206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012
Zweites Gesetz
zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes
(Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz – 2. FMStG)
Vom 24. Februar 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der
sen: Anstalt sicherzustellen und zu überprüfen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ , die vom
Änderung des Bundesministerium der Finanzen ernannt
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes werden“ gestrichen.
Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom bb) Der folgende Satz wird angefügt:
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch
„Für die Ernennung und die Rechtsstellung
Artikel 2 Absatz 58 des Gesetzes vom 22. Dezember
der Mitglieder des Leitungsausschusses
2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie
gelten die Bestimmungen des § 3c.“
folgt geändert:
3. In § 3b Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen“ die
a) Nach der Angabe zu § 3b wird folgende Angabe Wörter „sowie zur Überwachung der Unterneh-
eingefügt: men, denen Stabilisierungsmaßnahmen gewährt
worden sind“ und nach den Wörtern „§ 8a dieses
„§ 3c Rechtsstellung der Mitglieder des Lei-
Gesetzes“ die Wörter „ , zur Wahrnehmung der
tungsausschusses“.
Aufgaben nach § 3 des Restrukturierungsfondsge-
b) Die Angabe zu § 6d wird wie folgt gefasst: setzes“ eingefügt.
„§ 6d (weggefallen)“. 4. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt:
c) Die folgende Angabe wird angefügt: „§ 3c
„§ 18 Übergangsregelungen“. Rechtsstellung der
Mitglieder des Leitungsausschusses
2. § 3a wird wie folgt geändert:
(1) Die Mitglieder des Leitungsausschusses der
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Anstalt stehen in einem öffentlich-rechtlichen
„Das Bundesministerium der Finanzen ist ins- Amtsverhältnis zum Bund. Sie müssen besondere
besondere befugt, alle Anordnungen zu treffen, fachliche Eignung besitzen und werden auf Vor-
um den Geschäftsbetrieb der Anstalt mit den schlag der Bundesregierung durch den Bundes-
Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Be- präsidenten ernannt. Eine Ernennung soll grund-
stimmungen im Einklang zu halten und die sätzlich für drei Jahre, darf jedoch höchstens für
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fünf Jahre erfolgen. Wiederholte Ernennungen sind verhältnis. Dies gilt nicht für die Pflicht zur Amts-
zulässig. verschwiegenheit und das Verbot der Annahme
(2) Das Amtsverhältnis der Mitglieder des Lei- von Belohnungen oder Geschenken. Satz 2 gilt
tungsausschusses beginnt mit der Aushändigung längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung
der Ernennungsurkunde, wenn nicht in der Ur- in den Ruhestand.
kunde ein späterer Tag bestimmt ist. Es endet mit (8) Endet das Amtsverhältnis nach Absatz 1
Ablauf der Amtszeit oder mit der Entlassung. Der Satz 1 und wird der Betroffene nicht anschließend
Bundespräsident entlässt ein Mitglied des Lei- in ein anderes öffentlich-rechtliches Amtsverhält-
tungsausschusses nis zum Bund berufen, treten Beamtinnen und Be-
1. auf dessen Verlangen oder amte, wenn ihnen nicht innerhalb von drei Mona-
ten unter den Voraussetzungen des § 28 Absatz 2
2. auf Beschluss der Bundesregierung aus wich- des Bundesbeamtengesetzes oder vergleichbarer
tigem Grund. landesgesetzlicher Regelungen ein anderes Amt
Vor der Beschlussfassung der Bundesregierung ist übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus ihrem
dem Mitglied des Leitungsausschusses Gelegen- Dienstverhältnis als Beamte in den einstweiligen
heit zur Stellungnahme zu geben. Im Fall der Be- Ruhestand, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch
endigung des Amtsverhältnisses erhält das Mit- nicht die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben.
glied des Leitungsausschusses eine von dem Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bundesbe-
Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Die Ent- amtengesetzes zum einstweiligen Ruhestand. Sie
lassung auf Verlangen wird mit der Aushändigung erhalten ein Ruhegehalt, das sie in ihrem früheren
der Urkunde wirksam, wenn in der Urkunde nicht Amt unter Hinzurechnung der Zeit des Amtsver-
ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Die hältnisses nach Absatz 1 Satz 1 erdient hätten.
Entlassung aus wichtigem Grund wird mit dem Die Zeit des Amtsverhältnisses nach Absatz 1
Vollzug des Beschlusses der Bundesregierung Satz 1 ist auch ruhegehaltfähig, wenn dem Beam-
wirksam, wenn sie nicht ausdrücklich für einen ten nach Satz 1 ein anderes Amt in einem Beam-
späteren Tag beschlossen wird. tenverhältnis übertragen wird. Für die beamteten
Mitglieder des Leitungsausschusses gilt § 107b
(3) Die Mitglieder des Leitungsausschusses
des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.
leisten vor dem Bundesminister der Finanzen fol-
Eine vertragliche Versorgungsregelung nach Ab-
genden Eid: „Ich schwöre, das Grundgesetz für die
satz 6 bleibt unberührt. Die Ruhens- und Anrech-
Bundesrepublik Deutschland und alle in der Bun-
nungsvorschriften des Beamtenversorgungsge-
desrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu
setzes sind sinngemäß anzuwenden.
wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu
erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“ Der Eid kann (9) Die Absätze 7 und 8 gelten für Richter und
auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. für Berufssoldaten entsprechend.“
(4) Die Mitglieder des Leitungsausschusses 5. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dürfen ohne Zustimmung des Bundesministeriums a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „der Dring-
der Finanzen neben ihrem Amt kein anderes lichkeit“ die Wörter „ , der Auswirkungen auf
besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf den Wettbewerb“ eingefügt.
ausüben und weder der Leitung eines auf Erwerb
gerichteten Unternehmens noch einem Aufsichts- b) In Satz 5 wird der Punkt am Ende durch die
rat, Verwaltungsrat, Beirat oder einem anderen Wörter „ ; dabei sind Beschlüsse des Euro-
Gremium eines öffentlichen oder privaten Unter- päischen Rates und des Rates, Empfehlungen
nehmens, noch einer Regierung oder einer gesetz- der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und
gebenden Körperschaft des Bundes oder eines Vorgaben der Europäischen Kommission, ins-
Landes angehören. Sie dürfen ohne Zustimmung besondere zur Vereinbarkeit mit den Artikeln 107
des Bundesministeriums der Finanzen nicht gegen und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise
Entgelt außergerichtliche Gutachten erstatten. der Europäischen Union, zu berücksichtigen.“
§ 99 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt ersetzt.
entsprechend. 6. § 5a wird wie folgt geändert:
(5) Die §§ 67 bis 69 und 71 des Bundesbeam- a) In Satz 1 werden die Wörter „betroffenen Unter-
tengesetzes gelten entsprechend. An die Stelle nehmen von diesem“ durch die Wörter „betrof-
der obersten Dienstbehörde tritt das Bundesminis- fenen Unternehmen oder an einem unmittel-
terium der Finanzen. baren oder mittelbaren Tochterunternehmen
(6) Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse von diesen Unternehmen“ ersetzt.
der Mitglieder des Leitungsausschusses durch b) Der folgende Satz wird angefügt:
Verträge geregelt, die das Bundesministerium der
Finanzen mit den Mitgliedern des Leitungsaus- „§ 5 Absatz 2 und 5 bis 9 der Finanzmarktsta-
schusses schließt. Die Verträge bedürfen der Zu- bilisierungsfonds-Verordnung in der am 1. März
stimmung der Bundesregierung. 2012 geltenden Fassung gilt für Maßnahmen
nach Satz 1 entsprechend.“
(7) Wird ein Bundesbeamter zum Mitglied des
Leitungsausschusses ernannt, scheidet er mit 7. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Beginn des Amtsverhältnisses aus dem bisherigen „Der Fonds wird ermächtigt, für den Fonds Garan-
Amt aus. Für die Dauer des Amtsverhältnisses tien bis zur Höhe von 400 Milliarden Euro für ab
ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Beamten- Inkrafttreten dieses Gesetzes und bis zum 31. De-
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zember 2012 begebene Schuldtitel und begrün- 12. In § 8 Absatz 1 werden die Wörter „vor dem 13. Ok-
dete Verbindlichkeiten von Unternehmen des Fi- tober 2008“ durch die Wörter „vor dem 1. Dezem-
nanzsektors zu übernehmen, um Liquiditätseng- ber 2011“ ersetzt.
pässe zu beheben und die Refinanzierung am Ka- 13. § 8a wird wie folgt geändert:
pitalmarkt zu unterstützen; die Laufzeit der Garan-
tien und der abzusichernden Verbindlichkeiten darf a) In Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird jeweils die Angabe
84 Monate für gedeckte Schuldverschreibungen „31. Dezember 2008“ durch die Angabe
im Sinne des § 20a des Kreditwesengesetzes „31. Dezember 2010“ ersetzt.
und 60 Monate für andere Verbindlichkeiten nicht b) In Absatz 10 Satz 1 wird das Wort „strukturier-
übersteigen.“ ten“ gestrichen.
8. § 6a wird wie folgt geändert: 14. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Ab- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
satz 1 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 2“ durch die aa) Im derzeitigen Wortlaut werden die Wörter
Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 und 2“ und die „50 Milliarden Euro“ durch die Wörter
Wörter „nach dem 23. Juli 2009“ durch die Wör- „70 Milliarden Euro“ ersetzt.
ter „nach dem 1. März 2012“ ersetzt und das
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
Wort „strukturierten“ gestrichen.
„Die Kreditermächtigung ist in Höhe von
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 30 Milliarden Euro gesperrt. Die Aufhebung
der Sperre bedarf der Einwilligung des Gre-
aa) In Nummer 1 wird das Wort „strukturierten“
miums nach § 10a. Das Gremium unterrich-
gestrichen und die Angabe „31. Dezember
tet den Haushaltsausschuss des Deutschen
2008“ durch die Angabe „31. Dezember
Bundestages unverzüglich.“
2010“ ersetzt.
b) Der folgende Absatz 6 wird angefügt:
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
„(6) Werden für Ausgaben, die keine finan-
aaa) Im Satzteil vor Satz 2 wird das Wort ziellen Transaktionen im Sinne des § 3 des Ar-
„strukturierten“ gestrichen und die An- tikel 115-Gesetzes vom 10. August 2009
gabe „30. Juni 2008“ durch die An- (BGBl. I S. 2702, 2704) sind, Kredite aufgenom-
gabe „31. Dezember 2010“ sowie die men, ist in Verbindung mit der nächsten Be-
Angabe „31. März 2009“ durch die An- schlussfassung über ein Haushaltsgesetz ein
gabe „30. September 2011“ ersetzt. gesonderter Beschluss des Deutschen Bundes-
tages über die Tilgung der in diesem Umfang
bbb) In Satz 2 wird die Angabe „31. März
erhöhten Bundesschuld herbeizuführen, soweit
2009“ durch die Angabe „30. Septem-
mit dieser Kreditaufnahme die nach der Schul-
ber 2011“ ersetzt.
denregel zulässige Kreditaufnahme überschrit-
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „für inak- ten worden ist. Die Tilgung hat binnen eines an-
tive Märkte“ und das Wort „strukturierten“ gemessenen Zeitraums zu erfolgen. Nach Maß-
gestrichen. gabe dieses Tilgungsplans verringert sich in
den jeweiligen Jahren die nach der Schuldenre-
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „31. Dezem- gel zulässige Nettokreditaufnahme des Bun-
ber 2008“ durch die Angabe „31. Dezember des.“
2010“ ersetzt und das Wort „strukturierte“
14a. In § 10a Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz
gestrichen.
einfügt:
ee) In Nummer 5 wird das Wort „strukturierten“ „Die Vertreter der Organe sind zur Auskunft vor
gestrichen. dem Gremium berechtigt und verpflichtet.“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „strukturier- 15. § 13 wird wie folgt geändert:
ten“ gestrichen.
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a wird jeweils
d) In Absatz 5 Nummer 5 Satz 1 wird das Wort die Angabe „31. Dezember 2010“ durch die An-
„strukturierten“ gestrichen. gabe „31. Dezember 2012“ ersetzt.
e) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „23. Juli b) In Absatz 1b Satz 3 wird die Angabe „31. De-
2009“ durch die Angabe „1. März 2012“ ersetzt. zember 2008“ durch die Angabe „31. Dezember
2010“ ersetzt.
9. § 6b wird wie folgt geändert: 16. Der folgende § 18 wird angefügt:
a) In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „23. Juli „§ 18
2009“ durch die Angabe „1. März 2012“ ersetzt.
Übergangsregelungen
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „strukturier- Die am 1. März 2012 dem Leitungsausschuss
ten“ gestrichen. angehörenden Personen verbleiben im Leitungs-
10. In § 6c Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „23. Juli ausschuss. Auf sie sind bis zu einer Ernennung in
2009“ durch die Angabe „1. März 2012“ ersetzt. ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis die §§ 3a
und 3b in der vor dem 1. März 2012 geltenden
11. § 6d wird aufgehoben. Fassung und die Vorschriften der nach § 3a Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 209
satz 6 erlassenen Rechtsverordnung in der vor des europäischen Bankensektors und zur Abwehr
dem 1. März 2012 geltenden Fassung weiter an- einer drohenden Gefahr für die Finanzmarktstabilität
zuwenden.“ in Europa verlangt werden. Bei der Festlegung von
Höhe und maßgeblicher Zusammensetzung der zu-
Artikel 2 sätzlichen Eigenmittel und des maßgeblichen Zeit-
punktes für die Einhaltung der Anforderungen be-
Änderung des rücksichtigt die Bundesanstalt die Standards, auf de-
Kreditwesengesetzes ren Anwendung sich die zuständigen europäischen
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt- Stellen im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), auf Unionsebene verständigt haben. In diesem Rah-
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 72 des Gesetzes men kann die Bundesanstalt verlangen, dass die In-
vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert stitute in einem Plan nachvollziehbar darlegen, durch
worden ist, wird wie folgt geändert: welche Maßnahmen sie die erhöhten Kapitalanforde-
rungen zu dem von der Bundesanstalt nach Satz 6
1. § 10 Absatz 1b wird wie folgt gefasst:
festgelegten Zeitpunkt einhalten werden. Soweit der
„(1b) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein Plan die Belange des Finanzmarktstabilisierungs-
Institut, eine Institutsgruppe oder eine Finanzhol- fonds im Sinne des § 1 des Finanzmarktstabilisie-
ding-Gruppe Eigenmittelanforderungen einhalten rungsfondsgesetzes berührt, erfolgt die Beurteilung
muss, die über die Anforderungen der Rechtsverord- des Plans im Einvernehmen mit dem Lenkungsaus-
nung nach Absatz 1 Satz 9 und eine Anordnung schuss im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Finanz-
nach § 45b Absatz 1 hinausgehen, marktstabilisierungsfondsgesetzes (Lenkungsaus-
schuss). Die Bundesanstalt kann die kurzfristige
1. um solche Risiken zu berücksichtigen, die nicht
Nachbesserung des vorgelegten Plans verlangen,
oder nicht in vollem Umfang Gegenstand der
wenn sie die angegebenen Maßnahmen und Umset-
Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 9
zungsfristen für nicht ausreichend hält oder das
sind,
Institut sie nicht einhält. In diesem Fall haben die In-
2. wenn die Risikotragfähigkeit des Instituts, der stitute auch die Möglichkeit eines Antrags auf Stabi-
Institutsgruppe oder der Finanzholding-Gruppe lisierungsmaßnahmen nach dem Finanzmarktstabi-
nicht gewährleistet ist, lisierungsfondsgesetz zu prüfen, wenn keine alterna-
3. um den Aufbau eines zusätzlichen Eigenmittel- tiven Maßnahmen zur Verfügung stehen. Sofern nach
puffers für Perioden wirtschaftlichen Abschwungs Feststellung der Bundesanstalt im Einvernehmen mit
sicherzustellen oder dem Lenkungsausschuss keine oder nur eine unzu-
reichende Nachbesserung des Plans erfolgt ist, kann
4. um einer besonderen Geschäftssituation des die Bundesanstalt einen Sonderbeauftragten im
Instituts, der Institutsgruppe oder der Finanzhol- Sinne des § 45c Absatz 1 bestellen und ihn mit der
ding-Gruppe, etwa bei Aufnahme der Geschäfts- Aufgabe nach § 45c Absatz 2 Nummer 7a beauftra-
tätigkeit, Rechnung zu tragen. gen. Zudem kann sie anordnen, dass Entnahmen
Die Bundesanstalt kann von einzelnen Instituten, durch die Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüt-
Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen oder tung von Gewinnen und die Auszahlung variabler
Arten oder Gruppen von Instituten, Institutsgruppen Vergütungsbestandteile nicht zulässig sind, solange
und Finanzholding-Gruppen bis zum 31. Dezember die angeordnete Eigenmittelausstattung nicht er-
2012 das Vorhalten von über die Anforderungen der reicht ist. Entgegenstehende Beschlüsse über die
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 hinausge- Gewinnausschüttung sind nichtig; aus entgegenste-
henden Eigenmitteln während eines begrenzten Zeit- henden Regelungen in Verträgen können keine
raums auch verlangen, wenn diese Kapitalstärkung Rechte hergeleitet werden.“
erforderlich ist, um einer drohenden Störung der 2. Dem § 45 werden die folgenden Absätze 6 und 7
Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes oder einer Ge- angefügt:
fahr für die Finanzmarktstabilität entgegenzuwirken
„(6) Die Bundesanstalt kann eine Maßnahme
und um erhebliche negative Auswirkungen auf an-
nach Absatz 1 bis 5 auch anordnen, wenn ein Insti-
dere Unternehmen des Finanzsektors sowie auf das
tut, das übergeordnete Unternehmen einer Instituts-
allgemeine Vertrauen der Einleger und anderer Markt-
gruppe oder einer Finanzholding-Gruppe die nach
teilnehmer in ein funktionsfähiges Finanzsystem zu
§ 10 Absatz 1b Satz 2 angeordneten erhöhten Kapi-
vermeiden. Eine drohende Störung der Funktionsfä-
talanforderungen nicht einhält.
higkeit des Finanzmarktes kann insbesondere dann
gegeben sein, wenn aufgrund außergewöhnlicher (7) Zur Umsetzung der Anordnungen nach Ab-
Marktverhältnisse die Refinanzierungsfähigkeit meh- satz 6 oder § 10 Absatz 1b Satz 2 gelten bis zur
rerer für den Finanzmarkt relevanter Institute beein- Feststellung des Erreichens der Eigenmittelanforde-
trächtigt zu werden droht. In diesem Fall kann die rungen durch die Bundesanstalt für Beschlussfas-
Bundesanstalt die Beurteilung der Angemessenheit sungen der Anteilsinhaberversammlung des Instituts
der Eigenmittel nach von der Rechtsverordnung nach über Kapitalmaßnahmen die §§ 7 bis 7f, 9, 11, 11a,
Absatz 1 Satz 9 abweichenden Maßstäben vorneh- 14 und 15 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleu-
men, die diesen besonderen Marktverhältnissen nigungsgesetzes entsprechend. Dies gilt auch dann,
Rechnung tragen. Diese höheren Anforderungen wenn andere private oder öffentliche Stellen als der
können insbesondere im Rahmen eines abgestimm- Finanzmarktstabilisierungsfonds zur Erreichung der
ten Vorgehens auf Ebene der Europäischen Union zur Kapitalanforderungen teilweise oder vollständig bei-
Stärkung des Vertrauens in die Widerstandsfähigkeit tragen.“
210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012
3. In § 45c Absatz 2 wird nach Nummer 7 die folgende 7. In § 7b Absatz 3 werden die Wörter „gelten § 3 Ab-
Nummer 7a eingefügt: satz 5 und 6 sowie § 5“ durch die Wörter „gilt § 5“
„7a. einen Plan nach § 10 Absatz 1b Satz 7 für das ersetzt.
Institut zu erstellen, wenn die Voraussetzungen 8. § 7f Satz 1 wird wie folgt geändert:
des § 10 Absatz 1b Satz 2 vorliegen und das a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „die Be-
Institut innerhalb einer von der Bundesanstalt teiligung“ die Wörter „des Fonds oder von Drit-
festgelegten Frist keinen geeigneten Plan vor- ten nach § 15 Absatz 1“ eingefügt.
gelegt hat, sowie die Durchführung des Plans
sicherzustellen;“. b) In Nummer 4 am Ende wird das Wort „oder“ ge-
strichen.
4. In § 49 wird nach der Angabe „des § 8a Absatz 3
bis 5,“ die Angabe „des § 10 Absatz 1b,“ eingefügt. c) In Nummer 5 am Ende wird der Punkt durch das
Wort „ , oder“ ersetzt.
Artikel 3 d) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
Änderung des Finanzmarkt- „6. Kapitalerhöhungen gegen Einlagen für die
stabilisierungsbeschleunigungsgesetzes Einhaltung von Eigenmittelanforderungen
Das Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsge- nach § 10 Absatz 1b Satz 2 des Kreditwe-
setz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986), sengesetzes durchzuführen.“
das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. De- 9. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3 bis 8“ durch
zember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, die Angabe „§§ 5 bis 8“ ersetzt.
wird wie folgt geändert: 10. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „§ 11a
a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst: Keine Anzeigepflicht
„§ 3 (weggefallen)“. für bedeutende Beteiligung
b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst: § 2c des Kreditwesengesetzes findet keine An-
„§ 4 (weggefallen)“. wendung auf den Erwerb von bedeutenden Betei-
ligungen durch den Fonds.“
c) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe
eingefügt: 11. § 13 wird aufgehoben.
„§ 11a Keine Anzeigepflicht für bedeutende Be- 12. In § 15 Absatz 3 wird der Punkt am Ende durch die
teiligung“. Wörter „oder einer Vereinbarung über stille Betei-
ligungen von Dritten an dem Unternehmen des
d) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: Finanzsektors, die nach Absatz 1 abgeschlossen
„§ 13 (weggefallen)“. wurde.“ ersetzt.
2. In § 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt:
Artikel 4
„Daneben findet das Gesetz Anwendung auf Unter-
nehmen, die zum Zweck der Einhaltung von Eigen- Änderung der
mittelanforderungen nach § 10 Absatz 1b Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
Kreditwesengesetzes Kapitalmaßnahmen durch- Die Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung vom
führen.“ 20. Oktober 2008 (eBAnz AT123 2008 V1), die zuletzt
3. Die §§ 3 und 4 werden aufgehoben. durch Artikel 2 Absatz 59 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist,
4. In § 5 Absatz 4 wird das Wort „Fonds“ durch die wird wie folgt geändert:
Wörter „Finanzmarktstabilisierungsfonds (Fonds)“
ersetzt. 1. In § 1 Absatz 3 Nummer 3 werden nach den Wörtern
„und dieser Verordnung“ die Wörter „sowie Maßnah-
5. § 7 wird wie folgt geändert: men im Rahmen der Verwaltung des Fonds“ einge-
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- fügt.
fügt: 2. § 2 wird wie folgt geändert:
„(3a) Die Hauptversammlung kann beschlie- a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
ßen, dass der Fonds die neuen Aktien zu einem
geringeren Preis als den Ausgabebetrag bezie- b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
hen kann, sofern sie den Aktionären zuvor nach aa) Der Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:
§ 186 des Aktiengesetzes zum Ausgabebetrag „Bei der Bemessung der Vergütung sind Be-
angeboten wurden. Absatz 3 gilt entsprechend. schlüsse des Europäischen Rates und des
Der Umstand, dass der Fonds die Aktien zu ei- Rates, Empfehlungen der Europäischen Ban-
nem geringeren Preis als den Ausgabebetrag kenaufsichtsbehörde und Vorgaben der Euro-
beziehen kann, ist kein Schaden.“ päischen Kommission, insbesondere zur Ver-
b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern einbarkeit mit den Artikeln 107 und 108 des
„von dem Fonds“ die Wörter „oder von Dritten Vertrages über die Arbeitsweise der Euro-
nach § 15 Absatz 1“ eingefügt. päischen Union, zu berücksichtigen.“
6. § 7a Absatz 2 wird wie folgt gefasst: bb) Nummer 4 Satz 1 wird aufgehoben.
„(2) § 5 gilt entsprechend.“ 3. § 3 Absatz 3 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 211
4. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vor dem 21. Februar 2011 (BGBl. I S. 271) wird wie folgt geän-
13. Oktober 2008“ durch die Wörter „vor dem 1. De- dert:
zember 2011“ ersetzt.
1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ , die vom
5. § 5 wird wie folgt geändert:
Bundesministerium der Finanzen ernannt werden“
a) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1“ durch gestrichen.
die Wörter „Absatz 2 Nummer 1 und 3“ ersetzt.
2. In § 6 werden Absatz 1 Satz 3 und die Absätze 2
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 1 und 3 bis 5“
und 3 aufgehoben.
gestrichen.
Artikel 5
Änderung der Artikel 6
Verordnung über die Satzung der
Inkrafttreten
Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
Die Anlage zur Verordnung über die Satzung der Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. Februar 2012
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Horst Seehofer
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Philipp Rösler
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012
Gesetz
zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts*)
Vom 24. Februar 2012
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Abschnitt 3
rates das folgende Gesetz beschlossen: Abfallbeseitigung
§ 15 Grundpflichten der Abfallbeseitigung
Artikel 1 § 16 Anforderungen an die Abfallbeseitigung
Gesetz
Abschnitt 4
zur Förderung der
Öffentlich-rechtliche
Kreislaufwirtschaft und Entsorgung und Beauftragung Dritter
Sicherung der umweltverträg- § 17 Überlassungspflichten
lichen Bewirtschaftung von Abfällen § 18 Anzeigeverfahren für Sammlungen
(Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) § 19 Duldungspflichten bei Grundstücken
Inhaltsübersicht § 20 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
§ 21 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
Teil 1 § 22 Beauftragung Dritter
Allgemeine Vorschriften
Teil 3
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Geltungsbereich Produktverantwortung
§ 3 Begriffsbestimmungen § 23 Produktverantwortung
§ 4 Nebenprodukte § 24 Anforderungen an Verbote, Beschränkungen und Kenn-
§ 5 Ende der Abfalleigenschaft zeichnungen
§ 25 Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten
Teil 2 § 26 Freiwillige Rücknahme
§ 27 Besitzerpflichten nach Rücknahme
Grundsätze und
Pflichten der Erzeuger
Teil 4
und Besitzer von Abfällen sowie
der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Planungsverantwortung
Abschnitt 1 Abschnitt 1
Ordnung und
Grundsätze der
Durchführung der Abfallbeseitigung
Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung
§ 28 Ordnung der Abfallbeseitigung
§ 6 Abfallhierarchie
§ 29 Durchführung der Abfallbeseitigung
Abschnitt 2
Abschnitt 2
Kreislaufwirtschaft Abfallwirtschaftspläne
§ 7 Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft und Abfallvermeidungsprogramme
§ 8 Rangfolge und Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen § 30 Abfallwirtschaftspläne
§ 9 Getrennthalten von Abfällen zur Verwertung, Ver- § 31 Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen
mischungsverbot § 32 Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von
§ 10 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft Abfallwirtschaftsplänen, Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 11 Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme § 33 Abfallvermeidungsprogramme
§ 12 Qualitätssicherung im Bereich der Bioabfälle und Klär-
schlämme Abschnitt 3
§ 13 Pflichten der Anlagenbetreiber Zulassung von Anlagen,
§ 14 Förderung des Recyclings und der sonstigen stofflichen in denen Abfälle entsorgt werden
Verwertung
§ 34 Erkundung geeigneter Standorte
§ 35 Planfeststellung und Genehmigung
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 § 36 Erteilung, Sicherheitsleistung, Nebenbestimmungen
über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 § 37 Zulassung des vorzeitigen Beginns
vom 22.11.2008, S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24). Die Verpflichtung § 38 Planfeststellungsverfahren und weitere Verwaltungsver-
aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des fahren
Rates vom 22. Juni 2008 über ein Informationsverfahren auf dem
Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die § 39 Bestehende Abfallbeseitigungsanlagen
Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, § 40 Stilllegung
S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November § 41 Emissionserklärung
2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind
beachtet worden. § 42 Zugang zu Informationen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 213
§ 43 Anforderungen an Deponien Teil 1
§ 44 Kosten der Ablagerung von Abfällen
Allgemeine Vorschriften
Te i l 5 §1
Absatzförderung und Abfallberatung Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft
§ 45 Pflichten der öffentlichen Hand
zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern
§ 46 Abfallberatungspflicht
und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Er-
zeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzu-
Te i l 6 stellen.
Überwachung
§2
§ 47 Allgemeine Überwachung Geltungsbereich
§ 48 Abfallbezeichnung, gefährliche Abfälle
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für
§ 49 Registerpflichten
§ 50 Nachweispflichten 1. die Vermeidung von Abfällen sowie
§ 51 Überwachung im Einzelfall 2. die Verwertung von Abfällen,
§ 52 Anforderungen an Nachweise und Register 3. die Beseitigung von Abfällen und
§ 53 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
§ 54 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen
4. die sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaf-
Abfällen tung.
§ 55 Kennzeichnung der Fahrzeuge (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für
1. Stoffe, die zu entsorgen sind
Te i l 7 a) nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
Entsorgungsfachbetriebe buch in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) in der jeweils
§ 56 Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben geltenden Fassung, soweit es für Lebensmittel,
§ 57 Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe, technische Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetische Mittel,
Überwachungsorganisationen und Entsorgergemein- Bedarfsgegenstände und mit Lebensmitteln ver-
schaften wechselbare Produkte gilt,
b) nach dem vorläufigen Tabakgesetz in der Fas-
Te i l 8 sung der Bekanntmachung vom 9. September
1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 4
Betriebsorganisation,
Betriebsbeauftragter für des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I
Abfall und Erleichterungen S. 1934) geändert worden ist, in der jeweils
für auditierte Unternehmensstandorte geltenden Fassung,
c) nach dem Milch- und Margarinegesetz vom
§ 58 Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch
§ 59 Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall
Artikel 22 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010
§ 60 Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall
(BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, in der
§ 61 Anforderungen an Erleichterungen für auditierte Unter-
nehmensstandorte jeweils geltenden Fassung,
d) nach dem Tierseuchengesetz in der Fassung der
Te i l 9
Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I
S. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel 18 des
Schlussbestimmungen Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1934) geändert worden ist, in der jeweils
§ 62 Anordnungen im Einzelfall geltenden Fassung,
§ 63 Geheimhaltung und Datenschutz
e) nach dem Pflanzenschutzgesetz in der Fassung
§ 64 Elektronische Kommunikation
der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I
§ 65 Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union
S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 14
§ 66 Vollzug im Bereich der Bundeswehr
des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I
§ 67 Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechts-
verordnungen
S. 1934) geändert worden ist, in der jeweils
§ 68 Anhörung beteiligter Kreise
geltenden Fassung sowie
§ 69 Bußgeldvorschriften f) nach den auf Grund der in den Buchstaben a
§ 70 Einziehung bis e genannten Gesetze erlassenen Rechtsver-
§ 71 Ausschluss abweichenden Landesrechts ordnungen,
§ 72 Übergangsvorschrift 2. tierische Nebenprodukte, soweit diese nach der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Par-
Anlage 1 Beseitigungsverfahren laments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit
Anlage 2 Verwertungsverfahren Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen
Anlage 3 Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur
Anlage 4 Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen nach § 33 Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Ver-
214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012
ordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 stand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden,
vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fas- für Bauzwecke verwendet werden,
sung, nach den zu ihrer Durchführung ergangenen 12. Sedimente, die zum Zweck der Bewirtschaftung
Rechtsakten der Europäischen Union, nach dem von Gewässern, der Unterhaltung oder des Aus-
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom baus von Wasserstraßen sowie der Vorbeugung ge-
25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch gen Überschwemmungen oder der Abschwächung
Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 der Auswirkungen von Überschwemmungen und
(BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, in der jeweils Dürren oder zur Landgewinnung innerhalb von
geltenden Fassung oder nach den auf Grund des Oberflächengewässern umgelagert werden, sofern
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes er- die Sedimente nachweislich nicht gefährlich sind,
lassenen Rechtsverordnungen abzuholen, zu sam-
meln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu ver- 13. die Erfassung und Übergabe von Schiffsabfällen
arbeiten, zu verwenden, zu beseitigen oder in Ver- und Ladungsrückständen, soweit dies auf Grund
kehr zu bringen sind, mit Ausnahme derjenigen internationaler oder supranationaler Übereinkom-
tierischen Nebenprodukte, die zur Verbrennung, men durch Bundes- oder Landesrecht geregelt
Lagerung auf einer Deponie oder Verwendung in wird,
einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt 14. das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behan-
sind, deln und Vernichten von Kampfmitteln sowie
3. Körper von Tieren, die nicht durch Schlachtung zu 15. Kohlendioxid, das für den Zweck der dauerhaften
Tode gekommen sind, einschließlich von solchen Speicherung abgeschieden, transportiert und in
Tieren, die zur Tilgung von Tierseuchen getötet Kohlendioxidspeichern gespeichert wird, oder das
wurden, soweit diese Tierkörper nach den in Num- in Forschungsspeichern gespeichert wird.
mer 2 genannten Rechtsvorschriften zu beseitigen
oder zu verarbeiten sind, §3
4. Fäkalien, soweit sie nicht durch Nummer 2 erfasst Begriffsbestimmungen
werden, Stroh und andere natürliche nicht gefähr-
(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe
liche land- oder forstwirtschaftliche Materialien, die
oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt,
in der Land- oder Forstwirtschaft oder zur Energie-
entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Ver-
erzeugung aus einer solchen Biomasse durch Ver-
wertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle,
fahren oder Methoden verwendet werden, die die
die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Be-
Umwelt nicht schädigen oder die menschliche
seitigung.
Gesundheit nicht gefährden,
(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist an-
5. Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe im
zunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände
Sinne des Atomgesetzes,
einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Be-
6. Stoffe, deren Beseitigung in einer auf Grund des seitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tat-
Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 19. Dezember sächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder
1986 (BGBl. I S. 2610), das zuletzt durch Artikel 1 weiteren Zweckbestimmung aufgibt.
des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 686)
(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Ab-
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
satzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegen-
sung erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist,
stände anzunehmen,
7. Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen 1. die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Be-
und Aufbereiten sowie bei der damit zusammen- handlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnis-
hängenden Lagerung von Bodenschätzen in Betrie- sen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass
ben anfallen, die der Bergaufsicht unterstehen und der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet
die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August ist, oder
1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 15a
des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) 2. deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas- aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwen-
sung und den auf Grund des Bundesberggesetzes dungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
erlassenen Rechtsverordnungen unter Bergaufsicht Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auf-
entsorgt werden, fassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berück-
8. gasförmige Stoffe, die nicht in Behältern gefasst sichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.
sind, (4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenstän-
9. Stoffe, sobald sie in Gewässer oder Abwasser- den im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese
anlagen eingeleitet oder eingebracht werden, nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweck-
bestimmung verwendet werden, auf Grund ihres kon-
10. Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließ- kreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder
lich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die
Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial
verbunden sind, nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Ver-
11. nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere wertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung
natürlich vorkommende Materialien, die bei Bau- nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf
arbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zu- gen ausgeschlossen werden kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 215
(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die (12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes
Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbs-
oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung be- mäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen,
stimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen
Gesetzes sind alle übrigen Abfälle. oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Han-
deln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrich-
(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mine-
tungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und
ralische Abfälle,
weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sach-
1. die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen herrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.
oder biologischen Veränderungen unterliegen,
(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes
2. die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbs-
anderer Weise physikalisch oder chemisch reagie- mäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen,
ren, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen
3. die sich nicht biologisch abbauen und oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln
von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtun-
4. die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt gen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte
kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft
zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Um- über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.
welt führen könnte.
(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt sind die Bereitstellung, die Überlassung, die Samm-
der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers lung, die Beförderung, die Verwertung und die Besei-
müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere tigung von Abfällen, einschließlich der Überwachung
nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser dieser Verfahren, der Nachsorge von Beseitigungs-
gefährden. anlagen sowie der Tätigkeiten, die von Händlern und
(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind bio- Maklern vorgenommen werden.
logisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilz- (15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das
materialien bestehende Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläu-
1. Garten- und Parkabfälle, figer Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck
der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.
2. Landschaftspflegeabfälle,
3. Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushaltungen, (16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes
aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe, aus ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und
dem Einzelhandel und vergleichbare Abfälle aus Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um
Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben sowie eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu er-
möglichen.
4. Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in
den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, (17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im
Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften ver- Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch
gleichbar sind. eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaft-
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt
ist jede natürliche oder juristische Person, durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I
1. durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
oder Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenver-
einigung oder Vermögensmasse getragen wird und
2. die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer
Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke
Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient.
Abfälle bewirken (Zweiterzeuger). Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen han-
(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes delt es sich auch dann, wenn die Körperschaft,
ist jede natürliche oder juristische Person, die die tat- Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach
sächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung
beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Ab-
(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes
zug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns
ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbs-
vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung
mäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen,
oder Vermögensmasse auskehrt.
das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen
oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Samm- (18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im
lung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt. Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum
Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchfüh-
(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Geset-
rung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertrag-
zes ist jede natürliche oder juristische Person, die ge-
licher Bindungen zwischen dem Sammler und der
werbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unter-
privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht
nehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen ge-
einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.
werblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf
die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle be- (19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes
fördert. sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.
216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012
(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der An-
Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material lagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltver-
oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, träglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung
die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt
Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus
schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt.
zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlagen- Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind ins-
interne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme besondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu be-
Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeug- rücksichtigen.
nissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie
ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- §4
und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung
von Mehrwegverpackungen gerichtet ist. Nebenprodukte
(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes (1) Fällt ein Stoff oder Gegenstand bei einem Her-
ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestand- stellungsverfahren an, dessen hauptsächlicher Zweck
teile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben nicht auf die Herstellung dieses Stoffes oder Gegen-
Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich be- standes gerichtet ist, ist er als Nebenprodukt und nicht
stimmt waren. als Abfall anzusehen, wenn
(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind 1. sichergestellt ist, dass der Stoff oder Gegenstand
Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich weiter verwendet wird,
der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung. 2. eine weitere, über ein normales industrielles Verfah-
(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes ren hinausgehende Vorbehandlung hierfür nicht er-
Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle inner- forderlich ist,
halb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem
3. der Stoff oder Gegenstand als integraler Bestandteil
sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entwe-
eines Herstellungsprozesses erzeugt wird und
der andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung
einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, 4. die weitere Verwendung rechtmäßig ist; dies ist der
oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie Fall, wenn der Stoff oder Gegenstand alle für seine
diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht ab- jeweilige Verwendung anzuwendenden Produkt-,
schließende Liste von Verwertungsverfahren. Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen er-
füllt und insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkun-
(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne
gen auf Mensch und Umwelt führt.
dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der
Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeug- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
nisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Ab- hörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsver-
fällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Maß-
ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben gabe der in Absatz 1 genannten Anforderungen Krite-
Zweck verwendet werden können, für den sie ur- rien zu bestimmen, nach denen bestimmte Stoffe oder
sprünglich bestimmt waren. Gegenstände als Nebenprodukt anzusehen sind, und
(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Anforderungen zum Schutz von Mensch und Umwelt
Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnis- festzulegen.
sen, Materialien oder Stoffen entweder für den ur-
sprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbe- §5
reitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Ende der Abfalleigenschaft
Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung
und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwen- (1) Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegen-
dung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind. standes endet, wenn dieser ein Verwertungsverfahren
durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass
(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes
Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das 1. er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet
Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie wird,
zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht 2. ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm be-
abschließende Liste von Beseitigungsverfahren. steht,
(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Be-
3. er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung gelten-
seitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen ober-
den technischen Anforderungen sowie alle Rechts-
halb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder
vorschriften und anwendbaren Normen für Erzeug-
unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu
nisse erfüllt sowie
den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbe-
seitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in 4. seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen
denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt.
am Erzeugungsort vornimmt. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist hörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsver-
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Ein- ordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Maß-
richtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eig- gabe der in Absatz 1 genannten Anforderungen die Be-
nung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen dingungen näher zu bestimmen, unter denen für be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 217
stimmte Stoffe und Gegenstände die Abfalleigenschaft § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet. Der
endet, und Anforderungen zum Schutz von Mensch Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und übli-
und Umwelt, insbesondere durch Grenzwerte für cherweise durch Maßnahmen der Forschung und Ent-
Schadstoffe, festzulegen. wicklung anfallen.
(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch
Teil 2 ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß
Grundsätze und Pflichten der und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ord-
Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie nungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschrif-
ten dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen
der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der
Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verun-
Abschnitt 1
reinigungen und der Art der Verwertung Beeinträch-
Grundsätze der tigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten
Abfallvermeidung sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im
und Abfallbewirtschaftung Wertstoffkreislauf erfolgt.
(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu er-
§6 füllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich
Abfallhierarchie zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff
(1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbe- oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder
wirtschaftung stehen in folgender Rangfolge: geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen
ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vor-
1. Vermeidung, behandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumut-
2. Vorbereitung zur Wiederverwendung, barkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung ver-
3. Recycling, bundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten
stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.
4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische
Verwertung und Verfüllung, §8
5. Beseitigung. Rangfolge und
(2) Ausgehend von der Rangfolge nach Absatz 1 soll Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen
nach Maßgabe der §§ 7 und 8 diejenige Maßnahme (1) Bei der Erfüllung der Verwertungspflicht nach § 7
Vorrang haben, die den Schutz von Mensch und Um- Absatz 2 Satz 1 hat diejenige der in § 6 Absatz 1 Num-
welt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfäl- mer 2 bis 4 genannten Verwertungsmaßnahmen Vor-
len unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhal- rang, die den Schutz von Mensch und Umwelt nach
tigkeitsprinzips am besten gewährleistet. Für die Be- der Art und Beschaffenheit des Abfalls unter Berück-
trachtung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt sichtigung der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 festgelegten
nach Satz 1 ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls Kriterien am besten gewährleistet. Zwischen mehreren
zugrunde zu legen. Hierbei sind insbesondere zu be- gleichrangigen Verwertungsmaßnahmen besteht ein
rücksichtigen Wahlrecht des Erzeugers oder Besitzers von Abfällen.
1. die zu erwartenden Emissionen, Bei der Ausgestaltung der nach Satz 1 oder 2 durch-
2. das Maß der Schonung der natürlichen Ressourcen, zuführenden Verwertungsmaßnahme ist eine den
Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewähr-
3. die einzusetzende oder zu gewinnende Energie so- leistende, hochwertige Verwertung anzustreben. § 7
wie Absatz 4 findet auf die Sätze 1 bis 3 entsprechende
4. die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, Anwendung.
in Abfällen zur Verwertung oder in daraus gewonne- (2) Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung
nen Erzeugnissen. der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung
Die technische Möglichkeit, die wirtschaftliche Zumut- mit Zustimmung des Bundesrates für bestimmte Ab-
barkeit und die sozialen Folgen der Maßnahme sind zu fallarten auf Grund der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3
beachten. festgelegten Kriterien
1. den Vorrang oder Gleichrang einer Verwertungsmaß-
Abschnitt 2 nahme und
Kreislaufwirtschaft 2. Anforderungen an die Hochwertigkeit der Verwer-
tung.
§7
Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbe-
Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft sondere bestimmt werden, dass die Verwertung des
(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich Abfalls entsprechend seiner Art, Beschaffenheit, Menge
nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf und Inhaltsstoffe durch mehrfache, hintereinander ge-
Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind. schaltete stoffliche und anschließende energetische
(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertungsmaßnahmen (Kaskadennutzung) zu erfol-
Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung gen hat.
von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Der (3) Soweit der Vorrang oder Gleichrang der energe-
Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den tischen Verwertung nicht in einer Rechtsverordnung
Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des nach Absatz 2 festgelegt wird, ist anzunehmen, dass die
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energetische Verwertung einer stofflichen Verwertung gleichen Wege zu verwertenden Erzeugnissen, die
nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 gleichrangig ist, jeweils einer verordneten Rücknahme nach § 25
wenn der Heizwert des einzelnen Abfalls, ohne Vermi- unterliegen, festzulegen,
schung mit anderen Stoffen, mindestens 11 000 Kilo- 4. für bestimmte Abfälle, deren Verwertung auf Grund
joule pro Kilogramm beträgt. Die Bundesregierung ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderer
überprüft auf der Grundlage der abfallwirtschaftlichen Weise geeignet ist, Beeinträchtigungen des Wohls
Entwicklung bis zum 31. Dezember 2016, ob und inwie- der Allgemeinheit, vor allem der in § 15 Absatz 2
weit der Heizwert zur effizienten und rechtssicheren Satz 2 genannten Schutzgüter, herbeizuführen, nach
Umsetzung der Abfallhierarchie des § 6 Absatz 1 noch Herkunftsbereich, Anfallstelle oder Ausgangspro-
erforderlich ist. dukt festzulegen,
a) dass diese nur in bestimmter Menge oder Be-
§9
schaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke in
Getrennthalten von Abfällen Verkehr gebracht oder verwertet werden dürfen,
zur Verwertung, Vermischungsverbot b) dass diese mit bestimmter Beschaffenheit nicht in
(1) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach Verkehr gebracht werden dürfen,
§ 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 Absatz 1 erforderlich ist, sind 5. Anforderungen an die Verwertung von mineralischen
Abfälle getrennt zu halten und zu behandeln. Abfällen in technischen Bauwerken festzulegen.
(2) Die Vermischung, einschließlich der Verdünnung, (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können
gefährlicher Abfälle mit anderen Kategorien von gefähr- auch Verfahren zur Überprüfung der dort festgelegten
lichen Abfällen oder mit anderen Abfällen, Stoffen oder Anforderungen bestimmt werden, insbesondere
Materialien ist unzulässig. Abweichend von Satz 1 ist 1. dass Nachweise oder Register zu führen und vorzu-
eine Vermischung ausnahmsweise dann zulässig, wenn legen sind,
1. sie in einer nach diesem Gesetz oder nach dem a) auch ohne eine Anordnung nach § 51, oder
Bundes-Immissionsschutzgesetz hierfür zugelasse-
b) abweichend von bestimmten Anforderungen
nen Anlage erfolgt,
nach den §§ 49 und 50 oder einer Rechtsverord-
2. die Anforderungen an eine ordnungsgemäße und nung nach § 52,
schadlose Verwertung nach § 7 Absatz 3 einge- 2. dass die Entsorger von Abfällen diese bei Annahme
halten und schädliche Auswirkungen der Abfallbe- oder Weitergabe in bestimmter Art und Weise zu
wirtschaftung auf Mensch und Umwelt durch die überprüfen und das Ergebnis dieser Prüfung in den
Vermischung nicht verstärkt werden sowie Nachweisen oder Registern zu verzeichnen haben,
3. das Vermischungsverfahren dem Stand der Technik 3. dass die Beförderer und Entsorger von Abfällen ein
entspricht. Betriebstagebuch zu führen haben, in dem be-
Soweit gefährliche Abfälle in unzulässiger Weise ver- stimmte Angaben zu den Betriebsabläufen zu ver-
mischt worden sind, sind diese zu trennen, soweit dies zeichnen sind, die nicht schon in die Register aufge-
erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße und schad- nommen werden,
lose Verwertung nach § 7 Absatz 3 sicherzustellen, und 4. dass die Erzeuger, Besitzer oder Entsorger von Ab-
die Trennung technisch möglich und wirtschaftlich zu- fällen bei Annahme oder Weitergabe der Abfälle auf
mutbar ist. die Anforderungen, die sich aus der Rechtsverord-
nung ergeben, hinzuweisen oder die Abfälle oder die
§ 10 für deren Beförderung vorgesehenen Behältnisse in
bestimmter Weise zu kennzeichnen haben,
Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft
5. die Entnahme von Proben, der Verbleib und die Auf-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An- bewahrung von Rückstellproben und die hierfür an-
hörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsver- zuwendenden Verfahren,
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es
6. die Analyseverfahren, die zur Bestimmung von ein-
zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 Absatz 2 bis 4, § 8
zelnen Stoffen oder Stoffgruppen erforderlich sind,
Absatz 1 und § 9, insbesondere zur Sicherung der
schadlosen Verwertung, erforderlich ist, 7. dass der Verpflichtete mit der Durchführung der
Probenahme und der Analysen nach den Nummern
1. die Einbindung oder den Verbleib bestimmter Abfälle 5 und 6 einen von der zuständigen Landesbehörde
in Erzeugnisse/Erzeugnissen nach Art, Beschaffen- bekannt gegebenen Sachverständigen, eine von
heit oder Inhaltsstoffen zu beschränken oder zu ver- dieser Behörde bekannt gegebene Stelle oder eine
bieten, sonstige Person, die über die erforderliche Sach-
2. Anforderungen an das Getrennthalten, die Zulässig- und Fachkunde verfügt, zu beauftragen hat,
keit der Vermischung sowie die Beförderung und 8. welche Anforderungen an die Sach- und Fachkunde
Lagerung von Abfällen festzulegen, der Probenehmer nach Nummer 7 zu stellen sind
3. Anforderungen an das Bereitstellen, Überlassen, sowie
Sammeln und Einsammeln von Abfällen durch Hol- 9. dass Nachweise, Register und Betriebstagebücher
und Bringsysteme, jeweils auch in einer einheitlichen nach den Nummern 1 bis 3 elektronisch zu führen
Wertstofftonne oder durch eine einheitliche Wert- und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a
stofferfassung in vergleichbarer Qualität gemeinsam Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrens-
mit gleichartigen Erzeugnissen oder mit auf dem gesetzes vorzulegen sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 219
(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 Num- schlämmen mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materia-
mer 5 bis 7 kann auf jedermann zugängliche Bekannt- lien festgelegt werden. Anforderungen nach Satz 1
machungen verwiesen werden. Hierbei sind Nummer 4 und 5, auch in Verbindung mit Satz 2, kön-
1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekannt- nen nicht festgelegt werden, soweit die ordnungs-
machung anzugeben und die Bezugsquelle genau gemäße und schadlose Verwertung von Bioabfällen
zu bezeichnen, und Klärschlämmen durch Regelungen des Dünge-
rechts gewährleistet ist.
2. die Bekanntmachung beim Deutschen Patent- und
Markenamt archivmäßig gesichert niederzulegen (3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1
und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen. können auch Verfahren zur Überprüfung der dort fest-
gelegten Anforderungen an die Verwertung von Bio-
(4) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Num- abfällen und Klärschlämmen bestimmt werden, insbe-
mer 4 kann vorgeschrieben werden, dass derjenige, sondere
der bestimmte Abfälle, an deren schadlose Verwertung
nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 und 3, des § 8 Absatz 1 1. Untersuchungspflichten hinsichtlich der Wirksamkeit
und des § 9 auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder der Behandlung, der Beschaffenheit der unbehan-
Menge besondere Anforderungen zu stellen sind, in delten und behandelten Bioabfälle und Klärschläm-
Verkehr bringt oder verwertet, me, der anzuwendenden Verfahren oder der anderen
Maßnahmen,
1. dies anzuzeigen hat,
2. dazu einer Erlaubnis bedarf, 2. Untersuchungsmethoden, die zur Überprüfung der
Maßnahmen nach Nummer 1 erforderlich sind,
3. bestimmten Anforderungen an seine Zuverlässigkeit
genügen muss oder 3. Untersuchungen des Bodens sowie
4. seine notwendige Sach- oder Fachkunde in einem 4. Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen ent-
näher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat. sprechend § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und Ab-
satz 3.
§ 11 Durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 Num-
Kreislaufwirtschaft mer 1 kann vorgeschrieben werden, dass derjenige, der
für Bioabfälle und Klärschlämme bestimmte Bioabfälle oder Klärschlämme, an deren
schadlose Verwertung nach Maßgabe des § 7 Absatz 2
(1) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach
und 3, des § 8 Absatz 1 und des § 9 auf Grund ihrer Art,
§ 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 Absatz 1 erforderlich ist, sind
Beschaffenheit oder Menge besondere Anforderungen
Bioabfälle, die einer Überlassungspflicht nach § 17 Ab-
zu stellen sind, in Verkehr bringt oder verwertet,
satz 1 unterliegen, spätestens ab dem 1. Januar 2015
getrennt zu sammeln. 1. dies anzuzeigen hat,
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An- 2. dazu einer Erlaubnis bedarf,
hörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsver- 3. bestimmten Anforderungen an seine Zuverlässigkeit
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Förde- genügen muss oder
rung der Verwertung von Bioabfällen und Klärschläm-
men, soweit es zur Erfüllung der Pflichten nach Ab- 4. seine notwendige Sach- oder Fachkunde in einem
satz 1, § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 Absatz 1 erforderlich näher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat.
ist, insbesondere festzulegen, (4) Die Landesregierungen können Rechtsverord-
1. welche Abfälle als Bioabfälle oder Klärschlämme nungen im Sinne der Absätze 2 und 3 für die Verwer-
gelten, tung von Bioabfällen und Klärschlämmen und für die
Aufbringung von Bioabfällen und Klärschlämmen auf
2. welche Anforderungen an die getrennte Sammlung
Böden erlassen, soweit die Bundesregierung von der
von Bioabfällen zu stellen sind,
Ermächtigung keinen Gebrauch macht. Die Landesre-
3. ob und auf welche Weise Bioabfälle und Klär- gierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch
schlämme zu behandeln, welche Verfahren hierbei Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Be-
anzuwenden und welche anderen Maßnahmen hier- hörden übertragen.
bei zu treffen sind,
4. welche Anforderungen an die Art und Beschaffenheit § 12
der unbehandelten, der zu behandelnden und der Qualitätssicherung
behandelten Bioabfälle und Klärschlämme zu stellen im Bereich der Bioabfälle und Klärschlämme
sind sowie
(1) Zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur
5. dass bestimmte Arten von Bioabfällen und Klär-
Sicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt
schlämmen nach Ausgangsstoff, Art, Beschaffen-
bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Bioabfällen
heit, Herkunft, Menge, Art oder Zeit der Aufbringung
und Klärschlämmen nach Maßgabe der hierfür gelten-
auf den Boden, Beschaffenheit des Bodens, Stand-
den Rechtsvorschriften können die Träger der Quali-
ortverhältnissen und Nutzungsart nicht, nur in be-
tätssicherung und die Qualitätszeichennehmer eine re-
stimmten Mengen, nur in einer bestimmten Beschaf-
gelmäßige Qualitätssicherung einrichten.
fenheit oder nur für bestimmte Zwecke in Verkehr
gebracht oder verwertet werden dürfen. (2) Qualitätszeichennehmer ist eine natürliche oder
Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können entspre- juristische Person, die
chend Satz 1 Nummer 3 bis 5 auch Anforderungen für 1. gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unter-
die gemeinsame Verwertung von Bioabfällen und Klär- nehmen oder öffentlicher Einrichtungen Bioabfälle
220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012
oder Klärschlämme erzeugt, behandelt oder verwer- und die Zuverlässigkeit sowie an deren Nachweis,
tet und bestimmt werden,
2. in Bezug auf erzeugte, behandelte oder verwertete 4. Anforderungen an die Tätigkeit der Träger der Quali-
Bioabfälle oder Klärschlämme, auch in Mischungen tätssicherung, insbesondere an deren Bildung, Auf-
mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien, über lösung, Organisation und Arbeitsweise, einschließ-
ein Qualitätszeichen eines Trägers der Qualitäts- lich der Bestellung, Aufgaben und Befugnisse der
sicherung verfügt. Prüforgane sowie Mindestanforderungen an die Mit-
glieder dieser Prüforgane, bestimmt werden,
(3) Das Qualitätszeichen darf nur erteilt werden,
wenn der Qualitätszeichennehmer 5. Mindestanforderungen an die für die Träger der
Qualitätssicherung tätigen Sachverständigen sowie
1. die für die Sicherung der Qualität der Bioabfälle oder
deren Bestellung, Tätigkeit und Kontrolle bestimmt
Klärschlämme erforderlichen Anforderungen an die
werden,
Organisation, die personelle, gerätetechnische und
sonstige Ausstattung sowie an die Zuverlässigkeit 6. Anforderungen an das Qualitätszeichen, insbeson-
und Fach- und Sachkunde seines Personals erfüllt, dere an die Form und den Inhalt, sowie an seine Er-
teilung, seine Aufhebung, sein Erlöschen und seinen
2. die Anforderungen an die Qualitätssicherung, insbe- Entzug bestimmt werden,
sondere zur Minderung von Schadstoffen, zur Ge-
währleistung der seuchen- und phytohygienischen 7. die besonderen Voraussetzungen, das Verfahren, die
Unbedenklichkeit erfüllt und Erteilung und die Aufhebung der Anerkennung des
Trägers der Qualitätssicherung durch die zuständige
3. sich verpflichtet, die Erfüllung der Anforderungen Behörde geregelt werden,
nach den Nummern 1 und 2 im Rahmen einer fort-
laufenden Überwachung gegenüber dem Träger der 8. für die erforderlichen Erklärungen, Nachweise, Be-
Qualitätssicherung darzulegen. nachrichtigungen oder sonstigen Daten die elektro-
nische Führung und die Vorlage von Dokumenten in
(4) Der Qualitätszeichennehmer darf das Qualitäts- elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2
zeichen nur führen, soweit und solange es ihm vom und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes angeord-
Träger der Qualitätssicherung erteilt ist. net werden.
(5) Ein Träger der Qualitätssicherung ist ein rechts-
fähiger Zusammenschluss von Erzeugern oder Bewirt- § 13
schaftern von Bioabfällen oder Klärschlämmen, Fach- Pflichten der Anlagenbetreiber
verbänden sowie von fachkundigen Einrichtungen,
Institutionen oder Personen. Der Träger der Qualitäts- Die Pflichten der Betreiber von genehmigungsbe-
sicherung bedarf der Anerkennung der zuständigen Be- dürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
hörde. Die Erteilung des Qualitätszeichens erfolgt auf nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, diese so
der Grundlage einer Satzung, eines Überwachungsver- zu errichten und zu betreiben, dass Abfälle vermieden,
trages oder einer sonstigen für den Qualitätszeichen- verwertet oder beseitigt werden, richten sich nach den
nehmer verbindlichen Regelung, die insbesondere die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Anforderungen an die Qualitätszeichennehmer, an die
von diesen erzeugten, behandelten oder verwerteten § 14
Bioabfälle oder Klärschlämme und an deren Über- Förderung des Recyclings
wachung festlegt. und der sonstigen stofflichen Verwertung
(6) Der Träger der Qualitätssicherung hat sich für die (1) Zum Zweck des ordnungsgemäßen, schadlosen
Überprüfung der Qualitätszeichennehmer Sachverstän- und hochwertigen Recyclings sind Papier-, Metall-,
diger zu bedienen, die die für die Durchführung der Kunststoff- und Glasabfälle spätestens ab dem 1. Ja-
Überwachung erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhän- nuar 2015 getrennt zu sammeln, soweit dies technisch
gigkeit sowie Fach- und Sachkunde besitzen. möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An- (2) Die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das
hörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsver- Recycling von Siedlungsabfällen sollen spätestens ab
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderun- dem 1. Januar 2020 mindestens 65 Gewichtsprozent
gen an die Qualitätssicherung von Bioabfällen und Klär- insgesamt betragen.
schlämmen vorzuschreiben. In der Rechtsverordnung (3) Die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Re-
können insbesondere cycling und die sonstige stoffliche Verwertung von nicht
1. Anforderungen an die Maßnahmen zur Qualitäts- gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen mit Ausnahme
sicherung, einschließlich deren Umfang bestimmt von in der Natur vorkommenden Materialien, die in der
werden, Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung mit dem Abfall-
schlüssel 17 05 04 gekennzeichnet sind, sollen spätes-
2. Anforderungen an die Organisation, die personelle,
tens ab dem 1. Januar 2020 mindestens 70 Gewichts-
gerätetechnische und sonstige Ausstattung und die
prozent betragen. Die sonstige stoffliche Verwertung
Tätigkeit eines Qualitätszeichennehmers bestimmt
nach Satz 1 schließt die Verfüllung, bei der Abfälle als
sowie ein ausreichender Haftpflichtversicherungs-
Ersatz für andere Materialien genutzt werden, ein. Die
schutz gefordert werden,
Bundesregierung überprüft diese Zielvorgabe vor dem
3. Anforderungen an den Qualitätszeichennehmer und Hintergrund der bauwirtschaftlichen Entwicklung und
die bei ihm beschäftigten Personen, insbesondere der Rahmenbedingungen für die Verwertung von Bau-
Mindestanforderungen an die Fach- und Sachkunde abfällen bis zum 31. Dezember 2016.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 221
Abschnitt 3 3. bestimmten Anforderungen an seine Zuverlässigkeit
Abfallbeseitigung genügen muss oder
4. seine notwendige Sach- oder Fachkunde in einem
§ 15 näher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat.
Grundpflichten der Abfallbeseitigung
Abschnitt 4
(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht Öffentlich-rechtliche
verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, Entsorgung und Beauftragung Dritter
soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die
Behandlung von Abfällen sind deren Menge und § 17
Schädlichkeit zu vermindern. Energie oder Abfälle, die
bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nut- Überlassungspflichten
zen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1
(2) Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten
Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beein- Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach
trächtigung liegt insbesondere dann vor, wenn Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen
Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu
1. die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird, überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den
2. Tiere oder Pflanzen gefährdet werden, von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung
genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder
3. Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden,
diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger
4. schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverun- und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen
reinigungen oder Lärm herbeigeführt werden, Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen
5. die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erforder- Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der
nisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht,
Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-
sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegen-
oder der öffentlicher Interessen erforderlich ist.
6. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger (2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
Weise gefährdet oder gestört wird. 1. die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf
(3) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unter-
den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur liegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsor-
Beseitigung getrennt zu halten und zu behandeln. § 9 gungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25
Absatz 2 gilt entsprechend. Absatz 2 Nummer 4 an der Rücknahme mitwirken;
hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wert-
stofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung
§ 16
in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch
Anforderungen an die Abfallbeseitigung die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An- in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen
hörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsver- Verwertung zugeführt werden,
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfül- 2. die in Wahrnehmung der Produktverantwortung
lung der Pflichten nach § 15 entsprechend dem Stand nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden,
der Technik Anforderungen an die Beseitigung von Ab- soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Ver-
fällen nach Herkunftsbereich, Anfallstelle sowie nach treiber ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid
Art, Menge und Beschaffenheit festzulegen, insbeson- nach § 26 Absatz 3 oder Absatz 6 erteilt worden ist,
dere 3. die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungs-
1. Anforderungen an das Getrennthalten und die Be- gemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt
handlung von Abfällen, werden,
2. Anforderungen an das Bereitstellen, Überlassen, 4. die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungs-
Sammeln und Einsammeln, die Beförderung, Lage- gemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt
rung und Ablagerung von Abfällen sowie werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen
dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
3. Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen ent-
sprechend § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und Ab- Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle
satz 3. aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle.
Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch
Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 und 2
Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 blei-
kann vorgeschrieben werden, dass derjenige, der be-
ben unberührt.
stimmte Abfälle, an deren Behandlung, Sammlung, Ein-
sammlung, Beförderung, Lagerung und Ablagerung (3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Ab-
nach Maßgabe des § 15 auf Grund ihrer Art, Beschaf- satz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen
fenheit oder Menge besondere Anforderungen zu stel- Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer
len sind, in Verkehr bringt oder beseitigt, konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken
mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des
1. dies anzuzeigen hat, öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von die-
2. dazu einer Erlaubnis bedarf, sem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer
222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012
Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rück- 3. Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu ver-
nahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funk- wertenden Abfälle,
tionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungs- 4. eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeit-
trägers oder des von diesem beauftragten Dritten ist raums vorgesehenen Verwertungswege einschließ-
anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 beste- lich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstel-
henden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausge- lung ihrer Kapazitäten sowie
wogenen Bedingungen verhindert oder die Planungs-
sicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich 5. eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und
beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im
der Planungssicherheit und Organisationsverantwor- Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 ge-
tung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist währleistet wird.
insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerb- (3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind
liche Sammlung beizufügen
1. Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-recht- 1. Angaben über die Größe und Organisation des
liche Entsorgungsträger oder der von diesem beauf- Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gege-
tragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hoch- benenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauf-
wertige getrennte Erfassung und Verwertung der Ab- tragt wird, sowie
fälle durchführt, 2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Samm-
2. die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder lung.
3. die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der ge-
von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheb- meinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Ab-
lich erschwert oder unterlaufen wird. satz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom ge- (4) Die zuständige Behörde fordert den von der ge-
werblichen Sammler angebotene Sammlung und Ver- werblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffe-
wertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als nen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für
die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme
oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebo- innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben.
tene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurtei- Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum
lung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist
auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs (5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte
und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Ab- Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie
fälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit
Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzun-
zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerech- gen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Num-
tigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, mer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die
die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungs- Durchführung der angezeigten Sammlung zu unter-
leistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich
sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden
berücksichtigen. oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der
Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der um-
die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
weltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Über-
oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders
lassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseiti-
nicht zu gewährleisten ist.
gung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche
Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Okto- (6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass
ber 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt. eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen be-
stimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum
§ 18 darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerb-
liche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimm-
Anzeigeverfahren für Sammlungen ten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlun- von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 fest-
gen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind gelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich einge-
spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Auf- schränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung
nahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde an- dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
zuzeigen. träger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen
verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind
bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Ab-
beizufügen
fälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzan-
1. Angaben über die Größe und Organisation des spruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der
Sammlungsunternehmens, gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung aufer-
2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere legen.
über den größtmöglichen Umfang und die Mindest- (7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum
dauer der Sammlung, Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 223
durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffent- nannten Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht
lich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem mehr vorliegen.
beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechts- (3) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Kraft-
verordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahme- fahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kenn-
systems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnun- zeichen, wenn diese
gen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhält-
nismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Ver- 1. auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusam-
trauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere menhang bebauter Ortsteile abgestellt sind,
Durchführung, zu beachten. 2. keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder be-
stimmungsgemäße Nutzung bestehen sowie
§ 19 3. nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahr-
Duldungspflichten bei Grundstücken zeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforde-
rung entfernt worden sind.
(1) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken,
auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind
§ 21
verpflichtet, das Aufstellen von zur Erfassung notwen-
digen Behältnissen sowie das Betreten des Grund- Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
stücks zum Zweck des Einsammelns und zur Über- Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im
wachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Sinne des § 20 haben Abfallwirtschaftskonzepte und
Abfällen zu dulden. Die Bediensteten und Beauftragten Abfallbilanzen über die Verwertung, insbesondere der
der zuständigen Behörde dürfen Geschäfts- und Be- Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyc-
triebsgrundstücke und Geschäfts- und Betriebsräume lings und die Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallen-
außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie Wohn- den und ihnen zu überlassenden Abfälle zu erstellen.
räume ohne Einverständnis des Inhabers nur zur Ver- Die Anforderungen an die Abfallwirtschaftskonzepte
hütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicher- und Abfallbilanzen richten sich nach Landesrecht.
heit und Ordnung betreten. Das Grundrecht auf Unver-
letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des § 22
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Beauftragung Dritter
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Rücknahme- und
Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten
Sammelsysteme, die zur Durchführung von Rücknah-
können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftra-
mepflichten auf Grund einer Rechtsverordnung nach
gen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflich-
§ 25 erforderlich sind.
ten bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis
die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abge-
§ 20
schlossen ist. Die beauftragten Dritten müssen über
Pflichten der die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Teil 3
haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlasse- Produktverantwortung
nen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur
Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach § 23
Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach Maß-
gabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen. Werden Abfälle Produktverantwortung
zur Beseitigung überlassen, weil die Pflicht zur Verwer- (1) Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- oder
tung aus den in § 7 Absatz 4 genannten Gründen nicht verarbeitet oder vertreibt, trägt zur Erfüllung der Ziele
erfüllt werden muss, sind die öffentlich-rechtlichen Ent- der Kreislaufwirtschaft die Produktverantwortung. Er-
sorgungsträger zur Verwertung verpflichtet, soweit bei zeugnisse sind möglichst so zu gestalten, dass bei ihrer
ihnen diese Gründe nicht vorliegen. Herstellung und ihrem Gebrauch das Entstehen von
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger kön- Abfällen vermindert wird und sichergestellt ist, dass
nen mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle die nach ihrem Gebrauch entstandenen Abfälle umwelt-
von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der verträglich verwertet oder beseitigt werden.
Rücknahmepflicht auf Grund einer nach § 25 erlasse- (2) Die Produktverantwortung umfasst insbesondere
nen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende 1. die Entwicklung, die Herstellung und das Inverkehr-
Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung bringen von Erzeugnissen, die mehrfach verwend-
stehen. Satz 1 gilt auch für Abfälle zur Beseitigung bar, technisch langlebig und nach Gebrauch zur ord-
aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haus- nungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Ver-
haltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaf- wertung sowie zur umweltverträglichen Beseitigung
fenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden geeignet sind,
Abfällen entsorgt werden können oder die Sicherheit
der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit 2. den vorrangigen Einsatz von verwertbaren Abfällen
den Abfallwirtschaftsplänen der Länder durch einen an- oder sekundären Rohstoffen bei der Herstellung von
deren öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Erzeugnissen,
Dritten gewährleistet ist. Die öffentlich-rechtlichen Ent- 3. die Kennzeichnung von schadstoffhaltigen Erzeug-
sorgungsträger können den Ausschluss von der Entsor- nissen, um sicherzustellen, dass die nach Gebrauch
gung nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der verbleibenden Abfälle umweltverträglich verwertet
zuständigen Behörde widerrufen, soweit die dort ge- oder beseitigt werden,
224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012
4. den Hinweis auf Rückgabe-, Wiederverwendungs- Erzeugnisse zu geben oder die Erzeugnisse entspre-
und Verwertungsmöglichkeiten oder -pflichten und chend zu kennzeichnen sind,
Pfandregelungen durch Kennzeichnung der Erzeug-
7. für bestimmte Erzeugnisse, für die eine Rücknahme-
nisse sowie
oder Rückgabepflicht nach § 25 verordnet wurde, an
5. die Rücknahme der Erzeugnisse und der nach Ge- der Stelle der Abgabe oder des Inverkehrbringens
brauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle sowie auf die Rückgabemöglichkeit hinzuweisen ist oder
deren nachfolgende umweltverträgliche Verwertung die Erzeugnisse entsprechend zu kennzeichnen
oder Beseitigung. sind,
(3) Im Rahmen der Produktverantwortung nach den 8. bestimmte Erzeugnisse, für die die Erhebung eines
Absätzen 1 und 2 sind neben der Verhältnismäßigkeit Pfandes nach § 25 verordnet wurde, entsprechend
der Anforderungen entsprechend § 7 Absatz 4 die sich zu kennzeichnen sind, gegebenenfalls mit Angabe
aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Regelun- der Höhe des Pfandes.
gen zur Produktverantwortung und zum Schutz von
Mensch und Umwelt sowie die Festlegungen des Ge- § 25
meinschaftsrechts über den freien Warenverkehr zu be-
rücksichtigen. Anforderungen an
Rücknahme- und Rückgabepflichten
(4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-
verordnungen auf Grund der §§ 24 und 25, welche (1) Zur Festlegung von Anforderungen nach § 23
Verpflichteten die Produktverantwortung nach den Ab- wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung
sätzen 1 und 2 wahrzunehmen haben. Sie legt zugleich der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung
fest, für welche Erzeugnisse und in welcher Art und mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass
Weise die Produktverantwortung wahrzunehmen ist. Hersteller oder Vertreiber
1. bestimmte Erzeugnisse nur bei Eröffnung einer
§ 24 Rückgabemöglichkeit abgeben oder in Verkehr brin-
Anforderungen an Verbote, gen dürfen,
Beschränkungen und Kennzeichnungen 2. bestimmte Erzeugnisse zurückzunehmen und die
Zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 wird Rückgabe durch geeignete Maßnahmen sicherzu-
die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der stellen haben, insbesondere durch die Einrichtung
beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit von Rücknahmesystemen, die Beteiligung an Rück-
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass nahmesystemen oder durch die Erhebung eines
Pfandes,
1. bestimmte Erzeugnisse, insbesondere Verpackun-
gen und Behältnisse, nur in bestimmter Beschaffen- 3. bestimmte Erzeugnisse an der Abgabe- oder Anfall-
heit oder für bestimmte Verwendungen, bei denen stelle zurückzunehmen haben,
eine umweltverträgliche Verwertung oder Beseiti- 4. gegenüber dem Land, der zuständigen Behörde,
gung der anfallenden Abfälle gewährleistet ist, in dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im
Verkehr gebracht werden dürfen, Sinne des § 20, einer Industrie- und Handelskammer
2. bestimmte Erzeugnisse nicht in Verkehr gebracht oder, mit dessen Zustimmung, gegenüber einem Zu-
werden dürfen, wenn bei ihrer Entsorgung die Frei- sammenschluss von Industrie- und Handelskam-
setzung schädlicher Stoffe nicht oder nur mit unver- mern Nachweis zu führen haben über die in Verkehr
hältnismäßig hohem Aufwand verhindert werden gebrachten Produkte und deren Eigenschaften, über
könnte und die umweltverträgliche Entsorgung nicht die Rücknahme von Abfällen, über die Beteiligung an
auf andere Weise sichergestellt werden kann, Rücknahmesystemen und über Art, Menge, Verwer-
tung und Beseitigung der zurückgenommenen Ab-
3. bestimmte Erzeugnisse nur in bestimmter, die Abfall-
fälle sowie
entsorgung spürbar entlastender Weise in Verkehr
gebracht werden dürfen, insbesondere in einer 5. Belege nach Nummer 4 beizubringen, einzubehal-
Form, die die mehrfache Verwendung oder die Ver- ten, aufzubewahren, auf Verlangen vorzuzeigen so-
wertung erleichtert, wie bei einer Behörde, einem öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger im Sinne des § 20, einer Indus-
4. bestimmte Erzeugnisse in bestimmter Weise zu
trie- und Handelskammer oder, mit dessen Zustim-
kennzeichnen sind, um insbesondere die Erfüllung
mung, bei einem Zusammenschluss von Industrie-
der Pflichten nach § 7 Absatz 2 und 3, § 8 Absatz 1
und Handelskammern zu hinterlegen haben.
und § 9 im Anschluss an die Rücknahme zu sichern
oder zu fördern, (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zur
Festlegung von Anforderungen nach § 23 sowie zur er-
5. bestimmte Erzeugnisse wegen des Schadstoffge-
gänzenden Festlegung von Pflichten sowohl der Erzeu-
halts der nach dem bestimmungsgemäßen Ge-
ger und Besitzer von Abfällen als auch der öffentlich-
brauch in der Regel verbleibenden Abfälle nur mit
rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Kreis-
einer Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden
laufwirtschaft weiter bestimmt werden,
dürfen, die insbesondere auf die Notwendigkeit einer
Rückgabe an die Hersteller, Vertreiber oder be- 1. wer die Kosten für die Rücknahme, Verwertung und
stimmte Dritte hinweist, Beseitigung der zurückzunehmenden Erzeugnisse
zu tragen hat,
6. für bestimmte Erzeugnisse an der Stelle der Abgabe
oder des Inverkehrbringens Hinweise auf die Wie- 2. dass die Besitzer von Abfällen diese den nach Ab-
derverwendbarkeit oder den Entsorgungsweg der satz 1 verpflichteten Herstellern, Vertreibern oder
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nach Absatz 1 Nummer 2 eingerichteten Rücknah- nahme nach Absatz 3 von den Nachweispflichten nach
mesystemen zu überlassen haben, § 50 befreit, soweit sie die Abfälle an einen Hersteller
3. auf welche Art und Weise die Abfälle überlassen oder Vertreiber zurückgeben oder in dessen Auftrag
werden, einschließlich der Maßnahmen zum Bereit- entsorgen, der für solche Abfälle nach Absatz 3 von
stellen, Sammeln und Befördern sowie der Bring- Nachweispflichten freigestellt ist. Die zuständige Be-
pflichten der unter Nummer 2 genannten Besitzer hörde kann die Rückgabe oder Entsorgung von Bedin-
von Abfällen; für die im ersten Halbsatz genannten gungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder
Tätigkeiten kann auch eine einheitliche Wertstoff- Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist,
tonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in um die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung
vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, sicherzustellen.
4. dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im (6) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde stellt auf
Sinne des § 20 durch Erfassung der Abfälle als ihnen Antrag des Herstellers oder Vertreibers fest, dass eine
übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitzu- angezeigte Rücknahme von Abfällen in Wahrnehmung
wirken und die erfassten Abfälle den nach Absatz 1 der Produktverantwortung nach § 23 erfolgt, wenn die
Verpflichteten zu überlassen haben. Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 erfüllt sind. Ab-
satz 4 gilt entsprechend.
§ 26
§ 27
Freiwillige Rücknahme
Besitzerpflichten nach Rücknahme
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
Hersteller und Vertreiber, die Abfälle auf Grund einer
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung
Rechtsverordnung nach § 25 oder freiwillig zurück-
der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung
nehmen, unterliegen den Pflichten eines Besitzers von
ohne Zustimmung des Bundesrates Zielfestlegungen
Abfällen.
für die freiwillige Rücknahme von Abfällen zu treffen,
die innerhalb einer angemessenen Frist zu erreichen
sind. Teil 4
(2) Hersteller und Vertreiber, die Erzeugnisse und die Planungsverantwortung
nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle
freiwillig zurücknehmen, haben dies der zuständigen Abschnitt 1
Behörde vor Beginn der Rücknahme anzuzeigen, so- Ordnung und
weit die Rücknahme gefährliche Abfälle umfasst. Durchführung der Abfallbeseitigung
(3) Die für die Anzeige nach Absatz 2 zuständige
Behörde soll auf Antrag den Hersteller oder Vertreiber, § 28
der von ihm hergestellte oder vertriebene Erzeugnisse Ordnung der Abfallbeseitigung
nach deren Gebrauch als gefährliche Abfälle in eigenen
(1) Abfälle dürfen zum Zweck der Beseitigung nur in
Anlagen oder Einrichtungen oder in Anlagen oder Ein-
den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen
richtungen von ihm beauftragter Dritter freiwillig zu-
(Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder
rücknimmt, von Pflichten zur Nachweisführung nach
abgelagert werden. Abweichend von Satz 1 ist die Be-
§ 50 über die Entsorgung gefährlicher Abfälle bis zum
handlung von Abfällen zur Beseitigung auch in solchen
Abschluss der Rücknahme der Abfälle sowie von Ver-
Anlagen zulässig, die überwiegend einem anderen
pflichtungen nach § 54 freistellen, wenn
Zweck als der Abfallbeseitigung dienen und die einer
1. die freiwillige Rücknahme erfolgt, um die Produkt- Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutz-
verantwortung im Sinne des § 23 wahrzunehmen, gesetzes bedürfen. Die Lagerung oder Behandlung von
2. durch die Rücknahme die Kreislaufwirtschaft geför- Abfällen zur Beseitigung in den diesen Zwecken die-
dert wird und nenden Abfallbeseitigungsanlagen ist auch zulässig,
soweit diese nach dem Bundes-Immissionsschutzge-
3. die umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung setz auf Grund ihres geringen Beeinträchtigungspoten-
der Abfälle gewährleistet bleibt. zials keiner Genehmigung bedürfen und in einer
Die Rücknahme nach Satz 1 gilt spätestens mit der An- Rechtsverordnung nach § 23 des Bundes-
nahme der Abfälle an einer Anlage zur weiteren Entsor- Immissionsschutzgesetzes oder in einer Rechtsverord-
gung, ausgenommen Anlagen zur Zwischenlagerung nung nach § 16 nichts anderes bestimmt ist. Flüssige
der Abfälle, als abgeschlossen, soweit in der Freistel- Abfälle, die kein Abwasser sind, können unter den Vo-
lung kein früherer Zeitpunkt bestimmt wird. Der Antrag raussetzungen des § 55 Absatz 3 des Wasserhaus-
auf Freistellung kann mit der Anzeige nach Absatz 2 haltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das
verbunden werden. zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober
(4) Die Freistellung nach Absatz 3 gilt für die Bun- 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, in der je-
desrepublik Deutschland, soweit keine beschränkte weils geltenden Fassung mit Abwasser beseitigt wer-
Geltung beantragt oder angeordnet wird. Die für die den.
Freistellung zuständige Behörde übersendet je eine Ko- (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall unter
pie des Freistellungsbescheides an die zuständigen dem Vorbehalt des Widerrufs Ausnahmen von Absatz 1
Behörden der Länder, in denen die Abfälle zurückge- Satz 1 zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allge-
nommen werden. meinheit nicht beeinträchtigt wird.
(5) Erzeuger, Besitzer, Beförderer oder Entsorger von (3) Die Landesregierungen können durch Rechts-
gefährlichen Abfällen sind bis zum Abschluss der Rück- verordnung die Beseitigung bestimmter Abfälle oder
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bestimmter Mengen dieser Abfälle außerhalb von Anla- Kosten nicht zustande, werden sie auf Antrag durch die
gen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zulassen, soweit zuständige Behörde festgesetzt. Der Vorrang der Mine-
hierfür ein Bedürfnis besteht und eine Beeinträchtigung ralgewinnung gegenüber der Abfallbeseitigung darf
des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist. Sie nicht beeinträchtigt werden. Für die aus der Abfallbe-
können in diesem Fall auch die Voraussetzungen und seitigung entstehenden Schäden haftet der Duldungs-
die Art und Weise der Beseitigung durch Rechtsverord- pflichtige nicht.
nung bestimmen. Die Landesregierungen können die (4) Das Einbringen von Abfällen in die Hohe See so-
Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teil- wie die Verbrennung von Abfällen auf Hoher See ist
weise auf andere Behörden übertragen. nach Maßgabe des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt
§ 29 durch Artikel 72 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
Durchführung der Abfallbeseitigung (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verboten. Bag-
(1) Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer gergut darf nach Maßgabe des in Satz 1 genannten
Abfallbeseitigungsanlage verpflichten, einem Beseiti- Gesetzes unter Berücksichtigung der jeweiligen In-
gungspflichtigen nach § 15 sowie den öffentlich-recht- haltsstoffe in die Hohe See eingebracht werden.
lichen Entsorgungsträgern im Sinne des § 20 die Mit-
benutzung der Abfallbeseitigungsanlage gegen ange- Abschnitt 2
messenes Entgelt zu gestatten, soweit diese auf eine Abfallwirtschaftspläne
andere Weise den Abfall nicht zweckmäßig oder nur mit und Abfallvermeidungsprogramme
erheblichen Mehrkosten beseitigen können und die
Mitbenutzung für den Betreiber zumutbar ist. Kommt § 30
eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, wird es Abfallwirtschaftspläne
auf Antrag durch die zuständige Behörde festgesetzt.
(1) Die Länder stellen für ihr Gebiet Abfallwirt-
Auf Antrag des nach Satz 1 Verpflichteten kann der
schaftspläne nach überörtlichen Gesichtspunkten auf.
durch die Gestattung Begünstigte statt zur Zahlung
Die Abfallwirtschaftspläne stellen Folgendes dar:
eines angemessenen Entgelts dazu verpflichtet wer-
den, nach dem Wegfall der Gründe für die Zuweisung 1. die Ziele der Abfallvermeidung, der Abfallverwer-
Abfälle gleicher Art und Menge zu übernehmen. Die tung, insbesondere der Vorbereitung zur Wiederver-
Verpflichtung zur Gestattung darf nur erfolgen, wenn wendung und des Recyclings, sowie der Abfallbe-
Rechtsvorschriften dieses Gesetzes nicht entgegenste- seitigung,
hen; die Erfüllung der Grundpflichten gemäß § 15 muss 2. die bestehende Situation der Abfallbewirtschaftung,
sichergestellt sein. Die zuständige Behörde hat von
3. die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der
demjenigen Beseitigungspflichtigen, der durch die Ge-
Abfallverwertung und Abfallbeseitigung einschließ-
stattung begünstigt werden soll, die Vorlage eines Ab-
lich einer Bewertung ihrer Eignung zur Zielerreichung
fallwirtschaftskonzepts zu verlangen und dieses ihrer
sowie
Entscheidung zugrunde zu legen.
4. die Abfallentsorgungsanlagen, die zur Sicherung der
(2) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber ei-
Beseitigung von Abfällen sowie der Verwertung von
ner Abfallbeseitigungsanlage, der Abfälle wirtschaftli-
gemischten Abfällen aus privaten Haushaltungen
cher als die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
einschließlich solcher, die dabei auch in anderen
beseitigen kann, auf seinen Antrag die Beseitigung die-
Herkunftsbereichen gesammelt werden, im Inland
ser Abfälle übertragen. Die Übertragung kann insbe-
erforderlich sind.
sondere mit der Auflage verbunden werden, dass der
Antragsteller alle Abfälle, die in dem von den öffentlich- Die Abfallwirtschaftspläne weisen Folgendes aus:
rechtlichen Entsorgungsträgern erfassten Gebiet ange- 1. die zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen im
fallen sind, gegen Erstattung der Kosten beseitigt, Sinne des Satzes 2 Nummer 4 sowie
wenn die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die 2. die Flächen, die für Deponien, für sonstige Abfall-
verbleibenden Abfälle nicht oder nur mit unverhältnis- beseitigungsanlagen sowie für Abfallentsorgungs-
mäßigem Aufwand beseitigen können; dies gilt nicht, anlagen im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 geeignet
wenn der Antragsteller darlegt, dass es unzumutbar ist, sind.
die Beseitigung auch dieser verbleibenden Abfälle zu
übernehmen. Die Abfallwirtschaftspläne können ferner bestimmen,
welcher Entsorgungsträger vorgesehen ist und welcher
(3) Die zuständige Behörde kann den Abbauberech- Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Satzes 2 Num-
tigten oder den Unternehmer eines Mineralgewin- mer 4 sich die Entsorgungspflichtigen zu bedienen
nungsbetriebs sowie den Eigentümer, Besitzer oder in haben.
sonstiger Weise Verfügungsberechtigten eines zur Mi-
neralgewinnung genutzten Grundstücks verpflichten, (2) Bei der Darstellung des Bedarfs sind zukünftige,
die Beseitigung von Abfällen in freigelegten Bauen in innerhalb eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren
seiner Anlage oder innerhalb seines Grundstücks zu zu erwartende Entwicklungen zu berücksichtigen. So-
dulden, während der üblichen Betriebs- oder Ge- weit dies zur Darstellung des Bedarfs erforderlich ist,
schäftszeiten den Zugang zu ermöglichen und dabei, sind Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen aus-
soweit dies unumgänglich ist, vorhandene Betriebsan- zuwerten.
lagen oder Einrichtungen oder Teile derselben zur Ver- (3) Eine Fläche kann als geeignet im Sinne des
fügung zu stellen. Die dem Verpflichteten nach Satz 1 Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 angesehen werden, wenn
entstehenden Kosten hat der Beseitigungspflichtige zu ihre Lage, Größe und Beschaffenheit im Hinblick auf die
erstatten. Kommt eine Einigung über die Erstattung der vorgesehene Nutzung mit den abfallwirtschaftlichen
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Zielsetzungen im Plangebiet übereinstimmen und § 31
Belange des Wohls der Allgemeinheit der Eignung Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen
der Fläche nicht offensichtlich entgegenstehen. Die
Flächenausweisung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 (1) Die Länder sollen ihre Abfallwirtschaftsplanungen
ist keine Voraussetzung für die Planfeststellung oder aufeinander und untereinander abstimmen. Ist eine die
Genehmigung der in § 35 aufgeführten Abfallbe- Grenze eines Landes überschreitende Planung erfor-
seitigungsanlagen. derlich, sollen die betroffenen Länder bei der Aufstel-
lung der Abfallwirtschaftspläne die Erfordernisse und
(4) Die Ausweisungen im Sinne des Absatzes 1 Maßnahmen in gegenseitigem Benehmen miteinander
Satz 3 Nummer 2 und Satz 4 können für die Entsor- festlegen.
gungspflichtigen für verbindlich erklärt werden.
(2) Bei der Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne
(5) Bei der Abfallwirtschaftsplanung sind die Ziele sind die Gemeinden und die Landkreise sowie ihre
der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze jeweiligen Zusammenschlüsse und die öffentlich-recht-
und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu be- lichen Entsorgungsträger zu beteiligen.
rücksichtigen. § 8 Absatz 6 des Raumordnungsgeset- (3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ha-
zes bleibt unberührt. ben die von ihnen zu erstellenden und fortzuschreiben-
(6) Die Abfallwirtschaftspläne enthalten mindestens den Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auf
1. Angaben über Art, Menge und Herkunft der im Ge- Verlangen der zuständigen Behörde zur Auswertung
für die Abfallwirtschaftsplanung vorzulegen.
biet erzeugten Abfälle und der Abfälle, die voraus-
sichtlich aus dem oder in das deutsche Hoheitsge- (4) Die Länder regeln das Verfahren zur Aufstellung
biet verbracht werden, sowie eine Abschätzung der der Pläne und zu deren Verbindlicherklärung. Die Ab-
zukünftigen Entwicklung der Abfallströme, sätze 1 bis 3 und § 32 bleiben unberührt.
2. Angaben über bestehende Abfallsammelsysteme (5) Die Pläne sind mindestens alle sechs Jahre aus-
und bedeutende Beseitigungs- und Verwertungsan- zuwerten und bei Bedarf fortzuschreiben.
lagen, einschließlich spezieller Vorkehrungen für Alt-
öl, gefährliche Abfälle oder Abfallströme, für die be- § 32
sondere Bestimmungen nach diesem Gesetz oder Beteiligung der
auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsver- Öffentlichkeit bei der
ordnungen gelten, Aufstellung von Abfallwirtschafts-
3. eine Beurteilung der Notwendigkeit neuer Sammel- plänen, Unterrichtung der Öffentlichkeit
systeme, der Stilllegung bestehender oder der Er- (1) Bei der Aufstellung oder Änderung von Abfallwirt-
richtung zusätzlicher Abfallentsorgungsanlagen schaftplänen nach § 30, einschließlich besonderer Ka-
nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und, soweit dies pitel oder gesonderter Teilpläne, insbesondere über die
erforderlich ist, der diesbezüglichen Investitionen, Entsorgung von gefährlichen Abfällen, Altbatterien und
Akkumulatoren oder Verpackungen und Verpackungs-
4. ausreichende Informationen über die Ansiedlungs-
abfällen, ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Be-
kriterien zur Standortbestimmung und über die Ka-
hörde zu beteiligen. Die Aufstellung oder Änderung
pazität künftiger Beseitigungsanlagen oder bedeu-
eines Abfallwirtschaftsplans sowie Informationen über
tender Verwertungsanlagen,
das Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen Ver-
5. allgemeine Abfallbewirtschaftungsstrategien, ein- öffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise be-
schließlich geplanter Abfallbewirtschaftungstechno- kannt zu machen.
logien und -verfahren, oder Strategien für Abfälle,
(2) Der Entwurf des neuen oder geänderten Abfall-
die besondere Bewirtschaftungsprobleme aufwer-
wirtschaftsplans sowie die Gründe und Erwägungen,
fen.
auf denen der Entwurf beruht, sind einen Monat zur
(7) Abfallwirtschaftspläne können weiterhin enthal- Einsicht auszulegen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der
ten Auslegungsfrist kann gegenüber der zuständigen Be-
1. Angaben über organisatorische Aspekte der Abfall- hörde schriftlich Stellung genommen werden. Der Zeit-
bewirtschaftung, einschließlich einer Beschreibung punkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntmachung
der Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen nach Absatz 1 Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß einge-
öffentlichen und privaten Akteuren, die die Abfallbe- gangene Stellungnahmen werden von der zuständigen
wirtschaftung durchführen, Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des
Plans angemessen berücksichtigt.
2. eine Bewertung von Nutzen und Eignung des Ein-
(3) Die Annahme des Plans ist von der zuständigen
satzes wirtschaftlicher und anderer Instrumente zur
Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und
Bewältigung verschiedener Abfallprobleme unter
auf einer öffentlich zugänglichen Webseite öffentlich
Berücksichtigung der Notwendigkeit, ein reibungslo-
bekannt zu machen; dabei ist in zusammengefasster
ses Funktionieren des Binnenmarkts aufrechtzuer-
Form über den Ablauf des Beteiligungsverfahrens und
halten,
über die Gründe und Erwägungen, auf denen die ge-
3. den Einsatz von Sensibilisierungskampagnen sowie troffene Entscheidung beruht, zu unterrichten. Der an-
Informationen für die Öffentlichkeit oder eine be- genommene Plan ist zur Einsicht für die Öffentlichkeit
stimmte Verbrauchergruppe, auszulegen, hierauf ist in der öffentlichen Bekanntma-
4. Angaben über geschlossene kontaminierte Abfall- chung nach Satz 1 hinzuweisen.
beseitigungsstandorte und Maßnahmen für deren (4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung,
Sanierung. wenn es sich bei dem Abfallwirtschaftsplan um einen
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Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die Um- meidungsprogramm des Bundes wird im Einvernehmen
weltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umwelt- mit den fachlich betroffenen Bundesministerien erstellt.
prüfung durchzuführen ist.
(5) Unbeschadet der Beteiligung der Öffentlichkeit Abschnitt 3
nach den Absätzen 1 bis 4 unterrichten die Länder die Zulassung von Anlagen,
Öffentlichkeit über den Stand der Abfallwirtschafts- in denen Abfälle entsorgt werden
planung. Die Unterrichtung enthält unter Beachtung
der bestehenden Geheimhaltungsvorschriften eine § 34
zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Erkundung geeigneter Standorte
Abfallwirtschaftspläne, einen Vergleich zum vorange-
gangenen sowie eine Prognose für den folgenden Un- (1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grund-
terrichtungszeitraum. stücken haben zu dulden, dass Beauftragte der zustän-
digen Behörde und der öffentlich-rechtlichen Entsor-
gungsträger zur Erkundung geeigneter Standorte für
§ 33
Deponien und öffentlich zugängliche Abfallbeseiti-
Abfallvermeidungsprogramme gungsanlagen Grundstücke mit Ausnahme von Woh-
(1) Der Bund erstellt ein Abfallvermeidungspro- nungen betreten und Vermessungen, Boden- und
gramm. Die Länder können sich an der Erstellung des Grundwasseruntersuchungen sowie ähnliche Maßnah-
Abfallvermeidungsprogramms beteiligen. In diesem Fall men durchführen. Die Absicht, Grundstücke zu betreten
leisten sie für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich und solche Maßnahmen durchzuführen, ist den Eigen-
eigenverantwortliche Beiträge; diese Beiträge werden tümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke
in das Abfallvermeidungsprogramm des Bundes aufge- rechtzeitig vorher bekannt zu geben.
nommen. (2) Die zuständige Behörde und die öffentlich-recht-
(2) Soweit die Länder sich nicht an einem Abfallver- lichen Entsorgungsträger haben nach Abschluss der
meidungsprogramm des Bundes beteiligen, erstellen Maßnahmen den vorherigen Zustand unverzüglich
sie eigene Abfallvermeidungsprogramme. wiederherzustellen. Sie können anordnen, dass bei
der Erkundung geschaffene Einrichtungen aufrechtzu-
(3) Das Abfallvermeidungsprogramm erhalten sind. Die Einrichtungen sind zu beseitigen,
1. legt die Abfallvermeidungsziele fest; die Ziele sind wenn sie für die Erkundung nicht mehr benötigt wer-
darauf gerichtet, das Wirtschaftswachstum und die den, oder wenn eine Entscheidung darüber nicht inner-
mit der Abfallerzeugung verbundenen Auswirkungen halb von zwei Jahren nach Schaffung der Einrichtung
auf Mensch und Umwelt zu entkoppeln, getroffen worden ist und der Eigentümer oder Nut-
zungsberechtigte dem weiteren Verbleib der Einrich-
2. stellt die bestehenden Abfallvermeidungsmaßnah-
tung gegenüber der Behörde widersprochen hat.
men dar und bewertet die Zweckmäßigkeit der in
Anlage 4 angegebenen oder anderer geeigneter Ab- (3) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grund-
fallvermeidungsmaßnahmen, stücken können für durch Maßnahmen nach Absatz 1
oder Absatz 2 entstandene Vermögensnachteile von
3. legt, soweit erforderlich, weitere Abfallvermeidungs-
der zuständigen Behörde Entschädigung in Geld ver-
maßnahmen fest und
langen.
4. gibt zweckmäßige, spezifische, qualitative oder
quantitative Maßstäbe für festgelegte Abfallver- § 35
meidungsmaßnahmen vor, anhand derer die bei
Planfeststellung und Genehmigung
den Maßnahmen erzielten Fortschritte überwacht
und bewertet werden; als Maßstab können Indikato- (1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, in
ren oder andere geeignete spezifische qualitative denen eine Entsorgung von Abfällen durchgeführt wird,
oder quantitative Ziele herangezogen werden. sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage
oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung nach
(4) Beiträge der Länder nach Absatz 1 oder Abfall- den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgeset-
vermeidungsprogramme der Länder nach Absatz 2 zes; einer weiteren Zulassung nach diesem Gesetz be-
können in die Abfallwirtschaftspläne nach § 30 aufge- darf es nicht.
nommen oder als eigenständiges umweltpolitisches
Programm oder Teil eines solchen erstellt werden. Wird (2) Die Errichtung und der Betrieb von Deponien
ein Beitrag oder ein Abfallvermeidungsprogramm in sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage
den Abfallwirtschaftsplan oder in ein anderes Pro- oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung
gramm aufgenommen, sind die Abfallvermeidungsmaß- durch die zuständige Behörde. In dem Planfeststel-
nahmen deutlich auszuweisen. lungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung
nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umwelt-
(5) Die Abfallvermeidungsprogramme sind erstmals verträglichkeitsprüfung durchzuführen.
zum 12. Dezember 2013 zu erstellen, alle sechs Jahre
auszuwerten und bei Bedarf fortzuschreiben. Bei der (3) § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgeset-
Aufstellung oder Änderung von Abfallvermeidungspro- zes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde
grammen ist die Öffentlichkeit von der zuständigen Be- nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses
hörde entsprechend § 32 Absatz 1 bis 4 zu beteiligen. auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmi-
Zuständig für die Erstellung des Abfallvermeidungspro- gung erteilen kann, wenn
gramms des Bundes ist das Bundesministerium für 1. die Errichtung und der Betrieb einer unbedeutenden
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder eine Deponie beantragt werden, soweit die Errichtung
von diesem zu bestimmende Behörde. Das Abfallver- und der Betrieb keine erheblichen nachteiligen Aus-
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wirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 Satz 2 des Geset- tigung des Betriebes oder für die Nachsorge der
zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genann- Deponie verantwortlichen Personen ergeben,
tes Schutzgut haben können, oder
3. die Personen im Sinne der Nummer 2 und das sons-
2. die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres tige Personal über die für ihre Tätigkeit erforderliche
Betriebes beantragt wird, soweit die Änderung keine Fach- und Sachkunde verfügen,
erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2
4. keine nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines
Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltver-
anderen zu erwarten sind und
träglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben
kann, oder 5. die für verbindlich erklärten Feststellungen eines Ab-
3. die Errichtung und der Betrieb einer Deponie bean- fallwirtschaftsplans dem Vorhaben nicht entgegen-
tragt werden, die ausschließlich oder überwiegend stehen.
der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren (2) Dem Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses
dient, und die Genehmigung für einen Zeitraum von oder der Erteilung einer Plangenehmigung stehen die
höchstens zwei Jahren nach Inbetriebnahme der An- in Absatz 1 Nummer 4 genannten nachteiligen Wirkun-
lage erteilt werden soll; soweit diese Deponie der gen auf das Recht eines anderen nicht entgegen, wenn
Ablagerung gefährlicher Abfälle dient, darf die Ge- sie durch Auflagen oder Bedingungen verhütet oder
nehmigung für einen Zeitraum von höchstens einem ausgeglichen werden können oder der Betroffene den
Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden. nachteiligen Wirkungen auf sein Recht nicht wider-
Die zuständige Behörde soll ein Genehmigungsverfah- spricht. Absatz 1 Nummer 4 gilt nicht, wenn das Vor-
ren durchführen, wenn die wesentliche Änderung keine haben dem Wohl der Allgemeinheit dient. Wird in die-
erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 sem Fall der Planfeststellungsbeschluss erlassen, ist
Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträg- der Betroffene für den dadurch eingetretenen Vermö-
lichkeitsprüfung genanntes Schutzgut hat und den gensnachteil in Geld zu entschädigen.
Zweck verfolgt, eine wesentliche Verbesserung für (3) Die zuständige Behörde soll verlangen, dass der
diese Schutzgüter herbeizuführen. Eine Plangenehmi- Betreiber einer Deponie für die Rekultivierung sowie zur
gung nach Satz 1 Nummer 1 kann nicht erteilt werden Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen
1. für Deponien zur Ablagerung von gefährlichen Ab- des Wohls der Allgemeinheit nach Stilllegung der An-
fällen, lage Sicherheit im Sinne von § 232 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs leistet oder ein gleichwertiges Siche-
2. für Deponien zur Ablagerung von nicht gefährlichen
rungsmittel erbringt.
Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen
oder mehr pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität (4) Der Planfeststellungsbeschluss und die Plan-
von 25 000 Tonnen oder mehr; dies gilt nicht für genehmigung nach Absatz 1 können von Bedingungen
Deponien für Inertabfälle. abhängig gemacht, mit Auflagen verbunden und be-
fristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der
(4) § 15 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 2 des
Allgemeinheit erforderlich ist. Die zuständige Behörde
Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.
überprüft regelmäßig sowie aus besonderem Anlass,
Satz 1 findet auch auf die in § 39 genannten Deponien
ob der Planfeststellungsbeschluss und die Plangeneh-
Anwendung.
migung nach Absatz 1 dem neuesten Stand der in Ab-
(5) Für nach Absatz 4 anzeigebedürftige Änderungen satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 genannten Anforderungen
kann der Träger des Vorhabens eine Planfeststellung entsprechen. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung
oder eine Plangenehmigung beantragen. von Auflagen über Anforderungen an die Deponie oder
ihren Betrieb ist auch nach dem Ergehen des Planfest-
§ 36 stellungsbeschlusses oder nach der Erteilung der Plan-
Erteilung, genehmigung zulässig. Die Bundesregierung wird er-
Sicherheitsleistung, Nebenbestimmungen mächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68)
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
(1) Der Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Ab- rates zu bestimmen, wann die zuständige Behörde
satz 2 darf nur erlassen oder die Plangenehmigung Überprüfungen vorzunehmen und die in Satz 3 genann-
nach § 35 Absatz 3 darf nur erteilt werden, wenn ten Auflagen zu erlassen hat.
1. sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit
nicht beeinträchtigt wird, insbesondere § 37
a) keine Gefahren für die in § 15 Absatz 2 Satz 2 Zulassung des vorzeitigen Beginns
genannten Schutzgüter hervorgerufen werden
können, (1) In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmi-
gungsverfahren kann die für die Feststellung des Plans
b) Vorsorge gegen die Beeinträchtigungen der in oder Erteilung der Plangenehmigung zuständige Be-
§ 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Schutzgüter in hörde unter dem Vorbehalt des Widerrufs für einen Zeit-
erster Linie durch bauliche, betriebliche oder raum von sechs Monaten zulassen, dass bereits vor
organisatorische Maßnahmen entsprechend dem Feststellung des Plans oder der Erteilung der Plange-
Stand der Technik getroffen wird und nehmigung mit der Errichtung einschließlich der Maß-
c) Energie sparsam und effizient verwendet wird, nahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der
Deponie erforderlich sind, begonnen wird, wenn
2. keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers 1. mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des
oder der für die Errichtung, Leitung oder Beaufsich- Vorhabens gerechnet werden kann,
230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012
2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse (2) Soweit entsprechende Regelungen noch nicht in
besteht und dem Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2,
3. der Träger des Vorhabens sich verpflichtet, alle bis der Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3, in Bedin-
zur Entscheidung durch die Ausführung verursach- gungen und Auflagen nach § 39 oder den für die Depo-
ten Schäden zu ersetzen und, sofern kein Planfest- nie geltenden umweltrechtlichen Vorschriften enthalten
stellungsbeschluss oder keine Plangenehmigung er- sind, hat die zuständige Behörde den Betreiber der De-
folgt, den früheren Zustand wiederherzustellen. ponie zu verpflichten,
Diese Frist kann auf Antrag um sechs Monate verlän- 1. auf seine Kosten das Gelände, das für eine Deponie
gert werden. nach Absatz 1 verwendet worden ist, zu rekultivie-
ren,
(2) Die zuständige Behörde hat die Leistung einer
Sicherheit zu verlangen, soweit dies erforderlich ist, 2. auf seine Kosten alle sonstigen erforderlichen Vor-
um die Erfüllung der Verpflichtungen des Trägers des kehrungen, einschließlich der Überwachungs- und
Vorhabens nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu sichern. Kontrollmaßnahmen während der Nachsorgephase,
zu treffen, um die in § 36 Absatz 1 bis 3 genannten
§ 38 Anforderungen auch nach der Stilllegung zu erfüllen,
und
Planfeststellungsverfahren
und weitere Verwaltungsverfahren 3. der zuständigen Behörde alle Überwachungsergeb-
nisse zu melden, aus denen sich Anhaltspunkte für
(1) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die
erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Mensch
§§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die
und Umwelt ergeben.
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzel- Besteht der Verdacht, dass von einer endgültig stillge-
heiten des Planfeststellungs- und Plangenehmigungs- legten Deponie nach Absatz 3 schädliche Bodenver-
verfahrens zu regeln, insbesondere änderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen
oder die Allgemeinheit ausgehen, so sind für die Erfas-
1. Art und Umfang der Antragsunterlagen,
sung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung die
2. nähere Einzelheiten für das Anzeigeverfahren nach Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes anzu-
§ 35 Absatz 4, wenden.
3. nähere Einzelheiten für das Verfahren zur Feststel- (3) Die zuständige Behörde hat den Abschluss der
lung der endgültigen Stilllegung nach § 40 Absatz 3 Stilllegung (endgültige Stilllegung) festzustellen.
sowie
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch für
4. nähere Einzelheiten für das Verfahren zur Feststel- Betreiber von Anlagen, in denen gefährliche Abfälle an-
lung des Abschlusses der Nachsorgephase nach fallen.
§ 40 Absatz 5.
(5) Die zuständige Behörde hat auf Antrag den Ab-
(2) Einwendungen im Rahmen des Zulassungsver-
schluss der Nachsorgephase festzustellen.
fahrens können innerhalb der gesetzlich festgelegten
Frist nur schriftlich erhoben werden.
§ 41
§ 39 Emissionserklärung
Bestehende Abfallbeseitigungsanlagen (1) Der Betreiber einer Deponie ist verpflichtet, der
(1) Die zuständige Behörde kann für Deponien, die zuständigen Behörde zu dem in der Rechtsverordnung
vor dem 11. Juni 1972 betrieben wurden oder mit deren nach Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkt Angaben zu
Errichtung begonnen war, für deren Betrieb Befristun- machen über Art und Menge sowie räumliche und zeit-
gen, Bedingungen und Auflagen anordnen. Sie kann liche Verteilung der Emissionen, die von der Anlage in
den Betrieb dieser Anlagen ganz oder teilweise unter- einem bestimmten Zeitraum ausgegangen sind, sowie
sagen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des über die Austrittsbedingungen (Emissionserklärung); er
Wohls der Allgemeinheit durch Auflagen, Bedingungen hat die Emissionserklärung nach Maßgabe der Rechts-
oder Befristungen nicht verhindert werden kann. verordnung nach Absatz 2 entsprechend dem neuesten
Stand zu ergänzen. Dies gilt nicht für Betreiber von
(2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge- Deponien, von denen nur in geringem Umfang Emissio-
nannten Gebiet kann die zuständige Behörde für Depo- nen ausgehen können. Die zuständige Behörde kann
nien, die vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder abweichend von Satz 1 eine kürzere Frist setzen, sofern
mit deren Errichtung begonnen war, Befristungen, Be- dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände er-
dingungen und Auflagen für deren Errichtung und Be- forderlich ist.
trieb anordnen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
§ 40 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu bestimmen, für welche Deponien und für welche
Stilllegung Emissionen die Verpflichtung zur Emissionserklärung
(1) Der Betreiber einer Deponie hat ihre beabsich- gilt, sowie Inhalt, Umfang, Form und Zeitpunkt der Ab-
tigte Stilllegung der zuständigen Behörde unverzüglich gabe der Emissionserklärung und das bei der Ermitt-
anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über Art, Um- lung der Emissionen einzuhaltende Verfahren zu regeln.
fang und Betriebsweise sowie die beabsichtigte Rekul- In der Rechtsverordnung wird auch bestimmt, welche
tivierung und sonstige Vorkehrungen zum Schutz des Betreiber nach Absatz 1 Satz 2 von der Pflicht zur Ab-
Wohls der Allgemeinheit beizufügen. gabe einer Emissionserklärung befreit sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 231
(3) § 27 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 des Bun- b) eine wesentliche Änderung in Betrieb zu nehmen
des-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. oder
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1, eine Emissions- c) die Stilllegung abzuschließen,
erklärung abzugeben, entsteht mit Inkrafttreten der
Rechtsverordnung nach Absatz 2. 8. Maßnahmen getroffen werden müssen, um Unfälle
zu verhindern oder deren Auswirkungen zu begren-
§ 42 zen,
Zugang zu Informationen 9. die Betreiber der zuständigen Behörde während des
Betriebes und in der Nachsorgephase unverzüglich
Planfeststellungsbeschlüsse nach § 35 Absatz 2, alle Überwachungsergebnisse, aus denen sich An-
Plangenehmigungen nach § 35 Absatz 3, Anordnungen haltspunkte für erhebliche nachteilige Umweltaus-
nach § 39 und alle Ablehnungen und Änderungen die- wirkungen ergeben, sowie Unfälle, die solche Aus-
ser Entscheidungen sowie die bei der zuständigen Be- wirkungen haben können, zu melden und der zu-
hörde vorliegenden Ergebnisse der Überwachung der ständigen Behörde regelmäßig einen Bericht über
von einer Deponie ausgehenden Emissionen sind nach die Ergebnisse der in der Rechtsverordnung vorge-
den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes schriebenen Mess- und Überwachungsmaßnahmen
mit Ausnahme des § 12 des Umweltinformationsgeset- vorzulegen haben.
zes der Öffentlichkeit zugänglich; für Landesbehörden
gelten die landesrechtlichen Vorschriften. Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbe-
sondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Aus-
§ 43 wirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu be-
rücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt
Anforderungen an Deponien
insgesamt ist zu gewährleisten.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
hörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsver- (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu- bestimmt werden, inwieweit die nach Absatz 1 zur Vor-
schreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der sorge gegen Beeinträchtigungen der in § 15 Absatz 2
Betrieb, der Zustand nach Stilllegung und die betreiber- Satz 2 genannten Schutzgüter festgelegten Anforde-
eigene Überwachung von Deponien zur Erfüllung des rungen nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen erfüllt
§ 36 Absatz 1 und der §§ 39 und 40 sowie zur Umset- werden müssen, soweit zum Zeitpunkt des Inkraft-
zung von Rechtsakten der Europäischen Union zu dem tretens der Rechtsverordnung in einem Planfest-
in § 1 genannten Zweck bestimmten Anforderungen stellungsbeschluss, einer Plangenehmigung oder einer
genügen müssen, insbesondere dass landesrechtlichen Vorschrift geringere Anforderungen
gestellt worden sind. Bei der Bestimmung der Dauer
1. die Standorte bestimmten Anforderungen entspre- der Übergangsfristen und der einzuhaltenden Anforde-
chen müssen, rungen sind insbesondere Art, Beschaffenheit und
2. die Deponien bestimmten betrieblichen, organisato- Menge der abgelagerten Abfälle, die Standortbe-
rischen und technischen Anforderungen entspre- dingungen, Art, Menge und Gefährlichkeit der von den
chen müssen, Deponien ausgehenden Emissionen sowie die Nut-
zungsdauer und technische Besonderheiten der Depo-
3. die in Deponien zur Ablagerung gelangenden Abfälle nien zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für
bestimmten Anforderungen entsprechen müssen; die in § 39 Absatz 1 und 2 genannten Deponien ent-
dabei kann insbesondere bestimmt werden, dass sprechend.
Abfälle mit bestimmten Metallgehalten nicht abgela-
gert werden dürfen und welche Abfälle als Inertab- (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach
fälle gelten, Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu-
4. die von Deponien ausgehenden Emissionen be-
schreiben, welche Anforderungen an die Zuverlässig-
stimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,
keit, die Sach- und Fachkunde der für die Errichtung,
5. die Betreiber während des Betriebes und in der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes der Depo-
Nachsorgephase bestimmte Mess- und Über- nie verantwortlichen Personen und die Sach- und
wachungsmaßnahmen vorzunehmen haben oder Fachkunde des sonstigen Personals, einschließlich
vornehmen lassen müssen, der laufenden Fortbildung der verantwortlichen Perso-
6. die Betreiber durch einen Sachverständigen be- nen und des sonstigen Personals zu stellen sind.
stimmte Prüfungen vornehmen lassen müssen (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
a) während der Errichtung oder sonst vor der Inbe- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
triebnahme der Deponie,
1. zu bestimmen, dass die Betreiber bestimmter Depo-
b) nach Inbetriebnahme der Deponie oder einer Än- nien eine Sicherheit im Sinne von § 232 des Bürger-
derung im Sinne des § 35 Absatz 2 oder Absatz 5, lichen Gesetzbuchs leisten oder ein anderes gleich-
c) in regelmäßigen Abständen oder wertiges Sicherungsmittel erbringen müssen,
d) bei oder nach der Stilllegung, 2. Vorschriften über Art, Umfang und Höhe der nach
§ 36 Absatz 3 zu leistenden Sicherheit im Sinne
7. es den Betreibern erst nach einer Abnahme durch von § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder eines
die zuständige Behörde gestattet ist, anderen gleichwertigen Sicherungsmittels zu erlas-
a) die Deponie in Betrieb zu nehmen, sen sowie
232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012
3. zu bestimmen, wie lange die Sicherheit nach Num- a) die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreund-
mer 1 geleistet oder ein anderes gleichwertiges lichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwert-
Sicherungsmittel erbracht werden muss. barkeit auszeichnen,
(5) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können b) die im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu we-
auch Verfahren zur Überprüfung der dort festgelegten niger oder zu schadstoffärmeren Abfällen führen
Anforderungen bestimmt werden, insbesondere Verfah- oder
ren entsprechend § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und c) die durch Vorbereitung zur Wiederverwendung
Absatz 3. oder durch Recycling aus Abfällen hergestellt
worden sind, sowie
§ 44 2. die nach dem Gebrauch der Erzeugnisse entstande-
Kosten der Ablagerung von Abfällen nen Abfälle unter besonderer Beachtung des Vor-
rangs der Vorbereitung zur Wiederverwendung und
(1) Die vom Betreiber für die Ablagerung von Ab- des Recyclings verwertet werden können.
fällen in Rechnung zu stellenden privatrechtlichen Ent-
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen wirken
gelte müssen alle Kosten für die Errichtung und den
im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, dass die Ge-
Betrieb der Deponie, einschließlich der Kosten einer
sellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt
vom Betreiber zu leistenden Sicherheit im Sinne von
sind, die Verpflichtungen nach Absatz 1 beachten.
§ 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder eines zu er-
bringenden gleichwertigen Sicherungsmittels, sowie (3) Die öffentliche Hand hat im Rahmen ihrer Pflich-
die geschätzten Kosten für die Stilllegung und die ten nach den Absätzen 1 und 2 Regelungen für die Ver-
Nachsorge für mindestens 30 Jahre abdecken. Soweit wendung von Erzeugnissen oder Materialien sowie zum
dies nach Satz 1 durch Freistellungen nach Artikel 4 § 3 Schutz von Mensch und Umwelt nach anderen Rechts-
des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I vorschriften zu berücksichtigen.
Nr. 42 S. 649), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom
22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 1928) geändert worden § 46
ist, gewährleistet ist, entfällt eine entsprechende Veran- Abfallberatungspflicht
lagung der Kosten für die Stilllegung und die Nach-
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im
sorge sowie der Kosten der Sicherheitsleistung bei
Sinne des § 20 sind im Rahmen der ihnen übertragenen
der Berechnung der Entgelte.
Aufgaben in Selbstverwaltung zur Information und Be-
(2) Der Betreiber hat die in Absatz 1 genannten ratung über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung
Kosten zu erfassen und der zuständigen Behörde inner- und Beseitigung von Abfällen verpflichtet. Zur Beratung
halb einer von ihr zu setzenden Frist Übersichten über verpflichtet sind auch die Industrie- und Handels-
die Kosten und die erhobenen Entgelte zur Verfügung kammern, Handwerkskammern und Landwirtschafts-
zu stellen. kammern.
(3) Die Gebühren der öffentlich-rechtlichen Entsor- (2) Die zuständige Behörde hat den nach diesem
gungsträger richten sich nach Landesrecht. Gesetz zur Beseitigung Verpflichteten Auskunft über
geeignete Abfallbeseitigungsanlagen zu erteilen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die
Abdeckung der Kosten von genehmigungsbedürftigen Teil 6
Anlagen zum Lagern von Abfällen im Sinne des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes, soweit in diesen An- Überwachung
lagen Abfälle vor deren Beseitigung jeweils über einen
Zeitraum von mehr als einem Jahr oder Abfälle vor § 47
deren Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr Allgemeine Überwachung
als drei Jahren gelagert werden.
(1) Die Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der
§§ 24 und 25 erlassenen Rechtsverordnungen und die
Teil 5 Abfallbewirtschaftung unterliegen der Überwachung
durch die zuständige Behörde. Für den Vollzug der
Absatzförderung und Abfallberatung
nach den §§ 24 und 25 ergangenen Rechtsverordnun-
gen sind § 25 Absatz 1 und 3, § 26 Absatz 2 und 3, § 27
§ 45 Absatz 1, § 28 Absatz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1
Pflichten der öffentlichen Hand und 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. Novem-
ber 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179) entsprechend anzu-
(1) Die Behörden des Bundes sowie die der Aufsicht wenden. Die nach Satz 2 verpflichteten Personen sind
des Bundes unterstehenden juristischen Personen des verpflichtet, das Betreten von Geschäfts- und Betriebs-
öffentlichen Rechts, Sondervermögen und sonstigen grundstücken und -räumen außerhalb der üblichen
Stellen sind verpflichtet, durch ihr Verhalten zur Erfül- Geschäftszeiten sowie das Betreten von Wohnräumen
lung des Zweckes des § 1 beizutragen. Insbesondere zu gestatten, wenn dies zur Verhütung dringender
haben sie unter Berücksichtigung der §§ 6 bis 8 bei der Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
Gestaltung von Arbeitsabläufen, der Beschaffung oder erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit
Verwendung von Material und Gebrauchsgütern, bei der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes)
Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen zu prüfen, ob wird insoweit eingeschränkt.
und in welchem Umfang
(2) Die zuständige Behörde überprüft in regelmäßi-
1. Erzeugnisse eingesetzt werden können, gen Abständen und in angemessenem Umfang Erzeu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 233
ger von gefährlichen Abfällen, Anlagen und Unterneh- gefährliche Abfälle zu bestimmen und die Bestimmung
men, die Abfälle entsorgen, sowie Sammler, Beförderer, gefährlicher Abfälle durch die zuständige Behörde im
Händler und Makler von Abfällen. Die Überprüfung der Einzelfall zuzulassen.
Tätigkeiten der Sammler und Beförderer von Abfällen
erstreckt sich auch auf den Ursprung, die Art, die § 49
Menge und den Bestimmungsort der gesammelten Registerpflichten
und beförderten Abfälle.
(1) Die Betreiber von Anlagen oder Unternehmen,
(3) Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen die Abfälle in einem Verfahren nach Anlage 1 oder An-
und sonstige der Überwachung unterliegende Gegen- lage 2 entsorgen (Entsorger von Abfällen), haben ein
stände haben den Bediensteten und Beauftragten der Register zu führen, in dem hinsichtlich der Vorgänge
zuständigen Behörde auf Verlangen zu erteilen nach Anlage 1 oder Anlage 2 folgende Angaben ver-
1. Erzeuger und Besitzer von Abfällen, zeichnet sind:
2. zur Abfallentsorgung Verpflichtete, 1. die Menge, die Art und der Ursprung sowie
3. Betreiber sowie frühere Betreiber von Unternehmen 2. die Bestimmung, die Häufigkeit der Sammlung, die
oder Anlagen, die Abfälle entsorgen oder entsorgt Beförderungsart sowie die Art der Verwertung oder
haben, auch wenn diese Anlagen stillgelegt sind, so- Beseitigung, einschließlich der Vorbereitung vor der
wie Verwertung oder Beseitigung, soweit diese Angaben
4. Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Ab- zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abfall-
fällen. bewirtschaftung von Bedeutung sind.
Die nach Satz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen (2) Entsorger, die Abfälle behandeln oder lagern und
haben den Bediensteten und Beauftragten der zustän- in einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1
digen Behörde zur Prüfung der Einhaltung ihrer Ver- erfasst sind, haben die nach Absatz 1 erforderlichen
pflichtungen nach den §§ 7 und 15 das Betreten der Angaben, insbesondere die Bestimmung der behandel-
Grundstücke sowie der Geschäfts- und Betriebsräume ten oder gelagerten Abfälle, auch für die weitere Ent-
zu den üblichen Geschäftszeiten, die Einsicht in Unter- sorgung zu verzeichnen, soweit dies erforderlich ist,
lagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen um auf Grund der Zweckbestimmung der Abfallentsor-
und Prüfungen zu gestatten. Die nach Satz 1 zur Aus- gungsanlage eine ordnungsgemäße Entsorgung zu ge-
kunft verpflichteten Personen sind ferner verpflichtet, währleisten.
zu diesen Zwecken das Betreten von Geschäfts- und (3) Die Pflicht nach Absatz 1, ein Register zu führen,
Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der übli- gilt auch für die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförde-
chen Geschäftszeiten sowie das Betreten von Wohn- rer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen.
räumen zu gestatten, wenn dies zur Verhütung dringen-
(4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die
der Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ord-
Register vorzulegen oder Angaben aus diesen Regis-
nung erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlich-
tern mitzuteilen.
keit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgeset-
zes) wird insoweit eingeschränkt. (5) In ein Register eingetragene Angaben oder ein-
gestellte Belege über gefährliche Abfälle haben die Er-
(4) Betreiber von Verwertungs- und Abfallbeseiti-
zeuger, Besitzer, Händler, Makler und Entsorger von
gungsanlagen oder von Anlagen, in denen Abfälle mit-
Abfällen mindestens drei Jahre, die Beförderer von Ab-
verwertet oder mitbeseitigt werden, haben diese Anla-
fällen mindestens zwölf Monate jeweils ab dem Zeit-
gen den Bediensteten oder Beauftragten der zustän-
punkt der Eintragung oder Einstellung in das Register
digen Behörde zugänglich zu machen, die zur Über-
gerechnet aufzubewahren, soweit eine Rechtsverord-
wachung erforderlichen Arbeitskräfte, Werkzeuge und
nung nach § 52 keine längere Frist vorschreibt.
Unterlagen zur Verfügung zu stellen und nach Anord-
nung der zuständigen Behörde Zustand und Betrieb (6) Die Registerpflichten nach den Absätzen 1 bis 3
der Anlage auf eigene Kosten prüfen zu lassen. gelten nicht für private Haushaltungen.
(5) Für die nach dieser Vorschrift zur Auskunft ver-
pflichteten Personen gilt § 55 der Strafprozessordnung § 50
entsprechend. Nachweispflichten
(6) Die behördlichen Überwachungsbefugnisse nach (1) Die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und
den Absätzen 1 bis 5 erstrecken sich auch auf die Prü- Entsorger von gefährlichen Abfällen haben sowohl der
fung, ob bestimmte Stoffe oder Gegenstände gemäß zuständigen Behörde gegenüber als auch untereinan-
den Voraussetzungen der §§ 4 und 5 nicht oder nicht der die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Ab-
mehr als Abfall anzusehen sind. fälle nachzuweisen. Der Nachweis wird geführt
1. vor Beginn der Entsorgung in Form einer Erklärung
§ 48 des Erzeugers, Besitzers, Sammlers oder Beförde-
Abfallbezeichnung, gefährliche Abfälle rers von Abfällen zur vorgesehenen Entsorgung,
An die Entsorgung sowie die Überwachung gefähr- einer Annahmeerklärung des Abfallentsorgers sowie
licher Abfälle sind nach Maßgabe dieses Gesetzes be- der Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen
sondere Anforderungen zu stellen. Zur Umsetzung von Entsorgung durch die zuständige Behörde und
Rechtsakten der Europäischen Union wird die Bundes- 2. über die durchgeführte Entsorgung oder Teilab-
regierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten schnitte der Entsorgung in Form von Erklärungen
Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der nach Satz 1 Verpflichteten über den Verbleib
des Bundesrates die Bezeichnung von Abfällen sowie der entsorgten Abfälle.
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(2) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht Nachweise, Register und der Mitteilung bestimmter An-
für die Entsorgung gefährlicher Abfälle, welche die Er- gaben aus den Registern festzulegen sowie die nach
zeuger oder Besitzer von Abfällen in eigenen Abfallent- § 49 Absatz 2 Satz 1 verpflichteten Anlagen oder Un-
sorgungsanlagen entsorgen, wenn diese Entsorgungs- ternehmen zu bestimmen. Durch Rechtsverordnung
anlagen in einem engen räumlichen und betrieblichen nach Satz 1 kann auch bestimmt werden, dass
Zusammenhang mit den Anlagen oder Stellen stehen, 1. der Nachweis nach § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
in denen die zu entsorgenden Abfälle angefallen sind. nach Ablauf einer bestimmten Frist als bestätigt gilt
Die Registerpflichten nach § 49 bleiben unberührt. oder eine Bestätigung entfällt, soweit jeweils die
(3) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet bleibt,
bis zum Abschluss der Rücknahme oder Rückgabe von
2. auf Verlangen der zuständigen Behörde oder eines
Erzeugnissen oder der nach Gebrauch der Erzeugnisse
früheren Besitzers Belege über die Durchführung der
verbleibenden gefährlichen Abfälle, die einer verordne-
Entsorgung der Behörde oder dem früheren Besitzer
ten Rücknahme oder Rückgabe nach § 25 unterliegen.
vorzulegen sind,
Eine Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen und
der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Ab- 3. für bestimmte Kleinmengen, die nach Art und Be-
fälle gilt spätestens mit der Annahme an einer Anlage schaffenheit der Abfälle auch unterschiedlich festge-
zur weiteren Entsorgung, ausgenommen Anlagen zur legt werden können, oder für einzelne Abfallbewirt-
Zwischenlagerung der Abfälle, als abgeschlossen, so- schaftungsmaßnahmen, Abfallarten oder Abfallgrup-
weit die Rechtsverordnung, welche die Rückgabe oder pen bestimmte Anforderungen nicht oder ab-
Rücknahme anordnet, keinen früheren Zeitpunkt be- weichende Anforderungen gelten, soweit jeweils die
stimmt. ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet bleibt,
(4) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht 4. die zuständige Behörde unter dem Vorbehalt des
für private Haushaltungen. Widerrufs auf Antrag oder von Amts wegen Ver-
pflichtete ganz oder teilweise von der Führung von
§ 51 Nachweisen oder Registern freistellen kann, soweit
Überwachung im Einzelfall die ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet
bleibt,
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die
Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Mak- 5. die Register in Form einer sachlich und zeitlich ge-
ler oder Entsorger von Abfällen, jedoch ausgenommen ordneten Sammlung der vorgeschriebenen Nach-
private Haushaltungen, weise oder der Belege, die in der Entsorgungspraxis
gängig sind, geführt werden,
1. Register oder Nachweise zu führen und vorzulegen
oder Angaben aus den Registern mitzuteilen haben, 6. die Nachweise und Register bis zum Ablauf be-
soweit Pflichten nach den §§ 49 und 50 nicht beste- stimmter Fristen aufzubewahren sind sowie
hen, oder 7. bei der Beförderung von Abfällen geeignete Anga-
2. bestimmten Anforderungen entsprechend § 10 Ab- ben zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind.
satz 2 Nummer 2 und 3 sowie 5 bis 8 nachzukom- (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann
men haben. auch angeordnet werden, dass
Durch Anordnung nach Satz 1 kann auch bestimmt 1. Nachweise und Register elektronisch zu führen und
werden, dass Nachweise und Register elektronisch ge- Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Ab-
führt und Dokumente in elektronischer Form nach § 3a satz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensge-
Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensge- setzes vorzulegen sind,
setzes vorzulegen sind.
2. die zur Erfüllung der in Nummer 1 genannten Pflich-
(2) Ist der Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, ten erforderlichen Voraussetzungen geschaffen und
Händler, Makler oder Entsorger von Abfällen Entsor- vorgehalten werden sowie
gungsfachbetrieb im Sinne des § 56 oder auditierter
Unternehmensstandort im Sinne des § 61, so hat die 3. den zuständigen Behörden oder den beteiligten
zuständige Behörde dies bei Anordnungen nach Ab- Nachweispflichtigen bestimmte Angaben zu den
satz 1, insbesondere auch im Hinblick auf mögliche Be- technischen Voraussetzungen nach Nummer 2, ins-
schränkungen des Umfangs oder des Inhalts der Nach- besondere die erforderlichen Empfangszugänge so-
weispflicht, zu berücksichtigen. Dies umfasst vor allem wie Störungen der für die Kommunikation erforder-
die Berücksichtigung der vom Umweltgutachter geprüf- lichen Einrichtungen, mitgeteilt werden.
ten und im Rahmen der Teilnahme an dem Gemein-
schaftssystem für das Umweltmanagement und die § 53
Umweltbetriebsprüfung (EMAS) erstellten Unterlagen. Sammler, Beförderer,
Händler und Makler von Abfällen
§ 52
(1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von
Anforderungen an Nachweise und Register Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Auf-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An- nahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzei-
hörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsver- gen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaub-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfül- nis nach § 54 Absatz 1. Die zuständige Behörde be-
lung der sich aus den §§ 49 bis 51 ergebenden Pflich- stätigt dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich den
ten die näheren Anforderungen an die Form, den Inhalt Eingang der Anzeige. Zuständig ist die Behörde des
sowie das Verfahren zur Führung und Vorlage der Landes, in dem der Anzeigende seinen Hauptsitz hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 235
(2) Der Inhaber eines Betriebes im Sinne des Absat- und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzu-
zes 1 sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des legen sind,
Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverläs- 3. bestimmte Tätigkeiten von der Anzeigepflicht nach
sig sein. Der Inhaber, soweit er für die Leitung des Be- Absatz 1 auszunehmen, soweit eine Anzeige aus
triebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beauf- Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforder-
sichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen lich ist, sowie
und das sonstige Personal müssen über die für ihre
Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen. 4. Anforderungen an die Anzeigepflichtigen und deren
Tätigkeit zu bestimmen, die sich aus Rechtsvor-
(3) Die zuständige Behörde kann die angezeigte schriften der Europäischen Union ergeben.
Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeit-
lich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit § 54
dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforder-
Sammler, Beförderer, Händler
lich ist. Sie kann Unterlagen über den Nachweis der
und Makler von gefährlichen Abfällen
Zuverlässigkeit und der Fach- und Sachkunde vom An-
zeigenden verlangen. Sie hat die angezeigte Tätigkeit (1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von ge-
zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus de- fährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis. Die zustän-
nen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inha- dige Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn
bers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des 1. keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Be-
Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, oder denken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder
wenn die erforderliche Fach- oder Sachkunde nach Ab- der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betrie-
satz 2 Satz 2 nicht nachgewiesen wurde. bes verantwortlichen Personen ergeben, sowie
(4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der 2. der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsich-
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- tigung des Betriebes verantwortlichen Personen und
raum über die Erfüllung der Anforderungen nach Ab- das sonstige Personal über die für ihre Tätigkeit not-
satz 2 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn wendige Fach- und Sachkunde verfügen.
aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforde- Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der An-
rungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesent- tragsteller seinen Hauptsitz hat. Die Erlaubnis nach
lichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungs- Satz 1 gilt für die Bundesrepublik Deutschland.
staates erfüllt sind. Gleichwertige Nachweise nach
(2) Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis mit
Satz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im
Nebenbestimmungen versehen, soweit dies zur Wah-
Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung
rung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist.
der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Überset-
zung können verlangt werden. (3) Von der Erlaubnispflicht nach Absatz 1 Satz 1
ausgenommen sind
(5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen
Fach- und Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 eines An- 1. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sowie
zeigenden aus einem anderen Mitgliedstaat der Euro- 2. Entsorgungsfachbetriebe im Sinne von § 56, soweit
päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.
gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der (4) Erlaubnisse aus einem anderen Mitgliedstaat der
Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem raum stehen Erlaubnissen nach Absatz 1 Satz 1 gleich,
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- soweit sie ihnen gleichwertig sind. Bei der Prüfung des
päischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleis- Antrags auf Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 stehen
tungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
Fach- und Sachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend. Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An- inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen her-
hörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsver- vorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anfor-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die An- derungen des Absatzes 1 Satz 2 oder die auf Grund
zeige und Tätigkeit der Sammler, Beförderer, Händler ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anfor-
und Makler von Abfällen, für Sammler und Beförderer derungen des Ausstellungsstaates erfüllt. Unterlagen
von Abfällen insbesondere unter Berücksichtigung der über die gleichwertige Erlaubnis nach Satz 1 und sons-
Besonderheiten der jeweiligen Verkehrsträger, Ver- tige Nachweise nach Satz 2 sind der zuständigen Be-
kehrswege oder der jeweiligen Beförderungsart, hörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in
Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie
1. Vorschriften zu erlassen über die Form, den Inhalt eine beglaubigte deutsche Übersetzung können ver-
und das Verfahren zur Erstattung der Anzeige, über langt werden.
Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die Fach- und
(5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen
Sachkunde und deren Nachweis,
Fach- und Sachkunde nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
2. anzuordnen, dass das Verfahren zur Erstattung der eines Antragstellers aus einem anderen Mitgliedstaat
Anzeige elektronisch zu führen ist und Dokumente in der Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-
elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012
schaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 satz 7 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach
Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorü- Absatz 1 Satz 1 vorzusehen.
bergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in (3) Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicher-
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union heit im Zusammenhang mit der Beförderung gefähr-
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens licher Güter erlassen sind, bleiben unberührt.
über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelasse-
nen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erfor- Teil 7
derlichen Fach- und Sachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2
bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend. Entsorgungsfachbetriebe
(6) Erlaubnisverfahren nach Absatz 1 und 4 können
§ 56
über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. § 42a
des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet für das Ver- Zertifizierung von
fahren nach den Absätzen 1 und 4 Anwendung, sofern Entsorgungsfachbetrieben
der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaa- (1) Entsorgungsfachbetriebe wirken an der Förde-
tes der Europäischen Union oder eines anderen Ver- rung der Kreislaufwirtschaft und der Sicherstellung
tragsstaates des Abkommens über den Europäischen des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeu-
Wirtschaftsraum ist oder als juristische Person in einem gung und Bewirtschaftung von Abfällen nach Maßgabe
dieser Staaten seinen Sitz hat. der hierfür geltenden Rechtsvorschriften mit.
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An- (2) Entsorgungsfachbetrieb ist ein Betrieb, der
hörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsver-
1. gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unter-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Er-
nehmen oder öffentlicher Einrichtungen Abfälle
laubnispflicht und Tätigkeit der Sammler, Beförderer,
sammelt, befördert, lagert, behandelt, verwertet, be-
Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, für
seitigt, mit diesen handelt oder makelt und
Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, ins-
besondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten 2. in Bezug auf eine oder mehrere der in Nummer 1
der jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder Be- genannten Tätigkeiten durch eine technische Über-
förderungsart, wachungsorganisation oder eine Entsorgergemein-
schaft als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist.
1. Vorschriften zu erlassen über die Antragsunterlagen,
die Form, den Inhalt und das Verfahren zur Erteilung (3) Das Zertifikat darf nur erteilt werden, wenn der
der Erlaubnis, die Anforderungen an die Zuverlässig- Betrieb die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung
keit, Fach- und Sachkunde sowie deren Nachweis, seiner Aufgaben erforderlichen Anforderungen an seine
die Fristen, nach denen das Vorliegen der Vorausset- Organisation, seine personelle, gerätetechnische und
zungen erneut zu überprüfen ist, sonstige Ausstattung, seine Tätigkeit sowie die Zuver-
lässigkeit und Fach- und Sachkunde seines Personals
2. anzuordnen, dass das Erlaubnisverfahren elektro- erfüllt. In dem Zertifikat sind die zertifizierten Tätig-
nisch zu führen ist und Dokumente in elektronischer keiten des Betriebes, insbesondere bezogen auf seine
Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Ver- Standorte und Anlagen sowie die Abfallarten, genau zu
waltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind, bezeichnen. Das Zertifikat ist zu befristen. Die Gültig-
3. bestimmte Tätigkeiten von der Erlaubnispflicht nach keitsdauer darf einen Zeitraum von 18 Monaten nicht
Absatz 1 auszunehmen, soweit eine Erlaubnis aus überschreiten. Das Vorliegen der Voraussetzungen des
Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforder- Satzes 1 wird mindestens jährlich von der technischen
lich ist, Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemein-
4. Anforderungen an die Erlaubnispflichtigen und deren schaft überprüft.
Tätigkeit zu bestimmen, die sich aus Rechtsvor- (4) Mit Erteilung des Zertifikats ist dem Betrieb von
schriften der Europäischen Union ergeben, sowie der technischen Überwachungsorganisation oder Ent-
5. anzuordnen, dass bei der Beförderung von Abfällen sorgergemeinschaft die Berechtigung zum Führen
geeignete Unterlagen zum Zweck der Überwachung eines Überwachungszeichens zu erteilen, das die Be-
mitzuführen sind. zeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ in Verbindung mit
dem Hinweis auf die zertifizierte Tätigkeit und die das
§ 55 Überwachungszeichen erteilende technische Überwa-
chungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft auf-
Kennzeichnung der Fahrzeuge weist. Ein Betrieb darf das Überwachungszeichen nur
(1) Sammler und Beförderer haben Fahrzeuge, mit führen, soweit und solange er als Entsorgungsfachbe-
denen sie Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffent- trieb zertifiziert ist.
lichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei (5) Eine technische Überwachungsorganisation ist
rückstrahlenden weißen Warntafeln gemäß Satz 3 zu ein rechtsfähiger Zusammenschluss mehrerer Sachver-
versehen (A-Schilder). Satz 1 gilt nicht für Sammler ständiger, deren Sachverständigentätigkeit auf dau-
und Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unter- ernde Zusammenarbeit angelegt ist. Die Erteilung des
nehmen Abfälle sammeln oder befördern. Hinsichtlich Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Über-
der Anforderungen an die Kennzeichnung der Fahr- wachungszeichens durch die technische Überwa-
zeuge gilt § 10 des Abfallverbringungsgesetzes vom chungsorganisation erfolgt auf der Grundlage eines
19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) in der jeweils geltenden Überwachungsvertrages, der insbesondere die Anfor-
Fassung entsprechend. derungen an den Betrieb und seine Überwachung so-
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer wie an die Erteilung und den Entzug des Zertifikats und
Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 6 oder § 54 Ab- der Berechtigung zum Führen des Überwachungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 237
zeichens festlegt. Der Überwachungsvertrag bedarf der sowie dessen Abschluss, Durchführung, Auflösung
Zustimmung der zuständigen Behörde. und Erlöschen, bestimmt werden,
(6) Eine Entsorgergemeinschaft ist ein rechtsfähiger 4. Anforderungen an die Tätigkeit der Entsorgerge-
Zusammenschluss von Entsorgungsfachbetrieben im meinschaften, insbesondere an deren Bildung, Auf-
Sinne des Absatzes 2. Sie bedarf der Anerkennung lösung, Organisation und Arbeitsweise, einschließ-
der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Lan- lich der Bestellung, Aufgaben und Befugnisse der
desbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde. Die Prüforgane sowie Mindestanforderungen an die Mit-
Erteilung des Zertifikats und der Berechtigung zum glieder dieser Prüforgane, bestimmt werden,
Führen des Überwachungszeichens durch die Entsor- 5. Mindestanforderungen an die für die technischen
gergemeinschaft erfolgt auf der Grundlage einer Sat- Überwachungsorganisationen oder für die Entsor-
zung oder sonstigen Regelung, die insbesondere die gergemeinschaften tätigen Sachverständigen sowie
Anforderungen an die zu zertifizierenden Betriebe und deren Bestellung, Tätigkeit und Kontrolle bestimmt
ihre Überwachung sowie an die Erteilung und den Ent- werden,
zug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen
6. Anforderungen an das Überwachungszeichen und
des Überwachungszeichens festlegt.
das zugrunde liegende Zertifikat, insbesondere an
(7) Technische Überwachungsorganisation und Ent- die Form und den Inhalt, sowie Anforderungen an
sorgergemeinschaft haben sich für die Überprüfung der ihre Erteilung, ihre Aufhebung, ihr Erlöschen und
Betriebe Sachverständiger zu bedienen, die die für die ihren Entzug bestimmt werden,
Durchführung der Überwachung erforderliche Zuverläs- 7. die besonderen Voraussetzungen, das Verfahren, die
sigkeit, Unabhängigkeit sowie Fach- und Sachkunde Erteilung und Aufhebung
besitzen.
a) der Zustimmung zum Überwachungsvertrag
(8) Entfallen die Voraussetzungen für die Erteilung durch die zuständige Behörde geregelt werden
des Zertifikats, hat die technische Überwachungsorga- sowie
nisation oder die Entsorgergemeinschaft dem Betrieb
b) der Anerkennung der Entsorgergemeinschaften
das von ihr erteilte Zertifikat und die Berechtigung
durch die zuständige Behörde geregelt werden;
zum Führen des Überwachungszeichens zu entziehen
dabei kann die Anerkennung der Entsorger-
sowie den Betrieb aufzufordern, das Zertifikat zurück-
gemeinschaften bei drohenden Beschränkungen
zugeben und das Überwachungszeichen nicht weiter-
des Wettbewerbes widerrufen werden,
zuführen. Kommt der Betrieb dieser Aufforderung inner-
halb einer von der technischen Überwachungsorgani- 8. die näheren Anforderungen an den Entzug des Zer-
sation oder Entsorgergemeinschaft gesetzten Frist tifikats und der Berechtigung zum Führen des Über-
nicht nach, kann die zuständige Behörde dem Betrieb wachungszeichens sowie an die Untersagung der
das erteilte Zertifikat und die Berechtigung zum Führen sonstigen weiteren Verwendung der Bezeichnung
des Überwachungszeichens entziehen sowie die sons- „Entsorgungsfachbetrieb“ durch die zuständige Be-
tige weitere Verwendung der Bezeichnung „Entsor- hörde nach § 56 Absatz 8 Satz 2 bestimmt werden
gungsfachbetrieb“ untersagen. sowie
9. für die erforderlichen Erklärungen, Nachweise, Be-
§ 57 nachrichtigungen oder sonstigen Daten die elektro-
nische Führung und die Vorlage von Dokumenten in
Anforderungen an elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2
Entsorgungsfachbetriebe, und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes angeord-
technische Überwachungsorganisationen net werden.
und Entsorgergemeinschaften
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An- Teil 8
hörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsver-
Betriebsorganisation,
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderun-
gen an Entsorgungsfachbetriebe, technische Über- Betriebsbeauftragter
wachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaf- für Abfall und Erleichterungen
ten zu bestimmen. In der Rechtsverordnung können für auditierte Unternehmensstandorte
insbesondere
§ 58
1. Anforderungen an die Organisation, die personelle,
gerätetechnische und sonstige Ausstattung und die Mitteilungspflichten
Tätigkeit eines Entsorgungsfachbetriebes bestimmt zur Betriebsorganisation
sowie ein ausreichender Haftpflichtversicherungs- (1) Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertre-
schutz gefordert werden, tungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder
sind bei Personengesellschaften mehrere vertretungs-
2. Anforderungen an den Inhaber und die im Entsor-
berechtigte Gesellschafter vorhanden, so ist der zu-
gungsfachbetrieb beschäftigten Personen, insbe-
ständigen Behörde anzuzeigen, wer von ihnen nach
sondere Mindestanforderungen an die Fach- und
den Bestimmungen über die Geschäftsführungsbefug-
Sachkunde und die Zuverlässigkeit sowie an deren
nis für die Gesellschaft die Pflichten des Betreibers
Nachweis, bestimmt werden,
einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des
3. Anforderungen an die Tätigkeit der technischen § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder die
Überwachungsorganisationen, insbesondere Min- Pflichten des Besitzers im Sinne des § 27 wahrnimmt,
destanforderungen an den Überwachungsvertrag die ihm nach diesem Gesetz und nach den auf Grund
238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ob- 1. den Weg der Abfälle von ihrer Entstehung oder An-
liegen. Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder lieferung bis zu ihrer Verwertung oder Beseitigung zu
oder Gesellschafter bleibt hiervon unberührt. überwachen,
(2) Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen 2. die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und
Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissions- der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
schutzgesetzes, der Besitzer im Sinne des § 27 oder verordnungen sowie die Erfüllung erteilter Bedingun-
im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnis die nach gen und Auflagen zu überwachen, insbesondere
Absatz 1 Satz 1 anzuzeigende Person hat der zustän- durch Kontrolle der Betriebsstätte und der Art und
digen Behörde mitzuteilen, auf welche Weise sicherge- Beschaffenheit der in der Anlage anfallenden, ver-
stellt ist, dass die Vorschriften und Anordnungen, die werteten oder beseitigten Abfälle in regelmäßigen
der Vermeidung, Verwertung und umweltverträglichen Abständen, Mitteilung festgestellter Mängel und
Beseitigung von Abfällen dienen, beim Betrieb beachtet Vorschläge zur Mängelbeseitigung,
werden.
3. die Betriebsangehörigen aufzuklären
§ 59 a) über Beeinträchtigungen des Wohls der Allge-
Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall meinheit, welche von den Abfällen ausgehen kön-
nen, die in der Anlage anfallen, verwertet oder
(1) Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen beseitigt werden,
im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgeset-
zes, Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig ge- b) über Einrichtungen und Maßnahmen zur Verhin-
fährliche Abfälle anfallen, Betreiber ortsfester Sortier-, derung von Beeinträchtigungen des Wohls der
Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen sowie Allgemeinheit unter Berücksichtigung der für die
Besitzer im Sinne des § 27 haben unverzüglich einen Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von
oder mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbe- Abfällen geltenden Gesetze und Rechtsverord-
auftragte) zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die nungen,
Art oder die Größe der Anlagen erforderlich ist wegen
4. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des
der
§ 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder
1. in den Anlagen anfallenden, verwerteten oder be- solchen Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche
seitigten Abfälle, Abfälle anfallen, zudem hinzuwirken auf die Entwick-
lung und Einführung
2. technischen Probleme der Vermeidung, Verwertung
oder Beseitigung oder a) umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren,
einschließlich Verfahren zur Vermeidung, ord-
3. Eignung der Produkte oder Erzeugnisse, die bei oder
nungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder
nach bestimmungsgemäßer Verwendung Probleme
umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen,
hinsichtlich der ordnungsgemäßen und schadlosen
Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung b) umweltfreundlicher und abfallarmer Erzeugnisse,
hervorrufen. einschließlich Verfahren zur Wiederverwendung,
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Verwertung oder umweltverträglichen Beseiti-
Reaktorsicherheit bestimmt nach Anhörung der be- gung nach Wegfall der Nutzung, sowie
teiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zu- 5. bei der Entwicklung und Einführung der in Nummer 4
stimmung des Bundesrates die Anlagen nach Satz 1, Buchstabe a und b genannten Verfahren mitzuwir-
deren Betreiber Abfallbeauftragte zu bestellen haben. ken, insbesondere durch Begutachtung der Verfah-
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass ren und Erzeugnisse unter den Gesichtspunkten der
Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, für die Abfallbewirtschaftung,
die Bestellung eines Abfallbeauftragten nicht durch
6. bei Anlagen, in denen Abfälle verwertet oder be-
Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, einen oder meh-
seitigt werden, zudem auf Verbesserungen des Ver-
rere Abfallbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich
fahrens hinzuwirken.
im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung aus den
in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesichtspunkten ergibt. (2) Der Abfallbeauftragte erstattet dem Betreiber
(3) Ist nach § 53 des Bundes-Immissionsschutzge- jährlich einen schriftlichen Bericht über die nach Ab-
setzes ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach satz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 getroffenen und be-
§ 64 des Wasserhaushaltsgesetzes ein Gewässer- absichtigten Maßnahmen.
schutzbeauftragter zu bestellen, so können diese auch (3) Auf das Verhältnis zwischen dem zur Bestellung
die Aufgaben und Pflichten eines Abfallbeauftragten Verpflichteten und dem Abfallbeauftragten finden § 55
nach diesem Gesetz wahrnehmen. Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und 4 und die §§ 56
bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entspre-
§ 60 chende Anwendung. Das Bundesministerium für Um-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermäch-
Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall
tigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch
(1) Der Abfallbeauftragte berät den Betreiber und die Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die vorzuschreiben, welche Anforderungen an die Fach-
Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeut- kunde und Zuverlässigkeit des Abfallbeauftragten zu
sam sein können. Er ist berechtigt und verpflichtet, stellen sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 239
§ 61 § 63
Anforderungen an Erleichterungen Geheimhaltung und Datenschutz
für auditierte Unternehmensstandorte Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förde- Datenschutz bleiben unberührt.
rung der privaten Eigenverantwortung für Standorte
des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanage- § 64
ment und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) durch Elektronische Kommunikation
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen in Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder einer auf
abfallrechtlichen Verfahren sowie überwachungsrecht- Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
liche Erleichterungen vorzusehen, soweit die ent- die Schriftform angeordnet wird, ist auch die elektro-
sprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) nische Form nach Maßgabe des § 3a des Verwaltungs-
Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des verfahrensgesetzes zugelassen.
Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teil-
nahme von Organisationen an einem Gemeinschafts- § 65
system für Umweltmanagement und Umweltbetriebs- Umsetzung von
prüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Rechtsakten der Europäischen Union
Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission (1) Zur Umsetzung von Rechtsakten der Euro-
2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom päischen Union kann die Bundesregierung mit Zustim-
22.12.2009, S. 1) gleichwertig mit den Anforderungen mung des Bundesrates zu dem in § 1 genannten Zweck
sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterla- Rechtsverordnungen zur Sicherstellung der umweltver-
gen nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses träglichen Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung,
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen
sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechts- Verwertung sowie zur umweltverträglichen Beseitigung
verordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird. von Abfällen erlassen. In den Rechtsverordnungen
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können kann auch geregelt werden, wie die Öffentlichkeit zu
weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und unterrichten ist.
die Rücknahme von Erleichterungen oder die vollstän- (2) Zur Umsetzung von Rechtsakten der Euro-
dige oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen für päischen Union kann die Bundesregierung durch
Fälle festgelegt werden, in denen die Voraussetzungen Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
für deren Gewährung nicht mehr vorliegen. das Verwaltungsverfahren zur Erteilung von Genehmi-
(3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können gungen und Erlaubnissen oder Erstattung von Anzeigen
ordnungsrechtliche Erleichterungen, insbesondere zu nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung regeln.
1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Mes-
sungen,
§ 66
2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mit- Vollzug im Bereich der Bundeswehr
teilungen von Ermittlungsergebnissen,
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
3. Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall, der Verteidigung obliegt der Vollzug des Gesetzes und
4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
verordnungen für die Verwertung und Beseitigung
5. der Häufigkeit der behördlichen Überwachung
militäreigentümlicher Abfälle sowie von Abfällen, für
nur gewährt werden, wenn der Umweltgutachter im die ein besonderes militärisches Sicherheitsinteresse
Sinne des Umweltauditgesetzes die Einhaltung der besteht, dem Bundesministerium der Verteidigung und
Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen den von ihm bestimmten Stellen.
festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung be- (2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird er-
scheinigt. mächtigt, für die Verwertung oder die Beseitigung von
(4) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können Abfällen im Sinne des Absatzes 1 aus dem Bereich der
unter den dort genannten Voraussetzungen Erleichte- Bundeswehr Ausnahmen von diesem Gesetz und den
rungen im Genehmigungsverfahren sowie überwa- auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
chungsrechtliche Erleichterungen für Entsorgungsfach- nungen zuzulassen, soweit zwingende Gründe der Ver-
betriebe gewährt werden. teidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Pflich-
ten dies erfordern.
Teil 9
§ 67
Schlussbestimmungen
Beteiligung des Bundestages
beim Erlass von Rechtsverordnungen
§ 62
Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 2, § 10 Ab-
Anordnungen im Einzelfall satz 1 Nummer 1 und 4, den §§ 24, 25 und 65 sind
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erfor- dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor
derlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Ge- der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnun-
setzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen gen können durch Beschluss des Bundestages ge-
Rechtsverordnungen treffen. ändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bun-
240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012
destages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich 3. entgegen § 41 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 2 Satz 1
seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr be- eine Emissionserklärung nicht, nicht richtig, nicht
fasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht,
dem Bundesrat zugeleitet. nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
ergänzt,
§ 68 4. entgegen § 47 Absatz 3 Satz 1 eine Auskunft nicht
Anhörung beteiligter Kreise richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsver- teilt,
ordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften 5. entgegen § 47 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 das
die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist Betreten eines Grundstücks oder eines Wohn-, Ge-
ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der schäfts- oder Betriebsraumes, die Einsicht in eine
Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirt- Unterlage oder die Vornahme einer technischen Er-
schaft, der für die Abfallwirtschaft zuständigen obers- mittlung oder Prüfung nicht gestattet,
ten Landesbehörden, der Gemeinden und Gemeinde- 6. entgegen § 47 Absatz 4 eine dort genannte Anlage
verbände zu hören. nicht zugänglich macht oder eine Arbeitskraft, ein
Werkzeug oder eine Unterlage nicht zur Verfügung
§ 69 stellt,
Bußgeldvorschriften 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 47 Absatz 4,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder § 51 Absatz 1 Satz 1 oder § 59 Absatz 2 zuwider-
fahrlässig handelt,
1. entgegen § 12 Absatz 4 oder § 56 Absatz 4 Satz 2 8. entgegen § 49 Absatz 1, auch in Verbindung mit
ein dort genanntes Zeichen führt, § 49 Absatz 3 oder einer Rechtsverordnung nach
2. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Abfälle zur Be- § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder § 52
seitigung behandelt, lagert oder ablagert, Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 3 oder Num-
mer 5, ein Register nicht, nicht richtig oder nicht
3. ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2 vollständig führt,
Satz 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 35 Ab-
satz 3 Satz 1 eine Deponie errichtet oder wesentlich 9. entgegen § 49 Absatz 2 in Verbindung mit einer
ändert, Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 eine
Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
4. einer vollziehbaren Auflage nach § 36 Absatz 4 nicht rechtzeitig verzeichnet,
Satz 1 oder Satz 3, § 39 Absatz 1 Satz 1 oder
Absatz 2 Satz 1, § 53 Absatz 3 Satz 2 oder § 54 10. entgegen § 49 Absatz 4, auch in Verbindung mit
Absatz 2 zuwiderhandelt, einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Num-
mer 1 Buchstabe b oder § 52 Absatz 1 Satz 1 oder
5. einer mit einer Zulassung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 Satz 2 Nummer 3, ein Register nicht, nicht richtig,
verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
6. einer vollziehbaren Untersagung nach § 53 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
Satz 3 zuwiderhandelt, oder nicht rechtzeitig macht,
7. ohne Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Satz 1 gefähr- 11. entgegen § 49 Absatz 5, auch in Verbindung mit
liche Abfälle sammelt, befördert, mit ihnen Handel einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 2
treibt oder diese makelt oder Nummer 6, eine Angabe oder einen Beleg nicht
8. einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1, § 11 oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbe-
Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 Num- wahrt,
mer 1, 2 oder Nummer 3, § 12 Absatz 7, § 16 Satz 1 12. entgegen § 50 Absatz 1 in Verbindung mit einer
Nummer 1 oder Nummer 2, § 24, § 25 Absatz 1 Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1, je-
Nummer 1, 2 oder Nummer 3, Absatz 2 Nummer 2, weils auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-
3 oder Nummer 4, § 28 Absatz 3 Satz 2, § 43 Ab- nung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b
satz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5, 7 oder Nummer 8 oder § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, einen Nach-
oder § 57 Satz 2 Nummer 1 bis 7 oder Nummer 8 weis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer rechtzeitig führt,
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit 13. entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1 ein Fahrzeug nicht,
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. mit Warntafeln versieht,
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder 14. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 59 Absatz 1 Satz 2
1. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, § 26 Absatz 2, § 40 einen Abfallbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig
Absatz 1 Satz 1 oder § 53 Absatz 1 Satz 1 eine bestellt oder
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder 15. einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Num-
nicht rechtzeitig erstattet, mer 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 7 oder Num-
2. entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1 das Betreten eines mer 8, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3
Grundstücks oder eine dort genannte Maßnahme Nummer 4, § 16 Satz 1 Nummer 3 oder § 43 Ab-
nicht duldet, satz 5, nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 oder Num-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 241
mer 5, § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder Num- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I
mer 9, § 52 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3, S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
§ 53 Absatz 6 Nummer 1, 2 oder Nummer 4, § 54 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist,
Absatz 7 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 oder § 57 gelten fort. Die zuständige Behörde kann bestehende
Satz 2 Nummer 9 oder einer vollziehbaren Anord- Pflichtenübertragungen nach Maßgabe des § 13 Ab-
nung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung satz 2 und der §§ 16 bis 18 des Kreislaufwirtschafts-
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I
einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
verweist. 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist,
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit verlängern.
einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, die Ord-
nungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis (2) Für gewerbliche und gemeinnützige Sammlun-
zu zehntausend Euro geahndet werden. gen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset-
zes bereits durchgeführt werden, ist die Anzeige nach
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
§ 18 Absatz 1 innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
treten dieses Gesetzes zu erstatten. Für die Anzeige
das Bundesamt für Güterverkehr, soweit es sich um
nach Satz 1 gilt § 18 Absatz 2 und 3 entsprechend.
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 6 bis 8
oder nach Absatz 2 Nummer 1, 7, 8, 10 bis 13 und 15
(3) Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirt-
handelt und die Zuwiderhandlung im Zusammenhang
schaftsplänen, die bis zum 31. Dezember 2011 einge-
mit der Beförderung von Abfällen durch Fahrzeuge zur
leitet worden sind, ist § 29 des Kreislaufwirtschafts-
Güterbeförderung auf der Straße in einem Unterneh-
und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I
men begangen wird, das im Inland weder seinen Sitz
S. 2705) in der bis zum 1. Juni 2012 geltenden Fassung
noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und soweit
anzuwenden.
die betroffene Person im Inland keinen Wohnsitz hat.
(4) § 53 Absatz 1 bis 5 und § 54 Absatz 1 bis 6 sind
§ 70
in Bezug auf Sammler und Beförderer, die Abfälle im
Einziehung Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sammeln oder
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 befördern, erst zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Ge-
Nummer 2 bis 7 oder Nummer 8 begangen worden, setzes am 1. Juni 2012 anzuwenden.
so können Gegenstände eingezogen werden,
1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder (5) Eine Transportgenehmigung nach § 49 Absatz 1
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom
2. die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht
27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt
worden oder bestimmt gewesen sind.
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist an- (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, auch in Verbin-
zuwenden. dung mit § 1 der Transportgenehmigungsverordnung
vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I
§ 71 S. 2861), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
Ausschluss abweichenden Landesrechts 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, gilt
bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54
Von den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses
Absatz 1 fort.
Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungs-
verfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen
werden. (6) Eine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte
nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Ab-
§ 72 fallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober
Übergangsvorschrift 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gilt bis zum
(1) Pflichtenübertragungen nach § 16 Absatz 2, § 17 Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1
Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- fort.
242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012
Anlage 1
Beseitigungsverfahren
D1 Ablagerungen in oder auf dem Boden (zum Beispiel Deponien)
D2 Behandlung im Boden (zum Beispiel biologischer Abbau von flüssigen
oder schlammigen Abfällen im Erdreich)
D3 Verpressung (zum Beispiel Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohr-
löcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume)
D4 Oberflächenaufbringung (zum Beispiel Ableitung flüssiger oder schlam-
miger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen)
D5 Speziell angelegte Deponien (zum Beispiel Ablagerung in abgedichteten,
getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt ver-
schlossen und isoliert werden)
D6 Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren und Ozeanen
D7 Einleitung in Meere und Ozeane einschließlich Einbringung in den
Meeresboden
D8 Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Anlage be-
schrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen,
die mit einem der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden
D9 Chemisch-physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in
dieser Anlage beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Ge-
mische entstehen, die mit einem der in D 1 bis D 12 aufgeführten Ver-
fahren entsorgt werden (zum Beispiel Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren)
D 10 Verbrennung an Land
D 11 Verbrennung auf See1)
D 12 Dauerlagerung (zum Beispiel Lagerung von Behältern in einem Bergwerk)
D 13 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D 1 bis D 12
aufgeführten Verfahren2)
D 14 Neuverpacken vor Anwendung eines der in D 1 bis D 13 aufgeführten
Verfahren
D 15 Lagerung bis zur Anwendung eines der in D 1 bis D 14 aufgeführten
Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung bis zur Sammlung auf
dem Gelände der Entstehung der Abfälle)3)
1
) Nach EU-Recht und internationalen Übereinkünften verbotenes Verfahren.
2
) Falls sich kein anderer D-Code für die Einstufung eignet, kann das Verfahren D 13 auch vorberei-
tende Verfahren einschließen, die der Beseitigung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen,
zum Beispiel Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionierung
oder Trennung vor Anwendung eines der unter D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren.
3
) Unter einer zeitweiligen Lagerung ist eine vorläufige Lagerung im Sinne des § 3 Absatz 15 zu ver-
stehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 243
Anlage 2
Verwertungsverfahren
R1 Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energie-
erzeugung1)
R2 Rückgewinnung und Regenerierung von Lösemitteln
R3 Recycling und Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Löse-
mittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonsti-
ger biologischer Umwandlungsverfahren)2)
R4 Recycling und Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen
R5 Recycling und Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen3)
R6 Regenerierung von Säuren und Basen
R7 Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verun-
reinigungen dienen
R8 Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen
R9 Erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungen von Öl
R 10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur
ökologischen Verbesserung
R 11 Verwendung von Abfällen, die bei einem der in R 1 bis R 10 aufgeführten
Verfahren gewonnen werden
R 12 Austausch von Abfällen, um sie einem der in R 1 bis R 11 aufgeführten
Verfahren zu unterziehen4)
R 13 Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der in R 1 bis R 12
aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung bis zur
Sammlung auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)5)
1
) a) Hierunter fallen Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle
besteht, nur dann, wenn deren Energieeffizienz mindestens folgende Werte hat:
aa) 0,60 für in Betrieb befindliche Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2008 genehmigt worden
sind,
bb) 0,65 für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 genehmigt worden sind oder genehmigt
werden.
b) Bei der Berechnung nach Buchstabe a wird folgende Formel verwendet: Energieeffizienz =
(Ep – (Ef + Ei)) / (0,97 x (Ew + Ef)).
c) Im Rahmen der in Buchstabe b enthaltenen Formel bedeutet:
aa) Ep die jährlich als Wärme oder Strom erzeugte Energie. Der Wert wird berechnet, indem
Elektroenergie mit dem Faktor 2,6 und für gewerbliche Zwecke erzeugte Wärme mit dem
Faktor 1,1 (Gigajoule pro Jahr) multipliziert wird;
bb) Ef der jährliche Input von Energie in das System aus Brennstoffen, die zur Erzeugung von
Dampf eingesetzt werden (Gigajoule pro Jahr);
cc) Ew die jährliche Energiemenge, die im behandelten Abfall enthalten ist, berechnet anhand
des unteren Heizwerts des Abfalls (Gigajoule pro Jahr);
dd) Ei die jährliche importierte Energiemenge ohne Ew und Ef (Gigajoule pro Jahr);
ee) 0,97 ein Faktor zur Berechnung der Energieverluste durch Rost- und Kesselasche sowie
durch Strahlung.
d) Diese Formel ist entsprechend dem Referenzdokument zu den besten verfügbaren Techniken für
die Abfallverbrennung zu verwenden.
2
) Dies schließt Vergasung und Pyrolyse unter Verwendung der Bestandteile als Chemikalien ein.
3
) Dies schließt die Bodenreinigung, die zu einer Verwertung des Bodens und zu einem Recycling
anorganischer Baustoffe führt, ein.
4
) Falls sich kein anderer R-Code für die Einstufung eignet, kann das Verfahren R 12 vorbereitende
Verfahren einschließen, die der Verwertung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen, zum Bei-
spiel Demontage, Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionie-
rung, Neuverpacken, Trennung, Vermengen oder Vermischen vor Anwendung eines der in R 1 bis R 11
aufgeführten Verfahren.
5
) Unter einer zeitweiligen Lagerung ist eine vorläufige Lagerung im Sinne des § 3 Absatz 15 zu ver-
stehen.
244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012
Anlage 3
Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik
Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der
Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen so-
wie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf
Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksich-
tigen:
1. Einsatz abfallarmer Technologie,
2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,
3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen
Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Ab-
fälle,
4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Er-
folg im Betrieb erprobt wurden,
5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnis-
sen,
6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen,
7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen,
8. für die Einführung einer besseren, verfügbaren Technik erforderliche Zeit,
9. Verbrauch an Rohstoffen und die Art der bei den einzelnen Verfahren ver-
wendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,
10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für
den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu
verringern,
11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen
und die Umwelt zu verringern,
12. Informationen, die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 17 Ab-
satz 2 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung
der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8), die durch die
Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden
sind oder von internationalen Organisationen veröffentlicht werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 245
Anlage 4
Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen nach § 33
1. Maßnahmen, die sich auf die Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Abfallerzeugung auswirken kön-
nen:
a) Einsatz von Planungsmaßnahmen oder sonstigen wirtschaftlichen Instrumenten, die die Effizienz der Res-
sourcennutzung fördern,
b) Förderung einschlägiger Forschung und Entwicklung mit dem Ziel, umweltfreundlichere und weniger abfall-
intensive Produkte und Technologien hervorzubringen, sowie Verbreitung und Einsatz dieser Ergebnisse aus
Forschung und Entwicklung,
c) Entwicklung wirksamer und aussagekräftiger Indikatoren für die Umweltbelastungen im Zusammenhang mit
der Abfallerzeugung als Beitrag zur Vermeidung der Abfallerzeugung auf sämtlichen Ebenen, vom Produkt-
vergleich auf Gemeinschaftsebene über Aktivitäten kommunaler Behörden bis hin zu nationalen Maßnahmen.
2. Maßnahmen, die sich auf die Konzeptions-, Produktions- und Vertriebsphase auswirken können:
a) Förderung von Ökodesign (systematische Einbeziehung von Umweltaspekten in das Produktdesign mit dem
Ziel, die Umweltbilanz des Produkts über den gesamten Lebenszyklus hinweg zu verbessern),
b) Bereitstellung von Informationen über Techniken zur Abfallvermeidung im Hinblick auf einen erleichterten
Einsatz der besten verfügbaren Techniken in der Industrie,
c) Schulungsmaßnahmen für die zuständigen Behörden hinsichtlich der Einbeziehung der Abfallvermeidungs-
anforderungen bei der Erteilung von Genehmigungen auf Grund dieses Gesetzes sowie des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes und der auf Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnungen,
d) Einbeziehung von Maßnahmen zur Vermeidung der Abfallerzeugung in Anlagen, die keiner Genehmigung
nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. Hierzu könnten gegebenenfalls Maßnahmen
zur Bewertung der Abfallvermeidung und zur Aufstellung von Plänen gehören,
e) Sensibilisierungsmaßnahmen oder Unterstützung von Unternehmen bei der Finanzierung oder der Entschei-
dungsfindung. Besonders wirksam dürften derartige Maßnahmen sein, wenn sie sich gezielt an kleine und
mittlere Unternehmen richten, auf diese zugeschnitten sind und auf bewährte Netzwerke des Wirtschafts-
lebens zurückgreifen,
f) Rückgriff auf freiwillige Vereinbarungen, Verbraucher- und Herstellergremien oder branchenbezogene Ver-
handlungen, damit die jeweiligen Unternehmen oder Branchen eigene Abfallvermeidungspläne oder -ziele
festlegen oder abfallintensive Produkte oder Verpackungen verbessern,
g) Förderung anerkannter Umweltmanagementsysteme.
3. Maßnahmen, die sich auf die Verbrauchs- und Nutzungsphase auswirken können:
a) Wirtschaftliche Instrumente wie zum Beispiel Anreize für umweltfreundlichen Einkauf oder die Einführung
eines vom Verbraucher zu zahlenden Aufpreises für einen Verpackungsartikel oder Verpackungsteil, der
sonst unentgeltlich bereitgestellt werden würde,
b) Sensibilisierungsmaßnahmen und Informationen für die Öffentlichkeit oder eine bestimmte Verbrauchergrup-
pe,
c) Förderung von Ökozeichen,
d) Vereinbarungen mit der Industrie, wie der Rückgriff auf Produktgremien etwa nach dem Vorbild der integrier-
ten Produktpolitik, oder mit dem Einzelhandel über die Bereitstellung von Informationen über Abfallver-
meidung und umweltfreundliche Produkte,
e) Einbeziehung von Kriterien des Umweltschutzes und der Abfallvermeidung in Ausschreibungen des öffent-
lichen und privaten Beschaffungswesens im Sinne des Handbuchs für eine umweltgerechte öffentliche Be-
schaffung, das von der Kommission am 29. Oktober 2004 veröffentlicht wurde (Amt für amtliche Veröffent-
lichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2005),
f) Förderung der Wiederverwendung und Reparatur geeigneter entsorgter Produkte oder ihrer Bestandteile, vor
allem durch den Einsatz pädagogischer, wirtschaftlicher, logistischer oder anderer Maßnahmen wie Unter-
stützung oder Einrichtung von akkreditierten Zentren und Netzen für Reparatur und Wiederverwendung,
insbesondere in dicht besiedelten Regionen.
246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012
Artikel 2 laufwirtschaftsgesetzes gelten nicht für die Über-
lassung von Altgeräten an Einrichtungen zur
Änderung des
Sammlung und Erstbehandlung von Altgeräten.“
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
3. § 3 wird wie folgt geändert:
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 a) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 Satz 1
(BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset- des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
zes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreis-
worden ist, wird wie folgt geändert: laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: b) In Absatz 4 werden die Wörter „Kreislaufwirt-
„(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Abfälle schafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort
gelten nicht für „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
1. Luftverunreinigungen, c) In Absatz 7 werden die Wörter „Anhang II B des
2. Böden am Ursprungsort (Böden in situ) ein- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
schließlich nicht ausgehobener, kontaminierter die Wörter „Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsge-
Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Bo- setzes“ ersetzt.
den verbunden sind, d) In Absatz 9 werden die Wörter „Anhang II A des
3. nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
natürlich vorkommende Materialien, die bei Bau- die Wörter „Anlage 1 des Kreislaufwirtschaftsge-
arbeiten ausgehoben wurden, sofern sicherge- setzes“ ersetzt.
stellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen e) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:
Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben
wurden, für Bauzwecke verwendet werden.“ „(12) Vertreiber im Sinne dieses Gesetzes ist
jeder, der neue Elektro- und Elektronikgeräte ge-
2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter werblich für den Nutzer anbietet. Der Vertreiber
„Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, so-
Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt. weit er vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro-
3. In § 7 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 10 und Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungs-
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch gemäß registrierter Hersteller zum Verkauf an-
die Wörter „§ 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschafts- bietet. Satz 1 und Absatz 11 bleiben unberührt.“
gesetzes“ ersetzt.
f) Nach Absatz 13 werden folgende Absätze 14
Artikel 3 und 15 angefügt:
Änderung des „(14) Inverkehrbringen im Sinne dieses Ge-
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes setzes ist die entgeltliche oder unentgeltliche
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs,
16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Arti- des Verbrauchs oder der Verwendung.
kel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. November 2011 (15) Anbieten im Sinne dieses Gesetzes ist
(BGBl. I S. 2224) geändert worden ist, wird wie folgt das auf den Abschluss eines Kaufvertrages ge-
geändert: richtete Präsentieren oder öffentliche Zugäng-
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 22 des lichmachen von Elektro- und Elektronikgeräten;
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die dies umfasst auch die Aufforderung, ein Ange-
Wörter „§ 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ er- bot abzugeben.“
setzt. 4. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Vertreiber dürfen Elektro- und Elektronikgeräte,
„(3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden deren Hersteller sich entgegen Satz 1 nicht oder
Vorschriften enthält, sind das Kreislaufwirtschafts- nicht ordnungsgemäß haben registrieren lassen,
gesetz mit Ausnahme von § 17 Absatz 4 und § 54 nicht zum Verkauf anbieten.“
und die auf Grundlage des Kreislaufwirtschaftsge-
setzes oder des bis zum 1. Juni 2012 geltenden 5. § 9 wird wie folgt geändert:
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fas-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 15 des Kreis-
sung anzuwenden. Die §§ 27, 47, 50 Absatz 3, § 59
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
Absatz 1 Satz 1, die §§ 62 und 66 des Kreislaufwirt-
die Wörter „§ 20 des Kreislaufwirtschaftsge-
schaftsgesetzes gelten entsprechend. Bestehen
setzes“ ersetzt.
auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder der
nach der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen bb) In Satz 8 werden die Wörter „§ 13 Abs. 1
erlassenen Technischen Regeln für Gefahrstoffe Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
besondere Anforderungen an die Rücknahme, Wie- gesetzes“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 1
derverwendung oder Entsorgung von Elektro- und Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“
Elektronik-Altgeräten oder an die Verwendung be- und die Wörter „§ 15 Abs. 1 bis 3 des Kreis-
stimmter Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, laufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
bleiben diese Rechtsvorschriften unberührt. Die die Wörter „§ 20 Absatz 1 bis 3 des Kreis-
Nachweispflichten nach § 50 Absatz 1 des Kreis- laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 247
b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: zes 1 Nummer 2, 4, 4a, 8 und 9 das Umwelt-
„(9) Die Erfassung nach Absatz 1 ist aus- bundesamt.
schließlich durch öffentlich-rechtliche Entsor- (4) In den Fällen des Absatzes 3 fließen auch
gungsträger, Vertreiber und Hersteller durchzu- die im gerichtlichen Verfahren angeordneten
führen und hat so zu erfolgen, dass eine spätere Geldbußen und die Geldbeträge, deren Verfall
Wiederverwendung, Demontage und Verwer- gerichtlich angeordnet wurde, der Bundeskasse
tung, insbesondere stoffliche Verwertung, nicht zu, die auch die der Staatskasse auferlegten
behindert werden. § 20 gilt entsprechend.“ Kosten trägt.“
6. In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 11. In Anhang III Nummer 1 Buchstabe n Satz 2 und
Abs. 12 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset- Nummer 2 Buchstabe a werden jeweils die Wörter
zes“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 28 des Kreislauf- „§ 10 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
wirtschaftsgesetzes“ ersetzt. gesetzes“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 2 des
7. Dem § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt: Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
„(3) Die zuständige Behörde kann von der Belie-
henen Ersatz für die Kosten verlangen, die ihr für Artikel 4
die Rechts- und Fachaufsicht nach Absatz 1 ent- Änderung des
stehen. Der Anspruch darf der Höhe nach die im
Batteriegesetzes
Haushaltsplan des Bundes für die Durchführung
der Rechts- und Fachaufsicht veranschlagten Ein- Das Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I
nahmen nicht übersteigen.“ S. 1582), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Ge-
8. In § 20 werden die Wörter „§ 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 setzes vom 16. November 2011 (BGBl. I S. 2224) ge-
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
die Wörter „§ 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirt- 1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
schaftsgesetzes“ ersetzt.
„(3) Soweit dieses Gesetz und die auf Grundlage
9. § 22 wird wie folgt geändert: dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- keine abweichenden Vorschriften enthalten, sind
fügt: das Kreislaufwirtschaftsgesetz mit Ausnahme von
§ 17 Absatz 4 und § 54 und die auf Grund des Kreis-
„(2) Die Gebühr soll auch den mit der Amts-
laufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum 1. Juni
handlung verbundenen durchschnittlichen Ver-
2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-
waltungsaufwand der Rechts- und Fachaufsicht
setzes erlassenen Rechtsverordnungen in der je-
nach § 18 decken; die Ermittlung des Verwal-
weils geltenden Fassung anzuwenden. Die §§ 27,
tungsaufwandes erfolgt nach betriebswirtschaft-
50 Absatz 3, § 59 Absatz 1 Satz 1 und § 66 des
lichen Grundsätzen.“
Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und folgen-
der Satz wird angefügt: 2. § 2 wird wie folgt geändert:
„Soweit durch Änderung der Rechtsverordnung a) In Absatz 9 werden die Wörter „Kreislaufwirt-
eine Verminderung des maßgeblichen Gebüh- schafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort
rensatzes erfolgt, findet bei nur auf Antrag vor- „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
zunehmenden, kostenpflichtigen Amtshandlun- b) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
gen die jeweils im Zeitpunkt der Beendigung
der Amtshandlung geltende Rechtsverordnung „(11) „Stoffliche Verwertung“ ist die in einem
Anwendung.“ Produktionsprozess erfolgende Wiederaufarbei-
tung von Abfallmaterialien für ihren ursprüngli-
10. § 23 wird wie folgt geändert: chen Zweck oder für andere Zwecke, jedoch un-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ter Ausschluss der energetischen Verwertung.“
aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a c) In Absatz 12 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2
eingefügt: des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
„4a. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 6 Elektro- durch die Wörter „§ 3 Absatz 26 des Kreislauf-
und Elektronikgeräte zum Verkauf an- wirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
bietet,“ d) Absatz 14 wird wie folgt gefasst:
bb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a „(14) „Vertreiber“ ist, wer Batterien gewerblich
eingefügt: für den Endnutzer anbietet. Anbieten von Batte-
„7a. entgegen § 9 Absatz 9 Satz 1 eine Er- rien im Sinne des Satzes 1 ist das auf den Ab-
fassung durchführt,“. schluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentie-
a1) In Absatz 2 wird nach der Angabe „5“ das Wort ren oder öffentliche Zugänglichmachen von Bat-
„und“ durch ein Komma ersetzt und nach der terien; dies umfasst auch die Aufforderung, ein
Angabe „7“ die Angabe „und 7a“ eingefügt. Angebot abzugeben.“
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: e) Absatz 15 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 „Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord- oder fahrlässig Batterien von Herstellern anbie-
nungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absat- ten, die sich nicht oder nicht ordnungsgemäß
248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012
nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 ange- gefügt:
zeigt haben, gelten als Hersteller im Sinne dieses
„4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbin-
Gesetzes.“
dung mit einer Rechtsverordnung nach
f) Dem Absatz 16 wird folgender Satz angefügt: § 20 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht
„Die Abgabe von unter der Marke oder nach den richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
speziellen Anforderungen eines Auftraggebers zeitig erstattet,“.
gefertigten und zum Weitervertrieb bestimmten cc) Die bisherigen Nummern 4 bis 16 werden die
Batterien an den Auftraggeber gilt nicht als Inver- Nummern 5 bis 17.
kehrbringen im Sinne von Satz 1.“
g) In Absatz 17 werden die Wörter „§ 52 des Kreis- b) In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 1 bis 6,
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die 9, 12 und 13“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 7,
Wörter „§ 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ 10, 13 und 14“ ersetzt.
ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter „Nummer 2, 4, 7
3. § 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: und 13“ durch die Wörter „Nummer 2 bis 5, 8
und 14“ ersetzt.
„(4) Vertreiber dürfen Batterien im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes für den Endnutzer nur anbie- 9. § 23 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
ten, wenn sie durch Erfüllung der ihnen nach § 9 Ab-
„(1) § 2 Absatz 15 Satz 2, § 3 Absatz 1 und 2 und
satz 1 Satz 1 obliegenden Rücknahmepflichten si-
§ 17 Absatz 1, 3 und 6 Satz 1 gelten nicht für Batte-
cherstellen, dass der Endnutzer Altbatterien nach
rien, die bereits vor dem 1. Dezember 2009 in einem
Maßgabe dieses Gesetzes zurückgeben kann; das
Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in
Anbieten von Batterien, deren Hersteller sich entge-
den Verkehr gebracht worden sind.“
gen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungs-
gemäß angezeigt haben, ist untersagt.“
Artikel 5
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „dem Umweltbun- Folgeänderungen
desamt und“ durch die Wörter „zusätzlich auch“ (1) In § 3 Absatz 2 Satz 1 des Umweltstatistikgeset-
ersetzt. zes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1 durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. August 2009
bis 6“ durch die Wörter „Nummer 2, 3, 5 und 6“ (BGBl. I S. 2723) geändert worden ist, werden die Wör-
ersetzt. ter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz“ durch das
5. § 16 wird wie folgt gefasst: Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetz“ ersetzt.
„§ 16 (2) In § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Verwal-
tungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntma-
Sammelziele
chung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt
Das Gemeinsame Rücknahmesystem und die her- durch Artikel 2 Absatz 34 des Gesetzes vom 22. De-
stellereigenen Rücknahmesysteme müssen jeweils zember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist,
im eigenen System für Geräte-Altbatterien folgende werden die Wörter „§ 41 des Kreislaufwirtschafts- und
Sammelquoten erreichen und dauerhaft sicherstel- Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 48 des Kreislauf-
len: wirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
1. spätestens für das Kalenderjahr 2012 eine Sam- (3) In § 327 Absatz 2 Nummer 3 des Strafgesetz-
melquote von mindestens 35 Prozent, buchs in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. spätestens für das Kalenderjahr 2014 eine Sam- 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch
melquote von mindestens 40 Prozent und Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I
3. spätestens für das Kalenderjahr 2016 eine Sam- S. 2557) geändert worden ist, werden die Wörter
melquote von mindestens 45 Prozent.“ „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das
Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
6. In § 19 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter
„§ 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirt- (4) In Anlage 1 Nummer 7 Spalte 4 Satz 3 der Ener-
schafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 22 giesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006
Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ er- (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
setzt. nung vom 20. September 2011 (BGBl. I S. 1890) geän-
7. § 21 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: dert worden ist, wird das Wort „Abfallgesetz“ durch das
Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetz“ ersetzt.
„Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die §§ 47
und 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entspre- (5) § 22a der Allgemeinen Bundesbergverordnung
chend anzuwenden.“ vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt
durch Artikel 22 des Gesetzes vom 31. Juli 2009
8. § 22 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Abfällen“
„3. entgegen § 3 Absatz 4 Batterien anbie- die Wörter „nach § 2 Absatz 2 Nummer 7 des Kreis-
tet,“. laufwirtschaftsgesetzes“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 249
2. Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: gesetzes“ durch die Wörter „§ 59 des Kreislaufwirt-
„(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für schaftsgesetzes“ ersetzt.
1. Böden am Ursprungsort (Böden in situ), ein- (10) In § 3 Nummer 4 Buchstabe c der Biomassever-
schließlich nicht ausgehobener, kontaminierter ordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die zuletzt
Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I
Grund und Boden verbunden sind, S. 1634) geändert worden ist, werden die Wörter
„Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das
2. nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
natürlich vorkommende Materialien, die bei Bau-
arbeiten ausgehoben wurden, sofern sicherge- (11) In § 6 Absatz 8 des Arbeitnehmer-Entsendege-
stellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen setzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das durch
Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben Artikel 25 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011
wurden, für Bauzwecke verwendet werden.“ (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und
(6) In § 11 Absatz 3 des Atomgesetzes in der Fas- Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1
sung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
S. 1565), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden (12) Die Klärschlammverordnung vom 15. April 1992
ist, werden die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfall- (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 9 der Verord-
gesetzes oder den auf dessen Grundlage“ durch die nung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert
Wörter „Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder den auf des- worden ist, wird wie folgt geändert:
sen Grundlage oder auf der Grundlage des bis zum 1. In § 3 Absatz 8 Satz 3 werden nach dem Wort „sind“
1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfall- die Wörter „von dem Betreiber der Anlage“ einge-
gesetzes“ ersetzt. fügt.
(7) Die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 2. § 9 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch „§ 9
Artikel 1 der Verordnung vom 4. Oktober 2011 (BGBl. I
S. 2000) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Ordnungswidrigkeiten
1. § 29 Absatz 5 wird wie folgt geändert: (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1
Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
a) In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils die Wörter wer vorsätzlich oder fahrlässig
„Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz“ durch
das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetz“ ersetzt. 1. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 Klärschlamm ohne
die vorgeschriebenen Bodenuntersuchungen
b) In Satz 5 werden die Wörter „Kreislaufwirtschafts- aufbringt,
und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislauf-
wirtschaftsgesetzes“ ersetzt. 2. entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6
Satz 1 Klärschlamm ohne die vorgeschriebene
2. § 98 Absatz 3 wird wie folgt geändert: Untersuchung zum Aufbringen abgibt oder auf-
a) In Satz 3 werden die Wörter „Kreislaufwirtschafts- bringt,
und Abfallgesetz“ durch das Wort „Kreislaufwirt- 3. entgegen § 3 Absatz 8 Satz 2 Klärschlamm nicht
schaftsgesetz“ ersetzt. analysiert,
b) In Satz 5 werden die Wörter „Kreislaufwirtschafts- 4. entgegen § 3 Absatz 9 Satz 2 Klärschlamm ohne
und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislauf- die vorgeschriebene Untersuchung zum Aufbrin-
wirtschaftsgesetzes“ ersetzt. gen abgibt oder aufbringt,
3. § 100 wird wie folgt geändert: 5. entgegen § 3 Absatz 10 einer vollziehbaren An-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Kreislaufwirt- ordnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
schafts- und Abfallgesetz“ durch das Wort „Kreis- nachkommt,
laufwirtschaftsgesetz“ ersetzt. 6. entgegen § 4 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 4, 5
b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „den §§ 19 oder Absatz 6 Satz 1 erster Halbsatz oder Ab-
und 20 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset- satz 7 bis 11 Schlamm aufbringt,
zes“ durch die Wörter „§ 21 des Kreislaufwirt- 7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbin-
schaftsgesetzes“ ersetzt. dung mit Absatz 3 Satz 1, dort genannte Pflan-
(8) In Anhang 50 Teil G der Abwasserverordnung in zen anbaut oder den Boden nicht tiefwendend
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 bearbeitet,
(BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 20 des 8. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 den Klärschlamm
Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert vor der Saat nicht in den Boden einarbeitet,
worden ist, werden die Wörter „Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislaufwirt- 9. entgegen § 4 Absatz 12 Klärschlamm auf land-
schaftsgesetzes“ ersetzt. wirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden
aufbringt,
(9) In § 64 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch 10. entgegen § 4 Absatz 13 Satz 2 Klärschlammge-
Artikel 2 Absatz 67 des Gesetzes vom 22. Dezember mische aufbringt,
2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, werden 11. entgegen § 4 Absatz 14 Klärschlamm auf oder in
die Wörter „§ 54 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall- der Nähe der Aufbringungsfläche lagert oder
250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012
12. entgegen § 6 mehr als die dort genannten Men- ausgenommen Anlagen, die durch die Nummern
gen Trockenmasse an Klärschlamm, Klär- 8.5 oder 8.7 erfasst werden;“.
schlammkomposten oder eines Gemisches un-
ter Verwendung von Klärschlamm aufbringt. d) In Nummer 8.7 Spalte 1 und 2, Nummer 8.8 Spalte 1
Buchstabe a und b, Spalte 2, Nummer 8.10 Spalte 1
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Buchstabe a und b, Spalte 2 Buchstabe a und b,
Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes han- Nummer 8.11 Spalte 1 und 2 Buchstabe a und b
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Doppelbuchstabe aa und bb und Nummer 8.12
1. entgegen § 3 Absatz 8 Satz 3 die Untersuchungs- Spalte 1 und 2 Buchstabe a werden jeweils die Wör-
ergebnisse nicht oder nicht rechtzeitig den zu- ter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
ständigen Behörden zuleitet, das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
2. entgegen § 7 Absatz 1 die Aufbringung von Klär- e) Die Nummer 8.12 Spalte 2 Buchstabe b wird wie
schlamm nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, folgt gefasst:
3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 den Lieferschein „b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht ge-
während des Transports im Fahrzeug nicht mit- fährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des
führt, Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden,
4. den Lieferschein nach Anhang 2 zu dieser Verord- aa) mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Ton-
nung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nen oder mehr oder
ausfüllt oder eine Ausfertigung des Lieferscheins
bb) bei Anlagen zur Lagerung von Gülle und Gär-
entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht 30 Jahre auf-
resten mit einem Fassungsvermögen von
bewahrt oder ihn der zuständigen Behörde auf
6 500 Kubikmetern oder mehr,
Verlangen nicht zur Prüfung vorlegt oder
5. entgegen § 7 Absatz 7 Register nicht, nicht richtig ausgenommen die zeitweilige Lagerung – bis
oder nicht vollständig führt oder die Angaben zum Einsammeln – auf dem Gelände der Entste-
nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet.“ hung der Abfälle;“.
(13) Der Anhang der Verordnung über genehmi- f) In Nummer 8.13 Spalte 1 und 2, Nummer 8.14
gungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekannt- Spalte 1 Buchstabe a und b, Spalte 2 und Num-
machung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zu- mer 8.15 Spalte 1 und 2 Buchstabe a und b werden
letzt durch Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung vom jeweils die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden gesetzes“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsge-
ist, wird wie folgt geändert: setzes“ ersetzt.
a) Die Nummer 1.15 Spalte 2 wird wie folgt gefasst: (13a) Die Verordnung zur Durchführung der Regelun-
gen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I
„a) Anlagen zur Erzeugung von Biogas, soweit nicht S. 60), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni
von Nummer 8.6 erfasst, mit einer Produktions- 2011 (BGBl. I S. 1105) geändert worden ist, wird wie
kapazität von 1,2 Millionen Normkubikmetern je folgt geändert:
Jahr Rohgas oder mehr,
1. In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
b) Anlagen zur Aufbereitung von Biogas mit einer „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das
Verarbeitungskapazität von 1,2 Millionen Norm- Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
kubikmetern je Jahr Rohgas oder mehr;“.
2. In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Ab-
b) In Nummer 8.3 Spalte 2, Nummer 8.4 Spalte 2, Num- satz 1 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaft- und Ab-
mer 8.5 Spalte 1 und 2, Nummer 8.6 Spalte 1 Buch- fallgesetzes“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Num-
stabe a und b werden jeweils die Wörter „Kreislauf- mer 1 und Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgeset-
wirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort zes“ ersetzt.
„Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt. (14) Die Altölverordnung in der Fassung der Be-
c) Die Nummer 8.6 Spalte 2 wird wie folgt gefasst: kanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368),
die durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Oktober
„Anlagen zur biologischen Behandlung 2006 (BGBl. I S. 2298; 2007 I S. 2316) geändert worden
a) von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschrif- ist, wird wie folgt geändert:
ten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwen-
1. In § 1 Absatz 2 Nummer 4 werden nach den Wörtern
dung finden, mit einer Durchsatzleistung von
1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen Abfällen je „des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ die
Tag oder Wörter „vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Ok-
b) von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vor-
tober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist,“
schriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes An-
wendung finden, eingefügt.
– mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis 2. § 10 wird wie folgt gefasst:
weniger als 50 Tonnen Abfällen je Tag oder „§ 10
– soweit die Behandlung ausschließlich durch Ordnungswidrigkeiten
anaerobe Vergärung (Biogaserzeugung) er-
folgt, mit einer Produktionskapazität von 1,2 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1
Millionen Normkubikmetern je Jahr Rohgas Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
oder mehr und einer Durchsatzleistung von wer vorsätzlich oder fahrlässig
weniger als 50 Tonnen Abfällen je Tag, 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Altöle aufbereitet,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 251
2. entgegen § 4 Absatz 1 Altöle mit anderen Abfällen c) Die Nummern 8.4 bis 8.4.2 werden durch fol-
vermischt, gende Nummern 8.4 bis 8.4.3 ersetzt:
3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 dort genannte Öle
nicht getrennt hält, nicht getrennt einsammelt, „8.4 Errichtung und Betrieb ei-
ner Anlage zur biologi-
nicht getrennt befördert oder nicht getrennt einer
schen Behandlung von
Entsorgung zuführt,
nicht gefährlichen Abfäl-
4. entgegen § 4 Absatz 3 Altöle untereinander len, auf die die Vorschrif-
mischt, ten des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes Anwen-
5. entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 Altöle nicht ge-
dung finden,
trennt hält oder
6. entgegen § 8 Absatz 1 eine Annahmestelle nicht 8.4.1 mit einer Durchsatzleis- A
oder nicht rechtzeitig einrichtet und nicht, nicht tung von 50 t Einsatzstof-
richtig oder nicht rechtzeitig nachweist oder einen fen oder mehr je Tag
Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vor-
geschriebenen Weise gibt. 8.4.2 mit einer Durchsatzleis- S
tung von 10 t bis weniger
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 als 50 t Einsatzstoffen je
Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes han- Tag
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Absatz 4 die zuständige Behörde 8.4.3 soweit die Behandlung S
nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder die ausschließlich durch
anaerobe Vergärung (Bio-
Rückstellprobe nicht oder nicht rechtzeitig über-
gaserzeugung) erfolgt,
lässt oder
mit einer Produktionska-
2. entgegen § 7 Verbrennungsmotorenöle oder Ge- pazität von 1,2 Mio.
triebeöle in Gebinden in den Verkehr bringt.“ Normkubikmetern je Jahr
Rohgas oder mehr und
3. In Anlage 3 wird die Angabe „§ 43 Abs. 1 des KrW-/
einer Durchsatzleistung
AbfG“ durch die Angabe „§ 50 KrWG“ ersetzt. von weniger als 50 t Ab-
(15) Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprü- fällen je Tag;“.
fung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Feb-
ruar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 3 des d) In Nummer 8.5, 8.6, 8.8, 8.9, 12.1, 12.2 und 12.3
Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geän- werden jeweils die Wörter „Kreislaufwirtschafts-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislauf-
1. Anlage 1 wird wie folgt geändert: wirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
a) Vor Nummer 2 werden folgende Nummern 1.11 2. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
bis 1.11.2.2 eingefügt: a) In Nummer 2.3 werden die Wörter „§ 19 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
„1.11 Errichtung und Betrieb ei- die Wörter „§ 21 des Kreislaufwirtschaftsgeset-
ner Anlage zur
zes“ ersetzt.
1.11.1 Erzeugung von Biogas, b) In Nummer 2.4 werden nach den Wörtern „des
soweit nicht durch Num- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ die
mer 8.4 erfasst, mit einer
Wörter „vom 27. September 1994 (BGBl. I
Produktionskapazität von
S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
1.11.1.1 2 Mio. Normkubikmetern A vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert
oder mehr Rohgas je worden ist,“ eingefügt.
Jahr,
c) In Nummer 2.5 werden die Wörter „§ 29 des
1.11.1.2 1,2 Mio. bis weniger als S Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
2 Mio. Normkubikmetern die Wörter „§ 30 des Kreislaufwirtschaftsgeset-
Rohgas je Jahr, zes“ ersetzt.
1.11.2 Aufbereitung von Biogas d) Folgende Nummer 2.6 wird angefügt:
mit einer Verarbeitungs- „2.6 Abfallvermeidungsprogramme nach § 33
kapazität von
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“.
1.11.2.1 2 Mio. Normkubikmetern A (16) Die Transportgenehmigungsverordnung vom
oder mehr Rohgas je 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861),
Jahr,
die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli
1.11.2.2 1,2 Mio. bis weniger als S 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, wird wie
2 Mio. Normkubikmetern folgt geändert:
Rohgas je Jahr;“.
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
b) In Nummer 8.3 werden die Wörter „Kreislaufwirt- „Verordnung
schafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort zur Beförderungserlaubnis
„Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt. (Beförderungserlaubnisverordnung – BefErlV)“.
252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „Zweiter Abschnitt
a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst: Anforderungen
„Erlaubnispflicht, Anwendungsbereich“. an die Fach- und Sachkunde
des Sammlers und Beförderers“.
b) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt wird wie
folgt gefasst: 6. § 3 wird wie folgt geändert:
„Zweiter Abschnitt a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 wird jeweils
das Wort „Einsammlung“ durch das Wort
Anforderungen
„Sammlung“ ersetzt.
an die Fach- und Sachkunde
des Sammlers und Beförderers“. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
c) Die Angabe zum Dritten Abschnitt wird wie folgt aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
gefasst:
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
„Dritter Abschnitt gabe „Absatz 1 Nr. 1“ durch die Wörter
Antrag und Unterlagen, „Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.
Beförderungserlaubnis“.
bbb) In Nummer 2 wird das Wort „Einsamm-
d) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: lung“ durch das Wort „Sammlung“ er-
setzt.
„§ 8 Beförderungserlaubnis“.
e) Die Angaben zu den §§ 10 und 11 werden wie bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 2“
folgt gefasst: durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 2“ ersetzt.
„§ 10 (weggefallen)
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
§ 11 (weggefallen)“.
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1“
3. § 1 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Num-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: mer 1“ ersetzt.
„§ 1 bb) In Satz 2 werden die Angabe „Absatz 1 Nr. 1“
Erlaubnispflicht, Anwendungsbereich“. durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1“ und die Angabe „Absatz 2 Nr. 2“
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Num-
„(1) Diese Verordnung gilt für Erlaubnisse von mer 2“ ersetzt.
Sammlern und Beförderern gefährlicher Abfälle d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1
gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirt- Nr. 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Num-
schaftsgesetzes.“ mer 2“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
7. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „Einsammlungs-
aa) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort oder Beförderungstätigkeit“ durch die Wörter
„Einsammlung“ durch das Wort „Sammlung“ „Sammlungs- und Beförderungstätigkeit“ ersetzt.
ersetzt.
8. § 5 wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 25 Abs. 2 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ „§ 5
durch die Wörter „§ 26 Absatz 2 des Kreis- Anforderungen an beauftragte Dritte
laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
Mit der Ausführung einer Sammlungs- oder Be-
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
förderungstätigkeit darf der Sammler und Beförde-
4. § 2 wird wie folgt geändert: rer einen Dritten nur beauftragen, wenn dieser die
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Einsammlungs- jeweils wahrgenommene Sammlungs- oder Beför-
oder Beförderungsbetrieb“ durch die Wörter derungstätigkeit gemäß § 53 des Kreislaufwirt-
„Sammlungs- oder Beförderungsbetrieb“ er- schaftsgesetzes angezeigt hat oder, falls für die be-
setzt. auftragte Tätigkeit notwendig, im Besitz einer Er-
laubnis gemäß § 54 des Kreislaufwirtschaftsgeset-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Einsammlungs- zes ist.“
oder Beförderungstätigkeiten“ durch die Wörter
„Sammlungs- oder Beförderungstätigkeiten“ er- 9. § 6 wird wie folgt geändert:
setzt. a) In Satz 1 werden die Wörter „Einsammlungs-
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Einsammlungs- oder Beförderungsbetriebes“ durch die Wörter
und Beförderungstätigkeit“ durch die Wörter „Sammlungs- oder Beförderungsbetriebes“ er-
„Sammlungs- und Beförderungstätigkeit“ er- setzt.
setzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 2“
5. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 2 Num-
folgt gefasst: mer 2“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 253
10. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt d) In Nummer 4 werden die Wörter „Einsamm-
gefasst: lungs- und Beförderungstätigkeit“ durch die
„Dritter Abschnitt Wörter „Sammlungs- und Beförderungstätigkeit“
ersetzt.
Antrag und Unterlagen,
Beförderungserlaubnis“. 16. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
11. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Transportgenehmi- „Anlage 1 zur
gung“ durch das Wort „Beförderungserlaubnis“ Beförderungserlaubnisverordnung“.
ersetzt. b) Im Einleitungssatz wird das Wort „Transportge-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: nehmigung“ durch das Wort „Beförderungser-
laubnis“ ersetzt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Genehmigungsvo-
raussetzungen“ durch das Wort „Erlaubnis- c) Der Vordruck wird wie folgt geändert:
voraussetzungen“ ersetzt. aa) Die Vordruckbezeichnung „Formblatt Antrag
bb) In Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e werden die Transportgenehmigung (AT)“ wird durch die
Wörter „Einsammlungs- und Beförderungs- Vordruckbezeichnung „Formblatt Antrag Be-
vorgang“ durch die Wörter „Sammlungs- förderungserlaubnis (AB)“ ersetzt.
und Beförderungsvorgang“ ersetzt. bb) Vor Nummer 1 werden die Wörter „Trans-
12. § 8 wird wie folgt gefasst: portgenehmigung gemäß § 49 Abs. 1, § 50
„§ 8 Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 7
Transportgenehmigungsverordnung“ durch
Beförderungserlaubnis die Wörter „Beförderungserlaubnis nach
(1) Die Beförderungserlaubnis berechtigt den § 54 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgeset-
Sammler und Beförderer, Abfälle im Bundesgebiet zes in Verbindung mit § 7 der Beförderungs-
zu sammeln und zu befördern. Sie ist nicht über- erlaubnisverordnung“ ersetzt.
tragbar.
cc) In Nummer 1 wird das Wort „Einsammlers“
(2) Die Beförderungserlaubnis kann mit Auflagen durch das Wort „Sammlers“ ersetzt.
verbunden werden, soweit dies zur Wahrung des
dd) Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:
Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zur Sicher-
stellung der Erlaubnisvoraussetzungen, erforderlich aaa) In Satz 2 wird das Wort „Einsammeln“
ist. Der Sammler und Beförderer muss den Aufla- durch das Wort „Sammeln“ und werden
gen nachkommen. Die zuständige Behörde hat den die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und
Antragsteller insbesondere zu verpflichten, ihr die Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreis-
Veränderung von Umständen mitzuteilen, die für laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
die Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen erheb- bbb) In Satz 3 werden die Wörter „Einsamm-
lich sind. lungs- und Beförderungsbetriebes“
(3) Die Beförderungserlaubnis wird unter Ver- durch die Wörter „Sammlungs- und
wendung eines Vordrucks nach Anlage 2 erteilt. Beförderungsbetriebes“ und wird die
Angabe „(s. § 6 TgV.)“ durch die An-
(4) Der Sammler und Beförderer hat eine Ausfer-
gabe „(s. § 6 BefErlV.)“ ersetzt.
tigung der Beförderungserlaubnis oder der die Er-
laubnis nach § 54 Absatz 3 Nummer 2 des Kreis- ee) In Fußnote 2 wird die Angabe „vgl. § 7 Abs. 2
laufwirtschaftsgesetzes ersetzenden Zertifizierung Nr. 1 f) TgV“ durch die Wörter „vgl. § 7
zum Entsorgungsfachbetrieb bei der Beförderung Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe f
mitzuführen.“ BefErlV“ ersetzt.
13. § 10 wird aufgehoben. 17. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
14. § 12 wird wie folgt gefasst: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 12 „Anlage 2 zur
Ordnungswidrigkeiten Beförderungserlaubnisverordnung“.
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 b) Im Einleitungssatz wird das Wort „Transportge-
Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes han- nehmigung“ durch das Wort „Beförderungser-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 laubnis“ ersetzt.
Satz 1 einen Dritten beauftragt.“ c) Der Vordruck wird wie folgt geändert:
15. Der Anhang wird wie folgt geändert: aa) Die Vordruckbezeichnung „Formblatt Trans-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: portgenehmigung (TG)“ wird durch die Vor-
druckbezeichnung „Formblatt Beförderungs-
„Anhang zur Beförderungserlaubnisverordnung“.
erlaubnis (BE)“ ersetzt.
b) In der Zwischenüberschrift werden die Wörter
„Einsammlungs- oder Beförderungsbetriebes“ bb) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „Sammlungs- oder Beförde- „Beförderungserlaubnis“.
rungsbetriebes“ ersetzt. cc) Vor dem Abschnitt „Allgemeines“ wird das
c) In Nummer 1 wird das Wort „Einsammlung“ Wort „Genehmigungsbehörde“ durch das
durch das Wort „Sammlung“ ersetzt. Wort „Erlaubnisbehörde“ ersetzt.
254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012
dd) Der Abschnitt „Allgemeines“ wird wie folgt Wörter „§ 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ er-
geändert: setzt.
aaa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 49 2. In § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 werden
Abs. 1, § 50 Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG“ jeweils die Wörter „§ 52 Abs. 3 des Kreislaufwirt-
durch die Wörter „§ 54 Absatz 1 des schafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 56
Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ und das Absatz 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
Wort „Transportgenehmigungsverord-
nung“ durch das Wort „Beförderungs- 3. In § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort
erlaubnisverordnung“ sowie das Wort „Transportgenehmigungsverordnung“ durch das
„Transportgenehmigung“ durch das Wort „Beförderungserlaubnisverordnung“ ersetzt.
Wort „Beförderungserlaubnis“ ersetzt. 4. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 52
bbb) In den Sätzen 2 und 4 wird jeweils das Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
Wort „Genehmigung“ durch das Wort durch die Wörter „§ 56 Absatz 5 des Kreislaufwirt-
„Erlaubnis“ ersetzt. schaftsgesetzes“ ersetzt.
ccc) In Satz 5 werden das Wort „Transport- (18) Die Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der
genehmigung“ durch das Wort „Beför- Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214),
derungserlaubnis“ und das Wort „ein- die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. De-
zusammeln“ durch die Wörter „zu sam- zember 2010 (BGBl. I S. 2194) geändert worden ist,
meln“ ersetzt. wird wie folgt geändert:
ee) Der Abschnitt „Auflagen“ wird wie folgt ge- 1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 des
aaa) In Satz 1 werden vor dem Doppelpunkt Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
das Wort „Transportgenehmigung“ die Wörter „§ 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts-
durch das Wort „Beförderungserlaub- gesetzes“ ersetzt.
nis“ und nach dem Doppelpunkt das
Wort „Einsammeln“ durch das Wort b) In Nummer 11 werden die Wörter „Anhang II B
„Sammeln“, das Wort „Transportge- des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
nehmigung“ durch das Wort „Beförde- durch die Wörter „Anlage 2 des Kreislaufwirt-
rungserlaubnis“ und das Wort „einge- schaftsgesetzes“ ersetzt.
sammelten“ durch das Wort „gesam- c) In Nummer 12 werden die Wörter „Anhang II A
melten“ ersetzt. des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
bbb) In Satz 2 werden das Wort „Genehmi- durch die Wörter „Anlage 1 des Kreislaufwirt-
gung“ durch das Wort „Erlaubnis“, das schaftsgesetzes“ ersetzt.
Wort „Einsammler“ durch das Wort 2. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 15 Abs. 1
„Sammler“ und das Wort „Genehmi- des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
gungsbehörde“ durch das Wort „Er- die Wörter „§ 20 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts-
laubnisbehörde“ ersetzt. gesetzes“ und die Wörter „§ 15 Abs. 4 des Kreislauf-
ccc) In Satz 3 wird das Wort „Genehmi- wirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter
gung“ durch das Wort „Erlaubnis“ er- „§ 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ er-
setzt. setzt.
ff) Der Abschnitt „Hinweise“ wird wie folgt ge- 3. § 11 wird wie folgt gefasst:
ändert:
„§ 11
aaa) In Satz 1 wird das Wort „Einsammeln“
durch das Wort „Sammeln“ und werden Ordnungswidrigkeiten
die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1
Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreis- Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt. wer vorsätzlich oder fahrlässig
bbb) In Satz 2 wird das Wort „Einsammeln“ 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Altfahrzeug
durch das Wort „Sammeln“ ersetzt. nicht zurücknimmt,
ccc) In Satz 4 wird die Angabe „(§ 4 TgV)“
2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 ein Altfahrzeug
durch die Angabe „(§ 4 BefErlV)“ er-
nicht in der vorgeschriebenen Weise zurück-
setzt.
nimmt,
gg) Nach dem Abschnitt „Rechtsbehelfsbeleh-
rung“ wird das Wort „Genehmigungsbehör- 3. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 nicht sicherstellt,
de“ durch das Wort „Erlaubnisbehörde“ er- dass Altteile aus Kraftfahrzeugreparaturen zu-
setzt. rückgenommen werden,
(17) Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 4. entgegen § 4 Absatz 1, 3 oder Absatz 4 Satz 1
10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch ein Fahrzeug, ein Altfahrzeug oder eine Restka-
Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I rosse überlässt,
S. 2247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 5 ein Altfahrzeug
1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 52 Abs. 1 des einer anderen als der dort genannten Verwertung
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die zuführt,
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6. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit 6. entgegen § 7 Absatz 1 eine Bescheinigung oder
Anhang Nummer 2.1.2 Satz 1 ein Altfahrzeug ein Überwachungszertifikat nicht, nicht richtig,
behandelt, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.“
7. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit (19) Die Verpackungsverordnung vom 21. August
Anhang Nummer 3.2.2.1 Satz 1 eine Batterie 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 8 des
nicht oder nicht rechtzeitig entnimmt, einen Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) ge-
Flüssiggastank nicht oder nicht rechtzeitig be- ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
handelt oder ein Bauteil nicht oder nicht recht-
1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „Kreislaufwirt-
zeitig demontiert oder nicht oder nicht rechtzei-
schafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreis-
tig entsorgen lässt und nicht oder nicht rechtzei-
laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
tig unschädlich macht,
2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „(§ 5 Abs. 4
8. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes)“ durch
Anhang Nummer 3.2.2.1 Satz 2 eine dort ge-
die Wörter „(§ 7 Absatz 4 des Kreislaufwirtschafts-
nannte Betriebsflüssigkeit oder ein dort genann-
gesetzes)“ ersetzt.
tes Betriebsmittel nicht oder nicht rechtzeitig
entfernt oder nicht, nicht in der vorgeschriebe- 3. In § 11 Satz 3 werden die Wörter „§ 16 Abs. 1 Satz 2
nen Weise oder nicht rechtzeitig sammelt, und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
durch die Wörter „§ 22 Satz 2 und 3 des Kreislauf-
9. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
wirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
Anhang Nummer 3.2.3.2 Satz 1 dort genannte
Stoffe, Materialien oder Bauteile nicht oder nicht 4. § 15 wird wie folgt gefasst:
rechtzeitig entfernt, „§ 15
10. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Ordnungswidrigkeiten
Anhang Nummer 3.2.3.3 Satz 1 dort genannte
Stoffe, Materialien oder Bauteile nicht oder nicht (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1
rechtzeitig abbaut und nicht oder nicht rechtzei- Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
tig ausbaut oder nicht oder nicht rechtzeitig der wer vorsätzlich oder fahrlässig
Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
zuführt, Satz 1 eine Verpackung nicht oder nicht recht-
11. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit zeitig zurücknimmt oder einer erneuten Verwen-
Anhang Nummer 3.2.4.1 Satz 6 dort genannte dung oder einer stofflichen Verwertung nicht zu-
Materialien, Bauteile oder Betriebsflüssigkeiten führt,
der Wiederverwendung oder der stofflichen Ver- 2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Umverpa-
wertung nicht oder nicht rechtzeitig zuführt, ckung nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und
12. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit dem Endverbraucher Gelegenheit zum Entfernen
Anhang Nummer 4.1.1 Satz 3 eine Restkarosse oder zur Rückgabe der Umverpackung nicht
annimmt oder schreddert, gibt,
13. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit 3. entgegen § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 8 Satz 3 oder
Anhang Nummer 4.1.2 Satz 1 die dort genannten § 8 Absatz 1 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht
Gewichtsprozente der Verwertung oder der richtig oder nicht vollständig gibt,
stofflichen Verwertung nicht zuführt, 4. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 Sammelgefäße
14. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 ein Altfahrzeug nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder eine Restkarosse annimmt oder behandelt bereitstellt,
oder 5. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 3 eine Umverpa-
15. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 Fahrzeuge, Werk- ckung einer erneuten Verwendung oder einer
stoffe oder Bauteile in den Verkehr bringt. stofflichen Verwertung nicht zuführt,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 6. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 sich an einem dort
Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes han- genannten System nicht beteiligt,
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 7. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 eine Verkaufsver-
1. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 die Überlassung packung an Endverbraucher abgibt,
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht 8. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 eine Verpackung
rechtzeitig bescheinigt, einer Verwertung nicht zuführt,
2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 einen Verwertungs- 9. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit
nachweis ausstellt, Anhang I Nummer 2 Absatz 1 Satz 1 nicht si-
3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4 eine Annahmestelle cherstellt, dass Verpackungen erfasst werden,
oder eine Rücknahmestelle beauftragt, 10. entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 6 eine
4. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Verkaufsverpackung nicht zurücknimmt oder ei-
Anhang Nummer 3.2.3.3 Satz 1 oder Num- ner Verwertung nicht zuführt,
mer 4.1.2. Satz 1 nicht belegt, dass der entspre-
11. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
chende Anteil verwertet wurde,
Satz 1 eine Verkaufsverpackung nicht zurück-
5. entgegen § 6 eine Bescheinigung erteilt oder nimmt oder einer Verwertung nicht zuführt,
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12. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, 11. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit
dass Verpackungen zurückgegeben werden Anhang I Nummer 4 Satz 2 oder Satz 3 eine Do-
können, kumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig
13. entgegen § 8 Absatz 2 zurückgenommene Ver- oder nicht rechtzeitig erstellt,
packungen einer erneuten Verwendung oder ei- 12. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 2 eine Dokumenta-
ner Verwertung nicht zuführt, tion nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
14. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1, 3 oder Satz 5 ein 13. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Vollständig-
Pfand nicht erhebt oder nicht oder nicht recht- keitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
zeitig erstattet, dig oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht
15. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 4 eine Einwegge- richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
tränkeverpackung nicht, nicht richtig oder nicht schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig hinter-
rechtzeitig kennzeichnet oder sich an einem legt oder
bundesweiten Pfandsystem nicht beteiligt, 14. entgegen § 10 Absatz 6 Satz 1 eine Information
16. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 6 ein Pfand ohne nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Rücknahme der Verpackung erstattet, rechtzeitig hinterlegt.“
17. entgegen § 13 Absatz 1 Verpackungen oder Ver- 5. In Anhang I Nummer 1 Absatz 4 Satz 3 werden die
packungsbestandteile in Verkehr bringt oder Wörter „den §§ 10 und 11 des Kreislaufwirtschafts-
18. entgegen § 14 Satz 2 andere Nummern oder Ab- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 15 des
kürzungen verwendet. Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 (20) Die Bioabfallverordnung vom 21. September
Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes han- 1998 (BGBl. I S. 2955), die zuletzt durch Artikel 3 der
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit
Anhang I Nummer 4 Satz 2 oder Satz 3 eine Do- 1. In § 1 Absatz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern
kumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig „des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ die
oder nicht rechtzeitig erstellt, Wörter „vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Ok-
2. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit
tober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist,“
Anhang I Nummer 4 Satz 9 eine Bescheinigung
eingefügt.
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig hinterlegt, 2. § 13 wird wie folgt gefasst:
3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit „§ 13
Anhang I Nummer 4 Satz 11 eine Dokumentation Ordnungswidrigkeiten
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1
4. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
Anhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 3 einen Nach- wer vorsätzlich oder fahrlässig
weis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erbringt, 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Bioabfall einer Be-
handlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
5. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit
zuführt,
Anhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 5 eine Be-
scheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig 2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine Behandlung
oder nicht rechtzeitig hinterlegt, nicht oder nicht richtig durchführt,
6. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit 3. entgegen § 4 Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 Satz 1
Anhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 7 einen Nach- Bioabfall oder ein Gemisch abgibt oder aufbringt,
weis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 4. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1,
7. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 Unter-
Anhang I Nummer 3 Absatz 3 Satz 1 einen Nach- suchungen nicht durchführen lässt,
weis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder 5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
nicht rechtzeitig führt, mit § 10 Absatz 3 Satz 1, oder § 7 Absatz 1 Bio-
8. entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 6, je- abfall oder ein Gemisch aufbringt,
weils in Verbindung mit Anhang I Nummer 4
6. ohne Zustimmung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Bio-
Satz 2 oder Satz 3, eine Dokumentation nicht,
abfall oder ein Gemisch aufbringt oder
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig erstellt, 7. entgegen § 8 Bioabfall oder ein Gemisch und
Klärschlamm auf derselben Fläche aufbringt.
9. entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 6, je-
weils in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2
Satz 9, eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes han-
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt, delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
10. entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 6, je- 1. entgegen § 3 Absatz 8 Satz 2 oder § 4 Absatz 9
weils in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2
Satz 11, eine Dokumentation nicht oder nicht Satz 4, ein Untersuchungsergebnis nicht, nicht
rechtzeitig vorlegt, vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 257
2. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 der zuständigen c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Richt-
Behörde die Aufbringungsflächen für behandelte linie 91/689/EWG“ durch die Wörter „der Richt-
Bioabfälle oder Gemische nicht angibt, linie 2008/98/EG“ ersetzt.
3. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 eine Liste 2. In der Anlage, Einleitung, Nummer 1 Satz 3 werden
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt die Wörter „§ 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und
oder nicht lange genug aufbewahrt, Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 des
4. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 4 einer vollziehbaren Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
Anordnung nicht nachkommt oder (23) Die Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni
5. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1, 4 oder Satz 5 2002 (BGBl. I S. 1938), die zuletzt durch Artikel 8 der
einen Lieferschein nicht, nicht richtig, nicht voll- Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504)
ständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, die Be- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
zeichnung der Aufbringungsfläche nicht oder 1. § 1 wird wie folgt geändert:
nicht richtig in den Lieferschein einträgt oder
den Lieferschein nicht lange genug aufbewahrt.“ a) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „§§ 23
und 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
(21) Die PCB/PCT-Abfallverordnung vom 26. Juni zes“ durch die Wörter „§§ 24 und 25 des Kreis-
2000 (BGBl. I S. 932), die zuletzt durch Artikel 3 der laufwirtschaftsgesetzes oder der §§ 23 und 24
Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298; des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirt-
2007 I S. 2316) geändert worden ist, wird wie folgt ge- schafts- und Abfallgesetzes“ ersetzt.
ändert:
b) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 13 Abs. 1 des
1. § 2 wird wie folgt geändert: Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
a) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 31 Abs. 2 des die Wörter „§ 17 Absatz 1 des Kreislaufwirt-
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch schaftsgesetzes“ ersetzt.
die Wörter „nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirt- 2. § 7 wird wie folgt geändert:
schaftsgesetzes“ ersetzt.
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 13 Abs. 1 Satz 2
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Anhang II A des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 Satz 2 des Kreis-
durch die Wörter „Anlage 1 des Kreislaufwirt- laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
schaftsgesetzes“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 15 Abs. 3 des
2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 43 oder Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
§ 44 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ die Wörter „§ 20 Absatz 2 des Kreislaufwirt-
durch die Wörter „§ 50 oder § 51 des Kreislaufwirt- schaftsgesetzes“ ersetzt.
schaftsgesetzes“ ersetzt.
3. In § 9 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter
3. In § 5 werden die Wörter „§ 61 Abs. 1 Nr. 5 des „Anhang II A oder II B des Kreislaufwirtschafts- und
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Abfallgesetzes“ durch die Wörter „Anlage 1 oder An-
Wörter „§ 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirt- lage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
schaftsgesetzes“ ersetzt.
4. § 11 wird wie folgt gefasst:
(22) Die Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Arti- „§ 11
kel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619; Ordnungswidrigkeiten
2007 I S. 2316) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert: (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1
Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
1. § 3 wird wie folgt geändert: wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 8 oder
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 41 des Kreis- § 8 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Abfallfrak-
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch tionen oder Abfälle nicht getrennt hält, lagert, ein-
die Wörter „§ 48 des Kreislaufwirtschafts- sammelt, befördert oder einer Verwertung oder
gesetzes“ ersetzt. Beseitigung zuführt,
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 15 des Kreis- 2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Abfälle einem Ab-
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch fallgemisch zuführt,
die Wörter „§ 20 des Kreislaufwirtschafts-
3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung
gesetzes“ ersetzt.
mit § 8 Absatz 4 Satz 2, nicht dafür Sorge trägt,
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der dass andere Abfälle einem Abfallgemisch nicht
Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezem- zugeführt werden,
ber 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. EG
4. entgegen § 4 Absatz 2, auch in Verbindung mit
Nr. L 377 S. 20)“ durch die Wörter „der
§ 8 Absatz 4 Satz 2, Abfälle einer Vorbehand-
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parla-
lungsanlage zuführt,
ments und des Rates vom 19. November 2008
über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter 5. entgegen § 5 Absatz 2 Abfälle nicht aussortiert
Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, oder einer Verwertung oder Beseitigung nicht zu-
L 127 vom 26.5.2009, S. 24)“ ersetzt. führt,
258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012
6. entgegen § 6 Satz 1 Abfälle einer energetischen zes“ durch die Wörter „§ 69 Absatz 1 Nummer 8 des
Verwertung zuführt, Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
7. entgegen § 7 Satz 4 einen Abfallbehälter nicht (26) Die Altholzverordnung vom 15. August 2002
nutzt, (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
8. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 dort genannte Ab- nung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert
fälle vermischt oder worden ist, wird wie folgt geändert:
9. entgegen § 9 Absatz 1 eine Eigenkontrolle nicht, 1. In § 1 Absatz 2 Nummer 4 werden nach den Wörtern
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- „des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ die
zeitig durchführt oder eine Fremdkontrolle nicht Wörter „vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705),
sicherstellt. das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Ok-
tober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist,“
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 eingefügt.
Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 2. § 2 wird wie folgt geändert:
1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 des
Satz 2 die Erfüllung einer dort genannten Anfor- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
derung oder einen dort genannten Umstand die Wörter „§ 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht gesetzes“ ersetzt.
rechtzeitig darlegt, b) In Nummer 8 werden die Wörter „§ 4 Abs. 4 des
2. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 2 die zuständige Be- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
hörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder die Wörter „§ 3 Absatz 23 in Verbindung mit
nicht rechtzeitig unterrichtet oder eine Mitteilung dem Verfahren R 1 der Anlage 2 des Kreislauf-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht wirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
rechtzeitig macht, 3. § 13 wird wie folgt gefasst:
3. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 ein Betriebstage- „§ 13
buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Ordnungswidrigkeiten
führt oder
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1
4. entgegen § 10 Absatz 3 die Teile des Betriebs- Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
tagebuches nicht oder nicht mindestens fünf wer vorsätzlich oder fahrlässig
Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig
vorlegt.“ 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 eine Altholzkatego-
rie einsetzt,
(24) Die EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom
24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die zuletzt durch Arti- 2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 Altholzkontingente
kel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I vermischt,
S. 3392) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 3. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt,
1. In § 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 53 des Kreislauf- dass nur zugelassene Altholzkategorien einge-
wirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter setzt werden und dass Altholz entfrachtet von
„§ 58 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ und die Störstoffen und frei von PCB-Altholz ist,
Wörter „§ 26 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge- 4. entgegen § 6 Absatz 1 eine Eigenüberwachung
setzes“ durch die Wörter „§ 27 des Kreislaufwirt- nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durch-
schaftsgesetzes“ ersetzt. führt oder eine Fremdüberwachung nicht sicher-
2. § 3 wird wie folgt geändert: stellt,
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 54 Abs. 2 5. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 Holzhackschnitzel
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ oder Holzspäne der Verwendung in der Holzwerk-
durch die Wörter „§ 59 Absatz 2 des Kreislauf- stoffherstellung zuführt,
wirtschaftsgesetzes“ und die Wörter „§ 52 Abs. 1 6. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ Satz 1 eine beprobte Charge der weiteren ener-
durch die Wörter „§ 56 Absatz 2 des Kreislauf- getischen Verwertung zuführt,
wirtschaftsgesetzes“ ersetzt. 7. entgegen § 8 Altholz in den Verkehr bringt,
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 55 Abs. 2 des 8. entgegen § 9 Altholz einer thermischen Behand-
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch lungsanlage nicht zuführt oder
die Wörter „§ 60 Absatz 2 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes“ ersetzt. 9. entgegen § 11 Absatz 2 Altholz entgegennimmt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 55 Abs. 3 des (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes han-
die Wörter „§ 60 Absatz 3 des Kreislaufwirt- delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
schaftsgesetzes“ ersetzt. 1. entgegen § 6 Absatz 6 Satz 6 die zuständige Be-
(25) In § 7 der Versatzverordnung vom 24. Juli 2002 hörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
(BGBl. I S. 2833), die zuletzt durch Artikel 11 des Ge- nicht rechtzeitig unterrichtet,
setzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619; 2007 I 2. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 Altholz nicht, nicht
S. 2316) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 61 richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset- deklariert,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 259
3. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 ein Betriebstage- b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 44
buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Abs. 1 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Ab-
führt oder fallgesetzes“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1
4. entgegen § 12 Absatz 3 eine Angabe nicht oder Satz 1 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsge-
nicht mindestens fünf Jahre speichert und ein setzes“ ersetzt.
Einzelblatt nicht oder nicht mindestens fünf Jahre c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „(§ 42
aufbewahrt oder eine Angabe oder ein Einzelblatt Abs. 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Ab-
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.“ fallgesetzes)“ durch die Wörter „(§ 49 Absatz 2
(27) Die Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)“ er-
(BGBl. I S. 2298; 2007 I S. 2316), die durch Artikel 4 des setzt.
Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert 7. In § 25 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 42
worden ist, wird wie folgt geändert: Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „An- zes“ durch die Wörter „§ 49 Absatz 4 des Kreis-
hang II A oder II B des Kreislaufwirtschafts- und laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
Abfallgesetzes“ durch die Wörter „Anlage 1 oder 8. § 26 wird wie folgt geändert:
Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ er-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 42
setzt.
oder § 43 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: gesetzes“ durch die Wörter „§ 49 oder § 50 des
a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 43 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 42 des Kreis-
durch die Wörter „§ 50 Absatz 1 des Kreislauf- laufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
wirtschaftsgesetzes“ ersetzt. Wörter „§ 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“
b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 44 Abs. 1 ersetzt.
Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset- 9. In § 28 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 43
zes“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 Satz 1 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ zes“ durch die Wörter „§ 50 Absatz 2 des Kreis-
ersetzt. laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
3. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter „Kreislaufwirt- 10. In § 29 werden die Wörter „§ 61 Abs. 2 Nr. 14 des
schafts- und Abfallgesetz“ durch das Wort „Kreis- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
laufwirtschaftsgesetz“ ersetzt. die Wörter „§ 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreis-
3a. In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „ , eben- laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
so eine Ausfertigung der Transportgenehmigung 11. In Anlage 1 Nummer 2.2 der Formblätter „Annah-
oder der die Genehmigung ersetzenden Zertifizie- meerklärung AE“ und „Deckblatt Antrag DAN“
rung zum Entsorgungsfachbetrieb“ gestrichen. werden jeweils die Wörter „Anhang II A oder II B
4. § 14 Satz 1 wird wie folgt gefasst: des KrW-/AbfG“ durch die Wörter „Anlage 1 oder
„Soweit Erzeuger- und Besitzerpflichten gemäß Anlage 2 des KrWG“ ersetzt.
§ 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 (28) Die Deponieverordnung vom 27. April 2009
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt nung vom 17. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2066) geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 worden ist, wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, auf Dritte, 1. § 2 wird wie folgt geändert:
Verbände oder Selbstverwaltungskörperschaften
der Wirtschaft übertragen worden sind, kann die a) In Nummer 27 werden die Wörter „§ 36 Absatz 5
zuständige Behörde auf Antrag für diese Entsor- des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
gungsträger die Nachweisführung in entsprechen- durch die Wörter „§ 40 Absatz 5 des Kreislauf-
der Anwendung der §§ 9, 12 und 13 zulassen.“ wirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
5. § 23 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 32 werden die Wörter „§ 36 Absatz 3
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 42 des
durch die Wörter „§ 40 Absatz 3 des Kreislauf-
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
wirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
durch die Wörter „§ 49 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes“ ersetzt. 2. § 8 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 44 Abs. 1 a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 43 oder
Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset- § 44 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
zes“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 Satz 1 zes“ durch die Wörter „§ 50 oder § 51 des Kreis-
Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 42 des
6. § 24 wird wie folgt geändert: Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 42 Abs. 1 die Wörter „§ 49 des Kreislaufwirtschaftsgeset-
und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge- zes“ ersetzt.
setzes“ durch die Wörter „§ 49 Absatz 1 und 2 3. In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 36
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt. Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012
zes“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 3 des Kreislauf- „§ 27
wirtschaftsgesetzes“ ersetzt. Ordnungswidrigkeiten
4. In § 11 Absatz 2 werden die Wörter „§ 36 Absatz 5 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes han-
die Wörter „§ 40 Absatz 5 des Kreislaufwirtschafts- delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
gesetzes“ ersetzt.
1. entgegen § 5 Satz 1, auch in Verbindung mit
5. § 19 wird wie folgt geändert: Satz 2, eine Deponie, einen Deponieabschnitt
oder eine wesentliche Änderung einer solchen
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 31 Ab- Anlage in Betrieb nimmt,
satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Ab-
fallgesetzes“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 2 2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 Absatz 1
und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ und oder Absatz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 Ab-
die Wörter „§ 33 des Kreislaufwirtschafts- und fälle ablagert,
Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 37 des 3. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbin-
Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt. dung mit § 17 Absatz 1, eine Annahmekontrolle
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 31 Ab- rechtzeitig durchführt,
satz 4 und 5 des Kreislaufwirtschafts- und Ab-
fallgesetzes“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 4 4. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5
und 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt. Nummer 4 Ziffer 2 oder Ziffer 3 Abfälle nicht
besprengt oder nicht oder nicht rechtzeitig ab-
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 36 Ab- deckt,
satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
5. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5
zes“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 des Kreis-
Nummer 4 Ziffer 4 Satz 1 die Deponie so auf-
laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
baut, dass nachteilige Reaktionen erfolgen,
6. In § 20 Satz 1 werden die Wörter „§ 31 Absatz 2 6. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch Nummer 4 Ziffer 5 nicht dafür Sorge trägt, dass
die Wörter „§ 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- Abfälle entwässern, konsolidieren oder sich
gesetzes“ ersetzt. verfestigen,
7. § 21 wird wie folgt geändert: 7. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5
Nummer 4 Ziffer 6 Abfälle nicht richtig einbaut,
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 31 Absatz 2
oder Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Ab- 8. entgegen § 9 Satz 3 in Verbindung mit Anhang 5
fallgesetzes“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 2 Nummer 5 Ziffer 2 Abfälle nicht richtig konditio-
oder Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ niert,
ersetzt. 9. entgegen § 9 Satz 3 in Verbindung mit Anhang 5
Nummer 5 Ziffer 4 Abfälle so handhabt, dass
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: sie nach Ablagerung untereinander reagieren,
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter 10. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbin-
„§ 33 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall- dung mit Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 1 einen
gesetzes“ durch die Wörter „§ 37 des Kreis- Geokunststoff, ein Polymer, ein Dichtungskon-
laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt. trollsystem, einen Baustoff, eine Abdichtungs-
komponente oder ein Abdichtungssystem ein-
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 33 Ab- setzt,
satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 37 Absatz 2 11. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbin-
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt. dung mit Anhang 1 Nummer 2.3 Satz 2 eine
Ausgleichsschicht nicht, nicht richtig oder nicht
8. In § 22 werden die Wörter „§ 3 Absatz 12 des Kreis- rechtzeitig einbaut,
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der in
12. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbin-
§ 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des Kreislauf-
dung mit Anhang 1 Nummer 2.3 Satz 4 oder
wirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter
Satz 5 ein Kontrollfeld nicht, nicht richtig oder
„§ 3 Absatz 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
nicht rechtzeitig einrichtet oder nicht oder nicht
sowie der in § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5
für die vorgesehene Dauer betreibt,
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
13. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbin-
9. In § 26 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 31 dung mit Anhang 1 Nummer 2.3.1 Ziffer 1 Satz 1
Absatz 2, einer Plangenehmigung nach § 31 Ab- oder Satz 2 oder Nummer 2.3.1.1 Ziffer 1 die
satz 3 oder einer Anordnung nach § 35 oder § 36 Dicke der Rekultivierungsschicht nicht oder
Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset- nicht richtig bemisst,
zes“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 2, einer Plan-
genehmigung nach § 35 Absatz 3 oder einer Anord- 14. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbin-
nung nach § 39 oder § 40 Absatz 2 des Kreislauf- dung mit Anhang 1 Nummer 2.3.1 Ziffer 4 Satz 2
wirtschaftsgesetzes“ ersetzt. oder Nummer 2.3.2 Satz 3 Nummer 2 nicht
sicherstellt, dass nur dort genanntes Material
10. § 27 wird wie folgt gefasst: eingesetzt wird,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 261
15. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 in Verbin- wirkungen der Deponie auf die Umwelt und
dung mit Anhang 2 Nummer 3.1 Satz 1 oder Störungen unterrichtet,
Satz 2 eine Abschlussmaßnahme nicht, nicht
10. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 den Jahresbe-
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
richt nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder
durchführt,
nicht vollständig vorlegt oder
16. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 in Verbin-
dung mit Anhang 2 Nummer 3.1 Satz 3 eine 11. entgegen § 13 Absatz 6 Satz 1 einen Bestands-
Sicherheitszone nicht oder nicht rechtzeitig an- plan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
legt, nicht rechtzeitig erstellt.
17. entgegen § 12 Absatz 2 eine Messstelle oder (3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1
Messeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig bis 9 und 17 bis 21 sowie des Absatzes 2 Nummer 1
schafft oder nicht oder nicht für die vorge- bis 11 gelten auch für Langzeitlager im Sinne des
schriebene Dauer erhält, § 23 Satz 1.“
18. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 eine Messung 11. In Anhang 1 Nummer 1.1 Satz 1 werden die Wörter
oder eine Kontrolle nicht oder nicht rechtzeitig „§ 10 Absatz 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
durchführt, gesetzes“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 2 des
19. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
Nummer 2 in Verbindung mit Anhang 5 Num- (29) Die Gewinnungsabfallverordnung vom 27. April
mer 7 Satz 1, 2 oder Satz 3 Sickerwasser oder 2009 (BGBl. I S. 900, 947) wird wie folgt geändert:
Deponiegas nicht oder nicht richtig handhabt,
1. In § 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 10 Absatz 4 des
20. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 nicht Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
nach den Maßnahmenplänen verfährt, Wörter „§ 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsge-
21. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Betriebs- setzes“ ersetzt.
ordnung oder ein Betriebshandbuch nicht oder 2. § 9 wird wie folgt gefasst:
nicht rechtzeitig erstellt oder
„§ 9
22. entgegen § 14 Absatz 2 Abfälle verwendet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Ordnungswidrigkeiten
Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes han- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
1. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 6 eine wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Ab-
grundlegende Charakterisierung nicht, nicht satz 2 Satz 1 oder Satz 3 einen internen Notfallplan
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
vorlegt, zeitig erstellt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig ak-
tualisiert.
2. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 5 oder Satz 7
Schlüsselparameter nicht oder nicht rechtzeitig (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2
festlegt, Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes han-
3. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbin- delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6
dung mit § 17 Absatz 1, Abfälle nicht oder nicht Absatz 6 eine Information nicht, nicht richtig, nicht
rechtzeitig überprüft, vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
stellt.“
4. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 5 Num-
mer 1, 2 oder Nummer 3, jeweils auch in Ver- (30) Das Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März
bindung mit § 17 Absatz 1, eine Kontrollunter- 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 des
suchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) ge-
oder nicht rechtzeitig durchführt, ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
5. entgegen § 8 Absatz 6, auch in Verbindung mit 1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§ 17 Absatz 1, eine Rückstellprobe nicht oder a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
nicht rechtzeitig nimmt oder nicht oder nicht
mindestens einen Monat aufbewahrt, „1. Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
über das Aufbringen von Abfällen zur Verwer-
6. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 die
tung als Düngemittel im Sinne des § 2 des
zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig
Düngegesetzes und der hierzu auf Grund
informiert,
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des
7. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislauf-
mit Anhang 5 Nummer 1.3 Satz 5, jeweils auch wirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen
in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 2, eine Rechtsverordnungen sowie der Klärschlamm-
dort genannte Angabe nicht, nicht richtig oder verordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I
nicht vollständig dokumentiert, S. 912), die zuletzt durch Artikel 9 der Verord-
8. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 ein Betriebsta- nung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504)
gebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollstän- geändert worden ist,“.
dig führt, b) In Nummer 2 werden die Wörter „Kreislaufwirt-
9. entgegen § 13 Absatz 4 Nummer 1 und 2 nicht schafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort
unverzüglich zu festgestellten nachteiligen Aus- „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012
2. In § 13 Absatz 5 werden die Wörter „§ 27 Abs. 1 lichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf
Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, befördert
durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreis- werden.
laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer
(31) In § 12 Absatz 1 der Bundes-Bodenschutz- und Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 6 oder § 54 Ab-
Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), satz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Ausnahmen
die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 31. Juli von der Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 zuzu-
2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, werden die lassen.“
Wörter „§ 8 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset- 2. In § 11 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 13 der
zes“ durch die Wörter „§ 11 des Kreislaufwirtschafts- Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments
gesetzes und § 8 des bis zum 1. Juni 2012 geltenden und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ ersetzt. (ABl. EU Nr. L 114 S. 9)“ durch die Wörter „Artikel 34
(32) In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt- der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen
Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I Parlaments und des Rates vom 19. November 2008
S. 2816), das zuletzt durch Artikel 11a des Gesetzes über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richt-
vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert wor- linien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, L 127 vom
den ist, werden die Wörter „§ 31 Abs. 2 des Kreislauf- 26.5.2009, S. 24)“ ersetzt.
wirtschaft- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 35 3. In § 12 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 40 des
Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „§ 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ er-
(33) Anlage 1 Nummer 2 des Umweltschadensge-
setzt.
setzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 4. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt 0a) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
geändert: „8. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder Num-
1. Satz 1 wird wie folgt gefasst: mer 3 das dort genannte Dokument nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig mitführt
„Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen (die Sammlung, oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,“.
die Beförderung, die Verwertung und die Beseiti-
gung von Abfällen, einschließlich der Überwachung a) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
dieser Verfahren, der Nachsorge von Beseitigungs- „11. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 ein Fahrzeug
anlagen sowie der Tätigkeiten, die von Händlern und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Maklern durchgeführt werden), soweit diese Maß- nicht rechtzeitig mit Warntafeln versieht,“.
nahmen einer Erlaubnis, einer Genehmigung, einer b) In Nummer 12 werden die Wörter „§ 40 Abs. 2
Anzeige oder einer Planfeststellung nach dem Kreis- Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
laufwirtschaftsgesetz bedürfen.“ zes“ durch die Wörter „§ 47 Absatz 3 Satz 1 des
2. In Satz 2 werden die Wörter „§ 31 Abs. 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/ c) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
AbfG)“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 2 und 3 des
„13. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 in Verbin-
Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
dung mit § 47 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3
(34) Das Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes das Be-
(BGBl. I S. 1462) wird wie folgt geändert: treten eines Grundstückes oder eines
Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes,
1. § 10 wird wie folgt gefasst:
die Einsicht in eine Unterlage oder die Vor-
„§ 10 nahme einer technischen Ermittlung oder
Prüfung nicht gestattet,“.
Kennzeichnung der Fahrzeuge
d) In Nummer 14 werden die Wörter „§ 40 Abs. 3
(1) Beförderer und den Transport unmittelbar des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
durchführende Personen haben Fahrzeuge, mit durch die Wörter „§ 47 Absatz 4 des Kreislauf-
denen sie Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern, wirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
vor Antritt der Fahrt mit zwei rechteckigen, rück-
e) Nummer 18 wird wie folgt geändert:
strahlenden, weißen Warntafeln von mindestens
40 Zentimetern Breite und mindestens 30 Zentime- aa) In Buchstabe c werden die Wörter „soweit
tern Höhe zu versehen. Die Warntafeln müssen in eine Rechtsverordnung nach Absatz 5 für
schwarzer Farbe die Aufschrift „A“ (Buchstabenhöhe einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
20 Zentimeter, Schriftstärke 2 Zentimeter) tragen. geldvorschrift verweist.“ gestrichen.
Die Warntafeln müssen während der Beförderung bb) Nach Buchstabe c werden die Wörter „so-
außen am Fahrzeug deutlich sichtbar angebracht weit eine Rechtsverordnung nach Absatz 5
sein, und zwar vorn und hinten. Bei Zügen muss für einen bestimmten Tatbestand auf diese
die hintere Tafel an der Rückseite des Anhängers Bußgeldvorschrift verweist.“ eingefügt.
angebracht sein.
(35) In § 1 Satz 3 Nummer 4 der Raumordnungs-
(2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge, mit denen verordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766),
Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 31. Juli
das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerb- 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, werden die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 263
Wörter „§ 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Ab- 3. In § 25 Satz 1 werden die Wörter „Kreislaufwirt-
fallgesetzes“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 2 des schaft- und Abfallgesetzes und der auf Grund dieses
Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt. Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen“ durch
die Wörter „Kreislaufwirtschaftsgesetzes und die
(36) Die Düngeverordnung in der Fassung der Be- auf Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
kanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), oder des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislauf-
die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 31. Juli wirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechts-
2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie verordnungen“ ersetzt.
folgt geändert:
(39) In § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Chemikalien-
1. In § 5 Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter „§ 27 gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), das zuletzt durch Artikel 6
die Wörter „§ 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) ge-
ersetzt. ändert worden ist, werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 Satz 2
zweiter Halbsatz des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
2. In Anlage 7 Nummer 2 Ziffer 9 Spalte 1 wird die An-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 2 zwei-
gabe „(§ 27 Abs. 2 oder 3 KrW-/AbfG)“ durch die
ter Halbsatz des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
Angabe „(§ 28 Absatz 2 oder Absatz 3 KrWG)“ er-
setzt. (40) Im Anhang Abschnitt 4 Spalte 3 Nummer 5 der
Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der
(37) § 7 Absatz 1 Satz 2 des Pflanzenschutzgeset- Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867),
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 10 der Verordnung
1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert
Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I worden ist, werden die Wörter „§ 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
S. 2162) geändert worden ist*), wird wie folgt gefasst: des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
„Pflanzenschutzmittel, Wörter „§ 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Kreislauf-
wirtschaftsgesetzes und § 24 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
1. deren Anwendung wegen eines Bestehens aus des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirt-
einem bestimmten Stoff oder wegen des Enthaltens schafts- und Abfallgesetzes“ und die Wörter „§ 25 des
eines bestimmten Stoffes durch eine Verordnung Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
nach Satz 1 vollständig verboten ist oder Wörter „§ 26 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
2. die einen Wirkstoff enthalten, der auf Grund eines (41) Die Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom
Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder 13. November 2006 (BGBl. I S. 2638), die zuletzt durch
der Europäischen Union nicht in Anhang I der Richt- Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I
linie 91/414/EWG aufgenommen worden ist, und für S. 892) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
die die Aufbrauchfrist gemäß § 6a Absatz 3 Satz 3 1. In § 3 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 42 des
abgelaufen ist, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „§ 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ er-
sind nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- setzt.
gesetzes und der auf der Grundlage des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes oder auf der Grundlage des bis zum 2. § 6 wird wie folgt geändert:
1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfall- a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unverzüglich „(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Ab-
zu beseitigen.“ satz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgeset-
zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ent-
(38) Die Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsver- gegen § 3 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten
ordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die zuletzt Stoff nicht zurücknimmt und die Rücknahme
durch Artikel 2 Absatz 92 des Gesetzes vom 22. De- durch einen Dritten nicht sicherstellt.“
zember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist,
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
wird wie folgt geändert:
„(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Ab-
1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 13 Abs. 1 satz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgeset-
und § 15 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall- zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ent-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 und § 20 gegen § 3 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 eine dort
Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt. genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder
2. In § 24 Absatz 1 werden die Wörter „Kreislaufwirt- nicht vollständig führt, nicht oder nicht mindes-
schafts- und Abfallgesetzes und der auf Grund die- tens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht
ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen“ rechtzeitig vorlegt.“
durch die Wörter „Kreislaufwirtschaftsgesetzes und (42) Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom
der auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), die durch Artikel 4 der
des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirt- Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504)
schafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechts- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
verordnungen“ ersetzt. 1. In § 4 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 42 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom
*) Hinweis der Schriftleitung: Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt
der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 ist zwischenzeitlich durch
Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2007
am 14. Februar 2012 aufgehoben worden. (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist,“ durch die
264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012
Wörter „§ 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ er- (BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist**), wird
setzt. wie folgt gefasst:
2. § 8 Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4 „(5) Zuständig für die Zulassung einer Annahme-
ersetzt: stelle nach § 28.01 Nummer 1 Buchstabe g der Anlage
„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 ist die nach Landesrecht für den Vollzug des Kreislauf-
Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wirtschaftsgesetzes zuständige Behörde.“
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Ab-
satz 2 Satz 1 fluorierte Treibhausgase nicht zurück-
nimmt oder die Rücknahme durch einen Dritten nicht **) Hinweis der Schriftleitung: Die Verordnung zur Einführung der Bin-
nenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 ist zwischen-
sicherstellt. zeitlich durch § 37 Nummer 1 der Verordnung vom 16. Dezember
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) mit Ablauf des 31. Januar 2012 aufgehoben
worden.
Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4
Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 eine dort genannte Auf- Artikel 6
zeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Inkrafttreten, Außerkrafttreten
führt, nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbe-
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
wahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.“
am 1. Juni 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kreislauf-
(43) § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 6 des Güterkraft- wirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994
verkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. No- Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986)
vember 2011 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, geändert worden ist, außer Kraft.
wird wie folgt gefasst:
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten Artikel 1
„6. § 69 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 2 Nummer 14 § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2, § 8 Absatz 2, die §§ 10
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,“. und 11 Absatz 2 und 3, § 12 Absatz 7, die §§ 16 und 23
(44) Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung zur Einfüh- Absatz 4, die §§ 24, 25 und 26 Absatz 1, § 36 Absatz 4
rung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Ok- Satz 4, § 38 Absatz 1 Satz 2, § 41 Absatz 2, die §§ 43
tober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317; 1999 I S. 159), die und 48 Satz 2, die §§ 52 und 53 Absatz 6, § 54 Ab-
zuletzt durch Artikel 3 § 3 der Verordnung vom 19. De- satz 7, § 55 Absatz 2, die §§ 57 und 59 Absatz 1 Satz 2,
zember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) und durch § 60 Absatz 3, die §§ 61, 65, 67 und 68 sowie Artikel 3
Artikel 15 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 Nummer 7 und 9 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. Februar 2012
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Horst Seehofer
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Philipp Rösler
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 265
Verordnung
über Gebühren für Amtshandlungen der
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach der
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
(Biomassestrom- sowie Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsgebührenverordnung – BioNachGebV)
Vom 7. Februar 2012
Es verordnen Artikel 2 Absatz 70 des Gesetzes vom 22. Dezember
– das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der
schaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit jeweils geltenden Fassung, sowie
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz 2. nach den §§ 33, 36 Satz 2, §§ 43, 55 Absatz 1 und
und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium § 59 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
der Finanzen auf Grund des § 63a Absatz 2 Num- vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zu-
mer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der zu- letzt durch Artikel 2 Absatz 71 des Gesetzes vom
letzt durch Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe a des 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert wor-
Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geän- den ist, in der jeweils geltenden Fassung.
dert worden ist, sowie
(2) Die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 oder
– das Bundesministerium der Finanzen im Einverneh- Nummer 2 werden erhoben
men mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesminis- 1. von Zertifizierungssystemen im Sinne des § 32
terium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau- Nummer 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsver-
cherschutz auf Grund des § 37e Absatz 2 Satz 1 in ordnung und des § 32 Nummer 1 der Biokraftstoff-
Verbindung mit Absatz 1 des Bundes-Immissions- Nachhaltigkeitsverordnung und
schutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 des 2. von Zertifizierungsstellen im Sinne des § 42 Num-
Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) einge- mer 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverord-
fügt worden ist, und des § 66a Absatz 2 Satz 1 in nung und des § 42 Nummer 1 der Biokraftstoff-
Verbindung mit Absatz 1 des Energiesteuergesetzes, Nachhaltigkeitsverordnung.
der durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom
15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) eingefügt worden ist, (3) Ist ein Zertifizierungssystem im Sinne des Absat-
zes 2 Nummer 1 nicht rechtsfähig, wird die Gebühr von
jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal- der natürlichen oder juristischen Person, die für das
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I Zertifizierungssystem organisatorisch verantwortlich
S. 821): ist, erhoben.
§1 (4) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Ge-
bührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeich-
Erhebung von Gebühren
nis der Anlage zu dieser Verordnung.
(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
rung erhebt nach dieser Verordnung Gebühren zur De- §2
ckung des Verwaltungsaufwands für Amtshandlungen
Inkrafttreten
1. nach den §§ 33, 36 Satz 2, §§ 43, 55 Absatz 1 und
§ 60 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch in Kraft.
Berlin, den 7. Februar 2012
Die Bundesministerin
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012
Anlage
(zu § 1 Absatz 4)
Gebührenverzeichnis
Gebührenrahmen
Nummer Gebührentatbestand
in Euro
1 Anerkennung von Zertifizierungssystemen
1.1 Vorläufige Anerkennung eines Zertifizierungssys- 866,50 bis
tems (§ 60 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsver- 1 299,74
ordnung, BioSt-NachV; § 59 der Biokraftstoff-
Nachhaltigkeitsverordnung, Biokraft-NachV)
1.2 Endgültige Anerkennung eines Zertifizierungssys- 2 166,24 bis
tems (§ 33 BioSt-NachV, § 33 Biokraft-NachV) 9 423,14
1.3 Änderung der vorläufigen Anerkennung eines Zerti- 108,31 bis
fizierungssystems (§ 60 i. V. m. § 36 Satz 2 BioSt- 541,56
NachV, § 59 i. V. m. § 36 Satz 2 Biokraft-NachV)
1.4 Änderung der endgültigen Anerkennung eines Zer- 108,31 bis
tifizierungssystems (§ 36 Satz 2 BioSt-NachV, § 36 2 707,80
Satz 2 Biokraft-NachV)
2 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
2.1 Vorläufige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle 866,50 bis
(§ 60 BioSt-NachV, § 59 Biokraft-NachV) 1 299,74
2.2 Endgültige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle 1 624,68 bis
(§ 43 BioSt-NachV, § 43 Biokraft-NachV) 8 015,09
2.3 Überwachung einer Zertifizierungsstelle (§ 55 Ab-
satz 1 BioSt-NachV, § 55 Absatz 1 Biokraft-NachV)
2.3.1 Basisbetrag pro Prüfung einer Zertifizierungsstelle 169,70 bis
oder bei Begleitung einer Vor-Ort-Kontrolle einer 339,40
Zertifizierungsstelle in einer Schnittstelle, einem
Betrieb oder einer Betriebsstätte
2.3.2 – zuzüglich je angefangenen Prüfungstag 212,12 bis
848,48
2.3.3 – zuzüglich bei Tätigkeit im Ausland je Prüfung 149,12 bis
4 065,76
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 267
Kostenverordnung
für Amtshandlungen nach dem De-Mail-Gesetz
(De-Mail-Kostenverordnung – De-Mail-KostV)
Vom 9. Februar 2012
Auf Grund des § 24 Absatz 2 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011
(BGBl. I S. 666) in Verbindung mit dem Zweiten Abschnitt des Verwaltungs-
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundes-
ministerium des Innern:
§1
Gebühren und Auslagen
(1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
erhebt Gebühren für die Erteilung des Zertifikats gemäß § 18 Absatz 3 Num-
mer 4 des De-Mail-Gesetzes.
(2) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erhebt für
folgende Amtshandlungen Gebühren:
1. Erteilung der Akkreditierung gemäß § 17 Absatz 1 des De-Mail-Gesetzes,
2. Erneuerung der Akkreditierung gemäß § 17 Absatz 3 des De-Mail-Gesetzes,
3. Bestätigung der Gleichwertigkeit ausländischer Diensteanbieter nach § 19
Absatz 2 des De-Mail-Gesetzes und
4. (Teil-)Untersagung des Betriebs nach § 20 Absatz 3 des De-Mail-Gesetzes.
(3) Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet. Folgende Stunden-
sätze sind zugrunde zu legen:
1. bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
des höheren Dienstes 84 Euro pro Stunde,
2. bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
des gehobenen Dienstes 68 Euro pro Stunde,
3. bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
des mittleren Dienstes 54 Euro pro Stunde.
Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel der Stundensätze zu berech-
nen.
(4) Werden Amtshandlungen außerhalb der Dienststellen erbracht, sind dem
Zeitaufwand nach Absatz 3 hinzuzurechnen:
1. Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder vom Bundes-
beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder vom
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik besonders abgegolten
werden,
2. Wartezeiten, die der Gebührenschuldner verursacht hat.
(5) Auslagen werden, soweit sie nicht in die Gebühr einbezogen sind, nach
Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 14. November 2011 in Kraft.
Berlin, den 9. Februar 2012
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachkaufmann für Büro- und Projektorganisation und
Geprüfte Fachkauffrau für Büro- und Projektorganisation
Vom 9. Februar 2012
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
satz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgeset- erkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachkauf-
zes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 232 Num- mann für Büro- und Projektorganisation“ oder „Ge-
mer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober prüfte Fachkauffrau für Büro- und Projektorganisation“.
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Bildung und Forschung §2
nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes-
Zulassungsvoraussetzungen
instituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
§1 anerkannten dreijährigen kaufmännischen oder ver-
Ziel der Prüfung und waltenden Ausbildungsberuf und danach eine min-
Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses destens einjährige Berufspraxis oder
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil- 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
dungsprüfungen zum Geprüften Fachkaufmann für anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach
Büro- und Projektorganisation und zur Geprüften Fach- eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
kauffrau für Büro- und Projektorganisation nach den
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
§§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruf-
lichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen nachweist.
Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist. (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die not- wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten
wendigen Kompetenzen vorhanden sind, um eigen- Aufgaben haben.
ständig und verantwortlich in den verschiedenen Berei- (3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung zuzu-
chen der Bürowirtschaft umfassende und integrierende lassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf an-
Aufgaben der Planung, Steuerung und Kontrolle unter dere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse
Verwendung betriebs- und personalwirtschaftlicher und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erwor-
Steuerungsinstrumente zu bearbeiten. Dabei sind wirt- ben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfer-
schaftliche, rechtliche, ethische und soziale Zusam- tigen.
menhänge zu beachten. Es sollen insbesondere fol-
gende Aufgaben wahrgenommen werden:
§3
1. Planen, Organisieren, Koordinieren und Kontrollieren
Gliederung und
von Projekten und Veranstaltungen im In- und Aus-
Durchführung der Prüfung
land,
(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Handlungs-
2. Mitgestalten von betrieblichen Abläufen und Prozes-
bereiche:
sen,
3. Einsetzen und Optimieren von qualitätssichernden 1. Koordinieren von Entscheidungsprozessen im Rah-
Maßnahmen, men betrieblicher Organisationsstrukturen,
4. zielgruppenorientiertes und situationsgerechtes Ge- 2. Gestalten und Pflegen von Kundenbeziehungen in
stalten und Einsetzen von Kommunikations- und betrieblichen Leistungsprozessen,
Werbemitteln, 3. Führen, Betreuen, Verwalten und Ausbilden im büro-
5. angemessenes und sachgerechtes Kommunizieren und personalwirtschaftlichen Umfeld,
auch unter Einsatz von Argumentations- und Prä- 4. Steuern von Geschäftsprozessen im bürowirtschaft-
sentationstechniken, insbesondere unter Berück- lichen Umfeld.
sichtigung von Konfliktbewältigungsstrategien und
interkulturellen Aspekten, (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
führen.
6. Ermitteln und ergebnisorientiertes Auswerten von
bürowirtschaftsbezogenen Kennzahlen, (3) Die schriftliche Prüfung wird in den in Absatz 1
genannten Handlungsbereichen auf der Grundlage
7. Planen, Organisieren, Durchführen und Kontrollieren einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit zwei
von Ausbildung, gleichgewichtig aufeinander abgestimmten, daraus ab-
8. Entwickeln und Pflegen von internen und externen geleiteten offenen Aufgabenstellungen durchgeführt,
Kontakten, Kundenbeziehungen und Netzwerken. wobei alle Handlungsbereiche situationsbezogen the-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 269
matisiert werden sollen. Dabei sind eigenständige 4. Anwenden von Methoden des Zeit- und Selbstma-
Lösungswege zu berücksichtigen. Die gesamte Bear- nagements zur Optimierung der Büro- und Arbeits-
beitungsdauer soll 600 Minuten betragen. Die Punkte- organisation.
bewertung für das Ergebnis der schriftlichen Prüfungs- (2) Im Handlungsbereich „Gestalten und Pflegen von
leistung ist gleichgewichtig aus den beiden schrift- Kundenbeziehungen in betrieblichen Leistungsprozes-
lichen Teilleistungen zu bilden. sen“ soll die Kompetenz nachgewiesen werden, dass
(4) Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die unter Beachtung von Markt- und Zielgruppenanalysen
mündliche Prüfung durchgeführt. Die mündliche Prü- die Innen- und Außendarstellung des Unternehmens in
fung gliedert sich in eine Präsentation und ein Fachge- Zusammenarbeit mit internen und externen Kunden
spräch. Dabei soll auch nachgewiesen werden, dass dienstleistungsorientiert gestaltet werden kann. Dabei
angemessen und sachgerecht kommuniziert werden sollen Standards für interne und externe Kundenkon-
kann sowie argumentations- und präsentationstech- takte und -pflege beachtet werden. Es soll der Nach-
nische Instrumente sachgerecht eingesetzt werden weis erbracht werden, dass zielgruppen- und produkt-
können. bezogene Werbemittel und Veranstaltungen geplant
und die Ergebnisse präsentiert werden können. Darü-
(5) In der Präsentation nach Absatz 4 soll nachge-
ber hinaus soll nachgewiesen werden, die Kompeten-
wiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung
zen von Mitarbeitenden in der kundenorientierten
der betrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt
Kommunikation zu entwickeln und sicherzustellen. In
und gelöst werden kann. Die Themenstellung muss
diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte
sich auf den Handlungsbereich „Führen, Betreuen, Ver-
geprüft werden:
walten und Ausbilden im büro- und personalwirtschaft-
lichen Umfeld“ nach Absatz 1 Nummer 3 sowie auf 1. Organisieren und Dokumentieren von kundenorien-
einen weiteren Handlungsbereich nach Absatz 1 bezie- tierten Projekten,
hen. Die Präsentationszeit soll zehn Minuten nicht über- 2. Zielgruppen- und Marktanalysen unterstützen,
schreiten. Die Präsentation geht mit einem Drittel in die
Bewertung der mündlichen Prüfung ein. Das Thema der 3. Planen und Koordinieren von zielgruppen- und pro-
Präsentation wird von dem Prüfungsteilnehmer oder duktbezogenen Werbemitteln,
von der Prüfungsteilnehmerin gewählt und mit einer 4. Veranstaltungen planen, gestalten und durchführen,
Kurzbeschreibung der Problemstellung, des Ziels und 5. Kundenkontakte und -kommunikation unter Berück-
einer Gliederung dem Prüfungsausschuss bei der sichtigung des betrieblichen Beschwerdemanage-
schriftlichen Prüfungsleistung eingereicht. ments und von Verhaltensregeln gestalten.
(6) Ausgehend von der Präsentation nach den Ab- (3) Im Handlungsbereich „Führen, Betreuen, Verwal-
sätzen 4 und 5 soll in dem Fachgespräch nach Absatz 4 ten und Ausbilden im büro- und personalwirtschaft-
die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass Berufs- lichen Umfeld“ soll die Kompetenz nachgewiesen wer-
wissen in betriebstypischen Situationen angewendet den, dass Aufgaben aus der Personalwirtschaft, unter
werden kann und sachgerechte Lösungen vorgeschla- Einbeziehung interkultureller Aspekte und der Nutzung
gen werden können. Hierbei ist der Nachweis zu erbrin- verschiedener Instrumente des Personalmanagements,
gen, dass dieses in eine Ausbildungssituation übertra- umgesetzt werden können. Es soll der Nachweis er-
gen werden kann. Das Fachgespräch soll in der Regel bracht werden, dass Mitarbeitende, Auszubildende
40 Minuten dauern. und Projektgruppen geführt werden können und die
Ausbildung zielorientiert und fachgerecht durchgeführt
§4 werden kann. Darüber hinaus soll nachgewiesen wer-
Inhalte der Prüfung den, bei Verhandlungen und in Konfliktfällen zielorien-
tiert zu handeln und Methoden der Kommunikations-
(1) Im Handlungsbereich „Koordinieren von Ent- und Motivationsförderung zu berücksichtigen. In die-
scheidungsprozessen im Rahmen betrieblicher Organi- sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte
sationsstrukturen“ soll die Kompetenz nachgewiesen geprüft werden:
werden, dass eigenständig Entscheidungserfordernisse
in einem flexiblen Prozessablauf erkannt und bewertet 1. Prozesse aus der Personalplanung begleiten, bei der
werden können sowie deren betriebsspezifische Verar- Personalbeschaffung mitwirken und Personalbetreu-
beitung veranlasst werden kann. Verhaltens- und Ziel- ung durchführen sowie Personalentwicklungsmaß-
strukturen sind zu berücksichtigen, sodass Entschei- nahmen umsetzen,
dungsgrundlagen erarbeitet und die wesentlichen zu 2. Ausbildung planen, organisieren, durchführen und
integrierenden betrieblichen Schnittstellen mit einbe- kontrollieren,
zogen werden können. In diesem Rahmen können
3. Konflikte erkennen und analysieren, daraus Konflikt-
folgende Qualifikationsinhalte nachgewiesen werden:
bewältigungsstrategien ableiten und umsetzen,
1. Bewertung von Informationen und deren Aufberei-
4. Moderation von Projektgruppen vorbereiten und
tung für Entscheidungsprozesse unter Berücksich-
unter Einsatz von Kommunikations- und Präsenta-
tigung der zu beteiligenden Organisationseinheiten,
tionstechniken durchführen.
2. Auswahl geeigneter Techniken zur Beurteilung und (4) Im Handlungsbereich „Steuern von Geschäfts-
Optimierung von betrieblichen Prozessen unter Be- prozessen im bürowirtschaftlichen Umfeld“ soll die
rücksichtigung des Qualitätsmanagements, Kompetenz nachgewiesen werden, dass Unterneh-
3. verantwortliche Durchführung von betrieblichen Pro- mensziele und deren Bedeutung für die betriebliche
jekten unter Berücksichtigung des Projektmanage- Praxis beurteilt sowie Schlussfolgerungen daraus ab-
ments, geleitet werden können. Dabei ist ein nachhaltiger
270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012
Umgang mit Ressourcen zu berücksichtigen. Ferner §7
soll nachgewiesen werden, dass Instrumente des Con- Wiederholung der Prüfung
trollings und Datenmanagements genutzt und beachtet
werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifika- (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-
tionsinhalte geprüft werden: mal wiederholt werden.
1. Aufbereiten von Kennzahlen zur Unterstützung der (2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung
Steuerung betrieblicher Entscheidungsprozesse, teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerech-
net vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, dazu
2. Koordinieren von Aufgaben des Einkaufs und der anmeldet, ist von der schriftlichen Prüfung zu befreien,
Beschaffung, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung er-
3. Beurteilen von Datenbanksystemen und anderen bü- brachte Leistung mindestens ausreichend ist. Der
rowirtschaftlichen Anwendungen für den zielorien- Antrag kann sich auch darauf richten, die bestandene
tierten Einsatz, Prüfungsleistung einmal zu wiederholen. In diesem Fall
4. im Rahmen des Wissensmanagements Erfahrungen gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
und Informationen sichern sowie einen Austausch
ermöglichen. §8
Ausbildereignung
§5 Mit der erfolgreich abgelegten Fortbildungsprüfung
Anrechnung nach dieser Verordnung wurden auch die berufs- und
anderer Prüfungsleistungen arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme- Fähigkeiten nach § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsge-
rin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs- setzes nachgewiesen.
bestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien,
wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer §9
öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein- Übergangsvorschriften
richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss (1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Geprüften
erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fachkaufmann für Büromanagement und zur Geprüften
Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach Fachkauffrau für Büromanagement können bis zum
der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung 31. Dezember 2015 nach den bisherigen Vorschriften
erfolgt. zu Ende geführt werden. Im Übrigen kann bei der An-
meldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2014
§6 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt
Bewerten der werden.
Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung (2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prü-
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der schrift- fungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin eine
lichen Prüfung und in der mündlichen Prüfung jeweils erforderliche Wiederholungsprüfung für Prüfungen
insgesamt mindestens ausreichende Leistungen er- nach Absatz 1 nach dieser Verordnung durchführen;
bracht wurden. § 7 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
(2) Die schriftliche und die mündliche Prüfung sind
jeweils nach Punkten zu bewerten. Die Gesamtnote er- § 10
gibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Punktebewertungen und ist gesondert auszuweisen. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum
Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Fall anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für
der Freistellung nach § 5 sind Ort und Datum der an- Büromanagement/Geprüfte Fachkauffrau für Büro-
derweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung management vom 31. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2887)
des Prüfungsgremiums anzugeben. außer Kraft.
Bonn, den 9. Februar 2012
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 271
Anlage 1
(zu § 6 Absatz 3)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachkaufmann für Büro- und Projektorganisation
Geprüfte Fachkauffrau für Büro- und Projektorganisation
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachkaufmann für Büro- und Projektorganisation
Geprüfte Fachkauffrau für Büro- und Projektorganisation
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachkaufmann für
Büro- und Projektorganisation und Geprüfte Fachkauffrau für Büro- und Projektorganisation vom 9. Februar 2012
(BGBl. I S. 268) bestanden.
Damit wurden die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne von § 30
Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012
Anlage 2
(zu § 6 Absatz 3)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachkaufmann für Büro- und Projektorganisation
Geprüfte Fachkauffrau für Büro- und Projektorganisation
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachkaufmann für Büro- und Projektorganisation
Geprüfte Fachkauffrau für Büro- und Projektorganisation
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachkaufmann für Büro-
und Projektorganisation und Geprüfte Fachkauffrau für Büro- und Projektorganisation vom 9. Februar 2012 (BGBl. I
S. 268) bestanden:
Die Prüfung beinhaltet die Handlungsbereiche:
1. Koordinieren von Entscheidungsprozessen im Rahmen betrieblicher Organisationsstrukturen
2. Gestalten und Pflegen von Kundenbeziehungen in betrieblichen Leistungsprozessen
3. Führen, Betreuen, Verwalten und Ausbilden im büro- und personalwirtschaftlichen Umfeld
4. Steuern von Geschäftsprozessen im bürowirtschaftlichen Umfeld
Punkte*) Note
Prüfungsergebnis:
I. Schriftliche Prüfung .......... ...........
II. Mündliche Prüfung
Präsentation und Fachgespräch .......... ...........
Gesamtnote ...........
Damit wurden die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne von § 30
Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 273
(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung von der
Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.“)
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
*) Der Bewertung liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: …………………………
274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012
Verordnung
über die Prüfung zu anerkannten
Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft
Vom 9. Februar 2012
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- Vermögensanlagen, Personenvorsorge, Sach- und Ver-
satz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgeset- mögenssicherung sowie Immobilienanlagen und Finan-
zes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 232 Num- zierungen eigenständig und verantwortungsvoll durch-
mer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober zuführen. Durch ein umfassendes und vertieftes
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet Verständnis der Finanzdienstleistungsprodukte und
das Bundesministerium für Bildung und Forschung Marktbedingungen für private Haushalte können insbe-
nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes- sondere folgende Aufgaben unter Berücksichtigung der
instituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem rechtlichen Rahmenbedingungen wahrgenommen wer-
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: den:
1. Zielgruppen festlegen und daraus eine adäquate
Teil 1 Kundenansprache ableiten sowie Vertriebsaktivi-
Fortbildungsabschlüsse täten zur Kundengewinnung eigenverantwortlich
in der Finanzdienstleistungswirtschaft steuern,
2. den Kundenbedarf anhand der Situation des Kunden
§1 sowie seiner Ziele und Wünsche ermitteln,
Fortbildungsabschlüsse 3. den Bedarf des Kunden anhand seiner Situation, sei-
Diese Verordnung regelt die Prüfungen zu den an- ner Ziele und Wünsche unter Berücksichtigung des
erkannten Fortbildungsabschlüssen Marktumfeldes und der Marktprognosen analysie-
ren,
1. Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen
und Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistun- 4. kundengerechte Lösungsstrategien zur Erreichung
gen, der Ziele entwickeln und dabei für den Kunden ge-
eignete Produkte berücksichtigen,
2. Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung und Geprüfte
Fachwirtin für Finanzberatung. 5. Lösungsstrategien und damit verbundene Produkte
kundenorientiert kommunizieren sowie über Chan-
Teil 2 cen, Risiken, Verpflichtungen und Kosten beraten
und Kunden bei der Entscheidungsfindung unter-
Prüfung zum anerkannten stützen,
Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachberater für 6. Kunden bei der Umsetzung ihrer Entscheidungen
Finanzdienstleistungen und begleiten sowie die Kundensituation regelmäßig
Geprüfte Fachberaterin für und anlassbezogen überprüfen.
Finanzdienstleistungen (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
erkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachbera-
§2 ter für Finanzdienstleistungen“ oder „Geprüfte Fachbe-
Ziel der Prüfung und raterin für Finanzdienstleistungen“.
Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§3
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fort-
bildungsprüfungen zum Geprüften Fachberater für Zulassungsvoraussetzungen
Finanzdienstleistungen und zur Geprüften Fachberate- (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
rin für Finanzdienstleistungen nach den §§ 3 bis 7 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
sowie 16 und 17 durchführen, in denen die auf einen anerkannten Ausbildungsberuf als Bankkaufmann
beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruf- oder Bankkauffrau, Versicherungskaufmann oder
lichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist. Versicherungskauffrau, Kaufmann in der Grund-
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die stücks- und Wohnungswirtschaft oder Kauffrau in
notwendigen Kompetenzen vorhanden sind, um die der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft oder
Beratung von Privatkunden im Hinblick auf Geld- und Investmentfondskaufmann oder Investmentfonds-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 275
kauffrau, Kaufmann für Versicherungen und Finan- gen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger
zen oder Kauffrau für Versicherungen und Finanzen, als 15 Minuten dauern. Die Bewertungen der schrift-
Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau und lichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergän-
danach mindestens eine Berufspraxis von sechs zungsprüfung werden zusammengefasst. Dabei wird
Monaten oder die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung dop-
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem pelt gewichtet.
anderen anerkannten kaufmännischen oder verwal-
tenden Ausbildungsberuf und danach eine mindes- §5
tens einjährige Berufspraxis oder Inhalt der Prüfung
3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis (1) Im Handlungsbereich „Organisation und Steue-
nachweist. rung der eigenen Vertriebsaktivitäten“ sollen die Kom-
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich petenzen nachgewiesen werden, unter Beachtung der
wesentliche Bezüge zu den in § 2 Absatz 2 genannten rechtlichen, volkswirtschaftlichen und betriebswirt-
Aufgaben haben. schaftlichen Rahmenbedingungen die Gesamtsituation
der Kundengruppen in ihren wirtschaftlichen Auswir-
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 kungen erfassen und bedarfsgerechte Ziele formulieren
genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung zuzulas- sowie die eigenen Vertriebsaktivitäten zielgruppenge-
sen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere recht steuern zu können. In diesem Rahmen können
Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben
zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. 1. Zielgruppen festlegen und typische Bedarfe analy-
sieren,
§4 2. eigene Vertriebsziele setzen und Vertriebsaktivitäten
Gliederung und Durchführung der Prüfung steuern,
(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu- 3. Zielgruppen adäquat ansprechen und Kunden ge-
führen. winnen,
(2) Die Prüfung umfasst die Handlungsbereiche: 4. Kundenbetreuung planen und organisieren,
1. Organisation und Steuerung der eigenen Vertriebs- 5. Kundenstruktur und Vertriebsergebnisse analysie-
aktivitäten, ren, Veränderungsbedarfe ermitteln sowie Maßnah-
2. Privatkundenberatung zu Geld- und Vermögensan- men zur Anpassung ergreifen.
lagen, (2) Im Handlungsbereich „Privatkundenberatung zu
3. Privatkundenberatung zu Immobilien und Finanzie- Geld- und Vermögensanlagen“ sollen die Kompetenzen
rungen, nachgewiesen werden, die Situation des Kunden ana-
4. Privatkundenberatung zur Absicherung von Perso- lysieren und eine entsprechende Produktauswahl unter
nen-, Sach- und Vermögensrisiken. Berücksichtigung des für den Kunden passenden
Chancen- und Risikoverhältnisses und der rechtlichen,
(3) Die schriftliche Prüfung wird jeweils zu den in Ab- wirtschaftlichen sowie steuerlichen Rahmenbedingun-
satz 2 genannten vier Handlungsbereichen auf der gen treffen zu können. Die Lösungen werden dem Kun-
Grundlage von betrieblichen Situationsbeschreibungen den dargelegt sowie die Entscheidungsfindung und
durchgeführt. Die Bearbeitungsdauer der schriftlichen Umsetzung unterstützt. In diesem Rahmen können
Prüfungsleistungen beträgt für jeden Handlungsbereich folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
jeweils 120 Minuten.
1. die persönliche Situation des Kunden erfassen und
(4) Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die
den Kundenbedarf ermitteln sowie Lösungsvor-
mündliche Prüfung durchgeführt. Die mündliche Prü-
schläge zur Kundenbedarfsdeckung entwickeln,
fung bezieht sich auf die Handlungsbereiche nach
Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und findet in Form eines fall- 2. die für die Kundenziele geeigneten Geld- und Ver-
bezogenen Beratungsgesprächs statt. Der Prüfungs- mögensanlageprodukte aus den Bereichen Wertpa-
teilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin wählt aus drei piere, geschlossene Fonds, Lebensversicherungen
vorgegebenen Fallsituationen eine aus. Es soll nachge- zur Kapitalanlage, Anlagen auf Konten auswählen,
wiesen werden, eine komplexe Problemstellung der 3. Kunden anlegergerecht beraten und die Beratung
Beratungspraxis erfassen, darstellen, beurteilen und dokumentieren,
lösen zu können. Insbesondere soll nachgewiesen
werden, in der Beratungssituation fachlich kompetent 4. Kunden bei der Umsetzung ihrer Anlageentschei-
und kundenorientiert beraten zu können. Die Vorberei- dungen begleiten und die Kundensituation regelmä-
tungszeit für das fallbezogene Beratungsgespräch soll ßig und anlassbezogen überprüfen.
30 Minuten betragen. Das fallbezogene Beratungsge- (3) Im Handlungsbereich „Privatkundenberatung zu
spräch soll 20 Minuten dauern. Immobilien und Finanzierungen“ sollen die Kompeten-
(5) Wurde in nicht mehr als einer der schriftlichen zen nachgewiesen werden, die Situation des Kunden
Prüfungsleistungen nach Absatz 3 eine mangelhafte unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaft-
Prüfungsleistung erbracht, ist darin eine mündliche Er- lichen und steuerlichen Rahmenbedingungen in Bezug
gänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren auf Immobilienanlagen zur Eigen- und Fremdnutzung
ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit sowie Immobilien- und Konsumentenfinanzierungen zu
nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezo- analysieren, sie bei der Entscheidungsfindung und Um-
276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012
setzung von Finanzierungen zu beraten und zu unter- (2) Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 4
stützen. In diesem Rahmen können folgende Qualifika- Absatz 3 sowie die mündliche Prüfung in Form eines
tionsinhalte geprüft werden: fallbezogenen Beratungsgesprächs nach § 4 Absatz 4
werden separat nach Punkten bewertet und gleichge-
1. die persönliche Situation des Kunden erfassen und
wichtig zu einer Note zusammengefasst.
den Kundenbedarf ermitteln sowie Lösungsvor-
schläge zur Kundenbedarfsdeckung entwickeln, (3) Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem
arithmetischen Mittel der Summe der Punktebewertun-
2. die wirtschaftliche Eignung von Immobilien für die gen.
Zielsetzung des Kunden analysieren und bewerten,
(4) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein
3. die für die Kundenziele geeigneten Finanzierungsin- Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Fall
strumente auswählen, der Freistellung nach § 6 sind Ort und Datum der an-
4. Kunden anforderungsgerecht beraten und die Bera- derweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung
tung dokumentieren, des Prüfungsgremiums anzugeben.
5. Kunden bei der Umsetzung entsprechender Maß- Te i l 3
nahmen begleiten und die Kundensituation regelmä-
Prüfung zum
ßig und anlassbezogen überprüfen.
anerkannten Fortbildungs-
(4) Im Handlungsbereich „Privatkundenberatung zur abschluss Geprüfter Fachwirt
Absicherung von Personen-, Sach- und Vermögensrisi- für Finanzberatung und Geprüfte
ken“ sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, Fachwirtin für Finanzberatung
die Risiken eines Kunden bewerten und geeignete De-
ckungskonzepte, orientiert an den Kundenzielen und §8
dem Kundenbedarf unter Berücksichtigung der recht- Ziel der Prüfung und
lichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Rahmenbedin- Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
gungen, erarbeiten zu können. Dabei ist kundenorien-
tiert zu kommunizieren sowie die Entscheidungsfin- (1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil-
dung und Umsetzung zu unterstützen. In diesem dungsprüfungen zum Geprüften Fachwirt für Finanzbe-
Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft ratung und zur Geprüften Fachwirtin für Finanzberatung
werden: nach den §§ 9 bis 17 durchführen, in denen die auf
einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der
1. die persönliche Situation des Kunden erfassen und beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
den Kundenbedarf ermitteln sowie Lösungsvor- (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die not-
schläge zur Kundenbedarfsdeckung entwickeln, wendigen Kompetenzen vorhanden sind, um
2. die für den Kundenbedarf geeigneten Deckungskon- 1. die Beratung von Privatkunden im Hinblick auf Geld-
zepte auswählen, und Vermögensanlagen, Personenvorsorge, Sach-
3. Kunden anforderungsgerecht beraten und die Bera- und Vermögenssicherung sowie Immobilienanlagen
tung dokumentieren, und Finanzierungen eigenständig und verantwor-
tungsvoll durchzuführen; hierzu gehören:
4. Kunden bei der Umsetzung von Maßnahmen der Ri-
a) Zielgruppen festlegen und daraus eine adäquate
sikoabsicherung begleiten und die Kundensituation
Kundenansprache ableiten sowie Vertriebsaktivi-
regelmäßig und anlassbezogen überprüfen.
täten zur Kundengewinnung eigenverantwortlich
steuern,
§6
b) den Kundenbedarf anhand der Situation des Kun-
Anrechnung den sowie seiner Ziele und Wünsche ermitteln,
anderer Prüfungsleistungen
c) Analysieren des Kundenbedarfs anhand seiner
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme- Situation, seiner Ziele und Wünsche unter Be-
rin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs- rücksichtigung des Marktumfeldes und der
bestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, Marktprognosen,
wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer d) kundengerechte Lösungsstrategien zur Errei-
öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein- chung der Ziele entwickeln und dabei für den
richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss Kunden geeignete Produkte berücksichtigen,
erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur
e) Lösungsstrategien und damit verbundene Pro-
Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach
dukte kundenorientiert darstellen sowie über
der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung
Chancen, Risiken, Verpflichtungen und Kosten
erfolgt.
beraten und den Kunden bei der Entscheidungs-
findung unterstützen,
§7
f) Kunden bei der Umsetzung seiner Entscheidun-
Bewerten der gen begleiten sowie die Kundensituation regel-
Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung mäßig und anlassbezogen überprüfen;
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schrift- 2. die Beratung von Geschäftskunden (Firmenkunden
lichen Prüfungsleistungen nach § 4 Absatz 3 und in der und Selbstständige) im Hinblick auf Finanzierung,
mündlichen Prüfung nach § 4 Absatz 4 mindestens Absicherung von Risiken sowie die betriebliche
ausreichende Leistungen erbracht wurden. Altersversorgung unter Berücksichtigung der indivi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 277
duellen Situation des Kunden eigenständig und ver- Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und
antwortungsvoll durchzuführen; auch soll die Fähig- Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben
keit nachgewiesen werden, in der Finanzdienstleis- zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
tungswirtschaft sowie in entsprechenden Organi-
sationseinheiten anderer Wirtschaftsunternehmen § 10
eigenständig Führungsaufgaben wahrzunehmen;
dabei sollen durch ein umfassendes und vertieftes Gliederung und Durchführung der Prüfung
Verständnis der Finanzdienstleistungsprodukte so- (1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
wie durch ausgeprägte Problemlösefähigkeiten fol- führen.
gende Aufgaben unter Berücksichtigung der recht-
lichen Rahmenbedingungen wahrgenommen wer- (2) Die Prüfung bezieht sich auf den Prüfungsteil A
den können: (Privatkunden) und den Prüfungsteil B (Geschäftskun-
den).
a) Führen eines Finanzdienstleistungsunternehmens
oder eines Unternehmensbereiches sowie von (3) Der Prüfungsteil A (Privatkunden) umfasst die
Mitarbeitern, Handlungsbereiche:
b) Analysieren des Kundenbedarfs anhand seiner 1. Organisation und Steuerung der eigenen Vertriebs-
Situation, seiner Ziele und Wünsche unter Be- aktivitäten,
rücksichtigung des Marktumfeldes und der
Marktprognosen, 2. Privatkundenberatung zu Geld- und Vermögensan-
lagen,
c) Entwickeln kundengerechter Lösungsstrategien
zur Erreichung der Ziele unter Berücksichtigung 3. Privatkundenberatung zu Immobilien und Finanzie-
der für den Kunden geeigneten Produkte, rungen,
d) Lösungsstrategien und damit verbundene Pro- 4. Privatkundenberatung zur Absicherung von Perso-
dukte kundenorientiert darstellen sowie über nen-, Sach- und Vermögensrisiken.
Chancen, Risiken, Verpflichtungen und Kosten
beraten und den Kunden bei der Entscheidungs- (4) Der Prüfungsteil B (Geschäftskunden) umfasst
findung unterstützen, die Handlungsbereiche:
e) Kunden bei der Umsetzung seiner Entscheidun- 1. Unternehmens- und Personalführung,
gen begleiten sowie regelmäßiges und anlassbe-
2. Vertriebsplanung und -steuerung,
zogenes Überprüfen der Kundensituation.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an- 3. Beratung zur Unternehmensfinanzierung,
erkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachwirt 4. Risikoanalyse und Beratung zu Deckungskonzepten
für Finanzberatung“ oder „Geprüfte Fachwirtin für für Unternehmen,
Finanzberatung“.
5. Beratung zur betrieblichen Altersversorgung.
§9 (5) Die schriftliche Prüfung wird im Prüfungsteil A auf
Zulassungsvoraussetzungen der Grundlage von betrieblichen Situationsbeschrei-
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer bungen durchgeführt. Die Bearbeitungsdauer der
schriftlichen Prüfungsleistungen beträgt für jeden
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem Handlungsbereich jeweils 120 Minuten. Die schriftliche
anerkannten Ausbildungsberuf als Bankkaufmann Prüfung wird im Prüfungsteil B auf der Grundlage von
oder Bankkauffrau, Kaufmann für Versicherungen betrieblichen Situationsbeschreibungen durchgeführt.
und Finanzen oder Kauffrau für Versicherungen und Dabei werden die Handlungsbereiche 1 und 2 sowie
Finanzen, Versicherungskaufmann oder Versiche- die Handlungsbereiche 4 und 5 jeweils zusammen und
rungskauffrau, Immobilienkaufmann oder Immobi- der Handlungsbereich 3 gesondert geprüft. Die Bear-
lienkauffrau, Kaufmann in der Grundstücks- und beitungsdauer beträgt für
Wohnungswirtschaft oder Kauffrau in der Grund-
stücks- und Wohnungswirtschaft oder Investment- 1. die Handlungsbereiche „Unternehmens- und Perso-
fondskaufmann oder Investmentfondskauffrau und nalführung“ sowie „Vertriebsplanung und -steue-
danach mindestens eine Berufspraxis von einem rung“ insgesamt 180 Minuten,
Jahr oder
2. den Handlungsbereich „Beratung zur Unterneh-
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem mensfinanzierung“ 120 Minuten,
anderen anerkannten kaufmännischen oder verwal-
tenden Ausbildungsberuf und danach eine mindes- 3. die Handlungsbereiche „Risikoanalyse und Beratung
tens zweijährige Berufspraxis oder zu Deckungskonzepten für Unternehmen“ und „Be-
ratung zur betrieblichen Altersversorung“ insgesamt
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis 180 Minuten.
nachweist.
(6) Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich mündliche Prüfung durchgeführt. Diese beinhaltet ein
wesentliche Bezüge zu den in § 8 Absatz 2 genannten fallbezogenes Beratungsgespräch sowie eine Präsen-
Aufgaben haben. tation einschließlich Fachgespräch. Das fallbezogene
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Beratungsgespräch bezieht sich auf die Handlungsbe-
genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung zuzulas- reiche nach Absatz 3 Nummer 2 bis 4 (Prüfungsteil A).
sen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin
278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012
wählt aus drei vorgegebenen Fallsituationen eine aus. 4. Kundenbetreuung planen und organisieren,
Es soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Pro-
5. Kundenstruktur und Vertriebsergebnisse analysie-
blemstellung der Beratungspraxis erfasst, dargestellt,
ren, Veränderungsbedarfe ermitteln sowie Maßnah-
beurteilt und gelöst werden kann. Insbesondere soll
men zur Anpassung ergreifen.
dabei nachgewiesen werden, dass in der Beratungs-
situation fachlich kompetent und kundenorientiert bera- (2) Im Handlungsbereich „Privatkundenberatung zu
ten werden kann. Die Vorbereitungszeit für das fallbe- Geld- und Vermögensanlagen“ sollen die Kompetenzen
zogene Beratungsgespräch soll 30 Minuten betragen. nachgewiesen werden, die Situation des Kunden ana-
Das fallbezogene Beratungsgespräch soll 20 Minuten lysieren und eine entsprechende Produktauswahl unter
dauern. Anhand der Präsentation soll nachgewiesen Berücksichtigung des für den Kunden passenden
werden, dass eine komplexe Problemstellung der be- Chancen- und Risikoverhältnisses und der rechtlichen,
trieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und ge- wirtschaftlichen sowie steuerlichen Rahmenbedingun-
löst werden kann. Die Themenstellung muss sich min- gen treffen zu können. Die Lösungen werden dem Kun-
destens auf einen frei wählbaren Handlungsbereich den dargelegt sowie die Entscheidungsfindung und
nach Absatz 4 Nummer 3 bis 5 sowie auf den Hand- Umsetzung unterstützt. In diesem Rahmen können
lungsbereich „Vertriebsplanung und -steuerung“ bezie- folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
hen, wobei Bezüge zu den Handlungsbereichen des
Prüfungsteils A zu berücksichtigen sind. Die Dauer der 1. die persönliche Situation des Kunden erfassen und
Präsentation soll zehn Minuten nicht überschreiten. den Kundenbedarf ermitteln sowie Lösungsvor-
Das Thema der Präsentation wird von dem Prüfungs- schläge zur Kundenbedarfsdeckung entwickeln,
teilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin bestimmt 2. die für die Kundenziele geeigneten Geld- und Ver-
und mit einer Kurzbeschreibung der Problemstellung, mögensanlageprodukte aus den Bereichen Wertpa-
mit Nennung des Ziels und einer groben Gliederung piere, geschlossene Fonds, Lebensversicherungen
dem Prüfungsausschuss zum Termin der ersten schrift- zur Kapitalanlage, Anlagen auf Konten auswählen,
lichen Prüfungsleistung des Prüfungsteils B einge-
reicht. Im Fachgespräch soll ausgehend von der Prä- 3. Kunden anlegergerecht beraten und die Beratung
sentation nachgewiesen werden, dass insbesondere dokumentieren,
im gewählten Handlungsbereich Wissen angewendet 4. Kunden bei der Umsetzung ihrer Anlageentschei-
sowie Lösungen vorgeschlagen und begründet werden dungen begleiten und die Kundensituation regelmä-
können. Das Fachgespräch soll nicht länger als 20 Mi- ßig und anlassbezogen überprüfen.
nuten dauern.
(3) Im Handlungsbereich „Privatkundenberatung zu
(7) Wurden je Prüfungsteil in nicht mehr als einer
Immobilien und Finanzierungen“ sollen die Kompeten-
schriftlichen Prüfungsleistung mangelhafte Leistungen
zen nachgewiesen werden, die Situation des Kunden
erbracht, ist zu der jeweils nicht bestandenen Prü-
unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaft-
fungsleistung eine mündliche Ergänzungsprüfung an-
lichen und steuerlichen Rahmenbedingungen in Bezug
zubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leis-
auf Immobilienanlagen zur Eigen- und Fremdnutzung
tungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergän-
sowie Immobilien- und Konsumentenfinanzierungen zu
zungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt
analysieren, sie bei der Entscheidungsfindung und
werden und je Ergänzungsprüfung in der Regel nicht
Umsetzung von Finanzierungen zu beraten und zu un-
länger als 15 Minuten dauern. Die Bewertungen der
terstützen. In diesem Rahmen können folgende Quali-
schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Er-
fikationsinhalte geprüft werden:
gänzungsprüfung werden zusammengefasst. Dabei
wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung 1. die persönliche Situation des Kunden erfassen und
doppelt gewichtet. den Kundenbedarf ermitteln sowie Lösungsvor-
schläge zur Kundenbedarfsdeckung entwickeln,
§ 11
2. die wirtschaftliche Eignung von Immobilien für die
Inhalte im Zielsetzung des Kunden analysieren und bewerten,
Prüfungsteil A (Privatkunden)
3. die für die Kundenziele geeigneten Finanzierungsin-
(1) Im Handlungsbereich „Organisation und Steue-
strumente auswählen,
rung der eigenen Vertriebsaktivitäten“ sollen die Kom-
petenzen nachgewiesen werden, unter Beachtung der 4. Kunden anforderungsgerecht beraten und die Bera-
rechtlichen, volkswirtschaftlichen und betriebswirt- tung dokumentieren,
schaftlichen Rahmenbedingungen die Gesamtsituation
5. Kunden bei der Umsetzung entsprechender Maß-
der Kundengruppen in ihren wirtschaftlichen Auswir-
nahmen begleiten und die Kundensituation regelmä-
kungen erfassen und bedarfsgerechte Ziele formulieren
ßig und anlassbezogen überprüfen.
sowie die eigenen Vertriebsaktivitäten zielgruppenge-
recht steuern zu können. In diesem Rahmen können (4) Im Handlungsbereich „Privatkundenberatung zur
folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: Absicherung von Personen-, Sach- und Vermögensrisi-
1. Zielgruppen festlegen und typische Bedarfe analy- ken“ sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden,
sieren, die Risiken eines Kunden bewerten und geeignete De-
ckungskonzepte, orientiert an den Kundenzielen und
2. eigene Vertriebsziele setzen und Vertriebsaktivitäten dem Kundenbedarf unter Berücksichtigung der recht-
steuern, lichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Rahmenbedin-
3. Zielgruppen adäquat ansprechen und Kunden ge- gungen, erarbeiten zu können. Dabei ist kundenorien-
winnen, tiert zu kommunizieren sowie die Entscheidungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 279
findung und Umsetzung zu unterstützen. In diesem (3) Im Handlungsbereich „Beratung zur Unterneh-
Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft mensfinanzierung“ sollen die Kompetenzen nachge-
werden: wiesen werden, aufgrund der erfolgten Analyse eine ge-
eignete Produktauswahl unter Berücksichtigung der
1. die persönliche Situation des Kunden erfassen und
rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen zu
den Kundenbedarf ermitteln sowie Lösungsvor-
treffen, Lösungen darzustellen, Kunden zu den Chan-
schläge zur Kundenbedarfsdeckung entwickeln,
cen und Risiken zu beraten sowie bei der Entschei-
2. die für den Kundenbedarf geeigneten Deckungskon- dungsfindung und Umsetzung von Maßnahmen zu
zepte auswählen, unterstützen. In diesem Rahmen können folgende Qua-
3. Kunden anforderungsgerecht beraten und die Bera- lifikationsinhalte geprüft werden:
tung dokumentieren, 1. Investitionen hinsichtlich der Rentabilität und der
4. Kunden bei der Umsetzung von Maßnahmen der Ri- Finanzierbarkeit bewerten,
sikoabsicherung begleiten und die Kundensituation 2. die Bonität des Kundenunternehmens bewerten,
regelmäßig und anlassbezogen überprüfen.
3. die für die Erreichung der Kundenziele angemesse-
§ 12 nen Finanzierungsmodelle und -produkte unter Be-
rücksichtigung geeigneter Kreditsicherheiten aus-
Inhalte im wählen,
Prüfungsteil B (Geschäftskunden)
4. die laufende Finanzierungsüberwachung und -an-
(1) Im Handlungsbereich „Unternehmens- und Per- passung begleiten.
sonalführung“ sollen die Kompetenzen nachgewiesen
werden, Unternehmensstrategien auszugestalten und (4) Im Handlungsbereich „Risikoanalyse und Bera-
unternehmerische Handlungsschritte abzuleiten. Wei- tung zu Deckungskonzepten für Unternehmen“ sollen
terhin soll nachgewiesen werden, Mitarbeiter und die Kompetenzen nachgewiesen werden, Risiken zu er-
Mitarbeiterinnen sowie Auszubildende zielorientiert zu kennen und zu bewerten sowie geeignete Lösungen für
führen und zu fördern. In diesem Rahmen können fol- Sach- und Vermögensrisiken anzubieten sowie das
gende Qualifikationsinhalte geprüft werden: Unternehmen bei der Entscheidungsfindung in Bezug
auf den Abschluss von geeigneten Versicherungen zu
1. quantitative und qualitative Steuerungsinstrumente unterstützen. In diesem Rahmen können folgende Qua-
zur Erreichung der Unternehmensziele einsetzen lifikationsinhalte geprüft werden:
sowie Maßnahmen planen, durchführen und Ergeb-
nisse analysieren, 1. Risikoanalysen für Unternehmer und Unternehmen
zu Sach- und Vermögensrisiken durchführen,
2. Ablauforganisation des Unternehmens zur Errei-
chung der Unternehmensziele gestalten, 2. Kunden hinsichtlich tragbarer und fremdgetragener
unternehmerischer Risiken beraten,
3. Marktpositionierung des Unternehmens durch die
Anwendung von Marketinginstrumenten optimieren, 3. geeignete Produktlösungen zur Risikodeckung aus-
wählen, kundenorientiert darstellen und vermitteln,
4. zielgerichtetes und motivierendes Führen und indivi-
duelles Fördern von Mitarbeitern und Mitarbeiterin- 4. Kunden betreuen sowie die Absicherung an die Ri-
nen zum Erreichen der Unternehmensziele, sikosituation regelmäßig und anlassbezogen anpas-
5. Ausbildung planen und durchführen. sen.
(2) Im Handlungsbereich „Vertriebsplanung und (5) Im Handlungsbereich „Beratung zur betrieblichen
-steuerung“ sollen Kompetenzen nachgewiesen wer- Altersversorung“ sollen die Kompetenzen nachgewie-
den, die Vertriebsaktivitäten unter Beachtung von sen werden, den Bedarf von Firmenkunden zu erken-
rechtlichen Rahmenbedingungen und der unterneh- nen und bei der Einführung eines auf die betrieblichen
menspolitischen Bedingungen zielgruppengerecht zu Gegebenheiten passenden Durchführungsweges der
steuern sowie die Gesamtsituation von Kunden in ihren betrieblichen Altersversorgung zu beraten. In diesem
wirtschaftlichen Auswirkungen unter Berücksichtigung Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft
der Märkte zu erfassen und kundengerechte Ziele zu werden:
formulieren. In diesem Rahmen können folgende Quali- 1. rechtliche Verpflichtung zur Einführung einer betrieb-
fikationsinhalte geprüft werden: lichen Altersvorsorge und deren Vorteile für das Un-
1. Zielgruppen festlegen sowie Kunden adäquat an- ternehmen und die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
sprechen und gewinnen, darstellen,
2. Vertriebsziele setzen und die Vertriebs- und Betreu- 2. Durchführungswege hinsichtlich der Eignung unter
ungsaktivitäten nach quantitativen und qualitativen Beachtung der Kundenwünsche, Risiken und Aus-
Aspekten steuern, wirkungen auf das Unternehmen vergleichen, analy-
sieren und bewerten,
3. die für Kunden wesentlichen wirtschaftlichen und
rechtlichen Rahmenbedingungen erfassen und be- 3. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eines Unternehmens
werten, bezüglich der Vor- und Nachteile der betrieblichen
Altersversorgung aus Mitarbeitersicht beraten,
4. die private und unternehmerische Situation von Kun-
den erfassen, den Bedarf ermitteln sowie entspre- 4. Unternehmen und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
chende Lösungsvorschläge zur Bedarfsdeckung in Bezug auf rechtliche, betriebliche und persönliche
entwickeln. Veränderungen beraten.
280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012
§ 13 Te i l 4
Anrechnung Gemeinsame Schlussvorschriften
anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme- § 16
rin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs-
bestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, Wiederholung der Prüfung
wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer
(1) Jede nicht bestandene Prüfung und jeder nicht
öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-
bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt wer-
richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss
den.
erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur
Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung
der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-
erfolgt. merin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn
die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten
§ 14 Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prü-
Bewerten der fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich in-
Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung nerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der
Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schrift-
Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene
lichen Prüfungsleistungen nach § 10 Absatz 5 und im
Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wieder-
fallbezogenen Beratungsgespräch sowie in der Präsen-
holt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten
tation mit anschließendem Fachgespräch nach § 10
Prüfung.
Absatz 6 mindestens ausreichende Leistungen erbracht
wurden.
§ 17
(2) Für den Prüfungsteil A werden die schriftlichen
Prüfungsleistungen nach § 10 Absatz 5 sowie die Übergangsvorschriften
mündliche Prüfung in Form eines fallbezogenen Bera-
tungsgesprächs nach § 10 Absatz 6 getrennt nach (1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Fachberater
Punkten bewertet und gleichgewichtig zu einer Note für Finanzdienstleistungen (IHK) und zur Fachberaterin
zusammengefasst. Für den Prüfungsteil B werden die für Finanzdienstleistungen (IHK) können bis zum 31. De-
schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 10 Absatz 5 zember 2014, die zum Fachwirt für Finanzberatung
sowie die mündliche Prüfung (Präsentation und Fach- (IHK) und zur Fachwirtin für Finanzberatung (IHK) kön-
gespräch) getrennt nach Punkten bewertet und gleich- nen bis zum 31. Dezember 2015 nach den bisherigen
gewichtig zu einer Note zusammengefasst. Innerhalb Vorschriften zu Ende geführt werden. Im Übrigen kann
dieser mündlichen Prüfung ist das Fachgespräch dop- bei der Anmeldung zur Prüfung zum Fachberater für
pelt zu gewichten. Die Prüfungsleistungen sind nach Finanzdienstleistungen (IHK) und zur Fachberaterin für
Punkten zu bewerten und auszuweisen. Die Gesamt- Finanzdienstleistungen (IHK) bis zum Ablauf des
note der Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen 30. Juni 2013 und zur Prüfung zum Fachwirt für Finanz-
Mittel der Summe der Punktebewertungen. beratung (IHK) und zur Fachwirtin für Finanzberatung
(IHK) bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 die Anwendung
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein
der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
Zeugnis nach der Anlage 3 und 4 auszustellen. Im Fall
der Freistellung nach § 13 sind Ort und Datum der an- (2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prü-
derweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung fungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die
des Prüfungsgremiums anzugeben. Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durch-
führen; § 16 Absatz 2 findet in diesem Fall keine An-
§ 15 wendung.
Ausbildereignung
Wer die Prüfung nach § 14 bestanden hat, ist vom § 18
schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbil- Inkrafttreten
dungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverord-
nung befreit. Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
Bonn, den 9. Februar 2012
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 281
Anlage 1
(zu § 7 Absatz 4)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen
Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen
Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen
nach der Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungs-
wirtschaft vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 274) bestanden.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012
Anlage 2
(zu § 7 Absatz 4)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen
Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen
Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen
nach der Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirt-
schaft vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 274) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Gesamtnote: …………
Punkte*) Note
Schriftlicher Teil: ........... ...........
1. Organisation und Steuerung der eigenen Vertriebsaktivitäten ...........
2. Privatkundenberatung zu Geld- und Vermögensanlagen ...........
3. Privatkundenberatung zu Immobilien und Finanzierungen ...........
4. Privatkundenberatung zur Absicherung von Personen-, Sach- und Vermögensrisiken ...........
Punkte*) Note
Mündlicher Teil:
Fallbezogenes Beratungsgespräch ........... ...........
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.“)
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: ……………………………………………………….
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 283
Anlage 3
(zu § 14 Absatz 3)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung
Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung
Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung
nach der Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungs-
wirtschaft vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 274) bestanden.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012
Anlage 4
(zu § 14 Absatz 3)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung
Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung
Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung
nach der Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungs-
wirtschaft vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 274) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Gesamtnote: …………
Punkte*) Note
Teil A (Privatkunden) ........... ...........
1. Organisation und Steuerung der eigenen Vertriebsaktivitäten ...........
2. Privatkundenberatung zu Geld- und Vermögensanlagen ...........
3. Privatkundenberatung zu Immobilien und Finanzierungen ...........
4. Privatkundenberatung zur Absicherung von Personen-, Sach- und Vermögensrisiken ...........
Fallbezogenes Beratungsgespräch ...........
Punkte*) Note
Teil B (Geschäftskunden) ........... ...........
Unternehmens- und Personalführung, Vertriebsplanung und -steuerung ...........
Beratung zur Unternehmensfinanzierung ...........
Risikoanalyse und Beratung zu Deckungskonzepten für Unternehmen,
Beratung zur betrieblichen Altersversorgung ...........
Präsentation und Fachgespräch ...........
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 285
(Im Fall des § 13: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 13 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.“)
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: ……………………………………………………….
286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Meister für Kraftverkehr und Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr
Vom 9. Februar 2012
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- 6. Mitwirken bei der Personalplanung und -auswahl
satz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1 sowie Sicherstellen des bedarfsgerechten Einsat-
durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verord- zes von Eigen- und Fremdpersonal,
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
7. Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bil-
Fördern ihrer Eigenverantwortung und ihrer beruf-
dung und Forschung nach Anhörung des Hauptaus-
lichen Entwicklung,
schusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft 8. Wahrnehmen der Ausbildungsverantwortung,
und Technologie:
9. Fördern der Kommunikation und Zusammenarbeit,
§1 10. Mitwirken bei der Kundenbetreuung; Beraten von
Kunden und Fördern der Kundenzufriedenheit,
Ziel der Prüfung und
Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses 11. Gewährleisten der Einhaltung der Vorschriften der
Arbeitssicherheit, des Umwelt- und des Gesund-
(1) Die zuständige Stelle kann Fortbildungsprüfun- heitsschutzes,
gen zum Geprüften Meister für Kraftverkehr und zur
Geprüften Meisterin für Kraftverkehr nach den §§ 2 bis 9 12. Umsetzen von Qualitätszielen.
durchführen, in denen die auf einen beruflichen Auf- (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
stieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand- erkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Meister
lungsfähigkeit nachzuweisen ist. für Kraftverkehr“ oder „Geprüfte Meisterin für Kraftver-
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifika- kehr“.
tion zum Geprüften Meister für Kraftverkehr und zur
Geprüften Meisterin für Kraftverkehr und damit die Be- §2
fähigung,
Umfang der
1. in Betrieben unterschiedlicher Größe in verschiede- Meisterqualifikation und Gliederung der Prüfung
nen Bereichen und Tätigkeitsfeldern des Personen-
(1) Die Qualifikation „Geprüfter Meister für Kraftver-
und Güterkraftverkehrs Sach-, Organisations- und
kehr“ und „Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr“ um-
Führungsaufgaben wahrzunehmen und
fasst:
2. sich auf Änderungen von Methoden und Systemen
1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,
in Transport und Verkehr, auf neue Formen der Ar-
beitsorganisation sowie auf neue Anforderungen der 2. Grundlegende Qualifikationen,
Organisationsentwicklung, der Personalführung und
3. Handlungsspezifische Qualifikationen.
der Personalentwicklung einzustellen sowie den
organisatorisch-technischen Wandel im Betrieb mit- (2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädago-
zugestalten. gischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte
Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Quali-
oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleich-
fikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang
bare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich aner-
stehende Aufgaben wahrzunehmen:
kannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen
1. Planen, Steuern und Überwachen des Einsatzes Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnach-
von Fahrzeugen und sonstigen Betriebsmitteln weis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu er-
unter Beachtung technischer, rechtlicher und wirt- bringen.
schaftlicher Anforderungen,
(3) Die Prüfung zum „Geprüften Meister für Kraftver-
2. Gewährleisten der Einsatzfähigkeit von technischen kehr“ und zur „Geprüften Meisterin für Kraftverkehr“
Ressourcen, gliedert sich in die Prüfungsteile:
3. Veranlassen und Überwachen der Instandhaltung 1. Grundlegende Qualifikationen,
von Fahrzeugen und sonstigen Betriebsmitteln,
2. Handlungsspezifische Qualifikationen.
4. Mitwirken bei der Spezifikation und Beschaffung
(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 1 ist
von technischen Systemen,
schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufga-
5. Steuern und Überwachen der Kostenentwicklung benstellungen nach § 4 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach
sowie Mitwirken beim bereichsbezogenen Control- Absatz 3 Nummer 2 ist schriftlich und mündlich nach
ling, § 5 zu prüfen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 287
§3 3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-
Zulassungsvoraussetzungen lich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung so-
wie der Arbeitsförderung,
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qua-
lifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: 4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicher-
heitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieb-
der anerkannten Ausbildungsberufe Berufskraftfah- lichen Institutionen,
rer oder Berufskraftfahrerin oder Fachkraft im Fahr-
betrieb oder 5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,
insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bo-
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
denschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhal-
sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und da-
tung und der Lärmbekämpfung, des Strahlenschut-
nach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
zes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen,
3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezi- Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere der
fische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes Produktverantwortung, der Produkthaftung sowie
nachweist: des Datenschutzes.
1. das Ablegen des Prüfungsteils „Grundlegende Qua- (3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches
lifikationen“, das nicht länger als fünf Jahre zurück- Handeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, be-
liegt, und zogen auf die beruflichen Aufgaben betriebswirtschaft-
2. in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen liche Gesichtspunkte zu berücksichtigen und volkswirt-
jeweils mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis. schaftliche Zusammenhänge herzustellen. Es sollen
(3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll Unternehmensformen dargestellt sowie deren Auswir-
wesentliche Bezüge zu den Aufgaben nach § 1 Absatz 3 kungen auf die eigene Aufgabenwahrnehmung analy-
aufweisen. siert und beurteilt werden können. Weiterhin soll die
Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe
(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu planen, zu
Nummer 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung beurteilen und zu beeinflussen. In diesem Rahmen kön-
auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen nen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungs- 1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprin-
fähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur zipien von Unternehmen unter Einbeziehung volks-
Prüfung rechtfertigen. wirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wir-
kungen,
§4 2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf-
Grundlegende Qualifikationen bau- und Ablauforganisation,
(1) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ 3. Nutzen der Möglichkeiten der Organisationsentwick-
ist in folgenden Prüfungsbereichen schriftlich zu prüfen: lung,
1. Rechtsbewusstes Handeln, 4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und
der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung,
2. Betriebswirtschaftliches Handeln,
5. Durchführen von Kostenrechnungen sowie Anwen-
3. Anwenden von Methoden der Information, Kommu-
den von Kalkulationsverfahren.
nikation und Planung,
4. Zusammenarbeit im Betrieb. (4) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden
der Information, Kommunikation und Planung“ soll die
(2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“ Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Pro-
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bezogen auf zesse zu analysieren, zu planen und transparent zu ma-
die beruflichen Aufgaben einschlägige Rechtsvorschrif- chen. Dazu gehört die Fähigkeit, Daten aufzubereiten,
ten zu berücksichtigen. Dazu gehört die Fähigkeit, die technische Unterlagen zu erstellen, entsprechende Pla-
Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterin- nungstechniken einzusetzen sowie angemessene Prä-
nen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten so- sentationstechniken anzuwenden. In diesem Rahmen
wie den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
nach rechtlichen Grundlagen zu gewährleisten und die
Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen 1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess-
sicherzustellen. In diesem Rahmen können folgende und Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und
Qualifikationsinhalte geprüft werden: Bewerten visualisierter Daten,
1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und 2. Bewerten von Planungstechniken und Analyse-
Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Ar- methoden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten,
beitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitar- 3. Anwenden von Präsentationstechniken,
beitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter
4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen,
Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Ta-
Statistiken, Tabellen und Diagrammen,
rifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen,
2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsver- 5. Anwenden von Projektmanagementmethoden,
fassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungs- 6. Auswählen und Anwenden von Informations- und
rechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe, Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes
288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012
entsprechender Informations- und Kommunikations- (2) Der Handlungsbereich „Fuhrparktechnik und
mittel. Fuhrparkmanagement“ gliedert sich in folgende Quali-
fikationsschwerpunkte:
(5) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Be-
trieb“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Zusam- 1. Fuhrparktechnik,
menhänge des Sozialverhaltens zu erkennen, ihre Aus- 2. Fuhrparkmanagement.
wirkungen auf die Zusammenarbeit zu beurteilen und
(3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Fuhrparktechnik“
durch angemessene Maßnahmen auf eine zielorien-
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berück-
tierte und effiziente Zusammenarbeit hinzuwirken. Dazu
sichtigung der gesetzlichen, technischen und betrieb-
gehört die Fähigkeit, die Leistungsbereitschaft der Mit-
lichen Vorgaben die Fahrzeuge vorschriftsmäßig, ver-
arbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern, betriebliche
kehrs- und betriebssicher bereitzustellen und die Be-
Probleme und soziale Konflikte zu lösen sowie Füh-
triebsbereitschaft von Anlagen und Geräten zu überwa-
rungsgrundsätze zu berücksichtigen und angemessene
chen. Hierzu zählen das Überprüfen des technischen
Führungstechniken anzuwenden. In diesem Rahmen
Zustands, die Einhaltung der Instandhaltungs- und
können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Prüfintervalle, die Reinigung der Fahrzeuge sowie das
1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung Gewährleisten der Einsatzfähigkeit der Fahrzeuge und
Einzelner unter Beachtung des bisherigen Berufswe- Fahrzeugkombinationen, der Funktionsfähigkeit der
ges und unter Beachtung persönlicher und sozialer Informationssysteme und der Sicherheitsausstattung.
Gegebenheiten, Ferner soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die
2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von Umsetzung gesetzlicher und technischer Vorgaben für
Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozial- das Laden und Sichern der Ladegüter, die Fahrgast-
verhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von sicherheit und die Durchführung von Beförderungen
Maßnahmen zu deren Verbesserung, zu gewährleisten und dabei die einschlägigen naturwis-
senschaftlichen Grundlagen zu berücksichtigen. In die-
3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-
das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit so- prüft werden:
wie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen,
1. Überprüfen und Sicherstellen des vorschriftsmäßi-
4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh- gen, verkehrs- und betriebssicheren Zustands von
rungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsät- Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen,
zen, 2. Sicherstellen der Funktionsfähigkeit von gesetzlich
5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken und betrieblich vorgeschriebenen Kontrollgeräten
einschließlich Vereinbarungen entsprechender Hand- sowie von Sicherheits- und Informationssystemen
lungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zu- in und an Fahrzeugen,
sammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen 3. Planen, Veranlassen und Überwachen der Instand-
zu fördern, haltung und der vorgeschriebenen Prüfungen von
6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen,
Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher 4. Sicherstellen des verkehrs- und betriebssicheren
Probleme und sozialer Konflikte. Zustands der Ladung unter Beachtung der Siche-
(6) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf- rungsmittel und der Ladehilfsmittel,
gaben in den in Absatz 1 genannten Prüfungsbereichen 5. Planen, Veranlassen und Überwachen der Instand-
soll insgesamt höchstens sieben Stunden betragen, für haltung der Ladungssicherungsmittel sowie der Si-
jeden Prüfungsbereich mindestens 90 Minuten. cherheitsausrüstung und der Sicherheitsausstattung
nach den gesetzlichen, technischen und betrieb-
(7) Wurden in nicht mehr als einem der in Absatz 1
lichen Anforderungen,
genannten Prüfungsbereiche mangelhafte Prüfungs-
leistungen erbracht, ist in diesem Prüfungsbereich eine 6. Erhalten der Betriebsbereitschaft von Anlagen und
mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer Geräten und Überwachen von Instandhaltungs-
oder mehreren ungenügenden Prüfungsleistungen be- und Prüfintervallen,
steht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung 7. Berücksichtigen von naturwissenschaftlichen und
soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. technischen Grundlagen bei der Beförderung.
Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und (4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Fuhrparkmanage-
die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu ment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter
einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird Berücksichtigung der gesetzlichen, vertraglichen und
die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung dop- betrieblichen Vorgaben sowie technischer, wirtschaft-
pelt gewichtet. licher und ökologischer Aspekte den Einsatz von Fahr-
zeugen und sonstigen Betriebsmitteln für die Erbrin-
§5 gung von Beförderungsleistungen zu planen, zu steu-
Handlungsspezifische Qualifikationen ern und zu überwachen sowie die zielgerichtete Er-
neuerung des Fuhrparks mitzugestalten. Ferner soll
(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifi- die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Wirtschaftlich-
kationen“ umfasst die Handlungsbereiche keit von Beförderungsleistungen unter Beachtung der
1. Fuhrparktechnik und Fuhrparkmanagement, Rahmenbedingungen und des Zusammenwirkens ver-
schiedener Verkehrsträger zu analysieren und zu opti-
2. Organisation und Kommunikation,
mieren sowie an der Gestaltung von Kundenbeziehun-
3. Führung und Personal. gen und der Weiterentwicklung von Beförderungsleis-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 289
tungen mitzuwirken. In diesem Rahmen können fol- 3. Beeinflussen der Kosten insbesondere unter Be-
gende Qualifikationsinhalte geprüft werden: rücksichtigung der Prozessoptimierung,
1. Planen von Beförderungsleistungen unter Berück- 4. Hinwirken auf kostenbewusstes Handeln der Mitar-
sichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Vor- beiter und Mitarbeiterinnen,
gaben und unter Beachtung von Sicherheitsanfor- 5. Mitarbeit bei der Auswahl und der Erfassung rele-
derungen, vanter Kennzahlen für das Controlling,
2. Überwachen der Einhaltung der für die Durchfüh- 6. Vorbereiten arbeitsbereichsbezogener kostenrele-
rung der Beförderung maßgebenden gesetzlichen, vanter Entscheidungen.
vertraglichen und betrieblichen Bestimmungen,
(7) Im Qualifikationsschwerpunkt „Planung, Steue-
3. Ermitteln der benötigten Beförderungskapazitäten, rung und Kommunikationssysteme“ soll die Fähigkeit
4. Auswählen und Bereitstellen der Fahrzeuge, Fahr- nachgewiesen werden, Kommunikationsprozesse im
zeugkombinationen, Lade- und Ladungssiche- Betriebsablauf mitzugestalten sowie Planungsziele
rungshilfsmittel entsprechend dem Beförderungs- und Betriebsabläufe mit Hilfe von betrieblichen Syste-
auftrag, men zu überwachen, zu steuern und zu dokumentieren.
In diesem Rahmen können folgende Qualifikations-
5. Mitwirken beim Bereitstellen der mitzuführenden
inhalte geprüft werden:
Dokumente,
1. Pflegen und Aufbereiten der Fuhrparkdaten und Ab-
6. Ermitteln und Analysieren von Daten über die Ein- leiten von Maßnahmen,
haltung gesetzlicher und betrieblicher Vorschriften,
2. Mitwirken bei Termin- und Kapazitätsplanungen,
7. Analysieren der Wirtschaftlichkeit des Fahrzeugein-
satzes und Mitwirken bei Verbesserungskonzepten, 3. Sicherstellen von Kommunikations- und Abstim-
mungsprozessen,
8. Mitwirken bei Maßnahmen zur Vermeidung und Be-
hebung von Störungen und Schäden bei der Beför- 4. Nutzen von Informations- und Kommunikationssys-
derung, temen.
9. Mitwirken bei der Gestaltung von Beförderungs- (8) Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt-
ketten unter Berücksichtigung der Möglichkeiten und Gesundheitsschutz“ soll die Fähigkeit nachgewie-
anderer Verkehrsträger und der Zusammenarbeit sen werden, einschlägige Gesetze, Vorschriften und
mit anderen Partnern, Bestimmungen in ihrer Bedeutung zu erkennen und ihre
Einhaltung sicherzustellen. Dazu gehört die Fähigkeit,
10. Mitwirken bei der Planung von Neu- und Ersatzbe- Gefahren vorzubeugen, Störungen zu erkennen und zu
schaffungen von Fahrzeugen und Geräten, analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung
11. Sicherstellen der Verfügbarkeit von Betriebsstoffen, oder Beseitigung einzuleiten und sicherzustellen, dass
Arbeitsmitteln und Ersatzteilen, sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen arbeits-, um-
welt- und gesundheitsschutzbewusst verhalten und
12. Sicherstellen der Verfügbarkeit und des Schutzes
entsprechend handeln. In diesem Rahmen können fol-
von Anlagen,
gende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
13. Mitwirken bei der Kundenbetreuung; Beraten von 1. Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit,
Kunden und Fördern der Kundenzufriedenheit. des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes im
(5) Der Handlungsbereich „Organisation und Kom- Betrieb,
munikation“ gliedert sich in folgende Qualifikations- 2. Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mit-
schwerpunkte: arbeiterinnen bezüglich der Arbeitssicherheit und
1. Betriebliches Kostenwesen und Controlling, des betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und Gesund-
heitsschutzes,
2. Planung, Steuerung und Kommunikationssysteme,
3. Planen und Durchführen von Unterweisungen in der
3. Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz,
Arbeitssicherheit sowie im Arbeits-, Umwelt- und
4. Qualitätsmanagement. Gesundheitsschutz,
(6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kos- 4. Überwachen der Lagerung von und des Umgangs
tenwesen und Controlling“ soll die Fähigkeit nach- mit umweltbelastenden und gesundheitsgefährden-
gewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammen- den Stoffen,
hänge und kostenrelevante Einflussfaktoren zu erfas-
5. Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von
sen und zu beurteilen sowie Möglichkeiten der Kosten-
Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit
beeinflussung aufzuzeigen und Maßnahmen zum kos-
sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen
tenbewussten Handeln zu planen, zu organisieren, ein-
und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen.
zuleiten und zu überwachen. Dazu gehört die Fähigkeit,
Kennzahlen zu nutzen und Kalkulationsverfahren anzu- (9) Im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanage-
wenden sowie organisatorische und personelle Maß- ment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Quali-
nahmen unter Kostengesichtspunkten zu beurteilen. In tätsziele durch Anwendung entsprechender Methoden
diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte und Beeinflussung des Qualitätsbewusstseins der Mit-
geprüft werden: arbeiter und Mitarbeiterinnen zu sichern, bei der Rea-
lisierung eines Qualitätsmanagementsystems mitzuwir-
1. Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten der ken und zu dessen Verbesserung und Weiterentwick-
arbeitsbereichsbezogenen Kosten, lung beizutragen. In diesem Rahmen können folgende
2. Überwachen und Einhalten zugeteilter Budgets, Qualifikationsinhalte geprüft werden:
290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012
1. Berücksichtigen des Einflusses des Qualitätsmana- 3. Ermitteln des Personalentwicklungsbedarfs und Ver-
gementsystems auf das Unternehmen, anlassen von Umsetzungsmaßnahmen,
2. Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter 4. Überprüfen und Bewerten der Ergebnisse aus Maß-
und Mitarbeiterinnen, nahmen der Personalentwicklung,
3. Anwenden von Methoden zur Sicherung und Ver- 5. Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern
besserung der Qualität, und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen
4. kontinuierliches Umsetzen der Qualitätsmanage- Entwicklung.
mentziele durch Planen, Sichern, Lenken und Be- (13) Zu jedem Handlungsbereich nach Absatz 1 wird
werten von qualitätswirksamen Maßnahmen. eine Situationsaufgabe gestellt, in der mindestens einer
(10) Der Handlungsbereich „Führung und Personal“ seiner Qualifikationsschwerpunkte den Kern bildet; da-
gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte: rin sollen außerdem Qualifikationsinhalte aus Qualifika-
1. Personalführung, tionsschwerpunkten der beiden anderen Handlungsbe-
reiche unter Berücksichtigung der grundlegenden Qua-
2. Personalentwicklung. lifikationen integrativ berücksichtigt werden. Die Situa-
(11) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“ tionsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifika-
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personal- tionsschwerpunkte der drei Handlungsbereiche min-
bedarf zu ermitteln und den Personaleinsatz entspre- destens einmal thematisiert werden. Zwei der Situati-
chend den Anforderungen sicherzustellen sowie die onsaufgaben sind schriftlich zu lösen; eine Situations-
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach betrieblichen aufgabe ist Gegenstand des Fachgesprächs nach Ab-
Anforderungen zu führen und ihre Eigenverantwortung satz 16.
zu fördern. In diesem Rahmen können folgende Quali- (14) Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situations-
fikationsinhalte geprüft werden: aufgaben beträgt jeweils mindestens drei Stunden, ins-
1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quan- gesamt nicht mehr als acht Stunden.
titativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung
(15) Wurde in nicht mehr als einer der beiden schrift-
technischer und organisatorischer Veränderungen,
lichen Situationsaufgaben eine mangelhafte Prüfungs-
2. Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeite- leistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprü-
rinnen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen fung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleis-
und fachlichen Eignung sowie der gesetzlichen und tung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungs-
betrieblichen Anforderungen, prüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten
3. Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanun- dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleis-
gen und -beschreibungen sowie von Funktionsbe- tung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung wer-
schreibungen, den zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusam-
mengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen
4. Delegieren von Aufgaben und der damit verbunde- Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
nen Verantwortung,
(16) Im Fachgespräch soll der Prüfungsteilnehmer
5. Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbe-
oder die Prüfungsteilnehmerin Lösungsansätze für die
reitschaft,
Situationsaufgabe präsentieren und begründen und de-
6. Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur ren Grundlagen mit dem Prüfungsausschuss erörtern.
Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen Dabei soll auch die Fähigkeit nachgewiesen werden,
von Problemen und Konflikten, berufliche Aufgabenstellungen und Sachverhalte zu
7. Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am analysieren und zu strukturieren. Die Präsentation soll
kontinuierlichen Verbesserungsprozess, möglichst unter Nutzung von Präsentationstechniken
erfolgen. Den Prüfungsteilnehmern oder Prüfungsteil-
8. Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und nehmerinnen sind 30 Minuten zur Bearbeitung der Si-
Projektgruppen, tuationsaufgabe und zur Vorbereitung der Präsentation
9. Berücksichtigen der rechtlichen und organisatori- einzuräumen. Das Fachgespräch soll für jeden Prü-
schen Rahmenbedingungen beim Einsatz von fungsteilnehmer und für jede Prüfungsteilnehmerin
Fremdpersonal. höchstens 45 Minuten dauern, von denen höchstens
15 Minuten auf die Präsentation entfallen.
(12) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwick-
lung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, eine
systematische Personalentwicklung durchzuführen. §6
Dazu gehört die Fähigkeit, Personalentwicklungspoten- Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
ziale einzuschätzen und Personalentwicklungs- und
Qualifizierungsziele festzulegen. Es sollen entspre- Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-
chende Maßnahmen geplant, ihre Ergebnisse überprüft rin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs-
und deren Umsetzung gefördert werden können. In die- bestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien,
sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge- wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öf-
prüft werden: fentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich-
tung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss er-
1. Festlegen von Personalentwicklungszielen, folgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fort-
2. Durchführen von Potenzialeinschätzungen nach vor- bildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der
gegebenen Kriterien und unter Anwendung entspre- Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung er-
chender Instrumente und Methoden, folgt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 291
§7 §8
Bewerten der Wiederholung der Prüfung
Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zwei-
(1) Die Prüfungsleistungen der Prüfungsteile mal wiederholt werden.
„Grundlegende Qualifikationen“ und „Handlungsspezi-
fische Qualifikationen“ sind gesondert nach Punkten zu (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung
bewerten. wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-
merin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn
(2) Für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikatio- die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten
nen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Leistungen mindestens ausreichend sind und der
Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich
Prüfungsbereichen zu bilden. innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der
(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika- Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur
tionen“ ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene
für das Fachgespräch jeweils eine Note aus der Punk- Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wieder-
tebewertung der Prüfungsleistung zu bilden. holt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten
(4) Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebe- Prüfung.
wertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils
„Grundlegende Qualifikationen“ und aus den einzelnen §9
Punktebewertungen der Prüfungsleistungen des Prü- Übergangsvorschriften
fungsteils „Handlungsspezifischen Qualifikationen“ ist
eine Gesamtnote zu bilden. Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum
30. Juni 2015 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende
(5) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn im geführt werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle
Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ in allen die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verord-
Prüfungsbereichen sowie im Prüfungsteil „Handlungs- nung durchführen; § 8 Absatz 2 findet in diesem Fall
spezifische Qualifikationen“ in den schriftlichen Situati- keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung
onsaufgaben und im Fachgespräch jeweils mindestens zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 die
ausreichende Leistungen erbracht wurden. Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt wer-
(6) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein den.
Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. In das
Zeugnis nach der Anlage 2 sind die Gesamtnote, die in § 10
den Prüfungsteilen „Grundlegende Qualifikationen“ und
„Handlungsspezifische Qualifikationen“ erzielten Noten Inkrafttreten, Außerkrafttreten
sowie die Punktebewertungen in den einzelnen Prü- Diese Verordnung tritt am 1. März 2012 in Kraft.
fungsbereichen nach § 4 sowie die Punktebewertungen Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum
in den schriftlichen Situationsaufgaben und im Fachge- anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftverkehrsmeis-
spräch einzutragen. Im Fall der Freistellung nach § 6 ter/Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Kraftver-
sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungs- kehr, Geprüfte Kraftverkehrsmeisterin/Geprüfte Indus-
gremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzuge- triemeisterin – Fachrichtung Kraftverkehr vom 25. Au-
ben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und gust 1982 (BGBl. I S. 1245), die zuletzt durch Artikel 14
arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Ab- der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)
satz 2 ist im Zeugnis einzutragen. geändert worden ist, außer Kraft.
Bonn, den 9. Februar 2012
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012
Anlage 1
(zu § 7 Absatz 6)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Meister für Kraftverkehr
Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Meister für Kraftverkehr
Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr
und Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 286) bestanden.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 293
Anlage 2
(zu § 7 Absatz 6)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Meister für Kraftverkehr
Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Meister für Kraftverkehr
Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr
und Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 286) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Gesamtnote: .........
Punkte*) Note
I. Grundlegende Qualifikationen .......... ...........
Prüfungsbereiche:
Rechtsbewusstes Handeln ..........
Betriebswirtschaftliches Handeln ..........
Anwenden von Methoden der Information,
Kommunikation und Planung ..........
Zusammenarbeit im Betrieb ..........
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
freigestellt.“)
294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012
Punkte Note
II. Handlungsspezifische Qualifikationen
Integrative schriftliche Situationsaufgaben
(in zwei der folgenden Handlungsbereiche)
Handlungsbereich Fuhrparktechnik und Fuhrparkmanagement .......... ...........
Handlungsbereich Organisation und Kommunikation .......... ...........
Handlungsbereich Führung und Personal .......... ...........
Fachgespräch im Handlungsbereich
.......................................................................... ........... ...........
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in . . . . . . . . . . . . . . . von der Situationsaufgabe/dem Fachgespräch
im Handlungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.“)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 2 Absatz 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs-
und arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erbracht.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 295
Zweite Verordnung
zur Änderung der Integrationskursverordnung
Vom 20. Februar 2012
Es verordnen auf Grund b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
– des § 43 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, der aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Aufbau-
durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 23. Juni sprachkurses“ durch die Wörter „von maxi-
2011 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, die mal 300 Unterrichtsstunden des Sprach-
Bundesregierung, kurses“ ersetzt.
– des § 9 Absatz 1 Satz 6 des Bundesvertriebenen- bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
„Sie sind zuzulassen, wenn sie nach § 44a
10. August 2007 (BGBl. I S. 1902) und des § 10
Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes
Absatz 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, der
zur Teilnahme verpflichtet sind. Teilnahme-
durch Artikel 5 Nummer 7 Buchstabe c des Gesetzes
berechtigte, die am 8. Dezember 2007 den
vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) eingefügt
Integrationskurs noch nicht erfolgreich ab-
worden ist, das Bundesministerium des Innern:
geschlossen hatten, kann das Bundesamt
abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 zur
Artikel 1
Wiederholung zulassen, auch wenn sie nicht
Änderung der an dem Abschlusstest nach § 17 Absatz 1
Integrationskursverordnung Satz 1 teilgenommen haben.“
Die Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 4. § 7 wird wie folgt geändert:
2004 (BGBl. I S. 3370), die durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2787) geändert a) In Absatz 2 werden die Wörter „auf Verlangen“
worden ist, wird wie folgt geändert: gestrichen.
1. § 4 Absatz 4 wird aufgehoben. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „(4) Das Bundesamt kann einen Teilnahme-
„§ 4a berechtigten einem anderen Kursträger vermit-
teln, wenn in der Region, in der sich der Teil-
Fahrtkostenerstattung, Kinderbetreuung nahmeberechtigte für einen Kurs angemeldet
(1) Teilnehmern, die nach § 44a Absatz 1 Satz 1 hat, bereits mehrere Teilnahmeberechtigte inner-
Nummer 2 oder Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes halb von drei Monaten nach Anmeldung nicht
oder in sonstiger Weise nach § 3 Absatz 2b Satz 2 mit einem Kurs beginnen konnten, weil das Zu-
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch durch eine standekommen des Kurses an einer zu geringen
Eingliederungsvereinbarung zur Teilnahme ver- Teilnehmerzahl scheiterte, und zu erwarten ist,
pflichtet worden sind, werden bei ordnungsge- dass erneut innerhalb von drei Monaten nach
mäßer Teilnahme vom Bundesamt die notwendigen Anmeldung kein Kurs zustande kommen wird.“
Fahrtkosten erstattet. Ausländern, die nach § 44a 5. § 8 wird wie folgt gefasst:
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 des Aufenthalts-
gesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind, „§ 8
sowie Teilnehmern, für die Satz 1 keine Anwendung Datenverarbeitung
findet und die nach § 9 Absatz 2 von der Kosten-
(1) Die Ausländerbehörde, die Träger der Grund-
beitragspflicht befreit worden sind, soll das Bun-
sicherung für Arbeitsuchende und das Bundes-
desamt bei Bedarf einen Fahrtkostenzuschuss ge-
verwaltungsamt übermitteln dem Bundesamt zur
währen.
Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und
(2) Das Bundesamt kann die Teilnehmer eines Durchführungsaufgaben die Daten nach § 6 Ab-
Integrationskurses durch ein Kinderbetreuungs- satz 1 oder 2. Auf Ersuchen der Ausländerbehörde
angebot unterstützen, wenn mindestens drei Kinder oder des Trägers der Grundsicherung für Arbeit-
von Spätaussiedlern oder Teilnehmern an Eltern-, suchende übermittelt das Bundesamt die Daten
Frauenintegrations- oder Alphabetisierungskursen nach § 5 Absatz 2 sowie § 6 Absatz 1 oder 2 zur
der Betreuung bedürfen und für diese Kinder kein Feststellung, ob eine andere zuständige Stelle eine
örtliches Betreuungsangebot besteht. Für Kinder, Berechtigung ausgestellt oder zum Integrationskurs
die das dritte Lebensjahr vollendet haben, kann verpflichtet hat.
die Kinderbetreuung im Rahmen der Integrations-
kurse in der Regel nicht in Anspruch genommen (2) Der Kursträger übermittelt dem Bundesamt
werden.“ zur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs-
und Durchführungsaufgaben unverzüglich nach
3. § 5 wird wie folgt geändert: Anmeldung die im Anmeldeformular angegebenen
a) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 werden nach den Daten und informiert das Bundesamt über den tat-
Wörtern „§ 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit sächlichen Beginn eines Kurses sowie der je-
§ 104a Abs. 1 Satz 2“ die Wörter „ , §§ 23a, weiligen Kursabschnitte. Der Kursträger übermittelt
25 Absatz 3, § 25a Absatz 2“ eingefügt. dem Bundesamt
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1. zum Zweck der Abrechnung Angaben zur tat- „(2) Um eine Zusammensetzung der Kursgruppe
sächlichen Teilnahme des Teilnahmeberechtig- sicherzustellen, die bedarfsgerecht und an die
ten und Lernvoraussetzungen und speziellen Bedürfnisse
2. zum Zweck der Teilnahmeförderung die Test- der Teilnehmer angepasst ist, absolvieren die Teil-
ergebnisse des Teilnahmeberechtigten beim Ein- nehmer vor Beginn des Sprachkurses einen Test
stufungstest nach § 11 Absatz 2. zur Einstufung ihres Sprachniveaus und zur Ermitt-
lung, ob eine Teilnahme an einem Integrationskurs
Die Daten werden elektronisch übermittelt. Dabei nach § 13 zu empfehlen ist (Einstufungstest). Der
sind die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes Einstufungstest wird bei einer nach § 18 zugelasse-
erforderlichen technischen und organisatorischen nen Stelle durchgeführt, solange das Bundesamt
Maßnahmen zu treffen. nicht von seiner nach § 20a Absatz 5 eingeräumten
(3) Der Kursträger hat die zuständige Ausländer- Befugnis zur Einrichtung eines gesonderten Zulas-
behörde oder den zuständigen Träger der Grund- sungsverfahrens Gebrauch macht. Für die Ab-
sicherung für Arbeitsuchende zu unterrichten, wenn nahme des Einstufungstests dürfen nur Personen
er feststellt, dass ein zur Teilnahme verpflichteter eingesetzt werden, die nach § 15 Absatz 1 oder 2
Ausländer nicht ordnungsgemäß im Sinne von als Lehrkraft zugelassen sind. Die Kosten des
§ 14 Absatz 6 Satz 2 am Integrationskurs teilnimmt. Einstufungstests übernimmt das Bundesamt. Eine
Das Bundesamt übermittelt der Ausländerbehörde dem Ergebnis des Einstufungstests nicht entspre-
oder dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsu- chende Kurszuweisung des Kursteilnehmers darf
chende auf Ersuchen die Daten zur Kursanmeldung nur aus berechtigten Gründen erfolgen; die Gründe
und zur Kursteilnahme des zur Teilnahme verpflich- sind vom Kursträger nachvollziehbar zu dokumen-
teten Ausländers. tieren.“
(4) Die Übermittlungen nach Absatz 1 Satz 2 und 9. In § 12 Satz 1 wird die Angabe „45“ durch die
Absatz 3 Satz 2 können auch im automatisierten Angabe „60“ ersetzt.
Abrufverfahren nach § 10 des Bundesdatenschutz-
10. § 13 wird wie folgt geändert:
gesetzes erfolgen, wenn der automatische Daten-
abruf wegen der Vielzahl oder der besonderen Eil- a) In Absatz 1 wird die Angabe „45“ durch die
bedürftigkeit der zu erwartenden Übermittlungser- Angabe „60“ ersetzt.
suchen unter Berücksichtigung der schutzwürdigen b) Absatz 4 wird aufgehoben.
Interessen des Betroffenen angemessen ist. Im
11. § 14 wird wie folgt geändert:
automatisierten Verfahren dürfen Daten nur von
Bediensteten abgerufen werden, die von ihrer Be- a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
hördenleitung hierzu besonders ermächtigt sind. fügt:
Das Bundesamt stellt sicher, dass im automatisier- „(3) Bei Bedarf können Integrationskurse
ten Verfahren nur Daten abgerufen werden können, nach § 10 Absatz 1 und § 13 Absatz 2 auch in
wenn die abrufende Stelle einen Verwendungs- Form von Online-Kursen durchgeführt werden.
zweck angibt, der ihr den Abruf der Daten erlaubt. Das Bundesamt kann bei diesen Kursen Abwei-
(5) Das Bundesamt erstellt bei Datenübermitt- chungen von den Regelungen in Absatz 1 Satz 1
lungen im automatisierten Abrufverfahren nach Ab- und Absatz 2 Satz 1 und 2 zulassen. Das Bun-
satz 4 Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht: desamt legt fest, welches Angebot an Online-
Kursen konzeptionell den Anforderungen der
1. der Tag und die Uhrzeit des Abrufs,
Integrationskursverordnung entspricht.“
2. die abrufende Stelle,
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-
3. die übermittelten Daten und sätze 4 bis 6.
4. der Anlass und Zweck der Übermittlung. 12. § 15 wird wie folgt geändert:
Die Auswertung der Protokolldaten ist nach dem a) Der Überschrift werden die Wörter „und Prüfer“
Stand der Technik zu gewährleisten. Die protokol- angefügt.
lierten Daten dürfen nur für Zwecke der Daten-
b) Absatz 4 wird Absatz 3.
schutzkontrolle und Datensicherheit oder zur
Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. „Für die Unterrichtung von Alphabetisierungs-
Die Protokolldaten sind gegen unberechtigten Zu- kursen muss eine ausreichende fachliche Quali-
griff zu sichern. Die Protokolldaten sind nach sechs fikation und Eignung nachgewiesen werden.“
Monaten zu löschen, sofern sie nicht für ein bereits
d) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.
(6) Namen, Vornamen und Geburtsdatum der „(4) Das Bundesamt kann die methodisch-
Teilnahmeberechtigten sind nach spätestens zehn didaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern.
Jahren, die übrigen personenbezogenen Daten (5) Prüfer, die Prüfungen gemäß § 17 Absatz 1
nach spätestens fünf Jahren zu löschen.“ Nummer 1 abnehmen, müssen Kenntnisse zur
6. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „1 Euro“ durch die Bewertung von Sprachkompetenzen und Unter-
Angabe „1,20 Euro“ ersetzt. richtserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen.
Es wird vermutet, dass ein Prüfer über diese
7. In § 10 Absatz 1 wird die Angabe „645“ durch die Qualifikationen verfügt, wenn er im Besitz einer
Angabe „660“ ersetzt. gültigen Prüferlizenz „Deutsch-Test für Zuwan-
8. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: derer“ des vom Bundesamt nach § 17 Absatz 1
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Satz 5 beauftragten Testinstituts ist. Vorausset- „(1) Das Bundesamt kann auf Antrag zur
zung für den Einsatz als Prüfer ist die Zulassung Durchführung der Integrationskurse und des Ein-
als Lehrkraft nach Absatz 1 oder 2.“ stufungstests nach § 11 Absatz 2 private oder
13. § 17 wird wie folgt geändert: öffentliche Kursträger zulassen, wenn sie
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 1. zuverlässig und gesetzestreu sind,
„(1) Der Integrationskurs wird abgeschlossen 2. in der Lage sind, Integrationskurse ordnungs-
durch gemäß durchzuführen (Leistungsfähigkeit), und
1. den skalierten Sprachtest „Deutsch-Test 3. ein Verfahren zur Qualitätssicherung und
für Zuwanderer“ des Bundesamtes, der die -entwicklung anwenden.“
Sprachkompetenzen in den Fertigkeiten Hören,
Lesen, Schreiben und Sprechen auf den b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Stufen A2 bis B1 des Gemeinsamen Euro- „Die Zulassung als Träger von Integrations-
päischen Referenzrahmens für Sprachen kursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Absatz 1),
nachweist, und Intensivkursen (§ 13 Absatz 2) oder Online-
2. den skalierten Test „Leben in Deutschland“. Kursen (§ 14 Absatz 3) ist gesondert zu be-
antragen.“
Diese Tests werden bei hierfür zugelassenen
Stellen (§ 20a) abgelegt. Diese Stellen müssen 15. § 19 wird wie folgt gefasst:
hierbei zur Gewährleistung der ordnungsge-
„§ 19
mäßen Durchführung der Prüfung und eines
Höchstmaßes an Prüfungssicherheit mindestens Anforderungen an den Zulassungsantrag
einen trägerunabhängigen Prüfer einsetzen. Das
(1) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und Ge-
Bundesministerium des Innern regelt die Prü-
setzestreue des Antragstellers oder der zur Führung
fungs- und Nachweismodalitäten der Tests nach
seiner Geschäfte bestellten Personen muss der
Satz 1 durch Rechtsverordnung. Das Bundes-
Antrag Folgendes enthalten:
amt kann im Wege der Ausschreibung ein Test-
institut mit der Organisation und Auswertung 1. bei natürlichen Personen Angaben zu Namen,
dieser Tests beauftragen.“ Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, zustel-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: lungsfähiger Anschrift, Anschrift des Geschäfts-
sitzes und der Zweigstellen, von denen aus der
„(2) Die Teilnahme am Integrationskurs ist Integrationskurs angeboten werden soll, sowie
erfolgreich im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 2 bei juristischen Personen und Personengesell-
des Aufenthaltsgesetzes, wenn im Sprachtest schaften Angaben zu Namen, Vornamen,
das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Euro- Geburtsdatum, Geburtsort der Vertreter nach
päischen Referenzrahmens für Sprachen nach- Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag, An-
gewiesen und im Test „Leben in Deutschland“ schrift des Geschäftssitzes und der Zweigstel-
die für das Bestehen des Orientierungskurses len, von denen aus der Integrationskurs angebo-
notwendige Punktzahl erreicht ist.“ ten werden soll; soweit eine Eintragung in das
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Vereins- oder Handelsregister erfolgt ist, ist ein
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: entsprechender Auszug vorzulegen,
„Bei nicht erfolgreicher Teilnahme am Test 2. eine Erklärung des Antragstellers oder des
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vor Aus- gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Per-
schöpfung der Unterrichtsstunden gemäß sonen oder nicht rechtsfähigen Personenver-
§ 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 13 Absatz 1 einigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Ge-
Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 trägt das Bun- sellschaftsvertrag zur Vertretung oder Ge-
desamt die Kosten für die zweite Teilnahme schäftsführung Berechtigten
an diesem Test.“ a) über Insolvenzverfahren, Vorstrafen, anhän-
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt: gige Strafverfahren, staatsanwaltschaftliche
„Im Rahmen der Wiederholung nach § 5 Ab- Ermittlungsverfahren und Gewerbeuntersa-
satz 4 werden die Kosten für die Teilnahme gungen innerhalb der letzten fünf Jahre oder
am Test nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 b) zu entsprechenden ausländischen Verfahren
einmalig getragen.“ und Strafen, wenn sie ihren Wohnsitz oder
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: gewöhnlichen Aufenthalt während dieser Zeit
„(5) Mit dem skalierten Test „Leben in überwiegend im Ausland hatten,
Deutschland“ können nach Maßgabe der Ein- 3. eine Übersicht über bislang durchgeführte oder
bürgerungstestverordnung auch die nach § 10 laufende Förderprogramme oder vergleichbare
Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Staatsange- Maßnahmen und
hörigkeitsgesetzes erforderlichen Kenntnisse
nachgewiesen werden. § 2 Absatz 2 Satz 2 der 4. eine Erklärung dazu, ob innerhalb der letzten drei
Einbürgerungstestverordnung findet keine An- Jahre ein Zulassungsantrag des Antragstellers
wendung.“ oder seines gesetzlichen Vertreters oder des
zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtig-
14. § 18 wird wie folgt geändert: ten abgelehnt oder die Zulassung widerrufen
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: wurde.
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(2) Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des (5) Für den Antrag ist das vom Bundesamt fest-
Antragstellers muss der Antrag Angaben zu Folgen- gelegte Antragsformular zu verwenden.“
dem enthalten: 16. § 20 wird wie folgt gefasst:
1. der mindestens zweijährigen praktischen Erfah- „§ 20
rung im Bereich der Organisation und Durch-
führung von Sprachvermittlungskursen in der Prüfung und Entscheidung des Bundesamtes
Erwachsenenbildung, den sonstigen speziellen (1) Das Bundesamt entscheidet über den Zulas-
Erfahrungen mit Sprachvermittlungskursen so- sungsantrag nach Prüfung der eingereichten Unter-
wie dazu, ob der Antragsteller bereits von lagen und im Regelfall nach örtlicher Prüfung. Bei
staatlichen oder zertifizierten Stellen als Kurs- der Entscheidung über die Erteilung der Zulassung
träger für vergleichbare Bildungsmaßnahmen und ihre Dauer sind die nach § 19 gemachten An-
zugelassen ist, gaben und die Erfahrungen mit der bisherigen
2. der Lehrorganisation, Kooperation des Trägers mit dem Bundesamt zu
berücksichtigen.
3. der Einrichtung und Gestaltung der Unterrichts-
räume sowie der technischen Ausstattung und (2) Die Zulassung wird durch ein Zertifikat „Zuge-
dem System der Datenübermittlung (§ 8 Ab- lassener Träger zur Durchführung von Integrations-
satz 2 Satz 3), kursen nach dem Zuwanderungsgesetz“ bescheinigt.
Sie wird für längstens fünf Jahre erteilt. Die Dauer
4. dem Einsatz neuer Medien bei der Vermittlung der Zulassung wird anhand eines Punktesystems
von Lerninhalten, festgesetzt, das das Erreichen von Standards bei
5. der personellen Ausstattung einschließlich der den in Absatz 1 genannten Kriterien abbildet. Zu-
für die Durchführung des Einstufungstests vor- dem kann das Bundesamt die Dauer der Zulassung
gesehenen Personen, wobei für die Lehrkräfte verkürzen, wenn eine vom Bundesamt festzu-
auch Angaben zu deren Erfahrungen in der legende Vergütungsgrenze für die Lehrkräfte unter-
Durchführung von Sprachvermittlungs- und In- schritten wird.
tegrationskursen und ihren über die allgemei- (3) Wenn der Träger eine Zertifizierung innerhalb
nen fachlichen Qualifikationen hinausgehenden der letzten drei Jahre vor Antragstellung nachweist,
und für die Tätigkeit in Integrationskursen rele- die der Zertifizierung nach Absatz 2 gleichwertig ist,
vanten Qualifikationen zu machen sind, kann das Bundesamt von den Anforderungen an
6. der Höhe der Vergütung der eingesetzten die Zulassung nach § 19 absehen. Bei Wiederho-
Honorarlehrkräfte, lungsanträgen kann das Bundesamt ein vereinfach-
tes Verfahren vorsehen.
7. der Erreichung spezieller Zielgruppen,
(4) Die Zulassung als Träger von Integrations-
8. der Bewältigung spezieller regionaler Bedarfs-
kursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Absatz 1) ist
lagen,
im Zertifikat für die Zulassung gesondert zu be-
9. der Zusammenarbeit vor Ort mit anderen Integra- scheinigen.
tionsträgern, insbesondere den Trägern migra- (5) Bei der Erteilung der Zulassung weist das
tionsspezifischer Beratungsangebote nach Bundesamt den Träger auf die Rechte von ange-
§ 45 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, den stellten und freiberuflich tätigen Lehrkräften hin.
Agenturen für Arbeit, den Trägern der Grund- Die Zulassung kann mit Auflagen erteilt werden,
sicherung für Arbeitsuchende und Anbietern insbesondere zur Wochenstundenzahl der Kurse.
im Bereich der Erwachsenenbildung, insbeson- Das Bundesamt ist berechtigt, zur Erfüllung seiner
dere solchen mit Angeboten für Personen mit Aufgaben bei den Kursträgern Prüfungen durchzu-
Migrationshintergrund, und führen, Unterlagen einzusehen und unangemeldet
10. der Zusammenarbeit mit anderen Kursträgern, Kurse zu besuchen. Der Kursträger ist verpflichtet,
insbesondere Angaben zur organisatorischen dem Bundesamt auf Verlangen Auskünfte zu er-
Fähigkeit, gemeinsam Integrationskurse durch- teilen. Der Kursträger hat dem Bundesamt Ände-
zuführen. rungen, die Auswirkungen auf die Zulassung haben
(3) Zur Beurteilung der vom Antragsteller einge- können, unverzüglich anzuzeigen.
setzten Instrumente zur Qualitätssicherung und (6) Das Bundesamt setzt nach Ermittlung der
-entwicklung muss der Antrag eine Dokumentation bundesweiten Preisentwicklung angemessene,
zu den Maßnahmen in den Bereichen Führung, Per- den Grundsätzen der Sachgerechtigkeit und Wirt-
sonal, Kundenkommunikation, Unterrichtsorganisa- schaftlichkeit genügende Kostenerstattungssätze
tion und -durchführung, Evaluation und Controlling fest.“
enthalten. 17. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
(4) Für die Zulassung als Träger von Integrati- „§ 20a
onskursen für spezielle Zielgruppen sind Angaben
über die Erfüllung besonderer vom Bundesamt vor- Zulassung von Prüfungsstellen
gegebener Qualitätsmerkmale und Rahmenbedin- (1) Für die Durchführung des „Deutsch-Tests für
gungen zu machen. Entsprechende Angaben sind Zuwanderer“ nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 sowie
zu machen, wenn das Bundesamt von seiner des Tests „Leben in Deutschland“ nach § 17 Ab-
Ermächtigung nach § 20a Absatz 5 Gebrauch satz 1 Nummer 2 ist jeweils eine gesonderte Zulas-
macht, eine gesonderte Zulassung zur Durchfüh- sung erforderlich. Das Bundesamt kann die nach
rung von Einstufungstests vorzusehen. den §§ 18 bis 20 zur Durchführung von Integra-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 299
tionskursen zugelassenen Kursträger als Prüfungs- 4. der Kursträger die Rechte seiner Mitarbeiter ver-
stellen zulassen, wenn sie zuverlässig und leis- letzt,
tungsfähig sind und die Prüfungssicherheit gewähr- 5. im Einstufungsverfahren wiederholt eine falsche
leisten. Antragstellern, die nicht als Integrations- Kurszuweisung erfolgte oder
kursträger zugelassen sind, kann das Bundesamt
eine Zulassung erteilen, wenn ein örtlicher Bedarf 6. bei der Durchführung der Tests nach § 17 Ab-
besteht. satz 1 das vorgeschriebene Verfahren wiederholt
nicht eingehalten wurde.
(2) Der Zulassungsantrag muss Angaben zu
Folgendem enthalten: Im Übrigen gelten die §§ 48 und 49 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes.
1. zur einschlägigen, mindestens zweijährigen Prü-
(2) Die Zulassung erlischt, wenn der Kursträger
fungserfahrung des Antragstellers,
die Tätigkeit auf Dauer einstellt oder über einen
2. zum Einsatz von Prüfern, Zeitraum von mehr als einem Jahr keinen Integrati-
3. zum Vorhandensein ausreichender räumlicher onskurs durchgeführt hat, es sei denn, das Nicht-
Kapazitäten, insbesondere zur Gesamtfläche zustandekommen von Kursen beruht auf der Ver-
der Prüfungsräume und zur maximalen Teilneh- mittlung von zunächst bei dem Kursträger ange-
meranzahl pro Prüfungstermin, und meldeten Teilnehmern nach § 7 Absatz 4 an einen
4. zur Einhaltung der vom Bundesministerium des anderen Kursträger.
Innern nach § 17 Absatz 1 Satz 4 geregelten (3) Mit Ablauf, Rücknahme oder Widerruf der
Prüfungs- und Nachweismodalitäten. Zulassung als Kursträger erlischt die Zulassung
(3) Die Zulassung wird durch ein Zertifikat als Prüfungsstelle ebenfalls.“
„Zugelassener Träger zur Durchführung von Inte- 19. In der Überschrift zu Abschnitt 5 werden die Wörter
grationskurstests“ bescheinigt. „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“ gestrichen.
(4) Die Zulassung wird für längstens fünf Jahre 20. § 22 wird wie folgt gefasst:
erteilt. § 20 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. „§ 22
(5) Für die Durchführung des Einstufungstests Übergangsregelung
nach § 11 Absatz 2 kann das Bundesamt ebenfalls
(1) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 kann das
bundeseinheitlich eine gesonderte Zulassung re-
Bundesamt einzelnen Kursträgern gestatten, die
geln. In diesem Fall gelten die Absätze 1 bis 4
Datenübermittlung entgegen § 8 Absatz 2 Satz 3
entsprechend.“
anders als auf elektronischem Wege vorzunehmen.
18. Nach § 20a wird folgender § 20b eingefügt: In diesem Fall kann das Bundesamt auch auf die
„§ 20b Übermittlung von Daten zum Beginn von Kurs-
abschnitten nach § 8 Absatz 2 Satz 1 verzichten.
Widerruf und Erlöschen der Zulassung
(2) Teilnehmer, die sich vor dem 1. Juli 2012 zu
(1) Die Zulassung soll mit Wirkung für die Zu-
einem Integrationskurs angemeldet haben, müssen
kunft widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzun-
entgegen § 9 Absatz 1 nur einen Kostenbeitrag in
gen nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn
Höhe von 1 Euro pro Unterrichtseinheit an das
1. der Kursträger seine Mitwirkungspflichten nach Bundesamt leisten.“
§ 8 Absatz 3 und § 14 Absatz 6 Satz 4 bei
21. § 23 wird aufgehoben.
der Feststellung der ordnungsgemäßen Kurs-
teilnahme Teilnahmeverpflichteter wiederholt ver-
Artikel 2
letzt,
Inkrafttreten
2. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Kursträgers eröffnet worden ist oder unmittelbar (1) Die Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
droht, und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
3. der Kursträger wiederholt und trotz vorheriger (2) Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c tritt am 1. Januar
Abmahnung gegen Auflagen und Nebenbestim- 2014 in Kraft.
mungen, die Bestandteil des Zulassungsbe- (3) Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a, b und d tritt
scheids sind, verstößt, am 1. April 2013 in Kraft.
Berlin, den 20. Februar 2012
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich