3034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011
Zweites Gesetz
zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
Vom 22. Dezember 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- wirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts und der
sen: gesamtwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung
von der netzwirtschaftlichen Einstandspreisentwick-
Artikel 1 lung.
Änderung des (2) In der ersten Regulierungsperiode beträgt der
Energiewirtschaftsgesetzes generelle sektorale Produktivitätsfaktor für Gas- und
§ 21a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli Stromnetzbetreiber jährlich 1,25 Prozent, in der
2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Arti- zweiten Regulierungsperiode jährlich 1,5 Prozent.
kel 22 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I (3) Die Bundesnetzagentur hat den generellen
S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: sektoralen Produktivitätsfaktor ab der dritten Regu-
1. In Absatz 4 Satz 7 werden nach dem Wort „Geldent- lierungsperiode jeweils vor Beginn der Regulierungs-
wertung“ die Wörter „unter Berücksichtigung eines periode für die gesamte Regulierungsperiode nach
generellen sektoralen Produktivitätsfaktors“ einge- Maßgabe von Methoden, die dem Stand der Wis-
fügt. senschaft entsprechen, zu ermitteln. Die Ermittlung
2. In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „gesamtwirtschaft- hat unter Einbeziehung der Daten von Netzbetrei-
lichen“ gestrichen. bern aus dem gesamten Bundesgebiet für einen
Zeitraum von mindestens vier Jahren zu erfolgen.
3. In Absatz 6 Satz 2 Nummer 5 werden nach dem Die Bundesnetzagentur kann jeweils einen Wert für
Wort „Inflationsrate“ die Wörter „unter Einbeziehung Stromversorgungsnetze und für Gasversorgungs-
der Besonderheiten der Einstandspreisentwicklung netze ermitteln.
und des Produktivitätsfortschritts in der Netzwirt-
schaft“ eingefügt. (4) Die Landesregulierungsbehörden können bei
der Bestimmung der Erlösobergrenzen den durch
Artikel 2 die Bundesnetzagentur nach Absatz 3 ermittelten
generellen sektoralen Produktivitätsfaktor anwen-
Änderung der
den.
Anreizregulierungsverordnung
Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober (5) Die Einbeziehung des generellen sektoralen
2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 5 des Produktivitätsfaktors in die Erlösobergrenzen erfolgt
Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geändert durch Potenzierung der Werte nach den Absätzen 2
worden ist, wird wie folgt geändert: und 3 mit dem jeweiligen Jahr der Regulierungs-
periode.“
1. § 7 wird wie folgt gefasst:
3. § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge-
„§ 7
fasst:
Regulierungsformel
„2. zur Ermittlung des generellen sektoralen Produk-
Die Bestimmung der Erlösobergrenzen für die tivitätsfaktors nach § 9,“.
Netzbetreiber erfolgt in Anwendung der Regulie-
rungsformel in Anlage 1.“ 4. § 31 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2. § 9 wird wie folgt gefasst: „Sie veröffentlicht weiterhin den nach § 9 ermittelten
„§ 9 generellen sektoralen Produktivitätsfaktor, die nach
den §§ 19 und 20 ermittelten Kennzahlenvorgaben
Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor sowie die Abweichungen der Netzbetreiber von die-
(1) Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor sen Vorgaben und den nach § 24 ermittelten ge-
wird ermittelt aus der Abweichung des netz- mittelten Effizienzwert.“
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5. Anlage 1 zu § 7 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 7)
Die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 erfolgt in der ersten Regulierungsperiode nach der
folgenden Formel:
EOt = KAdnb,t + (KAvnb,0 + (1 – Vt) · KAb,0) · (VPIt /VPI0 – PFt) · EFt + Qt + (VKt – VK0).
Ab der zweiten Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 nach der
folgenden Formel:
EOt = KAdnb,t + (KAvnb,0 + (1 – Vt) · KAb,0) · (VPIt /VPI0 – PFt) · EFt + Qt + (VKt – VK0) + St.
Dabei ist:
EOt Erlösobergrenze aus Netzentgelten, die im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode nach Maßgabe des
§ 4 Anwendung findet.
KAdnb,t Dauerhaft nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 2, der für das Jahr t der jeweiligen
Regulierungsperiode unter Berücksichtigung der Änderungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
Anwendung findet.
KAvnb,0 Vorübergehend nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 3 im Basisjahr.
Vt Verteilungsfaktor für den Abbau der Ineffizienzen, der im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode nach
Maßgabe des § 16 Anwendung findet.
KAb,0 Beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 4 im Basisjahr. Er entspricht den Ineffizienzen nach § 15
Absatz 3.
VPIt Verbraucherpreisgesamtindex, der nach Maßgabe des § 8 Satz 2 für das Jahr t der jeweiligen
Regulierungsperiode Anwendung findet.
VPI0 Durch das Statistische Bundesamt veröffentlichter Verbraucherpreisgesamtindex für das Basisjahr.
PFt Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor nach Maßgabe des § 9, der die Veränderungen des generellen
sektoralen Produktivitätsfaktors für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode im Verhältnis zum
ersten Jahr der Regulierungsperiode wiedergibt. In Analogie zu dem Term VPIt/VPI0 ist PFt dabei durch
Multiplikation der einzelnen Jahreswerte einer Regulierungsperiode zu bilden.
EFt Erweiterungsfaktor nach Maßgabe des § 10 für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
Qt Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 19 im Jahr t der jeweiligen
Regulierungsperiode.
St Im letzten Jahr einer Regulierungsperiode wird nach Maßgabe des § 5 Absatz 4 der Saldo (S) des
Regulierungskontos inklusive Zinsen ermittelt. Da nach § 5 Absatz 4 Satz 2 der Ausgleich des Saldos
durch gleichmäßig über die folgende Regulierungsperiode verteilte Zu- oder Abschläge zu erfolgen hat,
wird im Jahr t jeweils 1/5 des Saldos in Ansatz gebracht (St).
VKt volatiler Kostenanteil, der nach § 11 Absatz 5 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode Anwendung
findet.
VK0 volatiler Kostenanteil nach § 11 Absatz 5 im Basisjahr.
Das Basisjahr bestimmt sich jeweils nach Maßgabe des § 6 Absatz 1.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Philipp Rösler
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Gesetz
zur Errichtung einer Visa-Warndatei
und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Vom 22. Dezember 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- §2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Anlass der Speicherung
(1) Die Speicherung der Warndaten erfolgt bei
Artikel 1
Personen,
Gesetz 1. die wegen einer Straftat nach
zur Errichtung einer Visa-Warndatei
a) § 95 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Ab-
(Visa-Warndateigesetz – VWDG)
satz 1a, § 96 oder § 97 des Aufenthaltsgesetzes,
Inhaltsübersicht b) § 10 oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungs-
§ 1 Führung und Zweck der Datei gesetzes,
§ 2 Anlass der Speicherung c) den §§ 232, 233, 233a oder § 236 Absatz 2 Satz 3
§ 3 Inhalt der Datei des Strafgesetzbuchs oder
§ 4 Übermittelnde Stellen
§ 5 Verantwortung für die Übermittlung und die Datenrichtig- d) § 30a Absatz 1 oder Absatz 2 des Betäubungs-
keit mittelgesetzes wegen der Ein- oder Ausfuhr von
§ 6 Datenübermittlung an das Auswärtige Amt und die Betäubungsmitteln
deutschen Auslandsvertretungen rechtskräftig zu Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt
§ 7 Weitere Behörden, an die Warndaten übermittelt werden worden sind,
§ 8 Voraussetzungen für die Datenübermittlung
§ 9 Übermittlung und Veränderung von Daten durch Direkt- 2. die als Visumantragsteller im Visumverfahren ge- oder
eingabe; Datenabruf im automatisierten Verfahren verfälschte Dokumente vorgelegt, beschafft oder
§ 10 Zweckbestimmung und weitere Verwendung der Daten hergestellt oder authentische Dokumente durch
§ 11 Protokollierungspflicht bei Datenübermittlung falsche Angaben erschlichen haben oder falsche
§ 12 Auskunft an den Betroffenen Angaben gemacht haben oder durch Verschweigen
§ 13 Berichtigung und Löschung erheblicher Tatsachen, zu deren Angabe sie ver-
§ 14 Sperrung pflichtet waren, ein Visum erschlichen haben,
§ 15 Verordnungsermächtigung 3. die im eigenen Namen oder für eine Organisation
§ 16 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
a) eine Einladung des Antragstellers in das Bundes-
§ 17 Evaluation
gebiet zur Verwendung im Visumverfahren aus-
gesprochen haben (Einlader),
§1
b) sich nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
Führung und Zweck der Datei oder durch Abgabe einer Erklärung zur Verwen-
(1) Das Bundesverwaltungsamt führt eine Visa- dung im Visumverfahren in anderer Weise ver-
Warndatei zur Vermeidung des Missbrauchs von Visa. pflichtet haben, die Kosten für den Lebensunter-
Sie dient der Unterstützung halt des Antragstellers während des Aufenthalts
im Bundesgebiet zu tragen oder nach § 66 Ab-
1. der für die Erteilung von Visa zuständigen öffent- satz 2 des Aufenthaltsgesetzes für die Ausreise-
lichen Stellen bei Entscheidungen im Visumver- kosten des Ausländers aufzukommen (Verpflich-
fahren, um Fehlentscheidungen im Zusammenhang tungsgeber),
mit Täuschungen oder Täuschungsversuchen zu
vermeiden, c) den vom Antragsteller angegebenen Zweck des
Aufenthalts im Bundesgebiet zur Verwendung im
2. der Ausländerbehörden bei der Prüfung von Ver- Visumverfahren bestätigt haben (sonstige Refe-
pflichtungserklärungen oder bei der Entscheidung renzperson)
über die Verlängerung eines Visums,
und dabei falsche Angaben gemacht haben oder die
3. der mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verpflichtung, für die Kosten für den Lebensunter-
Verkehrs beauftragten Behörden bei Entscheidun- halt eines Ausländers oder für die Kosten der Ab-
gen über die Zurückweisung oder Zurückschiebung schiebung aufzukommen, bei Inanspruchnahme
eines Visuminhabers. nicht erfüllt haben.
(2) Das Bundesverwaltungsamt darf die ihm nach Wurden die falschen Angaben im Rahmen einer nach
diesem Gesetz übermittelten personenbezogenen Daten Satz 1 Nummer 3 für eine Organisation abgegebenen
nur nach Maßgabe dieses Gesetzes zu den in Absatz 1 Erklärung gemacht, erfolgt die Eintragung von Warn-
genannten Zwecken verwenden. daten auch für die Organisation.
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(2) Die Speicherung von Warndaten einer Person er- Eine Übermittlung dieser Daten ist nur an die Stelle zu-
folgt ferner mit deren Einwilligung, wenn unter ihrem lässig, die die Daten übermittelt hat.
Namen unbefugt Erklärungen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 abgegeben worden sind oder sie dies be-
§4
fürchtet oder sie eine im Visumverfahren nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 abgegebene Erklärung widerrufen Übermittelnde Stellen
hat. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn die
Person die Einwilligung widerruft. Die Sätze 1 und 2 Folgende Stellen sind zur Übermittlung der in § 3
gelten entsprechend für die Speicherung und Löschung bezeichneten Daten an das Bundesverwaltungsamt
von Warndaten einer Organisation. verpflichtet:
§3 1. die Auslandsvertretungen, die Ausländerbehörden
und die mit der polizeilichen Kontrolle des grenz-
Inhalt der Datei überschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden,
(1) Zu Personen oder Organisationen nach § 2 soweit sie als Visumbehörden tätig werden, in den
werden folgende Warndaten gespeichert: Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3
1. als Grundpersonalien zu Personen: Buchstabe a und c,
a) Vornamen, 2. die Ausländerbehörden in den Fällen des § 2 Ab-
b) Familienname, satz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b,
c) abweichende Namensschreibweisen, 3. die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
d) andere Namen und frühere Namen, schreitenden Verkehrs betrauten Stellen in den
Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
e) Geschlecht,
f) Geburtsdatum, 4. die Staatsanwaltschaften in den Fällen des § 2 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1.
g) Geburtsort,
h) Staatsangehörigkeit; §5
2. sofern die Eintragung von Warndaten für eine Orga-
nisation erfolgt: Verantwortung für
die Übermittlung und die Datenrichtigkeit
a) Bezeichnung der Organisation,
b) Anschrift der Organisation, (1) Die in § 4 bezeichneten Stellen sind gegenüber
dem Bundesverwaltungsamt für die Zulässigkeit der
c) Sitz der Organisation, Übermittlung sowie für die Richtigkeit und die Aktualität
d) Aufgabenstellung oder Wirkungsbereich der Orga- der von ihnen übermittelten Daten verantwortlich. Sie
nisation, haben dem jeweiligen Stand der Technik entspre-
e) Bezeichnung und der Ort des Registers, in das chende Maßnahmen zur Sicherstellung von Daten-
die Organisation eingetragen ist, sowie die Regis- schutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere
ternummer der Organisation; die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der von ihnen
übermittelten Daten gewährleisten. Sie haben das Bun-
3. die Visa-Warndateinummer des Bundesverwaltungs- desverwaltungsamt unverzüglich zu unterrichten, wenn
amtes und die von ihnen übermittelten Daten unrichtig werden
4. die Anlässe nach § 2. oder sich ihre Unrichtigkeit nachträglich herausstellt
und eine Berichtigung oder Aktualisierung nicht im
Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, e, f, g
Wege der Direkteingabe nach § 9 erfolgen kann.
und h und Nummer 2 Buchstabe a und b sowie den
Nummern 3 und 4 sind in jedem Fall, die übrigen Daten (2) Die in § 4 bezeichneten Stellen sind berechtigt
soweit vorhanden zu speichern. und verpflichtet, die von ihnen übermittelten Daten auf
(2) Im Fall des § 2 Absatz 2 werden zusätzlich An- Richtigkeit und Aktualität zu prüfen, soweit dazu Anlass
gaben zur Einwilligung der Person oder Organisation besteht. Zu diesem Zweck übermittelt das Bundesver-
zur Speicherung der Warndaten und Angaben zum waltungsamt die zu überprüfenden Daten an die dazu
Widerruf einer Einladung, Verpflichtungserklärung oder berechtigte oder verpflichtete Stelle.
Bestätigung gespeichert.
(3) Die in § 6 Absatz 1 und § 7 Satz 1 bezeichneten
(3) Zu den nach den Absätzen 1 und 2 gespeicher- Behörden haben das Bundesverwaltungsamt unver-
ten Daten werden die Bezeichnung der Stelle, die die züglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhalts-
Daten übermittelt hat, deren Geschäftszeichen und das punkte dafür vorliegen, dass die ihnen übermittelten
Datum der Datenübermittlung gespeichert. Daten unrichtig oder unvollständig sind.
(4) In den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
werden zu den nach den Absätzen 1 und 3 gespeicher- (4) In den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
ten Daten zusätzlich folgende Daten gespeichert: teilt das Bundesamt für Justiz dem Bundesverwal-
tungsamt mit, dass die Nichtaufnahme nach § 39 des
1. das Datum des ersten Urteils, Bundeszentralregistergesetzes oder die Tilgung in be-
2. die Angabe, ob auf Freiheitsstrafe bis zu drei Monate sonderen Fällen nach § 49 des Bundeszentralregister-
oder Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder Jugend- gesetzes angeordnet ist. Die Absätze 1 und 2 gelten
strafe erkannt wurde. entsprechend.
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§6 (2) Das Übermittlungsersuchen und die Datenüber-
Datenübermittlung mittlung erfolgen stets schriftlich oder im Wege der
an das Auswärtige Amt Datenübertragung.
und die deutschen Auslandsvertretungen (3) Das Übermittlungsersuchen muss, soweit vor-
(1) Im Rahmen des Visumverfahrens werden auf Er- handen, die Visa-Warndateinummer, andernfalls alle
suchen des Auswärtigen Amts oder der deutschen verfügbaren Grundpersonalien des Betroffenen oder
Auslandsvertretungen die in § 3 Absatz 1 bis 3 bezeich- alle verfügbaren Angaben zur betroffenen Organisation
neten Daten über die in § 21 des Ausländerzentralregis- enthalten. Stimmen die im Ersuchen enthaltenen Daten
tergesetzes genannte Stelle an die ersuchende Stelle mit den zum Betroffenen oder zur betroffenen Orga-
übermittelt. nisation gespeicherten Daten nicht überein, ist die
Datenübermittlung unzulässig, es sei denn, es beste-
(2) Die Übermittlung von nach § 2 Absatz 1 Satz 1 hen keine Zweifel an der Identität.
Nummer 1 gespeicherten Daten erfolgt nur, soweit sie
der ersuchenden Stelle zur Erfüllung ihrer jeweiligen (4) Kann das Bundesverwaltungsamt die Identität
Aufgabe aus dem Bundeszentralregister übermittelt nicht eindeutig feststellen, übermittelt es zur Identitäts-
werden dürften. Ungeachtet abweichender Regelungen prüfung und -feststellung die Grundpersonalien und die
werden Daten zu Verurteilungen mit einem Strafmaß bis zugehörigen Visa-Warndateinummern ähnlicher Perso-
zu drei Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu nen an die ersuchende Stelle. Für die Angaben zur be-
90 Tagessätzen oder Jugendstrafe nur an ersuchende troffenen Organisation sind dies Daten nach § 3 Absatz 1
Stellen nach Absatz 1 übermittelt, soweit diese ein Satz 1 Nummer 2 sowie die zugehörige Visa-Warn-
Recht auf unbeschränkte Auskunft im Sinne des § 41 dateinummer. Die ersuchende Stelle hat alle Daten,
des Bundeszentralregistergesetzes besitzen. die nicht zum Betroffenen oder zur betroffenen Orga-
nisation gehören, unverzüglich zu löschen und ent-
sprechende Unterlagen zu vernichten.
§7
(5) Die Visa-Warndateinummer darf nur im Verkehr
Weitere Behörden,
mit der Visa-Warndatei genutzt werden.
an die Warndaten übermittelt werden
(6) Das Bundesverwaltungsamt hat dem jeweiligen
Das Bundesverwaltungsamt übermittelt die in § 3
Stand der Technik entsprechende technische und orga-
Absatz 1 bis 3 bezeichneten Daten auf Ersuchen an
nisatorische Maßnahmen zur Sicherung von Daten-
1. die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber- schutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere
schreitenden Verkehrs beauftragten Behörden, wenn die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der in der Visa-
die Daten erforderlich sind zur Prüfung Warndatei gespeicherten und an die ersuchende Stelle
a) eines Antrages auf Erteilung eines Visums nach übermittelten Daten gewährleisten.
§ 14 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes,
§9
b) der Zurückweisung oder Zurückschiebung eines
Visuminhabers, Übermittlung und Veränderung
von Daten durch Direkteingabe;
2. die Ausländerbehörden, wenn die Daten erforderlich
Datenabruf im automatisierten Verfahren
sind
(1) Die in § 6 Absatz 1 und § 7 Satz 1 bezeichneten
a) zur Prüfung einer Verpflichtungserklärung nach
Stellen können auf Antrag zur Übermittlung von Daten
§ 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder nach
durch Eingabe mit unmittelbarer Wirkung für den
§ 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, soweit
Datenbestand (Direkteingabe) und zum Datenabruf
die Daten auf Grund von § 2 Absatz 1 Satz 1
nach diesen Vorschriften im automatisierten Verfahren
Nummer 3 gespeichert wurden,
zugelassen werden. Das Bundesverwaltungsamt erteilt
b) zur Entscheidung über die Verlängerung eines die Zulassung, wenn die beantragende Stelle mitteilt,
Visums nach § 6 Absatz 3 des Aufenthalts- dass sie die zur Datensicherung nach § 9 des Bundes-
gesetzes. datenschutzgesetzes erforderlichen technischen und
Im Fall der Übermittlung von nach § 2 Absatz 1 Satz 1 organisatorischen Maßnahmen getroffen hat.
Nummer 1 gespeicherten Daten gilt § 6 Absatz 2 ent- (2) Das automatisierte Abrufverfahren darf nur einge-
sprechend. richtet werden, wenn es wegen der Vielzahl der Über-
mittlungsersuchen oder der besonderen Eilbedürftigkeit
§8 unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen
Voraussetzungen der Betroffenen angemessen ist.
für die Datenübermittlung (3) Das Bundesverwaltungsamt unterrichtet den
(1) Die Übermittlung von Daten an eine der in § 6 Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Absatz 1 und § 7 Satz 1 bezeichneten Stellen setzt Informationsfreiheit von der Zulassung unter Angabe
ein Ersuchen unter Angabe des Zwecks voraus und ist der technischen und organisatorischen Maßnahmen,
nur zulässig, wenn die Kenntnis der Daten zur Erfüllung die nach Mitteilung der zugelassenen Stelle getroffen
ihrer in § 6 Absatz 1 und § 7 Satz 1 bezeichneten Auf- wurden.
gaben erforderlich ist. Die ersuchende Stelle trägt dafür (4) Die Stellen, die Daten direkt eingeben dürfen,
die Verantwortung. Das Bundesverwaltungsamt hat die haben zuvor durch Abruf im automatisierten Verfahren
Übermittlung zu versagen, wenn Anhaltspunkte dafür festzustellen, ob zum Betroffenen oder zur betroffenen
bestehen, dass die in Satz 1 bezeichneten Voraus- Organisation bereits ein Datensatz besteht. Die zu
setzungen nicht vorliegen. übermittelnden Daten sind einem bereits bestehenden
3040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011
Datensatz zuzuordnen. Zuvor sind Zweifel an der Iden- 1. für Zwecke der Datenschutzkontrolle und der Daten-
tität der Person oder Organisation, deren Daten in der sicherung,
Datei gespeichert sind, mit der Person oder Orga-
2. zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Be-
nisation, deren Daten zugeordnet werden sollen,
triebes der Datenverarbeitungsanlage oder
auszuräumen. Hierzu sind vom Bundesverwaltungsamt
Daten ähnlicher Personen zur Identitätsprüfung und 3. zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach § 12.
Identitätsfeststellung an die dateneingebende Stelle zu Sie sind durch geeignete Maßnahmen gegen unberech-
übermitteln. Übermittelte Daten, die unrichtig geworden tigten Zugriff zu sichern.
sind oder deren Unrichtigkeit sich nachträglich heraus-
gestellt hat, sind durch Direkteingabe unverzüglich zu (4) Die Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu
berichtigen oder zu löschen. § 8 Absatz 4 Satz 3 gilt löschen, sofern sie nicht für ein bereits eingeleitetes
entsprechend. Kontrollverfahren benötigt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsamt hat sicherzustellen, § 12
dass nur die Eingabe der jeweils zur Übermittlung zu-
gelassenen Daten technisch möglich ist, die zu Auskunft an den Betroffenen
speichernden Daten zuvor auf ihre Schlüssigkeit ge- (1) Das Bundesverwaltungsamt erteilt dem Betroffe-
prüft und gespeicherte Daten durch die Verarbeitung nen auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die zu
nicht ungewollt gelöscht oder unrichtig werden. seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie
(6) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Direkt- sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, den Zweck
eingabe trägt die eingebende Stelle. Die Verantwortung der Speicherung und die Empfänger oder die Katego-
für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die ab- rien von Empfängern, an die Daten übermittelt werden
rufende Stelle. Das Bundesverwaltungsamt überprüft sowie über Funktionsweise und Aufbau der auto-
die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Veranlas- matisierten Datenverarbeitung. Der Antrag muss die
sung besteht. Abrufe von Daten aus der Datei im auto- Grundpersonalien enthalten.
matisierten Verfahren dürfen nur von Bediensteten vor- (2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
genommen werden, die vom Leiter ihrer Behörde hierzu
besonders ermächtigt sind. 1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der Auf-
gaben der Stelle gefährden würde, die die jeweiligen
Daten nach § 4 übermittelt hat,
§ 10
2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden
Zweckbestimmung
oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes
und weitere Verwendung der Daten
Nachteile bereiten würde oder
Die ersuchende Behörde darf die übermittelten 3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach
Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihr einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, ins-
übermittelt worden sind. Eine Weiterübermittlung ist besondere wegen der überwiegenden berechtigten
nicht zulässig. Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden
müssen
§ 11
und deswegen das Interesse des Betroffenen an
Protokollierungspflicht bei Datenübermittlung der Auskunftserteilung zurücktreten muss. Die Ent-
(1) Das Bundesverwaltungsamt protokolliert für scheidung trifft das Bundesverwaltungsamt im Ein-
Zwecke der Datenschutzkontrolle bei jedem Zugriff vernehmen mit der Stelle, die die Daten nach § 4 über-
auf die Datei mittelt hat.
1. den Zeitpunkt des Zugriffs, (3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf
keiner Begründung gegenüber dem Betroffenen, wenn
2. die Angaben, die die Feststellung der aufgerufenen durch eine Begründung der mit der Ablehnung verfolgte
Datensätze ermöglichen, Zweck gefährdet würde. Die Begründung ist in diesem
3. die Datenveränderung, Fall für eine datenschutzrechtliche Kontrolle schriftlich
niederzulegen und fünf Jahre aufzubewahren. Sie ist
4. die für den Zugriff verantwortliche Dienststelle, durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten
5. die für den Zugriff verantwortliche Person sowie Zugriff zu sichern. Der Betroffene ist darauf hinzu-
weisen, dass er sich an den Bundesbeauftragten für
6. den Zweck des Zugriffs. den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden
(2) Im Fall der Übermittlung nach § 4 oder nach den kann.
§§ 6 bis 9 umfasst die Protokollierung auch (4) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, ist
sie auf sein Verlangen dem Bundesbeauftragten für
1. die übermittelten Daten,
den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu er-
2. den Zweck der Übermittlung, teilen. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten an den
Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkennt-
3. die übermittelnde Stelle und
nisstand der die Daten speichernden Stelle zulassen,
4. die Stelle, an die übermittelt wird. sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zu-
stimmt.
(3) Die Auswertung der Protokolldaten ist nach dem
Stand der Technik zu gewährleisten. Die protokollierten (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für betroffene Orga-
Daten dürfen nur verwendet werden nisationen entsprechend.
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§ 13 amt durch die in den §§ 4 und 5 Absatz 4 bezeich-
Berichtigung und Löschung neten öffentlichen Stellen,
(1) Das Bundesverwaltungsamt hat unrichtige oder 3. zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der
unrichtig gewordene Daten unverzüglich zu berichtigen Übermittlung von Daten nach den §§ 6 und 7 durch
oder zu löschen. das Bundesverwaltungsamt,
(2) Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn die 4. zum Verfahren nach § 6 Absatz 2,
Speicherung unzulässig ist, der Speicheranlass nach 5. zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der
§ 2 nicht mehr besteht oder sie für die Erfüllung der Datenübermittlung nach den §§ 8 und 9,
Aufgaben der in § 6 Absatz 1 und § 7 Satz 1 bezeich-
6. zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der
neten Stellen nicht mehr erforderlich sind.
Auskunft nach § 12 und der Löschung nach § 13,
(3) Warndaten, die aus Anlass einer rechtskräftigen
7. zum Verfahren der Sperrung nach § 14.
Verurteilung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ge-
speichert worden sind, und die hierzu nach § 3 Absatz 3
und 4 gespeicherten Daten sind nach folgenden Zeit- § 16
räumen zu löschen: Bestimmungen
1. bei einem Strafmaß bis zu drei Monate Freiheits- zum Verwaltungsverfahren
strafe oder Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder Von den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses
Jugendstrafe spätestens fünf Jahre nach dem Tag Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungs-
des ersten Urteils, verfahrens der Länder kann nicht durch Landesrecht
2. in den übrigen Fällen spätestens zehn Jahre nach abgewichen werden.
dem Tag des ersten Urteils.
§ 17
Ohne Rücksicht auf den Lauf der Frist nach Satz 1 wer-
den diese Daten gelöscht, wenn eine frühere Tilgung im Evaluation
Bundeszentralregister nach § 49 des Bundeszentral- Die Bundesregierung wird die Anwendung dieses
registergesetzes angeordnet wird. § 36 des Bundes- Gesetzes drei Jahre nach seinem Inkrafttreten evaluie-
zentralregistergesetzes gilt entsprechend. ren.
(4) Warndaten nach § 3 Absatz 1 und die hierzu nach
§ 3 Absatz 2, 3 und 4 gespeicherten Daten sind im Artikel 2
Übrigen spätestens fünf Jahre nach ihrer Speicherung
zu löschen. Änderung
des Aufenthaltsgesetzes
§ 14 Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
Sperrung machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezem-
(1) Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der
ber 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird
Annahme besteht, dass durch die Löschung schutz-
wie folgt geändert:
würdige Interessen eines Betroffenen oder einer betrof-
fenen Organisation beeinträchtigt werden. In diesen 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 72
Fällen hat das Bundesverwaltungsamt die Daten zu folgende Angabe zu § 72a eingefügt:
sperren und die Daten dürfen nur für den Zweck über- „§ 72a Abgleich von Visumantragsdaten zu Sicher-
mittelt und genutzt werden, für den die Löschung heitszwecken“.
unterblieben ist.
2. Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt:
(2) Das Bundesverwaltungsamt hat den Datensatz
des Betroffenen zu sperren, soweit die Richtigkeit „§ 72a
vom Betroffenen bestritten wird und weder die Richtig- Abgleich von
keit noch die Unrichtigkeit von der Stelle, die die Daten Visumantragsdaten zu Sicherheitszwecken
übermittelt hat oder vom Bundesverwaltungsamt fest-
(1) Daten, die im Visumverfahren von der deut-
gestellt werden kann. Gesperrte Daten sind mit einem
schen Auslandsvertretung zur visumantragstellen-
Sperrvermerk zu versehen. Sie dürfen außer zur Prü-
den Person, zum Einlader und zu Personen, die
fung der Richtigkeit ohne Einwilligung des Betroffenen
durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung oder in
nicht verarbeitet oder genutzt werden.
anderer Weise die Sicherung des Lebensunterhalts
garantieren oder zu sonstigen Referenzpersonen im
§ 15 Inland erhoben werden, werden zur Durchführung
Verordnungsermächtigung eines Abgleichs zu Sicherheitszwecken an das Bun-
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, desverwaltungsamt übermittelt. Das Gleiche gilt für
mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord- Daten nach Satz 1, die eine Auslandsvertretung
nung Näheres zu bestimmen eines anderen Schengen-Staates nach Artikel 8 Ab-
satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Euro-
1. zu den Daten, die nach § 3 gespeichert werden, und päischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
zu den Daten, die nach den §§ 6 und 7 übermittelt 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visa-
werden, kodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1) an eine
2. zu den Voraussetzungen und dem Verfahren zur deutsche Auslandsvertretung zur Entscheidung über
Übermittlung von Daten an das Bundesverwaltungs- den Visumantrag übermittelt hat. Eine Übermittlung
3042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011
nach Satz 1 oder Satz 2 erfolgt nicht, wenn eine Da- ses wird gelöscht, sobald bei der besonderen Orga-
tenübermittlung nach § 73 Absatz 1 Satz 1 erfolgt. nisationseinheit im Bundesverwaltungsamt fest-
(2) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 werden steht, dass eine Mitteilung nach Absatz 3 Satz 2 an
in einer besonderen Organisationseinheit des Bun- die Auslandsvertretung nicht zu erfolgen hat, an-
desverwaltungsamtes in einem automatisierten Ver- dernfalls dann, wenn die Mitteilung erfolgt ist.
fahren mit Daten aus der Datei im Sinne von § 1 Ab- (5) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Behörden
satz 1 des Antiterrordateigesetzes (Antiterrordatei) dürfen die ihnen übermittelten Daten speichern und
zu Personen abgeglichen, bei denen Tatsachen die nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
Annahme rechtfertigen, dass sie Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungsregelungen
1. einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
Strafgesetzbuchs, die einen internationalen Be- (6) Das Bundesverwaltungsamt stellt sicher, dass
zug aufweist, oder einer terroristischen Vereini-
im Fall eines Treffers der Zeitpunkt des Datenab-
gung nach § 129a in Verbindung mit § 129b Ab-
gleichs, die Angaben, die die Feststellung der abge-
satz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur
glichenen Datensätze ermöglichen, das Ergebnis
Bundesrepublik Deutschland angehören oder
des Datenabgleichs, die Weiterleitung des Daten-
diese unterstützen oder
satzes und die Verarbeitung des Datensatzes zum
2. einer Gruppierung, die eine solche Vereinigung Zwecke der Datenschutzkontrolle protokolliert wer-
unterstützt, angehören oder diese unterstützen den. Die Protokolldaten sind durch geeignete Maß-
oder nahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern
3. rechtswidrig Gewalt als Mittel zur Durchsetzung und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr
international ausgerichteter politischer oder reli- ihrer Erstellung folgt, zu vernichten, sofern sie nicht
giöser Belange anwenden oder eine solche Ge- für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren be-
waltanwendung unterstützen, vorbereiten, befür- nötigt werden.
worten oder durch ihre Tätigkeiten vorsätzlich (7) Das Bundesverwaltungsamt hat dem jeweili-
hervorrufen oder gen Stand der Technik entsprechende technische
4. mit den in Nummer 1 oder Nummer 3 genannten und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung
Personen nicht nur flüchtig oder in zufälligem von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die
Kontakt in Verbindung stehen und durch sie insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrt-
weiterführende Hinweise für die Aufklärung oder heit der in der besonderen Organisationseinheit ge-
Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu speicherten und übermittelten Daten gewährleisten.
erwarten sind, soweit Tatsachen die Annahme
(8) Die datenschutzrechtliche Verantwortung für
rechtfertigen, dass sie von der Planung oder Be-
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2
gehung einer in Nummer 1 genannten Straftat
Satz 1 trägt die Behörde, die die Daten in die Anti-
oder der Ausübung, Unterstützung oder Vorbe-
terrordatei eingegeben hat. Die datenschutzrecht-
reitung von rechtswidriger Gewalt im Sinne von
liche Verantwortung für die Durchführung des Ab-
Nummer 3 Kenntnis haben.
gleichs trägt das Bundesverwaltungsamt. Das Bun-
Die Daten der in Satz 1 genannten Personen werden deskriminalamt ist datenschutzrechtlich dafür ver-
nach Kennzeichnung durch die Behörde, welche die antwortlich, dass die übermittelten Daten den aktu-
Daten in der Antiterrordatei gespeichert hat, vom ellen Stand in der Antiterrordatei widerspiegeln.
Bundeskriminalamt an die besondere Organisations-
einheit im Bundesverwaltungsamt für den Abgleich (9) Die Daten nach Absatz 2 Satz 2 werden be-
mit den Daten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 über- richtigt, wenn sie in der Antiterrordatei berichtigt
mittelt und dort gespeichert. Durch geeignete tech- werden. Sie werden gelöscht, wenn die Vorausset-
nische und organisatorische Maßnahmen ist sicher- zungen ihrer Speicherung nach Absatz 2 Satz 1 ent-
zustellen, dass kein unberechtigter Zugriff auf den fallen sind oder die Daten in der Antiterrordatei ge-
Inhalt der Daten erfolgt. löscht wurden. Für die Prüfung des weiteren Vor-
liegens der Voraussetzungen für die Speicherung
(3) Im Fall eines Treffers werden zur Feststellung der Daten nach Absatz 2 Satz 2 gilt § 11 Absatz 4
von Versagungsgründen nach § 5 Absatz 4 oder zur des Antiterrordateigesetzes entsprechend.“
Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken gegen
die Erteilung des Visums die Daten nach Absatz 1
Satz 1 und 2 an die Behörden übermittelt, welche Artikel 3
Daten zu dieser Person in der Antiterrordatei ge- Änderung
speichert haben. Diese übermitteln der zuständigen
der Aufenthaltsverordnung
Auslandsvertretung über das Bundesverwaltungs-
amt unverzüglich einen Hinweis, wenn Versagungs- § 69 Absatz 2 der Aufenthaltsverordnung vom
gründe nach § 5 Absatz 4 oder sonstige Sicherheits- 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch
bedenken gegen die Erteilung des Visums vorliegen. Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2011
(4) Die bei der besonderen Organisationseinheit (BGBl. I S. 2347) geändert worden ist, wird wie folgt
im Bundesverwaltungsamt gespeicherten Daten geändert:
nach Absatz 1 Satz 1 und 2 werden nach Durchfüh- 1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
rung des Abgleichs nach Absatz 2 Satz 1 unverzüg-
lich gelöscht; wenn der Abgleich einen Treffer ergibt, a) In Buchstabe a werden die Wörter „und frühere
bleibt nur das Visumaktenzeichen gespeichert. Die- Nachnamen“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011 3043
b) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d burtsort“ eingefügt und nach den Wörtern „E-Mail-
eingefügt: Adresse der Organisation“ werden ein Komma und
„d) abweichende Namensschreibweisen, andere die Wörter „Sitz, Aufgabenstellung oder Wirkungs-
Namen und frühere Namen,“. bereich und Bezeichnung und der Ort des Registers,
in das die Organisation eingetragen ist, die Register-
c) Die Buchstaben d bis o werden die Buchstaben e nummer der Organisation“ eingefügt.
bis p.
2. In Nummer 2 Buchstabe g werden nach dem Wort Artikel 4
„Nachname“ ein Komma und die Wörter „ab-
weichende Namensschreibweisen, andere Namen Inkrafttreten
und frühere Namen“ eingefügt, nach dem Wort „Ge- Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des 18. auf die
burtsdatum“ werden ein Komma und das Wort „Ge- Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
3044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011
Gesetz
zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und
Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes
betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
Vom 22. Dezember 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- der Tarif- und Verkehrs-Anzeiger (TVA) der Eisen-
rates das folgende Gesetz beschlossen: bahnen des öffentlichen Verkehrs im Bundesgebiet
dient der Verkündung von Eisenbahntarifen.
Artikel 1 (2) Die Herausgabe eigener Bekanntmachungs-
Änderung des organe durch die Behörden des Bundes für Be-
Gesetzes über die kanntmachungen innerhalb ihres Zuständigkeits-
Verkündung von Rechtsverordnungen bereichs bleibt unberührt.“
Das Gesetz über die Verkündung von Rechtsverord- 4. Der bisherige § 1 wird § 2 und wie folgt geändert:
nungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
rungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom „§ 2
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, Verkündung von Rechtsverordnungen“.
wird wie folgt geändert:
b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
1. Der Überschrift werden die Wörter „und Bekannt- und 2 ersetzt:
machungen (Verkündungs- und Bekanntmachungs-
„(1) Rechtsverordnungen des Bundes werden
gesetz – VkBkmG)“ angefügt.
im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger
2. Nach der Überschrift wird folgende Abschnittsüber- verkündet; sie werden vorbehaltlich anderer ge-
schrift eingefügt: setzlicher Regelung im Bundesanzeiger verkün-
„Abschnitt 1 det, wenn der Verordnungsgeber feststellt, dass
ihr unverzügliches Inkrafttreten wegen Gefahr im
Verkündungen und
Verzug oder zur Durchführung oder Umsetzung
Bekanntmachungen des Bundes“.
von Rechtsakten der Europäischen Union erfor-
3. Dem § 1 wird folgender § 1 vorangestellt: derlich ist.
„§ 1 (2) Rechtsverordnungen der Wasser- und
Amtliche Verkündungs- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes können im
Bekanntmachungsorgane des Bundes Verkehrsblatt verkündet werden.“
(1) Neben dem Bundesgesetzblatt dienen der c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die
Bundesanzeiger und das Verkehrsblatt der Verkün- Wörter „– Amtsblatt des Bundesministeriums für
dung von Rechtsverordnungen des Bundes sowie Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundes-
der Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen; republik Deutschland –“ werden gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011 3045
5. Der bisherige § 2 wird § 3 und wie folgt geändert: (3) Ausdrucke einzelner Veröffentlichungen des
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Bundesanzeigers können gegen angemessenes Ent-
gelt beim Betreiber des Bundesanzeigers bezogen
„§ 3 werden. Auf die Bezugsmöglichkeit ist im Bundes-
Verkündung von Verkehrstarifen“. anzeiger deutlich hinzuweisen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „ , die Verordnun- (4) Im Bundesanzeiger ist ein kostenfreier Dienst
gen der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen so- anzubieten, der Nutzer über neu erscheinende Aus-
wie die Verordnungen des Luftfahrt-Bundesam- gaben des amtlichen Teils des Bundesanzeigers und
tes“, sowie die Wörter „– Amtsblatt des Bundes- deren Inhalt sowie über das Erscheinen gedruckter
ministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwick- Anlagenbände und deren Bezugsmöglichkeit gemäß
lung der Bundesrepublik Deutschland –“ ge- Absatz 3 selbsttätig elektronisch informiert; Nutzer
strichen. haben hierfür lediglich die Adresse ihres elektro-
c) In Absatz 3 werden die Wörter „im Bundes- nischen Postfachs anzugeben.
anzeiger oder in den Amtsblättern“ gestrichen.
§7
6. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert:
Sicherheitsanforderungen
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
(1) Der Verkündung im Bundesanzeiger müssen
„§ 4
Dokumente zugrunde gelegt werden, aus denen sich
Inkrafttreten der die Ausfertigung durch den Verordnungsgeber ein-
Rechtsverordnungen und Verkehrstarife“. deutig ergibt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „das Verkün- (2) Zur Verkündung oder Bekanntmachung im
dungsblatt ausgegeben worden ist“ durch die amtlichen Teil des Bundesanzeigers muss ein Doku-
Wörter „sie im Verkündungsorgan veröffentlicht ment in einem ständig und dauerhaft verfügbaren
worden sind“ ersetzt. und lesbaren Format vorgelegt werden. Die inhalt-
c) In Absatz 2 werden die Wörter „oder bestimmt liche Übereinstimmung eines solchen Dokuments
wird“ gestrichen. mit der Ausfertigung der Rechtsverordnung oder
mit dem der Bekanntmachung zugrunde liegenden
7. Nach dem neuen § 4 wird folgende Abschnittsüber-
Original muss gewährleistet sein. Nachträgliche in-
schrift eingefügt:
haltliche Veränderungen eines Dokuments nach
„Abschnitt 2 Satz 1 sind unzulässig; durch technische Vorkehrun-
Verkündungen und gen muss sichergestellt sein, dass solche Verände-
Bekanntmachungen im Bundesanzeiger“. rungen zuverlässig erkennbar sind.
8. Die bisherigen §§ 4 und 5 werden durch die folgen- (3) Sobald ein Dokument nach Absatz 2 verkün-
den §§ 5 bis 12 ersetzt: det oder bekannt gemacht ist, muss es zeitnah in
einem gesonderten, nicht für die Allgemeinheit
„§ 5
zugänglichen informationstechnischen System ar-
Bundesanzeiger chiviert werden. Die Archivierung muss den Verkün-
(1) Der Bundesanzeiger wird vom Bundesministe- dungs- oder Bekanntmachungszeitpunkt dokumen-
rium der Justiz elektronisch herausgegeben. Er ist tieren. § 17 der Signaturverordnung gilt für die archi-
im Internet unter der Adresse vierten Dokumente entsprechend.
www.bundesanzeiger.de
§8
vollständig und dauerhaft zur Abfrage bereitzu-
Ersatzverkündung, Ersatzbekanntmachung
halten. Jede Veröffentlichung des Bundesanzeigers
weist auf diese Adresse hin. (1) Ist die elektronische Bereitstellung oder Be-
(2) Der Bundesanzeiger enthält einen amtlichen reithaltung des Bundesanzeigers nicht nur kurzzeitig
Teil. Der amtliche Teil ist bestimmt für unmöglich, müssen Verkündungen und Bekanntma-
chungen auf andere dauerhaft allgemein zugängli-
1. die Verkündung von Rechtsverordnungen nach che Weise erfolgen (Ersatzverkündung, Ersatzbe-
§ 2 Absatz 1; kanntmachung); § 7 gilt entsprechend.
2. sonstige amtliche Bekanntmachungen, Aus- (2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Bundesanzei-
schreibungen und Hinweise der Behörden des ger in gedruckter Form herausgegeben werden. Er
Bundes und der Länder. ist nach einem zuvor vom Bundesministerium der
Der Bundesanzeiger kann weitere Teile für andere Justiz im Bundesanzeiger bekannt gemachten Ver-
Bekanntmachungen enthalten. teiler an Bibliotheken und Behörden zu verbreiten.
Im Bundesgesetzblatt ist unverzüglich bekannt zu
§6 machen,
Zugang zum Bundesanzeiger 1. dass der Bundesanzeiger in gedruckter Form
(1) Der amtliche Teil des Bundesanzeigers ist für herausgegeben wird,
jedermann jederzeit frei zugänglich. 2. wann die Unmöglichkeit nach Absatz 1 eingetre-
(2) Veröffentlichungen im amtlichen Teil des Bun- ten ist und
desanzeigers können von jedermann unentgeltlich 3. an welche Bibliotheken und Behörden der Bun-
ausgedruckt und gespeichert werden. desanzeiger verteilt wird.
3046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011
(3) Rechtsverordnungen sind unter Hinweis auf zeigers durch Überschreiben oder sonstige Verände-
die Fundstelle der Ersatzverkündung in die nächste rung des ursprünglich veröffentlichten Dokuments
elektronische Ausgabe des amtlichen Teils des Bun- ist ausgeschlossen. Dem Dokument, das berichtigt
desanzeigers als nicht amtliche Fassung aufzuneh- wird, soll ein Hinweis hinzugefügt werden, der über
men. Auf Ersatzbekanntmachungen ist in der nächs- die Fundstelle der Berichtigung informiert.
ten elektronischen Ausgabe des Bundesanzeigers in
geeigneter Weise hinzuweisen. § 12
(4) Für den Einzelbezug des ersatzweise ausge- Übergangsvorschrift
gebenen Bundesanzeigers in gedruckter Form gilt
Der elektronische Bundesanzeiger wird in den
§ 6 Absatz 3 entsprechend. Der Dienst nach § 6 Ab-
Bundesanzeiger überführt. Die Internetadresse
satz 4 ist möglichst aufrechtzuerhalten.
www.ebundesanzeiger.de ist mindestens bis zum
1. Juni 2012 aufrechtzuerhalten.“
§9
Verordnungsermächtigung Artikel 2
Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch- Folgeänderungen
tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates Näheres zum Verfahren der Ver- (1) In § 1 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über verein-
kündungen und der Bekanntmachungen im amtli- fachte Verkündungen und Bekanntgaben vom 18. Juli
chen Teil des Bundesanzeigers, zu den Anforderun- 1975 (BGBl. I S. 1919), das zuletzt durch Artikel 3 des
gen an die Dokumente und zur Archivierung zu re- Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) geändert
geln sowie Sicherheitsanforderungen für die Verkün- worden ist, werden die Wörter „Gesetz über die Verkün-
dung und Bekanntmachung festzulegen. Gleiches dung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
gilt für die Ersatzverkündung und Ersatzbekanntma- (Bundesgesetzbl. S. 23)“ durch die Wörter „Verkün-
chung. dungs- und Bekanntmachungsgesetz“ ersetzt.
(2) In § 10 Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungszustel-
Abschnitt 3 lungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354),
Sonstige Bestimmungen das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. April
2011 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist, werden die
§ 10 Wörter „oder im elektronischen Bundesanzeiger“ ge-
strichen.
Ergänzende
Verkündungen und Bekanntmachungen (3) In § 18 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Nummer 4
des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I
(1) Bestandteile einer Rechtsverordnung, die in S. 666) wird jeweils vor dem Wort „Bundesanzeiger“
dem Verkündungs- oder Bekanntmachungsorgan das Wort „elektronischen“ gestrichen.
nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand in
einer Weise dargestellt werden können, die den ge- (4) In § 6 Absatz 2a Satz 4 der Zweiten Bundes-
nauen Inhalt hinreichend deutlich offenbart, können meldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995
anstelle der Verkündung im amtlichen Verkündungs- (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 16 des Ge-
oder Bekanntmachungsorgan bei mindestens einer setzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geän-
bestimmten Stelle der Bundesverwaltung zu jeder- dert worden ist, werden die Wörter „elektronischen
manns Einsicht während der Dienstzeit ausgelegt Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de)“ durch das
werden. Die Auslegung setzt voraus, dass in der Wort „Bundesanzeiger“ ersetzt.
Rechtsverordnung (5) In § 2 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 7 der Ersten
1. der Inhalt der Bestandteile beschrieben ist sowie Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 21. Juni
2005 (BGBl. I S. 1689), die zuletzt durch Artikel 3 der
2. Ort und Zeit der Auslegung genau bezeichnet
Verordnung vom 25. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1440)
sind.
geändert worden ist, wird jeweils vor dem Wort „Bun-
(2) Bestandteile nach Absatz 1 können gegen an- desanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen.
gemessenes Entgelt bezogen werden. Auf die Be-
(6) In § 2 Absatz 2 Satz 3 und § 3 Absatz 3 Satz 1
zugsmöglichkeit ist im Verkündungs- oder Bekannt-
der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverord-
machungsorgan hinzuweisen.
nung vom 9. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2312), die zuletzt
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für amtliche Be- durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Oktober 2010
kanntmachungen entsprechend. (BGBl. I S. 1440) geändert worden ist, wird jeweils vor
dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“
§ 11 gestrichen.
Berichtigungen (7) In § 1 Absatz 7 Satz 2, § 2 Satz 3, § 29 Absatz 2
(1) Werden Druckfehler oder offensichtliche Un- Satz 4, § 32 Satz 3 und § 36 Absatz 2 der Personal-
richtigkeiten in Verkündungen oder Bekanntmachun- ausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I
gen berichtigt, ist die Berichtigung in dem amtlichen S. 1460) werden jeweils vor dem Wort „Bundesanzei-
Verkündungs- oder Bekanntmachungsorgan be- ger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen.
kannt zu machen, in dem die Verkündung oder Be- (8) In § 6 Absatz 2 und § 63 Absatz 2 Satz 1 der
kanntmachung erfolgt ist. Personenstandsverordnung vom 22. November 2008
(2) Die Berichtigung einer Verkündung oder Be- (BGBl. I S. 2263), die durch Artikel 5 des Gesetzes
kanntmachung im amtlichen Teil des Bundesan- vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255) geändert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011 3047
worden ist, wird jeweils vor dem Wort „Bundesanzei- 1. In § 56 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „oder im
ger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen. elektronischen Bundesanzeiger“ gestrichen.
(9) In § 3 Satz 2 der TPG-Gewebeeinrichtungen- 2. § 73 wird wie folgt geändert:
Registerverordnung vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2446) wird vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 des Gesetzes
„elektronischen“ gestrichen. über die Verkündung von Rechtsverordnungen
auch im elektronischen Bundesanzeiger*)“ durch
(10) In § 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 des BVL-Geset- die Wörter „§ 2 Absatz 1 des Verkündungs- und
zes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger“
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. November ersetzt.
2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, werden
jeweils die Wörter „oder im elektronischen Bundes- b) Satz 2 wird aufgehoben.
anzeiger*)“ gestrichen. (18) In § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c,
(11) In § 2 Nummer 3 der Arzneimittel- und Wirk- Nummer 2, 3 Buchstabe b und c, Nummer 4 Buch-
stoffherstellungsverordnung vom 3. November 2006 stabe b, § 7 Absatz 3 Satz 1 und 2, § 13 Absatz 1 Satz 1
(BGBl. I S. 2523), die durch Artikel 1 der Verordnung und 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 17 Satz 1
vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 521) geändert worden und 2 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fas-
ist, werden die Wörter „oder im elektronischen sung der Bekanntmachung vom 15. September 2011
Bundesanzeiger“ gestrichen. (BGBl. I S. 1860), die durch Artikel 1 der Verordnung
vom 30. November 2011 (BGBl. I S. 2399) geändert
(12) In § 2 Absatz 2 Satz 4 der DIMDI-Arzneimittel-
worden ist, werden jeweils die Wörter „oder im elektro-
verordnung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 140) wird
nischen Bundesanzeiger*)“ gestrichen.
vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektro-
nischen“ gestrichen. (19) In § 11 Absatz 1 Satz 6 der Trinkwasserverord-
(13) Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntma- nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. No-
chung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66) wird wie vember 2011 (BGBl. I S. 2370) wird vor dem Wort „Bun-
folgt geändert: desanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen.
1. In § 22c Absatz 2 Satz 1, Absatz 5 Satz 3 und 4 (20) In § 9 Satz 2 und § 10 Absatz 3 Satz 2 der
sowie Absatz 7 werden jeweils die Wörter „oder Datenerhebungsverordnung 2012 vom 11. Juli 2006
elektronischen Bundesanzeiger*)“ gestrichen. (BGBl. I S. 1572), die durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) geändert worden
2. § 55 wird wie folgt geändert: ist, werden jeweils die Wörter „elektronischen
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 des Gesetzes Bundesanzeiger*)“ durch das Wort „Bundesanzeiger“
über die Verkündung von Rechtsverordnungen ersetzt.
auch im elektronischen Bundesanzeiger*)“ durch
(21) In § 10 Satz 2 der Datenerhebungsverordnung
die Wörter „§ 2 Absatz 1 des Verkündungs- und
2020 vom 22. Juli 2009 (BGBl. I S. 2118), die zuletzt
Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger“
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I
ersetzt.
S. 1475) geändert worden ist, wird vor dem Wort „Bun-
b) Satz 2 wird aufgehoben. desanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen.
(14) In § 1 Absatz 2 Satz 2 der Weinfonds-Verord- (22) In § 12 Absatz 2 Satz 2 des Projekt-Mechanis-
nung vom 30. Mai 2008 (BGBl. I S. 962) werden die men-Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I
Wörter „oder elektronischen Bundesanzeiger“ gestri- S. 2826), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
chen. vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) geändert wor-
(15) In § 3c Absatz 1 Nummer 2 der Kosmetik-Ver- den ist, werden die Wörter „oder im elektronischen
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom Bundesanzeiger“ gestrichen.
7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch
(23) In § 21 Absatz 3 Satz 2 des Zuteilungsgesetzes
Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2011
2012 vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788), das durch
(BGBl. I S. 2834) geändert worden ist, werden die Wör-
Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I
ter „oder im elektronischen Bundesanzeiger“ gestri-
S. 1475) geändert worden ist, werden die Wörter „elek-
chen.
tronischen Bundesanzeiger*)“ durch das Wort „Bundes-
(16) § 38 Absatz 4 des Vorläufigen Tabakgesetzes in anzeiger“ ersetzt.
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 4 des (24) In § 9 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, § 11
Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) ge- Absatz 6 Satz 2, § 12 Satz 3 und § 23 Satz 5 des Treib-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: hausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011
(BGBl. I S. 1475), das durch Artikel 25 des Gesetzes
1. In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 des Gesetzes über vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert wor-
die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im den ist, wird jeweils vor dem Wort „Bundesanzeiger“
elektronischen Bundesanzeiger*)“ durch die Wörter das Wort „elektronischen“ gestrichen.
„§ 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekannt-
machungsgesetzes im Bundesanzeiger“ ersetzt. (25) In § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
2. Satz 2 wird aufgehoben. (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
(17) Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch zes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3037) geändert
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August worden ist, wird vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das
2011 (BGBl. I S. 1770) wird wie folgt geändert: Wort „elektronischen“ gestrichen.
3048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011
(26) In § 61b Absatz 3 Satz 2 der Aufenthaltsverord- worden ist, wird jeweils vor dem Wort „Bundesanzei-
nung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die ger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen.
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember
(35) In § 60a Satz 3 und 6 der Finanzgerichtsord-
2011 (BGBl. I S. 3037) geändert worden ist, wird vor
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“
28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679),
gestrichen.
die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. No-
(27) In § 187 der Zivilprozessordnung in der Fassung vember 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist,
der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I wird jeweils vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort
S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt „elektronischen“ gestrichen.
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. November 2011
(36) In § 6 Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 1 Satz 1
(BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird vor dem
der Anmerkung zu Nummer 500 der Anlage (Gebühren-
Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ ge-
verzeichnis) der Justizverwaltungskostenordnung in der
strichen.
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1,
(28) § 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgeset- veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
zes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), das zuletzt Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 S. 2714) geändert worden ist, wird jeweils vor dem Wort
(BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird wie folgt „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestri-
geändert: chen.
1. In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Bundesanzei- (37) In § 5 Absatz 4 Satz 1 und § 7 Absatz 3 Satz 3
ger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen. des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes vom
2. In Absatz 4 Satz 1 wird vor dem Wort „Bundesanzei- 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch
gers“ das Wort „elektronischen“ gestrichen. Artikel 12 des Gesetzes vom 24. November 2011
(BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, werden jeweils
(29) Artikel 103 Satz 3 des Einführungsgesetzes zur die Wörter „oder elektronischen Bundesanzeiger*)“ ge-
Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I strichen.
S. 2911), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) geändert wor- (38) In § 8 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die
den ist, wird aufgehoben. Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und
Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen in der im
(30) In § 111e Absatz 4 Satz 1 und 4, § 111i Absatz 6 Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-8,
Satz 4, den §§ 291, 292 Absatz 1, § 293 Absatz 2 Satz 2 veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Arti-
und § 371 Absatz 4 der Strafprozessordnung in der kel 58 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 S. 2586) geändert worden ist, wird vor dem Wort „Bun-
(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 5 des desanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen.
Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266) geändert
worden ist, wird jeweils vor dem Wort „Bundesanzei- (39) Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesge-
ger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen. setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7
(31) In § 6 Absatz 1 Satz 4 des Spruchverfahrens- des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959)
gesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), das zuletzt geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
durch Artikel 42 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird vor dem 1. § 8b wird wie folgt geändert:
Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ ge- a) In Absatz 2 Nummer 5, 7 und 8 wird jeweils vor
strichen. dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektro-
(32) In § 435 Absatz 1 Satz 1, den §§ 437, 475, 478 nischen“ gestrichen.
Absatz 2 Satz 1 und § 482 Absatz 1 Satz 3 des Geset-
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird vor dem Wort
zes über das Verfahren in Familiensachen und in den
„Bundesanzeigers“ das Wort „elektronischen“
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
gestrichen.
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. November 2011 2. § 264 Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird jeweils vor
a) In Buchstabe a wird vor dem Wort „Bundesanzei-
dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gers“ das Wort „elektronischen“ gestrichen.
gestrichen.
b) In Buchstabe b wird vor dem Wort „Bundesanzei-
(33) In § 75 Absatz 2a Satz 3 und § 85 Absatz 4
ger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen.
Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I 3. § 264b Nummer 3 wird wie folgt geändert:
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
a) In Buchstabe a wird vor dem Wort „Bundesanzei-
vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert
gers“ das Wort „elektronischen“ gestrichen.
worden ist, wird jeweils vor dem Wort „Bundesanzei-
ger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen. b) In Buchstabe b wird vor dem Wort „Bundesanzei-
ger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen.
(34) In § 56a Absatz 2 Satz 1 und § 65 Absatz 3
Satz 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung in der 4. In der Überschrift des Vierten Unterabschnitts des
Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs wird vor dem
(BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 8 des Geset- Wort „Bundesanzeigers“ das Wort „elektronischen“
zes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011 3049
5. § 325 wird wie folgt geändert: (44) Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung
a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Bundes- der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
anzeigers“ das Wort „elektronischen“ gestrichen. S. 2708), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden
b) In Absatz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger“ ist, wird wie folgt geändert:
das Wort „elektronischen“ gestrichen.
1. In § 29 Satz 2, § 30b Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil
c) In Absatz 6 wird vor dem Wort „Bundesanzeigers“ nach Nummer 2 und Satz 2 sowie Absatz 2 Satz 1 in
das Wort „elektronischen“ gestrichen. dem Satzteil nach Nummer 2, § 30i Absatz 1 Satz 2
6. In § 327 Nummer 1 und 2, § 328 Absatz 2 Satz 4 und und 3 Nummer 2, § 35 Absatz 4 Satz 3, § 37i Ab-
Absatz 4, § 329 in der Überschrift sowie in Absatz 1 satz 3, § 37k Absatz 2, § 37o Absatz 1 Satz 5, § 37q
Satz 1 bis 3 und Absatz 2 Satz 1, § 339 Absatz 1 Absatz 2 Satz 4 und § 42b Absatz 1 Satz 2 wird
Satz 1, § 341l Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie in jeweils vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort
§ 342b Absatz 1 Satz 5 wird jeweils vor dem Wort „elektronischen“ gestrichen.
„Bundesanzeigers“ das Wort „elektronischen“ ge- 2. § 46 Absatz 4 wird aufgehoben.
strichen. (45) In § 10 Absatz 1 Satz 1 der Marktmanipulations-
7. § 367 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Konkretisierungsverordnung vom 1. März 2005 (BGBl. I
S. 515) wird vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort
a) In Satz 1 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger“
„elektronischen“ gestrichen.
das Wort „elektronischen“ gestrichen.
(46) In § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, § 16 Absatz 3
b) In Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzeigers“
Satz 3, § 39b Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 4, § 43
das Wort „elektronischen“ gestrichen.
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 sowie in § 44 des
(40) Artikel 61 des Einführungsgesetzes zum Han- Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom
delsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch
Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinig- Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538)
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes geändert worden ist, wird jeweils vor dem Wort „Bun-
vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert wor- desanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen.
den ist, wird wie folgt geändert: (47) Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969
1. In Absatz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzeigers“ (BGBl. I S. 1189; 1970 I S. 1113), das zuletzt durch
das Wort „elektronischen“ gestrichen. Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I
S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird vor dem Wort „Bundesanzeigers“
das Wort „elektronischen“ gestrichen. a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) In Satz 4 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger“ aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils vor dem
das Wort „elektronischen“ gestrichen. Wort „Bundesanzeigers“ das Wort „elektro-
nischen“ gestrichen.
3. In Absatz 7 Satz 1, 2 und 5 wird jeweils vor dem
Wort „Bundesanzeigers“ das Wort „elektronischen“ bb) In Satz 3 wird vor dem Wort „Bundesanzei-
gestrichen. ger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 6 wird vor dem Wort „Bundes-
(41) In der Bezeichnung und in § 4 in der Überschrift
anzeigers“ das Wort „elektronischen“ gestrichen.
sowie im Wortlaut der Verordnung über die Übertragung
der Führung des Unternehmensregisters und die Ein- 2. In § 9 in der Überschrift, § 12 Absatz 2 Satz 1 und 2,
reichung von Dokumenten beim Betreiber des elektro- § 15 Absatz 2 und § 20 Absatz 2 wird jeweils vor
nischen Bundesanzeigers vom 15. Dezember 2006 dem Wort „Bundesanzeigers“ das Wort „elektroni-
(BGBl. I S. 3202) wird jeweils vor dem Wort „Bundes- schen“ gestrichen.
anzeigers“ das Wort „elektronischen“ gestrichen. 3. In § 21 Satz 1 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger“
(42) Die Unternehmensregisterverordnung vom das Wort „elektronischen“ gestrichen.
26. Februar 2007 (BGBl. I S. 217) wird wie folgt geän- (48) In § 26 Absatz 2 Satz 2, § 31 Satz 2, § 104 Ab-
dert: satz 1 Satz 1 und 2, § 118 Satz 2, den §§ 119, 186
1. In § 10 wird in der Überschrift und Satz 1 jeweils vor Satz 2, den §§ 187, 188 Absatz 3 Satz 2, § 209 Satz 2
dem Wort „Bundesanzeigers“ das Wort „elektro- und § 231 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes vom
nischen“ gestrichen. 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2011
2. In § 12 Absatz 2 Satz 1 wird vor dem Wort „Bundes- (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist, wird jeweils vor
anzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen. dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“
(43) Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fas- gestrichen.
sung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (49) Das Aktiengesetz vom 6. September 1965
(BGBl. I S. 2832), die zuletzt durch Artikel 19a Num- (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
mer 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I zes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert
S. 3089) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 51 wird jeweils vor dem Wort „Bundesanzeiger“ 1. § 127a wird wie folgt geändert:
das Wort „elektronischen“ gestrichen. a) In Absatz 1 wird vor dem Wort „Bundesanzeigers“
2. § 72a Absatz 2 wird aufgehoben. das Wort „elektronischen“ gestrichen.
3050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011
b) In Absatz 4 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger“ (56) In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in dem Satzteil
das Wort „elektronischen“ gestrichen. vor Satz 2 und Satz 3, § 13 Absatz 3 Satz 2 sowie § 16
Satz 2 des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezem-
2. In § 161 Satz 1 wird vor dem Wort „Bundesanzei-
ber 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Ar-
gers“ das Wort „elektronischen“ gestrichen.
tikel 22 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I
3. In § 25 Satz 1, § 97 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 S. 2592) geändert worden ist, wird jeweils vor dem Wort
Satz 1, § 99 Absatz 4 Satz 4, § 260 Absatz 1 Satz 1 „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestri-
und Absatz 3 Satz 6 sowie in § 305 Absatz 4 Satz 3 chen.
wird jeweils vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das
(57) In § 2 Absatz 4 Satz 1 des Tabaksteuergesetzes
Wort „elektronischen“ gestrichen.
vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch
(50) Die Aktionärsforumsverordnung vom 22. No- Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (BGBl. I
vember 2005 (BGBl. I S. 3193), die durch Artikel 5 des S. 1090) geändert worden ist, wird vor dem Wort „Bun-
Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert desanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen.
worden ist, wird wie folgt geändert: (58) Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I
„(1) Das Aktionärsforum ist Teil des Bundesan-
S. 1900) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
zeigers und ist jedenfalls über die Internetseiten
1. In § 8a Absatz 2 Satz 7 und 8 wird jeweils vor dem
www.bundesanzeiger.de, Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“
www.unternehmensregister.de und gestrichen.
www.aktionaersforum.de
2. § 17 wird wie folgt geändert:
erreichbar.“
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 des Gesetzes
2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird vor dem Wort „Bundes- über die Verkündung von Rechtsverordnungen
anzeigers“ das Wort „elektronischen“ gestrichen. auch im elektronischen Bundesanzeiger*)“ durch
(51) § 12 des Gesetzes betreffend die Gesellschaf- die Wörter „§ 2 Absatz 1 des Verkündungs- und
ten mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetz- Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger“
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlich- ersetzt.
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des b) Satz 2 wird aufgehoben.
Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2509) geändert (59) In § 5 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 Buchstabe a
worden ist, wird wie folgt geändert: Satz 7 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
1. In Satz 1 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das vom 20. Oktober 2008 (eBAnz AT123 2008 V1), die zu-
Wort „elektronischen“ gestrichen. letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar
2011 (BGBl. I S. 221) geändert worden ist, wird vor
2. Satz 3 wird aufgehoben.
dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“
(52) In § 12 Absatz 2 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 2 gestrichen.
des Schuldverschreibungsgesetzes vom 31. Juli 2009 (60) Das Rettungsübernahmegesetz vom 7. April
(BGBl. I S. 2512), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2009 (BGBl. I S. 725, 729) wird wie folgt geändert:
19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) geändert worden
ist, wird jeweils vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das 1. In § 2 Absatz 1 Satz 3 und § 3 Absatz 2 Satz 2 wird
Wort „elektronischen“ gestrichen. jeweils vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort
„elektronischen“ gestrichen.
(53) In § 54h Absatz 4 Satz 1 des Urheberrechts-
2. § 9 wird wie folgt geändert:
gesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273),
das zuletzt durch Artikel 83 des Gesetzes vom 17. De- a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 des Gesetzes
zember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, über die Verkündung von Rechtsverordnungen
werden die Wörter „oder im elektronischen Bundesan- auch im elektronischen Bundesanzeiger*)“ durch
zeiger“ gestrichen. die Wörter „§ 2 Absatz 1 des Verkündungs- und
Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger“
(54) In § 360 Absatz 5 Satz 2 und 3 der Abgaben- ersetzt.
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die b) Satz 2 wird aufgehoben.
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember (61) In § 4 Satz 4 des Gesetzes zur vorläufigen
2011 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird jeweils Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskam-
vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektroni- mern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
schen“ gestrichen. nummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli
(55) § 2 der Steueridentifikationsnummerverordnung
2011 (BGBl. I S. 1341) geändert worden ist, wird vor
vom 28. November 2006 (BGBl. I S. 2726), die durch
dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“
Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I
gestrichen.
S. 1185) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(62) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkun-
1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „sowie elektro-
gen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli
nischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de)“
2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt
gestrichen.
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011
2. In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „sowie im (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, wird wie folgt
elektronischen Bundesanzeiger“ gestrichen. geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011 3051
1. § 27 wird wie folgt geändert: (70) In § 8 Absatz 3 Satz 4, § 16 Absatz 3 Satz 1,
a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder im elektro- § 17 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, § 21 Absatz 1
nischen Bundesanzeiger*)“ gestrichen. Satz 2, § 34 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1, § 37
Absatz 2, § 44 Satz 2, § 46 Absatz 2, § 76 Absatz 2
b) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden Satz 1 und 2, Anlage 1 Nummer 10 Satz 2 sowie Anla-
die Wörter „oder im elektronischen Bundesanzei- ge 5 Nummer 4 Satz 1 der Biomassestrom-Nachhaltig-
ger“ gestrichen. keitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174),
2. In § 43 Absatz 1 und 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juli
sowie in § 62 Satz 1 werden jeweils die Wörter „oder 2011 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, wird jeweils
im elektronischen Bundesanzeiger“ gestrichen. vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektroni-
schen“ gestrichen.
(63) § 12 Absatz 3 Satz 3 der Allgemeine Waffenge-
setz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I (71) In § 8 Absatz 3 Satz 4, § 16 Absatz 3 Satz 1,
S. 2123), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Ge- § 17 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, § 21 Absatz 1
setzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert Satz 2, § 34 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1, § 37
worden ist, wird aufgehoben. Absatz 2, § 44 Satz 2, § 46 Absatz 2, § 68 Absatz 2
Satz 1 und 2, Anlage 1 Nummer 10 Satz 2 sowie Anla-
(64) In § 6 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes in der ge 5 Nummer 4 Satz 1 der Biokraftstoff-Nachhaltig-
Fassung der Bekanntmachung vom 10. September keitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I
2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 4 des S. 3182), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) geän- 22. Juni 2010 (BGBl. I S. 814) geändert worden ist,
dert worden ist, wird vor dem Wort „Bundesanzeiger“ wird jeweils vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort
das Wort „elektronischen“ gestrichen. „elektronischen“ gestrichen.
(65) In § 40a Absatz 2 Satz 2 der Ersten Verordnung (72) In § 2 Absatz 4 Satz 2 , § 32 Absatz 4, § 38
zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntma- Absatz 3 Satz 1, § 48c Absatz 6 Satz 3 und § 48s Ab-
chung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt satz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der Fassung
durch Artikel 28 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
(BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird vor dem S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ ge- 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) geändert worden
strichen. ist, wird jeweils vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das
(66) Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 Wort „elektronischen“ gestrichen.
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des (73) In § 320 Absatz 2 Satz 1 der Solvabilitätsverord-
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3034) ge- nung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2926), die
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Oktober
1. § 6b Absatz 4 wird wie folgt geändert: 2011 (BGBl. I S. 2103) geändert worden ist, wird vor
dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“
a) In Satz 1 wird vor dem Wort „Bundesanzeigers“
gestrichen.
das Wort „elektronischen“ gestrichen.
(74) In § 8 Absatz 7 und § 10 Absatz 4 des Zah-
b) In Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger“ lungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009
das Wort „elektronischen“ gestrichen. (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge-
2. In § 6c Absatz 2 wird vor dem Wort „Bundesanzei- setzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) geän-
gers“ das Wort „elektronischen“ gestrichen. dert worden ist, wird jeweils vor dem Wort „Bundesan-
3. In § 46 Absatz 3 Satz 1 und § 53 werden jeweils die zeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen.
Wörter „oder im elektronischen Bundesanzeiger“ (75) In § 17 Absatz 2 Satz 1 und § 22 Absatz 3 des
gestrichen. Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes vom 9. Dezem-
ber 2010 (BGBl. I S. 1900) wird jeweils vor dem Wort
4. In § 118 Absatz 10 Satz 2 wird vor dem Wort „Bun-
„Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestri-
desanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen.
chen.
(67) In § 45i Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
(76) In § 7a Absatz 4, § 37 Absatz 2 Satz 4 und 5,
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch
§ 38 Absatz 1 Satz 1, § 40d Absatz 3 Satz 4, § 40g
Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I
Absatz 4 Satz 1, § 43 Absatz 5 Satz 1 und 6, § 45 Ab-
S. 1986) geändert worden ist, wird vor dem Wort „Bun-
satz 1 und 2, § 45e Absatz 5 Satz 1, § 45f Absatz 6
desanzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen.
Satz 1, § 95 Absatz 5, § 100 Absatz 4 Satz 2, § 111a
(68) In Nummer II Nummer 4 Buchstabe b Satz 4 der Absatz 2 Satz 2, § 122 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4,
Anlage zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom § 124 Absatz 4 Satz 2, § 133 Absatz 5 Satz 3, Absatz 6
7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Ar- Satz 1 und Absatz 7 Satz 4, § 138 Absatz 3 Satz 1 und
tikel 7 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) § 140 Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 und Absatz 9
geändert worden ist, wird vor dem Wort „Bundesanzei- Satz 3 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember
ger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen. 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 8 des
(69) In § 66 Absatz 9 Satz 2 des Erneuerbare-Ener- Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) ge-
gien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), ändert worden ist, wird jeweils vor dem Wort „Bundes-
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli anzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen.
2011 (BGBl. I S. 1634, 2255) geändert worden ist, wird (77) In § 9 Satz 1 und § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektroni- der Investmentschlichtungsstellenverordnung vom
schen“ gestrichen. 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1299) wird jeweils vor dem
3052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011
Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ ge- 2. In § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a wer-
strichen. den die Wörter „oder im elektronischen Bundesan-
zeiger*)“ gestrichen.
(78) In § 28 Absatz 2, § 88a Absatz 1 Satz 2, § 121f
Absatz 1 Satz 5, § 121i Absatz 4 Satz 6 und § 149 Ab- 3. In § 24 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „oder
satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fas- elektronischen Bundesanzeiger*)“ gestrichen.
sung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 4. § 27 Absatz 2 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
5. Folgender § 31 wird angefügt:
setzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) geän-
dert worden ist, wird jeweils vor dem Wort „Bundesan- „§ 31
zeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen. Verkündung von Rechtsverordnungen
(79) In § 214 Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsver- Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
tragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und
S. 2631), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-
vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1600) geändert worden kündet werden.“
ist, werden die Wörter „oder im elektronischen Bundes- (86) In § 35e Absatz 2 Nummer 2 der Futtermittelver-
anzeiger“ gestrichen. ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
(80) In § 5 Absatz 3 des Akkreditierungsstellengeset- 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch Arti-
zes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625) werden die kel 10 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I
Wörter „oder im elektronischen Bundesanzeiger“ ge- S. 2720) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
strichen. „oder elektronischen Bundesanzeiger*)“ gestrichen.
(81) In § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Auflösung und (87) § 86 des Tierseuchengesetzes in der Fassung
Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I
deutschen Land- und Ernährungswirtschaft vom S. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel 18 des Geset-
25. Mai 2011 (BGBl. I S. 950) werden die Wörter „oder zes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert
elektronischen Bundesanzeiger*)“ gestrichen. worden ist, wird wie folgt gefasst:
(82) In § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Auflösung und „§ 86
Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
deutschen Forst- und Holzwirtschaft vom 25. Mai 2011
abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und
(BGBl. I S. 950) werden die Wörter „oder elektronischen
Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-
Bundesanzeiger*)“ gestrichen.
kündet werden.“
(83) Das Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I (88) In § 15 Absatz 4 der Viehverkehrsverordnung in
S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010
vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert wor- (BGBl. I S. 203), die durch Artikel 15 der Verordnung
den ist, wird wie folgt geändert: vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert
1. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert: worden ist, werden die Wörter „oder im elektronischen
Bundesanzeiger“ gestrichen.
a) In Satz 2 werden die Wörter „oder elektronischen
Bundesanzeiger*)“ gestrichen. (89) In § 2 Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 2, § 11 Ab-
satz 1 Satz 2 und § 13 Absatz 1 der Fischseuchenver-
b) In Satz 5 werden die Wörter „oder elektronischen ordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) wer-
Bundesanzeiger“ gestrichen. den jeweils die Wörter „oder elektronischen Bundesan-
2. § 15 Absatz 5 wird wie folgt geändert: zeiger“ gestrichen.
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 des Gesetzes (90) Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005
auch im elektronischen Bundesanzeiger*)“ durch (BGBl. I S. 997), die zuletzt durch Artikel 5 der Verord-
die Wörter „§ 2 Absatz 1 des Verkündungs- und nung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 929) geändert wor-
Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger“ den ist, wird wie folgt geändert:
ersetzt. 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 43a ge-
strichen.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
2. § 43a wird aufgehoben.
(84) In § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 11 Absatz 5 der
Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und (91) Dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsge-
der Kartoffelzystennematoden vom 6. Oktober 2010 setz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt
(BGBl. I S. 1383) werden jeweils die Wörter „oder elek- durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010
tronischen Bundesanzeiger*)“ gestrichen. (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird folgender
§ 17 angefügt:
(85) Das Tierzuchtgesetz vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 25 des Ge- „§ 17
setzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: Bekanntmachungen
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 30
abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und
folgende Angabe eingefügt:
Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-
„§ 31 Verkündung von Rechtsverordnungen“. kündet werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011 3053
(92) In § 26 Absatz 3 der Tierische Nebenprodukte- (99) In § 2a Absatz 1 Satz 3 der Wein-Alkohol-Ab-
Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I satz-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung
S. 1735), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3664) werden die
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden Wörter „oder im elektronischen Bundesanzeiger*)“ ge-
ist, werden die Wörter „oder elektronischen Bundesan- strichen.
zeiger*)“ gestrichen.
(100) In § 4 Absatz 2 Satz 2 der Zucker-Quoten-Ver-
(93) In § 10 der 1. Fleischgesetz-Durchführungsver- ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
ordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186), die 9. November 2006 (BGBl. I S. 2601), die durch Artikel 1
durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. September der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I
2011 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, werden S. 2295) geändert worden ist, werden die Wörter „oder
die Wörter „oder im elektronischen Bundesanzeiger*)“ im elektronischen Bundesanzeiger*)“ gestrichen.
gestrichen.
(101) In § 3 Satz 2 der Verordnung über die befristete
(94) Die 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie vom
vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2189), die 30. Juni 2006 (BAnz. S. 4778), die zuletzt durch Artikel 1
durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar 2011 der Verordnung vom 7. November 2008 (BGBl. I
(BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt ge- S. 2175) geändert worden ist, werden die Wörter „oder
ändert: im elektronischen Bundesanzeiger*)“ gestrichen.
1. In § 1 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „oder im (102) Das Betriebsprämiendurchführungsgesetz in
elektronischen Bundesanzeiger*)“ gestrichen. der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November
2. In § 6 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „oder im 2010 (BGBl. I S. 1720) wird wie folgt geändert:
elektronischen Bundesanzeiger“ gestrichen. 1. In § 5c Absatz 1 Satz 4 und § 5d Absatz 1 Satz 3
(95) Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung werden jeweils die Wörter „oder elektronischen Bun-
der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I desanzeiger*)“ gestrichen.
S. 1847), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes 2. § 6 Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.
vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert: 3. In § 6a Satz 2 werden die Wörter „oder elektro-
nischen Bundesanzeiger*)“ gestrichen.
1. In § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b werden nach
den Wörtern „im Bundesanzeiger“ das Komma und (103) In § 3a der Betriebsprämiendurchführungs-
die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“ gestri- verordnung in der Fassung der Bekanntmachung
chen. vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2376), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2010
2. § 43 wird wie folgt geändert:
(eBAnz AT51 2010 V1) geändert worden ist, werden
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 des Gesetzes die Wörter „oder elektronischen Bundesanzeiger*)“
über die Verkündung von Rechtsverordnungen gestrichen.
auch im elektronischen Bundesanzeiger*)“ durch
(104) § 6 des Direktzahlungen-Verpflichtungenge-
die Wörter „§ 2 Absatz 1 des Verkündungs- und
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger“
28. April 2010 (BGBl. I S. 588), das durch Artikel 31
ersetzt.
des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934)
b) Satz 2 wird aufgehoben. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(96) In § 4 Absatz 2 Satz 2 der Rindfleisch-Sonder- 1. In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 des Gesetzes über
erstattungs-Verordnung vom 21. Februar 1994 (BGBl. I die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im
S. 318), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom elektronischen Bundesanzeiger*)“ durch die Wörter
4. Juli 2008 (BGBl. I S. 1227) geändert worden ist, wer- „§ 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekannt-
den die Wörter „oder elektronischen Bundesanzeiger“ machungsgesetzes im Bundesanzeiger“ ersetzt.
gestrichen.
2. Satz 2 wird aufgehoben.
(97) In den §§ 3 und 4 Absatz 1 der Verordnung über
die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhal- (105) § 8 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsge-
tung von Weißzucker vom 11. Dezember 2007 (BGBl. I setzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394), das
S. 2937), die durch Artikel 19 der Verordnung vom durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2010
13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden (BGBl. I S. 1160) geändert worden ist, wird wie folgt
ist, werden jeweils die Wörter „oder elektronischen geändert:
Bundesanzeiger“ gestrichen. 1. In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 des Gesetzes über
(98) Die Milchquotenverordnung in der Fassung der die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im
Bekanntmachung vom 3. Mai 2011 (BGBl. I S. 775) wird elektronischen Bundesanzeiger*)“ durch die Wörter
wie folgt geändert: „§ 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntma-
chungsgesetzes im Bundesanzeiger“ ersetzt.
1. In § 14 Absatz 2, § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 30
Absatz 2 Satz 3 und § 31 Absatz 3 Satz 1 werden 2. Satz 2 wird aufgehoben.
jeweils die Wörter „oder elektronischen Bundesan- (106) § 4 des Agrar- und Fischereifonds-Informatio-
zeiger“ gestrichen. nen-Gesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I
2. In § 39 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „elektro- S. 2330), das durch Artikel 32 des Gesetzes vom 9. De-
nischen Bundesanzeiger*)“ durch das Wort „Bun- zember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist,
desanzeiger“ ersetzt. wird wie folgt geändert:
3054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011
1. In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 des Gesetzes über (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird jeweils vor
die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“
elektronischen Bundesanzeiger*)“ durch die Wörter gestrichen.
„§ 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntma-
(113) In § 19 Satz 1 und § 22 Absatz 2 Satz 2 des
chungsgesetzes im Bundesanzeiger“ ersetzt.
Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I
2. Satz 2 wird aufgehoben. S. 1153), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
(107) § 7 des Schulobstgesetzes vom 24. September vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden
2009 (BGBl. I S. 3152), das durch Artikel 34 des Geset- ist, wird jeweils vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das
zes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert Wort „elektronischen“ gestrichen.
worden ist, wird wie folgt geändert: (114) In § 8 Satz 1 und § 11 Absatz 2 Satz 2 des
1. In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 des Gesetzes über Drittelbeteiligungsgesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I
die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im S. 974), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
elektronischen Bundesanzeiger“ durch die Wörter 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, wird
„§ 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntma- jeweils vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elek-
chungsgesetzes im Bundesanzeiger“ ersetzt. tronischen“ gestrichen.
2. Satz 2 wird aufgehoben. (115) In § 3 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung über
(108) Das Milch-Sonderprogrammgesetz vom ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004
14. April 2010 (BGBl. I S. 410) wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 3711), die zuletzt durch Artikel 3 der Verord-
nung vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1139) geändert
1. § 5 Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben. worden ist*), werden die Wörter „elektronischen Bun-
2. In § 6 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „oder im desanzeiger2)“ durch das Wort „Bundesanzeiger“ er-
elektronischen Bundesanzeiger*)“ gestrichen. setzt.
3. § 12 wird wie folgt geändert: (116) § 291b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 des Gesetzes – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Ge-
über die Verkündung von Rechtsverordnungen setzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), das
auch im elektronischen Bundesanzeiger*)“ durch zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember
die Wörter „§ 2 Absatz 1 des Verkündungs- und 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden ist, wird wie
Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger“ folgt geändert:
ersetzt. 1. In Absatz 1a Satz 5 werden die Wörter „und im elek-
b) Satz 2 wird aufgehoben. tronischen Bundesanzeiger“ gestrichen.
(109) In § 5 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung über 2. In Absatz 1b Satz 4 wird vor dem Wort „Bundesan-
Vermarktungsnormen für Eier in der Fassung der Be- zeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen.
kanntmachung vom 18. Januar 1995 (BGBl. I S. 46), (117) In § 143e Absatz 7 des Siebten Buches Sozi-
die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 26. Sep- algesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Arti-
tember 2011 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, kel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I
werden die Wörter „oder im elektronischen Bundesan- S. 1254), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
zeiger“ gestrichen. vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) geändert wor-
(110) § 7 der Verordnung über die Festsetzung des den ist, werden die Wörter „oder im elektronischen
Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht“ vom Bundesanzeiger“ gestrichen.
15. September 2005 (BGBl. I S. 2778), die durch Arti-
(118) § 66 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fas-
kel 23 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542)
sung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
1. In Satz 4 werden die Wörter „oder im elektronischen vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378) geändert worden
Bundesanzeiger1)“ gestrichen. ist, wird wie folgt geändert:
2. Satz 5 wird aufgehoben. 1. In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 des Gesetzes über
(111) § 7 der Verordnung über die Festsetzung des die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im
Naturschutzgebietes „Östliche Deutsche Bucht“ vom elektronischen Bundesanzeiger“ durch die Wörter
15. September 2005 (BGBl. I S. 2782), die durch Arti- „§ 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntma-
kel 24 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) chungsgesetzes im Bundesanzeiger“ ersetzt.
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2. Satz 2 wird aufgehoben.
1. In Satz 4 werden die Wörter „oder im elektronischen
(119) In § 23 Absatz 3 Satz 3, § 24 Absatz 2, § 26
Bundesanzeiger1)“ gestrichen.
Absatz 3 Satz 3 und § 33 Absatz 3 Satz 2 der Fahrzeug-
2. Satz 5 wird aufgehoben. Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I
(112) In § 10f Satz 1 und § 10l Absatz 2 Satz 2 des S. 139), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbe- 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378) geändert worden ist, wird
stimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und jeweils vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elek-
Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der tronischen“ gestrichen.
Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, ver- *) Hinweis der Schriftleitung: Die Verordnung über ortsbewegliche
Druckgeräte ist zwischenzeitlich durch Artikel 1 § 30 der Verordnung
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar- vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) zum 3. Dezember 2011
tikel 13 Absatz 16 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 aufgehoben worden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011 3055
(120) In § 5 Satz 2 des Mautsystemgesetzes vom werden die Wörter „oder im elektronischen Bundesan-
22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3692) werden die Wörter zeiger1)“ gestrichen.
„oder elektronischen Bundesanzeiger2)“ gestrichen. (128) In § 5 Absatz 1 Satz 3 der Flächenerwerbsver-
(121) Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom ordnung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2072), die
12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378) wird wie folgt geändert: zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2011
1. In § 1 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „elektro- (BGBl. I S. 450) geändert worden ist, werden die Wörter
nischen Bundesanzeiger*)“ durch das Wort „Bun- „oder im elektronischen Bundesanzeiger“ gestrichen.
desanzeiger“ ersetzt.
Artikel 3
2. In § 4 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „oder elek-
tronischen Bundesanzeiger*)“ gestrichen. Änderung der
Zivilprozessordnung
3. § 15 wird wie folgt geändert:
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 des Gesetzes
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
über die Verkündung von Rechtsverordnungen
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2
auch im elektronischen Bundesanzeiger“ durch
Absatz 27 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
die Wörter „§ 2 Absatz 1 des Verkündungs- und
wie folgt geändert:
Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger“
ersetzt. 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 829a
wie folgt gefasst:
b) Satz 2 wird aufgehoben.
„§ 829a Vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Voll-
(122) In § 23 Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisen-
streckungsbescheiden“.
bahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378,
2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 7 des 2. § 802c wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
worden ist, werden die Wörter „oder elektronischen
Bundesanzeiger“ gestrichen. „Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuld-
ner um eine juristische Person oder um eine Per-
(123) § 25 der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungs- sonenvereinigung, so hat er seine Firma, die
verordnung vom 3. Juni 2005 (BGBl. I S. 1566), die Nummer des Registerblatts im Handelsregister
durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juni 2009 und seinen Sitz anzugeben.“
(BGBl. I S. 1235) geändert worden ist, wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2“
(124) In § 4 Absatz 3 des Bundeseisenbahnver- durch die Wörter „den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.
kehrsverwaltungsgesetzes vom 27. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2378, 2394), das zuletzt durch Artikel 2 des 3. In § 802f Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2“
Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2497) geändert durch die Wörter „Absatz 1 und 2“ ersetzt.
worden ist, werden die Wörter „oder elektronischen 4. § 802k wird wie folgt geändert:
Bundesanzeiger“ gestrichen. a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
(125) § 16 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes fügt:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 „Die Vermögensverzeichnisse können über eine
(BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset- zentrale und länderübergreifende Abfrage im In-
zes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2279) geändert ternet eingesehen und abgerufen werden.“
worden ist, wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „die
1. In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 des Gesetzes über
Einzelheiten“ die Wörter „des Inhalts,“ eingefügt.
die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im
elektronischen Bundesanzeiger“ durch die Wörter 5. § 829a wird wie folgt geändert:
„§ 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntma- a) In der Überschrift wird das Wort „Vollstreckungs-
chungsgesetzes im Bundesanzeiger“ ersetzt. auftrag“ durch das Wort „Vollstreckungsantrag“
2. Satz 2 wird aufgehoben. ersetzt.
(126) § 22a des Seeaufgabengesetzes in der Fas- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
S. 2876), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
22. November 2011 (BGBl. I S. 2279) geändert worden
Wort „Auftrags“ durch das Wort „An-
ist, wird wie folgt geändert:
trags“ ersetzt.
1. In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 des Gesetzes über
die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im bbb) In Nummer 1 wird das Wort „Vollstre-
elektronischen Bundesanzeiger“ durch die Wörter ckungsauftrags“ durch das Wort „Voll-
„§ 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntma- streckungsantrags“ ersetzt.
chungsgesetzes im Bundesanzeiger“ ersetzt. ccc) In Nummer 3 wird das Wort „Auftrag“
2. Satz 2 wird aufgehoben. durch das Wort „Antrag“ ersetzt.
(127) In § 60 Absatz 1 Satz 2 der Seeschifffahrts- ddd) In Nummer 4 wird das Wort „Vollstre-
straßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung ckungsauftrags“ durch das Wort „Voll-
vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), streckungsantrags“ ersetzt.
die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 8. No- bb) In Satz 2 wird das Wort „Auftrag“ durch das
vember 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, Wort „Antrag“ ersetzt.
3056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011
Artikel 4 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch
Änderung des Artikel 2 Absatz 54 dieses Gesetzes geändert worden
Gesetzes betreffend die ist, wird jeweils die Angabe „Absatz 2“ durch die Wörter
Einführung der Zivilprozessordnung „den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.
In § 39 Nummer 5 Satz 2 des Gesetzes betreffend
die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bun- Artikel 6
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar- Inkrafttreten
tikel 3 des Gesetzes vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I
S. 2082) geändert worden ist, werden nach dem Wort (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
„Zivilprozessordnung“ die Wörter „sowie § 26 Absatz 2 und 3 am 1. April 2012 in Kraft.
der Insolvenzordnung jeweils“ eingefügt.
(2) Am Tag nach der Verkündung treten in Artikel 1
Artikel 5 Nummer 8 der § 9 sowie Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b
in Kraft.
Änderung der
Abgabenordnung (3) Artikel 3 Nummer 1, 2, 3, 4 Buchstabe a und
In § 284 Absatz 3 und 7 Satz 1 der Abgabenordnung Nummer 5, die Artikel 4 und 5 treten am 1. Januar 2013
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011 3057
Viertes Gesetz
zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Vom 22. Dezember 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- ohne die nach § 4 Absatz 3 des Aufenthaltsge-
sen: setzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbs-
tätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäfti-
Artikel 1 gungsverhältnis für den Zeitraum von drei Mo-
naten bestanden hat.“
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch 3. Die Überschrift zu § 18h wird wie folgt gefasst:
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame „§ 18h
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung Ausstellung und Pflicht zur
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I Vorlage des Sozialversicherungsausweises“.
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 2
4. Nach § 22 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: eingefügt:
„Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem je-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18h
weiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Ver-
wie folgt gefasst:
hältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche
„§ 18h Ausstellung und Pflicht zur Vorlage des Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren.“
Sozialversicherungsausweises“.
5. § 23c wird wie folgt geändert:
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Arbeit-
a) In Absatz 1a wird nach Satz 1 folgender Satz geberanteil nach § 172 Absatz 2“ durch die
angefügt: Wörter „Arbeitgeberzuschuss nach § 172a“ er-
„Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer setzt.
bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsent- b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Be-
gelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Ge- scheinigung“ die Wörter „im Einzelfall“ einge-
staltung der werktäglichen oder wöchentlichen fügt.
Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher 6. § 28a wird wie folgt geändert:
Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist.“
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 werden nach
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: den Wörtern „für unständig Beschäftigte“ ein
„(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Aus- Komma sowie die Wörter „in den Fällen des
länder ohne die nach § 284 Absatz 1 des Drit- § 242b Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches“
ten Buches erforderliche Genehmigung oder eingefügt.
3058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011
b) Absatz 4a Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 gilt
§ 147 Absatz 6 Satz 1 und 2 der Abgabenord-
„4. das in der gesetzlichen Rentenversicherung
nung entsprechend mit der Maßgabe, dass der
beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro-
Rentenversicherungsträger eine Übermittlung
cent, abweichend hiervon in den Fällen
der Daten im Einvernehmen mit dem Arbeitge-
des § 20 Absatz 2 das tatsächlich erzielte
ber verlangen kann. Die Deutsche Rentenversi-
Arbeitsentgelt.“
cherung Bund bestimmt in Grundsätzen bun-
c) In Absatz 5 wird der Punkt am Ende durch ein deseinheitlich das Nähere zum Verfahren der
Semikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz Datenübermittlung und der dafür erforderlichen
angefügt: Datensätze und Datenbausteine. Die Grund-
„dies gilt nicht, wenn die Meldung ausschließ- sätze bedürfen der Genehmigung des Bundes-
lich auf Grund einer Veränderung der Daten für ministeriums für Arbeit und Soziales, das
die gesetzliche Unfallversicherung erfolgt.“ vorher die Bundesvereinigung der Deutschen
Arbeitgeberverbände anzuhören hat.“
d) Absatz 7 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für einen Artikel 1a
im privaten Haushalt Beschäftigten anstelle ei- Änderung des
ner Meldung nach Absatz 1 unverzüglich eine Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck) mit
den Angaben nach Absatz 8 Satz 1 zu erstat- Dem § 26 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch –
ten, wenn das Arbeitsentgelt (§ 14 Absatz 3) Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung
aus dieser Beschäftigung regelmäßig 400 Euro der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850,
im Monat nicht übersteigt. Der Arbeitgeber hat 2094), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. De-
der Einzugsstelle eine Einzugsermächtigung zember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist,
zum Einzug des Gesamtsozialversicherungs- wird folgender Absatz 4 angefügt:
beitrags zu erteilen.“ „(4) Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
e) In Absatz 10 Satz 1 wird der Punkt durch ein sowie nach Absatz 2 Satz 1 und 2 ist an das Versiche-
Semikolon ersetzt und werden die Wörter „dies rungsunternehmen zu zahlen, bei dem die leistungs-
gilt nicht für Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 berechtigte Person versichert ist.“
Nummer 10.“ angefügt.
Artikel 2
f) In Absatz 13 Satz 1 werden nach der Angabe
„§ 16 Absatz 2 des Künstlersozialversiche- Änderung des
rungsgesetzes“ die Wörter „sowie ein Kennzei- Dritten Buches Sozialgesetzbuch
chen in den Fällen des § 242b Absatz 2 Satz 4 Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
des Fünften Buches“ eingefügt. rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
7. In § 28f Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a und 5 sowie BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des
§ 28n Nummer 4 wird jeweils das Wort „Lohn- Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) ge-
unterlagen“ durch das Wort „Entgeltunterlagen“ ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
ersetzt. 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 421u
7a. § 28a Absatz 2a wird wie folgt geändert: wie folgt gefasst:
a) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst: „§ 421u Versicherungsfreiheit von Bürgerarbeit und
Quartiersarbeit“.
„2. in den Fällen des § 20 Absatz 2 das der
Berechnung zugrunde liegende Gesamt- 2. In § 25 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
entgelt und „ausgebildet werden,“ die Wörter „und Teilnehmer
an dualen Studiengängen“ eingefügt.
3. in den Fällen des § 22 Absatz 2 Satz 1 das
der Berechnung zugrunde liegende Ge- 3. § 368 wird wie folgt geändert:
samtentgelt; diese Mitteilung erfolgt einmal a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
jährlich zum 30. April des Kalenderjahres.“
„(2) Die Bundesagentur darf für Bundesbehör-
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: den Dienstleistungen im Rahmen der Festlegun-
„3. in den Fällen des § 22 Absatz 2 Satz 1 das gen des Rates der IT-Beauftragten in den Berei-
der Berechnung zugrunde zu legende Ge- chen Internet-Webhosting, Dienstausweis mit
samtentgelt; diese Mitteilung erfolgt ab elektronischer Signatur, Druck- und Kuvertierleis-
dem 1. Januar 2013 für Entgelte, die dem tungen sowie Archivierung von elektronischen In-
laufenden Abrechungszeitraum zuzuordnen formationsobjekten erbringen, soweit dies ihre
sind, monatlich.“ durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze
oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesenen
8. § 28p wird wie folgt geändert:
Aufgaben nicht beeinträchtigt. Dadurch entste-
a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Lohnunterla- hende Kosten sind ihr zu erstatten. Das Nähere
gen“ durch das Wort „Entgeltunterlagen“ er- ist jeweils in Verwaltungsvereinbarungen zu re-
setzt. geln.“
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge- b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-
fügt: sätze 3 bis 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011 3059
4. § 421u wird wie folgt geändert: b) Nach der Angabe zu § 172 wird folgende An-
gabe eingefügt:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Bür-
gerarbeit“ die Wörter „und Quartiersarbeit“ einge- „§ 172a Beitragszuschüsse des Arbeitgebers
fügt. für Mitglieder berufsständischer Ver-
sorgungseinrichtungen“.
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Versicherungsfrei sind Personen in einer Be- c) Die Angabe zu § 176 wird wie folgt gefasst:
schäftigung, die im Rahmen
„§ 176 Beitragszahlung und Abrechnung bei
1. eines Modellprojekts „Bürgerarbeit“ auf der Bezug von Sozialleistungen, bei Leis-
Grundlage des Interessenbekundungsverfah- tungen im Eingangsverfahren und im
rens des Bundesministeriums für Arbeit und Berufsbildungsbereich anerkannter
Soziales zur Durchführung von Modellprojek- Werkstätten für behinderte Men-
ten „Bürgerarbeit“ vom 19. April 2010 (BAnz. schen“.
S. 1541) oder
d) Die Angabe zu § 187b wird wie folgt gefasst:
2. des Handlungsfeldes „Quartiersarbeit“ im
Bundesprogramm des Europäischen Sozial- „§ 187b Zahlung von Beiträgen bei Abfindun-
fonds „Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier gen von Anwartschaften auf betrieb-
(BIWAQ)“ des Bundesministeriums für Verkehr, liche Altersversorgung oder von An-
Bau und Stadtentwicklung auf der Grundlage rechten bei der Versorgungsaus-
der Förderrichtlinie vom 1. Dezember 2010 gleichskasse“.
(BAnz. S. 4219)
e) Die Angabe zu § 275c wird wie folgt gefasst:
durch Zuwendungen des Bundes gefördert wird.“
„§ 275c (weggefallen)“.
Artikel 3 f) Die Angabe zu § 279e wird wie folgt gefasst:
Änderung des
„§ 279e (weggefallen)“.
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 5 Absatz 4a Satz 1 des Fünften Buches g) Die Angabe zu § 279f wird wie folgt gefasst:
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – „§ 279f (weggefallen)“.
(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I
S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 116 h) Die Angabe zu § 287 wird wie folgt gefasst:
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „§ 287 (weggefallen)“.
„Teilnehmer an dualen Studiengängen stehen den 2. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Ab-
satzes 1 Nummer 1 gleich.“ „Teilnehmer an dualen Studiengängen stehen den
Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des
Satzes 1 Nummer 1 gleich.“
Artikel 4
Änderung des 2a. In § 66 Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort „Abfin-
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch dung“ durch das Wort „Abfindungen“ ersetzt und
werden nach den Wörtern „betriebliche Altersver-
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche sorgung“ die Wörter „oder von Anrechten bei der
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma- Versorgungsausgleichskasse“ eingefügt.
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. § 69 wird wie folgt geändert:
20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „zu be-
stimmen“ die Wörter „bis zum 30. Juni des
0. Die Angabe zu § 76a wird wie folgt gefasst: jeweiligen Jahres“ eingefügt.
„§ 76a Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zah-
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
lung von Beiträgen bei vorzeitiger
Inanspruchnahme einer Rente wegen b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
Alters oder bei Abfindungen einer ter „erhöht wird, um den das Durchschnittsent-
Anwartschaft auf betriebliche Alters- gelt des vergangenen Kalenderjahres höher ist
versorgung oder von Anrechten bei als das Durchschnittsentgelt des vorvergange-
der Versorgungsausgleichskasse“. nen Kalenderjahres,“ durch die Wörter „verän-
a) Nach der Angabe zu § 118 wird folgende An- dert wird, um den sich das Durchschnittsent-
gabe eingefügt: gelt des vergangenen Kalenderjahres gegen-
über dem Durchschnittsentgelt des vorvergan-
„§ 118a Anpassungsmitteilung“. genen Kalenderjahres verändert hat,“ ersetzt.
3060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011
3a. § 76a wird wie folgt geändert: 8. § 150 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 76a aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
Zuschläge an ein Komma ersetzt.
Entgeltpunkten aus Zahlung bb) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden
von Beiträgen bei vorzeitiger angefügt:
Inanspruchnahme einer Rente
wegen Alters oder bei Abfindungen „8. es den Trägern der Rentenversicherung
einer Anwartschaft auf betriebliche zu ermöglichen, überlebende Ehegat-
Altersversorgung oder von Anrechten ten oder Lebenspartner auf das Beste-
bei der Versorgungsausgleichskasse“. hen eines Leistungsanspruchs hinzu-
weisen,
b) In Absatz 2 wird das Wort „Abfindung“ durch
das Wort „Abfindungen“ ersetzt und werden 9. es den Trägern der Rentenversicherung
nach den Wörtern „betriebliche Altersversor- zu ermöglichen, die unrechtmäßige
gung“ die Wörter „oder von Anrechten bei der Erbringung von Witwenrenten und
Versorgungsausgleichskasse“ eingefügt. Witwerrenten sowie Erziehungsrenten
nach Eheschließung oder Begründung
4. § 78a wird wie folgt geändert:
einer Lebenspartnerschaft zu vermei-
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- den.“
fügt:
b) Nach Absatz 3 Satz 11 wird folgender Satz ein-
„(1a) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit Be- gefügt:
rücksichtigungszeiten nur deshalb nicht ange-
rechnet werden, weil „Das Nähere regeln die Deutsche Rentenversi-
cherung Bund und die Spitzenverbände der ge-
1. die Voraussetzungen des § 56 Absatz 4 vor- setzlichen Unfallversicherung in gemeinsamen
liegen, Grundsätzen.“
2. die Voraussetzung nach § 57 Satz 2 nicht 8a. § 166 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
erfüllt wird oder
a) In Nummer 4 werden die Wörter „oder bei im
3. sie auf Grund einer Beitragserstattung nach
Ausland beschäftigten Deutschen“ gestrichen.
§ 210 untergegangen sind.“
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ein-
b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
gefügt:
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„4a. bei sonstigen im Ausland beschäftigten
„(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Leistung, Personen, die auf Antrag versicherungs-
die dem Zuschlag gleichwertig ist, nach beam- pflichtig sind, das Arbeitsentgelt,“.
tenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
oder nach entsprechenden kirchenrechtlichen 8b. In § 170 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter
Regelungen erbracht wird.“ „bei im Ausland beschäftigten Angehörigen eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehö-
5. § 109 Absatz 5 wird wie folgt geändert: rigen eines Vertragsstaates des Abkommens über
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehezeit“ die den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staats-
Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit“ einge- angehörigen der Schweiz“ durch die Wörter „bei
fügt. sonstigen im Ausland beschäftigten Personen“ er-
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „geschie- setzt.
dene Ehegatte“ die Wörter „oder der Lebens- 9. § 172 Absatz 2 wird aufgehoben.
partner oder frühere Lebenspartner“ und nach
den Wörtern „dem Ehegatten“ die Wörter „oder 10. Nach § 172 wird folgender § 172a eingefügt:
Lebenspartner“ eingefügt. „§ 172a
5a. In § 113 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird das Wort Beitragszuschüsse des
„Abfindung“ durch das Wort „Abfindungen“ er- Arbeitgebers für Mitglieder
setzt und werden nach den Wörtern „betriebliche berufsständischer Versorgungseinrichtungen
Altersversorgung“ die Wörter „oder von Anrechten
Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1
bei der Versorgungsausgleichskasse“ eingefügt.
Nummer 1 von der Versicherungspflicht befreit
6. Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt: sind, zahlen die Arbeitgeber einen Zuschuss in
„§ 118a Höhe der Hälfte des Beitrags zu einer berufsstän-
dischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber
Anpassungsmitteilung
die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn
Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmit- die Beschäftigten nicht von der Versicherungs-
teilung, wenn sich die Höhe des aktuellen Renten- pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung be-
werts verändert.“ freit worden wären.“
7. Dem § 120b Absatz 1 wird folgender Satz ange- 10a. In § 174 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter
fügt: „im Ausland beschäftigte Deutsche“ durch die
„Satz 1 gilt nicht, wenn ein Rentensplitting nach Wörter „die sonstigen im Ausland beschäftigten
§ 120a Absatz 3 Nummer 3 herbeigeführt wurde.“ Personen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011 3061
11. § 176 wird wie folgt geändert: 13. § 196 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „ , bei Leis- a) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Deutschen“
tungen im Eingangsverfahren und im Berufsbil- gestrichen und wird das Wort „diese“ durch die
dungsbereich anerkannter Werkstätten für be- Wörter „diese Daten“ ersetzt.
hinderte Menschen“ angefügt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: fügt:
„(2a) Die zuständigen Meldebehörden ha-
„Satz 1 gilt entsprechend bei Leistungen im
ben der Datenstelle der Träger der Rentenver-
Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbe-
sicherung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
reich anerkannter Werkstätten für behinderte
Menschen.“ 1. nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 zu-
sätzlich zur Sterbefallmitteilung den Familien-
12. § 179 wird wie folgt geändert: namen oder den Lebenspartnerschaftsna-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: men, den Vornamen, den Tag, den Monat
und das Jahr der Geburt und die Anschrift
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Buch- der alleinigen oder der Hauptwohnung des
stabe a“ die Wörter „ , die im Arbeitsbe- überlebenden Ehegatten oder Lebenspart-
reich einer anerkannten Werkstatt für be- ners des Verstorbenen,
hinderte Menschen tätig sind,“ und nach
2. nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 bei
dem Wort „übersteigt“ die Wörter „ ; der
einer Eheschließung oder einer Begründung
Bund erstattet den Trägern der Einrichtung
einer Lebenspartnerschaft eines Einwohners
ferner die Beiträge für behinderte Men-
unverzüglich das Datum dieser Eheschlie-
schen im Eingangsverfahren und im Be-
ßung oder dieser Begründung einer Lebens-
rufsbildungsbereich einer anerkannten
partnerschaft
Werkstatt für behinderte Menschen, soweit
Satz 2 nichts anderes bestimmt“ eingefügt. mitzuteilen. Die Datenstelle der Träger der Ren-
tenversicherung hat diese Daten an den zu-
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Men- ständigen Träger der Rentenversicherung zu
schen“ die Wörter „ ; das gilt auch, wenn übermitteln und anschließend bei sich unver-
sie im Eingangsverfahren oder im Berufsbil- züglich zu löschen. Stellt die Datenstelle der
dungsbereich anerkannter Werkstätten für Träger der Rentenversicherung in den Fällen
behinderte Menschen tätig sind, soweit des Satzes 1 Nummer 2 fest, dass der Einwoh-
die Bundesagentur für Arbeit, die Träger ner keine Witwenrente oder Witwerrente und
der Unfallversicherung oder die Träger der keine Erziehungsrente bezieht, übermittelt sie
Rentenversicherung zuständige Kostenträ- die Daten nicht an den zuständigen Träger der
ger sind“ eingefügt. Rentenversicherung.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bei Ent- 14. Dem § 220 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
wicklungshelfern und bei im Ausland beschäf-
„Die Ausgaben für die Erstattung von Beiträgen
tigten Deutschen“ durch die Wörter „Bei den
nach § 179 Absatz 1 Satz 2, die auf Grund einer
nach § 4 Absatz 1 versicherten Personen“ er-
Leistung nach § 16 im Eingangsverfahren und im
setzt.
Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behin-
12a. In § 181 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „oder derte Menschen erbracht werden, gelten nicht als
bei im Ausland beschäftigten Deutschen der sich Ausgaben im Sinne des Satzes 2.“
aus § 166 Nr. 4“ durch die Wörter „der sich aus 15. In § 223 Absatz 4 werden jeweils die Wörter „und
§ 166 Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt. zur Pflegeversicherung“ gestrichen.
12b. § 187b wird wie folgt geändert: 16. In § 224 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Kran-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ken- und Pflegeversicherung“ durch das Wort
„Krankenversicherung“ ersetzt.
„§ 187b 17. § 229 wird wie folgt geändert:
Zahlung von a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-
Beiträgen bei Abfindungen gefügt:
von Anwartschaften auf betriebliche
„(1b) Personen, die am 28. Juni 2011 auf
Altersversorgung oder von Anrechten
Grund einer Beschäftigung im Ausland bei einer
bei der Versorgungsausgleichskasse.“
amtlichen Vertretung des Bundes oder der Län-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- der oder bei deren Leitern, deutschen Mitglie-
fügt: dern oder Bediensteten versicherungspflichtig
waren, bleiben in dieser Beschäftigung versi-
„(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Ab-
cherungspflichtig. Die Versicherungspflicht en-
findung von Anrechten, die bei der Versor-
det, wenn dies von Arbeitgeber und Arbeitneh-
gungsausgleichskasse begründet wurden.“
mer gemeinsam beantragt wird; der Antrag
12c. In § 191 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „im kann bis zum 30. Juni 2012 gestellt werden.
Ausland beschäftigte Deutsche“ durch die Wörter Die Versicherungspflicht endet von dem Kalen-
„sonstige im Ausland beschäftigte Personen“ er- dermonat an, der auf den Tag des Eingangs
setzt. des Antrags folgt.“
3062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011
b) Absatz 8 wird aufgehoben. gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 2
18. In § 230 Absatz 5 wird die Angabe „Satz 3“ durch Absatz 117 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
die Angabe „Satz 4“ und wird die Angabe „Satz 2“ (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt
durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt. geändert:
19. Dem § 254c wird folgender Satz angefügt: 1. § 2 Absatz 1 Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
„Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmittei- „14. Personen, die
lung, wenn sich die Höhe des aktuellen Renten- a) nach den Vorschriften des Zweiten oder
werts (Ost) verändert.“ des Dritten Buches der Meldepflicht unter-
20. § 255b Absatz 1 wird wie folgt geändert: liegen, wenn sie einer besonderen, an sie
im Einzelfall gerichteten Aufforderung der
a) In Satz 1 werden vor den Wörtern „zu bestim-
Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6
men“ die Wörter „bis zum 30. Juni des jeweili-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten
gen Jahres“ eingefügt.
Buches zuständigen Trägers oder eines
b) Satz 2 wird aufgehoben. nach § 6a des Zweiten Buches zugelasse-
21. § 275c wird aufgehoben. nen kommunalen Trägers nachkommen,
diese oder eine andere Stelle aufzusu-
22. § 279e wird aufgehoben.
chen,
23. § 279f wird aufgehoben.
b) an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die
24. In § 281a Absatz 4 wird die Angabe „4 und 5“ Person selbst oder die Maßnahme über
durch die Angabe „4, 5 und 7“ ersetzt. die Bundesagentur für Arbeit, einen nach
25. § 287 wird aufgehoben. § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zwei-
26. In § 289 Absatz 3 werden jeweils die Wörter „und ten Buches zuständigen Träger oder einen
zur Pflegeversicherung“ gestrichen. nach § 6a des Zweiten Buches zugelasse-
nen kommunalen Träger gefördert wird,“.
27. Dem § 302 wird folgender Absatz 7 angefügt:
2. § 125 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„(7) Besteht Anspruch auf eine Rente wegen
Alters und eine Aufwandsentschädigung für kom- „2. für die Bundesagentur für Arbeit und für Per-
munale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in kommu- sonen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 14
nalen Vertretungskörperschaften Tätige oder für Buchstabe a versichert sind,“.
Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versi- 3. Nach § 130 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a
chertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozi- eingefügt:
alversicherungsträger, gilt die Aufwandsentschä- „(2a) Sind auf eine Beschäftigung im Ausland
digung bis zum 30. September 2015 weiterhin für ein Unternehmen ohne Sitz im Inland nach
nicht als Hinzuverdienst, soweit kein konkreter über- oder zwischenstaatlichem Recht die Vor-
Verdienstausfall ersetzt wird.“ schriften dieses Buches anzuwenden, richtet sich
28. Dem § 313 wird folgender Absatz 8 angefügt: die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz
„(8) Besteht Anspruch auf eine Rente wegen oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten
verminderter Erwerbsfähigkeit und eine Auf- im Inland.“
wandsentschädigung für kommunale Ehrenbe- 4. Nach § 135 Absatz 1 Nummer 5 wird folgende
amte, für ehrenamtlich in kommunalen Vertre- Nummer 5a eingefügt:
tungskörperschaften Tätige oder für Mitglieder
„5a. nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe b,
der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste
wenn die Versicherten an einer Maßnahme
oder Vertrauenspersonen der Sozialversiche-
teilnehmen, die von dem Unternehmer
rungsträger, gilt die Aufwandsentschädigung bis
durchgeführt wird, bei dem sie beschäftigt
zum 30. September 2015 weiterhin nicht als Hin-
sind,“.
zuverdienst, soweit kein konkreter Verdienstausfall
ersetzt wird.“ 5. In § 136 Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „§ 2
Abs. 1 Nr. 2 und 8“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1
29. In Anlage 2 werden für den Zeitraum 1. 1. 2003 –
Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b“ ersetzt.
31. 12. 2003 in Spalte 2 die Angabe „55 200“
durch die Angabe „61 200“ und in Spalte 3 die 5a. Dem § 152 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Angabe „67 800“ durch die Angabe „75 000“ er- „(3) Die Satzung kann bestimmen, dass die
setzt. Aufwendungen für Versicherte, die im Sinne des
30. In der Anlage 2a werden für den Zeitraum 1. 1. § 2 Absatz 1 Nummer 9 zweite Alternative unent-
2003 – 31. 12. 2003 in Spalte 2 die Angabe geltlich, insbesondere ehrenamtlich in der Wohl-
„46 200“ durch die Angabe „51 000“ und in fahrtspflege tätig sind, außerhalb der Umlage
Spalte 3 die Angabe „56 400“ durch die Angabe nach Absatz 1 auf die Unternehmen und Einrich-
„63 000“ ersetzt. tungen der Wohlfahrtspflege umgelegt werden.“
5b. Dem § 154 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Artikel 5
„(3) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge
Änderung des sind in den Fällen des § 152 Absatz 3 der für die-
Siebten Buches Sozialgesetzbuch sen Personenkreis erforderliche Finanzbedarf und
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche das Arbeitsentgelt der Versicherten der Unterneh-
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au- men und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011 3063
6. § 218d wird wie folgt geändert: durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember
„Die zu übernehmenden Aufwendungen für eine Kran-
2011“ durch die Angabe „31. Dezember
kenversicherung nach Satz 1 und die entsprechenden
2012“ ersetzt.
Aufwendungen für eine Pflegeversicherung nach Satz 4
bb) In Satz 2 wird die Angabe „1. Januar 2012“ sind an das Versicherungsunternehmen zu zahlen, bei
durch die Angabe „1. Januar 2013“ ersetzt. dem die leistungsberechtigte Person versichert ist.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Artikel 7
„(3) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversi-
cherung e. V. erstellt ein Konzept zur Neurege- Änderung des
lung der Zuständigkeit der Unfallversiche- Aufwendungsausgleichsgesetzes
rungsträger für Unternehmen nach Absatz 1 Das Aufwendungsausgleichsgesetz vom 22. Dezem-
und legt es dem Bundesministerium für Arbeit ber 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch Artikel 22
und Soziales bis zum 31. Mai 2012 vor.“ des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854)
7. Anlage 1 (zu § 114) wird wie folgt gefasst: geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„Anlage 1 1. In § 1 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 3
(zu § 114) wird jeweils die Angabe „nach § 172 Abs. 2“ durch
die Wörter „die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a“
Gewerbliche Berufsgenossenschaften ersetzt.
1. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemi- 2. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
sche Industrie,
a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
2. Berufsgenossenschaft Holz und Metall, Komma ersetzt.
3. Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
Medienerzeugnisse,
„3. im Rahmen des § 235b des Dritten Buches
4. Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche
Gastgewerbe, Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des
5. Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, § 246 Absatz 2 des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch bezuschusste Berufsausbildun-
6. Berufsgenossenschaft Handel und Warendistri- gen in außerbetrieblichen Einrichtungen.“
bution,
7. Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, Artikel 8
8. Berufsgenossenschaft für Transport und Ver- Änderung des
kehrswirtschaft, Sozialgerichtsgesetzes
9. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
und Wohlfahrtspflege.“ kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 33 des Ge-
Artikel 6 setzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch 1. Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation „Zu diesen Streitigkeiten gehören auch
und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge- 1. Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien
setzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das des Gemeinsamen Bundesausschusses, so-
zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom weit diese Entscheidungen und die streitge-
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975) geändert worden genständlichen Regelungen der Richtlinien die
ist, wird wie folgt geändert: vertragsärztliche Versorgung betreffen,
1. In § 104 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Abs. 2 2. Klagen in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber
Satz 2 und Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „Absatz 3 dem Gemeinsamen Bundesausschuss, denen
Satz 2 und Absatz 4“ ersetzt. die in Nummer 1 genannten Entscheidungen
und Regelungen der Richtlinien des Gemeinsa-
2. In § 147 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wör-
men Bundesausschusses zugrunde liegen, und
ter „ , im Umkreis von 50 Kilometer um den Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt des schwerbehinder- 3. Klagen aufgrund von Verträgen nach den
ten Menschen“ gestrichen. §§ 73b und 73c des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch sowie Klagen im Zusammenhang mit
Artikel 6a der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versor-
gung aufgrund von Ermächtigungen nach den
Änderung des §§ 116, 116a und 117 bis 119b des Fünften
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Buches Sozialgesetzbuch, Klagen wegen der
Dem § 32 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialge- Vergütung nach § 120 des Fünften Buches So-
setzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom zialgesetzbuch sowie Klagen aufgrund von Ver-
27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt trägen nach § 140a des Fünften Buches Sozi-
3064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011
algesetzbuch, soweit es um die Bereinigung 7. § 156 wird wie folgt geändert:
der Gesamtvergütung nach § 140d des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch geht.“ a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen,
„Ausschuß“ durch das Wort „Ausschuss“ er- wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz
setzt. Aufforderung des Gerichts länger als drei Mo-
nate nicht betreibt. Der Berufungskläger ist in
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Gerichte“
der Aufforderung auf die Rechtsfolgen hinzu-
die Wörter „und Rechtslehrer an einer staatli-
weisen, die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls
chen oder staatlich anerkannten Hochschule“
aus § 197a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
eingefügt.
§ 155 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsord-
2a. In § 14 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „den nung ergeben. Das Gericht stellt durch Be-
Stellen, denen deren Aufgaben übertragen worden schluss fest, dass die Berufung als zurückge-
sind, aufgestellt“ durch die Wörter „nach Maß- nommen gilt.“
gabe des Landesrechts von den Stellen aufge-
stellt, denen deren Aufgaben übertragen worden b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
sind oder die für die Durchführung des Bundesver-
sorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe 8. § 159 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
behinderter Menschen zuständig sind“ ersetzt. a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch
3. § 23 wird wie folgt geändert: die Wörter „und auf Grund dieses Mangels eine
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: umfangreiche und aufwändige Beweisauf-
nahme notwendig ist.“ ersetzt.
„(1) Bei jedem Sozialgericht wird ein Aus-
schuss der ehrenamtlichen Richter gebildet. b) Nummer 3 wird aufgehoben.
Die Kreise der ehrenamtlichen Richter, die in
den bei dem Sozialgericht gebildeten Fach- 8a. In § 164 Absatz 1 wird die Angabe „§ 160a Abs. 4
kammern vertreten sind, wählen jeweils aus ih- Satz 2“ durch die Wörter „§ 160a Absatz 4 Satz 1“
rer Mitte ein Mitglied in den Ausschuss. Das ersetzt.
Wahlverfahren legt der bestehende Ausschuss
9. § 171 wird wie folgt geändert:
fest. Der Ausschuss tagt unter der Leitung des
aufsichtführenden oder, wenn ein solcher nicht a) Absatz 1 wird aufgehoben.
vorhanden oder verhindert ist, des dienstältes-
ten Vorsitzenden des Sozialgerichts.“ b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Ausschuß“ durch
10. Nach § 207 wird folgender § 208 eingefügt:
das Wort „Ausschuss“ ersetzt.
4. § 60 Absatz 1 wird wie folgt geändert: „§ 208
a) In Satz 1 werden die Wörter „§§ 41 bis 44, 45 Ehrenamtliche Richter, die vor dem 1. Januar
Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49“ durch die Angabe 2012 nach § 23 Absatz 1 Satz 2 als Mitglieder
„§§ 41 bis 49“ ersetzt. des Ausschusses der ehrenamtlichen Richter ge-
b) Satz 2 wird aufgehoben. wählt worden sind, bleiben bis zum Ende der für
4a. In § 71 Absatz 5 werden die Wörter „durch die sie geltenden Wahlperiode im Amt.“
Stelle, der dessen Aufgaben übertragen worden
sind, vertreten“ durch die Wörter „nach Maßgabe Artikel 9
des Landesrechts durch die Stelle vertreten, der
dessen Aufgaben übertragen worden sind oder Änderung des Einführungs-
die für die Durchführung des Bundesversorgungs- gesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
gesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinder-
In § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Einführungsgesetzes
ter Menschen zuständig ist“ ersetzt.
zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember
5. Nach § 73 Absatz 6 Satz 2 wird folgender Satz 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), das zuletzt durch Arti-
eingefügt: kel 110 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
„Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Ver- S. 2586) geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 6
wandten in gerader Linie kann unterstellt werden, Satz 4“ durch die Wörter „Absatz 6 Satz 5“ ersetzt.
dass sie bevollmächtigt sind.“
6. § 111 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Artikel 10
„(3) Das Gericht kann einem Beteiligten, der Änderung des Gesetzes
keine natürliche Person ist, aufgeben, zur mündli- zur Errichtung der Deutschen Renten-
chen Verhandlung oder zu einem Termin nach versicherung Bund und der Deutschen
§ 106 Absatz 3 Nummer 7 einen Beamten oder Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Angestellten zu entsenden, der mit einem schrift-
lichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis ver- Nach § 3 des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen
sehen und über die Sach- und Rechtslage ausrei- Rentenversicherung Bund und der Deutschen Renten-
chend unterrichtet ist.“ versicherung Knappschaft-Bahn-See vom 9. Dezember
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011 3065
2004 (BGBl. I S. 3242, 3292), das durch Artikel 250 der nach § 32 Absatz 3 Satz 3 maßgebende Einkom-
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) men geändert hat und diese Änderung berück-
geändert worden ist, wird folgender § 3a eingefügt: sichtigt werden soll.“
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
„§ 3a
6. § 40 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Dienstleistungen für Bundesbehörden
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehezeit“ die
Die Deutsche Rentenversicherung Bund darf im Rah- Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit“ einge-
men der Festlegungen des Rates der IT-Beauftragten fügt.
für Bundesbehörden Dienstleistungen in ihrer Funktion
als Signaturstelle erbringen, soweit dies ihre durch die- b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „geschie-
ses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dene Ehegatte“ die Wörter „oder der Lebens-
dieser Gesetze zugewiesenen Aufgaben nicht beein- partner oder der frühere Lebenspartner“ und
trächtigt. Dadurch entstehende Kosten sind ihr zu er- nach den Wörtern „dem Ehegatten“ die Wörter
statten. Das Nähere ist jeweils in Verwaltungsvereinba- „oder Lebenspartner“ eingefügt.
rungen zu regeln.“ 7. In § 45 Absatz 1 wird nach der Angabe „118“ die
Angabe „ , 118a“ eingefügt.
Artikel 10a 8. § 61a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Änderung des a) In Satz 1 werden die Wörter „ob und wann ein
Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse Einkommensteuerbescheid ausgefertigt wurde,
§ 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Versorgungsaus- der ihnen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 vorzulegen
gleichskasse vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939, 1947) ist“ durch die Wörter „ob ein Anspruch auf den
wird wie folgt geändert: Beitragszuschuss weiterhin besteht“ ersetzt.
1. In Satz 2 werden nach dem Wort „darf“ die Wörter b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
„vorbehaltlich des Satzes 3“ eingefügt. aa) In Nummer 8 wird das Wort „und“ durch ein
2. Folgender Satz 3 wird angefügt: Komma ersetzt.
„Die Versorgungsausgleichskasse kann ein Anrecht bb) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch
ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Per- das Wort „und“ ersetzt.
son bis zu der Wertgrenze in § 3 Absatz 2 Satz 1 cc) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
des Betriebsrentengesetzes abfinden.“
„10. die nach § 32 Absatz 3 Satz 3 Num-
Artikel 11 mer 1 maßgebenden Einkünfte.“
c) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
Änderung des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte „Zusätzlich teilen sie der Kopfstelle mit, ob die
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entwe-
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
der nach § 4 des Einkommensteuergesetzes
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
oder nach § 13a des Einkommensteuergesetzes
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I
S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ermittelt wurden.“
9. Die Überschrift zu § 62 wird wie folgt gefasst:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
„§ 62
a) Die Angabe zu § 107a wird wie folgt gefasst:
Dateien beim Spitzenverband
„§ 107a Ausfertigung von Einkommensteuer-
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“.
bescheiden“.
10. § 93 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
b) Die Angabe zu § 107b wird wie folgt gefasst:
a) In Buchstabe a werden die Wörter „Rente aus
„§ 107b (weggefallen)“.
eigener Versicherung“ durch das Wort „Alters-
2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 58 Nr. 1“ rente“ ersetzt.
durch die Wörter „§ 143e Absatz 2 Nummer 6 des
b) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Witwer-
Siebten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
rente“ die Wörter „oder eine Rente wegen Er-
3. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 99, 100 werbsminderung“ eingefügt.
Abs. 1 und 3“ durch die Wörter „§§ 99, 100 Ab-
11. Dem § 102 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
satz 1, 3 und 4“ ersetzt.
„Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmittei-
4. § 32 wird wie folgt geändert:
lung, wenn sich die Höhe des allgemeinen Renten-
a) In Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter werts (Ost) verändert.“
„Summe der erzielten positiven“ gestrichen.
12. § 107a wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 4 Satz 1 wird aufgehoben.
„§ 107a
5. § 34 wird wie folgt geändert:
Ausfertigung von
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Einkommensteuerbescheiden
„Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches § 32 Absatz 4 und § 34 Absatz 5 in der bis
Sozialgesetzbuch bedarf es nicht, wenn sich das 31. Dezember 2012 geltenden Fassung sind weiter-
3066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011
hin anzuwenden, wenn der Einkommensteuerbe- 1. In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein
scheid vor dem 1. Januar 2013 ausgefertigt worden Komma ersetzt.
ist.“
2. Folgende Nummer 13 wird angefügt:
13. § 107b wird aufgehoben.
„13. die Aufzeichnungen nach § 19 Absatz 1 des
Artikel 12 Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.“
Änderung des
Artikel 16
Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte Änderung der
In § 26 Absatz 2 Nummer 1 und § 27 Absatz 1 des Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), das zuletzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. März 2009 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 47 des
(BGBl. I S. 550) geändert worden ist, werden nach Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) ge-
dem Wort „Ehegatten“ jeweils die Wörter „oder Lebens- ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
partner“ eingefügt.
1. Nach § 11 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-
Artikel 13 fügt:
Änderung des „(4) Der Arbeitgeber hat in der Unfallversicherung
Zweiten Gesetzes über die beitragspflichtiges Arbeitsentgelt spätestens inner-
Krankenversicherung der Landwirte halb von sechs Wochen nach der Zahlung gesondert
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung zu melden, wenn eine Meldung aus anderem Grund
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, für das Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt zuzu-
2557), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom ordnen ist, nicht mehr erfolgt.“
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden 2. Nach § 17 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
ist, wird wie folgt geändert: fügt:
1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert: „(1a) Die Daten können im eXTra-Standard über-
a) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Ehegatte“ tragen werden, wie er im Bundesanzeiger vom
und „Ehegatten“ jeweils die Wörter „oder Lebens- 27. Oktober 2010 (BAnz. S. 3562) veröffentlicht ist.
partner“ eingefügt. Die Beschreibung des eXTra-Standards ist für alle
b) In Satz 4 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die zugänglich und kann kostenfrei bei der Deutschen
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt. Rentenversicherung Bund abgerufen werden. Für
welche Verfahren der eXTra-Standard angewendet
2. In § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden werden kann, wird in den Gemeinsamen Grundsät-
nach dem Wort „Ehegatte“ jeweils die Wörter „oder zen nach § 28b Absatz 2 des Vierten Buches Sozi-
Lebenspartner“ eingefügt. algesetzbuch festgelegt.“
Artikel 14 3. In § 18 Satz 1 werden nach dem Wort „Meldungen“
die Wörter „nach den §§ 23c, 28a, 97 Absatz 1 des
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 202 des
Entschädigungsrentengesetzes Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Beitrags-
§ 7 des Entschädigungsrentengesetzes vom 22. April nachweise nach § 28f Absatz 3 des Vierten Buches
1992 (BGBl. I S. 906), das zuletzt durch Artikel 21 des Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) ge-
4. § 20 wird wie folgt geändert:
ändert worden ist, wird aufgehoben.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Er-
Artikel 14a stellung“ die Wörter „und Annahme“ eingefügt
Änderung des und die Wörter „§ 16 Abs. 1 Satz 2 und 3“ durch
Künstlersozialversicherungsgesetzes die Wörter „§ 16 Satz 2 und 3“ ersetzt.
In § 2 Satz 2 des Künstlersozialversicherungsgeset- b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Er-
zes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch stellung“ die Wörter „und Annahme“ eingefügt.
Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 5. § 32 wird wie folgt geändert:
S. 2309) geändert worden ist, werden die Wörter „in
anderer Weise“ durch die Wörter „in ähnlicher Weise“ a) § 32 Absatz 2 wird aufgehoben.
ersetzt.
b) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 2 und 3.
Artikel 15
Artikel 17
Änderung der
Beitragsverfahrensverordnung Weitere Änderung der
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
§ 8 Absatz 2 der Beitragsverfahrensverordnung vom
3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Arti- § 17 der Datenerfassungs- und -übermittlungsver-
kel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
S. 2309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Ar-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011 3067
tikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I Artikel 19
S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Änderung der
1. Absatz 1 wird aufgehoben. Alterssicherung der
Landwirte/Datenabgleichsverordnung
2. Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1.
Die Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichs-
3. Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert: verordnung vom 2. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4490),
die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom
a) In Satz 1 werden die Wörter „können im eXTra- 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984) geändert worden
Standard übertragen werden“ durch die Wörter ist, wird wie folgt geändert:
„sind im eXTra-Standard zu übertragen“ ersetzt.
1. § 4 wird wie folgt geändert:
b) Satz 3 wird aufgehoben.
a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wör-
ter „ , und auf die in diesen Einkommensteuerbe-
Artikel 18 scheiden ausgewiesenen Einkünfte im Sinne von
§ 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergeset-
Änderung der Zweiten
zes, aufgeteilt nach den verschiedenen Einkunfts-
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
arten.“ ersetzt.
§ 5 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungs- b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
verordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom „Zusätzlich ist mitzuteilen, ob die Einkünfte aus
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden Land- und Forstwirtschaft entweder nach § 4
ist, wird wie folgt geändert: des Einkommensteuergesetzes oder § 13a des
Einkommensteuergesetzes ermittelt wurden.“
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „oder durch Ver-
a) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern sendung von Magnetbändern“ gestrichen.
„Ortes der Geburt“ die Wörter „einer Eheschlie- 3. § 8 wird wie folgt geändert:
ßung oder Begründung einer Lebenspartner-
schaft“ eingefügt und werden nach den Wörtern a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„der Träger der Rentenversicherung“ die Wörter „Die Daten sind durch Datenfernübertragung im
„nach § 150 Absatz 1 sowie § 196 Absatz 2 8-Bit-Code – DRV 8 – nach DIN 66 303 (ISO
und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 8859-1, 1987) Code-Tabelle 1 zu übermitteln.“
zur Ermittlung möglicher Leistungsansprüche,“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „den Verbänden“
eingefügt.
durch die Wörter „dem Spitzenverband“ ersetzt.
b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 einge- 4. Die §§ 9 und 10 werden aufgehoben.
fügt:
„9. Datum der letzten Eheschließung Artikel 20
oder der letzten Begründung einer Änderung der
Lebenspartnerschaft 1402,“. Renten Service Verordnung
c) Die bisherige Nummer 9 wird die Nummer 10. Die Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994
(BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch Artikel 14 des Ge-
2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: setzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) geän-
„(3) Im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden dert worden ist, wird wie folgt geändert:
der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung 1. § 14 wird wie folgt geändert:
zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
1. Ehegatte – Familienname 1501 bis 1502, „(1) Geldinstitute können unmittelbar beim
2. Ehegatte – Vorname 1503, Renten Service beantragen, dass neue Bankver-
bindungsdaten der Zahlungsempfänger berück-
3. Ehegatte – Tag der Geburt 1505, sichtigt werden, wenn dies auf banktechnische
oder bankstrukturelle Veränderungen zurückzu-
4. Ehegatte – gegenwärtige
führen ist und der Zahlungsempfänger hierüber
Anschrift der alleinigen Wohnung 1508 bis 1510,
informiert wird.“
oder der Hauptwohnung 1512 bis 1514, b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils
5. Lebenspartner – Familienname 1517 bis 1518, vor den Wörtern „als Zahlungsempfänger“ die
(mit Namensbestandteilen) Wörter „bei laufenden Inlandszahlungen“ einge-
fügt.
6. Lebenspartner – Vorname 1519,
2. In § 21 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
7. Lebenspartner – Tag der Geburt 1521, „Träger der Rentenversicherung“ die Wörter „oder
vom Renten Service aus einem anderen Anlass als
8. Lebenspartner – gegenwärtige dem der Rentenanpassung“ eingefügt.
Anschrift der alleinigen Wohnung 1524 bis 1526
3. In § 28 Satz 2 werden die Wörter „per Telefax“ durch
oder der Hauptwohnung 1528 bis 1530.“ die Wörter „in Textform“ ersetzt.
3068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011
4. In § 30 Absatz 4a Satz 2 wird das Wort „jährlich“ 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird aufge-
gestrichen. hoben.
Artikel 20a
Aufhebung der Artikel 23
Nahverkehrszügeverordnung Inkrafttreten
Die Nahverkehrszügeverordnung vom 30. September
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
1994 (BGBl. I S. 2962), die durch Artikel 58 des Geset-
bis 7 am 1. Januar 2012 in Kraft.
zes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert wor-
den ist, wird aufgehoben. (2) Artikel 11 Nummer 10 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 1995 in Kraft.
Artikel 21 (3) (weggefallen)
Aufhebung der
(4) Artikel 4 Nummer 27 und 28 tritt mit Wirkung vom
RV-Pauschalbeitragsverordnung
21. September 2010 in Kraft.
Die RV-Pauschalbeitragsverordnung vom 30. Okto-
ber 1991 (BGBl. I S. 2055), die zuletzt durch Artikel 90 (4a) Artikel 4 Nummer 17 Buchstabe a tritt mit Wir-
des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) ge- kung vom 29. Juni 2011 in Kraft.
ändert worden ist, wird aufgehoben. (5) Artikel 2 Nummer 1, 3 und 4, Artikel 4 Nummer 8
Buchstabe b, Artikel 5 Nummer 6, Artikel 6 Buchstabe a
Artikel 22 und Artikel 10 treten am Tag nach der Verkündung in
Aufhebung der Kraft.
Verordnung über die Erstattung (5a) Artikel 1a und 6a treten am 1. April 2012 in Kraft.
einigungsbedingter Leistungen an
die Träger der allgemeinen Rentenversicherung (6) Artikel 1 Nummer 7a Buchstabe b, Artikel 4 Num-
mer 8 Buchstabe a und Nummer 13, Artikel 11 Num-
Die Verordnung über die Erstattung einigungsbe-
mer 1, 4, 5, 8, 12 und 13 sowie Artikel 18 und 19 treten
dingter Leistungen an die Träger der allgemeinen Ren-
am 1. Januar 2013 in Kraft.
tenversicherung vom 17. März 2000 (BGBl. I S. 233),
die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 26. März (7) Artikel 17 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Der Bundesminister für Gesundheit
D. Bahr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011 3069
Gesetz
zur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes
Vom 22. Dezember 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- zur Regelung der Ausübung der Seefischerei im
rates das folgende Gesetz beschlossen: Hinblick auf den Schutz der Fischbestände und
die Erhaltung der biologischen Schätze des Mee-
Artikel 1 res, die Überwachung oder die Strukturpolitik der
Änderung des Europäischen Union für die Fischwirtschaft er-
Seefischereigesetzes lassen worden sind (Fischereirecht der Europä-
ischen Union), insbesondere der
Das Seefischereigesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt a) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates
durch Artikel 39 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 vom 29. September 2008 über ein Gemein-
(BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt schaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung
geändert: und Unterbindung der illegalen, nicht gemel-
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: deten und unregulierten Fischerei, zur Ände-
rung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93,
„Gesetz zur Regelung der Seefischerei und zur (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004
Durchführung des Fischereirechts der Europäischen und zur Aufhebung der Verordnungen (EG)
Union (Seefischereigesetz – SeeFischG)“. Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl.
2. Die bisherigen §§ 1 und 2 werden durch die folgen- L 286 vom 29.10.2008, S. 1) in der jeweils gel-
den §§ 1 bis 2 ersetzt: tenden Fassung,
„§ 1 b) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates
Anwendungsbereich vom 20. November 2009 zur Einführung einer
(1) Dieses Gesetz dient gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Si-
cherstellung der Einhaltung der Vorschriften
1. der Regelung der Seefischerei und der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Än-
2. der Durchführung der Bestimmungen des Vertra- derung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96,
ges über die Arbeitsweise der Europäischen (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG)
Union sowie der Rechtsakte der Europäischen Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr.
Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr.
3070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011
509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über
1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaa-
1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verord- ten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben
nungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 (Neufassung) (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 42) in der
und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom jeweils geltenden Fassung und in Anhang I der Ver-
22.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden ordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parla-
Fassung und ments und des Rates vom 11. März 2009 über die
c) Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaa-
oder der Europäischen Union, die im Rahmen ten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (Neu-
der in den Buchstaben a und b genannten Ver- fassung) (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70) in der je-
ordnungen erlassen worden sind, in der jeweils weils geltenden Fassung aufgeführt sind.
geltenden Fassung. (6) Ein Fangverbot im Sinne dieses Gesetzes ist
(2) In der Ausschließlichen Wirtschaftszone der ein durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Bundesrepublik Deutschland gelten das Fischerei- Ernährung (Bundesanstalt) oder eine Stelle der
recht der Europäischen Union, dieses Gesetz, die Europäischen Union verhängtes oder durch inter-
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvor- nationale Übereinkunft vereinbartes und im Bundes-
schriften sowie die sonstigen seefischereirechtlichen anzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger ver-
Vorschriften des Bundes auch für die Ausübung der öffentlichtes, allgemeines Verbot der Seefischerei
Seefischerei von Fischereifahrzeugen aus, die nicht auf einen bestimmten Fischbestand in einem be-
berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen. stimmten geografischen Gebiet in einem bestimm-
ten Zeitraum.
(3) Im Übrigen ist § 3d des Seeaufgabengesetzes
sinngemäß anzuwenden, soweit der Vollzug des (7) Ein Moratorium im Sinne dieses Gesetzes ist
Fischereirechts der Europäischen Union, dieses Ge- ein ohne zeitliche Begrenzung festgelegtes Fangver-
setzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen bot.
Rechtsvorschriften sowie der sonstigen seefische-
reirechtlichen Vorschriften des Bundes Behörden §2
des Bundes obliegt. Zuständigkeiten des Bundes
(1) Die Bundesanstalt ist für die in der Anlage auf-
§ 1a
geführten Aufgaben zuständig.
Begriffsbestimmungen
(2) Der Bundesanstalt obliegt es ferner, die Kon-
(1) Seefischerei übt aus, wer auf See erwerbsmä- trolltätigkeiten sowie die Erfassung, Verarbeitung
ßig Fische fängt, zu fangen versucht, an Bord nimmt, und Zertifizierung von Informationen über Fischerei-
aus Meeresaquakultur oder in anderer Weise ge- tätigkeiten zwischen allen für die Überwachung der
winnt. Die landseitige Grenze der Seefischerei ver- Seefischerei zuständigen Behörden des Bundes und
läuft wie die Grenze der Seefahrt nach § 1 der Flag- der Länder zu koordinieren und im Rahmen der
genrechtsverordnung. Durchführung dieses Gesetzes, der in § 1 Absatz 1
(2) Fische im Sinne dieses Gesetzes sind alle genannten Rechtsakte oder der auf Grund dieses
fischereilich nutzbaren Meereslebewesen mit Aus- Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit der
nahme der dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten. Europäischen Kommission, der Europäischen Fi-
schereiaufsichtsagentur sowie den zuständigen Be-
(3) Kontrollbeamter im Sinne dieses Gesetzes ist
hörden anderer Mitgliedstaaten und Drittländer zu-
jeder in der Überwachung der Seefischerei auf See
sammenzuarbeiten und ihnen Bericht zu erstatten.
oder an Land eingesetzte Bedienstete des Bundes
oder eines Landes. (3) Sonstige Zuständigkeitsregelungen, insbe-
sondere in diesem Gesetz sowie in den Bereichen
(4) IUU-Fischereifahrzeuge im Sinne dieses Ge-
der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereier-
setzes sind Fischereifahrzeuge, die in der Verord-
zeugnisse der Europäischen Union und der Struktur-
nung (EU) Nr. 468/2010 der Kommission vom 28. Mai
politik der Europäischen Union für die Fischwirt-
2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, un-
schaft, bleiben unberührt.
gemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl.
L 131 vom 29.5.2010, S. 22), in der jeweils geltenden (4) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
Fassung aufgeführt sind. wirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,
(5) FAO-3-Alfa-Codes im Sinne dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
sind die drei Buchstaben umfassenden, von der Er- Bundesrates auf Antrag eines Landes die Zuständig-
nährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Ver- keit der Bundesanstalt zur Überwachung der See-
einten Nationen festgelegten Kennungen zur Be- fischerei nach Absatz 1 in Verbindung mit Nummer 1
zeichnung einer Fischart, die in Anhang IV der Ver- der Anlage auf das in Satz 2 bezeichnete Gebiet des
ordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parla- antragstellenden Landes auszudehnen, soweit dies
ments und des Rates vom 11. März 2009 über die für eine einheitliche Überwachungstätigkeit förder-
Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, lich ist. Das Gebiet im Sinne des Satzes 1 ist durch
die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nord- die seewärtige Grenze des Küstenmeeres landwärts
atlantiks Fischfang betreiben (Neufassung) (ABl. L 87 bis zu einer Linie, die drei Seemeilen von der Basis-
vom 31.3.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fas- linie entfernt ist, bestimmt.
sung, in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 217/2009 (5) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom wirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner er-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011 3071
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim- 6. Der bisherige § 6 wird § 5 und wie folgt geändert:
mung des Bundesrates die Zuständigkeit der Bun- a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 aufgeho-
desanstalt auf eine in der Rechtsverordnung näher ben.
zu bezeichnende Aufgabe im Rahmen des Fischerei-
rechts der Europäischen Union auszudehnen, soweit b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
dies für eine einheitliche Anwendung und Durchset- „(2) Unbeschadet der Regelungen des Arti-
zung des Fischereirechts der Europäischen Union kels 80 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 unter-
förderlich ist und die zusätzliche Aufgabe in einem liegen der Überwachung
sachlichen Zusammenhang zu einer von der Bun- 1. alle Fischereifahrzeuge in der Ausschließlichen
desanstalt nach Absatz 1 in Verbindung mit der An- Wirtschaftszone und im Küstenmeer,
lage oder nach § 6 wahrzunehmenden Aufgabe
steht. 2. Fischereifahrzeuge, die berechtigt sind, die
Bundesflagge zu führen, auch in allen anderen
(6) Bei Festlegung von Art und Umfang der Maß- Seegebieten, außer im Küstenmeer eines an-
nahmen zur Überwachung der Einhaltung von fi- deren Mitgliedstaats, es sei denn dieser hat
schereilichen Rechtsvorschriften, die unmittelbar zugestimmt.“
dem Schutz von Meeresgebieten im Bereich der
Ausschließlichen Wirtschaftszone im Sinne des c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
§ 57 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen, betei- 7. Die bisherigen §§ 7 bis 10 werden durch die folgen-
ligt die Bundesanstalt das Bundesamt für Natur- den §§ 6 bis 22 ersetzt:
schutz. Die Ergebnisse der Überwachung sind dem
„§ 6
Bundesamt für Naturschutz zu übermitteln, soweit
dies für dessen Aufgabenerfüllung nach Satz 1 erfor- Fischereiüberwachungszentrum
derlich ist.“ (1) Die Bundesanstalt führt die im Fischereirecht
3. § 3 wird wie folgt geändert: der Europäischen Union vorgesehenen Aufgaben
des Fischereiüberwachungszentrums aus.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Nr. 2“
durch die Wörter „§ 15 Absatz 3 Nummer 2“ er- (2) Die Bundesanstalt entscheidet nach Artikel 81
setzt. der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 über Anträge an-
derer Mitgliedstaaten auf Genehmigung einer Kon-
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesanstalt für
trolle auf See eines Fischereifahrzeugs aus einem
Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)“
Mitgliedstaat der Europäischen Union in der Aus-
durch das Wort „Bundesanstalt“ ersetzt.
schließlichen Wirtschaftszone durch Kontrollbeamte
4. § 4 wird aufgehoben. dieses Mitgliedstaats.
5. Der bisherige § 5 wird § 4 und wie folgt geändert:
§7
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Automatisches Schiffsidentifizierungssystem
„§ 4
Soweit den für die Verkehrslenkung zuständigen
Ausübung der Seefischerei
Behörden Daten aus dem Automatischen Schiffs-
durch Fahrzeuge, die nicht be-
identifizierungssystem zur Verfügung stehen, sind
rechtigt sind, die Bundesflagge zu führen“.
diese verpflichtet, die Daten der Bundesanstalt und
b) Absatz 1 wird aufgehoben. den für Fischerei zuständigen Behörden der Länder
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: zu Prüfzwecken auf Anfrage zu übermitteln.
aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
§8
bb) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Unionsinspektoren
aaa) Die Wörter „In den Fischereizonen und
im Küstenmeer bedarf die Seefischerei“ Die Bundesanstalt und die Länder können ihre
werden durch die Wörter „Die See- Kontrollbeamten zu Gemeinschaftsinspektoren oder
fischerei bedarf“ ersetzt. Unionsinspektoren vorschlagen.
bbb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern §9
„zu führen,“ die Wörter „in der Aus-
schließlichen Wirtschaftszone oder im Mitwirkung der Zollbehörden bei
Küstenmeer oder“ eingefügt. der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr
und Durchfuhr von Fischereierzeugnissen
ccc) In Nummer 2 werden die Wörter „von
zwölf Seemeilen, gemessen von den (1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Über-
Basislinien aus,“ durch die Wörter „des wachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von
Küstenmeeres“ ersetzt. Fischereierzeugnissen, die einer Ein- oder Ausfuhr-
regelung nach
cc) Nach Satz 2 werden die folgenden Wörter
eingefügt: 1. unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europä-
ischen Gemeinschaft oder der Europäischen Uni-
„Die Genehmigung der Seefischerei im Küs- on, insbesondere nach Kapitel III der Verordnung
tenmeer nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt im (EG) Nr. 1005/2008 und den im Rahmen des Ka-
Benehmen mit der jeweils für Fischerei zu- pitels III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 erlas-
ständigen Landesbehörde.“ senen Rechtsakten der Europäischen Gemein-
d) Absatz 3 wird aufgehoben. schaft oder der Europäischen Union sowie
3072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011
2. Gesetzen und Rechtsverordnungen, die im Rah- Daten, die im Rahmen der Überwachung der Fische-
men der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsakte rei erfasst worden sind, eine elektronische Daten-
erlassen worden sind, bank und ein Validierungssystem ein und unterhält
unterliegen. diese. Die Bundesanstalt ist befugt, die in Artikel 109
der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Daten
(2) Die Zollbehörden können elektronisch zu erheben, für einen Zeitraum von
1. Sendungen einschließlich der Beförderungsmit- zehn Jahren zu speichern und zu Prüfzwecken zu
tel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel von nutzen.
Fischereierzeugnissen bei der Einfuhr, Ausfuhr (3) Nach dem jeweiligen Ablauf der in Absatz 1
und Durchfuhr zur Überprüfung anhalten, Nummer 1 bis 3 oder Absatz 2 genannten Fristen
2. den Verdacht eines Verstoßes gegen die in Ab- sind die Daten unverzüglich zu löschen.
satz 1 bezeichneten Vorschriften, der sich bei (4) Die Länder übermitteln der Bundesanstalt un-
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergibt, den zu- verzüglich die ihren Behörden vorliegenden, in Ab-
ständigen Behörden mitteilen und satz 1 Nummer 2 bezeichneten Fangdaten und die
3. in den Fällen eines Verdachts nach Nummer 2 an- Daten aus den Inspektions- und Überwachungsbe-
ordnen, dass Sendungen nach Nummer 1 auf richten nach Absatz 1 Nummer 3 zur Speicherung in
Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der Datenbank. Die Behörden der Länder sind be-
der zuständigen Behörde vorgelegt werden. fugt, für die Erfüllung eigener Prüfaufgaben erforder-
liche Daten aus der Datenbank nach Absatz 1 Num-
§ 10 mer 2 und 3 zu erheben und zu nutzen. Die Daten
Datenbanken und Validierungssystem nach Satz 2 sind nach der Erfüllung der in Satz 2
genannten Prüfaufgaben unverzüglich zu löschen.
(1) Die Bundesanstalt ist befugt,
1. die Anträge auf Erteilung eines Zertifikats zur § 11
Ausweisung eines anerkannten Wirtschaftsbetei- Datenaustausch
ligten im Sinne des Artikels 16 der Verordnung
(EG) Nr. 1005/2008 (APEO-Zertifikat) in Verbin- Die Bundesanstalt ist befugt, nach Maßgabe des
dung mit Kapitel II der Verordnung (EG) Artikels 111 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 die
Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober dort genannten Informationen anderen Mitgliedstaa-
2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der ten, der Europäischen Kommission und der Europä-
Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ischen Fischereiaufsichtsagentur zur Verfügung zu
ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Be- stellen.
kämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht
gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. § 12
L 280 vom 27.10.2009, S. 5), die zu diesem Internetseite
Zweck elektronisch oder in anderer Form über-
mittelten Angaben sowie gegebenenfalls Informa- Die Bundesanstalt richtet eine Internetseite nach
tionen über die Änderung oder den Entzug eines Maßgabe der Artikel 114 bis 116 in Verbindung mit
APEO-Zertifikats oder über die Aussetzung des Artikel 110 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein
Status des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten zu und unterhält diese. Die Bundesanstalt ist befugt,
erheben, für einen Zeitraum von fünf Jahren zu die in Artikel 116 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
speichern und zu Prüfzwecken zu nutzen, genannten Daten elektronisch zu erheben und wäh-
rend eines Zeitraums von drei Kalenderjahren ab
2. die Fangdaten nach Artikel 33 der Verordnung dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden Jahr
(EG) Nr. 1224/2009 elektronisch zu erheben, für zu speichern und nach Maßgabe des Artikels 116
einen Zeitraum von zehn Jahren zu speichern, der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 der Europä-
zu Prüfzwecken zu nutzen und an die zustän- ischen Kommission und der Europäischen Fischerei-
digen Stellen der Europäischen Union zu Prüf- aufsichtsagentur durch Fernzugriff zugänglich zu
zwecken zu übermitteln, machen. Nach Ablauf der in Satz 2 bezeichneten
3. nach Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. Frist sind die Daten unverzüglich zu löschen.
1224/2009 eine elektronische Datenbank zur
Speicherung der Inspektions- und Überwa- § 13
chungsberichte der Behörden des Bundes und
Punktesystem für schwere Verstöße
der Länder einzurichten, die Daten aus den In-
spektions- und Überwachungsberichten für einen (1) Zur Sicherstellung eines wirkungsvollen Voll-
Zeitraum von fünf Jahren zu speichern und zu zuges der Vorschriften der Gemeinsamen Fischerei-
Prüfzwecken zu nutzen und politik sind im Falle schwerer Verstöße gegen diese
Vorschriften nach Maßgabe des Artikels 92 der Ver-
4. Angaben über die Funktionsweise des elektroni-
ordnung (EG) Nr. 1224/2009 die in Absatz 2 bis 8
schen Meldesystems in einer Datenbank elektro-
genannten Maßnahmen (Punktesystem) zu ergreifen.
nisch zu erheben, zu speichern, zu nutzen und an
Das Punktesystem gilt für
die zuständigen Stellen der Europäischen Union
zu übermitteln. 1. den Inhaber einer Fanglizenz und
(2) Die Bundesanstalt richtet nach Artikel 109 der 2. den Kapitän eines Fischereifahrzeugs, der auf
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu den Zwecken der Grund eines Befähigungszeugnisses der Bundes-
Validierung, des Abgleichs und der Auswertung der republik Deutschland für den nautischen Dienst
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011 3073
auf Fischereifahrzeugen zum Führen von Fische- ordnet für den jeweiligen Zeitraum das Ruhen des
reifahrzeugen befugt ist. Befähigungszeugnisses an. Der Kapitän hat das Be-
Die Punkte werden für jeden schweren Verstoß fähigungszeugnis dem Bundesamt für Seeschifffahrt
durch die für das Bußgeld- oder Strafverfahren zu- und Hydrographie unverzüglich zu übergeben. Die
ständige Behörde festgesetzt und dies der Bundes- Erteilung oder Wiedererteilung eines Befähigungs-
anstalt zur Eintragung in die nationale Verstoßdatei zeugnisses niedrigerer oder gleicher Ordnung nach
nach § 14 unverzüglich mitgeteilt. § 4 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung ist für
die Dauer des Ruhens nicht zulässig; die Erteilung
(2) Die näheren Einzelheiten zum Punktesystem in oder Wiedererteilung eines Befähigungszeugnisses
den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, ein- nach den §§ 3 und 5 der Schiffsoffizier-Ausbildungs-
schließlich der für einen schweren Verstoß jeweils verordnung ist zulässig. Ein Befähigungszeugnis
geltenden Punktzahl, bestimmen sich nach der nach den §§ 3 und 5 der Schiffsoffizier-Ausbildungs-
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der verordnung ist auf Antrag zu erteilen oder wiederzu-
Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungs- erteilen, soweit die Voraussetzungen für die Erteilung
bestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. oder Wiedererteilung vorliegen. Nach dem Ablauf der
1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemein- sich aus Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 7, er-
schaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der gebenden Frist werden alle Punkte unverzüglich ge-
Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fi- löscht, wenn innerhalb der Frist keine weiteren
schereipolitik. Punkte gegen ihn festgesetzt worden sind. Anderen-
(3) In Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 falls verlängert sich die Frist und das Ruhen des Be-
wird für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach fähigungszeugnisses je Punkt um einen weiteren Mo-
den §§ 18 und 19, die der Ahndung einer Vorschrift nat.
des Fischereirechts der Europäischen Union dient, (5) Abweichend von Absatz 4 und über § 8 Ab-
die nach dem Fischereirecht der Europäischen satz 2 Satz 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverord-
Union Gegenstand der Punktevergabe bei schweren nung hinaus gilt der Kapitän eines Fischereifahr-
Verstößen in Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 zeugs, der zum fünften Mal 18 Punkte oder mehr
ist, eine bestimmte Anzahl von Punkten festgesetzt, erreicht hat, als persönlich ungeeignet für den Er-
soweit werb oder den Besitz eines Befähigungszeugnisses
1. die Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach Maß- für den nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen.
gabe des Satzes 2 in einer Rechtsverordnung Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
nach § 15 Absatz 1 Nummer 11 bezeichnet ist hat das Befähigungszeugnis zu entziehen; im Übri-
und gen ist § 23 Absatz 5 und 6 der Schiffsoffizier-Aus-
2. die Tat darüber hinaus einen schweren Verstoß im bildungsverordnung anzuwenden. Ist die Entziehung
Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) des Befähigungszeugnisses infolge der Unzuverläs-
Nr. 1005/2008 darstellt. sigkeit bestandskräftig angeordnet worden, werden
alle Punkte unverzüglich gelöscht. Ein Befähigungs-
Bei der Bezeichnung im Sinne des Satzes 1 Num- zeugnis darf, unbeschadet der Vorschriften der
mer 1 sind die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung, frühestens
unter Zugrundelegung der Einstufungen der zu ahn- ein Jahr nach Wirksamkeit der Entziehung wiederer-
denden Vorschriften in das System zur Vergabe von teilt werden. Die Frist beginnt mit der Übergabe des
Punkten nach dem Fischereirecht der Europäischen Befähigungszeugnisses nach § 23 Absatz 5 Satz 2
Union mit einem Punkt bis zu sieben Punkten zuzu- der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung. Die Ertei-
ordnen. Sind durch eine Handlung mehrere Zuwider- lung oder Wiedererteilung eines Befähigungszeug-
handlungen begangen worden, so wird nur die Zu- nisses nach den §§ 3 und 5 der Schiffsoffizier-Aus-
widerhandlung mit der höchsten Punktzahl eingetra- bildungsverordnung ist ungeachtet der Regelungen
gen. Bei der Festsetzung der Punkte ist die zustän- nach den Sätzen 1 bis 5 zulässig. Ein Befähigungs-
dige Behörde an die rechtskräftige Entscheidung zeugnis nach den §§ 3 und 5 der Schiffsoffizier-Aus-
über die Straftat oder die bestandskräftige oder bildungsverordnung ist auf Antrag zu erteilen oder
rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswid- wiederzuerteilen, soweit die Voraussetzungen für
rigkeit gebunden. die Erteilung oder Wiedererteilung vorliegen.
(4) Hat der Kapitän eines Fischereifahrzeugs (6) Wenn gegen den Kapitän eines Fischereifahr-
1. erstmalig 18 Punkte oder mehr erreicht, gilt er für zeugs, der noch nicht mindestens 18 Punkte erreicht
einen Zeitraum von zwei Monaten, hat, nach der letzten Entscheidung über die Festset-
2. zum zweiten Mal 18 Punkte oder mehr erreicht, zung von Punkten keine weiteren Punkte festgesetzt
gilt er für einen Zeitraum von vier Monaten, worden sind, wird nach Ablauf von jeweils zwölf Mo-
naten jeweils ein Punkt unverzüglich gelöscht. Nach
3. zum dritten Mal 18 Punkte oder mehr erreicht, gilt Ablauf von drei Jahren werden alle Punkte unverzüg-
er für einen Zeitraum von acht Monaten, lich gelöscht. Abweichend von Satz 2 werden Punk-
4. zum vierten Mal 18 Punkte oder mehr erreicht, gilt te, die für eine Straftat festgesetzt worden sind, nach
er für einen Zeitraum von einem Jahr fünf Jahren unverzüglich gelöscht.
als unzuverlässig im Sinne der Vorschriften über den (7) Ab einem Punktestand von 16 Punkten weist
Erwerb von Befähigungszeugnissen für den nau- die Bundesanstalt den Kapitän darauf hin, dass das
tischen Dienst auf Fischereifahrzeugen nach den §§ 7 Ruhen oder die Entziehung des Befähigungszeug-
und 8 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung. nisses durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Hydrographie droht. Die Bundesanstalt übermittelt
3074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011
bei einem Punktestand von 18 Punkten dem Bun- § 14
desamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zur An- Nationale Verstoßdatei
ordnung des Ruhens oder der Entziehung des Be-
fähigungszeugnisses die für den betroffenen Kapitän (1) Die Bundesanstalt richtet eine nationale Ver-
vorhandenen Eintragungen aus der nationalen Ver- stoßdatei nach Maßgabe des Artikels 93 der Verord-
stoßdatei nach § 14 sowie die Angabe, ob und wie nung (EG) Nr. 1224/2009 ein. In der nationalen Ver-
oft zuvor 18 Punkte oder mehr erreicht worden sind. stoßdatei werden Daten über Verstöße gegen die
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik elek-
speichert die in Satz 2 genannten Daten nur solange, tronisch erhoben und gespeichert, wenn die Ver-
wie es für die Durchführung des Verfahrens der An- stöße
ordnung des Ruhens oder der Entziehung des Be- 1. von deutschen Staatsangehörigen begangen
fähigungszeugnisses erforderlich ist; danach sind worden sind,
die Daten unverzüglich zu löschen. Das Bundesamt
2. auf Fischereifahrzeugen begangen worden sind,
für Seeschifffahrt und Hydrographie teilt der Bun-
die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen
desanstalt Entscheidungen über die Anordnung des
oder
Ruhens oder die Entziehung des Befähigungszeug-
nisses zur Eintragung in die nationale Verstoßdatei 3. bei Ausübung der Seefischerei im Küstenmeer
unverzüglich mit. Die Bundesanstalt teilt dem Kapi- oder der Ausschließlichen Wirtschaftszone be-
tän bei jeder Veränderung des Punktestands den gangen worden sind.
Grund der Veränderung und den aktuellen Gesamt- Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Fische-
punktestand mit und stellt ihm auf Antrag einen Aus- reiaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder
zug aus der nationalen Verstoßdatei nach § 14 zur übermitteln der Bundesanstalt unverzüglich die nach
Verfügung. Satz 2 zu speichernden oder zu einer Änderung oder
Löschung einer Eintragung führenden Daten. Eine
(8) Begeht ein Kapitän, der über ein Befähigungs- Eintragung wird nach Ablauf von drei Kalenderjahren
zeugnis eines anderen Mitgliedstaats der Europä- ab dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden
ischen Union oder eines Drittlands und über einen Jahr unverzüglich gelöscht. Eine Eintragung in Zu-
Anerkennungsvermerk nach § 21 Absatz 2 der sammenhang mit einer Straftat wird abweichend
Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung verfügt, einen von Satz 4 nach fünf Jahren unverzüglich gelöscht.
schweren Verstoß gegen die Vorschriften der Ge-
meinsamen Fischereipolitik, gelten Absatz 1 Satz 1, 2 (2) Die Bundesanstalt ist befugt, in der nationalen
Nummer 2 und Satz 3 sowie die Absätze 3 bis 7 mit Verstoßdatei die folgenden Daten zu erheben und zu
der Maßgabe, dass an die Stelle des Befähigungs- speichern:
zeugnisses der Anerkennungsvermerk nach § 21 Ab- 1. Familienname, Vornamen, Geburtsname, Ge-
satz 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung tritt. burtsdatum und -ort, Adresse,
Begeht ein Kapitän eines Fischereifahrzeugs, das die 2. Staatsangehörigkeit,
Flagge eines anderen Mitgliedstaats der Europä-
ischen Union oder eines Drittlands führt, bei Aus- 3. Art und Registernummer des Befähigungszeug-
übung der Seefischerei im Küstenmeer oder in der nisses für den nautischen Dienst auf Fischerei-
Ausschließlichen Wirtschaftszone einen schweren fahrzeugen oder des Anerkennungsvermerks,
Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fi- Datum der Erteilung und Gültigkeitsdauer, mit
schereipolitik, übermittelt die Bundesanstalt über die dem Befähigungszeugnis oder Anerkennungs-
Daten nach Absatz 7 Satz 2 und 4 hinaus die Angaben vermerk verbundene Befugnisse einschließlich
nach § 14 nach deren Eintragung in die nationale Ver- eventueller Beschränkungen,
stoßdatei 4. Angaben zum Befähigungszeugnis eines ande-
ren Mitgliedstaats der Europäischen Union:
1. zur Verwendung im Punktesystem für schwere Name des Staates, Art und Registernummer
Verstöße des Flaggenmitgliedstaats auch an die des Befähigungszeugnisses, Geltungsbereich,
jeweils für die Vergabe von Punkten zuständige Datum der Erteilung und Gültigkeitsdauer, mit
Behörde dieses Mitgliedstaats oder dem Befähigungszeugnis verbundene Befug-
nisse einschließlich eventueller Beschränkun-
2. zu Sanktionszwecken auch an die jeweils für die gen, ausstellende Behörde,
Verfolgung und Ahndung von Verstößen zustän-
dige Behörde des Drittlands, dessen Flagge das 5. Nummer der Fanglizenz, mit der Fanglizenz ver-
Fischereifahrzeug führt, bundene Befugnisse einschließlich eventueller
Beschränkungen, Datum der Erteilung,
und setzt den Kapitän von der Übermittlung der Da- 6. Art, Datum und Ort des Verstoßes gegen die Vor-
ten nach Nummer 1 oder 2 unverzüglich in Kenntnis. schriften der Gemeinsamen Fischereipolitik,
(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die 7. Name, Flagge, Rufzeichen, Fischereiflottenregis-
Festsetzung von Punkten, die Aussetzung oder die ternummer (CFR-Nummer) und äußere Kenn-
Entziehung der Fanglizenz in Fällen des Absatzes 1 buchstaben und -ziffern des Fischereifahrzeugs,
Satz 2 Nummer 1 sowie gegen die Anordnung des mit dem ein Verstoß begangen worden ist,
Ruhens oder die Entziehung des Befähigungszeug- 8. rechtskräftige oder bestandskräftige Entschei-
nisses in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Num- dung über die Ordnungswidrigkeit oder Straftat,
mer 2, auch in Verbindung mit Absatz 8, haben keine Datum der Rechtskraft oder Bestandskraft der
aufschiebende Wirkung. Entscheidung, Behörde,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011 3075
9. Angaben über die Festsetzung von Punkten richtung eines mit anderen Mitgliedstaaten ge-
nach § 13: Art, Datum und Ort des schweren meinsam betriebenen Fischereiüberwachungs-
Verstoßes gegen die Vorschriften der Gemeinsa- zentrums,
men Fischereipolitik, auf Grund dessen Punkte 4. Inhalt und Umfang der Pflicht zur Ausrüstung
festgesetzt worden sind, rechtskräftige oder be- eines Fischereifahrzeugs mit einem Gerät zur
standskräftige Entscheidung über die Punkte, Übermittlung von Daten im automatischen
Anzahl der festgesetzten Punkte, Datum der Schiffidentifizierungssystem einschließlich der
Rechtskraft oder Bestandskraft der Entschei- Pflicht des Kapitäns zum Mitführen eines sol-
dung über die Punkte, Behörde, chen Geräts an Bord und zu dessen Instandhal-
10. weitere Angaben über Punkte nach § 13: Datum tung,
und Anzahl der gelöschten Punkte, Grund für 5. das Verfahren bei der Überwachung der Fische-
das jeweilige Löschen von Punkten, Anzahl des reiaufwandsregelungen nach den Artikeln 26
Erreichens der Höchstpunktzahl und Datum, an bis 32 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, ins-
dem die Höchstzahl jeweils erreicht worden ist, besondere bei der Überprüfung und der Verwal-
aktuelle Gesamtzahl der Punkte, tung der Fischereiaufwandsdaten,
11. rechtskräftige oder bestandskräftige Entschei- 6. Inhalt und Umfang der Pflichten des Kapitäns
dungen einer Behörde über die Aussetzung oder bezüglich der Bergung von verlorenem Fangge-
die Entziehung der Fanglizenz, Nebenbestim- rät sowie Ausnahmen von diesen Pflichten,
mungen, Datum der Rechtskraft oder Bestands-
7. die Durchführung von gemeinschaftlichen Kon-
kraft der Entscheidung und
trollbeobachterprogrammen im Sinne des Arti-
12. rechtskräftige oder bestandskräftige Entschei- kels 73 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
dungen einer Behörde über das Ruhen, die Ent- durch eine Behörde des Bundes sowie Inhalt
ziehung oder die Wiedererteilung eines Befähi- und Umfang der Pflichten des Kapitäns im Rah-
gungszeugnisses für den nautischen Dienst auf men eines solchen Programms,
Fischereifahrzeugen oder eines Anerkennungs-
8. Inhalt und Umfang der Pflichten des jeweils Ver-
vermerks nach § 21 Absatz 2 der Schiffsoffi-
antwortlichen für das zu kontrollierende Fische-
zier-Ausbildungsverordnung, Nebenbestimmun-
reifahrzeug, das Transportfahrzeug oder den
gen, Datum der Rechtskraft oder Bestandskraft
Raum, in dem die Seefischereierzeugnisse gela-
der Entscheidung.
gert, verarbeitet oder vermarktet werden, gegen-
über dem Kontrollbeamten bei einer Fischerei-
§ 15 kontrolle,
Ermächtigung zum 9. Durchführungsvorschriften zur Speicherung und
Erlass von Rechtsverordnungen Nutzung von Daten, die Ausgestaltung von Da-
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Land- tenbanken und des Validierungssystems,
wirtschaft und Verbraucherschutz wird zur Durchfüh- 10. Inhalt und Umfang der Pflichten des Kapitäns
rung dieses Gesetzes, zur Durchführung des Fische- zur Anlandung von Fängen quotengebundener
reirechts der Europäischen Union oder zur Erfüllung Arten, die während eines Fangeinsatzes im Rah-
von Verpflichtungen aus internationalen Fischerei- men von Fischereien oder in Fanggebieten, für
übereinkommen ermächtigt, durch Rechtsverord- die die Vorschriften der Gemeinsamen Fischerei-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates politik gelten, getätigt wurden,
bedarf,
11. die Bezeichnung der Ordnungswidrigkeiten und
1. die Durchführung der Überwachung der Einfuhr, Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 und
Ausfuhr und Wiederausfuhr von Fischereier- die Zuordnung der Tatbestände im Sinne des
zeugnissen gemäß Kapitel III der Verordnung § 13 Absatz 3 Satz 2,
(EG) Nr. 1005/2008 und hierbei insbesondere
12. besondere Befugnisse des Bundesamtes für
die Voraussetzungen und das Verfahren bei der
Seeschifffahrt und Hydrographie im Hinblick auf
Vorlage von Fangbescheinigungen und für die
die Ausübung von Berechtigungen aus Befä-
Erteilung des APEO-Status, die Beschränkung
higungszeugnissen bei der Anordnung des Ru-
der Zulässigkeit der Einfuhren, Ausfuhren und
hens oder der Entziehung von Befähigungszeug-
Wiederausfuhren auf bestimmte Orte sowie an-
nissen im Zusammenhang mit der Durchführung
dere Maßnahmen und Verfahren zur Verwal-
des Punktesystems nach § 13 Absatz 1 Satz 2
tungsvereinfachung,
Nummer 2,
2. Inhalt und Umfang der Pflicht zur Ausrüstung 13. das Verfahren und technische Einzelheiten zur
eines Fischereifahrzeugs mit einem Gerät zur Durchführung der Bestimmungen über die natio-
Übermittlung von Positionsdaten im satelliten- nale Verstoßdatei,
gestützten Schiffsüberwachungssystem ein-
schließlich der Pflicht des Kapitäns zum Mitfüh- 14. Inhalt und Umfang der Pflichten des Kapitäns
ren eines solchen Geräts an Bord und zu dessen eines Fischereifahrzeugs zum Mitführen an Bord,
Instandhaltung sowie Inhalt und Umfang der Bereithalten und Zurverfügungstellen von Hilfs-
Pflicht zur Datenübertragung und Ausnahmen mitteln zur Ermöglichung einer Seekontrolle,
von diesen Verpflichtungen, 15. die Zuständigkeit der Bundesanstalt für
3. Durchführungsvorschriften zum Betrieb des a) die Entgegennahme der Anträge auf finan-
Fischereiüberwachungszentrums und die Ein- zielle Beteiligung der Europäischen Union an
3076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011
den Ausgaben natürlicher oder juristischer b) das Packen in Lose von Seefischereierzeug-
Personen des Privatrechts, die durch die nissen,
Durchführung bestimmter Vorschriften des c) die Einhaltung der Vermarktungsnormen,
Fischereirechts der Europäischen Union im
Bereich der Fischereikontrolle entstehen, und d) durch die Wirtschaftsbeteiligten einzurich-
tende Systeme und Verfahren zur Identifizie-
b) die Ausschüttung dieser Finanzmittel an die rung von Marktteilnehmern zu den Zwecken
jeweils Begünstigten sowie der Rückverfolgbarkeit,
die dazu erforderlichen Überwachungs- und Ver- e) die Kennzeichnung von Seefischereierzeug-
waltungsverfahren, nissen,
zu regeln. f) die Information des Verbrauchers im Einzel-
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Land- handel,
wirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner zu den g) den Direktverkauf von Seefischereierzeugnis-
in Absatz 1 bezeichneten Zwecken ermächtigt, sen und
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
h) beim Erstverkauf geltende Bedingungen,
Bundesrates bedarf,
6. das Verfahren beim Wiegen von Seefischereier-
1. eine Liste der bezeichneten Häfen oder küsten- zeugnissen vor dem Erstverkauf zu regeln,
nahen Orte,
7. Inhalt und Umfang der Pflicht zum Ausstellen und
a) an denen Drittlandfischereifahrzeuge Fische- zur Übermittlung von Verkaufsbelegen, Übernah-
reierzeugnisse anlanden oder umladen dürfen, meerklärungen und Beförderungsunterlagen für
b) an denen Drittlandfischereifahrzeugen Zugang Seefischereierzeugnisse sowie das Verfahren bei
zu Hafendienstleistungen gewährt werden Vorlage, Überprüfung, Speicherung und Nutzung
darf, von Verkaufsbelegen, Übernahmeerklärungen
und Transportdokumenten und die gegenseitige
c) an denen Fischereifahrzeuge aus Mitgliedstaa-
Unterrichtung der zuständigen Landesbehörden
ten der Europäischen Union Fischereierzeug-
zu regeln.
nisse umladen oder
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 6 ist
d) an denen Fänge einer Art, für die ein Mehrjah- vorzusehen, dass Ausnahmen von Wiegeverpflich-
resplan gilt, nach Artikel 43 der Verordnung tungen ermöglicht werden, soweit dies mit dem
(EG) Nr. 1224/2009 angelandet werden dürfen, Fischereirecht der Europäischen Union vereinbar ist.
aufzustellen, (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
2. zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung wirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,
der IUU-Fischerei das Zusammenwirken zwi- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
schen den Behörden des Bundes und der Länder desrates zur Erhaltung und wirtschaftlichen Nutzung
im Hinblick auf Meldeverfahren und andere Ver- von Fischbeständen, zur Durchführung des Fische-
waltungsabläufe sowie die Pflichten der Kapitäne reirechts der Europäischen Union oder zur Erfüllung
und Betreiber von Fischereifahrzeugen, der von Verpflichtungen aus internationalen Fischerei-
Marktteilnehmer und anderer Wirtschaftsbeteilig- Übereinkommen
ter zu regeln, 1. zu verbieten, Fische bestimmter Arten zu fangen,
3. das Verfahren bei der Überwachung und der Ge- an Bord zu behalten, anzulanden oder zu verkau-
nehmigung des Zugangs zum Hafen von Dritt- fen,
landfischereifahrzeugen, die gegenseitige Unter- 2. die Ausübung der Seefischerei mengenmäßig,
richtung der zuständigen Landesbehörden bei zeitlich, räumlich oder in anderer Weise zu be-
der Überwachung des Zugangs zum Hafen und schränken,
die Durchführung der Überwachung von Dritt-
3. die Benutzung von Fanggeräten, Fang- und Ver-
landfischereifahrzeugen zu regeln,
arbeitungsvorrichtungen sowie die Anwendung
4. Inhalt und Umfang der Pflicht des Kapitäns zum von Fangmethoden vorzuschreiben, zu verbieten
Ausstellen und zur Übermittlung von Anmeldun- oder zu beschränken,
gen vor der Ankunft im Hafen (Voranmeldung),
4. die Pflicht zu Aufzeichnungen, Auskünften oder
Anlandeerklärungen und Umladeerklärungen und
sonstigen Meldungen aufzuerlegen, soweit es er-
zum Führen eines Logbuchs und Ausnahmen von
forderlich ist, um die Einhaltung der Beschrän-
diesen Verpflichtungen sowie das Verfahren bei
kungen überwachen, den Fischereiaufwand fest-
Vorlage, Überprüfung, Speicherung und Nutzung
stellen oder die Entwicklung der Fischbestände
von Voranmeldungen, Anlandeerklärungen, Um-
verfolgen zu können.
ladeerklärungen und den Angaben aus den Log-
büchern und die gegenseitige Unterrichtung der (4) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
zuständigen Landesbehörden zu regeln, wirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
5. bei der Vermarktung von Seefischereierzeugnis-
desrates vorzuschreiben, dass Überwachungsmaß-
sen vom Erstverkauf bis zum Verkauf im Einzel-
nahmen zu dulden und zu unterstützen, Weisungen
handel, einschließlich der Beförderung, Vorschrif-
eines Kontrollbeamten unverzüglich zu befolgen und
ten zu erlassen über
Auskünfte über Fänge und Fangtätigkeit zu erteilen
a) den Nachweis des Ursprungs der Erzeugnisse, sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011 3077
(5) Das Bundesministerium für Ernährung, Land- nen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivil-
wirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, prozessordnung bezeichneten Angehörigen der Ge-
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des fahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah-
Bundesrates technische Beschreibungen von Fang- rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
gerät zu erlassen. In der Rechtsverordnung sind die aussetzen würde.
geografischen Gebiete, in denen die technische Be- (6) Die Kontrollbeamten dürfen ihre Befugnisse
schreibung des jeweiligen Fanggeräts gilt, zu be- nur insoweit ausüben, wie dies erforderlich ist, um
zeichnen. die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften
zu überwachen.
§ 16
Eingriffsbefugnisse § 17
(1) Die zuständigen Behörden des Bundes und Verbote
der Länder können, soweit sie dieses Gesetz an (1) Der Kapitän eines Drittlandfischereifahrzeugs
Bord eines Fischereifahrzeugs, im Hafen oder zu darf nicht
Lande ausführen, zur Überprüfung von Kapitänen
1. ohne Genehmigung in einen Hafen einlaufen und
von Fischereifahrzeugen, sonstigen Besatzungsmit-
gliedern von Fischereifahrzeugen, Fanglizenzinha- 2. eine Anlandung, Umladung oder Verarbeitung von
bern, Fischereibetrieben und ihren wirtschaftlichen Fisch an Bord durchführen, soweit die Bundesan-
Zusammenschlüssen sowie Fischhandelsbetrieben stalt die Genehmigung nicht erteilt hat.
und Fischmarktverwaltungen hierfür erforderliche (2) Der Abschluss einer Chartervereinbarung mit
Auskünfte, die Vorlage aller hierfür erforderlichen, einem Staatsangehörigen eines im Sinne des Kapi-
fischereilichen Unterlagen und deren Aushändigung tels VI der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 nichtko-
verlangen. Sie können zu diesem Zweck auch Prü- operierenden Drittlands über ein Fischereifahrzeug,
fungen bei den Auskunftspflichtigen vornehmen. Die das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, ist
Auskunftspflichtigen haben die jeweils in Satz 1 ge- verboten.
nannten Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzule- (3) Wenn und solange die zuständige Behörde
gen und Prüfungen zu dulden. Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Euro-
(2) Die Kontrollbeamten sind befugt, dabei Fahr- päischen Union den Zugang zum Hafen verweigert,
zeuge, Betriebsräume, Grundstücke und Geschäfts- ist dem Kapitän das Einlaufen in einen Hafen verbo-
räume zu betreten. Außerhalb der Betriebs- und Ge- ten. Die zuständige Landesbehörde verwehrt dem
schäftszeiten und hinsichtlich der Räume, die zu- betroffenen Fischereifahrzeug das Einlaufen in den
gleich Wohnzwecken dienen, dürfen diese Befug- Hafen, solange das Verbot besteht.
nisse nur zur Verhütung dringender Gefahren für (4) Kapitäne dürfen ein Fischereifahrzeug, das mit
die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeübt einer Maschine ausgestattet ist, die die im Maschi-
werden; insoweit wird das Grundrecht der Unverletz- nenzertifikat angegebene höchste Dauerleistung
lichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) übersteigt, zum Fischfang nicht nutzen.
eingeschränkt.
(5) Es ist verboten, als Kapitän Fanggerät, das
(3) Wenn der Kapitän oder ein Besatzungsmitglied einer durch Rechtsverordnung auf Grund des § 15
eines Fischereifahrzeugs eine Überwachungsmaß- Absatz 5 festgelegten technischen Beschreibung
nahme nicht duldet oder nicht unterstützt oder die nicht oder nicht vollständig entspricht, an Bord eines
Weisung eines Kontrollbeamten nicht unverzüglich Fischereifahrzeugs mitzuführen oder zum Fischfang
befolgt, können die Kontrollbeamten unmittelbaren einzusetzen.
Zwang gegen Personen und Sachen anwenden. Bei
der Überwachung durch Kontrollbeamte des Bundes § 18
gilt insoweit das Gesetz über den unmittelbaren
Bußgeldvorschriften
Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Voll-
zugsbeamte des Bundes. Die Kontrollbeamten haben (1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich einen
bei Ordnungswidrigkeiten nach § 18 dieselben Fischbestand, für den ein Fangverbot im Sinne des
Rechte und Pflichten wie die Beamten des Polizei- § 1a Absatz 6 oder ein Moratorium im Sinne des § 1a
dienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei- Absatz 7 gilt, während des Geltungszeitraums oder
ten; sie können im Bußgeldverfahren Beschlagnah- im örtlichen Geltungsbereich des Fangverbots oder
men, Durchsuchungen und Untersuchungen nach des Moratoriums befischt.
den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung vor- fahrlässig
nehmen.
1. ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 die
(4) Die Bundesanstalt ist befugt, zur Überwa- Seefischerei ausübt,
chung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Fi-
2. einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Absatz 1
schereierzeugnissen Sendungen einschließlich der
Satz 6 zuwiderhandelt,
Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpa-
ckungsmittel zur Überprüfung anzuhalten. 3. ohne Genehmigung nach § 4 Satz 1 die See-
fischerei ausübt,
(5) Der nach einer auf Grund des § 15 Absatz 4
erlassenen Verordnung oder der nach Absatz 1 Aus- 4. einer Rechtsverordnung nach
kunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen a) § 15 Absatz 1 Nummer 2, 4 oder Nummer 10,
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder ei- Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 5 Buch-
3078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011
stabe b, c, d, g oder Buchstabe h, Absatz 3 das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen,
Nummer 1, 2 oder Nummer 3 oder binnen 24 Stunden nach Ende einer Anlandung
b) § 15 Absatz 1 Nummer 6, 7, 8 oder Nummer 13, in einem Hafen außerhalb der Europäischen
Absatz 2 Nummer 4, 5 Buchstabe a, e oder Union elektronisch eine Anlandeerklärung, in der
Buchstabe f oder Nummer 7, Absatz 3 Num- a) die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern und
mer 4 oder Absatz 4 der Name des Fischereifahrzeugs,
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund b) der FAO-3-Alfa-Code im Sinne des § 1a Ab-
einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhan- satz 5 jeder angelandeten Art und das geogra-
delt, soweit die Rechtsverordnung für einen be- fische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wur-
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor- den,
schrift verweist, c) die Mengen jeder angelandeten Art in Kilo-
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Ab- gramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt
satz 1 Satz 1 zuwiderhandelt, nach Art der Aufmachung oder der Anzahl
der Tiere, und
6. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 eine Prüfung
nicht duldet, d) der Anlandehafen
7. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 angegeben werden, an die Bundesanstalt nicht
Satz 1 in den Hafen einläuft, oder nicht richtig übermittelt,
8. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 2 eine Anlan- 5. als Kapitän eines Fischereifahrzeugs, das berech-
dung, Umladung oder Verarbeitung durchführt, tigt ist, die Bundesflagge zu führen, binnen
48 Stunden nach dem Erstverkauf von Fischerei-
9. entgegen § 17 Absatz 4 ein Fischereifahrzeug erzeugnissen, wenn die Fänge in einem Hafen
nutzt, außerhalb der Europäischen Union angelandet
10. entgegen § 17 Absatz 5 in Verbindung mit einer worden sind und der Erstverkauf außerhalb der
Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 5 ein dort Europäischen Union erfolgt ist, elektronisch eine
genanntes Fanggerät mitführt oder einsetzt oder Kopie eines Verkaufsbelegs, in der
11. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts- a) die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern so-
akten der Europäischen Gemeinschaft oder der wie der Name des Fischereifahrzeugs, das die
Europäischen Union zuwiderhandelt, die zur Re- Erzeugnisse angelandet hat,
gelung der Ausübung der Seefischerei im Hin- b) der Hafen und das Datum der Anlandung,
blick auf
c) der Name des Fischereifahrzeugbetreibers
a) den Schutz der Fischbestände und die Erhal- oder -kapitäns und, wenn dieser nicht der Ver-
tung der biologischen Schätze des Meeres, käufer ist, der Name des Verkäufers,
b) die Überwachung oder d) der Name des Käufers und dessen Mehrwert-
c) die Strukturpolitik der Europäischen Union für steuernummer, dessen Steuernummer oder
die Fischwirtschaft eine andere individuelle Identifikationsnummer,
erlassen worden sind, soweit eine Rechtsverord- e) der FAO-3-Alfa-Code im Sinne des § 1a Ab-
nung nach Absatz 6 für einen bestimmten Tatbe- satz 5 jeder angelandeten Art und das geogra-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. fische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wur-
den,
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig f) die Mengen jeder angelandeten Art in Kilo-
gramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt
1. von einem Fischereifahrzeug, das in der EU-Liste
nach Art der Aufmachung oder der Anzahl
nach § 1a Absatz 4 aufgeführt ist, einen Fang um-
der Tiere,
lädt, mit einem solchen Fahrzeug gemeinsame
Fangeinsätze durchführt, ein solches Fischerei- g) für Fischereierzeugnisse nach Artikel 1 der
fahrzeug mit Treibstoff, Material oder Besatzung Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom
versorgt oder an einem solchen Fahrzeug Repa- 17. Dezember 1999 über die gemeinsame
raturarbeiten ausübt, Marktorganisation für Erzeugnisse der Fische-
rei und der Aquakultur (ABl. L 17 vom
2. als Kapitän mit einem Fischereifahrzeug die See-
21.1.2000, S. 22), die durch die Verordnung
fischerei ausübt, das nach Artikel 91 des See-
(EG) Nr. 1759/2006 (ABl. L 335 vom 1.12.2006,
rechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
S. 3) geändert worden ist, Einzelgröße oder
vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798,
Gewicht, Klasse, Aufmachung und Frische,
1799) staatenlos ist,
h) Ort und Datum des Verkaufs und
3. mit Fischereierzeugnissen handelt oder Fischerei-
erzeugnisse einführt, die auf Fängen beruhen, die i) der Preis
aus illegaler Fischerei nach Artikel 2 Nummer 2 angegeben werden, oder ein gleichwertiges Do-
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 kument, das dieselben Angaben enthält, an die
oder aus nicht gemeldeter Fischerei nach Artikel 2 Bundesanstalt nicht oder nicht richtig übermittelt,
Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) 6. eine Manipulation an einer Maschine eines Fi-
Nr. 1005/2008 stammen, schereifahrzeugs mit dem Ziel vornimmt, die Dau-
4. als Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit einer erleistung über die im Maschinenzertifikat nach
Länge von über alles zwölf Metern oder mehr, Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 4 Nummer 27
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011 3079
der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 angegebene anderen Mitgliedstaaten, Drittländern und den Stel-
höchste Dauerleistung zu steigern, oder len der Europäischen Union im Einvernehmen mit
7. als Kapitän lebende aquatische Ressourcen ge- dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
werblich nutzt, ohne dass er für das Fischerei- schaft und Verbraucherschutz Amtshandlungen vor-
fahrzeug über eine gültige Fanglizenz verfügt. nehmen. Wenn und soweit die Zuständigkeit der
Länder berührt ist, soll mit den betroffenen Ländern
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Einvernehmen hergestellt werden.
Absätze 1, 2 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe a, Num-
mer 7 bis 10 und 11 Buchstabe a und c und des (2) Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des
Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttau- Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft
send Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße und Verbraucherschutz Meldungen, Berichte, Daten,
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Stellungnahmen, Stichprobenpläne oder andere In-
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der formationen erstellen oder zusammenstellen und an
die zuständigen Stellen der Europäischen Union
Absätze 1, 2 Nummer 1 bis 5, 8 bis 10, 11 Buch-
stabe a und b und des Absatzes 3 Nummer 1 bis 3, nach Maßgabe von § 4b des Bundesdatenschutzge-
6 und 7 auch dann geahndet werden, wenn sie in der setzes übermitteln, wenn und soweit die Bundesre-
publik Deutschland auf Grund von Vorschriften der
Ausschließlichen Wirtschaftszone auf einem Schiff
Gemeinsamen Fischereipolitik oder auf Grund einer
begangen wird, das nicht berechtigt ist, die Bundes-
flagge zu führen. Anforderung der Stellen der Europäischen Union zur
Übermittlung verpflichtet ist. Die betroffenen Länder
(6) Das Bundesministerium für Ernährung, Land- sind zu beteiligen; soweit die Erstellung oder Zu-
wirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, sammenstellung von Meldungen, Berichten, Daten,
soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Stellungnahmen, Stichprobenplänen oder anderen
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Informationen in den Zuständigkeitsbereich der Län-
Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne der fällt, übermitteln die Länder diese der Bundes-
Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu anstalt zu den in Satz 1 genannten Zwecken auf An-
bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Ab- forderung unverzüglich.
satz 2 Nummer 11 geahndet werden können.
(7) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswid- § 21
rigkeit nach Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezieht oder
die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht Regelungsbefugnisse der Länder
worden oder bestimmt gewesen sind, können einge- Die Länder können zur Regelung der Seefischerei
zogen werden. oder zur Durchführung des Fischereirechts der Eu-
ropäischen Union weitere Vorschriften erlassen, so-
§ 19 weit dieses Gesetz keine Regelung trifft oder das
Strafvorschriften Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz von seinen Ermächtigungen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
nach § 15 keinen Gebrauch macht. Sie können im
Geldstrafe wird bestraft, wer
Interesse der auf Dauer bestmöglichen Nutzung und
1. eine in § 18 Absatz 1 bezeichnete Handlung be- Erhaltung der Fischbestände die Ausübung des
geht oder Fischfangs Beschränkungen unterwerfen, die über
2. eine in § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 eine bundesrechtliche Regelung hinausgehen. Die
oder Absatz 3 Nummer 1, 2, 3, 6 oder Nummer 7 Vorschriften der Länder haben sich im Rahmen des
bezeichnete Handlung wissentlich begeht Fischereirechts der Europäischen Union zu halten.
und aus Gewinnsucht oder gewerbsmäßig handelt.
§ 22
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 18 Absatz 1
oder Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 oder Ab- Verkündung von Rechtsverordnungen
satz 3 Nummer 1, 2, 3, 6 oder Nummer 7 bezeich-
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
nete Handlung beharrlich wiederholt. abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkün-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch in Verbindung dung von Rechtsverordnungen auch im elektroni-
mit § 18 Absatz 5. schen Bundesanzeiger verkündet werden. Auf
Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundes-
§ 20 anzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der
Außenvertretung Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres In-
krafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hin-
(1) Die Bundesanstalt kann zur wirksamen An-
zuweisen.“
wendung und Durchführung der Vorschriften des Fi-
schereirechts der Europäischen Union gegenüber 8. Der bisherige § 11 wird § 23.
3080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011
9. Folgende Anlage wird angefügt:
„Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
Zuständigkeiten des Bundes nach § 2 Absatz 1
lfd. Nr. Aufgabe
1 Überwachung und Unterstützung der Seefischerei seewärts der äußeren Begrenzung des Küstenmeeres
2 Überwachung der Seefischerei an Land bei Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen
Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500
3 Überwachung der Seefischerei an Land bei Fischereifahrzeugen aus Drittländern nach
a) Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und den im Rahmen des Kapitels II der Verordnung (EG)
Nr. 1005/2008 erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union sowie
b) Gesetzen und Rechtsverordnungen, die im Rahmen der in Buchstabe a genannten Rechtsakte er-
lassen worden sind
4 Überprüfung der in elektronischer oder in anderer Form aufzuzeichnenden und zu übermittelnden An-
gaben aus den Fischereilogbüchern und Anlande- und Umladeerklärungen
a) von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, bei Anlandungen in einem
Hafen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittlands,
b) von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl
ab 500 und von Fischereifahrzeugen aus Drittländern
5 Entgegennahme, vorübergehende elektronische Speicherung und Weiterleitung der in elektronischer
Form aufgezeichneten und übermittelten Angaben aus den Fischereilogbüchern und Anlande- und Um-
ladeerklärungen aller Fischereifahrzeuge
6 Entgegennahme, elektronische Ersterfassung, vorübergehende elektronische Speicherung und Weiter-
leitung der in anderer Form aufgezeichneten und übermittelten Angaben aus den Fischereilogbüchern
und Anlande- und Umladeerklärungen
a) von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl
ab 500 und Drittlandfahrzeugen,
b) von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, mit einer Bruttoraumzahl
unter 500, bei Anlandungen in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union
oder eines Drittlands
7 Vorübergehende elektronische Speicherung und Weiterleitung der in anderer Form aufgezeichneten und
übermittelten Angaben aus den Fischereilogbüchern und Anlande- und Umladeerklärungen von Fische-
reifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl unter 500, unbe-
schadet der Regelung nach Nummer 6 Buchstabe b
8 Entgegennahme, Überprüfung, vorübergehende Speicherung und Weiterleitung der Anmeldung vor der
Ankunft im Hafen (Voranmeldung) von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union
mit einer Bruttoraumzahl ab 500
9 Entgegennahme, vorübergehende Speicherung und Weiterleitung der in elektronischer Form übermittel-
ten Voranmeldung von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Brut-
toraumzahl bis zu 500
10 Entgegennahme, Überprüfung, vorübergehende Speicherung und Weiterleitung der Anmeldung vor der
Ankunft in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union von Fischereifahrzeugen,
die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen
11 Untersagung des Einlaufens in den Hafen von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500, die nach den Vorschriften des Fischereirechts der
Europäischen Union der Verpflichtung zur Voranmeldung unterliegen und die Voranmeldung nicht oder
nicht vollständig übermitteln
12 Genehmigung von Umladungen und der Wiederaufnahme von Umladungen durch Fischereifahrzeuge
aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500
13 Überwachung der Freizeitfischerei in der Ausschließlichen Wirtschaftszone
14 Überwachung des Wiegens von Seefischereierzeugnissen bei oder nach der Anlandung oder an Bord
eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab
500 oder eines Fischereifahrzeugs aus einem Drittland
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011 3081
lfd. Nr. Aufgabe
15 Entgegennahme und Überprüfung der in elektronischer oder in anderer Form aufzuzeichnenden und zu
übermittelnden Angaben aus den Verkaufsbelegen über den Erstverkauf von Seefischereierzeugnissen
nach der Anlandung sowie der Angaben aus den Übernahmeerklärungen über Seefischereierzeugnisse,
die für einen Erstverkauf zu einem späteren Zeitpunkt bestimmt sind,
a) von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, bei Anlandungen in einem
Hafen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittlands,
b) von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab
500 und von Fischereifahrzeugen aus Drittländern
16 Vorübergehende elektronische Speicherung und Weiterleitung der in elektronischer oder in anderer Form
aufgezeichneten und übermittelten Angaben aus den Verkaufsbelegen und den Übernahmeerklärungen
aller Fischereifahrzeuge
17 Durchführung der Vorschriften des Fischereirechts der Europäischen Union über die Überwachung des
Fischereiaufwands
18 Erteilung von Fanglizenzen für Fahrzeuge, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen
19 Einrichtung und das Führen der nationalen Verstoßdatei nach § 14
20 Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr von Fischereierzeugnissen, die einer Einfuhr-,
Ausfuhr- oder Wiederausfuhrregelung nach
a) unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union,
insbesondere nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 in der jeweils geltenden Fassung
und den im Rahmen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 erlassenen Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union sowie
b) Gesetzen und Rechtsverordnungen, die im Rahmen der in Buchstabe a bezeichneten Rechtsakte
erlassen worden sind,
unterliegen, sowie die Bewilligung des Status eines „anerkannten Wirtschaftsbeteiligten“ nach den in
den Buchstaben a und b genannten Rechtsakten
21 Entgegennahme der Anträge auf finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den durch die Durch-
führung bestimmter Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik im Bereich der Fischereikontrolle
entstehenden Ausgaben natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts und Ausschüttung die-
ser Finanzmittel an die jeweils Begünstigten sowie Einrichtung und Durchführung der Überwachungs-
und Verwaltungsverfahren, soweit dies durch eine Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Nummer 15
bestimmt ist“.
Artikel 2
Änderung des
Seeaufgabengesetzes
Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli
2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 126 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 1 Nummer 3 wird der Buchstabe c gestrichen.
2. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ , ausgenommen Amtshandlun-
gen zur Überwachung und Unterstützung der Fischerei (§ 1 Nummer 3 Buch-
stabe c)“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung der
Seefischerei-Bußgeldverordnung
§ 2 Absatz 7 Nummer 1 der Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni
1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch Artikel 29 der Verordnung vom 13. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz kann den Wortlaut des Seefischereigesetzes in der vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
3082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011 3083
Gesetz
über die Statistik der Überschuldung privater Personen
(Überschuldungsstatistikgesetz – ÜSchuldStatG)
Vom 22. Dezember 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- §4
sen: Periodizität
§1 Die Erhebungen werden jährlich für das vorangegan-
gene Kalenderjahr (Berichtsjahr) durchgeführt, erstmals
Art und Zweck für das Berichtsjahr 2011.
Zur Darstellung und Bewertung der Situation über-
schuldeter privater Personen wird eine Bundesstatistik §5
durchgeführt. Erhebungsmerkmale,
Berichtszeitpunkte und -zeiträume
§2
(1) Für die Schuldner- und Insolvenzberatungsstel-
Durchführung len nach § 3 Nummer 1 bis 3 werden folgende Erhe-
Die Daten werden vom Statistischen Bundesamt er- bungsmerkmale erfasst:
hoben und aufbereitet. 1. Art der Trägerschaft und Mitgliedschaft in Wohl-
fahrts- oder Verbraucherverbänden,
§3
2. Stellenzahl im Bereich Beratung nach Berufsfach-
Erhebungseinheiten richtungen,
Erhebungseinheiten sind 3. Stellenzahl im Bereich Verwaltung,
1. Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen in der 4. Eigenschaft als anerkannte Stelle nach § 305 Ab-
Trägerschaft von Wohlfahrts- und Verbraucherver- satz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung,
bänden sowie von Gemeinden, Gemeindeverbänden
5. Anzahl der Kurz- und Onlineberatungen,
und sonstigen Körperschaften des öffentlichen
Rechts, 6. Anzahl der nach § 3 Nummer 4 beratenen Personen,
2. Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen, die als 7. Anzahl der nach § 3 Nummer 4 beratenen Personen,
gemeinnützig anerkannt oder als Verein eingetragen die in eine Übermittlung ihrer Daten an das Statis-
und die Mitglied in Wohlfahrts- oder Verbraucherver- tische Bundesamt nicht eingewilligt haben.
bänden sind, Die Angaben zu den Nummern 1 bis 4 werden zum
3. gewerbliche Anbieter von Schuldner- oder Insol- 31. Dezember des Berichtsjahres, die Angaben zu den
venzberatung, die über eine Anerkennung als geeig- Nummern 5 bis 7 werden für das Berichtsjahr erfasst.
nete Stelle nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 der In- (2) Für die nach § 3 Nummer 4 beratenen Personen
solvenzordnung verfügen, werden folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
4. Personen, für die von den Schuldner- oder Insol- 1. Datum der ersten Kontaktaufnahme sowie des Be-
venzberatungsstellen nach den Nummern 1 bis 3 ginns und gegebenenfalls der Beendigung der Be-
eine Beratung dokumentiert ist. ratung,
3084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011
2. Stand der Beratung, 3. Kennzeichen der Schuldner- oder Insolvenzbera-
3. Angaben, ob die Beratung nach § 16a Nummer 2 tungsstelle für die nach § 3 Nummer 4 beratene Per-
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder nach son,
§ 11 Absatz 5 Satz 2 des Zwölften Buches Sozial- 4. Angabe, ob für eine nach § 3 Nummer 4 beratene
gesetzbuch erfolgt, Person für vorhergehende Berichtsjahre Daten gelie-
4. Grund der Beendigung der Beratung, fert wurden.
5. Geburtsjahr, Die Angaben nach den Nummern 1, 3 und 4 dürfen
beim Statistischen Bundesamt gespeichert werden,
6. Geschlecht, bis die Beratung der Personen bei den Schuldner- oder
7. Staatsangehörigkeit, Insolvenzberatungsstellen beendet ist und die entspre-
chenden Angaben für die Überschuldungsstatistik vom
8. amtlicher Gemeindeschlüssel des Wohnortes,
Statistischen Bundesamt abschließend aufbereitet und
9. Familienstand, geprüft sind.
10. Lebensform,
§7
11. Zahl der im Haushalt lebenden Personen,
Auskunftserteilung
12. Zahl aller im Haushalt lebenden unterhaltsberech-
tigten Kinder nach Altersklassen, (1) Die Erteilung der Auskunft nach den §§ 5 und 6
durch die Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen
13. Zahl der außerhalb des Haushalts lebenden unter- zur Durchführung der Überschuldungsstatistik an das
haltsberechtigten eigenen Kinder nach Altersklas- Statistische Bundesamt ist freiwillig.
sen,
(2) Soweit personenbezogene Daten betroffen sind,
14. berufliche Ausbildung oder Studium, ist die Auskunftserteilung durch die Schuldner- oder In-
15. Erwerbsstatus, solvenzberatungsstelle an das Statistische Bundesamt
16. Höhe der eigenen monatlichen Einkünfte, unterglie- nur zulässig, wenn die betroffene Person in die Über-
dert nach Einkunftsarten, mittlung ihrer Daten eingewilligt hat.
17. Höhe der monatlichen Einkünfte der übrigen im (3) Die Auskunft soll dem Statistischen Bundesamt
Haushalt lebenden Personen, untergliedert nach spätestens bis zum 15. Februar des auf das Berichts-
Einkunftsarten, jahr folgenden Kalenderjahres elektronisch erteilt wer-
den.
18. monatliche Ausgaben der im Haushalt lebenden
Personen, §8
19. Auslöser der Überschuldung, Übermittlung
20. Zahl der Gläubiger nach Art und Höhe der Forde- von Tabellen und
rungen, Einzelangaben an oberste Bundes-
oder Landesbehörden oder an Statistik-
21. Schulden aus Bürgschaft, gesamtschuldnerischer
stellen der Gemeinden oder Gemeindeverbände
Haftung oder Mitverpflichtung,
(1) Für die Verwendung gegenüber den gesetzge-
22. Ausstellung einer Bescheinigung nach § 305 Ab-
benden Körperschaften und für Zwecke der Planung
satz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung durch die
dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden
Beratungsstelle,
vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statis-
23. Ausstellung einer Bescheinigung nach § 850k Ab- tischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit
satz 5 der Zivilprozessordnung durch die Bera- einzelne Tabellenfelder nur einen einzigen Fall auswei-
tungsstelle, sen. Für die Regelung von Einzelfällen dürfen diese Ta-
24. Verfügung über ein eigenes Konto und Angabe, ob bellen nicht übermittelt werden.
dieses als Pfändungsschutzkonto geführt wird. (2) Für ausschließlich kommunalstatistische Zwecke
Die Angaben zu den Nummern 2 und 3 werden zum darf das Statistische Bundesamt den für statistische
31. Dezember des Berichtsjahres oder zum Zeitpunkt Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden oder
der Beendigung der Beratung, die Angaben zu den Gemeindeverbände (Statistikstellen) auf Ersuchen für
Nummern 4, 22 und 23 werden für das Berichtsjahr deren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben zu den Er-
und die Angaben zu den Nummern 7 bis 21 und 24 hebungsmerkmalen übermitteln. Die Übermittlung ist
werden zu Beginn der Beratung erfasst. nur zulässig, wenn das Statistikgeheimnis durch ge-
setzlich vorgeschriebene Maßnahmen, insbesondere
§6 zur räumlichen, organisatorischen und personellen
Trennung der Statistikstellen von den für nichtstatis-
Hilfsmerkmale tische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden
Hilfsmerkmale der Erhebung sind oder Gemeindeverbände, gewährleistet ist.
1. Name und Anschrift sowie Rufnummer und Adresse
für elektronische Post der Schuldner- oder Insol- §9
venzberatungsstelle, Bericht
2. Namen der Personen, die in der Schuldner- oder In- Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundes-
solvenzberatungsstelle für Rückfragen zur Verfü- tag bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht vor, in
gung stehen, dem sie darlegt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011 3085
1. welche Auswirkungen dieses Gesetz insbesondere Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten ent-
auf die Beteiligung der Schuldner- und Insolvenzbe- halten.
ratungsstellen an der Überschuldungsstatistik hat
sowie § 10
2. ob eine Weiterentwicklung der Vorschriften dieses Inkrafttreten
Gesetzes erforderlich ist. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
3086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011
Dritte Verordnung
zur Änderung der Lotstarifverordnung
Vom 16. Dezember 2011
Auf Grund des § 45 Absatz 2 in Verbindung mit Ab- bb) in Nummer 3 Buchstabe b das Wort „Fracht-
satz 3 Satz 2 und 3 des Seelotsgesetzes in der Fassung fähren“ durch das Wort „Passagierautofäh-
der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I ren“
S. 1213), von denen § 45 Absatz 2 zuletzt durch Arti- ersetzt.
kel 327 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) und § 45 Absatz 3 Satz 2 durch Artikel 3 Num- b) In Absatz 5 wird das Wort „Lotsgeld“ durch das
mer 8 Buchstabe c des Gesetzes vom 15. Juli 1994 Wort „Beratungsgeld“ ersetzt.
(BGBl. I S. 1554) geändert worden ist, verordnet das 3. § 6 wird wie folgt gefasst:
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick- „§ 6
lung nach Anhörung der Küstenländer und der Bundes-
lotsenkammer und hinsichtlich der Lotsabgaben im (1) Für die Berechnung der Lotsabgaben und
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan- Lotsgelder ist für ein Seeschiff der Internationale
zen: Schiffsmessbrief (1969) und für ein Binnenschiff der
amtliche Eichschein vorzulegen. Können der Schiffs-
messbrief oder der Eichschein nicht vorgelegt wer-
Artikel 1
den, wird
Die Lotstarifverordnung vom 26. Januar 2009 (BGBl. I 1. bei einem Seeschiff oder einem anderen nicht
S. 97), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom vermessenen Fahrzeug die Bruttoraumzahl und
14. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2109) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert: 2. bei einem Binnenschiff oder einem anderen nicht
geeichten Fahrzeug
1. § 1 wird wie folgt geändert: a) die Tragfähigkeit in Tonnen bei Güter transpor-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: tierenden Fahrzeugen oder
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter b) die Wasserverdrängung in Tonnen bei anderen
„vorbehaltlich des Absatzes 1a“ gestrichen. Fahrzeugen
von einem von der zuständigen Wasser- und Schiff-
bb) In Satz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort
fahrtsdirektion bestimmten Sachverständigen oder
„Bruttoraumzahl“ die Angabe „(BRZ)“ einge-
der Schiffsvermessungsbehörde geschätzt; die Kos-
fügt.
ten der Schätzung hat der zur Zahlung der Lotsab-
b) Absatz 1a wird aufgehoben. gaben und Lotsgelder Verpflichtete zu tragen.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden (2) Bei der Bemessung der Lotsabgaben und der
Lotsgelder werden als Bruttoraumzahl zugrunde ge-
aa) in Nummer 1 Buchstabe b die Wörter „mit legt:
Ausnahme auf der Trave“ gestrichen und
1. bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl nach dem
bb) in Nummer 2 Buchstabe a das Wort „Fracht- Internationalen Schiffsmessbrief (1969) nach
fähren“ durch das Wort „Passagierautofäh- der Anlage II des Internationalen Schiffsvermes-
ren“ ersetzt. sungs-Übereinkommens von 1969 (BGBl. 1975 II
S. 65, 67), bei lukendeckellosen Containerschif-
d) In Absatz 4 wird der Punkt durch ein Komma er-
fen, bei denen das reduzierte Vermessungser-
setzt und die Wörter „die einen Seelotsen anneh-
gebnis nach der MSC.234(82)-Resolution von der
men.“ angefügt.
Schiffsvermessungsbehörde bescheinigt ist, die
2. § 2 wird wie folgt geändert: reduzierte Bruttoraumzahl; bei Ro-Ro-Schiffen,
Passagierautofähren und Autotransportern redu-
a) In Absatz 4 Satz 1 werden
ziert sich die Bruttoraumzahl nach dem Interna-
aa) im einleitenden Satzteil das Wort „Lotsgeld“ tionalen Schiffsmessbrief (1969) um 15 vom Hun-
durch das Wort „Beratungsgeld“ und dert;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011 3087
2. bei Tankschiffen, bei denen das um den Raum- c) der „Tonne Elbe“
gehalt der getrennten Wasserballasttanks vermin- und der Lotsenver-
derte Vermessungsergebnis von der Schiffsver- setzstation bei der
messungsbehörde nach den IMO-Resolutionen Tonne „E3“ 50 vom Hundert
A.388(X), A.722(17) oder A.474(18) bescheinigt des Höchstbetrages nach Abschnitt B
ist, die verminderte Bruttoraumzahl; Teil I;
3. bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein dies gilt nicht, wenn sich der Lotse be-
ausgewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen; reits vor Beginn der Lotsung an Bord be-
4. bei Marinefahrzeugen, für die keine Schiffsmess- findet oder nach der Lotsung an Bord
briefe ausgestellt sind, die Wasserverdrängung in verbleibt;
Tonnen; 2.2 für Fahrzeuge, wenn das Lotsenversetz-
5. bei anderen Fahrzeugen, die nicht vermessen mittel aus nicht revierbedingten Gründen
oder nicht geeicht sind, die nach Absatz 1 Satz 2 vergeblich eingesetzt wird bei den Lot-
geschätzte Bruttoraumzahl oder Wasserverdrän- senversetzpositionen
gung in Tonnen;
a) Leuchttonne „Wes-
6. bei Schlepp- und Schubverbänden die Summe terems“ oder
der nach den Nummern 1 bis 4 ermittelten Brut- Leuchttonne
toraumzahlen, die Tragfähigkeit aller Fahrzeuge in „GW/TG“ 50 vom Hundert
Tonnen oder die Wasserverdrängung aller Fahr-
b) Leuchttonne
zeuge in Tonnen.
„3/Jade“ oder im
(3) Zahlungen sind in Euro zu leisten. Bruchteile Verkehrstrennungs-
eines Euro werden unter 0,50 € nach unten abgerun- gebiet „Jade
det und ab 0,50 € nach oben aufgerundet.“ Approach“ 50 vom Hundert
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert: c) Tonne „Elbe“ oder
a) Abschnitt A wird wie folgt geändert: Tonne „E3“ 50 vom Hundert
aa) In Nummer 1.1 Buchstabe a werden nach des Höchstbetrages nach Abschnitt B
dem Wort „und“ die Wörter „Borkum oder“ Teil I;
eingefügt. 2.3 wenn der Seelotse bei den Außenstatio-
bb) In Nummer 1.4 wird in den Buchstaben b nen der Lotsenschiffe durch Hubschrau-
und c jeweils nach dem Wort „Bützfleth“ das ber versetzt oder ausgeholt wird, weil
Wort „/Stade“ eingefügt. eine andere Versetzungsart nicht mög-
cc) Nummer 1.9 wird aufgehoben. lich ist, bei
dd) Die bisherigen Nummern 1.10 bis 1.12. wer- a) Leuchttonne
den die Nummern 1.9 bis 1.11. „Westerems“ 50 vom Hundert
ee) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: b) Leuchttonne
„2 Zusätzliche Lotsabgabe in besonderen „3/Jade2“ 50 vom Hundert
Fällen c) Tonne „Elbe“ 50 vom Hundert
Die Lotsabgabe beträgt des Höchstbetrages nach Abschnitt B
2.1 für Fahrzeuge, die eingehend oder ein- Teil I;
und ausgehend zur Annahme von See- 2.4 wenn der Seelotse auf Wunsch der
lotsen verpflichtet sind oder ohne An- Schiffsführung durch Hubschrauber ver-
nahmepflicht Seelotsenberatung in An- setzt oder ausgeholt wird, obwohl eine
spruch nehmen, im Verkehr auf Fahrt- Versetzung durch ein Schiff hätte erfol-
strecken zwischen den Außenstationen gen können bei den Lotsenversetzposi-
der Lotsenschiffe bei tionen
a) der Leuchttonne a) Leuchttonne „Wes-
„Westerems“ und terems“ oder
der Lotsenversetz- Leuchttonne
position bei der „GW/TG“ 100 vom Hundert
Leuchttonne
b) Leuchttonne
„GW/TG“ 50 vom Hundert
„3/Jade2“ oder im
b) der Leuchttonne Verkehrstrennungs-
„3/Jade2“ und den gebiet „Jade
Lotsenversetzposi- Approach“ 100 vom Hundert
tionen bei dem
Feuerschiff „GB“ c) Tonne „Elbe“ oder
oder im Verkehrs- Tonne „E3“ 100 vom Hundert
trennungsgebiet des Höchstbetrages nach Abschnitt B
„Jade Approach“ 50 vom Hundert Teil I.“
3088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011
b) Abschnitt B wird wie folgt gefasst:
„B . Ta b e l l e d e r L o t s a b g a b e n
Teil I
Ems Weser Jade Elbe
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
0– 300 43 44 58 51
300 – 400 54 55 73 68
400 – 500 61 70 87 87
500 – 600 65 86 97 89
600 – 700 68 98 106 94
700 – 800 70 105 114 97
800 – 900 72 112 123 99
900 – 1 000 75 119 133 101
1 000 – 1 100 78 127 144 105
1 100 – 1 200 81 135 154 110
1 200 – 1 300 85 145 165 116
1 300 – 1 400 88 155 175 119
1 400 – 1 500 91 165 186 123
1 500 – 1 600 94 176 197 129
1 600 – 1 700 97 187 208 133
1 700 – 1 800 100 197 219 140
1 800 – 1 900 103 207 231 146
1 900 – 2 000 107 217 242 152
2 000 – 2 100 111 224 252 157
2 100 – 2 200 114 231 263 164
2 200 – 2 300 117 238 273 169
2 300 – 2 400 120 244 284 175
2 400 – 2 500 124 250 295 182
2 500 – 2 600 129 256 305 189
2 600 – 2 700 134 263 315 196
2 700 – 2 800 139 270 325 202
2 800 – 2 900 144 278 336 216
2 900 – 3 000 150 287 346 222
3 000 – 3 200 157 297 366 240
3 200 – 3 400 165 309 386 251
3 400 – 3 600 175 322 407 265
3 600 – 3 800 186 336 427 281
3 800 – 4 000 197 350 448 297
4 000 – 4 200 208 363 469 315
4 200 – 4 400 219 376 490 329
4 400 – 4 600 232 389 510 347
4 600 – 4 800 248 404 532 373
4 800 – 5 000 272 420 556 391
5 000 – 5 500 300 442 597 430
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011 3089
Ems Weser Jade Elbe
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
5 500 – 6 000 331 474 639 458
6 000 – 6 500 362 516 682 498
6 500 – 7 000 397 558 725 539
7 000 – 7 500 435 596 768 579
7 500 – 8 000 474 633 812 620
8 000 – 8 500 514 667 856 661
8 500 – 9 000 553 699 899 703
9 000 – 9 500 591 729 943 744
9 500 – 10 000 628 759 987 763
10 000 – 10 500 658 787 1 030 784
10 500 – 11 000 686 814 1 073 804
11 000 – 11 500 714 842 1 117 843
11 500 – 12 000 740 870 1 162 881
12 000 – 12 500 767 899 1 207 921
12 500 – 13 000 799 929 1 250 960
13 000 – 13 500 833 960 1 293 998
13 500 – 14 000 867 990 1 335 1 040
14 000 – 14 500 901 1 019 1 377 1 080
14 500 – 15 000 935 1 047 1 417 1 120
15 000 – 15 500 969 1 076 1 456 1 161
15 500 – 16 000 1 004 1 106 1 496 1 200
16 000 – 16 500 1 040 1 136 1 537 1 241
16 500 – 17 000 1 075 1 166 1 579 1 282
17 000 – 17 500 1 110 1 196 1 621 1 324
17 500 – 18 000 1 145 1 226 1 667 1 365
18 000 – 18 500 1 180 1 256 1 709 1 408
18 500 – 19 000 1 215 1 284 1 752 1 450
19 000 – 19 500 1 250 1 311 1 795 1 492
19 500 – 20 000 1 285 1 335 1 838 1 533
20 000 – 20 500 1 320 1 359 1 880 1 576
20 500 – 21 000 1 355 1 382 1 918 1 617
21 000 – 21 500 1 390 1 406 1 957 1 660
21 500 – 22 000 1 426 1 431 1 996 1 702
22 000 – 22 500 1 461 1 456 2 035 1 745
22 500 – 23 000 1 496 1 481 2 075 1 785
23 000 – 23 500 1 531 1 506 2 118 1 829
23 500 – 24 000 1 566 1 531 2 160 1 870
24 000 – 24 500 1 601 1 556 2 203 1 906
24 500 – 25 000 1 636 1 581 2 246 1 953
25 000 – 25 500 1 669 1 607 2 289 1 999
25 500 – 26 000 1 701 1 632 2 332 2 046
26 000 – 26 500 1 733 1 658 2 375 2 090
3090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011
Ems Weser Jade Elbe
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
26 500 – 27 000 1 766 1 683 2 418 2 136
27 000 – 27 500 1 800 1 708 2 460 2 182
27 500 – 28 000 1 835 1 734 2 500 2 229
28 000 – 28 500 1 872 1 759 2 530 2 274
28 500 – 29 000 1 915 1 784 2 560 2 320
29 000 – 29 500 1 959 1 811 2 590 2 367
29 500 – 30 000 2 004 1 839 2 620 2 413
30 000 – 31 000 2 050 1 869 2 650 2 457
31 000 – 32 000 2 113 1 907 2 680 2 504
32 000 – 33 000 2 186 1 955 2 710 2 551
33 000 – 34 000 2 260 2 009 2 740 2 595
34 000 – 35 000 2 334 2 071 2 770 2 642
35 000 – 36 000 2 405 2 142 2 800 2 688
36 000 – 37 000 2 475 2 214 2 830 2 735
37 000 – 38 000 2 546 2 294 2 860 2 779
38 000 – 39 000 2 617 2 384 2 890 2 825
39 000 – 40 000 2 687 2 474 2 920 2 872
40 000 – 42 000 2 745 2 565 2 950 2 894
42 000 – 44 000 2 793 2 648 2 954 2 913
44 000 – 46 000 2 840 2 730 2 954 2 925
46 000 – 48 000 2 880 2 813 2 954 2 940
48 000 – 50 000 2 919 2 860 2 954 2 952
50 000 – 52 000 2 954 2 907 2 954 2 952
über 52 000 2 954 2 954 2 954 2 954
Teil II
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
0– 300 21 18 15 18
300 – 400 28 20 19 21
400 – 500 35 21 22 24
500 – 600 41 24 28 28
600 – 700 48 28 31 32
700 – 800 52 32 33 39
800 – 900 57 35 37 41
900 – 1 000 64 39 43 45
1 000 – 1 100 66 43 46 53
1 100 – 1 200 68 45 47 63
1 200 – 1 300 72 47 51 67
1 300 – 1 400 74 50 54 72
1 400 – 1 500 77 51 57 79
1 500 – 1 600 79 54 63 87
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011 3091
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
1 600 – 1 700 83 57 68 91
1 700 – 1 800 87 63 72 98
1 800 – 1 900 88 65 75 102
1 900 – 2 000 90 68 79 107
2 000 – 2 100 96 72 83 121
2 100 – 2 200 98 75 88 133
2 200 – 2 300 100 79 91 139
2 300 – 2 400 101 80 97 144
2 400 – 2 500 103 83 101 151
2 500 – 2 600 106 88 103 155
2 600 – 2 700 110 90 107 162
2 700 – 2 800 116 96 113 166
2 800 – 2 900 118 99 118 172
2 900 – 3 000 120 102 121 177
3 000 – 3 200 128 106 129 229
3 200 – 3 400 133 112 133 241
3 400 – 3 600 139 117 141 252
3 600 – 3 800 142 121 145 264
3 800 – 4 000 151 125 152 274
4 000 – 4 200 155 132 156 298
4 200 – 4 400 156 136 164 309
4 400 – 4 600 163 144 169 322
4 600 – 4 800 164 151 175 336
4 800 – 5 000 166 158 183 347
5 000 – 5 500 174 165 190 406
5 500 – 6 000 179 171 206 441
6 000 – 6 500 189 182 219 530
6 500 – 7 000 196 190 237 570
7 000 – 7 500 204 204 250 663
7 500 – 8 000 212 213 266 706
8 000 – 8 500 219 222 282 745
8 500 – 9 000 224 239 296 787
9 000 – 9 500 233 251 312 828
9 500 – 10 000 241 265 323 887
10 000 – 10 500 246 276 341 949
10 500 – 11 000 254 290 355 1 010
11 000 – 11 500 262 296 369 1 044
11 500 – 12 000 270 303 377 1 139
12 000 – 12 500 274 317 389 1 209
12 500 – 13 000 285 325 400 1 255
13 000 – 13 500 292 339 415 1 294
13 500 – 14 000 296 353 426 1 342
3092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
14 000 – 14 500 305 365 438 1 388
14 500 – 15 000 314 374 450 1 476
15 000 – 15 500 320 386 454 1 541
15 500 – 16 000 329 397 461 1 605
16 000 – 16 500 337 408 468 1 654
16 500 – 17 000 343 419 472 1 704
17 000 – 17 500 352 427 477 1 752
17 500 – 18 000 359 438 484 1 801
18 000 – 18 500 366 448 490 1 828
18 500 – 19 000 372 458 495 1 855
19 000 – 19 500 380 468 502 1 887
19 500 – 20 000 387 476 508 1 920
20 000 – 20 500 396 486 515 1 953
20 500 – 21 000 403 495 520 1 984
21 000 – 21 500 413 505 525 2 020
21 500 – 22 000 419 516 530 2 054
22 000 – 22 500 426 525 538 2 090
22 500 – 23 000 435 536 545 2 125
23 000 – 23 500 441 543 551 2 165
23 500 – 24 000 449 552 554 2 201
24 000 – 24 500 455 562 561 2 240
24 500 – 25 000 463 573 567 2 276
25 000 – 25 500 470 585 573 2 318
25 500 – 26 000 476 595 578 2 357
26 000 – 26 500 485 607 585 2 399
26 500 – 27 000 492 618 591 2 441
27 000 – 27 500 501 628 596 2 473
27 500 – 28 000 507 639 603 2 506
28 000 – 28 500 516 650 608 2 506
28 500 – 29 000 523 661 613 2 506
29 000 – 29 500 530 672 620 2 506
29 500 – 30 000 538 684 625 2 506
30 000 – 31 000 552 694 638 2 506
31 000 – 32 000 568 706 649 2 506
32 000 – 33 000 583 717 661 2 506
33 000 – 34 000 596 726 672 2 506
34 000 – 35 000 613 739 684 2 506
35 000 – 36 000 627 743 694 2 506
36 000 – 37 000 642 759 708 2 506
37 000 – 38 000 658 773 719 2 506
38 000 – 39 000 672 790 730 2 506
39 000 – 40 000 688 802 741 2 506
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011 3093
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
40 000 – 42 000 718 835 766 2 506
42 000 – 44 000 747 864 789 2 506
44 000 – 46 000 777 893 811 2 506
46 000 – 48 000 807 922 835 2 506
48 000 – 50 000 838 953 858 2 506
für jede weiteren
angefangenen
2 000 über 50 000 32 30 7 –
höchstens jedoch 2 506 2 506 2 506 2 506
Teil III
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
0– 300 19 17 20
300 – 400 24 19 26
400 – 500 31 23 34
500 – 600 65 46 70
600 – 700 78 53 84
700 – 800 89 64 97
800 – 900 100 72 108
900 – 1 000 112 79 122
1 000 – 1 100 119 88 130
1 100 – 1 200 130 97 142
1 200 – 1 300 142 103 153
1 300 – 1 400 152 114 166
1 400 – 1 500 165 121 179
1 500 – 1 600 175 129 190
1 600 – 1 700 187 138 204
1 700 – 1 800 198 147 217
1 800 – 1 900 208 153 229
1 900 – 2 000 220 163 241
2 000 – 2 100 232 165 253
2 100 – 2 200 242 173 265
2 200 – 2 300 254 180 278
2 300 – 2 400 266 189 289
2 400 – 2 500 276 197 301
2 500 – 2 600 288 205 315
2 600 – 2 700 299 213 326
2 700 – 2 800 312 220 340
2 800 – 2 900 322 229 351
2 900 – 3 000 332 237 365
3 000 – 3 200 350 243 384
3 200 – 3 400 373 252 408
3094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
3 400 – 3 600 396 266 431
3 600 – 3 800 418 281 455
3 800 – 4 000 441 296 483
4 000 – 4 200 463 312 505
4 200 – 4 400 486 325 530
4 400 – 4 600 509 341 554
4 600 – 4 800 530 354 579
4 800 – 5 000 553 373 604
5 000 – 5 500 576 374 628
5 500 – 6 000 600 387 653
6 000 – 6 500 622 403 678
6 500 – 7 000 645 418 703
7 000 – 7 500 667 433 727
7 500 – 8 000 690 449 752
8 000 – 8 500 712 464 777
8 500 – 9 000 735 477 801
9 000 – 9 500 758 493 825
9 500 – 10 000 780 509 851
10 000 – 10 500 802 557 875
10 500 – 11 000 824 583 899
11 000 – 11 500 847 608 925
11 500 – 12 000 870 636 949
12 000 – 12 500 892 662 974
12 500 – 13 000 914 689 998
13 000 – 13 500 938 716 1 023
13 500 – 14 000 960 743 1 047
14 000 – 14 500 982 769 1 073
14 500 – 15 000 1 005 795 1 098
15 000 – 15 500 1 027 822 1 122
15 500 – 16 000 1 052 848 1 146
16 000 – 16 500 1 073 875 1 172
16 500 – 17 000 1 095 903 1 196
17 000 – 17 500 1 119 928 1 221
17 500 – 18 000 1 141 956 1 245
18 000 – 18 500 1 163 982 1 271
18 500 – 19 000 1 187 1 009 1 295
19 000 – 19 500 1 209 1 012 1 319
19 500 – 20 000 1 231 1 015 1 344
20 000 – 20 500 1 254 1 020 1 367
20 500 – 21 000 1 277 1 023 1 393
21 000 – 21 500 1 300 1 027 1 418
21 500 – 22 000 1 321 1 031 1 443
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011 3095
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
22 000 – 22 500 1 344 1 035 1 467
22 500 – 23 000 1 366 1 040 1 493
23 000 – 23 500 1 389 1 043 1 516
23 500 – 24 000 1 412 1 046 1 542
24 000 – 24 500 1 434 1 052 1 565
24 500 – 25 000 1 458 1 055 1 591
25 000 – 25 500 1 480 1 070 1 615
25 500 – 26 000 1 503 1 074 1 640
26 000 – 26 500 1 526 1 078 1 664
26 500 – 27 000 1 548 1 081 1 689
27 000 – 27 500 1 571 1 086 1 714
27 500 – 28 000 1 592 1 089 1 738
28 000 – 28 500 1 615 1 098 1 763
28 500 – 29 000 1 638 1 109 1 788
29 000 – 29 500 1 661 1 117 1 813
29 500 – 30 000 1 683 1 128 1 837
30 000 – 31 000 1 705 1 165 1 862
31 000 – 32 000 1 728 1 203 1 885
32 000 – 33 000 1 756 1 242 1 917
33 000 – 34 000 1 811 1 280 1 977
34 000 – 35 000 1 865 1 318 2 035
35 000 – 36 000 1 918 1 356 2 096
36 000 – 37 000 1 972 1 393 2 153
37 000 – 38 000 2 027 1 433 2 214
38 000 – 39 000 2 081 1 476 2 272
39 000 – 40 000 2 134 1 522 2 331
40 000 – 42 000 2 242 1 575 2 389
42 000 – 44 000 2 350 1 642 2 449
44 000 – 46 000 2 448 1 719 2 506
46 000 – 48 000 2 479 1 799 2 506
48 000 – 50 000 2 506 1 880 2 506
für jede weiteren
angefangenen
2 000 über 50 000 – 70 –
höchstens jedoch 2 506 2 506 2 506“.
5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt A wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1.6 Buchstabe c werden die Wörter „angefangene Fahrtstrecke“ durch die Wörter „angefan-
gene Teilstrecke“ ersetzt.
bb) Nummer 1.8 wird wie folgt gefasst:
„1.8 auf der Trave
im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a) den Lübecker Stadthäfen und der Leuchttonne „Trave“
in der Lübecker Bucht 100 vom Hundert
3096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011
b) den Kaianlagen von Lübeck-Siems, Lübeck-Schlutup,
Lübeck-Herrenwyk und der Leuchttonne „Trave“ in der Lübecker Bucht 90 vom Hundert
c) den Lübecker Stadthäfen und den Kaianlagen von Lübeck-Siems,
Lübeck-Schlutup, Lübeck-Herrenwyk 55 vom Hundert
d) den Kaianlagen von Lübeck-Travemünde und der Leuchttonne „Trave“
in der Lübecker Bucht 55 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 3;“.
b) Abschnitt B wird wie folgt gefasst:
„B . Ta b e l l e d e r L o t s g e l d e r
Teil I
Ems Unterweser Außenweser Jade Elbe
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4 5
0– 300 290 325 204 226 177
300 – 400 301 343 216 236 183
400 – 500 313 361 227 246 188
500 – 600 325 379 238 257 192
600 – 700 337 397 249 270 200
700 – 800 352 414 260 286 209
800 – 900 369 431 271 303 220
900 – 1 000 386 448 281 321 227
1 000 – 1 100 403 465 291 340 235
1 100 – 1 200 422 483 302 360 243
1 200 – 1 300 441 500 313 380 252
1 300 – 1 400 460 516 323 400 260
1 400 – 1 500 479 532 333 420 268
1 500 – 1 600 498 549 343 440 278
1 600 – 1 700 517 566 353 460 283
1 700 – 1 800 536 582 363 477 290
1 800 – 1 900 556 599 373 494 297
1 900 – 2 000 576 616 384 510 304
2 000 – 2 100 595 633 394 523 310
2 100 – 2 200 615 650 404 536 317
2 200 – 2 300 634 667 415 547 321
2 300 – 2 400 652 684 425 558 329
2 400 – 2 500 670 701 435 570 337
2 500 – 2 600 689 717 446 582 343
2 600 – 2 700 708 734 456 594 350
2 700 – 2 800 728 751 466 606 357
2 800 – 2 900 747 768 476 618 363
2 900 – 3 000 766 785 486 632 374
3 000 – 3 200 786 802 497 648 386
3 200 – 3 400 806 820 510 666 395
3 400 – 3 600 827 837 523 684 403
3 600 – 3 800 849 855 536 704 419
3 800 – 4 000 872 874 550 725 431
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011 3097
Ems Unterweser Außenweser Jade Elbe
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4 5
4 000 – 4 200 895 894 564 747 443
4 200 – 4 400 920 917 578 769 456
4 400 – 4 600 945 944 592 790 467
4 600 – 4 800 970 974 606 812 485
4 800 – 5 000 996 1 006 620 834 504
5 000 – 5 500 1 023 1 038 634 856 521
5 500 – 6 000 1 051 1 070 647 879 540
6 000 – 6 500 1 089 1 103 660 904 563
6 500 – 7 000 1 128 1 136 673 929 588
7 000 – 7 500 1 166 1 169 686 954 612
7 500 – 8 000 1 204 1 201 699 980 633
8 000 – 8 500 1 242 1 233 712 1 006 657
8 500 – 9 000 1 281 1 266 724 1 033 678
9 000 – 9 500 1 320 1 298 736 1 059 702
9 500 – 10 000 1 358 1 331 748 1 085 720
10 000 – 10 500 1 397 1 363 761 1 111 742
10 500 – 11 000 1 436 1 396 773 1 138 763
11 000 – 11 500 1 476 1 429 786 1 165 776
11 500 – 12 000 1 516 1 461 799 1 192 790
12 000 – 12 500 1 556 1 493 812 1 218 804
12 500 – 13 000 1 596 1 525 825 1 243 819
13 000 – 13 500 1 636 1 555 837 1 266 832
13 500 – 14 000 1 676 1 585 849 1 289 851
14 000 – 14 500 1 715 1 615 861 1 312 869
14 500 – 15 000 1 753 1 645 872 1 336 888
15 000 – 15 500 1 791 1 675 884 1 360 905
15 500 – 16 000 1 829 1 705 895 1 384 922
16 000 – 16 500 1 867 1 735 907 1 408 941
16 500 – 17 000 1 905 1 765 918 1 432 962
17 000 – 17 500 1 942 1 795 929 1 456 982
17 500 – 18 000 1 978 1 827 940 1 479 999
18 000 – 18 500 2 013 1 860 950 1 502 1 019
18 500 – 19 000 2 047 1 893 960 1 524 1 038
19 000 – 19 500 2 080 1 926 971 1 545 1 055
19 500 – 20 000 2 113 1 959 982 1 567 1 076
20 000 – 20 500 2 144 1 992 992 1 589 1 093
20 500 – 21 000 2 175 2 024 1 003 1 611 1 112
21 000 – 21 500 2 205 2 054 1 014 1 633 1 131
21 500 – 22 000 2 234 2 083 1 024 1 656 1 149
22 000 – 22 500 2 264 2 112 1 035 1 679 1 168
22 500 – 23 000 2 294 2 142 1 047 1 701 1 187
23 000 – 23 500 2 324 2 171 1 059 1 724 1 207
3098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011
Ems Unterweser Außenweser Jade Elbe
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4 5
23 500 – 24 000 2 354 2 200 1 070 1 747 1 225
24 000 – 24 500 2 380 2 228 1 082 1 770 1 244
24 500 – 25 000 2 406 2 257 1 094 1 793 1 262
25 000 – 25 500 2 432 2 286 1 107 1 816 1 283
25 500 – 26 000 2 453 2 315 1 120 1 840 1 303
26 000 – 26 500 2 472 2 345 1 134 1 866 1 324
26 500 – 27 000 2 491 2 375 1 149 1 893 1 342
27 000 – 27 500 2 510 2 405 1 164 1 921 1 363
27 500 – 28 000 2 527 2 436 1 180 1 948 1 383
28 000 – 28 500 2 544 2 468 1 197 1 975 1 402
28 500 – 29 000 2 560 2 499 1 215 2 001 1 422
29 000 – 29 500 2 576 2 532 1 233 2 027 1 444
29 500 – 30 000 2 593 2 564 1 250 2 053 1 461
30 000 – 31 000 2 610 2 597 1 267 2 079 1 483
31 000 – 32 000 2 627 2 631 1 284 2 106 1 504
32 000 – 33 000 2 643 2 665 1 301 2 133 1 524
33 000 – 34 000 2 659 2 701 1 319 2 159 1 542
34 000 – 35 000 2 675 2 737 1 337 2 185 1 563
35 000 – 36 000 2 691 2 775 1 355 2 211 1 584
36 000 – 37 000 2 707 2 821 1 373 2 238 1 601
37 000 – 38 000 2 723 2 870 1 391 2 264 1 623
38 000 – 39 000 2 740 2 920 1 409 2 290 1 643
39 000 – 40 000 2 757 2 970 1 427 2 317 1 670
für jede weiteren
angefangenen
2 000 über 40 000 21 92 37 52 33
höchstens jedoch 3 700 3 700 3 700 3 700 3 700
Teil II
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
0– 300 755 191 131 98
300 – 400 756 192 134 123
400 – 500 757 195 137 151
500 – 600 758 197 143 185
600 – 700 782 199 155 211
700 – 800 804 201 165 234
800 – 900 829 205 173 258
900 – 1 000 852 207 185 286
1 000 – 1 100 876 208 195 298
1 100 – 1 200 902 209 208 311
1 200 – 1 300 928 211 216 332
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011 3099
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
1 300 – 1 400 956 212 232 355
1 400 – 1 500 981 213 241 366
1 500 – 1 600 1 004 217 250 390
1 600 – 1 700 1 028 221 260 428
1 700 – 1 800 1 051 228 274 441
1 800 – 1 900 1 074 231 284 452
1 900 – 2 000 1 093 238 296 461
2 000 – 2 100 1 111 246 306 463
2 100 – 2 200 1 132 252 313 486
2 200 – 2 300 1 148 259 325 512
2 300 – 2 400 1 169 267 336 529
2 400 – 2 500 1 188 275 348 551
2 500 – 2 600 1 206 284 357 569
2 600 – 2 700 1 227 293 374 590
2 700 – 2 800 1 244 300 387 612
2 800 – 2 900 1 273 309 404 631
2 900 – 3 000 1 302 320 416 639
3 000 – 3 200 1 331 331 423 646
3 200 – 3 400 1 358 337 436 654
3 400 – 3 600 1 386 349 444 676
3 600 – 3 800 1 417 356 458 692
3 800 – 4 000 1 448 366 473 714
4 000 – 4 200 1 480 372 479 720
4 200 – 4 400 1 512 383 494 736
4 400 – 4 600 1 543 392 505 763
4 600 – 4 800 1 585 407 516 777
4 800 – 5 000 1 626 418 529 799
5 000 – 5 500 1 669 435 552 830
5 500 – 6 000 1 712 445 573 874
6 000 – 6 500 1 759 462 593 898
6 500 – 7 000 1 805 477 614 926
7 000 – 7 500 1 855 487 629 938
7 500 – 8 000 1 902 497 651 959
8 000 – 8 500 1 953 506 667 1 014
8 500 – 9 000 2 002 516 687 1 063
9 000 – 9 500 2 050 524 704 1 092
9 500 – 10 000 2 103 533 723 1 120
10 000 – 10 500 2 153 540 739 1 166
10 500 – 11 000 2 204 551 757 1 193
11 000 – 11 500 2 256 567 773 1 218
11 500 – 12 000 2 296 573 792 1 243
12 000 – 12 500 2 335 583 800 1 247
3100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
12 500 – 13 000 2 375 589 807 1 295
13 000 – 13 500 2 414 595 816 1 342
13 500 – 14 000 2 452 602 824 1 368
14 000 – 14 500 2 479 611 832 1 393
14 500 – 15 000 2 503 618 844 1 407
15 000 – 15 500 2 528 624 850 1 427
15 500 – 16 000 2 551 632 854 1 468
16 000 – 16 500 2 576 638 867 1 491
16 500 – 17 000 2 599 646 873 1 510
17 000 – 17 500 2 620 654 880 1 557
17 500 – 18 000 2 630 662 889 1 597
18 000 – 18 500 2 640 672 898 1 622
18 500 – 19 000 2 650 679 906 1 647
19 000 – 19 500 2 660 688 916 1 673
19 500 – 20 000 2 670 693 925 1 699
20 000 – 20 500 2 680 705 937 1 712
20 500 – 21 000 2 690 713 944 1 742
21 000 – 21 500 2 700 720 949 1 773
21 500 – 22 000 2 710 727 960 1 803
22 000 – 22 500 2 720 737 971 1 834
22 500 – 23 000 2 730 744 976 1 865
23 000 – 23 500 2 740 752 983 1 900
23 500 – 24 000 2 750 762 993 1 932
24 000 – 24 500 2 760 771 1 000 1 965
24 500 – 25 000 2 770 779 1 009 1 997
25 000 – 25 500 2 780 790 1 015 2 033
25 500 – 26 000 2 790 800 1 023 2 067
26 000 – 26 500 2 800 808 1 032 2 106
26 500 – 27 000 2 810 817 1 040 2 140
27 000 – 27 500 2 820 826 1 048 2 177
27 500 – 28 000 2 830 835 1 058 2 215
28 000 – 28 500 2 840 843 1 066 2 253
28 500 – 29 000 2 850 854 1 076 2 294
29 000 – 29 500 2 860 864 1 082 2 333
29 500 – 30 000 2 870 873 1 086 2 339
30 000 – 31 000 2 880 882 1 103 2 345
31 000 – 32 000 2 890 892 1 117 2 351
32 000 – 33 000 2 900 901 1 133 2 355
33 000 – 34 000 2 910 909 1 148 2 362
34 000 – 35 000 2 920 922 1 162 2 369
35 000 – 36 000 2 930 929 1 180 2 374
36 000 – 37 000 2 940 937 1 195 2 379
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011 3101
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
37 000 – 38 000 2 950 956 1 210 2 385
38 000 – 39 000 2 960 979 1 224 2 391
39 000 – 40 000 2 970 988 1 240 2 397
für jede weiteren
angefangenen
2 000 über 40 000 15 18 27 15
höchstens jedoch 3 600 3 085 3 400 2 660
Teil III
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
0– 300 39 39 42
300 – 400 54 46 65
400 – 500 67 59 89
500 – 600 115 101 113
600 – 700 130 118 137
700 – 800 160 138 162
800 – 900 193 154 184
900 – 1 000 223 159 210
1 000 – 1 100 256 179 229
1 100 – 1 200 280 198 248
1 200 – 1 300 303 219 267
1 300 – 1 400 326 241 287
1 400 – 1 500 350 260 306
1 500 – 1 600 372 280 324
1 600 – 1 700 394 300 344
1 700 – 1 800 413 322 362
1 800 – 1 900 443 324 381
1 900 – 2 000 464 326 400
2 000 – 2 100 488 345 419
2 100 – 2 200 512 366 435
2 200 – 2 300 534 389 453
2 300 – 2 400 558 410 469
2 400 – 2 500 580 429 486
2 500 – 2 600 605 453 503
2 600 – 2 700 627 474 525
2 700 – 2 800 643 494 550
2 800 – 2 900 661 517 572
2 900 – 3 000 680 538 595
3 000 – 3 200 696 560 619
3 200 – 3 400 711 582 648
3 400 – 3 600 726 588 675
3 600 – 3 800 743 590 706
3102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
3 800 – 4 000 759 594 733
4 000 – 4 200 783 632 762
4 200 – 4 400 807 673 789
4 400 – 4 600 831 715 820
4 600 – 4 800 856 758 847
4 800 – 5 000 880 801 877
5 000 – 5 500 914 841 905
5 500 – 6 000 950 887 933
6 000 – 6 500 1 076 904 947
6 500 – 7 000 1 137 972 979
7 000 – 7 500 1 186 1 016 1 003
7 500 – 8 000 1 235 1 052 1 039
8 000 – 8 500 1 346 1 091 1 052
8 500 – 9 000 1 413 1 126 1 065
9 000 – 9 500 1 458 1 162 1 078
9 500 – 10 000 1 506 1 199 1 091
10 000 – 10 500 1 551 1 235 1 100
10 500 – 11 000 1 598 1 294 1 114
11 000 – 11 500 1 642 1 354 1 126
11 500 – 12 000 1 689 1 407 1 162
12 000 – 12 500 1 732 1 414 1 217
12 500 – 13 000 1 774 1 416 1 278
13 000 – 13 500 1 815 1 418 1 340
13 500 – 14 000 1 857 1 419 1 402
14 000 – 14 500 1 899 1 530 1 467
14 500 – 15 000 1 943 1 559 1 539
15 000 – 15 500 1 984 1 590 1 611
15 500 – 16 000 2 027 1 621 1 694
16 000 – 16 500 2 068 1 651 1 762
16 500 – 17 000 2 111 1 708 1 826
17 000 – 17 500 2 153 1 835 1 894
17 500 – 18 000 2 196 1 897 1 960
18 000 – 18 500 2 237 1 939 2 026
18 500 – 19 000 2 280 1 982 2 092
19 000 – 19 500 2 323 2 025 2 158
19 500 – 20 000 2 364 2 066 2 223
20 000 – 20 500 2 407 2 111 2 288
20 500 – 21 000 2 448 2 153 2 356
21 000 – 21 500 2 491 2 196 2 421
21 500 – 22 000 2 533 2 223 2 488
22 000 – 22 500 2 576 2 251 2 553
22 500 – 23 000 2 619 2 278 2 620
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011 3103
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
23 000 – 23 500 2 661 2 306 2 662
23 500 – 24 000 2 701 2 331 2 703
24 000 – 24 500 2 707 2 359 2 707
24 500 – 25 000 2 707 2 386 2 707
25 000 – 25 500 2 707 2 413 2 707
25 500 – 26 000 2 707 2 440 2 707
26 000 – 26 500 2 707 2 468 2 707
26 500 – 27 000 2 707 2 493 2 707
27 000 – 27 500 2 707 2 521 2 707
27 500 – 28 000 2 707 2 549 2 707
28 000 – 28 500 2 707 2 576 2 707
28 500 – 29 000 2 707 2 603 2 707
29 000 – 29 500 2 707 2 628 2 707
29 500 – 30 000 2 707 2 655 2 707
30 000 – 31 000 2 707 2 683 2 707
31 000 – 32 000 2 707 2 707 2 707
32 000 – 33 000 2 707 2 721 2 707
33 000 – 34 000 2 707 2 735 2 707
34 000 – 35 000 2 707 2 749 2 707
35 000 – 36 000 2 707 2 763 2 707
36 000 – 37 000 2 707 2 777 2 707
37 000 – 38 000 2 707 2 791 2 707
38 000 – 39 000 2 707 2 805 2 707
39 000 – 40 000 2 707 2 819 2 707
für jede weiteren
angefangenen
2 000 über 40 000 – 14 –
höchstens jedoch 2 707 3 141 2 707
Teil IV
Lfd.
Nr. Art der Lotsgelder Abschnittsnummer Euro
1 Beratungsgeld für das Verholen
Grundbetrag 73
zuzüglich für jede angefangene Bruttoraumzahl von 100 1.14 2,28
2 Zusätzliches Beratungsgeld bei einer Bruttoraumzahl des Fahrzeugs 1.15 und 1.16
bis 2 000 36
über 2 000 bis 5 000 60
über 5 000 bis 10 000 98
über 10 000 bis 20 000 171
über 20 000 bis 30 000 221
über 30 000 271
3 Wartegeld 2.1 75
3104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011
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ISSN 0341-1095
Lfd.
Nr. Art der Lotsgelder Abschnittsnummer Euro
Auslagen:
4 Für vergeblichen Weg 3.1 56
5 Tagegeld 3.2, 3.3 und 3.4 98
6 Ermäßigtes Tagegeld 3.2.1 21
7 Für fehlende Unterkunft 3.5 34“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Berlin, den 16. Dezember 2011
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer