2634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2011
Erste Verordnung
zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
Vom 2. Dezember 2011
Auf Grund des § 15 Absatz 1 Nummer 1 in Verbin- „15. Konsummilch: Milch im Sinne des An-
dung mit Absatz 2 des Gesetzes über Meldungen über hangs XIII Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b
Marktordnungswaren in der Fassung der Bekanntma- bis d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des
chung vom 26. November 2008 (BGBI. I S. 2260), von Rates vom 22. Oktober 2007 über eine ge-
denen § 15 Absatz 1 durch Artikel 25 Nummer 1 des meinsame Organisation der Agrarmärkte und
Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) ge- mit Sondervorschriften für bestimmte land-
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für wirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung,
Artikel 1 16. Milcherzeugnisse:
Die Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom a) Butter und andere Milchstreichfette im
24. November 1999 (BGBl. I S. 2286) wird wie folgt ge- Sinne der Butterverordnung,
ändert:
b) Käse und Erzeugnisse aus Käse im Sinne
1. § 1 wird wie folgt geändert:
der Käseverordnung,
a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
c) Milcherzeugnisse im Sinne der Verord-
„1. Getreide: Weichweizen einschließlich Spelz nung über Milcherzeugnisse,
und Dinkel, Hartweizen, Roggen einschließ-
d) sonstige Milcherzeugnisse,
lich Wintermenggetreide, Braugerste, andere
Gerste, Hafer einschließlich Sommermeng- e) Mischfetterzeugnisse nach Nummer 11
getreide, Mais, Triticale, Sorghum und andere sowie
Hirsearten sowie Reis, f) Zubereitungen von Mischfetterzeugnissen,
2. Getreideerzeugnisse: Mühlenerzeugnisse, Malz,
17. jährliche Meldungen: Meldungen, deren An-
Quellmehl, Backmittel und Nährmittel aus
gaben für einen Jahreszeitraum zusammen-
Getreide, Nachprodukte der Getreidebe- und
gefasst sind; diese Jahreszeiträume umfas-
-verarbeitung, Teigwaren und Kaffee-Ersatz-
sen bezüglich
stoffe,“.
a) der Meldepflichten nach § 2 die Monate
b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge-
Juli bis einschließlich Juni des darauf-
fügt:
folgenden Jahres,
„5a. Hülsenfrüchte: Erbsen, Süßlupinen, Acker-
b) der Meldepflichten nach den §§ 4 und 5
bohnen und sonstige Hülsenfrüchte,“.
das Kalenderjahr.“
c) In Nummer 6 wird nach dem Wort „Sonnen-
blumensaat,“ das Wort „Leinsaat,“ eingefügt. 2. Die §§ 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:
d) In Nummer 8 werden die Wörter „Ölkuchen „§ 2
und -extraktionsschrote:“ durch die Wörter „Öl- Meldepflichten der
kuchen, Ölschrote und Expeller:“ ersetzt. Getreide-, Stärke- und Futtermittelwirtschaft
e) Die Nummern 12 bis 15 werden durch die folgen- (1) Die in den folgenden Absätzen 2 bis 8 aufge-
den Nummer 12 und 13 ersetzt: führten Unternehmen haben jeweils die dort genann-
„12. Molkereien: Unternehmen, die im Durch- ten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 bis 3
schnitt eines Jahres täglich mindestens zu melden.
3 000 Liter Milch zur Herstellung von Erzeug- (2) Die Meldungen der Mühlen sind
nissen im Sinne der Nummern 15 und 16
Buchstabe a bis d verarbeiten oder nach 1. im Fall einer jährlichen Verarbeitung von 1 000
einer Wärmebehandlung zur weiteren Be- bis unter 5 000 Tonnen Getreide jährlich nach
oder Verarbeitung an andere Unternehmen Maßgabe des § 7 Nummer 1,
abgeben; als Molkereien gelten auch Unter- 2. ab einer jährlichen Verarbeitung von 5 000 Ton-
nehmen, die Schmelzkäse, Schmelzkäse- nen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2
zubereitungen, Kochkäse, Sauermilchkäse
abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils
oder Erzeugnisse aus Molke herstellen und
in Tonnen zu machen:
keine Milch verarbeiten,
1. für jede Getreideart gesondert:
13. Abnehmer von Milch: Abnehmer im Sinne
von § 1 Absatz 3 der Milch-Güteverord- a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums so-
nung,“. wie eine Bestandskorrektur,
f) Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 14. b) der Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils
g) Die bisherigen Nummern 17 bis 20 werden durch untergliedert nach Inland und Ausland,
die folgenden Nummern 15 bis 17 ersetzt: c) die Verarbeitung nach Verwendungszwecken,
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d) der Verkauf nach Abnehmergruppen und Ver- c) den Abgang nach Verwendungszwecken ein-
wendungszwecken, jeweils untergliedert nach schließlich der Ausfuhr,
Inland und Ausland, 2. für stärke- und kohlenhydrathaltige Erzeugnisse
e) der sonstige Abgang, gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis sowie
2. für Mühlenerzeugnisse jeweils gesondert nach für Nebenerzeugnisse der Stärkeherstellung:
Rohstoffen gemäß Nummer 1: a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums so-
wie eine Bestandskorrektur,
a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums so-
wie eine Bestandskorrektur, b) die Herstellung nach Verwendungszwecken
sowie den sonstigen Zugang aus dem Inland
b) die Herstellung nach Erzeugnissen, insbeson-
und Ausland,
dere nach Mehltypen,
c) den Abgang nach Verwendungszwecken ein-
c) der sonstige Zugang aus dem Inland und Aus-
schließlich der Ausfuhr.
land,
(5) Die Meldungen der Hersteller von Teigwaren
d) der Abgang nach Verwendungszwecken ein- sind ab einer jährlichen Herstellung von 1 000 Ton-
schließlich der Ausfuhr, im Fall des Verkaufs nen Teigwaren jährlich nach Maßgabe des § 7 Num-
von Mahlerzeugnissen im Inland untergliedert mer 1 mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen ab-
nach Ländern. zugeben:
Bei der Herstellung von Mühlenerzeugnissen nach 1. für jede Getreideart gesondert die Angaben nach
Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b sind hinsichtlich der Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,
nach Satz 2 Nummer 1 jeweils verwendeten Roh-
stoffe die Mengen gesondert anzugeben, die auf Ge- 2. für Vermahlungserzeugnisse als Rohstoffe der
treide entfallen, das nach Vorschriften über die öko- Teigwarenherstellung gesondert nach dem je-
logische Produktion nach Maßgabe der Verordnung weiligen Erzeugnis:
(EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums so-
die ökologische/biologische Produktion und die wie eine Bestandskorrektur,
Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Er- b) die Herstellung sowie den sonstigen Zugang
zeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung aus dem Inland und Ausland,
(EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1)
c) den Abgang nach Verwendungszwecken,
in der jeweils geltenden Fassung erzeugt wurde.
für die Angaben zur Herstellung gilt Absatz 2
(3) Die Meldungen der Hersteller von Braumalz
Satz 3 auch im Hinblick auf die nach Absatz 2
sind
Satz 2 Nummer 1 verwendeten Rohstoffe ent-
1. im Fall einer jährlichen Herstellung von 1 000 sprechend,
bis unter 10 000 Tonnen Malz jährlich nach Maß-
3. für Teigwaren gesondert nach dem jeweiligen Er-
gabe des § 7 Nummer 1,
zeugnis:
2. ab einer jährlichen Herstellung von 10 000 Ton-
a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums so-
nen Malz monatlich nach Maßgabe des § 7 Num-
wie eine Bestandskorrektur,
mer 2
b) die Herstellung unter gesonderter Angabe von
abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils Erzeugnissen, die nach unionsrechtlichen Vor-
in Tonnen zu machen: schriften über die ökologische Produktion
1. für jede Getreideart gesondert die Angaben nach nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr.
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 834/2007 erzeugt wurden, sowie den sonsti-
2. für Malz jeweils gesondert nach der verwendeten gen Zugang aus dem Inland und Ausland,
Getreideart: c) den Abgang nach Verwendungszwecken ein-
a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums so- schließlich der Ausfuhr.
wie eine Bestandskorrektur, (6) Die Meldungen der Hersteller von Nähr- und
b) die Herstellung sowie der sonstige Zugang, Backmitteln sowie von Kaffeeersatz und sonstigen
Getreideerzeugnissen sind ab einer jährlichen Ver-
c) der Abgang nach Verwendungszwecken ein- arbeitungsmenge von 1 000 Tonnen an Rohstoffen
schließlich der Ausfuhr, jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 mit fol-
3. der Anfall an Malzkeimen. genden Angaben jeweils in Tonnen abzugeben:
(4) Die Meldungen der Hersteller von Stärke sind 1. für Arten von Getreide, Hülsenfrüchten und sons-
ab einer jährlichen Herstellung von 1 000 Tonnen tigen pflanzlichen Rohstoffen gesondert nach
Stärke jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 dem jeweiligen Erzeugnis:
mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen abzuge- a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums so-
ben: wie eine Bestandskorrektur,
1. für Rohstoffe zur Stärkeherstellung jeweils ge- b) den Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils
sondert nach Stärketräger: untergliedert nach dem Inland und Ausland,
a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums so- c) den Abgang nach Verwendungszwecken ein-
wie eine Bestandskorrektur, schließlich der Ausfuhr,
b) den Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils 2. für die Gesamtmenge an Nähr- und Backmitteln
untergliedert nach Inland und Ausland, sowie an Kaffeeersatz und sonstigen Getreide-
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erzeugnissen jeweils gesondert nach Rohstoffen zeugnisses in Tonnen am Ende des Meldezeitraums
gemäß Nummer 1: sowie eine Bestandskorrektur.
a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums so-
wie eine Bestandskorrektur, §3
b) die Herstellung nach Verwendungszwecken Meldepflichten der Zuckerwirtschaft
sowie den sonstigen Zugang aus dem Inland (1) Die Unternehmen nach
und Ausland,
1. Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4,
c) den Abgang nach Verwendungszwecken ein-
2. Absatz 3 Satz 2
schließlich der Ausfuhr.
haben jeweils die dort genannten Angaben nach
(7) Die Meldungen der Hersteller von Mischfutter
Maßgabe des § 6 Absatz 1 und 3 zu melden.
für Nutztiere sind
(2) Die Meldungen der Unternehmen, die Zucker
1. im Fall einer jährlichen Herstellung von 1 000 bis
herstellen, sind ab einer jährlichen Herstellung von
unter 10 000 Tonnen Mischfutter jährlich nach
1 000 Tonnen Weißzuckerwert monatlich nach Maß-
Maßgabe des § 7 Nummer 1,
gabe des § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben ab-
2. ab einer jährlichen Herstellung von 10 000 Ton- zugeben:
nen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2
1. für Zucker und Zwischenerzeugnisse der Zucker-
abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils herstellung jeweils gesondert nach Erzeugnis-
in Tonnen zu machen: kategorien:
1. für Getreide, Hülsenfrüchte, Ölsaaten, Ölkuchen, a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums so-
Ölschrote und Expeller und andere Rohstoffe der wie eine Bestandskorrektur, jeweils in Tonnen
Mischfutterherstellung, gesondert nach dem je- Weißzuckerwert,
weiligen Erzeugnis:
b) die Herstellung aus Rüben und aus Einwurf-
a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums so- zucker, jeweils in Tonnen Naturalwert und in
wie eine Bestandskorrektur, Tonnen Weißzuckerwert, sowie den Einkauf
b) der Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils und den sonstigen Zugang aus dem Inland
untergliedert nach Inland und Ausland, und Ausland, jeweils in Tonnen Weißzucker-
c) der Abgang nach Verwendungszwecken ein- wert,
schließlich der Ausfuhr, c) die Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb in
2. für Mischfutter für Nutztiere gesondert nach der Tonnen Weißzuckerwert,
jeweiligen Tierkategorie: d) den Abgang nach Abnehmergruppen und Ver-
a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums so- wendungszwecken einschließlich der Ausfuhr
wie eine Bestandskorrektur, in Tonnen Weißzuckerwert,
b) die Herstellung unter gesonderter Angabe der 2. für Zucker insgesamt den Inlandsabsatz nach
Herstellung von Mineralfuttermitteln sowie der Ländern, jeweils in Tonnen Weißzuckerwert,
sonstige Zugang aus dem Inland und Ausland, 3. für Nebenerzeugnisse der Rüben- und Zuckerver-
c) der Abgang nach Verwendungszwecken ein- arbeitung gesondert nach dem jeweiligen Erzeug-
schließlich der Ausfuhr. nis jeweils in Tonnen:
(8) Die Meldungen der Unternehmen, die mit a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums so-
Getreide, Hülsenfrüchten, Ölsaaten, Ölkuchen, Öl- wie eine Bestandskorrektur,
schroten oder Expeller handeln, sind b) den Zugang aus Rübenverarbeitung, zusätz-
1. im Fall eines jährlichen Absatzes von insgesamt lich für Melasse den Zugang aus Inlandsrohzu-
1 000 bis unter 10 000 Tonnen dieser Erzeug- cker und aus Auslandsrohzucker,
nisse jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1, c) den sonstigen Zugang aus dem Inland und
2. ab einem jährlichen Absatz von insgesamt Ausland,
10 000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des d) die Verarbeitung im eigenen Betrieb nach Ver-
§ 7 Nummer 2, wendungszwecken,
gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis abzuge- e) den Verkauf nach Abnehmergruppen und Ver-
ben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils in wendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.
Tonnen zu machen:
(3) Die Meldungen der Unternehmen des Groß-
1. der Zugang von inländischen landwirtschaftlichen und Außenhandels mit Zucker sind ab einem jähr-
Betrieben untergliedert nach Ländern, lichen Bezug von 1 000 und mehr Tonnen kristal-
2. der Zugang aus dem Ausland, linem oder flüssigem Zucker monatlich nach Maß-
3. der Abgang gesondert nach Abnehmergruppen gabe des § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben
und Verwendungszwecken einschließlich der jeweils in Tonnen Weißzuckerwert gesondert nach
Ausfuhr. Erzeugniskategorien abzugeben:
Darüber hinaus melden Unternehmen nach Satz 1 1. den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie
Nummer 1 jährlich und Unternehmen nach Satz 1 eine Bestandskorrektur,
Nummer 2 für Kalenderhalbjahre nach Maßgabe 2. den Einkauf und den sonstigen Zugang aus dem
des § 7 Nummer 1 den Bestand des jeweiligen Er- Inland und Ausland,
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3. den Abgang nach Abnehmergruppen und Ver- b) der Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils
wendungszwecken. untergliedert nach Inland, der Europäischen
Union und Drittstaaten,
Abweichend von Satz 1 haben Unternehmen des
Groß- und Außenhandels mit Zucker keine Meldun- c) der Abgang nach Verwendungszwecken ein-
gen abzugeben, soweit bei ihnen anfallende, zu schließlich der Ausfuhr,
meldende Angaben von Unternehmen nach Absatz 2 2. bezüglich des Zugangs von Ölen und Fetten ge-
gemeldet werden. sondert nach dem jeweiligen Erzeugnis jeweils in
(4) Die Meldungen der Unternehmen nach Ab- Tonnen Rohölwert:
satz 2 sowie anderer Unternehmen, die in einem a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums so-
Jahr Zuckerrüben in einer Menge verarbeiten, die wie eine Bestandskorrektur, für Fischöl zusätz-
1 000 Tonnen Weißzucker entspricht, sind für die lich auch untergliedert nach deutscher und
Monate von September bis zum letzten Monat der ausländischer Herkunft,
Verarbeitungskampagne monatlich nach Maßgabe
b) der Zugang aus dem Inland und Ausland,
des § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzuge-
ben: 3. für Ölkuchen, Ölschrote und Expeller gesondert
nach dem jeweiligen Erzeugnis jeweils in Tonnen:
1. den Zugang an Zuckerrüben aus dem Inland,
untergliedert nach Ländern, sowie aus der Euro- a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums so-
päischen Union und Drittstaaten, jeweils in wie eine Bestandskorrektur,
Tonnen, b) der Zugang aus dem Inland und Ausland,
2. die Verarbeitung von Zuckerrüben jeweils in c) der Abgang nach Abnehmergruppen und Ver-
Tonnen gesondert nach den daraus hergestellten wendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,
Erzeugnissen, 4. bezüglich des Abgangs von Ölen und Fetten ge-
3. den Zuckergehalt der frischen Rüben bei Anliefe- sondert nach dem jeweiligen Ausgangserzeugnis
rung in Prozent mit zwei Nachkommastellen, jeweils in Tonnen Rohöl:
4. den durchschnittlichen Schmutzanhang der an- der Abgang untergliedert nach Abnehmergruppen
gelieferten Rüben in Prozent mit zwei Nachkom- und Verwendungszwecken einschließlich der
mastellen. Ausfuhr.
(3) Die Meldungen der Hersteller von Margarine-
§4 erzeugnissen, Margarinezubereitungen, Speisefett
und Speiseöl sind
Meldepflichten der Fettwirtschaft
1. im Fall einer jährlichen Herstellungsmenge von
(1) Die in den folgenden Absätzen 2 bis 5 aufge- insgesamt bis zu 1 000 Tonnen dieser Erzeug-
führten Unternehmen haben jeweils die dort genann- nisse jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1,
ten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 bis 3
zu melden. 2. ab einer jährlichen Herstellungsmenge von insge-
samt 1 000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des
(2) Ölmühlen, Raffinerien, Härtungsbetriebe und § 7 Nummer 2
Hersteller von Fischöl haben folgende Meldungen
abzugeben: abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils
in Tonnen zu machen:
1. Ölmühlen
1. für Arten von Ölen und sonstigen Rohstoffen, ge-
a) im Fall einer jährlichen Verarbeitung von sondert nach dem jeweiligen Erzeugnis:
1 000 bis unter 10 000 Tonnen Ölsaaten Jah- a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums so-
resmeldungen nach Maßgabe des § 7 Num- wie eine Bestandskorrektur,
mer 1,
b) der Zugang aus dem Inland und Ausland,
b) ab einer jährlichen Verarbeitung von
10 000 Tonnen monatliche Meldungen nach c) der Abgang nach Verwendungszwecken,
Maßgabe des § 7 Nummer 2, 2. für Margarineerzeugnisse, Margarinezubereitun-
gen, Speisefette und Speiseöle gesondert nach
2. Raffinerien, Härtungsbetriebe und Hersteller von
dem jeweiligen Erzeugnis:
Fischöl
a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums so-
a) im Fall einer jährlichen Herstellung von bis zu
wie eine Bestandskorrektur,
1 000 Tonnen Ölen und Fetten Jahresmeldun-
gen nach Maßgabe des § 7 Nummer 1, b) der Zugang aus Herstellung sowie der sons-
tige Zugang,
b) ab einer jährlichen Herstellung von 1 000 Ton-
nen monatliche Meldungen nach Maßgabe c) der Abgang nach Abnehmergruppen und Ver-
des § 7 Nummer 2. wendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.
(4) Die Meldungen der Talgschmelzen und
Zu melden sind:
Schmalzsiedereien sind jährlich nach Maßgabe des
1. für Arten von Ölsaaten und Ölfrüchten gesondert § 7 Nummer 1 mit folgenden Angaben jeweils in Ton-
nach dem jeweiligen Erzeugnis jeweils in Tonnen: nen abzugeben:
a) der Bestand am Ende des Meldezeitraums so- 1. die Verarbeitung von tierischen Rohfetten nach
wie eine Bestandskorrektur, Fettarten,
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2. für Fetterzeugnisse gesondert nach dem je- sowie die an die Milcherzeuger ausgezahlte Um-
weiligen Erzeugnis: satzsteuer,
a) den Bestand am Ende des Meldezeitraums so- 3. für Kuhmilch die Werte für eine Fett- und eine
wie eine Bestandskorrektur, Eiweißeinheit, die zur Berechnung der Zu- und
Abschläge zur Berücksichtigung von Abweichun-
b) die Herstellung sowie den sonstigen Zugang
gen des Fett- und Eiweißgehalts der Anliefe-
aus dem Inland und Ausland,
rungsmilch zugrunde gelegt werden (§ 4 Absatz 2
c) den Abgang nach Abnehmergruppen und Ver- Satz 2 Nummer 2 der Milch-Güteverordnung), so-
wendungszwecken einschließlich der Ausfuhr. wie den Umrechnungsfaktor von Liter auf Kilo-
(5) Die Meldungen der Hersteller, einschließlich gramm.
Molkereien, von Mischfetterzeugnissen und Zube- Sofern dies die zuständige Stelle genehmigt, kann
reitungen von Mischfetterzeugnissen sind abweichend von Satz 1 die Molkerei, die die Milch
1. im Fall einer jährlichen Herstellungsmenge von oder den Rahm von dem Abnehmer aufkauft, die
bis zu 1 000 Tonnen jährlich nach Maßgabe des Meldungen abgeben. Im Falle des Satzes 1 Num-
§ 7 Nummer 1, mer 1 Buchstabe a, c und d ist zusätzlich der je-
weilige Fettgehalt in Fetteinheiten anzugeben, im
2. ab einer jährlichen Herstellungsmenge von Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a ist ferner
1 000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 zusätzlich der jeweilige Eiweißgehalt in Eiweißein-
Nummer 2 abzugeben. heiten anzugeben.
In ihnen sind folgende Angaben gesondert nach der (2) Molkereien haben darüber hinaus nach Maß-
jeweiligen Erzeugniskategorie zu machen: gabe der Sätze 2 und 3 Meldungen nach § 6 Ab-
1. die hergestellte Menge und der Endbestand in satz 1 Satz 1 und Absatz 3 und § 7 Nummer 2 mit
Tonnen, folgenden Angaben abzugeben:
2. der Rohstoffeinsatz nach Kategorien der Roh- 1. die Herstellung von Konsummilch im Sinne des
stoffe in Tonnen Reinfett. § 1 Nummer 15 und von Milcherzeugnissen im
Sinne des § 1 Nummer 16 Buchstabe a bis d,
§5 gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis in
Kilogramm unter Angabe des jeweiligen Fettge-
Meldepflichten der Milchwirtschaft
halts in Fetteinheiten und des Eiweißgehalts in
(1) Abnehmer von Milch haben monatliche Mel- Eiweißeinheiten, bei Konsummilch, Buttermilch-
dungen nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 1 erzeugnissen und Milchmischerzeugnissen auch
und Absatz 3 und § 7 Nummer 2 mit folgenden An- untergliedert nach Gebindegrößen,
gaben abzugeben: 2. für jede Gruppe von Milcherzeugnissen, im Fall
1. bezüglich des Zugangs und Abgangs von Milch von Trockenmilcherzeugnissen, Butter, Milch-
und Rahm jeweils in Kilogramm: fett- und Milchstreichfetterzeugnissen gesondert
a) die Anlieferung von inländischen landwirt- nach dem jeweiligen Erzeugnis, die zur Herstel-
schaftlichen Betrieben untergliedert nach Län- lung verarbeitete Menge an Vollmilch und an
dern und Tierarten, jeweils unter gesonderter Magermilch jeweils in Kilogramm,
Angabe der Anlieferung der Milch, die nach 3. für Molkenerzeugnisse die verarbeitete Menge
unionsrechtlichen Vorschriften über die ökolo- an Molke in Kilogramm Flüssigmolkeäquivalent,
gische Produktion nach Maßgabe der Verord- 4. zur Herstellung von Konsummilch, Butter und
nung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt wurde, Käse ergänzend zu Nummer 1 die Angabe der
b) die Anlieferung von inländischen landwirt- Erzeugnismenge, die nach unionsrechtlichen
schaftlichen Betrieben untergliedert nach dem Vorschriften über die ökologische Produktion
durch die Kreiskennziffer bezeichneten Stand- nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
ort der Milcherzeugung oder, wenn dieser nicht erzeugt wurde, in Kilogramm,
bekannt ist, nach dem Standort des Milch- 5. zur Herstellung von Käse ergänzend zu Num-
erzeugers, mer 1:
c) den sonstigen Zugang aus dem Inland, unter- a) die jeweils aus Kuhmilch, Schafmilch und
gliedert nach Lieferantengruppen, aus der Ziegenmilch hergestellte Käsemenge, bei
Europäischen Union und aus Drittstaaten, Kuhmilchkäse unter Angabe des Fettgehalts
d) den Abgang im Inland untergliedert nach Ab- in Fetteinheiten und des Eiweißgehalts in
nehmergruppen sowie in Mitgliedstaaten der Eiweißeinheiten sowie die zu seiner Herstel-
Europäischen Union und in Drittstaaten, lung verarbeitete Menge an Vollmilch und an
Magermilch jeweils in Kilogramm,
2. den Auszahlungspreis für Milch für die Anliefe-
rungsmenge von Milcherzeugern in der Gliede- b) die Menge der Rohware, die zur Herstellung
rung nach Nummer 1 Buchstabe a, jeweils unter von Sauermilch-, Koch-, Schmelzkäse,
Angabe des Preises ab Erfassungsstelle in Euro, Schmelzkäsezubereitungen und Molkenkäse
für Kuhmilch zusätzlich die Zuschläge, Zuschüs- verwendet wurde, nach Art und Herkunft je-
se, Abzüge, Abgaben, Umlagen und sonstigen weils in Kilogramm,
Kosten, die den Auszahlungspreis beeinflussen, c) die Herstellung von Käse nach Sorten in Kilo-
einschließlich der Erfassungskosten, gegebenen- gramm unter Angabe des jeweiligen Fettge-
falls unter Angabe der betroffenen Milchmenge, halts in der Trockenmasse in Prozent,
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6. für Kondensmilch, Trockenmilcherzeugnisse, e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
Sauermilchquark, Butter, Milchfett- und Milch- „(4) Mit der ersten Meldung übermittelt der
streichfetterzeugnisse, Käse, Molkenerzeug- Meldepflichtige folgende Stammdaten:
nisse und Milcheiweißerzeugnisse ergänzend zu
Nummer 1 den Bestand am Ende des Meldezeit- 1. Name, Rufnummern und Adressen für elektro-
raums, jeweils in Kilogramm, nische Post des Betriebs oder des Melde-
pflichtigen sowie eines Ansprechpartners,
7. für Kasein, Kaseinat und sonstige Milcheiweiß-
erzeugnisse den Einkauf nach dem Ursprung 2. die Anschrift des Betriebs,
des Erzeugnisses, die Verwendung zur Herstel- 3. die Handelsregisternummer des Unterneh-
lung von Käse und anderen Milcherzeugnissen mens.
und den Abgang nach Verwendungszwecken,
Er teilt Änderungen dieser Angaben mit der
jeweils in Kilogramm,
nächsten fälligen Meldung mit. Die zuständige
8. den Einkauf von Molke und Molkekonzentrat Stelle erteilt dem meldepflichtigen Unternehmen
nach dem Ursprung des Erzeugnisses in Kilo- ein Identifikationskennzeichen, das bei weiteren
gramm unter Angabe des Molkeanteils in Flüs- Meldungen zu verwenden ist. Sofern das Unter-
sigmolkeäquivalent, nehmen aus mehreren Betrieben besteht, können
9. jeweils in Kilogramm den Abgang von Molke und für einzelne Betriebe Identifikationskennzeichen
Molkenkonzentrat nach Abnehmergruppen und erteilt werden.“
Verwendungszwecken einschließlich der Aus- f) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
fuhr, unter Angabe des Molkeanteils in Flüssig-
g) In dem neuen Absatz 5 werden die Angaben „§ 2
molkeäquivalent, sowie den Abgang von Mol-
Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder 3, § 4“ durch die Angaben
kenpulver nach Verwendungszwecken ein-
„§ 2 Absatz 2 bis 8, § 3 Absatz 2 bis 4, § 4 Ab-
schließlich der Ausfuhr,
satz 2 bis 5“ und die Angabe „§ 7 Abs. 1“ durch
10. die sonstige Verwendung von Milch, Rahm und die Angabe „§ 7“ ersetzt.
Nebenerzeugnissen im eigenen Unternehmen
4. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
sowie den Abgang nach Abnehmergruppen und
Verwendungszwecken, einschließlich der Aus- „§ 7
fuhr in die Europäische Union und in Dritt- Zeitpunkt der Meldungen
staaten, unter Angabe der jeweiligen Erzeugnis-
menge in Kilogramm sowie des Fettgehalts in Bei der zuständige Stelle haben einzugehen:
Fetteinheiten. 1. die nach den §§ 2 und 4 abzugebenden Halb-
Die Meldungen nach Satz 1 sind vorbehaltlich des jahres- und Jahresmeldungen spätestens am
Satzes 3 als monatliche Meldungen nach Maßgabe 30. Tag nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeit-
des § 7 Nummer 2 abzugeben. Abweichend davon raums,
sind die Angaben zum Eiweißgehalt sowie die Anga- 2. die nach den §§ 2 bis 4 und § 5 Absatz 1 und 2
ben nach Satz 1 Nummer 7 jährlich für das Kalender- abzugebenden monatlichen Meldungen spätes-
jahr im Rahmen der Meldung für den Berichtsmonat tens am 20. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats.
Dezember abzugeben. Für die Meldung über die
Herstellung von Mischfetterzeugnissen gilt § 4 Ab- §8
satz 5.“ Form der Meldungen
3. § 6 wird wie folgt geändert:
(1) Die Meldungen sind unter Beachtung von § 9
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: und der Anlage des Bundesdatenschutzgesetzes
„§ 6 nach vorgeschriebenem Datensatzaufbau durch
Datenfernübertragung an die zuständige Stelle zu
Meldepflichtige, Gesamtmeldung“.
übermitteln. Die zuständige Stelle legt den Aufbau
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: des Datensatzes und den Übertragungsweg fest
„(1) Unternehmen mit mehreren Betrieben ha- und veröffentlicht diese Angaben im Bundesanzei-
ben für jeden Betrieb gesondert zu melden. Lie- ger sowie auf ihrer Internetseite.
gen mehrere Betriebe eines Unternehmens nach (2) Auf Antrag kann die zuständige Stelle zur Ver-
§ 2 Absatz 8 in einem Land, so kann für diese meidung von unbilligen Härten auf eine elektroni-
eine zusammengefasste Meldung abgegeben sche Übermittlung verzichten. In diesem Fall hat
werden. Die in diese Meldung einbezogenen das Unternehmen eine Meldung auf Formblättern
Standorte sind zu benennen.“ abzugeben, die von der zuständigen Stelle bereitge-
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: stellt werden.“
„(2) Erstreckt sich die Tätigkeit eines Unter- 5. In § 9 Satz 1 werden die Angaben „§ 2 Abs. 1, § 3
nehmens auf mehrere der in den §§ 2 oder 4 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 4 oder § 5 Abs. 1 oder 2
genannten Betriebsarten, hat die Meldung des Satz 1“ durch die Angaben „§ 2 Absatz 1, § 3 Ab-
Unternehmens zu sämtlichen Betriebsarten mit satz 1, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 oder 2“ er-
den für die jeweilige Betriebsart vorgeschriebe- setzt.
nen Angaben zu erfolgen. Soweit monatliche 6. In § 10 Nummer 1 werden die Angaben „§ 2 Abs. 1
Meldungen vorgeschrieben sind, sind die Angaben oder 2 Satz 3, § 3 Abs. 1 oder 3 Satz 1, § 4, § 5
für sämtliche Betriebsarten monatlich zu melden.“ Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 6 Abs. 3“ durch die
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Angaben „§ 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 Nummer 1
2640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2011
oder § 4 Absatz 1 oder § 5 Absatz 1 Satz 1 oder 2. Meldepflichten nach § 3 Absatz 1 für vor dem
Absatz 2 oder § 6 Absatz 5“ ersetzt. 1. Oktober 2012 endende Meldezeiträume,
7. § 11 wird wie folgt gefasst: 3. Meldepflichten nach § 3 Absatz 3 für vor dem
„§ 11 1. Februar 2012 endende Meldezeiträume,
Übergangsregelung 4. Meldepflichten nach den §§ 4 und 5 für vor dem
Abweichend von den Vorschriften dieser Verord- 1. Januar 2012 endende Meldezeiträume.“
nung gelten folgende Meldepflichten nach den Be-
8. Die Anlagen werden aufgehoben.
stimmungen der Marktordnungswaren-Meldeverord-
nung in der bis zum Ablauf des 14. Dezember 2011
geltenden Fassung weiter: Artikel 2
1. Meldepflichten nach § 2 Absatz 1 für vor dem Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
1. Juli 2012 endende Meldezeiträume, in Kraft.
Bonn, den 2. Dezember 2011
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2011 2641
Fünfzehnte Verordnung
zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen*)
Vom 6. Dezember 2011
Auf Grund des § 1 Absatz 2, des § 3 Absatz 3 Num- kehrsgesetz aufgeführt sind, auch Saatgut der in Num-
mer 1 Buchstabe b, des § 22 Absatz 1 Nummer 1, des mer 1.2 der Anlage zur Verordnung über das Artenver-
§ 27 Absatz 3 und des § 53 des Saatgutverkehrsgeset- zeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführten
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli Arten enthalten. Die Verordnung gilt nicht für Mulch,
2004 (BGBl. I S. 1673), von denen § 1 Absatz 2 und § 3 Grünschnitt, Mahdgut und diasporenhaltigen Boden.
Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) und § 22 Absatz 1, §2
§ 27 Absatz 3 und § 53 zuletzt durch Artikel 192 der Begriffsbestimmungen
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden sind, verordnet das Bundesministe- Im Sinne dieser Verordnung sind
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- 1. Erhaltungsmischung:
schutz: eine Mischung von Saatgut verschiedener Gattun-
gen, Arten und Unterarten, die zur Bewahrung der
Artikel 1 natürlichen Umwelt im Rahmen der Erhaltung pflan-
Verordnung zengenetischer Ressourcen beiträgt und als
über das Inverkehrbringen von a) direkt geerntete Mischung, oder,
Saatgut von Erhaltungsmischungen b) angebaute Mischung
(Erhaltungsmischungsverordnung)
in den Verkehr gebracht wird;
§1 2. direkt geerntete Mischung:
Anwendungsbereich eine Saatgutmischung, die so, wie am Entnahmeort
geerntet, gereinigt oder ungereinigt, in den Verkehr
Die Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von
gebracht wird;
Saatgut von Erhaltungsmischungen, welche neben Ar-
ten, die nicht im Artenverzeichnis zum Saatgutver- 3. angebaute Mischung:
eine Saatgutmischung, deren einzelne Arten am Ent-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/60/EU der nahmeort geerntet, in dem Produktionsraum, in dem
Kommission vom 30. August 2010 mit Ausnahmeregelungen für das
Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen zur Erhal- das dem Entnahmeort zugeordnete Ursprungsgebiet
tung der natürlichen Umwelt (ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 10). liegt, nach Arten getrennt vermehrt und in einer Zu-
2642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2011
sammensetzung, die für die Art des Lebensraumes 1. die Angabe, ob es sich um eine direkt geerntete oder
am Entnahmeort typisch ist oder die einer naturna- um eine angebaute Mischung handelt,
hen Pflanzengesellschaft, wie sie unter den Bedin-
2. die Erhaltungsmischungsnummer nach Absatz 3
gungen am Zielort entstehen würde, entspricht, ge-
und die von der jeweiligen Erhaltungsmischung in
mischt worden ist;
den Verkehr gebrachte Saatgutmenge,
4. Quellgebiet:
3. die prozentuale Zusammensetzung (Gewichtspro-
ein Gebiet, zent) der Mischung,
a) das nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 4. bei angebauten Mischungen, bei denen das Saatgut
92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur der in Nummer 1.2 der Anlage zur Verordnung über
Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 aufgeführten Pflanzenarten die Anforderungen an
vom 22.7.1992, S. 7) ausgewiesen ist oder die Keimfähigkeit für Handelssaatgut nach Anhang II
Nummer III der Richtlinie 66/401/EWG des Rates
b) das zum Erhalt pflanzengenetischer Ressourcen
vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflan-
beiträgt und nach Merkmalen ausgewiesen wor-
zensaatgut (ABl. L 125 vom 11.7.1966, S. 2298) in
den ist, die mit denen der Artikel 4 Absatz 4 in
der jeweils geltenden Fassung nicht erfüllt, die je-
Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe k und l der
weilige Keimfähigkeit,
Richtlinie 92/43/EWG vergleichbar sind und das
auf eine den Artikeln 6 und 11 der Richtlinie 5. das Ursprungsgebiet,
92/43/EWG entsprechende Weise verwaltet, ge-
schützt und überwacht wird; hierzu zählen auch 6. das Quellgebiet,
gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 7. den Entnahmeort, die Art des Lebensraumes am
des Bundesnaturschutzgesetzes; Entnahmeort und das Jahr der Entnahme,
5. Entnahmeort: 8. für eine angebaute Mischung zusätzlich den Produk-
der Teil eines in einem Ursprungsgebiet liegenden tionsraum und den Standort der Vermehrungsflä-
Quellgebietes, in dem chen der einzelnen Arten.
a) eine direkt geerntete Mischung entnommen wird, Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 genügt es, bei direkt
geernteten Mischungen die Arten oder Unterarten an-
b) Ausgangssaatgut für eine angebaute Mischung zugeben, die als Bestandteil der Mischung für den Le-
gesammelt wird; bensraum am Entnahmeort typisch sind.
6. Ursprungsgebiet: (3) Der Hersteller der Erhaltungsmischung vergibt für
ein als solches in der Anlage bezeichnetes Gebiet, in jede Mischung eine Erhaltungsmischungsnummer, an-
dessen Abgrenzung die zugehörigen Quellgebiete hand der die Erhaltungsmischung eindeutig identifiziert
und Entnahmeorte liegen, das nach naturräumlichen werden kann.
Kriterien gegenüber anderen Gebieten abgrenzbar
ist und in dem die Erhaltungsmischung in den Ver- §4
kehr gebracht werden darf;
Anforderungen an
7. Produktionsraum: Saatgut von Erhaltungsmischungen
das einem Ursprungsgebiet oder mehreren Ur- Saatgut von Erhaltungsmischungen darf nur in den
sprungsgebieten zugeordnete Gebiet, in dem sich Verkehr gebracht werden, wenn
die Vermehrungsflächen einer angebauten Mischung
befinden, deren Entnahmeort in einem der diesem 1. eine Genehmigung nach § 3 Absatz 1 erteilt worden
Produktionsraum zugeordneten Ursprungsgebiete ist,
liegt. 2. am Entnahmeort der Erhaltungsmischung mindes-
tens 40 Jahre lang vor Beantragung der Inverkehr-
§3 bringensgenehmigung nach § 3 Absatz 1 kein Saat-
gut ausgesät worden ist, es sei denn, es handelt
Antrag auf Genehmigung des sich um Saatgut einer Erhaltungsmischung, das
Inverkehrbringens einer Erhaltungsmischung nach den Maßgaben dieser Verordnung erzeugt wor-
(1) Wer Erhaltungsmischungen in den Verkehr brin- den ist,
gen will, bedarf der Genehmigung. Diese ist vor dem 3. eine direkt geerntete Mischung
erstmaligen Inverkehrbringen bei der zuständigen Be-
hörde zu beantragen. Der Antrag ist unter Angabe des a) hinsichtlich der prozentualen Zusammensetzung
Namens, der Anschrift und der Telekommunikationsan- (Gewichtsprozent) und der Keimfähigkeit ihrer
gaben zu stellen. einzelnen Bestandteile geeignet ist, die Art des
Lebensraumes des Entnahmeortes an einem an-
(2) Statt der in § 1 Absatz 1 Nummer 9 der Saatgut-
deren Ort wiederherzustellen,
aufzeichnungsverordnung für den Fall der Herstellung
von Saatgutmischungen vorgesehenen Daten, hat der b) nicht mehr als 1 Gewichtsprozent an Arten oder
Antragsteller für Kontrollen durch die zuständige Be- Unterarten enthält, die nicht die Anforderungen
hörde folgende Aufzeichnungen zu fertigen und diese hinsichtlich der prozentualen Zusammensetzung
sechs Jahre aufzubewahren: nach Buchstabe a erfüllen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2011 2643
c) kein Saatgut von Ambrosia artemisiifolia, Avena auch in nicht geschlossenen Packungen oder Behält-
fatua, Avena sterilis, Bunias orientalis, Heracleum nissen und ohne Verschlusssicherung in den Verkehr
mantegazzianum und von Cuscuta spp., außer gebracht werden.
von in Deutschland natürlich vorkommenden
Cuscuta-Arten und nicht mehr als 0,05 Gewichts- §7
prozent an Saatgut von Rumex spp., außer Kennzeichnung
Rumex acetosa und Rumex acetosella, enthält,
(1) Saatgut einer Erhaltungsmischung darf nur in Pa-
4. bei einer angebauten Mischung sichergestellt ist,
ckungen in den Verkehr gebracht werden, auf denen
dass
sich ein Herstelleretikett, ein Aufdruck oder ein Stempel
a) sie Arten oder Unterarten enthält, die typisch für mit folgenden Angaben befindet:
die Art des Lebensraumes am Entnahmeort und
1. die Angabe „EU-Norm“,
von Bedeutung für die Bewahrung der natürlichen
Umwelt im Rahmen der Erhaltung genetischer 2. Name und Anschrift des Herstellers,
Ressourcen sind, 3. je nach Erntemethode die Angabe „direkt geerntete
b) das Saatgut der Arten, die unter die Richtlinie Mischung“ oder „angebaute Mischung“,
66/401/EWG fallen, die Anforderungen an Han- 4. das Jahr der Verschließung mit der Angabe „ver-
delssaatgut nach Anhang II Abschnitt III in Verbin- schlossen ...“,
dung mit den Spalten 4 bis 15 der Tabelle in Ab-
schnitt I Nummer 2 Buchstabe A des Anhangs II 5. das Ursprungsgebiet,
der Richtlinie 66/401/EWG erfüllt, 6. das Quellgebiet,
c) die Vermehrung der jeweiligen Bestandteile der 7. den Entnahmeort,
Mischung nicht über mehr als fünf Generationen
8. die Angabe „Erhaltungsmischung“,
erfolgt ist.
9. die Erhaltungsmischungsnummer,
Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 Buchstaben c ist die
Vermehrung auch dann zulässig, wenn sich eine 10. den Hinweis „enthält Saatgut einer Erhaltungssor-
Vermehrungsfläche unmittelbar an der Grenze zweier te“, sofern eine angebaute Mischung Saatgut von
benachbarter Produktionsräume befindet und in den Erhaltungssorten der in Nummer 1.2 der Anlage zur
benachbarten Produktionsraum hinein erstreckt. Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saat-
gutverkehrsgesetz aufgeführten Pflanzenarten ent-
§5 hält,
Überwachung durch 11. die prozentuale Zusammensetzung (Gewichts-
Sichtkontrollen und Prüfungen prozent) der Mischung; bei direkt geernteten
Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung Mischungen genügt es, die Arten oder Unterarten
der Anforderungen nach anzugeben, die als Bestandteil der Mischung für
den Lebensraum am Entnahmeort typisch sind,
1. § 4 Nummer 3 durch Sichtkontrollen am Entnahme-
ort, 12. angegebenes Netto- oder Bruttogewicht,
2. § 4 Nummer 4 Buchstabe a und b durch Unter- 13. bei Angaben des Gewichtes und im Falle der Ver-
suchung von Saatgutproben, die den zum Inverkehr- wendung von granulierten Pflanzenschutzmitteln,
bringen aufbereiteten Bestandteilen von Saatgut- Granulierungsstoffen oder anderen festen Zusät-
mischungen oder den zum Inverkehrbringen aufbe- zen, die Art des Zusatzstoffes und das ungefähre
reiteten und verpackten Saatgutmischungen ent- Verhältnis zwischen dem Gewicht des reinen Saat-
nommen worden sind. gutes und dem Gesamtgewicht,
Für die Probenahme gelten die Vorschriften nach Arti- 14. die Keimfähigkeit für Bestandteile angebauter
kel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3 der Richt- Mischungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 4; erfüllen
linie 66/401/EWG. Die zuständige Behörde hat die mehr als fünf der in Frage kommenden Bestandteile
Durchführung der Überwachung aufzuzeichnen. der angebauten Mischung nicht die erforderlichen
Keimfähigkeitsnormen, dann genügt die Angabe
§6 eines Durchschnittswertes der Keimfähigkeit.
Verschließung (2) Wird der Erhaltungsmischung beim Inverkehr-
(1) Packungen oder Behältnisse von Saatgut von Er- bringen ein Lieferschein beigefügt, der die vollstän-
haltungsmischungen sind von demjenigen zu schließen digen Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 14 enthält,
und mit einer Sicherung zu versehen, der sie gekenn- dann genügt es, auf dem Etikett nur die Angaben nach
zeichnet hat. § 34 Absatz 2 und 4 der Saatgutverord- Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8 bis 10 sowie 12 und 13
nung gilt entsprechend. aufzuführen. Wenn der Umfang der Angaben nach
Absatz 1 Nummer 6 und 7 die Lesbarkeit des Liefer-
(2) Die Sicherungen dürfen nach Farbe und Auf- scheines erschwert, können diese Angaben auf dem
schrift nicht mit Plomben, Banderolen oder Siegelmar- Lieferschein entfallen, soweit sich der Inverkehrbringer
ken für Packungen anerkannten Saatgutes verwechsel- durch eine entsprechende Erklärung auf dem Liefer-
bar sein. schein verpflichtet, die entfallenen Angaben dem Käu-
(3) Ist eine Verschließung nach Absatz 1 bei direkt fer der Erhaltungsmischung auf Verlangen schriftlich
geernteten Mischungen aus technischen Gründen nicht oder auf elektronischem Wege unverzüglich mitzutei-
möglich, dann darf das Saatgut dieser Mischungen len.
2644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2011
Anlage
(zu § 2 Nummer 6 und 7)
Ursprungsgebiete und Produktionsräume
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2011 2645
Nr. Produktionsräume Nr. Ursprungsgebiete
1 Nordwestdeutsches Tiefland 1 Nordwestdeutsches Tiefland
2 Westdeutsches Tiefland mit Unterem
Weserbergland
2 Nordostdeutsches Tiefland 3 Nordostdeutsches Tiefland
4 Ostdeutsches Tiefland
22 Uckermark mit Odertal
3 Mitteldeutsches Flach- und 5 Mitteldeutsches Tief- und Hügelland
Hügelland
20 Sächsisches Löss- und Hügelland
4 Westdeutsches Berg- und 6 Oberes Weser- und Leinebergland mit
Hügelland Harz
7 Rheinisches Bergland
21 Hessisches Bergland
5 Südost- und ostdeutsches 8 Erz- und Elbsandsteingebirge
Bergland
15 Thüringer Wald, Fichtelgebirge und
Vogtland
19 Bayerischer und Oberpfälzer Wald
6 Südwestdeutsches Berg- und 9 Oberrheingraben mit Saarpfälzer Berg-
Hügelland mit Oberrheingraben land
10 Schwarzwald
7 Süddeutsches Berg- und 11 Südwestdeutsches Bergland
Hügelland
12 Fränkisches Hügelland
13 Schwäbische Alb
14 Fränkische Alb
8 Alpen und Alpenvorland 16 Unterbayerische Hügel- und Platten-
region
17 Südliches Alpenvorland
18 Nördliche Kalkalpen
Quelle, S. 26-28 aus: „Prasse, R., Kunzmann, D. & R. Schröder (2010): Entwicklung und praktische
Umsetzung naturschutzfachlicher Mindestanforderungen an einen Herkunftsnachweis für gebietseige-
nes Wildpflanzensaatgut krautiger Pflanzen. Abschlussbericht eines von der DBU finanziell geförderten
Forschungsprojekts des Instituts für Umweltplanung der Gottlieb Wilhelm Leibniz Universität Hannover
in Kooperation mit dem Verband deutscher Wildsamen- und Wildpflanzenproduzenten e. V., unver-
öffentlichtes Manuskript, 166 S.“
2646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2011
Artikel 2
Änderung der
Verordnung über das
Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
Die Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrs-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I
S. 2696), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010
(BGBl. I S. 2128) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 1.1.3 werden die folgenden Nummern 1.1.4 bis 1.1.6 einge-
fügt:
„1.1.4 Sorghum bicolor (L.) Moench Mohrenhirse
1.1.5 Sorghum sudanense (Piper) Stapf Sudangras
1.1.6 Sorghum bicolor x Sorghum sudanense Hybriden aus der Kreuzung
von Sorghum bicolor x Sorg-
hum sudanense“.
2. Die bisherigen Nummern 1.1.4 bis 1.1.8 werden die Nummern 1.1.7
bis 1.1.11.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Dezember 2011
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner