338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011
Gesetz
zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie
im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes, des
Energiewirtschaftsgesetzes und des Energieleitungsausbaugesetzes
Vom 7. März 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 1. die Ausstattung, die Unterhaltung und den Be-
sen: trieb öffentlicher Waagen, die Untersagung des
Betriebes, die Durchführung von Wägungen und
Artikel 1 die dem Betreiber einer öffentlichen Waage ob-
liegenden Anzeigepflichten,
Änderung des Eichgesetzes
2. die Anforderungen an die Sachkunde und Unab-
Das Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung hängigkeit des Betreibers und des Betriebsper-
vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), das zuletzt durch sonals und die Prüfung dieser Anforderungen,
Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 3. den Nachweis der Wägungen und die Aufbewah-
rung der Unterlagen,
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie
folgt gefasst: 4. die Kennzeichnung der öffentlichen Waagen,
5. das Verfahren im Zusammenhang mit den Num-
„§ 10 Öffentliche Waagen“.
mern 1 bis 4.“
2. § 10 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 10 Artikel 2
Öffentliche Waagen Änderung des
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
(1) Öffentliche Waagen sind Waagen, mit denen
Dem § 11 Absatz 2 des Geräte- und Produktsicher-
Wägegut für jedermann gewogen wird.
heitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219),
(2) Der Betreiber öffentlicher Waagen hat sicher- das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom
zustellen, dass die Ergebnisse der Wägungen 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wer-
schriftlich bescheinigt werden. den folgende Sätze 2 bis 5 angefügt:
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und „Das Anerkennungsverfahren kann nach den Vorschrif-
Technologie wird ermächtigt, zur Gewährleistung ten des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine ein-
richtiger Wägungen und zum Nachweis dieser heitliche Stelle abgewickelt werden und muss innerhalb
Wägungen Vorschriften durch Rechtsverordnung von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Frist be-
mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über ginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Die
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zuständige Behörde kann diese Frist einmalig um Überprüfungen durch behördlich anerkannte
höchstens drei Monate verlängern. Die Fristverlänge- Sachverständige zu erfolgen haben;
rung ist ausreichend zu begründen und dem Antrag-
steller rechtzeitig mitzuteilen.“ 4. behördliche Anordnungsbefugnisse festzule-
gen, insbesondere die Befugnis, den Bau und
Artikel 3 den Betrieb von Energieanlagen zu unter-
sagen, wenn das Vorhaben nicht den in der
Änderung des Rechtsverordnung geregelten Anforderungen
Verwaltungskostengesetzes entspricht;
§ 8 Absatz 4 des Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 3 5. zu bestimmen, welche Auskünfte die zustän-
des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793) dige Behörde vom Betreiber der Energieanlage
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: gemäß Absatz 6 Satz 1 verlangen kann;
1. In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein 6. die Einzelheiten des Verfahrens zur Anerken-
Komma ersetzt. nung von Sachverständigen, die bei der Prü-
fung der Energieanlagen tätig werden, sowie
2. Folgende Nummer 9 wird neu angefügt:
der Anzeige der vorübergehenden Tätigkeit
„9. Akkreditierungsstelle.“ von Sachverständigen aus anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union oder eines
Artikel 4 Vertragsstaates des Abkommens über den
Änderung des Europäischen Wirtschaftsraum zu bestimmen;
Energiewirtschaftsgesetzes
7. Anforderungen sowie Meldepflichten festzu-
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 legen, die Sachverständige nach Nummer 6
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des und die Stellen, denen sie angehören, erfüllen
Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483) ge- müssen, insbesondere zur Gewährleistung
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: ihrer fachlichen Qualifikation, Unabhängigkeit
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 49 wie und Zuverlässigkeit.“
folgt gefasst:
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
„§ 49 Anforderungen an Energieanlagen; Verord- fügt:
nungsermächtigung“.
„(4a) Das Bundesministerium für Wirtschaft
2. § 49 wird wie folgt geändert:
und Technologie wird ermächtigt, durch Rechts-
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
„(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und einen Ausschuss zur Beratung in Fragen der
Technologie wird ermächtigt, zur Gewährleistung technischen Sicherheit von Gasversorgungsnet-
der technischen Sicherheit von Energieanlagen zen und Gas-Direktleitungen einschließlich der
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des dem Leitungsbetrieb dienenden Anlagen einzu-
Bundesrates und, soweit Anlagen zur Erzeugung setzen. Diesem Ausschuss kann insbesondere
von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne die Aufgabe übertragen werden, vorzuschlagen,
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betroffen welches Anforderungsprofil Sachverständige, die
sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministe- die technische Sicherheit dieser Energieanlagen
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher- prüfen, erfüllen müssen, um den in einer Verord-
heit, nung nach Absatz 4 festgelegten Anforderungen
zu genügen. Das Bundesministerium für Wirt-
1. Anforderungen an die technische Sicherheit schaft und Technologie kann das Anforderungs-
dieser Anlagen, insbesondere an ihre Errich- profil im Bundesanzeiger veröffentlichen. In den
tung und ihren Betrieb, festzulegen; Ausschuss sind sachverständige Personen zu
2. das Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung berufen, insbesondere aus dem Kreis
der Anforderungen nach Nummer 1 zu regeln,
insbesondere zu bestimmen, 1. der Sachverständigen, die bei der Prüfung der
Energieanlagen tätig werden,
a) dass und wo die Errichtung solcher Anla-
gen, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme 2. der Stellen, denen Sachverständige nach
von Änderungen oder Erweiterungen und Nummer 1 angehören,
sonstige die Anlagen betreffenden Um-
stände angezeigt werden müssen, 3. der zuständigen Behörden und
b) dass der Anzeige nach Buchstabe a be- 4. der Betreiber von Energieanlagen.“
stimmte Nachweise beigefügt werden müs-
sen und Artikel 5
c) dass mit der Errichtung und dem Betrieb
der Anlagen erst nach Ablauf bestimmter Änderung des
Prüffristen begonnen werden darf; Energieleitungsausbaugesetzes
3. Prüfungen vor Errichtung und Inbetriebnahme In § 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Energieleitungsaus-
und Überprüfungen der Anlagen vorzusehen baugesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870)
und festzulegen, dass diese Prüfungen und wird jeweils das Wort „kann“ durch die Wörter „ist auf
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Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zustän- Artikel 6
digen Behörde“ und werden jeweils die Wörter „errich-
Inkrafttreten
tet und betrieben oder geändert werden“ durch die
Wörter „zu errichten und zu betreiben oder zu ändern“ Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. März 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Rainer Brüderle
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
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Verordnung
über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen
(Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV)
Vom 25. Februar 2011
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 pitel 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code durch-
und 14 und des § 5 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1, jeweils führen,
in Verbindung mit § 7a, des Gefahrgutbeförderungsge- 2. die in einem Kalenderjahr an der Beförderung von
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter
2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) verordnet das Bundes- für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufga-
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ben beteiligt sind, wobei dies bei radioaktiven Stof-
nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungs- fen nur bei der Beförderung der UN-Nummern 2908
gesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden bis 2911 gilt,
und -organisationen:
3. denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer,
§1 Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und
Rekonditionierer von Verpackungen oder als Stelle
Geltungsbereich für Inspektionen und Prüfungen von Großpack-
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für jedes mitteln (IBC) zugewiesen worden sind oder
Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung ge- 4. die ausschließlich als Auftraggeber des Absenders
fährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht
schiffbaren Binnengewässern und mit Seeschiffen um- mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt
fasst. sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7
(2) Die in dem jeweiligen Abschnitt 1.8.3 des Euro- und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0
päischen Übereinkommens vom 30. September 1957 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR.
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter
auf der Straße (ADR), der Anlage der Ordnung für die §3
internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
(RID) – Anhang C des Übereinkommens über den
internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und des (1) Sobald ein Unternehmen an der Beförderung
Europäischen Übereinkommens über die internationale gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Be-
Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnen- teiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn
wasserstraßen (ADN) für die Beförderung gefährlicher und Binnenschifffahrt oder in der Gefahrgutverordnung
Güter auf der Straße, auf der Schiene und auf schiff- See zugewiesen sind, muss es mindestens einen
baren Binnengewässern getroffenen Regelungen sind Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher
auch auf die Beförderung gefährlicher Güter mit See- Güter (Gefahrgutbeauftragter) schriftlich bestellen.
schiffen anzuwenden. Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, so sind
deren Aufgaben gegeneinander abzugrenzen und
§2 schriftlich festzulegen. Nimmt der Unternehmer die
Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahr, ist
Befreiungen eine Bestellung nicht erforderlich.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für (2) Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann
Unternehmen, nach dem Unterabschnitt 1.8.3.4 ADR/RID/ADN vom
1. deren Tätigkeiten sich auf Beförderungen ge- Leiter des Unternehmens, von einer Person mit ande-
fährlicher Güter beziehen, deren Freistellung von ren Aufgaben in dem Unternehmen oder von einer dem
den Vorschriften des ADR/RID/ADN/International Unternehmen nicht angehörenden Person wahrgenom-
Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) men werden, sofern diese tatsächlich in der Lage ist,
geregelt ist oder sich auf Mengen je Beförderungs- die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen.
einheit erstrecken, die unterhalb der in Unter- Der Name des Gefahrgutbeauftragten ist allen Mitarbei-
abschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten Mengen liegen, tern des Unternehmens schriftlich bekannt zu geben;
oder die ausschließlich Beförderungen nach Ka- die Bekanntmachung kann auch durch schriftlichen
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Aushang an einer für alle Mitarbeiter leicht zugäng- (2) Die nach einer Schulung abzulegende Prüfung
lichen Stelle erfolgen. nach Absatz 1.8.3.12.4 ADR/RID/ADN darf einmal ohne
(3) Als Gefahrgutbeauftragter darf nur bestellt wer- nochmalige Schulung wiederholt werden. Die Prüfung
den oder als Unternehmer selbst die Funktion des Ge- ist bestanden, wenn mindestens 50 vom Hundert der
fahrgutbeauftragten wahrnehmen, wer Inhaber eines für von der Industrie- und Handelskammer in der Satzung
den betroffenen Verkehrsträger gültigen Schulungs- nach § 7 Absatz 2 festgelegten Höchstpunktzahl er-
nachweises nach § 4 ist. reicht wird.
(4) Wenn ein nach § 2 befreites Unternehmen wie- (3) Die Prüfungssprache ist deutsch. Auf Antrag
derholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften über kann eine Prüfung nach Absatz 1 in englischer Sprache
die Beförderung gefährlicher Güter verstößt, kann die zugelassen werden, wenn der Prüfling die erforder-
zuständige Behörde die Bestellung eines Gefahrgut- lichen Rechtsvorschriften in englischer Sprache nach-
beauftragten anordnen. weist sowie die Kosten jeweils für die Erstellung der
Prüfungsunterlagen in englischer Sprache und die
(5) Die zuständige Behörde trifft die zur Einhaltung
Durchführung der Prüfung in englischer Sprache über-
dieser Verordnung erforderlichen Anordnungen. Sie
nimmt. Die Teilnahme an einer Prüfung in englischer
kann insbesondere die Abberufung des bestellten Ge-
Sprache ist nur für Prüflinge möglich, die zuvor an einer
fahrgutbeauftragten und die Bestellung eines anderen
zugelassenen Schulung nach § 5 Absatz 1 in englischer
Gefahrgutbeauftragten verlangen.
Sprache teilgenommen haben.
§4 (4) Die Prüfung zur Verlängerung des Schulungs-
nachweises nach Absatz 1.8.3.16.1 ADR/RID/ADN darf
Schulungsnachweis
unbegrenzt wiederholt werden, jedoch nur bis zum
Der Schulungsnachweis wird mit den Mindestanga- Ablauf der Geltungsdauer des Schulungsnachweises.
ben nach Unterabschnitt 1.8.3.18 ADR/RID/ADN erteilt, Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Höchstpunktzahl
wenn der Betroffene an einer Schulung nach § 5 teil- ist jedoch um 50 vom Hundert zu reduzieren.
genommen und eine Prüfung nach § 6 Absatz 1 mit
(5) Die Prüfungsfragen sind aus einer Sammlung
Erfolg abgelegt hat. Der Schulungsnachweis gilt fünf
auszuwählen, die vom Bundesministerium für Verkehr,
Jahre und kann jeweils um weitere fünf Jahre verlängert
Bau und Stadtentwicklung veröffentlicht wird.
werden, wenn der Betroffene eine Prüfung nach § 6 Ab-
satz 4 mit Erfolg abgelegt hat. (6) Prüfungen dürfen nur bei Vorliegen aller Voraus-
setzungen nach Absatz 1 bis 5 durchgeführt werden.
§5
Schulungsanforderungen §7
(1) Die Schulung erfolgt in einem nach § 7 Absatz 1 Zuständigkeiten
Nummer 2 anerkannten Lehrgang. (1) Die Industrie- und Handelskammern sind zustän-
(2) Die in den Schulungen zu behandelnden Sachge- dig für
biete ergeben sich aus den Unterabschnitten 1.8.3.3 1. die Erteilung der Schulungsnachweise nach § 4,
und 1.8.3.11 ADR/RID/ADN sowie aus § 8. 2. die Anerkennung und Überwachung der Lehrgänge
(3) Die Schulungssprache ist deutsch. Auf Antrag nach § 5 Absatz 1,
kann eine Schulung in englischer Sprache zugelassen
3. die Erteilung von Ausnahmen von § 5 Absatz 3 und
werden, wenn mit dem Antrag Schulungsunterlagen zu
§ 6 Absatz 3,
den Sachgebieten nach Absatz 2 und die erforderlichen
Rechtsvorschriften in englischer Sprache nachgewie- 4. die Durchführung der Prüfungen nach § 6 Absatz 1
sen werden und die sonstigen Voraussetzungen für bis 4 und
die Anerkennung des Lehrgangs nach Absatz 1 vorlie- 5. die Umschreibung eines Schulungsnachweises nach
gen. § 7 Absatz 3 in einen Schulungsnachweis nach § 4.
(4) Die Schulung umfasst im Falle der Beförderung Für die Erteilung einer Ausnahme nach § 6 Absatz 3
durch einen Verkehrsträger mindestens 22 Stunden Satz 2 ist die Industrie- und Handelskammer zuständig,
und 30 Minuten und für jeden weiteren Verkehrsträger die zuvor die Ausnahme nach § 5 Absatz 3 in Verbin-
mindestens sieben Stunden und 30 Minuten. Dabei dung mit § 5 Absatz 1 zugelassen hat.
muss die Schulung für jeden weiteren Verkehrsträger
(2) Einzelheiten nach Absatz 1 regeln die Industrie-
innerhalb der Geltungsdauer des Schulungsnachwei-
und Handelskammern durch Satzung.
ses erfolgen.
(5) Ein Unterrichtstag darf nicht mehr als sieben (3) Abweichend von Absatz 1 und 2 können Bund,
Stunden und 30 Minuten Unterricht umfassen. Länder, Gemeinden und sonstige juristische Personen
des öffentlichen Rechts für ihren hoheitlichen Aufga-
(6) Der Schulungsveranstalter darf Schulungen nur benbereich eigene Schulungen veranstalten, die Prü-
bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach Absatz 1 bis 5 fung selbst durchführen und die Schulungsnachweise
durchführen. selbst ausstellen. Einzelheiten sind durch die jeweils
zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde
§6 durch Verwaltungsvorschriften zu regeln.
Prüfungen (4) Das Bundesministerium der Verteidigung und das
(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prü- Bundesministerium des Innern bestimmen die zustän-
fung. Die Grundsätze der Prüfungen richten sich nach digen Behörden im Sinne des § 3 Absatz 4 und 5 für
Absatz 1.8.3.12.2 bis 1.8.3.12.4 ADR/RID/ADN. ihren Dienstbereich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011 343
§8 3. die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung
Pflichten des Gefahrgutbeauftragten erhält,
(1) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufgaben nach 4. jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittel-
Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN wahrzunehmen. bar der entscheidenden Stelle im Unternehmen vor-
tragen kann,
(2) Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, schrift-
liche Aufzeichnungen über seine Überwachungstätig- 5. zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder
keit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften
der Namen der überwachten Personen und der über- über die Beförderung gefährlicher Güter Stellung
wachten Geschäftsvorgänge zu führen. nehmen kann und
(3) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufzeichnun- 6. alle Aufgaben, die ihm nach § 8 übertragen worden
gen nach Absatz 2 mindestens fünf Jahre nach deren sind, ordnungsgemäß erfüllen kann.
Erstellung aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind (3) Der Unternehmer hat den Jahresbericht nach § 8
der zuständigen Behörde auf Verlangen in Schriftform Absatz 5 fünf Jahre nach dessen Vorlage durch den
zur Prüfung vorzulegen. Gefahrgutbeauftragten aufzubewahren und der zustän-
(4) Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, digen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
dass ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 (4) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständi-
ADR/RID/ADN erstellt wird. gen Behörde den Namen des Gefahrgutbeauftragten
(5) Der Gefahrgutbeauftragte hat für den Unter- bekannt zu geben.
nehmer einen Jahresbericht über die Tätigkeiten des (5) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zustän-
Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung digen Behörde die Unfallberichte nach Unterab-
innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Ge- schnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN vorzulegen.
schäftsjahres mit den Angaben nach Satz 2 zu erstel-
len. Der Jahresbericht muss mindestens enthalten: § 10
1. Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen, Ordnungswidrigkeiten
2. Gesamtmenge der gefährlichen Güter in einer der Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Num-
folgenden vier Stufen: mer 1 Buchstabe b des Gesetzes über die Beförderung
a) bis 5 Tonnen, gefährlicher Güter handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
b) mehr als 5 Tonnen bis 50 Tonnen,
1. als Unternehmer
c) mehr als 50 Tonnen bis 1 000 Tonnen,
a) entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 einen Gefahrgutbe-
d) mehr als 1 000 Tonnen,
auftragten nicht, nicht in der vorgeschriebenen
3. Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern über Weise oder nicht rechtzeitig bestellt,
die ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/
b) entgegen § 3 Absatz 3 einen Gefahrgutbeauftrag-
RID/ADN erstellt worden ist,
ten bestellt oder die Funktion des Gefahrgut-
4. sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahr- beauftragten selbst wahrnimmt, ohne im Besitz
gutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheits- eines gültigen Schulungsnachweises nach § 4
lage wichtig sind, und zu sein,
5. Angaben, ob das Unternehmen an der Beförderung c) einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 4
gefährlicher Güter nach Abschnitt 1.10.3 ADR/RID/ zuwiderhandelt,
ADN oder 1.4.3 IMDG-Code beteiligt gewesen ist.
d) entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür
(6) Der Gefahrgutbeauftragte muss den Schulungs- sorgt, dass der Gefahrgutbeauftragte im Besitz
nachweis nach § 4 der zuständigen Behörde auf Ver- eines dort genannten Schulungsnachweises ist,
langen vorlegen. Er hat dafür zu sorgen, dass dieser
Schulungsnachweis rechtzeitig verlängert wird. e) entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 6 nicht dafür
sorgt, dass der Gefahrgutbeauftragte alle Auf-
gaben ordnungsgemäß erfüllen kann,
§9
f) entgegen § 9 Absatz 3 den Jahresbericht nicht
Pflichten der Unternehmer
oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt
(1) Der Unternehmer darf den Gefahrgutbeauftragten oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben
g) entgegen § 9 Absatz 4 den Namen des Gefahr-
nicht benachteiligen.
gutbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig be-
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der kannt gibt oder
Gefahrgutbeauftragte
h) entgegen § 9 Absatz 5 den Unfallbericht nicht
1. vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und oder nicht rechtzeitig vorlegt,
auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten
2. als Schulungsveranstalter entgegen § 5 Absatz 6
Schulungsnachweises nach § 4 ist,
eine Schulung durchführt oder
2. alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen
sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen erhält, so- 3. als Gefahrgutbeauftragter
weit sie die Beförderung gefährlicher Güter betref- a) entgegen § 8 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht,
fen, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011
b) entgegen § 8 Absatz 3 eine Aufzeichnung nicht § 12
oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt
oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, Aufheben von Vorschriften
c) entgegen § 8 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass ein Es werden aufgehoben:
Unfallbericht erstellt wird,
1. die Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fas-
d) entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 einen Jahresbericht
sung der Bekanntmachung vom 26. März 1998
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
(BGBl. I S. 648), die zuletzt durch Artikel 4 der Ver-
rechtzeitig erstellt oder
ordnung vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1139) ge-
e) entgegen § 8 Absatz 6 Satz 1 den Schulungs- ändert worden ist,
nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
2. die Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung vom
§ 11 1. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3514), die zuletzt
durch Artikel 483 der Verordnung vom 31. Oktober
Übergangsbestimmungen
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist.
Schulungsnachweise nach Anlage 3 in Verbindung
mit § 2 Absatz 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März § 13
1998 (BGBl. I S. 648), die zuletzt durch Artikel 4 der Inkrafttreten
Verordnung vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1139) ge-
ändert worden ist, behalten ihre Gültigkeit bis zu deren Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 in
Ablauf. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. Februar 2011
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011 345
Verordnung
zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung
und der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung
Vom 1. März 2011
Auf Grund von zehn Kalenderjahren errechnete arithmeti-
– des § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie sche Mittel der Umlaufrenditen der Anleihen der
Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der öffentlichen Hand zugrunde zu legen. Maßge-
durch Artikel 1 Nummer 27 des Gesetzes vom 21. Juli bend für die Errechnung des arithmetischen Mit-
1994 (BGBl. I S. 1630) neu gefasst worden ist und tels sind die Jahresmittelwerte aus den von der
dessen Absatz 2 durch Artikel 20 Nummer 10 des Europäischen Zentralbank in der Statistik der
Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) „Zinsstrukturkurven des Euro-Währungsgebiets“
geändert worden ist, sowie veröffentlichten Monatsendständen der Kassa-
zinssätze für Anleihen mit einer Restlaufzeit von
– des § 116 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Ver- 10 Jahren. Für das jeweils aktuelle Bilanzjahr sind
sicherungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 10 die Monatsendstände der ersten neun Monate
Nummer 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I heranzuziehen. Für die Jahre 2001 bis 2009 wer-
S. 1310) eingefügt worden ist und dessen Absatz 2 den als Jahresmittelwerte 5,03, 4,92, 4,16, 4,14,
durch Artikel 20 Nummer 23 des Gesetzes vom 8. De- 3,44, 3,86, 4,25, 4,23 und 3,81 vom Hundert an-
zember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, gesetzt.“
verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Ein- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
vernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:
„(4) Zu jedem Bilanzstichtag ist der gemäß Ab-
Artikel 1 satz 3 ermittelte Durchschnittswert (Referenzzins)
mit dem höchsten in den nächsten 15 Jahren für
Änderung der einen Vertrag maßgeblichen Rechnungszins zu
Deckungsrückstellungsverordnung vergleichen. Ist der Referenzzins kleiner als der
Die Deckungsrückstellungsverordnung vom 6. Mai höchste maßgebliche Rechnungszins, ist der ein-
1996 (BGBl. I S. 670), die zuletzt durch Artikel 9f des zelvertraglichen Berechnung der Deckungsrück-
Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert stellung Folgendes zugrunde zu legen:
worden ist, wird wie folgt geändert: 1. für den Zeitraum der nächsten 15 Jahre jeweils
1. § 2 wird wie folgt geändert: das Minimum aus dem für das jeweilige Jahr
a) In Absatz 1 werden die Wörter „2,25 vom Hundert“ maßgeblichen Rechnungszins und dem Refe-
durch die Wörter „1,75 vom Hundert“ ersetzt. renzzins und
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 2. für den Zeitraum nach Ablauf von 15 Jahren
der jeweils maßgebliche Rechnungszins;
„(2) Der von einem Versicherungsunternehmen
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ver- andernfalls ist für die gesamte Restlaufzeit der
wendete Rechnungszins für die Berechnung der jeweils maßgebliche Rechnungszins zu ver-
Deckungsrückstellung gilt für die gesamte Lauf- wenden.“
zeit des Vertrages. Bei einem Versicherungs-
vertrag, der bei einer internen Teilung nach § 10 Artikel 2
des Versorgungsausgleichsgesetzes zugunsten Änderung der
der ausgleichsberechtigten Person abgeschlos- Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung
sen wird, kann auch der dem ursprünglichen
Die Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverord-
Versicherungsvertrag zugrunde liegende Rech-
nung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4183), die
nungszins verwendet werden. Gleiches gilt für
zuletzt durch Artikel 9g des Gesetzes vom 15. Juli 2009
einen Lebensversicherungsvertrag zwischen ei-
(BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt
nem Versicherungsunternehmen und einem Ver-
geändert:
sorgungsträger im Sinne des Versorgungsaus-
gleichsgesetzes mit einer ausgleichsberechtigten 1. § 1 wird wie folgt geändert:
Person als versicherter Person. § 5 Absatz 3 a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „2,25 Pro-
und 4 bleibt unberührt.“ zent“ durch die Angabe „1,75 Prozent“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Der von einem Pensionsfonds zum Zeit-
„(3) Bei einer gemäß § 341f Absatz 2 des punkt der Übernahme der versicherungsförmigen
Handelsgesetzbuchs erforderlichen Berechnung Garantie verwendete Rechnungszins gilt für die
der zu erwartenden Erträge des Unternehmens gesamte weitere Laufzeit des Vertrages. Bei
ist als Rendite das über einen Referenzzeitraum Versorgungsverhältnissen, die bei einer internen
346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011
Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichs- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
gesetzes zugunsten der ausgleichsberechtigten fügt:
Person geschaffen werden, kann auch der Rech-
nungszins verwendet werden, der zum Zeitpunkt „(2a) Zu jedem Bilanzstichtag ist der gemäß
der Übernahme der versicherungsförmigen Ga- Absatz 2 ermittelte Durchschnittswert (Referenz-
rantie für das ursprüngliche Versorgungsverhält- zins) mit dem höchsten in den nächsten 15 Jahren
nis verwendet wurde. § 2 Absatz 2 und 2a bleibt für einen Vertrag maßgeblichen Rechnungszins
unberührt.“ zu vergleichen. Ist der Referenzzins kleiner als
der höchste maßgebliche Rechnungszins, ist der
2. § 2 wird wie folgt geändert: einzelvertraglichen Berechnung der Deckungs-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: rückstellung Folgendes zugrunde zu legen:
„(2) Bei einer gemäß § 341f Absatz 2 in Verbin- 1. für den Zeitraum der nächsten 15 Jahre jeweils
dung mit § 341 Absatz 4 des Handelsgesetz- das Minimum aus dem für das jeweilige Jahr
buchs erforderlichen Berechnung der zu erwar- maßgeblichen Rechnungszins und dem Refe-
tenden Erträge des Pensionsfonds ist als Rendite renzzins und
das über einen Referenzzeitraum von zehn Kalen-
derjahren errechnete arithmetische Mittel der 2. für den Zeitraum nach Ablauf von 15 Jahren
Umlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen der jeweils maßgebliche Rechnungszins;
Hand zugrunde zu legen. Maßgeblich für die
andernfalls ist für die gesamte Restlaufzeit der
Errechnung des arithmetischen Mittels sind die
jeweils maßgebliche Rechnungszins zu ver-
Jahresmittelwerte aus den von der Europäischen
wenden.“
Zentralbank in der Statistik der „Zinsstrukturkur-
ven des Euro-Währungsgebiets“ veröffentlichten
Monatsendständen der Kassazinssätze für Anlei- Artikel 3
hen mit einer Restlaufzeit von zehn Jahren. Für Inkrafttreten
das jeweils aktuelle Bilanzjahr sind die Monats-
endstände der ersten neun Monate heranzuzie- Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und Artikel 2 Num-
hen. Für die Jahre 2001 bis 2009 werden als Jah- mer 1 Buchstabe a treten am 1. Januar 2012 in Kraft.
resmittelwerte 5,03, 4,92, 4,16, 4,14, 3,44, 3,86, Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Ver-
4,25, 4,23 und 3,81 Prozent angesetzt.“ kündung in Kraft.
Berlin, den 1. März 2011
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011 347
Erste Verordnung
zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt*)
Vom 4. März 2011
Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- Gütern auf Binnenwasserstraßen
satz 2 und 5 und § 7a sowie des § 5 Absatz 2 in Ver- (ADN) vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II
bindung mit Absatz 3 des Gefahrgutbeförderungsge- S. 1906, 1908), geändert nach Maß-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli gabe der 2. ADN-Änderungsverord-
2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) verordnet das Bundes- nung vom 14. Dezember 2010
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BGBl. 2010 II S. 1534), zuletzt
nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungs- geändert nach Maßgabe der 3. ADN-
gesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden Änderungsverordnung vom 17. De-
und -organisationen: zember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1550),
sowie die Vorschriften der Anlage 2
Artikel 1 Nummer 1 und 5,
Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und b) Beförderungen auf dem Rhein zusätz-
Binnenschifffahrt vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389), lich die von der Zentralkommission für
die durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2010 die Rheinschifffahrt am 3. Dezember
(BGBl. I S. 1139) geändert worden ist, wird wie folgt 2009 beschlossenen Bestimmungen
geändert: in Anlage 2 Nummer 6.“
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: c) In Absatz 5 wird die Angabe „ADNR/“ gestri-
chen.
a) Nach der § 23 betreffenden Zeile wird folgende
Zeile eingefügt: 3. § 2 wird wie folgt geändert:
„§ 23a Pflichten des Entladers“. a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
b) Die § 36 betreffende Zeile wird aufgehoben. „3. Verlader ist das Unternehmen, das
2. § 1 wird wie folgt geändert: a) verpackte gefährliche Güter, Kleincontai-
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird nach dem Wort „Bin- ner oder ortsbewegliche Tanks in oder auf
nengewässern“ das Wort „(Binnenschifffahrt)“ ein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID),
angefügt. ein Beförderungsmittel (ADN) oder einen
Container verlädt oder
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
b) einen Container, Schüttgut-Container,
aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweg-
Wörter „20. ADR-Änderungsverordnung lichen Tank auf ein Fahrzeug (ADR), einen
vom 2. Oktober 2009 (BGBl. 2009 II S. 1114)“ Wagen (RID), ein Beförderungsmittel
durch die Wörter „21. ADR-Änderungsver- (ADN) verlädt oder
ordnung vom 7. Oktober 2010 (BGBl. 2010 II
S. 1134)“ ersetzt. c) ein Fahrzeug oder einen Wagen in oder
auf ein Schiff verlädt (ADN).
bb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die
Wörter „15. RID-Änderungsverordnung vom Verlader ist auch das Unternehmen, das als
22. Dezember 2009 (BGBl. 2009 II S. 1290)“ unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut
durch die Wörter „16. RID-Änderungsverord- dem Beförderer zur Beförderung übergibt
nung vom 11. November 2010 (BGBl. 2010 II oder selbst befördert;“.
S. 1273)“ ersetzt. b) In Nummer 6 wird das Wort „abgeschlossenen“
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: durch das Wort „getrennten“ ersetzt.
„3. Nummer 3 genannten c) In Nummer 7, 10 und 12 wird jeweils die Angabe
„ADNR/“ gestrichen.
a) Beförderungen auf allen schiffbaren
Binnengewässern die Vorschriften 4. In § 3 wird jeweils die Angabe „ADNR/“ gestrichen.
der Teile 1 bis 9 des Europäischen 5. § 5 wird wie folgt geändert:
Übereinkommens über die interna-
tionale Beförderung von gefährlichen a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „ADNR/“
gestrichen.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/61/EU der
Kommission vom 2. September 2010 zur erstmaligen Anpassung der
b) In Absatz 3 wird jeweils die Angabe „ADNR/“
Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und werden die Wörter „Absatz 1.5.1.2.1
und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnen- ADNR,“ gestrichen.
land an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl.
L 233 vom 3.9.2010, S. 27). c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011
„In diesem Gutachten müssen insbesondere die bb) Das Wort „hierüber“ wird gestrichen.
verbleibenden Gefahren dargestellt und es muss 14. § 15 wird wie folgt geändert:
begründet werden, weshalb die Zulassung der
Ausnahme trotz der verbleibenden Gefahren als a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
vertretbar angesehen wird.“ aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
6. § 6 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 6 werden die Wörter „des
a) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben. Zentralamtes“ durch die Wörter „der
Zwischenstaatlichen Organisation für
b) In Nummer 5 und 6 wird jeweils die Angabe den internationalen Eisenbahnverkehr
„ADNR/“ gestrichen. (OTIF)“ ersetzt.
7. § 7 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: bbb) In Nummer 9 werden die Wörter „die
„Die Zuständigkeit der nach Absatz 1 und 2 bestell- Ausnahme“ durch die Wörter „die Ent-
ten Dienststellen gilt auch für Überwachungsmaß- scheidung über die Ausnahme“ ersetzt.
nahmen nach § 9 Absatz 1 und 2 des Gefahrgutbe- bb) In Satz 2 wird das Wort „ab“ durch das Wort
förderungsgesetzes innerhalb von Liegenschaften „seit“ ersetzt.
der Bundeswehr und der ausländischen Streitkräfte
sowie von Liegenschaften im Dienstbereich des b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Bundesministeriums des Innern.“ 15. § 16 wird wie folgt geändert:
8. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
aa) In Nummer 1 Buchstabe a und b wird jeweils bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1 und
die Angabe „ADNR/“ gestrichen. die Angabe „ADNR/“ wird gestrichen.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „die Be- cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und
stätigung“ jeweils durch die Wörter „das wird wie folgt geändert:
Zeugnis“ ersetzt.
aaa) Die Wörter „die Zulassung“ werden
cc) In Nummer 3, 4 und 9 wird jeweils die An- durch die Wörter „die Typzulassung ei-
gabe „ADNR/“ gestrichen. nes Anschlusses und die Zulassung“
dd) Nummer 12 wird aufgehoben. ersetzt.
ee) In Nummer 14 wird die Angabe „ADNR/“ ge- bbb) Die Angabe „ADNR/“ wird gestrichen.
strichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) In Satz 2 wird das Wort „ab“ durch das Wort aa) In Nummer 2, 3 und 4 wird jeweils die An-
„seit“ ersetzt. gabe „ADNR/“ gestrichen.
9. In § 9 Satz 2 wird das Wort „ab“ durch das Wort bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„seit“ ersetzt.
„5. das Einziehen, Zurückbehalten oder
10. In § 10 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe Ändern eines Zulassungszeugnisses
„ADNR/“ gestrichen. nach Unterabschnitt 8.1.8.7, 8.1.8.8
11. § 11 wird wie folgt geändert: und 8.1.9.1 in Verbindung mit 8.1.9.2
ADN;“.
a) In Nummer 1 bis 4 wird jeweils die Angabe
„ADNR/“ gestrichen. cc) In Nummer 6, 7 und 8 wird jeweils die An-
gabe „ADNR/“ gestrichen.
b) In Nummer 5 wird die Angabe „5.1.5.3.4“ durch
die Angabe „5.1.5.3.5“ ersetzt. dd) Nummer 9 wird aufgehoben.
c) In Nummer 6 wird die Angabe „7.1.4.14.7.3.8 ee) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 9
ADNR/“ gestrichen. und wie folgt gefasst:
12. In § 12 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „aus „9. die Zulassung von sachkundigen Per-
Metall und ihrer“ durch die Wörter „und der“ er- sonen nach Abschnitt 3.2.3 Tabelle C
setzt. Spalte 20 Nummer 12 Buchstabe q und
Nummer 33 Buchstabe i 2 ADN;“.
13. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „die Meldungen ff) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 10
von Ereignissen“ durch das Wort „Ereignisse“ er- und wie folgt geändert:
setzt. aaa) Das Wort „für“ wird gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „nach“ durch bbb) Die Angabe „ADNR/“ wird gestrichen.
das Wort „zu“ ersetzt. ccc) Der Punkt am Ende wird durch das
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Wort „und“ ersetzt.
aa) Nach den Wörtern „tätig sind,“ werden die gg) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
Wörter „und die Technischen Dienste, die „11. Gleichwertigkeiten und Abweichungen
im Rahmen der Benennung für die Prüfung nach Abschnitt 1.5.3 ADN.“
von Gesamtfahrzeugen mindestens für die
Prüfung von Gefahrgutfahrzeugen benannt c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
sind,“ eingefügt. aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011 349
„1. die Zulassung von Personen zur Fest- bbb) Die Wörter „wenn es sich im Straßen-
stellung und Bescheinigung der Gasfrei- verkehr um Stoffe handelt, die § 35 Ab-
heit nach Absatz 7.2.3.7.6 Satz 3 ADN satz 1 unterliegen, auf die Beachtung
und“. des § 35 hinzuweisen“ werden durch
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „ADNR/“ ge- die Wörter „wenn Güter auf der Straße
strichen. befördert werden, die § 35 Absatz 1
unterliegen, auf dessen Beachtung
d) Absatz 4 wird aufgehoben. schriftlich hinzuweisen“ ersetzt.
e) Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden die neuen bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Absätze 4 bis 8.
„2. den Beförderer vor der Beförderung nach
f) Im neuen Absatz 5 Nummer 1 und 2 wird jeweils Abschnitt 3.4.12 ADR/RID/ADN in nach-
die Angabe „ADNR/“ gestrichen. weisbarer Form über die Bruttomasse
g) Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert: der in begrenzten Mengen zu versenden-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: den gefährlichen Güter zu informieren;“.
aaa) Am Anfang wird das erste Wort „ist“ cc) In Nummer 3 wird die Angabe „ADNR/“ ge-
gestrichen. strichen.
bbb) In Nummer 1 bis 3 wird jeweils die An- dd) In Nummer 4 wird das Wort „vorgeschriebe-
gabe „ADNR/“ gestrichen. nen“ durch das Wort „festgelegten“ ersetzt.
ccc) In Nummer 4 wird die Angabe „Unter- ee) In Nummer 5 und 6 wird jeweils die Angabe
abschnitt 1.8.1.1 ADNR/ADN“ durch „ADNR/“ gestrichen.
die Angabe „Absatz 1.8.1.1.1 ADN“ er- ff) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
setzt. aaa) Das Wort „Zulassungszeugnisse“ wird
ddd) In Nummer 5 wird die Angabe „ADNR/“ durch die Wörter „Zeugnisse nach Ab-
gestrichen. satz 5.1.5.2.1“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „ADNR/“ ge- bbb) Die Angabe „ADNR/“ wird gestrichen.
strichen. gg) In Nummer 8 wird die Angabe „Unterab-
h) Im neuen Absatz 7 und 8 wird jeweils die Angabe schnitt 5.5.2.1 ADR/RID/ADNR/ADN“ durch
„ADNR/“ gestrichen. die Angabe „den Absätzen 5.5.2.4.1
16. § 17 wird wie folgt gefasst: und 5.5.2.4.3 ADR/RID/ADN“ ersetzt.
„§ 17 hh) In Nummer 9 wird die Angabe „ADNR/“ ge-
strichen.
Pflichten des Auftraggebers des Absenders
ii) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
(1) Der Auftraggeber des Absenders im Straßen-
und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschiff- aaa) Die Angabe „ADNR/“ wird jeweils ge-
fahrt hat dafür zu sorgen, strichen.
1. dass dem Absender die Angaben nach den bbb) Das Wort „ , und“ wird durch ein Semi-
Unterabschnitten 5.4.1.1, 5.4.1.2 sowie den Ab- kolon ersetzt.
sätzen 5.5.2.4.1 und 5.5.2.4.3 ADR/RID/ADN, im jj) In Nummer 11 werden die Wörter „die geeig-
Straßenverkehr mit Ausnahme von Namen und nete Sprache für das Warnzeichen nach Un-
Anschrift des Absenders nach Absatz 5.4.1.1.1 terabschnitt 5.5.2.2 ADR/RID/ADNR/ADN
Buchstabe g ADR, schriftlich mitgeteilt werden, anzugeben.“ gestrichen.
und ihn, wenn Güter auf der Straße befördert
kk) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf des-
sen Beachtung schriftlich hinzuweisen und „12. eine Kopie des Beförderungspapiers
für gefährliche Güter und der im
2. dass der Absender bei Beförderung nach Ka-
ADR/RID/ADN festgelegten zusätzlichen
pitel 3.4 auf das gefährliche Gut in begrenzten
Informationen und Dokumentation für
Mengen unter Angabe der Bruttomasse und bei
einen Mindestzeitraum von drei Monaten
Beförderung nach Kapitel 3.5 ADR/RID/ADN auf
ab Ende der Beförderung nach Unterab-
das gefährliche Gut in freigestellten Mengen
schnitt 5.4.4.1 ADR/RID/ADN aufzube-
unter Angabe der Anzahl der Versandstücke hin-
wahren.“
gewiesen wird.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(2) Der Auftraggeber des Absenders im Eisen-
bahnverkehr hat dafür zu sorgen, dass dem Absen- aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein
der die Angaben nach Absatz 1.1.4.4.5 RID schrift- Semikolon ersetzt.
lich mitgeteilt werden.“ bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
17. § 18 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe b wird das Wort „und“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: durch ein Komma ersetzt.
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: bbb) In Buchstabe c wird nach der Angabe
aaa) Die Angabe „ADNR/“ wird jeweils ge- „RID“ das Wort „und“ eingefügt.
strichen. ccc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011
„d) Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 aaa) Die Wörter „und die in § 36 genannten
RID“. schriftlichen Weisungen“ werden ge-
ddd) Der Punkt am Ende wird durch das strichen.
Wort „und“ ersetzt. bbb) Das Wort „ , und“ am Ende wird durch
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: ein Semikolon ersetzt.
„3. dafür zu sorgen, dass das Beförde- bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
rungspapier die Angaben nach Ab- ein Semikolon ersetzt.
satz 1.1.4.4.5 RID enthält.“ cc) Folgende Nummern 6 bis 9 werden ange-
c) In Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a und b wird fügt:
jeweils die Angabe „ADNR/“ gestrichen. „6. hat nach Unterabschnitt 5.4.3.2 RID vor
d) Absatz 5 wird aufgehoben. Antritt der Fahrt dem Triebfahrzeugführer
die schriftlichen Weisungen in einer
18. § 19 wird wie folgt geändert: Sprache bereitzustellen, die der Trieb-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: fahrzeugführer lesen und verstehen
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: kann;
aaa) Die Angabe „ADNR/“ wird gestrichen. 7. hat den Triebfahrzeugführer nach Unter-
abschnitt 5.4.3.3 RID vor Antritt der Fahrt
bbb) Das Wort „und“ am Ende wird durch ein über die geladenen gefährlichen Güter
Semikolon ersetzt. zu informieren;
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: 8. hat dafür zu sorgen, dass die in den
aaa) Die Angabe „ADNR/“ wird gestrichen. schriftlichen Weisungen nach Unterab-
bbb) Der Punkt am Ende wird durch ein Se- schnitt 5.4.3.4 RID vorgeschriebene Aus-
mikolon ersetzt. rüstung auf dem Führerstand mitgeführt
wird, und
cc) Folgende Nummern 3 und 4 werden ange-
fügt: 9. hat dafür zu sorgen, dass im Huckepack-
verkehr am Anhänger die orangefarbe-
„3. hat eine Kopie des Beförderungspapiers nen Tafeln oder die Großzettel (Placards)
für gefährliche Güter und der im nach Absatz 1.1.4.4.3 RID angebracht
ADR/RID/ADN festgelegten zusätzlichen sind.“
Informationen und Dokumentation für
einen Mindestzeitraum von drei Monaten d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
ab Ende der Beförderung nach Unter- aa) In Nummer 1 bis 3 wird jeweils die Angabe
abschnitt 5.4.4.1 ADR/RID/ADN aufzu- „ADNR/“ gestrichen.
bewahren und
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „ADNR/“ und
4. hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente werden die Wörter „sowie deren Wartung
im Zusammenhang mit der Beförderung und Instandhaltung“ gestrichen.
von Güterbeförderungseinheiten (CTU),
cc) In Nummer 5 wird die Angabe „ADNR/“ ge-
die begast und vor der Beförderung nicht
strichen.
vollständig belüftet worden sind, die
Angaben nach Absatz 5.5.2.4.1 dd) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
ADR/RID/ADN enthalten.“ aaa) Das Wort „Urkunden“ wird durch das
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Wort „Dokumente“ ersetzt.
aa) In Nummer 11 wird die Angabe „3.4.12“ bbb) Die Angabe „ADNR/“ wird gestrichen.
durch die Angabe „3.4.15“ ersetzt. ee) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 16 wird das Wort „und“ durch ein aaa) Die Wörter „nur Schiffe eingesetzt wer-
Semikolon ersetzt. den, bei denen“ werden durch die Wör-
cc) Nummer 17 wird wie folgt geändert: ter „Schiffe nur eingesetzt werden,
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „An- wenn“ ersetzt.
lage 2 Gliederungsnummer 3.5 und“ bbb) Die Angabe „ADNR/“ wird gestrichen.
gestrichen.
e) Absatz 5 wird aufgehoben.
bbb) Der Punkt am Ende wird durch das
19. § 20 wird wie folgt gefasst:
Wort „ , und“ ersetzt.
„§ 20
dd) Folgende Nummer 18 wird angefügt:
Pflichten des Empfängers
„18. dafür zu sorgen, dass im innerstaat-
lichen Verkehr die Vorschrift der An- (1) Der Empfänger im Straßen- und Eisenbahn-
lage 2 Nummer 3.3 über das Abstellen verkehr sowie in der Binnenschifffahrt
von kennzeichnungspflichtigen Fahr- 1. ist nach Absatz 1.4.2.3.1 ADR/RID/ADN ver-
zeugen eingehalten wird.“ pflichtet,
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) die Annahme des Gutes nicht ohne zwingen-
aa) Nummer 4 wird wie folgt geändert: den Grund zu verzögern und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011 351
b) nach dem Entladen und vor dem Zurück- Angabe „3.4.13 bis 3.4.15 ADR/RID/ADN“
stellen oder vor der Wiederverwendung zu ersetzt.
prüfen, dass die ihn betreffenden Vorschriften dd) In Nummer 7 wird die Angabe „ADNR/“ ge-
des ADR/RID/ADN eingehalten worden sind, strichen.
und
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2. hat den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1
Buchstabe a Gliederungseinheit ii in Verbindung aa) In Nummer 1 werden die Wörter „wenn es
mit Buchstabe c ADR/RID/ADN über die Nicht- sich um Stoffe handelt, die § 35 Absatz 1
einhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleis- unterliegen, auf die Beachtung des § 35 hin-
tung oder die Kontamination zu informieren. zuweisen“ durch die Wörter „wenn Güter auf
der Straße befördert werden, die § 35 Ab-
(2) Der Empfänger im Straßenverkehr satz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung
1. darf nach Absatz 1.4.2.3.2 ADR, wenn die schriftlich hinzuweisen“ ersetzt.
Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bb) In Nummer 4 wird das Wort „dass“ durch
im Falle eines Containers einen Verstoß gegen das Wort „ob“ ersetzt.
die Vorschriften des ADR aufzeigt, dem Beförde- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
rer den Container erst dann zurückstellen, wenn
der Verstoß behoben worden ist, und aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
2. hat bei innerstaatlichen Beförderungen den „2. dafür zu sorgen, dass
Fahrzeugführer nach Anlage 2 Gliederungsnum- a) an Großcontainern und Wagen mit
mer 3.2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 vor der Versandstücken sowie an Tragwagen
erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung Großzettel (Placards) nach den Unter-
einzuweisen. abschnitten 5.3.1.2, 5.3.1.3 und
5.3.1.5 sowie im Huckepackverkehr
(3) Der Empfänger im Eisenbahnverkehr darf
nach Absatz 1.1.4.4.4, Rangierzettel
nach Absatz 1.4.2.3.2 RID einen Wagen oder
nach Abschnitt 5.3.4 sowie das Kenn-
Container erst zurückstellen oder wieder verwen-
zeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID,
den, wenn die Vorschriften des RID für die Ent-
ladung eingehalten worden sind. b) an einem Wagen oder Container
orangefarbene Tafeln nach Ab-
(4) Der Empfänger in der Binnenschifffahrt darf,
satz 5.3.2.1.1 Satz 1 neunter Anstrich
wenn die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 Buch-
und Absatz 5.3.2.1.2 RID und
stabe b einen Verstoß gegen die Vorschriften des
ADN aufzeigt, dem Beförderer den Container, das c) orangefarbene Tafeln an Tragwagen
Fahrzeug oder den Wagen erst dann zurückstellen, nach Absatz 5.3.2.1.5 sowie im
wenn der Verstoß behoben worden ist.“ Huckepackverkehr die Kennzeichen
oder orangefarbenen Tafeln nach Ab-
20. § 21 wird wie folgt geändert: satz 1.1.4.4.4 RID
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: angebracht sind;“.
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: bb) In Nummer 4 Buchstabe b werden die
„2. hat bei der Übergabe verpackter gefähr- Wörter „das Ausrichten von Versandstücken
licher Güter oder ungereinigter leerer und Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.8
Verpackungen zur Beförderung zu prü- Buchstabe c und“ gestrichen.
fen, ob die Verpackung erkennbar d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
unvollständig oder beschädigt oder an
aa) In Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a
der Außenseite mit Anhaftungen gefähr-
bis e wird jeweils die Angabe „ADNR/“ ge-
licher Rückstände versehen ist. Er darf
strichen.
ein Versandstück, dessen Verpackung
erkennbar unvollständig oder beschä- bb) In Nummer 3 werden die Wörter „die Vor-
digt, insbesondere undicht ist, so dass schriften über das Ausrichten von Versand-
gefährliches Gut austritt oder austreten stücken und Umverpackungen nach Ab-
kann oder an der Außenseite mit An- schnitt 3.4.8 Buchstabe c und“ und wird
haftungen gefährlicher Rückstände ver- die Angabe „ADNR/“ gestrichen.
sehen ist, zur Beförderung erst über- e) Absatz 5 wird aufgehoben.
geben, wenn der Mangel beseitigt wor-
21. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
den ist. Dies gilt auch für die Beförde-
rung nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
ADR/RID/ADN;“. „1. die Vorschriften über das Verpacken,
bb) In Nummer 5 werden die Wörter „Warn- Umverpacken und die Kennzeichnung
zeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.2 nach den Abschnitten 3.4.1 bis 3.4.11
ADR/RID/ADNR/ADN“ durch die Wörter ADR/RID/ADN;“.
„Warnkennzeichen nach Absatz 5.5.2.3.1 b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
ADR/RID/ADN“ ersetzt.
aa) Nach dem Wort „Verpacken“ wird ein
cc) In Nummer 6 wird die Angabe „3.4.10 Komma und das Wort „Umverpacken“ ein-
bis 3.4.12 ADR/RID/ADNR/ADN“ durch die gefügt.
352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011
bb) Die Angabe „ADNR/“ wird gestrichen. sungszeugnis für das Tankschiff nicht
c) In Nummer 3 wird die Angabe „ADNR/“ gestri- überschritten ist.“
chen. 23. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
d) Nummer 5 wird wie folgt geändert: „§ 23a
aa) Buchstabe b wird aufgehoben. Pflichten des Entladers
bb) Der bisherige Buchstabe c wird neuer (1) Der Entlader im Straßen- und Eisenbahnver-
Buchstabe b und die Wörter „Unterab- kehr sowie in der Binnenschifffahrt hat
schnitt 3.5.4.3 und“ und die Angabe 1. sich nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN durch
„ADNR/“ werden gestrichen. einen Vergleich der entsprechenden Informatio-
22. § 23 wird wie folgt geändert: nen im Beförderungspapier mit den Informatio-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: nen auf dem Versandstück, Container, Tank,
MEMU, MEGC, Fahrzeug, Wagen oder Beförde-
aa) In Nummer 4 werden die Wörter „zugelasse-
rungsmittel zu vergewissern, dass die richtigen
nen gefährlichen Gütern befüllen“ durch die
Güter ausgeladen werden;
Wörter „zulässigen gefährlichen Gütern nur
befüllen“ ersetzt. 2. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN vor und
während der Entladung zu prüfen, ob die Ver-
bb) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
packungen, der Tank, das Fahrzeug, der Wagen,
aaa) Nach dem Wort „Tanks“ werden die das Beförderungsmittel oder der Container so
Wörter „und Ladetanks“ eingefügt. stark beschädigt worden sind, dass eine Gefahr
bbb) Die Angabe „ADNR“ wird durch die An- für den Entladevorgang entsteht; in diesem Fall
gabe „ADN“ ersetzt. hat er sich zu vergewissern, dass die Entladung
erst durchgeführt wird, wenn geeignete Maßnah-
cc) In Nummer 9 wird das Wort „beachtet“ durch
men zur Abwehr einer Gefahr ergriffen worden
das Wort „durchgeführt“ ersetzt.
sind;
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN unmittelbar
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „wenn es nach der Entladung des Tanks, Fahrzeugs,
sich um Stoffe handelt, die § 35 Absatz 1 Wagens, Beförderungsmittels oder Containers
unterliegen, auf die Beachtung des § 35 hin-
a) gefährliche Rückstände zu entfernen, die
zuweisen“ durch die Wörter „wenn Güter auf
nach dem Entladevorgang an der Außenseite
der Straße befördert werden, die § 35 Ab-
des Tanks, Fahrzeugs, Wagens, Beförde-
satz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung
rungsmittels oder Containers anhaften, und
schriftlich hinzuweisen“ ersetzt.
b) den Verschluss der Ventile und der Besichti-
bb) In Nummer 9 wird das Wort „an“ durch das
gungsöffnungen sicherzustellen;
Wort „bei“ und das Wort „eingehalten“ durch
das Wort „durchgeführt“ ersetzt. 4. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN sicherzu-
stellen, dass die vorgeschriebene Reinigung
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
und Entgiftung von Fahrzeugen, Wagen, Beför-
aa) In Nummer 2 Buchstabe e wird am Ende das derungsmitteln oder Containern vorgenommen
Wort „ , und“ durch ein Semikolon ersetzt. wird;
bb) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch 5. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN dafür
das Wort „ , und“ ersetzt. zu sorgen, dass bei vollständig entladenen,
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: gereinigten, entgasten und entgifteten Fahrzeu-
gen, Wagen, Beförderungsmitteln, Containern,
„4. dafür zu sorgen, dass die Beladevor-
MEGC, MEMU, Tankcontainern und ortsbeweg-
schriften nach den Unterabschnit-
lichen Tanks keine Gefahrenkennzeichnungen
ten 7.5.1.1 und 7.5.1.2 RID beachtet
gemäß Kapitel 5.3 ADR/RID/ADN mehr sichtbar
werden.“
sind, und
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
6. das Warnkennzeichen nach Absatz 5.5.2.3.4
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ADNR/“ ge- ADR/RID/ADN nach der Belüftung und Ent-
strichen. ladung von begasten Güterbeförderungseinhei-
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: ten vom Fahrzeug, Wagen, Beförderungsmittel,
aaa) Die Wörter „mit loser Schüttung“ wer- Container, Tank oder MEGC zu entfernen.
den durch die Wörter „mit gefährlichen (2) Der Entlader in der Binnenschifffahrt hat
Gütern in loser Schüttung“ ersetzt. 1. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADN betreffend das Ent-
bbb) In den Buchstaben a bis d wird jeweils laden von Ladetanks
die Angabe „ADNR/“ gestrichen. a) vor dem Entladen der Ladetanks eines Tank-
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: schiffes seinen Teil der Prüfliste nach Unter-
„3. dafür zu sorgen, dass ein Tankschiff nur abschnitt 7.2.4.10 ADN auszufüllen;
mit den gefährlichen Gütern gemäß der b) sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und
Liste nach Absatz 1.16.1.2.5 befüllt des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhan-
wird und das Datum nach Unterab- den sind, um das Schiff in Notfällen zu verlas-
schnitt 8.1.8.4 Satz 2 ADN im Zulas- sen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011 353
c) sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- oder Liegeplätze und Rangierbahnhöfe ordnungs-
Gaspendelleitung, wenn diese gemäß Ab- gemäß zu sichern, gut zu beleuchten und,
satz 7.2.4.25.5 ADN erforderlich ist, eine soweit möglich und angemessen, für die
Flammendurchschlagsicherung vorhanden Öffentlichkeit unzugänglich zu gestalten und
ist, welche das Schiff gegen Detonation und 2. dafür zu sorgen, dass
Flammendurchschlag von Land aus schützt;
a) die Unterweisung im Bereich der Siche-
d) sicherzustellen, dass die Laderate in Über- rung nach Unterabschnitt 1.10.2.3 erfolgt
einstimmung mit der Ladeinstruktion nach und
Absatz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ADN ist
und der Druck an der Übergabestelle der b) die Aufzeichnungen über die Unterwei-
Gasrückführ- oder Gasabfuhrleitung den Öff- sung des Arbeitnehmers nach Unterab-
nungsdruck des Hochgeschwindigkeitsven- schnitt 1.10.2.4 ADR/RID/ADN fünf Jahre
tils nicht übersteigt; ab ihrer Fertigung aufbewahrt werden.“
e) sicherzustellen, dass die von ihm zur Ver- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
fügung gestellten Dichtungen zwischen den aa) Nach dem Wort „Beförderer“ wird das Wort
Verbindungsflanschen der Schiff-Land-Ver- „ , Entlader“ eingefügt.
bindung der Lade- und Löschleitungen aus
bb) Die Angabe „ADNR/“ wird gestrichen.
Werkstoffen bestehen, die weder durch die
Ladung angegriffen werden noch eine Zerset- d) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
zung der Ladung oder eine schädliche oder „(5) Die Beteiligten im Straßen- und Eisen-
gefährliche Reaktion mit der Ladung verursa- bahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt ha-
chen können; ben dafür zu sorgen, dass
f) sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer 1. die Unterweisung von Personen, die an der
des Löschens eine ständige und zweck- Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind,
mäßige Überwachung gewährleistet ist; nach Kapitel 1.3 erfolgt und
g) sicherzustellen, dass beim Löschen mit der 2. die Aufzeichnungen über die Unterweisung
bordeigenen Löschpumpe diese von der des Arbeitnehmers nach Abschnitt 1.3.3
Landanlage aus abgeschaltet werden kann, ADR/RID/ADN fünf Jahre ab ihrer Fertigung
und aufbewahrt werden.
2. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADN betreffend das Ent- (6) Die Beteiligten im Straßen- und Eisen-
laden von Schiffen mit gefährlichen Gütern in lo- bahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
ser Schüttung sicherzustellen, dass im Bereich haben dafür zu sorgen, dass die mit der Hand-
des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel habung von begasten Güterbeförderungsein-
vorhanden sind, um das Schiff in Notfällen zu heiten befassten Personen nach Unterabschnitt
verlassen.“ 5.5.2.2 ADR/RID/ADN unterwiesen sind.“
24. § 24 wird wie folgt geändert: 27. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „ADNR/“ gestri- a) In Nummer 7 wird die Angabe „5.3.2.1.8 ADR“
chen. durch die Angabe „5.3.2.1.8“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „die Tanks, b) In Nummer 9 werden die Wörter „Warnzeichen
Container“ durch die Wörter „Tankcontainer, nach Unterabschnitt 5.5.2.2“ durch die Wörter
ortsbewegliche Tanks, MEGC“ ersetzt. „Warnkennzeichen nach Absatz 5.5.2.3.1“ er-
c) In Nummer 4 wird das Wort „Tanks“ durch die setzt.
Wörter „Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks“ 28. § 29 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „über das Aus-
25. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert: richten von Versandstücken und Umverpackun-
a) Nach dem Wort „Wer“ wird das Wort „ungerei- gen nach Abschnitt 3.4.8 Buchstabe c und die
nigte“ eingefügt. Vorschriften“ gestrichen.
b) In Nummer 1 wird das Wort „leeren“ durch das b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Wort „den“ ersetzt.
c) Die Absätze 3 und 4 werden die neuen Absätze 2
26. § 27 wird wie folgt geändert: und 3.
a) In Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe d) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„ADNR/“ gestrichen.
aa) Nach dem Wort „Fahrzeugführer“ wird das
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Wort „ , Entlader“ eingefügt.
„(3) Die an der Beförderung gefährlicher bb) In Nummer 3 wird das Semikolon durch das
Güter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie Wort „und“ ersetzt.
in der Binnenschifffahrt Beteiligten haben ent-
sprechend ihren Verantwortlichkeiten cc) In Nummer 4 wird am Ende das Wort „und“
gestrichen.
1. die Vorschriften über die Sicherung nach
Kapitel 1.10 zu beachten und insbesondere dd) Nummer 5 wird aufgehoben.
die in Unterabschnitt 1.10.1.3 ADR/RID/ADN e) Im neuen Absatz 3 wird das Wort „Empfänger“
genannten Bereiche, Plätze, Fahrzeugdepots, durch das Wort „Entlader“ ersetzt.
354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011
f) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt: cc) Die Buchstaben l und m werden die neuen
„(4) Der Verlader, Beförderer und Fahrzeug- Buchstaben m und n.
führer im Straßenverkehr haben die Vorschriften dd) Der Buchstabe n wird Buchstabe o und die
über die Verladung in offene oder belüftete Fahr- Wörter „und das Kennzeichen“ werden
zeuge oder über das Anbringen der Kennzeich- durch die Wörter „ , das Kennzeichen und
nung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift der Rangierzettel“ ersetzt.
CV 36 ADR zu beachten. ee) Folgender Buchstabe p wird hinzugefügt:
(5) Die Beteiligten im Straßenverkehr haben „p) Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt,
dafür zu sorgen, dass eine Unterweisung aller dass das Beförderungspapier die Anga-
an der Beförderung gefährlicher Güter beteilig- ben enthält,“.
ten Personen nach Abschnitt 8.2.3 ADR erfolgt.“
ff) Die Buchstaben o und p werden die neuen
29. § 33 wird wie folgt geändert: Buchstaben q und r.
a) In Nummer 1, 4 und 5 wird jeweils die Angabe c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
„ADNR/“ gestrichen.
aa) In Buchstabe a wird am Ende das Wort
b) In Nummer 6 wird die Angabe „ADNR/“ und wer- „oder“ durch ein Komma ersetzt.
den die Wörter „sowie deren Wartung und In- bb) Folgende Buchstaben c und d werden ange-
standhaltung“ gestrichen. fügt:
c) In Nummer 8 Buchstabe a und Nummer 9 wird „c) Nummer 3 eine Kopie des Beförderungs-
jeweils die Angabe „ADNR/“ gestrichen. papiers, der Informationen oder Doku-
d) In Nummer 10 werden nach dem Wort „Vor- mentation nicht oder nicht mindestens
schriften“ die Wörter „der Nummern 1 bis 9“ hin- drei Monate aufbewahrt oder
zugefügt. d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die
30. § 34 wird wie folgt geändert: Dokumente die erforderlichen Angaben
a) In Nummer 1 wird die Angabe „ADNR/“ und wer- enthalten,“.
den die Wörter „sowie deren Wartung und In- d) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
standhaltung“ gestrichen. aa) In Buchstabe p wird am Ende das Wort
b) In Nummer 2 bis 5 wird jeweils die Angabe „oder“ durch ein Komma ersetzt.
„ADNR/“ gestrichen. bb) In Buchstabe q wird am Ende das Wort
31. § 35 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: „oder“ angefügt.
a) Im Einleitungssatz werden die Wörter „mit Aus- cc) Folgender Buchstabe r wird angefügt:
nahme bei“ durch die Wörter „mit Ausnahme „r) Nummer 18 nicht dafür sorgt, dass die
von“ ersetzt. Vorschrift über das Abstellen eingehalten
b) In Nummer 2 werden die Wörter „und wenn“ wird,“.
durch das Wort „wenn“ ersetzt. e) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
32. § 36 wird aufgehoben. aa) In Buchstabe d werden die Wörter „oder eine
33. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert: schriftliche Weisung“ und wird am Ende das
Wort „oder“ gestrichen.
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
bb) Folgende Buchstaben f bis i werden ange-
„3. entgegen § 17 fügt:
a) Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, „f) Nummer 6 eine schriftliche Weisung nicht,
dass eine dort genannte Angabe schrift- nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
lich mitgeteilt oder auf § 35 Absatz 1 vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
schriftlich hingewiesen wird, zeitig bereitstellt,
b) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, g) Nummer 7 den Triebfahrzeugführer nicht
dass auf das gefährliche Gut hingewiesen oder nicht rechtzeitig informiert,
wird, oder
h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die vor-
c) Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die dort geschriebene Ausrüstung auf dem Füh-
genannten Angaben schriftlich mitgeteilt rerstand mitgeführt wird, oder
werden,“.
i) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass die
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert: orangefarbenen Tafeln oder die Großzet-
aa) In Buchstabe k werden die Wörter „oder tel (Placards) angebracht sind,“.
nicht die geeignete Sprache für das Warnzei- f) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
chen angibt“ gestrichen. aa) In Buchstabe f werden die Wörter „eine Ur-
bb) Nach Buchstabe k wird folgender neuer kunde“ durch die Wörter „ein Dokument“ er-
Buchstabe l hinzugefügt: setzt.
„l) Absatz 1 Nummer 12 eine Kopie des bb) In Buchstabe g werden die Wörter „nur ein
Beförderungspapiers, der Informationen Schiff eingesetzt wird, bei dem ein Sach-
oder Dokumentation nicht oder nicht min- kundiger mit einer gültigen Bescheinigung
destens drei Monate aufbewahrt,“. an Bord ist“ durch die Wörter „ein Schiff
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011 355
nur unter der dort genannten Voraussetzung a) Absatz 1 Nummer 1 sich nicht verge-
eingesetzt wird“ ersetzt. wissert, dass die richtigen Güter aus-
g) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: geladen werden,
„9. entgegen § 20 b) Absatz 1 Nummer 2 nicht prüft oder
sich nicht vergewissert, dass geeig-
a) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a die An- nete Maßnahmen ergriffen wurden,
nahme des Gutes verzögert,
c) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a ge-
b) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b nicht
fährliche Rückstände nicht oder nicht
oder nicht rechtzeitig prüft, dass die Vor-
rechtzeitig entfernt,
schriften eingehalten worden sind,
c) Absatz 1 Nummer 2 den Absender nicht d) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b den
oder nicht rechtzeitig über die Nichtein- Verschluss nicht oder nicht rechtzeitig
haltung eines Grenzwertes informiert, sicherstellt,
d) Absatz 2 Nummer 1 einen Container zu- e) Absatz 1 Nummer 4 die Reinigung und
rückstellt, Entgiftung nicht sicherstellt,
e) Absatz 2 Nummer 2 den Fahrzeugführer f) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt,
nicht oder nicht rechtzeitig einweist, dass die Gefahrenkennzeichnungen
f) Absatz 3 einen Wagen oder Container zu- nicht mehr sichtbar sind,
rückstellt oder wieder verwendet oder g) Absatz 1 Nummer 6 das Warnkennzei-
g) Absatz 4 einen Container, ein Fahrzeug chen nicht entfernt,
oder einen Wagen zurückstellt,“. h) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a die
h) Nummer 10 wird wie folgt geändert: Prüfliste nicht oder nicht rechtzeitig
ausfüllt,
aa) In Buchstabe e wird das Wort „Warnzeichen“
durch das Wort „Warnkennzeichen“ ersetzt. i) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b nicht
bb) In Buchstabe k wird das Wort „dass“ durch sicherstellt, dass geeignete Mittel vor-
das Wort „ob“ ersetzt. handen sind,
cc) In Buchstabe n wird das Wort „das“ durch j) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c nicht
das Wort „ein“ ersetzt. sicherstellt, dass eine Flammendurch-
schlagsicherung vorhanden ist,
dd) In Buchstabe p werden die Wörter „ , das
Ausrichten von Versandstücken und Umver- k) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d nicht
packungen“ gestrichen. sicherstellt, dass die Laderate in Über-
i) In Nummer 11 Buchstabe a werden nach dem einstimmung mit der Ladeinstruktion
Wort „Verpacken“ die Wörter „ , das Umverpa- ist und der Druck den Öffnungsdruck
cken“ hinzugefügt. des Hochgeschwindigkeitsventils nicht
übersteigt,
j) In Nummer 12 Buchstabe i wird das Wort „be-
achtet“ durch das Wort „durchgeführt“ ersetzt. l) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e nicht
sicherstellt, dass die Dichtungen aus
k) Nummer 13 wird wie folgt geändert:
den dort genannten Werkstoffen be-
aa) In Buchstabe c wird das Wort „wird“ durch stehen,
das Wort „werden“ ersetzt.
m) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f nicht
bb) In Buchstabe i wird das Wort „eingehalten“ sicherstellt, dass eine Überwachung
durch das Wort „durchgeführt“ ersetzt. gewährleistet ist,
l) Nummer 14 wird wie folgt geändert: n) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g nicht
aa) In Buchstabe b wird am Ende das Wort sicherstellt, dass die Löschpumpe ab-
„oder“ gestrichen. geschaltet werden kann, oder
bb) In Buchstabe c wird am Ende das Wort o) Absatz 2 Nummer 2 nicht sicherstellt,
„oder“ angefügt. dass geeignete Mittel vorhanden
cc) Folgender Buchstabe d wird angefügt: sind,“.
„d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine o) Nummer 16 wird wie folgt geändert:
Beladevorschrift beachtet wird,“.
aa) In Buchstabe b werden die Wörter „Tank
m) Nummer 15 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: oder ein Container“ durch die Wörter „Tank-
„c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Tank- container, ein ortsbeweglicher Tank, ein
schiff nur mit den zugelassenen gefährlichen MEGC oder ein Schüttgutcontainer“ ersetzt.
Gütern befüllt wird und das Datum im Zulas- bb) In Buchstabe d wird das Wort „Tank“ durch
sungszeugnis nicht überschritten ist,“. die Wörter „Tankcontainer, ein ortsbewegli-
n) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a. cher Tank“ ersetzt.
eingefügt: p) Nummer 19 Buchstabe c und d wird durch fol-
„15a. entgegen § 23a gende Buchstaben c bis i ersetzt:
356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011
„c) Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift über die a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Sicherung nicht beachtet, „Einschränkungen aus
d) Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür Gründen der Sicherheit
sorgt, dass die Unterweisung erfolgt, der Beförderung gefährlicher
e) Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b nicht dafür Güter zu den Teilen 1 bis 9 des ADR
sorgt, dass die Aufzeichnungen fünf Jahre und zu den Teilen 1 bis 7 des RID für
aufbewahrt werden, innerstaatliche Beförderungen sowie zu
den Teilen 1 bis 9 des ADN für innerstaatliche
f) Absatz 4 Sicherungspläne nicht einführt oder und grenzüberschreitende Beförderungen“.
anwendet,
b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
g) Absatz 5 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass
die Unterweisung erfolgt, aa) In der Überschrift werden die Wörter „Abwei-
chungen von den Teilen 1 bis 7“ durch die
h) Absatz 5 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass
Wörter „Einschränkungen zu den Teilen 1
die Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahrt
bis 7“ ersetzt.
werden, oder
bb) In Nummer 1.1 Buchstabe a bis c und in
i) Absatz 6 nicht dafür sorgt, dass die Perso-
Nummer 1.2 wird jeweils die Angabe
nen unterwiesen sind,“.
„ADNR/“ gestrichen.
q) In Nummer 20 Buchstabe i wird das Wort „Warn-
c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
zeichen“ durch das Wort „Warnkennzeichen“ er-
setzt. aa) In der Überschrift werden die Wörter „Abwei-
chungen von den Teilen 1 bis 7“ durch die
r) Nummer 21 wird wie folgt geändert:
Wörter „Einschränkungen zu den Teilen 1
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „das Aus- bis 7“ ersetzt.
richten von Versandstücken und Umverpa-
bb) In Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuch-
ckungen oder“ gestrichen.
stabe aa wird die Angabe „20 kg“ durch die
bb) Buchstabe b wird aufgehoben. Angabe „50 kg“ ersetzt.
cc) Die Buchstaben c und d werden die neuen d) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
Buchstaben b und c.
aa) In der Überschrift werden die Wörter „Abwei-
dd) Der neue Buchstabe b wird wie folgt gefasst: chungen von den Teilen 8 und 9“ durch die
„b) Absatz 2 eine dort genannte Vorschrift Wörter „Einschränkungen zu den Teilen 8
nicht beachtet,“. und 9“ ersetzt.
ee) Im neuen Buchstaben c wird die Angabe bb) Nummer 3.3 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ er- „3.3 Überwachung der Fahrzeuge und Con-
setzt. tainer
ff) Folgende Buchstaben d und e werden ange- Ergänzend zu Kapitel 8.4 sind alle mit
fügt: orangefarbener Tafel kennzeichnungs-
„d) Absatz 4 eine Vorschrift über die Verla- pflichtigen Fahrzeuge und Container
dung oder Kennzeichnung nicht beach- entsprechend den Vorgaben nach Ab-
tet oder schnitt 8.4.1 ADR zu überwachen. Glei-
e) Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass eine Un- ches gilt für Anhänger einer kennzeich-
terweisung erfolgt,“. nungspflichtigen Beförderungseinheit,
die von der Zugmaschine oder dem
34. § 38 wird wie folgt gefasst:
Motorwagen getrennt abgestellt wer-
„§ 38 den; in diesen Fällen darf die Kenn-
Übergangsbestimmungen zeichnung am Anhänger nicht entfernt
werden.“
Bis zum 30. Juni 2011 darf die Beförderung ge-
fährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser cc) Nummer 3.5 wird aufgehoben.
Verordnung in der bis zum 1. Januar 2011 gelten- e) In Nummer 4 werden die Wörter „Abweichungen
den Fassung durchgeführt werden.“ von den Teilen 1 bis 7“ durch die Wörter „Ein-
35. Die §§ 39 und 40 werden aufgehoben. schränkungen zu den Teilen 1 bis 7“ ersetzt.
36. In der Anlage 1 Tabelle 4 werden die Einträge für die f) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
UN-Nummer 1308 wie folgt gefasst: aa) In der Überschrift werden die Wörter „Abwei-
„1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM chungen von den Teilen 1 bis 9 ADNR/ADN“
ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF durch die Wörter „Einschränkungen zu den
1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM Teilen 1 bis 9 ADN“ ersetzt.
ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF bb) Die Nummern 5.1 bis 5.5 werden aufgeho-
(Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) ben.
1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM cc) Die Nummer 5.6 wird die neue Nummer 5.1
ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF und die Angabe „ADNR/“ wird gestrichen.
(Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)“. dd) Die Nummern 5.7 und 5.8 werden aufgeho-
37. Anlage 2 wird wie folgt geändert: ben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011 357
g) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADN für Beförderungen auf dem Rhein
6.1 Abweichend von den Abschnitten 7.1.5.1 und 7.2.5.1 ADN dürfen Schiffe, die gefährliche Güter beför-
dern oder nicht entgast sind, nicht in Schubverbänden enthalten sein, deren Abmessungen 195 x 24 m
überschreiten.
6.2 Folgende Übergangsbestimmungen gelten bei der Beförderung nachstehender Stoffe:
6.2.1 Folgende Stoffe dürfen in Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeits-
ventils von mindestens 6 kPa (0,06 bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 10 kPa (0,10 bar)) befördert
werden:
a) Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N offen, ein Typ N offen mit
Flammendurchschlagsicherung oder ein Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochge-
schwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird.
b) Die nachstehend aufgeführten Schiffe hatten am 31. Dezember 1986 eine Sondergenehmigung für
bestimmte Stoffe und sind auf Grund ihrer Bauweise, d. h. mit Doppelböden und Wallgängen
zugelassen für die Beförderung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen:
Schiffsname Amtliche Schiffsnummer Stoffliste Nummer
T.M.S. EVA M 600 3995 3
T.M.S. PRIMAZEE 231 4207 4
T.M.S. PIZ LOGAN 700 1829 2
T.M.S. STOLT MADRID 232 6328 1
T.M.S. STOLT OSLO 232 6324 1
6.2.2 Folgende Stoffe dürfen in Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeits-
ventils von mindestens 10 kPa (0,10 bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 65 kPa (0,65 bar)) befördert
werden:
a) Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N offen, ein Typ N offen mit
Flammendurchschlagsicherung oder ein Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochge-
schwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird.
Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 bar), dürfen alle Stoffe, für
die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa
(0,50 bar) gefordert wird, befördert werden.
b) Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31. Dezember 1986 eine Sondergenehmigung für
bestimmte Stoffe und ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelböden und Wallgängen zu-
gelassen für die Beförderung von in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen:
Schiffsname Amtliche Schiffsnummer Stoffliste Nummer
T.M.S. EILTANK 9 430 4830 5
6.2.3 Folgende Stoffe dürfen in Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von min-
destens 9 kPa (0,09 bar) befördert werden:
Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N oder ein Typ C mit einem
Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird.
6.2.4 Folgende Stoffe dürfen in Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von min-
destens 35 kPa (0,35 bar) befördert werden:
Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N oder ein Typ C mit einem
Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 35 kPa (0,35 bar) gefordert wird.
Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 bar), dürfen alle Stoffe, für die
in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar)
gefordert wird, befördert werden.
358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011
Stoffliste Nummer 1
Klasse und
UN- Verpackungs-
Klassifizierungs- Benennung und Beschreibung
Nummer gruppe
code
1114 3, F1 II BENZEN
1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid)
1143 6.1, TF1 I CROTONALDEHYD, STABILISIERT
1203 3, F1 II BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1218 3, F1 I ISOPREN, STABILISIERT
1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1267 3, F1 I ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1267 3, F1 II ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1268 3, F1 I ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖL-
PRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1268 3, F1 II ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖL-
PRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan)
1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
1296 3, FC II TRIETHYLAMIN
1578 6.1, T2 II CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN (p-CHLORNITROBENZEN)
1591 6.1, T1 III o-DICHLORBENZEN
1593 6.1, T1 III DICHLORMETHAN (Methylenchlorid)
1605 6.1, T1 I 1,2-DIBROMETHAN
1710 6.1, T1 III TRICHLORETHYLEN
1750 6.1, TC1 II CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
1831 8, CT1 I SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
1846 6.1, T1 II TETRACHLORKOHLENSTOFF
1863 3, F1 I DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1863 3, F1 II DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1888 6.1, T1 III CHLOROFORM
1897 6.1, T1 III TETRACHLORETHYLEN
1993 3, F1 I ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1993 3, F1 II ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
2205 6.1, T1 III ADIPONITRIL
2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN
2312 6.1, T1 II PHENOL, GESCHMOLZEN
2333 3, FT1 II ALLYLACETAT
2733 3, FC II AMINE, ENTZÜNBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)
2810 6.1, T1 III GIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (1,1,2-Trichlorethan)
2874 6.1, T1 III FURFURYLALKOHOL
3295 3, F1 I KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
3295 3, F1 II KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
3455 6.1, TC2 II CRESOLE, FEST, GESCHMOLZEN
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011 359
Stoffliste Nummer 2
Klasse und
UN- Verpackungs-
Klassifizierungs- Benennung und Beschreibung
Nummer gruppe
code
1114 3, F1 II BENZEN
1129 3, F1 II BUTYRALDEHYDE (n-BUTYRALDEHYD)
1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid)
1203 3, F1 II BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1267 3, F1 II ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1268 3, F1 II ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖL-
PRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan)
1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
1296 3, FC II TRIETHYLAMIN
1578 6.1, T2 II CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN (p-CHLORNITROBENZEN)
1591 6.1, T1 III o-DICHLORBENZEN
1593 6.1, T1 III DICHLORMETHAN (Methylenchlorid)
1605 6.1, T1 I 1,2-DIBROMETHAN
1662 6.1, T1 II NITROBENZEN
1710 6.1, T1 III TRICHLORETHYLEN
1750 6.1, TC1 II CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
1831 8, CT1 I SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
1846 6.1, T1 II TETRACHLORKOHLENSTOFF
1863 3, F1 II DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1888 6.1, T1 III CHLOROFORM
1897 6.1, T1 III TETRACHLORETHYLEN
1917 3, F1 II ETHYLACRYLAT, STABILISIERT
1993 3, F1 II ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 %
BENZEN
2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN
2312 6.1, T1 II PHENOL, GESCHMOLZEN
2333 3, FT1 II ALLYLACETAT
2733 3, FC II AMINE, ENTZÜNBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)
2810 6.1, T1 III GIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (1,1,2 -Trichlorethan)
2874 6.1, T1 III FURFURYLALKOHOL
3295 3, F1 II KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011
Stoffliste Nummer 3
Klasse und
UN- Verpackungs-
Klassifizierungs- Benennung und Beschreibung
Nummer gruppe
code
1106 3, FC II AMYLAMINE (n-AMYLAMIN)
1114 3, F1 II BENZEN
1129 3, F1 II BUTYRALDEHYDE (n-BUTYRALDEHYD)
1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid)
1143 6.1, TF1 I CROTONALDEHYD, STABILISIERT
1184 3, FT1 II ETHYLENDICHLORID (1,2-Dichlorethan)
1203 3, F1 II BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1267 3, F1 II ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1268 3, F1 II ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖL-
PRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1275 3, F1 II PROPIONALDEHYD
1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan)
1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
1279 3, F1 II 1,2-DICHLORPROPAN oder PROPYLENDICHLORID
1296 3, FC II TRIETHYLAMIN
1547 6.1, T1 II ANILIN
1578 6.1, T2 II CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN (p-CHLORNITROBENZEN)
1593 6.1, T1 III DICHLORMETHAN (Methylenchlorid)
1605 6.1, T1 I 1,2-DIBROMETHAN
1662 6.1, T1 II NITROBENZEN
1710 6.1, T1 III TRICHLORETHYLEN
1750 6.1, TC1 II CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
1831 8, CT1 I SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
1846 6.1, T1 II TETRACHLORKOHLENSTOFF
1863 3, F1 II DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1888 6.1, T1 III CHLOROFORM
1897 6.1, T1 III TETRACHLORETHYLEN
1917 3, F1 II ETHYLACRYLAT, STABILISIERT
1993 3, F1 II ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
2078 6.1, T1 II TOLUYLENDIISOCYANAT (und isomere Gemische) (2,4-TOLUYLENDIISO-
CYANAT)
2205 6.1, T1 III ADIPONITRIL
2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN
2312 6.1, T1 II PHENOL, GESCHMOLZEN
2333 3, FT1 II ALLYLACETAT
2733 3, FC II AMINE, ENTZÜNBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)
2810 6.1, T1 III GIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (1,1,2-Trichlorethan)
2874 6.1, T1 III FURFURYLALKOHOL
3295 3, F1 II KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
3455 6.1, TC2 II CRESOLE, FEST, GESCHMOLZEN
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011 361
Stoffliste Nummer 4
Klasse und
UN- Verpackungs-
Klassifizierungs- Benennung und Beschreibung
Nummer gruppe
code
1106 3, FC II AMYLAMINE (n-AMYLAMIN)
1114 3, F1 II BENZEN
1129 3, F1 II BUTYRALDEHYDE (n-BUTYRALDEHYD)
1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid)
1143 6.1, TF1 I CROTONALDEHYD, STABILISIERT
1203 3, F1 II BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1267 3, F1 II ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1268 3, F1 II ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖL-
PRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1275 3, F1 II PROPIONALDEHYD
1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan)
1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
1279 3, F1 II 1,2-DICHLORPROPAN oder PROPYLENDICHLORID
1296 3, FC II TRIETHYLAMIN
1863 3, F1 II DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1917 3, F1 II ETHYLACRYLAT, STABILISIERT
1993 3, F1 II ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN
2333 3, FT1 II ALLYLACETAT
2733 3, FC II AMINE, ENTZÜNBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)
3295 3, F1 II KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
Stoffliste Nummer 5
Klasse und
UN- Verpackungs-
Klassifizierungs- Benennung und Beschreibung
Nummer gruppe
code
1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid)
1218 3, F1 I ISOPREN, STABILISIERT
1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan)
1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
1296 3, FC II TRIETHYLAMIN
1547 6.1, T1 II ANILIN
1750 6.1, TC1 II CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
1831 8, CT1 I SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN
2333 3, FT1 II ALLYLACETAT
2733 3, FC II AMINE, ENTZÜNBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)
3446 6.1, T2 II NITROTOLUENE, FEST, GESCHMOLZEN (o-NITROTOLUEN)
“.
362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011
Artikel 2
Es werden aufgehoben:
1. die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein vom
12. Juli 2003 (BGBl. 2003 II S. 648), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
17. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 595) geändert worden ist, und
2. die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel vom
12. Juli 2003 (BGBl. 2003 II S. 648).
Artikel 3
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den
Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in
der vom 1. Januar 2011 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar
2011 in Kraft. Artikel 1 Nummer 33 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 4. März 2011
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2011
– 1 BvR 1741/09 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 3 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes über die Errichtung des Universitäts-
klinikums Gießen und Marburg vom 16. Juni 2005 (Gesetz- und Verord-
nungsblatt für das Land Hessen Teil I Seite 432) ist nach Maßgabe der
Gründe mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2011 eine
Neuregelung zu treffen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 28. Februar 2011
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011 363
Berichtigung
der Ersten Verordnung zur Änderung der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Keramiker/zur Keramikerin
Vom 1. März 2011
Die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbil-
dung zum Keramiker/zur Keramikerin vom 15. November 2010 (BGBl. I S. 1540)
ist wie folgt zu berichtigen:
1. Die Überschrift muss wie folgt lauten:
„Erste Verordnung
zur Änderung der Keramikgewerbe-Ausbildungsverordnung“.
2. Der Eingangssatz muss wie folgt lauten:
„§ 7 Absatz 5 der Keramikgewerbe-Ausbildungsverordnung vom 27. Mai
2009 (BGBl. I S. 1177) wird wie folgt gefasst:“.
Berlin, den 1. März 2011
Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie
Im Auftrag
Heinz Ackermann
Berichtigung
der Bekanntmachung der
Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 3. März 2011
In der Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710) ist die Neufassung wie folgt zu
berichtigen:
In § 44 Absatz 2a Satz 3 Nummer 6 sind nach dem Wort „Stadtentwicklung“ ein
Komma und die Wörter „des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ ein-
zufügen.
Berlin, den 3. März 2011
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Lutz Köhler
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011 363
Berichtigung
der Ersten Verordnung zur Änderung der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Keramiker/zur Keramikerin
Vom 1. März 2011
Die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbil-
dung zum Keramiker/zur Keramikerin vom 15. November 2010 (BGBl. I S. 1540)
ist wie folgt zu berichtigen:
1. Die Überschrift muss wie folgt lauten:
„Erste Verordnung
zur Änderung der Keramikgewerbe-Ausbildungsverordnung“.
2. Der Eingangssatz muss wie folgt lauten:
„§ 7 Absatz 5 der Keramikgewerbe-Ausbildungsverordnung vom 27. Mai
2009 (BGBl. I S. 1177) wird wie folgt gefasst:“.
Berlin, den 1. März 2011
Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie
Im Auftrag
Heinz Ackermann
Berichtigung
der Bekanntmachung der
Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 3. März 2011
In der Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710) ist die Neufassung wie folgt zu
berichtigen:
In § 44 Absatz 2a Satz 3 Nummer 6 sind nach dem Wort „Stadtentwicklung“ ein
Komma und die Wörter „des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ ein-
zufügen.
Berlin, den 3. März 2011
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Lutz Köhler
364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 7. März 2011
Auf Grund des § 6a Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), der durch Artikel 2
Absatz 8 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) eingefügt worden ist,
des § 35 Absatz 3 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082;
1995 I S. 156) und des § 15 Absatz 2 des Geschmacksmustergesetzes vom
12. März 2004 (BGBl. I S. 390) wird bekannt gemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgenden
Ausstellungen gewährt:
1. „EQUITANA 2011 – Weltmesse des Pferdesports“
vom 12. bis 20. März 2011 in Essen
2. „PARTNER PFERD – show - expo - sport“
vom 27. April bis 1. Mai 2011 in Leipzig
3. „med.Logistica – Kongress für Krankenhauslogistik mit Fachausstellung“
vom 18. bis 19. Mai 2011 in Leipzig
4. „GAMES CONVENTION ONLINE – Browser | Client | Mobile“
vom 7. bis 8. Juli 2011 in Leipzig
5. „FleiFood – Messe für Fleischerhandwerk und Verbraucher“
vom 4. bis 6. September 2011 in Leipzig
6. „112. GDS – INTERNATIONAL EVENT FOR SHOES & ACCESSORIES
DÜSSELDORF“
vom 7. bis 9. September 2011 in Düsseldorf
7. „GLOBAL SHOES – leading trade show for sourcing“
vom 7. bis 9. September 2011 in Düsseldorf
8. „PostPrint – Fachmesse für Vorstufe, Druck und Weiterverarbeitung“
vom 14. bis 16. September 2011 in Leipzig
9. „DMS EXPO 2011 – Digital Management Solutions – Europas Leitmesse
und -konferenz für Enterprise Content-, Output- und Dokumentenma-
nagement“
vom 20. bis 22. September 2011 in Stuttgart
10. „IT & Business 2011 – Fachmesse für Software, Infrastruktur und IT-
Services“
vom 20. bis 22. September 2011 in Stuttgart
11. „Mitteldeutsches Bauforum 2011“
vom 12. bis 14. Oktober 2011 in Leipzig
12. „iENA 2011 – Internationale Fachmesse „Ideen-Erfindungen-Neuheiten““
vom 27. bis 30. Oktober 2011 in Nürnberg
13. „hair & style management 2011 – Fachmesse für Friseurbedarf, Kosmetik,
Nageldesign, Salon-Management, Mode und Meisterschaften“
vom 27. bis 28. November 2011 in Stuttgart
Berlin, den 7. März 2011
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s