2938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012
(Haushaltsgesetz 2012)
Vom 22. Dezember 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die
sen: Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2012 fällig
werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus
Abschnitt 1 dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des
Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung
Allgemeine Ermächtigungen von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnah-
men zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Dem Kredit-
§1 rahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvor-
Feststellung des Haushaltsplans hergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu
(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bun- 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren
deshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird in des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu,
Einnahmen und Ausgaben auf 306 200 000 000 Euro soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur
festgestellt. Tilgung überschritten wird. Das Bundesministerium der
Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapi-
(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans tel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bun-
für das Haushaltsjahr 2012 als Anlage 3 beigefügte des zu verwenden; insoweit vermindert sich die Er-
Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und mächtigung nach Satz 1. Die dem Erblastentilgungs-
Klimafonds“ wird für das Jahr 2012 in Einnahmen und fonds aus dem Bundesbankgewinn zufließenden Mehr-
Ausgaben auf 780 000 000 Euro festgestellt. einnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 vermindern die
Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach
§2 Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der
Kreditermächtigungen Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haus- mächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff
haltsjahr 2012 Kredite bis zur Höhe von 26 100 000 000 auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushalts-
Euro aufzunehmen. jahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1
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festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können
sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haus- weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von
haltsjahres anzurechnen. 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufge-
(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapie- nommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die
ren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsan- Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigun-
leihen sind auf Basis desjenigen Wechselkurses auf gen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden
die Kreditermächtigung anzurechnen, der sich aus sind.
dem spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergän- (10) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
zenden Vertrag zur Begrenzung des Währungsrisikos mächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für
ergibt. Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer
mächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom
zur Höhe von 5 Prozent des Betrages der umlaufenden 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt
Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatz- durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010
anweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, obliegenden Auf-
aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten gabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von
im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den 7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Krediter-
Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland er- mächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf
gibt. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge an- Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze
zurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer aufgenommen worden sind.
Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. Das
Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermäch- §3
tigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe zu ver- Gewährleistungsermächtigungen
wenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
des Satzes 1, des Absatzes 1 und des Absatzes 2
mächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige
Satz 1 zu verkaufen.
Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- 436 875 000 000 Euro zu übernehmen, davon
mächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der
1. bis zu 135 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit
Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr
förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen
ergänzende Verträge abzuschließen
Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegen-
1. zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begren- den Ausfuhren,
zung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertrags-
2. bis zu 50 000 000 000 Euro
volumen von höchstens 80 000 000 000 Euro sowie
a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finan-
2. zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von
zierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei
Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen
besonderem staatlichen Interesse der Bundesre-
von bis zu 30 000 000 000 Euro.
publik Deutschland,
Auf diese Höchstgrenzen werden zusätzliche Verträge
b) zur Absicherung des politischen Risikos bei för-
nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits beste-
derungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,
henden Verträgen verringern oder ausschließen.
c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank an
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Schuldner außerhalb der Europäischen Union,
mächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum
Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rah- 3. bis zu 9 000 000 000 Euro
men der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschlie- a) für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspoli-
ßen: tisch förderungswürdiger Vorhaben der bilatera-
1. Kredite bis zur Höhe der Ermächtigung nach Ab- len Finanziellen Zusammenarbeit,
satz 2 Satz 1 dürfen zur Tilgung fällig werdender b) für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspoli-
Kredite aufgenommen werden; tisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen
2. Verträge nach Absatz 6 dürfen in dem in dieser Vor- Finanziellen Zusammenarbeit und für zinsverbil-
schrift bestimmten Umfang abgeschlossen werden. ligte Kredite an den Clean Technology Fund und
Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen wer- an die Infrastructure Crisis Facility der Weltbank-
den auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden gruppe,
Haushaltsjahres angerechnet. c) für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederauf-
(8) Vor Inanspruchnahme der über 0,5 Prozent des in bau für entwicklungspolitisch förderungswürdige
§ 1 festgelegten Betrages liegenden Kreditermächti- Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammen-
gungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaus- arbeit sowie
haltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deut- d) für mit Mitteln des Energie- und Klimafonds zins-
schen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus verbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederauf-
zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. bau für Vorhaben des internationalen Klima- und
(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Umweltschutzes,
mächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 4. bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und
10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzuneh- Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsge-
men. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und biet,
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5. bis zu 171 000 000 000 Euro zur Förderung der Bin- §4
nenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungsla-
Über- und außerplanmäßige
gen im In- und Ausland,
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
6. bis zu 62 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit
der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an (1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bun-
europäischen oder internationalen Finanzinstitutio- deshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festge-
nen und Fonds, setzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im
Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle
7. bis zu 1 175 000 000 Euro für die Treuhandanstalt- der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag
Nachfolgeeinrichtungen, von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilli-
8. bis zu 8 000 000 000 Euro zur Absicherung des Zins- gung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haus-
risikos bei der Refinanzierung von Krediten für den haltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unter-
Bau von Schiffen auf deutschen Werften. richtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden
Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläu- Gründen eine Ausnahme geboten ist.
terungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans. (2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bun-
(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbe- deshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festge-
träge werden die auf Grund der Ermächtigungen frühe- setzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Ver-
rer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistun- pflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben
gen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Be-
genommen werden kann oder soweit er in Anspruch trag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze
genommen worden ist und für die erbrachten Leistun- nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehr-
gen keinen Ersatz erlangt hat. jährigen überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ver-
(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können pflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Be-
auch in ausländischer Währung übernommen werden; trag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn
sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und
der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungs-
anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleis- ermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in
tungserklärung zuletzt festgestellt worden ist. Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt.
Überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungs-
(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr- ermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festge-
leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden legten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des
Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsaus-
Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. schuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung
Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächti- vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine
gungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich Ausnahme geboten ist. Bei überplanmäßigen und
bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist
Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entspre-
Kosten festgelegt wird. chend anzuwenden.
(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsüber-
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
nahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inan-
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz
des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften,
für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-
an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Ka-
mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr
pital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustim-
anzurechnen.
men und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil
(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.
Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages
auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungs-
Abschnitt 2
ermächtigungen verwendet werden. Bewirtschaftung
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- von Einnahmen, Ausgaben
mächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 und Verpflichtungsermächtigungen
Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1
Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwil- §5
ligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-
destages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Flexibilisierte Ausgaben
der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine (1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten
Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsaus- Kapitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts
schusses ist nur aus zwingenden Gründen gestattet. sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzel-
(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und fall keine andere Regelung getroffen ist.
sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1,
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils ge-
die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von
genseitig deckungsfähig:
1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haus-
haltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unter- 1. Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der
richten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Titel der Gruppe 411 sowie Ausgaben der
Ausnahme geboten ist. Titel 634 .3,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 2941
2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich
519 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 526 .3, 527 .1, ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in be-
527 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1, 545 .1 und der ent- sonders begründeten Ausnahmefällen zulassen,
sprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514
der Titel 532 55, 532 56 und 546 88, und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansat-
3. Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712 .1 zes durch Einsparungen anderer Ausgaben inner-
und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 halb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans ge-
und 56, deckt werden.
4. Ausgaben der Hauptgruppe 8. 3. Mehrausgaben bei Titel 526 01 einschließlich der
entsprechenden Titel in den Titelgruppen können
Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 4
gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der
aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die
Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans ge-
flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind in-
deckt werden.
nerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausga-
benbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehö- (4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben
rigkeit zuzuordnen. Entsprechende Titel der Haupt- für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit
gruppe 6 mit Ausnahme des Titels 634 .3 bilden inner- dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei
halb der einzelnen Kapitel einen eigenständigen Ausga- Titel 518 .2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in
benbereich und sind gegenseitig deckungsfähig. die Flexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln ge-
leistet werden.
(3) Im Verhältnis der Ausgabenbereiche des Absat-
zes 2 zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
jeweiligen Ausgabenbereiches aus Einsparungen bei des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel-
den anderen in Absatz 2 genannten Ausgabenberei- plans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln
chen geleistet werden. der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1407, 1409, 1412,
(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausga- 1416 und 1420 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407
benbereiche sind übertragbar. anzuordnen, falls dies auf Grund nach Inkrafttreten des
Haushaltsgesetzes eingetretener Umstände wirtschaft-
(5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium lich zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für
der Finanzen. übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der
Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwil-
§6 ligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-
Verstärkungsmöglichkeiten, destages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungs-
Deckungsfähigkeit, Zweckbindung fähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Aus-
(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen nahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn un-
den Ausgaben bei folgenden Titeln zu: vorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleis-
tet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des Be-
1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzu- triebs der Streitkräfte zu verbessern.
schüssen für die berufliche Eingliederung behinder-
ter und schwerbehinderter Menschen sowie für Ar- (6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstat-
beitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maß- tungen der obersten Bundesbehörden für die Inan-
nahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus spruchnahme des Flugdienstes zwischen Köln/Bonn
Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz und Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01
vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils und 453 01 der obersten Bundesbehörden fließen Er-
geltenden Fassung, stattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von
Dritten im Zusammenhang mit dem Flugdienst zwi-
2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzu-
schen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu.
schüssen für die berufliche Eingliederung behinder-
ter und schwerbehinderter Menschen, (7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen
aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen heran-
3. Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Scha-
gezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbe-
denersatzleistungen Dritter.
schaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken.
(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Fi-
den Ausgaben bei den Titeln zu, die mit ihrem vollen nanzen.
Sollansatz den flexibilisierten Ausgabenbereichen ge-
mäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 zugeord- (8) Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungs-
net sind, soweit es sich bei den Einnahmen um Erstat- gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
tungen und Beiträge Dritter handelt. rungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 285 der Verordnung
(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
Absatz 2 bis 4 nicht anzuwenden ist, gilt: den ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes
1. Die obersten Bundesbehörden können die De- 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt
ckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup- durch Artikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
pen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapi- (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des
tels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar Straßenwesens gebundene Aufkommen an Mineralöl-
sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr steuer ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke
als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirt- im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau
schaftlich zweckmäßig erscheint. und Stadtentwicklung zu verwenden.
2942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011
§7 (3) Soweit an Soldatinnen und Soldaten Leistungs-
Überlassung und prämien und -zulagen gezahlt sowie ihnen Leistungs-
Veräußerung von Vermögensgegenständen stufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423
der Kapitel 1401 und 1403 gegenseitig deckungsfähig.
(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-
ordnung wird zugelassen, dass von Bundesdienststel- § 10
len im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Soft-
ware unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwal- Verbriefung von Verpflichtungen
tung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt,
besteht. Das gilt auch für von Bundesdienststellen er- die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bun-
worbene Software. Für erworbene Lizenzen an Stan- desrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904
dardsoftware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maß- Titel 687 04, Kapitel 1604 Titel 896 02, Kapitel 2302
gebend. Titel 687 52, 687 53, 687 54, 687 55, 687 57, 687 58
(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts- und 896 09 des Bundeshaushaltsplans erwähnten in-
ordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektro- ternationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hin-
nischer Form, beispielsweise über das Internet, unent- gabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.
geltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt
werden können. § 11
Liquiditätshilfen, Fälligkeit
§8 von Zuschüssen und Leistungen
Bewilligung von Zuwendungen des Bundes an die Rentenversicherung
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für (1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Ar-
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts- beit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder ei- sind auf 8 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächti-
nes nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Ein- gungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen
richtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutio- werden.
nelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts-
(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Fi-
oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers
nanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10 000 000 Euro be-
nicht von dem zuständigen Bundesministerium und
grenzt.
dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.
(3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Im-
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur in-
mobilienaufgaben ist auf 200 000 000 Euro begrenzt.
stitutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage be-
willigt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine (4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine
Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Ar- Rentenversicherung und seine an die allgemeine Ren-
beitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Ent- tenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kinder-
sprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförde- erziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten
rung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungs- gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen
empfängers überwiegend aus Zuwendungen der öf- mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung
fentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesministe- vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der
rium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erfor-
Gründe Ausnahmen zulassen. derlich ist.
(5) Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach
§9 § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Bezüge dürfen bis zu einem Betrag von 2 000 000 000 Euro
geleistet werden. Der Ermächtigungsrahmen darf wie-
(1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaus-
derholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung
haltsordnung können die Personalausgaben für abge-
von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des
ordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jah-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einverneh-
ren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt
men mit dem Bundesministerium der Finanzen vorge-
werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedür-
zogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquidi-
fen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt
tätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches So-
sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Fi-
zialgesetzbuch erforderlich ist.
nanzen.
(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
§ 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung mächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer
der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liqui-
S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes ditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu
vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert einer Höhe von 200 000 000 Euro zu leisten. Das Dar-
worden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe lehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätes-
von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der tens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.
Titel 422 .1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1401 (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
und 1403 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesol- mächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesan-
dungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur stalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ih-
Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben rer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des
des Titels 423 01 geleistet werden. Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 2943
Landwirtschaft und Ernährung verzinsliche Liquiditäts- § 14
hilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000
Ausbringung von Planstellen und Stellen
Euro zu leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem
Umfang bereitgestellt werden, in dem Ausgaben zu (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
leisten und entsprechende Mittel aus dem Haushalt mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung ge- des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtin-
stellt sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie mög- nen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen
lich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Be-
Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen soldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zu-
Union. sätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer,
auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be-
§ 12 steht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen
sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den
Rückzahlung, Titelverwechslung Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen.
(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bun-
kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet wer- desrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.
den; soll eine Rückzahlung zu viel erhobener Einnah-
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
men geleistet werden, ist sie bei dem betreffenden Ein-
mächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Be-
nahmetitel abzusetzen.
dienstete von bundesunmittelbaren juristischen Perso-
(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzah- nen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne
lungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, so- von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermö-
weit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, gen des Bundes oder von durch den Bund institutionell
im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abge- geförderten Zuwendungsempfängern, für die Planstel-
schlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Per- len und Stellen im Bundeshaushalt nicht ausgebracht
sonalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel sind und bei denen ein Personalüberhang besteht, zu
abzusetzen. übernehmen. Die Ausbringung dieser Planstellen und
Stellen setzt voraus, dass hierfür ein unabweisbarer,
(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt wer-
auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be-
den, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen
steht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Plan-
sind.
stellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die
Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des
Abschnitt 3 Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.
Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen
§ 15
§ 13 Ausbringung und Umsetzung
Verbindlichkeit des Stellenplans von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal
(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgelt- mächtigt, Planstellen für Beamtinnen und Beamte um-
gruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichun- zusetzen oder neue Planstellen für Beamtinnen und Be-
gen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums amte auszubringen, wenn für die umgesetzten oder
der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen neuen Planstellen ein Bedarf besteht und sie mit Über-
kann pauschale Abweichungen von der Verbindlichkeit hangpersonal besetzt werden.
der Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 unter (2) Werden Planstellen neu ausgebracht, fallen die
der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personal- bei der abgebenden Behörde frei werdenden Planstel-
ausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens len des übernommenen Überhangpersonals zum Zeit-
5 Prozent gemindert werden. punkt der Übernahme weg.
(2) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Ar-
Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im beitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur insti-
tutionellen Förderung geleistet werden, für andere als
§ 16
Projektaufgaben ausgebrachten Stellen für Arbeitneh-
merinnen und Arbeitnehmer sind hinsichtlich der Ge- Ausbringung von
samtzahl und der Zahl der für die einzelnen Entgelt- Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
oder Vergütungsgruppen angegebenen Stellen vorbe-
(1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen
haltlich abweichender Regelungen in den Haushaltsver-
Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für
merken zu den Stellenplänen verbindlich. Die Wertigkeit
die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatz-
außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entspre-
kraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht,
chenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abwei-
wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber
chungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen be-
des Dienstpostens
dürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Fi-
nanzen. Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrecht- 1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der
lich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972
das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge-
auf die obersten Bundesbehörden übertragen. setzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geän-
2944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011
dert worden ist, in einem Land als Richterin oder c) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder
Richter kraft Auftrags verwendet werden soll oder überstaatlichen Einrichtung,
2. mindestens sechs Monate im Rahmen der interna- d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam-
tionalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienst- menarbeit oder einer Tätigkeit im Rahmen der
bezüge verwendet oder auf eine entsprechende Ver- Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staa-
wendung vorbereitet werden soll. ten Mittel- und Osteuropas oder der Gemein-
schaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Aus-
Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inha- landshandelskammer,
berin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens
befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe e) bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwen-
der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatz- dungen des Bundes institutionell geförderten Zu-
kraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der wendungsempfänger oder bei einer vergleichba-
Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen ren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsge-
Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten. meinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.
Über den weiteren Verbleib der Planstelle ist im nächs- oder
ten Haushaltsplan zu entscheiden.
6. die beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsi-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und dialamt verwendet werden.
Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitneh- (2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleich-
merinnen und Arbeitnehmer. zeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundes-
ministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nach-
§ 17 besetzung treffen.
Ausbringung von Leerstellen (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten so-
(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs- wie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
gruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwen-
dung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen (4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder
und Beamte, Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bun-
des zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfas-
1. die nach § 92 Absatz 1 Nummer 2, § 95 Absatz 1, sungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste
§ 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeam- Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter
tengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe aus-
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. No- bringen.
vember 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist,
sowie nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgeset- (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
zes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt mächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1
durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Feb- bis Nummer 5 als ausgebracht gelten oder für die in
ruar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 5 genannten Tatbe-
Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beur- stände ausgebracht sind, anzupassen, wenn eine Be-
laubt werden, förderung erfolgen soll. Das Bundesministerium der
Finanzen wird ermächtigt, die Befugnis nach Satz 1
2. die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverord- auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. Leer-
nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) mindes- stellen, die nach Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht
tens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in gelten oder für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten
Anspruch nehmen, Tatbestände ausgebracht sind, gelten als angepasst,
wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder
3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit Stelle des Bundeskanzleramtes oder des Bundespräsi-
nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der dialamtes befördert oder höher gruppiert worden ist.
Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt wer-
den,
§ 18
4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Umwandlung von Planstellen und Stellen
Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. No- Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt,
vember 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in
unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätig- gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür
keit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer ein unabweisbarer Bedarf besteht.
Auslandsvertretung beurlaubt werden,
§ 19
5. die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Weg-
fall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für Sonderregelungen bei kw-Vermerken
eine der folgenden Verwendungen beurlaubt wer- (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
den: mächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit
a) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle
Bundestages oder eines Landtages, oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzei-
tig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei wer-
b) bei einer juristischen Person des öffentlichen dende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besol-
Rechts, dungs- oder Entgeltgruppe weg.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 2945
(2) Die obersten Bundesbehörden dürfen Planstellen plans 2012 orientieren. Dabei sind die obersten Bun-
und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem desbehörden und die nachgeordnete Bundesverwal-
Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wieder- tung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu be-
besetzen, wenn es sich um eine Neueinstellung oder rücksichtigen.
eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialge-
mächtigt, in sachlich begründeten Fällen
setzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbe-
hinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen 1. eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen,
und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Aus-
2. Ausnahmen von der Trennung zwischen oberster
scheiden des schwerbehinderten Menschen aus der
Bundesbehörde und nachgeordnetem Bereich zuzu-
Planstelle oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt aus-
lassen,
nahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote
nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht soweit ein finanzieller Ausgleich durch den Wegfall an-
ist und die Planstelle oder Stelle wieder mit einem derer Planstellen oder Stellen sichergestellt ist.
schwerbehinderten Menschen besetzt wird. Die vorste-
(5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum
hende Regelung gilt nicht, wenn die Planstelle oder
31. Dezember 2012 erbracht sein. Die betroffenen Plan-
Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe“ trägt
stellen und Stellen fallen an diesem Tag weg.
sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach
§ 16 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen (6) Soweit die Einsparung nach den entsprechenden
früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder Regelungen früherer Haushaltsgesetze bis zum Haus-
als ausgebracht gelten. haltsjahr 2011 mangels freier Planstellen oder Stellen
nicht möglich war, ist sie im Haushaltsjahr 2012 nach-
§ 20 zuholen.
Überhangpersonal (7) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium
der Finanzen.
Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Be-
diensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der
Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder Abschnitt 4
wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt wer- Übergangs- und Schlussvorschriften
den.
§ 22
§ 21
Stelleneinsparung
Stelleneinsparung auf Grund der Verlängerung der
(1) Im Haushaltsjahr 2012 sind im Bundeshaushalts- Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte
plan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Be- (1) Im Haushaltsjahr 2012 sind im Bundeshaushalts-
amte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- plan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Be-
mer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich amte in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich
ergäbe, wenn 1,5 Prozent dieser Planstellen und Stellen ergäbe, wenn 0,4 Prozent dieser Planstellen kegelge-
kegelgerecht eingespart würden. Nicht in die Berech- recht eingespart würden. Die Einsparung kann auch
nungsgrundlage einzubeziehen sind Planstellen und bei den Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
Stellen, die neu ausgebracht wurden oder einen kw- mer erbracht werden.
Vermerk tragen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
(2) Ausgenommen von der Einsparung sind mächtigt, mit Zustimmung des Haushaltsausschusses
1. die Organe der Rechtspflege, des Deutschen Bundestages im Zusammenhang mit
der Verbesserung der Luftfrachtkontrolle Ausnahmen
2. die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und bei den in § 21 Absatz 2 genannten Bereichen zuzulas-
-beamten bei der Bundespolizei, beim Bundeskrimi- sen.
nalamt und beim Deutschen Bundestag,
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
3. die Planstellen im Zollfahndungsdienst, beim Zollkri- mächtigt, finanziell gleichwertige eigene Stelleneinspar-
minalamt, bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der konzepte der Ressorts anzuerkennen.
Zollverwaltung, bei den übrigen Kontrolleinheiten
der Hauptzollämter sowie bei den Grenzzollämtern, (4) § 21 Absatz 5 und 7 gilt entsprechend.
4. die Planstellen und Stellen bei der Bundesanstalt
§ 23
Technisches Hilfswerk und
Begleitregelungen zum Regierungsumzug
5. die Planstellen und Stellen in den Vertretungen des
Bundes im Ausland. (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, die Wiederbesetzung freier und frei werden-
Die Planstellen und Stellen dieser Bereiche sind bei den
der Planstellen und Stellen zu regeln, soweit dies erfor-
Berechnungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu be-
derlich ist, um die Verlagerung des Parlamentssitzes
rücksichtigen.
und von Regierungsfunktionen nach Berlin einschließ-
(3) Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten lich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behördenverla-
Planstellen und Stellen soll sich am Verhältnis der Wer- gerungen nach Bonn nach dem Berlin/Bonn-Gesetz
tigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushalts- vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), das durch Artikel 1
2946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011
der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I § 24
S. 2390) geändert worden ist, auf der Grundlage der Fortgeltung
personalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption zügig und
wirtschaftlich umzusetzen. § 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5, Absatz 4, 5 und 8 sowie
die §§ 3 bis 23 gelten bis zum Tag der Verkündung des
(2) § 2 Absatz 2 Buchstabe b Nummer 4 Satz 1 des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres wei-
Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 ter.
(BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ge- § 25
ändert worden ist, ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die Möglichkeit einer unentgeltlichen Bahnreise Inkrafttreten
der unentgeltlichen Mitflugmöglichkeit gleichsteht. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 2947
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
2012
Teil I: Haushaltsübersicht
– Einnahmen
– Ausgaben
– Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
– Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG
Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5
des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über
das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkom-
ponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III: Finanzierungsübersicht
Teil IV: Kreditfinanzierungsplan
2948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Einnahmen
Summe Einnahmen gegenüber 2011
mehr (+)
Epl. Bezeichnung weniger (–)
2012 2011
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 193 193 –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 688 1 666 +22
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 84 –33
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 3 123 3 130 –7
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110 323 110 342 –19
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 415 702 425 489 –9 787
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 441 502 414 855 +26 647
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 221 395 357 293 –135 898
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 374 892 323 178 +51 714
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 687 61 716 –3 029
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 6 308 111 6 293 426 +14 685
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 042 073 6 640 622 –598 549
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 323 592 223 685 +99 907
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 92 352 83 006 +9 346
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 353 587 366 823 –13 236
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 207 67 088 –4 881
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 40 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 354 191 +163
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 660 259 637 830 +22 429
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126 496 118 596 +7 900
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 544 579 49 714 693 –22 170 114
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 263 058 794 239 956 054 +23 102 740
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 306 200 000 305 800 000 +400 000
Zu Spalte 3: Darin enthalten sind
– Steuereinnahmen in Höhe von 249 189 000 T€,
– Einnahmen aus Krediten in Höhe von 26 100 000 T€ sowie
– sonstige Einnahmen in Höhe von 30 911 000 T€.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 2949
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Einnahmen
Steuern und steuer- Verwaltungs- Übrige
ähnliche Abgaben einnahmen Einnahmen
Epl. Bezeichnung
2012 2012 2012
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 6 7 8
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . – 3 190
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 1 688 –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 51 –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . – 3 085 38
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 109 923 400
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 410 120 5 582
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 441 218 284
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . – 174 338 47 057
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 368 477 6 415
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 45 922 12 765
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . – 17 750 6 290 361
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 5 123 474 918 599
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . – 286 224 37 368
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . – 92 352 –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 69 392 284 195
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 6 845 55 362
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 40 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 354 –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . – 9 014 651 245
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 39 245 87 251
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 830 000 26 714 579
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249 552 000 11 419 371 2 087 423
Summe Haushalt 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249 552 000 19 448 886 37 199 114
Summe Haushalt 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229 540 000 16 844 240 59 415 760
gegenüber 2011 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . +20 012 000 +2 604 646 –22 216 646
2950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Summe Ausgaben gegenüber 2011
mehr (+)
Epl. Bezeichnung weniger (–)
2012 2011
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 30 742 29 876 +866
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 693 986 681 783 +12 203
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 739 21 342 +397
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 1 937 410 1 841 955 +95 455
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 323 724 3 103 654 +220 070
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 490 317 5 402 239 +88 078
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 508 256 493 085 +15 171
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 4 605 224 4 459 629 +145 595
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 107 983 6 116 865 –8 882
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 280 066 5 491 558 –211 492
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 126 460 940 131 292 668 –4 831 728
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 934 138 25 247 970 +686 168
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 31 871 857 31 548 954 +322 903
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 14 485 382 15 777 246 –1 291 864
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 590 524 1 635 879 –45 355
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 787 220 6 471 041 +316 179
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 952 24 971 +4 981
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122 747 124 543 –1 796
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 382 910 6 219 120 +163 790
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 941 224 11 646 033 +1 295 191
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 321 321 37 172 319 +1 149 002
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 272 338 10 997 270 +2 275 068
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 306 200 000 305 800 000 +400 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 2951
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Sächliche Militärische
Personal- Verwaltungs- Beschaffungen, Schulden-
ausgaben ausgaben Anlagen usw. dienst
Epl. Bezeichnung
2012 2012 2012 2012
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 6 7 8 9
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . 17 170 8 815 – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 469 778 111 282 – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 700 7 484 – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . 252 830 624 946 – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 848 825 228 653 – –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 854 371 1 078 215 – –
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . 384 071 93 232 – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . 2 624 463 555 422 – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 583 431 220 486 – –
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . 302 215 194 502 – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . 185 935 99 023 – –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 429 370 2 062 410 – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . 14 924 463 5 158 368 10 603 178 –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . 187 046 133 060 – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203 713 185 105 – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103 279 40 775 – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 426 2 938 – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103 464 16 205 – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . 71 362 25 860 – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86 887 51 931 – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 52 464 – 36 768 857
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 230 830 389 580 70 000 –
Summe Haushalt 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 896 629 11 340 756 10 673 178 36 768 857
Summe Haushalt 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 798 556 10 163 562 10 428 980 35 343 160
gegenüber 2011 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . +98 073 +1 177 194 +244 198 +1 425 697
2952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Zuweisungen und Ausgaben Besondere
Zuschüsse für Finanzierungs-
(ohne Investitionen) Investitionen ausgaben
Epl. Bezeichnung
2012 2012 2012
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 10 11 12
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 3 797 1 296 –336
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92 836 20 090 –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215 340 –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 858 971 209 813 –9 150
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 117 248 158 998 –30 000
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 149 012 538 713 –129 994
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 796 8 657 –500
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 1 315 784 109 555 –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 876 718 1 463 148 –35 800
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 287 469 495 880 –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 126 165 985 9 997 –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 274 234 14 168 124 –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 1 027 654 158 194 –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 14 095 370 69 906 –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 512 929 703 777 –15 000
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 629 669 13 497 –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 639 6 949 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 146 932 –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 917 641 4 368 047 –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 018 873 2 052 324 –268 791
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 1 500 000 –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 533 351 798 577 250 000
Summe Haushalt 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192 903 337 26 856 814 –239 571
Summe Haushalt 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190 893 160 32 330 082 –1 157 500
gegenüber 2011 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . +2 010 177 –5 473 268 +917 929
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 2953
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- in künftigen
Epl. Bezeichnung gung 2013 2014 2015 Folgejahre Haushalts-
2012 jahren
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6 7 8
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . 19 862 5 891 2 671 400 – 10 900
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156 367 81 477 52 092 19 219 3 579 –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 872 459 390 446 292 940 138 183 50 890 –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . 881 546 248 079 171 038 149 389 312 611 429
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . 10 480 1 438 1 438 1 438 6 166 –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . 901 749 24 192 15 647 30 910 67 202 763 798
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 631 132 854 512 837 384 679 583 259 653 –
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 231 556 332 867 268 622 163 750 466 317 –
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 233 996 1 311 686 639 230 179 080 104 000 –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . 12 433 432 3 378 010 1 669 410 1 051 158 2 456 804 3 878 050
14 Bundesministerium der Verteidi-
gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 940 407 3 401 466 2 758 880 1 767 301 852 220 160 540
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . 87 747 38 598 26 346 22 338 465 –
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . 1 372 426 331 108 335 762 299 563 405 993 –
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . 618 434 361 527 183 214 50 239 23 454 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . 11 298 3 766 3 766 3 766 – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . 4 350 000 314 226 259 087 180 375 3 000 3 593 312
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 759 569 1 530 076 1 418 014 1 379 822 1 431 657 –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . 1 737 536 209 887 144 549 383 100 – 1 000 000
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 249 996 12 819 252 9 080 090 6 499 614 6 444 011 9 407 029
2954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG
Summe gegenüber 2011
mehr (+)
Epl. Bezeichnung Kapitel 2012 2011 weniger (–)
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04 21 101 20 375 +726
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03 258 216 250 249 +7 967
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01 16 066 15 908 +158
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 02, 03, 05, 06, 07,
08, 09 248 245 244 886 +3 359
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04, 11 1 040 738 991 186 +49 552
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . 01, 07, 08, 10, 11, 12,
15, 16, 17, 18, 23, 25,
26, 28, 29, 33, 35 3 251 613 3 221 834 +29 779
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . 01, 02, 03, 04, 05, 06,
07, 08, 10 339 525 339 852 –327
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . 01, 03, 04, 05, 12 2 233 900 2 180 648 +53 252
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04, 07, 08, 09,
10, 13, 14, 15, 16, 17,
18 660 600 656 164 +4 436
10 Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . 01, 08, 09, 13, 14, 15,
16 350 001 373 983 –23 982
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 04, 05, 06, 07 194 166 191 434 +2 732
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 05, 08, 11, 12,
14, 16, 21, 27, 28 912 603 906 953 +5 650
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . 01, 03, 04, 07, 09 2 056 193 5 497 687 –3 441 494
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . 01, 04, 05, 06, 10, 11 258 002 248 158 +9 844
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . 01, 05, 06, 07 234 518 242 588 –8 070
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . 01, 03, 04, 06 100 235 106 088 –5 853
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . 01 25 130 20 133 +4 997
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03 85 017 90 886 –5 869
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . 01 71 604 52 240 +19 364
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 02 112 422 106 058 +6 364
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 469 895 15 757 310 –3 287 415
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 2955
Gesamtplan – Teil II:
Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren
zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Betrag für
Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme 2012
Millionen €
1 2
1. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,591
(Basis 2010: 2,21 %, Abbauschritt: 0,31 % p. a.)
2. Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 476 800
3. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 412
(Produkt aus 1. und 2.)
4. Saldo der finanziellen Transaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 254
(Differenz aus 4a. und 4b.)
4a. Finanzielle Transaktionen: Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 908
4b. Finanzielle Transaktionen: Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 654
5. Konjunkturkomponente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –5 333
(Produkt aus 5a. und 5b.)
5a. Nominale Produktionslücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –33 296
5b. Budgetsensitivität (ohne Einheit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,16
6. Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
7. Zulässige Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 491
(Differenz aus 3. und 4. und 5. und 6.)
Datengrundlage: Aktuelle gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
Differenzen durch Rundung möglich.
2956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011
Gesamtplan – Teil III:
Finanzierungsübersicht
Betrag für 2012 Betrag für 2011
Finanzierungsübersicht
1 000 €
1 2 3
1. Berechnung des Finanzierungssaldos
1.1 Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 279 737 000 257 024 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rück-
lagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
davon:
Steuereinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249 189 000 229 164 000
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 548 000 27 860 000
1.2 Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 306 200 000 305 800 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an
Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
Negativer Finanzierungssaldo (Finanzierungsdefizit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –26 463 000 –48 776 000
2. Deckung des Finanzierungssaldos
2.1 Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 363 000 376 000
2.2 Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . 26 100 000 48 400 000
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 463 000 48 776 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 2957
Gesamtplan – Teil IV:
Kreditfinanzierungsplan
Betrag für 2012 Betrag für 2011
Kreditfinanzierungsplan
1 000 €
1 2 3
1. Einnahmen
1.1 Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (260 394 411) (317 922 799)
1.1.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126 465 747 110 386 450
1.1.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 301 752 67 099 904
1.1.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 626 912 140 436 445
1.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (–) (8 422)
1.2.1 Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
1.2.2 Länderbeiträge zur Tilgung kommunaler Altschulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 8 422
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260 394 411 317 931 221
2. Ausgaben zur Tilgung von Krediten
2.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 721 962 84 524 664
2.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 718 373 59 626 009
2.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 788 621 128 966 236
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244 228 956 273 116 909
3. Herleitung der Nettokreditaufnahme
3.1 Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260 394 411 317 922 799
3.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 8 422
(260 394 411) (317 931 221)
3.3 Tilgung von Krediten (aus 2.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –244 228 956 –273 116 909
(16 165 455) (44 814 312)
3.4 Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 662 145 –71 715
(16 827 600) (44 742 597)
3.5 Selbstbewirtschaftungsmittel
3.5.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung
von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten . . . . 1 900 000 1 600 000
3.5.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten . . . . . . . . . . . . . . . . –1 800 000 –1 400 000
3.6 Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“
3.6.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführungen zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 519 830 811 925
3.6.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
3.7 Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“
Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –347 430 –354 522
3.8 Umbuchungen zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu
Kap. 3201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 000 000 3 000 000
Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 100 000 48 400 000
2958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011
Gesetz
zur Aufhebung von Sperrregelungen bei der
Bekämpfung von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen
Vom 22. Dezember 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Aufhebung des Zugangserschwerungsgesetzes
Das Zugangserschwerungsgesetz vom 17. Februar 2010 (BGBl. I S. 78) wird
aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
In § 96 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2011
(BGBl. I S. 506) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Abschnitt“ die
Wörter „oder in § 2 oder § 4 des Zugangserschwerungsgesetzes“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes
zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen
Artikel 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommu-
nikationsnetzen vom 17. Februar 2010 (BGBl. I S. 78) wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Philipp Rösler
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 2959
Gesetz
zur Optimierung der Geldwäscheprävention
Vom 22. Dezember 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- ischen Aufsichtsbehörde für das Ver-
tes das folgende Gesetz beschlossen: sicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung sowie mit der Euro-
Inhaltsübersicht päischen Wertpapier- und Marktauf-
Artikel 1 Änderung des Geldwäschegesetzes sichtsbehörde“.
Artikel 2 Änderungen des Kreditwesengesetzes
2. § 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Personalausweisgesetzes a) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 5 Änderung der Abgabenordnung aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 6 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Artikel 7 Änderung des Handelsgesetzbuchs
„2. bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechts-
gestaltungen, mit denen treuhänderisch
Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Erhebung von
Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Vermögen verwaltet oder verteilt oder
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz die Verwaltung oder Verteilung durch
Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundes- Dritte beauftragt wird, oder diesen ver-
bank gleichbaren Rechtsformen,
Artikel 10 Änderung des Münzgesetzes
a) jede natürliche Person, die als Treu-
Artikel 11 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
geber handelt oder auf sonstige
Artikel 12 Inkrafttreten Weise 25 Prozent oder mehr des Ver-
mögens kontrolliert,
Artikel 1
b) jede natürliche Person, die als Be-
Änderung des
günstigte von 25 Prozent oder mehr
Geldwäschegesetzes
des verwalteten Vermögens bestimmt
Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 worden ist,
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-
zes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert c) die Gruppe von natürlichen Personen,
worden ist, wird wie folgt geändert: zu deren Gunsten das Vermögen
hauptsächlich verwaltet oder verteilt
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: werden soll, sofern die natürliche Per-
a) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 3 son, die Begünstigte des verwalteten
wird wie folgt gefasst: Vermögens werden soll, noch nicht
„Abschnitt 3 bestimmt ist,
Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, d) jede natürliche Person, die auf sons-
Meldepflichten und Datenverwendung“. tige Weise unmittelbar oder mittelbar
beherrschenden Einfluss auf die Ver-
b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
mögensverwaltung oder Ertragsver-
„§ 10 Zentralstelle für Verdachtsmeldungen“. teilung ausübt,“.
c) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
„§ 11 Meldung von Verdachtsfällen“. angefügt:
d) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: „3. bei Handeln auf Veranlassung derjenige,
„§ 14 Meldepflicht von Behörden“. auf dessen Veranlassung gehandelt
wird. Soweit der Vertragspartner als
e) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 4
Treuhänder handelt, handelt er ebenfalls
wird wie folgt gefasst: auf Veranlassung.“
„Abschnitt 4
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
Aufsicht, Zusammenarbeit fügt:
und Bußgeldvorschriften“.
„(6a) Gleichwertiger Drittstaat im Sinne die-
f) Die Angabe zu § 16a wird wie folgt gefasst: ses Gesetzes ist jeder Staat, in dem mit den An-
„§ 16a Zusammenarbeit mit der Europäischen forderungen dieses Gesetzes gleichwertige An-
Bankenaufsichtsbehörde, der Europä- forderungen gelten und in dem die Verpflichteten
2960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011
einer gleichwertigen Aufsicht in Bezug auf deren e) Gründung, Betrieb oder Verwaltung
Einhaltung unterliegen und in dem für diese von Treuhandgesellschaften, Gesell-
gleichwertige Marktzulassungsvoraussetzungen schaften oder ähnlichen Strukturen
bestehen.“
oder wenn sie im Namen und auf Rech-
c) In Absatz 7 werden die Wörter „Das Bundes- nung des Mandanten Finanz- oder Im-
ministerium des Innern“ durch die Wörter „Das mobilientransaktionen durchführen,“.
Bundesministerium der Finanzen“, die Wörter
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Bundesmi-
„Bundesministerium der Finanzen“ durch die
nisterien des Innern, der Finanzen und für Wirt-
Wörter „Bundesministerium des Innern, dem
schaft und Technologie können“ durch die Wör-
Bundesministerium der Justiz“, die Wörter
ter „Das Bundesministerium der Finanzen kann“,
„Kommission der Europäischen Union“ durch
die Wörter „Kommission der Europäischen Uni-
die Wörter „Europäische Kommission“ und das
on“ durch die Wörter „Europäischen Kommis-
Wort „Durchführungsmaßnahmen“ durch das
sion“ das Wort „Durchführungsmaßnahmen“
Wort „Maßnahmen“ ersetzt.
durch die Wörter „Maßnahmen für Verpflichtete
3. § 2 wird wie folgt geändert: im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 bis 12“ und
die Wörter „ihrer jeweiligen Zuständigkeit“ durch
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
die Wörter „seiner Zuständigkeit“ ersetzt.
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 6
4. § 3 wird wie folgt geändert:
Satz 1 Nr. 3 bis 12“ durch die Angabe „§ 2
Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 bis 10 und 12“ a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
bb) Nach Nummer 2b wird folgende Nummer 2c
aaa) In Nummer 2 wird das Komma am
eingefügt:
Ende durch einen Punkt ersetzt und
„2c. Unternehmen und Personen, die E-Geld folgender Satz angefügt:
im Sinne des § 1a Absatz 3 des
„Die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eines
gelten auch für einen Geldtransfer im
Kreditinstituts im Sinne des § 1a Ab-
Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Ver-
satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdienste-
ordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Euro-
aufsichtsgesetzes vertreiben oder rück-
päischen Parlaments und des Rates
tauschen,“.
vom 15. November 2006 über die Über-
cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: mittlung von Angaben zum Auftragge-
ber bei Geldtransfers (ABl. L 345 vom
„6. Kapitalanlagegesellschaften im Sinne
8.12.2006, S. 1), soweit dieser außer-
des § 2 Absatz 6 des Investmentgeset-
halb einer bestehenden Geschäftsbe-
zes und im Inland gelegene Zweignieder-
ziehung einen Betrag im Wert von
lassungen vergleichbarer Unternehmen
1 000 Euro oder mehr ausmacht,“.
mit Sitz im Ausland sowie selbstverwal-
tende Investmentaktiengesellschaften bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
nach § 97 Absatz 1a des Investmentge-
„3. im Falle des Vorliegens von Tatsa-
setzes,“.
chen, die darauf hindeuten, dass es
dd) In Nummer 7 werden die Wörter „registrierte sich bei Vermögenswerten, die mit
Personen im Sinne des § 10 des Rechts- einer Transaktion oder Geschäfts-
dienstleistungsgesetzes,“ gestrichen. beziehung im Zusammenhang ste-
hen, um den Gegenstand einer
ee) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a
Straftat nach § 261 des Strafge-
eingefügt:
setzbuchs handelt oder die Vermö-
„7a. nicht verkammerte Rechtsbeistände genswerte im Zusammenhang mit-
und registrierte Personen im Sinne des Terrorismusfinanzierung stehen, un-
§ 10 des Rechtsdienstleistungsgeset- geachtet etwaiger in diesem Ge-
zes, wenn sie für ihren Mandanten an setz genannter Ausnahmeregelun-
der Planung oder Durchführung von gen, Befreiungen und Schwellen-
folgenden Geschäften mitwirken: beträge,“.
a) Kauf und Verkauf von Immobilien bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-
oder Gewerbebetrieben, fügt:
b) Verwaltung von Geld, Wertpapieren „Für Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1
oder sonstigen Vermögenswerten, Nummer 2b und 2c gelten die Pflichten nach
Absatz 1 Nummer 1 und 4, § 7 Absatz 1
c) Eröffnung oder Verwaltung von
und 2 und § 8 bei der Ausgabe von E-Geld
Bank-, Spar- oder Wertpapierkon-
im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichts-
ten,
gesetzes ungeachtet der Schwellenwerte
d) Beschaffung der zur Gründung, zum des Satzes 1 Nummer 2. § 25i Absatz 2, 4
Betrieb oder zur Verwaltung von Ge- und 5 des Kreditwesengesetzes gilt entspre-
sellschaften erforderlichen Mittel, chend.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 2961
cc) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „Satz 1 Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzie-
Nr. 2 Halbsatz 2“ durch die Wörter „Satz 1 rung und insoweit einer Aufsicht unterliegen“
Nummer 2 zweiter Halbsatz“ ersetzt. gestrichen.
b) In Absatz 3 wird der Punkt am Ende durch ein c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Komma ersetzt und folgender Halbsatz ange- aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
fügt: „Das Bundesministerium des Innern“ durch
„sofern vom Verpflichteten zusätzlich sicherge- die Wörter „Das Bundesministerium der
stellt wird, dass jede Transaktion im Wert von Finanzen“ und die Wörter „Bundesministe-
2 000 Euro oder mehr im Zusammenhang mit rium der Finanzen“ durch die Wörter „Bun-
dem Kauf, Verkauf oder Tausch von Spielmarken desministerium des Innern, dem Bundes-
dem jeweiligen Kunden zugeordnet werden ministerium der Justiz“ ersetzt.
kann.“ bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Kommission
c) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „von § 2 der Europäischen Union“ durch die Wörter
Abs. 1 Nr. 7 und 8“ durch die Angabe „des § 2 „Europäischen Kommission“ und das Wort
Absatz 1 Nummer 7 und 8“ ersetzt. „Durchführungsmaßnahmen“ durch das Wort
„Maßnahmen“ ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „Kommis-
a) In Absatz 5 Satz 2 wird nach dem Wort „Ver- sion der Europäischen Union“ durch die
pflichtete“ das Wort „stets“ eingefügt. Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.
b) In Absatz 6 werden nach Satz 1 folgende Sätze 7. § 6 wird wie folgt geändert:
eingefügt:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Der Vertragspartner hat gegenüber dem Ver-
pflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbe- aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-
ziehung oder die Transaktion für einen wirt- fasst:
schaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen „1. Ein Verpflichteter hat angemessene, risi-
oder durchführen will. Mit der Offenlegung hat koorientierte Verfahren anzuwenden, mit
er dem Verpflichteten auch die Identität des wirt- denen bestimmt werden kann, ob es sich
schaftlich Berechtigten nachzuweisen.“ bei dem Vertragspartner und, soweit vor-
6. § 5 wird wie folgt geändert: handen, dem wirtschaftlich Berechtigten
um eine natürliche Person handelt, die
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ein wichtiges öffentliches Amt ausübt
„(1) Soweit die Voraussetzungen des § 6 nicht oder ausgeübt hat, oder um ein unmittel-
vorliegen, können Verpflichtete in den Fällen des bares Familienmitglied dieser Person
Absatzes 2 Nummer 1 bis 4 vorbehaltlich einer oder eine ihr bekanntermaßen naheste-
Risikobewertung des Verpflichteten auf Grund hende Person im Sinne des Artikels 2
besonderer Umstände des Einzelfalls verein- der Richtlinie 2006/70/EG der Kommis-
fachte Sorgfaltspflichten anwenden. Diese um- sion vom 1. August 2006 mit Durch-
fassen die Identifizierungspflicht im Sinne des führungsbestimmungen für die Richtlinie
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 und im Falle einer Ge- 2005/60/EG des Europäischen Parla-
schäftsbeziehung eine kontinuierliche Überwa- ments und des Rates hinsichtlich der
chungspflicht im Sinne des § 3 Absatz 1 Num- Begriffsbestimmung von ‚politisch expo-
mer 4; der Umfang der Überprüfung der Identität nierte Personen‘ und der Festlegung der
im Sinne des § 4 Absatz 4 und der Überwachung technischen Kriterien für vereinfachte
kann angemessen reduziert werden. § 3 Absatz 4 Sorgfaltspflichten sowie für die Befrei-
Satz 2 gilt entsprechend.“ ung in Fällen, in denen nur gelegentlich
oder in sehr eingeschränktem Umfang
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl.
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „be- L 214 vom 4.8.2006, S. 29). Hierbei gel-
steht“ durch das Wort „kann“ ersetzt und ten öffentliche Ämter unterhalb der na-
nach den Wörtern „in folgenden Fällen“ das tionalen Ebene in der Regel nur dann
Wort „vorliegen“ eingefügt. als wichtig, wenn deren politische Be-
deutung mit der ähnlicher Positionen
bb) In Nummer 1 werden vor dem Wort „Dritt-
auf nationaler Ebene vergleichbar ist.
staat“ das Wort „gleichwertigen“ eingefügt
Soweit ein Verpflichteter abklären muss,
und nach dem Wort „handelt“ das Komma
ob der Vertragspartner oder der wirt-
sowie die Wörter „das dort gleichwertigen
schaftlich Berechtigte einer Person, die
Anforderungen und einer gleichwertigen Auf-
wichtige öffentliche Ämter ausübt, nahe-
sicht unterliegt“ gestrichen.
steht, ist er hierzu nur insoweit verpflich-
cc) In Nummer 3 werden vor dem Wort „Dritt- tet, als diese Beziehung öffentlich be-
staaten“ das Wort „gleichwertigen“ einge- kannt ist oder der Verpflichtete Grund
fügt und nach dem Wort „Drittstaaten“ das zu der Annahme hat, dass eine derartige
Komma sowie die Wörter „sofern diese inter- Beziehung besteht; er ist jedoch nicht
nationalen Standards entsprechenden An- verpflichtet, hierzu Nachforschungen an-
forderungen bezüglich der Bekämpfung der zustellen. Handelt es sich bei dem Ver-
2962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011
tragspartner oder dem wirtschaftlich Be- d) einer qualifizierten elektronischen Sig-
rechtigten um eine politisch exponierte natur im Sinne des § 2 Nummer 3 des
Person in diesem Sinne, so gilt Folgen- Signaturgesetzes.
des:
In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe a,
a) Die Begründung einer Geschäftsbe- b und d hat der Verpflichtete sicherzu-
ziehung durch einen für den Verpflich- stellen, dass die erste Transaktion unmit-
teten Handelnden ist von der Zustim- telbar von einem Konto erfolgt, das auf
mung eines diesem vorgesetzten Mit- den Namen des Vertragspartners bei ei-
arbeiters abhängig zu machen, nem unter die Richtlinie 2005/60/EG fal-
b) es sind angemessene Maßnahmen zu lenden Kreditinstitut oder bei einem in ei-
ergreifen, mit denen die Herkunft der nem gleichwertigen Drittstaat ansässi-
Vermögenswerte bestimmt werden gen Kreditinstitut eröffnet worden ist. Im
kann, die im Rahmen der Geschäfts- Falle der Überprüfung der Identität des
beziehung oder der Transaktion ein- Vertragspartners anhand einer qualifizier-
gesetzt werden, und ten elektronischen Signatur hat der Ver-
pflichtete die Gültigkeit des Zertifikats,
c) die Geschäftsbeziehung ist einer ver- die Anzeige des Zertifizierungsdienste-
stärkten kontinuierlichen Überwa- anbieters gemäß § 4 Absatz 3 des Sig-
chung zu unterziehen. naturgesetzes, die Unversehrtheit des
Für den Fall, dass der Vertragspartner Zertifikats und den Bezug des Zertifikats
oder der wirtschaftlich Berechtigte erst zu den signierten Daten zu prüfen.“
im Laufe der Geschäftsbeziehung ein
bb) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-
wichtiges öffentliches Amt ausübt oder
mern 3 und 4 angefügt:
der Verpflichtete erst nach Begründung
der Geschäftsbeziehung von der Aus- „3. Jeder Sachverhalt, der als zweifelhaft
übung eines wichtigen öffentlichen Amts oder ungewöhnlich anzusehen ist, ist
durch den Vertragspartner oder dem von den Verpflichteten zu untersuchen,
wirtschaftlich Berechtigten Kenntnis er- um das Risiko der jeweiligen Geschäfts-
langt, tritt an die Stelle der Zustimmung beziehung oder Transaktionen überwa-
des für den Verpflichteten handelnden chen, einschätzen und gegebenenfalls
vorgesetzten Mitarbeiters dessen Ge- das Vorliegen einer Pflicht zur Meldung
nehmigung zur Fortführung der Ge- nach § 11 Absatz 1 prüfen zu können.
schäftsbeziehung. Der Vertragspartner Die Ergebnisse dieser Untersuchung
hat dem Verpflichteten die für die Abklä- sind nach Maßgabe des § 8 Absatz 1
rung notwendigen Informationen zur Ver- bis 5 aufzuzeichnen und aufzubewahren.
fügung zu stellen und die sich im Laufe
der Geschäftsbeziehung ergebenden 4. Liegen Tatsachen oder Bewertungen na-
Änderungen unverzüglich anzuzeigen. tionaler oder internationaler Stellen zur
Soweit es sich bei dem Vertragspartner Bekämpfung der Geldwäsche und der
oder dem wirtschaftlich Berechtigten um Terrorismusfinanzierung vor, die die An-
eine politisch exponierte Person handelt, nahme rechtfertigen, dass in weiteren
die ihr wichtiges öffentliches Amt im In- Fällen, insbesondere im Zusammenhang
land oder als im Inland gewählte Abge- mit der Einhaltung von Sorgfaltspflichten
ordnete des Europäischen Parlaments in einem Staat, ein erhöhtes Risiko be-
ausübt, oder soweit der Vertragspartner steht, kann die jeweils zuständige Be-
oder der wirtschaftlich Berechtigte seit hörde nach § 16 Absatz 2 Nummer 2
mindestens einem Jahr kein wichtiges Buchstabe h bis Nummer 9 anordnen,
öffentliches Amt mehr ausgeübt hat, gel- dass die Verpflichteten eine Transaktion
ten vorbehaltlich einer Risikobewertung oder eine Geschäftsbeziehung, insbe-
im Einzelfall die allgemeinen Sorgfalts- sondere die Herkunft der eingebrachten
pflichten nach § 3. Vermögenswerte eines Kunden mit Sitz
in einem solchen Staat, die im Rahmen
2. Ist der Vertragspartner eine natürliche der Geschäftsbeziehung oder der Trans-
Person und zur Feststellung der Identität aktion eingesetzt werden, einer verstärk-
nicht persönlich anwesend, hat der Ver- ten Überwachung zu unterziehen sind
pflichtete die Identität des Vertragspart- und zusätzliche, dem Risiko angemes-
ners zu überprüfen anhand sene Sorgfaltspflichten und Organisa-
a) eines Dokuments im Sinne des § 4 tionspflichten zu erfüllen haben. Abwei-
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, chend von Satz 1 treffen diese Anord-
nungen die Bundesrechtsanwaltskam-
b) einer beglaubigten Kopie eines Doku- mer für Rechtsanwälte und Kammer-
ments im Sinne des § 4 Absatz 4 rechtsbeistände, die Bundessteuerbera-
Satz 1 Nummer 1, terkammer für Steuerberater und Steuer-
c) des elektronischen Identitätsnachwei- bevollmächtigte, die Bundesnotarkam-
ses nach § 18 des Personalausweis- mer für Notare, die Mitglied einer Notar-
gesetzes oder kammer sind, und die zuständige
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oberste Landesbehörde in den Fällen Seine Bestellung und Entpflichtung sind der
des § 11 Absatz 4 Satz 4.“ nach § 16 Absatz 2 zuständigen Behörde mit-
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Das Bundesmi- zuteilen. Dem Geldwäschebeauftragten ist
nisterium des Innern“ durch die Wörter „Das ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informa-
Bundesministerium der Finanzen“, die Wörter tionen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen
„Bundesministerium der Finanzen“ durch die zu verschaffen, die im Rahmen der Erfüllung
Wörter „Bundesministerium des Innern, dem seiner Aufgaben von Bedeutung sein können.
Bundesministerium der Justiz“, die Wörter Die Verwendung der Daten und Informationen
„Kommission der Europäischen Union“ durch ist dem Geldwäschebeauftragten ausschließ-
die Wörter „Europäischen Kommission“ und lich zur Erfüllung seiner Aufgaben gestattet.
das Wort „Durchführungsbestimmungen“ durch Ihm sind ausreichende Befugnisse zur Erfül-
das Wort „Maßnahmen“ ersetzt. lung seiner Funktion einzuräumen;
8. § 7 wird wie folgt geändert: 2. für Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Nummer 2b bis 3, 5, 7 bis 12 die Entwicklung
und Aktualisierung angemessener geschäfts-
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
und kundenbezogener Sicherungssysteme
„Als Dritte im Sinne dieser Vorschrift gelten und Kontrollen, die der Verhinderung der
in den Mitgliedstaaten der Europäischen Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
Union ansässige Verpflichtete im Sinne des dienen. Hierzu gehört auch die Verhinderung
§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 2a, 4, 5, 6, 7 und 8 des Missbrauchs von neuen Technologien für
sowie des § 2 Absatz 1 Nummer 2, soweit es Zwecke der Geldwäsche und der Terroris-
sich um Finanzdienstleistungsinstitute im musfinanzierung oder für die Begünstigung
Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, der Anonymität von Geschäftsbeziehungen
2 bis 5 und 8 des Kreditwesengesetzes han- oder Transaktionen;
delt.“
3. Verfahren und Informationen zur Unterrich-
bb) In Satz 4 werden die Wörter „der Richt-
tung der Beschäftigten über Typologien und
linie 2005/60/EG entsprechende Regelungen
aktuelle Methoden der Geldwäsche und der
über Sorgfaltspflichten und Aufbewahrung
Terrorismusfinanzierung und die zur Verhinde-
von Dokumenten anwenden und einer ent-
rung von Geldwäsche und Terrorismusfinan-
sprechenden Aufsicht unterliegen,“ gestri-
zierung bestehenden Pflichten durch geeig-
chen und vor dem Wort „Drittstaat“ das Wort
nete Maßnahmen;
„gleichwertigen“ eingefügt.
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: 4. geeignete risikoorientierte Maßnahmen zur
Prüfung der Zuverlässigkeit der Beschäftig-
„Soweit eine vertragliche Vereinbarung nach
ten. Zuverlässig ist, wer die Gewähr dafür bie-
Satz 1 mit deutschen Botschaften, Außenhan-
tet, dass die Pflichten nach diesem Gesetz,
delskammern oder Konsulaten geschlossen
sonstige geldwäscherechtliche Pflichten und
wird, gelten diese kraft Vereinbarung als geeig-
die beim Verpflichteten eingeführten Grund-
nete Personen. Satz 3 findet insoweit keine An-
sätze, Verfahren, Kontrollen und Verhaltens-
wendung.“
richtlinien zur Verhinderung der Geldwäsche
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Das Bundesmi- und Terrorismusfinanzierung sorgfältig be-
nisterium des Innern“ durch die Wörter „Das achtet, Tatsachen im Sinne des § 11 Absatz 1
Bundesministerium der Finanzen“, die Wörter dem Vorgesetzten oder Geldwäschebeauf-
„Bundesministerium der Finanzen“ durch die tragten, soweit ein solcher bestellt ist, meldet
Wörter „Bundesministerium des Innern, dem und sich nicht selbst an zweifelhaften Trans-
Bundesministerium der Justiz“ und die Wörter aktionen oder Geschäften aktiv oder passiv
„Kommission der Europäischen Union“ durch beteiligt. Die Personalkontroll- und Beurtei-
die Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt. lungssysteme des Verpflichteten sollen
9. § 9 wird wie folgt geändert: grundsätzlich eine regelmäßige, die Zuverläs-
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „7“ die An- sigkeit betreffende Überprüfung der Beschäf-
gabe „und 7a“ eingefügt. tigten gewährleisten.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
„(2) Interne Sicherungsmaßnahmen im Sinne fügt:
des Absatzes 1 sind „(4) Die nach § 16 Absatz 2 zuständige Be-
1. für Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 hörde kann anordnen, dass Verpflichtete gemäß
Nummer 3 und 11 die Bestellung eines der § 2 Absatz 1 Nummer 2b, 2c, 5, 7 bis 10 und 12
Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordne- einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen ha-
ten Geldwäschebeauftragten, der Ansprech- ben, wenn sie dies für angemessen erachtet.
partner für die Strafverfolgungsbehörden, Abweichend von Satz 1 treffen diese Anordnung
das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für die Bundesrechtsanwaltskammer für Rechtsan-
Verdachtsmeldungen – und die nach § 16 Ab- wälte und Kammerrechtsbeistände, die Bundes-
satz 2 zuständige Behörde ist. Für den Fall steuerberaterkammer für Steuerberater und
seiner Verhinderung ist dem Geldwäschebe- Steuerbevollmächtigte, die Bundesnotarkammer
auftragten ein Stellvertreter zuzuordnen. für Notare, die Mitglied einer Notarkammer sind,
2964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011
und die zuständige oberste Landesbehörde bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
nach § 11 Absatz 4 Satz 4 für Notare, die nicht aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die
Mitglied einer Notarkammer sind. Die in Satz 1 Wörter „Bundeskriminalamt – Zentral-
genannte Behörde soll für Verpflichtete gemäß stelle für Verdachtsanzeigen“ durch
§ 2 Absatz 1 Nummer 12 die Bestellung eines die Wörter „Bundeskriminalamt – Zen-
Geldwäschebeauftragten anordnen, wenn deren tralstelle für Verdachtsmeldungen“ er-
Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen setzt.
Gütern besteht. Hochwertige Güter im Sinne
von Satz 3 sind Gegenstände, die sich auf bbb) In Nummer 1 wird das Wort „Ver-
Grund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswer- dachtsanzeigen“ durch das Wort „Mel-
tes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs dungen“ ersetzt.
von Gebrauchsgegenständen des Alltags ab- ccc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
heben oder auf Grund ihres Preises keine All- „4. einen Jahresbericht zu veröffent-
tagsanschaffung darstellen. Hierzu zählen in lichen, der die Meldungen nach
der Regel Edelmetalle wie Gold, Silber und Pla- Nummer 1 analysiert und“.
tin, Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstge-
c) In den Absätzen 2, 3 und 4 wird jeweils das Wort
genstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge,
„Verdachtsanzeigen“ durch das Wort „Ver-
Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge.“
dachtsmeldungen“ ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie 12. § 11 wird wie folgt geändert:
folgt gefasst:
a) In der Überschrift wird das Wort „Anzeige“ durch
„(5) Die nach § 16 Absatz 2 zuständige Be- das Wort „Meldung“ ersetzt.
hörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen,
b) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt geändert:
die geeignet und erforderlich sind, um interne
Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 2 „(1) Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeu-
Nummer 2 zu schaffen. Sie kann bestimmen, ten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit
dass auf einzelne oder auf Gruppen der Ver- einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im
pflichteten im Sinne von § 2 Absatz 1 wegen Zusammenhang stehen, um den Gegenstand ei-
der Art der von diesen betriebenen Geschäfte ner Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs
und der Größe des Geschäftsbetriebs unter Be- handelt oder die Vermögenswerte im Zusam-
rücksichtigung der Anfälligkeit der Geschäfte menhang mit Terrorismusfinanzierung stehen,
oder des Geschäftsbetriebs für einen Miss- hat der Verpflichtete diese Transaktion unabhän-
brauch zur Geldwäsche oder Terrorismusfinan- gig von ihrer Höhe oder diese Geschäftsbezie-
zierung die Vorschriften der Absätze 1 und 2 hung unverzüglich mündlich, telefonisch, fern-
risikoangemessen anzuwenden sind. Die zu- schriftlich oder durch elektronische Datenüber-
ständige Behörde nach § 16 Absatz 2 Nummer 9 mittlung dem Bundeskriminalamt – Zentralstelle
kann bestimmen, dass Verpflichtete von der Be- für Verdachtsmeldungen – und der zuständigen
stellung eines Geldwäschebeauftragten nach Strafverfolgungsbehörde zu melden. Die Pflicht
Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 bis 6 absehen kön- zur Meldung nach Satz 1 besteht auch, wenn
nen, wenn sichergestellt ist, dass die Gefahr von Tatsachen darauf schließen lassen, dass der Ver-
Informationsverlusten und -defiziten auf Grund tragspartner seiner Offenlegungspflicht gemäß
arbeitsteiliger Unternehmensstruktur nicht be- § 4 Absatz 6 Satz 2 zuwidergehandelt hat.
steht und nach risikobasierter Bewertung ander- (1a) Eine angetragene Transaktion darf frü-
weitige Vorkehrungen getroffen werden, um Ge- hestens durchgeführt werden, wenn dem Ver-
schäftsbeziehungen und Transaktionen, die mit pflichteten die Zustimmung der Staatsanwalt-
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu- schaft übermittelt wurde oder wenn der zweite
sammenhängen, zu verhindern.“ Werktag nach dem Abgangstag der Meldung
10. Die Überschrift zu Abschnitt 3 wird wie folgt ge- verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der
fasst: Transaktion durch die Staatsanwaltschaft unter-
sagt worden ist; hierbei gilt der Sonnabend nicht
„Abschnitt 3 als Werktag. Ist ein Aufschub der Transaktion
Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, nicht möglich oder könnte dadurch die Verfol-
Meldepflichten und Datenverwendung“. gung der Nutznießer einer mutmaßlichen straf-
baren Handlung behindert werden, so darf die
11. § 10 wird wie folgt geändert: Transaktion durchgeführt werden; die Meldung
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ist unverzüglich nachzuholen.
(2) Eine mündlich oder telefonisch gestellte
„§ 10
Meldung nach Absatz 1 ist schriftlich, fern-
Zentralstelle für Verdachtsmeldungen“. schriftlich oder durch elektronische Datenüber-
mittlung zu wiederholen. Das Bundesministe-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
rium des Innern kann im Einvernehmen mit dem
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bundeskrimi- Bundesministerium der Finanzen und dem Bun-
nalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzei- desministerium für Wirtschaft und Technologie
gen“ durch die Wörter „Bundeskriminalamt – durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Zentralstelle für Verdachtsmeldungen“ er- Bundesrates nähere Bestimmungen über die
setzt. Form der Meldung nach Absatz 1 oder § 14 Ab-
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satz 1 und über die zulässigen Datenträger, bbb) In Nummer 3 werden die Angabe „§ 2
Übertragungswege und Datenformate erlassen, Abs. 1 Nr. 7 und 8“ durch die Wörter
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bun- „§ 2 Absatz 1 Nummer 7 bis 8“ ersetzt,
deskriminalamtes – Zentralstelle für Verdachts- vor dem Wort „Drittstaaten“ das Wort
meldungen – erforderlich ist. „gleichwertigen“ eingefügt und nach
(3) Abweichend von Absatz 1 sind Verpflich- dem Wort „Drittstaaten“ das Komma
tete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 7 und 8 sowie die Wörter „in denen der Richt-
nicht zur Meldung verpflichtet, wenn sich der linie 2005/60/EG gleichwertige Anfor-
meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen derungen gelten“ gestrichen.
bezieht, die sie im Rahmen der Rechtsberatung ccc) In Nummer 4 werden die Angabe „§ 2
oder der Prozessvertretung des Vertragspartners Abs. 1 Nr. 1 bis 8“ durch die Wörter „§ 2
erhalten haben. Die Meldepflicht bleibt beste- Absatz 1 Nummer 1 bis 2a, 3, 4 und 6“
hen, wenn der Verpflichtete weiß, dass der Ver- ersetzt, vor dem Wort „Drittstaat“ das
tragspartner die Rechtsberatung für den Zweck Wort „gleichwertigen“ eingefügt und
der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzie- nach dem Wort „haben“ das Komma
rung in Anspruch genommen hat oder nimmt.“ sowie die Wörter „in dem der Richt-
c) In Absatz 4 werden jeweils das Wort „Anzeige“ linie 2005/60/EG gleichwertige Anfor-
durch die Wörter „Meldung nach Absatz 1“ und derungen gelten“ gestrichen.
die Wörter „die dort genannten Stellen“ durch b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 7
die Wörter „das Bundeskriminalamt – Zentral- und 8“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 7
stelle für Verdachtsmeldungen –“ ersetzt. bis 8“ ersetzt.
d) In Absatz 5 wird das Wort „Anzeige“ durch das c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „§ 2
Wort „Meldung“ und das Wort „der“ durch das Abs. 1 Nr. 1 bis 6“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1
Wort „einer“ ersetzt. Nummer 1 bis 6“ ersetzt, vor der Angabe „25d
e) In Absatz 6 wird das Wort „Anzeige“ durch das und 25f“ die Angabe „25c,“ eingefügt, die An-
Wort „Meldung“ ersetzt. gabe „§ 80e“ durch die Angabe „§§ 80d bis 80f“
und die Wörter „gemäß § 11 anzuzeigen“ durch
f) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst: die Wörter „nach § 11 Absatz 1 zu melden“ er-
„Das Bundesministerium des Innern und das setzt.
Bundesministerium der Finanzen können zur Be- d) In Absatz 4 werden die Wörter „Das Bundesmi-
kämpfung der Geldwäsche oder der Terroris- nisterium des Innern“ durch die Wörter „Das
musfinanzierung durch Rechtsverordnung mit Bundesministerium der Finanzen“, die Wörter
Zustimmung des Bundesrates einzelne typisierte „Bundesministerium der Finanzen“ durch die
Transaktionen bestimmen, die stets nach Ab- Wörter „Bundesministerium des Innern, dem
satz 1 Satz 1 von den Verpflichteten zu melden Bundesministerium der Justiz“ und die Wörter
sind.“ „Kommission der Europäischen Union“ durch
g) Absatz 8 wird wie folgt geändert: die Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.
aa) Im gesamten Wortlaut werden jeweils das 14. § 13 wird wie folgt geändert:
Wort „Anzeige“ durch das Wort „Meldung“, a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
das Wort „Verdachtsanzeigen“ durch das
Wort „Verdachtsmeldungen“ und jeweils „(1) Wer Sachverhalte im Sinne des § 11 Ab-
das Wort „Anzeigeverhaltens“ durch das satz 1 Satz 1 meldet oder eine Strafanzeige ge-
Wort „Meldeverhaltens“ ersetzt. mäß § 158 der Strafprozessordnung erstattet,
kann wegen dieser Meldung oder Strafanzeige
bb) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Aus- nicht verantwortlich gemacht werden, es sei
gang des Verfahrens“ die Wörter „einschließ- denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätz-
lich aller Einstellungsentscheidungen“ ein- lich oder grob fahrlässig unwahr erstattet wor-
gefügt. den.“
13. § 12 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 werden die Wörter „Erstattung einer
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Anzeige“ durch die Wörter „Entgegennahme ei-
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nicht ner solchen Meldung“ ersetzt.
von einer“ die Wörter „beabsichtigten oder 15. § 14 wird wie folgt geändert:
erstatteten“ eingefügt und das Wort „Anzei- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
ge“ durch das Wort „Meldung“ ersetzt.
„§ 14
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
Meldepflicht von Behörden“.
aaa) In Nummer 2 werden vor dem Wort
„Drittstaaten“ das Wort „gleichwerti- b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
gen“ eingefügt und nach dem Wort „(1) Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeu-
„Drittstaaten“ das Komma sowie die ten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit
Wörter „in denen der Richtlinie einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im
2005/60/EG gleichwertige Anforderun- Zusammenhang stehen, um den Gegenstand ei-
gen gelten und eine gleichwertige Auf- ner Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs
sicht in Bezug auf ihre Einhaltung be- handelt oder die Vermögenswerte im Zusam-
steht“ gestrichen. menhang mit Terrorismusfinanzierung stehen,
2966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011
hat die nach § 16 Absatz 2 zuständige Behörde ccc) Nach Buchstabe f werden die folgen-
diese Tatsachen unverzüglich dem Bundeskrimi- den Buchstaben g und h angefügt:
nalamt – Zentralstelle für Verdachtsmeldungen –
„g) die Agenten und E-Geld-Agenten
und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde
im Sinne des § 2 Absatz 1 Num-
zu melden. Für die Behörden gemäß § 16 Ab-
mer 2b und
satz 2 Nummer 4 bis 8 findet § 11 Absatz 3 ent-
sprechende Anwendung. h) die Unternehmen und Personen im
(2) Absatz 1 gilt für die mit der Kontrolle des Sinne des § 2 Absatz 1 Num-
grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Be- mer 2c,“.
hörden und die für die Überwachung der Ak- bb) Nummer 3a wird aufgehoben.
tien-, Devisen- und Finanzderivatemärkte zu-
ständigen Behörden entsprechend.“ c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 4
bis 9“ durch die Wörter „Nummer 2, soweit sich
16. Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-
die Aufsichtstätigkeit auf die in dortigen Buch-
fasst:
staben g und h genannten Verpflichteten be-
„Abschnitt 4 zieht, und Nummer 9“ ersetzt.
Aufsicht, Zusammenarbeit d) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern
und Bußgeldvorschriften“. „die Verpflichteten“ die Wörter „nach Information
17. § 16 wird wie folgt geändert: des Bundesministeriums der Finanzen“ einge-
fügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
18. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Gesetz“
die Wörter „und in Artikel 55 Absatz 1 der „§ 16a
Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommis-
sion vom 12. November 2010 über den zeit- Zusammenarbeit
lichen und administrativen Ablauf sowie mit der Europäischen
sonstige Aspekte der Versteigerung von Bankenaufsichtsbehörde, der
Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Europäischen Aufsichtsbehörde für
der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen das Versicherungswesen und die be-
Parlaments und des Rates über ein System triebliche Altersversorgung sowie mit der Euro-
für den Handel mit Treibhausgasemissions- päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
zertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 (1) Die nach § 16 Absatz 2 zuständigen Behör-
vom 18.11.2010, S. 1)“ eingefügt. den, soweit sie die Aufsicht über die Verpflichteten
bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 ausüben, arbei-
eingefügt: ten für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG nach
Maßgabe
„Für Maßnahmen und Anordnungen nach
dieser Vorschrift kann die zuständige Be- 1. der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Euro-
hörde nach Absatz 2 Nummer 9 zur Deckung päischen Parlaments und des Rates vom 24. No-
des Verwaltungsaufwands Kosten (Gebüh- vember 2010 zur Errichtung einer Europäischen
ren und Auslagen) erheben. Die zuständige Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenauf-
Behörde nach Absatz 2 Nummer 2 Buch- sichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses
stabe g und h und Nummer 9 kann die Aus- Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des
übung des Geschäfts oder Berufs untersa- Beschlusses 2009/78/EG der Kommission
gen, wenn der Verpflichtete im Sinne des (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12),
§ 2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5 und 9 bis 12
2. der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Euro-
oder die mit der Leitung des Geschäfts oder
päischen Parlaments und des Rates vom 24. No-
Berufs beauftragte Person vorsätzlich oder
vember 2010 zur Errichtung einer Europäischen
leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses
Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbe-
Gesetzes, gegen die zur Durchführung die-
hörde für das Versicherungswesen und die be-
ser Gesetze erlassenen Verordnungen oder
triebliche Altersversorgung), zur Änderung des
gegen Anordnungen der zuständigen Be-
Beschlusses 716/2009/EG und zur Aufhebung
hörde verstoßen hat, trotz Verwarnung durch
des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission
die zuständige Behörde dieses Verhalten
(ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) und
fortsetzt und der Verstoß nachhaltig ist.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 3. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 24. No-
aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert: vember 2010 zur Errichtung einer Europäischen
aaa) In Buchstabe b wird das Wort „Zah- Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und
lungsinstitute“ durch die Wörter „Insti- Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Be-
tute im Sinne des § 1 Absatz 2a des schlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ er- des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission
setzt. (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84)
bbb) In Buchstabe e wird das Wort „und“ mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der
durch ein Komma ersetzt. Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versiche-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 2967
rungswesen und die betriebliche Altersversorgung 10. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 4 eine dort ge-
sowie mit der Europäischen Wertpapier- und Markt- nannte Maßnahme nicht duldet.
aufsichtsbehörde zusammen. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
(2) Die nach § 16 Absatz 2 zuständigen Behör- Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahn-
den, soweit sie die Aufsicht über die Verpflichteten det werden.“
nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 ausüben, stellen b) Absatz 3 wird aufgehoben.
der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Eu- c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
ropäischen Aufsichtsbehörde für das Versiche- sätze 3 und 4.
rungswesen und die betriebliche Altersversorgung
sowie der Europäischen Wertpapier- und Marktauf- d) Im neuen Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 4“
sichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 35 der durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, 1094/2010 und
1095/2010 auf Verlangen alle Informationen zur Ver- Artikel 2
fügung, die zur Durchführung von deren Aufgaben Änderungen des
auf Grund der Richtlinie 2005/60/EG sowie der Ver- Kreditwesengesetzes
ordnungen (EU) Nr. 1093/2010, 1094/2010 und
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
1095/2010 erforderlich sind.“
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
19. § 17 wird wie folgt geändert: das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2582) geändert worden ist,
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: wird wie folgt geändert:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
oder leichtfertig a) Nach der Angabe zu § 25a wird die Überschrift
des Unterabschnitts 5a wie folgt gefasst:
1. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 eine Iden-
tifizierung des Vertragspartners oder entge- „5a. Verhinderung von Geldwäsche, von Terro-
gen § 3 Absatz 2 Satz 3 und 4 eine Identifi- rismusfinanzierung und von sonstigen
zierung des Kunden bei der Annahme und strafbaren Handlungen zum Nachteil der
Abgabe von Bargeld nicht, nicht richtig, Institute“.
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe- b) Nach der Angabe zu § 25h wird die Angabe
nen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, „§ 25i Sorgfalts- und Organisationspflichten
beim E-Geld-Geschäft“ eingefügt.
2. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 3 das Vor-
handensein eines wirtschaftlich Berechtigten 2. § 10a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Einlagenkreditin-
nicht rechtzeitig abklärt, stitut“ das Komma gestrichen.
3. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 den Namen b) In Satz 2 wird nach dem Wort „Einlagenkreditin-
des wirtschaftlich Berechtigten nicht erhebt, stitut“ das Komma und das Wort „einem“ gestri-
chen.
4. entgegen § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 die c) Satz 3 wird wie folgt geändert:
Identität des Vertragspartners nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig überprüft oder aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
nicht sicherstellt, dass die erste Transaktion „mindestens ein Einlagenkreditinstitut“ das
von einem auf den Namen des Vertragspart- Komma und das Wort „ein“ sowie nach den
ners eröffneten Konto erfolgt, Wörtern „noch ein“ die Wörter „oder ein“ ge-
strichen.
5. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1, 2, 4 oder bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „das
Satz 5 eine Angabe oder eine Information Einlagenkreditinstitut“ das Komma und das
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auf- Wort „das“ sowie nach den Wörtern „nach-
zeichnet, geordnete Einlagenkreditinstitut“ das Komma
6. entgegen § 8 Absatz 3 eine Aufzeichnung gestrichen.
oder einen sonstigen Beleg nicht oder nicht d) In Satz 4 wird nach dem Wort „Einlagenkreditin-
mindestens fünf Jahre aufbewahrt, stitut“ das Komma gestrichen.
7. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung e) In Satz 5 wird nach dem Wort „Einlagenkreditin-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder stitute“ das Komma, nach den Wörtern „regel-
nicht rechtzeitig macht, mäßig das Einlagenkreditinstitut“ das Wort
„oder“ und nach den Wörtern „die Bundesan-
8. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 den Auftrag- stalt das Einlagenkreditinstitut“ das Komma ge-
geber oder einen Dritten in Kenntnis setzt, strichen.
9. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 eine Auskunft 3. § 13c wird wie folgt geändert:
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig er- a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 erster Halbsatz so-
teilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, wie Absatz 3 Satz 1 und 4 Nummer 1 wird je-
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor- weils nach dem Wort „Einlagenkreditinstitut“
legt oder das Komma gestrichen.
2968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011
b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Einla- Zeitpunkt und ausgebender oder rücktauschender
genkreditinstitute“ das Komma gestrichen. Stelle aufgezeichnet werden. § 8 Absatz 2 bis 4 des
Geldwäschegesetzes ist entsprechend anzuwen-
4. In der Überschrift des Unterabschnitts 5a wird das
den.
Wort „betrügerischen“ durch die Wörter „sonstigen
strafbaren“ ersetzt. (4) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme recht-
fertigen, dass bei der Verwendung eines E-Geld-
5. § 25c wird wie folgt geändert:
Trägers das ausgegebene E-Geld mit E-Geld eines
a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Verdachts- anderen E-Geld-Inhabers oder mit E-Geld eines an-
falls“ durch das Wort „Sachverhalts“ ersetzt. deren Emittenten verbunden werden kann, oder
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Verdachtsan- rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass im Zu-
zeigen“ durch das Wort „Verdachtsmeldungen“ sammenhang mit anderen technischen Verwen-
ersetzt. dungsmöglichkeiten dieses E-Geld-Trägers, dessen
Vertrieb und der Einschaltung von bestimmten Ak-
6. In § 25d wird Absatz 1 Nummer 1 gestrichen und zeptanzstellen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche,
die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Num- Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer
mern 1 bis 3. Handlungen nach Maßgabe des § 25c Absatz 1 be-
7. In § 25g Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe steht, kann die Bundesanstalt, um diesen Risiken
„§ 25c Abs. 1“ durch die Wörter „§ 25c Absatz 1, 3 mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken,
und 4“ ersetzt. 1. der Geschäftsleitung des Instituts Anweisungen
8. Nach § 25h wird folgender § 25i eingefügt: erteilen,
„§ 25i 2. dem Institut den Einsatz dieses E-Geld-Trägers
untersagen oder sonstige geeignete und erfor-
Sorgfalts- und derliche technische Änderungen dieses E-Geld-
Organisationspflichten beim E-Geld-Geschäft Trägers anordnen,
(1) Bei der Ausgabe von E-Geld im Sinne des 3. das Institut verpflichten, dem Risiko angemes-
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes hat das Institut sene Pflichten nach Maßgabe der §§ 3 bis 9
die Pflichten des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4, des Geldwäschegesetzes zu erfüllen.
§ 4 Absatz 1 bis 4, § 7 Absatz 1 und 2 und § 8
des Geldwäschegesetzes zu erfüllen. (5) Soweit bei der Nutzung eines E-Geld-Trägers
ein geringes Risiko der Geldwäsche, Terrorismus-
(2) Diese Pflichten sind nicht zu erfüllen, soweit finanzierung oder sonstiger strafbarer Handlungen
der an den E-Geld-Inhaber ausgegebene und auf nach Maßgabe des § 25c Absatz 1 besteht, kann
einem E-Geld-Träger gespeicherte E-Geld-Betrag die Bundesanstalt unter dem Vorbehalt des jeder-
100 Euro oder weniger pro Kalendermonat beträgt zeitigen Widerrufs gestatten, dass ein Institut ver-
und sichergestellt ist, dass einfachte Sorgfaltspflichten nach § 5 des Geld-
1. das ausgegebene E-Geld nicht mit E-Geld eines wäschegesetzes zu erfüllen hat oder von der Erfül-
anderen E-Geld-Inhabers oder mit E-Geld eines lung sonstiger Pflichten absehen kann.“
anderen Emittenten technisch verbunden wer- 9. § 46d wird wie folgt geändert:
den kann,
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „oder“ gestri-
2. die in Absatz 1 genannten Pflichten beim Rück- chen.
tausch des ausgegebenen E-Gelds gegen Ab-
gabe von Bargeld erfüllt werden, es sei denn, b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Einla-
der Rücktausch des E-Gelds bezieht sich auf ei- genkreditinstituts“ das Wort „oder“ gestrichen.
nen Wert von 20 Euro oder weniger oder der c) In Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 Satz 1
Rücktausch durch Gutschrift auf ein Konto des und 2 wird jeweils das Wort „oder“ gestrichen.
E-Geld-Inhabers bei einem Einlagenkreditinstitut
10. § 46e wird wie folgt geändert:
nach § 1a Absatz 1 Nummer 1a oder eines
E-Geld-Instituts nach § 1 Absatz 2a des Zah- a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils nach dem
lungsdiensteaufsichtsgesetzes erfolgt und Wort „Einlagenkreditinstitut“ das Wort „oder“ ge-
strichen.
3. soweit das E-Geld auf einem wiederaufladbaren
E-Geld-Träger ausgegeben wird, der in Satz 1 b) In Absatz 2 wird das Wort „oder“ gestrichen.
genannte Höchstbetrag von 100 Euro pro Kalen-
11. In § 56 Absatz 3 wird nach Nummer 7d folgende
dermonat nicht überschritten werden kann.
Nummer 7e eingefügt:
Bei dem Schwellenwert des Satzes 1 ist unerheb-
„7e. einer vollziehbaren Anordnung nach § 25i Ab-
lich, ob der E-Geldinhaber das E-Geld über einen
satz 4 zuwiderhandelt,“.
Vorgang oder verschiedene Vorgänge erwirbt, so-
fern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen
Artikel 3
ihnen eine Verbindung besteht.
Änderung des
(3) Soweit E-Geld über einen wiederaufladbaren
Versicherungsaufsichtsgesetzes
E-Geld-Träger ausgegeben wird, hat der E-Geld-
Emittent Dateien zu führen, in denen alle an einen Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
bereits identifizierten E-Geld-Inhaber ausgegebe- der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
nen und zurückgetauschten E-Geldbeträge mit (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 22 des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 2969
Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fäl-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: len, in denen nur gelegentlich oder in sehr einge-
schränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt
1. § 80d wird wie folgt geändert: werden (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 29), handelt.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: § 6 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 bis 7 des Geld-
wäschegesetzes gilt entsprechend.“
aa) In Satz 1 wird das Wort „Verdachtsfalls“ durch
die Wörter „nach § 11 Absatz 1 des Geldwä- b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
schegesetzes meldepflichtigen Sachverhalts“
ersetzt. Artikel 4
bb) In Satz 4 wird das Wort „anzuzeigen“ durch Änderung des
die Wörter „zu melden“ ersetzt. Personalausweisgesetzes
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Verdachtsan- Dem § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Personalausweis-
zeigen“ durch das Wort „Verdachtsmeldungen“ gesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) wird fol-
ersetzt. gender Satz angefügt:
2. § 80f Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Zur Ermöglichung auch wiederholter Prüfungen, ob
„(3) Ein Versicherungsunternehmen im Sinne des der Personalausweis in den Sperrlisten nach § 10 Ab-
§ 80c Absatz 1 ist auch zur Identifizierung im Sinne satz 4 Satz 1 aufgeführt ist, erfolgt bei einem Dienste-
des § 1 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes des Be- anbieter, der eine Identifizierung nach dem Geld-
zugsberechtigten aus dem Versicherungsvertrag wäschegesetz, dem Signaturgesetz oder dem Telekom-
nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 des Geldwäschege- munikationsgesetz durchführt, abweichend hiervon die
setzes verpflichtet. Sofern kein Fall vereinfachter Löschung eines gespeicherten Sperrmerkmals erst
Sorgfaltspflichten vorliegt, sind § 3 Absatz 1 Num- nach Ablauf einer Frist von einer Woche ab dem
mer 3 und § 4 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes Speicherbeginn.“
entsprechend auf wirtschaftlich Berechtigte des Be-
zugsberechtigten anzuwenden. Abweichend von § 4 Artikel 5
Absatz 1 des Geldwäschegesetzes darf die Über-
prüfung der Identität des Bezugsberechtigten und Änderung der
eines wirtschaftlich Berechtigten auch nach Begrün- Abgabenordnung
dung der Geschäftsbeziehung erfolgen. In diesem
Fall muss die Überprüfung spätestens zu dem Zeit- § 31b Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung
punkt abgeschlossen sein, an dem die Auszahlung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I
vorgenommen wird oder der Bezugsberechtigte S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 12 des
seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag in An- Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) ge-
spruch zu nehmen beabsichtigt. Die nach den vor- ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
stehenden Sätzen erhobenen Angaben und einge- „Die Finanzbehörden haben dem Bundeskriminalamt –
holten Informationen sind von dem Versicherungs- Zentralstelle für Verdachtsmeldungen – und der zustän-
unternehmen nach Maßgabe des § 8 des Geld- digen Strafverfolgungsbehörde unverzüglich mündlich,
wäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren. telefonisch, fernschriftlich oder durch elektronische Da-
§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes tenübermittlung Transaktionen unabhängig von deren
gilt entsprechend.“ Höhe oder Geschäftsbeziehung zu melden, wenn Tat-
3. § 80g wird wie folgt geändert: sachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass es sich
bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder
a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorange- Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um
stellt: den Gegenstand einer Straftat nach § 261 des Strafge-
setzbuchs handelt oder die Vermögenswerte im Zu-
„(1) Über § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Geld-
sammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen.“
wäschegesetzes hinaus hat ein Versicherungsun-
ternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 ange-
messene, risikoorientierte Verfahren anzuwenden, Artikel 6
mit denen auch bestimmt werden kann, ob es
sich, soweit vorhanden, bei dem Bezugsberech- Änderung der
Prüfungsberichtsverordnung
tigten oder dem wirtschaftlich Berechtigten um
eine natürliche Person, die ein wichtiges öffent- Die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November
liches Amt ausübt oder ausgeübt hat, ein unmit- 2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch Artikel 14 des
telbares Familienmitglied dieser Person oder eine Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert
ihr bekanntermaßen nahestehende Person im worden ist, wird wie folgt geändert:
Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2006/70/EG
der Kommission vom 1. August 2006 mit 1. In § 20 Absatz 4 werden nach dem Wort „Geld-
Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie wäschegesetzes“ ein Komma und die Wörter „der
2005/60/EG des Europäischen Parlaments und §§ 24c und 25c bis 25h des Kreditwesengesetzes
des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung sowie der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die
von ‚politisch exponierte Personen‘ und der Fest- Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei
legung der technischen Kriterien für vereinfachte Geldtransfers“ eingefügt.
2970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011
2. Anlage 6 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 6
(zu § 21)
Fragebogen gemäß § 21 PrüfbV
Institut:
Berichtszeitraum:
Prüfungsstichtag:
Prüfungsleiter vor Ort:
Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen
Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.
Feststellung (F 0) – keine Mängel
Feststellung (F 1) – geringfügige Mängel
Feststellung (F 2) – mittelschwere Mängel
Feststellung (F 3) – gewichtige Mängel
Feststellung (F 4) – schwergewichtige Mängel
Feststellung (F 5) – nicht anwendbar.
Eine F-0-Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.
Eine F-1-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der
Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.
Eine F-2-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der
Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.
Eine F-3-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der
Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.
Eine F-4-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventions-
maßnahme bzw. Präventionsvorkehrung, die diese erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.
Eine F-5-Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Institut.
Nummer Vorschrift Prüfungsgebiet Feststellung Fundstelle
A. Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung
I. Kundensorgfaltspflichten
1. § 3 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. § 4 Identifizierungspflicht
Absatz 3 und 4 GwG, § 25e KWG
2. § 3 Absatz 1 Nummer 2 GwG Einholung von Informationen zum Zweck/
zur Art der Geschäftsverbindung
3. § 3 Absatz 1 Nummer 3 GwG Abklärung der wirtschaftlich Berechtigten
4. § 3 Absatz 1 Nummer 3 GwG Prüfpflichten bei Handeln des Vertrags-
partners auf fremde Rechnung
5. § 3 Absatz 1 Nummer 4 GwG Laufende Überwachung von Bestands-
kunden
6. § 3 Absatz 1 Nummer 4 GwG Aktualisierungsverpflichtung
7. § 3 Absatz 1 Nummer 4 GwG Bildung von Kundenprofilen
8. § 3 Absatz 6 GwG Beendigungsverpflichtung
9. § 5 GwG, § 25d KWG Vereinfachte Sorgfaltpflichten/Risiko-
bewertung
10. § 25d Absatz 2 KWG Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
11. § 6 Absatz 2 Nummer 1 GwG Politisch exponierte Personen (PePs)
12. § 6 Absatz 2 Nummer 2 GwG Identifizierung von physisch nicht anwe-
senden Kunden
13. § 6 Absatz 2 Nummer 3 GwG Untersuchung von zweifelhaften oder
ungewöhnlichen Sachverhalten
14. § 25f Absatz 4 KWG Angemessene Maßnahmen von
Factoringunternehmen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 2971
Nummer Vorschrift Prüfungsgebiet Feststellung Fundstelle
15. § 6 Absatz 2 Nummer 4 GwG, Befolgung von Anordnungen (verstärkte
§ 25f Absatz 5 KWG Sorgfaltspflichten)
16. § 25f Absatz 5 KWG Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
17. § 6 GwG Sonstige Fälle verstärkter Sorgfaltspflichten
18. § 7 GwG Ausführung von Sorgfaltspflichten durch
Dritte
19. § 25f Absatz 1 und 2 KWG Korrespondenzbanken
20. § 25f Absatz 3 KWG Sortengeschäfte über 2 500 €
(nicht über Konto)
II. Interne Sicherungsmaßnahmen
21. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 Gefährdungsanalyse
GwG, § 25c Absatz 1 KWG i. V. m.
§ 3 Absatz 1 GwG
22. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 Sicherungssysteme gegen Geldwäsche
GwG, § 25c Absatz 1 KWG und Terrorismusfinanzierung
23. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 Kundenannahmeprozess
GwG, § 25c Absatz 1 KWG
24. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 (EDV-)Monitoring
GwG, § 25c Absatz 2 KWG
25. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 Verhinderung des Missbrauchs von neuen
GwG, § 25c Absatz 1 Satz 3 KWG Finanzprodukten und Technologien/Be-
günstigung der Anonymität von Ge-
schäftsbeziehungen und Transaktionen
26. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 Verfahren in Bezug auf zweifelhafte oder
GwG, § 25c Absatz 3 Satz 1 KWG ungewöhnliche Sachverhalte
27. § 9 Absatz 1 und 2 GwG, § 25c Geldwäschebeauftragter (Bestellung,
Absatz 4 KWG Mitteilung, Ausstattung, Kontrollen)
28. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 Prüfungen durch die Innenrevision und
GwG Kontrollen durch den Geldwäschebeauf-
tragten
29. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 Schulungen
und 3 GwG
30. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 4 Zuverlässigkeitsprüfung
GwG
31. § 9 Absatz 3 GwG, § 25c Absatz 5 Auslagerung von internen Sicherungs-
KWG maßnahmen
32. § 9 Absatz 2 Nummer 1 GwG, Sonstige interne Sicherungsmaßnahmen
§ 25c Absatz 1 KWG
33. (weggefallen)
III. Sonstige Pflichten
34. § 8 GwG Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
35. § 11 GwG Verdachtsmeldungen
36. § 25g KWG, § 25c Absatz 4 KWG Einhaltung von Pflichten in Bezug auf
nachgeordnete Unternehmen
37. § 25h KWG Verbotene Geschäfte
B. Sonstige strafbare Handlungen (§ 25c Absatz 1 KWG)
38. § 25c Absatz 1 KWG Gefährdungsanalyse
39. § 25c Absatz 1 KWG Sicherungssysteme gegen sonstige
strafbare Handlungen
40. § 25c Absatz 1 KWG Grundsätze (Arbeitsanweisungen)
2972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011
Nummer Vorschrift Prüfungsgebiet Feststellung Fundstelle
41. § 25c Absatz 1 KWG Prüfungen durch die Innenrevision und die
für die Verhinderung der sonstigen straf-
baren Handlungen zuständigen Stelle
42. § 25c Absatz 2 KWG Monitoring-System
43. § 25c Absatz 1 KWG Aktualisierungsverpflichtung
44. § 25c Absatz 3 Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht
45. § 25g KWG, § 25c Absatz 1 KWG Einhaltung von Pflichten in Bezug auf
nachgeordnete Unternehmen
46. § 25c Absatz 5 KWG Auslagerung von internen Sicherungs-
maßnahmen
47. § 25c Absatz 9 KWG (Absehen von der) Einrichtung einer
zuständigen Stelle
C. Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers
48. § 25b KWG Pflichten auf Grund der Verordnung (EG)
Nr. 1781/2006
D. Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
49. § 24c KWG Pflichten im Zusammenhang mit dem
automatisierten Abruf von Kontoinforma-
tionen“.
Artikel 7 schaft“ durch die Wörter „des Artikels 128 Absatz 1
Änderung des des Vertrages über die Arbeitsweise der Euro-
Handelsgesetzbuchs päischen Union“ ersetzt.
In § 330 Absatz 2 Satz 1 und in § 340 Absatz 5 Satz 1 2. § 36 wird wie folgt geändert:
des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des „§ 36
Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) ge-
ändert worden ist, werden jeweils die Wörter „im Sinne Anhalten von Falschgeld
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ gestrichen. sowie unbefugt ausgegebener Geldzeichen“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 8
„Die Deutsche Bundesbank sowie die Stellen und
Änderung der
Verordnung über die Erhebung deren Beschäftigte, die in Artikel 6 Absatz 1 der
von Gebühren und die Umlegung von Kosten Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom
nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz
des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen
In § 13 der Verordnung über die Erhebung von Ge- Maßnahmen (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6) in
bühren und die Umlegung von Kosten nach dem der jeweils geltenden Fassung genannt sind, sind
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April verpflichtet, nachgemachte oder verfälschte
2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 1 Banknoten oder Münzen (Falschgeld), als Falsch-
der Verordnung vom 8. Juni 2011 (BGBl. I S. 1054) ge- geld verdächtige Banknoten oder Münzen sowie
ändert worden ist, wird im letzten Absatz die Absatz- unbefugt ausgegebene Gegenstände im Sinne
bezeichnung „(12)“ durch die Absatzbezeichnung „(13)“ des § 35 unverzüglich anzuhalten.“
ersetzt.
c) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die Absätze 2
Artikel 9 bis 4a ersetzt:
Änderung des „(2) Falschgeld oder Gegenstände der in § 35
Gesetzes über die Deutsche Bundesbank genannten Art sind von den Verpflichteten mit
Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der einem beigefügten Bericht unverzüglich der zu-
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 ständigen Polizeibehörde zu übermitteln.
(BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch Artikel 12 des Ge- (3) Als Falschgeld verdächtige Banknoten oder
setzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert Münzen sind von den Verpflichteten mit einem
worden ist, wird wie folgt geändert: beigefügten Bericht unverzüglich der Deutschen
1. In § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden Bundesbank zu übermitteln. Stellt diese die Un-
jeweils die Wörter „des Artikels 106 Abs. 1 des Ver- echtheit der Banknoten oder Münzen fest, so
trages zur Gründung der Europäischen Gemein- übermittelt sie der zuständigen Polizeibehörde
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 2973
ein Gutachten und benachrichtigt die übermit- „§ 37a
telnde Stelle. Auskünfte und Prüfungen,
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich Untersagung der Wiederausgabe von Banknoten
oder fahrlässig (1) Verpflichtete nach § 36 Absatz 1, die Bankno-
1. entgegen Absatz 1 Satz 1 Falschgeld oder ten wieder in Umlauf geben wollen, haben der Deut-
einen dort genannten Gegenstand nicht an- schen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über
hält, die Herkunft der Banknoten, deren Bearbeitung so-
wie die verwendeten Banknotenbearbeitungsgeräte
2. entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1, je- zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Auskunft
weils auch in Verbindung mit einer Rechtsver- kann verweigert werden, wenn die Beantwortung
ordnung nach § 36a Satz 1, Falschgeld oder den Verpflichteten oder einen der in § 383 Absatz 1
einen dort genannten Gegenstand nicht oder Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichne-
nicht rechtzeitig übermittelt, ten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfol-
3. entgegen § 37a Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft gung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
rechtzeitig erteilt, (2) Die Deutsche Bundesbank kann, auch ohne
4. entgegen § 37a Absatz 2 Satz 2 eine dort ge- besonderen Anlass, bei den Verpflichteten nach
nannte Maßnahme nicht duldet oder § 36 Absatz 1 Prüfungen vornehmen und die Ge-
schäftsräume innerhalb der üblichen Betriebs- und
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 37a Ab- Geschäftszeiten betreten; das gilt auch für Unter-
satz 3 zuwiderhandelt. nehmen, auf die die Verpflichteten ihre Tätigkeiten
(4a) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen ausgelagert haben. Die Betroffenen haben diese
Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. Maßnahmen zu dulden.
1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Fest- (3) Verstößt ein Verpflichteter nach § 36 Absatz 1
legung von zum Schutz des Euro gegen Geldfäl- gegen die nach dem Beschluss EZB/2010/14 der-
schung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 181 Europäischen Zentralbank vom 16. September 2010
vom 4.7.2001, S. 6), die durch die Verordnung über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit
(EG) Nr. 44/2009 (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 1) und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten
geändert worden ist, nicht sicherstellt, dass die (ABl. L 267 vom 9.10.2010, S. 1) zu erfüllenden Prüf-
dort genannten Euro-Banknoten und Euro-Mün- pflichten, soll die Deutsche Bundesbank dem Ver-
zen auf Echtheit geprüft werden, oder nicht dafür pflichteten untersagen, Banknoten oder bestimmte
Sorge trägt, dass Fälschungen aufgedeckt wer- Banknotenstückelungen wieder in den Umlauf zu
den.“ geben oder mittels bestimmter Systeme zur Bank-
3. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt: notenbearbeitung zu prüfen.“
„§ 36a
Artikel 10
Verordnungsermächtigung Änderung des
Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Münzgesetzes
mächtigt, im Benehmen mit der Deutschen Bundes- Das Münzgesetz vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I
bank durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung S. 2402), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes
des Bundesrates nähere Bestimmungen zur Art und vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 810) geändert worden ist,
Weise sowie zum Umfang der Übermittlungspflich- wird wie folgt geändert:
ten nach § 36 Absatz 2 und 3 und der in diesem
Zusammenhang zu übermittelnden Angaben zu re- 1. § 3 wird wie folgt geändert:
geln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ins- a) In Absatz 2 werden die Wörter „des Artikels 101
besondere bestimmt werden, dass Verpflichtete, die Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europä-
Banknoten wieder in Umlauf geben, die Inbetrieb- ischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „des Ar-
nahme und Außerbetriebnahme von Systemen zur tikels 123 Absatz 1 des Vertrages über die Ar-
Banknotenbearbeitung sowie Art und Umfang der beitsweise der Europäischen Union und des Arti-
mit diesen Systemen vorgenommenen Transaktio- kels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010
nen der Deutschen Bundesbank zu melden haben. des Europäischen Parlaments und des Rates vom
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch ge- 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von
regelt werden, dass die Deutsche Bundesbank im Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für
Rahmen der Prüfungen nach § 37a Absatz 2 Stich- den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. L 339
proben der bearbeiteten Banknoten entnehmen vom 22.12.2010, S. 1)“ ersetzt.
kann, sofern deren Gegenwert dem Verpflichteten b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
erstattet wird. Das Bundesministerium der Finanzen
kann die Befugnis nach den Sätzen 1 bis 3 durch „Die Deutsche Bundesbank hat die Erstattung
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Mün-
rates auf den Vorstand der Deutschen Bundesbank zen, die entweder mutwillig oder durch ein Ver-
übertragen. Rechtsverordnungen des Vorstandes fahren verändert wurden, bei dem eine Verände-
der Deutschen Bundesbank bedürfen des Einver- rung zu erwarten war, abzulehnen.“
nehmens des Bundesministeriums der Finanzen.“ 2. § 7 wird wie folgt geändert:
4. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Artikels 106 vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfü-
Abs. 2 Satz 1 des Vertrages zur Gründung der gung stellt.“
Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wör-
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
ter „des Artikels 128 Absatz 2 Satz 1 des Ver-
trages über die Arbeitsweise der Europä- „(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
ischen Union“ ersetzt. der Absätze 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu
zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Artikel 101
einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet
Abs. 1“ durch die Wörter „Artikel 123 Ab-
werden.“
satz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Artikels 106 Artikel 11
Abs. 2 Satz 1 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter Änderung des
„des Artikels 128 Absatz 2 Satz 1 des Vertrages Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni
ersetzt. 2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 1 des
3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert
„§ 7a worden ist, wird wie folgt geändert:
Aufgaben nach den Artikeln 6 und 8 1. § 22 wird wie folgt geändert:
bis 12 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2010 a) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 25d Absatz 1
Die Deutsche Bundesbank nimmt die Aufgaben und 2, § 25f und § 25h“ durch die Wörter „§ 25d
nach den Artikeln 6, 8 bis 11 und 12 Absatz 2 und 3 Absatz 1 und 2, § 25f, § 25h und § 25i“ ersetzt.
der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 wahr.“ b) In Absatz 3 werden die Wörter „oder bei der Aus-
4. § 9a wird aufgehoben. gabe und dem Rücktausch von E-Geld nach
5. § 12 wird wie folgt geändert: § 23b Absatz 1“ gestrichen.
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- c) In Absatz 3a werden die Wörter „und E-Geld-
fügt: Agenten im Sinne des § 1a Absatz 6“ gestrichen.
„(1a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die 2. In § 32 Absatz 3 wird nach Nummer 10 folgende
Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Nummer 10a eingefügt:
Parlaments und des Rates vom 15. Dezember
„10a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Ab-
2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen
satz 2 in Verbindung mit § 25i Absatz 4 des
und zur Behandlung von nicht für den Um-
Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt,“.
lauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. L 339 vom
22.12.2010, S. 1) verstößt, indem er
Artikel 12
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 nicht si-
cherstellt, dass Euro-Münzen einer Echtheits- Inkrafttreten
prüfung unterzogen werden, (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
2. entgegen Artikel 3 Absatz 2 eine dort genannte am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Euro-Münze der Deutschen Bundesbank nicht (2) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuch-
oder nicht rechtzeitig übermittelt oder stabe aa und Buchstabe b, Nummer 7 Buchstabe a
3. entgegen Artikel 12 Absatz 2 eine dort ge- und Nummer 9 Buchstabe b treten am 1. März 2012
nannte Information nicht, nicht richtig, nicht in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 2975
Gesetz
zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen
(Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG)
Vom 22. Dezember 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- §2
tes das folgende Gesetz beschlossen: Information der Eltern
Inhaltsübersicht über Unterstützungsangebote
Artikel 1 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinder- in Fragen der Kindesentwicklung
schutz (KKG) (1) Eltern sowie werdende Mütter und Väter sollen
Artikel 2 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch über Leistungsangebote im örtlichen Einzugsbereich
Artikel 3 Änderungen anderer Gesetze zur Beratung und Hilfe in Fragen der Schwangerschaft,
Artikel 4 Evaluation Geburt und der Entwicklung des Kindes in den ersten
Artikel 5 Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Lebensjahren informiert werden.
Artikel 6 Inkrafttreten
(2) Zu diesem Zweck sind die nach Landesrecht für
die Information der Eltern nach Absatz 1 zuständigen
Artikel 1 Stellen befugt, den Eltern ein persönliches Gespräch
Gesetz anzubieten. Dieses kann auf Wunsch der Eltern in ihrer
Wohnung stattfinden. Sofern Landesrecht keine andere
zur Kooperation und Information im Kinderschutz
Regelung trifft, bezieht sich die in Satz 1 geregelte Be-
(KKG) fugnis auf die örtlichen Träger der Jugendhilfe.
§1 §3
Kinderschutz und Rahmenbedingungen für verbindliche
staatliche Mitverantwortung Netzwerkstrukturen im Kinderschutz
(1) Ziel des Gesetzes ist es, das Wohl von Kindern (1) In den Ländern werden insbesondere im Bereich
und Jugendlichen zu schützen und ihre körperliche, Früher Hilfen flächendeckend verbindliche Strukturen
geistige und seelische Entwicklung zu fördern. der Zusammenarbeit der zuständigen Leistungsträger
und Institutionen im Kinderschutz mit dem Ziel aufge-
(2) Pflege und Erziehung der Kinder und Jugend-
baut und weiterentwickelt, sich gegenseitig über das
lichen sind das natürliche Recht der Eltern und die zu-
jeweilige Angebots- und Aufgabenspektrum zu infor-
vörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung
mieren, strukturelle Fragen der Angebotsgestaltung
wacht die staatliche Gemeinschaft.
und -entwicklung zu klären sowie Verfahren im Kinder-
(3) Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft ist es, so- schutz aufeinander abzustimmen.
weit erforderlich, Eltern bei der Wahrnehmung ihres Er- (2) In das Netzwerk sollen insbesondere Einrichtun-
ziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung zu gen und Dienste der öffentlichen und freien Jugend-
unterstützen, damit hilfe, Einrichtungen und Dienste, mit denen Verträge
1. sie im Einzelfall dieser Verantwortung besser ge- nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
recht werden können, buch bestehen, Gesundheitsämter, Sozialämter, Ge-
meinsame Servicestellen, Schulen, Polizei- und Ord-
2. im Einzelfall Risiken für die Entwicklung von Kindern nungsbehörden, Agenturen für Arbeit, Krankenhäuser,
und Jugendlichen frühzeitig erkannt werden und Sozialpädiatrische Zentren, Frühförderstellen, Bera-
3. im Einzelfall eine Gefährdung des Wohls eines Kin- tungsstellen für soziale Problemlagen, Beratungsstellen
des oder eines Jugendlichen vermieden oder, falls nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktge-
dies im Einzelfall nicht mehr möglich ist, eine weitere setzes, Einrichtungen und Dienste zur Müttergenesung
Gefährdung oder Schädigung abgewendet werden sowie zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Be-
kann. ziehungen, Familienbildungsstätten, Familiengerichte
und Angehörige der Heilberufe einbezogen werden.
(4) Zu diesem Zweck umfasst die Unterstützung der
Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts (3) Sofern Landesrecht keine andere Regelung trifft,
und ihrer Erziehungsverantwortung durch die staatliche soll die verbindliche Zusammenarbeit im Kinderschutz
Gemeinschaft insbesondere auch Information, Bera- als Netzwerk durch den örtlichen Träger der Jugend-
tung und Hilfe. Kern ist die Vorhaltung eines möglichst hilfe organisiert werden. Die Beteiligten sollen die
frühzeitigen, koordinierten und multiprofessionellen An- Grundsätze für eine verbindliche Zusammenarbeit in
gebots im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern vor Vereinbarungen festlegen. Auf vorhandene Strukturen
allem in den ersten Lebensjahren für Mütter und Väter soll zurückgegriffen werden.
sowie schwangere Frauen und werdende Väter (Frühe (4) Dieses Netzwerk soll zur Beförderung Früher Hil-
Hilfen). fen durch den Einsatz von Familienhebammen gestärkt
2976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011
werden. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, (3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach
Frauen und Jugend unterstützt den Aus- und Aufbau Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 er-
der Netzwerke Frühe Hilfen und des Einsatzes von folglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen
Familienhebammen auch unter Einbeziehung ehren- ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um
amtlicher Strukturen durch eine zeitlich auf vier Jahre eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines
befristete Bundesinitiative, die im Jahr 2012 mit 30 Mil- Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Ju-
lionen Euro, im Jahr 2013 mit 45 Millionen Euro und in gendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen
den Jahren 2014 und 2015 mit 51 Millionen Euro aus- vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirk-
gestattet wird. Nach Ablauf dieser Befristung wird der same Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in
Bund einen Fonds zur Sicherstellung der Netzwerke Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Perso-
Frühe Hilfen und der psychosozialen Unterstützung nen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforder-
von Familien einrichten, für den er jährlich 51 Millionen lichen Daten mitzuteilen.
Euro zur Verfügung stellen wird. Die Ausgestaltung der
Bundesinitiative und des Fonds wird in Verwaltungsver- Artikel 2
einbarungen geregelt, die das Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einverneh- Änderung des
men mit dem Bundesministerium der Finanzen mit Achten Buches Sozialgesetzbuch
den Ländern schließt. Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju-
gendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom
§4 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), das zuletzt durch
Beratung und Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2011 (BGBl. I
Übermittlung von Informationen S. 1306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
(1) Werden a) Nach der Angabe zu § 8a wird folgende Angabe
1. Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbin- eingefügt:
dungspflegern oder Angehörigen eines anderen „§ 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum
Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Schutz von Kindern und Jugendlichen“.
Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich gere-
gelte Ausbildung erfordert, b) Die Angabe zum Fünften Abschnitt wird wie folgt
gefasst:
2. Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staat-
lich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprü- „Fünfter Abschnitt
fung, Beurkundung, vollstreckbare Urkunden“.
3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterin- c) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:
nen oder -beratern sowie
„§ 59 Beurkundung“.
4. Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer
Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körper- d) Die Angabe zu § 72a wird wie folgt gefasst:
schaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts „§ 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbe-
anerkannt ist, strafter Personen“.
5. Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Be- e) Nach der Angabe zu § 79 wird folgende Angabe
ratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwanger- eingefügt:
schaftskonfliktgesetzes,
„§ 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und
6. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -ar- Jugendhilfe“.
beitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagogin-
nen oder -pädagogen oder f) Die Angabe zu § 81 wird wie folgt gefasst:
7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an „§ 81 Strukturelle Zusammenarbeit mit ande-
staatlich anerkannten privaten Schulen ren Stellen und öffentlichen Einrichtun-
gen“.
in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige An-
haltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes g) Die Angabe zu § 86c wird wie folgt gefasst:
oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem „§ 86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung und
Kind oder Jugendlichen und den Personensorgebe- Fallübergabe bei Zuständigkeitswech-
rechtigten die Situation erörtern und, soweit erforder- sel“.
lich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inan-
2. In § 2 Absatz 3 Nummer 12 werden die Wörter „und
spruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch
Beglaubigung“ gestrichen.
der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugend-
lichen nicht in Frage gestellt wird. 3. § 8 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschät- „(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf
zung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Trä- Beratung ohne Kenntnis des Personensorgebe-
ger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung rechtigten, wenn die Beratung auf Grund einer Not-
durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch
diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforder- die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten
lichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der der Beratungszweck vereitelt würde. § 36 des Ers-
Daten sind diese zu pseudonymisieren. ten Buches bleibt unberührt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 2977
4. § 8a wird wie folgt geändert: Rahmen eines Gespräches zwischen den Fach-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: kräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an
dem die Personensorgeberechtigten sowie das
aa) In Satz 1 wird das Wort „abzuschätzen“ Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sol-
durch das Wort „einzuschätzen“ ersetzt. len, soweit hierdurch der wirksame Schutz des
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage ge-
„Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes stellt wird.“
oder dieses Jugendlichen nicht in Frage ge- 5. Nach § 8a wird folgender § 8b eingefügt:
stellt wird, hat das Jugendamt die Erzie-
hungsberechtigten sowie das Kind oder „§ 8b
den Jugendlichen in die Gefährdungsein- Fachliche Beratung und Begleitung
schätzung einzubeziehen und, sofern dies zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist,
sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von (1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kin-
dem Kind und von seiner persönlichen Um- dern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Ein-
gebung zu verschaffen.“ schätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzel-
fall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe
cc) In Satz 3 werden die Wörter „den Personen- Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfah-
berechtigten oder“ gestrichen. rene Fachkraft.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie
(2) Träger von Einrichtungen, in denen sich Kin-
folgt gefasst:
der oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil
„(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft
Einrichtungen und Diensten, die Leistungen erhalten, und die zuständigen Leistungsträger, ha-
nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, ben gegenüber dem überörtlichen Träger der Ju-
dass gendhilfe Anspruch auf Beratung bei der Entwick-
1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewich- lung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien
tiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines 1. zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz
von ihnen betreuten Kindes oder Jugend- vor Gewalt sowie
lichen eine Gefährdungseinschätzung vor-
nehmen, 2. zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und
Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen
2. bei der Gefährdungseinschätzung eine inso-
in der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfah-
weit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezo-
ren in persönlichen Angelegenheiten.“
gen wird sowie
3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind 6. In § 10 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§§ 14
oder der Jugendliche in die Gefährdungsein- bis 16“ durch die Wörter „den §§ 14 bis 16g“ er-
schätzung einbezogen werden, soweit hier- setzt.
durch der wirksame Schutz des Kindes oder 7. § 16 wird wie folgt geändert:
Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für fügt:
die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden
insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die „(3) Müttern und Vätern sowie schwangeren
Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte Frauen und werdenden Vätern sollen Beratung
der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des
die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Bezie-
wenn sie diese für erforderlich halten, und das hungskompetenzen angeboten werden.“
Jugendamt informieren, falls die Gefährdung b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
nicht anders abgewendet werden kann.“ sätze 4 und 5.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und in
8. § 17 wird wie folgt geändert:
Satz 1 werden die Wörter „die Personensorge-
berechtigten oder“ gestrichen a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in „(2) Im Fall der Trennung und Scheidung sind
Satz 1 werden die Wörter „die Personensorge- Eltern unter angemessener Beteiligung des be-
berechtigten oder“ gestrichen. troffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Ent-
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange- wicklung eines einvernehmlichen Konzepts für
fügt: die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der
elterlichen Verantwortung zu unterstützen; die-
„(5) Werden einem örtlichen Träger gewich-
ses Konzept kann auch als Grundlage für einen
tige Anhaltspunkte für die Gefährdung des
Vergleich oder eine gerichtliche Entscheidung im
Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen be-
familiengerichtlichen Verfahren dienen.“
kannt, so sind dem für die Gewährung von Leis-
tungen zuständigen örtlichen Träger die Daten b) In Absatz 3 werden die Wörter „(§ 622 Absatz 2
mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung Satz 1 der Zivilprozessordnung)“ gestrichen und
des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung das Wort „Parteien“ durch die Wörter „beteiligte
nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Eheleute und Kinder“ ersetzt.
2978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011
9. § 37 wird wie folgt geändert: (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung ge-
währleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen,
„(2) Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme wenn
des Kindes oder Jugendlichen und während der
Dauer des Pflegeverhältnisses Anspruch auf Be- 1. die dem Zweck und der Konzeption der Einrich-
ratung und Unterstützung; dies gilt auch in den tung entsprechenden räumlichen, fachlichen,
Fällen, in denen für das Kind oder den Jugend- wirtschaftlichen und personellen Voraussetzun-
lichen weder Hilfe zur Erziehung noch Eingliede- gen für den Betrieb erfüllt sind,
rungshilfe gewährt wird oder die Pflegeperson 2. die gesellschaftliche und sprachliche Integration
nicht der Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 in der Einrichtung unterstützt wird sowie die ge-
bedarf. Lebt das Kind oder der Jugendliche bei sundheitliche Vorsorge und die medizinische Be-
einer Pflegeperson außerhalb des Bereichs des treuung der Kinder und Jugendlichen nicht er-
zuständigen Trägers der öffentlichen Jugend- schwert werden sowie
hilfe, so sind ortsnahe Beratung und Unterstüt- 3. zur Sicherung der Rechte von Kindern und Ju-
zung sicherzustellen. Der zuständige Träger der gendlichen in der Einrichtung geeignete Verfah-
öffentlichen Jugendhilfe hat die aufgewendeten ren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der
Kosten einschließlich der Verwaltungskosten Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten
auch in den Fällen zu erstatten, in denen die Be- Anwendung finden.
ratung und Unterstützung im Wege der Amtshilfe
geleistet wird. § 23 Absatz 4 Satz 3 gilt entspre- (3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der
chend.“ Träger der Einrichtung mit dem Antrag
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- 1. die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die
fügt: auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitäts-
entwicklung und -sicherung gibt, sowie
„(2a) Die Art und Weise der Zusammenarbeit
sowie die damit im Einzelfall verbundenen Ziele 2. im Hinblick auf die Eignung des Personals nach-
sind im Hilfeplan zu dokumentieren. Bei Hilfen zuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von auf-
nach den §§ 33, 35a Absatz 2 Nummer 3 und gabenspezifischen Ausbildungsnachweisen so-
§ 41 zählen dazu auch der vereinbarte Umfang wie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5
der Beratung der Pflegeperson sowie die Höhe und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregister-
der laufenden Leistungen zum Unterhalt des gesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse
Kindes oder Jugendlichen. Eine Abweichung sind von dem Träger der Einrichtung in regelmä-
von den dort getroffenen Feststellungen ist nur ßigen Abständen erneut anzufordern und zu prü-
bei einer Änderung des Hilfebedarfs und ent- fen.
sprechender Änderung des Hilfeplans zulässig.“ (4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen
10. In § 42 Absatz 2 Satz 3 wird der Punkt am Ende versehen werden. Zur Sicherung des Wohls der
durch die Wörter „ ; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt ent- Kinder und der Jugendlichen können auch nach-
sprechend.“ ersetzt. trägliche Auflagen erteilt werden.
11. Dem § 43 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: (5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrich-
tung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschrif-
„§ 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.“
ten, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden
12. Dem § 44 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie
„§ 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.“ hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf wei-
13. § 45 wird wie folgt gefasst: tergehende Anforderungen nach anderen Rechts-
vorschriften hinzuweisen.
„§ 45
(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt
Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung worden, so soll die zuständige Behörde zunächst
(1) Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten
oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die
Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, be- Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergü-
darf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. tungen nach § 75 des Zwölften Buches auswirken
Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer kann, so ist der Träger der Sozialhilfe an der Bera-
1. eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbil- tung zu beteiligen, mit dem Vereinbarungen nach
dungseinrichtung, eine Jugendherberge oder dieser Vorschrift bestehen. Werden festgestellte
ein Schullandheim betreibt, Mängel nicht behoben, so können dem Träger der
Einrichtung Auflagen erteilt werden, die zur Beseiti-
2. ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich gung einer eingetretenen oder Abwendung einer
der Schulaufsicht untersteht, drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des
3. eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Ju- Wohls der Kinder oder Jugendlichen erforderlich
gendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Ju- sind. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Ver-
gendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entspre- gütungen nach § 75 des Zwölften Buches auswirkt,
chende gesetzliche Aufsicht besteht oder im so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhö-
Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes rung des Trägers der Sozialhilfe, mit dem Vereinba-
der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen rungen nach dieser Vorschrift bestehen, über die
dient. Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglich-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 2979
keit in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen
den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches auszugestal- durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien
ten. Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person,
(7) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen oder zu wi- die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1
derrufen, wenn das Wohl der Kinder oder der Ju- rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen.
gendlichen in der Einrichtung gefährdet und der (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen
Träger der Einrichtung nicht bereit oder nicht in sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine
der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Wider- neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen
spruch und Anfechtungsklage gegen die Rück- einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig
nahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufga-
keine aufschiebende Wirkung.“ ben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Ju-
14. § 47 Satz 1 wird wie folgt gefasst: gendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder aus-
„Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung bildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat.
hat der zuständigen Behörde unverzüglich Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in
1. die Betriebsaufnahme unter Angabe von Name Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, In-
und Anschrift des Trägers, Art und Standort der tensität und Dauer des Kontakts dieser Personen
Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze so- mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsicht-
wie der Namen und der beruflichen Ausbildung nahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1
des Leiters und der Betreuungskräfte, Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
2. Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet
sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen
beeinträchtigen, sowie durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien
Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54
3. die bevorstehende Schließung der Einrichtung sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine
anzuzeigen.“ neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen
15. Die Überschrift des Fünften Abschnitts des Dritten einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig
Kapitels wird wie folgt gefasst: verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufga-
ben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Ju-
„Fünfter Abschnitt gendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder aus-
Beurkundung, vollstreckbare Urkunden“. bildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat.
16. § 59 wird wie folgt geändert: Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarun-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: gen über die Tätigkeiten schließen, die von den in
„§ 59 Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, In-
Beurkundung“. tensität und Dauer des Kontakts dieser Personen
mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsicht-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: nahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1
aa) In Satz 1 Nummer 9 werden die Wörter Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
„§ 648 der Zivilprozessordnung“ durch die
Wörter „§ 252 des Gesetzes über das Ver- (5) Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe
fahren in Familiensachen und in den Angele- dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 einge-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ sehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in
ersetzt. ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum
des Führungszeugnisses und die Information erhe-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „und Beglaubi- ben, ob die das Führungszeugnis betreffende Per-
gungen“ gestrichen. son wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1
17. In § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör- rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Träger der öf-
ter „dem Vormundschafts- oder“ gestrichen. fentlichen und freien Jugendhilfe dürfen diese erho-
18. § 72a wird wie folgt gefasst: benen Daten nur speichern, verändern und nutzen,
soweit dies zum Ausschluss der Personen von der
„§ 72a Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das
Tätigkeitsausschluss Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die
einschlägig vorbestrafter Personen Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen.
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im An-
für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- schluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach
und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenom-
vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat men wird. Andernfalls sind die Daten spätestens
nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, drei Monate nach der Beendigung einer solchen
182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 Tätigkeit zu löschen.“
des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu die- 19. § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
sem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder fasst:
Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von
den betroffenen Personen ein Führungszeugnis „1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante
nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bun- Maßnahme erfüllt und die Beachtung der
deszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsent-
2980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011
wicklung und Qualitätssicherung nach § 79a 4. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Ge-
gewährleistet,“. sundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen
20. § 79 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: und Diensten des Gesundheitswesens,
„(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sol- 5. den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des
len gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben Schwangerschaftskonfliktgesetzes und Sucht-
nach diesem Buch beratungsstellen,
1. die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, 6. Einrichtungen und Diensten zum Schutz gegen
Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Gewalt in engen sozialen Beziehungen,
Grundrichtungen der Erziehung entsprechend 7. den Stellen der Bundesagentur für Arbeit,
rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung ste-
8. Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus-
hen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger,
und Weiterbildung,
Vormünder und Pflegepersonen;
2. eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach 9. den Polizei- und Ordnungsbehörden,
Maßgabe von § 79a erfolgt. 10. der Gewerbeaufsicht und
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln 11. Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte,
haben sie einen angemessenen Anteil für die Ju- der Weiterbildung und der Forschung
gendarbeit zu verwenden.“
im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusam-
21. Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt: menzuarbeiten.“
„§ 79a 23. § 86c wird wie folgt gefasst:
Qualitätsentwicklung „§ 86c
in der Kinder- und Jugendhilfe
Fortdauernde Leistungsverpflichtung
Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel
nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffent-
lichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für (1) Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine
die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maß- Leistung, so bleibt der bisher zuständige örtliche
nahmen zu ihrer Gewährleistung für Träger so lange zur Gewährung der Leistung ver-
pflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Trä-
1. die Gewährung und Erbringung von Leistungen, ger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu
2. die Erfüllung anderer Aufgaben, tragen, dass der Hilfeprozess und die im Rahmen
der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den
3. den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach
Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden.
§ 8a,
4. die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen (2) Der örtliche Träger, der von den Umständen
Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit
weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu
zu überprüfen. Dazu zählen auch Qualitätsmerk- unterrichten. Der bisher zuständige örtliche Träger
male für die Sicherung der Rechte von Kindern hat dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger un-
und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren verzüglich die für die Hilfegewährung sowie den Zu-
Schutz vor Gewalt. Die Träger der öffentlichen Ju- ständigkeitswechsel maßgeblichen Sozialdaten zu
gendhilfe orientieren sich dabei an den fachlichen übermitteln. Bei der Fortsetzung von Leistungen,
Empfehlungen der nach § 85 Absatz 2 zuständigen die der Hilfeplanung nach § 36 Absatz 2 unterlie-
Behörden und an bereits angewandten Grundsät- gen, ist die Fallverantwortung im Rahmen eines Ge-
zen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität spräches zu übergeben. Die Personensorgeberech-
sowie Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung.“ tigten und das Kind oder der Jugendliche sowie der
22. § 81 wird wie folgt gefasst: junge Volljährige oder der Leistungsberechtigte
nach § 19 sind an der Übergabe angemessen zu
„§ 81
beteiligen.“
Strukturelle Zusammenarbeit
mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen 24. In § 89a Absatz 2 werden die Wörter „oder wird“
gestrichen.
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit
anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, de- 25. § 98 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbeson-
„3. Personen, die mit öffentlichen Mitteln geför-
dere mit
derte Kindertagespflege gemeinsam oder
1. den Trägern von Sozialleistungen nach dem auf Grund einer Erlaubnis nach § 43 Absatz 3
Zweiten, Dritten, Vierten, Fünften, Sechsten Satz 3 in Pflegestellen durchführen, und die
und dem Zwölften Buch sowie Trägern von von diesen betreuten Kinder,“.
Leistungen nach dem Bundesversorgungsge-
b) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
setz,
„9. Maßnahmen des Familiengerichts,“.
2. den Familien- und Jugendgerichten, den
Staatsanwaltschaften sowie den Justizvoll- c) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 ein-
zugsbehörden, gefügt:
3. Schulen und Stellen der Schulverwaltung, „13. Gefährdungseinschätzungen nach § 8a“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 2981
26. § 99 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchstabe c werden vor dem
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: Wort „Anzahl“ die Wörter „Art und“ einge-
fügt.
aa) Bei Buchstabe i wird nach dem Wort „Hilfe“
ein Komma eingefügt und das Wort „sowie“ bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
gestrichen. aaa) In Buchstabe c wird das Wort „täg-
liche“ gestrichen.
bb) Nach Buchstabe i wird folgender Buchstabe j
eingefügt: bbb) In Buchstabe d wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
„j) vorangegangene Gefährdungseinschät-
zung nach § 8a Absatz 1 sowie“. ccc) Nach Buchstabe d wird folgender
Buchstabe e angefügt:
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern
„Zeitpunkt des Beginns und Dauer der Maß- „e) Gruppenzugehörigkeit.“
nahme,“ die Wörter „Durchführung auf Grund ei- f) Absatz 7b wird wie folgt gefasst:
ner vorangegangenen Gefährdungseinschät- „(7b) Erhebungsmerkmale bei den Erhebun-
zung nach § 8a Absatz 1,“ eingefügt. gen über Personen, die mit öffentlichen Mitteln
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: geförderte Kindertagespflege gemeinsam oder
„(6) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung auf Grund einer Erlaubnis nach § 43 Absatz 3
zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Satz 3 durchführen und die von diesen betreuten
nach § 8a sind Kinder und Jugendliche, bei de- Kinder sind die Zahl der Tagespflegepersonen
nen eine Gefährdungseinschätzung nach Ab- und die Zahl der von diesen betreuten Kinder
satz 1 vorgenommen worden ist, gegliedert jeweils gegliedert nach Pflegestellen.“
1. nach der Art des Trägers, bei dem der Fall 27. § 101 wird wie folgt geändert:
bekannt geworden ist, der die Gefährdungs- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
einschätzung anregenden Institution oder „(1) Die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 5
Person, der Art der Kindeswohlgefährdung sowie nach Absatz 6b bis 7b und 10 sind jährlich
sowie dem Ergebnis der Gefährdungsein- durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Ab-
schätzung, satz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe für see-
2. bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich zu lisch behinderte Kinder und Jugendliche betref-
den in Nummer 1 genannten Merkmalen nach fen, beginnend 2007. Die Erhebung nach § 99
Geschlecht, Alter und Aufenthaltsort des Kin- Absatz 6 erfolgt laufend. Die übrigen Erhebun-
des oder Jugendlichen zum Zeitpunkt der gen nach § 99 sind alle vier Jahre durchzufüh-
Meldung sowie dem Alter der Eltern und der ren, die Erhebungen nach Absatz 8 beginnend
Inanspruchnahme einer Leistung gemäß den 1992, die Erhebungen nach Absatz 9 beginnend
§§ 16 bis 19 sowie 27 bis 35a und der Durch- mit 2006. Die Erhebung nach § 99 Absatz 8 wird
führung einer Maßnahme nach § 42.“ für das Jahr 2012 ausgesetzt.“
d) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b einge- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
fügt: aa) In Nummer 8 wird die Angabe „6,“ gestri-
„(6b) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen chen und nach der Angabe „6a“ wird die An-
über Maßnahmen des Familiengerichts ist die gabe „ , 6b“ eingefügt.
Zahl der Kinder und Jugendlichen, bei denen bb) In Nummer 10 wird nach dem Wort „März“
wegen einer Gefährdung ihres Wohls das famili- ein Komma und danach folgende Nummer 11
engerichtliche Verfahren auf Grund einer Anru- angefügt:
fung durch das Jugendamt nach § 8a Absatz 2 „11. § 99 Absatz 6 sind zum Zeitpunkt des
Satz 1 oder § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder Abschlusses der Gefährdungseinschät-
auf andere Weise eingeleitet worden ist und zung“.
1. den Personensorgeberechtigten auferlegt 28. Dem § 103 wird folgender Absatz 3 angefügt:
worden ist, Leistungen nach diesem Buch in
Anspruch zu nehmen, „(3) Die Ergebnisse der Kinder- und Jugendhilfe-
statistiken gemäß den §§ 98 und 99 dürfen auf der
2. andere Gebote oder Verbote gegenüber den Ebene der einzelnen Gemeinde oder des einzelnen
Personensorgeberechtigten oder Dritten aus- Jugendamtsbezirkes veröffentlicht werden.“
gesprochen worden sind,
3. Erklärungen der Personensorgeberechtigten Artikel 3
ersetzt worden sind,
Änderung anderer Gesetze
4. die elterliche Sorge ganz oder teilweise ent- (1) § 21 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetz-
zogen und auf das Jugendamt oder einen buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Men-
Dritten als Vormund oder Pfleger übertragen schen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001,
worden ist, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 10
gegliedert nach Geschlecht, Alter und zusätzlich des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854)
bei Nummer 4 nach dem Umfang der übertrage- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
nen Angelegenheit.“ 1. In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma er-
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert: setzt.
2982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011
2. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt: Artikel 4
„7. das Angebot, Beratung durch den Träger der öf- Evaluation
fentlichen Jugendhilfe bei gewichtigen Anhalts-
punkten für eine Kindeswohlgefährdung in An- Die Bundesregierung hat die Wirkungen dieses Ge-
spruch zu nehmen.“ setzes unter Beteiligung der Länder zu untersuchen
(2) Das Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 27. Juli und dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember
1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch Artikel 36 des 2015 über die Ergebnisse dieser Untersuchung zu be-
Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) ge- richten.
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 werden nach dem Wort „Beratungs-
Artikel 5
stelle“ die Wörter „auf Wunsch anonym“ eingefügt. Neufassung des
2. § 4 wird wie folgt geändert: Achten Buches Sozialgesetzbuch
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
„(2) Zur Information über die Leistungsange- und Jugend kann den Wortlaut des Achten Buches So-
bote im örtlichen Einzugsbereich und zur Sicher- zialgesetzbuch in der vom 1. Januar 2012 an geltenden
stellung einer umfassenden Beratung wirken die Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Beratungsstellen in den Netzwerken nach § 3 des
Gesetzes zur Kooperation und Information im Artikel 6
Kinderschutz mit.“
Inkrafttreten
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 3 und 4. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 2983
Gesetz
zur Verbesserung der
Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG)
Vom 22. Dezember 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) In Nummer 3 werden jeweils nach dem Wort
sen: „Pflegezeit“ die Wörter „oder Familienpflege-
zeit und Nachpflegephase“ eingefügt.
Artikel 1 1c. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Änderung des a) In Nummer 7 wird das Komma am Ende durch
Fünften Buches Sozialgesetzbuch einen Punkt ersetzt.
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche b) Nummer 8 wird gestrichen.
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt 1d. In § 10 Absatz 2 Nummer 3 wird das Komma am
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender
(BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt Halbsatz angefügt:
geändert: „dies gilt ab dem 1. Juli 2011 auch bei einer Un-
1. Nach § 2 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein- terbrechung oder Verzögerung durch den freiwil-
gefügt: ligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehr-
pflichtgesetzes, einen Freiwilligendienst nach
„(1a) Versicherte mit einer lebensbedrohlichen dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Ju-
oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit gendfreiwilligendienstegesetz oder einen ver-
einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren gleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder
Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im
dem medizinischen Standard entsprechende Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-
Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Mo-
eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung naten,“.
beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt lie-
gende Aussicht auf Heilung oder auf eine spür- 2. § 11 wird wie folgt geändert:
bare positive Einwirkung auf den Krankheitsver- a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
lauf besteht. Die Krankenkasse erteilt für Leistun- aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende
gen nach Satz 1 vor Beginn der Behandlung eine die Wörter „ ; dies umfasst auch die fach-
Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte ärztliche Anschlussversorgung“ eingefügt.
oder behandelnde Leistungserbringer dies bean-
tragen. Mit der Kostenübernahmeerklärung wird bb) In Satz 6 werden die Wörter „nach § 112
die Abrechnungsmöglichkeit der Leistung nach oder § 115 oder in vertraglichen Vereinba-
Satz 1 festgestellt.“ rungen“ gestrichen.
1a. § 4 Absatz 6 wird wie folgt geändert: b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „(6) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung
zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesaus-
„Bei Krankenkassen, die bis zum 31. Dezember schuss nicht ausgeschlossene Leistungen in
2012 nicht an mindestens 70 Prozent ihrer der fachlich gebotenen Qualität im Bereich
Versicherten elektronische Gesundheitskarten der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation
nach § 291a ausgegeben haben, dürfen sich (§§ 23, 40), der künstlichen Befruchtung
die Verwaltungsausgaben im Jahr 2013 gegen- (§ 27a), der zahnärztlichen Behandlung ohne
über dem Jahr 2012 nicht erhöhen.“ die Versorgung mit Zahnersatz (§ 28 Absatz 2),
b) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst: bei der Versorgung mit nicht verschreibungs-
„Absatz 4 Satz 4 Nummer 1 und Satz 5 sowie pflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln
§ 291a Absatz 7 Satz 7 gelten entsprechend.“ (§ 34 Absatz 1 Satz 1), mit Heilmitteln (§ 32)
und Hilfsmitteln (§ 33), im Bereich der häus-
1b. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: lichen Krankenpflege (§ 37) und der Haushalts-
a) In Nummer 2a werden vor dem Semikolon die hilfe (§ 38) sowie Leistungen von nicht zuge-
Wörter „oder der Familienpflegezeit nach § 2 lassenen Leistungserbringern vorsehen. Die
des Familienpflegezeitgesetzes“ und vor dem Satzung muss insbesondere die Art, die Dauer
Komma die Wörter „oder die Dauer der Fami- und den Umfang der Leistung bestimmen; sie
lienpflegezeit und der Nachpflegephase nach hat hinreichende Anforderungen an die Quali-
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des tät der Leistungserbringung zu regeln. Die zu-
Familienpflegezeitgesetzes“ eingefügt. sätzlichen Leistungen sind von den Kranken-
2984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011
kassen in ihrer Rechnungslegung gesondert 6a. In § 34 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „erst-
auszuweisen.“ mals bis zum 31. März 2004“ gestrichen.
3. Nach § 19 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein- 6b. In § 35 Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „Num-
gefügt: mer 1 sowie erstmals zum 1. April 2006 auch nach
den Nummern 2 und 3“ gestrichen.
„(1a) Endet die Mitgliedschaft durch die Schlie-
ßung oder Insolvenz einer Krankenkasse, gelten 7. § 35c Absatz 1 wird wie folgt geändert:
die von dieser Krankenkasse getroffenen Leis- a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Medizinproduk-
tungsentscheidungen mit Wirkung für die aufneh- te“ ein Komma und werden die Wörter „davon
mende Krankenkasse fort. Hiervon ausgenommen mindestens eine ständige Expertengruppe, die
sind Leistungen aufgrund von Satzungsregelun- fachgebietsbezogen ergänzt werden kann“
gen. Beim Abschluss von Wahltarifen, die ein Mit- eingefügt.
glied zum Zeitpunkt der Schließung in vergleich-
barer Form bei der bisherigen Krankenkasse ab- b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-
geschlossen hatte, dürfen von der aufnehmenden gefügt:
Krankenkasse keine Wartezeiten geltend gemacht „Das Nähere zur Organisation und Arbeits-
werden. Die Vorschriften des Zehnten Buches, weise der Expertengruppen regelt eine Ge-
insbesondere zur Rücknahme von Leistungsent- schäftsordnung des Bundesinstituts für Arznei-
scheidungen, bleiben hiervon unberührt.“ mittel und Medizinprodukte, die der Zustim-
3a. § 20d Absatz 1 Satz 6 wird aufgehoben. mung des Bundesministeriums für Gesundheit
bedarf. Zur Sicherstellung der fachlichen Un-
3b. In § 21 Absatz 3 werden die Wörter „bis zum abhängigkeit der Experten gilt § 139b Absatz 3
30. Juni 1993“ gestrichen. Satz 2 entsprechend. Der Gemeinsame Bun-
3c. § 24b Absatz 4 wird wie folgt geändert: desausschuss kann die Expertengruppen mit
Bewertungen nach Satz 1 beauftragen; das
a) In Satz 3 werden die Wörter „den allgemeinen
Nähere regelt er in seiner Verfahrensordnung.
Pflegesatz“ durch die Wörter „die mittleren
Bewertungen nach Satz 1 kann auch das Bun-
Kosten der Leistungen nach den Sätzen 1
desministerium für Gesundheit beauftragen.“
und 2“ ersetzt.
7a. In § 37b Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „bis
b) Folgender Satz wird angefügt: zum 30. September 2007“ gestrichen.
„Das DRG-Institut ermittelt die Kosten nach 7b. In § 38 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „kann“
Satz 3 gesondert und veröffentlicht das Ergeb- durch das Wort „soll“ ersetzt.
nis jährlich in Zusammenhang mit dem Entgelt-
system nach § 17b des Krankenhausfinanzie- 8. Dem § 39 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
rungsgesetzes.“ angefügt:
4. Dem § 28 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Krankenhausbehandlung umfasst auch ein
Entlassmanagement zur Lösung von Problemen
„Die Partner der Bundesmantelverträge legen bis beim Übergang in die Versorgung nach der Kran-
zum 30. Juni 2012 für die ambulante Versorgung kenhausbehandlung. Das Entlassmanagement
beispielhaft fest, bei welchen Tätigkeiten Perso- und eine dazu erforderliche Übermittlung von Da-
nen nach Satz 2 ärztliche Leistungen erbringen ten darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger
können und welche Anforderungen an die Erbrin- Information des Versicherten erfolgen. § 11 Ab-
gung zu stellen sind. Der Bundesärztekammer ist satz 4 Satz 4 gilt.“
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“
9. In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 111
5. Nach § 32 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein- besteht, oder, soweit dies für eine bedarfsgerech-
gefügt: te, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung
„(1a) Versicherte mit langfristigem Behand- der Versicherten mit medizinischen Leistungen
lungsbedarf haben die Möglichkeit, sich auf An- ambulanter Rehabilitation erforderlich ist, durch
trag die erforderlichen Heilmittel von der Kranken- wohnortnahe Einrichtungen“ durch die Angabe
kasse für einen geeigneten Zeitraum genehmigen „§ 111c besteht“ ersetzt.
zu lassen. Das Nähere, insbesondere zu den Ge- 10. § 47a wird aufgehoben.
nehmigungsvoraussetzungen, regelt der Gemein-
same Bundesausschuss in den Richtlinien nach 10a. § 49 Absatz 2 wird aufgehoben.
§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Über die Anträge 10b. In § 55 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „ , frü-
ist innerhalb von vier Wochen zu entscheiden; an- hestens seit dem 1. Januar 1989,“ gestrichen.
sonsten gilt die Genehmigung nach Ablauf der
Frist als erteilt. Soweit zur Entscheidung ergän- 10c. § 62 wird wie folgt geändert:
zende Informationen des Antragstellers erforder- a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „bis zum
lich sind, ist der Lauf der Frist bis zum Eingang 31. Juli 2007“ gestrichen.
dieser Informationen unterbrochen.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
6. Dem § 33 wird folgender Absatz 9 angefügt:
10d. In § 64 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz wird nach
„(9) Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend für Intra- der Angabe „§ 63 Abs. 1“ die Angabe „oder § 64a“
okularlinsen beschränkt auf die Kosten der Lin- eingefügt und wird die Angabe „85a“ durch die
sen.“ Angabe „87a“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 2985
10e. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt: amt beschließt mit einer Mehrheit von zwei Drit-
„§ 64a teln der Stimmen der Mitglieder.“
11. § 71 wird wie folgt geändert:
Modellvorhaben
zur Arzneimittelversorgung a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „An-
forderungen“ die Wörter „der Richtlinien des
(1) Die Kassenärztliche Vereinigung und die für
Gemeinsamen Bundesausschusses nach
die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen
§ 137f oder“ eingefügt.
maßgebliche Organisation der Apotheker auf Lan-
desebene gemeinsam können mit den für ihren b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Bezirk zuständigen Landesverbänden der Kran- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
kenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam die „Die Verträge nach § 73c Absatz 3 und
Durchführung eines Modellvorhabens nach § 63 § 140a Absatz 1 sind der für die Kranken-
zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlich- kasse zuständigen Aufsichtsbehörde vor-
keit der Arzneimittelversorgung für eine Zeitdauer zulegen.“
von bis zu drei Jahren vereinbaren. Werden Mo-
dellvorhaben in mehreren Bezirken der Kassen- bb) Folgender Satz wird angefügt:
ärztlichen Vereinigungen vereinbart, sollen sich „Sie geben den für die Sozialversicherung
die Kassenärztlichen Vereinigungen auf die zuständigen obersten Verwaltungsbehör-
Durchführung des Modellvorhabens in einem Be- den der Länder, in denen Verträge nach
zirk einigen. Überschüsse aufgrund von Minder- Satz 2 oder § 73b Absatz 4 wirksam wer-
aufwendungen, die durch Maßnahmen des Mo- den, Gelegenheit zur Stellungnahme inner-
dellvorhabens nach Satz 1 bei den Krankenkas- halb eines Monats und stellen vor einer Be-
sen realisiert werden, sind in Teilen an die Leis- anstandung das Benehmen her.“
tungserbringer weiterzuleiten. Die durch das Mo- c) In Absatz 5 wird die Angabe „73c“ durch die
dellvorhaben den Krankenkassen entstehenden Angabe „73b, 73c“ ersetzt.
Mehraufwendungen sind auszugleichen. Die Ver-
einbarung nach Satz 1 umfasst das Nähere zu d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
dem Modellvorhaben, insbesondere „(6) Die für die Sozialversicherung zuständi-
gen obersten Verwaltungsbehörden der Länder
1. einen Katalog für eine wirtschaftliche Wirk-
können den Krankenkassen zur Gewährleis-
stoffauswahl in allen versorgungsrelevanten In-
tung einer flächendeckenden Versorgung vor-
dikationen,
schlagen, Verträge nach § 73b Absatz 4,
2. die im Modellprojekt zu erbringenden Leistun- § 73c Absatz 3 und § 140a Absatz 1 abzu-
gen und deren Dokumentation, schließen.“
3. die Grundsätze zur Ermittlung von Überschüs- 12. § 73 wird wie folgt geändert:
sen und deren teilweise Weiterleitung an die a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
Leistungserbringer nach Satz 3 sowie zum
Ausgleichsverfahren nach Satz 4. „(7) Es ist Vertragsärzten nicht gestattet, für
die Zuweisung von Versicherten ein Entgelt
Im Übrigen gilt für die Vereinbarung nach Satz 1 oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich ver-
§ 63 Absatz 3 und 4 bis 6 entsprechend. § 65 gilt sprechen oder sich gewähren zu lassen oder
entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beglei- selbst zu versprechen oder zu gewähren.
tung und Auswertung von den Vertragspartnern § 128 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“
nach Satz 1 veranlasst wird. Für das Modellvor-
haben ist eine Vereinbarung nach § 106 Absatz 3b b) In Absatz 8 Satz 8 werden die Wörter „bis zum
zu treffen. Die Kassenärztliche Bundesvereini- 31. Dezember 2006“ gestrichen.
gung und die Vertragspartner nach § 129 Absatz 2 13. § 73b Absatz 4a wird wie folgt geändert:
können gemeinsame Empfehlungen insbesondere a) In Satz 4 werden die Wörter „und die Festle-
zum Inhalt und zur Durchführung des Modellvor- gung des Vertragsinhalts“ gestrichen.
habens vereinbaren, die in der Vereinbarung nach
b) Folgender Satz wird angefügt:
Satz 1 zu beachten sind.
„Klagen gegen die Festlegung des Vertrags-
(2) Soweit keine Einigung über die Durchfüh-
inhalts richten sich gegen eine der beiden Ver-
rung eines Modellvorhabens nach Absatz 1 erzielt
tragsparteien, nicht gegen die Schiedsperson.“
wird, kann jede Vertragspartei das Schiedsamt für
die vertragsärztliche Versorgung nach § 89 Ab- 14. § 75 wird wie folgt geändert:
satz 2 zur Festsetzung des Inhalts der Vereinba- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
rung nach Absatz 1 anrufen. Die Festsetzung soll aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „auch“
unterbleiben, wenn in dem Bezirk einer anderen die Wörter „die angemessene und zeitnahe
Kassenärztlichen Vereinigung bereits ein Modell- Zurverfügungstellung der fachärztlichen
vorhaben vereinbart wurde. Das Schiedsamt wird Versorgung und“ eingefügt.
um Vertreter der für die Wahrnehmung der wirt-
schaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze
Spitzenorganisation der Apotheker in der gleichen eingefügt:
Zahl erweitert, wie sie jeweils für die Vertreter der „Die Kassenärztlichen Vereinigungen kön-
Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereini- nen den Notdienst auch durch Kooperatio-
gung vorgesehen ist. Das so erweiterte Schieds- nen und eine organisatorische Verknüp-
2986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011
fung mit Krankenhäusern sicherstellen. In gende Aufgabe wahrzunehmen und hier-
den Gesamtverträgen nach § 83 ist zu re- mit eine Erhebung, Verarbeitung und Nut-
geln, welche Zeiten im Regelfall und im zung von Sozialdaten durch die Beauf-
Ausnahmefall noch eine zeitnahe fachärzt- tragte verbunden ist, wird die Beauftragte
liche Versorgung darstellen.“ mit dem Empfang der ihr nach § 285 Ab-
b) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert: satz 3 Satz 7 übermittelten Sozialdaten
verantwortliche Stelle nach § 67 Absatz 9
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „bis spä- Satz 1 des Zehnten Buches. § 80 Absatz 3
testens zum 30. Juni 2002“ gestrichen und Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 des
wird nach dem Wort „sind,“ das Wort „und“ Zehnten Buches gilt entsprechend, Satz 1
gestrichen. Nummer 1 jedoch mit der Maßgabe, dass
bb) In Nummer 3 wird der Punkt durch das nur der Auftragnehmer anzuzeigen ist.“
Wort „und“ ersetzt.
16. In § 79 Absatz 4 Satz 5 erster Halbsatz werden
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 nach dem Wort „Jahre“ die Wörter „ , es sei denn,
eingefügt: ein Vorstandsmitglied wird während der laufenden
„4. Richtlinien für die Umsetzung einer Amtsdauer der Vertreterversammlung gewählt“
bundeseinheitlichen Notdienstnummer eingefügt.
aufzustellen.“ 17. § 79c Satz 1 wird wie folgt gefasst:
c) In Absatz 7a Satz 1 werden die Wörter „ab dem
„Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und der
1. Januar 2009“ gestrichen.
Kassenärztlichen Bundesvereinigung werden ein
15. § 77 wird wie folgt geändert: beratender Fachausschuss für die hausärztliche
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 werden durch den fol- Versorgung und ein beratender Fachausschuss
genden Satz ersetzt: für die fachärztliche Versorgung gebildet. Beide
Fachausschüsse bestehen aus Mitgliedern, die
„Bestehen in einem Land mehrere Kassenärzt-
an der jeweiligen Versorgung teilnehmen und
liche Vereinigungen, können sich diese nach
nicht bereits Mitglied in einem Fachausschuss
Absatz 2 vereinigen.“
nach § 79b sind.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
18. Dem § 80 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„(2) Mit Zustimmung der für die Sozialversi-
cherung zuständigen obersten Verwaltungsbe- „Für jeweils ein Mitglied des Vorstandes der Kas-
hörden der Länder können sich Kassenärzt- senärztlichen Vereinigungen und der Kassenärzt-
liche Vereinigungen auf Beschluss ihrer Vertre- lichen Bundesvereinigung erfolgt die Wahl auf der
terversammlungen auch für den Bereich meh- Grundlage von getrennten Vorschlägen der Mit-
rerer Länder vereinigen. Der Beschluss bedarf glieder der Vertreterversammlung, die an der
der Genehmigung der vor der Vereinigung zu- hausärztlichen Versorgung teilnehmen, und der
ständigen Aufsichtsbehörden. § 144 Absatz 2 Mitglieder der Vertreterversammlung, die an der
bis 4 gilt entsprechend. Die Bundesvereinigung fachärztlichen Versorgung teilnehmen.“
nach Absatz 4 ist vor der Vereinigung zu hören. 18a. § 81a wird wie folgt geändert:
Die gemeinsame Kassenärztliche Vereinigung
kann nach Bereichen der an der Vereinigung a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen ge- fügt:
trennte Gesamtverträge längstens für bis zu „(3a) Die Einrichtungen nach Absatz 1 dür-
vier Quartale anwenden. Darüber hinaus kön- fen personenbezogene Daten, die von ihnen
nen die Vertragspartner der Gesamtverträge zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 er-
unterschiedliche Vergütungen im Einverneh- hoben oder an sie weitergegeben oder über-
men mit der zuständigen Aufsichtsbehörde mittelt wurden, untereinander und an Einrich-
vereinbaren, soweit es zum Ausgleich unter- tungen nach § 197a Absatz 1 übermitteln, so-
schiedlicher landesrechtlicher Bestimmungen weit dies für die Feststellung und Bekämpfung
oder aus anderen besonderen Gründen erfor- von Fehlverhalten im Gesundheitswesen beim
derlich ist.“ Empfänger erforderlich ist. Der Empfänger darf
c) In Absatz 3 Satz 1 wird vor den Wörtern „und diese nur zu dem Zweck verarbeiten und nut-
die“ ein Komma und werden die Wörter „die in zen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.“
Eigeneinrichtungen nach § 105 Absatz 1 Satz 2 b) In Absatz 5 werden die Wörter „ , erstmals bis
und Absatz 5 Satz 1 angestellten Ärzte“ einge- zum 31. Dezember 2005,“ gestrichen.
fügt.
19. § 84 wird wie folgt geändert:
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „§ 94“ wird durch die Angabe a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Arznei-
„§§ 88, 94“ ersetzt. und Verbandmitteln“ durch die Wörter „Leis-
tungen nach § 31“ ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Wenn eine Kassenärztliche Vereinigung
eine andere Kassenärztliche Vereinigung aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Arznei-
nach Satz 1 in Verbindung mit § 88 des und Verbandmittel“ durch die Wörter „Leis-
Zehnten Buches beauftragt, eine ihr oblie- tungen nach § 31“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 2987
bb) In Nummer 7 werden die Wörter „Arznei- lichen Vereinigung abgerechneten Punktmen-
und Verbandmitteln“ durch die Wörter gen. Soweit Punktwerte für das Jahr 2012 bis
„Leistungen nach § 31“ ersetzt. zum 30. September 2012 von den Partnern der
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Arznei- Gesamtverträge nicht vereinbart sind, werden
und Verbandmittel“ durch die Wörter „Leistun- die Punktwerte des Jahres 2011 unter Berück-
gen nach § 31“ ersetzt. sichtigung des Absatzes 3g und unter Anwen-
dung der um 0,5 Prozentpunkte verminderten
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: für das Jahr 2012 nach § 71 Absatz 3 für das
aa) In Satz 3 werden die Wörter „Arznei- und gesamte Bundesgebiet festgestellten Verände-
Verbandmittel“ durch die Wörter „Leistun- rungsrate zugrunde gelegt. Erfolgt die Vergü-
gen nach § 31“ ersetzt. tung nicht auf der Grundlage von vereinbarten
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Arznei- und Punktwerten, legen die Vertragspartner nach
Verbandmitteln“ durch die Wörter „Leistun- Satz 1 für die jeweiligen Leistungsbereiche ei-
gen nach § 31“ ersetzt. nen fiktiven Punktwert fest, der sich aus dem
Verhältnis der abgerechneten Punktmenge zur
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
vereinbarten Gesamtvergütung im Jahr 2012
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Arznei- und ergibt. Die Partner der Gesamtverträge passen
Verbandmittel“ durch die Wörter „Leistun- die für das Jahr 2012 vereinbarte Gesamtver-
gen nach § 31“ ersetzt. gütung auf der Grundlage der nach den Sät-
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Arznei- und zen 1 bis 3 festgestellten Punktwerte an und
Verbandmitteln“ durch die Wörter „Leistun- legen diese als Ausgangsbasis für die Ver-
gen nach § 31“ ersetzt. tragsverhandlungen für das Jahr 2013 zugrun-
de.“
f) Absatz 7 Satz 7 wird aufgehoben.
c) Absatz 2b wird aufgehoben.
g) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „1 bis 4 und 4b d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
bis 7“ durch die Angabe „1 bis 7“ ersetzt. „(3) In der vertragszahnärztlichen Versor-
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: gung vereinbaren die Vertragsparteien des Ge-
samtvertrages die Veränderungen der Gesamt-
„Die Kassenärztliche Bundesvereinigung vergütungen unter Berücksichtigung der Zahl
und der Spitzenverband Bund der Kran- und Struktur der Versicherten, der Morbiditäts-
kenkassen legen erstmals bis zum 30. Sep- entwicklung, der Kosten- und Versorgungs-
tember 2012 Praxisbesonderheiten für die struktur, der für die vertragszahnärztliche Tä-
Verordnung von Heilmitteln fest, die bei tigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit sowie der
den Prüfungen nach § 106 anzuerkennen Art und des Umfangs der zahnärztlichen Leis-
sind. Kommt eine Einigung bis zum Ablauf tungen, soweit sie auf einer Veränderung des
der in Satz 3 genannten Frist nicht zustan- gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leis-
de, entscheidet das Schiedsamt nach § 89 tungsumfangs beruhen. Bei der Vereinbarung
Absatz 4. Die Vertragspartner nach § 106 der Veränderungen der Gesamtvergütungen
Absatz 2 Satz 4 können darüber hinaus ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität
weitere anzuerkennende Praxisbesonder- (§ 71) in Bezug auf das Ausgabenvolumen für
heiten vereinbaren. Die auf Praxisbeson- die Gesamtheit der zu vergütenden vertrags-
derheiten und Genehmigungen nach § 32 zahnärztlichen Leistungen ohne Zahnersatz
Absatz 1a entfallenden Kosten verordneter neben den Kriterien nach Satz 1 zu berück-
Heilmittel sind bei der Vereinbarung der sichtigen. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Richtgrößen nach Absatz 6 zu berücksich- Die Krankenkassen haben den Kassenzahn-
tigen.“ ärztlichen Vereinigungen die Zahl ihrer Versi-
h) In Absatz 9 werden die Wörter „Arznei- und cherten vom 1. Juli eines Jahres, die ihren
Verbandmitteln“ durch die Wörter „Leistungen Wohnsitz im Bezirk der jeweiligen Kassenzahn-
nach § 31“ ersetzt. ärztlichen Vereinigung haben, gegliedert nach
20. § 85 wird wie folgt geändert: den Altersgruppen des Vordrucks KM 6 der
Statistik über die Versicherten in der gesetz-
a) In Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter „sowie
lichen Krankenversicherung bis zum 1. Oktober
eine Regelung zur Vermeidung der Überschrei-
des Jahres mitzuteilen. Bei den Verhandlungen
tung dieses Betrages zu treffen“ gestrichen.
über die Vereinbarungen nach Satz 1 für das
b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst: Jahr 2013 sind die gegenüber der jeweiligen
„(2a) Für die Vereinbarung der Vergütungen Kassenzahnärztlichen Vereinigung für das Jahr
vertragszahnärztlicher Leistungen im Jahr 2012 abgerechneten Punktmengen für zahn-
2013 ermitteln die Landesverbände der Kran- ärztliche Leistungen ohne Zahnersatz nach
kenkassen und die Ersatzkassen einmalig ge- sachlich-rechnerischer Berichtigung angemes-
meinsam und einheitlich mit der jeweiligen sen zu berücksichtigen.“
Kassenzahnärztlichen Vereinigung bis zum e) Die Absätze 3a bis 3e werden aufgehoben.
31. Dezember 2012 die durchschnittlichen
Punktwerte des Jahres 2012 für zahnärztliche f) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Leistungen ohne Zahnersatz, gewichtet nach „(4) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung
den gegenüber der jeweiligen Kassenzahnärzt- verteilt die Gesamtvergütungen an die Ver-
2988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011
tragszahnärzte. Sie wendet dabei in der ver- tienten, bei denen eine begonnene Be-
tragszahnärztlichen Versorgung den im Beneh- handlung fortgeführt wird, und soweit
men mit den Landesverbänden der Kranken- möglich nach weiteren insbesondere auf
kassen und den Ersatzkassen festgesetzten der Grundlage von Abrechnungsdaten
Verteilungsmaßstab an. Bei der Verteilung der empirisch ermittelten“ und die Wörter „wie
Gesamtvergütungen sind Art und Umfang der Alter und Geschlecht“ durch die Wörter
Leistungen der Vertragszahnärzte zugrunde zu „insbesondere zur Abbildung des Schwe-
legen; dabei ist jeweils für die von den Kran- regrads der Erkrankung“ ersetzt.
kenkassen einer Kassenart gezahlten Vergü- d) Absatz 2c wird wie folgt geändert:
tungsbeträge ein Punktwert in gleicher Höhe
zugrunde zu legen. Der Verteilungsmaßstab aa) In Satz 1 werden das Wort „sind“ sowie
hat sicherzustellen, dass die Gesamtvergütun- das Wort „können“ jeweils durch das Wort
gen gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt „sollen“ und das Wort „abzubilden“ durch
werden. Der Verteilungsmaßstab hat Rege- die Wörter „abgebildet werden“ ersetzt
lungen zur Verhinderung einer übermäßigen und werden nach dem Wort „Leistungser-
Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragszahn- bringung“ die Wörter „ , einschließlich der
arztes entsprechend seinem Versorgungsauf- Möglichkeit telemedizinischer Erbringung
trag nach § 95 Absatz 3 Satz 1 vorzusehen. gemäß Absatz 2a Satz 6,“ eingefügt.
Widerspruch und Klage gegen die Honorar- bb) In Satz 2 werden die Wörter „werden die
festsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhe- üblicherweise“ durch die Wörter „sollen
bung haben keine aufschiebende Wirkung.“ die regelmäßig oder sehr selten und zu-
g) Absatz 4a wird aufgehoben. gleich mit geringem Aufwand“ ersetzt
und werden nach dem Wort „vergütet“
21. § 85c wird aufgehoben. die Wörter „werden; die Grundpauschalen
22. § 87 wird wie folgt geändert: sollen dabei soweit möglich und sachge-
a) In Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz werden vor recht einerseits nach Patienten, die in der
dem Semikolon die Wörter „ , wobei in die jeweiligen Arztpraxis erstmals diagnosti-
Überprüfung des einheitlichen Bewertungs- ziert und behandelt werden, sowie ande-
maßstabes für ärztliche Leistungen auch die rerseits nach Patienten, bei denen eine
Regelung nach § 33 Absatz 9 erstmalig bis begonnene Behandlung fortgeführt wird,
spätestens zum 31. Oktober 2012 einzubezie- sowie nach insbesondere auf der Grund-
hen ist“ eingefügt. lage von Abrechnungsdaten empirisch er-
mittelten Morbiditätskriterien insbeson-
b) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:
dere zur Abbildung des Schweregrads
„Bei der Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 der Erkrankung, falls dieser nicht durch
prüft der Bewertungsausschuss bis spätes- die Zusatzpauschalen nach Satz 3 be-
tens zum 31. Oktober 2012, in welchem Um- rücksichtigt wird, differenziert werden“
fang ambulante telemedizinische Leistungen eingefügt.
erbracht werden können; auf dieser Grund-
cc) In Satz 4 wird das Wort „wird“ durch das
lage beschließt er bis spätestens zum 31. März
Wort „kann“ ersetzt und nach dem Wort
2013, inwieweit der einheitliche Bewertungs-
„vergütet“ das Wort „werden“ eingefügt.
maßstab für ärztliche Leistungen anzupassen
ist.“ e) Absatz 2d wird wie folgt geändert:
c) Absatz 2b wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden im ersten Halbsatz die
Wörter „2b und 2c genannten“ durch die
aa) In Satz 1 werden die Wörter „sind als Ver-
Wörter „2a bis 2c genannten Leistungen
sichertenpauschalen abzubilden“ durch
und“ ersetzt und im zweiten Halbsatz die
die Wörter „sollen als Versichertenpau-
Wörter „insbesondere gemäß § 295 Abs. 3
schalen abgebildet werden“ ersetzt und
Satz 2“ gestrichen.
wird der zweite Halbsatz wie folgt gefasst:
„für Leistungen, die besonders gefördert bb) Satz 3 wird aufgehoben.
werden sollen oder nach Absatz 2a Satz 6 f) Absatz 2e wird wie folgt gefasst:
telemedizinisch erbracht werden können, „(2e) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab
sind Einzelleistungen oder Leistungskom- für ärztliche Leistungen ist jährlich bis zum
plexe vorzusehen.“ 31. August ein bundeseinheitlicher Punktwert
bb) In Satz 2 werden das Wort „werden“ durch als Orientierungswert in Euro zur Vergütung
das Wort „sollen“ und das Wort „üblicher- der vertragsärztlichen Leistungen festzule-
weise“ durch die Wörter „regelmäßig oder gen.“
sehr selten und zugleich mit geringem g) Absatz 2f wird aufgehoben.
Aufwand“ ersetzt und wird nach dem Wort
„vergütet“ das Wort „werden“ eingefügt. h) Absatz 2g wird wie folgt geändert:
cc) In Satz 3 werden die Wörter „können aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör-
nach“ durch die Wörter „sollen einerseits ter „der Orientierungswerte“ durch die
nach Patienten, die in der jeweiligen Arzt- Wörter „des Orientierungswertes“ ersetzt.
praxis erstmals diagnostiziert und behan- bb) In Nummer 2 wird nach dem Komma am
delt werden, sowie andererseits nach Pa- Ende das Wort „sowie“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 2989
cc) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ ge- lichen Versorgung nach § 116b sind der Be-
strichen. wertungsausschuss für ärztliche Leistungen
dd) Nummer 4 wird aufgehoben. nach Absatz 3 sowie der erweiterte Bewer-
tungsausschuss für ärztliche Leistungen nach
i) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze ange- Absatz 4 jeweils um drei Vertreter der Deut-
fügt: schen Krankenhausgesellschaft und jeweils
„Die Beratungen des Bewertungsausschus- um drei weitere Vertreter des Spitzenverban-
ses einschließlich der Beratungsunterlagen des Bund der Krankenkassen zu ergänzen.“
und Niederschriften sind vertraulich. Die Ver-
q) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
traulichkeit gilt auch für die zur Vorbereitung
und Durchführung der Beratungen im Bewer- „Die Beschlüsse und die entscheidungser-
tungsausschuss dienenden Unterlagen der heblichen Gründe sind im Deutschen Ärzte-
Trägerorganisationen und des Instituts des blatt oder im Internet bekannt zu machen; falls
Bewertungsausschusses.“ die Bekanntmachung im Internet erfolgt, muss
im Deutschen Ärzteblatt ein Hinweis auf die
j) Absatz 2h Satz 4 und 5 wird aufgehoben.
Fundstelle veröffentlicht werden.“
k) Nach Absatz 2h wird folgender Absatz 2i ein-
gefügt: r) Die Absätze 7 bis 9 werden aufgehoben.
„(2i) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab 23. § 87a wird wie folgt geändert:
für zahnärztliche Leistungen ist eine zusätz- a) In Absatz 1 werden die Wörter „ab 1. Januar
liche Leistung vorzusehen für das erforder- 2009“ gestrichen.
liche Aufsuchen von Versicherten, die einer
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Pflegestufe nach § 15 Absatz 1 des Elften Bu-
ches zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Orientie-
nach § 53 des Zwölften Buches erhalten und rungswerte gemäß § 87 Abs. 2e Satz 1 Nr. 1
die Zahnarztpraxis aufgrund ihrer Pflegebe- bis 3“ durch die Wörter „des Orientierungs-
dürftigkeit oder Behinderung nicht oder nur wertes gemäß § 87 Absatz 2e“, die Wörter
mit hohem Aufwand aufsuchen können. § 71 „Punktwerte, die“ durch die Wörter „einen
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“ Punktwert, der“ und wird das Wort „sind“
durch das Wort „ist“ ersetzt.
l) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
„(3a) Der Bewertungsausschuss analysiert bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „auf“ das
die Auswirkungen seiner Beschlüsse insbe- Wort „den“ eingefügt und werden die Wör-
sondere auf die Versorgung der Versicherten ter „den Orientierungswerten gemäß § 87
mit vertragsärztlichen Leistungen, auf die ver- Abs. 2e Satz 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter
tragsärztlichen Honorare sowie auf die Ausga- „dem Orientierungswert gemäß § 87 Ab-
ben der Krankenkassen. Das Bundesministe- satz 2e“ ersetzt.
rium für Gesundheit kann das Nähere zum In- cc) Satz 3 wird aufgehoben.
halt der Analysen bestimmen. Absatz 6 gilt
dd) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:
entsprechend.“
„Darüber hinaus können auf der Grundlage
m) Absatz 3b wird wie folgt geändert:
von durch den Bewertungsausschuss fest-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 85 Abs. 4a, zulegenden Kriterien zur Verbesserung der
§§ 87, 87a bis 87c und die Analysen und Versorgung der Versicherten, insbesondere
Berichte nach Absatz 3a, 7 und 8“ durch in Planungsbereichen, für die Feststellun-
die Wörter „den §§ 87, 87a und 116b Ab- gen nach § 100 Absatz 1 oder 3 getroffen
satz 6 sowie die Analysen nach Absatz 3a“ wurden, Zuschläge auf den Orientierungs-
ersetzt. wert nach § 87 Absatz 2e für besonders
bb) In Satz 3 wird die Angabe „am 1. Juli förderungswürdige Leistungen sowie für
2008“ gestrichen. Leistungen von besonders zu fördernden
cc) In Satz 7 werden die Wörter „in einer Leistungserbringern vereinbart werden.“
Übergangsphase bis zum 31. Oktober ee) Der bisherige Satz 6 wird wie folgt gefasst:
2008“ gestrichen. „Aus dem vereinbarten Punktwert nach
n) In Absatz 3f Satz 1 wird die Angabe „§ 140d diesem Absatz und dem einheitlichen Be-
Abs. 2 Satz 4“ durch die Wörter „§ 140d Ab- wertungsmaßstab für ärztliche Leistungen
satz 1 Satz 3“ ersetzt. gemäß § 87 Absatz 1 ist eine regionale Ge-
o) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: bührenordnung mit Euro-Preisen (regionale
Euro-Gebührenordnung) zu erstellen.“
„Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend;
auch für die Unterlagen der unparteiischen c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Mitglieder gilt Vertraulichkeit.“ aa) In Satz 2 werden die Wörter „den nach Ab-
p) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein- satz 2 Satz 1 vereinbarten Punktwerten“
gefügt: durch die Wörter „dem nach Absatz 2
„(5a) Bei Beschlüssen zur Anpassung des Satz 1 vereinbarten Punktwert“ ersetzt.
einheitlichen Bewertungsmaßstabes zur Ver- bb) In Satz 3 wird die Angabe „6“ durch die
gütung der Leistungen der spezialfachärzt- Angabe „5“ ersetzt.
2990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011
cc) In Satz 4 werden die Wörter „nach Maß- können weitere für die ambulante Versorgung
gabe der Kriterien“ durch die Wörter „unter relevante Morbiditätskriterien herangezogen
Berücksichtigung der Empfehlungen“ und werden.“
wird die Angabe „6“ durch die Angabe „5“ f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
d) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die
aa) In Satz 2 wird die Angabe „6“ durch die Wörter „ein Verfahren“ durch das
Angabe „5“ ersetzt. Wort „Empfehlungen“ ersetzt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe „6“ durch die
bbb) In Nummer 1 wird das Wort „Bestim-
Angabe „5“ ersetzt.
mung“ durch das Wort „Vereinba-
e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: rung“ ersetzt.
„(4) Grundlage der Vereinbarung über die ccc) In Nummer 2 wird das Wort „Bestim-
Anpassung des Behandlungsbedarfs jeweils mung“ durch das Wort „Vereinba-
aufsetzend auf dem insgesamt für alle Versi- rung“ und wird die Angabe „Absatz 4
cherten mit Wohnort im Bezirk einer Kassen- Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 4
ärztlichen Vereinigung für das Vorjahr nach Ab- Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
satz 3 Satz 2 vereinbarten und bereinigten Be-
ddd) In Nummer 3 werden die Wörter „Ver-
handlungsbedarf sind insbesondere Verände-
änderungen von Art und Umfang der
rungen
vertragsärztlichen Leistungen nach
1. der Zahl der Versicherten der Krankenkasse Absatz 4 Nr. 2, 3 und 4“ durch die
mit Wohnort im Bezirk der jeweiligen Kas- Wörter „Vergütungen nach Absatz 3
senärztlichen Vereinigung, Satz 5“ ersetzt.
2. der Morbiditätsstruktur der Versicherten al- bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgen-
ler Krankenkassen mit Wohnort im Bezirk den Sätze ersetzt:
der jeweiligen Kassenärztlichen Vereini-
„Bei der Empfehlung teilt der Bewertungs-
gung,
ausschuss den in Absatz 2 Satz 1 genann-
3. von Art und Umfang der ärztlichen Leistun- ten Vertragspartnern die Ergebnisse der
gen, soweit sie auf einer Veränderung des Berechnungen des Instituts des Bewer-
gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leis- tungsausschusses zu den Veränderungen
tungsumfangs der Krankenkassen oder auf der Morbiditätsstruktur nach Absatz 4
Beschlüssen des Gemeinsamen Bundes- Satz 1 Nummer 2 mit. Das Institut des Be-
ausschusses nach § 135 Absatz 1 beruhen, wertungsausschusses errechnet für jeden
4. des Umfangs der vertragsärztlichen Leis- Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung
tungen aufgrund von Verlagerungen von zwei einheitliche Veränderungsraten, wobei
Leistungen zwischen dem stationären und eine Rate insbesondere auf den Behand-
dem ambulanten Sektor und lungsdiagnosen gemäß § 295 Absatz 1
5. des Umfangs der vertragsärztlichen Leis- Satz 2 und die andere Rate auf demogra-
tungen aufgrund der Ausschöpfung von fischen Kriterien (Alter und Geschlecht)
Wirtschaftlichkeitsreserven bei der vertrags- basiert. Die Veränderungsraten werden
ärztlichen Leistungserbringung; auf der Grundlage des Beschlusses des er-
weiterten Bewertungsausschusses vom
dabei sind die Empfehlungen und Vorgaben 2. September 2009 Teil B Nummer 2.3 be-
des Bewertungsausschusses gemäß Absatz 5 stimmt mit der Maßgabe, die Datengrund-
zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Auf- lagen zu aktualisieren. Zur Ermittlung der
satzwertes für den Behandlungsbedarf nach diagnosenbezogenen Rate ist das gel-
Satz 1 für eine Krankenkasse ist ihr jeweiliger tende Modell des Klassifikationsverfahrens
Anteil an dem insgesamt für alle Versicherten anzuwenden. Der Bewertungsausschuss
mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen kann das Modell in bestimmten Zeitab-
Vereinigung für das Vorjahr vereinbarten, berei- ständen auf seine weitere Eignung für die
nigten Behandlungsbedarf entsprechend ihres Anwendung in der vertragsärztlichen Ver-
aktuellen Anteils an der Menge der für vier sorgung überprüfen und fortentwickeln.“
Quartale abgerechneten Leistungen jeweils
nach sachlich-rechnerischer Richtigstellung cc) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie
anzupassen. Die jeweils jahresbezogene Ver- folgt gefasst:
änderung der Morbiditätsstruktur im Bezirk ei- „Der Bewertungsausschuss hat zudem
ner Kassenärztlichen Vereinigung ist auf der Vorgaben für ein Verfahren zur Bereinigung
Grundlage der vertragsärztlichen Behand- des Behandlungsbedarfs in den durch die-
lungsdiagnosen gemäß § 295 Absatz 1 Satz 2 ses Gesetz vorgesehenen Fällen sowie zur
einerseits sowie auf der Grundlage demogra- Ermittlung der Aufsatzwerte nach Absatz 4
fischer Kriterien (Alter und Geschlecht) ande- Satz 1 und der Anteile der einzelnen Kran-
rerseits durch eine gewichtete Zusammenfas- kenkassen nach Absatz 4 Satz 2 zu be-
sung der vom Bewertungsausschuss als Emp- schließen; er kann darüber hinaus insbe-
fehlungen nach Absatz 5 Satz 2 bis 4 mitgeteil- sondere Empfehlungen zur Vereinbarung
ten Raten zu vereinbaren. Falls erforderlich, von Veränderungen nach Absatz 4 Satz 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 2991
Nummer 3 bis 5 und Satz 3 und 4 sowie ein -psychotherapie, der Fachärzte für Psychiatrie
Verfahren zur Bereinigung der Relativge- und Psychotherapie, der Fachärzte für Nerven-
wichte des Klassifikationsverfahrens im heilkunde, der Fachärzte für psychosomatische
Falle von Vergütungen nach Absatz 3 Medizin und Psychotherapie sowie der aus-
Satz 5 beschließen. Die Empfehlungen schließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu
nach Satz 1 sowie die Vorgaben nach treffen, die eine angemessene Höhe der Vergü-
Satz 7 sind jährlich bis spätestens zum tung je Zeiteinheit gewährleisten. Widerspruch
31. August zu beschließen; die Mitteilun- und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie
gen nach Satz 2 erfolgen jährlich bis spä- gegen deren Änderung oder Aufhebung haben
testens zum 15. September.“ keine aufschiebende Wirkung.
g) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: (3) Hat der Landesausschuss der Ärzte und
„(6) Der Bewertungsausschuss beschließt Krankenkassen einen Beschluss nach § 100 Ab-
erstmals bis zum 31. März 2012 Vorgaben zu satz 1 oder 3 getroffen, dürfen für Ärzte der be-
Art, Umfang, Zeitpunkt und Verfahren der für troffenen Arztgruppe im Verteilungsmaßstab Maß-
die Vereinbarungen und Berechnungen nach nahmen zur Fallzahlbegrenzung oder -minderung
den Absätzen 2 bis 4 erforderlichen Datenüber- nicht bei der Behandlung von Patienten des be-
mittlungen von den Kassenärztlichen Vereini- treffenden Planungsbereiches angewendet wer-
gungen und Krankenkassen an das Institut den. Darüber hinausgehend hat der Verteilungs-
des Bewertungsausschusses, welches den maßstab geeignete Regelungen vorzusehen, nach
Vertragspartnern nach Absatz 2 Satz 1 die je- der die Kassenärztliche Vereinigung im Einzelfall
weils erforderlichen Datengrundlagen bis zum verpflichtet ist, zu prüfen, ob und in welchem Um-
30. Juni eines jeden Jahres zur Verfügung fang diese Maßnahme ausreichend ist, die Sicher-
stellt; § 87 Absatz 3f Satz 2 gilt entsprechend.“ stellung der medizinischen Versorgung zu ge-
währleisten.
24. § 87b wird wie folgt gefasst:
(4) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat
„§ 87b Vorgaben zur Festlegung und Anpassung des Ver-
Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung) gütungsvolumens für die hausärztliche und fach-
ärztliche Versorgung nach Absatz 1 Satz 1 sowie
(1) Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die Kriterien und Qualitätsanforderungen für die Aner-
vereinbarten Gesamtvergütungen an die Ärzte, kennung besonders förderungswürdiger Praxis-
Psychotherapeuten, medizinischen Versorgungs- netze nach Absatz 2 Satz 2 als Rahmenvorgabe
zentren sowie ermächtigten Einrichtungen, die für Richtlinien der Kassenärztlichen Vereinigun-
an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, gen, insbesondere zu Versorgungszielen, im Ein-
getrennt für die Bereiche der hausärztlichen und vernehmen mit dem Spitzenverband Bund der
der fachärztlichen Versorgung. Die Kassenärzt- Krankenkassen zu bestimmen. Darüber hinaus
liche Vereinigung wendet bei der Verteilung den hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung Vor-
Verteilungsmaßstab an, der im Benehmen mit gaben insbesondere zu den Regelungen des Ab-
den Landesverbänden der Krankenkassen und satzes 2 Satz 1 bis 3 zu bestimmen; dabei ist das
den Ersatzkassen festgesetzt worden ist. Bishe- Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der
rige Bestimmungen, insbesondere zur Zuweisung Krankenkassen herzustellen. Die Vorgaben nach
von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvo- den Sätzen 1 und 2 sind von den Kassenärzt-
lumen, gelten bis zur Entscheidung über einen lichen Vereinigungen zu beachten.
Verteilungsmaßstab vorläufig fort.
(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten
(2) Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen
nicht für vertragszahnärztliche Leistungen.“
vorzusehen, die verhindern, dass die Tätigkeit
des Leistungserbringers über seinen Versor- 25. § 87c wird wie folgt gefasst:
gungsauftrag nach § 95 Absatz 3 oder seinen Er-
mächtigungsumfang hinaus übermäßig ausge- „§ 87c
dehnt wird; dabei soll dem Leistungserbringer Transparenz der
eine Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe Vergütung vertragsärztlicher Leistungen
seines zu erwartenden Honorars ermöglicht wer-
den. Der Verteilungsmaßstab hat der kooperativen Die Kassenärztliche Bundesvereinigung veröf-
Behandlung von Patienten in dafür gebildeten fentlicht für jedes Quartal zeitnah nach Abschluss
Versorgungsformen angemessen Rechnung zu des jeweiligen Abrechnungszeitraumes sowie für
tragen; dabei können auch gesonderte Vergü- jede Kassenärztliche Vereinigung einen Bericht
tungsregelungen für vernetzte Praxen auch als über die Ergebnisse der Honorarverteilung, über
ein eigenes Honorarvolumen als Teil der morbidi- die Gesamtvergütungen, über die Bereinigungs-
tätsbedingten Gesamtvergütungen nach § 87a summen und über das Honorar je Arzt und je Arzt-
Absatz 3 vorgesehen werden, soweit dies einer gruppe. Zusätzlich ist über Arztzahlen, Fallzahlen
Verbesserung der ambulanten Versorgung dient und Leistungsmengen zu informieren, um mögli-
und das Praxisnetz von der Kassenärztlichen Ver- che regionale Honorarunterschiede zu erklären.
einigung anerkannt wird. Im Verteilungsmaßstab Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln
sind Regelungen zur Vergütung psychotherapeu- der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hierzu
tischer Leistungen der Psychotherapeuten, der die erforderlichen Daten. Das Nähere bestimmt
Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und die Kassenärztliche Bundesvereinigung.“
2992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011
26. § 87d wird wie folgt gefasst: 28. Nach § 90 wird folgender § 90a eingefügt:
„§ 87d „§ 90a
Vergütung Gemeinsames Landesgremium
vertragsärztlicher Leistungen im Jahr 2012 (1) Nach Maßgabe der landesrechtlichen Be-
(1) Für das Jahr 2012 ist kein Beschluss nach stimmungen kann für den Bereich des Landes
§ 87 Absatz 2g zur Anpassung des Orientierungs- ein gemeinsames Gremium aus Vertretern des
wertes nach § 87 Absatz 2e zu treffen. Der in Landes, der Kassenärztlichen Vereinigung, der
§ 87a Absatz 2 Satz 1 genannte Punktwert wird Landesverbände der Krankenkassen sowie der
für das Jahr 2012 nicht angepasst. Die nach § 87a Ersatzkassen und der Landeskrankenhausgesell-
Absatz 2 Satz 2 bis 5 für das Jahr 2010 verein- schaft sowie weiteren Beteiligten gebildet wer-
barten Zuschläge dürfen mit Wirkung für das Jahr den. Das gemeinsame Landesgremium kann
2012 in der Höhe nicht angepasst und darüber Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versor-
hinausgehende Zuschläge auf den Orientierungs- gungsfragen abgeben.
wert nicht vereinbart werden. (2) Soweit das Landesrecht es vorsieht, ist
dem gemeinsamen Landesgremium Gelegenheit
(2) Der Behandlungsbedarf für das Jahr 2012
zu geben, zu der Aufstellung und der Anpassung
ist je Krankenkasse zu ermitteln, indem der für
der Bedarfspläne nach § 99 Absatz 1 und zu den
das Jahr 2011 vereinbarte, bereinigte Behand-
von den Landesausschüssen zu treffenden Ent-
lungsbedarf je Versicherten um 1,25 Prozent er-
scheidungen nach § 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1
höht wird. § 87a Absatz 3 Satz 5 zweiter Halbsatz
Satz 1 und Absatz 3 sowie § 103 Absatz 1 Satz 1
bleibt unberührt. Der sich aus Satz 1 ergebende
Stellung zu nehmen.“
Behandlungsbedarf für das Jahr 2012 wird mit
dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Punktwert in 29. § 91 wird wie folgt geändert:
Euro bewertet. Die Regelungen nach § 87a Ab- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
satz 3 Satz 4 sowie nach § 87a Absatz 4 Num-
aa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
mer 2, 4 und 5 werden für das Jahr 2012 nicht
angewendet.“ „Für die Berufung des unparteiischen Vor-
sitzenden und der weiteren unparteiischen
27. § 90 wird wie folgt geändert: Mitglieder sowie jeweils zweier Stellvertre-
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ter einigen sich die Organisationen nach
Absatz 1 Satz 1 jeweils auf einen Vorschlag
„Die Landesausschüsse bestehen aus einem
und legen diese Vorschläge dem Bundes-
unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren un-
ministerium für Gesundheit spätestens
parteiischen Mitgliedern, neun Vertretern der
sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit vor;
Ärzte, drei Vertretern der Ortskrankenkassen,
für die am 1. Juli 2012 beginnende Amts-
drei Vertretern der Ersatzkassen, je einem Ver-
zeit sind die Vorschläge bis zum 15. Januar
treter der Betriebskrankenkassen und der In-
2012 vorzulegen. Als unparteiische Mitglie-
nungskrankenkassen sowie einem gemeinsa-
der und deren Stellvertreter können nur
men Vertreter der landwirtschaftlichen Kran-
Personen benannt werden, die im vorange-
kenkassen und der Knappschaft-Bahn-See.“
gangenen Jahr nicht bei den Organisatio-
b) Absatz 4 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze nen nach Absatz 1 Satz 1, bei deren Mit-
ersetzt: gliedern, bei Verbänden von deren Mitglie-
„In den Landesausschüssen wirken die für die dern oder in einem Krankenhaus beschäf-
Sozialversicherung zuständigen obersten Lan- tigt oder selbst als Vertragsarzt, Vertrags-
desbehörden beratend mit. Das Mitberatungs- zahnarzt oder Vertragspsychotherapeut tä-
recht umfasst auch das Recht zur Anwesenheit tig waren.“
bei der Beschlussfassung.“ bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
c) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden ange-
fügt: „Das Bundesministerium für Gesundheit
übermittelt die Vorschläge an den Aus-
„(5) Die Aufsicht über die Landesaus-
schuss für Gesundheit des Deutschen
schüsse führen die für die Sozialversicherung
Bundestages. Der Ausschuss für Gesund-
zuständigen obersten Verwaltungsbehörden
heit des Deutschen Bundestages kann ei-
der Länder. § 87 Absatz 1 Satz 2 und die §§ 88
nem Vorschlag nach nichtöffentlicher An-
und 89 des Vierten Buches gelten entspre-
hörung der jeweils vorgeschlagenen Per-
chend.
son innerhalb von sechs Wochen mit einer
(6) Die von den Landesausschüssen getrof- Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder
fenen Entscheidungen nach § 99 Absatz 2, durch Beschluss widersprechen, sofern er
§ 100 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die Unabhängigkeit oder die Unparteilich-
§ 103 Absatz 1 Satz 1 sind den für die Sozial- keit der vorgeschlagenen Person als nicht
versicherung zuständigen obersten Landesbe- gewährleistet ansieht. Die Organisationen
hörden vorzulegen. Diese können die Entschei- nach Absatz 1 Satz 1 legen innerhalb von
dungen innerhalb von zwei Monaten beanstan- sechs Wochen, nachdem das Bundesmi-
den. § 94 Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entspre- nisterium für Gesundheit den Gemeinsa-
chend.“ men Bundesausschuss über einen erfolg-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 2993
ten Widerspruch unterrichtet hat, einen e) In Absatz 6 werden die Wörter „und zu Emp-
neuen Vorschlag vor. Widerspricht der fehlungen nach § 137f“ gestrichen.
Ausschuss für Gesundheit des Deutschen
Bundestages nach Satz 5 auch dem neuen f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
Vorschlag innerhalb von sechs Wochen aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
oder haben die Organisationen nach Ab-
satz 1 Satz 1 keinen neuen Vorschlag vor- „Beschlüsse, die nicht allein einen der
gelegt, erfolgt die Berufung durch das Leistungssektoren wesentlich betreffen
Bundesministerium für Gesundheit.“ und die zur Folge haben, dass eine bisher
zulasten der Krankenkassen erbringbare
cc) Der neue Satz 15 wird wie folgt gefasst: Leistung zukünftig nicht mehr zu deren
„Die Amtszeit im Beschlussgremium be- Lasten erbracht werden darf, bedürfen ei-
trägt ab der am 1. Juli 2012 beginnenden ner Mehrheit von neun Stimmen.“
Amtszeit sechs Jahre.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die nichtöffentlichen Beratungen des Ge-
„Weitere Amtszeiten der Unparteiischen meinsamen Bundesausschusses, insbe-
sind ab der am 1. Juli 2018 beginnenden sondere auch die Beratungen in den vor-
Amtszeit ausgeschlossen. Weitere Amts- bereitenden Gremien, sind einschließlich
zeiten der von den Organisationen nach der Beratungsunterlagen und Niederschrif-
Absatz 1 Satz 1 jeweils benannten Mitglie- ten vertraulich.“
der sind zulässig.“
g) Absatz 9 wird durch die folgenden Absätze 9
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- und 10 ersetzt:
fügt:
„(9) Jedem, der berechtigt ist, zu einem Be-
„(2a) Bei Beschlüssen, die allein einen der schluss des Gemeinsamen Bundesausschus-
Leistungssektoren wesentlich betreffen, wer- ses Stellung zu nehmen und eine schriftliche
den ab dem 1. Februar 2012 alle fünf Stimmen Stellungnahme abgegeben hat, ist in der Regel
der Leistungserbringerseite anteilig auf diejeni- auch Gelegenheit zu einer mündlichen Stel-
gen Mitglieder übertragen, die von der betrof- lungnahme zu geben. Der Gemeinsame Bun-
fenen Leistungserbringerorganisation nach Ab- desausschuss hat in seiner Verfahrensordnung
satz 1 Satz 1 benannt worden sind. Bei Be- vorzusehen, dass die Teilnahme jeweils eines
schlüssen, die allein zwei der drei Leistungs- Vertreters einer zu einem Beschlussgegen-
sektoren wesentlich betreffen, werden ab dem stand stellungnahmeberechtigten Organisation
1. Februar 2012 die Stimmen der von der nicht an den Beratungen zu diesem Gegenstand in
betroffenen Leistungserbringerorganisation dem zuständigen Unterausschuss zugelassen
benannten Mitglieder anteilig auf diejenigen werden kann.
Mitglieder übertragen, die von den betroffenen
Leistungserbringerorganisationen benannt (10) Der Gemeinsame Bundesausschuss er-
worden sind. Der Gemeinsame Bundesaus- mittelt spätestens ab dem 1. September 2012
schuss legt in seiner Geschäftsordnung erst- die infolge seiner Beschlüsse zu erwartenden
mals bis zum 31. Januar 2012 fest, welche Bürokratiekosten im Sinne des § 2 Absatz 2
Richtlinien und Entscheidungen allein einen des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen
oder allein zwei der Leistungssektoren wesent- Normenkontrollrates und stellt diese Kosten in
lich betreffen. Bei Beschlüssen zur Bewertung der Begründung des jeweiligen Beschlusses
ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungs- nachvollziehbar dar. Bei der Ermittlung der Bü-
methoden wird die Stimme des von der Kas- rokratiekosten ist die Methodik nach § 2 Ab-
senzahnärztlichen Bundesvereinigung benann- satz 3 des Gesetzes zur Einsetzung eines Na-
ten Mitglieds ab dem 1. Januar 2012 anteilig tionalen Normenkontrollrates anzuwenden.
auf die von der Kassenärztlichen Bundesverei- Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundes-
nigung und der Deutschen Krankenhausgesell- ausschuss bis zum 30. Juni 2012 in seiner Ver-
schaft benannten Mitglieder übertragen.“ fahrensordnung.“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 139c 30. § 92 wird wie folgt geändert:
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 139c“ ersetzt.
a) In Absatz 1b wird die Angabe „§ 134 Abs. 2“
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge- durch die Angabe „§ 134a Absatz 1“ ersetzt.
fügt:
b) Absatz 6a Satz 3 wird aufgehoben.
„(5a) Bei Beschlüssen des Gemeinsamen
Bundesausschusses, die die Erhebung, Verar- c) In Absatz 7a werden die Wörter „den in § 128
beitung oder Nutzung personenbezogener Abs. 1 Satz 4 genannten Organisationen der
oder personenbeziehbarer Daten regeln oder betroffenen Leistungserbringer und Hilfsmittel-
voraussetzen, ist dem Bundesbeauftragten für hersteller auf Bundesebene“ durch die Wörter
den Datenschutz und die Informationsfreiheit „den in § 126 Absatz 1a Satz 3 genannten Or-
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die ganisationen der Leistungserbringer und den
Stellungnahme ist in die Entscheidung einzu- Spitzenorganisationen der betroffenen Hilfs-
beziehen.“ mittelhersteller auf Bundesebene“ ersetzt.
2994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011
d) Nach Absatz 7c werden die folgenden Ab- der Rechtsform des medizinischen Versor-
sätze 7d bis 7f eingefügt: gungszentrums unverändert fort.“
„(7d) Vor der Entscheidung über die Richt-
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
linien nach den §§ 135, 137c und § 137e ist
den jeweils einschlägigen wissenschaftlichen
aa) In Satz 5 werden das Semikolon und die
Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellung-
Wörter „Absatz 2a gilt für die Ärzte in ei-
nahme zu geben; bei Methoden, deren techni-
nem zugelassenen medizinischen Versor-
sche Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz
gungszentrum entsprechend“ gestrichen.
eines Medizinprodukts beruht, ist auch den für
die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interes- bb) In Satz 6 werden die Wörter „juristischen
sen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisa- Person des Privatrechts“ durch die Wörter
tionen der Medizinproduktehersteller und den „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“
jeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern ersetzt.
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei
Methoden, bei denen radioaktive Stoffe oder cc) In Satz 8 wird vor dem Punkt am Ende ein
ionisierende Strahlung am Menschen ange- Semikolon und werden die Wörter „Ab-
wandt werden, ist auch der Strahlenschutz- satz 9b gilt entsprechend“ eingefügt.
kommission Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Ent- d) Absatz 2a wird aufgehoben.
scheidung einzubeziehen.
(7e) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Nummer 9 erhalten die Länder ein Mitbera-
aa) In Satz 3 werden die Wörter „des Absat-
tungsrecht. Es wird durch zwei Vertreter der
zes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz“ durch die
Länder ausgeübt, die von der Gesundheitsmi-
Wörter „des Absatzes 1 Satz 4 und 5 oder
nisterkonferenz der Länder benannt werden.
des Absatzes 1a Satz 1“ ersetzt.
Die Mitberatung umfasst auch das Recht, Be-
ratungsgegenstände auf die Tagesordnung bb) Folgender Satz wird angefügt:
setzen zu lassen und das Recht zur Anwesen-
heit bei der Beschlussfassung. „Medizinischen Versorgungszentren, die
(7f) Vor der Entscheidung über die Richt- unter den in Absatz 1a Satz 2 geregelten
linien nach § 137 Absatz 1 in Verbindung mit Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung
Absatz 1a ist dem Robert Koch-Institut Gele- zu entziehen, wenn die Gründungsvoraus-
genheit zur Stellungnahme zu geben. Das Ro- setzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter
bert Koch-Institut hat die Stellungnahme mit Halbsatz in der bis zum 31. Dezember
den wissenschaftlichen Kommissionen am Ro- 2011 geltenden Fassung seit mehr als
bert Koch-Institut nach § 23 des Infektions- sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder
schutzgesetzes abzustimmen. Die Stellung- das medizinische Versorgungszentrum ge-
nahme ist in die Entscheidung einzubeziehen.“ genüber dem Zulassungsausschuss nicht
31. § 95 wird wie folgt geändert: bis zum 30. Juni 2012 nachweist, dass
die ärztliche Leitung den Voraussetzungen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.“
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
„Der ärztliche Leiter muss in dem medizi-
nischen Versorgungszentrum selbst als an-
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Verzichts“
gestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig
ein Komma und werden die Wörter „mit
sein; er ist in medizinischen Fragen wei-
dem Ablauf des Befristungszeitraumes“
sungsfrei.“
eingefügt.
bb) Der bisherige Satz 6 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Auflösung“
fügt: ein Komma und werden die Wörter „dem
Ablauf des Befristungszeitraumes“ einge-
„(1a) Medizinische Versorgungszentren kön- fügt.
nen von zugelassenen Ärzten, von zugelasse-
nen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärzt- cc) Die Sätze 3 bis 6 werden aufgehoben.
licher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3
oder von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund g) Nach Absatz 9a wird folgender Absatz 9b ein-
von Zulassung oder Ermächtigung an der ver- gefügt:
tragsärztlichen Versorgung teilnehmen, gegrün-
det werden; die Gründung ist nur in der Rechts- „(9b) Eine genehmigte Anstellung nach Ab-
form einer Personengesellschaft, einer einge- satz 9 Satz 1 ist auf Antrag des anstellenden
tragenen Genossenschaft oder einer Gesell- Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in
schaft mit beschränkter Haftung möglich. Die eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Um-
Zulassung von medizinischen Versorgungszen- fang der Tätigkeit des angestellten Arztes ei-
tren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen nem ganzen oder halben Versorgungsauftrag
sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und entspricht; beantragt der anstellende Vertrags-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 2995
arzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen 35. § 101 wird wie folgt geändert:
Vereinigung die Durchführung eines Nachbe- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
setzungsverfahrens nach § 103 Absatz 4, wird
der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulas- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
sung.“ aaa) Nach Nummer 2 werden die folgen-
32. § 95d wird wie folgt geändert: den Nummern 2a und 2b eingefügt:
„2a. Regelungen, mit denen bei der
a) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
Berechnung des Versorgungs-
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: grades die von Ärzten erbrach-
aa) In Satz 1 werden vor der Angabe „§ 119b“ ten spezialfachärztlichen Leis-
die Wörter „§ 105 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 tungen nach § 116b berücksich-
oder nach“ eingefügt. tigt werden,
bb) In Satz 2 werden vor der Angabe „§ 119b“ 2b. Regelungen, mit denen bei der
die Wörter „§ 105 Absatz 5 oder nach“ ein- Berechnung des Versorgungs-
gefügt. grades die durch Ermächtigung
an der vertragsärztlichen Versor-
cc) Satz 4 wird wie folgt geändert:
gung teilnehmenden Ärzte be-
aaa) Vor der Angabe „§ 119b“ werden die rücksichtigt werden,“.
Wörter „§ 105 Absatz 1 Satz 2, Ab-
bbb) In Nummer 3 werden die Wörter
satz 5 oder nach“ eingefügt.
„Wahrung der Qualität“ durch das
bbb) Die Wörter „Absatz 3 Satz 2 bis 6 Wort „Gewährleistung“ ersetzt und
und 8“ werden durch die Wörter „Ab- werden nach dem Wort „sind,“ die
satz 3 Satz 2 bis 5 und 7“ ersetzt. Wörter „um einen zusätzlichen loka-
dd) In Satz 6 werden die Wörter „hat das zuge- len oder einen qualifikationsbezoge-
lassene medizinische Versorgungszentrum nen Versorgungsbedarf insbesondere
oder der Vertragsarzt“ durch das Wort innerhalb einer Arztgruppe zu de-
„wird“ und die Wörter „den Fortbildungs- cken,“ eingefügt.
nachweis“ durch die Wörter „der Fortbil- bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
dungsnachweis gemäß Satz 2“ ersetzt. „Die regionalen Planungsbereiche sind mit
33. § 98 wird wie folgt geändert: Wirkung zum 1. Januar 2013 so festzule-
a) Absatz 2 Nummer 12 wird wie folgt gefasst: gen, dass eine flächendeckende Versor-
gung sichergestellt wird.“
„12. die Voraussetzungen für eine Befristung
von Zulassungen,“. cc) In Satz 7 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und werden vor dem Wort
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „entsprechend“ die Wörter „und die in ei-
„(3) Absatz 2 Nummer 12 gilt nicht für die ner Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2
Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte.“ angestellten Ärzte“ eingefügt.
34. § 99 wird wie folgt geändert: dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „Erbringen die in Satz 7 genannten Ärzte
spezialfachärztliche Leistungen nach
aa) In Satz 1 werden die Wörter „sowie im Be-
§ 116b, ist dies bei der Berechnung des
nehmen mit den zuständigen Landesbe-
Versorgungsgrades nach Maßgabe der Be-
hörden“ gestrichen.
stimmungen nach Satz 1 Nummer 2a zu
bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze berücksichtigen. Die Berücksichtigung er-
eingefügt: mächtigter Ärzte und der in ermächtigten
„Soweit es zur Berücksichtigung regionaler Einrichtungen tätigen Ärzte erfolgt nach
Besonderheiten, insbesondere der regio- Maßgabe der Bestimmungen nach Satz 1
nalen Demografie und Morbidität, für eine Nummer 2b.“
bedarfsgerechte Versorgung erforderlich b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ist, kann von den Richtlinien des Gemein-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
samen Bundesausschusses abgewichen
werden. Den zuständigen Landesbehörden aaa) Die Wörter „Satz 3 und 4“ werden
ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge- durch die Wörter „Satz 4 und 5“ er-
ben. Der aufgestellte oder angepasste Be- setzt.
darfsplan ist der für die Sozialversicherung bbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort
zuständigen obersten Landesbehörde vor- „Versorgung“ die Wörter „ ; dabei ist
zulegen. Sie kann den Bedarfsplan inner- insbesondere die demografische Ent-
halb einer Frist von zwei Monaten bean- wicklung zu berücksichtigen“ einge-
standen.“ fügt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: bb) Satz 2 wird aufgehoben.
„Dies gilt auch für den Fall, dass kein Einver- c) In Absatz 6 wird die Angabe „Nr. 3 bis 5“ durch
nehmen darüber besteht, wie einer Beanstan- die Wörter „Nummer 2a, 2b, 3, 4 und 5“ er-
dung des Bedarfsplans abzuhelfen ist.“ setzt.
2996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011
36. § 103 wird wie folgt geändert: § 100 Absatz 1 das Bestehen von Un-
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- terversorgung festgestellt hat,
fügt: 5. ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspart-
„(3a) Wenn die Zulassung eines Vertrags- ner oder ein Kind des bisherigen Ver-
arztes in einem Planungsbereich, für den Zu- tragsarztes ist,
lassungsbeschränkungen angeordnet sind, 6. ob der Bewerber ein angestellter Arzt
durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet des bisherigen Vertragsarztes oder ein
und die Praxis von einem Nachfolger weiterge- Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bis-
führt werden soll, entscheidet der Zulassungs- her gemeinschaftlich betrieben wurde,
ausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder 7. ob der Bewerber bereit ist, besondere
seiner zur Verfügung über die Praxis berechtig- Versorgungsbedürfnisse, die in der Aus-
ten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren schreibung der Kassenärztlichen Verei-
nach Absatz 4 für den Vertragsarztsitz durch- nigung definiert worden sind, zu erfül-
geführt werden soll. Satz 1 gilt auch bei hälfti- len.“
gem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung;
Satz 1 gilt nicht, wenn ein Vertragsarzt, dessen cc) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
Zulassung befristet ist, vor Ablauf der Frist auf „Die Dauer der ärztlichen Tätigkeit nach
seine Zulassung verzichtet. Der Zulassungs- Satz 5 Nummer 3 wird verlängert um Zei-
ausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn ten, in denen die ärztliche Tätigkeit wegen
eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes der Erziehung von Kindern oder der Pflege
aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; pflegebedürftiger naher Angehöriger in
dies gilt nicht, sofern die Praxis von einem häuslicher Umgebung unterbrochen wor-
Nachfolger weitergeführt werden soll, der dem den ist.“
in Absatz 4 Satz 5 Nummer 5 und 6 bezeich- dd) Folgender Satz wird angefügt:
neten Personenkreis angehört. Der Zulas-
sungsausschuss beschließt mit einfacher „Kommt der Zulassungsausschuss in den
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist Fällen des Absatzes 3a Satz 3 zweiter
dem Antrag abweichend von § 96 Absatz 2 Halbsatz bei der Auswahlentscheidung
Satz 6 zu entsprechen. § 96 Absatz 4 findet nach Satz 4 zu dem Ergebnis, dass ein Be-
keine Anwendung. Ein Vorverfahren (§ 78 des werber auszuwählen ist, der nicht dem in
Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt. Kla- Satz 5 Nummer 5 und 6 bezeichneten Per-
gen gegen einen Beschluss des Zulassungs- sonenkreis angehört, kann er auch die
ausschusses, mit dem einem Antrag auf Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes mit
Durchführung eines Nachbesetzungsverfah- der Mehrheit seiner Stimmen ablehnen,
rens entsprochen wird, haben keine aufschie- wenn eine Nachbesetzung aus Versor-
bende Wirkung. Hat der Zulassungsausschuss gungsgründen nicht erforderlich ist; Ab-
den Antrag abgelehnt, hat die Kassenärztliche satz 3a Satz 5, 6 und 8 gilt in diesem Fall
Vereinigung dem Vertragsarzt oder seinen zur entsprechend.“
Verfügung über die Praxis berechtigten Erben c) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrs- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „geneh-
wertes der Arztpraxis zu zahlen.“ migen“ die Wörter „ , wenn Gründe der ver-
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: tragsärztlichen Versorgung dem nicht ent-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: gegenstehen“ eingefügt.
„Hat der Zulassungsausschuss in einem bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Planungsbereich, für den Zulassungsbe- cc) Folgender Satz wird angefügt:
schränkungen angeordnet sind, nach Ab-
„§ 95 Absatz 9b gilt entsprechend.“
satz 3a einem Antrag auf Durchführung ei-
nes Nachbesetzungsverfahrens entspro- d) Absatz 4b wird wie folgt geändert:
chen, hat die Kassenärztliche Vereinigung aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „geneh-
den Vertragsarztsitz in den für ihre amt- migen“ die Wörter „ , wenn Gründe der ver-
lichen Bekanntmachungen vorgesehenen tragsärztlichen Versorgung dem nicht ent-
Blättern unverzüglich auszuschreiben und gegenstehen“ eingefügt.
eine Liste der eingehenden Bewerbungen
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
zu erstellen.“
„Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
Fällen der Beendigung der Zulassung
„Bei der Auswahl der Bewerber sind fol- durch Tod, Verzicht oder Entziehung von
gende Kriterien zu berücksichtigen: einem Praxisnachfolger weitergeführt wer-
1. die berufliche Eignung, den, kann die Praxis auch in der Form wei-
2. das Approbationsalter, tergeführt werden, dass ein Vertragsarzt
den Vertragsarztsitz übernimmt und die
3. die Dauer der ärztlichen Tätigkeit, vertragsärztliche Tätigkeit durch einen an-
4. eine mindestens fünf Jahre dauernde gestellten Arzt in seiner Praxis weiterführt,
vertragsärztliche Tätigkeit in einem Ge- wenn Gründe der vertragsärztlichen Ver-
biet, in dem der Landesausschuss nach sorgung dem nicht entgegenstehen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 2997
cc) Folgender Satz wird angefügt: eine finanzielle Förderung auch durch den
„§ 95 Absatz 9b gilt entsprechend.“ Aufkauf der Arztpraxis durch die Kassen-
ärztliche Vereinigung möglich, wenn auf
e) Nach Absatz 4b wird folgender Absatz 4c ein- eine Ausschreibung zur Nachbesetzung
gefügt: nach § 103 Absatz 4 Satz 1 verzichtet
„(4c) Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in wird.“
den Fällen der Beendigung der Zulassung d) Absatz 4 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem
e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann
die Praxis auch in der Form weitergeführt wer- „(5) Kommunen können mit Zustimmung
den, dass ein medizinisches Versorgungszen- der Kassenärztlichen Vereinigung in begründe-
trum den Vertragsarztsitz übernimmt und die ten Ausnahmefällen eigene Einrichtungen zur
vertragsärztliche Tätigkeit durch einen ange- unmittelbaren medizinischen Versorgung der
stellten Arzt in der Einrichtung weiterführt, Versicherten betreiben. Ein begründeter Aus-
wenn Gründe der vertragsärztlichen Versor- nahmefall kann insbesondere dann vorliegen,
gung dem nicht entgegenstehen. Die Ab- wenn eine Versorgung auf andere Weise nicht
sätze 3a, 4 und 5 gelten entsprechend. Ab- sichergestellt werden kann. Sind die Voraus-
satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass bei der Aus- setzungen nach Satz 1 erfüllt, hat der Zulas-
wahl des Praxisnachfolgers ein medizinisches sungsausschuss die Einrichtung auf Antrag
Versorgungszentrum, bei dem die Mehrheit der zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versor-
Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht gung mit angestellten Ärzten, die in das Arzt-
bei Ärzten liegt, die in dem medizinischen Ver- register eingetragen sind, zu ermächtigen. § 95
sorgungszentrum als Vertragsärzte tätig sind, Absatz 2 Satz 7 bis 10 gilt entsprechend. In der
gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig kommunalen Eigeneinrichtung tätige Ärzte sind
zu berücksichtigen ist. Dieser Nachrang gilt bei ihren ärztlichen Entscheidungen nicht an
nicht für ein medizinisches Versorgungszen- Weisungen von Nichtärzten gebunden.“
trum, das am 31. Dezember 2011 zugelassen 38. § 106 wird wie folgt geändert:
war und bei dem die Mehrheit der Geschäfts-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
anteile und der Stimmrechte bereits zu diesem
Zeitpunkt nicht bei den dort tätigen Vertrags- aa) In Satz 15 wird die Angabe „11“ durch die
ärzten lag.“ Angabe „12“ ersetzt.
37. § 105 wird wie folgt geändert: bb) Nach Satz 17 wird folgender Satz ange-
fügt:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Verordnung der nach § 32 Absatz 1a
„Die in den Einrichtungen nach Satz 2 erbrach- Satz 1 genehmigten Heilmittel unterliegt
ten ärztlichen Leistungen sind aus der ver- nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach
tragsärztlichen Gesamtvergütung zu vergü- Satz 1.“
ten.“
b) Absatz 5a wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
aa) In Satz 7 wird nach der Angabe „§ 84
fügt:
Abs. 6“ die Angabe „und 8“ eingefügt.
„(1a) Die Kassenärztliche Vereinigung kann
bb) In Satz 12 werden die Wörter „ , soweit da-
zur Finanzierung von Fördermaßnahmen in Ge-
bei die Bestimmungen zur Verordnung die-
bieten, für die Beschlüsse nach § 100 Absatz 1
ser Arzneimittel nach § 73d berücksichtigt
und 3 getroffen wurden, einen Strukturfonds
sind“ gestrichen.
bilden, für den sie 0,1 Prozent der nach § 87a
Absatz 3 Satz 1 vereinbarten morbiditätsbe- c) In Absatz 5c Satz 7 werden die Wörter „Über-
dingten Gesamtvergütungen zur Verfügung schreitung des Richtgrößenvolumens“ durch
stellt. Hat die Kassenärztliche Vereinigung ei- die Wörter „Festsetzung eines Betrags nach
nen Strukturfonds nach Satz 1 gebildet, haben Satz 1“ ersetzt.
die Landesverbände der Krankenkassen und d) Nach Absatz 5d wird folgender Absatz 5e ein-
die Ersatzkassen zusätzlich einen Betrag in gefügt:
gleicher Höhe in den Strukturfonds zu entrich-
„(5e) Abweichend von Absatz 5a Satz 3 er-
ten. Mittel des Strukturfonds sollen insbeson-
folgt bei einer erstmaligen Überschreitung des
dere für Zuschüsse zu den Investitionskosten
Richtgrößenvolumens um mehr als 25 Prozent
bei der Neuniederlassung oder der Gründung
eine individuelle Beratung nach Absatz 5a
von Zweigpraxen, für Zuschläge zur Vergütung
Satz 1. Ein Erstattungsbetrag kann bei künfti-
und zur Ausbildung sowie für die Vergabe von
ger Überschreitung erstmals für den Prüfzeit-
Stipendien verwendet werden.“
raum nach der Beratung festgesetzt werden.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Dies gilt entsprechend, wenn ein Vertragsarzt
aa) In Satz 1 werden die Wörter „vom zweiund- die ihm angebotene Beratung abgelehnt hat.
sechzigsten Lebensjahr an“ gestrichen. Im Rahmen der Beratung nach Satz 1 können
Vertragsärzte in begründeten Fällen eine Fest-
bb) Folgender Satz wird angefügt: stellung der Prüfungsstelle über die Anerken-
„In einem Planungsbereich, für den Zulas- nung von Praxisbesonderheiten beantragen.
sungsbeschränkungen angeordnet sind, ist Eine solche Feststellung kann auch beantragt
2998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011
werden, wenn zu einem späteren Zeitpunkt die schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen auf-
Festsetzung eines Erstattungsbetrags nach gefordert hat, nicht oder teilweise nicht zustande,
Absatz 5a droht. Das Nähere zur Umsetzung wird ihr Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei
der Sätze 1 bis 5 regeln die Vertragspartner durch die Landesschiedsstelle nach § 111b fest-
nach Absatz 2 Satz 4.“ gesetzt. Diese ist dabei an die für die Vertragspar-
39. § 111b wird wie folgt geändert: teien geltenden Rechtsvorschriften gebunden.
a) In Absatz 1 wird das Wort „stationären“ gestri- (4) Bei Einrichtungen, die vor dem 1. Januar
chen. 2012 ambulante Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation erbracht haben, gilt ein Versor-
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „§ 111
gungsvertrag nach § 111c in dem Umfang der
Absatz 5 Satz 1“ die Wörter „oder im Falle am-
bis dahin erbrachten Leistungen als abgeschlos-
bulanter Rehabilitationseinrichtungen nach
sen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Einrichtung die
§ 111c Absatz 3 Satz 1“ eingefügt.
Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt und
40. Nach § 111b wird folgender § 111c eingefügt: die zuständigen Landesverbände der Kranken-
„§ 111c kassen und die Ersatzkassen gemeinsam dies
Versorgungsverträge bis zum 31. Dezember 2012 gegenüber dem Trä-
mit Rehabilitationseinrichtungen ger der Einrichtung schriftlich geltend machen.“
(1) Die Landesverbände der Krankenkassen 41. § 112 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
und die Ersatzkassen gemeinsam schließen mit a) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma
Wirkung für ihre Mitgliedskassen einheitliche Ver- ersetzt.
sorgungsverträge über die Durchführung der in
b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
§ 40 Absatz 1 genannten ambulanten Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation mit Rehabilitati- „7. das Nähere über Voraussetzungen, Art und
onseinrichtungen, Umfang des Entlassmanagements nach
1. für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 Ab- § 39 Absatz 1 Satz 4 bis 7.“
satz 2 besteht und 41a. Dem § 115a Absatz 1 werden die folgenden Sätze
2. die für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige angefügt:
und wirtschaftliche Versorgung der Versicher- „Das Krankenhaus kann die Behandlung nach
ten ihrer Mitgliedskassen mit ambulanten Leis- Satz 1 auch durch hierzu ausdrücklich beauf-
tungen zur medizinischen Rehabilitation ein- tragte niedergelassene Vertragsärzte in den Räu-
schließlich der Anschlussrehabilitation notwen- men des Krankenhauses oder der Arztpraxis er-
dig sind. Soweit es für die Erbringung wohnort- bringen. Absatz 2 Satz 5 findet insoweit keine An-
naher ambulanter Leistungen zur medizini- wendung.“
schen Rehabilitation erforderlich ist, können
41b. Dem § 115b Absatz 1 wird folgender Satz ange-
Verträge nach Satz 1 auch mit Einrichtungen
fügt:
geschlossen werden, die die in Satz 1 genann-
ten Voraussetzungen erfüllen, ohne dass für „In der Vereinbarung ist vorzusehen, dass die
sie ein Versorgungsvertrag nach § 111 besteht. Leistungen nach Satz 1 auch auf der Grundlage
(2) § 109 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. einer vertraglichen Zusammenarbeit des Kranken-
Die Landesverbände der Krankenkassen eines hauses mit niedergelassenen Vertragsärzten am-
anderen Bundeslandes und die Ersatzkassen bulant im Krankenhaus erbracht werden können.“
können einem nach Absatz 1 geschlossenen Ver- 42. § 116 wird wie folgt geändert:
sorgungsvertrag beitreten, soweit für die Behand-
a) In Satz 1 werden die Wörter „Krankenhaus-
lung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen in der
ärzte mit abgeschlossener Weiterbildung kön-
Rehabilitationseinrichtung ein Bedarf besteht. Mit
nen“ durch die Wörter „Ärzte, die in einem
dem Versorgungsvertrag wird die Rehabilitations-
Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilita-
einrichtung für die Dauer des Vertrages zur Ver-
tionseinrichtung, mit der ein Versorgungsver-
sorgung der Versicherten mit ambulanten medizi-
trag nach § 111 Absatz 2 besteht, oder nach
nischen Leistungen zur Rehabilitation zugelassen.
§ 119b Satz 3 in einer stationären Pflegeein-
Der Versorgungsvertrag kann von den Landesver-
richtung tätig sind, können, soweit sie über
bänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen
eine abgeschlossene Weiterbildung verfügen,“
gemeinsam mit einer Frist von einem Jahr gekün-
und wird das Wort „Krankenhausträgers“ durch
digt werden, wenn die Voraussetzungen für sei-
die Wörter „jeweiligen Trägers der Einrichtung,
nen Abschluss nach Absatz 1 nicht mehr gegeben
in der der Arzt tätig ist,“ ersetzt.
sind. Mit der für die Krankenhausplanung zustän-
digen Landesbehörde ist Einvernehmen über Ab- b) In Satz 2 wird das Wort „Krankenhausärzten“
schluss und Kündigung des Versorgungsvertrags durch die Wörter „Ärzten der in Satz 1 genann-
anzustreben. ten Einrichtungen“ ersetzt.
(3) Die Vergütungen für die in § 40 Absatz 1 43. In § 116a werden vor dem Wort „festgestellt“ die
genannten Leistungen werden zwischen den Wörter „nach § 100 Absatz 1 oder einen zusätz-
Krankenkassen und den Trägern der zugelasse- lichen lokalen Versorgungsbedarf nach § 100
nen Rehabilitationseinrichtungen vereinbart. Absatz 3“ eingefügt und werden die Wörter „De-
Kommt eine Vereinbarung innerhalb von zwei Mo- ckung der Unterversorgung“ durch die Wörter
naten, nachdem eine Vertragspartei nach Satz 1 „Beseitigung der Unterversorgung oder zur De-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 2999
ckung des zusätzlichen lokalen Versorgungsbe- 3. hochspezialisierte Leistungen wie
darfs“ ersetzt.
a) CT/MRT-gestützte interventionelle schmerz-
44. § 116b wird wie folgt gefasst: therapeutische Leistungen oder
„§ 116b b) Brachytherapie.
Ambulante
spezialfachärztliche Versorgung Untersuchungs- und Behandlungsmethoden kön-
nen Gegenstand des Leistungsumfangs in der
(1) Die ambulante spezialfachärztliche Versor- ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung
gung umfasst die Diagnostik und Behandlung sein, soweit der Gemeinsame Bundesausschuss
komplexer, schwer therapierbarer Krankheiten, im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c für die
die je nach Krankheit eine spezielle Qualifikation, Krankenhausbehandlung keine ablehnende Ent-
eine interdisziplinäre Zusammenarbeit und beson- scheidung getroffen hat.
dere Ausstattungen erfordern. Hierzu gehören
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 insbesondere (2) An der vertragsärztlichen Versorgung teil-
folgende schwere Verlaufsformen von Erkrankun- nehmende Leistungserbringer und nach § 108 zu-
gen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltene gelassene Krankenhäuser sind berechtigt, Leis-
Erkrankungen und Erkrankungszustände mit ent- tungen der ambulanten spezialfachärztlichen Ver-
sprechend geringen Fallzahlen sowie hochspezia- sorgung nach Absatz 1, deren Behandlungsum-
lisierte Leistungen: fang der Gemeinsame Bundesausschuss nach
den Absätzen 4 und 5 bestimmt hat, zu erbringen,
1. schwere Verlaufsformen von Erkrankungen mit soweit sie die hierfür jeweils maßgeblichen Anfor-
besonderen Krankheitsverläufen bei derungen und Voraussetzungen nach den Absät-
a) onkologischen Erkrankungen, zen 4 und 5 erfüllen und dies gegenüber dem
b) HIV/AIDS, nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 erweiterten
Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen
c) rheumatologischen Erkrankungen, nach § 90 Absatz 1 unter Beifügung entsprechen-
d) Herzinsuffizienz (NYHA Stadium 3–4), der Belege anzeigen. Soweit der Abschluss von
Vereinbarungen nach Absatz 4 Satz 9 und 10 zwi-
e) Multipler Sklerose,
schen den in Satz 1 genannten Leistungserbrin-
f) zerebralen Anfallsleiden (Epilepsie), gern erforderlich ist, sind diese im Rahmen des
g) komplexen Erkrankungen im Rahmen der Anzeigeverfahrens nach Satz 1 ebenfalls vorzule-
pädiatrischen Kardiologie, gen. Dies gilt nicht, wenn der Leistungserbringer
glaubhaft versichert, dass ihm die Vorlage aus
h) der Versorgung von Frühgeborenen mit Fol- den in Absatz 4 Satz 11 zweiter Halbsatz genann-
geschäden oder ten Gründen nicht möglich ist. Der Leistungser-
i) Querschnittslähmung bei Komplikationen, bringer ist nach Ablauf einer Frist von zwei Mona-
die eine interdisziplinäre Versorgung erfor- ten nach Eingang seiner Anzeige zur Teilnahme an
derlich machen; der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung
berechtigt, es sei denn, der Landesausschuss
2. seltene Erkrankungen und Erkrankungszu-
nach Satz 1 teilt ihm innerhalb dieser Frist mit,
stände mit entsprechend geringen Fallzahlen
dass er die Anforderungen und Voraussetzungen
wie
hierfür nicht erfüllt. Der Landesausschuss nach
a) Tuberkulose, Satz 1 kann von dem anzeigenden Leistungser-
b) Mukoviszidose, bringer zusätzlich erforderliche Informationen
und ergänzende Stellungnahmen anfordern; bis
c) Hämophilie, zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf der Frist
d) Fehlbildungen, angeborene Skelettsystem- nach Satz 4 unterbrochen. Nach Satz 4 berech-
fehlbildungen und neuromuskuläre Erkran- tigte Leistungserbringer haben ihre Teilnahme an
kungen, der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung
den Landesverbänden der Krankenkassen und
e) schwerwiegende immunologische Erkran-
den Ersatzkassen, der Kassenärztlichen Vereini-
kungen,
gung sowie der Landeskrankenhausgesellschaft
f) biliäre Zirrhose, zu melden und dabei den Erkrankungs- und Leis-
g) primär sklerosierende Cholangitis, tungsbereich anzugeben, auf den sich die Be-
rechtigung erstreckt. Erfüllt der Leistungserbrin-
h) Morbus Wilson, ger die für ihn nach den Sätzen 1 und 2 maßgeb-
i) Transsexualismus, lichen Voraussetzungen für die Berechtigung zur
Teilnahme an der ambulanten spezialfachärzt-
j) Versorgung von Kindern mit angeborenen
lichen Versorgung nicht mehr, hat er dies unver-
Stoffwechselstörungen,
züglich unter Angabe des Zeitpunkts ihres Weg-
k) Marfan-Syndrom, falls gegenüber dem Landesausschuss nach
l) pulmonale Hypertonie, Satz 1 anzuzeigen sowie den in Satz 6 genannten
Stellen zu melden. Der Landesausschuss nach
m) Kurzdarmsyndrom oder Satz 1 kann einen an der ambulanten spezialfach-
n) Versorgung von Patienten vor oder nach ärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungs-
Lebertransplantation sowie erbringer aus gegebenem Anlass sowie unabhän-
3000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011
gig davon nach Ablauf von mindestens fünf Jah- die sowohl ambulant spezialfachärztlich als auch
ren seit seiner erstmaligen Teilnahmeanzeige oder teilstationär oder stationär erbracht werden kön-
der letzten späteren Überprüfung seiner Teilnah- nen, allgemeine Tatbestände zu bestimmen, bei
meberechtigung auffordern, ihm gegenüber inner- deren Vorliegen eine ambulante spezialfachärzt-
halb einer Frist von zwei Monaten nachzuweisen, liche Leistungserbringung ausnahmsweise nicht
dass er die Voraussetzungen für seine Teilnahme ausreichend ist und eine teilstationäre oder statio-
an der ambulanten spezialfachärztlichen Versor- näre Durchführung erforderlich sein kann. Er re-
gung weiterhin erfüllt. Die Sätze 4, 5 und 7 gelten gelt die sächlichen und personellen Anforderun-
entsprechend. gen an die ambulante spezialfachärztliche Leis-
tungserbringung sowie sonstige Anforderungen
(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach an die Qualitätssicherung. Bei schweren Verlaufs-
Absatz 2 wird der Landesausschuss der Ärzte formen von Erkrankungen mit besonderen Krank-
und Krankenkassen nach § 90 Absatz 1 um Ver- heitsverläufen setzt die ambulante spezialfach-
treter der Krankenhäuser in der gleichen Zahl er- ärztliche Versorgung die Überweisung durch ei-
weitert, wie sie nach § 90 Absatz 2 jeweils für die nen Vertragsarzt voraus; das Nähere hierzu regelt
Vertreter der Krankenkassen und die Vertreter der der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner
Ärzte vorgesehen ist (erweiterter Landesaus- Richtlinie nach Satz 1. Satz 5 gilt nicht bei Zuwei-
schuss). Die Vertreter der Krankenhäuser werden sung von Versicherten aus dem stationären Be-
von der Landeskrankenhausgesellschaft bestellt. reich. Für seltene Erkrankungen und Erkrankungs-
Über den Vorsitzenden des erweiterten Landes- zustände mit entsprechend geringen Fallzahlen
ausschusses und die zwei weiteren unpar- sowie hochspezialisierte Leistungen regelt der
teiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sol- Gemeinsame Bundesausschuss, in welchen Fäl-
len sich die beteiligten Kassenärztlichen Vereini- len die ambulante spezialfachärztliche Leistungs-
gungen, die Landesverbände der Krankenkassen erbringung die Überweisung durch den behan-
und die Ersatzkassen sowie die Landeskranken- delnden Arzt voraussetzt. Für die Behandlung
hausgesellschaft einigen. Kommt eine Einigung von schweren Verlaufsformen von Erkrankungen
nicht zustande, werden sie durch die für die Sozi- mit besonderen Krankheitsverläufen nach Ab-
alversicherung zuständige oberste Verwaltungs- satz 1 Satz 2 Nummer 1, bei denen es sich nicht
behörde des Landes im Benehmen mit den betei- zugleich um seltene Erkrankungen oder Erkran-
ligten Kassenärztlichen Vereinigungen, den Lan- kungszustände mit entsprechend geringen Fall-
desverbänden der Krankenkassen und den Er- zahlen handelt, kann er Empfehlungen als Ent-
satzkassen sowie der Landeskrankenhausgesell- scheidungshilfe für den behandelnden Arzt abge-
schaft berufen. Die dem Landesausschuss durch ben, in welchen medizinischen Fallkonstellationen
die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 bei der jeweiligen Krankheit von einem besonde-
entstehenden Kosten werden zur Hälfte von den ren Krankheitsverlauf auszugehen ist. Zudem
Verbänden der Krankenkassen und den Ersatz- kann er für die Versorgung bei schweren Verlaufs-
kassen sowie zu je einem Viertel von den beteilig- formen von Erkrankungen mit besonderen Krank-
ten Kassenärztlichen Vereinigungen und der Lan- heitsverläufen Regelungen zu Vereinbarungen
deskrankenhausgesellschaft getragen. Der erwei- treffen, die eine Kooperation zwischen den betei-
terte Landesausschuss beschließt mit einfacher ligten Leistungserbringern nach Absatz 2 Satz 1 in
Mehrheit; bei der Gewichtung der Stimmen zählen diesem Versorgungsbereich fördern. Für die Ver-
die Stimmen der Vertreter der Krankenkassen sorgung von Patienten mit schweren Verlaufsfor-
doppelt. Der erweiterte Landesausschuss kann men onkologischer Erkrankungen hat er Regelun-
für die Beschlussfassung über Entscheidungen gen für solche Vereinbarungen zu treffen. Diese
im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach Absatz 2 Vereinbarungen nach den Sätzen 9 und 10 sind
in seiner Geschäftsordnung abweichend von Voraussetzung für die Teilnahme an der ambulan-
Satz 1 die Besetzung mit einer kleineren Zahl ten spezialfachärztlichen Versorgung, es sei denn,
von Mitgliedern festlegen. Er ist befugt, geeignete dass ein Leistungserbringer eine Vereinbarung
Dritte ganz oder teilweise mit der Durchführung nach den Sätzen 9 oder 10 nicht abschließen
von Aufgaben nach Absatz 2 zu beauftragen und kann, weil in seinem für die ambulante spezial-
kann hierfür nähere Vorgaben beschließen. fachärztliche Versorgung relevanten Einzugsbe-
(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt reich
in einer Richtlinie bis zum 31. Dezember 2012
a) kein geeigneter Kooperationspartner vorhan-
das Nähere zur ambulanten spezialfachärztlichen
den ist oder
Versorgung nach Absatz 1. Er konkretisiert die Er-
krankungen nach Absatz 1 Satz 2 nach der Inter- b) er dort trotz ernsthaften Bemühens innerhalb
nationalen Klassifikation der Krankheiten in der eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten
jeweiligen vom Deutschen Institut für medizini- keinen zur Kooperation mit ihm bereiten geeig-
sche Dokumentation und Information im Auftrag neten Leistungserbringer finden konnte.
des Bundesministeriums für Gesundheit heraus-
gegebenen deutschen Fassung oder nach weite- (5) Der Gemeinsame Bundesausschuss er-
ren von ihm festzulegenden Merkmalen und be- gänzt den Katalog nach Absatz 1 Satz 2 auf An-
stimmt den Behandlungsumfang. In Bezug auf trag eines Unparteiischen nach § 91 Absatz 2
Krankenhäuser, die an der ambulanten spezial- Satz 1, einer Trägerorganisation des Gemeinsa-
fachärztlichen Versorgung teilnehmen, hat der men Bundesausschusses oder der für die Wahr-
Gemeinsame Bundesausschuss für Leistungen, nehmung der Interessen der Patientinnen und Pa-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 3001
tienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und gemäß den Absätzen 4 und 5 insbesondere so
behinderter Menschen auf Bundesebene maß- anzupassen, dass die Leistungen nach Absatz 1
geblichen Organisationen nach § 140f nach Maß- unter Berücksichtigung der Vorgaben nach den
gabe des Absatzes 1 Satz 1 um weitere schwere Absätzen 4 und 5 angemessen bewertet sind
Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen und nur von den an der ambulanten spezialfach-
Krankheitsverläufen, seltene Erkrankungen und ärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungs-
Erkrankungszustände mit entsprechend geringen erbringern abgerechnet werden können. Die Prü-
Fallzahlen sowie hochspezialisierte Leistungen. fung der Abrechnung und der Wirtschaftlichkeit
Im Übrigen gilt Absatz 4 entsprechend. sowie der Qualität, soweit der Gemeinsame Bun-
(6) Die Leistungen der ambulanten spezial- desausschuss hierzu in der Richtlinie nach Ab-
fachärztlichen Versorgung werden unmittelbar satz 4 keine abweichende Regelung getroffen hat,
von der Krankenkasse vergütet; vertragsärztliche erfolgt durch die Krankenkassen, die hiermit
Leistungserbringer können die Kassenärztliche eine Arbeitsgemeinschaft oder den Medizinischen
Vereinigung gegen Aufwendungsersatz mit der Dienst der Krankenversicherung beauftragen kön-
Abrechnung von Leistungen der ambulanten spe- nen; ihnen sind die für die Prüfungen erforder-
zialfachärztlichen Versorgung beauftragen. Für die lichen Belege und Berechtigungsdaten nach Ab-
Vergütung der Leistungen der ambulanten spezi- satz 2 auf Verlangen vorzulegen. Für die Abrech-
alfachärztlichen Versorgung vereinbaren der Spit- nung gilt § 295 Absatz 1b Satz 1 entsprechend.
zenverband Bund der Krankenkassen, die Deut- Das Nähere über Form und Inhalt des Abrech-
sche Krankenhausgesellschaft und die Kassen- nungsverfahrens sowie über die erforderlichen
ärztliche Bundesvereinigung gemeinsam und ein- Vordrucke wird von den Vertragsparteien nach
heitlich die Kalkulationssystematik, diagnosebe- Satz 2 vereinbart; Satz 7 gilt entsprechend. Die
zogene Gebührenpositionen in Euro sowie deren morbiditätsbedingte Gesamtvergütung ist nach
jeweilige verbindliche Einführungszeitpunkte nach Maßgabe der Vorgaben des Bewertungsaus-
Inkrafttreten der entsprechenden Richtlinien ge- schusses nach § 87a Absatz 5 Satz 7 in den Ver-
mäß den Absätzen 4 und 5. Die Kalkulation erfolgt einbarungen nach § 87a Absatz 3 um die Leistun-
auf betriebswirtschaftlicher Grundlage ausgehend gen zu bereinigen, die Bestandteil der ambulanten
vom einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärzt- spezialfachärztlichen Versorgung sind. Die Berei-
liche Leistungen unter ergänzender Berücksichti- nigung darf nicht zulasten des hausärztlichen
gung der nichtärztlichen Leistungen, der Sach- Vergütungsanteils und der fachärztlichen Grund-
kosten sowie der spezifischen Investitionsbedin- versorgung gehen. In den Vereinbarungen zur Be-
gungen. Bei den seltenen Erkrankungen und Er- reinigung ist auch über notwendige Korrekturver-
krankungszuständen mit entsprechend geringen fahren zu entscheiden.
Fallzahlen sollen die Gebührenpositionen für die (7) Die ambulante spezialfachärztliche Versor-
Diagnostik und die Behandlung getrennt kalkuliert gung nach Absatz 1 schließt die Verordnung von
werden. Die Vertragspartner können einen Dritten Leistungen nach § 73 Absatz 2 Nummer 5 bis 8
mit der Kalkulation beauftragen. Die Gebührenpo- und 12 ein, soweit diese zur Erfüllung des Be-
sitionen sind in regelmäßigen Zeitabständen da- handlungsauftrags nach Absatz 2 erforderlich
raufhin zu überprüfen, ob sie noch dem Stand der sind; § 73 Absatz 2 Nummer 9 gilt entsprechend.
medizinischen Wissenschaft und Technik sowie Die Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 gelten
dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungser- entsprechend. Die Vereinbarungen über Vordru-
bringung entsprechen. Kommt eine Vereinbarung cke und Nachweise nach § 87 Absatz 1 Satz 2
nach Satz 2 ganz oder teilweise nicht zustande, sowie die Richtlinien nach § 75 Absatz 7 gelten
wird ihr Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei entsprechend, soweit sie Regelungen zur Verord-
durch das Schiedsamt nach § 89 Absatz 4 inner- nung von Leistungen nach Satz 1 betreffen. Ver-
halb von drei Monaten festgesetzt, das hierzu um ordnungen im Rahmen der Versorgung nach Ab-
weitere Vertreter der Deutschen Krankenhausge- satz 1 sind auf den Vordrucken gesondert zu
sellschaft sowie der Krankenkassen in jeweils kennzeichnen. Leistungserbringer nach Absatz 2
gleicher Zahl erweitert wird und mit einer Mehrheit erhalten ein Kennzeichen nach § 293 Absatz 1
der Stimmen der Mitglieder beschließt; § 112 Ab- und Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, das eine eindeu-
satz 4 gilt entsprechend. Bis zum Inkrafttreten ei- tige Zuordnung im Rahmen der Abrechnung nach
ner Vereinbarung nach Satz 2 erfolgt die Vergü- den §§ 300 und 302 ermöglicht, und tragen die-
tung auf der Grundlage der vom Bewertungsaus- ses auf die Vordrucke auf. Das Nähere zu Form
schuss gemäß § 87 Absatz 5a bestimmten ab- und Zuweisung der Kennzeichen nach den Sät-
rechnungsfähigen ambulanten spezialfachärztli- zen 4 und 5, zur Bereitstellung der Vordrucke so-
chen Leistungen des einheitlichen Bewertungs- wie zur Auftragung der Kennzeichen auf die Vor-
maßstabs für ärztliche Leistungen mit dem Preis drucke ist in der Vereinbarung nach Absatz 6
der jeweiligen regionalen Euro-Gebührenordnung; Satz 12 zu regeln. Für die Prüfung der Wirtschaft-
dabei ist die Vergütung bei den öffentlich geför- lichkeit der Verordnungen nach Satz 1 gilt § 113
derten Krankenhäusern um einen Investitionskos- Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass
tenabschlag von 5 Prozent zu kürzen. Der Bewer- die Prüfung durch die Prüfungsstellen entspre-
tungsausschuss gemäß § 87 Absatz 5a hat den chend § 106 Absatz 2 Satz 12 bis 14 und 17,
einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche § 106 Absatz 4 und 4a sowie § 106 Absatz 5
Leistungen bis zum Inkrafttreten einer Vereinba- bis 5d gegen Kostenersatz durchgeführt wird, so-
rung nach Satz 2 und jeweils bis spätestens weit die Krankenkasse mit dem Leistungserbrin-
sechs Monate nach Inkrafttreten der Richtlinien ger nach Absatz 2 nichts anderes vereinbart hat.
3002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011
(8) Bestimmungen, die von einem Land nach „(6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
§ 116b Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezem- sen und die für die Wahrnehmung der Interessen
ber 2011 geltenden Fassung getroffen wurden, der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenor-
gelten bis zu deren Aufhebung durch das Land ganisationen auf Bundesebene geben gemeinsam
weiter. Das Land hat eine nach Satz 1 getroffene Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und
Bestimmung für eine Erkrankung nach Absatz 1 Vereinheitlichung der Durchführung und Abrech-
Satz 2 Nummer 1 oder 2 oder eine hochspezia- nung der Versorgung mit Hilfsmitteln ab. In den
lisierte Leistung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Empfehlungen können auch Regelungen über
für die der Gemeinsame Bundesausschuss das die in § 302 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ge-
Nähere zur ambulanten spezialfachärztlichen Ver- nannten Inhalte getroffen werden. § 139 Absatz 2
sorgung in der Richtlinie nach Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt. Die Empfehlungen nach Satz 1
geregelt hat, spätestens zwei Jahre nach dem sind den Verträgen nach den Absätzen 1, 2 und 3
Inkrafttreten des entsprechenden Richtlinienbe- zugrunde zu legen.“
schlusses des Gemeinsamen Bundesausschus- 46. § 128 wird wie folgt geändert:
ses aufzuheben. Die von zugelassenen Kranken-
häusern aufgrund von Bestimmungen nach Satz 1 a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
erbrachten Leistungen werden nach § 116b Ab- „Unzulässige Zuwendungen im Sinne des Sat-
satz 5 in der bis zum 31. Dezember 2011 gelten- zes 1 sind auch die unentgeltliche oder verbil-
den Fassung vergütet. ligte Überlassung von Geräten und Materialien
und Durchführung von Schulungsmaßnahmen,
(9) Die Auswirkungen der ambulanten spezial-
die Gestellung von Räumlichkeiten oder Perso-
fachärztlichen Versorgung auf die Kostenträger,
nal oder die Beteiligung an den Kosten hierfür
die Leistungserbringer sowie auf die Patientenver-
sowie Einkünfte aus Beteiligungen an Unter-
sorgung sind fünf Jahre nach Inkrafttreten des
nehmen von Leistungserbringern, die Vertrags-
Gesetzes zu bewerten. Gegenstand der Bewer-
ärzte durch ihr Verordnungs- oder Zuwei-
tung sind insbesondere der Stand der Versor-
sungsverhalten selbst maßgeblich beeinflus-
gungsstruktur, der Qualität sowie der Abrechnung
sen.“
der Leistungen in der ambulanten spezialfachärzt-
lichen Versorgung auch im Hinblick auf die Ent- b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
wicklung in anderen Versorgungsbereichen. Die „In diesen Fällen ist auch die zuständige Kas-
Ergebnisse der Bewertung sind dem Bundesmi- senärztliche Vereinigung zu informieren. Glei-
nisterium für Gesundheit zum 31. März 2017 zu- ches gilt, wenn Krankenkassen Hinweise auf
zuleiten. Die Bewertung und die Berichtspflicht die Forderung oder Annahme unzulässiger Zu-
obliegen dem Spitzenverband Bund, der Kassen- wendungen oder auf eine unzulässige Beein-
ärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen flussung von Versicherten nach Absatz 5a vor-
Krankenhausgesellschaft gemeinsam.“ liegen.“
44a. § 119b Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er- c) Nach Absatz 5 werden die folgenden Ab-
setzt: sätze 5a und 5b eingefügt:
„Kommt ein Vertrag nach Satz 1 nicht innerhalb „(5a) Vertragsärzte, die unzulässige Zuwen-
einer Frist von sechs Monaten nach Zugang des dungen fordern oder annehmen oder Versi-
Antrags der Pflegeeinrichtung zustande, ist die cherte zur Inanspruchnahme einer privatärzt-
Pflegeeinrichtung vom Zulassungsausschuss zur lichen Versorgung anstelle der ihnen zustehen-
Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung den Leistung der gesetzlichen Krankenversi-
der pflegebedürftigen Versicherten in der Pflege- cherung beeinflussen, verstoßen gegen ihre
einrichtung mit angestellten Ärzten, die in das vertragsärztlichen Pflichten.
Arztregister eingetragen sind und geriatrisch fort- (5b) Die Absätze 2, 3, 5 und 5a gelten für die
gebildet sein sollen, zu ermächtigen; die Anstel- Versorgung mit Heilmitteln entsprechend.“
lung bedarf der Genehmigung des Zulassungs-
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
ausschusses. Soll die Versorgung der pflegebe-
dürftigen Versicherten durch einen in mehreren aa) In Satz 1 wird die Angabe „6“ durch die
Pflegeeinrichtungen angestellten Arzt erfolgen, Angabe „7“ ersetzt.
ist der angestellte Arzt zur Teilnahme an der ver- bb) In Satz 2 wird die Angabe „6“ durch die
tragsärztlichen Versorgung der pflegebedürftigen Angabe „7“ ersetzt.
Versicherten in den Pflegeeinrichtungen zu er-
47. In § 130a Absatz 4 Satz 7 werden die Wörter
mächtigen.“
„§ 137g Absatz 1 Satz 8 bis 10 und 14“ durch
44b. In § 120 Absatz 2 wird Satz 6 wie folgt gefasst: die Wörter „§ 137g Absatz 1 Satz 7 bis 9 und 13“
„Bei den Vergütungsvereinbarungen für Hoch- ersetzt.
schulambulanzen nach Satz 2 sind Vereinbarun- 48. § 130b wird wie folgt geändert:
gen nach Absatz 1a Satz 1 zu berücksichtigen, a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
falls bei der Behandlung von Kindern und Ju-
gendlichen vergleichbare Leistungen erbracht „Die Verhandlungen und deren Vorbereitung
werden.“ einschließlich der Beratungsunterlagen und
Niederschriften zur Vereinbarung des Erstat-
44c. § 126 Absatz 2 wird aufgehoben. tungsbetrages sind vertraulich.“
45. Dem § 127 wird folgender Absatz 6 angefügt: b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 3003
„Absatz 1 Satz 10 gilt entsprechend.“ b) In Absatz 3 Satz 5 wird nach dem Wort „Num-
c) Absatz 9 wird wie folgt geändert: mer 1“ das Wort „und 4“ eingefügt.
53. In § 137a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 116b Abs. 4 Satz 4 und 5“ durch die Wörter
„In der Vereinbarung nach Satz 1 ist auch „§ 116b Absatz 3 Satz 3“ ersetzt.
das Nähere zu Inhalt, Form und Verfahren
54. § 137c wird wie folgt geändert:
der jeweils erforderlichen Auswertung der
Daten nach § 217f Absatz 7 und der Über- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
mittlung der Auswertungsergebnisse an aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bund“
den pharmazeutischen Unternehmer sowie die Wörter „der Krankenkassen“ eingefügt.
zur Aufteilung der entstehenden Kosten zu bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
vereinbaren.“
„Ergibt die Überprüfung, dass der Nutzen
bb) Folgender Satz wird angefügt: einer Methode nicht hinreichend belegt ist
„Absatz 1 Satz 10 gilt entsprechend.“ und sie nicht das Potenzial einer erforder-
49. Dem § 133 wird folgender Absatz 4 angefügt: lichen Behandlungsalternative bietet, ins-
besondere weil sie schädlich oder unwirk-
„(4) § 127 Absatz 6 gilt entsprechend.“ sam ist, erlässt der Gemeinsame Bundes-
50. Dem § 134a Absatz 1 wird folgender Satz ange- ausschuss eine entsprechende Richtlinie,
fügt: wonach die Methode im Rahmen einer
Krankenhausbehandlung nicht mehr zu-
„Bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen In-
lasten der Krankenkassen erbracht werden
teressen der freiberuflich tätigen Hebammen nach
darf.“
Satz 2 sind insbesondere Kostensteigerungen zu
beachten, die die Berufsausübung betreffen.“ cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
50a. § 135 Absatz 2 wird wie folgt geändert: „Ergibt die Überprüfung, dass der Nutzen
einer Methode noch nicht hinreichend be-
a) In Satz 1 wird das Wort „sowie“ durch ein legt ist, sie aber das Potenzial einer erfor-
Komma, das Wort „weiterer“ durch das Wort derlichen Behandlungsalternative bietet,
„anderer“ und das Wort „Strukturqualität“ beschließt der Gemeinsame Bundesaus-
durch das Wort „Versorgungsqualität“ ersetzt. schuss eine Richtlinie zur Erprobung nach
b) Die folgenden Sätze werden angefügt: § 137e. Nach Abschluss der Erprobung er-
lässt der Gemeinsame Bundesausschuss
„Die nach der Rechtsverordnung nach § 140g
eine Richtlinie, wonach die Methode im
anerkannten Organisationen sind vor dem Ab-
Rahmen einer Krankenhausbehandlung
schluss von Vereinbarungen nach Satz 1 in die
nicht mehr zulasten der Krankenkassen
Beratungen der Vertragspartner einzubeziehen;
erbracht werden darf, wenn die Überprü-
die Organisationen benennen hierzu sachkun-
fung unter Hinzuziehung der durch die Er-
dige Personen. § 140f Absatz 5 gilt entspre-
probung gewonnenen Erkenntnisse ergibt,
chend. Das Nähere zum Verfahren vereinbaren
dass die Methode nicht den Kriterien nach
die Vertragspartner nach Satz 1. Für die Verein-
Satz 1 entspricht. Ist eine Richtlinie zur Er-
barungen nach diesem Absatz gilt § 87 Ab-
probung nicht zustande gekommen, weil
satz 6 Satz 9 entsprechend.“
es an einer nach § 137e Absatz 6 erforder-
50b. § 135a Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. lichen Vereinbarung fehlt, gilt Satz 4 ent-
51. § 136 Absatz 4 wird wie folgt geändert: sprechend.“
a) In Satz 1 werden die Wörter „der §§ 87a b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
bis 87c“ durch die Angabe „des § 87a“ ersetzt. „Richtlinie“ die Wörter „nach Absatz 1 Satz 2
oder 4“ und werden nach dem Wort „bleibt“ die
b) In Satz 2 werden die Wörter „von den nach Wörter „von einem Ausschluss nach Absatz 1
§ 87a Abs. 2 Satz 1 vereinbarten Punktwerten“ Satz 4“ eingefügt.
durch die Wörter „von dem nach § 87a Ab-
satz 2 Satz 1 vereinbarten Punktwert“ ersetzt. 55. In § 137d Absatz 1 wird die Angabe „§ 40 Ab-
satz 1“ durch die Angabe „§ 111c Absatz 1“ er-
52. § 137 wird wie folgt geändert: setzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 56. Nach § 137d wird folgender § 137e eingefügt:
aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 137e
„§ 116b Abs. 4 Satz 4 und 5“ durch die
Erprobung von
Wörter „§ 116b Absatz 3 Satz 3“ ersetzt.
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
bb) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein (1) Gelangt der Gemeinsame Bundesaus-
Semikolon ersetzt und wird folgender schuss bei der Prüfung von Untersuchungs- und
Halbsatz angefügt: Behandlungsmethoden nach § 135 oder § 137c
„die Bundespsychotherapeutenkammer zu der Feststellung, dass eine Methode das Po-
und die Bundeszahnärztekammer sind, so- tenzial einer erforderlichen Behandlungsalterna-
weit jeweils die Berufsausübung der Psy- tive bietet, ihr Nutzen aber noch nicht hinreichend
chotherapeuten oder der Zahnärzte berührt belegt ist, kann der Gemeinsame Bundesaus-
ist, zu beteiligen.“ schuss unter Aussetzung seines Bewertungsver-
3004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011
fahrens eine Richtlinie zur Erprobung beschließen, pflichtet, die für die wissenschaftliche Begleitung
um die notwendigen Erkenntnisse für die Bewer- und Auswertung erforderlichen Daten zu doku-
tung des Nutzens der Methode zu gewinnen. Auf- mentieren und der beauftragten Institution zur
grund der Richtlinie wird die Untersuchungs- oder Verfügung zu stellen. Sofern hierfür personenbe-
Behandlungsmethode in einem befristeten Zeit- zogene Daten der Versicherten benötigt werden,
raum im Rahmen der Krankenbehandlung oder ist vorher deren Einwilligung einzuholen. Für den
der Früherkennung zulasten der Krankenkassen zusätzlichen Aufwand im Zusammenhang mit der
erbracht. Durchführung der Erprobung erhalten die an der
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt Erprobung teilnehmenden Leistungserbringer von
in der Richtlinie nach Absatz 1 Satz 1 die in die der beauftragten Institution eine angemessene
Erprobung einbezogenen Indikationen und die Aufwandsentschädigung.
sächlichen, personellen und sonstigen Anforde- (6) Beruht die technische Anwendung der Me-
rungen an die Qualität der Leistungserbringung thode maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizin-
im Rahmen der Erprobung. Er legt zudem Anfor- produkts, darf der Gemeinsame Bundesaus-
derungen an die Durchführung, die wissenschaft- schuss einen Beschluss zur Erprobung nach Ab-
liche Begleitung und die Auswertung der Erpro- satz 1 nur dann fassen, wenn sich die Hersteller
bung fest. Für Krankenhäuser, die nicht an der Er- dieses Medizinprodukts oder Unternehmen, die in
probung teilnehmen, kann der Gemeinsame Bun- sonstiger Weise als Anbieter der Methode ein
desausschuss nach § 137 Anforderungen an die wirtschaftliches Interesse an einer Erbringung zu-
Qualität der Leistungserbringung regeln. lasten der Krankenkassen haben, zuvor gegen-
(3) An der vertragsärztlichen Versorgung teil- über dem Gemeinsamen Bundesausschuss bereit
nehmende Leistungserbringer und nach § 108 zu- erklären, die nach Absatz 5 entstehenden Kosten
gelassene Krankenhäuser können in dem erfor- der wissenschaftlichen Begleitung und Auswer-
derlichen Umfang an der Erprobung einer Unter- tung in angemessenem Umfang zu übernehmen.
suchungs- oder Behandlungsmethode teilneh- Die Hersteller oder sonstigen Unternehmen ver-
men, wenn sie gegenüber der wissenschaftlichen einbaren mit der beauftragten Institution nach Ab-
Institution nach Absatz 5 nachweisen, dass sie satz 5 das Nähere zur Übernahme der Kosten.
die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. (7) Unabhängig von einem Beratungsverfahren
(4) Die von den Leistungserbringern nach Ab- nach § 135 oder § 137c können Hersteller eines
satz 3 im Rahmen der Erprobung erbrachten und Medizinprodukts, auf dessen Einsatz die techni-
verordneten Leistungen werden unmittelbar von sche Anwendung einer neuen Untersuchungs-
den Krankenkassen vergütet. Bei voll- und teilsta- oder Behandlungsmethode maßgeblich beruht,
tionären Krankenhausleistungen werden diese und Unternehmen, die in sonstiger Weise als An-
durch Entgelte nach § 17b oder § 17d des Kran- bieter einer neuen Methode ein wirtschaftliches
kenhausfinanzierungsgesetzes oder nach der Interesse an einer Erbringung zulasten der Kran-
Bundespflegesatzverordnung vergütet. Kommt kenkassen haben, beim Gemeinsamen Bundes-
für eine neue Untersuchungs- oder Behandlungs- ausschuss beantragen, dass dieser eine Richtlinie
methode, die mit den Fallpauschalen und Zusatz- zur Erprobung der neuen Methode nach Absatz 1
entgelten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschließt. Der Antragsteller hat aussagekräftige
und 2 des Krankenhausentgeltgesetzes noch Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht,
nicht sachgerecht vergütet werden kann, eine dass die Methode hinreichendes Potenzial für eine
sich auf den gesamten Erprobungszeitraum be- Erprobung bietet sowie eine Verpflichtungserklä-
ziehende Vereinbarung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 rung nach Absatz 6 abzugeben. Der Gemeinsame
des Krankenhausentgeltgesetzes nicht innerhalb Bundesausschuss entscheidet innerhalb von drei
von drei Monaten nach Erteilung des Auftrags Monaten nach Antragstellung auf der Grundlage
des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Ab- der vom Antragsteller zur Begründung seines An-
satz 5 zustande, wird ihr Inhalt durch die Schieds- trags vorgelegten Unterlagen. Beschließt der Ge-
stelle nach § 13 des Krankenhausentgeltgesetzes meinsame Bundesausschuss eine Erprobung,
festgelegt. Bei Methoden, die auch ambulant an- entscheidet er im Anschluss an die Erprobung
gewandt werden können, wird die Höhe der Ver- auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse
gütung für die ambulante Leistungserbringung über eine Richtlinie nach § 135 oder § 137c.
durch die Vertragspartner nach § 115 Absatz 1 (8) Der Gemeinsame Bundesausschuss berät
Satz 1 vereinbart. Kommt eine Vereinbarung nach Hersteller von Medizinprodukten und sonstige
Satz 4 nicht innerhalb von drei Monaten nach Er- Unternehmen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu
teilung des Auftrags des Gemeinsamen Bundes- den Voraussetzungen der Erbringung einer Unter-
ausschusses nach Absatz 5 zustande, wird ihr In- suchungs- oder Behandlungsmethode zulasten
halt durch die erweiterte Schiedsstelle nach § 115 der Krankenkassen. Das Nähere einschließlich der
Absatz 3 innerhalb von sechs Wochen festgelegt. Erstattung der für diese Beratung entstandenen
Klagen gegen die Festlegung des Vertragsinhalts Kosten ist in der Verfahrensordnung zu regeln.“
haben keine aufschiebende Wirkung.
57. § 137f wird wie folgt geändert:
(5) Für die wissenschaftliche Begleitung und
Auswertung der Erprobung beauftragt der Ge- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „emp-
meinsame Bundesausschuss eine unabhängige fiehlt dem Bundesministerium für Gesundheit
wissenschaftliche Institution. Die an der Erpro- für die Abgrenzung der Versichertengruppen
bung teilnehmenden Leistungserbringer sind ver- nach § 267 Abs. 2 Satz 4 nach Maßgabe von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 3005
Satz 2 geeignete chronische Krankheiten“ die Wörter „den Richtlinien des Gemeinsamen
durch die Wörter „legt in Richtlinien nach Maß- Bundesausschusses nach Absatz 2“ ersetzt.
gabe von Satz 2 geeignete chronische Krank-
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
heiten fest“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „haben“
die Wörter „nach den Richtlinien des Ge-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „empfiehlt meinsamen Bundesausschusses nach Ab-
dem Bundesministerium für Gesundheit satz 2“ und werden nach den Wörtern „ex-
für die Rechtsverordnung nach § 266 terne Evaluation der“ die Wörter „für die-
Abs. 7“ durch die Wörter „erlässt Richt- selbe Krankheit nach Absatz 1 zugelasse-
linien zu den“ ersetzt. nen“ eingefügt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Zu regeln sind insbesondere Anforderun- „Die Krankenkassen oder ihre Verbände er-
gen an die stellen für die Programme zudem für jedes
1. Behandlung nach dem aktuellen Stand volle Kalenderjahr Qualitätsberichte nach
der medizinischen Wissenschaft unter den Vorgaben der Richtlinien des Gemein-
Berücksichtigung von evidenzbasierten samen Bundesausschusses nach Absatz 2,
Leitlinien oder nach der jeweils besten, die dem Bundesversicherungsamt jeweils
verfügbaren Evidenz sowie unter Be- bis zum 1. Oktober des Folgejahres vorzu-
rücksichtigung des jeweiligen Versor- legen sind.“
gungssektors,
e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
2. durchzuführenden Qualitätssicherungs-
„(7) Die Krankenkassen oder ihre Landes-
maßnahmen unter Berücksichtigung
verbände können mit zugelassenen Kranken-
der Ergebnisse nach § 137a Absatz 2
häusern, die an der Durchführung eines struk-
Nummer 1 und 2,
turierten Behandlungsprogramms nach Ab-
3. Voraussetzungen für die Einschreibung satz 1 teilnehmen, Verträge über ambulante
des Versicherten in ein Programm, ärztliche Behandlung schließen, soweit die An-
4. Schulungen der Leistungserbringer und forderungen an die ambulante Leistungserbrin-
der Versicherten, gung in den Verträgen zu den strukturierten
Behandlungsprogrammen dies erfordern. Für
5. Dokumentation einschließlich der für die die sächlichen und personellen Anforderungen
Durchführung der Programme erforder- an die ambulante Leistungserbringung des
lichen personenbezogenen Daten und Krankenhauses gelten als Mindestvorausset-
deren Aufbewahrungsfristen, zungen die Anforderungen nach § 135 entspre-
6. Bewertung der Auswirkungen der Ver- chend.“
sorgung in den Programmen (Evalua-
58. § 137g wird wie folgt geändert:
tion).
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Soweit diese Anforderungen Inhalte der
ärztlichen Therapie betreffen, schränken aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Ver-
sie den zur Erfüllung des ärztlichen Be- träge die“ die Wörter „in den Richtlinien
handlungsauftrags im Einzelfall erforder- des Gemeinsamen Bundesausschusses
lichen ärztlichen Behandlungsspielraum nach § 137f und“ eingefügt.
nicht ein.“
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
cc) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Sie“
„Den für die Wahrnehmung der Interessen durch die Wörter „Die Zulassung“ ersetzt.
der ambulanten und stationären Vorsorge-
und Rehabilitationseinrichtungen und der dd) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter
Selbsthilfe sowie den für die sonstigen „nach Satz 5“ durch die Wörter „nach
Leistungserbringer auf Bundesebene maß- Satz 4“ ersetzt.
geblichen Spitzenorganisationen, soweit ee) In dem neuen Satz 6 werden nach den
ihre Belange berührt sind, sowie dem Bun- Wörtern „an dem die“ die Wörter „in den
desversicherungsamt und den jeweils ein- Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus-
schlägigen wissenschaftlichen Fachgesell- schusses nach § 137f und“ und nach den
schaften ist Gelegenheit zur Stellung- Wörtern „Inkrafttreten dieser“ die Wörter
nahme zu geben; die Stellungnahmen sind „Richtlinien und“ eingefügt.
in die Entscheidungen mit einzubeziehen.“
ff) In dem neuen Satz 10 wird die Angabe
dd) Folgender Satz wird angefügt: „Satz 8“ durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.
„Der Gemeinsame Bundesausschuss nach gg) In dem neuen Satz 11 werden die Wörter
§ 91 hat seine Richtlinien regelmäßig zu „nach den Sätzen 9 und 10“ durch die
überprüfen.“ Wörter „nach den Sätzen 8 und 9“ und wird
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der die Angabe „Satz 11“ durch die Angabe
Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7“ durch „Satz 10“ ersetzt.
3006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011
hh) In dem neuen Satz 12 werden die Wörter tegrierten Versorgung nach Maßgabe des
„nach den Sätzen 9 und 10“ durch die § 116b Absatz 2 Satz 1 zur Erbringung von
Wörter „nach den Sätzen 8 und 9“ ersetzt. Leistungen der ambulanten spezialfachärzt-
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: lichen Versorgung berechtigt.“
„(2) Die Programme und die zu ihrer Durch- 58c. § 140d wird wie folgt geändert:
führung geschlossenen Verträge sind unver- a) In der Überschrift wird das Wort „Anschub-
züglich, spätestens innerhalb eines Jahres an finanzierung“ gestrichen.
Änderungen der in den Richtlinien des Ge- b) Absatz 1 wird aufgehoben.
meinsamen Bundesausschusses nach § 137f
und der in der Rechtsverordnung nach § 266 c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie
Absatz 7 genannten Anforderungen anzupas- folgt gefasst:
sen. Satz 1 gilt entsprechend für Programme, „(1) Die Vertragspartner nach § 87a Absatz 2
deren Zulassung bei Inkrafttreten von Ände- Satz 1 haben den Behandlungsbedarf nach
rungen der in den Richtlinien des Gemeinsa- § 87a Absatz 3 Satz 2 entsprechend der Zahl
men Bundesausschusses nach § 137f und und der Morbiditätsstruktur der an der inte-
der in der Rechtsverordnung nach § 266 Ab- grierten Versorgung teilnehmenden Versicher-
satz 7 genannten Anforderungen bereits bean- ten sowie dem im Vertrag nach § 140a ver-
tragt ist. Die Krankenkasse hat dem Bundes- einbarten Versorgungsbedarf zu bereinigen.
versicherungsamt die angepassten Verträge Kommt eine Einigung über eine Verringerung
unverzüglich vorzulegen und es über die An- des Behandlungsbedarfs nach Satz 1 nicht zu-
passung der Programme unverzüglich zu un- stande, können auch die Krankenkassen oder
terrichten. ihre Verbände, die Vertragspartner der Verträge
(3) Die Zulassung eines Programms ist mit nach § 140a sind, das Schiedsamt nach § 89
Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Ver- anrufen. Die für die Bereinigungsverfahren er-
hältnisse aufzuheben, wenn das Programm forderlichen arzt- und versichertenbezogenen
und die zu seiner Durchführung geschlossenen Daten übermitteln die Krankenkassen den zu-
Verträge die rechtlichen Anforderungen nicht ständigen Gesamtvertragspartnern.“
mehr erfüllen. Die Zulassung ist mit Wirkung d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
zum Beginn des Bewertungszeitraums aufzu-
e) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden aufge-
heben, für den die Evaluation nach § 137f Ab-
hoben.
satz 4 Satz 1 nicht gemäß den Anforderungen
nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bun- 59. § 140f Absatz 2 wird wie folgt geändert:
desausschusses nach § 137f durchgeführt a) In Satz 1 werden die Wörter „und im Beirat der
wurde. Sie ist mit Wirkung zum Beginn des Ka- Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der Daten-
lenderjahres aufzuheben, für das ein Qualitäts- transparenz nach § 303b“ gestrichen.
bericht nach § 137f Absatz 4 Satz 2 nicht frist-
b) In Satz 3 werden die Wörter „diesen Gremien“
gerecht vorgelegt worden ist.“
durch die Wörter „diesem Gremium“ ersetzt.
58a. Dem § 140a Absatz 2 werden die folgenden Sätze
angefügt: 59a. In § 142 Absatz 3 werden die Wörter „ , erstmals
im Jahr 2005,“ durch die Wörter „eines Jahres“
„Vertragspartner der Krankenkassen nach § 140b ersetzt.
Absatz 1 Nummer 4 dürfen die für die Durchfüh-
rung der zum Versorgungsmanagement notwen- 59b. In § 146a Satz 2 werden nach dem Wort „wird“ die
digen Steuerungsaufgaben im Rahmen der inte- Wörter „ , wobei zwischen diesem Zeitpunkt und
grierten Versorgung erforderlichen personenbezo- der Zustellung des Schließungsbescheids min-
genen Daten aus der gemeinsamen Dokumenta- destens acht Wochen liegen müssen“ eingefügt.
tion nach § 140b Absatz 3 nur mit Einwilligung 59c. In § 153 Satz 2 werden nach dem Wort „wird“ die
und nach vorheriger Information des Versicherten Wörter „ , wobei zwischen diesem Zeitpunkt und
erheben, verarbeiten und nutzen. Für die Ver- der Zustellung des Schließungsbescheids min-
tragspartner nach § 140b Absatz 1 Nummer 4 gilt destens acht Wochen liegen müssen“ eingefügt.
§ 35 des Ersten Buches entsprechend.“ 60. Dem § 155 Absatz 2 werden die folgenden Sätze
58b. § 140b Absatz 4 wird wie folgt geändert: angefügt:
a) In Satz 3 werden die Wörter „oder Ermächti- „Der Vorstand hat unverzüglich nach Zustellung
gungsstatus“ durch die Wörter „ , Ermächti- des Schließungsbescheids jedem Mitglied einen
gungs- oder Berechtigungsstatus“ ersetzt. Vordruck mit den für die Erklärung nach § 175 Ab-
b) In Satz 4 werden die Wörter „Die Krankenhäu- satz 1 Satz 1 erforderlichen und den von der ge-
ser sind“ durch die Wörter „Bis zum 31. Dezem- wählten Krankenkasse für die Erbringung von
ber 2014 sind die Krankenhäuser“ ersetzt und Leistungen benötigten Angaben sowie eine wett-
werden nach der Angabe „§ 116b Abs. 3“ die bewerbsneutral gestaltete Übersicht über die
Wörter „in der bis zum 31. Dezember 2011 gel- wählbaren Krankenkassen zu übermitteln und da-
tenden Fassung“ eingefügt. rauf hinzuweisen, dass der ausgefüllte Vordruck
an ihn zur Weiterleitung an die gewählte Kranken-
c) Folgender Satz wird angefügt: kasse zurückgesandt werden kann. Er hat die ein-
„Die Leistungserbringer nach § 116b Absatz 2 zelnen Mitgliedergruppen ferner auf die besonde-
Satz 4 sind im Rahmen eines Vertrages zur in- ren Fristen für die Ausübung des Kassenwahl-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 3007
rechts nach § 175 Absatz 3a hinzuweisen sowie Rechtsverletzung und zur Unterlassung künfti-
auf die Folgen einer nicht rechtzeitigen Ausübung ger Rechtsverletzungen zu verpflichten. Als
des Wahlrechts. Der Abwicklungsvorstand hat au- rechtswidrig ist insbesondere eine Beratung
ßerdem die zur Meldung verpflichtete Stelle über durch die angegangene Krankenkasse anzuse-
die Schließung zu informieren sowie über die Fris- hen, die dazu führt, dass von der Erklärung
ten für die Ausübung des Kassenwahlrechts und nach Absatz 1 Satz 1 ganz abgesehen wird
für die Anmeldung des Mitglieds, wenn das Wahl- oder diese nur unter erschwerten Bedingungen
recht nicht rechtzeitig ausgeübt wird.“ abgegeben werden kann. Die Verpflichtung der
60a. In § 163 Satz 2 werden nach dem Wort „wird“ die Krankenkasse nach Satz 1 ist mit der An-
Wörter „ , wobei zwischen diesem Zeitpunkt und drohung eines Zwangsgeldes von bis zu
der Zustellung des Schließungsbescheids min- 50 000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhand-
destens acht Wochen liegen müssen“ eingefügt. lung zu verbinden. Rechtsbehelfe gegen Maß-
nahmen der Aufsichtsbehörde nach den Sät-
60b. In § 170 Satz 2 werden nach dem Wort „wird“ die zen 1 und 3 haben keine aufschiebende Wir-
Wörter „ , wobei zwischen diesem Zeitpunkt und kung. Vorstandsmitglieder, die vorsätzlich oder
der Zustellung des Schließungsbescheids min- fahrlässig nicht verhindern, dass die Kranken-
destens acht Wochen liegen müssen“ eingefügt. kasse entgegen Absatz 1 Satz 2 eine Mitglied-
61. § 171b wird wie folgt geändert: schaft rechtswidrig ablehnt oder die Abgabe
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 verhindert
oder erschwert, sind der Krankenkasse zum
„§ 155 Absatz 2 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend,
Ersatz des daraus entstehenden Schadens als
wenn die Aufsichtsbehörde den Antrag auf Er-
Gesamtschuldner verpflichtet. Die zuständige
öffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat.“
Aufsichtsbehörde hat nach Anhörung des Vor-
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: standsmitglieds den Verwaltungsrat zu veran-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „über“ die lassen, das Vorstandsmitglied in Anspruch zu
Wörter „die Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regress-
und“ eingefügt. verfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet
hat.“
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
„Der Spitzenverband Bund der Kranken-
fügt:
kassen unterrichtet hierüber unverzüglich
die Krankenkassen derselben Kassenart „(3a) Bei Schließung oder Insolvenz einer
oder deren Landesverbände.“ Krankenkasse haben Versicherungspflichtige
spätestens innerhalb von sechs Wochen nach
61a. In § 171d Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe
Zustellung des Schließungsbescheids oder der
„30. Juni 2012“ durch die Angabe „31. Dezember
Stellung des Insolvenzantrags (§ 171b Absatz 3
2014“ ersetzt.
Satz 1) der zur Meldung verpflichteten Stelle
62. § 172 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen. Wird
„Die Krankenkassen haben dem Spitzenverband die Mitgliedsbescheinigung nicht rechtzeitig
Bund der Krankenkassen und dem Landesver- vorgelegt, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend
band, dem sie angehören, auf Verlangen unver- mit der Maßgabe, dass die Anmeldung durch
züglich die Unterlagen vorzulegen und die Aus- die zur Meldung verpflichtete Stelle innerhalb
künfte zu erteilen, die diese zur Beurteilung ihrer von weiteren zwei Wochen mit Wirkung zu
dauerhaften Leistungsfähigkeit für erforderlich dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, an dem die
halten, oder ihnen auf Verlangen die Einsicht- Schließung wirksam wird. Bei Stellung eines
nahme in diese Unterlagen in ihren Räumen zu Insolvenzantrags erfolgt die Meldung zum ers-
gestatten.“ ten Tag des laufenden Monats, spätestens zu
63. In § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 werden nach dem Zeitpunkt, an dem das Insolvenzverfahren
dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder der Le- eröffnet oder der Antrag mangels Masse abge-
benspartner“ eingefügt. wiesen wird. Wird die Krankenkasse nicht ge-
schlossen, bleibt die Mitgliedschaft bei dieser
64. § 175 wird wie folgt geändert: Krankenkasse bestehen. Die gewählten Kran-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „ab- kenkassen haben der geschlossenen oder in-
lehnen“ die Wörter „oder die Erklärung nach solventen Krankenkasse unverzüglich eine Mit-
Satz 1 durch falsche oder unvollständige Bera- gliedsbescheinigung zu übermitteln. Mitglieder,
tung verhindern oder erschweren“ eingefügt. bei denen keine zur Meldung verpflichtete
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- Stelle besteht, haben der geschlossenen Kran-
fügt: kenkasse innerhalb von drei Monaten nach
dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt eine Mit-
„(2a) Liegen der Aufsichtsbehörde Anhalts- gliedsbescheinigung vorzulegen.“
punkte dafür vor, dass eine Krankenkasse ent-
gegen Absatz 1 Satz 2 eine Mitgliedschaft d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
rechtswidrig abgelehnt hat oder die Abgabe fügt:
der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 verhindert „(4a) Mitglieder, die einen Differenzbetrag
oder erschwert, hat sie diesen Anhaltspunkten nach § 242 Absatz 4 Satz 2 zu zahlen haben,
unverzüglich nachzugehen und die Kranken- können ihre Mitgliedschaft abweichend von
kasse zur Behebung einer festgestellten Absatz 4 Satz 1 nach Maßgabe dieses Absat-
3008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011
zes kündigen. Erhebt die Krankenkasse erst- mit dem Mitgliederübergang der Versicherten er-
mals einen Differenzbetrag nach § 242 Absatz 4 forderlich sind, um die Leistungsansprüche der
Satz 2 oder erhöht sich dieser, kann die Mit- Versicherten sicherzustellen und die Leistungen
gliedschaft bis zur erstmaligen Fälligkeit des abzurechnen.
erhobenen oder erhöhten Differenzbetrags ge- (7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
kündigt werden; Absatz 4 Satz 6 gilt entspre- sen kann zur Durchführung seiner gesetzlichen
chend. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Zu- Aufgaben nach § 130b die Daten nach § 268 Ab-
gehörigkeit zum Personenkreis nach § 242 Ab- satz 3 Satz 14 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1
satz 4 Satz 1 erstmalig oder erneut begründet bis 7 anonymisiert und ohne Krankenkassenbe-
wird. Mitglieder, die bereits vor dem 1. Januar zug verarbeiten und nutzen.“
2012 einen Differenzbetrag nach § 242 Ab-
satz 4 Satz 2 zu zahlen hatten, hat die Kran- 66a. § 217g wird aufgehoben.
kenkasse bis zum 29. Februar 2012 auf das 66b. § 220 wird wie folgt geändert:
Kündigungsrecht nach diesem Absatz hinzu- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
weisen; das Kündigungsrecht kann bis zu ei-
nem Monat nach Zugang des Hinweises aus- „Darlehensaufnahmen sind nicht zulässig.“
geübt werden. Absatz 4 Satz 7 gilt für das Kün- b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe
digungsrecht nach diesem Absatz entspre- „77 Abs. 1a“ die Wörter „Satz 1 bis 4“ einge-
chend.“ fügt.
64a. § 197a wird wie folgt geändert: 67. § 221b wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
fügt: b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(3a) Die Einrichtungen nach Absatz 1 dür- „(2) Die Bundesregierung evaluiert die mit
fen personenbezogene Daten, die von ihnen den Maßnahmen nach § 85 und § 87a Absatz 2
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 er- Satz 3 in der am 1. Januar 2012 geltenden
hoben oder an sie weitergegeben oder über- Fassung verbundenen Auswirkungen auf das
mittelt wurden, untereinander und an Einrich- Versorgungsgeschehen im Bereich der ver-
tungen nach § 81a übermitteln, soweit dies tragszahnärztlichen und vertragsärztlichen Ver-
für die Feststellung und Bekämpfung von Fehl- sorgung einschließlich der finanziellen Aus-
verhalten im Gesundheitswesen beim Empfän- wirkungen auf die gesetzliche Krankenver-
ger erforderlich ist. Der Empfänger darf diese sicherung bis zum 30. April 2014. Das Ergebnis
nur zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu der Evaluierungen nach Satz 1 wird bei der
dem sie ihm übermittelt worden sind.“ Festlegung der Höhe der Zahlungen des Bun-
b) In Absatz 5 werden die Wörter „ , erstmals bis des für den Sozialausgleich nach Absatz 1
zum 31. Dezember 2005,“ gestrichen. Satz 2 mindernd berücksichtigt, soweit sich
aus diesem Ergebnis unter Berücksichtigung
64b. § 201 Absatz 6 Satz 3 wird aufgehoben.
von Einspareffekten Mehrausgaben des Bun-
65. Dem § 212 wird folgender Absatz 6 angefügt: des für den Sozialausgleich ergeben.“
„(6) Absatz 5 Satz 6, 8 und 9 gilt für die Kran- 67a. § 222 wird aufgehoben.
kenkassen der anderen Kassenarten entspre-
68. In § 225 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wör-
chend. Besteht in einem Land ein Landesverband,
tern „als hinterbliebener Ehegatte“ die Wörter
gilt abweichend von Satz 1 der Landesverband
„oder hinterbliebener Lebenspartner“ eingefügt.
als Bevollmächtigter der Kassenart. Satz 2 gilt
entsprechend, wenn die Aufgaben eines Landes- 69. § 232a Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 5 wird auf-
verbandes von einer Krankenkasse oder einem gehoben.
anderen Landesverband nach § 207 wahrgenom- 69a. Dem § 242 Absatz 4 werden die folgenden Sätze
men werden. Bestehen in einem Land mehrere angefügt:
Landesverbände, gelten diese in ihrem jeweiligen
„Von Mitgliedern, die das Sonderkündigungsrecht
Zuständigkeitsbereich als Bevollmächtigte.“
nach § 175 Absatz 4a fristgemäß ausgeübt ha-
65a. § 217b wird wie folgt geändert: ben, wird der Differenzbetrag nicht erhoben; dies
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern gilt nicht für Differenzbeträge, die vor dem 1. Ja-
„dem Verwaltungsrat“ ein Komma und die nuar 2012 erhoben wurden. Wird das Sonderkün-
Wörter „dem ehrenamtlichen Vorstand“ einge- digungsrecht wegen einer Erhöhung des Diffe-
fügt. renzbetrags ausgeübt, wird der erhöhte Differenz-
betrag nicht erhoben. Wird die Kündigung nicht
b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern wirksam, wird der Differenzbetrag im vollen Um-
„ihrem Verwaltungsrat“ ein Komma und die fang erhoben.“
Wörter „ihrem ehrenamtlichen Vorstand“ ein-
gefügt. 69b. § 242a Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
66. Dem § 217f werden die folgenden Absätze 6 und 7 69c. § 242b Absatz 8 wird aufgehoben.
angefügt: 70. § 249 wird wie folgt geändert:
„(6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „all-
sen trifft Entscheidungen, die bei Schließung oder gemeinen“ die Wörter „oder ermäßigten“ ein-
Insolvenz einer Krankenkasse im Zusammenhang gefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 3009
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Beitragssatz der Beschäftigte für seine Krankenversiche-
der Krankenkasse“ durch die Wörter „um rung zu zahlen hat. Für Beschäftigte, die bei
0,9 Beitragssatzpunkte verminderte allgemeine Versicherungspflicht keinen Anspruch auf
oder ermäßigte Beitragssatz“ ersetzt. Krankengeld hätten, tritt an die Stelle des Bei-
70a. Dem § 251 Absatz 5 werden die folgenden Sätze tragssatzes nach § 241 der Beitragssatz nach
angefügt: § 243. Soweit Kurzarbeitergeld bezogen wird,
ist der Beitragszuschuss in Höhe des Betrages
„Ihm sind die für die Durchführung der Prüfung zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versiche-
erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die er- rungspflicht des Beschäftigten entsprechend
forderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Bundes- § 249 Absatz 2 zu tragen hätte, höchstens je-
versicherungsamt kann die Prüfung durch eine doch in Höhe des Betrages, den der Beschäf-
Krankenkasse oder einen Landesverband wahr- tigte für seine Krankenversicherung zu zahlen
nehmen lassen; der Beauftragte muss zustimmen. hat.“
Dem Beauftragten sind die erforderlichen Unterla-
gen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
zu erteilen. Der Beauftragte darf die erhobenen „Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages ge-
Daten nur zum Zweck der Durchführung der Prü- zahlt, den der Arbeitgeber bei Versicherungs-
fung verarbeiten und nutzen. Die Daten sind nach pflicht des Beziehers von Vorruhestandsgeld
Abschluss der Prüfung zu löschen. Im Übrigen zu tragen hätte.“
gelten für die Datenerhebung, Verarbeitung und d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Nutzung die Vorschriften des Ersten und Zehnten
Buches.“ aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
70b. Dem § 252 wird folgender Absatz 6 angefügt: „Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages
gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte
„(6) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminder-
Krankenkasse die Monatsabrechnungen über die ten Beitragssatzes nach § 243 und des
Sonstigen Beiträge gegenüber dem Bundesversi- Vorruhestandsgeldes bis zur Beitragsbe-
cherungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds messungsgrenze (§ 223 Absatz 3) als Bei-
entgegen der Rechtsverordnung auf Grundlage trag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der
der §§ 28n und 28p des Vierten Buches nicht, Hälfte des Betrages, den der Bezieher von
nicht vollständig, nicht richtig oder nicht fristge- Vorruhestandsgeld für seine Krankenversi-
recht abgibt, kann sie die Aufforderung zur Behe- cherung zu zahlen hat; Absatz 1 Satz 2 gilt
bung der festgestellten Rechtsverletzung und zur entsprechend.“
Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen mit
bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
der Androhung eines Zwangsgeldes bis zu
50 000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung 72a. § 261 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
verbinden.“ a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Auffüllung
71. Nach § 256 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz der Rücklage“ die Wörter „im Regelfall“ einge-
eingefügt: fügt.
„Die Beitragsnachweise sind von den Zahlstellen b) Satz 2 wird aufgehoben.
durch Datenübertragung zu übermitteln; § 202 72b. § 263a wird aufgehoben.
Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.“
73. In § 264 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 85a“
72. § 257 wird wie folgt geändert: durch die Angabe „§ 87a“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 74. Dem § 265b Absatz 1 wird folgender Satz ange-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Hälfte des fügt:
Betrages, der bei Anwendung des um „Die Verbände nach § 172 Absatz 2 Satz 1 haben
0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allge- den Krankenkassen nach Satz 1 auf Verlangen die
meinen Beitragssatzes der gesetzlichen Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung des Um-
Krankenversicherung zu zahlen wäre“ fangs der Hilfeleistungen erforderlich sind.“
durch die Wörter „den Betrag, den der Ar- 75. § 266 wird wie folgt geändert:
beitgeber entsprechend § 249 Absatz 1
oder 2 bei Versicherungspflicht des Be- a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
schäftigten zu tragen hätte“ ersetzt. aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende
bb) Satz 3 wird aufgehoben. durch einen Punkt ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 bis 4 wie folgt bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
gefasst: b) Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-
„Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages ge- fasst:
zahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des „3. die Abgrenzung der zu berücksichtigenden
um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten Bei- Versichertengruppen nach § 267 Absatz 2
tragssatzes nach § 241 und der nach § 226 einschließlich der Altersabstände zwischen
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bei Versicherungs- den Altersgruppen, auch abweichend von
pflicht zugrunde zu legenden beitragspflichti- § 267 Absatz 2; hierzu gehört auch die
gen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens Festlegung der Anforderungen an die Zu-
jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den lassung der Programme nach § 137g hin-
3010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011
sichtlich des Verfahrens der Einschreibung bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Daten-
der Versicherten einschließlich der Dauer übermittlung“ die Wörter „der Leistungser-
der Teilnahme und des Verfahrens der Er- bringer, die gemäß § 116b Absatz 2 an der
hebung und Übermittlung der für die ambulanten spezialärztlichen Versorgung
Durchführung der Programme erforder- teilnehmen, sowie“ eingefügt.
lichen personenbezogenen Daten,“. cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
c) Absatz 10 wird aufgehoben. „Die Selbstverwaltungspartner nach § 17b
75a. § 267 Absatz 11 wird aufgehoben. Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungs-
75b. § 268 Absatz 2 Satz 2, 3, 5 und 6 wird aufgeho- gesetzes vereinbaren für die Dokumenta-
ben. tion der Leistungen der psychiatrischen
Institutsambulanzen nach Satz 1 bis spä-
75c. § 269 wird aufgehoben. testens zum 30. April 2012 einen bundes-
76. In § 270 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a wird die einheitlichen Katalog sowie das Nähere zur
Angabe „§ 53 Abs. 5“ durch die Wörter „§ 11 Ab- Datenübermittlung nach Satz 3; für die
satz 6 und § 53“ ersetzt. Umsetzung des Prüfauftrags nach § 17d
Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzie-
77. Nach § 271 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a
rungsgesetzes vereinbaren sie dabei auch,
eingefügt:
ob und wie der Prüfauftrag auf der Grund-
„(2a) Bei Schließung oder Insolvenz einer lage der Daten einer Vollerhebung oder ei-
Krankenkasse kann das Bundesversicherungsamt ner repräsentativen Stichprobe der Leis-
einer leistungsaushelfenden Krankenkasse auf tungen psychiatrischer Institutsambulan-
Antrag ein Darlehen aus der Liquiditätsreserve ge- zen sachgerecht zu erfüllen ist.“
währen, wenn dies erforderlich ist, um Leistungs-
dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:
ansprüche von Versicherten zu finanzieren, deren
Mitgliedschaftsverhältnisse noch nicht geklärt „§ 21 Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und 2 so-
sind. Das Darlehen ist innerhalb von sechs Mona- wie Absatz 6 des Krankenhausentgeltge-
ten zurückzuzahlen. Das Nähere zur Darlehensge- setzes ist für die Vereinbarung zur Daten-
währung, Verzinsung und Rückzahlung regelt das übermittlung entsprechend anzuwenden.
Bundesversicherungsamt im Benehmen mit dem Für die Vereinbarung einer bundeseinheit-
Spitzenverband Bund der Krankenkassen.“ lichen Dokumentation der Leistungen der
psychiatrischen Institutsambulanzen gilt
77a. Dem § 275 Absatz 4 wird folgender Satz ange-
§ 21 Absatz 4 und 6 des Krankenhausent-
fügt:
geltgesetzes entsprechend mit der Maßga-
„Der Medizinische Dienst führt die Aufgaben nach be, dass die Schiedsstelle innerhalb von
§ 116b Absatz 2 durch, wenn der erweiterte Lan- sechs Wochen entscheidet. Die Schieds-
desausschuss ihn hiermit nach § 116b Absatz 3 stelle entscheidet innerhalb von sechs Wo-
Satz 8 ganz oder teilweise beauftragt.“ chen nach Antrag einer Vertragspartei auch
78. § 284 Absatz 1 wird wie folgt geändert: über die Tatbestände nach Satz 4 zweiter
Halbsatz, zu denen keine Einigung zu-
a) In Satz 1 Nummer 12 werden die Wörter „den stande gekommen ist.“
§§ 85c und 87a bis 87c“ durch die Angabe
„dem § 87a“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) In Satz 2 werden nach der Angabe „14“ die aa) Satz 2 wird aufgehoben.
Wörter „und § 305 Absatz 1“ eingefügt. bb) Im neuen Satz 2 werden die Wörter „der
79. Dem § 285 Absatz 3 werden folgende Sätze an- Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7“
gefügt: durch die Wörter „den Richtlinien des Ge-
meinsamen Bundesausschusses nach
„Die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen § 137f“ ersetzt.
rechtmäßig erhobene und gespeicherte Sozialda-
ten auch untereinander übermitteln, soweit dies c) In Absatz 2a wird nach dem Wort „haben“ ein
im Rahmen eines Auftrags nach § 77 Absatz 6 Komma eingefügt und das Wort „Krankenhäu-
Satz 2 in Verbindung mit § 88 des Zehnten Bu- ser“ wird durch das Wort „Leistungserbringer“,
ches erforderlich ist. Versichertenbezogene Daten das Wort „Behandlung“ durch die Wörter „spe-
sind vor ihrer Übermittlung zu pseudonymisieren.“ zialfachärztlichen Versorgung“ und der Punkt
am Ende durch die Wörter „ ; vertragsärztliche
80. § 295 wird wie folgt geändert: Leistungserbringer können in den Fällen des
a) Absatz 1b wird wie folgt geändert: § 116b die Angaben über die Kassenärztliche
Vereinigung übermitteln.“ ersetzt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Krankenhäuser“
durch das Wort „Leistungserbringer“, das d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Wort „Behandlung“ durch die Wörter „spe- aa) In Satz 1 Nummer 5 werden nach dem
zialfachärztlichen Versorgung“ und der Wort „Datenübermittlung“ die Wörter „ein-
Punkt am Ende durch die Wörter „ ; ver- schließlich einer einheitlichen Datensatz-
tragsärztliche Leistungserbringer können struktur“ eingefügt.
in den Fällen des § 116b die Angaben über
die Kassenärztliche Vereinigung übermit- bb) Satz 2 wird aufgehoben.
teln.“ ersetzt. 80a. § 299 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 3011
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: und gespeicherte Sozialdaten für Zwecke der
Qualitätssicherung nach § 135a Absatz 2 oder
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er- § 136 Absatz 2 zu verarbeiten oder zu nutzen,
setzt: soweit dies erforderlich und in Richtlinien und
Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesaus-
„Die an der vertragsärztlichen Versorgung schusses nach § 136 Absatz 2 und § 137 Ab-
teilnehmenden Ärzte, zugelassenen Kran- satz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie in Vereinba-
kenhäuser und übrigen Leistungserbringer rungen nach § 137d vorgesehen ist. In den
gemäß § 135a Absatz 2 sind befugt und Richtlinien, Beschlüssen und Vereinbarungen
verpflichtet, personen- oder einrichtungs- nach Satz 1 sind diejenigen Daten, die von
bezogene Daten der Versicherten und der den Krankenkassen für Zwecke der Qualitäts-
Leistungserbringer für Zwecke der Quali- sicherung zu verarbeiten oder zu nutzen sind,
tätssicherung nach § 135a Absatz 2 oder sowie deren Empfänger festzulegen und die
§ 136 Absatz 2 zu erheben, verarbeiten Erforderlichkeit darzulegen. Absatz 1 Satz 3
oder nutzen, soweit dies erforderlich und gilt entsprechend.“
in Richtlinien und Beschlüssen des Ge-
meinsamen Bundesausschusses nach c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
§ 136 Absatz 2 und § 137 Absatz 1 Satz 1 „und übrigen Leistungserbringer“ die Wörter
und Absatz 3 sowie in Vereinbarungen „gemäß § 135a Absatz 2“ eingefügt.
nach § 137d vorgesehen ist. In den Richt-
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
linien, Beschlüssen und Vereinbarungen
fügt:
nach Satz 1 sind diejenigen Daten, die
von den Leistungserbringern zu erheben, „(2a) Enthalten die für Zwecke des Absatz 1
zu verarbeiten oder zu nutzen sind, sowie Satz 1 erhobenen, verarbeiteten und genutzten
deren Empfänger festzulegen und die Er- Daten noch keine den Anforderungen des
forderlichkeit darzulegen. Der Gemeinsame § 290 Absatz 1 Satz 2 entsprechende Kranken-
Bundesausschuss hat bei der Festlegung versichertennummer und ist in Richtlinien des
der Daten nach Satz 2 in Abhängigkeit Gemeinsamen Bundesausschusses vorgese-
von der jeweiligen Maßnahme der Quali- hen, dass die Pseudonymisierung auf der
tätssicherung insbesondere diejenigen Da- Grundlage der Krankenversichertennummer
ten zu bestimmen, die für die Ermittlung nach § 290 Absatz 1 Satz 2 erfolgen soll, kann
der Qualität von Diagnostik oder Behand- der Gemeinsame Bundesausschuss in den
lung mit Hilfe geeigneter Qualitätsindikato- Richtlinien ein Übergangsverfahren regeln,
ren, für die Erfassung möglicher Begleiter- das einen Abgleich der für einen Versicherten
krankungen und Komplikationen, für die vorhandenen Krankenversichertennummern
Feststellung der Sterblichkeit sowie für ermöglicht. In diesem Fall hat er in den Richt-
eine geeignete Validierung oder Risikoad- linien eine von den Krankenkassen und ihren
justierung bei der Auswertung der Daten Verbänden räumlich, organisatorisch und per-
medizinisch oder methodisch notwendig sonell getrennte eigenständige Vertrauens-
sind. Die Richtlinien und Beschlüsse sowie stelle zu bestimmen, die dem Sozialgeheimnis
Vereinbarungen nach Satz 1 haben darüber nach § 35 Absatz 1 des Ersten Buches unter-
hinaus sicherzustellen, dass liegt, an die die Krankenkassen für die in das
Qualitätssicherungsverfahren einbezogenen
1. in der Regel die Datenerhebung auf eine Versicherten die vorhandenen Krankenversi-
Stichprobe der betroffenen Patienten chertennummern übermitteln. Weitere Daten
begrenzt wird und die versichertenbe- dürfen nicht übermittelt werden. Der Gemein-
zogenen Daten pseudonymisiert wer- same Bundesausschuss hat in den Richtlinien
den, die Dauer der Übergangsregelung und den
Zeitpunkt der Löschung der Daten bei der
2. die Auswertung der Daten, soweit sie
Stelle nach Satz 2 festzulegen.“
nicht im Rahmen der Qualitätsprüfun-
gen durch die Kassenärztlichen Vereini- e) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
gungen erfolgt, von einer unabhängigen
„Für die unabhängige Stelle gilt § 35 Absatz 1
Stelle vorgenommen wird und
des Ersten Buches entsprechend.“
3. eine qualifizierte Information der betrof- 81. § 300 wird wie folgt geändert:
fenen Patienten in geeigneter Weise
stattfindet.“ a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Abrechnung der
bb) Im neuen Satz 6 werden die Wörter „Die zu
Apotheken und weiterer Stellen“.
erhebenden Daten sowie“ durch das Wort
„Auch“ ersetzt. b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- „Satz 1 gilt auch für Apotheken und weitere
fügt: Anbieter, die sonstige Leistungen nach § 31
sowie Impfstoffe nach § 20d Absatz 1 und 2
„(1a) Die Krankenkassen sind befugt und abrechnen, im Rahmen der jeweils vereinbar-
verpflichtet, nach § 284 Absatz 1 erhobene ten Abrechnungsverfahren.“
3012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Arzneimit- § 303c
teln“ durch die Wörter „Leistungen nach § 31“ Vertrauensstelle
ersetzt.
(1) Die Vertrauensstelle überführt die ihr nach
82. Dem § 302 wird folgender Absatz 4 angefügt: § 303b übermittelte Liste der Pseudonyme nach
„(4) Soweit der Spitzenverband Bund der Kran- einem einheitlich anzuwendenden Verfahren, das
kenkassen und die für die Wahrnehmung der In- im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicher-
teressen der Leistungserbringer maßgeblichen heit in der Informationstechnik zu bestimmen ist,
Spitzenorganisationen auf Bundesebene in Rah- in periodenübergreifende Pseudonyme.
menempfehlungen Regelungen zur Abrechnung (2) Es ist ein schlüsselabhängiges Verfahren
der Leistungen getroffen haben, die von den vorzusehen und das periodenübergreifende Pseu-
Richtlinien nach den Absätzen 2 und 3 abwei- donym ist so zu gestalten, dass für alle Leistungs-
chen, sind die Rahmenempfehlungen maßgeb- bereiche ein bundesweit eindeutiger perioden-
lich.“ übergreifender Bezug der Daten zu dem Ver-
83. Die §§ 303a bis 303f werden durch die folgenden sicherten, der Leistungen in Anspruch genommen
§§ 303a bis 303e ersetzt: hat, hergestellt werden kann. Es ist auszuschlie-
ßen, dass Versicherte durch die Verarbeitung und
„§ 303a Nutzung der Daten bei der Vertrauensstelle, der
Wahrnehmung der Datenaufbereitungsstelle oder den nutzungsbe-
Aufgaben der Datentransparenz rechtigten Stellen nach § 303e Absatz 1 wieder
identifiziert werden können.
(1) Die Aufgaben der Datentransparenz werden
von öffentlichen Stellen des Bundes als Vertrau- (3) Die Vertrauensstelle hat die Liste der peri-
ensstelle nach § 303c und Datenaufbereitungs- odenübergreifenden Pseudonyme der Datenauf-
stelle nach § 303d wahrgenommen. Das Bundes- bereitungsstelle zu übermitteln. Nach der Über-
ministerium für Gesundheit bestimmt durch mittlung dieser Liste an die Datenaufbereitungs-
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- stelle hat sie die Listen mit den temporären und
desrates zur Wahrnehmung der Aufgaben der Da- den periodenübergreifenden Pseudonymen bei
tentransparenz eine öffentliche Stelle des Bundes sich zu löschen.
als Vertrauensstelle nach § 303c und eine öffent- (4) Die Vertrauensstelle ist räumlich, organisa-
liche Stelle des Bundes als Datenaufbereitungs- torisch und personell eigenständig zu führen. Sie
stelle nach § 303d. unterliegt dem Sozialgeheimnis nach § 35 des
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Ersten Buches und untersteht der Rechtsaufsicht
Satz 2 ist auch das Nähere zu regeln des Bundesministeriums für Gesundheit.
1. zum Datenumfang, § 303d
2. zu den Verfahren der in den §§ 303a bis 303e Datenaufbereitungsstelle
vorgesehenen Datenübermittlungen,
(1) Die Datenaufbereitungsstelle hat die ihr
3. zum Verfahren der Pseudonymisierung (§ 303c vom Bundesversicherungsamt und von der Ver-
Absatz 2), trauensstelle übermittelten Daten zur Erstellung
4. zu den Kriterien für die ausnahmsweise pseu- von Datengrundlagen für die in § 303e Absatz 2
donymisierte Bereitstellung von Daten (§ 303e genannten Zwecke aufzubereiten und den in
Absatz 3 Satz 3). § 303e Absatz 1 genannten Nutzungsberechtig-
ten zur Verfügung zu stellen. Die Datenaufberei-
(3) Die Kosten, die den öffentlichen Stellen tungsstelle hat die Daten zu löschen, sobald
nach Absatz 1 durch die Wahrnehmung der Auf- diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr
gaben der Datentransparenz entstehen, tragen erforderlich sind.
die Krankenkassen nach der Zahl ihrer Mitglieder.
(2) Die Datenaufbereitungsstelle ist räumlich,
Das Nähere über die Erstattung der Kosten ein-
organisatorisch und personell eigenständig zu
schließlich der zu zahlenden Vorschüsse regelt
führen. Sie unterliegt dem Sozialgeheimnis nach
das Bundesministerium für Gesundheit in der
§ 35 des Ersten Buches und untersteht der
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2.
Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Ge-
sundheit.
§ 303b
Datenübermittlung § 303e
Das Bundesversicherungsamt übermittelt die Datenverarbeitung und -nutzung
nach § 268 Absatz 3 Satz 14 in Verbindung mit (1) Die bei der Datenaufbereitungsstelle ge-
Satz 1 Nummer 1 bis 7 erhobenen Daten für die speicherten Daten können von folgenden Institu-
in § 303e Absatz 2 genannten Zwecke an die Da- tionen verarbeitet und genutzt werden, soweit sie
tenaufbereitungsstelle nach § 303d sowie eine für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind:
Liste mit den dazugehörigen Pseudonymen an
die Vertrauensstelle nach § 303c. Die Daten sollen 1. dem Spitzenverband Bund der Krankenkas-
übermittelt werden, nachdem die Prüfung auf sen,
Vollständigkeit und Plausibilität durch das Bun- 2. den Bundes- und Landesverbänden der Kran-
desversicherungsamt abgeschlossen ist. kenkassen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 3013
3. den Krankenkassen, Die nach § 303a Absatz 1 bestimmte Datenaufbe-
4. den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen reitungsstelle regelt bis zum 31. Dezember 2012
und den Kassenärztlichen Vereinigungen, die Erhebung und das Verfahren zur Berechnung
von Nutzungsgebühren. Die Regelung ist dem
5. den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen.
Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzen- Das Bundesministerium für Gesundheit kann sie
organisationen der Leistungserbringer auf innerhalb von zwei Monaten beanstanden.
Bundesebene,
(3) Die Datenaufbereitungsstelle hat bei Anfra-
6. den Institutionen der Gesundheitsberichter-
gen der nach Absatz 1 Berechtigten zu prüfen, ob
stattung des Bundes und der Länder,
der Zweck zur Verarbeitung und Nutzung der Da-
7. den Institutionen der Gesundheitsversor- ten dem Katalog nach Absatz 2 entspricht und ob
gungsforschung, der Umfang und die Struktur der Daten für diesen
8. den Hochschulen und sonstigen Einrichtun- Zweck ausreichend und erforderlich sind. Die Da-
gen mit der Aufgabe unabhängiger wissen- ten werden anonymisiert zur Verfügung gestellt.
schaftlicher Forschung, sofern die Daten wis- Ausnahmsweise werden die Daten pseudonymi-
senschaftlichen Vorhaben dienen, siert bereitgestellt, wenn dies für den angestreb-
ten Zweck erforderlich ist. Das Ergebnis der Prü-
9. dem Gemeinsamen Bundesausschuss,
fung ist dem Antragsteller mitzuteilen und zu be-
10. dem Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit gründen.“
im Gesundheitswesen,
83a. § 305 wird wie folgt geändert:
11. dem Institut des Bewertungsausschusses,
a) Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
12. der oder dem Beauftragten der Bundesregie-
rung für die Belange der Patientinnen und Pa- „Die Krankenkassen unterrichten die Versicher-
tienten, ten auf deren Antrag über die in einem Zeit-
13. den für die Wahrnehmung der Interessen der raum von mindestens 18 Monaten vor Antrag-
Patientinnen und Patienten und der Selbst- stellung in Anspruch genommenen Leistungen
hilfe chronisch kranker und behinderter Men- und deren Kosten. Die Unterrichtung über die
schen maßgeblichen Organisationen auf Bun- in Anspruch genommenen ärztlichen Leistun-
desebene, gen erfolgt getrennt von der Unterrichtung
über die ärztlich verordneten und veranlassten
14. der Institution nach § 137a Absatz 1 Satz 1, Leistungen. Die für die Unterrichtung nach
15. dem Institut nach § 17b Absatz 5 des Kran- Satz 1 erforderlichen Daten dürfen ausschließ-
kenhausfinanzierungsgesetzes (DRG-Institut), lich für diesen Zweck verarbeitet und genutzt
16. den für die gesetzliche Krankenversicherung werden; eine Gesamtaufstellung der von den
zuständigen obersten Bundes- und Landes- Versicherten in Anspruch genommenen Leis-
behörden sowie deren jeweiligen nachgeord- tungen darf von den Krankenkassen nicht er-
neten Bereichen und den übrigen obersten stellt werden.“
Bundesbehörden, b) Absatz 2 Satz 7 wird aufgehoben.
17. der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärz- 83b. § 305b wird wie folgt gefasst:
tekammer, der Bundespsychotherapeuten-
kammer sowie der Bundesapothekerkammer, „§ 305b
18. der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Veröffentlichung
der Jahresrechnungsergebnisse
(2) Die nach Absatz 1 Berechtigten können die
Daten insbesondere für folgende Zwecke verar- Die Krankenkassen, mit Ausnahme der land-
beiten und nutzen: wirtschaftlichen Krankenkassen, veröffentlichen
1. Wahrnehmung von Steuerungsaufgaben durch im elektronischen Bundesanzeiger sowie auf der
die Kollektivvertragspartner, eigenen Internetpräsenz zum 30. November des
dem Berichtsjahr folgenden Jahres die wesent-
2. Verbesserung der Qualität der Versorgung, lichen Ergebnisse ihrer Rechnungslegung in einer
3. Planung von Leistungsressourcen (zum Bei- für die Versicherten verständlichen Weise. Die
spiel Krankenhausplanung), Satzung hat weitere Arten der Veröffentlichung
4. Längsschnittanalysen über längere Zeiträume, zu regeln, die sicherstellen, dass alle Versicherten
Analysen von Behandlungsabläufen, Analysen der Krankenkasse davon Kenntnis erlangen kön-
des Versorgungsgeschehens zum Erkennen nen. Zu veröffentlichen sind insbesondere Anga-
von Fehlentwicklungen und von Ansatzpunk- ben zur Entwicklung der Zahl der Mitglieder und
ten für Reformen (Über-, Unter- und Fehlver- Versicherten, zur Höhe und Struktur der Einnah-
sorgung), men, zur Höhe und Struktur der Ausgaben sowie
zur Vermögenssituation. Ausgaben für Prävention
5. Unterstützung politischer Entscheidungspro- und Gesundheitsförderung sowie Verwaltungs-
zesse zur Weiterentwicklung der gesetzlichen ausgaben sind gesondert auszuweisen. Das Nä-
Krankenversicherung, here zu den zu veröffentlichenden Angaben wird
6. Analyse und Entwicklung von sektorenüber- in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das
greifenden Versorgungsformen sowie von Ein- Rechnungswesen in der Sozialversicherung gere-
zelverträgen der Krankenkassen. gelt.“
3014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011
83c. § 313a wird aufgehoben. 2. Dem § 77 Absatz 1a werden die folgenden Sätze
angefügt:
84. Folgender § 321 wird angefügt: „Die Jahresrechnung ist von einem Wirtschaftsprüfer
oder einem vereidigten Buchprüfer zu prüfen und zu
„§ 321
testieren. Ein Wirtschaftsprüfer oder ein vereidigter
Buchprüfer ist von der Prüfung ausgeschlossen,
Übergangsregelung für die
wenn er in den letzten fünf aufeinanderfolgenden
Anforderungen an die strukturierten
Jahren ohne Unterbrechung die Prüfung durchge-
Behandlungsprogramme nach § 137g Absatz 1
führt hat.“
Die in § 28b Absatz 1, den §§ 28c, 28e sowie in
den Anlagen der Risikostruktur-Ausgleichsverord- Artikel 3
nung in der bis zum 31. Dezember 2011 gelten- Änderung des
den Fassung geregelten Anforderungen an die Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Zulassung von strukturierten Behandlungspro- Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
grammen nach § 137g Absatz 1 für Diabetes mel- tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
litus Typ 2, Brustkrebs, koronare Herzkrankheit, der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
Diabetes mellitus Typ 1 und chronisch obstruktive S. 130), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
Atemwegserkrankungen gelten jeweils weiter bis 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298) geändert worden
zum Inkrafttreten der für die jeweilige Krankheit ist, wird wie folgt geändert:
vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach
§ 137f Absatz 2 zu erlassenden Richtlinien. Dies 1. Dem § 66 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
gilt auch für die in den §§ 28d und 28f der Risiko- „Abweichend von Satz 1 vollstrecken die nach Lan-
struktur-Ausgleichsverordnung in der bis zum desrecht zuständigen Vollstreckungsbehörden zu-
31. Dezember 2011 geltenden Fassung geregel- gunsten der landesunmittelbaren Krankenkassen,
ten Anforderungen, soweit sie auf die in Satz 1 die sich über mehr als ein Bundesland erstrecken,
genannten Anforderungen verweisen. Die in nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstre-
§ 28f Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 1a und ckungsgesetzes.“
§ 28g der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung 2. In § 75 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz
in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fas- eingefügt:
sung geregelten Anforderungen an die Aufbewah-
rungsfristen gelten weiter bis zum Inkrafttreten „Die oberste Bundesbehörde kann das Genehmi-
der in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundes- gungsverfahren bei Anträgen von Versicherungsträ-
ausschusses nach § 137f Absatz 2 Satz 1 Num- gern nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches
mer 5 zu regelnden Anforderungen an die Aufbe- auf das Bundesversicherungsamt übertragen.“
wahrungsfristen. Die in § 28g der Risikostruktur-
Ausgleichsverordnung in der bis zum 31. Dezem- Artikel 4
ber 2011 geltenden Fassung geregelten Anforde- Änderung des
rungen an die Evaluation gelten weiter bis zum Elften Buches Sozialgesetzbuch
Inkrafttreten der in den Richtlinien des Gemeinsa- Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
men Bundesausschusses nach § 137f Absatz 2 versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
Satz 1 Nummer 6 zu regelnden Anforderungen 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-
an die Evaluation.“ kel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 2 01. In § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach
dem Wort „hinaus“ folgende Wörter eingefügt:
Änderung des
„ ; dies gilt ab dem 1. Juli 2011 auch bei einer Un-
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
terbrechung durch den freiwilligen Wehrdienst nach
Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes, einen Freiwil-
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
ligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstge-
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
setz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder ei-
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
nen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 7
oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer
des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854)
im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshel-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
fer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf
Monaten“.
1. Dem § 35a Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
1. Dem § 35 wird folgender Satz angefügt:
„Verstößt ein Mitglied des Vorstandes in grober „§ 19 Absatz 1a des Fünften Buches gilt entspre-
Weise gegen seine Amtspflichten und kommt ein chend.“
Beschluss des Verwaltungsrates nach § 59 Absatz 3
Satz 1 nicht innerhalb einer angemessenen Frist zu- 2. § 40 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
stande, hat die Aufsichtsbehörde dieses Mitglied „(5) Für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, die so-
seines Amtes zu entheben; Rechtsbehelfe gegen wohl den in § 23 und § 33 des Fünften Buches als
die Amtsenthebung haben keine aufschiebende Wir- auch den in Absatz 1 genannten Zwecken dienen
kung.“ können, prüft der Leistungsträger, bei dem die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 3015
Leistung beantragt wird, ob ein Anspruch gegen- § 249 Absatz 1 oder 2 des Fünften Buches Sozial-
über der Krankenkasse oder der Pflegekasse be- gesetzbuch zu tragen hätte“ ersetzt.
steht und entscheidet über die Bewilligung der 2. In § 50 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Satz 2
Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel. Zur Gewährleis- bis 4“ durch die Wörter „Satz 2 bis 5“ ersetzt.
tung einer Absatz 1 Satz 1 entsprechenden Ab-
grenzung der Leistungsverpflichtungen der gesetz- 2a. § 51 Absatz 1a Satz 2 wird aufgehoben.
lichen Krankenversicherung und der sozialen Pfle- 3. § 56 wird wie folgt geändert:
geversicherung werden die Ausgaben für Hilfsmit-
a) Die Angabe „305b“ wird durch die Angabe
tel und Pflegehilfsmittel zwischen der jeweiligen
„305a“ ersetzt.
Krankenkasse und der bei ihr errichteten Pflege-
kasse in einem bestimmten Verhältnis pauschal b) Folgender Satz wird angefügt:
aufgeteilt. Der Spitzenverband Bund der Kranken- „Die landwirtschaftlichen Krankenkassen haben
kassen bestimmt in Richtlinien, die erstmals bis in ihrer Mitgliederzeitschrift in hervorgehobener
zum 30. April 2012 zu beschließen sind, die Hilfs- Weise und gebotener Ausführlichkeit jährlich
mittel und Pflegehilfsmittel nach Satz 1, das Ver- über die Verwendung ihrer Mittel Rechenschaft
hältnis, in dem die Ausgaben aufzuteilen sind, so- abzulegen und dort zugleich ihre Verwaltungs-
wie die Einzelheiten zur Umsetzung der Pauscha- ausgaben gesondert auch als Beitragssatzanteil
lierung. Er berücksichtigt dabei die bisherigen Aus- auszuweisen.“
gaben der Kranken- und Pflegekassen und stellt
sicher, dass bei der Aufteilung die Zielsetzung der Artikel 6
Vorschriften des Fünften Buches und dieses Bu-
ches zur Hilfsmittelversorgung sowie die Belange Änderung des
der Versicherten gewahrt bleiben. Die Richtlinien Krankenhausfinanzierungsgesetzes
bedürfen der Genehmigung des Bundesministeri- Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
ums für Gesundheit und treten am ersten Tag des der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
auf die Genehmigung folgenden Monats in Kraft; S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden 17. März 2009 (BGBl. I S. 534) geändert worden ist,
werden. Die Richtlinien sind für die Kranken- und wird wie folgt geändert:
Pflegekassen verbindlich. Für die nach Satz 3 be-
1. Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
stimmten Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel richtet
sich die Zuzahlung nach den §§ 33, 61 und 62 „Für die Veröffentlichung der Ergebnisse gilt § 17b
des Fünften Buches; für die Prüfung des Leistungs- Absatz 2 Satz 8 entsprechend.“
anspruchs gilt § 275 Absatz 3 des Fünften Buches. 1a. Dem § 17 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht für
Ansprüche auf Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel „Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem
von Pflegebedürftigen, die sich in vollstationärer Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch
Pflege befinden, sowie von Pflegebedürftigen nach verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versor-
§ 28 Absatz 2.“ gungsauftrag des Krankenhauses entsprechende
Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte
3. § 60 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Ge-
setzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der
„In den Fällen des § 252 Absatz 2 Satz 1 des Fünf- Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären.
ten Buches ist das Bundesversicherungsamt als Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1,
Verwalter des Gesundheitsfonds, im Übrigen sind 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entspre-
die Pflegekassen zur Prüfung der ordnungsgemä- chend.“
ßen Beitragszahlung berechtigt; § 251 Absatz 5
Satz 3 bis 7 des Fünften Buches gilt entspre- 2. Dem § 17a Absatz 4b wird folgender Satz ange-
chend.“ fügt:
„Für die Veröffentlichung der Ergebnisse gilt § 17b
Artikel 5 Absatz 2 Satz 8 entsprechend.“
Änderung des 3. In § 17b Absatz 2 Satz 8 werden vor dem Punkt am
Zweiten Gesetzes über die Ende ein Semikolon und die Wörter „die der Kalku-
Krankenversicherung der Landwirte lation zugrunde liegenden Daten einzelner Kran-
kenhäuser sind vertraulich“ eingefügt.
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, Artikel 7
2557), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
Änderung des
22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist,
Krankenhausentgeltgesetzes
wird wie folgt geändert:
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
1. In § 39 Absatz 4 werden die Wörter „Beiträge; für (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 5 des
die Bemessung der Beiträge gilt die Hälfte des all- Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert
gemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Kran- worden ist, wird wie folgt geändert:
kenversicherung abzüglich 0,45 Beitragssatzpunk-
te“ durch die Wörter „den Beitrag, den der Arbeit- 1. § 2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
geber bei einer Versicherungspflicht nach dem a) In Nummer 3 werden vor dem Komma die Wörter
Fünften Buch Sozialgesetzbuch entsprechend „oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach
3016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011
§ 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetz- letzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. Mai 2008
buch“ eingefügt. (BGBl. I S. 874) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt. 1. § 12 Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„Ist es aufgrund regionaler Besonderheiten für eine
„6. das Entlassmanagement im Sinne des § 39 bedarfsgerechte Versorgung erforderlich, von den
Absatz 1 Satz 4 und 5 des Fünften Buches Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
Sozialgesetzbuch.“ abzuweichen, sind die Abweichungen zu kenn-
2. § 21 wird wie folgt geändert: zeichnen und die Besonderheiten darzustellen.
Sieht das Landesrecht die Einrichtung eines ge-
a) Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt meinsamen Landesgremiums nach § 90a des Fünf-
gefasst: ten Buches Sozialgesetzbuch vor und sollen des-
„a) unveränderbarer Teil der Krankenversicher- sen Empfehlungen berücksichtigt werden, sind die
tennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 des sich daraus ergebenden Besonderheiten ebenfalls
Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder, so- darzustellen.“
fern eine Krankenversichertennummer nicht 2. § 13 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
besteht, das krankenhausinterne Kennzei-
chen des Behandlungsfalles,“. „(2) Die zuständigen Landesbehörden sind über
die Aufstellung und Anpassung der Bedarfspläne
b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geän- rechtzeitig zu unterrichten, damit ihre Anregungen
dert: in die Beratungen einbezogen werden können.
aa) Nach dem Wort „Krankenhausplanung“ wer- (3) Die aufgestellten oder angepassten Bedarfs-
den die Wörter „und, sofern ein gemeinsames pläne sind den Landesausschüssen der Ärzte und
Landesgremium nach § 90a des Fünften Bu- Krankenkassen zuzuleiten. Sie sind den für die So-
ches Sozialgesetzbuch besteht, für Empfeh- zialversicherung zuständigen obersten Landesbe-
lungen zu sektorenübergreifenden Versor- hörden vorzulegen, die sie innerhalb einer Frist
gungsfragen“ eingefügt. von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden kön-
nen.“
bb) Vor dem Komma am Ende werden ein Semi-
kolon und die Wörter „die Datennutzung für 3. § 14 wird wie folgt geändert:
Zwecke der Empfehlungen zu sektorenüber- a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
greifenden Versorgungsfragen, insbesondere fügt:
die Wahrung der Betriebsgeheimnisse der
Krankenhäuser, regeln die Länder unter Ein- „Satz 1 gilt auch für den Fall, dass der Bedarfs-
beziehung des Datenschutzbeauftragten des plan von der für die Sozialversicherung zustän-
jeweiligen Landes in einer Verordnung“ einge- digen obersten Landesbehörde beanstandet
fügt. wurde und einer der Beteiligten den Landesaus-
schuss angerufen hat.“
Artikel 8 b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung der „(2) Der Landesausschuss hat die für die So-
Bundespflegesatzverordnung zialversicherung zuständige oberste Landesbe-
hörde an seinen Beratungen zu beteiligen.
§ 2 Absatz 2 Satz 2 der Bundespflegesatzordnung
Wurde der Landesausschuss zur Entscheidung
vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt
angerufen, legt er den beschlossenen Bedarfs-
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010
plan mit dem Ergebnis der Beratungen der für
(BGBl. I S. 2309) geändert worden ist, wird wie folgt
die Sozialversicherung zuständigen obersten
geändert:
Landesbehörde im Rahmen der Rechtsaufsicht
1. In Nummer 3 werden vor dem Komma die Wörter vor. Wird eine Nichtbeanstandung mit Auflagen
„oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 11 verbunden, ist zu deren Erfüllung erneut zu be-
Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ raten und bei Änderungen des Bedarfsplans er-
eingefügt. neut zu entscheiden. Beanstandet die für die So-
zialversicherung zuständige oberste Landesbe-
2. Folgende Nummer 4 wird angefügt:
hörde den Bedarfsplan oder erlässt sie den Be-
„4. das Entlassmanagement im Sinne des § 39 Ab- darfsplan an Stelle des Landesausschusses
satz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetz- selbst, ist der beanstandete oder selbst erlas-
buch.“ sene Bedarfsplan dem Landesausschuss sowie
der Kassenärztlichen Vereinigung, den Landes-
Artikel 9 verbänden der Krankenkassen und den Ersatz-
kassen mit der Begründung für die Beanstan-
Änderung der dung oder die Ersatzvornahme zuzuleiten.“
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
4. § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer „(2) Ferner sind beizufügen:
8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu- 1. ein Lebenslauf,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 3017
2. ein polizeiliches Führungszeugnis, aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „wird“ ein
3. Bescheinigungen der Kassenärztlichen Vereini- Semikolon und die Wörter „geringfügige Be-
gungen, in deren Bereich der Arzt bisher nieder- einträchtigungen für die Versorgung am Ort
gelassen oder zur Kassenpraxis zugelassen war, des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich,
aus denen sich Ort und Dauer der bisherigen wenn sie durch die Verbesserung der Versor-
Niederlassung oder Zulassung und der Grund ei- gung an dem weiteren Ort aufgewogen wer-
ner etwaigen Beendigung ergeben, den“ eingefügt.
4. eine Erklärung über im Zeitpunkt der Antragstel- bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
lung bestehende Dienst- oder Beschäftigungs- eingefügt:
verhältnisse unter Angabe des frühestmöglichen „Es ist nicht erforderlich, dass die an weite-
Endes des Beschäftigungsverhältnisses, ren Orten angebotenen Leistungen in ähn-
5. eine Erklärung des Arztes, ob er drogen- oder licher Weise auch am Vertragsarztsitz ange-
alkoholabhängig ist oder innerhalb der letzten boten werden, oder dass das Fachgebiet ei-
fünf Jahre gewesen ist, ob er sich innerhalb der nes in der Zweigpraxis tätigen Arztes auch
letzten fünf Jahre einer Entziehungskur wegen am Vertragsarztsitz vertreten ist. Ausnahmen
Drogen- oder Alkoholabhängigkeit unterzogen zu den in Satz 2 genannten Grundsätzen
hat und dass gesetzliche Hinderungsgründe der können im Bundesmantelvertrag geregelt
Ausübung des ärztlichen Berufs nicht entgegen- werden. Regelungen zur Verteilung der Tä-
stehen.“ tigkeit zwischen dem Vertragsarztsitz und
weiteren Orten sowie zu Mindest- und
5. Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Höchstzeiten gelten bei medizinischen Ver-
„(4) In einem Planungsbereich ohne Zulassungs- sorgungszentren nicht für den einzelnen in
beschränkungen mit einem allgemeinen bedarfsge- dem medizinischen Versorgungszentrum tä-
rechten Versorgungsgrad ab 100 Prozent kann der tigen Arzt.“
Zulassungsausschuss die Zulassung befristen.“
cc) Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe
6. § 20 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
„Ein Beschäftigungsverhältnis oder eine andere dd) Im bisherigen Satz 6 wird die Angabe
nicht ehrenamtliche Tätigkeit steht der Eignung für „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 8“ und die
die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ent- Angabe „Satz 3“ durch die Wörter „Satz 6“
gegen, wenn der Arzt unter Berücksichtigung der ersetzt.
Dauer und zeitlichen Lage der anderweitigen Tätig-
c) In Absatz 7 werden die Wörter „Zulassungsaus-
keit den Versicherten nicht in dem seinem Versor-
schuß hat“ durch die Wörter „Zulassungsaus-
gungsauftrag entsprechenden Umfang persönlich
schuss darf“ und wird das Wort „zu“ durch das
zur Verfügung steht und insbesondere nicht in der
Wort „nur“ ersetzt.
Lage ist, Sprechstunden zu den in der vertragsärzt-
lichen Versorgung üblichen Zeiten anzubieten.“ 9. § 31 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
7. § 21 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Zulassungsausschüsse können über
„§ 21 den Kreis der zugelassenen Ärzte hinaus weitere
Ärzte, insbesondere in Krankenhäusern, Vorsorge-
Ungeeignet für die Ausübung der vertragsärzt- und Rehabilitationseinrichtungen, stationären Pfle-
lichen Tätigkeit ist ein Arzt, der aus gesundheit- geeinrichtungen und Einrichtungen der beruflichen
lichen oder sonstigen in der Person liegenden Rehabilitation oder in besonderen Fällen Einrich-
schwerwiegenden Gründen nicht nur vorüberge- tungen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Ver-
hend unfähig ist, die vertragsärztliche Tätigkeit ord- sorgung, ermächtigen, sofern dies notwendig ist,
nungsgemäß auszuüben. Das ist insbesondere zu um
vermuten, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre
vor seiner Antragstellung drogen- oder alkoholab- 1. eine bestehende oder unmittelbar drohende Un-
hängig war. Wenn es zur Entscheidung über die Un- terversorgung nach § 100 Absatz 1 des Fünften
geeignetheit zur Ausübung der vertragsärztlichen Buches Sozialgesetzbuch abzuwenden oder ei-
Tätigkeit nach Satz 1 erforderlich ist, verlangt der nen nach § 100 Absatz 3 des Fünften Buches
Zulassungsausschuss vom Betroffenen, dass die- Sozialgesetzbuch festgestellten zusätzlichen lo-
ser innerhalb einer vom Zulassungsausschuss be- kalen Versorgungsbedarf zu decken oder
stimmten angemessenen Frist das Gutachten eines 2. einen begrenzten Personenkreis zu versorgen,
vom Zulassungsausschuss bestimmten Arztes über beispielsweise Rehabilitanden in Einrichtungen
seinen Gesundheitszustand vorlegt. Das Gutachten der beruflichen Rehabilitation oder Beschäftigte
muss auf einer Untersuchung und, wenn dies ein eines abgelegenen oder vorübergehenden Be-
Amtsarzt für erforderlich hält, auch auf einer klini- triebes.“
schen Beobachtung des Betroffenen beruhen. Die
10. § 31a wird wie folgt geändert:
Kosten des Gutachtens hat der Betroffene zu tra-
gen. Rechtsbehelfe gegen die Anordnung nach a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.“ aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
8. § 24 wird wie folgt geändert: „Die Zulassungsausschüsse können Ärzte,
a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. die
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 1. in einem Krankenhaus,
3018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011
2. in einer Vorsorge- oder Rehabilitations- 12. Dem § 32b wird folgender Absatz 5 angefügt:
einrichtung, mit der ein Vorsorgevertrag
„(5) Auf Antrag des Vertragsarztes ist eine nach
nach § 111 Satz 2 des Fünften Buches
Absatz 2 genehmigte Anstellung vom Zulassungs-
Sozialgesetzbuch besteht, oder
ausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern
3. nach § 119b Satz 3 des Fünftens Buches der Umfang der vertragsärztlichen Tätigkeit des an-
Sozialgesetzbuch in einer stationären gestellten Arztes einem ganzen oder halben Versor-
Pflegeeinrichtung gungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende
Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen
tätig sind, zur Teilnahme an der vertragsärzt-
Vereinigung die Durchführung eines Nachbeset-
lichen Versorgung der Versicherten ermäch-
zungsverfahrens nach § 103 Absatz 4 des Fünften
tigen, soweit sie über eine entsprechende
Buches Sozialgesetzbuch, wird der bisher ange-
abgeschlossene Weiterbildung verfügen
stellte Arzt Inhaber der Zulassung.“
und der Träger der Einrichtung, in der der
Arzt tätig ist, zustimmt.“ 13. § 33 Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
bb) In Satz 2 wird das Wort „Krankenhausärzten“
durch die Wörter „Ärzten nach Satz 1“ er- „Die gemeinsame Berufsausübung, bezogen auf
setzt. einzelne Leistungen, ist zulässig, sofern diese nicht
einer Umgehung des Verbots der Zuweisung von
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Versicherten gegen Entgelt oder sonstige wirt-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Krankenhausarztes“ schaftliche Vorteile nach § 73 Absatz 7 des Fünften
durch die Wörter „Arztes nach Absatz 1 Buches Sozialgesetzbuch dient. Eine Umgehung
Satz 1“ und werden die Wörter „das Kran- liegt insbesondere vor, wenn sich der Beitrag des
kenhaus gelegen ist“ durch die Wörter „die Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer
Einrichtung liegt, in der der Arzt tätig ist“ er- Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder
setzt. einer Berufsausübungsgemeinschaft beschränkt
oder wenn der Gewinn ohne Grund in einer Weise
bb) In Satz 2 wird das Wort „Krankenhausträ-
verteilt wird, die nicht dem Anteil der persönlich er-
gers“ durch die Wörter „Trägers der Einrich-
brachten Leistungen entspricht. Die Anordnung ei-
tung, in der der Arzt tätig ist,“ ersetzt.
ner Leistung, insbesondere aus den Bereichen der
11. § 32 wird wie folgt geändert: Labormedizin, der Pathologie und der bildgeben-
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „sechs“ durch den Verfahren, stellt keine persönlich erbrachte an-
das Wort „zwölf“ ersetzt und werden die Wörter teilige Leistung in diesem Sinne dar.“
„ ; die Vertretungszeiten dürfen zusammen mit
den Vertretungszeiten nach Satz 2 innerhalb ei- Artikel 10
nes Zeitraums von zwölf Monaten eine Dauer Änderung der
von sechs Monaten nicht überschreiten“ gestri- Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
chen.
Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: mer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 2. Dezember
„Im Übrigen darf der Vertragsarzt einen Ver- 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie
treter oder einen Assistenten nur beschäf- folgt geändert:
tigen,
1. In § 3 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Uni-
1. wenn dies im Rahmen der Aus- oder Wei- versitätszahnklinik“ die Wörter „oder einer Zahnsta-
terbildung oder aus Gründen der Sicher- tion der Bundeswehr“ eingefügt.
stellung der vertragsärztlichen Versor-
2. § 12 Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden
gung erfolgt,
Sätze ersetzt:
2. während Zeiten der Erziehung von Kin-
„Ist es aufgrund regionaler Besonderheiten für eine
dern bis zu einer Dauer von 36 Monaten,
bedarfsgerechte Versorgung erforderlich, von den
wobei dieser Zeitraum nicht zusammen-
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
hängend genommen werden muss, und
abzuweichen, sind die Abweichungen zu kenn-
3. während der Pflege eines pflegebedürf- zeichnen und die Besonderheiten darzustellen.
tigen nahen Angehörigen in häuslicher Sieht das Landesrecht die Einrichtung eines ge-
Umgebung bis zu einer Dauer von sechs meinsamen Landesgremiums nach § 90a des Fünf-
Monaten.“ ten Buches Sozialgesetzbuch vor und sollen des-
bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze sen Empfehlungen berücksichtigt werden, sind die
eingefügt: sich daraus ergebenden Besonderheiten ebenfalls
darzustellen.“
„Die Kassenärztliche Vereinigung kann die in
3. § 13 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Zeit-
räume verlängern. Für die Beschäftigung ei- „(2) Die zuständigen Landesbehörden sind über
nes Vertreters oder Assistenten ist die vorhe- die Aufstellung und Anpassung der Bedarfspläne
rige Genehmigung der Kassenärztlichen Ver- rechtzeitig zu unterrichten, damit ihre Anregungen
einigung erforderlich.“ in die Beratungen einbezogen werden können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 3019
(3) Die aufgestellten oder angepassten Bedarfs- die Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit
pläne sind den Landesausschüssen der Zahnärzte entgegen, wenn der Zahnarzt unter Berücksich-
und Krankenkassen zuzuleiten. Sie sind den für die tigung der Dauer und zeitlichen Lage der anderwei-
Sozialversicherung zuständigen obersten Landes- tigen Tätigkeit den Versicherten nicht in dem sei-
behörden vorzulegen, die sie innerhalb einer Frist nem Versorgungsauftrag entsprechenden Umfang
von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden kön- persönlich zur Verfügung steht und insbesondere
nen.“ nicht in der Lage ist, Sprechstunden zu den in der
4. § 14 wird wie folgt geändert: vertragszahnärztlichen Versorgung üblichen Zeiten
anzubieten.“
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt: 7. § 21 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt auch für den Fall, dass der Bedarfs- „§ 21
plan von der für die Sozialversicherung zustän- Ungeeignet für die Ausübung der vertragszahn-
digen obersten Landesbehörde beanstandet ärztlichen Tätigkeit ist ein Zahnarzt, der aus ge-
wurde und einer der Beteiligten den Landesaus- sundheitlichen oder sonstigen in der Person liegen-
schuss angerufen hat.“ den schwerwiegenden Gründen nicht nur vorüber-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: gehend unfähig ist, die vertragszahnärztliche Tätig-
keit ordnungsgemäß auszuüben. Das ist insbeson-
„(2) Der Landesausschuss hat die für die So-
dere zu vermuten, wenn er innerhalb der letzten
zialversicherung zuständige oberste Landesbe-
fünf Jahre vor seiner Antragstellung drogen- oder
hörde an seinen Beratungen zu beteiligen.
alkoholabhängig war. Wenn es zur Entscheidung
Wurde der Landesausschuss zur Entscheidung
über die Ungeeignetheit zur Ausübung der ver-
angerufen, legt er den beschlossenen Bedarfs-
tragszahnärztlichen Tätigkeit nach Satz 1 erforder-
plan mit dem Ergebnis der Beratungen der für
lich ist, verlangt der Zulassungsausschuss vom Be-
die Sozialversicherung zuständigen obersten
troffenen, dass dieser innerhalb einer vom Zulas-
Landesbehörde im Rahmen der Rechtsaufsicht
sungsausschuss bestimmten angemessenen Frist
vor. Wird eine Nichtbeanstandung mit Auflagen
das Gutachten eines vom Zulassungsausschuss
verbunden, ist zu deren Erfüllung erneut zu be-
bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszu-
raten und bei Änderungen des Bedarfsplans
stand vorlegt. Das Gutachten muss auf einer Unter-
erneut zu entscheiden. Beanstandet die für die
suchung und, wenn dies ein Amtsarzt für erforder-
Sozialversicherung zuständige oberste Landes-
lich hält, auch auf einer klinischen Beobachtung
behörde den Bedarfsplan oder erlässt sie den
des Betroffenen beruhen. Die Kosten des Gutach-
Bedarfsplan anstelle des Landesausschusses
tens hat der Betroffene zu tragen. Rechtsbehelfe
selbst, ist der beanstandete oder selbst erlas-
gegen die Anordnung nach Satz 3 haben keine auf-
sene Bedarfsplan dem Landesausschuss sowie
schiebende Wirkung.“
der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, den Lan-
desverbänden der Krankenkassen und den Er- 8. § 24 wird wie folgt geändert:
satzkassen mit der Begründung für die Bean- a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
standung oder die Ersatzvornahme zuzuleiten.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
5. § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „wird“ ein
„(2) Ferner sind beizufügen: Semikolon und die Wörter „geringfügige Be-
1. ein Lebenslauf, einträchtigungen für die Versorgung am Ort
des Vertragszahnarztsitzes sind unbeacht-
2. ein polizeiliches Führungszeugnis,
lich, wenn sie durch die Verbesserung der
3. Bescheinigungen der Kassenzahnärztlichen Ver- Versorgung an dem weiteren Ort aufgewo-
einigungen, in deren Bereich der Zahnarzt bisher gen werden“ eingefügt.
niedergelassen oder zur Kassenpraxis zugelas-
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
sen war, aus denen sich Ort und Dauer der bis-
eingefügt:
herigen Niederlassung oder Zulassung und der
Grund einer etwaigen Beendigung ergeben, „Es ist nicht erforderlich, dass die an weite-
4. eine Erklärung über im Zeitpunkt der Antragstel- ren Orten angebotenen Leistungen in ähn-
lung bestehende Dienst- oder Beschäftigungs- licher Weise auch am Vertragszahnarztsitz
verhältnisse unter Angabe des frühestmöglichen angeboten werden oder dass das Fachge-
Endes des Beschäftigungsverhältnisses, biet eines in der Zweigpraxis tätigen Zahn-
arztes auch am Vertragszahnarztsitz vertre-
5. eine Erklärung des Zahnarztes, ob er drogen- ten ist. Ausnahmen zu den in Satz 2 genann-
oder alkoholabhängig ist oder innerhalb der letz- ten Grundsätzen können im Bundesmantel-
ten fünf Jahre gewesen ist, ob er sich innerhalb vertrag geregelt werden. Regelungen zur
der letzten fünf Jahre einer Entziehungskur we- Verteilung der Tätigkeit zwischen dem Ver-
gen Drogen- oder Alkoholabhängigkeit unterzo- tragszahnarztsitz und weiteren Orten sowie
gen hat und dass gesetzliche Hinderungsgründe zu Mindest- und Höchstzeiten gelten bei
der Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht medizinischen Versorgungszentren nicht für
entgegenstehen.“ den einzelnen in dem medizinischen Versor-
6. § 20 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: gungszentrum tätigen Zahnarzt.“
„Ein Beschäftigungsverhältnis oder eine andere cc) Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe
nicht ehrenamtliche Tätigkeit steht der Eignung für „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
3020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011
dd) Im bisherigen Satz 6 wird die Angabe wandeln, sofern der Umfang der vertragszahn-
„Satz 6“ durch die Angabe „Satz 8“ und wird ärztlichen Tätigkeit des angestellten Zahnarztes
die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe einem ganzen oder halben Versorgungsauftrag
„Satz 6“ ersetzt. entspricht; beantragt der anstellende Vertrags-
c) In Absatz 7 werden die Wörter „Zulassungsaus- zahnarzt nicht zugleich bei der Kassenzahnärzt-
schuß hat“ durch die Wörter „Zulassungsaus- lichen Vereinigung die Durchführung eines Nach-
schuss darf“ und wird das Wort „zu“ durch das besetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 4 des
Wort „nur“ ersetzt. Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wird der bis-
her angestellte Zahnarzt Inhaber der Zulassung.“
9. § 31 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Zulassungsausschüsse können über Artikel 11
den Kreis der zugelassenen Zahnärzte hinaus wei-
tere Zahnärzte oder in besonderen Fällen zahnärzt- Änderung der
lich geleitete Einrichtungen zur Teilnahme an der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
vertragszahnärztlichen Versorgung ermächtigen, Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja-
sofern dies notwendig ist, um nuar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 6a
1. eine bestehende oder unmittelbar drohende des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) ge-
Unterversorgung nach § 100 Absatz 1 des Fünf- ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
ten Buches Sozialgesetzbuch abzuwenden oder 1. § 3 Absatz 3 Satz 8 wird wie folgt geändert:
einen nach § 100 Absatz 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch festgestellten zusätzlichen a) In Nummer 1 werden die Wörter „nach § 28g
lokalen Versorgungsbedarf zu decken oder Abs. 5“ durch die Wörter „insbesondere durch
Aufhebung nach § 137g Absatz 3 des Fünften
2. einen begrenzten Personenkreis zu versorgen, Buches Sozialgesetzbuch oder durch Verzicht
beispielsweise Rehabilitanden in Einrichtungen auf die Zulassung“ ersetzt.
der beruflichen Rehabilitation oder Beschäftigte
eines abgelegenen oder vorübergehenden Be- b) In Nummer 3 werden die Wörter „nach Anlage 2
triebes.“ in Verbindung mit den Anlagen 6, 8, 10 oder 12
oder nach Anlage 4“ gestrichen.
10. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „sechs“ durch 2. Die §§ 28b und 28c werden aufgehoben.
das Wort „zwölf“ ersetzt und werden die Wörter 3. § 28d wird wie folgt geändert:
„ ; die Vertretungszeiten dürfen zusammen mit
den Vertretungszeiten nach Satz 2 innerhalb a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
eines Zeitraums von zwölf Monaten eine Dauer „§ 28d
von sechs Monaten nicht überschreiten“ gestri-
chen. Anforderungen an das
Verfahren der Einschreibung
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: der Versicherten in ein struk-
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: turiertes Behandlungsprogramm nach
„Im Übrigen darf der Vertragszahnarzt einen § 137g des Fünften Buches Sozialgesetz-
Vertreter oder einen Assistenten mit vorheri- buch einschließlich der Dauer der Teilnahme“.
ger Genehmigung der Kassenzahnärztlichen b) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „nach
Vereinigung nur beschäftigen Ziffer 3 in Verbindung mit Ziffer 1.2 der Anla-
1. aus Gründen der Sicherstellung der ver- gen 1, 3, 5, 7, 9 und 11“ durch die Wörter „nach
tragszahnärztlichen Versorgung, den Vorgaben der Richtlinien des Gemeinsamen
Bundesausschusses nach § 137f des Fünften
2. während Zeiten der Erziehung von Kin-
Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt und werden
dern bis zu einer Dauer von 36 Monaten, die Wörter „nach Anlage 2 in Verbindung mit
wobei dieser Zeitraum nicht zusammen- den Anlagen 6, 8, 10 oder 12 oder nach An-
hängend genommen werden muss,
lage 4“ durch die Wörter „nach den Richtlinien
3. während der Pflege eines pflegebedürf- des Gemeinsamen Bundesausschusses nach
tigen nahen Angehörigen in häuslicher § 137f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“
Umgebung bis zu einer Dauer von sechs ersetzt.
Monaten.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „nach § 28f“
„Die Kassenzahnärztliche Vereinigung kann durch die Wörter „nach den Richtlinien des
die genannten Zeiträume verlängern.“ Gemeinsamen Bundesausschusses nach
11. § 32b wird wie folgt geändert: § 137f des Fünften Buches Sozialgesetz-
a) In Absatz 3 wird das Wort „Arzt“ durch das Wort buch“ ersetzt.
„Zahnarzt“ ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: aaa) In Buchstabe b werden die Wörter
„(5) Auf Antrag des Vertragszahnarztes ist „nach Anlage 2 in Verbindung mit den
eine nach Absatz 2 genehmigte Anstellung vom Anlagen 6, 8, 10 oder 12“ durch die
Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzu- Wörter „nach den Richtlinien des Ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 3021
meinsamen Bundesausschusses nach cc) In Buchstabe d wird das Wort „und“ durch
§ 137f des Fünften Buches Sozialge- ein Komma ersetzt.
setzbuch“ ersetzt. dd) Buchstabe e wird aufgehoben.
bbb) In Buchstabe c werden die Wörter e) Absatz 2a wird aufgehoben.
„nach Anlage 2 in Verbindung mit den f) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Anlagen 6, 8, 10 oder 12 oder nach An-
lage 4“ durch die Wörter „nach den „Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt
Richtlinien des Gemeinsamen Bundes- entsprechend.“
ausschusses nach § 137f des Fünften g) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt und „(4) Die Krankenkassen stellen sicher, dass
werden die Wörter „ , die zu ihrer Gül- die Leistungsdaten nach dem Zweiten Abschnitt
tigkeit nicht der Unterschrift des Arztes des Zehnten Kapitels des Fünften Buches Sozi-
bedürfen,“ gestrichen. algesetzbuch, soweit erforderlich, und die Daten
d) Absatz 2a wird aufgehoben. nach Absatz 1 an die mit der Evaluation beauf-
tragten Sachverständigen gemäß § 137f Ab-
4. § 28e wird aufgehoben. satz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
5. § 28f wird wie folgt geändert: buch übermittelt werden. Personenbezogene
Daten sind vor Übermittlung an die Sachverstän-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: digen durch die Krankenkassen zu pseudonymi-
sieren.“
„§ 28f
6. § 28g wird aufgehoben.
Anforderungen an das Verfahren
der Erhebung und Übermittlung der für 7. In § 28h Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder
die Durchführung der Programme nach Verlängerung der Zulassung“ gestrichen.
§ 137g des Fünften Buches Sozialgesetz- 8. In § 37 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird nach dem
buch erforderlichen personenbezogenen Daten“. Wort „Krankenversicherung“ das Wort „und“ durch
ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „Sozialgesetzbuch“ die Wörter „und die zusätz-
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: lichen satzungsgemäßen Leistungen aufgrund von
§ 11 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetz-
aaa) Die Wörter „in Anlage 2 in Verbindung buch“ eingefügt.
mit den Anlagen 6, 8, 10 oder 12 oder
9. In § 38 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „auf-
in Anlage 4“ werden durch die Wörter
grund der Evaluationsberichte nach § 28g“ durch
„in den Richtlinien des Gemeinsamen
die Wörter „nach § 137g Absatz 3 des Fünften
Bundesausschusses nach § 137f des
Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt und werden die
Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ er-
Wörter „oder lehnt es die Verlängerung der Zulas-
setzt.
sung ab“ gestrichen.
bbb) Die Angaben „nach § 28b“, „nach 10. Die Anlagen 1 bis 12 werden aufgehoben.
§ 28c“, „nach § 28e“ und „nach § 28g“
werden gestrichen. Artikel 12
ccc) Nach dem Wort „Evaluation“ werden Änderung der
die Wörter „jeweils nach den Richt- Ausschussmitglieder-Verordnung
linien des Gemeinsamen Bundesaus- Die Ausschussmitglieder-Verordnung in der im Bun-
schusses nach § 137f des Fünften Bu- desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-9, ver-
ches Sozialgesetzbuch“ eingefügt. öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
ddd) Das Komma am Ende wird durch das Artikel 23 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I
Wort „und“ ersetzt. S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 91 Abs. 2 Satz 11“
bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende
durch die Wörter „§ 91 Absatz 2 Satz 15“ ersetzt.
durch einen Punkt ersetzt.
2. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:
cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
„Legt ein Stellvertreter des Vorsitzenden des Ge-
c) Absatz 1a wird aufgehoben. meinsamen Bundesausschusses, einer der weiteren
Unparteiischen des Gemeinsamen Bundesaus-
d) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geän-
schusses oder einer deren Stellvertreter sein Amt
dert:
nieder, setzt der Vorsitzende des Gemeinsamen
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „nach An- Bundesausschusses das Bundesministerium für Ge-
lage 2 in Verbindung mit den Anlagen 6, 8, sundheit hierüber in Kenntnis.“
10 oder 12 oder nach Anlage 4“ durch die
Wörter „nach den Richtlinien des Gemeinsa- Artikel 13
men Bundesausschusses nach § 137f des Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. Arzneimittelgesetzes
bb) In Buchstabe c werden die Angaben „nach Dem § 78 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes in der
§ 28c“ und „nach § 28g“ gestrichen. Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember
3022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011
2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 der jeweiligen Vereinigung beteiligten Krankenkassen
Verordnung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1398) geän- gesetzt wird. Für die Berechnungen nach den Sät-
dert worden ist, wird folgender Satz angefügt: zen 2 und 3 ist jeweils die Mitgliederzahl zu dem in
„Die Preisvorschriften für den Großhandel aufgrund von Satz 2 genannten Zeitpunkt zugrunde zu legen.“
Satz 1 Nummer 1 gelten auch für pharmazeutische Un-
ternehmer oder andere natürliche oder juristische Per- Artikel 15
sonen, die eine Tätigkeit nach § 4 Absatz 22 ausüben Inkrafttreten
bei der Abgabe an Apotheken, die die Arzneimittel zur (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft,
Abgabe an den Verbraucher beziehen.“ soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichen-
des bestimmt ist.
Artikel 14
(2) Artikel 1 Nummer 3 und in Nummer 66 § 217f
Änderung der Verordnung
Absatz 6 sowie Artikel 4 Nummer 1 treten mit Wirkung
zur Aufteilung und Geltend-
vom 1. Mai 2011 in Kraft.
machung der Haftungsbeträge durch
den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (3) In Artikel 1 Nummer 24 tritt § 87b Absatz 4 mit
bei Insolvenz oder Schließung einer Krankenkasse Wirkung zum 23. September 2011 in Kraft.
§ 2 Absatz 2 der Verordnung zur Aufteilung und Gel- (4) Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b und Num-
tendmachung der Haftungsbeträge durch den Spitzen- mer 80 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd treten
verband Bund der Krankenkassen bei Insolvenz oder mit Wirkung zum 1. Dezember 2011 in Kraft.
Schließung einer Krankenkasse vom 4. Januar 2010 (5) Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe b und in Buch-
(BGBl. I S. 2) wird wie folgt geändert: stabe d § 85 Absatz 3 Satz 4 treten am 1. Juli 2012 in
1. In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ durch Kraft.
die Wörter „Absatz 1 Satz 2“ ersetzt. (6) Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a, c, d mit Aus-
2. Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: nahme des § 85 Absatz 3 Satz 4, Buchstabe e und
„War eine Krankenkasse nach Absatz 1 Satz 3 an Nummer 36 Buchstabe a und Buchstabe b Doppel-
weiteren zeitlich nachfolgenden Vereinigungen be- buchstabe aa und dd sowie in Buchstabe e in Absatz 4c
teiligt, ist das Verhältnis nach Satz 2 für jede Verei- Satz 2 die Angabe „3a,“ treten am 1. Januar 2013 in
nigung neu zu ermitteln, indem es auf die Mitglieder- Kraft.
zahl dieser Krankenkasse angewendet und das Er- (7) Artikel 1 Nummer 83b und Artikel 5 Nummer 3
gebnis ins Verhältnis zur Mitgliederzahl aller an der treten am 1. Januar 2014 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
D. Bahr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 3023
Bekanntmachung
nach § 77 Absatz 4 und § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
sowie nach § 6 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes
Vom 20. Dezember 2011
Nach § 77 Absatz 4 und § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) sowie
nach § 6 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160, 221, 462) werden bekannt gemacht:
1. als Anlage 1 die ab 1. Januar 2012 geltenden Beträge des Grundgehalts
nach der fortgeltenden Bundesbesoldungsordnung C,
2. als Anlage 2 die ab 1. Januar 2012 geltenden Beträge des Grundgehalts
nach Anlage IV, des Familienzuschlages nach Anlage V sowie der Amts-
und Stellenzulagen nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes für
Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen,
3. als Anlage 3 die ab 1. Januar 2012 geltenden Beträge des Grundgehalts
nach Anlage 1 des Besoldungsüberleitungsgesetzes für Beamtinnen und
Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen.
Berlin, den 20. Dezember 2011
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
3024
Anlage 1
Gültig ab 1. Januar 2012
Bundesbesoldungsordnung C
Grundgehaltssätze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011
(Monatsbeträge in Euro)
Besol- Stufe
dungs-
gruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
C1 3 115,89 3 223,31 3 330,68 3 438,10 3 545,51 3 652,91 3 760,30 3 867,68 3 975,09 4 082,49 4 189,89 4 297,30 4 404,69 4 512,09
C2 3 122,59 3 293,75 3 464,92 3 636,10 3 807,25 3 978,41 4 149,57 4 320,73 4 491,89 4 663,06 4 834,17 5 005,34 5 176,50 5 347,68 5 518,84
C3 3 432,74 3 626,55 3 820,37 4 014,16 4 207,98 4 401,79 4 595,56 4 789,36 4 983,18 5 176,99 5 370,78 5 564,59 5 758,39 5 952,18 6 145,98
C4 4 345,14 4 539,97 4 734,78 4 929,61 5 124,45 5 319,26 5 514,08 5 708,87 5 903,69 6 098,51 6 293,35 6 488,13 6 682,96 6 877,78 7 072,61
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
(Monatsbeträge)
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Betrag in Euro, Betrag in Euro, Betrag in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundertsatz, Bruchteil Vomhundertsatz, Bruchteil Vomhundertsatz, Bruchteil
Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C
Vo r b e m e r k u n g e n Vo r b e m e r k un g e n Vo r b e m e r k un g e n
Nummer 2b 80,95 Nummer 3 Nummer 5
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des wenn ein Amt ausgeübt wird
Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe R 1 215,82
oder, bei festen
Gehältern, des der Besoldungsgruppe R 2 241,58
Grundgehalts
der Besoldungs-
gruppe*) Besoldungsgruppe Fußnote
für Beamte der Besoldungsgruppe(n) C2 1 109,54
C1 A 13
C2 A 15
C 3 und C 4 B3
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 3025
Anlage 2
(Anlage IV des BBesG)
Gültig ab 1. Januar 2012 für Postnachfolgeunternehmen
1. Bundesbesoldungsordnung A
Besol- Grundgehalt
dungs- (Monatsbeträge in Euro)
gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
A 2 1 651,82 1 690,66 1 730,53 1 760,41 1 791,30 1 822,19 1 853,06 1 883,94
A 3 1 718,57 1 759,41 1 800,26 1 833,13 1 866,02 1 898,89 1 931,76 1 964,63
A 4 1 756,44 1 805,24 1 854,06 1 892,91 1 931,76 1 970,62 2 009,47 2 045,35
A 5 1 770,37 1 831,14 1 879,95 1 927,78 1 975,61 2 024,42 2 072,23 2 119,06
A 6 1 810,22 1 880,96 1 952,69 2 007,48 2 064,26 2 119,06 2 179,83 2 232,64
A 7 1 904,87 1 967,63 2 050,34 2 135,00 2 217,69 2 301,38 2 364,14 2 426,90
A 8 2 020,43 2 096,16 2 202,75 2 310,34 2 417,93 2 492,65 2 568,37 2 643,09
A 9 2 197,72 2 272,45 2 390,01 2 509,55 2 627,10 2 706,82 2 787,51 2 866,21
A 10 2 358,11 2 460,73 2 609,18 2 756,62 2 904,07 3 006,70 3 109,29 3 211,92
A 11 2 706,82 2 859,25 3 010,66 3 163,10 3 267,70 3 372,31 3 476,92 3 581,52
A 12 2 902,09 3 082,40 3 263,71 3 444,03 3 569,57 3 693,09 3 817,63 3 944,16
A 13 3 403,18 3 572,55 3 740,92 3 910,28 4 026,84 4 144,41 4 260,95 4 375,53
A 14 3 499,83 3 718,00 3 937,18 4 155,36 4 305,78 4 457,22 4 607,65 4 759,09
A 15 4 277,90 4 475,16 4 625,59 4 776,02 4 926,46 5 075,89 5 225,33 5 373,76
A 16 4 719,23 4 948,38 5 121,72 5 295,07 5 467,42 5 641,78 5 815,11 5 986,47
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für
Unteroffiziere um 17,72 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen
Dienstes sowie für Offiziere um 7,73 Euro.
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehalt
Besoldungsgruppe
(Monatsbeträge in Euro)
B 1 5 373,76
B 2 6 242,51
B 3 6 610,11
B 4 6 994,66
B 5 7 436,02
B 6 7 855,43
B 7 8 259,90
B 8 8 683,31
B 9 9 208,34
B 10 10 839,20
B 11 11 260,62
3026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011
(Anlage V des BBesG)
Gültig ab 1. Januar 2012 für Postnachfolgeunternehmen
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 Stufe 2
(§ 40 Absatz 1) (§ 40 Absatz 2)
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 108,54 206,00
übrige Besoldungsgruppen 113,98 211,44
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 97,46 Euro,
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 303,66 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungs-
gruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro,
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurück-
bleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
– in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 100,85 Euro
– in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 107,07 Euro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 3027
(Anlage IX des BBesG)
Gültig ab 1. Januar 2012 für Postnachfolgeunternehmen
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Betrag in Euro, Betrag in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Vomhundertsatz, Dem Grunde nach geregelt in Vomhundertsatz,
Bruchteil Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz Nummer 6a 102,27
§ 44 bis zu 102,27 Nummer 7
Die Zulage beträgt für 12,5 v. H. des
Bundesbesoldungsordnungen A und B Beamte und Soldaten der Endgrundgehalts
Vo r b e m e r k u n g e n Besoldungsgruppen oder, bei festen
Gehältern, des
Nummer 2 Absatz 2 127,83 Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*)
Nummer 4 51,13 A 2 bis A 5 A5
A 6 bis A 9 A9
Nummer 4a 76,70 A 10 bis A 13 A 13
Nummer 5 A 14, A 15, B 1 A 15
A 16, B 2 bis B 4 B3
Die Zulage beträgt für
B 5 bis B 7 B6
Mannschaften,
Unteroffiziere/Beamte B 8 bis B 10 B9
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 35,79 B 11 B 11
Unteroffiziere/Beamte Nummer 8
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 51,13
Die Zulage beträgt
Offiziere/Beamte des gehobenen für Beamte der Besoldungsgruppen
und höheren Dienstes 76,70 A 2 bis A 5 115,05
Nummer 5a A 6 bis A 9 153,39
Absatz 1 A 10 und höher 191,74
Buchstabe a 92,03 Nummer 8a
Die Zulage beträgt
Buchstabe b 153,39
für Beamte der Besoldungsgruppen
Buchstabe c 219,87 A 2 bis A 5 70,06
Absatz 2 A 6 bis A 9 95,54
Nummer 1 Buchstabe a 138,05 A 10 bis A 13 117,83
Buchstabe b 102,27 A 14 und höher 140,11
Nummer 2 Buchstabe a 102,27 für Anwärter der Laufbahngruppe
Buchstabe b 40,90 des mittleren Dienstes 50,96
des gehobenen Dienstes 66,87
Nummer 3 66,47
des höheren Dienstes 82,80
Nummer 4 und 5 61,36
Nummer 8b
Nummer 6 Buchstabe a 102,27
Die Zulage beträgt
Buchstabe b 102,27 für Beamte der Besoldungsgruppen
Nummer 7 Buchstabe a 102,27 A 2 bis A 5 92,03
Buchstabe b 40,90 A 6 bis A 9 122,72
Nummer 8 Buchstabe a 127,83 A 10 bis A 13 153,39
Buchstabe b 66,47 A 14 und höher 184,07
Nummer 9 61,36 Nummer 9
Die Zulage beträgt
Nummer 6 nach einer Dienstzeit
Absatz 1 Satz 1 von einem Jahr 63,69
Buchstabe a 460,17 von zwei Jahren 127,38
Buchstabe b 368,14
Buchstabe c 294,51
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
Absatz 1 Satz 2 585,38 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
3028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011
Betrag in Euro, Betrag in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Vomhundertsatz, Dem Grunde nach geregelt in Vomhundertsatz,
Bruchteil Bruchteil
Nummer 9a Nummer 26 Absatz 1
Absatz 1 Die Zulage beträgt für Beamte
Buchstabe a 102,27 des mittleren Dienstes 17,06
Buchstabe b 204,52 des gehobenen Dienstes 38,35
Buchstabe c 153,39
Nummer 30 23,02
Absatz 2
Buchstabe a 40,90
Besoldungsgruppen Fußnote
Buchstabe b 51,13
A2 1 33,11
Nummer 10 Absatz 1
2 17,73
Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit 3 61,08
von einem Jahr 63,69 A3 1, 5 61,08
von zwei Jahren 127,38 2 33,11
7 30,84
Nummer 11 585,38
A4 1, 4 61,08
Nummer 12 95,54
2 33,11
Nummer 13a bis zu 76,70 5 6,65
A5 3 33,11
Nummer 13c
4, 6 61,08
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A6 6 33,11
A 2 bis A 7 46,02
A7 2 41,12
A 8 bis A 11 61,36
5 50 v. H. des
A 12 bis A 15 71,58 jeweiligen
Unterschieds-
A 16 und höher 92,03 betrages zum
Grundgehalt der
Besoldungs-
Nummer 13d gruppe A 8
Die Zulage beträgt A8 2 52,98
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 und A 3 12,78 A9 2, 3, 6 246,49
A 4 bis A 6 17,90 7 8 v. H. des End-
grundgehalts der
A 7 bis A 10 35,79 Besoldungs-
gruppe A 9
A 11 40,90
A 12 7, 8 143,17
A 12 bis A 15 48,57
A 13 6 114,50
A 16 bis B 4 58,80
7 171,76
B 5 bis B 7 71,58
11, 12, 13 250,52
Nummer 19 Satz 1 228,98
A 14 5 171,76
Nummer 21 192,07 A 15 7 171,76
Nummer 25 38,35 B 10 1 396,89
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 3029
Betrag in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Vomhundertsatz,
Bruchteil
Bundesbesoldungsordnung R
Vo r b e m e r k u n g e n
Nummer 2
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*)
a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R1 R1
R 2 bis R 4 R3
R 5 bis R 7 R6
R 8 bis R 10 R9
b) bei Verwendung
bei obersten Bundesbehörden
oder bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes, wenn ihnen kein
Richteramt übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte der
Besoldungsgruppe(n)
R1 A 15
R 2 bis R 4 B3
R 5 bis R 7 B6
R 8 bis R 10 B9
Nummer 4 38,35
Besoldungsgruppen Fußnote
R1 1, 2 189,89
R2 3 bis 8, 10 189,89
R3 3 189,89
R8 2 379,70
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
3030
Anlage 3
Gültig ab 1. Januar 2012 für Postnachfolgeunternehmen
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011
Grundgehalt
Besol- (Monatsbeträge in Euro)
dungs-
Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs-
gruppe Stufe 1 stufe zu Stufe Stufe 2 stufe zu Stufe Stufe 3 stufe zu Stufe Stufe 4 stufe zu Stufe Stufe 5 stufe zu Stufe Stufe 6 stufe zu Stufe Stufe 7 stufe zu Stufe Stufe 8
2 3 4 5 6 7 8
A 2 1 651,82 1 690,66 1 730,53 1 760,41 1 767,39 1 791,30 1 806,25 1 822,19 1 844,09 1 853,06 1 883,94
A 3 1 718,57 1 759,41 1 800,26 1 833,13 1 841,10 1 866,02 1 881,95 1 898,89 1 923,80 1 931,76 1 964,63
A 4 1 756,44 1 805,24 1 854,06 1 892,91 1 900,90 1 931,76 1 949,70 1 970,62 1 997,52 2 009,47 2 045,35
A 5 1 770,37 1 831,14 1 879,95 1 927,78 1 943,72 1 975,61 2 002,51 2 024,42 2 060,29 2 072,23 2 119,06
A 6 1 810,22 1 863,03 1 880,96 1 915,83 1 952,69 1 968,63 2 007,48 2 021,43 2 064,26 2 074,22 2 119,06 2 127,02 2 179,83 2 232,64
A 7 1 904,87 1 953,69 1 967,63 2 019,43 2 050,34 2 085,19 2 135,00 2 150,94 2 217,69 2 284,44 2 301,38 2 332,27 2 364,14 2 379,09 2 426,90
A 8 2 020,43 2 076,22 2 096,16 2 161,91 2 202,75 2 246,58 2 310,34 2 332,27 2 417,93 2 473,73 2 492,65 2 530,51 2 568,37 2 587,29 2 643,09
A 9 2 197,72 2 254,51 2 272,45 2 345,17 2 390,01 2 435,84 2 509,55 2 526,50 2 627,10 2 679,91 2 706,82 2 741,68 2 787,51 2 804,45 2 866,21
A 10 2 358,11 2 436,82 2 460,73 2 553,39 2 609,18 2 668,96 2 756,62 2 785,51 2 904,07 2 978,79 3 006,70 3 057,49 3 109,29 3 135,20 3 211,92
A 11 2 706,82 2 826,36 2 859,25 2 944,92 3 010,66 3 065,45 3 163,10 3 184,02 3 267,70 3 342,42 3 372,31 3 423,11 3 476,92 3 502,81 3 581,52
A 12 2 902,09 3 043,55 3 082,40 3 186,02 3 263,71 3 328,47 3 444,03 3 470,94 3 569,57 3 659,23 3 693,09 3 754,88 3 817,63 3 849,51 3 944,16
A 13 3 403,18 3 556,61 3 572,55 3 710,04 3 740,92 3 863,46 3 910,28 3 965,08 4 026,84 4 067,69 4 144,41 4 170,30 4 260,95 4 272,91 4 375,53
A 14 3 499,83 3 698,08 3 718,00 3 896,34 3 937,18 4 095,59 4 155,36 4 229,09 4 305,78 4 360,59 4 457,22 4 494,08 4 607,65 4 626,59 4 759,09
A 15 4 277,90 4 279,90 4 475,16 4 499,06 4 625,59 4 673,41 4 776,02 4 847,75 4 926,46 5 023,09 5 075,89 5 199,43 5 225,33 5 229,31 5 373,76
A 16 4 719,23 4 721,23 4 948,38 4 974,28 5 121,72 5 176,51 5 295,07 5 378,76 5 467,42 5 581,99 5 641,78 5 784,22 5 815,11 5 820,09 5 986,47
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 17,72 Euro; es erhöht sich in den
Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 7,73 Euro.