250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011
Vierte Verordnung
zur Änderung der Anlageverordnung
Vom 11. Februar 2011
Auf Grund des § 54 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt
durch Artikel 20 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1768) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
In § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e der Anlageverordnung vom 20. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3913), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
29. Juni 2010 (BGBl. I S. 841) geändert worden ist, wird das Semikolon am Ende
durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe f angefügt:
„f) an Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8a Absatz 1 des Finanzmarktstabi-
lisierungsfondsgesetzes, soweit eine unter Buchstabe a, b oder d genannte
Stelle für diese Abwicklungsanstalt die Verlustausgleichspflicht gemäß § 8a
Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 1a des Finanzmarktstabilisierungs-
fondsgesetzes übernommen hat;“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 11. Februar 2011
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 251
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Vom 11. Februar 2011
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz verordnet auf Grund des § 78a Absatz 2 des Tierseuchengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588):
Artikel 1
Die Anlage der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3516; 2009 I
S. 2888), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 752)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 1, 3, 7, 9, 13, 20, 23 und 29 werden aufgehoben.
2. In Nummer 16 wird die Spalte 2 wie folgt gefasst: „Maedi/Visna“.
3. In Nummer 17 wird die Spalte 2 wie folgt gefasst: „Mareksche Krankheit“.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz kann den Wortlaut der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Februar 2011
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Vom 11. Februar 2011
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung
über meldepflichtige Tierkrankheiten vom 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 251) wird
nachstehend der Wortlaut der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
in der vom 26. Februar 2011 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu-
fassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 20. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3516; 2009 I S. 2888),
2. den am 16. April 2009 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
6. April 2009 (BGBl. I S. 752),
3. den am 26. Februar 2011 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Bonn, den 11. Februar 2011
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Verordnung
über meldepflichtige Tierkrankheiten
§1
(1) Die Leiter der Veterinäruntersuchungsämter, der Tiergesundheitsämter
oder sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungsstellen sind verpflichtet,
das Auftreten der in Spalte 2 der Anlage aufgeführten Krankheiten oder deren
Erreger unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde unter Angabe
des Datums der Feststellung, der betroffenen Tierarten, des betroffenen Be-
standes und des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu melden.
(2) Die Meldepflicht gilt ebenso für Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes
eine Krankheit oder deren Erreger nach Spalte 2 der Anlage feststellen, es sei
denn, dass zur Feststellung der betreffenden Krankheit oder deren Erreger in
einem Bestand Untersuchungsmaterial bei einer der in Absatz 1 genannten
Stellen untersucht worden ist.
§2
Die zuständige Behörde gibt jede Meldung nach § 1 dem Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Wege der elektroni-
schen Datenübertragung unter Verwendung des EDV-Programms „Tierseuchen-
nachrichten“ weiter. Die Weitergabe erfolgt spätestens am ersten Arbeitstag der
Kalenderwoche, die derjenigen folgt, in der der zuständigen Behörde die Mel-
dung zugegangen ist.
§3
(weggefallen)
§4
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 2 des Tierseuchen-
gesetzes handelt, wer als Leiter einer privaten Untersuchungsstelle oder als
Tierarzt vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 eine Meldung nicht, nicht voll-
ständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.
§5
(Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 253
Anlage
(zu § 1)
Meldepflichtige Tierkrankheiten/Erregernachweise
Num-
Krankheit oder Erreger Anzahl der Bestände Bemerkungen
mer
1 2 3 4
3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 3.11 3.12 3.13 3.14 3.15 3.16
Forellen und forel- andere Tierarten
Hasen, Kaninchen
Einhufer Rinder Schweine Schafe Ziegen Hunde Katzen Puten Gänse Enten Hühner Tauben lenartige Fische Karpfen (vgl. Bemerkungen)
1. (weggefallen)
2. Ansteckende Metritis
des Pferdes (CEM) – – – – – – – – – – – – – –
3. (weggefallen)
4. Campylobacteriose
(thermophile Campy-
lobacter) – – – – –
5. Chlamydiose
(Chlamydophila
Spezies)1) – – – – – – –
6. Echinokokkose – – – – – – –
7. (weggefallen)
8. Equine Virus-Arteritis-
Infektion – – – – – – – – – – – – – –
9. (weggefallen)
10. (weggefallen)
11. Gumboro-Krankheit – – – – – – – – – – – – –
12. Infektiöse Laryngotra-
cheitis des Geflügels
(ILT) – – – – – – – – – – – – – –
13. (weggefallen)
14. Leptospirose – – – – – – – – – – – – –
15. Listeriose
(Listeria monocy-
togenes)
16. Maedi/Visna – – – – – – – – – – – – –
17. Mareksche Krankheit – – – – – – – – – – – – – –
17a. Niedrigpathogene
aviäre Influenza der
Wildvögel – – – – – – – – – – – – – – –
18. Paratuberkulose – – – – – – – – – – – –
19. Q-Fieber – – – – – – – – – – – – 2)
20. (weggefallen)
21. Säugerpocken
(Orthopoxinfektion) – – – – – – – – – –
22. Salmonellose/Salmo-
nella spp.3) –
254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011
Num-
Krankheit oder Erreger Anzahl der Bestände Bemerkungen
mer
1 2 3 4
3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 3.11 3.12 3.13 3.14 3.15 3.16
Forellen und forel- andere Tierarten
Hasen, Kaninchen
Einhufer Rinder Schweine Schafe Ziegen Hunde Katzen Puten Gänse Enten Hühner Tauben lenartige Fische Karpfen (vgl. Bemerkungen)
23. (weggefallen)
24. Toxoplasmose – – – – – – – – 4)
25. Transmissible Virale
Gastroenteritis des
Schweines (TGE) – – – – – – – – – – – – – –
26. Tuberkulose5) – –
27. Tularämie – – – – – – – – – – – – – –
28. Verotoxin bildende
Escherichia coli – – – – –
29. (weggefallen)
30. Vogelpocken
(Avipoxinfektion) – – – – – – – – – –
1
) außer Psittakose
2
) insbesondere andere Wiederkäuerarten
3
) ausgenommen Salmonelleninfektionen, für die eine Mitteilungspflicht nach § 4 der Hühner-Salmonellen-Verordnung besteht sowie Salmonellosen
und ihre Erreger des Rindes, soweit eine Anzeigepflicht nach § 1 Nummer 28 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen besteht
4
) insbesondere alle der Lebensmittelgewinnung dienenden Säugetierarten
5
) ausgenommen Mycobacterium bovis inklusive deren Subspezies -Infektionen, soweit die Anzeigepflicht nach § 1 Nummer 36 der Verordnung
über anzeigepflichtige Tierseuchen besteht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 255
Verordnung
über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung*)
Vom 14. Februar 2011
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 4. Umweltschutz,
durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft 6. Betriebliche und technische Information und Kom-
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesmi- munikation,
nisterium für Bildung und Forschung: 7. Einsetzen und Instandhalten von Werkzeugen, Gerä-
ten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
§1
8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes §4
Der Ausbildungsberuf zur Fachkraft für Lederverar- Durchführung der Berufsausbildung
beitung wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge-
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
setzes staatlich anerkannt.
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-
§2
lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-
Dauer der Berufsausbildung satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,
Die Ausbildung dauert zwei Jahre. die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen
und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist
§3 auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzu-
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild weisen.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ- des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah- (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
menplan abweichende Organisation der Ausbildung ist Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be- zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
sonderheiten die Abweichung erfordern. rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden
(2) Die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederver- haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-
arbeitung gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufs- ßig durchzusehen.
bild):
§5
Abschnitt A
Zwischenprüfung
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-
higkeiten: (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang
1. Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen, des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
2. Zuschneiden und Stanzen, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
3. Ausführen von Vorrichtarbeiten, Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fer-
4. Fügen von Einzelteilen, tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im
Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, so-
5. Ausführen von Zier- und Spezialnähten,
weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
6. Zusammenfügen von Außen- und Futterteilen,
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich
7. Herstellen und Anbringen von Zubehör; Vorrichten und Fügen statt.
Abschnitt B (4) Für den Prüfungsbereich Vorrichten und Fügen
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: bestehen folgende Vorgaben:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, a) Arbeitsschritte festlegen, technische Unterlagen
anwenden und Fertigungsverfahren auswählen,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des b) Lederarten zuordnen und einsetzen,
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister c) Werk- und Hilfsstoffe bestimmen und einsetzen,
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im d) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische
Bundesanzeiger veröffentlicht. Einrichtungen auswählen und einsetzen,
256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011
e) Teile kontrollieren und zuordnen, 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden;
f) Teile vorrichten, innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene
Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchge-
g) Futterteile zusammenfügen sowie führt werden.
h) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher- (4) Für den Prüfungsbereich Produktionstechnik und
heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Qualitätssicherung bestehen folgende Vorgaben:
zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und
zur Qualitätssicherung berücksichtigen 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
kann; a) Werk- und Hilfsstoffe bestimmen und beurteilen,
Eigenschaften und Verwendungszweck festlegen,
2. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und
Aufgabenstellungen, die sich auf das Prüfungsstück b) Funktionsweise von Werkzeugen, Geräten, Ma-
beziehen, schriftlich bearbeiten; schinen und technischen Einrichtungen erklären,
3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden; c) Störungen an Maschinen erkennen und besei-
innerhalb dieser Zeit soll die Bearbeitung der schrift- tigen,
lichen Aufgabenstellungen in 60 Minuten durchge- d) Materialbedarf berechnen,
führt werden.
e) qualitätssichernde Maßnahmen anwenden sowie
§6 f) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-
Abschlussprüfung heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob
durchführen
der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nach- kann;
weisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen bearbeiten;
Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im
Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufs- 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
ausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Aus- (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
bildungsordnung ist zugrunde zu legen. kunde bestehen die folgenden Vorgaben:
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
bereichen: wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
1. Fertigung, hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
beurteilen kann;
2. Produktionstechnik und Qualitätssicherung,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde. 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
bearbeiten;
(3) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen fol-
gende Vorgaben: 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er (6) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu
gewichten:
a) Arbeitsschritte festlegen,
1. Prüfungsbereich Fertigung 60 Prozent,
b) Teile zuschneiden oder stanzen,
2. Prüfungsbereich Produktionstechnik
c) Teile vorrichten,
und Qualitätssicherung 30 Prozent,
d) Teile zusammenfügen,
3. Prüfungsbereich Wirtschafts-
e) Zier- und Spezialnähte herstellen, und Sozialkunde 10 Prozent.
f) Zubehör herstellen und anbringen, (7) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
g) Teile und Arbeitsergebnisse kontrollieren, Leistungen
h) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher- 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2. im Prüfungsbereich Fertigung mit mindestens „aus-
zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit be-
reichend“ und
rücksichtigen sowie
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
i) fachliche Hintergründe aufzeigen und die Vorge-
hensweise bei der Herstellung des Prüfungs- bewertet worden sind.
stücks begründen (8) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
kann; der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu- fungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige-
grunde zu legen: ner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin-
gen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15
Herstellen von Schäften für ein Paar Schuhe oder Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der
Herstellen eines Lederwarenhalbzeugs; Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung
3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das
praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und hierü- bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
ber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 257
§7 kel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I
Anrechnungsregelung S. 263) geändert worden ist, zu einer Verkürzung der
Ausbildungsdauer um ein Jahr.
Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung
zur Fachkraft für Lederverarbeitung nach dieser Verord- §8
nung führt bei einer Berufsausbildung
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
1. zum Schuhfertiger oder zur Schuhfertigerin nach der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuh- Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
fertiger/zur Schuhfertigerin vom 11. Mai 1998 dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung
(BGBl. I S. 909), die durch Artikel 1 der Verordnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den
vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 262) geändert wor- Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,
den ist, zu einer Verkürzung der Ausbildungsdauer wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
um zwei Jahre,
§9
2. zum Sattler oder zur Sattlerin nach der Verordnung
über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin Inkrafttreten
vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 913), die durch Arti- Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
Berlin, den 14. Februar 2011
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
1 2
1 2 3 4
1 Beurteilen und a) Leder nach Arten, Herkunft, Gerbarten, Eigenschaften
Einsetzen von Werk- und Merkmalen unterscheiden sowie nach Verwendungs-
und Hilfsstoffen zweck und Verarbeitungsmerkmalen zuordnen
(§ 3 Absatz 2 b) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere textile Flächengebil-
Abschnitt A Nummer 1) de, Kunstleder, Kunststoffe, Klebstoffe und Garne, nach
Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden
sowie nach Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwen- 4
dungszweck zuordnen
c) Auswirkungen von Veredlungs- und Zurichtungsmaßnah-
men beurteilen, insbesondere auf Optik und Haltbarkeit
d) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auf Qualität, Schä-
den und Fehler prüfen, sortieren und lagern
e) Werk- und Hilfsstoffe nach ihren technischen und ge-
sundheitlichen Anforderungen sowie nach ihrer Wirt-
schaftlichkeit bewerten und nach ihrem Verwendungs- 2
zweck einsetzen
2 Zuschneiden und a) Qualitätszonen einteilen und bezeichnen
Stanzen b) Fehler beim Legen und Schneiden und ihre Folgen für die
(§ 3 Absatz 2 Weiterverarbeitung erkennen und beurteilen
Abschnitt A Nummer 2) 4
c) Schnittschablonen und Stanzformen unter Beachtung ra-
tioneller Einteilung, Qualität und Musterverlauf auflegen,
Schnittkonturen markieren
d) Werk- und Hilfsstoffe zuschneiden und ausstanzen
5
e) Zuschnitte markieren und kontrollieren
3 Ausführen von a) Teile stempeln
Vorrichtarbeiten b) Teile, insbesondere für Halte- und Ziernähte, vorzeichnen
(§ 3 Absatz 2
c) Teile spalten und schärfen
Abschnitt A Nummer 3) 10
d) Teile kaschieren
e) Kanten färben und einschlagen
f) Teile prägen und perforieren
4 Fügen von Einzelteilen a) Teile zuordnen
(§ 3 Absatz 2 b) Nähgarne und -zwirne, Nähnadeln und Nähfüße sowie
Abschnitt A Nummer 4) Klebstoffe auswählen
c) Grifftechniken anwenden 12
d) Futterteile, insbesondere durch Bestech- und Zick-Zack-
nähte, zusammennähen
e) Futterteile zusammenkleben
f) Außenteile mit Haltenähten in verschiedenen Ausführun-
gen verbinden
11
g) Arbeitsergebnisse, insbesondere auf Sauberkeit der
Nahtführung und auf Haltbarkeit, prüfen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 259
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
1 2
1 2 3 4
5 Ausführen von Zier- a) Ziernähte in verschiedenen Ausführungen nähen
und Spezialnähten b) Spezialnähte nach Verwendungszweck zuordnen und
(§ 3 Absatz 2 auswählen
Abschnitt A Nummer 5)
c) Spezialnähte in verschiedenen Ausführungen, insbeson-
11
dere Wulstnähte, Einfassnähte, Paspelnähte oder Keder-
nähte, nähen
d) Zier- und Spezialnähte auf Sauberkeit der Nahtführung
und auf Haltbarkeit prüfen
6 Zusammenfügen von a) konfektionierte Futter- und Außenteile verbinden
Außen- und Futterteilen b) Teile mit eingehängtem und durchgestepptem Futter her-
(§ 3 Absatz 2 stellen
Abschnitt A Nummer 6)
c) Außen- und Futterteile verkleben 11
d) Versteifungen einarbeiten
e) Arbeitsergebnisse, insbesondere Schäfte und Lederwa-
ren, prüfen
7 Herstellen und a) Zubehör nach Verwendungszweck auswählen
Anbringen von Zubehör b) schmückendes Zubehör, insbesondere Schleifen und 6
(§ 3 Absatz 2 Quasten, herstellen
Abschnitt A Nummer 7)
c) funktionelles Zubehör, insbesondere Schlaufen, Bügel
und Riemen, herstellen
d) schmückendes und funktionelles Zubehör, insbesondere
Reißverschlüsse, Schnürteile, Beschläge, Schnallen, Nie- 6
ten und Verschlüsse, anbringen und einarbeiten
e) Arbeitsergebnisse, insbesondere auf Aussehen, Funktion
und Haltbarkeit, prüfen
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
1 2
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
und Tarifrecht schluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Absatz 2 b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
Abschnitt B Nummer 1) dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Be-
trieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
Organisation des läutern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Ange-
(§ 3 Absatz 2 bot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
Abschnitt B Nummer 2)
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Be-
schäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertre-
tungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-
fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe
des ausbildenden Betriebes beschreiben
260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
1 2
1 2 3 4
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- während
Gesundheitsschutz platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung er- der gesamten
bei der Arbeit greifen Ausbildung
(§ 3 Absatz 2 zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
Abschnitt B Nummer 3) vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und
Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 3 Absatz 2 beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
Abschnitt B Nummer 4) a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe-
trieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispie-
len erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-
den Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen
von Arbeitsabläufen b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Ab-
(§ 3 Absatz 2 läufe und der Auftragsunterlagen festlegen
Abschnitt B Nummer 5)
c) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrele-
vanten Gesichtspunkten vorbereiten, Arbeitsmittel und 3
-geräte auswählen und bereitstellen
d) technische Unterlagen, insbesondere Arbeitsanweisun-
gen, Betriebsanleitungen, Merkblätter und Richtlinien,
anwenden
e) Materialbedarf berechnen, Materialkosten und Zeitauf-
wand abschätzen 2
6 Betriebliche und a) Informationen, insbesondere Produktbeschreibungen
technische Information und Fachliteratur, beschaffen und nutzen
und Kommunikation
b) auftragsbezogene Daten beschaffen, auswerten, pflegen
(§ 3 Absatz 2 und sichern, Datenschutz beachten
Abschnitt B Nummer 6)
c) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommu-
4
nikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme
nutzen
d) Gespräche situationsgerecht führen, dabei kulturelle Be-
sonderheiten berücksichtigen und Sachverhalte darstel-
len
7 Einsetzen und a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrich-
Instandhalten tungen nach Einsatzgebiet und Materialbeschaffenheit
von Werkzeugen, auswählen und einsetzen
Geräten, Maschinen 5
und technischen
b) Werkzeuge und Maschinen pflegen und instand halten,
Einrichtungen Verschleißteile austauschen
(§ 3 Absatz 2 c) Maschinen einrichten und bedienen, Funktionen prüfen
Abschnitt B Nummer 7)
d) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbe-
seitigung ergreifen 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 261
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
1 2
1 2 3 4
8 Durchführen von a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen
qualitätssichernden unterscheiden und im eigenen Arbeitsbereich anwenden
Maßnahmen
b) Qualitätsstandards einhalten und Qualitätsmerkmale
(§ 3 Absatz 2 feststellen
Abschnitt B Nummer 8) 4
c) Qualität, insbesondere hinsichtlich Maße, Verarbeitung
und Funktionalität, prüfen
d) Kundenanforderungen bei der Durchführung von Arbei-
ten beachten
e) Ursachen von Qualitätsmerkmalen feststellen und doku-
mentieren, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
2
f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen
beitragen
262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin
Vom 14. Februar 2011
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgeset-
zes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Nach § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur
Schuhfertigerin vom 11. Mai 1998 (BGBl. I S. 909) wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a
Fortsetzung der Berufsausbildung
Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zur Fachkraft für Leder-
verarbeitung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für
Lederverarbeitung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 255) kann die Ausbildungs-
dauer einer Berufsausbildung zum Schuhfertiger oder zur Schuhfertigerin um
zwei Jahre verkürzt werden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
Berlin, den 14. Februar 2011
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 263
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin
Vom 14. Februar 2011
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 bildung zum Sattler oder zur Sattlerin um ein Jahr
des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 verkürzt werden.“
durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 2. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, sowie auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Ver- „§ 13a
bindung mit § 26 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Num- Weitere Übergangsvorschrift
mer 2 und 3 der Handwerksordnung, von denen § 25 Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ab-
Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom lauf des 31. Juli 2011 begründet wurden, können
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbil-
zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom dungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung
23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und vereinbaren.“
Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
3. Teil I der Anlage (zu § 5) wird wie folgt geändert:
rium für Bildung und Forschung:
a) In der laufenden Nummer 8 Spalte 3 wird Buch-
Artikel 1 stabe e wie folgt gefasst:
„e) Leder bearbeiten, insbesondere schärfen,
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Satt-
Kanten einschlagen, färben, kleben, reifeln
ler/zur Sattlerin vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 913) wird
und dehnen“.
wie folgt geändert:
b) In der laufenden Nummer 10 Spalte 4 wird die
1. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: Angabe „10“ durch die Angabe „12“ ersetzt.
„§ 11a c) In der laufenden Nummer 11 Spalte 4 wird die
Fortsetzung der Berufsausbildung Angabe „16“ durch die Angabe „15“ ersetzt.
Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbil- d) In der laufenden Nummer 13 Spalte 4 wird die
dung zur Fachkraft für Lederverarbeitung nach der Angabe „10“ durch die Angabe „9“ ersetzt.
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft
für Lederverarbeitung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I Artikel 2
S. 255) kann die Ausbildungsdauer einer Berufsaus- Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
Berlin, den 14. Februar 2011
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011
Fünfte Verordnung
über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen
Vom 14. Februar 2011
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt
durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung:
§1
Aufhebung der Anerkennung
des Ausbildungsberufes Handschuhmacher und Handschuhmacherin
Die Anerkennung des Ausbildungsberufes des Handschuhmachers und der
Handschuhmacherin wird aufgehoben.
§2
Besitzstandswahrung
Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in dem in § 1 genannten
Ausbildungsberuf ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung nach
§ 25 Absatz 4 der Handwerksordnung fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungs-
status unberührt.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 14. Februar 2011
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
B. Heitzer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 265
Verordnung
zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage
nach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2011
Vom 15. Februar 2011
Auf Grund des § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) verordnet
das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Der Landesvervielfältiger nach § 6 Absatz 2 und 3 des Gemeindefinanz-
reformgesetzes wird für das Jahr 2011 in den Ländern Baden-Württemberg,
Bayern, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-West-
falen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 6 Prozentpunkte
erhöht.
§2
Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehrauf-
kommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Feb-
ruar 2012 von den Gemeinden an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai,
1. August und 1. November 2011 sind Abschlagszahlungen für das vorherge-
hende Kalendervierteljahr nach dem Ist-Aufkommen dieses Vierteljahres zu leis-
ten. § 6 Absatz 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszah-
lungen entsprechend.
§3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft und am
31. Dezember 2011 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 15. Februar 2011
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011
Verordnung
zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung
und der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung*)
Vom 17. Februar 2011
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- 1. In der Bezeichnung werden nach dem Wort „Rind-
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund fleisch“ die Wörter „und über die Verkehrsbezeich-
– des § 2 Absatz 2 des Rindfleischetikettierungsge- nung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu
setzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), der zwölf Monate alten Rindern“ angefügt.
zuletzt durch Artikel 202 der Verordnung vom 31. Ok- 2. § 1 wird wie folgt geändert:
tober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie, „3. Fleisch: von ausgewachsenen oder von bis
zu zwölf Monate alten Rindern stammende
– des § 4a Absatz 6 und des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des
Fleischstücke, Fleischteilstücke und Fleisch-
Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar
abschnitte sowie Rinderhackfleisch,“.
1998 (BGBl. I S. 380), von denen § 8 Absatz 1 durch
Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom b) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „eines
17. November 2000 (BGBl. I S. 1510) eingefügt wor- Mitglieds“ die Wörter „ , in der Fleisch vermarktet
den ist, und § 4a Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 des wird,“ eingefügt.
Gesetzes vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2527) und 3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§ 8 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des
Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2539) geändert a) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ durch ein
worden sind, im Einvernehmen mit den Bundesminis- Komma ersetzt.
terien der Finanzen und für Wirtschaft und Technolo- b) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein
gie, Komma ersetzt.
– des § 5 Absatz 1 Satz 2 des Rindfleischetikettie- c) Es werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt:
rungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), „5. die jeweils auf dem Etikett gemachten oder
der zuletzt durch Artikel 202 der Verordnung vom enthaltenen weiteren verpflichtenden Anga-
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ben sowie
ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I 6. die jeweils auf dem Etikett gemachten oder
S. 821) im Einvernehmen mit den Bundesministerien enthaltenen genehmigten freiwilligen Anga-
der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie und ben.“
– des § 3 Absatz 4 Satz 1 und des § 4 Absatz 5 Satz 1 4. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 2 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008 a) In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die
(BGBl. I S. 714): Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
Artikel 1
„Für das Verfahren nach diesem Absatz gelten
Änderung der
die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrens-
Rindfleischetikettierungsverordnung
gesetzes über eine einheitliche Stelle. Die Prü-
Die Rindfleischetikettierungsverordnung vom 30. Juni fung des Antrags durch die Bundesanstalt muss
2009 (BGBl. I S. 1715) wird wie folgt geändert: innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen
sein. Die Frist beginnt mit Eingang der vollstän-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG digen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen
des europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom verlängert werden, soweit dies wegen der
27.12.2006, S. 36). Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 267
ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und „9. entgegen § 9a in Verbindung mit § 3 Ab-
rechtzeitig mitzuteilen.“ satz 1 Satz 1 oder Absatz 2 der Rinder-
5. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: schlachtkörper-Handelsklassenverordnung
einen Schlachtkörper nicht, nicht richtig,
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. nicht rechtzeitig kennzeichnet oder
b) Folgende Sätze werden angefügt: 10. entgegen § 9b eine Angabe nicht, nicht rich-
„Für das Verfahren nach diesem Absatz gelten tig, nicht vollständig oder nicht in der vorge-
die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrens- schriebenen Weise auslobt.“
gesetzes über eine einheitliche Stelle. Die Prü- 10. Nummer 2 der Anlage wird in der Spalte „Gebüh-
fung des Antrags durch die Bundesanstalt muss renrahmen“ wie folgt geändert:
innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen
a) Im zweiten Spiegelstrich wird die Angabe „50,00
sein. Die Frist beginnt mit Eingang der vollstän-
bis 100,00 EUR“ durch die Angabe „bis zu
digen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen
100 EUR“ ersetzt.
verlängert werden, soweit dies wegen der
Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt b) Im vierten Spiegelstrich wird die Angabe
ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und „170,00“ durch die Angabe „50,00“ ersetzt.
rechtzeitig mitzuteilen.“
Artikel 2
6. In § 6 Absatz 2 Satz 1 werden im einleitenden Satz-
teil nach den Wörtern „Abschluss jeder Kontrolle“ Änderung der
die Wörter „innerhalb eines Monats nach Durchfüh- 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
rung der Prüfung“ eingefügt. Die 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom
7. Nach Abschnitt 2 wird folgender Abschnitt 3 einge- 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2189) wird wie
fügt: folgt geändert:
„Abschnitt 3 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Etikettierung von Fleisch a) In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die
von bis zu zwölf Monate alten Rindern Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
§ 9a „Für das Verfahren nach diesem Absatz gelten die
Etikettierung von Schlachtkörpern §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgeset-
von bis zu zwölf Monate alten Rindern zes über eine einheitliche Stelle. Die Prüfung des
Antrags durch die Bundesanstalt muss innerhalb
Schlachtkörper von bis zu zwölf Monate alten von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Frist
Rindern sind vom Marktteilnehmer unmittelbar beginnt mit Eingang der vollständigen Unterla-
nach der Schlachtung nach Maßgabe des § 3 der gen. Sie kann einmal angemessen verlängert wer-
Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung den, wenn dies wegen der Schwierigkeit der An-
zu kennzeichnen. gelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlänge-
rung ist zu begründen und rechtzeitig mitzutei-
§ 9b len.“
Etikettierung von 2. Anlage 1 Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
nicht vorverpacktem Fleisch von
bis zu zwölf Monate alten Rindern im Einzelhandel a) Teil 1 Buchstabe A Nummer 1 wird wie folgt ge-
ändert:
Die Angaben nach Anhang XIa Abschnitt IV
aa) In Satz 2 werden die Wörter „wird vom Prü-
Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des
fungsteilnehmer“ durch die Wörter „wird mit
Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemein-
dem Prüfungsteilnehmer“ ersetzt.
same Organisation der Agrarmärkte und mit Son-
dervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche bb) Die Sätze 4, 5 und 6 werden aufgehoben.
Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche cc) Folgende Nummern 1.1 und 1.2 werden an-
GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt gefügt:
durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2010 (ABl. L 150
„1.1 Bei Rinderschlachtkörpern dürfen die
vom 16.6.2010, S. 40) geändert worden ist, sind
Einstufungen von der vom Prüfer festge-
vom Marktteilnehmer am Ort des Verkaufs in ge-
legten Klassifizierung um höchstens eine
eigneter Weise und im gleichen Blickfeld zusam-
Untergruppe (Fleischigkeit und Fettab-
men mit den anderen verpflichtenden Angaben
deckung) abweichen. Abweichungen,
nach § 1 Nummer 1 auszuloben.“
die über eine Untergruppe hinausgehen,
8. Der bisherige Abschnitt 3 wird neuer Abschnitt 4. werden höchstens bei 10 Prozent der
9. § 10 wird wie folgt geändert: Schlachtkörper je Merkmal (Fleischigkeit
und Fettabdeckung) toleriert. Kumulieren
a) In Nummer 7 wird am Ende das Wort „oder“ ist möglich, jedoch dürfen bei einem
durch ein Komma und in Nummer 8 der Schluss- Merkmal nicht mehr als fünf Abweichun-
punkt durch ein Komma ersetzt. gen erfolgt sein. Abweichungen in der
b) Es werden folgende Nummern 9 und 10 ange- Kategorieneinstufung werden höchstens
fügt: bei 10 Prozent der Schlachtkörper tole-
268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011
riert. Sofern die erlaubte Fehlerquote ersten Prüfungsdurchgang die festgelegten
überschritten wird, ist die Prüfung nicht Werte innerhalb der unter 4. genannten Tole-
bestanden. ranzen an allen Schlachtkörpern erbracht
1.2 Bei Schafschlachtkörpern dürfen die haben.“
Einstufungen von der vom Prüfer fest- cc) Nummer 4.3 wird aufgehoben.
gelegten Klassifizierung um höchstens
10 Prozent je Merkmal (Kategorie, Flei-
Artikel 3
schigkeit und Fettabdeckung) abwei-
chen. Kumulieren ist möglich, jedoch Neubekanntmachung
dürfen bei einem Merkmal nicht mehr
als fünf Abweichungen erfolgt sein. So- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
fern die erlaubte Fehlerquote überschrit- schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
ten wird, ist die Prüfung nicht bestan- Rindfleischetikettierungsverordnung und der 2. Fleisch-
den.“ gesetz-Durchführungsverordnung in der vom Inkrafttre-
ten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bun-
b) Teil 2 Buchstabe A Abschnitt III wird wie folgt ge-
desgesetzblatt bekannt machen.
ändert:
aa) In Nummer 1 wird in Satz 1 das Wort „dreißig“
Artikel 4
durch das Wort „zwanzig“ ersetzt.
bb) Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt: Inkrafttreten
„Der zweite Prüfungsdurchgang ist nicht er- Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung
forderlich für die Prüfungsteilnehmer, die im in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Februar 2011
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 269
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Vom 17. Februar 2011
Es verordnen Menschen nach Neuraltherapie bis zum Eintreffen
– das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund des Rettungsdienstes –“.
des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buch- d) Die Position
stabe a in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 und Ab- „Lokalanästhetika
satz 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes, der zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 48 Buchstabe b des Geset- – ohne Einschränkung: Articain, Bupivacain,
zes vom 17. Juli 2009 (BGBI. l S. 1990) geändert Cinchocain, Dimethocain, Etidocain, Levobupiva-
worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminis- cain, Mepivacain, Oxetacain, Ropivacain, Tetra-
terium für Wirtschaft und Technologie und nach An- cain –
hörung von Sachverständigen, – zur parenteralen Anwendung, ausgenommen
– das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Lidocain und Procain ohne Zusatz weiterer arz-
schaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 48 neilich wirksamer Bestandteile in Konzentratio-
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit nen bis zu 2 % zur intracutanen Anwendung an
Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des der gesunden Haut –
Arzneimittelgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 – ausgenommen Lidocain zur subkutanen und
Nummer 48 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Juli intramuskulären Infiltrationsanästhesie zur Durch-
2009 (BGBI. l S. 1990) geändert worden ist, im Ein- führung von Dammschnitten und zur Naht von
vernehmen mit dem Bundesministerium für Gesund- Dammschnitten und Dammrissen im Rahmen
heit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und der Geburt in einer Konzentration bis 1 %, einer
Technologie und nach Anhörung von Sachverstän- Einzeldosis von bis zu 10 ml und einer Menge von
digen: bis zu 10 ml je Ampulle zur Abgabe an Hebam-
men und Entbindungspfleger im Rahmen ihrer
Artikel 1 Berufsausübung –
Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom – zur Anwendung am Auge –
21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch – Fomocain (ausgenommen in Salben und
Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2010 (BGBl. I Cremes in einer Konzentration bis zu 4 Gewichts-
S. 994) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: prozenten) –
1. § 8 wird aufgehoben. – Lidocain zur Anwendung am äußeren Gehör-
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert: gang –
a) Die Position „Acetylisovaleryltylosin“ wird ge- – ausgenommen Benzocain, Lidocain, Prilocain,
strichen. Procain, Quinisocain zum Aufbringen auf die Haut
oder Schleimhaut –“
b) Die Position „Dexamethason und seine Ester“
wird wie folgt gefasst: wird wie folgt gefasst:
„Dexamethason und seine Ester „Lokalanästhetika
– ausgenommen Dexamethasondihydrogenphos- – zur parenteralen Anwendung, ausgenommen
phat zur einmaligen parenteralen Anwendung in Lidocain und Procain ohne Zusatz weiterer arz-
wässriger Lösung in Ampullen/Fertigspritzen mit neilich wirksamer Bestandteile in Konzentratio-
40 mg Wirkstoff und bis zu maximal 3 Packungs- nen bis zu 2 % zur intrakutanen Anwendung an
einheiten (entsprechend 120 mg Wirkstoff) für die der gesunden Haut im Rahmen der Neural-
Notfallbehandlung schwerer anaphylaktischer therapie –
Reaktionen beim Menschen nach Neuraltherapie – ausgenommen Lidocain zur subkutanen und
bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes –“. intramuskulären Infiltrationsanästhesie zur Durch-
c) Die Position „Epinephrin“ wird wie folgt gefasst: führung von Dammschnitten und zur Naht von
Dammschnitten und Dammrissen im Rahmen
„Epinephrin der Geburt in einer Konzentration von bis zu
– ausgenommen Autoinjektoren in Packungs- 1 %, einer Einzeldosis von bis zu 10 ml und einer
größen von einer Einheit zur einmaligen parente- Menge von bis zu 10 ml je Ampulle zur Abgabe an
ralen Anwendung für die Notfallbehandlung Hebammen und Entbindungspfleger im Rahmen
schwerer anaphylaktischer Reaktionen beim ihrer Berufsausübung –
270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011
– zur Anwendung am Auge – j) Die folgenden Positionen werden jeweils in die
– Fomocain (ausgenommen in Salben und bestehende alphabetische Reihenfolge eingefügt:
Cremes in einer Konzentration von bis zu 4 Ge- „Articain“,
wichtsprozenten) – „Bupivacain“,
– Lidocain zur Anwendung am äußeren Gehör- „Cinchocain“,
gang –
„Dimethocain“,
– ausgenommen Benzocain, Lidocain, Myrtecain, „Eltrombopag“,
Prilocain, Procain und Quinisocain zum Aufbrin-
gen auf die Haut oder Schleimhaut –“. „Etidocain“,
e) Die Position „Tocofersolan und seine Ester“ wird „Levobupivacain“,
wie folgt gefasst: „Mepivacain“,
„Tocofersolan und seine Ester „Oxetacain“,
– bei Vitamin-E-Mangel auf Grund digestiver „Pazopanib“,
Malabsorption bei pädiatrischen Patienten –“. „Pseudoephedrin
f) Die Position „Triamcinolon sowie seine Ester und – ausgenommen Arzneimittel zur Anwendung
Ether – ausgenommen zur Anwendung als Haft- beim Menschen mit einer Wirkstoffmenge von
tabletten bei rezidivierenden Aphthen –“ wird wie insgesamt bis zu 720 mg Pseudoephedrin pro
folgt gefasst: Packung –“,
„Triamcinolon sowie seine Ester und Ether (ein- „Roflumilast“,
schließlich der Acetale)“. „Ropivacain“,
g) Die Position „Triamcinolonacetonid“ wird wie „Tetracain“.
folgt gefasst:
„Triamcinolonacetonid und seine Ester Artikel 2
– ausgenommen zur Anwendung als Hafttablet- (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Ab-
ten bei rezidivierenden Aphthen –“. satzes 2 am 1. März 2011 in Kraft.
h) Die Position „Tropicamidbromid“ wird durch die (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nummer 2
Position „Tropicamid“ ersetzt. Buchstabe j, sofern die Position „Pseudoephedrin
– ausgenommen Arzneimittel zur Anwendung beim
i) Die Position „Tylvalosin – zur Anwendung bei Menschen mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt
Tieren –“ wird wie folgt gefasst: bis zu 720 mg Pseudoephedrin pro Packung –“ betrof-
„Tylvalosin (Acetylisovaleryltylosin)“. fen ist, am 1. Mai 2011 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Februar 2011
Der Bundesminister für Gesundheit
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 271
Verordnung
über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
(FMSASatzV)
Vom 21. Februar 2011
Auf Grund des § 3a Absatz 6 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,
der zuletzt durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe f des Gesetzes vom 9. Dezem-
ber 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 13 Ab-
satz 5 des Restrukturierungsfondsgesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1900, 1921) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung erhält die anliegende Sat-
zung.
§2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisie-
rung vom 5. Juli 2010 (BGBl. I S. 874) außer Kraft.
Berlin, den 21. Februar 2011
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011
Anlage
(zu § 1)
Satzung
der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
Erster Abschnitt (6) Die Aufbauorganisation der FMSA sowie deren Änderun-
gen werden mit vorheriger Zustimmung (Einwilligung) des Bun-
Grundlagen der Organisation desministeriums der Finanzen festgelegt.
§1 §3
Rechtsform und Bezeichnung Rechts- und Fachaufsicht
(1) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung ist eine Die FMSA untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des
bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts Bundesministeriums der Finanzen. Die Rechts- und Fach-
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. aufsicht umfasst auch die Weisungsbefugnis des Bundesminis-
teriums der Finanzen gegenüber der FMSA.
(2) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung kann im
Geschäftsverkehr als „FMSA“ bezeichnet werden. Ferner kann
Zweiter Abschnitt
sie unter der Bezeichnung „Sonderfonds Finanzmarktstabilisie-
rung (SoFFin) – Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung –“ Leitungsausschuss
handeln, soweit sie Aufgaben im Namen des nach § 1 des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes errichteten Finanz- §4
marktstabilisierungsfonds (Fonds) wahrnimmt. Sie kann unter
der Bezeichnung „Restrukturierungsfonds – Bundesanstalt für Organe
Finanzmarktstabilisierung“ handeln, soweit sie Aufgaben im (1) Organ der FMSA ist der Leitungsausschuss.
Namen des nach § 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes
(2) Der Leitungsausschuss erfüllt die ihm durch Gesetz,
errichteten Restrukturierungsfonds (Restrukturierungsfonds)
Verordnung und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Der
wahrnimmt.
Leitungsausschuss hat die Geschäfte der FMSA mit der Sorg-
falt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung
§2 wahrzunehmen.
Aufgaben und Organisation der FMSA (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann Wirtschafts-
führungsbestimmungen und eine Geschäftsanweisung für den
(1) Der FMSA obliegen folgende Aufgaben: Leitungsausschuss erlassen.
1. die Verwaltung des Fonds nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der
Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung sowie die Er- §5
richtung und Überwachung von Abwicklungsanstalten und
die Entscheidung über Maßnahmen nach dem Finanzmarkt- Zusammensetzung und
stabilisierungsfondsgesetz, soweit über diese nicht der Beschlüsse des Leitungsausschusses
Lenkungsausschuss nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Finanz- (1) Der Leitungsausschuss besteht gemäß § 3a Absatz 3
marktstabilisierungsfondsgesetzes oder das Bundesminis- Satz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes aus drei
terium der Finanzen entscheiden, sowie Mitgliedern, die vom Bundesministerium der Finanzen ernannt
werden. Die Mitglieder des Leitungsausschusses leiten die
2. die Verwaltung des Restrukturierungsfonds nach den §§ 11
FMSA gemeinschaftlich, unbeschadet ihrer Verantwortung für
und 12 des Restrukturierungsfondsgesetzes und die Ent-
ihre jeweiligen Geschäftsbereiche.
scheidung über Maßnahmen nach dem Restrukturierungs-
fondsgesetz, soweit über diese nicht der Lenkungsaus- (2) Die Vorsitzende beziehungsweise der Vorsitzende des
schuss nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Restrukturierungs- Leitungsausschusses wird vom Bundesministerium der Finan-
fondsgesetzes oder das Bundesministerium der Finanzen zen bestimmt. Die Vorsitzende beziehungsweise der Vor-
entscheiden. sitzende des Leitungsausschusses kann eine Stellvertreterin
beziehungsweise einen Stellvertreter benennen.
Ferner nimmt die FMSA die ihr nach dem Kreditinstitute-
Reorganisationsgesetz, dem Kreditwesengesetz sowie dem (3) Der Leitungsausschuss entscheidet durch Beschluss. Er
Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz zugewiese- ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und zwei
nen Aufgaben wahr. Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend sind; Absatz 4
Satz 4 bis 7 bleibt unberührt. Mitglieder, die durch Telefon-
(2) Die FMSA richtet die zur Wahrnehmung ihrer gesetz- oder Videokonferenz zugeschaltet sind, gelten als anwesend.
lichen Aufgaben erforderlichen Geschäftsbereiche ein. Die Ge-
schäftsbereiche können aus Referaten bestehen, die Abteilun- (4) Der Leitungsausschuss tritt nach Bedarf zusammen.
gen zugeordnet werden können. Darüber hinaus können Sitzungen sind von der Vorsitzenden beziehungsweise dem
Arbeitseinheiten für referats- und geschäftsbereichsüber- Vorsitzenden in Textform unter Benennung der Beratungs-
greifende Aufgaben gebildet werden. und Beschlussgegenstände einzuberufen. Jedes Mitglied des
Leitungsausschusses kann die Einberufung einer Sitzung unter
(3) Die gesetzlichen Aufgaben der FMSA sollen von Mit- Benennung der Beratungs- und Beschlussgegenstände ver-
arbeiterinnen und Mitarbeitern der FMSA wahrgenommen wer- langen. Beschlüsse des Leitungsausschusses über Stabilisie-
den. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FMSA im Sinne rungsmaßnahmen können nur in Sitzungen gefasst werden, in
dieser Satzung sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer denen die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsausschusses
der FMSA und die der FMSA zugewiesenen Beamtinnen und anwesend ist oder nach Absatz 3 Satz 3 als anwesend gilt.
Beamten sowie die der FMSA zugewiesenen Arbeitnehmerin- Im Übrigen kann die Vorsitzende beziehungsweise der Vor-
nen und Arbeitnehmer. sitzende einen Beschluss des Leitungsausschusses auch
außerhalb von Sitzungen im Wege der schriftlichen oder münd-
(4) Bei der Vergabe von Aufträgen an Dritte sind die für die
lichen Umfrage, auch durch Telefax oder mittels elektronischer
öffentliche Auftragsvergabe geltenden Vorschriften einzuhal-
Medien, herbeiführen (Umlaufverfahren). Eine Beschluss-
ten.
fassung im Umlaufverfahren ist nicht zulässig, wenn ein Mit-
(5) Bei der Aktenführung der FMSA ist die Registraturricht- glied des Leitungsausschusses die Behandlung in einer Sit-
linie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in Bun- zung wünscht. Beschlüsse im Umlaufverfahren sind gültig,
desministerien entsprechend anzuwenden. wenn mindestens zwei Mitglieder an der Beschlussfassung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 273
teilnehmen und alle Mitglieder über die Beschlussfassung in- §7
formiert sind.
Aufgaben und
(5) Der Leitungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit ein- Zuständigkeiten des Leitungsausschusses
facher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied
des Leitungsausschusses hat eine Stimme, bei Stimmengleich- (1) Der Leitungsausschuss leitet die FMSA, führt ihre
heit gibt die Stimme der Vorsitzenden beziehungsweise des Geschäfte und verwaltet ihr Vermögen nach den geltenden Ge-
Vorsitzenden den Ausschlag. Enthaltungen gelten als nicht ab- setzen, insbesondere nach den Maßgaben des Finanzmarkt-
gegebene Stimmen. Ein Mitglied, das nicht an der Beschluss- stabilisierungsfondsgesetzes, der Finanzmarktstabilisierungs-
fassung teilgenommen hat, ist unverzüglich über das Abstim- fonds-Verordnung, des Restrukturierungsfondsgesetzes und
mungsergebnis zu informieren. der nach § 12 dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsverord-
nung und Anlagerichtlinie, und nach dieser Satzung.
(6) Ein Mitglied des Leitungsausschusses darf an der Bera-
tung und Beschlussfassung des Leitungsausschusses nicht (2) Der Leitungsausschuss ist insbesondere verantwortlich
mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehe- für
gatten oder Lebenspartner, seinen Verwandten bis zum dritten 1. die der FMSA übertragenen Entscheidungen nach dem
oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz, der Finanzmarkt-
ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen stabilisierungsfonds-Verordnung sowie dem Restrukturie-
unmittelbaren oder mittelbaren Vor- oder Nachteil bringen rungsfondsgesetzes und der nach § 12 dieses Gesetzes
kann. Im Zweifel entscheidet der Leitungsausschuss hierüber zu erlassenden Rechtsverordnung und Anlagerichtlinie
unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds. Der Leitungsaus- einschließlich der Ausführung von Entscheidungen des
schuss hat die Vorsitzende beziehungsweise den Vorsitzenden Lenkungsausschusses und des Bundesministeriums der
des Lenkungsausschusses unverzüglich über bestehende Finanzen,
Interessenkonflikte zu informieren. War ein Mitglied des Lei-
tungsausschusses Mitglied eines Organs eines Unternehmens, 2. die Verwaltung des Fonds sowie des Restrukturierungs-
über dessen Antrag zu entscheiden ist, so ist das Mitglied von fonds,
der Beschlussfassung über diesen Antrag ausgeschlossen.
3. die Wahrnehmung der Aufgaben der FMSA im Hinblick auf
(7) Über die Beschlüsse des Leitungsausschusses ist eine Abwicklungsanstalten nach § 8a des Finanzmarktstabili-
Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der Vorsitzenden bezie- sierungsfondsgesetzes sowie im Hinblick auf Brücken-
hungsweise dem Vorsitzenden des Leitungsausschusses zu institute nach § 5 des Restrukturierungsfondsgesetzes,
unterzeichnen.
4. das Rechnungswesen der FMSA, des Fonds und des Re-
(8) Vorlagen an den nach § 4 des FinanzmarktstabiIisie- strukturierungsfonds,
rungsfondsgesetzes gebildeten Lenkungsausschuss oder das
Bundesministerium der Finanzen bedürfen ebenfalls der Be- 5. das Risikocontrolling der FMSA, des Fonds und des Re-
schlussfassung durch den Leitungsausschuss. strukturierungsfonds sowie das Beteiligungsmanagement
des Fonds und des Restrukturierungsfonds,
(9) Der Leitungsausschuss gibt sich im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen eine Geschäftsordnung. 6. die Begleitung von Restrukturierungsmaßnahmen der an-
tragstellenden Unternehmen,
§6 7. die Vorlage von Anträgen und Vorschlägen der FMSA an
den Lenkungsausschuss und das Bundesministerium der
Rechtsstellung der Finanzen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 der Finanzmarktstabi-
Mitglieder des Leitungsausschusses lisierungsfonds-Verordnung sowie die Vorbereitung von
Entscheidungen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Restruktu-
(1) Die Mitglieder des Leitungsausschusses unterliegen rierungsfondsgesetzes und § 48a Absatz 3 Satz 2 des Kre-
dem Weisungsrecht des Bundesministeriums der Finanzen. ditwesengesetzes unter Mitwirkung der Bundesanstalt für
Sie tragen jeweils Eigenverantwortung für ihren Geschäftsbe- Finanzdienstleistungsaufsicht,
reich. Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder, insbesondere ihre
Bezüge und ihre Haftung, werden durch Verträge geregelt, die 8. die Vorbereitung von Unterrichtungen des Gremiums zum
das Bundesministerium der Finanzen mit den Mitgliedern Finanzmarktstabilisierungsfonds durch das Bundesminis-
schließt. terium der Finanzen nach § 10a Absatz 2 Satz 1 und § 11
Absatz 3 Satz 3 des Finanzmarktstabilisierungsfonds-
(2) Für die Mitglieder des Leitungsausschusses gelten die gesetzes sowie nach § 16 Absatz 2 des Restrukturierungs-
gesetzlichen Verschwiegenheitsvorschriften. fondsgesetzes,
(3) Die Mitglieder des Leitungsausschusses werden für die 9. die Einbeziehung geeigneter Dritter nach § 3a Absatz 5
Dauer von höchstens drei Jahren ernannt. Eine wiederholte Satz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,
Ernennung ist jeweils für die Dauer von höchstens drei Jahren
zulässig, allerdings frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisheri- 10. den Abschluss von Arbeitsverträgen nach § 9 Absatz 1
gen Amtszeit. Die Mitglieder des Leitungsausschusses können dieser Satzung,
durch das Bundesministerium der Finanzen jederzeit abberufen
werden. 11. die Erstellung von Regelungen zur Erstattung von Kosten
und Auslagen nach § 10 dieser Satzung,
(4) Für die Mitglieder des Leitungsausschusses gilt der Ver-
haltenskodex für die Mitglieder des Vorstands der Deutschen 12. die Erstellung des Wirtschaftsplans und des Stellenplans
Bundesbank entsprechend. Insbesondere dürfen diese weder der FMSA, die Erstellung der Haushaltsrechnung für die
auf eigene noch auf fremde Rechnung Geschäfte tätigen, die FMSA, die Erstellung des Entwurfs der Haushaltsrechnung
die Interessen der FMSA oder des Fonds berühren oder aus und des Entwurfs der Vermögensrechnung für den Fonds
denen sich der Anschein einer Interessenkollision ergeben und den Restrukturierungsfonds nach § 11 Absatz 3 bis 5
könnte. Die Richtlinien der Deutschen Bundesbank zur Insider- dieser Satzung sowie
problematik und über die Anforderungen an Mitarbeiterge- 13. die Aufstellung der Jahresabschlüsse und der Lagebe-
schäfte sind entsprechend einzuhalten. Ferner bedarf die Über- richte der FMSA, des Fonds und des Restrukturierungs-
nahme jeder entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeit fonds nach § 11 Absatz 4 und 5 dieser Satzung.
der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bundesministeri-
ums der Finanzen. Weitere nach Satz 1 erforderliche Genehmi- (3) Für die ordnungsgemäße Ausführung der dem Leitungs-
gungen erteilt der Leitungsausschuss im Einvernehmen mit ausschuss obliegenden Aufgaben und der Beschlüsse des
dem Bundesministerium der Finanzen durch Beschluss ohne Lenkungsausschusses sind die Mitglieder des Leitungsaus-
Beteiligung des betroffenen Mitglieds. schusses gemeinschaftlich verantwortlich.
274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011
Dritter Abschnitt Fünfter Abschnitt
Vertretung Haushalts- und Wirtschaftsführung
§8 § 10
Vertretung der FMSA, Erstattung von Kosten und Auslagen
des Fonds und des Restrukturierungsfonds (1) Die FMSA finanziert die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
vorbehaltlich Absatz 8 aus den von ihr vereinnahmten Erstat-
(1) Der Leitungsausschuss vertritt die FMSA, den Fonds tungen von Kosten und Auslagen gemäß Absatz 2. Sofern die
und den Restrukturierungsfonds gerichtlich und außergericht- eigenen Einnahmen nicht ausreichen, um die Ausgaben der
lich. FMSA zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Satz 1 zu de-
(2) Die FMSA, der Fonds und der Restrukturierungsfonds cken, erhält sie nach Maßgabe des Bundeshaushaltsplans in
werden im Rechtsverkehr durch zwei Mitglieder des Leitungs- Höhe des Differenzbetrages eine Zuweisung aus dem Bundes-
ausschusses gemeinschaftlich vertreten. Der Leitungsaus- haushalt. Überschüsse am Ende des Jahres aus den Einnah-
schuss kann beschließen, dass die FMSA, der Fonds und der men der FMSA oder aus Zuführungen des Bundes sind an den
Restrukturierungsfonds auch durch eines seiner Mitglieder ge- Bundeshaushalt abzuführen.
meinsam mit einem bevollmächtigten Mitarbeiter oder einer be- (2) Die FMSA verlangt von Unternehmen des Finanzsektors,
vollmächtigten Mitarbeiterin der FMSA oder bei Geschäften der die eine Stabilisierungsmaßnahme nach § 6, § 7, § 8 oder § 8a
laufenden Verwaltung durch zwei zuständige Mitarbeiter oder des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes beantragen, die
Mitarbeiterinnen der FMSA gemeinschaftlich vertreten werden Erstattung von Kosten und Auslagen auf der Grundlage einer
können. Verpflichtungserklärung des Antragstellers oder eines Vertra-
(3) Ist eine Willenserklärung gegenüber der FMSA, dem ges mit dem Antragsteller oder eines Verwaltungsaktes. Hierzu
Fonds oder dem Restrukturierungsfonds abzugeben, so ge- zählen auch Kosten und Auslagen, die während der Laufzeit
nügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Leitungsaus- der Maßnahme oder anlässlich ihrer Beendigung entstehen.
schusses oder einem vom Leitungsausschuss bevollmächtig- (3) Die FMSA kann von dem antragstellenden Unternehmen
ten Mitarbeiter oder einer vom Leitungsausschuss bevollmäch- einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen. Die Erstat-
tigten Mitarbeiterin der FMSA. tung nach Absatz 2 kann auch dann verlangt werden, wenn der
Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird.
Vierter Abschnitt (4) Für die Erstattung der Kosten ist mindestens zwischen
den einzelnen Stabilisierungsmaßnahmen zu unterscheiden.
Personal Außerdem kann die Höhe der Kosten von dem Wert der Maß-
nahme abhängig gemacht werden.
§9 (5) Die FMSA kann von Abwicklungsanstalten nach § 8a Ab-
Personal satz 1 Satz 7 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes die
Erstattung von Kosten und Auslagen für Koordinations- und
(1) Die FMSA kann Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Überwachungstätigkeiten für die Abwicklungsanstalten verlan-
Rahmen des vom Bundesministerium der Finanzen gemäß § 11 gen.
Absatz 3 Satz 3 genehmigten Stellenplans in Arbeitsverhältnis-
(6) Zu den Kosten und Auslagen im Sinne der Absätze 2
sen beschäftigen. Auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
und 5 gehören auch die Kosten Dritter, derer sich die FMSA
nehmer der FMSA sind die für die Arbeitnehmerinnen und
nach § 3a Absatz 5 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgeset-
Arbeitnehmer der Deutschen Bundesbank jeweils geltenden
zes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedient. Die zu erstatten-
Tarifverträge und sonstigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen
den Kosten und Auslagen können in Form einer Pauschale be-
anzuwenden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können
rechnet werden.
mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen auch
oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe in (7) Die vom Leitungsausschuss nach § 7 Absatz 2 Num-
einem außertariflichen Arbeitsverhältnis beschäftigt werden, mer 11 zu erstellenden Kosten- und Auslagenregelungen be-
soweit dies für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist. dürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.
Satz 3 gilt für die sonstige Gewährung von außer- und über- (8) Die für die Errichtung und Verwaltung des Restrukturie-
tariflichen Leistungen entsprechend. rungsfonds anfallenden Personal- und Sachkosten werden der
(2) Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FMSA gemäß § 11 Satz 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes
FMSA ist der Leitungsausschuss. Die Verschwiegenheitspflicht aus den Mitteln des Restrukturierungsfonds erstattet.
nach § 6 Absatz 2 gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der FMSA sowie von dieser oder dem Bundesministerium der § 11
Finanzen beauftragte Dritte entsprechend. Die Erteilung von Haushaltsführung,
Aussagegenehmigungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbei- Wirtschaftsführung, Rechnungslegung, Revision
ter der FMSA sowie für beauftragte Dritte ist mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen abzustimmen. (1) Das Rechnungsjahr und das Geschäftsjahr der FMSA,
des Fonds und des Restrukturierungsfonds sind jeweils das
(3) Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FMSA gelten Kalenderjahr.
die Richtlinien der Deutschen Bundesbank zur Insiderproble-
matik und über die Anforderungen an Mitarbeitergeschäfte ent- (2) Für die FMSA gelten gemäß § 105 Absatz 1 der Bundes-
sprechend. Außerdem gelten für die Mitarbeiterinnen und Mit- haushaltsordnung die §§ 106 bis 110 der Bundeshaushaltsord-
arbeiter der FMSA die Verhaltensregeln für die Beschäftigten nung unmittelbar und die §§ 1 bis 87 der Bundeshaushaltsord-
der Deutschen Bundesbank zur Annahme von Belohnungen nung entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund
und Geschenken sowie zu Vortragstätigkeiten sowie § 1 Ab- eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Soweit gesetzliche
satz 1 des Personalstatuts der Deutschen Bundesbank ent- Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, gelten die Verwal-
sprechend. Nach Satz 2 erforderliche Zustimmungen erteilt tungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) in
der Leitungsausschuss. der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(3) Die FMSA stellt für die FMSA den Wirtschaftsplan nach
(4) Die Personalausgaben der der FMSA zugewiesenen Be-
§ 110 der Bundeshaushaltsordnung sowie einen Stellenplan
amtinnen und Beamten und zugewiesenen Arbeitnehmerinnen
auf und legt diesen bis Ende Oktober eines Jahres für das Fol-
und Arbeitnehmer sind von der FMSA zu tragen.
gejahr dem Bundesministerium der Finanzen vor. Der Wirt-
(5) Für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie schaftsplan ist Grundlage für die Wirtschaftsführung. Wirt-
Trennungsgeld finden die für die Beamtinnen und Beamten des schaftsplan und Stellenplan bedürfen der Genehmigung durch
Bundes jeweils geltenden Bestimmungen entsprechende An- das Bundesministerium der Finanzen. Der Stellenplan enthält
wendung. die Stellen für die tariflichen und außertariflichen Arbeitnehme-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 275
rinnen und Arbeitnehmer sowie die Mitglieder des Leitungsaus- Jahresrechnung für den Fonds sowie die Haushalts- und Ver-
schusses. Der FMSA zugewiesene Beamtinnen und Beamte mögensrechnung für den Restrukturierungsfonds auf, die als
sowie zugewiesene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen sind.
auf Stellen zu führen. Abweichungen vom Stellenplan sind nur Die FMSA stellt ferner für den Fonds und den Restruktu-
mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen mög- rierungsfonds innerhalb der ersten vier Monate nach Abschluss
lich. Maßnahmen, für die im Wirtschaftsplan keine Ermächti- eines Geschäftsjahres jeweils voneinander getrennt einen
gungen enthalten sind oder die zu Abweichungen vom Wirt- Jahresabschluss und Lagebericht nach den für große Kapital-
schaftsplan führen, bedürfen der Einwilligung des Bundes- gesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetz-
ministeriums der Finanzen. buchs auf. Eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht
(3a) Die FMSA weist die für die Errichtung und Verwaltung nicht. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden. Offenlegung
des Restrukturierungsfonds anfallenden Personal- und Sach- und Transparenz sind gegenüber dem Bundesministerium der
kosten in ihrem Wirtschaftsplan getrennt aus und stellt sicher, Finanzen, dem Gremium nach § 10a des Finanzmarktstabilisie-
dass die Personal- und Sachkosten vom Restrukturierungs- rungsfondsgesetzes sowie dem Gremium nach § 16 des
fonds im Laufe des Rechnungsjahres vollständig erstattet wer- Restrukturierungsfondsgesetzes zu gewährleisten. Der Jahres-
den. abschluss für den Fonds und der Jahresabschluss für den
Restrukturierungsfonds sind vom Leitungsausschuss zu ge-
(4) Die FMSA stellt für die FMSA am Schluss eines jeden nehmigen. Die Jahresabschlüsse und Lageberichte sind vom
Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung nach der Bundes- Abschlussprüfer nach den Vorschriften des Handelsgesetz-
haushaltsordnung auf. Sie stellt ferner innerhalb der ersten vier buchs zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist auf Vorschlag der
Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres einen Jahres- FMSA durch das Bundesministerium der Finanzen zu bestellen.
abschluss und einen Lagebericht nach den für große Kapital- Vor der Bestellung des Abschlussprüfers ist das Einvernehmen
gesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetz- mit dem Bundesrechnungshof herzustellen. Teil V sowie § 114
buchs auf. Eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Nach der Ent-
nicht. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden. Offenlegung lastung der Bundesregierung durch Bundestag und Bundesrat
und Transparenz sind gegenüber dem Bundesministerium der erfolgt die Entlastung des Leitungsausschusses durch den
Finanzen und über das Bundesministerium der Finanzen ge- Lenkungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
genüber dem Gremium nach § 10a des Finanzmarktstabilisie- terium der Finanzen.
rungsfondsgesetzes zu gewährleisten. Der Jahresabschluss ist
vom Leitungsausschuss zu genehmigen. Der Jahresabschluss (6) Weitergehende Anforderungen zur jeweiligen Darstellung
und der Lagebericht sind vom Abschlussprüfer nach den Vor- der Vermögenssituation der FMSA, des Fonds sowie des Re-
schriften des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Der Abschluss- strukturierungsfonds können durch Weisung des Bundesminis-
prüfer ist auf Vorschlag der FMSA durch das Bundesministe- teriums der Finanzen erfolgen; die Absätze 4 und 5 bleiben
rium der Finanzen zu bestellen. Vor der Bestellung des Ab- unberührt.
schlussprüfers ist das Einvernehmen mit dem Bundesrech- (7) Die FMSA nutzt für die Abwicklung ihres Zahlungsver-
nungshof herzustellen. § 109 Absatz 2 der Bundeshaushalts- kehrs das Kassensystem des Bundes. Liquide Mittel der FMSA
ordnung bleibt unberührt. Die Rechnung und die Haushalts- verbleiben im Kassensystem des Bundes. Einzelheiten regeln
und Wirtschaftsführung der FMSA werden vom Abschluss- die Wirtschaftsführungsbestimmungen und besondere Verein-
prüfer geprüft. Die Entlastung des Leitungsausschusses erfolgt barungen zwischen der FMSA und dem Bundesministerium der
durch den Lenkungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bun- Finanzen.
desministerium der Finanzen.
(8) Die FMSA richtet eine Innenrevision ein.
(5) Die FMSA stellt für den Fonds und den Restrukturie-
rungsfonds am Schluss eines jeden Rechnungsjahres jeweils (9) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der FMSA unter-
voneinander getrennt den Entwurf der Haushaltsrechnung nach liegt nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung der Prüfung
der Bundeshaushaltsordnung sowie den Entwurf der Vermö- durch den Bundesrechnungshof. Darüber hinaus prüft der Bun-
gensrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach desrechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung des
den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs) auf. Das Bundes- Fonds sowie des Restrukturierungsfonds gemäß § 113 der
ministerium der Finanzen stellt auf Basis dieser Entwürfe die Bundeshaushaltsordnung.
276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011
Dritte Verordnung
zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften
Vom 21. Februar 2011
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
schaft und Verbraucherschutz verordnet „4. „brennwertvermindert“: Lebensmittel im Sinne
– auf Grund des § 4 Absatz 3 Nummer 2, des § 7 des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe f der Ver-
Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 des ordnung (EG) Nr. 1333/2008;“.
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der 2. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009
(BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundes- „(2) Sind in den Anlagen Zusatzstoffe für Lebens-
ministerium für Wirtschaft und Technologie mittel „quantum satis (qs)“ zugelassen, dürfen sie
nur nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verord-
– auf Grund des § 13 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 3 nung (EG) Nr. 1333/2008 verwendet werden.“
Satz 1 Nummer 1, des § 46 Absatz 1 Nummer 2 und
des § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des 3. § 9 wird wie folgt geändert:
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der a) In den Absätzen 3 bis 5 werden nach dem Wort
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 „Tafelsüßen“ jeweils die Wörter „ , ausgenommen
(BGBl. I S. 2205): Tafelsüßen in Fertigpackungen,“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
Artikel 1
„(10) Tafelsüßen dürfen an den Verbraucher
Änderung der oder an Gaststätten, Einrichtungen und Ge-
Zusatzstoff-Zulassungsverordnung werbetreibende im Sinne des § 1 Absatz 1 der
Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Ja- Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung nur ab-
nuar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), die zuletzt durch Arti- gegeben werden, wenn
kel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2010 (BGBl. I S. 674) 1. im Falle des Artikels 23 Absatz 2 der Verord-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: nung (EG) Nr. 1333/2008 ihre Verkehrsbezeich-
1. § 2 wird wie folgt geändert: nung, auch in Verbindung mit Artikel 23 Ab-
satz 5,
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
2. im Falle des Artikels 23 Absatz 3 der Verord-
„1. „unbehandelte Lebensmittel“: Lebensmittel im nung (EG) Nr. 1333/2008 ihre Kennzeichnung,
Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d der auch in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 5,
Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom mit den dort bezeichneten Angaben versehen
16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatz- ist.“
stoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16);“. 4. § 10 wird wie folgt geändert:
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
„3. „Lebensmittel ohne Zuckerzusatz“: Lebens- fügt:
mittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buch- „(4a) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buch-
stabe e der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008;“. stabe a des Lebensmittel- und Futtermittelge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 277
setzbuches wird bestraft, wer entgegen § 9 Ab- Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des
satz 10 eine Tafelsüße abgibt.“ Europäischen Parlamentes und des Rates vom
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatz-
stoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) einen
„(5) Wer eine in den Absätzen 2 bis 4a be- Lebensmittelzusatzstoff in den Verkehr bringt.“
zeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt
nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- 4. Der Anlage 1 werden folgende Positionen angefügt:
und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.“ „ Aluminiumoxid
Artikel 2 Butadien-Styrol-Copolymerisate
Änderung der Gutta
Zusatzstoff-Verkehrsverordnung
Isobutylen-Isopropen-Copolymerisate
Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar
1998 (BGBl. I S. 230, 269), die zuletzt durch Artikel 1 Kautschuk
der Verordnung vom 11. Juni 2009 (BGBl. I S. 1277)
Mastix
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 wird aufgehoben. Mikrokristalline Wachse
2. § 6 wird wie folgt geändert: Kolophonium
a) Die Absätze 1, 2 und 4 werden aufgehoben. Kolophonester
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Die in Absatz 1
Paraffine
bezeichneten Stoffe oder Vermischungen“ durch
die Wörter „Die in Artikel 22 Absatz 1 der Verord- Polyethylen
nung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Par-
Polyisobutylen
laments und des Rates vom 16. Dezember 2008
über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom Polyvinylester der unverzweigten
31.12.2008, S. 16) bezeichneten Stoffe oder Fettsäuren C2 bis C18
Stoffgemische“ ersetzt.
E 1520 Propan-1,2-diol (Propylenglycol), als
3. § 7 wird wie folgt geändert: Kaubase
a) In Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Ver-
Wachsester
mischungen“ durch das Wort „Stoffgemische“
ersetzt. Wollwachs“.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
5. Anlage 3 wird aufgehoben.
„(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60
Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmit- Artikel 3
tel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 21 Inkrafttreten
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 22 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder entgegen § 23 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Februar 2011
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner