390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012
Bekanntmachung
der Neufassung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
Vom 1. März 2012
Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I
S. 2279) wird nachstehend der Wortlaut des Seesicherheits-Untersuchungs-
Gesetzes in der seit dem 1. Dezember 2011 geltenden Fassung bekannt ge-
macht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 20. Juni 2002 in Kraft getretene Gesetz vom 16. Juni 2002 (BGBl. I
S. 1815, 1817),
2. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 322 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
3. den am 12. Februar 2009 in Kraft getretenen Artikel 15 Absatz 114 des Ge-
setzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
4. den am 1. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genann-
ten Gesetzes.
Berlin, den 1. März 2012
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012 391
Gesetz
zur Verbesserung der Sicherheit der Seefahrt
durch die Untersuchung von Seeunfällen und anderen Vorkommnissen
(Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz – SUG)*)
Abschnitt 1 mer 2 oder 3 genannten Schiffe und Fahrzeuge anzu-
wenden, sofern im Zusammenhang mit dem Betrieb
Anwendungsbereich des Schiffes oder Fahrzeuges ein Seeunfall im Sinne
des § 1a Nummer 1 eingetreten ist und
§1
1. Erkenntnisse zu erwarten sind, die voraussichtlich
Zielsetzung zu einer Erhöhung der Sicherheit im Seeverkehr, ins-
und Geltungsbereich des Gesetzes besondere durch Verbesserung geltender Vorschrif-
(1) Dieses Gesetz dient dazu, die Vorsorge für die ten oder Einrichtungen für die Seefahrt, beitragen
Sicherheit der Seefahrt einschließlich des damit un- können, oder
trennbar im Zusammenhang stehenden Arbeitsschut-
2. ein Staat mit begründetem Interesse eine Sicher-
zes von Beschäftigten auf Seeschiffen und des Um-
heitsuntersuchung im Sinne des Abschnitts 3 bean-
weltschutzes auf See durch Untersuchung von Seeun-
tragt.
fällen oder sonstigen Vorkommnissen im Seeverkehr
(Seeunfällen) unter Einhaltung der darauf bezogenen Eine Sicherheitsuntersuchung im Sinne des Satzes 1
geltenden internationalen Untersuchungsregelungen unterbleibt, soweit sie nicht durchführbar ist oder An-
zu verbessern. haltspunkte dafür gegeben sind, dass die Untersu-
chung nicht durchführbar sein könnte.
(2) Dieses Gesetz gilt für die gesamte Seefahrt. Sie
umfasst bei Seeschiffen auch Verkehrsvorgänge von,
§ 1a
nach und in den an den Seeschifffahrtsstraßen des
Bundes gelegenen Häfen. Begriffsbestimmungen
(3) Unbeschadet der Verpflichtungen aus Artikel 94 Im Sinne dieses Gesetzes sind
Absatz 7 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten 1. Seeunfall
Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II
S. 1798) gilt dieses Gesetz nicht für Seeunfälle mit aus- a) jedes Ereignis, das wenigstens eine der nachste-
schließlicher Beteiligung von henden Folgen hat:
1. Kriegsschiffen, Truppentransportschiffen oder sons- aa) den Tod oder die schwere Verletzung eines
tigen, dem Bund oder den Ländern gehörenden oder Menschen, verursacht durch oder im Zusam-
von diesen betriebenen Schiffen, die im Staatsdienst menhang mit dem Betrieb eines Schiffes,
stehen und ausschließlich anderen Zwecken als bb) das Verschwinden eines Menschen von Bord
Handelszwecken dienen, eines Schiffes, verursacht durch oder im Zu-
2. Schiffen ohne Maschinenantrieb, Holzschiffen einfa- sammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes,
cher Bauart sowie nicht für gewerbliche Zwecke ein- cc) den Verlust, vermutlichen Verlust oder die
gesetzten Sportbooten oder Sportfahrzeugen, so- Aufgabe eines Schiffes,
fern sie nicht über eine vorgeschriebene Besatzung
dd) einen Sachschaden an einem Schiff,
verfügen und mehr als zwölf Fahrgäste befördern,
ee) das Aufgrundlaufen oder den Schiffbruch ei-
3. Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger als
nes Schiffes oder die Beteiligung eines Schif-
15 Metern,
fes an einer Kollision,
4. fest installierten Offshore-Bohreinheiten.
ff) einen durch oder im Zusammenhang mit dem
Im Übrigen wird für die Sicherheitsuntersuchung von Betrieb eines Schiffes verursachten Sach-
Seeunfällen, an denen ein militärisches Schiff beteiligt schaden,
ist und durch die überwiegend militärische Belange be-
gg) einen Umweltschaden als Folge einer durch
rührt werden, zwischen dem Bundesministerium für
oder im Zusammenhang mit dem Betrieb ei-
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundes-
nes oder mehrerer Schiffe verursachten Be-
ministerium der Verteidigung eine geeignete Regelung
schädigung eines oder mehrerer Schiffe;
getroffen.
b) jedes durch oder im Zusammenhang mit dem Be-
(4) Abweichend von Absatz 3 ist Abschnitt 3 auf
trieb eines Schiffes verursachte Ereignis, durch
Seeunfälle in deutschen Hoheitsgewässern und in der
das ein Schiff oder ein Mensch in Gefahr gerät
deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone mit aus-
oder als dessen Folge ein schwerer Schaden an
schließlicher Beteiligung der in Absatz 3 Satz 1 Num-
einem Schiff, einem meerestechnischen Bauwerk
*) Dieses Gesetz dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie
oder der Umwelt verursacht werden könnte;
2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. sehr schwerer Seeunfall
23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung
von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie ein Seeunfall, der einem Schiff zustößt und bei dem
1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Euro- es zu einem Totalverlust des Schiffes, zum Tod eines
päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 28.5.2009,
S. 114). Im Gesetz enthaltene Verweise auf diese Richtlinie gelten Menschen oder zu einer erheblichen Verschmutzung
als Verweise auf die Richtlinie in ihrer jeweils geltenden Fassung. kommt;
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3. schwerer Seeunfall §3
ein Seeunfall, der nicht als „sehr schwerer Seeunfall“ Behördliche Aufgaben auf Grund von
einzuordnen ist und bei dem es insbesondere zu ei- Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften*)
nem Brand, einer Explosion, einem Zusammenstoß, Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach diesem Ge-
einer Grundberührung, einem Kontakt mit einem fes- setz haben die darin genannten Behörden des Bundes
ten Körper, einem durch schweres Wetter verursach- jeweils die Überprüfungs-, Gestaltungs- und Eingriffs-
ten Schaden, einem Eisschaden, einem Riss oder befugnisse, -aufgaben und -pflichten, die die in Buch-
einem vermuteten sonstigen Schaden in der Außen- staben B und E der Anlage genannten Einzelregelungen
haut mit einer oder mehreren der nachstehenden den Mitgliedstaaten zur Verwaltung oder ihren Verwal-
Schadensfolgen kommt: tungsbehörden für einen Fall vorbehalten oder zuwei-
a) Ausfall der Hauptmaschinen; erhebliche Beschä- sen.
digung der Unterkunftsräume; schwere Beschä-
digung der schiffbaulichen Verbände, insbeson- Abschnitt 2
dere ein Leck im Unterwasserbereich der Außen-
Untersuchungen
haut, wodurch das Schiff fahruntüchtig wird,
bei der Sicherheitsvorsorge
b) Verschmutzung, unabhängig von der Menge frei- durch verantwortliche Personen
gesetzter Schadstoffe, oder
c) eine Havarie, die ein Abschleppen oder eine Hilfe- §4
leistung von Land aus erforderlich macht; Sachlicher Geltungsbereich des Abschnitts 2
4. Staat mit begründetem Interesse Dieser Abschnitt gilt für Untersuchungen durch Er-
ein Staat, mittlung und Auswertung der Ursachen von im Schiffs-
a) der Flaggenstaat eines Schiffes ist, das Gegen- betrieb auftretenden Seeunfällen seitens nachstehend
stand einer Untersuchung ist, bestimmter verantwortlicher Personen in der Seefahrt
sowie für organisatorische Maßnahmen dieser Perso-
b) in dessen inneren Gewässern oder Küstenmeer nen.
sich ein Seeunfall zugetragen hat,
c) der geltend machen kann, dass ein Seeunfall ei- §5
nen schweren Schaden an der Umwelt dieses Organisatorische
Staates oder in den Gebieten, über die dieser Maßnahmen für Untersuchungen
Staat nach den anerkannten Grundsätzen des
Völkerrechts seine Hoheitsgewalt auszuüben be- Der Eigentümer eines Schiffes unter der Bundes-
rechtigt ist, verursacht hat oder zu verursachen flagge hat dafür zu sorgen, dass
droht, 1. in seinem Unternehmen die dieses Schiff betreffen-
den Seeunfälle im Sinne von § 4 Personen gemeldet
d) der geltend machen kann, dass die Folgen eines
werden, die in dem Unternehmen für die Sicherheit
Seeunfalls einen schweren Schaden in diesem
des Schiffsbetriebs beauftragt sind,
Staat selbst oder an künstlichen Inseln, Einrich-
tungen oder Bauwerken, über die dieser Staat 2. der jeweilige Schiffsführer des Schiffes unmissver-
nach den anerkannten Grundsätzen des Völker- ständlich angewiesen wird, für
rechts seine Hoheitsgewalt auszuüben berechtigt a) die Sicherung sämtlicher Daten von Seekarten,
ist, verursacht hat oder zu verursachen droht, Schiffstagebüchern, elektronischen und magneti-
e) der geltend machen kann, dass infolge eines schen Aufzeichnungen sowie Videobändern, ein-
Seeunfalls einer oder mehrere seiner Staatsange- schließlich der Daten des Schiffsdatenschreibers
hörigen das Leben verloren oder schwere Verlet- und sonstiger elektronischer Geräte über den
zungen erlitten haben, Zeitraum vor, während und nach einem Seeunfall
sowie den Schutz dieser Geräte vor Störungen,
f) der über wichtige Informationen verfügt, die für
die Sicherheitsuntersuchung von Nutzen sein b) die Verhinderung des Überschreibens oder sons-
können, oder tiger Veränderungen der in Buchstabe a bezeich-
neten Daten und
g) der aus einem anderen Grund ein Interesse gel-
tend machen kann, das von dem bei der Sicher- c) die unverzügliche Einholung und Sicherung aller
heitsuntersuchung federführenden Staat als be- Beweise für Sicherheitsuntersuchungen
deutend angesehen wird. Sorge zu tragen.
§ 9 des Schiffssicherheitsgesetzes gilt in Bezug auf den
§2 Eigentümer entsprechend.
Seefahrtbezogene
internationale Untersuchungsregelungen §6
Seefahrtbezogene internationale Untersuchungsre- Anpassung
gelungen im Sinne dieses Gesetzes sind die in den betrieblicher Sicherheitskonzepte
Buchstaben A, C und D der Anlage aufgeführten Vor- Die Seeunfälle im Sinne von § 4 sind nach Maßgabe
schriften des innerstaatlich geltenden Völkerrechts und des Schiffssicherheitsgesetzes und der darin aufge-
die in den Buchstaben B und E der Anlage aufgeführten
Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemein- *) Diese Bestimmung dient der Umsetzung der in den Buchstaben B
schaft in der jeweils angegebenen Fassung. und E der Anlage genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften.
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führten internationalen Schiffssicherheitsregelungen (2) Die amtliche Untersuchung nach diesem Ab-
sowie der Schiffssicherheitsverordnung auf Veranlas- schnitt dient ausschließlich folgenden Zwecken:
sung der beim Betrieb eines Schiffes nach dem Schiffs- 1. Ermittlung
sicherheitsgesetz für die Sicherheitsorganisation Ver-
antwortlichen unverzüglich zu analysieren und zu unter- a) der Umstände der Seeunfälle,
suchen mit dem Ziel, das Konzept des Unternehmens b) der unmittelbaren und mittelbaren Ursachen,
für die Organisation von Sicherheitsanforderungen zur durch die es zu dem Seeunfall gekommen ist, und
Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs und die c) der Faktoren, die den Seeunfall begünstigt haben
Verhütung der Meeresverschmutzung nach Maßgabe – einschließlich von Schwachstellen des See-
der Ergebnisse der Untersuchung anzupassen. sicherheitssystems –,
2. Herausgabe von Untersuchungsberichten und ins-
§7
besondere Sicherheitsempfehlungen zur Verhütung
Verbesserung der künftiger Seeunfälle sowie
Vorschriften von Klassifikationsgesellschaften 3. im Interesse erhöhter Sicherheit Stärkung der mari-
Liegen einer Zeugniserteilung durch eine deutsche timen Zusammenarbeit und Sicherheitspartnerschaft
Behörde eigene Vorschriften einer nach Maßgabe der der für die Sicherheit Verantwortlichen.
Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parla- Sie dient weder der Ermittlung von Tatsachen zum
ments und des Rates vom 23. April 2009 über gemein- Zwecke der Zurechnung von Fehlern, um Nachteile für
same Vorschriften und Normen für Schiffsüberprü- Einzelne herbeizuführen, noch dient sie der Feststel-
fungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 lung von Verschulden, Haftung oder Ansprüchen. Je-
vom 28.5.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung doch sollte sie nicht deshalb von der uneingeschränk-
anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugrunde, die ten Darstellung der Ursachen absehen, weil aus den
hierzu eine Besichtigung des Schiffes durchgeführt Untersuchungsergebnissen Rückschlüsse auf ein
hat, so hat die Klassifikationsgesellschaft nach einem schuldhaftes Verhalten oder auf eine haftungsrechtliche
ihr bekannt gewordenen Seeunfall im Sinne des § 4, Verantwortlichkeit gezogen werden könnten.
der den Schiffskörper, die Maschinen, die Elektro-
einrichtungen oder die Steuer-, Regel- und Überwa- § 10
chungseinrichtungen dieses Schiffes betrifft, intern zu
Internationale Untersuchungs-
untersuchen, ob durch Verbesserung ihrer eigenen Vor-
regelungen im Sinne des Abschnitts 3
schriften Sicherheitsmängel beseitigt oder verhindert
werden können. Die Anwendung der seefahrtbezogenen internationa-
len Untersuchungsregelungen nach den Buchstaben A
§8 bis C der Anlage geschieht, soweit dieses Gesetz be-
troffen ist, im Rahmen dieses Abschnitts.
Unterrichtung
von Klassifikationsgesellschaften § 11
Die beim Betrieb eines Schiffes nach dem Schiffs- Entscheidung über die Durchführung
sicherheitsgesetz für die Sicherheitsorganisation Ver- der Sicherheitsuntersuchung nach Abschnitt 3
antwortlichen haben dafür zu sorgen, dass die in § 7 (1) Über die Durchführung einer Sicherheitsuntersu-
genannte Klassifikationsgesellschaft nach einem See- chung entscheidet der Direktor der Bundesstelle für
unfall im Sinne von § 4 unverzüglich hinsichtlich aller Seeunfalluntersuchung oder im Falle seiner Verhinde-
für die Mitwirkung der Klassifikationsgesellschaft in Be- rung sein Stellvertreter nach Maßgabe der Absätze 2
zug auf die Zeugniserteilung bedeutsamen technischen bis 4.
Gefahrumstände unterrichtet wird.
(2) Im Falle eines sehr schweren Seeunfalls wird eine
Sicherheitsuntersuchung durchgeführt, wenn
Abschnitt 3
1. ein Schiff unter deutscher Flagge beteiligt ist, unab-
Amtliche Untersuchungen zur hängig vom Ort des Seeunfalls,
Sicherheitskultur des internationalen 2. der Seeunfall in deutschen Hoheitsgewässern oder
und nationalen Seesicherheitssystems in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone
stattgefunden hat, unabhängig von der Flagge, die
Unterabschnitt 1 ein am Seeunfall beteiligtes Schiff führt, oder
Grundsätze 3. nach Maßgabe des § 17 ein begründetes Interesse
der Bundesrepublik Deutschland gegeben ist, unab-
§9 hängig vom Ort des Seeunfalls oder von der Flagge,
die ein am Seeunfall beteiligtes Schiff führt.
Zielsetzung und sachlicher
(3) Im Falle eines schweren Seeunfalls im Anwen-
Geltungsbereich des Abschnitts 3
dungsbereich der Richtlinie 2009/18/EG des Europä-
(1) Dieser Abschnitt gilt für die amtliche Untersu- ischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009
chung von Seeunfällen zur Sicherheitskultur des inter- zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung
nationalen und nationalen Seesicherheitssystems so- von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der
wie für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung perso- Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richt-
nenbezogener Daten, die in diesem Zusammenhang linie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und
anfallen. des Rates (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 114) ist zu-
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nächst eine vorläufige Beurteilung vorzunehmen, um zu Kammer im Sinne des § 32, die nicht der Bundesstelle
entscheiden, ob eine Sicherheitsuntersuchung durch- angehören.
geführt wird. Wird danach auf eine Sicherheitsuntersu- (5) Der Direktor der Bundesstelle und die Untersu-
chung verzichtet, sind die Gründe für diese Entschei- chungsführer dürfen neben ihrem Amt kein anderes be-
dung in die von der Europäischen Kommission nach soldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben
der Richtlinie 2009/18/EG eingerichtete europäische und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Ver-
elektronische Datenbank „Europäisches Informations- waltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unterneh-
forum für Unfälle auf See“ zu melden und zu speichern. mens noch einer gesetzgebenden Körperschaft des
Hinsichtlich des Formats und des Inhalts der Meldung Bundes oder eines Landes angehören. Sie dürfen nicht
gilt Anhang II der Richtlinie 2009/18/EG. Bei der Ent- gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.
scheidung über die Durchführung einer Sicherheitsun- Sie dürfen keiner der in Absatz 2 genannten juristischen
tersuchung nach Satz 1 sind die Schwere des Seeun- Personen angehören, sie vertreten, sie beraten oder für
falls, die Art des beteiligten Schiffes oder der Ladung sie als Gutachter oder Sachverständige tätig werden.
und die Möglichkeit, dass die Ergebnisse der Sicher-
heitsuntersuchung zur Verhütung von künftigen Seeun- (6) Der Direktor der Bundesstelle und die Untersu-
fällen führen können, zu berücksichtigen. chungsführer müssen über umfassende technische
und betriebliche Kenntnisse und Erfahrungen auf dem
(4) Bei allen sonstigen Seeunfällen ist das in Absatz 3 Gebiet des Seefahrtwesens verfügen sowie für die Be-
Satz 2 und 3 genannte Verfahren nicht anzuwenden. fähigung zur Leitung einer umfangreichen Unfallunter-
Absatz 3 Satz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend. suchung ausreichend geschult sein. Die Bundesstelle
(5) Eine Sicherheitsuntersuchung wird unverzüglich, hat dafür Sorge zu tragen, die fachlichen Fähigkeiten
jedoch nicht später als zwei Monate nach Kenntnis der und Kenntnisse der Untersuchungsführer, der Untersu-
Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung vom Eintritt ei- chungsfachkräfte und der weiteren Fachkräfte zu erhal-
nes Seeunfalls eingeleitet. ten und der Entwicklung anzupassen.
Unterabschnitt 2 § 13
Organisation Verwaltungs- und Amtshilfe
(1) Die Bundesstelle arbeitet mit der Bundesstelle für
§ 12 Flugunfalluntersuchung zusammen, soweit dies – ins-
besondere aus wirtschaftlichen oder technischen Grün-
Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung
den – zweckmäßig erscheint.
(1) Die Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung
(2) Die Bundesstelle kann insbesondere die Berufs-
(Bundesstelle) ist eine Bundesoberbehörde im Ge-
genossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft
schäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr,
als Schiffssicherheitsbehörde, das Bundesamt für See-
Bau und Stadtentwicklung. Ihr obliegt die amtliche Si-
schifffahrt und Hydrographie sowie die Wasser- und
cherheitsuntersuchung von Seeunfällen nach diesem
Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest zur Hilfe
Abschnitt. Die Bundesstelle wird von einem Direktor
heranziehen, es sei denn, nach den konkreten Umstän-
geleitet und im Übrigen mit Beamten und Beamtinnen
den ist nicht auszuschließen, dass der untersuchte
sowie Tarifbeschäftigten in erforderlicher Anzahl be-
Seeunfall durch deren Verhalten oder ein Verhalten
setzt.
von deren Bediensteten oder von Bediensteten der
(2) Die Bundesstelle nimmt ihre Aufgaben funktionell Wasser- und Schifffahrtsverwaltung ihres Amtsbezirks
und organisatorisch unabhängig von allen natürlichen mitverursacht wurde.
und juristischen Personen wahr, deren Interessen mit
(3) Die Bundesstelle kann zur Erfüllung ihrer Aufga-
ihren Aufgaben kollidieren könnten. ben mit Dienststellen der Bundesländer Vereinbarungen
(3) Weisungen hinsichtlich der Einleitung oder Nicht- über Organleihe in bestimmten Einzelfällen abschlie-
einleitung sowie des Inhalts und des Umfangs einer ßen, Absprachen über die Heranziehung von Nach-
Untersuchung sowie des Untersuchungsberichts oder weismitteln und Untersuchungsergebnissen treffen
der Sicherheitsempfehlungen dürfen der Bundesstelle oder sonst in der ihr geeignet erscheinenden Weise zu-
nicht erteilt werden; die Bundesstelle darf gleichwohl sammenarbeiten. Die Vereinbarungen sind im Verkehrs-
erteilte Weisungen nicht befolgen. blatt bekannt zu machen.
(4) Dem Direktor der Bundesstelle sind die Untersu- (4) Die sonstigen Vorschriften und Grundsätze für
chungsführer, Untersuchungsfachkräfte und weitere die Verwaltungs- und Amtshilfe bleiben unberührt.
Fachkräfte unterstellt. Die Bundesstelle kann sich ge-
eigneter privater Personen als Untersuchungsbeauf- Unterabschnitt 3
tragte bedienen, die im Einzelfall nach Weisung der Zusammenarbeit
Bundesstelle und unter ihrer Fachaufsicht als deren mit anderen Staaten
Hilfsorgane arbeiten. Die Bundesstelle bestimmt den
Umfang der von den Beauftragten durchzuführenden § 14
Untersuchungstätigkeit sowie ihre Rechte und Pflichten
nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Beauftragten er- Unterrichtung ausländischer
halten aus Mitteln der Bundesstelle Reisekostenvergü- Staaten und der Internationalen
tung nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschrif- Seeschifffahrts-Organisation (IMO)
ten und eine Entschädigung, die vom Bundesministe- Ereignet sich ein Seeunfall im Sinne des Artikels 94
rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festgesetzt Absatz 7 oder des Artikels 221 Absatz 2 des Seerechts-
wird. Dieser Satz gilt entsprechend für Mitglieder der übereinkommens (BGBl. 1994 II S. 1798) im deutschen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012 395
Hoheitsgebiet oder ist außerhalb desselben ein Schiff die Sicherheitsuntersuchung und die Koordinierung mit
unter der Bundesflagge an einem solchen Seeunfall be- den Untersuchungsstellen anderer Staaten mit begrün-
teiligt, so unterrichtet die Bundesstelle unverzüglich detem Interesse zuständig, bis eine Einigung darüber
zustande gekommen ist, welcher Staat federführend
1. die in Betracht kommenden Flaggenstaaten, für die Sicherheitsuntersuchung sein soll.
2. den oder die anderen Staaten mit einem begründe-
ten Interesse an einer Seeunfalluntersuchung sowie § 17
3. nach Maßgabe des IMO-Codes für die Untersu- Teilnahme an
chung von Unfällen und Vorkommnissen auf See Sicherheitsuntersuchungen anderer Staaten
(Verkehrsblatt 2000 S. 128, Anlagenband B 8124 (1) Wird wegen eines Seeunfalls bereits eine Sicher-
S. 21) die Internationale Seeschifffahrts-Organisa- heitsuntersuchung durch einen Mitgliedstaat der Euro-
tion. päischen Union oder unter Federführung eines Mit-
gliedstaates der Europäischen Union unter Mitwirkung
§ 15 eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
mit begründetem Interesse durchgeführt, führt die Bun-
(weggefallen) desstelle wegen desselben Seeunfalls keine gleichzei-
tige Sicherheitsuntersuchung durch, sondern beteiligt
§ 16 sich an dem anderen Untersuchungsverfahren, soweit
ein begründetes deutsches Interesse vorliegt. In be-
Benennung des für die
gründeten Einzelfällen kann die Bundesstelle abwei-
Sicherheitsuntersuchung federführenden Staates
chend von Satz 1 eigene gleichzeitige Sicherheitsunter-
(1) Hat die Bundesstelle wegen eines Seeunfalls ein suchungen durchführen. Sie unterrichtet hierüber das
Untersuchungsverfahren eingeleitet, an dem auch ein Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
anderer Staat ein begründetes Interesse hat, so werden lung unter Angabe der Gründe. Bei eigenen gleichzei-
auf Ersuchen dieses Staates im gegenseitigen Einver- tigen Sicherheitsuntersuchungen arbeitet sie eng mit
nehmen benannt den Untersuchungsstellen der anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union zusammen. Um so weit wie
1. der für die Untersuchung federführende Staat und möglich gemeinsame Schlussfolgerungen zu erzielen,
2. bei Benennung Deutschlands als federführender tauscht sie die bei ihren Sicherheitsuntersuchungen ge-
Staat die Teilnehmer im Sinne des § 24 Absatz 1. sammelten Informationen in dem für die Erfüllung des
Untersuchungsauftrags nach § 9 Absatz 2 erforder-
Eine von der Bundesstelle eingeleitete Sicherheitsun- lichen Umfang nach Maßgabe des Bundesdaten-
tersuchung kann fortgeführt werden, auch wenn das schutzgesetzes aus, soweit in diesem Gesetz nicht et-
Verfahren nach Satz 1 noch nicht abgeschlossen ist. was anderes bestimmt ist.
(2) Ist Deutschland federführender Staat, so sorgt (2) Erfolgt die Sicherheitsuntersuchung unter Lei-
die Bundesstelle dafür, dass eine gemeinsame Unter- tung oder Federführung eines Staates mit begründetem
suchungsstrategie ausgearbeitet und die mit der Lei- Interesse, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen
tung der Untersuchung sowie der dazugehörigen Koor- Union ist (Drittland), arbeitet die Bundesstelle so weit
dinierung beauftragte Person oder Stelle benannt wird. wie möglich mit diesem zusammen. Absatz 1 Satz 5 gilt
entsprechend. Die Bundesstelle kann von der Einlei-
(3) In den Fällen des Absatzes 2 stellt die Bundes- tung einer eigenen, gleichzeitig stattfindenden Sicher-
stelle sicher, dass Untersuchungsstellen anderer Staa- heitsuntersuchung absehen, sofern die Beteiligung der
ten mit begründetem Interesse die gleichen Rechte und Bundesstelle sichergestellt ist und die Sicherheitsunter-
den gleichen Zugang zu den von der Bundesstelle be- suchung gemäß dem IMO-Code für die Sicherheitsun-
fragten Zeugen und von ihr erhobenen Beweisen haben tersuchung von Seeunfällen und Vorkommnissen auf
wie die Bundesstelle selbst. Sie stellt ferner sicher, See (Seeunfall-Untersuchungs-Code) (VkBl. 2000
dass diese Untersuchungsstellen das Recht auf eine S. 128, Anlagenband B 8124 S. 21) durchgeführt wird.
Berücksichtigung ihres Standpunktes haben.
(4) Die Bundesstelle kann mit Zustimmung eines an- § 18
deren Staates mit begründetem Interesse Untersu- Hilfeleistungen im
chungen nach diesem Abschnitt zugleich für diesen Rahmen der Zusammenarbeit
führen. Sie kann ferner im gegenseitigen Einvernehmen
die Leitung einer Sicherheitsuntersuchung oder die (1) Die Bundesstelle kann bei Bedarf die zuständi-
Durchführung besonderer, damit verbundener Aufga- gen Stellen anderer Staaten darum ersuchen, ihr
ben einem anderen Staat übertragen, soweit damit 1. Anlagen, Einrichtungen und Geräte für
keine Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden ist.
a) die technische Untersuchung von Wracks oder
(5) Ist ein Ro-Ro-Fahrgastschiff oder Fahrgasthoch- Wrackteilen, Bordausrüstungen und anderen für
geschwindigkeitsfahrzeug an einem Seeunfall im deut- die Sicherheitsuntersuchung wichtigen Gegen-
schen Küstenmeer oder in den deutschen inneren Ge- ständen,
wässern im Sinne des Seerechtsübereinkommens be-
b) die Auswertung der Aufzeichnungen der Daten-
teiligt, leitet die Bundesstelle die Sicherheitsuntersu-
schreiber,
chung ein. Dies gilt auch für einen Seeunfall in anderen
Gewässern, sofern das Fahrzeug zuletzt in deutschen c) die elektronische Speicherung und Auswertung
Hoheitsgewässern verkehrt ist. Die Bundesstelle ist für von Unfalldaten,
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2. Fachkräfte für bestimmte Aufgaben anlässlich der (4) Die Bundesstelle berücksichtigt bei ihren Unter-
Sicherheitsuntersuchung eines Seeunfalls von be- suchungen die internationalen seefahrtbezogenen Un-
sonderer Bedeutung und Schwere tersuchungsregelungen nach Buchstabe C der Anlage,
insbesondere die Leitlinien der Internationalen See-
zur Verfügung zu stellen.
schifffahrtsorganisation (IMO) über die faire Behand-
(2) Die Bundesstelle kann anderen Staaten auf deren lung von Seeleuten bei einem Unfall auf See (VkBl. 2010
Ersuchen die in Absatz 1 bezeichnete Hilfe gewähren. S. 506).
Sie wird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kosten-
los gewährt. Bittet die Bundesstelle einen Staat, der § 21
nicht an der Sicherheitsuntersuchung beteiligt ist, um
Unterstützung, übernimmt sie die Erstattung der die- Einleitung der Sicherheitsuntersuchung
sem anfallenden Kosten. (1) Der Direktor der Bundesstelle oder im Falle seiner
Verhinderung sein Stellvertreter bestimmt für jeden zu
Unterabschnitt 4 untersuchenden Seeunfall einen Untersuchungsführer,
der die Sicherheitsuntersuchung leitet.
Durchführung
der Sicherheitsuntersuchung (2) Der Untersuchungsführer trifft unverzüglich die
zur Erfüllung des Untersuchungszwecks notwendigen
§ 19 Maßnahmen.
Untersuchungsstatus § 22
(1) Die Sicherheitsuntersuchung durch die Bundes- Untersuchungsbefugnisse
stelle hat grundsätzlich Vorrang vor allen anderen fach-
lich-technischen Untersuchungen für andere als die in (1) Der Untersuchungsführer sowie die Untersu-
§ 9 Absatz 2 genannten Ziele und Zwecke. Die Befug- chungsfachkräfte und die Beauftragten für Seeunfallun-
nisse der Strafverfolgungsbehörden und der zur Straf- tersuchung, jeweils nach Weisung des Untersuchungs-
verfolgung berufenen Gerichte bleiben unberührt. führers, sind zur Erfüllung des Untersuchungsauftrags
nach § 9 Absatz 2 im Benehmen mit der örtlich zustän-
(2) Überschneidungen mit anders gerichteten Inte- digen Strafverfolgungsbehörde befugt, alle erforder-
ressen im Einzelfall sind durch zielgerichtete und lichen Anordnungen und Maßnahmen zu ergreifen.
zweckmäßige Zusammenarbeit der Bundesstelle mit Hierzu gehören insbesondere
anderen beteiligten Behörden zu vermeiden.
1. der ungehinderte Zugang zum Ort des Seeunfalls
§ 20 sowie zu dem Schiff, Wrack einschließlich Ladung,
Ausrüstung und Trümmern sowie das Betreten von
Untersuchungsverfahren Grundstücken; Grundstücke in diesem Sinne sind
(1) Das Untersuchungsverfahren umfasst die ge- auch die zum Betrieb von Schiffen oder zur Herstel-
samte Tätigkeit der Bundesstelle, die auf die Ermittlung lung von Anlagen, Instrumenten und Geräten für
der ursächlichen Zusammenhänge eines Seeunfalls so- den Schiffsbetrieb dienenden Betriebs- und Ge-
wie auf die Feststellung der dafür maßgebenden Ursa- schäftsräume im deutschen Hoheitsgebiet,
chen gerichtet ist. Es endet mit der Zusammenfassung 2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent-
der Ergebnisse der Sicherheitsuntersuchung in einem liche Sicherheit und Ordnung der Zugang zu den
Untersuchungsbericht und dessen Veröffentlichung. Unterkünften und das Betreten der Unterkünfte an
Der Untersuchungsbericht nach Satz 2 enthält keine Bord eines Schiffes; das Grundrecht der Unverletz-
personenbezogenen Daten. lichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset-
(2) Die Bundesstelle bestimmt den Umfang der Si- zes) wird insoweit eingeschränkt,
cherheitsuntersuchung anhand des Ausmaßes und der 3. die sofortige Spurenaufnahme sowie die Entnahme
Art des Seeunfalls unter Berücksichtigung der Erkennt- von Wrackteilen, Trümmern, Bauteilen oder Stoffen
nisse, die sich voraussichtlich für die Verbesserung der sowie Bestandteilen der Ladung zu Untersu-
Sicherheit und die Verhütung künftiger Seeunfälle ge- chungs- oder Auswertungszwecken,
winnen lassen. Sie ist dabei vorbehaltlich anderer Vor-
4. das Anfordern der Untersuchung oder die Untersu-
schriften an keine Form gebunden. Das Verfahren ist
chung der unter Nummer 3 genannten Gegen-
einfach und zweckmäßig durchzuführen.
stände und der freie Zugang zu den Ergebnissen
(3) Die Sicherheitsuntersuchung erfolgt auf der solcher Untersuchungen,
Grundlage der in Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung
5. der freie Zugang zu allen Informationen und Auf-
(EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und
zeichnungen einschließlich der Daten des Schiffs-
des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Eu-
datenschreibers (VDR-Daten), die sich auf ein
ropäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs
Schiff, eine Fahrt, eine Ladung, eine Mannschaft
(ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1) bezeichneten, von den
oder eine sonstige Person, einen Gegenstand, ei-
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Euro-
nen Zustand oder einen Umstand beziehen, sowie
päischen Kommission entwickelten gemeinsamen Me-
deren Erhebung durch Ansichnahme, Verarbeitung
thodik zur Sicherheitsuntersuchung von Seeunfällen.
und Nutzung,
Im Rahmen der Untersuchung kann von dieser Metho-
dik in besonderen Fällen abgewichen werden, soweit 6. die Vervielfältigung, insbesondere durch Ablichtung
dies nach Lage des Falles und zum Erreichen der Un- von Unterlagen, Aufzeichnungen, Zeugnissen oder
tersuchungsziele erforderlich ist. sonstigen Bescheinigungen (Unterlagen) eines
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012 397
Schiffes sowie Unterlagen, die sich an Bord eines der Sicherheit im Seeverkehr durch Rechtsverordnung
Schiffes befinden und einen Bezug zum Seeunfall ohne Zustimmung des Bundesrates Pflichten am Be-
haben, trieb der Schiffe beteiligter Personen, insbesondere
des Schiffsführers, zur Unterstützung der und Mitwir-
7. der freie Zugang zu den Ergebnissen von Untersu- kung an den Sicherheitsuntersuchungen, insbesondere
chungen der Körper von Opfern und zu Tests, die zur Beweissicherung von Daten, Aufzeichnungen und
mit Proben aus Körpern von Opfern durchgeführt Geräten im Zusammenhang mit einem Seeunfall zu re-
werden, geln.
8. das Anfordern von und der freie Zugang zu den Er- (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen An-
gebnissen von Untersuchungen der am Betrieb des ordnungen der Bundesstelle im Rahmen der Sicher-
Schiffes beteiligten Personen oder anderer Perso- heitsuntersuchungen haben keine aufschiebende Wir-
nen, bei denen der Verdacht der Einflussnahme auf kung.
den Betrieb des Schiffes besteht, oder zu Tests an
den ihnen entnommenen Proben,
§ 23
9. das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Informa-
tionen durch ungehinderte Einsichtnahme in die Unfallort
sachbezogenen schriftlichen und elektronischen (1) Die Bundesstelle entscheidet nach einem Seeun-
Unterlagen des Eigentümers, des Betreibers oder fall in deutschen Hoheitsgewässern oder in der deut-
des Herstellers des Schiffes und seiner Teile sowie schen ausschließlichen Wirtschaftszone im Benehmen
der für die zivile Seefahrt und den Hafenbetrieb zu- mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde über Zu-
ständigen Behörden des Bundes und der Klassifi- trittsrechte Dritter zu einem Schiff oder Wrack (Unfall-
kationsgesellschaften sowie die Anfertigung ent- ort).
sprechender Vervielfältigungen,
(2) Die Untersuchungsführer und Untersuchungs-
10. das Ersuchen um den Beistand der zuständigen fachkräfte sind befugt, Personen, die sich bereits am
Behörden der jeweiligen beteiligten Staaten, ein- Unfallort aufhalten oder denen zunächst der Zutritt ge-
schließlich der Besichtiger des Flaggenstaates und stattet worden ist, den weiteren Aufenthalt zu untersa-
des Hafenstaates, der Bediensteten der Küstenwa- gen, soweit die Gefahr besteht, dass der Untersu-
che, des für die Überwachung des Schiffsverkehrs chungserfolg durch deren Anwesenheit beeinträchtigt
zuständigen Personals der Verkehrszentralen, der wird. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des
Such- und Rettungsdiensteinheiten, der Lotsen Aufenthalts dieser Personen am Unfallort sind deren
und des sonstigen Hafen- oder Seeschifffahrtsper- berechtigte Interessen und gesetzliche Verpflichtungen
sonals, soweit dies zur Erfüllung des Untersu- zu berücksichtigen.
chungszwecks nach § 9 Absatz 2 erforderlich ist.
(3) Der Unfallort, die Unfallspuren, sämtliche Wrack-
(2) Der Direktor der Bundesstelle und die Untersu- teile und Trümmerstücke des Schiffes sowie sonstiger
chungsführer sind im Benehmen mit der zuständigen Inhalt des Schiffes und der Ladung dürfen ohne Zu-
Strafverfolgungsbehörde befugt, eine Autopsie der stimmung der Bundesstelle nicht berührt oder verän-
sterblichen Überreste von Besatzungsmitgliedern und dert werden. Gestattet sind lediglich
anderen Personen an Bord des Schiffes zu verlangen,
wenn 1. Löschmaßnahmen, möglichst ohne die Lage der in
Satz 1 genannten Gegenstände zu verändern,
1. der begründete Verdacht besteht, dass eine gesund-
heitliche Störung Ursache des Seeunfalls ist, oder 2. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohen-
den Gefahr,
2. dies im Hinblick auf den Schutz der Personen an
3. die Bergung von und Erste-Hilfe-Maßnahmen an
Bord oder am Betrieb des Schiffes beteiligter Perso-
Verletzten möglichst unter gleichzeitiger schriftlicher
nen vor tödlichen Verletzungen erforderlich ist. Die
und bildlicher Dokumentierung ihrer Lage am Unfall-
Leichenöffnung und die Ausgrabung einer beerdig-
ort oder im Verhältnis zum Unfallort.
ten Leiche werden vom Richter beim Amtsgericht
angeordnet. Der Untersuchungsführer ist zu der An-
ordnung befugt, wenn der Untersuchungserfolg § 24
durch Verzögerung gefährdet würde. § 87 Absatz 1 Teilnehmer
bis 3 und 4 Satz 2 der Strafprozessordnung gilt ent- am Untersuchungsverfahren
sprechend.
(1) Am Untersuchungsverfahren nimmt bei begrün-
(3) Die Sicherstellung von als Nachweismittel geeig- detem Interesse und auf ihr Verlangen je ein bevoll-
neten Spuren und Gegenständen hat in enger Zusam- mächtigter Vertreter anderer Staaten teil (Teilnehmer),
menarbeit mit der zuständigen Strafverfolgungsbe- und zwar insbesondere
hörde zu erfolgen. Dies gilt insbesondere für solche
Nachweismittel, die für einen erfolgreichen Ausgang 1. des Flaggenstaates,
der Sicherheitsuntersuchung sofort gesichert und aus-
2. des Küstenstaates und
gewertet werden müssen, wie die Identifizierung und
Untersuchung der Opfer und die Aufzeichnungsanla- 3. des Staates des Sitzes des Betreibers des Schiffes.
gen.
(2) Die Teilnehmer sind berechtigt, Berater hinzuzu-
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und ziehen, die unter der Aufsicht des Untersuchungsfüh-
Stadtentwicklung wird ermächtigt, zur Verbesserung rers an der Sicherheitsuntersuchung in einem Umfang
398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012
teilnehmen dürfen, der es den Teilnehmern ermöglicht, liegen eines solchen Grundes behauptet (Besorgnis der
ihre für die Erfüllung des Untersuchungszwecks nach Befangenheit), so hat die betreffende Person
§ 9 Absatz 2 erforderliche Mitwirkung so wirkungsvoll
wie möglich zu gestalten. 1. den Direktor der Bundesstelle oder im Falle seiner
Verhinderung seinen Vertreter davon in Kenntnis zu
(3) Die Teilnahme an der Sicherheitsuntersuchung setzen,
erstreckt sich unter der Aufsicht des Untersuchungs-
führers auf alle Bereiche der Sicherheitsuntersuchung, 2. sich der weiteren Beteiligung am Verfahren zunächst
insbesondere auf zu enthalten und
1. die Besichtigung des Unfallortes, 3. die Anordnungen des Direktors der Bundesstelle
oder im Falle seiner Verhinderung seines Vertreters
2. die Untersuchung des Schiffes oder seines Wracks, zu befolgen.
3. die Einsicht in die Ergebnisse der Zeugenbefragun-
Bereits vorgenommene Untersuchungshandlungen
gen mit der Möglichkeit, Befragungen zu weiteren
bleiben wirksam. Betrifft die Besorgnis der Befangen-
Sachbereichen vorzuschlagen,
heit den Direktor der Bundesstelle oder seinen Vertre-
4. den schnellstmöglichen Zugang zu allen wesent- ter, so trifft das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
lichen Nachweismitteln, Stadtentwicklung die erforderlichen Anordnungen.
5. den Erhalt von Ablichtungen aller sachdienlichen
Dokumente, § 26
6. die Teilnahme an den Auswertungen vorgeschriebe- Nachweismittel
ner Aufzeichnungen,
(1) Der Untersuchungsführer und die Untersu-
7. die Teilnahme an weiterführenden Untersuchungen chungsfachkräfte bedienen sich aller für die Erfüllung
einschließlich der Beratungen über die Ergebnisse, des Untersuchungsauftrags nach § 9 Absatz 2 erforder-
Ursachen und Sicherheitsempfehlungen, lichen, zur Verfügung stehenden Mittel zum Nachweis
8. Anregungen zum Untersuchungsumfang. der Unfallursachen (Nachweismittel). Sie dürfen nach
Maßgabe des Satzes 1 insbesondere
(4) Der Untersuchungsführer kann Sachverständige
und Helfer als Verwaltungshelfer hinzuziehen. Der Um- 1. Auskünfte einholen,
fang ihrer Mitwirkung wird nach Maßgabe des Absat-
2. Zeugen, Sachverständige und andere für die Ermitt-
zes 2 vom Untersuchungsführer bestimmt. Bei Seeun-
lungen wichtige Personen befragen und schriftliche
fällen in deutschen Hoheitsgewässern prüft die Bun-
Äußerungen von ihnen einholen; Zeugen dürfen da-
desstelle, ob genauere Erkenntnisse dadurch gewon-
bei auch unter Ausschluss von Personen, deren In-
nen werden können, dass sie Sachverständige mit be-
teressen als für die Sicherheitsuntersuchung hinder-
sonderen Kenntnissen des jeweiligen Schifffahrtsre-
lich gelten könnten, befragt werden,
viers beauftragt oder im Sinne des Satzes 1 hinzuzieht.
(5) Die Einleitung und Durchführung der Sicherheits- 3. Urkunden, Akten und sonstige Unterlagen beiziehen
untersuchung am Unfallort sind nicht von der Anwesen- und einsehen, soweit nicht besondere Verwen-
heit der Teilnehmer und deren Berater abhängig. dungsbeschränkungen entgegenstehen.
(6) Teilnehmer und deren Berater, Sachverständige (2) Bevollmächtigte Vertreter nach § 24 Absatz 1 und
und Helfer dürfen sich ohne die ausdrückliche Zustim- ihre Berater sowie Sachverständige und Helfer sind ver-
mung der Bundesstelle nicht zum Stand der Sicher- pflichtet, der Bundesstelle ihnen bekannte, für die Erfül-
heitsuntersuchung oder zu einzelnen Ergebnissen öf- lung des Untersuchungsauftrags nach § 9 Absatz 2 er-
fentlich äußern. Sie sind ausdrücklich darauf hinzuwei- forderliche Tatsachen und Nachweismittel unaufgefor-
sen. Die Untersuchungsführer und die Untersuchungs- dert mitzuteilen.
fachkräfte sind zur besonderen Verschwiegenheit ver- (3) Zeugen des Seeunfalls und der Vorgänge, die zu
pflichtet. ihm geführt haben oder geführt haben können, sind zur
(7) Teilnehmer und deren Berater, Sachverständige wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Ein Zeuge
und Helfer sind von der Sicherheitsuntersuchung aus- kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
zuschließen, wenn sie gegen dieses Gesetz oder die Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Ab-
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrif- satz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be-
ten verstoßen haben. zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
(8) Soweit die in den Absätzen 1 bis 7 genannten
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der
Personen nach Maßgabe des Absatzes 2 Zugang zu
Zeuge kann die Auskunft auch auf solche Fragen ver-
personenbezogenen Daten erhalten, gilt § 35 Absatz 5
weigern, deren Beantwortung ihn der Gefahr eines ge-
entsprechend.
gen ihn gerichteten Seeamtsverfahrens nach Ab-
schnitt 4 oder eines sonstigen erheblichen rechtlichen
§ 25 Nachteils aussetzen würde, der ihn oder einen in Satz 2
Besorgnis der Befangenheit bezeichneten Angehörigen betrifft. Er ist über sein
Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen ge-
gen die unparteiische Ausübung der Tätigkeit einer an (4) Zeugen und Sachverständige sind auf Antrag
der Sicherheitsuntersuchung beteiligten Person zu nach Maßgabe des Justizvergütungs- und -entschädi-
rechtfertigen, oder wird von einem Betroffenen das Vor- gungsgesetzes zu entschädigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012 399
Unterabschnitt 5 Satz 4, genannten Personen oder Stellen zum Zweck
Untersuchungsberichte der Anhörung zu übersenden.
und ihre Bekanntgabe (4) Begründete wesentliche Stellungnahmen, die in-
nerhalb von 30 Tagen nach Versendung des Entwurfs
§ 27 des Untersuchungsberichts eingehen, sind in dem end-
gültigen Untersuchungsbericht zu berücksichtigen. Ab-
Untersuchungsbericht
weichende Stellungnahmen von bevollmächtigten Ver-
(1) Zu jeder Sicherheitsuntersuchung wird ein Unter- tretern nach § 24 Absatz 1, die innerhalb der in Satz 1
suchungsbericht der Bundesstelle in einer der Art und genannten Frist eingehen, werden ihm als Anhang bei-
Schwere des Seeunfalls angemessenen Form verfasst. gefügt, wenn sie im Untersuchungsbericht nicht be-
Dieser Untersuchungsbericht verweist auf den aus- rücksichtigt worden sind.
schließlichen Untersuchungszweck nach § 9 Absatz 2. (5) Seeunfälle, deren Untersuchungsergebnisse
(2) Der Untersuchungsbericht gibt Auskunft über nicht von besonderer Bedeutung für die Sicherheit
1. die Einzelheiten des Hergangs des Seeunfalls, des Seeverkehrs sind, werden mit einem summari-
schen Untersuchungsbericht abgeschlossen. Der sum-
2. die beteiligten Schiffe, marische Untersuchungsbericht gibt lediglich Auskunft
3. die äußeren Umstände, über die an dem Seeunfall beteiligten Schiffe und den
Unfallhergang. Er kann eine überschlägige Bewertung
4. die Ergebnisse der Untersuchungshandlungen und
des Seeunfalls enthalten. Eine Gelegenheit zur Stel-
Gutachten,
lungnahme wird in diesem Fall nicht gegeben.
5. Beeinträchtigungen der Sicherheitsuntersuchungen
und ihre Gründe, § 28
6. die Auswertung aller Ergebnisse und Veröffentlichung
7. die Feststellung der Ursachen oder der wahrschein- des Untersuchungsberichts
lichen Ursachen des Seeunfalls. (1) Die Bundesstelle veröffentlicht den endgültigen
Der Untersuchungsbericht ist unter Wahrung der Ano- Untersuchungsbericht spätestens zwölf Monate nach
nymität der an dem Seeunfall beteiligten natürlichen dem Seeunfall. Ist es im Falle eines sehr schweren See-
Personen zu erstellen. Der Untersuchungsbericht ent- unfalls oder eines schweren Seeunfalls, der unter den
hält nach Möglichkeit Sicherheitsempfehlungen nach Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/18/EG fällt, der
§ 29; sie sind im Untersuchungsbericht zu wiederholen, Bundesstelle nicht möglich, den endgültigen Untersu-
wenn sie wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen chungsbericht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist
Interesse bereits zu einem früheren Zeitpunkt heraus- zu verfassen, veröffentlicht die Bundesstelle innerhalb
gegeben worden sind. Für Untersuchungsberichte über dieser Frist einen Untersuchungszwischenbericht.
Seeunfälle, die in den Anwendungsbereich der Richt- (2) Die Bundesstelle übersendet je eine Ausfertigung
linie 2009/18/EG fallen, gilt hinsichtlich des Formats des endgültigen Untersuchungsberichts an
und des Inhalts Anhang I der Richtlinie 2009/18/EG. 1. die in § 27 Absatz 3 Satz 2 und 3, auch in Verbin-
(3) Die Bundesstelle erstellt zunächst einen Entwurf dung mit Satz 4, genannten Personen oder Stellen,
des Untersuchungsberichts. Gelegenheit, sich zu den 2. die Internationale Seeschifffahrts-Organisation, es
für die Ursachenfeststellung maßgeblichen Tatsachen sei denn, der IMO-Code für die Sicherheitsuntersu-
und Schlussfolgerungen zu äußern (Anhörung), gibt chung von Seeunfällen und Vorkommnissen auf See
sie je nach Lage des Falles sieht eine solche Versendung nicht vor, und
1. dem Betreiber des Schiffes, 3. die Europäische Kommission, soweit dies nach der
2. dem Hersteller des Schiffes und seiner Teile, Richtlinie 2009/18/EG vorgesehen ist.
3. dem Kapitän und den Besatzungsmitgliedern, deren Zeitgleich erfolgt die Veröffentlichung des Untersu-
unmittelbare Verantwortungsbereiche betroffen sind, chungsberichts durch Bekanntgabe der Bezugsquelle
im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Verkehr,
4. den Aufsichtsbehörden der für die maritimen Ver- Bau und Stadtentwicklung und die Bereitstellung auf
kehrssicherungsdienste zuständigen Stellen, der Internetseite der Bundesstelle.
5. den in § 7 genannten Klassifikationsgesellschaften, (3) Die Bundesstelle übersendet je eine Ausfertigung
6. den Adressaten von Sicherheitsempfehlungen nach des Untersuchungszwischenberichts nach Absatz 1
§ 29, Satz 2 an die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 ge-
nannten Personen und Stellen; eine Veröffentlichung
7. dem Deutschen Wetterdienst sowie
nach Absatz 2 Satz 2 erfolgt, wenn mit der Veröffent-
8. den bevollmächtigten Vertretern nach § 24 Absatz 1. lichung eine Verbesserung der Sicherheit auf See ver-
Bei Seeunfällen mit tödlichem Ausgang sind auch der bunden sein kann, insbesondere soweit Sicherheits-
Ehegatte oder Lebenspartner, ein volljähriger Abkömm- empfehlungen nach § 29 Absatz 2 Satz 1 herausgege-
ling sowie die Eltern des Toten anhörungsberechtigt. ben worden sind.
Die Sätze 2 und 3 sind auch anzuwenden, wenn das (4) Bei Seeunfällen, die sich im Anwendungsbereich
Unfallopfer nach einem Seeunfall im Sinne des § 1 der Richtlinie 2009/18/EG ereignet haben, berücksich-
des Verschollenheitsgesetzes als verschollen gilt oder tigt die Bundesstelle mögliche technische Anmerkun-
nach § 5 des Verschollenheitsgesetzes für tot erklärt gen der Europäischen Kommission zu den nach Ab-
worden ist. Der Entwurf des Untersuchungsberichts ist satz 2 übersandten Untersuchungsberichten, die den
den in den Sätzen 2 und 3, auch in Verbindung mit Inhalt der Ergebnisse nicht beeinflussen, im Hinblick
400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012
auf die Verbesserung der Qualität des Untersuchungs- Veröffentlichung des Untersuchungsberichts gestellt
berichts. werden. Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Wie-
deraufnahme kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde
§ 29 an das für den Sitz der Bundesstelle zuständige Ober-
Sicherheitsempfehlungen verwaltungsgericht erhoben werden; sein Spruch ist
unanfechtbar.
(1) Sicherheitsempfehlungen werden vom Direktor
der Bundesstelle herausgegeben. Die Sicherheitsemp- Unterabschnitt 6
fehlungen sind an die Stellen zu richten, die sie in ge-
eignete Maßnahmen umsetzen können. Stellen in die- Untersuchungskammer
sem Sinne können im Rahmen der Sicherheitsvorsorge
nach § 3 des Schiffssicherheitsgesetzes auch einzelne § 32
Personen, Unternehmen oder Verbände sein. Zuständigkeit
(2) Eine Sicherheitsempfehlung ist unabhängig vom (1) Bei Seeunfällen von besonderer Bedeutung und
Stand des Untersuchungsverfahrens als Frühwarnung Schwere, deren Sicherheitsuntersuchung nach Art und
herauszugeben, wenn die Bundesstelle zu der Erkennt- Umfang das übliche Maß überschritten hat und bei de-
nis gelangt, dass dringend gehandelt werden muss, um nen die Auswertung und Kombination der Ergebnisse
der Gefahr neuer Seeunfälle aus gleichem oder ähnli- der verschiedenen Untersuchungshandlungen nicht
chem Anlass vorzubeugen. Bei Seeunfällen im Anwen- ohne Schwierigkeiten zu einem offensichtlich eindeuti-
dungsbereich der Richtlinie 2009/18/EG unterrichtet sie gen Ergebnis führen können, setzt die Bundesstelle
darüber hinaus die Europäische Kommission, sofern sie nach der Anhörung der in § 27 Absatz 3 genannten Per-
aus den in Satz 1 genannten Gründen ein dringendes sonen eine Untersuchungskammer ein.
Handeln auf Gemeinschaftsebene für erforderlich hält.
(2) Die Untersuchungskammer verfasst den endgül-
(3) Der Inhalt einer Sicherheitsempfehlung muss in tigen Untersuchungsbericht. Sie hat ferner das Wieder-
angemessenem Verhältnis zu der sie auslösenden Ur- aufnahmeverfahren nach § 31 in den Fällen des Absat-
sache stehen. zes 1 durchzuführen.
(4) Eine Sicherheitsempfehlung darf in keinem Fall (3) Die Untersuchungskammer besteht aus fünf Mit-
zu einer Vermutung der Schuld oder Haftung für einen gliedern. Sie ist mit vier Mitgliedern beschlussfähig.
Seeunfall führen. Den Vorsitz führt ein Untersuchungsführer; im Falle ei-
(5) Die in Absatz 1 bezeichneten Stellen berichten nes Wiederaufnahmeverfahrens entscheidet der Direk-
der Bundesstelle innerhalb einer von dieser gesetzten tor der Bundesstelle oder im Falle seiner Verhinderung
angemessenen Frist über die zur Umsetzung der Si- sein Vertreter über den Vorsitz. Die übrigen Mitglieder
cherheitsempfehlung getroffenen oder geplanten ge- und ihre Vertreter müssen über besondere fachliche Er-
eigneten Maßnahmen. fahrungen auf dem Gebiet der Technik in der Seefahrt,
des Schiffsbetriebs oder der maritimen Verkehrssiche-
§ 30 rungsdienste verfügen und dürfen nicht der Bundes-
stelle oder einer der in § 13 Absatz 2 genannten Stellen
Ausländische Untersuchungsberichte
oder dem Hersteller des Schiffes oder einem der Her-
(1) Ausländische Untersuchungsberichte und deren steller seiner Teile angehören.
Entwürfe, Teile davon und Dokumente, die die Bundes-
(4) Die Untersuchungskammer soll ihre Ergebnisse
stelle auf Grund ihrer Beteiligung an einer Sicherheits-
möglichst einstimmig erzielen; bei Stimmengleichheit
untersuchung erhält, dürfen ohne die ausdrückliche Zu-
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ab-
stimmung der ausländischen Untersuchungsbehörde
weichende Ansichten sind als gesonderte Darstellung
nicht veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht
dem Untersuchungsbericht anzufügen.
werden, es sei denn, die ausländische Untersuchungs-
behörde hat diese Unterlagen bereits veröffentlicht (5) Die Untersuchungskammer ordnet und verteilt
oder freigegeben. § 27 Absatz 2 Satz 2 gilt entspre- ihre Aufgaben in eigener Verantwortung auf ihre Mitglie-
chend. der. Sie tritt jedoch nach außen nur als die Untersu-
(2) Die Bundesstelle ist zur Veröffentlichung auslän- chungskammer auf.
discher Untersuchungsberichte nicht verpflichtet. Im
Falle einer Veröffentlichung ist § 28 Absatz 2 Satz 1 Unterabschnitt 7
entsprechend anzuwenden, sofern dies nicht bereits A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
durch den ausländischen Staat erfolgt ist.
§ 33
§ 31 Erhebung,
Wiederaufnahme Verarbeitung und Nutzung von Daten
eines Untersuchungsverfahrens (1) Die Bundesstelle, die Untersuchungsbefugten
Werden innerhalb von zehn Jahren nach Fertigstel- nach den §§ 22 und 32 sowie die Teilnehmer nach
lung des Untersuchungsberichts wesentliche neue Tat- § 24 Absatz 1 dürfen im Rahmen ihrer Befugnisse nach
sachen bekannt, nimmt die Bundesstelle von Amts we- den §§ 22 und 26 personenbezogene Daten aller an
gen oder auf Antrag bevollmächtigter Vertreter nach dem Seeunfall beteiligten oder von einem Seeunfall be-
§ 24 Absatz 1 oder der in § 27 Absatz 3 Satz 2 und 3, troffenen Personen sowie von Zeugen und anderen
auch in Verbindung mit Satz 4, genannten Personen Personen, die im Rahmen der Sicherheitsuntersuchung
und Stellen das Verfahren wieder auf. Der Antrag kann über den Seeunfall Aussagen machen, erheben, verar-
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der beiten und nutzen, soweit dies für die Erfüllung des Un-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012 401
tersuchungsauftrags nach § 9 Absatz 2 erforderlich ist. hat, dass er hinsichtlich der Verfügbarkeit der Nach-
Ebenso stellen sie die beteiligten Schiffe mit identifizie- weismittel die Gegenseitigkeit gewährt und dass er im
renden Schiffs- und Betreiberdaten sowie die relevan- Sinne des Abschnitts 10 des IMO-Codes für die Sicher-
ten Daten der an Bord befindlichen Passagiere und La- heitsuntersuchung von Seeunfällen und Vorkommnis-
dung fest. sen auf See eine Freigabe der gewonnenen Unterlagen
(2) Personenbezogene Daten im Sinne des Absat- und Erkenntnisse nur vornimmt, soweit dies unter den
zes 1 sind Einschränkungen der Absätze 1 und 2 zulässig ist.
1. Name und Vorname, (4) Aussagen einer Person im Rahmen einer Sicher-
heitsuntersuchung nach diesem Abschnitt dürfen nicht
2. Anschrift und Telekommunikationsinformationen, zu Lasten des Aussagenden verwertet werden.
3. Stellung an Bord des Schiffes oder in dem das Schiff
betreibenden Unternehmen, § 35
4. die nachgewiesenen Befähigungen, Übermittlung an öffentliche Stellen
5. Beruf und beruflicher Werdegang,
(1) Eine Übermittlung der in § 34 Absatz 1 bezeich-
6. Seediensttauglichkeit, neten Informationen und Daten an öffentliche Stellen ist
7. Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand und zulässig, soweit im öffentlichen Interesse die Übermitt-
Vorerkrankungen, soweit hierin ein Bezug zum See- lung für
unfall gesehen werden kann. 1. die Sicherheit im Seeverkehr,
Im Falle der an Bord befindlichen Passagiere werden 2. die Erteilung oder die Entziehung von Erlaubnissen
nur die Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erhoben. und Genehmigungen im Zusammenhang mit dem
(3) Die nach Absatz 1 oder weiteren Vorschriften die- Betrieb des Schiffes,
ses Gesetzes erhobenen und gespeicherten personen-
3. die Durchführung eines Strafverfahrens und die Ver-
bezogenen Daten, insbesondere vertrauliche Erklärun-
folgung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammen-
gen, sind durch technisch-organisatorische Maßnah-
hang mit dem Seeunfall erforderlich ist. Ferner ist
men nach § 9 in Verbindung mit der Anlage des Bun-
eine Übermittlung der in § 34 Absatz 1 bezeichneten
desdatenschutzgesetzes gegen unbefugte Nutzung
Informationen und Daten an die zuständigen Polizei-
und dabei insbesondere gegen unbefugte Einsicht-
behörden zum Zweck der Information von Angehöri-
nahme besonders zu schützen.
gen der vom Seeunfall Betroffenen zulässig, soweit
(4) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten werden ent- dies zur Wahrung berechtigter Interessen dieser Per-
weder automatisiert nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Bun- sonen erforderlich ist.
desdatenschutzgesetzes oder nichtautomatisiert nach
(2) Im Falle einer nach Absatz 1 zulässigen Übermitt-
§ 3 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes
lung sind personenbezogene Daten in den Aufzeich-
in Akten gespeichert.
nungen zu anonymisieren, es sei denn, dies wäre mit
dem Zweck der Übermittlung unvereinbar. Teile von
§ 34
Aufzeichnungen, die im Sinne des § 34 Absatz 2 be-
Vertraulichkeit langlos und nicht im Untersuchungsbericht enthalten
(1) Die Bundesstelle darf vorbehaltlich des § 35 die sind, werden – ausgenommen im Falle des Absatzes 1
nachstehenden Informationen und Daten zu keinem an- Satz 1 Nummer 3 – nicht übermittelt.
deren Zweck als dem einer Sicherheitsuntersuchung im (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann
Sinne dieses Abschnitts freigeben: Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Übermittlung
1. sämtliche Zeugenaussagen und sonstige Erklärun- von Daten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfor-
gen, Berichte und Aufzeichnungen (Aufzeichnun- dert oder die die Akteneinsicht begehrende öffentliche
gen), die von der Bundesstelle oder in ihrem Auftrag Stelle unter Angaben von Gründen erklärt, dass die
im Verlauf der Sicherheitsuntersuchung erfasst oder Übermittlung von Informationen und Daten zur Erfül-
niedergeschrieben worden sind, lung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde. Satz 1 gilt
2. Informationen, die die Identität von Personen preis- entsprechend für Angehörige der vom Seeunfall Betrof-
geben, die im Rahmen der Sicherheitsuntersuchung fenen, wenn dies für ihre Unterrichtung erforderlich ist.
ausgesagt haben, oder § 96 Satz 1 der Strafprozessordnung ist entsprechend
anzuwenden.
3. Informationen besonders empfindlicher und privater
Natur, einschließlich gesundheitsbezogene Informa- (4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
tionen über Personen, die von dem Seeunfall betrof- Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und
fen sind. unter Berücksichtigung des § 34 können Akten und Be-
richte der Bundesstelle auf Ersuchen zur Einsicht-
(2) Die Aufzeichnungen werden in den Untersu- nahme öffentlichen Stellen übersandt werden, soweit
chungsbericht oder in seine Anhänge nur in zusam- dies für Zwecke der Strafverfolgung, für Zwecke der
mengefasster und anonymisierter Form und nur dann Rechtspflege und für Verwaltungsverfahren, die mit
aufgenommen, wenn sie von Belang für die Analyse dem Ereignis und seinen Folgen in unmittelbarem Zu-
des untersuchten Seeunfalls sind. sammenhang stehen, erforderlich ist. § 96 Satz 1 der
(3) Die Bundesstelle erteilt ihre Zustimmung zur Teil- Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. Im
nahme eines bevollmächtigten Vertreters nach § 24 Ab- Falle einer Wiederaufnahme nach § 31 sind die Verwal-
satz 1, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, nur tungsbehörden und Gerichte verpflichtet, die Akten auf
dann, wenn der bevollmächtigende Staat zugesichert Antrag der Bundesstelle unverzüglich zurückzugeben.
402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012
(5) Die Bundesstelle darf Daten im Sinne des § 33 zu (4) Die Bundesstelle wertet deutsche und ausländi-
den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken an die in sche Statistiken über Seeunfälle aus.
§ 14 genannten Stellen übermitteln, soweit dies jeweils (5) Die Bundesstelle kann auf Anfrage Auswertungen
zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der empfangen- und Statistiken gegen Kostenerstattung übersenden,
den Stellen liegenden Aufgaben erforderlich ist, schutz- soweit dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer
würdige Interessen eines Betroffenen nicht beeinträch- Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Behörden und als
tigt werden und bei den in § 14 genannten Stellen ein gemeinnützig anerkannte Organisationen, die Arbeit
angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist. zur Sicherheit im Seeverkehr leisten, erhalten diese
Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die über- Auswertungen und Statistiken kostenlos.
mittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und ge-
nutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm über- § 38
mittelt worden sind.
Beteiligung am
Such- und Rettungsdienst
§ 36
Die Bundesstelle wirkt beim Such- und Rettungs-
Aufbewahrungs-
dienst mit, indem sie hierfür erforderliche Informationen
und Löschungsfristen
auf Anfrage beschafft oder vorhandene hierfür erforder-
(1) Die Frist für die Aufbewahrung von Akten beträgt liche Informationen an die am Such- und Rettungs-
bei Unfällen mit tödlichem Ausgang 30 Jahre. Alle an- dienst beteiligten Personen und Stellen übermittelt.
deren Akten werden 20 Jahre aufbewahrt. Vor der Einstellung der Suche nach einem vermissten
(2) Automatisiert und nicht automatisiert in Dateien Schiff ist zwischen der für die Koordinierung des Such-
gespeicherte Daten werden bei Unfällen mit tödlichem und Rettungsdienstes zuständigen Stelle und der Bun-
Ausgang nach Ablauf von 30 Jahren, im Übrigen nach desstelle Einvernehmen herzustellen.
Ablauf von 20 Jahren gelöscht.
Abschnitt 4
(3) Die Frist nach den Absätzen 1 und 2 beginnt mit
dem Abschluss der jeweiligen Sicherheitsuntersu- Normvollzug gegenüber
chung. § 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzelnen an Bord verantwortlichen
und § 2 Absatz 1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchivge- Personen im Verwaltungsverfahren
setzes sind anzuwenden.
Unterabschnitt 1
§ 37 G r u n d s ä t z e , Vo r p r ü f u n g
Arbeit zur Verbesserung
der Sicherheit im Seeverkehr § 39
(1) Die Bundesstelle trägt zur Verbesserung der Si- Sachlicher Geltungsbereich
cherheit im Seeverkehr mit dem Ziel der Verhütung von des Abschnitts 4, Verwaltungsverfahren
Seeunfällen bei, indem sie Statistiken führt und auswer- Dieser Abschnitt gilt für die Ermittlung und Auswer-
tet, Informationen über Seeunfälle veröffentlicht, Daten tung der Ursachen von Seeunfällen in Bezug auf Inha-
über Seeunfälle, die in den Anwendungsbereich der ber von
Richtlinie 2009/18/EG fallen, einschließlich der aus
1. Berechtigungen, die im Rahmen der Bundesaufgabe
den Sicherheitsuntersuchungen gewonnenen Erkennt-
nach § 2 des Seeaufgabengesetzes in der jeweils
nisse, unter Einhaltung der Vorgaben des Anhangs II
geltenden Fassung erteilt wurden, und
der Richtlinie 2009/18/EG an die von der Europäischen
Kommission nach der Richtlinie 2009/18/EG eingerich- 2. Fahrerlaubnissen für Sportboote oder sonstige Fahr-
tete europäische elektronische Datenbank „Europä- zeuge, die im Rahmen des Seeaufgabengesetzes er-
isches Informationsforum für Unfälle auf See“ sowie teilt wurden,
an die Internationale Seeschifffahrtsorganisation wei- (Berechtigungen) sowie auf Inhaber von Befähigungs-
terleitet und sich an Vortragsveranstaltungen beteiligt. zeugnissen oder Fahrerlaubnissen, die von einer aus-
(2) Die Bundesstelle führt eine anonymisierte Statis- ländischen Behörde oder für die Binnenschifffahrt aus-
tik über Seeunfälle, die jährlich zu veröffentlichen ist. gestellt sind, als Verfahren im Sinne des § 9 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes.
(3) Die Statistik erfasst insbesondere
1. die beteiligten Schiffe nach Flaggenstaat, Schiffstyp, § 40
Herstellerwerft, Art der Beschädigung des Schiffes, Internationale Untersuchungs-
Art der Drittschäden und Umweltschäden, bei der regelungen im Sinne des Abschnitts 4
Beförderung gefährlicher Güter die Art des Gefahr-
guts, soweit relevant, Die Anwendung der seefahrtbezogenen internationa-
len Untersuchungsregelungen nach den Buchstaben D
2. die Zahl der Personen an Bord des Schiffes, und E der Anlage geschieht, soweit dieses Gesetz be-
3. die Zahl der verunglückten Personen an Bord und troffen ist, im Rahmen dieses Abschnitts.
die Unfallfolgen, insbesondere tödliche, schwere,
andere Verletzungen, § 41
4. Unfallort, Datum, Hergang und Umstände des Un- Öffentliches Untersuchungsinteresse
falls, insbesondere Betriebsphase, Art des Seeun- (1) Bestehen hinreichende tatsächliche Anhalts-
falls, sowie ermittelte Unfallursachen. punkte, dass eine Berechtigung zu entziehen oder die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012 403
Ausübung der mit ihr oder einem Befähigungszeugnis ämter) in Hamburg, Kiel und Rostock sowie Bremerha-
oder einer Fahrerlaubnis verbundenen Befugnisse zu ven und Emden.
beschränken ist, so führt die Wasser- und Schifffahrts-
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
direktion Nordwest unverzüglich eine Prüfung des Un-
Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
tersuchungsinteresses durch.
nung die örtliche Zuständigkeit der Seeämter zu be-
(2) Hinreichende Anhaltspunkte im Sinne von Ab- stimmen.
satz 1 sind insbesondere anzunehmen, wenn nach
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
den in Buchstaben D oder E der Anlage enthaltenen
Stadtentwicklung erlässt eine Geschäftsordnung für
internationalen Untersuchungsregelungen der Sachver-
die Seeämter; vor ihrem Erlass sind die Küstenländer
halt überprüft werden muss.
zu hören. Die Geschäftsordnung ist im Verkehrsblatt
(3) Bieten die Ermittlungen der Behörde genügenden bekannt zu machen.
Anlass zu der Annahme, dass eine Maßnahme nach
Absatz 1 mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, so be- § 44
antragt sie unverzüglich bei dem zuständigen Seeamt,
den Fall nach diesem Abschnitt in Bezug auf den von Besetzung der Seeämter
dem Verdacht betroffenen Berechtigten (Beteiligter) zu (1) Die Seeämter entscheiden in der Besetzung mit
untersuchen. einem Vorsitzenden, einem Ständigen Beisitzer und
(4) Wurde eine Berechtigung im Rahmen der Berufs- zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
ausübung für die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit ge-
des Bundes ausgeübt, so berichtet die Wasser- und fasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
Schifffahrtsdirektion Nordwest über alle ihr bekannten des Vorsitzenden. Dem Vorsitzenden und den Beisit-
Anhaltspunkte im Sinne des Absatzes 1 an das Bun- zern dürfen keine Weisungen für den Inhalt des
desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Spruchs (§ 49) erteilt werden. Entscheidungen außer-
von dem sie angewiesen werden kann, einen Antrag halb der mündlichen Verhandlung (§ 48) trifft der Vorsit-
nach Absatz 3 zu stellen. zende.
(5) Zuständigkeiten und Befugnisse nach anderen
(3) Der Vorsitzende der Seeämter muss die Befähi-
Rechtsvorschriften zur Entziehung von Berechtigun-
gung zum Richteramt nach dem Deutschen Richterge-
gen, Beschränkung ihrer Ausübung oder Sicherstellung
setz besitzen. Die Ständigen Beisitzer der Seeämter
oder Beschlagnahme der entsprechenden Urkunden
müssen, wenn es sich um Berechtigungen für Kauffahr-
bleiben unberührt.
teischiffe handelt, die Befähigung zum Kapitän auf ent-
sprechenden Schiffen besitzen und über ausreichende
§ 42 Erfahrungen in der Führung eines Seeschiffes verfügen.
Pflicht zur Durchführung oder
Einstellung der Untersuchung nach Abschnitt 4 § 45
(1) Eine Untersuchung nach diesem Abschnitt ist Ehrenamtliche Beisitzer
durchzuführen, soweit die Wasser- und Schifffahrts-
direktion Nordwest einen Antrag nach § 41 Absatz 3 (1) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord
gestellt hat. und Nordwest stellen eine Vorschlagsliste für die ehren-
amtlichen Beisitzer der Seeämter ihres Bereichs auf. In
(2) Die Untersuchung nach diesem Abschnitt ist ein-
die Listen werden Personen aufgenommen, die von den
zustellen, wenn der Beteiligte gegenüber einer nach
beteiligten Bundes- und Landesbehörden, Berufs- und
diesem Abschnitt zuständigen Behörde schriftlich un-
Interessenvertretungen benannt werden.
widerruflich erklärt hat, dass er während der nächsten
30 Monate – oder bei Verdacht der Behörde nach § 41 (2) Jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion wählt aus
Absatz 1 auf dauerhaftes Fehlen eines der in § 50 den Vorschlagslisten die erforderliche Anzahl von eh-
Absatz 1 Satz 1 genannten subjektiven Merkmale auf renamtlichen Beisitzern aus (Beisitzerliste) und bestellt
Dauer – von seiner Berechtigung keinen Gebrauch die Beisitzer für eine ehrenamtliche Tätigkeit.
machen wird, und wenn er dieser Behörde die ent- (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
sprechenden Berechtigungsurkunden für die jeweilige Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
Dauer unwiderruflich zur Verwahrung übergeben hat. nung zu bestimmen
Die zuständige Behörde kann Auflagen anordnen und
die in Satz 1 vorgesehenen Fristen bei Vorliegen beson- 1. die Personengruppen, aus denen die Beisitzer aus-
derer Gründe verkürzen. § 50 Absatz 5 gilt entspre- zuwählen sind,
chend. 2. die fachlichen Anforderungen an die Beisitzer und
Unterabschnitt 2 3. die Angaben, die die Beisitzerliste enthalten muss.
Organe der (4) Die ehrenamtlichen Beisitzer sind vom Vorsitzen-
seeamtlichen Untersuchung den aus der Beisitzerliste zu den Sitzungen heranzuzie-
hen. Dabei ist unter Berücksichtigung der Bordfunktion
§ 43 des oder der Beteiligten sowie des Ortes und der Art
des zugrunde liegenden Sachverhalts die sachkundige
Zuständigkeit der Seeämter und unabhängige Besetzung sicherzustellen. Die eh-
(1) Die Untersuchung nach diesem Abschnitt obliegt renamtlichen Beisitzer sind berechtigt und verpflichtet,
den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und sich über die Ergebnisse der Ermittlungen zu unterrich-
Nordwest. Sie bilden Untersuchungsausschüsse (See- ten.
404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012
Unterabschnitt 3 zum Erscheinen verpflichteten Beteiligten dessen
Seeamtsverfahren zwangsweise Vorführung angeordnet werden kann.
(3) Der Verhandlungstermin ist den Behörden und
§ 46 Stellen, deren Aufgaben unmittelbar berührt werden,
mitzuteilen. Ist der Inhaber eines ausländischen Befähi-
Beweisaufnahme
gungszeugnisses beteiligt, ist der Verhandlungstermin
(1) Außerhalb der mündlichen Verhandlung sind Be- der zuständigen konsularischen Vertretung mitzuteilen.
weise aufzunehmen, wenn der Sachverhalt es erfordert
(4) Das Seeamt soll die Verhandlung so fördern,
oder die Beweisaufnahme in der Verhandlung voraus-
dass sie möglichst in einem Termin erledigt werden
sichtlich nicht möglich oder besonders erschwert sein
kann.
würde. Zur Beweisaufnahme sind der Ständige Beisit-
zer und nach Lage des Falles weitere Beisitzer hinzu- (5) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, soweit
zuziehen. § 48 Absatz 7 und 8 findet Anwendung. Das nicht ein Betroffener demgegenüber dem Vorsitzenden
Seeamt ist befugt, bei der Ermittlung des Sachverhalts widerspricht. Das Seeamt kann für die Verhandlung
eine Versicherung an Eides statt abzunehmen. oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit auch aus-
schließen, wenn
(2) Behörden und Stellen, deren Geschäftsbereiche
von dem zugrunde liegenden Sachverhalt unmittelbar 1. eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
betroffen sind, sollen von einer beabsichtigten Beweis- Ordnung zu besorgen ist oder
aufnahme unterrichtet werden; erstrecken sich die Er- 2. militärische Angelegenheiten geheim zu halten oder
mittlungen auf ein Schiff unter fremder Flagge, soll, und wichtige Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu
zwar auch von der Vollstreckung einer Anordnung nach wahren sind.
§ 47 Absatz 1 Satz 2, die zuständige konsularische Ver-
tretung benachrichtigt werden. Der Ausschluss der Öffentlichkeit aus anderen Gründen
als denen der Geheimhaltung militärischer Angelegen-
§ 47 heiten oder der Wahrung wichtiger Geschäfts- oder Be-
triebsgeheimnisse steht der Anwesenheit amtlicher Ver-
Auskunfts-, treter anderer Staaten nicht entgegen.
Herausgabe- und Aufbewahrungspflichten
(6) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche
(1) Die nach dem Schiffssicherheitsgesetz in der je- Verhandlung. Soweit dieses Gesetz keine Verfahrensre-
weils geltenden Fassung für die Sicherheit des Schiffes gelungen enthält, bestimmt der Vorsitzende den Gang
Verantwortlichen sind nach Maßgabe dieser Verant- der Verhandlung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die
wortlichkeit verpflichtet, dem Seeamt auf Verlangen §§ 66, 68 Absatz 2 und 3 und § 71 des Verwaltungs-
über die Beschaffenheit, Besatzung, den Liegeort und verfahrensgesetzes finden Anwendung. Wer erst im
den Reiseplan der von dem zugrunde liegenden Sach- Verlauf der mündlichen Verhandlung als Beteiligter zu
verhalt betroffenen Schiffe Auskunft zu erteilen. Die für dem Verfahren hinzugezogen wird, kann verlangen,
die Untersuchung erheblichen Unterlagen und Gegen- dass die mündliche Verhandlung ausgesetzt wird, ins-
stände sind auf Verlangen von demjenigen herauszuge- besondere wenn er einen Beistand hinzuziehen oder
ben, der sie in Gewahrsam hat oder verfügungsbefugt Akteneinsicht nehmen will. Der Beteiligte ist hierauf hin-
ist; dies gilt insbesondere für die benutzten Seekarten, zuweisen.
Seetagebücher sowie technischen Aufzeichnungen und
Unterlagen. Die nach Satz 2 angeforderten Unterlagen (7) Auf die Mitwirkung von Zeugen und Sachverstän-
sind von den herausgabepflichtigen Personen bis zum digen findet § 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Abschluss der seeamtlichen Untersuchung aufzube- mit der Maßgabe Anwendung, dass die Vorschriften
wahren. über Zeugen auch für Beteiligte gelten. Beteiligte kön-
nen die Aussage über Fragen verweigern, deren Be-
(2) Die Herausgabe von Unterlagen kann verweigert antwortung sie der Gefahr einer Maßnahme nach § 50
werden, wenn das Bundesministerium der Verteidigung Absatz 1, 2 oder 4 aussetzen würde. Für die eidliche
dies aus Gründen der militärischen Sicherheit für erfor- Vernehmung ist auch das Gericht des Ortes zuständig,
derlich hält. an dem die mündliche Verhandlung stattfindet. Betei-
ligte werden nicht eidlich vernommen.
§ 48
(8) Über die mündliche Verhandlung ist eine Nieder-
Mündliche Verhandlung schrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben ent-
(1) Im Untersuchungsverfahren des Seeamtes findet halten über
eine mündliche Verhandlung statt, soweit nicht sämt- 1. den Ort und den Tag der Verhandlung,
liche Beteiligten demgegenüber dem Vorsitzenden un-
widerruflich widersprechen. 2. die Namen des Vorsitzenden, des Schriftführers und
der Beisitzer des Seeamtes, der erschienenen Betei-
(2) Die Beteiligten werden zur mündlichen Verhand- ligten, Zeugen und Sachverständigen,
lung mit angemessener Frist schriftlich geladen und
sind verpflichtet, hierzu persönlich zu erscheinen. Ist 3. den behandelten zugrunde liegenden Sachverhalt,
eine schriftliche Ladung zur mündlichen Verhandlung 4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Beteilig-
nicht rechtzeitig möglich, so kann sie auch durch Tele- ten, der Zeugen und Sachverständigen und
fon, Telegramm, Fernschreiben, Telefax oder Boten be-
5. das Ergebnis eines Augenscheines.
wirkt werden. Die Ladung enthält den Hinweis, dass
sich der Beteiligte der Hilfe eines Beistandes bedienen Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und vom
kann und das bei unentschuldigtem Fernbleiben des Schriftführer zu unterzeichnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012 405
§ 49 (5) Der Spruch ist schriftlich abzufassen und von
Spruch des Seeamtes dem Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen.
Er soll binnen eines Monats vollständig vorliegen. In
(1) Das Untersuchungsverfahren wird durch Spruch den Gründen sind die zugrunde liegenden Tatsachen
abgeschlossen. Das Seeamt entscheidet unter Würdi- darzustellen. Die Beteiligten und ihre Berechtigungen
gung des Gesamtergebnisses des Verfahrens. oder Fahrerlaubnisse sind genau zu bezeichnen. Das
(2) Der Spruch enthält Ergebnis der Beweisaufnahme ist zu würdigen. Es sind
1. Feststellungen über die zugrunde liegenden Tat- die Umstände anzugeben, die für den Spruch maßge-
sachen, bend waren.
2. die Entscheidung, dass ein fehlerhaftes Verhalten ei- (6) Der Spruch ist den Beteiligten zuzustellen. Auf
nes Beteiligten vorliegt, sofern die Untersuchung Antrag erhalten sie eine Ausfertigung der Niederschrift
dies ergeben hat, über die mündliche Verhandlung.
3. unter den nach § 50 Absatz 1 bis 4 jeweils dafür (7) Das Seeamt teilt vollziehbare Entscheidungen im
maßgebenden Voraussetzungen Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 auch den
a) die befristete oder unbefristete Untersagung der folgenden Stellen mit:
Ausübung von Befugnissen (Fahrverbot) (§ 50 1. Stellen, die die betreffenden Berechtigungen erteilt
Absatz 1 und 4), erforderlichenfalls mit Auflagen oder Zeugnisse ausgestellt haben, bei Fahrerlaub-
(§ 50 Absatz 2), nissen für in Deutschland registrierte Sportboote
b) die Entziehung einer Berechtigung (§ 50 Absatz 2) der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest;
oder 2. in den Fällen, in denen das Seeamt weder die Ein-
c) die Erlaubnis, ein minderes Befähigungszeugnis tragung eines Vermerks noch die vorläufige Sicher-
auszustellen (§ 50 Absatz 3), stellung und amtliche Verwahrung einer Urkunde an-
geordnet hat, den im Rahmen des Seeaufgabenge-
4. in den Fällen der Nummer 3 Buchstabe a eine Ent-
setzes mit dem schifffahrtspolizeilichen Vollzug be-
scheidung, ob ein Vermerk über ein Fahrverbot von
auftragten Behörden.
mehr als zwölf Monaten Dauer in eine Urkunde über
die Berechtigung einzutragen ist, und (8) Unanfechtbare Sprüche des Seeamtes können
5. in den Fällen der Nummer 3 Buchstabe a und b eine vollständig – einschließlich der Schiffsnamen, soweit
Entscheidung, ob eine vorläufige Sicherstellung und es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nach diesem
amtliche Verwahrung der über die Berechtigung aus- Abschnitt erforderlich ist – oder in gekürzter Fassung in
gestellten Urkunde oder Urkunden oder eine Be- einer amtlichen Entscheidungssammlung veröffentlicht
schlagnahme zum Zwecke einer Eintragung nach werden, wenn die Namen der natürlichen Personen in
Nummer 4 vorzunehmen ist. der Veröffentlichung anonymisiert werden. Beruht der
Spruch auf einem nichtöffentlichen Verfahren, so sind
Der Spruch lautet auf Einstellung des Verfahrens, wenn bei der Entscheidung über die Veröffentlichung die Um-
sich herausstellt, dass die Voraussetzungen der §§ 39 stände zu berücksichtigen, auf denen die Nichtöffent-
bis 41 nicht vorliegen. Der Spruch enthält eine Kosten- lichkeit des Verfahrens beruht.
entscheidung.
(3) Der Spruch darf eine Entscheidung nach Absatz 2 § 50
Satz 1 Nummer 2 nur enthalten, wenn er auf Grund
dieser Entscheidung auch eine Entscheidung nach Entzug und Beschränkung
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 enthält. Das Seeamt kann der Ausübung von Berechtigungen
ein fehlerhaftes Verhalten eines Beteiligten feststellen, (1) Das Seeamt hat im Spruch ein Fahrverbot für
wenn dieser nach der Überzeugung des Seeamtes höchstens 30 Monate auszusprechen, wenn es zu der
Rechtsvorschriften, Verwaltungsanordnungen, Richt- Überzeugung gelangt ist, dass eine solche Maßnahme
linien oder allgemeine für seinen Verantwortungsbe- für die Sicherheit der Seefahrt im Sinne des § 1 erfor-
reich geltende Grundsätze, insbesondere allgemeine derlich ist, weil der Inhaber der Berechtigung während
Grundsätze der Schiffsführung, der Schiffsbetriebs- dieser Zeit nicht die für eine Tätigkeit als Schiffsführer
technik, des Funkdienstes, der Sicherheit der Schiff- oder sonst in der Seefahrt Verantwortlicher gebotene
fahrt, des Umweltschutzes auf See oder allgemein an- körperliche oder geistige Eignung oder das für diese
erkannte Regeln der Technik nicht beachtet hat. Tätigkeit gebotene Verantwortungsbewusstsein besitzt.
(4) Der Spruch darf Entscheidungen nach Absatz 2 Ein solcher Mangel ist in der Regel anzunehmen, wenn
Satz 1 Nummer 2 oder 3 nur enthalten, wenn der Inhaber infolge des Genusses alkoholischer Ge-
tränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der
1. das Seeamt sie zur mündlichen oder schriftlichen Lage war, den Dienst an Bord sicher auszuüben. Falls
Erörterung gestellt hat und der Inhaber mehr als ein Befähigungszeugnis besitzt,
2. der Beteiligte ausreichend Gelegenheit zur Stellung- kann im Spruch ausgesprochen werden, dass die Aus-
nahme gegenüber dem Seeamt hatte oder trotz ord- übung einzelner Befugnisse unbeschränkt bleibt.
nungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung
(2) Hält das Seeamt eine Maßnahme nach Absatz 1
ohne ausreichende Entschuldigung nicht erschien.
aus besonderen Gründen zur Sicherheit der Seefahrt
Ist der Beteiligte bei einer mündlichen Verhandlung
nicht für ausreichend, so kann es zusätzliche Auflagen
abwesend, so darf der Spruch Entscheidungen nach
anordnen oder die Berechtigung auf Dauer entziehen.
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder 3 nur enthalten,
wenn der Beteiligte zuvor auf diese Möglichkeit hin- (3) Die Erteilung einer Berechtigung, deren Befug-
gewiesen worden ist. nisse in der entzogenen oder hinsichtlich der Ausübung
406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012
beschränkten Berechtigung eingeschlossen sind, kann Abschnitt 5
zugelassen werden.
Bußgeld-, Schluss- und Übergangsvorschriften
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 1 und 2 kann gegenüber dem Inhaber eines nicht Unterabschnitt 1
von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland
Bußgeldvorschriften
ausgestellten Befähigungszeugnisses oder einer aus-
ländischen Fahrerlaubnis für Sportboote oder sonstige
§ 53
Fahrzeuge sowie eines Befähigungszeugnisses der
Binnenschifffahrt für alle oder bestimmte deutsche Ho- Bußgeldvorschriften
heitsgewässer ein Fahrverbot ausgesprochen werden. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
(5) Wird die Ausübung einer Berechtigung im Sinne fahrlässig
des Absatzes 1 oder 4 beschränkt, so ruht diese; die 1. einer Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 4 oder
damit verbundene Befugnis darf vom Zeitpunkt des einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer sol-
Spruchs – und nach einer gerichtlichen Anfechtungs- chen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
klage oder Einlegung eines sonstigen Rechtsmittels Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
vom Zeitpunkt der Abweisung des Rechtsbehelfs – an stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
bis zum Ablauf der hierfür im Spruch bezeichneten Frist 1a. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 1 den Unfallort, eine
und zur Erfüllung von Auflagen nach Absatz 2, soweit Unfallspur, ein Wrackteil oder Trümmerstück des
vorhanden, nicht mehr ausgeübt werden. Befinden sich Schiffes oder sonstigen Inhalt des Schiffes oder
in den Fällen des § 49 Absatz 2 Nummer 4 und 5 die der Ladung berührt oder verändert,
über die Berechtigung ausgestellten Urkunden nicht im
Besitz des Seeamtes, sind sie vom Inhaber unverzüg- 2. sich ohne Zustimmung nach § 24 Absatz 6 Satz 1
lich dem Seeamt abzuliefern oder im Falle eines Fahr- zum Stand der Untersuchung oder zu einzelnen Er-
verbots zur Eintragung vorzulegen. § 111a Absatz 5 der gebnissen öffentlich äußert,
Strafprozessordnung gilt entsprechend. 3. entgegen § 26 Absatz 3 Satz 1 nicht wahrheitsge-
mäß aussagt,
(6) Befähigungszeugnisse sowie Fahrerlaubnisse für
Sportboote, die von einer Behörde der Deutschen De- 4. entgegen § 47 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht
mokratischen Republik ausgestellt sind, gelten im richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
Sinne dieser Vorschrift als von einer Behörde der Bun- teilt, eine Unterlage oder einen Gegenstand nicht
desrepublik Deutschland ausgestellt. oder nicht rechtzeitig herausgibt oder eine Unter-
lage nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer
Unterabschnitt 4 aufbewahrt,
5. einem vollziehbaren Fahrverbot nach § 50 Absatz 4
Kosten
zuwiderhandelt oder
§ 51 6. entgegen § 50 Absatz 5 Satz 2 eine dort genannte
Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder
Gebühren und Auslagen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(1) Für Amtshandlungen nach § 49 Absatz 2 Satz 1 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann
Nummer 3 werden Gebühren erhoben.
1. im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geld-
(2) Gebühren werden auch für einen erfolglos einge- buße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro und
legten Widerspruch erhoben. 2. in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
(3) Auslagen werden von einem Beteiligten nur erho- geahndet werden.
ben, wenn das Seeamt gegen ihn eine Maßnahme nach
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1
§ 50 Absatz 1, 2 oder 4 angeordnet hat.
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und
Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverord- Nordwest.
nung die Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe
zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmen- Unterabschnitt 2
sätze vorzusehen. Schlussvorschriften
Unterabschnitt 5 § 54
Rechtsbehelfe Vollzugsvereinbarungen
zwischen Bund und Küstenländern
§ 52 Dieses Gesetz berührt nicht die über die Vereinba-
Widerspruchsverfahren rungen über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen
Vollzugsaufgaben erlassenen Gesetze der Länder
Gegen Verwaltungsakte der Seeämter kann inner-
halb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Wider- 1. Bremen vom 12. April 1955 (Gesetzblatt der Freien
spruch erhoben werden. Widerspruchsbehörde ist die Hansestadt Bremen S. 59) und vom 28. Juni 1983
Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord. Dem Wider- (Bremer Gesetzblatt S. 405),
spruch kann das Seeamt nicht nach § 72 der Verwal- 2. Hamburg vom 5. Mai 1956 (Hamburgisches Gesetz-
tungsgerichtsordnung abhelfen. und Verordnungsblatt S. 83) und vom 16. Dezember
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012 407
1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt § 56
S. 387),
Verordnungsermächtigung
3. Mecklenburg-Vorpommern vom 12. November 1992
(Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vor- Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
pommern S. 660), entwicklung wird ermächtigt, zur Verbesserung der Si-
cherheit im Seeverkehr durch Rechtsverordnung ohne
4. Niedersachsen vom 23. Dezember 1955 (Nieder-
Zustimmung des Bundesrates die Anlage in Anpassung
sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 293)
an den Gesamtbestand der völkerrechtlich als verbind-
und vom 2. Juni 1982 (Niedersächsisches Gesetz-
lich angenommenen und auf Grund innerstaatlichen
und Verordnungsblatt S. 153),
Rechts anzuwendenden oder gemeinschafts- oder uni-
5. Schleswig-Holstein vom 15. Juli 1955 (Gesetz- und onsrechtlich in Kraft getretenen seefahrtbezogenen in-
Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 137) und ternationalen Untersuchungsregelungen zu ändern.
vom 10. Dezember 1984 (Gesetz- und Verordnungs-
blatt für Schleswig-Holstein S. 247).
§ 57
§ 55 Übergangsregelung
Einschränkung von Grundrechten Sicherheitsuntersuchungen von Seeunfällen, die vor
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung dem 1. Dezember 2011 eingeleitet worden sind, sind
(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe die- nach den am 30. November 2011 geltenden Vorschrif-
ses Gesetzes eingeschränkt. ten dieses Gesetzes fortzuführen.
408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012
Anlage
(zu den §§ 2, 3, 10, 20 Absatz 4, §§ 40 und 41 Absatz 2)
Internationale seefahrtbezogene Untersuchungsregelungen
A. Allgemein anerkannte völkerrechtliche Vorschriften über Verpflichtungen zur Durchführung von Unter-
suchungen von Seeunfällen und zur internationalen Zusammenarbeit
1. Artikel 94 Absatz 7 – auch in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 2 – sowie Artikel 194 Absatz 1 und 3 Buch-
stabe b des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) (BGBl. 1994 II S. 1798)
2. Artikel 2 Buchstabe g des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeits-Organisation (ILO) über
Mindestnormen auf Handelsschiffen (BGBl. 1980 II S. 606)
3. Kapitel XI-1, Regel 6 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens
auf See (SOLAS), angenommen durch Entschließung MSC 257(84) der Internationalen Seeschifffahrt-Orga-
nisation (IMO) am 16. Mai 2008 (BGBl. 2010 II S. 457 (458 f.)), in Verbindung mit Teil I und II des Codes über
internationale Normen und empfohlene Verfahrensweisen für die Sicherheitsuntersuchung eines Seeunfalls
oder eines Vorkommnisses auf See (Unfall-Untersuchungs-Code) (MSC.255(84)), angenommen am 16. Mai
2008 (VkBl. 2010 S. 632)
4. Kapitel I Teil C der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (SOLAS) (BGBl. 1979 II S. 141; Bekanntmachung der Neufassung in der amtlichen deutschen
Übersetzung: BGBl. 1998 II S. 2579)
5. Artikel 23 des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 (BGBl. 1969 II S. 249)
6. Artikel 6 und 12 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung
durch Schiffe (MARPOL) (BGBl. 1982 II S. 2; Bekanntmachung der Neufassung in der amtlichen deutschen
Übersetzung: BGBl. 1996 II S. 399)
B. Richtlinien- und Verordnungsbestimmungen der Europäischen Gemeinschaft über die Untersuchung von
Seeunfällen
1. Artikel 5 und 12 in Verbindung mit Artikel 1 bis 3 der Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über
ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen
und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 1)
2. Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der
Grundsätze für die Sicherheitsuntersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie
1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
L 131 vom 28.5.2009, S. 114)
C. Internationale Richtlinien und Standards, die bestimmten, in Abschnitt A und B genannten Regeln und
Normen zugrunde gelegt werden müssen
1. Code für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See der Internationalen Seeschifffahrts-
Organisation (IMO), Entschließung A.849(20) vom 27. November 1997, geändert durch Entschließung
A.884(21) vom 25. November 1999 (VkBl. 2000 S. 128, Anlagenband B 8124 S. 21)
2. Entschließung A.987(24) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), angenommen am 1. Dezem-
ber 2005 (Leitlinien über die faire Behandlung von Seeleuten bei einem Seeunfall (VkBl. 2010 S. 506))
– Leitlinien über die faire Behandlung von Seeleuten bei einem Seeunfall (IMO-Rundschreiben Nr. 2711 vom
26. Juni 2006 (VkBl. 2010 S. 506))
D. Allgemein anerkannte völkerrechtliche Regeln der Untersuchung
1. Verpflichtungen zu Untersuchungsmaßnahmen
1.1 Artikel 94 Absatz 6 Satz 2 – auch in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 2 – SRÜ
1.2 Regel I/5 Absatz 1 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die
Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW)
(BGBl. 1982 II S. 297; 1988 II S. 1118)
2. Schranken der Untersuchung Artikel 97 Absatz 3 SRÜ
E. Richtlinienbestimmungen der Europäischen Gemeinschaft über den Berechtigungsentzug
– Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/106/EG vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die
Ausbildung von Seeleuten (Neufassung) (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012 409
Bekanntmachung
der Neufassung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung
Vom 15. Februar 2012
Auf Grund des Artikels 4 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 892)
wird nachstehend der Wortlaut der Chemikalien-Ozonschichtverordnung in der
vom 21. Mai 2011 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die am 14. Januar 2007 in Kraft getretene Verordnung vom 13. November
2006 (BGBl. I S. 2638),
2. den am 26. Oktober 2007 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom
12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382),
3. den am 1. Juni 2008 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Mai
2008 (BGBl. I S. 922),
4. den am 16. November 2010 in Kraft getretenen Artikel 5 der Verordnung vom
9. November 2010 (BGBl. I S. 1504),
5. den am 21. Mai 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Bonn, den 15. Februar 2012
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012
Verordnung
über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen
(Chemikalien-Ozonschichtverordnung – ChemOzonSchichtV)*)
§1 dukts, das den geregelten Stoff enthält, verantwortlich.
Anwendungsbereich Der Verantwortliche nach Satz 1 kann die Erfüllung
seiner Verpflichtungen Dritten übertragen. Die Sätze 1
(1) Diese Verordnung gilt ergänzend zu der Verord- und 2 gelten nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, die
nung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments nach den §§ 11 und 12 des Elektro- und Elektronikge-
und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, rätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das
die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August
31.10.2009, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung. 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, zu behan-
(2) Diese Verordnung gilt nicht deln und zu verwerten sind. Die Sätze 1 und 2 gelten
1. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf See- außerdem nicht für Altfahrzeuge, die nach § 5 Absatz 2
schiffen, für die das Bundesministerium für Verkehr, der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Be-
Bau und Stadtentwicklung nach § 10 des Flaggen- kanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214),
rechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. No-
vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), das zuletzt vember 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, zu
durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 25. Juni behandeln und zu verwerten sind.
2009 (BGBl. I S. 1574) geändert worden ist, die (2) Hersteller und Vertreiber der in Absatz 1 genann-
Befugnis zur Führung der Bundesflagge zur ersten ten Stoffe sind verpflichtet, diese nach Gebrauch zu-
Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen rückzunehmen oder die Rücknahme durch einen von
hat, ihnen bestimmten Dritten sicherzustellen. Satz 1 gilt
2. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimat- nicht, soweit die Vorschriften der Verordnung über die
ort dieser Fahrzeuge nicht im Geltungsbereich Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel vom
dieser Verordnung liegt, 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918), die durch Artikel 7b
3. in Luftfahrzeugen, die nicht im Geltungsbereich der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)
dieser Verordnung eingetragen und zugelassen sind. geändert worden ist, anzuwenden sind.
(3) Wer
§2
1. nach Absatz 2 Stoffe zurücknimmt oder
Anzeige der Verwendung von Halonen
Wer nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 der 2. als Betreiber einer Entsorgungsanlage in Absatz 1
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 für die in Anhang VI genannte Stoffe entsorgt,
der Verordnung aufgeführten kritischen Verwendungs- hat über Art und Menge der zurückgenommenen oder
zwecke Einrichtungen, die Halone enthalten, installiert, entsorgten Stoffe sowie über deren Verbleib Aufzeich-
Halone in Verkehr bringt, verwendet oder lagert oder nungen zu führen. Die Aufzeichnungen sind nach ihrer
das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Halonen Erstellung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren
einstellt, hat dies der zuständigen Behörde jährlich zum und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzu-
31. März für das vorangegangene Kalenderjahr jeweils legen. Soweit der Betreiber einer Entsorgungsanlage
unter Angabe von Menge und Art der eingesetzten nach § 42 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Halone sowie der zur Verringerung ihrer Emissionen in Verbindung mit Teil 3 der Nachweisverordnung vom
ergriffenen Maßnahmen schriftlich anzuzeigen, soweit 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die durch Artikel 4
nicht der zuständigen Behörde diese Angaben bereits des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) ge-
auf Grund der Berichte gemäß Artikel 27 der Verord- ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
nung (EG) Nr. 1005/2009 in Durchschrift zugehen oder über die Entsorgung geregelter Stoffe im Sinne von
zugegangen sind. Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009
Register zu führen hat, werden die nach Satz 1 erfor-
§3 derlichen Aufzeichnungen durch die Register nach der
Rückgewinnung und Nachweisverordnung ersetzt. In diesem Fall ist bei der
Rücknahme verwendeter Stoffe Führung des Registers nach § 24 Absatz 2 der Nach-
weisverordnung in den in das Register einzustellenden
(1) Für die Rückgewinnung von geregelten Stoffen
Begleitdokumenten zusätzlich im Feld „Frei für Ver-
im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG)
merke“ und bei Führung der Register nach § 24 Ab-
Nr. 1005/2009 nach Artikel 22 Absatz 1 und 4 der Ver-
satz 4 und 5 der Nachweisverordnung zusätzlich zur
ordnung (EG) Nr. 1005/2009 ist der Betreiber, sofern ein
Angabe des Abfallschlüssels und der Abfallart jeweils
solcher fehlt, der Besitzer der Einrichtung oder des Pro-
der entsorgte Stoff oder die entsprechende Stoffgruppe
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zu
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- nennen und anzugeben, ob eine Verwertung oder Be-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften seitigung erfolgte. Die Bestimmungen zur elektro-
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft nischen Nachweis- und Registerführung nach den §§ 17
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richt-
linie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden bis 22 der Nachweisverordnung finden entsprechende
ist, sind beachtet worden. Anwendung mit der Maßgabe, dass die für die zusätz-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012 411
lichen Angaben nach Satz 4 erforderlichen Schnittstel- §5
len nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Nachweisverordnung Persönliche
vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Voraussetzungen für bestimmte Arbeiten
Reaktorsicherheit bekannt gegeben werden.
(1) Die Rückgewinnung von geregelten Stoffen im
§4 Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG)
Nr. 1005/2009 nach Artikel 22 Absatz 1 oder Absatz 4
Verhinderung des Austritts der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009, die Rücknahme
in die Atmosphäre; Dichtheitsprüfungen; solcher Stoffe oder von Gemischen, die diese Stoffe
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 Pro-
(1) Wer Einrichtungen oder Produkte, die geregelte zent enthalten nach § 3 Absatz 2, die Inspektion und
Stoffe im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung Wartung von sie enthaltenden Einrichtungen oder Pro-
(EG) Nr. 1005/2009 als Kältemittel, Treibmittel in dukten nach § 4 Absatz 2 Satz 1 sowie Dichtheitskon-
Schaumstoffen oder Löschmittel enthalten, betreibt, trollen und Reparaturen nach Artikel 23 Absatz 2 der
wartet, außer Betrieb nimmt oder entsorgt oder gere- Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 und § 4 Absatz 2 Satz 3
gelte Stoffe als Ausgangsstoff oder Verarbeitungshilfs- dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die
stoff verwendet oder geregelte Stoffe bei der Herstel- 1. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen haben,
lung anderer chemischer Stoffe unbeabsichtigt erzeugt,
hat ein Austreten dieser Stoffe mittels der nach 2. über die hierzu erforderliche technische Ausstattung
Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 verfügen,
durch die Kommission festgelegten Techniken oder 3. zuverlässig sind und
Praktiken in die Atmosphäre zu verhindern. Sofern die 4. im Falle der Dichtheitskontrollen nach Artikel 23 Ab-
Kommission eine Technik oder Praktik nicht nach satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 hinsicht-
Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 lich dieser Tätigkeit keinen Weisungen unterliegen.
festgelegt hat und die Verhinderung des Austretens ge-
regelter Stoffe nach dem Stand der Technik nicht mög- Abweichend von Satz 1 Nummer 1 dürfen im Fall des
lich ist, ist das Austreten geregelter Stoffe auf das dem § 4 Absatz 2 Satz 1 Inspektionen an kältetechnischen
Stand der Technik entsprechende Maß zu reduzieren. Einrichtungen, die keinen Eingriff in den Kältemittel-
Satz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwen- kreislauf erfordern, durch Betriebspersonal durchge-
dung von Löschmitteln unter Ausschluss von Übungs- führt werden, welches zuvor durch einen Sachkundigen
zwecken. unterwiesen wurde. Über die erfolgte Unterweisung
wird ein Nachweis ausgestellt, der der zuständigen
(2) Wer Einrichtungen oder Produkte betreibt, die Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.
drei Kilogramm oder mehr der geregelten Stoffe im
Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) (2) Die erforderliche Sachkunde nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 1005/2009 als Kältemittel enthalten, hat dafür zu Nummer 1 hat nachgewiesen, wer
sorgen, dass die Einrichtungen oder Produkte regel- 1. eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende tech-
mäßig fachgerecht inspiziert und gewartet werden. Die nische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich
Häufigkeit der erforderlichen Inspektionen und Wartun- absolviert hat oder gemäß Absatz 4 oder § 5 Ab-
gen ist abhängig vom Alter, der Beschaffenheit und der satz 2 Satz 5 der Chemikalien-Klimaschutzverord-
Größe der betreffenden Einrichtungen und Produkte nung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), die durch
und muss in einem Betriebshandbuch unter Berück- Artikel 4 der Verordnung vom 9. November 2010
sichtigung der vom Hersteller gemachten Angaben (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, von dem
festgeschrieben sein. Soweit nicht Dichtheitskontrollen Erfordernis einer technischen oder handwerklichen
und Reparaturen nach Artikel 23 Absatz 2 der Verord- Ausbildung befreit ist, sowie jeweils an einer von
nung (EG) Nr. 1005/2009 vorgeschrieben sind, hat der der zuständigen Behörde anerkannten Fortbildungs-
Betreiber sicherzustellen, dass Einrichtungen und Pro- veranstaltung, in der die Lehrinhalte nach Absatz 3
dukte nach Satz 1 mindestens einmal alle zwölf Monate vermittelt wurden, teilgenommen hat,
mittels geeigneten Geräts auf Undichtigkeiten überprüft 2. im Falle von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen
und festgestellte Undichtigkeiten sofort repariert wer- sowie Wärmepumpen eine abgeschlossene Aus-
den. bildung als Kälteanlagenbauer/in, Mechatroniker/in
(3) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass über die für Kältetechnik, staatlich geprüfte/r Techniker/in
Inspektionen und Wartungen nach Absatz 2 Satz 1 so- der Fachrichtung Kälteanlagentechnik oder als
wie die Dichtheitsprüfungen und etwaigen Reparaturen Ingenieur/in nach einem Studium, in dem die Grund-
nach Absatz 2 Satz 3 im Betriebshandbuch unter lagen der Kältetechnik vermittelt wurden, hat,
Angabe von Art und Menge eingesetzter oder rückge- 3. im Falle von Tätigkeiten an Feuerlösch- und Brand-
wonnener Kältemittel Aufzeichnungen geführt und der schutzanlagen eine von der zuständigen Behörde
zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden anerkannte Zertifizierung vorweisen kann,
und dass diese Aufzeichnungen sowie die Aufzeich-
nungen nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) 4. eine Sachkundebescheinigung für die entspre-
Nr. 1005/2009 nach ihrer Erstellung mindestens fünf chende Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der
Jahre lang aufbewahrt werden. Die §§ 239 und 261 Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli
des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt 2008 (BGBl. I S. 1139), die zuletzt durch Artikel 4
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6a des S. 1504) geändert worden ist, vorweisen kann oder
Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) geändert 5. für die jeweilige Tätigkeit einen Befähigungsnach-
worden ist, gelten sinngemäß. weis vorweisen kann, der in einem anderen Mitglied-
412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012
staat der Europäischen Union oder in einem anderen gleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates er-
Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- füllt. Nachweise im Sinne des Satzes 4 sind der zustän-
päischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde und digen Behörde bei Antragstellung im Original oder in
der einem Befähigungsnachweis nach den Num- Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie
mern 1, 2, 3 oder 4 gleichwertig ist. Für die Zwecke eine beglaubigte deutsche Übersetzung können ver-
dieser Verordnung stehen Nachweise über die Erfül- langt werden.
lung von Anforderungen an die Ausbildung nach
Nummer 1 oder Nummer 2, die in einem anderen §6
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
Ordnungswidrigkeiten
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1
sind, inländischen Nachweisen gleich, soweit sie Nummer 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes
gleichwertig sind. handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Fortbildungsveranstaltung nach Absatz 2 1. entgegen § 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
Nummer 1 erstreckt sich auf die für den jeweiligen Auf- vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
gabenbereich erforderlichen Kenntnisse über die Anla- oder nicht rechtzeitig erstattet,
gentechnik, die einschlägigen Vorschriften, Richtlinien
2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Austreten eines
und allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie
dort genannten Stoffes nicht verhindert,
die wesentlichen Eigenschaften der betreffenden Stoffe
und Gemische und die mit ihrer Verwendung ver- 3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 ein Austreten eines
bundenen Gefahren. Über die Teilnahme an einer Fort- dort genannten Stoffes nicht reduziert,
bildungsveranstaltung nach Absatz 2 Nummer 1 ist ein 4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass
Nachweis auszustellen. Der Nachweis ist der zuständi- eine Einrichtung oder ein Produkt inspiziert und ge-
gen Behörde auf Verlangen vorzulegen. wartet wird,
(4) Die nach § 5 Absatz 2 Satz 3 der Chemikalien- 5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass
Klimaschutzverordnung zuständigen Handwerkskam- eine Einrichtung oder ein Produkt überprüft und eine
mern und Industrie- und Handelskammern können im Undichtigkeit repariert wird oder
Einzelfall auf Antrag Personen von dem Erfordernis
einer technischen oder handwerklichen Ausbildung 6. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine dort
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 befreien, wenn diese genannte Tätigkeit durchführt.
die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerks- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1
rolle in einem einschlägigen Handwerk erfüllen oder an- Nummer 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes han-
derweitig nachweisen, dass sie für technische oder delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Ab-
handwerkliche Tätigkeiten vergleichbar qualifiziert sind. satz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte
Die zuständige Handwerkskammer oder Industrie- und Aufzeichnung geführt, vorgelegt und aufbewahrt wird.
Handelskammer kann vor einer Entscheidung eine
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Num-
Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder
mer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer
Berufsvereinigung einholen.
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 22 Absatz 1
(5) Über die Anerkennung als Fortbildungsveranstal- oder Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des
tung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, einer Zertifizie- Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep-
rung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie über die tember 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozon-
Befreiung nach Absatz 4 ist jeweils innerhalb einer Frist schicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1), in
von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 dieser
bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet An- Verordnung einen geregelten Stoff, der in einem dort
wendung. Die Verfahren zur Anerkennung nach Absatz 2 genannten Produkt oder in einer dort genannten Ein-
Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie die Entscheidung über richtung oder Vorrichtung enthalten ist, nicht zurückge-
eine Befreiung nach Absatz 4 können jeweils über eine winnt.
einheitliche Stelle abgewickelt werden. Die Anerken-
nungen und Befreiungen nach Satz 1 gelten im gesam- (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1
ten Bundesgebiet. Bei der Prüfung eines Antrags auf Nummer 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Anerkennung als Fortbildungsveranstaltung nach Ab- handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
satz 2 Satz 1 Nummer 1, auf Anerkennung einer Zerti- 1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten
fizierung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder auf Stoff nicht zurücknimmt oder die Rücknahme durch
Erteilung einer Befreiung nach Absatz 4 stehen Nach- einen Dritten nicht sicherstellt oder
weise aus einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 oder 2 eine dort ge-
päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
nannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
vollständig führt, nicht oder nicht mindestens drei
inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen her-
Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig
vorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anfor-
vorlegt.
derungen für eine Anerkennung nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 1, für die Anerkennung nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 oder für die Befreiung nach Absatz 4 oder §7
die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen ver- (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012 413
Verordnung
zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung
und zur Aufhebung der Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung
Vom 1. März 2012
Die Bundesregierung verordnet cc) In Nummer 5 werden die Wörter „oder zur
– auf Grund des § 2 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung Herstellung von Schmelzkäse“ gestrichen.
mit Absatz 3, § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 4 Absatz 1, dd) In Nummer 13 werden die Wörter „mit mehr
jeweils in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 1, des als 1 000 Tonnen Jahresproduktion“ gestri-
Ernährungsvorsorgegesetzes vom 20. August 1990 chen.
(BGBl. I S. 1766), von denen § 4 Absatz 1 Satz 2
durch Artikel 10 Nummer 1 des Gesetzes vom 2. Au- b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
gust 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, und
„Die in den Nummern 1 bis 13 genannten Be-
– auf Grund des § 1 Absatz 1 Nummer 2, 6 und 7, der triebe sind nur verpflichtet Meldungen abzuge-
§§ 2 und 5, jeweils in Verbindung mit § 10 Absatz 6 ben, sofern die von ihnen jährlich produzierte
sowie in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 25 oder verarbeitete Menge die jeweils in Anlage 1
Nummer 2 des Ernährungssicherstellungsgesetzes in aufgeführte Menge übersteigt.“
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August
1990 (BGBl. I S. 1802), von denen § 25 Nummer 2 2. § 2 wird wie folgt geändert:
durch Artikel 6 Nummer 5 des Gesetzes vom 2. Au-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gust 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist:
aa) Nummer 3 wird aufgehoben.
Artikel 1
bb) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die
Änderung der Nummern 3 und 4.
Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung
Die Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung vom b) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden Ab-
10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2214), die durch Artikel 1 satz 2 ersetzt:
der Verordnung vom 24. November 2010 (BGBl. I „(2) Für die Meldungen nach Absatz 1 ist der
S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Mantelbogen der Anlage 2 sowie der für die
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: jeweilige Betriebsart vorgesehene Betriebsfrage-
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: bogen der Anlage 3 zu verwenden. Die Meldung
nach Absatz 1 kann auch in elektronischer Form
aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst: abgegeben werden. Hierzu macht die nach Lan-
„Vorbehaltlich des Satzes 2 sind von den fol- desrecht zuständige Stelle eine geeignete
genden ernährungswirtschaftlichen Betrieben Adresse bekannt.“
Meldungen nach den §§ 2 und 3 abzugeben.“
3. In § 3 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2013“ durch
bb) In Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 6 die Angabe „2015“ ersetzt.
Buchstabe a werden jeweils die Wörter „mit
mehr als acht Beschäftigten“ gestrichen. 4. Es werden folgende Anlagen 1 bis 3 angefügt:
414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012
„Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1)
Betriebsart/ernährungswirtschaftlich tätiger Betrieb Mindestmenge der Jahresproduktion bzw. -verarbeitung
Betriebsart 011 1 000 t Verarbeitung von
Mahlmühlen Weichweizen einschl. Dinkel oder
Roggen oder
Hartweizen oder
Mais
Betriebsart 012 1 000 t Verarbeitung von
Schälmühlen und Reismühlen Weizen oder
Gerste oder
Hafer oder
Mais oder
Hirse oder
Hülsenfrüchte oder
Reis
Betriebsart 021 50 t Produktion von
Betriebe zur Herstellung von Brot, Kleingebäck und Brot oder
Feinbackwaren Weizenkleingebäck oder
20 t Produktion von
Teiglingen
Betriebsart 022 100 t Verarbeitung von
Betriebe zur Herstellung von Dauerbackwaren Mehl, Backschrot, Fertigmehl und Backmischungen
Betriebsart 030 1 000 t Produktion von
Betriebe zur Herstellung von Teigwaren oder sonstigen Teigwaren trocken oder
Nährmitteln Frischteig oder
Nährmittel oder
Fertiggerichten oder
Suppen, Soßen, Brühen, Würzen (trocken) oder
anderen Suppen, Soßen, Brühen, Würzen
oder Backmitteln oder Hefen
Betriebsart 040 1 000 t Produktion
Betriebe zur Herstellung von Stärke, Stärkeerzeugnissen von Stärke aus Mais, Weizen, sonstigem Getreide oder
oder Kartoffelerzeugnissen Kartoffeln
oder von Kartoffelprodukten
Betriebsart 050 10 000 t Verarbeitung von
Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Milch Milch oder Rahm oder Molke
Betriebsart 061 Schlachtungen in Höhe eines Schlachtgewichtes von
Schlachtbetriebe 100 t bei Schweinen oder
(Versandschlachtereien, Schlachthöfe, 50 t bei Rindern oder
Lohnschlachtereien) 10 t bei Kälbern oder Schafen oder Geflügel
Betriebsart 062 50 t hergestellte Erzeugnisse/Zerlegeprodukte
Zerlegebetriebe, Betriebe zur Be- oder Verarbeitung (jeweils ohne Knochen) aus
von Fleisch Rindfleisch oder
(Fleischereien einschließlich Fleischwarenindustrie Kalbfleisch oder
und Zerlegebetriebe) Schweinefleisch oder
Schaffleisch oder
Geflügelfleisch und Kaninchenfleisch oder
Fleisch sonstiger Tierarten
50 t hergestellte Erzeugnisse:
Rindfleisch oder
Kalbfleisch oder
Schweinefleisch oder
Schaf- und Lammfleisch oder
Geflügel- und Kaninchenfleisch oder
Fleisch sonstiger Tierarten oder
Bauch- und Rückenspeck, tierische Fette
(u. a. Schmalz, Grieben, Talg) oder
Innereien (frisch) oder
Fleischerzeugnisse, Würste und Wurstwaren (frisch) oder
Fleischkonserven, Wurstkonserven und sonstige
Fleischdauererzeugnisse
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012 415
Betriebsart/ernährungswirtschaftlich tätiger Betrieb Mindestmenge der Jahresproduktion bzw. -verarbeitung
Betriebsart 070 100 t Verarbeitung von Fischrohware oder
Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Fischen Filets und sonstigen Teilen von Fischen
Betriebsart 081 5 000 t Produktion
Ölmühlen, Raffinerien und Härtungsbetriebe pflanzlicher Öle und Fette
Betriebsart 082 10 000 t Produktion von
Betriebe zur Herstellung von Margarine- oder Margarine oder
Mischfetterzeugnissen Streichfetten oder
Speisefetten und Speiseölen oder
Mischfetten
Betriebsart 083 10 000 t Verarbeitung von
Talgschmelzen, Schmalzsiedereien Rinderrohfett oder
Schweinerohfett
Betriebsart 090 100 000 t Verarbeitung von
Betriebe zur Herstellung von Zucker Zuckerrüben oder
Melasse
Betriebsart 100 1 000 t Be- oder Verarbeitung von
Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Obst Obst oder
(einschließlich Zitrusfrüchte) oder Gemüse Zitrusfrüchte oder
Gemüse
Betriebsart 110 500 t Produktion von
Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten Suppen, Soßen, Brühen, Würzen (trocken) oder
Suppen, Soßen, Brühen, Würzen (flüssig, pastenartig) oder
Eintopfgerichten (flüssig, pastenartig) oder
tiefgekühlten Fertiggerichten oder
sonstigen Fertiggerichten einschließlich Menüs oder
Säuglings- und Kleinkindernahrung
Betriebsart 120 5 000 hl Produktion von
Betriebe zur Gewinnung oder Herstellung von Mineralwasser, Quellwasser, Tafelwasser oder
alkoholfreien Getränken Fruchtsäften, -nektaren, -sirupen oder
Erfrischungsgetränken (Fruchtsaftgetränke, Limonaden,
Brausen, diätetische Getränke u. a.)
Betriebsart 130 1 000 t Produktion von Mischfuttermitteln
Betriebe zur Herstellung von Futtermitteln (einschließlich Mineralfutter) für
Rinder einschließlich Kälber oder
Schweine oder
Mast- und Nutzgeflügel oder
Pferde oder
sonstige Nutztiere oder Heimtiere
416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 3)
Mantelbogen Schlüsselnummer
– Erhebungsjahr ………
– Bezugsjahr ……… Betriebsart
Der ausgefüllte Fragebogen ist zurückzusenden an: Kennziffer/AZ der entgegennehmenden Stelle
Nach den §§ 2 und 3 in Verbindung mit § 5 der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV) gebe ich für
Zwecke der Ernährungsvorsorge und der Ernährungssicherstellung folgende Meldung ab:
Angaben zur Betriebsstätte
(für räumlich getrennte Betriebsstätten ist jeweils ein Mantelbogen auszufüllen)
01 Name der Betriebsstätte:
02 Straße: Hausnummer:
03 PLZ: Ort: Postfach:
04 Telefon (Vorwahl/Rufnummer): Telefax:
05 Mobiltelefon (Vorwahl/Rufnummer):
06 E-Mail-Adresse: Internet: www.
Abweichende Postadresse
07 Straße: Hausnummer:
08 PLZ: Ort: Postfach:
Angaben zum Betriebsinhaber bzw. Leiter, Geschäftsführer oder Betriebsstättenleiter
09 Name, Vorname, Funktion:
Telefon (Vorwahl/Rufnummer): Mobiltelefon (Vorwahl/Rufnummer): E-Mail:
10
Für Rückfragen der Behörde beim Meldepflichtigen steht zur Verfügung
Falls abweichend zu Punkt 09
11 Name, Vorname, Funktion:
Telefon (Vorwahl/Rufnummer): Mobiltelefon (Vorwahl/Rufnummer): E-Mail:
12
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012 417
Betriebsarten Kenn-Nummern
13 Welche meldepflichtigen Betriebsart(en) betreiben Sie?
14 Bitte tragen Sie die im Merkblatt angegebenen Kenn-Nummer(n) der
entsprechenden Betriebsart(en) ein.
15 Für räumlich getrennte Betriebsstätten ist jeweils ein Mantelbogen auszufüllen.
Wasserverbrauch der Betriebsstätte (Bezugsjahr ….….) Jahresverbrauch
Gesamtmenge, die für die Produktion notwendig ist.
(Kühl- und Brauchwasser, Wasser für das Produkt)
16 aus öffentlicher Versorgung m³
17 aus nicht öffentlicher Versorgung (Brunnen, Selbstgewinnung) m³
18 Wie lange kann die Produktion bei Ausfall der öffentlichen Wasserversorgung Tage
aufrechterhalten werden?
Stunden
Energieverbrauch und Energieerzeugung der Betriebsstätte (Bezugsjahr ….….) Jahresverbrauch
19 Verbrauch Erdgas einschließlich aufbereitetem Biogas aus externer Zufuhr m³
(10 kWh = 1 m³)
20 Verbrauch Fernwärme MWh
(1 MWh = 3 600 MJ = 3 600 000 kJ)
21 Verbrauch Flüssiggas m³
22 Verbrauch Heizöl leicht l
23 Verbrauch Heizöl schwer l
24 Verbrauch Biogas aus Eigenerzeugung kWh
(Nichtzutreffendes bitte streichen)
m³
25 Verbrauch Strom aus öffentlichem Netz kWh
26 Eigene Stromerzeugung aus: (Zutreffendes bitte ankreuzen)
Wasserkraftanlage (Wasserturbine) kWh
Biogasanlage kWh
Fotovoltaik-Anlage kWh
Blockheizkraftwerk kWh
sonstige Brennstoffe kWh
Gesamtsumme: kWh
27 davon Eigenverbrauch kWh
28 Kann der Strom aus Eigenerzeugung unabhängig vom öffentlichen Stromnetz ja nein
genutzt werden (Insellösung)?
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
29 Notstromaggregat/Netzersatzanlage vorhanden? ja nein
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
30 Nennleistung kVA
31 Art des Brennstoffes Benzin Heizöl Diesel
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
32 Bedarfsmenge l/Std. l/Std. l/Std.
33 Anschluss für externes Notstromaggregat/ ja nein
Netzersatzanlage an das Betriebsnetz vorhanden?
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
Anschlusswert kVA
418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012
34 In welchem Umfang kann nach Ihrer Einschätzung der Betrieb bei in vollem Umfang (90 – 100 %)
Ausfall des öffentlichen Stromnetzes aufrechterhalten werden?
(Zutreffendes bitte ankreuzen) eingeschränkt (50 – 90 %)
stark eingeschränkt (unter 50 %)
35 Wie lange kann der Betrieb nach Ihrer Einschätzung bei Ausfall des Tage
öffentlichen Stromnetzes aufrechterhalten werden?
Stunden
35a Wie lange kann die Produktion nach Ihrer Einschätzung bei Ausfall Tage
des öffentlichen Stromnetzes aufrechterhalten werden?
Stunden
Produktionsauslastung
36 Arbeitstage je Woche
37 Schichtbetrieb ja nein
38 Anzahl der Schichten je Tag
Raum für Anmerkungen
39
Ich versichere, dass die Angaben (einschließlich der auf meine Betriebsart/-arten bezogenen Angaben) vollstän-
dig und richtig sind. Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Meldepflicht für Zwecke der Ernährungs-
vorsorge können nach § 7 Absatz 1 EWMV i. V. m. § 14 Absatz 1 Nummer 1 des Ernährungsvorsorgegesetzes
(EVG) als Ordnungswidrigkeit und in schweren Fällen nach § 7 Absatz 2 EWMV i. V. m. § 15 EVG als Straftat
geahndet werden.
Bei entsprechenden Verstößen gegen die Meldepflicht für Zwecke der Ernährungssicherstellung liegt eine Zuwi-
derhandlung nach § 7 Absatz 3 EWMV i. V. m. § 22 des Ernährungssicherstellungsgesetzes vor, die nach dem
Wirtschaftsstrafgesetz 1954 als Straftat geahndet wird oder als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.
Mir ist bekannt, dass – sofern ich keine anderweitigen Erklärungen abgebe – im Falle unterschiedlicher Zustän-
digkeiten für die Ernährungsvorsorge und die Ernährungssicherstellung diejenige Stelle, bei der die Meldung
eingeht, diese zur Vereinfachung an die andere zuständige Stelle weiterleiten wird.
Ort, Datum Unterschrift des Meldepflichtigen und Firmenstempel
Ich bin damit einverstanden, dass meine Daten auch bei regional begrenzten Krisen im Rahmen der Ernährungs-
notfallvorsorge genutzt werden können. Mir ist bekannt, dass ich dieses Einverständnis jederzeit widerrufen
kann.
Ort, Datum Unterschrift des Meldepflichtigen und Firmenstempel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012 419
Anlage 3
(zu § 2 Absatz 3)
Mahlmühlen Schlüsselnummer
Betriebsart 011
Kennziffer/AZ der entgegennehmenden Stelle
Bezugsjahr ……..
Angaben zur Betriebsstätte
Nr. Lagerart Lagerkapazität
40 Lagerhallen, Lagerräume (Stell- und Lagerfläche) m²
41 Lagerhallen, Lagerräume, nutzbarer Lagerraum (Fläche x nutzbare Höhe) m³
43 Silos t
Angaben zur Produktion
Nr. Verwendete Rohstoffe Jahresmengen
50 Weichweizen einschließlich Dinkel t
51 Roggen t
52 Hartweizen t
53 Mais t
Nr. Hergestellte Erzeugnisse Jahresmengen
60 Weichweizenmehl und -backschrot t
61 Weichweizengrieß und -dunst t
62 Nährmittel mit überwiegendem Weichweizenanteil (Graupen, Grütze, Kleie, t
Flocken, Cerealien, Getreidekeime)
63 Mühlennachprodukte aus Weichweizen t
64 Roggenmehl und -backschrot t
65 Nährmittel mit überwiegendem Roggenanteil (Graupen, Grütze, Kleie, Flocken, t
Cerealien, Getreidekeime)
66 Mühlennachprodukte aus Roggen t
67 Hartweizenmehl t
68 Hartweizengrieß t
69 Hartweizendunst t
70 Mühlennachprodukte aus Hartweizen t
71 Maiskeime t
72 Maismehl bis zu 1,8 % Fett t
73 Maisfuttermehl t
74 Maisgrieß und -gritz (Kukuruz, Polenta) t
75 Nährmittel mit überwiegendem Maisanteil (Graupen, Grütze, Kleie, Flocken, t
Cerealien, Getreidekeime)
76 Teigwaren t
420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012
Schälmühlen, Schlüsselnummer
Reismühlen
Betriebsart 012
Kennziffer/AZ der entgegennehmenden Stelle
Bezugsjahr ……..
Angaben zur Betriebsstätte
Nr. Lagerart Lagerkapazität
40 Lagerhallen, Lagerräume (Stell- und Lagerfläche) m²
41 Lagerhallen, Lagerräume, nutzbarer Lagerraum (Fläche x nutzbare Höhe) m³
43 Silos t
Angaben zur Produktion
Nr. Verwendete Rohstoffe Jahresmengen
50 Weizen t
51 Roggen t
52 Gerste t
53 Hafer t
54 Mais t
55 Sorghum, Hirse und andere Getreidearten t
56 Reis (einschließlich Bruchreis) t
57 Hülsenfrüchte t
58 Sonstige t
Nr. Hergestellte Erzeugnisse Jahresmengen
60 aus Weizen t
61 aus Roggen t
62 aus Gerste t
63 aus Hafer t
64 aus Mais t
65 aus Sorghum, Hirse und anderen Getreidearten t
66 aus Reis (einschließlich Bruchreis) t
67 aus Hülsenfrüchten t
68 aus sonstigen Rohstoffen t
69 Nährmittel (Trockenerzeugnisse aus Getreide, Hülsenfrüchte) t
70 Fertiggerichte (auch Säuglings- und Kleinkinderkost auf Getreidebasis) t
71 Erzeugnisse für Futterzwecke und sonstige Nebenerzeugnisse t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012 421
Betriebe zur Herstellung Schlüsselnummer
von Brot, Kleingebäck
und Fein-Backwaren
Betriebsart 021
Kennziffer/AZ der entgegennehmenden Stelle
Bezugsjahr ……..
Angaben zur Betriebsstätte
Nr. Lagerart Lagerkapazität
40 Lagerhallen, Lagerräume (Stell- und Lagerfläche) m²
41 Lagerhallen, Lagerräume, nutzbarer Lagerraum (Fläche x nutzbare Höhe) m³
43 Silos t
44 Tiefkühlräume (kälter als –18 °C) m³
45 Klima- und Kühlräume (0 bis +12 °C) m³
Nr. Durchschnittliche Backkapazität
48 Durchsatz (bei Brotherstellung) kg/h
49 Backfläche m²
49a Holzbacköfen vorhanden? ja nein
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
Backfläche m²
Angaben zur Produktion
Nr. Verwendete Rohstoffe und Halbfertigerzeugnisse Jahresmengen
50 Mehl, Backschrot, Fertigmehl und Backmischungen t
51 Backtriebmittel zur Herstellung von Brot und Kleingebäck t
52 Sonstige Backzutaten (z. B. Zucker, Eier – Angabe in Frischei, Milch, Fette) t
Eier einschließlich Trockenei (Gewichtsangabe in t Frischei: 16 700 Eier = 1 t,
1 t Trockenei = 4,2 t Frischei; 9,7 hl Milch = 1 t)
53 Zugekaufte Teiglinge t
Nr. Hergestellte Erzeugnisse Jahresmengen
60 Gesamtmenge t
61 Anteil Brot %
62 Anteil Kleingebäck (z. B. Brötchen, Laugengebäck) %
63 Anteil selbst hergestellter Teiglinge (gekühlt oder gefroren) %
64 Anteil Sonstiges (z. B. Feingebäck, Dauerbackwaren wie Kekse, Zwieback, %
Knäckebrot)
422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012
Betriebe zur Herstellung Schlüsselnummer
von Dauerbackwaren
Betriebsart 022
Kennziffer/AZ der entgegennehmenden Stelle
Bezugsjahr ……..
Angaben zur Betriebsstätte
Nr. Lagerart Lagerkapazität
40 Lagerhallen, Lagerräume (Stell- und Lagerfläche) m²
41 Lagerhallen, Lagerräume, nutzbarer Lagerraum (Fläche x nutzbare Höhe) m³
43 Silos t
44 Tiefkühlräume (kälter als –18 °C) m³
45 Klima- und Kühlräume (0 bis +12 °C) m³
Angaben zur Produktion
Nr. Verwendete Rohstoffe und Halbfertigerzeugnisse Jahresmengen
50 Mehl, Backschrot, Fertigmehl und Backmischungen t
51 Zucker t
52 Fette t
53 Sonstige Backzutaten (z. B. Hefe, Gewürze, Milch, Eier – Angabe in Frischei) t
(9,7 hl Milch = 1 t; Eier einschließlich Trockenei Gewichtsangabe in t Frischei:
16 700 Eier = 1 t, 1 t Trockenei = 4,2 t Frischei)
Nr. Hergestellte Erzeugnisse Jahresmengen
60 Knäckebrot t
61 Zwieback, geröstetes Brot und andere geröstete Ware t
62 Kekse t
63 Lebkuchen, Honigkuchen, Printen und ähnliche Ware t
64 Sonstiges (z. B. Brot, Feingebäck, Waffeln, Laugendauergebäck t
(Feuchtigkeitsgehalt bis 12 %))
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012 423
Betriebe zur Herstellung Schlüsselnummer
von Teigwaren oder
sonstigen Nährmitteln
Betriebsart 030
Kennziffer/AZ der entgegennehmenden Stelle
Bezugsjahr ……..
Angaben zur Betriebsstätte
Nr. Lagerart Lagerkapazität
40 Lagerhallen, Lagerräume (Stell- und Lagerfläche) m²
41 Lagerhallen, Lagerräume, nutzbarer Lagerraum (Fläche x nutzbare Höhe) m³
43 Silos t
44 Tiefkühlräume (kälter als –18 °C) m³
45 Klima- und Kühlräume (0 bis +12 °C) m³
46 Tanks für Lebens- und Futtermittel (1 m³ = 10 hl) m³
Angaben zur Produktion
Nr. Verwendete Rohstoffe Jahresmengen
50 Mehl, Grieß, Dunst, Getreide sowie sonstige Getreideerzeugnisse t
51 Reis, Reismehl t
52 Füllungszutaten für Teigwaren t
(fleisch-, gemüse-, käsehaltig, sonstige Füllungszutaten)
53 Eier (Angabe in Frischei) einschließlich Trockenei t
(Gewichtsangabe in t Frischei: 16 700 Eier = 1 t; 1 t Trockenei = 4,2 t Frischei)
54 Milchpulver (1 kg Magermilchpulver erfordert ca. 8,5 l Rohmilch) t
55 Hülsenfrüchte t
56 Zucker t
57 Nebenprodukte aus Zuckerherstellung t
58 Sonstige Zutaten (Salz, Gewürze) t
Nr. Hergestellte Erzeugnisse Jahresmengen
60 Teigwaren trocken (< 13 % Feuchtegehalt) t
61 Frischteig/Nassteigwaren (> 13 % Feuchtegehalt) t
62 Nährmittel (Graupen, Flocken, Vollwertprodukte aus Getreide, Hülsenfrüchte, t
Puddingpulver)
63 Fertiggerichte (auch Säuglings-, Kleinkinder-, Diabetikerkost und sonstige t
diätetische Lebensmittel auf Getreidebasis)
64 Suppen, Soßen, Brühen, Würzen (trocken) t
65 Suppen, Soßen, Brühen, Würzen (flüssig, pastenartig) t
66 Sonstiges (z. B. Backmittel) t
67 Hefe t
424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012
Betriebe zur Herstellung Schlüsselnummer
von Stärke, Stärkeerzeugnissen
oder Kartoffelerzeugnissen
Betriebsart 040
Kennziffer/AZ der entgegennehmenden Stelle
Bezugsjahr ……..
Angaben zur Betriebsstätte
Nr. Lagerart Lagerkapazität
40 Lagerhallen, Lagerräume (Stell- und Lagerfläche) m²
41 Lagerhallen, Lagerräume, nutzbarer Lagerraum (Fläche x nutzbare Höhe) m³
43 Silos t
44 Tiefkühlräume (kälter als –18 °C) m³
45 Klima- und Kühlräume (0 bis +12 °C) m³
Angaben zur Produktion
Nr. Verwendete Rohstoffe und Halbfertigerzeugnisse Jahresmengen
50 Mais, Weizen, sonstiges Getreide, Weizenmehl t
51 Kartoffeln zur Herstellung von Stärke t
52 Kartoffeln zur Herstellung von Veredelungserzeugnissen (Urprodukt) t
53 Teilverarbeitete Produkte – nass (z. B. geschälte Kartoffeln, Garkartoffeln) t
54 Teilverarbeitete Produkte – trocken (z. B. Kartoffelflocken) t
55 Kartoffelstärke t
56 Reis und Hülsenfrüchte t
57 Fette t
58 Sonstiges (z. B. Salz, Gewürze) t
Nr. Hergestellte Erzeugnisse Jahresmengen
60 Stärke aus Mais, Weizen, sonstigem Getreide und Weizenmehl (Trockenwert) t
61 Stärke aus Kartoffeln (Trockenwert) t
62 Kartoffeltrockenprodukte t
63 Kartoffelfrischprodukte t
64 Kartoffeltiefgefrierprodukte t
65 Kartoffelfrittier- und Kartoffelbratprodukte t
66 Reis und Produkte aus Reis und Hülsenfrüchten t
67 Nebenerzeugnisse (für Futterzwecke bzw. zur Verbrennung in Biogasanlagen t
– Angabe in Trockenwert)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012 425
Betriebe zur Be- oder Schlüsselnummer
Verarbeitung von Milch
Betriebsart 050
Kennziffer/AZ der entgegennehmenden Stelle
Bezugsjahr ……..
Angaben zur Betriebsstätte
Nr. Lagerart Lagerkapazität
40 Lagerhallen, Lagerräume (Stell- und Lagerfläche) m²
41 Lagerhallen, Lagerräume, nutzbarer Lagerraum (Fläche x nutzbare Höhe) m³
43 Silos t
44 Tiefkühlräume (kälter als –18 °C) m³
45 Klima- und Kühlräume (0 bis +12 °C) m³
46 Tanks (1 m³ = 10 hl) zur Veredelung von Milcherzeugnissen m³
Angaben zur Produktion
Nr. Verwendete Rohstoffe und Halbfertigerzeugnisse Jahresmengen
Milch und Rahm
50 Anlieferung von Erzeugern aus eigenem Erfassungsgebiet t
51 Zukauf aus dem Inland insgesamt (ohne Milchsammelstellen, Rahmstationen und t
Abnehmern)
52 Zukauf aus dem Ausland insgesamt t
Andere Rohstoffe
53 Molke (flüssig) t
54 Sonstige Erzeugnisse (z. B. Zusätze, beigegebene Lebensmittel, Früchte, Kräuter, t
Gewürze, Schmelzsalze)
Nr. Hergestellte Erzeugnisse – Produktgewicht – Jahresmengen
60 Konsummilch, Versandmilch (einschließlich Milch und Rahm für die Herstellung t
von Speiseeis, Mischfetterzeugnissen und anderen Produkten sowie Verkauf an
Unternehmen der Speiseeis-, Margarine- und sonstigen Nahrungs- und Genuss-
mittelindustrie)
61 Frischmilcherzeugnisse (Buttermilch-, Sauermilch-, Kefir-, Joghurt- und t
Milchmischerzeugnisse sowie Milchmischgetränke)
62 Sahneerzeugnisse t
63 Kondensmilcherzeugnisse t
64 Trockenmilcherzeugnisse (zu Nahrungs- und Futterzwecken) t
65 Sauermilchquarkerzeugnisse t
66 Milcheiweißerzeugnisse t
67 Molkenerzeugnisse (zu Nahrungs- und Futterzwecken) t
68 Butter (mind. 82 % Fett) t
69 Milchfett- und Milchstreichfetterzeugnisse (einschließlich Butterzubereitungen t
direkt aus Rahm oder Butter)
70 Hart-, Schnitt- und halbfester Schnittkäse t
426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012
Nr. Hergestellte Erzeugnisse – Produktgewicht – Jahresmengen
71 Weich-, Pasta filata (z. B. Mozarella) und Frischkäse t
72 Sauermilch-, Koch- und Molkenkäse t
73 Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen t
74 Säuglings- und Kleinkindernahrung t
75 Mager- und Buttermilchverkäufe (Verkauf an Spezialbetriebe zur Weiterverarbeitung t
bzw. Rücklieferung/Verkauf an Landwirte)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012 427
Schlachtbetriebe Schlüsselnummer
(Versandschlachtereien,
Schlachthöfe, Lohnschlachtereien)
Betriebsart 061
Kennziffer/AZ der entgegennehmenden Stelle
Bezugsjahr ……..
Angaben zur Betriebsstätte
Art der Verarbeitung Auszufüllen ist:
Schlachtung (auch Lohnschlachterei) Betriebsartbogen 061
Schlachtung und Zerlegung Betriebsartbogen 061 + 062
Schlachtung, Zerlegung und Verarbeitung Betriebsartbogen 061 + 062
Nr. Lagerart Lagerkapazität
39 Stallungen, Wartebuchten m²
44 Tiefkühlräume (kälter als –18 °C) m³
45 Klima- und Kühlräume (0 bis +12 °C) m³
Angaben zur Produktion
Schlachtvieh
Nr. Geschlachtete Tiere
Tierart Schlachtgewicht
im Jahr
50 Rinder Stück
60 t
51 Kälber Stück
61 t
52 Schweine Stück
62 t
53 Schafe/Lämmer Stück
63 t
54 Geflügel/Kaninchen Stück
64 t
55 Sonstige Tierarten Stück
65 t
428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012
Zerlegebetriebe, Schlüsselnummer
Betriebe zur Be- und
Verarbeitung von Fleisch
(Fleischereien einschließlich Betriebsart 062
Fleischwarenindustrie und
Kennziffer/AZ der entgegennehmenden Stelle
Zerlegebetriebe)
Bezugsjahr ……..
Angaben zur Betriebsstätte
Art der Verarbeitung Angaben in
Zerlegung und/oder Verarbeitung Betriebsartbogen 062
Schlachtung, Zerlegung und Verarbeitung Betriebsartbogen 061 + 062
Nr. Lagerart Lagerkapazität
40 Lagerhallen, Lagerräume (Stell- und Lagerfläche) m²
41 Lagerhallen, Lagerräume, nutzbarer Lagerraum (Fläche x nutzbare Höhe) m³
44 Tiefkühlräume (kälter als –18 °C) m³
45 Klima- und Kühlräume (0 bis +12 °C) m³
46 Tanks für Lebensmittel m³
Angaben zur Produktion
Verwendete Rohstoffe und Halbfertigerzeugnisse in Schlachtgewicht,
Nr. Jahresmengen
Schlachtkörper von folgenden Tieren (Brutto, mit Knochen)
50 Rinder t
51 Kälber t
52 Schweine t
53 Schafe/Lämmer t
54 Geflügel, Kaninchen t
55 Sonstige Tierarten t
56 Innereien (Blut, Leber, Lunge, Zunge), Speck t
57 Sonstige Zutaten (Salz, Gewürze etc.) t
Nr. Zerlegeprodukte bzw. hergestellte Erzeugnisse Jahresmengen
60 Rindfleisch, Kalbfleisch (ohne Knochen) t
60a Schweinefleisch (ohne Knochen) t
60b Schaf- und Lammfleisch (ohne Knochen) t
61 Geflügelfleisch, Kaninchenfleisch (ohne Knochen) t
62 Sonstiges Fleisch (ohne Knochen) t
63 Bauch- und Rückenspeck, tierische Fette (u. a. Schmalz, Grieben, Talg) t
64 Innereien (frisch) t
65 Fleischerzeugnisse, Würste und Wurstwaren (frisch) t
66 Fleischkonserven, Wurstkonserven und sonstige Fleischdauererzeugnisse t
67 Neben- und Abfallprodukte (Knochen usw.) t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012 429
Betriebe zur Be- oder Schlüsselnummer
Verarbeitung von Fischen
Betriebsart 070
Kennziffer/AZ der entgegennehmenden Stelle
Betriebe dieser Betriebsart sind auch Schiffe der Großen Hochseefischerei und der Kutterfischerei, auf denen
Fisch be- oder verarbeitet wird. Rohwarenbeschaffung umfasst auch eine mittelbare Beschaffung, d. h. den
Bezug von bereits be- oder verarbeiteten Erzeugnissen zum Zweck der weiteren Be- oder Verarbeitung.
Bezugsjahr ……..
Angaben zur Betriebsstätte
Nr. Lagerart Lagerkapazität
40 Lagerhallen, Lagerräume (Stell- und Lagerfläche) m²
41 Lagerhallen, Lagerräume, nutzbarer Lagerraum (Fläche x nutzbare Höhe) m³
43 Silos t
44 Tiefkühlräume (kälter als –18 °C) m³
45 Klima- und Kühlräume (0 bis +12 °C) m³
46 Tanks für Lebensmittel und Futtermittel (1 m³ = 10 hl) m³
Angaben zur Produktion
Nr. Verwendete Rohstoffe und Halbfertigerzeugnisse Jahresmengen
50 Rohware ganz oder ohne Kopf t
51 Filets und sonstige Teile von Fischen t
52 Speiseöl t
53 Sonstiges (Zucker, Salze, Zugaben für Marinaden) t
Nr. Hergestellte Erzeugnisse Jahresmengen
60 Frischfischfilet und sonstiger Frischfisch t
61 Fischkonserven (Einwaage angeben) t
62 Fischtiefkühlerzeugnisse t
63 Marinaden und Räucherwaren (bei Konserven Einwaage angeben) t
64 Sonstige Fischerzeugnisse (gesalzene Erzeugnisse, Bratfisch, Anchosen, Salate) t
430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012
Ölmühlen, Raffinerien, Schlüsselnummer
Härtungsbetriebe
Betriebsart 081
Kennziffer/AZ der entgegennehmenden Stelle
Bezugsjahr ……..
Angaben zur Betriebsstätte
Nr. Lagerart Lagerkapazität
40 Lagerhallen, Lagerräume (Stell- und Lagerfläche) m²
41 Lagerhallen, Lagerräume, nutzbarer Lagerraum (Fläche x nutzbare Höhe) m³
43 Silos t
45 Klima- und Kühlräume (0 bis +12 °C) m³
46 Tanks für Lebens- und Futtermittel (1 m³ = 10 hl) m³
Angaben zur Produktion
Nr. Verwendete Rohstoffe und Halbfertigerzeugnisse Jahresmengen
50 Ölsaaten und -früchte (Abgang zur Verarbeitung) t
51 Rohöl und Fette aus Zukauf t
Nr. Hergestellte Erzeugnisse Jahresmengen
60 Pflanzliche Öle und Fette t
62 Ölkuchen/-schrote/-expeller t
Verwendung oder Abgang von Ölen und Fetten
Nr. Jahresmengen
(Basis Rohöl – Nr. 60)
63 – für Nahrungszwecke (einschließlich Speiseöl) t
64 – für Futterzwecke t
65 – für industrielle Zwecke t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012 431
Betriebe zur Herstellung Schlüsselnummer
von Margarine- oder
Mischfetterzeugnissen
Betriebsart 082
Kennziffer/AZ der entgegennehmenden Stelle
Bezugsjahr ……..
Angaben zur Betriebsstätte
Nr. Lagerart Lagerkapazität
40 Lagerhallen, Lagerräume (Stell- und Lagerfläche) m²
41 Lagerhallen, Lagerräume, nutzbarer Lagerraum (Fläche x nutzbare Höhe) m³
43 Silos t
45 Klima- und Kühlräume (0 bis +12 °C) m³
46 Tanks für Lebens- und Futtermittel (1 m³ = 10 hl) m³
Angaben zur Produktion
Nr. Verwendete Rohstoffe und Halbfertigerzeugnisse in Reinfett Jahresmengen
50 Pflanzliche Öle und Fette t
51 Tierische Öle und Fette t
52 Feintalg t
53 Milchfett (Butter, -schmalz, Sonstiges) t
54 Margarineerzeugnisse t
Nr. Hergestellte Erzeugnisse in Produktgewicht Jahresmengen
60 Margarine (einschließlich -schmalz und -zubereitungen) t
61 Streichfette t
62 Speisefette, Speiseöle t
63 Mischfette (einschließlich Schmalz, -zubereitungen und Mischstreichfette) t
432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012
Talgschmelzen, Schlüsselnummer
Schmalzsiedereien
Betriebsart 083
Kennziffer/AZ der entgegennehmenden Stelle
Bezugsjahr ……..
Angaben zur Betriebsstätte
Nr. Lagerart Lagerkapazität
40 Lagerhallen, Lagerräume (Stell- und Lagerfläche) m²
41 Lagerhallen, Lagerräume, nutzbarer Lagerraum (Fläche x nutzbare Höhe) m³
43 Silos t
44 Tiefkühlräume (kälter als –18 °C) m³
45 Klima- und Kühlräume (0 bis +12 °C) m³
46 Tanks für Lebens- und Futtermittel (1 m³ = 10 hl) m³
Angaben zur Produktion
Nr. Verwendete Rohstoffe Jahresmengen
50 Rinderrohfett t
51 Schweinerohfett t
Nr. Verwendung oder Abgang der hergestellten Erzeugnisse Jahresmengen
aus Rinderrohfett
60 – für Nahrungszwecke t
61 – für Futterzwecke t
62 – für industrielle Zwecke t
aus Schweinerohfett
63 – für Nahrungszwecke t
64 – für Futterzwecke t
65 – für industrielle Zwecke t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012 433
Betriebe zur Herstellung Schlüsselnummer
von Zucker
Betriebsart 090
Kennziffer/AZ der entgegennehmenden Stelle
Bezugsjahr ……..
Angaben zur Betriebsstätte
Nr. Lagerart Lagerkapazität
40 Lagerhallen, Lagerräume (Stell- und Lagerfläche) m²
41 Lagerhallen, Lagerräume, nutzbarer Lagerraum (Fläche x nutzbare Höhe) m³
43 Silos t
46 Tanks für Futter- und Lebensmittel (1 m³ = 10 hl) m³
Angaben zur Produktion
Nr. Verwendete Rohstoffe Jahresmengen
50 Zuckerrüben t
51 Melasse t
Nr. Hergestellte Zuckererzeugnisse Jahresmengen
60 – aus Zuckerrüben (Weißzuckerwert) t
61 – aus Melasse (Weißzuckerwert) t
Nr. Hergestellte Nebenerzeugnisse der Rüben- und Zuckerverarbeitung Jahresmengen
62 Melasse t
63 Nass- und Pressschnitzel (Nasswert) t
64 Trockenschnitzel (unmelassiert) t
65 Melasseschnitzel t
66 Melassefuttermittel t
67 Zuckerrübenschnitzel (getrocknet) t
68 Sonstige Schnitzel t
434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012
Betriebe zur Be- und Schlüsselnummer
Verarbeitung von Obst
oder Gemüse
Betriebsart 100
Kennziffer/AZ der entgegennehmenden Stelle
Bezugsjahr ……..
Angaben zur Betriebsstätte
Nr. Lagerart Lagerkapazität
40 Lagerhallen, Lagerräume (Stell- und Lagerfläche) m²
41 Lagerhallen, Lagerräume, nutzbarer Lagerraum (Fläche x nutzbare Höhe) m³
43 Silos t
44 Tiefkühlräume (kälter als –18 °C) m³
45 Klima- und Kühlräume (0 bis +12 °C) m³
46 Tanks für Lebensmittel und Futtermittel (1 m³ = 10 hl) m³
Angaben zur Produktion
Nr. Verwendete Rohstoffe und Halbfertigerzeugnisse Jahresmengen
50 Obst (ohne Zitrusfrüchte) t
51 Zitrusfrüchte t
52 Gemüse t
53 Zucker t
54 Sonstiges t
Nr. Hergestellte Erzeugnisse Jahresmengen
60 Obstkonserven (einschließlich Zitrusfrüchtekonserven) t
61 Obst, tiefgefrostet t
62 Gemüsekonserven (einschließlich Sauerkonserven) t
63 Gemüse, tiefgefrostet t
64 Trockenobst und -gemüse t
65 Marmeladen, Konfitüren t
66 Obst- und Gemüsesäfte t
67 Fertigsalate t
68 Sonstiges t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012 435
Betriebe zur Herstellung Schlüsselnummer
von Fertiggerichten
Betriebsart 110
Kennziffer/AZ der entgegennehmenden Stelle
Bezugsjahr ……..
Angaben zur Betriebsstätte
Nr. Lagerart Lagerkapazität
40 Lagerhallen, Lagerräume (Stell- und Lagerfläche) m²
41 Lagerhallen, Lagerräume, nutzbarer Lagerraum (Fläche x nutzbare Höhe) m³
43 Silos t
44 Tiefkühlräume (kälter als –18 °C) m³
45 Klima- und Kühlräume (0 bis +12 °C) m³
46 Tanks für Lebensmittel und Futtermittel (1 m³ = 10 hl) m³
Angaben zur Produktion
Nr. Verwendete Rohstoffe und Halbfertigerzeugnisse Jahresmengen
50 Reis t
51 Getreideerzeugnisse (z. B. Teigwaren, Graupen, Flocken) t
52 Hülsenfrüchte t
53 Kartoffeln und Kartoffelerzeugnisse t
54 Gemüse und Gemüseerzeugnisse t
55 Obst und Obsterzeugnisse t
56 Fleisch und Fleischerzeugnisse t
57 Fisch und Fischerzeugnisse t
58 Sonstiges (z. B. Zucker, Milch und Milcherzeugnisse) t
Nr. Hergestellte Erzeugnisse Jahresmengen
60 Suppen, Soßen, Brühen, Würzen, trocken t
61 Suppen, Soßen, Brühen, Würzen, flüssig, pastenartig t
62 Eintopfgerichte, trocken t
63 Eintopfgerichte, flüssig, pastenartig t
64 Tiefgekühlte Fertiggerichte t
65 Sonstige Fertiggerichte einschließlich Menüs t
66 Säuglings- und Kleinkindernahrung t
68 Sonstiges t
436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012
Betriebe zur Gewinnung Schlüsselnummer
oder Herstellung von
alkoholfreien Getränken
Betriebsart 120
Kennziffer/AZ der entgegennehmenden Stelle
Bezugsjahr ……..
Angaben zur Betriebsstätte
Nr. Lagerart Lagerkapazität
40 Lagerhallen, Lagerräume (Stell- und Lagerfläche) m²
41 Lagerhallen, Lagerräume, nutzbarer Lagerraum (Fläche x nutzbare Höhe) m³
43 Silos t
44 Tiefkühlräume (kälter als –18 °C) m³
45 Klima- und Kühlräume (0 bis +12 °C) m³
46 Tanks für Lebensmittel (1 m³ = 10 hl) m³
Angaben zur Produktion
Nr. Verwendete Rohstoffe und Halbfertigerzeugnisse Jahresmengen
50 Wasser (natürliches Mineralwasser, Heilwasser, Quellwasser, Tafelwasser, Trinkwasser) m³
(1 m³ = 10 hl)
51 Zucker (Kristall- bzw. Wirtschaftszucker) (Angaben in Weißzuckerwert) t
52 Fruchtsäfte, -nektare, -sirupe und Gemüsesäfte m³
53 Getränkegrundstoffe (z. B. getrockneter Fruchtsaft, Ascorbinsäure), t
Mineralsalze (fest); (Getränkegrundstoff = Konzentrat = Essenz)
54 Getränkegrundstoffe (z. B. Fruchtsaftkonzentrat, Ascorbinsäure), m³
Mineralsalze (flüssig); (Getränkegrundstoff = Konzentrat = Essenz)
55 Obst t
56 Gemüse t
Nr. Hergestellte Erzeugnisse Jahresmengen
60 Mineralwasser, Quellwasser, Tafelwasser m³
61 Fruchtsäfte, -nektare, -sirupe und Gemüsesäfte m³
62 Erfrischungsgetränke (Fruchtsaftgetränke, Limonaden, Brausen, m³
diätetische Getränke u. a.)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012 437
Betriebe zur Herstellung Schlüsselnummer
von Futtermitteln
Betriebsart 130
Kennziffer/AZ der entgegennehmenden Stelle
Bezugsjahr ……..
Angaben zur Betriebsstätte
Nr. Lagerart Lagerkapazität
40 Lagerhallen, Lagerräume (Stell- und Lagerfläche) m²
41 Lagerhallen, Lagerräume, nutzbarer Lagerraum (Fläche x nutzbare Höhe) m³
43 Silos t
44 Tiefkühlräume (kälter als –18 °C) m³
45 Klima- und Kühlräume (0 bis +12 °C) m³
46 Tanks für Futtermittel (1 m³ = 10 hl) m³
Angaben zur Produktion
Nr. Verwendete Rohstoffe und Halbfertigerzeugnisse Jahresmengen
50 Getreide t
51 Zuckerhaltige Futtermittel (Melasse, Rübenschnitzel, Zitrus-/Obsttrester) t
52 Andere energiereiche Komponenten t
53 Ölkuchen, Expeller, Extraktionsschrote t
54 Ölsaaten t
55 Hülsenfrüchte t
56 Andere eiweißreiche Komponenten t
57 Altbrot zur Futtermittelproduktion t
58 Sonstige (z. B. Zusatzstoffe, Vormischungen, Nebenerzeugnisse pflanzlicher Herkunft) t
Nr. Hergestellte Erzeugnisse Jahresmengen
Mischfutter (einschließlich Mineralfutter) für:
60 Rinder einschließlich Kälber t
61 Schweine t
62 Mast- und Nutzgeflügel t
63 Pferde t
64 Sonstige Nutztiere t
65 Heimtiere t
Nr. darunter Mineralfutter für: Jahresmengen
66 Rinder einschließlich Kälber t
67 Schweine t
68 Mast- und Nutzgeflügel t
69 Pferde t
70 Sonstige Nutztiere t
438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012
Betriebe zur Lagerung, Sortierung Schlüsselnummer
oder Verpackung von Nahrungs- oder
Futtermitteln, Betriebe des Großhan-
dels mit Nahrungs- oder Futtermitteln Betriebsart 140
Kennziffer/AZ der entgegennehmenden Stelle
Bezugsjahr ……..
Angaben zur Betriebsstätte
Lagerkapazität
nutzbarer Anzahl
Nr. Lagerart Stell- und Lagerraum Stellplätze für
Lagerfläche (Fläche x Europaletten
nutzbare Höhe)
40 Lagerhallen, Lagerräume m² m³
43 Silos t
44 Tiefkühlräume (kälter als –18 °C) m² m³
45 Klima- und Kühlräume (0 bis +12 °C) m² m³
48 Haben Sie die Möglichkeit zu sortieren? ja nein
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
49 Haben Sie die Möglichkeit in gängigen ja nein
Verbrauchereinheiten zu verpacken?
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
Nr. Auslagerungsmöglichkeit bei Stromausfall
70 Auslagerung möglich ja nein
Wenn ja:
71 Betrieb der automatischen Ein- und Auslagerungsanlagen durch Notstromaggregat ja nein
oder eigene Stromversorgung möglich
72 Auslagerung durch Gabelstapler ja nein
73 Auslagerung manuell ja nein
74 Siloauslagerung bei Stromausfall möglich ja nein
Jahresum- Jahresum-
Durch-
schlag schlag
Nr. Warenart Vorrat schnitts-
Sortierte Verpackte
bestand
Mengen Mengen
50 Getreide und Getreideerzeugnisse t t t t
51 Futtermittel für (landwirtschaftliche) Nutztiere t t t t
52 Kartoffeln und Kartoffelerzeugnisse t t t t
53 Zucker und Zuckererzeugnisse t t t t
54 Milch und Milcherzeugnisse t t t t
55 Butter und sonstige Öle und Fette t t t t
56 Ölsaaten t t t t
57 Fleisch und Fleischerzeugnisse t t t t
58 Fisch und Fischerzeugnisse t t t t
59 Eier t t t t
60 Fertiggerichte t t t t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012 439
Jahresum- Jahresum-
Durch-
schlag schlag
Nr. Warenart Vorrat schnitts-
Sortierte Verpackte
bestand
Mengen Mengen
61 Obst, Gemüse t t t t
62 Alkoholfreie Getränke (1 m³ = 10 hl) m³ m³ m³ m³
63 Futtermittel für Heimtiere t t t t
Trocknungskapazität der Betriebsstätte
Nr. Wenn keine Trocknungsanlage vorhanden ist, bitte in Spalte „Durchsatz/Stunde“ unbedingt „0“ Durchsatz/Stunde
eintragen.
100 Trocknungskapazität Getreide (pro Stunde bei 4 % Feuchtigkeitsentzug) t
440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012
Verteilerzentren und -lager, Schlüsselnummer
Logistikzentren und -lager
sowie Logistikdienstleister
des Lebensmitteleinzelhandels Betriebsart 150
Kennziffer/AZ der entgegennehmenden Stelle
Bezugsjahr ……..
Angaben zur Betriebsstätte
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
Nr. Art der Belieferung der örtlichen Verkaufsstellen mit Lebensmitteln
10 Ausschließlich über Lager/Verteilzentren ja nein
Nr. Ausgleichsmöglichkeit bei Ausfall von Lagern
20 Ausgleich durch übergebietliche Lieferung ist möglich ja nein
Wenn ja, über wie viele Tage bei:
21 Frischwaren Tage
22 Kühlwaren Tage
23 Trockensortiment Tage
Lagerkapazität
nutzbarer Anzahl
Nr. Lagerart Stell- und Lagerraum Stellplätze für
Lagerfläche (Fläche x Europaletten
nutzbare Höhe)
40 Lagerhallen, Lagerräume m² m³
41 Davon für den Bereich Food (ohne Klima-, Kühl- und m² m³
Tiefkühlräume)
44 Tiefkühlräume (kälter als –18 °C) m² m³
45 Klima- und Kühlräume (0 bis +12 °C) m² m³
47 Weitere Lagerkapazität (Freifläche) m² m³
Nr. Auslagerungsmöglichkeit bei Stromausfall
70 Auslagerung möglich ja nein
Wenn ja:
71 Betrieb der automatischen Ein- und Auslagerungsanlagen durch Notstromaggregat ja nein
oder eigene Stromversorgung möglich
72 Auslagerung durch Gabelstapler ja nein
73 Auslagerung manuell ja nein
Nr. Durchschnittlicher Lagerbestand (Reichweite in Absatztagen)
90 Tiefkühlwaren Tage
91 Kühlwaren (z. B. Milchprodukte) Tage
92 Frischwaren (z. B. Gemüse, Obst) Tage
93 Trockensortiment (z. B. Trockenprodukte, Konserven) Tage
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012 441
Nr. Warendisposition
100 Warendisposition über ein automatisiertes Warenwirtschaftssystem (WWS) ja nein
101 Wenn ja, Warendisposition bei Ausfall des automatisierten WWS auch manuell ja nein
(z. B. per Telefon, Fax, E-Mail) möglich?
“.
Artikel 2
Aufhebung der
Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung
Die Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung vom 26. April 1983 (BGBl. I
S. 491), die zuletzt durch Artikel 402 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 1. März 2012
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012
Berichtigung
des Achten Gesetzes
zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
Vom 1. März 2012
Das Achte Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 22. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 3106) ist wie folgt zu berichtigen:
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a muss wie folgt lauten:
„a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Nahen Angehörigen im Sinne des Absatzes 3 ist auf Antrag Auskunft zu
erteilen, wenn und soweit sie sonstige berechtigte Interessen im Sinne von
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 glaubhaft machen und keine überwiegenden
schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden.“ “
Berlin, den 1. März 2012
Der Beauftragte
der Bundesregierung für Kultur und Medien
In Vertretung
Dr. I n g e b o r g B e r g g r e e n - M e r k e l
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger ver-
kündete Rechtsverordnung nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
7. 2. 2012 Elfte Verordnung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
zur Änderung der Hundertsechsundsiebzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flugplatz Kiel-Holtenau) 682 (30 22. 2. 2012) 3. 5. 2012
FNA: 96-1-2-176
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012 443
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 5, ausgegeben am 2. März 2012
Tag Inhalt Seite
4. 1. 2012 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über den Schutz von
Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption . . . . . . . . . . . . . . . . . 130
17. 1. 2012 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Östlich des Uruguay zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuer-
verkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131
18. 1. 2012 Bekanntmachung des deutsch-nepalesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 131
19. 1. 2012 Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 133
23. 1. 2012 Bekanntmachung der deutsch-indischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 136
24. 1. 2012 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen
Konferenz für Molekularbiologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138
25. 1. 2012 Bekanntmachung der deutsch-laotischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 138
25. 1. 2012 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Verminderung der Staaten-
losigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140
25. 1. 2012 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140
25. 1. 2012 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1992 zur Änderung des Internatio-
nalen Übereinkommens von 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung
für Ölverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141
30. 1. 2012 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See
bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141
30. 1. 2012 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für
industrielle Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142
30. 1. 2012 Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über die Errichtung eines Generalkonsulats
der Bundesrepublik Deutschland in Shenyang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142
30. 1. 2012 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144
31. 1. 2012 Bekanntmachung zum Europäischen Fürsorgeabkommen vom 11. Dezember 1953 . . . . . . . . . . . . . . 144
1. 2. 2012 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des Protokolls über die Über-
gangsbestimmungen, das dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeits-
weise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
beigefügt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145
1. 2. 2012 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-albanischen Abkommens zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145
1. 2. 2012 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-österreichischen Protokolls vom 29. Dezember
2010 zur Änderung des Abkommens vom 24. August 2000 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146
1. 2. 2012 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Fürstentum Andorra über den Informationsaustausch in Steuersachen . . . . . . . . . . . . . . . . . 146
Fortsetzung nächste Seite
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012 444
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Tag Inhalt Seite
1. 2. 2012 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik San Marino über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch
Informationsaustausch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147
2. 2. 2012 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Ausübung
von Kinderrechten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147
9. 2. 2012 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zur Errichtung der Interamerikanischen
Investitionsgesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148
13. 2. 2012 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Registrierung von in den
Weltraum gestarteten Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149
13. 2. 2012 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandels-
organisation (WTO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
13. 2. 2012 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über Spitzbergen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151
13. 2. 2012 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-
Übereinkommen von 1966 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151
Den Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wurde die am 17. Februar 2012 ausgegebene Neuauflage des Fundstellennach-
weises B (Völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands), abgeschlossen
am 31. Dezember 2011, gesondert übersandt.