462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2012
Gesetz
zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund
und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 15. März 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- tragung eines Amtes in einem Dienstverhältnis auf
sen: Zeit.
Artikel 1 § 19b
Änderung des Besoldung bei
Bundesbesoldungsgesetzes Wechsel in den Dienst des Bundes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der (1) Verringert sich auf Grund einer Versetzung,
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), die auf Antrag erfolgt, die Summe aus dem Grund-
das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. De- gehalt, den grundgehaltsergänzenden Zulagen, den
zember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, nicht als Einmalzahlung gewährten Leistungsbezü-
wird wie folgt geändert: gen nach Landesregelungen, die § 33 entsprechen,
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: und der auf diese Beträge entfallenden Sonderzah-
lung, ist eine Ausgleichszulage zu gewähren.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
(2) Die Ausgleichszulage bemisst sich nach dem
„Inhaltsübersicht“.
Unterschied zwischen den Summen nach Absatz 1
b) Die Angabe zum 2. Abschnitt 1. Unterabschnitt in der bisherigen Verwendung und in der neuen
wird wie folgt gefasst: Verwendung zum Zeitpunkt der Versetzung. Sie
„1. Unterabschnitt: Allgemeine 18 bis 19b“. verringert sich bei jeder Erhöhung des Grundgehal-
Grundsätze tes um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.
(3) Bei einer Versetzung aus dienstlichen Grün-
c) Die Angabe zum 4. Abschnitt wird wie folgt ge- den, einer Übernahme oder einem Übertritt gelten
fasst: die Absätze 1 und 2 entsprechend. Zur Bestim-
„4. Abschnitt: Zulagen, Prämien, 42 bis 51“. mung der Ausgleichszulage ist in diesen Fällen
Zuschläge, Ver- auch eine in der bisherigen Verwendung nach Lan-
gütungen desrecht gewährte Ausgleichszulage oder eine an-
dere Leistung einzubeziehen, die für die Verringe-
2. Die Überschrift des § 1 wird wie folgt gefasst: rung von Grundgehalt und grundgehaltsergänzen-
„§ 1 den Zulagen zustand. Die Ausgleichszulage nach
Anwendungsbereich“. den Sätzen 1 und 2 ist ruhegehaltfähig, soweit sie
ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. Als Be-
3. § 19a wird durch die folgenden §§ 19a und 19b standteil der Versorgungsbezüge verringert sie sich
ersetzt: bei jeder auf das Grundgehalt bezogenen Erhöhung
„§ 19a der Versorgungsbezüge um ein Drittel des Erhö-
Besoldung bei hungsbetrages.“
Verleihung eines anderen Amtes 4. § 23 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Verringert sich während eines Dienstverhältnis- „(2) Soweit für die Zulassung zur Laufbahn des
ses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt durch Ver- gehobenen technischen Verwaltungsdienstes ein
leihung eines anderen Amtes aus Gründen, die mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschul-
nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu ver- studium oder ein gleichwertiger Abschluss gefor-
treten sind, ist abweichend von § 19 das Grundge- dert wird, ist das Eingangsamt für Beamte mit ei-
halt zu zahlen, das dem Besoldungsempfänger bei nem solchen Abschluss der Besoldungsgruppe
einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestan- A 10 oder A 11 zuzuweisen. Für Beamte des geho-
den hätte; die nicht als Einmalzahlung gewährten benen naturwissenschaftlichen Dienstes mit einem
Leistungsbezüge nach § 33 gelten insoweit als Abschluss nach Satz 1 in einem Studiengang, bei
Grundgehalt. Satz 1 gilt entsprechend bei einem dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder
Wechsel eines Beamten in das Dienstverhältnis ei- der Informationstechnik überwiegen, ist das Ein-
nes Richters oder bei einem Wechsel eines Richters gangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder A 10
in das Dienstverhältnis eines Beamten. Verände- zuzuweisen. Satz 2 gilt auch für Beamte in techni-
rungen in der Bewertung des bisherigen Amtes schen Fachverwendungen in Sonderlaufbahnen
bleiben unberücksichtigt. Die Sätze 1 und 2 gelten des gehobenen Dienstes mit einem Abschluss in
entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertra- einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang
gung einer anderen Funktion. Die Sätze 1 bis 3 gel- oder in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus
ten nicht im Fall des § 24 Absatz 6 Satz 3 des den Bereichen der Informatik oder der Informati-
Bundesbeamtengesetzes sowie im Fall der Über- onstechnik überwiegen; bei einem Abschluss in
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einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
kann auch das Eingangsamt A 11 zugewiesen wer- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
den.“
„1. Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach
5. § 27 wird wie folgt geändert: Absatz 1 Satz 2,“.
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
„Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für cc) Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2
1. die Versetzung, die Übernahme und den bis 5.
Übertritt in den Dienst des Bundes, c) In Absatz 3 wird nach den Wörtern „Absatz 2
2. den Wechsel aus einem Amt der Bundesbe- Nummer 1“ die Angabe „oder 2“ gestrichen.
soldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt 7. § 38 wird wie folgt geändert:
der Bundesbesoldungsordnung A sowie
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
3. die Einstellung eines ehemaligen Beamten,
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf
Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsord- 1. die Versetzung, die Übernahme und den
nung A.“ Übertritt in den Dienst des Bundes,
b) In Absatz 4 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch 2. den Wechsel aus einem Amt der Bundesbe-
die Wörter „ ; bei einer Ernennung nach diesem soldungsordnungen A, B, W oder C in ein Amt
Monat werden Kinderbetreuungs- und Pflegezei- der Bundesbesoldungsordnung R sowie
ten nach § 28 Absatz 1 Satz 2 wie Erfahrungs- 3. die Einstellung eines ehemaligen Beamten,
zeiten anerkannt.“ ersetzt. Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf
6. § 28 wird wie folgt geändert: Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsord-
nung R.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „die
8. § 40 wird wie folgt geändert:
Zulassung zu der Laufbahn“ durch die
Wörter „den Erwerb der Laufbahnbefä- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
higung“ ersetzt. „(1) Zur Stufe 1 gehören:
bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
„2. Zeiten von mindestens vier Mona- 2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
ten bis zu insgesamt zwei Jahren, 3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten
in denen Wehrdienst, Zivildienst, sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren
Bundesfreiwilligendienst, Entwick- Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist,
lungsdienst oder ein freiwilliges so- wenn sie dem früheren Ehegatten aus der
ziales oder ökologisches Jahr ge- letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
leistet wurde,“.
4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Kind nicht nur vorübergehend in ihre Woh-
„Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich: nung aufgenommen haben, für das ihnen Kin-
1. Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu dergeld nach dem Einkommensteuergesetz
drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreu- oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zu-
ungszeiten), steht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64
und 65 des Einkommensteuergesetzes oder
2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgeset-
ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen zes zustehen würde, sowie andere Beamte,
nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegerel- Richter und Soldaten, die eine Person nicht
tern, Ehegatten, Geschwistern oder Kin- nur vorübergehend in ihre Wohnung aufge-
dern) von bis zu drei Jahren für jeden na- nommen haben, weil sie aus beruflichen oder
hen Angehörigen (Pflegezeiten).“ gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedür-
cc) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „2“ fen.
durch die Angabe „3“ ersetzt. Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind
dd) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „und 2“ auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Sol-
durch die Angabe „und 3“ ersetzt und wer- dat es auf seine Kosten anderweitig unterge-
den nach der Angabe „Absatz 2“ die Wörter bracht hat, ohne dass dadurch die häusliche
„Nummer 2 bis 5“ eingefügt. Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Be-
ee) In dem neuen Satz 6 werden nach dem Wort anspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 An-
„Personalbedarfs,“ die Wörter „mit bis zu spruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen
drei Jahren“ eingefügt. Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffent-
lichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der
ff) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „2 Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen
und 5“ durch die Angabe „3 und 6“ ersetzt. in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Fa-
gg) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „und 2“ milienzuschlag der Stufe 1 oder eine entspre-
durch die Angabe „bis 3“ ersetzt. chende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1
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des für den Beamten, Richter oder Soldaten Fall verringern sich die Obergrenzen nach Absatz 3
maßgebenden Familienzuschlages nach der Satz 1 um die Hälfte. Der Zuschlag wird nicht ge-
Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.“ währt, wenn die bisherige Wohnung im Einzugsge-
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ ; § 32 biet (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Bun-
Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes desumzugskostengesetzes) liegt.
gilt entsprechend“ durch die Wörter „ , wenn an- (5) Bei der Entscheidung über die Gewährung
dere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 und die Höhe des Zuschlags sowie den Zeitraum,
bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder für den der Zuschlag gewährt wird, sind insbeson-
einer der folgenden Stufen gehörten“ ersetzt. dere zu berücksichtigen:
c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „ha- 1. die Bedeutung des Dienstpostens,
ben“ die Wörter „ , wenn Beamte, Richter oder 2. die Dringlichkeit der Besetzung des Dienstpos-
Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe tens,
aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst
gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag 3. die Bewerberlage,
erhielten“ eingefügt. 4. die mit dem Dienstposten verbundenen Anforde-
9. Die Überschrift des 4. Abschnitts wird wie folgt ge- rungen,
fasst: 5. die fachlichen Qualifikationen des Bewerbers.
„4. Abschnitt Die Entscheidung und ihre wesentlichen Gründe
Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen“. sind zu dokumentieren.
10. Nach § 42a wird folgender § 43 eingefügt: (6) Der Zuschlag wird nicht weitergezahlt
„§ 43 1. während Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbe-
züge,
Personalgewinnungszuschlag
2. während eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung
(1) Ein nicht ruhegehaltfähiger Personalgewin-
der Dienstbezüge zu Beginn des dritten auf den
nungszuschlag kann Beamten und Soldaten ge-
Beginn des Sonderurlaubs folgenden Monats,
währt werden, um einen Dienstposten anforde-
rungsgerecht besetzen zu können. Bei der Verset- 3. während einer Unterbrechung der Wahrnehmung
zung eines Beamten in den Dienst des Bundes darf des Dienstpostens bei einer Erkrankung ein-
der Zuschlag nur gewährt werden, wenn an ihr ein schließlich einer Heilkur ab dem dritten Monat,
dringendes Interesse des Bundes besteht. der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt; be-
ruht die Erkrankung einschließlich der Heilkur auf
(2) Der Zuschlag kann für höchstens 48 Monate
einem Dienstunfall, wird der Zuschlag weiterge-
entweder als Monatsbetrag oder als Einmalzahlung
währt bis zum Ende des sechsten Monats, der
gewährt werden. Die Einmalzahlung kann in Teilbe-
auf den Eintritt der Unterbrechung folgt; § 19
träge aufgeteilt werden. Der Zuschlag kann einma-
Absatz 2 der Erschwerniszulagenverordnung in
lig erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzun-
der am 22. März 2012 geltenden Fassung gilt
gen des Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen.
entsprechend,
Unter Ausschluss der Möglichkeit einer erneuten
Gewährung kann der Zuschlag abweichend von 4. bei einem Wechsel des Dienstpostens, wenn für
Satz 1 für höchstens 72 Monate gewährt werden. den neuen Dienstposten die Voraussetzungen
Die Höhe des Zuschlags sowie Beginn und Ende nach Absatz 1 nicht vorliegen,
des Gewährungszeitraums sind festzusetzen. 5. bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ab-
(3) Bei Begründung eines Dienstverhältnisses lauf des nach Absatz 2 Satz 5 festgesetzten
nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 gelten für den Zeitraums.
Zuschlag für jeden Monat der Gewährung folgende Erfolgt der Wechsel des Dienstpostens nach Satz 1
Obergrenzen: Nummer 4 aus dienstlichen Gründen, die vom Be-
1. in den Besoldungsgruppen der Bundesbesol- amten oder Soldaten nicht zu vertreten sind, kann
dungsordnung A und in den Besoldungsgrup- der Zuschlag aus Billigkeitsgründen ganz oder teil-
pen R 1 und R 2 20 vom Hundert des Grund- weise weitergewährt werden.
gehaltes der Stufe 1 der entsprechenden Be- (7) In den Fällen des Absatzes 6 ist der als Ein-
soldungsgruppe sowie in der Besoldungsgrup- malzahlung gewährte Zuschlag anteilig zurückzu-
pe W 1 20 vom Hundert des Grundgehaltes, zahlen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeits-
2. in den Besoldungsgruppen der Bundesbesol- gründen ganz oder teilweise abgesehen werden.
dungsordnung B und in den Besoldungsgrup- (8) Für den Zuschlag gilt § 6 Absatz 1 entspre-
pen R 3 und höher 15 vom Hundert des Grund- chend. Ändert sich während des Zeitraums, für den
gehaltes der entsprechenden Besoldungs- der Zuschlag gewährt wird, die individuelle Arbeits-
gruppe. zeit, ändert sich der Zuschlag entsprechend. Ab-
Maßgeblich ist jeweils das bei der Gewährung des satz 7 gilt entsprechend.
Zuschlags geltende Grundgehalt. (9) Der Zuschlag wird nicht gewährt neben einer
(4) Der Zuschlag kann auch bei einem bereits Prämie nach § 43a und einem Zuschlag nach § 53
bestehenden Dienstverhältnis nach § 1 Absatz 1 Absatz 1 Satz 5 zur Sicherung einer anforderungs-
Nummer 1 und 3 zur Unterstützung der Besetzung gerechten Besetzung von Dienstposten im Aus-
eines Dienstpostens gewährt werden. In diesem land.
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(10) Die Entscheidungen nach dieser Vorschrift b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr be-
stimmte Stelle. aa) In Nummer 2 Buchstabe c werden nach dem
Wort „hat“ die Wörter „ , ungeachtet der zeit-
(11) Die Ausgaben für die Zuschläge eines lichen Beschränkung nach § 63 Absatz 1
Dienstherrn dürfen 0,3 vom Hundert der im jeweili- Satz 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 Satz 1
gen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten Nummer 2 Buchstabe b des Einkommen-
jährlichen Besoldungsausgaben, zuzüglich der im steuergesetzes“ eingefügt.
Rahmen einer flexibilisierten Haushaltsführung für
diesen Zweck erwirtschafteten Mittel, nicht über- bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
schreiten. die Wörter „ ; dies gilt bei gesetzlicher oder
sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewäh-
(12) Das Bundesministerium des Innern prüft die rung nicht, wenn für den Unterhalt der auf-
Anwendung und die Wirkung des Zuschlags bis genommenen Person Mittel zur Verfügung
zum 31. Dezember 2016.“ stehen, die den in § 8 Absatz 1 Nummer 1
11. Der bisherige § 43 wird § 43a und in Absatz 8 wer- des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ge-
den die Wörter „der Absätze 6 und 7“ durch die nannten Monatsbetrag übersteigen.“ ersetzt.
Wörter „des Absatzes 6 oder des Absatzes 7“ er-
15. In § 55 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „und“ durch
setzt.
ein Komma und der Punkt am Ende durch die Wör-
12. Nach § 50a wird folgender § 50b eingefügt: ter „sowie der Zulagen und Vergütungen, deren je-
„§ 50b weilige besondere Voraussetzungen auch bei Ver-
wendung im Ausland vorliegen.“ ersetzt.
Vergütung für
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft von 16. Nach § 56 wird folgender § 57 eingefügt:
Sanitätsoffizieren in Bundeswehrkrankenhäusern
„§ 57
(1) Das Bundesministerium des Innern wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einverneh- Auslandsverpflichtungsprämie
men mit dem Bundesministerium der Verteidigung (1) Werden bei besonderen Verwendungen im
und dem Bundesministerium der Finanzen die Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit inner-
Gewährung einer Vergütung für Sanitätsoffiziere in halb eines Staates, die der höchsten Stufe des Aus-
Bundeswehrkrankenhäusern mit Dienstbezügen landsverwendungszuschlags zugeordnet sind, auf
nach der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln Grund des Zusammentreffens von Zahlungen von
für Zeiten dritter Seite und Ansprüchen nach deutschem
1. eines Bereitschaftsdienstes außerhalb der regel- Recht für materielle Mehraufwendungen und imma-
mäßigen Arbeitszeit, terielle Belastungen sowie für Reisekosten unter-
schiedliche auslandsbezogene Gesamtleistungen
2. einer Rufbereitschaft, gewährt, kann bei einer Verpflichtung zu einer Ver-
3. einer tatsächlichen Inanspruchnahme während wendung mit mindestens sechs Monaten Dauer
einer Rufbereitschaft. (Mindestverpflichtungszeit) in der Verwendung mit
der niedrigeren auslandsbezogenen Gesamtleis-
(2) Zeiten eines Bereitschaftsdienstes werden
tung eine Prämie gewährt werden. Der Höchstbe-
entsprechend der durchschnittlich anfallenden tat-
trag der Prämie entspricht dem Unterschiedsbetrag
sächlichen Inanspruchnahme pauschal berücksich-
zur höheren auslandsbezogenen Gesamtleistung
tigt. Zeiten einer Rufbereitschaft, die 10 Stunden
im auf die Verpflichtung folgenden Verwendungs-
im Kalendermonat übersteigen, werden zu einem
zeitraum. Für die Mindestverpflichtungszeit sind
Achtel berücksichtigt. Zeiten einer tatsächlichen
frühere Verwendungen nach Satz 1 ab 1. Juni 2007
Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft
zu berücksichtigen.
werden vollständig berücksichtigt. Zeiten einer
Tätigkeit, für die Gebühren nach der Gebührenord- (2) Für die Zahlung der Prämie gilt § 56 Absatz 2
nung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahn- Satz 6 und 7 entsprechend. Die Prämie darf nur ge-
ärzte berechnet werden können, bleiben unberück- zahlt werden, wenn während der Mindestverpflich-
sichtigt.“ tungszeit an insgesamt mindestens 150 Tagen An-
13. § 52 Absatz 3 wird wie folgt geändert: spruch auf Auslandsverwendungszuschlag der
höchsten Stufe bestand. Wird dieser Zeitraum aus
a) In Satz 1 wird das Wort „grundsätzlich“ gestri- Gründen nicht erreicht, die vom Beamten nicht zu
chen. vertreten sind, gilt § 3 Absatz 3 entsprechend.“
b) Folgender Satz wird angefügt:
17. § 72 wird wie folgt gefasst:
„Die oberste Dienstbehörde kann im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium des Innern „§ 72
Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.“ Übergangsregelung für
14. § 53 wird wie folgt geändert: die nachträgliche Anerkennung
von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten
a) In Absatz 1 Satz 5 wird nach dem Wort „mate-
riellen“ das Wort „Mehraufwendungen“ und wer- Bei einer ersten Ernennung mit Anspruch auf
den nach dem Wort „dieser“ die Wörter „Mehr- Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Ge-
aufwendungen oder“ eingefügt. setzes in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 21. März
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2012 ist unter Berücksichtigung von Kinderbetreu- (2) Für Beamte, Richter und Soldaten, die in der
ungs- und Pflegezeiten nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 21. März 2012 auf
auf Antrag die Stufe neu festzusetzen. Der Antrag Grund einer Versetzung, einer Übernahme oder ei-
kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 ge- nes Übertritts in den Dienst des Bundes gewechselt
stellt werden. Die neue Stufenfestsetzung gilt ab sind, ist § 19b mit der Maßgabe anzuwenden, dass
dem 1. März 2012.“ eine Ausgleichszulage ab dem 1. März 2012 ge-
währt wird. Sie wird in der Höhe gewährt, die sich
18. § 74 wird wie folgt gefasst: am 22. März 2012 ergäbe, wenn die Zulage bereits
„§ 74 seit dem Wechsel in den Dienst des Bundes zuge-
standen hätte.“
Übergangsregelung zum Familienzuschlag
21. § 85a wird wie folgt geändert:
Beamten, Richtern und Soldaten, die eine andere
Person als ihr Kind nicht nur vorübergehend in ihre a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt
gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu ver- „Dies gilt für erstmalige Ernennungen mit An-
pflichtet sind, und hierfür den Familienzuschlag der spruch auf Dienstbezüge in der Zeit vom 1. Ja-
Stufe 1 nach § 40 Absatz 1 Nummer 4 in der bis nuar 2011 bis zum 31. Dezember 2013.“
zum 21. März 2012 geltenden Fassung erhalten ha-
ben, wird der Familienzuschlag der Stufe 1 weiter- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
gewährt, solange die Tatbestandsvoraussetzungen
des § 40 Absatz 1 Nummer 4 in der bis zum „(2) Soldaten auf Zeit, deren festgesetzte
21. März 2012 geltenden Fassung vorliegen, längs- Dienstzeit spätestens im Jahr 2013 endet und
tens bis zum 31. Dezember 2015.“ die sich in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum
31. Dezember 2013 um mindestens zwei Jahre
19. § 82 wird wie folgt gefasst: zum Dienst in einer Laufbahn der Mannschaften
„§ 82 weiterverpflichten, erhalten eine Prämie in Höhe
von 125 Euro für jeden angefangenen Kalender-
Übergangsregelung für ehemalige Soldaten monat, um den die bis dahin festgesetzte
Dienstzeit verlängert wird.“
(1) Bei der Anerkennung von Erfahrungszeiten
nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt bei ehe- c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
maligen Berufssoldaten und bei ehemaligen Solda-
ten auf Zeit, deren Dienstverhältnis als Berufssoldat „Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist nur der Be-
oder Soldat auf Zeit vor dem 1. Juli 2009 begonnen trag zurückzuzahlen, der jeweils auf einen vollen
hat, diejenige Stufe als im Soldatenverhältnis er- Kalendermonat der Beurlaubung entfällt.“
reicht, die sich bei entsprechender Anwendung
von § 27 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 22. Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
und 4 auf die gesamte Dienstzeit ergibt. Im Übrigen wird wie folgt geändert:
bleibt § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unberührt.
a) Vorbemerkung Nummer 2 Absatz 1 Satz 1 wird
(2) Absatz 1 gilt auch für ehemalige Berufssolda- wie folgt geändert:
ten und ehemalige Soldaten auf Zeit, die in der Zeit
vom 1. Juli 2009 bis zum 21. März 2012 zu Beam- aa) Die Angabe „Forschungsanstalt der Bun-
ten ernannt worden sind, es sei denn, die bei der deswehr für Wasserschall und Geophysik“
Ernennung erfolgte Anerkennung der Dienstzeit ist wird gestrichen.
günstiger. Eine neue Stufenfestsetzung gilt mit Wir-
kung vom 1. März 2012. Ist die Stufe nach Absatz 1 bb) Nach der Angabe „Umweltbundesamt“ wird
nicht günstiger als eine bei der Ernennung vor dem die Angabe „Wehrtechnische Dienststelle
22. März 2012 festgesetzte Überleitungsstufe, ist für Schiffe und Marinewaffen, Maritime
das Grundgehalt nach Anlage 1 des Besoldungs- Technologie und Forschung“ eingefügt.
überleitungsgesetzes zu zahlen; für den Aufstieg
in die der Überleitungsstufe dazugehörige Stufe ist cc) Die Angabe „Wehrwissenschaftliches Insti-
§ 3 Absatz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes tut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe“
entsprechend anzuwenden. § 76 Satz 2 und 3 fin- wird durch die Angabe „Wehrwissenschaft-
det keine Anwendung.“ liches Institut für Werk- und Betriebsstoffe“
ersetzt.
20. Nach § 83 wird folgender § 83a eingefügt:
b) Vorbemerkung Nummer 4 wird wie folgt geän-
„§ 83a
dert:
Übergangsregelung
für die Besoldung bei aa) In der Überschrift werden die Wörter „Au-
Verleihung eines anderen Amtes ßen- und Geländedienst“ durch das Wort
oder bei Wechsel in den Dienst des Bundes „Außendienst“ ersetzt.
(1) Der Anspruch nach § 19a Satz 2 besteht ab bb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Au-
dem 1. März 2012 auch für Wechsel in der Zeit vom ßen- und Geländedienst“ durch das Wort
1. Juli 2009 bis zum 21. März 2012. „Außendienst“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2012 467
c) Vorbemerkung Nummer 5 wird wie folgt geän- 6. im Flugwetterberatungsdienst oder im Wet-
dert: terbeobachtungsdienst auf Flugplätzen mit
Flugbetrieb der Bundeswehr oder in den zen-
aa) In der Überschrift werden die Wörter „Ra- tralen Geoinformationsberatungsstellen,
darführungs- und Tiefflugüberwachungs-
dienstes“ durch das Wort „Einsatzführungs- erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX.
dienstes“ ersetzt. (2) Die Stellenzulage wird neben einer Stel-
lenzulage nach Nummer 6, 8, 9 oder 9a nur ge-
bb) In Absatz 1 Buchstabe b werden die Wörter währt, soweit sie diese übersteigt.
„Radarführungsdienstes sowie des Tiefflug-
überwachungsdienstes“ durch das Wort (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften
„Einsatzführungsdienstes“ ersetzt. erlässt das Bundesministerium der Verteidigung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
d) Vorbemerkung Nummer 5a wird wie folgt ge- des Innern.“
fasst:
e) Vorbemerkung Nummer 6 wird wie folgt geän-
„5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militä- dert:
rischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Ein- aa) In der Überschrift werden die Wörter „als
satzführungsdienst und Geoinformations- fliegendes Personal“ durch die Wörter „in
dienst der Bundeswehr fliegerischer Verwendung“ ersetzt.
bb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Beamte und Soldaten, die im militärischen
Flugsicherungsbetriebsdienst, im Einsatzfüh- aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wer-
rungsdienst und im Geoinformationsdienst der den die Wörter „der Besoldungsgrup-
Bundeswehr verwendet werden pen A 5 bis A 16“ durch die Wörter „in
Besoldungsgruppen der Bundesbesol-
1. als Flugsicherungskontrollpersonal in dungsordnung A“ ersetzt.
a) Flugsicherungssektoren, bbb) Nach Buchstabe b wird folgender
Buchstabe c eingefügt:
b) Flugsicherungsstellen, „c) als Steuerer mit der Erlaubnis und
c) einer Lehrtätigkeit an einer Schule, Berechtigung zum Führen und Be-
dienen unbemannter Luftfahrtgerä-
2. als Flugdatenbearbeitungspersonal in Flug- te, die nach Instrumentenflugre-
sicherungssektoren, geln geführt und bedient werden
müssen,“.
3. als Flugberatungspersonal in
ccc) Der bisherige Buchstabe c wird Buch-
a) Flugsicherungsstellen, stabe d.
cc) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „von“
b) zentralen Stellen des Flugberatungsdiens-
durch das Wort „vom“ ersetzt.
tes,
dd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
c) einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
„(4) Die Stellenzulage ist für Soldaten
4. als Betriebspersonal des Einsatzführungs- und Beamte nach Absatz 1 Satz 1
dienstes a) Buchstabe a in Höhe von 241,59 Euro,
a) mit erfolgreich abgeschlossenem Lehr- b) Buchstabe b in Höhe von 193,27 Euro,
gang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier c) Buchstabe c in Höhe von 169,03 Euro,
aa) mit Radarleit-Jagdlizenz, d) Buchstabe d in Höhe von 154,62 Euro
bb) ohne Radarleit-Jagdlizenz, ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf
Jahre bezogen worden ist oder das Dienst-
b) ohne Lehrgang Radarleitung/Einsatzfüh- verhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit
rungsoffizier infolge eines durch die Verwendung erlitte-
nen Dienstunfalls oder einer durch die Be-
aa) im Einsatzdienst in Luftverteidigungs- sonderheiten dieser Verwendung bedingten
anlagen, gesundheitlichen Schädigung beendet wor-
den ist.“
bb) in einer Lehrtätigkeit im Einsatzfüh-
rungsdienst (Einsatzführungsausbil- ee) In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils nach
dungsinspektion), der Angabe „Nummer 8“ die Angabe
„oder 8a“ eingefügt.
5. in Stabs-, Fach- und Truppenführerfunktionen,
f) Vorbemerkung Nummer 9 Absatz 1 wird wie
nicht jedoch bei einer obersten Bundesbe-
folgt gefasst:
hörde, sowie als Ausbildungspersonal der
militärischen Flugsicherung oder des Ein- „(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes
satzführungsdienstes, und der Länder, die Beamten des Steuerfahn-
468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2012
dungsdienstes, die Soldaten der Feldjäger- bes, des Zentralcontrollings, eines bedeu-
truppe und die Beamten der Zollverwaltung, tenden Projektes oder eines bedeutenden
die in der Grenzabfertigung oder in einem Be- Servicebereiches –“ gestrichen.
reich verwendet werden, in dem gemäß Bestim- bb) Der Angabe „Direktor eines Prüfungsamtes
mung des Bundesministeriums der Finanzen ty- des Bundes“ wird die Angabe „11)“ ange-
pischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätig- fügt.
keiten wahrgenommen werden, oder die mit
vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind, er- cc) Folgende Fußnote 11 wird angefügt:
halten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit „11) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe
ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesol- A 16.“
dungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten
m) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“
unter den gleichen Voraussetzungen auch Be-
wird wie folgt geändert:
amte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.“
aa) Die Angabe
g) Vorbemerkung Nummer 9a wird wie folgt geän-
dert: „Direktor bei der Bundesanstalt Die Deut-
aa) Absatz 1 Buchstabe a und b wird wie folgt sche Bibliothek
gefasst: – als der ständige Vertreter des Gene-
„a) als Besatzungsangehörige eines in raldirektors der Bundesanstalt Die
Dienst gestellten seegehenden Schiffes Deutsche Bibliothek bei der Deut-
oder Bootes der Marine oder im Dienst schen Bibliothek in Frankfurt am
von Seestreitkräften verwendet werden, Main –
b) als Besatzungsangehörige eines in – als der ständige Vertreter des Gene-
Dienst gestellten U-Bootes der Marine raldirektors der Bundesanstalt Die
oder im Dienst von Seestreitkräften ver- Deutsche Bibliothek bei der Deut-
wendet werden,“. schen Bücherei in Leipzig –“
bb) In Absatz 2 Buchstabe a werden die Wörter wird durch die Angabe
„an Bord“ durch die Wörter „als Besat- „Direktor bei der Deutschen Nationalbiblio-
zungsangehörige“ ersetzt. thek
h) In Vorbemerkung Nummer 30 Absatz 2 werden – als der ständige Vertreter des Gene-
die Wörter „oder der bei der Deutschen Bundes- raldirektors der Deutschen Nationalbi-
bank gewährten Bankzulage“ gestrichen. bliothek in Frankfurt am Main –
i) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe – als der ständige Vertreter des Gene-
A 10“ wird wie folgt geändert: raldirektors der Deutschen Nationalbi-
aa) In der Überschrift wird die Angabe „*)“ ge- bliothek in Leipzig –“
strichen. ersetzt.
bb) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst: bb) Die Angaben „Direktor der Bundeszentrale
„1) Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Ab- für gesundheitliche Aufklärung“ und „Direk-
satz 2).“ tor des Deutschen Instituts für medizinische
cc) Die Fußnote wird aufgehoben. Dokumentation und Information“ werden
j) Die
*
Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe
gestrichen.
A 11“ wird wie folgt geändert: cc) Nach der Angabe
aa) In der Überschrift wird die Angabe „5)“ an- „Direktor und Professor
gefügt. – als Leiter einer wissenschaftlichen
bb) Folgende Fußnote 5 wird angefügt: Forschungseinrichtung –6)“
„5) Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Ab- wird die Angabe
satz 2).“ „– als Mitglied des Präsidiums der Bun-
k) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe desanstalt für Materialforschung und
A 16“ wird wie folgt geändert: -prüfung –
aa) Nach der Angabe „Direktor einer Wehrtech- – als Mitglied des Präsidiums der Physi-
nischen Dienststelle6)“ wird die Angabe „Di- kalisch-Technischen Bundesanstalt –“
rektor eines Prüfungsamtes des Bundes15)“
eingefügt.
eingefügt.
dd) Die Angabe „Direktor und Professor der For-
bb) Folgende Fußnote 15 wird angefügt:
schungsanstalt der Bundeswehr für Wasser-
„15) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe schall und Geophysik“ wird gestrichen.
B 2.“
ee) Die Angabe „Direktor und Professor des
l) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2“ Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk-,
wird wie folgt geändert: Explosiv- und Betriebsstoffe“ wird durch die
aa) Nach der Angabe „Direktor beim Bundes- Angabe „Direktor und Professor des Wehr-
amt für Wehrtechnik und Beschaffung“ wird wissenschaftlichen Instituts für Werk- und
die Angabe „– als Leiter des Leitungssta- Betriebsstoffe“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2012 469
n) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4“ und -prüfung“ werden folgende Angaben
wird wie folgt geändert: eingefügt:
aa) Nach der Angabe „Präsident und Professor des Bundesinsti-
„Direktor bei einem Regionalträger der ge- tuts für Arzneimittel und Medizinprodukte
setzlichen Rentenversicherung Präsident und Professor des Robert Koch-
– als stellvertretender Geschäftsführer Instituts
oder Mitglied der Geschäftsführung, Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-
wenn der Erste Direktor in Besol- Instituts“.
dungsgruppe B 5 eingestuft ist –“
r) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe
werden folgende Angaben eingefügt: B 9“ wird nach der Angabe „Bundesbankdirek-
„Direktor beim Sachverständigenrat für Um- tor2)“ die Angabe „Direktor beim Bundesverfas-
weltfragen sungsgericht“ eingefügt.
Direktor der Bundeszentrale für gesundheit- 23. Anlage IX wird wie folgt geändert:
liche Aufklärung
a) Die Angaben zu den Bundesbesoldungsordnun-
Direktor des Deutschen Instituts für Medizi-
gen A und B Vorbemerkung Nummer 5a werden
nische Dokumentation und Information“.
wie folgt gefasst:
bb) Die Angabe „Präsident des Kraftfahrt-Bun-
desamtes“ wird gestrichen. „Nummer 5a
o) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe Absatz 1
B 5“ wird die Angabe „Präsident und Professor
des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bun- Nummer 1
desforschungsinstitut für Ländliche Räume,
Wald und Fischerei“ gestrichen. Buchstabe a
p) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6“
wird wie folgt geändert: Beamte des mittleren Diens-
tes und Unteroffiziere der Be-
aa) Die Angabe „Direktor beim Bundesverfas-
soldungsgruppen A 5 bis A 9 245,86
sungsgericht“ wird gestrichen.
bb) Die Angabe „Generaldirektor der Bundesan- Beamte des gehobenen
stalt Die Deutsche Bibliothek“ wird durch Dienstes und Offiziere der
die Angabe „Generaldirektor der Deutschen Besoldungsgruppen A 9 bis
Nationalbibliothek“ ersetzt. A 12 sowie Offiziere des mili-
tärfachlichen Dienstes der
cc) Nach der Angabe „Oberdirektor bei der Zen-
Besoldungsgruppe A 13 271,47
trale der Bundesagentur für Arbeit10)“ wird
die Angabe „Präsident der Bundesakademie
Buchstabe b
für öffentliche Verwaltung“ eingefügt.
dd) Nach der Angabe „Präsident des Eisen- Beamte des mittleren Diens-
bahn-Bundesamtes“ wird die Angabe „Prä- tes und Unteroffiziere der Be-
sident des Kraftfahrt-Bundesamtes“ einge- soldungsgruppen A 5 bis A 9 210,00
fügt.
ee) Die Angabe „Präsident und Professor des Beamte des gehobenen
Dienstes und Offiziere der
Bundesinstituts für Arzneimittel und Medi-
Besoldungsgruppen A 9 bis
zinprodukte“ wird gestrichen. A 12 sowie Offiziere des mili-
ff) Nach der Angabe „Präsident und Professor tärfachlichen Dienstes der
des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesfor- Besoldungsgruppe A 13 235,61
schungsinstitut für Tiergesundheit“ wird die
Angabe „Präsident und Professor des Jo- Buchstabe c
hann Heinrich von Thünen-Instituts, Bun-
desforschungsinstitut für Ländliche Räume, Beamte des gehobenen und
Wald und Fischerei“ eingefügt. des höheren Dienstes und
Offiziere der Besoldungs-
gg) Die Angaben „Präsident und Professor des gruppen A 9 bis A 12 sowie
Robert Koch-Instituts“ und „Präsident und Offiziere des militärfachlichen
Professor des Paul-Ehrlich-Instituts“ wer- Dienstes der Besoldungs-
den gestrichen. gruppe A 13 und Offiziere
q) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 7“ des Truppendienstes ab Be-
wird wie folgt geändert: soldungsgruppe A 13 271,47
aa) Die Angabe „Präsident der Bundesakade- Nummer 2 und 3
mie für öffentliche Verwaltung“ wird gestri-
chen. Beamte des mittleren Dienstes
bb) Nach der Angabe „Präsident und Professor und Unteroffiziere der Besol-
der Bundesanstalt für Materialforschung dungsgruppen A 5 bis A 9 169,03
470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2012
Beamte des gehobenen Diens- Artikel 2
tes und Offiziere der Besol-
dungsgruppen A 9 bis A 12 so- Änderung des
wie Offiziere des militärfachli- Bundesbeamtengesetzes
chen Dienstes der Besoldungs- Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009
gruppe A 13 189,51 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert
Nummer 4
worden ist, wird wie folgt geändert:
Buchstabe a 1. § 13 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Doppelbuchstabe aa 271,47 „1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 aus der Ur-
kunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig her-
Doppelbuchstabe bb vorgeht, dass die für die Ernennung zuständige
Beamte des mittleren und Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis be-
des gehobenen Dienstes gründen oder ein bestehendes Beamtenverhält-
und Unteroffiziere der nis in ein solches anderer Art umwandeln woll-
Besoldungsgruppen A 5 te, für das die sonstigen Voraussetzungen vor-
bis A 9, Offiziere der liegen, und die oder der Dienstvorgesetzte dies
Besoldungsgruppen A 9 schriftlich festgestellt hat; das Gleiche gilt,
bis A 12 sowie Offiziere wenn die Angabe der Dauer fehlt, die Dauer
des militärfachlichen aber durch Rechtsvorschrift bestimmt ist,“.
Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 210,00 2. In § 14 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Gemein-
schaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
Buchstabe b
3. In § 17 Absatz 2 bis 5 werden jeweils in dem Satz-
Beamte des mittleren und teil vor Nummer 1 nach dem Wort „Für“ die Wörter
des gehobenen Dienstes „die Zulassung zu den“ eingefügt.
und Unteroffiziere der Besol-
dungsgruppen A 5 bis A 9, 4. § 22 Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Offiziere der Besoldungs- „2. a) seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis
gruppen A 9 bis A 12 sowie auf Lebenszeit oder
Offiziere des militärfachlichen
Dienstes der Besoldungs- b) seit der letzten Beförderung,
gruppe A 13 169,03
es sei denn, das bisherige Amt musste nicht
Nummer 5 und 6 regelmäßig durchlaufen werden.“
Beamte des mittleren Dienstes 5. § 27 wird wie folgt geändert:
und Unteroffiziere der Besol-
a) Absatz 6 wird aufgehoben.
dungsgruppen A 5 bis A 9 107,56
b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.
Beamte des gehobenen Diens-
tes und Offiziere der Besol- 6. § 92 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
dungsgruppen A 9 bis A 12 so-
wie Offiziere des militärfachli- „(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf
chen Dienstes der Besoldungs- Besoldung haben, ist auf Antrag Urlaub ohne Be-
gruppe A 13 169,03 soldung oder Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen,
Beamte des höheren Dienstes 1. wenn sie
und Offiziere des Truppen- a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsäch-
dienstes ab Besoldungs-
lich betreuen oder pflegen oder
gruppe A 13 235,61“.
b) nach ärztlichem Gutachten eine pflegebedürf-
b) Die Angaben zu den Bundesbesoldungsordnun- tige sonstige Angehörige oder einen pflege-
gen A und B Vorbemerkung Nummer 6 werden bedürftigen sonstigen Angehörigen tatsäch-
wie folgt gefasst: lich betreuen oder pflegen und
„Nummer 6 2. wenn zwingende dienstliche Belange der Bewil-
Absatz 1 Satz 1 ligung nicht entgegenstehen.
Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der
Buchstabe a 483,17
regelmäßigen Arbeitszeit und Urlaub ohne Besol-
Buchstabe b 386,54 dung dürfen auch zusammen eine Dauer von
15 Jahren nicht überschreiten. § 91 Absatz 3 Satz 1
Buchstabe c 338,05 gilt entsprechend.“
Buchstabe d 309,23 7. In § 95 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
„Teilzeitbeschäftigung“ die Wörter „mit weniger als
Absatz 1 Satz 2 614,64“. der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2012 471
8. Dem § 108 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise ver-
zichtet werden, wenn sie eine besondere Härte für die
„(3) Die Beihilfebearbeitung sowie die Führung
ehemalige Beamtin oder den ehemaligen Beamten be-
der Beihilfeakte können mit Zustimmung der obers-
deuten würde. Dies ist insbesondere anzunehmen bei
ten Dienstbehörde auf eine andere Stelle des Bun-
einer Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen
des übertragen werden. Dieser Stelle dürfen perso-
Dienstunfähigkeit der ehemaligen Beamtin oder des
nenbezogene Daten, einschließlich Gesundheitsan-
ehemaligen Beamten, die nicht auf eigenes grobes Ver-
gaben, übermittelt werden, soweit deren Kenntnis
schulden zurückzuführen ist.
für die Beihilfebearbeitung erforderlich ist. Die Ab-
sätze 1 und 2 sind für diese Stelle anzuwenden.“ (4) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde
der ehemaligen Beamtin oder des ehemaligen Beam-
9. § 113 Absatz 2 wird wie folgt geändert: ten.“
a) In Satz 3 werden nach dem Wort „zurückzuge-
ben“ die Wörter „oder zu vernichten“ eingefügt. Artikel 4
b) Folgender Satz wird angefügt: Änderung des
Beamtenversorgungsgesetzes
„Als Zweck, zu dem die Unterlagen vorgelegt
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
worden sind, gelten auch Verfahren, mit denen
Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
Rabatte oder Erstattungen geltend gemacht
S. 150), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
werden.“
20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2842) geändert worden
10. Dem § 147 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ist, wird wie folgt geändert:
„Abweichend von Satz 1 werden Beamtinnen und 1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu
Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beam- § 69b die Wörter „bewilligte Freistellungen und“
tenverhältnis auf Probe berufen worden sind, auf gestrichen.
Antrag in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit be- 2. In § 2 Nummer 11 wird die Angabe „Absatz 2“ ge-
rufen, wenn strichen.
1. sie sich in der Probezeit in vollem Umfang be- 3. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
währt haben und „§ 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht
2. seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf anzuwenden.“
Probe mindestens drei Jahre vergangen sind.“ 4. § 6 Absatz 1 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.
4a. § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 3
„Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht
Änderung des sich um die Zeit, die
Bundespolizeibeamtengesetzes
1. ein Ruhestandsbeamter
Nach § 12 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom a) in einer seine Arbeitskraft voll beanspru-
3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), das zuletzt durch Artikel 6 chenden entgeltlichen Beschäftigung als
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ge- Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem
ändert worden ist, wird folgender § 12a eingefügt: Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Absatz 3
Nummer 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne ei-
„§ 12a nen neuen Versorgungsanspruch zu erlan-
Erstattung der Kosten einer Fortbildung gen,
b) in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Absatz 3
(1) Endet das Beamtenverhältnis innerhalb von vier
Nummer 4 zurückgelegt hat,
Jahren nach Abschluss einer Fortbildungsmaßnahme,
so hat die ehemalige Beamtin oder der ehemalige Be- 2. im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt wor-
amte die Kosten einer Fortbildung nach Maßgabe der den ist, bis zu drei Jahren, wenn die Versetzung
folgenden Absätze zu erstatten, wenn die Fortbildungs- in den einstweiligen Ruhestand nach dem
maßnahme insgesamt vier Wochen überschritten hat, 31. Dezember 2011 erfolgt ist.“
die Kosten je Fortbildungstag 500 Euro überstiegen 5. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter „Satz 3 bis 5“
haben und das durch die Fortbildung erworbene Fach- durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
wissen außerhalb des bisherigen Tätigkeitsbereichs
6. § 9 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
einsetzbar ist.
„1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst in der Bun-
(2) Zu erstatten sind die für die Fortbildungsmaß- deswehr oder der Nationalen Volksarmee der
nahme angefallenen Kosten mit Ausnahme der Reise- ehemaligen Deutschen Demokratischen Re-
kosten und des Trennungsgeldes. Der Erstattungsbe- publik oder einen vergleichbaren zivilen Er-
trag mindert sich für jedes volle Jahr, das die ehemalige satzdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet
Beamtin oder der ehemalige Beamte seit Abschluss der hat oder“.
Fortbildungsmaßnahme bei ihrem oder seinem bisheri-
gen Dienstherrn Dienst geleistet hat, um ein Viertel. Der 7. § 12 wird wie folgt geändert:
Erstattungsbetrag wird vom bisherigen Dienstherrn a) In Absatz 1a Satz 1 wird der Punkt am Ende
durch schriftlichen Bescheid zur Erstattung festgesetzt durch die Wörter „ , soweit dadurch eine ruhe-
und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids gehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren
fällig. nicht überschritten wird.“ ersetzt.
472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2012
b) Absatz 5 wird aufgehoben. 18. § 69e Absatz 1 wird wie folgt geändert:
8. § 12b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 61,
62“ durch die Angabe „§§ 57, 58, 61, 62“ er-
a) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „§§ 11, setzt.
66 Absatz 9 und § 67 Absatz 2“ durch die Wör-
ter „§§ 11 und 67 Absatz 2“ ersetzt. b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 53 Absatz 1,
b) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „nach
2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenal-
den §§ 12 und 66 Absatz 9“ durch die Angabe
ternative, Absatz 3 bis 10“ durch die Wörter
„nach § 12“ ersetzt.
„§ 53 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3 erste
9. § 13 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. Höchstgrenzenalternative, Absatz 3, 4, 5
Satz 1 und Absatz 6 bis 10“ ersetzt.
10. § 14 Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben.
bb) In Satz 5 wird die Angabe „§§ 53 und 54“
11. In § 35 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort durch die Wörter „§ 53 Absatz 1, 2, 5 Satz 1
„nach“ die Wörter „§ 30 Absatz 1 und“ eingefügt. und Absatz 6 bis 10 sowie § 54“ ersetzt.
12. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 19. Dem § 85 wird folgender Absatz 12 angefügt:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Verwaltungsträger „(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.“
im Geltungsbereich dieses Gesetzes“ durch die
Wörter „Dienstherrn im Bundesgebiet“ ersetzt. Artikel 5
b) In Satz 2 werden die Wörter „den Verwaltungs- Änderung des
träger“ durch die Wörter „einen anderen öffent- Besoldungsüberleitungsgesetzes
lich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet“ Das Besoldungsüberleitungsgesetz vom 5. Februar
ersetzt. 2009 (BGBl. I S. 160, 221, 462), das zuletzt durch Arti-
13. In § 47 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter kel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I
„oder des § 33 Absatz 2 des Beamtenrechtsrah- S. 2842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
mengesetzes“ gestrichen. 1. § 2 wird wie folgt geändert:
14. § 50f Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „des § 40
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Wörter
a) Nummer 2 wird aufgehoben. „der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und sowie des § 25 des Soldatengesetzes“ ersetzt.
die Angabe „Nummer 2“ wird durch die Angabe b) In Absatz 11 werden die Wörter „§ 27 Abs. 10
„Nummer 3“ ersetzt. Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch
15. § 62 wird wie folgt geändert: die Wörter „§ 27 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbe-
soldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009
a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder der die geltenden Fassung“ ersetzt.
Versorgungsbezüge zahlenden Kasse“ gestri- 2. Dem § 3 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
chen.
„Die Stufe 8 wird spätestens zu dem Zeitpunkt er-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: reicht, zu dem das Endgrundgehalt nach § 27 Ab-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder der die satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am
Versorgungsbezüge zahlenden Kasse“ ge- 30. Juni 2009 geltenden Fassung erreicht worden
strichen. wäre.“
3. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Regelungsbehörde oder die für Artikel 6
das Bezügezahlungsverfahren zuständige Änderung des
Stelle darf diejenigen Daten übermitteln, Soldatengesetzes
die für Datenübermittlungen nach § 69 Ab-
satz 1 Nummer 1 und 2 des Zehnten Bu- Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-
ches Sozialgesetzbuch oder nach § 151 chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch er- durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2011
forderlich sind.“ (BGBl. I S. 2458) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Ab-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 96 wie
satz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
folgt gefasst:
16. In § 69a Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 61, „§ 96 Übergangsvorschrift aus Anlass des Dienst-
62“ durch die Angabe „§§ 57, 58, 61, 62“ ersetzt. rechtsneuordnungsgesetzes“.
17. § 69b wird wie folgt geändert: 2. Dem § 30a Absatz 1 werden folgende Sätze ange-
a) In der Überschrift werden die Wörter „bewilligte fügt:
Freistellungen und“ gestrichen. „Soweit Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Absatz 7
besteht, kann anstelle von Elternzeit eine Teilzeitbe-
b) Absatz 1 wird aufgehoben.
schäftigung auch im Umfang von weniger als der
c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen. Hälfte der Rahmendienstzeit bewilligt werden. Der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2012 473
Anspruch auf Elternzeit vermindert sich um die Zeit, „(6) Die Beihilfebearbeitung und die Führung der
in der diese Teilzeitbeschäftigung in Anspruch ge- Beihilfeakte können mit Zustimmung des Bundesmi-
nommen wird.“ nisteriums der Verteidigung auf eine andere Stelle
3. § 40 wird wie folgt geändert: des Bundes übertragen werden. Dieser Stelle dürfen
personenbezogene Daten, einschließlich Gesund-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: heitsangaben, übermittelt werden, soweit deren
„(1) Die Berufung in ein Dienstverhältnis als Kenntnis für die Beihilfebearbeitung erforderlich ist.
Soldat auf Zeit ist längstens bis zu einer Dienst- Die Absätze 4 und 5 finden für diese Stelle Anwen-
zeit von 25 Jahren zulässig, jedoch nicht über das dung.“
62. Lebensjahr hinaus. Für Offiziere in den Lauf- 2. § 5 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
bahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusik-
dienstes und des Geoinformationsdienstes der „Soweit diesen Anträgen Unterlagen beigefügt wur-
Bundeswehr bildet die Vollendung des 65. Le- den, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich
bensjahres die Altersgrenze für ein Dienstverhält- ist, sind diese zurückzugeben, wenn sie für den
nis als Soldat auf Zeit. Wenn dringende dienst- Zweck, zu dem sie vorgelegt wurden, nicht mehr be-
liche Gründe dies im Einzelfall erfordern, ist eine nötigt werden; als Zweck, zu dem die Unterlagen
Berufung auch im Übrigen über die Altersgrenze vorgelegt sind, gelten auch Verfahren, mit denen Ra-
des Satzes 1 hinaus zulässig, längstens bis zur batte oder Erstattungen geltend gemacht werden.“
Vollendung des 65. Lebensjahres.“
b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort Artikel 8
„Zeitdauer“ durch das Wort „Dauer“ ersetzt. Änderung des
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Wehrsoldgesetzes
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das zu-
„Die Dauer der Berufung eines Soldaten, des- letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. April 2011
sen militärische Ausbildung vor dem Beginn (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
einer Elternzeit nach § 28 Absatz 7 bereits ändert:
mehr als sechs Monate mit einem Studium
oder einer Fachausbildung verbunden ist 1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
oder war, verlängert sich ohne die Beschrän- „(2) Soldaten, die von der Teilnahme an der Ge-
kungen des Absatzes 1 um die Dauer der El- meinschaftsverpflegung befreit sind oder denen die
ternzeit.“ Gemeinschaftsverpflegung nicht bereitgestellt wer-
bb) In Satz 2 wird das Wort „Zeitdauer“ durch das den kann, erhalten als Verpflegungsgeld für die
Wort „Dauer“ ersetzt. Tagesverpflegung den Tagessatz des nach der
d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Zeitdauer“ Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetz-
durch das Wort „Dauer“ ersetzt. ten Wertes für den Sachbezug Verpflegung; als Ver-
pflegungsgeld für eine Mahlzeit erhalten sie den ent-
e) Folgender Absatz 8 wird angefügt: sprechenden Teilbetrag.“
„(8) Auch ohne Antrag nach Absatz 7 kann be- 2. § 5 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
stimmt werden, dass sich die Dienstzeit nicht
nach Absatz 4 Satz 1 verlängert, wenn an der Ver- „Verzichtet der Soldat zu Beginn seiner Dienstzeit
längerung ausnahmsweise kein dienstliches Inte- auf die Bereitstellung bestimmter Bekleidungsstücke
resse besteht. Die Absicht, von dieser Möglich- der Friedenszusatzausstattung, erhält er stattdessen
keit Gebrauch zu machen, soll bereits im Rahmen eine einmalige Entschädigung. Die Höhe der Ent-
der Bearbeitung eines Antrages auf Bewilligung schädigung orientiert sich an den Beschaffungskos-
der Elternzeit eröffnet werden. Die Entscheidung ten und wird vom Bundesministerium der Verteidi-
ist spätestens mit der Bewilligung der Elternzeit gung durch Verwaltungsvorschrift festgelegt.“
zu treffen. Absatz 7 bleibt im Übrigen unberührt.“ 3. Dem § 8f wird folgender Satz angefügt:
4. § 45a wird wie folgt geändert: „§ 56 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bundesbesol-
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. dungsgesetzes gilt entsprechend.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben. 4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3. a) In Abschnitt 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
5. § 87 Absatz 3 wird aufgehoben. „an Bord“ gestrichen.
b) In Abschnitt 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird
Artikel 7 das Wort „Seestreitkräfte“ durch das Wort „Mari-
Änderung der ne“ ersetzt.
Personalaktenverordnung Soldaten c) In Abschnitt 2 Absatz 1 wird das Wort „Seestreit-
Die Personalaktenverordnung Soldaten vom 31. Au- kräfte“ durch die Wörter „Marine oder im Dienst
gust 1995 (BGBl. I S. 1159), die durch Artikel 15 Ab- von Seestreitkräften“ ersetzt.
satz 70 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I d) In Abschnitt 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird
S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: das Wort „Seestreitkräfte“ durch das Wort „Mari-
1. Dem § 4 wird folgender Absatz 6 angefügt: ne“ ersetzt.
474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2012
Artikel 9 11. Dem § 94b wird folgender Absatz 10 angefügt:
Änderung des „(10) Die §§ 24a und 24b sind anzuwenden.“
Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der 12. § 95 wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I a) In der Überschrift werden die Wörter „bewilligte
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes Freistellungen oder“ gestrichen.
vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: b) Absatz 1 wird aufgehoben.
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zum c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
Sechsten Teil Nummer 7 die Wörter „bewilligte Frei-
stellungen oder“ gestrichen. 13. § 97 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. In § 11 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort a) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 55f“
„Bundes“ die Wörter „unter Berücksichtigung des durch die Angabe „§§ 55c bis 55f“ ersetzt.
Familienzuschlages bis zur Stufe 1“ eingefügt.
3. In § 14 Nummer 8 wird die Angabe „Absatz 2“ ge- b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
strichen. aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 53 Absatz 1, 2
4. § 23 wird wie folgt geändert: Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 53 Ab-
a) In Absatz 1a Satz 1 wird der Punkt am Ende satz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1 bis 3“
durch die Wörter „ , soweit dadurch mit Aus- ersetzt.
nahme der Fälle des § 27 der Höchstruhege-
bb) In Satz 4 werden die Wörter „§ 53 Absatz 1
haltssatz im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1
Satz 1“ durch die Wörter „§ 53 Absatz 1
und Absatz 2 Satz 2 nicht überschritten wird.“
Satz 2“ ersetzt.
ersetzt.
b) Absatz 4 wird aufgehoben. 14. § 100 wird wie folgt geändert:
5. § 25 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
6. § 26 Absatz 7 Satz 4 wird aufgehoben. fügt:
7. In § 55f Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 4 „(3) Für die Empfänger von Übergangsgebühr-
Absatz 2 Nummer 2 bis 7“ durch die Wörter „§ 4 nissen nach § 11 oder Ausgleichsbezügen nach
Absatz 2 Nummer 3 bis 7“ ersetzt. § 11a gilt Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ent-
8. § 60 wird wie folgt geändert: sprechend. Ist der Versorgungsfall ab dem 1. Juli
2009 eingetreten, gilt Absatz 2 Nummer 1 ent-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder der die Ver-
sprechend.“
sorgungsbezüge zahlenden Kasse“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
folgt gefasst:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder der die
Versorgungsbezüge zahlenden Kasse“ ge- „(4) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Ja-
strichen. nuar 2012 eingetreten sind, werden die Bezüge
bb) Folgender Satz wird angefügt: und Bezügebestandteile nach den Absätzen 1
bis 3 mit Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1
„Die Regelungsbehörde oder die für das
Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie
Bezügezahlungsverfahren zuständige Stelle
nach Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Ab-
darf diejenigen Daten übermitteln, die für
satz 1 Nummer 2 um 2,44 vom Hundert erhöht.“
Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1
Nummer 1 und 2 des Zehnten Buches Sozi-
algesetzbuch oder nach § 151 des Sechsten Artikel 10
Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.“
Änderung des
c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Ab- Versicherungsaufsichtsgesetzes
satz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
9. § 89a wird wie folgt geändert: In § 12 Absatz 4a Satz 2 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
a) In Satz 2 werden die Wörter „und die Stellenzu- vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt
lage nach der Nummer 27 der Vorbemerkungen durch Artikel 2 Absatz 78 des Gesetzes vom 22. De-
zu den Besoldungsordnungen A und B des Bun- zember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist,
desbesoldungsgesetzes“ gestrichen. werden die Wörter „mit Vollendung des 65. Lebensjah-
b) Folgender Satz wird angefügt: res“ durch die Wörter „mit Erreichen der gesetzlichen
„Für die Berechnung der Übergangsgebührnisse Altersgrenze“ ersetzt.
nach § 11 und der Ausgleichsbezüge nach § 11a
sind die Dienstbezüge mit dem Faktor 0,9951 zu Artikel 11
multiplizieren.“
Inkrafttreten
10. In § 94a Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 59,
60“ durch die Angabe „§§ 55c bis 55e, 59, 60“ er- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
setzt. bis 8 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2012 475
(2) Artikel 4 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 8, 11, (5) Artikel 4 Nummer 1, 2, 4, 5, 7 Buchstabe b, Num-
12 und 18 Buchstabe b, Artikel 8 Nummer 3 sowie Ar- mer 9, 10 und 17 sowie Artikel 9 Nummer 1, 3, 4 Buch-
tikel 9 Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 13 Buch- stabe b, Nummer 5, 6 und 12 treten mit Wirkung vom
stabe b treten mit Wirkung vom 12. Februar 2009 in 25. März 2010 in Kraft.
Kraft. (6) Artikel 1 Nummer 12 und 21 tritt mit Wirkung vom
(3) Artikel 4 Nummer 3 sowie Artikel 9 Nummer 9 1. Januar 2011 in Kraft.
und 14 Buchstabe a treten mit Wirkung vom 1. Juli (7) Artikel 1 Nummer 16 tritt mit Wirkung vom 1. Juni
2009 in Kraft. 2011 in Kraft.
(4) Artikel 9 Nummer 7 tritt mit Wirkung vom 1. Sep- (8) Artikel 9 Nummer 14 Buchstabe b tritt mit Wir-
tember 2009 in Kraft. kung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. März 2012
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Horst Seehofer
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Thomas de Maizière
476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2012
Gesetz
zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation
Vom 15. März 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
sen: aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1 „1. von den nach Bundes- oder Landes-
recht zuständigen Stellen festge-
Änderung des
stellte nicht zulässige Abweichun-
Verbraucherinformationsgesetzes
gen von Anforderungen
Das Verbraucherinformationsgesetz vom 5. Novem-
a) des Lebensmittel- und Futter-
ber 2007 (BGBl. I S. 2558), das durch Artikel 7 des
mittelgesetzbuches und des Pro-
Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934)
duktsicherheitsgesetzes,
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
b) der auf Grund dieser Gesetze er-
1. Dem § 1 wird folgender § 1 vorangestellt:
lassenen Rechtsverordnungen,
„§ 1
c) unmittelbar geltender Rechtsakte
Anwendungsbereich der Europäischen Gemeinschaft
Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen oder der Europäischen Union im
und Verbraucher freien Zugang zu den bei informa- Anwendungsbereich der genann-
tionspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen ten Gesetze
über sowie Maßnahmen und Entschei-
1. Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und dungen, die im Zusammenhang mit
Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie den in den Buchstaben a bis c
2. Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des genannten Abweichungen getroffen
Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbrau- worden sind,“.
cherprodukte), bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
damit der Markt transparenter gestaltet und hier- „2. von einem Erzeugnis oder einem
durch der Schutz der Verbraucherinnen und Ver- Verbraucherprodukt ausgehende Ge-
braucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst fahren oder Risiken für Gesundheit
unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten und Sicherheit von Verbraucherin-
sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnis- nen und Verbrauchern,“.
sen und Verbraucherprodukten verbessert wird.“
ccc) Nach Nummer 2 wird folgende Num-
2. Die bisherigen §§ 1 bis 6 werden die §§ 2 bis 7. mer 3 eingefügt:
3. Der neue § 2 wird wie folgt geändert: „3. die Zusammensetzung von Erzeug-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: nissen und Verbraucherprodukten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2012 477
ihre Beschaffenheit, die physika- sprechende oder weitergehende Vorschriften vor-
lischen, chemischen und biologi- gesehen sind.“
schen Eigenschaften einschließlich
4. Der neue § 3 wird wie folgt geändert:
ihres Zusammenwirkens und ihrer
Einwirkung auf den Körper, auch a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
unter Berücksichtigung der bestim- aa) Die Angabe „§ 1“ wird durch die Angabe „§ 2“
mungsgemäßen Verwendung oder ersetzt.
vorhersehbaren Fehlanwendung,“.
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
ddd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4
und wie folgt gefasst: aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„4. die Kennzeichnung, die Herkunft, „b) während der Dauer eines Verwal-
die Verwendung, das Herstellen tungsverfahrens, eines Gerichts-
und das Behandeln von Erzeugnis- verfahrens, eines strafrechtlichen Er-
sen und Verbraucherprodukten,“. mittlungsverfahrens, eines Diszipli-
eee) Nach der neuen Nummer 4 wird fol- narverfahrens, eines Gnadenver-
gende Nummer 5 eingefügt: fahrens oder eines ordnungswidrig-
keitsrechtlichen Verfahrens hinsicht-
„5. zugelassene Abweichungen von den lich der Informationen, die Gegen-
in Nummer 1 genannten Rechtsvor- stand des Verfahrens sind, es sei
schriften über die in den Nummern 3 denn, es handelt sich um Informatio-
und 4 genannten Merkmale oder nen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
Tätigkeiten,“. mer 1 oder 2 oder das öffentliche
fff) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6. Interesse an der Bekanntgabe über-
ggg) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7 wiegt;“.
und wie folgt gefasst: bbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„7. Überwachungsmaßnahmen oder an- „c) soweit das Bekanntwerden der In-
dere behördliche Tätigkeiten oder formation geeignet ist, fiskalische
Maßnahmen zum Schutz von Ver- Interessen der um Auskunft ersuch-
braucherinnen und Verbrauchern, ten Stelle im Wirtschaftsverkehr zu
einschließlich der Auswertung dieser beeinträchtigen, oder Dienstgeheim-
Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie nisse verletzt werden könnten;“.
Statistiken über Verstöße gegen in
§ 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmit- ccc) In Buchstabe e wird die Angabe „§ 1“
tel- und Futtermittelgesetzbuches durch die Angabe „§ 2“ ersetzt.
und § 26 Absatz 1 Satz 1 des Pro- cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
duktsicherheitsgesetzes genannte
Rechtsvorschriften, soweit sich die aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „es
Verstöße auf Erzeugnisse oder Ver- sei denn, das Informationsinteresse der
braucherprodukte beziehen,“. Verbraucherin oder des Verbrauchers
überwiegt das schutzwürdige Interesse
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2“ durch die der oder des Dritten am Ausschluss
Angabe „§ 3“ ersetzt. des Informationszugangs oder die oder
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: der Dritte hat eingewilligt,“ gestrichen.
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „in bbb) In Buchstabe c werden nach den Wör-
§ 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz- tern „Betriebs- oder Geschäftsgeheim-
buches genannten Zwecke“ die Wörter „oder nisse“ die Wörter „ , insbesondere Re-
bei Verbraucherprodukten der Gewährleis- zepturen, Konstruktions- oder Produk-
tung von Sicherheit und Gesundheit nach tionsunterlagen, Informationen über Fer-
den Vorschriften des Produktsicherheits- tigungsverfahren, Forschungs- und Ent-
gesetzes sowie der auf Grund des Produkt- wicklungsvorhaben sowie sonstiges ge-
sicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsver- heimnisgeschütztes technisches oder
ordnungen“ eingefügt. kaufmännisches Wissen,“ eingefügt
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „in und die Wörter „oder sonstige wettbe-
§ 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz- werbsrelevante Informationen, die in ih-
buches genannten Zwecke“ die Wörter „oder rer Bedeutung für den Betrieb mit einem
bei Verbraucherprodukten der Gewährleis- Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis ver-
tung von Sicherheit und Gesundheit nach gleichbar sind,“ werden gestrichen.
den Vorschriften des Produktsicherheits- ccc) In Buchstabe d werden die Wörter
gesetzes sowie der auf Grund des Produkt- „darüber, dass ein vorschriftswidriges
sicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsver- Erzeugnis hergestellt, behandelt, in den
ordnungen“ eingefügt. Verkehr gebracht oder eingeführt wor-
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: den ist,“ gestrichen.
„(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze einge-
nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften ent- fügt:
478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2012
„Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c gilt nicht, b) In Absatz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch die
wenn die Betroffenen dem Informationszugang Angabe „Satz 4“ und die Angabe „Satz 4“ wird
zugestimmt haben oder das öffentliche Interesse durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
an der Bekanntgabe überwiegt. Im Falle des
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b zweiter Halb-
satz dürfen Informationen nach § 2 Absatz 1 aa) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein
Satz 1 Nummer 1 während eines laufenden Komma ersetzt.
strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder eines bb) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden
Verfahrens vor einem Strafgericht nur angefügt:
1. soweit und solange hierdurch der mit dem „4. soweit durch die Bearbeitung des Antrags
Verfahren verfolgte Untersuchungszweck nicht die ordnungsgemäße Erfüllung der Auf-
gefährdet wird und gaben der Behörde beeinträchtigt würde,
2. im Benehmen mit der zuständigen Staats-
5. bei wissenschaftlichen Forschungsvor-
anwaltschaft oder dem zuständigen Gericht
haben einschließlich der im Rahmen eines
herausgegeben werden.“ Forschungsvorhabens erhobenen und
c) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst: noch nicht abschließend ausgewerteten
Daten, bis diese Vorhaben wissenschaft-
„Der Zugang zu folgenden Informationen kann
lich publiziert werden.“
nicht unter Berufung auf das Betriebs- und
Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden: d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
1. Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2“
Nummer 1 und 2, durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 3“ er-
2. Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num- setzt.
mer 3 und 4, soweit im Einzelfall hinreichende bb) Folgender Satz wird angefügt:
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von dem
„Satz 1 gilt entsprechend, soweit sich in den
jeweiligen Erzeugnis oder Verbraucherprodukt
Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6
eine Gefährdung oder ein Risiko für Sicherheit
eine der in § 3 Satz 6 genannten Personen im
und Gesundheit ausgeht und auf Grund unzu-
Rahmen einer nach den Vorschriften des Ver-
reichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder
waltungsverfahrensgesetzes oder den ent-
aus sonstigen Gründen die Ungewissheit nicht
sprechenden Vorschriften der Verwaltungs-
innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden
verfahrensgesetze der Länder durchgeführten
kann, und
Anhörung verpflichtet, die begehrte Informa-
3. Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 tion selbst zu erteilen, es sei denn, der
Nummer 3 bis 6, soweit sie im Rahmen der Antragsteller hat nach § 6 Absatz 1 Satz 2
amtlichen Überwachungstätigkeit nach den in ausdrücklich um eine behördliche Auskunfts-
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vor- erteilung gebeten oder es bestehen Anhalts-
schriften gewonnen wurden und die Einhal- punkte dafür, dass die Information durch die
tung der Grenzwerte, Höchstgehalte oder Person nicht, nicht rechtzeitig oder nicht voll-
Höchstmengen betreffen, die in den in § 2 Ab- ständig erfolgen wird.“
satz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschrif-
6. Der neue § 5 wird wie folgt gefasst:
ten enthalten sind.“
d) Folgender Satz wird angefügt: „§ 5
„Gleiches gilt für den Namen des Händlers, der Entscheidung über den Antrag
das Erzeugnis oder Verbraucherprodukt an Ver- (1) Das Verfahren einschließlich der Beteiligung
braucher abgibt, sowie für die Handelsbezeich- Dritter, deren rechtliche Interessen durch den Aus-
nung, eine aussagekräftige Beschreibung und gang des Verfahrens berührt werden können, richtet
bildliche Darstellung des Erzeugnisses oder Ver- sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder
braucherproduktes und in den Fällen des § 2 Ab- den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. Für
satz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich für den Namen die Anhörung gelten § 28 des Verwaltungsverfah-
und die Anschrift des Herstellers, Bevollmächtig- rensgesetzes oder die entsprechenden Vorschriften
ten, Einführers, Händlers sowie jedes Gliedes der der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder mit
Liefer- und Vertriebskette; Satz 1 Nummer 2 der Maßgabe, dass von einer Anhörung auch abge-
Buchstabe a ist nicht anzuwenden.“ sehen werden kann
5. Der neue § 4 wird wie folgt geändert: 1. bei der Weitergabe von Informationen im Sinne
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
aa) In Satz 1 wird das Wort „schriftlichen“ ge- 2. in Fällen, in denen dem oder der Dritten die Erhe-
strichen. bung der Information durch die Stelle bekannt ist
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: und er oder sie in der Vergangenheit bereits Ge-
legenheit hatte, zur Weitergabe derselben Infor-
„Ferner soll der Antrag den Namen und die mation Stellung zu nehmen, insbesondere wenn
Anschrift des Antragstellers enthalten.“ bei gleichartigen Anträgen auf Informationszu-
cc) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 3“ gang eine Anhörung zu derselben Information be-
durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt. reits durchgeführt worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2012 479
Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 20 Perso- wohls erforderlich ist. Die Richtigstellung soll in
nen gelten die §§ 17 und 19 des Verwaltungsverfah- derselben Weise erfolgen, in der die Information
rensgesetzes entsprechend. zugänglich gemacht wurde.“
(2) Der Antrag ist in der Regel innerhalb von ei- 8. Der neue § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
nem Monat zu bescheiden. Im Fall einer Beteiligung „(1) Für Amtshandlungen der Behörden nach die-
Dritter verlängert sich die Frist auf zwei Monate; der sem Gesetz werden vorbehaltlich des Satzes 2 kos-
Antragsteller ist hierüber zu unterrichten. Die Ent- tendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Der
scheidung über den Antrag ist auch der oder dem Zugang zu Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1
Dritten bekannt zu geben. Auf Nachfrage des Dritten Nummer 1 ist bis zu einem Verwaltungsaufwand von
legt die Stelle diesem Namen und Anschrift des An- 1 000 Euro kostenfrei, der Zugang zu sonstigen In-
tragstellers offen. formationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von
(3) Wird dem Antrag stattgegeben, sind Ort, Zeit 250 Euro. Sofern der Antrag nicht kostenfrei bear-
und Art des Informationszugangs mitzuteilen. Wird beitet wird, ist der Antragsteller über die voraus-
der Antrag vollständig oder teilweise abgelehnt, ist sichtliche Höhe der Kosten vorab zu informieren. Er
mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann die Infor- ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, seinen Antrag
mationen ganz oder teilweise zu einem späteren zurücknehmen oder einschränken zu können.“
Zeitpunkt zugänglich sind.
Artikel 2
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage haben in
den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Änderung des
Fällen keine aufschiebende Wirkung. Auch wenn Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
von der Anhörung Dritter nach Absatz 1 abgesehen § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu-
wird, darf der Informationszugang erst erfolgen, ches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Au-
wenn die Entscheidung dem oder der Dritten be- gust 2011 (BGBl. I S. 1770), das durch Artikel 2 Ab-
kannt gegeben worden ist und diesem ein ausrei- satz 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
chender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
eingeräumt worden ist. Der Zeitraum nach Satz 2
soll 14 Tage nicht überschreiten. 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(5) Ein Vorverfahren findet abweichend von § 68 a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann statt, aa) Nach den Wörtern „der in Satz 1 genannten
wenn die Entscheidung von einer obersten Bundes- Art und Weise soll“ werden die Wörter „vor-
behörde erlassen worden ist. Widerspruchsbehörde behaltlich des Absatzes 1a“ eingefügt.
ist die oberste Bundesbehörde.“
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
7. Der neue § 6 wird wie folgt geändert:
„2. der hinreichende Verdacht besteht, dass
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: gegen Vorschriften im Anwendungsbe-
reich dieses Gesetzes, die dem Schutz
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: der Verbraucherinnen und Verbraucher
„Wird eine bestimmte Art des Informationszu- vor Gesundheitsgefährdungen dienen,
gangs begehrt, so darf dieser nur aus wichti- verstoßen wurde,“.
gem Grund auf andere Art gewährt werden.“ b) In Satz 3 werden die Wörter „Nummer 2 bis 5“
durch die Wörter „Nummer 3 bis 5“ ersetzt.
bb) Im neuen Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 4 Absatz 1“ und die An- 2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
gabe „§ 4 Abs. 1“ wird durch die Angabe „§ 5
„(1a) Die zuständige Behörde informiert die Öf-
Absatz 1“ ersetzt.
fentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Le-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: bensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung
des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens,
„(2) Soweit der informationspflichtigen Stelle unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel
keine Erkenntnisse über im Antrag nach § 4 Ab- oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in
satz 1 begehrte Informationen vorliegen, leitet sie den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen,
den Antrag, soweit ihr dies bekannt und möglich im Falle von Proben nach § 39 Absatz 1 Satz 2 auf
ist, von Amts wegen an die Stelle weiter, der die der Grundlage mindestens zweier unabhängiger Un-
Informationen vorliegen, und unterrichtet den An- tersuchungen von Stellen nach Artikel 12 Absatz 2
tragsteller über die Weiterleitung.“ der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, hinreichend be-
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: gründete Verdacht besteht, dass
1. in Vorschriften im Anwendungsbereich dieses
„(4) Stellen sich die von der informationspflich-
Gesetzes festgelegte zulässige Grenzwerte,
tigen Stelle zugänglich gemachten Informationen
Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten
im Nachhinein als falsch oder die zugrunde lie-
wurden oder
genden Umstände als unrichtig wiedergegeben
heraus, so ist dies unverzüglich richtig zu stellen, 2. gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbe-
sofern der oder die Dritte dies beantragt oder dies reich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Ver-
zur Wahrung erheblicher Belange des Gemein- braucherinnen und Verbraucher vor Gesundheits-
480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2012
gefährdungen oder vor Täuschung oder der Ein- Artikel 3
haltung hygienischer Anforderungen dienen, in Neubekanntmachungserlaubnis
nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt
verstoßen worden ist und die Verhängung eines Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des
Euro zu erwarten ist.“ Verbraucherinformationsgesetzes in der vom 1. Sep-
tember 2012 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
3. In Absatz 2 werden in dem ersten Satzteil nach den blatt bekannt machen.
Wörtern „eine Information der Öffentlichkeit“ die
Wörter „nach Absatz 1“ eingefügt. Artikel 4
4. In Absatz 3 werden nach dem Wort „Öffentlichkeit“ Inkrafttreten
die Wörter „nach den Absätzen 1 und 1a“ eingefügt. Dieses Gesetz tritt am 1. September 2012 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. März 2012
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Horst Seehofer
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2012 481
Gesetz
zur Änderung des Düngegesetzes,
des Saatgutverkehrsgesetzes und des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches*)
Vom 15. März 2012
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. den Anforderungen zum Schutz vor Gefahren für
rates das folgende Gesetz beschlossen: die Gesundheit von Mensch oder Tier oder den
Naturhaushalt gleichermaßen wie inländische
Artikel 1 Stoffe genügen.
Änderung des Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Stoffe, die zur
Düngegesetzes Lieferung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
bestimmt sind.“
Das Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I
S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes 3. In § 7 Satz 2 werden der Schlusspunkt durch ein
vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) geändert worden Komma ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:
ist, wird wie folgt geändert: „12. die Rechtsvorschrift oder rechtliche Grundlage,
1. Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: auf Grund derer das Düngemittel, der Boden-
hilfsstoff, das Pflanzenhilfsmittel oder das Kul-
„Abweichend von Satz 1 Nummer 2 dürfen Stoffe tursubstrat in den Verkehr gebracht worden
nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 angewendet werden, ist.“
wenn diese
1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Artikel 2
Union, der Türkei oder einem Staat, der zugleich Änderung des
Vertragspartei des Abkommens über die Grün- Saatgutverkehrsgesetzes
dung der Europäischen Freihandelsassoziation Dem § 3 Absatz 3 des Saatgutverkehrsgesetzes in
und des Abkommens über den Europäischen der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004
Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder (BGBl. I S. 1673), das zuletzt durch Artikel 12 des
rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934)
und geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
2. den Anforderungen zum Schutz vor Gefahren für „In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buch-
die Gesundheit von Mensch oder Tier oder den stabe b kann insbesondere geregelt werden,
Naturhaushalt gleichermaßen wie inländische
1. dass Saatgut
Stoffe genügen.“
a) nur in bestimmten Regionen erzeugt und dort in
2. In § 5 Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze
den Verkehr gebracht werden darf,
ersetzt:
b) nur unter Beachtung bestimmter Anforderungen,
„Abweichend von Satz 1 dürfen Stoffe nach § 2 insbesondere an die Menge, in den Verkehr ge-
Nummer 1 und 6 bis 8 in den Verkehr gebracht wer- bracht werden darf,
den, wenn diese
2. dass das Inverkehrbringen von Saatgut der Geneh-
1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen migung durch die zuständige Behörde bedarf,
Union oder der Türkei oder einem Staat, der zu-
3. dass Aufzeichnungen, insbesondere über die Zu-
gleich Vertragspartei des Abkommens über die
sammensetzung von Saatgutpartien, die Herkunft
Gründung der Europäischen Freihandelsassozia-
des Saatgutes, die Lage der Vermehrungsflächen,
tion und des Abkommens über den Europäischen
den Erntezeitpunkt und die Saatgutqualität, zu ma-
Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder
chen und aufzubewahren sind, sowie
rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind
und 4. das jeweilige Verfahren.“
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Artikel 3
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften Änderung des
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, § 58 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
sind beachtet worden. buches in der Fassung der Bekanntmachung vom
482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2012
22. August 2011 (BGBl. I S. 1770), das zuletzt 2. In Absatz 6 werden die Wörter „Absatz 1, 2 oder 3“
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2012 durch die Wörter „Absatz 1, 2, 2a oder 3“ ersetzt.
(BGBl. I S. 476) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert: Artikel 4
1. In Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe b werden die Inkrafttreten
Wörter „eine Zubereitung“ durch die Wörter „ein Ge- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
misch“ ersetzt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. März 2012
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Horst Seehofer
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2012 483
Dreizehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung*)
Vom 8. März 2012
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- Artikel 1
entwicklung verordnet auf Grund Änderung der
Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
– des § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. Sep- Die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung
tember 1998 (BGBl. I S. 2860), der zuletzt durch der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I
Artikel 2 Nummer 11 des Gesetzes vom 8. April 2008 S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-
(BGBl. I S. 706) geändert worden ist, satz 127 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
– des § 7a Absatz 3 und 4, Absatz 4 auch in Verbin-
dung mit Absatz 5, des § 9 Absatz 1 Satz 1 Num- a) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „des
mer 2 bis 4 und 6, auch in Verbindung mit Satz 2 Hamburger Hafens“ die Wörter „bei km 638,98
und 3 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie mit rechtes Ufer (Tinsdal) und km 633,35 linkes Ufer
§ 9c, des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der (Finkenwerder)“ eingefügt.
Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
von denen § 7a Absatz 3, 4 und 5 durch Artikel 1
„7. Oste bis 210 m oberhalb der Achse der
Nummer 6 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I
Straßenbrücke über das Ostesperrwerk
S. 706) eingefügt und § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2
(km 69,360);“.
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 und § 9c durch
Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 8. April 2008 c) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 706) geändert worden ist, und „12. Stör bis 46 m oberhalb des Pegel Rensing;“.
d) In Nummer 14 wird das Wort „Straßenbahnbrü-
– des § 43 Absatz 2, des § 45 Absatz 3, des § 51 cke“ durch das Wort „Straßenbrücke“ ersetzt.
Absatz 4 sowie des § 56 des Seesicherheits-Unter- e) In Nummer 19 werden die Wörter „mit Nebenar-
suchungs-Gesetzes in der Fassung der Bekannt- men am Mühlendamm“ gestrichen.
machung vom 1. März 2012 (BGBl. I S. 390):
2. In § 10 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Regel 23
Buchstaben a und c der Kollisionsverhütungsregeln“
*) – Artikel 2 Nummer 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der
Richtlinie 2011/15/EU der Kommission vom 23. Februar 2011 zur durch die Wörter „Regel 23 Buchstabe a und d der
Änderung der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parla- Kollisionsverhütungsregeln“ ersetzt.
ments und des Rates über die Einrichtung eines gemeinschaft-
lichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffs- 3. Nach § 39 wird folgender § 40 eingefügt:
verkehr (ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 33) und der Umsetzung der
Richtlinie 2010/68/EU der Kommission vom 22. Oktober 2010 zur „§ 40
Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüs-
tung (ABl. L 305 vom 20.11.2010, S. 1).
Mitführen von Unterlagen
– Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe d und Artikel 5 dieser Verordnung Der Schiffsführer eines Binnenschiffs hat dafür zu
dienen der Umsetzung der Richtlinie 2009/18/EG des Euro- sorgen, dass sich an Bord des Fahrzeugs jeweils ein
päischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Fest-
legung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im See- Abdruck dieser Verordnung und der Verordnung zu
verkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung
und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und von Zusammenstößen auf See befinden. Als Ab-
des Rates (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 114).
druck gilt auch eine elektronische Textfassung,
– Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe e und Artikel 7 dieser Verordnung
dienen der Umsetzung der Richtlinie 2010/65/EU des Euro-
wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden kann.
päischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslau-
fen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richt- 1. Kleinfahrzeuge nach binnenschifffahrtsrecht-
linie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1). lichen Vorschriften und
484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2012
2. Schubleichter und andere Fahrzeuge ohne An- zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des
triebsmaschine, die nicht über Wohnräume, Rates über Schiffsausrüstung (ABl. L 305
Steuerhäuser oder Aufenthaltsräume verfügen.“ vom 20.11.2010, S. 1)
4. In § 61 Absatz 1 wird nach Nummer 19 folgende 10.8 Artikel 1 und 2 der Richtlinie 2011/75/EU
Nummer 19a eingefügt: der Kommission vom 2. September 2011
„19a. entgegen § 40 Satz 1 als Schiffsführer nicht zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des
Rates über Schiffsausrüstung (ABl. L 239
dafür sorgt, dass sich ein Abdruck der dort
vom 15.9.2011, S. 1)*)
genannten Verordnungen an Bord befindet,“.
*) Amtlicher Hinweis zu 10.8 – Die dort genannte Richt-
Artikel 2 linie ist nach ihrem Artikel 3 erst ab dem 5. Oktober
2012 anzuwenden.“
Änderung der
Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz c) In Nummer 12 werden
Die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. Sep- aa) nach der Angabe „(ABl. L 163 vom 25.6.2009,
tember 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Arti- S. 1)“ die Angabe
kel 35 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I „8)
S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: geändert durch:“
1. Abschnitt A wird wie folgt geändert: eingefügt,
a) Unterabschnitt I wird wie folgt geändert: bb) die Nummern 12.1 bis 12.4 gestrichen und
aa) Nach Nummer I.0.18 wird folgende Num- cc) die Nummer „12.5“ wird die Nummer „12.1“.
mer I.0.19 eingefügt: d) In Nummer 14 wird nach dem Spiegelstrich die
„I.0.19 Änderungen vom Dezember 2008 Angabe „und 12“ gestrichen.
und Juni 2009 (MSC.269(85), e) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
MSC.282(86) und MSC.283(86))
Angenommen am 4. Dezember 2008 „18. Artikel 5 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 7 in
und 5. Juni 2009 Verbindung mit Artikel 1 und 2 sowie dem
(BGBl. 2011 II S. 506)“. Anhang der Richtlinie 2010/65/EU des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
bb) In Nummer I.6 wird in den Regel 2 betreffen- 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten
den Angaben nach der Angabe „(VkBl. 2003 für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Aus-
S. 206)“ folgende Angabe angefügt: laufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und
„ – Änderung von 2010 (MSC/Rundschrei- zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG
ben 1352 vom 30. Juni 2010) (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1)“.
(VkBl. 2011 S. 119)“. 3. Abschnitt E wird wie folgt geändert:
b) Dem Unterabschnitt II werden folgende Nummern a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
II.0.20 und II.0.21 angefügt:
„2. Code für den Bau und die Ausrüstung be-
„II.0.20 Änderungen vom März 2010 (MEPC.189 weglicher Offshore-Bohrplattformen
(60) und MEPC.190(60)) a) für Plattformen, deren Kiellegung vor dem
Angenommen am 26. März 2010 1. Januar 2012 erfolgt ist und die sich am
(BGBl. 2011 II S. 90) 1. Januar 2012 nicht in einem entspre-
II.0.21 Änderungen vom Oktober 2010 chenden Bauzustand befinden –
(MEPC.194(61)) – Code für den Bau und die Ausrüstung
Angenommen am 1. Oktober 2010 beweglicher Offshore-Bohrplattformen
(BGBl. 2011 II S. 850)“. (MODU-Code 89) (Entschl. A.649(16))
2. Abschnitt D wird wie folgt geändert: Angenommen am 19. Oktober 1989 und
a) In Nummer 4 werden geändert 1991 und 1994 (MSC/Rund-
schreiben 561 und MSC.38(63))
aa) nach der Angabe „Artikel 14, 16, 17,“ die An- (BAnz. Nr. 121a vom 4. Juli 1997)
gabe „19,“ eingefügt und
– § 10 Absatz 3 der Festlandsockel-
bb) folgende Nummer 4.2 angefügt: Bergverordnung vom 21. März 1989
„4.2 Artikel 1 der Richtlinie 2011/15/EU der (BGBl. I S. 554), die zuletzt durch
Kommission vom 23. Februar 2011 zur Artikel 292 der Verordnung vom
Änderung der Richtlinie 2002/59/EG 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
des Europäischen Parlaments und des geändert worden ist –
Rates über die Einrichtung eines ge- – Änderung von 2004 (MSC.187(79))
meinschaftlichen Überwachungs- und (VkBl. 2009 S. 272)
Informationssystems für den Schiffsver- b) für Plattformen, deren Kiellegung am oder
kehr (ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 33)“.
nach dem 1. Januar 2012 erfolgt oder die
b) Der Nummer 10 werden folgende Nummern 10.7 sich zu diesem Zeitpunkt in einem ent-
und 10.8 angefügt: sprechenden Bauzustand befinden –
„10.7 Artikel 1 und 2 der Richtlinie 2010/68/EU – Code für den Bau und die Ausrüstung
der Kommission vom 22. Oktober 2010 beweglicher Offshore-Bohrplattformen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2012 485
(2009 MODU-Code) (Entschl. b) In Unterabschnitt D.III wird folgende Nummer 1.3
A.1023(26)) eingefügt:
Angenommen am 2. Dezember 2009
„1.3 Das Erfordernis eines gleichwertigen Schutz-
(VkBl. 2011 S. 747, Sonderdruck niveaus gilt auch im Verhältnis zu Schiffen
B 8150)“. unter der Flagge eines Mitgliedstaats der
b) Der Nummer 16 wird nach der Angabe Europäischen Union, die auf der Grundlage
„(VkBl. 2009 S. 724, Sonderdruck B 8142)“ fol- der Verordnung EWG Nr. 3577/92 des Rates
gende Angabe angefügt: vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des
„ – Änderung von Dezember 2008 (MSC.269(85)) Grundsatzes des freien Dienstleistungsver-
(BGBl. 2011 II S. 506)“. kehrs auf den Seeverkehr in den Mitglied-
staaten (Seekabotage) (ABl. L 364 vom
c) Der Nummer 19 wird folgende Angabe angefügt: 12.12.1992, S. 7) Verkehrsdienstleistungen
„ – Änderung von Juni 2009 (MSC.286(86)) im Innergemeinschaftsverkehr erbringen.“
(VkBl. 2011 S. 940)“.
d) Folgende Nummern 26 bis 28 werden angefügt: Artikel 4
„26. Code für Alarmierungs- und Anzeigenein- Änderung der
richtungen, 2009 (A.1021(26)) Schiffsausrüstungsverordnung
Angenommen am 2. Dezember 2009 In § 2 Nummer 2 der Schiffsausrüstungsverordnung
(VkBl. 2011 S. 241, Sonderband B 8121) vom 1. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1913) wird die Angabe
27. Richtlinien für Schiffe, die in Polargewässern „Richtlinie 2008/67/EG der Kommission vom 30. Juni
operieren (A.1024(26)) 2008 (ABl. EU Nr. L 171 S. 16)“ durch die Angabe
Angenommen am 2. Dezember 2009 „Richtlinie 2010/68/EU (ABl. L 305 vom 20.11.2010,
(VkBl. 2011 S. 747) S. 1)“ ersetzt.
28. Vorläufige Richtlinien für die Sicherheit erd-
gasbetriebener Motorenanlagen auf Schiffen Artikel 5
(MSC.285(86)) Änderung
Angenommen am 1. Juni 2009 der Anlage zum
(VkBl. 2012 S. 43)“. Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz
In der Anlage des Seesicherheits-Untersuchungs-
Artikel 3 Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Änderung der 1. März 2012 (BGBl. I S. 390) wird im Abschnitt B Num-
Schiffssicherheitsverordnung mer 1 die Angabe „Artikel 5 und 12“ durch die Angabe
Die Anlage 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom „Artikel 5“ ersetzt.
18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Mai 2011 Artikel 6
(BGBl. I S. 935) geändert worden ist, wird wie folgt ge- Änderung der
ändert: Verordnung zur Durchführung
1. Abschnitt C.I.4 wird wie folgt geändert: des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
a) In Nummer 1.1 werden die Wörter „oder in einer Die Verordnung zur Durchführung des Seesicher-
in Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheits- heits-Untersuchungs-Gesetzes vom 5. Juni 1986
gesetz aufgeführten Gemeinschaftsrichtlinie oder (BGBl. I S. 860), die zuletzt durch Artikel 123 des Ge-
in einer Verordnung der Gemeinschaft ausge- setzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert
schlossen oder beschränkt wird“ durch die Wör- worden ist, wird wie folgt geändert:
ter „oder in einem der in Abschnitt D der An- 1. In § 1 werden die Wörter „im Sinne von § 24 des
lage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes vom 16. Juni
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften 2002 (BGBl. I S. 1815, 1817) in der jeweils geltenden
oder der Europäischen Union ausgeschlossen Fassung“ durch die Wörter „im Sinne des § 43 des
oder beschränkt wird“ ersetzt. Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 1.2 werden die Wörter „oder in einer
2. In den §§ 2 bis 4a werden die Wörter „von § 24“
in Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheits-
jeweils durch die Wörter „des § 43“ ersetzt.
gesetz aufgeführten Gemeinschaftsrichtlinie oder
in einer Verordnung der Gemeinschaft vorgese- 3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden
hen ist“ durch die Wörter „oder in einem der in a) im siebten Anstrich die Wörter „des Deutschen
Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsge- Hydrographischen Instituts“ durch die Wörter
setz aufgeführten Rechtsakte der Europäischen „des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydro-
Gemeinschaften oder der Europäischen Union graphie“,
vorgesehen ist“ ersetzt.
b) im achten Anstrich die Wörter „der See-Berufsge-
2. Abschnitt D wird wie folgt geändert: nossenschaft (Schiffssicherheitsabteilung) und der
a) In Unterabschnitt D.II Buchstabe a werden die Binnenschifffahrtsberufsgenossenschaft (Schiffs-
Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen Ge- sicherheitsabteilung)“ durch die Wörter „der Be-
meinschaft“ durch die Wörter „Mitgliedstaaten rufsgenossenschaft für Transport und Verkehrs-
der Europäischen Union“ ersetzt. wirtschaft“ und
486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2012
c) im zehnten Anstrich die Wörter „des Germa- Artikel 7
nischen Lloyds“ durch die Wörter „anerkannter Änderung der
Organisationen, mit denen ein Auftragsverhältnis Anlage zur Anlaufbedingungsverordnung
nach der in Abschnitt D Nummer 7 der An-
In der Anlage der Anlaufbedingungsverordnung vom
lage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten
18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch
Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist“
Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2010
ersetzt. (BGBl. I S. 1632) geändert worden ist, wird nach der
4. In der Anlage werden in der Spalte „Gebührentat- Nummer 2.5.2 folgende Nummer 2.6 eingefügt:
bestand/Rechtsgrundlage“ „2.6 Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in
a) zu Nummer 1 und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten
nach der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen
aa) die Wörter „von § 20 Nr. 1 SUG“ durch die Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010
Wörter „des § 39 Nummer 1 SUG“ und (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1)
bb) die Angabe „(§ 31 Abs. 1, 2 und 4 SUG)“ Meldungen, die nach der Richtlinie 2010/65/EU
durch die Angabe „(§ 50 Absatz 1, 2 des Europäischen Parlaments und des Rates
und 4 SUG)“, vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für
b) zu Nummer 2 Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus
Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der
aa) die Wörter „von § 20 Nr. 2 SUG“ durch die
Richtlinie 2002/6/EG abzugeben sind und den ver-
Wörter „des § 39 Nummer 2 SUG“ und
schiedenen zuständigen Behörden und den Mit-
bb) die Angabe „(§ 31 Abs. 1, 2 und 4 SUG)“ gliedstaaten zur Verfügung zu stellen sind, können
durch die Angabe „(§ 50 Absatz 1, 2 über die Zentrale Meldestelle abgegeben werden.“
und 4 SUG)“ sowie
c) zu Nummer 3 die Angabe „(§ 28 Abs. 1 Artikel 8
Satz 2 SUG)“ durch die Angabe „(§ 47 Absatz 1 Inkrafttreten
Satz 2 SUG)“ Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
ersetzt. in Kraft.
Berlin, den 8. März 2012
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2012 487
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
Vom 13. März 2012
Auf Grund des § 78 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch — Gemein-
same Vorschriften für die Sozialversicherung — in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710) sowie, jeweils in Verbin-
dung mit der eingangs genannten Vorschrift, auf Grund des § 78 Absatz 3 Satz 3
und des § 208 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch — Ge-
setzliche Krankenversicherung —, die zuletzt durch Artikel 5 Nummer 1 und 2
des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden sind, ver-
ordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
§ 11 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999
(BGBl. I S. 1627), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1847) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „nach Maßgabe allge-
meiner Verwaltungsvorschriften“ eingefügt.
2. Absatz 1a wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
b) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „bis 3“ gestrichen.
c) Der folgende Satz wird angefügt:
„Nähere Einzelheiten sind in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu
regeln.“
3. In Absatz 4 werden nach dem Wort „Einrichtung“ das Wort „dauerhaft“
eingefügt sowie das Wort „außerordentliche“ durch das Wort „außerplan-
mäßige“ und die Wörter „dem Grad der Wertminderung“ durch die Wörter
„Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. März 2012
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2012
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
Vom 14. März 2012
Auf Grund des § 127 Nummer 1 und Nummer 8 des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen, von denen Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Num-
mer 23 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 790) neu
gefasst und Nummer 8 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe e des
Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 790) geändert worden ist, verordnet
die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Feb-
ruar 2003 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „125 000 Euro“ durch die Angabe
„130 000 Euro“ und die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 1177/2009 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft
vom 30. November 2009 (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 64) geändert
worden ist,“ durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Nr. 1251/2011 (ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 43) geändert worden ist,“
ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „193 000 Euro“ durch die Angabe
„200 000 Euro“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „4 845 000 Euro“ durch die Angabe
„5 000 000 Euro“ ersetzt.
2. In § 17 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „193 000 Euro“ durch die Angabe
„200 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. März 2012
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2012 489
Verordnung
zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Vom 14. März 2012
Auf Grund des § 21a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 das Wort „sowie“ durch das Wort „oder“ er-
und 3 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 4, 7, 8 und 10 setzt.
des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 bb) In Satz 2 werden in Nummer 3 die Wörter
(BGBl. I S. 1970) verordnet die Bundesregierung: „Artikel 6 Abs. 6 Buchstabe b der Verordnung
(EG) Nr. 1228/2003“ durch die Wörter „Arti-
Artikel 1 kel 16 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung
Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober (EG) Nr. 714/2009 (ABl. L 211 vom 14.8.2009,
2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 2 des S. 15)“ ersetzt.
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3034; cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
2012 I S. 131) geändert worden ist, wird wie folgt
„Als Kosten einer genehmigten Investitions-
geändert:
maßnahme können Betriebs- und Kapital-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie kosten geltend gemacht werden.“
folgt gefasst:
dd) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter
„§ 23 Investitionsmaßnahmen“. „Als Betriebskosten sind jährlich pauschal
2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 dritter Teilsatz 0,8 Prozent der für das Investitionsbudget
werden nach den Wörtern „bei Kostenanteilen nach anerkennungsfähigen Anschaffungs- und
§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4“ ein Komma und die Herstellungskosten anzusetzen“ durch die
Angabe „6“ eingefügt. Wörter „Als Betriebskosten können jährlich
pauschal 0,8 Prozent der für die Investitions-
3. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Kosten maßnahme ansetzbaren Anschaffungs- und
nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4“ durch die Herstellungskosten geltend gemacht werden“
Wörter „Kosten nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Num- ersetzt.
mer 4, 6“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird in Satzteil 1 und 2 jeweils die
a) In Nummer 6 wird das Wort „Investitionsbudgets“ Angabe „Artikel 6“ durch die Angabe „Arti-
durch das Wort „Investitionsmaßnahmen“ ersetzt. kel 16“ und die Angabe „Nr. 1228/2003“
b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a einge- durch die Angabe „Nr. 714/2009“ und werden
fügt: in Satzteil 3 die Wörter „Investitionsbudgets
„6a. der Auflösung des Abzugsbetrags nach § 23 kostenmindernd anzusetzen“ durch die Wör-
Absatz 2a,“. ter „aus genehmigten Investitionsmaßnah-
men resultierenden Kosten in Abzug zu
c) In Nummer 7 werden die Wörter „in Investitions- bringen“ ersetzt.
budgets nach § 23 enthalten sind“ durch die
bb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „Artikel 5
Wörter „nach Nummer 6 berücksichtigt werden“
der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005“ durch
ersetzt.
die Wörter „Artikel 16 der Verordnung (EG)
5. § 23 wird wie folgt geändert: Nr. 715/2009 (ABl. L 211 vom 14.8.2009,
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: S. 36) oder § 17 Absatz 4 der Gasnetzzu-
gangsverordnung“ ersetzt.
„§ 23
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
Investitionsmaßnahmen“. fügt:
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „(2a) Die in den letzten drei Jahren der Geneh-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Investitionsbud- migungsdauer der Investitionsmaßnahme ent-
gets sind durch die Bundesnetzagentur für standenen Betriebs- und Kapitalkosten, die auf
Kapital- und Betriebskosten, die zur Durch- Grund der Regelung nach § 4 Absatz 3 Satz 1
führung von Erweiterungs- und Umstrukturie- Nummer 2 sowohl im Rahmen der genehmigten
rungsinvestitionen in die Übertragungs- und Investitionsmaßnahme als auch in der Erlösober-
Fernleitungsnetze erforderlich sind, zu geneh- grenze gemäß § 4 Absatz 1 der folgenden Regu-
migen“ durch die Wörter „Die Bundesnetz- lierungsperiode berücksichtigt werden, sind als
agentur genehmigt Investitionsmaßnahmen Abzugsbetrag zu berücksichtigen. Die Betriebs-
für Erweiterungs- und Umstrukturierungs- und Kapitalkosten nach Satz 1 sind bis zum Ende
investitionen in die Übertragungs- und Fern- der Genehmigungsdauer aufzuzinsen. Für die
leitungsnetze“ und wird nach dem Wort „Ge- Verzinsung gilt § 5 Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
samtsystems“ das Wort „oder“ durch ein Die Auflösung des nach den Sätzen 1 bis 3 er-
Komma und nach dem Wort „Verbundnetz“ mittelten Abzugsbetrags erfolgt gleichmäßig über
490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2012
20 Jahre, beginnend mit dem Jahr nach Ablauf Investitionsmaßnahmen nach § 23 zugrunde
der Genehmigungsdauer der Investitionsmaß- liegenden Investitionen im Vorjahr tatsächlich
nahme.“ durchgeführt wurden und kostenwirksam gewor-
e) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: den sind, jeweils jährlich zum 1. Januar eines
Kalenderjahres,“.
„Der Antrag auf Genehmigung von Investitions-
maßnahmen ist spätestens neun Monate vor Be- 8. § 32 Absatz 1 Nummer 8a wird wie folgt gefasst:
ginn des Kalenderjahres, in dem die Investition
„8a. zur Berechnung der sich aus genehmigten
erstmals ganz oder teilweise kostenwirksam wer-
Investitionsmaßnahmen ergebenden Kapital-
den soll, bei der Bundesnetzagentur zu stellen.“
und Betriebskosten sowie zu einer von § 23 Ab-
f) In Absatz 4 werden die Wörter „einschließlich der satz 1 Satz 3 abweichenden Höhe der Betriebs-
Höhe der angesetzten Kosten“ gestrichen. kostenpauschale für bestimmte Anlagegüter,
g) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst: soweit dies erforderlich ist, um strukturelle
„Insbesondere können durch Nebenbestimmun- Besonderheiten von Investitionen, für die Inves-
gen finanzielle Anreize geschaffen werden, die titionsmaßnahmen genehmigt werden können,
Kosten der genehmigten Investitionsmaßnahme angemessen zu berücksichtigen,“.
zu unterschreiten.“ 9. Dem § 34 wird folgender Absatz 6 angefügt:
h) In Absatz 6 werden in Satz 1 die Wörter „Im
„(6) Bei einer Änderung von nicht beeinflussbaren
Einzelfall können auch Betreibern von Verteiler-
Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6
netzen Investitionsbudgets“ durch die Wörter
in der bis zum 22. März 2012 geltenden Fassung
„Betreibern von Verteilernetzen können Investi-
wegen Kosten und Erlösen, die in den Jahren 2010
tionsmaßnahmen“, wird in Satz 2 das Wort „In-
oder 2011 entstanden sind, werden die Erlösober-
vestitionsbudgets“ durch das Wort „Investitions-
grenzen nach dieser Verordnung in ihrer bis zum
maßnahmen“ ersetzt und werden in Satz 4 nach
22. März 2012 geltenden Fassung angepasst, wobei
der Angabe „Satz 3“ die Angabe „und 4“ einge-
zuzüglich ein barwertneutraler Ausgleich berück-
fügt und die Angabe „Absätze 3“ durch die An-
sichtigt wird. Auf Investitionsbudgets, die bis zum
gabe „Absätze 2a“ ersetzt.
30. Juni 2011 gemäß § 23 Absatz 3 in der bis zum
6. In § 27 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und § 32 Absatz 1 22. März 2012 geltenden Fassung beantragt wurden
Nummer 8 wird jeweils das Wort „Investitionsbud- und die im Jahr 2012 kostenwirksam werden sollen,
gets“ durch das Wort „Investitionsmaßnahmen“ er- findet diese Verordnung in der ab dem 22. März
setzt. 2012 geltenden Fassung entsprechende Anwen-
7. § 28 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: dung.“
„6. Angaben dazu, inwieweit die den Investitions-
maßnahmen nach § 23 zugrunde liegenden In- Artikel 2
vestitionen tatsächlich durchgeführt und kosten-
Inkrafttreten
wirksam werden sollen, sowie die entsprechende
Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Ab- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
satz 3 Satz 1 Nummer 2 und inwieweit die den in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. März 2012
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2012 491
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „200 Jahre Grimms Märchen“)
Vom 8. März 2012
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Randstab umgeben.
regierung beschlossen, zum Thema „200 Jahre Grimms Die Bildseite zeigt das Doppelporträt der Brüder
Märchen“ eine deutsche Euro-Gedenkmünze im Nenn- Jakob und Wilhelm Grimm, das mit einer Umschrift an-
wert von 10 Euro prägen zu lassen. lässlich des Jubiläums umrahmt ist.
Die Auflage der Münze beträgt ca. 2 000 000 Stück, Die Wertseite der Münze zeigt einen Adler, die
davon ca. 240 000 Stück in der Spiegelglanzqualität. Umschrift „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 2012“
Die Prägung erfolgt durch die Staatlichen Münzen mit den zwölf Europasternen und der Wertbezeichnung
Baden-Württemberg, Prägestätte Stuttgart (F). „10 Euro“ sowie dem Münzzeichen „F“ der Staatlichen
Die Münze wird ab dem 14. Juni 2012 in den Verkehr Münzen Baden-Württemberg in Stuttgart. Auf der Wert-
gebracht. Die 10-Euro-Gedenkmünze in der Stempel- seite der Münze in Spiegelglanzqualität ist zusätzlich
glanzqualität besteht aus einer Kupfer-Nickel-Legie- die Angabe „SILBER 625“ aufgeprägt.
rung (CuNi25), hat einen Durchmesser von 32,5 Milli- Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
metern und eine Masse von 14 Gramm. Die Spiegel- Inschrift:
glanzmünze besteht aus einer Legierung von 625 Tau-
sendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer, hat „*UND WENN SIE NICHT GESTORBEN SIND …*“.
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Ge- Der Entwurf der Münze stammt von dem Künstler
wicht von 16 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten Prof. Christian Höpfner aus Berlin.
Berlin, den 8. März 2012
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble