2714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011
Gesetz
zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften*)
Vom 15. Dezember 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- scheidung einbezogen wird, die in das Erziehungs-
sen: register einzutragen ist.“
4. § 15 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1
„§ 15
Änderung des
Bundeszentralregistergesetzes Eintragung der
Vollstreckung und des Freiheitsentzugs
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I Ist eine Freiheitsstrafe, ein Strafarrest, eine
S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 Jugendstrafe oder eine Maßregel der Besserung
des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geän- und Sicherung, mit Ausnahme der Sperre für die
dert worden ist, wird wie folgt geändert: Erteilung einer Fahrerlaubnis, zu vollstrecken, sind
in das Register das Datum einzutragen,
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „ein zentrales
Register (Bundeszentralregister)“ durch die Wörter 1. an dem die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, des
„ein Zentralregister und ein Erziehungsregister“ er- Strafarrests, der Jugendstrafe oder der Maßregel
setzt. der Besserung und Sicherung endet oder in
sonstiger Weise erledigt ist,
2. § 10 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
2. an dem nach einer Aussetzung zur Bewährung
a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
der Freiheitsentzug tatsächlich endet und
„a) nach dem Waffengesetz der Besitz und Er-
3. an dem eine Freiheitsstrafe und eine Maßregel
werb von Waffen und Munition untersagt
der Besserung und Sicherung, die auf Grund
wird,“.
einer Entscheidung zu vollstrecken sind, beginnt
b) In Buchstabe b wird das Wort „abgelehnt,“ oder endet.“
durch die Wörter „abgelehnt oder nach § 34
5. Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:
des Sprengstoffgesetzes“ ersetzt.
„(4) Ist im Register eine Führungsaufsicht, aber
3. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:
noch nicht deren Beendigung eingetragen, unter-
„(3) Die Eintragung über eine Verurteilung wird richtet die Registerbehörde, sobald sie eine Mit-
aus dem Register entfernt, wenn diese in eine Ent- teilung über die Anordnung oder den Eintritt einer
neuen Führungsaufsicht erhält, die Behörde, wel-
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses che die bereits eingetragene Führungsaufsicht mit-
2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung
und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafre- geteilt hat, über die neue Eintragung.“
gister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 23), 6. In der Überschrift zum Dritten Abschnitt des Zwei-
des Beschlusses 2009/316/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errich-
tung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) ge- ten Teils wird das Wort „Zentralregister“ durch das
mäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI (ABl. L 93 vom Wort „Register“ ersetzt.
7.4.2009, S. 33) und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienst- 7. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Zentral-
leistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). registers“ durch das Wort „Registers“ ersetzt.
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8. Nach § 30a wird folgender § 30b eingefügt: Forschungsvorhabens zusammengeführt wer-
den sollen.“
„§ 30b
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Europäisches Führungszeugnis
„Die Verwendung für andere Forschungsvor-
(1) Personen, die in der Bundesrepublik haben oder die Weitergabe richtet sich nach
Deutschland wohnen, aber die Staatsangehörigkeit den Absätzen 1 und 2 und bedarf der Zustim-
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen mung der Registerbehörde; Absatz 1a gilt ent-
Union besitzen, können beantragen, dass in ihr sprechend, wenn mehrfach von der Register-
Führungszeugnis nach den §§ 30 oder 30a die Mit- behörde übermittelte personenbezogene Daten
teilung über Eintragungen im Strafregister ihres verknüpft werden sollen.“
Herkunftsmitgliedstaates vollständig und in der
übermittelten Sprache aufgenommen wird (Euro- 13. Vor § 44 wird folgender § 43a eingefügt:
päisches Führungszeugnis). § 30 gilt entsprechend. „§ 43a
(2) Die Registerbehörde ersucht den Herkunfts- Verfahrensübergreifende
mitgliedstaat um Mitteilung der Eintragungen. Das Mitteilungen von Amts wegen
Führungszeugnis soll spätestens 20 Werktage nach (1) In Verfahren nach den §§ 25, 39, 49, 55 Ab-
der Übermittlung des Ersuchens der Registerbe- satz 2 und § 63 Absatz 3 ist die Übermittlung per-
hörde an den Herkunftsmitgliedstaat erteilt werden. sonenbezogener Daten zulässig, wenn die Kenntnis
Hat der Herkunftsmitgliedstaat keine Auskunft aus der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle
seinem Strafregister erteilt, ist hierauf im Führungs-
zeugnis hinzuweisen.“ 1. zur Verfolgung einer Straftat,
9. In § 34 Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe 2. zur Abwehr eines erheblichen Nachteils für das
„Nr. 3“ die Wörter „und des Absatzes 2“ eingefügt. Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche
Sicherheit,
10. In der Überschrift vor § 41 wird das Wort „Zentral-
3. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträch-
register“ durch das Wort „Register“ ersetzt.
tigung der Rechte einer anderen Person,
11. § 41 Absatz 5 wird aufgehoben.
4. zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung des
12. § 42a wird wie folgt geändert: Wohls einer minderjährigen Person oder
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- 5. zur Erledigung eines Suchvermerks
fügt: erforderlich ist.
„(1a) Die mehrfache Übermittlung von per- (2) Die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes
sonenbezogenen Daten für eine wissenschaft- zum Gerichtsverfassungsgesetz gelten entspre-
liche Forschungsarbeit kann für einen angemes- chend.“
senen Zeitraum nach Anhörung des Bundesbe-
14. In § 44 wird das Wort „Zentralregister“ durch das
auftragten für den Datenschutz und die Informa-
Wort „Register“ ersetzt.
tionsfreiheit mit Zustimmung des Bundesminis-
teriums der Justiz zugelassen werden, wenn 15. In § 44a Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundes-
zentralregister“ durch das Wort „Register“ ersetzt.
1. die Voraussetzungen von Absatz 1 Nummer 1
und 2 vorliegen, 16. In § 46 Absatz 3 wird die Angabe „Buchstabe c“
durch die Wörter „Buchstabe c und d“ ersetzt.
2. ein bedeutendes öffentliches Interesse an der
Forschungsarbeit besteht und 17. Die Überschrift des Zweiten Teils Siebenter Ab-
schnitt wird wie folgt gefasst:
3. das bedeutende öffentliche Interesse an der
Forschungsarbeit das schutzwürdige Inte- „Siebter Abschnitt
resse der betroffenen Personen an dem Aus- Internationaler
schluss der Übermittlung erheblich über- Austausch von Registerinformationen“.
wiegt. 18. Vor § 54 wird folgender § 53a eingefügt:
Die übermittelten Daten sollen pseudonymisiert „§ 53a
werden; ein Verzicht auf eine Pseudonymisierung
ist nur zulässig, wenn dies zur Erreichung des Grenzen der internationalen Zusammenarbeit
Forschungszweckes unerlässlich ist. Absatz 1 Die Eintragung einer Verurteilung, die nicht durch
Satz 2 gilt entsprechend. Der Zeitraum ist insbe- ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses
sondere unter Berücksichtigung des Forschungs- Gesetzes ergangen ist, in das Register oder die Er-
zweckes, einer beabsichtigten Pseudonymisie- teilung einer Auskunft aus dem Register an eine
rung der Daten, der Schwere der untersuchten Stelle eines anderen Staates oder an eine über-
Straftaten und der Länge der gesetzlichen Til- und zwischenstaatliche Stelle ist unzulässig, wenn
gungsfristen festzusetzen; ein Übermittlungs- die Verurteilung oder die Erteilung der Auskunft we-
zeitraum, der im Ergebnis die Tilgungsfristen sentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsord-
mehr als verdoppelt, ist in der Regel nicht mehr nung widerspricht. Liegt eine Verurteilung oder ein
angemessen. Die Sätze 1 bis 4 gelten entspre- Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen
chend, wenn bei einmaliger Übermittlung perso- Union vor, ist die Eintragung der Verurteilung oder
nenbezogene Daten mit früher übermittelten, die Erledigung des Ersuchens unzulässig, wenn die
noch nicht anonymisierten Daten eines anderen Verurteilung oder die Erledigung des Ersuchens im
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Widerspruch zur Charta der Grundrechte der Euro- (2) Die §§ 42 und 55 Absatz 2 gelten entspre-
päischen Union steht.“ chend.
19. Dem § 54 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Die Speicherung wird im Register gelöscht,
„(3) Ist eine Verurteilung einzutragen oder ist sie wenn
bereits eingetragen, wird auch Folgendes eingetra- 1. mitgeteilt wird, dass eine Tilgung durch den
gen: Urteilsmitgliedstaat erfolgt ist, oder
1. als Folgemaßnahmen spätere Entscheidungen 2. fünf Jahre abgelaufen sind; § 47 Absatz 1 gilt bei
oder sonstige Tatsachen, die sich auf die Verur- der Fristberechnung entsprechend.“
teilung beziehen, 23. § 57 wird wie folgt geändert:
2. bei der Übermittlung einer Strafnachricht mitge- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
teilte Bedingungen, die die Verwendung des Mit-
geteilten beschränken, „(1) Ersuchen von Stellen eines anderen
Staates sowie von über- und zwischenstaatli-
3. soweit es sich um eine Verurteilung aus einem chen Stellen um Erteilung einer unbeschränkten
Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt, Auskunft aus dem Register oder um Erteilung ei-
Mitteilungen zu nes Führungszeugnisses an Behörden werden
a) der Tilgung, nach den hierfür geltenden völkerrechtlichen
Verträgen, soweit an ihnen nach Artikel 59 Ab-
b) dem Ort der Tatbegehung und
satz 2 Satz 1 des Grundgesetzes die gesetzge-
c) den Rechtsverlusten, die sich aus der Verur- benden Körperschaften mitgewirkt haben, von
teilung ergeben, der Registerbehörde ausgeführt.“
4. eine deutsche Entscheidung, durch die die aus- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
ländische Freiheitsstrafe oder Maßregel der Bes-
„Soweit kein völkerrechtlicher Vertrag im Sinne
serung und Sicherung für vollstreckbar erklärt
des Absatzes 1 vorliegt, kann die Registerbe-
wurde.
hörde als ausführende Behörde den in Absatz 1
Wird eine eingetragene Verurteilung durch die Ein- genannten Stellen für die gleichen Zwecke und
tragung einer Folgemaßnahme ergänzt, ist § 55 Ab- in gleichem Umfang eine unbeschränkte Aus-
satz 2 nicht anzuwenden.“ kunft aus dem Register oder ein Führungszeug-
20. Dem § 56 wird folgender Absatz 3 angefügt: nis an Behörden erteilen wie vergleichbaren
deutschen Stellen.“
„(3) Die §§ 39 und 49 gelten entsprechend.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
21. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Zentralregister“
„§ 56a durch das Wort „Register“ ersetzt.
Mitteilung über ausländische Verurteilungen bb) Folgender Satz wird angefügt:
Die Registerbehörde darf der zuständigen „Ist eine Strafnachricht übermittelt worden,
Staatsanwaltschaft eine im Register eingetragene wird dem Empfänger auch die Entfernung
strafrechtliche Verurteilung, die nicht durch ein der Eintragung aus dem Register mitgeteilt.“
deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes ergangen ist, mitteilen, wenn tatsächliche d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Mitteilung „(5) Eine nach § 54 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
zum Zweck der Strafrechtspflege erforderlich ist. eingetragene Bedingung ist bei der Ausführung
Kann keine zuständige Staatsanwaltschaft festge- von Ersuchen nach den Absätzen 1 und 2 zu
stellt werden, richtet die Registerbehörde die Mit- beachten. Ist im Register zu einer nach § 54 ein-
teilung an die für ihren Sitz zuständige Staatsan- getragenen Verurteilung eines anderen Mitglied-
waltschaft.“ staates die Tilgung der Verurteilung im Urteils-
22. Nach § 56a wird folgender § 56b eingefügt: mitgliedstaat eingetragen, unterbleibt eine Aus-
kunft aus dem Register über diese Verurteilung.“
„§ 56b
24. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:
Speicherung zum
Zweck der Auskunftserteilung „§ 57a
an Mitgliedstaaten der Europäischen Union Austausch von
(1) Übermittelt eine Zentralbehörde eines ande- Registerinformationen
ren Mitgliedstaates eine strafrechtliche Verurteilung mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
über eine Person, die die deutsche Staatsange- (1) Strafnachrichten über Personen, die die
hörigkeit besitzt, und ist die Eintragung der Verur- Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates
teilung nicht zulässig, weil die Voraussetzungen der Europäischen Union besitzen, werden erstellt
des § 54 Absatz 1 Nummer 2 nicht vorliegen, wer- und der Registerbehörde des Mitgliedstaates über-
den die Verurteilung sowie eintragungsfähige Fol- mittelt, dessen Staatsangehörigkeit die verurteilte
gemaßnahmen im Register gesondert gespeichert. Person besitzt. Besitzt die Person die Staatsange-
Speicherungen nach dieser Vorschrift dürfen an ei- hörigkeit mehrerer Mitgliedstaaten, ist jedem be-
nen anderen Mitgliedstaat nur zur Unterstützung ei- troffenen Mitgliedstaat eine Strafnachricht zu über-
nes strafrechtlichen Verfahrens in diesem Staat auf mitteln. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden,
Grund eines Ersuchens übermittelt werden. wenn die verurteilte Person zugleich die deutsche
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Staatsangehörigkeit besitzt. § 57 Absatz 3 Satz 3 rungszeugnis nach § 31 vergleichbar sind, werden
gilt entsprechend. über die Registerbehörde an die Zentralbehörde
(2) Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates um des ersuchten Mitgliedstaates gerichtet.“
Erteilung einer unbeschränkten Auskunft aus dem 25. § 59 Satz 1 wird aufgehoben.
Register zur Unterstützung eines strafrechtlichen 26. § 60 wird wie folgt geändert:
Verfahrens werden von der Registerbehörde erle-
digt; in die Auskunft sind auch die Eintragungen a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
nach § 56b aufzunehmen. § 57 Absatz 5 gilt ent- „3. der Schuldspruch, der nach § 13 Absatz 2
sprechend. Satz 2 Nummer 2 aus dem Zentralregister
entfernt worden ist, sowie die Entscheidung,
(3) Für Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates
die nach § 13 Absatz 3 aus dem Zentralre-
um Erteilung einer unbeschränkten Auskunft aus
gister entfernt worden ist,“.
dem Register oder um Erteilung eines Führungs-
zeugnisses an Behörden zur Unterstützung eines b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
nichtstrafrechtlichen Verfahrens oder eines Verfah- „(3) Ist ein Jugendarrest angeordnet worden,
rens wegen einer Ordnungswidrigkeit gilt § 57 Ab- wird auch seine vollständige Nichtvollstreckung
satz 1, 2 und 5 entsprechend. Enthält die im Regis- eingetragen.“
ter eingetragene Verurteilung eines anderen Mit-
27. § 64a wird wie folgt geändert:
gliedstaates eine nach § 54 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 2 eingetragene Bedingung, die die Verwendung a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Bundesamt
der Mitteilung der Verurteilung auf strafrechtliche für Justiz“ durch die Wörter „Die Registerbehör-
Verfahren beschränkt, wird dem ersuchenden Mit- de“ und das Wort „es“ durch das Wort „sie“ er-
gliedstaat, falls dem Ersuchen stattgegeben wird, setzt.
nur mitgeteilt, b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundeszen-
1. dass eine strafrechtliche Verurteilung eines an- tralregister“ durch die Wörter „Zentralregister
deren Mitgliedstaates vorhanden ist, deren Ver- oder das Erziehungsregister“ ersetzt.
wendung auf strafrechtliche Verfahren be- c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
schränkt ist, und „Die Übernahme der Eintragungen in das Zen-
2. in welchem Mitgliedstaat die Verurteilung ergan- tralregister oder das Erziehungsregister erfolgt
gen ist. spätestens anlässlich der Bearbeitung einer
Auskunft aus dem Zentralregister oder dem Er-
(4) Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europä-
ziehungsregister nach Prüfung durch die Regis-
ischen Union um Erteilung einer Auskunft aus dem
terbehörde unter Beachtung von Absatz 3.“
Register für nichtstrafrechtliche Zwecke, deren Art
oder Umfang in diesem Gesetz nicht vorgesehen d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
ist, erledigt die Registerbehörde, soweit die Ertei- aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundeszentralregis-
lung nach Maßgabe von Rechtsakten der Euro- ters“ durch die Wörter „Zentralregisters oder
päischen Union geboten ist, es sei denn, dass eine des Erziehungsregisters“ ersetzt.
besondere fachliche Bewertung zur Beschränkung
bb) In Satz 3 wird das Wort „Bundeszentralregis-
der Auskunft erforderlich ist. Ist eine solche Bewer-
ter“ durch die Wörter „Zentralregister oder
tung erforderlich, erhält die für die internationale
das Erziehungsregister“ ersetzt.
Amtshilfe zuständige Behörde eine Auskunft aus
dem Register. § 57 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 8e 28. In § 64b Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundes-
des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten ent- zentralregister“ durch die Wörter „Zentralregister
sprechend. oder das Erziehungsregister“ ersetzt.
(5) Zur Aufnahme von deutschen Registerinfor- 29. § 69 wird wie folgt geändert:
mationen in das Führungszeugnis eines anderen a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundeszentralregis-
Mitgliedstaates ist diesem auf sein Ersuchen ein ter“ durch die Wörter „Zentralregister oder das
Führungszeugnis für Private oder zur Vorlage bei Erziehungsregister“ ersetzt.
einer Behörde nach § 30 über eine Person, die die
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Register“
deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und im ersu-
durch das Wort „Zentralregister“ ersetzt.
chenden Mitgliedstaat wohnt, zu erteilen. Aus dem
Ersuchen muss hervorgehen, dass ein entspre-
Artikel 2
chender Antrag der Person im ersuchenden Mit-
gliedstaat vorliegt. Ein Führungszeugnis nach Änderung der
§ 30a wird zu dem in Satz 1 genannten Zweck er- Justizverwaltungskostenordnung
teilt, wenn die Voraussetzungen nach § 30a vorlie- Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bun-
gen. desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, ver-
(6) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010
(BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, wird wie folgt
(7) Ersuchen, die ausschließlich die Erteilung geändert:
einer Auskunft aus dem Strafregister eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Inhalt 1. § 9 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
haben und ihrem Umfang nach einer unbeschränk- „3. in Angelegenheiten nach dem Bundeszentral-
ten Auskunft nach § 41 oder einem Behördenfüh- registergesetz, ausgenommen für die Erteilung
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von Führungszeugnissen (Nummern 803 und 804 diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, erledigt die Re-
des Gebührenverzeichnisses);“. gisterbehörde, soweit die Erteilung nach Maßgabe
2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt ge- eines Rechtsaktes der Europäischen Union geboten
ändert: ist, es sei denn, dass eine besondere fachliche Be-
wertung zur Beschränkung der Auskunft erforderlich
a) In Nummer 803 wird im Gebührentatbestand ist. Ist eine solche Bewertung erforderlich, erhält die
nach der Angabe „§ 30“ die Angabe „oder § 30a“ für die internationale Amtshilfe zuständige Behörde
eingefügt. eine Auskunft aus dem Register. Absatz 2 Satz 2
b) Nach Nummer 803 wird folgende Nummer 804 und 3 und § 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes
eingefügt: gelten entsprechend.
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag (4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der
Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.“
„804 Führungszeugnis nach
§ 30b BZRG . . . . . . . . . . . . 17,00 EUR“. 4. Nach § 150c wird folgender § 150d eingefügt:
„§ 150d
c) Die bisherige Nummer 804 wird Nummer 805.
Protokollierungen
Artikel 3 (1) Die Registerbehörde fertigt zu den von ihr er-
Änderung der teilten Auskünften Protokolle, die folgende Daten
Gewerbeordnung enthalten:
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt- 1. die Vorschrift des Gesetzes, auf der die Auskunft
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die beruht,
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2. die in der Anfrage und der Auskunft verwendeten
2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie Daten der betroffenen Person,
folgt geändert: 3. die Bezeichnung der Stelle, die um Erteilung der
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe Auskunft ersucht hat, sowie die Bezeichnung der
zu § 150b die folgenden Angaben eingefügt: empfangenden Stelle,
„§ 150c Auskunft an ausländische sowie über- und 4. den Zeitpunkt der Auskunftserteilung,
zwischenstaatliche Stellen 5. den Namen der Person, die die Auskunft erteilt
§ 150d Protokollierungen“. hat,
2. In § 150a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden vor der 6. das Aktenzeichen oder den Zweck, wenn keine
Angabe „23“ die Wörter „§ 5 Absatz 1 oder 2 des Auskunft nach § 150 Absatz 1 vorliegt.
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in der bis zum
(2) Die Protokolldaten dürfen nur zu internen
23. April 2009 geltenden Fassung, §“ eingefügt.
Prüfzwecken und zur Datenschutzkontrolle verwen-
3. Nach § 150b wird folgender § 150c eingefügt: det werden. Sie sind durch geeignete Vorkehrungen
„§ 150c gegen Missbrauch zu schützen. Die Protokolldaten
sind nach einem Jahr zu löschen, es sei denn, sie
Auskunft an ausländische
werden weiterhin für Zwecke nach Satz 1 benötigt.
sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
Danach sind sie unverzüglich zu löschen.“
(1) Ersuchen von Stellen eines anderen Staates
sowie von über- und zwischenstaatlichen Stellen 5. In § 153 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ihre
um Erteilung einer Auskunft aus dem Register wer- Tilgung im Zentralregister nach § 49 des Bundes-
den nach den hierfür geltenden völkerrechtlichen zentralregistergesetzes angeordnet wird“ durch die
Verträgen, soweit an ihnen nach Artikel 59 Absatz 2 Wörter „die Eintragung im Zentralregister getilgt ist“
Satz 1 des Grundgesetzes die gesetzgebenden ersetzt.
Körperschaften mitgewirkt haben, von der Register-
behörde ausgeführt und mit Zustimmung des Bun- Artikel 4
desministeriums der Justiz bewilligt. Änderung der
(2) Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates der Grundbuchordnung
Europäischen Union um Erteilung einer Auskunft Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-
werden von der Registerbehörde ausgeführt und be- machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zu-
willigt. Die Auskunft kann, soweit kein völkerrechtli- letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2009
cher Vertrag im Sinne des Absatzes 1 vorliegt, dem (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist, wird wie folgt
ersuchenden Mitgliedstaat für die gleichen Zwecke geändert:
und in gleichem Umfang wie gegenüber vergleich- 1. Nach § 134 wird folgender § 134a eingefügt:
baren deutschen Stellen erteilt werden. Der auslän-
dische Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass er „§ 134a
die Auskunft nur zu dem Zweck verwenden darf, Datenübermittlung bei der
für den sie erteilt worden ist. Die Auskunftserteilung Entwicklung von Verfahren
unterbleibt, wenn sie in Widerspruch zur Charta der zur Anlegung des Datenbankgrundbuchs
Grundrechte der Europäischen Union steht. (1) Die Landesjustizverwaltungen können dem
(3) Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates um Entwickler eines automatisierten optischen Zeichen-
Erteilung einer Auskunft aus dem Register für nicht- und Inhaltserkennungsverfahrens (Migrationspro-
strafrechtliche Zwecke, deren Art oder Umfang in gramm) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 Grund-
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buchdaten zur Verfügung stellen; im Übrigen gelten oder den jeweils betroffenen Landesjustizverwaltun-
das Bundesdatenschutzgesetz und die Daten- gen übermitteln. Dort dürfen die Daten nur für Funk-
schutzgesetze der Länder. Das Migrationsprogramm tionstests des Migrationsprogramms sowie für die
soll bei der Einführung eines Grundbuchs, das in Prüfung und Geltendmachung von Gewährleistungs-
strukturierter Form mit logischer Verknüpfung der In- ansprüchen in Bezug auf das Migrationsprogramm
halte geführt wird (Datenbankgrundbuch), die Um- verwendet werden; die Daten sind dort zu löschen,
wandlung der Grundbuchdaten in voll strukturierte wenn sie dafür nicht mehr erforderlich sind.
Eintragungen sowie deren Speicherung unterstüt-
(5) Der Entwickler des Migrationsprogramms hat
zen.
die von ihm gespeicherten Grundbuchdaten sowie
(2) Der Entwickler des Migrationsprogramms darf die daraus abgeleiteten Daten zu löschen, sobald
die ihm übermittelten Grundbuchdaten ausschließ- ihre Kenntnis für die Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1
lich für die Entwicklung und den Test des Migrati- genannten Zwecke nicht mehr erforderlich ist. An die
onsprogramms verwenden. Die Übermittlung der Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit und
Daten an den Entwickler erfolgt zentral über eine solange die Kenntnis der in Satz 1 bezeichneten Da-
durch Verwaltungsabkommen der Länder bestimmte ten für die Abwehr von Gewährleistungsansprüchen
Landesjustizverwaltung. Die beteiligten Stellen ha- der Landesjustizverwaltungen erforderlich ist. Ihm
ben dem jeweiligen Stand der Technik entspre- überlassene Datenträger hat der Entwickler der
chende Maßnahmen zur Sicherstellung von Daten- übermittelnden Stelle zurückzugeben.
schutz und Datensicherheit zu treffen, insbesondere
zur Wahrung der Vertraulichkeit der betroffenen Da- (6) Für den im Rahmen der Konzeptionierung
ten. Die nach Satz 2 bestimmte Landesjustizverwal- eines Datenbankgrundbuchs zu erstellenden Proto-
tung ist für die Einhaltung der Vorschriften des Da- typen eines Migrationsprogramms mit einge-
tenschutzes verantwortlich und vereinbart mit dem schränkter Funktionalität gelten die Absätze 1 bis 5
Entwickler die Einzelheiten der Datenverarbeitung. entsprechend.“
(3) Die Auswahl der zu übermittelnden Grund- 2. Dem § 150 wird folgender Absatz 6 angefügt:
buchdaten erfolgt durch die Landesjustizverwaltun- „(6) § 134a tritt am 31. Dezember 2020 außer
gen. Ihr ist ein inhaltlich repräsentativer Querschnitt Kraft.“
des Grundbuchdatenbestands zugrunde zu legen.
Im Übrigen erfolgt die Auswahl nach formalen Krite- Artikel 5
rien. Dazu zählen insbesondere die für die Grund-
bucheintragungen verwendeten Schriftarten und Bekanntmachungserlaubnis
Schriftbilder, die Gliederung der Grundbuchblätter, Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
die Darstellungsqualität der durch Umstellung er- des Bundeszentralregistergesetzes in der vom 1. De-
zeugten Grundbuchinhalte sowie das Dateiformat zember 2012 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
der umzuwandelnden Daten. Es dürfen nur so viele blatt bekannt machen.
Daten übermittelt werden, wie für die Entwicklung
und den Test des Migrationsprogramms notwendig Artikel 6
sind, je Land höchstens 5 Prozent des jeweiligen
Gesamtbestands an Grundbuchblättern. Inkrafttreten
(4) Der Entwickler des Migrationsprogramms Artikel 1 Nummer 12, 13 und 21, die Artikel 2, 3
kann die von ihm gespeicherten Grundbuchdaten Nummer 3 und Artikel 4 treten am Tag nach der Verkün-
sowie die daraus abgeleiteten Daten der nach Ab- dung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 27. April
satz 2 Satz 2 bestimmten Landesjustizverwaltung 2012 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
2720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011
Verordnung
zur Anpassung von Verordnungen
nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
Vom 13. Dezember 2011
Auf Grund des BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpas- Artikel 4
sungsgesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934, Änderung der
1945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Technische Hilfsstoff-Verordnung
Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
(2125-40-44)
Artikel 1 In § 6 Absatz 1 Nummer 4 der Technische Hilfsstoff-
Verordnung vom 8. November 1991 (BGBl. I S. 2100),
Änderung der die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. März
BVL-Übertragungsverordnung 2011 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, werden die
(2120-6-1) Wörter „Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
„Europäischen Union“ ersetzt.
In § 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 der BVL-Übertragungs-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom Artikel 5
28. Mai 2009 (BGBl. I S. 1220), die zuletzt durch Arti-
Änderung der
kel 1 der Verordnung vom 2. März 2010 (BGBl. I S. 251)
Bedarfsgegenständeverordnung
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaft“ durch die (2125-40-46)
Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt. Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997
Artikel 2 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 7. Februar 2011 (BGBl. I S. 226) geändert
Änderung der worden ist, wird wie folgt geändert:
Kosmetik-Verordnung
1. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden im einleitenden Satz-
(2125-11) teil und in Nummer 1 jeweils die Wörter „Euro-
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Be- päischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Euro-
kanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), päischen Union“ ersetzt.
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. No- 2. In § 10a Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter
vember 2011 (BGBl. I S. 2319) geändert worden ist, „Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
wird wie folgt geändert: „Europäischen Union“ ersetzt.
1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
Artikel 6
„Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
„Europäischen Union“ ersetzt. Änderung der
Los-Kennzeichnungs-Verordnung
2. In Anlage 9 Nummer 1 Buchstabe g wird das Wort
(2125-40-52)
„Gemeinschaftsmarkt“ durch das Wort „Binnen-
markt“ ersetzt. In § 2 Nummer 6 Buchstabe a der Los-Kennzeich-
nungs-Verordnung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 1022),
Artikel 3 die durch Artikel 13 der Verordnung vom 22. Februar
2006 (BGBl. I S. 444) geändert worden ist, werden die
Änderung der Wörter „des Rates oder der Kommission der Euro-
Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel päischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „der Euro-
(2125-40-43) päischen Union“ ersetzt.
In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung Artikel 7
über tiefgefrorene Lebensmittel in der Fassung der Be-
Änderung der
kanntmachung vom 22. Februar 2007 (BGBl. I S. 258),
Lebensmittelbestrahlungsverordnung
die durch Artikel 12 der Verordnung vom 8. August
2007 (BGBl. I S. 1816) geändert worden ist, werden (2125-40-79)
die Wörter „Europäischen Gemeinschaft“ durch die In § 2 Absatz 1 der Lebensmittelbestrahlungsverord-
Wörter „Europäischen Union“ ersetzt. nung vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1730), die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011 2721
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Septem- 2. In § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 30 Satz 1
ber 2011 (BGBl. I S. 1996) geändert worden ist, werden Nummer 1, 2 und 4 werden jeweils nach dem
nach den Wörtern „Amtsblatt der Europäischen Gemein- Wort „EG-Zulassungsverordnung“ die Wörter „oder
schaften“ die Wörter „oder der Europäischen Union“ EU-Zulassungsverordnung“ eingefügt.
eingefügt. 3. In § 35e Absatz 2 Nummer 1 werden nach den
Wörtern „ , den die Europäische Gemeinschaft“ die
Artikel 8 Wörter „oder die Europäische Union“ eingefügt.
Änderung der 4. In § 35f Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort
Nahrungsergänzungsmittelverordnung „gemeinschaftsrechtlichen“ die Wörter „oder den
(2125-40-92) unionsrechtlichen“ eingefügt.
In § 5 Absatz 2 der Nahrungsergänzungsmittelver-
Artikel 11
ordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1011), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 17. Januar 2007 (BGBl. I Änderung der
S. 46) geändert worden ist, werden die Wörter „Euro- Psittakose-Verordnung
päischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Euro- (7831-1-41-4)
päischen Union“ ersetzt. In § 2 Absatz 6 der Psittakose-Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember
Artikel 9 2005 (BGBl. I S. 3531) werden die Wörter „des Rates
Änderung der oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
Lebensmittelspezialitätenverordnung ten“ durch die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union“ ersetzt.
(2125-42-1)
Die Lebensmittelspezialitätenverordnung vom 21. De- Artikel 12
zember 1993 (BGBl. I S. 2428), die zuletzt durch Arti-
Änderung der
kel 361 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
Verordnung zum Schutz
S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
gegen die Aujeszkysche Krankheit
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Kommission (7831-1-49-1)
der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
„Europäische Kommission“ ersetzt. Die Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche
Krankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. In § 2 Absatz 1 und 3 werden jeweils die Wörter 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3609) wird wie folgt ge-
„Kommission der Europäischen Gemeinschaft“ durch ändert:
die Wörter „Europäische Kommission“ ersetzt.
1. In § 1 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „einer
3. § 3 wird wie folgt geändert: Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft, die“
a) In Absatz 2 werden durch die Wörter „einem nicht unmittelbar geltenden
Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der
aa) die Wörter „Kommission der Europäischen Europäischen Union, der“ ersetzt.
Gemeinschaft“ durch die Wörter „Euro-
päische Kommission“ und 2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
bb) die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen „(2) Gilt ein Gebiet des Inlandes nach einem nicht
Gemeinschaft“ durch die Wörter „Mitglied- unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf
staat der Europäischen Union“
Grund des Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG
ersetzt. in der jeweils geltenden Fassung als frei von
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Kommission der Aujeszkyscher Krankheit und hat das Bundesminis-
Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter terium diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt
„Europäische Kommission“ ersetzt. gemacht, dürfen in dieses Gebiet nur Schweine ver-
bracht werden, die von einer amtstierärztlichen Be-
4. In § 4 werden die Wörter „Kommission der Euro- scheinigung begleitet sind, aus der sich ergibt, dass
päischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Euro- die Tiere den Bestimmungen des Rechtsaktes
päischen Kommission“ ersetzt. genügen.“
Artikel 10 Artikel 13
Änderung der Änderung der
Futtermittelverordnung Verordnung zum Schutz
(7825-1-4) gegen die Blauzungenkrankheit
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Be- (7831-1-53-1)
kanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die Die Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungen-
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 krankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241), die zu-
(BGBl. I S. 1608) geändert worden ist, wird wie folgt letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. April 2009
geändert: (BGBl. I S. 749) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
1. In § 16 werden die Wörter „Europäischen Gemein- ändert:
schaft“ durch die Wörter „Europäischen Union“ 1. In § 5 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „einer Ent-
ersetzt. scheidung der Europäischen Gemeinschaft zu be-
2722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011
achten, die“ durch die Wörter „eines nicht unmittel- Artikel 17
bar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Ge- Änderung der
meinschaft oder der Europäischen Union zu be- Hühner-Salmonellen-Verordnung
achten, der“ ersetzt.
(7831-1-54-6)
2. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „Entscheidung
der Europäischen Gemeinschaft bestätigt worden In § 36 der Hühner-Salmonellen-Verordnung vom
ist, die“ durch die Wörter „einen nicht unmittelbar 6. April 2009 (BGBl. I S. 752), die durch Artikel 7 der
geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemein- Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3939)
schaft oder der Europäischen Union bestätigt wor- geändert worden ist, werden die Wörter „Kommission
den ist, der“ ersetzt. der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
„Europäische Kommission“ ersetzt.
Artikel 14
Artikel 18
Änderung der
EG-Blauzungen- Änderung der
bekämpfung-Durchführungsverordnung Verordnung über
die Gewährung von Beihilfen
(7831-1-53-3) für die private Lagerhaltung von
In der Bezeichnung der EG-Blauzungenbekämpfung- Fleisch und Fleischerzeugnissen
Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekannt- von Schweinen, Rindern und Schafen
machung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1905), (7847-11-4-27)
die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. De-
In § 1 der Verordnung über die Gewährung von Bei-
zember 2009 (BGBl. I S. 3939) geändert worden ist,
hilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und
werden nach dem Wort „gemeinschaftsrechtlicher“ die
Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und
Wörter „und unionsrechtlicher“ eingefügt.
Schafen vom 15. März 1978 (BGBl. I S. 411), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Juli 2008 (BGBl. I
Artikel 15
S. 1227) geändert worden ist, werden die Wörter
Änderung der „Rechtsakte des Rates und der Kommission der Euro-
Viehverkehrsverordnung päischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Rechts-
(7831-1-54-2) akte der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
päischen Union“ ersetzt.
Die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) wird
Artikel 19
wie folgt geändert:
Änderung der
1. In § 5 Satz 1, § 27 Absatz 3 Satz 1 und § 34 Absatz 3
Verordnung über die
werden jeweils nach den Wörtern „Europäischen
Gewährung von Beihilfen für
Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Europäischen
die private Lagerhaltung von Weißzucker
Union“ eingefügt.
(7847-11-4-107)
2. In § 44a Absatz 3 wird das Wort „Kommission“
durch die Wörter „Europäischen Union“ ersetzt. In § 1 der Verordnung über die Gewährung von Bei-
hilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker vom
Artikel 16 11. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2937) werden die Wörter
„Rechtsakte des Rates und der Kommission der Euro-
Änderung der päischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Rechts-
Geflügelpest-Verordnung akte der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
(7831-1-54-3) päischen Union“ ersetzt.
Die Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007
(BGBl. I S. 2348), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord- Artikel 20
nung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3939) ge- Änderung der
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Verordnung über den
Absatz von Rindfleisch aus
1. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter „Kommission der
staatlicher Lagerhaltung zu pauschal
Europäischen Gemeinschaften (Kommission)“ durch
im voraus festgesetzten Preisen zum
die Wörter „Europäischen Kommission (Kommis-
Zweck der Ausfuhr nach dritten Ländern
sion)“ ersetzt.
(7847-11-6-5)
2. In § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 werden nach den
Wörtern „Rechtsakten der Europäischen Gemein- In § 1 Satz 2 der Verordnung über den Absatz von
schaft“ die Wörter „oder der Europäischen Union“ Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zu pauschal im
eingefügt. voraus festgesetzten Preisen zum Zweck der Ausfuhr
nach dritten Ländern vom 9. März 1977 (BGBl. I S. 443),
3. In § 59 Absatz 1 Nummer 6 werden nach dem Wort die zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 2. August
„Gemeinschaftsrecht“ die Wörter „oder Unions- 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, werden die
recht“ eingefügt. Wörter „in den Rechtsakten des Rates oder der Kom-
4. In § 65 werden nach den Wörtern „Europäischen mission der Europäischen Gemeinschaften“ durch die
Gemeinschaften“ die Wörter „oder der Europäischen Wörter „in den Rechtsakten der Europäischen Gemein-
Union“ eingefügt. schaft oder der Europäischen Union“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011 2723
Artikel 21 S. 491) geändert worden ist, werden die Wörter
Änderung der „Rechtsakte des Rates und der Kommission der Euro-
Bruteier-Kennzeichnungsverordnung päischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Rechts-
akte der Europäischen Gemeinschaften oder der Euro-
(7849-2-3-1)
päischen Union“ ersetzt.
In § 3 der Bruteier-Kennzeichnungsverordnung vom
4. April 1973 (BGBl. I S. 273), die zuletzt durch Artikel 1 Artikel 26
der Verordnung vom 25. Juli 2011 (BGBl. I S. 1706) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „Vorschriften des Änderung der
Rates und der Kommission der Europäischen Gemein- Kasein-Beihilfenverordnung
schaften“ durch die Wörter „Rechtsakte der Euro- (7847-11-4-61)
päischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union“
In § 1 der Kasein-Beihilfenverordnung vom 20. März
ersetzt.
1989 (BGBl. I S. 508), die zuletzt durch Artikel 4 der
Verordnung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 491) ge-
Artikel 22
ändert worden ist, werden die Wörter „Rechtsakte des
Änderung der Rates und der Kommission der Europäischen Gemein-
Milcherzeugnisverordnung schaften“ durch die Wörter „Rechtsakte der Euro-
(7842-2-5) päischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union“
ersetzt.
§ 3 der Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970
(BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2132) ge- Artikel 27
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Änderung der
1. In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Euro- Magermilchpulver-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft“ durch die Wör- Verordnung – öffentliche Lagerhaltung
ter „Europäischen Union“ ersetzt. (7847-11-9)
2. In Absatz 2a Nummer 2 werden die Wörter „Euro- In § 1 der Magermilchpulver-Verordnung – öffentliche
päischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Euro- Lagerhaltung vom 26. Juni 1978 (BGBl. I S. 908), die
päischen Union“ ersetzt. zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 10. März
2009 (BGBl. I S. 491) geändert worden ist, werden die
Artikel 23 Wörter „Rechtsakte des Rates und der Kommission
Änderung der der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
Magermilchpulverabsatz-Verordnung „Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder
(7847-11-1-5)
der Europäischen Union“ ersetzt.
In § 1 Absatz 2 der Magermilchpulverabsatz-Verord- Artikel 28
nung vom 30. Juli 1981 (BGBl. I S. 795), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. März 2009 Änderung der
(BGBl. I S. 491) geändert worden ist, werden die Wörter Seefischereiverordnung
„Rechtsakte des Rates und der Kommission der Euro- (793-12-3)
päischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Rechts-
akte der Europäischen Gemeinschaften oder der Euro- Die Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989
päischen Union“ ersetzt. (BGBl. I S. 1485), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-
nung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 801) geändert worden
Artikel 24 ist, wird wie folgt geändert:
Änderung der 1. § 2 wird wie folgt geändert:
Magermilch-Beihilfenverordnung a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(7847-11-4-24) aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
In § 1 der Magermilch-Beihilfenverordnung vom
„Für Zeiträume, für die zu erwarten ist, dass auf
31. Mai 1977 (BGBl. I S. 792), die zuletzt durch Artikel 2
Grund des Fischereirechts der Europäischen
der Verordnung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 491) ge-
Union die Seefischerei mengenmäßig be-
ändert worden ist, werden die Wörter „Rechtsakte des
schränkt wird, für die die gemeinschaftsrecht-
Rates und der Kommission der Europäischen Gemein-
liche oder unionsrechtliche Regelung jedoch
schaften“ durch die Wörter „Rechtsakte der Euro-
noch nicht in Kraft getreten ist, wird der Fang
päischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union“
der in Anlage 1 zu dieser Verordnung be-
ersetzt.
zeichneten Fischarten bis zum Inkrafttreten
der gemeinschaftsrechtlichen oder unions-
Artikel 25
rechtlichen Regelung in Höhe der voraussicht-
Änderung der lichen gemeinschaftsrechtlichen oder unions-
Schulmilch-Beihilfen-Verordnung rechtlichen Fangquoten mengenmäßig be-
(7847-11-4-51) schränkt.“
In § 1 der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung vom bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „gemein-
8. November 1985 (BGBl. I S. 2099), die zuletzt durch schaftsrechtlichen“ die Wörter „oder unions-
Artikel 3 der Verordnung vom 10. März 2009 (BGBl. I rechtlichen“ eingefügt.
2724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „gemein-
aa) Die Wörter „gemeinschaftlichen Fischerei- schaftsrechtlichen“ die Wörter „oder unionsrecht-
recht“ werden durch die Wörter „Fischerei- lichen“ eingefügt.
recht der Europäischen Union“ ersetzt.
Artikel 29
bb) Nach dem Wort „gemeinschaftsrechtlich“
werden die Wörter „oder unionsrechtlich“ ein- Änderung der
gefügt. Seefischerei-Bußgeldverordnung
2. In § 3 Absatz 2 Satz 1, 1. Spiegelstrich werden die (793-12-5)
Wörter „gemeinschaftlichen Fischereirechts“ jeweils In der Bezeichnung der Seefischerei-Bußgeldverord-
durch die Wörter „Fischereirechts der Europäischen nung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt
Union“ ersetzt. durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juli 2010 (BGBl. I
3. In § 3a Satz 1 und § 4 Absatz 3 Satz 1 werden die S. 904) geändert worden ist, werden die Wörter
Wörter „gemeinschaftlichen Fischereirecht“ jeweils „gemeinschaftlichen Fischereirechts“ durch die Wörter
durch die Wörter „Fischereirecht der Europäischen „Fischereirechts der Europäischen Union“ ersetzt.
Union“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert: Artikel 30
a) In Absatz 2 werden die Wörter „Europäischen Inkrafttreten
Wirtschaftsgemeinschaft“ durch die Wörter „Euro- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
päischen Union“ ersetzt. in Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 2011
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011 2725
Vierte Verordnung
zur Änderung der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung
Vom 13. Dezember 2011
Auf Grund des § 11 Absatz 5 Nummer 1 und 2 des 1. ob die Organisation die Voraussetzungen des
Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekannt- Artikels 22 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG)
machung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) Nr. 1221/2009 erfüllt,
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung des
2. welche Personen für die Organisation im Rahmen
Umweltgutachterausschusses:
der vertraglichen Vereinbarung tätig werden und
Artikel 1 3. ob diese Personen die Voraussetzungen des
Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe a und b der Ver-
Änderung der ordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllen.
UAG-Zulassungsverfahrensverordnung
§ 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 10 und Absatz 2 Satz 1
Die UAG-Zulassungsverfahrensverordnung in der Nummer 5 und 6 sowie Satz 2 finden auf die Perso-
Fassung der Bekanntmachung vom 12. September nen im Sinne des Satzes 2 und des Satzes 3 Num-
2002 (BGBl. I S. 3654), die durch Artikel 1 der Verord- mer 3 entsprechende Anwendung.
nung vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1723) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert: (3) Der Antrag auf Drittlandszulassung kann ab-
weichend von Absatz 1 und 2 auch gleichzeitig mit
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: dem Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter ge-
„§ 1a stellt werden. Absatz 1 Satz 2 findet in diesem Fall
keine Anwendung; die Zulassungsstelle kann jedoch
Antrag auf Zulassung als Unterlagen nachfordern, soweit diese für die Ent-
Umweltgutachter für ein Drittland scheidung über den Antrag im Sinne des Absatzes 1
(1) Für den Fall des Antrags eines zugelassenen erforderlich sind.“
Umweltgutachters auf Drittlandszulassung nach 2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen „§ 2a
Parlaments und des Rates vom 25. November 2009
Antrag auf Zulassung als
über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an
Umweltgutachterorganisation für ein Drittland
einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanage-
ment und Umweltbetriebsprüfung und zur Auf- (1) Für den Fall des Antrags einer zugelassenen
hebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie Umweltgutachterorganisation auf Drittlandszulas-
der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und sung nach Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) hat satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 hat die
der Umweltgutachter im Antrag anzugeben, ob er Organisation einen oder mehrere zeichnungsberech-
die Anforderungen an Kenntnis und Verständnis der tigte angestellte Umweltgutachter zu benennen, die
Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Umweltbe- über eine Drittlandszulassung verfügen. § 1 Absatz 1
reich sowie der Amtssprache des Drittlandes erfüllt. Nummer 9 und 10, Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6
§ 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 10 und Absatz 2 Satz 1 sowie Satz 2 finden auf die zugelassene Umweltgut-
Nummer 5 und 6 sowie Satz 2 finden entsprechende achterorganisation entsprechende Anwendung.
Anwendung.
(2) Für den Fall des Antrags einer zugelassenen
(2) Für den Fall des Antrags eines zugelassenen Umweltgutachterorganisation auf Drittlandszulas-
Umweltgutachters auf Drittlandszulassung nach sung nach Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 auf Grund
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 auf Grund einer ver- einer vertraglichen Vereinbarung mit einer qualifizier-
traglichen Vereinbarung mit einer qualifizierten Per- ten Person oder Organisation hat die Umweltgut-
son oder Organisation hat der Umweltgutachter die achterorganisation die mit dieser Person oder Orga-
mit dieser Person oder Organisation geschlossene nisation geschlossene vertragliche Vereinbarung
vertragliche Vereinbarung vorzulegen. Im Fall der vorzulegen. Im Fall der vertraglichen Vereinbarung
vertraglichen Vereinbarung mit einer qualifizierten mit einer qualifizierten Person hat sie im Antrag
Person hat er im Antrag außerdem anzugeben, ob außerdem anzugeben, ob die Person die Voraus-
die Person die Voraussetzungen des Artikels 22 Ab- setzungen des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe a
satz 2 Buchstabe a und b und Absatz 3 Satz 2 der und b und Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG)
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllt. Im Fall der Nr. 1221/2009 erfüllt. Im Fall der vertraglichen Ver-
vertraglichen Vereinbarung mit einer qualifizierten einbarung mit einer qualifizierten Organisation hat
Organisation hat er im Antrag anzugeben, sie im Antrag anzugeben,
2726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011
1. ob die Organisation die Voraussetzungen des 1. Namen des Experten, des Mitarbeiters und des
Artikels 22 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Umweltgutachters,
Nr. 1221/2009 erfüllt,
2. Beginn und das Ende des Fachgesprächs,
2. welche Personen für die Organisation im Rahmen
der vertraglichen Vereinbarung tätig werden und 3. die wesentlichen Gesprächsinhalte,
3. ob diese Personen die Voraussetzungen des 4. das Ergebnis des Fachgesprächs mit Begrün-
Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe a und b der Ver- dung und Entscheidungsvorschlag über die Zu-
ordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllen. lassung.
§ 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 10 und Absatz 2 Satz 1 Die Niederschrift ist vom Experten und dem Mit-
Nummer 5 und 6 sowie Satz 2 finden auf die Perso- arbeiter der Zulassungsstelle zu unterschreiben.
nen im Sinne des Satzes 2 und des Satzes 3 Num-
mer 3 entsprechende Anwendung. (4) Die Zulassungsstelle entscheidet unter Be-
rücksichtigung des Entscheidungsvorschlags des
(3) Der Antrag auf Drittlandszulassung kann auch Experten und ihres Mitarbeiters über den Antrag
gleichzeitig mit dem Antrag auf Zulassung als Um- auf Zulassung nach Artikel 22 Absatz 1 der Verord-
weltgutachterorganisation gestellt werden. Absatz 1 nung (EG) Nr. 1221/2009.
Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung; die
Zulassungsstelle kann jedoch Unterlagen nachfor- (5) Die Zulassungsstelle führt eine Liste von Ex-
dern, soweit diese für die Entscheidung über den perten, die ihr gegenüber ausreichende Fachkennt-
Antrag im Sinne des Absatzes 1 erforderlich sind.“ nis in den Fachgebieten nach § 7 Absatz 4 Satz 1
Buchstabe a und b des Umweltauditgesetzes
3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
nachgewiesen haben. Experten aus dieser Liste wer-
„§ 5a den nur dann für Fachgespräche herangezogen,
Fachgespräch wenn keine Prüfer aus der Prüferliste nach Absatz 2
(1) Im Zulassungsverfahren auf Grund eines An- Satz 1 zur Verfügung stehen.
trags eines Umweltgutachters nach Artikel 22 Ab- (6) § 4 Absatz 1 und 3, § 5 Absatz 1 und 4 sowie
satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung die §§ 7 und 8 gelten für das Fachgespräch entspre-
(EG) Nr. 1221/2009 ist für jedes Drittland, auf das chend.“
sich der Zulassungsantrag bezieht, ein eigenes
Fachgespräch zu führen. Das Fachgespräch ist un- Artikel 2
selbständiger Teil dieses Zulassungsverfahrens.
Bekanntmachungserlaubnis
(2) Das Fachgespräch wird durch einen Experten
aus der Prüferliste des Umweltgutachterausschus- Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
ses oder einen Experten gemäß Absatz 5 und jeweils und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der UAG-
einen Mitarbeiter der Zulassungsstelle in den Fach- Zulassungsverfahrensverordnung in der vom 22. De-
gebieten nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe a zember 2011 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
und b des Umweltauditgesetzes durchgeführt. Das blatt bekannt machen.
Fachgespräch darf bis zu 60 Minuten dauern. Der
Experte entscheidet über die Inhalte und das Ergeb- Artikel 3
nis des Fachgesprächs.
Inkrafttreten
(3) Über die Inhalte des Fachgesprächs ist eine
Niederschrift anzufertigen, in der insbesondere fol- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
gendes festgestellt wird: in Kraft.
Berlin, den 13. Dezember 2011
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011 2727
Verordnung
zur Anpassung von Verordnungen
nach dem Umweltauditgesetz an die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009
Vom 13. Dezember 2011
Auf Grund des § 28 sowie des § 36 Absatz 2 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), von denen § 28 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 6. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, sowie des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswid-
rigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nummer 5
Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1
Absatz 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung verordnet das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit, im Falle des § 36 Absatz 2 des Umweltauditgesetzes nach Anhörung des
Umweltgutachterausschusses und im Falle des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Ver-
bindung mit § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes mit Zustimmung des
Bundesministeriums des Innern:
Artikel 1
Änderung der
UAG-Beleihungsverordnung
In § 1 Absatz 1 Satz 1 der UAG-Beleihungsverordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2013), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist, werden die Wörter
„Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwil-
lige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umwelt-
betriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1)“ durch die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an
einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verord-
nung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom
22.12.2009, S. 1)“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
UAG-Gebührenverordnung
Die UAG-Gebührenverordnung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3503), die durch Artikel 1 der Verordnung
vom 1. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2764) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „(Nummer 11 und 12 des Gebührenverzeichnisses)“ durch die Wörter
„(Nummer 13 und 14 des Gebührenverzeichnisses)“ ersetzt.
2728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011
2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Gebührensatz
(Nettobetrag
Amtshandlungen der Zulassungsstelle zuzüglich
Umsatzsteuer)
Angaben in Euro
1. § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des Umweltauditgesetzes
a) Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung je Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des
Umweltauditgesetzes 625
b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch
mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung
aa) bei drei Prüfern 95
bb) bei vier Prüfern 126
cc) bei fünf Prüfern 158
2. § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 des Umweltauditgesetzes
a) Zulassung als Umweltgutachter 2 500
b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch
entstehende mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensver-
ordnung
aa) bei drei Prüfern 95
bb) bei vier Prüfern 126
cc) bei fünf Prüfern 158
3. § 10 des Umweltauditgesetzes
Zulassung als Umweltgutachterorganisation (schriftliches Prüfungsverfahren) 3 000
4. Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung im Wiederholungsverfahren
Je Fachgebiet 200
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b
5. Zulassung als Umweltgutachter im Wiederholungsverfahren 800
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 2 Buchstabe b
6. Zulassung als Umweltgutachter bei Beschränkung des Prüfungsgegenstandes
gemäß § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes
a) Personen, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind,
bis 31. Juli 2006 350
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b
b) Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes, sofern bereits zuvor ein Antrag auf
Zulassung als Umweltgutachter gestellt wurde 800
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b
c) Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes, sofern ein Antrag auf Zulassung
als Umweltgutachter zuvor noch nicht gestellt wurde 2 000
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b
7. Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des
Umweltaudit-Gesetzes 800
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b
8. Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation gemäß § 10 Abs. 2
Satz 2 des Umweltauditgesetzes 1 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011 2729
Gebührensatz
(Nettobetrag
Amtshandlungen der Zulassungsstelle zuzüglich
Umsatzsteuer)
Angaben in Euro
9. Erstreckung der Zulassung eines Umweltgutachters gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des
Umweltauditgesetzes auf weitere Zulassungsbereiche aufgrund der Anstellung
zeichnungsberechtigter Personen 1 000
10. Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter auf Drittstaaten nach § 9 Abs. 1
Satz 1 des Umweltauditgesetzes in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1221/2009. Diese Gebühr wird für jeden Drittstaat erhoben, um den die Zulassung
erweitert wird. 800
zuzüglich Auslagen für den externen Experten für das Fachgespräch gemäß § 5a Abs. 2 der
UAG-Zulassungsverfahrensverordnung
11. Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter auf Drittstaaten gemäß Art. 22 Abs. 3
Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (vertragliche Vereinbarung)
a) für die erste Vereinbarung je Drittstaat 800
b) zusätzlich für jede weitere Vereinbarung bezüglich des jeweiligen Drittstaates Buch-
stabe a 300
12. Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation auf Drittstaaten
gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. Diese Gebühr wird für jeden
Drittstaat erhoben, um den die Zulassung erweitert wird. 1 000
13. Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation auf Drittstaaten
gemäß Art. 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009
a) für die erste Vereinbarung je Drittstaat 1 000
b) zusätzlich für jede weitere Vereinbarung bezüglich des jeweiligen Drittstaates Buch-
stabe a 500
14. Erweiterung der Fachkenntnisbescheinigung
Je Fachgebiet 200
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b
15. Regelaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes
a) Gebühr je angefangenem Aufsichtsmonat
aa) für jede Person, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung
war, bis 31. Juli 2006 20
bb) für jeden sonstigen Fachkenntnisbescheinigungsinhaber, jeden Umweltgutachter
und jede Umweltgutachterorganisation 45
b) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei vor dem
11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen und
Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes
aa) mit bis zu 50 Beschäftigten 150
bb) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten 300
cc) mit mehr als 250 Beschäftigten 700
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.
c) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem
11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw.
Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes
aa) mit bis zu 10 Beschäftigten 50
bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten 100
cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten 150
dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten 300
2730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011
Gebührensatz
(Nettobetrag
Amtshandlungen der Zulassungsstelle zuzüglich
Umsatzsteuer)
Angaben in Euro
ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten 720
ff) mit mehr als 500 Beschäftigten 920
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.
d) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem
12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw.
Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes
aa) mit bis zu 10 Beschäftigten 45
bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten 95
cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten 145
dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten 285
ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten 690
ff) mit mehr als 500 Beschäftigten 880
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.
Diese Gebühren gelten auch bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem
12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtung bzw. Gültig-
keitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen; erstellte Gutachten/Bescheinigun-
gen/Berichte/Prüfhandlungen) nach anderen rechtlichen Regelungen
e) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem
22. Dezember 2011 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtung bzw. Gültig-
keitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen; erstellte Gutachten/Bescheinigun-
gen/Berichte/Prüfhandlungen) nach anderen rechtlichen Regelungen
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes
aa) mit bis zu 10 Beschäftigten 45
bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten 95
cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten 145
dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten 285
ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten 690
ff) mit mehr als 500 Beschäftigten 880
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. Im Falle von Gutachten/Beschei-
nigungen/Berichten/Prüfhandlungen nach anderen rechtlichen Regelungen als der
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wird bei der Zahl der Beschäftigten anstelle der
Gesamtzahl Beschäftigter am Standort die Zahl der Beschäftigten, die dem Prüfungs-
gegenstand zugeordnet werden können, zugrunde gelegt.
f) zusätzlich Gebührenanteil für die im schriftlichen Verfahren durchgeführte Plausibili-
tätsprüfung der Qualität einer Begutachtung je externem Beauftragten 95
g) zusätzlich Gebührenanteil für die Qualitätsbeurteilung der vorgenommenen Begut-
achtungen durch Geschäftsstellenaudit nach § 15 Abs. 3 UAG oder Witnessaudit nach
§ 15 Abs. 2 UAG je Audittag und je externem Beauftragten 750
16. Anlassaufsicht nach den §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes, wenn die Aufsichts-
maßnahme vom Betroffenen verantwortlich veranlasst worden ist oder ein Verstoß
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates oder gegen das Umweltauditgesetz festgestellt wurde
a) bei einfachem Prüfungsaufwand 100
b) bei normalem Prüfungsaufwand
ohne Hinzuziehung von externen Behörden
(Prüfung und Entscheidung nach Aktenlage) 600
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011 2731
Gebührensatz
(Nettobetrag
Amtshandlungen der Zulassungsstelle zuzüglich
Umsatzsteuer)
Angaben in Euro
c) bei erhöhtem Prüfungsaufwand
aa) bei der fernmündlichen Einholung von Auskünften und Stellungnahmen externer
Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter 1 200
bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von
externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem 700
cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit
gemäß Nummer 15 Buchstabe g 750
d) bei hohem Prüfungsaufwand
aa) bei der schriftlichen Einholung von Gutachten und Stellungnahmen externer
Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter 1 800
bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von
externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem 700
cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit
gemäß Nummer 15 Buchstabe g 750
17. Antrag auf Fortführung der Tätigkeit des Umweltgutachters gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3
des Umweltauditgesetzes (befristetes Beschäftigungsverhältnis mit einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts) 1 000“.
Artikel 3 (BGBl. I S. 2427)“ durch die Wörter „die zuletzt durch
Änderung der Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2011
Verordnung zur Über- (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist, in der jeweils
tragung der Zuständigkeit geltenden Fassung“ eingefügt.
für die Verfolgung und Ahndung
bestimmter Ordnungswidrigkeiten Artikel 4
nach § 37 Absatz 1 des Umweltaudit- Bekanntmachungserlaubnis
gesetzes auf das Bundesverwaltungsamt
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
In § 1 der Verordnung zur Übertragung der Zustän- und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der UAG-Ge-
digkeit für die Verfolgung und Ahndung bestimmter bührenverordnung in der vom 22. Dezember 2011 an
Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Absatz 1 des Umwelt- geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
auditgesetzes auf das Bundesverwaltungsamt vom chen.
5. April 2004 (BGBl. I S. 557) werden nach der Angabe
„(BGBl. I S. 3490)“ ein Komma und die Wörter „das Artikel 5
zuletzt durch das Gesetz vom 6. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils Inkrafttreten
geltenden Fassung“ eingefügt und die Wörter „geän- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
dert durch die Verordnung vom 13. September 2001 in Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 2011
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
2732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011
Verordnung
zur Absenkung der Steuersätze
nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes im Jahr 2012
(Luftverkehrsteuer-Absenkungsverordnung 2012 – LuftVStAbsenkV 2012)
Vom 16. Dezember 2011
Auf Grund des § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes vom 9. Dezem-
ber 2010 (BGBl. I S. 1885) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§1
Steuersätze 2012
Als Folge der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhaus-
gasemissionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1
bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2012 abgesenkt. Die Steuer beträgt je Fluggast
für Flüge mit einem Zielort
1. in einem Land der Anlage 1 zu diesem Gesetz 7,50 Euro,
2. in einem Land der Anlage 2 zu diesem Gesetz 23,43 Euro,
3. in anderen Ländern 42,18 Euro.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Berlin, den 16. Dezember 2011
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011 2733
Bekanntmachung
der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Vom 16. Dezember 2011
Auf Grund des Artikels 4 der Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I
S. 2349) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße,
Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der seit dem 3. Dezember 2011 geltenden
Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die teils am 1. Januar 2009, teils am 25. Juni 2009 in Kraft getretene Verord-
nung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389),
2. den am 14. August 2010 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
3. August 2010 (BGBl. I S. 1139),
3. die teils am 1. Januar 2011, teils am 12. März 2011 in Kraft getretene Ver-
ordnung vom 4. März 2011 (BGBl. I S. 347),
4. den am 1. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 28 des Gesetzes vom
8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) und
5. den teils am 3. Dezember 2011 in Kraft getretenen, teils am 1. Januar 2015 in
Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs genannten Verordnung.
Berlin, den 16. Dezember 2011
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer
2734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011
Verordnung
über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern
(Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB)*)
Inhaltsverzeichnis § 37 Ordnungswidrigkeiten
§ 38 Übergangsbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Anlage 1 Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und
§ 2 Begriffsbestimmungen (zu § 35) grenzüberschreitende Beförderung § 35 gilt
§ 3 Zulassung zur Beförderung Anlage 2 Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit der
§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9
§ 5 Ausnahmen des ADR und zu den Teilen 1 bis 7 des RID für
§ 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau innerstaatliche Beförderungen sowie zu den Teilen 1
und Stadtentwicklung bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüber-
schreitende Beförderungen
§ 7 Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidi-
gung oder vom Bundesministerium des Innern bestellten
Sachverständigen oder Dienststellen §1
§ 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung Geltungsbereich
und -prüfung
§ 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Material- (1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und
forschung und -prüfung anerkannten Prüfstellen grenzüberschreitende Beförderung einschließlich der
§ 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beförderung von und nach Mitgliedstaaten der Euro-
Beschaffung päischen Union (innergemeinschaftliche Beförderung)
§ 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Strahlenschutz gefährlicher Güter
§ 12 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für 1. auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr),
Tanks
§ 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für 2. auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr)
Druckgefäße und
§ 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr 3. auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnen-
§ 15 Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr schifffahrt)
§ 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt
§ 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders
in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichen-
§ 18 Pflichten des Absenders
des bestimmt ist. Sie regelt nicht die Beförderung ge-
fährlicher Güter mit Seeschiffen auf Seeschifffahrts-
§ 19 Pflichten des Beförderers
straßen.
§ 20 Pflichten des Empfängers
§ 21 Pflichten des Verladers (2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der
§ 22 Pflichten des Verpackers 1. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Be-
§ 23 Pflichten des Befüllers förderungen auch für Fahrzeuge und Transportmit-
§ 23a Pflichten des Entladers tel, die der Bundeswehr und ausländischen Streit-
§ 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweg- kräften gehören oder für die die Bundeswehr und
lichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU ausländische Streitkräfte verantwortlich sind, und
§ 25 Pflichten des Herstellers und des Rekonditionierers von
Verpackungen und der Stellen für Inspektionen und 2. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Beförde-
Prüfungen von IBC rungen nicht für die Beförderung gefährlicher Güter
§ 26 Sonstige Pflichten auf Fahrzeugen der Streitkräfte einschließlich aller
§ 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahn- Fahrzeuge im Geschäftsbereich des Bundesministe-
verkehr sowie in der Binnenschifffahrt riums der Verteidigung, soweit dies die Aufgaben der
§ 28 Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr Bundeswehr erfordern.
§ 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr
(3) Es gelten für die in Absatz 1 Satz 1
§ 30 Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehm-
baren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr 1. Nummer 1 genannten
§ 31 Pflichten des Eisenbahninfrastrukturunternehmers im a) innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die
Eisenbahnverkehr
Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B
§ 32 Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr
zu dem Europäischen Übereinkommen vom
§ 33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt 30. September 1957 über die internationale Be-
§ 34 Pflichten des Eigentümers oder Ausrüsters in der Binnen- förderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
schifffahrt
in der Fassung der Bekanntmachung der Neufas-
§ 34a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
in der Binnenschifffahrt sung der Anlagen A und B vom 7. April 2009
§ 35 Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr
(BGBl. 2009 II S. 396), das zuletzt nach Maßgabe
§ 36 (weggefallen)
der 21. ADR-Änderungsverordnung vom 7. Okto-
ber 2010 (BGBl. 2010 II S. 1134) geändert worden
ist, sowie die Vorschriften der Anlagen 1 und 2
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/61/EU der
Kommission vom 2. September 2010 zur erstmaligen Anpassung der Nummer 1 bis 3,
Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments b) grenzüberschreitenden einschließlich innerge-
und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnen-
land an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. meinschaftlichen Beförderungen auf der Straße
L 233 vom 3.9.2010, S. 27). die Vorschriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Buch-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011 2735
stabe a genannten ADR-Übereinkommen und die b) einen MEGC,
Vorschriften der Anlage 1, c) einen Groß- oder Kleincontainer für Güter in
2. Nummer 2 genannten loser Schüttung,
a) innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen d) einen Schüttgut-Container,
die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der e) ein Fahrzeug für Güter in loser Schüttung,
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförde-
rung gefährlicher Güter (RID) – Anhang C des f) ein Batterie-Fahrzeug,
Übereinkommens über den internationalen Eisen- g) ein MEMU,
bahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fas-
h) einen Wagen für Güter in loser Schüttung,
sung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008
(BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach i) einen Batteriewagen,
Maßgabe der 16. RID-Änderungsverordnung j) ein Schiff oder
vom 11. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1273)
k) einen Ladetank
geändert worden ist, sowie die Vorschriften der
Anlage 2 Nummer 1, 2 und 4, einfüllt. Befüller ist auch das Unternehmen, das als
unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem
b) grenzüberschreitenden einschließlich innerge-
Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst
meinschaftlichen Beförderungen mit Eisenbah-
befördert;
nen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 RID und
3. Verlader ist das Unternehmen, das
3. Nummer 3 genannten
a) verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder
a) Beförderungen auf allen schiffbaren Binnenge-
ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug
wässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 des
(ADR), einen Wagen (RID), ein Beförderungs-
Europäischen Übereinkommens über die interna-
mittel (ADN) oder einen Container verlädt oder
tionale Beförderung von gefährlichen Gütern auf
Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 b) einen Container, Schüttgut-Container, MEGC,
(BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), geändert nach Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank auf
Maßgabe der 2. ADN-Änderungsverordnung vom ein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID), ein Be-
14. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1534), förderungsmittel (ADN) verlädt oder
zuletzt geändert nach Maßgabe der 3. ADN-Än- c) ein Fahrzeug oder einen Wagen in oder auf ein
derungsverordnung vom 17. Dezember 2010 Schiff verlädt (ADN).
(BGBl. 2010 II S. 1550), sowie die Vorschriften
der Anlage 2 Nummer 1 und 5, Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmit-
telbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförde-
b) Beförderungen auf dem Rhein zusätzlich die von rer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;
der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am
3. Dezember 2009 beschlossenen Bestimmungen 4. Verpacker ist das Unternehmen, das die gefähr-
in Anlage 2 Nummer 6. lichen Güter in Verpackungen einschließlich Groß-
verpackungen und IBC einfüllt oder die Versand-
(4) Für die Anwendung der Teile 1 bis 9 ADR/ADN stücke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker ist
und der Teile 1 bis 7 RID gilt für innerstaatliche und auch das Unternehmen, das gefährliche Güter ver-
innergemeinschaftliche Beförderungen anstelle des packen lässt oder das Versandstücke oder deren
Begriffes „Vertragspartei“ jeweils der Begriff „Mitglied- Kennzeichnung oder Bezettelung ändert oder än-
staat“. dern lässt;
(5) Die in dieser Verordnung für die Teile 4 und 6 5. Versandstück ist das versandfertige Endprodukt
ADR/RID getroffenen Regelungen sind nach Maßgabe des Verpackungsvorganges, bestehend aus der
der Abschnitte 4.1.1 bis 4.1.4 und 6.1.1 bis 6.1.6 ADN Verpackung, der Großverpackung oder dem Groß-
auch für die Binnenschifffahrt anzuwenden. packmittel (IBC) und ihrem beziehungsweise
seinem Inhalt. Der Begriff umfasst die Gefäße für
§2 Gase sowie die Gegenstände, die wegen ihrer
Begriffsbestimmungen Größe, Masse oder Formgebung unverpackt, oder
Die nachfolgenden Begriffe werden im Sinne dieser in Schlitten, Verschlägen oder Handhabungsein-
Verordnung wie folgt verwendet: richtungen befördert werden dürfen. Mit Ausnahme
der Beförderung radioaktiver Stoffe gilt dieser Be-
1. Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für griff weder für Güter, die in loser Schüttung, noch
einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt für Güter, die in Tanks oder Ladetanks befördert
die Beförderung auf Grund eines Beförderungsver- werden. An Bord von Schiffen schließt der Begriff
trages, gilt als Absender der Absender nach diesem Versandstück auch die Fahrzeuge, Wagen, Con-
Vertrag. Bei Tankschiffen mit leeren oder entlade- tainer (einschließlich Wechselaufbauten), Tankcon-
nen Ladetanks ist hinsichtlich der erforderlichen tainer, ortsbewegliche Tanks, Großverpackungen,
Beförderungspapiere der Schiffsführer der Absen- Großpackmittel (IBC), Batterie-Fahrzeuge, Batterie-
der; wagen, Tankfahrzeuge, Kesselwagen und Gas-
2. Befüller ist das Unternehmen, das die gefährlichen container mit mehreren Elementen (MEGC) ein;
Güter in 6. Fahrzeuge sind im innerstaatlichen Verkehr und
a) einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, Kessel- innergemeinschaftlichen Verkehr – abweichend
wagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbe- von der Begriffsbestimmung im ADR – die in Ab-
weglicher Tank oder Tankcontainer), schnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge mit
2736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von §3
mehr als 25 Kilometer pro Stunde sowie ihre An- Zulassung zur Beförderung
hänger, und Güterstraßenbahnen, die auf einem
vom Eisenbahnnetz getrennten Schienennetz ver- Gefährliche Güter dürfen unbeschadet des § 5 nur
kehren; befördert werden, wenn deren Beförderung nach
den Unterabschnitten 2.2.1.2, 2.2.2.2, 2.2.3.2,
7. Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegenstände, 2.2.41.2, 2.2.42.2, 2.2.43.2, 2.2.51.2, 2.2.52.2, 2.2.61.2,
deren Beförderung nach Teil 2 Kapitel 3.2 Tabelle A 2.2.62.2, 2.2.8.2, 2.2.9.2, Kapitel 3.2 Tabelle A
und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN verboten oder nach und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN oder nach Anlage 2 nicht
den vorgesehenen Bedingungen des ADR/RID/ADN ausgeschlossen ist und die Beförderung unter Einhal-
gestattet ist, sowie zusätzlich für innerstaatliche tung der anwendbaren Vorschriften des ADR/RID/ADN
Beförderungen die in der Anlage 2 Gliederungs- erfolgt.
nummer 1.1 und 1.2 genannten Güter;
8. BetrSichV ist die Betriebssicherheitsverordnung §4
vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zu- Allgemeine Sicherheitspflichten
letzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezem- (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Be-
ber 2008 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist;*) teiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorher-
9. ProdSG ist das Produktsicherheitsgesetz vom sehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu
8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179);*) treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt
eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich
10. IBC (Intermediate Bulk Container) ist das in Ab- zu halten.
schnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Groß-
packmittel; (2) Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine
besondere Gefahr für andere, insbesondere soweit ge-
11. IMDG-Code (International Maritime Dangerous fährliches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten
Goods Code) ist der Internationale Code für die Be- austritt oder austreten kann, und kann diese nicht rasch
förderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, der beseitigt werden, hat
zuletzt durch die Entschließung MSC. 294/87 geän-
1. der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,
dert worden ist, in der amtlichen deutschen Über-
setzung bekannt gegeben am 30. November 2010 2. der jeweilige Eisenbahninfrastrukturunternehmer im
(VkBl. S. 554); Eisenbahnverkehr oder
12. MEGC (Multiple-Element Gas Container) ist der in 3. der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt
Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Gas- die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegenen zu-
container mit mehreren Elementen. Dies gilt auch ständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen
für UN-MEGC; oder benachrichtigen zu lassen und mit den notwen-
digen Informationen zu versehen oder versehen zu las-
13. MEMU (Mobile Einheit zur Herstellung von explo-
sen. Im Eisenbahnverkehr hat der Beförderer unverzüg-
siven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff)
lich den jeweiligen Eisenbahninfrastrukturunternehmer
ist die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebene Einheit
zu benachrichtigen.
oder ein Fahrzeug;
(3) Beim Feststellen eines Verstoßes, der die Sicher-
14. ODV ist die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verord- heit der Beförderung beeinträchtigen könnte, hat
nung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349);
1. der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,
15. OTIF (Organisation Intergouvernementale pour les 2. der Beförderer im Eisenbahnverkehr oder
transports internationaux ferroviaires) ist die
Zwischenstaatliche Organisation für den internatio- 3. der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt
nalen Eisenbahnverkehr; die Sendung möglichst rasch anzuhalten. Er darf die
Beförderung erst fortsetzen, wenn die anzuwendenden
16. UNECE (United Nations Economic Commission for
Vorschriften erfüllt oder die Anweisungen oder Geneh-
Europe) ist die Wirtschaftskommission der Verein-
migungen der zuständigen Behörden erteilt sind.
ten Nationen für Europa;
17. GGVSee ist die Verordnung über die Beförderung §5
gefährlicher Güter mit Seeschiffen in der Fassung Ausnahmen
der Bekanntmachung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I
S. 238), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung (1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen kön-
vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1139) geändert wor- nen
den ist; 1. im Straßenverkehr auf Antrag Ausnahmen von den
Teilen 1 bis 9 – ausgenommen die Kapitel 1.8
18. Ortsbewegliche Druckgeräte sind die in Artikel 2
und 1.10 – ADR sowie von § 35 und Anlage 2 dieser
Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU bestimmten
Verordnung,
Gefäße und Tanks für Gase sowie die übrigen in
den Kapiteln 6.2 und 6.8 ADR/RID bestimmten Ge- 2. im Eisenbahnverkehr für den Bereich der nicht-
fäße und Tanks für Gase. bundeseigenen Eisenbahnen auf Antrag Ausnahmen
von den Teilen 1 bis 7 – ausgenommen die
*) Gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Kapitel 1.8 und 1.10 – RID und
der Sechsten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verord-
nungen vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) werden die Num- 3. in der Binnenschifffahrt auf Wasserstraßen, die nicht
mern 8 und 9 am 1. Januar 2015 aufgehoben. Bundeswasserstraßen sind, auf Antrag Ausnahmen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011 2737
von den Teilen 1 bis 9 – ausgenommen die von ihnen bestimmten Stellen dürfen in ihrem Auf-
Kapitel 1.8 und 1.10 – ADN gabenbereich Ausnahmen für Beförderungen innerhalb
für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richt-
soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG vom linie 2008/68/EG zulässig ist. Absatz 5 Satz 2 gilt ent-
24. September 2008 des Europäischen Parlaments sprechend. Unabhängig davon dürfen sie Ausnahmen
und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter von § 35 und von Anlage 2 dieser Verordnung zulassen.
im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13) zu- (8) Die für den Bereich
lässig ist.
1. der Eisenbahnen des Bundes zugelassenen Ausnah-
(2) Das Eisenbahn-Bundesamt kann im Eisenbahn- men nach Absatz 2 gelten auch für den Bereich der
verkehr für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes übrigen Eisenbahnen. Die von den Ländern nach
auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 7 – ausge- Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zugelassenen Ausnah-
nommen die Kapitel 1.8 und 1.10 – RID für Beförderun- men gelten im Benehmen mit dem Eisenbahn-Bun-
gen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach desamt auch für den Bereich der Eisenbahnen des
der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist. Bundes;
(3) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommis-
2. der Bundeswasserstraßen nach Absatz 3 zugelasse-
sion/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrts-
nen Ausnahmen gelten auch für den Bereich der
direktion Südwest kann in der Binnenschifffahrt für
übrigen schiffbaren Gewässer. Die von den Ländern
den Bereich der Bundeswasserstraßen auf Antrag Aus-
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zugelassenen
nahmen von den Teilen 1 bis 9 ADN – ausgenommen
Ausnahmen gelten im Benehmen mit der Zentral-
Abschnitt 1.5.2 ADN, Kapitel 1.8 und 1.10 ADN – für
stelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseich-
Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, so-
amt auch für den Bereich der Bundeswasserstraßen,
weit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist.
sofern die die Ausnahme erteilende Behörde nicht
(4) Bei Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ist
etwas anderes bestimmt.
über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen vom
Antragsteller ein Gutachten eines Sachverständigen (9) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinba-
vorzulegen. In diesem Gutachten müssen insbesondere rungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen
die verbleibenden Gefahren dargestellt und es muss nach Abschnitt 1.5.1 ADN in Verbindung mit § 6 Num-
begründet werden, weshalb die Zulassung der Aus- mer 1 abgeschlossen, dürfen innerstaatliche Beförde-
nahme trotz der verbleibenden Gefahren als vertretbar rungen nach deren Bestimmungen durchgeführt wer-
angesehen wird. Die zuständige Stelle kann die Vorlage den.
weiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers ver-
(10) Eine Ausnahme für eine innerstaatliche Beförde-
langen oder diese im Benehmen mit dem Antragsteller
rung gilt auch für die Beförderung auf der innerdeut-
selbst erstellen lassen. In begründeten Einzelfällen
schen Teilstrecke einer innergemeinschaftlichen oder
kann die zuständige Stelle auf die Vorlage eines Gut-
grenzüberschreitenden Beförderung, soweit in der Aus-
achtens verzichten.
nahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(5) Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind
schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für §6
den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicher-
heitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung Zuständigkeiten des
der von der Beförderung ausgehenden Gefahren Bundesministeriums für
erweisen. Die nach Artikel 6 Absatz 2 der Richt- Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
linie 2008/68/EG vorgesehenen Ausnahmen müssen Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 oder 4 unter- entwicklung ist zuständige Behörde für
zogen und von der Kommission anerkannt worden sein;
sie sind dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und 1. den Abschluss von Vereinbarungen nach Ab-
Stadtentwicklung mitzuteilen. Sie dürfen ab dem Zeit- schnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen nach Ab-
punkt ihrer Genehmigung durch die Kommission für schnitt 1.5.1 ADN und deren Übersendung an die
höchstens sechs Jahre erteilt werden; für die Verlänge- UNECE/OTIF;
rung einer Ausnahme gilt das Verfahren nach Artikel 6 2. (weggefallen)
Absatz 4 der Richtlinie 2008/68/EG.
3. (weggefallen)
(6) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die
von ihm bestimmten Stellen dürfen für die Bundeswehr, 4. die Übermittlung eines Verzeichnisses anerkannter
in ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen technischer Regelwerke nach Abschnitt 6.2.5 und
und für ausländische Streitkräfte Ausnahmen von die- Unterabschnitt 6.8.2.7 ADR/RID
ser Verordnung zulassen, soweit dies Gründe der Ver- a) im Straßenverkehr an das Sekretariat der UNECE
teidigung erfordern und die öffentliche Sicherheit ge- und
bührend berücksichtigt ist. Ausnahmen nach Satz 1
sind für den Bundesnachrichtendienst zuzulassen, so- b) im Eisenbahnverkehr an das Sekretariat der OTIF;
weit er im Rahmen seiner Aufgaben für das Bundes- 5. die Prüfung und Auswertung der Berichte über die
ministerium der Verteidigung tätig wird und soweit Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern
sicherheitspolitische Interessen dies erfordern. nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN und er-
(7) Das Bundesministerium des Innern oder die von forderlichenfalls deren Weiterleitung an das Sekreta-
ihm bestimmte Stelle darf in seinem Aufgabenbereich riat der UNECE, der OTIF oder der Zentralkommis-
und die Innenminister (-senatoren) der Länder oder die sion für die Rheinschifffahrt und
2738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011
6. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter durch ausländische Streitkräfte, auch wenn sich die
nach den Absätzen 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 Bundeswehr ziviler Unternehmen bedient, sind die
und 9.3.3.23.5 ADN. nach Absatz 1 bestellten Dienststellen neben den nach
Landesrecht zuständigen Behörden zur Überwachung
§7 befugt.
Zuständigkeiten der vom
Bundesministerium der Verteidigung §8
oder vom Bundesministerium des Innern Zuständigkeiten der Bundesanstalt
bestellten Sachverständigen oder Dienststellen für Materialforschung und -prüfung
(1) Die vom Bundesministerium der Verteidigung be- Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-
stellten Sachverständigen oder Dienststellen sind für fung ist zuständige Behörde für
die Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte zu- 1. Aufgaben nach
ständige Behörden für
a) Kapitel 2.2 ADR/RID/ADN mit Ausnahme der
1. Aufgaben nach den Teilen 8 und 9 ADR; dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaf-
2. die Zulassung, erstmalige und wiederkehrende Prü- fung nach § 10 und dem Bundesamt für Strah-
fung von Druckgefäßen nach den Unterabschnit- lenschutz nach § 11 zugewiesenen Zuständig-
ten 6.2.1.4 bis 6.2.1.6 ADR, die Inspektion und keiten,
Prüfung der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR, b) Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN mit Ausnahme der
die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaf-
und UN-MEGC nach den Absätzen 6.7.2.18.1, fung nach § 10 zugewiesenen Zuständigkeiten,
6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung
c) Kapitel 4.1 mit Ausnahme von Unterab-
mit Kapitel 4.2 und den Absätzen 6.7.2.19.9,
schnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200,
6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 ADR, die erst-
P 201 und P 203 ADR/RID und die dem Bundes-
malige und wiederkehrende Prüfung, Zwischen-
amt für Wehrtechnik und Beschaffung nach § 10
prüfung und außerordentliche Prüfungen der Tank-
zugewiesenen Zuständigkeiten,
körper und der Ausrüstungsteile von ortsbeweg-
lichen Tanks und UN-MEGC nach Kapitel 6.7 ADR d) Kapitel 4.2 mit Ausnahme der Unterab-
und die Zulassung des Baumusters und die Prüfun- schnitte 4.2.1.8, 4.2.2.5 und 4.2.3.4 ADR/RID,
gen der Tanks nach den Unterabschnitten 6.8.2.3 e) Kapitel 4.3, in Bezug auf Absatz 4.3.3.2.5 ADR/RID
und 6.8.2.4 ADR; im Einvernehmen mit der Physikalisch-Tech-
3. die Prüfungen von Tanks, die nicht mit der nischen Bundesanstalt,
Pi-Kennzeichnung gemäß ODV versehen sind; f) den Unterabschnitten 6.2.2.5 und 6.2.2.6
4. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterab- ADR/RID,
schnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungs- g) Kapitel 6.7 mit Ausnahme von Absatz 6.7.2.19.6
bescheinigungen für Fahrzeugführer und Satz 3 Buchstabe b und Absatz 6.7.4.14.6 Satz 3
5. die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach Buchstabe b ADR/RID,
§ 35, h) Kapitel 6.8 in Bezug auf die Prüfung, die Ertei-
soweit dies Gründe der Verteidigung erfordern. lung der Kennzeichnung und die Baumusterzu-
lassung von Tankcontainern und MEGC (ausge-
(2) Die vom Bundesministerium des Innern bestell-
nommen Tanks und MEGC, die als ortsbeweg-
ten Sachverständigen oder Dienststellen sind zustän-
liche Druckgeräte nach ODV mit der Pi-Kenn-
dige Behörden für
zeichnung zu versehen sind) sowie die Festle-
1. Aufgaben nach den Teilen 8 und 9 ADR; gung von Bedingungen nach Abschnitt 6.8.4
2. die Zulassung des Baumusters und die Prüfungen Buchstabe c Sondervorschrift TA 2 ADR/RID,
der Tanks nach den Unterabschnitten 6.8.2.3 i) Kapitel 6.9 ADR/RID,
und 6.8.2.4 ADR sowie die Inspektion und Prüfung j) Kapitel 6.11 ADR/RID und
der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR;
k) Kapitel 6.12 in Verbindung mit Absatz 7.5.5.2.3
3. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterab- und Kapitel 9.8 ADR,
schnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungs-
bescheinigungen für Fahrzeugführer und soweit die jeweilige Aufgabe keiner anderen Stelle
zugewiesen ist;
4. die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach
§ 35, 2. die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in
besonderer Form nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbin-
soweit dies für den Dienstbereich des Bundesministe- dung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1, das Zeug-
riums des Innern erforderlich ist. nis nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a, die
(3) Die Zuständigkeit der nach Absatz 1 und 2 be- Zulassung der Bauart von Verpackungen für nicht
stellten Dienststellen gilt auch für Überwachungsmaß- spaltbares oder spaltbares freigestelltes Uranhexa-
nahmen nach § 9 Absatz 1 und 2 des Gefahrgutbeför- fluorid nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit Un-
derungsgesetzes innerhalb von Liegenschaften der terabschnitt 6.4.22.1, das Zeugnis nach Unterab-
Bundeswehr und der ausländischen Streitkräfte sowie schnitt 6.4.22.6 Buchstabe a, die Prüfung und
von Liegenschaften im Dienstbereich des Bundes- Zulassung der Bauart gering dispergierbarer radio-
ministeriums des Innern. Bei der Beförderung gefähr- aktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung
licher Güter auf der Straße durch die Bundeswehr oder mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 und für das
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011 2739
Zeugnis nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a §9
ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundesamt für
Zuständigkeiten der von der
Strahlenschutz;
Bundesanstalt für Materialforschung
3. die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen und -prüfung anerkannten Prüfstellen
und Sachkundigen für Inspektionen, die Erteilung
der Kennzeichnung und die Bauartzulassung Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und
von Verpackungen, IBC, Großverpackungen -prüfung nach § 6 Absatz 5 der GGVSee anerkannten
und Bergungsverpackungen nach den Kapiteln 6.1, Prüfstellen sind zuständig für die Baumusterprüfung
6.3, 6.5 und 6.6 ADR/RID sowie für die sowie die erstmalige, wiederkehrende und außeror-
Zulassung der Reparatur flexibler IBC nach Ab- dentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und Gas-
schnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN; containern mit mehreren Elementen (MEGC) nach
Kapitel 6.7 und von Tankcontainern, Tankwechselauf-
4. die Anerkennung und Überwachung von Qualitäts- bauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach Kapi-
sicherungsprogrammen für die Fertigung, Rekondi- tel 6.8 ADR/RID. Satz 1 gilt nicht für Tanks und MEGC,
tionierung und Prüfung von Verpackungen, IBC und die als ortsbewegliche Druckgeräte nach ODV mit der
Großverpackungen sowie die Anerkennung von In- Pi-Kennzeichnung zu versehen sind.
spektionsstellen für die Prüfung der Funktionsfähig-
keit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungspro- § 10
gramme nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6,
für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung Zuständigkeiten des
von IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 und für die An- Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung
erkennung und Überwachung von Qualitätssiche- Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung
rungsprogrammen für die Auslegung, Herstellung, ist, soweit es sich um den militärischen Bereich han-
Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die War- delt, zuständige Behörde für Aufgaben nach
tung und Inspektion von prüfpflichtigen Versand-
stücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in 1. Kapitel 2.2 ADR/RID/ADN in Bezug auf explosive
Verbindung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN; Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,
5. die Zulassung des Typs des porösen Materials nach 2. Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN in Bezug auf explosive
Absatz 6.2.1.1.9 ADR/RID; Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,
6. die Genehmigung neuer Aluminiumlegierungen 3. Kapitel 4.1 ADR/RID in Bezug auf explosive Stoffe
nach Absatz 6.2.3.4.2 und die Zulassung des Prüf- und Gegenstände mit Explosivstoff und
verfahrens für Aluminiumlegierungen nach Ab-
4. Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a ADR/RID in Bezug
satz 6.2.5.4.2 ADR/RID;
auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosiv-
7. die Zustimmung zu alternativen Methoden nach stoff.
Absatz 6.2.6.3.2.2 und die Zustimmung nach Ab-
satz 6.2.6.3.3 ADR/RID; § 11
8. die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Ver- Zuständigkeiten des
sandstücke für radioaktive Stoffe nach Bundesamtes für Strahlenschutz
Kapitel 6.4 ADR/RID;
Das Bundesamt für Strahlenschutz ist zuständige
9. die Überwachung qualitätssichernder Maßnahmen Behörde für
für die Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Doku-
mentation und Inspektion zulassungspflichtiger Ver- 1. die Erteilung der multilateralen Genehmigung für die
sandstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Bestimmung der nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufge-
Verbindung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN; führten Radionuklidwerte nach Absatz 2.2.7.2.2.2
ADR/RID/ADN;
10. die Anerkennung von technischen Regelwerken
nach Absatz 6.2.1.3.6.5.4, Abschnitt 6.2.5, Ab- 2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven
satz 6.7.2.2.1 Satz 1, Absatz 6.7.3.2.1 Satz 1, Ab- Stoffen nach Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN;
satz 6.7.4.2.1 Satz 1, den Absätzen 6.7.5.2.9,
3. die Beförderungsgenehmigung durch Sonderverein-
6.8.2.1.4 sowie den Unterabschnitten 6.8.2.7
barungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach
und 6.8.3.7 Satz 1 ADR/RID im Einvernehmen mit
Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.4
dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und
ADR/RID/ADN;
Stadtentwicklung;
4. die Entgegennahme der Benachrichtigung nach Ab-
11. die Zulassung der Trennungsmethoden nach Unter-
satz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADN;
abschnitt 7.5.2.2 Fußnote a ADR/RID, soweit es
sich nicht um den militärischen Bereich handelt; 5. die Zulassung der Muster von Versandstücken
für radioaktive Stoffe nach den Absätzen 5.1.5.2.1
12. (weggefallen)
und 5.1.5.3.5, den Unterabschnitten 6.4.22.2
13. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für bis 6.4.22.4 und die Bestätigung nach Unterab-
die Beförderung in Tankschiffen nach Ab- schnitt 6.4.22.6 Buchstabe a ADR/RID und
schnitt 1.5.2 ADN und
6. die Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für
14. die Zulassung von Gasspüranlagen nach Unterab- die Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem
schnitt 7.2.2.6 ADN. Spezialschiff nach Absatz 7.1.4.14.7.3.7 ADN.
2740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011
§ 12 nicht als ortsbewegliche Druckgeräte nach der ODV mit
Ergänzende Zuständigkeiten der Pi-Kennzeichnung zu versehen sind.
der Benannten Stellen für Tanks
§ 14
Die Benannten Stellen nach § 16 der ODV sind zu-
ständig für Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr
1. die Baumusterprüfung von (1) Das Bundesamt für Güterverkehr ist zuständige
Behörde für die Entgegennahme der Berichte über
a) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach Ereignisse mit gefährlichen Gütern nach Unter-
den Absätzen 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 abschnitt 1.8.5.1 ADR und deren Vorlage an das Bun-
und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
den Absätzen 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10
und 6.7.5.12.7 ADR/RID, (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist zuständige Be-
hörde für die Typgenehmigung von Fahrzeugen nach
b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie- Unterabschnitt 9.1.2.2 Satz 1 ADR.
Fahrzeugen, Kesselwagen – im Auftrag der für
die Zulassung des Baumusters zuständigen (3) Die Industrie- und Handelskammern sind zustän-
Behörde –, abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, dig für
Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwech- 1. die Anerkennung und Überwachung der Schulung,
selbehältern) und MEGC nach Absatz 6.8.2.3.1 in die Durchführung der Prüfungen und die Erteilung
Verbindung mit Kapitel 4.3 und Kapitel 6.10 in der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung
Verbindung mit Kapitel 4.5 ADR/RID und nach Abschnitt 8.2.2 ADR und
c) Tanks und Tankcontainer aus faserverstärkten 2. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterab-
Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Ver- schnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungs-
bindung mit Kapitel 4.4 ADR/RID im Einverneh- bescheinigungen für Fahrzeugführer mit Ausnahme
men mit der Bundesanstalt für Materialforschung der in § 7 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Num-
und -prüfung; mer 3 genannten Schulungsbescheinigungen.
2. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung, Zwi- Einzelheiten zu Satz 1 Nummer 1 und 2 können die In-
schenprüfung und außerordentliche Prüfungen der dustrie- und Handelskammern durch Satzung regeln.
Tankkörper und der Ausrüstungsteile von
(4) Die amtlich anerkannten Sachverständigen für
a) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach den Kraftfahrzeugverkehr, die von der zuständigen
Kapitel 6.7 ADR/RID, obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten
b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie- Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht
Fahrzeugen, Kesselwagen, abnehmbaren Tanks, zuständigen Stelle tätig sind, und die Technischen
Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselauf- Dienste, die im Rahmen der Benennung für die Prüfung
bauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach von Gesamtfahrzeugen mindestens für die Prüfung von
Kapitel 6.8 ADR/RID und Gefahrgutfahrzeugen benannt sind, sind zuständig für
die erste Untersuchung nach Unterabschnitt 9.1.2.1
c) faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks) Satz 2 zur Übereinstimmung mit den anwendbaren Vor-
nach Kapitel 6.9 ADR/RID; schriften der Kapitel 9.2 bis 9.8 und die Ausstellung
3. Aufgaben nach den Absätzen 4.3.3.2.5, 6.7.2.6.3, einer ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterab-
6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.2.2.10, schnitt 9.1.2.1 Satz 4 in Verbindung mit Unterab-
6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7 und 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 schnitt 9.1.3.1 ADR.
Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und TT 7 (5) Die für Hauptuntersuchungen nach § 29 der Stra-
– jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der
Materialforschung und -prüfung – sowie nach Ab- Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I
satz 6.8.5.2.2 ADR/RID und S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung
4. die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden
Bedienungsausrüstung der Tanks nach den Ab- ist, zuständigen Stellen oder Personen, die von der zu-
schnitten 9.2.2 und 9.7.8 ADR vor Inbetriebnahme ständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr
der Tanks nach Absatz 6.8.2.4.1 ADR und bei der bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Lan-
Prüfung der Tanks nach den Absätzen 6.8.2.4.2 desrecht zuständigen Stelle tätig sind, sind zuständig
und 6.8.2.4.4 ADR. für die jährliche technische Untersuchung und die
Verlängerung der Gültigkeit von ADR-Zulassungsbe-
Satz 1 Nummer 1 und 2, jeweils Buchstabe a und b, gilt
scheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR.
nicht, soweit die aufgeführten Tanks als ortsbewegliche
Druckgeräte nach ODV mit der Pi-Kennzeichnung zu
versehen sind. § 15
Besondere
§ 13 Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr
Ergänzende Zuständigkeiten der (1) Das Eisenbahn-Bundesamt ist zuständige Be-
Benannten Stellen für Druckgefäße hörde für
Die Benannten Stellen nach § 16 der ODV sind zu- 1. die Erteilung einer Genehmigung für die Fortset-
ständig für die Zulassung und Prüfung der Gefäße nach zung einer Beförderung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID
den Unterabschnitten 6.2.1.4 und 6.2.1.6 ADR/RID, die im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011 2741
2. die Entgegennahme der Informationen und Mit- § 16
teilungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b
Besondere
Gliederungseinheit iv und Buchstabe c RID im Be-
Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt
reich der Eisenbahnen des Bundes;
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist
3. die Durchführung der behördlichen Gefahrgutkon- zuständige Behörde für
trollen nach Abschnitt 1.8.1 RID und dieser Verord-
nung im Bereich der Eisenbahnen des Bundes; 1. die Zulassung von Flammendurchschlagsicherungen
nach den Absätzen 9.3.2.12.7 und 9.3.3.12.7 ADN
4. die Durchführung der Amtshilfe nach Ab- und
schnitt 1.8.2 RID im Bereich der Eisenbahnen des
Bundes; 2. die Typzulassung von Probeentnahmeeinrichtungen
nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung „Probe-
5. die Entgegennahme der Berichte über die Meldung entnahmeeinrichtung (geschlossen)“ und „Probeent-
von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Un- nahmeeinrichtung (teilweise geschlossen)“ und von
terabschnitt 1.8.5.1 RID und deren Vorlage an das Flammensperren nach Abschnitt 1.2.1 ADN Begriffs-
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent- bestimmung „Probeentnahmeöffnung“.
wicklung;
(2) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommis-
6. die Festlegung von ergänzenden Vorschriften oder sion/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrts-
besonderen Sicherheitsvorschriften nach Kapitel 1.9 direktion Südwest ist zuständige Behörde für
im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und die 1. Aufgaben nach Kapitel 1.16 ADN;
Unterrichtung der Zwischenstaatlichen Organisa-
tion für den internationalen Eisenbahnverkehr 2. die Anerkennung und Überwachung der Schulun-
(OTIF) über die Beförderungseinschränkungen nach gen und Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.6 so-
Abschnitt 1.9.4 RID im Bereich der Eisenbahnen wie die Anerkennung von Dokumenten nach den
des Bundes, jeweils im Einvernehmen mit dem Unterabschnitten 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN;
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent- 3. die Zulassung von Personen zur Prüfung der elek-
wicklung; trischen Einrichtung nach Abschnitt 8.1.7 ADN;
7. das Vorschreiben von Versuchen für Kesselwagen 4. die Zulassung von Personen für die Nachprüfung
nach Absatz 6.8.2.1.2 Satz 2 sowie die Zulassung und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der Feuer-
der Streckgrenze und Zugfestigkeit nach Ab- löschschläuche, der Lade- und Löschschläuche, der
satz 6.8.2.1.16 RID; besonderen Ausrüstung und der Gasspüranlagen
8. die Anerkennung der Befähigung der Hersteller für nach den Unterabschnitten 8.1.6.1 bis 8.1.6.3 ADN;
die Ausführung von Schweißarbeiten und die 5. das Einziehen, Zurückbehalten oder Ändern eines
Anordnung zusätzlicher Prüfungen nach Ab- Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.8.7,
satz 6.8.2.1.23 RID; 8.1.8.8 und 8.1.9.1 in Verbindung mit 8.1.9.2 ADN;
9. die Entscheidung über die Ausnahme für Rücksen- 6. das Eintragen eines Sichtvermerks nach den Ab-
dungen nach Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b, Ab- sätzen 9.3.1.50.2, 9.3.2.50.2 und 9.3.3.50.2 ADN;
satz 6.7.3.15.6 Buchstabe b und Absatz 6.7.4.14.6 7. das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen
Buchstabe b RID; Schulungsbescheinigungen für Sachkundige nach
10. die Baumusterzulassung und -prüfung von Batte- Unterabschnitt 1.10.1.6 ADN;
riewagen, Kesselwagen und abnehmbaren Tanks 8. die Entgegennahme der Berichte über die Meldung
nach Kapitel 6.8 RID; von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Un-
11. die Erteilung der Zustimmung nach Ab- terabschnitt 1.8.5.1 ADN und deren Vorlage an das
satz 6.8.3.2.16 RID; Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung;
12. die Festlegung der Bedingungen oder Geneh-
9. die Zulassung von sachkundigen Personen nach
migung eines Prüfprogramms nach Abschnitt 6.8.4
Abschnitt 3.2.3 Tabelle C Spalte 20 Nummer 12
Buchstabe c Sondervorschrift TA 2 RID, jeweils im
Buchstabe q und Nummer 33 Buchstabe i 2 ADN;
Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Material-
forschung und -prüfung, und 10. die alternativen Bauweisen nach Abschnitt 9.3.4 ADN
und
13. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-
keiten nach § 37 im Bereich der Eisenbahnen des 11. Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach Ab-
Bundes. schnitt 1.5.3 ADN.
Satz 1 Nummer 10 gilt nicht, soweit die aufgeführten (3) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommis-
Tanks als ortsbewegliche Druckgeräte nach ODV mit sion/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrts-
der Pi-Kennzeichnung zu versehen sind. direktion Südwest im Bereich der Bundeswasser-
straßen und die jeweilige nach Landesrecht zuständige
(2) (weggefallen) Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasser-
straßen ist zuständige Behörde für
(3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
sind zuständig für Beförderungen im Bereich der nicht- 1. die Zulassung von Personen zur Feststellung und
bundeseigenen Eisenbahnen, soweit in dieser Verord- Bescheinigung der Gasfreiheit nach Absatz 7.2.3.7.6
nung nichts anderes bestimmt ist. Satz 3 ADN und
2742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011
2. das Zulassen von sachkundigen Personen oder 2. dass der Absender bei Beförderung nach Kapitel 3.4
Firmen zum Entgasen von Ladetanks nach Ab- auf das gefährliche Gut in begrenzten Mengen unter
satz 7.2.3.7.1 ADN. Angabe der Bruttomasse und bei Beförderung nach
(4) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion in ihrem je- Kapitel 3.5 ADR/RID/ADN auf das gefährliche Gut in
weiligen Direktionsbezirk im Bereich der Bundeswas- freigestellten Mengen unter Angabe der Anzahl der
serstraßen und die jeweilige nach Landesrecht zustän- Versandstücke hingewiesen wird.
dige Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasser- (2) Der Auftraggeber des Absenders im Eisenbahn-
straßen ist zuständige Behörde für die Verfolgung und verkehr hat dafür zu sorgen, dass dem Absender die
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37. Angaben nach Absatz 1.1.4.4.5 RID schriftlich mitge-
(5) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion in ihrem je- teilt werden.
weiligen Direktionsbezirk ist zuständige Behörde für
§ 18
1. das Ausstellen von Bescheinigungen nach den Un-
terabschnitten 8.2.1.2 und 8.2.2.8 ADN und Pflichten des Absenders
2. die Durchführung von Prüfungen nach Unterab- (1) Der Absender im Straßen- und Eisenbahnverkehr
schnitt 8.2.2.7 ADN. sowie in der Binnenschifffahrt hat
1. den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter
(6) Das Wasser- und Schifffahrtsamt in seinem je-
über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen einge-
weiligen Amtsbezirk im Bereich der Bundeswasser-
führt worden sind, den Verlader, der als erster die
straßen und die jeweilige nach Landesrecht zuständige
gefährlichen Güter zur Beförderung mit Straßen-
Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasser-
fahrzeugen, mit der Eisenbahn oder mit Binnen-
straßen ist zuständige Behörde für
schiffen übergibt oder im Straßenverkehr oder im
1. Aufgaben nach Teil 7 ADN mit Ausnahme von Auf- Binnenschiffsverkehr selbst befördert, mit Erteilung
gaben nach Absatz 3 Nummer 2 und § 8 Num- des Beförderungsauftrags auf das gefährliche Gut
mer 14; durch die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buch-
2. das Genehmigen von Reparatur- und Wartungsar- stabe a bis d ADR/RID/ADN oder Absatz 5.4.1.1.2
beiten mit elektrischem Strom oder Feuer nach Ab- Buchstabe a bis d ADN sowie, wenn Güter auf der
schnitt 8.3.5 ADN; Straße befördert werden, die § 35 Absatz 1 unter-
liegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuwei-
3. die Entgegennahme der Meldungen über erhöhte
sen. Bei der Beförderung nach den Kapiteln 3.4
Konzentrationen an Schwefelwasserstoff nach Teil 3
und 3.5 ADR/RID/ADN ist ein allgemeiner Hinweis
Tabelle C Spalte 20 Nummer 28b ADN bei der Beför-
auf das gefährliche Gut in begrenzten und freige-
derung von UN 2448;
stellten Mengen erforderlich;
4. Kontrollen nach Absatz 1.8.1.1.1 ADN und
2. den Beförderer vor der Beförderung nach Ab-
5. die Entgegennahme der Informationen und Mit- schnitt 3.4.12 ADR/RID/ADN in nachweisbarer
teilungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Form über die Bruttomasse der in begrenzten Men-
Gliederungseinheit iv und Buchstabe c ADN. gen zu versendenden gefährlichen Güter zu infor-
Zuständige Behörde nach Satz 1 Nummer 4 und 5 so- mieren;
wie Unterabschnitt 7.1.5.5 ADN ist auch die jeweils 3. sich vor Übergabe gefährlicher Güter zur Beförde-
nach Landesrecht zuständige Stelle. rung zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter
(7) Die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle nach Teil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und
ist zuständige Behörde für Kontrollen nach Unterab- nach § 3 befördert werden dürfen;
schnitt 1.8.1.4 ADN. 4. dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezulas-
(8) Die Berufsgenossenschaft Verkehr ist zuständig sung, einer Vereinbarung nach § 5 oder einer Aus-
nach der IMO Resolution A.749 (18) einschließlich de- nahmeverordnung nach § 6 des Gefahrgutbeförde-
ren Anlage „Code über Intaktstabilität aller Schiffs- rungsgesetzes festgelegten Angaben in das Beför-
typen“ in der Fassung der Bekanntmachung vom derungspapier eingetragen werden;
18. März 1999 (VkBl. S. 164) für die Prüfung der 5. dafür zu sorgen, dass nur Verpackungen, Großver-
Stabilitätsunterlagen nach Absatz 9.2.0.94.4 ADN. packungen, IBC, Tanks, MEMU oder Schiffe ver-
wendet werden, die für die Beförderung der betref-
§ 17 fenden Güter nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADR/RID,
Pflichten des Auftraggebers des Absenders Unterabschnitt 1.1.4.3 ADR/RID oder Kapitel 3.2
Tabelle A und zusätzlich bei Tankschiffbeförderung
(1) Der Auftraggeber des Absenders im Straßen- und nach Tabelle C ADN zugelassen und geeignet sind;
Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat
dafür zu sorgen, 6. dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde nach
Absatz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADN benachrichtigt wird;
1. dass dem Absender die Angaben nach den
Unterabschnitten 5.4.1.1, 5.4.1.2 sowie den 7. im Besitz einer Kopie der Anweisungen nach Ab-
Absätzen 5.5.2.4.1 und 5.5.2.4.3 ADR/RID/ADN, im satz 4.1.9.1.8 und einer Kopie der erforderlichen
Straßenverkehr mit Ausnahme von Namen und An- Zeugnisse nach Absatz 5.1.5.2.1 zu sein und auf
schrift des Absenders nach Absatz 5.4.1.1.1 Buch- Anfrage der zuständigen Behörde nach Ab-
stabe g ADR, schriftlich mitgeteilt werden, und ihn, satz 5.1.5.2.3 ADR/RID/ADN Aufzeichnungen zur
wenn Güter auf der Straße befördert werden, die Verfügung zu stellen;
§ 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung 8. dafür zu sorgen, dass ein Beförderungspapier nach
schriftlich hinzuweisen und Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das die nach Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011 2743
schnitt 5.4.1, die nach den anwendbaren Sonder- § 19
vorschriften in Kapitel 3.3 sowie die nach den Ab-
Pflichten des Beförderers
sätzen 5.5.2.4.1 und 5.5.2.4.3 ADR/RID/ADN und
Unterabschnitt 6.7.1.3 ADR/RID geforderten Anga- (1) Der Beförderer im Straßen- und Eisenbahnver-
ben und Hinweise enthält; kehr sowie in der Binnenschifffahrt
9. dafür zu sorgen, dass dem Beförderer die Zeug- 1. muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1
nisse nach Absatz 5.4.1.2.5.4 ADR/RID/ADN vor Buchstabe a Gliederungseinheit i ADR/RID/ADN
dem Be- und Entladen zugänglich gemacht wer- über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die
den; Dosisleistung oder die Kontamination informieren;
10. dafür zu sorgen, dass dem Beförderungspapier 2. darf, wenn er einen Verstoß gegen die in Absatz 1
die erforderlichen Begleitpapiere nach den an- Nummer 1 und Absatz 2 bis 4 genannten Vorschrif-
wendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ten des ADR/RID/ADN feststellt, die Sendung so
ADR/RID/ADN, nach Absatz 4.1.3.8.2 ADR/RID, lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt
Unterabschnitt 5.4.1.2 und Abschnitt 5.4.2 sind;
ADR/RID/ADN beigefügt werden; 3. hat eine Kopie des Beförderungspapiers für
11. den Verlader auf die Begasung von Einheiten gefährliche Güter und der im ADR/RID/ADN fest-
schriftlich hinzuweisen und gelegten zusätzlichen Informationen und Doku-
mentation für einen Mindestzeitraum von drei
12. eine Kopie des Beförderungspapiers für gefährliche Monaten ab Ende der Beförderung nach Unterab-
Güter und der im ADR/RID/ADN festgelegten zusätz- schnitt 5.4.4.1 ADR/RID/ADN aufzubewahren und
lichen Informationen und Dokumentation für einen
Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Be- 4. hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente im Zusam-
förderung nach Unterabschnitt 5.4.4.1 ADR/RID/ADN menhang mit der Beförderung von Güterbeförde-
aufzubewahren. rungseinheiten (CTU), die begast und vor der Beför-
derung nicht vollständig belüftet worden sind, die
(2) Der Absender im Straßenverkehr hat dafür zu sor- Angaben nach Absatz 5.5.2.4.1 ADR/RID/ADN ent-
gen, dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die halten.
Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1, Absatz 6 oder 7 übergeben wird. (2) Der Beförderer im Straßenverkehr hat
(3) Der Absender im Eisenbahnverkehr hat 1. das Verbot der anderweitigen Verwendung nach
Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 15 ADR einzu-
1. die Vorschriften für den Versand als Expressgut nach halten;
Kapitel 7.6 RID zu beachten;
2. der Fahrzeugbesatzung vor Antritt der Fahrt
2. dafür zu sorgen, dass auch an ungereinigten und die schriftlichen Weisungen nach Unterab-
nicht entgasten leeren Tanks oder an ungereinigten schnitt 5.4.3.2 ADR zu übergeben und dafür zu
leeren Wagen, Großcontainern und Kleincontainern sorgen, dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung
für Güter in loser Schüttung diese verstehen und richtig anwenden kann;
a) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.6 3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für die Beför-
RID, derung in loser Schüttung in Fahrzeugen oder Con-
b) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7 mit tainern nach den anwendbaren Sondervorschriften
Ausnahme von Absatz 5.3.2.1.5 RID, in den Kapiteln 3.3 und 7.3 und die Vorschriften für
die Beförderung in Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR
c) Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID und beachtet werden;
d) Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 RID 4. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Be-
angebracht werden und grenzung der beförderten Mengen nach Ab-
satz 7.5.5.2.1 und Unterabschnitt 7.5.5.3 ADR ein-
3. dafür zu sorgen, dass das Beförderungspapier die gehalten werden;
Angaben nach Absatz 1.1.4.4.5 RID enthält.
5. dafür zu sorgen, dass
(4) Der Absender in der Binnenschifffahrt hat dafür
zu sorgen, a) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1
Buchstabe a und Unterabschnitt 8.1.2.2 Buch-
1. dass dem Beförderer oder Schiffsführer vor Beförde- stabe a und c sowie bei innerstaatlichen Be-
rungsbeginn die Ausnahmezulassung nach § 5 Ab- förderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung
satz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 1 über- über die Prüfung des Aufsetztanks nach Ab-
geben wird und satz 6.8.2.4.5 und Unterabschnitt 6.9.5.3 ADR
2. dass auch an ungereinigten und nicht entgasten und
leeren Tanks oder an ungereinigten leeren Fahrzeu- b) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1
gen, Wagen, Containern, Großcontainern und Klein- Satz 1 Nummer 1, Absatz 6 oder 7
containern für Güter in loser Schüttung
dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn über-
a) Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.2.4 ADN geben werden;
angebracht werden und
6. dafür zu sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit
b) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7 ADN einer gültigen Bescheinigung nach Unter-
angebracht wird. abschnitt 8.2.2.8 ADR eingesetzt werden;
2744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011
7. dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks nach beachtet werden, und
Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe f ADR nicht zur 18. dafür zu sorgen, dass im innerstaatlichen Verkehr
Beförderung aufgegeben werden; die Vorschrift der Anlage 2 Nummer 3.3 über das
8. dafür zu sorgen, dass für festverbundene Tanks, Abstellen von kennzeichnungspflichtigen Fahrzeu-
Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge die Tankakte gen eingehalten wird.
nach Absatz 4.3.2.1.7 ADR geführt, aufbewahrt, an (3) Der Beförderer im Eisenbahnverkehr
einen neuen Beförderer übergeben, auf Anforde-
rung zuständigen Behörden vorgelegt und dem 1. hat das Personal hinsichtlich der Besonderheiten des
Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird; Schienenverkehrs nach Unterabschnitt 1.3.2.2 RID
zu unterweisen;
9. das Fahrzeug mit Feuerlöschgeräten nach Ab-
schnitt 8.1.4 ADR auszurüsten; 2. muss sicherstellen, dass der Betreiber der von ihm
genutzten Eisenbahninfrastruktur zu jedem Zeit-
10. die Prüffristen nach Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR in punkt während der Beförderung schnell und unein-
Verbindung mit Anlage 2 Gliederungsnummer 3.4 geschränkt über die Daten verfügen kann, die es ihm
oder den zugelassenen nationalen Normen einzu- ermöglichen, die Anforderungen des Unterab-
halten; schnitts 1.4.3.6 Buchstabe b RID zu erfüllen;
11. das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln 3. hat dafür zu sorgen, dass nach Unter-
(Placards) nach Abschnitt 5.3.1, den orangefarbe- abschnitt 1.10.1.4 RID jedes Mitglied der Besatzung
nen Kennzeichnungen nach Abschnitt 5.3.2 und eines Zuges, mit dem gefährliche Güter befördert
den Kennzeichen nach den Abschnitten 3.4.15, werden, einen Lichtbildausweis während der Beför-
5.3.3 und 5.3.6 ADR auszurüsten; derung mit sich führt;
12. dafür zu sorgen, dass nur Tanks verwendet 4. hat dafür zu sorgen, dass die in § 18 Absatz 1 Num-
werden, deren Dicke der Tankwände den in mer 8 und 10 genannten Begleitpapiere während der
Absatz 4.3.2.3.1 in Verbindung mit den Ab- Beförderung verfügbar sind und zuständigen Perso-
sätzen 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.21 ADR genannten nen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wer-
Anforderungen entspricht; den;
13. dafür zu sorgen, dass der festverbundene Tank, 5. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über den
der Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug und der Schutzabstand nach Abschnitt 7.5.3 RID beachtet
Saug-Druck-Tank auch zwischen den Prüfterminen werden;
den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvor-
6. hat nach Unterabschnitt 5.4.3.2 RID vor Antritt der
schriften nach den Unterabschnitten 6.8.2.1,
Fahrt dem Triebfahrzeugführer die schriftlichen
6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5, den
Weisungen in einer Sprache bereitzustellen, die der
Abschnitten 6.10.2 und 6.10.3 für die in
Triebfahrzeugführer lesen und verstehen kann;
der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unter-
abschnitt 9.1.3.1 oder in der Bescheinigung nach 7. hat den Triebfahrzeugführer nach Unterab-
den Absätzen 6.8.2.4.5 und 6.8.3.4.16 ADR ange- schnitt 5.4.3.3 RID vor Antritt der Fahrt über die ge-
gebenen Stoffe entspricht; ladenen gefährlichen Güter zu informieren;
14. dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe der 8. hat dafür zu sorgen, dass die in den schriftlichen
Absätze 6.8.2.4.4 und 6.8.3.4.14 ADR eine außer- Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.4 RID vorge-
ordentliche Prüfung des festverbundenen Tanks schriebene Ausrüstung auf dem Führerstand mitge-
und des Batterie-Fahrzeugs durchgeführt wird, führt wird, und
wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Aus- 9. hat dafür zu sorgen, dass im Huckepackverkehr am
rüstung beeinträchtigt sein kann; Anhänger die orangefarbenen Tafeln oder die Groß-
15. dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zettel (Placards) nach Absatz 1.1.4.4.3 RID ange-
zur Durchführung der Ladungssicherung zu überge- bracht sind.
ben; (4) Der Beförderer in der Binnenschifffahrt
16. das Fahrzeug nach Abschnitt 8.1.5 ADR auszurüs- 1. hat sich zu vergewissern, dass das Schiff nach Ab-
ten; schnitt 7.1.2 oder Abschnitt 7.2.2 ADN zur Beförde-
17. dafür zu sorgen, dass an Fahrzeugen, rung der gefährlichen Güter zugelassen ist;
a) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 zuge- 2. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterab-
lassen sind, für die in der ADR-Zulassungsbe- schnitt 1.10.1.4 ADN für jedes Mitglied der Be-
scheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 unter satzung ein Lichtbildausweis an Bord ist;
Nummer 10 angegebenen gefährlichen Güter 3. hat dem Schiffsführer vor Antritt der Fahrt die
die Vorschriften über den Bau und die Ausrüs- schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADN
tung der Fahrzeuge nach Abschnitt 9.2.1 ADR in den Sprachen bereitzustellen, die der Schiffs-
in Verbindung mit den ergänzenden Vorschriften führer und der Sachkundige lesen und verstehen
nach den Kapiteln 9.3 bis 9.8 ADR und können;
b) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 nicht zu- 4. hat dafür zu sorgen, dass die Besatzung die Vor-
lassungspflichtig sind, die Vorschriften über den schriften für das Laden, Befördern, Löschen und
Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge nach sonstige Handhaben der Ladung nach Teil 7 ADN
den anwendbaren Sondervorschriften in Ab- beachtet, mit Ausnahme der Vorschriften über die
schnitt 7.3.3, Unterabschnitt 9.2.1.1 Satz 2, den Klassifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitun-
Abschnitten 9.4.1 und 9.5.1 und Kapitel 9.6 ADR gen, Hinweistafeln und Ausrüstungen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011 2745
5. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Er darf ein Versandstück, dessen Verpackung er-
Begrenzung der beförderten Mengen nach Unterab- kennbar unvollständig oder beschädigt, insbeson-
schnitt 7.1.4.1 ADN eingehalten werden; dere undicht ist, sodass gefährliches Gut austritt
6. hat dafür zu sorgen, dass dem Schiffsführer die oder austreten kann oder an der Außenseite mit An-
Dokumente nach den Unterabschnitten 8.1.2.1 haftungen gefährlicher Rückstände versehen ist, zur
bis 8.1.2.3 ADN übergeben werden, und Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel be-
seitigt worden ist. Dies gilt auch für die Beförderung
7. hat dafür zu sorgen, dass Schiffe nur eingesetzt wer- nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN;
den, wenn ein Sachkundiger mit einer gültigen Be-
scheinigung nach den Unterabschnitten 8.2.1.2, 3. hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nach
8.2.1.5 oder 8.2.1.7 ADN an Bord ist. Teilentnahme des gefährlichen Gutes nur verladen
wird, wenn die Verpackung den Anforderungen des
§ 20 Unterabschnitts 4.1.1.1 ADR/RID entspricht;
Pflichten des Empfängers 4. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die
(1) Der Empfänger im Straßen- und Eisenbahnver- leeren Verpackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.11
kehr sowie in der Binnenschifffahrt in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.1 ADR/RID
beachtet werden;
1. ist nach Absatz 1.4.2.3.1 ADR/RID/ADN verpflichtet,
5. hat dafür zu sorgen, dass ein Warnkennzeichen nach
a) die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Absatz 5.5.2.3.1 ADR/RID/ADN angebracht wird;
Grund zu verzögern und
6. hat dafür zu sorgen, dass die Kennzeich-
b) nach dem Entladen und vor dem Zurückstellen oder
nungsvorschriften nach den Abschnitten 3.4.13
vor der Wiederverwendung zu prüfen, dass die
bis 3.4.15 ADR/RID/ADN beachtet werden, und
ihn betreffenden Vorschriften des ADR/RID/ADN
eingehalten worden sind, und 7. hat dafür zu sorgen, dass die Anzahl der Versand-
2. hat den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 stücke nach Abschnitt 3.5.5 ADR/RID/ADN nicht
Buchstabe a Gliederungseinheit ii in Verbindung mit überschritten wird.
Buchstabe c ADR/RID/ADN über die Nichteinhaltung (2) Der Verlader im Straßenverkehr hat
eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die
1. den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit
Kontamination zu informieren.
den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a
(2) Der Empfänger im Straßenverkehr bis d ADR sowie, wenn Güter auf der Straße beför-
1. darf nach Absatz 1.4.2.3.2 ADR, wenn die Prüfung dert werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf des-
nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b im Falle eines sen Beachtung schriftlich hinzuweisen. Bei der Be-
Containers einen Verstoß gegen die Vorschriften des förderung nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR ist nur
ADR aufzeigt, dem Beförderer den Container erst ein allgemeiner Hinweis auf das gefährliche Gut in
dann zurückstellen, wenn der Verstoß behoben wor- begrenzten und freigestellten Mengen erforderlich;
den ist, und 2. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Trä-
2. hat bei innerstaatlichen Beförderungen den Fahr- gerfahrzeuge von Tankcontainern, ortsbeweglichen
zeugführer nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Tanks und MEGC nach Abschnitt 7.4.1 ADR einge-
Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 vor der erstmaligen halten werden;
Handhabung der Fülleinrichtung einzuweisen. 3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Ge-
(3) Der Empfänger im Eisenbahnverkehr darf nach fahrzettel und Kennzeichnungen nach Unterab-
Absatz 1.4.2.3.2 RID einen Wagen oder Container erst schnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 ADR
zurückstellen oder wieder verwenden, wenn die Vor- beachtet werden;
schriften des RID für die Entladung eingehalten worden
4. zu prüfen, ob an Containern mit Versandstücken
sind.
Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2
(4) Der Empfänger in der Binnenschifffahrt darf, wenn und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR an-
die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b gebracht sind, und
einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADN aufzeigt,
5. dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt wer-
dem Beförderer den Container, das Fahrzeug oder den
den, die den technischen Anforderungen nach den
Wagen erst dann zurückstellen, wenn der Verstoß be-
Abschnitten 7.1.3 und 7.1.4 ADR entsprechen.
hoben worden ist.
(3) Der Verlader im Eisenbahnverkehr hat
§ 21 1. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die
Pflichten des Verladers Gefahrzettel und Kennzeichnungen nach Unterab-
(1) Der Verlader im Straßen- und Eisenbahnverkehr schnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 RID be-
sowie in der Binnenschifffahrt achtet werden;
1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur überge- 2. dafür zu sorgen, dass
ben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen; a) an Großcontainern und Wagen mit Versandstü-
2. hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter cken sowie an Tragwagen Großzettel (Placards)
oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförde- nach den Unterabschnitten 5.3.1.2, 5.3.1.3
rung zu prüfen, ob die Verpackung erkennbar unvoll- und 5.3.1.5 sowie im Huckepackverkehr nach Ab-
ständig oder beschädigt oder an der Außenseite mit satz 1.1.4.4.4, Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4
Anhaftungen gefährlicher Rückstände versehen ist. sowie das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID,
2746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011
b) an einem Wagen oder Container orangefarbene 2. die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken
Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1 neunter An- und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.5.1
strich und Absatz 5.3.2.1.2 RID und bis 3.5.4 ADR/RID/ADN;
c) orangefarbene Tafeln an Tragwagen nach Ab- 3. die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung der
satz 5.3.2.1.5 sowie im Huckepackverkehr die Dichtheit nach dem Befüllen von Druckgefäßen, Ver-
Kennzeichen oder orangefarbenen Tafeln nach packungen einschließlich IBC und Großverpackungen
Absatz 1.1.4.4.4 RID nach den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.9 und den
Absätzen 6.2.6.3.2.2.1 und 6.2.6.3.2.2.3 ADR/RID
angebracht sind;
sowie den anwendbaren Sondervorschriften in
3. dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt wer- Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN;
den, die den technischen Anforderungen nach den
4. die Vorschriften über das Zusammenpacken nach
Abschnitten 7.1.3 und 7.1.4 RID entsprechen, und
a) Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe b ADR/RID, wenn
4. dafür zu sorgen, dass beim Verladen gefährlicher
eine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen
Güter in Wagen oder Container die Vorschriften über
ist, und
a) die Beförderung in Versandstücken nach Kapi- b) Abschnitt 4.1.10 ADR/RID;
tel 7.2 RID und
5. die Vorschriften über die Kennzeichnung und Be-
b) die Beladung und Handhabung nach Kapi- zettelung
tel 7.5 RID
a) von Versandstücken nach Absatz 1.1.4.2.1 Buch-
beachtet werden. stabe a ADR/RID/ADN, wenn eine See- oder Luft-
(4) Der Verlader in der Binnenschifffahrt hat beförderung eingeschlossen ist, und
1. den Schiffsführer auf das gefährliche Gut durch b) von Versandstücken nach den Abschnitten 5.1.4,
die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a 5.2.1 und 5.2.2 sowie nach den anwendbaren
bis d ADN hinzuweisen. Bei der Beförderung in Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN
begrenzten und freigestellten Mengen nach den zu beachten und
Kapiteln 3.4 und 3.5 ADN ist nur ein allgemeiner
Hinweis auf das gefährliche Gut erforderlich; 6. Versandstücke in den Umverpackungen zu sichern.
(2) Der Verpacker im Straßenverkehr hat die Vor-
2. dafür zu sorgen, dass
schriften über die Verwendung von Umverpackungen
a) an Containern, MEGC, Tankcontainern und orts- nach Abschnitt 5.1.2 ADR zu beachten.
beweglichen Tanks Großzettel (Placards) nach
(3) Der Verpacker im Eisenbahnverkehr hat die Vor-
Absatz 5.3.1.1.2 sowie das Kennzeichen nach
schriften über die Verwendung von Umverpackungen
Abschnitt 5.3.6 ADN,
nach Abschnitt 5.1.2 RID zu beachten.
b) an Trägerfahrzeugen, auf denen Container,
MEGC, Tankcontainer oder ortsbewegliche Tanks § 23
befördert werden, Großzettel (Placards) nach Ab-
Pflichten des Befüllers
satz 5.3.1.1.3 Satz 1 ADN,
(1) Der Befüller im Straßen- und Eisenbahnverkehr
c) an Fahrzeugen für die Beförderung in loser
sowie in der Binnenschifffahrt
Schüttung, Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen
und Fahrzeugen mit Aufsetztanks Großzettel 1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur überge-
(Placards) nach Absatz 5.3.1.1.4 ADN, ben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;
d) an Fahrzeugen, in denen nur Versandstücke be- 2. darf ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC
fördert werden, Großzettel (Placards) nach Ab- nach Unterabschnitt 4.2.1.1, Unterabschnitt 4.2.2.2
satz 5.3.1.1.5 ADN und in Verbindung mit Absatz 4.2.2.7.1, Unterab-
schnitt 4.2.3.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.3.6.1,
e) an leeren Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen,
Unterabschnitt 4.2.4.1 in Verbindung mit Ab-
MEGC, Tankcontainern und ortsbeweglichen
satz 4.2.4.5.1 ADR/RID nur mit den für diese Tanks
Tanks sowie an leeren Fahrzeugen und Con-
zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen, wenn
tainern für die Beförderung in loser Schüttung
das Datum der nächsten Prüfung nicht überschrit-
Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.6 ADN
ten ist;
angebracht sind, und 3. hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen
3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das Tanks und UN-MEGC die Dichtheit der Verschluss-
Laden, Befördern und die Handhabung nach Ab- einrichtungen geprüft wird und die ortsbeweglichen
schnitt 7.1.4 ADN beachtet werden. Tanks nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe c und
Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe b, Unterab-
§ 22 schnitt 4.2.3.8 Buchstabe b und Unterab-
schnitt 4.2.4.6 Buchstabe a ADR/RID nicht be-
Pflichten des Verpackers
fördert werden, wenn sie undicht sind;
(1) Der Verpacker im Straßen- und Eisenbahnverkehr 4. darf Tanks, deren Prüffristen nicht überschritten
sowie in der Binnenschifffahrt hat sind, mit den nach Absatz 4.3.2.1.5 zulässigen
1. die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken gefährlichen Gütern nur befüllen, wenn die Be-
und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.4.1 förderung dieser gefährlichen Güter nach Ab-
bis 3.4.11 ADR/RID/ADN; satz 4.3.2.1.1 ADR/RID in Tanks zulässig ist;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011 2747
5. hat dafür zu sorgen, dass der höchstzulässige b) die orangefarbene Tafel nach Abschnitt 5.3.2 ADR,
Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse
c) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR mit
der Füllung je Liter Fassungsraum oder die
Ausnahme an MEGC und
höchstzulässige Bruttomasse nach den Ab-
sätzen 4.2.1.9.1.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, d) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR
4.2.2.7.3, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2 angebracht werden;
und 4.2.4.5.3, den anwendbaren Sondervorschrif-
ten in Unterabschnitt 4.2.5.3, den Vorschriften in 4. hat dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften
Unterabschnitt 4.3.2.2, den Absätzen 4.3.3.2.3 nach den Unterabschnitten 7.5.1.1 und 7.5.1.2 ADR
und 4.3.3.2.5 oder den anwendbaren Sondervor- beachtet werden;
schriften in Abschnitt 4.3.5 ADR/RID eingehalten 5. hat das Rauchverbot nach den Abschnitten 7.5.9
wird; und 8.3.5 ADR zu beachten;
6. hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks und Ladetanks 6. hat dafür zu sorgen, dass die zusätzliche Vorschrift
nach dem Befüllen die Dichtheit der Verschluss- S2 Absatz 2 und 3 in Kapitel 8.5 ADR beachtet wird;
einrichtungen nach den anwendbaren Sondervor-
schriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN und den Vor- 7. hat den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Gliederungs-
schriften in Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und Ab- nummer 3.2 Satz 1 einzuweisen;
satz 4.2.4.5.5 Satz 2 ADR/RID geprüft wird; 8. hat dafür zu sorgen, dass die anwendbaren Sonder-
7. hat dafür zu sorgen, dass nach Absatz 4.2.1.9.6 vorschriften in Kapitel 3.3 und die Vorschriften nach
Buchstabe b oder Absatz 4.3.2.3.5 ADR/RID an Kapitel 7.3 ADR über die Beförderung in loser
den Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füll- Schüttung beachtet werden;
gutes anhaften; 9. hat dafür zu sorgen, dass bei Fahrzeugen, ortsbe-
8. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterab- weglichen Tanks oder Tankcontainern die Maßnah-
schnitt 4.2.1.6 oder Absatz 4.3.2.3.6 ADR/RID men zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen
Tanks nicht mit Stoffen, die gefährlich miteinander nach Abschnitt 7.5.10 ADR durchgeführt werden;
reagieren können, in unmittelbar nebeneinander- 10. darf Tanks nach Absatz 4.3.2.1.1 nur mit den nach
liegenden Tankabteilen oder -kammern befüllt wer- Absatz 4.3.2.1.5 zugelassenen gefährlichen Gütern
den; befüllen, wenn bei Tankfahrzeugen das Gültigkeits-
9. hat dafür zu sorgen, dass bei wechsel- datum der ADR-Zulassungsbescheinigung nach
weiser Verwendung von Tanks die Entleerungs-, Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR nicht überschritten ist,
Reinigungs- und Entgasungsmaßnahmen nach und
Absatz 4.3.3.3.1 ADR/RID durchgeführt werden; 11. hat sich zu vergewissern, dass die Vorschriften für
10. hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen die Beförderung in Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR
Tanks die Bezeichnung der zur Beförderung eingehalten sind.
zugelassenen Gase nach den Absätzen 6.7.3.16.2 (3) Der Befüller im Eisenbahnverkehr hat
und 6.7.4.15.2 ADR/RID angegeben wird;
1. dafür zu sorgen, dass vor und nach dem Befüllen
11. hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern,
von Flüssiggaskesselwagen die Kontrollvorschriften
MEGC, Batterie-Fahrzeugen und Batteriewagen die
nach den Absätzen 4.3.3.4.1 und 4.3.3.4.3 RID be-
offizielle Benennung der beförderten Stoffe und
achtet werden;
Gase nach den Absätzen 6.8.2.5.2 und 6.8.3.5.11
und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeord- 2. dafür zu sorgen, dass
net sind, zusätzlich die technische Benennung nach a) Großzettel (Placards) nach den Unterab-
den Absätzen 6.8.3.5.6 und 6.8.3.5.12 ADR/RID an- schnitten 5.3.1.2 und 5.3.1.4 RID,
gegeben wird, und
b) Rangierzettel nach Unterabschnitt 5.3.4.1 RID,
12. hat dafür zu sorgen, dass befüllte MEGC
nach Maßgabe des Unterabschnitts 4.2.4.6 Buch- c) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.1
stabe b bis d ADR/RID nicht zur Beförderung auf- Satz 1 und Absatz 5.3.2.1.2 RID,
gegeben werden. d) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 RID und
(2) Der Befüller im Straßenverkehr e) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID
1. hat den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit angebracht werden;
den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a
bis d ADR sowie, wenn Güter auf der Straße beför- 3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Be-
dert werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf des- förderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3 RID
sen Beachtung schriftlich hinzuweisen; beachtet werden, und
2. hat dem Fahrzeugführer die Nummern zur Kenn- 4. dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften nach
zeichnung der Gefahr für die orangefarbenen Tafeln den Unterabschnitten 7.5.1.1 und 7.5.1.2 RID be-
nach Abschnitt 5.3.2 ADR mitzuteilen; achtet werden.
3. hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, orts- (4) Der Befüller in der Binnenschifffahrt hat
beweglichen Tanks, MEGC und Containern mit 1. den Schiffsführer auf das gefährliche Gut mit den An-
loser Schüttung gaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Satz 1 Buchstabe a bis d
a) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 und Absatz 5.4.1.1.2 Satz 1 Buchstabe a bis d ADN
ADR, hinzuweisen;
2748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011
2. dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbe- (2) Der Entlader im Straßenverkehr hat dafür zu sor-
weglichen Tanks, MEGC und Containern mit gefähr- gen, dass
lichen Gütern in loser Schüttung 1. bei Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder Tank-
a) die Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.4 containern die Maßnahmen zur Vermeidung elektro-
ADN, statischer Aufladungen nach Abschnitt 7.5.10 ADR
b) die orangefarbene Tafel nach Unterab- durchgeführt werden und
schnitt 5.3.2.1 ADN, 2. die zusätzliche Vorschrift S2 Absatz 2 und 3 in
c) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADN mit Kapitel 8.5 ADR beachtet wird.
Ausnahme an MEGC und (3) Der Entlader in der Binnenschifffahrt hat
d) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADN 1. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADN betreffend das Entladen
angebracht werden, und von Ladetanks
3. dafür zu sorgen, dass ein Tankschiff nur mit den ge- a) vor dem Entladen der Ladetanks eines Tank-
fährlichen Gütern gemäß der Liste nach Ab- schiffes seinen Teil der Prüfliste nach Unterab-
satz 1.16.1.2.5 befüllt wird und das Datum nach Un- schnitt 7.2.4.10 ADN auszufüllen;
terabschnitt 8.1.8.4 Satz 2 ADN im Zulassungszeug- b) sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des
nis für das Tankschiff nicht überschritten ist. Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind,
um das Schiff in Notfällen zu verlassen;
§ 23a
c) sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- oder
Pflichten des Entladers Gaspendelleitung, wenn diese gemäß Ab-
(1) Der Entlader im Straßen- und Eisenbahnverkehr satz 7.2.4.25.5 ADN erforderlich ist, eine Flam-
sowie in der Binnenschifffahrt hat mendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche
das Schiff gegen Detonation und Flammendurch-
1. sich nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN durch ei-
schlag von Land aus schützt;
nen Vergleich der entsprechenden Informationen im
Beförderungspapier mit den Informationen auf dem d) sicherzustellen, dass die Laderate in Überein-
Versandstück, Container, Tank, MEMU, MEGC, Fahr- stimmung mit der Ladeinstruktion nach Ab-
zeug, Wagen oder Beförderungsmittel zu vergewis- satz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ADN ist und der
sern, dass die richtigen Güter ausgeladen werden; Druck an der Übergabestelle der Gasrückführ-
oder Gasabfuhrleitung den Öffnungsdruck des
2. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN vor und wäh-
Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt;
rend der Entladung zu prüfen, ob die Verpackungen,
der Tank, das Fahrzeug, der Wagen, das Beförde- e) sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung
rungsmittel oder der Container so stark beschädigt gestellten Dichtungen zwischen den Verbin-
worden sind, dass eine Gefahr für den Entladevor- dungsflanschen der Schiff-Land-Verbindung der
gang entsteht; in diesem Fall hat er sich zu verge- Lade- und Löschleitungen aus Werkstoffen be-
wissern, dass die Entladung erst durchgeführt wird, stehen, die weder durch die Ladung angegriffen
wenn geeignete Maßnahmen zur Abwehr einer Ge- werden noch eine Zersetzung der Ladung oder
fahr ergriffen worden sind; eine schädliche oder gefährliche Reaktion mit
der Ladung verursachen können;
3. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN unmittelbar
nach der Entladung des Tanks, Fahrzeugs, Wagens, f) sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des
Beförderungsmittels oder Containers Löschens eine ständige und zweckmäßige Über-
wachung gewährleistet ist;
a) gefährliche Rückstände zu entfernen, die nach
dem Entladevorgang an der Außenseite des g) sicherzustellen, dass beim Löschen mit der bord-
Tanks, Fahrzeugs, Wagens, Beförderungsmittels eigenen Löschpumpe diese von der Landanlage
oder Containers anhaften, und aus abgeschaltet werden kann, und
b) den Verschluss der Ventile und der Besich- 2. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADN betreffend das Entladen
tigungsöffnungen sicherzustellen; von Schiffen mit gefährlichen Gütern in loser Schüt-
tung sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und
4. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN sicherzustel-
des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind,
len, dass die vorgeschriebene Reinigung und Entgif-
um das Schiff in Notfällen zu verlassen.
tung von Fahrzeugen, Wagen, Beförderungsmitteln
oder Containern vorgenommen wird;
§ 24
5. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN dafür zu sorgen,
dass bei vollständig entladenen, gereinigten, entgas- Pflichten des Betreibers eines
ten und entgifteten Fahrzeugen, Wagen, Beförde- Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks,
rungsmitteln, Containern, MEGC, MEMU, Tankcon- MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU
tainern und ortsbeweglichen Tanks keine Gefahren- Der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen
kennzeichnungen gemäß Kapitel 5.3 ADR/RID/ADN Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU im
mehr sichtbar sind, und Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-
6. das Warnkennzeichen nach Absatz 5.5.2.3.4 schifffahrt hat dafür zu sorgen, dass
ADR/RID/ADN nach der Belüftung und Entladung 1. Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC und
von begasten Güterbeförderungseinheiten vom Schüttgut-Container mit orangefarbener Kennzeich-
Fahrzeug, Wagen, Beförderungsmittel, Container, nung nach Abschnitt 5.3.2 ADR/RID/ADN ausgerüs-
Tank oder MEGC zu entfernen. tet sind;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011 2749
2. Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC und rekonditioniert wurden und die im Anerkennungsbe-
Schüttgut-Container auch zwischen den Prüftermi- scheid genannten Nebenbestimmungen erfüllt sind.
nen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungs- (3) Die Stelle, die Prüfungen von IBC nach Unterab-
vorschriften nach den Abschnitten 6.7.2, 6.7.3, schnitt 6.5.4.4 oder 6.5.4.5 im Straßen- und Eisenbahn-
6.7.4, den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, verkehr sowie in der Binnenschifffahrt durchführt, darf
6.8.3.1, 6.8.3.2, 6.8.3.5, den Abschnitten 6.9.2, an IBC die Kennzeichnung nach den Absätzen 6.5.2.2.1
6.9.3, 6.9.6, den Unterabschnitten 6.11.3.1, 6.11.3.2 und 6.5.4.5.3 ADR/RID nur anbringen, sofern die IBC
und 6.11.3.4 und Abschnitt 6.11.4 ADR/RID entspre- nach einem anerkannten Qualitätssicherungsprogramm
chen, mit Ausnahme der durch den Befüller anzuge- untersucht wurden und die im Anerkennungsbescheid
benden beförderten Stoffe und Gase; des Qualitätssicherungsprogramms genannten Neben-
3. nach Maßgabe der Absätze 6.7.2.19.7, 6.7.2.19.11, bestimmungen erfüllt sind.
6.7.3.15.7, 6.7.4.14.7, 6.7.4.14.12, 6.8.2.4.4,
6.8.3.4.14 und des Unterabschnitts 6.9.5.2 ADR/RID § 26
eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird; Sonstige Pflichten
4. nur Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks oder (1) Wer ungereinigte leere Tanks zur Beförderung
MEGC verwendet werden, deren Dicke der Tank- übergibt, versendet oder selbst befördert, hat dafür zu
wände den in Absatz 4.3.2.3.1, den Unterab- sorgen, dass
schnitten 6.7.2.4, 6.7.3.4, 6.7.4.4 und den
Absätzen 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.21 ADR/RID ge- 1. nach Absatz 4.3.2.4.1 ADR/RID den Tanks außen
nannten Anforderungen entspricht; keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften und
5. MEGC nach Absatz 4.2.4.5.6 ADR/RID nicht zur Be- 2. nach Absatz 4.3.2.4.2 und Unterabschnitt 4.2.1.5
füllung übergeben werden; ADR/RID ungereinigte leere und nicht entgaste
Tanks ebenso verschlossen und dicht sind wie im
6. an ortsbeweglichen Tanks die Druckentlastungsein- gefüllten Zustand.
richtungen nach Absatz 4.2.1.17.1 ADR/RID geprüft
werden; (2) Wenn eine Sichtprüfung bei Tanks nach Absatz 1
Nummer 2 ergibt, dass keine offensichtlichen Undich-
7. für Tankcontainer und MEGC die Tankakte nach tigkeiten vorliegen, kann davon ausgegangen werden,
Absatz 4.3.2.1.7 ADR/RID geführt, aufbewahrt, an dass beim vorherigen Entleerungsvorgang nicht be-
einen neuen Eigentümer oder Betreiber übergeben, tätigte Füll- und Entleerungseinrichtungen unverändert
auf Anforderung zuständigen Behörden vorgelegt dicht sind.
und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt
wird und § 27
8. die MEMU nach Absatz 6.12.3.2.6 ADR untersucht Pflichten
und geprüft werden. mehrerer Beteiligter im Straßen- und
Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
§ 25
(1) Der Verlader, Befüller, Beförderer, Empfänger im
Pflichten des Herstellers und des Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-
Rekonditionierers von Verpackungen und schifffahrt und der Eisenbahninfrastrukturunternehmer
der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC im Eisenbahnverkehr haben dafür zu sorgen, dass nach
(1) Der Hersteller im Straßen- und Eisenbahnverkehr Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN die Vorlage eines
sowie in der Binnenschifffahrt Berichts
1. darf an serienmäßig oder einzeln hergestellten Ver- 1. im Straßenverkehr an das Bundesamt für Güterver-
packungen, Gefäßen, IBC und Großverpackungen kehr,
die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.1.3, den Unter- 2. im Eisenbahnverkehr an das Eisenbahn-Bundesamt
abschnitten 6.2.2.7, 6.2.2.8, 6.2.3.9, 6.2.3.10, den und
Abschnitten 6.3.4, 6.5.2 und 6.6.3 ADR/RID nur an-
bringen, sofern diese der zugelassenen Bauart 3. in der Binnenschifffahrt an die Zentralstelle Schiffs-
entsprechen und die in der Zulassung genannten untersuchungskommission/Schiffseichamt
Nebenbestimmungen erfüllt sind; erfolgt.
2. muss die ausstellende zuständige Behörde über (2) Der Beförderer, Absender und Empfänger im
Änderungen des zugelassenen Baumusters nach Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-
Absatz 6.2.2.5.4.10 Buchstabe a ADR/RID in Kennt- schifffahrt müssen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buch-
nis setzen und stabe b ADR/RID/ADN bei Nichteinhaltung eines
3. hat dem Verpacker die Anweisungen für das Befüllen Grenzwertes für die Dosisleistung oder Kontamination
und Verschließen der Versandstücke nach Unterab- die Nichteinhaltung und ihre Ursachen, Umstände und
schnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 650 Ab- Folgen untersuchen und geeignete Maßnahmen ergrei-
satz 12 ADR/RID zu liefern. fen, um diese abzustellen und ein erneutes Auftreten
ähnlicher Umstände, die zu der Nichteinhaltung geführt
(2) Der Rekonditionierer im Straßen- und Eisenbahn- haben, zu verhindern, und haben dafür zu sorgen, dass
verkehr sowie in der Binnenschifffahrt darf an rekon-
ditionierten Verpackungen die Kennzeichnung nach Ab- 1. im Straßenverkehr die nach Landesrecht zuständige
schnitt 6.1.3 nur anbringen, sofern die Verpackungen in Behörde,
Übereinstimmung mit dem anerkannten Qualitätssiche- 2. im Eisenbahnverkehr im Bereich der Eisenbahnen
rungsprogramm nach Unterabschnitt 6.1.1.4 ADR/RID des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt und im Be-
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reich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen die nach höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzu-
Landesrecht zuständige Behörde und lässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum
3. in der Binnenschifffahrt die zuständige Behörde und die zulässige Befülltemperatur nach
nach § 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 Unterabschnitt 4.3.2.2, den Absätzen 4.3.3.2.3
und 4.3.3.2.5 oder den anwendbaren Sondervor-
informiert wird. schriften in Abschnitt 4.3.5 ADR einzuhalten. Er
(3) Die an der Beförderung gefährlicher Güter im hat bei flüssigen Stoffen mit Ausnahme bei Gasen
Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen- einen Füllungsgrad von höchstens 90 Prozent ein-
schifffahrt Beteiligten haben entsprechend ihren Ver- zuhalten, wenn der Befüller den höchstzulässigen
antwortlichkeiten Füllungsgrad nicht angeben kann;
1. die Vorschriften über die Sicherung nach Kapitel 1.10 4. die Vorschriften über
zu beachten und insbesondere die in Unterab- a) den Betrieb von Tanks nach Unterab-
schnitt 1.10.1.3 ADR/RID/ADN genannten Bereiche, schnitt 4.3.2.3, mit Ausnahme der Ab-
Plätze, Fahrzeugdepots, Liegeplätze und Rangier- sätze 4.3.2.3.1, 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und
bahnhöfe ordnungsgemäß zu sichern, gut zu be- Absatz 4.3.2.3.6 Satz 1, und Unterab-
leuchten und, soweit möglich und angemessen, für schnitt 4.3.2.4, den Absätzen 4.3.3.3.2
die Öffentlichkeit unzugänglich zu gestalten und und 4.3.3.3.3 und Abschnitt 4.3.5 Sonder-
2. dafür zu sorgen, dass vorschrift TU 13 und TU 14 ADR und
a) die Unterweisung im Bereich der Sicherung nach b) die ihn betreffenden zusätzlichen Vorschriften
Unterabschnitt 1.10.2.3 ADR/RID/ADN erfolgt nach Kapitel 8.5 ADR
und zu beachten;
b) die Aufzeichnungen über die Unterweisung des 5. wenn er das Tankfahrzeug selbst befüllt, nach dem
Arbeitnehmers nach Unterabschnitt 1.10.2.4 Befüllen die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen
ADR/RID/ADN fünf Jahre ab ihrer Fertigung auf- nach Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 ADR zu prüfen;
bewahrt werden.
6. die Großzettel (Placards) nach den Unterabschnit-
(4) Die an der Beförderung gefährlicher Güter ten 5.3.1.3 bis 5.3.1.6 anzubringen und nach Ab-
mit hohem Gefahrenpotenzial im Straßen- und Eisen- satz 5.3.1.1.5 ADR zu entfernen oder abzudecken;
bahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt beteiligten
Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, 7. die orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 und
Verlader, Befüller, Beförderer, Entlader und Empfänger das Kennzeichen nach den Abschnitten 5.3.3
müssen Sicherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1, und 5.3.6 anzubringen oder sichtbar zu machen,
die mindestens den Anforderungen des Ab- die Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.8 zu entfernen oder
satzes 1.10.3.2.2 ADR/RID/ADN entsprechen, einführen zu verdecken und das Kennzeichen nach Ab-
und anwenden. schnitt 5.3.6 ADR zu entfernen;
(5) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnver- 8. die in den schriftlichen Weisungen nach Unterab-
kehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sor- schnitt 5.4.3.4 ADR vorgeschriebenen Maßnahmen
gen, dass zu treffen;
1. die Unterweisung von Personen, die an der Be- 9. sich zu vergewissern, dass ein Warnkennzeichen
förderung gefährlicher Güter beteiligt sind, nach nach Absatz 5.5.2.3.1 ADR am Fahrzeug, Container
Kapitel 1.3 ADR/RID/ADN erfolgt und oder Tank angebracht ist;
2. die Aufzeichnungen über die Unterweisung des 10. während der Beförderung
Arbeitnehmers nach Abschnitt 1.3.3 ADR/RID/ADN a) die Begleitpapiere nach den Unterab-
fünf Jahre ab ihrer Fertigung aufbewahrt werden. schnitten 8.1.2.1 und 8.1.2.2 Buchstabe a
(6) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnver- und c sowie bei innerstaatlichen Beförderungen
kehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sor- in Aufsetztanks die Bescheinigung über die Prü-
gen, dass die mit der Handhabung von begasten fung des Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5
Güterbeförderungseinheiten befassten Personen nach Satz 2 ADR,
Unterabschnitt 5.5.2.2 ADR/RID/ADN unterwiesen sind. b) die Bescheinigung über die Fahrzeugführer-
schulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR,
§ 28 c) die Feuerlöschgeräte nach den Unterabschnit-
Pflichten des ten 8.1.4.1 und 8.1.4.2 ADR,
Fahrzeugführers im Straßenverkehr d) die Ausrüstungsgegenstände nach Ab-
Der Fahrzeugführer im Straßenverkehr hat schnitt 8.1.5 ADR und
1. kein Versandstück zu befördern, dessen Verpa- e) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1
ckung erkennbar unvollständig oder beschädigt, Satz 1 Nummer 1, Absatz 6 und 7
insbesondere undicht ist, sodass gefährliches Gut mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlan-
austritt oder austreten kann; gen zur Prüfung auszuhändigen;
2. die Beförderungsbe- oder -einschränkungen nach 11. die Vorschriften über die Überwachung der
Abschnitt 8.6.4 ADR zu beachten; Fahrzeuge nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit
3. wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, den Kapitel 8.5 ADR sowie bei innerstaatlichen Be-
Tankwechselbehälter oder das Batterie-Fahrzeug förderungen auch nach Anlage 2 Gliederungsnum-
selbst befüllt, den vom Befüller angegebenen mer 3.3 zu beachten;
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12. nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder Ab- Anbringen der Kennzeichnung nach Abschnitt 7.5.11
satz 4.3.2.3.5 ADR außen am Tank anhaftende ge- Sondervorschrift CV 36 ADR zu beachten.
fährliche Reste des Füllgutes zu entfernen oder ent-
fernen zu lassen, wenn er das Tankfahrzeug, den (5) Die Beteiligten im Straßenverkehr haben dafür zu
Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug, den Tankcon- sorgen, dass eine Unterweisung aller an der Beförde-
tainer, den ortsbeweglichen Tank oder den MEGC rung gefährlicher Güter beteiligten Personen nach Ab-
selbst befüllt; schnitt 8.2.3 ADR erfolgt.
13. während der Teilnahme am Straßenverkehr mit
kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten § 30
die Einnahme von alkoholischen Getränken und Pflichten des Betreibers
sämtlichen die dienstliche Tätigkeit beeinträch- eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks
tigenden Mitteln nach der Anlage zu § 24a des und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr
Straßenverkehrsgesetzes in der jeweils geltenden
Fassung zu unterlassen oder die Fahrt mit diesen Der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren
Gütern nicht anzutreten, wenn er unter der Wirkung Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr hat da-
solcher Getränke oder Mittel steht; für zu sorgen, dass
14. sicherzustellen, dass die Verbindungsleitun- 1. nur Kesselwagen, abnehmbare Tanks und
gen und die Füll- und Entleerrohre nach Batteriewagen verwendet werden, deren Dicke
Absatz 4.3.4.2.2 ADR während der Beförderung der Tankwände den Vorschriften nach Ab-
entleert sind; satz 4.3.2.3.1 in Verbindung mit den Ab-
15. wenn er den Tank selbst befüllt oder entleert, das sätzen 6.8.2.1.3 und 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.20 und
Fahrzeug, den ortsbeweglichen Tank oder den den anwendbaren Sondervorschriften in Ab-
Tankcontainer vor und während des Befüllens oder schnitt 6.8.4 RID entspricht;
Entleerens mit den in Abschnitt 7.5.10 ADR ge-
2. Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewa-
nannten Stoffen zur Vermeidung elektrostatischer
gen auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Aus-
Aufladungen zu erden und
rüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach
16. die Vorschriften nach Kapitel 8.3 ADR zu beachten. den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5,
6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 und den anwendbaren
§ 29 Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 RID entspre-
Pflichten chen, mit Ausnahme der durch den Befüller anzuge-
mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr benden beförderten Stoffe und Gase;
(1) Der Verlader und der Fahrzeugführer im Straßen- 3. in den Fällen nach den Absätzen 6.8.2.4.4
verkehr haben die Vorschriften über die Beladung und und 6.8.3.4.14 RID eine außerordentliche Prüfung
die Handhabung nach den Unterabschnitten 7.5.1.1, der Kesselwagen, abnehmbaren Tanks und Batterie-
7.5.1.2, 7.5.1.3 Satz 2, den Unterabschnitten 7.5.1.4 wagen durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des
und 7.5.1.5 und den Abschnitten 7.5.2, 7.5.5, 7.5.7, Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein
7.5.8 und 7.5.11 ADR zu beachten. könnte, und
(2) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Entlader 4. für Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batterie-
und Empfänger im Straßenverkehr haben die Vorschrif- wagen die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 RID ge-
ten führt, aufbewahrt, an einen neuen Eigentümer oder
1. über das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, Betreiber übergeben, auf Anforderung zuständigen
der Einwirkung von Wärmequellen und die Vorschrift Behörden vorgelegt und dem Sachverständigen zur
zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen Verfügung gestellt wird.
nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 314 Buch-
stabe b ADR; § 31
2. über die Beförderung in Versandstücken nach
Pflichten des Eisenbahn-
Kapitel 7.2 ADR;
infrastrukturunternehmers im Eisenbahnverkehr
3. über das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 in Ver-
bindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR und Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Eisen-
bahnverkehr
4. über das Rauchverbot sowie Verbot von Feuer und
offenem Licht nach Kapitel 8.5 zusätzliche Vorschrift 1. hat dafür zu sorgen, dass sein Personal nach Unter-
S1 Absatz 3 ADR und bei innerstaatlichen Beförde- abschnitt 1.3.2.2 RID unterwiesen wird, und
rungen nach der Anlage 2 Gliederungsnummer 3.1
2. hat
zu beachten.
(3) Der Verlader, Fahrzeugführer und Entlader im a) dafür zu sorgen, dass nach Kapitel 1.11 RID in-
Straßenverkehr haben die Vorschriften nach Ab- terne Notfallpläne für Rangierbahnhöfe aufgestellt
schnitt 7.5.4 ADR über Vorsichtsmaßnahmen bei Nah- werden, und
rungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten. b) sicherzustellen, dass er während der Beförderung
(4) Der Verlader, Beförderer und Fahrzeugführer im einen schnellen und uneingeschränkten Zugriff zu
Straßenverkehr haben die Vorschriften über die Verla- den Informationen nach Unterabschnitt 1.4.3.6
dung in offene oder belüftete Fahrzeuge oder über das Buchstabe b RID hat.
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§ 32 1. die Vorschriften des Teils 7 ADN über die Klassifika-
tion von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, Hin-
Pflichten des
weistafeln und Ausrüstungen eingehalten werden;
Reisenden im Eisenbahnverkehr
Der Reisende darf im Eisenbahnverkehr gefährliche 2. die Vorschriften des Kapitels 8.1 ADN eingehalten
Güter als Handgepäck oder Reisegepäck nur mitführen werden;
oder in oder auf Fahrzeugen (Auto im Reisezug) nur 3. ein Sachkundiger gemäß den Unterabschnit-
befördern lassen, wenn die Vorschriften nach ten 8.2.1.2, 8.2.1.5 und 8.2.1.7 ADN an Bord ist;
Kapitel 7.7 RID beachtet sind.
4. die Vorschriften des Kapitels 8.3 ADN hinsichtlich
der Hinweistafeln eingehalten werden und
§ 33
5. die Vorschriften des Teils 9 ADN eingehalten werden.
Pflichten des
Schiffsführers in der Binnenschifffahrt
§ 34a
Der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt
Pflichten der Besatzung und sonstiger
1. hat die allgemeinen Sicherheitspflichten nach Ab- Personen an Bord in der Binnenschifffahrt
schnitt 1.4.1 ADN zu beachten;
Die Besatzung sowie alle sonstigen an Bord befind-
2. hat dafür zu sorgen, dass das Schiff oder Tankschiff lichen Personen haben den Anweisungen des Schiffs-
nicht überladen oder der einzelne Ladetank nicht führers Folge zu leisten. Die Besatzung hat, im Rahmen
überfüllt ist; des Satzes 1, zur Einhaltung dieser Verordnung ihrer-
3. hat sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, seits beizutragen.
dass das Schiff oder Tankschiff und die Ladung
keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten § 35
oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungs- Fahrweg und
teile fehlen; Verlagerung im Straßenverkehr
4. hat dafür zu sorgen, dass jedes betroffene Mitglied (1) Für Beförderungen der in Anlage 1 Nummer 1 bis 3
der Besatzung die schriftlichen Weisungen nach genannten Güter gelten in dem dort festgelegten Rah-
Abschnitt 5.4.3 ADN versteht und richtig anwenden men im Straßenverkehr die Absätze 2 bis 7. Für Beför-
kann; derungen der in Anlage 1 Nummer 4 genannten ent-
5. hat die in den schriftlichen Weisungen nach Ab- zündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 gelten im
schnitt 5.4.3 ADN vorgeschriebenen Maßnahmen Straßenverkehr die Vorschriften der Absätze 2 und 3,
zu treffen; mit Ausnahme von Beförderungen
6. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für das 1. in Versandstücken einschließlich IBC oder Großver-
Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handha- packungen,
ben der Ladung des Teils 7 ADN eingehalten wer- 2. in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks
den, mit Ausnahme der Vorschriften über die Klas- nach Kapitel 6.7 oder Kapitel 6.8 ADR, die nach ei-
sifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, nem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 Mega-
Hinweistafeln und Ausrüstungen; Pascal (4 Bar) bemessen sind oder mit einem Prüf-
7. hat zu prüfen, ob der Eigentümer oder Ausrüster druck von mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar) ge-
seinen Pflichten nach § 34 nachgekommen ist; prüft sind, wenn dies in der ADR-Zulassungsbe-
scheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder
8. hat während der Beförderung in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstel-
a) die Begleitpapiere nach den Unterab- lers oder eines Sachverständigen nach § 14 Absatz 4
schnitten 8.1.2.1 bis 8.1.2.3 ADN und bestätigt ist,
b) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 und 3 3. in Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buch-
stabe b Nummer 2 und 3 linke Spalte und Ab-
mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlan-
satz 6.8.2.1.20 rechte Spalte oder in Aufsetztanks
gen zur Prüfung auszuhändigen;
nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b letzter Satz
9. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften des Ka- linke Spalte ADR oder
pitels 8.3 ADN eingehalten werden, mit Ausnahme
4. in anderen als in den Nummern 2 und 3 beschriebe-
der Vorschriften über Hinweistafeln, und
nen Tanks in Mengen bis zu 3 000 Liter bei Stoffen,
10. darf, wenn er einen Verstoß gegen die vorgenann- die unter die Verpackungsgruppe I fallen, oder bis zu
ten Vorschriften der Nummern 1 bis 9 feststellt, die 6 000 Liter bei Stoffen, die unter die Verpackungs-
Sendung so lange nicht befördern, bis die Vor- gruppe II fallen, jeweils auf Entfernungen bis zu
schriften erfüllt sind. 100 Kilometer.
(2) Gefährliche Güter nach Absatz 1 sind auf Auto-
§ 34 bahnen zu befördern. Dies gilt nicht, wenn die Benut-
Pflichten des Eigentümers zung der Autobahn
oder Ausrüsters in der Binnenschifffahrt
1. unzumutbar ist, insbesondere wenn die Entfernung
Der Eigentümer oder, sofern ein Ausrüsterverhältnis bei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so
besteht, der Ausrüster in der Binnenschifffahrt hat dafür groß ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer
zu sorgen, dass geeigneter Straßen, oder
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2. nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung der Empfänger haben dem Eisenbahn-Bundesamt,
oder der Ferienreiseverordnung ausgeschlossen den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen oder den nach
oder beschränkt ist. Landesrecht zuständigen Behörden auf Anfrage die er-
(3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von forderlichen Auskünfte für die Prüfung der Vorausset-
der Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt zungen des Absatzes 4 zu erteilen. Die Sätze 1 und 2
oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine be- gelten nicht für Beförderungen auf der Straße zwischen
grenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb dem Verlader oder dem Empfänger und dem nächstge-
einer bestimmten Zeit von höchstens drei Jahren legenen geeigneten Bahnhof oder Binnen- oder See-
schriftlich bestimmt. Die Fahrwegbestimmung kann hafen.
auch durch Allgemeinverfügung erfolgen, die öffentlich (6) Bei Beförderungen zum oder vom nächstgelege-
und auch ohne Befristung bekannt gegeben werden nen Bahnhof oder Hafen nach Absatz 4 Nummer 2
kann. Bei Sperrungen dürfen die ausgewiesenen Um- muss der Beförderer im Beförderungspapier die Be-
leitungsstrecken ohne Fahrwegbestimmung benutzt zeichnung des Bahnhofes oder Hafens angeben und
werden. Die Fahrwegbestimmung ist vom Beförderer, zusätzlich vermerken „Beförderung nach § 35 Absatz 4
Absender, Verlader, Befüller oder Empfänger bei den Nummer 2 GGVSEB“. Für Beförderungen im Zusam-
zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu beantragen. menhang mit einem Huckepackverkehr nach Absatz 4
Der Beförderer darf die gefährlichen Güter nur beför- Nummer 2 Buchstabe b ist für die Anfuhr auf der Straße
dern, wenn eine Fahrwegbestimmung erteilt ist. Er hat durch eine Reservierungsbestätigung der Eisenbahn
dafür zu sorgen, dass der Bescheid über die Fahrweg- oder den von ihr beauftragten Stellen und für die Abfuhr
bestimmung dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbe- auf der Straße durch das Beförderungspapier für den
ginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die Bahntransport die Teilnahme am Huckepackverkehr
Fahrwegbestimmung beachten und sie während der glaubhaft zu machen.
Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf
(7) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die Be-
Verlangen zur Prüfung aushändigen.
scheinigungen nach Absatz 5 Satz 1 und 2, die Reser-
(4) Güter der Anlage 1 dürfen auf der Straße vierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für
1. nicht befördert werden, wenn das gefährliche Gut in den Bahntransport nach Absatz 6 Satz 2 dem Fahr-
einem Gleis- oder Hafenanschluss verladen und ent- zeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird.
laden werden kann, es sei denn, dass die Entfernung Der Fahrzeugführer muss die Bescheinigungen, die Re-
auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg mindestens servierungsbestätigung oder das Beförderungspapier
doppelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung für den Bahntransport während der Beförderung mit-
auf der Straße, führen und zuständigen Personen auf Verlangen zur
Prüfung aushändigen.
2. nur zum oder vom nächstgelegenen geeigneten
Bahnhof oder Hafen befördert werden, wenn das ge-
§ 36
fährliche Gut
a) in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder (weggefallen)
Großcontainern verladen werden kann, die ge-
samte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich § 37
dieser Verordnung mehr als 200 Kilometer beträgt Ordnungswidrigkeiten
und der Container oder die ortsbeweglichen
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1
Tanks auf dem größeren Teil dieser Strecke mit
Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsge-
der Eisenbahn oder dem Schiff befördert werden
setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
können oder
1. entgegen § 4 Absatz 2 eine Behörde oder einen
b) in Straßenfahrzeuge verladen werden soll und im
Eisenbahninfrastrukturunternehmer nicht oder
Huckepackverkehr befördert werden kann, die
nicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder
gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbe-
nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt und nicht
reich dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer
mit Informationen versieht oder versehen lässt,
beträgt und das Straßenfahrzeug auf dem größe-
ren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn beför- 2. entgegen § 4 Absatz 3 die Sendung nicht oder
dert werden kann. nicht rechtzeitig anhält oder die Beförderung fort-
(5) Bei Beförderungen von Gütern der Anlage 1 auf setzt,
der Straße, mit Ausnahme von Beförderungen nach Ab- 3. entgegen § 17
satz 4 Nummer 2, hat der Beförderer durch eine Be- a) Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine
scheinigung des Eisenbahn-Bundesamtes nachzuwei- dort genannte Angabe schriftlich mitgeteilt
sen, dass ein Gleisanschluss-, Container- oder Hucke- oder auf § 35 Absatz 1 schriftlich hingewiesen
packverkehr nach Absatz 4 nicht möglich ist. Im Con- wird,
tainerverkehr hat der Beförderer außerdem durch eine
Bescheinigung einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion b) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass auf
nachzuweisen, dass Containerverkehr auf dem Wasser- das gefährliche Gut hingewiesen wird, oder
weg nicht möglich ist. Die Bescheinigung ist vom Be- c) Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die dort ge-
förderer, Absender, Verlader oder Empfänger zu bean- nannten Angaben schriftlich mitgeteilt werden,
tragen. Die Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2
dürfen bei grenzüberschreitenden Beförderungen auch 4. entgegen § 18
von der nach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt a) Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis nicht,
werden. Der Absender, der Verlader, der Befüller und nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
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b) Absatz 1 Nummer 2 den Beförderer nicht, nicht nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbe-
richtig oder nicht rechtzeitig informiert, wahrt oder
c) Absatz 1 Nummer 3 sich nicht oder nicht recht- d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Doku-
zeitig vergewissert, mente die erforderlichen Angaben enthalten,
d) Absatz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine 6. entgegen § 19 Absatz 2
Angabe in das Beförderungspapier eingetragen
wird, a) Nummer 1 das Verbot der anderweitigen Ver-
wendung nicht einhält,
e) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass nur
eine dort zugelassene und geeignete Ver- b) Nummer 2 der Fahrzeugbesatzung nicht oder
packung, Großverpackung, IBC oder nur ein nicht rechtzeitig die schriftlichen Weisungen
dort zugelassener und geeigneter Tank oder übergibt und nicht dafür sorgt, dass jedes Mit-
nur ein dort zugelassenes und geeignetes glied der Fahrzeugbesatzung diese verstehen
MEMU oder nur ein dort zugelassenes und ge- und richtig anwenden kann,
eignetes Schiff verwendet wird, c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
f) Absatz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die nannte Vorschrift über die Beförderung in loser
zuständige Behörde benachrichtigt wird, Schüttung und in Tanks beachtet wird,
g) Absatz 1 Nummer 7 nicht im Besitz einer Zeug- d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
nis- oder Anweisungskopie ist oder eine Auf- nannte Vorschrift über die Begrenzung der
zeichnung nicht oder nicht vollständig zur Ver- Mengen eingehalten wird,
fügung stellt, e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Begleit-
h) Absatz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein papier, die Bescheinigung oder eine Ausnah-
Beförderungspapier mit einer geforderten An- mezulassung vor Beförderungsbeginn überge-
gabe oder einem geforderten Hinweis mitge- ben wird,
geben wird, f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass nur Fahr-
i) Absatz 1 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass ein zeugführer mit einer gültigen Bescheinigung
erforderliches Zeugnis zugänglich gemacht eingesetzt werden,
wird,
g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein ortsbe-
j) Absatz 1 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass ein weglicher Tank nicht zur Beförderung aufgege-
erforderliches Begleitpapier beigefügt wird, ben wird,
k) Absatz 1 Nummer 11 den Verlader nicht oder h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte
nicht rechtzeitig auf die Begasung schriftlich geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder
hinweist, zur Verfügung gestellt wird,
l) Absatz 1 Nummer 12 eine Kopie des Beförde- i) Nummer 9 das Fahrzeug nicht mit einem
rungspapiers, der Informationen oder Doku- Feuerlöschgerät ausrüstet;
mentation nicht oder nicht mindestens drei
Monate aufbewahrt, j) Nummer 10 eine Prüffrist nicht einhält,
m) Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die Ausnahme- k) Nummer 11 das Fahrzeug nicht mit einem
zulassung vor Beförderungsbeginn übergeben Großzettel, einer orangefarbenen Kennzeich-
wird, nung oder einem Kennzeichen ausrüstet,
n) Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift für den Ver- l) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass ein Tank
sand als Expressgut nicht beachtet, verwendet wird, der den dort genannten Anfor-
derungen entspricht,
o) Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein
Großzettel, die orangefarbene Tafel, das Kenn- m) Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass ein Tank
zeichen und der Rangierzettel angebracht wer- oder ein Fahrzeug einer dort genannten Bau-,
den, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrift
p) Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass das entspricht,
Beförderungspapier die Angaben enthält, n) Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass eine außer-
q) Absatz 4 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die ordentliche Prüfung durchgeführt wird,
Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn o) Nummer 15 dem Fahrzeugführer eine erforder-
übergeben wird, oder liche Ausrüstung nicht übergibt,
r) Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein p) Nummer 16 das Fahrzeug nicht ausrüstet,
Großzettel und die orangefarbene Tafel ange-
bracht werden, q) Nummer 17 nicht dafür sorgt, dass eine dort
genannte Vorschrift beachtet wird, oder
5. entgegen § 19 Absatz 1
r) Nummer 18 nicht dafür sorgt, dass die Vor-
a) Nummer 1 den Absender nicht, nicht richtig schrift über das Abstellen eingehalten wird,
oder nicht rechtzeitig informiert,
7. entgegen § 19 Absatz 3
b) Nummer 2 eine Sendung befördert, die nicht
die Vorschriften erfüllt, a) Nummer 1 das Personal nicht unterweist,
c) Nummer 3 eine Kopie des Beförderungs- b) Nummer 2 nicht sicherstellt, dass der Betreiber
papiers, der Informationen oder Dokumentation über Daten verfügen kann,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011 2755
c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Be- 10. entgegen § 21
satzungsmitglied einen Lichtbildausweis mit a) Absatz 1 Nummer 1 Güter übergibt,
sich führt,
b) Absatz 1 Nummer 2 ein Versandstück zur Be-
d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Begleit- förderung übergibt,
papier verfügbar ist und ausgehändigt wird,
c) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein
e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge- Versandstück nur verladen wird, wenn die Ver-
nannte Vorschrift beachtet wird, packung den dort genannten Anforderungen
entspricht,
f) Nummer 6 eine schriftliche Weisung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge- d) Absatz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig be- dort genannte Vorschrift beachtet wird,
reitstellt, e) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein
g) Nummer 7 den Triebfahrzeugführer nicht oder Warnkennzeichen angebracht wird,
nicht rechtzeitig informiert, f) Absatz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine
dort genannte Kennzeichnungsvorschrift be-
h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die vorge-
achtet wird,
schriebene Ausrüstung auf dem Führerstand
mitgeführt wird, oder g) Absatz 1 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die
Anzahl der Versandstücke nicht überschritten
i) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass die orange- wird,
farbenen Tafeln oder die Großzettel (Placards)
angebracht sind, h) Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
8. entgegen § 19 Absatz 4
i) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine
a) Nummer 1 sich nicht vergewissert, dass das dort genannte Vorschrift eingehalten wird,
Schiff zur Beförderung der gefährlichen Güter
j) Absatz 2 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine
zugelassen ist,
dort genannte Vorschrift beachtet wird,
b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass für jedes Mit- k) Absatz 2 Nummer 4 nicht prüft, ob ein Groß-
glied der Besatzung ein Lichtbildausweis an zettel und das Kennzeichen angebracht sind,
Bord ist,
l) Absatz 2 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass nur
c) Nummer 3 dem Schiffsführer nicht vor Antritt ein Container eingesetzt wird, der den dort ge-
der Fahrt die schriftlichen Weisungen in Spra- nannten Anforderungen entspricht,
chen bereitstellt, die der Schiffsführer und der
m) Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine
Sachkundige lesen und verstehen können,
Vorschrift über die Gefahrzettel und Kennzeich-
d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge- nungen beachtet wird,
nannte Vorschrift beachtet wird, n) Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein
e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge- Großzettel, ein Rangierzettel, ein Kennzeichen
nannte Vorschrift eingehalten wird, oder eine orangefarbene Tafel angebracht ist,
f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass dem Schiffs- o) Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass nur
führer ein Dokument übergeben wird, oder ein Container eingesetzt wird, der den dort ge-
nannten Anforderungen entspricht,
g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff nur
p) Absatz 3 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine
unter der dort genannten Voraussetzung einge-
dort genannte Vorschrift über die Beförderung
setzt wird,
in Versandstücken oder die Beladung und
9. entgegen § 20 Handhabung beachtet wird,
a) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a die Annahme q) Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis nicht,
des Gutes verzögert, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
b) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b nicht oder r) Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein
nicht rechtzeitig prüft, dass die Vorschriften Großzettel oder das Kennzeichen angebracht
eingehalten worden sind, ist, oder
c) Absatz 1 Nummer 2 den Absender nicht oder s) Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine
nicht rechtzeitig über die Nichteinhaltung eines dort genannte Vorschrift beachtet wird,
Grenzwertes informiert, 11. entgegen § 22
d) Absatz 2 Nummer 1 einen Container zurück- a) Absatz 1 Nummer 1 oder 2 eine dort genannte
stellt, Vorschrift über das Verpacken, das Umver-
packen und die Kennzeichnung nicht beachtet,
e) Absatz 2 Nummer 2 den Fahrzeugführer nicht
oder nicht rechtzeitig einweist, b) Absatz 1 Nummer 3 eine dort genannte Vor-
schrift über die Verwendung und Prüfung nicht
f) Absatz 3 einen Wagen oder Container zurück- beachtet,
stellt oder wieder verwendet oder
c) Absatz 1 Nummer 4 eine dort genannte Vor-
g) Absatz 4 einen Container, ein Fahrzeug oder schrift über das Zusammenpacken nicht be-
einen Wagen zurückstellt, achtet,
2756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011
d) Absatz 1 Nummer 5 eine dort genannte Vor- 14. entgegen § 23 Absatz 3
schrift über die Kennzeichnung und Be- a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
zettelung nicht beachtet, nannte Kontrollvorschrift beachtet wird,
e) Absatz 1 Nummer 6 Versandstücke in Umver- b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Groß-
packungen nicht sichert oder zettel, ein Rangierzettel, die orangefarbene
f) Absatz 2 oder 3 eine dort genannte Vorschrift Tafel und das Kennzeichen angebracht werden,
nicht beachtet, c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
12. entgegen § 23 Absatz 1 nannte Vorschrift beachtet wird, oder
a) Nummer 1 Güter übergibt, d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Belade-
vorschrift beachtet wird,
b) Nummer 2 einen Tank befüllt,
15. entgegen § 23 Absatz 4
c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit
einer Verschlusseinrichtung geprüft und ein a) Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig
Tank nicht befördert wird, wenn dieser undicht oder nicht vollständig gibt,
ist, b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Groß-
d) Nummer 4 einen Tank befüllt, zettel, die orangefarbene Tafel und das Kenn-
zeichen angebracht werden, oder
e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass der Füllungs-
grad, die Masse oder Bruttomasse eingehalten c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Tank-
wird, schiff nur mit den zugelassenen gefährlichen
Gütern befüllt wird und das Datum im Zulas-
f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit
sungszeugnis nicht überschritten ist,
einer Verschlusseinrichtung geprüft wird,
15a. entgegen § 23a
g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass einem Tank
keine Reste anhaften, a) Absatz 1 Nummer 1 sich nicht vergewissert,
dass die richtigen Güter ausgeladen werden,
h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass nebeneinan-
derliegende Tankabteile oder -kammern nicht b) Absatz 1 Nummer 2 nicht prüft oder sich nicht
mit gefährlich miteinander reagierenden Stoffen vergewissert, dass geeignete Maßnahmen er-
befüllt werden, griffen wurden,
i) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine Ent- c) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a gefährliche
leerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaß- Rückstände nicht oder nicht rechtzeitig ent-
nahme durchgeführt wird, fernt,
j) Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass eine Be- d) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b den Ver-
zeichnung angegeben wird, schluss nicht oder nicht rechtzeitig sicherstellt,
k) Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass die Be- e) Absatz 1 Nummer 4 die Reinigung und Entgif-
nennung angegeben wird, oder tung nicht sicherstellt,
l) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass der MEGC f) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass die
nicht zur Beförderung aufgegeben wird, Gefahrenkennzeichnungen nicht mehr sichtbar
sind,
13. entgegen § 23 Absatz 2
g) Absatz 1 Nummer 6 das Warnkennzeichen
a) Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig nicht entfernt,
oder nicht vollständig gibt,
h) Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine
b) Nummer 2 eine Nummer nicht mitteilt, Maßnahme zur Vermeidung elektrostatischer
c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Groß- Aufladungen durchgeführt wird,
zettel, die orangefarbene Tafel und das Kenn- i) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine
zeichen angebracht werden, dort genannte zusätzliche Vorschrift beachtet
d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Belade- wird,
vorschrift beachtet wird, j) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a die Prüfliste
e) Nummer 5 das Rauchverbot nicht beachtet, nicht oder nicht rechtzeitig ausfüllt,
f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge- k) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b nicht sicher-
nannte zusätzliche Vorschrift beachtet wird, stellt, dass geeignete Mittel vorhanden sind,
g) Nummer 7 den Fahrzeugführer nicht einweist, l) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c nicht sicher-
stellt, dass eine Flammendurchschlagsiche-
h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vor- rung vorhanden ist,
schrift über die Beförderung in loser Schüttung
beachtet wird, m) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d nicht sicher-
stellt, dass die Laderate in Übereinstimmung
i) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine Maß- mit der Ladeinstruktion ist und der Druck den
nahme zur Vermeidung elektrostatischer Auf- Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsven-
ladungen durchgeführt wird, tils nicht übersteigt,
j) Nummer 10 einen Tank befüllt oder n) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe e nicht sicher-
k) Nummer 11 sich nicht vergewissert, dass die stellt, dass die Dichtungen aus den dort ge-
dort genannten Vorschriften eingehalten sind, nannten Werkstoffen bestehen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011 2757
o) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f nicht sicher- d) Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür
stellt, dass eine Überwachung gewährleistet sorgt, dass die Unterweisung erfolgt,
ist, e) Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b nicht dafür
p) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe g nicht sicher- sorgt, dass die Aufzeichnungen fünf Jahre auf-
stellt, dass die Löschpumpe abgeschaltet wer- bewahrt werden,
den kann, oder f) Absatz 4 Sicherungspläne nicht einführt oder
q) Absatz 3 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ge- anwendet,
eignete Mittel vorhanden sind, g) Absatz 5 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die
16. entgegen § 24 Unterweisung erfolgt,
a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort ge- h) Absatz 5 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die
nannter Tank oder Container mit orange- Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahrt werden,
farbener Kennzeichnung ausgerüstet ist, oder
b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Tankcon- i) Absatz 6 nicht dafür sorgt, dass die Personen
tainer, ein ortsbeweglicher Tank, ein MEGC unterwiesen sind,
oder ein Schüttgutcontainer einer dort genann-
20. entgegen § 28
ten Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungs-
vorschrift entspricht, a) Nummer 1 ein Versandstück befördert,
c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine außer- b) Nummer 2 eine dort genannte Vorschrift über
ordentliche Prüfung durchgeführt wird, die Beförderungsbe- oder -einschränkungen
nicht beachtet,
d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass nur ein Tank-
container, ein ortsbeweglicher Tank oder c) Nummer 3 den Füllungsgrad, die Masse oder
MEGC verwendet wird, der den dort genannten die Befülltemperatur nicht einhält,
Anforderungen entspricht, d) Nummer 4 eine dort genannte Vorschrift über
e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein MEGC den Betrieb von Tanks und die zusätzlichen
nicht zur Befüllung übergeben wird, Vorschriften nicht beachtet,
f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Druck- e) Nummer 5 die Dichtheit nicht prüft,
entlastungseinrichtung geprüft wird, f) Nummer 6 einen Großzettel nicht anbringt, ent-
g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte fernt oder abdeckt,
geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder g) Nummer 7 eine orangefarbene Tafel und das
zur Verfügung gestellt wird, oder Kennzeichen nicht anbringt oder nicht sichtbar
h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass MEMU unter- macht und eine dort genannte Tafel oder das
sucht und geprüft werden, Kennzeichen nicht entfernt oder verdeckt,
17. entgegen § 25 h) Nummer 8 eine Maßnahme nicht trifft,
a) Absatz 1 Nummer 1 eine dort genannte Kenn- i) Nummer 9 sich nicht vergewissert, dass ein
zeichnung anbringt, Warnkennzeichen angebracht ist,
b) Absatz 1 Nummer 2 die Behörde nicht oder j) Nummer 10 ein Begleitpapier, eine Bescheini-
nicht richtig in Kenntnis setzt, gung, ein Feuerlöschgerät, einen Ausrüstungs-
c) Absatz 1 Nummer 3 die Anweisungen nicht gegenstand oder die Ausnahmezulassung nicht
liefert, mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aus-
händigt,
d) Absatz 2 eine dort genannte Kennzeichnung
anbringt oder k) Nummer 11 eine dort genannte Vorschrift über
die Überwachung nicht beachtet,
e) Absatz 3 eine dort genannte Kennzeichnung
anbringt, l) Nummer 12 gefährliche Reste des Füllgutes
nicht entfernt oder entfernen lässt,
18. entgegen § 26
m) Nummer 13 die Einnahme alkoholischer Ge-
a) Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass
tränke oder dort genannter Mittel nicht unter-
einem Tank keine Reste des Füllgutes an-
lässt oder die Fahrt unter Wirkung solcher Ge-
haften, oder
tränke oder Mittel antritt,
b) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein
n) Nummer 14 nicht sicherstellt, dass eine Verbin-
Tank verschlossen und dicht ist,
dungsleitung oder ein Rohr entleert ist,
19. entgegen § 27
o) Nummer 15 einen Tank nicht erdet oder
a) Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass die Vorlage
p) Nummer 16 eine dort genannte Vorschrift nicht
eines Berichts erfolgt,
beachtet,
b) Absatz 2 eine Untersuchung nicht durchführt,
eine Maßnahme nicht ergreift oder nicht dafür 21. entgegen § 29
sorgt, dass eine zuständige Behörde informiert a) Absatz 1 eine dort genannte Vorschrift über die
wird, Beladung und Handhabung nicht beachtet,
c) Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift über die b) Absatz 2 eine dort genannte Vorschrift nicht
Sicherung nicht beachtet, beachtet,
2758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011
c) Absatz 3 eine dort genannte Vorschrift über b) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Sachkun-
Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet, diger an Bord ist,
d) Absatz 4 eine Vorschrift über die Verladung 26a. entgegen § 34a Satz 1 den Anweisungen des
oder Kennzeichnung nicht beachtet oder Schiffsführers nicht Folge leistet,
e) Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass eine Unter- 27. entgegen § 35
weisung erfolgt,
a) Absatz 3 Satz 5 ein gefährliches Gut ohne
22. entgegen § 30 Fahrwegbestimmung befördert,
a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass nur ein b) Absatz 3 Satz 6 oder Absatz 7 Satz 1 nicht
Wagen oder ein Tank verwendet wird, der den dafür sorgt, dass ein Bescheid, eine Bescheini-
dort genannten Anforderungen entspricht, gung, eine Reservierungsbestätigung oder ein
b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Wagen Beförderungspapier übergeben wird,
oder ein Tank einer dort genannten Bau-, Aus- c) Absatz 3 Satz 7 die Fahrwegbestimmung nicht
rüstungs- und Kennzeichnungsvorschrift ent- beachtet,
spricht,
d) Absatz 3 Satz 7 oder Absatz 7 Satz 2 einen
c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine außer- Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservie-
ordentliche Prüfung durchgeführt wird, oder rungsbestätigung oder ein Beförderungspapier
d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig
geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder aushändigt oder
zur Verfügung gestellt wird,
e) Absatz 6 Satz 1 die Angabe und den Vermerk
23. entgegen § 31 nicht in das Beförderungspapier einträgt.
a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass sein Personal (2) Artikel 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte
unterwiesen wird, vom 17. Oktober 1868 (BGBl. 1969 II S. 597) in der
b) Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass Fassung des Zusatzprotokolls Nummer 6 vom 21. Ok-
ein interner Notfallplan aufgestellt wird, oder tober 1999 (BGBl. 2002 II S. 1772, 1773) hinsichtlich
der Geldbußen auf dem Rhein bis zu fünfundzwanzig-
c) Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass
tausend Euro bleibt unberührt.
er Zugriff zu einer Information hat,
24. entgegen § 32 ein gefährliches Gut mitführt oder § 38
befördern lässt,
Übergangsbestimmungen
25. entgegen § 33
Zugelassene Überwachungsstellen nach § 37 Ab-
a) Nummer 1 die Sicherheitspflichten nicht be-
satz 5 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. Novem-
achtet,
ber 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179), welche die Prüfungen
b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff an überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 1 Ab-
oder Tankschiff nicht überladen oder ein Lade- satz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 der BetrSichV vorneh-
tank nicht überfüllt ist, men dürfen und die gleichzeitig Benannte Stelle nach
c) Nummer 3 sich nicht vergewissert, dass das § 16 der ODV sind oder die von der zuständigen obers-
Schiff oder Tankschiff oder die Ladung keine ten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle
Mängel, Undichtheiten oder Risse aufweist benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständi-
oder keine Ausrüstungsteile fehlen, gen Stelle eingerichtet sind, dürfen bis zum 31. Dezem-
ber 2014 noch folgende Zuständigkeiten wahrnehmen:
d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass jedes betrof-
fene Mitglied der Besatzung die schriftlichen 1. die wiederkehrenden Prüfungen von Druck-
Weisungen versteht und richtig anwenden gefäßen nach Absatz 6.2.1.6.1 – ausgenommen
kann, die Prüfung der Kennzeichnung nach Unterab-
schnitt 5.2.1.6 – ADR/RID, soweit diese nach Artikel 1
e) Nummer 5 eine vorgeschriebene Maßnahme
Absatz 4 der Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen
nicht trifft,
Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über
f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge- ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der
nannte Vorschrift eingehalten wird, Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG,
g) Nummer 7 nicht prüft, ob der Eigentümer oder 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl.
Ausrüster seinen Pflichten nachgekommen ist, L 165 vom 30.6.2010, S. 1) nur im Verkehr mit Staa-
ten eingesetzt werden, die weder Mitgliedstaat der
h) Nummer 8 ein Begleitpapier oder die Ausnah-
Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkom-
mezulassung nicht mitführt oder nicht oder
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind,
nicht rechtzeitig aushändigt,
oder soweit diese nach ODV keiner Neubewertung
i) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge- der Konformität unterzogen werden;
nannte Vorschrift eingehalten wird, oder
2. die Baumusterprüfung von
j) Nummer 10 eine Sendung befördert,
a) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach
26. entgegen § 34 den Absätzen 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1
a) Nummer 1, 2, 4 und 5 nicht dafür sorgt, dass und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und
eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird, den Absätzen 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10
oder und 6.7.5.12.7 ADR/RID,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011 2759
b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie- aufbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC
Fahrzeugen, Kesselwagen – im Auftrag der für nach Kapitel 6.8 ADR/RID und
die Zulassung des Baumusters zuständigen Be- c) faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks)
hörde –, abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tank- nach Kapitel 6.9 ADR/RID;
containern, Tankwechselaufbauten (Tankwechsel-
behältern) und MEGC nach Absatz 6.8.2.3.1 in 4. Aufgaben nach den Absätzen 4.3.3.2.5, 6.7.2.6.3,
Verbindung mit Kapitel 4.3 und Kapitel 6.10 in 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.2.2.10,
Verbindung mit Kapitel 4.5 ADR/RID und 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7 und 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4
Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und TT 7
c) Tanks und Tankcontainer aus faserverstärkten – jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für
Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Ver- Materialforschung und -prüfung – sowie nach Ab-
bindung mit Kapitel 4.4 ADR/RID im Einverneh- satz 6.8.5.2.2 ADR/RID und
men mit der Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung; 5. die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die
Bedienungsausrüstung der Tanks nach den Ab-
3. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung, Zwi- schnitten 9.2.2 und 9.7.8 ADR vor Inbetriebnahme
schenprüfung und außerordentliche Prüfungen der der Tanks nach Absatz 6.8.2.4.1 ADR und bei der
Tankkörper und der Ausrüstungsteile von Prüfung der Tanks nach den Absätzen 6.8.2.4.2
a) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach Ka- und 6.8.2.4.4 ADR.
pitel 6.7 ADR/RID, Satz 1 Nummer 2 und 3, jeweils Buchstabe a und b, gilt
b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie- nicht, soweit die aufgeführten Tanks als ortsbewegliche
Fahrzeugen, Kesselwagen, abnehmbaren Tanks, Druckgeräte nach ODV mit der Pi-Kennzeichnung ver-
Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechsel- sehen sind.
2760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011
Anlage 1
(zu § 35)
Gefährliche Güter,
für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 35 gilt
1. § 35 gilt für die in Tabelle 1 genannten Güter der Klassen 1, 4.1 und 6.1, die in Versandstücken (einschließlich
IBC) oder Großverpackungen befördert werden, ab jeweils 1 000 kg Nettomasse – bei Explosivstoffen Netto-
explosivstoffmasse – des Stoffes oder Gegenstandes in einer Beförderungseinheit. Werden verschiedene
dieser Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1 000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) in einer Beför-
derungseinheit befördert, so ist § 35 ab 1 000 kg Gesamtmasse (Nettoexplosivstoffmasse) dieser Güter in der
Beförderungseinheit anzuwenden.
Tabelle 1
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände
1 Gegenstände:
0005 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung
0006 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung
0029 SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH
0033 BOMBEN, mit Sprengladung
0034 BOMBEN, mit Sprengladung
0037 BOMBEN, BLITZLICHT
0038 BOMBEN, BLITZLICHT
0042 ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator
0043 ZERLEGER, mit Explosivstoff
0048 SPRENGKÖRPER
0049 PATRONEN, BLITZLICHT
0056 WASSERBOMBEN
0059 HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel
0060 FÜLLSPRENGKÖRPER
0073 DETONATOREN FÜR MUNITION
0099 LOCKERUNGSSPRENGGERÄTE MIT EXPLOSIVSTOFF, für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel
0124 PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel
0136 MINEN, mit Sprengladung
0137 MINEN, mit Sprengladung
0167 GESCHOSSE, mit Sprengladung
0168 GESCHOSSE, mit Sprengladung
0180 RAKETEN, mit Sprengladung
0181 RAKETEN, mit Sprengladung
0192 KNALLKAPSELN, EISENBAHN
0196 SIGNALKÖRPER, RAUCH
0221 GEFECHTSKÖPFE, TORPEDO, mit Sprengladung
0271 TREIBSÄTZE
0279 TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE
0280 RAKETENMOTOREN
0284 GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung
0286 GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011 2761
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände
0288 SCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT
0290 SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel
0292 GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung
0296 FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF
0326 PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER
0329 TORPEDOS, mit Sprengladung
0330 TORPEDOS, mit Sprengladung
0333 FEUERWERKSKÖRPER
0354 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0369 GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung
0374 FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF
0397 RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung
0399 BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung
0408 ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen
0442 SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel
0449 TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung
0451 TORPEDOS, mit Sprengladung
0457 SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN
0461 BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.
0462 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0463 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0464 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0465 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
Stoffe:
0004 AMMONIUMPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser
0027 SCHWARZPULVER, gekörnt oder in Mehlform
0072 CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), ANGEFEUCHTET mit
mindestens 15 Masse-% Wasser
0076 DINITROPHENOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0078 DINITRORESORCINOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0079 HEXANITRODIPHENYLAMIN (DIPIKRYLAMIN), (HEXYL)
0081*) SPRENGSTOFF, TYP A
0118 HEXOLIT (HEXOTOL), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0147 NITROHARNSTOFF
0150 PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), ANGEFEUCHTET
mit mindestens 25 Masse-% Wasser oder DESENSIBILISIERT mit mindestens 15 Masse-%
Phlegmatisierungsmittel
0151 PENTOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0153 TRINITROANILIN (PIKRAMID)
0154 TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
0155 TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID)
0160 TREIBLADUNGSPULVER
*) mit einem Gehalt an flüssigen Salpetersäureestern von mehr als 40 Masse-% (siehe auch SV 616)
2762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände
0207 TETRANITROANILIN
0208 TRINITROPHENYLMETHYLNITRAMIN (TETRYL)
0213 TRINITROANISOL
0214 TRINITROBENZEN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
0215 TRINITROBENZOESÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
0216 TRINITRO-m-CRESOL
0217 TRINITRONAPHTHALEN
0218 TRINITROPHENETOL
0219 TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als
20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
0226 CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX) (OKTOGEN), ANGEFEUCHTET mit mindestens
15 Masse-% Wasser
0282 NITROGUANIDIN (PICRIT), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser
0357 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0385 5-NITROBENZOTRIAZOL
0386 TRINITROBENZENSULFONSÄURE
0387 TRINITROFLUORENON
0388 TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN oder TRINITROTOLUEN (TNT) IN
MISCHUNG MIT HEXANITROSTILBEN
0389 TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN UND HEXANITROSTILBEN
0392 HEXANITROSTILBEN
0394 TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-%
Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
0401 DIPIKRYLSULFID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser
0411 PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), mit nicht weniger als
7 Masse-% Wachs
0474 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0475 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0476 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0483 CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), DESENSIBILISIERT
0484 CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX), (OKTOGEN), DESENSIBILISIERT
4.1 3364 TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
3365 TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID), ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-%
Wasser
3367 TRINITROBENZEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
3368 TRINITROBENZOESÄURE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
6.1 Alle in der Anlage 2 Gliederungsnummer 1.2 genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine und
-furane der UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I
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2. § 35 gilt für folgende entzündbare; giftige; giftig und entzündbare; giftig und ätzende; giftig, oxidierend und
ätzende Stoffe der Klasse 2:
2.1 Für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe gilt § 35 ab jeweils 6 000 kg Nettomasse in einer Beförderungs-
einheit.
Tabelle 2.1
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1011 BUTAN
1012 BUT-1-EN oder cis-BUT-2-EN oder trans-BUT-2-EN oder BUTENE, GEMISCH
1027 CYCLOPROPAN
1055 ISOBUTEN
1077 PROPEN
1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1, B 2,
B oder C)
1969 ISOBUTAN
1978 PROPAN
2035 1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 143a)
Bemerkungen:
1. § 35 Absatz 5 gilt nicht für die Beförderung von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer zu Verbrauchern,
die keinen Gleisanschluss haben.
2. § 35 gilt nicht für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von
höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1 000 Liter enthalten sind.
3. § 35 gilt nicht für Beförderungen von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, orts-
beweglichen Tanks und Tankcontainern – im folgenden als Tanks bezeichnet –, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:
3.1 Bei Beförderungen bis 9 000 kg Nettomasse, sofern
a) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke mindestens den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8 entspricht oder
b) Tanks verwendet werden, die nach den Übergangsvorschriften gemäß Anlage 2 Gliederungsnummer 2.2 und nach den Unterabschnit-
ten 1.6.3.1 bis 1.6.3.7 weiterverwendet werden dürfen und wenn eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen nach Doppelbuchstabe aa
oder bb eingehalten ist:
aa) Die Tanks müssen mit einer äußeren Feststoffisolierung mit Stahlblechabdeckung versehen sein.
bb) Die Fahrzeuge müssen mindestens mit einem Automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein.
3.2 Bei Beförderungen von mehr als 9 000 kg bis 11 000 kg Nettomasse, sofern
a) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe a entspricht und wenn von den Bedingungen der Nummer 3.1 Buch-
stabe b entweder Doppelbuchstabe aa oder bb erfüllt ist oder
b) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe b entspricht und wenn die Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa und bb erfüllt sind.
3.3 In der ADR-Zulassungsbescheinigung der Tankfahrzeuge und der Sattelzugmaschinen dieser Fahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR und
in der Prüfbescheinigung für Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 ist von den Überwachungsstellen nach § 12 zu vermerken, welche Bedingun-
gen der Nummern 3.1 und 3.2 erfüllt sind.
2.2 Für die in der Tabelle 2.2 genannten Stoffe gilt § 35 ab jeweils 1 000 kg Nettomasse in einer Beförderungs-
einheit.
Tabelle 2.2
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1005 AMMONIAK, WASSERFREI
1010 BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT, das
bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert
von 0,525 kg/l nicht unterschreitet
1017 CHLOR
1030 1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a)
1032 DIMETHYLAMIN, WASSERFREI
1033 DIMETHYLETHER
1035 ETHAN
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UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1036 ETHYLAMIN
1037 ETHYLCHLORID
1038 ETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
1040 ETHYLENOXID
1040 ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C
1041 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 % Ethylenoxid
1045 FLUOR, VERDICHTET
1048 BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI
1050 CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI
1053 SCHWEFELWASSERSTOFF
1060 METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT (Gemisch P 1) (Gemisch P 2)
1061 METHYLAMIN, WASSERFREI
1062 METHYLBROMID mit höchstens 2 % Chlorpikrin
1063 METHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 40)
1064 METHYLMERCAPTAN
1067 DISTICKSTOFFTETROXID (STICKSTOFFDIOXID)
1076 PHOSGEN
1079 SCHWEFELDIOXID
1082 CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT
1083 TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI
1085 VINYLBROMID, STABILISIERT
1086 VINYLCHLORID, STABILISIERT
1087 VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT
1581 CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH mit mehr als 2 % Chlorpikrin
1582 CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH
1741 BORTRICHLORID
1860 VINYLFLUORID, STABILISIERT
1912 METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH
1959 1,1-DIFLUORETHYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1132a)
1961 ETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
1962 ETHYLEN
1966 WASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
1972 METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG mit hohem Methangehalt
2517 1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 142b)
3138 ETHYLEN, ACETYLEN UND PROPYLEN, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit mindestens
71,5 % Ethylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens 6 % Propylen
3160 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3300 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid
3312 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
Bemerkungen:
1. § 35 Absatz 4 Nummer 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312.
2. § 35 gilt nicht für die in Tabelle 2.2 genannten Stoffe – ausgenommen 1045 Fluor, verdichtet und die tiefgekühlten verflüssigten Gase der UN-
Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 –, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von
höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1 000 Liter enthalten sind.
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3. Für die in Tabelle 3 genannten flüssigen Stoffe der Klassen 3, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 und 8 der Verpackungsgruppe I
gilt § 35 ab jeweils 1 000 kg Nettomasse, sofern diese Stoffe in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks oder
Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 000 Liter befördert
werden.
Tabelle 3
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
3 1093 ACRYLNITRIL, STABILISIERT
1099 ALLYLBROMID
1100 ALLYLCHLORID
1131 KOHLENSTOFFDISULFID
1921 PROPYLENIMIN, STABILISIERT
3079 METHACRYLNITRIL, STABILISIERT
4.2 3394 PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND
4.3 1928 METHYLMAGNESIUMBROMID IN ETHYLETHER
3399 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR
5.1 1510 TETRANITROMETHAN
1745 BROMPENTAFLUORID
1746 BROMTRIFLUORID
1873 PERCHLORSÄURE mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure
2015 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 60 %, aber
höchstens 70 % Wasserstoffperoxid
2015 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 70 % Wasserstoff-
peroxid
6.1 1092 ACROLEIN, STABILISIERT
1098 ALLYLALKOHOL
1135 ETHYLENCHLORHYDRIN
1182 ETHYLCHLORFORMIAT
1185 ETHYLENIMIN, STABILISIERT
1238 METHYLCHLORFORMIAT
1259 NICKELTETRACARBONYL
1541 ACETONCYANHYDRIN, STABILISIERT
1553 ARSENSÄURE, FLÜSSIG
1556 ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate, n.a.g., Arsenite,
n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g.
1560 ARSENTRICHLORID
1580 CHLORPIKRIN
1595 DIMETHYLSULFAT
1613 CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG (CYANWASSERSTOFFSÄURE, WÄSSERIGE
LÖSUNG), mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff
1649 ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF
1670 PERCHLORMETHYLMERCAPTAN
1672 PHENYLCARBYLAMINCHLORID
1694 BROMBENZYLCYANIDE, FLÜSSIG
1722 ALLYLCHLORFORMIAT
1935 CYANID, LÖSUNG, N.A.G.
1994 EISENPENTACARBONYL
2334 ALLYLAMIN
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Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
2337 PHENYLMERCAPTAN
2382 DIMETHYLHYDRAZIN, SYMMETRISCH
2558 EPIBROMHYDRIN
2606 METHYLORTHOSILICAT
2810 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (alle namentlich genannten polychlorierten
para-Dibenzodioxine und -furane)
3017 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von
23 °C oder darüber
3018 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
8 1052 FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI
1739 BENZYLCHLORFORMIAT
1744 BROM oder BROM, LÖSUNG
1777 FLUORSULFONSÄURE
1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 60 % Fluorwasserstoff, aber höchstens 85 % Fluor-
wasserstoff
1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff
1829 SCHWEFELTRIOXID, STABILISIERT
2699 TRIFLUORESSIGSÄURE
4. Für die nachfolgend genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3, die unter die Verpackungsgruppe I
oder II fallen, gelten unter der Maßgabe des § 35 Absatz 1 die Absätze 2 und 3.
Tabelle 4
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1088 ACETAL
1089 ACETALDEHYD
1090 ACETON
1091 ACETONÖLE
1105 PENTANOLE
1107 AMYLCHLORIDE
1108 PENT-1-EN (n-AMYLEN)
1111 AMYLMERCAPTAN
1113 AMYLNITRITE
1114 BENZEN
1120 BUTANOLE
1123 BUTYLACETATE
1126 1-BROMBUTAN
1127 CHLORBUTANE
1128 n-BUTYLFORMIAT
1129 BUTYRALDEHYD
1133 KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff
1133 KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1133 KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1136 STEINKOHLENTEERDESTILLATE, ENTZÜNDBAR
1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Ober-
flächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Aus-
kleidung für Fässer)
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UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Ober-
flächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Aus-
kleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1144 CROTONYLEN
1145 CYCLOHEXAN
1146 CYCLOPENTAN
1148 DIACETONALKOHOL, technisch
1150 1,2-DICHLORETHYLEN
1155 DIETHYLETHER (ETHYLETHER)
1156 DIETHYLKETON
1159 DIISOPROPYLETHER
1161 DIMETHYLCARBONAT
1164 DIMETHYLSULFID
1165 DIOXAN
1166 DIOXOLAN
1167 DIVINYLETHER, STABILISIERT
1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG
1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1170 ETHANOL (ETHYLALKOHOL) oder ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG)
1173 ETHYLACETAT
1175 ETHYLBENZEN
1176 TRIETHYLBORAT
1178 2-ETHYLBUTYRALDEHYD
1179 ETHYLBUTYLETHER
1190 ETHYLFORMIAT
1193 ETHYLMETHYLKETON (METHYLETHYLKETON)
1195 ETHYLPROPIONAT
1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG
1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1201 FUSELÖL
1203 BENZIN oder OTTOKRAFTSTOFF
1206 HEPTANE
1208 HEXANE
1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung
und -lösemittel), entzündbar
1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung
und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung
und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1213 ISOBUTYLACETAT
1216 ISOOCTENE
1218 ISOPREN, STABILISIERT
1219 ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL)
1220 ISOPROPYLACETAT
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UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1222 ISOPROPYLNITRAT
1224 KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1224 KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1231 METHYLACETAT
1234 METHYLAL
1237 METHYLBUTYRAT
1243 METHYLFORMIAT
1245 METHYLISOBUTYLKETON
1246 METHYLISOPROPENYLKETON, STABILISIERT
1247 METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1248 METHYLPROPIONAT
1249 METHYLPROPYLKETON
1261 NITROMETHAN
1262 OCTANE
1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige
Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)
1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige
Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) (Dampfdruck
bei 50 °C größer als 110 kPa)
1265 PENTANE, flüssig
1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln
1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1267 ROHERDÖL
1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G.
1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1274 n-PROPANOL (n-PROPYLALKOHOL)
1275 PROPIONALDEHYD
1276 n-PROPYLACETAT
1278 1-CHLORPROPAN
1279 1,2-DICHLORPROPAN
1280 PROPYLENOXID
1281 PROPYLFORMIATE
1282 PYRIDIN
1286 HARZÖL
1286 HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1286 HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1287 GUMMILÖSUNG
1287 GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1287 GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1288 SCHIEFERÖL
1293 TINKTUREN, MEDIZINISCHE
1294 TOLUEN
1300 TERPENTINÖLERSATZ
1301 VINYLACETAT, STABILISIERT
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UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1302 VINYLETHYLETHER, STABILISIERT
1303 VINYLIDENCHLORID, STABILISIERT
1304 VINYLISOBUTYLETHER, STABILISIERT
1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1307 XYLENE
1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF
1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C
größer als 110 kPa)
1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C
höchstens 110 kPa)
1648 ACETONITRIL
1862 ETHYLCROTONAT
1863 DÜSENKRAFTSTOFF
1863 DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1863 DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1865 n-PROPYLNITRAT
1866 HARZLÖSUNG, entzündbar
1866 HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1866 HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1917 ETHYLACRYLAT, STABILISIERT
1919 METHYLACRYLAT, STABILISIERT
1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1989 ALDEHYDE, N.A.G.
1989 ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1989 ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) (Dampfdruck bei
50 °C größer als 110 kPa)
1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) (Dampfdruck bei
50 °C höchstens 110 kPa)
2045 ISOBUTYRALDEHYD (ISOBUTYLALDEHYD)
2047 DICHLORPROPENE
2050 DIISOBUTYLEN, ISOMERE VERBINDUNGEN
2056 TETRAHYDROFURAN
2057 TRIPROPYLEN
2058 VALERALDEHYD
2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und
höchstens 55 % Nitrocellulose
2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und
höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und
höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
2770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
2241 CYCLOHEPTAN
2242 CYCLOHEPTEN
2246 CYCLOPENTEN
2251 BICYCLO-[2,2,1]-HEPTA-2,5-DIEN, STABILISIERT (NORBORNAN-2,5-DIEN, STABILISIERT)
2252 1,2-DIMETHOXYETHAN
2256 CYCLOHEXEN
2263 DIMETHYLCYCLOHEXANE
2277 ETHYLMETHACRYLAT, STABILISIERT
2278 n-HEPTEN
2287 ISOHEPTENE
2288 ISOHEXENE
2296 METHYLCYCLOHEXAN
2298 METHYLCYCLOPENTAN
2301 2-METHYLFURAN
2309 OCTADIENE
2338 BENZOTRIFLUORID
2339 2-BROMBUTAN
2340 2-BROMETHYLETHYLETHER
2342 BROMMETHYLPROPANE
2343 2-BROMPENTAN
2344 BROMPROPANE
2345 3-BROMPROPIN
2346 BUTANDION
2347 BUTYLMERCAPTAN
2350 BUTYLMETHYLETHER
2351 BUTYLNITRITE
2352 BUTYLVINYLETHER, STABILISIERT
2356 2-CHLORPROPAN
2358 CYCLOOCTATETRAEN
2362 1,1-DICHLORETHAN
2363 ETHYLMERCAPTAN
2367 alpha-METHYLVALERALDEHYD
2370 HEX-1-EN
2371 ISOPENTENE
2372 1,2-DI-(DIMETHYLAMINO)-ETHAN
2373 DIETHOXYMETHAN
2374 3,3-DIETHOXYPROPEN
2375 DIETHYLSULFID
2376 2,3-DIHYDROPYRAN
2377 1,1-DIMETHOXYETHAN
2380 DIMETHYLDIETHOXYSILAN
2381 DIMETHYLDISULFID
2384 DI-n-PROPYLETHER
2385 ETHYLISOBUTYRAT
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011 2771
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
2387 FLUORBENZEN
2388 FLUORTOLUENE
2389 FURAN
2390 2-IODBUTAN
2391 IODMETHYLPROPANE
2393 ISOBUTYLFORMIAT
2397 3-METHYLBUTAN-2-ON
2398 METHYL-tert-BUTYLETHER
2400 METHYLISOVALERAT
2402 PROPANTHIOLE
2403 ISOPROPENYLACETAT
2406 ISOPROPYLISOBUTYRAT
2409 ISOPROPYLPROPIONAT
2410 1,2,3,6-TETRAHYDROPYRIDIN
2412 TETRAHYDROTHIOPHEN
2414 THIOPHEN
2416 TRIMETHYLBORAT
2436 THIOESSIGSÄURE
2456 2-CHLORPROPEN
2457 2,3-DIMETHYLBUTAN
2458 HEXADIENE
2459 2-METHYLBUT-1-EN
2460 2-METHYLBUT-2-EN
2461 METHYLPENTADIENE
2536 METHYLTETRAHYDROFURAN
2554 METHYLALLYLCHLORID
2561 3-METHYLBUT-1-EN
2612 METHYLPROPYLETHER
2615 ETHYLPROPYLETHER
2616 TRIISOPROPYLBORAT
2707 DIMETHYLDIOXANE
2749 TETRAMETHYLSILAN
2838 VINYLBUTYRAT, STABILISIERT
3022 1,2-BUTYLENOXID, STABILISIERT
3065 ALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol
3269 POLYESTERHARZ MEHRKOMPONENTENSYSTEME
3271 ETHER, N.A.G.
3272 ESTER, N.A.G.
3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜND-
BAR, N.A.G.
2772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜND-
BAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜND-
BAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011 2773
Anlage 2
Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit
der Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9 des ADR
und zu den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen
sowie zu den Teilen 1 bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen
1. Im Straßen- und Eisenbahnverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen und in der Binnenschiff-
fahrt gelten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen die nachstehenden Ein-
schränkungen zu den Teilen 1 bis 7:
1.1 Nachfolgende Güter sind abweichend von Abschnitt 1.1.2 ADR/RID/ADN von der Beförderung ausge-
schlossen:
Güter, die
a) insgesamt mehr als 1 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der
Tabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2
Buchstabe a bzw. d oder
b) insgesamt mehr als 5 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der
Tabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2
Buchstabe a und b bzw. d und e oder
c) insgesamt mehr als 100 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der
Tabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2
Buchstabe a bis c
enthalten.
1.2 Zu den giftigen organischen flüssigen und festen Stoffen der Klasse 6.1 nach Kapitel 3.2 Tabelle A
ADR/RID/ADN UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I zählen auch:
a) 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD),
1,2,3,7,8-Penta-CDD,
2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF),
2,3,4,7,8-Penta-CDF,
b) 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD,
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD,
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD,
1,2,3,7,8-Penta-CDF,
1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF,
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF,
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF,
2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF,
c) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD,
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD,
1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF,
1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF,
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF,
d) 2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin (TBDD),
1,2,3,7,8-Penta-BDD,
2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran (TBDF),
2,3,4,7,8-Penta-BDF,
e) 1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD,
1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD,
1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD,
1,2,3,7,8-Penta-BDF.
2. Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zu-
gelassen sind, und für innerstaatliche Beförderungen im Eisenbahnverkehr die nachstehenden Ein-
schränkungen zu den Teilen 1 bis 7 des ADR/RID:
2.1 Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach
Unterabschnitt 1.1.3.1 ADR/RID:
a) Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:
Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je
Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1
Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4
50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste
Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und
2774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011
Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und
Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1 bis 3
nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 dürfen die Höchstmengen gemäß Unter-
abschnitt 1.1.3.6 ADR/RID nicht überschritten werden.
b) Für die Anwendung des Buchstaben b gilt folgende Regelung:
Buchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte, soweit sie als Produkte oder über-
wachungsbedürftige Anlage dem Produktsicherheitsgesetz oder § 33 der Eisenbahn-Bau- und Betriebs-
ordnung oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz unterliegen.
c) Für die Anwendung des Buchstaben c gilt folgende Regelung:
aa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse
je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der
Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei
Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibi-
lisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1,
Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der
Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht
überschreiten.
bb) Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR/RID müssen zusätzlich folgende
Vorschriften eingehalten werden:
– Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ nach den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6
und 4.1.1.7 ADR/RID sind zu beachten.
– Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach
Unterabschnitt 4.1.6.8 ADR/RID.
2.2 Regelung zu den Übergangsvorschriften nach den Unterabschnitten 1.6.3.4 und 1.6.3.5 ADR/RID:
a) Die Randnummern 211 184, 211 185 Satz 1 und die Randnummer 211 186 in der für innerstaatliche
Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025) und
b) die Vorschriften der Anlage Anhang XI Absatz 1.8.4 Satz 3 und 4 und Absatz 1.8.5 in der für innerstaatliche
Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1852)
gelten für innerstaatliche Beförderungen weiter.
3. Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zu-
gelassen sind, die nachstehenden Vorschriften und Einschränkungen zu den Teilen 8 und 9 des ADR:
3.1 Verbot von Feuer und offenem Licht
Bei Ladearbeiten ist der Umgang mit Feuer oder offenem Licht in der Nähe der Fahrzeuge oder Container
und in den Fahrzeugen oder Containern untersagt.
3.2 Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und Empfänger
Übernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn in die Handhabung der
Fülleinrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt für
geschäftsmäßig oder gewerbsmäßig tätige Empfänger hinsichtlich der Entleerungseinrichtung.
3.3 Überwachung der Fahrzeuge und Container
Ergänzend zu Kapitel 8.4 sind alle mit orangefarbener Tafel kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuge und Con-
tainer entsprechend den Vorgaben nach Abschnitt 8.4.1 ADR zu überwachen. Gleiches gilt für Anhänger
einer kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit, die von der Zugmaschine oder dem Motorwagen ge-
trennt abgestellt werden; in diesen Fällen darf die Kennzeichnung am Anhänger nicht entfernt werden.
3.4 Feuerlöschgeräte
(zu Abschnitt 8.1.4 ADR)
Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 ADR sind ab dem Herstellungsdatum und danach ab
dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung in zeitlichen Abständen von längs-
tens zwei Jahren zu prüfen.
4. Im Eisenbahnverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen die nachstehenden Vorschriften und
Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 7 des RID:
4.1 Hinweise in den Teilen 1 bis 7 RID auf das internationale Frachtrecht finden bei innerstaatlichen Beförderun-
gen keine Anwendung. Bei innerstaatlichen Beförderungen gelten das anwendbare nationale Frachtrecht
sowie mit ihm übereinstimmende Beförderungsbedingungen der Beförderer.
5. In der Binnenschifffahrt gelten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen die nach-
stehenden Vorschriften und Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 9 des ADN:
5.1 Eine Zustimmung nach Unterabschnitt 7.1.6.11 Anforderung ST01 ADN ist nicht erforderlich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011 2775
6. Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADN für Beförderungen auf dem Rhein
6.1 Abweichend von den Abschnitten 7.1.5.1 und 7.2.5.1 ADN dürfen Schiffe, die gefährliche Güter befördern
oder nicht entgast sind, nicht in Schubverbänden enthalten sein, deren Abmessungen 195 x 24 m über-
schreiten.
6.2 Folgende Übergangsbestimmungen gelten bei der Beförderung nachstehender Stoffe:
6.2.1 Folgende Stoffe dürfen in Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von
mindestens 6 kPa (0,06 bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 10 kPa (0,10 bar)) befördert werden:
a) Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N offen, ein Typ N offen mit Flammen-
durchschlagsicherung oder ein Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeits-
ventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird.
b) Die nachstehend aufgeführten Schiffe hatten am 31. Dezember 1986 eine Sondergenehmigung für be-
stimmte Stoffe und sind auf Grund ihrer Bauweise, d. h. mit Doppelböden und Wallgängen zugelassen für
die Beförderung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen:
Schiffsname Amtliche Schiffsnummer Stoffliste Nummer
T.M.S. EVA M 600 3995 3
T.M.S. PRIMAZEE 231 4207 4
T.M.S. PIZ LOGAN 700 1829 2
T.M.S. STOLT MADRID 232 6328 1
T.M.S. STOLT OSLO 232 6324 1
6.2.2 Folgende Stoffe dürfen in Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von
mindestens 10 kPa (0,10 bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 65 kPa (0,65 bar)) befördert werden:
a) Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N offen, ein Typ N offen mit Flammen-
durchschlagsicherung oder ein Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeits-
ventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird.
Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 bar), dürfen alle Stoffe, für die in
Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar) ge-
fordert wird, befördert werden.
b) Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31. Dezember 1986 eine Sondergenehmigung für be-
stimmte Stoffe und ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelböden und Wallgängen zugelassen
für die Beförderung von in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen:
Schiffsname Amtliche Schiffsnummer Stoffliste Nummer
T.M.S. EILTANK 9 430 4830 5
6.2.3 Folgende Stoffe dürfen in Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens
9 kPa (0,09 bar) befördert werden:
Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N oder ein Typ C mit einem Einstelldruck
des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird.
6.2.4 Folgende Stoffe dürfen in Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens
35 kPa (0,35 bar) befördert werden:
Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N oder ein Typ C mit einem Einstelldruck
des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 35 kPa (0,35 bar) gefordert wird.
Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 bar), dürfen alle Stoffe, für die in
Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar) gefordert
wird, befördert werden.
2776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011
Stoffliste Nummer 1:
UN- Klasse und Verpackungs-
Benennung und Beschreibung
Nummer Klassifizierungscode gruppe
1114 3, F1 II BENZEN
1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid)
1143 6.1, TF1 I CROTONALDEHYD, STABILISIERT
1203 3, F1 II BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1218 3, F1 I ISOPREN, STABILISIERT
1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1267 3, F1 I ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1267 3, F1 II ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1268 3, F1 I ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder
ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1268 3, F1 II ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder
ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan)
1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
1296 3, FC II TRIETHYLAMIN
1578 6.1, T2 II CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN
(p-CHLORNITROBENZEN)
1591 6.1, T1 III o-DICHLORBENZEN
1593 6.1, T1 III DICHLORMETHAN (Methylenchlorid)
1605 6.1, T1 I 1,2-DIBROMETHAN
1710 6.1, T1 III TRICHLORETHYLEN
1750 6.1, TC1 II CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
1831 8, CT1 I SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
1846 6.1, T1 II TETRACHLORKOHLENSTOFF
1863 3, F1 I DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1863 3, F1 II DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1888 6.1, T1 III CHLOROFORM
1897 6.1, T1 III TETRACHLORETHYLEN
1993 3, F1 I ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1993 3, F1 II ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
2205 6.1, T1 III ADIPONITRIL
2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN
2312 6.1, T1 II PHENOL, GESCHMOLZEN
2333 3, FT1 II ALLYLACETAT
2733 3, FC II AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)
2810 6.1, T1 III GIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
(1,1,2-Trichlorethan)
2874 6.1, T1 III FURFURYLALKOHOL
3295 3, F1 I KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
3295 3, F1 II KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
3455 6.1, TC2 II CRESOLE, FEST, GESCHMOLZEN
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011 2777
Stoffliste Nummer 2:
UN- Klasse und Verpackungs-
Benennung und Beschreibung
Nummer Klassifizierungscode gruppe
1114 3, F1 II BENZEN
1129 3, F1 II BUTYRALDEHYDE (n-BUTYRALDEHYD)
1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid)
1203 3, F1 II BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1267 3, F1 II ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1268 3, F1 II ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder
ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan)
1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
1296 3, FC II TRIETHYLAMIN
1578 6.1, T2 II CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN
(p-CHLORNITROBENZEN)
1591 6.1, T1 III o-DICHLORBENZEN
1593 6.1, T1 III DICHLORMETHAN (Methylenchlorid)
1605 6.1, T1 I 1,2-DIBROMETHAN
1662 6.1, T1 II NITROBENZEN
1710 6.1, T1 III TRICHLORETHYLEN
1750 6.1, TC1 II CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
1831 8, CT1 I SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
1846 6.1, T1 II TETRACHLORKOHLENSTOFF
1863 3, F1 II DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1888 6.1, T1 III CHLOROFORM
1897 6.1, T1 III TETRACHLORETHYLEN
1917 3, F1 II ETHYLACRYLAT, STABILISIERT
1993 3, F1 II ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN
2312 6.1, T1 II PHENOL, GESCHMOLZEN
2333 3, FT1 II ALLYLACETAT
2733 3, FC II AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)
2810 6.1, T1 III GIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
(1,1,2-Trichlorethan)
2874 6.1, T1 III FURFURYLALKOHOL
3295 3, F1 II KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
2778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011
Stoffliste Nummer 3:
UN- Klasse und Verpackungs-
Benennung und Beschreibung
Nummer Klassifizierungscode gruppe
1106 3, FC II AMYLAMINE (n-AMYLAMIN)
1114 3, F1 II BENZEN
1129 3, F1 II BUTYRALDEHYDE (n-BUTYRALDEHYD)
1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid)
1143 6.1, TF1 I CROTONALDEHYD, STABILISIERT
1184 3, FT1 II ETHYLENDICHLORID (1,2-Dichlorethan)
1203 3, F1 II BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1267 3, F1 II ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10% BENZEN
1268 3, F1 II ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder
ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1275 3, F1 II PROPIONALDEHYD
1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan)
1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
1279 3, F1 II 1,2-DICHLORPROPAN oder PROPYLENDICHLORID
1296 3, FC II TRIETHYLAMIN
1547 6.1, T1 II ANILIN
1578 6.1, T2 II CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN
(p-CHLORNITROBENZEN)
1593 6.1, T1 III DICHLORMETHAN (Methylenchlorid)
1605 6.1, T1 I 1,2-DIBROMETHAN
1662 6.1, T1 II NITROBENZEN
1710 6.1, T1 III TRICHLORETHYLEN
1750 6.1, TC1 II CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
1831 8, CT1 I SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
1846 6.1, T1 II TETRACHLORKOHLENSTOFF
1863 3, F1 II DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1888 6.1, T1 III CHLOROFORM
1897 6.1, T1 III TETRACHLORETHYLEN
1917 3, F1 II ETHYLACRYLAT, STABILISIERT
1993 3, F1 II ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
2078 6.1, T1 II TOLUYLENDIISOCYANAT (und isomere Gemische)
(2,4-TOLUYLENDIISOCYANAT)
2205 6.1, T1 III ADIPONITRIL
2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN
2312 6.1, T1 II PHENOL, GESCHMOLZEN
2333 3, FT1 II ALLYLACETAT
2733 3, FC II AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)
2810 6.1, T1 III GIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
(1,1,2-Trichlorethan)
2874 6.1, T1 III FURFURYLALKOHOL
3295 3, F1 II KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
3455 6.1, TC2 II CRESOLE, FEST, GESCHMOLZEN
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011 2779
Stoffliste Nummer 4:
UN- Klasse und Verpackungs-
Benennung und Beschreibung
Nummer Klassifizierungscode gruppe
1106 3, FC II AMYLAMINE (n-AMYLAMIN)
1114 3, F1 II BENZEN
1129 3, F1 II BUTYRALDEHYDE (n-BUTYRALDEHYD)
1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid)
1143 6.1, TF1 I CROTONALDEHYD, STABILISIERT
1203 3, F1 II BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1267 3, F1 II ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1268 3, F1 II ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder
ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1275 3, F1 II PROPIONALDEHYD
1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan)
1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
1279 3, F1 II 1,2-DICHLORPROPAN oder PROPYLENDICHLORID
1296 3, FC II TRIETHYLAMIN
1863 3, F1 II DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10% BENZEN
1917 3, F1 II ETHYLACRYLAT, STABILISIERT
1993 3, F1 II ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN
2333 3, FT1 II ALLYLACETAT
2733 3, FC II AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)
3295 3, F1 II KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
Stoffliste Nummer 5:
UN- Klasse und Verpackungs-
Benennung und Beschreibung
Nummer Klassifizierungscode gruppe
1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid)
1218 3, F1 I ISOPREN, STABILISIERT
1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan)
1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
1296 3, FC II TRIETHYLAMIN
1547 6.1, T1 II ANILIN
1750 6.1, TC1 II CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
1831 8, CT1 I SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN
2333 3, FT1 II ALLYLACETAT
2733 3, FC II AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)
3446 6.1, T2 II NITROTOLUENE, FEST, GESCHMOLZEN (o-NITROTOLUEN)
2780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011
Dritte Verordnung
zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
Vom 16. Dezember 2011
Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- h) In Nummer 15 werden die Wörter „14. RID-Än-
satz 2 und 5 und § 7a, des § 5 Absatz 2 in Verbindung derungsverordnung vom 14. November 2008
mit Absatz 3 und des § 5 Absatz 5 des Gefahrgut- (BGBl. 2008 II S. 1334)“ durch die Wörter
beförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- „16. RID-Änderungsverordnung vom 11. Novem-
chung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) verord- ber 2010 (BGBl. 2010 II S. 1273)“ ersetzt.
net das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- 2. § 3 wird wie folgt geändert:
entwicklung nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgut-
beförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicher- a) Die Absätze 4 bis 7 werden die neuen Absätze 3
heitsbehörden und -organisationen: bis 6.
b) In dem neuen Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 werden
Artikel 1 die Wörter „Kapitel 2.1 Nummer“ durch das Wort
„Unterabschnitt“ ersetzt.
Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der
3. § 4 wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I
S. 238), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung a) In Absatz 8 wird das Wort „Seeschifffahrtsstra-
vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) geändert ßen“ durch das Wort „Bundeswasserstraßen“
worden ist, wird wie folgt geändert: ersetzt.
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
„(11) Auf jedem Seeschiff, das berechtigt ist,
a) In Nummer 1 werden die Wörter „21. SOLAS-Än- die Bundesflagge zu führen und gefährliche Gü-
derungsverordnung vom 1. März 2010 ter in verpackter Form oder in fester Form als
(BGBl. 2010 II S. 106)“ durch die Wörter Massengut befördert, müssen der Schiffsführer
„23. SOLAS-Änderungsverordnung vom 15. April und der für die Ladung verantwortliche Offizier
2011 (BGBl. 2011 II S. 506)“ ersetzt. ihren Aufgaben und Verantwortlichkeiten ent-
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: sprechend über die Vorschriften unterwiesen
sein, die die Beförderung gefährlicher Güter re-
„2. ist „IMDG-Code“ der International Maritime geln. Die Unterweisung muss sich auch auf die
Dangerous Goods Code, der zuletzt durch möglichen Gefahren einer Verletzung oder Schä-
die Entschließung MSC.294(87) geändert digung als Folge von Zwischenfällen beziehen.
worden ist, in der amtlichen deutschen Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abständen
Übersetzung bekannt gegeben am 30. No- von höchstens fünf Jahren zu wiederholen. Da-
vember 2010 (VkBl. 2010 S. 554);“. tum und Inhalt der Unterweisung sind unverzüg-
lich nach der Unterweisung aufzuzeichnen, die
c) In Nummer 4 werden die Wörter „vom 1. Dezem-
Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren
ber 2006 (VkBl. 2007 S. 80)“ durch die Wörter
und dem Arbeitnehmer und der zuständigen Be-
„und des MEPC.1-Rundschreibens 512
hörde auf Verlangen vorzulegen. Nach Ablauf
(VkBl. 2007 S. 80; 2007 S. 152), zuletzt geändert
der Aufbewahrungsfrist sind die Aufzeichnungen
durch die Entschließungen MEPC.166(56) und
unverzüglich zu löschen.“
MSC.219(82) (VkBl. 2011 S. 143)“ ersetzt.
c) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 einge-
d) In Nummer 5 wird die Angabe „MSC.106(73) fügt:
(BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002)“ durch die
„(12) Landpersonal, das Aufgaben nach Un-
Angabe „MSC.212(81) (VkBl. 2010 S. 653)“ er-
terabschnitt 1.3.1.2 des IMDG-Codes ausübt,
setzt.
ist vor der selbstständigen Übernahme der Auf-
e) In Nummer 7 wird die Angabe „MSC.107(73) gaben nach den Vorschriften des Kapitels 1.3
(BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002)“ durch die des IMDG-Codes zu unterweisen. Die Unterwei-
Angabe „MSC.182(79) (VkBl. 2009 S. 652)“ er- sung ist in regelmäßigen Abständen von höchs-
setzt. tens fünf Jahren zu wiederholen. Datum und In-
halt der Unterweisung sind unverzüglich nach
f) In Nummer 13 wird die Angabe „MEPC.164(56) der Unterweisung aufzuzeichnen, die Aufzeich-
(BGBl. 2008 II S. 1213)“ durch die Angabe nungen sind fünf Jahre aufzubewahren und
„MEPC.190(60) (BGBl. 2011 II S. 2011)“ ersetzt. dem Arbeitnehmer und der zuständigen Behörde
g) In Nummer 14 wird die Angabe „7. April 2009 auf Verlangen vorzulegen. Nach Ablauf der Auf-
(BGBl. 2009 II S. 396)“ durch die Angabe bewahrungsfrist sind die Aufzeichnungen unver-
„25. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1412)“ er- züglich zu löschen.“
setzt. d) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 13.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011 2781
4. § 5 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Kapitel 5.4
a) In Buchstabe a wird das Wort „Unterabschnitt“ Nummer“ durch das Wort „Abschnitt“ er-
durch das Wort „Abschnitt“ ersetzt. setzt.
b) In Buchstabe b wird das Wort „Unterabschnitt“ cc) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „Abschnitt“ ersetzt. aaa) In Buchstabe c wird die Angabe „Ab-
5. § 6 wird wie folgt geändert: satz 7“ durch die Angabe „Absatz 6“
ersetzt.
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
bbb) In Buchstabe d werden die Wörter „Ka-
„(2) Die nach Landesrecht zuständige Behör- pitel 5.4 Nummer 5.4.4“ durch die Wör-
de, in deren Gebiet ein an der Beförderung ge- ter „Abschnitt 5.4.4 und Unterabschnitt
fährlicher Güter beteiligtes Unternehmen seinen 5.5.2.4“ ersetzt.
Sitz hat, ist für die Überwachung der Unterwei-
sung der Beschäftigten nach § 4 Absatz 11 ccc) Satz 2 wird aufgehoben.
und 12 zuständig. Die nach Landesrecht zustän- dd) In Nummer 5 Satz 2 werden die Wörter „Ka-
digen Behörden, in deren Gebiet pitel 5.4 Nummer“ durch die Wörter „den
Unterabschnitten“ ersetzt.
1. der Umschlaghafen,
ee) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
2. der Löschhafen, falls gefährliche Güter außer-
halb des Geltungsbereichs dieser Verordnung „6. Der Versender hat eine Kopie des Beför-
geladen wurden, oder derungsdokuments nach Nummer 1 und
der Beförderer oder sein Beauftragter
3. der Heimat- oder Registerhafen, falls der
haben eine Kopie der in Nummer 4 ge-
Löschhafen nicht zum Geltungsbereich dieser
nannten Dokumente oder eine Kopie des
Verordnung gehört,
Gefahrgutmanifests oder des Stauplans
liegt, sind für die Inkraftsetzung der örtlichen Si- für einen Zeitraum von drei Monaten ab
cherheitsvorschriften in den Häfen nach § 4 Ab- Ende der Beförderung nach Unterab-
satz 13 und für die Festlegung von Stau- und schnitt 5.4.6.1 des IMDG-Codes aufzu-
Trennvorschriften für gefährliche Güter in allen bewahren und nach Ablauf der Aufbe-
Fällen, in denen im IMDG-Code dies einer zu- wahrungsfrist unverzüglich zu löschen,
ständigen Behörde übertragen ist, zuständig.“ wenn nicht gesetzliche Aufbewahrungs-
b) Folgender Absatz 10 wird angefügt: fristen der Löschung entgegenstehen.“
„(10) Die vom Bundesministerium der Vertei- b) Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
digung bestellten Sachverständigen oder aa) In Buchstabe c werden die Wörter „Kapi-
Dienststellen sind für die Bundeswehr und die tel 5.4 Nummer“ durch das Wort „Abschnitt“
ausländischen Streitkräfte zuständige Behörde ersetzt.
für
bb) In Buchstabe d werden die Wörter „Kapi-
1. die Zulassung, erstmalige und wiederkeh- tel 7.8 Nummer“ durch das Wort „Unterab-
rende Prüfung von Druckgefäßen nach Unter- schnitt“ ersetzt.
abschnitt 6.2.1.4 bis 6.2.1.6 IMDG-Code,
c) In Absatz 8 wird die Angabe „Absatz 7“ durch
2. die Inspektion und Prüfung der IBC nach Un- die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
terabschnitt 6.5.4.4 IMDG-Code,
8. § 9 wird wie folgt geändert:
3. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
wiederkehrende und außerordentliche Prü-
fung von ortsbeweglichen Tanks und Gas- „(1) Der Versender und der Beauftragte des
containern mit mehreren Elementen (MEGC) Versenders
nach Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 1. dürfen verpackte gefährliche Güter zur Be-
6.7.4.14 und 6.7.5.12 des IMDG-Codes und förderung nur übergeben, wenn sie nach
4. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, dem IMDG-Code für die Beförderung zuge-
wiederkehrende und außerordentliche Prü- lassen sind,
fung von Tanks der Straßentankfahrzeuge 2. dürfen verpackte gefährliche Güter zur Be-
nach Absatz 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 und die förderung nur übergeben, wenn ein Beförde-
Prüfungen im Zusammenhang mit der Aus- rungsdokument nach § 8 Absatz 1 Nummer 1
stellung der Bescheinigung nach Ab- erstellt worden ist,
satz 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 3. dürfen für gefährliche Güter Verpackungen,
des IMDG-Codes.“ IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche
6. In § 7 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „19. März Tanks, Gascontainer mit mehreren Elemen-
2003 (VkBl. 2003 S. 206)“ durch die Angabe ten (MEGC) oder Schüttgut-Container nur
„7. Februar 2011 (VkBl. 2011 S. 119)“ ersetzt. verwenden, wenn diese für die betreffenden
7. § 8 wird wie folgt geändert: Güter nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den
Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, 4.1, 4.2, 4.3 und 7.5
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: des IMDG-Codes zugelassen sind und das
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Kapitel 5.4 nach dem IMDG-Code erforderliche Zulas-
Nummer 5.4.1“ durch die Wörter „Ab- sungskennzeichen tragen oder bei Schütt-
schnitt 5.4.1 und Absatz 5.5.2.4.1“ ersetzt. gut-Containern, die keine Frachtcontainer
2782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011
sind, eine Zulassung der zuständigen Be- bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Kapitel 5.4
hörde erteilt worden ist, Nummer“ durch das Wort „Abschnitt“ er-
setzt.
4. dürfen ortsbewegliche Tanks oder Gascon-
tainer mit mehreren Elementen (MEGC) nur c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
befüllen, wenn die Maßgaben des Kapi- „(5) Der Beförderer und der Beauftragte des
tels 4.2 des IMDG-Codes beachtet werden, Beförderers
5. dürfen Schüttgut-Container nur befüllen, 1. dürfen gefährliche Güter zur Beförderung nur
wenn die Maßgaben des Kapitels 4.3 des annehmen, wenn die in § 3 Absatz 1, 2 und 3
IMDG-Codes beachtet werden, genannten zutreffenden Vorschriften einge-
halten sind,
6. dürfen gefährliche Güter nur zusammenpa-
cken, wenn dies nach Kapitel 3.2 in Verbin- 2. dürfen verpackte gefährliche Güter nur verla-
dung mit Kapitel 3.3, Unterabschnitt 3.4.4.1 den lassen, wenn § 8 Absatz 1 Nummer 5 und
und Kapitel 7.2 des IMDG-Codes zulässig Absatz 5 eingehalten sind,
ist, 3. haben die Pflicht zur Aufbewahrung von Ko-
7. dürfen Verpackungen, Umverpackungen, pien der Dokumente und zur Löschung nach
IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach § 8 Ab-
Tanks, Gascontainer mit mehreren Elemen- satz 1 Nummer 6 zu beachten.“
ten (MEGC) oder Schüttgut-Container nur d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
übergeben, wenn sie nach Maßgabe des Ka- „(6) Der Reeder
pitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3,
3.4, 3.5, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 1. darf ein Seeschiff zur Beförderung gefährli-
5.1.6 sowie den Kapiteln 5.2, 5.3 und dem cher Güter nur einsetzen, wenn § 4 Absatz 7
Absatz 5.5.2.3.2 des IMDG-Codes gekenn- Satz 1 und 2 sowie § 8 Absatz 5 Satz 2 einge-
zeichnet, beschriftet und plakatiert sind, halten sind,
2. hat dafür zu sorgen, dass der Schiffsführer
8. dürfen das Beförderungsdokument nur wei-
und der für die Ladung verantwortliche Offi-
tergeben, wenn § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein-
zier nach § 4 Absatz 11 Satz 1 und 2 unter-
gehalten ist,
wiesen werden und die Aufzeichnungen darü-
9. haben die Pflicht zur Aufbewahrung einer ber nach § 4 Absatz 11 Satz 4 und 5 aufbe-
Kopie des Beförderungsdokuments und zur wahrt und nach Ablauf der Aufbewahrungs-
Löschung nach Ablauf der Aufbewahrungs- frist gelöscht werden.“
frist nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 zu beach- e) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt geändert:
ten,
aa) In Nummer 1 werden hinter den Wörtern
10. dürfen gefährliche Schüttgüter zur Beförde- „Satz 2“ die Wörter „und Absatz 7“ eingefügt
rung nur übergeben, wenn sie nach dem und wird am Ende das Wort „ist“ durch das
IMSBC-Code für die Beförderung zugelas- Wort „sind“ ersetzt.
sen sind, bb) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
11. dürfen gefährliche Schüttgüter zur Beförde- aaa) Buchstabe b wird aufgehoben.
rung nur übergeben, wenn die nach § 8 Ab-
bbb) Buchstabe c wird neuer Buchstabe b.
satz 2 vorgeschriebenen Unterlagen erstellt
worden sind, f) Absatz 9 wird aufgehoben.
12. dürfen gefährliche Massengüter in flüssiger g) Absatz 10 wird neuer Absatz 9.
oder verflüssigter Form zur Beförderung nur h) In dem neuen Absatz 9 werden die Wörter „Ka-
übergeben, wenn sie jeweils nach dem IBC- pitel 1.4 Nummer“ durch das Wort „Unterab-
Code, BCH-Code, IGC-Code oder GC-Code schnitt“ ersetzt.
für die Beförderung zugelassen sind, i) Folgender neuer Absatz 10 wird angefügt:
13. dürfen gefährliche Massengüter in flüssiger „(10) Die an der Beförderung gefährlicher Gü-
oder verflüssigter Form zur Beförderung nur ter beteiligten Unternehmen haben dafür zu sor-
übergeben, wenn die nach § 8 Absatz 3 vor- gen, dass die Beschäftigten nach § 4 Absatz 12
geschriebenen Informationen übermittelt Satz 1 unterwiesen werden und die Aufzeich-
worden sind.“ nungen darüber nach § 4 Absatz 12 Satz 3 und 4
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aufbewahrt und nach Ablauf der Aufbewah-
rungsfrist gelöscht werden.“
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
9. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„2. Beförderungseinheiten zur Beförderung a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
nur übergeben, wenn sie nach Maßgabe
des Kapitels 3.2 in Verbindung mit dem aa) In Buchstabe a wird die Angabe „Nummer 9“
Kapitel 3.3, dem Kapitel 3.4, den Ab- durch die Angabe „Nummer 10“ und die An-
schnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6, dem gabe „Nummer 11“ durch die Angabe „Num-
Kapitel 5.3 und dem Unterabschnitt mer 12“ ersetzt.
5.5.2.3 des IMDG-Codes gekennzeich- bb) In Buchstabe b wird die Angabe „Num-
net, beschriftet und plakatiert sind,“. mer 10“ durch die Angabe „Nummer 11“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011 2783
und die Angabe „Nummer 12“ durch die An- bb) eine Aufzeichnung nicht oder nicht
gabe „Nummer 13“ ersetzt. mindestens fünf Jahre aufbewahrt
wird;“.
cc) In Buchstabe g wird am Ende das Wort
„oder“ durch ein Komma ersetzt. d) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
dd) In Buchstabe h wird am Ende das Semikolon „9. als Unternehmer entgegen § 9 Absatz 10
durch das Wort „oder“ ersetzt. nicht dafür sorgt, dass
a) ein Beschäftigter unterwiesen wird oder
ee) Folgender Buchstabe i wird angefügt:
b) eine Aufzeichnung nicht oder nicht min-
„i) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 9 eine destens fünf Jahre aufbewahrt wird.“
Kopie nicht oder nicht mindestens drei
Monate aufbewahrt;“. 10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
„(1) Bis zum 31. Dezember 2011 kann die Be-
aa) In Buchstabe a wird am Ende das Wort förderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
„oder“ durch ein Komma ersetzt. noch nach den Vorschriften dieser Verordnung
bb) In Buchstabe b wird am Ende das Semikolon in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden
durch das Wort „oder“ ersetzt. Fassung durchgeführt werden.“
cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt: b) Absatz 4 wird aufgehoben.
„c) entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 3 eine c) In Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 3“ durch
Kopie nicht oder nicht mindestens drei die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
Monate aufbewahrt;“.
Artikel 2
c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
„6. als Reeder entwicklung kann den Wortlaut der Gefahrgutverord-
a) entgegen § 9 Absatz 6 Nummer 1 ein nung See in der vom 22. Dezember 2011 an geltenden
Seeschiff einsetzt oder Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
b) entgegen § 9 Absatz 6 Nummer 2 nicht Artikel 3
dafür sorgt, dass
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit
aa) eine dort genannte Person unterwie- Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Artikel 1 Num-
sen wird oder mer 9 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 16. Dezember 2011
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
2784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011
Bekanntmachung
der Neufassung der Gefahrgutverordnung See
Vom 16. Dezember 2011
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2780) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung See in der
vom 22. Dezember 2011 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufas-
sung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 22. Februar 2010
(BGBl. I S. 238),
2. den am 14. August 2010 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
3. August 2010 (BGBl. I S. 1139),
3. den am 3. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom
29. November 2011 (BGBl. I S. 2349),
4. die nach ihrem Artikel 3 teils mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft getre-
tene, teils am 22. Dezember 2011 in Kraft tretende eingangs genannte Ver-
ordnung.
Berlin, den 16. Dezember 2011
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011 2785
Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
(Gefahrgutverordnung See – GGVSee)*)
§1 9. August 1983), zuletzt geändert durch die Ent-
Geltungsbereich schließung MSC.212(81) (VkBl. 2010 S. 653);
(1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefähr- 6. ist „IGC-Code“ der Internationale Code für den Bau
licher Güter mit Seeschiffen. Für die Beförderung ge- und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung
fährlicher Güter mit Seeschiffen auf schiffbaren Binnen- verflüssigter Gase als Massengut (BAnz. Nr. 125a
gewässern in Deutschland bleiben die Vorschriften der vom 12. Juli 1986), zuletzt geändert durch die Ent-
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnen- schließung MSC.220(82) (VkBl. 2009 S. 758) und
schifffahrt unberührt. MSC.225(82) (VkBl. 2009 S. 760);
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung 7. ist „GC-Code“ der Code für den Bau und die Aus-
gefährlicher Güter, die als Schiffsvorräte oder für die rüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter
Schiffsausrüstung bestimmt sind. Gase als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom 9. August
1983), zuletzt geändert durch die Entschließung
(3) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung MSC.182(79) (VkBl. 2009 S. 652);
gefährlicher Güter mit Seeschiffen der Bundeswehr
oder ausländischer Streitkräfte, soweit dies Gründe 8. sind „CTU-Packrichtlinien“ die Richtlinien der Inter-
der Verteidigung erfordern. Satz 1 gilt auch für andere nationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), der
Schiffe, die im Auftrag der Bundeswehr oder der aus- Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der
ländischen Streitkräfte eingesetzt werden, wenn die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für
Verladung der gefährlichen Güter unter Überwachung Europa (UN ECE) für das Packen von Beförde-
nach § 6 Absatz 3 erfolgt. rungseinheiten (CTUs) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. Februar 1999 (VkBl. 1999
§2 S. 164);
Begriffsbestimmungen 9. ist „EmS-Leitfaden“ der Leitfaden für Unfallmaß-
nahmen für Schiffe, die gefährliche Güter beför-
(1) Im Sinne dieser Verordnung dern, in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. ist „SOLAS-Übereinkommen“ das Internationale 16. Juli 2009 (VkBl. 2009 S. 438);
Übereinkommen von 1974 zum Schutz des mensch-
10. ist „MFAG“ der Leitfaden für medizinische Erste-
lichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), das
Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen
zuletzt nach Maßgabe der 23. SOLAS-Änderungs-
Gütern in der Fassung der Bekanntmachung vom
verordnung vom 15. April 2011 (BGBl. 2011 II S. 506)
1. Februar 2001 (BAnz. Nr. 68a vom 6. April 2001);
geändert worden ist;
11. ist „INF-Code“ der Internationale Code für die
2. ist „IMDG-Code“ der International Maritime
sichere Beförderung von verpackten bestrahlten
Dangerous Goods Code, der zuletzt durch die Ent-
Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven
schließung MSC.294(87) geändert worden ist, in
Abfällen (BAnz. 2000 S. 23 322), zuletzt geändert
der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt ge-
durch die Entschließung MSC.241(83) (VkBl. 2009
geben am 30. November 2010 (VkBl. 2010 S. 554);
S. 82);
3. ist „IMSBC-Code“ der International Maritime Solid
Bulk Cargoes Code in der amtlichen deutschen 12. ist „Basler Übereinkommen“ das Basler Überein-
Übersetzung bekannt gegeben am 15. Dezember kommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle
2009 (VkBl. 2009 S. 775); der grenzüberschreitenden Verbringung gefähr-
licher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl. 1994 II
4. ist „IBC-Code“ der Internationale Code für den Bau S. 2703);
und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung
gefährlicher Chemikalien als Massengut (BAnz. 13. ist „MARPOL“ das Internationale Übereinkommen
Nr. 125a vom 12. Juli 1986), neu gefasst durch die von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung
Entschließung MSC.176(79) (VkBl. 2007 S. 8), so- durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu die-
wie ergänzte Stofflisten hierzu nach Maßgabe des sem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 1996 II
MEPC.2-Rundschreibens 12 und des MEPC.1- S. 399), zuletzt geändert durch die in London vom
Rundschreibens 512 (VkBl. 2007 S. 80; 2007 Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der
S. 152), zuletzt geändert durch die Entschließungen Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO)
MEPC.166(56) und MSC.219(82) (VkBl. 2011 S. 143); angenommene Entschließung MEPC.190(60)
(BGBl. 2011 II S. 2011);
5. ist „BCH-Code“ der Code für den Bau und die Aus-
rüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher 14. sind Vorschriften des „ADR“ die Vorschriften der
Chemikalien als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Euro-
päischen Übereinkommen vom 30. September
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 12 der Richtlinie 1957 über die internationale Beförderung gefährli-
2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom cher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der
27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Über- Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A
wachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom und B vom 25. November 2010 (BGBl. 2010 II
5.8.2002, S. 10). S. 1412);
2786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011
15. sind Vorschriften des „RID“ die Vorschriften der wenn die folgenden auf die einzelne Beförderung zu-
Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die inter- treffenden Vorschriften eingehalten sind:
nationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter 1. bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter
(RID) – Anhang C des Übereinkommens über den Form die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 und
internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom des Kapitels VII Teil A des SOLAS-Übereinkommens
9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung sowie die Vorschriften des IMDG-Codes;
vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die
zuletzt nach Maßgabe der 16. RID-Änderungsver- 2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester
ordnung vom 11. November 2010 (BGBl. 2010 II Form als Massengut die Vorschriften des Kapi-
S. 1273) geändert worden ist; tels II-2 Regel 19 und des Kapitels VII Teil A-1 des
SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften des
16. sind „ortsbewegliche Druckgeräte“ die in Artikel 2 IMSBC-Codes;
Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU bestimmten
Gefäße und Tanks für Gase sowie die in Kapitel 6.2 3. bei der Beförderung flüssiger gefährlicher Güter in
und 6.7 des IMDG-Codes bestimmten Gefäße und Tankschiffen die Vorschriften des Kapitels II-2
Tanks für Gase; Regel 16 Absatz 3 und, sofern anwendbar, des
Kapitels VII Teil B des SOLAS-Übereinkommens
17. ist „ODV“ die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Ver- sowie die Vorschriften des IBC-Codes oder des
ordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349). BCH-Codes;
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind gefährliche 4. bei der Beförderung verflüssigter Gase in Tankschif-
Güter fen die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 16 Ab-
1. Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweiligen satz 3 und des Kapitels VII Teil C des SOLAS-Über-
Begriffsbestimmungen für die Klassen 1 bis 9 des einkommens sowie die Vorschriften des IGC-Codes
IMDG-Codes fallen, oder des GC-Codes;
5. bei der Beförderung von verpackten bestrahlten
2. Stoffe, die bei der Beförderung als gefährliches
Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven
Schüttgut nach den Bestimmungen des IMSBC-
Abfällen zusätzlich zu den in Nummer 1 aufgeführten
Codes der Gruppe B zuzuordnen sind, oder
Vorschriften die Vorschriften des Kapitels VII Teil D
3. Stoffe, die in Tankschiffen befördert werden sollen des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften
und des INF-Codes.
a) die einen Flammpunkt von 60 °C oder niedriger (2) Seeschiffe, die gefährliche Güter in verpackter
haben oder Form oder in fester Form als Massengut befördern
und die dem Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Überein-
b) die flüssige Güter nach Anlage I des Internationa-
kommens nicht unterliegen, dürfen gefährliche Güter in
len Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der
deutschen Häfen laden und entladen, wenn für vier Per-
Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem
sonen ein vollständiger Körperschutz gegen die Einwir-
Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen sind
kung von Chemikalien sowie zwei zusätzliche umluft-
oder
unabhängige Atemschutzgeräte vorhanden sind. Diese
c) die unter die Begriffsbestimmung „schädlicher Seeschiffe dürfen in deutschen Häfen explosive Stoffe
flüssiger Stoff“ in Kapitel 1 Nummer 1.3.23 des und Gegenstände mit Explosivstoff (ausgenommen
IBC-Codes fallen oder Unterklasse 1.4S), entzündbare Gase, entzündbare
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C und
d) die in Kapitel 19 des IGC-Codes aufgeführt sind. giftige Flüssigkeiten unter Deck nur dann laden oder
(3) Im Sinne dieser Verordnung ist von dort entladen, wenn durch eine Bescheinigung
der zuständigen Behörde des Flaggenstaates oder
1. Beförderer, wer auf Grund eines Seefrachtvertrags einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nach-
als Verfrachter die Ortsveränderung gefährlicher gewiesen wird, dass in den jeweiligen Laderäumen
Güter mit einem ihm gehörenden oder von ihm ganz folgende Anforderungen erfüllt sind:
oder teilweise gecharterten Seeschiff durchführt;
1. Bei Beförderung von explosiven Stoffen und Gegen-
2. Reeder der Eigentümer eines Schiffes oder eine Per- ständen mit Explosivstoff (ausgenommen Unter-
son, die vom Eigentümer die Verantwortung für den klasse 1.4S), entzündbaren Gasen oder entzündba-
Betrieb des Schiffes übernommen und die durch ren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C
Übernahme dieser Verantwortung zugestimmt hat, müssen die elektrischen Anlagen im Laderaum in
alle dem Eigentümer auferlegten Pflichten und Ver- einer Explosionsschutzart ausgeführt sein, die für die
antwortlichkeiten zu übernehmen; Verwendung in gefährlicher Umgebung geeignet ist.
3. Versender der Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Kabeldurchführungen in Decks und Schotten müs-
Güter oder jede andere Person, die die Beförderung sen gegen den Durchgang von Gasen und Dämpfen
gefährlicher Güter ursprünglich veranlasst. abgedichtet sein. Fest installierte elektrische Anla-
gen und Verkabelungen müssen in den betreffenden
§3 Laderäumen so ausgeführt sein, dass sie während
des Umschlags nicht beschädigt werden können.
Zulassung zur Beförderung
2. Bei Beförderung von giftigen Flüssigkeiten oder ent-
(1) Gefährliche Güter dürfen zur Beförderung auf zündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt un-
Seeschiffen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur ter 23 °C muss das Lenzpumpensystem so ausge-
übergeben und mit Seeschiffen nur befördert werden, legt sein, dass ein unbeabsichtigtes Pumpen solcher
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011 2787
Flüssigkeiten und Flüssigkeiten durch Leitungen sein. Ist die Sprache der Dokumente nicht Deutsch
oder Pumpen im Maschinenraum vermieden wird. oder Englisch, ist eine deutsche oder englische Über-
Liegt die nach Satz 2 erforderliche Bescheinigung nicht setzung beizufügen.
vor, können gefährliche Güter entladen werden, wenn
alle in den Laderäumen installierten elektrischen An- §4
lagen von der Spannungsquelle völlig abgetrennt sind. Allgemeine Sicherheitspflichten
(3) Gefährliche Abfälle im Sinne des Artikels 2 des Überwachung, Ausrüstung, Schulung
Basler Übereinkommens dürfen nur in Vertragsstaaten (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit
dieses Übereinkommens auf Seeschiffe verladen wer- Seeschiffen Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß
den. Sie dürfen grenzüberschreitend nur befördert wer- der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrun-
den, wenn die Anforderungen gemäß Kapitel 7.8 des gen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei
IMDG-Codes oder gemäß Abschnitt 10 des IMSBC- Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie
Codes oder des Kapitels 20 des IBC-Codes erfüllt sind. möglich zu halten.
(4) Beförderungseinheiten gemäß Kapitel 1.2 des (2) Auf allen Seeschiffen, die gefährliche Güter be-
IMDG-Codes mit verpackten gefährlichen Gütern dür- fördern, ist es verboten, an Deck im Bereich der La-
fen zur Beförderung nur übergeben werden, wenn die dung, in den Laderäumen und in Pumpenräumen und
CTU-Packrichtlinien beachtet wurden. Kofferdämmen zu rauchen oder Feuer und offenes
(5) Gefährliche Güter der Klasse 1 Verträglichkeits- Licht zu gebrauchen. Dieses Verbot ist durch Hinweis-
gruppe K des IMDG-Codes dürfen, wenn sie mit ande- tafeln an geeigneten Stellen anzuschlagen.
ren Verkehrsträgern weiterbefördert werden sollen, nur (3) An Bord von Tankschiffen, die entzündbare Flüs-
mit vorheriger Genehmigung der in § 5 Absatz 1 oder sigkeiten oder entzündbare verflüssigte Gase beför-
der in § 6 Absatz 1 und 2 genannten zuständigen Be- dern, oder die nach der Beförderung dieser Güter nicht
hörden gelöscht werden. entgast sind, dürfen an Deck im Bereich der Ladung
(6) Feuerwerkskörper der UN-Nummern 0333, 0334, sowie in Pumpenräumen und Kofferdämmen nur statio-
0335, 0336 und 0337 dürfen über Häfen im Geltungs- näre stromversorgte explosionsgeschützte Geräte und
bereich dieser Verordnung nur eingeführt werden, wenn Installationen oder elektrische Geräte mit eigener
der nach § 6 Absatz 2 zuständigen Behörde spätestens Stromquelle in einer explosionsgeschützten Bauart ver-
72 Stunden vor Ankunft des Schiffes folgende Doku- wendet werden. Durch betriebliche und gerätetech-
mente in Kopie vorliegen: nische Maßnahmen müssen Funkenbildung und heiße
Oberflächen ausgeschlossen werden.
1. das Beförderungsdokument nach § 8 Absatz 1 Num-
mer 1, (4) Auf Seeschifffahrtsstraßen dürfen von Gastank-
schiffen keine Ladungsdämpfe zur Druck- oder Tempe-
2. die Bescheinigungen der zuständigen Behörde des
raturregelung abgelassen werden.
Herstellungslandes über die Zulassung der Klas-
sifizierung der Feuerwerkskörper nach Unterab- (5) Alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besat-
schnitt 2.1.3.2 des IMDG-Codes oder eine Be- zungsmitglieder müssen darüber unterrichtet werden,
scheinigung der zuständigen Behörde einer Ver- dass sich gefährliche Güter an Bord befinden. Insbe-
tragspartei des ADR oder eines Mitgliedstaates des sondere ist in geeigneter Form bekannt zu geben, wo
COTIF über die Zustimmung zur Verwendung des sie gestaut sind, welche Gefahren von ihnen ausgehen
angegebenen Klassifizierungscodes nach den Vor- können und welches Verhalten bei Unregelmäßigkeiten
schriften des ADR oder des RID bei der Beförderung erforderlich ist.
und (6) Die Ladung muss während der Beförderung re-
3. bei Beförderung in Beförderungseinheiten, das CTU- gelmäßig überwacht werden. Art und Umfang der Über-
Packzertifikat und eine entsprechende Packliste, in wachung sind den Umständen des Einzelfalls anzupas-
der die verladenen Versandstücke mit folgenden An- sen und in das Schiffstagebuch einzutragen.
gaben aufgeführt sind: (7) Werden gefährliche Güter mit Seeschiffen beför-
a) detaillierte Beschreibung der Feuerwerkskörper dert, muss das Schiff mit den in Anhang 14 des MFAG
(Gegenstandsgruppe), aufgeführten Arzneimitteln und Hilfsmitteln ausgerüstet
b) Kaliber in Millimeter oder Zoll, sein. Sind für bestimmte gefährliche Güter nach den in
§ 3 Absatz 1 genannten Regelungen oder nach den für
c) Nettoexplosivstoffmasse je Gegenstand, das gefährliche Gut jeweils zutreffenden EmS-Angaben
d) Anzahl der Gegenstände je Versandstück, besondere Ausrüstungen vorgeschrieben, ist das Schiff
e) Art und Anzahl der Versandstücke je Container, entsprechend auszurüsten. Diese Ausrüstung muss
sich jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand befin-
f) Gesamtmenge (Bruttogewicht, Nettoexplosiv- den. Schutzkleidung und Schutzausrüstung müssen
stoffmasse), von den Besatzungsmitgliedern in den vorgesehenen
g) Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail- Fällen getragen werden.
Adresse des Empfängers der Ladung oder, wenn (8) Bei Unfällen mit gefährlichen Gütern, die sich bei
der Empfänger keinen Sitz in Deutschland hat, der Beförderung mit Seeschiffen einschließlich dem da-
des Beauftragten des Empfängers in Deutsch- mit zusammenhängenden Be- und Entladen ereignen,
land. sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in
Bei Beförderung in Beförderungseinheiten muss die den Bundeshäfen und auf Bundeswasserstraßen die
Identifikationsnummer der jeweiligen Beförderungs- nach Bundesrecht zuständigen Strom- und Schiff-
einheit auf allen vorzulegenden Dokumenten vermerkt fahrtspolizeibehörden, unverzüglich zu unterrichten.
2788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011
(9) Sämtliche an der Beförderung gefährlicher Güter Kapitel 1 Nummer 1.4 des IGC-Codes zulässig ist. Der
Beteiligten haben die zuständigen Stellen bei einem Antragsteller hat grundsätzlich durch ein Gutachten
Unfall zu unterstützen und zur Schadensbekämpfung von Sachverständigen nachzuweisen, dass die bean-
alle erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. tragte Ausnahmeregelung mindestens so wirksam und
Wer gefährliche Güter regelmäßig herstellt, vertreibt sicher ist, wie die Vorschriften der in Satz 1 genannten
oder empfängt, muss den zuständigen Behörden der Codes.
Seehäfen und dem Havariekommando, gemeinsame (2) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese
Einrichtung des Bundes und der Küstenländer, Mariti- schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für
mes Lagezentrum, Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven, den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicher-
auf Verlangen eine Rufnummer angeben, über die alle heitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung
vorliegenden Informationen über die Eigenschaften des der von der Beförderung ausgehenden Gefahren er-
gefährlichen Gutes und Maßnahmen zur Unfallbekämp- weisen. Ausnahmen dürfen für längstens fünf Jahre er-
fung und Schadensbeseitigung erhältlich sind. teilt werden.
(10) Die zuständigen Behörden unterrichten das (3) Eine Kopie oder Abschrift der Ausnahmegeneh-
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick- migung ist dem Beförderer mit der Sendung zu überge-
lung über Unfälle mit gefährlichen Gütern nach Ab- ben und auf dem Seeschiff mitzuführen.
satz 8, soweit die Umstände eines einzelnen Unfalls
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
erkennbare Auswirkungen auf die Sicherheitsvorschrif-
Stadtentwicklung kann mit anderen Staaten bi- oder
ten haben.
multilaterale Vereinbarungen über Ausnahmen nach
(11) Auf jedem Seeschiff, das berechtigt ist, die Bun- Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes treffen.
desflagge zu führen und gefährliche Güter in verpackter
(5) Die für die Schiffssicherheit zuständige bundes-
Form oder in fester Form als Massengut befördert,
unmittelbare Berufsgenossenschaft kann mit den zu-
müssen der Schiffsführer und der für die Ladung ver-
ständigen Behörden anderer Staaten trilaterale Verein-
antwortliche Offizier ihren Aufgaben und Verantwort-
barungen treffen über
lichkeiten entsprechend über die Vorschriften unterwie-
sen sein, die die Beförderung gefährlicher Güter regeln. a) Ausnahmen nach Abschnitt 1.5 des IMSBC-Codes
Die Unterweisung muss sich auch auf die möglichen oder nach Kapitel 17 des IBC-Codes in Verbindung
Gefahren einer Verletzung oder Schädigung als Folge mit Regel 6.3 der Anlage II des MARPOL-Überein-
von Zwischenfällen beziehen. Die Unterweisung ist in kommens oder
regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren b) die Beförderung von Stoffen, die im IMSBC-Code
zu wiederholen. Datum und Inhalt der Unterweisung oder die im IBC-Code nicht aufgelistet sind, gemäß
sind unverzüglich nach der Unterweisung aufzuzeich- Abschnitt 1.3 des IMSBC-Codes oder gemäß Kapi-
nen, die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewah- tel 17 des IBC-Codes.
ren und dem Arbeitnehmer und der zuständigen Be- Für die Klassifizierung der Stoffe und Festlegung der
hörde auf Verlangen vorzulegen. Nach Ablauf der Auf- Beförderungsbedingungen nach dem IMSBC-Code
bewahrungsfrist sind die Aufzeichnungen unverzüglich sind die Vorgaben nach Nummer 1.3.3 des IMSBC-
zu löschen. Codes zu beachten. Die trilateralen Vereinbarungen
(12) Landpersonal, das Aufgaben nach Unterab- werden zwischen den zuständigen Behörden der Staa-
schnitt 1.3.1.2 des IMDG-Codes ausübt, ist vor der ten, in denen der Ladehafen und der Löschhafen liegen
selbstständigen Übernahme der Aufgaben nach den sowie der jeweiligen Flaggenstaatverwaltung getroffen.
Vorschriften des Kapitels 1.3 des IMDG Codes zu un- Die für die Schiffssicherheit zuständige bundesunmit-
terweisen. Die Unterweisung ist in regelmäßigen Ab- telbare Berufsgenossenschaft führt mit der jeweils zu-
ständen von höchstens fünf Jahren zu wiederholen. ständigen deutschen Hafenbehörde Einvernehmen vor
Datum und Inhalt der Unterweisung sind unverzüglich Abschluss einer Vereinbarung nach Satz 1 herbei.
nach der Unterweisung aufzuzeichnen, die Aufzeich- (6) Bei innerstaatlichen Beförderungen mit Schiffen
nungen sind fünf Jahre aufzubewahren und dem Arbeit- unter deutscher Flagge kann die für die Schiffssicher-
nehmer und der zuständigen Behörde auf Verlangen heit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossen-
vorzulegen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind schaft eine Ausnahme nach Absatz 5 Satz 1 Buch-
die Aufzeichnungen unverzüglich zu löschen. stabe a zulassen oder eine Genehmigung nach Absatz 5
(13) Die jeweiligen örtlichen Sicherheitsvorschriften Satz 1 Buchstabe b erteilen, wenn die zuständigen
für Häfen und sonstige Liegeplätze über das Einbrin- Hafenbehörden des Ladehafens und des Löschhafens
gen, die Bereitstellung und den Umschlag gefährlicher zustimmen.
Güter bleiben unberührt.
§6
§5 Zuständigkeiten
Ausnahmen (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden Stadtentwicklung ist für die Durchführung dieser Ver-
können in ihrem Zuständigkeitsbereich, die Wasser- ordnung in allen Fällen zuständig, in denen nach den
und Schifffahrtsdirektionen in bundeseigenen Häfen, in § 2 Absatz 1 genannten Vorschriften zuständigen Be-
auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte hörden Aufgaben übertragen worden sind und nachfol-
Antragsteller Ausnahmen von dieser Verordnung zulas- gend keine ausdrücklich abweichende Zuständigkeits-
sen oder Ausnahmen anderer Staaten anerkennen, so- regelung getroffen ist.
weit dies nach Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes oder (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde, in
nach Kapitel 1 Nummer 1.4 des IBC-Codes oder nach deren Gebiet ein an der Beförderung gefährlicher Güter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011 2789
beteiligtes Unternehmen seinen Sitz hat, ist für die mer 9 der ODV in Anwendung der Vorschriften ge-
Überwachung der Unterweisung der Beschäftigten mäß Unterabschnitt 1.8.6.6 ADR/RID wahr.
nach § 4 Absatz 11 und 12 zuständig. Die nach Lan- (6) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist für die
desrecht zuständigen Behörden, in deren Gebiet Durchführung dieser Verordnung zuständig, wenn im
1. der Umschlaghafen, IMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 7 – mit
Ausnahmen der in Absatz 5 genannten Fälle – eine zu-
2. der Löschhafen, falls gefährliche Güter außerhalb
ständige Behörde tätig werden muss.
des Geltungsbereichs dieser Verordnung geladen
wurden, oder (7) Das Umweltbundesamt ist für die Durchführung
dieser Verordnung zuständig, wenn im IMDG-Code
3. der Heimat- oder Registerhafen, falls der Lösch- oder im IMSBC-Code für Meeresschadstoffe eine zu-
hafen nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung ständige Behörde tätig werden muss.
gehört,
(8) Die für die Schiffssicherheit zuständige bundes-
liegt, sind für die Inkraftsetzung der örtlichen Sicher- unmittelbare Berufsgenossenschaft ist zuständig für
heitsvorschriften in den Häfen nach § 4 Absatz 13 und
für die Festlegung von Stau- und Trennvorschriften für 1. Eignungsbescheinigungen nach den in § 3 Absatz 1
gefährliche Güter in allen Fällen, in denen im IMDG- genannten Vorschriften,
Code dies einer zuständigen Behörde übertragen ist, 2. den Abschluss von trilateralen Vereinbarungen nach
zuständig. § 5 Absatz 5 und
(3) Neben den zuständigen Behörden der Länder 3. für Ausnahmen nach § 5 Absatz 6.
sind für die Durchführung dieser Verordnung auch (9) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung
Dienststellen, die das Bundesministerium der Verteidi- und -prüfung gemäß Absatz 5 anerkannten Prüfstellen
gung bestimmt, zuständig für die Überwachung gemäß sind zuständig für
§ 9 Absatz 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungsgeset-
zes bei der Verladung auf Seeschiffe in Hafenanlagen 1. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wieder-
im Auftrag der Bundeswehr oder ausländischer Streit- kehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbe-
kräfte einschließlich der Festlegung von Stau- und weglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren
Trennvorschriften. Elementen (MEGC) nach Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 des IMDG-Codes
(4) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaf- und
fung ist für die Durchführung dieser Verordnung zustän-
dig, wenn im IMDG-Code für gefährliche Güter der 2. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wieder-
Klasse 1, die für militärische Verwendung vorgesehen kehrende und außerordentliche Prüfung von Tanks
sind, eine zuständige Behörde tätig werden muss. der Straßentankfahrzeuge nach Absatz 6.8.3.1.3.2,
6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 des IMDG-Codes.
(5) Die Bundesanstalt für Materialforschung und
(10) Die vom Bundesministerium der Verteidigung
-prüfung ist zuständig für:
bestellten Sachverständigen oder Dienststellen sind
1. die Bauartzulassung von Verpackungen, IBC, Groß- für die Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte
verpackungen und ortsbeweglichen Druckgeräten zuständige Behörde für
und für die Zulassung der Baumuster von sonstigen
1. die Zulassung, erstmalige und wiederkehrende Prü-
ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit meh-
fung von Druckgefäßen nach Unterabschnitt 6.2.1.4
reren Elementen (MEGC) sowie für die Zulassung
bis 6.2.1.6 IMDG-Code,
von Schüttgut-Containern, die keine Frachtcontainer
sind, sowie für die Anerkennung von Sachverstän- 2. die Inspektion und Prüfung der IBC nach Unterab-
digen für Prüfungen an IBC sowie in allen Fällen, in schnitt 6.5.4.4 IMDG-Code,
denen im IMDG-Code einer zuständigen Behörde für 3. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wieder-
Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbeweg- kehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbe-
liche Druckgeräte und übrige ortsbewegliche Tanks weglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren
Aufgaben übertragen worden sind, sowie in allen Elementen (MEGC) nach Unterabschnitt 6.7.2.19,
Fällen, in denen im IMDG-Code für gefährliche Güter 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 des IMDG-Code und
der Klasse 1 – ausgenommen Güter, die militärisch
genutzt werden –, der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 4. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wieder-
5.2, 7 – in Bezug auf Prüfung und Zulassung radio- kehrende und außerordentliche Prüfung von Tanks
aktiver Stoffe, die Prüfung zulassungspflichtiger Ver- der Straßentankfahrzeuge nach Absatz 6.8.2.2.1
sandstücke sowie die Qualitätssicherung und -über- und 6.8.2.2.2 und die Prüfungen im Zusammenhang
wachung von Versandstücken – und der Klasse 9 – mit der Ausstellung der Bescheinigung nach Ab-
ausgenommen Meeresschadstoffe – sowie nach satz 6.8.3.1.3.2., 6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 des
dem EmS-Leitfaden eine zuständige Behörde tätig IMDG-Codes.
werden muss;
§7
2. die Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen
für erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Verladung gefährlicher Güter
Prüfungen und für Zwischenprüfungen von orts- (1) Vor der Verladung verpackter gefährlicher Güter
beweglichen Druckgeräten; sofern ortsbewegliche sind vom Schiffsführer oder von dem mit der Planung
Druckgeräte mit der Pi-Kennzeichnung gemäß ODV der Beladung Beauftragten Stauanweisungen festzule-
versehen sind, nimmt sie ihre Aufgaben im Beneh- gen. Der Schiffsführer und der Beauftragte haben dabei
men mit der Benennenden Behörde nach § 2 Num- die Stau- und Trennvorschriften des IMDG-Codes so-
2790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011
wie die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 des antwortlich die Pflichten des Unternehmers oder Be-
SOLAS-Übereinkommens zu beachten. triebsinhabers als Versender wahrnimmt, enthalten.
(2) Gefährliche Güter dürfen von dem für den Um- 2. Verschiedene Güter einer oder mehrerer Klassen
schlag Verantwortlichen nur gemäß schriftlicher Stau- dürfen mit den vorgeschriebenen Angaben in einem
anweisung auf einem Seeschiff gestaut werden. Der Beförderungsdokument zusammen aufgeführt wer-
Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die Stau- den, wenn für diese Güter nach den Kapiteln 3.2,
anweisungen sowie die Stau- und Trennvorschriften 3.3, 3.4 oder 7.2 des IMDG-Codes das Stauen in
des IMDG-Codes oder, wenn anwendbar, die Stau- einem Laderaum oder einer Beförderungseinheit zu-
und Trennvorschriften des IMSBC-Codes und die Vor- gelassen ist.
schriften des Kapitels II-2 Regel 19 des SOLAS-Über- 3. Werden verpackte gefährliche Güter in Beförde-
einkommens, soweit anwendbar, eingehalten werden. rungseinheiten gepackt oder geladen, ist von den
Vor dem Auslaufen des Seeschiffes sind die Stauplätze für das Packen oder Laden Verantwortlichen die in
der gefährlichen Güter in die Beförderungsdokumente Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes geforderte Be-
oder in ein besonderes Verzeichnis (Gefahrgutmanifest) scheinigung (CTU-Packzertifikat) auszustellen oder
einzutragen, es sei denn, diese Angaben sind einem ihr Inhalt ist in das Beförderungsdokument aufzu-
mitgeführten Stauplan zu entnehmen. nehmen.
(3) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass die 4. Wer einen Beförderer mit der Beförderung gefähr-
Ladung unter Beachtung der Richtlinien für die sachge- licher Güter mit Seeschiffen beauftragt, hat dem
rechte Stauung und Sicherung von Ladung bei der Be- Beförderer rechtzeitig vor der Verladung folgende
förderung mit Seeschiffen in der Fassung der Bekannt- Dokumente zu übergeben oder zu übermitteln:
machung vom 13. Dezember 1990 (BAnz. Nr. 8a vom
a) das Beförderungsdokument gemäß Nummer 1,
12. Januar 1991), zuletzt geändert durch die Bekannt-
machung vom 7. Februar 2011 (VkBl. 2011 S. 119), ge- b) die Bescheinigung gemäß Nummer 3,
sichert wird. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass c) die Unterlagen gemäß § 3 Absatz 6 Satz 1 Num-
die Ladungsstauung und -sicherung vor dem Auslaufen mer 2 und 3, wenn zutreffend, und
abgeschlossen ist und beim Anlegen im Bestimmungs- d) alle weiteren gemäß Abschnitt 5.4.4 und Unterab-
hafen noch vorhanden ist. schnitt 5.5.2.4 des IMDG-Codes für die Beförde-
(4) Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Groß- rung vorgeschriebenen Dokumente.
verpackungen, Schüttgut-Container, ortsbewegliche 5. Der Beförderer oder sein Beauftragter haben dem
Druckgeräte, übrige ortsbewegliche Tanks und Beför- Schiffsführer vor der Verladung gefährlicher Güter
derungseinheiten mit gefährlichen Gütern, die sich in die in Nummer 4 genannten Dokumente oder ein Ge-
einem Zustand befinden, der eine sichere Beförderung fahrgutmanifest oder einen Stauplan aller zu laden-
nicht zulässt, dürfen auf Seeschiffe nicht verladen wer- den gefährlichen Güter zu übergeben oder durch
den. Datenfernübertragung zu übermitteln. Wird ein Ge-
(5) Der Schiffsführer darf gefährliche Chemikalien, fahrgutmanifest oder ein Stauplan übergeben oder
die dem IBC-Code oder dem BCH-Code unterliegen, übermittelt, sind die Angaben gemäß den Unterab-
nur übernehmen, wenn die für das jeweilige Gut in Ka- schnitten 5.4.1.4 und 5.4.1.5 des IMDG-Codes voll-
pitel 17 des IBC-Codes oder Kapitel IV des BCH-Codes ständig und richtig aus dem Beförderungsdokument
aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind. in das Gefahrgutmanifest oder den Stauplan zu
(6) Der Schiffsführer darf verflüssigte Gase, die dem übernehmen. Name und Anschrift der ausstellenden
IGC-Code oder dem GC-Code unterliegen, nur über- Firma sowie der Name des für die Erstellung des
nehmen, wenn die für das jeweilige Gut in Kapitel 19 Gefahrgutmanifests oder des Stauplans Verantwort-
des IGC-Codes oder Kapitel XIX des GC-Codes aufge- lichen sind im Gefahrgutmanifest oder im Stauplan
führten Mindestanforderungen eingehalten sind. zu vermerken. Werden die in Nummer 4 genannten
Dokumente nicht beigefügt, hat der Beförderer oder
(7) Der Schiffsführer darf gefährliche Schüttgüter der sein Beauftragter diese Dokumente bis zu den in Ab-
Gruppe B des IMSBC-Codes nur übernehmen, wenn satz 7 genannten Terminen jederzeit abrufbar vorzu-
die Laderäume die jeweils anwendbaren Anforderungen halten und zuständigen Personen auf Verlangen zur
nach Kapitel II-2 Regel 19, Tabelle 19.2 des SOLAS- Prüfung vorzulegen.
Übereinkommens erfüllen und die auf den zutreffenden
6. Der Versender hat eine Kopie des Beförderungs-
Stoffseiten des IMSBC-Codes aufgeführten Beförde-
dokuments nach Nummer 1 und der Beförderer oder
rungsbedingungen eingehalten sind.
sein Beauftragter haben eine Kopie der in Nummer 4
genannten Dokumente oder eine Kopie des Gefahr-
§8
gutmanifests oder des Stauplans für einen Zeitraum
Unterlagen für die Beförderung von drei Monaten ab Ende der Beförderung nach
gefährlicher Güter mit Seeschiffen Unterabschnitt 6.4.6.1 des IMDG-Codes aufzube-
(1) Für verpackte gefährliche Güter sind folgende wahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist un-
Anforderungen zu erfüllen: verzüglich zu löschen, wenn nicht gesetzliche Auf-
bewahrungsfristen der Löschung entgegenstehen.
1. Der Versender hat für die Beförderung ein Beförde-
rungsdokument zu erstellen. Das Beförderungs- (2) Für gefährliche Schüttgüter sind folgende Anfor-
dokument muss die in Abschnitt 5.4.1 und Ab- derungen zu erfüllen:
satz 5.5.2.4.1 des IMDG-Codes geforderten Anga- 1. Der Versender hat eine schriftliche Ladungsinforma-
ben, den Namen und die Anschrift der ausstellenden tion zu erstellen. Die Ladungsinformation muss die
Firma sowie den Namen desjenigen, der eigenver- in Abschnitt 4.2 des IMSBC-Codes geforderten An-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011 2791
gaben, den Namen der ausstellenden Firma sowie 3. bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester
den Namen desjenigen enthalten, der eigenverant- Form als Massengut,
wortlich die Pflichten des Unternehmers oder Be-
a) ein Beförderungsdokument, das mindestens die
triebsinhabers als Versender wahrnimmt. Wird sie
Anforderungen nach Kapitel VI Teil A Regel 2
im Wege der Datenfernübertragung übermittelt, kann
des SOLAS-Übereinkommens erfüllt,
die geforderte Unterschrift durch den Namen der
unterschriftsberechtigten Person ersetzt werden. b) die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2
Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens,
2. Wird bei gefährlichen Schüttgütern der Gruppe B auf
der anwendbaren Stoffseite ein besonderes Zertifi- c) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge-
kat verlangt, hat der Versender dafür zu sorgen, dass fährlicher Abfälle zusätzlich den nach dem Basler
dieses Zertifikat vorliegt. Übereinkommen erforderlichen Begleitschein,
3. Bei gefährlichen Schüttgütern, die im IMSBC-Code d) den IMSBC-Code;
nicht namentlich aufgeführt und der Gruppe B zu-
4. bei der Beförderung flüssiger Stoffe, die dem IBC-
zuordnen sind, hat der Versender dafür zu sorgen,
Code, oder verflüssigter Gase, die dem IGC-Code
dass die nach Abschnitt 1.3 des IMSBC-Codes ge-
unterliegen,
forderte behördliche Zulassung vorliegt.
4. Wer feste gefährliche Schüttgüter in ein Seeschiff a) den IBC-Code oder den IGC-Code,
verlädt, hat sicherzustellen, dass dem Schiffsführer b) den BCH-Code oder den GC-Code, wenn zutref-
vor der Verladung die Ladungsinformation nach fend und das Schiff die Bundesflagge führt,
Nummer 1 und, sofern zutreffend, ein besonderes
c) die in Abschnitt 16.2 des IBC-Codes oder Ab-
Zertifikat nach Nummer 2 und die Zulassung nach
schnitt 18.1 des IGC-Codes geforderten Unter-
Nummer 3 übergeben werden.
lagen,
(3) Wer gefährliche Massengüter in flüssiger oder
verflüssigter Form in ein Seeschiff verlädt oder verladen d) die in Kapitel V Abschnitt 5.2 des BCH-Codes
lässt, hat sicherzustellen, dass dem Schiffsführer vor oder Kapitel XVIII Abschnitt 18.1 des GC-Codes
der Verladung folgende Informationen schriftlich oder geforderten Unterlagen, wenn zutreffend und
im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden: wenn das Schiff die Bundesflagge führt,
1. Stoffname, e) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge-
fährlicher Abfälle zusätzlich die in Kapitel 20
2. MARPOL-Verschmutzungskategorie, wenn anwend- Nummer 20.5.1 des IBC-Codes oder Kapitel VIII
bar, Nummer 8.5 des BCH-Codes geforderten Unter-
3. Ladungstemperatur, Dichte und Flammpunkt, wenn lagen.
dieser höchstens 60 °C beträgt, (5) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die in
4. Notfallmaßnahmen, die beim Freiwerden, bei Kör- Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c und d, Nummer 3
perkontakt und bei Feuer zu ergreifen sind, Buchstabe a und c und Nummer 4 Buchstabe c, d
5. wenn anwendbar, alle weiteren nach Abschnitt 16.2 und e aufgeführten Unterlagen vom Schiffsführer mit-
des IBC-Codes, Abschnitt 5.2 des BCH-Codes, Ab- geführt werden. Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass
schnitt 18.1 des IGC-Codes oder Abschnitt 18.1 des die in Absatz 4 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, b, e
GC-Codes erforderlichen Angaben. und f, Nummer 3 Buchstabe b und d und Nummer 4
Buchstabe a und b aufgeführten Unterlagen vom
(4) Der Schiffsführer eines Seeschiffs, das gefähr- Schiffsführer mitgeführt werden.
liche Güter befördert, hat folgende Unterlagen mitzu-
führen: (6) Anstelle der in Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a
und b, Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 Buch-
1. wenn das Seeschiff die Bundesflagge führt, stabe a und b genannten Vorschriften dürfen die von
a) einen Abdruck dieser Verordnung, der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO)
b) den MFAG; bekannt gemachten entsprechenden Vorschriften mit-
geführt werden.
2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter
Form, (7) Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Bundes-
flagge führt, hat die in Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c
a) den IMDG-Code, und d genannten Unterlagen bis zur Beendigung der
b) den EmS-Leitfaden, Reise mitzuführen. Werden Datenverarbeitungssysteme
c) die in Abschnitt 5.4.3 des IMDG-Codes geforder- verwendet, sind die darauf gespeicherten Informatio-
ten Unterlagen, nen bis zum Ende der Reise vorzuhalten. Die Unterla-
gen nach Satz 1 sowie die gespeicherten Informationen
d) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge- nach Satz 2 müssen auch nach Ende der Reise bis zum
fährlicher Abfälle zusätzlich die in Unterab- Abschluss der Unfalluntersuchung auf dem Seeschiff
schnitt 7.8.3.2 des IMDG-Codes geforderten Un- aufbewahrt werden, wenn Unfälle gemäß § 4 Absatz 8
terlagen, gemeldet worden sind.
e) die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2 (8) Der Schiffsführer hat die nach den Absätzen 4, 6
Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens, und 7 sowie nach § 3 Absatz 6 erforderlichen Unter-
f) ein Zeugnis nach dem INF-Code, wenn radioak- lagen oder den Ausdruck aus den Datenverarbeitungs-
tive Stoffe befördert werden, die dem INF-Code systemen zuständigen Personen auf Verlangen zur
unterliegen; Prüfung vorzulegen.
2792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011
§9 wenn die nach § 8 Absatz 3 vorgeschriebenen In-
Pflichten formationen übermittelt worden sind.
(2) Der für das Packen oder Beladen einer Beförde-
(1) Der Versender und der Beauftragte des Versen-
rungseinheit jeweils Verantwortliche darf
ders
1. Verpackungen, IBC und Großverpackungen in Beför-
1. dürfen verpackte gefährliche Güter zur Beförderung
derungseinheiten nur stauen oder stauen lassen,
nur übergeben, wenn sie nach dem IMDG-Code für
wenn die Maßgaben der Kapitel 7.1, 7.2 und 7.5
die Beförderung zugelassen sind,
des IMDG-Codes eingehalten und die Abschnitte 2,
2. dürfen verpackte gefährliche Güter zur Beförderung 3 und 4 der CTU-Packrichtlinien beachtet sind,
nur übergeben, wenn ein Beförderungsdokument
2. Beförderungseinheiten zur Beförderung nur überge-
nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 erstellt worden ist,
ben, wenn sie nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in
3. dürfen für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Verbindung mit dem Kapitel 3.3, dem Kapitel 3.4,
Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gas- den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6, dem Ka-
container mit mehreren Elementen (MEGC) oder pitel 5.3 und dem Unterabschnitt 5.5.2.3 des IMDG-
Schüttgut-Container nur verwenden, wenn diese Codes gekennzeichnet, beschriftet und plakatiert
für die betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 in Ver- sind,
bindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, 4.1, 4.2, 4.3 3. Beförderungseinheiten zur Beförderung nur über-
und 7.5 des IMDG-Codes zugelassen sind und das geben, wenn das CTU-Packzertifikat nach Ab-
nach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungs- schnitt 5.4.2 des IMDG-Codes ausgestellt oder des-
kennzeichen tragen oder bei Schüttgut-Containern, sen Inhalt in das Beförderungsdokument aufgenom-
die keine Frachtcontainer sind, eine Zulassung der men wurde.
zuständigen Behörde erteilt worden ist,
(3) Wer einen Beförderer mit der Beförderung gefähr-
4. dürfen ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit licher Güter beauftragt, darf die gefährlichen Güter zur
mehreren Elementen (MEGC) nur befüllen, wenn die Verladung nur anliefern oder anliefern lassen, wenn § 8
Maßgaben des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes be- Absatz 1 Nummer 4 eingehalten ist.
achtet werden,
(4) Der für den Umschlag Verantwortliche muss bei
5. dürfen Schüttgut-Container nur befüllen, wenn die Unfällen die zuständigen Behörden nach § 4 Absatz 8
Maßgaben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes be- unterrichten. Er darf
achtet werden,
1. verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff nur
6. dürfen gefährliche Güter nur zusammenpacken, stauen, wenn § 7 Absatz 2 Satz 1 eingehalten ist,
wenn dies nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit Kapi-
tel 3.3, Unterabschnitt 3.4.4.1 und Kapitel 7.2 des 2. Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Schüttgut-
IMDG-Codes zulässig ist, Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit
mehreren Elementen (MEGC) oder Beförderungsein-
7. dürfen Verpackungen, Umverpackungen, IBC, heiten nur verladen, wenn § 7 Absatz 4 eingehalten
Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gas- ist,
container mit mehreren Elementen (MEGC) oder
3. gefährliche Schüttgüter nur verladen, wenn die erfor-
Schüttgut-Container nur übergeben, wenn sie nach
derlichen Unterlagen nach § 8 Absatz 2 vorliegen,
Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit den
Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, den Abschnitten 5.1.1 4. gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssig-
bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie den Kapiteln 5.2, 5.3 ter Form nur verladen, wenn die erforderlichen Infor-
und dem Absatz 5.5.2.3.2 des IMDG-Codes ge- mationen nach § 8 Absatz 3 vorliegen.
kennzeichnet, beschriftet und plakatiert sind, (5) Der Beförderer und der Beauftragte des Beförde-
8. dürfen das Beförderungsdokument nur weiterge- rers
ben, wenn § 8 Absatz 1 Nummer 1 eingehalten ist, 1. dürfen gefährliche Güter zur Beförderung nur anneh-
9. haben die Pflicht zur Aufbewahrung einer Kopie des men, wenn die in § 3 Absatz 1, 2 und 3 genannten
Beförderungsdokuments und zur Löschung nach zutreffenden Vorschriften eingehalten sind,
Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach § 8 Absatz 1 2. dürfen verpackte gefährliche Güter nur verladen las-
Nummer 6 zu beachten, sen, wenn § 8 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 5
10. dürfen gefährliche Schüttgüter zur Beförderung nur eingehalten sind,
übergeben, wenn sie nach dem IMSBC-Code für 3. haben die Pflicht zur Aufbewahrung von Kopien der
die Beförderung zugelassen sind, Dokumente und zur Löschung nach Ablauf der Auf-
11. dürfen gefährliche Schüttgüter zur Beförderung nur bewahrungsfrist nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 zu
übergeben, wenn die nach § 8 Absatz 2 vorge- beachten.
schriebenen Unterlagen erstellt worden sind, (6) Der Reeder
12. dürfen gefährliche Massengüter in flüssiger oder 1. darf ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter
verflüssigter Form zur Beförderung nur übergeben, nur einsetzen, wenn § 4 Absatz 7 Satz 1 und 2 sowie
wenn sie jeweils nach dem IBC-Code, BCH-Code, § 8 Absatz 5 Satz 2 eingehalten sind,
IGC-Code oder GC-Code für die Beförderung zu-
2. hat dafür zu sorgen, dass der Schiffsführer und der
gelassen sind,
für die Ladung verantwortliche Offizier nach § 4 Ab-
13. dürfen gefährliche Massengüter in flüssiger oder satz 11 Satz 1 und 2 unterwiesen werden und die
verflüssigter Form zur Beförderung nur übergeben, Aufzeichnungen darüber nach § 4 Absatz 11 Satz 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011 2793
und 5 aufbewahrt und nach Ablauf der Aufbewah- (10) Die an der Beförderung gefährlicher Güter be-
rungsfrist gelöscht werden. teiligten Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass
die Beschäftigten nach § 4 Absatz 12 Satz 1 unterwie-
(7) Der Schiffsführer muss
sen werden und die Aufzeichnungen darüber nach § 4
1. dafür sorgen, dass alle mit Notfallmaßnahmen be- Absatz 12 Satz 3 und 4 aufbewahrt und nach Ablauf der
fassten Besatzungsmitglieder vor der Verladung ge- Aufbewahrungsfrist gelöscht werden.
fährlicher Güter oder bei Betreten des Schiffes nach
§ 4 Absatz 5 unterrichtet werden, § 10
2. für das Anbringen der Hinweistafeln nach § 4 Ab- Ordnungswidrigkeiten
satz 2 Satz 2 und für die Befolgung des Verbots (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1
nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 sor- Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsge-
gen, setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
3. die Ladung gemäß § 4 Absatz 6 überwachen, 1. als Versender oder als Beauftragter des Versenders
4. dafür sorgen, dass sich die Ausrüstung nach § 4 Ab- a) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 10
satz 7 jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand be- oder Nummer 12 nicht zur Beförderung zugelas-
findet und die Besatzungsmitglieder die Schutzaus- sene gefährliche Güter zur Beförderung übergibt,
rüstung und Schutzkleidung in den vorgesehenen
b) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 2, Nummer 11
Fällen tragen,
oder Nummer 13 gefährliche Güter zur Beförde-
5. bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Ab- rung übergibt,
satz 8 unterrichten, c) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 3 für gefährliche
6. die vorgeschriebenen Unterlagen oder die ge- Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen,
speicherten Informationen nach § 8 Absatz 7 vorhal- ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehre-
ten und aufbewahren und die Unterlagen oder den ren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container
Ausdruck aus den Datenverarbeitungssystemen verwendet,
gemäß § 8 Absatz 8 auf Verlangen zur Prüfung vor- d) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 4 ortsbewegliche
legen. Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elemen-
Er darf ten (MEGC) befüllt,
1. verpackte gefährliche Güter und gefährliche Güter e) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 5 Schüttgut-Con-
als Schüttgut nur übernehmen, wenn § 7 Absatz 2 tainer befüllt,
Satz 2 und Absatz 7 eingehalten sind, f) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 6 gefährliche
Güter zusammenpackt,
2. gefährliche Güter in flüssiger oder verflüssigter Form
als Massengut nur übernehmen, wenn, sofern an- g) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 7 Verpackungen,
wendbar, § 7 Absatz 5 oder 6 eingehalten ist, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, orts-
bewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren
3. mit einem Seeschiff, das verpackte gefährliche
Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container
Güter geladen hat, nur auslaufen, wenn § 7 Absatz 3
übergibt,
eingehalten ist,
h) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 8 das Beförde-
4. nach § 4 Absatz 4 keine Ladungsdämpfe zur Druck- rungsdokument weitergibt oder
oder Temperaturregelung ablassen,
i) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 9 eine Kopie
5. gefährliche Güter nur befördern, wenn nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbe-
a) sich die Ausrüstung nach § 4 Absatz 7 Satz 3 in wahrt;
einsatzbereitem Zustand befindet, 2. als für das Packen oder Beladen einer Beförde-
b) die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 8 Ab- rungseinheit jeweils Verantwortlicher
satz 4 mitgeführt werden. a) entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 1 Verpackungen,
IBC oder Großverpackungen in Beförderungsein-
(8) Der mit der Planung der Beladung nach § 7 Ab-
heiten staut oder stauen lässt oder
satz 1 Satz 1 Beauftragte darf Stauanweisungen nur
festlegen, wenn er § 7 Absatz 1 Satz 2 einhält. b) entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 Beför-
derungseinheiten übergibt;
(9) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Be-
teiligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten 3. als derjenige, der einen Beförderer mit der Beförde-
die Vorschriften über die Sicherung nach Kapitel 1.4 rung gefährlicher Güter beauftragt, entgegen § 9 Ab-
des IMDG-Codes zu beachten. Die an der Beförderung satz 3 gefährliche Güter zur Verladung anliefert oder
gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotential be- anliefern lässt;
teiligten Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter, 4. als für den Umschlag Verantwortlicher
die für das Packen und Beladen von Beförderungsein- a) entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1 die zuständigen
heiten verantwortlichen Personen und die Beförderer Behörden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
müssen Sicherungspläne nach Unterabschnitt 1.4.3.3
des IMDG-Codes einführen und anwenden, sofern sie b) entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 ver-
nicht dem Kapitel XI-2 der Anlage zum SOLAS-Über- packte gefährliche Güter auf ein Seeschiff staut,
einkommen und dem Internationalen Code für die c) entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Ver-
Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen packungen, Umverpackungen, IBC, Schüttgut-
(BGBl. 2003 II S. 2018, 2043) unterliegen. Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer
2794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011
mit mehreren Elementen (MEGC) oder Beförde- a) ein Beschäftigter unterwiesen wird oder
rungseinheiten verlädt, b) eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens
d) entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 gefähr- fünf Jahre aufbewahrt wird.
liche Schüttgüter verlädt oder
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-
e) entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 gefähr- dung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird
liche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter im Bereich seewärts der Begrenzung des deutschen
Form verlädt; Küstenmeeres, der Bundeswasserstraßen und der
5. als Beförderer oder als Beauftragter des Beförderers bundeseigenen Häfen auf die Wasser- und Schifffahrts-
a) entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 1 gefährliche direktionen Nord und Nordwest übertragen.
Güter zur Beförderung annimmt,
§ 11
b) entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 2 verpackte ge-
fährliche Güter verladen lässt oder (Änderung anderer Vorschriften)
c) entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 3 eine Kopie
nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbe- § 12
wahrt; Übergangsbestimmungen
6. als Reeder (1) Bis zum 31. Dezember 2011 kann die Beförde-
a) entgegen § 9 Absatz 6 Nummer 1 ein Seeschiff rung gefährlicher Güter mit Seeschiffen noch nach
einsetzt oder den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum
31. Dezember 2010 geltenden Fassung durchgeführt
b) entgegen § 9 Absatz 6 Nummer 2 nicht dafür
werden.
sorgt, dass
aa) eine dort genannte Person unterwiesen wird (2) § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist für Schiffe, die
oder vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe
anzuwenden, dass anstelle der Vorschriften des Kapi-
bb) eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindes- tels II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens die
tens fünf Jahre aufbewahrt wird; Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 54 des SOLAS-
7. als Schiffsführer Übereinkommens in der am 30. Juni 2002 geltenden
a) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 für eine Fassung einzuhalten sind.
Unterrichtung der mit Notfallmaßnahmen befass- (3) § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 ist für Schiffe, die
ten Besatzungsmitglieder nicht oder nicht recht- vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe
zeitig sorgt, anzuwenden, dass anstelle der Vorschriften des Kapi-
b) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 für die tels II-2 Regel 16 Absatz 3 des SOLAS-Übereinkom-
Befolgung eines dort genannten Verbots nicht mens die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 59 des
sorgt, SOLAS-Übereinkommens in der am 30. Juni 2002 gel-
tenden Fassung einzuhalten sind.
c) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 die
Ladung nicht überwacht, (4) (weggefallen)
d) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 nicht (5) § 7 Absatz 1 Satz 2 ist für Schiffe, die vor dem
dafür sorgt, dass sich die Ausrüstung in einem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwen-
einsatzbereiten Zustand befindet oder die den, dass anstelle der Einschränkungen in der Beschei-
Schutzausrüstung und Schutzkleidung von den nigung nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Überein-
Besatzungsmitgliedern getragen wird, kommens die Einschränkungen in der Bescheinigung
e) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 die zu- nach Kapitel II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkom-
ständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig mens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung zu
unterrichtet, beachten sind.
f) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 6 eine (6) § 8 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe e und Num-
Unterlage oder eine Information nicht vorhält oder mer 3 Buchstabe b ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli
eine Unterlage oder einen Ausdruck nicht oder 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwenden,
nicht rechtzeitig vorlegt, dass für diese Schiffe die erforderliche Bescheinigung
g) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 oder 2 nach Kapitel II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkom-
gefährliche Güter übernimmt, mens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung mit-
zuführen ist.
h) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 mit
einem Seeschiff ausläuft, (7) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung gemäß § 6 Absatz 5 der Gefahrgutverord-
i) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 2 Nummer 4 nung See in der bis zum 3. Dezember 2011 geltenden
Ladungsdämpfe ablässt oder Fassung anerkannten Sachverständigen dürfen die ih-
j) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 2 Nummer 5 gefähr- nen gemäß § 6 Absatz 9 derselben Verordnung gestat-
liche Güter befördert; teten Aufgaben noch bis zum 31. Dezember 2014 wahr-
8. als mit der Planung der Beladung Beauftragter ent- nehmen.
gegen § 9 Absatz 8 Stauanweisungen festlegt oder
9. als Unternehmer entgegen § 9 Absatz 10 nicht dafür § 13
sorgt, dass (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011 2795
Verordnung
zur Bestimmung der Beitragssätze
in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012
(Beitragssatzverordnung 2012 – BSV 2012)
Vom 19. Dezember 2011
Auf Grund des § 160 Nummer 1 in Verbindung mit § 158 Absatz 1 bis 3 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –, von
denen § 158 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a des
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), Absatz 2 zuletzt durch Ar-
tikel 5 Nummer 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) und
Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe b des Gesetzes vom 9. Dezem-
ber 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§1
Beitragssätze in der Rentenversicherung
Der Beitragssatz für das Jahr 2012 beträgt in der allgemeinen Rentenver-
sicherung 19,6 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung
26,0 Prozent.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Dezember 2011
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
2796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011
Bekanntmachung
zu § 115 der Zivilprozessordnung
(Prozesskostenhilfebekanntmachung 2012 – PKHB 2012)
Vom 7. Dezember 2011
Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431;
2007 I S. 1781) wird bekannt gemacht:
Die ab dem 1. Januar 2012 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom
Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 187 Euro,
2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung), 411 Euro,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhalts-
pflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung):
a) Erwachsene 329 Euro,
b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
316 Euro,
c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
276 Euro,
d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 241 Euro.
Berlin, den 7. Dezember 2011
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011 2797
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „300. Geburtstag Friedrich II.“)
Vom 13. Dezember 2011
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom erhaben und wird von einem schützenden, glatten
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2404) hat die Bundes- Randstab umgeben.
regierung beschlossen, zum Thema „300. Geburtstag Die Bildseite der Münze zeigt das Porträt des
Friedrich II.“ eine deutsche Euro-Gedenkmünze im 46-jährigen Friedrichs des Großen, das mit einem pro-
Nennwert von 10 Euro prägen zu lassen. grammatischen Zitat des Königs sowie einer Umschrift
Die Auflage der Münze beträgt ca. 2 000 000 Stück, anlässlich des Jubiläums umrahmt ist.
davon ca. 300 000 Stück in der Spiegelglanzqualität. Die Wertseite zeigt einen Adler, die Umschrift
Die Prägung erfolgt durch die Staatliche Münze Berlin. „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 2012“ mit den
Die Münze wird ab dem 9. Februar 2012 in den zwölf Europasternen und der Wertbezeichnung „10 Euro“
Verkehr gebracht. Die 10-Euro-Gedenkmünze in der sowie dem Münzzeichen „A“ der Staatlichen Münze
Stempelglanzqualität besteht aus einer Kupfer-Nickel- Berlin. Auf der Wertseite der Münze in Spiegelglanz-
Legierung (CuNi25), hat einen Durchmesser von qualität ist zusätzlich die Angabe „SILBER 625“ auf-
32,5 Millimetern und eine Masse von 14 Gramm. Die geprägt.
Spiegelglanzmünze besteht aus einer Legierung von Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
625 Tausendteilen Silber und 375 Tausendteilen Inschrift:
Kupfer, hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern
und ein Gewicht von 16 Gramm. Die Spiegelglanz- „*MICH MEINEN MITBÜRGERN NÜTZLICH ERWEISEN*“.
münze ist durch den Prägeaufdruck „SILBER 625“ Der Entwurf der Münze stammt von dem Künstler
gekennzeichnet. Das Gepräge auf beiden Seiten ist Erich Ott aus München.
Berlin, den 13. Dezember 2011
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
2798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011
Bekanntmachung
der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
Vom 19. Dezember 2011
Auf Grund des § 187 Absatz 3 Satz 2 und des § 281a Absatz 3 Satz 3 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –, die
zuletzt durch Artikel 259 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, wird bekannt gemacht:
Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes
für das Jahr 2012 berechneten Faktoren betragen im Jahr 2012
1. in der allgemeinen Rentenversicherung für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 6359,4160,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 5410,4271,
b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und
vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte 0,0001572471,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001848283,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 8435,9600,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 7177,0972,
b) von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0001185402,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001393321.
Berlin, den 19. Dezember 2011
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Antje Capellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2011 2799
Bekanntmachung
der Beiträge und der Beitragszuschüsse
in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2012
Vom 19. Dezember 2011
Auf Grund des § 33 Absatz 1 und der §§ 68, 114 monatlicher
und 120 des Gesetzes über die Alterssicherung der Einkommensklasse
Zuschussbetrag
Landwirte, von denen § 33 Absatz 1 und § 68 zuletzt
13 941 bis 14 460 Euro 27 Euro,
durch Artikel 17 Nummer 13 und 23 geändert und die
§§ 114 und 120 durch Artikel 17 Nummer 36 und 38 14 461 bis 14 980 Euro 18 Euro,
des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) neu
14 981 bis 15 500 Euro 9 Euro.
gefasst worden sind, wird bekannt gemacht:
1. Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte be- 4. Der monatliche Zuschussbetrag für das Beitrittsge-
trägt für das Kalenderjahr 2012 monatlich 224 Euro. biet für das Kalenderjahr 2012 wird wie folgt festge-
2. Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte be- setzt:
trägt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr monatlicher
2012 monatlich 191 Euro. Einkommensklasse Zuschussbetrag
3. Der monatliche Zuschussbetrag für das Kalenderjahr (Ost)
2012 wird wie folgt festgesetzt: bis 8 220 Euro 115 Euro,
monatlicher 8 221 bis 8 740 Euro 107 Euro,
Einkommensklasse
Zuschussbetrag
8 741 bis 9 260 Euro 99 Euro,
bis 8 220 Euro 134 Euro,
9 261 bis 9 780 Euro 92 Euro,
8 221 bis 8 740 Euro 125 Euro,
9 781 bis 10 300 Euro 84 Euro,
8 741 bis 9 260 Euro 116 Euro, 10 301 bis 10 820 Euro 76 Euro,
9 261 bis 9 780 Euro 108 Euro, 10 821 bis 11 340 Euro 69 Euro,
9 781 bis 10 300 Euro 99 Euro, 11 341 bis 11 860 Euro 61 Euro,
10 301 bis 10 820 Euro 90 Euro, 11 861 bis 12 380 Euro 53 Euro,
10 821 bis 11 340 Euro 81 Euro, 12 381 bis 12 900 Euro 46 Euro,
11 341 bis 11 860 Euro 72 Euro, 12 901 bis 13 420 Euro 38 Euro,
11 861 bis 12 380 Euro 63 Euro, 13 421 bis 13 940 Euro 31 Euro,
12 381 bis 12 900 Euro 54 Euro, 13 941 bis 14 460 Euro 23 Euro,
12 901 bis 13 420 Euro 45 Euro, 14 461 bis 14 980 Euro 15 Euro,
13 421 bis 13 940 Euro 36 Euro, 14 981 bis 15 500 Euro 8 Euro.
Berlin, den 19. Dezember 2011
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Antje Capellen
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ISSN 0341-1095
Berichtigung
des Gesetzes zur weiteren
Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
Vom 19. Dezember 2011
Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 8 sind die Wörter „dieses wiederum geändert durch Artikel 8
Nummer 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449),“ zu streichen.
Bonn, den 19. Dezember 2011
Bundesamt für Justiz
Im Auftrag
Hannah Busse