2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012
Verordnung
zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
(BinSchStrEV)
Vom 16. Dezember 2011
Es verordnen durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Ju-
li 2005 (BGBl. I S. 2186) und § 3 Absatz 1 und 5 und
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
§ 3e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 313 der Verord-
entwicklung auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1,
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
2, 2a, 3 bis 6 und 8, hinsichtlich des Absatzes 1
dert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundes-
Nummer 1, 2 und 2a auch in Verbindung mit Absatz 2
ministerium für Arbeit und Soziales,
Nummer 1 und hinsichtlich des Absatzes 1 Num-
mer 1, 2, 2a, 5 und 8 in Verbindung mit Absatz 5 – das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
Satz 2 sowie jeweils in Verbindung mit Absatz 6 entwicklung auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbin-
Nummer 1 Buchstabe a und b, jeweils auch in Ver- dung mit § 24 Absatz 1 und des § 46 Satz 1 Num-
bindung mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2 mer 1 und 3 und Satz 2 des Bundeswasserstraßen-
des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fas- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
sung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980):
S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch
Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 Abschnitt 1
(BGBl. I S. 2186) eingefügt, § 3 Absatz 1 Nummer 2 Allgemeines
und Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des
Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) und § 3 §1
Absatz 1 und 5 und § 3e Absatz 1 zuletzt durch Ar-
tikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 Anwendungsbereich
(BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, hinsichtlich (1) Die in der Anlage enthaltene Binnenschifffahrts-
des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 5 und 8 und des straßen-Ordnung gilt auf den in Anhang I der Binnen-
§ 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2 im Einver- schiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008
nehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden und anzuwen-
Soziales, denden Fassung bezeichneten Wasserstraßen des
Bundes mit Ausnahme von Rhein, Mosel, Donau, Elbe
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
im Hamburger Hafen, Seeschifffahrtsstraßen sowie mit
entwicklung auf Grund des § 4 Absatz 2 des Binnen-
Ausnahme von Eder- und Diemeltalsperre.*)
schifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in (2) Die §§ 1.07, 1.10 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, e,
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs- f, h bis l, s, Nummer 2 bis 6, § 1.12 Nummer 3 Satz 1,
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), Nummer 4, §§ 1.14, 1.16, 2.01, 2.03, 4.05 Nummer 1
§ 4 Absatz 2 Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 313 bis 3, § 4.06 Satz 1, § 6.32 Nummer 1 und § 28.01
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I – soweit die Regelungen zum Ölkontrollbuch betroffen
S. 2407), im Einvernehmen mit dem Bundesministe- sind – gelten auch für die Fahrt eines Fahrzeugs, das
rium der Finanzen, kein Seeschiff ist, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2
nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsord-
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- nung.
entwicklung und das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit gemeinsam auf §2
Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a, jeweils
in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Zuständige Behörden
Satz 1 und 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a (1) Zuständige Behörden im Sinne der Binnenschiff-
und b, jeweils auch in Verbindung mit § 3e Absatz 1 fahrtsstraßen-Ordnung sind die Wasser- und Schiff-
Satz 1 und 3 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsauf- fahrtsdirektionen als Strom- und Schifffahrtspolizeibe-
gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 *) Die Anlage zu dieser Verordnung wird als Anlageband zu dieser Aus-
Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 des gabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bun-
desgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß
Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) einge- den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des
fügt, § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 6 zuletzt Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
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hörden. Diese können die Zuständigkeit hinsichtlich 1. entgegen § 1.02 Nummer 1 Satz 1 ein Fahrzeug
örtlicher Verhältnisse ihren nachgeordneten Stellen oder einen Schwimmkörper oder entgegen § 1.02
übertragen. Nummer 2 Satz 1 einen Verband führt, ohne hierfür
(2) Wasserschutzpolizei im Sinne der Binnenschiff- geeignet zu sein,
fahrtsstraßen-Ordnung sind nach Maßgabe der mit 2. entgegen § 1.03 Nummer 2 eine Anweisung eines
den Ländern nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 dort genannten Mitglieds der Besatzung nicht be-
des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes geschlosse- folgt,
nen Vereinbarungen die Polizeikräfte der Länder. 3. entgegen § 1.04 Nummer 1, 2 oder 3 die gebotenen
(3) Schiffsuntersuchungskommissionen sind die Vorsichtsmaßnahmen nicht trifft und dadurch das
Schiffsuntersuchungskommissionen der Zentralstelle Leben eines anderen gefährdet, ein Fahrzeug, einen
Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei Schwimmkörper, das Ufer, ein Regelungsbauwerk
der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest nach oder eine dort genannte Anlage beschädigt oder
§ 3 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung. die Schifffahrt behindert,
4. entgegen § 1.09 Nummer 3 Satz 1 als Rudergänger
§3 ein Fahrzeug steuert, obwohl er nicht in der Lage
Rechtsverordnung mit ist, alle Weisungen zu empfangen oder alle Informa-
vorübergehender Geltungsdauer tionen zu empfangen oder zu geben,
Den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen wird jeweils 5. entgegen § 1.13 Nummer 1 ein Schifffahrtszeichen
für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis nach § 3 oder ein Wahrschaufloß mit einem Schifffahrtszei-
Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und 6, und chen zum Festmachen oder Verholen benutzt, be-
§ 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 6, des schädigt oder unbrauchbar macht,
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes übertragen, durch 6. entgegen § 1.15 Nummer 1 einen festen Gegen-
Rechtsverordnung zu Versuchszwecken oder bis zu stand oder anderen Stoff, der geeignet ist, die
einer Änderung eine von der Binnenschifffahrtsstra- Schifffahrt oder sonstige Benutzer der Wasser-
ßen-Ordnung abweichende Regelung bis zur Dauer straße zu behindern oder zu gefährden, in die
von drei Jahren zu treffen. Wasserstraße wirft, gießt oder auf andere Weise
einbringt oder einleitet,
§4
7. entgegen § 1.16 Nummer 3 Satz 1 als Unfallbetei-
Auflagen ligter nicht die dort genannten Feststellungen er-
Liegen die Voraussetzungen der §§ 48 oder 49 des möglicht,
Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Be- 8. entgegen § 1.21 Nummer 2 Satz 1 als Auftraggeber
kanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), einen Sondertransport durchführt oder durchführen
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom lässt,
14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist,
9. ohne Erlaubnis nach § 1.23 Satz 1 als Veranstalter
in der jeweils geltenden Fassung vor, kann die zustän-
eine dort genannte Veranstaltung durchführt oder
dige Behörde an Stelle der Rücknahme oder des Wider-
durchführen lässt,
rufs eine Erlaubnis nach der Binnenschifffahrtsstraßen-
Ordnung auch nachträglich befristen oder mit Auflagen 10. entgegen § 7.03 Nummer 1 Satz 2 einen Pfahl in
versehen. oder auf den Grund drückt,
11. entgegen § 7.08 Nummer 2 die ihm übertragenen
Abschnitt 2 Aufgaben als Aufsicht nicht oder nicht vorschrifts-
Ordnungswidrigkeiten mäßig wahrnimmt,
12. einer Vorschrift des § 8.10 Nummer 1 über das Ba-
§5 de- und Schwimmverbot zuwiderhandelt,
Bewehrung der allgemeinen Vorschriften 13. entgegen § 8.13 Nummer 1 das Kitesurfen ausübt
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des oder
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vor- 14. entgegen § 28.04 die Außenhaut eines Fahrzeugs
sätzlich oder fahrlässig mit Öl anstreicht oder mit einem der dort genannten
1. einer vollziehbaren Auflage nach § 1.21 Nummer 2 Mittel reinigt.
Satz 2 oder § 7.01 Nummer 2 der Binnenschifffahrts- (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des
straßen-Ordnung, auch in Verbindung mit § 4, oder Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-
2. einer mit einer Erlaubnis nach § 1.23 Satz 2, §§ 3.28, gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
3.29 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b, § 6.19 Num- nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als
mer 1, § 6.28 Nummer 15 oder § 8.05 Nummer 2 Mitglied der Besatzung
der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, jeweils auch 1. entgegen § 1.03 Nummer 1 Satz 1 eine Anweisung
in Verbindung mit § 4, verbundenen vollziehbaren des Schiffsführers nicht befolgt oder
Auflage 2. entgegen § 1.17 Nummer 1 Satz 2 nicht an Bord
zuwiderhandelt. oder in der Nähe der Unfallstelle bleibt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge- Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-
gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord- gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als
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Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und 8. entgegen § 1.12 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass
Geschwindigkeit verantwortliche Person ein Gegenstand nach § 1.12 Nummer 1 nicht über
1. entgegen § 1.07 Nummer 5 Satz 1 nicht sicherstellt, die Bordwand seines Fahrzeugs, seines Schwimm-
dass körpers oder seiner schwimmenden Anlage hinaus-
ragt,
a) ein Fahrzeug nicht tiefer als bis zur Unterkante
9. entgegen § 1.12 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass
der Einsenkungsmarken abgeladen ist oder
ein aufgeholter Anker nicht unter den Boden oder
b) ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgäs- den Kiel seines Fahrzeugs reicht,
ten bestimmt ist, nicht mehr als die in seiner Fahr-
10. entgegen § 1.16 Nummer 1 in dem dort genannten
tauglichkeitsbescheinigung eingetragene Anzahl
Fall nicht alle verfügbaren Mittel zur Rettung der
von Fahrgästen an Bord hat,
Besatzung oder Fahrgäste aufbietet,
2. entgegen § 5.01 Nummer 2 ein Ge- oder Verbot, das
11. entgegen § 1.16 Nummer 2 in den dort genannten
durch ein Schifffahrtszeichen nach § 5.01 Nummer 1
Fällen nicht oder nicht rechtzeitig Hilfe leistet,
erteilt wird, nicht befolgt,
12. entgegen § 1.17 Nummer 1 Satz 2 in dem in § 1.17
3. entgegen § 8.14 Nummer 2 die nach § 8.07 vorge-
Nummer 1 Satz 1 genannten Fall nicht an Bord oder
sehenen oder auf Grund dieser Vorschrift angeord-
in der Nähe der Unfallstelle bleibt,
neten Gebote oder Verbote über die Sprechverbin-
dung auf einem Verband einzuhalten oder sicherzu- 13. entgegen § 1.17 Nummer 2 in dem dort genannten
stellen, dass diese eingehalten werden, oder Fall nicht oder nicht rechtzeitig für eine Wahrschau
sorgt,
4. entgegen § 20.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppel-
buchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf einem 14. entgegen § 1.18 Nummer 1 oder 2 in den dort je-
Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m weils genannten Fällen eine erforderliche Maß-
der Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage ge- nahme nicht trifft,
mäß § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 nicht über 15. entgegen § 1.19 eine Anweisung eines Beschäftig-
das nautisch erforderliche Maß hinaus benutzt wird. ten der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde, ei-
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des nes Beschäftigten einer ihr nachgeordneten Be-
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge- hörde oder eines Beschäftigten der Wasserschutz-
gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord- polizei nicht befolgt,
nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als 16. entgegen § 1.20 einem Beschäftigten der Strom-
Schiffsführer und Schifffahrtspolizeibehörde, einem Beschäftig-
1. entgegen § 1.02 Nummer 4 während der Fahrt oder ten einer ihr nachgeordneten Behörde oder einem
während des Betriebes nicht an Bord ist, Beschäftigten der Wasserschutzpolizei die erforder-
liche Unterstützung nicht gibt oder das Anbord-
2. entgegen § 1.02 Nummer 5 Satz 3 Halbsatz 1, auch kommen nicht erleichtert,
in Verbindung mit Satz 4, eine Anweisung des
Schiffsführers des Schleppverbandes nicht befolgt, 17. entgegen § 1.21 Nummer 2 Satz 1 einen Sonder-
transport durchführt,
3. entgegen § 1.07 Nummer 5 Satz 2 nicht sicherstellt,
dass 18. entgegen § 1.22 Nummer 1 eine vollziehbare An-
ordnung der zuständigen Behörde nicht beachtet,
a) die Ladung die Stabilität seines Fahrzeugs oder
19. entgegen § 1.22 Nummer 3 Satz 1 eine Rechtsver-
die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährdet
ordnung vorübergehender Art nicht beachtet,
oder
20. entgegen § 1.25 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass
b) bei der Beförderung von Containern vor Fahrt-
sein Fahrzeug nicht ohne Erlaubnis der zuständigen
antritt die besondere Überprüfung der Stabilität
Behörde an Stellen geladen, gelöscht oder geleich-
nach § 1.07 Nummer 4 vorgenommen wird,
tert wird, an denen die Schifffahrt behindert oder
4. entgegen § 1.08 Nummer 4 Satz 2 ein Fahrgast- gefährdet werden kann,
schiff führt, obwohl die nach § 1.08 Nummer 4
21. entgegen § 1.25 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass
Satz 1 vorgeschriebenen Einzelrettungsmittel nicht
sein Fahrzeug auf Schifffahrtskanälen oder in
in ausreichender Anzahl oder nicht in der vorge-
Schleusenkanälen außerhalb der Häfen oder Um-
schriebenen Art an Bord vorhanden sind,
schlagstellen nicht ohne Erlaubnis der zuständigen
5. entgegen § 1.09 Nummer 1, auch in Verbindung mit Behörde geladen, gelöscht oder geleichtert wird,
Nummer 5 Satz 1, nicht sicherstellt, dass das Ruder
22. entgegen § 8.14 Nummer 5 die in § 8.09 Nummer 1
mit einer dort vorgeschriebenen Person besetzt ist,
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, § 8.09 Num-
6. entgegen § 1.09 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass mer 2 oder Nummer 3 bis 5, jeweils auch in Verbin-
in dem dort genannten Fall zu seiner Unterrichtung dung mit Nummer 6, oder § 8.09 Nummer 7 oder 8
und der des Rudergängers ein Ausguck aufgestellt vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften
ist, angeordneten Gebote über das Geben oder das
7. entgegen § 1.12 Nummer 3 Satz 1 oder Nummer 4, Verhalten bei Auslösung des Bleib-weg-Signals
§ 1.13 Nummer 2 oder 3, §§ 1.14, 1.15 Nummer 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese ein-
oder § 1.17 Nummer 1 Satz 1, Nummer 3 oder 4, gehalten werden, oder
jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5, in den 23. entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-
dort jeweils genannten Fällen nicht oder nicht buchstabe cc nicht sicherstellt, dass das von ihm
rechtzeitig für eine Benachrichtigung sorgt, geführte Fahrzeug mit einer Länge von mehr als
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110,00 m den in § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halb- nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig ent-
satz 1 angegebenen Anforderungen entspricht. gegen § 1.03 Nummer 4 Satz 2 vorübergehend selbst-
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des ständig den Kurs oder die Geschwindigkeit eines Fahr-
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge- zeugs bestimmt, obwohl er eine Menge von 0,25 mg/l
gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord- oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille
nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im
Eigentümer oder Ausrüster Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalko-
holkonzentration führt.
1. entgegen § 1.02 Nummer 9 nicht sicherstellt, dass
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des
a) ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper unter der Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-
Führung einer hierfür geeigneten Person steht gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
oder nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als
b) der vorgeschriebene Führer eines Verbandes Mitglied der Besatzung entgegen § 1.03 Nummer 4
nicht oder nicht rechtzeitig bestimmt wird, Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 für die sichere Teil-
2. entgegen § 1.07 Nummer 6 die Inbetriebnahme ei- nahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendige Tätigkei-
nes Fahrzeugs anordnet oder zulässt, ten ausübt, obwohl er eine Menge von 0,25 mg/l oder
mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder
a) das tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungs- mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Kör-
marken abgeladen ist, per hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkohol-
b) das, sofern es zur Beförderung von Fahrgästen konzentration führt.
bestimmt ist, mehr als die in der Fahrtauglich- (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des
keitsbescheinigung eingetragene Anzahl der Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-
Fahrgäste an Bord hat, gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
c) dessen Ladung die Stabilität des Fahrzeugs oder nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als
die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet oder Schiffsführer
d) ohne dass bei der Beförderung von Containern 1. entgegen § 1.02 Nummer 7 Satz 2 ein Fahrzeug
vor Fahrtantritt die besondere Überprüfung der führt, obwohl er eine Menge von 0,25 mg/l oder
Stabilität nach § 1.07 Nummer 4 vorgenommen mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder
worden ist, mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im
3. entgegen § 1.08 Nummer 4 Satz 1 nicht sicherstellt, Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutal-
dass auf einem Fahrgastschiff die unter Nummer 44 koholkonzentration führt,
der Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragenen 2. entgegen § 1.03 Nummer 5 in Verbindung mit
Einzelrettungsmittel für Fahrgäste in einer der Vertei- Nummer 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass niemand
lung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Er- vorübergehend selbstständig den Kurs oder die
wachsene und Kinder an Bord vorhanden sind, Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt, der
4. entgegen § 1.21 Nummer 2 Satz 3 für einen Sonder- 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder
transport einen Schiffsführer nicht bestimmt, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine
Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen
5. entgegen § 1.25 Nummer 3 anordnet oder zulässt, Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt oder
dass ein Fahrzeug ohne Erlaubnis der zuständigen
Behörde 3. entgegen § 1.03 Nummer 5 in Verbindung mit Num-
mer 4 Satz 2 und 3 nicht sicherstellt, dass ein Mit-
a) an Stellen geladen, gelöscht oder geleichtert
glied der Besatzung außerhalb der Bestimmung von
wird, an denen die Schifffahrt behindert oder ge-
Kurs und Geschwindigkeit des Fahrzeugs keine an-
fährdet werden kann oder
deren für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am
b) auf Schifffahrtskanälen oder in Schleusenkanälen Verkehr notwendigen Tätigkeiten ausübt, wenn es
außerhalb der Häfen und Umschlagstellen gela- 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder
den, gelöscht oder geleichtert wird, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine
6. entgegen § 8.14 Nummer 11 die Inbetriebnahme ei- Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen
nes Fahrzeugs nach § 8.09 Nummer 1 Buchstabe a Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
oder b anordnet oder zulässt, obwohl es nicht ent-
sprechend ausgerüstet ist, um das Bleib-weg-Signal §7
nach § 8.09 Nummer 2 geben zu können, oder Bewehrung der Vorschriften
7. entgegen § 20.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppel- über die Abmessungen
buchstabe cc die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs der Fahrzeuge oder Verbände,
mit einer Länge von mehr als 110,00 m anordnet die Fahrrinnentiefe, Abladetiefe, zusätzliche
oder zulässt, das nicht den Anforderungen nach Ausrüstung oder erforderliche Sprechverbindung
§ 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 1 entspricht. (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-
§6 gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
Bewehrung der Vorschriften über Alkohol nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Schiffsführer
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge- 1. entgegen § 1.06 Nummer 1 Satz 1 nicht sicherstellt,
gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord- dass die Länge, die Breite, die Höhe oder der
6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012
Tiefgang seines Fahrzeugs oder Verbandes den pende Fahrzeug oder der von ihm geführte Ver-
Gegebenheiten der Wasserstraßen oder der Anla- band die zugelassenen Höchstabmessungen nach
gen unter Beachtung der für Fahrwassertiefen oder § 17.02 Nummer 1 oder 2 nicht überschreitet,
Brückenhöhen geltenden Vorschriften angepasst
10. entgegen § 18.29 Nummer 2 Buchstabe a nicht
ist,
sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug
2. entgegen § 10.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel- oder der von ihm geführte Verband die zugelasse-
buchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm nen Höchstabmessungen nach § 18.02 nicht über-
geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Ver- schreitet,
band die zugelassenen Höchstabmessungen nach
§ 10.02 Nummer 1 nicht überschreitet, 11. entgegen § 19.29 Nummer 2 Buchstabe a nicht
sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug
3. entgegen § 11.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel- oder der von ihm geführte Verband die zugelasse-
buchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm nen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach
geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Ver- § 19.02 nicht überschreitet,
band die zugelassenen Höchstabmessungen nach
§ 11.02 Nummer 1 nicht überschreitet, 12. entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-
buchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm
4. entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-
geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Ver-
buchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm
band die zugelassenen Höchstabmessungen nach
geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Ver-
§ 20.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet,
band die zugelassenen Höchstabmessungen nach
§ 12.02 Nummer 1 oder die zugelassene Ablade- 13. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-
tiefe nach § 12.02 Nummer 3 nicht überschreitet, buchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm
5. entgegen § 13.29 Nummer 2 Buchstabe a nicht geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Ver-
sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug band die zugelassenen Höchstabmessungen oder
oder der von ihm geführte Verband die zugelasse- Abladetiefen nach § 21.02 Nummer 1 nicht über-
nen Höchstabmessungen nach § 13.02 Nummer 1 schreitet,
Satz 1 nicht überschreitet, 14. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-
6. entgegen § 14.29 Nummer 2 Buchstabe a nicht buchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa nicht sicher-
sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug stellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der
oder der von ihm geführte Verband die zugelasse- von ihm geführte Verband die zugelassenen
nen Höchstabmessungen nach § 14.02 Nummer 1 Höchstabmessungen nach § 22.02 Nummer 1 oder
nicht überschreitet, § 22.22 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1
Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Num-
7. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-
mer 6, oder die zugelassenen Abladetiefen nach
buchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa nicht sicher-
§ 22.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4.2, 1.1.5 bis 1.1.10
stellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der
oder 1.2 oder § 22.22 Nummer 4 Satz 3 Halbsatz 1,
von ihm geführte Verband
auch in Verbindung mit Nummer 6, nicht über-
a) die zugelassenen Höchstabmessungen oder Ab- schreitet,
ladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.5,
15. entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-
1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1, 1.13.1 bis
buchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa nicht sicher-
1.14.2.1 oder 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in
stellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der
Verbindung mit Nummer 2 Satz 1,
von ihm geführte Verband
b) die zugelassenen Höchstabmessungen oder Ab-
ladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.6, 1.8.2, a) die zugelassenen Höchstabmessungen oder Ab-
1.8.3 oder 1.12.2, jeweils auch in Verbindung ladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1 bis 1.1.4,
mit Nummer 2 Satz 2, 1.1.6 Buchstabe a oder b, Buchstabe b hin-
sichtlich der ersten Verbandsabmessung, Num-
c) die zugelassenen Höchstabmessungen nach mer 1.1.11 bis 1.1.15 oder 1.1.18 oder
§ 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.7.2, 1.12.7.3,
1.14.2.2, 1.14.3.1 oder 1.14.5, jeweils auch in b) die zugelassenen Höchstabmessungen nach
Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, oder § 23.02 Nummer 1.1.5, 1.1.6 Buchstabe b hin-
sichtlich der zweiten Verbandsabmessung,
d) die zugelassenen Höchstabmessungen nach
Nummer 1.1.7 bis 1.1.10, 1.1.16, 1.1.17 oder
§ 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit
1.1.19
Nummer 2 Satz 2,
nicht überschreitet, nicht überschreitet,
8. entgegen § 16.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel- 16. entgegen § 24.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-
buchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm buchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm
geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Ver- geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Ver-
band die zugelassenen Höchstabmessungen nach band die zugelassenen Höchstabmessungen nach
§ 16.02 oder die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1 nicht überschreitet,
§ 16.02 Nummer 3 oder 6.2 nicht überschreitet, 17. entgegen § 25.29 Nummer 2 Buchstabe a nicht
9. entgegen § 17.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel- sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug
buchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm oder der von ihm geführte Verband die zugelasse-
geführte Fahrzeug, das von ihm geführte Fahrzeug nen Höchstabmessungen nach § 25.02 Nummer 1
mit Seitenradantrieb, das von ihm geführte schlep- nicht überschreitet,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012 7
18. entgegen § 26.29 Nummer 2 Buchstabe a nicht § 23.02 Nummer 1.1.1, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.11 oder
sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug 1.1.17.1 jeweils genannten Fall die dort jeweils an-
oder der von ihm geführte Verband die zugelasse- gegebene Ausrüstung vorhanden ist.
nen Höchstabmessungen nach § 26.02 Nummer 1 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des
oder 2 nicht überschreitet, Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-
19. entgegen § 27.29 Nummer 2 Buchstabe a nicht gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als
oder der von ihm geführte Verband die zugelasse- Eigentümer oder Ausrüster
nen Höchstabmessungen nach § 27.02 Nummer 1 1. entgegen § 1.06 Nummer 1 Satz 3 die Inbetrieb-
nicht überschreitet, nahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet
20. entgegen § 10.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel- oder zulässt, dessen Länge, Breite, Höhe oder Tief-
buchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von gang den Gegebenheiten der Wasserstraße oder
ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in der Anlagen unter Beachtung der für Fahrrinnen-
§ 10.02 Nummer 1.4 genannten Fall die dort ange- tiefen oder Brückenhöhen geltenden Vorschriften
gebene Ausrüstung vorhanden ist, nicht angepasst sind,
21. entgegen § 11.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel- 2. entgegen § 10.29 Nummer 3 Buchstabe a die Inbe-
buchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von triebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes an-
ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in ordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchst-
§ 11.02 Nummer 1.5 oder 1.6 jeweils genannten abmessungen nach § 10.02 Nummer 1 überschrit-
Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vor- ten werden,
handen ist, 3. entgegen § 11.29 Nummer 3 Buchstabe a die Inbe-
22. entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel- triebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes an-
buchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von ordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchst-
ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in abmessungen nach § 11.02 Nummer 1 überschrit-
§ 12.02 Nummer 1 Satz 2 jeweils genannten Fall ten werden,
die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist, 4. entgegen § 12.29 Nummer 3 Buchstabe a die Inbe-
23. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel- triebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes an-
buchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von ordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchst-
ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in abmessungen nach § 12.02 Nummer 1 oder dessen
§ 15.02 Nummer 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.8.3 oder zugelassene Abladetiefe nach § 12.02 Nummer 3
1.12.2.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils an- überschritten werden,
gegebene Ausrüstung vorhanden ist, 5. entgegen § 13.29 Nummer 3 die Inbetriebnahme
24. entgegen § 17.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel- eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zu-
buchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von lässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen
ihm geführten Verband in dem in § 17.02 Num- nach § 13.02 Nummer 1 Satz 1 überschritten wer-
mer 2.1.3 oder 2.2.7 jeweils genannten Fall die oder den,
der dort jeweils angegebene Ausrüstung oder Vor- 6. entgegen § 14.29 Nummer 3 die Inbetriebnahme
spann vorhanden ist, eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zu-
25. entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel- lässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen
buchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von nach § 14.02 Nummer 1 überschritten werden,
ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in 7. entgegen § 15.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppel-
§ 20.02 Nummer 1 Satz 2 genannten Fall die dort buchstabe aa die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs
angegebene Ausrüstung vorhanden ist, oder Verbandes anordnet oder zulässt,
26. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel- a) dessen zugelassene Höchstabmessungen oder
buchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis
ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in 1.5.5, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1,
§ 21.02 Nummer 1.3.1 oder 1.3.2 jeweils genannten 1.13.1 bis 1.14.2.1 oder 1.14.3.2 bis 1.14.4, je-
Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vor- weils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1,
handen ist,
b) dessen zugelassene Höchstabmessungen oder
27. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel- Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.6, 1.8.2,
buchstabe cc nicht sicherstellt, dass auf dem von 1.8.3 oder 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit
ihm geführten Fahrzeug in dem in § 21.02 Num- Nummer 2 Satz 2,
mer 1.5.2 oder 1.5.3 jeweils genannten Fall die dort
jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist, c) dessen zugelassene Höchstabmessungen nach
§ 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.7.2, 1.12.7.3,
28. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel- 1.14.2.2, 1.14.3.1 oder 1.14.5, jeweils auch in
buchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, oder
ihm geführten Fahrzeug in dem in § 22.02 Num-
mer 1.1.2, 1.1.2.4, 1.1.2.5, 1.1.4.1, 1.1.5.2 oder d) dessen zugelassene Höchstabmessungen nach
1.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils ange- § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit
gebene Ausrüstung vorhanden ist oder Nummer 2 Satz 2,
29. entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel- überschritten werden,
buchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von 8. entgegen § 16.29 Nummer 3 Buchstabe a die Inbe-
ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in triebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes an-
8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012
ordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchst- lässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen
abmessungen nach § 16.02 oder dessen zugelas- nach § 25.02 Nummer 1 überschritten werden,
sene Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 3 oder 6.2
18. entgegen § 26.29 Nummer 6 die Inbetriebnahme
überschritten werden,
eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zu-
9. entgegen § 17.29 Nummer 3 Buchstabe a die Inbe- lässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen
triebnahme eines Fahrzeugs, eines Fahrzeugs mit nach § 26.02 Nummer 1 oder 2 überschritten wer-
Seitenradantrieb, eines schleppenden Fahrzeugs den,
oder eines Verbandes anordnet oder zulässt, des-
19. entgegen § 27.29 Nummer 3 die Inbetriebnahme
sen zugelassene Höchstabmessungen nach § 17.02
eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zu-
Nummer 1 oder 2 überschritten werden,
lässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen
10. entgegen § 18.29 Nummer 3 die Inbetriebnahme nach § 27.02 Nummer 1 überschritten werden,
eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zu-
20. entgegen § 10.29 Nummer 3 Buchstabe b die Inbe-
lässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen
triebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes an-
nach § 18.02 überschritten werden,
ordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 10.02
11. entgegen § 19.29 Nummer 3 die Inbetriebnahme Nummer 1.4 genannten Fall die dort angegebene
eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zu- Ausrüstung nicht vorhanden ist,
lässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen
oder Abladetiefen nach § 19.02 überschritten wer- 21. entgegen § 11.29 Nummer 3 Buchstabe b die Inbe-
den, triebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes an-
ordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 11.02
12. entgegen § 20.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppel- Nummer 1.5 oder 1.6 jeweils genannten Fall die
buchstabe aa die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs dort jeweils angegebene Ausrüstung nicht vorhan-
oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zu- den ist,
gelassene Höchstabmessungen nach § 20.02
Nummer 1 Satz 1 überschritten werden, 22. entgegen § 12.29 Nummer 3 Buchstabe b die Inbe-
triebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes an-
13. entgegen § 21.29 Nummer 3 Buchstabe a die Inbe- ordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 12.02
triebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes an- Nummer 1 Satz 2 jeweils genannten Fall die dort
ordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchst- angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist,
abmessungen oder Abladetiefen nach § 21.02
Nummer 1 überschritten werden, 23. entgegen § 15.29 Nummer 3 Buchstabe b die Inbe-
triebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes an-
14. entgegen § 22.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppel- ordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 15.02
buchstabe aa die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs Nummer 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.8.3 oder 1.12.2.2
oder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zu- jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene
gelassene Höchstabmessungen nach § 22.02 Ausrüstung nicht vorhanden ist,
Nummer 1 oder § 22.22 Nummer 1 Satz 1 oder
Nummer 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit 24. entgegen § 17.29 Nummer 3 Buchstabe b die Inbe-
Nummer 6, oder dessen zugelassene Abladetiefen triebnahme eines Verbandes anordnet oder zulässt,
nach § 22.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4.2, 1.1.5 bis auf dem in dem in § 17.02 Nummer 2.1.3 oder 2.2.7
1.1.10 oder 1.2 oder § 22.22 Nummer 4 Satz 3 jeweils genannten Fall die oder der dort jeweils an-
Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, gegebene Ausrüstung oder Vorspann nicht vorhan-
überschritten werden, den ist,
15. entgegen § 23.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppel- 25. entgegen § 20.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppel-
buchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa die Inbetrieb- buchstabe bb die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs
nahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder Verbandes anordnet oder zulässt, auf dem in
oder zulässt, dem in § 20.02 Nummer 1 Satz 2 genannten Fall die
dort angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist,
a) dessen zugelassene Höchstabmessungen oder
Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1 bis 26. entgegen § 21.29 Nummer 3 Buchstabe b die Inbe-
1.1.4, 1.1.6 Buchstabe a oder b, Buchstabe b triebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes an-
hinsichtlich der ersten Verbandsabmessung, ordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 21.02
Nummer 1.1.11 bis 1.1.15 oder 1.1.18 oder Nummer 1.3.1 oder 1.3.2 jeweils genannten Fall
die dort jeweils angegebene Ausrüstung nicht vor-
b) dessen zugelassene Höchstabmessungen nach handen ist,
§ 23.02 Nummer 1.1.5, 1.1.6 Buchstabe b hin-
sichtlich der zweiten Verbandsabmessung, 27. entgegen § 21.29 Nummer 3 Buchstabe c die Inbe-
Nummer 1.1.7 bis 1.1.10, 1.1.16, 1.1.17 oder triebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt,
1.1.19 auf dem in dem in § 21.02 Nummer 1.5.2 oder 1.5.3
jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene
überschritten werden, Ausrüstung nicht vorhanden ist,
16. entgegen § 24.29 Nummer 3 die Inbetriebnahme
28. entgegen § 22.29 Nummer 3 Buchstabe b die Inbe-
eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zu-
triebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes an-
lässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen
ordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 22.02
nach § 24.02 Nummer 1 überschritten werden,
Nummer 1.1.2, 1.1.2.4, 1.1.2.5, 1.1.4.1, 1.1.5.2 oder
17. entgegen § 25.29 Nummer 3 die Inbetriebnahme 1.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angege-
eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zu- bene Ausrüstung nicht vorhanden ist oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012 9
29. entgegen § 23.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppel- die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach
buchstabe bb die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs § 18.04 nicht überschreitet,
oder Verbandes anordnet oder zulässt, auf dem in 10. entgegen § 19.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppel-
dem in § 23.02 Nummer 1.1.1, 1.1.3, 1.1.11 buchstabe aa nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug
oder 1.1.17.1 jeweils genannten Fall die dort jeweils oder der Verband die zugelassene Höchstge-
angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist. schwindigkeit nach § 19.04 Nummer 1 oder 2 nicht
überschreitet,
§8
11. entgegen § 20.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppel-
Bewehrung der Vorschriften über buchstabe aa nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug
die zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten oder der Verband die zugelassene Höchstge-
oder die geforderten Mindestgeschwindigkeiten schwindigkeit nach § 20.04 Nummer 1, auch in Ver-
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Bin- bindung mit Nummer 2, nicht überschreitet,
nenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen 12. entgegen § 21.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppel-
eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung buchstabe aa nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als oder der Verband die zugelassene Höchstge-
Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und schwindigkeit nach § 21.04 Nummer 1 bis 3, jeweils
Geschwindigkeit verantwortliche Person auch in Verbindung mit Nummer 5, oder Nummer 4
1. entgegen § 1.06 Nummer 1 Satz 1, hinsichtlich der Satz 1 nicht überschreitet,
nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindig- 13. entgegen § 22.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppel-
keit verantwortlichen Person in Verbindung mit buchstabe aa nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug
Satz 2, nicht sicherstellt, dass die Geschwindigkeit oder der Verband die zugelassene Höchstge-
eines Fahrzeugs oder Verbandes den Gegeben- schwindigkeit nach § 22.04 Nummer 1 bis 3 oder 4
heiten der Wasserstraße oder der Anlagen unter Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5,
Beachtung der für Fahrwassertiefen oder Brücken- nicht überschreitet,
höhen geltenden Vorschriften angepasst ist,
14. entgegen § 23.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppel-
2. entgegen § 10.29 Nummer 1 Buchstabe a nicht buchstabe aa nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug
sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband oder der Verband die zugelassene Höchstge-
die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach schwindigkeit nach § 23.04 Nummer 1 oder 2
§ 10.04 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbin- Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3,
dung mit Nummer 3, nicht überschreitet, nicht überschreitet,
3. entgegen § 11.29 Nummer 1 Buchstabe a nicht 15. entgegen § 24.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppel-
sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband buchstabe aa nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug
die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach oder der Verband die zugelassene Höchstge-
§ 11.04 nicht überschreitet, schwindigkeit nach § 24.04 Nummer 1, auch in Ver-
4. entgegen § 12.29 Nummer 1 Buchstabe a nicht bindung mit Nummer 6, oder Nummer 2 Satz 1,
sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband Nummer 3 oder 4, Nummer 4 auch in Verbindung
die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach mit Nummer 6, oder Nummer 5 Satz 1 nicht über-
§ 12.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Num- schreitet,
mer 2, nicht überschreitet, 16. entgegen § 25.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppel-
5. entgegen § 13.29 Nummer 1 Buchstabe a nicht buchstabe aa nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug
sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Ver- oder der Verband die zugelassene Höchstge-
band die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach schwindigkeit nach § 25.04 Nummer 1 oder 2 nicht
§ 13.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Num- überschreitet,
mer 2, nicht überschreitet, 17. entgegen § 26.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppel-
6. entgegen § 14.29 Nummer 1 Buchstabe a nicht buchstabe aa nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug
sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Ver- oder der Verband die zugelassene Höchstge-
band die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach schwindigkeit nach § 26.04 Nummer 1 nicht über-
§ 14.04 nicht überschreitet, schreitet,
7. entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppel- 18. entgegen § 27.29 Nummer 1 Buchstabe a nicht
buchstabe aa nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Ver-
oder der Verband die zugelassene Höchstge- band die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach
schwindigkeit nach § 15.04 Nummer 1 bis 3 oder 4 § 27.04 Nummer 1 oder 2 Satz 1 nicht überschrei-
Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5, tet,
nicht überschreitet, 19. entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppel-
8. entgegen § 16.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppel- buchstabe bb nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug
buchstabe aa nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband die geforderte Mindestgeschwin-
oder der Verband die zugelassene Höchstge- digkeit nach § 15.04 Nummer 6 Satz 1, auch in Ver-
schwindigkeit nach § 16.04 Nummer 1, 2 oder 3, bindung mit Satz 2, nicht unterschreitet,
jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4, nicht 20. entgegen § 17.29 Nummer 1 Buchstabe a nicht
überschreitet, sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Ver-
9. entgegen § 18.29 Nummer 1 Buchstabe a nicht band die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach
sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband § 17.04 nicht unterschreitet,
10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012
21. entgegen § 19.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppel- mer 1 Satz 4 auf Verlangen der Wasserschutzpolizei
buchstabe bb nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug oder den Bediensteten der zuständigen Behörde zur
oder der Verband die geforderte Mindestgeschwin- Kontrolle ausgehändigt wird,
digkeit nach § 19.04 Nummer 3 nicht unterschrei-
4. entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-
tet,
buchstabe ee nicht sicherstellt, dass die Sonder-
22. entgegen § 21.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppel- erlaubnis nach § 20.02 Nummer 1 Satz 5 an Bord
buchstabe bb nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug mitgeführt oder nach § 20.02 Nummer 1 Satz 6 auf
oder der Verband die geforderte Mindestgeschwin- Verlangen der Wasserschutzpolizei oder den Be-
digkeit nach § 21.04 Nummer 6 nicht unterschrei- diensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle
tet, ausgehändigt wird, oder
23. entgegen § 22.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppel- 5. entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-
buchstabe bb nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug buchstabe dd nicht sicherstellt, dass ein Bescheid
oder der Verband die geforderte Mindestgeschwin- über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer
digkeit nach § 22.04 Nummer 6 nicht unterschrei- Einschränkung nach § 23.27 Nummer 5 Satz 2 an
tet, Bord mitgeführt oder auf Verlangen den zur Kontrolle
24. entgegen § 23.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppel- befugten Personen ausgehändigt wird.
buchstabe bb nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des
oder der Verband die geforderte Mindestgeschwin- Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-
digkeit nach § 23.04 Nummer 4 nicht unterschrei- gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
tet, nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als
25. entgegen § 24.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppel- Eigentümer oder Ausrüster
buchstabe bb nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug 1. entgegen § 1.10 Nummer 5 Satz 2 nicht dafür sorgt,
oder der Verband die geforderte Mindestgeschwin- dass die in § 1.10 Nummer 5 Satz 1 genannten
digkeit nach § 24.04 Nummer 7 nicht unterschrei- Schiffspapiere jederzeit im Bereich der Baustelle
tet, verfügbar sind,
26. entgegen § 25.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppel- 2. entgegen § 1.10 Nummer 6 Satz 2 nicht dafür sorgt,
buchstabe bb nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug dass die in § 1.10 Nummer 6 Satz 1 genannten
oder der Verband die geforderte Mindestgeschwin- Schiffspapiere jederzeit im Bereich der Baustelle
digkeit nach § 25.04 Nummer 3 nicht unterschrei- verfügbar sind,
tet,
3. entgegen § 1.10 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass
27. entgegen § 26.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppel-
die Urkunden oder die sonstigen Unterlagen nach
buchstabe bb nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug
§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe a, f bis h, j, l, m, n, s
oder der Verband die geforderte Mindestgeschwin-
oder t oder das Bordbuch an Bord mitgeführt wer-
digkeit nach § 26.04 Nummer 2 Satz 1 nicht unter-
den,
schreitet oder
4. entgegen § 20.29 Nummer 3 Buchstabe b Doppel-
28. entgegen § 27.29 Nummer 1 Buchstabe b nicht
buchstabe aa nicht dafür sorgt, dass der Nachweis
sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Ver-
über die Kentersicherheit der getrennten Schiffsteile
band die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach
nach § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 Buch-
§ 27.04 Nummer 3 nicht unterschreitet.
stabe b an Bord mitgeführt wird,
§9 5. entgegen § 20.29 Nummer 3 Buchstabe b Doppel-
buchstabe bb nicht dafür sorgt, dass die Sonderer-
Bewehrung der Vorschriften über das Mitführen
laubnis nach § 20.02 Nummer 1 Satz 5 an Bord mit-
oder Aushändigen von Urkunden oder Unterlagen
geführt wird oder
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge- 6. entgegen § 23.29 Nummer 3 Buchstabe b nicht da-
gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord- für sorgt, dass ein Bescheid über die Befreiung von
nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach
Schiffsführer § 23.27 Nummer 5 Satz 2 an Bord mitgeführt wird.
1. entgegen § 1.10 Nummer 7 nicht sicherstellt, dass § 10
die Urkunden, das Bordbuch oder sonstigen Unter-
lagen nach § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a bis c, f Bewehrung der
bis n, s oder t an Bord mitgeführt oder auf Verlangen Vorschriften über die Kennzeichnung
den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt der Fahrzeuge oder Ausrüstungsteile
werden, (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des
2. entgegen § 1.11 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass sich Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-
an Bord seines Fahrzeugs ein Abdruck der dort ge- gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
nannten Verordnungen befindet, nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als
Schiffsführer
3. entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-
buchstabe dd nicht sicherstellt, dass der Nachweis 1. entgegen § 2.06 Nummer 2 Buchstabe a ein Fahr-
über die Kentersicherheit der getrennten Schiffsteile zeug führt, das nicht nach den §§ 2.01 oder 2.02
nach § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 Buch- oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise ge-
stabe b an Bord mitgeführt oder nach § 20.02 Num- kennzeichnet ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012 11
2. entgegen § 2.06 Nummer 2 Buchstabe b ein Fahr- deren Sichtbarkeit beeinträchtigt oder deren Erkenn-
zeug führt, das nicht nach § 2.03 geeicht ist, barkeit erschwert,
3. entgegen § 2.06 Nummer 2 Buchstabe c ein Fahr- 3. entgegen § 3.07 Nummer 2 ein Licht oder einen
zeug führt, an dem keine Einsenkungsmarken nach Scheinwerfer in einer Weise gebraucht, dass es oder
§ 2.04 Nummer 1 angebracht sind, er blendet und dadurch den Schiffsverkehr oder den
4. entgegen § 2.06 Nummer 2 Buchstabe c ein Fahr- Verkehr an Land gefährdet oder behindert,
zeug mit einem Tiefgang von mehr als 1,00 m führt, 4. entgegen § 3.29 Nummer 2 Satz 1 von der Bezeich-
an dem keine Tiefgangsanzeiger nach § 2.04 Num- nung nach § 3.29 Nummer 1 Gebrauch macht,
mer 2 angebracht sind oder 5. entgegen § 8.14 Nummer 7 als die Fischerei aus-
5. entgegen § 2.06 Nummer 2 Buchstabe d ein Fahr- übende Person nicht sicherstellt, dass ein Fanggerät
zeug führt, dessen Schiffsanker nicht nach § 2.05 der Fischerei in dem in § 8.11 Nummer 2 genannten
Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, Fall mit der Bezeichnung nach § 8.11 Nummer 2,
oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise ge- auch in Verbindung mit Nummer 3 Satz 2, bezeich-
kennzeichnet sind. net ist oder
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des 6. entgegen § 8.14 Nummer 8 als für die Ausführung
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge- von Taucherarbeiten verantwortliche Person nicht si-
gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord- cherstellt, dass die Stelle, von der aus Taucherarbei-
nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als ten ausgeführt werden, die Bezeichnung nach § 8.12
Eigentümer oder Ausrüster führt.
1. entgegen § 2.06 Nummer 1 Buchstabe a die Inbe- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des
triebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-
das nicht nach den §§ 2.01 oder 2.02 oder nicht in gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als
ist, Schiffsführer, nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Ge-
schwindigkeit verantwortliche Person oder die Fische-
2. entgegen § 2.06 Nummer 1 Buchstabe b die Inbe-
rei ausübende Person entgegen § 8.14 Nummer 1 nicht
triebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt,
sicherstellt, dass ein Großfanggerät der Fischerei mit
das nicht nach § 2.03 geeicht ist,
der Bezeichnung nach § 8.11 Nummer 1 bezeichnet ist.
3. entgegen § 2.06 Nummer 1 Buchstabe c die Inbe- (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des
triebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-
an dem keine Einsenkungsmarken nach § 2.04 Num- gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
mer 1 angebracht sind, nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als
4. entgegen § 2.06 Nummer 1 Buchstabe c die Inbe- Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und
triebnahme eines Fahrzeugs mit einem Tiefgang von Geschwindigkeit verantwortliche Person
mehr als 1,00 m anordnet oder zulässt, an dem 1. entgegen § 3.34 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass in
keine Tiefgangsanzeiger nach § 2.04 Nummer 2 an- den Fällen des § 3.01 Nummer 2 die für die Nacht
gebracht sind, oder vorgeschriebenen Lichter zusätzlich auch bei Tag
5. entgegen § 2.06 Nummer 1 Buchstabe d die Inbe- gesetzt werden,
triebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, 2. entgegen § 3.34 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass
dessen Schiffsanker nicht nach § 2.05 Nummer 1,
auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, oder nicht a) auf dem Fahrzeug, dem Verband, dem Schwimm-
in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet körper oder der schwimmenden Anlage während
sind. der Fahrt bei Nacht die in § 3.08 Nummer 1, auch
in Verbindung mit Nummer 2 oder § 3.28a Num-
mer 1, § 3.11 Nummer 1, § 3.12 Nummer 1, § 3.18
§ 11
Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a oder § 3.19 oder
Bewehrung der Vorschriften
b) auf dem Fahrzeug während der Fahrt bei Tag die
über die Bezeichnung der Fahrzeuge,
in § 3.15 Satz 1, § 3.17 oder § 3.18 Nummer 1
Ausrüstungsteile, Lichter oder Sichtzeichen
Satz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Nummer 2,
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-
jeweils vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird,
gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 3. entgegen § 3.34 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass
auf dem Fahrzeug, dem Verband, dem Vorspann,
1. entgegen § 3.05 Nummer 1
dem Schwimmkörper oder der schwimmenden An-
a) ein anderes als die vorgesehenen Lichter oder lage in dem oder den in
Sichtzeichen gebraucht oder a) § 3.09 Nummer 1 Buchstabe a Satz 1, auch in
b) ein Licht oder Sichtzeichen unter Umständen ge- Verbindung mit Satz 2, genannten Fällen während
braucht, für die es nicht vorgeschrieben oder zu- der Fahrt bei Nacht die dort jeweils vorgeschrie-
gelassen ist, bene Bezeichnung geführt wird,
2. entgegen § 3.07 Nummer 1 ein Licht, einen Schein- b) § 3.09 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, auch in
werfer, ein Sichtzeichen oder einen anderen Gegen- Verbindung mit Satz 2, genannten Fällen während
stand in einer Weise gebraucht, dass es oder er mit der Fahrt bei Nacht die dort jeweils vorgeschrie-
den vorgesehenen Bezeichnungen verwechselt wird, bene Bezeichnung geführt wird,
12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012
c) § 3.09 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a, auch in e) § 3.13 Nummer 6 genannten Fall während der
Verbindung mit Satz 2 bis 4, genannten Fällen Fahrt bei Tag die dort vorgeschriebene Bezeich-
während der Fahrt bei Nacht die dort jeweils vor- nung geführt wird,
geschriebene Bezeichnung geführt wird, f) § 3.14 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b in Verbin-
d) § 3.09 Nummer 4 Satz 1, auch in Verbindung mit dung mit Satz 2 oder 3 genannten Fall während
Satz 2, genannten Fällen während der Fahrt bei der Fahrt bei Tag die dort jeweils vorgeschriebene
Nacht die dort jeweils vorgeschriebene Bezeich- Bezeichnung geführt wird,
nung geführt wird, g) § 3.14 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b in Verbin-
e) § 3.10 Nummer 1, auch in Verbindung mit Num- dung mit Satz 2, 3 oder 4 genannten Fall während
mer 3, genannten Fällen während der Fahrt bei der Fahrt bei Tag die dort jeweils vorgeschriebene
Nacht die dort jeweils vorgeschriebene Bezeich- Bezeichnung geführt wird,
nung geführt wird, h) § 3.14 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe b in Verbin-
f) § 3.10 Nummer 2 genannten Fall während der dung mit Satz 2, 3 oder 4 genannten Fall während
Fahrt bei Nacht die dort vorgeschriebene Be- der Fahrt bei Tag die dort jeweils vorgeschriebene
zeichnung geführt wird, Bezeichnung geführt wird oder
g) § 3.13 Nummer 1, 2, 3 Satz 1, Nummer 4 oder 5 i) § 3.14 Nummer 4 bis 7 genannten Fällen während
genannten Fällen während der Fahrt bei Nacht die der Fahrt bei Tag die dort jeweils vorgeschriebene
dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung ge- Bezeichnung geführt wird,
führt wird, 5. entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe c nicht
h) § 3.14 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a in Verbin- sicherstellt, dass auf einem in einen Schleppverband
dung mit Satz 2 oder 3 und mit Nummer 8 ge- eingestellten Anhang während der Fahrt bei Nacht
nannten Fall während der Fahrt bei Nacht die dort die in § 15.21 Nummer 2 vorgeschriebene Bezeich-
jeweils vorgeschriebene Bezeichnung geführt nung geführt wird oder
wird, 6. entgegen § 16.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppel-
i) § 3.14 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a in Verbin- buchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem Fahr-
dung mit Satz 2, 3 oder 4 und mit Nummer 8 ge- zeug oder Verband
nannten Fall während der Fahrt bei Nacht die dort a) während der Fahrt bei Nacht die in § 16.21 Num-
jeweils vorgeschriebene Bezeichnung geführt mer 1 Buchstabe b oder
wird,
b) während der Fahrt bei Tag die in § 16.21 Num-
j) § 3.14 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a in Verbin-
mer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Num-
dung mit Satz 2, 3 oder 4 und mit Nummer 8 ge- mer 2,
nannten Fall während der Fahrt bei Nacht die dort
jeweils vorgeschriebene Bezeichnung geführt vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird.
wird, (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des
k) § 3.14 Nummer 4 bis 7, jeweils auch in Verbin- Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-
dung mit Nummer 8, genannten Fällen während gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
der Fahrt bei Nacht die dort jeweils vorgeschrie- nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als
bene Bezeichnung geführt wird oder Schiffsführer
l) § 3.16 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen während 1. entgegen § 3.34 Nummer 4 Buchstabe a das Fahr-
der Fahrt bei Nacht die dort jeweils vorgeschrie- zeug führt, obwohl dessen Lichter nicht den Anfor-
bene Bezeichnung geführt wird, derungen des § 3.02 Nummer 1 entsprechen,
4. entgegen § 3.34 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass 2. entgegen § 3.34 Nummer 4 Buchstabe b das Fahr-
auf dem Fahrzeug, dem Verband, dem Vorspann, zeug führt, obwohl dessen Signalleuchten nicht den
dem Schwimmkörper oder der schwimmenden An- in § 3.02 Nummer 2 Satz 1 genannten Vorschriften
lage in dem oder den in entsprechen,
a) § 3.09 Nummer 1 Buchstabe b Satz 1, auch in 3. entgegen § 3.34 Nummer 4 Buchstabe c das Fahr-
Verbindung mit Satz 2, genannten Fällen während zeug führt, obwohl dessen Nachtbezeichnung nicht
der Fahrt bei Tag die dort jeweils vorgeschriebene die Tragweite nach § 3.02 Nummer 3 hat,
Bezeichnung geführt wird, 4. entgegen § 3.34 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass
b) § 3.09 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b, auch in die auf dem Fahrzeug verwendeten
Verbindung mit Satz 2, genannten Fällen während a) Flaggen, Tafeln oder Wimpel den Anforderungen
der Fahrt bei Tag die dort jeweils vorgeschriebene nach § 3.03 Nummer 1, 2 oder 3 oder
Bezeichnung geführt wird,
b) Zylinder, Bälle oder Kegel den Anforderungen
c) § 3.09 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe b, auch in nach § 3.04 Nummer 2 oder 3
Verbindung mit Satz 2, Satz 3 Buchstabe b und
Satz 4, genannten Fällen während der Fahrt bei entsprechen,
Tag die dort jeweils vorgeschriebene Bezeich- 5. entgegen § 3.34 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass
nung geführt wird, auf dem Fahrzeug oder Verband in dem oder den in
d) § 3.10 Nummer 4 genannten Fall während der a) § 3.20 Nummer 1 oder 2 genannten Fällen die
Fahrt bei Tag die dort vorgeschriebene Bezeich- dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung wäh-
nung geführt wird, rend des Stillliegens geführt wird,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012 13
b) § 3.21 in Verbindung mit § 3.14 Nummer 1 bis 7 tauchen betrieben wird, die Bezeichnung nach
genannten Fällen die dort jeweils vorgeschrie- § 24.21 geführt wird.
bene Bezeichnung während des Stillliegens ge-
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des
führt wird,
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-
c) § 3.22 Nummer 1 oder 2 Satz 1 genannten Fällen gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
die dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als
während des Stillliegens geführt wird, Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster
d) § 3.24 Nummer 1 oder 2 genannten Fällen die 1. entgegen § 3.34 Nummer 10 nicht sicherstellt, dass
dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung wäh- auf dem Schwimmkörper oder der schwimmenden
rend des Stillliegens geführt wird, Anlage bei Nacht beim Stillliegen die in § 3.23 Satz 1
e) § 3.25 Nummer 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird,
Verbindung mit Satz 3 oder 4, genannten Fällen 2. entgegen § 3.34 Nummer 11 nicht sicherstellt, dass
die dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung auf dem Schwimmkörper oder der schwimmenden
während des Stillliegens geführt wird, Anlage bei Nacht beim Stillliegen in dem in § 3.26
f) § 3.25 Nummer 2 genannten Fällen die dort vor- Nummer 2 genannten Fall die dort vorgeschriebene
geschriebene Bezeichnung während des Still- Bezeichnung geführt wird,
liegens geführt wird oder 3. entgegen § 3.34 Nummer 12 nicht sicherstellt, dass
g) § 3.26 Nummer 1 genannten Fall die dort vor- ein ausgeworfener Anker des bei Nacht stillliegen-
geschriebene Bezeichnung während des Still- den Schwimmkörpers oder der bei Nacht stillliegen-
liegens geführt wird, den schwimmenden Anlage in dem in § 3.26 Num-
6. entgegen § 3.34 Nummer 7 nicht sicherstellt, dass mer 2 genannten Fall nach § 3.26 Nummer 3 be-
ein ausgeworfener Anker des Fahrzeugs während zeichnet ist oder
des Stillliegens in dem in § 3.26 Nummer 1 genann- 4. entgegen § 3.34 Nummer 13 nicht sicherstellt, dass
ten Fall nach § 3.26 Nummer 3 bezeichnet ist, ein Anker, ein Ankerkabel oder eine Ankerkette des
7. entgegen § 3.34 Nummer 8 nicht sicherstellt, dass stillliegenden schwimmenden Gerätes, der, das oder
in dem in § 3.22 Nummer 2 Satz 2 genannten Fall die die Schifffahrt gefährden kann, nach § 3.26
die dort genannte Bezeichnung gelöscht ist, Nummer 4 bezeichnet ist.
8. entgegen § 3.34 Nummer 9 nicht sicherstellt, dass (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des
auf dem Fahrzeug auf das Verbot Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-
gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
a) des Betretens nach § 3.31 Nummer 1 Satz 1,
nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als
auch in Verbindung mit Nummer 2,
Eigentümer oder Ausrüster
b) zu rauchen und ungeschütztes Licht oder Feuer
zu verwenden nach § 3.32 Nummer 1, auch in 1. entgegen § 3.34 Nummer 14 Buchstabe a die Inbe-
Verbindung mit Nummer 2, oder triebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anord-
net oder zulässt, dessen Lichter entgegen § 3.02
c) des Stillliegens seitlich nebeneinander nach Nummer 1 nicht von allen Seiten sichtbar sind oder
§ 3.33 Nummer 1, auch in Verbindung mit Num- ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht nicht
mer 2, werfen,
hingewiesen wird, 2. entgegen § 3.34 Nummer 14 Buchstabe b die Inbe-
9. entgegen § 8.14 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass triebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anord-
auf dem Fahrzeug, von dem aus Taucherarbeiten net oder zulässt, dessen Signalleuchten nicht den in
durchgeführt werden, die Bezeichnung nach § 8.12 § 3.02 Nummer 2 genannten Vorschriften entspre-
geführt wird, chen oder
10. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel- 3. entgegen § 3.34 Nummer 14 Buchstabe c die Inbe-
buchstabe dd nicht sicherstellt, dass auf dem von triebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anord-
ihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sport- net oder zulässt, dessen Nachtbezeichnung nicht
tauchen betrieben wird, die Bezeichnung nach die nach § 3.02 Nummer 3 Halbsatz 2 vorgeschrie-
§ 21.21 geführt wird, bene Tragweite hat.
11. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-
buchstabe cc nicht sicherstellt, dass auf dem von § 12
ihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sport- Bewehrung der Vorschriften über
tauchen betrieben wird, die Bezeichnung nach Schallzeichen, Sprechfunk oder Navigationsgeräte
§ 22.21 geführt wird,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des
12. entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-
buchstabe cc nicht sicherstellt, dass auf dem von
gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
ihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sport-
nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
tauchen betrieben wird, die Bezeichnung nach
§ 23.21 geführt wird oder 1. entgegen § 4.01 Nummer 3 ein vorgeschriebenes
Schallzeichen
13. entgegen § 24.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-
buchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von a) von einem Fahrzeug gibt, auf dem sich der Führer
ihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sport- des Verbandes nicht befindet, oder
14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012
b) bei einem Schleppverband von einem anderen 11. entgegen § 26.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
Fahrzeug als dem motorisierten Fahrzeug an der buchstabe dd die Vorschriften über den Sprechfunk
Spitze des Verbandes gibt oder nach § 26.23 Nummer 2 nicht einhält oder nicht
2. entgegen § 4.03 Nummer 1 sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
a) ein anderes als die vorgesehenen Schallzeichen 12. entgegen § 4.06 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass
gebraucht oder auf dem Fahrzeug Radar nur nach den in § 4.06
b) ein Schallzeichen unter Umständen gebraucht, Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
für die es nicht vorgeschrieben oder zugelassen genannten Anforderungen benutzt wird oder
ist.
13. entgegen § 4.07 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des auf einem Fahrzeug AIS nur nach den in § 4.07
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge- Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 genannten
gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord- Anforderungen genutzt wird.
nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als
Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des
Geschwindigkeit verantwortliche Person Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-
1. entgegen § 4.01 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
ein vorgeschriebenes Schallzeichen in der in § 4.01 nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als
Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 4, jeweils auch in Schiffsführer
Verbindung mit Nummer 3, vorgeschriebenen Art 1. entgegen § 4.05 Nummer 8 Buchstabe a nicht
und Weise abgegeben wird, sicherstellt, dass die Sprechfunkanlagen seines
2. entgegen § 4.02 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass Fahrzeugs oder seiner schwimmende Anlage den
ein nach § 4.02 Nummer 1 in Verbindung mit An- Vorschriften nach § 4.05 Nummer 1 Satz 1 Buch-
lage 6 vorgeschriebenes Schallzeichen gegeben stabe a und b entsprechen oder
wird,
2. entgegen § 4.05 Nummer 8 Buchstabe b nicht
3. entgegen § 4.05 Nummer 7 nicht sicherstellt, dass
sicherstellt, dass sein Fahrzeug mit den nach § 4.05
die Sprechfunkanlagen des Fahrzeugs oder der
Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1 vorge-
schwimmenden Anlage nur in der in § 4.05 Num-
schriebenen Sprechfunkanlagen ausgerüstet ist.
mer 1 Satz 2 oder 3, Nummer 2 Satz 2 oder 3, Num-
mer 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, oder (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des
Nummer 3 Satz 3, Nummer 4 oder 5 Satz 1 vorge- Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-
schriebenen Art und Weise betrieben werden, gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
4. entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel- nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als
buchstabe ff die Vorschriften über den Sprechfunk Eigentümer oder Ausrüster
auf einer Seilfähre nach § 15.23 Satz 1 in Verbin-
dung mit § 4.05 Nummer 3 nicht einhält oder nicht 1. entgegen § 4.05 Nummer 9 Buchstabe a die Inbe-
sicherstellt, dass diese eingehalten werden, triebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anord-
net oder zulässt, obwohl es oder er nicht mit den
5. entgegen § 17.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel- nach § 4.05 Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1
buchstabe dd die Vorschriften über den Sprechfunk vorgeschriebenen Sprechfunkanlagen ausgerüstet
auf einer Seilfähre nach § 17.23 in Verbindung mit ist,
§ 4.05 Nummer 3 nicht einhält oder nicht sicher-
stellt, dass diese eingehalten werden, 2. entgegen § 4.05 Nummer 9 Buchstabe b die Inbe-
6. entgegen § 25.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel- triebnahme eines Fahrzeugs oder einer schwimmen-
buchstabe dd die Vorschriften über den Sprechfunk den Anlage anordnet oder zulässt, obwohl dessen
auf einer Seilfähre nach § 25.23 Nummer 3 in Ver- oder deren Sprechfunkanlagen nicht den Vorschrif-
bindung mit § 4.05 Nummer 3 nicht einhält oder ten nach § 4.05 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a und b
nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, entsprechen oder nicht gemäß den Vorschriften
nach § 4.05 Nummer 1 Satz 2 betrieben werden,
7. entgegen § 21.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
buchstabe ee die Vorschriften über den Sprechfunk 3. entgegen § 4.06 Nummer 4 Buchstabe a die Radar-
nach § 21.23 Nummer 2 nicht einhält oder nicht fahrt eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder
sicherstellt, dass diese eingehalten werden, zulässt, obwohl es oder er nicht mit einem für die
8. entgegen § 23.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel- Binnenschifffahrt geeigneten Radargerät und einem
buchstabe dd die Vorschriften über den Sprechfunk Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des
nach § 23.23 Nummer 2 nicht einhält oder nicht Fahrzeugs nach § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buch-
sicherstellt, dass diese eingehalten werden, stabe a, im Falle eines Kleinfahrzeugs oder eines
Verbandes, der nur aus Kleinfahrzeugen besteht, da-
9. entgegen § 24.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
rüber hinaus nicht mit einer Sprechfunkanlage nach
buchstabe cc die Vorschriften über den Sprechfunk
§ 4.06 Nummer 1 Satz 2 ausgerüstet ist oder
nach § 24.23 Nummer 2 nicht einhält oder nicht
sicherstellt, dass diese eingehalten werden, 4. entgegen § 4.06 Nummer 4 Buchstabe b die Radar-
10. entgegen § 25.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel- fahrt eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder
buchstabe dd die Vorschriften über den Sprechfunk zulässt, obwohl es oder er nicht mit einer geeigneten
nach § 25.23 Nummer 2 nicht einhält oder nicht Person nach § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b
sicherstellt, dass diese eingehalten werden, besetzt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012 15
§ 13 h) das in § 6.19 Nummer 1 vorgesehene Verbot, ein
Bewehrung der allgemeinen Fahrzeug treiben zu lassen, nicht einhält oder
Vorschriften über das Verhalten im Verkehr nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des i) die in § 6.20 Nummer 1 oder 3 vorgesehenen
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge- oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten
gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord- Gebote über das Verhalten zur Vermeidung von
nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig Wellenschlag oder Sogwirkungen nicht einhält
oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten
1. entgegen § 6.17 Nummer 3 Satz 1 an einem Fahr- werden,
zeug oder Schwimmkörper in Fahrt anlegt, sich da-
ran anhängt oder im Sogwasser mitfährt, j) das in § 6.22 Nummer 1 Satz 1 vorgesehene oder
auf Grund dieser Vorschrift angeordnete Gebot,
2. entgegen § 6.17 Nummer 4 von einem Fahrzeug vor dem dort genannten Verbotszeichen anzuhal-
oder Schwimmkörper in Fahrt oder von einem ten, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass die-
schwimmenden Gerät während der Arbeit nicht Ab- ses eingehalten wird,
stand hält oder
k) die in § 6.22 Nummer 2 oder 3 vorgesehenen
3. entgegen § 8.10 Nummer 2 ein in Fahrt befindliches
oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten
Fahrzeug oder einen in Fahrt befindlichen Verband
Verbote, eine durch die dort genannten Schiff-
behindert.
fahrtszeichen gekennzeichnete Wasserfläche zu
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des befahren, nicht einhält oder nicht sicherstellt,
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge- dass diese eingehalten werden, oder
gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
l) das in § 6.22a vorgesehene oder auf Grund dieser
nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als
Vorschrift angeordnete Verbot, an einem schwim-
Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und
menden Gerät bei der Arbeit oder an einem fest-
Geschwindigkeit verantwortliche Person
gefahrenen oder gesunkenen Fahrzeug vorbeizu-
1. entgegen § 6.35 Nummer 1 fahren, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass
a) die in § 6.12 vorgesehenen oder auf Grund dieser dieses eingehalten wird,
Vorschrift angeordneten Gebote oder Verbote 2. entgegen § 6.35 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass
über das Verhalten bei der Fahrt auf Strecken die Tafel oder die Leuchte des Funkellichts nach
mit vorgeschriebenem Kurs nicht einhält oder § 6.04 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a oder b jeweils
nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, den Anforderungen nach § 6.04 Nummer 3 Satz 2
b) die in § 6.14 vorgesehenen Gebote über das Ver- entspricht,
halten oder die Zeichengebung bei der Abfahrt 3. entgegen § 16.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
vom Liege- oder Ankerplatz nicht einhält oder buchstabe ee die Vorschrift über die Vorfahrt bei der
nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, Einfahrt in den Verbindungskanal Süd zur Weser
c) das in § 6.15 vorgesehene Verbot des Hineinfah- oder bei der Einfahrt in den Verbindungskanal Nord
rens in die Abstände zwischen Teilen eines zur Weser nach § 16.22 Satz 1 nicht einhält oder
Schleppverbandes nicht einhält oder nicht sicher- nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird, oder
stellt, dass dieses eingehalten wird,
4. entgegen § 17.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
d) die in § 6.16 Nummer 1 Satz 1 oder 2, Nummer 2, buchstabe cc die Vorschrift über die Einfahrt in und
3 oder 5 Satz 2 oder Nummer 6 vorgesehenen die Ausfahrt aus dem Rothenseer Verbindungskanal
oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten nach § 17.22 Nummer 4 nicht einhält oder nicht
Gebote über das Verhalten oder die Zeichenge- sicherstellt, dass diese eingehalten wird.
bung beim Überqueren der Wasserstraße oder
der Einfahrt in oder Ausfahrt aus einem Hafen § 14
oder einer Nebenwasserstraße nicht einhält oder
nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, Bewehrung der
Vorschriften über das Verhalten
e) das in § 6.17 Nummer 1 vorgesehene Verbot oder von Kleinfahrzeugen im Verkehr oder
Gebot über das Verhalten bei der Fahrt auf glei- der Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
cher Höhe nicht einhält oder nicht sicherstellt,
dass dieses eingehalten wird, (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-
f) das in § 6.17 Nummer 2 vorgesehene Verbot über gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
das Verhalten bei der Annäherung an ein Fahr- nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als
zeug oder an einen Verband, das oder der eine Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und
Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führt, Geschwindigkeit verantwortliche Person entgegen
nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses § 6.35 Nummer 1 die in § 6.02 Nummer 1 Satz 1 Buch-
eingehalten wird, stabe a, auch in Verbindung mit Satz 3, oder Buch-
g) das in § 6.18 Nummer 1, auch in Verbindung mit stabe b oder Nummer 3, § 6.02a Nummer 1, 2 oder 3
Nummer 2 Satz 2, vorgesehene oder auf Grund Satz 1 oder 2, Nummer 4 Satz 1, auch in Verbindung
dieser Vorschriften angeordnete Verbot, einen mit Satz 2, Nummer 5 Satz 1 oder 2 oder Nummer 6,
Anker, eine Trosse oder eine Kette schleifen zu jeweils auch in Verbindung mit Nummer 7, vorgesehe-
lassen, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass nen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten
dieses eingehalten wird, Gebote oder Verbote über das Verhalten von Kleinfahr-
16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012
zeugen im Verkehr nicht einhält oder nicht sicherstellt, 6. entgegen § 16.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
dass diese eingehalten werden. buchstabe aa die Vorschriften über das Verhalten
beim Begegnen nach § 16.06 Satz 1 nicht einhält
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des
oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wer-
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-
den,
gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als 7. entgegen § 20.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
Schiffsführer buchstabe aa die Vorschriften über das Verhalten
und die Zeichengebung beim Begegnen nach
1. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe e die Son- § 20.06 Nummer 1, 2 Satz 1, 3 oder Nummer 3
derbestimmungen für Kleinfahrzeuge nach § 21.24 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese ein-
Nummer 1 bis 4 oder 6 Satz 1 nicht beachtet oder gehalten werden,
nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden,
8. entgegen § 21.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
2. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe d die Son- buchstabe aa die Vorschriften über das Verhalten
derbestimmungen für Kleinfahrzeuge nach § 22.24 beim Begegnen nach § 21.06 Nummer 1, 2 oder 3
Nummer 1, 2, 4 oder 6 nicht beachtet oder nicht Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass
sicherstellt, dass diese beachtet werden, oder diese eingehalten werden,
3. entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe d die Son- 9. entgegen § 22.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
derbestimmungen für Kleinfahrzeuge nach § 23.24 buchstabe aa die Vorschriften über das Verhalten
Nummer 1, 2 oder 4 nicht beachtet oder nicht beim Begegnen nach § 22.06 Nummer 1 Satz 1
sicherstellt, dass diese beachtet werden. oder 2 oder Nummer 2 Satz 1 oder 2 nicht einhält
oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wer-
§ 15 den,
Bewehrung der 10. entgegen § 24.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
Vorschriften über das Verhalten buchstabe aa die Vorschrift über das Verhalten
oder die Zeichengebung beim Begegnen beim Begegnen nach § 24.06 nicht einhält oder
nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird, oder
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Bin-
nenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen 11. entgegen § 25.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung buchstabe aa die Vorschriften über das Verhalten
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als beim Begegnen nach § 25.06 nicht einhält oder
Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.
Geschwindigkeit verantwortliche Person
§ 16
1. entgegen § 6.35 Nummer 1 die in § 6.03 Nummer 1
Bewehrung der
oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2,
Vorschriften über das Verhalten
§ 6.04 Nummer 1, 2 oder 3 Satz 1, 3 oder 4, Num-
oder die Zeichengebung beim Kreuzen
mer 4 oder 5, § 6.05 Nummer 1 Satz 2 oder Num-
mer 2 bis 4, §§ 6.07 oder 6.08 Nummer 1 Satz 1 Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Bin-
oder 3 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vor- nenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen
schriften angeordneten Gebote oder Verbote über eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
das Verhalten oder die Zeichengebung beim Be- verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als
gegnen nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und
diese eingehalten werden, Geschwindigkeit verantwortliche Person entgegen
§ 6.35 Nummer 1 die in § 6.03 Nummer 1 oder 3, je-
2. entgegen § 10.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel- weils auch in Verbindung mit Nummer 2, oder § 6.03a
buchstabe aa die Vorschriften über das Verhalten Nummer 1 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vor-
beim Begegnen nach § 10.06 nicht einhält oder schriften angeordneten Gebote oder Verbote über das
nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, Verhalten beim Kreuzen nicht einhält oder nicht sicher-
3. entgegen § 11.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel- stellt, dass diese eingehalten werden.
buchstabe aa die Vorschriften über das Verhalten
beim Begegnen nach § 11.06 Nummer 1 Satz 1 § 17
oder Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit Bewehrung der
Nummer 3, nicht einhält oder nicht sicherstellt, Vorschriften über das Verhalten
dass diese eingehalten werden, oder die Zeichengebung beim Überholen
4. entgegen § 12.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel- Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Bin-
buchstabe aa die Vorschriften über das Verhalten nenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen
beim Begegnen nach § 12.06 Nummer 1 Satz 1 eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
oder Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als
Nummer 3, nicht einhält oder nicht sicherstellt, Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und
dass diese eingehalten werden, Geschwindigkeit verantwortliche Person
5. entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel- 1. entgegen § 6.35 Nummer 1 die in § 6.03 Nummer 1
buchstabe aa die Vorschriften über das Verhalten oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2,
beim Begegnen nach § 15.06 Nummer 1 Satz 1 §§ 6.09, 6.10 Nummer 2 bis 5 oder § 6.11 Nummer 1
oder Nummer 2 bis 10 nicht einhält oder nicht oder 2 Halbsatz 1 vorgesehenen oder auf Grund die-
sicherstellt, dass diese eingehalten werden, ser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012 17
über das Verhalten oder die Zeichengebung beim 4. entgegen § 18.29 Nummer 1 Buchstabe b die Vor-
Überholen nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass schrift über das Wenden nach § 18.08 nicht einhält
diese eingehalten werden, oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,
2. entgegen § 12.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel- 5. entgegen § 19.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
buchstabe bb das Verbot zu überholen nach § 12.07 buchstabe bb die Vorschrift über das Wenden nach
Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass die- § 19.08 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass
ses eingehalten wird, diese eingehalten wird,
3. entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel- 6. entgegen § 20.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
buchstabe bb das Verbot zu überholen nach § 15.07 buchstabe bb die Vorschrift über das Wenden nach
Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3 oder 4, § 20.08 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt,
nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses ein- dass diese eingehalten wird, oder
gehalten wird, 7. entgegen § 21.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
4. entgegen § 16.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel- buchstabe cc die Vorschriften über das Wenden
buchstabe bb das Verbot zu überholen nach § 16.07 nach § 21.08 nicht einhält oder nicht sicherstellt,
Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, nicht dass diese eingehalten werden.
einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehal-
ten wird, § 19
Bewehrung der
5. entgegen § 19.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
Vorschriften über das Verhalten
buchstabe aa das Verbot zu überholen nach § 19.07
von Fähren oder gegenüber Fähren
Nummer 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass
dieses eingehalten wird, Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Bin-
nenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen
6. entgegen § 21.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel- eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
buchstabe bb das Verbot zu überholen nach § 21.07 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als
Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 oder 3 Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und
Satz 1, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass die- Geschwindigkeit verantwortliche Person
ses eingehalten wird,
1. entgegen § 6.35 Nummer 1 die in § 6.23 vorgesehe-
7. entgegen § 22.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel- nen oder auf Grund dieser Vorschrift angeordneten
buchstabe bb das Verbot zu überholen nach § 22.07 Gebote über das Verhalten von Fähren im Verkehr
Nummer 1 oder 2, auch in Verbindung mit Nummer 3 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese ein-
Buchstabe a, nicht einhält oder nicht sicherstellt, gehalten werden,
dass dieses eingehalten wird, oder
2. entgegen § 17.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-
8. entgegen § 23.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel- buchstabe bb die Vorschriften über das Verhalten
buchstabe aa das Verbot zu überholen nach § 23.07 gegenüber einer Seilfähre nach § 17.22 Nummer 1
Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Buch- oder 2, auch in Verbindung mit Nummer 3, nicht ein-
stabe a oder b, nicht einhält oder nicht sicherstellt, hält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten
dass dieses eingehalten wird. werden, oder
3. entgegen § 25.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-
§ 18 buchstabe bb die Vorschriften über das Verhalten
Bewehrung der gegenüber einer Seilfähre nach § 25.22 Nummer 1
Vorschriften über das Verhalten oder 2, auch in Verbindung mit Nummer 3, nicht ein-
oder die Zeichengebung beim Wenden hält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten
werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Bin-
nenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen § 20
eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Bewehrung der
Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Vorschriften über
Geschwindigkeit verantwortliche Person das Durchfahren der Brücken,
Sperrwerke, Wehre, Schleusen-
1. entgegen § 6.35 Nummer 1 die in § 6.13 Nummer 1 vorhäfen, Schleusen, Schleusenbereiche,
bis 3 oder 4 Satz 1 vorgesehenen oder auf Grund Schiffshebewerke oder einzelner Stromstrecken
dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Ver-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des
bote über das Verhalten oder die Zeichengebung
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-
beim Wenden nicht einhält oder nicht sicherstellt,
gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
dass diese eingehalten werden,
nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als
2. entgegen § 12.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel- Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und
buchstabe cc die Vorschriften über das Wenden Geschwindigkeit verantwortliche Person
nach § 12.08 nicht einhält oder nicht sicherstellt,
1. entgegen § 6.35 Nummer 1 die in § 6.24 Nummer 1
dass diese eingehalten werden,
oder 2 Buchstabe a, § 6.25 Nummer 1 oder 2 Satz 2
3. entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel- Halbsatz 2, § 6.26 Nummer 1 bis 3 oder Nummer 5
buchstabe cc die Vorschrift über das Wenden nach oder § 6.27 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1,
§ 15.08 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 3 oder 4
diese eingehalten wird, vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften
18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012
angeordneten Gebote oder Verbote über die Durch- Nummer 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass
fahrt und das Verhalten beim Durchfahren einer Brü- diese eingehalten wird.
cke oder eines Wehres nicht einhält oder nicht (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des
sicherstellt, dass diese eingehalten werden, Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-
2. entgegen § 6.35 Nummer 1 die in gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
a) § 6.28 Nummer 2 bis 7, 8 Satz 1 bis 3, 6 oder 7, nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als
Nummer 9 bis 14, jeweils auch in Verbindung mit Schiffsführer
§ 6.29a, 1. entgegen § 6.28 Nummer 8 Satz 4 nicht dafür sorgt,
b) § 6.28a Nummer 1, auch in Verbindung mit dass das Fahrzeug durch Belegen der Poller oder
§ 6.29a, Haltekreuze der Schleusenkammer mit Drahtseilen
oder Tauen im Notfall auch ohne Maschinenkraft
c) § 6.28a Nummer 2 Satz 7, Nummer 3 Satz 2 rechtzeitig anhält,
oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4
2. entgegen § 6.28 Nummer 8 Satz 5 nicht dafür sorgt,
oder § 6.29a,
dass die Decksmannschaft, die für die sichere
d) § 6.28a Nummer 5, auch in Verbindung mit Schleusendurchfahrt erforderlich ist, vom Beginn
§ 6.29a, oder der Fahrt in die Schleuse bis zur Beendigung der
e) § 6.29 Nummer 1 Satz 2, Nummer 2 Satz 2, 4 Ausfahrt aus der Schleuse an Deck ist,
oder 7, Nummer 3 Satz 1, Nummer 5 Satz 2 oder 3. entgegen § 6.35 Nummer 4 die in § 6.28 Nummer 16
Nummer 7 Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit oder 17 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit
§ 6.29a, § 6.29a, § 6.29 Nummer 2 Satz 5 oder Nummer 7
vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a, vor-
angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhal- gesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften ange-
ten beim Durchfahren eines Schleusenvorhafens, ei- ordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten
ner Schleuse, eines Schleusenbereichs oder eines beim Durchfahren eines Schleusenvorhafens, einer
Schiffshebewerkes nicht einhält oder nicht sicher- Schleuse, eines Schleusenbereichs oder eines
stellt, dass diese eingehalten werden, Schiffshebewerkes nicht einhält oder nicht sicher-
stellt, dass diese eingehalten werden, oder
3. entgegen § 11.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
buchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa die Vorschrif- 4. entgegen § 17.29 Nummer 2 Buchstabe c das in
ten über das Durchfahren der Friedensbrücke in § 17.18 Nummer 2 Satz 3 vorgesehene Verbot der
Würzburg nach § 11.18 Nummer 1 Satz 1 oder 3 Einfahrt in die Stromstrecke Magdeburg nicht be-
in Verbindung mit Satz 2 nicht einhält oder nicht achtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet
sicherstellt, dass diese eingehalten werden, wird.
4. entgegen § 11.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
§ 21
buchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb die Vorschrift
über das Durchfahren der Eisenbahnbrücke bei Hall- Bewehrung der Vorschriften
stadt nach § 11.18 Nummer 2 nicht einhält oder über die Fahrt bei unsichtigem Wetter
nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird, (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des
5. entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel- Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-
buchstabe dd die Vorschrift über die Durchfahrt und gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
das Verhalten beim Durchfahren des Sperrwerks nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als
Leda nach § 15.18 Nummer 4 nicht einhält oder Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und
nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird, Geschwindigkeit verantwortliche Person entgegen
§ 6.35 Nummer 1 die in § 6.30 Nummer 1 bis 5, § 6.31
6. entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel- Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Num-
buchstabe ee die Vorschrift über das Befahren der mer 3 Satz 2, §§ 6.33 oder 6.34 Nummer 1 bis 7, auch
Kanalbrücke des Mittellandkanals von km 321,25 bis in Verbindung mit Nummer 8 Satz 1, vorgesehenen
km 322,40 nach § 15.22 Nummer 1 Satz 1 nicht ein- oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Ge-
hält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten bote über das Verhalten bei der Fahrt bei unsichtigem
wird, Wetter oder der Benutzung von Radar nicht einhält oder
7. entgegen § 17.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel- nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.
buchstabe bb die Vorschriften über das Verhalten (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des
beim Durchfahren der Schleusengruppe Geesthacht Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-
nach § 17.18 Nummer 6 Satz 1 oder 2 nicht einhält gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wer- nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als
den, Schiffsführer entgegen § 6.35 Nummer 4 die in § 6.32
8. entgegen § 21.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel- Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 oder 3 vorgesehenen
buchstabe dd die Vorschriften über das Verhalten oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Ge-
beim Durchfahren der Schleusen nach § 21.18 nicht bote oder Verbote über das Verhalten bei der Benut-
einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehal- zung von Radar nicht einhält oder nicht sicherstellt,
ten werden, oder dass diese eingehalten werden.
9. entgegen § 25.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel- (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des
buchstabe cc die Vorschrift über das Verhalten beim Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-
Durchfahren der Schleuse Bernburg nach § 25.18 gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012 19
nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als 11. entgegen § 19.29 Nummer 2 Buchstabe b die Vor-
Eigentümer oder Ausrüster entgegen § 6.35 Nummer 6 schriften über die Zusammenstellung der Verbände
die Radarfahrt eines Fahrzeugs oder Verbandes anord- nach § 19.03 nicht einhält oder nicht sicherstellt,
net oder zulässt, das oder der nicht nach § 6.32 Num- dass diese eingehalten werden,
mer 1 Satz 1 vorschriftsmäßig besetzt ist. 12. entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-
buchstabe aa die Vorschrift über die Zusammen-
§ 22 stellung der Verbände nach § 20.03 nicht einhält
Bewehrung der Vorschriften oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,
über die Zusammenstellung der Verbände 13. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des buchstabe aa die Vorschriften über die Zusammen-
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge- stellung der Verbände nach § 21.03 Nummer 1, 2
gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord- Satz 1 oder Nummer 3 nicht einhält oder nicht
nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
Schiffsführer 14. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-
1. entgegen § 6.35 Nummer 3 die in § 6.21 Nummer 1 buchstabe aa die Vorschriften über die Zusammen-
bis 3 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vor- stellung der Verbände nach § 22.03 Nummer 1
schriften angeordneten Gebote oder Verbote über oder 2 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt,
die Zusammenstellung der Verbände nicht einhält dass diese eingehalten werden,
oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wer- 15. entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-
den, buchstabe aa die Vorschriften über die Zusammen-
2. entgegen § 10.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel- stellung der Verbände nach § 23.03 Nummer 1, 2
buchstabe aa die Vorschrift über die Zusammen- Satz 1 oder Nummer 3 nicht einhält oder nicht
stellung der Verbände nach § 10.03 nicht einhält sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird, 16. entgegen § 24.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-
3. entgegen § 11.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel- buchstabe aa die Vorschriften über die Zusammen-
buchstabe aa die Vorschrift über die Zusammen- stellung der Verbände nach § 24.02 Nummer 1.2.3,
stellung der Verbände nach § 11.03 Nummer 1 1.2.4 oder 1.2.5.3 oder § 24.03 Nummer 1 oder 2
Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass
diese eingehalten wird, diese eingehalten werden,
4. entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel- 17. entgegen § 25.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-
buchstabe aa die Vorschrift über die Zusammen- buchstabe aa die Vorschriften über die Zusammen-
stellung der Verbände nach § 12.03 Nummer 1 stellung der Verbände nach § 25.03 Nummer 1
Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass oder 2 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt,
diese eingehalten wird, dass diese eingehalten werden,
18. entgegen § 26.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-
5. entgegen § 13.29 Nummer 2 Buchstabe b die Vor-
buchstabe aa die Vorschriften über die Zusammen-
schrift über die Zusammenstellung der Verbände
nach § 13.03 Nummer 1 Satz 1 nicht einhält oder stellung der Verbände nach § 26.03 Nummer 1 bis 4
oder 5 Halbsatz 2 nicht einhält oder nicht sicher-
nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,
stellt, dass diese eingehalten werden, oder
6. entgegen § 14.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-
19. entgegen § 27.29 Nummer 2 Buchstabe b die Vor-
buchstabe aa die Vorschriften über die Zusammen-
schriften über die Zusammenstellung der Verbände
stellung der Verbände nach § 14.03 nicht einhält
nach § 27.03 nicht einhält oder nicht sicherstellt,
oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wer-
dass diese eingehalten werden.
den,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des
7. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-
buchstabe aa die Vorschriften über die Zusammen-
gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
stellung der Verbände nach § 15.03 Nummer 1 bis 4
nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als
oder 5 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt,
Eigentümer oder Ausrüster entgegen § 6.35 Nummer 5
dass diese eingehalten werden,
die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes
8. entgegen § 16.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel- anordnet oder zulässt, obwohl die in § 6.21 Nummer 1
buchstabe aa die Vorschriften über die Zusammen- bis 3 vorgesehenen Gebote oder Verbote über die Zu-
stellung der Verbände nach § 16.03 nicht einhält sammenstellung der Verbände nicht eingehalten wer-
oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wer- den können.
den,
9. entgegen § 17.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel- § 23
buchstabe aa die Vorschriften über die Zusammen- Bewehrung der Vorschriften
stellung der Verbände nach § 17.03 Nummer 1, 2 über das Stillliegen, Ankern oder Festmachen
Satz 2 oder Nummer 4 Satz 2 nicht einhält oder (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des
nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-
10. entgegen § 18.29 Nummer 2 Buchstabe b die Vor- gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
schriften über die Zusammenstellung der Verbände nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als
nach § 18.03 nicht einhält oder nicht sicherstellt, Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster entgegen
dass diese eingehalten werden, § 7.09 Nummer 2 die in § 7.08 Nummer 1 Satz 1 oder
20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012
Nummer 2 Satz 1 vorgesehenen oder auf Grund dieser 12. entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-
Vorschriften angeordneten Gebote über das Verhalten buchstabe bb die Vorschrift über das Ankern nach
beim Stillliegen nicht einhält oder nicht sicherstellt, § 20.09 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass
dass diese eingehalten werden. diese eingehalten wird,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des 13. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge- buchstabe bb die Vorschrift über das Ankern nach
gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord- § 21.09 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt,
nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als dass diese eingehalten wird, oder
Schiffsführer
14. entgegen § 7.09 Nummer 1 die in § 7.04 Nummer 1,
1. entgegen § 7.09 Nummer 1 die in §§ 7.01, 7.02 auch in Verbindung mit Nummer 2, oder Nummer 3
Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, oder vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschrift
Nummer 3, §§ 7.05, 7.06 oder 7.07 Nummer 1 angeordneten Gebote oder Verbote über das Ver-
vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften halten beim Festmachen nicht einhält oder nicht
angeordneten Gebote oder Verbote über das Ver- sicherstellt, dass diese eingehalten werden.
halten beim Stillliegen nicht einhält oder nicht
sicherstellt, dass diese eingehalten werden, § 24
2. entgegen § 10.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel- Bewehrung der
buchstabe bb die Vorschriften über das Stillliegen besonderen Vorschriften
nach § 10.10 Nummer 1, 2, 3 Satz 1, Nummer 4, 5 über das Fortbewegen von
oder 6 Buchstabe a nicht einhält oder nicht sicher- Schubverbänden oder Schubleichtern
stellt, dass diese eingehalten werden, oder den Einsatz von Trägerschiffsleichtern
3. entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des
buchstabe cc die Vorschrift über das Stillliegen Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-
nach § 12.10 Nummer 1 nicht einhält oder nicht gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
sicherstellt, dass diese eingehalten wird, nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als
4. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel- Schiffsführer
buchstabe bb die Vorschriften über das Stillliegen 1. entgegen § 8.14 Nummer 3
nach § 15.10 Nummer 1, 4 oder 5 nicht einhält oder
a) das in § 8.02 Nummer 1 Satz 1 vorgesehene Ver-
nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
bot, einen Schubverband zu schleppen,
5. entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-
b) das in § 8.02 Nummer 2 Satz 1 vorgesehene Ver-
buchstabe cc die Vorschrift über das Stillliegen
bot, mit einem Schubverband zu schleppen,
nach § 20.10 nicht einhält oder nicht sicherstellt,
dass diese eingehalten wird, c) die in § 8.04 Nummer 1 vorgesehenen Gebote
über das Mitführen eines Trägerschiffsleichters
6. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-
oder
buchstabe cc die Vorschriften über das Stillliegen
nach § 21.10 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 3 d) das in § 8.04 Nummer 2 Halbsatz 1 vorgesehene
nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese ein- Gebot über das Versehen der Spitze eines
gehalten werden, Schubverbandes nach § 8.04 Nummer 1 mit An-
kern nach der Binnenschiffsuntersuchungsord-
7. entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-
nung
buchstabe bb die Vorschriften über das Stillliegen
nach § 23.10 Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses oder
Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird oder werden,
diese eingehalten werden,
2. entgegen § 8.14 Nummer 4 die in § 8.05 vorgesehe-
8. entgegen § 24.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel- nen Gebote über die Fortbewegung eines Schub-
buchstabe bb die Vorschrift über das Stillliegen leichters außerhalb eines Schubverbandes nicht ein-
nach § 24.10 Nummer 2 nicht einhält oder nicht hält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten
sicherstellt, dass diese eingehalten wird, werden,
9. entgegen § 26.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel- 3. entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-
buchstabe bb die Vorschrift über das Stillliegen buchstabe ee die Vorschrift über das Führen eines
nach § 26.10 nicht einhält oder nicht sicherstellt, Schubleichters nach § 12.26 Satz 1 nicht einhält
dass diese eingehalten wird, oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,
10. entgegen § 7.09 Nummer 1 die in § 7.03 Nummer 1 4. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-
Satz 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, vorge- buchstabe dd die Vorschrift über das Führen eines
sehenen oder auf Grund dieser Vorschrift angeord- Schubleichters nach § 15.26 Nummer 1 Satz 1 nicht
neten Gebote oder Verbote über das Verhalten einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehal-
beim Ankern nicht einhält oder nicht sicherstellt, ten wird,
dass diese eingehalten werden,
5. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-
11. entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel- buchstabe dd die Vorschrift über das Führen eines
buchstabe bb die Vorschrift über das Ankern nach Schubleichters nach § 21.26 Nummer 1 Satz 1 nicht
§ 12.09 Nummer 1 nicht einhält oder nicht sicher- einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehal-
stellt, dass diese eingehalten wird, ten wird,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012 21
6. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel- 2. entgegen § 9.01 Nummer 2 einen Fahrplan nicht än-
buchstabe cc die Vorschrift über das Führen eines dert.
Schubleichters nach § 22.26 Nummer 1 Satz 1 nicht (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des
einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehal- Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-
ten wird, gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
7. entgegen § 8.14 Nummer 3 die in § 8.06 Nummer 1, nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als
auch in Verbindung mit Nummer 4, Nummer 2 oder 3 Schiffsführer oder als vom Schiffsführer beauftragtes
vorgesehenen Gebote über die Kupplungen eines Mitglied der Besatzung einer Vorschrift über
Schubverbandes nicht einhält oder nicht sicherstellt, 1. das Ein- und Aussteigen der Fahrgäste nach § 9.04
dass diese eingehalten werden, Nummer 1, auch in Verbindung mit § 9.08, oder
8. entgegen § 10.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel- 2. den Ausschluss von Fahrgästen nach § 9.05, auch in
buchstabe cc die Vorschrift über den Einsatz eines Verbindung mit § 9.08,
Trägerschiffsleichters nach § 10.14 Satz 1 nicht ein-
hält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten zuwiderhandelt.
wird, oder (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des
9. entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel- Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-
buchstabe dd die Vorschrift über den Einsatz eines gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
Trägerschiffsleichters nach § 20.14 Satz 1 nicht ein- nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als
hält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten Schiffsführer
wird. 1. entgegen § 9.02, auch in Verbindung mit § 9.08, ein
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Fahrgastschiff oder eine Personenbarkasse zum Ein-
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge- oder Aussteigen der Fahrgäste an einer nicht zuge-
gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord- lassenen Anlegestelle festmacht oder festmachen
nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als lässt,
Eigentümer oder Ausrüster 2. entgegen § 9.03 ein anderes Fahrzeug als ein Fahr-
1. entgegen § 8.14 Nummer 9 die Fortbewegung eines gastschiff an einer Anlegestelle der Fahrgastschiffe
Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, a) ohne Erlaubnis des Berechtigten festmacht oder
obwohl festmachen lässt oder
a) das in § 8.02 Nummer 1 Satz 1 vorgesehene Ver- b) stillliegen lässt, obwohl der Verkehr der Fahrgast-
bot, einen Schubverband zu schleppen, schiffe behindert wird,
b) das in § 8.02 Nummer 2 Satz 1 vorgesehene Ver- 3. entgegen § 9.06 Nummer 2, auch in Verbindung mit
bot, mit einem Schubverband zu schleppen, § 9.08, nicht dafür sorgt, dass die Fahrgäste auf dem
c) die in § 8.04 Nummer 1 vorgesehenen Gebote Fahrzeug richtig verteilt sind oder der Zugang zu den
über das Mitführen eines Trägerschiffsleichters, Aussteigestellen nicht behindert wird, oder
d) das in § 8.04 Nummer 2 Halbsatz 1 vorgesehene 4. entgegen § 9.07 Nummer 6 die Vorschriften über die
Gebot über das Versehen der Spitze eines Sicherheit an Bord eines Fahrgastschiffes nach
Schubverbandes nach § 8.04 Nummer 1 mit An- § 9.07 Nummer 1 bis 5 nicht einhält oder nicht si-
kern nach der Binnenschiffsuntersuchungsord- cherstellt, dass diese eingehalten werden.
nung oder (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des
e) die in § 8.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-
Nummer 4, Nummer 2 oder 3 vorgesehenen Ge- gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
bote über die Kupplungen eines Schubverbandes nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als
Eigentümer oder Ausrüster entgegen § 9.07 Nummer 7
nicht eingehalten wird oder werden oder die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zu-
2. entgegen § 8.14 Nummer 10 die Fortbewegung ei- lässt, obwohl die Besatzung oder das Personal nicht in
nes Schubleichters außerhalb eines Schubverban- ihren Aufgaben nach der Sicherheitsrolle nach § 9.07
des anordnet oder zulässt, obwohl die in § 8.05 vor- Nummer 1 unterwiesen wurde.
gesehenen Gebote über die Fortbewegung eines
Schubleichters außerhalb eines Schubverbandes § 26
nicht eingehalten werden. Bewehrung der Vorschriften
über die Schifffahrt bei Hochwasser
§ 25
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des
Bewehrung der besonderen Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-
Vorschriften über die Fahrgastschifffahrt gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge- Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und
gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord- Geschwindigkeit verantwortliche Person
nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als 1. entgegen § 10.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
Unternehmer buchstabe bb die Vorschriften über die Schifffahrt
1. entgegen § 9.01 Nummer 1 einen Fahrplan oder eine bei Hochwasser nach § 10.11 Nummer 1 oder 2
Fahrplanänderung nicht oder nicht rechtzeitig an- nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese ein-
zeigt oder gehalten werden,
22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012
2. entgegen § 11.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel- hafen oder eine geeignete Liegestelle aufzusuchen,
buchstabe bb die Vorschriften über die Schifffahrt nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese ein-
bei Hochwasser nach § 11.11 Nummer 1 oder 2 gehalten wird,
nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese ein- 3. entgegen § 16.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
gehalten werden, buchstabe dd die Vorschriften über das Verhalten
3. entgegen § 12.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel- bei Eis nach § 16.12 nicht einhält oder nicht sicher-
buchstabe dd die Vorschriften über die Schifffahrt stellt, dass diese eingehalten werden, oder
bei Hochwasser nach § 12.11 Nummer 1, 2 oder 4
4. entgegen § 26.29 Nummer 1 Buchstabe c ohne Frei-
nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese ein-
gabe nach § 26.12 Satz 3 die Schifffahrt wieder auf-
gehalten werden,
nimmt oder aufnehmen lässt.
4. entgegen § 13.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
buchstabe aa die Vorschrift über die Schifffahrt bei § 28
Hochwasser nach § 13.11 Nummer 1 Satz 1 nicht
einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehal- Bewehrung der
ten wird, Vorschriften über die Nachtschifffahrt
5. entgegen § 14.29 Nummer 1 Buchstabe b die Vor- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des
schrift über die Schifffahrt bei Hochwasser nach Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-
§ 14.11 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
diese eingehalten wird, nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als
Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und
6. entgegen § 16.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
Geschwindigkeit verantwortliche Person
buchstabe cc die Vorschriften über die Schifffahrt
bei Hochwasser nach § 16.11 Nummer 1 oder 2 1. entgegen § 13.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese ein- buchstabe bb die Vorschriften über die Nachtschiff-
gehalten werden, fahrt nach § 13.13 Nummer 1 oder 2 nicht einhält
oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wer-
7. entgegen § 20.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
den, oder
buchstabe cc die Vorschrift über die Schifffahrt bei
Hochwasser nach § 20.11 Nummer 1 nicht einhält 2. entgegen § 26.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird, buchstabe cc die Vorschriften über die Nachtschiff-
8. entgegen § 22.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel- fahrt nach § 26.13 Nummer 2, 3 Halbsatz 1 oder
buchstabe cc die Vorschrift über die Schifffahrt bei Nummer 4 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass
Hochwasser nach § 22.11 nicht einhält oder nicht diese eingehalten werden.
sicherstellt, dass diese eingehalten wird, (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des
9. entgegen § 23.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel- Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-
buchstabe bb die Vorschrift über die Schifffahrt bei gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
Hochwasser nach § 23.11 nicht einhält oder nicht nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als
sicherstellt, dass diese eingehalten wird, Schiffsführer entgegen § 26.29 Nummer 2 Buchstabe b
Doppelbuchstabe cc die Vorschriften über die Nacht-
10. entgegen § 25.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel- schifffahrt nach § 26.13 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a
buchstabe bb ein nach § 25.11 Nummer 1 angeord- oder c, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, nicht
netes Verbot der Schifffahrt nicht einhält oder nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten
sicherstellt, dass dieses eingehalten wird, oder werden.
11. entgegen § 26.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel- (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des
buchstabe aa die Vorschriften über die Schifffahrt
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-
bei Hochwasser nach § 26.11 Nummer 1 bis 3 nicht
gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehal- nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als
ten werden.
Eigentümer oder Ausrüster entgegen § 26.29 Nummer 6
Buchstabe b die Nachtschifffahrt eines Fahrzeugs oder
§ 27 Verbandes anordnet oder zulässt, obwohl es oder er
Bewehrung der nicht mit einem Radargerät und einem Gerät zur An-
Vorschriften über die Schifffahrt bei Eis zeige der Wendegeschwindigkeit nach § 26.13 Num-
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Bin- mer 5 Satz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit
nenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen Satz 2, oder mit Scheinwerfern nach § 26.13 Nummer 5
eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Satz 1 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Satz 2,
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als ausgerüstet ist.
Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und
Geschwindigkeit verantwortliche Person § 29
1. entgegen § 11.29 Nummer 1 Buchstabe c eine nach Bewehrung der Vorschriften
§ 11.12 erteilte Weisung, rechtzeitig einen Schutz- über die Benutzung der Schleusen,
hafen oder eine geeignete Liegestelle aufzusuchen, Bootsschleusen oder Bootsumsetzungsanlagen
nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese ein- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des
gehalten wird, Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-
2. entgegen § 12.29 Nummer 1 Buchstabe c eine nach gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
§ 12.12 erteilte Weisung, rechtzeitig einen Schutz- nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012 23
Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und 5. entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-
Geschwindigkeit verantwortliche Person buchstabe ee die Vorschriften über die Meldepflicht
nach § 20.15 Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 2, 3
1. entgegen § 10.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
Satz 2 oder 3 oder Nummer 4 bis 6 nicht einhält oder
buchstabe cc die Vorschrift über das Verhalten bei
nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
der Benutzung der Schleusen nach § 10.19 nicht
oder
einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehal-
ten wird, 6. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-
buchstabe bb die Vorschriften über die Meldepflicht
2. entgegen § 11.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
nach § 22.15 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2, 3 Satz 1
buchstabe dd die Vorschriften über die Benutzung
oder Nummer 4 nicht einhält oder nicht sicherstellt,
der Bootsschleusen oder Bootsumsetzanlagen nach
dass diese eingehalten werden.
§ 11.19 Nummer 1 oder 2 nicht einhält oder nicht
sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
§ 31
3. entgegen § 12.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel- Bewehrung der Vorschriften über Segelverbote
buchstabe ee die Vorschriften über das Verhalten bei
der Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen oder Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Bin-
Bootsumsetzanlagen nach § 12.19 Nummer 1 Satz 2, nenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen
Nummer 2, 3 Satz 1 oder 2 oder Nummer 4 nicht eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehal- verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als
ten werden, oder Schiffsführer
4. entgegen § 20.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel- 1. entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe c das in
buchstabe dd die Vorschrift über die Benutzung der § 12.20 Satz 1 vorgesehene Verbot, zu segeln, nicht
Schleusen nach § 20.19 Satz 1, auch in Verbindung beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beach-
mit Satz 2, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass tet wird,
diese eingehalten wird. 2. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe c das in
§ 15.20 Satz 1 vorgesehene Verbot, zu segeln, nicht
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge- beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beach-
gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord- tet wird,
nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als 3. entgegen § 19.29 Nummer 2 Buchstabe c das in
Schiffsführer entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe b § 19.20 Satz 1 vorgesehene Verbot, zu segeln, nicht
Doppelbuchstabe dd die Vorschrift über das Verhalten beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beach-
bei der Benutzung der Schleusen nach § 12.19 Num- tet wird,
mer 5 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese 4. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe c das in
eingehalten wird. § 21.20 vorgesehene Verbot, zu segeln, nicht beach-
tet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,
§ 30
5. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe c das in
Bewehrung der Vorschriften über Meldepflichten § 22.20 vorgesehene Verbot, zu segeln, nicht beach-
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Bin- tet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,
nenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen 6. entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe c das in
eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung § 23.20 Satz 1 vorgesehene Verbot, zu segeln, nicht
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beach-
Schiffsführer tet wird, oder
1. entgegen § 11.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel- 7. entgegen § 24.29 Nummer 2 Buchstabe c das in
buchstabe bb die Vorschriften über die Meldepflicht § 24.20 vorgesehene Verbot, zu segeln, nicht beach-
nach § 11.15 Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 2 tet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird.
Satz 2, 3 oder Nummer 3 bis 5 nicht einhält oder
nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, § 32
2. entgegen § 14.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel- Bewehrung der Vorschriften
buchstabe bb die Vorschriften über die Meldepflicht über besondere Verkehrsregelungen
nach § 14.15 Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 2 Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Bin-
Satz 2, 3 oder Nummer 3 bis 5 nicht einhält oder nenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen
nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
3. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel- verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als
buchstabe cc die Vorschriften über die Meldepflicht Schiffsführer
nach § 15.15 Nummer 1 Satz 1 bis 3, Nummer 2 1. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe d die Ver-
Satz 2, 3 oder Nummer 3 bis 5 nicht einhält oder kehrsregelungen nach § 21.22 Nummer 1, 2 oder 3
nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, Halbsatz 1 nicht beachtet oder nicht sicherstellt,
4. entgegen § 16.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel- dass diese beachtet werden, oder
buchstabe bb die Vorschriften über die Meldepflicht 2. entgegen § 26.29 Nummer 2 Buchstabe c die Ver-
nach § 16.15 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2, 3 kehrsregelungen nach § 26.22 Nummer 1 oder 2
oder Nummer 3 oder 4 nicht einhält oder nicht nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese
sicherstellt, dass diese eingehalten werden, beachtet werden.
24 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012
§ 33 nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses
Bewehrung der Vorschriften beachtet wird,
über den Schutz der Anlagen oder Kanäle 6. entgegen § 16.29 Nummer 2 Buchstabe c das in
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Bin- § 16.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort ange-
nenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen gebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren,
eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als beachtet wird,
Schiffsführer 7. entgegen § 18.29 Nummer 2 Buchstabe c das in
1. entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel- § 18.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort ange-
buchstabe cc nicht sicherstellt, dass der Bug eines gebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, nicht
von ihm geführten einzeln fahrenden Fahrzeugs mit beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beach-
Pontonform der Form nach § 12.26 Satz 1 ent- tet wird,
spricht, 8. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe f das in
2. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel- § 21.27 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 jeweils
buchstabe ee nicht sicherstellt, dass der Bug eines vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebenen
von ihm geführten einzeln fahrenden oder schlep- Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, nicht be-
penden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach achtet oder nicht sicherstellt, dass dieses jeweils
§ 15.26 Nummer 1 Satz 1 entspricht, beachtet wird,
3. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel- 9. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe e das in
buchstabe ee nicht sicherstellt, dass der Bug eines § 22.27 Nummer 1 oder 2 Satz 1 jeweils vorgese-
von ihm geführten einzeln fahrenden oder schlep- hene Verbot, die dort jeweils angegebenen Binnen-
penden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach schifffahrtsstraßen zu befahren, nicht beachtet oder
§ 21.26 Nummer 1 Satz 1 entspricht, oder nicht sicherstellt, dass dieses jeweils beachtet wird,
4. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel- 10. entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe e das in
buchstabe dd nicht sicherstellt, dass der Bug eines § 23.27 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1
von ihm geführten einzeln fahrenden oder schlep- jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils ange-
penden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach gebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren,
§ 22.26 Nummer 1 Satz 1 entspricht. nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses
jeweils beachtet wird,
§ 34 11. entgegen § 24.29 Nummer 2 Buchstabe d das in
Bewehrung der § 24.27 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2, 3 oder 4
Vorschriften über Befahrensverbote Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils
angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren,
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Bin-
nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses
nenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen
jeweils beachtet wird,
eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als 12. entgegen § 25.29 Nummer 2 Buchstabe c das in
Schiffsführer § 25.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort ange-
gebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, nicht
1. entgegen § 10.29 Nummer 2 Buchstabe c das in
beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beach-
§ 10.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort ange-
tet wird, oder
gebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, nicht
beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beach- 13. entgegen § 26.29 Nummer 2 Buchstabe d das in
tet wird, § 26.27 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1
jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils ange-
2. entgegen § 11.29 Nummer 2 Buchstabe d das in
gebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, nicht
§ 11.27 Nummer 2 Satz 1 vorgesehene Verbot, die
beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses jeweils
dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu be-
beachtet wird.
fahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass
dieses beachtet wird,
§ 35
3. entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe d das in
§ 12.25 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1 Bewehrung der Vorschriften
jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils ange- über Verkehrsbeschränkungen
gebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, nicht Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Bin-
beachtet oder nicht sicherstellt, dass das jeweilige nenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen
Verbot beachtet wird, eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
4. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe d das in verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als
§ 15.22 Nummer 3 vorgesehene Verbot, die Kanal- Schiffsführer
brücke des Mittellandkanals von km 320,58 bis 1. entgegen § 11.29 Nummer 2 Buchstabe c die Ver-
km 322,84 mit einem muskelkraftbetriebenen Klein- kehrsbeschränkung nach § 11.27 Nummer 1 Satz 1
fahrzeug zu befahren, nicht beachtet oder nicht nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese be-
sicherstellt, dass dieses beachtet wird, achtet wird,
5. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe e das in 2. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-
§ 15.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort ange- buchstabe cc nicht sicherstellt, dass der Stichkanal
gebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, Osnabrück von SKO-km 0,00 bis zur Schleuse
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012 25
Haste (SKO-km 12,69) gemäß § 15.25 Nummer 1 Abschnitt 3
erst nach Freigabe durch die Schleusenaufsicht an
Schlussbestimmungen
der Schleuse Haste befahren wird,
3. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel- § 37
buchstabe dd nicht sicherstellt, dass der Stichkanal Aufhebung
Salzgitter von der Schleusengruppe Wedtlenstedt binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften
(SKS-km 4,56) bis zum Hafen Beddingen (SKS-
km 13,50) gemäß § 15.25 Nummer 2 erst nach Frei- Mit Ablauf des 31. Januar 2012 werden aufgehoben:
gabe durch die Schleusenaufsicht an der Schleu-
1. die Verordnung zur Einführung der Binnenschiff-
sengruppe Wedtlenstedt befahren wird,
fahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998
4. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe g die Ver- (BGBl. I S. 3148, 3317; 1999 I S. 159), die zuletzt
kehrsbeschränkungen nach § 21.27 Nummer 3 durch Artikel 3 § 3 der Verordnung vom 19. Dezem-
Satz 1, Nummer 4 oder 5 Satz 1, auch in Verbindung ber 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert
mit Satz 2, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, worden ist,
dass diese beachtet werden, 2. die Vierundsechzigste Verordnung zur vorüberge-
henden Abweichung von der Binnenschifffahrts-
5. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe f die Ver- straßen-Ordnung vom 28. September 2007
kehrsbeschränkungen nach § 22.27 Nummer 3 (VkBl. 2007 S. 615), die durch Artikel 1 der Verord-
Satz 1, oder Nummer 4 bis 7 nicht beachtet oder nung vom 2. September 2010 (VkBl. 2010 S. 512;
nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden, oder 2011 S. 141) geändert worden ist,
6. entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe f die Ver- 3. die Fünfundsechzigste Verordnung zur vorüberge-
kehrsbeschränkungen nach § 23.27 Nummer 3 henden Abweichung von der Binnenschifffahrts-
Satz 1 oder Nummer 4 Satz 1, auch in Verbindung straßen-Ordnung vom 4. Oktober 2007 (VkBl. 2007
mit Satz 3, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, S. 681), die durch Artikel 2 der Verordnung vom
dass diese beachtet werden. 2. September 2010 (VkBl. 2010 S. 512; 2011 S. 141)
geändert worden ist,
§ 36 4. die Sechsundsechzigste Verordnung zur vorüber-
gehenden Abweichung von der Binnenschifffahrts-
Bewehrung der Vorschriften straßen-Ordnung vom 12. November 2007
zum Umweltschutz oder über das Bunkern (VkBl. 2007 S. 707), die durch Artikel 3 der Verord-
nung vom 2. September 2010 (VkBl. 2010 S. 512;
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Bin- 2011 S. 141) geändert worden ist,
nenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen
eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung 5. die Siebenundsechzigste Verordnung zur vorüber-
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als gehenden Abweichung von der Binnenschifffahrts-
Schiffsführer straßen-Ordnung vom 20. Dezember 2007
(VkBl. 2008 S. 41), die durch Artikel 4 der Verord-
1. entgegen § 28.02 Satz 2 nicht sicherstellt, dass kein nung vom 2. September 2010 (VkBl. 2010 S. 512;
Brenn- oder Schmierstoff in die Wasserstraße ge- 2011 S. 141) geändert worden ist,
langt,
6. die Achtundsechzigste Verordnung zur vorüberge-
2. entgegen § 28.03 Nummer 1 Buchstabe a nicht da- henden Abweichung von der Binnenschifffahrts-
für sorgt, dass die zu bunkernde Menge innerhalb straßen-Ordnung vom 20. März 2008 (VkBl. 2008
des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt, S. 170), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
18. Januar 2011 (VkBl. 2011 S. 140) geändert wor-
3. entgegen § 28.03 Nummer 1 Buchstabe b nicht da- den ist,
für sorgt, dass bei separater Befüllung die Absperr- 7. die Neunundsechzigste Verordnung zur vorüberge-
ventile innerhalb der Tankverbindungsrohrleitungen henden Abweichung von der Binnenschifffahrts-
geschlossen sind, straßen-Ordnung vom 25. März 2008 (VkBl. 2008
S. 177, 420), die durch Artikel 2 der Verordnung
4. entgegen § 28.03 Nummer 1 Buchstabe c nicht da-
vom 18. Januar 2011 (VkBl. 2011 S. 140) geändert
für sorgt, dass der Bunkervorgang überwacht wird,
worden ist,
5. entgegen § 28.03 Nummer 1 Buchstabe d nicht da- 8. die Siebzigste Verordnung zur vorübergehenden
für sorgt, dass eine der Einrichtungen nach Anhang II Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-
§ 8.05 Nummer 10 der Binnenschiffsuntersuchungs- Ordnung vom 26. März 2008 (VkBl. 2008 S. 183),
ordnung genutzt wird, die durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Januar
2011 (VkBl. 2011 S. 140) geändert worden ist,
6. entgegen § 28.03 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass
die für den Bunkervorgang verantwortlichen Perso- 9. die Einundsiebzigste Verordnung zur vorüberge-
nen die dort genannten Festlegungen treffen, oder henden Abweichung von der Binnenschifffahrts-
straßen-Ordnung vom 10. Juni 2008 (VkBl. 2008
7. entgegen § 28.03 Nummer 3 mit dem Bunkervor- S. 361), die durch Artikel 4 der Verordnung vom
gang beginnt, obwohl die in § 28.03 Nummer 2 ge- 18. Januar 2011 (VkBl. 2011 S. 140) geändert wor-
nannten Festlegungen nicht erfolgt sind. den ist,
26 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012
10. die Zweiundsiebzigste Verordnung zur vorüberge- straßen-Ordnung vom 19. März 2009 (VkBl. 2009
henden Abweichung von der Binnenschifffahrts- S. 241),
straßen-Ordnung vom 16. Juni 2008 (VkBl. 2008
S. 421), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. die Siebenundsiebzigste Verordnung zur vorüber-
15. Juni 2011 (VkBl. 2011 S. 490) geändert worden gehenden Abweichung von der Binnenschifffahrts-
ist, straßen-Ordnung vom 14. Juli 2009 (VkBl. 2009
S. 468),
11. die Dreiundsiebzigste Verordnung zur vorüberge-
henden Abweichung von der Binnenschifffahrts- 16. die Achtundsiebzigste Verordnung zur vorüberge-
straßen-Ordnung vom 18. August 2008 (VkBl. 2008 henden Abweichung von der Binnenschifffahrts-
S. 488), die durch Artikel 2 der Verordnung vom straßen-Ordnung vom 12. März 2010 (VkBl. 2010
15. Juni 2011 (VkBl. 2011 S. 490) geändert worden S. 137),
ist,
17. die Neunundsiebzigste Verordnung zur vorüberge-
12. die Vierundsiebzigste Verordnung zur vorüberge- henden Abweichung von der Binnenschifffahrts-
henden Abweichung von der Binnenschifffahrts- straßen-Ordnung vom 22. Oktober 2010 (VkBl. 2010
straßen-Ordnung vom 20. August 2008 (VkBl. 2008 S. 545),
S. 490), die durch Artikel 3 der Verordnung vom
15. Juni 2011 (VkBl. 2011 S. 490) geändert worden 18. die Achtzigste Verordnung zur vorübergehenden
ist, Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-
13. die Fünfundsiebzigste Verordnung zur vorüberge- Ordnung vom 21. Januar 2011 (VkBl. 2011 S. 142)
henden Abweichung von der Binnenschifffahrts- und
straßen-Ordnung vom 12. Februar 2009 (VkBl. 2009 19. die Einundachtzigste Verordnung zur vorüberge-
S. 143), henden Abweichung von der Binnenschifffahrts-
14. die Sechsundsiebzigste Verordnung zur vorüberge- straßen-Ordnung vom 3. Mai 2011 (VkBl. 2011
henden Abweichung von der Binnenschifffahrts- S. 418, 491).
§ 38
Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften
(1) Die Anlage der Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt
durch Artikel 17 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nummer 107 wird wie folgt gefasst:
„107 Befähigungszeugnis für die Eder- und Die- § 4 TspV 6 55“.
meltalsperre
2. Die Nummern 223 und 224 werden wie folgt gefasst:
„223 Prüfung der Übereinstimmung der auf der § 1.10 Nr. 2 BinSchStrO 10 10
Tafel vermerkten Angaben mit denen des
Schiffsattestes und des Zulassungszeug- § 1.10 Nr. 2 RheinSchPV 11
nisses § 1.10 Nr. 2 MoselSchPV 12
§ 1.10 Nr. 5 Anlage A zur DonauSchPV 13
ADN 8.1.2.6, 8.1.2.7 14
224 Ausstellung des Ölkontrollbuches Anlage 2 Teil A Kapitel II Artikel 2.03 21 10“.
Nr. 1 i. V. m. dem Muster des An-
hangs 1 CDNI
§ 15.04 Nr. 1 RheinSchPV 11
§ 11.04 Nr. 1 MoselSchPV 12
3. Die Nummern 240 bis 252 werden wie folgt gefasst:
„240 Ausstellung eines Zulassungszeugnisses ADN 8.1.8.3 14 25
241 Im Ausnahmefall Verlängerung der Gültig- ADN 8.1.8.3 14 15
keitsdauer des Zulassungszeugnisses
242 Einziehung oder Berichtigung des Zulas- ADN 8.1.8.6, 8.1.8.7, 8.1.8.8 14 25 bis 50
sungszeugnisses
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012 27
243 Untersagung der Verwendung eines Schiffes ADN 8.1.8.7 14 25 bis 50
244 Ausstellung eines vorläufigen Zulassungs- ADN 8.1.9.1 14 15 bis 100
zeugnisses
245 Genehmigung von Instandsetzungen mit ADN 8.3.5 14 15 bis 40
elektrischem Strom
246 Genehmigung zum Befüllen und Entleeren ADN 7.1.4.16 14 50
von Behältern (Containern) oder Tankcon-
tainern auf dem Schiff
247 Besondere Genehmigung zum Umladen der ADN 7.1.4.9, 7.2.4.9 14 50 bis 305
Ladung
248 Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten ADN 7.1.4.8.1 14 25
249 Genehmigung zum Be- und Entladen Sondervorschrift HA06 gemäß ADN 14 50
7.1.6.14 i. V. m. Kap. 3.2 Tabelle A
Spalte 11
250 Genehmigung zum Stillliegen außerhalb der ADN 7.1.5.4.4, 7.2.5.4.4 14 40
besonderen Liegeplätze
251 Eintragung von Gleichwertigkeiten und Ab- ADN 1.5.1.3.3 14 25
weichungen in das Zulassungszeugnis
252 Zulassung von Gleichwertigkeiten und Ab- ADN 1.5.3.1, 1.5.3.2 14 50 bis 305“.
weichungen
4. Nummer 502 wird wie folgt gefasst:
„502 Erlaubnis eines Sondertransportes § 1.21 Nr. 2 Satz 1 BinSchStrO 10 20 bis 205“.
§ 1.21 Nr. 1 Satz 2 RheinSchPV 11
§ 1.21 Nr. 1 Satz 2 MoselSchPV 12
§ 1.21 Nr. 2 Anlage A zur 13
DonauSchPV
5. Nummer 504 wird wie folgt gefasst:
„504 Erlaubnis von Veranstaltungen § 1.23 Satz 1 BinSchStrO 10
§ 1.23 RheinSchPV 11
§ 1.23 MoselSchPV 12
§ 1.23 Anlage A zur DonauSchPV 13
§§ 6, 19 TspV 6“.
6. Die Nummern 5061 und 5062 werden wie folgt gefasst:
„5061 Lichterführung beim Stillliegen § 3.20 Nr. 4, § 3.23 Satz 3 BinSchStrO 10 25
§ 3.20 Nr. 4 RheinSchPV 11
§ 3.20 Nr. 4 MoselSchPV 12
§ 8.10 Anlage A zur DonauSchPV 13
5062 Bezeichnung bestimmter stillliegender § 3.24 Nr. 3 BinSchStrO 10 13“.
Fischereifahrzeuge und -geräte, Netze
und Ausleger
28 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012
7. Die Nummern 508, 5081, 5082 und 509 werden wie folgt gefasst:
„508 Vorrecht auf Schleusung, soweit nicht durch § 6.29 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe b 10 je Fahrzeug
Abgabentarife Vorschleusungsgebühren er- BinSchStrO
hoben werden
§ 6.29 Buchstabe b RheinSchPV 11
§ 6.29 Nr. 2 Buchstabe b 12
MoselSchPV
§ 6.29 Satz 1 Buchstabe b 13
Anlage A zur DonauSchPV
5081 für eine Reise 13
5082 für ein Jahr 25 bis 100
509 Erlaubnis der Zusammenstellung oder Auf- § 8.05 Nr. 2 BinSchStrO 10 25“.
lösung eines Schubverbands auf kurzen
Strecken § 8.04 Buchstabe b RheinSchPV 11
§ 8.05 MoselSchPV 12
8. Der Anhang zum Gebührenverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6 Talsperrenverordnung vom 3. April 2003 (VkBl. 2003 S. 230) – TspV, die zuletzt durch § 38 Absatz 8 der
Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist“.
b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10 Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) in der jeweils geltenden
und anzuwendenden Fassung – BinSchStrO“.
c) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
„14 Die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern
auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 in der Anlage beigefügte Verordnung (BGBl. 2007 II
S. 1906, 1908 – Anlageband), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010
(BGBl. 2010 II S. 1550) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung – ADN“.
d) Folgende Nummer 21 wird angefügt:
„21 Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in
der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II S. 1799, 1800) – CDNI“.
(2) § 2 Absatz 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die durch
Artikel 12 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Anlage zu Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom
16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,“.
2. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. ADN
Die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf
Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 in der Anlage beigefügte Verordnung (BGBl. 2007 II S. 1906,
1908 – Anlageband), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II
S. 1550) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“.
(3) Die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch
Artikel 16 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten
1. Binnenschifferpatentverordnung:
Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch § 38 Absatz 4
der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und
anzuwendenden Fassung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012 29
2. Binnenschiffsuntersuchungsordnung:
Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch § 38
Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden und anzuwendenden Fassung,
3. Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung:
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch
Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
den Fassung,
4. See-Sportbootverordnung:
See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes
vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
5. Schiffspersonalverordnung-Rhein:
die Anlage 1 zu der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II
S. 1300), in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
6. Rheinschiffsuntersuchungsordnung:
die in § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung bezeichneten Vorschriften,
7. Sportbootführerscheinverordnung-Binnen:
Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch § 38
Absatz 5 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung,
8. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung:
Anlage zu Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom
16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung.“
2. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1 Dahme-Wasserstraße mit den zu 10,30 26,04
diesem Abschnitt gehörenden (oberhalb (oberhalb
Haupt- und Nebenstrecken nach Schleuse Einmündung
§ 21.01 Nummer 5 der Binnen- Neue der Teupitzer
schifffahrtsstraßen-Ordnung Mühle) Gewässer)“.
b) Nach Nummer 2.1 wird folgende Nummer 2.2 eingefügt:
„2.2 Werbelliner Gewässer 2,73 4,00 Querung der Havel-Oder-Wasser-
straße nur, wenn auf der Havel-
Oder-Wasserstraße kein Fahrzeug in
Sicht ist
Die Strecke entfällt mit Ablauf des
30. Juni 2014“.
c) Die bisherige Nummer 2.2 wird Nummer 2.3.
d) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
„5 Müritz-Havel-Wasserstraße (MHW) 0,00 31,18
mit Haupt- und Nebenstrecken nach
§ 24.01 Nummer 3 der Binnen-
schifffahrtsstraßen-Ordnung
6 Obere Havel-Wasserstraße (OHW) Mzk 43,95 94,41
mit den zu diesem Abschnitt gehö- (Schleuse (Hafen
renden Haupt- und Nebenstrecken Lieben- Neustrelitz)“.
nach § 24.01 Nummer 2 der Bin- walde)
nenschifffahrtsstraßen-Ordnung
e) Die Nummern 6.1 und 6.2 werden aufgehoben.
f) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8 Rüdesdorfer Gewässer“.
30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012
g) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 8.1 und 8.2 eingefügt:
„8.1 Dämeritzsee und Flakensee 0,00 3,78
(unterhalb
Schleuse
Woltersdorf)
8.2 Löcknitz einschließlich Werlsee, 0,00 10,64“.
Peetzsee und Möllensee
h) Die Nummern 12.1 bis 12.4 werden wie folgt gefasst:
„12.1 Potsdamer Havel (PHv) mit den zu 28,00 0,00 Schwielowsee:
diesem Abschnitt gehörenden (Babels- (Einmün- Fahrverbot ab Windstärke 4
Haupt- und Nebenstrecken nach berger dung in Beaufort
§ 22.01 Nummer 1 der Binnen- Enge) die UHW)
schifffahrtsstraßen-Ordnung
12.2 UHW mit den zu diesem Abschnitt 56,00 67,50 (Plaue) 1. Brandenburger Niederhavel:
gehörenden Haupt- und Nebenstre- (Branden- Fahrterlaubnis
cken nach § 22.01 Nummer 1 der burg) Silokanal:
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Fahrverbot
einschließlich Beetzsee-Riewend-
see-Wasserstraße 2. Plauer See und Breitlingsee:
Fahrverbot ab Windstärke 4
Beaufort
3. Plauer See:
Durchfahrt von km 63,20 bis
km 67,00 nur am jeweils
äußersten Rand der Fahrrinne
(Tonnenstrich)
4. Für Kreuzungsbereiche bei
km 56,00 und km 67,00 gilt
zusätzlich:
Das Überqueren der UHW ist nur
erlaubt, wenn dies sicher mög-
lich ist. Der Inhaber der Charter-
bescheinigung hat sich vor dem
Überqueren der UHW von der
Beetzsee-Riewendsee-Wasser-
straße in Richtung Brandenbur-
ger Niederhavel telefonisch mit
der Vorstadtschleuse Branden-
burg in Verbindung zu setzen und
zu erfragen, ob die UHW frei ist
12.3 UHW mit den zu diesem Abschnitt 67,50 104,20 1. Fahrverbot bei Wasserständen
gehörenden Haupt- und Nebenstre- (Plaue) (Einmün- am Unterpegel Rathenow von
cken nach § 22.01 Nummer 1 der dung der mehr als 190 cm
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Rathenower
Havel) 2. Fahrverbot bei fehlendem Kar-
ten- und Informationsmaterial
über Gefahrenstellen, wie Fahr-
wasserkrümmungen und Unter-
wasserhindernisse, und den Ver-
lauf des Hauptfahrwassers an
Bord
12.4 UHW mit Mündungsstrecke Untere 104,20 156,00 Fahrverbot bei Wasserständen am
Havel und den zu diesem Abschnitt (Einmün- (Quitzöbel) Unterpegel Rathenow von mehr als
gehörenden Haupt- und Nebenstre- dung der 130 cm“.
cken nach § 22.01 Nummer 1 der Ratheno-
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung wer Havel)
3. Der Anhang 1 zur Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) Der Abschnitt „Bezeichnung der Fahrrinne“ wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012 31
„Bezeichnung der Fahrrinne
Linke Seite (stromab = Fließrichtung zu Tal)
Spaltung
Rechte Seite (stromab = Fließrichtung zu Tal)
“.
b) Der Abschnitt „Bezeichnung der Wasserstraße und von Hindernissen“ wird wie folgt gefasst:
„Bezeichnung der Wasserstraße sowie von Hindernissen in oder an der Wasserstraße
Linke Seite (stromab = Fließrichtung zu Tal)
Spaltung
32 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012
Rechte Seite (stromab = Fließrichtung zu Tal)
“.
c) Der Abschnitt „Bezeichnung von gefährlichen Stellen und Hindernissen auf Seen und seenartigen Erweite-
rungen“ wird wie folgt gefasst:
„Bezeichnung von gefährlichen Stellen und Hindernissen auf Seen und seenartigen Erweiterungen
an Nordseite an Ostseite an Südseite
vorbeifahren vorbeifahren vorbeifahren
an Westseite an allen Seiten
vorbeifahren vorbeifahren möglich
“.
d) In Nummer 3 des Abschnitts „Wichtige Verkehrszeichen“ wird die Abbildung zur Kennzeichnung einer
Wasserskistrecke durch folgende Abbildung ersetzt:
„
“.
e) In Nummer 3 des Abschnitts „Wichtige Verkehrszeichen“ wird die Abbildung zur Kennzeichnung einer
Kitesurfstrecke durch folgende Abbildung ersetzt:
„
“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012 33
(4) Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. De- zuletzt durch Beschluss vom 27. Mai 2011
zember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch (BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist, in
Artikel 13 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 der jeweils geltenden und anzuwenden Fassung,
(BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert: c) Moselschifffahrtspolizeiverordnung
1. § 3 wird wie folgt geändert: Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu
Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670)), die
zuletzt durch Beschluss vom 3. Dezember 2010
2. § 25 wird wie folgt geändert:
(BGBl. 2011 II S. 1318) geändert worden ist, in
a) Nummer 2 wird aufgehoben. der jeweils geltenden und anzuwendenden
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die Num- Fassung,
mern 2 bis 7. d) Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai
c) In der neuen Nummer 2 wird die Angabe „§ 3 1993 und deren Anlage A (BGBl. I S. 741; 1994 I
Abs. 5“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 4“ ersetzt. S. 523; 1995 I S. 95), die zuletzt durch Artikel 3
§ 7 der Verordnung vom 19. Dezember 2008
3. In der Anlage 11 wird in den Nummern 1.4.1, 1.4.2 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden
und 1.4.3 in der Spalte 2 jeweils die Angabe ist, in der jeweils geltenden und anzuwenden
„(ADNR)“ durch die Angabe „(ADN)“ ersetzt. Fassung,“.
(5) In § 2 Absatz 3 der Sportbootführerscheinverord-
nung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), (8) Die Talsperrenverordnung vom 3. April 2003
die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 20. Ja- (VkBl. 2003 S. 230) wird wie folgt geändert:
nuar 2006 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist, wird der 1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender
Satzteil angefügt: „(1) Soweit diese Verordnung auf bestimmte
Rechtsverordnungen verweist, bedeuten
„soweit dies nicht bereits auf Grund anderer Vorschrif-
ten oder Bestimmungen vorgeschrieben ist.“ 1. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung:
(6) Die Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom
Anlage zu Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung zur
18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569; 2003 I S. 130),
Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-
die zuletzt durch Artikel 3 § 13 der Verordnung vom
nung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) ge-
S. 2) in der jeweils geltenden und anzuwenden-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
den Fassung,
1. § 5 wird wie folgt geändert:
2. Sportbootführerscheinverordnung-Binnen:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt
2. § 15 wird wie folgt geändert: durch § 38 Absatz 5 der Verordnung vom 16. De-
zember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden
a) In Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 1“ gestri-
ist, in der jeweils geltenden Fassung,
chen.
b) Nummer 4 wird aufgehoben. 3. Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverord-
nung:
c) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die
Nummern 4 und 5. Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverord-
nung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zu-
(7) § 1 Nummer 2 der Wassermotorräder-Verordnung
letzt durch § 38 Absatz 3 der Verordnung vom
vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), die zuletzt durch
16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert
Artikel 8 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
S. 220) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. Verkehrsordnungen: 4. Binnenschifferpatentverordnung:
a) Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezem-
ber 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch § 38
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu
Absatz 4 der Verordnung vom 16. Dezember 2011
Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung
(BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, in der
der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom
jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2)) in der
jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, 5. Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung:
b) Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt
Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November
der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der
19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816)), die jeweils geltenden Fassung,
34 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012
6. Binnenschiffsuntersuchungsordnung: 3. § 24 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. De- „1. einer mit einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 4 in
zember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Verbindung mit § 1.21 Nummer 2 Satz 2 der
§ 38 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verbundenen
2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, in vollziehbaren Auflage, auch in Verbindung mit
der jeweils geltenden und anzuwendenden Fas- § 22,“.
sung,
7. Fährenbetriebsverordnung:
§ 39
Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995
(BGBl. I S. 752), die zuletzt durch Artikel 3 § 12 Übergangsbestimmung
der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, in § 6.29 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a und Satz 2 der
der jeweils geltenden Fassung, Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt für ein Kabinen-
schiff im Sinne des Anhangs II § 1.01 Nummer 20 der
8. Wasserskiverordnung:
Binnenschiffsuntersuchungsordnung entsprechend.
Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990
(BGBl. I S. 107), die zuletzt durch Artikel 9 der
Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) § 40
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
sung.“
2. § 4 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2012 in
Kraft.
„(4) Ein Sondertransport bedarf der Erlaubnis
nach § 1.21 Nummer 2 Satz 1 der Binnenschiff- (2) § 39 tritt mit Ablauf des 1. Februar 2014 außer
fahrtsstraßen-Ordnung.“ Kraft.
Berlin, den 16. Dezember 2011
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012 35
Fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass
von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Vom 2. Januar 2012
Auf Grund
– des § 30i Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Wertpapierhandels-
gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2010
(BGBl. I S. 945) eingefügt worden ist, unter Berücksichtigung des Artikels 20
des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) sowie
– des § 27 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Vermögensanlagen-
gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481),
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
§ 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von
Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 26. Juni 2011 (BGBl. I S. 1197) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 30h Absatz 3 Satz 1 Nummer 1“
ein Komma und die Angabe „des § 30i Absatz 5 Satz 1“ eingefügt.
2. In Nummer 6 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
3. Der Nummer 7 wird das Wort „sowie“ angefügt.
4. Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
„8. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 27 Absatz 2 Satz 1 des Ver-
mögensanlagengesetzes“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 2. Januar 2012
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
36 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 2 Euro
(Gedenkmünze „10 Jahre Euro-Bargeld“)
Vom 21. Dezember 2011
Auf Initiative der Europäischen Kommission soll im die Schreibweise des Ausgabelandes sowie die natio-
Januar 2012 anlässlich des 10. Jahrestages der Einfüh- nalen Münzzeichen.
rung der Euro-Münzen und Euro-Banknoten von allen Das Motiv der Bildseite wurde entsprechend dem
Mitgliedsstaaten der Euro-Zone eine motivgleiche von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen
2-Euro-Gedenkmünze ausgegeben werden. Vor diesem Verfahren von den Bürgerinnen und Bürgern der Euro-
Hintergrund und gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzge- päischen Union im Ergebnis einer Internet-Abstimmung
setzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat als Sieger aus fünf Vorschlägen gewählt. Es stammt
die Bundesregierung beschlossen, eine 2-Euro-Ge- von dem Künstler Helmut Andexlinger aus Österreich
denkmünze „10 Jahre Euro-Bargeld“ prägen zu lassen. und symbolisiert den Euro als Währung mit weltweiter
Die Münze wird ab dem 2. Januar 2012 in den Ver- Bedeutung.
kehr gebracht. Es ist vorgesehen, die 2-Euro-Gedenkmünze von
Die Wertseite der Münze, die Randschrift und die den fünf deutschen Münzstätten prägen zu lassen.
technischen Parameter der 2-Euro-Gedenkmünze ent- Die für den Umlauf bestimmte Auflage der Münze
sprechen denen der 2-Euro-Umlaufmünze. Die natio- soll 30 Millionen Stück betragen. Daneben werden
nale Seite der Münze unterscheidet sich in den einzel- ca. 0,75 Millionen Stück in der höherwertigen Präge-
nen Euro-Mitgliedsstaaten nur durch den Namen und qualität Spiegelglanz für Sammlerzwecke produziert.
Berlin, den 21. Dezember 2011
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. B e u s
40 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Postanschrift: 11015 Berlin
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Telefon: (0 30) 18 580-0
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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kosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
22. 11. 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1206/2011 der Kommission zur Fest-
legung der Anforderungen an die Luftfahrzeugidentifizierung für die
Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum (1) L 305/23 23. 11. 2011
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
22. 11. 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 der Kommission zur Fest-
legung der Anforderungen an die Leistung und die Interoperabilität der
Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum (1) L 305/35 23. 11. 2011
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
22. 11. 2011 Durchführungsverordnung (EU)Nr. 1208/2011 der Kommission zur
Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des
Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die
Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie
von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im
Rahmen eines Schulobstprogramms L 305/53 23. 11. 2011
16. 11. 2011 Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Über-
wachung im Euro-Währungsgebiet L 306/1 23. 11. 2011
16. 11. 2011 Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 des Europäischen Parlaments und
des Rates über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger
makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet L 306/8 23. 11. 2011