282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011
Gesetz
zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
Vom 1. März 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- den Fassung entsprechen. Bioethanol
sen: gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn
es sich um Ethylalkohol ex Unter-
Artikel 1 position 2207 10 00 der Kombinierten
Änderung des Nomenklatur handelt und seine Eigen-
Energiesteuergesetzes schaften im Fall von Bioethanol, das
dem Ottokraftstoff beigemischt wird,
Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I mindestens den Anforderungen der
S. 1534; 2008 I S. 660, 838, 1007), das zuletzt durch DIN EN 15376, Ausgabe März 2008
Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I oder Ausgabe November 2009, ent-
S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: sprechen und im Fall von Bioethanol,
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: das im Ethanolkraftstoff (E85) ent-
halten ist, die Eigenschaften des Etha-
a) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:
nolkraftstoffs (E85) mindestens den
„§ 49 Steuerentlastung für zum Verheizen oder Anforderungen für Ethanolkraftstoff
in begünstigten Anlagen verwendete (E85) nach der Verordnung über die
Energieerzeugnisse“. Beschaffenheit und die Auszeichnung
b) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst: der Qualitäten von Kraft- und Brenn-
stoffen entsprechen. Für Energieer-
„§ 50 Steuerentlastung für Biokraftstoffe“.
zeugnisse, die anteilig aus Bioethanol
2. In § 1 Absatz 3 Satz 1 vor Nummer 1 werden nach bestehen, gilt für den Bioethanolanteil
den Wörtern „im Sinne dieses Gesetzes gelten“ die Satz 4 sinngemäß. Pflanzenöl gilt nur
Wörter „mit Ausnahme von Torf und Waren der dann als Biokraftstoff, wenn seine
Positionen 4401 und 4402 der Kombinierten Eigenschaften mindestens den Anfor-
Nomenklatur“ eingefügt. derungen für Pflanzenölkraftstoff nach
3. § 1a wird wie folgt geändert: der Verordnung über die Beschaffen-
heit und die Auszeichnung der Qua-
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt litäten von Kraft- und Brennstoffen
geändert: entsprechen. Den Energieerzeugnis-
aa) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a sen nach den Sätzen 1 bis 6 sind sol-
eingefügt: che Energieerzeugnisse gleichgestellt,
„13a. Biokraft- und Bioheizstoffe: Unbe- die einer anderen Norm oder techni-
schadet der Sätze 2 bis 5 sind Bio- schen Spezifikation entsprechen, die
kraft- und Bioheizstoffe Energieer- in einem anderen Mitgliedstaat der
zeugnisse ausschließlich aus Bio- Europäischen Union oder in einem an-
masse im Sinne der Biomasseverord- deren Vertragsstaat des Abkommens
nung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I über den Europäischen Wirtschafts-
S. 1234), die durch die Verordnung raum (EWR-Abkommen) vom 3. Januar
vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419) 1994 (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3),
geändert worden ist, in der jeweils gel- das zuletzt durch den Beschluss
tenden Fassung. Energieerzeugnisse, Nr. 54/2009 (ABl. L 162 vom 25.6.2009,
die anteilig aus Biomasse hergestellt S. 36) geändert worden ist, in der je-
werden, gelten in Höhe dieses Anteils weils geltenden Fassung in Kraft ist,
als Biokraft- oder Bioheizstoffe. Fett- soweit diese Norm oder technische
säuremethylester gelten in vollem Um- Spezifikation mit den in den Sätzen 1
fang als Biokraft- oder Bioheizstoffe, bis 6 genannten Normen überein-
wenn sie durch Veresterung von stimmt und ein gleichwertiges Niveau
pflanzlichen oder tierischen Ölen oder der Beschaffenheit für die gleichen
Fetten gewonnen werden, die selbst klimatischen Anforderungen sicher-
Biomasse im Sinne der Biomassever- stellt;“.
ordnung sind, und wenn ihre Eigen- bb) In Nummer 14 werden nach den Wörtern
schaften mindestens den Anforderun- „Kombinierten Nomenklatur“ die Wörter
gen für Biodiesel nach der Verordnung „und gasförmige Energieerzeugnisse, die
über die Beschaffenheit und die Aus- beim Kohleabbau aufgefangen werden, ohne
zeichnung der Qualitäten von Kraft- gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe“ ein-
und Brennstoffen in der jeweils gelten- gefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011 283
cc) In Nummer 16 werden nach den Wörtern erfrei verwendet werden, jedoch nicht für den An-
„Kombinierten Nomenklatur“ die Wörter trieb von Fahrzeugen. § 1 Absatz 3 Satz 2 gilt nicht.
„einschließlich gasförmiger Biokraft- und
(2) Absatz 1 gilt für Kohlebetriebe (§ 31 Absatz 1
Bioheizstoffe“ eingefügt.
Satz 1) nur unter der Voraussetzung, dass die ver-
dd) In Nummer 19 werden die Wörter „§ 2 Ab- wendeten Energieerzeugnisse auf dem Betriebsge-
satz 1 Nummer 9 und 10“ durch die Wörter lände des Kohlebetriebs hergestellt wurden.
„§ 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10 und Ab-
satz 4a“ ersetzt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in § 6
Absatz 2 genannten Vorgänge, es sei denn, diese
b) Folgender Satz wird angefügt: Vorgänge finden in einem Herstellungsbetrieb (§ 6)
„DIN- und DIN-EN-Normen, auf die in diesem oder in einem Gasgewinnungsbetrieb (§ 44 Ab-
Gesetz verwiesen wird, sind im Beuth Verlag, satz 3) statt.“
Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent-
11. § 28 wird wie folgt geändert:
und Markenamt in München archivmäßig ge-
sichert niedergelegt.“ a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
4. § 2 wird wie folgt geändert: „1. gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe, un-
a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie vermischt mit anderen Energieerzeugnissen,
folgt gefasst: und gasförmige Kohlenwasserstoffe, die aus
dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfäl-
„a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als len gewonnen werden und bei der Lagerung
50 mg/kg 76,35 EUR,“. von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- anfallen,“.
fügt:
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Ein Mischen
„(4a) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 und 2 mit anderen Energieerzeugnissen“ die Wörter
beträgt die Steuer für 1 Gigajoule feste Energie- „im Betrieb des Verwenders“ eingefügt.
erzeugnisse 0,33 Euro, soweit diese auf Grund
ihrer Beschaffenheit keinem der in Absatz 1 ge- 12. § 44 wird wie folgt geändert:
nannten Energieerzeugnisse sinnvoll zugeordnet a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach Ab-
werden können.“ satz 2“ durch die Wörter „nach Absatz 2 oder
5. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Absatz 2a“ ersetzt.
„(2) Ortsfest im Sinn dieses Gesetzes sind An- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
lagen, die während des Betriebs ausschließlich an fügt:
ihrem geografischen Standort verbleiben und nicht
„(2a) Erdgas, das beim Kohleabbau aufgefan-
auch dem Antrieb von Fahrzeugen dienen. Der geo-
gen wird, darf steuerfrei zum Antrieb von Gas-
grafische Standort im Sinn des Satzes 1 ist ein
turbinen und Verbrennungsmotoren in begüns-
durch geografische Koordinaten bestimmter
tigten Anlagen nach § 3 verwendet werden.“
Punkt.“
6. § 9b Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 13. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 11 Ab- a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
satz 1 Nummer 1 und bei der Ausfuhr (§ 13) über „2. für den Kohlenwasserstoffanteil in gasförmi-
Gebiete anderer Mitgliedstaaten davon abhängig, gen Gemischen aus nachweislich versteuer-
dass Sicherheit nach § 11 Absatz 2 oder § 13 Ab- ten, nicht gebrauchten Energieerzeugnissen
satz 2 Satz 1 geleistet worden ist.“ und anderen Stoffen, die bei der Lagerung
7. In § 10 Absatz 1 vor Nummer 1 werden nach dem oder Verladung von Energieerzeugnissen,
Wort „Steueraussetzung“ ein Komma und die Wör- beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder
ter „auch über Drittländer oder Drittgebiete,“ einge- bei der Entgasung von Transportmitteln auf-
fügt. gefangen worden sind, wenn
8. In § 11 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort a) die Gemische unter den Voraussetzungen
„Steuerlager“ die Wörter „oder den Betrieb des re- des § 25 oder des § 26 zu den dort ge-
gistrierten Empfängers“ eingefügt. nannten Zwecken verwendet worden sind
9. Dem § 22 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: oder
„Das Hauptzollamt kann auf Antrag eine § 8 Ab- b) aus den Gemischen auf dem Betriebsge-
satz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 lände eines Steuerlagers Energieerzeug-
Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten sinn- nisse im Sinn des § 4 hergestellt werden,“.
gemäß.“ b) In den Nummern 3 und 4 werden jeweils nach
10. § 26 wird wie folgt gefasst: den Wörtern „und gasförmige Kohlenwasser-
„§ 26 stoffe“ die Wörter „sowie ihnen nach § 2 Ab-
satz 4 und 4a gleichgestellte Energieerzeugnis-
Steuerbefreiung, Eigenverbrauch se“ eingefügt.
(1) Auf dem Betriebsgelände eines Betriebs, der
14. § 49 wird wie folgt geändert:
Energieerzeugnisse herstellt, dürfen zur Aufrechter-
haltung des Betriebs andere Energieerzeugnisse als a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt ge-
Kohle und Erdgas vom Inhaber des Betriebs steu- fasst:
284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011
„§ 49 bb) Im bisherigen Satz 4 werden nach dem Wort
Steuerentlastung für „entsprechend“ ein Komma und die Wörter
zum Verheizen oder in begünstigten „soweit es sich dabei nicht um besonders
Anlagen verwendete Energieerzeugnisse“. förderungswürdige Biokraftstoffe nach Ab-
satz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 handelt“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- eingefügt.
fügt:
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
„(2a) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag
gewährt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
Nummer 1 bis 3 versteuerte Energieerzeugnisse f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie
bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 folgt geändert:
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, soweit
sie zu gewerblichen Zwecken nachweislich ver- aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1
heizt oder zum Antrieb von Gasturbinen und Ver- Nr. 1 bis 5“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1
brennungsmotoren in begünstigten Anlagen Nummer 1 bis 4“ und jeweils die Wörter
nach § 3 verwendet worden sind. Die Steuerent- „Biokraft- und Bioheizstoffe“ durch das Wort
lastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungs- „Biokraftstoffe“ ersetzt.
betrag mindestens 50 Euro im Kalenderjahr be- bb) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 5 Nr. 1
trägt.“ und 2“ durch die Wörter „Absatz 4 Nummer 1
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: und 2“ ersetzt.
„(3) Entlastungsberechtigt ist, wer die Ener- cc) In Satz 4 werden die Wörter „Biokraft- und
gieerzeugnisse nach Absatz 1 oder Absatz 2a Bioheizstoffe“ durch das Wort „Biokraftstof-
verwendet oder die Flüssiggase nach Absatz 2 fe“ ersetzt.
abgegeben hat.“
g) Der bisherige Absatz 6a wird Absatz 6 und wie
15. § 50 wird wie folgt geändert: folgt geändert:
a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt ge- aa) In Satz 1 werden die Wörter „Biokraft- oder
fasst: Bioheizstoffe“ durch das Wort „Biokraftstof-
„§ 50 fe“ und die Wörter „Absatz 6 Satz 1“ durch
Steuerentlastung für Biokraftstoffe“. die Wörter „Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 werden die Wörter „Biokraft- oder
Bioheizstoffen“ durch das Wort „Biokraft-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
stoffen“ ersetzt.
aaa) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils
die Angabe „Absatz 5“ durch die An- h) In Absatz 7 werden die Wörter „Biokraft- oder
gabe „Absatz 4“ ersetzt. Bioheizstoffmarktes oder des Biokraft- oder Bio-
heizstoffmarktes in der Europäischen Gemein-
bbb) In Nummer 4 werden die Wörter „nach schaft“ durch die Wörter „Biokraftstoffmarktes
§ 6 der Verordnung über die Beschaf- oder des Biokraftstoffmarktes in der Europä-
fenheit und die Auszeichnung der Qua- ischen Union“ und die Wörter „Kommission der
litäten von Kraftstoffen“ durch die Wör- Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wör-
ter „nach der Verordnung über die Be- ter „Kommission der Europäischen Union“ er-
schaffenheit und die Auszeichnung der setzt.
Qualitäten von Kraft- und Brennstof-
fen“ und das abschließende Komma 16. § 51 wird wie folgt geändert:
durch einen Punkt ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ccc) Nummer 5 wird aufgehoben. aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
bb) Satz 8 wird wie folgt gefasst: Wörter „§ 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3
„Im Fall von Satz 1 Nummer 1 und 2 wird Satz 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Num-
eine Steuerentlastung nur gewährt, soweit mer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Ab-
der in § 37a Absatz 3 Satz 3 des Bundes- satz 4a“ ersetzt.
Immissionsschutzgesetzes genannte Min- bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 18
destanteil an Biokraftstoff überschritten des Gesetzes vom 29. Dezember 2003
wird.“ (BGBl. I S. 3076)“ durch die Wörter „Artikel 2
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I
S. 282)“ ersetzt.
aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
cc) In Nummer 1 wird Buchstabe a wie folgt ge-
„Die Steuerentlastung nach Absatz 1 Satz 1
fasst:
Nummer 1 und 4 wird in Höhe der Steuer
gewährt, die auf den Biokraftstoffanteil ent- „a) für die Herstellung von Glas und Glaswa-
fällt. Die Steuerentlastung nach Absatz 1 ren, keramischen Erzeugnissen, kerami-
Satz 1 Nummer 2 und 3 wird in Höhe der schen Wand- und Bodenfliesen und
Steuer gewährt, die auf den Anteil an beson- -platten, Ziegeln und sonstiger Baukera-
ders förderungswürdigen Biokraftstoffen mik, Zement, Kalk und gebranntem Gips,
entfällt.“ Erzeugnissen aus Beton, Zement und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011 285
Gips, keramisch gebundenen Schleifkör- ferer der Energieerzeugnisse gewährt
pern, mineralischen Isoliermaterialien, wird, sowie das dafür erforderliche Ver-
Asphalt, Waren aus Graphit oder ande- fahren zu regeln,“.
ren Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus bb) Nummer 11a wird wie folgt geändert:
Porenbetonerzeugnissen und minera-
lischen Düngemitteln zum Trocknen, aaa) In Buchstabe c wird jeweils die Angabe
Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warm- „§ 50 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 1a
halten, Entspannen, Tempern oder Sin- Satz 1 Nummer 13a“ ersetzt.
tern der vorgenannten Erzeugnisse oder bbb) In den Buchstaben d und e wird jeweils
der zu ihrer Herstellung verwendeten die Angabe „§ 50 Abs. 5“ durch die An-
Vorprodukte,“. gabe „§ 50 Absatz 4“ ersetzt.
dd) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch das cc) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:
Wort „oder“ ersetzt.
„19. im Fall der Einfuhr Steuerfreiheit für
b) Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt: Energieerzeugnisse, soweit dadurch
„Eine weitere Steuerentlastung kann für diese nicht unangemessene Steuervorteile
Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.“ entstehen, unter den Voraussetzungen
anzuordnen, unter denen sie nach der
17. § 53 wird wie folgt geändert:
Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Ra-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 Nr. 9, tes vom 16. November 2009 über das
10 oder Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 2 gemeinschaftliche System der Zollbe-
Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 freiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009,
oder Absatz 4a“ ersetzt. S. 23) in der jeweils geltenden Fassung
b) Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt: und anderen von den Europäischen
Gemeinschaften oder der Europä-
„Eine weitere Steuerentlastung kann für diese
ischen Union erlassenen Rechtsvor-
Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.“
schriften vom Zoll befreit werden kön-
18. § 54 wird wie folgt geändert: nen, und die notwendigen Vorschriften
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Schwer- zu erlassen und zur Sicherung des
öle nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3, Steueraufkommens anzuordnen, dass
Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlen- bei einem Missbrauch für alle daran Be-
wasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 teiligten die Steuer entsteht,“.
gleichgestellte Energieerzeugnisse, die nach- b) Der Absatz 2 Nummer 3 abschließende Punkt
weislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1“ durch die Wör- wird durch ein Komma ersetzt und folgende
ter „Energieerzeugnisse, die nachweislich nach Nummern 4 und 5 werden angefügt:
§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5“ ersetzt.
„4. vereinfachte Verfahren für Beförderungen
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: von Energieerzeugnissen in festen Rohrlei-
aa) Das Nummer 3 abschließende Komma wird tungen in einem Verfahren der Steuerausset-
durch einen Punkt ersetzt. zung zwischen den Gebieten von zwei oder
mehreren Mitgliedstaaten festgelegt werden,
bb) Nummer 4 wird aufgehoben.
5. auf eine Sicherheitsleistung in einem Verfah-
19. § 55 wird wie folgt geändert:
ren der Steueraussetzung bei Beförderungen
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Schwer- von Energieerzeugnissen auf dem Seeweg
öle nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3, oder durch feste Rohrleitungen zwischen
Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlen- den Gebieten von zwei oder mehreren Mit-
wasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gliedstaaten verzichtet wird.“
gleichgestellte Energieerzeugnisse, die nach-
23. § 67 Absatz 10 wird gestrichen.
weislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1“ durch die Wör-
ter „Energieerzeugnisse, die nachweislich nach
Artikel 2
§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5“ ersetzt.
Änderung des Stromsteuergesetzes
b) Absatz 3 Nummer 4 wird aufgehoben.
20. Dem § 56 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I
S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 8 des
„Die Steuerentlastung wird nur für Energieerzeug- Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) ge-
nisse oder den Anteil der Energieerzeugnisse nach ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Satz 1 gewährt, die im Steuergebiet nach § 1 Ab-
satz 1 Satz 2 verwendet worden sind.“ 1. § 9 wird wie folgt geändert:
21. § 57 Absatz 6 wird aufgehoben. a) In Absatz 1 Nummer 5 werden das Wort „Schif-
fen“ durch das Wort „Wasserfahrzeugen“ und die
22. § 66 wird wie folgt geändert: Angabe „Absatz 2 Nr. 2“ durch die Angabe „Ab-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: satz 2“ ersetzt.
aa) Nach Nummer 11 Buchstabe e wird folgen- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
der Buchstabe f eingefügt: „(2) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuer-
„f) abweichend von § 59 Absatz 1 zu bestim- satz von 11,42 Euro für eine Megawattstunde,
men, dass die Steuerentlastung dem Lie- wenn er im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen
286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011
oder für den Fahrbetrieb im Schienenbahnver- fenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von
kehr, mit Ausnahme der betriebsinternen Werk- Kraft- und Brennstoffen“ ersetzt.
verkehre und Bergbahnen, entnommen wird und
2. § 37b wird wie folgt geändert:
nicht gemäß Absatz 1 von der Steuer befreit ist.“
a) In Satz 3 werden die Wörter „der DIN EN 14214
c) Absatz 2a wird aufgehoben.
(Stand: November 2003)“ durch die Wörter „für
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: Biodiesel nach der Verordnung über die Beschaf-
„(3) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuer- fenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von
satz von 0,50 Euro für eine Megawattstunde, Kraft- und Brennstoffen“ ersetzt.
wenn er im Fall einer landseitigen Stromversor- b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
gung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt,
„Bioethanol gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn
mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen
es sich um Ethylalkohol ex Unterposition
Schifffahrt, verbraucht wird.“
2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur im
e) In Absatz 4 werden nach der Angabe „Absatz 2“ Sinn des § 1a Nummer 2 des Energiesteuergeset-
die Wörter „oder Absatz 3“ eingefügt. zes handelt und seine Eigenschaften im Fall von
f) Absatz 6 Satz 5 wird aufgehoben. Bioethanol, das dem Ottokraftstoff beigemischt
wird, mindestens den Anforderungen der DIN
2. § 9a Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: EN 15376, Ausgabe März 2008 oder Ausgabe
„2. für die Herstellung von Glas und Glaswaren, November 2009, entsprechen und im Fall von
keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- Bioethanol, das im Ethanolkraftstoff (E85) enthal-
und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und ten ist, die Eigenschaften des Ethanolkraftstoffs
sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und ge- (E85) mindestens den Anforderungen für Ethanol-
branntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Ze- kraftstoff (E85) nach der Verordnung über die Be-
ment und Gips, keramisch gebundenen Schleif- schaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten
körpern, mineralischen Isoliermaterialien, As- von Kraft- und Brennstoffen entsprechen.“
phalt, Waren aus Graphit oder anderen Kohlen- c) In Satz 6 werden die Wörter „der Vornorm DIN
stoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnis- V 51605 (Stand: Juli 2009)“ durch die Wörter „für
sen und mineralischen Düngemitteln zum Trock- Pflanzenölkraftstoff nach der Verordnung über die
nen, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhal- Beschaffenheit und die Auszeichnung der Quali-
ten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vor- täten von Kraft- und Brennstoffen“ ersetzt.
genannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstel-
lung verwendeten Vorprodukte,“. d) In Satz 7 werden die Wörter „nach § 6 der Verord-
nung über die Beschaffenheit und die Auszeich-
3. Nach § 9b wird folgender § 9c eingefügt: nung der Qualitäten von Kraftstoffen“ durch die
„§ 9c Wörter „nach der Verordnung über die Beschaf-
Steuerentlastung für die fenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von
Herstellung bestimmter Erzeugnisse Kraft- und Brennstoffen“ ersetzt.
(1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für Artikel 4
nachweislich versteuerten Strom gewährt, den ein
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für die Bekanntmachungserlaubnis
Herstellung eines Industriegases entnommen hat, Das Bundesministerium der Finanzen kann den
wenn die Stromkosten im Kalenderjahr 50 Prozent Wortlaut des Energiesteuergesetzes und des Strom-
der Kosten für die Herstellung dieses Gases über- steuergesetzes in der vom Zeitpunkt des vollständigen
steigen. Inkrafttretens nach Artikel 5 Absatz 1 bis 4 dieses Ge-
(2) Entlastungsberechtigt ist das Unternehmen setzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
des Produzierenden Gewerbes, das den Strom ent- kannt machen.
nommen hat.“
Artikel 5
4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 2
Nr. 2“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 2 oder Absatz 3“ Inkrafttreten
ersetzt. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 6 mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft.
Artikel 3
(2) Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a tritt vorbehalt-
Änderung des lich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Geneh-
Bundes-Immissionsschutzgesetzes migung durch die Europäische Kommission mit Wir-
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas- kung vom 1. April 2011 in Kraft. Der Zeitpunkt der Ge-
sung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 nehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom
(BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset- Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt
zes vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1728) geändert gesondert bekannt zu geben.
worden ist, wird wie folgt geändert: (2a) Artikel 1 Nummer 10 tritt vorbehaltlich der hierzu
1. In § 37a Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nach erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch
§ 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die die Europäische Kommission mit Wirkung vom 1. Ja-
Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen“ durch nuar 2011 in Kraft. Der Zeitpunkt der Genehmigung so-
die Wörter „nach der Verordnung über die Beschaf- wie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bundesminis-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011 287
terium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesge-
bekannt zu geben. setzblatt gesondert bekannt zu geben.
(3) Artikel 1 Nummer 21 tritt vorbehaltlich der hierzu (5) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 7 bis 9,
erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch Nummer 14, Nummer 16 Buchstabe a Doppelbuch-
die Europäische Kommission mit Wirkung vom 1. Ja- stabe cc, Nummer 18 und 19 sowie Artikel 2 Nummer 2
nuar 2010 in Kraft. Der Zeitpunkt der Genehmigung so- treten mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
wie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bundesminis-
terium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert (5a) Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a tritt vorbe-
bekannt zu geben. haltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Ge-
nehmigung durch die Europäische Kommission mit Wir-
(4) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe d und e tritt vor-
kung vom 1. April 2011 in Kraft. Der Zeitpunkt der Ge-
behaltlich der hierzu erforderlichen Ermächtigung des
nehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom
Rates nach Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG vom
Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt
27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemein-
gesondert bekannt zu geben.
schaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von
Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. (6) Artikel 2 Nummer 3 tritt vorbehaltlich der hierzu
L 283 vom 31.10.2003, S. 51), die zuletzt durch die erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch
Richtlinie 2004/75/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, die Europäische Kommission mit Wirkung vom 1. Ja-
S. 100, L 195 vom 2.6.2004, S. 31) geändert worden nuar 2011 in Kraft. Der Zeitpunkt der Genehmigung so-
ist, am Tag nach der Verkündung dieser Ermächtigung wie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bundesminis-
im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, frühes- terium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert
tens jedoch am 1. April 2011. Der Tag des Inkrafttretens bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. März 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011
Gesetz
zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie*)
Vom 1. März 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- f) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
sen:
„§ 5 Verfolgung unerlaubter Zahlungs-
Inhaltsübersicht
dienste sowie des unerlaubten Betrei-
Artikel 1 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes bens des E-Geld-Geschäfts“.
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 3 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes g) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
Artikel 4 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset- „§ 8 Erlaubnis für Zahlungsinstitute“.
zes
Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Erhebung von h) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe
Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem eingefügt:
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 6 Änderung des Investmentgesetzes „§ 8a Erlaubnis für E-Geld-Institute“.
Artikel 7 Änderung des Geldwäschegesetzes i) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
Artikel 8 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 9 Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungs- „§ 9 Versagung der Erlaubnis für Zahlungs-
verordnung institute“.
Artikel 10 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
j) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe
Artikel 11 Änderung der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverord-
nung
eingefügt:
Artikel 12 (weggefallen) „§ 9a Versagung der Erlaubnis für E-Geld-
Artikel 13 Änderung der Liquiditätsverordnung Institute“.
Artikel 14 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
k) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
Artikel 15 Inkrafttreten
„§ 12 Eigenkapital bei Zahlungsinstituten“.
Artikel 1
l) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe
Änderung des eingefügt:
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
„§ 12a Eigenkapital bei E-Geld-Instituten“.
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni
2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 15 m) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 4
des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) wird wie folgt gefasst:
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„Abschnitt 4
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Vorschriften
a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
über die Beaufsichtigung
„§ 1 Begriffsbestimmungen; Ausnahmen für von Instituten, sofortige Vollziehbarkeit“.
bestimmte Zahlungsinstitute“.
n) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
b) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe
eingefügt: „§ 13 Sicherungsanforderungen für die Ent-
gegennahme von Geldbeträgen im
„§ 1a Zusätzliche Begriffsbestimmungen für
Rahmen der Erbringung von Zahlungs-
das E-Geld-Geschäft; Ausnahmen für
diensten“.
bestimmte E-Geld-Institute“.
c) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst: o) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 2 Für Institute zugelassene Tätigkeiten
und verbotene Geschäfte“. „§ 13a Sicherungsanforderungen für die Ent-
d) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst: gegennahme von Geldbeträgen für die
Ausgabe von E-Geld“.
„§ 3 Aufsicht; Entscheidung in Zweifelsfäl-
len“. p) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe
eingefügt:
e) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Einschreiten gegen unerlaubte Zah- „§ 17a Anzeigepflicht bei Bestellung des Ab-
lungsdienste sowie das unerlaubte Be- schlussprüfers; Bestellung in besonde-
treiben des E-Geld-Geschäfts“. ren Fällen“.
q) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/110/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 „§ 22 Besondere organisatorische Pflichten
über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von von Zahlungsinstituten und E-Geld-In-
E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und
2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. stituten sowie Sicherungsmaßnahmen
L 267 vom 10.10.2009, S. 7). gegen Geldwäsche“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011 289
r) Nach der Angabe zu § 23 werden die folgenden bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Zahlungs-
Angaben eingefügt: institut“ die Wörter „oder E-Geld-Institut“
„Abschnitt 4a eingefügt.
Sondervorschriften für das f) In Absatz 8 Satz 1 und 3 werden jeweils nach
E-Geld-Geschäft und den Vertrieb dem Wort „Zahlungsinstituts“ die Wörter „oder
und die Rücktauschbarkeit von E-Geld E-Geld-Instituts“ eingefügt.
§ 23a Verbot der Ausgabe von E-Geld über g) Absatz 9 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz
andere Personen ersetzt:
§ 23b Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten „§ 1 Absatz 9 Satz 2 bis 4 des Kreditwesenge-
bei der Ausgabe und dem Rücktausch setzes ist entsprechend anzuwenden.“
von E-Geld h) Nach Absatz 9 werden die folgenden Absätze 9a
§ 23c Vertrieb und Rücktausch von E-Geld und 9b eingefügt:
durch E-Geld-Agenten“. „(9a) Anfangskapital im Sinne dieses Geset-
s) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe zes ist das in § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1,
eingefügt: 2, 3 oder 6 des Kreditwesengesetzes definierte
Kernkapital.
„§ 28a Beschwerden über E-Geld-Emittenten“.
(9b) Sichere Aktiva mit niedrigem Risiko im
t) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 7 Sinne dieses Gesetzes sind Aktiva, die unter
wird wie folgt gefasst: eine Kategorie gemäß Anhang I Nummer 14 Ta-
„Abschnitt 7 belle 1 der Richtlinie 2006/49/EG vom 14. Juni
Anzeigen, 2006 über die angemessene Eigenkapitalaus-
Zahlungsinstituts-Register, stattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstitu-
E-Geld-Instituts-Register, ten in der Fassung des Artikels 1 Nummer 1
Strafbestimmungen, Bußgeld- Buchstabe b der Richtlinie 2009/27/EG der
vorschriften und Übergangsvorschriften“. Kommission vom 7. April 2009 zur Änderung be-
stimmter Anhänge der Richtlinie 2006/49/EG des
u) Nach der Angabe zu § 30 werden die folgenden Europäischen Parlaments und des Rates hin-
Angaben eingefügt: sichtlich technischer Vorschriften für das Risiko-
„§ 30a E-Geld-Instituts-Register management (ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 97) fal-
§ 30b Werbung“. len, für die die Eigenkapitalanforderung für das
spezifische Risiko nicht höher als 1,6 Prozent ist,
v) Nach der Angabe zu § 35 wird folgende Angabe wobei jedoch andere qualifizierte Positionen ge-
angefügt: mäß Nummer 15 jenes Anhangs ausgeschlossen
„§ 36 Übergangsvorschriften für E-Geld-In- sind. Sichere Aktiva mit niedrigem Risiko im
stitute“. Sinne dieses Gesetzes sind auch Anteile an ei-
2. § 1 wird wie folgt geändert: nem Organismus für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren, der ausschließlich in die in Satz 1
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
genannten Aktiva investiert.“
„§ 1 i) In Absatz 11 werden nach der Angabe „§ 17“ die
Begriffsbestimmungen; Angabe „§ 17a“ eingefügt und die Angabe
Ausnahmen für bestimmte Zahlungsinstitute“. „bis 22“ durch die Angabe „ , 21“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Buch- 3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
stabe a“ gestrichen. „§ 1a
c) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Zusätzliche
„2. die E-Geld-Institute im Sinne des Artikels 1 Begriffsbestimmungen
Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 2 für das E-Geld-Geschäft;
Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG des Ausnahmen für bestimmte E-Geld-Institute
Europäischen Parlaments und des Rates (1) E-Geld-Emittenten sind:
vom 16. September 2009 über die Aufnah-
me, Ausübung und Beaufsichtigung der Tä- 1. die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Kredit-
tigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. L 267 vom institute im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der
10.10.2009, S. 7),“. Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 14. Juni 2006 über
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der
fügt: Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1),
„(2a) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind die im Inland zum Geschäftsbetrieb berechtigt
die Zahlungsinstitute im Sinne des Absatzes 1 sind,
Nummer 5 und die E-Geld-Institute im Sinne 2. der Bund, die Länder, die Gemeinden und Ge-
des § 1a Absatz 1 Nummer 5.“ meindeverbände sowie die Träger bundes- oder
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert: landesmittelbarer Verwaltung, soweit sie als Be-
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „eines hörde handeln,
Zahlungsinstituts“ die Wörter „oder E-Geld- 3. die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bun-
Instituts“ eingefügt. desbank sowie andere Zentralbanken in der
290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011
Europäischen Union oder den anderen Staaten mit der Länge der Haltedauer in Zusammenhang
des Abkommens über den Europäischen Wirt- stehen, dürfen nicht gewährt werden.“
schaftsraum, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
als Währungsbehörde oder andere Behörde
handeln, aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Zahlungsin-
stitut“ durch das Wort „Institut“ ersetzt und
4. die Kreditanstalt für Wiederaufbau, nach der Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 1“ die An-
5. Unternehmen, die das E-Geld-Geschäft betrei- gabe „oder § 8a Absatz 1 Satz 1“ eingefügt.
ben, ohne unter die Nummern 1 bis 4 zu fallen bb) In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinstitut“
(E-Geld-Institute). durch das Wort „Institut“ ersetzt.
(2) E-Geld-Geschäft ist die Ausgabe von E-Geld. cc) In Satz 3 wird das Wort „Zahlungsinstitut“
(3) E-Geld ist jeder elektronisch, darunter auch durch das Wort „Institut“ und werden die
magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form Wörter „elektronisches Geld im Sinne des
einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der § 1 Abs. 14 des Kreditwesengesetzes“ durch
gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt das Wort „E-Geld“ ersetzt.
wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
§ 675f Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs durchzuführen, und der auch von anderen aa) In Satz 1 wird im einleitenden Satzteil das
natürlichen oder juristischen Personen als dem Wort „Zahlungsinstitut“ durch das Wort „In-
Emittenten angenommen wird. stitut“ ersetzt und nach der Angabe „§ 8
Abs. 1 Satz 1“ die Angabe „oder § 8a Ab-
(4) Durchschnittlicher E-Geld-Umlauf ist der satz 1 Satz 1“ eingefügt.
durchschnittliche Gesamtbetrag der am Ende jedes
Kalendertages über die vergangenen sechs Kalen- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
dermonate bestehenden, aus E-Geld erwachsen- „Satz 1 gilt für E-Geld-Institute mit der Maß-
den finanziellen Verbindlichkeiten, der am ersten gabe entsprechend, dass der Kredit auch
Kalendertag jedes Kalendermonats berechnet wird nicht aus den für die Ausgabe von E-Geld
und für diesen Kalendermonat gilt. entgegengenommenen und gehaltenen Geld-
(5) Kein E-Geld im Sinne dieses Gesetzes ist ein beträgen gewährt werden darf.“
monetärer Wert cc) Im neuen Satz 3 wird nach der Angabe „des
1. der auf Instrumenten im Sinne des § 1 Absatz 10 Satzes 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt und
Nummer 10 gespeichert ist oder das Wort „Zahlungsinstitut“ durch das Wort
„Institut“ ersetzt.
2. der für Zahlungsvorgänge nach § 1 Absatz 10
Nummer 11 eingesetzt wird. 5. § 3 wird wie folgt geändert:
(6) E-Geld-Agent im Sinne dieses Gesetzes ist a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Auf-
jede natürliche oder juristische Person, die als sicht“ ein Semikolon eingefügt und das Wort
selbständiger Gewerbetreibender im Namen eines „und“ gestrichen.
E-Geld-Instituts beim Vertrieb und Rücktausch von b) In Absatz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitute“
E-Geld tätig ist.“ durch das Wort „Institute“ ersetzt.
4. § 2 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 2 werden das Wort „Zahlungsinstitu-
ten“ durch das Wort „Instituten“ und das Wort
a) In der Überschrift wird das Wort „Zahlungsinsti-
„Zahlungsinstitut“ jeweils durch das Wort „Insti-
tute“ durch das Wort „Institute“ ersetzt.
tut“ ersetzt und nach den Wörtern „der Zah-
b) In Absatz 1 werden das Wort „Zahlungsinstitut“ lungsdienste“ die Wörter „oder das ordnungsge-
durch das Wort „Institut“ und die Wörter „des mäße Betreiben des E-Geld-Geschäfts“ einge-
Absatzes 2“ durch die Wörter „der Absätze 1a fügt.
und 2“ ersetzt und nach der Angabe „§ 8 Abs. 1
6. § 4 wird wie folgt geändert:
Satz 1“ wird die Angabe „oder § 8a Absatz 1
Satz 1“ eingefügt. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- „§ 4
fügt: Einschreiten gegen
„(1a) Gelder, die ein E-Geld-Institut zum Zwe- unerlaubte Zahlungsdienste sowie das
cke der Ausgabe von E-Geld entgegengenom- unerlaubte Betreiben des E-Geld-Geschäfts“.
men hat, hat es unverzüglich in E-Geld umzutau- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
schen. Solche Gelder gelten nicht als Einlagen
oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums aa) In Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz
im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des „(unerlaubte Zahlungsdienste)“ die Wörter
Kreditwesengesetzes, wenn die Ausgabe des „oder wird ohne die nach § 8a Absatz 1
E-Geldes gleichzeitig oder unverzüglich nach erforderliche Erlaubnis das E-Geld-Geschäft
der Entgegennahme des im Austausch gegen betrieben (unerlaubtes Betreiben des
die Ausgabe des E-Geldes einzuzahlenden E-Geld-Geschäfts)“ eingefügt.
Geldbetrages erfolgt. E-Geld und das Guthaben, bb) In Satz 3 werden nach der Angabe „nach
das durch die Ausgabe des E-Geldes entsteht, den Sätzen 1 und 2“ die Angabe „und nach
dürfen nicht verzinst und sonstige Vorteile, die § 23a“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011 291
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: 2. die Gewährung von Krediten nach Maßgabe des
„§ 37 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes gilt § 2 Absatz 3 und des § 12a Absatz 1 Satz 2,
entsprechend.“ 3. die Erbringung von betrieblichen Dienstleistun-
7. § 5 wird wie folgt geändert: gen und damit eng verbundenen Nebendienst-
leistungen, die mit der Ausgabe von E-Geld oder
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: mit der Erbringung von Zahlungsdiensten im
„§ 5 Sinne des § 1 Absatz 2 in Zusammenhang ste-
Verfolgung hen,
unerlaubter Zahlungsdienste sowie des 4. der Betrieb von Zahlungssystemen im Sinne des
unerlaubten Betreibens des E-Geld-Geschäfts“. § 1 Absatz 6, unbeschadet des § 7,
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern 5. andere Geschäftstätigkeiten als die Ausgabe
„bei dem“ die Wörter „feststeht oder“, nach von E-Geld im Rahmen der geltenden gemein-
dem Wort „erbringt“ ein Komma und die Wörter schaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften.
„unerlaubt das E-Geld-Geschäft betreibt“ und (3) Auf den Inhalt des Erlaubnisantrags ist § 8
nach den Wörtern „Abwicklung unerlaubter Zah- Absatz 3 Nummer 2, 5, 6, 8 und 10 bis 12 entspre-
lungsdienste“ die Wörter „oder des unerlaubten chend anzuwenden. Der Erlaubnisantrag muss
Betreibens des E-Geld-Geschäfts“ eingefügt. zusätzlich folgende Angaben und Nachweise ent-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: halten:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 1. das Geschäftsmodell, aus dem insbesondere die
„Im Rahmen der Durchsuchung dürfen die beabsichtigte Ausgabe von E-Geld sowie die Art
Bediensteten auch die auskunfts- und vorle- der beabsichtigten Zahlungsdienste hervorgeht,
gungspflichtigen Personen zum Zwecke der 2. den Nachweis, dass das E-Geld-Institut über
Sicherstellung von Gegenständen im Sinne das Anfangskapital nach § 9a Nummer 1 verfügt,
des Absatzes 4 durchsuchen.“
3. eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung
bb) Im neuen Satz 4 werden nach dem Wort der Sicherungsanforderungen des § 13a und,
„Geschäftsräumen“ die Wörter „und Perso- soweit Zahlungsdienste erbracht werden, auch
nen“ eingefügt. der Sicherungsanforderungen des § 13,
d) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem 4. eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus
Wort „Zahlungsdiensten“ die Wörter „oder des des Antragstellers, gegebenenfalls einschließlich
E-Geld-Geschäfts“ eingefügt. einer Beschreibung der geplanten Inanspruch-
8. In § 6 wird das Wort „Zahlungsinstituts“ durch das nahme von E-Geld-Agenten, Zweigniederlas-
Wort „Instituts“ ersetzt. sungen und, soweit Zahlungsdienste erbracht
werden, Agenten sowie eine Darstellung der
9. § 8 wird wie folgt geändert: Auslagerungsvereinbarungen und eine Beschrei-
a) Der Überschrift werden die Wörter „für Zah- bung der Art und Weise seiner Teilnahme an
lungsinstitute“ angefügt. einem einzelstaatlichen oder internationalen
b) In Absatz 3 Nummer 8 wird die Angabe „§ 2c Zahlungssystem sowie
Abs. 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes“ durch 5. die Namen der Geschäftsleiter, der für die Ge-
die Angabe „§ 2c Absatz 1 Satz 4 des Kreditwe- schäftsleitung des E-Geld-Instituts verantwort-
sengesetzes“ ersetzt. lichen Personen und, soweit es sich um Unter-
c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 ange- nehmen handelt, die neben der Ausgabe von
fügt: E-Geld und der Erbringung von Zahlungsdiens-
ten anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen,
„(8) Soweit für das Erbringen von Zahlungs- der für die Ausgabe von E-Geld und Erbringung
diensten eine Erlaubnis nach Absatz 1 erforder- von Zahlungsdiensten des E-Geld-Instituts ver-
lich ist, dürfen Eintragungen in öffentliche Re- antwortlichen Personen. Der Antrag muss den
gister nur vorgenommen werden, wenn dem Nachweis enthalten, dass die vorgenannten Per-
Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen ist.“ sonen zuverlässig sind und über angemessene
10. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: theoretische und praktische Kenntnisse und
„§ 8a Fähigkeiten zur Ausgabe von E-Geld und die
Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen. Der
Erlaubnis für E-Geld-Institute Antragsteller hat mindestens zwei Geschäftslei-
(1) Wer im Inland das E-Geld-Geschäft als ter zu bestellen; bei E-Geld-Instituten mit gerin-
E-Geld-Institut betreiben will, bedarf der schrift- ger Größe genügt ein Geschäftsleiter.
lichen Erlaubnis der Bundesanstalt. § 37 Absatz 4 Für das weitere Verfahren gilt § 8 Absatz 4 und 7
des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwen- entsprechend.
den.
(4) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter
(2) Über die Erbringung des E-Geld-Geschäfts Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit die-
hinaus sind von der Erlaubnis nach Absatz 1 um- sem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Er-
fasst: bringt das E-Geld-Institut zugleich Zahlungsdienste
1. die Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne oder geht anderen Geschäftstätigkeiten nach, kann
des § 1 Absatz 2, die Bundesanstalt ihm auferlegen, dass es die Er-
292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011
bringung von Zahlungsdiensten oder die anderen § 32 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
Geschäfte abzuspalten hat oder ein eigenes Unter- hat, gilt für die Berechnung der erforderlichen
nehmen für das E-Geld-Geschäft zu gründen hat, Mittel der nach dieser Vorschrift und § 33 Ab-
wenn diese die finanzielle Solidität des E-Geld-In- satz 1 des Kreditwesengesetzes festgelegte
stituts oder die Prüfungsmöglichkeiten beeinträch- höhere Wert,
tigen oder beeinträchtigen könnten. 2. der Antrag entgegen § 8a Absatz 3 keine ausrei-
(5) Das E-Geld-Institut hat der Bundesanstalt chenden Angaben oder Unterlagen enthält,
unverzüglich jede materiell und strukturell wesent- 3. ein Versagungsgrund nach § 9 Nummer 1 oder 4
liche Änderung der tatsächlichen und rechtlichen bis 8 entsprechend erfüllt ist oder
Verhältnisse mitzuteilen, soweit sie die Richtigkeit
4. die Sicherungsanforderungen nach § 13a nicht
der nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorgelegten Anga-
erfüllt sind oder gegen das Verbot des § 23a ver-
ben und Nachweise betreffen.
stoßen wird.“
(6) Soweit für das Betreiben des E-Geld-Ge-
13. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
schäfts eine Erlaubnis nach Absatz 1 erforderlich
ist, dürfen Eintragungen in öffentliche Register nur a) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 9“ die
vorgenommen werden, wenn dem Registergericht Angabe „oder nach § 9a“ eingefügt.
die Erlaubnis nachgewiesen ist.“ b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Zahlungs-
11. § 9 wird wie folgt geändert: diensten“ die Wörter „oder des Betreibens des
E-Geld-Geschäfts“ eingefügt.
a) In der Überschrift werden die Wörter „für Zah-
lungsinstitute“ angefügt. 14. § 11 wird wie folgt geändert:
b) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Zahlungs-
„Erlaubnis“ die Wörter „zur Erbringung von Zah- institut“ durch das Wort „Institut“ und das Wort
lungsdiensten“ eingefügt. „Zahlungsinstituts“ durch das Wort „Instituts“ er-
setzt.
c) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils am Ende
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
das Komma durch ein Semikolon ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „anzugeben hat“
d) In Nummer 3 werden die Wörter „im Sinne des
durch die Wörter „gemäß Absatz 1 Satz 2 in
§ 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1, 3 oder 6 des Kredit-
Verbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 2 des
wesengesetzes“ durch die Wörter „im Sinne des
Kreditwesengesetzes in der Anzeige anzu-
§ 1 Absatz 9a“ und nach den Wörtern „festge-
geben hat, soweit diese Angaben zur Erfül-
legte höhere Wert“ der Punkt durch ein Semiko-
lung der Aufgaben der Bundesanstalt erfor-
lon ersetzt.
derlich sind“ ersetzt.
e) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils am Ende bb) In Satz 3 wird das Wort „Zahlungsinstitute“
das Komma durch ein Semikolon ersetzt. durch das Wort „Institute“ ersetzt.
f) In Nummer 6 werden nach dem Wort „verfügt“ 15. § 12 wird wie folgt geändert:
die Wörter „oder die Sicherungsanforderungen
nach § 13 nicht erfüllt“ eingefügt und am Ende a) In der Überschrift werden die Wörter „bei Zah-
das Komma durch ein Semikolon ersetzt. lungsinstituten“ angefügt.
b) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
g) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Risi-
aa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern
komanagements“ ein Komma und die Wörter
„engen Verbindung“ die Wörter „im Sinne
„der Verlustdatenbank“ eingefügt.
des § 1 Absatz 10 des Kreditwesengeset-
zes“ eingefügt. 16. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
bb) In Buchstabe c wird am Ende der Punkt „§ 12a
durch ein Semikolon ersetzt. Eigenkapital bei E-Geld-Instituten
h) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ange- (1) E-Geld-Institute müssen im Interesse der Er-
fügt: füllung ihrer Verpflichtungen über angemessenes
„8. das Zahlungsinstitut seine Hauptverwaltung Eigenkapital entsprechend § 10 Absatz 2 Satz 2
nicht im Inland hat.“ bis 7, Absatz 2a und 2b des Kreditwesengesetzes
verfügen. Das Eigenkapital muss in den Fällen des
12. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: § 2 Absatz 3 nach Auffassung der Bundesanstalt
„§ 9a jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum
Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen.
Versagung der Erlaubnis für E-Geld-Institute
(2) Die Bundesanstalt trifft Maßnahmen, die er-
Die Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Ge- forderlich sind, um in Fällen, in denen ein E-Geld-
schäfts ist zu versagen, wenn Institut zu derselben Gruppe gehört wie ein anderes
1. die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, E-Geld-Institut, ein Zahlungsinstitut, ein Kreditin-
insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital stitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut, eine Ver-
im Sinne des § 1 Absatz 9a mit einem Betrag im mögensverwaltungsgesellschaft oder ein Versiche-
Gegenwert von mindestens 350 000 Euro im rungsunternehmen, zu verhindern, dass Bestand-
Inland nicht zur Verfügung stehen. Soweit ein teile, die für die Berechnung des haftenden Eigen-
E-Geld-Institut eine Erlaubnis im Sinne des kapitals in Frage kommen, mehrfach genutzt wer-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011 293
den. Dies gilt auch dann, wenn ein E-Geld-Institut der Erbringung von Zahlungsdiensten für die Aus-
neben dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts ande- führung von Zahlungsvorgängen entgegengenom-
ren Geschäftsaktivitäten nachgeht. men haben, nach Maßgabe des § 13 Absatz 1
(3) § 12 Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzu- Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder Nummer 2
wenden. zu sichern. § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buch-
stabe b findet mit der Maßgabe Anwendung, dass
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- sich die sicheren Aktiva mit niedrigem Risiko nach
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim- § 1 Absatz 9b bestimmen. Die Bundesanstalt kann
mung des Bundesrates im Benehmen mit der Deut- in Ausnahmefällen von § 1 Absatz 9b erfasste Ak-
schen Bundesbank nähere Bestimmungen über die tiva ausschließen, wenn diese auf Grund der Be-
angemessene Eigenkapitalausstattung (Solvabilität) wertung der Sicherheit, des Fälligkeitstermins, des
der E-Geld-Institute zu erlassen, insbesondere Wertes oder anderer Risikofaktoren nicht als si-
1. die Berechnungsmethoden, chere Aktiva mit niedrigem Risiko einzuordnen sind.
2. Inhalt, Art, Umfang und Form der nach Absatz 3 (2) Sofern Geldbeträge zum Zweck der Ausgabe
in Verbindung mit § 12 Absatz 4 erforderlichen von E-Geld durch Zahlung mittels eines Zahlungs-
Angaben, authentifizierungsinstruments entgegengenommen
werden, sind diese Geldbeträge, sobald sie dem
3. Meldepflichten bei Nichteinhaltung von Eigen-
Zahlungskonto des E-Geld-Instituts gutgeschrie-
kapitalanforderungen und
ben oder dem E-Geld-Institut nach Maßgabe des
4. die für die Datenübermittlung zulässigen Daten- § 675s des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfü-
träger, Übertragungswege und Datenformate. gung gestellt worden sind, spätestens jedoch fünf
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er- Geschäftstage im Sinne des § 675n Absatz 1 Satz 4
mächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustim- des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Ausgabe des
mung des Bundesrates auf die Bundesanstalt mit E-Geldes zu sichern.
der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverord- (3) § 13 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
nung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundes-
(4) Die Bundesanstalt kann bestimmen, nach
bank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind
welcher der in § 13 Absatz 1 Satz 2 beschriebenen
die Verbände der Zahlungsinstitute zu hören.“
Methode das E-Geld-Institut die entgegengenom-
17. Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge- menen Geldbeträge zu sichern hat.“
fasst:
20. § 14 wird wie folgt geändert:
„Abschnitt 4 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Vorschriften über die Beaufsichtigung aa) In Satz 1 werden das Wort „Zahlungsinstitut“
von Instituten, sofortige Vollziehbarkeit“. jeweils durch das Wort „Institut“ ersetzt und
18. § 13 wird wie folgt geändert: nach dem Wort „Agenten“ die Wörter „sowie
a) Der Überschrift werden die folgenden Wörter an- E-Geld-Agenten“ eingefügt.
gefügt: bb) In Satz 2 werden das Wort „Zahlungsinstitu-
„für die Entgegennahme von Geldbeträgen im ten“ durch das Wort „Instituten“ ersetzt und
Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten“. nach dem Wort „Agenten“ die Wörter „sowie
E-Geld-Agenten“ eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
cc) In Satz 3 werden das Wort „Zahlungsinsti-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Erbringen Zah- tuts“ durch das Wort „Instituts“ ersetzt und
lungsinstitute Zahlungsdienste, sind die“ nach dem Wort „Agenten“ die Wörter „sowie
durch die Wörter „Institute haben die“ er- E-Geld-Agenten“ eingefügt.
setzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Zahlungsinstitute“
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: durch das Wort „Institute“ ersetzt.
aaa) In Nummer 1 Buchstabe b und c wird 21. In § 15 Absatz 1 werden die Wörter „bei anderen
das Wort „Zahlungsinstituts“ jeweils Zahlungsinstituten“ durch die Wörter „bei Institu-
durch das Wort „Instituts“ ersetzt. ten“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird das Wort „Zahlungs- 22. § 16 wird wie folgt geändert:
institut“ durch das Wort „Institut“ er-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
setzt.
aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem
c) In den Absätzen 2 und 3 wird das Wort „Zah-
Wort „der“ die Wörter „bei Zahlungsinstitu-
lungsinstitut“ jeweils durch das Wort „Institut“
ten“ und nach dem Wort „Beträge“ die Wör-
ersetzt.
ter „und bei E-Geld-Instituten unter den
19. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: nach § 9a Nummer 1 und 12a zu ermitteln-
„§ 13a den Beträge“ eingefügt.
Sicherungsanforderungen bb) In Nummer 2 wird das Wort „Zahlungsinsti-
für die Entgegennahme von tut“ durch das Wort „Institut“ ersetzt.
Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(1) E-Geld-Institute haben die Geldbeträge, die aa) In Satz 1 werden das Wort „Zahlungsinsti-
sie für die Ausgabe von E-Geld oder im Rahmen tuts“ durch das Wort „Instituts“ ersetzt, das
294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011
Wort „für“ gestrichen und das Wort „Zah- 25. § 18 wird wie folgt geändert:
lungsinstitut“ durch das Wort „Institut“ er-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
setzt.
bb) In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Zah- aa) In Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstituts“
lungsinstituts“ durch das Wort „Instituts“ er- durch das Wort „Instituts“ ersetzt.
setzt. bb) In Satz 2 und im einleitenden Satzteil von
c) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 4 werden das Satz 3 wird das Wort „Zahlungsinstitut“ je-
Wort „Zahlungsinstitut“ jeweils durch das Wort weils durch das Wort „Institut“ ersetzt.
„Institut“ und in Nummer 3 das Wort „Zahlungs- cc) In Satz 3 Nummer 2 werden nach der An-
instituts“ durch das Wort „Instituts“ ersetzt. gabe „Absatz 6“ die Angabe „ , nach § 12a,“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: und nach der Angabe „§§ 13,“ die Angabe
„13a,“ eingefügt.
aa) In Satz 1 Halbsatz 1 und 2 wird das Wort
„Zahlungsinstitut“ jeweils durch das Wort b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Institut“ ersetzt.
aa) In den Sätzen 1, 2 und 3 wird jeweils das
bb) In Satz 3 wird das Wort „Zahlungsinstituts“ Wort „Zahlungsinstituts“ durch das Wort „In-
durch das Wort „Instituts“ ersetzt. stituts“ ersetzt.
cc) In Satz 4 werden das Wort „Zahlungsinsti- bb) In Satz 3 wird das Wort „Zahlungsinstitut“
tuts“ durch das Wort „Instituts“ ersetzt sowie durch das Wort „Institut“ ersetzt.
danach ein Komma und die Wörter „das eine
Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 oder § 8a Ab- c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Zahlungs-
satz 1 hat,“ eingefügt. institut“ durch das Wort „Institut“ ersetzt, wer-
den nach dem Wort „Zahlungsdienste“ die Wör-
23. § 17 wird wie folgt geändert:
ter „oder das ordnungsgemäße Betreiben des
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Zahlungs- E-Geld-Geschäfts“ eingefügt und wird das Wort
institute haben“ durch die Wörter „Ein Institut „Zahlungsinstituten“ durch das Wort „Instituten“
hat“ ersetzt. ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinsti- d) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
tut“ durch das Wort „Institut“ ersetzt.
„Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 kann die Bun-
24. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: desanstalt gegenüber dem Institut auch Bestim-
„§ 17a mungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die
Anzeigepflicht bei vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprü-
Bestellung des Abschlussprüfers; fung zu berücksichtigen sind. Sie kann insbe-
Bestellung in besonderen Fällen sondere Schwerpunkte für die Prüfungen festle-
gen.“
(1) Das Institut hat einen Abschlussprüfer oder
Konzernabschlussprüfer unverzüglich nach dessen 26. § 19 wird wie folgt geändert:
Bestellung der Bundesanstalt und der Deutschen a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
Bundesbank anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann „Zahlungsinstitut“ durch das Wort „Institut“ er-
innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige setzt.
die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen,
wenn dies zur Erreichung des Prüfungszweckes ge- b) In Absatz 3 werden das Wort „Zahlungsinstitut“
boten ist. jeweils durch das Wort „Institut“ ersetzt und
nach der Angabe „§ 30 Abs. 1“ die Wörter „oder
(2) Das Registergericht des Sitzes des Instituts
des E-Geld-Instituts-Registers nach § 30a“ ein-
hat auf Antrag der Bundesanstalt einen Prüfer zu
gefügt.
bestellen, wenn
c) In Absatz 4 werden das Wort „Zahlungsinstitut“
1. die Bestellung nach Absatz 1 Satz 1 nicht unver-
züglich nach Ablauf des Geschäftsjahres ange- durch das Wort „Institut“ ersetzt und nach der
zeigt worden ist; Angabe „§ 30 Abs. 1 Nr. 3“ die Wörter „oder in
das E-Geld-Instituts-Register nach § 30a Ab-
2. das Institut dem Verlangen auf Bestellung eines satz 2 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Num-
anderen Prüfers nach Absatz 1 Satz 2 nicht un- mer 3“ eingefügt.
verzüglich nachkommt;
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
3. der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungs- fügt:
auftrags abgelehnt hat, weggefallen ist oder am
rechtzeitigen Abschluss der Prüfung gehindert „(4a) Ändern sich die Verhältnisse, die nach
ist und das Institut nicht unverzüglich einen an- Absatz 1 angezeigt wurden, hat das Institut der
deren Prüfer bestellt hat. Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
diese Änderungen spätestens einen Monat vor
Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig.
Wirksamwerden der Änderungen schriftlich an-
§ 318 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs gilt ent-
zuzeigen.“
sprechend. Das Registergericht kann auf Antrag der
Bundesanstalt einen nach Satz 1 bestellten Prüfer e) In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „Zahlungsin-
abberufen.“ stitute“ durch das Wort „Institute“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011 295
27. § 20 wird wie folgt geändert: „Über die Sachverhalte im Sinne des
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Satzes 2 hat das Institut angemessene
Informationen nach Maßgabe des § 8
aa) In Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitut“ des Geldwäschegesetzes aufzuzeich-
durch das Wort „Institut“ ersetzt, werden nen und aufzubewahren. Der Bundes-
nach dem Wort „Zahlungsdiensten“ ein anstalt gegenüber ist darzulegen, wa-
Komma und das Wort „E-Geld-Geschäften“ rum sich die Annahmen nicht bestätigt
eingefügt, werden nach dem Wort „sonsti- haben.“
gen“ die Wörter „nach diesem Gesetz“ ein-
gefügt und wird das Wort „zahlungsinstituts- c) In Absatz 2 wird die Angabe „25f Abs. 1 und 2“
typischen“ durch das Wort „institutstypi- durch die Angabe „25c Absatz 1 Satz 3, Absatz 4
schen“ ersetzt. und 5, § 25d Absatz 1 und 2, § 25f“ und das
Wort „Zahlungsinstitute“ durch die Wörter „Insti-
bb) In den Sätzen 3 und 5 wird das Wort „Zah- tute im Sinne dieses Gesetzes“ ersetzt.
lungsinstitut“ jeweils durch das Wort „Insti-
tut“ ersetzt. d) In Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 3 Abs. 1
Nr. 1 und 3“ die Angabe „sowie § 8 Absatz 1
cc) In den Sätzen 7 und 8 wird das Wort „Zah-
bis 3“ eingefügt, das Wort „Zahlungsinstitute“
lungsinstituts“ jeweils durch das Wort „Insti-
durch die Wörter „Institute im Sinne dieses Ge-
tuts“ ersetzt.
setzes“ ersetzt und nach der Angabe „§ 1 Abs. 2“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: die Wörter „oder bei der Ausgabe und dem
aa) In Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitut“ Rücktausch von E-Geld nach § 23b Absatz 1“
durch das Wort „Institut“ ersetzt und werden eingefügt.
nach dem Wort „Zahlungsdiensten“ die Wör- e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
ter „oder des E-Geld-Geschäfts“ eingefügt. fügt:
bb) In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinstituts“ „(3a) Auf Agenten im Sinne des § 1 Absatz 7
durch das Wort „Instituts“ ersetzt und werden und E-Geld-Agenten im Sinne des § 1a Absatz 6
nach dem Wort „Zahlungsdienste“ die Wör- ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.“
ter „oder des E-Geld-Geschäfts“ eingefügt.
f) In Absatz 4 werden das Wort „Zahlungsinstitut“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange- durch das Wort „Institut“ und das Wort „Zah-
fügt: lungsinstitute“ durch das Wort „Institute“ er-
„(3) Sind bei Auslagerungen nach Absatz 1 setzt.
die Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten
g) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
der Bundesanstalt beeinträchtigt, kann die Bun-
desanstalt im Einzelfall Anordnungen treffen, die „(5) Die Bundesanstalt überwacht die
geeignet und erforderlich sind, diese Beeinträch- Einhaltung der in der Verordnung (EG)
tigungen zu beseitigen. Die Befugnisse der Bun- Nr. 1781/2006 und in Artikel 8 der Verordnung
desanstalt nach § 22 Absatz 4 bleiben unbe- (EG) Nr. 924/2009 enthaltenen Pflichten durch
rührt.“ die Institute im Sinne dieses Gesetzes, soweit
sie Zahlungsverkehrsdienstleister im Sinne des
28. In § 21 wird das Wort „Zahlungsinstitute“ durch das
Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EG)
Wort „Institute“ ersetzt.
Nr. 1781/2006 oder Zahlungsdienstleister im
29. § 22 wird wie folgt geändert: Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Zah- (EG) Nr. 924/2009 sind, und trifft die hierfür
lungsinstituten“ die Wörter „und E-Geld-Institu- geeigneten und erforderlichen Anordnungen.“
ten sowie“ eingefügt und das Wort „und“ gestri- 30. In § 23 werden nach dem Wort „Bundesanstalt“ die
chen. Wörter „einschließlich der Androhung und Fest-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: setzung von Zwangsmitteln“, nach der Angabe
„§§ 15, 16,“ die Wörter „17a Absatz 1 Satz 2, §“
aa) In Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitut“
und nach der Angabe „§ 30 Abs. 2,“ die Wörter
durch das Wort „Institut“ ersetzt.
„dieser auch in Verbindung mit § 30a Absatz 2,“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinstituts“ eingefügt.
durch das Wort „Instituts“ ersetzt.
31. Nach § 23 wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:
cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:
„Abschnitt 4a
aaa) In Nummer 1 wird das Wort „Zahlungs-
institut“ durch das Wort „Institut“ er- Sondervorschriften
setzt. für das E-Geld-Geschäft und den
Vertrieb und die Rücktauschbarkeit von E-Geld
bbb) In Nummer 2 werden den Wörtern „eine
vollständige Dokumentation“ die Wör-
§ 23a
ter „das Führen und Pflegen einer Ver-
lustdatenbank sowie“ vorangestellt. Verbot der Ausgabe
ccc) In Nummer 4 werden in den Sätzen 2 von E-Geld über andere Personen
und 3 jeweils das Wort „Zahlungsinsti- E-Geld-Institute dürfen E-Geld nicht über natür-
tut“ durch das Wort „Institut“ ersetzt liche oder juristische Personen ausgeben, die im
und folgender Satz angefügt: Namen des E-Geld-Instituts tätig werden.
296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011
§ 23b § 19 Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe,
Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten dass Nachweise über die Zuverlässigkeit und die
bei der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld fachliche Eignung nicht einzureichen sind; § 19 Ab-
satz 4a gilt ebenfalls entsprechend.
(1) Der E-Geld-Emittent hat E-Geld stets zum
Nennwert des entgegengenommenen Geldbetra- (2) Die Bundesanstalt kann einem E-Geld-Insti-
ges auszugeben. Er ist verpflichtet, E-Geld auf Ver- tut, das die Auswahl oder Überwachung seiner
langen des E-Geld-Inhabers jederzeit zum Nenn- E-Geld-Agenten nicht ordnungsgemäß durchge-
wert in gesetzliche Zahlungsmittel zurückzutau- führt hat, untersagen, E-Geld-Agenten in das
schen. Das Rücktauschverlangen des E-Geld-Inha- E-Geld-Institut einzubinden. Die Untersagung kann
bers kann sich vor Beendigung des Vertrags auch sich auf den Vertrieb oder Rücktausch von E-Geld
auf einen Teil des E-Geldes beziehen. oder auf die Einbindung von E-Geld-Agenten insge-
samt beziehen.
(2) Der E-Geld-Emittent ist verpflichtet, den
E-Geld-Inhaber über die Bedingungen für den (3) Sofern ein E-Geld-Institut beabsichtigt,
Rücktausch von E-Geld einschließlich insoweit et- E-Geld über E-Geld-Agenten in einem Mitgliedstaat
waig zu vereinbarender Entgelte zu unterrichten, der Europäischen Union oder einem anderen Ver-
bevor dieser durch einen Vertrag oder ein Angebot tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
gebunden wird. Die Bedingungen sind im Ver- Wirtschaftsraum zu vertreiben oder zurückzutau-
trag zwischen dem E-Geld-Emittenten und dem schen, ist § 19 Absatz 4 in Verbindung mit § 25
E-Geld-Inhaber eindeutig und deutlich erkennbar entsprechend anzuwenden.“
anzugeben. 32. In § 24 wird das Wort „Zahlungsinstitute“ durch das
(3) Der E-Geld-Emittent darf vom E-Geld-Inha- Wort „Institute“ ersetzt und werden nach dem Wort
ber für den Rücktausch von E-Geld nur dann ein „erbringen“ die Wörter „oder das E-Geld-Geschäft“
Entgelt verlangen, wenn dies vertraglich vereinbart eingefügt.
wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur für den Fall 33. § 25 wird wie folgt geändert:
zulässig, dass
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. der E-Geld-Inhaber den Rücktausch vor Beendi-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ein“ die
gung des Vertrags verlangt,
Wörter „nach § 8 Absatz 1 oder § 8a Absatz 1
2. der Vertrag für einen bestimmten Zeitraum ge- zugelassenes“ eingefügt und wird das Wort
schlossen wurde und durch eine Kündigung „Zahlungsinstitut“ durch das Wort „Institut“
des E-Geld-Inhabers vor Ablauf dieses Zeit- ersetzt.
raums beendet wird oder
bb) In Satz 2 Nummer 3 wird das Wort „Zah-
3. der E-Geld-Inhaber den Rücktausch nach mehr lungsinstituts“ durch das Wort „Instituts“ er-
als einem Jahr nach Beendigung des Vertrags setzt.
verlangt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Das Entgelt muss in einem angemessenen Verhält-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „erbringen“
nis zu den tatsächlich entstandenen Kosten des
die Wörter „oder das E-Geld-Geschäft zu
E-Geld-Emittenten stehen.
betreiben“ eingefügt.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist im Falle
eines Rücktauschverlangens mit Beendigung des bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Agenten“
Vertrags oder bis zu einem Jahr nach Vertragsbe- die Wörter „oder E-Geld-Agenten“ eingefügt.
endigung der gesamte Betrag des vom E-Geld- c) In Absatz 3 wird das Wort „Zahlungsinstitut“
Emittenten gehaltenen E-Geldes zurückzutau- durch das Wort „Institut“ ersetzt.
schen. Übt ein E-Geld-Institut eine oder mehrere d) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
Tätigkeiten nach § 8a Absatz 2 Nummer 5 aus
und fordert der E-Geld-Inhaber nach Beendigung „(4) Die Rechte nach § 14 stehen der Bundes-
des E-Geld-Vertrags einen Gesamtbetrag, so ist anstalt und der Deutschen Bundesbank auch
dieser in gesetzliche Zahlungsmittel zurückzutau- direkt gegenüber der ausländischen Zweignie-
schen, wenn im Voraus nicht bekannt ist, welcher derlassung sowie gegenüber Agenten, E-Geld-
Anteil der Geldbeträge als E-Geld verwendet wer- Agenten und Auslagerungsunternehmen zu, de-
den soll. ren sich ein inländisches Institut in anderen
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums be-
(5) Von den Regelungen des Absatzes 1 Satz 3 dient. Bei Vor-Ort-Prüfungen hat die Bundesan-
und der Absätze 3 und 4 darf zum Nachteil des stalt oder die Deutsche Bundesbank über die
E-Geld-Inhabers nur abgewichen werden, wenn es Bundesanstalt vorab die Zustimmung der zu-
sich bei diesem nicht um einen Verbraucher han- ständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaa-
delt. tes einzuholen.
§ 23c (5) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Ab-
satz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 angezeigt
Vertrieb und Rücktausch wurden, hat das Institut der Bundesanstalt, der
von E-Geld durch E-Geld-Agenten Deutschen Bundesbank und den zuständigen
(1) E-Geld-Institute können sich für den Vertrieb Stellen des Aufnahmestaates diese Änderungen
oder den Rücktausch von E-Geld eines E-Geld- mindestens einen Monat vor dem Wirksamwer-
Agenten im Sinne des § 1a Absatz 6 bedienen. den der Änderungen schriftlich anzuzeigen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011 297
34. § 26 wird wie folgt geändert: dd) In Nummer 3 wird das Wort „Zahlungsinsti-
a) In Absatz 1 werden das Wort „Zahlungsinstitut“ tuts“ durch das Wort „Instituts“ ersetzt.
durch das Wort „Institut“ ersetzt und nach der ee) In Nummer 4 werden das Wort „Zahlungsin-
Angabe „(ABl. L 319 S. 1)“ die Angabe „oder stituts“ durch das Wort „Instituts“ und das
der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Wort „Zahlungsinstitut“ durch das Wort „In-
Parlaments und des Rates vom 16. September stitut“ ersetzt.
2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beauf- 36. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
sichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten,
zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und „§ 28a
2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richt- Beschwerden über E-Geld-Emittenten
linie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, (1) Inhaber von E-Geld und die Stellen nach
S. 7)“ eingefügt. Satz 2 können jederzeit wegen behaupteter Ver-
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Zahlungs- stöße eines E-Geld-Emittenten im Sinne des § 1a
instituts-Register“ die Wörter „oder E-Geld-Insti- Absatz 1 Nummer 1 bis 5 gegen dieses Gesetz und
tuts-Register“ eingefügt. die §§ 675c bis § 676c des Bürgerlichen Gesetz-
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 buchs und Artikel 248 des Einführungsgesetzes
Nr. 5 und 6“ durch die Wörter „§ 29 Absatz 1 zum Bürgerlichen Gesetzbuche Beschwerde bei
Nummer 6 und 7“ ersetzt, werden das Wort „ent- der Bundesanstalt einlegen. Beschwerdebefugte
sprechend“ gestrichen und das Wort „Zahlungs- Stellen sind die in § 28 Absatz 1 Satz 2 genannten
institut“ durch das Wort „Institut“ ersetzt. Einrichtungen, Verbände und Kammern.
d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Agenten“ (2) Beschwerden sind schriftlich oder zur Nieder-
die Wörter „oder E-Geld-Agenten“ eingefügt, schrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen
das Wort „Zahlungsinstituts“ durch das Wort „In- den Sachverhalt und den Beschwerdegrund ange-
stituts“ ersetzt und die Wörter „ , § 22 Absatz 2 ben. § 28 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gilt ent-
und 3“ gestrichen. sprechend.“
e) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: 37. Die Überschrift zu Abschnitt 7 wird wie folgt ge-
fasst:
„Auf Ersuchen der zuständigen Behörden des
anderen Staates dürfen die Bediensteten der „Abschnitt 7
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank Anzeigen, Zahlungsinstituts-Register,
diese bei der Prüfung nach Satz 1 unterstützen E-Geld-Instituts-Register, Strafbestimmungen,
oder die Prüfung in deren Auftrag durchführen; Bußgeldvorschriften und Übergangsvorschriften“.
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes- 38. § 29 wird wie folgt geändert:
bank stehen dabei die Rechte nach § 14 oder,
falls Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
feststeht, dass das ausländische Unternehmen aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Zah-
unerlaubte Zahlungsdienste erbringt oder uner- lungsinstitut“ durch das Wort „Institut“ er-
laubt das E-Geld-Geschäft betreibt, oder dass setzt.
dieses unerlaubte Geschäfte nach dem Kredit- bb) In den Nummern 1 und 2 wird das Wort
wesengesetz, nach dem Versicherungsauf- „Zahlungsinstituts“ jeweils durch das Wort
sichtsgesetz oder nach dem Investmentgesetz „Instituts“ ersetzt.
betreibt oder gegen vergleichbare Bestimmun-
cc) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 8“ die
gen des Herkunftsstaates verstößt, auch nach
§ 5 zu.“ Angabe „oder § 8a“ eingefügt.
35. § 27 wird wie folgt geändert: dd) In Nummer 4 wird das Wort „Zahlungsinsti-
tut“ jeweils durch das Wort „Institut“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ee) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „en-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „erbringt“ gen Verbindung“ die Wörter „im Sinne des
die Wörter „oder das E-Geld-Geschäft be- § 1 Absatz 10 des Kreditwesengesetzes“
treibt“ eingefügt und das Wort „Zahlungsin- eingefügt.
stitut“ durch die Wörter „Institut im Sinne
dieses Gesetzes“ ersetzt. ff) In Nummer 9 wird das Wort „Zahlungsinsti-
tut“ durch die Wörter „Institut im Sinne die-
bb) In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinstitut“ ses Gesetzes oder des Kreditwesengeset-
durch das Wort „Institut“ ersetzt. zes“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Zah- und 1b eingefügt:
lungsinstitute“ durch das Wort „Institute“ er- „(1a) Ein E-Geld-Institut hat der Bundesan-
setzt. stalt und der Deutschen Bundesbank im Voraus
bb) In Nummer 1 werden das Wort „Zahlungsin- jede wesentliche Änderung der zur Sicherung
stituts“ durch das Wort „Instituts“ und das von Geldbeträgen nach § 13a Absatz 1 und 2
Wort „Zahlungsinstituten“ durch das Wort getroffenen Maßnahmen anzuzeigen.
„Instituten“ ersetzt. (1b) Geschäftsleiter, die für die Geschäftslei-
cc) In Nummer 2 wird das Wort „Zahlungsinsti- tung des Instituts verantwortlichen Personen
tut“ jeweils durch das Wort „Institut“ ersetzt. und soweit es sich um Institute handelt, die ne-
298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011
ben der Erbringung von Zahlungsdiensten und wie den Mitwirkungspflichten der E-Geld-Institute,
der Ausgabe von E-Geld anderen Geschäftsakti- deren Zweigniederlassungen und Agenten bei der
vitäten nachgehen, die für die Führung der Zah- Führung des E-Geld-Instituts-Registers erlassen.
lungsdienstgeschäfte und des E-Geld-Geschäfts Es kann insbesondere dem E-Geld-Institut einen
des Instituts verantwortlichen Personen haben schreibenden Zugriff auf die für das E-Geld-Institut
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes- einzurichtende Seite des Registers einräumen und
bank unverzüglich anzuzeigen: ihm die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und
1. die Aufnahme und die Beendigung einer Aktualität dieser Seite übertragen. Das Bundesmi-
Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Auf- nisterium der Finanzen kann diese Ermächtigung
sichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied ei- durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
nes anderen Unternehmens und Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.
2. die Übernahme und die Aufgabe einer unmit- § 30b
telbaren Beteiligung an einem Unternehmen
sowie Veränderungen in der Höhe der Betei- Werbung
ligung.“ (1) Um Missständen bei der Werbung der Insti-
c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinsti- tute zu begegnen, kann die Bundesanstalt be-
tute“ durch das Wort „Institute“ ersetzt. stimmte Arten der Werbung untersagen.
39. § 29a wird wie folgt geändert: (2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1
sind die Verbände der Institute und des Verbrau-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinsti-
cherschutzes zu hören.“
tut“ durch das Wort „Institut“ ersetzt.
42. § 31 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 12 Abs. 2“
die Angabe „und § 12a Absatz 2“ eingefügt und a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
das Wort „Zahlungsinstitut“ durch das Wort „In- aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
stitut“ ersetzt. Komma ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
„Das Bundesministerium der Finanzen kann eingefügt:
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des „2a. ohne Erlaubnis nach § 8a Absatz 1
Bundesrates im Benehmen mit der Deutschen Satz 1 das E-Geld-Geschäft betreibt,“.
Bundesbank nähere Bestimmungen über Inhalt,
Art, Umfang und Zeitpunkt sowie über die zuläs- cc) In Nummer 3 wird das Komma am Ende
sigen Datenträger, Übertragungswege und Da- durch das Wort „oder“ ersetzt.
tenformate der Monatsausweise erlassen, insbe- dd) Nach Nummer 3 wird folgende neue Num-
sondere um Einblick in die Entwicklung der Ver- mer 4 angefügt:
mögens- und Ertragslage der Institute zu erhal-
„4. entgegen § 23a E-Geld ausgibt,“.
ten, sowie über weitere Angaben, soweit dies
zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt ee) Im zweiten Halbsatz werden nach dem Wort
erforderlich ist.“ „wird“ die Wörter „in den Fällen der Num-
mern 3 und 4“ und nach dem Wort „Geld-
40. In § 30 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „alle
strafe“ die Wörter „und in den Fällen der
inländischen Zahlungsinstitute“ durch die Wörter
Nummern 1, 2 und 2a mit Freiheitsstrafe bis
„jedes inländische Zahlungsinstitut“ und das Wort
zu fünf Jahren oder Geldstrafe“ eingefügt.
„denen“ durch das Wort „dem“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Strafe“ die
41. Nach § 30 werden die folgenden §§ 30a und 30b
Wörter „in den Fällen der Nummern 3 und 4“ und
eingefügt:
nach dem Wort „Geldstrafe“ die Wörter „und in
„§ 30a den Fällen der Nummern 1, 2 und 2a Freiheits-
E-Geld-Instituts-Register strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe“ einge-
fügt.
(1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite
ein gesondertes, laufend zu aktualisierendes 43. § 32 wird wie folgt geändert:
E-Geld-Instituts-Register, in das sie jedes inländi- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
sche E-Geld-Institut, dem sie eine Erlaubnis nach
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer voll-
§ 8a Absatz 1 erteilt hat, mit dem Datum der Ertei-
ziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 2,
lung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebe-
auch in Verbindung mit Satz 4, über eine Wei-
nenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Auf-
sung für die Abwicklung oder einer vollziehbaren
hebung der Erlaubnis einträgt.
Anordnung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 3
(2) Zweigniederlassungen und Agenten des zuwiderhandelt.“
E-Geld-Instituts werden entsprechend § 30 Ab-
satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 eingetra- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
gen. aa) Folgende neue Nummern 1 und 2 werden
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann eingefügt:
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des „1. entgegen § 5 Absatz 1 eine Auskunft
Bundesrates nähere Bestimmungen zum Inhalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
und zur Führung des E-Geld-Instituts-Registers so- nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unter-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011 299
lage nicht, nicht richtig, nicht vollständig E-Geld-Institute in das E-Geld-Instituts-Register
oder nicht rechtzeitig vorlegt, nach § 30a eingetragen. Wenn das E-Geld-Institut
2. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 1, auch in binnen zwei Monaten nach dem 30. April 2011
Verbindung mit Absatz 6, eine Maß- durch schriftliche Erklärung an die Bundesanstalt
nahme nicht duldet,“. mit Bezug auf diese Bestimmung hierauf verzichtet,
gilt die Erlaubnis von Anfang an als nicht erteilt.
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die
Nummern 3 bis 7. (2) E-Geld-Institute, die am 30. April 2011 eine
Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Kreditwesenge-
cc) In der neuen Nummer 3 wird die Angabe „§ 8 setzes in der bis zum 29. April 2011 geltenden Fas-
Abs. 6“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 5 sung für das E-Geld-Geschäft haben, dürfen die
Satz 1“ ersetzt. Ausgabe von E-Geld noch bis zum 30. April 2012
dd) In der neuen Nummer 6 wird am Ende das ohne eine Erlaubnis nach § 8a fortsetzen.“
Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
ee) Es werden in der neuen Nummer 7 am Ende Artikel 2
der Punkt durch ein Komma ersetzt und fol- Änderung des
gende neue Nummern 8 bis 13 angefügt: Kreditwesengesetzes
„8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
Absatz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 1 machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
des Kreditwesengesetzes zuwiderhan- das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezem-
delt, ber 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, wird
9. entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung wie folgt geändert:
mit § 24c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwe- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
sengesetzes eine Datei nicht, nicht
a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
rechtzeitig oder nicht vollständig führt,
„§ 12 Begrenzung von qualifizierten Beteili-
10. entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung
gungen“.
mit § 24c Absatz 1 Satz 5 des Kreditwe-
sengesetzes nicht gewährleistet, dass b) Die Angabe zu § 22p wird wie folgt gefasst:
die Bundesanstalt Daten jederzeit auto- „§ 22p (weggefallen)“.
matisch abrufen kann,
c) Die Angabe zu § 60a wird wie folgt gefasst:
11. entgegen § 22 Absatz 3 in Verbindung
„§ 60a Beteiligung der Bundesanstalt und Mit-
mit § 3 Absatz 1 Nummer 1, auch in Ver-
teilungen in Strafsachen“.
bindung mit § 4 Absatz 3 oder 4 Satz 1,
des Geldwäschegesetzes eine Identifi- 2. § 1 wird wie folgt geändert:
zierung des Vertragspartners nicht oder a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 wird aufgehoben.
nicht vollständig vornimmt,
b) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
12. entgegen § 22 Absatz 3 in Verbindung
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
mit § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Geldwä-
schegesetzes das Vorhandensein eines „Finanzholding-Gesellschaften sind Finanz-
wirtschaftlich Berechtigten nicht abklärt unternehmen, E-Geld-Institute und Zah-
oder lungsinstitute, die keine gemischten Finanz-
holding-Gesellschaften sind und deren
13. entgegen § 22 Absatz 3 in Verbindung
Tochterunternehmen ausschließlich oder
mit § 8 Absatz 1 des Geldwäschegeset-
hauptsächlich Institute, Finanzunternehmen,
zes erhobene Angaben oder eingeholte
E-Geld-Institute oder Zahlungsinstitute sind
Informationen nicht, nicht richtig oder
und die mindestens ein Einlagenkreditinstitut
nicht vollständig aufzeichnet.“
oder ein Wertpapierhandelsunternehmen
c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „fünfhun- zum Tochterunternehmen haben.“
derttausend Euro“ ein Komma und die Wörter „in
bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „Einlagenkre-
Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 mit einer
ditinstitute“ das Wort „ , E-Geld-Institute“
Geldbuße bis zu hundertfünfzigtausend Euro“
gestrichen.
eingefügt.
44. In § 34 Satz 1 wird jeweils das Wort „Zahlungsinsti- c) In Absatz 3b Satz 1 werden nach dem Wort „Ein-
tuten“ durch das Wort „Instituten“ ersetzt. lagenkreditinstitut“ die Wörter „ , ein E-Geld-In-
stitut“ gestrichen.
45. Nach § 35 wird folgender § 36 angefügt:
d) Absatz 3d wird wie folgt geändert:
„§ 36
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Übergangsvorschriften für E-Geld-Institute
„Einlagenkreditinstitute sind Kreditinstitute
(1) Für E-Geld-Institute, die am 30. April 2011 im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Ban-
eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwe- kenrichtlinie.“
sengesetzes für das E-Geld-Geschäft haben, gilt
die Erlaubnis nach § 8a Absatz 1 in dem Umfang, bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
in dem die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des „E-Geld-Institute sind Unternehmen im
Kreditwesengesetzes erteilt worden ist, ab dem Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 5 des Zah-
30. April 2011 als erteilt. Zugleich werden diese lungsdiensteaufsichtsgesetzes.“
300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011
e) Absatz 14 wird aufgehoben. 6. In § 8b Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Ein-
lagenkreditinstitut“ das Wort „ , E-Geld-Institut“ ge-
f) In Absatz 19 Nummer 1 werden nach den Wör-
strichen.
tern „Unternehmen mit Sitz im Ausland“ die
Wörter „sowie E-Geld-Institute im Sinne des 7. § 9 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
§ 1a Absatz 1 Nummer 5 des Zahlungsdienste- a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Zahlungs-
aufsichtsgesetzes“ eingefügt. verkehrs“ die Wörter „oder mit der Geldwäsche-
3. § 2 wird wie folgt geändert: prävention“ eingefügt.
a) In Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a werden nach b) In Nummer 9 wird das Wort „oder“ gestrichen.
den Wörtern „Bankgeschäften im Sinne des § 1 c) In Nummer 10 wird das Komma durch das Wort
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2“ das Komma durch das „oder“ ersetzt.
Wort „oder“ ersetzt sowie die Wörter „oder 11“
gestrichen. d) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 ein-
gefügt:
b) In Absatz 4 Satz 1 werden am Ende der Punkt
„11. Behörden, die für die Aufsicht über Zah-
durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-
lungs- und Abwicklungssysteme zuständig
satz angefügt:
sind,“.
„auf der Grundlage einer Freistellung nach Halb-
8. § 10 wird wie folgt geändert:
satz 1 kann sie auch bestimmen, dass auf das
Institut auch § 6a und § 24c nicht anzuwenden a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
sind, solange das Unternehmen wegen der Art aa) In Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 4a, 4b und 4c
der von ihm betriebenen Geschäfte auch inso- werden jeweils nach dem Wort „Finanzun-
weit nicht der Aufsicht bedarf.“ ternehmen“ ein Komma sowie die Wörter
c) Absatz 5 wird aufgehoben. „E-Geld-Instituten im Sinne des Zahlungs-
diensteaufsichtsgesetzes“ eingefügt.
d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Finanzun-
aa) In Nummer 11 Buchstabe a werden nach ternehmens,“ die Wörter „E-Geld-Instituts im
den Wörtern „Bankgeschäften im Sinne des Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2“ das Komma durch zes“ eingefügt.
das Wort „oder“ ersetzt sowie die Angabe
„oder 11“ gestrichen. b) Absatz 10 wird aufgehoben.
bb) In Nummer 13 werden nach den Wörtern 9. § 10a wird wie folgt geändert:
„Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 Satz 2 a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
Nr. 1, 2“ das Komma durch das Wort „oder“ „Anbieter von Nebendienstleistungen“ ein
ersetzt und die Angabe „oder 11“ gestri- Komma und die Wörter „E-Geld-Institute im
chen. Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“
eingefügt.
4. In § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 werden die
Wörter „der Richtlinie 2000/46/EG des Europä- b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Ein-
ischen Parlaments und des Rates vom 18. Septem- lagenkreditinstitut“ das Komma sowie das Wort
ber 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beauf- „E-Geld-Institut“ gestrichen.
sichtigung der Tätigkeit von E-Geldinstituten“ c) In Absatz 3 Satz 1, 2, 3, 4 und 5 werden jeweils
durch die Wörter „der Richtlinie 2009/110/EG des die Wörter „E-Geld-Institut“ und „E-Geld-Institu-
Europäischen Parlaments und des Rates vom te“ gestrichen.
16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung
und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Insti- d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
tuten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und „Anbietern von Nebendienstleistungen“ ein
2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtli- Komma und die Wörter „E-Geld-Institute im
nie 2000/46/EG, der Richtlinie 2007/64/EG des Eu- Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“
ropäischen Parlaments und des Rates vom 13. No- eingefügt.
vember 2007 über Zahlungsdienste im Binnen- 10. § 10b Absatz 3 wird wie folgt geändert:
markt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG,
a) In Satz 5 werden nach den Wörter „Anbieter von
2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie
Nebendienstleistungen,“ die Wörter „E-Geld-In-
zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG“ ersetzt.
stitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichts-
5. § 8 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: gesetzes,“ eingefügt.
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Einlagen- b) In Satz 6 Nummer 2b werden nach dem Wort
kreditinstitut“ die Wörter „ , ein E-Geld-Institut“ „Einlagenkreditinstitut“ das Komma sowie das
gestrichen. Wort „E-Geld-Institut“ gestrichen.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Einlagen- 11. § 12 wird wie folgt geändert:
kreditinstituts“ die Wörter „ , eines E-Geld-Insti- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
tuts“ gestrichen.
„§ 12
c) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Einlagen-
kreditinstitut“ die Wörter „ , ein E-Geld-Institut“ Begrenzung von qualifizierten Beteiligungen“.
gestrichen. b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011 301
12. In § 13c werden jeweils die Wörter „E-Geld-Institut“ 2. Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des
und „E-Geld-Institute“ gestrichen. Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. In § 14 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „ , 5“ ge- 16. September 2009 über grenzüberschreitende
strichen. Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhe-
bung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl.
14. § 20 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: L 266 vom 9.10.2009, S. 1).“
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: 20. § 25c wird wie folgt gefasst:
aa) In Buchstabe c werden nach dem Wort „Ein- „§ 25c
lagenkreditinstitute“ das Komma sowie das
Wort „E-Geld-Institute“ gestrichen. Interne Sicherungsmaßnahmen
bb) In Buchstabe d werden nach dem Wort (1) Institute sowie nach § 10a Absatz 3 Satz 6
„Einlagenkreditinstitute“ die Wörter „oder oder Satz 7 oder nach § 10b Absatz 3 Satz 8 als
E-Geld-Institute“ gestrichen. übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzhol-
ding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert: Gesellschaften müssen unbeschadet der in § 25a
aa) In Buchstabe c werden nach dem Wort „Ein- Absatz 1 dieses Gesetzes und der in § 9 Absatz 1
lagenkreditinstitut“ das Komma sowie die und 2 des Geldwäschegesetzes aufgeführten
Wörter „ein E-Geld-Institut“ gestrichen. Pflichten über ein angemessenes Risikomanage-
ment sowie über Verfahren und Grundsätze verfü-
bb) In Buchstabe d werden nach dem Wort
gen, die der Verhinderung von Geldwäsche, Terro-
„Einlagenkreditinstitut“ die Wörter „oder ein
rismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Hand-
E-Geld-Institut“ gestrichen.
lungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens
15. § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d wird des Instituts führen können, dienen. Sie haben da-
wie folgt geändert: für angemessene geschäfts- und kundenbezogene
a) In Doppelbuchstabe cc werden nach dem Wort Sicherungssysteme zu schaffen und zu aktualisie-
„Einlagenkreditinstitut“ das Komma sowie das ren sowie Kontrollen durchzuführen. Hierzu gehört
Wort „E-Geld-Institut“ gestrichen. auch die fortlaufende Entwicklung geeigneter Stra-
tegien und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinde-
b) In Doppelbuchstabe dd werden nach dem Wort rung des Missbrauchs von neuen Finanzprodukten
„Einlagenkreditinstitut“ die Wörter „oder einem und Technologien für Zwecke der Geldwäsche und
E-Geld-Institut“ gestrichen. der Terrorismusfinanzierung oder der Begünstigung
16. § 22p wird aufgehoben. der Anonymität von Geschäftsbeziehungen und
17. In § 24 Absatz 2 werden nach den Wörtern „einem Transaktionen.
anderen Institut“ die Wörter „im Sinne dieses Ge- (2) Kreditinstitute haben angemessene Daten-
setzes, E-Geld-Institut im Sinne des Zahlungs- verarbeitungssysteme zu betreiben und zu aktuali-
diensteaufsichtsgesetzes oder Zahlungsinstitut im sieren, mittels derer sie in der Lage sind, Ge-
Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ ein- schäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen im
gefügt. Zahlungsverkehr zu erkennen, die auf Grund des
18. § 24a wird wie folgt geändert: öffentlich und im Kreditinstitut verfügbaren Erfah-
rungswissens über die Methoden der Geldwäsche,
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: der Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafba-
„Ein Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhan- ren Handlungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 als
delsunternehmen, das die Absicht hat, eine zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen sind. Die
Zweigniederlassung in einem anderen Staat des Kreditinstitute dürfen personenbezogene Daten er-
Europäischen Wirtschaftsraums zu errichten, hat heben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Er-
dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bun- füllung dieser Pflicht erforderlich ist. Die Bundesan-
desbank unverzüglich nach Maßgabe des Sat- stalt kann Kriterien bestimmen, bei deren Vorliegen
zes 2 anzuzeigen.“ Kreditinstitute vom Einsatz von Systemen nach
Satz 1 absehen können.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „im
Falle von Einlagenkreditinstituten“ die Wörter (3) Jeder Sachverhalt, der nach Absatz 2 Satz 1
„oder E-Geld-Instituten“ gestrichen. als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen ist, ist
vom Institut zu untersuchen, um das Risiko der je-
19. § 25b wird wie folgt gefasst:
weiligen Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen
„§ 25b überwachen, einschätzen und gegebenenfalls das
Einhaltung der besonderen Vorliegen eines nach § 11 Absatz 1 des Geldwä-
organisatorischen Pflichten schegesetzes meldepflichtigen Verdachtsfalls oder
im bargeldlosen Zahlungsverkehr die Erstattung einer Strafanzeige gemäß § 158 der
Strafprozessordnung prüfen zu können. Über diese
Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der Sachverhalte hat das Institut angemessene Infor-
Pflichten der Kreditinstitute nach mationen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäsche-
1. der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europä- gesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren, die
ischen Parlaments und des Rates vom 15. No- für die Darlegung gegenüber der Bundesanstalt er-
vember 2006 über die Übermittlung von Anga- forderlich sind, dass diese Sachverhalte nicht da-
ben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. rauf schließen lassen, dass eine Tat nach § 261
L 345 vom 8.12.2006, S. 1) und des Strafgesetzbuchs oder eine Terrorismusfinan-
302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011
zierung begangen oder versucht wurde oder wird. bis 5 im Rahmen seiner Aufsicht nach § 2 Absatz 1
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Institute dürfen des Bundesschuldenwesengesetzes.
im Einzelfall einander Informationen im Rahmen der
(8) Die Deutsche Bundesbank gilt als Institut im
Erfüllung ihrer Untersuchungspflicht nach Satz 1
Sinne der Absätze 1 bis 4.
übermitteln, wenn es sich um einen in Bezug auf
Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder einer (9) Die Funktion des Geldwäschebeauftragten
sonstigen Straftat auffälligen oder ungewöhnlichen im Sinne des Absatzes 4 und die Pflichten zur Ver-
Sachverhalt handelt und tatsächliche Anhalts- hinderung der sonstigen strafbaren Handlungen im
punkte dafür vorliegen, dass der Empfänger der In- Sinne des Absatzes 1 Satz 1 werden im Institut von
formationen diese für die Beurteilung der Frage be- einer Stelle wahrgenommen. Die Bundesanstalt
nötigt, ob der Sachverhalt gemäß § 11 des Geld- kann auf Antrag des Instituts bestimmen, dass für
wäschegesetzes anzuzeigen oder eine Strafanzeige die Verhinderung der sonstigen strafbaren Hand-
gemäß § 158 der Strafprozessordnung zu erstatten lungen eine andere Stelle im Institut zuständig ist,
ist. Der Empfänger darf die Informationen aus- soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.“
schließlich zum Zweck der Verhinderung der Geld-
21. § 25d wird wie folgt geändert:
wäsche, der Terrorismusfinanzierung oder sonstiger
strafbarer Handlungen und nur unter den durch das a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
übermittelnde Institut vorgegebenen Bedingungen
verwenden. aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt ge-
fasst:
(4) Institute haben einen der Geschäftsleitung
unmittelbar nachgeordneten Geldwäschebeauf- „Soweit die Voraussetzungen des § 25f
tragten zu bestellen. Dieser ist für die Durchführung dieses Gesetzes und des § 6 des Geldwä-
der Vorschriften zur Bekämpfung und Verhinderung schegesetzes nicht vorliegen, können die
der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Institute über § 5 des Geldwäschegesetzes
zuständig sowie der Ansprechpartner für die hinaus vereinfachte Sorgfaltspflichten vorbe-
Strafverfolgungsbehörden, das Bundeskriminalamt haltlich einer Risikobewertung des Instituts
– Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – und die auf Grund besonderer Umstände des Einzel-
Bundesanstalt. Der Geldwäschebeauftragte hat falls für folgende Fallgruppen anwenden:“.
der Geschäftsleitung direkt und unmittelbar zu be- bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
richten. Für Institute gilt dies als übergeordnetes
Unternehmen auch hinsichtlich einer Instituts- aaa) Im Satzteil nach Nummer 1 werden die
gruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 oder Absatz 2 Wörter „im Sinne von § 1 Abs. 14“
einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Ab- durch die Wörter „im Sinne des § 1a
satz 3 oder als Mutterunternehmen auch hinsicht- Absatz 2 des Zahlungsdiensteauf-
lich eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 1 Ab- sichtsgesetzes“ ersetzt.
satz 20 Satz 1. Institute haben die für eine ord- bbb) In Buchstabe a wird die Angabe
nungsgemäße Durchführung der Aufgaben des „150 Euro“ durch die Angabe
Geldwäschebeauftragten notwendigen Mittel und „250 Euro“ ersetzt.
Verfahren vorzuhalten und wirksam einzusetzen.
Dem Geldwäschebeauftragten ist ungehinderter ccc) In Buchstabe b werden die Wörter „von
Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Auf- dem Inhaber im Sinne des § 22p
zeichnungen und Systemen zu verschaffen, die im Abs. 1“ durch die Wörter „von dem
Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeu- E-Geld-Inhaber im Sinne des § 23b Ab-
tung sein können. Ihm sind ausreichende Befug- satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichts-
nisse zur Erfüllung seiner Funktion einzuräumen. gesetzes“ ersetzt.
Seine Bestellung und Entpflichtung sind der Bun- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
desanstalt mitzuteilen.
(5) Institute dürfen interne Sicherungsmaßnah- „Die Institute haben angemessene Informationen
men nach dieser Vorschrift mit vorheriger Zustim- nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegeset-
mung der Bundesanstalt im Rahmen von vertragli- zes aufzuzeichnen und aufzubewahren, die für
chen Vereinbarungen durch einen Dritten durchfüh- die Darlegung gegenüber der Bundesanstalt er-
ren lassen. Die Zustimmung kann erteilt werden, forderlich sind, dass die Voraussetzungen für die
wenn der Dritte die Gewähr dafür bietet, dass die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten
Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchge- vorliegen.“
führt werden und die Steuerungsmöglichkeiten der 22. Dem § 25e wird folgender Satz angefügt:
Institute und die Kontrollmöglichkeiten der Bundes-
anstalt nicht beeinträchtigt werden. „Für den Fall einer Rückzahlung eingegangener
Gelder dürfen diese nur an den Einzahler ausge-
(6) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem In- zahlt werden.“
stitut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeig-
net und erforderlich sind, die in den Absätzen 1, 2, 23. § 25f wird wie folgt geändert:
3 und 4 genannten Vorkehrungen zu treffen. a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Dritt-
(7) Die Bundesrepublik Deutschland – Finanz- staat“ die Wörter „und bei Korrespondenzinstitu-
agentur GmbH gilt als Institut im Sinne der Ab- ten mit Sitz in einem Staat des Europäischen
sätze 1 bis 5. Das Bundesministerium der Finanzen Wirtschaftsraums vorbehaltlich einer Beurteilung
überwacht insoweit die Einhaltung der Absätze 1 durch das Institut als erhöhtes Risiko“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011 303
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Einlagen-
kreditinstituts“ das Komma sowie die Wörter „ei-
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
nes E-Geld-Instituts“ gestrichen.
„3. sicherzustellen, dass vor Begründung ei-
c) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Einlagen-
ner solchen Geschäftsbeziehung durch
kreditinstitut“ die Wörter „ , ein E-Geld-Institut“
einen für den Verpflichteten Handelnden
gestrichen.
die Zustimmung eines diesem vorge-
setzten Mitarbeiters des Instituts einge- 28. In § 35 Absatz 2 Nummer 6 werden nach den Wör-
holt wird,“. tern „dieses Gesetzes“ ein Komma sowie die Wör-
ter „des Geldwäschegesetzes,“ eingefügt.
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „das Kor-
respondenzinstitut“ durch das Wort „sie“ 29. § 44a wird wie folgt geändert:
und die Wörter „begründet oder fortsetzt“ a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
durch die Wörter „begründen oder fortset- „Nebendienstleistungen“ die Wörter „ , einem
zen“ ersetzt. E-Geld-Institut im Sinne des Zahlungsdienste-
c) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt: aufsichtsgesetzes, einem Zahlungsinstitut im
Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“
„(4) Factoringinstitute im Sinne des § 1 Ab- eingefügt.
satz 1a Satz 2 Nummer 9 haben angemessene
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ein-
Maßnahmen zu ergreifen, um einem erkennbar
lagenkreditinstituten“ das Komma sowie das
erhöhten Geldwäscherisiko bei der Annahme
Wort „E-Geld-Instituten“ gestrichen.
von Zahlungen von Debitoren zu begegnen, die
bei Abschluss des Rahmenvertrags unbekannt 30. § 44c wird wie folgt geändert:
waren. a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
(5) Liegen Tatsachen oder Bewertungen na- „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“ die Wör-
tionaler oder internationaler Stellen zur Bekämp- ter „oder feststeht“ eingefügt.
fung der Geldwäsche und der Terrorismusfinan- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
zierung vor, die die Annahme rechtfertigen, dass
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
in weiteren Fällen, insbesondere im Zusammen-
hang mit der Einhaltung von Sorgfaltspflichten in „Im Rahmen der Durchsuchung dürfen die
einem Staat, ein erhöhtes Risiko besteht, kann Bediensteten auch die auskunfts- und vorle-
die Bundesanstalt anordnen, dass ein Institut gungspflichtigen Personen zum Zwecke der
eine Transaktion oder eine Geschäftsbeziehung, Sicherstellung von Gegenständen im Sinne
insbesondere die Herkunft der eingebrachten des Absatzes 4 durchsuchen.“
Vermögenswerte eines Kunden mit Sitz in einem bb) Im neuen Satz 4 werden nach dem Wort
solchen Staat, die im Rahmen der Geschäftsbe- „Geschäftsräumen“ die Wörter „und Perso-
ziehung oder der Transaktion eingesetzt werden, nen“ eingefügt.
einer verstärkten Überwachung zu unterziehen
und zusätzliche, dem Risiko angemessene Sorg- 31. In § 46d werden jeweils die Wörter „E-Geld-Insti-
faltspflichten und Organisationspflichten zu er- tut“, „E-Geld-Instituts“ und „E-Geld-Instituten“ ge-
füllen hat. Über die getroffenen Maßnahmen ha- strichen.
ben die Institute angemessene Informationen 32. In § 46e werden jeweils die Wörter „E-Geld-Insti-
nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegeset- tuts“ und „E-Geld-Institute“ gestrichen.
zes aufzuzeichnen und aufzubewahren. Die 33. In § 49 werden nach den Wörtern „Maßnahmen der
Sätze 1 und 2 finden auch auf Institute und über- Bundesanstalt“ die Wörter „einschließlich der An-
geordnete Unternehmen nach § 25g Absatz 1 drohung und Festsetzung von Zwangsmitteln“ ein-
Anwendung.“ gefügt.
24. In § 31 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden nach 34. In § 51 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder 5“
dem Wort „Einlagenkreditinstitute“ die Wörter „und gestrichen.
E-Geld-Institute“ gestrichen.
35. § 53b wird wie folgt geändert:
25. In § 32 Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ die Wör-
ter „oder einem E-Geld-Institut eine Erlaubnis nach „Satz 1 gilt entsprechend für Einlagenkreditinsti-
§ 8a Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset- tute, die auch Zahlungsdienste im Sinne des
zes“ sowie nach den Wörtern „dieses Zahlungsin- Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erbringen.“
stitut“ die Wörter „oder E-Geld-Institut“ eingefügt. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
26. § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e wird aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort
aufgehoben. „ , E-Geld-Institut“ gestrichen.
27. § 33b Satz 1 wird wie folgt geändert: bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
a) Im einleitenden Satzteil wird nach den Wörtern „7. § 25c Absatz 1 bis 3, soweit es sich um
„Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Anforderungen zur Verhinderung von
2, 4“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt Geldwäsche und Terrorismusfinanzie-
und nach der Angabe „10“ werden die Wörter rung handelt, sowie § 25c Absatz 4
„oder 11“ gestrichen. und 5,“.
304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011
36. In § 53d Absatz 1 werden nach dem Wort „Ein- derung des Missbrauchs von neuen Versicherungs-
lagenkreditinstitute“ das Komma sowie das Wort produkten und Technologien für Zwecke der Geld-
„E-Geld-Institute“ gestrichen. wäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie der
37. In § 53e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbezie-
Wörter „oder ein E-Geld-Institut“ gestrichen. hungen oder Transaktionen.
38. § 54 wird wie folgt geändert: (2) Jeder Sachverhalt, der als zweifelhaft oder
a) In Absatz 1 letzter Halbsatz wird das Wort „drei“ ungewöhnlich anzusehen ist, ist von diesen Versi-
durch das Wort „fünf“ ersetzt. cherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1
zu untersuchen, um das Risiko der jeweiligen Ge-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „einem Jahr“ schäftsbeziehungen und Transaktionen überwa-
durch die Wörter „drei Jahren“ ersetzt. chen, einschätzen und gegebenenfalls das Vorliegen
39. § 60a wird wie folgt geändert: eines Verdachtsfalls prüfen zu können. Über solche
Sachverhalte haben die Versicherungsunternehmen
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
angemessene Informationen nach Maßgabe des § 8
„§ 60a des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzu-
Beteiligung der Bundesanstalt bewahren, die für die Darlegung gegenüber der Auf-
und Mitteilungen in Strafsachen“. sichtsbehörde erforderlich sind, dass diese Sachver-
halte nicht darauf schließen lassen, dass eine Tat
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
nach § 261 des Strafgesetzbuchs oder eine Terroris-
aa) Im bisherigen Wortlaut werden das Wort musfinanzierung begangen oder versucht wurde
„Strafverfolgungsbehörde“ durch das Wort oder wird. Die Versicherungsunternehmen dürfen
„Staatsanwaltschaft“ und das Wort „Eröff- für die Erfüllung dieser Pflichten personenbezogene
nung“ durch das Wort „Einleitung“ ersetzt Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies
und nach dem Wort „unterrichten“ ein zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist. Versiche-
Komma und die Wörter „soweit dadurch eine rungsunternehmen dürfen im Einzelfall einander In-
Gefährdung des Ermittlungszweckes nicht formationen im Rahmen der Erfüllung ihrer Untersu-
zu erwarten ist“ eingefügt. chungspflicht nach Satz 1 übermitteln, wenn es sich
bb) Folgender Satz wird angefügt: um einen in Bezug auf Geldwäsche oder Terroris-
musfinanzierung auffälligen oder ungewöhnlichen
„Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfah- Sachverhalt handelt und tatsächliche Anhaltspunkte
ren einzustellen, so hat sie die Bundesan- dafür vorliegen, dass der Empfänger der Informatio-
stalt zu hören.“ nen diese für die Beurteilung der Frage benötigt, ob
der Sachverhalt gemäß § 11 des Geldwäschegeset-
Artikel 3 zes anzuzeigen oder eine Strafanzeige gemäß § 158
Änderung des der Strafprozessordnung zu erstatten ist. Der Emp-
Versicherungsaufsichtsgesetzes fänger darf die Informationen ausschließlich zum
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung Zweck der Verhinderung der Geldwäsche, der Terro-
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 rismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Hand-
(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge- lungen und nur unter den durch das übermittelnde
setzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) geän- Versicherungsunternehmen vorgegebenen Bedin-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: gungen verwenden.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: (3) Versicherungsunternehmen im Sinne des
§ 80c Absatz 1 haben zudem einen der Geschäfts-
a) Nach der Angabe zu § 80f wird folgende Angabe
leitung unmittelbar nachgeordneten Geldwäschebe-
eingefügt:
auftragten zu bestellen. Dieser ist für die Durchfüh-
„§ 80g Verstärkte Sorgfaltspflichten“. rung der Vorschriften zur Bekämpfung und Verhinde-
b) Die Angabe zu § 145b wird wie folgt gefasst: rung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzie-
rung zuständig sowie der Ansprechpartner für die
„§ 145b Beteiligung und Unterrichtung der Auf-
Strafverfolgungsbehörden, das Bundeskriminalamt
sichtsbehörde“.
– Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – und die Auf-
2. § 80d wird wie folgt gefasst: sichtsbehörde. Der Geldwäschebeauftragte hat der
„§ 80d Geschäftsleitung direkt und unmittelbar zu berich-
ten. Für Versicherungsunternehmen gilt dies als
Interne Sicherungsmaßnahmen Mutterunternehmen auch hinsichtlich einer Versiche-
(1) Versicherungsunternehmen im Sinne des rungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Ab-
§ 80c Absatz 1 müssen unbeschadet der in § 9 Ab- satz 2 Nummer 4, einer gemischten Versicherungs-
satz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2
Pflichten über ein angemessenes Risikomanage- Nummer 5, einer gemischten Finanzholding-Gesell-
ment sowie Verfahren und Grundsätze zur Verhinde- schaft im Sinne des § 104k Nummer 3 oder eines
rung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Finanzkonglomerats im Sinne des § 104k Nummer 4
verfügen. Sie haben angemessene geschäfts- und in Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich
kundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, soweit
und zu aktualisieren sowie Kontrollen durchzufüh- diese Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 des
ren. Hierzu gehört auch die Entwicklung geeigneter Geldwäschegesetzes sind. Versicherungsunterneh-
Strategien und Sicherungsmaßnahmen zur Verhin- men im Sinne von § 80c haben die für eine ord-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011 305
nungsgemäße Durchführung der Aufgaben des 3. § 80e wird wie folgt geändert:
Geldwäschebeauftragten notwendigen Mittel und
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der einleitende Satzteil
Verfahren vorzuhalten und wirksam einzusetzen.
wie folgt gefasst:
Dem Geldwäschebeauftragten ist ungehinderter Zu-
gang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeich- „Soweit die Voraussetzungen des § 6 des Geld-
nungen und Systemen zu verschaffen, die im Rah- wäschegesetzes nicht vorliegen, können die Ver-
men der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sicherungsunternehmen über § 5 des Geld-
sein können. Ihm sind ausreichende Befugnisse zur wäschegesetzes hinaus vereinfachte Sorgfalts-
Erfüllung seiner Funktion einzuräumen. Seine Be- pflichten vorbehaltlich einer Risikobewertung
stellung und Entpflichtung sind der Aufsichtsbe- des Versicherungsunternehmens aufgrund be-
hörde mitzuteilen. sonderer Umstände des Einzelfalls für folgende
(4) Sofern ein Versicherungsunternehmen im Fallgruppen anwenden:“.
Sinne des § 80c Absatz 1 eine Innenrevision vorhält, b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
hat diese mindestens einmal jährlich die Einhaltung
der Pflichten im Zusammenhang mit der Verhinde- „(3) Die Versicherungsunternehmen im Sinne
rung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzie- des § 80c Absatz 1 haben angemessene Informa-
rung zu prüfen. Ein Bericht über das Ergebnis der tionen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäsche-
Prüfung ist jeweils der Geschäftsleitung, dem Geld- gesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren, die
wäschebeauftragten sowie der Aufsichtsbehörde für die Darlegung gegenüber der Aufsichtsbe-
vorzulegen. hörde erforderlich sind, dass die Voraussetzun-
gen für die Anwendung vereinfachter Sorgfalts-
(5) Versicherungsunternehmen im Sinne des pflichten vorliegen.“
§ 80c Absatz 1 haben als Versicherungs-Holdingge-
sellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 4, 4. Nach § 80f wird folgender § 80g eingefügt:
als gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft im „§ 80g
Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 5, als gemischte
Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Verstärkte Sorgfaltspflichten
Nummer 3 oder als Mutterunternehmen eines Fi- Liegen Tatsachen oder Bewertungen nationaler
nanzkonglomerats im Sinne des § 104k Nummer 4 oder internationaler Stellen zur Bekämpfung der
in Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vor,
in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, soweit die die Annahme rechtfertigen, dass über Fälle des
diese jeweils Verträge im Sinne des § 80c Absatz 1 erhöhten Risikos im Sinne des § 6 des Geldwäsche-
anbieten, gruppenweite interne Sicherungsmaßnah- gesetzes hinaus, insbesondere im Zusammenhang
men nach den Absätzen 1 bis 3 und nach § 9 des mit der Einhaltung von Sorgfaltspflichten in einem
Geldwäschegesetzes zu treffen und die Einhaltung Staat, ein erhöhtes Risiko besteht, kann die Bundes-
der Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des anstalt anordnen, dass ein Versicherungsunterneh-
Geldwäschegesetzes und § 80e dieses Gesetzes men im Sinne des § 80c Absatz 1 eine Transaktion
sowie die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbe- oder eine Geschäftsbeziehung, insbesondere die
wahrungspflichten nach § 8 des Geldwäschegeset- Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte eines
zes sicherzustellen. Soweit dies nach dem Recht Kunden mit Sitz in einem solchen Staat, die im Rah-
des Staates, in dem die Niederlassung oder das men der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion
Unternehmen ansässig ist, nicht zulässig oder tat- eingesetzt werden, einer verstärkten Überwachung
sächlich nicht durchführbar ist, hat das übergeord- zu unterziehen und zusätzliche, dem Risiko ange-
nete Unternehmen oder Mutterunternehmen sicher- messene Sorgfaltspflichten und Organisationspflich-
zustellen, dass ein nachgeordnetes Unternehmen ten zu erfüllen hat. Über die getroffenen Maßnahmen
oder eine Niederlassung in diesem Drittstaat keine haben die Versicherungsunternehmen angemessene
Geschäftsbeziehung begründet oder fortsetzt und Informationen nach Maßgabe des § 8 des Geldwä-
keine Transaktionen durchführt. Soweit eine Ge- schegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren.“
schäftsbeziehung bereits besteht, hat das überge-
ordnete Unternehmen oder Mutterunternehmen si- 5. In § 87 Absatz 6 Nummer 2 werden nach den Wör-
cherzustellen, dass diese von dem nachgeordneten tern „die Bestimmungen dieses Gesetzes“ die Wör-
Unternehmen oder der Niederlassung ungeachtet ter „oder des Geldwäschegesetzes“ eingefügt.
anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmun- 6. § 140 wird wie folgt geändert:
gen durch Kündigung oder auf andere Weise been-
det wird. Für den Fall, dass am ausländischen Sitz a) In Absatz 1 letzter Halbsatz werden nach dem
eines nachgeordneten Unternehmens oder einer Wort „wird“ die Wörter „im Fall der Nummer 3“
Niederlassung strengere Pflichten gelten, sind dort und nach dem Wort „Geldstrafe“ die Wörter „und
diese strengeren Pflichten zu erfüllen. Verantwortlich in den Fällen der Nummern 1, 2 und 4 mit Frei-
für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten nach heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“
den Sätzen 1 und 2 sind die Geschäftsleiter im Sinne eingefügt.
des § 7a Absatz 1 Satz 4.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Strafe“ die
(6) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber einem Wörter „im Fall des Absatzes 1 Nummer 3“ und
Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c Ab- nach dem Wort „Geldstrafe“ die Wörter „und in
satz 1 im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeig- den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4
net und erforderlich sind, die in den Absätzen 1 bis 4 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe“
genannten Vorkehrungen zu treffen.“ eingefügt.
306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011
7. § 145b wird wie folgt geändert: men, die Bankgeschäfte betreiben und
gleichzeitig das E-Geld-Geschäft betreiben
a) In der Überschrift werden dem Wort „Unterrich- oder Zahlungsdienste erbringen, ausschließ-
tung“ die Wörter „Beteiligung und“ vorangestellt. lich als Kreditinstitute, und
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- b) Finanzdienstleistungsinstitute und entspre-
fügt: chend nach § 53 des Kreditwesengesetzes
„(1a) In Strafverfahren, die Straftaten nach tätige Unternehmen, die Finanzdienstleistun-
§ 140 zum Gegenstand haben, hat die Staatsan- gen erbringen und gleichzeitig das E-Geld-
waltschaft die Aufsichtsbehörde bereits über die Geschäft betreiben oder Zahlungsdienste er-
Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu unter- bringen, ausschließlich als Finanzdienstleis-
richten, soweit dadurch eine Gefährdung des Er- tungsinstitute im Sinne der nachfolgenden
mittlungszweckes nicht zu erwarten ist. Erwägt Vorschriften gelten,“.
die Staatsanwaltschaft das Verfahren einzustel-
2. In § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter
len, so hat sie die Aufsichtsbehörde zu hören.“
„Zahlungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 8 in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 5“ durch die Wörter
Artikel 4 „Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a“ ersetzt.
Änderung des 3. In § 7 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 2
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes Abs. 4 oder 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 4“ er-
setzt.
§ 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch 4. Dem § 13 wird folgender Absatz 12 angefügt:
Artikel 11 des Gesetzes vom 19. November 2010
(BGBl. I S. 1592) geändert worden ist, wird wie folgt „(12) Die §§ 5 bis 7 in der ab dem 30. April 2011
geändert: geltenden Fassung sind erstmals auf das Um-
lagejahr 2011 mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1. In Absatz 1 werden die Wörter „Finanzdienst- Die Umlageerhebung für E-Geld-Institute, die am
leistungs- und Zahlungsinstitute“ durch die Wörter 30. April 2011 eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1
„Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute, des Kreditwesengesetzes für das E-Geld-Geschäft
E-Geld-Institute“ ersetzt. haben, erfolgt auch für den Zeitraum bis zum
2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 12 des 30. April 2011 nach den Regelungen, die für Institute
Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592)“ im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteauf-
durch die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom sichtsgesetzes gelten.“
1. März 2011 (BGBl. I S. 288)“ ersetzt.
Artikel 6
Artikel 5
Änderung des Investmentgesetzes
Änderung der Verordnung
über die Erhebung von Gebühren In § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Investment-
und die Umlegung von Kosten nach gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676),
dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist,
Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren werden nach den Wörtern „dieses Gesetzes“ die Wör-
und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienst- ter „oder des Geldwäschegesetzes“ eingefügt.
leistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I
S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 12 des Geset- Artikel 7
zes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: Änderung des Geldwäschegesetzes
1. § 5 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 9
„1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute mit
des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) ge-
einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Num-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
mer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 des Kreditwesenge-
setzes und die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des 1. In § 1 Absatz 5 wird die Angabe „im Sinne von § 1
Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, so- Abs. 14 des Kreditwesengesetzes“ durch die An-
weit sie nicht ausschließlich Finanzdienstleistun- gabe „im Sinne von § 1a Absatz 3 des Zahlungs-
gen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 und 10 diensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
des Kreditwesengesetzes erbringen, sowie Insti-
tute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungs- 2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
diensteaufsichtsgesetzes und die nach § 27 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes tätigen Un- a) Nummer 2a wird wie folgt gefasst:
ternehmen, wobei
„2a. Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des
a) Kreditinstitute und entsprechend nach § 53 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und im
des Kreditwesengesetzes tätige Unterneh- Inland gelegene Zweigstellen und Zweignie-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011 307
derlassungen von Instituten im Sinne des 3. § 340m wird wie folgt gefasst:
§ 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteauf- „§ 340m
sichtsgesetzes mit Sitz im Ausland,“.
Strafvorschriften
b) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b ein-
gefügt: Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch
auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
„2b. Agenten im Sinne des § 1 Absatz 7 des Zah- betriebene Kreditinstitute, auf Finanzdienstleis-
lungsdiensteaufsichtsgesetzes und E-Geld- tungsinstitute im Sinne des § 340 Absatz 4 sowie
Agenten im Sinne des § 1a Absatz 6 des auf Institute im Sinne des § 340 Absatz 5 anzuwen-
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,“. den. § 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf
c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a einge- die Verletzung von Pflichten durch
fügt: 1. den Geschäftsleiter (§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Kre-
ditwesengesetzes) eines nicht in der Rechtsform
„4a. die Bundesrepublik Deutschland – Finanz-
der Kapitalgesellschaft betriebenen Kreditinsti-
agentur GmbH,“.
tuts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne
3. § 9 wird wie folgt geändert: des § 340 Absatz 4 Satz 1,
a) In Absatz 2 wird Nummer 1 aufgehoben und die 2. den Geschäftsleiter (§ 1 Absatz 8 Satz 1 und 2
Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2. des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes) eines
nicht in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sowie, so- betriebenen Instituts im Sinne des § 340 Ab-
weit sie Anwendung finden, interne Sicherungs- satz 5,
maßnahmen nach § 25c Abs. 2 des Kreditwesen-
gesetzes und nach § 80d Abs. 1 des Versiche- 3. den Inhaber eines in der Rechtsform des Einzel-
rungsaufsichtsgesetzes“ gestrichen. kaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder Fi-
nanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340
4. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Absatz 4 Satz 1 und
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 4. den Geschäftsleiter im Sinne des § 53 Absatz 2
Nummer 1 des Kreditwesengesetzes.“
„1. für die Kreditanstalt für Wiederaufbau und die
Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur 4. In § 340n Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder
GmbH das Bundesministerium der Finan- als Mitglied des Aufsichtsrats“ durch die Wörter
zen,“. „oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 8
Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
b) In Nummer 2 wird das Wort „Zahlungsinstitute“ eines Instituts im Sinne des § 340 Absatz 5 oder als
durch die Wörter „Institute im Sinne des § 1 Ab- Mitglied des Aufsichtsrats eines der vorgenannten
satz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ Unternehmen“ ersetzt.
und das Wort „Zahlungsinstituten“ durch die Wör-
ter „Instituten im Sinne des § 1 Absatz 2a des 5. § 340o Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt. „1. als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 2
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a einge- Satz 1 des Kreditwesengesetzes eines Kreditin-
fügt: stituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im
Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 oder als Ge-
„3a. für die Agenten und E-Geld-Agenten im schäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 8 Satz 1
Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2b die Bun- und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ei-
desanstalt für Finanzdienstleistungsauf- nes Instituts im Sinne des § 340 Absatz 5 oder
sicht,“. als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzel-
kaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder Fi-
Artikel 8 nanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340
Absatz 4 Satz 1, den § 340l Absatz 1 Satz 1 in
Änderung des Handelsgesetzbuchs Verbindung mit § 325 Absatz 2 bis 5, die
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt §§ 328, 329 Absatz 1 über die Pflicht zur Offen-
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be- legung des Jahresabschlusses, des Lagebe-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 18 des Ge- richts, des Konzernabschlusses, des Konzern-
setzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geän- lageberichts und anderer Unterlagen der Rech-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: nungslegung oder“.
1. In § 330 Absatz 2 Satz 1, § 340 Absatz 5 Satz 1 und 2 Artikel 9
sowie § 340k Absatz 4 wird jeweils das Wort „Zah-
lungsinstitute“ durch die Wörter „Institute im Sinne Änderung der
des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsge- Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
setzes“ ersetzt. Die Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
2. In der Überschrift des Sechsten Unterabschnitts vor vom 2. November 2009 (BGBl. I S. 3680) wird wie folgt
§ 331 und in der Überschrift jeweils des Achten geändert:
Titels vor § 340m sowie § 341m wird jeweils das 1. In der Überschrift der Verordnung werden nach
Wort „Zwangsgelder“ durch das Wort „Ordnungsgel- dem Wort „Zahlungsinstitute“ die Wörter „und
der“ ersetzt. E-Geld-Institute“ angefügt.
308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011
2. In § 1 werden die Wörter „im Sinn des Zahlungs- ten E-Geld-Richtlinie vom 1. März 2011 (BGBl. I
diensteaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „und S. 288) ist erstmals auf den Jahresabschluss
E-Geld-Institute (Institute im Sinn des § 1 Absatz 2a und den Lagebericht sowie den Konzern-
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes)“ ersetzt. abschluss und den Konzernlagebericht eines
E-Geld-Instituts für das nach dem 30. April 2011
3. In § 2, § 8 Satz 1 und § 14 Satz 1 wird das Wort
beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.“
„Zahlungsinstitute“ jeweils durch die Wörter „Insti-
tute im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiens- 12. Anlage 1 (zu § 2) – Formblatt 1 – wird wie folgt ge-
teaufsichtsgesetzes“ ersetzt. ändert:
4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In den Aktivposten 1 bis 4, jeweils Buchstabe a,
in Aktivposten 5 Buchstabe a und b, jeweils
a) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 1“ die
Doppelbuchstabe aa, in den Aktivposten 6 bis 10,
Wörter „und für die Ausgabe von E-Geld nach
jeweils Buchstabe a, in den Aktivposten 13
§ 1a“ und nach dem Wort „Rechnungslegung“
und 14, jeweils Buchstabe a, in den Passivpos-
das Wort „jeweils“ eingefügt.
ten 1 bis 5, jeweils Buchstabe a, in Passivpos-
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Zahlungs- ten 6 Buchstabe a bis c, jeweils Doppelbuch-
diensten“ die Wörter „und aus der Ausgabe von stabe aa sowie in den Posten 1 und 2 unter
E-Geld“ angefügt. dem Strich, jeweils Buchstabe a, wird das Wort
„Zahlungsdiensten“ jeweils durch die Wörter
5. In § 10 Satz 4 und § 11 Satz 3 wird das Wort „Zah-
„Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von
lungsdiensten“ jeweils durch die Wörter „Zahlungs-
E-Geld“ ersetzt.
diensten und aus der Ausgabe von E-Geld“ ersetzt.
b) In Aktivposten 4 wird das Wort „Zahlungsinstitu-
6. In § 19 Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstituts“
te“ durch die Wörter „Institute im Sinn des § 1
durch die Wörter „Instituts im Sinn des § 1 Ab-
Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-
satz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ er-
zes“ ersetzt.
setzt.
c) In Aktivposten 7 Buchstabe a Doppelbuch-
7. In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort
stabe cc und Buchstabe b Doppelbuchstabe cc,
„Zahlungsinstitut“ durch die Wörter „Institut im Sinn
in Aktivposten 8 Buchstabe a Doppelbuch-
des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichts-
stabe cc und Buchstabe b Doppelbuchstabe cc
gesetzes“ ersetzt.
sowie in Passivposten 3 wird das Wort „Zah-
8. § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert: lungsinstituten“ jeweils durch die Wörter „Insti-
tuten im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungs-
a) In Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Zahlungs-
diensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
instituts“ durch die Wörter „Instituts im Sinn des
§ 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsge- d) In Passivposten 2 Buchstabe a wird nach dem
setzes“ ersetzt. Doppelbuchstaben bb folgender Doppelbuch-
stabe cc eingefügt:
b) In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinstitut“ je-
weils durch die Wörter „Institut im Sinn des § 1 „cc) davon aus der Ausgabe von E-Geld
Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset- ...... Euro“.
zes“ ersetzt.
13. In Anlage 2 (zu § 2) – Formblatt 2 – wird jeweils in
9. § 29 wird wie folgt geändert: den Posten 1 bis 25, jeweils in Buchstabe a, das
a) In Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „Zahlungs- Wort „Zahlungsdiensten“ durch die Wörter „Zah-
instituts“ durch die Wörter „Instituts im Sinn des lungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld“
§ 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsge- ersetzt.
setzes“ ersetzt.
Artikel 10
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Zahlungs-
institut“ durch die Wörter „Institut im Sinn des Änderung des
§ 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsge- Unterlassungsklagengesetzes
setzes“ ersetzt. § 14 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes in
10. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August
„wer als“ die Wörter „Geschäftsleiter im Sinn des 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 4
§ 1 Absatz 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset- des Gesetzes vom 17. Januar 2011 (BGBl. I S. 34) ge-
zes oder als“ eingefügt. ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
11. § 33 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma
ersetzt.
a) In Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 67 Absatz 3
Satz 6“ durch die Angabe „Artikel 66 Absatz 3 2. In Nummer 3 wird nach der Angabe „S. 11)“ das
Satz 6“ ersetzt. Wort „oder“ eingefügt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange- 3. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
fügt:
„4. des § 2 Absatz 1a Satz 3 und des § 23b
„(5) Diese Verordnung in der Fassung des Ar- des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zwischen
tikels 9 des Gesetzes zur Umsetzung der Zwei- E-Geld-Emittenten und ihren Kunden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011 309
Artikel 11 schnittlichen E-Geld-Umlaufs im Sinne des § 1a
Änderung der Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes be-
Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung laufen.
Die Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung vom (2) Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste
15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3643) wird wie folgt geän- im Sinne des § 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteauf-
dert: sichtsgesetzes, die nicht mit der Ausgabe von
E-Geld oder mit einer der in § 8a Absatz 2 Nummer 2
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: bis 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ge-
„Verordnung nannten Tätigkeiten in Verbindung stehen, und ist
über die angemessene die Höhe des E-Geld-Umlaufs im Voraus nicht be-
Eigenkapitalausstattung von kannt, gestattet die Bundesanstalt die Berechnung
Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten der Eigenkapitalanforderungen unter Zugrundelegung
nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz eines repräsentativen Anteils, der typischerweise für
(ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung – ZIEV)“. die Ausgabe von E-Geld verwendet wird. Vorausset-
zung hierfür ist, dass dieser repräsentative Anteil auf
2. Vor § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift einge- der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung
fügt: der Bundesanstalt mit hinreichender Wahrschein-
„Abschnitt 1 lichkeit geschätzt werden kann. Sofern eine ausrei-
chend lange Geschäftstätigkeit des E-Geld-Instituts
Angemessenheit“.
nicht vorliegt, bestimmt sich die Berechnung der
3. § 1 wird wie folgt geändert: Eigenkapitalanforderungen auf der Grundlage des
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach § 9 aus dem Geschäftsplan hervorgehenden erwarteten
Nummer 3“ die Wörter „oder § 9a Nummer 1“ ein- E-Geld-Umlaufs. Die Bundesanstalt kann jederzeit
gefügt sowie das Wort „Zahlungsinstitut“ durch eine Anpassung des Geschäftsplans verlangen.“
die Wörter „Institut im Sinne des Zahlungsdiens- 6. Nach § 6c wird folgende Abschnittsüberschrift ein-
teaufsichtsgesetzes“ ersetzt. gefügt:
b) In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinstitut“ durch „Abschnitt 4
das Wort „Institut“ ersetzt.
Melde- und Anzeigepflichten“.
4. Nach § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift einge-
7. § 7 wird wie folgt geändert:
fügt:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Zahlungs-
„Abschnitt 2
institut“ durch das Wort „Institut im Sinne des
Regelungen für die Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ sowie das
Eigenkapitalberechnung von Zahlungsinstituten“. Wort „Zahlungsinstituts“ durch das Wort „Insti-
5. Nach § 6 wird folgender Abschnitt eingefügt: tuts“ ersetzt und nach den Wörtern „nach § 12
Absatz 4 Satz 1“ die Wörter „beziehungsweise
„Abschnitt 3 nach § 12a Absatz 3 in Verbindung mit § 12 Ab-
Regelungen für die satz 4 Satz 1“ eingefügt.
Eigenkapitalberechnung von E-Geld-Instituten b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „den
anderen Methoden“ die Wörter „für Zahlungsin-
§ 6a stitute“ eingefügt.
Berechnung 8. In § 8 Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitute“ durch
der Eigenkapitalanforderungen die Wörter „Institute im Sinne des Zahlungsdienste-
E-Geld-Institute haben stets über einen Bestand aufsichtsgesetzes“ ersetzt.
an Eigenkapital zu verfügen, der mindestens genau
so hoch wie die Summe der in §§ 6b und § 6c ge- Artikel 12
nannten Erfordernisse ist. (weggefallen)
§ 6b Artikel 13
Berechnung bei Änderung
Erbringung von Zahlungsdiensten der Liquiditätsverordnung
Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste im § 1 Absatz 1 Satz 2, die §§ 9 und 12 sowie Anlage 1
Sinne des § 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteauf- der Liquiditätsverordnung vom 14. Dezember 2006
sichtsgesetzes, die nicht mit der Ausgabe von (BGBl. I S. 3117) werden aufgehoben.
E-Geld in Verbindung stehen, finden die §§ 2 bis 6
entsprechende Anwendung. Artikel 14
Änderung
§ 6c
der Prüfungsberichtsverordnung
Berechnung nach Die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November
Methode D für die Ausgabe von E-Geld 2009 (BGBl. I S. 3793), die durch Artikel 16a des Ge-
(1) Das Eigenkapital muss sich für die Ausgabe setzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geän-
von E-Geld mindestens auf 2 Prozent des durch- dert worden ist, wird wie folgt geändert:
310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: verstärkten Sorgfaltspflichten in Fällen eines erhöh-
a) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: ten Risikos, nachgekommen ist.
„§ 21 Darstellung und Beurteilung der getroffe- (3) Zu berichten ist ferner über die Erfüllung der
nen Vorkehrungen zur Verhinderung von Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Pflicht zur institutsinternen Erfassung und An-
sowie von sonstigen strafbaren Handlun- zeige von Verdachtsfällen.
gen“. (4) Sofern die Durchführung von internen Siche-
b) Nach der Angabe „Anlage 5 (zu § 60)“ wird fol- rungsmaßnahmen oder die Wahrnehmung von kun-
gende Angabe angefügt: denbezogenen Sorgfaltspflichten durch das Institut
„Anlage 6 (zu § 21)“. vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes
Unternehmen ausgelagert worden ist, ist hierüber
2. § 21 wird wie folgt gefasst:
zu berichten.
„§ 21
(5) In Bezug auf ein Institut, das übergeordnetes
Darstellung und Unternehmen im Sinne des § 25g des Kreditwesen-
Beurteilung der getroffenen gesetzes ist, hat der Prüfer darzustellen und zu beur-
Vorkehrungen zur Verhinderung von teilen, inwieweit dieses angemessene Maßnahmen
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung getroffen hat, um in seinen nachgeordneten Unter-
sowie von sonstigen strafbaren Handlungen nehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen
(1) Der Prüfer hat zu beurteilen, ob die von dem die gruppeneinheitliche Schaffung der in § 25g des
Institut erstellte Gefährdungsanalyse der tatsäch- Kreditwesengesetzes genannten internen Siche-
lichen Risikosituation des Instituts entspricht. Darü- rungsmaßnahmen sowie die Einhaltung der dort zu-
ber hinaus hat er die vom Institut getroffenen inter- sätzlich genannten Pflichten und gegebenenfalls die
nen Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Erfüllung von am ausländischen Sitz geltenden
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie strengeren Pflichten sicherzustellen. Absatz 1 Satz 4
von sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne von sowie Absatz 4 gelten entsprechend. Soweit die
§ 25c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes darzustel- nach Satz 1 zu treffenden Maßnahmen in einem
len und deren Angemessenheit zu beurteilen. Dabei Drittstaat nicht zulässig oder tatsächlich nicht
ist einzugehen durchführbar sind, hat der Prüfer ferner darzustellen
1. auf die vom Institut entwickelten und aktualisier- und zu beurteilen, inwieweit das Institut angemes-
ten internen Grundsätze, die Angemessenheit ge- sene Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen,
schäfts- und kundenbezogener Sicherungssys- dass nachgeordnete Unternehmen, Zweigstellen
teme und Kontrollen zur Verhinderung von Geld- und Zweigniederlassungen dort keine Geschäftsbe-
wäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von ziehungen begründen oder fortsetzen, Transaktio-
strafbaren Handlungen im Sinne von § 25c Ab- nen durchführen und bestehende Geschäftsbezie-
satz 1 des Kreditwesengesetzes, hungen beenden.
2. auf die Stellung und Tätigkeit des Geldwäsche- (6) Bei Kreditinstituten ist zu prüfen, inwieweit
beauftragten und seines Stellvertreters ein- diese im bargeldlosen Zahlungsverkehr ihren Pflich-
schließlich ihrer Kompetenzen sowie die für eine ten zur Feststellung, Überprüfung und Übermittlung
ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben von vollständigen Auftraggeberdaten nachgekom-
notwendigen Mittel und Verfahren; für Institute, men sind. Gleiches gilt in Bezug auf die von den
die selbst nicht Tochterunternehmen im Sinne vorgenannten Instituten getroffenen Maßnahmen
des Kreditwesengesetzes eines Instituts oder ei- zur Erkennung und Behandlung von eingehenden
nes nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Zahlungsaufträgen mit unvollständigen Auftragge-
Versicherungsunternehmens sind, gilt dies auch berdaten.
in Bezug auf ihre Tochterunternehmen sowie ihre (7) Bei Kreditinstituten ist darzustellen, inwieweit
ausländischen Zweigstellen und Zweigniederlas- diese ihre Verpflichtungen nach § 24c Absatz 1 des
sungen, sowie darauf, Kreditwesengesetzes erfüllt haben. Insbesondere ist
3. ob die mit der Durchführung von Transaktionen zu prüfen, ob die hierzu eingesetzten Verfahren eine
und mit der Anbahnung und Begründung von Ge- zutreffende Erfassung der aufgenommenen Identifi-
schäftsbeziehungen befassten Beschäftigten an- zierungsdaten mit richtiger Zuordnung zum Konto
gemessen über die Methoden der Geldwäsche oder Depot im Abrufsystem gewährleisten. Gegebe-
und Terrorismusfinanzierung sowie von strafba- nenfalls ist über die ordnungsgemäße Erfüllung der
ren Handlungen im Sinne von § 25c Absatz 1 Anordnungen der Bundesanstalt gemäß § 6a des
des Kreditwesengesetzes und die insofern beste- Kreditwesengesetzes zu berichten.
henden Pflichten unterrichtet werden.
(8) Die wesentlichen Prüfungsergebnisse sind in
Die Prüfung nach den Sätzen 2 und 3 hat unter Be- einem Fragebogen nach Maßgabe der Anlage 6 zu
rücksichtigung der von dem Institut erstellten Ge- dieser Verordnung aufzuzeichnen. Der vollständig
fährdungsanalyse sowie der von der Innenrevision beantwortete Fragebogen ist dem Prüfungsbericht
im Berichtszeitraum durchgeführten Prüfung und de- beizufügen. Der Fragebogen ist auch dann bei der
ren Ergebnisses zu erfolgen. Bundesanstalt einzureichen, wenn bei verbandsge-
(2) Des Weiteren hat der Prüfer darzustellen und prüften Kreditinstituten für das betreffende Jahr ein
zu beurteilen, inwieweit das Institut den kundenbe- Prüfungsbericht nicht angefordert wird. § 20 Ab-
zogenen Sorgfaltspflichten, insbesondere auch den satz 4 bleibt unberührt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011 311
3. Nach Anlage 5 (zu § 60) wird folgende Anlage 6 angefügt:
„Anlage 6
(zu § 21)
Fragebogen gemäß § 21 PrüfbV
Institut:
Berichtszeitraum:
Prüfungsstichtag:
Prüfungsleiter vor Ort:
Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen
Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.
Feststellung (F 0) – keine Mängel
Feststellung (F 1) – geringfügige Mängel
Feststellung (F 2) – mittelschwere Mängel
Feststellung (F 3) – gewichtige Mängel
Feststellung (F 4) – schwergewichtige Mängel
Feststellung (F 5) – nicht anwendbar
Eine F-0 Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.
Eine F-1 Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Prä-
ventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.
Eine F-2 Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der
Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.
Eine F-3 Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Prä-
ventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.
Eine F-4 Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventions-
maßnahme bzw. Präventionsvorkehrung, die diese erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.
Eine F-5 Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Institut.
Nummer Vorschrift Prüfungsgebiet Feststellung Fundstelle
A. Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung
I. Kundensorgfaltspflichten
1. § 3 Absatz 1 Nummer 1 Identifizierungspflicht
i. V. m. § 4 Absatz 3
und 4 GwG; § 25e KWG
2. § 3 Absatz 1 Nummer 2 Einholung von Informationen zum Zweck/
GwG zur Art der Geschäftsverbindung
3. § 3 Absatz 1 Nummer 3 Abklärung der wirtschaftlich Berechtigten
GwG
4. § 3 Absatz 1 Nummer 4 Monitoring-System (laufende Überwachung
GwG; § 25c Absatz 2 von Bestandskunden)
KWG
5. § 3 Absatz 1 Nummer 4 Aktualisierungsverpflichtung
GwG
6. § 3 Absatz 1 Nummer 4 Kundenprofilbildung
GwG
7. § 3 Absatz 6 GwG Beendigungsverpflichtung
8. § 5 GwG; § 25d KWG Vereinfachte Sorgfaltspflichten/Risikobe-
wertung
9. § 25d Absatz 2 KWG Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
10. § 6 Absatz 2 Nummer 1 Politisch exponierte Personen (PePs)
GwG
11. § 6 Absatz 2 Nummer 2 Identifizierung von physisch nicht
GwG anwesenden Kunden
312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011
Nummer Vorschrift Prüfungsgebiet Feststellung Fundstelle
12. § 25f Absatz 4 KWG Angemessene Maßnahmen von Factoring-
instituten
13. § 25f Absatz 5 KWG Besondere Maßnahmen in Fällen von
Länderrisiken
14. § 25f Absatz 5 KWG Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
15. § 6 GwG Sonstige Fälle verstärkter Sorgfaltspflichten
16. § 7 GwG Ausführung von Sorgfaltspflichten durch
Dritte
17. § 25f Absatz 1 und 2 Korrespondenzbanken
KWG
18. § 25f Absatz 3 KWG Sortengeschäfte über 2 500 €
(nicht über Konto)
II. Interne Sicherungsmaßnahmen
19. § 9 Absatz 1 und 2 Gefährdungsanalyse
Nummer 2 GwG bzw.
§ 25c Absatz 1 KWG
i. V. m. § 3 Absatz 1 GwG
20. § 9 Absatz 1 und 2 Prozess der Kundenannahme
Nummer 2 GwG
21. § 9 Absatz 1 und 2 Monitoring (Einzelfallbearbeitung)
Nummer 2 GwG; § 25c
Absatz 3 KWG
22. § 25c Absatz 1 Satz 3 Verhinderung des Missbrauchs von
KWG neuen Finanzprodukten und Technologien/
Begünstigung der Anonymität von Ge-
schäftsbeziehungen und Transaktionen
23. § 25c Absatz 4 KWG Geldwäschebeauftragter (Bestellung,
Mitteilung, Ausstattung, Kontrollen)
24. § 9 Absatz 2 Nummer 1 Grundsätze (Arbeitsanweisungen)
GwG; § 25c Absatz 1
KWG
25. § 9 Absatz 2 Nummer 1 Kontrollen durch Revision
GwG
26. § 9 Absatz 2 Nummer 2 Schulungen
GwG
27. § 9 Absatz 3 GwG; § 25c Auslagerung von internen Sicherungs-
Absatz 5 KWG maßnahmen
28. § 9 Absatz 2 Nummer 1 Sonstige interne Sicherungsmaßnahmen
GwG; § 25c Absatz 1
KWG
29. § 25c Absatz 3 KWG Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
III. Sonstige Pflichten
30. § 8 GwG Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
31. § 11 GwG Verdachtsmeldungen
32. § 25g KWG; § 25c Einhaltung von Pflichten in Bezug auf
Absatz 4 KWG nachgeordnete Unternehmen
33. § 25h KWG Verbotene Geschäfte
B. Sonstige strafbare Handlungen
(§ 25c Absatz 1 KWG)
34. § 25c Absatz 1 KWG Gefährdungsanalyse
35. § 25c Absatz 1 KWG Sicherungssysteme gegen sonstige strafbare
Handlungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011 313
Nummer Vorschrift Prüfungsgebiet Feststellung Fundstelle
36. § 25c Absatz 1 KWG Grundsätze (Arbeitsanweisungen)
37. § 25c Absatz 1 KWG Kontrollen
38. § 25c Absatz 2 KWG Monitoring-System (laufende Überwachung)
39. § 25c Absatz 1 KWG Aktualisierungsverpflichtung
40. § 25c Absatz 3 KWG Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht
41. § 25c Absatz 4 KWG Einhaltung von Pflichten in Bezug auf
nachgeordnete Unternehmen
42. § 25c Absatz 3 KWG Prüfung der Erstattung von Strafanzeigen
43. § 25c Absatz 5 KWG Auslagerung von internen Sicherungs-
maßnahmen
C. Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über
die Übermittlung von Angaben zum
Auftraggeber bei Geldtransfers
44. § 25b KWG Pflichten auf Grund der Verordnung (EG)
Nr. 1781/2006
D. Automatisierter Abruf von
Kontoinformationen
45. § 24c KWG Pflichten im Zusammenhang mit dem auto-
matisierten Abruf von Kontoinformationen“.
Artikel 15
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe g, Artikel 2 Nummer 19 bis 23, 28, 30
Buchstabe b, Nummer 33, 35 und 39, Artikel 3 Nummer 2 bis 4 und 7, Artikel 6, 7
Nummer 3 sowie Artikel 8 Nummer 1, soweit sich die dortige Änderung auf
§ 330 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs bezieht, treten am Tag nach
der Verkündung in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 30. April 2011 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 1. März 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
Vom 21. Februar 2011
Es verordnen 3. Die Anlage 1a wird wie folgt geändert:
– das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund a) Nach der Position
des § 45 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Arznei- „Arnika
mittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. Dezember 2005 (BGBI. l S. 3394) im Einver- und ihre Zubereitungen zum äußeren Gebrauch,
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe
und Technologie und nach Anhörung von Sachver- oder Zubereitungen“
ständigen, wird folgende Position eingefügt:
– das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- „Artischockenblätter und ihre Zubereitungen,
schaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 45
auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe
Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Arznei-
oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel“.
mittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. Dezember 2005 (BGBI. l S. 3394) im Einver- b) Die Position
nehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit „Baldrianextrakt,
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie und nach Anhörung von Sachverständi- auch in Mischungen mit Hopfenextrakt und mit
gen: arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder Zuberei-
tungen, als Fertigarzneimittel“
Artikel 1 wird wie folgt gefasst:
Die Verordnung über apothekenpflichtige und frei- „Baldrianextrakt,
verkäufliche Arzneimittel in der Fassung der Bekannt- auch in Mischungen mit Hopfenextrakt, Melissen-
machung vom 24. November 1988 (BGBl. I S. 2150; blätterextrakt oder Passionsblumenkrautextrakt
1989 I S. 254), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord- und mit arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder
nung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3276) geän- Zubereitungen, als Fertigarzneimittel“.
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
c) Die Position
1. § 4 wird wie folgt gefasst:
„Eukalyptusöl, ätherisches,
„§ 4
auch als Kapsel, auch mit Zusatz arzneilich nicht
Für den Verkehr außerhalb der Apotheken freige-
wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertig-
geben sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1
arzneimittel, jeweils bis zu einer maximalen Ein-
oder Absatz 2 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes,
zeldosis von 0,2 g pro Kapsel bzw. einer maxi-
die
malen Tagesdosis von 0,6 g“
1. ausschließlich zur Anwendung bei Zierfischen,
wird wie folgt gefasst:
Zier- oder Singvögeln, Brieftauben, Terrarien-
tieren, Kleinnagern, Frettchen oder nicht der Ge- „Eukalyptusöl, ätherisches
winnung von Lebensmitteln dienenden Kanin- a) auch als Kapsel, auch mit Zusatz arzneilich
chen bestimmt sind und nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen,
2. für die jeweilige Anwendung bei der betreffenden als Fertigarzneimittel, jeweils bis zu einer
Tierart nach Nummer 1 nicht der Verschreibungs- maximalen Einzeldosis von 0,2 g pro Kapsel
pflicht nach § 48 Absatz 1 des Arzneimittelgeset- und einer maximalen Tagesdosis von 0,6 g
zes unterliegen.“ b) zum äußeren Gebrauch, auch mit Zusatz
2. In § 6 wird die Angabe „5“ ersetzt durch die Angabe arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zuberei-
„4“. tungen“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011 315
d) Die Position „Minzöl, ätherisches“ wird wie folgt „Heilwässer, in Flaschen abgefüllte, die je Liter
gefasst:
a) 0,04 mg Arsen entsprechend 0,075 mg Hydro-
„Minzöl, ätherisches, genarsenat oder mehr enthalten oder
auch mit Zusatz von bis zu 5 % Ethanol 96 % Ph. b) mehr als 3,7 Becquerel 226Radium oder mehr
Eur., als Fertigarzneimittel“. als 100 Becquerel 222Radon enthalten“.
4. In Anlage 3 Buchstabe B Nummer 1 wird das Wort
b) Die Position
„viehseuchenrechtlichen“ durch das Wort „tier-
seuchenrechtlichen“ ersetzt. „Heilwässer, natürliche, die mehr als 10-7 mg Ra-
5. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert: dium 226 oder 370 Millibecquerel Radon 222 je
Liter enthalten“
a) Die Position
„Heilwässer, die 0,04 mg/l Arsen entsprechend wird gestrichen.
0,075 mg/l Hydrogenarsenat oder mehr enthal-
ten“ Artikel 2
wird wie folgt gefasst: Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2011 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Februar 2011
Der Bundesminister für Gesundheit
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011
Erste Verordnung
zur Änderung der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung
Vom 22. Februar 2011
Auf Grund des § 66 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205)
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz:
Artikel 1
§ 1 Satz 1 der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung vom 28. September
2006 (BGBl. I S. 2187) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird am Ende das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
2. Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 bis 5 eingefügt:
„3. die Ergebnisse der amtlichen Untersuchung auf Trichinen nach § 6 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungs-
verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864) in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Beurteilung nach § 6 Absatz 1
Satz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung,
4. die Ergebnisse der amtlichen Schlachttieruntersuchung, amtlichen
Fleischuntersuchung und amtlichen Untersuchung auf Trichinen und die
Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Über-
wachungsverordnung,
5. die Ergebnisse der amtlichen Untersuchung auf Trichinen nach § 7a Ab-
satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Tierische
Lebensmittel-Überwachungsverordnung und die diesbezügliche Beurtei-
lung nach § 7a Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 der
Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung und“.
3. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 6.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Februar 2011
Die Bundesministerin
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011 317
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 22. Februar 2011
Auf Grund des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Luftverkehrsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) verordnet
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
§ 24e der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. Juli 2008 (BGBI. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 18. Januar 2010 (BGBl. I S. 11) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „und kann längstens bis zur Vollendung
des 68. Lebensjahres des Leiters des flugmedizinischen Zentrums verlängert
werden“ gestrichen.
2. In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „und kann längstens bis zur Vollendung
des 68. Lebensjahres des flugmedizinischen Sachverständigen verlängert
werden“ gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. Februar 2011
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer
318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011
Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank
(GBankDAPrV)
Vom 24. Februar 2011
Auf Grund des § 31 Absatz 6 des Gesetzes über die Abschnitt 1
Deutsche Bundesbank, der durch Artikel 12 Nummer 1 Allgemeines
Buchstabe c des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) neu gefasst worden ist, in Verbindung
§1
mit § 2 der Verordnung zur Übertragung von Verord-
nungsermächtigungen der Bundesregierung nach § 31 Bachelorstudium
des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom Der Studiengang „Zentralbankwesen/Central Ban-
9. April 2009 (BGBl. I S. 813) verordnet der Vorstand king“ an der Fachhochschule der Deutschen Bundes-
der Deutschen Bundesbank im Einvernehmen mit dem bank (Hochschule) ist der Vorbereitungsdienst für die
Bundesministerium des Innern: Laufbahn des gehobenen Bankdienstes.
Inhaltsübersicht §2
Abschnitt 1 Ziele des Studiums
Allgemeines
Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wis-
§ 1 Bachelorstudium senschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden
§ 2 Ziele des Studiums und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkei-
§ 3 Auswahlverfahren ten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben
§ 4 Urlaub im gehobenen Bankdienst erforderlich sind. Es soll die
Studierenden zu verantwortlichem Handeln in einem
Abschnitt 2
freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat
Studienorganisation befähigen. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusam-
§ 5 Dauer und Gliederung des Studiums, Studienplan menarbeit im europäischen und internationalen Raum.
§ 6 Fachstudien Die Studierenden sollen ihre Kompetenzen weiterent-
§ 7 Praxisstudien wickeln, um den Herausforderungen im Europäischen
System der Zentralbanken gerecht zu werden.
Abschnitt 3
Prüfungen §3
§ 8 Laufbahnprüfung Auswahlverfahren
§ 9 Prüfungsamt
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 10 Prüfende, Prüfungskommissionen
entscheidet die nach § 31 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4
§ 11 Modulprüfungen
des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank zustän-
§ 12 Bachelorarbeit
dige Stelle auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens.
§ 13 Mündliche Abschlussprüfung
In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und
§ 14 Bewertung der Prüfungen
Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und per-
§ 15 Fernbleiben, Rücktritt
sönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst
§ 16 Täuschung, Ordnungsverstoß
des gehobenen Bankdienstes geeignet sind. Das Aus-
§ 17 Wiederholung von Prüfungen
wahlverfahren besteht aus schriftlichen und münd-
§ 18 Bestehen der Laufbahnprüfung lichen Teilen.
§ 19 Abschlusszeugnis, Diploma Supplement
§ 20 Prüfungsakten, Einsichtnahme (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer
nach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-
Abschnitt 4 schreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Über-
Anerkennung anderer Studienleistungen
steigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und
Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen
§ 21 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
Studienplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren
Abschnitt 5
Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind min-
destens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber
Schlussvorschriften
zuzulassen, wie Studienplätze angeboten werden. In
§ 22 Übergangsregelung diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereich-
§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten ten Unterlagen am besten geeignet ist. Die weitere Teil-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011 319
nahme der Bewerberinnen und Bewerber am Aus- (3) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums
wahlverfahren kann von den Ergebnissen abhängig erwerben die Studierenden 180 Leistungspunkte
gemacht werden, die in schriftlichen und mündlichen (ECTS-Credits) nach dem Europäischen System zur
Teilen dieses Verfahrens erzielt worden sind. Die §§ 7 Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen
und 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu be- (ECTS).
rücksichtigen. (4) Näheres, insbesondere die Untergliederung der
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird Studienabschnitte in Module sowie die Verteilung der
oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine Leistungspunkte auf die Module, regelt der Studien-
schriftliche Mitteilung über die Nichtzulassung oder plan.
die erfolglose Teilnahme. Die Bewerbungsunterlagen
sind zurückzusenden oder zu vernichten. §6
(4) Für die Durchführung der Auswahlverfahren wer- Fachstudien
den Auswahlkommissionen gebildet. Eine Auswahl- Die Fachstudien liegen in der Verantwortung der
kommission besteht aus vier Mitgliedern, die die Hochschule und werden von haupt- und nebenamt-
oberste Dienstbehörde oder eine von ihr oder ihm be- lichen Lehrkräften durchgeführt.
stimmte Stelle bestellt. Den Vorsitz führt eine Beamtin
oder ein Beamter des höheren Dienstes der Deutschen §7
Bundesbank mit mehrjähriger Erfahrung in der Per-
Praxisstudien
sonalführung. Die drei weiteren Mitglieder müssen er-
fahrene Angehörige des gehobenen oder höheren (1) Die Hochschule bestimmt und überwacht die Ge-
Dienstes der Deutschen Bundesbank sein. Hauptamt- staltung und Organisation der Praxisstudien. Sie greift
liche Lehrkräfte der Hochschule können der Aus- hierfür auf die Ausbildungsverantwortlichen nach den
wahlkommission als eines der drei weiteren Mitglieder Absätzen 2 bis 4 zurück.
angehören. Die Kommissionsmitglieder sind unab- (2) Die Hochschule bestellt eine hauptamtliche Lehr-
hängig und nicht weisungsgebunden. Sie bewerten kraft als Praxiskoordinatorin oder Praxiskoordinator.
die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unab- Diese Person ist für die inhaltliche Abstimmung von
hängig voneinander. Die Präsidentin oder der Präsident Fach- und Praxisstudien und die Evaluation der Praxis-
der Deutschen Bundesbank oder eine von ihr oder ihm module verantwortlich.
bestimmte Stelle stellt sicher, dass in den Auswahl-
(3) Die Einstellungsbehörde bestellt im Einverneh-
verfahren die gleichen Bewertungs- und Auswahl-
men mit der Hochschule eine Zentraltutorin oder einen
maßstäbe angelegt werden.
Zentraltutor. Diese Person erstellt Ausbildungspläne
nach den Vorgaben der Hochschule, gibt diese den
§4
Studierenden bekannt und weist die Studierenden wäh-
Urlaub rend der Praxisstudien den Dienststellen zu, bei denen
Die Hochschule bestimmt die Zeiten des Erholungs- die Praxisstudien zu absolvieren sind.
urlaubs. (4) Bei Bedarf kann die Hochschule im Einverneh-
men mit der Zentraltutorin oder dem Zentraltutor auf
Abschnitt 2 Vorschlag der betroffenen Dienststelle Praxistutorinnen
oder Praxistutoren bestellen, die die Zentraltutorin oder
Studienorganisation
den Zentraltutor unterstützen.
§5 (5) Voraussetzung für eine Bestellung nach den Ab-
sätzen 2 bis 4 ist, dass die Person Berufserfahrung,
Dauer und Gliederung des Studiums, Studienplan didaktische Fähigkeiten sowie mindestens einen Ba-
(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Es chelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation
umfasst Fachstudien an der Hochschule von insgesamt besitzt.
22 Monaten Dauer, Praxisstudien von insgesamt zwölf (6) Neben den Ausbildungsverantwortlichen können
Monaten Dauer und die Bachelorarbeit. Ausbildende eingesetzt werden. Den Ausbildenden dür-
(2) Das Studium gliedert sich in folgende Studienab- fen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie
schnitte: mit Sorgfalt ausbilden können. Die Ausbildenden wer-
den von anderen Dienstgeschäften entlastet, soweit
1. Grundstudium,
dies erforderlich ist. Sie informieren die Ausbildungs-
2. Praxisstudium 1, verantwortlichen regelmäßig über den Stand der Aus-
3. Aufbaustudium, bildung.
4. Praxisstudium 2, Abschnitt 3
5. Vertiefungsstudium 1, Prüfungen
6. Praxisstudium 3,
§8
7. Vertiefungsstudium 2,
Laufbahnprüfung
8. Bachelorarbeit,
Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung für den
9. Praxisstudium 4. gehobenen Bankdienst. Sie besteht aus den Modul-
Höchstens ein Monat des Praxisstudiums 1 kann dem prüfungen, der Bachelorarbeit und einer mündlichen
Grundstudium zeitlich vorgelagert werden. Abschlussprüfung.
320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011
§9 (4) Für eine Modulprüfung wird grundsätzlich eine
Prüfungsamt Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Die Prüfenden sollen
haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule
(1) Für die Organisation und Durchführung der Lauf- sein. Für die Modulprüfungen in den Praxisstudien, die
bahnprüfung ist die Hochschule zuständig. Sie richtet Bachelorarbeit und die mündliche Abschlussprüfung
hierzu ein Prüfungsamt ein, dessen Mitglieder unab- können darüber hinaus die Ausbildungsverantwort-
hängig und nicht weisungsgebunden sind. Das Prü- lichen sowie fachlich entsprechend qualifizierte An-
fungsamt gibt sich eine Geschäftsordnung. gehörige des höheren oder gehobenen Dienstes als
(2) Das Prüfungsamt besteht aus der Rektorin oder Prüfende bestellt werden. Für eine Wiederholung der
dem Rektor der Hochschule als Vorsitzenden oder Vor- Modulprüfung und für Modulprüfungen in Form münd-
sitzendem sowie drei weiteren Mitgliedern: licher Prüfungen werden zwei Prüfende bestellt.
1. der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer des (5) Für die Bachelorarbeit werden zwei Prüfende be-
Prüfungsamtes, stellt. Die Erstprüferin oder der Erstprüfer muss eine
haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule
2. einer hauptamtlichen Lehrkraft und
sein.
3. einer oder einem Ausbildungsverantwortlichen.
(6) Eine Prüfungskommission für die mündliche Ab-
Für die drei weiteren Mitglieder des Prüfungsamtes sind schlussprüfung besteht aus einer oder einem Ange-
Vertreterinnen oder Vertreter zu bestellen. Die drei wei- hörigen des höheren Dienstes als Vorsitzenden oder Vor-
teren Mitglieder des Prüfungsamtes sowie deren Ver- sitzendem und zwei weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied
tretungen werden durch die Hochschule auf vier Jahre der Prüfungskommission muss haupt- oder nebenamt-
bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglied- liche Lehrkraft der Hochschule sein, ein weiteres Mit-
schaft erlischt beim Ausscheiden aus dem Hauptamt. glied soll Ausbildungsverantwortliche oder Ausbil-
(3) Dem Prüfungsamt obliegt es insbesondere, dungsverantwortlicher sein.
1. für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung
§ 11
der Bewertungsmaßstäbe Sorge zu tragen,
Modulprüfungen
2. die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte zu bestim-
men und sie den Prüfungsteilnehmerinnen und Prü- (1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen.
fungsteilnehmern rechtzeitig mitzuteilen; bei Prüfun- (2) Modulprüfungen während der Fachstudien wer-
gen in den Praxisstudien kann das Prüfungsamt die den durchgeführt in Form von
Befugnis zur Bestimmung und Bekanntgabe der 1. Klausuren,
Prüfungsorte sowie der Zeitpunkte auf die Ausbil-
dungsverantwortlichen übertragen, 2. Präsentationen,
3. bei Vorliegen einer Behinderung Entscheidungen zu 3. Seminararbeiten,
Erleichterungen beim Ablegen von Modulprüfungen, 4. Referaten oder
bei der Bachelorarbeit und der mündlichen Ab- 5. mündlichen Prüfungen.
schlussprüfung als Nachteilsausgleich zu treffen,
wobei auf Art und Schwere einer Behinderung Rück- (3) Modulprüfungen während der Praxisstudien be-
sicht zu nehmen ist; Abschnitt 9 der Vereinbarung stehen aus einer dienstlichen Bewertung mit einer
über die Integration von schwerbehinderten Men- Gewichtung in Höhe von 25 Prozent und einer
schen bei der Deutschen Bundesbank vom 6. De- Prüfungsleistung mit einer Gewichtung in Höhe von
zember 2002 in der jeweils geltenden Fassung ist 75 Prozent. Letztere wird durchgeführt in Form
zu berücksichtigen. 1. eines Praktikumsberichts,
2. einer Präsentation,
§ 10
3. eines Vermerks,
Prüfende, Prüfungskommissionen
4. der Bearbeitung einer sonstigen laufbahntypischen
(1) Das Prüfungsamt bestellt Prüfende für die Durch- praktischen Aufgabe oder
führung und Bewertung der Modulprüfungen sowie für
5. einer mündlichen Prüfung.
die Bewertung der Bachelorarbeit. Für die Durchfüh-
rung und Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung Die oder der Ausbildungsverantwortliche erstellt unter
richtet es eine oder mehrere Prüfungskommissionen ein Beteiligung der Ausbildenden für jedes Modul eine
und bestellt deren Mitglieder. dienstliche Bewertung, welche die wesentlichen Leis-
tungs- und Befähigungsmerkmale enthält.
(2) Die Prüfenden und die Mitglieder der Prüfungs-
kommissionen müssen mindestens einen Bachelorab- (4) Das Prüfungsamt kann andere als die in den Ab-
schluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. sätzen 2 und 3 genannten Prüfungsformen zulassen
Sie sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und und legt deren nähere Ausgestaltung fest.
nicht weisungsgebunden. (5) Über mündliche Prüfungen sollen die Prüfenden
(3) Werden für eine Prüfung zwei Prüfende bestellt, Protokolle anfertigen, aus denen die wesentlichen In-
legt das Prüfungsamt fest, wer Erstprüferin oder Erst- halte und das Ergebnis der Prüfung hervorgehen. Das
prüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist. Die Protokoll ist von den Prüfenden zu unterschreiben.
Prüfenden und die Mitglieder der Prüfungskommissio- (6) Alle Bewertungen sind den Studierenden bekannt
nen bewerten unabhängig voneinander die Prüfung. Die zu geben und mit ihnen zu besprechen. Die Modul-
Zweitprüferin oder der Zweitprüfer soll Kenntnis von der prüfungen sollen spätestens eine Woche vor der münd-
Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. lichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011 321
§ 12 vierten Module der Vertiefungsstudien zueinander in
Beziehung setzen können und dass ihre Kenntnisse
Bachelorarbeit
und Fähigkeiten den Anforderungen des gehobenen
(1) Durch die Bachelorarbeit sollen die Studierenden Bankdienstes genügen. Die Prüfung soll als Gruppen-
nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vor- prüfung durchgeführt werden. Eine Gruppe soll aus
gegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Pro- zwei bis vier Personen bestehen.
blemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selb- (6) Die Prüfung ist hochschulöffentlich, wenn keine
ständig zu bearbeiten. Die Bachelorarbeit ist in den oder keiner der zu Prüfenden widerspricht. Zu einer
letzten sechs Monaten des Studiums anzufertigen. Die Prüfung sollen nicht mehr als zehn Zuhörerinnen und
Bearbeitungszeit beträgt acht Wochen. In dieser Zeit Zuhörer zugelassen werden. Über die Zulassung ent-
sind die Studierenden von sonstigen dienstlichen Ver- scheidet das Prüfungsamt.
pflichtungen freigestellt.
(7) Die Prüfung muss bis zum Ende des Studiums
(2) Das Thema der Bachelorarbeit wird vom Prü- abgeschlossen sein. § 11 Absatz 5 gilt entsprechend.
fungsamt auf Vorschlag einer haupt- oder nebenamt-
lichen Lehrkraft der Hochschule bestimmt und ausge- § 14
geben. Die Studierenden können zuvor Themenwün-
Bewertung der Prüfungen
sche gegenüber der oder dem Vorschlagsberechtigten
äußern und mit dieser oder diesem deren Eignung als (1) Die Prüfungsleistungen werden wie folgt bewer-
Thema für die Bachelorarbeit erörtern. Die Ausgabe des tet:
Themas ist aktenkundig zu machen.
Prozen-
(3) Das Thema der Bachelorarbeit kann nicht zurück- tualer
gegeben oder geändert werden. Anteil der Rang-
erreichten punkte/
(4) Die Bachelorarbeit ist hinsichtlich Form und In- Punktzahl Rang- Note Bewertungsmaßstab
halt nach den Vorgaben des Prüfungsamtes zu erstel- an der punkt-
erreich- zahlen
len. Bei der Anfertigung der Bachelorarbeit werden die
baren
Studierenden von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer Punktzahl
betreut.
100,00 bis 15 sehr gut eine Leistung, die
(5) Der Abgabetermin der Bachelorarbeit wird vom 93,70 den Anforderungen
Prüfungsamt festgelegt. Die Abgabe beim Prüfungsamt in besonderem Maß
93,69 bis 14 entspricht
ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe müssen die
87,50
Studierenden schriftlich versichern, dass sie die Bache-
lorarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung ver- 87,49 bis 13 gut eine Leistung, die
fasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel 83,40 den Anforderungen
benutzt haben. Das Bewertungsverfahren soll insge- voll entspricht
83,39 bis 12
samt höchstens zwölf Wochen dauern.
79,20
§ 13 79,19 bis 11
75,00
Mündliche Abschlussprüfung
74,99 bis 10 befriedigend eine Leistung, die
(1) Die mündliche Abschlussprüfung findet am Ende 70,90 im Allgemeinen den
des Praxisstudiums 4 statt. Anforderungen ent-
70,89 bis 9 spricht
(2) Zu der Prüfung wird zugelassen, wer die im Stu- 66,70
dienplan vorgeschriebene Anzahl an Modulprüfungen
bestanden hat und wessen Bachelorarbeit mit einer 66,69 bis 8
Rangpunktzahl von mindestens 5,00 bewertet worden 62,50
ist. 62,49 bis 7 ausreichend eine Leistung, die
(3) Die Prüfung besteht aus 58,40 zwar Mängel auf-
weist, aber im Gan-
1. einer 30-minütigen Verteidigung der Bachelorarbeit 58,39 bis 6 zen den Anforde-
54,20 rungen noch ent-
und
54,19 bis 5 spricht
2. einer 15-minütigen interdisziplinären Prüfung.
50,00
(4) Durch die Verteidigung der Bachelorarbeit sollen
die zu Prüfenden nachweisen, dass sie gesichertes 49,99 bis 4 mangelhaft eine Leistung, die
41,70 den Anforderungen
Wissen auf den bearbeiteten Themengebieten besitzen
nicht entspricht,
und die angewendeten Methoden und erzielten Er- 41,69 bis 3 jedoch erkennen
gebnisse erläutern und begründen können. Die Vertei- 33,40 lässt, dass die not-
digung beginnt mit einer etwa 15-minütigen Präsen- wendigen Grund-
33,39 bis 2
tation der wesentlichen Inhalte und Schlussfolgerungen kenntnisse vorhan-
25,00
der Bachelorarbeit. Die Verteidigung wird als Einzel- den sind und die
prüfung durchgeführt. Mängel in abseh-
barer Zeit behoben
(5) In der interdisziplinären Prüfung sollen die zu werden können
Prüfenden nachweisen, dass sie die Inhalte der absol-
322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011
Prozen-
(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt geneh-
tualer migt, gilt die Prüfung als nicht begonnen. Die Geneh-
Anteil der Rang- migung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe
erreichten punkte/ vorliegen. Bei Erkrankung kann die Genehmigung
Punktzahl Rang- Note Bewertungsmaßstab grundsätzlich nur erteilt werden, wenn unverzüglich
an der punkt-
ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des
erreich- zahlen
baren Prüfungsamtes ist ein amtsärztliches Attest oder das
Punktzahl Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die
oder der von der Dienstbehörde beauftragt worden ist.
24,99 bis 1 ungenügend eine Leistung, die
12,50 den Anforderungen (3) Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeit-
nicht entspricht und punkt die Prüfung nachgeholt wird.
12,49 bis 0 bei der selbst
0,00 Grundkenntnisse so § 16
lückenhaft sind,
dass die Mängel in Täuschung, Ordnungsverstoß
absehbarer Zeit (1) Studierenden, die bei einer Prüfung täuschen,
nicht behoben wer- eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder
den können sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fort-
setzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer ab-
(2) Bei der Bewertung sind neben dem fachlichen weichenden Entscheidung des Prüfungsamtes oder
Inhalt auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung der Prüfungskommission gestattet werden. Bei einem
zu berücksichtigen. erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teil-
(3) Weichen die Bewertungen einer Bachelorarbeit nahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
oder einer Modulprüfung, für die zwei Prüfende bestellt (2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu-
sind, voneinander ab, wird das arithmetische Mittel ge- schung, eines Täuschungsversuches, eines Mitwirkens
bildet, es sei denn, die Bewertungen weichen um mehr an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungs-
als drei Rangpunkte voneinander ab. Bei solchen Ab- verstoßes während einer Modulprüfung oder bei der
weichungen gibt das Prüfungsamt die Bewertungen an Bachelorarbeit entscheidet das Prüfungsamt. Die Ent-
die Prüfenden zur Einigung zurück. Führt der Eini- scheidung während der mündlichen Abschlussprüfung
gungsversuch zu Einzelbewertungen, die nicht mehr trifft die Prüfungskommission. Sie entscheidet mit
als drei Rangpunkte voneinander abweichen, wird das Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zu-
arithmetische Mittel gebildet. Bleibt eine Abweichung lässig. Das Prüfungsamt kann je nach Schwere des Ver-
von mehr als drei Rangpunkten bestehen, bestimmt stoßes die Wiederholung der Prüfung anordnen oder
das Prüfungsamt eine Drittprüferin oder einen Drittprü- die Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären.
fer. Die Bewertung ergibt sich in diesem Fall als arith- (3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer
metisches Mittel aus der Bewertung der Drittprüferin Prüfung oder nach Abgabe der Bachelorarbeit fest-
oder des Drittprüfers und den vor dem Einigungsver- gestellt wird, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
such abgegeben Bewertungen der Erstprüferin oder
des Erstprüfers sowie der Zweitprüferin oder des Zweit- (4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der
prüfers. Die Drittprüferin oder der Drittprüfer soll Kennt- Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann
nis von den Bewertungen der Erst- und Zweitprüfenden nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt die Prü-
haben. fung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der
mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden er-
(4) Abweichend von Absatz 3 wird bei einer Modul- klären.
prüfung in Form einer mündlichen Prüfung oder einer
Präsentation nach erfolgtem Einigungsversuch stets (5) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach
das arithmetische Mittel der Bewertungen gebildet. den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.
(5) Das Ergebnis der Verteidigung der Bachelorarbeit § 17
und das der interdisziplinären mündlichen Prüfung ist
Wiederholung von Prüfungen
jeweils das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen
der Mitglieder der Prüfungskommission. Die arithme- (1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann inner-
tischen Mittelwerte sind auf zwei Nachkommastellen halb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses
ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen. einmal wiederholt werden. Bei Modulprüfungen in Form
von Praktikumsberichten, Vermerken, Seminararbeiten,
(6) Die in den Modulprüfungen, der Bachelorarbeit
Präsentationen oder vergleichbaren Prüfungsformen,
und der mündlichen Abschlussprüfung erzielten Rang-
die die Erstellung schriftlicher Ausarbeitungen über eine
punktzahlen sind auf zwei Nachkommastellen ohne
Bearbeitungszeit von mehreren Wochen einschließen,
Auf- oder Abrundung zu berechnen. Die Prüfung ist be-
kann die Wiederholung nach Vorgabe des Prüfungsam-
standen, wenn sie mit einer Rangpunktzahl von min-
tes auch durch die Möglichkeit zur Nachbesserung
destens 5,00 bewertet worden ist.
oder eine mündliche Prüfung erfolgen. Nach einer er-
folglosen Wiederholung ist das Studium beendet, wenn
§ 15
ein Bestehen der Laufbahnprüfung (§ 18 Absatz 1) nicht
Fernbleiben, Rücktritt mehr möglich ist.
(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung (2) Wenn die Bachelorarbeit mit einer Rangpunktzahl
ohne Genehmigung des Prüfungsamtes gilt diese Prü- von weniger als 5,00 bewertet worden ist, kann sie ein-
fung als nicht bestanden. mal wiederholt werden. Das Prüfungsamt gibt ein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011 323
neues Thema aus. Die Frist zur Wiederholung der Ba- § 19
chelorarbeit beginnt mit der Ausgabe des Themas. Ab- Abschlusszeugnis, Diploma Supplement
satz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält
(3) Wird ein Teil der mündlichen Abschlussprüfung ein Abschlusszeugnis und ein Diploma Supplement in
nicht bestanden, kann innerhalb eines Monats nach deutscher und englischer Sprache.
Bekanntgabe des Ergebnisses der mit einer Rang- (2) Das Abschlusszeugnis enthält
punktzahl von weniger als 5,00 bewertete Teil einmal
wiederholt werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 1. die Feststellung, dass die oder der Studierende die
Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für
(4) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt den gehobenen Bankdienst erlangt hat,
werden. 2. die in der Laufbahnprüfung erzielte Rangpunktzahl
und Note,
§ 18 3. das Thema der Bachelorarbeit sowie die in der Ar-
Bestehen der Laufbahnprüfung beit erzielte Rangpunktzahl und Note.
(3) Das Diploma Supplement enthält
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die im
Studienplan vorgeschriebene Anzahl an Modulprüfun- 1. die Abschlussbezeichnung „Bachelor of Science,
gen, die Bachelorarbeit und die beiden Teile der münd- Studiengang Zentralbankwesen/Central Banking“,
lichen Abschlussprüfung jeweils mit einer Rangpunkt- 2. die Bezeichnungen und Bewertungen der abge-
zahl von mindestens 5,00 bewertet worden sind. schlossenen Module sowie die hierfür vergebenen
Leistungspunkte und
(2) Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird aus
den nach § 14 vorgenommenen Bewertungen der nach 3. die im ECTS-Leitfaden vorgesehenen Angaben zu
Auswahl der Studierenden unter Berücksichtigung von den erzielten Ergebnissen; die jeweils geltende Fas-
Absatz 1 eingebrachten Modulprüfungen, der Bachelor- sung des ECTS-Leitfadens ist auf der Internetseite
arbeit und der mündlichen Abschlussprüfung errechnet; der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
diese sind wie folgt zu gewichten: veröffentlicht.
(4) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat,
1. 15 Prozent für die Durchschnittsrangpunktzahl der
erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht
Module im Grundstudium,
bestandene Laufbahnprüfung sowie eine Bescheini-
2. 15 Prozent für die Durchschnittsrangpunktzahl der gung über die erbrachten Studienleistungen, aus der
Module im Aufbaustudium, hervorgeht, welche Module absolviert worden sind.
3. 15 Prozent für die Durchschnittsrangpunktzahl der § 20
Module im Vertiefungsstudium 1,
Prüfungsakten, Einsichtnahme
4. 15 Prozent für die Durchschnittsrangpunktzahl der (1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen sowie die
Module im Vertiefungsstudium 2, Protokolle der mündlichen Prüfungen, die Bachelor-
arbeit, das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung
5. 20 Prozent für die Durchschnittsrangpunktzahl der
und eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder
Module in den Praxisstudien 1, 2, 3 und 4,
des Bescheids über das Nichtbestehen der Laufbahn-
6. 15 Prozent für die nach Absatz 4 ermittelte Rang- prüfung sind zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die
punktzahl aus dem Ergebnis der Bachelorarbeit Prüfungsakten sind beim Prüfungsamt mindestens fünf
und dem Ergebnis ihrer Verteidigung sowie und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.
(2) Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder
7. 5 Prozent für die Rangpunktzahl der interdisziplinä-
des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprü-
ren mündlichen Prüfung.
fung können die Studierenden auf Antrag Einsicht in
(3) Die Durchschnittsrangpunktzahlen nach Absatz 2 ihre Prüfungsakten nehmen. Die Einsichtnahme ist in
Nummer 1 bis 5 werden ermittelt, indem die in den der Akte zu vermerken.
Modulprüfungen erzielten Rangpunktzahlen nach Maß-
gabe des Studienplans mit den in den Modulen erwor- Abschnitt 4
benen Leistungspunkten gewichtet werden. Die Durch- Anerkennung
schnittsrangpunktzahl ist auf zwei Nachkommastellen anderer Studienleistungen
ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen.
(4) Die Rangpunktzahl nach Absatz 2 Nummer 6 er- § 21
rechnet sich aus der Rangpunktzahl der Bachelorarbeit Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
mit einer Gewichtung von 80 Prozent und der Rang- (1) Studien- und Prüfungsleistungen, die in akkredi-
punktzahl der Verteidigung mit einer Gewichtung von tierten Studiengängen an anderen staatlichen oder
20 Prozent; sie ist auf zwei Nachkommastellen ohne staatlich anerkannten Hochschulen oder an damit ver-
Auf- oder Abrundung zu berechnen. gleichbaren Einrichtungen im In- oder Ausland erbracht
(5) Wenn die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung worden sind, werden anerkannt, wenn sie gleichwertig
5,00 oder mehr beträgt, wird bei Nachkommawerten sind.
ab 50 aufgerundet, bei kleineren Nachkommawerten (2) Studien- und Prüfungsleistungen sind gleich-
abgerundet. wertig, wenn sie den besonderen Anforderungen des
324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011
Studiengangs „Zentralbankwesen/Central Banking“ in (5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen durch
Zielen, Inhalten und Umfang im Wesentlichen entspre- das Prüfungsamt anerkannt, sind die Bewertungen, so-
chen. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit ist kein weit die Bewertungssysteme vergleichbar sind, zu
schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrach- übernehmen und nach Maßgabe des § 18 in die Be-
tung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei im Aus- rechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung ein-
land erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen sind zubeziehen. Die übernommenen Bewertungen werden
die von der Kultusministerkonferenz und der Hoch- im Abschlusszeugnis gekennzeichnet. Sind die Bewer-
schulrektorenkonferenz gebildeten Äquivalenzvereinba- tungssysteme nicht vergleichbar, wird die anerkannte
rungen sowie Absprachen im Rahmen von Partner- Prüfungsleistung im relativen Verhältnis der Notenska-
schaften und Kooperationen mit einzubeziehen. len den Rangpunktzahlen nach § 14 zugeordnet und im
(3) Die Anerkennung von Prüfungsleistungen ande- Abschlusszeugnis gekennzeichnet.
rer Studiengänge als Bachelorarbeit sowie die Anerken-
nung von Studienleistungen aus endgültig nicht be- Abschnitt 5
standenen Modulen ist ausgeschlossen. Schlussvorschriften
(4) Der Antrag ist beim Prüfungsamt mit einer Auf-
stellung der anzurechnenden Studien- und Prüfungs- § 22
leistungen einzureichen. Die erbrachten Studien- und Übergangsregelung
Prüfungsleistungen sollen durch Bescheinigungen der
Hochschulen oder vergleichbarer Einrichtungen nach- Für Studierende, die vor dem 1. April 2011 mit dem
gewiesen werden, an denen die Leistungen erbracht Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Laufbahn-,
worden sind. Die Bescheinigung der Studienleistungen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn
soll Ziel, Inhalt und Umfang der Veranstaltungen sowie des gehobenen Bankdienstes bei der Deutschen Bun-
Bezeichnung und Inhalt des jeweiligen Moduls, in dem desbank in der Fassung der Bekanntmachung vom
die Studienleistungen erbracht wurden, enthalten. Aus 9. Juli 2001 (BAnz. S. 16292) weiter anzuwenden.
der Bescheinigung der Prüfungsleistung müssen her-
vorgehen: § 23
1. die Bezeichnung und Inhalte des Moduls, das ge- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
prüft wurde, Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2011
2. die für das Modul vergebenen Leistungspunkte, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Laufbahn-, Ausbildungs-
3. die Art der Modulprüfung, und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen
Bankdienstes bei der Deutschen Bundesbank in der
4. die Bewertungen der Modulprüfungen und Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2001 (BAnz.
5. das zugrunde liegende Bewertungssystem. S. 16292) außer Kraft.
Frankfurt am Main, den 24. Februar 2011
Der Präsident M i t g l i e d d e s Vor s t a n d s
der Deutschen Bundesbank der Deutschen Bundesbank
A x e l We b e r R. Böhmler
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011 325
Dritte Verordnung
zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Vom 1. März 2011
Auf Grund des § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 des Melde-
rechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002
(BGBl. I S. 1342) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995
(BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 8. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Nummer 5 aufgehoben.
b) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „An das Bundeszentralamt für
Steuern, an das Bundesverwaltungsamt und an die Datenstelle der Träger
der Rentenversicherung“ durch die Wörter „An die Datenstelle der Träger
der Rentenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an das Bundes-
zentralamt für Steuern und an das Bundesverwaltungsamt“ ersetzt.
2. In § 8 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „ ,11a“ gestrichen.
3. In § 9 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „ ,11a“ gestrichen.
4. Die Anlagen 4a und 11a werden aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. November 2011 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 1. März 2011
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
Vom 1. März 2011
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungs-
gesetzes, dessen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
vom 23. Juli 2007 (BGBl. I S. 1599) wird wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. im Einsatzgebiet Schweißtechnik drei schweißtechnische Prüfstücke
in zwei Handschweißverfahren nach den allgemein anerkannten
Regeln der Schweißtechnik mit zwei verschiedenen Werkstoffgruppen
ausführen oder in den übrigen Einsatzgebieten Fügetechniken an-
wenden“.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Schweißtechnik
nach Satz 1 Nummer 5 wird vermutet, wenn die technischen Regeln des
Deutschen Instituts für Normung e. V. eingehalten worden sind.“
2. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. im Einsatzgebiet Schweißtechnik drei schweißtechnische Prüfstücke
in zwei Handschweißverfahren nach den allgemein anerkannten
Regeln der Schweißtechnik mit zwei verschiedenen Werkstoffgruppen
ausführen oder in den übrigen Einsatzgebieten Fügetechniken an-
wenden“.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Schweißtechnik
nach Satz 1 Nummer 5 wird vermutet, wenn die technischen Regeln des
Deutschen Instituts für Normung e. V. eingehalten worden sind.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 1. März 2011
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
B. Heitzer