2842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011
Gesetz
zur Wiedergewährung der Sonderzahlung
Vom 20. Dezember 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- werden die Wörter „durch das Dienstrechts-
sen: neuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160)“ gestrichen.
Artikel 1 9a. In Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
Änderung des Vorbemerkung Nummer 6 Absatz 4 werden in
Bundesbesoldungsgesetzes Buchstabe a die Angabe „235,83“ durch die
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Angabe „241,59“, in Buchstabe b die An-
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), gabe „188,67“ durch die Angabe „193,27“ und in
das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 4. De- Buchstabe c die Angabe „150,93“ durch die An-
zember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist, gabe „154,62“ ersetzt.
wird wie folgt geändert: 10. In Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W) Vor-
bemerkung Nummer 1 Absatz 3 wird die An-
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
gabe „266,50“ durch die Angabe „273,00“ ersetzt.
a) Nummer 2 wird aufgehoben.
11. Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX erhalten die aus
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. den Anhängen 1 bis 5 zu diesem Gesetz ersicht-
2. § 14 wird wie folgt geändert: liche Fassung.
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Artikel 2
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Änderung des
3. In § 33 Absatz 5 werden vor dem Wort „Leis- Besoldungsüberleitungsgesetzes
tungsbezüge“ die Wörter „Die am 31. Dezember Die Anlagen 1 und 2 zum Besoldungsüberleitungs-
2011 maßgeblichen“ eingefügt und die Angabe gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 221, 462),
„2,5“ durch die Angabe „2,44“ ersetzt. das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. No-
4. In § 34 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „sowie vember 2010 (BGBl. I S. 1552; 2011 I S. 223) geändert
für sonstige Bezüge nach § 1 Absatz 3 Nummer 2“ worden ist, erhalten die aus den Anhängen 6 und 7 zu
gestrichen. diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
5. In § 59 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ ; jähr-
liche Sonderzahlungen können gewährt werden“ Artikel 3
gestrichen. Änderung des
6. In § 77 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils Beamtenversorgungsgesetzes
die Angabe „1. Januar 2015“ durch die Angabe Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
„1. Januar 2012“ ersetzt. Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
7. § 78 Absatz 1 wird wie folgt geändert: S. 150), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) geändert worden
a) In Satz 1 wird die Angabe „0,9756“ durch die ist, wird wie folgt geändert:
Angabe „0,9524“ ersetzt.
1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „0,9951“
b) Folgender Satz wird angefügt: durch die Angabe „0,9901“ ersetzt.
„Es werden aber mindestens die zuletzt gelten- 2. Dem § 69g wird folgender Absatz 3 angefügt:
den Beträge gezahlt.“
„(3) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar
8. § 79 wird wie folgt geändert: 2012 eingetreten sind, werden die Bezüge und Be-
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe zügebestandteile nach den Absätzen 1 und 2 mit
„1. Januar 2015“ durch die Angabe „1. Januar Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nummer 1
2012“ ersetzt. Buchstabe b und Nummer 2 sowie nach Absatz 2
Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2
b) Folgender Satz wird angefügt:
um 2,44 vom Hundert erhöht.“
„Unter Berücksichtigung dieser Erhöhung gel-
ten die Monatsbeträge der Anlagen IV, V, VI, Artikel 4
VIII und IX dieses Gesetzes sowie in den Fällen
Änderung des
des § 76 die Monatsbeträge der Anlagen 1
Soldatenversorgungsgesetzes
und 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.“
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
9. § 83 wird wie folgt geändert: Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
a) In der Überschrift werden die Wörter „aus An- S. 3054), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
lass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes“ vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) geändert
gestrichen. worden ist, wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 wird die Angabe „1. Januar 2015“ 1. In § 11a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach
durch die Angabe „1. Januar 2012“ ersetzt und den Wörtern „diesen Bezügen“ und nach dem Wort
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011 2843
„Monats“ jeweils die Wörter „zuzüglich des nach Artikel 5
§ 67 Absatz 1 Satz 4 des Bundesbesoldungsgeset- Änderung des
zes zu zahlenden Betrages“ gestrichen. Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
2. In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „0,9951“ Die Artikel 2a, 4a, 5a, 15a sowie 17 Absatz 10
durch die Angabe „0,9901“ ersetzt. und 10a des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom
3. Die Überschrift des Zweiten Teils Abschnitt IV Unter- 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462), das durch Arti-
abschnitt 3 wird wie folgt gefasst: kel 12 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I
S. 1552) geändert worden ist, werden aufgehoben.
„3. Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag“.
4. In § 89a Satz 3 wird die Angabe „0,9951“ durch die Artikel 6
Angabe „0,9901“ ersetzt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
5. Dem § 100 wird folgender Absatz 3 angefügt: Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
„(3) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar Gleichzeitig tritt das Bundessonderzahlungsgesetz in
2012 eingetreten sind, werden die Bezüge und Be- der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar
zügebestandteile nach den Absätzen 1 und 2 mit 2005 (BGBl. I S. 464), das zuletzt durch Artikel 15 Ab-
Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nummer 1 satz 50 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
Buchstabe b und Nummer 2 sowie nach Absatz 2 S. 160) geändert worden ist, dieses wiederum geändert
Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 12 Nummer 5 des Gesetzes vom 19. No-
um 2,44 vom Hundert erhöht.“ vember 2010 (BGBl. I S. 1552), außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Thomas de Maizière
2844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011
Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 11
Anlage IV
Gültig ab 1. Januar 2012
1. Bundesbesoldungsordnung A
Besol- Grundgehalt
dungs- (Monatsbeträge in Euro)
gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
A2 1 744,80 1 785,58 1 827,44 1 858,81 1 891,25 1 923,68 1 956,09 1 988,52
A3 1 814,88 1 857,76 1 900,65 1 935,17 1 969,70 2 004,21 2 038,73 2 073,24
A4 1 854,65 1 905,88 1 957,14 1 997,94 2 038,73 2 079,53 2 120,32 2 157,99
A5 1 869,27 1 933,08 1 984,33 2 034,55 2 084,77 2 136,02 2 186,22 2 235,39
A6 1 911,11 1 985,39 2 060,70 2 118,23 2 177,85 2 235,39 2 299,20 2 354,64
A7 2 010,49 2 076,39 2 163,23 2 252,13 2 338,95 2 426,82 2 492,72 2 558,61
A8 2 131,83 2 211,34 2 323,26 2 436,23 2 549,20 2 627,65 2 707,15 2 785,61
A9 2 307,56 2 386,02 2 509,46 2 634,98 2 758,40 2 842,10 2 926,83 3 009,46
A 10 2 475,97 2 583,72 2 739,58 2 894,39 3 049,21 3 156,97 3 264,69 3 372,45
A 11 2 842,10 3 002,15 3 161,13 3 321,19 3 431,02 3 540,85 3 650,69 3 760,52
A 12 3 047,13 3 236,46 3 426,83 3 616,16 3 747,97 3 877,67 4 008,43 4 141,28
A 13 3 573,27 3 751,10 3 927,89 4 105,71 4 228,10 4 351,54 4 473,91 4 594,21
A 14 3 674,75 3 903,82 4 133,96 4 363,04 4 520,98 4 679,99 4 837,94 4 996,94
A 15 4 491,70 4 698,82 4 856,77 5 014,72 5 172,68 5 329,58 5 486,49 5 642,34
A 16 4 955,09 5 195,69 5 377,70 5 559,71 5 740,68 5 923,75 6 105,74 6 285,67
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für
Unteroffiziere um 18,60 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen
Dienstes sowie für Offiziere um 8,11 Euro.
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehalt
Besoldungsgruppe
(Monatsbeträge in Euro)
B1 5 642,34
B2 6 554,50
B3 6 940,48
B4 7 344,25
B5 7 807,66
B6 8 248,04
B7 8 672,72
B8 9 117,29
B9 9 668,56
B 10 11 380,93
B 11 11 823,41
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011 2845
3. Bundesbesoldungsordnung W
Grundgehalt
Besoldungsgruppe
(Monatsbeträge in Euro)
W1 3 926,84
W2 4 478,10
W3 5 425,82
4. Bundesbesoldungsordnung R
Besol- Grundgehalt
dungs- (Monatsbeträge in Euro)
gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
R1 3 573,27 3 917,43 4 262,62 4 568,07 4 872,47 5 177,91 5 481,26 5 788,79
R2 4 342,11 4 564,93 4 786,69 5 090,04 5 395,48 5 699,88 6 005,32 6 310,78
R3 6 940,48
R4 7 344,25
R5 7 807,66
R6 8 248,04
R7 8 672,72
R8 9 117,29
R9 9 668,56
R 10 11 870,49
2846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011
Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 11
Anlage V
Gültig ab 1. Januar 2012
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 Stufe 2
(§ 40 Absatz 1) (§ 40 Absatz 2)
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 113,96 216,29
übrige Besoldungsgruppen 119,68 222,01
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um
102,33 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 318,84 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgrup-
pen A 2 bis A 5 um je 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 26,84 Euro,
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 21,47 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 16,10 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurück-
bleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
– in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 100,85 Euro
– in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 107,07 Euro
Anhang 3 zu Artikel 1 Nummer 11
Anlage VI
Gültig ab 1. Januar 2012
Auslandszuschlag (§ 53)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011
VI.1 (Monatsbeträge in Euro) VI.2
Grund- 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
gehalts- 1 876,12 2 124,12 2 405,93 2 726,09 3 089,91 3 503,25 3 972,91 4 506,54 5 112,86 5 801,79 6 584,56 7 473,93 8 484,48 9 632,69 Monats-
spanne Zonen-
beträge
von – bis 1 876,11 2 124,11 2 405,92 2 726,08 3 089,90 3 503,24 3 972,90 4 506,53 5 112,85 5 801,78 6 584,55 7 473,92 8 484,47 9 632,68 stufe
in Euro
Zonen-
stufe
1 669,11 725,04 785,03 852,14 924,35 1 004,68 1 092,12 1 188,74 1 295,50 1 414,48 1 544,64 1 599,55 1 657,52 1 719,54 1 785,65 1 129,15
2 744,36 804,35 869,43 940,61 1 018,92 1 105,36 1 198,90 1 302,63 1 416,51 1 542,60 1 680,90 1 743,95 1 811,07 1 882,25 1 958,51 2 142,36
3 818,59 883,67 953,83 1 030,10 1 114,50 1 206,03 1 306,70 1 416,51 1 537,53 1 670,73 1 816,16 1 888,35 1 964,61 2 045,97 2 131,38 3 155,58
4 892,82 962,99 1 038,24 1 119,59 1 209,06 1 306,70 1 413,46 1 530,40 1 658,53 1 798,86 1 952,40 2 032,75 2 118,16 2 208,67 2 304,25 4 168,79
5 968,07 1 042,31 1 122,64 1 209,06 1 303,64 1 407,37 1 520,23 1 643,27 1 778,53 1 926,98 2 088,67 2 177,14 2 271,72 2 371,37 2 478,14 5 183,04
6 1 042,31 1 121,63 1 206,03 1 298,56 1 399,23 1 508,04 1 627,01 1 757,17 1 899,53 2 055,11 2 224,93 2 321,54 2 425,27 2 534,07 2 651,01 6 196,26
7 1 117,56 1 200,94 1 290,42 1 388,03 1 493,80 1 608,71 1 734,80 1 871,06 2 020,55 2 183,24 2 361,19 2 466,96 2 578,81 2 697,79 2 823,88 7 209,48
8 1 191,78 1 280,26 1 374,82 1 477,53 1 588,37 1 709,38 1 841,58 1 984,95 2 140,53 2 311,37 2 497,46 2 611,34 2 732,36 2 860,48 2 996,74 8 222,69
9 1 267,03 1 359,58 1 459,22 1 567,01 1 683,96 1 811,07 1 948,34 2 098,84 2 261,54 2 439,50 2 633,72 2 755,75 2 885,90 3 023,19 3 169,62 9 235,91
10 1 341,26 1 438,89 1 543,63 1 656,50 1 778,53 1 911,74 2 055,11 2 211,72 2 382,54 2 567,63 2 768,97 2 900,14 3 038,43 3 185,89 3 342,49 10 249,14
11 1 415,50 1 518,20 1 627,01 1 745,98 1 874,11 2 012,41 2 162,91 2 325,61 2 502,55 2 695,75 2 905,24 3 044,54 3 191,98 3 349,60 3 516,38 11 262,36
12 1 490,74 1 597,51 1 711,42 1 835,47 1 968,68 2 113,08 2 269,68 2 439,50 2 623,55 2 823,88 3 041,48 3 188,95 3 345,53 3 512,31 3 689,24 12 275,57
13 1 564,98 1 676,83 1 795,81 1 923,94 2 063,25 2 213,75 2 376,46 2 553,39 2 744,56 2 952,01 3 177,75 3 333,34 3 499,09 3 675,00 3 862,12 13 288,80
14 1 640,23 1 756,15 1 880,21 2 013,43 2 158,84 2 314,42 2 483,22 2 666,26 2 864,55 3 080,13 3 314,01 3 477,73 3 652,64 3 837,71 4 034,98 14 302,01
15 1 714,46 1 835,47 1 963,60 2 102,90 2 253,41 2 415,09 2 591,01 2 780,16 2 985,57 3 208,26 3 450,27 3 623,14 3 806,18 4 001,43 4 207,84 15 315,23
16 1 788,69 1 914,79 2 047,99 2 192,40 2 347,98 2 516,78 2 697,79 2 894,04 3 106,57 3 336,39 3 585,52 3 767,54 3 959,73 4 164,12 4 380,73 16 328,46
17 1 863,94 1 994,10 2 132,40 2 281,87 2 443,57 2 617,45 2 804,56 3 007,93 3 227,58 3 464,51 3 721,79 3 911,94 4 113,28 4 326,83 4 554,61 17 341,68
18 1 938,18 2 072,40 2 216,80 2 371,37 2 538,14 2 718,12 2 912,34 3 121,82 3 347,56 3 592,64 3 858,05 4 056,33 4 266,83 4 490,54 4 727,48 18 354,89
19 2 013,43 2 151,71 2 301,20 2 460,85 2 632,70 2 818,79 3 019,12 3 234,70 3 468,58 3 720,77 3 994,31 4 200,74 4 420,38 4 653,25 4 900,34 19 369,12
20 2 087,66 2 231,03 2 384,58 2 550,34 2 728,29 2 919,46 3 125,89 3 348,59 3 589,59 3 848,90 4 130,57 4 345,13 4 573,93 4 815,95 5 073,22 20 382,35
2847
2848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011
Anhang 4 zu Artikel 1 Nummer 11
Anlage VIII
Gültig ab 1. Januar 2012
Anwärtergrundbetrag
(Monatsbeträge in Euro)
Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss
Grundbetrag
des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt
A 2 bis A 4 830,56
A 5 bis A 8 953,99
A 9 bis A 11 1 008,38
A 12 1 151,69
A 13 oder R 1 1 219,68
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011 2849
Anhang 5 zu Artikel 1 Nummer 11
Anlage IX
Gültig ab 1. Januar 2012
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Betrag in Euro, Betrag in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Vomhundertsatz, Dem Grunde nach geregelt in Vomhundertsatz,
Bruchteil Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz Nummer 6a 107,38
§ 44 bis zu 107,38 Nummer 7
Die Zulage beträgt für 12,5 v. H. des
Bundesbesoldungsordnungen A und B Beamte und Soldaten der Endgrundgehalts
Vo r b e m e r k u n g e n Besoldungsgruppen oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Nummer 2 Absatz 2 134,22 Besoldungsgruppe*)
Nummer 4 53,69 A 2 bis A 5 A5
A 6 bis A 9 A9
Nummer 4a 80,53 A 10 bis A 13 A 13
A 14, A 15, B 1 A 15
Nummer 5
A 16, B 2 bis B 4 B3
Die Zulage beträgt für
B 5 bis B 7 B6
Mannschaften, B 8 bis B 10 B9
Unteroffiziere/Beamte
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 37,57 B 11 B 11
Unteroffiziere/Beamte Nummer 8
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 53,69 Die Zulage beträgt
Offiziere/Beamte des gehobenen für Beamte der Besoldungsgruppen
und höheren Dienstes 80,53 A 2 bis A 5 120,80
A 6 bis A 9 161,06
Nummer 5a
A 10 und höher 201,32
Absatz 1
Nummer 8a
Buchstabe a 96,63
Die Zulage beträgt
Buchstabe b 161,06 für Beamte der Besoldungsgruppen
Buchstabe c 230,86 A 2 bis A 5 73,56
Absatz 2 A 6 bis A 9 100,31
Nummer 1 Buchstabe a 144,95 A 10 bis A 13 123,72
Buchstabe b 107,38 A 14 und höher 147,11
Nummer 2 Buchstabe a 107,38 für Anwärter der Laufbahngruppe
Buchstabe b 42,94 des mittleren Dienstes 53,50
Nummer 3 69,79 des gehobenen Dienstes 70,21
des höheren Dienstes 86,94
Nummer 4 und 5 64,42
Nummer 6 Buchstabe a 107,38 Nummer 8b
Die Zulage beträgt
Buchstabe b 107,38
für Beamte der Besoldungsgruppen
Nummer 7 Buchstabe a 107,38 A 2 bis A 5 96,63
Buchstabe b 42,94 A 6 bis A 9 128,85
Nummer 8 Buchstabe a 134,22 A 10 bis A 13 161,06
Buchstabe b 69,79 A 14 und höher 193,27
Nummer 9 64,42 Nummer 9
Die Zulage beträgt
Nummer 6 nach einer Dienstzeit
Absatz 1 Satz 1 von einem Jahr 66,87
Buchstabe a 483,17 von zwei Jahren 133,75
Buchstabe b 386,54
Buchstabe c 309,23
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
Absatz 1 Satz 2 614,64 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
2850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011
Betrag in Euro, Betrag in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Vomhundertsatz, Dem Grunde nach geregelt in Vomhundertsatz,
Bruchteil Bruchteil
Nummer 9a Nummer 26 Absatz 1
Absatz 1 Die Zulage beträgt für Beamte
Buchstabe a 107,38 des mittleren Dienstes 17,91
Buchstabe b 214,74
des gehobenen Dienstes 40,27
Buchstabe c 161,06
Nummer 30 24,17
Absatz 2
Buchstabe a 42,94 Besoldungsgruppen Fußnote
Buchstabe b 53,69 A2 1 34,76
Nummer 10 Absatz 1 2 18,61
Die Zulage beträgt 3 64,13
nach einer Dienstzeit
A3 1, 5 64,13
von einem Jahr 66,87
2 34,76
von zwei Jahren 133,75
7 32,38
Nummer 11 614,64
A4 1, 4 64,13
Nummer 12 100,31 2 34,76
Nummer 13a bis zu 80,53 5 6,98
A5 3 34,76
Nummer 13c
4, 6 64,13
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A6 6 34,76
A 2 bis A 7 46,02
A7 2 43,18
A 8 bis A 11 61,36
5 50 v. H. des
A 12 bis A 15 71,58 jeweiligen
Unterschieds-
A 16 und höher 92,03 betrages zum
Grundgehalt der
Besoldungs-
Nummer 13d gruppe A 8
Die Zulage beträgt
A8 2 55,62
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 und A 3 12,78 A9 2, 3, 6 258,81
A 4 bis A 6 17,90 7 8 v. H. des End-
grundgehalts der
A 7 bis A 10 35,79 Besoldungs-
gruppe A 9
A 11 40,90
A 12 7, 8 150,33
A 12 bis A 15 48,57
A 13 6 120,22
A 16 bis B 4 58,80
B 5 bis B 7 71,58 7 180,34
11, 12, 13 263,04
Nummer 19 Satz 1 240,42
A 14 5 180,34
Nummer 21 201,67
A 15 7 180,34
Nummer 25 40,27 B 10 1 416,73
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011 2851
Betrag in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Vomhundertsatz,
Bruchteil
Bundesbesoldungsordnung R
Vo r b e m e r k u n g e n
Nummer 2
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*)
a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R1 R1
R 2 bis R 4 R3
R 5 bis R 7 R6
R 8 bis R 10 R9
b) bei Verwendung
bei obersten Bundesbehörden
oder bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes, wenn ihnen kein
Richteramt übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte der
Besoldungsgruppe(n)
R1 A 15
R 2 bis R 4 B3
R 5 bis R 7 B6
R 8 bis R 10 B9
Nummer 4 40,27
Besoldungsgruppen Fußnote
R1 1, 2 199,38
R2 3 bis 8, 10 199,38
R3 3 199,38
R8 2 398,68
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
2852
Anhang 6 zu Artikel 2
Anlage 1
Gültig ab 1. Januar 2012
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A
Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
Besol-
dungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs-
gruppe Stufe 1 stufe zu Stufe Stufe 2 stufe zu Stufe Stufe 3 stufe zu Stufe Stufe 4 stufe zu Stufe Stufe 5 stufe zu Stufe Stufe 6 stufe zu Stufe Stufe 7 stufe zu Stufe Stufe 8
2 3 4 5 6 7 8
A2 1 744,80 1 785,58 1 827,44 1 858,81 1 866,14 1 891,25 1 906,94 1 923,68 1 946,68 1 956,09 1 988,52
A3 1 814,88 1 857,76 1 900,65 1 935,17 1 943,54 1 969,70 1 986,43 2 004,21 2 030,37 2 038,73 2 073,24
A4 1 854,65 1 905,88 1 957,14 1 997,94 2 006,32 2 038,73 2 057,56 2 079,53 2 107,77 2 120,32 2 157,99
A5 1 869,27 1 933,08 1 984,33 2 034,55 2 051,29 2 084,77 2 113,01 2 136,02 2 173,68 2 186,22 2 235,39
A6 1 911,11 1 966,56 1 985,39 2 022,00 2 060,70 2 077,44 2 118,23 2 132,88 2 177,85 2 188,31 2 235,39 2 243,75 2 299,20 2 354,64
A7 2 010,49 2 061,75 2 076,39 2 130,78 2 163,23 2 199,83 2 252,13 2 268,86 2 338,95 2 409,03 2 426,82 2 459,25 2 492,72 2 508,41 2 558,61
A8 2 131,83 2 190,41 2 211,34 2 280,38 2 323,26 2 369,28 2 436,23 2 459,25 2 549,20 2 607,78 2 627,65 2 667,40 2 707,15 2 727,02 2 785,61
A9 2 307,56 2 367,19 2 386,02 2 462,38 2 509,46 2 557,58 2 634,98 2 652,77 2 758,40 2 813,85 2 842,10 2 878,71 2 926,83 2 944,61 3 009,46
A 10 2 475,97 2 558,61 2 583,72 2 681,01 2 739,58 2 802,35 2 894,39 2 924,73 3 049,21 3 127,67 3 156,97 3 210,30 3 264,69 3 291,89 3 372,45
A 11 2 842,10 2 967,62 3 002,15 3 092,10 3 161,13 3 218,66 3 321,19 3 343,15 3 431,02 3 509,47 3 540,85 3 594,19 3 650,69 3 677,88 3 760,52
A 12 3 047,13 3 195,66 3 236,46 3 345,25 3 426,83 3 494,82 3 616,16 3 644,41 3 747,97 3 842,11 3 877,67 3 942,54 4 008,43 4 041,90 4 141,28
A 13 3 573,27 3 734,37 3 751,10 3 895,46 3 927,89 4 056,55 4 105,71 4 163,25 4 228,10 4 270,99 4 351,54 4 378,73 4 473,91 4 486,47 4 594,21
A 14 3 674,75 3 882,91 3 903,82 4 091,07 4 133,96 4 300,28 4 363,04 4 440,46 4 520,98 4 578,53 4 679,99 4 718,69 4 837,94 4 857,82 4 996,94
A 15 4 491,70 4 493,80 4 698,82 4 723,92 4 856,77 4 906,98 5 014,72 5 090,04 5 172,68 5 274,14 5 329,58 5 459,29 5 486,49 5 490,67 5 642,34
A 16 4 955,09 4 957,19 5 195,69 5 222,89 5 377,70 5 435,23 5 559,71 5 647,58 5 740,68 5 860,97 5 923,75 6 073,31 6 105,74 6 110,97 6 285,67
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 18,60 Euro; es erhöht sich in den
Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 8,11 Euro.
Anhang 7 zu Artikel 2
Anlage 2
Gültig ab 1. Januar 2012
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2
Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
Besol-
dungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs-
gruppe Stufe 1 stufe zu Stufe Stufe 2 stufe zu Stufe Stufe 3 stufe zu Stufe Stufe 4 stufe zu Stufe Stufe 5 stufe zu Stufe Stufe 6 stufe zu Stufe Stufe 7 stufe zu Stufe Stufe 8
2 3 4 5 6 7 8
R1 3 573,27 3 819,10 3 917,43 4 037,72 4 262,62 4 474,98 4 568,07 4 694,64 4 872,47 4 913,26 5 177,91 5 350,50 5 481,26 5 570,16 5 788,79
R2 4 342,11 4 564,93 4 786,69 4 999,04 5 090,04 5 218,70 5 395,48 5 437,33 5 699,88 5 874,57 6 005,32 6 093,19 6 310,78
2853
2854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011
Gesetz
zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
Vom 20. Dezember 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 40 Änderung der Verordnung über das Ruhen von
sen: Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch bei Zusammentreffen mit Versor-
gungsleistungen der Sonderversorgungssysteme
Inhaltsübersicht Artikel 41 Aufhebung der Eingliederungszuschussverordnung
Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 42 Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung
Artikel 2 Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetz- Artikel 43 Änderung der Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung
buch zum 1. April 2012 Artikel 44 Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für
Artikel 3 Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetz- das Kurzarbeitergeld
buch Artikel 45 Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche
Artikel 4 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Betätigung von Arbeitslosen
Artikel 5 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 46 Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
Artikel 6 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 47 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungs-
Artikel 7 Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetz- verordnung
buch Artikel 48 Änderung der Sozialversicherungsentgeltverord-
Artikel 8 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nung
Artikel 9 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 49 Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als
Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach
Artikel 10 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungs-
Artikel 11 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch förderungsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 50 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 13 Änderung des Aufenthaltsgesetzes Artikel 51 Inkrafttreten
Artikel 14 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
Artikel 15 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Artikel 1
Artikel 16 Änderung des Sekundierungsgesetzes Änderung des
Artikel 17 Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 18 Änderung des Ausführungsgesetzes zum deutsch-
österreichischen Konkursvertrag Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
Artikel 19 Änderung der Insolvenzordnung rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
Artikel 20 Änderung des Einkommensteuergesetzes BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 14 des
Artikel 21 Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592)
Artikel 22 Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 23 Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Artikel 24 Änderung des Berufsbildungsgesetzes a) Die Angaben zu den §§ 389 und 390 werden
Artikel 25 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes wie folgt gefasst:
Artikel 26 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
„§ 389 Anstellungsverhältnisse oberster Füh-
Artikel 27 Änderung des Altersteilzeitgesetzes
rungskräfte
Artikel 28 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 29 Änderung des Altenpflegegesetzes § 390 Außertarifliche Arbeitsbedingungen und
Artikel 30 Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes Vergütungen“.
Artikel 31 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgeset-
zes b) Nach der Angabe zu § 434w wird folgende An-
Artikel 32 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsge- gabe eingefügt:
setzes
„§ 434x Gesetz zur Verbesserung der Einglie-
Artikel 33 Änderung der Handwerksordnung derungschancen am Arbeitsmarkt“.
Artikel 34 Änderung des Mutterschutzgesetzes
Artikel 35 Änderung des Wohngeldgesetzes 2. In § 3 Absatz 5 wird das Wort „Gründungszu-
Artikel 36 Änderung des Fünften Gesetzes zur Änderung des schuss,“ gestrichen.
Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Verbesserung 3. § 57 wird wie folgt geändert:
der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger jun-
ger Menschen a) In Absatz 1 werden das Wort „haben“ durch
Artikel 37 Änderung der Baubetriebe-Verordnung das Wort „können“ und die Wörter „Anspruch
Artikel 38 Änderung der Ausgleichsrentenverordnung auf einen Gründungszuschuss“ durch die Wör-
Artikel 39 Änderung der Verordnung zur Erhebung der Daten ter „einen Gründungszuschuss erhalten“ er-
nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011 2855
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 10. § 366 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
aaa) Im einleitenden Satzteil werden die fügt:
Wörter „wird geleistet“ durch die Wör- „(2) Soweit in einem Haushaltsjahr die Ein-
ter „kann geleistet werden“ ersetzt. nahmen aus einer Umlage die aus dieser zu
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „90“ zahlenden Ausgaben übersteigen, sind die
durch die Angabe „150“ ersetzt. Überschüsse der Einnahmen über die Ausga-
ben jeweils einer gesonderten Rücklage zuzu-
bb) Satz 3 wird aufgehoben. führen.“
4. § 58 wird wie folgt geändert: b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 11. § 387 wird wie folgt geändert:
„(1) Als Gründungszuschuss wird für die a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Leiter“ durch
Dauer von sechs Monaten der Betrag geleistet, das Wort „Leitungen“ ersetzt.
den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld
zuletzt bezogen hat, zuzüglich monatlich b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
300 Euro.“ aa) In Satz 1 werden das Wort „Arbeitsverhält-
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch nis“ durch die Wörter „Arbeits- oder Anstel-
das Wort „neun“ ersetzt. lungsverhältnis“ ersetzt und nach dem Wort
„soweit“ die Wörter „das Beamtenverhält-
5. In § 128 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter nis mindestens drei Jahre besteht und“ ein-
„Anspruch auf einen“ gestrichen und das Wort gefügt.
„erfüllt“ durch das Wort „geleistet“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
6. § 170 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Eine Beurlaubung ist nur zulässig, wenn
a) In Nummer 4 werden die Wörter „dabei sind der Beamtin oder dem Beamten in dem Ar-
Auszubildende nicht mitzuzählen“ durch die beits- oder Anstellungsverhältnis eine
Wörter „der Entgeltausfall kann auch jeweils Funktion übertragen wird, die höher als
100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts die bisher übertragene Funktion bewertet
betragen“ ersetzt. ist.“
b) Folgender Satz wird angefügt: cc) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender
„Bei den Berechnungen nach Satz 1 Nummer 4 Satz eingefügt:
sind Auszubildende nicht mitzuzählen.“ „Bei Abschluss eines Anstellungsvertrags
7. Dem § 179 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: nach § 389 Absatz 1 verlängert sich die Be-
„Bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz urlaubung um die Zeit, die im Anstellungs-
nach Absatz 1 bleiben auf Grund von kollektiv- verhältnis zu erbringen ist.“
rechtlichen Beschäftigungssicherungsvereinba- c) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Arbeitsver-
rungen durchgeführte vorübergehende Änderun- trag“ durch die Wörter „Arbeits- oder Anstel-
gen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit außer lungsvertrag“ ersetzt.
Betracht; die Sätze 1 und 2 sind insoweit nicht 12. Die §§ 389 und 390 werden wie folgt gefasst:
anzuwenden.“
„§ 389
8. Dem § 216b Absatz 2 wird folgender Satz ange-
fügt: Anstellungsverhältnisse
oberster Führungskräfte
„Der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent
des monatlichen Bruttoentgelts betragen.“ (1) Folgende Funktionen werden vorrangig in
einem befristeten außertariflichen Arbeitsverhält-
9. § 284 wird wie folgt geändert: nis oberster Führungskräfte (Anstellungsverhält-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: nis) übertragen:
„(1) Staatsangehörige der Staaten, die nach 1. die Funktion einer Geschäftsführerin oder eines
dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Bei- Geschäftsführers bei der Zentrale der Bundes-
tritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur agentur,
Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146, 2. die Funktion einer Bereichsleiterin oder eines
1148) der Europäischen Union beigetreten Bereichsleiters mit herausgehobenen Aufgaben
sind, und deren freizügigkeitsberechtigte Fami- bei der Zentrale der Bundesagentur,
lienangehörige dürfen eine Beschäftigung nur
mit Genehmigung der Bundesagentur ausüben 3. die Funktionen der oder des Vorsitzenden der
und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, Geschäftsführung einer Regionaldirektion und
wenn sie eine solche Genehmigung besitzen, der ständigen Vertreterin oder des ständigen
soweit nach Maßgabe des EU-Beitrittsvertrags Vertreters der oder des Vorsitzenden der Ge-
abweichende Regelungen als Übergangsrege- schäftsführung einer Regionaldirektion,
lungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit anzuwen- 4. die Funktion der Leiterin oder des Leiters der
den sind.“ Familienkasse sowie
b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Satz 2“ 5. die Funktionen der Leiterin oder des Leiters
gestrichen. und der stellvertretenden Leiterin oder des
2856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011
stellvertretenden Leiters des Instituts für Ar- nung von Festgehalt und Zulagen sind die mit der
beitsmarkt- und Berufsforschung. übertragenen Funktion verbundene Aufgaben-
Ein Anstellungsverhältnis darf jeweils die Dauer und Personalverantwortung, die Schwierigkeit
von fünf Jahren nicht überschreiten. Es kann wie- der Aufgabe und die Bedeutung der Funktion oder
derholt begründet werden. Wenn Beschäftigte der Grad der Anforderungen und Belastungen
zum Zeitpunkt der Übertragung in einem Arbeits- maßgeblich. Die Summe aus Festgehalt und Zula-
verhältnis zur Bundesagentur stehen, wird die gen darf für oberste Führungskräfte die Grundge-
Funktion ausschließlich im Anstellungsverhältnis hälter der Bundesbesoldungsordnung B, für obere
übertragen. Vor Begründung eines Anstellungs- Führungskräfte und herausgehobene Fachkräfte
verhältnisses ist der Verwaltungsrat der Bundes- die Endgrundgehälter der Bundesbesoldungsord-
agentur zu beteiligen. Bei Übertragung im Beam- nung A, jeweils zuzüglich des Familienzuschlags
tenverhältnis gilt § 24 Absatz 1 bis 4 und 6 des der Stufe 2, der Bundesbeamtinnen und Bundes-
Bundesbeamtengesetzes. beamten in vergleichbaren Funktionen nicht über-
steigen. Dabei darf für oberste Führungskräfte das
(2) Beamtinnen und Beamte, die ein Anstel- Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 7 der Bun-
lungsverhältnis begründen, kehren nach Beendi- desbesoldungsordnung B zuzüglich des Familien-
gung ihres Anstellungsverhältnisses in das ihnen zuschlags der Stufe 2 nicht überschritten werden.
vor der Beurlaubung nach § 387 Absatz 3 zuletzt § 44d Absatz 7 des Zweiten Buches bleibt unbe-
übertragene Amt zurück, es sei denn, sie haben zu rührt.
diesem Zeitpunkt die für sie geltende Altersgrenze
erreicht. Sie erhalten die Besoldung aus dem vor (4) Der leistungsbezogene Bestandteil nach
der Beurlaubung nach § 387 Absatz 3 zuletzt Absatz 2 Satz 2 hat sich an der individuellen Leis-
wahrgenommenen Amt. tung der oder des Beschäftigten zu bemessen. Er
darf nicht mehr als 20 Prozent des Festgehalts
(3) Für die Dauer eines Anstellungsverhältnis-
betragen. Die geschäftspolitische Ergebniskom-
ses ruhen die Rechte und Pflichten aus einem
ponente ist auf jährlich höchstens 10 Prozent
mit der Bundesagentur bereits bestehenden Ar-
des nach Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen niedrigs-
beitsverhältnis.
ten Jahresfestgehalts zu begrenzen. Der Vorstand
der Bundesagentur stellt unter vorheriger Beteili-
§ 390
gung des Verwaltungsrats fest, zu welchem leis-
Außertarifliche tungsorientierten Grad die Ziele erreicht wurden,
Arbeitsbedingungen und Vergütungen die für die geschäftspolitische Ergebniskompo-
(1) Der Vorstand regelt mit Zustimmung des nente maßgeblich sind. Grundlage dafür ist ein
Verwaltungsrats und im Benehmen mit dem Bun- mit dem Verwaltungsrat abgestimmtes geeignetes
desministerium für Arbeit und Soziales und dem Ziele-, Kennzahlen- und Messgrößensystem.
Bundesministerium der Finanzen die Bedingun- (5) Die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 nimmt
gen, unter denen die Bundesagentur Anstellungs- an den Änderungen des höchsten Festgehalts für
verträge mit obersten Führungskräften und Ar- tariflich Beschäftigte der Bundesagentur teil. Die
beitsverträge mit den sonstigen Beschäftigten Regelung nach Absatz 3 Satz 3 und 4 bleibt davon
schließt, für die kein Tarifvertrag der Bundesagen- unberührt.
tur gilt (obere Führungskräfte und herausgeho-
bene Fachkräfte). Die Funktionen der Beschäftig- (6) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Ver-
ten nach Satz 1 sind jeweils einer von mehreren waltungsrats im Einzelfall Beschäftigten nach Ab-
Tätigkeitsebenen zuzuordnen. Im Haushaltsplan satz 1 Satz 1 eine weitere Zulage zahlen, wenn ein
der Bundesagentur ist für die Vergütung der in Dienstposten auf Grund besonderer Anforderun-
Satz 1 genannten Beschäftigten ein gesonderter gen nicht zu den Bedingungen der Absätze 3
Titel auszubringen. Dabei ist in einer verbindlichen und 4 besetzt werden oder besetzt bleiben kann.
Erläuterung zum Titel und im verbindlichen Stel- § 44d Absatz 7 des Zweiten Buches bleibt unbe-
lenplan die Anzahl der Beschäftigten nach Satz 1 rührt. Für solche Einzelfälle sind folgende Anga-
nach Tätigkeitsebenen gegliedert festzulegen. Für ben auszuweisen:
die Tätigkeitsebenen ist jeweils die Spannbreite
1. ein entsprechender Betrag in dem Titel nach
der jährlichen Gesamtvergütungen sowie die die-
Absatz 1 Satz 3 und
ser entsprechende Spannbreite der Besoldungs-
gruppen nach dem Bundesbesoldungsgesetz 2. die Anzahl der Beschäftigten, die eine Zulage
auszuweisen. nach Satz 1 erhalten können, in einer verbind-
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zu regelnde Ver- lichen Erläuterung zum Titel nach Ab-
gütung besteht aus einem Festgehalt, zu dem Zu- satz 1 Satz 3 und im verbindlichen Stellenplan.“
lagen gezahlt werden können. Zusätzlich können 13. In § 417 Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe
ein individueller leistungsbezogener Bestandteil „31. Dezember 2011“ durch die Angabe „31. März
sowie eine am Grad der Zielerreichung der Bun- 2012“ ersetzt.
desagentur oder ihrer Dienststellen ausgerichtete
geschäftspolitische Ergebniskomponente geleis- 13a. In § 421f Absatz 5 wird die Angabe „31. Dezember
tet werden. 2011“ durch die Angabe „31. März 2012“ ersetzt.
(3) Die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 hat sich 14. In § 421g Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe
an den Grundgehältern der Bundesbesoldungs- „31. Dezember 2011“ durch die Angabe „31. März
ordnungen A und B auszurichten. Für die Zuord- 2012“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011 2857
15. § 421t wird wie folgt geändert: Funktion ab dem 28. Dezember 2011 auf ver-
änderter vertraglicher Grundlage fortgeführt wer-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. März den soll. § 387 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.“
2012“ durch die Angabe „31. Dezember 2011“
ersetzt. Artikel 2
Weitere Änderung
b) In Absatz 2 wird die Angabe „31. März 2012“ des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
durch die Angabe „31. Dezember 2011“ ersetzt zum 1. April 2012
und in Nummer 1 nach der Angabe „§ 170 Ab- Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
satz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt. rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 dieses
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „31. März Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2012“ durch die Angabe „31. Dezember 2011“
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
ersetzt.
a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
16. Nach § 434w wird folgender § 434x eingefügt: „§ 2 Zusammenwirken mit den Agenturen für
Arbeit“.
„§ 434x b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Eingliederungsbilanz und Eingliederungs-
Gesetz zur Verbesserung bericht“.
der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
c) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
(1) Wird am 28. Dezember 2011 oder zu einem „§ 13 Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter“.
späteren Zeitpunkt die Verlängerung eines Grün-
d) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
dungszuschusses beantragt, der erstmalig nach
§ 58 Absatz 1 in der bis zum 27. Dezember 2011 „§ 17 Drohende Arbeitslosigkeit“.
geltenden Fassung bewilligt worden ist, so gilt e) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
für die Bewilligung der Verlängerung § 58 Absatz 2
in der bis zum 27. Dezember 2011 geltenden „§ 20 Berufsrückkehrende“.
Fassung. f) Die Angaben zum Dritten bis Fünften Kapitel
werden wie folgt gefasst:
(2) Beamtinnen und Beamten, denen am 27. De-
zember 2011 ein Amt im Beamtenverhältnis auf „Drittes Kapitel
Zeit im Sinne der §§ 389 und 390 in der bis zum Aktive Arbeitsförderung
27. Dezember 2011 geltenden Fassung übertra-
gen ist, verbleiben bis zum Ablauf der jeweiligen Erster Abschnitt
Amtszeit in diesem Amt. Zeiten einer Beurlaubung
nach § 387 Absatz 3 Satz 1 werden nicht als Beratung und Vermittlung
Amtszeit berücksichtigt. Wird nach Ablauf der
Amtszeit festgestellt, dass sich die Beamtin oder Erster Unterabschnitt
der Beamte in dem übertragenen Amt bewährt Beratung
hat, wird das Amt im Beamtenverhältnis auf
§ 29 Beratungsangebot
Lebenszeit übertragen. Hat sich die Beamtin oder
der Beamte in dem übertragenen Amt nicht be- § 30 Berufsberatung
währt, wird die Beamtin oder der Beamte aus
dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. In die- § 31 Grundsätze der Berufsberatung
sem Fall enden der Anspruch auf Besoldung und,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, alle § 32 Eignungsfeststellung
sonstigen Ansprüche aus dem im Beamten-
verhältnis auf Zeit übertragenen Amt. Tritt eine § 33 Berufsorientierung
Beamtin auf Zeit oder ein Beamter auf Zeit nach § 34 Arbeitsmarktberatung
der Entlassung wieder in ihr oder sein vorheriges
Amt im Beamtenverhältnis ein oder tritt sie oder Zweiter Unterabschnitt
er wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze
in den Ruhestand, ist § 15a des Beamtenver- Vermittlung
sorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. § 35 Vermittlungsangebot
§ 15a Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes
gilt entsprechend, wenn eine Beamtin auf Zeit § 36 Grundsätze der Vermittlung
oder ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähig-
keit in den Ruhestand versetzt wird. § 37 Potenzialanalyse und Eingliederungs-
vereinbarung
(3) § 389 ist anzuwenden, sofern nach dem § 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung-
27. Dezember 2011 eine Funktion im Sinne dieser und Arbeitsuchenden
Vorschrift übertragen wird. Satz 1 gilt auch, wenn
eine vor dem 28. Dezember 2011 übertragene § 39 Rechte und Pflichten der Arbeitgeber
2858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011
Dritter Unterabschnitt § 65 Besonderheiten beim Besuch des Be-
rufsschulunterrichts in Blockform
Gemeinsame Vorschriften
§ 40 Allgemeine Unterrichtung § 66 Anpassung der Bedarfssätze
§ 41 Einschränkung des Fragerechts § 67 Einkommensanrechnung
§ 42 Grundsatz der Unentgeltlichkeit § 68 Vorausleistung von Berufsausbildungs-
beihilfe
§ 43 Anordnungsermächtigung
§ 69 Dauer der Förderung
Zweiter Abschnitt
§ 70 Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeits-
Aktivierung lose
und berufliche Eingliederung
§ 71 Auszahlung
§ 44 Förderung aus dem Vermittlungsbudget
§ 72 Anordnungsermächtigung
§ 45 Maßnahmen zur Aktivierung und beruf-
lichen Eingliederung
Vierter Unterabschnitt
§ 46 Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für Berufsausbildung
behinderte Menschen
§ 73 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung
§ 47 Verordnungsermächtigung behinderter und schwerbehinderter
Menschen
Dritter Abschnitt
§ 74 Unterstützung und Förderung der Be-
Berufswahl und Berufsausbildung rufsausbildung
Erster Unterabschnitt § 75 Ausbildungsbegleitende Hilfen
Übergang von der § 76 Außerbetriebliche Berufsausbildung
Schule in die Berufsausbildung
§ 77 Sonstige Förderungsvoraussetzungen
§ 48 Berufsorientierungsmaßnahmen
§ 78 Förderungsbedürftige junge Menschen
§ 49 Berufseinstiegsbegleitung
§ 79 Leistungen
§ 50 Anordnungsermächtigung
§ 80 Anordnungsermächtigung
Zweiter Unterabschnitt
Berufsvorbereitung Fünfter Unterabschnitt
§ 51 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnah- Jugendwohnheime
men § 80a Förderung von Jugendwohnheimen
§ 52 Förderungsbedürftige junge Menschen § 80b Anordnungsermächtigung
§ 53 Vorbereitung auf einen Hauptschulab- Vierter Abschnitt
schluss im Rahmen einer berufsvorbe-
reitenden Bildungsmaßnahme Berufliche Weiterbildung
§ 81 Grundsatz
§ 54 Maßnahmekosten
§ 82 Förderung besonderer Arbeitnehmerin-
§ 54a Einstiegsqualifizierung
nen und Arbeitnehmer
§ 55 Anordnungsermächtigung
§ 83 Weiterbildungskosten
Dritter Unterabschnitt § 84 Lehrgangskosten
Berufsausbildungsbeihilfe
§ 85 Fahrkosten
§ 56 Berufsausbildungsbeihilfe
§ 86 Kosten für auswärtige Unterbringung
§ 57 Förderungsfähige Berufsausbildung und für Verpflegung
§ 58 Förderung im Ausland § 87 Kinderbetreuungskosten
§ 59 Förderungsfähiger Personenkreis
Fünfter Abschnitt
§ 60 Sonstige persönliche Voraussetzungen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
§ 61 Bedarf für den Lebensunterhalt bei Be-
rufsausbildung Erster Unterabschnitt
§ 62 Bedarf für den Lebensunterhalt bei Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnah- § 88 Eingliederungszuschuss
men
§ 89 Höhe und Dauer der Förderung
§ 63 Fahrkosten
§ 90 Eingliederungszuschuss für behinderte
§ 64 Sonstige Aufwendungen und schwerbehinderte Menschen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011 2859
§ 91 Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt Siebter Abschnitt
und Auszahlung des Zuschusses
Teilhabe behinderter
§ 92 Förderungsausschluss und Rückzah- Menschen am Arbeitsleben
lung
Erster Unterabschnitt
Zweiter Unterabschnitt
Grundsätze
Selbständige Tätigkeit § 112 Teilhabe am Arbeitsleben
§ 93 Gründungszuschuss
§ 113 Leistungen zur Teilhabe
§ 94 Dauer und Höhe der Förderung
§ 114 Leistungsrahmen
Sechster Abschnitt
Zweiter Unterabschnitt
Verbleib in Beschäftigung
Allgemeine Leistungen
Erster Unterabschnitt § 115 Leistungen
Kurzarbeitergeld § 116 Besonderheiten
Erster Titel Dritter Unterabschnitt
Regelvoraussetzungen Besondere Leistungen
§ 95 Anspruch
Erster Titel
§ 96 Erheblicher Arbeitsausfall
Allgemeines
§ 97 Betriebliche Voraussetzungen
§ 117 Grundsatz
§ 98 Persönliche Voraussetzungen
§ 118 Leistungen
§ 99 Anzeige des Arbeitsausfalls
Zweiter Titel
§ 100 Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen
Übergangsgeld und Ausbildungsgeld
Zweiter Titel § 119 Übergangsgeld
Sonderformen § 120 Vorbeschäftigungszeit für das Über-
des Kurzarbeitergeldes gangsgeld
§ 101 Saison-Kurzarbeitergeld
§ 121 Übergangsgeld ohne Vorbeschäfti-
§ 102 Ergänzende Leistungen gungszeit
§ 103 Kurzarbeitergeld für Heimarbeiterinnen § 122 Ausbildungsgeld
und Heimarbeiter
§ 123 Bedarf bei Berufsausbildung
Dritter Titel
§ 124 Bedarf bei berufsvorbereitenden Bil-
Leistungsumfang dungsmaßnahmen, bei Unterstützter
§ 104 Dauer Beschäftigung und bei Grundausbil-
dung
§ 105 Höhe
§ 125 Bedarf bei Maßnahmen in anerkannten
§ 106 Nettoentgeltdifferenz Werkstätten für behinderte Menschen
Vierter Titel § 126 Einkommensanrechnung
Anwendung anderer Vorschriften Dritter Titel
§ 107 Anwendung anderer Vorschriften
Teilnahmekosten für Maßnahmen
Fünfter Titel § 127 Teilnahmekosten für Maßnahmen
Verfügung § 128 Sonderfälle der Unterbringung und Ver-
über das Kurzarbeitergeld pflegung
§ 108 Verfügung über das Kurzarbeitergeld
Vierter Titel
Sechster Titel Anordnungsermächtigung
Verordnungsermächtigung § 129 Anordnungsermächtigung
§ 109 Verordnungsermächtigung
Achter Abschnitt
Zweiter Unterabschnitt Befristete Leistungen
Transferleistungen § 130 Erweiterte Berufsorientierung
§ 110 Transfermaßnahmen
§ 131 Eingliederungszuschuss für ältere Ar-
§ 111 Transferkurzarbeitergeld beitnehmerinnen und Arbeitnehmer
2860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011
§ 131a Weiterbildungsförderung in kleinen Fünfter Unterabschnitt
und mittleren Unternehmen Minderung des Arbeitslosengeldes,
§ 132 Übergangsregelung zum Gründungs- Zusammentreffen des Anspruchs mit sonsti-
zuschuss gem Einkommen und Ruhen des Anspruchs
§ 155 Anrechnung von Nebeneinkommen
§ 133 Saison-Kurzarbeitergeld und ergän-
zende Leistungen im Gerüstbauer- § 156 Ruhen des Anspruchs bei anderen So-
handwerk zialleistungen
§ 134 Erfolgsabhängige Pauschale bei § 157 Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsent-
Transfermaßnahmen gelt und Urlaubsabgeltung
§ 135 Erprobung innovativer Ansätze § 158 Ruhen des Anspruchs bei Entlassungs-
entschädigung
Viertes Kapitel § 159 Ruhen bei Sperrzeit
Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
§ 160 Ruhen bei Arbeitskämpfen
Erster Abschnitt Sechster Unterabschnitt
Arbeitslosengeld Erlöschen des Anspruchs
§ 161 Erlöschen des Anspruchs
Erster Unterabschnitt
Regelvoraussetzungen Siebter Unterabschnitt
§ 136 Anspruch auf Arbeitslosengeld Teilarbeitslosengeld
§ 162 Teilarbeitslosengeld
§ 137 Anspruchsvoraussetzungen bei Ar-
beitslosigkeit Achter Unterabschnitt
§ 138 Arbeitslosigkeit Verordnungsermächtigung
und Anordnungsermächtigung
§ 139 Sonderfälle der Verfügbarkeit
§ 163 Verordnungsermächtigung
§ 140 Zumutbare Beschäftigungen
§ 164 Anordnungsermächtigung
§ 141 Persönliche Arbeitslosmeldung
Zweiter Abschnitt
§ 142 Anwartschaftszeit Insolvenzgeld
§ 143 Rahmenfrist § 165 Anspruch
§ 144 Anspruchsvoraussetzungen bei beruf- § 166 Anspruchsausschluss
licher Weiterbildung § 167 Höhe
Zweiter Unterabschnitt § 168 Vorschuss
Sonderformen des Arbeitslosengeldes § 169 Anspruchsübergang
§ 145 Minderung der Leistungsfähigkeit
§ 170 Verfügungen über das Arbeitsentgelt
§ 146 Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfä- § 171 Verfügungen über das Insolvenzgeld
higkeit
§ 172 Datenaustausch und Datenübermittlung
Dritter Unterabschnitt
Dritter Abschnitt
Anspruchsdauer
Ergänzende
§ 147 Grundsatz
Regelungen zur Sozialversicherung
§ 148 Minderung der Anspruchsdauer § 173 Übernahme und Erstattung von Beiträ-
gen bei Befreiung von der Versiche-
Vierter Unterabschnitt rungspflicht in der Rentenversicherung
Höhe des Arbeitslosengeldes § 174 Übernahme von Beiträgen bei Befreiung
§ 149 Grundsatz von der Versicherungspflicht in der
Kranken- und Pflegeversicherung
§ 150 Bemessungszeitraum und Bemes-
sungsrahmen § 175 Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insol-
venzereignis
§ 151 Bemessungsentgelt
Fünftes Kapitel
§ 152 Fiktive Bemessung
Zulassung von Trägern und Maßnahmen
§ 153 Leistungsentgelt § 176 Grundsatz
§ 154 Berechnung und Leistung § 177 Fachkundige Stelle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011 2861
§ 178 Trägerzulassung bb) Die Angabe zu § 427 wird wie folgt gefasst:
„§ 427 (weggefallen)“.
§ 179 Maßnahmezulassung
§ 180 Ergänzende Anforderungen an Maßnah- cc) Die Angaben zu den §§ 431 und 432 wer-
men der beruflichen Weiterbildung den wie folgt gefasst:
„§ 431 (weggefallen)
§ 181 Zulassungsverfahren
§ 432 (weggefallen)“.
§ 182 Beirat
dd) Die Angaben zum Fünften Abschnitt wer-
§ 183 Qualitätsprüfung den wie folgt gefasst:
§ 184 Verordnungsermächtigung“. „Fünfter Abschnitt
g) Die Angabe zum Sechsten Kapitel wird wie Übergangsregelungen
folgt gefasst: auf Grund von Änderungsgesetzen
§ 434 Gesetz zur Reform der Renten we-
„Sechstes Kapitel
gen verminderter Erwerbsfähigkeit
(weggefallen)“.
§ 435 Gesetz zur Vereinfachung der Wahl
h) Die Angaben zum Siebten Kapitel werden wie der Arbeitnehmervertreter in den
folgt geändert: Aufsichtsrat
aa) Die Angabe zum Ersten Unterabschnitt des § 436 Zweites Gesetz für moderne Dienst-
Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst: leistungen am Arbeitsmarkt
„Erster Unterabschnitt
§ 437 Drittes Gesetz für moderne Dienst-
Beschäftigung von leistungen am Arbeitsmarkt
Ausländerinnen und Ausländern“.
§ 438 Gesetz zur Förderung ganzjähriger
bb) Die Angabe zu § 287 wird wie folgt gefasst: Beschäftigung
„§ 287 Gebühren für die Durchführung der
§ 439 Siebtes Gesetz zur Änderung des
Vereinbarungen über Werkvertrags-
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
arbeitnehmerinnen und Werkver-
und anderer Gesetze
tragsarbeitnehmer“.
§ 440 Gesetz zur Neuausrichtung der ar-
cc) Die Angabe zu § 296 wird wie folgt gefasst: beitsmarktpolitischen Instrumente
„§ 296 Vermittlungsvertrag zwischen Ver-
mittlern und Arbeitsuchenden“. § 441 Bürgerentlastungsgesetz Kranken-
versicherung
i) Die Angabe zu § 317 wird wie folgt gefasst:
„§ 317 Auskunftspflicht bei Kurzarbeitergeld § 442 Beschäftigungschancengesetz
und Wintergeld“. § 443 Gesetz zur Verbesserung der Ein-
gliederungschancen am Arbeits-
j) Die Angabe zu § 362 wird wie folgt gefasst:
markt“.
„§ 362 (weggefallen)“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
k) Die Angaben zum Dreizehnten Kapitel werden a) In der Überschrift werden die Wörter „von Ar-
wie folgt geändert: beitgebern und Arbeitnehmern“ gestrichen.
aa) Die Angaben zum Zweiten Abschnitt wer- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
den wie folgt gefasst:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
„Zweiter Abschnitt „und Arbeitnehmer“ durch die Wörter „ , Ar-
Ergänzungen für beitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ er-
übergangsweise mögliche setzt.
Leistungen und zeitweilige Aufgaben bb) In Nummer 1 wird das Wort „Ausbildungs-
§ 417 Entgeltsicherung für ältere Ar- suchende“ durch das Wort „Ausbildungsu-
beitnehmerinnen und Arbeit- chende“ ersetzt.
nehmer cc) In Nummer 2 werden vor dem Wort „Arbeit-
§ 418 Tragung der Beiträge zur Ar- nehmer“ die Wörter „Arbeitnehmerinnen
beitsförderung bei Beschäfti- und“ eingefügt.
gung älterer Arbeitnehmerinnen c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
und Arbeitnehmer
aa) In den Sätzen 1 und 2 Nummer 1 wird
§ 419 Sonderregelung zu Kurzarbei- jeweils das Wort „Arbeitnehmer“ durch die
tergeld und Arbeitslosengeld Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
mer“ ersetzt.
§ 420 Versicherungsfreiheit von Bür-
gerarbeit und Quartiersarbeit bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 werden nach den Wör-
§§ 421
bis 421u (weggefallen)“. tern „Entlassungen von“ die Wörter
„Arbeitnehmerinnen und“ eingefügt.
2862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011
bbb) In Nummer 3 wird das Wort „Qualifi- 4. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Berufsrück-
zierungsmaßnahmen“ durch die Wör- kehrer“ durch das Wort „Berufsrückkehrende“ er-
ter „Maßnahmen der beruflichen Wei- setzt.
terbildung“ ersetzt. 5. In § 9 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: „insbesondere den“ die Wörter „Vertreterinnen
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Arbeitsplätze“ und“ eingefügt und die Wörter „und Arbeitneh-
durch das Wort „Arbeitsstellen“ ersetzt. mer“ durch die Wörter „sowie der Arbeitnehmerin-
nen und Arbeitnehmer“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „ein-
zustellenden“ die Wörter „Arbeitnehmerin- 6. § 11 wird wie folgt gefasst:
nen und“ eingefügt. „§ 11
cc) In Nummer 5 werden nach dem Wort „von“ Eingliederungsbilanz
die Wörter „Arbeitnehmerinnen und“ einge- und Eingliederungsbericht
fügt. (1) Die Bundesagentur und jede Agentur für
e) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 werden jeweils Arbeit erstellen nach Abschluss eines Haushalts-
nach dem Wort „Die“ die Wörter „Arbeitnehme- jahres über ihre Ermessensleistungen der aktiven
rinnen und“ eingefügt. Arbeitsförderung eine Eingliederungsbilanz. Die
3. § 3 wird wie folgt gefasst: Eingliederungsbilanzen müssen vergleichbar sein
und sollen Aufschluss über den Mitteleinsatz, die
„§ 3 geförderten Personengruppen und die Wirkung
Leistungen der Arbeitsförderung der Förderung geben.
(1) Leistungen der Arbeitsförderung sind Leis- (2) Die Eingliederungsbilanzen sollen insbeson-
tungen nach Maßgabe des Dritten und Vierten dere Angaben enthalten zu
Kapitels dieses Buches. 1. dem Anteil der Gesamtausgaben an den zuge-
(2) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung wiesenen Mitteln sowie zu den Ausgaben für
sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapi- die einzelnen Leistungen und ihrem Anteil an
tels dieses Buches und Arbeitslosengeld bei be- den Gesamtausgaben,
ruflicher Weiterbildung. 2. den durchschnittlichen Ausgaben für die ein-
(3) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zelnen Leistungen je geförderte Arbeitnehmerin
sind Ermessensleistungen mit Ausnahme und je geförderten Arbeitnehmer unter Berück-
1. des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins sichtigung der besonders förderungsbedürfti-
nach § 45 Absatz 7, gen Personengruppen, insbesondere Langzeit-
arbeitslose, schwerbehinderte Menschen,
2. der Berufsausbildungsbeihilfe während der ers- Ältere, Berufsrückkehrende und Personen mit
ten Berufsausbildung oder einer berufsvorbe- geringer Qualifikation,
reitenden Bildungsmaßnahme,
3. der Beteiligung besonders förderungsbedürfti-
3. der Leistung zur Vorbereitung auf den nach- ger Personengruppen an den einzelnen Leis-
träglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses tungen unter Berücksichtigung ihres Anteils an
oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im den Arbeitslosen,
Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungs-
maßnahme, 4. der Beteiligung von Frauen an Maßnahmen der
aktiven Arbeitsförderung unter Berücksichti-
4. der Weiterbildungskosten zum nachträglichen gung ihres Anteils an den Arbeitslosen und
Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines ihrer relativen Betroffenheit von Arbeitslosigkeit
gleichwertigen Schulabschlusses, sowie Angaben zu Maßnahmen, die zu einer
5. des Kurzarbeitergeldes bei Arbeitsausfall, gleichberechtigten Teilhabe von Frauen am
6. des Wintergeldes, Arbeitsmarkt beigetragen haben,
7. der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an 5. dem Verhältnis der Zahl der Arbeitslosen, die in
Transfermaßnahmen, eine nicht geförderte Beschäftigung vermittelt
wurden, zu der Zahl aller Abgänge aus Arbeits-
8. der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Ar- losigkeit in eine nicht geförderte Beschäftigung
beitsleben und (Vermittlungsquote); dabei sind besonders
9. des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiter- förderungsbedürftige Personengruppen geson-
bildung. dert auszuweisen,
(4) Entgeltersatzleistungen sind 6. dem Verhältnis
1. Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei a) der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
beruflicher Weiterbildung, nehmer, die sechs Monate nach Abschluss
2. Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit, einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförde-
rung nicht mehr arbeitslos sind, sowie
3. Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen
zur Teilhabe am Arbeitsleben, b) der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer, die nach angemessener Zeit im
4. Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall, Anschluss an eine Maßnahme der aktiven
5. Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Ar- Arbeitsförderung sozialversicherungspflich-
beitgebers.“ tig beschäftigt sind,
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jeweils zu der Zahl der geförderten Arbeitneh- 11. § 17 wird wie folgt geändert:
merinnen und Arbeitnehmer in den einzelnen
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Maßnahmebereichen; dabei sind besonders
förderungsbedürftige Personengruppen geson- „§ 17
dert auszuweisen, Drohende Arbeitslosigkeit“.
7. der Entwicklung der Rahmenbedingungen für b) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „be-
die Eingliederung auf dem regionalen Arbeits- drohte Arbeitnehmer“ durch das Wort „be-
markt, droht“ ersetzt.
8. der Veränderung der Maßnahmen im Zeitver-
12. In § 20 wird in der Überschrift und im einleitenden
lauf,
Satzteil jeweils das Wort „Berufsrückkehrer“ durch
9. der Arbeitsmarktsituation von Personen mit das Wort „Berufsrückkehrende“ ersetzt.
Migrationshintergrund.
13. § 22 wird wie folgt geändert:
Die Zentrale der Bundesagentur stellt den Agentu-
ren für Arbeit einheitliche Berechnungsmaßstäbe a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
zu den einzelnen Angaben zur Verfügung, um die aa) In Satz 1 werden die Wörter „einschließlich
Vergleichbarkeit der Eingliederungsbilanzen si- der Leistungen an Arbeitgeber und der
cherzustellen. Leistungen an Träger“ gestrichen.
(3) Die Eingliederungsbilanzen der Agenturen bb) In Satz 2 wird das Wort „Eingliederungszu-
für Arbeit sind mit den Beteiligten des örtlichen schüsse“ durch die Wörter „Der Eingliede-
Arbeitsmarktes zu erörtern. Dazu sind sie um ei- rungszuschuss“, die Angabe „nach § 219“
nen Teil zu ergänzen, der weiteren Aufschluss gibt durch die Wörter „für besonders betroffene
über die Leistungen und ihre Wirkungen auf den schwerbehinderte Menschen nach § 90
örtlichen Arbeitsmarkt, Aufschluss über die Kon- Absatz 2 bis 4“ und die Angabe „§ 235a“
zentration der Maßnahmen auf einzelne Träger durch die Angabe „§ 73“ ersetzt.
sowie Aufschluss über die Zusammensetzung
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen
Eingliederung sowie über die an diesen Maßnah- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
men teilnehmenden Personen und deren weitere
„Folgende Leistungen des Dritten Kapitels
Eingliederung in den Ausbildungs- und Arbeits-
werden nicht an oder für erwerbsfähige
markt.
Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten
(4) Die Bundesagentur erstellt für das Bundes- Buches erbracht:
gebiet einen Eingliederungsbericht. Im Eingliede-
1. Leistungen nach § 35,
rungsbericht wird die Eingliederungsbilanz um
einen Textteil ergänzt, der Einsatz und Wirkung 2. Leistungen zur Aktivierung und berufli-
der Leistungen der Arbeitsförderung darstellt. Der chen Eingliederung nach dem Zweiten
Eingliederungsbericht wird über das Bundesminis- Abschnitt,
terium für Arbeit und Soziales dem Deutschen 3. Leistungen zur Berufsausbildung nach
Bundestag zugeleitet. dem Vierten Unterabschnitt des Dritten
(5) Die Eingliederungsbilanzen sind bis zum Abschnitts und Leistungen nach § 54a,
31. Oktober des nachfolgenden Jahres fertigzu-
4. Leistungen zur beruflichen Weiterbil-
stellen und zu veröffentlichen. Der Eingliederungs-
dung nach dem Vierten Abschnitt und
bericht ist dem Bundesministerium für Arbeit und
Leistungen nach § 131a,
Soziales bis zum 31. Oktober des nachfolgenden
Jahres vorzulegen und nach der Zuleitung an den 5. Leistungen zur Aufnahme einer sozial-
Deutschen Bundestag zu veröffentlichen.“ versicherungspflichtigen Beschäftigung
nach dem Ersten Unterabschnitt des
7. § 13 wird wie folgt geändert:
Fünften Abschnitts und Leistungen nach
a) In der Überschrift wird das Wort „Heimarbeiter“ § 131,
durch die Wörter „Heimarbeiterinnen und
6. Leistungen der Teilhabe behinderter
Heimarbeiter“ ersetzt.
Menschen am Arbeitsleben nach den
b) Im Wortlaut wird das Wort „Arbeitnehmer“ §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3
durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und mit Ausnahme berufsvorbereitender Bil-
Arbeitnehmer“ und das Wort „Heimarbeiter“ dungsmaßnahmen und der Berufsaus-
durch die Wörter „Heimarbeiterinnen und bildungsbeihilfe, § 116 Absatz 1, 2 und 5,
Heimarbeiter“ ersetzt. den §§ 117, 118 Satz 1 Nummer 1 und 3
8. In § 14 wird das Wort „Teilnehmer“ durch das Wort sowie den §§ 119 bis 121, 127 und 128.“
„Teilnehmende“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Bundes-
9. In § 15 Satz 2 werden nach dem Wort „als“ die agentur“ die Wörter „für Arbeit“ gestrichen.
Wörter „Arbeitnehmerin oder“ eingefügt. cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
10. § 16 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „Abweichend von Satz 1 werden die Leis-
„(2) An Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarkt- tungen nach den §§ 35, 45 Absatz 7, den
politik Teilnehmende gelten als nicht arbeitslos.“ §§ 117, 118 Satz 1 Nummer 1 und 3 und
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den §§ 127 und 128 auch an oder für er- cc) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ge-
werbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne fasst:
des Zweiten Buches erbracht, die einen „4. Beschäftigung als Bürgermeisterin,
Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.“ Bürgermeister, Beigeordnete oder Bei-
14. In § 25 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern geordneter, wenn diese Beschäftigung
„ausgebildet werden, und“ die Wörter „Teilnehme- ehrenamtlich ausgeübt wird,
rinnen und“ eingefügt. 5. Beschäftigung, die nach § 16e des
15. § 26 Absatz 2a Satz 2 wird wie folgt gefasst: Zweiten Buches gefördert wird.“
„Satz 1 gilt nur für Kinder d) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort
„wenn“ die Wörter „die oder“ eingefügt.
1. der oder des Erziehenden,
17. § 28a wird wie folgt geändert:
2. seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehe- a) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „der An-
gattin oder ihres nicht dauernd getrennt leben- tragsteller“ durch die Wörter „die antragstel-
den Ehegatten oder lende Person“ ersetzt.
3. ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebens- b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
partnerin oder seines nicht dauernd getrennt
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
lebenden Lebenspartners.“
„wenn“ die Wörter „die oder“ eingefügt
16. § 27 wird wie folgt geändert: und die Wörter „§ 116 Nummer 1 bis 3“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „§ 3 Absatz 4 Nummer 1
bis 3“ ersetzt.
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort
„1. Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, „wenn“ die Wörter „die oder“ eingefügt.
Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Be- cc) In Nummer 5 werden nach den Wörtern
rufssoldatin oder Berufssoldat der Bun- „durch Kündigung“ die Wörter „der oder“
deswehr sowie als sonstige Beschäf- eingefügt.
tigte oder sonstiger Beschäftigter des
Bundes, eines Landes, eines Gemein- 18. Das Dritte bis Fünfte Kapitel werden wie folgt ge-
deverbandes, einer Gemeinde, einer fasst:
öffentlich-rechtlichen Körperschaft, „Drittes Kapitel
Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes Aktive Arbeitsförderung
öffentlich-rechtlicher Körperschaften
oder deren Spitzenverbänden, wenn Erster Abschnitt
sie nach beamtenrechtlichen Vorschrif-
ten oder Grundsätzen bei Krankheit An- Beratung und Vermittlung
spruch auf Fortzahlung der Bezüge und
auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,“. Erster Unterabschnitt
Beratung
bb) In Nummer 3 wird das Wort „Lehrer“ durch
die Wörter „Lehrerin oder Lehrer“ ersetzt.
§ 29
b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe
Beratungsangebot
„§ 126 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 146 Ab-
satz 1“ ersetzt. (1) Die Agentur für Arbeit hat jungen Menschen
und Erwachsenen, die am Arbeitsleben teilneh-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: men oder teilnehmen wollen, Berufsberatung und
aa) In Nummer 2 wird das Wort „Heimarbeiter“ Arbeitgebern Arbeitsmarktberatung anzubieten.
durch die Wörter „Heimarbeiterin oder (2) Art und Umfang der Beratung richten sich
Heimarbeiter“ und jeweils das Wort „Zwi- nach dem Beratungsbedarf der oder des Rat-
schenmeister“ durch die Wörter „Zwi- suchenden.
schenmeisterin oder Zwischenmeister“ er-
(3) Die Agentur für Arbeit soll bei der Beratung
setzt.
die Kenntnisse über den Arbeitsmarkt des euro-
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert: päischen Wirtschaftsraumes und die Erfahrungen
aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach aus der Zusammenarbeit mit den Arbeitsverwal-
dem Wort „als“ die Wörter „ausländi- tungen anderer Staaten nutzen.
sche Arbeitnehmerin oder“ eingefügt.
§ 30
bbb) In Buchstabe a werden nach dem
Berufsberatung
Wort „von“ die Wörter „Ausländerin-
nen oder“ eingefügt. Die Berufsberatung umfasst die Erteilung von
Auskunft und Rat
ccc) In Buchstabe c werden nach dem
Wort „Wohnlandes“ die Wörter „der 1. zur Berufswahl, zur beruflichen Entwicklung
Arbeitnehmerin oder“ und nach dem und zum Berufswechsel,
Wort „Wohnland“ die Wörter „der 2. zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes
oder“ eingefügt. und der Berufe,
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3. zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung, 3. zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbe-
dingungen und der Arbeitszeit von Auszubil-
4. zur Ausbildungs- und Arbeitsstellensuche,
denden sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
5. zu Leistungen der Arbeitsförderung, nehmern,
6. zu Fragen der Ausbildungsförderung und der 4. zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
schulischen Bildung, soweit sie für die Berufs- 5. zur Eingliederung von förderungsbedürftigen
wahl und die berufliche Bildung von Bedeutung Auszubildenden und von förderungsbedürfti-
sind. gen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
6. zu Leistungen der Arbeitsförderung.
§ 31
(2) Die Agentur für Arbeit soll die Beratung nut-
Grundsätze der Berufsberatung
zen, um Ausbildungs- und Arbeitsstellen für die
(1) Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eig- Vermittlung zu gewinnen. Sie soll auch von sich
nung und Leistungsfähigkeit der Ratsuchenden aus Kontakt zu den Arbeitgebern aufnehmen und
sowie die Beschäftigungsmöglichkeiten zu be- unterhalten.
rücksichtigen.
Zweiter Unterabschnitt
(2) Die Agentur für Arbeit kann sich auch nach
Beginn einer Berufsausbildung oder nach der Auf- Vermittlung
nahme einer Arbeit um Auszubildende oder Ar-
beitnehmerinnen und Arbeitnehmer bemühen, § 35
wenn diese ihr Einverständnis erklärt haben, und Vermittlungsangebot
sie beraten, soweit dies für die Festigung des
Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erforder- (1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsu-
lich ist. chenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern
Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung
(Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst
§ 32
alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbil-
Eignungsfeststellung dungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung
Die Agentur für Arbeit soll Ratsuchende mit de- eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsu-
ren Einverständnis ärztlich und psychologisch un- chende mit Arbeitgebern zur Begründung eines
tersuchen und begutachten, soweit dies für die Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen.
Feststellung der Berufseignung oder Vermittlungs- Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbil-
fähigkeit erforderlich ist. dungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche
Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird,
eine verstärkte vermittlerische Unterstützung er-
§ 33
halten.
Berufsorientierung (2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung
Die Agentur für Arbeit hat Berufsorientierung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende
durchzuführen eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Ar-
beitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubil-
1. zur Vorbereitung von jungen Menschen und
dende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und
Erwachsenen auf die Berufswahl und
Arbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung,
2. zur Unterrichtung der Ausbildungsuchenden, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildung-
Arbeitsuchenden, Arbeitnehmerinnen und Ar- suchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anfor-
beitnehmer und Arbeitgeber. derungen der angebotenen Stellen zu berücksich-
tigen.
Dabei soll sie umfassend Auskunft und Rat geben
zu Fragen der Berufswahl, über die Berufe und (3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch
ihre Anforderungen und Aussichten, über die über die Selbstinformationseinrichtungen nach
Wege und die Förderung der beruflichen Bildung § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Soweit
sowie über beruflich bedeutsame Entwicklungen es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die
in den Betrieben, Verwaltungen und auf dem Ar- Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen
beitsmarkt. nutzen und übermitteln.
§ 34 § 36
Arbeitsmarktberatung Grundsätze der Vermittlung
(1) Die Agentur für Arbeit darf nicht vermitteln,
(1) Die Arbeitsmarktberatung der Agentur für
wenn ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis be-
Arbeit soll die Arbeitgeber bei der Besetzung von
gründet werden soll, das gegen ein Gesetz oder
Ausbildungs- und Arbeitsstellen unterstützen. Sie
die guten Sitten verstößt.
umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat
(2) Die Agentur für Arbeit darf Einschränkun-
1. zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes
gen, die der Arbeitgeber für eine Vermittlung hin-
und der Berufe,
sichtlich Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand,
2. zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeits- Staatsangehörigkeit oder ähnlicher Merkmale der
stellen, Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden vor-
2866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011
nimmt, die regelmäßig nicht die berufliche Qualifi- Die besonderen Bedürfnisse behinderter und
kation betreffen, nur berücksichtigen, wenn diese schwerbehinderter Menschen sollen angemessen
Einschränkungen nach Art der auszuübenden Tä- berücksichtigt werden.
tigkeit unerlässlich sind. Die Agentur für Arbeit
(3) Der oder dem Ausbildungsuchenden oder
darf Einschränkungen, die der Arbeitgeber für eine
der oder dem Arbeitsuchenden ist eine Ausferti-
Vermittlung aus Gründen der Rasse oder wegen
gung der Eingliederungsvereinbarung auszuhän-
der ethnischen Herkunft, der Religion oder Welt-
digen. Die Eingliederungsvereinbarung ist sich
anschauung, einer Behinderung oder der sexuel-
ändernden Verhältnissen anzupassen; sie ist fort-
len Identität der Ausbildungsuchenden und der
zuschreiben, wenn in dem Zeitraum, für den sie
Arbeitsuchenden vornimmt, nur berücksichtigen,
zunächst galt, die Ausbildungsstellensuche oder
soweit sie nach dem Allgemeinen Gleichbehand-
Arbeitsuche nicht beendet wurde. Sie ist spätes-
lungsgesetz zulässig sind. Im Übrigen darf eine
tens nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit, bei ar-
Einschränkung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu
beitslosen und ausbildungsuchenden jungen
einer Gewerkschaft, Partei oder vergleichbaren
Menschen spätestens nach drei Monaten, zu
Vereinigung nur berücksichtigt werden, wenn
überprüfen. Kommt eine Eingliederungsvereinba-
1. es sich um eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle rung nicht zustande, sollen die nach Ab-
in einem Tendenzunternehmen oder -betrieb im satz 2 Satz 1 Nummer 3 erforderlichen Eigenbe-
Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 1 des Betriebs- mühungen durch Verwaltungsakt festgesetzt wer-
verfassungsgesetzes handelt und den.
2. die Art der auszuübenden Tätigkeit diese Ein-
schränkung rechtfertigt. § 38
(3) Die Agentur für Arbeit darf in einen durch Rechte und Pflichten
einen Arbeitskampf unmittelbar betroffenen Be- der Ausbildung- und Arbeitsuchenden
reich nur dann vermitteln, wenn die oder der Ar-
beitsuchende und der Arbeitgeber dies trotz eines (1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeits-
Hinweises auf den Arbeitskampf verlangen. verhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens
drei Monate vor dessen Beendigung persönlich
(4) Die Agentur für Arbeit ist bei der Vermittlung
bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu mel-
nicht verpflichtet zu prüfen, ob der vorgesehene
den. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendi-
Vertrag ein Arbeitsvertrag ist. Wenn ein Arbeitsver-
gungszeitpunktes und der Beendigung des Aus-
hältnis erkennbar nicht begründet werden soll,
bildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als
kann die Agentur für Arbeit auf Angebote zur Auf-
drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei
nahme einer selbständigen Tätigkeit hinweisen;
Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunk-
Absatz 1 gilt entsprechend.
tes zu melden. Zur Wahrung der Frist nach den
Sätzen 1 und 2 reicht eine Anzeige unter Angabe
§ 37
der persönlichen Daten und des Beendigungszeit-
Potenzialanalyse punktes aus, wenn die persönliche Meldung nach
und Eingliederungsvereinbarung terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Die
(1) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon,
der Ausbildungsuchendmeldung oder Arbeitsu- ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Ar-
chendmeldung zusammen mit der oder dem Aus- beitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht
bildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsu- oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird.
chenden die für die Vermittlung erforderlichen be- Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem be-
ruflichen und persönlichen Merkmale, beruflichen trieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen
Fähigkeiten und die Eignung festzustellen (Poten- gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die
zialanalyse). Die Potenzialanalyse erstreckt sich Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den
auch auf die Feststellung, ob und durch welche §§ 309 und 310 entsprechend.
Umstände die berufliche Eingliederung voraus-
(2) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die
sichtlich erschwert sein wird.
Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch
(2) In einer Eingliederungsvereinbarung, die die nehmen, haben dieser die für eine Vermittlung er-
Agentur für Arbeit zusammen mit der oder dem forderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vor-
Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeit- zulegen und den Abschluss eines Ausbildungs-
suchenden trifft, werden für einen zu bestimmen- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des
den Zeitraum festgelegt Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mit-
1. das Eingliederungsziel, zuteilen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterla-
gen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit
2. die Vermittlungsbemühungen der Agentur für
abhängig machen oder ihre Weitergabe an na-
Arbeit,
mentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Die
3. welche Eigenbemühungen zur beruflichen Ein- Anzeige- und Bescheinigungspflichten im Leis-
gliederung die oder der Ausbildungsuchende tungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311
oder die oder der Arbeitsuchende in welcher gelten entsprechend.
Häufigkeit mindestens unternehmen muss und
in welcher Form diese nachzuweisen sind, (3) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,
4. die vorgesehenen Leistungen der aktiven Ar- 1. solange die oder der Arbeitsuchende Leistun-
beitsförderung. gen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeits-
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losigkeit oder Transferkurzarbeitergeld bean- 3. die Stelle auch nach erfolgter Arbeitsmarktbe-
sprucht oder ratung nicht besetzt werden kann, jedoch frü-
hestens nach Ablauf von sechs Monaten, die
2. bis bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 der an-
Ausbildungsvermittlung jedoch frühestens drei
gegebene Beendigungszeitpunkt des Ausbil-
Monate nach Beginn eines Ausbildungsjahres.
dungs- oder Arbeitsverhältnisses erreicht ist.
Der Arbeitgeber kann die Vermittlung erneut in An-
Im Übrigen kann die Agentur für Arbeit die Ar-
spruch nehmen.
beitsvermittlung einstellen, wenn die oder der Ar-
beitsuchende die ihr oder ihm nach Absatz 2 oder
der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwal- Dritter Unterabschnitt
tungsakt nach § 37 Absatz 3 Satz 4 obliegenden Gemeinsame Vorschriften
Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen
Grund zu haben. Die oder der Arbeitsuchende § 40
kann die Arbeitsvermittlung erneut nach Ablauf
von zwölf Wochen in Anspruch nehmen. Allgemeine Unterrichtung
(4) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzufüh- (1) Die Agentur für Arbeit soll Ausbildung- und
ren, Arbeitsuchenden sowie Arbeitgebern in geeigne-
ter Weise Gelegenheit geben, sich über freie
1. bis die oder der Ausbildungsuchende in Ausbil- Ausbildungs- und Arbeitsstellen sowie über Aus-
dung, schulische Bildung oder Arbeit einmün- bildung- und Arbeitsuchende zu unterrichten.
det oder sich die Vermittlung anderweitig erle-
digt oder (2) Bei der Beratung, Vermittlung und Berufs-
orientierung sind Selbstinformationseinrichtungen
2. solange die oder der Ausbildungsuchende dies einzusetzen. Diese sind an die technischen Ent-
verlangt. wicklungen anzupassen.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die Agentur für Arbeit darf in die Selbstinfor-
mationseinrichtungen Daten über Ausbildungsu-
§ 39 chende, Arbeitsuchende und Arbeitgeber nur
aufnehmen, soweit sie für die Vermittlung erforder-
Rechte und
lich sind und von Dritten keiner bestimmten oder
Pflichten der Arbeitgeber
bestimmbaren Person zugeordnet werden kön-
(1) Arbeitgeber, die Dienstleistungen der Bun- nen. Daten, die von Dritten einer bestimmten oder
desagentur in Anspruch nehmen, haben die für bestimmbaren Person zugeordnet werden kön-
eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu ertei- nen, dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen
len und Unterlagen vorzulegen. Sie können deren aufgenommen werden. Betroffenen ist auf Verlan-
Überlassung an namentlich benannte Ausbildung- gen ein Ausdruck der aufgenommenen Daten zu-
und Arbeitsuchende ausschließen oder die Ver- zusenden. Die Agentur für Arbeit kann von der
mittlung darauf begrenzen, dass ihnen Daten von Aufnahme von Daten über Ausbildungs- und
geeigneten Ausbildung- und Arbeitsuchenden Arbeitsstellen in die Selbstinformationseinrichtun-
überlassen werden. gen absehen, wenn diese dafür nicht geeignet
sind.
(2) Die Agentur für Arbeit soll dem Arbeitgeber
eine Arbeitsmarktberatung anbieten, wenn sie er-
kennt, dass eine gemeldete freie Ausbildungs- § 41
oder Arbeitsstelle durch ihre Vermittlung nicht in Einschränkung des Fragerechts
angemessener Zeit besetzt werden kann. Sie soll
diese Beratung spätestens nach drei Monaten an- Die Agentur für Arbeit darf von Ausbildung- und
bieten. Arbeitsuchenden keine Daten erheben, die ein Ar-
beitgeber vor Begründung eines Ausbildungs-
(3) Die Agentur für Arbeit kann die Vermittlung oder Arbeitsverhältnisses nicht erfragen darf. Da-
zur Besetzung einer Ausbildungs- oder Arbeits- ten über die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft,
stelle einstellen, wenn Partei, Religionsgemeinschaft oder vergleichbaren
Vereinigung dürfen nur bei der oder dem Ausbil-
1. sie erfolglos bleibt, weil die Arbeitsbedingun-
dungsuchenden und der oder dem Arbeitsuchen-
gen der angebotenen Stelle gegenüber denen
den erhoben werden. Die Agentur für Arbeit darf
vergleichbarer Ausbildungs- oder Arbeitsstellen
diese Daten nur erheben und nutzen, wenn
so ungünstig sind, dass sie den Ausbildung-
oder Arbeitsuchenden nicht zumutbar sind, 1. eine Vermittlung auf eine Ausbildungs- oder Ar-
und die Agentur für Arbeit den Arbeitgeber da- beitsstelle
rauf hingewiesen hat,
a) in einem Tendenzunternehmen oder -betrieb
2. der Arbeitgeber keine oder unzutreffende im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 1 des
Mitteilungen über das Nichtzustandekommen Betriebsverfassungsgesetzes oder
eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrags mit
b) bei einer Religionsgemeinschaft oder in
einer oder einem vorgeschlagenen Ausbildung-
einer zu ihr gehörenden karitativen oder er-
suchenden oder einer oder einem vorgeschla-
zieherischen Einrichtung
genen Arbeitsuchenden macht und die Vermitt-
lung dadurch erschwert wird, vorgesehen ist,
2868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011
2. die oder der Ausbildungsuchende oder die beit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer ver-
oder der Arbeitsuchende bereit ist, auf eine sol- sicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert
che Ausbildungs- oder Arbeitsstelle vermittelt werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung
zu werden, und notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Er-
reichung der in der Eingliederungsvereinbarung
3. bei einer Vermittlung nach Nummer 1 Buch-
festgelegten Eingliederungsziele unterstützt wer-
stabe a die Art der auszuübenden Tätigkeit
den. Die Förderung umfasst die Übernahme der
diese Beschränkung rechtfertigt.
angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber
gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich
§ 42 nicht erbringen wird.
Grundsatz der Unentgeltlichkeit
(2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung
(1) Die Agentur für Arbeit übt die Beratung und oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen
Vermittlung unentgeltlich aus. Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindes-
(2) Die Agentur für Arbeit kann vom Arbeitgeber tens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen
die Erstattung besonderer, bei einer Arbeitsver- Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem an-
mittlung entstehender Aufwendungen (Aufwen- deren Vertragsstaat des Abkommens über den
dungsersatz) verlangen, wenn Europäischen Wirtschaftsraum oder in der
Schweiz gefördert werden.
1. die Aufwendungen den gewöhnlichen Umfang
erheblich übersteigen und (3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den
2. sie den Arbeitgeber bei Beginn der Arbeitsver- Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann
mittlung über die Erstattungspflicht unterrichtet Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung
hat. des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die
Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die
(3) Die Agentur für Arbeit kann von einem Ar- anderen Leistungen nach diesem Buch nicht auf-
beitgeber, der die Auslandsvermittlung auf Grund stocken, ersetzen oder umgehen.
zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Vermitt-
lungsabsprachen der Bundesagentur mit auslän-
§ 45
dischen Arbeitsverwaltungen in Anspruch nimmt,
eine Gebühr (Vermittlungsgebühr) erheben. Die Maßnahmen zur Aktivierung
Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind und beruflichen Eingliederung
anzuwenden.
(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit
(4) Der Arbeitgeber darf sich den Aufwen-
bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können
dungsersatz oder die Vermittlungsgebühr weder
bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden,
ganz noch teilweise von der vermittelten Arbeit-
die ihre berufliche Eingliederung durch
nehmerin oder dem vermittelten Arbeitnehmer
oder einem Dritten erstatten lassen. 1. Heranführung an den Ausbildungs- und Ar-
beitsmarkt,
§ 43
2. Feststellung, Verringerung oder Beseitigung
Anordnungsermächtigung von Vermittlungshemmnissen,
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch An-
3. Vermittlung in eine versicherungspflichtige Be-
ordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände für
schäftigung,
die Vermittlungsgebühr zu bestimmen und dabei
feste Sätze vorzusehen. Für die Bestimmung der 4. Heranführung an eine selbständige Tätigkeit
Gebührenhöhe können auch Aufwendungen für oder
Maßnahmen, die geeignet sind, die Eingliederung
ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- 5. Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
mer in die Wirtschaft und in die Gesellschaft zu
erleichtern oder die der Überwachung der Einhal- unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und be-
tung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen ruflichen Eingliederung). Für die Aktivierung von
oder Absprachen über die Vermittlung dienen, be- Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf
rücksichtigt werden. Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemm-
nissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer
Arbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen
Zweiter Abschnitt
Maßnahmen gefördert werden, die nach inhalt-
Aktivierung licher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten
und berufliche Eingliederung Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf der Ar-
beitslosen berücksichtigen. Versicherungspflich-
§ 44 tige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von
mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem an-
Förderung
deren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
aus dem Vermittlungsbudget
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den
bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach
aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Ar- Satz 1 Nummer 3 gleichgestellt. Die Förderung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011 2869
umfasst die Übernahme der angemessenen Kos- behinderten Menschen nach § 2 Absatz 1 des
ten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Neunten Buches kann die Vergütung auf eine
Eingliederung notwendig ist. Die Förderung kann Höhe von bis zu 2 500 Euro festgelegt werden.
auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld be- Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in
schränkt werden. Höhe von 1 000 Euro nach einer sechswöchigen
und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen
(2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaß-
Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt.
nahmen muss deren Zweck und Inhalt entspre-
Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeits-
chen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnah-
vermittlung in versicherungspflichtige Beschäfti-
men nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitge-
gung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäfti-
ber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die
gungsverhältnis
Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die
Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maß- 1. von vornherein auf eine Dauer von weniger als
nahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliede- drei Monaten begrenzt ist oder
rung darf die Dauer von acht Wochen nicht über- 2. bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird,
schreiten. Maßnahmen des Dritten Abschnitts bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeit-
sind ausgeschlossen. nehmer während der letzten vier Jahre vor Auf-
(3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwen- nahme der Beschäftigung mehr als drei Monate
dung des Vergaberechts Träger mit der Durchfüh- lang versicherungspflichtig beschäftigt war;
rung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen. dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete
Beschäftigung besonders betroffener schwer-
(4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem behinderter Menschen handelt.
Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen
für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen (7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosen-
und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivie- geld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147
rungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivie- Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit
rungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei
befristet sowie regional beschränkt werden. Der Monaten noch nicht vermittelt sind, haben An-
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berech- spruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungs-
tigt zur Auswahl gutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die
Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen
1. eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Akti-
-inhalt entsprechende und nach § 179 zugelas- vierung und beruflichen Eingliederung sowie an
sene Maßnahme anbietet, Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilge-
2. eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgs- nommen hat.
bezogen vergütete Arbeitsvermittlung in ver-
sicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, § 46
oder Probebeschäftigung und
3. eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahme- Arbeitshilfe für behinderte Menschen
ziel und -inhalt entsprechende betriebliche (1) Arbeitgebern können die Kosten für eine be-
Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wo- fristete Probebeschäftigung behinderter, schwer-
chen anbietet. behinderter und ihnen gleichgestellter Menschen
Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 1 im Sinne des § 2 des Neunten Buches bis zu einer
und der ausgewählte Arbeitgeber nach Dauer von drei Monaten erstattet werden, wenn
Satz 3 Nummer 3 haben der Agentur für Arbeit dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Ar-
den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor beitsleben verbessert wird oder eine vollständige
Beginn der Maßnahme vorzulegen. Der ausge- und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu errei-
wählte Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat der chen ist.
Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermitt- (2) Arbeitgeber können Zuschüsse für eine be-
lungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der hindertengerechte Ausgestaltung von Ausbil-
Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen. dungs- oder Arbeitsplätzen erhalten, soweit dies
(5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung erforderlich ist, um die dauerhafte Teilhabe am Ar-
über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermitt- beitsleben zu erreichen oder zu sichern und eine
lungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers
und den persönlichen Verhältnissen der Förderbe- nach dem Teil 2 des Neunten Buches nicht be-
rechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Ar- steht.
beitsmarktdienstleistungen abhängig machen.
§ 47
(6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Um-
fang der Maßnahme und kann aufwands- oder er- Verordnungsermächtigung
folgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versiche- nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
rungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger das Nähere über Voraussetzungen, Grenzen, Pau-
nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Ver- schalierung und Verfahren der Förderung nach
gütung 2 000 Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und den §§ 44 und 45 zu bestimmen.
2870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011
Dritter Abschnitt den, den Abschluss der allgemeinbildenden
Berufswahl und Berufsausbildung Schule zu erreichen oder den Übergang in eine
Berufsausbildung zu bewältigen.
Erster Unterabschnitt (5) Als Maßnahmekosten werden dem Träger
Übergang von die angemessenen Aufwendungen für die Durch-
der Schule in die Berufsausbildung führung der Maßnahme einschließlich der erfor-
derlichen Kosten für die Berufseinstiegsbegleite-
§ 48 rinnen und Berufseinstiegsbegleiter erstattet.
Berufsorientierungsmaßnahmen
§ 50
(1) Die Agentur für Arbeit kann Schülerinnen
Anordnungsermächtigung
und Schüler allgemeinbildender Schulen durch
vertiefte Berufsorientierung und Berufswahlvorbe- Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch An-
reitung fördern (Berufsorientierungsmaßnahmen), ordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art,
wenn sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an Umfang und Verfahren der Förderung zu bestim-
der Förderung beteiligen. Die Agentur für Arbeit men.
kann sich auch mit bis zu 50 Prozent an der För-
derung von Maßnahmen beteiligen, die von Dritten Zweiter Unterabschnitt
eingerichtet werden. Berufsvorbereitung
(2) Die Maßnahmen können bis zu vier Wochen
dauern und sollen regelmäßig in der unterrichts- § 51
freien Zeit durchgeführt werden. Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
(3) Die besonderen Bedürfnisse von Schülerin- (1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsbe-
nen und Schülern mit sonderpädagogischem För- dürftige junge Menschen durch berufsvorberei-
derbedarf und von schwerbehinderten Schülerin- tende Bildungsmaßnahmen fördern, um sie auf
nen und Schülern sollen bei der Ausgestaltung der die Aufnahme einer Berufsausbildung vorzuberei-
Maßnahmen berücksichtigt werden. ten oder, wenn die Aufnahme einer Berufsausbil-
dung wegen in ihrer Person liegender Gründe
§ 49 nicht möglich ist, ihnen die berufliche Eingliede-
Berufseinstiegsbegleitung rung zu erleichtern.
(1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsbe- (2) Eine berufsvorbereitende Bildungsmaß-
dürftige junge Menschen durch Maßnahmen der nahme ist förderungsfähig, wenn sie
Berufseinstiegsbegleitung fördern, um sie beim
1. nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegt
Übergang von der allgemeinbildenden Schule in
und
eine Berufsausbildung zu unterstützen, wenn sich
Dritte mit mindestens 50 Prozent an der Förde- 2. nach Aus- und Fortbildung sowie Berufserfah-
rung beteiligen. rung der Leitung und der Lehr- und Fachkräfte,
nach Gestaltung des Lehrplans, nach Unter-
(2) Förderungsfähig sind Maßnahmen zur indi-
richtsmethode und Güte der zum Einsatz vor-
viduellen Begleitung und Unterstützung förde-
gesehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgrei-
rungsbedürftiger junger Menschen durch Berufs-
che berufliche Bildung erwarten lässt.
einstiegsbegleiterinnen und Berufseinstiegsbe-
gleiter, um die Eingliederung der jungen Men- Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, die
schen in eine Berufsausbildung zu erreichen teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch
(Berufseinstiegsbegleitung). Unterstützt werden für den im Ausland durchgeführten Teil förde-
sollen insbesondere das Erreichen des Abschlus- rungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Ge-
ses einer allgemeinbildenden Schule, die Berufs- samtdauer der berufsvorbereitenden Bildungs-
orientierung und -wahl, die Suche nach einer maßnahme angemessen ist und die Hälfte der vor-
Ausbildungsstelle und die Stabilisierung des Be- gesehenen Förderdauer nicht übersteigt.
rufsausbildungsverhältnisses. Hierzu sollen die (3) Eine berufsvorbereitende Bildungsmaß-
Berufseinstiegsbegleiterinnen und Berufsein- nahme kann zur Erleichterung der beruflichen Ein-
stiegsbegleiter insbesondere mit Verantwortlichen gliederung auch allgemeinbildende Fächer enthal-
in der allgemeinbildenden Schule, mit Dritten, die ten und auf den nachträglichen Erwerb des
junge Menschen in der Region mit ähnlichen In- Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen
halten unterstützen, und mit den Arbeitgebern in Schulabschlusses vorbereiten.
der Region eng zusammenarbeiten.
(4) Betriebliche Praktika können abgestimmt
(3) Die Berufseinstiegsbegleitung beginnt in der auf den individuellen Förderbedarf in angemesse-
Regel mit dem Besuch der Vorabgangsklasse der nem Umfang vorgesehen werden.
allgemeinbildenden Schule und endet in der Regel
ein halbes Jahr nach Beginn einer Berufsausbil- § 52
dung. Die Berufseinstiegsbegleitung endet spä-
testens 24 Monate nach Beendigung der allge- Förderungsbedürftige junge Menschen
meinbildenden Schule. (1) Förderungsbedürftig sind junge Menschen,
(4) Förderungsbedürftig sind junge Menschen, 1. bei denen die berufsvorbereitende Bildungs-
die voraussichtlich Schwierigkeiten haben wer- maßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011 2871
ausbildung oder, wenn die Aufnahme einer wird, gelten die §§ 68 bis 70 des Berufsbildungs-
Berufsausbildung wegen in ihrer Person liegen- gesetzes.
der Gründe nicht möglich ist, zur beruflichen (2) Eine Einstiegsqualifizierung kann für die
Eingliederung erforderlich ist, Dauer von sechs bis längstens zwölf Monaten ge-
2. die die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen fördert werden, wenn sie
der Länder erfüllt haben und 1. auf der Grundlage eines Vertrags im Sinne des
3. deren Fähigkeiten erwarten lassen, dass sie § 26 des Berufsbildungsgesetzes mit der oder
das Ziel der Maßnahme erreichen. dem Auszubildenden durchgeführt wird,
(2) § 59 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. 2. auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im
Sinne des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge-
setzes, § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerks-
§ 53
ordnung, des Seemannsgesetzes oder des Al-
Vorbereitung auf einen tenpflegegesetzes vorbereitet und
Hauptschulabschluss im Rahmen einer
3. in Vollzeit oder wegen der Erziehung eigener
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
Kinder oder der Pflege von Familienangehöri-
Förderungsbedürftige junge Menschen ohne gen in Teilzeit von mindestens 20 Wochenstun-
Schulabschluss haben einen Anspruch, im Rah- den durchgeführt wird.
men einer berufsvorbereitenden Bildungsmaß- (3) Der Abschluss des Vertrags ist der nach
nahme auf den nachträglichen Erwerb des Haupt- dem Berufsbildungsgesetz, im Fall der Vorberei-
schulabschlusses oder eines gleichwertigen tung auf einen nach dem Altenpflegegesetz aner-
Schulabschlusses vorbereitet zu werden. Die kannten Ausbildungsberuf der nach Landesrecht
Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für zuständigen Stelle anzuzeigen. Die vermittelten
den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind
Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, vom Betrieb zu bescheinigen. Die zuständige
dass sich die für die allgemeine Schulbildung zu- Stelle stellt über die erfolgreich durchgeführte be-
ständigen Länder an den Kosten der Maßnahme triebliche Einstiegsqualifizierung ein Zertifikat aus.
beteiligen. Leistungen Dritter zur Aufstockung der
Leistung bleiben anrechnungsfrei. (4) Förderungsfähig sind
1. bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbil-
§ 54 dungsbewerberinnen und -bewerber mit aus
individuellen Gründen eingeschränkten Vermitt-
Maßnahmekosten
lungsperspektiven, die auch nach den bundes-
Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaß- weiten Nachvermittlungsaktionen keine Ausbil-
nahme werden dem Träger als Maßnahmekosten dungsstelle haben,
erstattet: 2. Ausbildungsuchende, die noch nicht in vollem
1. die angemessenen Aufwendungen für das zur Maße über die erforderliche Ausbildungsreife
Durchführung der Maßnahme eingesetzte erfor- verfügen, und
derliche Ausbildungs- und Betreuungsperso- 3. lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte
nal, einschließlich dessen regelmäßiger fachli- Ausbildungsuchende.
cher Weiterbildung, sowie für das erforderliche
(5) Die Förderung einer oder eines Auszubil-
Leitungs- und Verwaltungspersonal,
denden, die oder der bereits eine betriebliche Ein-
2. die angemessenen Sachkosten, einschließlich stiegsqualifizierung bei dem Antrag stellenden Be-
der Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung, trieb oder in einem anderen Betrieb des Unterneh-
und die angemessenen Verwaltungskosten so- mens durchlaufen hat, oder in einem Betrieb des
wie Unternehmens oder eines verbundenen Unterneh-
3. erfolgsbezogene Pauschalen bei Vermittlung mens in den letzten drei Jahren vor Beginn der
von Teilnehmenden in eine betriebliche Berufs- Einstiegsqualifizierung versicherungspflichtig be-
ausbildung im Sinne des § 57 Absatz 1. schäftigt war, ist ausgeschlossen. Gleiches gilt,
wenn die Einstiegsqualifizierung im Betrieb der
§ 54a Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspart-
ner oder Eltern durchgeführt wird.
Einstiegsqualifizierung
(1) Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegs- § 55
qualifizierung durchführen, können durch Zu- Anordnungsermächtigung
schüsse zur Vergütung bis zu einer Höhe von Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch An-
216 Euro monatlich zuzüglich eines pauschalier- ordnung das Nähere zu bestimmen
ten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozial-
versicherungsbeitrag der oder des Auszubilden- 1. über Art und Inhalt der berufsvorbereitenden
den gefördert werden. Die betriebliche Einstiegs- Bildungsmaßnahmen und die hieran gestellten
qualifizierung dient der Vermittlung und Vertiefung Anforderungen,
von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Hand- 2. zu den Voraussetzungen für die Erstattung von
lungsfähigkeit. Soweit die betriebliche Einstiegs- Pauschalen, zum Verfahren der Erstattung von
qualifizierung als Berufsausbildungsvorbereitung Pauschalen sowie zur Höhe von Pauschalen
nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt nach § 54 Nummer 3 sowie
2872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011
3. über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ver- 2. die Berufsausbildung im Ausland dem Errei-
fahren der Einstiegsqualifizierung. chen des Bildungsziels und der Beschäfti-
gungsfähigkeit besonders dienlich ist und
Dritter Unterabschnitt 3. die oder der Auszubildende vor Beginn der Be-
Berufsausbildungsbeihilfe rufsausbildung insgesamt drei Jahre ihren oder
seinen Wohnsitz im Inland hatte.
§ 56
Berufsausbildungsbeihilfe § 59
(1) Auszubildende haben Anspruch auf Berufs- Förderungsfähiger Personenkreis
ausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbil- (1) § 8 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Bundesausbil-
dung, wenn dungsförderungsgesetzes gilt entsprechend.
1. die Berufsausbildung förderungsfähig ist, (2) Geduldete Ausländerinnen und Ausländer
2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis ge- (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständi-
hören und die sonstigen persönlichen Voraus- gen Wohnsitz im Inland haben, werden während
setzungen für eine Förderung erfüllt sind und einer betrieblich durchgeführten Berufsausbildung
gefördert, wenn sie sich seit mindestens vier Jah-
3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des ren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder
Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkos- geduldet im Bundesgebiet aufhalten.
ten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamt-
bedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen. (3) Im Übrigen werden Ausländerinnen und
Ausländer gefördert, wenn
(2) Auszubildende haben Anspruch auf Berufs-
ausbildungsbeihilfe während einer berufsvorberei- 1. sie selbst sich vor Beginn der Berufsausbildung
tenden Bildungsmaßnahme nach § 51. insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten ha-
ben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind
§ 57 oder
Förderungsfähige Berufsausbildung 2. zumindest ein Elternteil während der letzten
sechs Jahre vor Beginn der Berufsausbildung
(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten
wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsge- hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist,
setz, der Handwerksordnung oder dem See- im Übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im
mannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungs- weiteren Verlauf der Berufsausbildung diese
beruf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Voraussetzungen vorgelegen haben; von dem
dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils
wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbil- während der letzten sechs Jahre kann abgese-
dungsvertrag abgeschlossen worden ist. hen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht
(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbil- zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden
dung. Eine zweite Berufsausbildung kann geför- ist und er im Inland mindestens sechs Monate
dert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine be- erwerbstätig gewesen ist; ist die oder der Aus-
rufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise zubildende in den Haushalt einer oder eines
nicht erreicht werden kann und durch die zweite Verwandten aufgenommen, so kann diese oder
Berufsausbildung die berufliche Eingliederung er- dieser zur Erfüllung dieser Voraussetzungen an
reicht wird. die Stelle des Elternteils treten, sofern die oder
der Auszubildende sich in den letzten drei Jah-
(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufs-
ren vor Beginn der Berufsausbildung rechtmä-
ausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert
ßig im Inland aufgehalten hat.
werden, wenn für die Lösung ein berechtigter
Grund bestand.
§ 60
§ 58 Sonstige persönliche Voraussetzungen
Förderung im Ausland (1) Die oder der Auszubildende wird bei einer
(1) Eine Berufsausbildung, die teilweise im Aus- Berufsausbildung nur gefördert, wenn sie oder er
land durchgeführt wird, ist auch für den im Aus- 1. außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines
land durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn Elternteils wohnt und
dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Be- 2. die Ausbildungsstätte von der Wohnung der
rufsausbildung angemessen ist und die Dauer von Eltern oder eines Elternteils aus nicht in ange-
einem Jahr nicht übersteigt. messener Zeit erreichen kann.
(2) Eine betriebliche Berufsausbildung, die voll- (2) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die oder
ständig im angrenzenden Ausland oder in den der Auszubildende
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn 1. 18 Jahre oder älter ist,
1. eine nach Bundes- oder Landesrecht zustän- 2. verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft
dige Stelle bestätigt, dass die Berufsaus- verbunden ist oder war,
bildung einer entsprechenden betrieblichen 3. mit mindestens einem Kind zusammenlebt
Berufsausbildung gleichwertig ist, oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011 2873
4. aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unter-
auf die Wohnung der Eltern oder eines Eltern- bringung ohne sozialpädagogische Begleitung
teils verwiesen werden kann. zuzüglich 90 Euro monatlich für sonstige Bedürf-
nisse zugrunde gelegt. Als Bedarf für den Lebens-
§ 61 unterhalt von Auszubildenden unter 18 Jahren
werden zusätzlich die Entgelte für die sozialpäda-
Bedarf für den
gogische Begleitung zugrunde gelegt, soweit
Lebensunterhalt bei Berufsausbildung
diese nicht von Dritten erstattet werden.
(1) Ist die oder der Auszubildende während der
Berufsausbildung außerhalb des Haushalts der El- § 63
tern oder eines Elternteils untergebracht, wird der
jeweils geltende Bedarf für Studierende nach Fahrkosten
§ 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungs- (1) Als Bedarf für Fahrkosten werden folgende
förderungsgesetzes zugrunde gelegt. Der Bedarf Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde
erhöht sich für die Unterkunft um 149 Euro monat- gelegt:
lich. Soweit Mietkosten für Unterkunft und Neben-
1. Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft, Aus-
kosten nachweislich den Betrag nach Satz 2 über-
bildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahr-
steigen, erhöht sich der dort genannte Bedarf um
ten),
bis zu 75 Euro monatlich.
2. bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbrin-
(2) Ist die oder der Auszubildende bei der oder
gung Kosten für die An- und Abreise und für
dem Ausbildenden mit voller Verpflegung unterge-
eine monatliche Familienheimfahrt oder an-
bracht, werden abweichend von Absatz 1 als Be-
stelle der Familienheimfahrt für eine monatliche
darf für den Lebensunterhalt die Werte der Sozial-
Fahrt einer oder eines Angehörigen zum Auf-
versicherungsentgeltverordnung für Verpflegung
enthaltsort der oder des Auszubildenden.
und Unterbringung oder Wohnung zuzüglich
90 Euro monatlich für sonstige Bedürfnisse zu- Eine auswärtige Unterbringung ist erforderlich,
grunde gelegt. wenn die Ausbildungsstätte vom Familienwohnort
(3) Ist die oder der Auszubildende mit voller aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden
kann.
Verpflegung in einem Wohnheim oder einem Inter-
nat untergebracht, werden abweichend von Ab- (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wer-
satz 1 als Bedarf für den Lebensunterhalt die im den bei einer Förderung im Ausland folgende
Rahmen der §§ 78a bis 78g des Achten Buches Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde
vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unter- gelegt:
bringung ohne sozialpädagogische Begleitung
1. bei einem Ausbildungsort innerhalb Europas
zuzüglich 90 Euro monatlich für sonstige Bedürf-
die Kosten für eine Hin- und Rückreise je Aus-
nisse zugrunde gelegt. Als Bedarf für den Lebens-
bildungshalbjahr,
unterhalt von Auszubildenden unter 18 Jahren
werden zusätzlich die Entgelte für die sozialpäda- 2. bei einem Ausbildungsort außerhalb Europas
gogische Begleitung zugrunde gelegt, soweit die Kosten für eine Hin- und Rückreise je Aus-
diese nicht von Dritten erstattet werden. bildungsjahr.
In besonderen Härtefällen können die notwendi-
§ 62 gen Aufwendungen für eine weitere Hin- und
Bedarf für den Lebensunterhalt Rückreise zugrunde gelegt werden.
bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (3) Die Fahrkosten werden in Höhe des Betrags
(1) Ist die oder der Auszubildende während zugrunde gelegt, der bei Benutzung des zweck-
einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen
im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils unter- Verkehrsmittels in der niedrigsten Klasse zu zah-
gebracht, wird der jeweils geltende Bedarf für len ist; bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel
Schülerinnen und Schüler nach § 12 Absatz 1 Num- wird für Fahrkosten die Höhe der Wegstreckenent-
mer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes schädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreise-
zugrunde gelegt. kostengesetzes zugrunde gelegt. Bei nicht gering-
fügigen Fahrpreiserhöhungen hat auf Antrag eine
(2) Ist die oder der Auszubildende außerhalb
Anpassung zu erfolgen, wenn der Bewilligungs-
des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils
zeitraum noch mindestens zwei weitere Monate
untergebracht, werden als Bedarf für den Lebens-
andauert. Kosten für Pendelfahrten werden nur
unterhalt 391 Euro monatlich zugrunde gelegt.
bis zur Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der
Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkos-
nach § 86 insgesamt erbracht werden kann.
ten nachweislich 58 Euro monatlich übersteigen,
erhöht sich der in Satz 1 genannte Bedarf um bis
§ 64
zu 74 Euro monatlich.
Sonstige Aufwendungen
(3) Ist die oder der Auszubildende mit voller
Verpflegung in einem Wohnheim oder einem Inter- (1) Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf
nat untergebracht, werden abweichend von Ab- für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für
satz 2 als Bedarf für den Lebensunterhalt die im Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 12 Euro
Rahmen der §§ 78a bis 78g des Achten Buches monatlich zugrunde gelegt.
2874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011
(2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungs- Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundes-
maßnahme werden als Bedarf für sonstige Auf- ausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu
wendungen bei Auszubildenden, deren Schutz im ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend.
Krankheits- oder Pflegefall nicht anderweitig si- Abweichend von
chergestellt ist, die Beiträge für eine freiwillige 1. § 21 Absatz 1 des Bundesausbildungsförde-
Krankenversicherung ohne Anspruch auf Kran- rungsgesetzes werden Werbungskosten der
kengeld und die Beiträge zur Pflegepflichtver- oder des Auszubildenden auf Grund der Be-
sicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kran- rufsausbildung nicht berücksichtigt;
ken- und Pflegeversicherung oder, wenn dort im
Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, bei 2. § 22 Absatz 1 des Bundesausbildungsförde-
einem privaten Krankenversicherungsunterneh- rungsgesetzes ist das Einkommen der oder
men zugrunde gelegt. des Auszubildenden maßgebend, das zum
Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist; Än-
(3) Bei einer Berufsausbildung und einer be- derungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung
rufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden sind zu berücksichtigen;
als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten
für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder 3. § 23 Absatz 3 des Bundesausbildungsförde-
der oder des Auszubildenden in Höhe von rungsgesetzes bleiben 58 Euro der Ausbil-
130 Euro monatlich je Kind zugrunde gelegt. Da- dungsvergütung und abweichend von § 25 Ab-
rüber hinaus können sonstige Kosten anerkannt satz 1 des Bundesausbildungsförderungsge-
werden, setzes zusätzlich 567 Euro anrechnungsfrei,
wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung
1. soweit sie durch die Berufsausbildung oder die der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in an-
Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bil- gemessener Zeit erreicht werden kann;
dungsmaßnahme unvermeidbar entstehen,
4. § 23 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesausbil-
2. soweit die Berufsausbildung oder die Teil- dungsförderungsgesetzes werden Leistungen
nahme an der berufsvorbereitenden Bildungs- Dritter, die zur Aufstockung der Berufsausbil-
maßnahme andernfalls gefährdet ist und dungsbeihilfe erbracht werden, nicht angerech-
3. wenn die Aufwendungen von der oder dem net.
Auszubildenden oder ihren oder seinen Erzie-
(3) Bei einer Berufsausbildung im Betrieb der
hungsberechtigten zu tragen sind.
Eltern, der Ehefrau oder des Ehemanns oder der
Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ist für
§ 65 die Feststellung des Einkommens der oder des
Besonderheiten beim Besuch Auszubildenden mindestens die tarifliche Brutto-
des Berufsschulunterrichts in Blockform ausbildungsvergütung als vereinbart zugrunde zu
(1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in legen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht
Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der besteht, die ortsübliche Bruttoausbildungsvergü-
für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde tung, die in diesem Ausbildungsberuf bei einer Be-
zu legen wäre. rufsausbildung in einem fremden Betrieb geleistet
wird.
(2) Eine Förderung allein für die Zeit des Be-
rufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlos- (4) Für an berufsvorbereitenden Bildungsmaß-
sen. nahmen Teilnehmende wird von einer Anrechnung
des Einkommens abgesehen. Satz 1 gilt nicht für
§ 66 Einkommen der Teilnehmenden aus einer nach
diesem Buch oder vergleichbaren öffentlichen
Anpassung der Bedarfssätze Programmen geförderten Maßnahme.
Für die Anpassung der Bedarfssätze gilt (5) Das Einkommen der Eltern bleibt außer Be-
§ 35 Satz 1 und 2 des Bundesausbildungsförde- tracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist
rungsgesetzes entsprechend. oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind,
im Inland Unterhalt zu leisten. Das Einkommen ist
§ 67 ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsan-
Einkommensanrechnung spruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist.
(1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen
der folgenden Personen in der Reihenfolge ihrer § 68
Nennung anzurechnen: Vorausleistung
1. der oder des Auszubildenden, von Berufsausbildungsbeihilfe
2. der Person, mit der die oder der Auszubildende (1) Macht die oder der Auszubildende glaub-
verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft haft, dass ihre oder seine Eltern den nach den
verbunden ist und von der sie oder er nicht Vorschriften dieses Buches angerechneten Unter-
dauernd getrennt lebt, und haltsbetrag nicht leisten, oder kann das Einkom-
men der Eltern nicht berechnet werden, weil diese
3. der Eltern der oder des Auszubildenden. die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder
(2) Für die Ermittlung des Einkommens und Urkunden nicht vorlegen, und ist die Berufsaus-
dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung bildung, auch unter Berücksichtigung des Ein-
von Freibeträgen gelten § 11 Absatz 4 sowie die kommens der Ehefrau oder des Ehemanns oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011 2875
der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners im 2. für Zeiten einer Schwangerschaft oder nach
Bewilligungszeitraum, gefährdet, so wird nach der Entbindung, wenn
Anhörung der Eltern ohne Anrechnung dieses Be- a) bei einer Berufsausbildung nach den Be-
trags Berufsausbildungsbeihilfe geleistet. Von der stimmungen des Mutterschutzgesetzes
Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungs-
abgesehen werden. vergütung oder Anspruch auf Mutterschafts-
(2) Ein Anspruch der oder des Auszubildenden geld besteht oder
auf Unterhaltsleistungen gegen ihre oder seine b) bei einer berufsvorbereitenden Bildungs-
Eltern geht bis zur Höhe des anzurechnenden Un- maßnahme die Maßnahme nicht länger als
terhaltsanspruchs zusammen mit dem unterhalts- 14 Wochen, im Fall von Früh- oder Mehr-
rechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung lingsgeburten nicht länger als 18 Wochen
der Berufsausbildungsbeihilfe auf die Agentur für (§ 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutter-
Arbeit über. Die Agentur für Arbeit hat den Eltern schutzgesetzes) unterbrochen wird,
die Förderung anzuzeigen. Der Übergang wird
3. wenn bei einer Berufsausbildung die oder der
nicht dadurch ausgeschlossen, dass der An-
Auszubildende aus einem sonstigen Grund der
spruch nicht übertragen, nicht verpfändet oder
Berufsausbildung fernbleibt und die Ausbil-
nicht gepfändet werden kann. Ist die Unterhalts-
dungsvergütung weitergezahlt oder an deren
leistung trotz des Rechtsübergangs mit befreien-
Stelle eine Ersatzleistung erbracht wird oder
der Wirkung an die Auszubildende oder den Aus-
zubildenden gezahlt worden, hat die oder der 4. wenn bei einer berufsvorbereitenden Bildungs-
Auszubildende diese insoweit zu erstatten. maßnahme ein sonstiger wichtiger Grund für
das Fernbleiben der oder des Auszubildenden
(3) Für die Vergangenheit können die Eltern der
vorliegt.
oder des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt
an in Anspruch genommen werden, ab dem
§ 70
1. die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose
vorgelegen haben oder
Arbeitslose, die zu Beginn der berufsvorberei-
2. sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung tenden Bildungsmaßnahme anderenfalls An-
mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhal- spruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätten, der
ten haben und darüber belehrt worden sind, höher ist als der zugrunde zu legende Bedarf für
unter welchen Voraussetzungen dieses Buch den Lebensunterhalt, haben Anspruch auf Berufs-
eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht. ausbildungsbeihilfe in Höhe des Arbeitslosengel-
(4) Berufsausbildungsbeihilfe wird nicht vo- des. In diesem Fall wird Einkommen, das die oder
rausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unter- der Arbeitslose aus einer neben der berufsvorbe-
halt entsprechend einer nach § 1612 Absatz 2 des reitenden Bildungsmaßnahme ausgeübten Be-
Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffenen Bestim- schäftigung oder selbständigen Tätigkeit erzielt,
mung zu leisten. in gleicher Weise angerechnet wie bei der Leis-
tung von Arbeitslosengeld.
(5) Die Agentur für Arbeit kann den auf sie über-
gegangenen Unterhaltsanspruch im Einverneh-
§ 71
men mit der oder dem Unterhaltsberechtigten auf
diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendma- Auszahlung
chung rückübertragen und sich den geltend ge- Monatliche Förderungsbeträge der Berufsaus-
machten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. bildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind
Kosten, mit denen die oder der Unterhaltsberech- bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und
tigte dadurch selbst belastet wird, sind zu über- im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden
nehmen. monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.
§ 69 § 72
Dauer der Förderung Anordnungsermächtigung
(1) Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe be- Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch
steht für die Dauer der Berufsausbildung oder die Anordnung das Nähere über Voraussetzungen,
Dauer der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnah- Umfang und Verfahren der Förderung zu bestim-
me. Über den Anspruch wird bei Berufsausbildung men.
in der Regel für 18 Monate, im Übrigen in der
Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) ent- Vierter Unterabschnitt
schieden. Berufsausbildung
(2) Für Fehlzeiten besteht in folgenden Fällen
Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe: § 73
1. bei Krankheit längstens bis zum Ende des drit- Zuschüsse zur
ten auf den Eintritt der Krankheit folgenden Ka- Ausbildungsvergütung behinderter
lendermonats, im Fall einer Berufsausbildung und schwerbehinderter Menschen
jedoch nur, solange das Berufsausbildungsver- (1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus-
hältnis fortbesteht, oder Weiterbildung von behinderten und schwer-
2876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011
behinderten Menschen im Sinne des § 104 Ab- (2) Ausbildungsbegleitende Hilfen sind förde-
satz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Neunten rungsfähig, wenn sie
Buches durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergü- 1. die förderungsbedürftigen jungen Menschen
tung oder zu einer vergleichbaren Vergütung während einer betrieblichen Berufsausbildung
gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbil- oder einer Einstiegsqualifizierung unterstützen,
dung sonst nicht zu erreichen ist.
2. zur Unterstützung nach der vorzeitigen Lösung
(2) Die monatlichen Zuschüsse sollen regelmä- eines betrieblichen Berufsausbildungsverhält-
ßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen nisses bis zur Aufnahme einer weiteren betrieb-
80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergü- lichen oder einer außerbetrieblichen Berufsaus-
tung für das letzte Ausbildungsjahr oder der ver- bildung erforderlich sind oder
gleichbaren Vergütung einschließlich des darauf
entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils 3. nach erfolgreicher Beendigung einer mit ausbil-
am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht über- dungsbegleitenden Hilfen geförderten betriebli-
steigen. In begründeten Ausnahmefällen können chen Berufsausbildung bis zur Begründung
Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungs- oder Festigung eines Arbeitsverhältnisses fort-
vergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht gesetzt werden und hierfür erforderlich sind.
werden. Sie enden spätestens sechs Monate nach Be-
(3) Bei Übernahme schwerbehinderter Men- gründung eines Arbeitsverhältnisses.
schen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbil-
denden oder einen anderen Arbeitgeber im An- § 76
schluss an eine abgeschlossene Aus- oder Außerbetriebliche Berufsausbildung
Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss (1) Maßnahmen, die zugunsten förderungsbe-
in Höhe von bis zu 70 Prozent des zu berücksich- dürftiger junger Menschen als Berufsausbildung
tigenden Arbeitsentgelts (§ 91) für die Dauer von in einer außerbetrieblichen Einrichtung durchge-
einem Jahr erbracht werden, sofern während der führt werden (außerbetriebliche Berufsausbil-
Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht dung), sind förderungsfähig, wenn
wurden.
1. der oder dem an der Maßnahme teilnehmenden
§ 74 Auszubildenden auch mit ausbildungsfördern-
den Leistungen nach diesem Buch eine Ausbil-
Unterstützung und dungsstelle in einem Betrieb nicht vermittelt
Förderung der Berufsausbildung werden kann und
(1) Träger von Maßnahmen können Zuschüsse 2. der Anteil betrieblicher Ausbildungsphasen je
erhalten und Maßnahmekosten erstattet bekom- Ausbildungsjahr angemessen ist.
men, wenn sie förderungsbedürftige junge Men-
(2) Während der Durchführung einer außerbe-
schen
trieblichen Berufsausbildung sind alle Möglichkei-
1. mit ausbildungsbegleitenden Hilfen bei ihrer ten wahrzunehmen, um den Übergang der oder
betrieblichen Berufsausbildung oder ihrer Ein- des Auszubildenden in ein betriebliches Berufs-
stiegsqualifizierung unterstützen oder ihre ausbildungsverhältnis zu fördern.
Eingliederungsaussichten in Berufsausbildung
(3) Ist ein betriebliches oder außerbetriebliches
oder Arbeit verbessern oder
Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst wor-
2. anstelle einer Berufsausbildung in einem Be- den und ist eine Eingliederung in betriebliche Be-
trieb in einer außerbetrieblichen Einrichtung rufsausbildung auch mit ausbildungsfördernden
ausbilden. Leistungen nach diesem Buch aussichtslos, kann
(2) § 57 Absatz 1 gilt entsprechend. die oder der Auszubildende ihre oder seine Be-
rufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrich-
§ 75 tung fortsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die
Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen wer-
Ausbildungsbegleitende Hilfen den kann.
(1) Ausbildungsbegleitende Hilfen sind Maß- (4) Wird ein außerbetriebliches Berufsausbil-
nahmen für förderungsbedürftige junge Men- dungsverhältnis vorzeitig gelöst, hat der Träger
schen, die über die Vermittlung von betriebs- und der Maßnahme eine Bescheinigung über bereits
ausbildungsüblichen Inhalten hinausgehen, insbe- erfolgreich absolvierte Teile der Berufsausbildung
sondere müssen ausbildungsbegleitende Hilfen auszustellen.
während einer Einstiegsqualifizierung über die Ver-
mittlung der vom Betrieb im Rahmen der Ein- § 77
stiegsqualifizierung zu vermittelnden Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten hinausgehen. Hierzu Sonstige Förderungsvoraussetzungen
gehören Maßnahmen Die Maßnahmen nach den §§ 75 und 76 sind
1. zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten, nur förderungsfähig, wenn sie nach Aus- und Fort-
bildung sowie Berufserfahrung der Leitung und
2. zur Förderung fachpraktischer und fachtheore- der Lehr- und Fachkräfte, nach Gestaltung des
tischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei- Lehrplans, nach Unterrichtsmethode und Güte
ten und der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmit-
3. zur sozialpädagogischen Begleitung. tel eine erfolgreiche Berufsausbildung oder die er-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011 2877
folgreiche Unterstützung der Berufsausbildung nal, einschließlich dessen regelmäßiger fachli-
oder der Einstiegsqualifizierung erwarten lassen. cher Weiterbildung, sowie für das erforderliche
Leitungs- und Verwaltungspersonal,
§ 78 2. die angemessenen Sach- und Verwaltungskos-
Förderungsbedürftige junge Menschen ten sowie
(1) Förderungsbedürftig sind lernbeeinträch- 3. eine Pauschale für jede vorzeitige und nachhal-
tigte und sozial benachteiligte junge Menschen, tige Vermittlung aus einer nach § 76 geförder-
die wegen in ihrer Person liegender Gründe ohne ten außerbetrieblichen Berufsausbildung in
die Förderung eine betriebliche Berufsausbildung.
1. eine Einstiegsqualifizierung oder eine Berufs- Die Pauschale nach Satz 1 Nummer 3 beträgt
ausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder 2 000 Euro für jede Vermittlung. Die Vermittlung
erfolgreich beenden können, gilt als vorzeitig, wenn die oder der Auszubildende
2. nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsaus- spätestens zwölf Monate vor dem vertraglichen
bildungsverhältnisses eine weitere Berufsaus- Ende der außerbetrieblichen Berufsausbildung
bildung nicht beginnen können oder vermittelt worden ist. Die Vermittlung gilt als nach-
haltig, wenn das Berufsausbildungsverhältnis län-
3. nach erfolgreicher Beendigung einer Berufs- ger als vier Monate fortbesteht. Die Pauschale
ausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begrün- wird für jede Auszubildende und jeden Auszubil-
den oder festigen können. denden nur einmal gezahlt.
(2) Förderungsbedürftig sind auch Auszubil-
dende, § 80
1. bei denen ohne die Förderung mit ausbildungs- Anordnungsermächtigung
begleitenden Hilfen eine vorzeitige Lösung Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch An-
ihres Berufsausbildungsverhältnisses droht ordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art,
oder Umfang und Verfahren der Förderung zu bestim-
2. die nach der vorzeitigen Lösung eines betrieb- men.
lichen Berufsausbildungsverhältnisses unter
den Voraussetzungen des § 76 Absatz 3 eine Fünfter Unterabschnitt
Berufsausbildung außerbetrieblich fortsetzen. Jugendwohnheime
Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für Auszubil-
dende, die bereits eine Berufsausbildung absol- § 80a
viert haben und deren Abschluss der zweiten Be- Förderung von Jugendwohnheimen
rufsausbildung für ihre dauerhafte berufliche Ein-
gliederung erforderlich ist. Träger von Jugendwohnheimen können durch
Darlehen und Zuschüsse gefördert werden, wenn
(3) § 59 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. dies zum Ausgleich auf dem Ausbildungsmarkt
und zur Förderung der Berufsausbildung erforder-
§ 79 lich ist und die Träger oder Dritte sich in angemes-
Leistungen senem Umfang an den Kosten beteiligen. Leistun-
(1) Die Leistungen umfassen bei gen können erbracht werden für den Aufbau, die
Erweiterung, den Umbau und die Ausstattung von
1. ausbildungsbegleitenden Hilfen die Maßnah- Jugendwohnheimen.
mekosten,
2. einer außerbetrieblichen Berufsausbildung die § 80b
Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zuzüg- Anordnungsermächtigung
lich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
sowie die Maßnahmekosten. Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch An-
ordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art,
(2) Als Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bei Umfang und Verfahren der Förderung zu bestim-
einer außerbetrieblichen Berufsausbildung kann men.
höchstens ein Betrag geleistet werden, der nach
§ 123 Absatz 1 Nummer 1 dem Bedarf für den Vierter Abschnitt
Lebensunterhalt einer oder eines unverheirateten
oder nicht in einer Lebenspartnerschaft verbunde- Berufliche Weiterbildung
nen Auszubildenden zugrunde zu legen ist, wenn
sie oder er das 21. Lebensjahr noch nicht vollen- § 81
det hat und im Haushalt der Eltern untergebracht Grundsatz
ist. Ab dem zweiten Ausbildungsjahr erhöht sich (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kön-
dieser Betrag um 5 Prozent jährlich. Der Betrag nen bei beruflicher Weiterbildung durch Über-
erhöht sich um den vom Träger zu tragenden Ge- nahme der Weiterbildungskosten gefördert wer-
samtsozialversicherungsbeitrag. den, wenn
(3) Als Maßnahmekosten werden erstattet: 1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei
1. die angemessenen Aufwendungen für das zur Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ih-
Durchführung der Maßnahme eingesetzte erfor- nen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden
derliche Ausbildungs- und Betreuungsperso- oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsab-
2878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011
schlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung Beginn der Maßnahme vorzulegen. Die Agentur für
anerkannt ist, Arbeit kann auf die Ausstellung eines Bildungsgut-
2. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teil- scheins bei beschäftigten Arbeitnehmerinnen und
nahme beraten hat und Arbeitnehmern verzichten, wenn der Arbeitgeber
und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer da-
3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme mit einverstanden sind.
für die Förderung zugelassen sind.
(5) Für die berufliche Weiterbildung von Arbeit-
Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis nehmerinnen und Arbeitnehmern, bei denen die
zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichts- Notwendigkeit der Weiterbildung wegen eines feh-
veranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist lenden Berufsabschlusses nach Absatz 2 aner-
vorzeitig beendet worden. kannt ist, können Arbeitgeber durch Zuschüsse
(2) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Wei- zum Arbeitsentgelt gefördert werden, soweit die
terbildung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden
mern wegen fehlenden Berufsabschlusses, wenn Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird. Die Zu-
sie schüsse können bis zur Höhe des Betrags er-
1. über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch bracht werden, der sich als anteiliges Arbeitsent-
auf Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten gelt für weiterbildungsbedingte Zeiten ohne Ar-
Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit beitsleistung errechnet; dieses umfasst auch den
eine dem Berufsabschluss entsprechende Be- darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberan-
schäftigung voraussichtlich nicht mehr aus- teil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
üben können, oder
§ 82
2. nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für
den nach bundes- oder landesrechtlichen Vor- Förderung besonderer
schriften eine Ausbildungsdauer von mindes- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
tens zwei Jahren festgelegt ist; Arbeitnehme- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können
rinnen und Arbeitnehmer ohne einen solchen bei beruflicher Weiterbildung durch volle oder teil-
Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre be- weise Übernahme der Weiterbildungskosten ge-
ruflich tätig gewesen sind, können nur geför- fördert werden, wenn
dert werden, wenn eine Berufsausbildung oder
eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme 1. sie bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebens-
aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht jahr vollendet haben,
möglich oder nicht zumutbar ist. 2. sie im Rahmen eines bestehenden Arbeitsver-
Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Kindererziehung hältnisses für die Zeit der Teilnahme an der
und der Pflege eines Angehörigen der Pflegestufe I Maßnahme weiterhin Anspruch auf Arbeitsent-
bis III stehen Zeiten einer Beschäftigung nach gelt haben,
Satz 1 Nummer 1 gleich. 3. der Betrieb, dem sie angehören, weniger als
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wer- 250 Beschäftigte hat,
den durch Übernahme der Weiterbildungskosten 4. die Maßnahme außerhalb des Betriebs, dem
zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulab- sie angehören, durchgeführt wird,
schlusses oder eines gleichwertigen Schulab-
schlusses gefördert, wenn 5. Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden,
die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene
1. sie die Voraussetzungen für die Förderung der kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinaus-
beruflichen Weiterbildung nach Absatz 1 erfül- gehen, und
len und
6. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme
2. zu erwarten ist, dass sie an der Maßnahme er- für die Förderung zugelassen sind.
folgreich teilnehmen werden.
§ 81 Absatz 4 gilt. Der Bildungsgutschein kann in
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt
Förderhöhe und Förderumfang beschränkt wer-
entsprechend. Die Leistung wird nur erbracht, so-
den. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftig-
weit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte
ten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßi-
erbracht wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf
gen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als
hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine
zehn Stunden mit 0,25, von nicht mehr als
Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten
20 Stunden mit 0,50 und von nicht mehr als
der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur
30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungs-
frei.
§ 83
(4) Der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer
wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Weiterbildungskosten
Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein). Der (1) Weiterbildungskosten sind die durch die
Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie Weiterbildung unmittelbar entstehenden
regional und auf bestimmte Bildungsziele be-
1. Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungs-
schränkt werden. Der von der Arbeitnehmerin
feststellung,
oder vom Arbeitnehmer ausgewählte Träger hat
der Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein vor 2. Fahrkosten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011 2879
3. Kosten für auswärtige Unterbringung und Ver- Fünfter Abschnitt
pflegung,
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
4. Kosten für die Betreuung von Kindern.
(2) Leistungen können unmittelbar an den Trä- Erster Unterabschnitt
ger der Maßnahme ausgezahlt werden, soweit
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen. So-
weit ein Bescheid über die Bewilligung von unmit-
telbar an den Träger erbrachten Leistungen auf- § 88
gehoben worden ist, sind diese Leistungen aus- Eingliederungszuschuss
schließlich von dem Träger zu erstatten.
Arbeitgeber können zur Eingliederung von Ar-
§ 84 beitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Ver-
mittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe
Lehrgangskosten erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt
(1) Lehrgangskosten sind Lehrgangsgebühren zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (Ein-
einschließlich gliederungszuschuss).
1. der Kosten für erforderliche Lernmittel, Arbeits-
kleidung und Prüfungsstücke, § 89
2. der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte Höhe und Dauer der Förderung
oder allgemein anerkannte Zwischen- und Ab- Die Förderhöhe und die Förderdauer richten
schlussprüfungen sowie sich nach dem Umfang der Einschränkung der Ar-
3. der Kosten für eine notwendige Eignungsfest- beitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeit-
stellung. nehmers und nach den Anforderungen des jewei-
ligen Arbeitsplatzes (Minderleistung). Der Einglie-
(2) Lehrgangskosten können auch für die Zeit derungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des zu
vom Ausscheiden einer Teilnehmerin oder eines berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die För-
Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maß- derdauer bis zu zwölf Monate betragen.
nahme übernommen werden, wenn
1. die Teilnehmerin oder der Teilnehmer wegen Ar- § 90
beitsaufnahme vorzeitig ausgeschieden ist,
Eingliederungszuschuss für
2. das Arbeitsverhältnis durch Vermittlung des behinderte und schwerbehinderte Menschen
Trägers der Maßnahme zustande gekommen
ist und (1) Für behinderte und schwerbehinderte Men-
schen kann der Eingliederungszuschuss bis zu
3. eine Nachbesetzung des frei gewordenen Plat-
70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsent-
zes in der Maßnahme nicht möglich ist.
gelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betra-
gen.
§ 85
(2) Für schwerbehinderte Menschen im Sinne
Fahrkosten des § 104 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis d
Für Übernahme und Höhe der Fahrkosten gilt des Neunten Buches und ihnen nach § 2 Absatz 3
§ 63 Absatz 1 und 3 entsprechend. des Neunten Buches von den Agenturen für Arbeit
gleichgestellte behinderte Menschen, deren Ver-
§ 86 mittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe
erschwert ist (besonders betroffene schwerbehin-
Kosten für auswärtige derte Menschen), kann der Eingliederungszu-
Unterbringung und für Verpflegung schuss bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigen-
Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, den Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu
so kann 60 Monate betragen. Die Förderdauer kann bei
besonders betroffenen schwerbehinderten Men-
1. für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe schen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben,
von 31 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat bis zu 96 Monate betragen.
jedoch höchstens 340 Euro, und
(3) Bei der Entscheidung über Höhe und Dauer
2. für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe
der Förderung von schwerbehinderten und beson-
von 18 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat
ders betroffenen schwerbehinderten Menschen ist
jedoch höchstens 136 Euro.
zu berücksichtigen, ob der schwerbehinderte
Mensch ohne gesetzliche Verpflichtung oder über
§ 87 die Beschäftigungspflicht nach dem Teil 2 des
Kinderbetreuungskosten Neunten Buches hinaus eingestellt und beschäf-
tigt wird.
Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürfti-
gen Kinder der Arbeitnehmerin oder des Arbeit- (4) Nach Ablauf von zwölf Monaten ist die Höhe
nehmers können in Höhe von 130 Euro monatlich des Eingliederungszuschusses um zehn Prozent-
je Kind übernommen werden. punkte jährlich zu vermindern. Sie darf 30 Prozent
2880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011
des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts nicht 4. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer das
unterschreiten. Der Eingliederungszuschuss für Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen
besonders betroffene schwerbehinderte Men- Altersrente erreicht hat, oder
schen ist erst nach Ablauf von 24 Monaten zu ver-
5. der Eingliederungszuschuss für die Einstellung
mindern.
eines besonders betroffenen schwerbehinder-
ten Menschen geleistet wird.
§ 91
Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des geleisteten
Zu berücksichtigendes Förderbetrags begrenzt und darf den in den letz-
Arbeitsentgelt und Auszahlung des Zuschusses ten zwölf Monaten vor Beendigung des Beschäf-
(1) Für den Eingliederungszuschuss ist zu be- tigungsverhältnisses geleisteten Förderbetrag
rücksichtigen nicht überschreiten. Ungeförderte Nachbeschäfti-
gungszeiten sind anteilig zu berücksichtigen. Die
1. das vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlte Ar- Nachbeschäftigungszeit entspricht der Förder-
beitsentgelt, soweit es das tarifliche Arbeits- dauer; sie beträgt längstens zwölf Monate.
entgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung
nicht besteht, das für vergleichbare Tätigkeiten Zweiter Unterabschnitt
ortsübliche Arbeitsentgelt nicht übersteigt und
soweit es die Beitragsbemessungsgrenze in Selbständige Tätigkeit
der Arbeitsförderung nicht überschreitet, sowie
§ 93
2. der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Gründungszuschuss
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht zu be- (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
rücksichtigen. durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuf-
lichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, kön-
(2) Der Eingliederungszuschuss wird zu Beginn
nen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur
der Maßnahme in monatlichen Festbeträgen für
sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenz-
die Förderdauer festgelegt. Die monatlichen Fest-
gründung einen Gründungszuschuss erhalten.
beträge werden vermindert, wenn sich das zu be-
rücksichtigende Arbeitsentgelt verringert. (2) Ein Gründungszuschuss kann geleistet
werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeit-
§ 92 nehmer
Förderungsausschluss und Rückzahlung 1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, des-
(1) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn sen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tä-
1. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Be- tigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und
endigung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht,
veranlasst hat, um einen Eingliederungszu- 2. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der
schuss zu erhalten, oder Existenzgründung nachweist und
2. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei 3. ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur
einem früheren Arbeitgeber eingestellt wird, bei Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
dem sie oder er während der letzten vier Jahre
vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenz-
versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt gründung ist der Agentur für Arbeit die Stellung-
nicht, wenn es sich um die befristete Beschäf- nahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen;
tigung besonders betroffener schwerbehinder- fachkundige Stellen sind insbesondere die Indus-
ter Menschen handelt. trie- und Handelskammern, Handwerkskammern,
berufsständische Kammern, Fachverbände und
(2) Der Eingliederungszuschuss ist teilweise Kreditinstitute.
zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhält-
(3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleis-
nis während des Förderungszeitraums oder einer
tet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156
Nachbeschäftigungszeit beendet wird. Dies gilt
bis 159 vorliegen oder vorgelegen hätten.
nicht, wenn
(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn
1. der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsver-
nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme
hältnis aus Gründen, die in der Person oder
einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch
dem Verhalten der Arbeitnehmerin oder des Ar-
noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser
beitnehmers liegen, zu kündigen,
Frist kann wegen besonderer in der Person der
2. eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegender
Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung Gründe abgesehen werden.
im Betrieb entgegenstehen, berechtigt war,
(5) Geförderte Personen, die das für die Regel-
3. das Arbeitsverhältnis auf das Bestreben der Ar- altersrente im Sinne des Sechsten Buches erfor-
beitnehmerin oder des Arbeitnehmers hin be- derliche Lebensjahr vollendet haben, können vom
endet wird, ohne dass der Arbeitgeber den Beginn des folgenden Monats an keinen Grün-
Grund hierfür zu vertreten hat, dungszuschuss erhalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011 2881
§ 94 (2) Ein Arbeitsausfall beruht auch auf wirt-
Dauer und Höhe der Förderung schaftlichen Gründen, wenn er durch eine Verän-
derung der betrieblichen Strukturen verursacht
(1) Als Gründungszuschuss wird für die Dauer wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Ent-
von sechs Monaten der Betrag geleistet, den die wicklung bedingt ist.
Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als Arbeits-
losengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich monat- (3) Ein unabwendbares Ereignis liegt insbeson-
lich 300 Euro. dere vor, wenn ein Arbeitsausfall auf ungewöhn-
lichen, von dem üblichen Witterungsverlauf ab-
(2) Der Gründungszuschuss kann für weitere weichenden Witterungsverhältnissen beruht. Ein
neun Monate in Höhe von monatlich 300 Euro ge- unabwendbares Ereignis liegt auch vor, wenn ein
leistet werden, wenn die geförderte Person ihre Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich
Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom
darlegt. Bestehen begründete Zweifel an der Ge- Arbeitgeber nicht zu vertreten sind.
schäftstätigkeit, kann die Agentur für Arbeit ver-
langen, dass ihr erneut eine Stellungnahme einer (4) Ein Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar, wenn
fachkundigen Stelle vorgelegt wird. in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen
getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsaus-
Sechster Abschnitt falls zu verhindern. Als vermeidbar gilt insbeson-
dere ein Arbeitsausfall, der
Verbleib in Beschäftigung
1. überwiegend branchenüblich, betriebsüblich
Erster Unterabschnitt oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf
betriebsorganisatorischen Gründen beruht,
Kurzarbeitergeld
2. durch die Gewährung von bezahltem Erho-
Erster Titel lungsurlaub ganz oder teilweise verhindert wer-
den kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche
Regelvoraussetzungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der
Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen, oder
§ 95
3. durch die Nutzung von im Betrieb zulässigen
Anspruch
Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben vermieden werden kann.
Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn
Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens kann
1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer
vorliegt, nicht verlangt werden, soweit es
2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, 1. vertraglich ausschließlich zur Überbrückung
3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlecht-
und wetterzeit (§ 101 Absatz 1) bestimmt ist und
den Umfang von 50 Stunden nicht übersteigt,
4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit ange-
zeigt worden ist. 2. ausschließlich für die in § 7c Absatz 1 des Vier-
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben ten Buches genannten Zwecke bestimmt ist,
nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 haben in der 3. zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Sai-
Schlechtwetterzeit Anspruch auf Kurzarbeitergeld son-Kurzarbeitergeld angespart worden ist und
in Form des Saison-Kurzarbeitergeldes. den Umfang von 150 Stunden nicht übersteigt,
4. den Umfang von 10 Prozent der ohne Mehrar-
§ 96
beit geschuldeten Jahresarbeitszeit einer Ar-
Erheblicher Arbeitsausfall beitnehmerin oder eines Arbeitnehmers über-
(1) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn steigt oder
1. er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem un- 5. länger als ein Jahr unverändert bestanden hat.
abwendbaren Ereignis beruht, In einem Betrieb, in dem eine Vereinbarung über
2. er vorübergehend ist, Arbeitszeitschwankungen gilt, nach der mindes-
tens 10 Prozent der ohne Mehrarbeit geschulde-
3. er nicht vermeidbar ist und
ten Jahresarbeitszeit je nach Arbeitsanfall einge-
4. im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeit- setzt werden, gilt ein Arbeitsausfall, der im Rah-
raum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb men dieser Arbeitszeitschwankungen nicht mehr
beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeit- ausgeglichen werden kann, als nicht vermeidbar.
nehmer von einem Entgeltausfall von jeweils
mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Brutto- § 97
entgelts betroffen ist; der Entgeltausfall kann
auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Betriebliche Voraussetzungen
Bruttoentgelts betragen. Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt,
Bei den Berechnungen nach Satz 1 Nummer 4 wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitneh-
sind Auszubildende nicht mitzuzählen. merin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Be-
2882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011
trieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzar- Mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass ein
beitergeld ist auch eine Betriebsabteilung. erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieb-
lichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld
§ 98 erfüllt sind.
Persönliche Voraussetzungen (2) Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem
(1) Die persönlichen Voraussetzungen sind er- Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige
füllt, wenn über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit
eingegangen ist. Beruht der Arbeitsausfall auf ei-
1. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach nem unabwendbaren Ereignis, gilt die Anzeige für
Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungs- den entsprechenden Kalendermonat als erstattet,
pflichtige Beschäftigung wenn sie unverzüglich erstattet worden ist.
a) fortsetzt,
(3) Die Agentur für Arbeit hat der oder dem An-
b) aus zwingenden Gründen aufnimmt oder zeigenden unverzüglich einen schriftlichen Be-
c) im Anschluss an die Beendigung eines Be- scheid darüber zu erteilen, ob auf Grund der vor-
rufsausbildungsverhältnisses aufnimmt, getragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen
ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die be-
2. das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder trieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.
durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und
3. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht § 100
vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen
ist. Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen
(2) Die persönlichen Voraussetzungen sind (1) § 160 über das Ruhen des Anspruchs auf
auch erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Ar- Arbeitslosengeld bei Arbeitskämpfen gilt entspre-
beitnehmer während des Bezugs von Kurzarbei- chend für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei
tergeld arbeitsunfähig wird, solange Anspruch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Ar-
auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krank- beitsausfall Folge eines inländischen Arbeits-
heitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall be- kampfes ist, an dem sie nicht beteiligt sind.
stehen würde. (2) Macht der Arbeitgeber geltend, der Arbeits-
(3) Die persönlichen Voraussetzungen sind ausfall sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat
nicht erfüllt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- er dies darzulegen und glaubhaft zu machen. Der
mern Erklärung ist eine Stellungnahme der Betriebsver-
tretung beizufügen. Der Arbeitgeber hat der Be-
1. während der Teilnahme an einer beruflichen
triebsvertretung die für die Stellungnahme erfor-
Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug von Ar-
derlichen Angaben zu machen. Bei der Feststel-
beitslosengeld oder Übergangsgeld, wenn
lung des Sachverhalts kann die Agentur für Arbeit
diese Leistung nicht für eine neben der Be-
insbesondere auch Feststellungen im Betrieb tref-
schäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme
fen.
gezahlt wird, sowie
(3) Stellt die Agentur für Arbeit fest, dass ein
2. während des Bezugs von Krankengeld.
Arbeitsausfall entgegen der Erklärung des Arbeit-
(4) Die persönlichen Voraussetzungen sind gebers nicht Folge eines Arbeitskampfes ist, und
auch nicht erfüllt, wenn und solange Arbeitnehme- liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch
rinnen und Arbeitnehmer bei einer Vermittlung auf Kurzarbeitergeld allein deshalb nicht vor, weil
nicht in der von der Agentur für Arbeit verlangten der Arbeitsausfall vermeidbar ist, wird das Kurzar-
und gebotenen Weise mitwirken. Arbeitnehmerin- beitergeld insoweit geleistet, als die Arbeitnehme-
nen und Arbeitnehmer, die von einem erheblichen rin oder der Arbeitnehmer Arbeitsentgelt (Arbeits-
Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind, entgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches)
sind in die Vermittlungsbemühungen der Agentur tatsächlich nicht erhält. Bei der Feststellung nach
für Arbeit einzubeziehen. Hat die Arbeitnehmerin Satz 1 hat die Agentur für Arbeit auch die wirt-
oder der Arbeitnehmer trotz Belehrung über die schaftliche Vertretbarkeit einer Fortführung der Ar-
Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit an- beit zu berücksichtigen. Hat der Arbeitgeber das
gebotene zumutbare Beschäftigung nicht ange- Arbeitsentgelt trotz des Rechtsübergangs mit be-
nommen oder nicht angetreten, ohne für dieses freiender Wirkung an die Arbeitnehmerin oder den
Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, sind Arbeitnehmer oder an einen Dritten gezahlt, hat
die Vorschriften über die Sperrzeit beim Arbeitslo- die Empfängerin oder der Empfänger des Kurzar-
sengeld entsprechend anzuwenden. beitergeldes dieses insoweit zu erstatten.
§ 99 Zweiter Titel
Anzeige des Arbeitsausfalls Sonderformen des Kurzarbeitergeldes
(1) Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Ar-
beit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat, § 101
schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann nur vom
Saison-Kurzarbeitergeld
Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung erstattet
werden. Der Anzeige des Arbeitgebers ist eine (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben
Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. März
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011 2883
(Schlechtwetterzeit) Anspruch auf Saison-Kurzar- lich unvertretbar oder für die Arbeitnehmerinnen
beitergeld, wenn und Arbeitnehmer unzumutbar ist, die Arbeiten
1. sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem fortzuführen. Der Arbeitsausfall ist nicht aus-
Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig an- schließlich durch zwingende Witterungsgründe
gehört, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall verursacht, wenn er durch Beachtung der beson-
betroffen ist, deren arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an
witterungsabhängige Arbeitsplätze vermieden
2. der Arbeitsausfall nach Absatz 5 erheblich ist, werden kann.
3. die betrieblichen Voraussetzungen des § 97 so- (7) Eine Anzeige nach § 99 ist nicht erforderlich,
wie die persönlichen Voraussetzungen des § 98 wenn der Arbeitsausfall ausschließlich auf unmit-
erfüllt sind und telbar witterungsbedingten Gründen beruht.
4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit nach (8) Die weiteren Vorschriften über das Kurzar-
§ 99 angezeigt worden ist. beitergeld sind anzuwenden.
(2) Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Be-
trieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen § 102
auf dem Baumarkt erbringt. Bauleistungen sind Ergänzende Leistungen
alle Leistungen, die der Herstellung, Instandset- (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben
zung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung Anspruch auf Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld
von Bauwerken dienen. Ein Betrieb, der überwie- und Mehraufwands-Wintergeld und Arbeitgeber
gend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Bauge- haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen zu
räte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Perso- tragenden Beiträge zur Sozialversicherung, soweit
nal Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur für diese Zwecke Mittel durch eine Umlage aufge-
Verfügung stellt oder überwiegend Baustoffe oder bracht werden.
Bauteile für den Markt herstellt, sowie ein Betrieb,
der Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung (2) Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von bis
stellt, ist kein Betrieb des Baugewerbes. zu 2,50 Euro je ausgefallener Arbeitsstunde ge-
zahlt, wenn zu deren Ausgleich Arbeitszeitgut-
(3) Erbringt ein Betrieb Bauleistungen auf dem haben aufgelöst und die Inanspruchnahme des
Baumarkt, wird vermutet, dass er ein Betrieb des Saison-Kurzarbeitergeldes vermieden wird.
Baugewerbes im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist.
Satz 1 gilt nicht, wenn gegenüber der Bundes- (3) Mehraufwands-Wintergeld wird in Höhe von
agentur nachgewiesen wird, dass Bauleistungen 1,00 Euro für jede in der Zeit vom 15. Dezember
arbeitszeitlich nicht überwiegen. bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar
geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde
(4) Ein Wirtschaftszweig ist von saisonbeding- an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlt,
tem Arbeitsausfall betroffen, wenn der Arbeitsaus- die auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz
fall regelmäßig in der Schlechtwetterzeit auf witte- beschäftigt sind. Berücksichtigungsfähig sind im
rungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen Dezember bis zu 90 Arbeitsstunden, im Januar
beruht. und Februar jeweils bis zu 180 Arbeitsstunden.
(5) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er auf (4) Die von den Arbeitgebern allein zu tragen-
witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Grün- den Beiträge zur Sozialversicherung für Beziehe-
den oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, rinnen und Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld
vorübergehend und nicht vermeidbar ist. Als nicht werden auf Antrag erstattet.
vermeidbar gilt auch ein Arbeitsausfall, der über-
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten im Baugewerbe
wiegend branchenüblich, betriebsüblich oder sai-
ausschließlich für solche Arbeitnehmerinnen und
sonbedingt ist. Wurden seit der letzten Schlecht-
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in der
wetterzeit Arbeitszeitguthaben, die nicht mindes-
Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten
tens ein Jahr bestanden haben, zu anderen Zwe-
Gründen gekündigt werden kann.
cken als zum Ausgleich für einen verstetigten Mo-
natslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall
§ 103
oder der Freistellung zum Zwecke der Qualifizie-
rung aufgelöst, gelten im Umfang der aufgelösten Kurzarbeitergeld für
Arbeitszeitguthaben Arbeitsausfälle als vermeid- Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
bar. (1) Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben auch
(6) Ein Arbeitsausfall ist witterungsbedingt, Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter, wenn sie ih-
wenn ren Lebensunterhalt ausschließlich oder weitaus
überwiegend aus dem Beschäftigungsverhältnis
1. er ausschließlich durch zwingende Witterungs- als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter beziehen
gründe verursacht ist und und soweit nicht nachfolgend Abweichendes be-
2. an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde stimmt ist.
der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit aus- (2) An die Stelle der im Betrieb beschäftigten
fällt (Ausfalltag). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer treten die
Zwingende Witterungsgründe liegen nur vor, wenn für den Auftraggeber beschäftigten Heimarbeite-
es auf Grund von atmosphärischen Einwirkungen rinnen und Heimarbeiter. Im Übrigen tritt an die
(insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren Stelle des erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgelt-
Folgewirkungen technisch unmöglich, wirtschaft- ausfall der erhebliche Entgeltausfall und an die
2884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011
Stelle des Betriebs und des Arbeitgebers der § 106
Auftraggeber; Auftraggeber kann eine Gewerbe- Nettoentgeltdifferenz
treibende oder ein Gewerbetreibender oder eine
Zwischenmeisterin oder ein Zwischenmeister sein. (1) Die Nettoentgeltdifferenz entspricht der
Ein Entgeltausfall ist erheblich, wenn das Entgelt Differenz zwischen
der Heimarbeiterin oder des Heimarbeiters im 1. dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-
Anspruchszeitraum um mehr als 20 Prozent ge- Entgelt und
genüber dem durchschnittlichen monatlichen
Bruttoentgelt der letzten sechs Kalendermonate 2. dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-
vermindert ist. Entgelt.
(3) Eine versicherungspflichtige Beschäftigung Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das die
als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter gilt während Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ohne den
des Entgeltausfalls als fortbestehend, solange Arbeitsausfall in dem Anspruchszeitraum erzielt
hätte, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit. Ist-
1. der Auftraggeber bereit ist, der Heimarbeiterin
Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das die Ar-
oder dem Heimarbeiter so bald wie möglich
beitnehmerin oder der Arbeitnehmer in dem An-
Aufträge in dem vor Eintritt der Kurzarbeit üb-
spruchszeitraum tatsächlich erzielt hat, zuzüglich
lichen Umfang zu erteilen, und
aller zustehenden Entgeltanteile. Arbeitsentgelt,
2. die Heimarbeiterin oder der Heimarbeiter bereit das einmalig gezahlt wird, bleibt bei der Berech-
ist, Aufträge im Sinne der Nummer 1 zu über- nung von Soll-Entgelt und Ist-Entgelt außer Be-
nehmen. tracht. Soll-Entgelt und Ist-Entgelt sind auf den
nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag zu run-
Dritter Titel den. § 153 über die Berechnung des Leistungs-
Leistungsumfang entgelts beim Arbeitslosengeld gilt mit Ausnahme
der Regelungen über den Zeitpunkt der Zuord-
§ 104 nung der Lohnsteuerklassen und den Steuerklas-
senwechsel für die Berechnung der pauschalier-
Dauer
ten Nettoentgelte beim Kurzarbeitergeld entspre-
(1) Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall chend.
für eine Dauer von längstens sechs Monaten von
der Agentur für Arbeit geleistet. Die Bezugsdauer (2) Erzielt die Arbeitnehmerin oder der Arbeit-
gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftig- nehmer aus anderen als wirtschaftlichen Gründen
ten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie be- kein Arbeitsentgelt, ist das Ist-Entgelt um den Be-
ginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in trag zu erhöhen, um den das Arbeitsentgelt aus
einem Betrieb Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber diesen Gründen gemindert ist. Arbeitsentgelt,
gezahlt wird. das unter Anrechnung des Kurzarbeitergeldes ge-
zahlt wird, bleibt bei der Berechnung des Ist-Ent-
(2) Wird innerhalb der Bezugsdauer für einen gelts außer Betracht. Bei der Berechnung der
zusammenhängenden Zeitraum von mindestens Nettoentgeltdifferenz nach Absatz 1 bleiben auf
einem Monat kein Kurzarbeitergeld gezahlt, ver- Grund von kollektivrechtlichen Beschäftigungssi-
längert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum. cherungsvereinbarungen durchgeführte vorüber-
(3) Sind seit dem letzten Kalendermonat, für gehende Änderungen der vertraglich vereinbarten
den Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, drei Mo- Arbeitszeit außer Betracht; die Sätze 1 und 2 sind
nate vergangen und liegen die Voraussetzungen insoweit nicht anzuwenden.
für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erneut
(3) Erzielt die Arbeitnehmerin oder der Arbeit-
vor, beginnt eine neue Bezugsdauer.
nehmer für Zeiten des Arbeitsausfalls ein Entgelt
(4) Saison-Kurzarbeitergeld wird abweichend aus einer anderen während des Bezugs von Kurz-
von den Absätzen 1 bis 3 für die Dauer des Ar- arbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung,
beitsausfalls während der Schlechtwetterzeit von selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithel-
der Agentur für Arbeit geleistet. Zeiten des Bezugs fende Familienangehörige oder mithelfender Fa-
von Saison-Kurzarbeitergeld werden nicht auf die milienangehöriger, ist das Ist-Entgelt um dieses
Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld angerech- Entgelt zu erhöhen.
net. Sie gelten nicht als Zeiten der Unterbrechung
(4) Lässt sich das Soll-Entgelt einer Arbeitneh-
im Sinne des Absatzes 3.
merin oder eines Arbeitnehmers in dem An-
spruchszeitraum nicht hinreichend bestimmt fest-
§ 105
stellen, ist als Soll-Entgelt das Arbeitsentgelt
Höhe maßgebend, das die Arbeitnehmerin oder der
Das Kurzarbeitergeld beträgt Arbeitnehmer in den letzten drei abgerechneten
1. für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls
beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen in dem Betrieb durchschnittlich erzielt hat, vermin-
für den erhöhten Leistungssatz erfüllen wür- dert um Entgelt für Mehrarbeit. Ist eine Berech-
den, 67 Prozent, nung nach Satz 1 nicht möglich, ist das durch-
schnittliche Soll-Entgelt einer vergleichbaren
2. für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeit- Arbeitnehmerin oder eines vergleichbaren Arbeit-
nehmer 60 Prozent nehmers zugrunde zu legen. Änderungen der
der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum. Grundlage für die Berechnung des Arbeitsentgelts
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011 2885
sind zu berücksichtigen, wenn und solange sie Sechster Titel
auch während des Arbeitsausfalls wirksam sind. Verordnungsermächtigung
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Heimarbeite-
rinnen und Heimarbeiter mit der Maßgabe, dass § 109
als Soll-Entgelt das durchschnittliche Bruttoar- Verordnungsermächtigung
beitsentgelt der letzten sechs abgerechneten Ka- (1) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
lendermonate vor Beginn des Entgeltausfalls ziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
zugrunde zu legen ist. War die Heimarbeiterin oder die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
der Heimarbeiter noch nicht sechs Kalender- darf,
monate für den Auftraggeber tätig, so ist das in
der kürzeren Zeit erzielte Arbeitsentgelt maßge- 1. jeweils für ein Kalenderjahr die pauschalierten
bend. monatlichen Nettoentgelte festzulegen, die für
die Berechnungen des Kurzarbeitergeldes
maßgeblich sind,
Vierter Titel
2. die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld über
Anwendung anderer Vorschriften die gesetzliche Bezugsdauer hinaus
a) bis zur Dauer von zwölf Monaten zu verlän-
§ 107 gern, wenn außergewöhnliche Verhältnisse
auf dem Arbeitsmarkt in bestimmten Wirt-
Anwendung anderer Vorschriften schaftszweigen oder Bezirken vorliegen und
(1) § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 über das b) bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlän-
Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen gern, wenn außergewöhnliche Verhältnisse
Sperrzeiten bei Meldeversäumnis gilt für den An- auf dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen.
spruch auf Kurzarbeitergeld entsprechend. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
(2) § 156 über das Ruhen des Anspruchs auf ziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
Arbeitslosengeld bei Zusammentreffen mit ande- die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
ren Sozialleistungen gilt für den Anspruch auf darf, die Wirtschaftszweige nach § 101 Ab-
Kurzarbeitergeld entsprechend für die Fälle, in de- satz 1 Nummer 1 festzulegen. In der Regel sollen
nen eine Altersrente als Vollrente zuerkannt ist. hierbei der fachliche Geltungsbereich tarifvertrag-
licher Regelungen berücksichtigt und die Tarifver-
tragsparteien vorher angehört werden.
Fünfter Titel
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und
Verfügung über das Kurzarbeitergeld Soziales wird ermächtigt, auf Grundlage von Ver-
einbarungen der Tarifvertragsparteien durch
§ 108 Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, festzulegen, ob, in welcher
Verfügung über das Kurzarbeitergeld Höhe und für welche Arbeitnehmerinnen und Ar-
beitnehmer die ergänzenden Leistungen nach
(1) § 48 des Ersten Buches zur Auszahlung von § 102 Absatz 2 bis 4 in den Zweigen des Bauge-
Leistungen bei Verletzung der Unterhaltspflicht ist werbes und den einzelnen Wirtschaftszweigen
nicht anzuwenden. erbracht werden.
(2) Für die Zwangsvollstreckung in den An- (4) Bei den Festlegungen nach den Absätzen 2
spruch auf Kurzarbeitergeld gilt der Arbeitgeber und 3 ist zu berücksichtigen, ob diese voraus-
als Drittschuldner. Die Abtretung oder Verpfän- sichtlich in besonderem Maße dazu beitragen,
dung des Anspruchs ist nur wirksam, wenn der die wirtschaftliche Tätigkeit in der Schlechtwetter-
Gläubiger sie dem Arbeitgeber anzeigt. zeit zu beleben oder die Beschäftigungsverhält-
nisse der von saisonbedingten Arbeitsausfällen
(3) Hat ein Arbeitgeber oder eine von ihm be- betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
stellte Person durch eine der in § 45 Absatz 2 Satz 3 zu stabilisieren.
des Zehnten Buches bezeichneten Handlungen
bewirkt, dass Kurzarbeitergeld zu Unrecht geleis- Zweiter Unterabschnitt
tet worden ist, so ist der zu Unrecht geleistete Be-
trag vom Arbeitgeber zu ersetzen. Sind die zu Un- Transferleistungen
recht geleisteten Beträge sowohl vom Arbeitgeber
zu ersetzen als auch von der Bezieherin oder dem § 110
Bezieher der Leistung zu erstatten, so haften Transfermaßnahmen
beide als Gesamtschuldner. (1) Nehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
(4) Wird über das Vermögen eines Arbeitge- mer, die auf Grund einer Betriebsänderung oder
bers, der von der Agentur für Arbeit Beträge zur im Anschluss an die Beendigung eines Berufsaus-
Auszahlung an die Arbeitnehmerinnen und Arbeit- bildungsverhältnisses von Arbeitslosigkeit be-
nehmer erhalten hat, diese aber noch nicht aus- droht sind, an Transfermaßnahmen teil, wird diese
gezahlt hat, das Insolvenzverfahren eröffnet, so Teilnahme gefördert, wenn
kann die Agentur für Arbeit diese Beträge als In- 1. sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Ent-
solvenzgläubigerin zurückverlangen. scheidung über die Einführung von Transfer-
2886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011
maßnahmen, insbesondere im Rahmen ihrer Transferkurzarbeitergeld, insbesondere im Rah-
Verhandlungen über einen die Integration der men ihrer Verhandlungen über einen die Inte-
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fördern- gration der Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
den Interessenausgleich oder Sozialplan nach mer fördernden Interessenausgleich oder Sozi-
§ 112 des Betriebsverfassungsgesetzes, von alplan nach § 112 des Betriebsverfassungsge-
der Agentur für Arbeit beraten lassen haben, setzes, von der Agentur für Arbeit beraten las-
2. die Maßnahme von einem Dritten durchgeführt sen haben und
wird, 5. der dauerhafte Arbeitsausfall der Agentur für
3. die Maßnahme der Eingliederung der Arbeit- Arbeit angezeigt worden ist.
nehmerinnen und Arbeitnehmer in den Arbeits- Die Agentur für Arbeit leistet Transferkurzarbeiter-
markt dienen soll und geld für längstens zwölf Monate.
4. die Durchführung der Maßnahme gesichert ist. (2) Ein dauerhafter Arbeitsausfall liegt vor,
Transfermaßnahmen sind alle Maßnahmen zur wenn auf Grund einer Betriebsänderung im Sinne
Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeit- des § 110 Absatz 1 Satz 3 die Beschäftigungs-
nehmern in den Arbeitsmarkt, an deren Finanzie- möglichkeiten für die Arbeitnehmerinnen und Ar-
rung sich Arbeitgeber angemessen beteiligen. Als beitnehmer nicht nur vorübergehend entfallen.
Betriebsänderung gilt eine Betriebsänderung im Der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent
Sinne des § 111 des Betriebsverfassungsgeset- des monatlichen Bruttoentgelts betragen.
zes, unabhängig von der Unternehmensgröße (3) Die betrieblichen Voraussetzungen für die
und unabhängig davon, ob im jeweiligen Betrieb Gewährung von Transferkurzarbeitergeld sind er-
das Betriebsverfassungsgesetz anzuwenden ist. füllt, wenn
(2) Die Förderung wird als Zuschuss geleistet. 1. in einem Betrieb Personalanpassungsmaßnah-
Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der erforder- men auf Grund einer Betriebsänderung durch-
lichen und angemessenen Maßnahmekosten, je- geführt werden,
doch höchstens 2 500 Euro je geförderter Arbeit- 2. die von Arbeitsausfall betroffenen Arbeitneh-
nehmerin oder gefördertem Arbeitnehmer. merinnen und Arbeitnehmer in einer betriebsor-
(3) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn ganisatorisch eigenständigen Einheit zusam-
die Maßnahme dazu dient, die Arbeitnehmerin mengefasst werden, um Entlassungen zu
oder den Arbeitnehmer auf eine Anschlussbe- vermeiden und ihre Eingliederungschancen zu
schäftigung im gleichen Betrieb oder in einem verbessern,
anderen Betrieb des gleichen Unternehmens vor- 3. die Organisation und Mittelausstattung der
zubereiten oder, falls das Unternehmen einem betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit
Konzern angehört, auf eine Anschlussbeschäfti- den angestrebten Integrationserfolg erwarten
gung in einem Betrieb eines anderen Konzernun- lassen und
ternehmens des Konzerns vorzubereiten. Durch
die Förderung darf der Arbeitgeber nicht von be- 4. ein System zur Sicherung der Qualität ange-
stehenden Verpflichtungen entlastet werden. Von wendet wird.
der Förderung ausgeschlossen sind Arbeitnehme- Wird die betriebsorganisatorisch eigenständige
rinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Diens- Einheit von einem Dritten durchgeführt, tritt an
tes mit Ausnahme der Beschäftigten von Unter- die Stelle der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 4
nehmen, die in selbständiger Rechtsform er- die Trägerzulassung nach § 178.
werbswirtschaftlich betrieben werden. (4) Die persönlichen Voraussetzungen sind
(4) Während der Teilnahme an Transfermaßnah- erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeit-
men sind andere Leistungen der aktiven Arbeits- nehmer
förderung mit gleichartiger Zielsetzung ausge- 1. von Arbeitslosigkeit bedroht ist,
schlossen.
2. nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versiche-
§ 111 rungspflichtige Beschäftigung fortsetzt oder im
Anschluss an die Beendigung eines Berufsaus-
Transferkurzarbeitergeld bildungsverhältnisses aufnimmt,
(1) Um Entlassungen von Arbeitnehmerinnen 3. nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlos-
und Arbeitnehmern zu vermeiden und ihre Vermitt- sen ist und
lungsaussichten zu verbessern, haben diese An-
spruch auf Kurzarbeitergeld zur Förderung der 4. vor der Überleitung in die betriebsorganisato-
Eingliederung bei betrieblichen Restrukturierun- risch eigenständige Einheit aus Anlass der
gen (Transferkurzarbeitergeld), wenn Betriebsänderung
1. und solange sie von einem dauerhaften unver- a) sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsu-
meidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall be- chend meldet und
troffen sind, b) an einer arbeitsmarktlich zweckmäßigen
2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, Maßnahme zur Feststellung der Eingliede-
rungsaussichten teilgenommen hat; können
3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind, in berechtigten Ausnahmefällen trotz Mithilfe
4. sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Ent- der Agentur für Arbeit die notwendigen
scheidung über die Inanspruchnahme von Feststellungsmaßnahmen nicht rechtzeitig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011 2887
durchgeführt werden, sind diese im unmit- torisch eigenständigen Einheit sowie die Größe
telbaren Anschluss an die Überleitung inner- und die Betriebsnummer des personalabgeben-
halb eines Monats nachzuholen. den Betriebs mitzuteilen.
§ 98 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. (10) Soweit nichts Abweichendes geregelt ist,
(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des sind die für das Kurzarbeitergeld geltenden Vor-
Steinkohlenbergbaus, denen Anpassungsgeld schriften des Ersten Unterabschnitts anzuwen-
nach § 5 des Steinkohlefinanzierungsgesetzes ge- den, mit Ausnahme der ersten beiden Titel und
zahlt werden kann, haben vor der Inanspruch- des § 109 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 bis 4.
nahme des Anpassungsgeldes Anspruch auf
Transferkurzarbeitergeld. Siebter Abschnitt
(6) Für die Anzeige des Arbeitsausfalls gilt Teilhabe behinderter
§ 99 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entspre- Menschen am Arbeitsleben
chend. Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für
Arbeit anzuzeigen, in deren Bezirk der personal- Erster Unterabschnitt
abgebende Betrieb seinen Sitz hat. Grundsätze
(7) Während des Bezugs von Transferkurzar-
beitergeld hat der Arbeitgeber den geförderten Ar- § 112
beitnehmerinnen und Arbeitnehmern Vermitt- Teilhabe am Arbeitsleben
lungsvorschläge zu unterbreiten. Stellt der Arbeit-
geber oder die Agentur für Arbeit fest, dass Arbeit- (1) Für behinderte Menschen können Leistun-
nehmerinnen oder Arbeitnehmer Qualifizierungs- gen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben
defizite aufweisen, soll der Arbeitgeber geeignete erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu er-
Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliede- halten, zu verbessern, herzustellen oder wieder-
rungsaussichten anbieten. Als geeignet gelten herzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu
insbesondere sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung
dies erfordern.
1. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, für
die und für deren Träger eine Zulassung nach (2) Bei der Auswahl der Leistungen sind Eig-
dem Fünften Kapitel vorliegt, oder nung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage
und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen
2. eine zeitlich begrenzte, längstens sechs Monate zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, ist auch
dauernde Beschäftigung zum Zwecke der Qua- die berufliche Eignung abzuklären oder eine Ar-
lifizierung bei einem anderen Arbeitgeber. beitserprobung durchzuführen.
Bei der Festlegung von Maßnahmen nach Satz 3
ist die Agentur für Arbeit zu beteiligen. Nimmt die § 113
Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während
Leistungen zur Teilhabe
der Beschäftigung in einer betriebsorganisatorisch
eigenständigen Einheit an einer Qualifizierungs- (1) Für behinderte Menschen können erbracht
maßnahme teil, deren Ziel die anschließende Be- werden
schäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ist, 1. allgemeine Leistungen sowie
und wurde das Ziel der Maßnahme nicht erreicht,
steht die Rückkehr der Arbeitnehmerin oder des 2. besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-
Arbeitnehmers in den bisherigen Betrieb dem An- leben und diese ergänzende Leistungen.
spruch auf Transferkurzarbeitergeld nicht entge- (2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am
gen. Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht
(8) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn Ar- bereits durch die allgemeinen Leistungen eine
beitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur vorüber- Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.
gehend in der betriebsorganisatorisch eigenstän-
digen Einheit zusammengefasst werden, um an- § 114
schließend einen anderen Arbeitsplatz in dem glei- Leistungsrahmen
chen oder einem anderen Betrieb des Unterneh-
mens zu besetzen, oder, falls das Unternehmen Die allgemeinen und besonderen Leistungen
einem Konzern angehört, einen Arbeitsplatz in ei- richten sich nach den Vorschriften des Zweiten
nem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens bis Fünften Abschnitts, soweit nachfolgend nichts
des Konzerns zu besetzen. § 110 Absatz 3 Satz 3 Abweichendes bestimmt ist.
gilt entsprechend.
Zweiter Unterabschnitt
(9) Der Arbeitgeber übermittelt der Agentur für
Arbeit monatlich mit dem Antrag auf Transferkurz- Allgemeine Leistungen
arbeitergeld die Namen und die Sozialversiche-
rungsnummern der Bezieherinnen und Bezieher § 115
von Transferkurzarbeitergeld, die bisherige Dauer Leistungen
des Transferkurzarbeitergeldbezugs, Daten über
die Altersstruktur sowie die Abgänge in Erwerbs- Die allgemeinen Leistungen umfassen
tätigkeit. Mit der ersten Übermittlung sind zusätz- 1. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Ein-
lich Daten über die Struktur der betriebsorganisa- gliederung,
2888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011
2. Leistungen zur Förderung der Berufsvorberei- derung der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
tung und Berufsausbildung einschließlich der einschließlich Berufsvorbereitung, sowie blinden-
Berufsausbildungsbeihilfe, technischer und vergleichbarer spezieller Grund-
3. Leistungen zur Förderung der beruflichen Wei- ausbildungen zu erbringen, wenn
terbildung, 1. Art oder Schwere der Behinderung oder die
4. Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die
selbständigen Tätigkeit. Teilnahme an
a) einer Maßnahme in einer besonderen Ein-
§ 116 richtung für behinderte Menschen oder
Besonderheiten b) einer sonstigen, auf die besonderen Bedürf-
(1) Leistungen zur Aktivierung und beruflichen nisse behinderter Menschen ausgerichteten
Eingliederung können auch erbracht werden, Maßnahme
wenn behinderte Menschen nicht arbeitslos sind unerlässlich machen oder
und durch diese Leistungen eine dauerhafte Teil- 2. die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder
habe am Arbeitsleben erreicht werden kann. Schwere der Behinderung erforderlichen Leis-
(2) Förderungsfähig sind auch berufliche Aus- tungen nicht oder nicht im erforderlichen Um-
und Weiterbildungen, die im Rahmen des Berufs- fang vorsehen.
bildungsgesetzes oder der Handwerksordnung In besonderen Einrichtungen für behinderte Men-
abweichend von den Ausbildungsordnungen für schen können auch Aus- und Weiterbildungen au-
staatlich anerkannte Ausbildungsberufe oder in ßerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der
Sonderformen für behinderte Menschen durchge- Handwerksordnung gefördert werden.
führt werden.
(2) Leistungen im Eingangsverfahren und im
(3) Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe be-
Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behin-
steht auch, wenn der behinderte Mensch während
derte Menschen werden nach § 40 des Neun-
der Berufsausbildung im Haushalt der Eltern oder
ten Buches erbracht.
eines Elternteils wohnt. In diesen Fällen beträgt
der allgemeine Bedarf 316 Euro monatlich. Er be-
§ 118
trägt 397 Euro, wenn der behinderte Mensch ver-
heiratet ist, eine Lebenspartnerschaft führt oder Leistungen
das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die besonderen Leistungen umfassen
(4) Eine Verlängerung der Ausbildung über das 1. das Übergangsgeld,
vorgesehene Ausbildungsende hinaus, eine Wie-
2. das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld
derholung der Ausbildung ganz oder in Teilen oder
nicht gezahlt werden kann,
eine erneute Berufsausbildung wird gefördert,
wenn Art oder Schwere der Behinderung es erfor- 3. die Übernahme der Teilnahmekosten für eine
dern und ohne die Förderung eine dauerhafte Teil- Maßnahme.
habe am Arbeitsleben nicht erreicht werden kann. Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil
(5) Berufliche Weiterbildung kann auch geför- eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets
dert werden, wenn behinderte Menschen erbracht werden; § 17 Absatz 2 bis 4 des Neunten
Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung
1. nicht arbeitslos sind,
und § 159 des Neunten Buches gelten entspre-
2. als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer ohne chend.
Berufsabschluss noch nicht drei Jahre beruflich
tätig gewesen sind oder Zweiter Titel
3. einer längeren Förderung als nichtbehinderte Übergangsgeld
Menschen oder einer erneuten Förderung be- und Ausbildungsgeld
dürfen, um am Arbeitsleben teilzuhaben oder
weiter teilzuhaben. § 119
Förderungsfähig sind auch schulische Ausbildun- Übergangsgeld
gen, deren Abschluss für die Weiterbildung erfor-
derlich ist. Behinderte Menschen haben Anspruch auf
Übergangsgeld, wenn
Dritter Unterabschnitt 1. die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit
Besondere Leistungen für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2. sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung,
Erster Titel der Berufsvorbereitung einschließlich einer we-
Allgemeines gen der Behinderung erforderlichen Grundaus-
bildung, der individuellen betrieblichen Qualifi-
§ 117 zierung im Rahmen der Unterstützten Beschäf-
tigung nach § 38a des Neunten Buches oder an
Grundsatz einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung
(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle teilnehmen, für die die besonderen Leistungen
der allgemeinen Leistungen insbesondere zur För- erbracht werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011 2889
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 6 1. einer Berufsausbildung oder berufsvorbereiten-
des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem den Bildungsmaßnahme einschließlich einer
Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht Grundausbildung,
bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die all-
2. einer individuellen betrieblichen Qualifizierung
gemeinen Leistungen erbracht werden, kein An-
im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung
spruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Wei-
nach § 38a des Neunten Buches und
terbildung, erhalten die behinderten Menschen
Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, 3. einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder
wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für be-
die die besonderen Leistungen erbracht werden, hinderte Menschen,
Übergangsgeld erhalten würden.
wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann.
§ 120 (2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vor-
Vorbeschäftigungszeit schriften über die Berufsausbildungsbeihilfe ent-
für das Übergangsgeld sprechend, soweit nachfolgend nichts Abwei-
chendes bestimmt ist.
(1) Die Voraussetzung der Vorbeschäftigungs-
zeit für das Übergangsgeld ist erfüllt, wenn der
behinderte Mensch innerhalb der letzten drei § 123
Jahre vor Beginn der Teilnahme Bedarf bei Berufsausbildung
1. mindestens zwölf Monate in einem Versiche-
(1) Als Bedarf werden bei einer Berufsausbil-
rungspflichtverhältnis gestanden hat oder
dung zugrunde gelegt
2. die Voraussetzungen für einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen bean- 1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder
tragt hat. eines Elternteils 316 Euro monatlich, wenn der
behinderte Mensch unverheiratet oder nicht in
(2) Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für einer Lebenspartnerschaft verbunden ist und
behinderte Berufsrückkehrende. Er verlängert sich das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitneh- im Übrigen 397 Euro monatlich,
merin oder Arbeitnehmer im Ausland, die für die
weitere Ausübung des Berufes oder für den beruf- 2. bei Unterbringung in einem Wohnheim, Inter-
lichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens nat, bei der oder dem Ausbildenden oder in
jedoch um zwei Jahre. einer besonderen Einrichtung für behinderte
Menschen 104 Euro monatlich, wenn die Kos-
§ 121 ten für Unterbringung und Verpflegung von der
Agentur für Arbeit oder einem anderen Leis-
Übergangsgeld tungsträger übernommen werden,
ohne Vorbeschäftigungszeit
Ein behinderter Mensch kann auch dann Über- 3. bei anderweitiger Unterbringung und Kostener-
gangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der stattung für Unterbringung und Verpflegung
Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch in- 230 Euro monatlich, wenn der behinderte
nerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teil- Mensch unverheiratet oder nicht in einer Le-
nahme benspartnerschaft verbunden ist und das
21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Üb-
1. durch den behinderten Menschen ein Berufs- rigen 265 Euro monatlich und
ausbildungsabschluss auf Grund einer Zulas-
sung zur Prüfung nach § 43 Absatz 2 des Be- 4. bei anderweitiger Unterbringung ohne Kosten-
rufsbildungsgesetzes oder § 36 Absatz 2 der erstattung für Unterbringung und Verpflegung
Handwerksordnung erworben worden ist oder der jeweils nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes gel-
2. sein Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechts-
tende Bedarf zuzüglich 149 Euro monatlich für
verordnung nach § 50 Absatz 1 des Berufsbil-
die Unterkunft; soweit Mietkosten für Unter-
dungsgesetzes oder § 40 Absatz 1 der Hand-
kunft und Nebenkosten nachweislich diesen
werksordnung dem Zeugnis über das Bestehen
Betrag übersteigen, erhöht sich dieser Bedarf
der Abschlussprüfung in einem nach dem
um bis zu 75 Euro monatlich.
Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksord-
nung anerkannten Ausbildungsberuf gleichge- (2) Für einen behinderten Menschen, der das
stellt worden ist. 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird an-
Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um stelle des Bedarfs nach Absatz 1 Nummer 4 ein
Zeiten, in denen der behinderte Mensch nach dem Bedarf in Höhe von 316 Euro monatlich zugrunde
Erwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur gelegt, wenn
für Arbeit arbeitslos gemeldet war. 1. er die Ausbildungsstätte von der Wohnung der
Eltern oder eines Elternteils aus in angemesse-
§ 122 ner Zeit erreichen könnte oder
Ausbildungsgeld 2. Leistungen der Jugendhilfe nach dem Ach-
(1) Behinderte Menschen haben Anspruch auf ten Buch erbracht werden, die mit einer ander-
Ausbildungsgeld während weitigen Unterbringung verbunden sind.
2890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011
§ 124 Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem
Bedarf bei berufsvorbereitenden der behinderte Mensch lebt, ohne Anrechnung
Bildungsmaßnahmen, bei Unterstützter des Einkommens des anderen Elternteils, bis
Beschäftigung und bei Grundausbildung zu 1 813 Euro monatlich und
(1) Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnah- 3. der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Le-
men, Unterstützter Beschäftigung und bei Grund- benspartnerin oder des Lebenspartners bis zu
ausbildung wird folgender Bedarf zugrunde ge- 1 813 Euro monatlich.
legt:
1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder Dritter Titel
eines Elternteils der jeweils nach § 12 Ab- Teilnahmekosten für Maßnahmen
satz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsför-
derungsgesetzes geltende Bedarf,
§ 127
2. bei anderweitiger Unterbringung außerhalb ei-
nes Wohnheims oder Internats ohne Kostener- Teilnahmekosten für Maßnahmen
stattung für Unterbringung und Verpflegung (1) Teilnahmekosten bestimmen sich nach den
391 Euro monatlich; soweit Mietkosten für Un- §§ 33, 44, 53 und 54 des Neunten Buches. Sie
terkunft und Nebenkosten nachweislich 58 Euro beinhalten auch weitere Aufwendungen, die we-
monatlich übersteigen, erhöht sich dieser Be- gen Art und Schwere der Behinderung unvermeid-
darf um bis zu 74 Euro monatlich, bar entstehen, sowie Kosten für Sonderfälle der
3. bei anderweitiger Unterbringung außerhalb ei- Unterkunft und Verpflegung.
nes Wohnheims oder Internats und Kostener- (2) Die Teilnahmekosten nach Absatz 1 können
stattung für Unterbringung und Verpflegung Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbe-
172 Euro monatlich. gleitende Dienste während der und im Anschluss
(2) Für einen behinderten Menschen, der das an die Maßnahme einschließen.
18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird an-
stelle des Bedarfs nach Absatz 1 Nummer 2 ein § 128
Bedarf in Höhe von 204 Euro monatlich zugrunde
gelegt, wenn Sonderfälle der
Unterbringung und Verpflegung
1. er die Ausbildungsstätte von der Wohnung der
Eltern oder eines Elternteils aus in angemesse- Werden behinderte Menschen auswärtig unter-
ner Zeit erreichen könnte oder gebracht, aber nicht in einem Wohnheim, Internat,
2. für ihn Leistungen der Jugendhilfe nach dem einer besonderen Einrichtung für behinderte Men-
Achten Buch erbracht werden, die die Kosten schen oder bei der oder dem Ausbildenden mit
für die Unterkunft einschließen. voller Verpflegung, so wird ein Betrag in Höhe
von 269 Euro monatlich zuzüglich der nachgewie-
(3) Bei Unterbringung in einem Wohnheim, In- senen behinderungsbedingten Mehraufwendun-
ternat oder in einer besonderen Einrichtung für gen erbracht.
behinderte Menschen ist ein Bedarf wie bei einer
Berufsausbildung zugrunde zu legen.
Vierter Titel
§ 125 Anordnungsermächtigung
Bedarf bei
Maßnahmen in anerkannten § 129
Werkstätten für behinderte Menschen
Anordnungsermächtigung
Als Bedarf werden bei Maßnahmen in einer
Werkstatt für behinderte Menschen im ersten Jahr Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch An-
63 Euro monatlich und danach 75 Euro monatlich ordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art,
zugrunde gelegt. Umfang und Ausführung der Leistungen in Über-
einstimmung mit den für die anderen Träger der
§ 126 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gelten-
den Regelungen zu bestimmen.
Einkommensanrechnung
(1) Das Einkommen, das ein behinderter Achter Abschnitt
Mensch während einer Maßnahme in einer aner-
kannten Werkstatt für behinderte Menschen er- Befristete Leistungen
zielt, wird nicht auf den Bedarf angerechnet.
(2) Anrechnungsfrei bei der Einkommensan- § 130
rechnung bleibt im Übrigen das Einkommen Erweiterte Berufsorientierung
1. des behinderten Menschen aus Waisenrenten, Abweichend von § 48 Absatz 2 können bis zum
Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis 31. Dezember 2013 Berufsorientierungsmaßnah-
zu 242 Euro monatlich, men über einen Zeitraum von vier Wochen hinaus
2. der Eltern bis zu 2 909 Euro monatlich, des ver- und außerhalb der unterrichtsfreien Zeit durchge-
witweten Elternteils oder, bei getrennt lebenden führt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011 2891
§ 131 sener Höhe im Verhältnis zum Saison-Kurzarbei-
tergeld steht und durch Tarifvertrag, Betriebsver-
Eingliederungszuschuss für
einbarung oder Arbeitsvertrag geregelt ist. Der
ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld besteht für
Abweichend von § 89 kann die Förderdauer für Zeiten des Bezugs der Vorausleistung, wenn diese
einen Eingliederungszuschuss für Arbeitnehmerin- niedriger ist als das ohne den witterungsbeding-
nen und Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr ten Arbeitsausfall erzielte Arbeitsentgelt.
vollendet haben, bis zu 36 Monate betragen, wenn
die Förderungen bis zum 31. Dezember 2014 be- § 134
gonnen haben. Erfolgsabhängige
Pauschale bei Transfermaßnahmen
§ 131a
Für Transfermaßnahmen nach § 110, die bis
Weiterbildungsförderung zum 31. Dezember 2014 abgeschlossen sind, gilt
in kleinen und mittleren Unternehmen als Maßnahmekosten nach § 110 Absatz 2 auch
eine erfolgsabhängige Pauschale für die Vermitt-
Abweichend von den Voraussetzungen des lung aus einer Transfermaßnahme in eine versi-
§ 82 Satz 1 Nummer 1 können Arbeitnehmerinnen cherungspflichtige Beschäftigung, die länger als
und Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr noch sechs Monate fortbesteht. Wird eine versiche-
nicht vollendet haben, bei beruflicher Weiterbil- rungspflichtige Beschäftigung in einer betriebsor-
dung durch Übernahme der Weiterbildungskosten ganisatorisch eigenständigen Einheit nach § 111
nach § 82 gefördert werden, wenn fortgesetzt, ist die Zahlung der Pauschale ausge-
1. der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der schlossen. Die Pauschale darf den Betrag von
Lehrgangskosten trägt und 1 000 Euro nicht übersteigen und je geförderter
Arbeitnehmerin oder geförderten Arbeitnehmer
2. die Maßnahme vor dem 31. Dezember 2014 nur einmal gezahlt werden.
beginnt.
§ 135
§ 132
Erprobung innovativer Ansätze
Übergangsregelung (1) Die Zentrale der Bundesagentur kann bis zu
zum Gründungszuschuss einem Prozent der im Eingliederungstitel enthalte-
Wird am 28. Dezember 2011 oder zu einem nen Mittel einsetzen, um innovative Ansätze der
späteren Zeitpunkt die Verlängerung eines Grün- aktiven Arbeitsförderung zu erproben. Die einzel-
dungszuschusses beantragt, der erstmalig nach nen Projekte dürfen den Höchstbetrag von 2 Mil-
§ 58 Absatz 1 der bis zum 27. Dezember 2011 lionen Euro jährlich und eine Dauer von 24 Mona-
geltenden Fassung bewilligt worden ist, so gilt ten nicht übersteigen. Die Regelung gilt für Förde-
für die Bewilligung der Verlängerung § 58 Absatz 2 rungen, die bis zum 31. Dezember 2013 begonnen
in der bis zum 27. Dezember 2011 geltenden haben.
Fassung. (2) Die Umsetzung und die Wirkung der Pro-
jekte sind zu beobachten und auszuwerten. Über
§ 133 die Ergebnisse der Projekte ist dem Verwaltungs-
rat nach deren Beendigung ein Bericht vorzule-
Saison-Kurzarbeitergeld gen. Zu Beginn jedes Jahres übermittelt die Bun-
und ergänzende Leistungen desagentur dem Verwaltungsrat eine Übersicht
im Gerüstbauerhandwerk über die laufenden Projekte.
(1) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks
(§ 1 Absatz 3 Nummer 1 der Baubetriebe-Verord- Viertes Kapitel
nung) werden bis zum 31. März 2015 Leistungen Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
nach den §§ 101 und 102 nach Maßgabe der fol-
genden Regelungen erbracht. Erster Abschnitt
(2) Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1. No- Arbeitslosengeld
vember und endet am 31. März.
Erster Unterabschnitt
(3) Ergänzende Leistungen nach § 102 Ab-
satz 2 und 4 werden ausschließlich zur Vermei- Regelvoraussetzungen
dung oder Überbrückung witterungsbedingter Ar-
beitsausfälle erbracht. Zuschuss-Wintergeld wird § 136
in Höhe von 1,03 Euro je Ausfallstunde gezahlt. Anspruch auf Arbeitslosengeld
(4) Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld nach (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben
§ 102 Absatz 2 haben auch Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Arbeitslosengeld
und Arbeitnehmer, die zur Vermeidung witterungs- 1. bei Arbeitslosigkeit oder
bedingter Arbeitsausfälle eine Vorausleistung er-
bringen, die das Arbeitsentgelt bei witterungsbe- 2. bei beruflicher Weiterbildung.
dingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit (2) Wer das für die Regelaltersrente im Sinne
für mindestens 120 Stunden ersetzt, in angemes- des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr
2892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011
vollendet hat, hat vom Beginn des folgenden Mo- 2. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur berufli-
nats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. chen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge
leisten kann,
§ 137 3. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der
Anspruchsvoraussetzungen Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
bei Arbeitslosigkeit 4. bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Ein-
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeits- gliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.
losigkeit hat, wer
1. arbeitslos ist, § 139
Sonderfälle der Verfügbarkeit
2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos ge-
meldet und (1) Nimmt eine leistungsberechtigte Person an
einer Maßnahme nach § 45 oder an einer Berufs-
3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
findung oder Arbeitserprobung im Sinne des
(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch Rechts der beruflichen Rehabilitation teil, leistet
kann die antragstellende Person bestimmen, dass sie vorübergehend zur Verhütung oder Beseiti-
der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeit- gung öffentlicher Notstände Dienste, die nicht
punkt entstehen soll. auf einem Arbeitsverhältnis beruhen, übt sie eine
freie Arbeit im Sinne des Artikels 293 Absatz 1 des
§ 138 Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch oder
Arbeitslosigkeit auf Grund einer Anordnung im Gnadenwege aus
oder erbringt sie gemeinnützige Leistungen oder
(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Ar- Arbeitsleistungen nach den in Artikel 293 Absatz 3
beitnehmer ist und des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht genannten Vorschriften oder auf Grund deren ent-
(Beschäftigungslosigkeit), sprechender Anwendung, so schließt dies die Ver-
2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosig- fügbarkeit nicht aus.
keit zu beenden (Eigenbemühungen), und (2) Bei Schülerinnen, Schülern, Studentinnen
oder Studenten einer Schule, Hochschule oder
3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für
sonstigen Ausbildungsstätte wird vermutet, dass
Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen aus-
(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Ar- üben können. Die Vermutung ist widerlegt, wenn
beitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die beruf- die Schülerin, der Schüler, die Studentin oder der
liche Eingliederung der oder des Arbeitslosen Student darlegt und nachweist, dass der Ausbil-
nicht beeinträchtigt wird. dungsgang die Ausübung einer versicherungs-
(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selb- pflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich
ständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemä-
Familienangehörige oder mithelfender Familienan- ßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prü-
gehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäf- fungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforde-
tigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder rungen zulässt.
Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden (3) Nimmt eine leistungsberechtigte Person an
wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichun- einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung
gen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. teil, für die die Voraussetzungen nach § 81 nicht
Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten erfüllt sind, schließt dies die Verfügbarkeit nicht
werden zusammengerechnet. aus, wenn
(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die 1. die Agentur für Arbeit der Teilnahme zustimmt
oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruf- und
lichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören
2. die leistungsberechtigte Person ihre Bereit-
insbesondere
schaft erklärt, die Maßnahme abzubrechen, so-
1. die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der bald eine berufliche Eingliederung in Betracht
Eingliederungsvereinbarung, kommt, und zu diesem Zweck die Möglichkeit
2. die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte zum Abbruch mit dem Träger der Maßnahme
und vereinbart hat.
3. die Inanspruchnahme der Selbstinformations- (4) Ist die leistungsberechtigte Person nur be-
einrichtungen der Agentur für Arbeit. reit, Teilzeitbeschäftigungen auszuüben, so
schließt dies Verfügbarkeit nicht aus, wenn sich
(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur die Arbeitsbereitschaft auf Teilzeitbeschäftigun-
für Arbeit steht zur Verfügung, wer gen erstreckt, die versicherungspflichtig sind,
1. eine versicherungspflichtige, mindestens mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen
15 Stunden wöchentlich umfassende zumut- und den üblichen Bedingungen des für sie in Be-
bare Beschäftigung unter den üblichen Bedin- tracht kommenden Arbeitsmarktes entsprechen.
gungen des für sie oder ihn in Betracht kom- Eine Einschränkung auf Teilzeitbeschäftigungen
menden Arbeitsmarktes ausüben kann und aus Anlass eines konkreten Arbeits- oder Maß-
darf, nahmeangebotes ist nicht zulässig. Die Ein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011 2893
schränkung auf Heimarbeit schließt die Verfügbar- dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht.
keit nicht aus, wenn die Anwartschaftszeit durch Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus
eine Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heim- familiären Bindungen ergeben.
arbeiter erfüllt worden ist und die leistungsberech- (5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb
tigte Person bereit und in der Lage ist, Heimarbeit unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend
unter den üblichen Bedingungen auf dem für sie in eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder
Betracht kommenden Arbeitsmarkt auszuüben. nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für
die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
§ 140 ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausge-
übt hat.
Zumutbare Beschäftigungen
§ 141
(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Ar-
beitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen Persönliche Arbeitslosmeldung
zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezo- (1) Die oder der Arbeitslose hat sich persönlich
gene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäfti- bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos
gung nicht entgegenstehen. zu melden. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn
die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der
(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäf- Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der
tigung einer arbeitslosen Person insbesondere nächsten drei Monate zu erwarten ist.
nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen
(2) Die Wirkung der Meldung erlischt
gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarun-
gen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbe- 1. bei einer mehr als sechswöchigen Unterbre-
dingungen oder gegen Bestimmungen des Ar- chung der Arbeitslosigkeit,
beitsschutzes verstößt. 2. mit der Aufnahme der Beschäftigung, selbstän-
digen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Fami-
(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine
lienangehörige oder als mithelfender Familien-
Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbe-
angehöriger, wenn die oder der Arbeitslose
sondere nicht zumutbar, wenn das daraus erziel-
diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich
bare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das
mitgeteilt hat.
der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde
liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Mona- (3) Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ers-
ten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um ten Tag der Beschäftigungslosigkeit der oder des
mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt eine per-
Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeits- sönliche Meldung an dem nächsten Tag, an dem
entgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag
Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienst-
eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, bereit war.
wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen un-
ter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung § 142
zusammenhängenden Aufwendungen niedriger Anwartschaftszeit
ist als das Arbeitslosengeld.
(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der
(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in
arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden
nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der
zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Ein-
Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang tritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht
sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.
Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweiein- (2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit
halb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und
sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als nachweisen, dass
zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stun- 1. sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Be-
den und weniger anzusehen. Sind in einer Region schäftigungstage überwiegend aus versiche-
unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pen- rungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die
delzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein auf nicht mehr als sechs Wochen im Voraus
Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außer- durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet
halb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer sind, und
arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu
erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei 2. das in den letzten zwölf Monaten vor der Be-
Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung schäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt die
innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufneh- zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maß-
men wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit gebliche Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des
an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Vierten Buches nicht übersteigt,
Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zu- gilt bis zum 1. August 2012, dass die Anwart-
mutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. schaftszeit sechs Monate beträgt. § 27 Ab-
Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn satz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.
2894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011
§ 143 den, so kann die Meldung durch eine Vertreterin
Rahmenfrist oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgemin-
derte Person hat sich unverzüglich persönlich bei
(1) Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und be- der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der
ginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Grund für die Verhinderung entfallen ist.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeits-
losengeld. (2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsge-
minderte Person unverzüglich aufzufordern, inner-
(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine voran-
halb eines Monats einen Antrag auf Leistungen
gegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder
zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe
der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hat-
am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen An-
te.
trag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des An-
(3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht ein- trags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die
gerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht
einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld we- der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach
gen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen
hat. In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätes- Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabi-
tens fünf Jahre nach ihrem Beginn. litation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder
einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung
§ 144 stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ih-
Anspruchsvoraussetzungen ren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger
bei beruflicher Weiterbildung der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe
am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlas-
wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf sen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entspre-
einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbil- chend, wenn die leistungsgeminderte Person
dung nicht erfüllt. durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbs-
(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeit- minderung verhindert.
nehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme
(3) Wird der leistungsgeminderten Person von
nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen
einem Träger der gesetzlichen Rentenversiche-
eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeits-
rung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation
losigkeit als erfüllt, wenn sie oder er
Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbs-
1. bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch minderung zuerkannt, steht der Bundesagentur
auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des
der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzli-
oder chen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1
2. die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosig- mit befreiender Wirkung an die leistungsgemin-
keit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der derte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die
beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslo-
gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als sengeldes dieses insoweit zu erstatten.
Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung.
§ 146
Zweiter Unterabschnitt
Leistungsfortzahlung
Sonderformen des Arbeitslosengeldes bei Arbeitsunfähigkeit
§ 145 (1) Wer während des Bezugs von Arbeitslosen-
geld infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfä-
Minderung der Leistungsfähigkeit hig oder während des Bezugs von Arbeitslosen-
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch geld auf Kosten der Krankenkasse stationär be-
eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, handelt wird, verliert dadurch nicht den Anspruch
weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfä-
Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungs- higkeit oder stationären Behandlung mit einer
pflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich Dauer von bis zu sechs Wochen (Leistungsfort-
umfassende Beschäftigungen nicht unter den Be- zahlung). Als unverschuldet im Sinne des Satzes 1
dingungen ausüben kann, die auf dem für sie in gilt auch eine Arbeitsunfähigkeit, die infolge einer
Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berück- durch Krankheit erforderlichen Sterilisation durch
sichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit eine Ärztin oder einen Arzt oder infolge eines nicht
üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähig- rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft
keit im Sinne der gesetzlichen Rentenversiche- eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der
rung nicht festgestellt worden ist. Die Feststel- Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft in-
lung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit nerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis
vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzli- durch eine Ärztin oder einen Arzt abgebrochen
chen Rentenversicherung. Kann sich die leis- wird, die Schwangere den Abbruch verlangt und
tungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher der Ärztin oder dem Arzt durch eine Bescheini-
Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos mel- gung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens
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drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten (3) Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach
Beratungsstelle beraten lassen hat. § 142 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs
auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter
(2) Eine Leistungsfortzahlung erfolgt auch im
Fall einer nach ärztlichem Zeugnis erforderlichen nach Versicherungspflichtver- … Monate
Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines hältnissen mit einer Dauer von
erkrankten Kindes der oder des Arbeitslosen mit insgesamt mindestens … Mo-
einer Dauer von bis zu zehn Tagen, bei alleinerzie- naten
henden Arbeitslosen mit einer Dauer von bis zu 6 3
20 Tagen für jedes Kind in jedem Kalenderjahr,
wenn eine andere im Haushalt der oder des Ar- 8 4
beitslosen lebende Person diese Aufgabe nicht
10 5
übernehmen kann und das Kind das zwölfte Le-
bensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert Abweichend von Absatz 1 sind nur die Versiche-
und auf Hilfe angewiesen ist. Arbeitslosengeld rungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist
wird jedoch für nicht mehr als 25 Tage, für allein- des § 143 zu berücksichtigen.
erziehende Arbeitslose für nicht mehr als 50 Tage
in jedem Kalenderjahr fortgezahlt. (4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich
um die Restdauer des wegen Entstehung eines
(3) Die Vorschriften des Fünften Buches, die bei neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn
Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeit- nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs
geber im Krankheitsfall sowie bei Zahlung von noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlän-
Krankengeld im Fall der Erkrankung eines Kindes gert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der
anzuwenden sind, gelten entsprechend. oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.
Dritter Unterabschnitt § 148
Anspruchsdauer Minderung der Anspruchsdauer
(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosen-
§ 147 geld mindert sich um
Grundsatz 1. die Anzahl von Tagen, für die der Anspruch auf
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit erfüllt
(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosen-
worden ist,
geld richtet sich nach
2. jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die
1. der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse
ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld innerhalb
innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rah-
der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des
menfrist und
Anspruchs erfüllt worden ist,
2. dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose 3. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Ar-
bei der Entstehung des Anspruchs vollendet beitsablehnung, unzureichender Eigenbemü-
hat. hungen, Ablehnung oder Abbruch einer berufli-
Die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts zum chen Eingliederungsmaßnahme, Meldever-
Ausschluss von Zeiten bei der Erfüllung der säumnis oder verspäteter Arbeitsuchendmel-
Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rah- dung,
menfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist 4. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Ar-
gelten entsprechend. beitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von
(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosen- zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Vier-
geld beträgt tel der Anspruchsdauer, die der oder dem
Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Vo-
nach Versicherungs- und nach Voll- … Monate raussetzungen für den Anspruch auf Arbeits-
pflichtverhältnissen endung des … losengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit
mit einer Dauer von Lebensjahres begründet, zusteht,
insgesamt mindes-
tens … Monaten 5. die Anzahl von Tagen, für die der oder dem
Arbeitslosen das Arbeitslosengeld wegen feh-
12 6 lender Mitwirkung (§ 66 des Ersten Buches)
versagt oder entzogen worden ist,
16 8
6. die Anzahl von Tagen der Beschäftigungslosig-
20 10 keit nach der Erfüllung der Voraussetzungen für
den Anspruch auf Arbeitslosengeld, an denen
24 12 die oder der Arbeitslose nicht arbeitsbereit ist,
ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund
30 50. 15 zu haben,
36 55. 18 7. jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die
ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei berufli-
48 58. 24 cher Weiterbildung nach diesem Buch erfüllt
worden ist,
2896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011
8. die Anzahl von Tagen, für die ein Gründungs- dienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligen-
zuschuss in der Höhe des zuletzt bezogenen dienstgesetzes, wenn sich die beitragspflich-
Arbeitslosengeldes geleistet worden ist. tige Einnahme nach § 344 Absatz 2 bestimmt,
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 3. Zeiten, in denen Arbeitslose Elterngeld oder Er-
und 6 mindert sich die Dauer des Anspruchs auf ziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Be-
Arbeitslosengeld höchstens um vier Wochen. In rücksichtigung von Einkommen nicht bezogen
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 ent- haben oder ein Kind unter drei Jahren betreut
fällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch und erzogen haben, wenn wegen der Betreu-
einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder ung und Erziehung des Kindes das Arbeitsent-
Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperr- gelt oder die durchschnittliche wöchentliche
zeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen Arbeitszeit gemindert war,
für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als
4. Zeiten, in denen Arbeitslose eine Pflegezeit
ein Jahr zurückliegt. In den Fällen des Absat-
nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitgeset-
zes 1 Nummer 7 unterbleibt eine Minderung,
zes in Anspruch genommen haben sowie Zei-
soweit sich dadurch eine Anspruchsdauer von
ten einer Familienpflegezeit oder Nachpflege-
weniger als einem Monat ergibt. Ist ein neuer An-
phase nach dem Familienpflegezeitgesetz,
spruch entstanden, erstreckt sich die Minderung
wenn wegen der Pflege das Arbeitsentgelt oder
nur auf die Restdauer des erloschenen Anspruchs
die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
(§ 147 Absatz 4).
gemindert war; insoweit gilt § 151 Absatz 3
Nummer 2 nicht,
Vierter Unterabschnitt
5. Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmä-
Höhe des Arbeitslosengeldes ßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer
Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend
§ 149 auf weniger als 80 Prozent der durchschnittli-
Grundsatz chen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleich-
Das Arbeitslosengeld beträgt baren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um
fünf Stunden wöchentlich, vermindert war,
1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im wenn die oder der Arbeitslose Beschäftigungen
Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkom- mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letz-
mensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslo- ten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des
se, deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin Anspruchs während eines sechs Monate um-
oder Lebenspartner mindestens ein Kind im fassenden zusammenhängenden Zeitraums
Sinne des § 32 Absatz 1, 4 und 5 des Einkom- ausgeübt hat.
mensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten
oder Lebenspartner unbeschränkt einkommen- Satz 1 Nummer 5 gilt nicht in Fällen einer Teilzeit-
steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt vereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz, es sei
leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz), denn, das Beschäftigungsverhältnis ist wegen
Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beendet
2. für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allge- worden.
meiner Leistungssatz)
(3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei
des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsent- Jahre erweitert, wenn
gelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das
die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum 1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage
erzielt hat (Bemessungsentgelt). mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält,
2. in den Fällen des § 142 Absatz 2 der Bemes-
§ 150 sungszeitraum weniger als 90 Tage mit An-
Bemessungszeitraum spruch auf Arbeitsentgelt enthält oder
und Bemessungsrahmen 3. es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt
(1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig
Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungs- hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im
verhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungs- Bemessungszeitraum auszugehen.
zeiträume der versicherungspflichtigen Beschäfti- Satz 1 Nummer 3 ist nur anzuwenden, wenn die
gungen im Bemessungsrahmen. Der Bemes- oder der Arbeitslose dies verlangt und die zur
sungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.
letzten Tag des letzten Versicherungspflichtver-
hältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. § 151
(2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeit- Bemessungsentgelt
raums bleiben außer Betracht
(1) Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich
1. Zeiten einer Beschäftigung, neben der Über- auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeits-
gangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe entgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemes-
am Arbeitsleben, Teilübergangsgeld oder Teilar- sungszeitraum erzielt hat. Arbeitsentgelte, auf die
beitslosengeld geleistet worden ist, die oder der Arbeitslose beim Ausscheiden aus
2. Zeiten einer Beschäftigung als Freiwillige oder dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte,
Freiwilliger im Sinne des Jugendfreiwilligen- gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur
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wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat.
nicht zugeflossen sind. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen,
(2) Außer Betracht bleiben Arbeitsentgelte, die
1. die Arbeitslose wegen der Beendigung des Ar- 1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbil-
beitsverhältnisses erhalten oder die im Hinblick dung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Ar-
auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind, beitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel
der Bezugsgröße,
2. die als Wertguthaben einer Vereinbarung nach
§ 7b des Vierten Buches nicht nach dieser Ver- 2. einen Fachschulabschluss, den Nachweis über
einbarung verwendet werden. eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin
oder Meister oder einen Abschluss in einer ver-
(3) Als Arbeitsentgelt ist zugrunde zu legen
gleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikati-
1. für Zeiten, in denen Arbeitslose Kurzarbeiter- onsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von
geld oder eine vertraglich vereinbarte Leistung einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgrö-
zur Vermeidung der Inanspruchnahme von ße,
Saison-Kurzarbeitergeld bezogen haben, das
Arbeitsentgelt, das Arbeitslose ohne den Ar- 3. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Aus-
beitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätten, bildungsberuf erfordern (Qualifikationsgrup-
pe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem
2. für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7b des Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße,
Vierten Buches das Arbeitsentgelt, das Arbeits-
lose für die geleistete Arbeitszeit ohne eine Ver- 4. keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgrup-
einbarung nach § 7b des Vierten Buches erzielt pe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem
hätten; für Zeiten einer Freistellung das erzielte Sechshundertstel der Bezugsgröße.
Arbeitsentgelt.
§ 153
(4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten
zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Leistungsentgelt
Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt (1) Leistungsentgelt ist das um pauschalierte
mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeits- Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Abzüge
losengeld zuletzt bemessen worden ist. sind
(5) Ist die oder der Arbeitslose nicht mehr bereit 1. eine Sozialversicherungspauschale in Höhe
oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum von 21 Prozent des Bemessungsentgelts,
durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl
von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich 2. die Lohnsteuer, die sich nach dem vom Bun-
das Bemessungsentgelt für die Zeit der Ein- desministerium der Finanzen auf Grund des
schränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl § 51 Absatz 4 Nummer 1a des Einkommen-
der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentli- steuergesetzes bekannt gegebenen Pro-
chen Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose grammablaufplan bei Berücksichtigung der
künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2
durchschnittlich auf die Woche entfallenden Ar- Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c des Ein-
beitsstunden im Bemessungszeitraum. Einschrän- kommensteuergesetzes zu Beginn des Jahres,
kungen des Leistungsvermögens bleiben unbe- in dem der Anspruch entstanden ist, ergibt und
rücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld nach § 145 3. der Solidaritätszuschlag.
geleistet wird. Bestimmt sich das Bemessungs-
Bei der Berechnung der Abzüge nach Satz 2 Num-
entgelt nach § 152, ist insoweit die tarifliche regel-
mer 2 und 3 sind
mäßige wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, die
bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im 1. Freibeträge und Pauschalen, die nicht jeder Ar-
öffentlichen Dienst des Bundes gilt. beitnehmerin oder jedem Arbeitnehmer zuste-
hen, nicht zu berücksichtigen und
§ 152 2. der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete
Fiktive Bemessung Faktor nach § 39f des Einkommensteuergeset-
(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindes- zes zu berücksichtigen.
tens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt Für die Feststellung der Lohnsteuer wird die Vor-
innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemes- sorgepauschale mit folgenden Maßgaben berück-
sungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als sichtigt:
Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zu-
1. für Beiträge zur Rentenversicherung als Bei-
grunde zu legen. In den Fällen des § 142 Absatz 2
tragsbemessungsgrenze die für das Bundesge-
gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Bemes-
biet West maßgebliche Beitragsbemessungs-
sungszeitraum von mindestens 90 Tagen nicht
grenze,
festgestellt werden kann.
(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsent- 2. für Beiträge zur Krankenversicherung der ermä-
gelts ist die oder der Arbeitslose der Qualifikati- ßigte Beitragssatz nach § 243 des Fünften Bu-
onsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Quali- ches,
fikation entspricht, die für die Beschäftigung erfor- 3. für Beiträge zur Pflegeversicherung der Bei-
derlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Ver- tragssatz des § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften
mittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder Buches.
2898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011
(2) Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich kommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der
nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung
Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, als des Anspruchs aus einer Erwerbstätigkeit
Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war. Spätere (§ 138 Absatz 3) durchschnittlich auf den Monat
Änderungen der als Lohnsteuerabzugsmerkmal entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des
gebildeten Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung Freibetrags, der sich nach Absatz 1 ergeben wür-
des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die de.
Voraussetzungen für die Änderung vorlagen.
(3) Leistungen, die eine Bezieherin oder ein
(3) Haben Ehegatten die Lohnsteuerklassen Bezieher von Arbeitslosengeld bei beruflicher
gewechselt, so werden die als Lohnsteuerabzugs- Weiterbildung
merkmal neu gebildeten Lohnsteuerklassen von
dem Tag an berücksichtigt, an dem sie wirksam 1. vom Arbeitgeber oder dem Träger der Weiter-
werden, wenn bildung wegen der Teilnahme oder
1. die neuen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis 2. auf Grund eines früheren oder bestehenden
der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegat- Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer Be-
ten entsprechen oder schäftigung für die Zeit der Teilnahme
2. sich auf Grund der neuen Lohnsteuerklassen erhält, werden nach Abzug der Steuern, des auf
ein Arbeitslosengeld ergibt, das geringer ist die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer entfal-
als das Arbeitslosengeld, das sich ohne den lenden Anteils der Sozialversicherungsbeiträge
Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe. und eines Freibetrags von 400 Euro monatlich
auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Bei der Prüfung nach Satz 1 ist der Faktor nach
§ 39f des Einkommensteuergesetzes zu berück-
sichtigen; ein Ausfall des Arbeitsentgelts, der den § 156
Anspruch auf eine lohnsteuerfreie Entgeltersatz- Ruhen des Anspruchs
leistung begründet, bleibt bei der Beurteilung des bei anderen Sozialleistungen
Verhältnisses der monatlichen Arbeitsentgelte au-
ßer Betracht. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht
während der Zeit, für die ein Anspruch auf eine
der folgenden Leistungen zuerkannt ist:
§ 154
Berechnung und Leistung 1. Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose,
Das Arbeitslosengeld wird für Kalendertage 2. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Ver-
berechnet und geleistet. Ist es für einen vollen letztengeld, Mutterschaftsgeld oder Über-
Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen gangsgeld nach diesem oder einem anderen
anzusetzen. Gesetz, dem eine Leistung zur Teilhabe zu-
grunde liegt, wegen der keine ganztägige Er-
Fünfter Unterabschnitt werbstätigkeit ausgeübt wird,
Minderung des Arbeitslosengeldes, 3. Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der
Zusammentreffen des Anspruchs mit gesetzlichen Rentenversicherung oder
sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs 4. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversi-
cherung oder Knappschaftsausgleichsleistung
§ 155 oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher
Anrechnung Art.
von Nebeneinkommen Ist der oder dem Arbeitslosen eine Rente wegen
(1) Übt die oder der Arbeitslose während einer teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt, kann sie
Zeit, für die ihr oder ihm Arbeitslosengeld zusteht, ihr oder er sein Restleistungsvermögen jedoch
eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 138 Absatz 3 unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
aus, ist das daraus erzielte Einkommen nach Ab- Arbeitsmarktes nicht mehr verwerten, hat die
zug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge Agentur für Arbeit die Arbeitslose oder den Ar-
und der Werbungskosten sowie eines Freibetrags beitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb
in Höhe von 165 Euro in dem Kalendermonat der eines Monats einen Antrag auf Rente wegen voller
Ausübung anzurechnen. Handelt es sich um eine Erwerbsminderung zu stellen. Wird der Antrag
selbständige Tätigkeit, eine Tätigkeit als mithel- nicht gestellt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosen-
fende Familienangehörige oder mithelfender Fa- geld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zu dem
milienangehöriger, sind pauschal 30 Prozent der Tag, an dem der Antrag gestellt wird.
Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abzu- (2) Abweichend von Absatz 1 ruht der An-
setzen, es sei denn, die oder der Arbeitslose weist spruch
höhere Betriebsausgaben nach.
1. im Fall der Nummer 2 nicht, wenn für densel-
(2) Hat die oder der Arbeitslose in den letzten
ben Zeitraum Anspruch auf Verletztengeld und
18 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs
Arbeitslosengeld nach § 146 besteht,
neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine
Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) mindestens 2. im Fall der Nummer 3 vom Beginn der laufen-
zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Ein- den Zahlung der Rente an und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011 2899
3. im Fall der Nummer 4 worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosen-
a) mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach geld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an
Erfüllung der Voraussetzungen für den An- bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei
spruch auf Arbeitslosengeld, wenn der oder Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist
dem Arbeitslosen für die letzten sechs beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung
Monate einer versicherungspflichtigen Be- des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei
schäftigung eine Teilrente oder eine ähnliche Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der
Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsver-
ist, hältnisses. Ist die ordentliche Kündigung des Ar-
beitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausge-
b) nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, schlossen, so gilt bei
wenn die Leistung auch während einer Be-
schäftigung und ohne Rücksicht auf die 1. zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündi-
Höhe des Arbeitsentgelts gewährt wird. gungsfrist von 18 Monaten,
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 145 Absatz 3 2. zeitlich begrenztem Ausschluss oder Vorliegen
entsprechend. der Voraussetzungen für eine fristgebundene
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen Kündigung aus wichtigem Grund die Kündi-
vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozial- gungsfrist, die ohne den Abschluss der ordent-
leistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt lichen Kündigung maßgebend gewesen wäre.
hat. Kann der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer
(4) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung
auch während der Zeit, für die die oder der Ar- ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündi-
beitslose wegen ihres oder seines Ausscheidens gungsfrist von einem Jahr. Hat die oder der Ar-
aus dem Erwerbsleben Vorruhestandsgeld oder beitslose auch eine Urlaubsabgeltung (§ 157 Ab-
eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers min- satz 2) erhalten oder zu beanspruchen, verlängert
destens in Höhe von 65 Prozent des Bemes- sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit
sungsentgelts bezieht. des abgegoltenen Urlaubs. Leistungen, die der Ar-
beitgeber für eine arbeitslose Person, deren Ar-
§ 157 beitsverhältnis frühestens mit Vollendung des
55. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für
Ruhen des Anspruchs bei
deren Rentenversicherung nach § 187a Absatz 1
Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung
des Sechsten Buches aufwendet, bleiben unbe-
(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht rücksichtigt. Satz 6 gilt entsprechend für Beiträge
während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose des Arbeitgebers zu einer berufsständischen Ver-
Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. sorgungseinrichtung.
(2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendi- (2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht
gung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgel- nach Absatz 1 längstens ein Jahr. Er ruht nicht
tung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der über den Tag hinaus,
Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des ab-
gegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt 1. bis zu dem die oder der Arbeitslose bei Weiter-
mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begrün- zahlung des während der letzten Beschäfti-
denden Arbeitsverhältnisses. gungszeit kalendertäglich verdienten Arbeits-
entgelts einen Betrag in Höhe von 60 Prozent
(3) Soweit die oder der Arbeitslose die in den der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Ent-
Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeits- lassungsentschädigung als Arbeitsentgelt ver-
entgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) dient hätte,
tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld
auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf 2. an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Be-
Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in fristung, die unabhängig von der Vereinbarung
den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an bestanden hat, geendet hätte, oder
die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine 3. an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis
dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit Kündigungsfrist hätte kündigen können.
zu erstatten.
Der nach Satz 2 Nummer 1 zu berücksichtigende
§ 158 Anteil der Entlassungsentschädigung vermindert
sich sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhält-
Ruhen des Anspruchs nisses in demselben Betrieb oder Unternehmen
bei Entlassungsentschädigung als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung
(1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Be- des 35. Lebensjahres um je 5 Prozent; er beträgt
endigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfin- nicht weniger als 25 Prozent der nach Absatz 1 zu
dung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Ent- berücksichtigenden Entlassungsentschädigung.
lassungsentschädigung) erhalten oder zu bean- Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tag des
spruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Ein- Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis
haltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der
des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet letzten zwölf Monate; § 150 Absatz 2 Satz 1 Num-
2900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011
mer 3 und Absatz 3 gilt entsprechend. Arbeitsent- lass für den Ausschluss aus einer dieser Maß-
geltkürzungen infolge von Krankheit, Kurzarbeit, nahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruf-
Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis bleiben au- lichen Eingliederungsmaßnahme),
ßer Betracht. 6. die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der
(3) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendi- Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu
gung des Beschäftigungsverhältnisses unter einem ärztlichen oder psychologischen Unter-
Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses eine suchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz
Entlassungsentschädigung erhalten oder zu be- Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nach-
anspruchen, gelten die Absätze 1 und 2 entspre- kommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit
chend. bei Meldeversäumnis),
(4) Soweit die oder der Arbeitslose die Entlas- 7. die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach
sungsentschädigung (Arbeitsentgelt im Sinne des § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperr-
§ 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht er- zeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
hält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit
Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten
geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld
hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen
ruht. Hat der Verpflichtete die Entlassungsent-
Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen
schädigung trotz des Rechtsübergangs mit befrei-
und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer
ender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeits-
Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich lie-
losen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die
gen.
Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengel-
des dieses insoweit zu erstatten. (2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem
Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn
§ 159 dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende
dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten
Ruhen bei Sperrzeit
durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in
(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitneh- der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1
mer sich versicherungswidrig verhalten, ohne bis 7 einander nach.
dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der
(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe
Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versiche-
beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich
rungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
1. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis
1. die oder der Arbeitslose das Beschäftigungs-
innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereig-
verhältnis gelöst oder durch ein arbeitsver-
nis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine
tragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung
Sperrzeit geendet hätte,
des Beschäftigungsverhältnisses gegeben
oder dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig 2. auf sechs Wochen, wenn
die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit a) das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf
bei Arbeitsaufgabe), Wochen nach dem Ereignis, das die Sperr-
2. die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend zeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet
gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose hätte oder
Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen b) eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die ar-
eine von der Agentur für Arbeit unter Benen- beitslose Person nach den für den Eintritt
nung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine
angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder besondere Härte bedeuten würde.
nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen
Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das (4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsableh-
Zustandekommen eines Vorstellungsgesprä- nung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliede-
ches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit rungsmaßnahme oder bei Abbruch einer berufli-
bei Arbeitsablehnung), chen Eingliederungsmaßnahme beträgt
3. die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über 1. im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen
die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit Verhaltens dieser Art drei Wochen,
geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist 2. im Fall des zweiten versicherungswidrigen Ver-
(Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühun- haltens dieser Art sechs Wochen,
gen),
3. in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
4. die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz
Im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung
Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maß-
einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach
nahme zur Aktivierung und beruflichen Einglie-
der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Ab-
derung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruf-
satz 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des
lichen Ausbildung oder Weiterbildung oder ei-
Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.
ner Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben
teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer (5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichen-
beruflichen Eingliederungsmaßnahme), den Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.
5. die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer (6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldever-
in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht säumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmel-
oder durch maßnahmewidriges Verhalten An- dung beträgt eine Woche.
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§ 160 (6) Die Fachspitzenverbände der am Arbeits-
kampf beteiligten Tarifvertragsparteien können
Ruhen bei Arbeitskämpfen
durch Klage die Aufhebung der Entscheidung
(1) Durch die Leistung von Arbeitslosengeld des Neutralitätsausschusses nach Absatz 5 und
darf nicht in Arbeitskämpfe eingegriffen werden. eine andere Feststellung begehren. Die Klage ist
Ein Eingriff in den Arbeitskampf liegt nicht vor, gegen die Bundesagentur zu richten. Ein Vorver-
wenn Arbeitslosengeld Arbeitslosen geleistet wird, fahren findet nicht statt. Über die Klage entschei-
die zuletzt in einem Betrieb beschäftigt waren, der det das Bundessozialgericht im ersten und letzten
nicht dem fachlichen Geltungsbereich des um- Rechtszug. Das Verfahren ist vorrangig zu erledi-
kämpften Tarifvertrags zuzuordnen ist. gen. Auf Antrag eines Fachspitzenverbandes kann
das Bundessozialgericht eine einstweilige Anord-
(2) Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitneh- nung erlassen.
mer durch Beteiligung an einem inländischen Ar-
beitskampf arbeitslos geworden, so ruht der An- Sechster Unterabschnitt
spruch auf Arbeitslosengeld bis zur Beendigung
des Arbeitskampfes. Erlöschen des Anspruchs
(3) Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitneh- § 161
mer durch einen inländischen Arbeitskampf ar-
Erlöschen des Anspruchs
beitslos geworden, ohne an dem Arbeitskampf
beteiligt gewesen zu sein, so ruht der Anspruch (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt
auf Arbeitslosengeld bis zur Beendigung des Ar- 1. mit der Entstehung eines neuen Anspruchs,
beitskampfes nur, wenn der Betrieb, in dem die
2. wenn die oder der Arbeitslose Anlass für den
oder der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war,
Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von ins-
1. dem räumlichen und fachlichen Geltungsbe- gesamt mindestens 21 Wochen gegeben hat,
reich des umkämpften Tarifvertrags zuzuord- über den Eintritt der Sperrzeiten schriftliche Be-
nen ist oder scheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen
des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer
2. nicht dem räumlichen, aber dem fachlichen von insgesamt mindestens 21 Wochen hinge-
Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrags wiesen worden ist; dabei werden auch Sperr-
zuzuordnen ist und im räumlichen Geltungsbe- zeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum
reich des Tarifvertrags, dem der Betrieb zuzu- von zwölf Monaten vor der Entstehung des An-
ordnen ist, spruchs eingetreten sind und nicht bereits zum
a) eine Forderung erhoben worden ist, die Erlöschen eines Anspruchs geführt haben.
einer Hauptforderung des Arbeitskampfes (2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann
nach Art und Umfang gleich ist, ohne mit nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach
ihr übereinstimmen zu müssen, und seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.
b) das Arbeitskampfergebnis aller Voraussicht
nach in dem räumlichen Geltungsbereich Siebter Unterabschnitt
des nicht umkämpften Tarifvertrags im We- Teilarbeitslosengeld
sentlichen übernommen wird.
§ 162
Eine Forderung ist erhoben, wenn sie von der zur
Entscheidung berufenen Stelle beschlossen wor- Teilarbeitslosengeld
den ist oder auf Grund des Verhaltens der Tarif- (1) Anspruch auf Teilarbeitslosengeld hat, wer
vertragspartei im Zusammenhang mit dem ange- als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
strebten Abschluss des Tarifvertrags als beschlos-
1. teilarbeitslos ist,
sen anzusehen ist. Der Anspruch auf Arbeitslo-
sengeld ruht nach Satz 1 nur, wenn die umkämpf- 2. sich teilarbeitslos gemeldet und
ten oder geforderten Arbeitsbedingungen nach 3. die Anwartschaftszeit für Teilarbeitslosengeld
Abschluss eines entsprechenden Tarifvertrags für erfüllt hat.
die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer gelten
(2) Für das Teilarbeitslosengeld gelten die Vor-
oder auf sie oder ihn angewendet würden.
schriften über das Arbeitslosengeld bei Arbeitslo-
(4) Ist bei einem Arbeitskampf das Ruhen des sigkeit sowie für Empfängerinnen und Empfänger
Anspruchs nach Absatz 3 für eine bestimmte dieser Leistung entsprechend, soweit sich aus
Gruppe von Arbeitslosen ausnahmsweise nicht den Besonderheiten des Teilarbeitslosengeldes
gerechtfertigt, so kann der Verwaltungsrat bestim- nichts anderes ergibt, mit folgenden Maßgaben:
men, dass ihnen Arbeitslosengeld zu leisten ist. 1. Teilarbeitslos ist, wer eine versicherungspflich-
(5) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen tige Beschäftigung verloren hat, die er neben
nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a einer weiteren versicherungspflichtigen Be-
und b erfüllt sind, trifft der Neutralitätsausschuss schäftigung ausgeübt hat, und eine versiche-
(§ 380). Er hat vor seiner Entscheidung den Fach- rungspflichtige Beschäftigung sucht.
spitzenverbänden der am Arbeitskampf beteiligten 2. Die Anwartschaftszeit für das Teilarbeitslosen-
Tarifvertragsparteien Gelegenheit zur Stellung- geld hat erfüllt, wer in der Teilarbeitslosengeld-
nahme zu geben. Rahmenfrist von zwei Jahren neben der weiter-
2902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011
hin ausgeübten versicherungspflichtigen Be- Zweiter Abschnitt
schäftigung mindestens zwölf Monate eine Insolvenzgeld
weitere versicherungspflichtige Beschäftigung
ausgeübt hat. Für die Teilarbeitslosengeld-Rah- § 165
menfrist gelten die Regelungen zum Arbeitslo-
sengeld über die Rahmenfrist entsprechend. Anspruch
3. Die Dauer des Anspruchs auf Teilarbeitslosen- (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben
geld beträgt sechs Monate. Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland
beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis
4. Bei der Feststellung der Lohnsteuer (§ 153 Ab- für die vorausgegangenen drei Monate des Ar-
satz 2) ist die Lohnsteuerklasse maßgeblich, beitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeits-
die für das Beschäftigungsverhältnis zuletzt entgelt haben. Als Insolvenzereignis gilt
galt, das den Anspruch auf Teilarbeitslosengeld
1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
begründet.
Vermögen des Arbeitgebers,
5. Der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld erlischt, 2. die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des
a) wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeit- Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
nehmer nach der Entstehung des Anspruchs 3. die vollständige Beendigung der Betriebstätig-
eine Erwerbstätigkeit für mehr als zwei Wo- keit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung
chen oder mit einer Arbeitszeit von mehr als des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden
fünf Stunden wöchentlich aufnimmt, ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich
b) wenn die Voraussetzungen für einen An- mangels Masse nicht in Betracht kommt.
spruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind oder Auch bei einem ausländischen Insolvenzereignis
c) spätestens nach Ablauf eines Jahres seit haben im Inland beschäftigte Arbeitnehmerinnen
Entstehung des Anspruchs. und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Insolvenz-
geld.
Achter Unterabschnitt (2) Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt
gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem
Verordnungsermächtigung
Arbeitsverhältnis. Als Arbeitsentgelt für Zeiten, in
und Anordnungsermächtigung
denen auch während der Freistellung eine Be-
schäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht (§ 7 Ab-
§ 163 satz 1a des Vierten Buches), gilt der Betrag, der
Verordnungsermächtigung auf Grund der schriftlichen Vereinbarung zur Be-
streitung des Lebensunterhalts im jeweiligen Zeit-
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
raum bestimmt war. Hat die Arbeitnehmerin oder
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
der Arbeitnehmer einen Teil ihres oder seines Ar-
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
beitsentgelts nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des
1. Versorgungen im Sinne des § 9 Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und wird
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs- dieser Entgeltteil in einem Pensionsfonds, in einer
gesetzes der Altersrente oder der Rente wegen Pensionskasse oder in einer Direktversicherung
voller Erwerbsminderung gleichzustellen, so- angelegt, gilt die Entgeltumwandlung für die Be-
weit dies zur Vermeidung von Doppelleistungen rechnung des Insolvenzgeldes als nicht verein-
erforderlich ist; es hat dabei zu bestimmen, ob bart, soweit der Arbeitgeber keine Beiträge an
das Arbeitslosengeld voll oder nur bis zur Höhe den Versorgungsträger abgeführt hat.
der Versorgungsleistung ruht, und (3) Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh-
2. das Nähere zur Abgrenzung der ehrenamtli- mer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses
chen Betätigung im Sinne des § 138 Absatz 2 weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen,
und zu den dabei maßgebenden Erfordernissen besteht der Anspruch auf Insolvenzgeld für die
der beruflichen Eingliederung zu bestimmen. dem Tag der Kenntnisnahme vorausgegangenen
drei Monate des Arbeitsverhältnisses.
§ 164 (4) Anspruch auf Insolvenzgeld hat auch der
Anordnungsermächtigung Erbe der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch An- (5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Be-
ordnung Näheres zu bestimmen schluss des Insolvenzgerichts über die Abweisung
des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels
1. zu den Eigenbemühungen von Arbeitslosen Masse dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebs-
(§ 138 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 4), rat besteht, den Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
2. zu den Pflichten von Arbeitslosen, Vorschlägen nehmern unverzüglich bekannt zu geben.
der Agentur für Arbeit zur beruflichen Einglie-
derung Folge leisten zu können (§ 138 Ab- § 166
satz 5 Nummer 2), und Anspruchsausschluss
3. zu den Voraussetzungen einer Zustimmung zur (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben
Teilnahme an Bildungsmaßnahmen nach keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche
§ 139 Absatz 3. auf Arbeitsentgelt, die
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1. sie wegen der Beendigung des Arbeitsverhält- chend. Die gegen die Arbeitnehmerin oder den
nisses oder für die Zeit nach der Beendigung Arbeitnehmer begründete Anfechtung nach der
des Arbeitsverhältnisses haben, Insolvenzordnung findet gegen die Bundesagen-
2. sie durch eine nach der Insolvenzordnung an- tur statt.
gefochtene Rechtshandlung oder eine Rechts-
handlung, die im Fall der Eröffnung des Insol- § 170
venzverfahrens anfechtbar wäre, erworben ha- Verfügungen über das Arbeitsentgelt
ben oder
(1) Soweit die Arbeitnehmerin oder der Arbeit-
3. die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzver- nehmer vor Antragstellung auf Insolvenzgeld
walter wegen eines Rechts zur Leistungsver- Ansprüche auf Arbeitsentgelt einem Dritten über-
weigerung nicht erfüllt. tragen hat, steht der Anspruch auf Insolvenzgeld
(2) Soweit Insolvenzgeld gezahlt worden ist, diesem zu.
obwohl dies nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, (2) Von einer vor dem Antrag auf Insolvenzgeld
ist es zu erstatten. vorgenommenen Pfändung oder Verpfändung des
Anspruchs auf Arbeitsentgelt wird auch der An-
§ 167 spruch auf Insolvenzgeld erfasst.
Höhe (3) Die an den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt
(1) Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoar- bestehenden Pfandrechte erlöschen, wenn die
beitsentgelts gezahlt, das sich ergibt, wenn das Ansprüche auf die Bundesagentur übergegangen
auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze sind und diese Insolvenzgeld an die berechtigte
(§ 341 Absatz 4) begrenzte Bruttoarbeitsentgelt Person erbracht hat.
um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird.
(4) Der neue Gläubiger oder Pfandgläubiger hat
(2) Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitneh- keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche
mer auf Arbeitsentgelt, die ihm vor dem Insolvenz-
1. im Inland einkommensteuerpflichtig, ohne dass ereignis ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit
Steuern durch Abzug vom Arbeitsentgelt erho- zur Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte übertragen
ben werden, oder oder verpfändet wurden. Die Agentur für Arbeit
darf der Übertragung oder Verpfändung nur
2. im Inland nicht einkommensteuerpflichtig und
zustimmen, wenn Tatsachen die Annahme recht-
unterliegt das Insolvenzgeld nach den für sie
fertigen, dass durch die Vorfinanzierung der Ar-
oder ihn maßgebenden Vorschriften nicht der
beitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsstellen
Steuer,
erhalten bleibt.
sind vom Arbeitsentgelt die Steuern abzuziehen,
die bei einer Einkommensteuerpflicht im Inland § 171
durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben würden.
Verfügungen
§ 168 über das Insolvenzgeld
Vorschuss Nachdem das Insolvenzgeld beantragt worden
ist, kann der Anspruch auf Insolvenzgeld wie
Die Agentur für Arbeit kann einen Vorschuss auf Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet oder
das Insolvenzgeld leisten, wenn übertragen werden. Eine Pfändung des Anspruchs
1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das vor diesem Zeitpunkt wird erst mit dem Antrag
Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist, wirksam.
2. das Arbeitsverhältnis beendet ist und
§ 172
3. die Voraussetzungen für den Anspruch auf
Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrschein- Datenaustausch
lichkeit erfüllt werden. und Datenübermittlung
Die Agentur für Arbeit bestimmt die Höhe des Vor- (1) Ist der insolvente Arbeitgeber auch in einem
schusses nach pflichtgemäßem Ermessen. Der anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
Vorschuss ist auf das Insolvenzgeld anzurechnen. tätig, teilt die Bundesagentur dem zuständigen
Er ist zu erstatten, ausländischen Träger von Leistungen bei Zah-
1. wenn ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht zu- lungsunfähigkeit des Arbeitgebers das Insolvenz-
erkannt wird oder ereignis und die im Zusammenhang mit der
Erbringung von Insolvenzgeld getroffenen Ent-
2. soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nur in scheidungen mit, soweit dies für die Aufgaben-
geringerer Höhe zuerkannt wird. wahrnehmung dieses ausländischen Trägers er-
forderlich ist. Übermittelt ein ausländischer Träger
§ 169 der Bundesagentur entsprechende Daten, darf sie
Anspruchsübergang diese Daten zwecks Zahlung von Insolvenzgeld
Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen An- nutzen.
spruch auf Insolvenzgeld begründen, gehen mit (2) Die Bundesagentur ist berechtigt, Daten
dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundes- über gezahltes Insolvenzgeld für jede Empfängerin
agentur über. § 165 Absatz 2 Satz 3 gilt entspre- und jeden Empfänger durch Datenfernübertragung
2904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011
an die in § 32b Absatz 3 des Einkommensteuerge- § 174
setzes bezeichnete Übermittlungsstelle der Fi- Übernahme von Beiträgen bei
nanzverwaltung zu übermitteln. Befreiung von der Versicherungspflicht
in der Kranken- und Pflegeversicherung
Dritter Abschnitt (1) Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslo-
Ergänzende sengeld, die
Regelungen zur Sozialversicherung 1. nach § 6 Absatz 3a des Fünften Buches in der
gesetzlichen Krankenversicherung versiche-
§ 173 rungsfrei oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 1a
des Fünften Buches von der Versicherungs-
Übernahme und Erstattung pflicht befreit sind,
von Beiträgen bei Befreiung von der
Versicherungspflicht in der Rentenversicherung 2. nach § 22 Absatz 1 des Elften Buches oder
nach Artikel 42 des Pflege-Versicherungs-
(1) Wer Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld gesetzes von der Versicherungspflicht in der
bezieht und von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit oder nach
gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist § 23 Absatz 1 des Elften Buches bei einem pri-
(§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 231 Absatz 1 vaten Krankenversicherungsunternehmen ge-
und 2 des Sechsten Buches), hat Anspruch auf gen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versi-
chert sind,
1. Übernahme der Beiträge, die für die Dauer des
Leistungsbezugs an eine öffentlich-rechtliche haben Anspruch auf Übernahme der Beiträge, die
Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung für die Dauer des Leistungsbezugs für eine Versi-
einer Berufsgruppe oder an ein Versicherungs- cherung gegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit
unternehmen zu zahlen sind, und an ein privates Krankenversicherungsunterneh-
men zu zahlen sind.
2. Erstattung der von der Leistungsbezieherin
oder vom Leistungsbezieher für die Dauer des (2) Die Bundesagentur übernimmt die von der
Leistungsbezugs freiwillig an die gesetzliche Leistungsbezieherin oder dem Leistungsbezieher
Rentenversicherung gezahlten Beiträge. an das private Krankenversicherungsunternehmen
zu zahlenden Beiträge, höchstens jedoch die Bei-
Freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung träge, die sie ohne die Befreiung von der Versiche-
gezahlte Beiträge werden nur bei Nachweis auf rungspflicht in der gesetzlichen Krankenversiche-
Antrag der Leistungsbezieherin oder des Leis- rung oder in der sozialen Pflegeversicherung zu
tungsbeziehers erstattet. tragen hätte. Hierbei sind zugrunde zu legen
(2) Die Bundesagentur übernimmt höchstens 1. für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversi-
die von der Leistungsbezieherin oder dem Leis- cherung der allgemeine Beitragssatz der ge-
tungsbezieher nach der Satzung der Versiche- setzlichen Krankenversicherung (§ 241 des
rungs- oder Versorgungseinrichtung geschuldeten Fünften Buches),
oder im Lebensversicherungsvertrag spätestens 2. für die Beiträge zur sozialen Pflegeversiche-
sechs Monate vor Beginn des Leistungsbezugs rung der Beitragssatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1
vereinbarten Beiträge. Sie erstattet höchstens die des Elften Buches.
von der Leistungsbezieherin oder dem Leistungs-
(3) Die Leistungsbezieherin oder der Leistungs-
bezieher freiwillig an die gesetzliche Rentenversi-
bezieher wird insoweit von der Verpflichtung
cherung gezahlten Beiträge.
befreit, Beiträge an das private Krankenversiche-
(3) Die von der Bundesagentur zu überneh- rungsunternehmen zu zahlen, als die Bundes-
menden und zu erstattenden Beiträge sind auf agentur die Beitragszahlung für sie oder ihn über-
die Höhe der Beiträge begrenzt, die die Bundes- nommen hat.
agentur ohne die Befreiung von der Versiche-
rungspflicht in der gesetzlichen Rentenversiche- § 175
rung für die Dauer des Leistungsbezugs zu tragen Zahlung von
hätte. Die Leistungsbezieherin oder der Leistungs- Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis
bezieher kann bestimmen, ob vorrangig Beiträge
(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach
übernommen oder erstattet werden sollen. Trifft
§ 28d des Vierten Buches, der auf Arbeitsentgelte
die Leistungsbezieherin oder der Leistungsbezie-
für die letzten dem Insolvenzereignis vorausge-
her keine Bestimmung, sind die Beiträge in dem
gangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses
Verhältnis zu übernehmen und zu erstatten, in
entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses
dem die von der Leistungsbezieherin oder dem
noch nicht gezahlt worden ist, zahlt die Agentur
Leistungsbezieher zu zahlenden oder freiwillig ge-
für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstel-
zahlten Beiträge stehen.
le; davon ausgenommen sind Säumniszuschläge,
(4) Die Leistungsbezieherin oder der Leistungs- die infolge von Pflichtverletzungen des Arbeitge-
bezieher wird insoweit von der Verpflichtung be- bers zu zahlen sind, sowie die Zinsen für dem Ar-
freit, Beiträge an die Versicherungs- oder Versor- beitgeber gestundete Beiträge. Die Einzugsstelle
gungseinrichtung oder an das Versicherungsun- hat der Agentur für Arbeit die Beiträge nachzuwei-
ternehmen zu zahlen, als die Bundesagentur die sen und dafür zu sorgen, dass die Beschäfti-
Beitragszahlung für sie oder ihn übernommen hat. gungszeit und das beitragspflichtige Bruttoar-
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beitsentgelt einschließlich des Arbeitsentgelts, für Überprüfbarkeit der Unabhängigkeit sind bei
das Beiträge nach Satz 1 gezahlt werden, dem der Antragstellung personelle, wirtschaftliche
zuständigen Rentenversicherungsträger mitgeteilt und organisatorische Verflechtungen oder Be-
werden. Die §§ 166, 314, 323 Absatz 1 Satz 1 und ratungsverhältnisse mit Trägern offenzulegen,
§ 327 Absatz 3 gelten entsprechend. 4. die bei ihr mit den entsprechenden Aufgaben
(2) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 Satz 1 beauftragten Personen über die erforderliche
genannten Beiträge bleiben gegenüber dem Ar- Zuverlässigkeit verfügen, um die Zulassung
beitgeber bestehen. Soweit Zahlungen geleistet ordnungsgemäß durchzuführen,
werden, hat die Einzugsstelle der Agentur für Ar-
5. sie gewährleistet, dass die Empfehlungen des
beit die nach Absatz 1 Satz 1 gezahlten Beiträge
Beirats nach § 182 bei der Prüfung angewen-
zu erstatten.
det werden,
Fünftes Kapitel 6. sie die ihr bei der Zulassung bekannt geworde-
nen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Zulassung von Trägern und Maßnahmen
schützt,
§ 176 7. sie ein Qualitätsmanagementsystem anwendet,
Grundsatz 8. sie ein Verfahren zur Prüfung von Beschwerden
(1) Träger bedürfen der Zulassung durch eine und zum Entziehen der Zulassung bei erhebli-
fachkundige Stelle, um Maßnahmen der Arbeits- chen Verstößen eingerichtet hat und
förderung selbst durchzuführen oder durchführen 9. sie über ein transparentes und dokumentiertes
zu lassen. Arbeitgeber, die ausschließlich betrieb- Verfahren zur Ermittlung und Abrechnung des
liche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maß- Aufwands der Prüfung von Trägern und Maß-
nahmen durchführen, bedürfen keiner Zulassung. nahmen verfügt.
(2) Maßnahmen nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Num- Das Gesetz über die Akkreditierungsstelle bleibt
mer 1 bedürfen der Zulassung nach § 179 durch unberührt.
eine fachkundige Stelle. Maßnahmen der berufli-
chen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 bedür- (3) Die Akkreditierung ist bei der Akkreditie-
fen der Zulassung nach den §§ 179 und 180. rungsstelle unter Beifügung der erforderlichen Un-
terlagen zu beantragen. Die Akkreditierung ist auf
§ 177 längstens fünf Jahre zu befristen. Die wirksame
Anwendung des Qualitätsmanagementsystems
Fachkundige Stelle ist von der Akkreditierungsstelle in jährlichen Ab-
(1) Fachkundige Stellen im Sinne des § 176 ständen zu überprüfen.
sind die von der Akkreditierungsstelle für die (4) Der Akkreditierungsstelle sind Änderungen,
Zulassung nach dem Recht der Arbeitsförderung die Auswirkungen auf die Akkreditierung haben
akkreditierten Zertifizierungsstellen. Die Bundes- können, unverzüglich anzuzeigen.
agentur übt im Anwendungsbereich dieses Geset-
zes die Fachaufsicht über die Akkreditierungs- (5) Liegt ein besonderes arbeitsmarktpoliti-
stelle aus. sches Interesse vor, kann die innerhalb der Bun-
desagentur zuständige Stelle im Einzelfall die Auf-
(2) Eine Zertifizierungsstelle ist von der Akkre-
gaben einer fachkundigen Stelle für die Zulassung
ditierungsstelle als fachkundige Stelle zu akkredi-
von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Wei-
tieren, wenn
terbildung wahrnehmen. Ein besonderes arbeits-
1. sie über die für die Zulassung notwendigen Or- marktpolitisches Interesse liegt insbesondere
ganisationsstrukturen sowie personellen und fi- dann vor, wenn die Teilnahme an individuell aus-
nanziellen Mittel verfügt, gerichteten Weiterbildungsmaßnahmen im Einzel-
2. die bei ihr mit den entsprechenden Aufgaben fall gefördert werden soll.
beauftragten Personen auf Grund ihrer Ausbil-
dung, beruflichen Bildung und beruflichen Pra- § 178
xis befähigt sind, die Leistungsfähigkeit und Trägerzulassung
Qualität von Trägern und Maßnahmen der akti-
ven Arbeitsförderung einschließlich der Prüfung Ein Träger ist von einer fachkundigen Stelle zu-
und Bewertung eines Systems zur Sicherung zulassen, wenn
der Qualität zu beurteilen; dies schließt beson- 1. er die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zu-
dere Kenntnisse der jeweiligen Aufgabenge- verlässigkeit besitzt,
biete der Träger sowie der Inhalte und rechtli-
2. er in der Lage ist, durch eigene Bemühungen
chen Ausgestaltung der zuzulassenden Maß-
die berufliche Eingliederung von Teilnehmen-
nahmen ein,
den in den Arbeitsmarkt zu unterstützen,
3. sie über die erforderliche Unabhängigkeit ver-
fügt und damit gewährleistet, dass sie über 3. Leitung, Lehr- und Fachkräfte über Aus- und
die Zulassung von Trägern und Maßnahmen Fortbildung sowie Berufserfahrung verfügen,
nur entscheidet, wenn sie weder mit diesen die eine erfolgreiche Durchführung einer Maß-
wirtschaftlich, personell oder organisatorisch nahme erwarten lassen,
verflochten ist noch zu diesen ein Beratungs- 4. er ein System zur Sicherung der Qualität an-
verhältnis besteht oder bestanden hat; zur wendet und
2906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011
5. seine vertraglichen Vereinbarungen mit den (3) Ausgeschlossen von der Zulassung ist eine
Teilnehmenden angemessene Bedingungen Maßnahme, wenn
insbesondere über Rücktritts- und Kündi-
1. überwiegend Wissen vermittelt wird, das dem
gungsrechte enthalten.
von allgemeinbildenden Schulen angestrebten
Bildungsziel oder den berufsqualifizierenden
§ 179 Studiengängen an Hochschulen oder ähnlichen
Maßnahmezulassung Bildungsstätten entspricht,
(1) Eine Maßnahme ist von der fachkundigen 2. überwiegend nicht berufsbezogene Inhalte ver-
Stelle zuzulassen, wenn sie mittelt werden oder
1. nach Gestaltung der Inhalte, der Methoden und 3. die Maßnahmekosten über den durchschnittli-
Materialien ihrer Vermittlung sowie der Lehror- chen Kostensätzen liegen, die für das jeweilige
ganisation eine erfolgreiche Teilnahme erwar- Bildungsziel von der Bundesagentur jährlich er-
ten lässt und nach Lage und Entwicklung des mittelt werden, es sei denn, die innerhalb der
Arbeitsmarktes zweckmäßig ist, Bundesagentur zuständige Stelle stimmt den
erhöhten Maßnahmekosten zu.
2. angemessene Teilnahmebedingungen bietet
Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht für Maßnahmen,
und die räumliche, personelle und technische
die auf den nachträglichen Erwerb des Haupt-
Ausstattung die Durchführung der Maßnahme
schulabschlusses vorbereiten.
gewährleisten und
(4) Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu
3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit
einem Abschluss in einem allgemein anerkannten
und Sparsamkeit geplant und durchgeführt
Ausbildungsberuf führt, ist angemessen im Sinne
wird, insbesondere die Kosten und die Dauer
des § 179 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, wenn sie
angemessen sind; die Dauer ist angemessen,
gegenüber einer entsprechenden Berufsausbil-
wenn sie sich auf den Umfang beschränkt, der
dung um mindestens ein Drittel der Ausbildungs-
notwendig ist, um das Maßnahmeziel zu errei-
zeit verkürzt ist. Ist eine Verkürzung um mindes-
chen.
tens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund
Die Kosten einer Maßnahme nach § 45 Ab- bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen
satz 4 Satz 3 Nummer 1 sind angemessen, wenn ausgeschlossen, so ist ein Maßnahmeteil von bis
sie sachgerecht ermittelt worden sind und sie die zu zwei Dritteln nur förderungsfähig, wenn bereits
für das jeweilige Maßnahmeziel von der Bundes- zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die
agentur jährlich ermittelten durchschnittlichen gesamte Dauer der Maßnahme auf Grund bundes-
Kostensätze einschließlich der von ihr beauftrag- oder landesrechtlicher Regelungen gesichert ist.
ten Maßnahmen nicht unverhältnismäßig überstei-
(5) Zeiten einer der beruflichen Weiterbildung
gen.
folgenden Beschäftigung, die der Erlangung der
(2) Eine Maßnahme, die im Ausland durchge- staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Er-
führt wird, kann nur zugelassen werden, wenn laubnis zur Ausübung des Berufes dienen, sind
die Durchführung im Ausland für das Erreichen nicht berufliche Weiterbildung im Sinne dieses
des Maßnahmeziels besonders dienlich ist. Buches.
§ 180 § 181
Ergänzende Anforderungen Zulassungsverfahren
an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (1) Die Zulassung ist unter Beifügung der erfor-
(1) Für eine Maßnahme der beruflichen Weiter- derlichen Unterlagen bei einer fachkundigen Stelle
bildung nach den §§ 81 und 82 gelten für die Zu- zu beantragen. Der Antrag muss alle Angaben und
lassung durch die fachkundige Stelle ergänzend Nachweise enthalten, die erforderlich sind, um
die Anforderungen der nachfolgenden Absätze. das Vorliegen der Voraussetzungen festzustellen.
(2) Eine Maßnahme ist zuzulassen, wenn (2) Soweit bereits eine Zulassung bei einer an-
deren fachkundigen Stelle beantragt worden ist,
1. durch sie berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse ist dies und die Entscheidung dieser fachkundigen
und Fähigkeiten erhalten, erweitert, der techni- Stelle mitzuteilen. Beantragt der Träger die Zulas-
schen Entwicklung angepasst werden oder ein sung von Maßnahmen nicht bei der fachkundigen
beruflicher Aufstieg ermöglicht wird, Stelle, bei der er seine Zulassung als Träger bean-
2. sie einen beruflichen Abschluss vermittelt oder tragt hat, so hat er der fachkundigen Stelle, bei
der er die Zulassung von Maßnahmen beantragt,
3. sie zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befä- alle Unterlagen für seine Zulassung und eine
higt gegebenenfalls bereits erteilte Zulassung zur
Verfügung zu stellen.
und mit einem Zeugnis, das Auskunft über den
Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt, abschließt. (3) Der Träger kann beantragen, dass die fach-
Sofern es dem Wiedereingliederungserfolg förder- kundige Stelle eine durch sie bestimmte Referenz-
lich ist, soll die Maßnahme im erforderlichen Um- auswahl von Maßnahmen prüft, die in einem an-
fang betriebliche Lernphasen vorsehen. gemessenen Verhältnis zur Zahl der Maßnahmen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011 2907
des Trägers stehen, für die er die Zulassung bean- § 182
tragt. Die Zulassung aller Maßnahmen setzt Beirat
voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen
für die geprüften Maßnahmen erfüllt sind. Für (1) Bei der Bundesagentur wird ein Beirat ein-
nach der Zulassung angebotene weitere Maßnah- gerichtet, der Empfehlungen für die Zulassung von
men des Trägers ist das Zulassungsverfahren in Trägern und Maßnahmen aussprechen kann.
entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2 (2) Dem Beirat gehören elf Mitglieder an. Er
wieder zu eröffnen. setzt sich zusammen aus
(4) Die fachkundige Stelle entscheidet über den 1. je einer Vertreterin oder einem Vertreter
Antrag auf Zulassung des Trägers einschließlich a) der Länder,
seiner Zweigstellen sowie der Maßnahmen nach
Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen und b) der kommunalen Spitzenverbände,
örtlichen Prüfungen. Sie soll dabei Zertifikate oder c) der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
Anerkennungen unabhängiger Stellen, die in ei-
nem dem Zulassungsverfahren entsprechenden d) der Arbeitgeber,
Verfahren erteilt worden sind, ganz oder teilweise e) der Bildungsverbände,
berücksichtigen. Sie kann das Zulassungsverfah-
f) der Verbände privater Arbeitsvermittler,
ren einmalig zur Nachbesserung nicht erfüllter
Kriterien für längstens drei Monate aussetzen oder g) des Bundesministeriums für Arbeit und So-
die Zulassung endgültig ablehnen. Die Entschei- ziales,
dung bedarf der Schriftform. An der Entscheidung h) des Bundesministeriums für Bildung und
dürfen Personen, die im Rahmen des Zulassungs- Forschung,
verfahrens gutachterliche oder beratende Funktio-
nen ausgeübt haben, nicht beteiligt sein. i) der Akkreditierungsstelle sowie
2. zwei unabhängigen Expertinnen oder Experten.
(5) Die fachkundige Stelle kann die Zulassung
maßnahmebezogen und örtlich einschränken, Die Mitglieder des Beirats werden durch die Bun-
wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände desagentur im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
sowie von Lage und voraussichtlicher Entwicklung nisterium für Arbeit und Soziales und dem Bun-
des Arbeitsmarktes gerechtfertigt ist oder dies be- desministerium für Bildung und Forschung beru-
antragt wird. § 177 Absatz 3 Satz 2 und 3 und fen.
Absatz 4 gilt entsprechend. (3) Vorschlagsberechtigt für die Vertreterin oder
(6) Mit der Zulassung wird ein Zertifikat verge- den Vertreter
ben. Die Zertifikate für die Zulassung des Trägers 1. der Länder ist der Bundesrat,
und für die Zulassung von Maßnahmen nach
2. der kommunalen Spitzenverbände ist die Bun-
§ 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und den §§ 81
desvereinigung der kommunalen Spitzenver-
und 82 werden wie folgt bezeichnet:
bände,
1. „Zugelassener Träger nach dem Recht der Ar- 3. der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist
beitsförderung. Zugelassen durch (Name der der Deutsche Gewerkschaftsbund,
fachkundigen Stelle) – von (Name der Akkredi-
tierungsstelle) akkreditierte Zertifizierungsstel- 4. der Arbeitgeber ist die Bundesvereinigung der
le“, Deutschen Arbeitgeberverbände,
5. der Bildungsverbände sind die Bildungsver-
2. „Zugelassene Maßnahme zur Aktivierung und bände, die sich auf einen Vorschlag einigen,
beruflichen Eingliederung nach dem Recht der
Arbeitsförderung. Zugelassen durch (Name der 6. der Verbände privater Arbeitsvermittler sind die
fachkundigen Stelle) – von (Name der Akkredi- Verbände privater Arbeitsvermittler, die sich auf
tierungsstelle) akkreditierte Zertifizierungsstel- einen Vorschlag einigen.
le“ oder § 377 Absatz 3 gilt entsprechend.
3. „Zugelassene Weiterbildungsmaßnahme für die (4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Förderung der beruflichen Weiterbildung nach Die Bundesagentur übernimmt für die Mitglieder
dem Recht der Arbeitsförderung. Zugelassen des Beirats die Reisekostenvergütung nach § 376.
durch (Name der fachkundigen Stelle) – von
(Name der Akkreditierungsstelle) akkreditierte § 183
Zertifizierungsstelle“.
Qualitätsprüfung
(7) Die fachkundige Stelle ist verpflichtet, die (1) Die Agentur für Arbeit kann die Durchfüh-
Zulassung zu entziehen, wenn der Träger die rung einer Maßnahme nach § 176 Absatz 2 prüfen
rechtlichen Anforderungen auch nach Ablauf einer und deren Erfolg beobachten. Sie kann insbeson-
von ihr gesetzten, drei Monate nicht überschrei- dere
tenden Frist nicht erfüllt.
1. von dem Träger der Maßnahme sowie den Teil-
(8) Die fachkundige Stelle hat die Kostensätze nehmenden Auskunft über den Verlauf der
der zugelassenen Maßnahmen zu erfassen und Maßnahme und den Eingliederungserfolg ver-
der Bundesagentur vorzulegen. langen und
2908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011
2. die Einhaltung der Voraussetzungen für die 2. vergleichend die Kosten von Maßnahmen im
Zulassung des Trägers und der Maßnahme Verhältnis zu ihrem Nutzen ermitteln,
prüfen, indem sie Einsicht in alle die Maßnahme 3. volkswirtschaftliche Nettoeffekte beim Einsatz
betreffenden Unterlagen des Trägers nimmt. von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
(2) Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, zum messen und
Zweck nach Absatz 1 Grundstücke, Geschäfts- 4. Auswirkungen auf Erwerbsverläufe analysie-
und Unterrichtsräume des Trägers während der ren.“
Geschäfts- oder Unterrichtszeit zu betreten. Wird
22. § 282a wird wie folgt geändert:
die Maßnahme bei einem Dritten durchgeführt, ist
die Agentur für Arbeit berechtigt, die Grundstücke, a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bundes-
Geschäfts- und Unterrichtsräume des Dritten agentur“ die Wörter „für Arbeit“ gestrichen.
während dieser Zeit zu betreten. Stellt die Agentur b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Beamte
für Arbeit bei der Prüfung der Maßnahme hinrei- und“ durch die Wörter „Beamtinnen und Be-
chende Anhaltspunkte für Verstöße gegen daten- amte sowie“ ersetzt.
schutzrechtliche Vorschriften fest, soll sie die zu-
23. Die Überschrift des Ersten Unterabschnitts des
ständige Kontrollbehörde für den Datenschutz
Zweiten Abschnitts des Siebten Kapitels wird wie
hiervon unterrichten.
folgt gefasst:
(3) Die Agentur für Arbeit kann vom Träger die „Erster Unterabschnitt
Beseitigung festgestellter Mängel innerhalb einer
angemessenen Frist verlangen. Die Agentur für Ar- Beschäftigung von
beit kann die Geltung des Aktivierungs- und Ver- Ausländerinnen und Ausländern“.
mittlungsgutscheins oder des Bildungsgutscheins 24. § 284 wird wie folgt geändert:
für einen Träger ausschließen und die Entschei- a) Dem Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Aus-
dung über die Förderung aufheben, wenn länderinnen und“ vorangestellt.
1. der Träger dem Verlangen nach Satz 1 nicht b) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Ausländer“
nachkommt, durch die Wörter „Ausländerinnen und Auslän-
2. die Agentur für Arbeit schwerwiegende und der“ ersetzt.
kurzfristig nicht zu behebende Mängel festge- 25. § 287 wird wie folgt geändert:
stellt hat, a) In der Überschrift werden nach dem Wort
3. die in Absatz 1 genannten Auskünfte nicht, „über“ die Wörter „Werkvertragsarbeitnehme-
nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt rinnen und“ eingefügt.
werden oder b) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Be-
4. die Prüfungen oder das Betreten der Grundstü- schäftigung von“ und nach dem Wort „auslän-
cke, Geschäfts- und Unterrichtsräume durch dischen“ jeweils die Wörter „Arbeitnehmerin-
die Agentur für Arbeit nicht geduldet werden. nen und“ eingefügt.
(4) Die Agentur für Arbeit teilt der fachkundigen c) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 wird
Stelle und der Akkreditierungsstelle die nach den jeweils das Wort „Arbeitnehmer“ durch die
Absätzen 1 bis 3 gewonnenen Erkenntnisse mit. Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“
ersetzt.
§ 184 d) In Absatz 3 werden die Wörter „von dem aus-
ländischen Arbeitnehmer oder einem Dritten“
Verordnungsermächtigung
gestrichen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales 26. § 288 wird wie folgt geändert:
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
die Voraussetzungen für die Akkreditierung als aa) In den Nummern 1 und 3 werden jeweils
fachkundige Stelle und für die Zulassung von Trä- nach dem Wort „an“ die Wörter „Auslände-
gern und Maßnahmen einschließlich der jeweiligen rinnen und“ eingefügt.
Verfahren zu regeln.“ bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „von“
19. Das Sechste Kapitel wird aufgehoben. die Wörter „Ausländerinnen und“ eingefügt.
20. In § 281 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ar- b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Be-
beitnehmer und“ durch die Wörter „Arbeitnehme- schäftigung von“ die Wörter „Arbeitnehmerin-
rinnen und Arbeitnehmer sowie“ ersetzt. nen und“ eingefügt.
21. § 282 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 27. In § 288a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „(Berufs-
berater)“ durch das Wort „(Berufsberatende)“ er-
„(3) Die Wirkungsforschung soll unter Berück- setzt.
sichtigung der unterschiedlichen Zielsetzungen
28. § 289 wird wie folgt gefasst:
dieses Buches insbesondere
„§ 289
1. untersuchen, in welchem Ausmaß die Teil-
nahme an einer Maßnahme die Vermittlungs- Offenbarungspflicht
aussichten der Teilnehmenden verbessert und Berufsberatende, die die Interessen eines Ar-
ihre Beschäftigungsfähigkeit erhöht, beitgebers oder einer Einrichtung wahrnehmen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011 2909
sind verpflichtet, Ratsuchenden die Identität des eine Ausbildung oder Arbeit sucht, sich
Trägers oder der Einrichtung mitzuteilen; sie ha- ausschließlich eines bestimmten Vermitt-
ben darauf hinzuweisen, dass sich die Interessen- lers bedient.“
wahrnehmung auf die Beratungstätigkeit auswir-
33. § 298 wird wie folgt geändert:
ken kann. Die Offenbarungspflicht besteht auch,
wenn Berufsberatende zu einer Einrichtung Ver- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bindungen unterhalten, deren Kenntnis für die
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und Arbeit-
Ratsuchenden zur Beurteilung einer Beratung
nehmer“ durch die Wörter „sowie Arbeit-
von Bedeutung sein kann.“
nehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.
29. In § 290 Satz 1 wird das Wort „vom“ durch das
Wort „von“ und werden die Wörter „der Berufsbe- bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „soweit“
rater“ durch die Wörter „die oder der Berufsbera- die Wörter „die oder“ eingefügt.
tende“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
30. § 296 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „Vom“ durch das
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Wort „Von“ ersetzt.
„§ 296 bb) In Satz 5 werden die Wörter „Der Betrof-
Vermittlungsvertrag fene kann“ durch die Wörter „Betroffene
zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden“. können“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 34. In § 301 werden nach den Wörtern „nach dem“ die
Wörter „der Arbeitnehmerin oder“ eingefügt.
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „verpflich-
tet,“ die Wörter „einer oder“ eingefügt. 35. § 309 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kennt- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
nisse“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
„(1) Arbeitslose haben sich während der
cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „hat“ die Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslo-
Wörter „der oder“ eingefügt. sengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Der“ durch oder einer sonstigen Dienststelle der Bundes-
die Wörter „Die oder der“ ersetzt. agentur persönlich zu melden oder zu einem
ärztlichen oder psychologischen Untersu-
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „den in
chungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur
§ 421g Abs. 2 Satz 1 genannten Betrag“ durch
für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Mel-
die Angabe „2 000 Euro“ und die Wörter „Ver-
depflicht). Die Meldung muss bei der in der
mittlungsgutschein in einer abweichenden
Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle
Höhe nach § 421g Abs. 2 Satz 2“ durch die
erfolgen. Die allgemeine Meldepflicht besteht
Wörter „Aktivierungs- und Vermittlungsgut-
auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf
schein in einer abweichenden Höhe nach § 45
Arbeitslosengeld ruht.“
Absatz 6 Satz 4“ ersetzt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Arbeits-
lose“ durch die Wörter „Die meldepflichtige
„Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen
Person“ ersetzt.
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein
vorlegen, können die Vergütung abwei- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
chend von § 266 des Bürgerlichen Gesetz-
„Ist der Meldetermin nach Tag und Tages-
buchs in Teilbeträgen zahlen.“
zeit bestimmt, so ist die meldepflichtige
bb) In Satz 2 wird das Wort „Vermittlungsgut- Person der allgemeinen Meldepflicht auch
scheins“ durch die Wörter „Aktivierungs- dann nachgekommen, wenn sie sich zu ei-
und Vermittlungsgutscheins“ und die An- ner anderen Zeit am selben Tag meldet und
gabe „§ 421g“ durch die Angabe „§ 45 Ab- der Zweck der Meldung erreicht wird.“
satz 6“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „der Melde-
31. In § 296a Satz 2 werden nach dem Wort „Kennt- pflichtige“ durch die Wörter „die melde-
nisse“ die Wörter „der oder“ eingefügt. pflichtige Person“ ersetzt.
32. § 297 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 4 werden die Wörter „dem Arbeitslo-
a) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils nach sen und der“ durch die Wörter „der melde-
den Wörtern „Vermittler und“ die Wörter „einer pflichtigen Person und einer“ ersetzt.
oder“ eingefügt.
36. In § 310 werden die Wörter „den Arbeitslosen“
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „mit“ die durch die Wörter „die Arbeitslose oder den Ar-
Wörter „einer oder“ und nach dem Wort „von“ beitslosen“ und wird das Wort „er“ durch die Wör-
die Wörter „dieser oder“ eingefügt. ter „sie oder er“ ersetzt.
c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 37. In § 311 Satz 4 werden nach dem Wort „Vermerk“
„4. Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, die Wörter „der behandelnden Ärztin oder“ einge-
dass ein Arbeitgeber oder eine Person, die fügt.
2910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011
38. § 312 wird wie folgt geändert: 2. die Höhe der gesetzlichen Abzüge und
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: derjenigen Leistungen, die zur Erfüllung
der Ansprüche auf Arbeitsentgelt er-
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert: bracht worden sind.“
aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Tätigkeit“ die Wörter „der Arbeitneh-
merin oder“ eingefügt. „Dabei ist anzugeben, ob der Entgeltteil in
einem Pensionsfonds, in einer Pensions-
bbb) In Nummer 3 werden nach den Wör- kasse oder in einer Direktversicherung an-
tern „Geldleistungen, die“ die Wörter gelegt und welcher Versorgungsträger für
„die Arbeitnehmerin oder“ eingefügt. die betriebliche Altersversorgung gewählt
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „ist“ die worden ist.“
Wörter „der Arbeitnehmerin oder“ einge-
cc) In Satz 4 werden die Wörter „Er hat“ durch
fügt.
die Wörter „Es ist“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
dd) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für Zwischenmeisterinnen, Zwischen-
meister und andere Auftraggeber von Heimar- „Dabei ist der von der Bundesagentur vor-
beiterinnen oder Heimarbeitern sowie für Leis- gesehene Vordruck zu benutzen.“
tungsträger und Unternehmen, die Beiträge ee) In Satz 6 werden nach dem Wort „durch“
nach diesem Buch für Bezieherinnen und Be- die Wörter „die Insolvenzverwalterin oder“
zieher von Sozialleistungen oder Krankentage- eingefügt.
geld zu entrichten haben, gelten die Absätze 1
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Pflichten“
und 2 entsprechend.“
die Wörter „der Insolvenzverwalterin oder“ ein-
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Vollzugs- gefügt.
anstalt“ die Wörter „der oder“, nach dem Wort
„denen“ die Wörter „sie oder“ und nach den 41. § 315 wird wie folgt geändert:
Wörtern „Entlassung als“ die Wörter „Gefan- a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 werden jeweils
gene oder“ eingefügt. die Wörter „jemandem, der“ durch die Wörter
39. § 313 Absatz 1 wird folgt geändert: „einer Person, die“ ersetzt.
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „ihn“ durch
die Wörter „diese Person“ und das Wort „des-
„Wer eine Person, die Berufsausbildungsbei- sen“ durch das Wort „das“ ersetzt und werden
hilfe, Ausbildungsgeld, Arbeitslosengeld oder
nach den Wörtern „Einkommen oder Vermö-
Übergangsgeld (laufende Geldleistungen) be-
gen“ die Wörter „dieser Person“ eingefügt.
antragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt
beschäftigt oder dieser Person gegen Vergü- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
tung eine selbständige Tätigkeit überträgt, ist „(3) Wer eine Person beschäftigt, die
verpflichtet, dieser Person unverzüglich Art
und Dauer der Beschäftigung oder der selb- 1. selbst oder deren Ehegattin, Ehegatte, Le-
ständigen Tätigkeit sowie die Höhe des Ar- benspartnerin oder Lebenspartner eine lau-
beitsentgelts oder der Vergütung für die Zeiten fende Geldleistung beantragt hat oder be-
zu bescheinigen, für die diese Leistung bean- zieht oder
tragt worden ist oder bezogen wird.“ 2. nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
b) In Satz 2 werden die Wörter „Er hat dabei den“
hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über
durch die Wörter „Dabei ist der“ und wird das
die Beschäftigung, insbesondere über das Ar-
Wort „vorgesehenen“ durch das Wort „vorge-
beitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur
sehene“ ersetzt.
Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch
c) In Satz 3 werden nach dem Wort „ist“ die Wör- erforderlich ist.“
ter „der Bezieherin oder“ eingefügt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
40. § 314 wird wie folgt geändert:
„(5) Sind bei einer Bedürftigkeitsprüfung
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Einkommen oder Vermögen der Ehegattin oder
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des
Lebenspartners oder der Partnerin oder des
„Die Insolvenzverwalterin oder der Insol- Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu
venzverwalter hat auf Verlangen der Agen- berücksichtigen, hat diese oder dieser der
tur für Arbeit für jede Arbeitnehmerin und Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Aus-
jeden Arbeitnehmer, für die oder den ein kunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung
Anspruch auf Insolvenzgeld in Betracht der Vorschriften dieses Buches erforderlich ist.
kommt, Folgendes zu bescheinigen: Haben die Ehegattin oder der Ehegatte, die Le-
1. die Höhe des Arbeitsentgelts für die benspartnerin oder der Lebenspartner oder die
letzten drei Monate des Arbeitsverhält- Partnerin oder der Partner einer eheähnlichen
nisses, die der Eröffnung des Insolvenz- Gemeinschaft Dritte beauftragt, für diese oder
verfahrens vorausgegangen sind, sowie diesen das Guthaben zu führen oder Vermö-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011 2911
gensgegenstände zu verwahren, haben sie ent- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
sprechend Auskunft zu erteilen. § 21 Ab- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
satz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entspre-
chend.“ „Die Insolvenzverwalterin oder der Insol-
venzverwalter hat auf Verlangen der Agen-
42. Die §§ 316 und 317 werden wie folgt gefasst: tur für Arbeit das Insolvenzgeld zu errech-
nen und auszuzahlen, wenn ihr oder ihm
„§ 316
dafür geeignete Arbeitnehmerinnen oder
Auskunftspflicht bei Arbeitnehmer des Betriebs zur Verfügung
Leistung von Insolvenzgeld stehen und die Agentur für Arbeit die Mittel
für die Auszahlung des Insolvenzgeldes be-
(1) Der Arbeitgeber, die Insolvenzverwalterin
reitstellt.“
oder der Insolvenzverwalter, die Arbeitnehmerin-
nen oder Arbeitnehmer sowie sonstige Personen, bb) In Satz 2 werden die Wörter „hat er den“
die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen hatten, durch die Wörter „ist der“ und wird das
sind verpflichtet, der Agentur für Arbeit auf Verlan- Wort „vorgesehenen“ durch das Wort „vor-
gen alle Auskünfte zu erteilen, die für die Durch- gesehene“ ersetzt.
führung der §§ 165 bis 171, 175, 320 Absatz 2, c) Absatz 4 wird aufgehoben.
des § 327 Absatz 3 erforderlich sind.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
(2) Der Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „betroffe-
Arbeitnehmer sowie sonstige Personen, die Ein- nen“ die Wörter „Arbeitnehmerinnen und“
blick in die Arbeitsunterlagen hatten, sind ver- eingefügt.
pflichtet, der Insolvenzverwalterin oder dem Insol-
bb) In Satz 3 werden die Wörter „ , Datum der
venzverwalter auf Verlangen alle Auskünfte zu
Beendigung der Arbeitseinstellung, Zahl
erteilen, die diese oder dieser für die Insolvenz-
der an den einzelnen Tagen betroffenen
geldbescheinigung nach § 314 benötigt.
Arbeitnehmer und“ durch die Wörter „das
Datum der Beendigung der Arbeitseinstel-
§ 317 lung, die Zahl der an den einzelnen Tagen
Auskunftspflicht bei betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
Kurzarbeitergeld und Wintergeld nehmer sowie die“ ersetzt.
46. In § 321 Nummer 4 werden nach dem Wort „als“
Wer Kurzarbeitergeld oder Wintergeld bezieht
die Wörter „Insolvenzverwalterin oder“ eingefügt.
oder für wen diese Leistungen beantragt worden
sind, hat dem zur Errechnung und Auszahlung der 47. In § 322 Satz 1 wird das Wort „des“ durch das
Leistungen Verpflichteten auf Verlangen die erfor- Wort „der“ ersetzt.
derlichen Auskünfte zu erteilen.“ 48. § 323 wird wie folgt geändert:
43. § 318 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„wenn“ die Wörter „die oder“ eingefügt.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 46“
durch die Angabe „§ 45“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 4 wird jeweils die An-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gabe „§ 175a“ durch die Angabe „§ 102“
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 46“ durch die ersetzt.
Angabe „§ 45“ und die Angabe „§ 86“ bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Sozial-
durch die Angabe „§ 183“ ersetzt. versicherungsnummern der“ die Wörter
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: „Arbeitnehmerinnen und“ eingefügt und
wird die Angabe „§ 175a“ durch die An-
aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort gabe „§ 102“ ersetzt.
„Beurteilungen“ die Wörter „der Teil-
49. § 324 wird wie folgt geändert:
nehmerin oder“ eingefügt.
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 175a“
bbb) In Nummer 2 werden nach den Wör- durch die Angabe „§ 102“ ersetzt.
tern „der für“ die Wörter „die einzelne
Teilnehmerin oder“ und nach den b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
Wörtern „kalendermonatlich die Fehl- „Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertreten-
tage“ die Wörter „der Teilnehmerin den Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld ge-
oder“ eingefügt. leistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Mo-
naten nach Wegfall des Hinderungsgrundes
44. In § 319 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des
gestellt worden ist. Ein selbst zu vertretender
Betroffenen“ durch die Wörter „der Betroffenen“
Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen
ersetzt.
und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen
45. § 320 wird wie folgt geändert: Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche
bemüht haben.“
a) In Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz werden
nach den Wörtern „der für“ die Wörter „die Ar- 50. § 325 wird wie folgt geändert:
beitnehmerin oder“ eingefügt und die Wörter a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
„des Arbeitnehmers“ gestrichen. „dem“ die Wörter „die oder“ eingefügt.
2912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 175a“ durch die b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Leistungs-
Angabe „§ 102“ ersetzt. pflichtige hat seine“ durch die Wörter „Die leis-
51. § 327 wird wie folgt geändert: tungspflichtige Person hat ihre“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der nach Ab-
„(1) Für Leistungen an Arbeitnehmerinnen
satz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 Leistungspflichti-
und Arbeitnehmer, mit Ausnahme des Kurzar-
ge“ durch die Wörter „Wer nach Absatz 1
beitergeldes, des Wintergeldes, des Insolvenz-
Satz 1 Nummer 1 bis 5 leistungspflichtig
geldes und der Leistungen zur Förderung der
ist,“ ersetzt und werden nach den Wörtern
Teilnahme an Transfermaßnahmen, ist die
„von der“ die Wörter „die Antragstellerin
Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk
oder“ eingefügt.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei
Eintritt der leistungsbegründenden Tatbe- bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „dürfen
stände ihren oder seinen Wohnsitz hat. So- an“ die Wörter „die Antragstellerin oder“
lange die Arbeitnehmerin oder der Arbeitneh- eingefügt.
mer sich nicht an ihrem oder seinem Wohnsitz 56. § 333 wird wie folgt geändert:
aufhält, ist die Agentur für Arbeit zuständig, in
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Hat ein Bezie-
deren Bezirk die Arbeitnehmerin oder der
her einer Entgeltersatzleistung die Leistung zu
Arbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegrün-
Unrecht erhalten“ durch die Wörter „Wurde
denden Tatbestände ihren oder seinen ge-
eine Entgeltersatzleistung zu Unrecht bezogen“
wöhnlichen Aufenthalt hat.“
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Antrag“ b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 175a“ durch die
die Wörter „der oder“ und nach den Wörtern Angabe „§ 102“ ersetzt.
„Ablehnung für“ die Wörter „die Arbeitslose
oder“ eingefügt. 57. § 335 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 175a“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „§ 102“ ersetzt. aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „von
d) In Absatz 4 werden die Wörter „Bezieher von der Bundesagentur“ die Wörter „für eine
Saison-Kurzarbeitergeld“ durch die Wörter Bezieherin oder“ und nach den Wörtern
„Personen, die Saison-Kurzarbeitergeld bezie- „so hat“ die Wörter „die Bezieherin oder“
hen“ ersetzt. eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Beiträ-
52. § 328 wird wie folgt geändert:
ge;“ die Wörter „die Bezieherin oder“ ein-
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem gefügt.
Wort „Anspruchs“ die Wörter „einer Arbeitneh-
cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern „bei
merin oder“ und nach dem Wort „und“ die Wör-
der“ die Wörter „die Bezieherin oder“ ein-
ter „die Arbeitnehmerin oder“ eingefügt.
gefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Berechtig-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ten“ durch die Wörter „der berechtigten Per-
son“ ersetzt. aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „denen“
die Wörter „der oder“ und nach dem Wort
53. In § 329 werden nach dem Wort „Anhörung“ die „Ansprüchen“ die Wörter „der oder“ einge-
Wörter „der oder“ eingefügt. fügt.
54. In § 330 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
„Ungunsten“ die Wörter „der Betroffenen oder“
eingefügt. aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
„Beitragsanteile“ die Wörter „der ver-
55. § 332 wird wie folgt geändert: sicherten Rentnerin oder“ eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „der
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Leis- Versicherte“ durch die Wörter „die
tungspflichtigen“ durch die Wörter „die versicherte Person“ ersetzt.
leistungspflichtige Person“ und die Wörter cc) In Satz 5 werden die Wörter „Der Versicher-
„eines Erstattungspflichtigen“ durch die te“ durch die Wörter „Die versicherte Per-
Wörter „einer erstattungspflichtigen Per- son“ ersetzt.
son“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 143
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Rück- Abs. 3“ durch die Angabe „§ 157 Absatz 3“
zahlungspflichtigen“ durch die Wörter „der und werden die Wörter „des Arbeitnehmers“
rückzahlungspflichtigen Person“ ersetzt. durch die Wörter „der Arbeitnehmerin oder
cc) In Satz 3 werden jeweils die Wörter „der des Arbeitnehmers“ ersetzt.
Rückzahlungspflichtige“ durch die Wörter d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 143
„die rückzahlungspflichtige Person“, wird Abs. 3“ durch die Angabe „§ 157 Absatz 3“ er-
das Wort „seines“ durch das Wort „ihres“ setzt und werden nach dem Wort „dem“ die
und das Wort „seiner“ durch das Wort „ih- Wörter „die Leistungsempfängerin oder“ einge-
rer“ ersetzt. fügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011 2913
58. § 336a Satz 1 wird wie folgt geändert: 66. In § 348 Absatz 1 wird das Wort „demjenigen“
a) Nummer 1 wird aufgehoben. durch die Wörter „der- oder demjenigen“ und wer-
den die Wörter „der sie“ durch die Wörter „die
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die oder der sie“ ersetzt.
Nummern 1 bis 3 und in der neuen Nummer 3
67. § 349 wird wie folgt geändert:
wird das Komma am Ende durch einen Punkt
ersetzt. a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Bezieher
von Sozialleistungen“ durch die Wörter „Perso-
59. § 337 wird wie folgt geändert:
nen, die Sozialleistungen beziehen,“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
„(1) Geldleistungen werden auf das von der
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bezieher von
leistungsberechtigten Person angegebene in-
Krankentagegeld“ durch die Wörter „Perso-
ländische Konto bei einem Geldinstitut über-
nen, die Krankentagegeld beziehen,“ er-
wiesen. Geldleistungen, die an den Wohnsitz
setzt.
oder gewöhnlichen Aufenthalt der leistungsbe-
rechtigten Person übermittelt werden, sind un- bb) In Satz 3 zweiter Halbsatz wird das Wort
ter Abzug der dadurch veranlassten Kosten „Arbeitnehmer“ durch die Wörter „Arbeit-
auszuzahlen. Satz 2 gilt nicht, wenn die leis- nehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.
tungsberechtigte Person nachweist, dass ihr 68. In § 353 wird das Wort „Sozialordnung“ durch das
die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldin- Wort „Soziales“ ersetzt.
stitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich
69. § 354 wird wie folgt geändert:
ist.“
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 175a“ durch die
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „so-
Angabe „§ 102“ und die Angabe „§ 182 Abs. 3“
weit“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
durch die Angabe „§ 109 Absatz 3“ ersetzt.
60. In § 339 Satz 2 werden die Wörter „Zweiten Unter-
b) In Satz 2 werden die Wörter „und Arbeitneh-
abschnitt des Achten Abschnitts des Vierten Ka-
mern“ durch die Wörter „sowie Arbeitnehmerin-
pitels“ durch die Wörter „Ersten Abschnitt des
nen und Arbeitnehmern“ ersetzt.
Vierten Kapitels“ ersetzt.
70. In § 355 Satz 1 wird das Wort „Arbeitnehmer“
61. In § 344 Absatz 4 werden nach dem Wort „Bei“ die
durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
Wörter „Arbeitnehmerinnen und“ eingefügt.
nehmer“ und die Angabe „§ 175a“ durch die An-
62. In § 345 Nummer 5 und 6 werden jeweils nach den gabe „§ 102“ ersetzt.
Wörtern „die als“ die Wörter „Bezieherinnen oder“ 71. In § 356 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und
eingefügt. Arbeitnehmern“ durch die Wörter „sowie Arbeit-
63. § 345a wird wie folgt geändert: nehmerinnen und Arbeitnehmern“ ersetzt.
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „die als“ 72. § 357 wird wie folgt geändert:
die Wörter „Bezieherinnen oder“ eingefügt. a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „und
b) In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort Arbeitnehmer“ durch die Wörter „sowie Arbeit-
„an“ die Wörter „Arbeitslosengeldbezieherin- nehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.
nen und“ eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 175a“
64. In § 346 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort durch die Angabe „§ 102“ ersetzt.
„von“ die Wörter „Heimarbeiterinnen und“ einge- 73. In § 358 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die
fügt. Wörter „für Arbeit“ gestrichen.
65. § 347 wird wie folgt geändert: 74. In § 359 Absatz 2 werden die Wörter „für Arbeit“
a) In Nummer 5 werden die Wörter „den Bezie- gestrichen.
hern der Leistung“ durch das Wort „diesen“ er- 75. In § 361 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „für
setzt. Arbeit“ gestrichen.
b) In Nummer 7 werden nach dem Wort „als“ die 76. § 362 wird aufgehoben.
Wörter „Bezieherinnen oder“ eingefügt.
77. § 371 wird wie folgt geändert:
c) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „(§ 26 Abs. 2b) und einen“ wer-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „aus Vertretern
den durch die Wörter „(§ 26 Absatz 2b) und
der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der
eine“ ersetzt.
öffentlichen Körperschaften zusammen“
bb) In den Buchstaben a und b werden jeweils durch die Wörter „aus Mitgliedern zusam-
die Wörter „versicherten Pflegebedürftigen“ men, die Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
durch die Wörter „versicherte pflegebedürf- nehmer, Arbeitgeber und öffentliche Kör-
tige Person“ ersetzt. perschaften vertreten“ ersetzt.
cc) In Buchstabe c werden die Wörter „Pflege- bb) In Satz 3 werden die Wörter „Vertreter der
bedürftigen pflegen, der“ durch die Wörter öffentlichen Körperschaften können“ durch
„pflegebedürftige Person pflegen, die“ er- die Wörter „Ein Mitglied, das die öffentli-
setzt. chen Körperschaften vertritt, kann“ ersetzt.
2914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011
b) In Absatz 7 wird das Wort „Stellvertreter“ durch die sie jeweils vertretenden Personen mit einfa-
die Wörter „Stellvertretende Mitglieder“ ersetzt. cher Mehrheit. Vorsitzende oder Vorsitzender ist
78. § 373 Absatz 6 wird wie folgt geändert: die oder der Vorsitzende des Vorstands. Sie oder
er vertritt den Neutralitätsausschuss vor dem Bun-
a) In Satz 2 wird das Wort „Stellvertreter“ durch dessozialgericht.“
die Wörter „stellvertretende Mitglieder“ ersetzt.
86. In § 385 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „zwei“ die Arbeitnehmer“ durch die Wörter „ , Arbeitnehme-
Wörter „stellvertretende Mitglieder“ eingefügt rinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.
und werden die Wörter „einen Stellvertreter“
durch die Wörter „ein stellvertretendes Mit- 87. § 394 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
glied“ ersetzt. a) In Nummer 2 werden die Wörter „an Arbeitneh-
79. In § 374 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Stellver- mer, Arbeitgeber und Träger von Arbeitsförde-
treter“ durch die Wörter „stellvertretende Mitglie- rungsmaßnahmen“ gestrichen.
der“ ersetzt. b) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 175a“ durch
80. In § 375 Absatz 4 wird das Wort „Stellvertreter“ die Angabe „§ 102“ ersetzt.
durch die Wörter „stellvertretenden Mitglieder“ er- 88. § 404 wird wie folgt geändert:
setzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
81. In § 376 Satz 1 werden nach dem Wort „Mitglie-
dern“ die Wörter „und den stellvertretenden Mit- „(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unter-
gliedern“ eingefügt und werden die Wörter „und nehmerin oder Unternehmer Dienst- oder
den Stellvertretern“ gestrichen. Werkleistungen in erheblichem Umfang ausfüh-
ren lässt, indem sie oder er eine andere Unter-
82. § 377 wird wie folgt geändert:
nehmerin oder einen anderen Unternehmer be-
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Mitglieder“ auftragt, von dem sie oder er weiß oder fahr-
die Wörter „und die stellvertretenden Mitglie- lässig nicht weiß, dass diese oder dieser zur
der“ eingefügt und die Wörter „und die Stellver- Erfüllung dieses Auftrags
treter“ gestrichen.
1. entgegen § 284 Absatz 1 oder § 4 Ab-
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Arbeitneh- satz 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes eine
mer“ durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Ausländerin oder einen Ausländer beschäf-
Arbeitnehmer“ ersetzt. tigt oder
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 2. eine Nachunternehmerin oder einen Nach-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Stellvertreter“ unternehmer einsetzt oder es zulässt, dass
durch die Wörter „stellvertretenden Mitglie- eine Nachunternehmerin oder ein Nachun-
der“ ersetzt. ternehmer tätig wird, die oder der entgegen
bb) In Satz 2 wird das Wort „Stellvertreter“ § 284 Absatz 1 oder § 4 Absatz 3 Satz 2 des
durch die Wörter „stellvertretendes Mit- Aufenthaltsgesetzes eine Ausländerin oder
glied“ ersetzt. einen Ausländer beschäftigt.“
83. § 378 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „und Ausländer“ aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 43 Abs. 4“
durch die Wörter „sowie Ausländerinnen und durch die Angabe „§ 42 Absatz 4“ ersetzt.
Ausländer“ ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 183
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Arbeitnehmer Abs. 4“ durch die Angabe „§ 165 Absatz 5“
und Beamte“ durch die Wörter „Arbeitnehme- ersetzt.
rinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Auf-
und Beamte“ ersetzt. enthaltsgesetzes“ die Wörter „eine Auslän-
84. In § 379 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Arbeit- derin oder“ eingefügt.
nehmer“ durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen dd) In Nummer 23 wird die Angabe „§ 315
und Arbeitnehmer“ ersetzt. Abs. 5 Satz 1“ durch die Wörter „§ 315 Ab-
85. § 380 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: satz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit
„(1) Der Neutralitätsausschuss, der Feststellun- Satz 2“ ersetzt.
gen über bestimmte Voraussetzungen über das ee) In Nummer 25 wird am Ende das Wort
Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Arbeitskämp- „oder“ durch ein Komma ersetzt und fol-
fen trifft, besteht aus gende Nummer 26 angefügt:
1. drei Mitgliedern, die der Gruppe der Arbeitneh- „26. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Num-
merinnen und Arbeitnehmer im Verwaltungsrat mer 1 des Ersten Buches eine Tatsa-
angehören, che, die für eine Leistung erheblich ist,
2. drei Mitgliedern, die der Gruppe der Arbeitge- nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
ber im Verwaltungsrat angehören, sowie dig anzeigt oder“.
3. der oder dem Vorsitzenden des Vorstands. ff) Die bisherige Nummer 26 wird Nummer 27.
Die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- c) In Absatz 3 wird die Angabe „16 und 26“ durch
mer sowie die Gruppe der Arbeitgeber bestimmen die Angabe „16, 26 und 27“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011 2915
89. § 405 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe
„26“ die Angabe „und 27“ eingefügt. „§ 169“ durch die Angabe „§ 95“ und die
b) In Absatz 4 werden vor dem Wort „Ausländern“ Angabe „§ 175“ durch die Angabe „§ 101“
die Wörter „Ausländerinnen und“ eingefügt. ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „In- bb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 170“
teressen“ die Wörter „der oder“ eingefügt. durch die Angabe „§ 96“ ersetzt und wer-
den nach dem Wort „beschäftigten“ die
90. Die §§ 417, 421a, 421e bis 421h, 421l und 421n Wörter „Arbeitnehmerinnen und“ eingefügt.
bis 421s werden aufgehoben.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 170“
91. § 421j wird neuer § 417 und wie folgt geändert: durch die Angabe „§ 96“ ersetzt.
a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird dd) In Nummer 3 wird jeweils die Angabe
jeweils das Wort „Arbeitnehmer“ durch die „§ 179“ durch die Angabe „§ 106“ ersetzt.
Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“
ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Sozialversicherung für“ die Wörter „Beziehe-
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 207“ durch die rinnen und“ eingefügt und wird die Angabe
Angabe „§ 173“ ersetzt. „§ 175a“ durch die Angabe „§ 102“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: d) Absatz 6 wird aufgehoben.
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 216b“ e) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „§ 111“ und das Komma
durch das Wort „oder“ ersetzt. aa) Im ersten Halbsatz wird die Angabe „§ 131“
durch die Angabe „§ 151“ ersetzt und wer-
bb) Nummer 2 wird aufgehoben. den nach dem Wort „Arbeitszeit“ die Wörter
cc) Nummer 3 wird zu Nummer 2 und das Wort „der oder“ und nach den Wörtern „zu
„Arbeitnehmer“ durch die Wörter „Arbeit- Grunde zu legen ist, das“ die Wörter „die
nehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt. oder“ eingefügt.
d) In Absatz 6 wird das Wort „Arbeitnehmer“ bb) Im zweiten Halbsatz wird die Angabe
durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Ar- „§ 130“ durch die Angabe „§ 150“ ersetzt.
beitnehmer“ ersetzt. 94. § 421u wird neuer § 420.
92. § 421k wird § 418 und wie folgt geändert: 95. § 427 wird aufgehoben.
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „äl- 96. § 428 wird wie folgt geändert:
terer“ die Wörter „Arbeitnehmerinnen und“ ein-
gefügt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „Zweiten Un-
terabschnitts des Achten Abschnitts des
aa) In Satz 1 werden die Wörter „einem zuvor Vierten Kapitels“ durch die Wörter „Ersten
Arbeitslosen, der“ durch die Wörter „einer Abschnitts des Vierten Kapitels“ ersetzt
zuvor arbeitslosen Person, die“ ersetzt. und werden nach dem Wort „auch“ die
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der versiche- Wörter „Arbeitnehmerinnen und“ eingefügt.
rungspflichtig Beschäftigte“ durch die Wör-
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „ent-
ter „Die versicherungspflichtig beschäftigte
standen ist und“ die Wörter „die oder“ ein-
Person“ ersetzt.
gefügt.
93. § 421t wird § 419 und wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Arbeits-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: losen,“ durch die Wörter „die Arbeitslose
aaa) Im einleitenden Satzteil wird die An- oder den Arbeitslosen, die oder“ ersetzt
gabe „§ 169“ durch die Angabe „§ 95“ und nach den Wörtern „dem für“ die Wörter
ersetzt. „die Versicherte oder“ eingefügt.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „ei- bb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „der
nes vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitslose“ durch die Wörter „die oder
Arbeitnehmers“ durch die Wörter „von der Arbeitslose“ ersetzt.
Arbeitsausfall betroffenen Arbeitneh- c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „wenn“ die
merinnen und Arbeitnehmern“ ersetzt. Wörter „der oder“ eingefügt.
ccc) In Nummer 4 wird das Wort „Bezugs- 97. § 430 wird wie folgt geändert:
frist“ durch das Wort „Bezugsdauer“
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
und die Angabe „§ 177“ durch die An-
gabe „§ 104“ ersetzt. b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden die Ab-
sätze 1 bis 5.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 133“ durch die
Angabe „§ 153“ ersetzt. 98. Die §§ 431 und 432 werden aufgehoben.
2916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011
99. Die Überschrift des Fünften Abschnitts des Drei- legenheiten nach dem vor diesem Tag geltenden
zehnten Kapitels wird wie folgt gefasst: Recht durchgeführt werden.
„Fünfter Abschnitt (2) Beschäftigungen im Sinne des § 159 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sind auch Arbeits-
Übergangsregelungen beschaffungsmaßnahmen, wenn und solange
auf Grund von Änderungsgesetzen“. diese Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem
bis zum 31. März 2012 geltenden Recht gefördert
100. Die §§ 434, 434a, 434c bis 434e, 434g, 434h, 434j
werden.
bis 434m, 434o bis 434q, 434u und 434v werden
aufgehoben. (3) Für Träger ist eine Zulassung nach § 176 bis
einschließlich 31. Dezember 2012 nicht erforder-
101. § 435 wird § 434 und wie folgt geändert:
lich. Dies gilt weder für Träger, die Maßnahmen
a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 125“ durch die zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
Angabe „§ 145“ ersetzt. nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 durchführen,
noch für Träger, die Maßnahmen der beruflichen
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 142 Abs. 1 Nr. 3“ Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 durchfüh-
durch die Angabe „§ 156 Absatz 1 Nummer 3“ ren. Zulassungen von Trägern und Maßnahmen
ersetzt. der beruflichen Weiterbildung, die nach den §§ 84
und 85 in der bis zum 31. März 2012 geltenden
102. § 434f wird § 435.
Fassung erteilt wurden, sind den Zulassungen
103. § 434i wird § 436. nach den §§ 176 und 178 sowie § 179 in Verbin-
dung mit § 180 gleichgestellt. Ein Anspruch auf
104. § 436 wird § 437 und die Überschrift wie folgt ge- Vergütung für die Arbeitsvermittlung in eine ver-
fasst: sicherungspflichtige Beschäftigung nach § 45 Ab-
satz 4 Satz 3 Nummer 2 besteht für bis einschließ-
„§ 437
lich 31. Dezember 2012 erfolgte Vermittlungen nur,
Drittes Gesetz für wenn der Träger zum Zeitpunkt der Vermittlung die
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“. Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewer-
bes angezeigt hat.
105. § 434n wird § 438 und wie folgt geändert:
(4) Anerkennungen nach den §§ 2 und 3 der
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Wei-
terbildung, die bis zum 31. März 2012 erteilt
b) Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben. wurden, behalten ihre Gültigkeit bis längstens
106. § 434r wird § 439 und wie folgt geändert: 31. März 2015. Die jährliche Überprüfung an-
erkannter Stellen wird ab 1. April 2012 von der
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ Akkreditierungsstelle wahrgenommen.
gestrichen und werden nach dem Wort „Le-
bensalter“ die Wörter „der oder“ eingefügt. (5) Beamtinnen und Beamten, denen am 27. De-
zember 2011 ein Amt im Beamtenverhältnis auf
b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben. Zeit im Sinne der §§ 389 und 390 in der bis zum
27. Dezember 2011 geltenden Fassung übertra-
107. § 434s wird § 440 und wie folgt geändert: gen ist, verbleiben bis zum Ablauf der jeweiligen
a) In Absatz 1 wird das Wort „Arbeitnehmer“ Amtszeit in diesem Amt. Zeiten einer Beurlaubung
durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Ar- nach § 387 Absatz 3 Satz 1 werden nicht als
beitnehmer“ ersetzt und werden die Wörter Amtszeit berücksichtigt. Wird nach Ablauf der
„abweichend von § 27 Abs. 3 Nr. 5 Buch- Amtszeit festgestellt, dass sich die Beamtin oder
stabe b“ gestrichen. der Beamte in dem übertragenen Amt bewährt
hat, wird das Amt im Beamtenverhältnis auf
b) Absatz 3a wird aufgehoben. Lebenszeit übertragen. Hat sich die Beamtin oder
der Beamte in dem übertragenen Amt nicht be-
108. § 434t wird § 441. währt, wird die Beamtin oder der Beamte aus
109. § 434w wird § 442. dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. In die-
sem Fall enden der Anspruch auf Besoldung und,
110. § 434x wird § 443 und wie folgt gefasst: soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, alle
sonstigen Ansprüche aus dem im Beamten-
„§ 443 verhältnis auf Zeit übertragenen Amt. Tritt eine
Gesetz zur Verbesserung Beamtin auf Zeit oder ein Beamter auf Zeit nach
der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt der Entlassung wieder in ihr oder sein vorheriges
Amt im Beamtenverhältnis ein oder tritt sie oder
(1) Für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach er wegen Erreichens der gesetzlichen Alters-
§ 260 und Arbeitsgelegenheiten nach § 16d des grenze in den Ruhestand, ist § 15a des Beamten-
Zweiten Buches in der vor dem 1. April 2012 versorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
geltenden Fassung gilt § 27 Absatz 3 Satz 1 Num- § 15a Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes
mer 5 in der vor dem 1. April 2012 geltenden gilt entsprechend, wenn eine Beamtin auf Zeit
Fassung entsprechend, wenn und solange die oder ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähig-
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Arbeitsge- keit in den Ruhestand versetzt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011 2917
(6) § 389 ist anzuwenden, sofern nach dem 4. Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosen-
27. Dezember 2011 eine Funktion im Sinne dieser geld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld.“
Vorschrift übertragen wird. Satz 1 gilt auch, wenn
eine vor dem 28. Dezember 2011 übertragene Artikel 5
Funktion ab dem 28. Dezember 2011 auf verän- Änderung des
derter vertraglicher Grundlage fortgesetzt werden Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
soll. § 387 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
(7) § 421s in der am 31. März 2012 geltenden rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
Fassung ist weiterhin anzuwenden auf Maßnah- machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
men, über die die Bundesagentur vor dem durch Artikel 3a des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I
31. März 2012 Verträge mit Trägern geschlossen S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
hat, bis zum Ende der Vertragslaufzeit; § 422 Ab- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
satz 1 Nummer 3 gilt insoweit nicht.“
a) Die Angabe zu § 16e wird wie folgt gefasst:
„§ 16e Förderung von Arbeitsverhältnissen“.
Artikel 3
b) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:
Weitere Änderung
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch „§ 54 Eingliederungsbilanz und Eingliederungs-
bericht“.
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
c) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst:
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 dieses „§ 71 (weggefallen)“.
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: d) Folgende Angabe zu § 78 wird angefügt:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „§ 78 Gesetz zur Verbesserung der Eingliede-
rungschancen am Arbeitsmarkt“.
a) Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst:
2. § 3 wird wie folgt geändert:
„§ 131 (weggefallen)“. a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) Die Angabe zu § 132 wird wie folgt gefasst: aa) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeit, eine
Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit“
„§ 132 (weggefallen)“. durch die Wörter „Ausbildung oder Arbeit“
ersetzt.
2. In § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 werden die Wör-
ter „und Leistungen nach § 131“ gestrichen. bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder Arbeits-
gelegenheit“ gestrichen.
3. § 131 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2a werden die Wörter „oder in eine
4. § 132 wird aufgehoben. Arbeitsgelegenheit“ gestrichen.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
Artikel 4 a) In Absatz 5 wird die Angabe „§§ 60 bis 62“ durch
die Angabe „§§ 51, 57 und 58“ ersetzt.
Änderung des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 64 Ab-
§ 19 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch –
satz 1“ durch die Angabe „§ 60“ ersetzt.
Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. De-
zember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 66 Ab-
Artikel 5 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I satz 1 oder § 106“ durch die Wörter „§ 62
S. 2298) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Absatz 1 oder § 124“ ersetzt.
4. In § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird die An-
„(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in
gabe „§ 71 oder § 108“ durch die Angabe „§ 67
Anspruch genommen werden:
oder § 126“ ersetzt.
1. Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung, 5. § 16 wird wie folgt geändert:
2. Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
3. Leistungen
„Sie kann folgende Leistungen des Dritten
a) zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, Kapitels des Dritten Buches erbringen:
b) zur Berufswahl und Berufsausbildung, 1. die übrigen Leistungen der Beratung und
Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt,
c) zur beruflichen Weiterbildung,
2. Leistungen zur Aktivierung und berufli-
d) zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, chen Eingliederung nach dem Zweiten
Abschnitt,
e) zum Verbleib in Beschäftigung,
3. Leistungen zur Berufsausbildung nach
f) der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeits- dem Vierten Unterabschnitt des Dritten
leben, Abschnitts und Leistungen nach § 54a,
2918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011
4. Leistungen zur beruflichen Weiterbildung c) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
nach dem Vierten Abschnitt und Leistun- „(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die
gen nach § 131a, eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aus-
5. Leistungen zur Aufnahme einer sozial- üben, können durch geeignete Dritte durch Be-
versicherungspflichtigen Beschäftigung ratung oder Vermittlung von Kenntnissen und
nach dem Ersten Unterabschnitt des Fertigkeiten gefördert werden, wenn dies für die
Fünften Abschnitts und Leistungen nach weitere Ausübung der selbständigen Tätigkeit
§ 131. erforderlich ist. Die Vermittlung von beruflichen
Kenntnissen ist ausgeschlossen.“
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfä-
hige behinderte Leistungsberechtigte nach 7. Die §§ 16d und 16e werden wie folgt gefasst:
diesem Buch gelten die §§ 112 bis 114, „§ 16d
115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufs-
Arbeitsgelegenheiten
vorbereitender Bildungsmaßnahmen und der
Berufsausbildungsbeihilfe, § 116 Absatz 1, 2 (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können
und 5, die §§ 117, 118 Satz 1 Nummer 3, zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäf-
Satz 2 und die §§ 127 und 128 des Drit- tigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit
ten Buches entsprechend. § 1 Absatz 2 Num- erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen
mer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 3 des werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zu-
Dritten Buches sind entsprechend anzuwen- sätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und
den.“ wettbewerbsneutral sind. § 18d Satz 2 findet An-
wendung.
bb) In Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter „und
Leistungen nach § 131“ gestrichen. (2) Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die
Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden.
aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 45“ durch die Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflich-
Angabe „§ 44“ ersetzt. tung durchzuführen sind oder die üblicherweise von
bb) Satz 3 wird aufgehoben. juristischen Personen des öffentlichen Rechts
durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig,
c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 45“ durch die wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst
Angabe „§ 44“ ersetzt und folgender Satz wird nach zwei Jahren durchgeführt würden. Ausgenom-
angefügt: men sind Arbeiten zur Bewältigung von Naturkata-
„Abweichend von § 45 Absatz 2 Satz 2 und Ab- strophen und sonstigen außergewöhnlichen Ereig-
satz 4 Satz 3 Nummer 3 des Dritten Buches darf nissen.
bei Langzeitarbeitslosen oder bei erwerbsfähi- (3) Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse,
gen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebens- wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient.
jahr noch nicht vollendet haben und deren beruf- Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirt-
liche Eingliederung auf Grund von schwerwie- schaftlichen Interessen oder den Interessen eines
genden Vermittlungshemmnissen besonders er- begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht im
schwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder öffentlichen Interesse. Das Vorliegen des öffentli-
Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem chen Interesses wird nicht allein dadurch ausge-
Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die schlossen, dass das Arbeitsergebnis auch den in
Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten.“ der Maßnahme beschäftigten Leistungsberechtig-
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- ten zugute kommt, wenn sichergestellt ist, dass
fügt: die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung Einzelner
führen.
„(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Drit-
ten Buches kann die Agentur für Arbeit unter An- (4) Arbeiten sind wettbewerbsneutral, wenn
wendung des Vergaberechts Träger mit der durch sie eine Beeinträchtigung der Wirtschaft in-
Durchführung von Maßnahmen der beruflichen folge der Förderung nicht zu befürchten ist und Er-
Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme werbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
den Anforderungen des § 180 des Dritten Bu- weder verdrängt noch in ihrer Entstehung verhin-
ches entspricht und dert wird.
1. eine dem Bildungsziel entsprechende Maß- (5) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach
nahme örtlich nicht verfügbar ist oder diesem Buch, mit denen die Aufnahme einer Er-
werbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
2. die Eignung und persönlichen Verhältnisse unmittelbar unterstützt werden kann, haben Vor-
der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten rang gegenüber der Zuweisung in Arbeitsgelegen-
dies erfordern. heiten.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine (6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte dürfen
Anwendung.“ innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht län-
e) Absatz 5 wird aufgehoben. ger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenhei-
ten zugewiesen werden. Der Zeitraum beginnt mit
6. § 16c wird wie folgt geändert:
Eintritt in die erste Arbeitsgelegenheit.
a) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 3. (7) Den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1. ist während einer Arbeitsgelegenheit zuzüglich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011 2919
zum Arbeitslosengeld II von der Agentur für Arbeit wenn sie diese in eine zumutbare Arbeit oder Aus-
eine angemessene Entschädigung für Mehraufwen- bildung vermitteln kann oder die Förderung aus an-
dungen zu zahlen. Die Arbeiten begründen kein Ar- deren Gründen beendet wird. Die erwerbsfähige
beitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und leistungsberechtigte Person kann das Arbeitsver-
auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des hältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
Vierten Buches; die Vorschriften über den Arbeits- sie eine Arbeit oder Ausbildung aufnimmt, an einer
schutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Aus- Maßnahme der Berufsausbildung oder beruflichen
nahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt Weiterbildung teilnehmen kann oder nach Satz 1
sind entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei abberufen wird. Der Arbeitgeber kann das Arbeits-
der Ausübung ihrer Tätigkeit haften die erwerbsfä- verhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
higen Leistungsberechtigten wie Arbeitnehmerin- wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
nen und Arbeitnehmer. nach Satz 1 abberufen wird.
(8) Auf Antrag werden die unmittelbar im Zusam- (5) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn zu
menhang mit der Verrichtung von Arbeiten nach vermuten ist, dass der Arbeitgeber
Absatz 1 erforderlichen Kosten, einschließlich der 1. die Beendigung eines anderen Beschäftigungs-
Kosten, die bei besonderem Anleitungsbedarf für verhältnisses veranlasst hat, um eine Förderung
das erforderliche Betreuungspersonal entstehen, nach Absatz 1 zu erhalten, oder
erstattet.
2. eine bisher für das Beschäftigungsverhältnis er-
§ 16e brachte Förderung ohne besonderen Grund
nicht mehr in Anspruch nimmt.“
Förderung von Arbeitsverhältnissen
8. § 16f wird wie folgt geändert:
(1) Arbeitgeber können auf Antrag für die Be-
schäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Leistungsberechtigten durch Zuschüsse zum Ar- „Die Agentur für Arbeit kann die Möglichkeiten
beitsentgelt gefördert werden, wenn zwischen der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistun-
dem Arbeitgeber und der erwerbsfähigen leistungs- gen durch freie Leistungen zur Eingliederung in
berechtigten Person ein Arbeitsverhältnis begrün- Arbeit erweitern.“
det wird.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(2) Der Zuschuss nach Absatz 1 richtet sich
nach der Leistungsfähigkeit des erwerbsfähigen aa) In Satz 1 wird das Wort „Maßnahmen“ durch
Leistungsberechtigten und beträgt bis zu 75 Pro- das Wort „Leistungen“ ersetzt.
zent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. bb) In Satz 2 wird das Wort „Maßnahmeinhalten“
Berücksichtigungsfähig sind das zu zahlende Ar- durch das Wort „Inhalten“ ersetzt.
beitsentgelt und der pauschalierte Anteil des Ar- cc) In Satz 3 wird das Wort „Maßnahmen“ durch
beitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag die Wörter „Leistungen der Freien Förde-
abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung. Ein- rung“ ersetzt.
malig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht berücksich-
tigungsfähig. § 91 Absatz 2 des Dritten Buches gilt dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
entsprechend. „Ausgenommen hiervon sind Leistungen für
(3) Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Per- 1. Langzeitarbeitslose und
son kann einem Arbeitgeber zugewiesen werden,
2. erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die
wenn
das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
1. sie langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Drit- haben und deren berufliche Eingliederung
ten Buches ist und in ihren Erwerbsmöglichkei- auf Grund von schwerwiegenden Vermitt-
ten durch mindestens zwei weitere in ihrer Per- lungshemmnissen besonders erschwert
son liegende Vermittlungshemmnisse besonders ist,
schwer beeinträchtigt ist,
bei denen in angemessener Zeit von in der
2. sie für einen Zeitraum von mindestens sechs Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf
Monaten verstärkte vermittlerische Unterstüt- Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen die-
zung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 unter Einbezie- ses Buches oder des Dritten Buches zurück-
hung der übrigen Eingliederungsleistungen nach gegriffen werden kann.“
diesem Buch erhalten hat,
ee) Satz 5 wird aufgehoben.
3. eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Ar-
ff) Im neuen Satz 7 wird das Wort „Maßnah-
beitsmarkt für die Dauer der Zuweisung ohne
men“ durch das Wort „Förderungen“ ersetzt.
die Förderung voraussichtlich nicht möglich ist
und 9. In § 16g Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 16
4. für sie innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren Absatz 1, § 16d Satz 1 oder § 16e“ durch die Wör-
Zuschüsse an Arbeitgeber nach Absatz 1 höchs- ter „§ 16 Absatz 1 und § 16e“ ersetzt.
tens für eine Dauer von 24 Monaten erbracht 10. In § 18a Satz 1 werden nach dem Wort „Bundes-
werden. Der Zeitraum beginnt mit dem ersten agentur“ die Wörter „für Arbeit“ gestrichen.
nach Absatz 1 geförderten Arbeitsverhältnis. 11. In § 27 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 65
(4) Die Bundesagentur soll die erwerbsfähige Absatz 1, § 66 Absatz 3, § 101 Absatz 3, § 105
leistungsberechtigte Person umgehend abberufen, Absatz 1 Nummer 1 und 4, § 106 Absatz 1 Num-
2920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011
mer 2“ durch die Wörter „§ 61 Absatz 1, § 62 Ab- d) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 98“ durch die
satz 2, § 116 Absatz 3, § 123 Absatz 1 Nummer 1 Angabe „§ 113“ ersetzt.
und 4, § 124 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt. e) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
12. In § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör- „4. den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung für
ter „eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach schwerbehinderte Menschen nach § 73 des
§ 16e geförderte Arbeit“ durch die Wörter „ein nach Dritten Buches und den Eingliederungszu-
§ 16e gefördertes Arbeitsverhältnis“ ersetzt. schuss nach § 90 Absatz 2 bis 4 des Dritten
13. § 46 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Buches und“.
„Für Leistungen nach den §§ 16e und 16f kann die f) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 434s“ durch die
Agentur für Arbeit insgesamt bis zu 20 Prozent der Angabe „§ 440“ ersetzt und wird das Komma ge-
auf sie entfallenen Eingliederungsmittel einsetzen.“ strichen.
14. § 54 wird wie folgt geändert: g) Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.
a) Der Überschrift werden die Wörter „und Einglie- Artikel 7
derungsbericht“ angefügt.
Weitere Änderung
b) Folgender Satz wird angefügt: des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
„Auf Bundesebene erstellt die Bundesagentur § 71b Absatz 1 Nummer 1a des Vierten Buches So-
einen Eingliederungsbericht; § 11 Absatz 4 und 5 zialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die So-
des Dritten Buches gilt entsprechend.“ zialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
15. § 71 wird aufgehoben. vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I
S. 363), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes ge-
16. § 72 wird wie folgt geändert:
ändert worden ist, wird aufgehoben.
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 434r“ durch die
Angabe „§ 440“ ersetzt. Artikel 8
b) Satz 2 wird aufgehoben. Änderung des
17. Folgender § 78 wird angefügt: Fünften Buches Sozialgesetzbuch
„§ 78 Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
Gesetz zur Verbesserung 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I
Bei der Ermittlung der Zuweisungshöchstdauer S. 1622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
nach § 16d Absatz 6 werden Zuweisungsdauern, 1. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 144“
die vor dem 1. April 2012 liegen, nicht berücksich- durch die Angabe „§ 159“ und die Angabe „§ 143
tigt.“ Abs. 2“ durch die Angabe „§ 157 Absatz 2“ ersetzt.
2. In § 232a Absatz 2 wird die Angabe „§ 179“ durch
Artikel 6
die Angabe „§ 106“ ersetzt.
Änderung des
3. § 240 wird wie folgt geändert:
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „in Absatz 4
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Satz 2 genannte Existenzgründungszuschuss
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
und der“ gestrichen, die Angabe „§ 57“ durch
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
die Angabe „§ 94“ und das Wort „dürfen“ durch
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 4
das Wort „darf“ ersetzt.
des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 183“ aa) Die Wörter „Anspruch auf“ werden gestri-
durch die Angabe „§ 165“ ersetzt. chen, das Wort „haben“ wird durch das Wort
„erhalten“ und die Angabe „§ 16“ durch die
2. In § 28e Absatz 3a Satz 1 wird die Angabe „§ 175“ Angabe „§ 16b“ ersetzt.
durch die Angabe „§ 101“ ersetzt.
bb) Die Angabe „§ 57“ wird durch die Angabe
3. § 71b Absatz 1 wird wie folgt geändert: „§ 93“ ersetzt und die Wörter „oder einen mo-
a) Der bisherigen Nummer 1 wird folgende Num- natlichen Existenzgründungszuschuss nach
mer 1 vorangestellt: § 421l des Dritten Buches“ werden gestri-
chen.
„1. die Erstattung von Maßnahmekosten nach
§ 54 des Dritten Buches,“. 4. In § 242b Absatz 1 Satz 8 wird die Angabe „§ 179“
durch die Angabe „§ 106“ ersetzt.
b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a und wie
folgt geändert:
Artikel 9
aa) Die Angabe „Absatz 2“ wird gestrichen.
Änderung des
bb) Die Angabe „§ 58“ wird durch die Angabe Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
„§ 94“ ersetzt. Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
c) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 60“ durch die Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
Angabe „§ 57“ ersetzt. chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011 2921
3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. In § 44 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 207a
5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) geändert worden Abs. 2“ durch die Angabe „§ 174 Absatz 2“ ersetzt.
ist, wird wie folgt geändert:
3. § 45 wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe 㤤 160
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
bis 162“ durch die Angabe „§§ 119 bis 121“ er-
aa) In Nummer 9 Buchstabe b wird das Komma setzt.
am Ende durch einen Punkt ersetzt.
b) In Absatz 5 Nummer 1 wird die Angabe 㤤 104
bb) Nummer 10 wird aufgehoben.
bis 108“ durch die Angabe „§§ 122 bis 126“ er-
b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. setzt.
2. In § 21 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe d werden die
4. In § 51 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 121
Wörter „§ 66 Absatz 1 oder § 106“ durch die Wörter
Abs. 4“ durch die Angabe „§ 140 Absatz 4“ ersetzt.
„§ 62 Absatz 1 oder § 124“ ersetzt.
3. In § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d wer- 5. § 159a wird aufgehoben.
den die Wörter „§ 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 106“
durch die Wörter „§ 62 Absatz 1 oder § 124“ ersetzt. Artikel 11
4. § 163 wird wie folgt geändert: Änderung des
a) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 179“ durch die Elften Buches Sozialgesetzbuch
Angabe „§ 106“ ersetzt.
In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches
b) In Absatz 9 Satz 1 wird jeweils die Angabe Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Arti-
„§ 421j“ durch die Angabe „§ 417“ ersetzt. kel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,
c) Absatz 9 wird aufgehoben. 1015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) geändert worden
5. § 168 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ist, wird die Angabe „§ 144“ durch die Angabe „§ 159“
a) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 421j“ durch die und die Angabe „§ 143 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 157
Angabe „§ 417“ ersetzt. Absatz 2“ ersetzt.
b) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 421j Abs. 6“
durch die Angabe „§ 417 Absatz 6“ ersetzt. Artikel 12
6. § 168 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Änderung des
a) In Nummer 7 Buchstabe b wird das Komma am Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Ende durch einen Punkt ersetzt.
§ 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozi-
b) Die Nummern 8 und 9 werden aufgehoben. alhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember
7. § 196 Absatz 4 wird aufgehoben. 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 1
8. In § 237 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2563)
„§ 119“ durch die Angabe „§ 138“ ersetzt. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
9. In § 319c Satz 1 wird die Angabe „§ 434r“ durch die 1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 60 bis 62“
Angabe „§ 439“ ersetzt. durch die Angabe „§§ 51, 57 und 58“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 10
Änderung des a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 64 Abs. 1“ durch
Neunten Buches Sozialgesetzbuch die Angabe „§ 60“ ersetzt.
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 66 Abs. 1 Satz 1“
und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge- durch die Angabe „§ 62 Absatz 1“ ersetzt.
setzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das
zuletzt durch Artikel 6 Absatz 8 des Gesetzes vom
Artikel 13
20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: Änderung des
1. § 33 wird wie folgt geändert: Aufenthaltsgesetzes
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: In § 39 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes in der Fas-
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „vermitt- sung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
lungsunterstützende Leistungen“ durch die (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
Wörter „Leistungen zur Aktivierung und be- zes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert
ruflichen Eingliederung“ ersetzt. worden ist, werden die Wörter „nach dem Vertrag vom
16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen
bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 57“ durch Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern,
die Angabe „§ 93“ ersetzt. der Republik Lettland, der Republik Litauen, der
b) In Absatz 7 Nummer 2 werden die Wörter „ver- Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik
mittlungsunterstützende Leistungen“ durch die Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen
Wörter „Leistungen zur Aktivierung und berufli- Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II
chen Eingliederung“ ersetzt. S. 1408) oder“ gestrichen.
2922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011
Artikel 14 Artikel 19
Änderung des Änderung der
Freizügigkeitsgesetzes/EU Insolvenzordnung
In § 13 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli § 55 Absatz 3 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober
2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 6 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 1 des
des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582)
geändert worden ist, werden die Wörter „des Vertrages geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen 1. In Satz 1 wird die Angabe „§ 187“ durch die Angabe
Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, „§ 169“ ersetzt.
der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Repu- 2. In Satz 2 wird die Angabe „§ 208 Abs. 1“ durch die
blik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, Angabe „§ 175 Absatz 1“ ersetzt.
der Republik Slowenien und der Slowakischen Repu-
blik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) Artikel 20
oder“ gestrichen.
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Artikel 15
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
Änderung des kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
Soldatenversorgungsgesetzes 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
In § 86a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Satz 1 des Sol- 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden
datenversorgungsgesetzes in der Fassung der Be- ist, wird wie folgt geändert:
kanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I 1. In § 3 Nummer 2 werden die Wörter „§ 187 und 208
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes Absatz 2“ durch die Wörter „§ 169 und § 175 Ab-
vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2842) geändert satz 2“, die Angabe „§ 143“ wird durch die Angabe
worden ist, wird die Angabe „§ 142“ durch die Angabe „§ 157“ und die Angabe „§ 183“ durch die Angabe
„§ 156“ ersetzt. „§ 165“ ersetzt.
2. In § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
Artikel 16 und Absatz 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 188“
Änderung des durch die Angabe „§ 170“ ersetzt.
Sekundierungsgesetzes
Artikel 21
In § 9 Absatz 2 des Sekundierungsgesetzes vom
17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1974) wird die Angabe „§ 132“ Änderung des
durch die Angabe „§ 152“ ersetzt. Entwicklungshelfer-Gesetzes
Das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969
Artikel 17 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-
zes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert
Änderung des worden ist, wird wie folgt geändert:
Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
1. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fas-
„Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für juristische Personen
sung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I
des privaten Rechts, an denen ausschließlich die
S. 1625), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
Bundesrepublik Deutschland beteiligt und deren
vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden
Zweck die Unterstützung der Bundesregierung bei
ist, wird wie folgt geändert:
der Erreichung ihrer entwicklungspolitischen Ziele
1. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „§ 77 Abs. 1 Nr. 3 ist.“
in Verbindung mit §§ 84, 85“ durch die Wörter „§ 81 2. § 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit den §§ 176
bis 180“ und wird die Angabe „§ 124a“ durch die a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Angabe „§ 144“ ersetzt. „§ 3
2. In § 7 wird die Angabe „§§ 79 bis 83“ durch die An- Finanzierungen durch den Bund“.
gabe „§§ 83 bis 87“ ersetzt. b) Das Wort „Zuwendungen“ wird durch die Wörter
„Finanzierungen in Form von Zuwendungen oder
Artikel 18 Aufträgen“ und das Wort „gewähren“ wird durch
das Wort „leisten“ ersetzt.
Änderung des
Ausführungsgesetzes zum 3. In § 13 Absatz 2 wird die Angabe „§ 132“ durch die
deutsch-österreichischen Konkursvertrag Angabe „§ 152“ ersetzt.
In § 22 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Artikel 22
deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März
1985 (BGBl. I S. 535, 780), das zuletzt durch Artikel 4 Änderung des
Absatz 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I Aufwendungsausgleichsgesetzes
S. 2258) geändert worden ist, werden die Wörter In § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Aufwendungsaus-
„§§ 183 bis 189 und § 208“ durch die Wörter „§§ 165 gleichsgesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I
bis 171 und § 175“ ersetzt. S. 3686), das zuletzt durch Artikel 4d des Gesetzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011 2923
vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert zember 2011 (BGBl. I S. 2842) geändert worden ist,
worden ist, wird die Angabe „§ 235b“ durch die Angabe wird wie folgt geändert:
„§ 54a“ und die Angabe „§ 246 Absatz 2“ durch die 1. In der Besoldungsgruppe B 2 wird bei der Amtsbe-
Angabe „§ 79 Absatz 2“ ersetzt. zeichnung „Direktor bei der Zentrale der Bundes-
agentur für Arbeit“ der Zusatz wie folgt gefasst:
Artikel 23
„– als Leiter eines großen und bedeutenden Berei-
Änderung des ches –“.
Teilzeit- und Befristungsgesetzes
2. In der Besoldungsgruppe B 3 wird bei der Amtsbe-
In § 14 Absatz 3 Satz 1 des Teilzeit- und Befristungs- zeichnung „Direktor bei der Zentrale der Bundes-
gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), agentur für Arbeit“ der Zusatz wie folgt gefasst:
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April
2007 (BGBl. I S. 538) geändert worden ist, wird die An- „– als Leiter eines großen und bedeutenden Berei-
gabe „§ 119 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 138 Ab- ches –“.
satz 1 Nummer 1“ ersetzt. 3. In der Besoldungsgruppe B 5 wird der Amtsbezeich-
nung „Oberdirektor bei der Zentrale der Bundes-
Artikel 24 agentur für Arbeit“ der Zusatz „– als Geschäftsfüh-
Änderung des rer –“ angefügt.
Berufsbildungsgesetzes 4. In der Besoldungsgruppe B 6 wird der Amtsbezeich-
§ 70 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes nung „Oberdirektor bei der Zentrale der Bundes-
vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch agentur für Arbeit“ der Zusatz „– als Geschäftsfüh-
Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I rer –“ angefügt.
S. 2515) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 29
Artikel 25 Änderung des
Änderung des Altenpflegegesetzes
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes In § 17 Absatz 1a des Altenpflegegesetzes in der
In § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Arbeitneh- Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003
mer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 37 des
S. 799) wird jeweils die Angabe „§ 175“ durch die An- Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)
gabe „§ 101“ ersetzt. geändert worden ist, wird die Angabe „§ 79 Abs. 1 Nr. 2
bis 4“ durch die Wörter „§ 83 Absatz 1 Nummer 2 bis 4“
Artikel 26 ersetzt.
Änderung des Artikel 30
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Änderung des
In § 11 Absatz 4 Satz 3 des Arbeitnehmerüberlas- Jugendfreiwilligendienstegesetzes
sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch In § 9 Nummer 5 des Jugendfreiwilligendienstege-
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2011 (BGBl. I setzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) wird die An-
S. 1506) geändert worden ist, wird die Angabe gabe „§ 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“ durch die Wörter
„31. März 2012“ durch die Angabe „31. Dezember „§ 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
2011“ ersetzt.
Artikel 31
Artikel 27 Änderung des
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Altersteilzeitgesetzes In § 11 Absatz 4 Satz 1, § 18a Absatz 1 Satz 2, § 23
Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I Absatz 1 Satz 2 und § 25 Absatz 3 Satz 1 des Bundes-
S. 1078), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes ausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der
vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I
ist, wird wie folgt geändert: S. 1952), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert
1. § 2 Absatz 1 Nummer 3 Satz 3 wird aufgehoben. worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 59“ durch die
2. In § 14 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter Angabe „§ 56“ ersetzt.
„oder 5 Satz 1“ durch die Wörter „oder 5 Satz 1
und 2“ ersetzt. Artikel 32
Änderung des
Artikel 28 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Änderung des In § 3 Satz 1 Nummer 4 des Aufstiegsfortbildungs-
Bundesbesoldungsgesetzes förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des chung vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1322, 1794), das
Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Be- zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 7. Dezember
kanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird die
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De- Angabe „§§ 57 und 58“ durch die Angabe „§§ 93
2924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011
und 94“ ersetzt und werden die Wörter „oder ein Exis- Artikel 38
tenzgründungszuschuss nach § 421l“ gestrichen.
Änderung der
Ausgleichsrentenverordnung
Artikel 33
§ 2 Absatz 1 der Ausgleichsrentenverordnung in der
Änderung der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I
Handwerksordnung S. 1769), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom
§ 42q Absatz 3 Satz 2 der Handwerksordnung in der 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden
Fassung der Bekanntmachung vom 24. September ist, wird wie folgt geändert:
1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch 1. In Nummer 6 wird die Angabe „§ 175a Abs. 1 bis 3“
Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I durch die Wörter „§ 102 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.
S. 2515) geändert worden ist, wird aufgehoben.
2. In Nummer 15 wird die Angabe „§ 207a“ durch die
Artikel 34 Angabe „§ 174“ ersetzt.
Änderung des
Artikel 39
Mutterschutzgesetzes
Änderung der Verordnung
In § 14 Absatz 3 des Mutterschutzgesetzes in der
zur Erhebung der Daten nach
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002
§ 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 14 des Ge-
setzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert In § 1 Absatz 2 Nummer 4 der Verordnung zur Erhe-
worden ist, wird die Angabe „§ 183 Abs. 1 Satz 1“ bung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozi-
durch die Wörter „§ 165 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. algesetzbuch vom 12. August 2010 (BGBl. I S. 1150),
die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 2011
Artikel 35 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird das Wort
„Berufsrückkehrer“ durch das Wort „Berufsrückkehren-
Änderung des de“ und die Angabe „§§ 118 bis 124a“ durch die An-
Wohngeldgesetzes gabe „§§ 137 bis 144“ ersetzt.
In § 20 Absatz 2 Satz 1 des Wohngeldgesetzes vom
24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 40
Artikel 9 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I
Änderung
S. 2298) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 59,
der Verordnung über das
101 Abs. 3 oder § 104“ durch die Wörter „§§ 56, 116
Ruhen von Entgeltersatzleistungen
Absatz 3 oder § 122“ ersetzt.
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
bei Zusammentreffen mit Versorgungs-
Artikel 36 leistungen der Sonderversorgungssysteme
Änderung des Die Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatz-
Fünften Gesetzes zur Änderung leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der
Verbesserung der Ausbildungschancen Sonderversorgungssysteme vom 22. Dezember 1997
förderungsbedürftiger junger Menschen (BGBl. I S. 3359), die zuletzt durch Artikel 22 des Ge-
Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches setzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert
Sozialgesetzbuch – Verbesserung der Ausbildungs- worden ist, wird wie folgt geändert:
chancen förderungsbedürftiger junger Menschen vom 1. § 1 wird wie folgt geändert:
26. August 2008 (BGBl. I S. 1728), wird wie folgt geän-
dert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1
die Angabe „§ 142 Abs. 1 Nr. 4“ durch die Wörter
1. Artikel 3 wird aufgehoben. „§ 156 Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt.
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ und die Wörter „§ 129 Nr. 1 oder 2“ durch die Wörter „§ 149
„ , soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes be- Nummer 1 oder 2“ ersetzt.
stimmt ist“ werden gestrichen.
2. In § 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 142 Abs. 1 Nr. 3“
b) Absatz 2 wird aufgehoben. durch die Wörter „§ 156 Absatz 1 Nummer 3“ er-
setzt.
Artikel 37
Artikel 41
Änderung der
Baubetriebe-Verordnung Aufhebung der
Eingliederungszuschussverordnung
In § 1 Absatz 1 der Baubetriebe-Verordnung vom
28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), die zuletzt durch Die Eingliederungszuschussverordnung vom 30. De-
Artikel 1 der Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I zember 1997 (BGBl. 1998 I S. 37), die zuletzt durch
S. 1085) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 175 Artikel 6 des Gesetzes vom 29. September 2000
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 101 Absatz 2“ ersetzt. (BGBl. I S. 1394) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011 2925
Artikel 42 Artikel 45
Änderung der Änderung der
Arbeitsgenehmigungsverordnung Verordnung über die ehren-
Die Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. Sep- amtliche Betätigung von Arbeitslosen
tember 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Artikel 1 In § 1 Absatz 1 der Verordnung über die ehrenamtli-
der Verordnung vom 12. Dezember 2011 (BGBl. I che Betätigung von Arbeitslosen vom 24. Mai 2002
S. 2691) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 1783), die zuletzt durch Artikel 12 des Ge-
1. § 12a wird wie folgt geändert: setzes vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902) ge-
ändert worden ist, wird im Satzteil vor Nummer 1 die
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Angabe „§ 119 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 138 Ab-
„Staatsangehörige der Staaten, die nach dem satz 2“ ersetzt.
Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der
Republik Bulgarien und Rumäniens zur Euro- Artikel 46
päischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) der Euro-
Änderung der
päischen Union beigetreten sind, wird eine
Winterbeschäftigungs-Verordnung
Arbeitsberechtigung erteilt, sofern sie für einen
ununterbrochenen Zeitraum von mindestens Die Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 26. April
zwölf Monaten im Bundesgebiet zum Arbeits- 2006 (BGBl. I S. 1086), die zuletzt durch Artikel 18 des
markt zugelassen waren.“ Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592)
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„(2) Haben Staatsangehörige nach Absatz 1 1. § 1 wird wie folgt geändert:
Familienangehörige, wird diesen eine Arbeitsbe- a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 175a“ durch die
rechtigung erteilt, wenn sie mit dem Arbeitnehmer Angabe „§ 102“ ersetzt.
einen gemeinsamen Wohnsitz im Bundesgebiet
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 175a Abs. 2 bis 4“
haben. Familienangehörige sind der Ehegatte,
durch die Wörter „§ 102 Absatz 2 bis 4“ ersetzt.
der Lebenspartner sowie die Verwandten in ab-
steigender Linie, die noch nicht das 21. Lebens- c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 175a Abs. 2 und 3“
jahr vollendet haben oder denen der Staatsange- durch die Wörter „§ 102 Absatz 2 und 3“ ersetzt.
hörige nach Absatz 1 Unterhalt gewährt.“ 2. In § 9 Absatz 3 wird die Angabe „§ 175a“ durch die
c) Absatz 4 wird aufgehoben. Angabe „§ 102“ ersetzt.
2. § 12d wird aufgehoben.
Artikel 47
Artikel 43 Änderung der
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung In § 39 Absatz 2 Satz 1 der Datenerfassungs- und
In § 2 Satz 1 der Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
vom 5. Mai 1999 (BGBl. I S. 867), die zuletzt durch Ar- machung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die
tikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember
S. 1045) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 208“ 2011 (BGBl. I S. 2458) geändert worden ist, wird die
durch die Angabe „§ 175“ ersetzt. Angabe „§ 144“ durch die Angabe „§ 159“ ersetzt.
Artikel 44 Artikel 48
Änderung Änderung der
der Verordnung über die Sozialversicherungsentgeltverordnung
Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 der Sozialversiche-
Die Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzar- rungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006
beitergeld vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2332), (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 17 des
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. De- Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592)
zember 2010 (BGBl. I S. 1823) geändert worden ist, geändert worden ist, wird die Angabe „§ 179“ durch
wird wie folgt geändert: die Angabe „§ 106“ ersetzt.
1. In der Bezeichnung wird das Wort „Bezugsfrist“
durch das Wort „Bezugsdauer“ ersetzt. Artikel 49
2. § 1 wird wie folgt geändert: Änderung der
Verordnung zur Bezeichnung der
a) In der Überschrift und in den Absätzen 1 bis 3 als Einkommen geltenden sonstigen
wird jeweils das Wort „Bezugsfrist“ durch das Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4
Wort „Bezugsdauer“ ersetzt. des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
b) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 177 Abs. 1 Satz 3“ § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Bezeichnung der
durch die Wörter „§ 104 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach
c) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wör- § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförde-
ter „§ 177 Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter rungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die
„§ 104 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober
2926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011
2010 (BGBl. I S. 1422) geändert worden ist, wird wie (2) Artikel 1 Nummer 9, Artikel 13, Artikel 14 und Ar-
folgt geändert: tikel 42 treten mit Wirkung vom 1. Mai 2011 in Kraft.
1. In Buchstabe a wird die Angabe „§ 116“ durch die (3) Artikel 1 Nummer 1 bis 6, Nummer 8 und Num-
Angabe „§ 3 Absatz 4“ ersetzt. mer 11 bis 16, Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe b Dop-
2. In Buchstabe c wird das Wort „Überbrückungsgeld pelbuchstabe aa, Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b
(§ 57)“ durch das Wort „Gründungszuschuss (§ 93)“ Doppelbuchstabe aa, Artikel 26 und Artikel 28 treten
ersetzt. am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 7 tritt am 1. Januar 2012 in
Artikel 50 Kraft.
Bekanntmachungserlaubnis
(5) Artikel 1 Nummer 10 tritt am 31. Dezember 2012
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann in Kraft.
den Wortlaut des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Ar-
beitsförderung – in der vom 1. April 2012 an geltenden (6) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. (7) Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4
tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Artikel 51
(8) Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2
Inkrafttreten bis 3 sowie Artikel 5 Nummer 5 Buchstabe a Doppel-
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 buchstabe bb sowie Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe c
bis 8 am 1. April 2012 in Kraft. und Nummer 6 treten am 1. Januar 2015 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011 2927
Neunte Verordnung
zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
Vom 20. Dezember 2011
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- 2. § 1a wird wie folgt geändert:
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 5, 6, 8, 12, 13 „4. für den die Europäische Kommission nach
und 15 und § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 der
und 2 Buchstabe a bis g und Absatz 2 des Pflanzen- Richtlinie 2000/29/EG in der jeweils gelten-
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung den Fassung oder der Rat der Europäischen
vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) und Union besondere Bekämpfungsmaßnahmen
– des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 auch in erlassen hat,“.
Verbindung mit Absatz 2 des Pflanzenschutzgeset- b) Folgender Satz wird angefügt:
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai
1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) im Einvernehmen „Anzuzeigen ist auch das Fehlen einer Kenn-
mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz zeichnung nach dem auf Grund des Internatio-
und Reaktorsicherheit, für Wirtschaft und Technolo- nalen Pflanzenschutzübereinkommen erstellten
gie und für Arbeit und Soziales, Internationalen Standards für phytosanitäre
Maßnahmen Nummer 15 (ISPM Nr. 15) bei ein-
von denen § 3 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 zuletzt geführtem hölzernen Verpackungsmaterial.“
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I
S. 1342) und § 4 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Num- 3. Nach § 1b wird folgender § 1c eingefügt:
mer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. März 2008 „§ 1c
(BGBl. I S. 284) geändert und § 4 Absatz 2 durch Arti- Durchführung von Untersuchungen
kel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. März
2008 (BGBl. I S. 284) angefügt worden sind: Soweit es zur Feststellung von Schadorganis-
men erforderlich ist, können bei den Untersuchun-
Artikel 1 gen, die durch diese Verordnung vorgeschrieben
oder nach dieser Verordnung zulässig sind, auch
Änderung der Befallsgegenstände zerstört werden.“
Pflanzenbeschauverordnung
4. In § 3 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Kommis-
Die Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der sion der Europäischen Gemeinschaft“ durch die
Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), Wörter „Europäische Kommission“ ersetzt.
die zuletzt durch Artikel 3 § 8 des Gesetzes vom 13. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, 5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
wird wie folgt geändert: „§ 4a
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Neue Schadorganismen
a) In Nummer 3 und Nummer 5 werden jeweils die (1) Die zuständige Behörde soll die Einfuhr und
Wörter „der Europäischen Gemeinschaft“ durch das innergemeinschaftliche Verbringen
die Wörter „der Europäischen Union“ ersetzt. 1. eines Schadorganismus, der nicht in den Anhän-
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: gen der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt ist und
„4. Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat ist; der im Zuständigkeitsbereich der zuständigen
Drittland im Sinne dieser Verordnung sind Behörde bisher nicht angesiedelt ist, sowie
auch die Kanarischen Inseln und die franzö- 2. von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonsti-
sischen überseeischen Departements;“. gen Gegenständen, die von einem solchen
2928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011
Schadorganismus befallen oder befallsverdäch- den dort jeweils aufgeführten Anforderungen ent-
tig sind, sprechen. Die zuständige Behörde kann die Einhal-
verbieten, beschränken oder von einer Entseu- tung dieser Anforderungen überprüfen. Satz 1 gilt
chung oder Entwesung abhängig machen, wenn nicht, soweit besondere zwischenstaatliche Verein-
auf Grund einer Risikoanalyse des Julius Kühn-In- barungen oder Abkommen der Europäischen Ge-
stituts Anlass zur Annahme besteht, dass sich der meinschaft oder der Europäischen Union dies vor-
Schadorganismus im Geltungsbereich dieser Ver- sehen.“
ordnung oder einem anderen Mitgliedstaat ansie- 7. § 6 wird wie folgt geändert:
deln und nicht unerhebliche Schäden verursachen a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
kann und sie festgestellt hat, dass die Gefahr einer
„(1) Die in Anhang V Teil B der Richtlinie
Ein- oder Verschleppung besteht. Bis zum Vorlie-
2000/29/EG und die in Anlage I Abschnitt C
gen der Risikoanalyse kann die zuständige Behörde
Nummer 1 zu Anhang 4 des bilateralen Abkom-
vorläufige Maßnahmen anordnen, die erforderlich
mens zwischen der Europäischen Union und der
sind, um die Gefahr einer Ein- oder Verschleppung
schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 87
zu verhindern. Sie kann gestatten, dass die befalle-
vom 25.3.2004, S. 31) aufgeführten Pflanzen,
nen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegen-
Gegenstände, unabhängig von der Einleitung eines
stände dürfen aus einem Drittland nur eingeführt
Zollverfahrens, an einen anderen Ort verbracht wer-
werden, wenn sie von einem Pflanzengesund-
den, soweit dies erforderlich ist, um ein Absterben
heitszeugnis oder einem Pflanzengesundheits-
oder einen Verderb zu verhindern und eine ge-
zeugnis für die Wiederausfuhr begleitet werden,
trennte Lagerung sichergestellt ist. Die zuständige
das dem Muster nach Anhang I der Richtlinie
Behörde ordnet dabei die erforderlichen Maßnah-
2004/105/EG der Kommission vom 15. Oktober
men an, um eine Ausbreitung des Schadorganis-
2004 zur Festlegung der Muster der amtlichen
mus zu verhindern.
Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzenge-
(2) Die zuständige Behörde soll Maßnahmen zur sundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr, die
Bekämpfung oder zur Abwehr der Gefahr einer Ver- den in der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten
schleppung eines Schadorganismus, der im Zu- Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen
ständigkeitsbereich der Behörde bisher nicht ange- Gegenstände beiliegen (ABl. L 319 vom
siedelt war, anordnen, wenn auf Grund einer Risiko- 20.10.2004, S. 9) entspricht.“
analyse des Julius Kühn-Instituts Anlass zur An-
b) In Absatz 2 werden jeweils
nahme besteht, dass sich der Schadorganismus
im Geltungsbereich dieser Verordnung oder einem aa) das Wort „Weiterversendungszeugnis“ durch
anderen Mitgliedstaat ansiedeln und nicht unerheb- die Wörter „Pflanzengesundheitszeugnis für
liche Schäden verursachen kann. Die zuständige die Wiederausfuhr“
Behörde kann insbesondere Verfügungsberechtigte bb) das Wort „Weiterversendungszeugnisse“
und Besitzer verpflichten durch die Wörter „Pflanzengesundheits-
1. die Untersuchung von Befallsgegenständen, zeugnisse für die Wiederausfuhr“ und
Grundstücken, Gebäuden oder Räumen auf das cc) das Wort „Weiterversendungszeugnissen“
Auftreten des Schadorganismus zu dulden, durch die Wörter „Pflanzengesundheits-
2. befallene oder befallsverdächtige Gegenstände zeugnissen für die Wiederausfuhr“
zu entfernen oder zu vernichten, ersetzt.
3. Befallsgegenstände zu entseuchen oder zu ent- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
wesen, „(3) Die Zeugnisse müssen
4. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die befalls- 1. in einer der Amtsprachen der Europäischen
gefährdet sind, zu entfernen oder zu vernichten Union abgefasst sein,
oder
2. in Maschinen- oder Blockschrift ausgefüllt
5. sonstige geeignete Maßnahmen durchzuführen sein und
oder Maßnahmen der Behörde zu dulden.
3. die botanischen Bezeichnungen in lateini-
(3) Bei der Risikoanalyse berücksichtigt das Ju- scher Sprache enthalten.
lius Kühn-Institut insbesondere wissenschaftliche
Ist es Bedingung für die Einfuhr von Pflanzen,
Erkenntnisse, Berichte aus anderen Staaten oder
Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegen-
von internationalen Pflanzenschutzorganisationen
ständen, die in Anhang IV Teil A Kapitel I oder
sowie Art und Verwendungszweck der befallenen
Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind,
Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen
dass diese mindestens eine der in Anhang IV
Gegenstände.“
Teil A Kapitel I oder Teil B aufgeführten Anforde-
6. § 5 wird wie folgt gefasst: rungen erfüllen, ist im Feld „Zusätzliche Erklä-
„§ 5 rung“ anzugeben, welche der in der jeweiligen
Position enthaltenen möglichen Anforderungen
Anforderungen erfüllt ist. Mehrfertigungen müssen durch Auf-
Die in Anhang IV Teil A Kapitel I der Richt- drucken oder Stempeln des Wortes „Kopie“ oder
linie 2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzener- „Duplikat“ kenntlich gemacht sein. Jede Ände-
zeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen aus rung im Zeugnis muss amtlich beglaubigt sein;
einem Drittland nur eingeführt werden, wenn sie unbeglaubigte Änderungen machen das Zeugnis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011 2929
ungültig. Die Zeugnisse dürfen nicht früher als „Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederaus-
14 Tage, bevor die Sendung das Versandland fuhr“ ersetzt.
verlassen hat, ausgestellt worden sein.“ c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern fügt:
„der Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter „(3) Die Häufigkeit der Kontrollen für in An-
„oder der Europäischen Union“ eingefügt. hang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufge-
8. § 7a wird wie folgt geändert: führte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sons-
a) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst: tige Gegenstände kann verringert werden, so-
weit ein Rechtsakt der Europäischen Kommis-
„Wer Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sons- sion auf Grund des Artikels 13a Absatz 5 der
tige Gegenstände, die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG dies vorsieht.“
Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, aus
einem Drittland in das Gebiet der Bundesrepu- d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
blik Deutschland verbringt, ist verpflichtet, un- „(4) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sons-
verzüglich gegenüber der zuständigen Behörde tige Gegenstände, die nicht in Anhang V Teil B
folgende Angaben zu machen:“. der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, kön-
b) Satz 3 wird aufgehoben. nen untersucht werden, wenn Tatsachen oder
Erkenntnisse der zuständigen Behörden der
9. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt: Länder oder des Julius Kühn-Instituts vorliegen,
„§ 7b die auf einen Befall mit in Anhang I Teil A und
Kontrolle von Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG auf-
hölzernem Verpackungsmaterial geführten Schadorganismen oder auf einen
Schadorganismus im Sinne des § 4a Absatz 1
Wer Gegenstände aus einem Drittland in das Ge- Nummer 1 schließen lassen. Erkenntnisse nach
biet der Bundesrepublik Deutschland verbringt, Satz 1 sind auch auf Grund von Meldungen der
1. die Verpackungsmaterial aus Holz oder Stauholz zuständigen Behörden nach § 3 der Allgemeinen
im Sinne des Anhangs IV Teil A Kapitel 1 Num- Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen, Anga-
mer 2 und 8 der Richtlinie 2000/29/EG enthalten ben und Erhebungen zu Schadorganismen der
oder Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vom 31. Ja-
2. mit solchem Verpackungsmaterial oder Stauholz nuar 2007 (BAnz. S. 1294) durchgeführte Risiko-
verpackt sind und analysen und darauf beruhende Risikowaren-
listen. Das Julius Kühn-Institut macht die Risiko-
die in einer nach § 8 Absatz 4 Satz 3 bekannt ge- warenlisten im Bundesanzeiger oder elektroni-
machten Risikowarenliste aufgeführt sind, ist ver- schen Bundesanzeiger bekannt.“
pflichtet, dies unverzüglich vor Überführung der
eingeführten Gegenstände in ein Zollverfahren nach 11. In § 9 Absatz 2 wird das Wort „Weiterversendungs-
Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe a und c bis g der zeugnis“ durch die Wörter „Pflanzengesundheits-
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober zeugnis für die Wiederausfuhr“ ersetzt.
1992 (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1) unter An- 12. In § 10 wird der einleitende Satzteil wie folgt ge-
gabe des Ursprungslandes des Verpackungsmate- fasst:
rials und der eingeführten Gegenstände der zustän- „Die §§ 5 bis 8 gelten nicht für die Einfuhr von bis
digen Behörde mitzuteilen. Im Falle der Überfüh- zu 50 Schnittblumen und bis zu 3 Kilogramm
rung in ein Versandverfahren nach Artikel 4 Num- Früchten je Person mit Ursprung in Europa und
mer 16 Buchstabe b der Verordnung (EWG) dem angrenzenden Mittelmeerraum,“.
Nr. 2913/92 muss der Einführer die zuständige Be-
hörde am Bestimmungsort unterrichten, wenn 13. In § 11 werden
diese im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt. a) die Angabe „Anlage 7“ durch die Angabe „An-
Unbeschadet der zollrechtlichen Behandlung der lage 1“ und
eingeführten Gegenstände ist der Einführer ver- b) die Angabe „Anlage 8“ durch die Angabe „An-
pflichtet, das Verpackungsmaterial zur Verfügung lage 2“
der zuständigen Behörde aufzubewahren, bis diese
die erforderlichen Kontrollen durchgeführt hat oder ersetzt.
dem Einführer mitgeteilt hat, dass auf eine Kontrolle 14. Dem § 12 wird folgender Absatz 5 angefügt:
verzichtet wird. Über die Durchführung der Kon- „(5) Nach der Ausstellung des Pflanzengesund-
trolle einschließlich gegebenenfalls ergriffener Maß- heitszeugnisses ist derjenige, der die Ausstellung
nahmen oder den Verzicht auf eine Kontrolle stellt des Pflanzengesundheitszeugnisses beantragt hat,
die zuständige Behörde dem Einführer eine Be- verpflichtet, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder
scheinigung zur Vorlage bei den Zollbehörden aus.“ sonstigen Gegenstände einschließlich ihres Verpa-
10. § 8 wird wie folgt geändert: ckungsmaterials, auf die sich das Pflanzengesund-
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: heitszeugnis bezieht, bis zur Ausfuhr so aufzube-
wahren, dass ein Befall mit Schadorganismen ver-
„Die Untersuchung nach Satz 1 kann sich auch hindert wird. Die zuständige Behörde kann die
auf den Befall mit Schadorganismen im Sinne Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um ei-
des § 4a Absatz 1 Nummer 1 erstrecken.“ nen Befall der in Satz 1 genannten Pflanzen, Pflan-
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort zenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit
„Weiterversendungszeugnis“ durch die Wörter Schadorganismen zu verhindern.“
2930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011
15. Nach § 13 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: c) die in Anhang IV Teil A Kapitel II Num-
„Auf Antrag kann die zuständige Behörde die mer 18.5 und 30.1 der Richtlinie
Durchfuhr von in Satz 1 genannten Pflanzen, Pflan- 2000/29/EG aufgeführt sind, zu gewerb-
zenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen ge- lichen Zwecken lagern oder innergemein-
statten, wenn durch geeignete Maßnahmen die Ge- schaftlich verbringen will,
fahr einer Einschleppung von Schadorganismen d) für die durch eine Entscheidung der Euro-
verhindert wird.“ päischen Gemeinschaft oder der Europä-
16. In § 13b wird nach der Angabe „Anhang IV Teil A ischen Union die Pflanzenpasspflicht fest-
Kapitel II“ die Angabe „der Richtlinie 2000/29/EG“ gelegt ist, innergemeinschaftlich verbrin-
eingefügt. gen will oder
17. § 13c wird wie folgt geändert: 2. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die in An-
hang II Teil B oder Anhang IV Teil B der Richt-
a) In Absatz 6a Satz 1 werden die Wörter „die linie 2000/29/EG aufgeführt sind, in ein dort
Kommission der Europäischen Gemeinschaft“ aufgeführtes Schutzgebiet verbringen will,
durch die Wörter „die Europäische Kommission“
ersetzt. muss von der zuständigen Behörde in ein amt-
liches Verzeichnis aufgenommen worden sein
b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 ange- (Registrierung).“
fügt:
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4
„(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für Pflan- Nummer 2 werden die Wörter „oder Anhang I
zen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegen- Teil B der Richtlinie 2000/29/EG“ gestrichen.
stände für die die Europäische Kommission
nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 3 in 20. Dem § 13o wird folgender Satz angefügt:
Verbindung mit Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie „Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Re-
2000/29/EG eine Pflanzenpasspflicht im einem gistrierung auch auf Antrag des registrierten Betrie-
im Amtsblatt der Europäischen Union veröffent- bes anordnen.“
lichten Rechtsakt festgelegt hat.“
21. § 13p wird wie folgt gefasst:
18. § 13f wird wie folgt geändert:
„§ 13p
a) In Absatz 1 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:
Registrierung
„1. auf Befall mit in Anhang I Teil A der Richtlinie bei der Behandlung und
2000/29/EG aufgeführte Schadorganismen Kennzeichnung von Verpackungen aus Holz
oder Schadorganismen im Sinne des § 4a
Absatz 1 Nummer 1,“. (1) Wer
b) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „Weiterver- 1. Holz nach dem Internationalen Standard für höl-
sendungszeugnis“ durch die Wörter „Pflanzen- zernes Verpackungsmaterial, erstellt nach dem
gesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr“ er- Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen,
setzt. (Bekanntmachung des Julius Kühn-Instituts
vom 28. Oktober 2011, BAnz. S. 4177) behan-
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: deln und mit dem Hinweis auf die Behandlung
„(3) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sons- in Verkehr bringen will,
tige Gegenstände, die nicht in Anhang V Teil A 2. aus Holz hergestellte Verpackungen, einschließ-
der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, kön- lich Stauholz, aus Holz im Sinne der Nummer 1
nen untersucht werden, wenn Tatsachen oder herstellen, nach dem in Nummer 1 genannten
Erkenntnisse der zuständigen Behörden der Standard behandeln oder nach dem in Nummer 1
Länder oder des Julius Kühn-Instituts vorliegen, genannten Standard kennzeichnen will,
die auf einen Befall mit in Anhang I Teil A oder
Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG auf- 3. hölzernes Verpackungsmaterial nach Nummer 2
geführten Schadorganismen oder Schadorga- ausbessert oder aufarbeitet,
nismen im Sinne des § 4a Absatz 1 Nummer 1 muss von der zuständigen Behörde registriert sein.
schließen lassen. § 8 Absatz 4 Satz 2 gilt ent-
sprechend.“ (2) Die Registrierung unter Erteilung einer Regis-
triernummer durch die zuständige Behörde erfolgt
19. § 13n wird wie folgt geändert: auf Antrag, wenn eine Untersuchung des Betriebes
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ergeben hat, dass
„(1) Wer 1. das Holz im Falle des Absatzes 1 Nummer 1
nach den Anforderungen des in Absatz 1 ge-
1. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige nannten Standards behandelt wird und eine Per-
Gegenstände, son benannt worden ist, die über die Maß-
a) die in Anhang V Teil B der Richtlinie nahmen zur Behandlung und über die im Betrieb
2000/29/EG aufgeführt sind, aus einem gelagerten Hölzer die erforderlichen Auskünfte
Drittland einführen will, geben kann, oder
b) die in Anhang V Teil A der Richtlinie 2. die aus Holz hergestellten Verpackungen in den
2000/29/EG aufgeführt sind, innergemein- Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 den Anforde-
schaftlich verbringen will, rungen des in Absatz 1 genannten Standards
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011 2931
entsprechen und Aufzeichnungen über die Her- die Kennzeichnung der Holzverpackung genehmi-
kunft des im Betrieb verwendeten Holzes geführt gen, wenn durch den Ablauf des Produktionspro-
werden. zesses innerhalb eines Betriebsgeländes sicherge-
stellt ist, dass die Behandlung unmittelbar nach der
Derjenige, der nach Absatz 1 registriert worden ist,
Kennzeichnung erfolgt und durch organisatorische
hat Aufzeichnungen über Art und Stückzahl der
Maßnahmen sichergestellt ist, dass ein Inverkehr-
nach dem in Absatz 1 genannten Standards behan-
bringen der gekennzeichneten, aber noch nicht be-
delten oder gekennzeichneten und an andere abge-
handelten Holzverpackung ausgeschlossen ist. Die
gebene Hölzer oder aus Holz hergestellten Verpa-
zuständige Behörde überprüft das Vorliegen der
ckungen sowie über die Art und Weise der Behand-
Voraussetzungen nach Satz 3 mindestens alle zwölf
lung der Hölzer oder der aus Holz hergestellten Ver-
Monate ab Erteilung der Genehmigung.
packungen, insbesondere über die Dauer der Wär-
mebehandlung oder im Falle von chemischen Be- (2) Die Kennzeichnung muss entsprechend dem
handlungsverfahren über das Mittel, die Wirkstoffe, Muster in Anlage 5 erfolgen und folgende Angaben
die Menge, die Dauer und soweit zutreffend den enthalten:
verwendeten physikalischen Druck, zu führen und
für mindestens drei Jahre aufzubewahren. Wurde 1. die Angabe „DE“,
die Behandlung von Dritten durchgeführt, sind die
2. eine amtlich bekannt gemachte Kennzeichnung
Aufzeichnungen von diesen beizubringen und im
der für die Registrierung nach § 13p Absatz 1
registrierten Betrieb aufzubewahren.
Nummer 1 zuständigen Behörde,
(3) Soweit es zur Einhaltung der Anforderungen
nach Absatz 2 erforderlich ist, kann die Registrie- 3. die Registriernummer des Betriebes, der das
rung, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden verwendete Holz nach § 13p Absatz 1 Nummer 1
werden. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Vo- behandelt oder gekennzeichnet hat,
raussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfal- 4. die durch den in § 13p Absatz 1 Nummer 1 ge-
len ist. Sie kann befristet erteilt werden, soweit dies nannten Standard festgelegte Buchstabenkom-
nach den Umständen, insbesondere hinsichtlich bination für die verwendete Behandlungsmetho-
der Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganis- de,
men, erforderlich ist. Die zuständige Behörde unter-
sucht mindestens einmal jährlich, ob die Vorausset- 5. das nach Anhang II des in § 13p Absatz 1 Num-
zungen für die Registrierung noch gegeben sind. mer 1 genannten Standards festgelegte Symbol.
(4) Stellt die zuständige Behörde bei registrierten (3) Die Angaben müssen von einem Rechteck
Betrieben fest, dass die Voraussetzungen für die umschlossen sein, dessen Linie unterbrochen sein
Registrierung eines Betriebes nicht mehr vorliegen darf. Die Ecken dürfen abgerundet sein. Das Sym-
oder der Betrieb die Pflichten nach Absatz 3 nicht bol nach Absatz 1 Nummer 5 muss sich links von
erfüllt, ordnet sie das Ruhen der Registrierung bis den übrigen Angaben befinden und von diesen
zur Behebung der festgestellten Mängel an. Im Üb- durch eine Linie getrennt sein. Diese Linie darf un-
rigen bleiben die Vorschriften über Rücknahme und terbrochen sein. Abweichend von dem Muster in
Widerruf von Verwaltungsakten unberührt. Anlage 5 kann die Angabe nach Absatz 1 Nummer 1
(5) Wer Holz, das nach dem in Absatz 1 Num- in einer anderen Zeile als die Angaben nach Ab-
mer 1 genannten Standard behandelt worden ist, satz 1 Nummer 2 und 3 aufgebracht werden, wenn
mit dem Hinweis auf die Behandlung in Verkehr eine Aufbringung in einer Zeile aus räumlichen
bringt, ohne selbst eine solche Behandlung durch- Gründen nicht möglich ist. Abweichend von dem
zuführen, ist verpflichtet, die Aufnahme der Tätig- Muster in Anlage 5 kann die Angabe nach Absatz 1
keit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Ver- Nummer 4 in der gleichen Zeile wie die Angaben
pflichtete nach Satz 1 hat Aufzeichnungen über nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 aufgebracht oder
Herkunft und Verbleib des von ihm in Verkehr ge- das Symbol liegend dargestellt werden, wenn eine
brachten Holzes zu führen.“ Aufbringung in verschiedenen Zeilen aus räum-
lichen Gründen nicht möglich ist. In diesem Fall ist
22. Die §§ 13q und 13r werden wie folgt gefasst: die Angabe nach Absatz 1 Nummer 4 durch einen
„§ 13q Bindestrich von den Angaben nach Absatz 1 Num-
mer 2 und 3 zu trennen. Andere Angaben als die
Kennzeichnung Angaben nach Absatz 1 dürfen in dem Rechteck
nicht enthalten sein.
(1) Die Kennzeichnung nach dem in § 13p Ab-
satz 1 Nummer 1 genannten Standard ist unmittel- (4) Die Kennzeichnung nach Absatz 2 muss
bar nach der Herstellung der Verpackung aus Holz,
das nach dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 ge- 1. lesbar,
nannten Standard behandelt worden ist oder nach
der Behandlung der Verpackung, nach Maßgabe 2. dauerhaft und nicht entfernbar und
der folgenden Vorschriften anzubringen. Eine Kenn- 3. an mindestens zwei jederzeit gut sichtbaren
zeichnung einer aus Holz hergestellten Verpackung, Stellen der aus Holz hergestellten Verpackung
die nicht nach dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 angebracht sein.
genannten Standard behandelt worden ist, ist vor-
behaltlich des Satzes 3 nicht zulässig. Die zustän- Das Verwenden von roter oder oranger Farbe für die
dige Behörde kann auf Antrag vor der Behandlung Kennzeichnung ist unzulässig.
2932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011
§ 13r dürfen (ABl. EG Nr. L 184 S. 34)“ durch die An-
Ausbesserung und Aufarbeitung gabe „der Richtlinie 2008/61/EG der Kommis-
von hölzernem Verpackungsmaterial sion vom 17. Juni 2008 mit den Bedingungen,
unter denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und
(1) Hölzernes Verpackungsmaterial, das entspre- andere Gegenstände gemäß den Anhängen I
chend dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu
Standard behandelt und gekennzeichnet worden ist Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken
und wieder als solches benutzt werden soll, darf in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzge-
nur ausgebessert werden mit biete derselben eingeführt oder darin verbracht
1. Holz, das nach den Anforderungen des in § 13p werden dürfen (ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 41)“
Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards be- ersetzt.
handelt worden ist und nach der Ausbesserung b) In Absatz 4 wird jeweils die Angabe „der Richt-
gekennzeichnet wird, oder linie 95/44/EG“ durch die Angabe „der Richtlinie
2. nicht-hölzernen Materialien oder Holzwerkstof- 2008/61/EG“ ersetzt.
fen gemäß Kapitel 2.1 in § 13p Absatz 1 Num-
25. In § 14b werden die Wörter „der Kommission der
mer 1 genannten Standards.
Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „der
Eine Ausbesserung liegt vor, wenn höchstens bis zu Europäischen Kommission“ ersetzt.
einem Drittel des hölzernen Verpackungsmaterials
ausgetauscht wird. 26. In § 14c werden
(2) Hölzernes Verpackungsmaterial, das entspre- a) die Wörter „die Europäische Gemeinschaft“
chend dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten durch die Wörter „die Europäische Union“,
Standard behandelt und gekennzeichnet worden ist b) die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft“
und wieder als solches benutzt werden soll, ist durch die Wörter „der Europäischen Union“
nach einer Aufarbeitung erneut nach den Anforde-
rungen des in § 13p Absatz 1 genannten Standards ersetzt.
zu behandeln und zu kennzeichnen. Auf dem Holz 27. § 15 wird wie folgt geändert:
bereits vorhandene Kennzeichnungen im Sinne des
§ 13p Absatz 1 sind dauerhaft zu entfernen. § 13p a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gilt entsprechend. Von einer Aufarbeitung ist aus- aa) Nach Nummer 3a werden folgende Num-
zugehen, wenn mehr als ein Drittel der Bestandteile mern 3b bis 3d eingefügt:
des hölzernen Verpackungsmaterials ersetzt wer-
„3b. entgegen § 7a Satz 1, auch in Verbin-
den.
dung mit Satz 2, eine Angabe oder Mel-
(3) Werden Holzverpackungen mit anderen als dung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
den in Absatz 1 Satz 1 genannten Materialien aus- dig oder nicht rechtzeitig macht,
gebessert oder aufgearbeitet, so sind alle ur-
sprünglichen Kennzeichnungen dauerhaft zu entfer- 3c. entgegen § 7b Satz 1, auch in Verbin-
nen.“ dung mit Satz 2, eine Angabe oder Mel-
dung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
23. § 14 wird wie folgt geändert: dig oder nicht rechtzeitig macht,
a) In Absatz 1 wird die Angabe „des Artikels 14 Ab- 3d. entgegen § 7b Satz 3 ein Verpackungs-
satz 1 der Richtlinie 77/93/EWG“ durch die An- material nicht oder nicht für die vorge-
gabe „des Artikels 15 der Richtlinie 2000/29/EG“ schriebene Dauer aufbewahrt,“.
ersetzt.
bb) Die bisherige Nummer 3b wird Nummer 3e.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „in Anhang V Teil A cc) Nummer 7a wird wie folgt gefasst:
Kapitel I Nummer 2 und 3 und Kapitel II „7a. entgegen § 13p Absatz 1 Holz oder aus
Nummer 2 der Richtlinie 2000/29/EG“ durch Holz hergestelltes Verpackungsmaterial
die Angabe „in Anhang V Teil A Kapitel I der in Verkehr bringt,“.
Richtlinie 2000/29/EG“ ersetzt.
dd) Nummer 7b wird wie folgt gefasst:
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„7b. entgegen § 13q Absatz 1 Satz 2 Holz
„Satz 1 gilt nicht für in Anhang V Teil A Ka- oder aus Holz hergestelltes Verpa-
pitel I Nummer 1.3 der Richtlinie 2000/29/EG ckungsmaterial kennzeichnet,“.
aufgeführte Pflanzen.“
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „2 Buch-
24. § 14a wird wie folgt geändert:
stabe a und c“ die Angabe „3b, 3c, 3d“ einge-
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „der Richt- fügt.
linie 95/44/EG der Kommission vom 26. Juli
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
1995 mit den Bedingungen, unter denen Pflan-
zen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegen- „(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Ab-
stände gemäß den Anhängen I bis V der Richt- satz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Pflanzen-
linie 77/93/EWG des Rates zu Versuchs-, For- schutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
schungs- und Züchtungszwecken in die Ge- fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach
meinschaft oder bestimmte Schutzgebiete der- § 4a Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder 4 oder
selben eingeführt oder darin verbracht werden § 13g Absatz 1 oder Absatz 2 zuwiderhandelt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011 2933
28. Anlage 5 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 5
(zu § 13q)
Kennzeichnung für behandeltes Holz nach § 13q
Buchstabenkombination der zuständigen Behörde
nach § 13q Absatz 2 Nummer 2
DE-XXNNNNN
HT oder YY
Registriernummer
nach § 13q Absatz 2 Nummer 3
Behandlungsmethode
nach § 13q Absatz 2 Nummer 4
Symbol
nach § 13q Absatz 2 Nummer 5 “.
2934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2011
Artikel 2 a) in der Nummer 1 die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 2“ ersetzt und
Änderung der
Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung b) die Nummer 2 aufgehoben.
Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 5. In Anlage 3 Abschnitt B wird die Nummer 31 gestri-
10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch chen.
Artikel 20 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 3
Neubekanntmachung
1. In § 2 werden
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
a) in Absatz 1 das Absatzzeichen (1) gestrichen und schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
b) Absatz 2 aufgehoben. Pflanzenbeschauverordnung und der Pflanzenschutz-
Anwendungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser
2. In § 3 Absatz 3 wird die Angabe „Anlage 2 Nr. 1, 4, 5 Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
und 6“ durch die Angabe „Anlage 2 Nummer 2, 3 blatt bekannt machen.
und 5“ ersetzt.
3. In § 7 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Num- Artikel 4
mer 2 Buchstabe a wird jeweils die Angabe „§ 2 Inkrafttreten
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 2“ ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
4. In § 8 Absatz 1 werden in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 2011
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner