494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2012
Verordnung
über die Berufsausbildung zum
Schilder- und Lichtreklamehersteller und zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin
(Schilder- und Lichtreklame-Ausbildungsverordnung – SchLichtReklAusbV)*)
Vom 26. März 2012
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerks- 2. Herstellen von Beschriftungen und bildlichen Dar-
ordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung stellungen,
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
3. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem 4. Bedienen von Arbeitsmitteln und -geräten,
Bundesministerium für Bildung und Forschung: 5. Anwenden von Drucktechniken,
§1 6. Installieren von Werbeelektrik und Werbeelektronik,
Staatliche 7. Herstellen von Kommunikations- und Werbean-
Anerkennung des Ausbildungsberufes lagen, Leitsystemen, Messe- und Ausstellungs-
ständen,
Der Ausbildungsberuf des Schilder- und Lichtrekla-
meherstellers und der Schilder- und Lichtreklame- 8. Befestigen und Verbinden von Kommunikations-
herstellerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur und Werbeanlagen,
Ausbildung für das Gewerbe Nummer 53, Schilder- und 9. Warten, Demontieren und Reparieren von Kommu-
Lichtreklamehersteller, der Anlage B Abschnitt 1 der nikations- und Werbeanlagen,
Handwerksordnung staatlich anerkannt.
10. Entwerfen, Gestalten und Präsentieren von Kom-
§2 munikations- und Werbekonzepten,
Dauer der Berufsausbildung 11. Beraten von Kunden,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 12. Einrichten und Räumen von Arbeitsstätten;
Abschnitt B
§3
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse
Struktur der Berufsausbildung
und Fähigkeiten in den Schwerpunkten:
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame
1. Technik, Montage, Werbeelektrik/-elektronik,
Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einem der
beiden Schwerpunkte 2. Grafik, Druck, Applikation;
1. Technik, Montage, Werbeelektrik/-elektronik oder Abschnitt C
2. Grafik, Druck, Applikation. Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
§4
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ- 4. Umweltschutz,
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah- 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbei-
menplan abweichende Organisation der Ausbildung ist ten im Team,
insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be- 6. Betriebliche und technische Kommunikation,
sonderheiten die Abweichung erfordern.
7. Manuelles und rechnergestütztes Erstellen tech-
(2) Die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtre- nischer Unterlagen,
klamehersteller sowie zur Schilder- und Lichtreklame-
herstellerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufs- 8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
bild):
§5
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä- Durchführung der Berufsausbildung
higkeiten: (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
1. Applizieren mit und auf unterschiedlichen Werkstof- Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
fen, den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-
lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen
abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzu-
Bundesanzeiger veröffentlicht. weisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2012 495
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung §8
des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden Teil 2 der Gesellenprüfung
einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden
dung wesentlich ist.
haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-
ßig durchzusehen. (2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prü-
fungsbereichen:
§6 1. Herstellen einer Werbeanlage,
Gesellenprüfung 2. Planung und Fertigung,
(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeit- 3. Konzeption und Gestaltung,
lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die
Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der (3) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer Werbe-
Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er anlage bestehen folgende Vorgaben:
die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter- a) Arbeitsabläufe zu planen,
richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we- b) Gestaltungskonzepte zu erarbeiten und darzu-
sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord- stellen,
nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikatio-
nen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprü- c) Werkzeuge und Geräte auszuwählen und einzu-
setzen,
fung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit
einbezogen werden, als es für die Feststellung der d) Werkstoffe zu bearbeiten, Hilfsstoffe auszuwäh-
Berufsbefähigung erforderlich ist. len und einzusetzen,
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird e) Untergründe zu beschichten,
Teil 1 der Gesellenprüfung mit 20 Prozent und Teil 2 f) Beschriftungen und bildliche Darstellungen rech-
der Gesellenprüfung mit 80 Prozent gewichtet. nergestützt herzustellen,
§7 g) Folien zu verkleben,
Teil 1 der Gesellenprüfung h) Fertigungsverfahren einzusetzen,
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des i) Werbeelektrik und Werbeelektronik zu installie-
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. ren,
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die j) Bauteile und Baugruppen zusammenzubauen,
in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre k) durchgeführte Arbeiten zu kontrollieren und
aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Funktionen zu prüfen,
sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermitteln-
den Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we- l) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-
sentlich ist. heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz,
zur Kundenorientierung und zur Wirtschaftlich-
(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prü- keit zu berücksichtigen,
fungsbereich Vektorisierung, Schriftbild und Folienbe-
schriftung. m) die Vorgehensweise bei der Herstellung zu be-
gründen und fachliche Hintergründe aufzuzeigen
(4) Für den Prüfungsbereich Vektorisierung, Schrift- sowie
bild und Folienbeschriftung bestehen folgende Vorga-
ben: n) im Schwerpunkt Technik, Montage, Werbeelek-
trik/-elektronik Steuerungs- und Regelungstech-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
niken zu konfigurieren oder
a) zu vektorisieren,
o) im Schwerpunkt Grafik, Druck, Applikation eine
b) Schriften zu spationieren, Blattmetall- oder Folienveredelungstechnik anzu-
c) Beschriftungen und bildliche Darstellungen wenden;
manuell herzustellen, 2. dem Prüfungsbereich ist das Entwerfen und Herstel-
d) die fachlichen Hintergründe dieser Tätigkeiten len einer beleuchteten dreidimensionalen Werbean-
darzustellen; lage zugrunde zu legen;
2. der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen und 3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit
Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsproben praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hie-
beziehen, schriftlich bearbeiten; rüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden; 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 28 Stunden; in-
innerhalb dieser Zeit soll die Bearbeitung der schrift- nerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fach-
lichen Aufgabenstellungen in 60 Minuten durchge- gespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt
führt werden. werden.
496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2012
(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Fertigung §9
bestehen folgende Vorgaben: Gewichtungs- und Bestehensregelung
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-
ten:
a) Material-, Arbeits- und Zeitvorgaben zu kalkulie-
ren, 1. Vektorisierung, Schriftbild und
Folienbeschriftung 20 Prozent,
b) Eigenschaften, Be- und Verarbeitung von Werk-
2. Herstellen einer Werbeanlage 45 Prozent,
und Hilfsstoffen sowie technologische Zusam-
menhänge darzustellen, 3. Planung und Fertigung 15 Prozent,
c) Wirkungen elektrischer Größen und der Elektronik 4. Konzeption und Gestaltung 10 Prozent,
zu berücksichtigen, 5. Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
d) qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die
Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
e) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
heitsschutz bei der Arbeit sowie des Umwelt-
tens „ausreichend“,
schutzes zu ergreifen;
2. im Prüfungsbereich Planung und Fertigung mit min-
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich destens „ausreichend“,
bearbeiten;
3. im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit min-
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. destens „ausreichend“,
(5) Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestal- 4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche
tung bestehen folgende Vorgaben: von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
gend“.
a) konzeptionelle und gestalterische Zusammen- (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
hänge zu analysieren, der in Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als
b) Zusammenhänge der Kommunikation sowie der „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, Planung
Informationstechnik darzustellen; und Fertigung, Konzeption und Gestaltung oder Wirt-
schafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prü-
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für
bearbeiten; das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-
kunde bestehen folgende Vorgaben: nis von 2:1 zu gewichten.
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
§ 10
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und Inkrafttreten, Außerkrafttreten
beurteilen kann; Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
dung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller/zur
lösen;
Schilder- und Lichtreklameherstellerin vom 19. Mai
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. 1999 (BGBl. I S. 1066) außer Kraft.
Berlin, den 26. März 2012
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2012 497
Anlage
(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum
Schilder- und Lichtreklamehersteller und zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Applizieren mit und auf a) Untergründe prüfen und vorbehandeln
unterschiedlichen Werkstof- b) Applikationsverfahren auswählen
fen
(§ 4 Absatz 2 c) Beschichtungsaufbau festlegen
Abschnitt A Nummer 1) d) Untergründe durch Malen, Drucken und Lackieren 9
beschichten
e) Folien zweidimensional verkleben
f) Folienapplikationen entfernen
2 Herstellen von Beschriftungen a) Beschriftungen und bildliche Darstellungen, ins-
und bildlichen Darstellungen besondere durch Malen, Schreiben und Schneiden,
(§ 4 Absatz 2 manuell und rechnergestützt herstellen
Abschnitt A Nummer 2) 8
b) Beschriftungen und bildliche Darstellungen, insbe-
sondere durch Fräsen, Spritzen und Sägen, manuell
und rechnergestützt herstellen
3 Be- und Verarbeiten von a) Werkstoffe, insbesondere Metalle, Verbundstoffe,
Werk- und Hilfsstoffen Kunststoffe, Glas, Papier, Holz und Gewebe, nach
(§ 4 Absatz 2 Art und Struktur bestimmen
Abschnitt A Nummer 3)
b) Werkstoffe, insbesondere durch Biegen und Ab-
kanten, umformen
c) Werkstoffe, insbesondere durch Schneiden, Sägen,
Fräsen, Feilen, Bohren und Schleifen, trennen
11
d) Werkstoffe, insbesondere durch Kleben, Schrauben
und Nieten, kaltfügen
e) Hilfsstoffe, insbesondere Löse- und Verdünnungs-
mittel, verarbeiten
f) Beschichtungsstoffe mischen und verarbeiten
g) Oberflächen polieren und schützen
4 Bedienen von Arbeitsmitteln a) Maschinen einrichten, Prozessdaten einstellen, Funk-
und -geräten tionen prüfen
(§ 4 Absatz 2
b) Produktionsprozesse überwachen
Abschnitt A Nummer 4)
c) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Vorrichtungen 3
pflegen, warten und instand halten
d) Störungen feststellen und dokumentieren, Maßnah-
men zur Beseitigung ergreifen
5 Anwenden von a) Digitaldruckverfahren anwenden
Drucktechniken b) Druckvorlagen und -daten manuell und rechner-
(§ 4 Absatz 2
gestützt erstellen
Abschnitt A Nummer 5) 5
c) Software der Druckvorstufe anwenden
d) Farben andrucken und Farbwerte prüfen
498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2012
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
6 Installieren von Werbeelektrik a) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom erken-
und Werbeelektronik nen und beachten
(§ 4 Absatz 2
b) Teil-, Montagezeichnungen, elektrische Schaltpläne
Abschnitt A Nummer 6)
und Stromlaufpläne lesen und anwenden
c) Leitungswege im Niederspannungsbereich in Kom-
munikations- und Werbeanlagen festlegen, Leitungen
auswählen, verlegen und verbinden, Normen und
Vorschriften beachten 9
d) Komponenten und Baugruppen unter Beachtung der
Energieeffizienz auswählen und unter Berücksich-
tigung der Konformität einbauen
e) Schaltgeräte und Bauteile kennzeichnen und nach
Schaltplänen verdrahten
f) Prüf- und Messverfahren sowie Prüf- und Messgeräte
unterscheiden
7 Herstellen von a) be- und unbeleuchtete zweidimensionale Anlagen,
Kommunikations- und insbesondere Schilder, Schriftzüge, Grafiken und 6
Werbeanlagen, Leitsystemen, Fassadenbeschriftungen, fertigen
Messe- und Ausstellungs-
ständen b) Bauteile und Baugruppen zu dreidimensionalen be-
(§ 4 Absatz 2 und unbeleuchteten Anlagen unter Berücksichtigung
Abschnitt A Nummer 7) von Profilkennzahlen und Bauformen zusammen-
bauen
c) Trag- und Rahmenkonstruktionen unter Umsetzung
19
von statischen Berechnungen und Plänen erstellen
d) be- und unbeleuchtete Leitsysteme herstellen
e) Messe- und Ausstellungsstände herstellen
f) mobile Werbeträger herstellen
8 Befestigen und Verbinden a) Befestigungsuntergründe beurteilen, Tragfähigkeit
von Kommunikations- und der Befestigungsflächen prüfen
Werbeanlagen
b) zweidimensionale Anlagen, insbesondere durch Kle- 4
(§ 4 Absatz 2
ben, Schrauben, Nieten, Dübeln, befestigen und
Abschnitt A Nummer 8)
verbinden
c) Befestigungspunkte festlegen, Befestigungs- und
Verbindungsmittel auswählen
d) mobile Anlagen unter Berücksichtigung örtlicher Ge-
gebenheiten und rechtlicher Vorgaben positionieren
und sichern 7
e) dreidimensionale Anlagen, insbesondere durch Kle-
ben, Schrauben, Nieten sowie Dübeln, befestigen
und verbinden
9 Warten, Demontieren und a) Anlagen auf Funktion und Sicherheit prüfen, Ergeb-
Reparieren von Kommuni- nisse dokumentieren
kations- und Werbeanlagen
b) Verschleißteile austauschen, Fehlerquellen besei-
(§ 4 Absatz 2 9
tigen, Maßnahmen dokumentieren
Abschnitt A Nummer 9)
c) Anlagen demontieren, Verwertung und Entsorgung
sicherstellen
10 Entwerfen, Gestalten und a) Schriften, Zeichen und bildliche Darstellungen, insbe-
Präsentieren von Kommuni- sondere durch Scribbles, Skizzen und Zeichnungen,
kations- und Werbekonzepten manuell und rechnergestützt darstellen
(§ 4 Absatz 2
b) Vektorisierungen durchführen
Abschnitt A Nummer 10)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2012 499
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Bildbearbeitungs-, Mal- und Vektorgrafikprogramme 7
anwenden
d) Kreativtechniken einsetzen
e) Gestaltungsgrundlagen und -prinzipien, insbeson-
dere Typografie und Farbe, anwenden
f) Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte sowie
Regelungen zum Datenschutz sowie Medien- und 2
Lizenzrecht beachten
11 Beraten von Kunden a) kundenorientierte Bedarfsanalysen erstellen
(§ 4 Absatz 2 b) Kunden gestalterisch und technisch beraten, Gestal-
Abschnitt A Nummer 11)
tungskonzepte präsentieren und mit Kunden abstim-
men 5
c) Genehmigungs- und Prüfverfahren mit Kunden ab-
stimmen und mit zuständigen Stellen abwickeln
12 Einrichten und Räumen von a) Arbeitsstätten vorbereiten, einrichten, sichern, unter-
Arbeitsstätten halten und räumen
(§ 4 Absatz 2 2
b) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und ein-
Abschnitt A Nummer 12)
setzen
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten in den Schwerpunkten
1. Schwerpunkt Technik, Montage, Werbeelektrik/-elektronik
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Installieren von Werbeelektrik a) Prüf- und Messverfahren anwenden, Prüf- und Mess-
und Werbeelektronik geräte handhaben
(§ 4 Absatz 2
b) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln und zur Daten-
Abschnitt A Nummer 6)
übertragung einbauen, verdrahten und kennzeichnen
c) Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungspro-
gramme prüfen, Regelungsparameter einstellen
d) Funktion und Sicherheit, insbesondere Leuchtmittel,
elektrische und elektronische Betriebsgeräte, Siche-
rungen, Schalter, Sicherheits- und Schutzeinrichtun-
gen, Isolationswiderstände und Durchgängigkeit der 14
Leiter, prüfen sowie Ergebnisse dokumentieren
e) Fehler und Störungen erkennen und beseitigen, Än-
derungen dokumentieren
f) leitende Verbindungen in Kommunikations- und Wer-
beanlagen im Hoch- und Niederspannungsbereich
herstellen, Normen und Vorschriften beachten
g) Kommunikations- und Werbeanlagen an einen vorge-
gebenen elektrischen Einspeisepunkt anschließen,
Normen und Vorschriften beachten
2 Befestigen und Verbinden a) Fundamente und Verankerungen vorbereiten, Trag-
von Kommunikations- und konstruktionen befestigen
Werbeanlagen
b) Anlagen aufstellen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 8) c) Anlagen an Tragkonstruktionen befestigen
8
500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2012
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen
anbringen
e) Anlagen in Betrieb nehmen
3 Warten, Demontieren und a) Anlagenteile und Baugruppen prüfen
Reparieren von Kommuni- b) Funktions- und Sicherheitsprüfungen, insbesondere
kations- und Werbeanlagen
durch Sichtkontrollen und Messen, durchführen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 9) c) Fehler erkennen und Ursachen systematisch eingren-
zen, beheben und dokumentieren 9
d) Anlagenteile zur Aufrechterhaltung der Betriebsfähig-
keit nach Serviceunterlagen und Anweisungen war-
ten
e) Reparaturlisten erstellen
4 Einrichten und Räumen a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter Arbeits-
von Arbeitsstätten und Sicherheitsaspekten beurteilen, auswählen, auf-
(§ 4 Absatz 2 und abbauen
Abschnitt A Nummer 12)
b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswäh- 4
len, Transportwege festlegen
c) Bauteile, Baugruppen und Anlagen zum Transport
vorbereiten, sichern und transportieren
2. Schwerpunkt Grafik, Druck, Applikation
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Applizieren mit und auf a) Folien dreidimensional verkleben
unterschiedlichen Werkstof- b) Spezialfolien, insbesondere Sonnen-, Sicherheits-
fen
und Oberflächenschutzfolien, verkleben
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1) c) Textilien nach Eigenschaften bestimmen 10
d) Textilveredlungsverfahren unterscheiden und anwen-
den
e) Transfers herstellen und übertragen
2 Herstellen von Beschriftungen a) Beschriftungen und bildliche Darstellungen, insbe-
und bildlichen Darstellungen sondere durch Schreiben mit Pinsel und Feder, ma-
(§ 4 Absatz 2 nuell herstellen 9
Abschnitt A Nummer 2)
b) Blattmetallverarbeitungstechniken im Matt- und
Glanzverfahren anwenden
3 Anwenden von a) Farbräume bestimmen und Farbmanagementsys-
Drucktechniken teme anwenden
(§ 4 Absatz 2 6
b) Druckprodukte konfektionieren, schützen und ver-
Abschnitt A Nummer 5)
edeln
4 Entwerfen, Gestalten und a) Präsentationsmodelle und Muster herstellen
Präsentieren von Kommuni- b) räumliche Darstellungen von Kommunikations- und
kations- und Werbekonzepten
Werbeanlagen rechnergestützt entwerfen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 10) c) Corporate Design entwerfen, Gestaltungsvorgaben 10
umsetzen
d) Schriften klassifizieren und gestalterisch einsetzen
e) Stilepochen und -elemente berücksichtigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2012 501
Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Absatz 2
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
Abschnitt C Nummer 1)
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Absatz 2
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Abschnitt C Nummer 2)
Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Ver-
waltung, erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben während
der gesamten
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- Ausbildung
schutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- zu vermitteln
(§ 4 Absatz 2 meidung ergreifen
Abschnitt C Nummer 3)
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Absatz 2 beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
Abschnitt C Nummer 4)
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten von a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetz-
Arbeitsabläufen, Arbeiten im barkeit prüfen
Team
b) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheits-
(§ 4 Absatz 2
relevanten Gesichtspunkten einrichten und sichern 3
Abschnitt C Nummer 5)
c) Materialbedarf ermitteln, Materiallisten erstellen
d) Materialien und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte
auswählen, bereitstellen und lagern
502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2012
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
e) Zeitbedarf ermitteln, Kosten abschätzen
f) Arbeitsschritte selbstständig und im Team nach wirt-
3
schaftlichen und terminlichen Vorgaben planen und
dokumentieren
6 Betriebliche und a) Informationen beschaffen, aufbereiten und bewerten
technische Kommunikation b) Daten erfassen, bearbeiten und sichern, Daten-
(§ 4 Absatz 2
schutzvorschriften anwenden
Abschnitt C Nummer 6)
c) Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situations-
3
gerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremd-
sprachliche Fachausdrücke anwenden
d) digitale und analoge Mess- und Prüfdaten ermitteln
und auswerten
e) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol-
genden Funktionsbereichen sicherstellen 2
7 Manuelles und rechner- a) Richtlinien, Normen und Merkblätter beachten, Be-
gestütztes Erstellen triebs- und Arbeitsanweisungen handhaben
technischer Unterlagen
b) Skizzen und technische Zeichnungen erstellen 2
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 7) c) Fertigungsunterlagen erstellen, Berechnungen durch-
führen
8 Durchführen von a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der
qualitätssichernden Qualitätsstandards prüfen
Maßnahmen
b) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch
(§ 4 Absatz 2
Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maß- 2
Abschnitt C Nummer 8)
nahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2012 503
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Vom 30. März 2012
Auf Grund des § 78a Absatz 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni
2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
In der Anlage der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Februar 2011 (BGBl. I S. 252), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1403) geändert
worden ist, wird nach Nummer 22 folgende Nummer 23 eingefügt:
1 2 3 4
3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 3.11 3.12 3.13 3.14 3.15 3.16
Forellen und andere Tierarten
Hasen, Kaninchen
Einhufer Rinder Schweine Schafe Ziegen Hunde Katzen Puten Gänse Enten Hühner Tauben forellenartige Fische Karpfen (vgl. Bemerkungen)
„23. Schmallen-
berg-Virus – – – – – – – – – – – – “.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. März 2012
Die Bundesministerin
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2012
Verordnung
über die Voraussetzungen
und das Verfahren zur Akkreditierung
von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und
Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
(Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung – AZAV)
Vom 2. April 2012
Auf Grund des § 184 des Dritten Buches Sozial- von denen die Maßnahmen der Arbeitsförderung an-
gesetzbuch – Arbeitsförderung –, der durch Artikel 2 geboten werden sollen und soweit der Träger in das
Nummer 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 Vereins- oder Handelsregister eingetragen ist, einen
(BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, verordnet das entsprechenden Auszug,
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: 2. eine Erklärung des Trägers, der gesetzlichen Vertre-
terin oder des gesetzlichen Vertreters oder bei juris-
§1 tischen Personen oder nicht rechtsfähigen Perso-
Akkreditierungsverfahren nenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder
Bei der Prüfung nach § 177 Absatz 2 Satz 1 Num- Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäfts-
mer 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch berück- führung Berechtigten über Vorstrafen, anhängige
sichtigt die Akkreditierungsstelle insbesondere, ob die Strafverfahren, staatsanwaltschaftliche Ermittlungs-
bei der Zertifizierungsstelle mit der Zulassung von Trä- verfahren und Gewerbeuntersagungen innerhalb
gern und Maßnahmen beauftragten Personen umfas- der letzten fünf Jahre.
sende Kenntnisse der Fachbereiche nach § 5 Absatz 1 (2) Die Fähigkeit des Trägers, die Eingliederung der
Satz 3 sowie hinsichtlich Inhalt und Durchführung von Teilnehmenden nach § 178 Nummer 2 des Dritten
Maßnahmen nach den §§ 45 sowie 81 und 82 des Drit- Buches Sozialgesetzbuch zu unterstützen, setzt insbe-
ten Buches Sozialgesetzbuch haben. sondere voraus, dass er bei der Durchführung von
Maßnahmen Lage und Entwicklung des Ausbildungs-
§2 und Arbeitsmarktes berücksichtigt. Damit die fachkun-
Trägerzulassung dige Stelle diese Fähigkeit des Trägers beurteilen kann,
erhält sie von dem Träger grundsätzlich folgende An-
(1) Ein Träger ist nach § 178 Nummer 1 des Dritten
gaben und Nachweise:
Buches Sozialgesetzbuch leistungsfähig und zuver-
lässig, wenn insbesondere seine finanzielle und fach- 1. eine Darstellung von Art und Umfang der Zusam-
liche Leistungsfähigkeit gewährleistet ist und keine Tat- menarbeit mit Akteuren des Ausbildungs- und Ar-
sachen vorliegen, die seine Unzuverlässigkeit oder die beitsmarktes vor Ort,
der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen 2. eine Darstellung der Methoden, mit denen der Trä-
darlegen. Damit die fachkundige Stelle die Leistungs- ger aktuelle arbeitsmarktrelevante Entwicklungen
fähigkeit des Trägers beurteilen kann, erhält sie von berücksichtigt,
dem Träger grundsätzlich folgende Angaben und Nach-
weise: 3. eine Übersicht der im jeweiligen Fachbereich nach
§ 5 Absatz 1 Satz 3 bereits durchgeführten Maßnah-
1. eine Erklärung, ob über sein Vermögen ein Insol- men und deren arbeitsmarktliche Ergebnisse und
venzverfahren eröffnet, beantragt oder die Eröffnung
mangels Masse abgelehnt wurde, 4. Bewertungen des Trägers durch Teilnehmende und
Betriebe.
2. eine Darstellung seiner Organisations- und Perso-
nalstruktur sowie der Eignung dieser Strukturen für (3) Damit die fachkundige Stelle beurteilen kann, ob
die Durchführung von Maßnahmen der Arbeitsförde- die Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung der
rung, Leitung sowie der Lehr- und Fachkräfte nach § 178
Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine
3. eine Darstellung der Eignung seiner von den Teilneh-
erfolgreiche Durchführung einer Maßnahme erwarten
menden zu nutzenden Räumlichkeiten und
lassen, erhält sie von dem Träger grundsätzlich fol-
4. eine Übersicht über sein aktuelles Angebot an Maß- gende Angaben und Nachweise:
nahmen.
1. zur Person sowie zur Aus- und Weiterbildung der
Damit die fachkundige Stelle die Zuverlässigkeit des Leitung sowie der Lehr- und Fachkräfte, einschließ-
Trägers beurteilen kann, erhält sie von dem Träger lich ihres beruflichen Werdegangs und ihrer prak-
grundsätzlich folgende Angaben und Nachweise: tischen Berufserfahrung im Fachbereich,
1. bei natürlichen Personen Name, Geburtsdatum, Ge- 2. zur pädagogischen Eignung der Lehr- und Fachkräfte,
burtsort, zustellungsfähige Anschrift, Anschrift des einschließlich ihrer methodisch-didaktischen Kom-
Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen petenz, und
aus die Maßnahmen der Arbeitsförderung angebo-
ten werden sollen, sowie bei juristischen Personen 3. Bewertungen der Lehr- und Fachkräfte durch Teil-
und Personengesellschaften Name, Geburtsdatum nehmende.
und Geburtsort der Vertreterinnen oder der Vertreter (4) Ein System zur Sicherung der Qualität nach § 178
nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag, Nummer 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch liegt
Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, vor, wenn durch zielgerichtete und systematische Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2012 505
fahren und Maßnahmen die Qualität der Leistungen ge- (2) Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht jähr-
währleistet und kontinuierlich verbessert wird. Damit lich die durchschnittlichen Kostensätze nach § 179 Ab-
die fachkundige Stelle das Vorliegen der Voraussetzun- satz 1 Satz 2 und § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des
gen beurteilen kann, erhält sie von dem Träger eine Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
Dokumentation grundsätzlich (3) Bei der Prüfung nach § 179 Absatz 1 Satz 1
1. zu einem kundenorientierten und auf Eingliederung Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, ob
in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt gerichteten die Kosten einer Maßnahme angemessen sind, berück-
Leitbild, sichtigt die fachkundige Stelle insbesondere die Maß-
2. zur Unternehmensorganisation und -führung, ein- nahmekonzeption, einschließlich ihrer Kalkulation.
schließlich der Festlegung von Unternehmenszielen (4) Bei der Prüfung, ob die Kosten einer Maßnahme
und der Durchführung eigener Prüfungen zur Funk- nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 des Dritten Bu-
tionsweise des Unternehmens, ches Sozialgesetzbuch die durchschnittlichen Kosten-
3. zu einem zielorientierten Konzept zur Qualifizierung sätze nach § 179 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches
und Fortbildung der Leitung und der Lehr- und Fach- Sozialgesetzbuch nicht unverhältnismäßig übersteigen,
kräfte, sind die Besonderheiten der Maßnahme und ihre inhalt-
liche Qualität zu berücksichtigen.
4. zu Zielvereinbarungen, einschließlich der Messung
der Zielerreichung und der Steuerung fortlaufender (5) Soweit eine Maßnahme zugelassen werden soll,
Optimierungsprozesse auf Grundlage erhobener für deren Durchführung eine Berechtigung erforderlich
Kennzahlen und Indikatoren, ist, ist diese der fachkundigen Stelle vorzulegen.
5. zur Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Entwicklun- (6) Die fachkundige Stelle kann Maßnahmebausteine
gen bei Konzeption und Durchführung von Maßnah- zulassen. Die Zulassung gilt auch für eine aus zugelas-
men der Arbeitsförderung, senen Maßnahmebausteinen bestehende Maßnahme,
wenn der Träger gewährleistet, dass diese Maßnahme
6. zu den Methoden zur Förderung der individuellen
individuell auf die Bedürfnisse der Teilnehmenden und
Entwicklungs-, Eingliederungs- und Lernprozesse
des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes abgestimmt ist,
der Teilnehmenden,
und sie die Voraussetzungen des § 45 oder der §§ 81
7. zu den Methoden der Bewertung der durchgeführten und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt.
Maßnahmen sowie ihrer arbeitsmarktlichen Ergeb-
nisse, §4
8. zur Art und Weise der kontinuierlichen Zusammen- Ergänzende Anforderungen
arbeit mit Dritten und der ständigen Weiterentwick- an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
lung dieser Zusammenarbeit und
(1) Soweit Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
9. zu einem systematischen Beschwerdemanagement, nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozial-
einschließlich der Berücksichtigung regelmäßiger gesetzbuch zugelassen werden sollen, die auf Berufs-
Befragungen der Teilnehmenden. abschlüsse in anerkannten Ausbildungsberufen oder
(5) Die vertraglichen Vereinbarungen nach § 178 bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufen vor-
Nummer 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sollen bereiten, ist der fachkundigen Stelle eine Bestätigung
vorsehen, dass den Teilnehmenden nach Abschluss der der zuständigen Stelle oder der zuständigen Aufsichts-
Maßnahme eine Teilnahmebescheinigung mit Angaben behörde über die Eignung des Trägers als Ausbildungs-
zum Inhalt, zeitlichen Umfang und Ziel der Maßnahme stätte vorzulegen.
ausgehändigt wird. (2) Die Bundesagentur für Arbeit soll ihre Zustim-
(6) Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zu- mung nach § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Drit-
lassung für den Fachbereich nach § 5 Absatz 1 Satz 3 ten Buches Sozialgesetzbuch von einem besonderen
Nummer 6 vorliegen, beschränkt sich auf die in § 178 arbeitsmarktpolitischen Interesse an der Maßnahme
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in dieser Ver- und dem Nachweis notwendiger überdurchschnittlicher
ordnung festgelegten Anforderungen an Träger. technischer, organisatorischer oder personeller Auf-
(7) Sofern der Träger im Einzelfall keine Angaben aus wendungen für die Durchführung der Maßnahme ab-
seiner bisherigen Tätigkeit machen kann, hat er gegen- hängig machen.
über der fachkundigen Stelle in geeigneter Weise dar-
zulegen, wie die jeweilige Anforderung erfüllt werden §5
wird. Zulassungsverfahren
(1) Im Rahmen der Trägerzulassung prüft die fach-
§3
kundige Stelle das Vorliegen der Anforderungen des
Maßnahmezulassung § 2 Absatz 1 bis 6 ortsbezogen und bezogen auf den
(1) Eine Maßnahme lässt nach § 179 Absatz 1 Satz 1 jeweiligen Fachbereich. Die ortsbezogene Prüfung be-
Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine zieht die Standorte des Trägers mit ein. Die jeweiligen
erfolgreiche Teilnahme erwarten, wenn Fachbereiche sind:
1. Ziele, Dauer und Inhalte der Maßnahme jeweils auf 1. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Ein-
die Voraussetzungen der Zielgruppe und das Maß- gliederung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
nahmeziel hin konzipiert sind und bis 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
2. sie aktuelle Entwicklungen des Ausbildungs- und 2. ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsver-
Arbeitsmarktes berücksichtigt. mittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung
506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2012
nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 des Dritten (7) § 181 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetz-
Buches Sozialgesetzbuch, buch gilt für eine aus zugelassenen Maßnahmebau-
steinen bestehende Maßnahme entsprechend. Die von
3. Maßnahmen der Berufswahl und Berufsausbildung
der fachkundigen Stelle nach § 181 Absatz 7 des Drit-
nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels
ten Buches Sozialgesetzbuch zu setzende Frist ist so
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
zu wählen, wie es erforderlich ist, um die rechtlichen
4. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach Anforderungen schnellstmöglich zu erfüllen und die er-
dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels des neute Durchführung nicht rechtmäßiger Maßnahmen zu
Dritten Buches Sozialgesetzbuch, verhindern.
5. Transferleistungen nach den §§ 110 und 111 des (8) Die Prüfung der Durchführung von Maßnahmen
Dritten Buches Sozialgesetzbuch, und die Beobachtung des Erfolgs dieser Maßnahmen
obliegen nach § 183 des Dritten Buches Sozialgesetz-
6. Maßnahmen zur Teilhabe behinderter Menschen am buch allein der Agentur für Arbeit. Die fachkundige
Arbeitsleben nach dem Siebten Abschnitt des Drit- Stelle prüft im Rahmen des § 181 Absatz 7 des Dritten
ten Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Buches Sozialgesetzbuch, ob die ihr gemäß § 183 Ab-
(2) Im Rahmen der Maßnahmezulassung prüft die satz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mitgeteil-
fachkundige Stelle das Vorliegen der Anforderungen ten Erkenntnisse Auswirkungen auf die Zulassung haben.
der §§ 3 und 4 ortsbezogen. Absatz 1 Satz 2 gilt ent-
sprechend. §6
(3) Die Referenzauswahl nach § 181 Absatz 3 des Zusammenarbeit
Dritten Buches Sozialgesetzbuch beruht auf einer un- (1) Die Akkreditierungsstelle, die fachkundigen Stel-
abhängigen, repräsentativen Stichprobenauswahl der len und die Bundesagentur für Arbeit arbeiten in allen
fachkundigen Stelle. Die Referenzauswahl kann durch- Fragen der Zulassung von Trägern und Maßnahmen
geführt werden für die Prüfung von Maßnahmen, deren vertrauensvoll zusammen.
Kosten die Durchschnittskostensätze nach § 179 Ab- (2) Die Bundesagentur für Arbeit kann den fachkun-
satz 1 Satz 2 oder § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 digen Stellen Umsetzungshinweise zur Verfügung stel-
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht über- len, die diese bei der Prüfung berücksichtigen. Sie hat
steigen. dabei die Empfehlungen des Beirats nach § 182 des
(4) Die Dauer der Zulassung von Maßnahmen richtet Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten.
sich nach den voraussichtlichen Entwicklungen am
Ausbildungs- und Arbeitsmarkt. Sie soll auf längstens §7
drei Jahre befristet werden. Sie kann auf längstens fünf Übergangsregelung
Jahre befristet werden, sofern die Entwicklung auf dem Empfehlungen des Anerkennungsbeirats nach der
Ausbildungs- und Arbeitsmarkt voraussichtlich keine Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbil-
wesentlichen Auswirkungen auf die Maßnahme hat. dung vom 16. Juni 2004 (BGBl. I S. 1100) in der bis zum
(5) Änderungen, die der Träger der fachkundigen 31. März 2012 gültigen Fassung gelten bis zum Wirk-
Stelle nach § 181 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit samwerden neuer Empfehlungen fort, sofern sie nicht
§ 177 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch den gesetzlichen Regelungen des Dritten Buches Sozial-
mitzuteilen hat, sind insbesondere solche, die die gesetzbuch und dieser Verordnung widersprechen.
Standorte des Trägers, seine Fachbereiche und die
Durchführung der Maßnahme betreffen. §8
(6) Dem Zertifikat nach § 181 Absatz 6 Satz 2 Num- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
mer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Zulas- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
sung des Trägers ist eine Anlage beizufügen, in der die in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anerkennungs- und Zulas-
Standorte mit den jeweiligen Fachbereichen aufgeführt sungsverordnung – Weiterbildung vom 16. Juni 2004
sind und die fortlaufend aktualisiert wird. Satz 1 gilt ent- (BGBl. I S. 1100), die durch Artikel 453 der Verordnung
sprechend für die Zertifikate nach § 181 Absatz 6 Satz 2 vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
Nummer 2 und 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 2. April 2012
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2012 507
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2012
– 2 BvL 4/09 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 10 Absatz 1 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der frühe-
ren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz – PostPersRG) in der
Fassung des Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a des Ersten Gesetzes zur
Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes vom 9. November 2004 (Bundes-
gesetzblatt Teil I Seite 2774) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 17. März 2012
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Februar 2012
– 1 BvL 14/07 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Gesetzes zur Gewährung eines
Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeld-
gesetzes (Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. November 1995 (Gesetz- und Verordnungsblatt
Seite 818), Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Bayerischen Gesetzes
zur Zahlung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundes-
erziehungsgeldgesetzes vom 26. März 2001 (Gesetz- und Verordnungsblatt
Seite 76), Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Bayerischen Gesetzes zur
Zahlung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundes-
erziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April
2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 133) und Artikel 1 Absatz 1 Satz 1
Nummer 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Bayerischen Landeserzie-
hungsgeldes vom 9. Juli 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 442) sind
mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
2. Ersetzt der Gesetzgeber die verfassungswidrigen Regelungen nicht bis zum
31. August 2012 durch eine Neuregelung, tritt Nichtigkeit der beanstandeten
Vorschriften ein.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 23. März 2012
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2012 507
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2012
– 2 BvL 4/09 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 10 Absatz 1 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der frühe-
ren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz – PostPersRG) in der
Fassung des Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a des Ersten Gesetzes zur
Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes vom 9. November 2004 (Bundes-
gesetzblatt Teil I Seite 2774) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 17. März 2012
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Februar 2012
– 1 BvL 14/07 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Gesetzes zur Gewährung eines
Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeld-
gesetzes (Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. November 1995 (Gesetz- und Verordnungsblatt
Seite 818), Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Bayerischen Gesetzes
zur Zahlung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundes-
erziehungsgeldgesetzes vom 26. März 2001 (Gesetz- und Verordnungsblatt
Seite 76), Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Bayerischen Gesetzes zur
Zahlung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundes-
erziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April
2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 133) und Artikel 1 Absatz 1 Satz 1
Nummer 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Bayerischen Landeserzie-
hungsgeldes vom 9. Juli 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 442) sind
mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
2. Ersetzt der Gesetzgeber die verfassungswidrigen Regelungen nicht bis zum
31. August 2012 durch eine Neuregelung, tritt Nichtigkeit der beanstandeten
Vorschriften ein.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 23. März 2012
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2012
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 30. März 2012
Auf Grund des § 6a Absatz 2 des Gebrauchsmuster- 14. „Battery + Storage 2012 – Internationale Fach-
gesetzes, der durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes messe für Batterie- und Energiespeicher-Techno-
vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) eingefügt worden logien“
ist, des § 35 Absatz 3 des Markengesetzes vom 25. Ok- vom 8. bis 10. Oktober 2012 in Stuttgart
tober 1994 (BGBl. I S. 3082) und des § 15 Absatz 2 des 15. „ALUMINIUM 2012 – 9. Weltmesse & Kongress“
Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 vom 9. bis 11. Oktober 2012 in Düsseldorf
(BGBl. I S. 390) wird bekannt gemacht:
16. „COMPOSITES EUROPE – 7. Europäische Fach-
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird messe & Forum für Verbundstoffe, Technologie
für die folgenden Ausstellungen gewährt: und Anwendungen“
1. „i-Mobility 2012 – Ausstellung für intelligente vom 9. bis 11. Oktober 2012 in Düsseldorf
Mobilität“ 17. „REHACARE International – Rehabilitation - Prä-
vom 12. bis 15. April 2012 in Stuttgart vention - Integration - Pflege – Internationale Fach-
2. „Internationale Mineralien- und Fossilienbörse messe und Kongress“
2012“ vom 10. bis 13. Oktober 2012 in Düsseldorf
vom 13. bis 15. April 2012 in Stuttgart 18. „DMS EXPO 2012 – Leitmesse für Enterprise Con-
3. „PerMediCon – Interdisziplinärer Kongress mit tent Management“
begleitender Ausstellung zur personalisierten vom 23. bis 25. Oktober 2012 in Stuttgart
Medizin“ 19. „IT & Business 2012 – Fachmesse für Software, In-
vom 19. bis 20. Juni 2012 in Köln frastruktur & IT-Services“
vom 23. bis 25. Oktober 2012 in Stuttgart
4. „LOPE-C 2012 – 4. Internationale Konferenz und
Fachmesse für organische und gedruckte Elek- 20. „ORGATEC 2012 – MODERN OFFICE & OBJECT“
tronik“ vom 23. bis 27. Oktober 2012 in Köln
vom 19. bis 21. Juni 2012 in München 21. „viscom frankfurt 2012 – Internationale Fachmesse
5. „51. Internationaler CARAVAN SALON Düsseldorf“ für visuelle Kommunikation, Technik und Design“
vom 24. August bis 2. September 2012 in Düssel- vom 25. bis 27. Oktober 2012 in Frankfurt am Main
dorf 22. „iENA 2012 – Internationale Fachmesse „Ideen-Er-
6. „TourNatur – Wander- und Trekkingmesse“ findungen-Neuheiten“ “
vom 31. August bis 2. September 2012 in Düssel- vom 1. bis 4. November 2012 in Nürnberg
dorf 23. „IMPORT SHOP BERLIN“
7. „IFA – CONSUMER ELECTRONICS UNLIMITED“ vom 7. bis 11. November 2012 in Berlin
vom 31. August bis 5. September 2012 in Berlin 24. „Brau Beviale 2012 – Raw Materials - Technologies -
Logistics - Marketing“
8. „FA!R 2012 – MESSE ZUM FAIREN HANDEL“
vom 13. bis 15. November 2012 in Nürnberg
vom 7. bis 9. September 2012 in Dortmund
25. „COMPAMED 2012 – High tech solutions for medi-
9. „ILA Berlin Air Show“ cal technology – 21. Internationale Fachmesse“
vom 11. bis 16. September 2012 in Selchow vom 14. bis 16. November 2012 in Düsseldorf
10. „Inter-tabac – Internationale Fachmesse für Tabak- 26. „MEDICA 2012 – Weltforum der Medizin – Interna-
waren & Raucherbedarf“ tionale Fachmesse und Kongress“
vom 14. bis 16. September 2012 in Dortmund vom 14. bis 17. November 2012 in Düsseldorf
11. „Sicherheit + Automation 2012 – 8. Konstrukteurs- 27. „Internationale Mineralien- und Fossilienbörse
tag mit begleitender Fachausstellung“ 2012“
am 18. September 2012 in Stuttgart vom 16. bis 18. November 2012 in Stuttgart
12. „64. IAA Nutzfahrzeuge – Internationale Automobil- 28. „ANIMAL 2012 – Ausstellung für Heimtierhaltung“
Ausstellung – Pressetage“ vom 17. bis 18. November 2012 in Stuttgart
vom 18. bis 19. September 2012 in Hannover
29. „Familie & Heim 2012 – Süddeutschlands große
13. „Fachdental Südwest 2012“ Einkaufs- und Erlebnismesse“
vom 28. bis 29. September 2012 in Stuttgart vom 17. bis 25. November 2012 in Stuttgart
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2012 509
30. „Die Besten Jahre 2012 – Die Messe zum 35. „hair & style management 2012 – Fachmesse für
Aktivbleiben“ Friseurbedarf, Kosmetik, Nageldesign, Salon-Ma-
vom 19. bis 20. November 2012 in Stuttgart nagement, Mode und Meisterschaften“
vom 2. bis 3. Dezember 2012 in Stuttgart
31. „Hobby & Elektronik 2012 – Süddeutschlands
größte Messe für Computer und Elektronik“ 36. „51. PSI 2013 – Europäische Leitmesse der Werbe-
vom 22. bis 25. November 2012 in Stuttgart artikelbranche“
vom 9. bis 11. Januar 2013 in Düsseldorf
32. „Kreativ- & Bastelwelt 2012 – Süddeutschlands
größte Kreativmesse“ 37. „64. Spielwarenmesse International Toy Fair Nürn-
vom 22. bis 25. November 2012 in Stuttgart berg 2013“
vom 30. Januar bis 4. Februar 2013 in Nürnberg
33. „Modell Süd 2012 – Ausstellung für Modellbahnen, mit „Neuheitenschau“
Auto-, Flug- und Schiffsmodellbau“ am 29. Januar 2013 in Nürnberg
vom 22. bis 25. November 2012 in Stuttgart
38. „REHAB INTERNATIONAL – 17. Internationale
34. „Süddeutsche Spielemesse 2012 – Süddeutsch- Fachmesse für Rehabilitation, Therapie und Prä-
lands größte Spielemesse“ vention“
vom 22. bis 25. November 2012 in Stuttgart vom 25. bis 27. April 2013 in Karlsruhe
Berlin, den 30. März 2012
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s
510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2012
Berichtigung
der Verordnung über die Prüfung zu anerkannten
Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft
Vom 15. März 2012
Die Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in
der Finanzdienstleistungswirtschaft vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 274) ist wie
folgt zu berichtigen:
In § 10 Absatz 5 Satz 5 Nummer 3 und in § 12 Absatz 5 Satz 1 ist jeweils das
Wort „Altersversorung“ durch das Wort „Altersversorgung“ zu ersetzen.
Bonn, den 15. März 2012
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Bischoff
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 6, ausgegeben am 8. März 2012
Tag Inhalt Seite
4. 3. 2012 Gesetz zu dem Protokoll vom 17. Mai 2011 zur Änderung des Abkommens vom 3. Mai 2006
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . 154
GESTA: XD037
25. 1. 2012 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr . . . . . . 158
29. 2. 2012 Bekanntmachung der deutsch-armenischen Vereinbarung über die Ausbildung von Angehörigen der
Streitkräfte der Republik Armenien und Mitarbeitern des Verteidigungsministeriums der Republik
Armenien in Einrichtungen der Bundeswehr im Rahmen der Militärischen Ausbildungshilfe . . . . . . . . 158
29. 2. 2012 Bekanntmachung der deutsch-mazedonischen Vereinbarung über die Entsendung eines militärischen
Beraters an das Mazedonische Ministerium der Verteidigung und der Änderungsvereinbarung hierzu 162
2. 3. 2012 Bekanntmachung von Berichtigungen zur Neufassung der Ordnung für die internationale Eisenbahn-
beförderung gefährlicher Güter (RID 2007) sowie zu den mit der 14., 15. und 16. RID-Änderungs-
verordnung veröffentlichten Änderungen des RID . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168
13. 2. 2012 Berichtigung der Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Inter-
nationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176