2802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2011
Fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung
Vom 14. Dezember 2011
Auf Grund des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Absatz 4a
Satz 1 Nummer 2 des Luftverkehrsgesetzes, von denen § 32 Absatz 4 Satz 1
Nummer 7 durch Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Ziffer ii
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) eingefügt und § 32 Absatz 4a
Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des
Gesetzes vom 24. August 2009 (BGBl. I S. 2942) geändert worden ist, in
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung:
Artikel 1
In § 2 Absatz 4 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 28. September
1989 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
16. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2278) geändert worden ist, werden die Wörter
„1. Januar 2011, 163,05 Euro“ durch die Wörter „1. Januar 2012, 171,29 Euro“
ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Berlin, den 14. Dezember 2011
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2011 2803
Zweite Verordnung
zur Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
Vom 16. Dezember 2011
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Nummern 1 bis 4
entwicklung verordnet auf Grund des § 6 des Gefahr- wie folgt gefasst:
gutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
„1. „B“ entspricht dem Geltungsbereich der Ge-
machung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) nach
fahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgeset-
Binnenschifffahrt nach § 1 Absatz 1 Satz 1
zes genannten Sicherheitsbehörden und -organisatio-
Nummer 3 für Beförderungen auf allen schiff-
nen:
baren Binnengewässern (Binnenschifffahrt),
Artikel 1 2. „E“ entspricht dem Geltungsbereich der Ge-
Die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 6. Novem- fahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
ber 2002 (BGBl. I S. 4350), die zuletzt durch Artikel 1 Binnenschifffahrt nach § 1 Absatz 1 Satz 1
der Verordnung vom 10. Mai 2005 (BGBl. I S. 1299) ge- Nummer 2 für Beförderungen auf der Schiene
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr),
1. § 1 wird wie folgt geändert: 3. „M“ entspricht dem Geltungsbereich der Ge-
fahrgutverordnung See nach § 1 Absatz 1 und
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Diese Verordnung enthält allgemeine Aus- 4. „S“ entspricht dem Geltungsbereich der Ge-
nahmen von fahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt nach § 1 Absatz 1 Satz 1
1. der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn Nummer 1 für Beförderungen auf der Straße
und Binnenschifffahrt vom 17. Juni 2009 mit Fahrzeugen (Straßenverkehr).“
(BGBl. I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 29. November 2011 2. In § 2 werden in der Überschrift und in Satz 1 jeweils
(BGBl. I S. 2349) geändert worden ist, und die Wörter „§ 5 Abs. 2 der Gefahrgutverordnung
Straße und Eisenbahn“ durch die Wörter „§ 5 Ab-
2. der Gefahrgutverordnung See in der Fassung
satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverord-
der Bekanntmachung vom 22. Februar 2010
nung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt“ er-
(BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 1
setzt.
der Verordnung vom 16. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2780) geändert worden ist.“ 3. Die Anlage zu § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
2804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2011
„Anlage
(zu § 1 Absatz 2)
Erklärung der verwendeten Abkürzungen
In dieser Anlage bedeuten:
ADN Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf
Binnenwasserstraßen
ADR Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
AGBwGGVSE Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisen-
bahn
Bem. Bemerkung
BGBl. Bundesgesetzblatt
CSC Internationales Übereinkommen über sichere Container
CTU Güterbeförderungseinheit (Cargo transport unit)
EmS Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern
Flp. Flammpunkt
GGVSEB Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
GGVSee Gefahrgutverordnung See
IMDG-Code International Maritime Dangerous Goods Code
MEGC Gascontainer mit mehreren Elementen
MEMU Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff
n.a.g. nicht anderweitig genannt
PBDD Polybromierte Dibenzodioxine
PBDF Polybromierte Dibenzofurane
PCB Polychlorierte Biphenyle
PCDD Polychlorierte Dibenzodioxine
PCDF Polychlorierte Dibenzofurane
PCT Polychlorierte Terphenyle
Richtlinie Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefähr-
2008/68/EG licher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13), die zuletzt durch die Richtlinie
2010/61/EU (ABl. L 233 vom 3.9.2010, S. 27) geändert worden ist
RID Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
S. Seite
StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
TCDD Tetrachlordibenzo-p-dioxin
TE Toxizitätsäquivalent-Faktor
UN United Nations (Vereinte Nationen)
VMBI Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2011 2805
Inhaltsverzeichnis
Ausnahme 1 – offen –
Ausnahme 2 – offen –
Ausnahme 3 – offen –
Ausnahme 4 – offen –
Ausnahme 5 – offen –
Ausnahme 6 – offen –
Ausnahme 7 – offen –
Ausnahme 8 (B) Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren
Ausnahme 9 (B, E, S) Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff
Ausnahme 10 – offen –
Ausnahme 11 – offen –
Ausnahme 12 – offen –
Ausnahme 13 (S) Beförderung von Gasen der Klasse 2, Klassifizierungscode 3F in Tanks ohne Anwendung des § 35 der
GGVSEB
Ausnahme 14 (S) Beförderung von bestimmten Stoffen der Klasse 3 in Tanks ohne Anwendung des § 35 der GGVSEB
Ausnahme 15 – offen –
Ausnahme 16 – offen –
Ausnahme 17 – offen –
Ausnahme 18 (S) Beförderungspapier
Ausnahme 19 (B, E, S) Beförderung von Stoffen mit polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen
Ausnahme 20 (B, E, S) Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle
Ausnahme 21 (B, E, S) Zusammenpacken von Patronen mit Waffenpflegemitteln
Ausnahme 22 (E, S) Saug-Druck-Tanks
Ausnahme 23 – offen –
Ausnahme 24 (S) Beförderung von ungereinigten leeren Eichnormalen
Ausnahme 25 – offen –
Ausnahme 26 – offen –
Ausnahme 27 – offen –
Ausnahme 28 (E, S) Zusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4G mit gefährlichen Gütern
Ausnahme 29 – offen –
Ausnahme 30 – offen –
Ausnahme 31 (S) Prüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen
Ausnahme 32 (S) Beförderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr
Ausnahme 33 (M) Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt betreiben
2806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2011
Ausnahme 1
– offen –
Ausnahme 2
– offen –
Ausnahme 3
– offen –
Ausnahme 4
– offen –
Ausnahme 5
– offen –
Ausnahme 6
– offen –
Ausnahme 7
– offen –
Ausnahme 8 (B)
Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 3 der GGVSEB in Verbindung mit Abschnitt 1.16.3 und 1.16.4,
Unterabschnitt 8.1.8.3, Abschnitt 8.3.1 sowie Teil 7 und Kapitel 9.1 ADN dürfen gefährliche Güter auf
Fahrzeugen (Beförderungseinheiten) mit Fähren nur befördert werden, wenn die nachstehenden ergän-
zenden Vorschriften eingehalten werden. Vorschriften, die nur für offene Fähren oder nur für gedeckte
oder geschlossene Fähren gelten, sind mit einer entsprechenden Überschrift unmittelbar vor der betref-
fenden Bestimmung versehen.
2 Bau und Ausrüstung
2.1 Offene Fähren
Das Fahrbahndeck muss an mindestens zwei Seiten offen sein.
Gedeckte/geschlossene Fähren
Das Fahrzeugdeck muss mit einer mechanischen Lüftung versehen sein, deren Kapazität ausreicht, um
einen 20fachen Luftwechsel pro Stunde im Fahrzeugdeck zu erzielen. Hierbei ist mit dem Volumen des
leeren Fahrzeugdecks zu rechnen. Der Ventilator muss so ausgeführt sein, dass Funkenbildung bei
Berührung eines Flügels mit dem Ventilatorgehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen
sind. Der Ventilator ist so anzuordnen oder zu schützen, dass keine Gegenstände hineingelangen kön-
nen. Die Luftführung muss so angeordnet sein, dass die abgesaugte Luft nicht wieder in Schiffsräume
eindringen kann. Die Absaugschächte müssen bis zu 50 Millimeter Abstand an das Fahrzeugdeck ge-
führt sein und sich an dessen äußeren Enden befinden. Sind die Absaugschächte abnehmbar, müssen
sie für den Zusammenbau mit dem Ventilator geeignet sein und sicher befestigt werden können. Der
Schutz gegen Witterungseinflüsse und Spritzwasser muss gegeben sein. Die Zuluft muss während des
Ventilierens gewährleistet sein.
2.2 Das Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck muss wasserdicht und aus Stahl sein. Ist auf das Fahrbahndeck
oder Fahrzeugdeck ein zusätzlicher Belag aufgebracht, muss er aus schwer entflammbarem und nicht
saugfähigem Material sein.
2.3 Es dürfen keine Zugänge und Ausstiege im Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck vorhanden sein, die wäh-
rend des normalen Betriebs der Fähre begangen werden. Andere Zugänge und Ausstiege müssen in
geschlossenem Zustand wasserdicht sein.
2.4 Für Beförderungseinheiten sind Stellplätze festzulegen; diese sind auf dem Fahrbahndeck oder Fahr-
zeugdeck kenntlich zu machen. Die Stellplätze müssen folgende Anforderungen erfüllen:
2.4.1 Im Umkreis von 3 Meter um die Stellplätze und 2 Meter über der im Zulassungszeugnis der Fähre fest-
gelegten größten Höhe der Beförderungseinheiten müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
2.4.1.1 Offene Fähren
Die elektrischen Anlagen müssen mindestens der Vorschrift für elektrische Einrichtung vom Typ „be-
grenzte Explosionsgefahr“ für die Temperaturklasse T3 im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADN entsprechen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2011 2807
Gedeckte/geschlossene Fähren
Die elektrischen Anlagen müssen mindestens der Vorschrift für elektrische Einrichtung vom Typ „be-
grenzte Explosionsgefahr“ für die Temperaturklasse T4 im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADN entsprechen.
2.4.1.2 Zu- und Ablüfter müssen wasserdicht verschließbar sein.
2.4.1.3 Offene Fähren
Nieder- und Eingänge zu Unterdecksräumen und Seitenräumen und sonstige Öffnungen müssen sprüh-
wasserdicht und wetterdicht sein, wobei die Süllhöhe nicht unter 300 Millimeter betragen darf.
2.4.1.4 Mündungen von Abgasrohren von Maschinen oder Heizanlagen müssen mit Vorrichtungen zum Schutz
gegen das Austreten von Funken ausgerüstet sein.
2.4.2 Offene Fähren
Die Stellplätze dürfen nicht überbaut sein. Steuerhäuser und Geräteträger dürfen sich über den Stell-
plätzen befinden, wenn die Vorschriften der Nummer 2.4.1 eingehalten sind.
2.4.3 Die Stellplätze sind durch geeignete Maßnahmen gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern.
2.5 Die Antriebsmaschinen der Fähren müssen unter Deck oder in einem geschlossenen Maschinenraum
aufgestellt sein. Der Maschinenraum muss so gebaut und eingerichtet sein, dass ein auf dem Fahrbahn-
deck oder Fahrzeugdeck frei werdendes Dampf/Luft-Gemisch weder von der Antriebsmaschine ange-
saugt werden kann, noch in das Innere des Maschinenraumes gelangen kann.
2.6 Es muss eine Sprechfunkanlage für den öffentlichen Fernsprechdienst vorhanden sein.
2.7 Unbeschadet der Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2450) sind folgende Maßnahmen zu treffen:
2.7.1 Im Maschinenraum und in einem eventuell vorhandenen Heizungsraum muss eine fest eingebaute
Feuerlöschanlage vorhanden sein, die im Steuerhaus ausgelöst werden kann. Für Fähren, deren Kiel
vor dem 1. Januar 1994 gelegt worden ist, reicht es aus, wenn die Feuerlöschanlage außerhalb des
Aufstellungsraumes von gut zugänglicher Stelle an Deck ausgelöst werden kann.
2.7.2 Gedeckte/geschlossene Fähren
Das Fahrzeugdeck muss mit einer Feuerlöschanlage ausgerüstet sein. Die Anlage muss entweder auto-
matisch ausgelöst werden oder es muss eine ständige Überwachung der Beförderungseinheiten durch
die Besatzung erfolgen oder es muss eine vollständige Videoüberwachung des Fahrzeugdecks vorhan-
den sein.
2.7.3 Im Bereich des Fahrbahndecks oder Fahrzeugdecks und der Aufenthaltsräume für Fahrgäste muss jede
beliebige Stelle von mindestens zwei örtlich verschiedenen Hydranten mit je einer einzigen Schlauch-
länge von höchstens 20 Meter Länge erreicht werden können. Feuerlöschschläuche müssen an die
Hydranten fest angeschlossen sein.
2.7.4 Die Hydranten müssen durch eine fest eingebaute Feuerlöschpumpe versorgt werden, die im Steuer-
haus oder von einer gut zugänglichen Stelle an Deck in Betrieb genommen werden kann.
2.7.5 Offene Fähren
Zusätzlich zu den nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung geforderten Feuerlöschern ist je ein
Feuerlöscher vorn und achtern im Bereich des Fahrbahndecks anzubringen.
Gedeckte/geschlossene Fähren
Zusätzlich zu den nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung geforderten Handfeuerlöschern sind
Feuerlöscher gemäß Notfallplan an Bord zu platzieren.
2.8 Wenn die Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Nummern 2.1 bis 2.7 nicht eingehalten sind, dürfen nur
die freigestellten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADN oder Beförderungseinheiten ohne Kenn-
zeichnung nach Unterabschnitt 5.3.2.1 ADR und Tankfahrzeuge mit gefährlichen Gütern der UN-Num-
mer 1202 befördert werden.
3 Betriebsvorschriften
3.1 Pflichten des Fährbetreibers und des Fährpersonals
3.1.1 Der Fährbetreiber hat sicherzustellen, dass der Fahrzeugführer einer Beförderungseinheit mit gefähr-
lichen Gütern in geeigneter Weise auf seine nachfolgend genannten Pflichten hingewiesen wird. Der
Hinweis kann insbesondere durch Aufstellen von Hinweisschildern oder durch mündliche Unterrichtung
durch den Fährbetreiber oder das Fährpersonal erfolgen.
3.1.2 Gedeckte/geschlossene Fähren
Für jede Fähre ist ein Notfallplan aufzustellen, in dem Angaben über die Platzierung der Feuerlöscher,
der Hydranten, das Verhalten der Besatzung in Notfällen und der zu unterrichtenden zuständigen Be-
hörden enthalten sind und der EmS-Leitfaden „Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefähr-
liche Güter befördern“ Berücksichtigung findet. Der Notfallplan ist durch die Reederei aufzustellen und
muss mit der den Fährbetrieb genehmigenden Behörde abgestimmt sein.
2808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2011
3.1.3 Gedeckte/geschlossene Fähren
Während der Beförderung gefährlicher Güter muss ein Sachkundiger gemäß Unterabschnitt 8.2.1.2 ADN
mit gültiger Bescheinigung an Bord sein.
3.1.4 Gedeckte/geschlossene Fähren
Die Besatzung muss gemäß den Seeverkehrsvorschriften eine Sicherheits- und Brandschutzausbildung
erhalten haben und regelmäßig darin unterwiesen werden.
3.2 Pflichten des Fährführers
3.2.1 Offene Fähren
Der Fährführer darf, wenn Fahrgäste an Bord sind, je Überfahrt nur eine mit gefährlichen Gütern bela-
dene Beförderungseinheit und deren Mitglieder der Fahrzeugbesatzung befördern. Sofern die baulichen
Voraussetzungen der Nummer 2, ausgenommen über die Kenntlichmachung der Stellplätze auf dem
Fahrbahndeck, erfüllt sind, dürfen auch mehrere Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern und
deren Mitglieder der Fahrzeugbesatzung befördert werden, wenn keine Fahrgäste an Bord sind.
3.2.2 Gedeckte/geschlossene Fähren
Es dürfen nur gefährliche Güter der Klassen 1.4S, 3, 4.1 (mit Ausnahme von selbstzersetzlichen Stoffen),
4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 befördert werden. Temperaturkontrollierte Stoffe dieser Gefahrgutklas-
sen dürfen nicht befördert werden.
3.2.3 Gedeckte/geschlossene Fähren
Während der Be- und Entladung der Fähre sind die Bug- und Hecktore vollständig zu öffnen.
3.2.4 Gedeckte/geschlossene Fähren
Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass die Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern vor dem
Auffahren auf die Fähre auf austretendes Gefahrgut hin kontrolliert werden.
3.2.5 Gedeckte/geschlossene Fähren
Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass alle Motoren, Fremdheizungen und Kühlgeräte von allen abge-
stellten Fahrzeugen auf dem Fahrzeugdeck abgeschaltet sind.
3.2.6 Gedeckte/geschlossene Fähren
Es dürfen sich während der Überfahrt außer den Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung keine Fahrgäste auf
dem Fahrzeugdeck aufhalten.
3.2.7 Der Fährführer hat sicherzustellen, dass die Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern als erstes oder
letztes Fahrzeug auf die Fähre auffährt, sofern nicht ausschließlich Beförderungseinheiten mit gefähr-
lichen Gütern und deren Mitglieder der Fahrzeugbesatzung befördert werden.
3.2.8 Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung rund um die Beförderungseinheit mit
gefährlichen Gütern ein Schutzbereich von mindestens 1 Meter frei und begehbar bleibt.
3.2.9 Der Fährführer hat einen Abdruck dieser Ausnahme an Bord mitzuführen.
3.2.10 Die für die jeweilige Wasserstraße erlassenen Verkehrsvorschriften bleiben unberührt.
3.3 Pflichten des Fahrzeugführers der Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern
3.3.1 Der Fahrzeugführer muss vor der Auffahrt auf die Fähre den Fährführer durch Vorlage des Beförderungs-
papiers über die Art der Ladung und die sich daraus ergebenden Gefahren in Kenntnis setzen.
3.3.2 Der Fahrzeugführer muss an Bord der Fähre die Beförderungseinheit durch Anziehen der Feststell-
bremse und Unterlegen von Keilen gegen Wegrollen und Wegrutschen sichern.
3.3.3 Offene Fähren
Der Fahrzeugführer ist während der Überfahrt zur Überwachung der Beförderungseinheit verpflichtet.
3.3.4 Wird vor Auffahrt auf die Fähre austretendes gefährliches Gut festgestellt oder wird die in Nummer 3.3.1
bestimmte Pflicht nicht erfüllt, darf der Fahrzeugführer die Beförderungseinheit nicht auf die Fähre fah-
ren.
3.3.5 Der Fahrzeugführer hat unbeschadet der Ausnahme 18 das für die Beförderung auf der Straße nach
dem ADR erforderliche Beförderungspapier mitzuführen.
3.3.6 Der Fahrzeugführer hat die für die Beförderung auf der Straße erforderlichen schriftlichen Weisungen
nach Abschnitt 5.4.3 ADR mitzuführen. Werden für die Beförderung nach dem ADR keine schriftlichen
Weisungen benötigt, sind diese auch für die Beförderung mit der Fähre nicht erforderlich.
4 Zulassungszeugnis
Im Zulassungszeugnis muss für die Fähre abweichend von Abschnitt 1.16.3 ADN von einer Schiffsunter-
suchungskommission bestätigt sein, dass die Vorschriften der Nummer 2 eingehalten sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2011 2809
5 Sonstige Vorschriften
Die Vorschriften der Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), die zuletzt durch
Artikel 3 § 12 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 S. 380) geändert worden
ist, bleiben unberührt.
Ausnahme 9 (B, E, S)
Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 der GGVSEB in Verbindung mit den Teilen 4 und 6
ADR/RID/ADN sowie Abschnitt 7.4.1 ADR und Kapitel 7.4 RID dürfen bestimmte
a) entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3,
b) entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe der Klasse 5.1,
c) giftige Stoffe der Klasse 6.1,
d) ätzende Stoffe der Klasse 8
nach der Ausnahme Nr. 26 der GGAV vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435) geändert worden ist, in Tanks (festverbundene Tanks,
Aufsetztanks und Tankcontainer) aus glasfaserverstärktem ungesättigtem Polyesterharz oder glasfaser-
verstärkten Epoxidharz-Formstoffen (glasfaserverstärktem Kunststoff) befördert werden, für die diese
Tanks vor dem 1. Januar 2002 entsprechend der jeweils gültigen Fassung der Ausnahme Nr. 26 der
GGAV vom 23. Juni 1993 gebaut, ausgerüstet, bauartgeprüft, zugelassen und gekennzeichnet worden
sind. Die neue Bezeichnung der Stoffe (UN-Nummer und Benennung) ist nach Kapitel 3.2 Tabelle A
ADR/RID von den nach der GGVSEB für die Prüfung oder Zulassung von Tanks zuständigen Stellen
zu ermitteln und in den Bescheinigungen nach Unterabschnitt 6.9.5.3 ADR/RID sowie in der ADR-
Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR und bei Tankcontainern zusätzlich am Tank-
container selbst oder auf einer Tafel nach Absatz 6.8.2.5.2 ADR/RID anzugeben.
2 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 9“.
Ausnahme 10
– offen –
Ausnahme 11
– offen –
Ausnahme 12
– offen –
Ausnahme 13 (S)
Beförderung von Gasen der Klasse 2,
Klassifizierungscode 3F in Tanks ohne Anwendung des § 35 der GGVSEB
1 Abweichend von § 35 Absatz 1 Satz 1 der GGVSEB dürfen Gase der Klasse 2, Klassifizierungscode 3F nach
Unterabschnitt 2.2.2.1 ADR (UN 1038, UN 1961, UN 1966, UN 1972, UN 3138 und UN 3312) ohne Anwen-
dung der Vorschriften des § 35 der GGVSEB unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen auf der
Straße befördert werden.
2 Tankanforderungen
2.1 Die Tanks müssen als Doppelwandtanks mit Vakuumisolierung gebaut sein.
2.2 Die Summe der Wanddicken der metallenen Außenwand und der des Innentanks darf die Mindestwand-
dicke nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR nicht unterschreiten.
2.3 Die Wanddicke des Innentanks darf die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.19 ADR nicht unterschrei-
ten.
2.4 Die Innentanks müssen aus austenitischen Chrom-Nickel- oder Chrom-Nickel-Molybdän-Stählen bestehen.
3 Dokumentation
In die ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist ein Vermerk über die Tankaus-
führung mit Hinweis auf die Ausnahme 13 durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB oder nach Erstellung
eines Tankgutachtens durch einen Sachverständigen oder einen Technischen Dienst nach § 14 Absatz 4 der
GGVSEB einzutragen.
4 Übergangsvorschriften
Bescheinigungen nach der Ausnahme Nr. 40 der GGAV vom 23. Juni 1993 dürfen weiterhin für diese Aus-
nahme verwendet werden.
2810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2011
Ausnahme 14 (S)
Beförderung von bestimmten Stoffen
der Klasse 3 in Tanks ohne Anwendung des § 35 der GGVSEB
1 Abweichend von § 35 Absatz 1 Satz 2 der GGVSEB dürfen die in der Anlage 1 Nummer 4 der GGVSEB
genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 ohne Anwendung der Vorschriften des § 35 der
GGVSEB unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen auf der Straße befördert werden.
2 Tankanforderungen
2.1 Das Sicherheitsniveau eines Tanks muss um 50 Prozent höher sein als das eines Tanks aus Baustahl
nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR (Nummer 12 in Bild 21 des Forschungsberichts 203 „Sicherheitsniveaus
von Transporttanks für Gefahrgut“1) und Bekanntmachung zur Anwendung des Forschungsberichts
2032)).
2.2 Bei der Ermittlung der Risikozahl muss die Kenngröße f3 mit einem Wert angesetzt werden, der mindes-
tens 0,5 beträgt.
2.3 Das Sicherheitsniveau nach Nummer 2.1 muss von der für die Zulassung des Baumusters zuständigen
Behörde bestätigt sein. In die ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist ein
Vermerk über die Tankausführung mit Hinweis auf die Ausnahme 14 durch eine Stelle nach § 12 der
GGVSEB oder nach Erstellung eines Tankgutachtens durch einen Sachverständigen oder einen Tech-
nischen Dienst nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB einzutragen.
3 Übergangsvorschriften
Bescheinigungen nach der Ausnahme Nr. 47 der GGAV vom 23. Juni 1993 dürfen weiterhin für diese
Ausnahme verwendet werden.
Ausnahme 15
– offen –
Ausnahme 16
– offen –
Ausnahme 17
– offen –
Ausnahme 18 (S)
Beförderungspapier
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB in Verbindung mit Abschnitt 5.4.0 und 5.4.1 ADR
a) dürfen gefährliche Güter ohne Beförderungspapier befördert werden oder
b) darf im Beförderungspapier auf folgende Angaben verzichtet werden:
aa) Empfänger,
bb) Gesamtmenge der gefährlichen Güter,
wenn die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden.
2 Befreiung vom Beförderungspapier
2.1 Gefährliche Güter in Versandstücken und ungereinigte leere Verpackungen, die für die Beförderung nicht
an Dritte übergeben werden, dürfen ohne Beförderungspapier befördert werden, wenn die höchstzuläs-
sige Gesamtmenge je Beförderungseinheit nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschritten ist und
eine Ausnahme dieser Verordnung, nach § 5 der GGVSEB oder eine multilaterale Vereinbarung nach
Abschnitt 1.5.1 ADR nicht angewendet wird. Für gefährliche Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.6 Beför-
derungskategorie 4 ADR sind für die Bestimmung der höchstzulässigen Gesamtmenge die Mengenan-
gaben der Beförderungskategorie 3 in Verbindung mit Absatz 1.1.3.6.4 ADR anzuwenden.
2.2 Bei der Beförderung von ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, ungereinigten leeren Fahrzeugen, unge-
reinigten leeren Aufsetztanks, ungereinigten leeren ortsbeweglichen Tanks, ungereinigten leeren Tank-
containern, ungereinigten leeren Containern, ungereinigten leeren Schüttgut-Containern, ungereinigten
leeren Batterie-Fahrzeugen, ungereinigten leeren MEGC oder ungereinigten leeren MEMU darf das Be-
förderungspapier für das zuletzt darin enthaltene Gut mitgeführt werden.
3 Verzicht auf Angaben im Beförderungspapier
3.1 Bei örtlich begrenzten Beförderungen (Verteilerverkehr) darf auf die Angabe
a) des Empfängers verzichtet werden, wenn die Beförderung nicht verpflichtend nach ADR als ge-
schlossene Ladung befördert werden muss und nicht nach § 35 der GGVSEB durchgeführt wird,
1
) Der Forschungsbericht 203 ist hinterlegt in der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, 12205 Berlin, Unter den Eichen 87.
2
) Die Bekanntmachung ist veröffentlicht im Verkehrsblatt 2002 Heft 16 S. 522.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2011 2811
b) der Gesamtmenge verzichtet werden, wenn der Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht angewendet wird
und die übrigen Vorschriften des ADR eingehalten sind.
Satz 1 darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern
a) der Klasse 1, ausgenommen solcher der Klassifizierung 1.4S, sowie
b) der Klasse 5.2.
3.2 Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist im Beförderungspapier zu vermerken: „Aus-
nahme 18“.
4 Sonstige Vorschriften
Diese Ausnahme darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern der Klasse 7.
5 Befristung
Die Ausnahme 18 ist bis zum 30. Juni 2015 befristet.
Ausnahme 19 (B, E, S)
Beförderung von Stoffen mit polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen
1 Abweichend von Anlage 2 Nummer 1.1 und 1.2 der GGVSEB dürfen Lösungen und Gemische, die poly-
halogenierte Dibenzodioxine und -furane der Tabelle 1 in Nummer 3.1 enthalten, und Stoffe der Num-
mer 5.3 unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen befördert werden.
2 Freistellung
Lösungen und Gemische, die die Werte nach der Anlage 2 der GGVSEB erreichen oder unterschreiten,
unterliegen nicht den Vorschriften der GGVSEB, sofern sie auf Grund ihrer Eigenschaften nicht einer
anderen Klasse zuzuordnen sind. Dies gilt jedoch nicht für 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin.
3 Bewertung der Toxizität von 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD) und Bestimmung der
Toxizitätsäquivalenz zu TCDD
3.1 Für die in der nachstehenden Tabelle 1 enthaltenen Stoffe werden die dort angeführten Toxizitätsäqui-
valent-Faktoren bestimmt:
Tabelle 1
Buchstabe nach
Anlage 2 Toxizitätsäquivalent-Faktor
Stoffbezeichnung
Nummer 1.2 (TE)
GGVSEB
1 2 3
A: Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD)
2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin a 1
1,2,3,7,8-Penta-CDD a 0,5
1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD b 0,1
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD b 0,1
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD b 0,1
1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD c 0,01
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD c 0,001
B: Polychlorierte Dibenzofurane (PCDF)
2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran a 0,1
2,3,4,7,8-Penta-CDF a 0,5
1,2,3,7,8-Penta-CDF b 0,05
1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF b 0,1
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF b 0,1
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF b 0,1
2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF b 0,1
1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF c 0,01
1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF c 0,01
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF c 0,001
2812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2011
Buchstabe nach
Anlage 2 Toxizitätsäquivalent-Faktor
Stoffbezeichnung
Nummer 1.2 (TE)
GGVSEB
1 2 3
C: Polybromierte Dibenzodioxine (PBDD)
2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin d 1
1,2,3,7,8-Penta-BDD d 0,5
1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD e 0,1
1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD e 0,1
1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD e 0,1
D: Polybromierte Dibenzofurane (PBDF)
2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran d 0,1
2,3,4,7,8-Penta-BDF d 0,5
1,2,3,7,8-Penta-BDF e 0,05
3.2 Jeder in Mikrogramm je Kilogramm ermittelte Anteil eines Stoffes nach Nummer 3.1 in einer Lösung oder
einem Gemisch ist mit dem für diesen Stoff in der Tabelle 1 in Nummer 3.1 bestimmten Toxizitätsäqui-
valent-Faktor zu multiplizieren. Das sich daraus ergebende Produkt, bei Anteilen mehrerer Stoffe nach
Nummer 3.1 die Summe der sich jeweils ergebenden Produkte, stellt das 2,3,7,8-TCDD-Toxizitätsäqui-
valent (TCDD-TE) in Mikrogramm je Kilogramm der jeweiligen Lösung oder des jeweiligen Gemisches
dar.
4 Zuordnung von Lösungen und Gemischen mit einem Anteil bis 200 000 Mikrogramm TCDD-TE je
Kilogramm zu den Klassen 3 und 6.1
4.1 Die Lösungen und Gemische werden nach dieser Ausnahme in drei Gruppen eingeteilt, ausgenommen
2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin:
Gruppe A:
Lösungen und Gemische mit einem Anteil von mehr als 20 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und
höchstens 200 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.
Gruppe B:
Lösungen mit einem Anteil von mehr als 2 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und höchstens
20 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm, Gemische mit einem Anteil von mehr als 5 000 Mikro-
gramm TCDD-TE je Kilogramm und höchstens 20 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.
Gruppe C:
Lösungen mit einem Anteil von höchstens 2 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm, Gemische mit
einem Anteil von höchstens 5 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.
4.2 Lösungen der Gruppen A bis C sind entsprechend nachstehender Tabelle 2 als UN 1992 Entzündbarer
flüssiger Stoff, giftig, n.a.g., in die Klasse 3 oder als UN 2810 Giftiger organischer flüssiger Stoff, n.a.g.,
in die Klasse 6.1 einzustufen.
Tabelle 2
Gruppe nach UN-Nummer
Flammpunkt (Flp.) Klasse Verpackungsgruppe
Nummer 4.1
1 2 3 4
A Flp. < 23 °C 3 1992, I
Flp. >/= 23 °C 6.1 2810, II
B Flp. < 23 °C 3 1992, I
Flp. >/= 23 °C 6.1 2810, II
C Flp. < 23 °C 3 1992, I
Flp. >/= 23 °C 6.1 2810, II
4.3 Gemische fester Stoffe sind nach ihrem TCDD-TE-Gehalt nach Nummer 4.1 wie UN 2811 Giftiger orga-
nischer fester Stoff, n.a.g., der Klasse 6.1 wie folgt zu behandeln:
Gruppe A: UN 2811, Verpackungsgruppe I,
Gruppe B: UN 2811, Verpackungsgruppe II und
Gruppe C: UN 2811, Verpackungsgruppe III.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2011 2813
4.4 Abweichend von Nummer 4.3 darf Marsberger Kieselrot (PCDD/PCDF-haltige Schlacke mit geringer
Bioverfügbarkeit) als UN 2811 Giftiger organischer fester Stoff, n.a.g. der Klasse 6.1, Verpackungs-
gruppe III eingestuft werden.
4.5 In Ergänzung zu Nummer 4.3 sind Filteraschen, Filterkuchen und Schlacken aus Verbrennungsanlagen
und Hüttenbetrieben, die nach Abschnitt 2.1.3 ADR/RID/ADN in die Klasse 8, Verpackungsgruppe III
einzuordnen wären, als UN 2923 Ätzender fester Stoff, giftig, n.a.g., Verpackungsgruppe III einzustufen
und der Gruppe C zuzuordnen.
4.6 Absatz 2.1.3.4.2 ADR/RID/ADN ist auch für Stoffe der UN 2315, UN 3151, UN 3152 und UN 3432, die in
Transformatoren und Kondensatoren enthalten sind, anzuwenden.
5 Beförderungszulassung
5.1 Für Beförderungen der in Nummer 4.6 genannten Stoffe gelten die Verpackungsvorschriften nach Unter-
abschnitt 4.1.4.1 P 906 ADR/RID.
Die Lösungen und Gemische der Gruppen A bis C dürfen wie Stoffe der Klassen, UN-Nummern, Ver-
packungsgruppen und Gruppen, denen sie in den Nummern 4.2, 4.3 und 4.5 zugeordnet sind, befördert
werden. Ungereinigte leere Verpackungen, Tankcontainer, festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Kes-
selwagen sind wie befüllte zu behandeln.
5.2 Nach Maßgabe der unter den Nummern 5.2.1 bis 5.2.4 aufgeführten Vorschriften dürfen
a) Geräte auch mit Lösungen und Gemischen oder deren Restmengen der Gruppen B und C und
b) Gemische der Gruppe C
in loser Schüttung mit Binnenschiffen befördert werden.
5.2.1 S c h n e l l t e s t s f ü r Tr a n s f o r m a t o r e n u n d K o n d e n s a t o r e n m i t p o l y h a l o g e -
n i e r t e n B i p h e n y l e n u n d Te r p h e n y l e n :
Für die Ermittlung des Anteils und die Zuordnung von polychlorierten Biphenylen und Terphenylen zu
den Gruppen B und C dieser Ausnahme können Schnelltests herangezogen werden, die auf Chlorionen
ansprechen. Führt das Testergebnis zu einem PCB-Gehalt bis 20 Prozent in der Lösung, dürfen Trans-
formatoren, Kondensatoren, Flüssigkeiten und sonstige damit kontaminierte Stoffe (z. B. Bindemittel,
Schutzzeug) der Gruppe C zugeordnet werden. Liegt das Testergebnis über 20 Prozent, sind sie der
Gruppe B zuzuordnen.
5.2.2 Beförderung von Geräten mit Straßen- und Eisenbahnfahrzeugen sowie
mit Binnenschiffen:
Geräte sind z. B. Kondensatoren, Transformatoren und Arbeitsmittel mit hydraulischen Einrichtungen.
Geräte mit Lösungen und Gemischen der UN 2810 oder UN 2811, Verpackungsgruppen II und III dürfen
wie folgt befördert werden:
5.2.2.1 Geräte sind wie die Stoffe zu verpacken, die in ihnen enthalten sind.
5.2.2.2 Geräte dürfen auch in geschweißten Behältnissen aus Stahl, die folgenden Mindestanforderungen ent-
sprechen müssen, verpackt werden:
a) Werkstoff: Unlegierter Baustahl, Wanddicke 2,5 Millimeter,
b) Höchstmasse: 2,5 Tonnen,
c) Verschlussart: Dicht verschlossen.
Die Geräte sind mit geeigneten Polsterstoffen in die Behältnisse aus Stahl einzusetzen. Die Polsterstoffe
müssen mindestens 15 Prozent des Volumens des Behältnisses aus Stahl füllen und so beschaffen sein,
dass auch bei einem Austreten von flüssigem Inhalt die Sicherheit des Behältnisses nicht beeinträchtigt
wird.
5.2.2.3 Soweit es die Abmessungen der Großgeräte zulassen, sind sie in Container zu verladen und ausreichend
zu sichern. Die Container müssen flüssigkeitsdicht sein und die gleiche mechanische Stabilität besitzen
wie Container, die nach dem Internationalen Übereinkommen über sichere Container (CSC) geprüft und
zugelassen sind. Dies ist durch die Bescheinigung einer Stelle nach § 12 der GGVSEB nachzuweisen.
Die Bescheinigung gilt jeweils längstens fünf Jahre.
5.2.2.4 Geräte, die wegen ihrer Größe nicht verpackt werden können (Großgeräte), dürfen unverpackt befördert
werden.
5.2.2.5 Unverpackte entleerte Großgeräte auf Fahrzeugen und Großgeräte in Containern müssen so gesichert
sein, dass sie bei der höchstzulässigen Masse folgende Kräfte aufnehmen können:
a) 3fache Gesamtmasse in Fahrtrichtung,
b) 3fache Gesamtmasse horizontal seitwärts,
c) 2fache Gesamtmasse vertikal aufwärts.
5.2.2.6 Ungereinigte (ent)leer(t)e Großgeräte müssen dicht verschlossen sein.
2814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2011
5.2.2.7 Ungereinigte Großgeräte, die sich wegen ihrer Größe und ihrer Masse nicht in einen Container verladen
lassen, müssen in flüssigkeitsdichte Auffangbehältnisse (Wannen) eingestellt werden. Die Wannen müs-
sen den Anforderungen des Unterabschnitts 4.1.4.1 P 906 ADR/RID entsprechen.
Großgeräte in Wannen müssen auf Straßen- oder Eisenbahnfahrzeugen sowie auf Binnenschiffen so
verladen und durch geeignete Mittel gesichert werden, dass sie den üblichen Beanspruchungen wäh-
rend der Beförderung standhalten. Die Ladungssicherungsmaßnahmen sind so durchzuführen, dass
eine Beschädigung der Großgeräte ausgeschlossen ist.
5.2.3 Für die Beförderung von Gemischen der Gruppe C in loser Schüttung mit Binnenschiffen gelten zusätz-
lich folgende Regelungen:
5.2.3.1 Bau und Ausrüstung
Die Schiffe müssen mit einem Zulassungszeugnis nach Abschnitt 8.1.8 ADN versehen sein. Die Schiffe
müssen in Doppelhüllenbauweise, das heißt mit doppeltem Boden und Wallgängen, gebaut sein und
über ein spritzwasserdichtes Lukendach aus Metall verfügen.
5.2.3.2 Betrieb
5.2.3.2.1 Es dürfen
a) nicht mehr als 300 Tonnen pro Schiff befördert werden, es sei denn, es handelt sich um Doppel-
hüllenschiffe nach den Unterabschnitten 9.2.0.80 bis 9.2.0.95 ADN,
b) nicht mehr als ein Schubleichter in einen Schubverband eingestellt werden.
5.2.3.2.2 Schiffe, die nicht ausschließlich zur Beförderung von Gemischen der Gruppe C verwendet werden,
müssen nach jeder Beförderung vollständig vom Ladegut gereinigt werden.
5.2.3.2.3 Es muss sichergestellt werden, dass die Besatzung nicht mit den Gemischen in Berührung kommt. Die
notwendige Schutzkleidung zur Durchführung der Reinigungsarbeiten muss vorhanden sein.
5.2.3.2.4 Den schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADN ist eine Bescheinigung beizufügen, aus der sich
für den Schiffsführer ergibt, wie hoch der Gehalt an Dioxin/Furan in TE nach dieser Ausnahme ist.
5.2.4 Für die Beförderung von Stoffen mit einem Grenzwert über 200 ppm 2,3,7,8-TCDD-TE können die zu-
ständigen Stellen Ausnahmen nach § 5 der GGVSEB zulassen, wenn die Transportbehälter unfallsicher
sind.
Dies gilt als erfüllt, wenn sie Prüfungen unterzogen worden sind, die nachweislich den für Typ B-Ver-
sandstücke in Abschnitt 2.2.7 ADR/RID vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen. Der Nachweis der
Unfallsicherheit ist durch ein Sachverständigengutachten zu bestätigen.
5.3 Reine kristalline Referenzmaterialien polyhalogenierter Dibenzodioxine und -furane dürfen in Verpackun-
gen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 P 620 und Abschnitt 6.3.2 ADR/RID verpackt befördert werden. Diese
Stoffe dürfen in Mengen bis höchstens 3 Milligramm je Glasampulle und bis höchstens drei zugeschmol-
zene Glasampullen je Versandstück verpackt werden.
6 Sonstige Vorschriften
6.1 Versandstücke und Tanks mit Stoffen, die nach Nummer 4.2 oder 4.3 der Klasse 6.1, UN 2810 oder
UN 2811, Verpackungsgruppe I zugeordnet sind und deren Flammpunkt bis einschließlich 60 Grad
Celsius beträgt, sind zusätzlich mit Zetteln nach Muster 3 zu kennzeichnen.
6.2 Versandstücke und Tanks mit Stoffen, die nach Nummer 4.5 der Klasse 8, UN 2923, Verpackungs-
gruppe III zugeordnet sind, sind zusätzlich mit Zetteln nach Muster 6.1 zu kennzeichnen.
6.3 Lösungen und Gemische mit einer Masse von mehr als 1 000 Kilogramm, die nach Nummer 4 der
Klasse 6.1, UN 2810 oder UN 2811, Verpackungsgruppe I oder der Klasse 3, UN 1992, Verpackungs-
gruppe I zugeordnet sind, unterliegen bei der Beförderung im Straßenverkehr den Vorschriften des § 35
der GGVSEB.
6.4 Bei der Beförderung im Straßenverkehr dürfen die Vorschriften des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR nicht
angewendet werden.
6.5 § 35 der GGVSEB ist bei allen Beförderungen nach Nummer 5.3 dieser Ausnahme anzuwenden.
6.6 Bei Beförderungen von Stoffen der Nummer 5.3 hat der Empfänger dem Absender den Eingang der
Sendung zu bestätigen.
6.7 Bei Beförderungen von Stoffen der Nummer 5.3 sind die erforderlichen Maßnahmen gegen den Zugriff
Unbefugter zu treffen. Die Versandstücke sind zu beaufsichtigen, sofern sie sich an für die Öffentlichkeit
zugänglichen Stellen befinden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2011 2815
7 Angaben im Beförderungspapier
7.1 Als Bezeichnung des Gutes ist anzugeben:
a) In den Fällen der Nummern 4.2 bis 4.6:
aa) die nach den Nummern 4.2 bis 4.6 zutreffende UN-Nummern, der die Buchstaben „UN“ voran-
gestellt werden,
bb) der Begriff „Abfall“,
cc) die zutreffende offizielle Benennung für die Beförderung, ergänzt durch „(Lösung/Gemisch enthält
polyhalogenierte Dibenzodioxine/-furane3))“,
dd) die Nummer des Gefahrzettelmusters, wobei, sofern mehrere Nummern zutreffend sind, die Num-
mern nach der ersten Nummer in Klammern anzugeben sind,
ee) die zutreffende Verpackungsgruppe und
ff) der zugeordnete Tunnelbeschränkungscode nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADR in Großbuchstaben
und in Klammern.
Bem.: Sofern nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe k ADR erforderlich.
Beispiele:
„UN 2810 Abfall Giftiger organischer flüssiger Stoff, n.a.g. (Lösung enthält polyhalogenierte Diben-
zodioxine), 6.1, II, (D/E)“;
„UN 3432 Abfall Polychlorierte Biphenyle, fest (Gemisch enthält polyhalogenierte Dibenzofurane und
polychlorierte Biphenyle), 9, II, (D/E)“;
„UN 1992 Abfall Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g. (Lösung enthält polyhalogenierte Dibenzodioxine
und -furane sowie Kohlenwasserstoffe), 3 (6.1), I, (C/E)“.
b) in den Fällen der Nummer 5.3:
„UN 2811 Giftiger organischer fester Stoff, n.a.g. (enthält Dioxin), Klasse 6.1, Verpackungsgruppe I“.
7.2 Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 19“.
Ausnahme 20 (B, E, S)
Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 sowie den §§ 18, 21 und 22 der GGVSEB in Verbindung
mit den Teilen 1 bis 5 ADR/RID/ADN dürfen Abfälle, die nach den unter Nummer 2 aufgeführten Bestim-
mungen nach den Abfallgruppen 1 bis 15 klassifiziert, verpackt, gekennzeichnet und bezettelt sind,
unter Einhaltung der Bestimmungen nach den Nummern 3 bis 5 befördert werden.
2 Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Bezettelung
2.1 Für eine sicherheitsgerechte Beförderung sind Abfälle so zu sortieren, dass sie keine gefährlichen Re-
aktionen miteinander eingehen können.
2.2 Um Gefahren, die während der Beförderung auftreten können, auszuschließen, sind die Abfälle einer der
nachstehenden Abfallgruppen zuzuordnen. Ein Vermischen der einzelnen Abfallgruppen ist nicht zuläs-
sig. Die Abfallgruppen dürfen nicht auf solche Stoffe angewendet werden, für die ein Beförderungsver-
bot besteht oder die nach Sondervorschriften befördert werden müssen.
Die Abfallgruppen gliedern sich in Untergruppen. Werden Abfälle mehrerer Untergruppen innerhalb einer
Abfallgruppe befördert, sind im Beförderungspapier die für die Klasse der überwiegenden Gefahr gemäß
den Absätzen 2.1.3.5.2 und 2.1.3.5.3 in Verbindung mit Unterabschnitt 2.1.3.10 ADR/RID/ADN zutref-
fenden Gefahrzettel und, soweit vorhanden, die Verpackungsgruppe des höchsten Gefahrengrades,
gekennzeichnet durch I, II oder III, anzugeben.
Für die Abfallgruppe 1 sind im Beförderungspapier alle zutreffenden Gefahrzettel der Sendung anzuge-
ben. Die Angabe der Verpackungsgruppe ist nicht erforderlich.
Die Gefahrzettel sind entsprechend den Untergruppen der jeweiligen Abfallgruppe anzubringen.
2.3 Wer Abfälle eigenverantwortlich verpackt oder verpacken lässt, muss feststellen, welcher Untergruppe
innerhalb der Abfallgruppe die gefährlichen Abfälle zuzuordnen sind, damit der Nachweis der aus-
reichenden chemischen Verträglichkeit mit den vorgesehenen Verpackungen aus Kunststoff auf Grund
der durchgeführten Bauartprüfung mit der/den Standardflüssigkeit(en) geführt werden kann. Werden
innerhalb der Abfallgruppe verschiedene Untergruppen gemischt verpackt, muss der Nachweis der aus-
reichenden chemischen Verträglichkeit nach Unterabschnitt 4.1.1.19 in Verbindung mit Abschnitt 6.1.6
ADR/RID für alle in Spalte 8 der Tabelle in Nummer 2.4 der betreffenden Abfallgruppe aufgeführten
Standardflüssigkeiten geführt worden sein. Dabei gilt dieser Verträglichkeitsnachweis für Essigsäure
auch als erbracht, wenn die Verpackungsbauart für die Standardflüssigkeit Netzmittellösung zugelassen
ist.
3
) Bei Einstufung nach Nummer 4.2, 4.5 oder 4.6 ist der Stoff der Klasse 3, 8 oder 9 zusätzlich anzugeben.
2816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2011
2.4 Tabelle der gefährlichen Abfälle
Die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Klassen, Klassifizierungscodes (soweit anwendbar), Ver-
packungsgruppen (soweit anwendbar), Tunnelbeschränkungscodes (soweit anwendbar) und Nummern
der Gefahrzettelmuster beziehen sich auf die jeweiligen gefahrgutrechtlichen Regelwerke ADN für die
Binnenschifffahrt (B), RID für die Eisenbahn (E) und ADR für den Straßenverkehr (S).
Angaben im Beför- Die chemische
derungspapier Verträglichkeit der
Verpa- Werkstoffe der
ckungs- Verpackungen aus
Gefahrzettel-
Abfall-/ gruppe(n) Kunststoff muss
muster
Unter- Klasse(n) oder für Benennung Tunnel- mindestens gegen-
Verpa- Nummer
gruppe Klasse 2: beschrän- über folgenden
ckungs-
Klassifizie- kungs- Standardflüs-
gruppe
rungscode code sigkeiten gegeben
sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
1.1 2 Klassifizie- Gefäße, klein, mit Gas Essigsäure,
rungscode (Gaspatronen) (UN 2037) Kohlenwasser-
mit folgenden Eigenschaften: stoffgemisch
5A erstickend, (E) 2.2
5F entzündbar, 2.1
5FC entzündbar, ätzend oder 2.1 + 8
5O oxidierend (E) 2.2 + 5.1
Bem. 1: Dieser Gruppe
dürfen auch nach Kapitel
3.4 des ADR/RID/ADN frei-
gestellte Gegenstände der
Klasse 2 beigegeben wer-
den (z. B. Kohlendioxid-
patronen).
Bem. 2: Feuerzeuge und
deren Nachfüllpatronen der
UN 1057 sind Gegenstände
des Klassifizierungscodes
6F des ADR/RID/ADN und
dürfen daher nicht im Rah-
men dieser Ausnahme be-
fördert werden (Beförde-
rung nach Sondervor-
schrift 654 ADR/RID/ADN).
1.2 2 Klassifizie- Gefäße, klein, mit Gas
rungscode (Gaspatronen) (UN 2037)
mit folgenden Eigenschaf-
ten:
5T giftig, (D) 2.3
5TF giftig, entzündbar, 2.3 + 2.1
5TC giftig, ätzend, 2.3 + 8
5TO giftig, oxidierend, 2.3 + 5.1
5TFC giftig, entzündbar, ätzend 2.3 + 2.1 + 8
oder
5TOC giftig, oxidierend, ätzend 2.3 + 5.1 + 8
1.3 2 6A Abfallfeuerlöscher (D) 2.2
2.1 3 II und III Entzündbare, flüssige, nicht (D/E) II 3 Essigsäure,
giftige, nicht ätzende Ab- Kohlenwasser-
fälle mit einem Flammpunkt stoffgemisch
unter 23 °C, deren Dampf-
druck bei 50 °C 110 kPa
(1,10 bar) nicht übersteigt,
z. B. Benzin, Spiritus,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2011 2817
Angaben im Beför- Die chemische
derungspapier Verträglichkeit der
Verpa- Werkstoffe der
ckungs- Verpackungen aus
Gefahrzettel-
Abfall-/ gruppe(n) Kunststoff muss
muster
Unter- Klasse(n) oder für Benennung Tunnel- mindestens gegen-
Verpa- Nummer
gruppe Klasse 2: beschrän- über folgenden
ckungs-
Klassifizie- kungs- Standardflüs-
gruppe
rungscode code sigkeiten gegeben
sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
Petroleum, Alkohole außer
Methanol und mit einem
Flammpunkt zwischen 23 °C
und 60 °C, z. B. Diesel-
kraftstoff oder Heizöl, leicht
2.2 3 I bis III Klebstoffabfälle sowie Farb- (D/E) I 3
und Lackabfälle (außer sol-
che, die der UN 1263 zu-
zuordnen sind, Beförderung
gemäß Sondervor-
schrift 650 ADR/RID/ADN)
einschließlich solcher mit
Nitrocellulose mit einem
Stickstoffgehalt von
höchstens 12,6 % in der
Trockenmasse
Bem.: Zu Härterpasten
siehe Abfallgruppe 8.
3.1 3 I bis III Entzündbare, flüssige, (C/E) I 3 + 6.1 Essigsäure,
organische halogenhaltige Kohlenwasser-
oder organische sauerstoff- stoffgemisch
haltige, giftige Abfälle und
solche, die nicht einer an-
deren Sammeleintragung
zugeordnet werden können,
der UN 1992, UN 2603
und UN 3248, z. B. Altöle,
auch solche mit geringen
Chloranteilen (z. B. poly-
chlorierten Kohlenwasser-
stoffen) sowie Abfälle mit
Methanol
3.2 6.1 I bis III Abfälle mit halogenhaltigen (C/D) I 6.1 + 3
Kohlenwasserstoffen mit
Ausnahme von Isocyanaten
der UN 2285, z. B. Trichlor-
ethan, Trichlorethylen (Tri),
Perchlorethylen (Per), Me-
thylenchlorid, Tetrachlor-
kohlenstoff, Chloroform,
Filterpatronen aus chemi-
schen Reinigungsbetrieben,
Antiklopfmittel
3.3 9 II Polychlorierte Biphenyle (D/E) II 9
(PCB) (UN 2315 und
UN 3432), polyhalogenierte
Biphenyle und Terphenyle
(UN 3151 und UN 3152),
auch in verpackten Klein-
geräten, wie Kleinkonden-
satoren
Bem. 1: Wegen PCB, PCT
und polyhalogenierten
Biphenylen und Terphen-
ylen in unverpackten Ge-
2818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2011
Angaben im Beför- Die chemische
derungspapier Verträglichkeit der
Verpa- Werkstoffe der
ckungs- Verpackungen aus
Gefahrzettel-
Abfall-/ gruppe(n) Kunststoff muss
muster
Unter- Klasse(n) oder für Benennung Tunnel- mindestens gegen-
Verpa- Nummer
gruppe Klasse 2: beschrän- über folgenden
ckungs-
Klassifizie- kungs- Standardflüs-
gruppe
rungscode code sigkeiten gegeben
sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
räten siehe Klasse 9,
UN 2315, UN 3432,
UN 3151 und UN 3152.
Bem. 2: Geräte mit PCB,
PCT und polyhalogenierten
Biphenylen und Terphe-
nylen, die polychlorierte
Dibenzofurane (PCDF) der
Klasse 6.1 enthalten, siehe
Ausnahme 19 dieser Ver-
ordnung.
3.4 3 I und II Abfälle mit flüssigen, ent- (C/E) I 3 + 6.1
zündbaren, giftigen Schäd-
lingsbekämpfungsmitteln
und Pflanzenschutzmitteln
mit einem Flammpunkt
unter 23 °C
3.5 6.1 I bis III Abfälle mit flüssigen, gifti- (C/E) I 6.1 + 3
gen, entzündbaren Schäd-
lingsbekämpfungsmitteln
und Pflanzenschutzmitteln
4.1 3 I bis III Entzündbare flüssige, (C/E) I 3+8 Essigsäure,
ätzende Abfälle Kohlenwasser-
stoffgemisch
4.2 3 I und II Entzündbare flüssige, (C/E) I 3 + 6.1 + 8
giftige und ätzende Abfälle
mit einem Flammpunkt
unter 23 °C, einschließlich
Gegenstände mit diesen
Flüssigkeiten
5.1 9 III Umweltgefährdender Stoff (E) III 9
fest oder flüssig Zusätzlich ist
dauerhaft die
Kennzeich-
nung nach
5.2.1.8.3
anzubringen
6.1 4.1 II und III Abfälle, die aus festen (E) II 4.1
Stoffen bestehen, die nicht
giftige und nicht ätzende
entzündbare flüssige Stoffe
mit einem Flammpunkt bis
60 °C enthalten können,
z. B. Holzwolle, Sägespäne,
Papierabfälle, Putztücher,
gebrauchte Ölfilter, verun-
reinigte Ölbinder, getränkt
oder behaftet mit Ölen und
Fetten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2011 2819
Angaben im Beför- Die chemische
derungspapier Verträglichkeit der
Verpa- Werkstoffe der
ckungs- Verpackungen aus
Gefahrzettel-
Abfall-/ gruppe(n) Kunststoff muss
muster
Unter- Klasse(n) oder für Benennung Tunnel- mindestens gegen-
Verpa- Nummer
gruppe Klasse 2: beschrän- über folgenden
ckungs-
Klassifizie- kungs- Standardflüs-
gruppe
rungscode code sigkeiten gegeben
sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
Bem.: Phosphorsulfide,
nicht frei von weißem oder
gelbem Phosphor, sind zur
Beförderung nicht zugelas-
sen.
6.2 4.1 II und III Abfälle, die Metalle oder (E) II 4.1
Metall-Legierungen,
pulverförmig oder in
anderer entzündbarer Form
enthalten
6.3 4.1 II und III Abfälle, die entzündbare (E) II 4.1 + 6.1
feste Stoffe, giftig enthalten
6.4 4.1 II und III Abfälle, die entzündbare (E) II 4.1 + 8
feste Stoffe, ätzend enthal-
ten
6.5 4.2 II und III Gebrauchte Putztücher, (D/E) II 4.2
Putzwolle und ähnliche
Abfälle, nicht giftig, nicht
ätzend, die mit selbstent-
zündlichen Stoffen verun-
reinigt sind, z. B. bestimmte
Öle und Fette
Selbsterhitzungsfähige or-
ganische feste Stoffe, nicht
giftig, nicht ätzend, z. B.
körnige oder poröse brenn-
bare Stoffe, die mit der
Selbstoxidation unterlie-
genden Bestandteilen ge-
tränkt oder verunreinigt
sind, z. B. mit Leinöl, Lein-
ölfirnisse, Firnisse aus an-
deren analogen Ölen, Pe-
troleumrückstände
6.6 4.2 II und III Abfälle, die Metalle oder (D/E) II 4.2
Metall-Legierungen, pulver-
förmig oder in anderer
selbstentzündlicher Form
enthalten
6.7 4.2 II und III Abfälle, die feste selbst- (D/E) II 4.2 + 6.1
erhitzungsfähige Stoffe,
giftig enthalten
6.8 4.2 II und III Abfälle, die feste selbst- (D/E) II 4.2 + 8
erhitzungsfähige Stoffe,
ätzend enthalten
6.9 4.2 II und III Sulfide, Hydrogensulfide (D/E) II 4.2
und Dithionite, wie
Natriumdithionit und Zube-
reitungen, z. B. Textilent-
färber und selbsterhit-
zungsfähige anorganische
feste Stoffe, nicht giftig,
nicht ätzend
2820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2011
Angaben im Beför- Die chemische
derungspapier Verträglichkeit der
Verpa- Werkstoffe der
ckungs- Verpackungen aus
Gefahrzettel-
Abfall-/ gruppe(n) Kunststoff muss
muster
Unter- Klasse(n) oder für Benennung Tunnel- mindestens gegen-
Verpa- Nummer
gruppe Klasse 2: beschrän- über folgenden
ckungs-
Klassifizie- kungs- Standardflüs-
gruppe
rungscode code sigkeiten gegeben
sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
6.10 4.3 II und III Abfälle, die Metalle oder (D/E) II 4.3
Metall-Legierungen, pulver-
förmig oder in anderer Form
enthalten und die mit Was-
ser entzündbare Gase ent-
wickeln
7.1 4.3 I und II Metallcarbide und Metall- (B/E) I 4.3
nitride, wie Calciumcarbid,
Aluminiumcarbid
7.2 4.3 I Metallphosphide, giftig, (B/E) I 4.3 + 6.1
wie Calciumphosphid,
Aluminiumphosphid
7.3 6.1 I Phosphidhaltige feste (C/E) I 6.1
Pflanzenschutz- und
Schädlingsbekämpfungs-
mittel
8.1 5.1 II und III Abfälle, die entzündend (E) II 5.1 Salpetersäure,
(oxidierend) wirkende Chlo- 55 %
rite oder Hypochlorite ent-
halten, wie feste Schwimm-
badchlorierungsmittel mit
Natriumchlorit, Kaliumchlo-
rit, Calciumhypochlorit oder
Mischungen von Chloriten
Bem. 1: Lösungen von
Schwimmbadchlorierungs-
mitteln siehe Abfall-
gruppe 14.
Bem. 2: Chlorit-und Hypo-
chloritmischungen mit
einem Ammoniumsalz
sind zur Beförderung nicht
zugelassen.
8.2 5.1 II und III Abfälle, die entzündend (E) II 5.1 + 6.1
(oxidierend) wirkende
Stoffe, fest, giftig enthalten
8.3 5.1 II und III Abfälle, die entzündend (E) II 5.1 + 8
(oxidierend) wirkende
Stoffe, fest, ätzend ent-
halten
8.4 5.2 II Pastenförmige Abfälle mit (D) II 5.2
Dibenzoylperoxid, Dicumyl-
peroxid der UN 3104,
UN 3106, UN 3108 oder
UN 3110 in Dosen und
Tuben, z. B. Härter für
Polyesterharze
9.1 6.1 I bis III Abfälle, fest oder flüssig, mit (C/E) I 6.1 Netzmittellösung
Quecksilberverbindungen
9.2 8 III Abfälle, die metallisches (E) III 8
Quecksilber enthalten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2011 2821
Angaben im Beför- Die chemische
derungspapier Verträglichkeit der
Verpa- Werkstoffe der
ckungs- Verpackungen aus
Gefahrzettel-
Abfall-/ gruppe(n) Kunststoff muss
muster
Unter- Klasse(n) oder für Benennung Tunnel- mindestens gegen-
Verpa- Nummer
gruppe Klasse 2: beschrän- über folgenden
ckungs-
Klassifizie- kungs- Standardflüs-
gruppe
rungscode code sigkeiten gegeben
sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
Bem.: Dieser Gruppe dürfen
auch Gegenstände mit
Quecksilber beigegeben
werden.
9.3 6.1 I bis III Abfälle mit Cyanidgehalt, (C/E) I 6.1
z. B. Gold- und Silberputz-
mittel
9.4 6.1 I bis III Feste und flüssige Abfälle (C/E) I 6.1
mit giftigen Stoffen, nicht
ätzend und nicht entzünd-
bar
Bem.: Abfälle mit PCB, PCT
und polyhalogenierten
Biphenylen und Terphe-
nylen, die polychlorierte
Dibenzofurane (PCDF) der
Klasse 6.1 enthalten, siehe
Ausnahme 19 dieser Ver-
ordnung.
9.5 6.1 I bis III Feste und flüssige Abfälle (C/E) I 6.1 + 8
mit giftigen Stoffen, ätzend
9.6 6.1 I und II Feste und flüssige Abfälle (C/D) I 6.1 + 3
mit organischen giftigen
Stoffen, entzündbar
9.7 6.1 I bis III Feste und flüssige Pflan- (C/E) I 6.1
zenschutz- und Schäd-
lingsbekämpfungsmittel,
ausgenommen solche der
Abfallgruppe 7
10.1 8 II Abfälle mit (E) I 8 Salpetersäure,
I und II Salpetersäure (UN 2031), 55 %,
Nitriersäuremischungen Netzmittellösung
(UN 1796 und UN 1826)
und/oder
II Perchlorsäure (UN 1802),
z. B. bestimmte Reini-
gungsmittel
Bem. 1: Mischungen aus
Salpetersäure und Salz-
säure der UN 1798 sind
zur Beförderung nicht zu-
gelassen.
Bem. 2: Chemisch instabile
Nitriersäuremischungen,
nicht denitriert, sind zur
Beförderung nicht zugelas-
sen.
Bem. 3: Perchlorsäure,
wässerige Lösungen mit
mehr als 72 Masse-% reiner
Säure, sind zur Beförderung
nicht zugelassen.
2822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2011
Angaben im Beför- Die chemische
derungspapier Verträglichkeit der
Verpa- Werkstoffe der
ckungs- Verpackungen aus
Gefahrzettel-
Abfall-/ gruppe(n) Kunststoff muss
muster
Unter- Klasse(n) oder für Benennung Tunnel- mindestens gegen-
Verpa- Nummer
gruppe Klasse 2: beschrän- über folgenden
ckungs-
Klassifizie- kungs- Standardflüs-
gruppe
rungscode code sigkeiten gegeben
sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
11.1 8 II Abfälle mit Schwefelsäure, (E) II 8 Netzmittellösung
z. B. bestimmte Reini-
gungsmittel, Bierstein-
entfernerpasten, Bleisulfat
Bem.: Chemisch instabile
Mischungen von Abfall-
schwefelsäure sind zur Be-
förderung nicht zugelassen.
11.2 8 II Abfälle mit Flusssäure- (E) II 8 + 6.1
lösungen, z. B. bestimmte
Reinigungsmittel
11.3 8 I bis III Flüssige Abfälle mit ätzen- (C/D) I 8 + 6.1
den, giftigen Stoffen
11.4 8 I bis III Wässerige Lösungen von (E) I 8
Halogenwasserstoffen
(ausgenommen Fluorwas-
serstoff), saure fluorhaltige
Stoffe, flüssige Halogenide
und andere flüssige halo-
genierte Stoffe (ausgenom-
men der Fluorverbindun-
gen, die in Berührung mit
feuchter Luft oder Wasser
saure Dämpfe entwickeln),
flüssige Carbonsäuren und
ihre Anhydride, sowie flüs-
sige Halogencarbonsäuren
und ihre Anhydride, Alkyl-
und Arylsulfonsäuren,
Alkylschwefelsäuren und
organische Säurehalo-
genide, wie Salzsäure,
Phosphorsäure, Essigsäure,
Chlorsulfonsäure, Ameisen-
säure, Chloressigsäure,
Propionsäure, Toluolsulfon-
säuren, Thionylchlorid
12.1 8 I bis III Feste Halogenide und (E) I 8
andere feste halogenierte
Stoffe (ausgenommen der
Fluorverbindungen, die in
Berührung mit feuchter Luft
oder Wasser saure Dämpfe
entwickeln) und feste
Hydrogensulfate, wie
Eisentrichlorid, wasserfrei;
Zinkchlorid, wasserfrei;
Aluminiumchlorid, wasser-
frei; Phosphorpentachlorid
12.2 8 I bis III Feste Abfälle mit ätzenden, (E) I 8 + 6.1
giftigen Stoffen
13.1 8 III Abfälle mit wässerigen (E) III 8 Wasser,
Ammoniaklösungen mit Netzmittellösung
höchstens 35 % Ammoniak
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2011 2823
Angaben im Beför- Die chemische
derungspapier Verträglichkeit der
Verpa- Werkstoffe der
ckungs- Verpackungen aus
Gefahrzettel-
Abfall-/ gruppe(n) Kunststoff muss
muster
Unter- Klasse(n) oder für Benennung Tunnel- mindestens gegen-
Verpa- Nummer
gruppe Klasse 2: beschrän- über folgenden
ckungs-
Klassifizie- kungs- Standardflüs-
gruppe
rungscode code sigkeiten gegeben
sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
13.2 8 I bis III Übrige feste und flüssige (E) I 8
basische Abfälle (ausge-
nommen UN 2029), z. B.
bestimmte Reinigungsmittel
mit Natrium- und/oder Kali-
umhydroxid sowie Natron-
kalk, Brünierungsmittel mit
Natrium- und/oder Kalium-
sulfid (Geschirrspülmittel
oder Entkalker mit Natrium-
metasilicat, Kalkmilch mit
Calciumhydroxid)
13.3 8 III Abfälle von Formaldehyd- (E) III 8
lösungen, z. B. bestimmte
Reinigungsmittel, Desinfek-
tionsmittel
14.1 8 II und III Abfälle mit Chlorit- und Hy- (E) II 8 Salpetersäure,
pochloritlösungen, z. B. be- 55 %,
stimmte Chlorbleichlaugen, Netzmittellösung
Lösungen von Schwimm-
badchlorierungsmitteln der
Abfallgruppe 8
14.2 5.1 II und III Abfälle, die entzündend (E) II 5.1
(oxidierend) wirkende
flüssige Stoffe enthalten
14.3 5.1 II und III Abfälle mit Wasserstoffper- (E) II 5.1 + 8
oxid-Lösungen, z. B. be-
stimmte Reinigungsmittel,
Haarfärbemittel
14.4 5.1 II und III Abfälle, die entzündend (E) II 5.1 + 6.1
(oxidierend) wirkende Stof-
fe, flüssig, giftig enthalten
15.1 Nicht identifizierbare ge- (B/E) Kennzeich-
fährliche Abfälle nung gemäß
5.2.1.9.1
Bem.: Für diese Abfälle Zusätzlich ist
gelten besondere Vorschrif- auf mindes-
ten, siehe Nummern 2.5, 2.7 tens 2 Seiten
und 4.3 dieser Ausnahme. dauerhaft die
Aufschrift
„Gefahrgut,
nicht identifi-
ziert“ anzu-
bringen.
2824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2011
2.5 Sonstige Vorschriften
Die Abfälle dürfen bei Sammlungen nur in kleinen Anlieferungsgefäßen bis zu 60 Liter Fassungsraum
oder 60 Kilogramm Masse unter Aufsicht einer fachkundigen Person in die Verpackungen und Groß-
packmittel (IBC) eingegeben werden.
Die Abfälle sind in die folgenden Verpackungen zu verpacken, die für feste Stoffe der Verpackungs-
gruppe I bauartzugelassen sind:
a) Fässer oder Kanister aus Kunststoff der Codierung 1H2 oder 3H2,
b) Fässer oder Kanister aus Stahl der Codierung 1A2 oder 3A2,
c) Kisten aus Stahl oder starren Kunststoffen der Codierung 4A oder 4H2 oder
d) zusammengesetzte Verpackungen mit einem dicht anliegenden eingesetzten Innenbehälter aus ge-
eignetem Kunststoff als Innenverpackung und Kisten aus Stahl oder Aluminium der Codierung 4A
oder 4B als Außenverpackung.
Es sind die Bedingungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I anzuwenden.
Bei der Verwendung von zusammengesetzten Verpackungen mit einer Kiste aus Pappe der Codie-
rung 4GW als Außenverpackung für die Beförderung von Stoffen der Abfallgruppen 1, 6, 7, 8, 9, 12
und 13 müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:
a) Verwendung einer nassfesten Verklebung für die Wellpappe,
b) erfolgreiche Bauartprüfung als zusammengesetzte Verpackung mit Ersatzfüllgut und Originalfüllgut
(z. B. Gefäß, klein, mit Gas (Gaspatrone)),
c) Bauartprüfung mit der doppelten Nettomasse wie zugelassen,
d) zusätzliche Kennzeichnung mit dem Herstellungsmonat,
e) Verwendungsbegrenzung der Verpackung auf ein Jahr nach ihrer Herstellung für den einmaligen
Transport und
f) Bestehen der Permeationsprüfung in Analogie zu Unterabschnitt 6.1.5.7 ADR/RID.
Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen dürfen die gleiche höchstzulässige Füll-
menge wie die Außenverpackung besitzen.
2.6 Abfälle der Abfallgruppe 15 sind im jeweiligen Anlieferungsgefäß mit inerten Saug- und Füllstoffen ein-
zusetzen in eine Kiste aus Holz der Codierung 4C1, 4C2, 4D oder 4F, aus Pappe der Codierung 4G, aus
starren Kunststoffen der Codierung 4H2, in Säcke aus Kunststofffolie der Codierung 5H4 oder in Fässer
aus Kunststoff der Codierung 1H2, die mindestens nach der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft, -zu-
gelassen und gekennzeichnet sein müssen. Diese Kisten, Säcke oder Fässer sind einzeln oder zu meh-
reren in Kisten aus Stahl, Aluminium oder starrem Kunststoff der Codierung 4A, 4B, 4H2 oder in Fässern
aus Stahl oder Kunststoff der Codierung 1A2, 1H2, die bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet
sind, zu verpacken.
2.7 Die Abfälle der Abfallgruppen/Abfalluntergruppen 1, 2.1, 6, 7, 8, 13 und 14 in Anlieferungsgefäßen dürfen
auch in Großpackmitteln (IBC) aus Stahl mit abnehmbarem Deckel oder in Kombinations-IBC mit Innen-
behältern aus starrem Kunststoff verpackt werden.
Außerdem dürfen auch Kombinations-IBC mit Kunststoffinnenbehältern nach Kapitel 6.5 ADR/RID ver-
wendet werden. Diese Großpackmittel (IBC) müssen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II bauart-
geprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein.
2.8 Die Abfälle der Abfallgruppen 9, 10, 11 und 15 in Anlieferungsgefäßen dürfen auch in metallenen Groß-
packmitteln (IBC) der Verpackungsgruppe I verpackt werden.
2.9 Die Verschlüsse der Anlieferungsgefäße sind vor der Eingabe in die Verpackungen und Großpackmittel
(IBC) auf Dichtheit zu kontrollieren.
2.10 Bei zerbrechlichen, beschädigten oder nicht ordnungsgemäß verschlossenen Anlieferungsgefäßen sind
inerte Saugstoffe so einzufüllen, dass die Freiräume zwischen den Anlieferungsgefäßen vollständig aus-
gefüllt sind.
2.11 Bei Verpackungen mit W-Codierung (z. B. „1H2W“) müssen die Saugstoffe so bemessen sein, dass sie
die gesamte Flüssigkeitsmenge bei einem eventuellen Freiwerden aufsaugen können. Bei festen Abfäl-
len darf stattdessen das Anlieferungsgefäß in einen dicht zu verschließenden Beutel oder Sack aus
Kunststofffolie verpackt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2011 2825
2.12 Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), die eingedrückt, aber noch dicht sind, dürfen nur in Fässern,
Kanistern oder Kisten aus Pappe (z. B. „4GW“) mit inerten Füllstoffen verpackt werden. Teilentleerte
und nicht funktionsfähige Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), der Klasse 2 Klassifizierungscode 5F,
die entzündbare Gase enthalten, können auch unter folgenden Bedingungen befördert werden:
a) Sie sind so in Pappkisten einzusetzen, dass eine Bewegung und eine Belastung der Ventile vermie-
den werden.
b) Die Pappkisten müssen nach Kapitel 6.1 ADR/RID bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet
sein. Es gelten die Anforderungen der Verpackungsgruppe II.
2.13 Abfallfeuerlöscher der Abfalluntergruppe 1.3 dürfen auch in folgenden nicht bauartgeprüften und -zu-
gelassenen Verpackungen befördert werden:
Boxpaletten aus Metall oder Kunststoff sowie Gitterboxpaletten, wobei die Palette auch aus Holz be-
stehen darf.
2.14 Die Verpackungen und Großpackmittel (IBC) für Abfälle der Abfallgruppen 1 und 14 müssen mit einer
Lüftungseinrichtung nach Unterabschnitt 4.1.1.8 ADR/RID ausgerüstet sein.
2.15 Die Stoffe dürfen nur dann mit nicht dem ADR/RID/ADN unterliegenden Gütern zusammengepackt wer-
den, wenn keine gefährlichen Reaktionen entstehen können.
Gefährliche Reaktionen sind:
a) eine Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme;
b) die Entwicklung von entzündbaren und/oder giftigen Gasen;
c) die Bildung von ätzenden flüssigen Stoffen;
d) die Bildung instabiler Stoffe.
3 Verantwortlichkeiten
3.1 Bei Abfallsammelaktionen hat eine fachkundige Aufsichtsperson die Pflichten nach den §§ 18, 21 und 22
der GGVSEB zu erfüllen.
3.2 Die fachkundige Aufsichtsperson muss in der Lage sein,
a) die Abfälle nach ihren gefährlichen Eigenschaften sowie im Hinblick auf Maßnahmen bei Zwischen-
fällen oder Unfällen zu beurteilen und
b) die Vorschriften dieser Ausnahme und der GGVSEB anzuwenden.
3.3 Bei der Eisenbahnbeförderung hat der Verlader nach § 21 Absatz 3 der GGVSEB die Güterwagen — ent-
sprechend der verladenen Güter – auf beiden Längsseiten mit den zutreffenden Großzetteln (Placards)
nach der Spalte 7 der Tabelle in Nummer 2.4 und zusätzlich mit einem Rangierzettel nach Muster 13
nach Unterabschnitt 5.3.4.2 RID zu versehen.
4 Sonstige Vorschriften
4.1 Die Versandstücke sind im Eisenbahnverkehr als Wagenladung mit gedeckten Wagen oder in Containern
und im Straßenverkehr mit gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen oder in Containern sowie im Binnen-
schiffsverkehr in Containern mit Schiffen mit wetterdicht schließenden Luken unter ausreichender Be-
lüftung zu befördern.
4.2 Versandstücke der Codierungen 1A2, 1H2, 3A2, 3H2, 4A, 4B, 4H2, 11A und 11HZ1 dürfen im Straßen-
verkehr auch mit offenen Fahrzeugen befördert werden. Zur Ladungssicherung sind hierbei genau pas-
sende Gestelle und Vorrichtungen für die Versandstücke zu verwenden.
4.3 Versandstücke mit Abfällen der Abfallgruppe 15 sind abseits, das heißt nicht über, nicht unter und nicht
unmittelbar neben den übrigen Versandstücken zu stauen und zu sichern.
4.4 Die Versandstücke sind so zu sichern, dass sie nicht verrutschen, verkanten, umfallen oder durch andere
Versandstücke oder Gegenstände beschädigt werden können.
4.5 Beförderungen nach dieser Ausnahme müssen spätestens sechs Monate nach Befüllung der Ver-
packungen und Großpackmittel (IBC) abgeschlossen sein.
4.6 Ungereinigte leere Verpackungen (Anlieferungsgefäße) sind wie die Stoffe zu behandeln, deren Reste in
ihnen enthalten sind.
5 Beförderungspapier
Im Beförderungspapier sind anzugeben:
a) Name und Anschrift des Absenders und Empfängers,
b) als Bezeichnung des Gutes:
– Abfallgruppe(n) <<…>>
– Nummern der Gefahrzettelmuster <<…>>
– Verpackungsgruppe oder Klassifizierungscode <<…>>
– Tunnelbeschränkungscode <<…>>
2826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2011
Bem.: Sofern nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe k ADR erforderlich.
– Anzahl der Versandstücke und
– Beschreibung der Versandstücke
Anstelle von „<<…>>“ sind die entsprechenden Angaben gemäß der Tabelle in Nummer 2.4 einzu-
tragen. Die Verpackungsgruppe ist hierbei der Spalte 6 zu entnehmen.
c) Zusätzlich ist zu vermerken: „Ausnahme 20“.
6 Befristung
Die Ausnahme 20 ist bis zum 30. Juni 2015 befristet.
Ausnahme 21 (B, E, S)
Zusammenpacken von Patronen mit Waffenpflegemitteln
1 Zusammenpackungszulassung
1.1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 der GGVSEB in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.10.4
MP 23 ADR/RID und Kapitel 4.1 ADN dürfen
a) Gegenstände mit Explosivstoff der Klassifizierung 1.4S, UN 0012, UN 0014 und UN 0323 mit UN 1950
Druckgaspackungen der Klasse 2, Klassifizierungscode 5A, 5F, 5O, 5T, 5TC, 5TF, 5TFC, 5TO
und 5TOC, Kohlenwasserstoffen und deren Gemische der Klasse 3, UN 1136, UN 1147, UN 1288,
UN 1299, UN 1300, UN 1307, UN 1918, UN 1920, UN 1999, UN 2046, UN 2048, UN 2049, UN 2052,
UN 2055, UN 2057, UN 2247, UN 2286, UN 2303, UN 2319, UN 2324, UN 2325, UN 2330, UN 2364,
UN 2368, UN 2520, UN 2541, UN 2618, UN 2709, UN 2850 und UN 3295 sowie UN 2831 1,1,1-Tri-
chlorethan der Klasse 6.1 in der in Nummer 2.1 beschriebenen Verpackung zusammengepackt wer-
den.
b) Gegenstände mit Explosivstoff der Klassifizierung 1.4S, UN 0012, UN 0014 und UN 0323 mit nicht
der GGVSEB unterliegenden Gütern in der in Nummer 2.1 beschriebenen Verpackung zusammenge-
packt werden.
1.2 Die Mengengrenzen in Unterabschnitt 4.1.10.4 MP 7, MP 17 und MP 19 ADR/RID sind bei Beförderun-
gen nach dieser Ausnahme zu beachten.
1.3 Die nach Nummer 1.1 zusammengepackten Stoffe und Gegenstände dürfen ohne besondere Mengen-
begrenzung mit einem Binnenschiff, in einem Eisenbahnwagen oder in einem Straßenfahrzeug befördert
werden.
2 Verpackung
2.1 Als Außenverpackung sind Kisten aus Stahl der Codierung 4A, Kisten aus Aluminium der Codierung 4B,
Kisten aus Holz der Codierungen 4C1, 4C2, 4D oder 4F oder Kisten aus Pappe der Codierung 4G zu
verwenden.
2.2 Bauartprüfung
Bei der Bauartprüfung sind die Vorschriften für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden.
3 Sonstige Vorschriften
Ein Versandstück darf nicht schwerer als 100 Kilogramm sein.
4 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
„Ausnahme 21“.
5 Befristung
Die Ausnahme 21 ist bis zum 30. Juni 2015 befristet.
Ausnahme 22 (E, S)
Saug-Druck-Tanks
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der GGVSEB in Verbindung mit Kapitel 6.10 ADR/RID
dürfen gefährliche Güter der Klassen 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9
a) in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen),
b) in Aufsetztanks,
c) in Tankcontainern,
die als Saug-Druck-Tanks nach der Gefahrgutverordnung Straße vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I
S. 1886) in Verbindung mit Anhang B.1a oder B.1b der Anlage B zum ADR in der Fassung der
13. ADR-Änderungsverordnung vom 17. Juli 1996 (BGBl. 1996 II S. 1178) und in Verbindung mit der
Ausnahme Nr. 63 der GGAV vom 23. Juni 1993 zugelassen worden sind, weiterhin befördert werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2011 2827
Die Beförderung ist auf die Stoffe begrenzt, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 ADR/RID die Tank-
codierung L4BH oder S4AH oder eine andere gemäß der Hierarchie in Absatz 4.3.4.1.2 ADR/RID zu-
gelassene Tankcodierung zugeordnet ist. Die für bestimmte Stoffe in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13
ADR/RID aufgeführten Sondervorschriften sind, soweit zutreffend, einzuhalten.
2 Sonstige Vorschriften
a) Bei Beförderung von Stoffen mit einem Flammpunkt von höchstens 60 Grad Celsius und solchen, die
auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt verladen oder befördert werden, darf eine Vermischung mit
entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen nicht erfolgen.
b) Die Tanks sind nach jeder Benutzung zu reinigen und vor der erneuten Befüllung auf Schäden zu
untersuchen. Dies gilt auch für die Armaturen und Dichtungen. Werden in festverbundenen Tanks und
Aufsetztanks bei aufeinanderfolgenden Beförderungen die gleichen Stoffe befördert, sind die Tanks
nach der ersten Beförderung und danach in Abständen von längstens sieben Tagen zu reinigen und
zu untersuchen.
3 Angaben in der ADR-Zulassungsbescheinigung, im Prüfbericht und im Beförderungspapier
In der ADR-Zulassungsbescheinigung für Tankfahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist unter
Nummer 11 Bemerkungen anzugeben: „Ausnahme 22“. In den Prüfbescheinigungen für festverbundene
Tanks, Aufsetztanks und Tankcontainer nach Absatz 6.8.2.4.5 ADR/RID ist zusätzlich zu vermerken:
„Ausnahme 22“.
Bei Beförderungen in Tankcontainern ist im Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 ADR/RID zusätz-
lich zu vermerken: „Ausnahme 22“.
Ausnahme 23
– offen –
Ausnahme 24 (S)
Beförderung von ungereinigten leeren Eichnormalen
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB in Verbindung mit den Vorschriften des ADR
a) für die Klasse 2, UN 1011 BUTAN, UN 1012 BUT-1-EN, UN 1077 PROPEN, UN 1965 KOHLENWAS-
SERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1, B 2, B und
C), UN 1969 ISOBUTAN, UN 1971 METHAN, VERDICHTET oder ERDGAS, VERDICHTET, UN 1972
METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG und UN 1978 PROPAN,
b) für die Klasse 3, Klassifizierungscode F1, Verpackungsgruppe II und III und
c) für flüssige Stoffe der Klasse 9
dürfen ungereinigte leere Eichnormale unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen befördert
werden.
2 Vorschriften für die Beförderung von ungereinigten leeren Eichnormalen mit einem Fassungsraum
von höchstens 1 000 Liter
2.1 Die Vorschriften für ungereinigte leere Gefäße der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.11 und 5.1.3.1 sowie
des Absatzes 5.4.1.1.6.2.1 ADR sind einzuhalten.
2.2 Ungereinigte leere Eichnormale mit einem Einzelfassungsraum der Gefäße von höchstens 450 Liter
gelten als Verpackung im Sinne des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe c ADR.
2.3 Schriftliche Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR sind bei jeder Beförderung mitzuführen.
2.4 Die Eichnormale sind an beiden Seiten deutlich und dauerhaft mit der zutreffenden UN-Nummer, der die
Buchstaben „UN“ vorangestellt werden, und mit den zutreffenden Gefahrzetteln nach Ab-
satz 5.2.2.2.2 ADR zu kennzeichnen.
2.5 Die Fahrzeuge mit Eichnormalen sind mit orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.1 ADR zu kenn-
zeichnen.
2.6 Die Vorschriften des Kapitels 1.3, der Abschnitte 7.5.7, 8.1.1 und 8.1.4, des Unterabschnitts 8.2.1.1 in
Verbindung mit 8.2.1.2 sowie der Kapitel 8.3 und 8.5 S2 Absatz 1 ADR sind einzuhalten.
3 Vorschriften für die Beförderung von ungereinigten leeren Eichnormalen mit einem Fassungsraum
über 1 000 Liter und Fahrzeuge, die ungereinigte leere Eichnormale mit einem Fassungsraum über
1 000 Liter befördern
3.1 Die Eichnormale für flüssige Stoffe sind entleert und drucklos und die Eichnormale für Gase sind entleert
und mit einem Inertgas beaufschlagt zu befördern. Alle Öffnungen für das Befüllen und für das Entleeren
müssen dicht verschlossen sein.
3.2 Die Be- und Entlüftungsöffnungen müssen mit einer flammendurchschlagsicheren Armatur ausgerüstet
sein.
2828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2011
3.3 Schriftliche Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR sind bei jeder Beförderung mitzuführen.
3.4 Die Eichnormale sind an beiden Seiten deutlich und dauerhaft mit der zutreffenden UN-Nummer, der die
Buchstaben „UN“ vorangestellt werden, und mit den zutreffenden Gefahrzetteln nach Ab-
satz 5.2.2.2.2 ADR zu kennzeichnen.
3.5 Die Fahrzeuge mit Eichnormalen mit einem Fassungsraum über 1 000 Liter sind mit Großzetteln nach
Abschnitt 5.3.1 ADR an beiden Längsseiten und hinten zu versehen.
3.6 Die Fahrzeuge sind vorn und hinten nach Absatz 5.3.2.1.2 ADR mit orangefarbenen Tafeln mit der Num-
mer zur Kennzeichnung der Gefahr und der UN-Nummer für den Stoff, der zuletzt in den Eichnormalen
enthalten war, zu kennzeichnen.
3.7 Die Eichnormale sind erstmalig vor Inbetriebnahme sowie wiederkehrend mindestens alle drei Jahre von
einer Stelle nach § 12 der GGVSEB einer äußeren und inneren Prüfung sowie einer Dichtheitsprüfung mit
Wasser ohne Überdruck zu unterziehen. Über die Prüfung hat die Überwachungsstelle eine Bescheini-
gung auszustellen, die bei jeder Beförderung mitzuführen ist.
3.8 Zusätzlich zu den Vorschriften nach Nummer 2.6 sind die Vorschriften der Absätze 4.3.2.3.6, 4.3.2.4.1,
4.3.2.4.2, 4.3.4.2.2 und 6.8.2.1.27, des Abschnitts 7.5.10, des Unterabschnitts 8.2.1.1 in Verbindung mit
8.2.1.3, des Kapitels 8.5 S2 Absatz 2 und 3 sowie des Abschnitts 9.7.4 ADR einzuhalten.
3.9 Die Fahrzeuge für die Beförderung von Eichnormalen müssen den Bau- und Zulassungsvorschriften für
Fahrzeuge FL nach Teil 9 des ADR entsprechen.
3.10 In der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR darf unter Nummer 9 auf die
Angabe zu den Nummern 9.2, 9.5 und 9.6 verzichtet werden. Unter Nummer 11 ist anzugeben: „Aus-
nahme 24“.
4 Sonstige Vorschriften
Die übrigen Vorschriften des ADR finden keine Anwendung.
5 Befristung
Die Ausnahme 24 ist bis zum 30. Juni 2015 befristet.
Ausnahme 25
– offen –
Ausnahme 26
– offen –
Ausnahme 27
— offen —
Ausnahme 28 (E, S)
Zusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4G mit gefährlichen Gütern
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der GGVSEB in Verbindung mit Unterabschnitt 7.5.2.1
ADR/RID dürfen Automobilteile
– UN 0431 PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke sowie
– UN 0503 AIRBAG-GASGENERATOREN oder AIRBAG-MODULE oder GURTSTRAFFER
der Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4G mit den in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Gefahrgütern
der Klassen 2, 3, 8 und 9 unter Einhaltung der Bedingungen der Nummern 2 bis 6 zusammengeladen
werden.
2 Tabelle der Gefahrgüter
Höchstzulässige
Klasse/ Gesamtmenge
Verpackungs-
UN-Nummer Benennung und Beschreibung Klassifizierungs- je Beförderungs-
gruppe
code einheit/Wagen/
Container
1 2 3 4 5
1090 ACETON 3/F1 II 333 I
1133 KLEBSTOFFE 3/F1 II und III 333/1 000 I
1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG 3/F1 II und III 333/1 000 l
1170 ETHANOL, LÖSUNG 3/F1 II 333 l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2011 2829
Höchstzulässige
Klasse/ Gesamtmenge
Verpackungs-
UN-Nummer Benennung und Beschreibung Klassifizierungs- je Beförderungs-
gruppe
code einheit/Wagen/
Container
1 2 3 4 5
1173 ETHYLACETAT 3/F1 II 333 l
1219 ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL) 3/F1 II 333 l
1263 FARBE oder FARBZUBEHÖRSTOFFE 3/F1 II und III 333/1 000 l
1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERD- 3/F1 II 333 l
ÖLPRODUKTE, N.A.G.
1300 TERPENTINÖLERSATZ 3/F1 III 1 000 l
1805 PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG 8/C1 III 1 000 l
1866 HARZLÖSUNG, entzündbar 3/F1 II und III 333/1 000 l
1950 DRUCKGASPACKUNGEN, entzündbar, 2/5F – 333 kg
bis max. 1 l Fassungsraum
1987 ALKOHOLE, N.A.G. 3/F1 III 1 000 l
1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, 3/F1 II und III 333/1 000 l
N.A.G.
2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. 8/C7 III 1 000 l
oder POLYAMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND,
N.A.G.
2796 SCHWEFELSÄURE mit höchstens 51 % 8/C1 II 333 l
Säure oder BATTERIEFLÜSSIGKEIT,
SAUER
2797 BATTERIEFLÜSSIGKEIT, ALKALISCH 8/C5 II 333 l
3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, 9/M7 III 1 000 kg
FEST, N.A.G.
3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, 9/M6 III 1 000 l
FLÜSSIG, N.A.G
3 Verpackung
Die Stoffe und Gegenstände sind in geprüften und zugelassenen Verpackungen nach Kapitel 4.1 ADR/
RID zu verpacken.
4 Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit oder Wagen
Die Gesamtmenge aller gefährlichen Güter in einer Beförderungseinheit oder in einem Wagen darf die
höchstzulässige Menge von 1 000 Kilogramm oder 1 000 Liter oder einer entsprechenden Summe beider
Maßeinheiten nicht überschreiten. Bei der Berechnung sind die Mengen der gefährlichen Güter, deren
Höchstmenge in der Tabelle in Nummer 2 auf 333 Liter oder 333 Kilogramm begrenzt ist, mit dem
Faktor 3 zu multiplizieren.
5 Sonstige Vorschriften
Die sonstigen, für die Beförderung von UN 0431 PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische
Zwecke sowie UN 0503 AIRBAG-GASGENERATOREN oder AIRBAG-MODULE oder GURTSTRAFFER
der Klasse 1, Klassifizierungscode 1.4G geltenden Vorschriften sind einzuhalten.
6 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 28“.
7 Befristung
Die Ausnahme 28 ist bis zum 30. Juni 2015 befristet.
2830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2011
Ausnahme 29
– offen –
Ausnahme 30
– offen –
Ausnahme 31 (S)
Prüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB in Verbindung mit Unterabschnitt 8.2.1.1 ADR
müssen die nach § 14 Absatz 4 und 5 der GGVSEB zuständigen Sachverständigen und die Mitarbeiter
der Technischen Dienste nicht im Besitz einer Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung sein,
wenn die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden.
2 Bei Prüfungsfahrten im Zusammenhang mit der Durchführung von Untersuchungen nach den §§ 19, 21,
29 und 47a der StVZO sowie technischen Untersuchungen gemäß Teil 9 ADR müssen die Personen von
einem Fahrzeugführer begleitet werden, der im Besitz der vorgenannten Bescheinigung ist. Dieser Fahr-
zeugführer ist verantwortlich für die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften im Sinne der §§ 28 und 29
Absatz 1 bis 4 der GGVSEB.
3 Befristung
Die Ausnahme ist bis zum 30. Juni 2015 befristet.
Ausnahme 32 (S)
Beförderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 der GGVSEB dürfen folgende
Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn
(AGBwGGVSE) vom 5. September 2002 (VMBl 2002 S. 411)*) auch durch zivile Unternehmen angewendet
werden, die im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr gefährliche Güter befördern:
a) Bw02 (S, E) AGBwGGVSE „Mitführen“ gefährlicher Güter auf der Straße mit Fahrzeugen der Bundes-
wehr
b) Bw17 (S, E) AGBwGGVSE Kennzeichnung von Gegenständen/Versandstücken gefährlicher Güter mit
Gefahrzetteln geringerer Größe
c) Bw21 (S, E) AGBwGGVSE Beförderung gefährlicher Güter Klasse 1 in (alt-)palettierten Versandstü-
cken/geeigneten Handhabungseinrichtungen; keine Kennzeichnung mit
Gefahrzetteln Nr. 8; Kennzeichnung mit Gefahrzetteln geringerer Abmes-
sungen
d) Bw23 (S, E) AGBwGGVSE Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 mit nicht gefährlichen
Gütern (Zubehör)
e) Bw24 (S, E) AGBwGGVSE Keine Mitnahme der Genehmigung zur Beförderung von n.a.g.-Gütern der
Klasse 1
f) Bw25 (S) AGBwGGVSE Beförderung von Resten oder Komponenten gefährlicher Güter Klasse 1,
die beim Verschuss anfallen
g) Bw27 (S, E) AGBwGGVSE Verpackungen für militärische Güter der Klasse 1
h) Bw 29 (S) AGBwGGVSE Beförderung von Resten und/oder Komponenten gefährlicher Güter der
Klasse 1 in Originalverpackungen unter Verzicht auf die vorgeschriebene
Metallbebänderung
2 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 32 (BwXX)“, wobei XX der
Nummer der Allgemeinen Ausnahmegenehmigung der Bundeswehr gemäß Nummer 1 Buchstabe a bis h
entspricht.
Ausnahme 33 (M)
Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt betreiben
1 Abweichend von § 3 Absatz 1 der GGVSee dürfen gefährliche Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt
im Sinne des § 1 der Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555), die zuletzt
durch Artikel 3 § 15 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 S. 380) geändert
*) Die AGBwGGVSE können auch beim Streitkräfteunterstützungskommando, Abteilung ABC-Abwehr- und Schutzaufgaben, Gruppe IV, Luftwaffen-
kaserne Wahn 505/08, Postfach 906110, 51127 Köln angefordert werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2011 2831
worden ist, betreiben, sowie auf der Fährstrecke Eemshaven/Borkum befördert werden, wenn die nach-
folgenden Bestimmungen beachtet werden.
2 Anwendungsbereich
Mit Ausnahme der unter Nummer 3 genannten gefährlichen Güter dürfen gefährliche Güter in CTU nur
befördert werden, wenn
a) sie den Klassen 1 bis 9 ADR oder IMDG-Code zugeordnet und zur Beförderung zugelassen sind und
b) während der gesamten Dauer der Beförderung eine Wellenhöhe von nicht mehr als 1,5 Meter zu erwarten
ist. Der Schiffsführer sorgt eigenverantwortlich für die Einhaltung dieser Bedingung.
3 Von der Ausnahme ausgenommene gefährliche Güter
Es dürfen nicht befördert werden:
a) Güter der Klasse 1, ausgenommen UN 0336, UN 0337, UN 0431 und UN 0503,
b) Güter der Klasse 5.2,
c) Güter der Klassen 4.1, 4.2, 4.3, 6.1 und 8, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind.
4 Eignungsbescheinigung
Für die Fährschiffe muss eine Bescheinigung des Germanischen Lloyds vorliegen, aus der ersichtlich ist,
dass das betreffende Schiff CTU des Straßenverkehrs oder andere rollbare CTU befördern darf. In der
Bescheinigung ist der Stellplatz so festzulegen, dass rund um die CTU ein Schutzbereich von mindestens
1 Meter frei und begehbar bleibt. Zu den Maschinenräumen, Ventilatorein- und -austritten, sonstigen Zu-
gängen zu Unterdecksräumen, sonstigen Decksöffnungen und zur Begrenzung des Maschinenraumdecks
muss mindestens ein Abstand von 1 Meter eingehalten werden. Satz 3 gilt nicht für explosionsgeschützte
Zugänge und Öffnungen.
5 Feuerlöscheinrichtungen
Der Teil des Fährschiffes, der in der Bescheinigung nach Nummer 4 als Stellplatz für CTU mit gefährlichen
Gütern zugelassen ist, muss von Strahlrohren mit einfacher Schlauchlänge erreicht werden können. Alle
Strahlrohre müssen zugelassene Mehrzweckstrahlrohre (z. B. Sprüh-/Vollstrahlrohre) mit Absperrung sein.
Sofern die Eigenschaften der gefährlichen Güter es erfordern, sind außerdem entsprechende Löschmittel
mitzuführen. Zusätzlich müssen zwei mobile Luft-Schaum-Feuerlöscheinrichtungen, bestehend aus Zu-
mischer, Luftschaumrohr mit mindestens 400 Liter/Minute Wasserdurchsatz und transportablen Behältern
für Schaummittel, oder gleichwertige Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein. Die mitzuführende Schaum-
mittelmenge muss je Löscher mindestens 300 Liter betragen. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen bis zur
Entladung der Fährschiffe mit CTU, die gefährliche Güter enthalten, einsatzbereit sein.
6 Mengengrenzen
Es darf höchstens eine kennzeichnungspflichtige CTU des Straßenverkehrs (Beförderungseinheit im Sinne
des Abschnitts 1.2.1 ADR) oder eine andere rollbare CTU mit gefährlichen Gütern je Fahrt befördert werden.
Die gefährlichen Güter müssen hinsichtlich ihrer Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung, Bezettelung
und der Begleitpapiere dem jeweils gültigen ADR entsprechen. Enthalten die CTU gefährliche Güter inner-
halb der Mengengrenzen der Tabelle in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR oder gefährliche Güter, die nach Unter-
abschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR freigestellt sind, hat der Fahrzeugführer den Schiffsführer über die Art
und Menge der gefährlichen Güter vor Antritt der Fahrt zu informieren.
7 Meldepflicht
Werden gefährliche Güter freigesetzt, muss die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegene zuständige
Behörde mit Benennung, Klasse und Menge der gefährlichen Güter unverzüglich informiert werden.
8 Sicherungsmaßnahmen
Der Schiffsführer hat durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der Stellplatz der CTU mit gefähr-
lichen Gütern einschließlich des freien Schutzbereichs nach Nummer 4 von Unbefugten nicht betreten wird.
Die Beförderungseinheiten sind gegen Wegrollen und Wegrutschen durch Anziehen der Feststellbremse,
Unterlegen von Keilen vor und hinter mindestens je einem Rad an allen Achsen, und weitere Sicherungs-
maßnahmen (z. B. Einlegen des 1. Ganges) zu sichern.
9 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 33“.
10 Schriftliche Weisungen
Der Schiffsführer hat die schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR griffbereit auf der Brücke vor-
zuhalten.
11 Anlaufbedingungsverordnung
Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), die durch Artikel 1 der Verordnung
vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1632) geändert worden ist, gilt mit der Maßgabe, dass Nummer 2.5 der
Anlage zu § 1 Absatz 1 anzuwenden ist.“
2832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2011
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den
Wortlaut der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der vom 23. Dezember 2011
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 16. Dezember 2011
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2011 2833
Sechste Verordnung
zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
Vom 19. Dezember 2011
Auf Grund des § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Zweiten Buches Sozial-
gesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) verordnet das Bundesminis-
terium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2011
(BGBl. I S. 1175) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 12 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 13 wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die an einem Bundes-
freiwilligendienst oder einem Jugendfreiwilligendienst teilnehmen, ist
anstelle der Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom Taschengeld nach § 2 Absatz 1
Nummer 3 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder § 2 Nummer 4 des
Bundesfreiwilligendienstgesetzes ein Betrag von insgesamt 175 Euro
monatlich abzusetzen. Übersteigt die Summe der Beträge nach § 11b Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch den
Betrag von 115 Euro, gilt Satz 1 nicht. In diesem Fall ist vom Taschengeld
zusätzlich ein Betrag von 60 Euro monatlich nicht als Einkommen zu be-
rücksichtigen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für erwerbsfähige Leistungs-
berechtigte, die erwerbstätig sind oder aus einer Tätigkeit Bezüge oder
Einnahmen erhalten, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des
Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind.“
2. In § 6 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 11b Absatz 1 Nummer 3“
durch die Wörter „§ 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Berlin, den 19. Dezember 2011
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
2834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2011
Achtundfünfzigste Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
Vom 19. Dezember 2011
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz verordnet auf Grund des § 28 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit
§ 32 Absatz 1 Nummer 1 und 4 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermit-
telgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011
(BGBl. I S. 1770) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie:
Artikel 1
§ 3b Absatz 7 Satz 1 der Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
„Die Verwendung von beschichtetem mikrofeinem Zinkoxid bis zu einer Höchst-
menge von 25 % als UV-Filter ist bis zu dem Tag gestattet, mit dessen Beginn
eine Regelung über die Verwendung von Zinkoxid als UV-Filter in einem Rechts-
akt der Europäischen Union anzuwenden ist, längstens jedoch bis zum Ablauf
des 10. Juli 2013; das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz macht den vorstehend bezeichneten Tag im elektronischen
Bundesanzeiger bekannt.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Dezember 2011
Die Bundesministerin
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2011 2835
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße
und zur Änderung der Fahrpersonalverordnung
Vom 19. Dezember 2011
Es verordnen auf Grund technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und
– des § 6 Absatz 1 Nummer 20 des Straßenverkehrs- Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG 1997 Nr. L 46 S. 1)“
gesetzes und des § 17a des Güterkraftverkehrsge- durch die Wörter „Richtlinie 2009/40/EG des Euro-
setzes, von denen § 6 Absatz 1 des Straßenver- päischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai
kehrsgesetzes durch Artikel 2 Nummer 4 des Geset- 2009 über die technische Überwachung der Kraft-
zes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) und § 17a fahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 141
des Güterkraftverkehrsgesetzes durch Artikel 1 Num- vom 6.6.2009, S. 12)“ ersetzt.
mer 19 des Gesetzes vom 22. November 2011 3. § 5 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 2272) geändert worden sind, das Bundes-
a) In § 5 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, „Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Rates vom
– des § 2 Nummer 2 Buchstabe a, b, und e und Num- 21. Dezember 1989 über den Abbau von Grenz-
mer 3 Buchstabe c des Fahrpersonalgesetzes, von kontrollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und
denen § 2 Nummer 2 Buchstabe a und b sowie Num- Binnenschiffsverkehr (ABl. EG Nr. L 390 S. 18)“
mer 3 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom durch die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1100/2008
18. August 1997 (BGBl. I S. 2075) neu gefasst sowie des Europäischen Parlaments und des Rates vom
§ 2 Nummer 2 Buchstabe e zuletzt durch Artikel 1b 22. Oktober 2008 über den Abbau von Grenzkon-
Nummer 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I trollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und Bin-
S. 1221) geändert worden ist, das Bundesministe- nenschiffsverkehr (ABl. L 304 vom 14.11.2008,
rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Ein- S. 63)“ ersetzt.
vernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Richt-
und Soziales:
linie 96/96/EG“ durch die Angabe „Richt-
linie 2009/40 EG“ ersetzt.
Artikel 1
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Änderung der
Verordnung über technische aa) In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 1 Nr. 10“
Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße durch die Wörter „Anhang I Nummer 10 der
Richtlinie 2010/47/EU“ ersetzt.
Die Verordnung über technische Kontrollen von
Nutzfahrzeugen auf der Straße vom 21. Mai 2003 bb) In Satz 2 werden die Wörter „ , der Auspuff-
(BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 469 der Ver- emissionen und der Geschwindigkeitsbe-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän- grenzer nach den Bestimmungen der An-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: lage 2“ durch die Wörter „und der Abgas-
emissionen nach den Bestimmungen des An-
1. § 2 wird wie folgt geändert:
hangs II der Richtlinie 2010/47/EU“ ersetzt.
a) In Nummer 1 werden die Wörter „diese Nutzfahr-
4. In § 6 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 1“ durch die
zeuge sind in Anlage 1 Nr. 6 näher bezeichnet“
Wörter „dem Muster des Anhangs I der Richt-
durch die Wörter „diese Nutzfahrzeuge sind in
linie 2010/47/EU“ ersetzt.
Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 5. Sep- 5. In § 7 Nummer 2 wird das Wort „schwerwiegenden“
tember 2007 zur Schaffung eines Rahmens für durch das Wort „gefährlichen“ ersetzt.
die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraft- 6. § 9 wird wie folgt geändert:
fahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bau-
teilen und selbstständigen technischen Einheiten a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schwer-
für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, wiegende“ durch das Wort „gefährliche“ ersetzt.
S. 1) näher bezeichnet“ ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „schwer-
b) In Nummer 3 werden die Wörter „Anlagen 1 wiegender“ durch das Wort „gefährlicher“ ersetzt.
und 2“ durch die Wörter „Anhängen I und II der 7. In § 10 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „der
Richtlinie 2010/47/EU der Kommission vom 5. Juli Anlage 1“ durch die Wörter „des Anhangs I der
2010 zur Anpassung der Richtlinie 2000/30/EG Richtlinie 2010/47/EU“ ersetzt.
des Europäischen Parlaments und des Rates
8. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
über die technische Unterwegskontrolle von
Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am
Straßenverkehr teilnehmen (ABl. L 173 vom Artikel 2
8.7.2010, S. 33)“ ersetzt. Änderung der
2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „Richtlinie 96/96/EG Fahrpersonalverordnung
des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung Die Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 5 der Verord-
2836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2011
nung vom 22. Januar 2008 (BGBl. I S. 54) geändert internationalen Straßenverkehr beschäftigten
worden ist, wird wie folgt geändert: Fahrpersonals (AETR) in der Fassung der Bekannt-
1. In § 1 Absatz 6 Satz 5 wird die Angabe „Artikel 11“ machung vom 31. Juli 1985 (BGBl. 1985 II S. 889),
durch die Angabe „Artikel 12“ ersetzt. das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
2. November 2011 (BGBl. 2011 II S. 1095) geän-
1a. § 2 wird wie folgt geändert: dert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: fahrlässig
aa) In Satz 1 werden die Wörter „drei Monate 1. entgegen Artikel 5 einen Fahrer einsetzt, der die
nach Beginn der Aufzeichnung oder dem dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,
letzten Kopieren“ durch die Wörter „90 Tage 2. entgegen Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit
nach Aufzeichnung eines Ereignisses“ er- Artikel 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Ab-
setzt. satz 3, Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 8 Ab-
bb) In Satz 2 werden das Wort „alle“ gestrichen satz 1, 2 Satz 1, Absatz 3, 5, 6 Buchstabe a
und die Wörter „ , beginnend mit dem ers- oder Buchstabe c Satz 1, 3 oder Satz 4 oder
ten Tag der Aufzeichnung,“ durch die Wör- Absatz 7 den Fahrbetrieb nicht oder nicht rich-
ter „nach Aufzeichnung eines Ereignisses“ tig organisiert,
ersetzt. 3. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 einen fest-
b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör- gestellten Verstoß gegen das Übereinkommen
ter „drei Monate“ durch die Wörter „90 Tage“ nicht oder nicht rechtzeitig abstellt oder eine
ersetzt. dort genannte Maßnahme nicht oder nicht
1b. § 18 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst: rechtzeitig trifft,
„8. Fahrzeuge, die in Verbindung mit der Instand- 4. entgegen Artikel 10 des Anhangs für das ein-
haltung von Kanalisation, Hochwasserschutz, wandfreie Funktionieren oder die ordnungsge-
Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, mäße Benutzung des Kontrollgerätes oder der
Straßenunterhaltung und -kontrolle, Hausmüll- Fahrerkarte nicht sorgt,
abfuhr, Telegramm- und Telefondienstleistun- 5. entgegen Artikel 11 Absatz 1 des Anhangs ein
gen, Rundfunk und Fernsehen sowie zur Erfas- dort genanntes Schaublatt nicht oder nicht
sung von Radio- beziehungsweise Fernseh- richtig aushändigt oder nicht dafür Sorge trägt,
sendern oder -geräten eingesetzt werden,“. dass ein dort genannter Ausdruck erfolgen
1c. § 18 Absatz 1 Nummer 14 wird wie folgt gefasst: kann,
„14. Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 250 Ki- 6. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a
lometern vom Standort des Unternehmens Satz 1 des Anhangs ein Schaublatt oder eine
zum Transport tierischer Nebenprodukte im Kopie nicht oder nicht mindestens ein Jahr auf-
Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verord- bewahrt,
nung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen 7. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober Satz 3 des Anhangs ein Schaublatt nicht oder
2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den nicht rechtzeitig aushändigt,
menschlichen Verzehr bestimmte tierische 8. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b
Nebenprodukte und zur Aufhebung der Ver- Ziffer ii des Anhangs nicht sicherstellt, dass alle
ordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über Daten aus der Fahrzeugeinheit und der Fahrer-
tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom karte heruntergeladen werden oder mindestens
14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden zwölf Monate aufbewahrt werden und die Daten
Fassung verwendet werden,“. auf Verlangen zur Verfügung stehen, oder
2. § 19 wird wie folgt geändert: 9. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 des
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Artikels 3 Anhangs eine Reparatur nicht oder nicht recht-
Abs. 1 und des Artikels 10 Abs. 1“ durch die zeitig durchführen lässt.
Wörter „des Artikels 3 Absatz 1, des Artikels 10 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1
Absatz 1 und des Artikels 13 Absatz 1“ ersetzt. Nummer 2 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes
b) In Satz 3 wird die Angabe „nach den Artikeln 10 handelt, wer als Fahrer gegen das Europäische
und 11 des Anhangs zum AETR“ durch die An- Übereinkommen über die Arbeit des im internatio-
gabe „nach den Artikeln 10 bis 14 des Anhangs nalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
zum AETR“ ersetzt. (AETR) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr-
3. In § 20 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Arti- lässig
kel 11“ durch die Angabe „Artikel 12“ ersetzt. 1. entgegen Artikel 5 ein Fahrzeug führt, ohne
4. § 25 wird wie folgt gefasst: das dort festgelegte Mindestalter erreicht zu
haben oder ohne einer dort festgesetzten An-
„§ 25 forderung zu entsprechen,
Zuwiderhandlungen gegen das AETR 2. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 oder Absatz 3, Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 8
Nummer 1 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes Absatz 1, 2, 5, 6 oder 7 oder Artikel 8bis eine
handelt, wer als Unternehmer gegen das Euro- Lenkzeit, eine Unterbrechung oder eine Ruhe-
päische Übereinkommen über die Arbeit des im zeit nicht einhält,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2011 2837
3. entgegen Artikel 6 Absatz 5 Satz 1 eine dort 11. entgegen Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe a
genannte Zeit nicht oder nicht richtig festhält, oder Buchstabe b des Anhangs ein dort
4. entgegen Artikel 9 Satz 2 Art oder Grund einer genanntes Schaublatt, eine Fahrerkarte oder
Abweichung nicht, nicht richtig oder nicht einen dort genannten Ausdruck nicht oder
rechtzeitig vermerkt, nicht rechtzeitig vorlegt,
5. entgegen Artikel 10 des Anhangs für das ein- 12. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a des
wandfreie Funktionieren und die ordnungsge- Anhangs eine dort genannte Angabe nicht,
mäße Benutzung des Kontrollgerätes sowie nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
der Fahrerkarte nicht sorgt, geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
6. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 vermerkt oder
des Anhangs nicht dafür Sorge trägt, dass
ein dort genannter Ausdruck erfolgen kann, 13. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b
Ziffer i des Anhangs eine Angabe nicht, nicht
7. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1
richtig oder nicht rechtzeitig ausdruckt, den
Satz 1 oder Unterabsatz 2 des Anhangs ein
Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig mit der
angeschmutztes oder beschädigtes Schau-
Unterschrift versieht oder eine Zeit nicht, nicht
blatt verwendet oder dem Reserveblatt das
richtig oder nicht rechtzeitig einträgt.
beschädigte Schaublatt nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig beifügt,
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1
8. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a Nummer 4 Buchstabe b des Fahrpersonalgeset-
Satz 1 des Anhangs ein Schaublatt oder eine zes handelt, wer als Werkstattinhaber oder als In-
Fahrerkarte nicht oder nicht rechtzeitig be- stallateur vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
nutzt, Artikel 9 Absatz 1 des Anhangs zum Europäischen
9. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a Übereinkommen über die Arbeit des im internatio-
Satz 2 oder Satz 3 des Anhangs ein Schau- nalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrperso-
blatt oder eine Fahrerkarte entnimmt oder über nals (AETR) ein Kontrollgerät einbaut oder repa-
den dort genannten Zeitraum hinaus verwen- riert.“
det,
10. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c des Artikel 3
Anhangs eine Änderung nicht, nicht richtig
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vor- Artikel 1 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Artikel 2 tritt
nimmt, am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Dezember 2011
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
2838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2011
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlass von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Regierungsinspektor-
anwärterinnen und -anwärtern des Bundesversicherungsamts in Prüfungsangelegenheiten
(BVAPrZustAnO)
Vom 7. Dezember 2011
I.
Widerspruchsverfahren
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) wird dem nach § 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über
die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des
Bundes in der Sozialversicherung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1625)
eingerichteten Prüfungsausschuss die Befugnis übertragen, über Widersprüche
der beim Bundesversicherungsamt beschäftigten Regierungsinspektoranwärte-
rinnen und -anwärter gegen Maßnahmen des Prüfungsausschusses nach der
zuvor genannten Verordnung zu entscheiden.
II.
Verwaltungsgerichtliches Verfahren
Nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) wird dem Bundesversicherungsamt die Vertretung des
Dienstherrn in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der beim Bundesversiche-
rungsamt beschäftigten Regierungsinspektoranwärterinnen und -anwärter
übertragen, soweit der nach § 12 Absatz 1 Satz 1 der in Abschnitt I genannten
Verordnung eingerichtete Prüfungsausschuss über den Widerspruch entschie-
den hat.
III.
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Berlin, den 7. Dezember 2011
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
In Vertretung
Gerd Hoofe