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse N3, die nicht für die Güterbeförderung
geeignet und mit einem Kran mit einem zulässigen Lastmoment bis 400 kNm ausgerüstet sind.
5.7 Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Fahrzeuge im Sinne der Nummer 5 mit Ausnahme
von Fahrzeugen nach den Nummern 5.1 bis 5.6.
934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Abschnitt 2
Zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge2)
Klasse L1e: zweirädrige Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und
einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenn-
dauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren;
Klasse L2e: dreirädrige Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und
einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren oder einer maximalen Nutz-
leistung von bis zu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauer-
leistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren;
Klasse L3e: Krafträder, das heißt zweirädrige Kraftfahrzeuge ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mehr als
50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
von mehr als 45 km/h;
Klasse L4e: Krafträder mit Beiwagen;
Klasse L5e: dreirädrige Kraftfahrzeuge, das heißt mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete Kraft-
fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren und/oder
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;
Klasse L6e: vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 350 kg, ohne Masse der Batterien im
Falle von Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h
und einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren oder einer maximalen
Nutzleistung von bis zu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen
Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren. Diese Fahrzeuge müssen den tech-
nischen Anforderungen für dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e genügen, sofern in den Einzel-
richtlinien nichts anderes vorgesehen ist;
Klasse L7e: vierrädrige Kraftfahrzeuge, die nicht unter Klasse L6e fallen, mit einer Leermasse von bis zu 400 kg
(550 kg im Falle von Fahrzeugen zur Güterbeförderung), ohne Masse der Batterien im Falle von Elek-
trofahrzeugen, und mit einer maximalen Nutzleistung von bis zu 15 kW. Diese Fahrzeuge gelten als
dreirädrige Kraftfahrzeuge und müssen den technischen Anforderungen für dreirädrige Kraftfahrzeuge
der Klasse L5e genügen, sofern in den Einzelrichtlinien nichts anderes vorgesehen ist.
Diese Einteilung gilt nicht für die nachstehend genannten Fahrzeuge:
1. Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 6 km/h;
2. durch Fußgänger geführte Fahrzeuge;
3. Fahrzeuge, die zur Benutzung durch körperlich behinderte Personen bestimmt sind;
4. Fahrzeuge, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Straße oder im Gelände bestimmt sind;
5. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen;
6. selbstfahrende Arbeitsmaschinen;
7. für Freizeitzwecke konzipierte Geländefahrzeuge mit drei symmetrisch angeordneten Rädern (ein Vorderrad und
zwei Hinterräder);
8. Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung
von 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progres-
siv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten
einhält, unterbrochen wird.
Abschnitt 3
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
von mindestens 6 km/h, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen3)
1 Klasse T: Zugmaschinen auf Rädern
Klasse T1: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, einer Spur-
weite der dem Fahrer am nächsten liegenden Achse – bei Zugmaschinen mit umkehrbarem Fahrer-
platz (Sitz und Lenkrad sind umkehrbar) gilt die Achse, die mit den Reifen mit dem größten Durch-
messer ausgerüstet ist, als dem Fahrer am nächsten liegende Achse – von mindestens 1 150 mm,
einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1 000 mm.
2
) Klasseneinteilung gemäß Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für
zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1).
3
) Klasseneinteilung gemäß Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme,
Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 935
Klasse T2: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, einer Min-
destspurweite von weniger als 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als
600 kg und einer Bodenfreiheit bis 600 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der
Zugmaschine (nach ISO-Norm 789-6:1982) über dem Boden und der mittleren Mindestspurweite der
Achsen jedoch mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.
Klasse T3: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und
einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg.
Klasse T4: Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung mit einer bauartbedingten Höchst-
geschwindigkeit bis 40 km/h (T4.1: Stelzradzugmaschinen, T4.2: überbreite Zugmaschinen, T4.3:
Zugmaschinen mit geringer Bodenfreiheit).
Klasse T5: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.
2 Klasse C: Zugmaschinen auf Gleisketten
Zugmaschinen auf Gleisketten, die über die Gleisketten angetrieben und gelenkt werden und deren
Klassen C1 bis C5 analog zu den Klassen T1 bis T5 definiert sind.
3 Klasse R: Anhänger
Klasse R1: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 1 500 kg be-
trägt.
Klasse R2: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 1 500 kg und
bis zu 3 500 kg beträgt.
Klasse R3: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg und
bis zu 21 000 kg beträgt.
Klasse R4: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 21 000 kg
beträgt.
Ferner wird jede Klasse von Anhängern je nach der Höchstgeschwindigkeit, für die sie ausgelegt ist, mit dem
Buchstaben „a“ oder „b“ gekennzeichnet:
– Buchstabe „a“ für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit kleiner oder gleich 40 km/h;
– Buchstabe „b“ für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.
Beispiel: Bei einem Anhänger der Klasse Rb3 beträgt die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr
als 3 500 kg und bis zu 21 000 kg, und er ist für die Beförderung durch eine Zugmaschine der Klasse T5 ausgelegt.
4 Klasse S: Gezogene auswechselbare Maschinen
Klasse S1: Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft, bei denen
die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 3 500 kg beträgt.
Klasse S2: Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, bei denen
die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg beträgt.
Ferner wird jede Klasse von gezogenen auswechselbaren Maschinen je nach der Höchstgeschwindigkeit, für
die sie ausgelegt ist, mit dem Buchstaben „a“ oder „b“ gekennzeichnet:
– Buchstabe „a“ für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
kleiner oder gleich 40 km/h,
– Buchstabe „b“ für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
über 40 km/h.
Beispiel: Bei einer gezogenen auswechselbaren Maschine der Klasse Sb2 beträgt die Summe der technisch zu-
lässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg, und sie ist für die Beförderung durch eine Zugmaschine der Klasse T5
ausgelegt.
Die Einteilung gilt nicht für speziell zum Einsatz in der Forstwirtschaft bestimmte Maschinen wie Seilschlepper
(Skidder) und Rückezüge (Forwarder) nach ISO-Norm 6814:2000, für Forstmaschinen auf Fahrgestell für Erd-
baumaschinen nach ISO-Norm 6165:2001und für auswechselbare Maschinen, die im öffentlichen Straßenver-
kehr von einem anderen Fahrzeug in vollständig angehobener Stellung mitgeführt werden.
936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Anhang
Zur Vorschrift
sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
des/der
§ 30a Absatz 1a Kapitel 7 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1),
geändert durch die
a) Berichtigung vom 17. Juni 1997
(ABl. L 65 vom 5.3.1998, S. 35).
§ 30a Absatz 3 Anhang I, der Richtlinie 95/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Anlage 1, vom 2. Februar 1995 über die bauartbedingte Höchstgeschwindig-
Anhang II, keit sowie das maximale Drehmoment und die maximale Nutzleis-
Anlage 1, tung des Motors von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeu-
Anlage 2 mit Unterlage 1, gen (ABl. L 52 vom 8.3.1995, S. 1).
Anlage 3
§ 30c Absatz 2 Anhang I, der Richtlinie 74/483/EWG des Rates vom 17. September 1974 zur
Nr. 1, 2, 5 und 6, Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Anhang II vorstehenden Außenkanten bei Kraftfahrzeugen
(ABl. L 266 vom 2.10.1974, S. 4),
geändert durch
a) Richtlinie 79/488/EWG der Kommission vom 18. April 1979
(ABl. L 128 vom 26.5.1979, S. 1),
b) Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987
(ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43).
§ 30c Absatz 3 Kapitel 3 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Anhänge I und II Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom
18.8.1997, S. 1).
§ 30c Absatz 4 Anhang I der Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verwendung von Front-
schutzsystemen an Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie
70/156/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 37),
Entscheidung der Kommission vom 20. März 2006 über die aus-
führlichen technischen Vorschriften für die Durchführung der in der
Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Kraftfahrzeugen
genannten Prüfungen (ABl. L 140 vom 29.5.2006, S. 33).
§ 30d Anhänge der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des
Absatz 1, 2, 3 I bis VI, Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für
VIII, IX Fahrzeuge der Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen
außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG
und 97/27/EG (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1).
§ 30d Absatz 4 Anhang VII der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für
Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen
außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG
und 97/27/EG (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1).
§ 32d Absatz 4 Anhang II der Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über den vorderen Unterfahrschutz von Kraft-
fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates
(ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 9).
§ 32c Absatz 4 Anhang der Richtlinie 89/297/EWG des Rates vom 13. April 1989 zur An-
gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über seitliche
Schutzvorrichtungen (Seitenschutz) bestimmter Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 124 vom 5.5.1989, S. 1).
§ 34 Absatz 5a Anhang Nummer 3.2 der Richtlinie 93/93/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über
bis 3.2.3.4.2 Massen und Abmessungen von zweirädrigen und dreirädrigen
Kraftfahrzeugen (ABl. L 311 vom 14.12.1993, S. 76).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 937
Zur Vorschrift
sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
des/der
§ 34 Absatz 10 Anhang II der Richtlinie 85/3/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über
die Gewichte, Abmessungen und bestimmte andere technische
Merkmale bestimmter Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs
(ABl. L 2 vom 3.1.1985, S. 14),
geändert durch die
a) Richtlinie 86/360/EWG des Rates vom 24. Juli 1986
(ABl. L 217 vom 5.8.1986, S. 19),
b) Richtlinie 88/218/EWG des Rates vom 11. April 1988
(ABl. L 98 vom 15.4.1988, S. 48),
c) Richtlinie 89/338/EWG des Rates vom 27. April 1989
(ABl. L 142 vom 25.5.1989, S. 3),
d) Richtlinie 89/460/EWG des Rates vom 18. Juli 1989
(ABl. L 226 vom 3.8.1989, S. 5),
e) Richtlinie 89/461/EWG des Rates vom 18. Juli 1989
(ABl. L 226 vom 3.8.1989, S. 7).
§ 34 Absatz 11 Anhang IV der Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen be-
stimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG
(ABl. L 233 vom 25.8.1997, S. 1),
geändert durch die
a) Richtlinie 2003/19/EG der Kommission vom 21. März 2003
(ABl. L 79 vom 26.3.2003, S. 6).
§ 35a Absatz 2 Anhang I, der Richtlinie 74/408/EWG des Rates vom 22. Juli 1974 zur Anglei-
Abschnitt 6, chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innen-
Anhang II, III und IV ausstattung der Kraftfahrzeuge (Widerstandsfähigkeit der Sitze
und ihrer Verankerung)
(ABl. L 221 vom 12.8.1974, S. 1),
geändert durch die
a) Richtlinie 81/577/EWG des Rates vom 20. Juli 1981
(ABl. L 209 vom 29.7.1981, S. 34),
b) Richtlinie 96/37/EG der Kommission vom 17. Juni 1996
(ABl. L 186 vom 25.7.1996, S. 28,
ABl. L 214 vom 23.8.1996, S. 27,
ABl. L 221 vom 31.8.1996, S. 71).
§ 35a Anhang I, der Richtlinie 76/115/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur
Absatz 3, 6 und 7 Abschnitt 1, 4 und 5 Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Anhang II und III Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen
(ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 6),
geändert durch die
a) Richtlinie 81/575/EWG des Rates vom 20. Juli 1981
(ABl. L 209 vom 29.7.1981, S. 30),
b) Richtlinie 82/318/EWG der Kommission vom 2. April 1982
(ABl. L 139 vom 19.5.1982, S. 9),
c) Richtlinie 90/629/EWG der Kommission vom 30. Oktober 1990
(ABl. L 341 vom 6.12.1990, S. 14),
d) Richtlinie 96/38/EG der Kommission vom 17. Juni 1996
(ABl. L 187 vom 26.7.1996, S. 95,
ABl. L 76 vom 18.3.1997, S. 35).
§ 35a Anhang I, der Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Anglei-
Absatz 4, 6, Abschnitt 1 und 3, chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheits-
7 und 12 Anhänge XV und XVII gurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge
(ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 95),
geändert durch die
a) Beitrittsakte vom 24. Mai 1979
(ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 110),
b) Richtlinie 81/576/EWG des Rates vom 20. Juli 1981
(ABl. L 209 vom 29.7.1981, S. 32),
938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Zur Vorschrift
sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
des/der
c) Richtlinie 82/319/EWG der Kommission vom 2. April 1982
(ABl. L 139 vom 19.5.1982, S. 17,
ABl. L 209 vom 17.7.1982, S. 48),
d) Beitrittsakte vom 11. Juni 1985
(ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 211),
e) Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987
(ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43),
f) Richtlinie 90/628/EWG der Kommission vom 30. Oktober 1990
(ABl. L 341 vom 6.12.1990, S. 1),
g) EWR-Abkommen vom 2. Mai 1992
(ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1),
h) Richtlinie 96/36/EG der Kommission vom 17. Juni 1996
(ABl. L 178 vom 17.7.1996, S. 15),
i) Richtlinie 2000/3/EG der Kommission vom 22. Februar 2000
(ABl. L 53 vom 25.2.2000, S. 1).
§ 35a Absatz 11 Kapitel 11 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Anhang I bis IV und VI Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom
18.8.1997, S. 1).
§ 35j Anhänge IV bis VI der Richtlinie 95/28/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 24. Oktober 1995 über das Brennverhalten von Werkstoffen
der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen (ABl. L 281
vom 23.11.1995, S. 1).
§ 36 Absatz 1a Anhänge II und IV der Richtlinie 92/23 EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen
von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre
Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95),
Abschnitte 1, 2, 3 und 6, der Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 30 über einheitliche Bedingun-
Anhänge 3 bis 7 gen für die Genehmigung der Luftreifen für Kraftfahrzeuge und
Anhänger vom 9. März 1995 (BGBl. 1995 II S. 228),
Abschnitte 1, 2, 3 und 6, der ECE-Regelung Nr. 54 über einheitliche Bedingungen für die
Anhänge 3 bis 8 Genehmigung von Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger
vom 20. Juni 1986 (BGBl. 1986 II S. 718),
Abschnitte 1, 2, 3 und 6, der ECE-Regelung Nr. 75 über einheitliche Bedingungen für die
Anhänge 3 bis 9 Genehmigung der Luftreifen für Krafträder vom 25. Februar 1992
(BGBl. 1992 II S. 184),
Kapitel 1 Anhang II der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Anhang III (ohne Anlagen) Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom
18.8.1997, S. 1).
§ 38 Absatz 2 Anhänge I, III, IV, V der Richtlinie 70/311/EWG des Rates vom 8. Juni 1970 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenk-
anlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
(ABl. L 133 vom 18.6.1970, S. 10),
geändert durch die
a) Berichtigung der Richtlinie 70/311/EWG
(ABl. L 196 vom 3.9.1970, S. 14),
b) Beitrittsakte vom 22. Januar 1972
(ABl. L 73 vom 27.3.1972, S. 116),
c) Richtlinie 92/62/EWG vom 2. Juli 1992
(ABl. L 199 vom 18.7.1992, S. 33).
§ 38 Absatz 3 Anhang der Richtlinie 75/321/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkan-
lage von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern
(ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 24),
geändert durch die
a) Richtlinie 82/890/EWG vom 17. Dezember 1982
(ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 939
Zur Vorschrift
sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
des/der
b) Berichtigung der Richtlinie 82/890/EWG
(ABl. L 118 vom 6.5.1988, S. 42),
c) Richtlinie 88/411/EWG vom 21. Juni 1988
(ABl. L 200 vom 26.7.1988, S. 30),
d) Richtlinie 97/54/EG vom 23. September 1997
(ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24),
e) Richtlinie 98/39/EG vom 5. Juni 1998
(ABl. L 170 vom 16.6.1998, S. 15).
§ 38a Absatz 1 Anhänge IV und V der Richtlinie 74/61/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von Kraft-
fahrzeugen (ABl. L 38 vom 11.2.1974, S. 22), geändert durch
die Richtlinie 95/56/EG der Kommission vom 8. November 1995
(ABl. L 286 vom 29.11.1995, S. 1).
§ 38a Absatz 2 Anhänge I und II der Richtlinie 93/33/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über
die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von zwei-
rädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 32),
geändert durch die
a) Richtlinie 1999/23/EG der Kommission vom 9. April 1999
(ABl. L 104 vom 21.4.1999, S. 13).
§ 38b Anhang VI der Richtlinie 74/61/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahr-
zeugen
(ABl. L 38 vom 11.2.1974, S. 22),
geändert durch die
a) Richtlinie 95/56/EG der Kommission vom 8. November 1995
(ABl. L 286 vom 29.11.1995, S. 1),
b) Berichtigung der Richtlinie 95/56/EG
(ABl. L 103 vom 3.4.1998, S. 38).
§ 39a Absatz 1 Anhänge I bis IV der Richtlinie 78/316/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Be-
tätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger)
(ABl. L 81 vom 28.3.1978, S. 3),
geändert durch die
a) Richtlinie 93/91/EWG der Kommission vom 29. Oktober 1993
(ABl. L 284 vom 19.11.1993, S. 25),
b) Richtlinie 94/53/EG der Kommission vom 15. November 1994
(ABl. L 299 vom 22.11.1994, S. 26).
§ 39a Absatz 2 Anhang I der Richtlinie 93/29/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über
die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten
und Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 1).
§ 39a Absatz 3 Anhänge II bis IV der Richtlinie 86/415/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über Ein-
bau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungs-
einrichtungen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
auf Rädern (ABl. L 240 vom 26.8.1986, S. 1), geändert durch die
Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. September 1997 (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24).
§ 40 Absatz 3 Kapitel 12, der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Anhang I (ohne Anlagen) Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
Anhang II, von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom
Anlage 1 und 2 18.8.1997, S. 1).
940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Zur Vorschrift
sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
des/der
§ 41 Anhänge I der Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Anglei-
Absatz 18 bis VIII, X chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsan-
§ 41b bis XII und XV lagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern
(ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 37),
geändert durch die
a) Richtlinie 74/132/EWG der Kommission vom 11. Februar 1974
(ABl. L 74 vom 19.3.1974, S. 7),
b) Richtlinie 75/524/EWG der Kommission vom 25. Juli 1975
(ABl. L 236 vom 8.9.1975, S. 3),
c) Richtlinie 79/489/EWG der Kommission vom 18. April 1979
(ABl. L 128 vom 26.5.1979, S. 12),
d) Richtlinie 85/647/EWG der Kommission vom 23. Dezember 1985
(ABl. L 380 vom 31.12.1985, S. 1),
e) Richtlinie 88/194/EWG der Kommission vom 24. März 1988
(ABl. L 92 vom 9.4.1988, S. 47),
f) Richtlinie 91/422/EWG der Kommission vom 15. Juli 1991
(ABl. L 233 vom 22.8.1991, S. 21),
g) Richtlinie 98/12/EG der Kommission vom 27. Januar 1998
(ABl. L 81 vom 18.3.1998, S. 1).
§ 41 Absatz 19 Anhang der Richtlinie 93/14/EWG des Rates vom 5. April 1993 über Brems-
anlagen für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. L 121
vom 15.5.1993, S. 1).
§ 41 Absatz 20 Anhänge I bis IV der Richtlinie 76/432/EWG des Rates vom 6. April 1976 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Brems-
anlagen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf
Rädern
(ABl. L 122 vom 8.5.1976, S. 1),
geändert durch die
a) Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982
(ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45),
b) Berichtigung der Richtlinie 82/890/EWG
(ABl. L 118 vom 6.5.1988, S. 42),
c) Richtlinie 96/63/EG der Kommission vom 30. September 1996
(ABl. L 253 vom 5.10.1996, S. 13),
d) Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. September 1997
(ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24).
§ 41a Teil II der ECE-Regelung Nr. 67 über einheitliche Bedingungen für die
Absatz 1 I. Genehmigung der speziellen Ausrüstung von Kraftfahrzeugen, in
Nummer 1 deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden;
und Absatz 4
Satz 1 II. Genehmigung eines Fahrzeugs, das mit der speziellen Ausrüs-
tung für die Verwendung von verflüssigten Gasen in seinem
Antriebssystem ausgestattet ist, in Bezug auf den Einbau dieser
Ausrüstung
vom 1. Juni 1987 in der Fassung der Änderungsserie 01 (Verkehrs-
blatt 2002 S. 339).
§ 41a Teil II der ECE-Regelung Nr. 110 über einheitliche Bedingungen für die
Absatz 1 Genehmigung der
Nummer 2 und I. speziellen Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebs-
Absatz 4 Satz 1 system komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird;
II. Fahrzeuge hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines ge-
nehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas
(CNG) in ihrem Antriebssystem
vom 18. Dezember 2000 (Verkehrsblatt 2002 S. 339).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 941
Zur Vorschrift
sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
des/der
§ 41a ECE-Regelung Nr. 115 über einheitliche Bedingungen für die Ge-
Absatz 2 und nehmigung der
Absatz 4 Satz 1 I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssiggas (LPG) zum Einbau in
Kraftfahrzeuge zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem An-
triebssystem;
II. speziellen Nachrüstsysteme für komprimiertes Erdgas (CNG)
zum Einbau in Kraftfahrzeuge zur Verwendung von komprimier-
tem Erdgas in ihrem Antriebssystem
vom 30. Oktober 2003 (Verkehrsblatt 2004 S. 5).
§ 41a Teil I der ECE-Regelung Nr. 67 über einheitliche Bedingungen für die
Absatz 3 Satz 1 I. Genehmigung der speziellen Ausrüstung von Kraftfahrzeugen, in
Nummer 1 und deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden;
Absatz 4 Satz 1
II. Genehmigung eines Fahrzeugs, das mit der speziellen Ausrüs-
tung für die Verwendung von verflüssigten Gasen in seinem
Antriebssystem ausgestattet ist, in Bezug auf den Einbau dieser
Ausrüstung
vom 1. Juni 1987 in der Fassung der Änderungsserie 01 (Verkehrs-
blatt 2002 S. 339).
§ 41a Teil I der ECE-Regelung Nr. 110 über einheitliche Bedingungen für die
Absatz 3 Satz 1 Genehmigung der
Nummer 2 und I. speziellen Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebs-
Absatz 4 Satz 1 system komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird;
II. Fahrzeuge hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines ge-
nehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas
(CNG) in ihrem Antriebssystem
vom 18. Dezember 2000 (Verkehrsblatt 2002 S. 339).
§ 41a ECE-Regelung Nr. 115 über einheitliche Bedingungen für die Ge-
Absatz 3 Satz 2 nehmigung der
und Absatz 4 I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssiggas (LPG) zum Einbau in
Satz 1 Kraftfahrzeuge zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem An-
triebssystem;
II. speziellen Nachrüstsysteme für komprimiertes Erdgas (CNG)
zum Einbau in Kraftfahrzeuge zur Verwendung von komprimier-
tem Erdgas in ihrem Antriebssystem
vom 30. Oktober 2003 (Verkehrsblatt 2004 S. 5).
§ 41a Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Anglei-
Absatz 8 chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache
Druckbehälter
(ABl. L 220 vom 8.8.1987, S. 48, ABl. L 31 vom 2.2.1990, S. 46),
geändert durch die
a) Richtlinie 90/488/EWG des Rates vom 17. September 1990
(ABl. L 270 vom 2.10.1990, S. 25),
b) Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993
(ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1).
§ 43 Kapitel 10 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Absatz 5 Anhang I, Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
Anlage 1 bis 3 von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom
18.8.1997, S. 1).
§ 45 a) Anhang I der Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 20. März 1970 über die
Absatz 4 Anlage 1 und 2 Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraft-
fahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
(ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 23),
geändert durch die
a) Richtlinie 79/490/EWG der Kommission vom 18. April 1979
(ABl. L 128 vom 26.5.1979, S. 22),
942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Zur Vorschrift
sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
des/der
b) Richtlinie 81/333/EWG der Kommission vom 13. April 1981
(ABl. L 131 vom 18.5.1981, S. 4),
c) Richtlinie 97/19/EWG der Kommission vom 18. April 1997
(ABl. L 125 vom 16.5.1997, S. 1),
d) Richtlinie 2000/8/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. März 2000
(ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 7),
§ 45 b) Kapitel 6 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Absatz 4 (Forts.) Anhang I Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
Anlage 1 von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom
Anhang II 18.8.1997, S. 1).
(ohne Anlagen)
§ 47 Artikel 1 der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur An-
Absatz 1 bis 7 Anhänge gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnah-
men gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraft-
fahrzeugmotoren
(ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1),
geändert durch die
a) Beitrittsakte vom 22. Januar 1972
(ABl. L 73 vom 27.3.1972, S. 115),
b) Richtlinie 74/290/EWG des Rates vom 28. Mai 1974
(ABl. L 159 vom 15.6.1974, S. 61),
c) Richtlinie 77/102/EWG der Kommission vom 30. November 1976
(ABl. L 32 vom 3.2.1977, S. 32),
d) Richtlinie 78/665/EWG der Kommission vom 14. Juli 1978
(ABl. L 223 vom 14.8.1978, S. 48),
e) Richtlinie 83/351/EWG des Rates vom 16. Juni 1983
(ABl. L 197 vom 20.7.1983, S. 1),
f) Richtlinie 88/76/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987
(ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 1),
g) Richtlinie 88/436/EWG des Rates vom 16. Juni 1988
(ABl. L 214 vom 6.8.1988, S. 1),
h) Berichtigung der Richtlinie 88/436/EWG
(ABl. L 303 vom 8.11.1988, S. 36),
i) Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989
(ABl. L 238 vom 15.8.1989, S. 43),
j) Richtlinie 89/458/EWG des Rates vom 18. Juli 1989
(ABl. L 226 vom 3.8.1989, S. 1),
k) Berichtigung der Richtlinie 89/458/EWG
(ABl. L 270 vom 19.9.1989, S. 16),
l) Richtlinie 91/441/EWG des Rates vom 26. Juni 1991
(ABl. L 242 vom 30.8.1991, S. 1),
m) Richtlinie 93/59/EWG des Rates vom 28. Juni 1993
(ABl. L 186 vom 28.7.1993, S. 21),
n) Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. März 1994
(ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 42),
o) Richtlinie 96/44/EG der Kommission vom 1. Juli 1996
(ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 25),
p) Richtlinie 96/69/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 8. Oktober 1996
(ABl. L 282 vom 1.11.1996, S. 64),
q) Berichtigung vom 8. Oktober 1996
(ABl. L 83 vom 25.3.1997, S. 23),
r) Richtlinie 98/77/EG der Kommission vom 2. Oktober 1998
(ABl. L 286 vom 23.10.1998, S. 34),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 943
Zur Vorschrift
sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
des/der
s) Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Oktober 1998
(ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 1),
t) Berichtigung vom 21. April 1999
(ABl. L 104 vom 21.4.1999, S. 31),
u) Richtlinie 1999/102/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999
(ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 43),
v) Richtlinie 2001/1/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Januar 2001
(ABl. L 35 vom 6.2.2001, S. 34),
w) Richtlinie 2001/100/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. Dezember 2001
(ABl. L 16 vom 18.1.2002, S. 32),
x) Richtlinie 2002/80/EG der Kommission vom 3. Oktober 2002
(ABl. L 291 vom 28.10.2002, S. 20),
y) Richtlinie 2003/76/EG der Kommission vom 11. August 2003
(ABl. L 206 vom 15.8.2003, S. 29).
§ 47 a) Artikel 1 der Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur An-
Absatz 2 bis 6 Anhänge I bis X gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnah-
men gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren
zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 190 vom 20.8.1972, S. 1),
geändert durch die Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom
17. Juli 1989 (ABl. L 238 vom 15.8.1989, S. 43),
b) Artikel 1 der Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur An-
bis 6 Anhänge I bis VIII gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnah-
men gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren
zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 190 vom 20.8.1972, S. 1),
geändert durch die Richtlinie 97/20/EG der Kommission vom
18. April 1997 (ABl. L 125 vom 16.5.1997, S. 21).
§ 47 Artikel 1 der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur
Absatz 6 bis 7 Anhänge Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maß-
nahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftver-
unreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb
von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus
mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Selbstzündungsmotoren
zum Antrieb von Fahrzeugen
(ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33),
geändert durch die
a) Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991
(ABl. L 295 vom 25.10.1991, S. 1),
b) Beschluss 94/1/EGKS, EG des Rates und der Kommission vom
13. Dezember 1993
(ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1, 274),
c) Beschluss 94/2/EGKS, EG des Rates und der Kommission vom
13. Dezember 1993
(ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 571, 583),
d) Richtlinie 96/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 22. Januar 1996
(ABl. L 40 vom 12.2.1996, S. 1),
e) Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Dezember 1999
(ABl. L 44 vom 16.2.2000, S. 1),
f) Richtlinie 2001/27/EG der Kommission vom 10. April 2001
(ABl. L 107 vom 18.4.2001, S. 10),
g) Berichtigung vom 6. Oktober 2001
(ABl. L 266 vom 6.10.2001, S. 15).
944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Zur Vorschrift
sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
des/der
§ 47 Kapitel 5 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Absatz 8a Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1),
geändert durch die
a) Berichtigung vom 17. Juni 1997
(ABl. L 65 vom 5.3.1998, S. 35),
b) Richtlinie 2002/51/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 19. Juli 2002
(ABl. L 252 vom 20.9.2002, S. 20),
c) Richtlinie 2003/77/EG der Kommission vom 11. August 2003
(ABl. L 211 vom 21.8.2003, S. 24).
§ 47 Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des
Absatz 8c Rates vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung der
Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender
Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirt-
schaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung der
Richtlinie 74/150/EWG des Rates (ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1).
§ 47d Artikel 1 bis 5 der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980
Anhänge I und II über die Kohlendioxidemissionen und über den Kraftstoffverbrauch
von Kraftfahrzeugen
(ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 36),
geändert durch die
a) Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989
(ABl. L 238 vom 15.8.1989, S. 43),
b) Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993
(ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39),
c) Berichtigung vom 15. Februar 1994
(ABl. L 42 vom 15.2.1994, S. 27),
d) Richtlinie 1999/100/EG der Kommission vom 15. Dezember
1999 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG über die
Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch von Kraft-
fahrzeugen an den technischen Fortschritt
(ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 36),
e) Berichtigung vom 15.12.1999
(ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 38).
§ 49 Artikel 1 bis 5 der Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur
Absatz 2 Anhänge I bis IV Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den
Nummer 1 zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraft-
fahrzeugen
(ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 16),
geändert durch die
a) Beitrittsakte vom 22. Januar 1972
(ABl. L Nr. 73 vom 27.3.1972, S. 115),
b) Richtlinie 73/350/EWG der Kommission vom 7. November 1973
(ABl. L 321 vom 22.11.1973, S. 33),
c) Richtlinie 77/212/EWG des Rates vom 8. März 1977
(ABl. L 66 vom 12.3.1977, S. 33),
d) Richtlinie 81/334/EWG der Kommission vom 13. April 1981
(ABl. L 131 vom 18.5.1981, S. 6),
e) Richtlinie 84/372/EWG der Kommission vom 3. Juli 1984
(ABl. L 196 vom 26.7.1984, S. 47),
f) Richtlinie 84/424/EWG des Rates vom 3. September 1984
(ABl. L 238 vom 6.9.1984, S. 31),
g) Beitrittsakte vom 11. Juni 1985
(ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 211),
h) Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1985
(ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 945
Zur Vorschrift
sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
des/der
i) Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989
(ABl. L 238 vom 15.8.1989, S. 43),
j) Richtlinie 92/97/EWG des Rates vom 10. November 1992
(ABl. L 371 vom 19.12.1992, S. 1),
k) Beschluss 94/1/EGKS, EG des Rates und der Kommission vom
13. Dezember 1993
(ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1, 264),
l) Beschluss 94/2/EGKS, EG des Rates und der Kommission vom
13. Dezember 1993
(ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 571, 583),
m) Richtlinie 96/20/EG der Kommission vom 27. März 1996
(ABl. L 92 vom 13.4.1996, S. 23),
n) Richtlinie 1999/101/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999
(ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 41).
§ 49 Artikel 1 bis 6 der Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Anglei-
Absatz 2 Anhang I bis VI chung der Rechtsvorschriften über bestimmte Bestandteile und
Nummer 2 Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf
Rädern
(ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 25),
geändert durch die
a) Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982
(ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45),
b) Berichtigung der Richtlinie 82/890/EWG
(ABl. L 118 vom 6.5.1988, S. 42),
c) Richtlinie 88/410/EWG der Kommission vom 21. Juni 1988
(ABl. L 200 vom 26.7.1988, S. 27).
§ 49 Kapitel 9 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Absatz 2 Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
Nummer 4 von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1),
geändert durch die
a) Berichtigung vom 17. Juni 1997
(ABl. L 65 vom 5. März 1998, S. 35),
b) Berichtigung vom 17. Juni 1997
(ABl. L 244 vom 3. September 1998, S. 20).
§ 49a ECE-Regelung Nr. 87 über einheitliche Bedingungen für die Geneh-
Absatz 5 Satz 2 migung von Tagfahrleuchten für Kraftfahrzeuge (BGBl. 1995 II S. 36).
Nummer 5
§ 50 Anhang II der Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Anglei-
Absatz 8 chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau
§ 51b der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge
und Kraftfahrzeuganhänger
(ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 1),
geändert durch die
a) Richtlinie 80/233/EWG der Kommission vom 21. November 1979
(ABl. L 51 vom 25.2.1980, S. 8),
b) Richtlinie 82/244/EWG der Kommission vom 17. März 1982
(ABl. L 109 vom 22.4.1982, S. 31),
c) Richtlinie 83/276/EWG des Rates vom 26. Mai 1983
(ABl. L 151 vom 9.6.1983, S. 47),
d) Richtlinie 84/8/EWG der Kommission vom 14. Dezember 1983
(ABl. L 9 vom 12.1.1984, S. 24),
e) Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1991
(ABl. L 366 vom 31.12.1991, S. 17),
f) Berichtigung der Richtlinie 91/663/EWG
(ABl. L 172 vom 27.6.1992, S. 87),
946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Zur Vorschrift
sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
des/der
g) Richtlinie 97/28/EG der Kommission vom 11. Juni 1997
(ABl. L 171 vom 30.6.1997, S. 1).
§ 53 ECE-Regelung Nr. 69 über einheitliche Bedingungen für die Geneh-
Absatz 10 migung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung von bauartbedingt
Nummer 1 langsamfahrenden Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger vom 6. Juli
1994 (BGBl. 1994 II S. 1023).
§ 53 ECE-Regelung Nr. 70 über einheitliche Bedingungen für die Geneh-
Absatz 10 migung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung schwerer und langer
Nummer 2 Fahrzeuge vom 27. Juni 1994 (BGBl. 1994 II S. 970).
§ 53 ECE-Regelung Nr. 104 über einheitliche Bedingungen für die
Absatz 10 Satz 1 Genehmigung retroreflektierender Markierungen für schwere und
Nummer 3 und lange Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger vom 15. Januar 1998
Satz 2 (BGBl. 1998 II S. 1134).
§ 55 Anhänge I und II der Richtlinie 93/30/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die
Absatz 2a (jeweils ohne Anlagen) Einrichtungen für Schallzeichen von zweirädrigen oder dreirädrigen
Kraftfahrzeugen (ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 11).
§ 55a Anhänge I, der Richtlinie 72/245/EWG des Rates vom 20. Juni 1972 zur Anglei-
Absatz 1 IV bis IX chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Funkent-
störung von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABl. L 152
vom 6.7.1972, S. 15), geändert durch die Richtlinie 95/54/EG der
Kommission vom 31. Oktober 1995 (ABl. L 266 vom 8.11.1995, S. 1).
§ 55a Kapitel 8 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Absatz 2 Anhänge I bis VII Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom
18.8.1997, S. 1).
§ 56 Anhang I Nr. 1, der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
Absatz 2 Anhang II, Anhang III tes vom 10. November 2003 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
Nummer 1 und 2 der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für
indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten
Fahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG und zur
Aufhebung der Richtlinie 71/127/EWG
(ABl. L 25 vom 29.1.2004, S. 1),
geändert durch die
a) Richtlinie 2005/27/EG der Kommission vom 29. März 2005 zur
Änderung der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates über die Angleichung der Rechtsvorschrif-
ten der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtun-
gen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen aus-
gestatteten Fahrzeugen im Hinblick auf die Anpassung an den
technischen Fortschritt
(ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 44).
§ 56 Richtlinie 2007/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Absatz 2 vom 11. Juli 2007 über die Nachrüstung von in der Gemeinschaft
Nummer 3 zugelassenen schweren Lastkraftwagen mit Spiegeln (ABl. L 184
vom 14.7.2007, S. 25).
§ 56 Anhang der Richtlinie 74/346/EWG des Rates vom 25. Juni 1974 zur An-
Absatz 2 gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Nummer 4 Rückspiegel von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
auf Rädern (ABl. L 191 vom 15.7.1974, S. 1),
geändert durch die
a) Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982
(ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45,
ABl. L 118 vom 6.5.1988, S. 42),
b) Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. September 1997
(ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24),
c) Richtlinie 98/40/EG der Kommission vom 8. Juni 1998
(ABl. L 171 vom 17.6.1998, S. 28, L 351 vom 29.12.1998, S. 42).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 947
Zur Vorschrift
sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
des/der
§ 56 Kapitel 4, der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des
Absatz 2 Anhang I, Anhang II, Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale
Nummer 5 Anlage 1 und 2 und von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom
Anhang III (ohne Anlagen) 18.8.1997, S. 1).
§ 57 a) Anhang II der Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Anglei-
Absatz 2 (ohne Anlagen) chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Rück-
wärtsgang und das Geschwindigkeitsmessgerät in Kraftfahrzeugen
(ABl. L 196 vom 26.7.1975, S. 1),
geändert durch die
a) Richtlinie 97/39/EG der Kommission vom 24. Juni 1997
(ABl. L 177 vom 5.7.1997, S. 15),
b) Anhang der Richtlinie 2000/7/EG des Europäischen Parlaments und des
(ohne Anlagen) Rates vom 20. März 2000 über den Geschwindigkeitsmesser von
zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 106 vom
3.5.2000, S. 1).
§ 57c Anhang I und III der Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom 31. März 1992 zur Anglei-
Absatz 4 chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Geschwin-
digkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindig-
keitsbegrenzungssysteme (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 154).
§ 59 Anhang der Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur
Absatz 1a Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schil-
der, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
(ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 1),
geändert durch die
a) Richtlinie 78/507/EWG der Kommission vom 19. Mai 1978
(ABl. L 155 vom 13.6.1978, S. 31),
b) Beitrittsakte vom 24. Mai 1979
(ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 110),
c) Berichtigung der Richtlinie 76/114/EWG
(ABl. L 329 vom 25.11.1982, S. 31),
d) Beitrittsakte vom 11. Juni 1985
(ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 211),
e) Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987
(ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43).
§ 59 Anhang der Richtlinie 93/34/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über vorge-
Absatz 1b schriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahr-
zeugen (ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 38), geändert durch die Richt-
linie 1999/25/EG der Kommission vom 9. April 1999 (ABl. L 104 vom
21.4.1999, S. 19).
§ 59a Artikel 6 der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung
der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahr-
zeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in
der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen
Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom
17.9.1996, S. 59).
§ 61 Anhang der Richtlinie 93/32/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die
Absatz 1 (ohne Anlagen) Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 28), geändert durch die Richtlinie
1999/24/EG der Kommission vom 9. April 1999 (ABl. L 104 vom
21.4.1999, S. 16).
§ 61 Anhang der Richtlinie 93/31/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über
Absatz 3 (ohne Anlagen) den Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 19),
geändert durch die
a) Richtlinie 2000/72/EG der Kommission vom 22. November 2000
(ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 18).
948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Muster 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 1e, 2a, 2b, 2c
(weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 949
Muster 2d (§ 20)
Vorbemerkungen
Ausgestaltung der Datenbestätigung
1. Trägermaterial
Die Datenbestätigung muss fälschungserschwerend gestaltet sein. Zu diesem Zweck
muss für den Druck Papier verwendet werden, das entweder durch farbige grafische
Darstellung geschützt ist oder das Herstellerzeichen als Wasserzeichen enthält.
Die Datenbestätigung hat das Format DIN A4. Sie kann zweiseitig bedruckt sein oder
aus zwei Seiten bestehen, die jeweils einseitig bedruckt sind. Die Anfügung weiterer
Seiten ist zulässig, wenn der Schreibraum im Feld (22) und/oder im Feld (22a) nicht
ausreicht. Auf jeder weiteren Seite sind die Angaben entsprechend der Kopfzeile der
Seite 2 des Musters anzugeben.
2. Aufbau und Inhalt der Datenbestätigung
Aufbau und Inhalt der Datenbestätigung müssen dem Muster 2d entsprechen.
Abweichungen sind nur zulässig, wenn die Datenbestätigung den Regelungen betref-
fend die Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Richtlinie 2007/46/EG, der
Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002
über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Auf-
hebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1), der Richt-
linie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über
die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger
und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile
und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der
Richtlinie 74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fas-
sung entspricht. Hierbei müssen jedoch der Kopf der ersten Seite sowie der Folgeseiten
und die Bescheinigung der Angaben durch den Ausstellungsberechtigten im Wesent-
lichen dem Muster der Datenbestätigung entsprechen.
950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Datenbestätigung
für das nachfolgend beschriebene Fahrzeug zum Zwecke der Vorlage
• bei der Zulassungsbehörde für die Zulassung des Fahrzeugs, soweit ein Gutachten/Zusatzgutachten für die Zulassung nicht erforderlich ist1)
oder
• beim amtlich anerkannten Sachverständigen in den Fällen, in denen für die Erteilung der Betriebserlaubnis ein Gutachten/Zusatzgutachten
erforderlich ist.1)
Feld2) Teil II3) Bezeichnung Daten2)
D.1 X Marke
Typ
D.2 X Variante
Version
D.3 X Handelsbezeichnung(en)
E X Fahrzeug-Identifizierungsnummer
F.1 Technisch zulässige Gesamtmasse in kg
F.2 Im Zulassungsmitgliedstaat zulässige Gesamtmasse in kg
G Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs in kg (Leermasse)
J X Fahrzeugklasse
K X Nummer der EG-Typgenehmigung oder ABE
L Anzahl der Achsen
Technisch zulässige Anhängelast in O.1 gebremst in kg
O kg
O.2 ungebremst in kg
P.1 X Hubraum in cm3
P.2 Nennleistung in kW
P.4 X Nenndrehzahl bei min-1
P.3 X Kraftstoffart oder Energiequelle
Q Leistungsgewicht in kW/kg (nur bei Krädern)
R X Farbe des Fahrzeugs
S.1 Sitzplätze einschließlich Fahrersitz
S.2 Stehplätze
T Höchstgeschwindigkeit in km/h
U.1 Standgeräusch in dB (A)
U.2 Drehzahl in min-1 zu U.1
U.3 Fahrgeräusch in dB (A)
V.7 CO2 (in g/km)
V.9 Für die EG-Typgenehmigung maßgebliche Schadstoffklasse
(2) X Hersteller-Kurzbezeichnung
(2.1) X Code zu (2)
Typ/Variante/Variation
(2.2) X Code zu (D.2) mit Prüfziffer
Prüfziffer
(3) X Prüfziffer zur Fahrzeug-Identifizierungsnummer
(4) X Art des Aufbaus
(5) X Bezeichnung der Fahrzeugklasse und des Aufbaus
(6) X Datum zu K
(7.1) Achse 1
Technisch zulässige maximale
(7.2) Achslast/Masse je Achsgruppe in kg: Achse 2
(7.3) Achse 3
(8.1) Achse 1
(8.2) Zulässige maximale Achslast im Achse 2
Zulassungsmitgliedstaat in kg
(8.3) Achse 3
(9) Anzahl der Antriebsachsen
1
) Ob ein Gutachten/Teilgutachten erforderlich ist, ergibt sich aus der Bescheinigung der Angaben durch die Ausstellungsberechtigten.
2
) Für die Ausfüllung ist der Leitfaden zur Zulassungsbescheinigung Teil I und II zu beachten.
3
) Soweit für das Fahrzeug eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefüllt wurde, kann auf die Angabe der mit „X“ gekennzeichneten Felder in der
Datenbestätigung verzichtet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 951
Fortsetzung4): Datenbestätigung für das Fahrzeug
(2) Hersteller-Kurzbezeichnung
E Fahrzeug-Identifizierungsnummer
Feld Teil II Bezeichnung Daten
(10) X Code zu P.3
(11) X Code zu R
(12) Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in m3
(13) Stützlast in kg
(14) Bezeichnung der nationalen Emissionsklasse
(14.1) Code zu V.9 oder (14)
(15.1) Bereifung – Achse 1
(15.2) Bereifung – Achse 2
(15.3) Bereifung – Achse 3
(18) Länge in mm
(19) Breite in mm
(20) Höhe in mm
(22) Bemerkungen und Ausnahmen
[Hinweis: Es sind nur solche Angaben einzutragen, die nach dem Leitfaden vorgesehen sind]
(22a)
[Hinweis: Raum für weitere Angaben des Genehmigungsinhabers zur technischen Fahrzeugbeschreibung,
die nicht in die Zulassungsbescheinigung übernommen werden]
(23) X Raum für interne [Hinweis:
Vermerke des Bei Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist zwingend anzugeben:
Herstellers
Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben am: . . . . . . . . . . . . ,
mit der Nummer: . . . . . . . . . . . .
ansonsten weitere interne Herstellerangaben,
z. B. Fahrzeug-Identifizierungsnummer als Barcode möglich]
Bescheinigung der Angaben durch den Ausstellungsberechtigten5):
• Die Richtigkeit der vorstehenden Angaben wird heute bescheinigt.
• Die Übereinstimmung mit der unter Feld K und (6) angegebenen ABE und dem gleichnamigen Typ ggf. nebst Variante/Version
bzw. Ausführung wird bestätigt.
• Für die Zulassung ist ein Gutachten/Teilgutachten erforderlich.
Datum ..........................
Firma
Unterschrift i. V. (xxxx)
4
) Jede Fortsetzungsseite ist als solche zu kennzeichnen und mit den Angaben (2) Hersteller-Kurzbezeichnung und E Fahrzeug-
Identifizierungsnummer des Fahrzeugs zu versehen.
5
) Nichtzutreffendes bitte streichen.
952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012
Muster 3, 4, 5, 6, 6a, 7, 8, 8a, 9, 10, 11, 12, 13
(weggefallen)
Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 6 der Ver-
ordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I S. 103) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. April 2012
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen