606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische
Verträglichkeit von Betriebsmitteln, des Gesetzes über Funkanlagen
und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie des Luftverkehrsgesetzes
Vom 20. April 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 1. die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Ab-
sen: satz 1 sowie die Höhe der hierfür zu erheben-
den Gebühren näher zu bestimmen und dabei
Artikel 1 feste Sätze auch in Form von Gebühren nach
Zeitaufwand oder Rahmensätze vorzusehen,
Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglich-
keit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I 2. eine bestimmte Zahlungsweise der Gebühren
S. 220), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli anzuordnen und
2009 (BGBl. I S. 2409) geändert worden ist, wird wie 3. das Nähere zur Ermittlung des Verwaltungs-
folgt geändert: aufwands nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen.
1. § 2 wird wie folgt geändert: (3) Die Gebühren nach Absatz 1 werden zur
a) Der Wortlaut von Satz 1 wird Absatz 1. Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben.
Zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands sind
b) Der Wortlaut von Satz 2 wird Absatz 2 und wird die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen
wie folgt gefasst: Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zu-
„(2) Entsprechend gelten jedoch rechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere
Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische
1. im Fall des Satzes 1 Nummer 1 die §§ 14
Kosten, zugrunde zu legen. Die Vorschriften des
bis 19,
Verwaltungskostengesetzes gelten ergänzend.
2. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 3 und 5 (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
der § 14 Absatz 6 bis 12 und die §§ 15 bis 17 Technologie kann die Ermächtigung nach Ab-
sowie satz 2 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
3. im Fall des Satzes 1 Nummer 4 der § 14 Ab- stimmung des Bundesrates bedarf, unter Sicher-
satz 6 bis 12 und die §§ 15 bis 19.“ stellung der Einvernehmensregelung auf die Bun-
2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Abs. 2 desnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverord-
oder 3 Satz 1 und 2“ gestrichen. nung der Bundesnetzagentur, ihre Änderung und
ihre Aufhebung bedarf des Einvernehmens mit
3. § 17 wird wie folgt geändert: dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: nologie und dem Bundesministerium der Finan-
zen.“
aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst: 4. In der Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die An-
gabe „§ 10 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 9 Ab-
„Die Bundesnetzagentur erhebt für die fol- satz 1“ ersetzt.
genden Amtshandlungen Gebühren und Aus-
lagen:“. Artikel 2
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunika-
„2. Maßnahmen zur Störungsermittlung oder tionsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I
-beseitigung nach § 14 Absatz 6 und 7 S. 170), das zuletzt durch § 22 Absatz 1 des Gesetzes
gegenüber den Betreibern von Betriebs- vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) geändert worden
mitteln, die schuldhaft entgegen den Vor- ist, wird wie folgt geändert:
schriften aus der nach § 6 Absatz 3 in 1. In § 1 Absatz 4 werden die Nummern 4 bis 6 durch
Kraft getretenen Rechtsverordnung oder folgende Nummer 4 ersetzt:
die entgegen den Vorschriften des § 6
„4. luftverkehrsrechtliche Vorschriften über Anforde-
Absatz 1, § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 1
rungen an Geräte im Sinne des § 2 Nummer 1
betrieben werden,“.
dieses Gesetzes sowie über die Prüfung, Zulas-
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 sung und Überwachung von Geräten zur Ge-
ersetzt: währleistung eines sicheren Flugbetriebs.“
„(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und 2. In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Ab-
Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen satz 1 bis 4 des Gesetzes über die elektromagne-
mit dem Bundesministerium der Finanzen, durch tische Verträglichkeit von Geräten“ durch die Wörter
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des „§ 7 des Gesetzes über die elektromagnetische Ver-
Bundesrates bedarf, träglichkeit von Betriebsmitteln“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012 607
3. In § 8 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „nach (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes“ gestri- Technologie kann die Ermächtigung nach Ab-
chen. satz 2 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
4. § 15 wird wie folgt geändert: stimmung des Bundesrates bedarf, unter Sicher-
stellung der Einvernehmensregelung auf die Bun-
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: desnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverord-
„(2) Die Kosten für Maßnahmen im Rahmen nung der Bundesnetzagentur, ihre Änderung und
der Marktaufsicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ihre Aufhebung bedarf des Einvernehmens mit
zur Prüfung der Anforderungen nach § 3 werden, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
soweit nicht bereits der Gebührentatbestand nologie und dem Bundesministerium der Finan-
nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt ist, über zen.“
einen Beitrag abgegolten. Beitragspflichtig sind
6. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
Senderbetreiber im Sinne von § 3 Nummer 10
des Gesetzes über die elektromagnetische Ver- „§ 16a
träglichkeit von Betriebsmitteln. Die Kalkulation, Vorverfahren
Erhebung und Verteilung des Beitrages erfolgen
gleichermaßen wie bei der Umsetzung von § 19 (1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidun-
des Gesetzes über die elektromagnetische Ver- gen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz
träglichkeit von Betriebsmitteln.“ haben keine aufschiebende Wirkung.
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab- (2) Für die Kosten des Vorverfahrens gilt § 146
sätze 3 und 4. des Telekommunikationsgesetzes entsprechend.“
5. § 16 wird wie folgt geändert: 7. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge- aa) In Nummer 5 wird das letzte Wort durch ein
fasst: Komma ersetzt.
„Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
bb) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Komma ersetzt.
erhebt für die folgenden Amtshandlungen Ge-
bühren und Auslagen:“. cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 an-
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: gefügt:
„1. Maßnahmen im Rahmen der Geräteprü- „7. einer auf Grund des § 12 erlassenen
fung nach § 15 Absatz 1 in Verbindung Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so-
mit § 14 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes über weit sie für einen bestimmten Tatbestand
die elektromagnetische Verträglichkeit auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“
von Betriebsmitteln, wenn ein Verstoß ge- b) In Absatz 2 wird das Wort „und“ durch ein
gen die in den §§ 3, 7 oder 9 bis 13 be- Komma ersetzt und wird nach der Angabe „5“
stimmten Anforderungen vorliegt,“. die Angabe „und 7“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4
ersetzt: Artikel 3
„(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und § 32 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der
Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698),
mit dem Bundesministerium der Finanzen, durch das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. August
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des 2010 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie
Bundesrates bedarf, folgt geändert:
1. die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Ab- 1. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
satz 1 sowie die Höhe der hierfür zu erheben-
den Gebühren näher zu bestimmen und dabei „(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
feste Sätze auch in Form von Gebühren nach Technologie erlässt im Einvernehmen mit dem Bun-
Zeitaufwand oder Rahmensätze vorzusehen, desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
2. eine bestimmte Zahlungsweise der Gebühren mung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen über
anzuordnen und
1. den Kreis der Personen, die eines Flugfunkzeug-
3. das Nähere zur Ermittlung des Verwaltungs-
nisses bedürfen,
aufwands nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen.
(3) Die Gebühren nach Absatz 1 werden zur 2. den Erwerb von Flugfunkzeugnissen,
Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben. 3. Berechtigungsausweisen und Bescheinigungen
Zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands sind über den Nachweis von Kenntnissen der eng-
die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen lischen Sprache sowie
Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zu-
4. die Gebühren und Auslagen für die damit zusam-
rechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere
menhängenden Amtshandlungen.
Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische
Kosten, zugrunde zu legen. Die Vorschriften des Absatz 1 Nummer 13 Satz 2 bis 5 gilt entspre-
Verwaltungskostengesetzes gelten ergänzend. chend.“
608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012
2. Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b eingefügt: Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind,
„(5b) Die Festlegung und Änderung von Gebüh- insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kal-
ren nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 bedürfen des kulatorische Kosten, zugrunde zu legen.“
Einvernehmens mit dem Bundesministerium der
Finanzen. Die Gebühren werden zur Deckung des Artikel 4
Verwaltungsaufwands erhoben. Zur Ermittlung des
Verwaltungsaufwands sind die Kosten, die nach be- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
triebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. April 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012 609
Verordnung
zur Änderung von Vorschriften
zu regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an öffentliche Stellen des Bundes
Vom 23. April 2012
Auf Grund des § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Seite 1 der Anlage 4b der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I
S. 1011), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2012 (BGBl. I S. 446) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
„Anlage 4b
Seite 1
Stand
Satzbeschreibung
01. November 2012
Dateiname Satzbeschreibung Satzart
NSM KBA – Namensänderungssatz KB0
Satzaufbau
Stellen
Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Bemerkungen
von bis länge format
1 Dateiname Dateiname 1 3 3 a NSM
2 Kennung Rechenzentrumskennung 4 8 5 a Gemäß Absprache mit dem
Kraftfahrt-Bundesamt
3 Satzart Satzart 9 11 3 a Inhalt: KB0
4 Datum Datum 12 19 8 n TTMMJJ
5 Absender Absenderangaben des 20 137 118 a Inhalt in der Folge
Zulieferers 1. Bezeichnung des Absenders
2. Anschrift – Straße
3. Anschrift – Hausnummer
4. Anschrift – Postleitzahl
5. Anschrift – Ort.
Die einzelnen Teile sind durch
zwei Leerzeichen voneinander
zu trennen.
6 Reserve Reserve 138 635 498 a Leerzeichen “.
610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012
Artikel 2
Änderung der
Vierten Verordnung zur Änderung der
Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Die Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenüber-
mittlungsverordnung vom 27. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2209) wird wie folgt
geändert:
1. Artikel 1 Nummer 8 wird aufgehoben.
2. In Artikel 2 wird die Angabe „ , 8“ gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich von Satz 2 am 1. November 2012 in Kraft.
Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. April 2012
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012 611
Verordnung
zur Änderung der Bioabfallverordnung,
der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung*)
Vom 23. April 2012
Es verordnen b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
– das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
Reaktorsicherheit auf Grund des § 8 Absatz 1 und 2 eingefügt:
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, von „2a. denjenigen, der Bioabfälle einsammelt
dem Absatz 1 zuletzt durch Artikel 68 der Verord- und transportiert (Einsammler),“.
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und
Absatz 2 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom bb) In Nummer 4 wird das Wort „sowie“ durch
6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ein Komma ersetzt.
ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eingefügt:
nach Anhörung der beteiligten Kreise,
„4a. denjenigen, der Bioabfälle oder Gemi-
– das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- sche zur Aufbringung annimmt und
schaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 13 diese ohne weitere Veränderung abgibt
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und d, Num- (Zwischenabnehmer) sowie“.
mer 3, Nummer 5 Buchstabe a und b und Nummer 7 c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes,
der zuletzt durch Artikel 16b Nummer 1 Buchstabe a aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 6 und 7“
des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) durch die Angabe „§§ 6 bis 8“ und werden
geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun- die Wörter „betriebseigenen Flächen“ durch
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak- die Wörter „selbst bewirtschafteten Be-
torsicherheit, triebsflächen“ ersetzt.
– das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein
schaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 5 Ab- Komma ersetzt.
satz 2 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
Nummer 1 bis 7 des Düngegesetzes vom 9. Januar eingefügt:
2009 (BGBl. I S. 54, 136):
„3a. für tierische Nebenprodukte, die nach
der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
Artikel 1 des Europäischen Parlaments und des
Änderung der Bioabfallverordnung Rates vom 21. Oktober 2009 mit
Hygienevorschriften für nicht für den
Die Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 menschlichen Verzehr bestimmte tieri-
(BGBl. I S. 2955), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 20 sche Nebenprodukte und zur Aufhebung
des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Ver-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ordnung über tierische Nebenprodukte)
1. § 1 wird wie folgt geändert: (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die
durch die Richtlinie 2010/63/EU (ABl.
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
L 276 vom 20.10.2010, S. 33) geändert
„Verwertung“ die Wörter „als Düngemittel“ ein-
worden ist, in der jeweils geltenden
gefügt.
Fassung, nach den zu ihrer Durch-
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
führung ergangenen Rechtsakten der
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- Europäischen Union, nach dem Tie-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften rische Nebenprodukte-Beseitigungsge-
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft setz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, S. 82), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
sind beachtet worden. satz 91 des Gesetzes vom 22. Dezem-
612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012
ber 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert nach Nummer 2 Buchstabe b oder c ist
worden ist, in der jeweils geltenden gleichzeitig eine biologisch stabilisierende
Fassung oder nach den auf Grund Behandlung;“.
des Tierische Nebenprodukte-Beseiti-
gungsgesetzes erlassenen Rechtsver- b) Die Nummern 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:
ordnungen abzuholen, zu sammeln, zu „4. Behandelte Bioabfälle:
befördern, zu lagern, zu behandeln, zu
verarbeiten, zu verwenden, zu beseiti- Bioabfälle, die einer hygienisierenden und
gen oder in Verkehr zu bringen sind, biologisch stabilisierenden Behandlung un-
oder“. terzogen wurden, einschließlich in Anhang 1
Nummer 2 in Spalte 1 genannter, in Spalte 2
d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
weiter konkretisierter und durch die ergän-
„Werden Bioabfälle und tierische Nebenprodukte zenden Bestimmungen in Spalte 3 näher ge-
im Sinne des Absatzes 3 Nummer 3a gemein- kennzeichneter mitbehandelter Abfälle oder
sam behandelt oder zur Gemischherstellung ver- in Spalte 2 genannter und durch die ergän-
wendet und auf Böden aufgebracht, gelten die zenden Bestimmungen in Spalte 3 näher ge-
Vorschriften dieser Verordnung neben den in Ab- kennzeichneter mitbehandelter biologisch
satz 3 Nummer 3a genannten Vorschriften.“ abbaubarer Materialien;
2. § 2 wird wie folgt geändert: 5. Gemische:
a) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgen-
den Nummern 1 bis 2a ersetzt: Mischung von behandelten und gemäß § 10
unbehandelten, hygienisierend oder biolo-
„1. Bioabfälle: gisch stabilisierend behandelten Bioabfällen
Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft miteinander und mit in Anhang 1 Nummer 2
oder aus Pilzmaterialien zur Verwertung, die in Spalte 1 genannten, in Spalte 2 weiter
durch Mikroorganismen, bodenbürtige Lebe- konkretisierten und durch die ergänzenden
wesen oder Enzyme abgebaut werden kön- Bestimmungen in Spalte 3 näher gekenn-
nen, einschließlich Abfälle zur Verwertung zeichneten Abfällen oder in Spalte 2 genann-
mit hohem organischen Anteil tierischer oder ten und durch die ergänzenden Bestimmun-
pflanzlicher Herkunft oder an Pilzmaterialien; gen in Spalte 3 näher gekennzeichneten
zu den Bioabfällen gehören insbesondere biologisch abbaubaren Materialien und mi-
die in Anhang 1 Nummer 1 in Spalte 1 ge- neralischen Stoffen sowie die Mischung von
nannten, in Spalte 2 weiter konkretisierten einem aus vorgenannten Bestandteilen her-
und durch die ergänzenden Bestimmungen gestellten Gemisch mit Kalk im Rahmen der
in Spalte 3 näher gekennzeichneten Abfälle; Aufbringung; eine im Rahmen einer gemein-
Bodenmaterial ohne wesentliche Anteile an samen hygienisierenden oder biologisch
Bioabfällen gehört nicht zu den Bioabfällen; stabilisierenden Behandlung erfolgende Ver-
Pflanzenreste, die auf forst- oder landwirt- mischung von Bioabfällen miteinander und
schaftlich genutzten Flächen anfallen und mit in Anhang 1 Nummer 2 genannten Mate-
auf diesen Flächen verbleiben, sind keine rialien ist kein Gemisch;
Bioabfälle;
6. Eigenverwertung:
2. Hygienisierende Behandlung:
Aufbringung der auf selbst bewirtschafteten
Biotechnologische Aufbereitung biologisch
Betriebsflächen angefallenen pflanzlichen
abbaubarer Materialien zum Zweck der Hy-
Bioabfälle auf selbst bewirtschaftete Be-
gienisierung durch
triebsflächen. Als Eigenverwertung gilt auch
a) Pasteurisierung gemäß Anhang 2 Num- die Aufbringung von
mer 2.2.1,
a) bei gärtnerischen Dienstleistungen auf
b) aerobe hygienisierende Behandlung ge-
fremden Flächen angefallenen pflanz-
mäß Anhang 2 Nummer 2.2.2 (thermo-
lichen Bioabfällen auf selbst bewirtschaf-
phile Kompostierung),
tete Betriebsflächen des Dienstleistungs-
c) anaerobe hygienisierende Behandlung betriebes,
gemäß Anhang 2 Nummer 2.2.3 (thermo-
phile Vergärung) oder b) anteilig zurückgenommenen unbehandel-
ten pflanzlichen Bioabfällen durch Mitglie-
d) anderweitige hygienisierende Behandlung
der von Erzeugerzusammenschlüssen
gemäß Anhang 2 Nummer 2.2.4;
des Wein-, Obst- und Gemüseanbaus
2a. Biologisch stabilisierende Behandlung: auf selbst bewirtschaftete Betriebsflä-
Biotechnologische Aufbereitung biologisch chen, soweit die pflanzlichen Ausgangs-
abbaubarer Materialien zum Zweck des bio- erzeugnisse auf Betriebsflächen von Mit-
logischen Abbaus der organischen Substanz gliedern des jeweiligen Erzeugerzusam-
unter aeroben Bedingungen (Kompostie- menschlusses erzeugt wurden.“
rung) oder anaeroben Bedingungen (Vergä- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
rung) oder andere Maßnahmen zur biologi-
schen Stabilisierung der organischen Sub- a) In der Überschrift wird nach dem Wort „die“ das
stanz; eine hygienisierende Behandlung Wort „hygienisierende“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012 613
b) Die Absätze 1 bis 8 werden durch folgende Ab- weichend bei Pasteurisierungsanlagen durch
sätze ersetzt: eine technische Abnahme,
„(1) Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer 2. die Einhaltung der erforderlichen Temperatur
haben, soweit nicht von einer Freistellung nach über die notwendige Dauer während der hy-
§ 10 Absatz 1 oder Absatz 2 erfasst, Bioabfälle gienisierenden Behandlung durch Prozess-
vor einer Aufbringung oder vor der Herstellung überwachung und
von Gemischen einer hygienisierenden Behand- 3. die Einhaltung der höchstzulässigen Grenz-
lung zuzuführen, welche die seuchen- und phy- werte für Krankheitserreger, keimfähige Sa-
tohygienische Unbedenklichkeit gewährleistet. men und austriebsfähige Pflanzenteile nach
(2) Die seuchen- und phytohygienische Un- der hygienisierenden Behandlung am abga-
bedenklichkeit nach Absatz 1 ist gegeben, wenn befertigen Material durch Prüfungen der hy-
keine Beeinträchtigung der Gesundheit von gienisierten Bioabfälle.
Mensch oder Tier durch Freisetzung oder Über- Für die Untersuchungen sind die in Anhang 2
tragung von Krankheitserregern und keine Schä- Nummer 4 festgelegten Methoden anzuwenden.
den an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder
Böden durch die Verbreitung von Schadorganis- (5) Der Bioabfallbehandler hat die Prozess-
men zu besorgen sind. Die im Einzelnen einzu- prüfung gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 inner-
haltenden Anforderungen an die hygienisierende halb von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme ei-
Behandlung und die Materialien sind im An- ner neu errichteten Behandlungsanlage zur Hy-
hang 2 festgelegt. gienisierung nach den Vorgaben des Anhangs 2
Nummer 3.1 durchführen zu lassen. Dies gilt ent-
(3) Der Bioabfallbehandler hat die hygienisie- sprechend für bereits geprüfte Anlagen bei Ein-
rende Behandlung der Bioabfälle nach den in satz neuer Verfahren oder wesentlicher techni-
Anhang 2 festgelegten Vorgaben durchzuführen, scher Änderung der Verfahren oder der Prozess-
um die seuchen- und phytohygienische Unbe- führung. Bei neu errichteten Pasteurisierungs-
denklichkeit der Bioabfälle nach der Behandlung anlagen hat der Bioabfallbehandler anstelle der
und bei der Abgabe oder der Aufbringung auf Prozessprüfung vor der Inbetriebnahme eine
selbst bewirtschaftete Betriebsflächen sicherzu- technische Abnahme nach den Vorgaben des
stellen. Die zuständige Behörde kann im Einver- Anhangs 2 Nummer 2.2.1.2 durch die für die An-
nehmen mit der zuständigen landwirtschaft- lage zuständige Behörde durchführen zu lassen,
lichen und tierärztlichen Fachbehörde bei die hierüber eine Abnahmebescheinigung aus-
aerober oder anaerober hygienisierender Be- stellt. Bei neu errichteten Anlagen zur ander-
handlung von Bioabfällen in Anlagen mit einer weitigen hygienisierenden Behandlung sind vor
jährlichen Kapazität von bis zu 3 000 Tonnen Durchführung der Prozessprüfung die Anforde-
Einsatzmaterialien Ausnahmen von den in Ab- rungen an die Prozessführung und die Prozess-
satz 4 Satz 1 Nummer 1 und Anhang 2 enthalte- prüfung in Abstimmung mit der für die Anlage
nen Anforderungen an die Prozessprüfung im zuständigen Behörde festzulegen. Bis zum er-
Einzelfall zulassen. Voraussetzung dafür ist, folgreichen Abschluss der Prozessprüfung darf
dass durch ausgleichende Maßnahmen die seu- der Bioabfallbehandler die Materialien aus der
chen- und phytohygienische Unbedenklichkeit Behandlungsanlage zur Hygienisierung mit Zu-
gewährleistet wird oder nach Art, Beschaffenheit stimmung der zuständigen Behörde zur Verwer-
und Herkunft der Bioabfälle keine Beeinträchti- tung abgeben, wenn die Vorgaben der Prozess-
gung seuchen- und phytohygienischer Belange überwachung gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
zu erwarten ist. Die zuständige Behörde kann im und der Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle
Einvernehmen mit der zuständigen landwirt- gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 erfüllt werden
schaftlichen und tierärztlichen Fachbehörde eine und keine Anhaltspunkte bestehen, die gegen
anderweitige hygienisierende Behandlung nach die hygienische Unbedenklichkeit dieser Mate-
§ 2 Nummer 2 Buchstabe d im Einzelfall zulas- rialien sprechen.
sen, wenn eine gleichwertige Wirksamkeit der
Hygienisierung gemessen an den Anforderungen (6) Der Bioabfallbehandler hat die Prozess-
des Anhangs 2 nachgewiesen wird. Nach ande- überwachung gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
ren Vorgaben behandelte Bioabfälle gelten als nach den Vorgaben des Anhangs 2 Nummer 3.2
anderweitig hygienisierend behandelt gemäß durchzuführen und dabei folgende Aufzeichnun-
§ 2 Nummer 2 Buchstabe d, soweit diese andere gen zu führen:
Möglichkeit der Bioabfallbehandlung in Anhang 1 1. bei Pasteurisierung über den Temperaturver-
Nummer 1 Spalte 3 mit einem Verweis auf diesen lauf,
Satz aufgeführt ist.
2. bei aerober hygienisierender Behandlung
(4) Der Bioabfallbehandler hat, soweit nicht (thermophile Kompostierung) über den
von einer Freistellung nach § 10 Absatz 1 oder Temperaturverlauf und die Umsetzungszeit-
Absatz 2 erfasst, Untersuchungen nach Maß- punkte,
gabe der Absätze 5 bis 9 durchführen zu lassen
auf 3. bei anaerober hygienisierender Behandlung
(thermophile Vergärung) über den Tempera-
1. die Wirksamkeit des Hygienisierungsverfah- turverlauf und die Beschickungs- und Ent-
rens durch eine Prozessprüfung, davon ab- nahmeintervalle,
614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012
4. bei anderweitiger hygienisierender Behand- Wiederholung der Prüfung zum gleichen Ergeb-
lung über die in Abstimmung mit der zustän- nis führt oder wiederholt in verschiedenen unter-
digen Behörde festgelegten verfahrenspezifi- suchten Proben die Grenzwerte überschritten
schen Parameter. werden, ordnet die zuständige Behörde Maß-
nahmen zur Behebung der Mängel an.
Der Temperaturverlauf während der hygienisie-
renden Behandlung ist mit einer ständigen und (7a) Abweichend von Absatz 7 Satz 1 können
eingriffsfreien direkten Temperaturmessung im Bioabfallbehandler, die im Jahr mehr als
zu behandelnden Material und automatisierter 24 000 Tonnen Frischmasse Bioabfälle ein-
Temperaturaufzeichnung zu erfassen. Anstelle schließlich in Anhang 1 Nummer 2 genannter
der direkten Temperaturmessung kann die zu- Materialien behandeln und nach § 11 Absatz 3
ständige Behörde bei geschlossener aerober Satz 1 von der Vorlage von Untersuchungser-
hygienisierender Behandlung zulassen, dass die gebnissen oder von Nachweispflichten befreit
Behandlungstemperatur im Abluftstrom des sind, die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle
Kompostmaterials ermittelt wird. Abweichend ein Mal pro Monat durchführen lassen. Absatz 7
von Satz 2 kann die zuständige Behörde bei Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
offener aerober hygienisierender Behandlung (8) Die Untersuchungen bei der Prozessprü-
zulassen, dass die Behandlungstemperatur in fung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und bei
regelmäßigen Abständen, mindestens ein Mal den Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle
pro Werktag, gemessen und dokumentiert wird. nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind durch un-
Geräte zur Temperaturmessung müssen regel- abhängige, von der zuständigen Behörde be-
mäßig, mindestens ein Mal pro Jahr, kalibriert stimmte Untersuchungsstellen durchzuführen.
werden; die Kalibrierung ist zu dokumentieren. Der Bioabfallbehandler hat die Untersuchungs-
Stellt der Bioabfallbehandler durch die Prozess- ergebnisse innerhalb von vier Wochen nach
überwachung fest, dass die jeweiligen Anforde- Durchführung der Untersuchung der zuständi-
rungen an die Prozessführung nicht eingehalten gen Behörde vorzulegen und zehn Jahre aufzu-
wurden, hat er die zuständige Behörde hierüber bewahren. Die Aufzeichnungen über die Pro-
und über die eingeleiteten Maßnahmen unver- zessüberwachung und die Dokumentationen
züglich zu informieren. Die zuständige Behörde über die Kalibrierung der Temperaturmessgeräte
ordnet Maßnahmen zum Verbleib der unzu- nach Absatz 6 hat der Bioabfallbehandler drei
reichend hygienisierend behandelten Bioabfälle Jahre aufzubewahren und der zuständigen Be-
sowie zur Behebung der Mängel an, sofern die hörde auf Verlangen vorzulegen. Wird bei der
vom Bioabfallbehandler eingeleiteten Maßnah- Prüfung der hygienisierten Bioabfälle eine Über-
men nicht ausreichend oder nicht zweckmäßig schreitung der Grenzwerte für Krankheitserreger,
sind. keimfähige Samen und austriebsfähige Pflan-
zenteile festgestellt, sind die Untersuchungser-
(7) Der Bioabfallbehandler hat die Prüfungen
gebnisse von der untersuchenden Stelle unver-
der hygienisierten Bioabfälle gemäß Absatz 4
züglich an den Bioabfallbehandler zu übermit-
Satz 1 Nummer 3 pro angefangener 2 000 Ton-
teln, der diese unverzüglich an die zuständige
nen Frischmasse im Rahmen der hygienisieren-
Behörde weiterleitet. Diese leitet die Untersu-
den Behandlung verwendeter Bioabfälle ein-
chungsergebnisse unverzüglich an die zustän-
schließlich in Anhang 1 Nummer 2 genannter
dige landwirtschaftliche und tierärztliche Fach-
Materialien nach den Vorgaben des Anhangs 2
behörde weiter.“
Nummer 3.3 durchführen zu lassen. Die zustän-
dige Behörde kann im Einvernehmen mit der c) In Absatz 8a Satz 1 und 6 wird jeweils das Wort
zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde „Stelle“ durch das Wort „Untersuchungsstelle“
zulassen, dass Prüfungen der hygienisierten ersetzt.
Bioabfälle erst ab einer Menge von mehr als d) In Absatz 9 werden die Wörter „Gebote und Ver-
2 000 Tonnen durchgeführt werden, wenn sich bote“ durch die Wörter „ergänzenden Bestim-
die Zusammensetzung nach Art, Beschaffenheit mungen“ ersetzt.
und Herkunft der verwendeten Bioabfälle nicht
oder kaum verändert. Die zuständige Behörde e) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
kann bei sich erheblich verändernder Zusam- „(10) Die Absätze 1 bis 9 sind bei gemeinsa-
mensetzung nach Art, Beschaffenheit oder Her- mer hygienisierender Behandlung von Bioabfäl-
kunft der verwendeten Bioabfälle anordnen, len mit in Anhang 1 Nummer 2 genannten Mate-
dass Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle für rialien auf das gesamte Material entsprechend
Mengen von weniger als 2 000 Tonnen durchge- anzuwenden. Werden bereits hygienisierend be-
führt werden. Unbeschadet der Sätze 1 bis 3 hat handelte Bioabfälle zusammen mit in Anhang 1
der Bioabfallbehandler eine Prüfung der hygieni- Nummer 2 genannten Materialien einer nachfol-
sierten Bioabfälle in einem Abstand von längs- genden biologisch stabilisierenden Behandlung
tens drei Monaten durchzuführen. Werden bei unterzogen, gilt Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 mit
einer Prüfung der hygienisierten Bioabfälle die der Maßgabe, dass die Prüfungen der hygieni-
Grenzwerte gemäß Anhang 2 Nummer 4.2.2 sierten Bioabfälle erst nach der biologisch stabi-
oder 4.3.2 überschritten, hat der Bioabfallbe- lisierenden Behandlung am abgabefertigen
handler die zuständige Behörde über das Unter- Material durchzuführen sind. Abweichend von
suchungsergebnis und die eingeleiteten Maß- Satz 2 können die Prüfungen der hygienisierten
nahmen unverzüglich zu informieren. Wenn die Bioabfälle bereits nach der hygienisierenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012 615
Behandlung am abgabefertigen Material durch- stehen. In Anhang 1 Nummer 2 genannte Mate-
geführt werden, wenn die nachfolgende biolo- rialien dürfen auch verwendet werden, wenn sie
gisch stabilisierende Behandlung der bereits hy- als Düngemittel, Bodenhilfsstoffe oder Kultur-
gienisierend behandelten Bioabfälle in einem substrate die Anforderungen der Düngemittel-
landwirtschaftlichen Betrieb zusammen mit dort verordnung an die stoffliche Zusammensetzung
angefallenen biologisch abbaubaren Materialien erfüllen und keine Anhaltspunkte für überhöhte
erfolgt und die behandelten Materialien auf Gehalte an anderen als von der Düngemittelver-
selbst bewirtschaftete Betriebsflächen aufge- ordnung erfassten Schadstoffen bestehen. Ge-
bracht werden.“ halte an den in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten
4. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt: anderen Schadstoffen sind überhöht, wenn
durch sie bei bestimmungsgemäßer Verwen-
„§ 3a dung der Bioabfälle oder in Anhang 1 Nummer 2
Anforderungen an die genannten Materialien in unvermischter Form die
biologisch stabilisierende Behandlung Gesundheit von Menschen oder Haus- und
Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer haben, Nutztieren, die Gesundheit, das Wachstum und
soweit nicht von einer Freistellung nach § 10 Ab- die Qualität von Nutzpflanzen, die Beschaffen-
satz 1 oder Absatz 2 erfasst, Bioabfälle vor einer heit und Fruchtbarkeit des Bodens oder der
Aufbringung oder vor der Herstellung von Gemi- Naturhaushalt gefährdet werden können.
schen einer biologisch stabilisierenden Behandlung (2) Der Bioabfallbehandler darf die behandel-
zuzuführen. Die Bioabfälle sind unter Berücksichti- ten Bioabfälle einschließlich in Anhang 1 Num-
gung der vorgesehenen Verwendung so weit biolo- mer 2 genannter mitbehandelter Materialien nur
gisch zu stabilisieren, dass das Wohl der Allge- nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 abgeben
meinheit insbesondere durch Zersetzungsprozesse oder auf selbst bewirtschafteten Betriebsflächen
und Geruchsbelastungen der aufgebrachten Bioab- aufbringen.“
fälle oder Gemische nicht beeinträchtigt wird. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
§ 3b aa) In Satz 1 wird die Angabe „und 2“ gestri-
chen.
Behandlung von Bioabfällen
in Betrieben mit Nutztierhaltung bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch die
Angabe „Satz 2“ ersetzt.
(1) In Betrieben mit Nutztierhaltung ist das Ver-
bringen von Bioabfällen tierischer Herkunft nur cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
nach einer hygienisierenden Behandlung zulässig. „Die Werte für Kupfer und Zink nach Satz 1
Werden Nutztiere in einem Betrieb in abgetrennten und 2 gelten als eingehalten, wenn der je-
Bereichen gehalten, gilt Satz 1 nur für diese Be- weilige Wert im gleitenden Durchschnitt der
triebsbereiche. vier zuletzt nach Absatz 5 durchgeführten
(2) Eine Behandlung von Bioabfällen tierischer Untersuchungen nicht überschritten wird
Herkunft gemäß den §§ 3 und 3a darf in Betrieben und kein Analysenergebnis den Wert um
mit Nutztierhaltung nur durchgeführt werden, wenn mehr als 25 vom Hundert überschreitet.“
sich die Behandlungsanlage in einem zum Schutz dd) In Satz 4 werden die Wörter „Die zuständige
vor der Übertragung von Seuchenerregern aus- Behörde“ durch die Wörter „Die für die Auf-
reichenden Abstand von dem Betriebsbereich bringungsfläche zuständige Behörde“ er-
befindet, in dem die Tiere gehalten werden. Der setzt und nach der Angabe „Satz 1“ die
Betriebsbereich zur Behandlung der Bioabfälle ein- Wörter „mit Ausnahme von Cadmium und
schließlich Annahme, Aufbereitung, Aufbewahrung Quecksilber“ eingefügt.
und Abgabe ist von dem Bioabfallbehandler von ee) Die Sätze 5 und 6 werden aufgehoben.
Tieren, Futtermitteln und Einstreu vollständig räum-
lich zu trennen, um sicherzustellen, dass die Nutz- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
tiere weder unmittelbar noch mittelbar mit den Bio- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „bezo-
abfällen tierischer Herkunft in Berührung kommen. gen auf die Trockenmasse“ die Wörter „des
Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Anlagen zur aufzubringenden Materials“ eingefügt.
Behandlung von Bioabfällen tierischer Herkunft in bb) In Satz 2 wird die Angabe „5 Millimetern“
Betrieben, die an Betriebe oder Betriebsbereiche durch die Angabe „10 Millimetern“ ersetzt
mit Nutztierhaltung angrenzen.“ und werden nach den Wörtern „bezogen
5. § 4 wird wie folgt geändert: auf die Trockenmasse“ die Wörter „des auf-
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: zubringenden Materials“ eingefügt.
„(1) Der Bioabfallbehandler darf nur Bioabfälle d) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
und in Anhang 1 Nummer 2 genannte Materialien „(5) Der Bioabfallbehandler hat, soweit nicht
verwenden, von denen in unvermischter Form von einer Freistellung nach § 10 Absatz 1 oder
auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Her- Absatz 2 erfasst, pro angefangener 2 000 Ton-
kunft angenommen werden kann, dass sie nach nen Frischmasse im Rahmen der Behandlung
einer Behandlung die Anforderungen nach den verwendeter Bioabfälle einschließlich in An-
Absätzen 3 und 4 einhalten und bei denen keine hang 1 Nummer 2 genannter Materialien Unter-
Anhaltspunkte für überhöhte Gehalte an anderen suchungen der behandelten Bioabfälle durch-
als den von Absatz 3 erfassten Schadstoffen be- führen zu lassen auf
616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012
1. die Gehalte der Schwermetalle Blei, Cadmi- Grenzwerte für Schadstoffe nach Absatz 3 fest-
um, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und gestellt, sind die Untersuchungsergebnisse von
Zink sowie der untersuchenden Stelle unverzüglich an den
2. den pH-Wert, den Salzgehalt, den Gehalt Bioabfallbehandler zu übermitteln, dieser leitet
der organischen Substanz (Glühverlust), den sie unverzüglich an die zuständige Behörde
Trockenrückstand und den Anteil an Fremd- weiter.“
stoffen und Steinen. h) In Absatz 10 Satz 1 wird das Wort „Stelle“ durch
Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen das Wort „Untersuchungsstelle“ ersetzt.
mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fach- 6. § 5 wird wie folgt geändert:
behörde zulassen, dass Untersuchungen der be- a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
handelten Bioabfälle erst ab einer Menge von
„(1) Der Gemischhersteller darf behandelte
mehr als 2 000 Tonnen durchgeführt werden,
Bioabfälle, gemäß § 10 unbehandelte, hygieni-
wenn sich die Zusammensetzung nach Art,
sierend oder biologisch stabilisierend behan-
Beschaffenheit und Herkunft der verwendeten
delte Bioabfälle sowie in Anhang 1 Nummer 2
Bioabfälle nicht oder kaum verändert. Die
genannte Materialien verwenden, von denen in
zuständige Behörde kann bei sich erheblich ver-
unvermischter Form auf Grund ihrer Art, Be-
ändernder Zusammensetzung nach Art, Be-
schaffenheit oder Herkunft angenommen wer-
schaffenheit oder Herkunft der verwendeten
den kann, dass sie die Anforderungen nach § 4
Bioabfälle anordnen, dass Untersuchungen der
Absatz 3 und 4 einhalten und bei denen keine
behandelten Bioabfälle für Mengen von weniger
Anhaltspunkte für überhöhte Gehalte an anderen
als 2 000 Tonnen durchgeführt werden. Unbe-
als den von § 4 Absatz 3 erfassten Schadstoffen
schadet der Sätze 1 bis 3 sind Untersuchungen
bestehen. In Anhang 1 Nummer 2 genannte Ma-
der behandelten Bioabfälle im Abstand von
terialien dürfen auch verwendet werden, wenn
längstens drei Monaten durchzuführen.
sie als Düngemittel, Bodenhilfsstoffe oder
(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 können Kultursubstrate die Anforderungen der Dünge-
Bioabfallbehandler, die im Jahr mehr als mittelverordnung an die stoffliche Zusammen-
24 000 Tonnen Frischmasse Bioabfälle ein- setzung erfüllen und keine Anhaltspunkte für
schließlich in Anhang 1 Nummer 2 genannter überhöhte Gehalte an anderen als von der
Materialien behandeln und nach § 11 Absatz 3 Düngemittelverordnung erfassten Schadstoffen
Satz 1 von der Vorlage von Untersuchungser- bestehen. § 4 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
gebnissen oder von Nachweispflichten befreit
(2) Der Gemischhersteller darf Gemische nur
sind, die Untersuchungen der behandelten Bio-
nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 abgeben oder
abfälle ein Mal pro Monat durchführen lassen.
auf selbst bewirtschaftete Betriebsflächen auf-
Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“
bringen. § 4 Absatz 3 bis 6 und 9 sind entspre-
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert: chend anzuwenden. § 4 Absatz 4 Satz 2 gilt mit
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“ der Maßgabe, dass sich bei Gemischen der An-
die Angabe „Satz 1“ eingefügt. teil an Steinen auf den verwendeten Bioabfall
und das Gemisch bezieht. § 4 Absatz 5 und 6
bb) In Satz 4 wird die Angabe „bis 6“ gestrichen.
gilt mit der Maßgabe, dass Untersuchungen
f) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst: des Gemisches je angefangener 2 000 Tonnen
„Der Bioabfallbehandler hat für die in Absatz 1 hergestellten Gemisches durchzuführen sind.“
Satz 1 genannten unvermischten Einsatzmate- b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „weitere“ durch
rialien oder die behandelten Bioabfälle ein- die Wörter „andere als die von § 4 Absatz 3 er-
schließlich in Anhang 1 Nummer 2 genannter fassten“ ersetzt und werden nach den Wörtern
mitbehandelter Materialien Untersuchungen auf „Gehalte an diesen Schadstoffen“ die Wörter „im
andere als die von Absatz 3 erfassten Schad- Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 3“ eingefügt.
stoffe durchführen zu lassen, wenn insbeson-
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
dere nach Art, Beschaffenheit oder Herkunft
der unvermischten Einzelmaterialien oder be- „(5) Die in Anhang 1 Nummer 1 und 2 in der
handelten Bioabfälle Anhaltspunkte für über- jeweiligen Spalte 3 für die Getrennthaltung, Be-
höhte Gehalte an diesen Schadstoffen im Sinne handlung und Verwendung der Einsatzmateria-
des Absatzes 1 Satz 3 bestehen.“ lien sowie die Aufbringung von Gemischen fest-
gelegten ergänzenden Bestimmungen sind zu
g) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
beachten.“
„(9) Die Probenahmen, Probevorbereitungen 7. § 6 wird wie folgt geändert:
und Untersuchungen nach den Absätzen 5 bis 8
sind gemäß den Vorgaben des Anhangs 3 und a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
durch unabhängige, von der zuständigen Be- „(1) Unbeschadet düngemittelrechtlicher Re-
hörde bestimmte Untersuchungsstellen durch- gelungen dürfen auf Böden innerhalb von drei
zuführen. Der Bioabfallbehandler hat die Unter- Jahren nicht mehr als 20 Tonnen Trockenmasse
suchungsergebnisse zu sammeln und der zu- Bioabfälle oder Gemische je Hektar aufgebracht
ständigen Behörde halbjährlich vorzulegen. Die werden. Die gemäß Satz 1 zulässige Aufbrin-
Untersuchungsergebnisse sind zehn Jahre auf- gungsmenge kann bis zu 30 Tonnen je Hektar
zubewahren. Wird bei der Untersuchung der innerhalb von drei Jahren betragen, wenn die
behandelten Bioabfälle eine Überschreitung der gemäß § 4 Absatz 5 und 6 oder § 5 Absatz 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012 617
gemessenen Schwermetallgehalte die in § 4 Ab- der Aufnahme durch Haus- oder Nutztiere zu
satz 3 Satz 2 festgelegten Grenzwerte nicht Verletzungen führen können.
überschreiten. Die für die Aufbringungsfläche
(4) Werden Bioabfälle tierischer Herkunft oder
zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit
Gemische, die solche Bioabfälle enthalten, auf
der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbe-
Grünlandflächen oder auf Feldfutterflächen auf-
hörde weitere Ausnahmen im Einzelfall zulassen,
gebracht, darf eine Beweidung durch Nutztiere
wenn die in § 4 Absatz 3 Satz 2 genannten
oder eine Futtermittelgewinnung erst 21 Tage
Schwermetallgrenzwerte deutlich unterschritten
nach der Aufbringung erfolgen. Die für die Auf-
werden und Beeinträchtigungen des Wohls der
bringungsfläche zuständige Behörde kann den
Allgemeinheit nicht zu erwarten sind.“
Zeitraum nach Satz 1 verlängern, sofern dies
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: zur Vorbeugung einer Gefahr für die menschliche
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch den folgen- oder tierische Gesundheit erforderlich ist.“
den Satz ersetzt: 9. § 9 wird wie folgt geändert:
„Das Aufbringen auf Böden von anderen als a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Inkraft-
in Anhang 1 Nummer 1 genannten Bioab- treten dieser Verordnung“ durch die Wörter
fällen oder von Gemischen, die solche Bio- „dem 1. Oktober 1998“ ersetzt und wird das
abfälle enthalten, bedarf der Zustimmung Wort „behandelten“ gestrichen.
der für die Bioabfallbehandlungsanlage
oder Gemischherstellungsanlage zuständi- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gen Behörde im Einvernehmen mit der für aa) In Satz 4 werden die Wörter „Mitglied eines
die Aufbringungsfläche zuständigen land- Trägers einer regelmäßigen Güteüberwa-
wirtschaftlichen Fachbehörde.“ chung (Gütegemeinschaft) sind und nach
bb) In dem neuen Satz 2 wird das Wort „weitere“ § 11 Abs. 3“ durch die Wörter „nach § 11
durch das Wort „andere“ ersetzt. Absatz 3 Satz 1 von der Vorlage von Unter-
suchungsergebnissen oder von Nachweis-
c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a
pflichten“ ersetzt.
und 2b eingefügt:
„(2a) Auf Tabakanbauflächen, Tomatenanbau- bb) Die Sätze 5 bis 7 werden durch folgenden
flächen im Freiland sowie für Gemüse- und Zier- Satz ersetzt:
pflanzenarten im geschützten Anbau dürfen nur „Bestehen Anhaltspunkte, dass die Boden-
aerob hygienisierend behandelte Bioabfälle und werte einer Aufbringungsfläche die Vorsor-
Gemische, die solche Bioabfälle enthalten, auf- gewerte für Böden nach Anhang 2 Num-
gebracht werden. mer 4.1 in Verbindung mit Nummer 4.3 der
(2b) Bioabfälle und Gemische dürfen auf oder Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverord-
in der Nähe der Aufbringungsfläche nur bereit nung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554),
gestellt werden, soweit dies für die Aufbringung die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes
erforderlich ist.“ vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert
worden ist, überschreiten, soll die zustän-
d) In Absatz 3 werden die Wörter „nach vorheriger dige Behörde im Einvernehmen mit der zu-
Genehmigung“ durch die Wörter „mit Zustim- ständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde
mung“ ersetzt. die erneute Aufbringung von Bioabfällen
8. § 7 wird wie folgt geändert: oder Gemischen untersagen.“
a) In der Überschrift wird das Wort „Dauergrün- cc) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter
land“ durch das Wort „Grünlandflächen“ ersetzt. „Klärschlammverordnung in der jeweils gel-
b) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden tenden Fassung“ durch die Wörter „Klär-
Absätze 1 bis 4 ersetzt: schlammverordnung vom 15. April 1992
(BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 9
„(1) Auf Grünlandflächen und mehrschnittigen der Verordnung vom 9. November 2010
Feldfutterflächen dürfen nur diejenigen Bioab- (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist,“ und
fälle und Gemische aufgebracht werden, die in wird das Wort „Stelle“ durch das Wort „Un-
Anhang 1 Nummer 1 Spalte 3 und Nummer 2 tersuchungsstelle“ ersetzt.
Spalte 3 mit einem Verweis auf diesen Satz auf-
geführt sind. Im Übrigen dürfen Bioabfälle und c) In Absatz 2a wird das Wort „Stelle“ durch das
Gemische auf Feldfutterflächen aufgebracht Wort „Untersuchungsstelle“ und werden die
werden, wenn diese vor dem Anbau des Feldfut- Wörter „Absatz 2 Satz 8“ durch die Wörter „Ab-
ters aufgebracht und in den Boden eingearbeitet satz 2 Satz 6“ ersetzt.
werden. d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(2) Auf Feldgemüseflächen dürfen Bioabfälle „(3) Die für die Aufbringungsfläche zustän-
und Gemische aufgebracht werden, wenn sie dige Behörde kann im Einvernehmen mit der zu-
vor dem Anbau des Feldgemüses aufgebracht ständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde im
und in den Boden eingearbeitet werden. Einzelfall Ausnahmen von der Untersuchungs-
(3) Bioabfälle und Gemische dürfen bei Auf- pflicht nach Absatz 2 zulassen, wenn Bioabfälle
bringung auf Grünlandflächen oder auf Feldfut- oder Gemische im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3
terflächen keine Gegenstände enthalten, die bei aufgebracht werden.“
618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012
e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „behandelte“ Spalte 3 aufgeführt werden und hierbei auf eine der
gestrichen und werden nach den Wörtern „über- folgenden Nummern verwiesen wird,
schritten werden“ die Wörter „ , wenn keine Be-
1. auch ohne Behandlung, ohne hygienisierende
einträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu
Behandlung oder ohne biologisch stabilisierende
erwarten sind“ eingefügt.
Behandlung nach den §§ 3 und 3a sowie
10. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
2. in behandelter, hygienisierend behandelter, bio-
„§ 9a logisch stabilisierend behandelter oder unbe-
Zusätzliche Anforderungen handelter Form auch ohne Untersuchungen
an die Verwertung von bestimmten Bioabfällen nach den §§ 3 und 4.
(1) Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer (2) Die zuständige Behörde kann im Einverneh-
dürfen die in Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe b ge- men mit der zuständigen landwirtschaftlichen
nannten Bioabfälle nur mit Zustimmung der für sie Fachbehörde im Rahmen der regionalen Verwer-
zuständigen Behörde abgeben oder auf selbst be- tung im Einzelfall für weitere unvermischte, homo-
wirtschaftete Betriebsflächen aufbringen. Die Bio- gen zusammengesetzte Bioabfälle Freistellungen
abfälle sind der zuständigen Behörde nach Art, Be- nach Absatz 1 zulassen. Die Freistellung von Be-
schaffenheit, Bezugsquelle und Anfallstelle vor der handlungen nach den §§ 3 und 3a kann erteilt
erstmaligen Abgabe oder erstmaligen Aufbringung werden, wenn auf Grund der Art, Beschaffenheit
auf selbst bewirtschaftete Betriebsflächen sowie oder Herkunft der Bioabfälle angenommen werden
bei sich erheblich verändernder Zusammensetzung kann, dass die in den §§ 3 und 4 festgelegten An-
nach Art, Beschaffenheit oder Herkunft anzugeben. forderungen an die Hygiene sowie hinsichtlich der
Die zuständige Behörde kann zur Bewertung der Schadstoffe und Fremdstoffe eingehalten werden
Eignung dieser Bioabfälle für die Verwertung verlan- und das Wohl der Allgemeinheit im Sinne des § 3a
gen, dass Untersuchungsergebnisse über Schwer- Absatz 1 Satz 2 nicht beeinträchtigt wird. Die Frei-
metallgehalte und Fremdstoffanteile nach § 4 Ab- stellung von Untersuchungspflichten behandelter,
satz 3 und 4, über andere als die von § 4 Absatz 3 hygienisierend behandelter, biologisch stabilisie-
erfassten Schadstoffe und über zusätzliche Inhalts- rend behandelter oder unbehandelter Bioabfälle
stoffe sowie weitere Unterlagen vorgelegt werden. darf nur erteilt werden, wenn auf Grund der Art, Be-
Eine Zustimmung der zuständigen Behörde ist für schaffenheit oder Herkunft der Bioabfälle ange-
Erzeuger nicht erforderlich, wenn bei ihnen nicht nommen werden kann, dass die in den §§ 3 und 4
mehr als insgesamt zwei Tonnen der in Anhang 1 festgelegten Anforderungen an die Hygiene sowie
Nummer 1 Buchstabe b genannten Bioabfälle hinsichtlich der Schadstoffe und Fremdstoffe ein-
(Kleinmengen) jährlich anfallen. gehalten werden. Die zuständige Behörde kann
vor Erteilung der Freistellungen von Behandlungen
(2) Für die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 und 3
und Untersuchungen nach den §§ 3, 3a und 4 ver-
sind die Formblätter Deckblatt Entsorgungsnach-
langen, dass die hygienische Unbedenklichkeit
weise (DEN), Verantwortliche Erklärung (VE) und
durch Untersuchungen entsprechend der Prüfun-
Deklarationsanalyse (DA) des Anhangs 1 der Nach-
gen der hygienisierten Bioabfälle nach § 3 Absatz 4
weisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I
Satz 1 Nummer 3, Satz 2 und Absatz 8 Satz 1 sowie
S. 2298), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom
die Schwermetallgehalte und Gehalte an anderen
19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist,
Schadstoffen durch Untersuchungen nach § 4 Ab-
zu verwenden. Die Zustimmung der zuständigen
satz 5, 8 und 9 Satz 1 nachgewiesen werden. Die
Behörde nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt unter Verwen-
Freistellungen können jederzeit widerrufen werden.
dung des Formblatts Behördenbestätigung (BB)
des Anhangs 1 der Nachweisverordnung. Für die (3) Soweit nicht von einer Freistellung nach Ab-
erforderlichen Kennnummern ist § 28 der Nach- satz 1 oder Absatz 2 erfasst, sind für die Abgabe,
weisverordnung entsprechend anzuwenden. Verwendung zur Gemischherstellung und Aufbrin-
gung von unbehandelten Bioabfällen die folgenden
(3) Die nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten
Bestimmungen entsprechend anzuwenden:
haben eine Kopie der vollständigen Formblätter
nach Absatz 2 Satz 1 und 2 einmalig im Geltungs- 1. über die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle
zeitraum der Behördenzustimmung bei der ersten gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, Satz 2,
Abgabe von Bioabfällen dem Bioabfallbehandler Absatz 7 und 8 Satz 1 und 2,
oder Einsammler oder im Falle von der Behandlung
freigestellter Bioabfälle nach § 10 dem Gemischher- 2. über die Untersuchungen gemäß § 4 Absatz 5, 6,
steller oder Bewirtschafter der Aufbringungsfläche 8 und 9 sowie
auszuhändigen.“ 3. über die Dokumentations- und Nachweispflich-
11. § 10 wird wie folgt gefasst: ten gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 1b
Satz 2 und 3 und Absatz 2 und 2a Satz 1 und 3.
„§ 10
Die sich aus Satz 1 ergebenden Pflichten des Bio-
Freistellung von den
abfallbehandlers sind durch den Entsorgungsträger,
Anforderungen an die Behandlung und
den Erzeuger und den Besitzer der Bioabfälle zu
Untersuchung von bestimmten Bioabfällen
erfüllen. Bei Aufbringung unbehandelter, nach § 9a
(1) Bioabfälle dürfen unvermischt abgegeben, zustimmungspflichtiger Bioabfälle sind die Aufbe-
zur Gemischherstellung verwendet oder aufge- wahrungs- und Vorlagepflichten nach § 11 Ab-
bracht werden, soweit diese in Anhang 1 Nummer 1 satz 1b Satz 2 und 3 durch den Bewirtschafter der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012 619
Aufbringungsfläche unter Verwendung der Kopie schein gemäß Anhang 4 mit den Angaben nach
der vollständigen Formblätter nach § 9a Absatz 3 Satz 2 auszustellen und dem Bewirtschafter der
zu erfüllen. Aufbringungsfläche oder einem Zwischenabnehmer
(4) Soweit nicht von einer Freistellung nach Ab- auszuhändigen. Der Lieferschein muss folgende
satz 1 oder Absatz 2 erfasst, sind für die Abgabe, Angaben enthalten:
Verwendung zur Gemischherstellung und Aufbrin- 1. Name und Anschrift des abgebenden Bioabfall-
gung von ausschließlich biologisch stabilisierend behandlers oder Gemischherstellers (Ausstel-
behandelten Bioabfällen die Bestimmungen über ler),
die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle gemäß 2. Name und Anschrift des Bewirtschafters der
§ 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, Satz 2, Absatz 7 Aufbringungsfläche oder des Zwischenabneh-
und 8 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die mers,
sich aus Satz 1 ergebenden Pflichten sind durch
3. Chargennummer und abgegebene Menge,
den Bioabfallbehandler zu erfüllen, der die biolo-
gisch stabilisierende Behandlung der Bioabfälle 4. Abgabe als unbehandelter, hygienisierend be-
durchführt.“ handelter oder biologisch stabilisierend behan-
delter Bioabfall, als behandelter Bioabfall oder
12. In § 11 werden die Absätze 1 bis 3 durch folgende
als Gemisch sowie Beschreibung des Bioab-
Absätze ersetzt:
falls oder Gemisches nach Art der unvermischt
„(1) Der Bioabfallbehandler hat die bei der verwendeten Materialien,
Behandlung verwendeten Materialien nach Art, 5. Versicherung der Einhaltung der Anforderungen
Bezugsquelle, -menge und Anfallstelle von der ur-
sprünglichen Anfallstelle bis zum letzten Besitzer a) zur seuchen- und phytohygienischen Unbe-
sowie aufgeteilt nach Chargen behandelten Bioab- denklichkeit nach § 3 Absatz 2 und 3 sowie
falls gemäß Satz 2 und 3 aufzulisten. Jede Charge b) an die Schwermetallgehalte nach § 4 Ab-
behandelten Bioabfalls ist mit einer fortlaufenden satz 3, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2
Chargennummer zu versehen, die mindestens das Satz 2,
Jahr und den Monat der Behandlung sowie eine für 6. gemessene Schwermetallgehalte und gemes-
das Behandlungsjahr fortlaufende Nummerierung sener pH-Wert, Salzgehalt, Glühverlust, Tro-
enthalten muss. Handelt es sich um eine Behand- ckenrückstand und Anteil an Fremdstoffen und
lungsanlage mit einer kontinuierlichen Zuführung Steinen gemäß § 4 Absatz 5 und 6, auch in Ver-
und Entnahme des behandelten Materials, legt die bindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2 und 4; eine
zuständige Behörde eine bestimmte Zeitspanne Begründung, wenn bei unbehandelten, hygieni-
fest, in der der Bioabfallbehandler Chargen nach sierend behandelten oder biologisch stabilisie-
Satz 2 zu bestimmen hat. Verwendet der Bioabfall- rend behandelten Bioabfällen einzelne Untersu-
behandler bei einer Behandlung bereits hygienisie- chungen der in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2
rend behandelte oder biologisch stabilisierend be- genannten weiteren Parameter nicht durchführ-
handelte Materialien, hat er diese im Sinne des Sat- bar sind,
zes 1 mit den Angaben nach Absatz 2 Satz 2 des
vorhergehenden Bioabfallbehandlers aufzulisten. 7. Untersuchungsstellen und Zeitpunkt der Durch-
Werden dem Bioabfallbehandler die Materialien führung der Untersuchungen gemäß § 3 Ab-
von einem Einsammler angeliefert, hat dieser die satz 4 Satz 1 Nummer 3, Absatz 7, 7a und 8
eingesammelten Materialien nach Satz 1 aufgeteilt sowie § 4 Absatz 5, 6 und 9, auch in Verbin-
nach Anlieferungen aufzulisten und dem Bioabfall- dung mit § 5 Absatz 2 Satz 2 und 4,
behandler nach Art und Menge anzugeben. Im Falle 8. höchstzulässige Aufbringungsmenge gemäß
des Satzes 4 und 5 entfällt für den Bioabfallbe- § 6 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3,
handler die Dokumentationspflicht der Anfallstelle 9. Zulässigkeit der Aufbringung auf Grünlandflä-
nach Satz 1. chen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen
(1a) Der Gemischhersteller hat die bei den gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1,
Mischvorgängen verwendeten Materialien aufgeteilt 10. Datum der Abgabe und der Annahme sowie
nach Chargen hergestellten Gemisches im Sinne Unterschriften des abgebenden Bioabfallbe-
des Absatzes 1 Satz 1 aufzulisten. Absatz 1 Satz 2 handlers oder Gemischherstellers (Aussteller)
und 4 bis 6 gilt entsprechend. und des Bewirtschafters der Aufbringungsflä-
(1b) Die nach Absatz 1 und 1a Verpflichteten ha- che oder des Zwischenabnehmers.
ben den Listen die bei der Übernahme der Materia- Die Angaben nach Satz 2 Nummer 5 bis 7 sind
lien erhaltenen Lieferscheine, Handelspapiere oder nicht erforderlich, soweit nach § 10 die §§ 3, 3a
sonstige geeignete Unterlagen sowie die Kopie der und 4 nicht anzuwenden sind. Der Zwischenabneh-
vollständigen Formblätter nach § 9a Absatz 3 bei- mer hat die Angaben nach Satz 2 Nummer 2 und 10
zufügen. Sie haben die Listen und die beizufügen- im Original des Lieferscheines vor der weiteren Ab-
den Unterlagen ab dem Zeitpunkt der Erstellung gabe der Materialien zu ergänzen und den Liefer-
der Listen zehn Jahre lang aufzubewahren. Auf schein dem Bewirtschafter der Aufbringungsfläche
Verlangen sind diese Listen und Unterlagen der oder einem weiteren Zwischenabnehmer auszuhän-
zuständigen Behörde vorzulegen. digen.
(2) Bioabfallbehandler und Gemischhersteller (2a) Der Bioabfallbehandler, der Gemischherstel-
haben bei jeder Abgabe von Bioabfällen oder Ge- ler und der Zwischenabnehmer, der die Bioabfälle
mischen zur Aufbringung auf Flächen einen Liefer- und Gemische an den Bewirtschafter der Aufbrin-
620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012
gungsfläche abgibt, haben der für die Aufbrin- chungspflichten freigestellten Bioabfälle bei der Ab-
gungsfläche zuständigen Behörde sowie der zu- gabe mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
ständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde unver- 1. Name und Anschrift des abgebenden Bioabfall-
züglich nach der Abgabe eine Kopie des vollständig behandlers oder Gemischherstellers sowie Gü-
ausgefüllten Lieferscheines zu übersenden. Der Be- tezeichen der Gütegemeinschaft,
wirtschafter der Aufbringungsfläche hat unverzüg-
lich nach der Aufbringung im Original des Liefer- 2. Chargennummer,
scheines die eindeutige Bezeichnung der Aufbrin- 3. Abgabe als unbehandelter, hygienisierend be-
gungsfläche mit den Angaben Gemarkung, Flur, handelter oder biologisch stabilisierend behan-
Flurstücksnummer oder alternativ Schlagbezeich- delter Bioabfall, als behandelter Bioabfall oder
nung und die Größe in Hektar sowie die Bodenun- als Gemisch,
tersuchung nach § 9 Absatz 2 einzutragen und der
für die Aufbringungsfläche zuständigen Behörde 4. höchstzulässige Aufbringungsmenge gemäß § 6
sowie der zuständigen landwirtschaftlichen Fach- Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3,
behörde eine Kopie des vollständig ausgefüllten 5. Zulässigkeit der Aufbringung auf Grünlandflä-
Lieferscheines zu übersenden. Der Bioabfallbe- chen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen
handler, der Gemischhersteller, der Zwischenab- gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1.
nehmer und der Bewirtschafter der Aufbringungs- Vom Lieferscheinverfahren befreite Bioabfallbe-
fläche haben die bei ihnen verbleibenden Ausferti- handler und Gemischhersteller, die gütegesicherte
gungen des Lieferscheines ab dem Zeitpunkt der Bioabfälle und Gemische an die Bewirtschafter der
Übersendung der Kopie an die zuständige Behörde Aufbringungsflächen abgeben, haben der für die
zehn Jahre lang aufzubewahren. Aufbringungsfläche zuständigen Behörde einmal
(3) Die zuständige Behörde kann Bioabfallbe- jährlich für die vergangenen 12 Monate Nachweise
handler und Gemischhersteller von der Vorlage der vorzulegen, die folgende Angaben enthalten müs-
Untersuchungsergebnisse nach § 3 Absatz 4 und 8, sen:
§ 4 Absatz 5 und 9, auch in Verbindung mit § 5 1. Name und Anschrift des abgebenden Bioabfall-
Absatz 2 Satz 2, sowie vom Lieferscheinverfahren behandlers oder Gemischherstellers,
nach Absatz 2 befreien; eine Befreiung kann auch
von einzelnen Pflichten erteilt werden. Eine Befrei- 2. Name und Anschrift des Abnehmers,
ung nach Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn der 3. abgegebene Menge in Tonnen Trockenmasse
Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller hin- (t TM),
sichtlich der Behandlungsanlage oder Gemischher-
4. Datum der Abgabe.
stellungsanlage Mitglied eines Trägers einer regel-
mäßigen Güteüberwachung (Gütegemeinschaft) ist, Satz 2 gilt für Zwischenabnehmer entsprechend,
nach deren Bestimmungen eine verbindliche und die gütegesicherte Bioabfälle und Gemische von
kontinuierliche Gütesicherung nachgewiesen wird, Bioabfallbehandlern und Gemischherstellern, die
und wenn die Behandlungsanlage oder Gemisch- vom Lieferscheinverfahren befreit sind, an die Be-
herstellungsanlage wirtschafter der Aufbringungsflächen abgeben; in
diesen Fällen ist zu Nummer 1 zusätzlich Name
1. als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist oder und Anschrift des Bioabfallbehandlers oder Ge-
2. als EMAS-Standort nach § 32 Absatz 1 Satz 1 mischherstellers, der Mitglied der Gütegemein-
des Umweltauditgesetzes in der Fassung der schaft ist, einschließlich aller Zwischenabnehmer
Bekanntmachung vom 4. September 2002 anzugeben. Die Nachweise sind zehn Jahre lang
(BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 aufzubewahren. Die für die Aufbringungsfläche zu-
des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I ständige Behörde kann die Vorlage der Untersu-
S. 2509) geändert worden ist, in das EMAS- chungsergebnisse nach § 3 Absatz 4 und 8 sowie
Register eingetragen ist; die Eintragung ist der nach § 4 Absatz 5 und 9, auch in Verbindung mit
zuständigen Behörde mitzuteilen. § 5 Absatz 2 Satz 2, und sonstige geeignete Nach-
weise vom Bioabfallbehandler, Gemischhersteller,
Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit
Zwischenabnehmer oder dem Träger der regelmä-
der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde
ßigen Güteüberwachung verlangen sowie die Be-
die Bestimmung des Satzes 1 auch für Bioabfall-
freiung jederzeit widerrufen oder die Frist und den
behandler und Gemischhersteller anwenden, die
Zeitraum für die Vorlage der Nachweise nach Satz 2,
Mitglieder einer Gütegemeinschaft sind, jedoch die
auch in Verbindung mit Satz 3, verkürzen. Der Be-
Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 1 oder 2
wirtschafter der Aufbringungsfläche hat unverzüg-
nicht erfüllen. Die zuständige Behörde kann im Ein-
lich nach der Aufbringung gütegesicherter Bioab-
vernehmen mit der zuständigen landwirtschaft-
fälle oder Gemische von Bioabfallbehandlern oder
lichen Fachbehörde die Bestimmungen des Sat-
Gemischherstellern, die vom Lieferscheinverfahren
zes 1 auch für Bioabfälle anwenden, welche nach
befreit sind, die aufgebrachten Materialien, die auf-
§ 10 Absatz 1 oder Absatz 2 von den Behandlungs-
gebrachte Menge in Tonnen Trockenmasse (t TM)
und Untersuchungspflichten freigestellt sind.
und die eindeutige Bezeichnung der Aufbringungs-
(3a) Bei einer Befreiung vom Lieferscheinverfah- fläche mit den Angaben Gemarkung, Flur, Flur-
ren gemäß Absatz 3 Satz 1 haben Bioabfallbehand- stücksnummer oder alternativ Schlagbezeichnung
ler und Gemischhersteller die gütegesicherten Bio- und die Größe in Hektar zu dokumentieren und die
abfälle und Gemische sowie die nach § 10 Absatz 1 Dokumentation der zuständigen Behörde auf Ver-
oder Absatz 2 von den Behandlungs- und Untersu- langen vorzulegen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012 621
13. § 12 wird wie folgt geändert: 8. entgegen § 4 Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 Satz 1
Bioabfall oder ein Gemisch abgibt oder auf-
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 4“ bringt,
durch die Angabe „§ 11 Absatz 2a Satz 2“ er-
setzt und das Wort „sollen“ gestrichen. 9. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8
Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 5“ Satz 1 Nummer 2 und Satz 2, oder § 5 Absatz 3
durch die Angabe „§ 11 Absatz 2a Satz 3 und Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 eine Untersuchung
Absatz 3a Satz 6“ ersetzt. nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
14. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: 10. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2a
„§ 12a oder § 7 Absatz 1 Satz 1 Bioabfall oder ein Ge-
misch aufbringt,
Elektronische
Datenverarbeitung und -übermittlung 11. ohne Zustimmung nach § 6 Absatz 2 Satz 1
Bioabfall oder ein Gemisch aufbringt,
Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Do-
kumentationen und Nachweise können mit Hilfe 12. entgegen § 8 Bioabfall oder ein Gemisch und
elektronischer Datenverarbeitung erstellt und mit Klärschlamm auf derselben Fläche aufbringt,
Zustimmung der zuständigen Behörde elektronisch 13. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe
oder in elektronischer Form vorgelegt oder übermit- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
telt werden.“ rechtzeitig macht,
15. § 13 wird wie folgt gefasst:
14. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Ab-
„§ 13 satz 2 Satz 5 oder § 11 Absatz 1b Satz 3, auch
in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Num-
Ordnungswidrigkeiten mer 3 und Satz 2, zuwiderhandelt,
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 15. ohne Zustimmung nach § 9a Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge- Bioabfall abgibt oder aufbringt,
setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
16. entgegen
1. entgegen § 3 Absatz 1 oder § 3a Absatz 1
Satz 1 Bioabfall einer Behandlung nicht, nicht a) § 11 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
richtig oder nicht rechtzeitig zuführt, § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2,
2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine hygienisie- b) § 11 Absatz 1 Satz 4 oder Satz 5, jeweils
rende Behandlung nicht oder nicht richtig auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 2,
durchführt, oder
3. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 6 die Behörde c) § 11 Absatz 1a Satz 1
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
dort genannte Materialien nicht, nicht richtig
rechtzeitig informiert,
oder nicht vollständig auflistet,
4. entgegen
17. entgegen § 11 Absatz 1b Satz 2, auch in Ver-
a) § 3 Absatz 8 Satz 2, auch in Verbindung mit bindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3
§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 und Satz 2, eine Liste oder eine Unterlage nicht
oder Absatz 4, oder nicht mindestens zehn Jahre lang aufbe-
wahrt,
b) § 3 Absatz 8 Satz 3 oder
18. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 oder
c) § 4 Absatz 9 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2a Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in
§ 5 Absatz 2 Satz 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 1 Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3
Nummer 2 und Satz 2, und Satz 2, einen Lieferschein nicht, nicht rich-
ein Untersuchungsergebnis, eine Aufzeichnung tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aus-
oder eine Dokumentation nicht, nicht vollstän- händigt, eine Kopie des Lieferscheines einer
dig oder nicht rechtzeitig vorlegt, dort genannten Behörde nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übersen-
5. entgegen § 3 Absatz 8 Satz 4 oder § 4 Absatz 9 det oder eine Ausfertigung des Lieferscheines
Satz 4 ein Untersuchungsergebnis nicht, nicht nicht oder nicht mindestens zehn Jahre lang
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aufbewahrt,
übermittelt oder nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig weiterleitet, 19. entgegen § 11 Absatz 2a Satz 2 eine Kopie des
Lieferscheines einer dort genannten Behörde
6. entgegen § 3b Absatz 1 Satz 1 Bioabfall ver- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
bringt, rechtzeitig übersendet oder
7. entgegen § 3b Absatz 2 Satz 2 einen dort ge- 20. entgegen § 11 Absatz 3a Satz 6 eine Dokumen-
nannten Betriebsbereich nicht oder nicht richtig tation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
trennt, nicht rechtzeitig vorlegt.“
622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012
16. Nach § 13 werden folgende §§ 13a und 13b einge- nach vergleichbaren Vorgaben durchgeführt wor-
fügt: den ist. Im Falle des Satzes 2 hat der Bioabfall-
behandler die Bescheinigung über die technische
„§ 13a Abnahme nach den Vorgaben dieser Verordnung
oder den Nachweis über die Vergleichbarkeit der
Bestimmungen technischen Abnahme der zuständigen Behörde in-
für bestehende Anlagen nerhalb von drei Monaten nach dem 1. Mai 2012
vorzulegen und zehn Jahre aufzubewahren.
(1) Bei den am 1. Mai 2012 bestehenden Anla-
gen, in denen von den Anforderungen an die Be- (3) Bei den am 1. Mai 2012 bestehenden Anla-
handlung freigestellte Bioabfälle nach § 10 Absatz 1 gen hat der Bioabfallbehandler die Anforderungen
in der bis zu diesem Datum geltenden Fassung ein- an die Prozessüberwachung und an die Prüfungen
gesetzt worden sind und die als Behandlungsan- der hygienisierten Bioabfälle gemäß § 3 Absatz 4
lage zur Hygienisierung fortgeführt werden, ist eine Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 nach spätes-
Prozessprüfung gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 Num- tens 12 Monaten einzuhalten.
mer 1 und Satz 2 innerhalb von 18 Monaten nach
dem 1. Mai 2012 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, § 13b
soweit nach dem 30. September 1993 für die An-
lage oder das eingesetzte Verfahren eine Hygiene- Übergangsbestimmungen für
prüfung nach den Vorgaben für die Prozessprüfung geltende und vergleichbare Hygieneprüfungen
oder nach vergleichbaren Vorgaben durchgeführt sowie für geltende Ausnahmezulassungen
worden ist oder begonnen wurde und innerhalb
von 12 Monaten nach dem 1. Mai 2012 abge- (1) Direkte Prozessprüfungen, die vor dem 1. Mai
schlossen wird. Im Falle des Satzes 2 hat der Bio- 2012 nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in der bis
abfallbehandler die Untersuchungsergebnisse über zu diesem Datum geltenden Fassung durchgeführt
die Hygieneprüfung nach den Vorgaben für die worden sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungs-
Prozessprüfung oder den Nachweis über die Ver- dauer, längstens jedoch bis zum Einsatz eines
gleichbarkeit der Hygieneprüfung sowie die Unter- neuen Verfahrens oder wesentlicher technischer
suchungsergebnisse dieser Hygieneprüfung der zu- Änderung des Verfahrens oder der Prozessführung,
ständigen Behörde innerhalb von drei Monaten als Prozessprüfung im Sinne des § 3 Absatz 4
nach dem 1. Mai 2012 vorzulegen und zehn Jahre Satz 1 Nummer 1 für Behandlungsanlagen zur
aufzubewahren; bei begonnener Hygieneprüfung Hygienisierung fort. Mit der direkten Prozessprü-
sind der Nachweis und die Untersuchungsergeb- fung vergleichbare Hygieneprüfungen, die vor dem
nisse innerhalb von drei Monaten nach Abschluss 1. Mai 2012 nach § 3 Absatz 5 Satz 3 und Absatz 8
der Prüfung vorzulegen und zehn Jahre aufzube- Satz 3 in der bis zu diesem Datum geltenden Fas-
wahren. Die zuständige Behörde kann im Einver- sung bei bereits bestehenden Anlagen durchge-
nehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen führt und der zuständigen Behörde nachgewiesen
Fachbehörde bei Behandlungsanlagen nach Satz 1 worden sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungs-
von Bioabfallbehandlern, die die Voraussetzungen dauer, längstens jedoch bis zum Einsatz eines
des § 11 Absatz 3 Satz 2 oder 3 erfüllen, anstelle neuen Verfahrens oder wesentlicher technischer
der Hygieneprüfung nach Satz 1 oder 2 eine vom Änderung des Verfahrens oder der Prozessführung,
Träger der Gütegemeinschaft zwischen dem 1. Ok- als Prozessprüfung im Sinne des § 3 Absatz 4
tober 1998 und 1. Mai 2012 im Rahmen des Güte- Satz 1 Nummer 1 für Behandlungsanlagen zur
sicherungsverfahrens durchgeführte Konformitäts- Hygienisierung fort.
prüfung zulassen. Mit der Konformitätsprüfung
muss nachgewiesen werden, dass die Behand- (2) Ausnahmezulassungen, die vor dem 1. Mai
lungsanlage oder das eingesetzte Hygienisierungs- 2012 nach § 3 Absatz 3 Satz 2 in der bis zu diesem
verfahren einer geprüften Anlage oder einem ge- Datum geltenden Fassung von den in Anhang 2
prüften Verfahren nach den Vorgaben für die Pro- enthaltenen Vorgaben an die direkte Prozessprü-
zessprüfung oder nach vergleichbaren Vorgaben fung für Behandlungsanlagen erteilt worden sind,
entspricht. Die Zulassung darf nur erteilt werden, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer fort,
wenn nach Art, Beschaffenheit oder Herkunft der längstens jedoch bis zum Einsatz eines neuen Ver-
eingesetzten Bioabfälle einschließlich in Anhang 1 fahrens oder wesentlicher technischer Änderung
Nummer 2 genannter Materialien keine Beeinträch- des Verfahrens oder der Prozessführung. Ausnah-
tigung seuchen- und phytohygienischer Belange zu mezulassungen, die vor dem 1. Mai 2012 nach § 3
erwarten ist. Absatz 3 Satz 2 in der bis zu diesem Datum gelten-
den Fassung von den in Anhang 2 enthaltenen Vor-
(2) Bei den am 1. Mai 2012 bestehenden Pasteu- gaben an die indirekte Prozessprüfung und an die
risierungsanlagen, die als Behandlungsanlage zur Endprüfung der behandelten Bioabfälle für Behand-
Hygienisierung fortgeführt werden, ist eine tech- lungsanlagen erteilt worden sind, soll die zustän-
nische Abnahme gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 Num- dige Behörde nachträglich auf längstens zwölf Mo-
mer 1 und Satz 2 innerhalb von 12 Monaten nach nate befristen; nach Ablauf der Befristung sind die
dem 1. Mai 2012 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, Anforderungen an die Prozessüberwachung und an
soweit für die Anlage oder das eingesetzte Verfah- die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle gemäß
ren eine technische Abnahme nach den Vorgaben § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2
des § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 oder einzuhalten.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012 623
17. Anhang 1 wird wie folgt gefasst:
„Anhang 1
(zu § 2 Nummer 1, 4, 5, § 3 Absatz 3, 7, 7a, 9, 10, § 4 Absatz 1, 2, 5, 6, 8, § 5 Absatz 1, 5, § 6 Absatz 2,
§ 7 Absatz 1, § 9a Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 13a Absatz 1)
Liste
der für eine Verwertung auf Flächen geeigneten Bioabfälle
sowie der dafür geeigneten anderen Abfälle,
biologisch abbaubaren Materialien und mineralischen Stoffe
1. B i o a b f ä l l e g e m ä ß § 2 N u m m e r 1
a) Bioabfälle, die keiner Zustimmung nach § 9a zur Verwertung bedürfen
Ergänzende Bestimmungen
Abfallbezeichnung Geeignete Abfälle2) aus (in Klammern: Abfallherkunft
gemäß der Anlage der AVV1) den in Spalte 1 genannten gemäß Gruppenüberschrift
(in Klammern: Abfallschlüssel) Abfallbezeichnungen der Anlage der AVV1))
Schlämme von Wasch- – Fischteichschlamm, (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar-
und Reinigungsvorgängen Fischteichsedimente und tenbau, Teichwirtschaft, Forst-
(02 01 01) Filterschlämme aus der wirtschaft, Jagd und Fischerei)
Fischproduktion Die Materialien sind geeignete
Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
diese an der Anfallstelle nicht
mit Abwässern oder Schlämmen
außerhalb der spezifischen
Produktion vermischt werden.
Die Materialien sind bei Aufbrin-
gung im Rahmen der regionalen
Verwertung nach § 10 Absatz 1
Nummer 1 und 2 von den Be-
handlungs- und Untersuchungs-
pflichten freigestellt.
Abfälle aus pflanzlichem Gewebe – Hanf- und Flachsschäben (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar-
(02 01 03) – Kokosfasern tenbau, Teichwirtschaft, Forst-
– Pflanzliche Abfälle aus dem wirtschaft, Jagd und Fischerei)
Gartenbau Pflanzliche Filtermaterialien aus
– Pflanzliche Abfälle aus der der biologischen Abluftreinigung
Gewässerunterhaltung sind geeignete Abfälle gemäß
– Pflanzliche Abfälle aus der Spalte 2, wenn diese im Rahmen
Landwirtschaft der Herstellung und Verarbeitung
– Pflanzliche Abfälle aus der von Lebens- und Futtermitteln,
Teichwirtschaft und Fischerei tierischen Nebenprodukten und
– Pflanzliche Filtermaterialien von Ställen anfallen.
aus der biologischen Abluft-
reinigung Die Materialien dürfen, auch als
– Reet Bestandteil eines Gemisches,
– Spelze, Spelzen- und nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Getreidestaub Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden; davon
ausgenommen sind pflanzliche
Filtermaterialien aus der biologi-
schen Abluftreinigung.
Kunststoffabfälle – Biologisch abbaubare (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar-
(ohne Verpackungen) Werkstoffe (Kunststoffe) aus tenbau, Teichwirtschaft, Forst-
(02 01 04) überwiegend nachwachsenden wirtschaft, Jagd und Fischerei)
Rohstoffen Geeignete Abfälle gemäß Spalte 2
sind z. B. Abdeckfolien.
Die Materialien sind geeignete
Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
diese nach DIN EN 13432 (Aus-
gabe 2000-12) und DIN EN 13432
Berichtigung 2 (Ausgabe 2007-10)
624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012
Ergänzende Bestimmungen
Abfallbezeichnung Geeignete Abfälle2) aus (in Klammern: Abfallherkunft
gemäß der Anlage der AVV1) den in Spalte 1 genannten gemäß Gruppenüberschrift
(in Klammern: Abfallschlüssel) Abfallbezeichnungen der Anlage der AVV1))
oder DIN EN 14995 (Ausgabe
2007-03) zertifiziert sind.
Die Materialien sind nach § 10
Absatz 1 Nummer 1 und 2 von
den Behandlungs- und Unter-
suchungspflichten freigestellt,
wenn sie an der Anfallstelle in den
Boden eingearbeitet werden.
Tierische Ausscheidungen, – Altstroh (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar-
Gülle/Jauche und Stallmist – Tierische Ausscheidungen, tenbau, Teichwirtschaft, Forst-
(einschließlich verdorbenes auch mit Einstreu wirtschaft, Jagd und Fischerei)
Stroh), Abwässer, getrennt Die Bestimmungen dieser Ver-
gesammelt und extern behandelt ordnung sind für tierische Aus-
(02 01 06) scheidungen, auch mit Einstreu,
nur anwendbar, soweit diese nicht
als tierische Nebenprodukte
(Gülle von Nutztieren) der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1069/20093)
unterliegen.
Infektiöse Materialien sind keine
geeigneten Abfälle gemäß
Spalte 2.
Altstroh und tierische Aus-
scheidungen, auch mit Einstreu,
getrennt erfasst oder miteinander
vermischt, sind bei Aufbringung
im Rahmen der regionalen
Verwertung nach § 10 Absatz 1
Nummer 1 und 2 von den Be-
handlungs- und Untersuchungs-
pflichten freigestellt.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
Abfälle aus der Forstwirtschaft – Pflanzliche Abfälle aus der (Abfälle aus Landwirtschaft,
(02 01 07) Forstwirtschaft Gartenbau, Teichwirtschaft,
Forstwirtschaft, Jagd und
Fischerei)
Naturbelassene pflanzliche Ab-
fälle aus der Forstwirtschaft, auch
unvermischt weiterverarbeitet,
sind nach § 10 Absatz 1 Num-
mer 1 von den Behandlungs-
pflichten freigestellt.
Im Rahmen einer Kompostierung
sind die Materialien so zu zerklei-
nern oder der Kompost so abzu-
sieben, dass im Kompost keine
stückigen Materialien über 40 mm
(Siebmaschenweite) enthalten
sind.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012 625
Ergänzende Bestimmungen
Abfallbezeichnung Geeignete Abfälle2) aus (in Klammern: Abfallherkunft
gemäß der Anlage der AVV1) den in Spalte 1 genannten gemäß Gruppenüberschrift
(in Klammern: Abfallschlüssel) Abfallbezeichnungen der Anlage der AVV1))
Abfälle a. n. g. – Pflanzliche Filtermaterialien (Abfälle aus der Zubereitung und
(02 02 99) aus der biologischen Abluft- Verarbeitung von Fleisch, Fisch
reinigung und anderen Nahrungsmitteln
tierischen Ursprungs)
Pflanzliche Filtermaterialien aus
der biologischen Abluftreinigung
sind geeignete Abfälle gemäß
Spalte 2, wenn diese im Rahmen
der Herstellung und Verarbeitung
von Lebens- und Futtermitteln
und von tierischen Nebenpro-
dukten anfallen.
Abfälle aus der Extraktion mit – Pflanzliche Rückstände aus (Abfälle aus der Zubereitung und
Lösemitteln der Extraktion mit Alkohol Verarbeitung von Obst, Gemüse,
(02 03 03) Getreide, Speiseölen, Kakao,
Kaffee, Tee und Tabak, aus der
Konservenherstellung, der Her-
stellung von Hefe und Hefeextrakt
sowie der Zubereitung und Fer-
mentierung von Melasse)
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
Für Verzehr oder Verarbeitung – Altmehl (Abfälle aus der Zubereitung und
ungeeignete Stoffe – Fermentationsrückstände Verarbeitung von Obst, Gemüse,
(02 03 04) aus der Enzym- und Vitamin- Getreide, Speiseölen, Kakao,
produktion Kaffee, Tee und Tabak, aus der
– Getreideabfälle Konservenherstellung, der Her-
– Hefe und hefeähnliche stellung von Hefe und Hefeextrakt
Rückstände sowie der Zubereitung und
– Kokosfasern Fermentierung von Melasse)
– Melasserückstände Die Bestimmungen dieser Ver-
– Ölsaatenrückstände ordnung sind für überlagerte
– Pflanzliche Aminosäuren Nahrungsmittel, Rückstände aus
– Pflanzliche Speiseöle und -fette Konservenfabrikation und über-
– Rapsextraktionsschrot, lagerte Genussmittel tierischer
Rapskuchen Herkunft nur anwendbar, soweit
– Rizinusschrot diese oder wesentliche Material-
– Rückstände aus der Kartoffel-, bestandteile nicht als tierische
Mais- oder Reisstärkeherstel- Nebenprodukte der Verordnung
lung (EG) Nr. 1069/20093) unterliegen.
– Rückstände aus der Zuberei-
tung und Verarbeitung von Fermentationsrückstände aus der
Kaffee, Tee und Kakao Vitaminproduktion sind geeignete
– Rückstände aus der Zuberei- Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
tung und Verarbeitung von diese im Rahmen der Herstellung
Obst, Gemüse und Getreide von Vitamin B2 anfallen.
– Rückstände aus Konserven- Die Verwertung von pflanzlichen
fabrikation Speiseölen und -fetten ist nur mit
– Rückstände von Gewürz- anaerober Behandlung zulässig.
pflanzen und pflanzlichen Rizinusschrot ist geeigneter Abfall
Würzmitteln gemäß Spalte 2, wenn dieser
– Rückstände von Kartoffel- unbedenkliche Gehalte an Ricin
schälbetrieben (keine akute orale Toxizität bei
– Spelze, Spelzen- und Aufnahme von bis zu 2 000 mg
Getreidestaub Rizinusschrot/kg Körpergewicht
– Tabakstaub, -grus und -rippen bei Ratten) aufweist. Rizinus-
– Überlagerte Genussmittel schrot ist so mit Mitteln (Vergäl-
– Überlagerte Nahrungsmittel lung) zu behandeln, dass eine
Aufnahme durch Tiere unter-
626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012
Ergänzende Bestimmungen
Abfallbezeichnung Geeignete Abfälle2) aus (in Klammern: Abfallherkunft
gemäß der Anlage der AVV1) den in Spalte 1 genannten gemäß Gruppenüberschrift
(in Klammern: Abfallschlüssel) Abfallbezeichnungen der Anlage der AVV1))
– Verbrauchte Filter- und Auf- bunden wird; er darf nicht mit
saugmassen (Bleicherden, Stoffen vermischt werden, die
entölt, Cellite, Kieselgur, Perlite) einen Anreiz für die Aufnahme
– Vinasse und Vinasserückstände durch Tiere darstellen.
– Zigarettenfehlchargen Getrennt erfasste Kieselgur ist
bei Aufbringung im Rahmen der
regionalen Verwertung nach § 10
Absatz 1 Nummer 1 und 2 von
den Behandlungs- und Unter-
suchungspflichten freigestellt.
Kieselgur und Kieselgur enthal-
tende Gemische dürfen nicht in
getrocknetem Zustand aufge-
bracht werden und sind bei der
Aufbringung sofort in den Boden
einzuarbeiten.
Zigarettenfehlchargen sind ge-
eignete Abfälle gemäß Spalte 2,
wenn diese keinen Filter und keine
Verpackung enthalten.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden; davon aus-
genommen sind Fermentations-
rückstände aus der Enzym- und
Vitaminproduktion, pflanzliche
Aminosäuren, Rizinusschrot,
Rückstände aus der Zubereitung
und Verarbeitung von Kaffee, Tee
und Kakao, Tabakstaub, -grus
und -rippen, Kieselgur sowie
Zigarettenfehlchargen.
Abfälle a. n. g. – Pflanzliche Filtermaterialien (Abfälle aus der Zubereitung und
(02 03 99) aus der biologischen Abluft- Verarbeitung von Obst, Gemüse,
reinigung Getreide, Speiseölen, Kakao,
Kaffee, Tee und Tabak, aus der
Konservenherstellung, der Her-
stellung von Hefe und Hefeextrakt
sowie der Zubereitung und Fer-
mentierung von Melasse)
Pflanzliche Filtermaterialien aus
der biologischen Abluftreinigung
sind geeignete Abfälle gemäß
Spalte 2, wenn diese im Rahmen
der Herstellung und Verarbeitung
von Lebens- und Futtermitteln
und von tierischen Nebenpro-
dukten anfallen.
Abfälle a. n. g. – Melasserückstände (Abfälle aus der Zuckerher-
(02 04 99) – Pflanzliche Filtermaterialien stellung)
aus der biologischen Abluft- Pflanzliche Filtermaterialien aus
reinigung der biologischen Abluftreinigung
– Press-, Nass- und Trocken- sind geeignete Abfälle gemäß
schnitzel Spalte 2, wenn diese im Rahmen
– Rübenkleinteile und Rübenkraut der Herstellung und Verarbeitung
– Vinasse und Vinasserückstände von Lebens- und Futtermitteln
– Zuckerrübenschnitzel und anfallen.
-presskuchen
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012 627
Ergänzende Bestimmungen
Abfallbezeichnung Geeignete Abfälle2) aus (in Klammern: Abfallherkunft
gemäß der Anlage der AVV1) den in Spalte 1 genannten gemäß Gruppenüberschrift
(in Klammern: Abfallschlüssel) Abfallbezeichnungen der Anlage der AVV1))
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden; davon
ausgenommen sind pflanzliche
Filtermaterialien aus der biologi-
schen Abluftreinigung.
Abfälle a. n. g. – Pflanzliche Filtermaterialien (Abfälle aus der Milchverarbei-
(02 05 99) aus der biologischen Abluft- tung)
reinigung Pflanzliche Filtermaterialien aus
der biologischen Abluftreinigung
sind geeignete Abfälle gemäß
Spalte 2, wenn diese im Rahmen
der Herstellung und Verarbeitung
von Lebens- und Futtermitteln
und von tierischen Nebenpro-
dukten anfallen.
Für Verzehr oder Verarbeitung – Altmehl (Abfälle aus der Herstellung von
ungeeignete Stoffe – Fermentationsrückstände aus Back- und Süßwaren)
(02 06 01) der Enzymproduktion Die Bestimmungen dieser Ver-
– Hefe und hefeähnliche Rück- ordnung sind für überlagerte
stände Lebensmittel und Teigabfälle
– Teigabfälle tierischer Herkunft nur anwend-
– Überlagerte Genussmittel bar, soweit diese oder wesent-
– Überlagerte Nahrungsmittel liche Materialbestandteile nicht
als tierische Nebenprodukte der
Verordnung (EG) Nr. 1069/20093)
unterliegen.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
Abfälle a. n. g. – Pflanzliche Filtermaterialien (Abfälle aus der Herstellung von
(02 06 99) aus der biologischen Abluft- Back- und Süßwaren)
reinigung Pflanzliche Filtermaterialien aus
der biologischen Abluftreinigung
sind geeignete Abfälle gemäß
Spalte 2, wenn diese im Rahmen
der Herstellung und Verarbeitung
von Lebens- und Futtermitteln
und von tierischen Nebenpro-
dukten anfallen.
Abfälle aus der Alkoholdestillation – Obst-, Getreide- und (Abfälle aus der Herstellung von
(02 07 02) Kartoffelschlempen alkoholischen und alkoholfreien
Getränken [ohne Kaffee, Tee und
Kakao])
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
Für Verzehr oder Verarbeitung – Biertreber (Abfälle aus der Herstellung von
ungeeignete Stoffe – Hefe und hefeähnliche alkoholischen und alkoholfreien
(02 07 04) Rückstände Getränken [ohne Kaffee, Tee und
– Hopfentreber Kakao])
– Malztreber, Malzkeime, Getrennt erfasste Kieselgur ist
Malzstaub bei Aufbringung im Rahmen der
– Melasserückstände regionalen Verwertung nach § 10
– Trester Absatz 1 Nummer 1 und 2 von
628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012
Ergänzende Bestimmungen
Abfallbezeichnung Geeignete Abfälle2) aus (in Klammern: Abfallherkunft
gemäß der Anlage der AVV1) den in Spalte 1 genannten gemäß Gruppenüberschrift
(in Klammern: Abfallschlüssel) Abfallbezeichnungen der Anlage der AVV1))
– Überlagerte Genussmittel den Behandlungs- und Unter-
– Überlagerte Getränke suchungspflichten freigestellt.
– Verbrauchte Filter- und Auf- Kieselgur und Kieselgur enthal-
saugmassen (Cellite, Kieselgur, tende Gemische dürfen nicht in
Perlite) getrocknetem Zustand aufge-
– Vinasse und Vinasserückstände bracht werden und sind bei der
Aufbringung sofort in den Boden
einzuarbeiten.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden; davon
ausgenommen ist Kieselgur.
Abfälle a. n. g. – Pflanzliche Filtermaterialien (Abfälle aus der Herstellung von
(02 07 99) aus der biologischen Abluft- alkoholischen und alkoholfreien
reinigung Getränken [ohne Kaffee, Tee und
Kakao])
Pflanzliche Filtermaterialien aus
der biologischen Abluftreinigung
sind geeignete Abfälle gemäß
Spalte 2, wenn diese im Rahmen
der Herstellung und Verarbeitung
von Lebens- und Futtermitteln
anfallen.
Rinden- und Korkabfälle – Rinden (Abfälle aus der Holzbearbeitung
(03 01 01) und der Herstellung von Platten
und Möbeln)
Getrennt erfasste, naturbelassene
Rinden, auch unvermischt weiter-
verarbeitet, sind nach
§ 10 Absatz 1 Nummer 1 von
den Behandlungspflichten frei-
gestellt.
Im Rahmen einer Kompostierung
sind die Materialien so zu zerklei-
nern oder der Kompost so abzu-
sieben, dass im Kompost keine
stückigen Materialien über 40 mm
(Siebmaschenweite) enthalten
sind.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
Sägemehl, Späne, Abschnitte, – Holzwolle (Abfälle aus der Holzbearbeitung
Holz, Spanplatten und Furniere – Sägemehl und Sägespäne und der Herstellung von Platten
mit Ausnahme derjenigen, die und Möbeln)
unter 03 01 04 fallen Holzwolle, Sägemehl und Säge-
(03 01 05) späne sind geeignete Abfälle
gemäß Spalte 2, wenn diese aus
unbehandeltem Holz hergestellt
oder angefallen sind.
Im Rahmen einer Kompostierung
sind Sägespäne so zu zerkleinern
oder der Kompost so abzusieben,
dass im Kompost keine stückigen
Materialien über 40 mm (Sieb-
maschenweite) enthalten sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012 629
Ergänzende Bestimmungen
Abfallbezeichnung Geeignete Abfälle2) aus (in Klammern: Abfallherkunft
gemäß der Anlage der AVV1) den in Spalte 1 genannten gemäß Gruppenüberschrift
(in Klammern: Abfallschlüssel) Abfallbezeichnungen der Anlage der AVV1))
Sägemehl und Sägespäne aus
naturbelassenem Holz aus dem
Bereich der Holzverarbeitung
dürfen, auch als Bestandteil eines
Gemisches, nach § 7 Absatz 1
Satz 1 auf Grünlandflächen und
auf mehrschnittigen Feldfutter-
flächen aufgebracht werden.
Rinden- und Holzabfälle – Rinden (Abfälle aus der Herstellung und
(03 03 01) Verarbeitung von Zellstoff, Papier,
Karton und Pappe)
Getrennt erfasste, naturbelassene
Rinden und unvermischt weiter-
verarbeitete Rinden sind nach
§ 10 Absatz 1 Nummer 1 von den
Behandlungspflichten freigestellt.
Im Rahmen einer Kompostierung
sind die Materialien so zu zerklei-
nern oder der Kompost so abzu-
sieben, dass im Kompost keine
stückigen Materialien über 40 mm
(Siebmaschenweite) enthalten
sind.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
Geäschertes Leimleder – Geäschertes Leimleder (Abfälle aus der Leder- und
(04 01 02) Pelzindustrie)
Geäschertes Leimleder ist geeig-
neter Abfall gemäß Spalte 2, wenn
dieses aus der Verarbeitung von
Häuten der Kategorie 3 gemäß
Verordnung (EG) Nr. 1069/20093)
stammt.
Geäschertes Leimleder gemäß
Anhang XIII Kapitel V Buch-
stabe C Nummer 2 Buchstabe d
der Verordnung (EU)
Nr. 142/20114) gilt gemäß
§ 3 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung
mit § 2 Nummer 2 Buchstabe d
als anderweitig hygienisierend
behandelt und ist gemäß
§ 10 Absatz 1 Nummer 2
von den Untersuchungspflichten
nach § 3 freigestellt.
Die Verwertung der Materialien ist
nur mit anaerober Behandlung
zulässig.
Abfälle aus unbehandelten Textil- – Pflanzenfaserabfälle (Abfälle aus der Textilindustrie)
fasern – Wollabfälle Die Bestimmungen dieser Ver-
(04 02 21) – Zellulosefaserabfälle ordnung sind für Wollabfälle tieri-
scher Herkunft nur anwendbar,
soweit diese nicht als tierische
Nebenprodukte (Rohmaterialien)
der Verordnung (EG)
Nr. 1069/20093) unterliegen.
630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012
Ergänzende Bestimmungen
Abfallbezeichnung Geeignete Abfälle2) aus (in Klammern: Abfallherkunft
gemäß der Anlage der AVV1) den in Spalte 1 genannten gemäß Gruppenüberschrift
(in Klammern: Abfallschlüssel) Abfallbezeichnungen der Anlage der AVV1))
Abfälle a. n. g. – Fett, Fettrückstände und Öl aus (Abfälle aus Herstellung, Zuberei-
(07 01 99) der Herstellung von Biodiesel tung, Vertrieb und Anwendung
– Schlempen aus der Herstellung organischer Grundchemikalien)
technischer Alkohole Die Bestimmungen dieser Ver-
ordnung sind für Fett, Fettrück-
stände und Öl tierischer Herkunft
aus der Herstellung von Biodiesel
nur anwendbar, soweit diese nicht
als tierische Nebenprodukte der
Verordnung (EG) Nr. 1069/20093)
unterliegen.
Die Verwertung von Fett, Fett-
rückständen und Öl aus der Her-
stellung von Biodiesel ist nur mit
anaerober Behandlung zulässig.
Feste Abfälle mit Ausnahme der- – Arznei- und Heilpflanzen und (Abfälle aus Herstellung, Zuberei-
jenigen, die unter 07 05 13 fallen Heilkräuter tung, Vertrieb und Anwendung
(07 05 14) – Pilzmyzel von Pharmazeutika)
– Pilzsubstratrückstände Pilzmyzel aus der Arzneimittel-
– Pflanzliche Aminosäuren herstellung darf nur nach Einzel-
– Pflanzliches Eiweißhydrolysat fallprüfung verwertet werden und
– Pflanzliche Proteinabfälle ist geeigneter Abfall gemäß
– Rückstände von Arznei- und Spalte 2, wenn keine wirksamen
Heilpflanzen und Heilkräutern Arzneimittelreste enthalten sind.
– Trester von Arznei- und Heil-
pflanzen Pilzsubstratrückstände, bei denen
die Pilzkulturen nachweislich
durch Dämpfung abgetötet wer-
den, gelten gemäß § 3 Absatz 3
Satz 5 in Verbindung mit § 2
Nummer 2 Buchstabe d als
anderweitig hygienisierend be-
handelt und sind gemäß § 10
Absatz 1 Nummer 2 von den
Untersuchungspflichten nach
§ 3 freigestellt.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden; davon
ausgenommen sind Pilzmyzel,
pflanzliche Aminosäuren, pflanz-
liches Eiweißhydrolysat sowie
pflanzliche Proteinabfälle.
Abfälle, an deren Sammlung – Moorschlamm und Heilerde (Abfälle aus der Geburtshilfe,
und Entsorgung aus infektions- Diagnose, Behandlung oder Vor-
präventiver Sicht keine besonde- beugung von Krankheiten beim
ren Anforderungen gestellt Menschen)
werden (z. B. Wund- und Gips- Moorschlamm und Heilerde sind
verbände, Wäsche, Einweg- geeignete Abfälle gemäß Spalte 2,
kleidung, Windeln) wenn diese keine Medikamenten-
(18 01 04) rückstände enthalten.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012 631
Ergänzende Bestimmungen
Abfallbezeichnung Geeignete Abfälle2) aus (in Klammern: Abfallherkunft
gemäß der Anlage der AVV1) den in Spalte 1 genannten gemäß Gruppenüberschrift
(in Klammern: Abfallschlüssel) Abfallbezeichnungen der Anlage der AVV1))
Fett- und Ölmischungen aus – Inhalt von Fettabscheidern (Abfälle aus Abwasserbehand-
Ölabscheidern, die ausschließlich lungsanlagen a. n. g.)
Speiseöle und -fette enthalten Die Verwertung der Materialien ist
(19 08 09) nur mit anaerober Behandlung
zulässig.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
Papier und Pappe – Altpapier (Getrennt gesammelte
(20 01 01) Fraktionen der Siedlungsabfälle
[außer 15 01])
Altpapier darf nur in geringen
Mengen (max. 0,5 %) zur Kom-
postierung zugegeben werden.
Die Zugabe von Altpapier ist in
kleinen Mengen zusammen mit
getrennt erfassten Bioabfällen
(Abfallschlüssel 20 03 01) zuläs-
sig, wenn dies aus hygienischen
oder praktischen Gründen
zweckmäßig ist (z. B. bei sehr
feuchten Bioabfällen).
Die Verwertung von Hochglanz-
papier und von Papier aus
Alttapeten ist nicht zulässig.
Biologisch abbaubare – Biologisch abbaubare (Getrennt gesammelte
Küchen- und Kantinenabfälle Küchen- und Kantinenabfälle Fraktionen der Siedlungsabfälle
(20 01 08) – Inhalt von Fettabscheidern [außer 15 01])
Die Bestimmungen dieser Ver-
ordnung sind für biologisch ab-
baubare Küchen- und Kantinen-
abfälle tierischer Herkunft nur an-
wendbar, soweit diese nicht als
tierische Nebenprodukte der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1069/20093)
unterliegen.
Die Verwertung der Inhalte von
Fettabscheidern ist nur mit an-
aerober Behandlung zulässig.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen auf-
gebracht werden.
Speiseöle und -fette – Speiseöle und -fette (Getrennt gesammelte
(20 01 25) Fraktionen der Siedlungsabfälle
[außer 15 01])
Die Bestimmungen dieser Ver-
ordnung sind für Speiseöle und
-fette tierischer Herkunft nur
anwendbar, soweit diese nicht als
tierische Nebenprodukte
(Küchen- und Kantinenabfälle
oder überlagerte Lebensmittel)
der Verordnung (EG)
Nr. 1069/20093) unterliegen.
632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012
Ergänzende Bestimmungen
Abfallbezeichnung Geeignete Abfälle2) aus (in Klammern: Abfallherkunft
gemäß der Anlage der AVV1) den in Spalte 1 genannten gemäß Gruppenüberschrift
(in Klammern: Abfallschlüssel) Abfallbezeichnungen der Anlage der AVV1))
Die Verwertung der Materialien ist
nur mit anaerober Behandlung
zulässig.
Speiseöle und -fette pflanzlicher
Herkunft dürfen, auch als Be-
standteil eines Gemisches, nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grün-
landflächen und auf mehrschnitti-
gen Feldfutterflächen aufgebracht
werden.
Kunststoffe – Biologisch abbaubare Werk- (Getrennt gesammelte
(20 01 39) stoffe (Kunststoffe) aus über- Fraktionen der Siedlungsabfälle
wiegend nachwachsenden [außer 15 01])
Rohstoffen Die Materialien sind geeignete
Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
diese nach DIN EN 13432 (Aus-
gabe 2000-12) und DIN EN 13432
Berichtigung 2 (Ausgabe 2007-10)
oder DIN EN 14995 (Aus-
gabe 2007-03) zertifiziert sind;
Abfalltüten, die zur Sammlung
biologisch abbaubarer Abfälle
wie z. B. von Küchen- und
Kantinenabfällen bestimmt sind.
Biologisch abbaubare Abfälle – Biologisch abbaubare Abfälle (Garten- und Parkabfälle [ein-
(20 02 01) von Sportanlagen, -plätzen, schließlich Friedhofsabfälle])
-stätten und Kinderspielplätzen Im Rahmen einer Kompostierung
(soweit nicht Garten- und sind holzige Materialien so zu
Parkabfälle)5) zerkleinern oder der Kompost so
– Biologisch abbaubare Fried- abzusieben, dass im Kompost
hofsabfälle keine stückigen Materialien über
– Biologisch abbaubare Garten- 40 mm (Siebmaschenweite) ent-
und Parkabfälle halten sind.
– Gehölzrodungsrückstände
(soweit nicht Garten- und Die Materialien dürfen, auch als
Parkabfälle)5) Bestandteil eines Gemisches,
– Landschaftspflegeabfälle5) nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
– Pflanzliche Abfälle aus der Grünlandflächen und auf mehr-
Gewässerunterhaltung schnittigen Feldfutterflächen
(soweit nicht Garten- und aufgebracht werden; davon
Parkabfälle)5) ausgenommen sind pflanzliche
– Pflanzliche Bestandteile des Materialien von Verkehrswegebe-
Treibsels (einschließlich von gleitflächen (an Straßen, Wegen,
Küsten- und Uferbereichen)5) Schienentrassen, Flughäfen) und
von Industriestandorten.
Gemischte Siedlungsabfälle6) – Getrennt erfasste Bioabfälle6) (Andere Siedlungsabfälle)
(20 03 01) Geeignete Abfälle gemäß Spalte 2
sind getrennt erfasste Bioabfälle
privater Haushalte und des
Kleingewerbes (insbesondere
Biotonne).
Marktabfälle – Pflanzliche Marktabfälle (Andere Siedlungsabfälle)
(20 03 02) Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012 633
b) Bioabfälle, die einer Zustimmung nach § 9a zur Verwertung bedürfen
Ergänzende Bestimmungen
Abfallbezeichnung Geeignete Abfälle2) aus (in Klammern: Abfallherkunft
gemäß der Anlage der AVV1) den in Spalte 1 genannten gemäß Gruppenüberschrift
(in Klammern: Abfallschlüssel) Abfallbezeichnungen der Anlage der AVV1))
Schlämme von Wasch- – Sonstige schlammförmige (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar-
und Reinigungsvorgängen Nahrungsmittelabfälle tenbau, Teichwirtschaft, Forst-
(02 01 01) wirtschaft, Jagd und Fischerei)
Die Bestimmungen dieser Ver-
ordnung sind für sonstige
schlammförmige Nahrungsmittel-
abfälle tierischer Herkunft nur an-
wendbar, soweit diese nicht als
tierische Nebenprodukte der
Verordnung (EG) Nr. 1069/20093)
unterliegen.
Die Materialien sind geeignete
Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
diese an der Anfallstelle nicht
mit Abwässern oder Schlämmen
außerhalb der spezifischen
Produktion vermischt werden.
Sonstige schlammförmige Nah-
rungsmittelabfälle dürfen, auch
als Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
Abfälle a. n. g. – Pilzsubstratrückstände (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar-
(02 01 99) tenbau, Teichwirtschaft, Forst-
wirtschaft, Jagd und Fischerei)
Geeignete Abfälle gemäß Spalte 2
sind abgetragene Substrate aus
der Speisepilzherstellung.
Pilzsubstratrückstände, bei denen
die Pilzkulturen nachweislich
durch Dämpfung abgetötet wer-
den, gelten gemäß § 3 Absatz 3
Satz 5 in Verbindung mit § 2
Nummer 2 Buchstabe d als
anderweitig hygienisierend be-
handelt und sind gemäß § 10
Absatz 1 Nummer 2 von den
Untersuchungspflichten nach
§ 3 freigestellt.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
Schlämme aus der betriebs- – Inhalt von Fettabscheidern (Abfälle aus der Zubereitung und
eigenen Abwasserbehandlung und Flotate Verarbeitung von Fleisch, Fisch
(02 02 04) – Produktionsspezifischer und anderen Nahrungsmitteln
Schlamm aus der betriebs- tierischen Ursprungs)
eigenen Abwasserbehandlung Die Materialien sind geeignete
– Schlämme aus der Gelatine- Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
herstellung diese an der Anfallstelle nicht mit
Abwässern oder Schlämmen
außerhalb der spezifischen
Produktion vermischt werden.
Die Verwertung der Inhalte von
Fettabscheidern und der Flotate
ist nur mit anaerober Behandlung
zulässig.
634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012
Ergänzende Bestimmungen
Abfallbezeichnung Geeignete Abfälle2) aus (in Klammern: Abfallherkunft
gemäß der Anlage der AVV1) den in Spalte 1 genannten gemäß Gruppenüberschrift
(in Klammern: Abfallschlüssel) Abfallbezeichnungen der Anlage der AVV1))
Getrennt erfasste Gelatinekalk-
schlämme, die mit Natronlauge
und Kalk nachweislich hygienisiert
werden, gelten gemäß § 3 Ab-
satz 3 Satz 5 in Verbindung mit § 2
Nummer 2 Buchstabe d als an-
derweitig hygienisierend behan-
delt und sind gemäß § 10 Ab-
satz 1 Nummer 2 von den Unter-
suchungspflichten nach § 3 frei-
gestellt.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
Schlämme aus Wasch-, – Sonstige schlammförmige (Abfälle aus der Zubereitung und
Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- Nahrungsmittelabfälle Verarbeitung von Obst, Gemüse,
und Abtrennprozessen Getreide, Speiseölen, Kakao,
(02 03 01) Kaffee, Tee und Tabak, aus der
Konservenherstellung, der Her-
stellung von Hefe und Hefeextrakt
sowie der Zubereitung und
Fermentierung von Melasse)
Die Bestimmungen dieser Ver-
ordnung sind für sonstige
schlammförmige Nahrungsmittel-
abfälle tierischer Herkunft nur
anwendbar, soweit diese nicht als
tierische Nebenprodukte der
Verordnung (EG) Nr. 1069/20093)
unterliegen.
Die Materialien sind geeignete
Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
diese an der Anfallstelle nicht mit
Abwässern oder Schlämmen
außerhalb der spezifischen Pro-
duktion vermischt werden.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen auf-
gebracht werden.
Für Verzehr oder Verarbeitung – Schlamm aus der Herstellung (Abfälle aus der Zubereitung und
ungeeignete Stoffe pflanzlicher Speisefette Verarbeitung von Obst, Gemüse,
(02 03 04) – Schlamm aus der Herstellung Getreide, Speiseölen, Kakao,
pflanzlicher Speiseöle Kaffee, Tee und Tabak, aus der
– Stärkeschlamm Konservenherstellung, der Her-
– Tabakschlamm stellung von Hefe und Hefeextrakt
sowie der Zubereitung und Fer-
mentierung von Melasse)
Die Materialien sind geeignete
Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
diese an der Anfallstelle nicht mit
Abwässern oder Schlämmen
außerhalb der spezifischen Pro-
duktion vermischt werden.
Die Verwertung von Schlämmen
aus der Speisefett- und der
Speiseölherstellung ist nur mit
anaerober Behandlung zulässig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012 635
Ergänzende Bestimmungen
Abfallbezeichnung Geeignete Abfälle2) aus (in Klammern: Abfallherkunft
gemäß der Anlage der AVV1) den in Spalte 1 genannten gemäß Gruppenüberschrift
(in Klammern: Abfallschlüssel) Abfallbezeichnungen der Anlage der AVV1))
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen auf-
gebracht werden; davon ausge-
nommen ist Tabakschlamm.
Schlämme aus der betriebs- – Inhalt von Fettabscheidern (Abfälle aus der Zubereitung und
eigenen Abwasserbehandlung und Flotate Verarbeitung von Obst, Gemüse,
(02 03 05) – Produktionsspezifischer Getreide, Speiseölen, Kakao,
Schlamm aus der betriebs- Kaffee, Tee und Tabak, aus der
eigenen Abwasserbehandlung Konservenherstellung, der Her-
stellung von Hefe und Hefeextrakt
sowie der Zubereitung und Fer-
mentierung von Melasse)
Die Materialien sind geeignete
Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
diese an der Anfallstelle nicht
mit Abwässern oder Schlämmen
außerhalb der spezifischen Pro-
duktion vermischt werden.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
Schlämme aus der betriebseige- – Produktionsspezifischer (Abfälle aus der Zuckerherstel-
nen Abwasserbehandlung Schlamm aus der betriebseige- lung)
(02 04 03) nen Abwasserbehandlung Die Materialien sind geeignete
Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
diese an der Anfallstelle nicht mit
Abwässern oder Schlämmen
außerhalb der spezifischen
Produktion vermischt werden.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
Schlämme aus der betriebs- – Inhalt von Fettabscheidern und (Abfälle aus der Milchver-
eigenen Abwasserbehandlung Flotate arbeitung)
(02 05 02) – Produktionsspezifischer Die Materialien sind geeignete
Schlamm aus der betriebs- Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
eigenen Abwasserbehandlung diese an der Anfallstelle nicht mit
Abwässern oder Schlämmen
außerhalb der spezifischen
Produktion vermischt werden.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
Schlämme aus der betriebs- – Inhalt von Fettabscheidern (Abfälle aus der Herstellung von
eigenen Abwasserbehandlung und Flotate Back- und Süßwaren)
(02 06 03) – Produktionsspezifischer Die Materialien sind geeignete
Schlamm aus der betriebs- Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
eigenen Abwasserbehandlung diese an der Anfallstelle nicht mit
Abwässern oder Schlämmen
636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012
Ergänzende Bestimmungen
Abfallbezeichnung Geeignete Abfälle2) aus (in Klammern: Abfallherkunft
gemäß der Anlage der AVV1) den in Spalte 1 genannten gemäß Gruppenüberschrift
(in Klammern: Abfallschlüssel) Abfallbezeichnungen der Anlage der AVV1))
außerhalb der spezifischen Pro-
duktion vermischt werden.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
Abfälle aus der Alkoholdestillation – Schlamm aus Brennerei (Abfälle aus der Herstellung von
(02 07 02) alkoholischen und alkoholfreien
Getränken [ohne Kaffee, Tee und
Kakao])
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen auf-
gebracht werden.
Für Verzehr oder Verarbeitung – Trub und Schlamm aus (Abfälle aus der Herstellung von
ungeeignete Stoffe Brauereien alkoholischen und alkoholfreien
(02 07 04) – Trub und Schlamm aus Getränken [ohne Kaffee, Tee und
Fruchtsaftherstellung Kakao])
– Trub und Schlamm aus Die Materialien dürfen, auch als
Weinherstellung Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen auf-
gebracht werden.
Schlämme aus der betriebseige- – Produktionsspezifischer (Abfälle aus der Herstellung von
nen Abwasserbehandlung Schlamm aus der betriebs- alkoholischen und alkoholfreien
(02 07 05) eigenen Abwasserbehandlung Getränken [ohne Kaffee, Tee und
Kakao])
Die Materialien sind geeignete
Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
diese an der Anfallstelle nicht
mit Abwässern oder Schlämmen
außerhalb der spezifischen Pro-
duktion vermischt werden.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.
Abfälle a. n. g. – Glycerin aus der Herstellung (Abfälle aus Herstellung, Zuberei-
(07 01 99) von Biodiesel tung, Vertrieb und Anwendung
organischer Grundchemikalien)
Glycerin aus der Herstellung von
Biodiesel ist geeigneter Abfall ge-
mäß Spalte 2, wenn dieses einen
Mindestgehalt von 70 % Roh-
glycerin und einen Restmethanol-
gehalt von höchstens 3 % auf-
weist.
Die Verwertung der Materialien ist
nur mit anaerober Behandlung
zulässig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012 637
2. A n d e r e A b f ä l l e s o w i e b i o l o g i s c h a b b a u b a r e M a t e r i a l i e n u n d m i n e r a l i s c h e
Stoffe, die für eine gemeinsame Behandlung mit Bioabfällen (§ 2 Nummer 4)
und für die Herstellung von Gemischen (§ 2 Nummer 5) geeignet sind
Zulässige andere Abfälle2) aus
Ergänzende Bestimmungen
Sofern Abfälle, Abfallbezeichnung den in Spalte 1 genannten
(bedarfsweise in Klammern:
gemäß der Anlage der AVV1) Abfallbezeichnungen, biologisch
Abfallherkunft gemäß Gruppen-
(in Klammern: Abfallschlüssel) abbaubare Materialien und
überschrift der Anlage der AVV1))
mineralische Stoffe
Abfälle von Kies- und Gesteins- – Dolomitabfälle (Abfälle aus der physikalischen
bruch mit Ausnahme derjenigen, – Kalksteinabfälle und chemischen Weiterverar-
die unter 01 04 07 fallen beitung von nichtmetallhaltigen
(01 04 08) Bodenschätzen)
Abfälle von Sand und Ton – Sand (Abfälle aus der physikalischen
(01 04 09) – Ton und chemischen Weiterverar-
beitung von nichtmetallhaltigen
Bodenschätzen)
Staubende und pulvrige Abfälle – Gesteinsmehl (Abfälle aus der physikalischen
mit Ausnahme derjenigen, die und chemischen Weiterverar-
unter 01 04 07 fallen beitung von nichtmetallhaltigen
(01 04 10) Bodenschätzen)
Nicht spezifikationsgerechter – Carbonatationsschlamm (Abfälle aus der Zuckerherstellung)
Calciumcarbonatschlamm Die Materialien dürfen nach § 7
(02 04 02) Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen
und Gemischen zugegeben wer-
den, die auf Grünlandflächen und
auf mehrschnittigen Feldfutter-
flächen aufgebracht werden.
Kalkschlammabfälle – Faserkalk (Abfälle aus der Herstellung und
(03 03 09) Verarbeitung von Zellstoff, Papier,
Karton und Pappe)
Faserkalk ist zulässiger anderer
Abfall gemäß Spalte 2, wenn dieser
aus der Aufbereitung von Frisch-
fasern der Weißpapierherstellung
stammt und keine Fällungsmittel
(ausgenommen Kalk) zugegeben
werden.
Rost- und Kesselasche, – Asche aus der Verbrennung (Abfälle aus Kraftwerken und
Schlacken und Kesselstaub von Braunkohle anderen Verbrennungsanlagen
mit Ausnahme von Kesselstaub, – Asche aus der Verbrennung [außer 19])
der unter 10 01 04 fällt von naturbelassenen pflanz- Asche aus der Verbrennung von
(10 01 01) lichen Materialien Papier ist zulässiger anderer Abfall
– Asche aus der Verbrennung von gemäß Spalte 2, wenn diese im
Materialien tierischer Herkunft Rahmen der energetischen
– Asche aus der Verbrennung von Nutzung von Papierreststoffen aus
Papier der Papierherstellung anfällt.
Die Materialien sind zulässige
andere Abfälle gemäß Spalte 2,
wenn diese als Feuerraumaschen
oder als Aschen aus der Wirbel-
schichtverbrennung anfallen.
Materialien, die als Aschen aus
der letzten filternden Einheit im
Rauchgasweg oder als Konden-
satfilterschlämme anfallen, sind
keine zulässigen anderen Abfälle
gemäß Spalte 2.
Gebrauchte Chemikalien mit – ABC-Feuerlöschpulver (Gase in Druckbehältern und
Ausnahme derjenigen, die unter gebrauchte Chemikalien)
16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08
fallen
(16 05 09)
638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012
Zulässige andere Abfälle2) aus
Ergänzende Bestimmungen
Sofern Abfälle, Abfallbezeichnung den in Spalte 1 genannten
(bedarfsweise in Klammern:
gemäß der Anlage der AVV1) Abfallbezeichnungen, biologisch
Abfallherkunft gemäß Gruppen-
(in Klammern: Abfallschlüssel) abbaubare Materialien und
überschrift der Anlage der AVV1))
mineralische Stoffe
Rost- und Kesselaschen sowie – Asche aus der Verbrennung von (Abfälle aus der Verbrennung
Schlacken mit Ausnahme der- naturbelassenen pflanzlichen oder Pyrolyse von Abfällen)
jenigen, die unter 19 01 11 fallen Materialien Asche aus der Verbrennung von
(19 01 12) – Asche aus der Verbrennung von Klärschlämmen ist zulässiger
Materialien tierischer Herkunft anderer Abfall gemäß Spalte 2,
– Asche aus der Verbrennung wenn die Klärschlämme aus der
von Klärschlämmen Behandlung von kommunalen
– Asche aus der Verbrennung Abwässern entsprechend der
von Papier Klärschlammverordnung stammen.
Asche aus der Verbrennung von
Papier ist zulässiger anderer
Abfall gemäß Spalte 2, wenn diese
im Rahmen der energetischen
Nutzung von Papierreststoffen aus
der Papierherstellung anfällt.
Die Materialien sind zulässige
andere Abfälle gemäß Spalte 2,
wenn diese als Feuerraumaschen
oder als Aschen aus der Wirbel-
schichtverbrennung anfallen.
Materialien, die als Aschen aus
der letzten filternden Einheit im
Rauchgasweg oder als Konden-
satfilterschlämme anfallen, sind
keine zulässigen anderen Abfälle
gemäß Spalte 2.
Abfälle a. n. g. – Schlamm aus der (Abfälle aus Abwasserbehand-
(19 08 99) Phosphatfällung mit Kalk lungsanlagen a. n. g.)
Schlamm aus der Phosphatfällung
mit Kalk ist zulässiger anderer
Abfall gemäß Spalte 2, wenn dieser
aus kommunalen Abwasser-
behandlungsanlagen stammt.
Die Materialien dürfen nach § 7
Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen
und Gemischen zugegeben wer-
den, die auf Grünlandflächen und
auf mehrschnittigen Feldfutter-
flächen aufgebracht werden.
Schlämme aus der Dekarbonati- – Schlamm aus Wasserenthärtung (Abfälle aus der Zubereitung
sierung von Wasser für den menschlichen
(19 09 03) Gebrauch oder industriellem
Brauchwasser)
Materialien, die als Schlämme aus
der Enteisenung und der Ent-
manganung anfallen, sind keine
zulässigen anderen Abfälle gemäß
Spalte 2.
Die Materialien dürfen nach § 7
Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen
und Gemischen zugegeben wer-
den, die auf Grünlandflächen und
auf mehrschnittigen Feldfutter-
flächen aufgebracht werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012 639
Zulässige andere Abfälle2) aus
Ergänzende Bestimmungen
Sofern Abfälle, Abfallbezeichnung den in Spalte 1 genannten
(bedarfsweise in Klammern:
gemäß der Anlage der AVV1) Abfallbezeichnungen, biologisch
Abfallherkunft gemäß Gruppen-
(in Klammern: Abfallschlüssel) abbaubare Materialien und
überschrift der Anlage der AVV1))
mineralische Stoffe
(Sofern Materialien im Einzelfall – Materialien gemäß Materialien gemäß Düngemittel-
Abfälle gemäß Kreislaufwirtschafts- Düngemittelverordnung7): verordnung7) sind zulässige andere
und Abfallgesetz sind, Zuordnung • Düngemittel gemäß § 3 DüMV Abfälle, biologisch abbaubare
zu einer Abfallbezeichnung) sowie Wirtschaftsdünger, Materialien und mineralische Stoffe
Bodenhilfsstoffe und Kultur- gemäß Spalte 2, soweit diese nicht
substrate gemäß § 4 DüMV als Bioabfälle in Nummer 1 oder als
• Stoffe gemäß der Tabellen 6, 7 zulässige andere Abfälle in anderen
(mit Ausnahme von Klär- Tabellenzeilen dieser Nummer
schlämmen nach Num- genannt sind.
mer 7.4.3) und 8 (mit Aus- Soweit Düngemittel und Aus-
nahme von Schadstoffen nach gangsstoffe tierischer Herkunft als
Nummer 8.3.11 Spalte 3 letz- tierische Nebenprodukte der
ter Satz) der Anlage 2 DüMV Verordnung (EG) Nr. 1069/20093)
unterliegen, sind auch deren
Bestimmungen anzuwenden.
Die Materialien dürfen nach § 7
Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen
und Gemischen zugegeben wer-
den, die auf Grünlandflächen und
auf mehrschnittigen Feldfutter-
flächen aufgebracht werden, so-
weit die Aufbringung der Materia-
lien auf diese Flächen nach der
Düngemittelverordnung7) oder der
Düngeverordnung7) zulässig ist.
– – Tierische Nebenprodukte Magen- und Darminhalte sowie
gemäß Verordnung (EG) Panseninhalte sind zulässige
Nr. 1069/20093): biologisch abbaubare Materialien
• der Kategorie 3 gemäß gemäß Spalte 2, wenn diese von
Artikel 10 Verordnung (EG) Tieren stammen, die als genuss-
Nr. 1069/2009, tauglich für den menschlichen
• der Kategorie 2 gemäß Verzehr eingestuft sind.
Artikel 9 Buchstabe a Verord- Die Materialien dürfen nach § 7
nung (EG) Nr. 1069/2009 Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen
(Gülle, nicht mineralisierter und Gemischen zugegeben wer-
Guano, Magen- und Darm- den, die auf Grünlandflächen und
inhalte sowie Panseninhalte) auf mehrschnittigen Feldfutter-
flächen aufgebracht werden, so-
weit die Aufbringung der Materia-
lien auf diese Flächen nach der
Verordnung (EG) Nr. 1069/20093)
zulässig ist.
– – Nachwachsende Rohstoffe Nachwachsende Rohstoffe sind
zulässige biologisch abbaubare
Materialien gemäß Spalte 2, soweit
diese nicht als Bioabfälle in
Nummer 1 genannt sind.
Im Rahmen einer Kompostierung
sind holzige Materialien so zu zer-
kleinern oder der Kompost so ab-
zusieben, dass im Kompost keine
stückigen Materialien über 40 mm
(Siebmaschenweite) enthalten sind.
Die Materialien dürfen nach § 7
Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen
und Gemischen zugegeben wer-
den, die auf Grünlandflächen und
auf mehrschnittigen Feldfutter-
flächen aufgebracht werden.
640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012
Zulässige andere Abfälle2) aus
Ergänzende Bestimmungen
Sofern Abfälle, Abfallbezeichnung den in Spalte 1 genannten
(bedarfsweise in Klammern:
gemäß der Anlage der AVV1) Abfallbezeichnungen, biologisch
Abfallherkunft gemäß Gruppen-
(in Klammern: Abfallschlüssel) abbaubare Materialien und
überschrift der Anlage der AVV1))
mineralische Stoffe
– – Bodenmaterialien Bodenmaterialien sind zulässige
biologisch abbaubare Materialien
und mineralische Stoffe gemäß
Spalte 2, wenn diese die Vorsor-
gewerte für Böden nach Anhang 2
Nummer 4 der Bundes-Boden-
schutz- und Altlastenverordnung
nicht überschreiten.
Die Materialien dürfen nach § 7
Absatz 1 auch Bioabfällen und
Gemischen zugegeben werden, die
auf Grünlandflächen aufgebracht
werden.
3. B e k a n n t m a c h u n g e n s a c h v e r s t ä n d i g e r S t e l l e n
DIN-Normen, auf die in diesem Anhang verwiesen wird, wurden in der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, veröf-
fentlicht und sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
1
) Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 22 des Gesetzes vom
24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist.
2
) Abfälle in Anlehnung an den Abfallartenkatalog der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, 16. Länderarbeitsgemeinschaft Abfall: LAGA-Infor-
mationsschrift Abfallarten – 1991, Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) – Erich Schmidt Verlag, Berlin.
3
) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den
menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische
Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/63/EU (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
4
) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte
sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen
an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).
5
) Die Abfallstoffe werden dieser Abfallbezeichnung zugeordnet, da die AVV keine spezielle Abfallbezeichnung für außerhalb von Gärten und
Parks anfallende biologisch abbaubare Abfälle von Sportanlagen, -plätzen, -stätten und Kinderspielplätzen, Gehölzrodungsrückstände und
pflanzliche Abfälle aus der Gewässerunterhaltung sowie für Landschaftspflegeabfälle und pflanzliche Bestandteile des Treibsels enthält.
6
) Die Abfallstoffe werden dieser Abfallbezeichnung zugeordnet, da die AVV keine spezielle Abfallbezeichnung für getrennt erfasste Bioabfälle,
insbesondere in Biotonnen, enthält.
7
) Düngemittelverordnung und Düngeverordnung in der jeweils geltenden Fassung.“
18. Anhang 2 wird wie folgt gefasst:
„Anhang 2
(zu § 2 Nummer 2, § 3 Absatz 2 bis 7)
Anforderungen an die hygienisierende Behandlung von Bioabfällen zur
Gewährleistung der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeine Anmerkungen
2 Hygienisierende Behandlung
2.1 Behandlungsverfahren zur Hygienisierung (zu § 2 Nummer 2)
2.2 Anforderungen an die hygienisierende Behandlung
2.2.1 Pasteurisierung
2.2.1.1 Anforderungen an die Prozessführung
2.2.1.2 Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)
2.2.1.3 Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)
2.2.1.4 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3
i. V. m. Absatz 7 und 7a)
2.2.2 Aerobe hygienisierende Behandlung (thermophile Kom-
postierung)
2.2.2.1 Anforderungen an die Prozessführung
2.2.2.2 Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)
2.2.2.3 Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)
2.2.2.4 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3
i. V. m. Absatz 7 und 7a)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012 641
2.2.3 Anaerobe hygienisierende Behandlung (thermophile
Ve rg ä r un g )
2.2.3.1 Anforderungen an die Prozessführung
2.2.3.2 Ermittlung der Mindestverweilzeit
2.2.3.3 Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)
2.2.3.4 Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)
2.2.3.5 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3
i. V. m. Absatz 7 und 7a)
2.2.4 Anderweitige hygienisierende Behandlung
2.2.4.1 Anforderungen an die Prozessführung
2.2.4.2 Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)
2.2.4.3 Prozessüberwachung (§ 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)
2.2.4.4 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3
i. V. m. Absatz 7 und 7a)
3 Prüfungen der seuchen- und phytohygienischen
Unbedenklichkeit
3.1 Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)
3.1.1 Allgemeine Anforderungen
3.1.2 Anlagen zur aeroben hygienisierenden Behandlung
(thermophile Kompostierungsanlagen)
3.1.2.1 Mietenkompostierung
3.1.2.2 Andere Kompostierungsverfahren
3.1.3 Anlagen zur anaeroben hygienisierenden Behandlung
( th e r m o p h i l e Ve rg ä r u n g s a n l a g e n )
3.2 Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)
3.3 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3
i. V. m. Absatz 7 und 7a)
4 Methoden zur Prüfung der seuchen- und phytohygie-
nischen Unbedenklichkeit
4.1 Traceruntersuchungen zur Ermittlung der Mindestverweilzeit bei anae-
roben hygienisierenden Behandlungsverfahren (thermophile Vergärung)
4.1.1 Tr a c e r u n t e r s u c h u n g m i t S p o r e n v o n B a c i l l u s g l o b i g i i
4.1.1.1 Vorbereitung
4.1.1.2 Durchführung der Untersuchung
4.1.1.3 Nachweismethode
4.1.1.4 Mindestverweilzeit
4.1.2 Tr a c e r u n t e r s u c h u n g m i t L i t h i u m
4.1.2.1 Vorbereitung
4.1.2.2 Durchführung der Untersuchung
4.1.2.3 Nachweismethode
4.1.2.4 Mindestverweilzeit
4.2 Prüfungen der Seuchenhygiene
4.2.1 Prozessprüfung
4.2.1.1 Testorganismus und Grenzwert
4.2.1.2 Einlageproben für aerobe hygienisierende Verfahren (thermophile Kompostie-
rung)
4.2.1.3 Einlageproben für anaerobe hygienisierende Verfahren (thermophile Vergärung)
4.2.1.4 Nachweismethode
4.2.2 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle
4.3 Prüfungen der Phytohygiene
4.3.1 Prozessprüfung
4.3.1.1 Testorganismen und Grenzwerte
4.3.1.2 Testorganismus Plasmodiophora brassicae
4.3.1.2.1 Herstellung der Einlageproben für aerobe hygienisierende Behandlungsver-
fahren (thermophile Kompostierung)
4.3.1.2.2 Herstellung der Einlageproben für anaerobe hygienisierende Behandlungs-
verfahren (thermophile Vergärung)
4.3.1.2.3 Nachweis der Infektiosität durch einen Biotest
4.3.1.3 Testorganismus Tomatensamen
4.3.1.3.1 Herstellung der Einlageprobe
4.3.1.3.2 Bestimmung der Keimrate durch einen Biotest
4.3.1.4 Testorganismus Tabakmosaikvirus bei aeroben hygienisierenden Behandlungs-
verfahren (thermophile Kompostierung)
4.3.1.4.1 Herstellung der Einlageproben
4.3.1.4.2 Nachweis der Infektiosität durch einen Biotest
4.3.2 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle
642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012
1 Allgemeine Anmerkungen
In diesem Anhang sind die Anforderungen und die Vorgaben an die hygienisierende Behandlung
(Anlagen und Verfahren) und Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle beschrieben.
Werden Bioabfälle einer Behandlung zugeführt, die den Anforderungen an die Hygienisierung nicht
entspricht (z. B. mesophile Vergärung), ist die hygienisierende Behandlung der Bioabfälle nach den
Vorgaben dieses Anhangs zusätzlich durchzuführen.
Die Anlage ist so zu führen und die Behandlung ist so durchzuführen, dass eine Rekontamination der
hygienisierend behandelten Materialien vermieden wird.
2 Hygienisierende Behandlung
2.1 Behandlungsverfahren zur Hygienisierung (zu § 2 Nummer 2)
Die hygienisierende Behandlung der Bioabfälle erfolgt durch
a) Pasteurisierung (Nummer 2.2.1),
b) aerobe hygienisierende Behandlung (thermophile Kompostierung) (Nummer 2.2.2),
c) anaerobe hygienisierende Behandlung (thermophile Vergärung) (Nummer 2.2.3) oder
d) anderweitige Hygienisierungsbehandlung (Nummer 2.2.4).
2.2 Anforderungen an die hygienisierende Behandlung
2.2.1 Pasteurisierung
Die Pasteurisierung kann vor oder nach einer zusätzlichen, insbesondere biologisch stabilisierenden
Behandlung (z. B. mesophile Vergärung) durchgeführt werden.
2.2.1.1 Anforderungen an die Prozessführung
Vor der Pasteurisierung sind die Bioabfälle auf eine Teilchengröße mit einer Kantenlänge (zwei-
dimensional) von jeweils maximal 12 mm zu zerkleinern. Das Material ist bei der Erhitzung zu
homogenisieren und muss einen Wassergehalt aufweisen, der einen hinreichenden Wärmeübergang
zwischen und innerhalb der Teilchen gewährleistet.
Die Prozesssteuerung in Pasteurisierungsanlagen muss für die Hygienisierung der Bioabfälle so
vorgenommen werden, dass eine Temperatur von mindestens 70 °C über einen zusammenhängen-
den Zeitraum von mindestens 1 Stunde auf das gesamte Material einwirkt.
2.2.1.2 Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)
Für Pasteurisierungsanlagen ist keine Prozessprüfung gemäß Nummer 3.1 erforderlich; stattdessen
sind Pasteurisierungsanlagen vor der Inbetriebnahme durch die zuständige Behörde, ggf. unter Hin-
zuziehung eines Sachverständigen, technisch abzunehmen (§ 3 Absatz 5 Satz 3). Die zuständige
Behörde stellt eine Abnahmebescheinigung aus, wenn sie festgestellt hat, dass die Pasteurisie-
rungsanlage die Anforderungen an die Prozessführung nach Nummer 2.2.1.1 erfüllt und mit den
erforderlichen Einrichtungen und Geräten ausgestattet ist, insbesondere mit
a) Geräten zur Überwachung der Temperatur,
b) Geräten zur ständigen Aufzeichnung der Messergebnisse und
c) einem angemessenen Sicherheitssystem zur Vermeidung einer unzulänglichen Erhitzung.
2.2.1.3 Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)
Die Prozessüberwachung ist nach den Vorgaben der Nummer 3.2 durchzuführen.
2.2.1.4 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 7 und 7a)
Die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle sind nach den Vorgaben der Nummer 3.3 und den
Methoden gemäß Nummer 4.2.2 (Seuchenhygiene) und Nummer 4.3.2 (Phytohygiene) durchzuführen.
2.2.2 Aerobe hygienisierende Behandlung (thermophile Kompostierung)
2.2.2.1 Anforderungen an die Prozessführung
Die Prozesssteuerung in Kompostierungsanlagen muss für die Hygienisierung der Bioabfälle so
vorgenommen werden, dass über mehrere Wochen ein thermophiler Temperaturbereich und eine
hohe biologische Aktivität bei günstigen Feuchte- und Nährstoffverhältnissen sowie eine optimale
Struktur und Luftführung gewährleistet sind. Der Wassergehalt soll mindestens 40 % betragen und
der pH-Wert um 7 liegen. Im Verlauf der aeroben hygienisierenden Behandlung muss eine Tempera-
tur von mindestens 55 °C über einen möglichst zusammenhängenden Zeitraum von 2 Wochen, von
60 °C über 6 Tage oder von 65 °C über 3 Tage auf das gesamte Rottematerial einwirken.
2.2.2.2 Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)
Für Kompostierungsanlagen zur Hygienisierung ist die Prozessprüfung nach den Vorgaben der
Nummer 3.1.1 und der Nummer 3.1.2 durchzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012 643
Zur Verwendung von Testorganismen (Test- und Indikatorkeime) und zur Prüfung ihrer Abtötung oder
Inaktivierung sind folgende Methoden anzuwenden:
a) für die Seuchenhygiene die Methoden gemäß Nummer 4.2.1 (außer Nummer 4.2.1.3) und
b) für die Phytohygiene die Methoden gemäß Nummer 4.3.1 (außer Nummer 4.3.1.2.2).
2.2.2.3 Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)
Die Prozessüberwachung ist nach den Vorgaben der Nummer 3.2 durchzuführen.
2.2.2.4 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 7 und 7a)
Die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle sind nach den Vorgaben der Nummer 3.3 und den Me-
thoden gemäß Nummer 4.2.2 (Seuchenhygiene) und Nummer 4.3.2 (Phytohygiene) durchzuführen.
2.2.3 A n a e ro b e hy g i e n i s i e re n d e B e h a n d l u n g ( t h e r m o p h i l e Ve rg ä r u n g )
2.2.3.1 Anforderungen an die Prozessführung
Die Prozesssteuerung in Vergärungsanlagen muss für die Hygienisierung der Bioabfälle so vorge-
nommen werden, dass über den zusammenhängenden Zeitraum der Mindestverweilzeit die Behand-
lungstemperatur im thermophilen Bereich (mindestens 50 °C) auf das gesamte Material einwirkt.
Hierbei dürfen die bei der bestandenen Prozessprüfung (s. Nummer 2.2.3.3) verwendete technisch
vorgegebene oder nachgewiesene Mindestverweilzeit (s. Nummer 2.2.3.2) und die verwendete
Behandlungstemperatur nicht unterschritten werden.
2.2.3.2 Ermittlung der Mindestverweilzeit
Sofern die Mindestverweilzeit im Fermenter nicht technisch mittels einer hydraulischen Absperrung
innerhalb der Beschickungs- und Entnahmeintervalle vorgegeben ist, muss sie durch eine Tracer-
untersuchung nach einer Methode gemäß Nummer 4.1 vor der Prozessprüfung (s. Nummer 2.2.3.3)
nachgewiesen werden.
Mit der Traceruntersuchung wird diejenige Zeitspanne an der Vergärungsanlage zur Hygienisierung
ermittelt, die alle Substratteile (fest und flüssig) als kürzeste Aufenthaltszeit im Fermenter haben.
Dabei wird das zu vergärende Substrat vor der Zugabe in den Fermenter mit Indikatoren (Tracer)
markiert. Die Mindestverweilzeit des zu vergärenden Materials im Fermenter ist die Zeitspanne, die
bis zur letzten Probe ohne Befund vor erstmaligem Nachweis des Tracers ermittelt wurde.
Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Traceruntersuchung darf bei der Anlage die vom Anlagenher-
steller und -planer berechnete Mindestverweildauer nicht unterschritten werden. Damit die Mindest-
verweildauer nicht unterschritten wird, darf nach Erreichen des Sollfüllstandes in dem für die Hygie-
nisierung relevanten Fermenter die vom Anlagenhersteller und -planer ermittelte maximale tägliche
Inputmenge nicht dauerhaft überschritten werden. Liegt eine entsprechende Berechnung nicht vor,
ist sie in Abstimmung mit der zuständigen Behörde zu erstellen, ggf. unter Hinzuziehung eines
Sachverständigen.
2.2.3.3 Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)
Für Vergärungsanlagen zur Hygienisierung ist die Prozessprüfung nach den Vorgaben der Num-
mer 3.1.1 und der Nummer 3.1.3 durchzuführen.
Bei der Prozessprüfung ist eine im thermophilen Temperaturbereich (mindestens 50 °C) erforderliche
Behandlungstemperatur zu verwenden. Die Prozessprüfung ist mit der technisch vorgegebenen
oder nachgewiesenen Mindestverweilzeit (s. Nummer 2.2.3.2) durchzuführen.
Zur Verwendung von Testorganismen (Test- und Indikatorkeime) und zur Prüfung ihrer Abtötung oder
Inaktivierung sind folgende Methoden anzuwenden:
a) für die Seuchenhygiene die Methoden gemäß Nummer 4.2.1 (außer Nummer 4.2.1.2) sowie
b) für die Phytohygiene die Methoden gemäß Nummer 4.3.1.1 (außer Testorganismus Tabak-
mosaikvirus gemäß Buchstabe c), Nummer 4.3.1.2 (außer Nummer 4.3.1.2.1) und Num-
mer 4.3.1.3.
Wird die Prozessprüfung nicht bestanden, ist sie mit einer höheren Behandlungstemperatur oder
verlängerten Mindestverweilzeit zu wiederholen.
2.2.3.4 Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)
Die Prozessüberwachung ist nach den Vorgaben der Nummer 3.2 durchzuführen.
2.2.3.5 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 7 und 7a)
Die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle sind nach den Vorgaben der Nummer 3.3 und den Me-
thoden gemäß Nummer 4.2.2 (Seuchenhygiene) und Nummer 4.3.2 (Phytohygiene) durchzuführen.
644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012
2.2.4 Anderweitige hygienisierende Behandlung
Für ein anderweitiges hygienisierendes Behandlungsverfahren ist, ggf. unter Hinzuziehung eines
Sachverständigen, die gleichwertige Wirksamkeit der Hygienisierung gemessen an den Anforderun-
gen dieses Anhangs nachzuweisen (§ 3 Absatz 3 Satz 4).
2.2.4.1 Anforderungen an die Prozessführung
Die Anforderungen an die Prozessführung zur hygienisierenden Behandlung der Bioabfälle sind in
Abstimmung mit der zuständigen Behörde, ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, so zu
bestimmen und zu beschreiben, dass ein gleichwertiges Hygienisierungsniveau erreicht wird.
2.2.4.2 Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)
Die Anforderungen an die Prozessprüfung sind in Abstimmung mit der zuständigen Behörde, ggf.
unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, so zu bestimmen und zu beschreiben, dass ein gleich-
wertiges Hygienisierungsniveau unter Berücksichtigung der Vorgaben der Nummer 3.1.1 sowie der
Methoden gemäß Nummer 4.2.1 (Seuchenhygiene) und Nummer 4.3.1 (Phytohygiene) erreicht wird.
2.2.4.3 Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)
Die Anforderungen an die Prozessüberwachung sind in Abstimmung mit der zuständigen Behörde,
ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, so zu bestimmen und zu beschreiben, dass ein
gleichwertiges Hygienisierungsniveau unter Berücksichtigung der Vorgaben der Nummer 3.2 erreicht
wird.
2.2.4.4 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 7 und 7a)
Die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle sind nach den Vorgaben der Nummer 3.3 und den Me-
thoden gemäß Nummer 4.2.2 (Seuchenhygiene) und Nummer 4.3.2 (Phytohygiene) durchzuführen.
3 Prüfungen der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit
Die hygienische Unbedenklichkeit der Bioabfälle wird festgestellt mit Hilfe der
a) Prozessprüfung gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5 und nach Maßgabe der
Beschreibungen in Nummer 3.1,
b) Prozessüberwachung gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6 und nach Maßgabe
der Beschreibungen in Nummer 3.2 und
c) Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 7
und 7a und nach Maßgabe der Beschreibungen in Nummer 3.3.
Die seuchen- und phytohygienischen Untersuchungen sind nach Möglichkeit gleichzeitig durchzu-
führen.
Die behandelten Bioabfälle sind erst dann als hygienisch unbedenklich einzustufen, wenn alle
Prüfungen gemäß den Nummern 3.1 bis 3.3 bestanden sind.
3.1 Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)
3.1.1 Allgemeine Anforderungen
Die Prozessprüfung ist eine Untersuchung der einzelnen Behandlungsanlage zur Hygienisierung, die
jeweils einmalig bei Neuerrichtung der Anlage und bei wesentlicher Änderung des Verfahrens durch-
zuführen ist. Hiermit wird die Wirksamkeit des Hygienisierungsverfahrens ermittelt. Dazu werden mit
dem Bioabfall seuchen- und phytohygienisch relevante Test- oder Indikatororganismen in die Anlage
eingebracht; anhand von Untersuchungen der behandelten Materialien wird dann überprüft, ob
durch die Hygienisierung die Testorganismen abgetötet oder inaktiviert worden sind.
Für eine anderweitige hygienisierende Behandlung (Nummer 2.2.4) sind die Anforderungen an die
Prozessprüfung in Abstimmung mit der zuständigen Behörde, ggf. unter Hinzuziehung eines Sach-
verständigen, so zu bestimmen und zu beschreiben, dass ein gleichwertiges Hygienisierungsniveau
unter Berücksichtigung der Vorgaben dieses Abschnitts sowie der Methoden gemäß Nummer 4.2.1
(Seuchenhygiene) und Nummer 4.3.1 (Phytohygiene) erreicht wird.
Für die Prozessprüfung sind die Methoden (Probenahme, -vorbereitung, Untersuchungen und ein-
zuhaltende höchstzulässige Grenzwerte) in der Seuchenhygiene gemäß Nummer 4.2.1 und in der
Phytohygiene gemäß Nummer 4.3.1 und nach Maßgabe der nachfolgend für die jeweilige Anlage
näheren Beschreibungen (s. Nummer 3.1.2 und 3.1.3) anzuwenden (§ 3 Absatz 4 Satz 2).
Die Prozessprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Grenzwerte gemäß Nummer 4.2.1.1
(Seuchenhygiene) und Nummer 4.3.1.1 (Phytohygiene) in den zwei aufeinanderfolgenden Untersu-
chungsgängen jeweils nach dem für die Hygienisierung relevanten Verfahrensschritt nicht über-
schritten werden.
3.1.2 Anlagen zur aeroben hygienisierenden Behandlung (thermophile Kom-
postierungsanlagen)
Die Prozessprüfung umfasst zwei zeitlich getrennte Untersuchungsgänge in einem Mindestabstand
von 3 Monaten, wovon einer im Winter stattzufinden hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012 645
Die Testorganismen werden in charakteristische Rottebereiche oder in die für die thermische Inakti-
vierung der Testorganismen repräsentativen Prozessabschnitte eingebracht und nach der Entnahme
auf überlebende oder infektiöse Testorganismen geprüft.
3.1.2.1 Mietenkompostierung
Bei jedem Untersuchungsgang werden insgesamt 60 Einzelproben untersucht, wovon 24 Proben auf
die Prüfung der Seuchenhygiene und 36 Proben auf die Prüfung der Phytohygiene entfallen. Die
Anzahl der Einzelproben ergibt sich dabei wie folgt:
a) Bei der Prüfung der Seuchenhygiene wird 1 Testorganismus (s. Nummer 4.2.1) in Doppelproben in
drei verschiedene Rottezonen (Rand-, Kern- und Basis-Bereich) sowie an vier verschiedenen
Stellen der Miete eingebracht.
b) Bei der Prüfung der Phytohygiene werden 3 Testorganismen (s. Nummer 4.3.1) als Einzelproben
in drei verschiedene Rottezonen (Rand-, Kern- und Basis-Bereich) sowie an vier verschiedenen
Stellen der Miete eingebracht.
Die Proben am Rand dürfen mit ca. 10 cm Rottegut überdeckt werden. Die Proben bleiben bis zum
Ende der Prüfung in den jeweiligen Bereichen.
Für kleine Anlagen mit einer jährlichen Kapazität von bis zu 3 000 Tonnen Einsatzmaterialien ist nur
ein reduzierter Untersuchungsumfang mit einer Halbierung der zu untersuchenden Einzelproben
erforderlich. Dabei werden die Testorganismen nur an zwei verschiedenen Stellen der Miete einge-
bracht.
3.1.2.2 Andere Kompostierungsverfahren
Bei jedem Untersuchungsgang werden insgesamt 60 Einzelproben untersucht, wovon 24 Proben auf
die Prüfung der Seuchenhygiene (1 Testorganismus, s. Nummer 4.2.1) und 36 Proben auf die Prü-
fung der Phytohygiene (3 Testorganismen, s. Nummer 4.3.1) entfallen. Die Testorganismen werden in
charakteristische Bereiche des Rottekörpers eingelegt oder bei dynamischen Verfahren in geeigne-
ten Probebehältern mit dem Materialstrom durch den praxisüblichen Rotte- und Verfahrensprozess
geschleust. Die eingesetzten Probenbehälter müssen eine ausreichende Perforation aufweisen, so
dass die Stoffumsetzungsbedingungen innerhalb der Probenbehälter denen des zu prüfenden Kom-
postierungsprozesses zur Hygienisierung entsprechen.
Bei dynamischen Verfahren ist darauf zu achten, dass alle Prüforganismen während des gesamten
Einbringvorgangs zeitlich möglichst gleichmäßig zugegeben werden, so dass sie sich möglichst
homogen im Rotteaggregat verteilen. Zusätzlich muss die Form der verwendeten Probenbehälter
sicherstellen, dass sie bezüglich des Verhaltens im Materialstrom und der Verweilzeit dem zu kom-
postierenden Material entsprechen.
Sofern die spezifische Anlagentechnik die Größe der Probenbehälter nicht begrenzt (z. B. freie
Durchgänge bei Schnecken usw.), werden insgesamt 12 Probenbehälter in das Rotteaggregat ein-
gebracht (durchgeschleust); jeder Probenbehälter enthält
a) einen Testorganismus in Doppelproben zur Prüfung der Seuchenhygiene (s. Nummer 4.2.1) und
b) drei Testorganismen als Einzelproben zur Prüfung der Phytohygiene (s. Nummer 4.3.1).
Ist die Einbringung (Durchschleusung) entsprechend großer Probenbehälter nicht möglich, müssen
die Einzelproben auf eine entsprechend größere Anzahl kleinerer Probenbehälter verteilt werden.
Für kleine Anlagen mit einer jährlichen Kapazität von bis zu 3 000 Tonnen Einsatzmaterialien ist nur
ein reduzierter Untersuchungsumfang mit einer Halbierung der zu untersuchenden Einzelproben
erforderlich. Dabei werden statt der 12 nur 6 Probenbehälter eingebracht und durchgeschleust.
3.1.3 A n l a g e n z u r a n a e ro b e n h y g i e n i s i e re n d e n B e h a n d l u n g ( t h e r m o p h i l e Ve r-
gärungsanlagen)
Die Prozessprüfung umfasst zwei zeitlich getrennte Untersuchungsgänge in einem Mindestabstand
von 3 Monaten.
Bei jedem Untersuchungsgang werden insgesamt 24 Einzelproben untersucht, wovon 8 Proben auf
die Prüfung der Seuchenhygiene und 16 Proben auf die Prüfung der Phytohygiene entfallen. Die
Anzahl der Einzelproben ergibt sich dabei wie folgt:
a) Bei der Prüfung der Seuchenhygiene wird 1 Testorganismus (s. Nummer 4.2.1) in Doppelproben
sowie an vier verschiedenen Stellen im Fermenter (bei stehenden Fermentern in vertikaler und bei
liegenden Fermentern in horizontaler Richtung) eingebracht.
b) Bei der Prüfung der Phytohygiene werden 2 Testorganismen (s. Nummer 4.3.1 mit Ausnahme des
Tabakmosaikvirus) in Doppelproben sowie an vier verschiedenen Stellen im Fermenter (bei ste-
henden Fermentern in vertikaler und bei liegenden Fermentern in horizontaler Richtung) einge-
bracht.
646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012
Für kleine Anlagen mit einer jährlichen Kapazität von bis zu 3 000 Tonnen Einsatzmaterialien ist nur
ein reduzierter Untersuchungsumfang mit einer Halbierung der zu untersuchenden Einzelproben
erforderlich. Dabei werden die Testorganismen nur an zwei verschiedenen Stellen im Fermenter
eingebracht.
Die Testorganismen werden für die technisch vorgegebene oder nachgewiesene Mindestverweilzeit
(s. Nummer 2.2.3.2) in den Fermenter eingebracht und nach Entnahme untersucht.
Für die Durchführung der Prozessprüfung müssen für die Einlage und Entnahme von Proben geeig-
nete Öffnungen in den Gärbehältern vorhanden sein.
3.2 Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)
Die Prozessüberwachung ist eine kontinuierliche Prüfung und Aufzeichnung der Temperatur wäh-
rend der Behandlung zur Hygienisierung. Hiermit wird nachgewiesen, ob während der Behandlung
die für die Hygienisierung erforderliche Temperatur und die notwendige Einwirkungsdauer eingehal-
ten wird.
Für eine anderweitige hygienisierende Behandlung (Nummer 2.2.4) sind die Anforderungen an die
Prozessüberwachung in Abstimmung mit der zuständigen Behörde, ggf. unter Hinzuziehung eines
Sachverständigen, so zu bestimmen und zu beschreiben, dass ein gleichwertiges Hygienisierungs-
niveau unter Berücksichtigung der Vorgaben dieses Abschnitts erreicht wird.
Wird in einer geschlossenen Kompostierungsanlage zur Hygienisierung die Temperatur im Abluft-
strom der Kompostmiete gemessen und aufgezeichnet (§ 3 Absatz 6 Satz 3), ist die Behandlungs-
temperatur über einen anlagenspezifischen Korrekturfaktor gegenüber der direkten Temperaturmes-
sung im Rottegut zu ermitteln. Der anlagenspezifische Korrekturfaktor ist regelmäßig durch parallele
direkte Temperaturmessungen im Rottegut zu überprüfen. Für die Temperaturmessung im Abluft-
strom sind die Anforderungen in Abstimmung mit der zuständigen Behörde, ggf. unter Hinzuziehung
eines Sachverständigen, festzulegen.
Die Temperaturmessungen sind in repräsentativen Zonen der für die Hygienisierung relevanten
Prozessabschnitte oder Anlageteile vorzunehmen.
Die Prozessüberwachung ist erfolgreich durchlaufen, wenn die für das jeweilige Verfahren vorgege-
bene Temperatur und Einwirkungsdauer (vgl. Nummer 2.2.1.1, 2.2.2.1, 2.2.3.1 und 2.2.4.1) bei der
hygienisierenden Behandlung des Materials eingehalten wurden.
3.3 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 7
und 7a)
Die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle sind regelmäßige Untersuchungen der Materialien nach
der Behandlung zur Hygienisierung auf Krankheitserreger, keimfähige Samen und austriebsfähige
Pflanzenteile.
Die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle erfolgen nach der Hygienisierungsbehandlung (s. Num-
mer 2) am abgabefertigen Material. Bei jeder Prüfung der hygienisierten Bioabfälle ist jeweils eine
Probe in der Seuchenhygiene und in der Phytohygiene zu untersuchen.
Für die Prüfungen sind die Methoden (Probenahme, -vorbereitung, Untersuchungen und einzuhal-
tende höchstzulässige Grenzwerte) in der Seuchenhygiene gemäß Nummer 4.2.2 und in der Phyto-
hygiene gemäß Nummer 4.3.2 anzuwenden (§ 3 Absatz 4 Satz 2).
Die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle sind erfolgreich abgeschlossen, wenn die Grenzwerte
gemäß Nummer 4.2.2 letzter Absatz (Seuchenhygiene) und Nummer 4.3.2 letzter Absatz (Phyto-
hygiene) in keiner der entnommenen Proben überschritten werden.
4 Methoden zur Prüfung der seuchen- und phytohygienischen Unbe-
denklichkeit
4.1 Traceruntersuchungen zur Ermittlung der Mindestverweilzeit bei anaeroben hygienisierenden
Behandlungsverfahren (thermophile Vergärung)
Um die hygienisierende Wirkungsweise von anaeroben Behandlungsverfahren beurteilen zu können,
ist die Kenntnis der Mindestverweilzeit der Abfallsuspension im Fermenter von Bedeutung. Muss die
Mindestverweilzeit ermittelt werden, ist hierfür eine Traceruntersuchung durchzuführen (s. Num-
mer 2.2.3.2). Bei der Traceruntersuchung wird die Abfallsuspension vor dem Eintritt in den Fermenter
mit Indikatoren (Tracern) markiert und deren erstmaliges Auftreten am Auslauf erfasst.
Für die Traceruntersuchung in anaeroben Behandlungsanlagen zur Hygienisierung biologisch ab-
baubarer Abfälle sind biologische Tracer mit den Sporen von Bacillus globigii (s. Nummer 4.1.1) oder
chemische Tracer mit Lithium (s. Nummer 4.1.2) geeignet.
4.1.1 Tr a c e r u n t e r s u c h u n g m i t S p o r e n v o n B a c i l l u s g l o b i g i i
Als biologischer Tracer werden die Sporen von Bacillus globigii verwendet. Sporen dieses Testbak-
teriums kommen natürlicherweise nicht in den biologischen Substraten vor, sie sind apathogen für
Mensch und Tier, überstehen die Prozesseinwirkungen in anaeroben Behandlungsanlagen und sind
problemlos nachweisbar.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012 647
4.1.1.1 Vorbereitung
Benötigte Materialien und Reagenzien
– Trypton-Glucose-Bouillon (TGB),
zur Herstellung der Impfkultur von Bacillus globigii-Sporen:
Hefeextrakt: 2,5 g,
Trypton: 5,0 g,
Glucose: 1,0 g,
Wasser (destilliert): 1 000 ml;
– Hefeextrakt-Agar (MYA),
zur Herstellung von Bacillus globigii-Sporen:
Pepton aus Fleisch: 10,0 g,
Hefeextrakt: 2,0 g,
Mangansulfat-Monohydrat: 0,04 g,
Agar: 15 g,
Wasser (destilliert): 1 000 ml;
– Bacillus globigii Stammkultur,
zur Herstellung der Bacillus globigii Stammkulturen-Sporensuspension:
Bacillus globigii (DSM1) No. 675 [Bac. Atrophaeus]) oder
Bacillus globigii (DSM1) No. 2277 [Bac. Atrophaeus]) oder
Bacillus globigii (Stammsammlung der Universität Hohenheim2));
– Zentrifuge mit einer Beschleunigung von 10 000 g.
Probenherstellung
Trypton-Glucose-Bouillon (TGB):
Die Bouillon wird in Portionen von je 10 oder 100 ml in Prüfröhrchen gegeben. Es wird im Autoklaven
sterilisiert. Nach der Sterilisation muss der pH-Wert des Mediums 7,2 (± 0,2), gemessen bei 20 °C,
betragen.
Hefeextrakt-Agar (MYA):
Der Agar wird in Roux-Flaschen oder Petrischalen gegeben. Es wird im Autoklaven sterilisiert. Nach
der Sterilisation muss der pH-Wert des Mediums 7,0 (± 0,2), gemessen bei 20 °C, betragen.
Bacillus globigii Stammkulturen:
Die Bacillus globigii-Stammkulturen (Glycerinkultur, Lagerungstemperatur –80 °C) werden aufgetaut
und in Trypton-Glucose-Bouillon (TGB) bei 37 °C über 24 Stunden bebrütet.
Aus der TGB-Bouillon werden 6 ml auf MYA-Platten übertragen; der Überstand wird abpipettiert. Die
MYA-Platten werden bei 37 (± 1) °C bebrütet. Nach dem dritten Bebrütungstag wird der Zustand der
Kulturen mit Hilfe einer Sporenfärbung (z. B. Racket-Färbung) beurteilt. Anschließend erfolgt eine
weitere Inkubation der MYA-Platten bei 30 °C über 7 bis 10 Tage. Danach werden die Kolonien von
den MYA-Platten mit 3 ml sterilem destillierten Wasser (aqua dest.) abgeschwemmt.
Die gewonnene Sporensuspension wird zentrifugiert (3 000 Umdrehungen/min über 10 Minuten), der
Überstand wird verworfen und das Pellet wird mit aqua dest. resuspendiert.
Zur Ermittlung der Anzahl der Sporen wird die Suspension zuerst bei 75 (± 1) °C über 10 Minuten
erhitzt, anschließend wird mit dem Koch’schen Oberflächenverfahren die Sporenzahl pro Milliliter
Suspension festgestellt.
4.1.1.2 Durchführung der Untersuchung
Der biologische Tracer wird einmalig in Form einer Sporensuspension gleichmäßig während eines
Beschickungsintervalls dem Fermenter zugegeben. Es wird einer Beschickungscharge soviel Spo-
rensuspension beigemischt, dass pro Gramm Fermenterinhalt mindestens 106 Sporen vorhanden
sind.
Die Konzentration der Bacillus globigii-Sporen in der Suspension ist zu kontrollieren.
Nach der Zuführung der Sporensuspension erfolgt die Probennahme (Einzelprobe von ca. 1 kg) im
Austrag so lange, bis der Tracer erstmals in einer Probe nachgewiesen wird, und zwar mindestens
a) jede Stunde bis einschließlich der 24. Stunde,
b) darauf folgend alle zwei Stunden bis einschließlich der 36. Stunde,
c) darauf folgend alle 4 Stunden bis einschließlich der 48. Stunde,
d) darauf folgend alle 6 Stunden.
1
) DSM: Deutsche Stammsammlung für Mikroorganismen, Marscheroder Weg 1b, 38124 Braunschweig.
2
) Universität Hohenheim, Institut für Umwelt- und Tierhygiene, Garbenstraße 30, 70599 Stuttgart.
648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012
4.1.1.3 Nachweismethode
Aus den zu untersuchenden Proben werden zur Vorverdünnung 20 g in 180 ml Natriumchlorid
(0,9 %-ige Kochsalzlösung) eingewogen und ca. 20 Stunden bei 4 °C auf dem Schüttler durch-
mischt. Nach einer ausreichenden Durchmischung wird je 1 ml der Probe in geometrischer Reihe
bis zur Verdünnungsstufe 10-8 in jeweils 9 ml NaCl-Lösung pipettiert. Anschließend werden jeweils
0,1 ml jeder Verdünnungsstufe auf zwei parallele Standard-I-Agarplatten pipettiert und mit einem
ausgeglühten Drahtspatel gleichmäßig verteilt (Inkubation 37 °C/24 Stunden).
Ausgezählt werden auf den Nährbodenplatten nur jene Kolonien, die ein typisches orange-rotes
Wachstum zeigen.
4.1.1.4 Mindestverweilzeit
Die Mindestverweilzeit ergibt sich aus dem Zeitraum zwischen der Zugabe der Bacillus globigii-
Sporensuspension und der letzten Probe ohne Befund vor dem erstmaligen Nachweis des bio-
logischen Tracers im Austrag des Fermenters.
4.1.2 Tr a c e r u n t e r s u c h u n g m i t L i t h i u m
4.1.2.1 Vorbereitung
Bestimmung der Lithium-Grundbelastung in der Abfallsuspension
Zunächst ist die natürliche Lithium-Grundbelastung in der Abfallsuspension zu bestimmen. Hierzu
wird vor Prüfungsbeginn mindestens 5 Tage lang täglich eine repräsentative Probe am Austrag des
Fermenters entnommen und der Lithiumgehalt bestimmt. Je nach Bioabfallzusammensetzung be-
trägt die Grundbelastung an Lithium in der Regel zwischen 1 und 5 mg je kg Trockenmasse.
Benötigte Materialien
Tracer: Lithiumhydroxid-Monohydrat
4.1.2.2 Durchführung der Untersuchung
Für die Untersuchung ist die Lithiumkonzentration von 50 mg/kg Trockenmasse bezogen auf den
gesamten Fermenterinhalt (vollständige Durchmischung) einzustellen. Die erforderliche Lithium-
menge ist abhängig vom Fermenternutzvolumen der zu überprüfenden Vergärungsanlage zur Hygie-
nisierung. Der Tracer wird in gelöster Form während eines Beschickungsintervalls gleichmäßig dem
Fermenter zugegeben.
Von dieser Lithiumsuspension ist eine Rückstellprobe bis zum Vorliegen der Ergebnisse aufzube-
wahren.
Nach der Zuführung des Tracers erfolgt die Probennahme (Einzelprobe von ca. 1 kg) im Austrag so
lange, bis der Tracer erstmals in einer Probe nachgewiesen wird (Lithiumkonzentration > Grundbe-
lastung), und zwar mindestens
a) jede Stunde bis einschließlich der 24. Stunde,
b) darauf folgend alle 2 Stunden bis einschließlich der 36. Stunde,
c) darauf folgend alle 4 Stunden bis einschließlich der 48. Stunde,
d) darauf folgend alle 6 Stunden.
4.1.2.3 Nachweismethode
Zur Ermittlung der Lithiumkonzentration werden die Proben nach DIN EN ISO 11885:20093) analy-
siert.
4.1.2.4 Mindestverweilzeit
Die Mindestverweilzeit ergibt sich aus dem Zeitraum zwischen der Zugabe des Lithiumtracers und
der letzten Probe ohne Konzentrationserhöhung vor dem erstmaligen Nachweis des Tracers im Aus-
trag des Fermenters. Der Tracer ist nachgewiesen, wenn die festgestellte Konzentration von Lithium
die ermittelte Grundbelastung um die doppelte Standardabweichung übersteigt, die bei den gemäß
Nummer 4.1.2.1 entnommenen Proben ermittelt wird.
4.2 Prüfungen der Seuchenhygiene
4.2.1 Prozessprüfung
4.2.1.1 Testorganismus und Grenzwert
Die Prozessprüfung in der Seuchenhygiene wird mit dem Testkeim Salmonella senftenberg
W775 (H2S-negativ) durchgeführt.
Die Prozessprüfung ist in der Seuchenhygiene erfolgreich abgeschlossen, wenn in den zwei auf-
einanderfolgenden Untersuchungsgängen jeweils nach dem für die Hygienisierung relevanten Ver-
fahrensschritt in keiner Probe Salmonellen nachweisbar sind.
3
) Veröffentlicht in der Beuth-Verlag GmbH, Berlin; archivmäßig gesichert niedergelegt beim Deutschen Patent- und Markenamt in München.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012 649
4.2.1.2 Einlageproben für aerobe hygienisierende Verfahren (thermophile Kompostierung)
Der Testkeim Salmonella senftenberg W775 (H2S-negativ) wird in Standard-I-Bouillon bei 37 °C
über 18 bis 24 Stunden inkubiert. Die so erzeugte Keimsuspension soll eine Mikroorganismen-
konzentration von mindestens 107 bis 108 KBE/ml enthalten. Die Konzentration ist durch Vergleich
mit einem Standard (z. B. McFarland) oder dem Oberflächenverfahren oder MPN-Verfahren (Most
Probable Number) zu bestimmen.
Bei der Kompostierung zur Hygienisierung wird pro Probe ca. 225 g frisches, homogenisiertes und
zerkleinertes Bioabfallmaterial aus der zu überprüfenden Anlage mit 25 ml dieser Keimsuspension
getränkt und anschließend in sterile Zwiebel- oder Kunststoffsäckchen verpackt. Die Einlage der
Proben in das Kompostiergut erfolgt entweder in dieser Form oder in grob perforierten stabilen
Probenbehältern, die für den jeweiligen Prozess geeignet sind. Nachdem der für die Hygienisierung
relevante Verfahrensabschnitt durchlaufen ist, werden die Probenbehälter wieder entnommen und
jeweils 50 g des homogenisierten Inhalts eines Probensäckchens in 450 ml gepuffertem Pepton-
wasser mit Novobiocin über 30 Minuten bei 4 °C langsam ausgeschüttelt (150 rpm) und anschlie-
ßend über 22 (± 2) Stunden bei 36 (± 2) °C inkubiert. Die so erhaltene Suspensionslösung wird für die
Identifizierung von Salmonellen benutzt.
4.2.1.3 Einlageproben für anaerobe hygienisierende Verfahren (thermophile Vergärung)
Die Keimsuspension mit dem Testkeim Salmonella senftenberg W775 (H2S-negativ) wird hergestellt
wie in Nummer 4.2.1.2 Absatz 1 beschrieben.
In Vergärungsanlagen zur Hygienisierung wird jeweils 1 ml der Keimsuspension von Salmonella
senftenberg W775 (H2S-negativ) mit Diffusionskeimträgern4) in den Prozess eingeschleust. Die Dif-
fusionskeimträger werden außer mit 1 ml der Keimsuspension auch mit 9 ml Gärrückstand angefüllt
und in die für die thermische Inaktivierung relevanten Prozessabschnitte oder Anlageteile jeweils für
die ermittelte Mindestverweilzeit (s. Nummer 4.1) und Hygienisierungstemperatur eingebracht.
Nachdem das Verfahren durchlaufen ist, wird der jeweilige Gesamtinhalt der Diffusionskeimträger
(10 ml) in 90 ml gepuffertes Peptonwasser mit Novobiocin (Voranreicherung) gegeben, kurz geschüt-
telt (150 rpm) und über 22 (± 2) Stunden bei 36 (± 2) °C inkubiert. Die so erhaltene Suspensions-
lösung wird für die Identifizierung von Salmonellen benutzt.
4.2.1.4 Nachweismethode
Vorhandene Salmonellen werden mit den Suspensionslösungen identifiziert, die nach den oben be-
schriebenen Methoden hergestellt worden sind (s. Nummer 4.2.1.2 und 4.2.1.3). Hierzu werden je-
weils 0,1 ml aus der gut durchmischten Voranreicherung in 10 ml Anreicherungsbouillon nach Rap-
paport bei 36 (± 2) °C und bei 42 (± 1) °C über 22 (± 2) Stunden inkubiert. Anschließend werden
Parallelausstriche auf Xylose-Lysin-Desoxycholat-Agar (XLD) und einem weiteren Salmonella-Diffe-
renzial-Nährboden mit der Nachweismöglichkeit anderer biochemischer Eigenschaften als XLD-Agar
angelegt. Salmonellenverdächtige Kolonien werden auf Nutrient-Agar überimpft und bei 36 (± 2) °C
für 22 (± 2) Stunden inkubiert. Die Identifizierung erfolgt biochemisch oder serologisch auf Grund der
Körper- und Geißelantigene (O- und H-Antigene).
Zur Kontrolle der Überlebensfähigkeit (Tenazität) des Teststammes werden parallel zur Prozessprü-
fung vier Kontrollproben hergestellt. Diese Kontrollproben werden nicht in das Hygienisierungsver-
fahren eingebracht, sondern während des Prüfungszeitraums in feuchtem Sand (z. B. Eimer mit
Quarzsand, Befeuchtung mit deionisiertem Wasser) bei Raumtemperatur (20 bis 25 °C) gelagert
und nach Abbruch der Prozessprüfung aufgearbeitet. Mindestens drei der vier Kontrollproben sollen
positive Salmonellenbefunde liefern; anderenfalls ist die Tenazität des Teststammes nicht als aus-
reichend anzusehen.
4.2.2 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle
Für die Prüfung der hygienisierten Bioabfälle in der Seuchenhygiene werden aus einer gut durch-
mischten Sammelprobe (ca. 3 kg) jeweils 50 g Material nach der oben angegebenen Methode (s.
Nummer 4.2.1.2) auf das Vorhandensein von Salmonellen untersucht. Die Sammelmischprobe setzt
sich aus mindestens fünf verschiedenen Teilproben einer Charge des hygienisierend behandelten,
gemäß Nummer 3.3 zu untersuchenden Materials zusammen.
Die Prüfung der hygienisierten Bioabfälle ist in der Seuchenhygiene erfolgreich abgeschlossen,
wenn in jeweils 50 g der entnommenen Sammelproben keine Salmonellen nachweisbar sind.
4
) Methode nach Schwarz, Michael, Vergleichende seuchenhygienisch-mikrobiologische Untersuchungen an horizontal und vertikal beschickten,
bewachsenen Bodenfiltern mit vorgeschalteter Mehrkammerausfaulgrube bzw. einem als Grobstoff-Fang dienenden Rottebehälter (Rottefilter),
S. 45, veterinärmedizinische Dissertation, FU Berlin, 2003; archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig.
650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012
4.3 Prüfungen der Phytohygiene
4.3.1 Prozessprüfung
4.3.1.1 Testorganismen und Grenzwerte
Aus der Vielzahl von Phytopathogenen und Pflanzensamen, die im Ausgangsmaterial von Bioabfall-
behandlungsanlagen vorkommen, werden folgende Leit- oder Indikatororganismen in Prozessprü-
fungen in der Phytohygiene verwendet:
a) Plasmodiophora brassicae (Kohlhernie) mit einer einwöchigen Wärmetoleranz von 50 °C,
Grenzwert im Biotest: Befallsindex ≤ 0,5 je Prüfbereich,
b) Tomatensamen,
Grenzwert im Biotest: ≤ 2 % keimfähige Samen je Prüfbereich,
c) zusätzlich bei aerober hygienisierender Behandlung (thermophile Kompostierung) gemäß Num-
mer 2.2.2:
Tabakmosaikvirus (TMV),
Grenzwert im Biotest: ≤ 4 % Restinfektiosität (Relativwert zur Positivkontrolle) je Prüfbereich.
Die Prozessprüfung ist in der Phytohygiene erfolgreich abgeschlossen, wenn in den zwei aufeinan-
derfolgenden Untersuchungsgängen jeweils nach dem für die Hygienisierung relevanten Verfahrens-
schritt in den Proben je Prüfbereich die angegebenen Grenzwerte
– bei den Parametern Plasmodiophora brassicae und Tomatensamen nicht überschritten sowie
– bei dem Parameter Tabakmosaikvirus um nicht mehr als maximal 30 % überschritten werden.
4.3.1.2 Testorganismus Plasmodiophora brassicae
Die Prozessprüfung in der Phytohygiene mit dem Testorganismus Plasmodiophora brassicae wird
nach folgender beschriebener Methodik durchgeführt.
4.3.1.2.1 Herstellung der Einlageproben für aerobe hygienisierende Behandlungsverfahren (thermophile Kom-
postierung)
Das Gallenmaterial (Infektionsmaterial mit dem Erreger Plasmodiophora brassicae) wird bis zur Her-
stellung der Einlageproben bei –25 °C tiefgefroren. Es ist nachweislich infektiöses, wärmetolerantes
Gallenmaterial mit dem Erreger Plasmodiophora brassicae von befallenen Kohlpflanzen zu verwen-
den. Die Wärmetoleranz ist nachgewiesen, wenn das Gallenmaterial bei Bebrütung von 50 °C über
7 Tage eine hohe Infektiosität (Befallsgrad ≥ 2) aufweist.
Jede in den Kompostierungsprozess zur Hygienisierung eingesetzte Probe enthält 30 g Gallenma-
terial, 430 g Boden und 200 g des jeweiligen Kompostrohmaterials. Dies entspricht einem Verhältnis
von ca. 5 % Gallenmaterial zu 65 % Boden und 30 % Kompost. Die einzelnen Probenanteile werden
intensiv gemischt und in rottebeständige Beutel (Maschenweite max. 1 x 1 mm) eingefüllt; dabei ist
sicherzustellen, dass nichts von der Probe in den umgebenden Kompost ausgetragen wird.
Entsprechend hergestellte Kontrollproben werden während des Versuchszeitraums in feuchtem, ste-
rilisiertem Sand bei Zimmertemperatur gelagert.
4.3.1.2.2 Herstellung der Einlageproben für anaerobe hygienisierende Behandlungsverfahren (thermophile
Vergärung)
Für das zu verwendende Gallenmaterial (Infektionsmaterial mit dem Erreger Plasmodiophora brassi-
cae) gilt Nummer 4.3.1.2.1 Absatz 1 entsprechend.
Bei Vergärungsanlagen zur Hygienisierung werden 30 g Gallenmaterial in Gazebeutel (Maschenweite
max. 1 x 1 mm) in die für die thermische Inaktivierung relevanten Prozessabschnitte oder Anlageteile
eingebracht.
Entsprechend hergestellte Kontrollproben werden während des Versuchszeitraums in feuchtem, ste-
rilisiertem Sand bei Zimmertemperatur gelagert.
4.3.1.2.3 Nachweis der Infektiosität durch einen Biotest
Eine vorhandene Restinfektion von Plasmodiophora brassicae in den Einlageproben wird durch die
nachfolgend beschriebene Prüfung festgestellt.
Benötigte Materialien
– Mischwanne,
– Messbecher (1 000 ml),
– Kunststofftöpfe (13 x 13 x 13 cm, ca. 1 l), passende Untersetzer,
– zertifiziertes Saatgut von Sarepta-Senf (Brassica juncea),
– Substratdämpfer,
– Sand, Körnung 0,8 – 1,2 mm (z. B. Buntsandstein mit guter Pufferkapazität, pH-Wert ca. 6,5),
– Weißtorf (pH-Wert ca. 3,5),
– pH-Meter,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012 651
– Einmalhandschuhe (für jede Probe ein Paar),
– wasserlöslicher Volldünger (fest oder flüssig).
Probenaufbereitung
Nach Rückgewinnung aus dem geprüften Hygienisierungsverfahren werden die Einlageproben mit
dem Erreger Plasmodiophora brassicae sorgfältig zerkleinert und mit einem Sand-Torfgemisch
(5 Stunden bei 80 °C gedämpft) auf ein Volumen von 1 000 ml aufgefüllt und gut homogenisiert.
Da der pH-Wert einen starken Einfluss auf die Infektiosität von Plasmodiophora brassicae ausübt
(Optimum: pH-Wert 6,0 ± 0,2), ist der pH-Wert der hergestellten Substratmischung zu überprüfen
und gegebenenfalls durch Erhöhung des Torfanteils zu korrigieren.
Biotest
Als Versuchsgefäße werden 13 x 13 x 13 cm große Kunststofftöpfe verwendet. Für jede reisolierte
Erregerprobe, die mit dem Sand-Torf-Gemisch auf je 1 000 ml aufgefüllt wurde, wird ein Gefäß mit
16 Nachweispflanzen Sarepta-Senf (Brassica juncea) angelegt; dabei werden in jedes Gefäß vorge-
zogene Keimpflanzen (1. Laubblattbildung) einpikiert. Der Biotest wird als randomisierter Versuch im
Gewächshaus oder in einer Klimakammer bei 6 000 bis 9 000 Lux und einer Temperatur von min-
destens 20 °C aufgestellt. Die Pflanzen werden ab der dritten Woche wöchentlich einmal gedüngt.
Die Vegetationszeit des Biotests bis zur Bonitur der Nachweispflanzen beträgt 4 bis 5 Wochen.
Nach Beendigung des Biotests wird zum einen die Anzahl der befallenen Pflanzen gezählt und zum
anderen die Wurzelgallenbildung nach einer Boniturskala von 0 bis 3 bewertet:
Befallsklasse Beschreibung der Symptome
0 Keine sichtbaren Symptome
1 Leichte Gallenbildung an Haupt- und Nebenwurzeln
2 Mittlere Gallenbildung an Haupt- und Nebenwurzeln
3 Starke Gallenbildung am gesamten Wurzelsystem
Bewertung der Boniturnoten
Für jede einzelne Erregerprobe (Wiederholung) werden die Boniturnoten für den Befall der Einzel-
pflanzen (Befallsklasse = Kl) nach folgender Formel im Befallsindex zusammengefasst:
Befallsindex 5 5 5
兺 Pflanzen × Kl 1 ) + 兺 Pflanzen × Kl 2 ) +兺 Pflanzen × Kl 3 )
je Erregerprobe =
(Wiederholung)
兺 Pflanzen je Erregerprobe (Wiederholung)
Der Befallsindex für einen Prüfbereich ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel des Befallsindex
aller Wiederholungen (Erregerproben) des jeweiligen Prüfbereichs:
Befallsindex 兺 Befallsindices je Erregerprobe (Wiederholung)
=
je Prüfbereich6) 兺 Wiederholung je Prüfbereich
Ist der Befallsindex je Prüfbereich ≤ 0,5, so ist die Prüfung bestanden.
4.3.1.3 Testorganismus Tomatensamen
Die Prozessprüfung in der Phytohygiene mit dem Testorganismus Tomatensamen wird nach folgen-
der beschriebener Methodik durchgeführt.
Für die Herstellung der Einlageprobe und die Bestimmung der Keimrate durch einen Biotest werden
folgende Materialien benötigt:
– Kunststoff-Petrischalen mit Deckel (Ø 9 cm),
– Rundfilterpapier,
– Tomatensaatgut (Lycopersicon lycopersicum [L.] Karsten ex Farw.), Sorte Saint-Pierre (Synonym:
San Pedro).
4.3.1.3.1 Herstellung der Einlageprobe
Etwa 1 g oder 400 Tomatensamen (Lycopersicon lycopersicum [L.] Karsten ex Farw.) der Sorte Saint-
Pierre (Synonym: San Pedro) werden in einen kleinen Beutel aus unverrottbarem Gazestoff (Ma-
schenweite 1 x 1 mm) gefüllt und vor dem Verschließen auf der gesamten Gazefläche verteilt, um
5
) Boniturklasse 1, 2 bzw. 3.
6
) Einlagebereich bei Prozessprüfungen, z. B. Kompostierung: Rand, Kern, Basis; Vergärung: unterschiedliche Bereiche des Fermenters.
652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012
eine möglichst geringe Schichtdicke der Tomatensamen zu erreichen. Die Keimfähigkeit der Toma-
tensamen muss vor den Untersuchungen bestimmt werden. Zur Prüfung darf nur Saatgut mit einer
Mindestkeimfähigkeit von 90 % verwendet werden.
4.3.1.3.2 Bestimmung der Keimrate durch einen Biotest
Nach Beendigung der Untersuchung wird der Testorganismus aus den Einlageproben entnommen
und umgehend einer Keimfähigkeitsprüfung unterzogen.
Biotest
Die Tomatensamen werden aus der Einlageprobe entnommen und 200 Samen werden abgezählt.
Die restlichen Samen werden 1 bis 2 Tage unter Wohnraumbedingungen (20 bis 50 % rel. Luftfeuch-
te, etwa 20 °C) zurückgetrocknet, luftdicht verschlossen und für etwaige Wiederholungen der Keim-
fähigkeitsbestimmung im Kühlschrank aufbewahrt (Rückhalteprobe). Die abgezählten Samen wer-
den in sauberem Zustand, falls erforderlich abgewaschen, zur Keimfähigkeitsbestimmung ausgelegt,
z. B. 4 x 50 Samen auf 4 Lagen angefeuchtetem Filterpapier in abgedeckten Petrischalen mit 9 cm
Durchmesser bei 25 °C und Belichtung in einem geeigneten Raum oder Klimaschrank.7)
Alle sieben Tage werden die gekeimten Tomatensamen so lange ausgezählt, bis keine weiteren
Samen keimen. Als gekeimt gilt der Samen, bei dem die Wurzel oder der Spross sichtbar ausgetre-
ten ist. Sind nach 21 Tagen keine Samen gekeimt, wird die Keimfähigkeitsprüfung abgeschlossen.
Bewertung der Ergebnisse
Die Gesamtzahl gekeimter Samen wird festgestellt und als Prozentsatz der verwendeten Samen in
der geprüften Aliquote (200 Samen) angegeben. Die Keimfähigkeit der Tomatensamen für einen
Prüfbereich ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Keimfähigkeitsraten aller Wiederholungen
(Erregerproben) des Prüfbereichs.
4.3.1.4 Testorganismus Tabakmosaikvirus bei aeroben hygienisierenden Behandlungsverfahren (thermo-
phile Kompostierung)
Die Prozessprüfung in der Phytohygiene mit dem Testorganismus Tabakmosaikvirus wird nach fol-
gender dargestellter Methode durchgeführt.
Für die Herstellung der Einlageproben und den Nachweis durch einen Biotest werden folgende
Materialien und Reagenzien benötigt:
– Kunststofftöpfe mit einem Volumen von 500 ml mit Bodenlochung und Unterschalen,
– wasserlösliche Mehrnährstoffdünger,
– Tabaksaatgut (Nicotiana tabacum „Samsun“ ),
– Tabaksaatgut (Nicotiana glutinosa L.),
– Einheitserde 0 (EE0) als Pflanzsubstrat,
– Mörser und Pistill,
– Karborund-Bentonit-Gemisch (Verhältnis 1:1),
– Phosphatpuffer nach Sörensen (pH-Wert 7) oder ein entsprechendes handelsübliches Produkt,
– TMV-haltige Suspension (Pflanzenpresssaft aus TMV-infizierten Tabakpflanzen),
– Filtriergaze,
– handelsübliche Wattestäbchen,
– verschließbare Glas- oder Kunststoffgefäße,
– Aufbewahrungsgefäße und Feuchteschalen.
4.3.1.4.1 Herstellung der Einlageproben
Die Vermehrung des Virus erfolgt in Tabakpflanzen (Nicotiana tabacum „Samsun“ ), in denen es sich
systemisch ausbreitet. Dazu werden die Tabakpflanzen bei 18 bis 22 °C unter Gewächshausbedin-
gungen bis zum 5-Blattstadium herangezogen. Zur Inokulation werden 2 oder 3 untere Blätter mit
einem Gemisch aus Karborund und Bentonit (1:1) dünn eingepudert und die TMV-haltige Suspen-
sion (Pflanzenpresssaft aus TMV-infizierten Tabakpflanzen) in 0,05 mol/l Phosphatpuffer nach Sö-
rensen oder entsprechend (pH-Wert 7) auf die bestäubten Blätter aufgetragen. 2 bis 3 Wochen nach
der Inokulation können dann virushaltige Blätter mit mosaikartigen Verfärbungen für die Untersu-
chungen verwendet werden.
Jede in den Kompostierungsprozess zur Hygienisierung eingeschleuste Probe enthält 10 g TMV-
infizierte Tabakblätter (Nicotiana tabacum „Samsun“ ), die in ein rottebeständiges Gazesäckchen
(Maschenweite 1 x 1 mm) gefüllt werden. Damit die Rottebedingungen auf die TMV-infizierten
Tabakblätter einwirken können, ist das Gazesäckchen der Einlageprobe vollständig mit Kompost-
rohmaterial zu umgeben.
7
) Methode nach „Internationale Vorschriften für die Prüfung von Saatgut, Seed Science and Technology 21, Supplement, Internationale Vereinigung
für die Prüfung von Saatgut“ (ISTA – International Seed Testing Association, Hrsg.), 1993; archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen
Nationalbibliothek in Leipzig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012 653
Es sind Positivkontrollen aus 10 g mit TMV-infizierten Tabakblättern (Nicotiana tabacum „Samsun“ )
derselben Charge herzustellen, die bei –18 °C aufbewahrt werden.
4.3.1.4.2 Nachweis der Infektiosität durch einen Biotest
Die Inaktivierung der durch den Hygienisierungsprozess der thermophilen Kompostierung geleiteten
Erregerproben wird durch einen Biotest nach folgender beschriebener Methode untersucht.
Probenaufarbeitung
Nach Beendigung des hygienisierenden Verfahrensschritts (z. B. Entnahme nach Beendigung der
Prozessprüfung auf einer thermophilen Kompostierungsanlage) wird die TMV-Erregerprobe von
eventuell vorhandenen nicht verrotteten groben Bestandteilen befreit. Unter Zusatz von 30 ml Phos-
phatpuffer nach Sörensen oder entsprechend (0,05 mol/l; pH-Wert 7) wird die Probe in einem Mörser
zerkleinert. Die Probensuspension wird auf die Filtriergaze gegeben und ausgepresst. Der Proben-
extrakt wird in ein verschließbares Glas- oder Kunststoffgefäß überführt.
Mit den mitgeführten Positiv-Kontrollproben wird in gleicher Weise verfahren.
Biotest
Als Nachweis für die Infektion werden die Extrakte aus den Proben und aus den Kontrollen auf
Blätter der Testpflanze (Nicotiana glutinosa L.) aufgetragen. Der Biotest wird an Nachweispflanzen
durchgeführt, die sich im 6 – 8-Blattstadium befinden.
Für die Inokulation der 12 reisolierten TMV-Erregerproben werden insgesamt 12 Nachweispflanzen
benötigt, wobei je Prüfbereich vier Proben an vier Pflanzen getestet werden.
An den Nachweispflanzen werden die Vegetationsspitze und die unteren älteren Blätter entfernt, so
dass jeweils vier voll ausgebildete Blätter für die Inokulation an den Pflanzen verbleiben. Für die
bessere Vergleichbarkeit bei Lokalläsionen an Pflanzen mit Blättern unterschiedlicher Größe und
unterschiedlichen Alters ist das lateinische Quadrat als Versuchsanordnung zu wählen. Vorausset-
zung hierfür ist die gleiche Anzahl an TMV-Proben, Testpflanzen und Blättern. Bei der Prozessprü-
fung werden die drei charakteristischen Prüfbereiche des Rottekörpers in jeweils vierfacher Wieder-
holung überprüft. Das folgende Schema verdeutlicht die Versuchsanordnung der Halbblattmethode
unter Einbeziehung der Positiv-Kontrollprobe (P) für die vier zu prüfenden TMV-Proben (A, B, C, D)
eines Prüfbereichs:
Pflanze 1 Pflanze 2 Pflanze 3 Pflanze 4
Blatthälfte Blatthälfte Blatthälfte Blatthälfte
Blatt- (aus Richtung (aus Richtung (aus Richtung (aus Richtung
position Blattspitze) Blattspitze) Blattspitze) Blattspitze)
links rechts links rechts links rechts links rechts
1. Blatt A P P D C P P B
2. Blatt B P P A D P P C
3. Blatt C P P B A P P D
4. Blatt D P P C B P P A
Die Blätter können im Hinblick auf die durchzuführenden Behandlungen auf der Blattunterseite mit
einem wasserfesten Filzstift gekennzeichnet werden. Zuerst wird immer die Untersuchungsprobe
aufgetragen und anschließend die Kontrollprobe.
Dann werden die Blätter der Nachweispflanzen mit einem Gemisch aus Karborund und Bentonit (1:1)
dünn eingepudert. Die Proben- und Kontrollextrakte werden mit einem Wattestäbchen auf die Blätter
aufgetragen, wobei die bestäubten Blatthälften mit dem Extrakt zweimal gleichmäßig mit leichtem
Druck und mit Handbewegungen, die von der Mittelader zum Blattrand verlaufen, bestrichen wer-
den. Dabei wird das Blatt mit einer Hand von der Blattunterseite her unterstützt.
Sofort nach der Behandlung werden die Tabakblätter direkt am Spross abgeschnitten und die an-
haftenden Karborund-/Bentonit-Reste von der Blattoberfläche mit Leitungswasser vollständig ent-
fernt (Sprühflasche oder Brause). Für die Inkubation werden die behandelten Blätter entweder in ein
mit Wasser gefülltes Gefäß gestellt oder in entsprechende Feuchteschalen gelegt. Im Anschluss
werden die behandelten Blätter bis zur Symptomausbildung in eine Klimakammer oder ein klima-
tisiertes Gewächshaus bei 22 bis 25 °C gestellt. Während des Inkubationszeitraums werden die
behandelten Blätter täglich für 16 Stunden beleuchtet (Belichtungsstärke mindestens 2 000 Lux).
Spätestens 5 Tage nach der Inokulation sind die Infektionsherde in Form von nekrotischen Lokal-
läsionen deutlich zu erkennen. Hierbei handelt es sich um kleine runde Flecken von 2 bis 3 mm
Durchmesser, deren Zentren aus abgestorbenem Gewebe bestehen.
654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012
Bewertung der Ergebnisse
Für die Bewertung werden die gebildeten Läsionen einer jeden Blatthälfte getrennt ausgezählt. Die
Auswertung erfolgt durch Addition der Läsionen der jeweiligen vier Blatthälften, die jeweils mit der
Proben- und Kontrolllösung inokuliert worden sind. Die Restinfektiosität der Erregerproben wird
prozentual in Relation zur Positiv-Kontrolle ausgedrückt.
Für jede einzelne Erregerprobe (Wiederholung) wird die relative Restinfektion auf vier inokulierten
Tabakblättern nach folgender Formel zusammengefasst:
Restinfektion
[relativ] B1 (LE x 100)/LK + B2 (LE x 100)/LK + B3 (LE x 100)/LK + B4 (LE x 100)/LK
=
je Erregerprobe 兺 inokulierter Tabakblätter
(Wiederholung)
B1 = inokuliertes Blatt der ersten Pflanze
B2 = inokuliertes Blatt der zweiten Pflanze
B3 = inokuliertes Blatt der dritten Pflanze
B4 = inokuliertes Blatt der vierten Pflanze
LE = Läsionszahl der Erregerprobe
LK = Läsionszahl der Positiv-Kontrollprobe
Die Restinfektion [Relativwert] des Erregers Tabakmosaikvirus für einen Prüfbereich ergibt sich aus
dem arithmetischen Mittel der relativen Restinfektionen aller Wiederholungen (Erregerproben) des
jeweiligen Prüfbereichs:
Restinfektion
=
兺 Restinfektion [relativ] je Erregerprobe (Wiederholung)
[relativ]
je Prüfbereich8)
兺 Wiederholung je Prüfbereich
Ist die Restinfektion [Relativwert] je Prüfbereich ≤ 4 %, so ist die Prüfung bestanden.
4.3.2 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle
Bei der Prüfung der hygienisierten Bioabfälle in der Phytohygiene wird der Gehalt an keimfähigen
Samen und austriebsfähigen Pflanzenteilen im hygienisierend behandelten Material mit der Kulti-
vierungsmethode bestimmt.
Die Prüfung wird mit Material aus einer gut durchmischten Sammelprobe (ca. 3 kg) durchgeführt. Die
Sammelmischprobe setzt sich aus mindestens fünf verschiedenen Teilproben einer Charge des
hygienisierend behandelten, gemäß Nummer 3.3 zu untersuchenden Materials zusammen.
Probenvorbehandlung
Das Volumengewicht und der Salzgehalt des Prüfsubstrats sind zu bestimmen. Bei Komposten wird
die Originalprobe < 10 mm gesiebt. Zu nasse und nicht siebfähige Komposte werden vorgetrocknet
(Lufttrocknung). Pasteurisierte Materialien und flüssige Gärrückstände werden ungesiebt und als
flüssiges Prüfsubstrat verwendet.
Benötigte Materialien
– Kunststoffschalen mit Bodenlochung oder gleichwertige Versuchsbehältnisse,
– Gießmatten,
– Nadellochfolie,
– geeignetes Mischsubstrat (z. B. schwach zersetzter Hochmoortorf mit ca. 4 g kohlensaurem Kalk
pro Liter, welches frei von keimfähigen Samen und austriebsfähigen Pflanzenteilen ist).
Durchführung
3 l gesiebtes (FS < 10 mm) Prüfsubstrat werden für feste Proben und 0,5 l flüssiges Prüfsubstrat für
flüssige Proben eingesetzt. Nach Bestimmung des Salzgehaltes9) wird das Prüfsubstrat mit einer
geeigneten Mischkomponente (KCl-Gehalt = 0 g/l) so verdünnt, dass die Prüfmischung einen Salz-
gehalt von < 2 g KCl pro Liter aufweist. Als Mischkomponente, die frei von keimfähigen Samen und
austriebsfähigen Pflanzenteilen sein muss, eignet sich Hochmoortorf mit ca. 4 g kohlensaurem Kalk
pro Liter. Die Prüfmischung wird in einer Schichtdicke von ca. 10 mm in Versuchsschalen (Kunst-
8
) Einlagebereich bei Prozessprüfungen von Kompostierungsverfahren: Rand, Kern, Basis.
9
) Methode nach Methodenbuch zur Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate, Kapitel III. C 2, Bundesgütege-
meinschaft Kompost e. V. (Hrsg.), 5. Auflage 2006, Selbstverlag, Köln; archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in
Leipzig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012 655
stoffschalen mit Bodenlochung oder gleichwertige Behältnisse, die mit einer Gießmatte und einer
Nadellochfolie als Verschmutzungsschutz ausgelegt sind) gleichmäßig ausgebracht, leicht ange-
drückt und durch Gießen auf volle Wasserkapazität gebracht. Danach werden die Versuchsbehält-
nisse über einen Zeitraum von 15 Tagen bei einer Beleuchtungsstärke von mindestens 1 000 Lux
und einer Temperatur von 18 bis 20 °C ohne direkte Sonneneinstrahlung belassen. Der Wasserver-
lust wird regelmäßig durch Überbrausen ausgeglichen. Um eine Austrocknung zu vermeiden, sollen
die Schalen mit Glas- oder Kunststoffscheiben so abgedeckt werden, dass ein Luftaustausch
weiterhin möglich ist.
Berechnung
Nach 15 Tagen Kulturdauer werden die aufgelaufenen Pflanzen gezählt und ihre Anzahl wird, bezo-
gen auf einen Liter Prüfsubstrat, auf 2 Kommastellen genau angegeben.
Die Prüfung der hygienisierten Bioabfälle ist in der Phytohygiene erfolgreich abgeschlossen, wenn
der Gehalt an keimfähigen Samen und austriebsfähigen Pflanzenteilen maximal 2 pro Liter Prüfsub-
strat ist.“
19. Anhang 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach den Wörtern „Anhang 3“ die Wörter „(zu § 4 Absatz 9)“ eingefügt.
b) Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Die Probenahme fester unbehandelter oder behandelter Bioabfälle erfolgt nach DIN EN 12579 (Aus-
gabe Januar 2000), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Probenahme.
Für flüssige unbehandelte oder behandelte Bioabfälle erfolgt die Probenahme in Anlehnung an
DIN 51750-1 (Ausgabe Dezember 1990), Prüfung von Mineralölen; Probenahme; Allgemeines, und an
DIN 51750-2 (Ausgabe Dezember 1990), Prüfung von Mineralölen; Probenahme; Flüssige Stoffe.“
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Für pastöse und schlammige unbehandelte oder behandelte Bioabfälle erfolgt die Probenahme in
Anlehnung an DIN EN ISO 5667-13 (Ausgabe August 2011) Wasserbeschaffenheit – Probenahme –
Teil 13: Anleitung zur Probenahme von Schlämmen.“
c) Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „DIN 38414, Teil 2 (Ausgabe November 1985)4)“ durch die Wörter
„DIN EN 13040 (Ausgabe Februar 2007), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Probenher-
stellung für chemische und physikalische Untersuchungen, Bestimmung des Trockenrückstands, des
Feuchtigkeitsgehaltes und der Laborschüttdichte,“ ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Für die Bestimmung des Glühverlustes werden feste Bioabfälle gemäß DIN EN 13040 (Ausgabe Feb-
ruar 2007), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Probenherstellung für chemische und
physikalische Untersuchungen, Bestimmung des Trockenrückstands, des Feuchtigkeitsgehaltes und
der Laborschüttdichte, auf eine Korngröße < 2 Millimeter zerkleinert.“
cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Für die Bestimmung der Schwermetallgehalte werden feste Bioabfälle gemäß DIN EN 13650 (Ausgabe
Januar 2002), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Extraktion von in Königswasser lös-
lichen Elementen, auf eine Korngröße < 0,5 Millimeter zerkleinert.“
dd) Der neue Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Feste Teilproben werden auf eine Korngröße < 10 Millimeter zerkleinert, homogenisiert und durch ein
Sieb mit der Maschenweite 10 Millimeter gesiebt; der Siebdurchgang wird für die Untersuchungen
verwendet.“
d) In Nummer 1.3.1 werden in Satz 1 die Wörter „DIN ISO 11465 (Ausgabe Dezember 1996)4)“ durch die
Wörter „DIN EN 13040 (Ausgabe Februar 2007), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Proben-
herstellung für chemische und physikalische Untersuchungen, Bestimmung des Trockenrückstands, des
Feuchtigkeitsgehaltes und der Laborschüttdichte“ ersetzt.
e) In Nummer 1.3.2 werden in Satz 1 die Wörter „DIN 19684, Teil 3 (Ausgabe Februar 1977)4)“ durch die
Wörter „DIN EN 13039 (Ausgabe Februar 2000), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Bestim-
mung des Gehaltes an organischer Substanz und Asche“ ersetzt.
f) In Nummer 1.3.3 wird in Satz 1 die Angabe „5 Millimeter“ durch die Angabe „10 Millimeter“ und werden die
Wörter „Methodenbuch zur Analyse von Kompost1)“ durch die Wörter „Methodenbuch zur Analyse
organischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate1)“ ersetzt.
g) Nummer 1.3.4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Methodenbuch Bd. I, Die Untersuchung von Böden5)“ durch die Wörter
„DIN EN 13037 (Ausgabe Februar 2000), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Bestim-
mung des pH-Wertes,“ ersetzt.
656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012
bb) Die Sätze 3 bis 5 werden durch folgenden Satz ersetzt:
„Der Salzgehalt wird gemäß DIN EN 13038 (Ausgabe Februar 2000), Bodenverbesserungsmittel und
Kultursubstrate – Bestimmung der elektrischen Leitfähigkeit, bestimmt.“
h) Nummer 1.3.5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „DIN 38414, Teil 7 (Ausgabe Januar 1983)4)“ durch die Wörter
„DIN EN 13650 (Ausgabe Januar 2002), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Extraktion
von in Königswasser löslichen Elementen,“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
„Schwermetall Untersuchungsmethode(n)
Blei DIN 38406, Teil 6 (Ausgabe Juli 1998)
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)
DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005)
Cadmium DIN EN ISO 5961 (Ausgabe Mai 1995)
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)
DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005)
Chrom DIN EN 1233 (Ausgabe August 1996)
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)
DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005)
Kupfer DIN 38406, Teil 7 (Ausgabe September 1991)
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)
DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005)
Nickel DIN 38406, Teil 11 (Ausgabe September 1991)
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)
DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005)
Quecksilber DIN EN 1483 (Ausgabe Juli 2007)
DIN EN 12338 (Ausgabe Oktober 1998)
Zink DIN 38406, Teil 8 (Ausgabe Oktober 2004)
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)
DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005)“.
cc) Nach der Tabelle wird die mit „*)“ bezeichnete Fußnote mit allen Angaben gestrichen.
i) In Nummer 2 wird in Satz 2 die Endnotennummerierung „6)“ durch die Endnotennummerierung „2)“ ersetzt.
j) Nummer 3 wird aufgehoben.
k) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.
l) In der neuen Nummer 3 wird in Satz 1 die Endnotennummerierung „7)“ durch die Endnotennummerierung
„3)“ ersetzt.
m) Die neue Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„Die im Abschnitt 1 genannten DIN-Normen wurden in der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, veröffent-
licht und sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Das in Nummer 1.3.3 genannte Methodenbuch zur Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesse-
rungsmittel und Substrate wurde im Selbstverlag der Bundesgütegemeinschaft Kompost e. V., Köln, ver-
öffentlicht und ist bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig archivmäßig gesichert niedergelegt.“
n) Nach der neuen Nummer 4 werden die Endnoten 1) bis 7) durch die folgenden Endnoten 1) bis 3) ersetzt:
„ 1) Methodenbuch zur Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate, Bundesgütegemeinschaft Kompost
e. V. (Hrsg.), 5. Auflage September 2006, Selbstverlag, Köln.
2
) Zur Ermittlung siehe insbesondere DIN ISO 5725 Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen
– Teil 1: Allgemeine Grundlagen und Begriffe (DIN ISO 5725-1, Berichtigte Ausgabe September 1998),
– Teil 2: Grundlegende Methode für Ermittlung der Wiederhol- und Vergleichpräzision eines vereinheitlichten Messverfahrens
(DIN ISO 5725-2, Ausgabe Dezember 2002),
– Teil 3: Präzisionsmaße eines vereinheitlichten Messverfahrens unter Zwischenbedingungen (DIN ISO 5725-3, Ausgabe Februar
2003),
– Teil 4: Grundlegende Methoden für die Ermittlung der Richtigkeit eines vereinheitlichten Messverfahrens (DIN ISO 5725-4, Aus-
gabe Januar 2003),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012 657
– Teil 5: Alternative Methoden für die Ermittlung der Präzision eines vereinheitlichten Messverfahrens (DIN ISO 5725-5, Ausgabe
November 2002).
3
) Siehe insbesondere:
– AQS – analytische Qualitätssicherung, Rahmenempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) für Wasser-, Ab-
wasser- und Schlammuntersuchungen, Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (Hrsg.), Erich Schmidt Verlag, Berlin, April 2006,
– Richtlinie zur analytischen Qualitätssicherung in der Wasseranalytik, DIN V ENV ISO 13530 (Ausgabe Oktober 1999).“
20. Folgender Anhang 4 wird angefügt:
„Anhang 4
(zu § 11 Absatz 2)
Lieferschein gemäß § 11 Absatz 2 der Bioabfallverordnung
Der Lieferschein ist vom Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller (§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) bzw. bei
unbehandelten Bioabfällen vom Entsorgungsträger, Erzeuger oder Besitzer (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3
und Satz 2) auszustellen; das Original ist bis zum Bewirtschafter der Aufbringungsfläche (§ 11 Absatz 2 Satz 2
Nummer 2) weiterzugeben. Eine Kopie (Aussteller und Zwischenabnehmer) und das Original (Bewirtschafter
der Aufbringungsfläche) des jeweils vollständig ausgefüllten Lieferscheines ist 10 Jahre lang aufzubewahren.
Aussteller des Lieferscheines Lieferschein-Nr.: Lieferschein-Datum:
(§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bzw. § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
und Satz 2) – Name und Anschrift: Chargennummer des Höchstzulässige
Bioabfalls/Gemischs Aufbringungsmenge
(§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3): (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8)
t TM/ha/3 Jahre:
Abgegebene Menge in t ⃞ 20 ⃞ 30
(§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3): ⃞
Falls Zwischenabnehmer (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) Bewirtschafter der Aufbringungsfläche
(ggf. weitere Zwischenabnehmer auf zusätzlichem (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) – Name und Anschrift:
Blatt) – Name und Anschrift:
Abgabe (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4) als Beschreibung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4) der
unbehandelter Bioabfall ⃞ unvermischt verwendeten Materialien
hygienisierend behandelter Bioabfall ⃞ ist beigefügt ⃞
biologisch stabilisierend behandelter Bioabfall ⃞ oder
behandelter Bioabfall ⃞ siehe Düngemittelkennzeichnung ⃞
Gemisch ⃞ Auflistung anderer als in Anhang 1 Nr. 1
(Gemisch mit Bioabfällen wie vorstehend angekreuzt) genannter Bioabfälle (§ 6 Abs. 2) ist beigefügt ⃞
Ergebnisse der Untersuchungen Bioabfälle oder Gemische (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6)
Probenahme-Datum: Analysen-Nr.:
Blei mg/kg TM pH-Wert
Cadmium mg/kg TM Salzgehalt mg KCl/100 g FM
Chrom mg/kg TM OS als Glühverlust Gew. % TM
Kupfer mg/kg TM Trockenrückstand Gew. %
Nickel mg/kg TM Fremdstoffe:
Quecksilber mg/kg TM – Glas, Kunststoff,
Metall > 2 mm Gew. % TM
Zink mg/kg TM – Steine > 10 mm Gew. % TM
Begründung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6), wenn bei unbehandelten, hygienisierend oder biologisch
stabilisierend behandelten Bioabfällen einzelne Untersuchungen der Parameter nach § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 2 nicht durchführbar sind, ist beigefügt. ⃞
658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012
Untersuchungsstelle Prüfung Schadstoffe und weitere Untersuchungsstelle Prüfung der hygienisierten Bioab-
Parameter (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7) – Name und fälle (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7) – Name und Anschrift:
Anschrift:
Probenahme-Datum:
Analysen-Nr.:
Der Aussteller versichert, dass die Anforderungen
a) zur seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie
b) an die Schwermetallgehalte nach § 4 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2,
eingehalten sind (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5).
Bioabfälle/Gemisch für die Aufbringung auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen
zulässig (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9) ⃞
Ergebnisse der Bodenuntersuchung
(§ 11 Abs. 2a Satz 2; vom Bewirtschafter im Original des Lieferscheines auszufüllen)
Keine Bodenuntersuchung erforderlich (§ 9 Abs. 2 Satz 4) ⃞
Bodenuntersuchung gemäß Klärschlammverordnung ist beigefügt (§ 9 Abs. 2 Satz 3) ⃞
Probenahme-Datum: Analysen-Nr.:
Blei mg/kg TM Bodenart Ton ⃞
Cadmium mg/kg TM Bodenart Lehm ⃞
Chrom mg/kg TM Bodenart Sand ⃞
Kupfer mg/kg TM pH-Wert
Nickel mg/kg TM
Quecksilber mg/kg TM
Zink mg/kg TM
Untersuchungsstelle Bodenuntersuchung (§ 11 Abs. 2a Satz 2; vom Bewirtschafter im Original des Lieferscheines
auszufüllen) – Name und Anschrift:
Aufbringungsfläche (§ 11 Abs. 2a Satz 2; vom Bewirtschafter im Original des Lieferscheines auszufüllen)
(ggf. weitere Aufbringungsflächen auf zusätzlichem Blatt)
Gemarkung Flur Flurstücks-Nr.
oder alternativ Schlagbezeichnung Größe ha
/
Datum der Annahme
Datum der Abgabe und Falls Zwischenabnehmer, Datum der Annahme/ und Unterschrift des
Unterschrift des Weitergabe und Unterschrift Bewirtschafters der
Ausstellers (ggf. weitere Zwischenabnehmer auf zusätzlichem Blatt) Aufbringungsfläche
“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012 659
Artikel 2 Artikel 4
Änderung der Tierische Änderung der
Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung Bioabfallverordnung
Die Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverord- § 13 der Bioabfallverordnung vom 21. September
nung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die zuletzt 1998 (BGBl. I S. 2955), die zuletzt durch Artikel 1 dieser
durch Artikel 5 Absatz 38 des Gesetzes vom 24. Februar Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert: „§ 13
1. § 5 Absatz 5 wird aufgehoben. Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1
2. In § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 werden jeweils
Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
die Wörter „Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 2 der Bioabfall-
wer vorsätzlich oder fahrlässig
verordnung und an die indirekte Prozessprüfung
nach Anhang 2 Nr. 2.2.2 der Bioabfallverordnung“ 1. entgegen § 3 Absatz 1 oder § 3a Absatz 1 Satz 1
durch die Wörter „Anhang 2 Nummer 2.2.3.1 der Bioabfall einer Behandlung nicht, nicht richtig oder
Bioabfallverordnung und an die Prozessüberwa- nicht rechtzeitig zuführt,
chung nach Anhang 2 Nummer 2.2.3.4 der Bioabfall- 2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine hygienisierende
verordnung“ ersetzt. Behandlung nicht oder nicht richtig durchführt,
3. In § 17 Absatz 2 und § 18 Absatz 2 werden jeweils 3. entgegen § 3b Absatz 1 Satz 1 Bioabfall verbringt,
die Wörter „Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 1 der Bioabfall- 4. entgegen § 3b Absatz 2 Satz 2 einen dort genann-
verordnung und an die indirekte Prozessprüfung ten Betriebsbereich nicht oder nicht richtig trennt,
nach Anhang 2 Nr. 2.2.2 der Bioabfallverordnung“
durch die Wörter „Anhang 2 Nummer 2.2.2.1 der 5. entgegen § 4 Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 Satz 1
Bioabfallverordnung und an die Prozessüberwa- Bioabfall oder ein Gemisch abgibt oder aufbringt,
chung nach Anhang 2 Nummer 2.2.2.3 der Bioabfall- 6. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1,
verordnung“ ersetzt. auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Num-
4. In § 21 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „End- mer 2 und Satz 2, oder § 5 Absatz 3 Satz 1 oder
prüfung der behandelten Bioabfälle nach den Num- Absatz 4 Satz 1 eine Untersuchung nicht oder nicht
mern 2.2.3 und 2.3.1.2 des Anhangs 2 der Bioabfall- rechtzeitig durchführen lässt,
verordnung“ durch die Wörter „Prüfungen der hygie- 7. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2a oder
nisierten Bioabfälle nach den Nummern 3.3 und § 7 Absatz 1 Satz 1 Bioabfall oder ein Gemisch auf-
4.2.2 des Anhangs 2 der Bioabfallverordnung“ er- bringt,
setzt. 8. ohne Zustimmung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Bioab-
5. In § 23 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§§ 4, 5 fall oder ein Gemisch aufbringt,
und 6 Abs. 1 der Bioabfallverordnung“ durch die 9. entgegen § 8 Bioabfall oder ein Gemisch und Klär-
Wörter „§§ 4 und 5, § 6 Absatz 1, 2a, 2b und 3 sowie schlamm auf derselben Fläche aufbringt,
§ 8 der Bioabfallverordnung“ ersetzt.
10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 2
6. § 28 Absatz 1 Nummer 5a wird aufgehoben. Satz 5 zuwiderhandelt oder
11. ohne Zustimmung nach § 9a Absatz 1 Satz 1 Bio-
Artikel 3 abfall abgibt oder aufbringt.
Änderung der (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2
Düngemittelverordnung Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 9 Absatz 3 der Düngemittelverordnung vom 16. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2524), die zuletzt durch Arti- 1. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 6 die Behörde nicht,
kel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2009 (BGBl. I nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
S. 3905) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: informiert,
„(3) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate 2. entgegen
und Pflanzenhilfsmittel, zu deren Herstellung a) § 3 Absatz 8 Satz 2, auch in Verbindung mit § 10
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 oder Ab-
1. Klärschlämme nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.4.3,
die einen Grenzwert nach Anlage 2 Tabelle 1.4 über- satz 4,
schreiten, jedoch einen nach der Klärschlammver- b) § 3 Absatz 8 Satz 3 oder
ordnung für denselben Schadstoff geltenden Grenz- c) § 4 Absatz 9 Satz 2, auch in Verbindung mit § 5
wert einhalten, oder Absatz 2 Satz 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 1 Num-
2. andere Stoffe, die der Bioabfallverordnung unter- mer 2 und Satz 2,
liegen und die einen Grenzwert nach Anlage 2 Ta- ein Untersuchungsergebnis, eine Aufzeichnung
belle 1.4 überschreiten, jedoch einen nach der Bio- oder eine Dokumentation nicht, nicht vollständig
abfallverordnung für denselben Schadstoff gelten- oder nicht rechtzeitig vorlegt,
den Grenzwert einhalten,
3. entgegen § 3 Absatz 8 Satz 4 oder § 4 Absatz 9
verwendet werden, dürfen noch bis zum 31. Dezember Satz 4 ein Untersuchungsergebnis nicht, nicht rich-
2014 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.“ tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermit-
660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012
telt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder hörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig weiterleitet, nicht rechtzeitig übersendet oder eine Ausfertigung
4. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht, des Lieferscheines nicht oder nicht mindestens
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zehn Jahre lang aufbewahrt,
macht, 9. entgegen § 11 Absatz 2a Satz 2 eine Kopie des
5. entgegen Lieferscheines einer dort genannten Behörde nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
a) § 11 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
übersendet oder
§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2,
10. entgegen § 11 Absatz 3a Satz 6 eine Dokumenta-
b) § 11 Absatz 1 Satz 4 oder Satz 5, jeweils auch in
tion nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Verbindung mit Absatz 1a Satz 2, oder
rechtzeitig vorlegt.“
c) § 11 Absatz 1a Satz 1
dort genannte Materialien nicht, nicht richtig oder Artikel 5
nicht vollständig auflistet, Bekanntmachungserlaubnis
6. entgegen § 11 Absatz 1b Satz 2, auch in Verbin- Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
dung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Bioabfall-
Satz 2, eine Liste oder eine Unterlage nicht oder verordnung in der vom 1. August 2012 geltenden Fas-
nicht mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt, sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1b
Satz 3, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Artikel 6
Nummer 3 und Satz 2, zuwiderhandelt, Inkrafttreten
8. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 oder (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Absatz 2a Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Ver- und 3 am 1. Mai 2012 in Kraft.
bindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und
Satz 2, einen Lieferschein nicht, nicht richtig, nicht (2) Artikel 1 Nummer 10 und 20 tritt am 1. August
vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, eine 2012 in Kraft.
Kopie des Lieferscheines einer dort genannten Be- (3) Artikel 4 tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. April 2012
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012 661
Verordnung
zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen
zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung
von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger
organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)*)
Vom 24. April 2012
Auf Grund c) In der Angabe zu § 14 wird das Wort „Über-
– des § 7 Absatz 1 bis 4, des § 23 Absatz 1 und des gangsregelungen“ durch das Wort „Übergangs-
§ 58e des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der regelung“ ersetzt.
Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 3. § 1 wird wie folgt geändert:
2002 (BGBl. I S. 3830), von denen § 7 Absatz 1 Num-
mer 4 Satz 1 durch Artikel 7 Nummer 1 des Gesetzes a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in den Num-
vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) und § 7 Absatz 4 mern 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort
Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom „Ottokraftstoff“ ein Komma und die Wörter
26. November 2010 (BGBl. I S. 1728) geändert wor- „Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin“ ein-
den ist, gefügt.
– des § 34 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 des Pro- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
duktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011
(BGBl. I S. 2178) „(2) Die für die in Absatz 1 Nummer 2 ge-
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der nannte Beförderung von Ottokraftstoff, Kraft-
beteiligten Kreise und hinsichtlich des § 7 Absatz 1 stoffgemischen oder von Rohbenzin in ortsver-
Nummer 2 und des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 änderlichen Anlagen geltenden Bestimmungen
jeweils in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immis- der Anlagen A und B des Europäischen Überein-
sionsschutzgesetzes unter Wahrung der Rechte des kommens vom 30. September 1957 über die in-
Bundestages: ternationale Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße (ADR) in der Fassung der Bekannt-
Artikel 1 machung vom 7. April 2009 (BGBl. 2009 II
S. 396), die zuletzt nach Maßgabe der 21. ADR-
Änderung der
Änderungsverordnung vom 7. Oktober 2010
Verordnung zur Begrenzung der Emis-
(BGBl. 2010 II S. 1134) geändert worden sind,
sionen flüchtiger organischer Verbindungen
der Ordnung für die internationale Eisenbahn-
beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen
beförderung gefährlicher Güter (RID) in der Fas-
Die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen sung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008
flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach
und Lagern von Ottokraftstoffen vom 27. Mai 1998 Maßgabe der 16. RID-Änderungsverordnung
(BGBl. I S. 1174), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver- vom 11. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1273)
ordnung vom 4. Mai 2009 (BGBl. I S. 1043) geändert geändert worden ist, und der Anlage zum Euro-
worden ist, wird wie folgt geändert: päischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: über die internationale Beförderung von gefähr-
lichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)
„Zwanzigste Verordnung
vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908),
zur Durchführung des
die zuletzt nach Maßgabe der 3. ADN-Ände-
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
rungsverordnung vom 17. Dezember 2010
(Verordnung zur Begrenzung
(BGBl. 2010 II S. 1550) geändert worden ist, in
der Emissionen flüchtiger organischer
der jeweils geltenden Fassung bleiben unbe-
Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von
rührt.“
Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen
oder Rohbenzin – 20. BImSchV)“. 4. § 2 wird wie folgt geändert:
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ottokraft-
a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe stoff“ ein Komma und die Wörter „Kraftstoff-
eingefügt: gemischen oder von Rohbenzin“ eingefügt.
„§ 12 Zugänglichkeit der Normen“.
b) Nummer 2 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Angaben zu den §§ 12 bis 14
werden die Angaben zu den §§ 13 bis 15. c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und
nach dem Wort „Ottokraftstoff“ werden ein
*) Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie Komma und die Wörter „Kraftstoffgemischen
2009/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom oder von Rohbenzin“ eingefügt und wird das
21. Oktober 2009 über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung
beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen (ABl. L 285 vom Wort „Wasserstraßen“ durch die Wörter „schiff-
31.10.2009, S. 36). bare Binnengewässer“ ersetzt.
662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012
d) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und wie l) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14 und
folgt gefasst: wie folgt gefasst:
„3. Binnenschiff: „14. Massenstrom der organischen Stoffe:
ein Schiff gemäß der Definition in Teil 1 Ka- die während einer Stunde emittierte Masse
pitel 1 Artikel 1.01 Nummer 3 des Anhangs II an organischen Stoffen, angegeben als
der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Gesamtkohlenstoff abzüglich Methan;“.
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember m) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 15.
2006 über die technischen Vorschriften für
n) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 16 ein-
Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richt-
gefügt:
linie 82/714/EWG des Rates (ABl. L 389 vom
30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Richt- „16. öffentlich bestellter und vereidigter Sach-
linie 2009/46/EG (ABl. L 109 vom 30.4.2009, verständiger:
S. 14) geändert worden ist;“. ein nach § 36 der Gewerbeordnung vom
e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge- 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zu-
fügt: letzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
23. November 2011 (BGBl. I S. 2298) geän-
„4. Bioethanol: dert worden ist, öffentlich bestellter und
Ethanol von 100 Volumenprozent, das aus vereidigter Sachverständiger;“.
Biomasse oder dem biologisch abbaubaren o) Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 17 und
Teil von Abfällen hergestellt wird und für wie folgt gefasst:
die Verwendung in Kraftstoffgemischen be-
stimmt ist;“. „17. Ottokraftstoffe:
Erdölderivate mit einem Anteil von bis zu
f) In den Nummern 5 und 6 werden nach dem Wort
10 Volumenprozent Bioethanol, die der
„Ottokraftstoff“ jeweils ein Komma und die
UN-Nummer 1203 der jeweiligen Tabelle A
Wörter „Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin“
in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlagen A und B
eingefügt.
zum ADR, in Teil 3 Kapitel 3.2 der RID oder
g) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlage zum ADN
„7. Emissionen: entsprechen und die zur Verwendung als
Kraftstoff für Ottomotore bestimmt sind;“.
die von einer Anlage ausgehenden Luftver-
unreinigungen;“. p) Die bisherige Nummer 17 wird aufgehoben.
q) Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 18.
h) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
r) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 19 ein-
„8. Fachbetrieb:
gefügt:
ein Betrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 der „19. Rohbenzin:
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen vom 31. März aus der Raffination von Erdöl oder Erdgas
2010 (BGBl. I S. 377), welcher zusätzlich gewonnenes unbehandeltes Erdöldestillat,
über Geräte und Ausrüstungsteile zum das der UN-Nummer 1268 in der jeweiligen
Brand- und Explosionsschutz sowie über Tabelle A in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anla-
sachkundige Personen mit den erforder- gen A und B zum ADR, in Teil 3 Kapitel 3.2
lichen Kenntnissen des Brand- und Explo- der RID oder in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der An-
sionsschutzes verfügt;“. lage zum ADN entspricht;“.
i) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Ottokraft- s) Die bisherige Nummer 18 wird Nummer 20 und
stoff“ ein Komma und die Wörter „Kraftstoffge- nach dem Wort „Ottokraftstoff“ werden ein
mischen oder mit Rohbenzin“ eingefügt. Komma und die Wörter „Kraftstoffgemischen
oder von Rohbenzin“ eingefügt.
j) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 ein-
t) Die bisherige Nummer 19 wird Nummer 21 und
gefügt:
wie folgt gefasst:
„12. Kraftstoffgemische:
„21. Tankstelle:
Erdölderivate mit einem Anteil von mehr eine Einrichtung zur Abgabe von Ottokraft-
als 10 und weniger als 90 Volumenprozent stoff und Kraftstoffgemischen aus Lager-
Bioethanol, die der UN-Nummer 3475 der tanks an Kraftstofftanks von Kraftfahr-
jeweiligen Tabelle A in Teil 3 Kapitel 3.2.1 zeugen;“.
der Anlagen A und B zum ADR, in Teil 3
Kapitel 3.2 der RID oder in Teil 3 Kapitel 3.2.1 u) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 22 ein-
der Anlage zum ADN entsprechen;“. gefügt:
k) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13 und „22. zugelassene Überwachungsstelle:
nach den Wörtern „ortsfester Tank“ werden die Überwachungsstelle, die nach § 17 Absatz 5
Wörter „oder ortsfester Behälter“ sowie nach des Geräte- und Produktsicherheitsgeset-
dem Wort „Ottokraftstoff“ ein Komma und die zes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), das
Wörter „Kraftstoffgemischen oder von Roh- zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
benzin“ eingefügt. 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert wor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012 663
den ist, oder § 37 Absatz 5 des Produkt- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
sicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 2178) jeweils in Verbindung mit
§ 21 Absatz 2 der Betriebssicherheits- „1. der Kraftstofffluss nur bei Anschluss
verordnung vom 27. September 2002 des Gaspendelsystems unter Verwen-
(BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 5 dung einer Verriegelungseinrichtung frei-
des Gesetzes vom 8. November 2011 gegeben wird und“.
(BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, von bb) Folgender Satz wird angefügt:
der zuständigen Landesbehörde für die „Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für das Umfüllen
Prüfung von überwachungsbedürftigen An- von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen
lagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Rohbenzin bei Eisenbahnkesselwagen,
und 4 der Betriebssicherheitsverordnung Tankcontainern oder Binnentankschiffen und
dem Bundesministerium für Arbeit und für das Umfüllen bei einer ortsfesten An-
Soziales als Prüfstelle benannt und von lage mit einem Rauminhalt von weniger
diesem im Gemeinsamen Ministerialblatt als 1 Kubikmeter oder bei einem jährlichen
bekannt gemacht worden ist;“. Durchsatz von höchstens 100 Kubikmetern
v) Die bisherige Nummer 20 wird Nummer 23 und Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder Roh-
in Satz 2 werden nach dem Wort „Ottokraftstoff“ benzin.“
ein Komma und die Wörter „Kraftstoffgemischen c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
oder mit Rohbenzin“ eingefügt.
aa) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt ge-
5. § 3 wird wie folgt geändert: fasst:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „b) die Emissionen der organischen Stoffe
im Abgas eine Massenkonzentration
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: von 12 Gramm pro Kubikmeter als Stun-
denmittelwert, angegeben als Gesamt-
„Schwimmdachtanks hat der Betreiber nach
kohlenstoff ohne Methan, nicht über-
dem Stand der Technik mit Randabdichtun-
schreiten und“.
gen auszurüsten.“
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Schwimm-
decke“ die Wörter „bei ruhendem Tank“ ein- „2. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
gefügt und wird die Angabe „95“ durch die a) die Emissionen der organischen Stoffe
Angabe „97“ ersetzt. die Massenkonzentration von 50 Milli-
gramm pro Kubikmeter, angegeben
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
als Gesamtkohlenstoff ohne Methan,
aa) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach nicht überschreiten, wenn der Mas-
dem Wort „Schwimmdecke“ die Wörter „bei senstrom insgesamt 0,50 Kilogramm
ruhendem Tank“ eingefügt und wird die pro Stunde oder mehr beträgt,
Angabe „95“ durch die Angabe „97“ ersetzt. b) die Emissionen der organischen
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. Stoffe die Massenkonzentration von
1,7 Gramm pro Kubikmeter, angege-
c) Folgende Absätze 5 bis 7 werden angefügt: ben als Gesamtkohlenstoff ohne Me-
than, nicht überschreiten, wenn der
„(5) Abweichend von den Absätzen 2 und 3
Massenstrom insgesamt weniger als
kann bei Tanks mit einem Durchmesser von
0,50 Kilogramm pro Stunde beträgt.“
weniger als 40 Metern eine Rückhaltequote der
Dämpfe von weniger als 97 Prozent durch die 7. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
zuständige Behörde zugelassen werden. a) In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
(6) Soweit sicherheitstechnische Aspekte „Ottokraftstoff“ ein Komma und die Wörter
nicht entgegenstehen, sind Gase und Dämpfe, „Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin“ ein-
die aus Druckentlastungsarmaturen und Ent- gefügt.
leerungseinrichtungen austreten, in ein Gas- b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ottokraftstoff“
sammelsystem einzuleiten oder einer Abgas- ein Komma und die Wörter „Kraftstoffgemische
reinigungseinrichtung zuzuführen. oder Rohbenzin“ eingefügt und wird die Angabe
„§ 2 Nr. 20“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 23“
(7) Abgase, die bei Inspektionen oder bei Rei-
ersetzt.
nigungsarbeiten der Lagertanks auftreten, sind
einer Nachverbrennung zuzuführen oder es sind 8. In § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils
gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminde- nach dem Wort „Ottokraftstoff“ die Wörter „oder
rung anzuwenden.“ Kraftstoffgemischen“ eingefügt.
9. § 8 wird wie folgt geändert:
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1
nach dem Wort „Ottokraftstoff“ ein Komma aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
und die Wörter „Kraftstoffgemischen oder Roh- „Der Betreiber einer nicht genehmigungs-
benzin“ eingefügt. bedürftigen Anlage, die nach § 4 Absatz 1
664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012
Nummer 2 oder § 6 Absatz 1 Satz 1 mit „– TA Luft – vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511)“
einem Gaspendelsystem ausgerüstet ist, eingefügt.
hat die Einhaltung der Anforderungen nach 12. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:
§ 4 Absatz 2 von einer zugelassenen Über-
wachungsstelle oder von einem öffentlich „§ 12
bestellten und vereidigten Sachverständigen Zugänglichkeit der Normen
feststellen zu lassen: DIN-, DIN-EN-Normen sowie VDI-Richtlinien, auf
1. erstmals vor der Inbetriebnahme und so- die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei
dann der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und
bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig
2. alle zweieinhalb Jahre bei Kraftstoffge-
gesichert niedergelegt.“
mischen und
13. Der bisherige § 12 wird § 13 und wie folgt geändert:
3. alle fünf Jahre bei Ottokraftstoff und Roh-
benzin.“ a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 3
Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 einen
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Anlage“ das
Schwimmdachtank oder“ durch die Wörter „§ 3
Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Dämpfen“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „organischen Stoffen“ ersetzt.
aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wör-
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: ter „§ 3 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1
aa) In Satz 2 wird das Wort „jeweils“ gestrichen einen Schwimmdachtank oder“ durch die
und werden nach den Wörtern „nach Ab- Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
satz 3 sind“ die Wörter „fünf Jahre ab Erstel- bb) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ge-
lung“ eingefügt. fasst:
bb) In Satz 3 wird das Wort „jeweiligen“ gestri- „4. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 2 einen dort
chen und werden die Wörter „über ortsfeste genannten Bericht nicht oder nicht min-
Anlagen ist“ durch die Wörter „über ortsfeste destens fünf Jahre aufbewahrt oder
Anlagen hat der Betreiber“ eingefügt.
5. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 3 oder Satz 4
10. § 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst: eine Durchschrift nicht oder nicht recht-
„Für die Messung und Überwachung der Emissio- zeitig zuleitet oder einen Bericht nicht
nen an organischen Stoffen gelten die Anforderun- oder nicht rechtzeitig vorlegt.“
gen der Nummer 5.3 der Technischen Anleitung zur 14. Der bisherige § 13 wird § 14 und wie folgt gefasst:
Reinhaltung der Luft – TA Luft – vom 24. Juli 2002
„§ 14
(GMBl S. 511).“
Übergangsregelung
11. § 11 wird wie folgt geändert:
Die Anforderungen des § 3 Absatz 2 und 3 sind
a) Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird durch folgende Sätze bei Anlagen in Tanklagern ab dem 30. Juni 2015
ersetzt: einzuhalten.“
„Abweichend von § 5 Absatz 2 dürfen Binnen- 15. Der bisherige § 14 wird § 15.
tankschiffe, ohne eine Ausnahme im Einzelfall
beantragen zu müssen, ventilieren, wenn dies Artikel 2
durch einen unerwarteten Werftaufenthalt oder
eine unerwartete Vor-Ort-Reparatur durch eine Änderung der
Werft mit der Notwendigkeit einer Entgasung er- Verordnung zur Begrenzung
forderlich wird und die Restdämpfe nach der der Kohlenwasserstoffemissionen
Entleerung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemi- bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
schen oder von Rohbenzin nicht einer Abgas- Die Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasser-
reinigungsanlage zugeführt werden können. Die stoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
Ventilierung der Binnentankschiffe ist nur zuläs- vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730), die durch Arti-
sig, wenn sie während der Fahrt vorgenommen kel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (BGBl. I S. 1566)
wird; dabei ist der Unterabschnitt 7.2.3.7 des geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
ADN zu beachten. Eine Ventilierung ist nicht zu- 1. Folgende Inhaltsübersicht wird vorangestellt:
lässig
„Inhaltsübersicht
1. im Bereich von Schleusen einschließlich ihrer § 1 Anwendungsbereich
Vorhäfen, unter Brücken oder in dichtbe- § 2 Begriffsbestimmungen
siedelten Gebieten, § 3 Errichtung und Betrieb von Tankstellen
2. in durch Rechtsverordnung festgesetzten Un- § 4 Messöffnungen
tersuchungsgebieten gemäß § 44 Absatz 2 § 5 Überwachung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.“ § 6 Kennzeichnungspflicht
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nummer 3.2.2.1.“ § 7 Zulassung von Ausnahmen
durch die Angabe „Nummer 5.3.2.1“ ersetzt und § 8 Zugänglichkeit der Normen
werden nach den Wörtern „Technischen An- § 9 Ordnungswidrigkeiten
leitung zur Reinhaltung der Luft“ die Wörter § 10 Übergangsregelung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012 665
Anlage 1 Bestimmung des Wirkungsgrades und 10. Kraftstoffdampf-Luft-Gemisch:
(zu den §§ 3 und 5) der Dichtheit von Gasrückführungssyste-
men gemäß der VDI-Richtlinie: VDI 4205 das Verhältnis zwischen dem Volumen des Kraft-
Blatt 4, Ausgabe August 2005“. stoffdampfes, der das Gasrückführungssystem
passiert, und dem Volumen des gezapften Otto-
2. In § 1 werden nach dem Wort „Ottokraftstoffen“ die kraftstoffes oder des Kraftstoffgemisches bei at-
Wörter „oder Kraftstoffgemischen“ eingefügt. mosphärischem Druck;
3. § 2 wird wie folgt gefasst: 11. Korrekturfaktor:
„§ 2 Faktor zur Berücksichtigung der unterschied-
Begriffsbestimmungen lichen Dichte von Luft und Kraftstoffdampf-
Luft-Gemisch;
In dieser Verordnung gelten die folgenden Be-
griffsbestimmungen: 12. Kraftstoffdämpfe:
1. Abgasreinigungseinrichtung: gasförmige Verbindungen, die aus Ottokraftstoff
oder Kraftstoffgemischen verdunsten;
ein Gasrückführungssystem zur zentralen Rück-
gewinnung von Ottokraftstoff sowie Kraftstoff- 13. Kraftstoffgemische:
gemischen aus Kraftstoffdämpfen; Erdölderivate mit einem Anteil von mehr als 10
und weniger als 90 Volumenprozent Bioethanol,
2. automatische Überwachungseinrichtung:
die der UN-Nummer 3475 der Tabelle A in Teil 3
eine Einrichtung, die Funktionsstörungen der Aus- Kapitel 3.2.1 der Anlagen A und B zum Euro-
rüstung für die Kraftstoffdampf-Luft-Gemisch- päischen Übereinkommen vom 30. September
Rückführung selbst feststellt, diese signalisiert 1957 über die internationale Beförderung ge-
und nach 72 Stunden selbsttätig die Abschalt- fährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fas-
funktion auslöst; sung der Bekanntmachung vom 7. April 2009
3. befähigte Person: (BGBl. 2009 II S. 396), die zuletzt nach Maßgabe
der 21. ADR-Änderungsverordnung vom 7. Okto-
die gemäß § 2 Absatz 7 der Betriebssicherheits-
ber 2010 (BGBl. 2010 II S. 1134) geändert wor-
verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I
den sind, entsprechen;
S. 3777), die zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) ge- 14. Lagertank:
ändert worden ist, befähigte Person; ein ortsfester Tank oder ortsfester Behälter für
4. bestehende Tankstelle: die Lagerung von Ottokraftstoff oder Kraftstoff-
gemischen an einer Tankstelle;
eine Tankstelle, die vor dem 1. Januar 1993 er-
richtet wurde; 15. öffentlich bestellter und vereidigter Sachverstän-
diger:
5. Bioethanol:
ein nach § 36 der Gewerbeordnung vom 22. Feb-
Ethanol von 100 Volumenprozent, das aus Bio- ruar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Ar-
masse oder dem biologisch abbaubaren Teil von tikel 8 des Gesetzes vom 23. November 2011
Abfällen hergestellt wird und für die Verwendung (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, öffentlich
in Kraftstoffgemischen bestimmt ist; bestellter und vereidigter Sachverständiger;
6. Durchsatz: 16. Ottokraftstoffe:
die jährliche Gesamtmenge an Ottokraftstoff und Erdölderivate mit einem Anteil von bis zu 10 Vo-
Kraftstoffgemischen, die von einem Lagertank lumenprozent Bioethanol, die der UN-Num-
einer Tankstelle in bewegliche Behältnisse um- mer 1203 der Tabelle A in Teil 3 Kapitel 3.2.1
gefüllt worden ist; der Anlagen A und B zum ADR entsprechen
7. Emissionen: und die zur Verwendung als Kraftstoff für Otto-
motore bestimmt sind;
die von einer Anlage ausgehenden Luftver-
unreinigungen an Kraftstoffdämpfen; 17. Tankstelle:
8. Fachbetrieb: eine Einrichtung zur Abgabe von Ottokraftstoff
und Kraftstoffgemischen aus Lagertanks an
ein Betrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 der Ver- Kraftstofftanks von Kraftfahrzeugen;
ordnung über Anlagen zum Umgang mit wasser-
gefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 18. Wirkungsgrad:
(BGBl. I S. 377), welcher zusätzlich über Geräte die Menge des über das Gasrückführungs-
und Ausrüstungsteile zum Brand- und Explo- system aufgefangenen Kraftstoffdampfes, aus-
sionsschutz sowie über sachkundige Personen gedrückt als Prozentsatz der Menge Kraftstoff-
mit den erforderlichen Kenntnissen des Brand- dampf, der in die Atmosphäre entweichen wür-
und Explosionsschutzes verfügt; de, wenn es die Ausrüstung nicht gäbe;
9. Gasrückführungssystem: 19. zugelassene Überwachungsstelle:
eine Ausrüstung, die den Kraftstoffdampf, der Überwachungsstelle, die nach § 17 Absatz 5 des
beim Betanken eines Kraftfahrzeugs an einer Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom
Tankstelle aus dem Fahrzeugtank entweicht, in 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), das zuletzt durch
einen Lagertank auf dem Tankstellengelände Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
oder in die Zapfanlage zurückleitet; S. 1970) geändert worden ist, oder nach § 37
666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012
Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes vom lich bestellten und vereidigten Sachverständigen in
8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) jeweils in folgenden Abständen feststellen zu lassen:
Verbindung mit § 21 Absatz 2 der Betriebs- 1. erstmals bis spätestens sechs Wochen nach der
sicherheitsverordnung vom 27. September 2002 Inbetriebnahme des Gasrückführungssystems
(BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 5 des und sodann
Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I
S. 2178) geändert worden ist, von der zuständi- 2. alle zweieinhalb Jahre bei der Abgabe von Kraft-
gen Landesbehörde für die Prüfung von über- stoffgemischen,
wachungsbedürftigen Anlagen nach § 1 Absatz 2 3. alle fünf Jahre bei der Abgabe von Ottokraft-
Satz 1 Nummer 3 und 4 der Betriebssicherheits- stoffen.
verordnung dem Bundesministerium für Arbeit
Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Einhaltung der
und Soziales benannt und von diesem im Ge-
Anforderung nach § 3 Absatz 4 Nummer 3 von der
meinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht
zugelassenen Überwachungsstelle oder von einem
worden ist;“.
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständi-
4. § 3 wird wie folgt geändert: gen durch eine Dichtheitsprüfung nach dem Verfah-
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Ottokraft- ren der Anlage 1 Nummer 2 feststellen zu lassen ist.
stoff“ die Wörter „oder einem Kraftstoffgemisch“ Die Einhaltung der Anforderung nach § 3 Absatz 4
eingefügt. Nummer 1 ist mit jeweils einer Messung an jedem
Schlauch der Zapfsäule feststellen zu lassen; diese
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: Anforderung gilt als eingehalten, wenn bei jeder Ein-
aa) Die Wörter „ , die ab dem 18. Mai 2002 errich- zelmessung das über die Dauer des Betankungsvor-
tet werden,“ werden gestrichen. gangs gemittelte Volumenverhältnis zwischen dem
bb) Die Wörter „einem Sachverständigen“ werden rückgeführten Kraftstoffdampf-Luft-Gemisch und
durch die Wörter „einer zugelassenen Über- dem getankten Kraftstoff innerhalb der nach § 3 Ab-
wachungsstelle oder einem öffentlich bestell- satz 4 Nummer 1 festgelegten Toleranz bleibt. Die
ten und vereidigten Sachverständigen“ er- Überprüfung ist gemäß der VDI-Richtlinie: VDI 4205
setzt. Blatt 2, Ausgabe Juli 2003, und der VDI-Richtlinie:
VDI 4205 Blatt 3, Ausgabe November 2003, durch-
cc) Die Wörter „des Anhangs I Nr. 1“ werden zuführen.
durch die Wörter „der Anlage 1 Nummer 1“
ersetzt. (3) Der Betreiber hat die Einhaltung der Anforde-
rung an den Reinigungsgrad einer Abgasreinigungs-
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: einrichtung nach § 3 Absatz 6 in folgenden Abstän-
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 6“ durch die den von einer nach § 26 des Bundes-Immissions-
Angabe „§ 5“ ersetzt. schutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle durch
Messungen feststellen zu lassen:
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „ge-
langt“ die Wörter „und somit das gesamte 1. erstmals frühestens drei Monate und spätestens
Gasrückführungssystem dicht ist“ eingefügt. sechs Monate nach der Inbetriebnahme der Ab-
gasreinigungseinrichtung und sodann
d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
2. alle drei Jahre.
„(7) Absatz 1 gilt nicht für
(4) Ergibt eine Überprüfung nach Absatz 2 oder 3,
1. bestehende Tankstellen, die einen jährlichen
dass die Anforderungen nicht eingehalten sind, ist
Durchsatz von Ottokraftstoffen oder Kraftstoff-
gemischen von 500 Kubikmetern oder weniger 1. die Tankstelle unverzüglich instand zu setzen und
haben, 2. durch eine zugelassene Überwachungsstelle,
2. bestehende Tankstellen, die unter ständigen durch einen öffentlich bestellten und vereidigten
Wohn- oder Arbeitsräumen liegen und einen Sachverständigen oder durch eine nach § 26 des
jährlichen Durchsatz von Ottokraftstoffen oder Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt ge-
Kraftstoffgemischen von 100 Kubikmetern gebenen Stelle innerhalb von sechs Wochen nach
oder weniger haben, der Überprüfung eine Wiederholungsüberprüfung
durchführen zu lassen.
3. das Betanken von Fahrzeugen, die nicht mit-
tels eines Gasrückführungssystems betankt (5) Über die Ergebnisse der Überprüfungen nach
werden können, den Absätzen 2 bis 4 hat der Betreiber jeweils einen
Bericht erstellen zu lassen. Der Betreiber hat den
4. Tankstellen, die zur Betankung von Neufahr-
jeweiligen Bericht am Betriebsort fünf Jahre ab der
zeugen in Automobilwerken dienen.“
Erstellung aufzubewahren. Eine Durchschrift des
5. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst: jeweiligen Berichts hat der Betreiber der zuständigen
„§ 5 Behörde innerhalb von vier Wochen nach der Über-
prüfung zuzuleiten.
Überwachung
(6) Der Betreiber hat ungeachtet der Anforderun-
(1) Der Betreiber hat die Tankstelle vor der Inbe- gen der Absätze 2, 4 und 5 ein Gasrückführungssys-
triebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. tem in folgenden Abständen von einer befähigten
(2) Der Betreiber hat die Einhaltung der Anforde- Person auf einwandfreien Zustand überprüfen und
rungen nach § 3 Absatz 3 oder 4 von einer zugelas- bei festgestellten Mängeln unverzüglich von einem
senen Überwachungsstelle oder von einem öffent- Fachbetrieb instand setzen zu lassen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012 667
1. mit Unterdruckunterstützung und einer automa- 1. entgegen § 3 Absatz 1 eine Tankstelle nicht
tischen Überwachungseinrichtung nach § 3 Ab- richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
satz 4 mindestens einmal alle zwei Jahre, 2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 eine Tankstelle
2. ohne Unterdruckunterstützung nach § 3 Absatz 3 betreibt,
mindestens einmal vierteljährlich. 3. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 oder § 5 Absatz 6
Bei Abgasreinigungseinrichtungen nach § 3 Absatz 6 Satz 3, Absatz 8 oder Absatz 9 Satz 2 eine dort
ist ungeachtet der Anforderungen der Absätze 3 genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig
bis 5 entsprechend Satz 1 Nummer 1 zu verfahren. vorlegt,
Das Ergebnis der Überprüfung nach den Sätzen 1 4. entgegen § 3 Absatz 3 oder Absatz 4 ein Gas-
und 2 und die durchgeführten Instandsetzungs- rückführungssystem nicht richtig errichtet oder
maßnahmen sind schriftlich festzuhalten und diese nicht richtig betreibt,
Ergebnisse der zugelassenen Überwachungsstelle
oder dem öffentlich bestellten und vereidigten Sach- 5. entgegen § 4 eine Messöffnung nicht oder nicht
verständigen während der Prüfung nach Absatz 2 rechtzeitig einrichtet,
vorzulegen. 6. entgegen § 5 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht
(7) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
durch eine automatische Überwachungseinrichtung stattet,
nach § 3 Absatz 4 Nummer 4 signalisierten Störun- 7. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 die
gen unverzüglich durch einen Fachbetrieb behoben Einhaltung einer dort genannten Anforderung
werden. Die signalisierten Störungen und die durch- nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt,
geführten Instandsetzungsmaßnahmen sind schrift-
8. entgegen § 5 Absatz 4 eine Tankstelle nicht oder
lich festzuhalten.
nicht rechtzeitig instand setzt oder eine Wieder-
(8) Der Betreiber hat die Aufzeichnungen nach holungsüberprüfung nicht oder nicht rechtzeitig
Absatz 7 Satz 2 und Absatz 9 Satz 2 am Betriebsort durchführen lässt,
drei Jahre ab der Erstellung aufzubewahren und der
9. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2, Absatz 8 oder
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Absatz 9 Satz 2 eine dort genannte Unterlage
(9) Der Betreiber hat den jährlichen Durchsatz nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer
von Ottokraftstoffen und Kraftstoffgemischen zum aufbewahrt,
1. Februar eines jeden Jahres für das abgelaufene
10. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 3 eine Durchschrift
Kalenderjahr zu erfassen. Die Aufzeichnungen darü-
nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet,
ber sind drei Jahre ab der Erstellung am Betriebsort
aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf 11. entgegen § 5 Absatz 6 Satz 1 ein Gasrückfüh-
Verlangen vorzulegen. Die Pflichten nach den Sät- rungssystem nicht oder nicht rechtzeitig über-
zen 1 und 2 entfallen, wenn die Anforderungen nach prüfen oder nicht oder nicht rechtzeitig instand
§ 3 erfüllt sind. setzen lässt,
12. entgegen § 5 Absatz 7 Satz 1 nicht sicherstellt,
§6 dass eine signalisierte Störung unverzüglich be-
Kennzeichnungspflicht hoben wird,
(1) Der Betreiber hat im Bereich der Zapfsäulen 13. entgegen § 5 Absatz 9 Satz 1 den jährlichen
ein Schild, einen Aufkleber oder eine andere Mit- Durchsatz nicht, nicht richtig oder nicht recht-
teilung spätestens am 1. Juli 2012 gut sichtbar zeitig erfasst,
anbringen zu lassen, die den Verbraucher über das 14. entgegen § 6 Absatz 1 ein Schild, einen Aufkle-
Vorhandensein des Gasrückführungssystems und ber oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder
der automatischen Überwachungseinrichtung infor- nicht rechtzeitig anbringt.
miert.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 7 ge- § 10
nannten Tankstellen.“ Übergangsregelung
6. Die §§ 8 bis 10 werden wie folgt gefasst: Bestehende Tankstellen haben die Anforderungen
„§ 8 des § 3 Absatz 1 spätestens ab dem 1. Januar 2019
zu erfüllen, wenn sie
Zugänglichkeit der Normen
1. einen jährlichen Durchsatz von Ottokraftstoffen
VDI-Richtlinien, auf die in dieser Verordnung ver- oder Kraftstoffgemischen von mehr als 500 Ku-
wiesen wird, sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, bikmetern bis zu 1 000 Kubikmeter haben oder
zu beziehen und bei der Deutschen National-
bibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt. 2. unter ständigen Wohn- oder Arbeitsräumen liegen
und einen jährlichen Durchsatz von Ottokraft-
stoffen oder Kraftstoffgemischen von mehr als
§9
100 Kubikmetern bis zu 1 000 Kubikmeter haben.
Ordnungswidrigkeiten
Bezugsjahr für den jährlichen Durchsatz ist das
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Num- Jahr 2012. Wird die Tankstelle nicht während des
mer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes han- gesamten Jahres 2012 betrieben, so ist der tatsäch-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig liche Durchsatz auf das Jahr hochzurechnen.“
668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012
7. Anhang I wird wie folgt geändert: Bei Kraftstoffgemischen ist für die Einstellung,
a) In der Überschrift werden die Angabe „Anhang I“ Eigenkontrolle und Überwachung der Gas-
durch die Angabe „Anlage 1“ und die Angabe „6“ rückführungssysteme (zum Beispiel Trocken-
durch die Angabe „5“ ersetzt und werden nach messung nach der VDI-Richtlinie: 4205 Blatt 3,
dem Wort „Gasrückführungssystemen“ die Wör- Ausgabe November 2003) ein reduzierter Kor-
ter „gemäß der VDI-Richtlinie: VDI 4205 Blatt 4, rekturfaktor (K-Faktor) erforderlich. Die not-
Ausgabe August 2005“ eingefügt. wendige Reduzierung des K-Faktors bei
Kraftstoffgemischen mit einem Bioethanol-
b) In Nummer 1.1 wird die Angabe „g/l“ jeweils anteil von mehr als 5 Volumenprozent ist ent-
durch die Wörter „Gramm pro Liter“ ersetzt. sprechend dem im Zertifikat für die jeweilige
c) In Nummer 1.2 wird die Angabe „45 ° “ durch die Kraftstoffart angegebenen K-Faktor vorzu-
Angabe „45 Grad“ ersetzt. nehmen.“
d) Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
aa) In Satz 2 werden die Angabe „2000“ durch
die Angabe „2009“ und das Wort „Deutsch- Änderung der
land“ durch das Wort „Europa“ ersetzt. EMAS-Privilegierungs-Verordnung
bb) Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben. Die EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom 24. Juni
cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „35“ 2002 (BGBl. I S. 2247), die zuletzt durch Artikel 5 Ab-
durch die Angabe „38“ ersetzt. satz 24 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I
S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
e) In Nummer 1.4 wird die Angabe „2006“ durch die
Angabe „2012“ ersetzt. 1. In § 5 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Um-
füllen und Lagern“ durch die Wörter „Umfüllen oder
f) Nummer 1.5 wird wie folgt geändert:
Lagern“ ersetzt und werden nach dem Wort „Otto-
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst: kraftstoffen“ ein Komma und die Wörter „Kraftstoff-
„Die Kraftstofftemperatur darf maximal 2 Kel- gemischen oder Rohbenzin“ eingefügt.
vin von der Solltemperatur abweichen.“ 2. In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
bb) In Satz 5 wird die Angabe „> 5 °C bis < 25 °C“ „Umfüllen und Lagern“ durch die Wörter „Umfüllen
durch die Wörter „mehr als 5 und weniger als oder Lagern“ ersetzt und werden nach dem Wort
25 Grad Celsius“ ersetzt. „Ottokraftstoffen“ ein Komma und die Wörter „Kraft-
g) In Nummer 2.1 werden die Wörter „im Abstand stoffgemischen oder Rohbenzin“ eingefügt.
von fünf Jahren“ durch die Wörter „im Abstand
von zweieinhalb Jahren bei der Abgabe von Kraft- Artikel 4
stoffgemischen und von fünf Jahren bei der Ab- Bekanntmachungserlaubnis
gabe von Ottokraftstoffen“ ersetzt. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
h) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert: und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Verord-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „kPa“ durch das nung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organi-
Wort „Kilopascal“ ersetzt. scher Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von
Ottokraftstoffen sowie den Wortlaut der Verordnung
bb) In Satz 2 wird die Angabe „hPa“ durch das
zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei
Wort „Hektopascal“ ersetzt.
der Betankung von Kraftfahrzeugen in der vom Inkraft-
i) In Nummer 2.3 Satz 2 werden die Wörter „des treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Fachbetriebes“ durch die Wörter „der befähigten Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Person“ ersetzt.
j) Folgende Nummer 3 wird angefügt: Artikel 5
„3. Einstellung des Korrekturfaktors bei Kraft- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
stoffgemischen in Kraft.
Berlin, den 24. April 2012
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012 669
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für
den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung
des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesversicherungsamtes
sowie bei Klagen des Dienstherrn in besoldungsrechtlichen Angelegenheiten
(BVABesZustAnO)
Vom 11. April 2012
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundes-
beamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales an:
I.
Widerspruchsverfahren
Dem Bundesverwaltungsamt wird die Entscheidung über Widersprüche von
Beschäftigten des Bundesversicherungsamtes gegen Verwaltungsakte sowie
die Ablehnung von Ansprüchen in besoldungsrechtlichen Angelegenheiten
übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt die Maßnahme getroffen hat.
II.
Verwaltungsgerichtliches Verfahren
Dem Bundesverwaltungsamt wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen
von Beschäftigten des Bundesversicherungsamtes sowie bei Klagen des
Dienstherrn in besoldungsrechtlichen Angelegenheiten übertragen, soweit das
Bundesverwaltungsamt über den Widerspruch entschieden hat, zur Entschei-
dung über den Widerspruch befugt oder im Falle der Klage des Dienstherrn in
der Angelegenheit zuständig war. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
les behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.
III.
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Berlin, den 11. April 2012
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
In Vertretung
Gerd Hoofe
670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012
Berichtigung
des Vierten Gesetzes zur Änderung
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Vom 16. April 2012
Das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und
anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) ist wie folgt zu
berichtigen:
In Artikel 1 Nummer 7a ist der Änderungsbefehl „§ 28a Absatz 2a wird wie folgt
geändert:“ durch den Änderungsbefehl „§ 28h Absatz 2a wird wie folgt geän-
dert:“ zu ersetzen.
Berlin, den 16. April 2012
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Lutz Köhler