2650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011
Bekanntmachung
der Neufassung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes
Vom 7. Dezember 2011
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1050)
wird nachstehend der Wortlaut des Europäische Betriebsräte-Gesetzes in der
seit dem 18. Juni 2011 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. den am 1. November 1996 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1548),
2. den am 31. Dezember 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2809),
3. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 30 des Gesetzes vom
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983),
4. den am 18. Juni 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Berlin, den 7. Dezember 2011
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011 2651
Gesetz
über Europäische Betriebsräte
(Europäische Betriebsräte-Gesetz – EBRG)*)
Erster Teil nen ermöglichen, innerhalb einer angemessenen Frist
zu den vorgeschlagenen Maßnahmen, die Gegenstand
Allgemeine Vorschriften der Anhörung sind, eine Stellungnahme abzugeben, die
innerhalb des gemeinschaftsweit tätigen Unterneh-
§1 mens oder der gemeinschaftsweit tätigen Unterneh-
Grenzübergreifende mensgruppe berücksichtigt werden kann. Die Anhö-
Unterrichtung und Anhörung rung muss den Arbeitnehmervertretern gestatten, mit
der zentralen Leitung zusammenzukommen und eine
(1) Zur Stärkung des Rechts auf grenzübergreifende mit Gründen versehene Antwort auf ihre etwaige Stel-
Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in ge- lungnahme zu erhalten.
meinschaftsweit tätigen Unternehmen und Unterneh-
mensgruppen werden Europäische Betriebsräte oder (6) Zentrale Leitung im Sinne dieses Gesetzes ist ein
Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeit- gemeinschaftsweit tätiges Unternehmen oder das herr-
nehmer vereinbart. Kommt es nicht zu einer Vereinba- schende Unternehmen einer gemeinschaftsweit tätigen
rung, wird ein Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes Unternehmensgruppe.
errichtet. (7) Unterrichtung und Anhörung des Europäischen
(2) Der Europäische Betriebsrat ist zuständig in An- Betriebsrats sind spätestens gleichzeitig mit der der
gelegenheiten, die das gemeinschaftsweit tätige Unter- nationalen Arbeitnehmervertretungen durchzuführen.
nehmen oder die gemeinschaftsweit tätige Unterneh-
mensgruppe insgesamt oder mindestens zwei Betriebe §2
oder zwei Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaa-
ten betreffen. Bei Unternehmen und Unternehmens- Geltungsbereich
gruppen nach § 2 Absatz 2 ist der Europäische Be- (1) Dieses Gesetz gilt für gemeinschaftsweit tätige
triebsrat nur in solchen Angelegenheiten zuständig, Unternehmen mit Sitz im Inland und für gemeinschafts-
die sich auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten er- weit tätige Unternehmensgruppen mit Sitz des herr-
strecken, soweit kein größerer Geltungsbereich verein- schenden Unternehmens im Inland.
bart wird.
(2) Liegt die zentrale Leitung nicht in einem Mitglied-
(3) Die grenzübergreifende Unterrichtung und Anhö-
staat, besteht jedoch eine nachgeordnete Leitung für in
rung der Arbeitnehmer erstreckt sich in einem Unter-
Mitgliedstaaten liegende Betriebe oder Unternehmen,
nehmen auf alle in einem Mitgliedstaat liegenden Be-
findet dieses Gesetz Anwendung, wenn die nachgeord-
triebe sowie in einer Unternehmensgruppe auf alle Un-
nete Leitung im Inland liegt. Gibt es keine nachgeord-
ternehmen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben,
nete Leitung, findet das Gesetz Anwendung, wenn die
soweit kein größerer Geltungsbereich vereinbart wird.
zentrale Leitung einen Betrieb oder ein Unternehmen im
(4) Unterrichtung im Sinne dieses Gesetzes bezeich- Inland als ihren Vertreter benennt. Wird kein Vertreter
net die Übermittlung von Informationen durch die zen- benannt, findet das Gesetz Anwendung, wenn der Be-
trale Leitung oder eine andere geeignete Leitungsebene trieb oder das Unternehmen im Inland liegt, in dem ver-
an die Arbeitnehmervertreter, um ihnen Gelegenheit zur glichen mit anderen in den Mitgliedstaaten liegenden
Kenntnisnahme und Prüfung der behandelten Frage zu Betrieben des Unternehmens oder Unternehmen der
geben. Die Unterrichtung erfolgt zu einem Zeitpunkt, in Unternehmensgruppe die meisten Arbeitnehmer be-
einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung, die schäftigt sind. Die vorgenannten Stellen gelten als zen-
dem Zweck angemessen sind und es den Arbeitneh- trale Leitung.
mervertretern ermöglichen, die möglichen Auswirkun-
gen eingehend zu bewerten und gegebenenfalls Anhö- (3) Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind
rungen mit dem zuständigen Organ des gemeinschafts- die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die
weit tätigen Unternehmens oder der gemeinschaftsweit anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Eu-
tätigen Unternehmensgruppe vorzubereiten. ropäischen Wirtschaftsraum.
(5) Anhörung im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet (4) Für die Berechnung der Anzahl der im Inland be-
den Meinungsaustausch und die Einrichtung eines Dia- schäftigten Arbeitnehmer (§ 4), den Auskunftsanspruch
logs zwischen den Arbeitnehmervertretern und der zen- (§ 5 Absatz 2 und 3), die Bestimmung des herrschen-
tralen Leitung oder einer anderen geeigneten Leitungs- den Unternehmens (§ 6), die Weiterleitung des Antrags
ebene zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer (§ 9 Absatz 2 Satz 3), die gesamtschuldnerische Haf-
inhaltlichen Ausgestaltung, die es den Arbeitnehmer- tung des Arbeitgebers (§ 16 Absatz 2), die Bestellung
vertretern auf der Grundlage der erhaltenen Informatio- der auf das Inland entfallenden Arbeitnehmervertreter
(§§ 11, 23 Absatz 1 bis 5 und § 18 Absatz 2 in Verbin-
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG des dung mit § 23) und die für sie geltenden Schutzbestim-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die mungen (§ 40) sowie für den Bericht gegenüber den
Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung ei- örtlichen Arbeitnehmervertretungen im Inland (§ 36 Ab-
nes Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in
gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmens- satz 2) gilt dieses Gesetz auch dann, wenn die zentrale
gruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28). Leitung nicht im Inland liegt.
2652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011
§3 1. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-,
Gemeinschaftsweite Tätigkeit Leitungs- oder Aufsichtsorgans des anderen Unter-
nehmens bestellen kann oder
(1) Ein Unternehmen ist gemeinschaftsweit tätig,
2. über die Mehrheit der mit den Anteilen am anderen
wenn es mindestens 1 000 Arbeitnehmer in den Mit-
Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt
gliedstaaten und davon jeweils mindestens 150 Arbeit-
oder
nehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten beschäftigt.
3. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals dieses Un-
(2) Eine Unternehmensgruppe ist gemeinschaftsweit
ternehmens besitzt.
tätig, wenn sie mindestens 1 000 Arbeitnehmer in den
Mitgliedstaaten beschäftigt und ihr mindestens zwei Erfüllen mehrere Unternehmen eines der in Satz 1 Num-
Unternehmen mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten mer 1 bis 3 genannten Kriterien, bestimmt sich das
angehören, die jeweils mindestens je 150 Arbeitnehmer herrschende Unternehmen nach Maßgabe der dort be-
in verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigen. stimmten Rangfolge.
(3) Bei der Anwendung des Absatzes 2 müssen den
§4 Stimm- und Ernennungsrechten eines Unternehmens
Berechnung der Arbeitnehmerzahlen die Rechte aller von ihm abhängigen Unternehmen so-
wie aller natürlichen oder juristischen Personen, die
In Betrieben und Unternehmen des Inlands errech- zwar im eigenen Namen, aber für Rechnung des Unter-
nen sich die im Rahmen des § 3 zu berücksichtigenden nehmens oder eines von ihm abhängigen Unterneh-
Arbeitnehmerzahlen nach der Anzahl der im Durch- mens handeln, hinzugerechnet werden.
schnitt während der letzten zwei Jahre beschäftigten
(4) Investment- und Beteiligungsgesellschaften im
Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Absatz 1 des Betriebs-
Sinne des Artikels 3 Absatz 5 Buchstabe a oder c der
verfassungsgesetzes. Maßgebend für den Beginn der
Verordnung (EG) Nummer 139/2004 des Rates vom
Frist nach Satz 1 ist der Zeitpunkt, in dem die zentrale
20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmens-
Leitung die Initiative zur Bildung des besonderen Ver-
zusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1)
handlungsgremiums ergreift oder der zentralen Leitung
gelten nicht als herrschendes Unternehmen gegenüber
ein den Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 entspre-
einem anderen Unternehmen, an dem sie Anteile hal-
chender Antrag der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter
ten, an dessen Leitung sie jedoch nicht beteiligt sind.
zugeht.
§7
§5
Europäischer Betriebsrat
Auskunftsanspruch
in Unternehmensgruppen
(1) Die zentrale Leitung hat auf Verlangen einer Ar- Gehören einer gemeinschaftsweit tätigen Unterneh-
beitnehmervertretung die für die Aufnahme von Ver- mensgruppe ein oder mehrere gemeinschaftsweit tä-
handlungen zur Bildung eines Europäischen Betriebs- tige Unternehmen an, wird ein Europäischer Betriebsrat
rats erforderlichen Informationen zu erheben und an die nur bei dem herrschenden Unternehmen errichtet, so-
Arbeitnehmervertretung weiterzuleiten. Zu den erforder- fern nichts anderes vereinbart wird.
lichen Informationen gehören insbesondere die durch-
schnittliche Gesamtzahl der Arbeitnehmer und ihre Ver-
Zweiter Teil
teilung auf die Mitgliedstaaten, die Unternehmen und
Betriebe sowie über die Struktur des Unternehmens Besonderes Verhandlungsgremium
oder der Unternehmensgruppe.
(2) Ein Betriebsrat oder ein Gesamtbetriebsrat kann §8
den Anspruch nach Absatz 1 gegenüber der örtlichen Aufgabe
Betriebs- oder Unternehmensleitung geltend machen; (1) Das besondere Verhandlungsgremium hat die
diese ist verpflichtet, die erforderlichen Informationen Aufgabe, mit der zentralen Leitung eine Vereinbarung
und Unterlagen bei der zentralen Leitung einzuholen. über eine grenzübergreifende Unterrichtung und Anhö-
(3) Jede Leitung eines Unternehmens einer gemein- rung der Arbeitnehmer abzuschließen.
schaftsweit tätigen Unternehmensgruppe sowie die (2) Die zentrale Leitung hat dem besonderen Ver-
zentrale Leitung sind verpflichtet, die Informationen handlungsgremium rechtzeitig alle zur Durchführung
nach Absatz 1 zu erheben und zur Verfügung zu stellen. seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen
und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu
§6 stellen.
Herrschendes Unternehmen (3) Die zentrale Leitung und das besondere Verhand-
(1) Ein Unternehmen, das zu einer gemeinschafts- lungsgremium arbeiten vertrauensvoll zusammen. Zeit-
weit tätigen Unternehmensgruppe gehört, ist herr- punkt, Häufigkeit und Ort der Verhandlungen werden
schendes Unternehmen, wenn es unmittelbar oder mit- zwischen der zentralen Leitung und dem besonderen
telbar einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Verhandlungsgremium einvernehmlich festgelegt.
Unternehmen derselben Gruppe (abhängiges Unter-
nehmen) ausüben kann. §9
(2) Ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn Bildung
ein Unternehmen in Bezug auf ein anderes Unterneh- (1) Die Bildung des besonderen Verhandlungsgremi-
men unmittelbar oder mittelbar ums ist von den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011 2653
schriftlich bei der zentralen Leitung zu beantragen oder triebsrat, sind der Betriebsratsvorsitzende und des-
erfolgt auf Initiative der zentralen Leitung. sen Stellvertreter zu dieser Sitzung einzuladen; sie
(2) Der Antrag ist wirksam gestellt, wenn er von min- gelten insoweit als Gesamtbetriebsratsmitglieder.
destens 100 Arbeitnehmern oder ihren Vertretern aus b) Besteht neben einem Gesamtbetriebsrat noch min-
mindestens zwei Betrieben oder Unternehmen, die in destens ein in ihm nicht vertretener Betriebsrat, ist
verschiedenen Mitgliedstaaten liegen, unterzeichnet der Gesamtbetriebsrat um den Vorsitzenden des Be-
ist und der zentralen Leitung zugeht. Werden mehrere triebsrats und dessen Stellvertreter zu erweitern; der
Anträge gestellt, sind die Unterschriften zusammenzu- Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter gel-
zählen. Wird ein Antrag bei einer im Inland liegenden ten insoweit als Gesamtbetriebsratsmitglieder. Der
Betriebs- oder Unternehmensleitung eingereicht, hat Gesamtbetriebsrat bestellt die Mitglieder des beson-
diese den Antrag unverzüglich an die zentrale Leitung deren Verhandlungsgremiums. Besteht nur ein Ge-
weiterzuleiten und die Antragsteller darüber zu unter- samtbetriebsrat, so hat dieser die Mitglieder des be-
richten. sonderen Verhandlungsgremiums zu bestellen.
(3) Die zentrale Leitung hat die Antragsteller, die ört- c) Bestehen mehrere Betriebsräte, werden die Mitglie-
lichen Betriebs- oder Unternehmensleitungen, die dort der des besonderen Verhandlungsgremiums auf ei-
bestehenden Arbeitnehmervertretungen sowie die in in- ner gemeinsamen Sitzung bestellt, zu welcher der
ländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften über Betriebsratsvorsitzende des nach der Zahl der wahl-
die Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums berechtigten Arbeitnehmer größten inländischen Be-
und seine Zusammensetzung zu unterrichten. triebs einzuladen hat. Zur Teilnahme an dieser Sit-
zung sind die Betriebsratsvorsitzenden und deren
§ 10 Stellvertreter berechtigt; § 47 Absatz 7 des Betriebs-
Zusammensetzung verfassungsgesetzes gilt entsprechend.
(1) Für jeden Anteil der in einem Mitgliedstaat be- d) Besteht nur ein Betriebsrat, so hat dieser die Mitglie-
schäftigten Arbeitnehmer, der 10 Prozent der Gesamt- der des besonderen Verhandlungsgremiums zu be-
zahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeit- stellen.
nehmer der gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen (4) Zu Mitgliedern des besonderen Verhandlungs-
oder Unternehmensgruppen oder einen Bruchteil da- gremiums können auch die in § 5 Absatz 3 des Be-
von beträgt, wird ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat triebsverfassungsgesetzes genannten Angestellten be-
in das besondere Verhandlungsgremium entsandt. stellt werden.
(2) Es können Ersatzmitglieder bestellt werden. (5) Frauen und Männer sollen entsprechend ihrem
zahlenmäßigen Verhältnis bestellt werden.
§ 11
Bestellung § 12
inländischer Arbeitnehmervertreter
Unterrichtung über die Mitglieder
(1) Die nach diesem Gesetz oder dem Gesetz eines des besonderen Verhandlungsgremiums
anderen Mitgliedstaates auf die im Inland beschäftigten
Arbeitnehmer entfallenden Mitglieder des besonderen Der zentralen Leitung sind unverzüglich die Namen
Verhandlungsgremiums werden in gemeinschaftsweit der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums,
tätigen Unternehmen vom Gesamtbetriebsrat (§ 47 ihre Anschriften sowie die jeweilige Betriebszugehörig-
des Betriebsverfassungsgesetzes) bestellt. Besteht keit mitzuteilen. Die zentrale Leitung hat die örtlichen
nur ein Betriebsrat, so bestellt dieser die Mitglieder Betriebs- oder Unternehmensleitungen, die dort beste-
des besonderen Verhandlungsgremiums. henden Arbeitnehmervertretungen sowie die in inländi-
schen Betrieben vertretenen Gewerkschaften über
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitglieder des diese Angaben zu unterrichten.
besonderen Verhandlungsgremiums werden in gemein-
schaftsweit tätigen Unternehmensgruppen vom Kon-
§ 13
zernbetriebsrat (§ 54 des Betriebsverfassungsgesetzes)
bestellt. Besteht neben dem Konzernbetriebsrat noch Sitzungen,
ein in ihm nicht vertretener Gesamtbetriebsrat oder Be- Geschäftsordnung, Sachverständige
triebsrat, ist der Konzernbetriebsrat um deren Vorsit- (1) Die zentrale Leitung lädt unverzüglich nach Be-
zende und um deren Stellvertreter zu erweitern; die Vor- nennung der Mitglieder zur konstituierenden Sitzung
sitzenden und ihre Stellvertreter gelten insoweit als des besonderen Verhandlungsgremiums ein und unter-
Konzernbetriebsratsmitglieder. richtet die örtlichen Betriebs- oder Unternehmenslei-
(3) Besteht kein Konzernbetriebsrat, werden die in tungen. Die zentrale Leitung unterrichtet zugleich die
Absatz 1 Satz 1 genannten Mitglieder des besonderen zuständigen europäischen Gewerkschaften und Arbeit-
Verhandlungsgremiums wie folgt bestellt: geberverbände über den Beginn der Verhandlungen
a) Bestehen mehrere Gesamtbetriebsräte, werden die und die Zusammensetzung des besonderen Verhand-
Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums lungsgremiums nach § 12 Satz 1. Das besondere Ver-
auf einer gemeinsamen Sitzung der Gesamtbetriebs- handlungsgremium wählt aus seiner Mitte einen Vorsit-
räte bestellt, zu welcher der Gesamtbetriebsratsvor- zenden und kann sich eine Geschäftsordnung geben.
sitzende des nach der Zahl der wahlberechtigten Ar- (2) Vor und nach jeder Verhandlung mit der zentralen
beitnehmer größten inländischen Unternehmens ein- Leitung hat das besondere Verhandlungsgremium das
zuladen hat. Besteht daneben noch mindestens ein Recht, eine Sitzung durchzuführen und zu dieser einzu-
in den Gesamtbetriebsräten nicht vertretener Be- laden; § 8 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
2654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011
(3) Beschlüsse des besonderen Verhandlungsgremi- Dritter Teil
ums werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
Vereinbarungen über grenzüber-
bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mit-
glieder gefasst. greifende Unterrichtung und Anhörung
(4) Das besondere Verhandlungsgremium kann sich § 17
durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen las-
Gestaltungsfreiheit
sen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner
Aufgaben erforderlich ist. Sachverständige können Die zentrale Leitung und das besondere Verhand-
auch Beauftragte von Gewerkschaften sein. Die Sach- lungsgremium können frei vereinbaren, wie die grenz-
verständigen und Gewerkschaftsvertreter können auf übergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeit-
Wunsch des besonderen Verhandlungsgremiums bera- nehmer ausgestaltet wird; sie sind nicht an die Bestim-
tend an den Verhandlungen teilnehmen. mungen des Vierten Teils dieses Gesetzes gebunden.
Die Vereinbarung muss sich auf alle in den Mitglied-
§ 14 staaten beschäftigten Arbeitnehmer erstrecken, in de-
nen das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe
Einbeziehung von einen Betrieb hat. Die Parteien verständigen sich da-
Arbeitnehmervertretern aus Drittstaaten rauf, ob die grenzübergreifende Unterrichtung und An-
hörung durch die Errichtung eines Europäischen Be-
Kommen die zentrale Leitung und das besondere
triebsrats oder mehrerer Europäischer Betriebsräte
Verhandlungsgremium überein, die nach § 17 auszu-
nach § 18 oder durch ein Verfahren zur Unterrichtung
handelnde Vereinbarung auf nicht in einem Mitglied-
und Anhörung der Arbeitnehmer nach § 19 erfolgen
staat (Drittstaat) liegende Betriebe oder Unternehmen
soll.
zu erstrecken, können sie vereinbaren, Arbeitnehmer-
vertreter aus diesen Staaten in das besondere Verhand-
lungsgremium einzubeziehen und die Anzahl der auf § 18
den jeweiligen Drittstaat entfallenden Mitglieder sowie Europäischer Betriebsrat kraft Vereinbarung
deren Rechtsstellung festlegen. (1) Soll ein Europäischer Betriebsrat errichtet wer-
den, ist schriftlich zu vereinbaren, wie dieser ausgestal-
§ 15 tet werden soll. Dabei soll insbesondere Folgendes ge-
regelt werden:
Beschluss über
Beendigung der Verhandlungen 1. Bezeichnung der erfassten Betriebe und Unterneh-
men, einschließlich der außerhalb des Hoheitsgebie-
(1) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit tes der Mitgliedstaaten liegenden Niederlassungen,
mindestens zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder sofern diese in den Geltungsbereich einbezogen
beschließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder werden,
diese zu beenden. Der Beschluss und das Abstim-
mungsergebnis sind in eine Niederschrift aufzunehmen, 2. Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrats,
die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu Anzahl der Mitglieder, Ersatzmitglieder, Sitzvertei-
unterzeichnen ist. Eine Abschrift der Niederschrift ist lung und Mandatsdauer,
der zentralen Leitung zuzuleiten. 3. Aufgaben und Befugnisse des Europäischen Be-
triebsrats sowie das Verfahren zu seiner Unterrich-
(2) Ein neuer Antrag auf Bildung eines besonderen
tung und Anhörung; dieses Verfahren kann auf die
Verhandlungsgremiums (§ 9) kann frühestens zwei
Beteiligungsrechte der nationalen Arbeitnehmerver-
Jahre nach dem Beschluss gemäß Absatz 1 gestellt
tretungen abgestimmt werden, soweit deren Rechte
werden, sofern das besondere Verhandlungsgremium
hierdurch nicht beeinträchtigt werden,
und die zentrale Leitung nicht schriftlich eine kürzere
Frist festlegen. 4. Ort, Häufigkeit und Dauer der Sitzungen,
5. die Einrichtung eines Ausschusses des Europä-
§ 16 ischen Betriebsrats einschließlich seiner Zusammen-
setzung, der Bestellung seiner Mitglieder, seiner Be-
Kosten und Sachaufwand fugnisse und Arbeitsweise,
(1) Die durch die Bildung und Tätigkeit des beson- 6. die für den Europäischen Betriebsrat zur Verfügung
deren Verhandlungsgremiums entstehenden Kosten zu stellenden finanziellen und sachlichen Mittel,
trägt die zentrale Leitung. Werden Sachverständige
7. Klausel zur Anpassung der Vereinbarung an Struk-
nach § 13 Absatz 4 hinzugezogen, beschränkt sich
turänderungen, die Geltungsdauer der Vereinbarung
die Kostentragungspflicht auf einen Sachverständigen.
und das bei ihrer Neuverhandlung, Änderung oder
Die zentrale Leitung hat für die Sitzungen in erforderli-
Kündigung anzuwendende Verfahren, einschließlich
chem Umfang Räume, sachliche Mittel, Dolmetscher
einer Übergangsregelung.
und Büropersonal zur Verfügung zu stellen sowie die
erforderlichen Reise- und Aufenthaltskosten der Mit- (2) § 23 gilt entsprechend.
glieder des besonderen Verhandlungsgremiums zu tra-
gen. § 19
(2) Der Arbeitgeber eines aus dem Inland entsandten Verfahren zur
Mitglieds des besonderen Verhandlungsgremiums haf- Unterrichtung und Anhörung
tet neben der zentralen Leitung für dessen Anspruch Soll ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung
auf Kostenerstattung als Gesamtschuldner. der Arbeitnehmer eingeführt werden, ist schriftlich zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011 2655
vereinbaren, unter welchen Voraussetzungen die Ar- zahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeit-
beitnehmervertreter das Recht haben, die ihnen über- nehmer der gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen
mittelten Informationen gemeinsam zu beraten und wie oder Unternehmensgruppen oder einen Bruchteil da-
sie ihre Vorschläge oder Bedenken mit der zentralen von beträgt, wird ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat
Leitung oder einer anderen geeigneten Leitungsebene in den Europäischen Betriebsrat entsandt.
erörtern können. Die Unterrichtung muss sich insbe-
sondere auf grenzübergreifende Angelegenheiten er- § 23
strecken, die erhebliche Auswirkungen auf die Interes-
Bestellung inländischer Arbeitnehmervertreter
sen der Arbeitnehmer haben.
(1) Die nach diesem Gesetz oder dem Gesetz eines
§ 20 anderen Mitgliedstaates auf die im Inland beschäftigten
Arbeitnehmer entfallenden Mitglieder des Europäischen
Übergangsbestimmung
Betriebsrats werden in gemeinschaftsweit tätigen Un-
Eine nach § 18 oder § 19 bestehende Vereinbarung ternehmen vom Gesamtbetriebsrat (§ 47 des Betriebs-
gilt fort, wenn vor ihrer Beendigung das Antrags- oder verfassungsgesetzes) bestellt. Besteht nur ein Be-
Initiativrecht nach § 9 Absatz 1 ausgeübt worden ist. triebsrat, so bestellt dieser die Mitglieder des Europä-
Das Antragsrecht kann auch ein auf Grund einer Verein- ischen Betriebsrats.
barung bestehendes Arbeitnehmervertretungsgremium
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitglieder des
ausüben. Die Fortgeltung endet, wenn die Vereinbarung
Europäischen Betriebsrats werden in gemeinschafts-
durch eine neue Vereinbarung ersetzt oder ein Europä-
weit tätigen Unternehmensgruppen vom Konzernbe-
ischer Betriebsrat kraft Gesetzes errichtet worden ist.
triebsrat (§ 54 des Betriebsverfassungsgesetzes) be-
Die Fortgeltung endet auch dann, wenn das besondere
stellt. Besteht neben dem Konzernbetriebsrat noch ein
Verhandlungsgremium einen Beschluss nach § 15 Ab-
in ihm nicht vertretener Gesamtbetriebsrat oder Be-
satz 1 fasst; § 15 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Sätze
triebsrat, ist der Konzernbetriebsrat um deren Vorsit-
1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn in der bestehen-
zende und um deren Stellvertreter zu erweitern; die Vor-
den Vereinbarung eine Übergangsregelung enthalten
sitzenden und ihre Stellvertreter gelten insoweit als
ist.
Konzernbetriebsratsmitglieder.
Vierter Teil (3) Besteht kein Konzernbetriebsrat, werden die in
Absatz 1 Satz 1 genannten Mitglieder des Europä-
Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes ischen Betriebsrats wie folgt bestellt:
Erster Abschnitt a) Bestehen mehrere Gesamtbetriebsräte, werden die
Mitglieder des Europäischen Betriebsrats auf einer
Errichtung des gemeinsamen Sitzung der Gesamtbetriebsräte be-
Europäischen Betriebsrats stellt, zu welcher der Gesamtbetriebsratsvorsitzende
des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitneh-
§ 21 mer größten inländischen Unternehmens einzuladen
Voraussetzungen hat. Besteht daneben noch mindestens ein in den
(1) Verweigert die zentrale Leitung die Aufnahme von Gesamtbetriebsräten nicht vertretener Betriebsrat,
Verhandlungen innerhalb von sechs Monaten nach An- sind der Betriebsratsvorsitzende und dessen Stell-
tragstellung (§ 9), ist ein Europäischer Betriebsrat ge- vertreter zu dieser Sitzung einzuladen; sie gelten in-
mäß den §§ 22 und 23 zu errichten. Das gleiche gilt, soweit als Gesamtbetriebsratsmitglieder.
wenn innerhalb von drei Jahren nach Antragstellung b) Besteht neben einem Gesamtbetriebsrat noch min-
keine Vereinbarung nach § 18 oder § 19 zustande destens ein in ihm nicht vertretener Betriebsrat, ist
kommt oder die zentrale Leitung und das besondere der Gesamtbetriebsrat um den Vorsitzenden des Be-
Verhandlungsgremium das vorzeitige Scheitern der Ver- triebsrats und dessen Stellvertreter zu erweitern; der
handlungen erklären. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre- Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter gel-
chend, wenn die Bildung des besonderen Verhand- ten insoweit als Gesamtbetriebsratsmitglieder. Der
lungsgremiums auf Initiative der zentralen Leitung er- Gesamtbetriebsrat bestellt die Mitglieder des Euro-
folgt. päischen Betriebsrats. Besteht nur ein Gesamtbe-
(2) Ein Europäischer Betriebsrat ist nicht zu errich- triebsrat, so hat dieser die Mitglieder des Europä-
ten, wenn das besondere Verhandlungsgremium vor ischen Betriebsrats zu bestellen.
Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen einen Be- c) Bestehen mehrere Betriebsräte, werden die Mitglie-
schluss nach § 15 Absatz 1 fasst. der des Europäischen Betriebsrats auf einer gemein-
samen Sitzung bestellt, zu welcher der Betriebsrats-
§ 22 vorsitzende des nach der Zahl der wahlberechtigten
Zusammensetzung Arbeitnehmer größten inländischen Betriebs einzula-
des Europäischen Betriebsrats den hat. Zur Teilnahme an dieser Sitzung sind die
(1) Der Europäische Betriebsrat setzt sich aus Ar- Betriebsratsvorsitzenden und deren Stellvertreter
beitnehmern des gemeinschaftsweit tätigen Unterneh- berechtigt; § 47 Absatz 7 des Betriebsverfassungs-
mens oder der gemeinschaftsweit tätigen Unterneh- gesetzes gilt entsprechend.
mensgruppe zusammen. Es können Ersatzmitglieder d) Besteht nur ein Betriebsrat, so hat dieser die Mitglie-
bestellt werden. der des Europäischen Betriebsrats zu bestellen.
(2) Für jeden Anteil der in einem Mitgliedstaat be- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die
schäftigten Arbeitnehmer, der 10 Prozent der Gesamt- Abberufung.
2656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011
(5) Eine ausgewogene Vertretung der Arbeitnehmer terrichtung über außergewöhnliche Umstände nach
nach ihrer Tätigkeit sollte so weit als möglich berück- § 30. Der Zeitpunkt und der Ort der Sitzungen sind
sichtigt werden; Frauen und Männer sollen entspre- mit der zentralen Leitung abzustimmen. Mit Einver-
chend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis bestellt werden. ständnis der zentralen Leitung kann der Europäische
(6) Das zuständige Sprecherausschussgremium ei- Betriebsrat weitere Sitzungen durchführen. Die Sitzun-
nes gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens oder ei- gen des Europäischen Betriebsrats sind nicht öffent-
ner gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe lich.
mit Sitz der zentralen Leitung im Inland kann einen der (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Wahrnehmung
in § 5 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes ge- der Mitwirkungsrechte des Europäischen Betriebsrats
nannten Angestellten bestimmen, der mit Rederecht an durch den Ausschuss nach § 26.
den Sitzungen zur Unterrichtung und Anhörung des Eu-
ropäischen Betriebsrats teilnimmt, sofern nach § 22
§ 28
Absatz 2 mindestens fünf inländische Vertreter ent-
sandt werden. § 35 Absatz 2 und § 39 gelten entspre- Beschlüsse, Geschäftsordnung
chend.
Die Beschlüsse des Europäischen Betriebsrats wer-
§ 24 den, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt
ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mit-
Unterrichtung über die glieder gefasst. Sonstige Bestimmungen über die Ge-
Mitglieder des Europäischen Betriebsrats schäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäfts-
Der zentralen Leitung sind unverzüglich die Namen ordnung getroffen werden, die der Europäische Be-
der Mitglieder des Europäischen Betriebsrats, ihre An- triebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglie-
schriften sowie die jeweilige Betriebszugehörigkeit mit- der beschließt.
zuteilen. Die zentrale Leitung hat die örtlichen Betriebs-
oder Unternehmensleitungen, die dort bestehenden Ar- Dritter Abschnitt
beitnehmervertretungen sowie die in inländischen Be-
trieben vertretenen Gewerkschaften über diese Anga- Mitwirkungsrechte
ben zu unterrichten.
§ 29
Zweiter Abschnitt
Jährliche Unterrichtung und Anhörung
Geschäftsführung des
Europäischen Betriebsrats (1) Die zentrale Leitung hat den Europäischen Be-
triebsrat einmal im Kalenderjahr über die Entwicklung
§ 25 der Geschäftslage und die Perspektiven des gemein-
Konstituierende Sitzung, Vorsitzender schaftsweit tätigen Unternehmens oder der gemein-
schaftsweit tätigen Unternehmensgruppe unter recht-
(1) Die zentrale Leitung lädt unverzüglich nach Be- zeitiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unter-
nennung der Mitglieder zur konstituierenden Sitzung richten und ihn anzuhören.
des Europäischen Betriebsrats ein. Der Europäische
Betriebsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden (2) Zu der Entwicklung der Geschäftslage und den
und dessen Stellvertreter. Perspektiven im Sinne des Absatzes 1 gehören insbe-
(2) Der Vorsitzende des Europäischen Betriebsrats sondere
oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter ver- 1. Struktur des Unternehmens oder der Unterneh-
tritt den Europäischen Betriebsrat im Rahmen der von mensgruppe sowie die wirtschaftliche und finan-
ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Er- zielle Lage,
klärungen, die dem Europäischen Betriebsrat gegen-
über abzugeben sind, ist der Vorsitzende oder im Falle 2. die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-,
seiner Verhinderung der Stellvertreter berechtigt. Produktions- und Absatzlage,
3. die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche
§ 26 Entwicklung,
Ausschuss
4. Investitionen (Investitionsprogramme),
Der Europäische Betriebsrat bildet aus seiner Mitte
einen Ausschuss. Der Ausschuss besteht aus dem Vor- 5. grundlegende Änderungen der Organisation,
sitzenden und mindestens zwei, höchstens vier weite- 6. die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsver-
ren zu wählenden Ausschussmitgliedern. Die weiteren fahren,
Ausschussmitglieder sollen in verschiedenen Mitglied-
staaten beschäftigt sein. Der Ausschuss führt die lau- 7. die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder
fenden Geschäfte des Europäischen Betriebsrats. wesentlichen Betriebsteilen sowie Verlagerungen
der Produktion,
§ 27
8. Zusammenschlüsse oder Spaltungen von Unter-
Sitzungen nehmen oder Betrieben,
(1) Der Europäische Betriebsrat hat das Recht, im
9. die Einschränkung oder Stilllegung von Unterneh-
Zusammenhang mit der Unterrichtung durch die zen-
men, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen,
trale Leitung nach § 29 eine Sitzung durchzuführen
und zu dieser einzuladen. Das gleiche gilt bei einer Un- 10. Massenentlassungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011 2657
§ 30 den Zeitraum abweichende Anzahl der Arbeitnehmer-
Unterrichtung und Anhörung vertreter ergibt; mit der Neubestellung endet die Mit-
gliedschaft der bisher aus diesen Mitgliedstaaten stam-
(1) Über außergewöhnliche Umstände oder Ent- menden Arbeitnehmervertreter im Europäischen Be-
scheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Inte- triebsrat. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Be-
ressen der Arbeitnehmer haben, hat die zentrale Lei- rücksichtigung eines bisher im Europäischen Betriebs-
tung den Europäischen Betriebsrat rechtzeitig unter rat nicht vertretenen Mitgliedstaates.
Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten
und auf Verlangen anzuhören. Als außergewöhnliche § 33
Umstände gelten insbesondere
Aufnahme von Verhandlungen
1. die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder we-
sentlichen Betriebsteilen, Vier Jahre nach der konstituierenden Sitzung (§ 25
Absatz 1) hat der Europäische Betriebsrat mit der Mehr-
2. die Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder heit der Stimmen seiner Mitglieder einen Beschluss da-
wesentlichen Betriebsteilen, rüber zu fassen, ob mit der zentralen Leitung eine Ver-
3. Massenentlassungen. einbarung nach § 17 ausgehandelt werden soll. Be-
(2) Besteht ein Ausschuss nach § 26, so ist dieser schließt der Europäische Betriebsrat die Aufnahme
anstelle des Europäischen Betriebsrats nach Absatz 1 von Verhandlungen, hat er die Rechte und Pflichten
Satz 1 zu beteiligen. § 27 Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt des besonderen Verhandlungsgremiums; die §§ 8, 13,
entsprechend. Zu den Sitzungen des Ausschusses sind 14 und 15 Absatz 1 sowie die §§ 16 bis 19 gelten ent-
auch diejenigen Mitglieder des Europäischen Betriebs- sprechend. Das Amt des Europäischen Betriebsrats en-
rats zu laden, die für die Betriebe oder Unternehmen det, wenn eine Vereinbarung nach § 17 geschlossen
bestellt worden sind, die unmittelbar von den geplanten worden ist.
Maßnahmen oder Entscheidungen betroffen sind; sie
gelten insoweit als Ausschussmitglieder. Fünfter Teil
Gemeinsame Bestimmungen
§ 31
Tendenzunternehmen § 34
Auf Unternehmen und herrschende Unternehmen Vertrauensvolle Zusammenarbeit
von Unternehmensgruppen, die unmittelbar und über- Zentrale Leitung und Europäischer Betriebsrat arbei-
wiegend den in § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ten vertrauensvoll zum Wohl der Arbeitnehmer und des
des Betriebsverfassungsgesetzes genannten Bestim- Unternehmens oder der Unternehmensgruppe zusam-
mungen oder Zwecken dienen, finden nur § 29 Absatz 2 men. Satz 1 gilt entsprechend für die Zusammenarbeit
Nummer 5 bis 10 und § 30 Anwendung mit der Maß- zwischen zentraler Leitung und Arbeitnehmervertretern
gabe, dass eine Unterrichtung und Anhörung nur über im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und An-
den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen hörung.
Nachteile erfolgen muss, die den Arbeitnehmern infolge
der Unternehmens- oder Betriebsänderungen entste-
§ 35
hen.
Geheimhaltung, Vertraulichkeit
Vierter Abschnitt (1) Die Pflicht der zentralen Leitung, über die im
Änderung der Zusammensetzung, Rahmen der §§ 18 und 19 vereinbarten oder die sich
Ü b e r g a n g z u e i n e r Ve r e i n b a r u n g aus den §§ 29 und 30 Absatz 1 ergebenden Angelegen-
heiten zu unterrichten, besteht nur, soweit dadurch
§ 32 nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Unter-
nehmens oder der Unternehmensgruppe gefährdet
Dauer der Mitgliedschaft, werden.
Neubestellung von Mitgliedern
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder eines Euro-
(1) Die Dauer der Mitgliedschaft im Europäischen päischen Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- oder
Betriebsrat beträgt vier Jahre, wenn sie nicht durch Ab- Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehö-
berufung oder aus anderen Gründen vorzeitig endet. rigkeit zum Europäischen Betriebsrat bekannt gewor-
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestellung. den und von der zentralen Leitung ausdrücklich als ge-
(2) Alle zwei Jahre, vom Tage der konstituierenden heimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht
Sitzung des Europäischen Betriebsrats (§ 25 Absatz 1) zu offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch
an gerechnet, hat die zentrale Leitung zu prüfen, ob nach dem Ausscheiden aus dem Europäischen Be-
sich die Arbeitnehmerzahlen in den einzelnen Mitglied- triebsrat. Die Verpflichtung gilt nicht gegenüber Mitglie-
staaten derart geändert haben, dass sich eine andere dern eines Europäischen Betriebsrats. Sie gilt ferner
Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrats nicht gegenüber den örtlichen Arbeitnehmervertretern
nach § 22 Absatz 2 errechnet. Sie hat das Ergebnis der Betriebe oder Unternehmen, wenn diese auf Grund
dem Europäischen Betriebsrat mitzuteilen. Ist danach einer Vereinbarung nach § 18 oder nach § 36 über den
eine andere Zusammensetzung des Europäischen Be- Inhalt der Unterrichtungen und die Ergebnisse der An-
triebsrats erforderlich, veranlasst dieser bei den zustän- hörungen zu unterrichten sind, den Arbeitnehmervertre-
digen Stellen, dass die Mitglieder des Europäischen tern im Aufsichtsrat sowie gegenüber Dolmetschern
Betriebsrats in den Mitgliedstaaten neu bestellt wer- und Sachverständigen, die zur Unterstützung herange-
den, in denen sich eine gegenüber dem vorhergehen- zogen werden.
2658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011
(3) Die Pflicht zur Vertraulichkeit nach Absatz 2 3. Verlegung von Unternehmen oder der Unterneh-
Satz 1 und 2 gilt entsprechend für mensgruppe in einen anderen Mitgliedstaat oder
Drittstaat oder Stilllegung von Unternehmen oder
1. die Mitglieder und Ersatzmitglieder des besonderen
der Unternehmensgruppe,
Verhandlungsgremiums,
4. Verlegung oder Stilllegung von Betrieben, soweit sie
2. die Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfah- Auswirkungen auf die Zusammensetzung des Euro-
rens zur Unterrichtung und Anhörung (§ 19), päischen Betriebsrats haben können.
3. die Sachverständigen und Dolmetscher sowie (2) Abweichend von § 10 entsendet jeder von der
Strukturänderung betroffene Europäische Betriebsrat
4. die örtlichen Arbeitnehmervertreter.
aus seiner Mitte drei weitere Mitglieder in das beson-
(4) Die Ausnahmen von der Pflicht zur Vertraulichkeit dere Verhandlungsgremium.
nach Absatz 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend für (3) Für die Dauer der Verhandlung bleibt jeder von
1. das besondere Verhandlungsgremium gegenüber der Strukturänderung betroffene Europäische Betriebs-
Sachverständigen und Dolmetschern, rat bis zur Errichtung eines neuen Europäischen Be-
triebsrats im Amt (Übergangsmandat). Mit der zentralen
2. die Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfah- Leitung kann vereinbart werden, nach welchen Bestim-
rens zur Unterrichtung und Anhörung gegenüber mungen und in welcher Zusammensetzung das Über-
Dolmetschern und Sachverständigen, die vereinba- gangsmandat wahrgenommen wird. Kommt es nicht zu
rungsgemäß zur Unterstützung herangezogen wer- einer Vereinbarung mit der zentralen Leitung nach
den, und gegenüber örtlichen Arbeitnehmervertre- Satz 2, wird das Übergangsmandat durch den jeweili-
tern, sofern diese nach der Vereinbarung (§ 19) über gen Europäischen Betriebsrat entsprechend der für ihn
die Inhalte der Unterrichtungen und die Ergebnisse im Unternehmen oder der Unternehmensgruppe gel-
der Anhörungen zu unterrichten sind. tenden Regelung wahrgenommen. Das Übergangs-
mandat endet auch, wenn das besondere Verhand-
§ 36 lungsgremium einen Beschluss nach § 15 Absatz 1
fasst.
Unterrichtung
der örtlichen Arbeitnehmervertreter (4) Kommt es nicht zu einer Vereinbarung nach § 18
oder § 19, ist in den Fällen des § 21 Absatz 1 ein Eu-
(1) Der Europäische Betriebsrat oder der Ausschuss ropäischer Betriebsrat nach den §§ 22 und 23 zu errich-
(§ 30 Absatz 2) berichtet den örtlichen Arbeitnehmer- ten.
vertretern oder, wenn es diese nicht gibt, den Arbeit-
nehmern der Betriebe oder Unternehmen über die Un- § 38
terrichtung und Anhörung. Fortbildung
(2) Das Mitglied des Europäischen Betriebsrats oder (1) Der Europäische Betriebsrat kann Mitglieder zur
des Ausschusses, das den örtlichen Arbeitnehmerver- Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
tretungen im Inland berichtet, hat den Bericht in Betrie- bestimmen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für
ben oder Unternehmen, in denen Sprecherausschüsse die Arbeit des Europäischen Betriebsrats erforderlich
der leitenden Angestellten bestehen, auf einer gemein- sind. Der Europäische Betriebsrat hat die Teilnahme
samen Sitzung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Spre- und zeitliche Lage rechtzeitig der zentralen Leitung mit-
cherausschussgesetzes zu erstatten. Dies gilt nicht, zuteilen. Bei der Festlegung der zeitlichen Lage sind die
wenn ein nach § 23 Absatz 6 bestimmter Angestellter betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Der
an der Sitzung zur Unterrichtung und Anhörung des Eu- Europäische Betriebsrat kann die Aufgaben nach die-
ropäischen Betriebsrats teilgenommen hat. Wird der sem Absatz auf den Ausschuss nach § 26 übertragen.
Bericht nach Absatz 1 nur schriftlich erstattet, ist er
(2) Für das besondere Verhandlungsgremium und
auch dem zuständigen Sprecherausschuss zuzuleiten.
dessen Mitglieder gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3 entspre-
chend.
§ 37
Wesentliche Strukturänderung § 39
Kosten, Sachaufwand und Sachverständige
(1) Ändert sich die Struktur des gemeinschaftsweit
tätigen Unternehmens oder der gemeinschaftsweit täti- (1) Die durch die Bildung und Tätigkeit des Europä-
gen Unternehmensgruppe wesentlich und bestehen ischen Betriebsrats und des Ausschusses entstehenden
hierzu keine Regelungen in geltenden Vereinbarungen Kosten trägt die zentrale Leitung. Die zentrale Leitung
oder widersprechen sich diese, nimmt die zentrale Lei- hat insbesondere für die Sitzungen und die laufende
tung von sich aus oder auf Antrag der Arbeitnehmer Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume,
oder ihrer Vertreter (§ 9 Absatz 1) die Verhandlung über sachliche Mittel und Büropersonal, für die Sitzungen
eine Vereinbarung nach § 18 oder § 19 auf. Als wesent- außerdem Dolmetscher zur Verfügung zu stellen. Sie
liche Strukturänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten trägt die erforderlichen Reise- und Aufenthaltskosten
insbesondere der Mitglieder des Europäischen Betriebsrats und des
Ausschusses. § 16 Absatz 2 gilt entsprechend.
1. Zusammenschluss von Unternehmen oder Unter-
(2) Der Europäische Betriebsrat und der Ausschuss
nehmensgruppen,
können sich durch Sachverständige ihrer Wahl unter-
2. Spaltung von Unternehmen oder der Unternehmens- stützen lassen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Er-
gruppe, füllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sachverständige
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011 2659
können auch Beauftragte von Gewerkschaften sein. (6) Eine Vereinbarung gilt fort, wenn vor ihrer Been-
Werden Sachverständige hinzugezogen, beschränkt digung das Antrags- oder Initiativrecht nach § 9 Ab-
sich die Kostentragungspflicht auf einen Sachverstän- satz 1 ausgeübt worden ist. Das Antragsrecht kann
digen, es sei denn, eine Vereinbarung nach § 18 oder auch ein auf Grund der Vereinbarung bestehendes Ar-
§ 19 sieht etwas anderes vor. beitnehmervertretungsgremium ausüben. Die Fortgel-
tung endet, wenn die Vereinbarung durch eine grenz-
§ 40 übergreifende Unterrichtung und Anhörung nach § 18
oder § 19 ersetzt oder ein Europäischer Betriebsrat
Schutz inländischer Arbeitnehmervertreter kraft Gesetzes errichtet worden ist. Die Fortgeltung en-
(1) Für die Mitglieder eines Europäischen Betriebs- det auch dann, wenn das besondere Verhandlungsgre-
rats, die im Inland beschäftigt sind, gelten § 37 Absatz 1 mium einen Beschluss nach § 15 Absatz 1 fasst; § 15
bis 5 und die §§ 78 und 103 des Betriebsverfassungs- Absatz 2 gilt entsprechend.
gesetzes sowie § 15 Absatz 1 und 3 bis 5 des Kündi- (7) Auf Unternehmen und Unternehmensgruppen,
gungsschutzgesetzes entsprechend. Für nach § 38 er- die auf Grund der Berücksichtigung von im Vereinigten
forderliche Fortbildungen gilt § 37 Absatz 6 Satz 1 und 2 Königreich Großbritannien und Nordirland liegenden
des Betriebsverfassungsgesetzes entsprechend. Betrieben und Unternehmen erstmalig die in den §§ 2
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mitglieder des und 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind die
besonderen Verhandlungsgremiums und die Arbeitneh- Bestimmungen dieses Gesetzes außer in den Fällen
mervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrich- des § 37 nicht anwendbar, wenn in diesen Unterneh-
tung und Anhörung. men und Unternehmensgruppen vor dem 15. Dezem-
ber 1999 eine Vereinbarung über grenzübergreifende
Sechster Teil Unterrichtung und Anhörung besteht. Die Absätze 1
bis 6 gelten entsprechend.
Bestehende Vereinbarungen
(8) Auf die in den §§ 2 und 3 genannten Unterneh-
men und Unternehmensgruppen, in denen zwischen
§ 41 dem 5. Juni 2009 und dem 5. Juni 2011 eine Vereinba-
Fortgeltung rung über die grenzübergreifende Unterrichtung und
Anhörung unterzeichnet oder überarbeitet wurde, sind
(1) Auf die in den §§ 2 und 3 genannten Unterneh-
außer in den Fällen des § 37 die Bestimmungen dieses
men und Unternehmensgruppen, in denen vor dem
Gesetzes in der Fassung vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I
22. September 1996 eine Vereinbarung über grenzüber-
S. 1548, 2022), zuletzt geändert durch Artikel 30 des
greifende Unterrichtung und Anhörung besteht, sind die
Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983),
Bestimmungen dieses Gesetzes außer in den Fällen
anzuwenden. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 befris-
des § 37 nicht anwendbar, solange die Vereinbarung
tet geschlossen worden, können die Parteien ihre Fort-
wirksam ist. Die Vereinbarung muss sich auf alle in
geltung beschließen, solange die Vereinbarung wirksam
den Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer erstre-
ist; Absatz 4 gilt entsprechend.
cken und den Arbeitnehmern aus denjenigen Mitglied-
staaten eine angemessene Beteiligung an der Unter-
richtung und Anhörung ermöglichen, in denen das Un- Siebter Teil
ternehmen oder die Unternehmensgruppe einen Be- Besondere Vorschriften,
trieb hat. Straf- und Bußgeldvorschriften
(2) Der Anwendung des Absatzes 1 steht nicht ent-
gegen, dass die Vereinbarung auf Seiten der Arbeitneh- § 42
mer nur von einer im Betriebsverfassungsgesetz vorge-
Errichtungs- und Tätigkeitsschutz
sehenen Arbeitnehmervertretung geschlossen worden
ist. Das gleiche gilt, wenn für ein Unternehmen oder Niemand darf
eine Unternehmensgruppe anstelle einer Vereinbarung
1. die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums
mehrere Vereinbarungen geschlossen worden sind.
(§ 9) oder die Errichtung eines Europäischen Be-
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 des- triebsrats (§§ 18, 21 Absatz 1) oder die Einführung
halb nicht erfüllt, weil die an dem in Absatz 1 Satz 1 eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung
genannten Stichtag bestehende Vereinbarung nicht alle (§ 19) behindern oder durch Zufügung oder Andro-
Arbeitnehmer erfasst, können die Parteien deren Einbe- hung von Nachteilen oder durch Gewährung oder
ziehung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach- Versprechen von Vorteilen beeinflussen,
holen.
2. die Tätigkeit des besonderen Verhandlungsgremi-
(4) Bestehende Vereinbarungen können auch nach ums, eines Europäischen Betriebsrats oder der Ar-
dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Stichtag an Ände- beitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens
rungen der Struktur des Unternehmens oder der Unter- zur Unterrichtung und Anhörung behindern oder stö-
nehmensgruppe sowie der Zahl der beschäftigten Ar- ren oder
beitnehmer angepasst werden, soweit es sich nicht
3. ein Mitglied oder Ersatzmitglied des besonderen
um wesentliche Strukturänderungen im Sinne des
Verhandlungsgremiums oder eines Europäischen
§ 37 handelt.
Betriebsrats oder einen Arbeitnehmervertreter im
(5) Ist eine Vereinbarung befristet geschlossen wor- Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und An-
den, können die Parteien ihre Fortgeltung unter Berück- hörung um seiner Tätigkeit willen benachteiligen
sichtigung der Absätze 1, 3 und 4 beschließen. oder begünstigen.
2660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011
§ 43 einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu
Strafvorschriften schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder Geldstrafe.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 35 Absatz 2 (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. In den Fällen
Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, des Absatzes 1 Nummer 2 sind das besondere Ver-
ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis verwertet. handlungsgremium, der Europäische Betriebsrat, die
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Mehrheit der Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines
Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung, die zen-
§ 44 trale Leitung oder eine im Betrieb vertretene Gewerk-
schaft antragsberechtigt.
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit § 45
Geldstrafe wird bestraft, wer
Bußgeldvorschriften
1. entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch
in Verbindung mit Absatz 3, ein Betriebs- oder Ge- (1) Ordnungswidrig handelt, wer
schäftsgeheimnis offenbart oder
1. entgegen § 5 Absatz 1 die Informationen nicht, nicht
2. einer Vorschrift des § 42 über die Errichtung der dort richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erhebt
genannten Gremien oder die Einführung des dort ge- oder weiterleitet oder
nannten Verfahrens, die Tätigkeit der dort genannten
Gremien oder der Arbeitnehmervertreter oder über 2. entgegen § 29 Absatz 1 oder § 30 Absatz 1 Satz 1
die Benachteiligung oder Begünstigung eines Mit- oder Absatz 2 Satz 1 den Europäischen Betriebsrat
glieds oder Ersatzmitglieds der dort genannten Gre- oder den Ausschuss nach § 26 nicht, nicht richtig,
mien oder eines Arbeitnehmervertreters zuwiderhan- nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
delt. Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
Nummer 1 gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011 2661
Erste Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte
Vom 5. Dezember 2011
Auf Grund des § 15 des Gesetzes über die Ausübung d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntma- „(4) Bei vollstationären, teilstationären sowie
chung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225) verordnet vor- und nachstationären privatzahnärztlichen
die Bundesregierung: Leistungen ist eine Vereinbarung nach Absatz 1
Satz 1 nur für vom Wahlzahnarzt persönlich er-
Artikel 1 brachte Leistungen zulässig.“
Änderung der 2. In § 3 wird das Wort „Wegegeld“ durch das Wort
Gebührenordnung für Zahnärzte „Entschädigungen“ ersetzt.
Die Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 3. § 4 wird wie folgt geändert:
1987 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch Artikel 18 des
0a) In Absatz 1 wird die Angabe „(Anlage)“ durch
Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) ge-
die Angabe „(Anlage 1)“ ersetzt.
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
1. § 2 wird wie folgt geändert:
gefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt auch für die zur Erbringung der im
„(1) Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen
und Zahlungspflichtigem kann eine von dieser Leistungen methodisch notwendigen operati-
Verordnung abweichende Gebührenhöhe fest- ven Einzelschritte. Eine Leistung ist methodisch
gelegt werden. Die Vereinbarung einer abwei- notwendiger Bestandteil einer anderen Leis-
chenden Punktzahl (§ 5 Absatz 1 Satz 2) oder tung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbe-
eines abweichenden Punktwertes (§ 5 Absatz 1 schreibung der anderen Leistung (Zielleistung)
Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute umfasst und auch in deren Bewertung berück-
Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer sichtigt worden ist.“
Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „sowie“ durch
werden.“
ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „Apparaten“ die Wörter „sowie für Lagerhal-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: tung“ eingefügt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
„Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist
nach persönlicher Absprache im Einzelfall a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem „Bei der Bemessung von Gebühren sind sich er-
vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes gebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzu-
schriftlich zu treffen.“ runden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzu-
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „muß“ die runden; die Rundung ist erst nach der Multipli-
Wörter „neben der Nummer und der Be- kation mit dem Steigerungsfaktor nach Satz 1
zeichnung der Leistung, dem vereinbarten vorzunehmen.“
Steigerungssatz und dem sich daraus erge- b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
benden Betrag auch“ eingefügt.
„Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebüh-
rensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten
„Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien
ihre Vergütung müssen in einem Heil- und dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurch-
Kostenplan schriftlich vereinbart werden.“ schnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitauf-
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2“ durch wand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz
die Angabe „§ 6 Absatz 1“ ersetzt. zu berechnen.“
2662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011
5. § 5a wird aufgehoben. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
6. § 6 wird wie folgt gefasst: „(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten
„§ 6 Gebühren darf der Zahnarzt Kosten nicht be-
rechnen; die §§ 8 und 9 bleiben unberührt.“
Gebühren für andere Leistungen
8. § 8 wird wie folgt gefasst:
(1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die
„§ 8
in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen
sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- Entschädigungen
und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Ge- (1) Als Entschädigungen für Besuche erhält der
bührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet Zahnarzt Wegegeld oder Reiseentschädigung; hier-
werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und durch sind Zeitversäumnisse und die durch den Be-
Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebühren- such bedingten Mehrkosten abgegolten.
verzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist,
(2) Der Zahnarzt kann für jeden Besuch ein We-
kann die selbstständige zahnärztliche Leistung ent-
gegeld berechnen. Das Wegegeld beträgt für einen
sprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand
Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle
gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten
des Zahnarztes von
Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Ge-
bührenordnung für Ärzte berechnet werden. 1. bis zu zwei Kilometern 4,30 Euro, bei Nacht (zwi-
schen 20 und 8 Uhr) 8,60 Euro,
(2) Die Vergütungen sind nach den Vorschriften
der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, so- 2. mehr als zwei Kilometern bis zu fünf Kilometern
weit die Leistung nicht als selbstständige Leistung 8,00 Euro, bei Nacht 12,30 Euro,
oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenver- 3. mehr als fünf Kilometern bis zu zehn Kilometern
zeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte ent- 12,30 Euro, bei Nacht 18,40 Euro,
halten ist und wenn die Leistungen, die der Zahn-
4. mehr als zehn Kilometern bis zu 25 Kilometern
arzt erbringt, in den folgenden Abschnitten des
18,40 Euro, bei Nacht 30,70 Euro.
Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für
Ärzte aufgeführt sind: Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Zahnarz-
tes aus, so tritt bei der Berechnung des Radius die
1. B I, B II, B III unter den Nummern 30, 31 und 34, Wohnung des Zahnarztes an die Stelle der Praxis-
B IV bis B VI, stelle. Werden mehrere Patienten in derselben
2. C I unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim, ins-
C II, C III bis C VII, C VIII nur soweit eine zu- besondere in einem Alten- oder Pflegeheim be-
grunde liegende ambulante operative Leistung sucht, darf der Zahnarzt das Wegegeld unabhängig
berechnet wird, von der Anzahl der besuchten Patienten und deren
3. E V und E VI, Versichertenstatus insgesamt nur einmal und nur
anteilig berechnen.
4. J,
(3) Bei Besuchen außerhalb eines Radius von
5. L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074, L III, 25 Kilometern um die Praxisstelle des Zahnarztes
L V unter den Nummern 2253 bis 2256 im Rah- tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reise-
men der Behandlung von Kieferbrüchen, L VI un- entschädigung. Als Reiseentschädigung erhält der
ter den Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rah- Zahnarzt
men der Behandlung von Kieferbrüchen, L VII,
L IX, 1. 0,42 Euro für jeden zurückgelegten Kilometer,
wenn er einen eigenen Kraftwagen benutzt, bei
6. M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächli-
4504, 4530, 4538, 4605, 4606 und 4715, chen Aufwendungen,
7. N unter der Nummer 4852 sowie 2. bei Abwesenheit bis zu acht Stunden 56,00 Euro,
8. O.“ bei Abwesenheit von mehr als acht Stunden
112,50 Euro je Tag,
7. § 7 wird wie folgt geändert:
3. Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtun-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
gen.
„Gebühren bei stationärer Behandlung“.
Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“
b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
9. § 9 wird wie folgt geändert:
dert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gebühren“
die Wörter „einschließlich der darauf entfal- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
lenden Zuschläge“ eingefügt. „(2) Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichti-
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Leistun- gen vor der Behandlung einen Kostenvoran-
gen“ die Wörter „und Zuschläge“ eingefügt. schlag des gewerblichen oder des praxiseigenen
Labors über die voraussichtlich entstehenden
cc) Folgender Satz 3 wird angefügt: Kosten für zahntechnische Leistungen anzubie-
„Ausgenommen von dieser Minderungs- ten und auf dessen Verlangen in Textform vorzu-
pflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J legen, sofern die Kosten insgesamt voraussicht-
in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnis- lich einen Betrag von 1 000 Euro überschreiten.
ses der Gebührenordnung für Ärzte.“ Für Behandlungen, die auf der Grundlage eines
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011 2663
Heil- und Kostenplans für einen Behandlungs- bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
zeitraum von mehr als zwölf Monaten geplant
werden, gilt Satz 1 nur, sofern voraussichtlich „Soweit im Fall einer abweichenden Verein-
bereits innerhalb eines Zeitraums von sechs Mo- barung nach § 2 auch ohne die getroffene
naten Kosten von mehr als 1 000 Euro entste- Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1
hen. Der Kostenvoranschlag muss die voraus- genannten Steigerungssätze gerechtfertigt
sichtlichen Gesamtkosten für zahntechnische gewesen wäre, ist das Überschreiten auf
Leistungen und die dabei verwendeten Materia- Verlangen des Zahlungspflichtigen schrift-
lien angeben. Art, Umfang und Ausführung der lich zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten
einzelnen Leistungen, Berechnungsgrundlage entsprechend.“
und Herstellungsort der zahntechnischen Leis- c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2“ durch
tungen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlan- die Angabe „§ 6 Absatz 1“ ersetzt.
gen näher zu erläutern. Ist eine Überschreitung
der im Kostenvoranschlag genannten Kosten um d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
mehr als 15 vom Hundert zu erwarten, hat der
Zahnarzt den Zahlungspflichtigen hierüber un- „(6) Die Übermittlung von Daten an einen
verzüglich in Textform zu unterrichten.“ Dritten zum Zwecke der Abrechnung ist nur zu-
lässig, wenn der Betroffene gegenüber dem
10. § 10 wird wie folgt geändert: Zahnarzt in die Übermittlung der für die Abrech-
0a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: nung erforderlichen Daten schriftlich eingewil-
ligt und den Zahnarzt insoweit schriftlich von
„(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem seiner Schweigepflicht entbunden hat.“
Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung
entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 er- 11. § 11 wird wie folgt gefasst:
teilt worden ist. Künftige Änderungen der An-
lage 2 werden durch das Bundesministerium „§ 11
für Gesundheit durch Bekanntmachung veröf- Übergangsvorschrift
fentlicht.“
Die Gebührenordnung für Zahnärzte in der vor
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung gilt weiter
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Zah- für
nes“ die Wörter „und einer in der Leistungs-
beschreibung oder einer Abrechnungsbe- 1. Leistungen, die vor dem Inkrafttreten der Verord-
stimmung gegebenenfalls genannten Min- nung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661)
destdauer“ eingefügt. erbracht worden sind,
bb) In Nummer 3 wird das Wort „stationäre“ 2. vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom 5. De-
durch die Wörter „vollstationäre, teilstatio- zember 2011 (BGBl. I S. 2661) begonnene Leis-
näre sowie vor- und nachstationäre“ er- tungen nach den Nummern 215 bis 222, 500
setzt. bis 523 und 531 bis 534 des Gebührenverzeich-
nisses der Gebührenordnung für Zahnärzte in
cc) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ge-
der vor dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung,
fasst:
wenn sie erst nach Inkrafttreten der Verordnung
„4. bei Entschädigungen nach § 8 den Be- vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661) been-
trag, die Art der Entschädigung und die det werden,
Berechnung,
3. Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Ge-
5. bei Ersatz von Auslagen nach § 9 Art, bührenordnung für Zahnärzte in der vor dem
Umfang und Ausführung der einzelnen 1. Januar 2012 geltenden Fassung, die auf
Leistungen und deren Preise sowie die Grund einer vor dem Inkrafttreten der Verord-
direkt zurechenbaren Materialien und nung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661)
deren Preise, insbesondere Bezeich- geplanten und begonnenen kieferorthopädi-
nung, Gewicht und Tagespreis der ver- schen Behandlung bis zum Behandlungsab-
wendeten Legierungen,“. schluss, längstens jedoch bis zum Ablauf von
dd) In Nummer 6 werden vor dem Punkt am vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung,
Ende die Wörter „ ; die Auslagen sind dem erbracht werden.“
Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu 12. § 12 wird wie folgt gefasst:
erläutern“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: „§ 12
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Überprüfung
„Überschreitet die berechnete Gebühr nach Die Bundesregierung prüft die Auswirkungen der
Absatz 2 Nummer 2 das 2,3fache des Ge- Neustrukturierung und -bewertung der Leistungen
bührensatzes, ist dies auf die einzelne Leis- der Gebührenordnung für Zahnärzte. Sie berichtet
tung bezogen für den Zahlungspflichtigen dem Bundesrat bis spätestens Mitte des Jah-
verständlich und nachvollziehbar schriftlich res 2015 über das Ergebnis der Prüfung und die
zu begründen.“ tragenden Gründe.“
2664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011
13. Die Anlage Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen wird durch die folgenden Anlagen 1 und 2 er-
setzt:
„Anlage 1
Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen
A.
Allgemeine zahnärztliche Leistungen
Allgemeine Bestimmungen
1. Eine Beratungsgebühr nach der Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses
für ärztliche Leistungen – Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte in der
am 1. Januar 2012 geltenden Fassung – darf im Behandlungsfall nur
einmal zusammen mit einer Gebühr für eine Leistung nach diesem Ge-
bührenverzeichnis und für eine Leistung aus den Abschnitten C bis O des
Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen berechnet werden.
Eine Beratungsgebühr nach der Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses
für ärztliche Leistungen ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung
oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach der Nummer 0010
oder einer Untersuchung nach den Nummern 5 oder 6 des Gebühren-
verzeichnisses für ärztliche Leistungen. Andere weitere Leistungen dür-
fen neben der Leistung nach der Nummer 3 nicht berechnet werden.
Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der
Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des
Zahnarztes.
2. Das bei Leistungen nach diesem Gebührenverzeichnis verwendete Ab-
formungsmaterial ist gesondert berechnungsfähig.
3. Material- und Laborkosten im Sinne dieses Gebührenverzeichnisses um-
fassen Praxiskosten nach § 4 Absatz 3 und Auslagen für zahntechnische
Leistungen nach § 9 dieser Gebührenordnung.
Nummer Leistungstext Punktzahl
0010 Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkran- 100
kungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des
Befundes
0030 Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und 200
gegebenenfalls Auswertung von Modellen
0040 Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans bei kieferorthopädischer 250
Behandlung oder bei funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Maß-
nahmen nach Befundaufnahme und Ausarbeitung einer Behandlungsplanung
Die Leistungen nach den Nummern 0030 und 0040 sind nicht nebeneinander berechnungs-
fähig.
0050 Abformung oder Teilabformung eines Kiefers für ein Situationsmodell einschließ- 120
lich Auswertung zur Diagnose oder Planung
0060 Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung ein- 260
schließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung
Die Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 0050 und 0060 ist in der
Rechnung zu begründen.
0065 Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, ein- 80
fache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahn-
bereich
Neben der Leistung nach der Nummer 0065 sind konventionelle Abformungen nach diesem
Gebührenverzeichnis für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich nicht be-
rechnungsfähig.
0070 Vitalitätsprüfung eines Zahnes oder mehrerer Zähne einschließlich Vergleichstest, 50
je Sitzung
0080 Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 30
0090 Intraorale Infiltrationsanästhesie 60
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011 2665
Nummer Leistungstext Punktzahl
0100 Intraorale Leitungsanästhesie 70
Wird die Leistung nach der Nummer 0090 je Zahn mehr als einmal berechnet, ist dies in der
Rechnung zu begründen.
Bei den Leistungen nach den Nummern 0090 und 0100 sind die Kosten der verwendeten
Anästhetika gesondert berechnungsfähig.
0110 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei den Leistungen 400
nach den Nummern 2195, 2330, 2340, 2360, 2410, 2440, 3020, 3030, 3040, 3045,
3060, 3110, 3120, 3190, 3200, 4090, 4100, 4130, 4133, 9100, 9110, 9120, 9130
und 9170
Der Zuschlag nach der Nummer 0110 ist je Behandlungstag nur einmal und nur mit dem
einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
0120 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei den Leistungen nach den Nummern
2410, 3070, 3080, 3210, 3240, 4080, 4090, 4100, 4130, 4133 und 9160
Der Zuschlag nach der Nummer 0120 beträgt 100 v. H. des einfachen Gebührensatzes der
betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 68 Euro.
Der Zuschlag nach der Nummer 0120 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
B.
Prophylaktische Leistungen
Allgemeine Bestimmungen
Prophylaktische Leistungen nach Abschnitt B sind nur bei Einzelunterwei-
sung (Individualprophylaxe) berechnungsfähig; bei Gruppenunterweisung
(Gruppenprophylaxe) sind sie nicht berechnungsfähig.
Nummer Leistungstext Punktzahl
1000 Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeu- 200
gung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Minuten
1010 Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung, Dauer min- 100
destens 15 Minuten
1020 Lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, zur Kariesvorbeu- 50
gung und -behandlung, mit Lack oder Gel, je Sitzung
Die Leistung nach der Nummer 1000 ist innerhalb eines Jahres einmal, die Leistung nach der
Nummer 1010 innerhalb eines Jahres dreimal berechnungsfähig.
Die Leistungen umfassen die Erhebung von Mundhygiene-Indizes, das Anfärben der Zähne,
die praktische Unterweisung mit individuellen Übungen und die Motivierung des Patienten.
Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern 1000 und 1010 sind Leistungen
nach den Nummern 0010, 4000 und 8000 sowie Beratungen und Untersuchungen nach der
Gebührenordnung für Ärzte nur dann berechnungsfähig, wenn diese Leistungen anderen
Zwecken dienen und dies in der Rechnung begründet wird.
Die Leistung nach der Nummer 1020 ist innerhalb eines Jahres höchstens viermal berech-
nungsfähig.
1030 Lokale Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder initialen Ka- 90
riesbehandlung mit einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger,
je Kiefer
1. Die Herstellung einer individuell angefertigten Schiene als Medikamententräger (z. B. Tief-
ziehschiene) ist gesondert berechnungsfähig.
2. Mit der Gebühr sind die Kosten für das verwendete Medikament abgegolten.
3. Die Anwendung eines konfektionierten Löffels als Medikamententräger erfüllt nicht den
Inhalt der Leistung nach der Nummer 1030.
4. Bei Anwendung einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger für Fluori-
dierungsmittel ist die mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach der Nummer 1030
innerhalb eines Jahres in der Rechnung zu begründen.
1040 Professionelle Zahnreinigung 28
Die Leistung umfasst das Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und
Wurzeloberflächen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, das Entfernen des
Biofilms, die Oberflächenpolitur und geeignete Fluoridierungsmaßnahmen, je Zahn oder Im-
plantat oder Brückenglied.
Die Leistung nach der Nummer 1040 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1020,
4050, 4055, 4060, 4070, 4075, 4090 und 4100 nicht berechnungsfähig.
2666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011
C.
Konservierende Leistungen
Allgemeine Bestimmungen
Nur einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente zur Wurzelkanalaufberei-
tung sind gesondert berechnungsfähig.
Nummer Leistungstext Punktzahl
2000 Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen, auch 90
Glattflächenversiegelung, je Zahn
2010 Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, je Kiefer 50
2020 Temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität 98
2030 Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B. Sepa- 65
rieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillen-
blutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Die Leistung nach der Nummer 2030 ist je Sitzung für eine Kieferhälfte oder einen Frontzahn-
bereich höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Präparieren und höchstens ein-
mal für besondere Maßnahmen beim Füllen von Kavitäten berechnungsfähig.
2040 Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 65
2050 Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial ein- 213
schließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel
zur Formung der Füllung, einflächig
2060 Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsiv- 527
technik (Konditionieren), einflächig, gegebenenfalls einschließlich Mehrschicht-
technik, einschließlich Polieren, gegebenenfalls einschließlich Verwendung von
Inserts
2070 Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial ein- 242
schließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel
zur Formung der Füllung, zweiflächig
2080 Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsiv- 556
technik (Konditionieren), zweiflächig, gegebenenfalls einschließlich Mehrschicht-
technik, einschließlich Polieren, gegebenenfalls einschließlich Verwendung von
Inserts
2090 Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial ein- 297
schließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel
zur Formung der Füllung, dreiflächig
2100 Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsiv- 642
technik (Konditionieren), dreiflächig, gegebenenfalls einschließlich Mehrschicht-
technik, einschließlich Polieren, gegebenenfalls einschließlich Verwendung von
Inserts
2110 Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial ein- 319
schließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel
zur Formung der Füllung, mehr als dreiflächig
2120 Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsiv- 770
technik (Konditionieren), mehr als dreiflächig, gegebenenfalls einschließlich Mehr-
schichttechnik, einschließlich Polieren, gegebenenfalls einschließlich Verwendung
von Inserts
2130 Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung, auch Nach- 104
polieren einer vorhandenen Restauration
2150 Einlagefüllung, einflächig 1141
2160 Einlagefüllung, zweiflächig 1356
2170 Einlagefüllung, mehr als zweiflächig 1709
2180 Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Auf- 150
nahme einer Krone
2190 Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch gegossenen Aufbau mit Stiftveranke- 450
rung zur Aufnahme einer Krone
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011 2667
Nummer Leistungstext Punktzahl
2195 Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glas- 300
faserstift o. Ä. zur Aufnahme einer Krone
Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2190 oder 2195 sind neben den Leistungen nach
den Nummern 2150 bis 2170 nicht berechnungsfähig.
Die Leistung nach der Nummer 2180 ist neben der Leistung nach der Nummer 2190 nicht
berechnungsfähig.
Die Leistung nach der Nummer 2195 ist neben der Leistung nach der Nummer 2180 berech-
nungsfähig.
Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2190 und/oder die Leistung nach der Nummer 2195
ist je Zahn nur jeweils einmal berechnungsfähig.
Die Kosten für die Verankerungselemente sind gesondert berechnungsfähig.
2197 Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer 130
etc.)
2200 Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkrone (Tangentialprä- 1322
paration)
2210 Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation) 1678
2220 Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kästen 2067
oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der gesamten Kaufläche, auch
Versorgung eines Zahnes durch ein Veneer
Neben den Leistungen nach den Nummern 2200 bis 2220 sind die Leistungen nach den
Nummern 2050 bis 2130 nicht berechnungsfähig.
Die Leistung nach der Nummer 2210 ist im Zusammenhang mit Implantaten nicht berech-
nungsfähig.
Durch die Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170 und 2200 bis 2220 sind folgende
zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantats, Relations-
bestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Ein-
lagefüllung oder der Krone oder der Teilkrone oder des Veneers, Nachkontrolle und Korrek-
turen.
Die Leistung nach der Nummer 2200 umfasst auch die Verschraubung und Abdeckung mit
Füllungsmaterial.
Zu den Kronen nach den Nummern 2200 bis 2220 gehören Kronen (Voll- und Teilkronen)
jeder zahntechnischen Ausführung.
Teilleistungen nach den Nummern 2200 bis 2220:
2230 Enden die Leistungen mit der Präparation eines Zahnes oder der Abdrucknahme
beim Implantat, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.
2240 Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen
Gebühr berechnungsfähig.
Die Leistungen nach den Nummern 2230 oder 2240 sind nur berechnungsfähig, wenn es
dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine
Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.
2250 Eingliederung einer konfektionierten Krone in der pädiatrischen Zahnheilkunde 210
Die Kosten für konfektionierte Kronen sind gesondert berechnungsfähig.
2260 Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung, je Zahn oder Implantat, ein- 100
schließlich Entfernung
2270 Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, ein- 270
schließlich Entfernung
Bei Verwendung eines konfektionierten Provisoriums sind die Kosten hierfür gesondert be-
rechnungsfähig.
Das Wiedereingliedern desselben Provisoriums, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließ-
lich Entfernung, ist mit der Gebühr nach der Nummer 2260 oder 2270 abgegolten.
2290 Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen 180
eines Brückengliedes oder Steges oder Ähnliches
2300 Entfernung eines Wurzelstiftes 270
2310 Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers oder einer 145
Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahn-
ersatz
2668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011
Nummer Leistungstext Punktzahl
2320 Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenan- 350
kers, einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz,
gegebenenfalls einschließlich Wiedereingliederung und Abformung
2330 Maßnahmen zur Erhaltung der vitalen Pulpa bei Caries profunda (Exkavieren, 110
indirekte Überkappung), je Kavität
2340 Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden vitalen Pulpa (Exkavieren, direkte 200
Überkappung), je Kavität
2350 Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren 290
2360 Exstirpation der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren, je Kanal 110
2380 Amputation und endgültige Versorgung der avitalen Milchzahnpulpa 160
2390 Trepanation eines Zahnes, als selbstständige Leistung 65
2400 Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals 70
Die Leistung nach der Nummer 2400 ist je Wurzelkanal höchstens zweimal je Sitzung
berechnungsfähig.
2410 Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in 392
mehreren Sitzungen
Die Leistung nach der Nummer 2410 ist für denselben Wurzelkanal nur dann erneut berech-
nungsfähig, wenn der Wurzelkanal nach der ersten Aufbereitung definitiv versorgt worden ist.
Wenn auf Grund anatomischer Besonderheiten eine Aufbereitung in einer Sitzung nicht
erfolgen kann, ist die Leistung nach der Nummer 2410 für denselben Wurzelkanal erneut
berechnungsfähig. Dies ist in der Rechnung zu begründen. Je Aufbereitung eines Wurzel-
kanals ist die Leistung in diesem Fall höchstens zweimal berechnungsfähig.
2420 Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal 70
2430 Medikamentöse Einlage in Verbindung mit Maßnahmen nach den Nummern 2360, 204
2380 und 2410, je Zahn und Sitzung
2440 Füllung eines Wurzelkanals 258
D.
Chirurgische Leistungen
Allgemeine Bestimmungen
1. Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des
Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätz-
liche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wund-
verbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht
gesondert berechnungsfähig.
2. Die Schaffung des operativen Zugangs ist Bestandteil der Leistungen
nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.
3. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerin-
nung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Ver-
schluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen
oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B.
Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur ein-
mal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.
Nummer Leistungstext Punktzahl
3000 Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines enossalen Implantats 70
3010 Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes 110
3020 Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zahnes 270
3030 Entfernung eines Zahnes oder eines enossalen Implantats durch Osteotomie 350
3040 Entfernung eines retinierten, impaktierten oder verlagerten Zahnes durch Osteo- 540
tomie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011 2669
Nummer Leistungstext Punktzahl
3045 Entfernen eines extrem verlagerten und/oder extrem retinierten Zahnes durch 767
umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen
3050 Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/oder Kieferbereich, als selbst- 110
ständige Leistung
3060 Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch 140
Knochenbolzung
3070 Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe, als selbstständige Leistung 45
3080 Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs (z. B. lappiges Fibrom, 150
Epulis)
3090 Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle 370
3100 Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich einer Pe- 270
riostschlitzung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnitt-
führung)
Die Leistung nach der Nummer 3100 ist für dasselbe Operationsgebiet nicht neben der Leis-
tung nach der Nummer 3090 berechnungsfähig.
3110 Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn 460
3120 Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn 580
Die Kosten für konfektionierte apikale Stiftsysteme sind gesondert berechnungsfähig.
3130 Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes 280
3140 Reimplantation eines Zahnes einschließlich einfacher Fixation 550
3160 Transplantation eines Zahnes einschließlich operativer Schaffung des Knochen- 650
bettes
3190 Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder 270
Wurzelspitzenresektion
3200 Operation einer Zyste durch Zystektomie, als selbstständige Leistung 500
Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung mit Extraktio-
nen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach den Nummern 3190
bis 3200 sowie 3310 berechnet werden.
3210 Beseitigung störender Schleimhautbänder, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 140
3230 Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers, als 440
selbstständige Leistung, je Kiefer
3240 Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs auch Gingivaexten- 550
sionsplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, für einen Bereich bis zu zwei
nebeneinander liegenden Zähnen, gegebenenfalls auch am zahnlosen Kiefer-
abschnitt
3250 Tuberplastik, einseitig 270
3260 Freilegen eines retinierten oder verlagerten Zahnes zur orthopädischen Einstellung 550
3270 Germektomie 590
3280 Lösen, Verlegen und Fixieren des Lippenbändchens und Durchtrennen des 270
Septums bei echtem Diastema
3290 Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbstständige Leistung, je Kieferhälfte 55
oder Frontzahnbereich
3300 Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z. B. Tamponieren), als selbstständige 65
Leistung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)
Die Leistung nach der Nummer 3300 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahn-
bereich berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach der Nummer 3300 sind die Leistungen nach den Nummern 3060
oder 3310 nicht berechnungsfähig.
3310 Chirurgische Wundrevision (z. B. Glätten des Knochens, Auskratzen, Naht), je 100
Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)
Die Leistung nach der Nummer 3310 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahn-
bereich berechnungsfähig
Neben der Leistung nach der Nummer 3310 sind die Leistungen nach den Nummern 3060
oder 3300 nicht berechnungsfähig.
2670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011
E.
Leistungen bei Erkrankungen
der Mundschleimhaut und des Parodontiums
Allgemeine Bestimmungen
1. Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des
Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätz-
liche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wund-
verbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht
gesondert berechnungsfähig.
2. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerin-
nung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Ver-
schluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen
oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B.
Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial und Materia-
lien zur Fixierung von Membranen sind gesondert berechnungsfähig.
Nummer Leistungstext Punktzahl
4000 Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus 160
Die Leistung nach der Nummer 4000 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berech-
nungsfähig.
4005 Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z. B. 80
des Parodontalen Screening-Index PSI)
Die Leistung nach der Nummer 4005 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berech-
nungsfähig.
4020 Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen, gegebenenfalls einschließ- 45
lich Taschenspülungen, je Sitzung
4025 Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation, je Zahn 15
Die verwendeten antibakteriellen Materialien sind gesondert berechnungsfähig.
4030 Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremd- 35
reizen am Parodontium, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
4040 Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation durch Einschleifen 45
des natürlichen Gebisses oder bereits vorhandenen Zahnersatzes, je Sitzung
4050 Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, gegebenenfalls einschließlich Polieren 10
an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat, auch Brückenglied
4055 Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, gegebenenfalls einschließlich Polieren 13
an einem mehrwurzeligen Zahn
Die Leistungen nach den Nummern 4050 und 4055 sind für denselben Zahn innerhalb von
30 Tagen nur einmal berechnungsfähig.
4060 Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller 7
Zahnreinigung nach der Nummer 1040 mit Nachreinigung einschließlich Polieren,
je Zahn, oder Implantat, auch Brückenglied
Die Leistung nach der Nummer 4060 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1040,
4050 und 4055 nicht berechnungsfähig.
4070 Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung subgingivaler Kon- 100
kremente und Wurzelglättung) an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat,
geschlossenes Vorgehen
4075 Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung subgingivaler Kon- 130
kremente und Wurzelglättung) an einem mehrwurzeligen Zahn, geschlossenes
Vorgehen
4080 Gingivektomie, Gingivoplastik, je Parodontium 45
4090 Lappenoperation, offene Kürettage einschließlich Osteoplastik an einem Front- 180
zahn, je Parodontium
4100 Lappenoperation, offene Kürettage einschließlich Osteoplastik an einem Seiten- 275
zahn, je Parodontium
Neben den Leistungen nach den Nummern 4090 und 4100 sind Leistungen nach den Num-
mern 4050 bis 4080 in der gleichen Sitzung nicht berechnungsfähig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011 2671
Nummer Leistungstext Punktzahl
4110 Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial (Knochen- und/ 180
oder Knochenersatzmaterial), auch Einbringen von Proteinen, zur regenerativen
Behandlung parodontaler Defekte, gegebenenfalls einschließlich Materialent-
nahme im Aufbaugebiet, je Zahn oder Parodontium oder Implantat
Die Leistung nach der Nummer 4110 ist auch im Rahmen einer chirurgischen Behandlung
berechnungsfähig.
Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers sind gesondert
berechnungsfähig.
4120 Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens, je Kieferhälfte oder Frontzahnbe- 275
reich
4130 Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut, gegebenenfalls einschließlich 180
Versorgung der Entnahmestelle, je Transplantat
4133 Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe einschließlich Versorgung der 880
Entnahmestelle, je Zahnzwischenraum
4136 Osteoplastik auch Kronenverlängerung, Tunnelierung oder Ähnliches je Zahn oder 200
Parodontium, auch Implantat, als selbstständige Leistung
4138 Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefektes einschließ- 220
lich Fixierung, je Zahn, je Implantat
4150 Kontrolle/Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen, je Zahn, 7
Implantat oder Parodontium
F.
Prothetische Leistungen
Nummer Leistungstext Punktzahl
5000 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn 1016
oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Tangential-
präparation)
5010 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn 1483
als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Hohlkehl- und Stufen-
präparation) oder Einlagefüllung
5020 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn 1997
als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teilkrone mit Retentionsrillen oder
-kasten oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der Kaufläche
5030 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn 1483
oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Wurzelkappe mit Stift,
gegebenenfalls zur Aufnahme einer Verbindungsvorrichtung oder anderer Verbin-
dungselemente
5040 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn 2605
oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teleskopkrone, auch
Konuskrone
Die Leistung nach der Nummer 5040 ist neben der Leistung nach der Nummer 5080 nicht
berechnungsfähig.
Durch die Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 sind folgende zahnärztliche Leis-
tungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantats, Relationsbestimmung, Abfor-
mungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Krone, der Einlage-
füllung, der Teilkrone o. a., Nachkontrolle und Korrekturen
Die Leistungen nach den Nummern 5000 und 5030 umfassen auch die Verschraubung und
Abdeckung mit Füllungsmaterial.
Zu den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Brücken- oder Prothesen-
anker mit Verbindungselementen jeder Ausführung.
Die Leistungen nach den Nummern 5010 und 5020 sind im Zusammenhang mit Implantaten
nicht berechnungsfähig.
Zu den Kronen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Kronen (Voll-, Teil- und Teleskop-
kronen, sowie Wurzelstiftkappen) jeder zahntechnischen Ausführung.
2672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011
Nummer Leistungstext Punktzahl
Teilleistungen nach den Nummern 5000 bis 5040:
5050 Enden die Leistungen mit der Präparation der Brückenpfeiler oder Prothesenanker
mit Verbindungselementen oder der Abdrucknahme beim Implantat, so ist die
Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.
5060 Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen
Gebühr berechnungsfähig.
Die Leistungen nach den Nummern 5050 oder 5060 sind nur berechnungsfähig, wenn es
dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen, oder eine
Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.
5070 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: Verbindung 400
von Kronen oder Einlagefüllungen durch Brückenglieder, Prothesenspannen oder
Stege, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel
5080 Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke oder 230
Prothese, je Verbindungselement
Matrize und Patrize gelten als ein Verbindungselement.
Die Leistung nach der Nummer 5080 ist neben der Leistung nach der Nummer 5040 nicht
berechnungsfähig.
5090 Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach der Num- 110
mer 5080
5100 Erneuern des Sekundärteils einer Teleskopkrone einschließlich Abformung 450
5110 Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funk- 360
tion
5120 Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implan- 240
tat, einschließlich Entfernung
5140 Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Brückenspanne 80
oder Freiendsattel, einschließlich Entfernung
Das Wiedereingliedern derselben provisorischen Brücke, gegebenenfalls auch mehrmals,
einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nummern 5120 bis 5140 abge-
golten.
5150 Versorgung eines Lückengebisses mit Hilfe einer durch Adhäsivtechnik befestig- 730
ten Brücke, für die erste zu überbrückende Spanne
5160 Versorgung eines Lückengebisses nach der Nummer 5150, für jede weitere zu 360
überbrückende Spanne
5170 Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen 250
Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle
Abformung zur Remontage, je Kiefer
5180 Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel 450
5190 Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel 540
5200 Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Teilprothese mit einfachen, ge- 700
bogenen Haftelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen
5210 Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgussprothese mit ge- 1400
gossenen Halte- und Stützelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen
5220 Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese oder Deckprothese 1850
bei Verwendung einer Kunststoff- oder Metallbasis, im Oberkiefer
Eine Deckprothese setzt eine Basisgestaltung wie bei einer totalen Prothese voraus.
5230 Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese oder Deckprothese 2200
bei Verwendung einer Kunststoff- oder Metallbasis, im Unterkiefer
Eine Deckprothese setzt eine Basisgestaltung wie bei einer totalen Prothese voraus.
Durch die Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5230 sind folgende Leistungen abge-
golten:
Anatomische Abformungen (auch des Gegenkiefers), Bestimmung der Kieferrelation, Ein-
proben, Einpassen bzw. Einfügen, Nachkontrolle und Korrekturen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011 2673
Nummer Leistungstext Punktzahl
5240 Teilleistungen nach den Nummern 5200 und 5230:
Für Maßnahmen bis einschließlich Bestimmung der Kieferrelation ist die Hälfte der jeweiligen
Gebühr berechnungsfähig; bei weitergehenden Maßnahmen sind drei Viertel der jeweiligen
Gebühr berechnungsfähig.
5250 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer ab- 140
nehmbaren Prothese (ohne Abformung)
5260 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer ab- 270
nehmbaren Prothese (mit Abformung) einschließlich Halte- und Stützvorrichtun-
gen
5270 Teilunterfütterung einer Prothese 180
5280 Vollständige Unterfütterung einer Prothese 270
5290 Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktioneller Randge- 450
staltung, im Oberkiefer
5300 Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktioneller Randge- 540
staltung, im Unterkiefer
5310 Vollständige Unterfütterung bei einer Defektprothese einschließlich funktioneller 730
Randgestaltung
Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 dürfen Leistungen
nach den Nummern 5250 und 5260 nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich ge-
trennte Verrichtungen handelt.
Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 sind nur als Maßnahmen zur Wiederherstel-
lung der Funktion einer abnehmbaren Prothese berechnungsfähig.
5320 Eingliederung eines Obturators zum Verschluss von Defekten des Gaumens 2200
5330 Eingliederung einer Resektionsprothese zum Verschluss und zum Ausgleich von 2800
Defekten der Kiefer
5340 Eingliederung einer Prothese oder Epithese zum Verschluss extraoraler Weichteil- 7300
defekte oder zum Ersatz fehlender Gesichtsteile einschließlich Stütz-, Halte- oder
Hilfsvorrichtungen
Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis
5340 abgegolten.
G.
Kieferorthopädische Leistungen
Allgemeine Bestimmungen
Die Leistungen nach den Nummern 6100, 6120, 6140 und 6150 beinhalten
auch die Material- und Laborkosten für Standardmaterialien wie zum Bei-
spiel unprogrammierte Edelstahlbrackets, unprogrammierte Attachments
und Edelstahlbänder.
Werden darüber hinausgehende Materialien verwendet, können die Mehr-
kosten für diese Materialien gesondert berechnet werden, wenn dies vor
der Verwendung mit dem Zahlungspflichtigen nach persönlicher Absprache
schriftlich vereinbart worden ist. Diese Vereinbarung hat Angaben über die
voraussichtliche Höhe der einzelnen Material- und Laborkosten und die Ma-
terial- und Laborkosten der in Abzug zu bringenden Standardmaterialien zu
enthalten. In der Vereinbarung ist darauf hinzuweisen, dass eine Erstattung
durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht im vollen Umfang gewähr-
leistet ist.
Nummer Leistungstext Punktzahl
6000 Profil- oder Enfacefotografie einschließlich kieferorthopädischer Auswertung 80
Eine mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach der Nummer 6000 im Verlauf einer
kieferorthopädischen Behandlung ist in der Rechnung zu begründen.
6010 Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen (dreidimensionale, 180
graphische oder metrische Analysen, Diagramme), je Leistung nach der Num-
mer 0060
2674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011
Nummer Leistungstext Punktzahl
6020 Anwendung von Methoden zur Untersuchung des Gesichtsschädels (zeichneri- 360
sche Auswertung von Röntgenaufnahmen des Schädels, Wachstumsanalysen)
6030 Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, geringer 1350
Umfang
6040 Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, mittlerer 2100
Umfang
6050 Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, hoher Umfang 3600
Bei Maßnahmen von mittlerem Umfang nach der Nummer 6040 müssen mindestens drei, bei
Maßnahmen von hohem Umfang mindestens vier der Kriterien nach den Buchstaben a bis e
erfüllt sein:
a) Zahl der bewegten Zahngruppen: zwei und mehr Zahngruppen,
b) Ausmaß der Zahnbewegung: mehr als 2 Millimeter,
c) Art der Zahnbewegung: körperlich mehr als 2 Millimeter, kontrollierte Wurzelbewegung,
direkte Veränderung der Bisshöhe, Zahndrehung mehr als 30 Grad,
d) Richtung der Zahnbewegung: entgegen Wanderungstendenz,
e) Verankerung: mit zusätzlichen intra- oder extraoralen Maßnahmen.
6060 Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstums- 1800
phase einschließlich Retention, geringer Umfang
6070 Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstums- 2600
phase einschließlich Retention, mittlerer Umfang
6080 Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstums- 3600
phase einschließlich Retention, hoher Umfang
Bei Maßnahmen von mittlerem Umfang muss mindestens ein Kriterium nach den Buchstaben
a bis c, bei Maßnahmen von hohem Umfang müssen mindestens zwei der Kriterien erfüllt
sein:
a) Ausmaß der Bissverschiebung: mehr als 4 Millimeter,
b) Richtung der durchzuführenden Bissverschiebung, Unterkiefer relativ zum Oberkiefer:
dorsal,
c) Skelettale Bedingungen: ungünstige Wachstumsvoraussetzungen.
Die Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle im Behandlungsplan fest-
gelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren.
Die Maßnahmen im Sinne der Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle Leistungen zur Kiefer-
umformung und Retention bzw. zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss innerhalb
eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren, unabhängig von den angewandten Behandlungs-
methoden oder den verwendeten Therapiegeräten.
Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind Leistungen nach den Num-
mern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig.
6090 Maßnahmen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich bei abge- 700
schlossener Wachstumsphase einschließlich Retention, je Kiefer
6100 Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel 165
6110 Entfernung eines Klebebrackets einschließlich Polieren und gegebenenfalls Ver- 70
siegelung des Zahnes
6120 Eingliederung eines Bandes zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel 230
6130 Entfernung eines Bandes einschließlich Polieren und gegebenenfalls Versiegelung 20
des Zahnes
6140 Eingliederung eines Teilbogens 210
6150 Eingliederung eines ungeteilten Bogens, alle Zahngruppen umfassend, je Kiefer 500
6160 Eingliederung einer intra-/extraoralen Verankerung (z. B. Headgear). 370
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011 2675
Nummer Leistungstext Punktzahl
6170 Eingliederung einer Kopf-Kinn-Kappe. 500
Die Kosten für die eingegliederten Hilfsmittel nach den Nummern 6160 und 6170 sind ge-
sondert berechnungsfähig.
6180 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit und/oder Erweiterung 270
von herausnehmbaren Behandlungsgeräten einschließlich Abformung und Wie-
dereinfügen, je Kiefer und je Sitzung einmal berechnungsfähig
6190 Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von 140
schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen
Neben der Leistung nach der Nummer 6190 ist die Leistung nach der Nummer 0010 in
derselben Sitzung nicht berechnungsfähig.
6200 Eingliedern von Hilfsmitteln zur Beseitigung von Funktionsstörungen (z. B. Mund- 450
vorhofplatte) einschließlich Anweisung zum Gebrauch und Kontrollen
6210 Kontrolle des Behandlungsverlaufs oder Weiterführung der Retention einschließ- 90
lich kleiner Änderungen der Behandlungs- oder Retentionsgeräte, Therapiekon-
trolle der gesteuerten Extraktion, je Sitzung
6220 Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen Behand- 180
lungsmitteln (z. B. Abformung, Bissnahme), je Kiefer
6230 Eingliederung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, je Kiefer 180
6240 Maßnahmen zur Verhütung von Folgen vorzeitigen Zahnverlustes (Offenhalten 270
einer Lücke)
6250 Beseitigung des Diastemas, als selbstständige Leistung 450
6260 Maßnahmen zur Einordnung eines verlagerten Zahnes in den Zahnbogen, als 1100
selbstständige Leistung
H.
Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen
Allgemeine Bestimmungen
Endgültige Kronen, Brücken und Prothesen dürfen nicht als Aufbissbehelfe
oder Schienen nach Abschnitt H berechnet werden.
Nummer Leistungstext Punktzahl
7000 Eingliederung eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche 270
7010 Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche 800
7020 Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf 450
7030 Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfs, z. B. durch Unterfütterung 370
7040 Kontrolle eines Aufbissbehelfs 65
7050 Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: subtraktive Maßnah- 180
men, je Sitzung
7060 Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: additive Maßnahmen, 410
je Sitzung
7070 Semipermanente Schiene unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum 90
7080 Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden laborgefertigten Provisorium 600
(einschließlich Vorpräparation) im indirekten Verfahren, je Zahn oder je Implantat,
einschließlich Entfernung
2676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011
Nummer Leistungstext Punktzahl
7090 Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigten Provisorium im indirekten Ver- 270
fahren, je Brückenglied, einschließlich Entfernung
Die Berechnung der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 setzt voraus, dass es
sich bei dem festsitzenden laborgefertigten Provisorium um ein Langzeitprovisorium mit einer
Tragezeit von mindestens drei Monaten handelt.
Beträgt die Tragezeit des festsitzenden laborgefertigten Provisoriums unter drei Monaten,
sind anstelle der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 die Leistungen nach den
Nummern 2260, 2270 oder 5120 und 5140 berechnungsfähig.
Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern 7080 oder 7090 sind die Leis-
tungen nach den Nummern 2230, 2240, 5050 oder 5060 nicht berechnungsfähig.
7100 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion eines Langzeitprovisoriums, je 200
Krone, Spanne oder Freiendbrückenglied
Die Wiedereingliederung desselben festsitzenden laborgefertigten Provisoriums nach den
Nummern 7080 oder 7090, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist
mit den Gebühren nach den Nummern 7080 bis 7100 abgegolten.
J.
Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
Nummer Leistungstext Punktzahl
8000 Klinische Funktionsanalyse einschließlich Dokumentation 500
Die Leistung nach der Nummer 8000 umfasst auch folgende zahnärztliche Leistungen: pro-
phylaktische, prothetische, parodontologische und okklusale Befunderhebung, funktionsdiag-
nostische Auswertung von Röntgenaufnahmen des Schädels und der Halswirbelsäule, klini-
sche Reaktionstests (z. B. Resilienztest, Provokationstest).
8010 Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers, auch Stützstift- 180
registrierung, je Registrat
Die Leistung nach der Nummer 8010 ist je Sitzung höchstens zweimal berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach der Nummer 8010 sind die Material- und Laborkosten für die Biss-
nahme und die Lieferung und Anbringung des Stützstiftbestecks gesondert berechnungs-
fähig.
8020 Arbiträre Scharnierachsenbestimmung (eingeschlossen sind die arbiträre Schar- 300
nierachsenbestimmung, das Anlegen eines Übertragungsbogens, das Koordinie-
ren eines Übertragungsbogens mit einem Artikulator)
8030 Kinematische Scharnierachsenbestimmung (eingeschlossen sind die kinemati- 550
sche Scharnierachsenbestimmung, das definitive Markieren der Referenzpunkte,
das Anlegen eines Übertragungsbogens, das Koordinieren eines Übertragungs-
bogens mit einem Artikulator)
8035 Kinematische Scharnierachsenbestimmung mittels elektronischer Aufzeichnung 550
(eingeschlossen sind die kinematische Scharnierachsenbestimmung, das defini-
tive Markieren der Referenzpunkte, gegebenenfalls das Anlegen eines Über-
tragungsbogens, gegebenenfalls das Koordinieren eines Übertragungsbogens
mit einem Artikulator)
Neben den Leistungen nach den Nummern 8020 bis 8035 sind die Material- und Laborkosten
für die Artikulation des Ober- und Unterkiefermodells im (halb) individuellen Artikulator
gesondert berechnungsfähig.
8050 Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung halbindividueller Artikula- 500
toren und Einstellung nach den gemessenen Werten, je Sitzung
8060 Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung voll adjustierbarer Artiku- 750
latoren und Einstellung nach den gemessenen Werten, je Sitzung
8065 Registrieren von Unterkieferbewegungen mittels elektronischer Aufzeichnung zur 850
Einstellung voll adjustierbarer Artikulatoren und Einstellung nach den gemessenen
Werten, je Sitzung
Neben den Leistungen nach den Nummern 8050 bis 8065 sind Material- und Laborkosten für
die Einstellung des (halb) individuellen Artikulators nach den gemessenen Werten gesondert
berechnungsfähig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011 2677
Nummer Leistungstext Punktzahl
8080 Diagnostische Maßnahmen an Modellen im Artikulator einschließlich subtraktiver 250
oder additiver Korrekturen, Befundauswertung und Behandlungsplanung, je
Sitzung
8090 Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen am natürlichen Gebiss, am fest- 250
sitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz, je Sitzung
8100 Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden 20
und/oder herausnehmbaren Zahnersatz, je Zahnpaar
K.
Implantologische Leistungen
Allgemeine Bestimmungen
1. Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Wundver-
schluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls einschließlich
Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistun-
gen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.
2. Die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate, Im-
plantatteile und nur einmal verwendbare Implantatfräsen sind gesondert
berechnungsfähig.
Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerin-
nung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen), zur Fixierung von
Membranen, zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämor-
rhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomi-
scher Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches
Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind ge-
sondert berechnungsfähig.
Nummer Leistungstext Punktzahl
9000 Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes, des Kiefer- 884
körpers und der angrenzenden knöchernen Strukturen sowie der Schleimhaut,
einschließlich metrischer Auswertung von radiologischen Befundunterlagen, Mo-
dellen und Fotos zur Feststellung der Implantatposition, gegebenenfalls mit Hilfe
einer individuellen Schablone zur Diagnostik, einschließlich Implantatauswahl, je
Kiefer.
Bei Verwendung einer Röntgenmessschablone sind die Material- und Laborkosten gesondert
berechnungsfähig.
9003 Verwenden einer Orientierungsschablone/Positionierungsschablone zur Implanta- 100
tion, je Kiefer
Bei Verwendung einer Orientierungsschablone sind die Material- und Laborkosten gesondert
berechnungsfähig.
9005 Verwenden einer auf dreidimensionale Daten gestützten Navigationsschablone/ 300
chirurgischen Führungsschablone zur Implantation, gegebenenfalls einschließlich
Fixierung, je Kiefer
Die verwendeten Fixierungselemente sowie die Material- und Laborkosten der Navigations-
schablone sind gesondert berechnungsfähig.
9010 Implantatinsertion, je Implantat 1545
Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat, Einsetzen einer Im-
plantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität (z. B. Tiefenlehre), gegebe-
nenfalls einschließlich Knochenkondensation, Knochenglättung im Bereich des
Implantats, Einbringen eines enossalen Implantats einschließlich Verschluss-
schraube und gegebenenfalls Einbringen von Aufbauelementen bei offener Ein-
heilung sowie Wundverschluss
9020 Insertion eines Implantats zum temporären Verbleib, auch orthodontisches Im- 515
plantat
9040 Freilegen eines Implantats, und Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente 626
(z. B. eines Gingivaformers) bei einem zweiphasigen Implantatsystem
2678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011
Nummer Leistungstext Punktzahl
9050 Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbau- 313
elemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven
Phase
1. Die Leistung nach der Nummer 9050 ist nicht neben den Leistungen nach den Num-
mern 9010 und 9040 berechnungsfähig.
2. Die Leistung nach der Nummer 9050 ist je Implantat höchstens dreimal und höchstens
einmal je Sitzung berechnungsfähig.
9060 Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteilen) im Reparaturfall 313
Die Leistung nach der Nummer 9060 ist für ein Implantat höchstens einmal je Sitzung be-
rechnungsfähig.
9090 Knochengewinnung (z. B. Knochenkollektor oder Knochenschaber), Knochenauf- 400
bereitung und -implantation, auch zur Weichteilunterfütterung
Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers sind gesondert
berechnungsfähig.
9100 Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisie- 2694
rungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Mit der Leistung nach der Nummer 9100 sind folgende Leistungen abgegolten:
Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, gegebenenfalls Entnahme von
Knochen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial
(Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) und Wundverschluss mit vollständiger
Schleimhautabdeckung, gegebenenfalls einschließlich Einbringung und Fixierung
resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren
1. Die Leistung nach der Nummer 9100 ist für die Glättung des Alveolarfortsatzes im Bereich
des Implantatbettes nicht berechnungsfähig.
2. Neben der Leistung nach der Nummer 9100 sind die Leistungen nach der Nummer 9130
nicht berechnungsfähig.
3. Wird die Leistung nach der Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung
nach der Nummer 9110 erbracht, ist die Hälfte der Gebühr der Nummer 9100 berech-
nungsfähig.
4. Wird die Leistung nach der Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung
nach der Nummer 9120 erbracht, ist ein Drittel der Gebühr der Nummer 9100 berech-
nungsfähig.
9110 Geschlossene Sinusbodenelevation vom Kieferkamm aus (interner Sinuslift) 1500
Mit einer Leistung nach der Nummer 9110 sind folgende Leistungen abgegolten:
Schaffung des Zugangs durch die Alveole oder das Implantatfach, Anhebung des
Kieferhöhlenbodens durch knochenverdrängende oder knochenverdichtende
Maßnahmen und der Kieferhöhlenmembran, Entnahme von Knochenspänen inner-
halb des Aufbaugebietes des Implantatfaches und Einbringen von Aufbaumaterial
(Knochen und/oder Knochenersatzmaterial)
Die Leistung nach der Nummer 9110 ist für dieselbe Implantatkavität nicht neben den Leis-
tungen nach den Nummern 9120 und 9130 berechnungsfähig.
9120 Sinusbodenelevation durch externe Knochenfensterung (externer Sinuslift), je 3000
Kieferhälfte
Mit einer Leistung nach der Nummer 9120 sind folgende Leistungen abgegolten:
Schaffung des Zugangs zur Kieferhöhle durch Knochenfensterung (auch Kno-
chendeckel), Präparation der Kieferhöhlenmembran, Anhebung des Kieferhöhlen-
bodens und der Kieferhöhlenmembran, Lagerbildung, gegebenenfalls Entnahme
von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbau-
material (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial), gegebenenfalls Einbringung
resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren – einschließlich Fixierung –,
gegebenenfalls Reposition des Knochendeckels, Verschluss der Kieferhöhle und
Wundverschluss
9130 Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten (Bone Splitting), gegebenenfalls 1540
mit Auffüllung der Spalträume mittels Knochen oder Knochenersatzmaterial, ge-
gebenenfalls einschließlich zusätzlicher Osteosynthesemaßnahmen, gegebenen-
falls einschließlich Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren
und deren Fixierung je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, oder vertikale Distrak-
tion des Alveolarfortsatzes einschließlich Fixierung, je Kieferhälfte oder Frontzahn-
bereich
Neben der Leistung nach der Nummer 9130 ist die Leistung nach der Nummer 9100 nicht
berechnungsfähig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011 2679
Nummer Leistungstext Punktzahl
9140 Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes gegebenenfalls 650
einschließlich Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion,
einschließlich der notwendigen Versorgung der Entnahmestelle, je Kieferhälfte
oder Frontzahnbereich
Bei Entnahme von einem oder mehreren Knochenblöcken ist das Doppelte der Gebühr nach
der Nummer 9140 berechnungsfähig. Von einem Knochenblock im Sinne dieser Abrech-
nungsbestimmung ist auszugehen, wenn dieser bei der Implantation eigenständig fixiert wer-
den muss.
9150 Fixation oder Stabilisierung des Augmentates durch Osteosynthesemaßnahmen 675
(z. B. Schrauben- oder Plattenosteosynthese oder Titannetze), zusätzlich zu der
Leistung nach der Nummer 9100, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
9160 Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien (z. B. Barrieren – ein- 330
schließlich Fixierung –, Osteosynthesematerial), je Kieferhälfte oder Frontzahn-
bereich
9170 Entfernung im Knochen liegender Materialien durch Osteotomie (z. B. Osteosyn- 500
thesematerial, Knochenschrauben) oder Entfernung eines subperiostalen Gerüst-
implantats, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Die Entfernung eines Implantats ist mit der Gebühr für die Leistungen nach den Num-
mern 3000 und 3030 abgegolten.
L.
Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen
Allgemeine Bestimmungen
1. Bei nichtstationärer Durchführung bestimmter zahnärztlich-chirurgischer
Leistungen in der Praxis niedergelassener Zahnärzte oder in Kranken-
häusern können zur Abgeltung der Kosten für die Aufbereitung wieder-
verwendbarer Operationsmaterialien bzw. -geräte und/oder von Materia-
lien, die mit der einmaligen Verwendung verbraucht sind, Zuschläge
berechnet werden.
2. Die Zuschläge nach den Nummern 0500 bis 0530 sind nur mit dem ein-
fachen Gebührensatz berechnungsfähig.
3. Die Zuschläge nach den Nummern 0500 bis 0530 sind zahnärztlich-
chirurgischen Leistungen
– nach den Nummern 3020, 3030, 3040, 3045, 3090, 3100, 3110, 3120,
3130, 3140, 3160, 3190, 3200, 3230, 3240, 3250, 3260, 3270, 3280 in
Abschnitt D,
– nach den Nummern 4090, 4100, 4130 und 4133 in Abschnitt E sowie
– nach den Nummern 9010, 9020, 9090, 9100, 9110, 9120, 9130, 9140,
9150, 9160 und 9170 in Abschnitt K
zuzuordnen.
4. Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die
zugeordnete zahnärztlich-chirurgische Leistung aufzuführen.
5. Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach den Nummern 0500
bis 0530 ist die erbrachte zahnärztlich-chirurgische Leistung mit der
höchsten Punktzahl. Eine Zuordnung des Zuschlags nach den Num-
mern 0500 bis 0530 zu der Summe der jeweils ambulant erbrachten ein-
zelnen zahnärztlich-chirurgischen Leistungen ist nicht möglich.
6. Die Zuschläge nach den Nummern 0500 bis 0530 sind nicht berech-
nungsfähig, wenn der Patient an demselben Tag wegen derselben Er-
krankung in stationäre Krankenhausbehandlung aufgenommen wird;
das gilt nicht, wenn die stationäre Behandlung wegen unvorhersehbarer
Komplikationen während oder nach der nichtstationären Operation not-
wendig und entsprechend begründet wird.
7. Die Zuschläge nach den Nummern 0110, 0120 sowie 0500 bis 0530 sind
neben den entsprechenden Zuschlägen nach den Nummern 440 bis 445
des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen für dieselbe Sitzung
nicht berechnungsfähig.
2680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011
Nummer Leistungstext Punktzahl
0500 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leis- 400
tungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind, oder zu den
Leistungen nach den Nummern 4090 oder 4130
Der Zuschlag nach der Nummer 0500 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
Der Zuschlag nach der Nummer 0500 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0510
bis 0530 nicht berechnungsfähig.
0510 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leis- 750
tungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind
Der Zuschlag nach der Nummer 0510 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
Der Zuschlag nach der Nummer 0510 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0500,
0520 und/oder 0530 nicht berechnungsfähig.
0520 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leis- 1300
tungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind
Der Zuschlag nach der Nummer 0520 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
Der Zuschlag nach der Nummer 0520 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0500,
0510 und/oder 0530 nicht berechnungsfähig.
0530 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leis- 2200
tungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind
Der Zuschlag nach der Nummer 0530 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
Der Zuschlag nach der Nummer 0530 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0500
bis 0520 nicht berechnungsfähig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011 2681
Anlage 2
Liquidationsvordruck
Feld für Briefkopf (Vordruck Form A nach DIN 676)
Feld für Anschrift des Empfängers 10 Zeilen für freien Text
z. B. Bankverbindung
Angaben des Zahnarztes bei Verrechnungsstelle
Angabe Original/Kopie usw.
3 Zeilen für Freitext
Behandelte Person: Rechnungsdatum
Geburtsdatum: Rechnungsbetrag €
Rechnungsnummer
Abschlagsnummer
4 Zeilen für Freitext
3 Zeilen für Freitext
Datum Zahn/ GOZ Nr. Leistungsbeschreibung/ Anz. E-Satz Faktor Erl. Betrag €
Region Auslagen
Übertrag
freie Textzeilen
Seite 1 von 2
2682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011
2 freie Textzeilen
Übertrag
Zwischensumme
Minderung stationär
Auslagen
Auslagen nach § 9 GOZ
(Eigenlabor)
Auslagen nach § 9 GOZ
(Fremdlabor)
Rechnungsbetrag
Begründungen: (Ausführungen, soweit in Spalte Erläuterung (Erl.) Kennzeichen gesetzt wurde)
Kennz. Text
zusätzlich kann nachfolgend ein zwei- oder dreidimensionaler Barcode aufgedruckt werden:
*12345677* *12345677* *12345677* *12345677*
“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011 2683
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut der Gebührenord-
nung für Zahnärzte in der vom 1. Januar 2012 an geltenden Fassung im Bun-
desgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt
Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe 0a am 1. Juli 2012 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 5. Dezember 2011
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
D. Bahr
2684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011
Dritte Verordnung
zur Änderung der EdB-Beitragsverordnung
Vom 12. Dezember 2011
Auf Grund des § 8 Absatz 8 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, der durch
Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1528) neu
gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Entschädigungseinrichtung
deutscher Banken GmbH:
Artikel 1
Änderung der EdB-Beitragsverordnung
Die EdB-Beitragsverordnung vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1540), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
17. August 2009 (BGBl. I S. 2879) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Institute, die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind, haben an die
Entschädigungseinrichtung spätestens jeweils am 30. September einen Jahresbeitrag zu leisten. Der
Jahresbeitrag eines Instituts beträgt 0,016 Prozent der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kun-
den“ seines letzten vor dem 1. Juli aufgestellten Jahresabschlusses multipliziert mit dem Bonitätsfaktor
dieses Instituts gemäß § 4 Absatz 2 oder 3, mindestens jedoch 15 000 Euro.“
bb) Im neuen Satz 3 Nummer 10 werden die Wörter „eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums“
durch die Wörter „eines Mitgliedstaates der Europäischen Union“ ersetzt.
cc) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011 2685
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Jahresabschlusses“ die Wörter „multipliziert mit ihrem Bonitäts-
faktor gemäß § 4 Absatz 2 oder 3“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „und keine Einlagen sowie keine Verbindlichkeiten aus Wert-
papiergeschäften mehr vorhanden sind, bei denen im Entschädigungsfall ein Entschädigungsanspruch
nach § 3 Absatz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes gegeben ist“ ge-
strichen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Institute, die nach dem 1. August 1998 der Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, haben neben dem
Jahresbeitrag nach § 1 eine einmalige Zahlung in Höhe von 0,1 Prozent der Bilanzposition ‚Verbindlichkeiten
gegenüber Kunden‘ auf der Grundlage ihres letzten Jahresabschlusses zu leisten, wenn sie als Einlagenkredit-
institut gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes bereits
Jahresabschlüsse für drei volle Geschäftsjahre aufgestellt haben. § 1 Absatz 1a gilt entsprechend. Anstelle der
einmaligen Zahlung nach den Sätzen 1 und 2 können die Institute eine einmalige Zahlung in Höhe von 12 Pro-
zent des potenziellen Umfangs der Entschädigungsansprüche nach § 4 des Einlagensicherungs- und Anleger-
entschädigungsgesetzes zum Zeitpunkt des letzten Jahresabschlusses leisten, sofern sie den von einem Wirt-
schaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nachweis über diesen potenziellen Um-
fang gegenüber der Entschädigungseinrichtung erbringen. Die einmalige Zahlung beträgt in jedem Fall mindes-
tens 30 000 Euro.“
3. Nach § 3 werden die folgenden §§ 4 bis 7 eingefügt:
„§ 4
Ermittlung des Bonitätsfaktors
(1) Die Entschädigungseinrichtung hat zum Zwecke der Ermittlung des Bonitätsfaktors eine Bonitäts-
einschätzung der beitragspflichtigen Institute vorzunehmen. Sie hat für jedes Institut eine Bonitätsnote zu
ermitteln, die zu 50 Prozent auf einer auf Kennzahlen bezogenen Bonitätseinschätzung nach § 5 und zu 50 Pro-
zent auf einer Bonitätseinschätzung auf Grundlage von Ratings nach § 6 beruhen muss.
(2) Aus der Bonitätsnote ergibt sich der für die Beitragsbemessung maßgebliche Bonitätsfaktor des jewei-
ligen Instituts sodann wie folgt:
Bonitätsnote 1 2 3 4 5 6 7 8 9
Bonitätsfaktor 0,75 0,9 1,0 1,1 1,25 1,4 1,6 1,8 2,0
(3) Für neu gegründete Institute gilt in den ersten zwei vollständigen Geschäftsjahren abweichend von den
Absätzen 1 und 2 der Bonitätsfaktor 1,1. Die §§ 5 bis 7 sind insoweit nicht anzuwenden.
§5
Bonitätseinschätzung auf Grundlage von Kennzahlen
(1) Die Entschädigungseinrichtung nimmt die Bonitätseinschätzung auf Grundlage von Kennzahlen des In-
stituts bezüglich seiner Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung
vor.
(2) Die Institute sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung zur Erstellung der Bonitätseinschätzung die
folgenden Unterlagen und Daten zu übermitteln:
1. den Jahresabschluss im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes des vor dem 1. März
des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres sowie des Vorjahres beziehungsweise
die entsprechenden Vermögensübersichten mit Aufwands- und Ertragsrechnung und Anhang gemäß § 53
Absatz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes,
2. den Übersichtsbogen zu den Eigenmitteln gemäß § 10 in Verbindung mit § 10a des Kreditwesengesetzes
(Meldebogen E UEB oder Q UEB nach Anlage 3 der Solvabilitätsverordnung) zum Bilanzstichtag des vor dem
1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres sowie zum Bilanzstichtag des
Vorjahres und
3. den ausgefüllten Fragebogen der Entschädigungseinrichtung zur Erhebung ergänzender Angaben.
Der Jahresabschluss beziehungsweise die Vermögensübersicht sollen mit einem uneingeschränkten Bestä-
tigungsvermerk des Abschlussprüfers versehen sein. Ein Jahresabschluss beziehungsweise eine Vermögens-
übersicht mit eingeschränktem Bestätigungsvermerk wird von der Entschädigungseinrichtung nur berück-
sichtigt, wenn sich die Einwendungen des Abschlussprüfers nicht auf die für die Bonitätseinschätzung
maßgeblichen Kennzahlen nach Anlage 1 Nummer 1 beziehen.
2686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011
§6
Bonitätseinschätzung auf Grundlage von Ratings
(1) Die Entschädigungseinrichtung nimmt die Bonitätseinschätzung auf Grundlage von Ratings nach Maß-
gabe der Anlage 2 zu dieser Verordnung vor.
(2) Der Bonitätseinschätzung dürfen nur Ratingergebnisse von aktuellen Kreditratings eines anerkannten
Ratingunternehmens in Form von Vollratings mit einem Prognosezeitraum von einem Jahr zugrunde gelegt
werden. Aktuelle Ratings im Sinne des Satzes 1 sind solche, die im Auftrag des Instituts oder eines Dritten in
Bezug auf die Bonität des Instituts ab dem 1. Juli des vorangegangenen Abrechnungsjahres und bis spätestens
zum 30. Juni des laufenden Abrechnungsjahres erstellt worden sind und deren jeweiliger Prognosezeitraum
noch nicht abgelaufen ist. Liegen mehrere Ratingergebnisse im Sinne der Sätze 1 und 2 für ein Institut vor,
werden diese von der Entschädigungseinrichtung nach Maßgabe der Anlage 2 zu dieser Verordnung gewichtet.
(3) Anerkannte Ratingunternehmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 sind Unternehmen, die als Ratingagen-
turen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1, L 350 vom 29.12.2009, S. 59 und
L 145 vom 31.5.2011, S. 57) in der jeweils geltenden Fassung registriert oder gemäß Artikel 5 dieser Verordnung
zertifiziert sind und
1. seit mindestens fünf Jahren Erfahrung mit dem Kreditrating von Einlagenkreditinstituten haben oder
2. seit mindestens zehn Jahren Bonitätseinschätzungen für Sicherungseinrichtungen von Einlagenkreditinstitu-
ten vorgenommen haben.
(4) Jede Bonitätsbeurteilungskategorie, die von einem anerkannten Ratingunternehmen verwendet wird, ord-
net die Entschädigungseinrichtung einer in § 4 Absatz 2 genannten Bonitätsnote zu. Bei der Zuordnung wendet
die Entschädigungseinrichtung die in § 54 Absatz 3 bis 6 der Solvabilitätsverordnung geregelten Grundsätze
entsprechend an. Die Entschädigungseinrichtung veröffentlicht die Zuordnung im Internet.
(5) Die Institute sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung zur Erstellung der Bonitätseinschätzung alle
auf sie bezogenen aktuellen Ratings im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und 2 zu übermitteln. Sofern Institute nicht
über ein aktuelles Rating verfügen, sind sie verpflichtet, ein solches zur Vorlage bei der Entschädigungseinrich-
tung einzuholen. Satz 2 gilt nicht für Institute im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die
ein Rating ihres Unternehmens mit Sitz im Ausland vorlegen, wenn dieses Rating die Anforderungen des Ab-
satzes 2 Satz 1 und 2 erfüllt.
§7
Vorlagepflicht, vorläufige Festsetzung und Ausschlussfrist
(1) Die Institute sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung die zur Bestimmung der Bilanzposition „Ver-
bindlichkeiten gegenüber Kunden“ und der Bonitätsnote gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 2 und § 6
Absatz 5 erforderlichen Informationen und Unterlagen bis zum 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres zu
übermitteln. Legt ein Institut die erforderlichen Informationen und Unterlagen innerhalb der Frist des Satzes 1
nicht oder nicht vollständig vor, ist die Entschädigungseinrichtung befugt, den Jahresbeitrag vorläufig festzu-
setzen. Legt ein Institut den für die Bestimmung der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“
erforderlichen Jahresabschluss im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 nicht fristgerecht vor oder ergibt sich aus
dem vorgelegten Jahresabschluss nicht die Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“, ist die Ent-
schädigungseinrichtung befugt, diese Position unter Berücksichtigung des Umfangs und der Struktur der Ge-
schäfte des Instituts und einer Gruppe vergleichbarer Institute anhand geeigneter Unterlagen zu schätzen. Legt
ein Institut die für die Bonitätseinschätzung erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß § 5 Absatz 2
und § 6 Absatz 5 nicht fristgerecht vor, gilt für das Institut bezogen auf das aktuelle Abrechnungsjahr die
Bonitätsnote 9.
(2) Informationen und Unterlagen gemäß Absatz 1 Satz 1, die nach dem 31. Dezember des jeweils folgenden
Abrechnungsjahres vorgelegt werden, werden nicht mehr berücksichtigt. Nach Ablauf dieser Frist setzt die
Entschädigungseinrichtung den Beitrag abschließend unter Berücksichtigung der bis zum 31. Dezember vor-
gelegten Unterlagen zur Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ fest; die Bonitätsnote gemäß
Absatz 1 Satz 4 gilt als endgültige Bonitätsnote, soweit das Institut die erforderlichen Angaben und Unterlagen
für die Bonitätseinschätzung bis zum Ablauf der Frist nicht nachgereicht hat.
(3) Die in Absatz 2 Satz 1 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist.“
4. Der bisherige § 5 wird § 8 und folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 1 in der ab dem 16. Dezember 2011 geltenden Fassung ist erstmals auf die Erhebung von Jahres-
beiträgen für das Abrechnungsjahr 2011/2012 anzuwenden. Die einmalige Zahlung ist bei Instituten, die der
Entschädigungseinrichtung vor dem 16. Dezember 2011 zugeordnet worden sind, weiter nach den §§ 2 und 3
dieser Verordnung in der bis zum 15. Dezember 2011 geltenden Fassung zu erheben.“
5. Der bisherige § 6 wird § 9.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011 2687
6. Der Verordnung werden die folgenden Anlagen 1 und 2 angefügt:
„Anlage 1
(zu § 5 Absatz 1 und 2 Satz 3)
Bonitätseinschätzung auf der Grundlage von Kennzahlen
1. Folgende Kennzahlen gehen in die kennzahlenbezogene Bonitätseinschätzung ein:
Kennzahlen Gewicht Quotienten
Kernkapital gem. § 10 KWG
Kernkapitalquote 0,61 %
∅ Eigenmittelanforderung gem. SolvV
Eigenmittel gem. § 10 KWG
Eigenmittelquote 4,30 %
∅ Eigenmittelanforderung gem. SolvV
Bestand Risikovorsorge Kundenforderungen
Risikovorsorgequote 6,81 %
Forderungen Kunden (brutto)
Risikovorsorge Kreditgeschäft (netto)
Risikozuführungsquote 3,64 %
Zinsergebnis
Jahresrohergebnis
Eigenkapitalrentabilität 3,96 %
∅ Bilanz – bzw. Dotationskapital
erweiterter Rohertrag
Bruttorentabilität 4,94 %
∅ Gesamtgeschäftsvolumen
erweiterter allgemeiner Verwaltungsaufwand
Kostendeckungsquote 2,71 %
erweiterter Rohertrag
Jahresrohergebnis
Nettorentabilität 1,84 %
∅ Bilanzsumme
liquide Aktiva
Liquiditätsquote 9,21 %
Kundeneinlagen + kurzfristige Passiva
Forderung Kunden (netto) + Forderung Kreditinstitute (netto)
Refinanzierungsquote 5,33 %
Kundeneinlagen + kurzfristige Passiva
Wertpapiere + Kreditäquivalente
Bestandssensitivität Wertpapiere 6,06 %
Gesamtgeschäftsvolumen
Finanzergebnis + Bewertungsänderungen Wertpapiere
Ergebnissensitivität Wertpapiere 0,59 %
erweiterter Rohertrag
50,00 %
Der Anteil der Kennzahlen an der Bonitätsnote gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 ergibt sich aus deren Gewicht
gemäß Spalte 2 der vorstehenden Tabelle.
2. Beschreibung der Kennzahlenquotienten gemäß Spalte 3 der vorstehenden Tabelle:
– Kernkapital gem. § 10 KWG: Kernkapital gemäß den Angaben im Übersichtsbogen zu den Eigenmitteln
nach § 10 in Verbindung mit § 10a KWG (Meldebogen E UEB oder Q UEB ID-Nummer 1.4 der Anlage 3 zur
SolvV)
– ∅ Eigenmittelanforderung gem. SolvV: (Vorjahr + Berichtsjahr)/2 gemäß den Angaben im Übersichtsbogen
zu den Eigenmitteln nach § 10 in Verbindung mit § 10a KWG (Meldebogen E UEB oder Q UEB ID-Num-
mer 2 der Anlage 3 zur SolvV)
– Eigenmittel gem. § 10 KWG: Eigenmittel insgesamt gemäß den Angaben im Übersichtsbogen zu den
Eigenmitteln nach § 10 in Verbindung mit § 10a KWG (Meldebogen E UEB oder Q UEB ID-Nummer 1
der Anlage 3 zur SolvV)
– Bestand Risikovorsorge Kundenforderungen: Bestand Einzelwertberichtigung Kunden + Bestand Pau-
schalwertberichtigung Kunden
2688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011
– Forderungen Kunden (brutto): Bilanzposition Forderungen an Kunden zuzüglich des Bestandes Einzel- und
Pauschalwertberichtigung Kunden und versteuerter Vorsorgereserven
– Risikovorsorge Kreditgeschäft (netto): Saldiertes Bewertungsergebnis im Kreditgeschäft ohne Berücksich-
tigung einer Kompensation mit dem Bewertungsergebnis von Wertpapieren der Liquiditätsreserve (Über-
kreuzkompensation)
– Zinsergebnis: Saldo aus der Position Zinserträge gemäß § 28 RechKredV und Zinsaufwand gemäß § 29
RechKredV (ohne Berücksichtigung von laufenden Erträgen aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen
Wertpapieren, Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen)
– Jahresrohergebnis: Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit vor Steuern zuzüglich des außerordentlichen
Ergebnisses
– ∅ Bilanz- bzw. Dotationskapital: (Vorjahr + Berichtsjahr)/2, Eigenkapital gemäß Formblatt 1 der RechKredV
– Erweiterter Rohertrag: Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit vor Steuern bereinigt um das Bewer-
tungsergebnis im Kreditgeschäft, die allgemeinen Verwaltungsaufwendungen sowie Abschreibungen und
Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen
– ∅ Gesamtgeschäftsvolumen: (Vorjahr + Berichtsjahr)/2, Brutto-Bilanzsumme (=Bilanzsumme inkl. Risiko-
vorsorgebestand) + andere außerbilanzielle Geschäfte inkl. Rückstellungen gemäß § 19 Absatz 1 KWG
– Erweiterter allgemeiner Verwaltungsaufwand: Allgemeiner Verwaltungsaufwand gemäß § 31 RechKredV +
Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen gemäß Form-
blatt 2 der RechKredV + ertragsunabhängige Steuern gemäß Formblatt 2 der RechKredV
– ∅ Bilanzsumme: (Vorjahr + Berichtsjahr)/2, Bilanzsumme gemäß Bilanzausweis
– Liquide Aktiva: Barreserve + refinanzierbare Schuldtitel + Forderungen Kunden und Kreditinstitute mit
einer Restlaufzeit bis drei Monaten + Wertpapiere der Liquiditätsreserve + Wertpapiere des Handelsbe-
standes
– Kundeneinlagen: Verbindlichkeiten gegenüber Kunden mit einer Restlaufzeit von bis zu drei Monaten
– Kurzfristige Passiva: Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten mit einer Restlaufzeit von bis zu drei
Monaten + Handelspassiva + verbriefte Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis drei Monaten
– Forderung Kunden (netto): Forderung Kunden gemäß Bilanzausweis
– Forderung Kreditinstitute (netto): Forderung Kreditinstitute gemäß Bilanzausweis
– Wertpapiere: Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere + Aktien und andere nicht
festverzinsliche Wertpapiere + Handelsbestand (alle gemäß Bilanzausweis)
– Kreditäquivalente: Beträge, mit denen Derivate als Kredit nach den §§ 13 bis 13b und 14 KWG anzurech-
nen sind (gemäß GroMiKV)
– Finanzergebnis: Nettoertrag aus Finanzgeschäften gemäß Formblatt 2 der RechKredV
– Bewertungsänderungen Wertpapiere: Bewertungsergebnis der Wertpapiere der Liquiditätsreserve (analog
§ 32 RechKredV) + Bewertungsergebnis der Wertpapiere des Anlagevermögens (analog § 33 RechKredV).
3. Grundlage für die Ermittlung der Kennzahlen sind die Verhältnisse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
zum Ende des letzten vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres.
Die nach Nummer 1 zu berücksichtigenden Finanzdaten basieren auf dem Jahresabschluss des Instituts
gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 bzw. den entsprechenden Vermögensübersichten mit Aufwands- und
Ertragsrechnung und Anhang gemäß § 53 Absatz 2 Nummer 2 KWG. Bei Anwendung der so genannten
Waiver-Regelung gemäß § 2a KWG werden für die Kennzahlen Kernkapitalquote und Eigenmittelquote die
Relationen auf Konzernebene berücksichtigt. Bei Instituten, die unter die Regelungen des § 53c Nummer 2
KWG fallen, werden für die Kennzahlen Kernkapitalquote und Eigenmittelquote die Relationen der Zentrale
berücksichtigt.
4. Die Kennzahlen werden unter Anwendung mathematisch-statistischer Verfahren (Diskriminanz-Analyse) zu
einer optimierten Funktion entwickelt, die im Rahmen regelmäßiger Validierungs- und Backtesting-Verfahren
soweit erforderlich angepasst und weiterentwickelt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011 2689
Anlage 2
(zu § 6 Absatz 1)
Bonitätseinschätzung auf Grundlage von Ratings
Die Ratingergebnisse fließen in Form eines gewichteten Durchschnitts in die Bonitätsnote ein. Die Gewichtung
mehrerer einfließender Ratingergebnisse richtet sich nach deren Aktualität. Je jünger das Ratingergebnis ist,
desto stärker ist sein Gewicht. Die Berechnung des gewichteten Durchschnitts erfolgt in vier Schritten:
Schritt 1
Bestimmung des Alters aller für ein Institut zu berücksichtigenden Ratings mit einer Laufzeit von ≤ 365 Tagen:
F(Alter aller Ratings) =
冢 冣
Ratingdatum EDB – Zeitstempel Ratingx
兺 n
x=1
Wenn ((Ratingdatum EDB – Zeitstempel Ratingx ≤ 365); 1 –
365
; 0)
Schritt 2
Bestimmung des Gewichts des Ratings, bezogen auf jedes für ein Institut zu berücksichtigende Rating:
F(Gewicht des Ratingsx) =
1 Ratingdatum EDB – Zeitstempel Ratingx
F(Alter aller Ratings) 冢
∗ 1–
365 冣
Die Summe aus den einzelnen Gewichten der Ratings muss immer 1 ergeben.
Schritt 3
Bestimmung des gewichteten Durchschnitts des Ratings, bezogen auf jedes für ein Institut zu berücksichti-
gende Rating:
F(gewichteter Durchschnitt des Ratingsx) =
Punktwert Ratingx ∗ F(Gewicht des Ratingsx)
Schritt 4
Bestimmung des gewichteten Durchschnitts der Ratings:
F(gewichteter Durchschnitt der Ratings) =
兺 n
x=1
F(gewichteter Durchschnitt Ratingx)
Für die Bestimmung in den Schritten 1 bis 4 sind folgende Parameter zu berücksichtigen:
– Ratingdatum EDB = Erstellungszeitpunkt des EdB-Ratings
– Zeitstempel Ratingx = Veröffentlichungsdatum je Rating
– x = Rating 1, Rating 2, …, Rating n
– Dem Ratingergebnis wird über eine Transformationsmatrix ein entsprechender Punktwert zugeordnet.
– Alter des Ratingsx = (Ratingdatum EDB – Zeitstempel Ratingx)
Die Ergebnisse des Ratings werden unter Anwendung mathematisch-statistischer Verfahren (Diskriminanz-
Analyse) zu einer optimierten Funktion entwickelt, die im Rahmen regelmäßiger Validierungs- und
Backtesting-Verfahren soweit erforderlich angepasst und weiterentwickelt wird.“
2690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 12. Dezember 2011
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011 2691
Verordnung
zur Änderung und Aufhebung arbeitsgenehmigungsrechtlicher Vorschriften
Vom 12. Dezember 2011
Auf Grund des § 288 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 7 § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthalts-
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsför- gesetzes erteilt.“
derung –, der zuletzt durch Artikel 254 Nummer 1 der
2. § 12c wird wie folgt geändert:
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, § 288 Absatz 1 Nummer 3 auch a) In der Überschrift werden die Wörter „mit deut-
in Verbindung mit Artikel 81 Satz 1 des Arbeitsförde- schem Schulabschluss“ gestrichen.
rungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I b) Die Wörter „Staatsangehörige nach § 284 Abs. 1
S. 594), verordnet das Bundesministerium für Arbeit des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die im
und Soziales: Ausland einen anerkannten deutschen Schulab-
schluss erworben haben,“ werden durch das
Artikel 1 Wort „Auszubildende“ ersetzt.
Änderung der
3. Nach § 12d wird folgender § 12e eingefügt:
Arbeitsgenehmigungsverordnung
Die Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. Sep- „§ 12e
tember 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Saisonarbeitskräfte aus Bulgarien und Rumänien
Artikel 12 Absatz 7 des Gesetzes vom 22. November
Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Staats-
2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie
angehörige der Republik Bulgarien und der Republik
folgt geändert:
Rumänien für eine Saisonbeschäftigung nach § 18
1. § 12b wird wie folgt gefasst: der Beschäftigungsverordnung.“
„§ 12b
Fachkräfte aus den neuen Artikel 2
EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörige Aufhebung der
(1) Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Fach- Anwerbestoppausnahmeverordnung
kräfte, die eine Hochschulausbildung oder eine ver- Die Anwerbestoppausnahmeverordnung vom 17. Sep-
gleichbare Qualifikation besitzen, zur Ausübung tember 1998 (BGBl. I S. 2893), die zuletzt durch Artikel 7
einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I
Beschäftigung sowie ihre freizügigkeitsberechtigten S. 2917) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Familienangehörigen.
(2) Die Arbeitserlaubnis-EU wird Personen für Artikel 3
Beschäftigungen, die eine qualifizierte Berufsausbil-
Inkrafttreten
dung voraussetzen, sowie ihren freizügigkeitsbe-
rechtigten Familienangehörigen ohne Prüfung nach Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Berlin, den 12. Dezember 2011
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
2692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Vom 13. Dezember 2011
Auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni „Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Ab-
2009 (BGBl. I S. 1434) verordnet die Bundesregierung: satz 2 Satz 1 Nummer 2 beträgt je Stunde
Tauchzeit
Artikel 1
1. bei einer Tauchtiefe von
Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung bis zu 5 Metern 12,82 Euro,
der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I 2. bei einer Tauchtiefe von
S. 3497), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom mehr als 5 Metern 15,56 Euro,
19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert: 3. bei einer Tauchtiefe von
mehr als 10 Metern 19,33 Euro,
1. Die Überschrift vor § 1 wird wie folgt gefasst:
4. bei einer Tauchtiefe von
„Abschnitt 1 mehr als 15 Metern oder beim
Tauchen mit reinem Sauerstoff 24,90 Euro.“
Allgemeine Vorschriften“.
5. Die Überschrift vor § 10 wird wie folgt gefasst:
2. Die Überschriften vor § 3 werden wie folgt gefasst:
„Titel 3
„Abschnitt 2
Zulagen für den Umgang
Einzeln abzugeltende Erschwernisse mit Munition und Explosivstoffen“.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
Titel 1
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „täglich
Zulage für 3,83 Euro“ durch die Wörter „3,83 Euro für jeden
Dienst zu ungünstigen Zeiten“. Tag, an dem eine Tätigkeit nach Satz 1 ausgeübt
3. Die Überschrift vor § 7 wird wie folgt gefasst: wird“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„Titel 2
„(3) Die Zulage wird nicht neben der Minen-
Zulage für Tauchertätigkeit“. taucherzulage nach § 23e Absatz 2 gewährt.“
4. § 8 wird wie folgt geändert: 7. Dem § 11 wird folgender Absatz 5 angefügt:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 Nr. 1“ „(5) Die Zulagen nach den Absätzen 1 und 2
durch die Wörter „§ 7 Absatz 2 Satz 1 Num- werden nicht neben der Minentaucherzulage nach
mer 1“ ersetzt. § 23e Absatz 2 gewährt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011 2693
8. Die Überschrift vor § 12 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Zulage erhalten auch Polizeivollzugs-
„Titel 4 beamte, die
1. auf Grund von Dienstvorschriften oder
Zulage für
Dienstanweisungen als nichtständige Luft-
Tätigkeiten an Antennen
fahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitflie-
und Antennenträgern, an Geräten
gen in Luftfahrzeugen verpflichtet sind,
und Geräteträgern des Wetterdienstes,
des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten 2. in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüfer von
des lufthygienischen Überwachungsdienstes“. Luftfahrtgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind
oder
9. Die Überschrift vor § 16 wird wie folgt gefasst:
3. sich in der Ausbildung zum Luftfahrzeugfüh-
„Titel 5 rer oder Flugtechniker befinden (Flugschü-
Zulagen für ler).“
Klimaerprobung und Unterdruckkammerdienst“. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
10. Die Überschrift vor § 17 wird wie folgt gefasst: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
„Titel 6 aaa) Nach Nummer 2 wird folgende Num-
mer 3 eingefügt:
Zulage für
die Pflege Schwerbrandverletzter“. „3. Flugschüler 80 Euro,“.
11. Die Überschrift vor § 18 wird wie folgt gefasst: bbb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4
und wie folgt gefasst:
„Abschnitt 3
„4. nichtständige Luftfahr-
Zulagen in festen Monatsbeträgen“. zeugbesatzungsan-
12. § 22 wird wie folgt geändert: gehörige und Prüfer
von Luftfahrtgerät
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Beamte“ die mit zehn oder mehr
Wörter „und Soldaten“ eingefügt und wird die Flügen im laufenden
Angabe „Nummer 9“ durch die Wörter „den Kalendermonat 60 Euro.“
Nummern 8 oder 9“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Werden im Falle des Satzes 1 Nummer 4 im
aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein laufenden Kalendermonat fünf bis neun
Komma ersetzt und werden nach dem Wort Flüge nachgewiesen, beträgt die Zulage für
„Bundeskriminalamtes“ die Wörter „oder in jeden Flug 6 Euro; eine Anrechnung von Flü-
einem Personenschutzkommando, das für gen aus anderen Kalendermonaten und von
Personenschutzaufgaben in ausländischen Reiseflügen ist nicht zulässig; § 19 ist nicht
Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extre- anzuwenden.“
men Belastungen nach § 3 Absatz 1 Num- cc) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.
mer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszu-
schlagsverordnung eingerichtet ist,“ einge- c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
fügt. „(4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: verwendet, erhöht sich der Betrag nach Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 um 60 Euro und der Betrag
„5. in einer Mobilen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 um 50 Euro.“
Fahndungseinheit
14. § 23b wird wie folgt geändert:
oder als Tatbe-
obachter in einer a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Beweissicherungs- aa) In Satz 1 werden die Wörter „an Bord“ ge-
und Festnahme- strichen.
hundertschaft in bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
der Bundespolizei
oder als überwie- „Beamte und Soldaten, die in der Funktion
gend im Außen- von Besatzungsangehörigen eines noch
dienst eingesetzte nicht in Dienst gestellten seegehenden
Observationskraft Schiffes verwendet werden, erhalten die Zu-
bei den Sicherheits- lage ab dem Beginn der Werfterprobung auf
diensten des See.“
Bundes 150 Euro monatlich.“ b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „vom
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 9“ 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389)“ gestrichen.
durch die Wörter „den Nummern 8 oder 9“ er- 15. § 23c Absatz 1 wird wie folgt geändert:
setzt und werden die Wörter „sowie für eine als a) In Satz 1 werden die Wörter „an Bord“ gestri-
das Grundgehalt ergänzend ausgewiesene Stel- chen.
lenzulage“ gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
13. § 22a wird wie folgt geändert: „Beamte und Soldaten, die in der Funktion von
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Besatzungsangehörigen eines noch nicht in
2694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011
Dienst gestellten seegehenden U-Bootes ver- 20. § 23i wird wie folgt gefasst:
wendet werden, erhalten die Zulage ab dem Be- „§ 23i
ginn der Werfterprobung auf See.“
Zulage im militärischen Flugsicherungs-
16. § 23d wird wie folgt geändert: betriebsdienst und im Einsatzführungsdienst
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- (1) Beamte und Soldaten im militärischen Flug-
gefügt: sicherungsbetriebsdienst und Soldaten im Einsatz-
führungsdienst, die in militärischen Dienststellen
„Beamte und Soldaten, die in der Funktion von
verwendet werden, in denen der Belastungswert
Besatzungsangehörigen eines noch nicht in
nach Absatz 2 höher als 1 000 ist, erhalten eine Zu-
Dienst gestellten seegehenden Schiffes im
lage, wenn sie nicht nur gelegentlich verantwortlich
Maschinenraum verwendet werden, erhalten die
verwendet werden als
Zulage ab dem Beginn der Werfterprobung auf
See.“ 1. Flugsicherungskontrollpersonal,
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „vom 2. Flugdatenbearbeitungspersonal in Flugsiche-
4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389)“ gestrichen. rungssektoren oder als Flugberatungspersonal
in Flugsicherungsstellen oder
17. § 23e wird wie folgt geändert:
3. Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes
a) In Absatz 2 wird die Angabe „184,07 Euro“ durch sowohl bei der Erarbeitung der Luftlage als auch
die Angabe „550 Euro“ ersetzt. der Leitung von Luftfahrzeugen.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Eine verantwortliche Mitarbeit des lizenzierten Be-
triebspersonals im Einsatzführungsdienst setzt den
„(3) Soldaten, die nicht als Kampfschwimmer Besitz der örtlichen Zulassung voraus.
oder Minentaucher verwendet werden, jedoch
zur Erhaltung des Kampfschwimmer- oder Mi- (2) Der Belastungswert errechnet sich aus den
nentaucherscheines verpflichtet sind, erhalten im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre jähr-
eine Zulage in Höhe von 46,02 Euro monatlich.“ lich kontrollierten Flugbewegungen der Flugsiche-
rungs- oder Einsatzführungsdienststelle im Verhält-
18. § 23f Absatz 2 wird wie folgt gefasst: nis zum eingesetzten Personal. Bei Platzschließun-
„(2) Die Fliegerzulage erhalten auch Beamte und gen von mehr als drei Monaten sind der Berech-
Soldaten, wenn sie nung die im davorliegenden Jahr kontrollierten
Flugbewegungen zugrunde zu legen.
1. sich in der fliegerischen Ausbildung zum Luft-
(3) Die Höhe der monatlichen Zulage ergibt sich
fahrzeugführer oder Luftfahrzeugbesatzungsan-
aus folgender Übersicht:
gehörigen befinden sowie für die Dauer der
Nachschulung zum Zwecke der Wiedererteilung Be- Flugsiche- Aufsichts- Flugdaten-
einer Erlaubnis oder einer Berechtigung zum lastungs- rungskontroll- personal bearbeitungs-
Führen von Luftfahrzeugen oder zum Einsatz wert personal, (Einsatz- personal,
Betriebs- führungs- Flugbera-
auf Luftfahrzeugen (Fliegerausbildungsgruppe), Gruppe personal des stabsoffiziere tungsperso-
2. auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstan- Einsatzfüh- mit Radar- nal, übriges
rungsdienstes führungs- Betriebs-
weisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesat- mit Radarleit- lizenz) personal des
zungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeu- Jagdlizenz Einsatzfüh-
gen verpflichtet sind und mindestens fünf Flüge und/oder rungsdienstes
im laufenden Kalendermonat nachweisen (Son- Luftlagelizenz
dergruppe); eine Anrechnung von Flügen aus 1 001 81,81 Euro 76,69 Euro 30,68 Euro
anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen –
ist nicht zulässig.“ 2 000
19. § 23h wird wie folgt geändert: I
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 2 001 102,26 Euro 76,69 Euro 40,90 Euro
–
„(2) Die Zulage erhalten auch Soldaten, die
4 500
nicht als Fallschirmspringer oder Ausbilder für
den Fallschirmsprungdienst verwendet werden, II
jedoch über eine Erlaubnis im Sinne des Absat- 4 501 122,71 Euro 76,69 Euro 51,13 Euro
zes 1 Satz 1 verfügen und zum Üben im Fall- –
schirmspringen verpflichtet sind.“ 7 000
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: III
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Kampf- mehr 143,16 Euro 76,69 Euro 61,36 Euro
schwimmer- oder Minentaucherzulage nach als
§ 23e“ durch die Wörter „Kampfschwimmer- 7 000
zulage nach § 23e Absatz 1“ ersetzt. IV
bb) Folgender Satz wird angefügt:
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung legt
„Sie wird nicht neben der Minentaucherzu- die Zuordnung der betroffenen Dienststellen der
lage nach § 23e Absatz 2 gewährt.“ militärischen Flugsicherung und des Einsatzfüh-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011 2695
rungsdienstes – einschließlich ihrer disloziert einge- Artikel 2
setzten Truppenteile – zu den Gruppen nach Ab-
satz 3 fest und gibt sie allgemein bekannt. Die Zu- Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
ordnung ist jährlich zu überprüfen. laut der Erschwerniszulagenverordnung in der vom In-
krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
(5) Die Zulage wird neben der Fliegerzulage nach
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
§ 23f und der Fallschirmspringerzulage nach § 23h
nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.“
21. § 23j wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) In der Überschrift werden die Wörter „Außen-
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
und Geländedienst“ durch das Wort „Außen-
zes 2 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
dienst“ ersetzt.
Kalendermonats in Kraft.
b) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden die Wörter „Au-
ßen- und Geländedienst“ jeweils durch das Wort (2) Artikel 1 Nummer 6, 7 und 17 tritt mit Wirkung
„Außendienst“ ersetzt. vom 1. Januar 2011 in Kraft.
Berlin, den 13. Dezember 2011
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
2696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011
Verordnung
über die pauschalierten Nettoentgelte
für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2012
Vom 13. Dezember 2011
Auf Grund des § 182 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch – Arbeitsförderung –, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a
und b des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§1
Pauschalierte Nettoentgelte
Die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2012
ergeben sich aus der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Tabelle.
§2
Berücksichtigung des Faktorverfahrens
Wird das steuerliche Faktorverfahren nach § 39f des Einkommensteuerge-
setzes angewendet, können die pauschalierten Nettoentgelte und das Kurzar-
beitergeld nur maschinell errechnet werden. Für diese maschinelle Berechnung
ist der als Anlage 2 beigefügte Programmablaufplan zur maschinellen Berech-
nung des Kurzarbeitergeldes zu verwenden.
§3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ver-
ordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das
Jahr 2011 vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1833) außer Kraft.
Berlin, den 13. Dezember 2011
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011 2697
Anlage 1
(zu § 1)
Pauschaliertes Nettoentgelt
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
20,– 1 15,80 15,80 15,80 15,80 13,55
20,– 2 20,00 20,00 20,00 20,00 17,75
40,– 1 31,60 31,60 31,60 31,60 27,02
40,– 2 40,00 40,00 40,00 40,00 35,42
60,– 1 47,40 47,40 47,40 47,40 40,49
60,– 2 60,00 60,00 60,00 60,00 53,09
80,– 1 63,20 63,20 63,20 63,20 53,95
80,– 2 80,00 80,00 80,00 80,00 70,75
100,– 1 79,00 79,00 79,00 79,00 67,42
100,– 2 100,00 100,00 100,00 100,00 88,42
120,– 1 94,80 94,80 94,80 92,97 80,89
120,– 2 120,00 120,00 120,00 118,17 106,09
140,– 1 110,60 110,60 110,60 106,44 94,35
140,– 2 140,00 140,00 140,00 135,84 123,75
160,– 1 126,40 126,40 126,40 119,90 107,82
160,– 2 160,00 160,00 160,00 153,50 141,42
180,– 1 142,20 142,20 142,20 133,37 121,29
180,– 2 180,00 180,00 180,00 171,17 159,09
200,– 1 158,00 158,00 158,00 146,84 134,75
200,– 2 200,00 200,00 200,00 188,84 176,75
220,– 1 173,80 173,80 173,80 160,30 148,22
220,– 2 220,00 220,00 220,00 206,50 194,42
240,– 1 189,60 189,60 189,60 173,77 161,69
240,– 2 240,00 240,00 240,00 224,17 212,09
260,– 1 205,40 205,40 205,40 187,24 175,15
260,– 2 260,00 260,00 260,00 241,84 229,75
280,– 1 221,20 221,20 221,20 200,70 188,62
280,– 2 280,00 280,00 280,00 259,50 247,42
300,– 1 237,00 237,00 237,00 214,17 202,09
300,– 2 300,00 300,00 300,00 277,17 265,09
320,– 1 252,80 252,80 252,80 227,64 215,55
320,– 2 320,00 320,00 320,00 294,84 282,75
340,– 1 268,60 268,60 268,60 241,10 229,02
360,– 1 284,40 284,40 284,40 254,57 242,49
380,– 1 300,20 300,20 300,20 268,04 255,95
400,– 1 316,00 316,00 316,00 281,50 269,42
2698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
420,– 1 331,80 331,80 331,80 294,97 282,89
440,– 1 347,60 347,60 347,60 308,44 296,35
460,– 1 363,40 363,40 363,40 321,90 309,82
480,– 1 379,20 379,20 379,20 335,37 323,29
500,– 1 395,00 395,00 395,00 348,84 336,75
520,– 1 410,80 410,80 410,80 362,30 350,22
540,– 1 426,60 426,60 426,60 375,77 363,69
560,– 1 442,40 442,40 442,40 389,24 377,15
580,– 1 458,20 458,20 458,20 402,70 390,62
600,– 1 474,00 474,00 474,00 416,17 404,09
620,– 1 489,80 489,80 489,80 429,64 417,55
640,– 1 505,60 505,60 505,60 443,10 431,02
660,– 1 521,40 521,40 521,40 456,57 444,49
680,– 1 537,20 537,20 537,20 470,04 457,95
700,– 1 553,00 553,00 553,00 483,50 471,31
720,– 1 568,80 568,80 568,80 496,97 484,31
740,– 1 584,60 584,60 584,60 510,44 497,30
760,– 1 600,40 600,40 600,40 523,90 510,31
780,– 1 616,20 616,20 616,20 537,37 523,31
800,– 1 632,00 632,00 632,00 550,81 536,30
820,– 1 647,80 647,80 647,80 563,80 549,31
840,– 1 663,60 663,60 663,60 576,81 562,31
860,– 1 679,40 679,40 679,40 589,81 575,30
880,– 1 695,20 695,20 695,20 602,80 588,31
900,– 1 711,00 711,00 711,00 615,81 601,31
920,– 1 725,05 726,80 726,80 628,81 614,30
940,– 1 738,44 742,60 742,60 641,80 627,31
960,– 1 751,74 758,40 758,40 654,81 636,29
980,– 1 765,04 774,20 774,20 667,81 644,70
1 000,– 1 778,17 790,00 790,00 680,80 653,12
1 020,– 1 791,39 805,80 805,80 693,81 661,53
1 040,– 1 804,44 821,10 821,60 706,81 669,95
1 060,– 1 817,49 834,49 837,40 716,61 678,36
1 080,– 1 830,45 847,87 853,20 725,02 686,78
1 100,– 1 843,34 861,17 869,00 733,44 695,19
1 120,– 1 856,22 874,47 884,80 741,85 703,61
1 140,– 1 868,94 887,60 900,60 750,27 712,02
1 160,– 1 881,65 900,74 916,40 758,68 720,44
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011 2699
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 180,– 1 894,37 913,79 932,20 767,10 728,85
1 200,– 1 906,92 926,75 948,00 775,51 737,27
1 220,– 1 919,47 939,72 963,80 783,93 745,68
1 240,– 1 931,94 952,60 979,60 792,34 754,10
1 260,– 1 944,40 965,40 995,40 800,76 762,51
1 280,– 1 956,70 978,12 1 011,20 809,17 770,93
1 300,– 1 969,00 990,84 1 027,00 817,59 779,34
1 320,– 1 981,30 1 003,47 1 042,80 826,00 787,76
1 340,– 1 992,94 1 015,60 1 058,60 833,36 795,12
1 360,– 1 1 004,49 1 027,57 1 074,40 840,72 802,48
1 380,– 1 1 015,95 1 039,54 1 090,20 848,08 809,84
1 400,– 1 1 027,34 1 051,42 1 106,00 855,44 817,20
1 420,– 1 1 038,31 1 063,22 1 121,80 862,80 824,56
1 440,– 1 1 048,61 1 074,85 1 137,60 870,16 831,92
1 460,– 1 1 058,90 1 086,57 1 153,40 877,52 840,43
1 480,– 1 1 069,11 1 098,04 1 169,20 884,88 849,01
1 500,– 1 1 079,40 1 109,50 1 185,00 892,24 857,43
1 520,– 1 1 089,61 1 120,89 1 200,80 899,52 866,02
1 540,– 1 1 099,81 1 131,61 1 216,60 907,49 874,78
1 560,– 1 1 110,55 1 141,80 1 232,40 916,08 883,38
1 580,– 1 1 121,44 1 152,11 1 248,20 924,50 892,14
1 600,– 1 1 132,22 1 162,41 1 264,00 933,26 900,74
1 620,– 1 1 143,01 1 172,61 1 279,80 941,68 909,33
1 640,– 1 1 153,80 1 182,80 1 295,60 950,45 918,27
1 660,– 1 1 164,59 1 193,16 1 311,40 959,03 927,04
1 680,– 1 1 175,28 1 203,95 1 327,20 967,81 935,98
1 700,– 1 1 185,99 1 214,82 1 343,00 976,39 944,74
1 720,– 1 1 196,69 1 225,61 1 357,14 985,17 953,52
1 740,– 1 1 207,39 1 236,40 1 370,60 993,93 962,46
1 760,– 1 1 218,01 1 247,19 1 383,90 1 002,69 971,57
1 780,– 1 1 228,62 1 257,89 1 397,37 1 011,63 980,34
1 800,– 1 1 239,67 1 269,03 1 410,67 1 020,94 989,63
1 820,– 1 1 250,72 1 280,18 1 423,97 1 030,41 998,92
1 840,– 1 1 261,77 1 291,40 1 437,27 1 040,04 1 008,39
1 860,– 1 1 272,74 1 302,55 1 450,57 1 049,69 1 017,70
1 880,– 1 1 283,79 1 313,68 1 463,70 1 059,16 1 027,17
1 900,– 1 1 294,85 1 324,74 1 477,00 1 068,45 1 036,46
1 920,– 1 1 305,80 1 335,87 1 490,14 1 077,92 1 045,58
2700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 940,– 1 1 316,77 1 346,92 1 503,27 1 087,39 1 054,87
1 960,– 1 1 327,74 1 357,98 1 516,24 1 096,70 1 063,99
1 980,– 1 1 338,61 1 369,03 1 529,37 1 105,99 1 073,28
2 000,– 1 1 349,58 1 380,08 1 542,34 1 115,28 1 082,40
2 020,– 1 1 360,46 1 391,05 1 555,47 1 124,75 1 091,35
2 040,– 1 1 371,33 1 402,10 1 568,44 1 133,87 1 100,29
2 060,– 1 1 382,21 1 413,07 1 581,40 1 142,81 1 109,23
2 080,– 1 1 393,09 1 424,03 1 594,20 1 152,10 1 118,52
2 100,– 1 1 403,87 1 434,91 1 606,84 1 161,22 1 127,28
2 120,– 1 1 414,75 1 445,87 1 619,14 1 170,35 1 136,23
2 140,– 1 1 425,54 1 456,75 1 631,60 1 179,29 1 145,17
2 160,– 1 1 436,24 1 467,63 1 643,90 1 188,40 1 153,76
2 180,– 1 1 447,03 1 478,50 1 656,20 1 197,34 1 162,71
2 200,– 1 1 457,82 1 489,38 1 668,50 1 206,28 1 171,47
2 220,– 1 1 468,52 1 500,26 1 680,64 1 215,06 1 180,24
2 240,– 1 1 479,22 1 511,05 1 692,94 1 224,17 1 189,01
2 260,– 1 1 489,92 1 521,83 1 705,07 1 232,94 1 197,60
2 280,– 1 1 500,62 1 532,62 1 717,20 1 241,71 1 206,18
2 300,– 1 1 511,23 1 543,41 1 729,17 1 250,47 1 214,78
2 320,– 1 1 521,94 1 554,12 1 741,30 1 259,24 1 223,37
2 340,– 1 1 532,55 1 564,90 1 753,27 1 267,83 1 231,79
2 360,– 1 1 543,16 1 575,60 1 765,24 1 276,42 1 240,20
2 380,– 1 1 553,68 1 586,30 1 777,04 1 285,02 1 248,79
2 400,– 1 1 564,30 1 597,01 1 789,00 1 293,78 1 257,20
2 420,– 1 1 574,83 1 607,62 1 800,80 1 302,19 1 265,62
2 440,– 1 1 585,35 1 618,23 1 812,60 1 310,79 1 273,86
2 460,– 1 1 595,88 1 628,93 1 824,24 1 319,37 1 282,28
2 480,– 1 1 606,40 1 639,54 1 836,04 1 327,62 1 290,51
2 500,– 1 1 616,93 1 650,06 1 847,67 1 336,03 1 298,93
2 520,– 1 1 627,36 1 660,68 1 859,30 1 344,45 1 307,00
2 540,– 1 1 637,80 1 671,21 1 870,94 1 352,86 1 315,23
2 560,– 1 1 648,24 1 681,82 1 882,40 1 361,28 1 323,30
2 580,– 1 1 658,67 1 692,34 1 893,87 1 369,51 1 331,45
2 600,– 1 1 669,02 1 702,78 1 905,34 1 377,75 1 339,51
2 620,– 1 1 679,45 1 713,31 1 916,80 1 386,00 1 347,66
2 640,– 1 1 689,81 1 723,74 1 928,27 1 394,05 1 355,81
2 660,– 1 1 700,16 1 734,26 1 939,57 1 402,20 1 363,96
2 680,– 1 1 710,42 1 744,71 1 950,01 1 410,35 1 372,11
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011 2701
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
2 700,– 1 1 720,76 1 755,15 1 960,41 1 418,51 1 380,26
2 720,– 1 1 731,12 1 765,49 1 970,60 1 426,66 1 388,41
2 740,– 1 1 741,38 1 775,93 1 981,00 1 434,81 1 396,48
2 760,– 1 1 751,64 1 786,28 1 991,21 1 442,96 1 404,63
2 780,– 1 1 761,81 1 796,62 2 001,41 1 451,03 1 412,78
2 800,– 1 1 772,07 1 806,98 2 011,81 1 459,18 1 420,93
2 820,– 1 1 782,33 1 817,24 2 022,00 1 467,33 1 429,09
2 840,– 1 1 792,51 1 827,59 2 032,81 1 475,48 1 437,24
2 860,– 1 1 802,68 1 837,85 2 043,61 1 483,63 1 445,39
2 880,– 1 1 812,77 1 848,11 2 054,40 1 491,78 1 453,54
2 900,– 1 1 822,94 1 858,37 2 065,01 1 499,93 1 461,69
2 920,– 1 1 833,11 1 868,63 2 075,80 1 508,09 1 469,84
2 940,– 1 1 843,20 1 878,81 2 086,64 1 516,15 1 477,91
2 960,– 1 1 853,28 1 888,97 2 097,86 1 524,39 1 486,06
2 980,– 1 1 863,37 1 899,15 2 109,10 1 532,45 1 494,21
3 000,– 1 1 873,36 1 909,33 2 120,50 1 540,61 1 502,36
3 020,– 1 1 883,46 1 919,49 2 131,73 1 548,76 1 510,51
3 040,– 1 1 893,45 1 929,59 2 143,13 1 556,91 1 518,66
3 060,– 1 1 903,45 1 939,75 2 154,36 1 565,06 1 526,82
3 080,– 1 1 913,45 1 949,85 2 165,59 1 573,21 1 534,87
3 100,– 1 1 923,35 1 959,93 2 176,81 1 581,36 1 543,12
3 120,– 1 1 933,35 1 969,93 2 188,05 1 589,42 1 551,17
3 140,– 1 1 943,26 1 980,01 2 199,45 1 597,57 1 559,33
3 160,– 1 1 953,17 1 990,00 2 210,68 1 605,72 1 567,48
3 180,– 1 1 963,08 2 000,00 2 221,73 1 613,87 1 575,63
3 200,– 1 1 972,99 2 010,00 2 233,13 1 622,02 1 583,78
3 220,– 1 1 982,81 2 020,00 2 244,18 1 630,17 1 591,93
3 240,– 1 1 992,64 2 029,91 2 255,42 1 638,33 1 600,08
3 260,– 1 2 002,54 2 039,91 2 266,65 1 646,48 1 608,23
3 280,– 1 2 012,27 2 049,82 2 277,87 1 654,63 1 616,30
3 300,– 1 2 022,10 2 059,72 2 288,92 1 662,78 1 624,45
3 320,– 1 2 031,84 2 069,55 2 300,15 1 670,85 1 632,60
3 340,– 1 2 041,65 2 079,45 2 311,39 1 679,00 1 640,75
3 360,– 1 2 051,39 2 089,28 2 322,44 1 687,15 1 648,91
3 380,– 1 2 061,12 2 099,10 2 333,66 1 695,30 1 657,06
3 400,– 1 2 070,86 2 108,92 2 344,71 1 703,45 1 665,21
3 420,– 1 2 080,50 2 118,75 2 355,76 1 711,60 1 673,36
3 440,– 1 2 090,14 2 128,57 2 367,00 1 719,75 1 681,51
2702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
3 460,– 1 2 099,79 2 138,30 2 378,05 1 727,82 1 689,58
3 480,– 1 2 109,44 2 148,03 2 389,10 1 735,97 1 697,73
3 500,– 1 2 119,08 2 157,77 2 400,33 1 744,21 1 705,88
3 520,– 1 2 128,65 2 167,50 2 411,39 1 752,27 1 714,03
3 540,– 1 2 138,28 2 177,15 2 422,44 1 760,43 1 722,18
3 560,– 1 2 147,85 2 186,79 2 433,49 1 768,58 1 730,33
3 580,– 1 2 157,40 2 196,52 2 444,54 1 776,73 1 738,48
3 600,– 1 2 166,96 2 206,17 2 455,60 1 784,88 1 746,64
3 620,– 1 2 176,43 2 215,73 2 466,65 1 793,03 1 754,69
3 640,– 1 2 185,90 2 225,38 2 477,52 1 801,18 1 762,94
3 660,– 1 2 195,37 2 234,93 2 488,57 1 809,24 1 770,99
3 680,– 1 2 204,84 2 244,58 2 499,63 1 817,39 1 779,15
3 700,– 1 2 214,31 2 254,13 2 510,68 1 825,54 1 787,30
3 720,– 1 2 223,78 2 263,60 2 521,55 1 833,69 1 795,45
3 740,– 1 2 233,16 2 273,17 2 532,60 1 841,84 1 803,60
3 760,– 1 2 242,55 2 282,64 2 543,66 1 849,99 1 811,75
3 780,– 1 2 251,92 2 292,19 2 554,54 1 858,15 1 819,90
3 800,– 1 2 261,31 2 301,66 2 565,59 1 866,30 1 828,05
3 820,– 1 2 270,60 2 311,05 2 576,47 1 874,45 1 836,12
3 840,– 1 2 279,46 2 319,99 2 586,99 1 881,99 1 843,74
3 860,– 1 2 288,14 2 328,76 2 597,52 1 889,35 1 851,10
3 880,– 1 2 296,73 2 337,52 2 607,86 1 896,71 1 858,38
3 900,– 1 2 305,32 2 346,29 2 618,22 1 904,07 1 865,82
3 920,– 1 2 313,91 2 354,97 2 628,74 1 911,43 1 873,10
3 940,– 1 2 322,41 2 363,55 2 639,09 1 918,70 1 880,46
3 960,– 1 2 331,00 2 372,23 2 649,43 1 926,06 1 887,82
3 980,– 1 2 339,50 2 380,91 2 659,79 1 933,42 1 895,18
4 000,– 1 2 348,01 2 389,51 2 670,14 1 940,78 1 902,54
4 020,– 1 2 356,43 2 398,10 2 680,48 1 948,14 1 909,90
4 040,– 1 2 364,93 2 406,68 2 690,84 1 955,50 1 917,26
4 060,– 1 2 373,34 2 415,19 2 701,18 1 962,86 1 924,62
4 080,– 1 2 381,76 2 423,78 2 711,53 1 970,22 1 931,98
4 100,– 1 2 390,09 2 432,19 2 721,71 1 977,58 1 939,34
4 120,– 1 2 398,50 2 440,79 2 732,05 1 984,94 1 946,70
4 140,– 1 2 406,82 2 449,20 2 742,41 1 992,30 1 954,06
4 160,– 1 2 415,15 2 457,62 2 752,57 1 999,66 1 961,42
4 180,– 1 2 423,48 2 466,12 2 762,93 2 007,02 1 968,78
4 200,– 1 2 431,72 2 474,45 2 773,10 2 014,38 1 976,14
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011 2703
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
4 220,– 1 2 440,05 2 482,86 2 783,27 2 021,74 1 983,40
4 240,– 1 2 448,29 2 491,19 2 793,62 2 029,10 1 990,86
4 260,– 1 2 456,52 2 499,51 2 803,80 2 036,46 1 998,12
4 280,– 1 2 464,67 2 507,84 2 813,97 2 043,73 2 005,48
4 300,– 1 2 472,82 2 516,17 2 824,32 2 051,09 2 012,84
4 320,– 1 2 480,98 2 524,41 2 834,50 2 058,45 2 020,20
4 340,– 1 2 489,13 2 532,74 2 844,66 2 065,81 2 027,56
4 360,– 1 2 497,28 2 540,89 2 854,84 2 073,17 2 034,92
4 380,– 1 2 505,35 2 549,13 2 865,02 2 080,53 2 042,28
4 400,– 1 2 513,41 2 557,36 2 875,01 2 087,89 2 049,64
4 420,– 1 2 521,47 2 565,51 2 885,18 2 095,25 2 057,00
4 440,– 1 2 529,45 2 573,67 2 895,36 2 102,61 2 064,36
4 460,– 1 2 537,51 2 581,82 2 905,35 2 109,97 2 071,72
4 480,– 1 2 545,49 2 589,88 2 915,53 2 117,33 2 079,08
4 500,– 1 2 553,46 2 597,95 2 925,53 2 124,69 2 086,44
4 520,– 1 2 561,43 2 606,10 2 935,69 2 132,05 2 093,80
4 540,– 1 2 569,32 2 614,07 2 945,87 2 139,41 2 101,16
4 560,– 1 2 577,21 2 622,14 2 955,87 2 146,77 2 108,44
4 580,– 1 2 585,10 2 630,11 2 965,87 2 154,04 2 115,80
4 600,– 1 2 592,98 2 638,08 2 976,04 2 161,49 2 123,24
4 620,– 1 2 600,79 2 646,07 2 986,04 2 168,76 2 130,52
4 640,– 1 2 608,59 2 653,95 2 996,04 2 176,12 2 137,88
4 660,– 1 2 616,48 2 661,93 3 006,04 2 183,57 2 145,24
4 680,– 1 2 624,19 2 669,81 3 016,03 2 190,84 2 152,60
4 700,– 1 2 631,99 2 677,70 3 026,03 2 198,20 2 159,96
4 720,– 1 2 639,70 2 685,50 3 035,85 2 205,56 2 167,32
4 740,– 1 2 647,40 2 693,39 3 045,85 2 212,92 2 174,68
4 760,– 1 2 655,12 2 701,18 3 055,84 2 220,28 2 182,04
4 780,– 1 2 662,75 2 708,99 3 065,84 2 227,64 2 189,40
4 800,– 1 2 670,46 2 716,79 3 075,84 2 235,00 2 196,76
4 820,– 1 2 678,08 2 724,50 3 085,66 2 242,36 2 204,12
4 840,– 1 2 685,62 2 732,21 3 095,65 2 249,72 2 211,48
4 860,– 1 2 693,24 2 739,93 3 105,48 2 257,08 2 218,76
4 880,– 1 2 700,87 2 747,63 3 115,48 2 264,44 2 226,20
4 900,– 1 2 708,39 2 755,26 3 125,30 2 271,80 2 233,56
4 920,– 1 2 715,85 2 762,88 3 135,12 2 279,08 2 240,84
4 940,– 1 2 723,38 2 770,59 3 144,95 2 286,52 2 248,28
4 960,– 1 2 730,92 2 778,13 3 154,76 2 293,88 2 255,56
2704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
4 980,– 1 2 738,36 2 785,75 3 164,76 2 301,16 2 262,92
5 000,– 1 2 745,82 2 793,29 3 174,58 2 308,60 2 270,28
5 020,– 1 2 753,18 2 800,82 3 184,41 2 315,88 2 277,64
5 040,– 1 2 760,62 2 808,36 3 194,23 2 323,24 2 285,00
5 060,– 1 2 767,98 2 815,80 3 203,88 2 330,60 2 292,36
5 080,– 1 2 775,34 2 823,34 3 213,69 2 337,96 2 299,72
5 100,– 1 2 782,70 2 830,79 3 223,51 2 345,32 2 307,08
5 120,– 1 2 790,06 2 838,24 3 233,34 2 352,68 2 314,44
5 140,– 1 2 797,42 2 845,69 3 242,98 2 360,04 2 321,80
5 160,– 1 2 804,78 2 853,05 3 252,81 2 367,40 2 329,16
5 180,– 1 2 812,14 2 860,41 3 262,45 2 374,76 2 336,52
5 200,– 1 2 819,42 2 867,77 3 272,28 2 382,12 2 343,78
5 220,– 1 2 826,86 2 875,13 3 281,91 2 389,48 2 351,24
5 240,– 1 2 834,14 2 882,49 3 291,56 2 396,84 2 358,60
5 260,– 1 2 841,50 2 889,85 3 301,38 2 404,10 2 365,86
5 280,– 1 2 848,94 2 897,21 3 311,03 2 411,56 2 373,32
5 300,– 1 2 856,22 2 904,57 3 320,68 2 418,92 2 380,58
5 320,– 1 2 863,58 2 911,93 3 330,32 2 426,18 2 387,94
5 340,– 1 2 870,94 2 919,20 3 339,97 2 433,54 2 395,30
5 360,– 1 2 878,30 2 926,65 3 349,62 2 440,90 2 402,66
5 380,– 1 2 885,66 2 933,92 3 359,26 2 448,26 2 410,02
5 400,– 1 2 893,02 2 941,28 3 368,91 2 455,62 2 417,38
5 420,– 1 2 900,38 2 948,64 3 378,56 2 462,98 2 424,74
5 440,– 1 2 907,74 2 956,00 3 388,19 2 470,34 2 432,10
5 460,– 1 2 915,10 2 963,36 3 397,66 2 477,70 2 439,46
5 480,– 1 2 922,46 2 970,72 3 407,31 2 485,06 2 446,82
5 500,– 1 2 929,82 2 978,08 3 416,96 2 492,42 2 454,18
5 520,– 1 2 937,18 2 985,44 3 426,43 2 499,78 2 461,54
5 540,– 1 2 944,44 2 992,80 3 435,90 2 507,14 2 468,90
5 560,– 1 2 951,90 3 000,16 3 445,54 2 514,50 2 476,26
5 580,– 1 2 959,16 3 007,52 3 455,01 2 521,86 2 483,62
5 600,– 1 2 966,52 3 014,88 3 464,48 2 529,22 2 490,90
und mehr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011 2705
Anlage 2
(zu § 2)
Programmablaufplan
zur maschinellen Berechnung von Kurzarbeitergeld nach dem SGB III
(gültig ab dem 1. Januar 2012)
2706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011 2707
2708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011
Die Berechnung nach dem vorstehenden Programmablaufplan ist für das monatliche Sollentgelt
(Bruttoarbeitsentgelt ohne Arbeitsausfall) und für das monatliche Istentgelt (tatsächlich erzieltes
Bruttoarbeitsentgelt) durchzuführen. Aus der Nettoentgeltdifferenz (= Differenz aus pauschaliertem
Nettoentgelt-Soll und pauschaliertem Nettoentgelt-Ist) ist der Leistungsbetrag (Kurzarbeitergeld)
zu ermitteln. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind im Sinne des
§ 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, deren Ehegatte/Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1,
3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten/Lebenspartner unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, erhalten als Kurzarbeitergeld
67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 60 Prozent
der Nettoentgeltdifferenz (Bruchteile von Centbeträgen kaufmännisch gerundet).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011 2709
Aus der Überlassung des Programmablaufplanes können Ansprüche,
insbesondere Haftungsansprüche nicht hergeleitet werden.
2710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2011
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der
Zweiten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Vom 13. Dezember 2011
Nach Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der
Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Juli 2011 (BGBl. I S. 1394) wird hiermit
bekannt gemacht, dass die Verordnung nach ihrem Artikel 2 Absatz 1 Satz 1
mit Ausnahme ihres am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Artikels 1 Nummer 11
und 12 am 2. Januar 2009 in Kraft getreten ist.
Berlin, den 13. Dezember 2011
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Lümmen
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger ver-
kündete Rechtsverordnung nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
24. 11. 2011 Siebenundzwanzigste Verordnung des Bundesaufsichtsamtes
für Flugsicherung zur Änderung der Zweihundertneunten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instru-
mentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin-Schönefeld) 4313 (185 8. 12. 2011) 8. 3. 2012
FNA: 96-1-2-209