446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2012
Gesetz
zur Durchführung der
Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative
Vom 7. März 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (2) Deutsche mit Wohnsitz im Ausland können Un-
sen: terstützungsbekundungen auf Formularen abgeben,
die nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verord-
Artikel 1 nung (EU) Nr. 211/2011 der in § 1 Absatz 1 genannten
Behörde vorgelegt werden, wenn sie ihren Wohnsitz bei
Gesetz der örtlich zuständigen Auslandsvertretung registriert
zur Europäischen Bürgerinitiative haben.
(EBIG)
§3
§1
Überprüfung von
Zuständige Behörden und Unterstützungsbekundungen
Prüfung von Online-Sammelsystemen
(1) Das Bundesverwaltungsamt überprüft die Gültig-
(1) Das Bundesverwaltungsamt ist zuständige Be- keit der Unterstützungsbekundungen anhand der in
hörde im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 in Verbindung den Formularen angegebenen Daten nach den in § 4
mit Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 genannten Kriterien.
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
(2) Die Überprüfung erfolgt anhand von Stichproben.
16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. L 65
Die Zahl der Stichproben wird durch das Bundesver-
vom 11.3.2011, S. 1) für
waltungsamt unter Verwendung eines 95-Prozent-Kon-
1. die Koordinierung der Überprüfung der Unterstüt- fidenzintervalls bestimmt. Als Zahl der in Deutschland
zungsbekundungen der Europäischen Bürgerinitia- gesammelten gültigen Unterstützungsbekundungen im
tive sowie Sinne von Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 211/2011
2. das Ausstellen der Bescheinigung über die Zahl der wird die Zahl gewertet, die der Obergrenze des 95-Pro-
gültigen Unterstützungsbekundungen. zent-Konfidenzintervalls des Schätzwertes entspricht.
Gebühren und Auslagen werden für die in den Num- (3) Zur Überprüfung auf unrichtige Angaben im
mern 1 und 2 genannten Tätigkeiten nicht erhoben. Sinne von § 4 Nummer 5 kann das Bundesverwaltungs-
amt bei zentralen Meldedatenbeständen der Länder,
(2) Das Bundesamt für die Sicherheit in der Infor- sofern solche nicht vorhanden sind, bei sonstigen Stel-
mationstechnik ist zuständige Behörde im Sinne von len, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, oder
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 3 bei den Meldebehörden sowie bei den Auslandsvertre-
der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 für das Ausstellen tungen folgende Daten abrufen und mit den Daten der
der Bescheinigung über die Übereinstimmung eines ihm vorliegenden Unterstützungsbekundungen abglei-
Online-Sammelsystems mit der Verordnung (EU) chen:
Nr. 211/2011. Die Organisatoren und Organisatorinnen
Europäischer Bürgerinitiativen sind verpflichtet, dem 1. Familienname,
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik 2. frühere Namen,
die Unterlagen vorzulegen sowie die Auskünfte zu er-
3. Vornamen,
teilen, die für das Ausstellen der Bescheinigung über
die Übereinstimmung eines Online-Sammelsystems 4. Tag und Ort der Geburt,
mit der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 erforderlich sind. 5. Staatsangehörigkeiten,
Die Frist nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 211/2011 zum Ausstellen der Bescheinigung über 6. derzeitige und frühere Anschriften.
die Übereinstimmung eines Online-Sammelsystems
mit der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 beginnt mit Ein- §4
gang der vollständigen Unterlagen. Für die Prüfung der Ungültigkeit von
Unterlagen und das Ausstellen der Bescheinigung wer- Unterstützungsbekundungen
den keine Gebühren oder Auslagen erhoben.
Eine Unterstützungsbekundung ist ungültig, wenn
§2 1. die unterzeichnende Person nicht Unionsbürgerin
Sammeln von oder Unionsbürger ist,
Unterstützungsbekundungen 2. die unterzeichnende Person noch nicht 18 Jahre alt
(1) Für das Sammeln von Unterstützungsbekundun- ist,
gen sind ausschließlich Formulare nach Artikel 5 Ab- 3. sie nicht auf dem nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbin-
satz 1 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang III, Ar- dung mit Anhang III, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3
tikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 vorgesehenen
Nr. 211/2011 zu verwenden. Formular abgegeben wurde,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2012 447
4. sie unleserliche oder unvollständige Angaben in den Artikel 2
Pflichtfeldern des Formulars enthält, die die unter-
Änderung der
zeichnende Person nicht zweifelsfrei erkennen las-
sen, Zweiten Bundesmelde-
datenübermittlungsverordnung
5. sie unrichtige Angaben in den Pflichtfeldern des For-
mulars enthält, die die unterzeichnende Person nicht Dem § 5d der Zweiten Bundesmeldedatenübermitt-
zweifelsfrei erkennen lassen, lungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011),
die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. De-
6. sie einen Vorbehalt enthält,
zember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist,
7. sie mehrfach abgegeben wurde oder wird folgender Absatz 3 angefügt:
8. sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Regis- „(3) Das Bundesverwaltungsamt kann bei den Mel-
trierung der Bürgerinitiative gesammelt wurde. debehörden zur stichprobenartigen Überprüfung der
Für die Gültigkeit einer Unterstützungsbekundung ist Gültigkeit der Unterstützungsbekundungen der Euro-
der Tag ihrer Abgabe maßgeblich. päischen Bürgerinitiative gemäß § 3 Absatz 3 des
Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative vom 7. März
§5 2012 (BGBl. I S. 446) folgende Daten automatisiert ab-
rufen:
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder 1. Familienname (mit Namensbestand-
fahrlässig entgegen Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung teilen) 0101 bis 0106,
(EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und 2. frühere Namen 0201 bis 0204,
des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitia-
tive (ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1) nicht sicherstellt, 3. Vornamen 0301, 0302,
dass die Daten für keinen anderen als den dort genann- 4. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603,
ten Zweck verwendet werden oder eine Unterstüt-
zungsbekundung oder eine Kopie nicht oder nicht 5. Staatsangehörigkeiten 1001 und
rechtzeitig vernichtet wird. 6. derzeitige und frühere Anschriften 1201 bis 1203,
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder 1205, 1206,
fahrlässig eine in Anhang V Nummer 1 bis 4 oder Num- 1208 bis 1212,
mer 5 oder Anhang VII Nummer 1 bis 6 oder Nummer 7 1216 bis 1221.“
der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 genannte Angabe
nicht richtig macht.
Artikel 3
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße Inkrafttreten
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Dieses Gesetz tritt am 1. April 2012 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. März 2012
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Horst Seehofer
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2012
Gesetz
zur Einrichtung und zum Betrieb
eines bundesweiten Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“
(Hilfetelefongesetz – HilfetelefonG)
Vom 7. März 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- §4
sen: Anforderungen an die Hilfeleistung
§1 (1) Erstberatung, Information und Weitervermittlung
erfolgen durch qualifizierte weibliche Fachkräfte.
Einrichtung
(2) Die Hilfeleistung erfolgt anonym und vertraulich
Der Bund richtet beim Bundesamt für Familie und
unter Beachtung datenschutzrechtlicher Anforderun-
zivilgesellschaftliche Aufgaben ein bundesweites zen-
gen. Anrufe beim Hilfetelefon werden nicht in Einzelver-
trales Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ ein. Das
bindungsnachweisen ausgewiesen.
Hilfetelefon untersteht der Fachaufsicht des Bundes-
ministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. (3) Personenbezogene Daten werden nur für die in
§ 2 Absatz 1 und 2 Satz 1 genannten Zwecke und nur
§2 mit Einwilligung der betroffenen Person erhoben und
verarbeitet. Die gespeicherten Daten werden gelöscht,
Aufgaben
sobald sie für die Erfüllung des Zwecks der Speiche-
(1) Mit dem Hilfetelefon werden kostenlos Erstbera- rung nicht mehr erforderlich sind.
tung und Informationen zu Hilfemöglichkeiten bei allen
(4) Die Angebote des Hilfetelefons sind barrierefrei
Formen von Gewalt gegen Frauen angeboten.
und mehrsprachig. Das Bundesministerium für Familie,
(2) Personen, die sich an das Hilfetelefon wenden, Senioren, Frauen und Jugend legt diesbezüglich die
werden bei Bedarf über andere Einrichtungen und nähere Ausgestaltung fest.
Dienste in ihrer Region informiert, die beraten, unter-
stützen und, falls erforderlich, eingreifen; auf Wunsch §5
werden sie an diese weitervermittelt. Damit das Hilfe-
telefon seine Lotsenfunktion wahrnehmen kann, richtet Anforderungen an die Erreichbarkeit
das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche (1) Das Hilfetelefon ist 24 Stunden täglich unter einer
Aufgaben eine Datenbank mit den Kontaktdaten und entgeltfreien Rufnummer erreichbar.
Erreichbarkeiten dieser Einrichtungen und Dienste ein
(2) Die Angebote des Hilfetelefons werden zusätzlich
und hält sie auf aktuellem Stand.
über andere Wege der elektronischen Kommunikation
bereitgestellt.
§3
(3) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-
Adressatenkreis
liche Aufgaben stellt sicher, dass die Angebote des
Die Angebote des Hilfetelefons wenden sich ins- Hilfetelefons ohne unzumutbare Wartezeiten in An-
besondere an: spruch genommen werden können.
1. Frauen, die von Gewalt betroffen sind,
§6
2. Personen aus dem sozialen Umfeld von Frauen, die
von Gewalt betroffen sind, und Öffentlichkeitsarbeit
3. Personen, die bei ihrer beruflichen oder ehrenamt- Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche
lichen Tätigkeit mit der Beratung und Unterstützung Aufgaben stellt sicher, dass das Hilfetelefon durch
oder Intervention bei Gewalt gegen Frauen konfron- Öffentlichkeitsarbeit bundesweit bekannt gemacht und
tiert sind. kontinuierlich bekannt gehalten wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2012 449
§7 (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Sachstandsbericht; Evaluation Frauen und Jugend evaluiert erstmals fünf Jahre nach
Freischaltung des Hilfetelefons dessen Wirksamkeit.
(1) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-
liche Aufgaben veröffentlicht jährlich einen Sach- §8
standsbericht zur Inanspruchnahme des Hilfetelefons
und zu den erbrachten Leistungen. Der Sachstands- Inkrafttreten
bericht dient auch dazu, die Angebote des Hilfetelefons Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
bedarfsgerecht anzupassen. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. März 2012
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Horst Seehofer
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2012
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung
Vom 5. März 2012
Auf Grund des § 18 Absatz 5 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli
2007 (BGBl. I S. 1462) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Die Abfallverbringungsbußgeldverordnung vom 29. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1761), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2557) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „413/2010 (ABl. L 119 vom 13.5.2010, S. 1)“
durch die Angabe „135/2012 (ABl. L 46 vom 17.2.2012, S. 30)“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „837/2010
(ABl. L 250 vom 24.9.2010, S. 1)“ durch die Angabe „661/2011 (ABl. L 181
vom 9.7.2011, S. 22)“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 5. März 2012
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2012 451
Neunte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
Vom 7. März 2012
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet
– auf Grund des § 32 Nummer 1 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezem-
ber 1997 (BGBl. I S. 3164), der zuletzt durch Artikel 193 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und des § 53 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), der zuletzt durch Artikel 192 Nummer 1 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, sowie
– auf Grund des § 33 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), von denen Satz 1 zuletzt durch Artikel 193 Nummer 2 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und des § 54 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Saatgut-
verkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), von denen Satz 1
zuletzt durch Artikel 192 Nummer 3 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Sep-
tember 2004 (BGBl. I S. 2552), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3232)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Anlage 2 Nummer 1 Artengruppe 1 Unterartengruppe 1.2 werden nach dem Wort „Sommerweichweizen“
die Wörter „ , Mohrenhirse, Sudangras und Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum bicolor x Sorghum
sudanense“ eingefügt.
2. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3
(zu § 12 Absatz 1 und § 13 Absatz 6)
Gebührenverzeichnis für Erhaltungssorten
Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SaatG)*) (Euro)
1 2 3 4
4 Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) in Verbindung mit der
Verordnung über Erhaltungssorten und ihre Aufzeich-
nung (Erhaltungssorten-VO)
400 Verfahren der Sortenzulassung § 41
401 Entscheidung über die Sortenzulassung § 42
in Verbindung mit
§ 4 Erhaltungssorten-VO 30
402 Registerprüfung § 44 Abs. 1 bis 3
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 bis 4
Erhaltungssorten-VO
402.1 bei Sorten landwirtschaftlicher Arten und Gemüsearten 150
402.2 bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Unter-
suchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig 30
410 Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren
Erhaltungszüchtung § 37 Satz 2 30
420 Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung § 36 Abs. 2 und 3
421 Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung 30
430 Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters § 46
431 Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters 30
452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2012
Gebühren- Bezogene Vorschrift Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (SaatG)*) (Euro)
1 2 3 4
432 Prüfung des Antrags auf Eintragung als weiterer Züchter
aufgrund der Übernahme der Erhaltungszüchtung § 48 30
440 Sonstige Verfahren
441 Eintragung von Änderungen in der Person eines in der
Sortenliste Eingetragenen, je Sorte § 47 Abs. 4 Satz 1 30
442 Rücknahme oder Widerruf einer Sortenzulassung § 52 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 bis 8 30
443 Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters § 52 Abs. 5
in Verbindung mit
§ 52 Abs. 3 und 4 Nr. 5, 6
und 8 30
444 Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu ge-
werblichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte § 3 Abs. 2 30
445 Festsetzung einer Auslauffrist für das Inverkehrbringen
einer nicht mehr zugelassenen Erhaltungssorte § 36 Abs. 3 und § 52 Abs. 6 30
446 Widerspruchsentscheidung
446.1 gegen die Zurückweisung des Zulassungsantrags und die § 38 Abs. 3; § 52 Abs. 2 bis 4
Rücknahme oder den Widerruf einer Sortenzulassung Nr. 1 bis 8 30
446.2 gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung
einer Sortenzulassung § 36 Abs. 2 und 3 30
446.3 gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung § 46; § 52 Abs. 5
oder den Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters in Verbindung mit
§ 52 Abs. 3 und 4 Nr. 5, 6
und 8 30
446.4 gegen die Zurückweisung eines Antrags für das Inverkehr-
bringen von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der
Zulassung der Sorte § 3 Abs. 2 30
446.5 gegen eine andere Entscheidung 30
*) Soweit nichts anderes angegeben.“
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz kann den Wortlaut der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessor-
tenamt in der vom 14. März 2012 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 7. März 2012
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2012 453
Erste Verordnung
zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2012
Vom 8. März 2012
Auf Grund des § 14 Absatz 4 und des § 17 Absatz 2 tens einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuerzah-
des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 lungen. Soweit aus zwingenden Gründen eine solche
(BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesminis- Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkommen nicht
terium der Finanzen: möglich ist, sind die Bundesanteile täglich nach
Schätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Verwah-
§1 rung gebuchten Steuereinnahmen zu berücksichtigen
Vollzug der sind; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen
Umsatzsteuerverteilung und des ist unverzüglich durchzuführen.
Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2012 (3) Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerver- Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im
teilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine
im Ausgleichsjahr 2012 wird der Zahlungsverkehr Zahlungen auf den Bundesanteil an der durch Landes-
nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes in der Weise durch- finanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf den
geführt, dass die Ablieferung des Bundesanteils von durch den Bundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer
53,41657359 Prozent an der durch Landesfinanz- Ansprüche aus dem vorläufigen Umsatzsteuer- und
behörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden Finanzausgleich überweist das Bundesministerium der
Prozentsätze festgelegt wird: Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen an Berlin
Baden-Württemberg 65,4 %
6 463 000 Euro, an Brandenburg 40 943 000 Euro,
an Mecklenburg-Vorpommern 140 803 000 Euro, an
Bayern 74,7 % Sachsen 196 497 000 Euro, an Sachsen-Anhalt
Berlin – 177 710 000 Euro und an Thüringen 122 561 000 Euro.
Die Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats
Brandenburg – fällig.
Bremen 17,6 % (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-
Hamburg 85,7 % behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet
das Bundesministerium der Finanzen am 15. eines je-
Hessen 82,4 % den Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage
Mecklenburg-Vorpommern – des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauf-
folgenden Monat werden gleichzeitig die Beträge ver-
Niedersachsen 6,1 % rechnet, die mit der Abschlagszahlung des Vormonats
Nordrhein-Westfalen 69,1 % zu viel oder zu wenig gezahlt worden sind.
Rheinland-Pfalz 46,3 % (5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanz-
behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach
Saarland 59,4 % Maßgabe von § 17 Absatz 1 des Gesetzes den Ländern
Sachsen – zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatz-
steuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des
Sachsen-Anhalt – Folgemonats überwiesen.
Schleswig-Holstein 51,3 %
§2
Thüringen –.
(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die Inkrafttreten
vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
telegrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätes- 2012 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. März 2012
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2012
Verordnung
zur Konkretisierung der Mitteilungs- und
Veröffentlichungspflichten für Netto-Leerverkaufspositionen
(Netto-Leerverkaufspositionsverordnung – NLPosV)
Vom 8. März 2012
Auf Grund des § 30i Absatz 5 Satz 1 des Wertpapier- ges hält. Dies gilt insbesondere für Index- und Basket-
handelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 des Produkte und Anteile an Exchange Traded Funds, wel-
Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 945) eingefügt che zumindest zu einem Teil Aktien im Sinne des § 30i
worden ist, unter Berücksichtigung des Artikels 20 des Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes bein-
Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) und halten oder abbilden. Nicht in die Berechnung einzube-
in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Verordnung zur ziehen sind Anteile an Sondervermögen im Sinne des
Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechts- Investmentgesetzes, mit Ausnahme der in Satz 2 ge-
verordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienst- nannten Exchange Traded Funds.
leistungsaufsicht, die zuletzt durch Artikel 1 der Verord- (2) Zur Berechnung der Netto-Leerverkaufsposition
nung vom 2. Januar 2012 (BGBl. I S. 35) geändert wor- sind zunächst das sich aus den Finanzinstrumenten
den ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienst- nach Absatz 1 ergebende negative ökonomische Inte-
leistungsaufsicht: resse an den ausgegebenen Aktien eines Unterneh-
mens und das sich ergebende positive ökonomische
Abschnitt 1 Interesse an den ausgegebenen Aktien dieses Unter-
Anwendungsbereich nehmens zu ermitteln. Danach sind die sich ergeben-
und Berechnung der den Beträge des positiven und negativen ökonomi-
Netto-Leerverkaufsposition schen Interesses zu saldieren. Überwiegt im Ergebnis
dieser Berechnung das negative ökonomische Interes-
§1 se, besteht eine Netto-Leerverkaufsposition. Für die
Berechnung ist bei Derivaten, soweit vorhanden,
Anwendungsbereich jeweils der Deltawert des Finanzinstrumentes am Ende
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Mit- des jeweiligen Handelstages zu berücksichtigen.
teilungen und Veröffentlichungen von Netto-Leerver- (3) Für die Berechnung ist die am Ende des jeweili-
kaufspositionen nach § 30i des Wertpapierhandelsge- gen Handelstages ausgegebene Anzahl von Aktien aller
setzes sowie die Bestandsmitteilungen und -veröffent- Gattungen eines Unternehmens maßgeblich. Soweit
lichungen für den 26. März 2012 nach § 42b des Wert- nur mit Stimmrechten verbundene Aktien ausgegeben
papierhandelsgesetzes. wurden, kann zur Bestimmung dieser Anzahl die letzte
(2) Handelstage im Sinne dieser Verordnung sind die Veröffentlichung nach § 26a des Wertpapierhandelsge-
Handelstage gemäß § 30 des Wertpapierhandelsgeset- setzes herangezogen werden.
zes.
Abschnitt 2
§2 Form und Inhalt der Mitteilungen
Berechnung der
Netto-Leerverkaufsposition §3
(1) In die Berechnung der Netto-Leerverkaufsposi- Allgemeine Bestimmungen zur Mitteilungspflicht
tion sind alle Finanzinstrumente im Sinne des § 2 Ab- (1) Der Inhaber einer nach § 30i Absatz 1 Satz 1
satz 2b des Wertpapierhandelsgesetzes einzubeziehen, oder 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mitzuteilenden
welche der Inhaber am Ende des jeweiligen Handelsta- Netto-Leerverkaufsposition (Mitteilungspflichtiger) hat
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2012 455
seine Mitteilungen elektronisch nach Maßgabe des Ab- Zur Überprüfung der Identität des Mitteilungspflichtigen
satzes 2 und der §§ 8 bis 10 in Verbindung mit den §§ 4 ist die Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises bei-
bis 7 an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- zufügen, der ein Lichtbild des Mitteilungspflichtigen
aufsicht (Bundesanstalt) zu übermitteln. enthält und mit dem er seine Pass- und Ausweispflicht
(2) Jeder Mitteilungspflichtige darf bezogen auf je- im Inland erfüllt, insbesondere eines inländischen oder
des Unternehmen, in dessen ausgegebenen Aktien nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten
eine Netto-Leerverkaufsposition besteht, nur eine Mit- oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder
teilung je Handelstag abgeben. § 10 bleibt unberührt. Pass- oder Ausweisersatzes.
(3) Ist der Mitteilungspflichtige eine juristische Per-
§4 son oder ein sonstiger Rechtsträger, sind mitzuteilen:
Bezeichnung des Emittenten 1. die Firma oder sonstige Bezeichnung des Rechts-
Das Unternehmen, in dessen ausgegebenen Aktien trägers,
eine Netto-Leerverkaufsposition besteht (Emittent), ist 2. die Anschrift des Hauptsitzes,
durch Angabe seiner Firma und der internationalen
3. der Sitzstaat,
Wertpapierkennnummer (ISIN) der Aktien zu bezeich-
nen. Hierbei ist die ISIN der Stammaktien zu verwen- 4. eine E-Mail-Adresse, unter der der Mitteilungspflich-
den, sofern eine solche vergeben worden ist. Gibt es tige regelmäßig erreichbar ist, und
mehrere Formen der Stammaktien, ist die ISIN der- 5. die achtstellige BaFin-Identifikationsnummer
jenigen Stammaktien maßgeblich, die zuerst an einer (BaFin-ID), sofern die Bundesanstalt diese Nummer
inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt bereits zugeteilt hat.
zugelassen wurden. Sind nur Vorzugsaktien zugelassen
worden, ist die ISIN derjenigen Vorzugsaktien anzu- Zum Nachweis der Identität ist die Kopie eines Auszugs
geben, die zuerst an einer inländischen Börse zum aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder
Handel im regulierten Markt zugelassen wurden. einem vergleichbaren amtlichen Register oder Ver-
zeichnis beizufügen, soweit derartige Dokumente aus-
§5 gestellt werden können.
Angaben zur Netto-Leerverkaufsposition (4) Jede Änderung der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genann-
Die Mitteilung muss die folgenden Angaben zur er-
ten Angaben ist der Bundesanstalt unverzüglich, spä-
reichten Netto-Leerverkaufsposition enthalten:
testens im Anschluss an die nächste Mitteilung, schrift-
1. die relevante Schwelle gemäß § 30i Absatz 1 Satz 1 lich mitzuteilen.
und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes,
2. die Angabe, ob die jeweilige Schwelle erreicht, über- §7
schritten oder unterschritten wurde, Benennung eines Ansprechpartners
3. das Datum, an dem die jeweilige Schwelle erreicht, (1) Der Mitteilungspflichtige hat eine natürliche Per-
überschritten oder unterschritten wurde, son zu benennen, die für ihn die Mitteilungen abgeben
4. die Höhe der Netto-Leerverkaufsposition in Prozent, wird und für Rückfragen zur Verfügung steht (Ansprech-
gerundet auf zwei Nachkommastellen, und partner). Die Benennung mehrerer Ansprechpartner ist
5. die Anzahl der durch den Emittenten ausgegebenen zulässig. Die Benennung muss spätestens bei Abgabe
Aktien, die der Berechnung der Netto-Leerverkaufs- der ersten Mitteilung nach § 30i des Wertpapierhan-
position zugrunde gelegt wurde. delsgesetzes erfolgen und durch unterschriebene Voll-
machtsurkunde nachgewiesen sein. Wird die Vollmacht
§6 widerrufen oder erlischt diese, hat der Mitteilungs-
pflichtige dies der Bundesanstalt unverzüglich schrift-
Angaben zur Person lich mitzuteilen. Ist der Mitteilungspflichtige eine natür-
des Mitteilungspflichtigen liche Person, kann dieser selbst Ansprechpartner sein.
(1) Der Mitteilungspflichtige hat der Bundesanstalt
(2) Der Ansprechpartner hat der Bundesanstalt
spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung die nach
spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung die folgen-
Absatz 2 oder Absatz 3 erforderlichen Angaben zu sei-
den Angaben zu seiner Person zu übermitteln:
ner Person zu übermitteln. Die Übermittlung hat nach
Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 zu 1. den Familiennamen und alle Vornamen,
erfolgen. 2. seine Geschäftsanschrift,
(2) Ist der Mitteilungspflichtige eine natürliche Per- 3. das Geburtsdatum,
son, sind mitzuteilen:
4. den Geburtsort,
1. der Familienname und alle Vornamen,
5. den Geburtsstaat,
2. die Anschrift des Hauptwohnsitzes,
6. seine Telefonnummer und, soweit vorhanden, seine
3. der Geburtsname,
Telefaxnummer sowie
4. das Geburtsdatum,
7. eine E-Mail-Adresse, unter der er regelmäßig er-
5. der Geburtsort, reichbar ist.
6. der Geburtsstaat und Die Übermittlung hat nach Maßgabe des § 9 Absatz 1
7. eine E-Mail-Adresse, unter der der Mitteilungspflich- Satz 2 Nummer 1 und 3 zu erfolgen; die nach Absatz 1
tige regelmäßig erreichbar ist. Satz 3 erforderliche Vollmachtsurkunde ist nach Maß-
456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2012
gabe des § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zu übersen- sprechpartner sowie der Mitteilungspflichtige erhalten
den. eine entsprechende Mitteilung. Erfolgt die Mitteilung
(3) Jede Änderung der in Absatz 2 genannten Anga- durch einen externen Dritten im Sinne des § 18 Ab-
ben ist der Bundesanstalt mit der nächsten Mitteilung satz 1, werden die Informationen nach den Sätzen 2
unverzüglich unter Nutzung des elektronischen Melde- und 3 dem Mitteilungspflichtigen und dem Ansprech-
verfahrens mitzuteilen. partner dieses Dritten übermittelt.
Abschnitt 3 § 10
Übermittlung der Mitteilungen Fehlerhafte Mitteilungen
Stellt der Mitteilungspflichtige oder sein Ansprech-
§8 partner einen Fehler in einer abgegebenen Mitteilung
Art und Weise der Übermittlung fest, ist unverzüglich eine Stornierung mit folgenden
Angaben zu übermitteln:
(1) Die nach den Vorschriften des Abschnitts 2 erfor-
derlichen Angaben sind der Bundesanstalt über deren 1. der BaFin-ID, soweit eine solche bereits zugeteilt
elektronische Meldeplattform unter Nutzung eines der worden ist,
dort zur Verfügung gestellten Verfahren zu übermitteln. 2. dem Familiennamen und allen Vornamen oder der
(2) Bei technischen Problemen hat die Mitteilung Firma oder sonstigen Bezeichnung des Mitteilungs-
fristwahrend per Fax zu erfolgen. Die elektronische Mit- pflichtigen,
teilung ist unverzüglich nachzuholen, sobald die tech- 3. den Angaben gemäß § 4,
nischen Schwierigkeiten behoben sind.
4. dem Datum der fehlerhaften Mitteilung und
§9 5. dem Datum des Handelstages, für den die fehler-
hafte Mitteilung abgegeben worden ist.
Zulassung zur Teilnahme
am elektronischen Meldeverfahren Wird die Mitteilung infolge der Stornierung erneut abge-
geben, ist dies im gewählten Übermittlungsverfahren an
(1) Spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung
der vorgegebenen Stelle entsprechend zu kennzeich-
nach § 30i des Wertpapierhandelsgesetzes hat der für
nen.
den Mitteilungspflichtigen handelnde Ansprechpartner
die Zulassung zur Teilnahme am elektronischen Melde-
§ 11
verfahren „Netto-Leerverkaufspositionen“ (Meldever-
fahren) zu beantragen. Die Zulassung erfolgt in folgen- Dauer der Speicherung
den Schritten: Wird der Bundesanstalt eine Veränderung einer zu-
1. Registrierung über die Internetseite der Bundesan- vor mitgeteilten Netto-Leerverkaufsposition übermittelt,
stalt für die Nutzung der dortigen Meldeplattform; hat sie die vorhergehende Mitteilung fünf Jahre nach
dabei sind die Angaben nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Ablauf des Jahres, in welchem diese Veränderung über-
Nummer 1 und 7 in das dortige Registrierungs- mittelt wurde, aus ihrer Datenbank zu löschen.
formular einzutragen und elektronisch abzusenden;
2. Erhalt einer individuellen Kennung und eines indivi- Abschnitt 4
duellen Passworts; Kennung und Passwort sind für Ve r ö ff e n t l i c h u n g i m
alle folgenden Mitteilungen zu verwenden und dür- elektronischen Bundesanzeiger
fen nicht weitergegeben werden;
3. Anmeldung zum Meldeverfahren über die elektro- § 12
nische Meldeplattform der Bundesanstalt; dabei Allgemeine Bestimmungen
sind die Angaben nach § 6 Absatz 2 Satz 1 oder zur Veröffentlichungspflicht
Absatz 3 Satz 1 und, soweit erforderlich, nach § 7
(1) Der Inhaber einer nach § 30i Absatz 1 Satz 2
Absatz 2 Satz 1 in das dortige Formular einzutragen
oder 3 des Wertpapierhandelsgesetzes zu veröffent-
und elektronisch abzusenden;
lichenden Netto-Leerverkaufsposition (Veröffentlichungs-
4. Ausdrucken und Unterzeichnen des Formulars nach pflichtiger) hat die Veröffentlichung dieser Position im
Nummer 3 und unverzügliches Absenden mit den in elektronischen Bundesanzeiger nach Maßgabe dieses
§ 6 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 sowie, soweit Abschnitts vorzunehmen. Hierzu hat er die Angaben
erforderlich, § 7 Absatz 2 Satz 2 genannten Unter- nach den §§ 13 und 14 Absatz 1 und 2 dem Betreiber
lagen per Telefax oder auf dem Postweg an die Bun- des elektronischen Bundesanzeigers nach Maßgabe
desanstalt. des § 15 zu übermitteln.
(2) Sobald die Anmeldung zur Teilnahme am Melde- (2) Der Veröffentlichungspflichtige darf bezogen auf
verfahren nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 elektronisch einen Emittenten nur eine Veröffentlichung je Handels-
abgesandt wurde, kann dieses vorläufig genutzt wer- tag vornehmen. § 17 bleibt unberührt.
den. Nach Prüfung der Unterlagen teilt die Bundesan-
stalt dem Mitteilungspflichtigen und dessen Ansprech- § 13
partner mit, ob sie zur weiteren Nutzung des Meldever-
fahrens zugelassen wurden. Im Fall der Zulassung Angaben zum
übermittelt die Bundesanstalt beiden die BaFin-ID, die Emittenten und zur Netto-Leerverkaufsposition
sie für alle künftigen Meldungen zu verwenden haben; (1) Der betroffene Emittent ist mit den Angaben nach
andernfalls wird der Zugang gelöscht und der An- § 4 zu bezeichnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2012 457
(2) Zur Netto-Leerverkaufsposition sind die relevante § 17
Schwelle gemäß § 30i Absatz 1 Satz 2 oder 3 des Wert-
papierhandelsgesetzes sowie die Angaben gemäß § 5 Fehlerhafte Veröffentlichung
Nummer 2 bis 5 zu übermitteln. (1) Stellt der Veröffentlichungspflichtige einen Fehler
in der von ihm veranlassten Veröffentlichung fest, hat er
§ 14 unverzüglich eine neue, berichtigte Veröffentlichung im
Identifikation des elektronischen Bundesanzeiger vorzunehmen.
Veröffentlichungspflichtigen
(2) Die fehlerhafte Veröffentlichung wird nicht ge-
und eines Ansprechpartners;
löscht und ist weiterhin im elektronischen Bundesan-
Auftragsnummer der Veröffentlichung
zeiger abrufbar.
(1) Der Veröffentlichungspflichtige muss sich unter
Nennung eines Ansprechpartners gegenüber dem Be- (3) Der Veröffentlichungspflichtige hat die Auftrags-
treiber des elektronischen Bundesanzeigers spätestens nummer und den Veröffentlichungstag der fehlerhaften
bei Vornahme der ersten Veröffentlichung identifizieren. Veröffentlichung anzugeben.
§ 6 Absatz 1 bis 4 sowie § 7 Absatz 1 bis 3 sind inso-
(4) Der Betreiber des elektronischen Bundesan-
weit entsprechend anzuwenden. Mitteilungen nach § 7
zeigers vermerkt sowohl bei der fehlerhaften Veröffent-
Absatz 3 erfolgen in Bezug auf die Angaben nach § 7
lichung als auch bei der neuen korrekten Mitteilung,
Absatz 2 Nummer 3 bis 5 schriftlich. Die Benennung
dass eine Berichtigung vorgenommen wurde.
mehrerer Ansprechpartner ist unzulässig.
(2) Die Identifikation nach Absatz 1 erfolgt über das
Abschnitt 5
vom Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers auf
dessen elektronischer Serviceplattform zur Verfügung Mitteilung und
gestellte Verfahren. Die Identifikation kann nur während Ve r ö ff e n t l i c h u n g d u r c h D r i t t e
der beim Betreiber des elektronischen Bundesan-
zeigers üblichen Geschäftszeiten erfolgen. Die Regis-
§ 18
trierung ist für die Nutzung der elektronischen Auftrags-
übermittlung erforderlich. Beim Betreiber des elektro- Zulässigkeit der Mitteilung
nischen Bundesanzeigers bereits bestehende Benut- und Veröffentlichung durch Dritte
zeraccounts mit den dazugehörigen Passwörtern und
Benutzernamen können für die Identifizierung nach Ab- (1) Lässt der Mitteilungs- und Veröffentlichungs-
satz 1 verwendet werden. pflichtige seine Mitteilungen und Veröffentlichungen
auf eigene Kosten durch einen externen Dritten vorneh-
(3) Für jede Veröffentlichung vergibt der Betreiber
men, muss dieser geeignet sein, der Bundesanstalt und
des elektronischen Bundesanzeigers eine Auftrags-
dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers die
nummer und übermittelt diese dem Ansprechpartner.
zu seiner Identifikation notwendigen Daten zu über-
mitteln und seinerseits eine natürliche Person als An-
§ 15 sprechpartner zu benennen. Die §§ 6, 7, 10, 14 und 17
Übermittlung der Daten gelten entsprechend. Änderungen nach § 6 Absatz 4
(1) Für die Übermittlung der Daten stellt der Betrei- sind ausschließlich unter Nutzung des elektronischen
ber des elektronischen Bundesanzeigers auf dessen Meldeverfahrens mitzuteilen. Der Dritte hat der Bun-
elektronischer Serviceplattform ein Verfahren zur Verfü- desanstalt oder dem Betreiber des elektronischen
gung, mit dem die Angaben nach den §§ 13 und 14 zu Bundesanzeigers zudem die Angaben zum Mitteilungs-
übermitteln sind. Felder, die wegen der Art oder Struk- oder Veröffentlichungspflichtigen nach § 6 Absatz 2
tur der zu veröffentlichenden Position nicht benötigt oder 3 sowie ein von diesem ausgestelltes Bestäti-
werden, bleiben leer. gungsschreiben entsprechend § 7 Absatz 1 Satz 3 zu
übermitteln, aus dem hervorgeht, dass er zur Abgabe
(2) Anstelle der Nutzung des Formulars können die der Mitteilungen oder Veranlassung der Veröffent-
Daten im XML-Format mittels eines vom Betreiber des lichungen ermächtigt ist. Die Benennung mehrerer An-
elektronischen Bundesanzeigers vorgegebenen Sche- sprechpartner ist nur für die Mitteilungen gegenüber
mas übermittelt werden. der Bundesanstalt zulässig.
§ 16 (2) Geeignet ist ein Dritter, wenn er die Einhaltung
der in § 30i Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
Inhalt der Veröffentlichung
vorgeschriebenen Mitteilungs- und Veröffentlichungs-
Im elektronischen Bundesanzeiger werden neben pflicht dauerhaft gewährleistet. Die Bundesanstalt kann
den Angaben nach § 13, mit Ausnahme der Angabe die mangelnde Eignung eines Dritten, die insbesondere
nach § 5 Nummer 5, nur die folgenden Angaben zum bei wiederholt fehlerhaften oder verspäteten Mitteilun-
Veröffentlichungspflichtigen veröffentlicht: gen oder Veröffentlichungen anzunehmen ist, feststel-
1. bei einer natürlichen Person der Familienname und len und seine Zulassung zur elektronischen Mitteilung
alle Vornamen sowie der Staat, in welchem sich der widerrufen. Zuvor ist dem Dritten unter angemessener
Hauptwohnsitz befindet, und Fristsetzung Gelegenheit zur Abhilfe einzuräumen.
2. bei einer juristischen Person oder einem sonstigen (3) Der Betreiber des elektronischen Bundesan-
Rechtsträger die Firma oder sonstige Bezeichnung, zeigers ist über eine Feststellung nach Absatz 2 Satz 2
der Hauptsitz sowie der Staat, in welchem sich der und den Widerruf der Zulassung unverzüglich zu infor-
Hauptsitz befindet. mieren.
458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2012
§ 19 innerhalb der in § 30i Absatz 1 des Wertpapierhandels-
gesetzes vorgeschriebenen Fristen vorgenommen hat.
Pflichterfüllung bei
Einschaltung eines externen Dritten
Abschnitt 6
Bei Einschaltung eines externen Dritten hat ein Mit- Schlussvorschriften
teilungs- oder Veröffentlichungspflichtiger seine Pflich-
ten erst dann ordnungsgemäß erfüllt, wenn der Dritte § 20
die Mitteilung gegenüber der Bundesanstalt abgegeben
und, soweit erforderlich, auch die Veröffentlichung im Inkrafttreten
elektronischen Bundesanzeiger vollständig und richtig Diese Verordnung tritt am 26. März 2012 in Kraft.
Frankfurt am Main, den 8. März 2012
Die Präsidentin
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
König
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2012
– 1 BvL 21/11 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 2 Absatz 4 des Hamburgischen Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren
des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Hamburgisches Passivraucher-
schutzgesetz – HmbPSchG) vom 11. Juli 2007 (Hamburgisches Gesetz-
und Verordnungsblatt Seite 211), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 506), ist mit Artikel 12
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unverein-
bar, soweit die Vorschrift Gaststätten, die zubereitete Speisen anbieten oder
über eine entsprechende Erlaubnis nach § 3 des Gaststättengesetzes in der
Fassung vom 20. November 1998 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3418), zu-
letzt geändert am 7. September 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2246
<2257>), verfügen, von der Möglichkeit ausnimmt, abgeschlossene Räume
einzurichten, in denen das Rauchen gestattet ist.
Bis zu einer Neuregelung gilt die Vorschrift mit der Maßgabe fort, dass sie
auch auf Gaststätten anzuwenden ist, die zubereitete Speisen anbieten oder
über eine entsprechende Erlaubnis nach § 3 des Gaststättengesetzes in der
Fassung vom 20. November 1998 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3418), zu-
letzt geändert am 7. September 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2246
<2257>), verfügen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 2. März 2012
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2012 459
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012
– 2 BvL 4/10 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. Anlage IV Nummer 3 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W) zu
§ 32 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG, in der Fassung des
Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung [Professorenbesoldungs-
reformgesetz – ProfBesReformG] vom 16. Februar 2002 [Bundesgesetzblatt
Teil I Seite 686]) in der Fassung des Anhangs 27 Nummer 3 (Grundgehalts-
sätze ab 1. August 2004) zu Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes über die An-
passung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern
2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundes-
besoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 – BBVAnpG
2003/2004) vom 10. September 2003 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1798)
ist mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit der
Gesetzgeber den Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer
dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe
festgesetzt hat.
2. a) Anlage 1 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. April
2008) zu § 4 Absatz 1 des Hessischen Gesetzes über die Anpassung der
Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2007/2008 (Hessisches Besol-
dungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 – HBVAnpG
2007/2008) vom 28. September 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Hessen Teil I Seite 602),
b) Anlage 1 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. April
2008 und 1. Juli 2008) zu § 4 Absatz 1 des Hessischen Besoldungs- und
Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 in der Fassung des Geset-
zes zur Änderung des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpas-
sungsgesetzes 2007/2008 sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher
Vorschriften vom 1. Oktober 2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Hessen Teil I Seite 844),
c) Anlage 1 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. April
2009) zu § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Anpassung der Dienst-, Amts-
und Versorgungsbezüge 2009/2010 (Hessisches Besoldungs- und Ver-
sorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 – HBVAnpG 2009/2010) vom
18. Juni 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I
Seite 175),
d) Anlage 8 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. März
2010) zu § 2 Absatz 2 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsan-
passungsgesetzes 2009/2010
sind mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit der
Gesetzgeber die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer
dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe
festgesetzt hat.
3. Der Gesetzgeber hat verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätes-
tens vom 1. Januar 2013 zu treffen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 2. März 2012
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2012
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ISSN 0341-1095
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2012
– 1 BvR 1299/05 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004
(Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1190) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung
mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
Übergangsweise, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2013, gilt die Vorschrift
mit der Maßgabe fort, dass die in der Vorschrift genannten Daten nur er-
hoben werden dürfen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Nut-
zung gegeben sind.
2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 113 Absatz 1 Satz 1 des
Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (Bundesgesetzblatt Teil I
Seite 1190) richtet, wird sie zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Vor-
schrift in Übereinstimmung mit den Gründen dieser Entscheidung
(C. IV. 1.-3.) verfassungskonform auszulegen ist und damit nur in Verbindung
mit qualifizierten Rechtsgrundlagen für den Datenabruf und nicht zur Zuord-
nung dynamischer IP-Adressen angewendet werden darf.
Übergangsweise, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2013, darf die Vorschrift
auch unabhängig von diesen Maßgaben angewendet werden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 5. März 2012
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger