3106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011
Achtes Gesetz
zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
Vom 22. Dezember 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- „3. bei der Überprüfung von Personen in den
rates das folgende Gesetz beschlossen: Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 6, 7, 11
und 12 und des § 21 Absatz 1 Nummer 6
Artikel 1 bis 9,“.
Das Stasi-Unterlagen-Gesetz in der Fassung der Be- b) In Absatz 8 werden die Wörter „der §§ 20 und 21
kanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), jeweils Absatz 1 Nr. 6 und 7“ durch die Wörter
das durch Artikel 15 Absatz 64 des Gesetzes vom „des § 20 Absatz 1 Nummer 6, 7, 11 und 12 und
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, des § 21 Absatz 1 Nummer 6 bis 9“ ersetzt.
wird wie folgt geändert: 5. § 20 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„§ 26 Verwendung von Dienstanweisungen,
„b) Abgeordnete, Mitglieder kommuna-
Organisationsplänen und weiteren Un-
ler Vertretungen, kommunale Wahl-
terlagen“.
beamte sowie ehrenamtliche Bür-
b) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe germeister und entsprechende Ver-
eingefügt: treter für einen Gemeindeteil,“.
„§ 37a Beschäftigung von Mitarbeitern des bbb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
Staatssicherheitsdienstes“.
„d) Beschäftigte öffentlicher Stellen auf
2. In § 11 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern mit der Besoldungsgruppe A 9,
„Nationale Sicherheitsbehörde“ die Wörter „für den der Entgeltgruppe E 9 oder einer
Geheimschutz“ eingefügt. höheren Besoldungs- oder Entgelt-
3. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert: gruppe bewerteten Dienstposten,
die unbeschadet der in Nummer 7
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
genannten Fälle eine leitende Funk-
„Nahen Angehörigen im Sinne des Absatzes 3 tion ausüben, sowie von der öffent-
ist auf Antrag Auskunft zu erteilen, wenn und so- lichen Hand bestellte Mitglieder der
weit sie sonstige berechtigte Interessen glaub- Vertretungs- und Aufsichtsorgane
haft machen und keine überwiegenden schutz- in Einrichtungen, bei denen sich
würdigen Interessen im Sinne von § 1 Absatz 1 die absolute Mehrheit der Anteile
Nummer 1 beeinträchtigt werden.“ oder die absolute Mehrheit der
b) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort öffentlichen Stimmen in öffentlicher
„Antrag“ die Wörter „nach Satz 1 oder Satz 2“ Hand befindet; darüber hinaus kön-
eingefügt. nen alle Beschäftigten im öffent-
lichen Dienst überprüft werden,
4. § 19 wird wie folgt geändert: wenn Tatsachen den Verdacht einer
a) Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt ge- hauptamtlichen oder inoffiziellen
fasst: Tätigkeit für das Ministerium für
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Staatssicherheit der ehemaligen „Unterlagen zu Auskünften und Mitteilungen,
Deutschen Demokratischen Repu- die im Zusammenhang mit früheren Über-
blik rechtfertigen,“. prüfungen bei den anfordernden Stellen an-
gefallen sind, sind dem Bundesarchiv, dem
ccc) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
zuständigen Landesarchiv oder kommunalen
„f) Soldaten auf mit der Besoldungs- Archiv oder, bei Mitgliedern des Deutschen
gruppe A 13 oder höher bewerteten Bundestages, dem Archiv des Deutschen
Dienstposten, die eine leitende Bundestages anzubieten.“
Funktion ausüben, sowie Stabsof-
6. § 21 wird wie folgt geändert:
fiziere, die auf Dienstposten mit
erheblicher Außenwirkung im inte- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
grierten Bereich (In- oder Ausland), aa) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
im Attachédienst oder bei sonstigen
aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
Dienststellen im Ausland eingesetzt
sind,“. „b) Abgeordnete, Mitglieder kommuna-
ler Vertretungen, kommunale Wahl-
ddd) In Buchstabe h wird die Angabe „c“
beamte sowie ehrenamtliche Bür-
durch die Angabe „a“ ersetzt.
germeister und entsprechende Ver-
bb) Nummer 7 Buchstabe e wird wie folgt ge- treter für einen Gemeindeteil,“.
fasst: bbb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„e) Beschäftigte und ehrenamtliche Mitar- „d) Beschäftigte öffentlicher Stellen auf
beiter sowie Gremienmitglieder derjeni- mit der Besoldungsgruppe A 9, der
gen sonstigen Einrichtungen, die mit der Entgeltgruppe E 9 oder einer höhe-
Aufarbeitung der Tätigkeit des Staats- ren Besoldungs- oder Entgelt-
sicherheitsdienstes oder der Herrschafts- gruppe bewerteten Dienstposten,
mechanismen der ehemaligen Deutschen die unbeschadet der in Nummer 7
Demokratischen Republik oder der ehe- genannten Fälle eine leitende Funk-
maligen sowjetischen Besatzungszone tion ausüben, sowie von der öffent-
befasst sind,“. lichen Hand bestellte Mitglieder der
cc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: Vertretungs- und Aufsichtsorgane
in Einrichtungen, bei denen sich
„11. Sicherheitsüberprüfungen von Personen die absolute Mehrheit der Anteile
mit ihrer Kenntnis gemäß den Sicher- oder die absolute Mehrheit der
heitsüberprüfungsgesetzen des Bundes öffentlichen Stimmen in öffentlicher
und der Länder zur Feststellung, ob sie Hand befindet; darüber hinaus kön-
hauptamtlich oder inoffiziell für den nen alle Beschäftigten im öffent-
Staatssicherheitsdienst tätig waren, so- lichen Dienst überprüft werden,
weit es sich nicht um Tätigkeiten für wenn Tatsachen den Verdacht einer
den Staatssicherheitsdienst vor Vollen- hauptamtlichen oder inoffiziellen
dung des 18. Lebensjahres gehandelt Tätigkeit für das Ministerium für
hat; die Feststellung kann sich auch Staatssicherheit der ehemaligen
auf die Tätigkeit für einen ausländi- Deutschen Demokratischen Repu-
schen Nachrichtendienst beziehen,“. blik rechtfertigen,“.
dd) Nummer 12 wird wie folgt gefasst: ccc) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„12. Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Per- „f) Soldaten auf mit der Besoldungs-
sonen mit ihrer Kenntnis gemäß § 7 gruppe A 13 oder höher bewerteten
des Luftsicherheitsgesetzes und § 12b Dienstposten, die eine leitende Funk-
Absatz 2 Satz 3 des Atomgesetzes tion ausüben, sowie Stabsoffiziere,
sowie § 5 Absatz 1 Nummer 6, § 7 die auf Dienstposten mit erheblicher
Absatz 3 Nummer 3 der Atomrechtli- Außenwirkung im integrierten Be-
chen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Ver- reich (In- oder Ausland), im Attaché-
ordnung zur Feststellung, ob sie dienst oder bei sonstigen Dienst-
hauptamtlich oder inoffiziell für den stellen im Ausland eingesetzt sind,“.
Staatssicherheitsdienst tätig waren, so-
weit es sich nicht um Tätigkeiten für ddd) In Buchstabe h wird die Angabe „c“
den Staatssicherheitsdienst vor Vollen- durch die Angabe „a“ ersetzt.
dung des 18. Lebensjahres gehandelt bb) Nummer 7 Buchstabe e wird wie folgt ge-
hat; die Feststellung kann sich auch fasst:
auf die Tätigkeit für einen ausländi- „e) Beschäftigte und ehrenamtliche Mitar-
schen Nachrichtendienst beziehen.“ beiter sowie Gremienmitglieder derjeni-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: gen sonstigen Einrichtungen, die mit
der Aufarbeitung der Tätigkeit des
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2011“ durch die
Staatssicherheitsdienstes oder der Herr-
Angabe „2019“ ersetzt.
schaftsmechanismen der ehemaligen
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Deutschen Demokratischen Republik
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oder der ehemaligen sowjetischen Be- aa) Nach den Wörtern „stellt der Bundesbeauf-
satzungszone befasst sind,“. tragte“ werden die Wörter „auf Antrag“ ein-
cc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: gefügt.
bb) In Nummer 6 wird nach dem ersten Semiko-
„8. Sicherheitsüberprüfungen von Personen
lon folgender Halbsatz eingefügt:
mit ihrer Kenntnis gemäß den Sicher-
heitsüberprüfungsgesetzen des Bundes „diese Schutzfrist kann auf zehn Jahre
und der Länder zur Feststellung, ob sie verkürzt werden, wenn die Benutzung für
hauptamtlich oder inoffiziell für den ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben
Staatssicherheitsdienst tätig waren, so- oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange
weit es sich nicht um Tätigkeiten für erforderlich ist und überwiegende schutz-
den Staatssicherheitsdienst vor Vollen- würdige Belange nicht beeinträchtigt wer-
dung des 18. Lebensjahres gehandelt den;“.
hat; die Feststellung kann sich auch auf cc) Nummer 7 Buchstabe a wird wie folgt ge-
die Tätigkeit für einen ausländischen fasst:
Nachrichtendienst beziehen,“.
„a) dies für die Durchführung der wissen-
dd) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: schaftlichen Forschungsarbeit an Hoch-
„9. Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Per- schulen, an anderen Forschungseinrich-
sonen mit ihrer Kenntnis gemäß § 7 des tungen und bei den Landesbeauftragten
Luftsicherheitsgesetzes und § 12b Ab- für die Unterlagen des Staatssicherheits-
satz 2 Satz 3 des Atomgesetzes sowie dienstes der ehemaligen Deutschen De-
§ 5 Absatz 1 Nummer 6, § 7 Absatz 3 mokratischen Republik erforderlich ist,“.
Nummer 3 der Atomrechtlichen Zuver- b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 wird nach dem
lässigkeitsüberprüfungs-Verordnung zur ersten Semikolon folgender Halbsatz eingefügt:
Feststellung, ob sie hauptamtlich oder „diese Schutzfrist kann auf zehn Jahre verkürzt
inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst werden, wenn die Benutzung für ein wissen-
tätig waren, soweit es sich nicht um Tä- schaftliches Forschungsvorhaben oder zur
tigkeiten für den Staatssicherheitsdienst Wahrnehmung berechtigter Belange erforderlich
vor Vollendung des 18. Lebensjahres ge- ist und überwiegende schutzwürdige Belange
handelt hat; die Feststellung kann sich nicht beeinträchtigt werden;“.
auch auf die Tätigkeit für einen ausländi-
schen Nachrichtendienst beziehen.“ 10. In § 34 wird die Angabe „§§ 32 und 33“ durch die
Angabe „§§ 32 bis 33“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
11. § 37 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2011“ durch die
„5. Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicher-
Angabe „2019“ ersetzt.
heitsdienstes durch Unterrichtung der Öffent-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: lichkeit über Struktur, Methoden und Wirkungs-
„Unterlagen zu Auskünften und Mitteilungen, weise des Staatssicherheitsdienstes; für die
die im Zusammenhang mit früheren Über- Veröffentlichung personenbezogener Informa-
prüfungen bei den anfordernden Stellen an- tionen gilt § 32 Absatz 3; die Veröffentlichung
gefallen sind, sind dem Bundesarchiv, dem kann auch durch ein elektronisches Informa-
zuständigen Landesarchiv oder kommunalen tions- und Kommunikationssystem erfolgen,“.
Archiv oder, bei Mitgliedern des Deutschen 12. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
Bundestages, dem Archiv des Deutschen „§ 37a
Bundestages anzubieten.“
Beschäftigung von
7. § 26 wird wie folgt geändert: Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Eine Beschäftigung von Mitarbeitern des Staats-
„§ 26 sicherheitsdienstes beim Bundesbeauftragten für
die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der
Verwendung von Dienstanweisungen,
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
Organisationsplänen und weiteren Unterlagen“.
ist vorbehaltlich des Satzes 2 unzulässig. Ehema-
b) Der Wortlaut wird Absatz 1. lige Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, die
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestim-
mung beim Bundesbeauftragten beschäftigt sind,
„(2) Unterlagen, die nicht gezielt zu natür- sind ihren Fähigkeiten entsprechend und unter
lichen Personen angelegt worden sind, dürfen Berücksichtigung sozialer Belange auf einen gleich-
auch für andere Zwecke verwendet werden, wertigen Arbeitsplatz innerhalb der Bundesver-
soweit sie keine überwiegend schutzwürdigen waltung zu versetzen, wenn ihnen dies im Einzelfall
personenbezogenen Informationen enthalten.“ zumutbar ist; dies gilt nicht, falls beim Bundes-
8. In § 27 Absatz 3 werden die Wörter „als Nationale beauftragten beschäftigte Bedienstete bei ihrer
Sicherheitsbehörde“ gestrichen. Einstellung auf Befragen eine Tätigkeit für den
Staatssicherheitsdienst verschwiegen haben. Bei
9. § 32 wird wie folgt geändert: der Beurteilung der Zumutbarkeit sind insbeson-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: dere das Interesse des Beschäftigten an einer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011 3109
gleichwertigen Arbeitssituation sowie seine persön- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
lichen und familiären Umstände zu berücksich-
tigen.“ „(2) Das für Kultur und Medien zuständige
Mitglied der Bundesregierung hat durch Rechts-
13. In § 39 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Tat- verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
sachen, soweit sie nicht offenkundig sind,“ durch die gebührenpflichtigen Tatbestände und die
die Wörter „nicht offenkundigen personenbezoge- Gebührensätze zu bestimmen und hat in der
nen Informationen und sonstigen vertrauliche Infor- Rechtsverordnung feste Sätze oder Rahmen-
mationen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt ge- gebühren vorzusehen. In der Rechtsverordnung
worden sind,“ ersetzt. kann die Erstattung von Auslagen abweichend
14. § 42 wird wie folgt geändert: von den Regelungen des Verwaltungskostenge-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: setzes bestimmt werden.“
„Für Amtshandlungen nach den §§ 13 und 15
bis 17, gegenüber nichtöffentlichen Stellen nach Artikel 2
§ 19 in Verbindung mit den §§ 20, 21 und 26 Inkrafttreten
sowie nach den §§ 32 und 34 sind zur Deckung
des Verwaltungsaufwands Kosten (Gebühren Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
und Auslagen) zu erheben.“ Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
3110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011
Vierte Verordnung
zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
Vom 14. Dezember 2011
Auf Grund des § 22 Absatz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Übergangsvorschriften
Für Anträge nach § 2 Absatz 2 Satz 1 dieser Verordnung, die sich auf Gebühren beziehen, denen eine Amts-
handlung für eine Geräteklasse zugrunde liegt, die in Anhang 2 nicht verzeichnet ist, gilt Anhang 2 in der
Fassung der Verordnung, welche im Zeitpunkt der Beantragung der Amtshandlung galt.“
2. Die Anhänge 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Anhang 1
(zu § 1 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1 Registrierung
1.01 Registrierung 64,–
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart, soweit der Hersteller
nicht bereits mit einer anderen Marke und Geräteart registriert ist
1.02 Weitere Registrierung 35,–
je Hersteller, Marke sowie Geräteart, soweit der Hersteller bereits
mit mindestens einer Marke und Geräteart registriert ist
1.03 Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen 43,–
nach den Nummern 1.01 und 1.02
je Änderungssitzung
1.04.a Vollprüfung einer hersteller-individuellen Garantie 129,–
je Hersteller und erster Prüfung der Garantie für eine Geräteart
1.04.b Vollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die 118,–
Gemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem
je Hersteller und erster Prüfung der Garantie für eine Geräteart
1.04.c Erweiterung einer nach den Nummern 1.04.a und 1.04.b nachgewie- 37,–
senen Garantie auf andere Geräteart
je Hersteller für jede weitere Prüfung der Garantie je Geräteart
1.04.d Änderung bzw. jährliche Aktualisierung einer oder nachträglicher 83,–
Wechsel zu einer nach Nummer 1.04.a, 1.04.b oder 1.04.c nachge-
wiesenen Garantie bei unveränderter Geräteart
je Änderung, Aktualisierung oder nachträglichem Wechsel
1.04.e Änderung sonstiger Garantiedaten 35,–
je vorgenommener Änderung
1.04.f Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 des Elektro- 107,–
und Elektronikgerätegesetzes
je Registrierung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011 3111
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1.05 Sonstige Registrierungsdatenänderung 21,–
je Änderungssitzung
1.06 Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe 28,– bis 400,–
je entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgang
1.07 Erteilung einer Bescheinigung über die Registrierungspflicht 28,– bis 7 500,–
2 Bereitstellungsanordnung 20,–
3 Abholanordnung 25,–
4 Sanktionen
4.01 Garantieaufstockungsanordnung 28,–
4.02 Widerruf der Registrierung bis zu 75 Prozent der
Gebühr nach Nummer 1
Anhang 2
(zu § 2 Absatz 2)
Schwellenwert
Gewichtsklasse Geräteklasse in kg/Jahr
(=12 Monate)
Gewichtsklasse I z. B.:
– Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
– Haushaltskleingeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung
– Geräte für die Informations- und/oder Datenverarbeitung, das Drucken
von Informationen und die Übermittlung gedruckter Informationen in
privaten Haushalten
– In privaten Haushalten genutzte Telekommunikationsgeräte
– Mobil-Telefone
– Kameras (Foto)
– Gewerblich genutzte Geräte der Informations- und Telekommunika-
tionstechnik
– Geräte der Unterhaltungselektronik, soweit nicht in der Gewichtsklasse III 30
– Lampen, Gasentladungs- und LED-Lampen für die Nutzung in privaten
Haushalten
– Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder
Steuerung von Licht für die Nutzung in privaten Haushalten
– Lampen, Gasentladungs- und LED-Lampen, sowie Leuchten und
sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder
Steuerung von Licht für ausschließlich gewerbliche Nutzung
– Spielzeug für die Nutzung in privaten Haushalten
– Medizinprodukte für die Nutzung in privaten Haushalten
– Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nutzung in privaten
Haushalten
Gewichtsklasse II z. B.:
– Datensichtgeräte
– Werkzeuge für die Nutzung in privaten Haushalten
– Werkzeuge für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
– Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten 70
– Spielzeug, Sport- und Freizeitgeräte für ausschließlich gewerbliche
Nutzung
– Medizinprodukte für den gewerblichen Anwender
– Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die ausschließlich gewerb-
liche Nutzung
3112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011
Schwellenwert
Gewichtsklasse Geräteklasse in kg/Jahr
(=12 Monate)
Gewichtsklasse III z. B.:
– TV-Geräte
– Gewerblich genutztes Audio- und Video-Equipment
– Großdisplays 120
– Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die Nutzung in privaten
Haushalten
– Andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
Gewichtsklasse IV z. B.:
– Haushaltsgroßgeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung
300“.
– Automatische Ausgabegeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
– Automatische Ausgabegeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 14. Dezember 2011
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011 3113
Zweite Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
Vom 16. Dezember 2011
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe w in Verbindung mit § 6
Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe w durch Artikel 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes
vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der zu-
ständigen obersten Landesbehörden:
§1
Abweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung dürfen die in
Anhang II Teil A Absatz 5 Ziffer 2 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rah-
mens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten
für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) genannten beschuss-
geschützten Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als
3 500 kg bis einschließlich 4 100 kg mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B geführt
werden, sofern sie als Fahrzeuge für den Personenschutz vom Bundeskriminal-
amt nach § 5 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I
S. 1650), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1226) geändert worden ist, oder den Polizeien der Länder eingesetzt werden
und die in der Anlage aufgeführten Anforderungen erfüllt sind.
§2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 16. Dezember 2011
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer
3114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011
Anlage
(zu § 1)
1. Anforderungen an die Fahrer
Der Kraftfahrzeugführer muss eine vom Bundeskriminalamt oder von den
Polizeien der Länder durchgeführte zusätzliche Fahrausbildung nachgewiesen
haben. An der zusätzlichen Fahrausbildung können nur Inhaber der Fahrerlaub-
nis der Klasse B teilnehmen, die zu Beginn der zusätzlichen Fahrausbildung
nicht mit Punkten im Verkehrszentralregister belastet sind. Der Nachweis erfolgt
durch Vorlage eines Auszuges aus dem Verkehrszentralregister, der nicht älter
als sechs Monate sein darf.
2. Anforderungen an die zusätzliche Fahrausbildung
a) Die Ausbildung umfasst mindestens drei Tage mit jeweils acht Stunden
Unterricht.
b) Die Ausbildung enthält einen theoretischen und einen praktischen Teil. In
beiden Ausbildungsteilen sind die besonderen Fahreigenschaften der Fahr-
zeuge sowohl bei Routine- als auch bei konkreten Gefahrensituationen mit
unterschiedlichen Geschwindigkeiten, Sichtverhältnissen und Straßenzu-
ständen sowie Bremsvorgängen zu schulen.
c) Der erfolgreiche Abschluss der zusätzlichen Fahrausbildung ist durch eine
vom Bundeskriminalamt oder den Polizeien der Länder ausgestellte Beschei-
nigung nachzuweisen, die beim Führen des Kraftfahrzeuges mitzuführen und
zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist.
d) Nach erfolgreichem Abschluss der zusätzlichen Fahrausbildung hat der
Fahrer einmal im Jahr an einem Wiederholungs- und Vertiefungskurs teilzu-
nehmen.
3. Anforderungen an die Fahrzeuge
a) Die eingesetzten Sonderschutzfahrzeuge müssen über eine europäische
Typgenehmigung oder eine Einzelgenehmigung gemäß Artikel 24 der Richt-
linie 2007/46/EG verfügen.
b) Die Fahrzeuge müssen die Anforderungen an Bremssysteme nach Anhang I
Nummer 2.2.1 der Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 21. Juli 1971 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Brems-
anlagen bestimmter Klassen von Fahrzeugen und deren Anhängern (ABl.
L 202 vom 6.9.1971, S. 37) erfüllen.
c) Die Abmessungen der Fahrzeuge sollen denen eines Personenkraftwagens
der Klasse M1, AA Limousine im Sinne von Anhang II Teil C Ziffer 1 der
Richtlinie 2007/46/EG bei der Breite, Länge und Wendekreis entsprechen.
d) Die Sichtverhältnisse der eingesetzten Sonderschutzfahrzeuge müssen
denen eines Personenkraftwagens der Klasse M1, AA Limousine im Sinne
von Anhang II Teil C der Richtlinie 2007/46/EG entsprechen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011 3115
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen
über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Vom 17. Dezember 2011
Auf Grund des § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch
Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung,
der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung nach Anhörung des Bundesinstituts für Berufsbildung:
Artikel 1
Die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen
Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Ab-
schluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 19. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1491) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „2011“ durch die Angabe „2012“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und
werden folgende Wörter angefügt:
„sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. Dezember 2011
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
B. Heitzer
3116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011
Verordnung
über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung,
als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte und
über die Anzeigepflichten nach § 34d des Wertpapierhandelsgesetzes
(WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung – WpHGMaAnzV)
Vom 21. Dezember 2011
Auf Grund des § 34d Absatz 6 Satz 1 und 2 des b) Lösungsmöglichkeiten,
Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Num- c) Produktdarstellung und -information und
mer 9 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538)
eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 1 d) Serviceerwartungen des Kunden, Besuchsvor-
der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum bereitung, Kundenkontakte, Kundengespräch,
Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt Kundenbetreuung;
für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch die 2. rechtliche Grundlagen der Anlageberatung:
Verordnung vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 938) geändert
a) Vertragsrecht und
worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht: b) Vorschriften des Wertpapierhandels- und des
Investmentgesetzes, die bei der Anlageberatung
Inhaltsübersicht
oder der Anbahnung einer Anlageberatung zu be-
Abschnitt 1 achten sind;
Sachkunde 3. fachliche Grundlagen:
§ 1 Sachkunde des Mitarbeiters in der Anlageberatung a) Funktionsweise der Finanzinstrumente,
§ 2 Sachkunde des Vertriebsbeauftragten
§ 3 Sachkunde des Compliance-Beauftragten b) Risiken der Finanzinstrumente und
§ 4 Berufsqualifikationen als Sachkundenachweis c) Gesamtheit aller im Zusammenhang mit den Ge-
§ 5 Anerkennung ausländischer Berufsbefähigungsnach- schäften anfallenden Kosten.
weise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
Die nach Satz 2 Nummer 3 erforderlichen Kenntnisse
§ 6 Zuverlässigkeit
müssen sich auf die Arten von Finanzinstrumenten be-
Abschnitt 2
ziehen, die Gegenstand der Anlageberatung des Mitar-
beiters sein können.
Anzeigen
§ 7 Einreichung der Anzeigen
(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Sachkunde muss
durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenen-
§ 8 Inhalt der Anzeigen
falls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch
Abschnitt 3 Schulungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise
nachgewiesen sein.
Datenbank
§ 9 Inhalt der Datenbank §2
§ 10 Verantwortlichkeit
§ 11 Dauer der Speicherung Sachkunde des Vertriebsbeauftragten
Der Vertriebsbeauftragte im Sinne des § 34d Absatz 2
Abschnitt 4 des Wertpapierhandelsgesetzes muss für seine Tätig-
Schlussvorschriften keit neben Kenntnissen über die gesetzlichen Anforde-
§ 12 Inkrafttreten rungen an Vertriebsvorgaben sowie deren Ausgestal-
tung, Umsetzung und Überwachung auch die für die
Abschnitt 1 Erbringung der Anlageberatung erforderliche Sach-
kunde haben. § 1 Absatz 1 Satz 2, 3 und Absatz 2 ist
Sachkunde
entsprechend anzuwenden, wobei hinsichtlich der
fachlichen Grundlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-
§1
mer 3 auf diejenigen Finanzinstrumente und Geschäfte
Sachkunde abzustellen ist, für die Vertriebsvorgaben ausgestaltet,
des Mitarbeiters in der Anlageberatung umgesetzt oder überwacht werden.
(1) Mitarbeiter in der Anlageberatung im Sinne des
§ 34d Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes müs- §3
sen die für die Erbringung der Anlageberatung erforder- Sachkunde des Compliance-Beauftragten
liche Sachkunde haben. Die Sachkunde umfasst insbe-
sondere Kenntnisse in folgenden Sachgebieten und (1) Der Compliance-Beauftragte im Sinne des § 34d
ihre praktische Anwendung: Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die für
seine Tätigkeit erforderliche Sachkunde haben. Die
1. Kundenberatung: Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse in fol-
a) Bedarfsermittlung, genden Sachgebieten und ihre praktische Anwendung:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011 3117
1. rechtliche Kenntnisse: Abschlusszeugnis eines wirtschaftswissenschaft-
a) Kenntnisse der Rechtsvorschriften, die vom Wert- lichen Studiengangs der Fachrichtung Banken, Fi-
papierdienstleistungsunternehmen bei der Erbrin- nanzdienstleistungen oder Kapitalmarkt (Hochschul-
gung von Wertpapierdienstleistungen und Wert- oder Fachhochschulabschluss oder gleichwertiger
papiernebendienstleistungen einzuhalten sind, Abschluss), wenn darüber hinaus eine fachspezi-
fische Berufspraxis nachgewiesen werden kann, die
b) Kenntnisse der Verwaltungsvorschriften, die von gewährleistet, dass der Mitarbeiter den an die Sach-
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- kunde zu stellenden Anforderungen genügt;
sicht (Bundesanstalt) zur Konkretisierung des
Wertpapierhandelsgesetzes erlassen worden sind, 2. für die Sachkunde im Sinne der §§ 1 und 2 darüber
c) Kenntnisse der Anforderungen und Ausgestal- hinaus:
tung angemessener Prozesse von Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen zur Verhinderung a) Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenbe-
und zur Aufdeckung von Verstößen gegen auf- triebswirt oder -wirtin einer Bank- oder Sparkas-
sichtsrechtliche Bestimmungen, senakademie oder
d) Kenntnisse der Aufgaben und Verantwortlichkei- b) Abschlusszeugnis als Sparkassenfachwirt oder
ten und Befugnisse der Compliance-Funktion und -wirtin (Sparkassenakademie) oder Bankfachwirt
des Compliance-Beauftragten, oder -wirtin (Sparkassenakademie),
e) soweit Mitarbeiter des Wertpapierdienstleistungs-
unternehmens aufgrund ihrer Tätigkeit Kenntnis c) Abschlusszeugnis als Geprüfter Bankfachwirt
von Insiderinformationen im Sinne des § 13 des oder Geprüfte Bankfachwirtin, Fachwirt oder -wir-
Wertpapierhandelsgesetzes erlangen können, tin für Finanzberatung (IHK), Investment-Fachwirt
Kenntnisse der Handelsüberwachung und der oder -wirtin (IHK), Fachberater oder -beraterin für
Vorschriften des Abschnitts 3 des Wertpapierhan- Finanzdienstleistungen (IHK) oder als Geprüfter
delsgesetzes und Fachwirt oder Geprüfte Fachwirtin für Versiche-
rungen und Finanzen sowie
f) soweit von dem Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen Wertpapierdienstleistungen mit Aus- d) Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassen-
landsbezug erbracht werden, Kenntnisse der kaufmann oder -frau, Investmentfondskaufmann
hierbei zu beachtenden besonderen rechtlichen oder -frau oder als Kaufmann oder -frau für Ver-
Anforderungen; sicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanz-
2. fachliche Kenntnisse: dienstleistungen,
a) Kenntnisse der Grundzüge der Organisation und
soweit bei diesen Ausbildungen die in § 1 genannten
Zuständigkeiten der Bundesanstalt,
Kenntnisse vermittelt werden;
b) Kenntnisse sämtlicher Arten von Wertpapier-
dienstleistungen und Wertpapiernebendienstleis- 3. Sachkunde im Sinne des § 3:
tungen, die durch das Wertpapierdienstleistungs-
unternehmen erbracht werden, sowie der von a) Abschlusszeugnis eines Studiums der Rechts-
ihnen ausgehenden Risiken, wissenschaft, wenn darüber hinaus eine fachspe-
zifische Berufspraxis nachgewiesen werden
c) Kenntnisse der Funktionsweisen und Risiken der
kann, die gewährleistet, dass der Mitarbeiter den
Arten von Finanzinstrumenten, in denen das
an die Sachkunde zu stellenden Anforderungen
Wertpapierdienstleistungsunternehmen Wertpa-
genügt,
pierdienstleistungen oder Wertpapierneben-
dienstleistungen erbringt, b) Abschlusszeugnis gemäß Nummer 1, wenn darü-
d) Erkennen möglicher Interessenkonflikte und ihrer ber hinaus eine fachspezifische Berufspraxis
Ursachen und nachgewiesen werden kann, die gewährleistet,
e) Kenntnisse verschiedener Ausgestaltungsmög- dass der Mitarbeiter den an die Sachkunde zu
lichkeiten von Vertriebsvorgaben sowie der Auf- stellenden Anforderungen genügt, oder
bau- und Ablauforganisation des Wertpapier-
c) Abschlusszeugnis gemäß Nummer 2 Buch-
dienstleistungsunternehmens und von Wertpa-
stabe a.
pierdienstleistungsunternehmen im Allgemeinen.
(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Sachkunde muss Bei Personen, die seit dem 1. Januar 2006 ununterbro-
durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenen- chen als Mitarbeiter in der Anlageberatung, Vertriebs-
falls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch beauftragter oder Compliance-Beauftragter eines Wert-
Schulungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise papierdienstleistungsunternehmens tätig waren, wird
nachgewiesen sein. vermutet, dass sie jeweils die erforderliche Sachkunde
haben, wenn die Anzeigen nach § 34d Absatz 1 bis 3
§4 des Wertpapierhandelsgesetzes bis zum 1. Mai 2013
Berufsqualifikationen als Sachkundenachweis eingereicht werden. Die Vermutung nach Satz 2 gilt
auch dann, wenn die entsprechende Berufserfahrung
Die erforderliche Sachkunde gilt insbesondere durch ganz oder teilweise bei Zweigniederlassungen im Sinne
die folgenden Berufsqualifikationen und deren Vorläu- des § 53b des Kreditwesengesetzes, die die Wertpa-
fer- oder Nachfolgeberufe als nachgewiesen: pierdienstleistung der Anlageberatung erbringen, er-
1. Sachkunde im Sinne der §§ 1 und 2: worben wurde.
3118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011
§5 erforderlich. Die Anmeldung hat über die Internetseite
Anerkennung der Bundesanstalt zu erfolgen. Die Bundesanstalt teilt
ausländischer Berufsbefähigungs- unverzüglich nach Eingang der Anmeldung die zur Ver-
nachweise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit wendung des elektronischen Anzeigeverfahrens erfor-
derliche Zugangskennung zu. Unmittelbar nach jeder
(1) Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach erfolgreichen Übermittlung einer Anzeige erhält das Un-
den §§ 1, 2 oder 3 werden auch Befähigungs- und Aus- ternehmen eine Bestätigung über deren Eingang bei
bildungsnachweise anerkannt, die der Bundesanstalt.
1. von einer zuständigen Behörde eines anderen
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines §8
anderen Vertragsstaats des Abkommens über den
Inhalt der Anzeigen
Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder an-
erkannt worden sind und (1) Die Erstanzeigen nach § 34d Absatz 1 Satz 2,
Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 des Wertpapier-
2. in dem ausstellenden Staat erforderlich sind, um als
handelsgesetzes müssen enthalten:
Mitarbeiter einer Wertpapierdienstleistungsfirma im
Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richt- 1. die Bezeichnung der Vorschrift des § 34d des Wert-
linie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und papierhandelsgesetzes, auf deren Grundlage die An-
des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für zeige erfolgt, und die Tätigkeiten im Sinne dieser
Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien Vorschrift, mit denen der Mitarbeiter betraut werden
85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der soll,
Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments 2. den Familiennamen, den Geburtsnamen, den Vorna-
und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie men, den Tag und den Ort der Geburt des Mitarbei-
93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, ters und
S. 1, L 45 vom 16.2.2005, S. 18) mit einer vergleich-
baren Tätigkeit betraut zu werden. 3. den Tag des Beginns der anzeigepflichtigen Tätigkeit
für das Wertpapierdienstleistungsunternehmen.
(2) Ist die Ausübung der Tätigkeit in dem anderen
Mitglied- oder Vertragsstaat nicht durch Rechts- oder (2) Eine Anzeige nach § 34d Absatz 1 des Wertpa-
Verwaltungsvorschrift an eine bestimmte Berufsquali- pierhandelsgesetzes muss, sofern das Wertpapier-
fikation gebunden, kann die Sachkunde durch jedes dienstleistungsunternehmen Vertriebsbeauftragte im
andere geeignete Dokument, insbesondere Abschluss- Sinne des § 34d Absatz 2 des Wertpapierhandelsgeset-
oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung zes hat, den aufgrund der Organisationsstruktur des
mit Stellenbeschreibungen, nachgewiesen werden. Wertpapierdienstleistungsunternehmens für den ange-
zeigten Mitarbeiter zuständigen Vertriebsbeauftragten
§6 enthalten.
Zuverlässigkeit (3) Jede Änderung der angezeigten Angaben ist als
Änderungsanzeige nach § 34d Absatz 1 Satz 3, Ab-
Die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 34d Absatz 1
satz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 3 des Wertpapierhan-
Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Wert-
delsgesetzes innerhalb eines Monats, nachdem die Än-
papierhandelsgesetzes hat in der Regel nicht, wer in
derung eingetreten ist, in dem in § 7 vorgegebenen Ver-
den letzten fünf Jahren vor Beginn einer anzeigepflich-
fahren einzureichen. Wird der Mitarbeiter von dem
tigen Tätigkeit wegen eines Verbrechens oder wegen
Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht mehr mit
Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Un-
der angezeigten Tätigkeit betraut, ist der Tag der Been-
treue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wu-
digung der angezeigten Tätigkeit anzuzeigen.
chers, einer Insolvenzstraftat, einer Steuerhinterziehung
oder aufgrund des § 38 des Wertpapierhandelsgeset- (4) Die Anzeige einer Beschwerde nach § 34d Ab-
zes rechtskräftig verurteilt worden ist. satz 1 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes muss
1. das Datum, an dem die Beschwerde gegenüber dem
Abschnitt 2 Wertpapierdienstleistungsunternehmen erhoben wor-
Anzeigen den ist,
2. den Namen des Mitarbeiters, aufgrund dessen Tä-
§7 tigkeit die Beschwerde erhoben worden ist, und die
Einreichung der Anzeigen dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen mitge-
Die Anzeigen nach § 34d Absatz 1 Satz 2 bis 4, Ab- teilte eindeutige alphanumerische Kennnummer die-
satz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 des ses Mitarbeiters nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 sowie,
Wertpapierhandelsgesetzes sind im Wege der elektro- 3. sofern das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
nischen Übermittlung unter Verwendung des von der mehrere Zweigstellen, Zweigniederlassungen oder
Bundesanstalt bereitgestellten elektronischen Anzeige- sonstige Organisationseinheiten hat, die Bezeich-
verfahrens einzureichen. Bei der elektronischen Über- nung und Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleit-
mittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik ent- zahl, Ort, Sitzstaat) der Zweigstelle, Zweigniederlas-
sprechende Verfahren einzusetzen, die die Authentizi- sung oder sonstigen Organisationseinheit, der der
tät, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleis- Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Anlageberatung, die
ten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze Anlass der anzuzeigenden Beschwerde war, zuge-
sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. Vor der ordnet war oder für welche er zu diesem Zeitpunkt
erstmaligen Verwendung des elektronischen Anzeige- überwiegend oder in der Regel seine Tätigkeit aus-
verfahrens ist eine Anmeldung bei der Bundesanstalt geübt hat,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011 3119
enthalten. Die Anzeige ist spätestens innerhalb von 8. sofern der Mitarbeiter in den letzten fünf Jahren be-
sechs Wochen, nachdem die Beschwerde gegenüber reits für das gleiche oder ein anderes Wertpapier-
dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen erhoben dienstleistungsunternehmen tätig war,
worden ist, bei der Bundesanstalt einzureichen. Meh- a) den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung
rere Beschwerden können in chronologischer Reihen- der seinerzeit angezeigten Tätigkeit auch dann,
folge zu einer Anzeige zusammengefasst werden. wenn diese Daten nachträglich abgeändert oder
berichtigt worden sind,
Abschnitt 3
b) das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das
Datenbank
die Tätigkeit seinerzeit angezeigt hat, und
§9 c) die nach § 8 Absatz 4 angezeigten Beschwerden,
Inhalt der Datenbank die diese frühere Tätigkeit betrafen.
(1) Die Angaben aus den Anzeigen nach § 8 werden § 10
automatisiert in der Datenbank nach § 34d Absatz 5
des Wertpapierhandelsgesetzes gespeichert. Verantwortlichkeit
(2) In der Datenbank werden außerdem folgende An- Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen trägt die
gaben gespeichert: Verantwortung für die Vollständigkeit, die Richtigkeit
und die Aktualität der von ihm angezeigten und auto-
1. eine eindeutige, von der Bundesanstalt vergebene
matisiert in die Datenbank eingestellten Angaben. Er-
alphanumerische Kennnummer für jeden angezeig-
forderliche Berichtigungen sind unter Verwendung des
ten Mitarbeiter, die dem Wertpapierdienstleistungs-
elektronischen Anzeigeverfahrens vorzunehmen.
unternehmen nach Erstattung der Erstanzeige mit-
geteilt wird,
§ 11
2. die Firma, die Rechtsform und der Sitz (Straße,
Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Sitzstaat) des anzei- Dauer der Speicherung
genden Wertpapierdienstleistungsunternehmens, Eintragungen nach § 8 Absatz 4 und § 9 Absatz 2
3. der Tag, an dem die Anzeige über den Beginn der Nummer 7 sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in
angezeigten Tätigkeit bei der Bundesanstalt einge- dem die Beschwerde gegenüber der Bundesanstalt an-
gangen ist, gezeigt worden ist, oder fünf Jahre nach dem Tag, an
dem die Anordnung erlassen worden ist, durch die
4. der Tag, an dem die Anzeige über die Beendigung
Bundesanstalt aus der Datenbank zu löschen. Alle üb-
der angezeigten Tätigkeit bei der Bundesanstalt ein-
rigen Eintragungen sind fünf Jahre nach Ablauf des
gegangen ist,
Jahres, in dem die Beendigung der Tätigkeit für das
5. der Tag, an dem Angaben über den Beginn oder das anzeigende Wertpapierdienstleistungsunternehmen an-
Ende der angezeigten Tätigkeit abgeändert oder be- gezeigt worden ist, durch die Bundesanstalt aus der
richtigt worden sind, Datenbank zu löschen.
6. der angezeigte Zeitpunkt des Beginns oder der Be-
endigung der angezeigten Tätigkeit auch dann, Abschnitt 4
wenn diese Daten nachträglich abgeändert oder be-
Schlussvorschriften
richtigt worden sind,
7. Anordnungen nach § 34d Absatz 4 des Wertpapier- § 12
handelsgesetzes, die gegenüber dem Mitarbeiter
oder aufgrund des Mitarbeiters gegen das Wertpa- Inkrafttreten
pierdienstleistungsunternehmen ergangen sind, und, Diese Verordnung tritt am 1. November 2012 in Kraft.
Frankfurt am Main, den 21. Dezember 2011
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
3120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011
Berufszugangsverordnung
für den Güterkraftverkehr
(GBZugV)
Vom 21. Dezember 2011
Auf Grund des § 3 Absatz 6 und des § 23 Absatz 3 2. wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrecht-
des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 liche Vorschriften oder
(BGBl. I S. 1485), von denen § 3 Absatz 6 durch Artikel 1 3. wegen eines schweren Verstoßes gegen
Nummer 4 Buchstabe e des Gesetzes vom 22. Novem-
ber 2011 (BGBl. I S. 2272) und § 23 Absatz 3 durch a) Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes oder
Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b des Gesetzes vom der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsver-
22. November 2011 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ordnungen,
ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau b) arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten,
und Stadtentwicklung: c) Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs-, Be-
triebs- oder Lebensmittelsicherheit erlassen wur-
§1 den, insbesondere gegen die Vorschriften des
Anwendungsbereich Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-
Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Diese Verordnung regelt den Zugang zum Beruf des Ordnung,
Unternehmers im Güterkraftverkehr.
d) die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus
§2 unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
Persönliche Zuverlässigkeit e) § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April
1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden
(1) Der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne Fassung,
des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des
f) umweltschützende Vorschriften, insbesondere
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Okto-
des Abfall- und Immissionsschutzrechts oder ge-
ber 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die
gen
Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers
und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates g) Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts.
(ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) sind zuverlässig (4) Zur Prüfung, ob Verstöße im Sinne der Absätze 2
im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) und 3 vorliegen, kann die nach Landesrecht zuständige
Nr. 1071/2009, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, Behörde Bescheinigungen und Auszüge aus Registern,
dass in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem
1. bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzli- Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis
che Bestimmungen verstoßen oder anfordern.
2. bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemein- §3
heit geschädigt oder gefährdet
Finanzielle Leistungsfähigkeit
wird.
Der Unternehmer besitzt die erforderliche finanzielle
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der Un- Leistungsfähigkeit, wenn er die Voraussetzungen des
ternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel nicht, Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt.
wenn sie wegen eines schwersten Verstoßes gegen
Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV §4
der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
Fachliche Eignung
1. rechtskräftig verurteilt worden sind oder
Fachlich geeignet im Sinne des Artikels 3 Absatz 1
2. ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unan- Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist,
fechtbar geworden ist. wer über die Kenntnisse verfügt, die zur ordnungsge-
(3) Darüber hinaus können der Unternehmer und der mäßen Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens
Verkehrsleiter insbesondere dann unzuverlässig sein, erforderlich sind, und zwar auf den jeweiligen Sach-
wenn sie rechtskräftig verurteilt worden sind oder ein gebieten, die im Anhang I Teil I der Verordnung (EG)
gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aufge-
geworden ist führt sind.
1. wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen §5
Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Artikels 6
Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verord- Fachkundeprüfung
nung (EG) Nr. 1071/2009 in einem oder mehreren (1) Die fachliche Eignung im Sinne des § 4 wird
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, durch eine Prüfung nachgewiesen, die sich aus zwei
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011 3121
schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil zu- werber seinen Wohnsitz hat. Hat der Bewerber seinen
sammensetzt. Wohnsitz im Ausland, ist die Industrie- und Handels-
(2) Die schriftlichen Teilprüfungen bestehen aus kammer des Bezirkes zuständig, in dem der Bewerber
Multiple-Choice-Fragen und schriftlichen Fragen mit arbeitet. Der Bewerber kann mit seiner Zustimmung an
direkter Antwort sowie aus schriftlichen Übungen/Fall- den Prüfungsausschuss bei einer anderen Industrie-
studien. Die Mindestdauer für jede schriftliche Teilprü- und Handelskammer verwiesen werden, wenn inner-
fung beträgt zwei Stunden. halb eines Vierteljahrs weniger als drei Bewerber zur
Prüfung anstehen oder dem Bewerber andernfalls wirt-
(3) Es ist eine Gesamtpunktezahl zu bilden, die wie schaftliche Nachteile entstehen.
folgt auf die Prüfungsteile aufzuteilen ist:
1. schriftliche Fragen zu 40 Prozent, §7
2. schriftliche Übungen/Fallstudien zu 35 Prozent,
Gleichwertige Abschlussprüfungen
3. mündliche Prüfung zu 25 Prozent.
(1) Als Prüfungen der fachlichen Eignung gelten
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber auch die in der Anlage 4 der bis zum 31. Dezember
mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunkte- 2011 geltenden Fassung der Berufszugangsverord-
zahl erreicht hat, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte nung für den Güterkraftverkehr vom 21. Juni 2000
Punkteanteil nicht unter 50 Prozent der jeweils mögli- (BGBl. I S. 918), die durch Artikel 485 der Verordnung
chen Punktezahl liegen darf. Anderenfalls ist die Prü- vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
fung nicht bestanden. den ist, aufgeführten Abschlussprüfungen, wenn die
(5) Die mündliche Prüfung entfällt, wenn die schrift- Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen wor-
liche Prüfung nicht bestanden ist. Sie entfällt ebenfalls, den ist. Als Prüfungen der fachlichen Eignung gelten
wenn der Bewerber bereits in den schriftlichen Teilprü- auch Abschlussprüfungen, die von den nach Landes-
fungen mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamt- recht zuständigen Behörden nach § 6 Absatz 2 der bis
punktezahl erzielt hat. zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung der Be-
(6) Die Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleis- rufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom
tungen erfolgen durch die Industrie- und Handelskam- 21. Juni 2000 (BGBl. I S. 918), die durch Artikel 485 der
mern auf Grund einer Prüfungsordnung unter Beach- Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
tung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geändert worden ist, bis zum 4. Dezember 2011 an-
geltenden Fassung, insbesondere von Teil II des An- erkannt worden sind, wenn die Ausbildung vor dem
hangs I dieser Verordnung. 4. Dezember 2011 begonnen worden ist.
(7) Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, (2) Die nach § 6 Absatz 4 zuständige Industrie- und
wird eine Bescheinigung nach dem Muster des An- Handelskammer stellt dem Inhaber eines nach Absatz 1
hangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der je- anerkannten Abschlusses auf Antrag eine Bescheini-
weils geltenden Fassung erteilt. Die Bescheinigung, die gung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung
Spezialfasern im Papier enthält, die unter UV-Licht (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung
sichtbar werden, ist mit einer Seriennummer und einer aus.
Ausgabenummer zu versehen.
§8
§6
Übergangsregelung
Prüfungsausschuss für die Anerkennung leitender Tätigkeit
(1) Die Prüfung wird vor der zuständigen Industrie-
(1) Die fachliche Eignung für den Güterkraftverkehr
und Handelskammer abgelegt, die einen Prüfungsaus-
kann auch durch eine mindestens zehnjährige leitende
schuss errichtet.
Tätigkeit in einem Unternehmen, das Güterkraftverkehr
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vor- betreibt, nachgewiesen werden. Diese Tätigkeit muss in
sitzenden und mindestens einem Beisitzer. Für jedes dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 4. Dezember
Mitglied soll mindestens ein Vertreter bestellt werden. 2009 ohne Unterbrechung in einem oder mehreren Mit-
Ein Beisitzer soll in einem Unternehmen des Güterkraft- gliedstaaten der Europäischen Union ausgeübt worden
verkehrs tätig sein. sein.
(3) Die Industrie- und Handelskammer bestellt die (2) Die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1
Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter. obliegt der Industrie- und Handelskammer, in deren Zu-
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein ständigkeitsbereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat.
Vertreter sollen zur Vollversammlung der Industrie- Hat der Bewerber seinen Wohnsitz im Ausland, ist die
und Handelskammer wählbar oder bei einer Industrie- Industrie- und Handelskammer des Bezirkes zuständig,
und Handelskammer beschäftigt sein. Die Beisitzer und in dem der Bewerber arbeitet. Der Bewerber hat der
seine Vertreter sollen auf Vorschlag der Fachverbände Kammer die zur Prüfung nach Satz 1 erforderlichen Un-
des Verkehrsgewerbes bestellt werden. Die Fachver- terlagen vorzulegen. Reichen die Unterlagen zum
bände sollen zu Beisitzern und deren Vertretern min- Nachweis der fachlichen Eignung nicht aus, so kann
destens doppelt so viele Personen vorschlagen, wie die Kammer mit dem Bewerber ein ergänzendes Beur-
bestellt werden. teilungsgespräch führen. Hält die Kammer den Bewer-
(4) Bei Bedarf muss der Prüfungsausschuss der In- ber für fachlich geeignet, so stellt sie eine Bescheini-
dustrie- und Handelskammer mindestens einmal im gung nach dem Muster des Anhangs III der Verord-
Vierteljahr einen Prüfungstermin festsetzen. Zuständig nung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fas-
ist der Prüfungsausschuss, in dessen Bezirk der Be- sung aus.
3122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011
§9 bigter Abschrift oder als amtlicher Ausdruck,
Geltungsumfang wenn eine entsprechende Eintragung besteht,
beschränkter Fachkundebescheinigungen b) der Nachweis der Vertretungsberechtigung,
(1) Bescheinigungen über den Nachweis der fachli- c) ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem
chen Eignung, die bis zum Inkrafttreten der Fünften Ver- Gewerbezentralregister für die zur Vertretung er-
ordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Gü- mächtigte Person,
terkraftverkehrsgesetz vom 23. Februar 1993 (BGBl. I d) die Unterlagen nach Artikel 7 der Verordnung (EG)
S. 268) auf die Durchführung von Güternah- oder Um- Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung,
zugsverkehr oder auf innerstaatliche Beförderungen
beschränkt wurden, gelten als uneingeschränkte Fach- e) der Nachweis der fachlichen Eignung nach An-
kundebescheinigungen. hang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in
der jeweils geltenden Fassung,
(2) Die zuständige Industrie- und Handelskammer
stellt dem Inhaber einer Bescheinigung nach Absatz 1 2. für die Verkehrsleiter:
auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster des a) ein Führungszeugnis,
Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der b) eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
jeweils geltenden Fassung aus.
c) der Nachweis der fachlichen Eignung nach An-
hang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in
§ 10
der jeweils geltenden Fassung,
Erlaubnisverfahren
d) für die Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 Ab-
(1) Bei der Stellung eines Antrags nach § 3 des satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 der
Güterkraftverkehrsgesetzes sind gegenüber der nach Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzun-
Landesrecht zuständigen Behörde folgende Angaben gen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a bis c der
zu machen und vorbehaltlich des Absatzes 2 auf Ver- Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils gel-
langen nachzuweisen: tenden Fassung,
1. Name und Rechtsform des Unternehmens, e) für die Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 Ab-
2. das zuständige Registergericht, falls das Unterneh- satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 der
men im Handels-, Partnerschafts-, Genossen- Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzun-
schafts- oder Vereinsregister eingetragen ist, gen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a bis d der
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils gel-
3. Anschrift des Sitzes,
tenden Fassung.
4. die für den Sitz des Unternehmens maßgeblichen
Das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Ge-
Telefon- und Telefaxnummern sowie die elektroni-
werbezentralregister dürfen zum Zeitpunkt der Antrag-
sche Postadresse,
stellung nicht älter als drei Monate sein. Vor Erteilung
5. Anschriften der Niederlassungen, der Erlaubnis kann die Erlaubnisbehörde über die
6. für das antragstellende Unternehmen die zur Vertre- genannten Personen auch eine Auskunft aus dem Ver-
tung ermächtigten Personen unter Nachweis ihrer kehrszentralregister einholen.
Vertreterstellung und für die Verkehrsleiter jeweils (3) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Be-
a) Vorname, fähigungsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union sind von der Erlaubnisbehörde
b) Familienname und abweichender Geburtsname,
nach Maßgabe des Artikels 21 der Verordnung (EG)
c) Geburtsdatum, -ort, Staat der Geburt und Staats- Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung anzu-
angehörigkeit und erkennen.
d) Anschrift und Stellung im Unternehmen, (4) Die Erlaubnis und deren Ausfertigung werden
7. Anzahl der benötigten Ausfertigungen, nach den Mustern der Anlage 1 erteilt. Sie sind nicht
übertragbar.
8. Anzahl und Art der eingesetzten Fahrzeuge,
(5) Ändern sich nach Erteilung der Erlaubnis die in
9. bei Inhabern einer Lizenz im Sinne der Verordnung Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 5, 6, 8 oder 9 genannten
(EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments Angaben, so hat das Unternehmen dies der nach Lan-
und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemein- desrecht zuständigen Behörde innerhalb von 28 Tagen
same Regeln für den Zugang zum Markt des grenz- mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Ist eine
überschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom Änderung der Erlaubnisurkunde erforderlich, so hat
14.11.2009, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung das Unternehmen die Erlaubnisurkunde und deren Aus-
die zuständige Erteilungsbehörde, Lizenznummer, fertigungen unverzüglich vorzulegen.
Datum der Erteilung und Gültigkeitszeitraum sowie
Anzahl der ausgegebenen beglaubigten Kopien. § 11
(2) Mit dem Antrag nach Absatz 1 müssen der Er- Kontrolle
laubnisbehörde folgende Unterlagen vorgelegt werden,
die zur Prüfung der Voraussetzungen einer Erlaubnis (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
erforderlich sind: kontrollieren die Unternehmen nach Maßgabe des
Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009.
1. für das antragstellende Unternehmen: Hierzu überprüfen sie regelmäßig und mindestens alle
a) ein Auszug aus dem Handels-, Partnerschafts-, zehn Jahre, ob der Unternehmer die Berufszugangs-
Genossenschafts- oder Vereinsregister in beglau- voraussetzungen nach Artikel 3 der Verordnung (EG)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011 3123
Nr. 1071/2009 noch erfüllt. Zur Durchführung der Kon- 1. entgegen § 10 Absatz 5 Satz 1 eine Mitteilung nicht,
trollen hat der Unternehmer auf Verlangen der zustän- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
digen Behörde erforderliche Nachweise vorzulegen. macht oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
(2) Die Behörde teilt dem Unternehmen das Ergebnis
der Überprüfung nach Absatz 1 schriftlich mit. 2. entgegen § 10 Absatz 5 Satz 2 eine Erlaubnis-
urkunde oder eine Ausfertigung nicht oder nicht
(3) Die Verfahren auf Erneuerung der Gemein- rechtzeitig vorlegt oder
schaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG)
Nr. 1072/2009 oder der Erlaubnis nach dem Güterkraft- 3. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 3 einen Nachweis
verkehrsgesetz ersetzen die Kontrolle nach Absatz 1, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
soweit dabei zugleich der Nachweis geführt wird, dass zeitig vorlegt.
die Berufszulassungsvoraussetzungen insgesamt er-
füllt sind. § 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Berufszugangsverordnung
Ordnungswidrigkeiten
für den Güterkraftverkehr vom 21. Juni 2000 (BGBl. I
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 1 Num- S. 918), die durch Artikel 485 der Verordnung vom
mer 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vor- 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
sätzlich oder fahrlässig ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. Dezember 2011
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
3124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011
Anlage 1
(zu § 10 Absatz 4)
Die Anlage enthält die Muster für die Erlaubnis und deren Ausfertigungen. Diese sind in DIN-A4-Format auf
100 Gramm schwerem Papier, gelbem Papier (Farbton HKS 2 N 55 %) zu erteilen. Drucktechnische und datenver-
arbeitungstechnische Abweichungen sind zulässig.
Erlaubnisurkunde für den gewerblichen Güterkraftverkehr
Nummer Land Bezeichnung der zuständigen Behörde
Dem Unternehmen
Name, Rechtsform und Anschrift
wird auf Grund des § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) die Erlaubnis für den gewerblichen
Güterkraftverkehr erteilt.
Besonderheiten:
Diese Urkunde ist bei allen Beförderungen mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur
Prüfung auszuhändigen.
Sie ist nicht übertragbar.
Ändern sich unternehmerbezogene Angaben, die in der Erlaubnisurkunde genannt sind, so sind das
Original und die Ausfertigungen der Erlaubnisbehörde vorzulegen.
Diese Erlaubnis gilt unbefristet
befristet vom bis zum
Erteilt in am
Unterschrift der Erlaubnisbehörde und Dienstsiegel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011 3125
Ausfertigung Nr.
Erlaubnisurkunde für den gewerblichen Güterkraftverkehr
Nummer Land Bezeichnung der zuständigen Behörde
Dem Unternehmen
Name, Rechtsform und Anschrift
wird auf Grund des § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) die Erlaubnis für den gewerblichen
Güterkraftverkehr erteilt.
Besonderheiten:
Diese Urkunde ist bei allen Beförderungen mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur
Prüfung auszuhändigen.
Sie ist nicht übertragbar.
Ändern sich unternehmerbezogene Angaben, die in der Erlaubnisurkunde genannt sind, so sind das
Original und die Ausfertigungen der Erlaubnisbehörde vorzulegen.
Diese Erlaubnis gilt unbefristet
befristet vom bis zum
Erteilt in am
Unterschrift der Erlaubnisbehörde und Dienstsiegel
3126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011
Verordnung
zur Durchführung der Verkehrsunternehmensdatei nach dem Güterkraftverkehrsgesetz
(Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung – VUDat-DV)
Vom 21. Dezember 2011
Auf Grund des § 15 Absatz 7 des Güterkraftverkehrs- 8. Anzahl der eingesetzten Lastkraftwagen und Sattel-
gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), der kraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht
durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe g des Gesetzes 3,5 Tonnen übersteigt,
vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2272) eingefügt
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ver- 9. Anzahl der eingesetzten Kraftomnibusse,
kehr, Bau und Stadtentwicklung: 10. Art, Anzahl, Nummer und aktueller Status der erteil-
ten Berechtigungen (Erlaubnis nach § 3 des Güter-
§1 kraftverkehrsgesetzes, Gemeinschaftslizenz nach
Verkehrsunternehmensdatei Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des
Das Bundesamt für Güterverkehr (Bundesamt) be- Europäischen Parlaments und des Rates vom
treibt die Verkehrsunternehmensdatei nach § 15 des 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für
Güterkraftverkehrsgesetzes in Form einer Datenbank. den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden
Die Datei ist nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 allgemein Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009,
zugänglich. S. 72), CEMT-Genehmigung, CEMT-Umzugsge-
nehmigung, bilaterale Genehmigung für den grenz-
§2 überschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr,
Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung
Zu speichernde Daten (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments
(1) In der Verkehrsunternehmensdatei sind folgende und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemein-
Daten zu speichern: same Regeln für den Zugang zum grenzüberschrei-
1. Firma oder Name des Verkehrsunternehmens, tenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Ände-
rung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300
2. Rechtsform des Verkehrsunternehmens,
vom 14.11.2009, S. 88) sowie Genehmigungen
3. Registergericht und Registernummer, soweit das nach dem Personenbeförderungsgesetz zur Beför-
Verkehrsunternehmen in das Handels-, Partner- derung von Personen mit Kraftomnibussen im Lini-
schafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister enverkehr oder im Gelegenheitsverkehr), Abschrif-
eingetragen ist, ten und Ausfertigungen sowie jeweils die zustän-
4. Sitz und Geschäftsanschrift einschließlich Anschrif- dige Erteilungsbehörde und der Gültigkeitszeitraum
ten aller Zweigniederlassungen, sowie
5. Telefon- und Telefaxnummern sowie die elektro- 11. bei der Rücknahme oder dem Widerruf der Berech-
nische Postadresse, tigung durch eine Erteilungsbehörde der Grund der
6. Geburtsname, Familienname, Vorname, Doktor- Entscheidung und der Tag der Unanfechtbarkeit
grad, Geschlecht, Geburtsdatum, -ort, Geburts- oder sofortigen Vollziehbarkeit der Entscheidung.
staat und Staatsangehörigkeit der Inhaber, der ge-
schäftsführungs- und vertretungsberechtigten Ge- (2) Das Bundesamt vergibt eine Registrierungsnum-
sellschafter und der gesetzlichen Vertreter, mer als Geschäftzeichen bei der erstmaligen Speiche-
rung von Daten eines Verkehrsunternehmens, die dem
7. Geburtsname, Familienname, Vorname, Doktor- Datensatz automatisch zugeordnet wird.
grad, Geschlecht, Geburtsdatum, -ort, Geburts-
staat, Staatsangehörigkeit sowie Nummer der Be- (3) Der allgemein zugängliche Teil der Verkehrsun-
scheinigung der fachlichen Eignung der zur Füh- ternehmensdatei umfasst
rung der Kraftverkehrsgeschäfte bestellten Perso-
nen (Verkehrsleiter nach Artikel 4 der Verordnung 1. Firma oder Name des Verkehrsunternehmens,
(EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments 2. Rechtsform des Verkehrsunternehmens,
und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Fest-
legung gemeinsamer Regeln für die Zulassung 3. Registergericht und Registernummer, soweit das
zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Verkehrsunternehmen in das Handels-, Partner-
Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. schafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister
L 300 vom 14.11.2009, S. 51)), eingetragen ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011 3127
4. Geschäftsanschrift einschließlich Anschriften aller §5
Zweigniederlassungen,
Auskunft an Behörden
5. Familienname und Vorname der Inhaber, der ge-
(1) Auf Ersuchen werden inländischen Erteilungsbe-
schäftsführungs- und vertretungsberechtigten Ge-
hörden und zuständigen öffentlichen Stellen in einem
sellschafter, der gesetzlichen Vertreter und der Ver-
Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Überprü-
kehrsleiter,
fung der Einhaltung der Zugangsvoraussetzungen zum
6. Anzahl der eingesetzten Lastkraftwagen und Sattel- Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunterneh-
kraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht mers folgende gespeicherte Daten des Verkehrsleiters
3,5 Tonnen übersteigt, übermittelt:
7. Anzahl der eingesetzten Kraftomnibusse sowie 1. der Tätigkeitsbereich des Verkehrsleiters,
8. Nummer der Erlaubnis nach § 3 des Güterkraftver- 2. die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gespeicherten
kehrsgesetzes, der Gemeinschaftslizenz nach Arti- Daten der Verkehrsunternehmen, für die der Ver-
kel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 und der kehrsleiter tätig ist, sowie
Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung
(EG) Nr. 1073/2009 sowie jeweils die zuständige Er- 3. die Gesamtgröße der Fahrzeugflotte, die der Ver-
teilungsbehörde und den Gültigkeitszeitraum. kehrsleiter leitet.
(2) Auskunftsersuchen und Auskünfte werden im
§3 Wege eines automatisierten Anfrage- und Auskunfts-
Datenübermittlung durch das Bundesamt verfahrens übermittelt. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Auskünfte aus dem allgemein zugänglichen Teil
§6
der Verkehrsunternehmensdatei werden über das Inter-
net erteilt. Verantwortung für den Inhalt der
Verkehrsunternehmensdatei, Datenpflege
(2) Die Erteilungsbehörden dürfen im Rahmen ihrer
Zuständigkeit nicht allgemein zugängliche Daten der (1) Die übermittelnden öffentlichen Stellen sind ge-
Verkehrsunternehmen sowie deren Registrierungsnum- genüber dem Bundesamt für die Richtigkeit und Aktua-
mer im automatisierten Verfahren abrufen, soweit dies lität der von ihnen übermittelten Daten verantwortlich.
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie haben das Bundesamt unverzüglich zu unterrich-
ten, wenn
(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzel-
nen automatisierten Abrufs nach Absatz 2 trägt der 1. die übermittelten Daten unrichtig werden oder sich
Empfänger. Das Bundesamt prüft die Zulässigkeit der ihre Unrichtigkeit nachträglich herausstellt,
Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Es hat bei jedem
2. die Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt
zehnten Abruf Protokolle zu fertigen, die zumindest die
werden oder
bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten,
den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die abrufenden 3. der Betroffene die Richtigkeit bestreitet und sich we-
öffentlichen Stellen und die abgerufenen Daten enthal- der die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen
ten müssen. Die nach Satz 3 protokollierten Daten lässt.
dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der (2) Das Bundesamt hat programmtechnisch sicher-
Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ord- zustellen, dass die übermittelten Daten vor ihrer Spei-
nungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage cherung auf ihre Schlüssigkeit geprüft werden und
verwendet werden. Die Protokolldaten nach Satz 3 sind gespeicherte Daten durch die Verarbeitung nicht unge-
durch geeignete technische und organisatorische Maß- wollt gelöscht oder unrichtig werden.
nahmen nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes ge-
gen zweckfremde Nutzung und gegen sonstigen Miss- (3) Jede öffentliche Stelle, die Daten an das Bundes-
brauch zu schützen und sechs Monate nach der Pro- amt übermittelt hat, ist berechtigt und verpflichtet, die
tokollierung nach Satz 3 zu löschen. von ihr übermittelten Daten auf Richtigkeit und Aktua-
lität zu überprüfen, soweit dazu Anlass besteht (Daten-
§4 pflege).
Datenübermittlung an das Bundesamt (4) Bei einem Wechsel der Zuständigkeit gelten die
Absätze 1 und 3 für die Stelle entsprechend, auf die die
(1) Die Erteilungsbehörden haben die Daten nach § 2 Zuständigkeit übergegangen ist.
Absatz 1 dem Bundesamt in einer den Regelungen
nach § 7 Absatz 1 entsprechenden standardisierten
§7
Form im Wege der Datenfernübertragung zu übermit-
teln. Zuvor haben sie durch automatisierten Abruf fest- Organisatorische und
zustellen, ob im Datenbestand der Verkehrsunterneh- technische Leitlinien und Maßnahmen
mensdatei zu dem betroffenen Unternehmen bereits (1) Das Bundesamt bestimmt im Benehmen mit den
ein Datensatz besteht. Besteht ein solcher Datensatz, obersten Landesverkehrsbehörden sowie unter Beteili-
sind diesem die zu übermittelnden Daten unter Angabe gung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
der Registrierungsnummer zuzuordnen. die Informationsfreiheit sowie des Bundesamtes für
(2) Das Bundesamt hat als speichernde Stelle die Sicherheit in der Informationstechnik in Leitlinien die
übermittelten Daten, die übermittelnde öffentliche Stel- organisatorischen und technischen Einzelheiten der
le, die für die Übermittlung verantwortliche Person und Führung der Verkehrsunternehmensdatei, insbesondere
den Übermittlungszeitpunkt zu protokollieren. die Kommunikation zwischen den übermittelnden Stel-
3128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011
len und dem Bundesamt sowie den Aufbau der Daten- licher Datennetze für die Datenübermittlung nach § 3
sätze und der Datenstruktur. Absatz 2, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 2 sind dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüs-
(2) Das Bundesamt hat dem jeweiligen Stand der selungsverfahren anzuwenden.
Technik entsprechende Maßnahmen zur Gewährleis-
tung von Datensicherheit und Datenschutz zu treffen, §8
die insbesondere die Unversehrtheit der Daten und die
Vertraulichkeit der im nicht allgemein zugänglichen Teil Inkrafttreten
der Verkehrsunternehmensdatei gespeicherten Daten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugäng- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. Dezember 2011
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011 3129
Zweite Verordnung
zur Änderung der Pensionsfondsberichterstattungsverordnung
Vom 23. Dezember 2011
Auf Grund des § 55a Absatz 1 in Verbindung mit § 118 des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes, von denen § 55a zuletzt durch Artikel 20 Nummer 8 Buch-
stabe a des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) und § 118 durch
Artikel 20 Nummer 24 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)
geändert worden ist, in Verbindung mit § 1a Nummer 2 der Verordnung zur
Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002
(BGBl. 2003 I S. 3), der durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Dezember 2010
(BGBl. I S. 2322) neu gefasst worden ist, und in Verbindung mit § 11 der
Pensionsfondsberichterstattungsverordnung vom 25. Oktober 2005 (BGBl. I
S. 3048), verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im
Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder und nach Anhörung des
Versicherungsbeirats:
Artikel 1
Änderung der Pensionsfondsberichterstattungsverordnung
Die Pensionsfondsberichterstattungsverordnung vom 25. Oktober 2005
(BGBl. I S. 3048), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. April 2010
(BGBl. I S. 466) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Formblatt 800 mit den Änderungen, die durch Artikel 1 Nummer 2
der Zweiten Verordnung zur Änderung der Pensionsfondsberichterstattungs-
verordnung vom 23. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3129) erfolgt sind, ist erst-
mals für das nach dem 31. Dezember 2010 beginnende Geschäftsjahr anzu-
wenden.“
2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt A Nummer 1 (Anmerkungen zum Formblatt 800) wird die
Unternummer 1 wie folgt gefasst:
„1. An die Stelle des Aktivpostens 6.d „Eingefordertes, noch nicht einge-
zahltes Kapital“ tritt bei Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit in
der Bilanz der Aktivposten 6.d „Wechsel der Zeichner des Gründungs-
stocks“.“
b) Das Formblatt 800 erhält die aus Anlage 1 zu dieser Verordnung ersicht-
liche Fassung.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 2011
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
3130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011
Anlage 1
Fb 800 Seite 1 Name des PF:
Formular Unternehmen GJ
Bilanz Nr./Seite/Version/Typ Reg-Nr./Pb MMJJ
800 01 6 1
Posten der Aktivseite Zeile Spalte 01 Spalte 02 Spalte 03 Spalte 04
volle Euro volle Euro volle Euro volle Euro
01
1. Immaterielle Vermögensgegenstände: 02
a) selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und
ähnliche Rechte und Werte 03
b) entgeltlich erworbene Konzessionen und
Schutzrechte sowie Lizenzen daran 04
c) Geschäfts- oder Firmenwert
05
d) geleistete Anzahlungen
06
2. Kapitalanlagen, soweit sie nicht
zu Nr. 4 a) gehören 07
3. Vermögen für Rechnung und Risiko
von AN und Arbg.: 08
a) Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko
von AN und Arbg. 09
b) sonstiges Vermögen 10
4. Anteile der Rückversicherer an
den pensionsfondstechnischen 11
Brutto-Rückstellungen:
12
a) Beitragsüberträge 13
b) Deckungsrückstellung 14
c) R für noch nicht abgewickelte:
1. Versorgungsfälle 15
2. beendete PF-Verträge und
Versorgungsverhältnisse 16
d) R für Beitragsrückerstattung:
1. erfolgsunabhängige 17
2. erfolgsabhängige 18
e) sonstige pensionsfondstechnische R 19
5. Anteile der Rückversicherer an den
pensionsfondstechnischen Brutto-R 20
entsprechend dem Vermögen für
Rechnung und Risiko von AN und Arbg.: 21
a) Deckungsrückstellung 22
b) übrige pensionsfondstechnische R 23
Dieses Formular wird maschinell gelesen. Bitte Anlage 2 Abschnitt C zur BerPensV beachten. Nur mit Schreibmaschine ausfüllen und Feldgrenzen einhalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011 3131
Fb 800 Seite 2 Name des PF:
Formular Unternehmen GJ
Bilanz Nr./Seite/Version/Typ Reg-Nr./Pb MMJJ
800 02 6 1
Posten der Aktivseite Zeile Spalte 01 Spalte 02 Spalte 03 Spalte 04
volle Euro volle Euro volle Euro volle Euro
6. Forderungen:
a) aus dem Pensionsfondsgeschäft an: 01
1. Arbeitgeber 02
2. Versorgungsberechtigte 03
3. Vermittler 04
b) Abrechnungsforderungen aus dem
Rückversicherungsgeschäft 05
c) Forderungen an LVU 06
d) Eingefordertes, noch nicht eingezahltes
Kapital1) 07
e) sonstige Forderungen 08
7. Sonstige Vermögensgegenstände: 09
a) Sachanlagen und Vorräte:
1. Betriebs- und Geschäftsausstattung 10
2. sonstige 11
b) 1. laufende Guthaben bei Kreditinstituten 12
2. Schecks 13
3. Kassenbestand 14
c) andere Vermögensgegenstände 15
8. Rechnungsabgrenzungsposten
a) abgegrenzte Zinsen und Mieten 16
b) sonstige Rechnungsabgrenzungsposten 17
9. Aktive latente Steuern
18
10. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensver-
rechnung 19
11. Nicht durch Eigenkapital gedeckter
Fehlbetrag 20
12. Summe der Aktivseite 21
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3132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011
Fb 800 Seite 3 Name des PF:
Formular Unternehmen GJ
Bilanz Nr./Seite/Version/Typ Reg-Nr./Pb MMJJ
800 03 6 1
Posten der Passivseite Zeile Spalte 01 Spalte 02 Spalte 03 Spalte 04
volle Euro volle Euro volle Euro volle Euro
01
1. Eigenkapital:
a) eingefordertes Kapital 02
gezeichnetes Kapital 2) 03
abzüglich nicht eingeforderter
ausstehender Einlagen 04
b) Kapitalrücklage 3) 05
davon Rücklage gemäß
§ 5 Abs. 5 Nr. 3 VAG 06 ( )
c) Gewinnrücklagen: 3)
1. gesetzliche Rücklage 4) 07
2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden
oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen 08
3. satzungsmäßige Rücklagen 09
5)
4. Rücklage gem. § 58 Abs. 2a AktG 10
5. andere Gewinnrücklagen 11
d) Gewinnvortrag 12 +
e) Verlustvortrag 13 -
f) Jahresüberschuss 14 +
g) Jahresfehlbetrag 15 -
6)
h) Bilanzgewinn 16 +
i) Bilanzverlust 17 -
davon Gewinnvortrag/ 18 ( )
Verlustvortrag 19 ( )
2. Genussrechtskapital 20
davon nicht mehr als Eigenmittel anrechenbar 21 ( )
3. Nachrangige Verbindlichkeiten 22
davon nicht mehr als Eigenmittel anrechenbar 23 ( )
4. Sonderposten mit Rücklagenanteil 24
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011 3133
Fb 800 Seite 4 Name des PF:
Formular Unternehmen GJ
Bilanz Nr./Seite/Version/Typ Reg-Nr./Pb MMJJ
800 04 6 1
Posten der Passivseite Zeile Spalte 01 Spalte 02 Spalte 03 Spalte 04
volle Euro volle Euro volle Euro volle Euro
01
5. Pensionsfondstechnische Brutto-Rückstellungen: 02
a) Brutto-Beitragsüberträge 03
b) Brutto-Deckungsrückstellung 04
c) Brutto-R für noch nicht abgewickelte:
1. Versorgungsfälle 05
2. beendete PF-Verträge und
Versorgungsverhältnisse 06
d) Brutto-R für Beitragsrückerstattung:
1. erfolgsunabhängige 07
2. erfolgsabhängige 08
e) sonstige pensionsfondstechnische R:
1. pensionsfondstechnische RdV 09
2 übrige pensionsfondstechnische R 10
6. Pensionsfondstechnische Brutto-R
entsprechend dem Vermögen für 11
Rechnung und Risiko von AN und Arbg.:
a) Brutto-Deckungsrückstellung 12
davon Deckungsrückstellung gemäß PFDeckRV 7) 13 ( )
b) übrige pensionsfondstechnische Brutto-R 14
7. Andere Rückstellungen: 15
a) R für Pensionen und
ähnliche Verpflichtungen 16
b) Steuerrückstellungen 17
c) sonstige Rückstellungen:
1. R für Währungsumrechnung 18
2. allgemeine RdV 19
3. übrige Rückstellungen 20
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3134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011
Fb 800 Seite 5 Name des PF:
Formular Unternehmen GJ
Bilanz Nr./Seite/Version/Typ Reg-Nr./Pb MMJJ
800 05 6 1
Posten der Passivseite Zeile Spalte 01 Spalte 02 Spalte 03 Spalte 04
volle Euro volle Euro volle Euro volle Euro
01
8. Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückver-
sicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft 02
9. Andere Verbindlichkeiten: 03
a) Verbindlichkeiten aus dem
Pensionsfondsgeschäft gegenüber: 04
1. Arbeitgebern 05
2. Versorgungsberechtigten:
a) aus gutgeschriebenen Überschussanteilen 06
b) sonstige 07
3. Vermittlern 08
b) Abrechnungsverbindlichkeiten
aus dem Rückversicherungsgeschäft 09
c) Verbindlichkeiten gegenüber LVU 10
d) Verbindlichkeiten gegenüber
Kreditinstituten 11
e) Verbindlichkeiten aus Hypotheken,
Grund- und Rentenschulden 12
f) sonstige Verbindlichkeiten 13
davon:
aus Steuern 14 ( )
im Rahmen der sozialen Sicherheit 15 ( )
10. Rechnungsabgrenzungsposten
16
11. Passive latente Steuern 17
12. Summe der Passivseite 18
Dieses Formular wird maschinell gelesen. Bitte Anlage 2 Abschnitt C zur BerPensV beachten. Nur mit Schreibmaschine ausfüllen und Feldgrenzen einhalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011 3135
Zweite Verordnung
zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
Vom 23. Dezember 2011
Auf Grund des § 55a Absatz 1 in Verbindung mit § 106 Absatz 2 Satz 4 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, von denen § 55a zuletzt durch Artikel 20 Num-
mer 8 Buchstabe a des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) und
§ 106 Absatz 2 Satz 4 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 19 Buchstabe b des
Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1377) geändert worden ist, in Verbin-
dung mit § 1a Nummer 2 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum
Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der durch Artikel 1
der Verordnung vom 27. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2322) neu gefasst worden
ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Benehmen
mit den Aufsichtsbehörden der Länder und nach Anhörung des Versicherungs-
beirats:
Artikel 1
Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
Die Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 29. März 2006 (BGBl. I
S. 622), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. April 2010 (BGBl. I
S. 490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Das Formblatt 100 mit den Änderungen, die durch Artikel 1 Nummer 2
der Zweiten Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-
Verordnung vom 23. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3135) erfolgt sind, ist erst-
mals für das nach dem 31. Dezember 2010 beginnende Geschäftsjahr anzu-
wenden.“
2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt A Nummer 1 (Anmerkungen zum Formblatt 100) wird wie folgt
geändert:
aa) Unternummer 1 wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Unternummern 2 bis 4 werden die Unternummern 1
bis 3.
cc) Nach der neuen Unternummer 3 wird folgende neue Unternummer 4
eingefügt:
„4. An die Stelle des Aktivpostens 7.c „Eingefordertes, noch nicht ein-
gezahltes Kapital“ tritt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitig-
keit in der Bilanz der Aktivposten „Wechsel der Zeichner des Grün-
dungsstocks“ und bei anderen Versicherungsunternehmen, die
kein gezeichnetes Kapital haben, der den ausstehenden Einlagen
auf das gezeichnete Kapital entsprechende Posten.“
b) Das Formblatt 100 erhält die aus Anlage 1 zu dieser Verordnung ersicht-
liche Fassung.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 2011
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
3136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011
Anlage 1
Fb 100 Seite 1 Name des VU:
Formular Unternehmen GJ
Bilanz Nr./Seite/Version/Typ Reg-Nr./Pb MMJJ
100 01 7 1
Zeile Spalte 01 Spalte 02 Spalte 03 Spalte 04
Posten der Aktivseite volle Euro volle Euro volle Euro volle Euro
01
1. Immaterielle Vermögensgegenstände:
a) selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte 02
b) entgeltlich erworbene Konzessionen und
Schutzrechte sowie Lizenzen daran 03
c) Geschäfts- oder Firmenwert 04
d) geleistete Anzahlungen 05
2. Kapitalanlagen, soweit sie nicht
zu Nr. 4 oder 5 gehören 06
3. Depotforderungen aus dem in Rückdeckung
übernommenen VG 07
4. Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von
Inhabern von Lebensversicherungspolicen 08
5. Anteile der Rückversicherer an
den versicherungstechnischen 09
Brutto-Rückstellungen:
a) selbst abgeschlossenes VG: 10
1. Beitragsüberträge 11
2. Deckungsrückstellung 12
3. R für noch nicht abgewickelte:
a) Versicherungsfälle 13
davon Renten-DR 1) 14 ( )
b) Rückkäufe, Rückgewährbeträge
und Austrittsvergütungen 15
4. R für Beitragsrückerstattung:
a) erfolgsunabhängige 16
b) erfolgsabhängige 17
5. sonstige versicherungstechnische R 18
b) übernommenes VG:
1. Beitragsüberträge 19
2. Deckungsrückstellung 20
3. R für noch nicht abgewickelte:
a) Versicherungsfälle 21
b) Rückkäufe, Rückgewährbeträge
und Austrittsvergütungen 22
4. R für Beitragsrückerstattung 23
5. sonstige versicherungstechnische R 24
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011 3137
Fb 100 Seite 2 Name des VU:
Formular Unternehmen GJ
Bilanz Nr./Seite/Version/Typ Reg-Nr./Pb MMJJ
100 02 7 1
Posten der Aktivseite Zeile Spalte 01 Spalte 02 Spalte 03 Spalte 04
volle Euro volle Euro volle Euro volle Euro
6. Anteile der Rückversicherer an den
versicherungstechnischen Brutto-R im Bereich der
Lebensversicherung, soweit das Anlagerisiko von
den Versicherungsnehmern getragen wird: 01
a) Deckungsrückstellung 02
b) übrige versicherungstechnische R 03
7. Forderungen: 04
a) aus dem selbst abgeschlossenen VG an:
1. Versicherungsnehmer: 05
a) fällige Ansprüche 06
b) noch nicht fällige Ansprüche 2) 07
2. Versicherungsvermittler 08
3. Mitglieds- und Trägerunternehmen 3) 09
b) Abrechnungsforderungen aus dem
Rückversicherungsgeschäft 10
c) Eingefordertes, noch nicht eingezahltes
Kapital 4) 11
d) sonstige Forderungen 12
8. Sonstige Vermögensgegenstände: 13
a) Sachanlagen und Vorräte:
1. Betriebs- und Geschäftsausstattung 14
2. sonstige 15
b) 1. laufende Guthaben bei Kreditinstituten 16
2. Schecks 17
3. Kassenbestand 18
c) Andere Vermögensgegenstände 19
9. Rechnungsabgrenzungsposten
a) abgegrenzte Zinsen und Mieten 20
b) sonstige Rechnungsabgrenzungsposten 21
10. Aktive latente Steuern 22
11. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der
Vermögensverrechnung 23
12. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 24
5)
13. Ausgleichsbetrag 25
14. Summe der Aktivseite 26
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3138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011
Fb 100 Seite 3 Name des VU:
Formular Unternehmen GJ
Bilanz Nr./Seite/Version/Typ Reg-Nr./Pb MMJJ
100 03 7 1
Posten der Passivseite Zeile Spalte 01 Spalte 02 Spalte 03 Spalte 04
volle Euro volle Euro volle Euro volle Euro
1. Eigenkapital
a) eingefordertes Kapital
gezeichnetes Kapital 6) 01
abzüglich nicht eingeforderter
ausstehender Einlagen 02
b) Kapitalrücklage 7) 03
davon Rücklage gemäß
§ 5 Abs. 5 Nr. 3 VAG 04 ( )
c) Gewinnrücklagen: 7)
1. gesetzliche Rücklage 8) 05
2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden
oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen 06
3. satzungsmäßige Rücklagen 07
9)
4. Rücklage gem. § 58 Abs. 2a AktG 08
5. andere Gewinnrücklagen 09
d) Gewinnvortrag 10 +
e) Verlustvortrag 11 -
f) Jahresüberschuss 12 +
g) Jahresfehlbetrag 13 -
10) 11)
h) Bilanzgewinn 14 +
i) Bilanzverlust 15 -
davon Gewinnvortrag/ 16 ( )
Verlustvortrag
17 ( )
k) Gesamt Ausgleichsposten: 3)
1. passiver Ausgleichsposten 18 +
2. aktiver Ausgleichsposten 19 -
3. Bilanzgewinn zum ....... 20 +
4. Bilanzverlust zum ...... 21 -
2. Genussrechtskapital 22
davon nicht mehr als Eigenmittel anrechenbar 23 ( )
3. Nachrangige Verbindlichkeiten 24
davon nicht mehr als Eigenmittel anrechenbar 25 ( )
4. Sonderposten mit Rücklageanteil 26
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011 3139
Fb 100 Seite 4 Name des VU:
Formular Unternehmen GJ
Bilanz Nr./Seite/Version/Typ Reg-Nr./Pb MMJJ
100 04 7 1
Zeile Spalte 01 Spalte 02 Spalte 03 Spalte 04
Posten der Passivseite volle Euro volle Euro volle Euro volle Euro
01
5. Versicherungstechnische Brutto-Rückstellungen:
02
a) selbst abgeschlossenes VG:
1. Brutto-Beitragsüberträge 03
2. a) Brutto-DR laut versicherungsmathema-
tischer Berechnung zum ...... 12) 04
b) zuzüglich Zuweisung aus der R für die
erfolgsabhängige BR 3) 05
3. Brutto-R für noch nicht abgewickelte:
a) Versicherungsfälle 06
davon Renten-DR 1) 07 ( )
b) Rückkäufe, Rückgewährbeträge und
Austrittsvergütungen 08
4. Schwankungsrückstellung und
ähnliche Rückstellungen 13) 09
5. Brutto-R für Beitragsrückerstattung:
a) erfolgsunabhängige 10
b) erfolgsabhängige 11
6. sonstige versicherungstechnische R:
a) versicherungstechnische RdV 13) 12
b) übrige versicherungstechnische R 13
b) in Rückdeckung übernommenes VG:
1. Brutto-Beitragsüberträge 14
2. Brutto-Deckungsrückstellung 15
3. Brutto-R für noch nicht abgewickelte:
a) Versicherungsfälle 16
b) Rückkäufe, Rückgewährbeträge und
Austrittsvergütungen 17
4. Schwankungsrückstellung und
ähnliche Rückstellungen 14) 18
5. Brutto-R für Beitragsrückerstattung 19
6. sonstige versicherungstechnische R:
a) versicherungstechnische RdV 14) 20
b) übrige versicherungstechnische R 21
6. Versicherungstechnische Brutto-R im Bereich der
Lebensversicherung, soweit das Anlagerisiko von 22
den Versicherungsnehmern getragen wird:
a) Brutto-Deckungsrückstellung 23
b) übrige versicherungstechnische Brutto-R 24
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3140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011
Fb 100 Seite 5 Name des VU:
Formular Unternehmen GJ
Bilanz Nr./Seite/Version/Typ Reg-Nr./Pb MMJJ
100 05 7 1
Posten der Passivseite Zeile Spalte 01 Spalte 02 Spalte 03 Spalte 04
volle Euro volle Euro volle Euro volle Euro
01
7. Andere Rückstellungen: 02
a) R für Pensionen und
ähnliche Verpflichtungen 03
b) Steuerrückstellungen 04
c) sonstige Rückstellungen:
1. R für Währungsumrechnung 05
2. allgemeine RdV 06
3. übrige Rückstellungen 07
8. Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung
gegebenen VG 08
9. Andere Verbindlichkeiten: 09
a) Verbindlichkeiten aus dem selbst
abgeschlossenen VG gegenüber: 10
1. Versicherungsnehmern:
a) aus gutgeschriebenen Überschussanteilen 11
b) sonstige 12
2. Versicherungsvermittlern 13
3)
3. Mitglieds- und Trägerunternehmen 14
b) Abrechnungsverbindlichkeiten
aus dem Rückversicherungsgeschäft 15
c) Anleihen 16
davon konvertibel 17 ( )
d) Verbindlichkeiten gegenüber
Kreditinstituten 18
e) Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und
Rentenschulden 15) 19
16)
f) sonstige Verbindlichkeiten 20
davon:
aus Steuern 21 ( )
im Rahmen der sozialen Sicherheit 22 ( )
10. Rechnungsabgrenzungsposten 23
11. Passive latente Steuern 24
5)
12. Ausgleichsbetrag 25
13. Summe der Passivseite 26
Dieses Formular wird maschinell gelesen. Bitte Anlage 2 Abschnitt C zur BerVersV beachten. Nur mit Schreibmaschine ausfüllen und Feldgrenzen einhalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011 3141
Berichtigung
des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes
und Achtundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
Vom 20. Dezember 2011
Das Zehnte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und Achtundzwan-
zigste Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 23. August 2011
(BGBl. I S. 1748) ist wie folgt zu berichtigen:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gesetz
zur Änderung des Parteiengesetzes und des Abgeordnetengesetzes“.
Berlin, den 20. Dezember 2011
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Bickenbach
3142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 22. Dezember 2011
Auf Grund des § 6a Absatz 2 des Gebrauchsmuster- 17. „creativeworld“
gesetzes, der durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 28. bis 31. Januar 2012 in Frankfurt am Main
vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) eingefügt worden 18. „paperworld – The World of Office and Stationery“
ist, des § 35 Absatz 3 des Markengesetzes vom 25. Ok- vom 28. bis 31. Januar 2012 in Frankfurt am Main
tober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) und des
§ 15 Absatz 2 des Geschmacksmustergesetzes vom 19. „ISM 2012 – Internationale Süßwarenmesse“
12. März 2004 (BGBl. I S. 390) wird bekannt gemacht: vom 29. Januar bis 1. Februar 2012 in Köln
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird 20. „ProSweets Cologne – Die internationale Zuliefer-
für die folgenden Ausstellungen gewährt: messe für die Süßwarenwirtschaft“
vom 29. Januar bis 1. Februar 2012 in Köln
1. „interaspa 2012 – Die Fachmesse für Spargel, Ge-
müse, Beerenobst und Direktvermarktung“ 21. „ISPO MUNICH 2012 – International führendes
vom 11. bis 12. Januar 2012 in Hannover Sport Business Netzwerk“
vom 29. Januar bis 1. Februar 2012 in München
2. „heimtextil – Ideas crossing“
vom 11. bis 14. Januar 2012 in Frankfurt am Main 22. „TecStyle Visions 2012 – Internationale Fach-
messe für Textildruck, Bestickung, Transfer und
3. „Fahrrad- & ErlebnisReisen mit Wandern 2012 – Beflockung“
Eine Sonderausstellung der CMT“ vom 2. bis 4. Februar 2012 in Stuttgart
vom 14. bis 15. Januar 2012 in Stuttgart
23. „spoga horse (Frühjahr)“
4. „DOMOTEX HANNOVER 2012“ vom 5. bis 7. Februar 2012 in Köln
vom 14. bis 17. Januar 2012 in Hannover
24. „PFERD BODENSEE – Internationale Fachmesse
5. „CMT 2012 – Die Urlaubs-Messe“ für Pferde-Sport, Pferde-Zucht, Pferde-Haltung“
vom 14. bis 22. Januar 2012 in Stuttgart vom 10. bis 12. Februar 2012 in Friedrichshafen
6. „imm cologne – Die internationale Einrichtungs- 25. „inhorgenta 2012 – 39. Internationale Fachmesse
messe“ für Schmuck, Uhren, Design, Edelsteine und
vom 16. bis 22. Januar 2012 in Köln Technologie“
7. „EUROGUSS 2012 – 9. Internationale Fachmesse vom 10. bis 13. Februar 2012 in München
für Druckguss: Technik, Prozesse, Produkte“ 26. „ambiente“
vom 17. bis 19. Januar 2012 in Nürnberg vom 10. bis 14. Februar 2012 in Frankfurt am Main
8. „Ethical Fashion Show Berlin“ 27. „GELATISSIMO 2012 – Die Spezialmesse für die
vom 18. bis 20. Januar 2012 in Berlin handwerkliche Herstellung von Speiseeis“
9. „GREENshowroom“ vom 11. bis 15. Februar 2012 in Stuttgart
vom 18. bis 20. Januar 2012 in Berlin 28. „INTERGASTRA 2012 – Internationale Fachmesse
10. „PARTNER PFERD – show - expo - sport“ für Hotellerie, Gastronomie, Catering, Konditorei
vom 19. bis 22. Januar 2012 in Leipzig und Café“
11. „Golf- und WellnessReisen 2012 – Eine Sonder- vom 11. bis 15. Februar 2012 in Stuttgart
ausstellung der CMT“ 29. „didacta Hannover 2012 – die Bildungsmesse“
vom 19. bis 22. Januar 2012 in Stuttgart vom 14. bis 18. Februar 2012 in Hannover
12. „Kreuzfahrt- und SchiffsReisen 2012 – Eine Son- 30. „BioFach 2012 – Weltleitmesse für Bio-Produkte“
derausstellung der CMT“ vom 15. bis 18. Februar 2012 in Nürnberg
vom 19. bis 22. Januar 2012 in Stuttgart 31. „Vivaness 2012 – Leitmesse für Naturkosmetik
13. „boot 2012 – 43. Internationale Bootsausstellung und Wellness“
Düsseldorf“ vom 15. bis 18. Februar 2012 in Nürnberg
vom 21. bis 29. Januar 2012 in Düsseldorf 32. „elektro:mobilia – Internationale Fachmesse für
14. „MOTORRADWELT BODENSEE – Internationale Elektromobilität“
Motorradmesse“ vom 22. bis 23. Februar 2012 in Köln
vom 27. bis 29. Januar 2012 in Friedrichshafen 33. „f.re.e 2012 – Die Reise- und Freizeitmesse“
15. „MEDIZIN 2012 – Fit für die Praxis – Fachmesse & vom 22. bis 26. Februar 2012 in München
Kongress“ 34. „AGRARWELT BODENSEE – Fachmesse für Bio-
vom 27. bis 29. Januar 2012 in Stuttgart Energie, regionale Kulturlandschaft & Agrartech-
16. „christmasworld – The World of Event Decoration“ nik“
vom 27. bis 31. Januar 2012 in Frankfurt am Main vom 24. bis 26. Februar 2012 in Friedrichshafen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011 3143
35. „FRUCHTWELT BODENSEE – Internationale 54. „IBO – Die große Frühjahrsmesse am Bodensee“
Fachmesse für Kernobst, Steinobst, Beeren, vom 21. bis 25. März 2012 in Friedrichshafen
Hopfen und Destillation“
55. „18. Faszination Modellbau Karlsruhe – Verkaufs-
vom 24. bis 26. Februar 2012 in Friedrichshafen
ausstellung für Modellbahnen und Modellsport“
36. „EuroCIS 2012 – The Leading Trade Fair for Retail vom 22. bis 25. März 2012 in Karlsruhe
Technology“
56. „RETRO CLASSICS 2012 – DIE GANZE WELT
vom 28. Februar bis 1. März 2012 in Düsseldorf
AUTOMOBILER KLASSIKER“
37. „embedded world 2012 – Exhibition & Confe- vom 22. bis 25. März 2012 in Stuttgart
rence“
57. „Tube 2012 – Internationale Rohr-Fachmesse“
vom 28. Februar bis 1. März 2012 in Nürnberg
vom 26. bis 30. März 2012 in Düsseldorf
38. „METAV 2012 – Internationale Messe für Fer-
58. „wire 2012 – Internationale Fachmesse Draht und
tigungstechnik und Automatisierung“
Kabel“
vom 28. Februar bis 3. März 2012 in Düsseldorf
vom 26. bis 30. März 2012 in Düsseldorf
39. „R + T 2012 – Weltleitmesse Rollladen, Tore und
59. „Anuga FoodTec – Internationale Fachmesse für
Sonnenschutz“
Lebensmittel- und Getränketechnologie“
vom 28. Februar bis 3. März 2012 in Stuttgart
vom 27. bis 30. März 2012 in Köln
40. „ProWein 2012 – Internationale Fachmesse Weine
und Spirituosen“ 60. „FAIR HANDELN 2012 – Internationale Messe für
vom 4. bis 6. März 2012 in Düsseldorf Fair Trade und global verantwortungsvolles Han-
deln“
41. „INTERNATIONALE EISENWARENMESSE KÖLN“ vom 12. bis 15. April 2012 in Stuttgart
vom 4. bis 7. März 2012 in Köln
61. „GARTEN 2012 – outdoor · ambiente“
42. „CeBIT 2012 – Heart of the digital world“ vom 12. bis 15. April 2012 in Stuttgart
vom 6. bis 10. März 2012 in Hannover
62. „Markt des guten Geschmacks – die Slow Food
43. „Enforce Tac 2012 – International Exhibition & Messe 2012“
Conference – Law Enforcement, Security and vom 12. bis 15. April 2012 in Stuttgart
Tactical Solutions“
vom 8. bis 9. März 2012 in Nürnberg 63. „light + building – Weltleitmesse für Architektur
und Technik“
44. „BEAUTY INTERNATIONAL DÜSSELDORF 2012 – vom 15. bis 20. April 2012 in Frankfurt am Main
Die Nr. 1-Messe für Kosmetik-, Nail-, Fuß- und
Wellness-Profis“ 64. „analytica 2012 – 23. Internationale Leitmesse für
vom 9. bis 11. März 2012 in Düsseldorf Labortechnik, Analytik und Biotechnologie“
vom 17. bis 20. April 2012 in München
45. „IWA 2012 & OutdoorClassics – High performance
in target sports, nature activities, protecting 65. „AERO – 20. Internationale Fachmesse für Allge-
people“ meine Luftfahrt“
vom 9. bis 12. März 2012 in Nürnberg vom 18. bis 21. April 2012 in Friedrichshafen
46. „make-up artist design show 2012 Düsseldorf“ 66. „HANNOVER MESSE 2012“
vom 10. bis 11. März 2012 in Düsseldorf vom 23. bis 27. April 2012 in Hannover
47. „TOP HAIR International 2012 – Trend & Fashion 67. „PROMOTION WORLD 2012 – Internationale
Days DÜSSELDORF – Fachmesse - Show - Kon- Fachmesse für Werbeartikel und Incentives“
gress für die internationale Friseurbranche“ vom 23. bis 27. April 2012 in Hannover
vom 10. bis 12. März 2012 in Düsseldorf 68. „FASTENER FAIR HANNOVER 2012 – Internatio-
48. „113. GDS – INTERNATIONAL EVENT FOR nale Fachmesse für Verbindungs- und Befesti-
SHOES & ACCESSORIES DÜSSELDORF“ gungstechnologie“
vom 14. bis 16. März 2012 in Düsseldorf vom 24. bis 26. April 2012 in Hannover
49. „GLOBAL SHOES – leading trade show for sour- 69. „Invest 2012 – Die Messe für institutionelle und
cing“ private Anleger“
vom 14. bis 16. März 2012 in Düsseldorf vom 27. bis 29. April 2012 in Stuttgart
50. „musikmesse – mission for music“ 70. „TUNING WORLD BODENSEE – Internationales
vom 21. bis 24. März 2012 in Frankfurt am Main Messe-Event für Auto-Tuning, Lifestyle und Club-
Szene“
51. „prolight + sound – discover new dimensions“
vom 28. April bis 1. Mai 2012 in Friedrichshafen
vom 21. bis 24. März 2012 in Frankfurt am Main
71. „drupa 2012 – print media messe“
52. „fensterbau/frontale 2012 – Internationale Fach-
vom 3. bis 16. Mai 2012 in Düsseldorf
messe Fenster, Tür und Fassade – Technologien,
Komponenten, Bauelemente“ 72. „EUNIQUE arts & crafts 2012 – Internationale
vom 21. bis 24. März 2012 in Nürnberg Messe für Angewandte Kunst & Design“
vom 4. bis 6. Mai 2012 in Karlsruhe
53. „HOLZ-HANDWERK 2012 – 16. Europäische Fach-
messe für Maschinentechnologie und Fer- 73. „texcare international – Weltmarkt moderner Tex-
tigungsbedarf“ tilpflege“
vom 21. bis 24. März 2012 in Nürnberg vom 5. bis 9. Mai 2012 in Frankfurt am Main
3144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011
74. „IFAT ENTSORGA 2012 – Weltleitmesse für 93. „EUROBIKE – 21. Internationale Fahrradmesse“
Wasser-, Abwasser-, Abfall- und Rohstoffwirt- vom 29. August bis 1. September 2012 in Fried-
schaft“ richshafen
vom 7. bis 11. Mai 2012 in München 94. „spoga + gafa 2012 – Die Gartenmesse“
75. „smt hybrid packaging – International Exhibition vom 2. bis 4. September 2012 in Köln
and Conference for System Integration in Micro 95. „spoga horse (Herbst)“
Electronics“ vom 2. bis 4. September 2012 in Köln
vom 8. bis 10. Mai 2012 in Nürnberg
96. „114. GDS – INTERNATIONAL EVENT FOR
76. „26. Control – Die internationale Fachmesse für SHOES & ACCESSORIES DÜSSELDORF“
Qualitätssicherung“ vom 5. bis 7. September 2012 in Düsseldorf
vom 8. bis 11. Mai 2012 in Stuttgart
97. „automechanika – Internationale Leitmesse der
77. „hair & beauty“ Automobilwirtschaft“
vom 13. bis 14. Mai 2012 in Frankfurt am Main vom 11. bis 16. September 2012 in Frankfurt am
78. „KLASSIKWELT BODENSEE – 5. Messe für Klas- Main
siker zu Lande, zu Wasser und in der Luft“ 98. „GaLaBau 2012 – 20. Internationale Fachmesse
vom 17. bis 20. Mai 2012 in Friedrichshafen Urbanes Grün und Freiräume – Planen - Bauen -
79. „the electric avenue – 4. Expo für nachhaltige Pflegen“
Mobilität“ vom 12. bis 15. September 2012 in Nürnberg
vom 17. bis 20. Mai 2012 in Friedrichshafen 99. „Kind + Jugend – The Trade Show for Kids’ First
80. „Interzoo 2012 – 32. Internationale Fachmesse für Years“
den Heimtier-Bedarf“ vom 13. bis 16. September 2012 in Köln
vom 17. bis 20. Mai 2012 in Nürnberg 100. „AMB 2012 – Internationale Ausstellung für Metall-
81. „PFLEGE & REHA 2012 – Fachmesse für Alten- bearbeitung“
pflege, Krankenpflege und Rehabilitation mit be- vom 18. bis 22. September 2012 in Stuttgart
gleitendem Kongress“ 101. „photokina – world of imaging“
vom 22. bis 24. Mai 2012 in Stuttgart vom 18. bis 23. September 2012 in Köln
82. „11. OPTATEC – Die internationale Fachmesse 102. „64. IAA Nutzfahrzeuge – Internationale Auto-
Optischer Technologien, Komponenten, Systeme mobil-Ausstellung“
und Fertigung für die Zukunft“ vom 20. bis 27. September 2012 in Hannover
vom 22. bis 25. Mai 2012 in Frankfurt am Main
103. „INTERBOOT – 51. Internationale Wassersport-
83. „AUTOMATICA – INNOVATION AND SOLUTIONS – Ausstellung“
5. Internationale Fachmesse für Automation und vom 22. bis 30. September 2012 in Friedrichs-
Mechatronik“ hafen
vom 22. bis 25. Mai 2012 in München
104. „InterCool 2012 – Internationale Fachmesse Tief-
84. „CERAMITEC – Technologies - Innovations - Ma- kühlkost, Speiseeis, Technik“
terials“ vom 23. bis 25. September 2012 in Düsseldorf
vom 22. bis 25. Mai 2012 in München
105. „InterMeat 2012 – Internationale Fachmesse
85. „LASYS 2012 – Internationale Fachmesse für Fleisch und Wurst“
Laser-Materialbearbeitung“ vom 23. bis 25. September 2012 in Düsseldorf
vom 12. bis 14. Juni 2012 in Stuttgart
106. „InterMopro 2012 – Internationale Fachmesse
86. „O & S 2012 – Internationale Fachmesse für Ober- Molkereiprodukte“
flächen & Schichten“ vom 23. bis 25. September 2012 in Düsseldorf
vom 12. bis 14. Juni 2012 in Stuttgart 107. „FachPack 2012“
87. „Consense 2012 – Internationale Fachmesse und vom 25. bis 27. September 2012 in Nürnberg
Kongress für nachhaltiges Bauen, Investieren und 108. „INTERMOT Köln – Internationale Motorrad-,
Betreiben“ Roller- und Fahrradmesse“
vom 19. bis 20. Juni 2012 in Stuttgart vom 3. bis 7. Oktober 2012 in Köln
88. „HAM RADIO – 37. Internationale Amateurfunk- 109. „EXPO REAL 2012 – 15. Internationale Fachmesse
Ausstellung mit HAMtronic, 63. DARC-Bodensee- für Gewerbeimmobilien und Investitionen“
treffen“ vom 8. bis 10. Oktober 2012 in München
vom 22. bis 24. Juni 2012 in Friedrichshafen
110. „6. Bondexpo – Die Fachmesse für industrielle
89. „OutDoor – 19. Europäische Outdoor-Fachmesse“ Klebtechnologie“
vom 12. bis 15. Juli 2012 in Friedrichshafen vom 8. bis 11. Oktober 2012 in Stuttgart
90. „gamescom“ 111. „6. Microsys – Fachmesse für Mikro- und Nano-
vom 15. bis 19. August 2012 in Köln technik in der Entwicklung, Produktion und An-
91. „ISPO BIKE – One Show - All Segments - No wendung“
Limits“ vom 8. bis 11. Oktober 2012 in Stuttgart
vom 16. bis 19. August 2012 in München 112. „31. Motek – Die internationale Fachmesse für
92. „tendence – Time for business - time for trends“ Montage-, Handhabungstechnik und Automation“
vom 24. bis 28. August 2012 in Frankfurt am Main vom 8. bis 11. Oktober 2012 in Stuttgart
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2011 3145
113. „INTERGEO – Kongress und Fachmesse für Geo- 120. „SÜFFA 2012 – Fachmesse für die Fleisch-
däsie, Geoinformation und Landmanagement“ branche“
vom 9. bis 11. Oktober 2012 in Hannover vom 21. bis 23. Oktober 2012 in Stuttgart
114. „Chillventa 2012 – Internationale Fachmesse Kälte 121. „glasstec 2012 – INTERNATIONAL TRADE FAIR
| Raumluft | Wärmepumpen“ FOR GLASS PRODUCTION, PROCESSING,
vom 9. bis 11. Oktober 2012 in Nürnberg PRODUCTS“
vom 23. bis 26. Oktober 2012 in Düsseldorf
115. „interbad 2012 – 23. Internationale Fachmesse für
122. „VISION 2012 – Internationale Fachmesse für
Schwimmbäder, Bädertechnik, Sauna, Physiothe-
Bildbearbeitung“
rapie, Wellness“
vom 6. bis 8. November 2012 in Stuttgart
vom 9. bis 12. Oktober 2012 in Stuttgart
123. „EuroTier 2012“
116. „18. Druck + Form – Die Fachmesse für die gra- vom 13. bis 16. November 2012 in Hannover
fische Industrie“
vom 10. bis 13. Oktober 2012 in Sinsheim 124. „electronica 2012 – components | systems |
applications – 25. Weltleitmesse“
117. „MAINTAIN – Internationale Fachmesse für indus- vom 13. bis 16. November 2012 in München
trielle Instandhaltung“
125. „hybridica 2012 – 3. Internationale Fachmesse für
vom 16. bis 18. Oktober 2012 in München
hybride Bauteile und hybriden Leichtbau“
118. „22. Fakuma – Die internationale Fachmesse für vom 13. bis 16. November 2012 in München
Kunststoffverarbeitung“ 126. „GLOBAL CONNECT 2012 – Forum für Export und
vom 16. bis 20. Oktober 2012 in Friedrichshafen Internationalisierung“
119. „EuroBLECH 2012 – 22. INTERNATIONALE vom 14. bis 15. November 2012 in Stuttgart
TECHNOLOGIEMESSE FÜR BLECHBEARBEI- 127. „VALVE WORLD EXPO 2012 – 8. Internationale
TUNG“ Fachmesse mit Kongress für Industrie-Armaturen“
vom 23. bis 27. Oktober 2012 in Hannover vom 27. bis 29. November 2012 in Düsseldorf
Berlin, den 22. Dezember 2011
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schaefer