2554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
Gesetz
über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern
in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer
gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes
Vom 6. Dezember 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- bb) In Buchstabe b werden die Wörter „dem
rates das folgende Gesetz beschlossen: Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie“ ge-
strichen.
Artikel 1 3. § 74f Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
Änderung des und 4 ersetzt:
Gerichtsverfassungsgesetzes
„(3) Im Fall des § 66b des Strafgesetzbuches gilt
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der § 462a Absatz 3 Satz 2 und 3 der Strafprozessord-
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), nung entsprechend.
das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. De-
(4) In Verfahren, in denen über die im Urteil vor-
zember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist,
behaltene oder die nachträgliche Anordnung der
wird wie folgt geändert:
Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist, ist die
1. § 74 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: große Strafkammer mit drei Richtern einschließlich
a) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a einge- des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt. Bei
fügt: Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung
„9a. der Nachstellung mit Todesfolge (§ 238 Ab- wirken die Schöffen nicht mit.“
satz 3 des Strafgesetzbuches),“. 4. § 76 wird wie folgt geändert:
b) In den Nummern 11 und 12 wird jeweils die An- a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 5
gabe „§ 239a Abs. 2“ durch die Angabe „§ 239a ersetzt:
Absatz 3“ ersetzt.
„(2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens
c) In Nummer 26 wird am Ende ein Komma einge- beschließt die große Strafkammer über ihre Be-
fügt. setzung in der Hauptverhandlung. Ist das Haupt-
d) Nach Nummer 26 werden die folgenden Num- verfahren bereits eröffnet, beschließt sie hierüber
mern 27 bis 30 eingefügt: bei der Anberaumung des Termins zur Hauptver-
handlung. Sie beschließt eine Besetzung mit drei
„27. der schweren Gefährdung durch Freisetzen
Richtern einschließlich des Vorsitzenden und
von Giften mit Todesfolge (§ 330a Absatz 2
zwei Schöffen, wenn
des Strafgesetzbuches),
1. sie als Schwurgericht zuständig ist,
28. der Körperverletzung im Amt mit Todesfolge
(§ 340 Absatz 3 in Verbindung mit § 227 des 2. die Anordnung der Unterbringung in der Si-
Strafgesetzbuches), cherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder
29. des Abgebens, Verabreichens oder Überlas- die Anordnung der Unterbringung in einem
sens von Betäubungsmitteln zum unmittel- psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist
baren Verbrauch mit Todesfolge (§ 30 Ab- oder
satz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelge- 3. nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der
setzes), Sache die Mitwirkung eines dritten Richters
30. des Einschleusens mit Todesfolge (§ 97 Ab- notwendig erscheint.
satz 1 des Aufenthaltsgesetzes)“. Im Übrigen beschließt die große Strafkammer
2. § 74c Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich
des Vorsitzenden und zwei Schöffen.
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Versiche-
rungsaufsichtsgesetz“ ein Komma und die Wörter (3) Die Mitwirkung eines dritten Richters nach
„dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz“ eingefügt. Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 ist in der Regel not-
wendig, wenn die Hauptverhandlung voraussicht-
b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Bankrotts,“
lich länger als zehn Tage dauern wird oder die
die Wörter „der Verletzung der Buchführungs-
große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer
pflicht,“ eingefügt.
zuständig ist.
c) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
(4) Hat die Strafkammer eine Besetzung mit
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden
„a) des Betruges, des Computerbetruges, und zwei Schöffen beschlossen und ergeben sich
der Untreue, des Vorenthaltens und Ver- vor Beginn der Hauptverhandlung neue Umstän-
untreuens von Arbeitsentgelt, des Wu- de, die nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine
chers, der Vorteilsannahme, der Bestech- Besetzung mit drei Richtern einschließlich des
lichkeit, der Vorteilsgewährung und der Vorsitzenden und zwei Schöffen erforderlich
Bestechung,“. machen, beschließt sie eine solche Besetzung.
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(5) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zu- „§ 33b
rückverwiesen oder ist die Hauptverhandlung Besetzung der Jugendkammer“.
ausgesetzt worden, kann die jeweils zuständige
Strafkammer erneut nach Maßgabe der Absätze 2 b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 6
und 3 über ihre Besetzung beschließen.“ ersetzt:
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6. „(2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens
beschließt die große Jugendkammer über ihre
5. § 199 wird wie folgt geändert: Besetzung in der Hauptverhandlung. Ist das
a) In Absatz 1 wird die Angabe „2 und 3“ durch die Hauptverfahren bereits eröffnet, beschließt sie
Angabe „2 bis 4“ ersetzt. hierüber bei der Anberaumung des Termins zur
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: Hauptverhandlung. Sie beschließt eine Beset-
zung mit drei Richtern einschließlich des Vorsit-
„(4) Ein Privatkläger ist nicht Verfahrensbe- zenden und zwei Jugendschöffen, wenn
teiligter im Sinne von § 198 Absatz 6 Nummer 2.“
1. die Sache nach den allgemeinen Vorschriften
6. § 201 Absatz 1 wird wie folgt geändert: einschließlich der Regelung des § 74e des Ge-
a) In Satz 1 werden die Wörter „die Regierung des richtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit
beklagten Landes ihren Sitz hat“ durch die Wörter des Schwurgerichts gehört,
„das streitgegenständliche Verfahren durchge- 2. ihre Zuständigkeit nach § 41 Absatz 1 Num-
führt wurde“ ersetzt. mer 5 begründet ist oder
b) Satz 4 wird aufgehoben. 3. nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der
Sache die Mitwirkung eines dritten Richters
Artikel 2 notwendig erscheint.
Änderung des Im Übrigen beschließt die große Jugendkammer
Einführungsgesetzes zum eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich
Gerichtsverfassungsgesetz des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen.
Dem Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungs- (3) Die Mitwirkung eines dritten Richters ist
gesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 in der Regel not-
nummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, wendig, wenn
das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 17. De-
1. die Jugendkammer die Sache nach § 41 Ab-
zember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist,
satz 1 Nummer 2 übernommen hat,
dieses wiederum geändert durch Artikel 8 Nummer 3
des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449), wird 2. die Hauptverhandlung voraussichtlich länger
folgender § 41 angefügt: als zehn Tage dauern wird oder
3. die Sache eine der in § 74c Absatz 1 Satz 1
„§ 41 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten
(1) Für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2012 beim Straftaten zum Gegenstand hat.
Landgericht anhängig geworden sind, sind die §§ 74, (4) In Verfahren über die Berufung gegen ein
74c und 76 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis Urteil des Jugendschöffengerichts gilt Absatz 2
zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwen- entsprechend. Die große Jugendkammer be-
den. schließt ihre Besetzung mit drei Richtern ein-
(2) Hat die Staatsanwaltschaft in Verfahren, in denen schließlich des Vorsitzenden und zwei Jugend-
über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche schöffen auch dann, wenn mit dem angefochte-
Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden nen Urteil auf eine Jugendstrafe von mehr als vier
ist, die Akten dem Vorsitzenden des zuständigen Ge- Jahren erkannt wurde.
richts vor dem 1. Januar 2012 übergeben, ist § 74f des (5) Hat die große Jugendkammer eine Beset-
Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis zum 31. De- zung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsit-
zember 2011 geltenden Fassung entsprechend anzu- zenden und zwei Jugendschöffen beschlossen
wenden.“ und ergeben sich vor Beginn der Hauptverhand-
lung neue Umstände, die nach Maßgabe der Ab-
Artikel 3 sätze 2 bis 4 eine Besetzung mit drei Richtern
Änderung des einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugend-
Jugendgerichtsgesetzes schöffen erforderlich machen, beschließt sie eine
solche Besetzung.
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I (6) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zu-
S. 3427), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Ge- rückverwiesen oder die Hauptverhandlung aus-
setzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) geän- gesetzt worden, kann die jeweils zuständige Ju-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: gendkammer erneut nach Maßgabe der Absätze 2
bis 4 über ihre Besetzung beschließen.“
1. Die Überschrift des § 33a wird wie folgt gefasst:
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7.
„§ 33a
3. Dem § 108 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Besetzung des Jugendschöffengerichts“.
„Der Beschluss einer verminderten Besetzung in der
2. § 33b wird wie folgt geändert: Hauptverhandlung (§ 33b) ist nicht zulässig, wenn
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungs-
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verwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung 1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „10“ durch die
der Unterbringung in einem psychiatrischen Kran- Angabe „11“ ersetzt.
kenhaus zu erwarten ist.“ 2. Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 eingefügt:
4. § 121 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 „(11) Die beim Bundesverwaltungsgericht im Jahr
und 3 ersetzt: 2011 nach bisherigem Recht bestellten Beamtenbei-
„(2) Für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2012 bei sitzer bleiben bis zur Auflösung des Disziplinar-
der Jugendkammer anhängig geworden sind, ist senats beim Bundesverwaltungsgericht im Amt.
§ 33b Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2011 Wird die Auslosung weiterer Beamtenbeisitzer erfor-
geltenden Fassung anzuwenden. derlich, erfolgt sie für die Zeit bis zur Auflösung des
Disziplinarsenats beim Bundesverwaltungsgericht
(3) Hat die Staatsanwaltschaft in Verfahren, in de- aus den Listen, die nach § 49 Absatz 1 der Bundes-
nen über die im Urteil vorbehaltene oder die nach- disziplinarordnung in der Fassung der Bekannt-
trägliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu machung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984) in
entscheiden ist, die Akten dem Vorsitzenden des zu- der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
ständigen Gerichts vor dem 1. Januar 2012 überge- für die Jahre 2008 bis 2011 aufgestellt worden sind.
ben, ist § 74f des Gerichtsverfassungsgesetzes in Die §§ 51 bis 54 der Bundesdisziplinarordnung blei-
der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ben unberührt.“
entsprechend anzuwenden.“
3. Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 12.
Artikel 4 Artikel 5
Änderung des Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Bundesdisziplinargesetzes
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
§ 85 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Entlastung der Rechts-
(BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset- pflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50), das zuletzt
zes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
worden ist, wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2557
Fünfundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz
zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments
und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt*)
Vom 6. Dezember 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach
sen: dem Wort „Täter“ werden die Wörter „in den
Fällen der Absätze 1 und 2“ eingefügt.
Artikel 1 d) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Ab-
satz 5 eingefügt:
Änderung des
Strafgesetzbuchs „(5) Handelt der Täter in den Fällen des Ab-
satzes 3 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheits-
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt- strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.“
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Novem- e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die
ber 2011 (BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, wird Wörter „im Sinne des Absatzes 2“ werden durch
wie folgt geändert: die Wörter „im Sinne der Absätze 2 und 3“ er-
setzt.
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 326
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die
das Wort „gefährlichen“ gestrichen.
Wörter „Die Absätze 1 bis 3 gelten“ werden
2. § 311 Absatz 1 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „Absatz 1, auch in Verbindung
mit Absatz 4, gilt“ ersetzt.
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
„(§ 330d Nr. 4, 5)“ durch die Wörter „(§ 330d 4. § 326 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Nummer 4, 5, Absatz 2)“ ersetzt. a) In der Überschrift wird das Wort „gefährlichen“
gestrichen.
b) In dem Satzteil nach Nummer 2 wird nach dem
Wort „Menschen“ das Wort „oder“ durch ein b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Komma ersetzt und werden nach dem Wort aa) In Nummer 2 wird das Wort „fruchtschädi-
„schädigen“ die Wörter „oder erhebliche Schä- gend“ durch das Wort „fortpflanzungsge-
den an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der fährdend“ ersetzt.
Luft oder dem Boden herbeizuführen“ eingefügt. bb) In dem Satzteil nach Nummer 4 werden die
3. § 325 wird wie folgt geändert: Wörter „behandelt, lagert, ablagert, abläßt
oder sonst beseitigt“ durch die Wörter „sam-
a) In Absatz 2 wird das Wort „grober“ gestrichen. melt, befördert, behandelt, verwertet, lagert,
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge- ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt
fügt: oder sonst bewirtschaftet“ ersetzt.
„(3) Wer unter Verletzung verwaltungsrecht- c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
licher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem „(2) Ebenso wird bestraft, wer
Umfang in die Luft freisetzt, wird mit Freiheits- 1. Abfälle im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der
strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Euro-
bestraft, wenn die Tat nicht nach Absatz 2 mit päischen Parlaments und des Rates vom
Strafe bedroht ist.“ 14. Juni 2006 über die Verbringung von Ab-
fällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, L 318
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG des vom 28.11.2008, S. 15), die zuletzt durch die
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008
über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom Verordnung (EU) Nr. 413/2010 (ABl. L 119
6.12.2008, S. 28). vom 13.5.2010, S. 1) geändert worden ist, in
2558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
nicht unerheblicher Menge, sofern es sich um 1. Lebensraum einer Art, die in Artikel 4 Absatz 2
ein illegales Verbringen von Abfällen im Sinne oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des
des Artikels 2 Nummer 35 der Verordnung Europäischen Parlaments und des Rates vom
(EG) Nr. 1013/2006 handelt, oder 30. November 2009 über die Erhaltung der
wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom
2. sonstige Abfälle im Sinne des Absatzes 1
26.1.2010, S. 7) oder in Anhang II der Richt-
entgegen einem Verbot oder ohne die erfor-
linie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992
derliche Genehmigung
zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume
in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
dieses Gesetzes verbringt.“ (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt
5. Dem § 327 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363
vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist,
„Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche aufgeführt ist, oder
Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen
einer vollziehbaren Untersagung eine Anlage, in der 2. natürlichen Lebensraumtyp, der in Anhang I
gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
verwendet oder gefährliche Tätigkeiten ausgeübt 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
werden, in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere
päischen Union in einer Weise betreibt, die geeig- und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7),
net ist, außerhalb der Anlage Leib oder Leben eines die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG
anderen Menschen zu schädigen oder erhebliche (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert
Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der worden ist, aufgeführt ist,
Luft oder dem Boden herbeizuführen.“ erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
6. § 328 wird wie folgt geändert:
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „grob
pflichtwidrig“ gestrichen und nach dem Wort „(6) Handelt der Täter in den Fällen des Ab-
„anderen“ die Wörter „oder erhebliche Schä- satzes 4 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheits-
den an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.“
Luft oder dem Boden“ eingefügt. 8. In § 330 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die
bb) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden vor Wörter „der vom Aussterben bedrohten Arten“
dem Wort „aufbewahrt“ das Wort „herstellt“ durch die Wörter „einer streng geschützten Art“ er-
und ein Komma eingefügt. setzt.
9. In § 330c Satz 1 werden die Wörter „329 Abs. 1, 2
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
oder 3, dieser auch in Verbindung mit Abs. 4“ durch
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort die Wörter „329 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, dieser
„grober“ gestrichen. auch in Verbindung mit Absatz 5, oder Absatz 4,
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Gefahr- dieser auch in Verbindung mit Absatz 6,“ ersetzt.
stoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes“ 10. § 330d wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „gefährliche Stoffe und Ge- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
mische nach Artikel 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
und des Rates vom 16. Dezember 2008 „(2) Für die Anwendung der §§ 311, 324a,
über die Einstufung, Kennzeichnung und 325, 326, 327 und 328 stehen in Fällen, in denen
Verpackung von Stoffen und Gemischen, die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
zur Änderung und Aufhebung der Richt- päischen Union begangen worden ist,
linien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur 1. einer verwaltungsrechtlichen Pflicht,
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
(ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt 2. einem vorgeschriebenen oder zugelassenen
durch die Verordnung (EG) Nr. 790/2009 Verfahren,
(ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1) geändert 3. einer Untersagung,
worden ist,“ ersetzt. 4. einem Verbot,
cc) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die 5. einer zugelassenen Anlage,
Wörter „ihm nicht gehörende Tiere“ durch
die Wörter „Tiere oder Pflanzen, Gewässer, 6. einer Genehmigung und
die Luft oder den Boden“ ersetzt. 7. einer Planfeststellung
7. § 329 wird wie folgt geändert: entsprechende Pflichten, Verfahren, Untersa-
gungen, Verbote, zugelassene Anlagen, Geneh-
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge- migungen und Planfeststellungen auf Grund
fügt:
einer Rechtsvorschrift des anderen Mitglied-
„(4) Wer unter Verletzung verwaltungsrecht- staats der Europäischen Union oder auf Grund
licher Pflichten in einem Natura 2000-Gebiet eines Hoheitsakts des anderen Mitgliedstaats
einen für die Erhaltungsziele oder den Schutz- der Europäischen Union gleich. Dies gilt nur,
zweck dieses Gebietes maßgeblichen soweit damit ein Rechtsakt der Europäischen
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Union oder ein Rechtsakt der Europäischen Nr. 398/2009 (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 5) geän-
Atomgemeinschaft umgesetzt oder angewendet dert worden ist, ein Exemplar einer in Anhang A ge-
wird, der dem Schutz vor Gefahren oder schäd- nannten Art
lichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbeson- 1. verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet
dere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewäs- oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält oder be-
ser, die Luft oder den Boden, dient.“ fördert oder
Artikel 2 2. zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau
stellt oder verwendet.
Änderung des
Bundesnaturschutzgesetzes (3) Wer in den Fällen der Absätze 1 oder 2 die Tat
gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
bestraft.
zes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: (4) Erkennt der Täter in den Fällen der Absätze 1
oder 2 fahrlässig nicht, dass sich die Handlung auf
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 71
ein Tier oder eine Pflanze einer dort genannten Art
folgende Angabe eingefügt:
bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem
„§ 71a Strafvorschriften“. Jahr oder Geldstrafe.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
§ 71a
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 werden die Wörter „Richt- Strafvorschriften
linie 79/409/EWG des Rates vom 2. April (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
1979 über die Erhaltung der wildlebenden Geldstrafe wird bestraft, wer
Vogelarten (ABl. L 103 vom 24.4.1979, S. 1), 1. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 ein wildleben-
die zuletzt durch die Richtlinie 2008/102/EG des Tier einer besonders geschützten Art, die
(ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 31) ge- in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richt-
ändert worden ist“ durch die Wörter „Richt- linie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments
linie 2009/147/EG des Europäischen Parla- und des Rates vom 30. November 2009 über die
ments und des Rates vom 30. November Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20
2009 über die Erhaltung der wildlebenden vom 26.1.2010, S. 7) aufgeführt ist, tötet oder
Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7)“ seine Entwicklungsformen aus der Natur ent-
ersetzt. nimmt oder zerstört,
bb) In Nummer 9 wird die Angabe „79/409/EWG“ 2. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein Tier
durch die Angabe „2009/147/EG“ ersetzt. oder eine Pflanze in Besitz oder Gewahrsam
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be-
aa) In Nummer 12 wird die Angabe „79/409/EWG“ oder verarbeitet, das oder die
durch die Angabe „2009/147/EG“ ersetzt. a) einer streng geschützten Art angehört, die in
bb) In Nummer 13 Buchstabe a wird die Angabe Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates
„318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3)“ vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
durch die Angabe „709/2010 (ABl. L 212 Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere
vom 12.8.2010, S. 1)“ ersetzt. und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7),
die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG
c) In Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert
„79/409/EWG“ durch die Angabe „2009/147/EG“
worden ist, aufgeführt ist oder
ersetzt.
b) einer besonders geschützten Art angehört, die
3. § 71 wird durch die folgenden §§ 71 und 71a ersetzt:
in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richt-
„§ 71 linie 2009/147/EG aufgeführt ist, oder
Strafvorschriften 3. eine in § 69 Absatz 2, 3 Nummer 20, Absatz 4
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Nummer 1 oder Absatz 5 bezeichnete vorsätz-
Geldstrafe wird bestraft, wer eine in liche Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig
begeht.
1. § 69 Absatz 2 oder
(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 8
2. § 69 Absatz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 1
Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung
oder Absatz 5
(EG) Nr. 338/97 ein Exemplar einer in Anhang B
bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich genannten Art
auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschütz-
ten Art bezieht. 1. verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet
oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält oder be-
(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 8 fördert oder
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des
Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von 2. zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau
Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten stellt oder verwendet.
durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom (3) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nummer 1 oder Nummer 2 oder des Absatzes 2
2560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
leichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf ein Tier Union aus Gründen des Erhalts der Arten
oder eine Pflanze einer dort genannten Art bezieht, streng oder besonders geschützt oder von
so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder Geldstrafe. zu schützen ist, oder
(4) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1 oder b) sonstigem Wild,
Nummer 2, Absatz 2 oder Absatz 3 strafbar, wenn
2b. den sonstigen Erwerb, die Ausübung der tat-
die Handlung eine unerhebliche Menge der Exem-
sächlichen Gewalt oder das sonstige Verwen-
plare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf
den, die Abgabe, das Anbieten zum Verkauf oder
den Erhaltungszustand der Art hat.“
den Tausch, die Zucht, die Beförderung, das Ver-
4. In § 72 wird nach der Angabe „§ 71“ die Angabe äußern oder das sonstige Inverkehrbringen von
„oder § 71a“ eingefügt. Wild,“.
4. § 38 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Änderung des
Bundesjagdgesetzes „§ 38
Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekannt- Strafvorschriften“.
machung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), b) In Absatz 2 werden die Wörter „Freiheitsstrafe bis
das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 9. De- zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu ein-
zember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, hundertachtzig Tagessätzen“ durch die Wörter
wird wie folgt geändert: „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstra-
1. In § 19 Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 9 Abs. 1 fe“ ersetzt.
der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April
5. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogel-
arten (ABl. EG Nr. 103 S. 1) in der jeweils geltenden „§ 38a
Fassung genannten Gründen und nach den in Strafvorschriften
Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie“ durch die Wörter
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
„Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des
Geldstrafe wird bestraft, wer einer Rechtsverord-
Europäischen Parlaments und des Rates vom
nung nach § 36 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a
30. November 2009 über die Erhaltung der wild-
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
lebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7)
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
in der jeweils geltenden Fassung genannten Grün-
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
den und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richt-
stand auf diese Strafvorschrift verweist.
linie 2009/147/EG“ ersetzt.
2. § 22 Absatz 4 wird wie folgt geändert: (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer einer Rechtsverord-
a) In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 9 Abs. 1 nung nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a
Buchstabe c der Richtlinie 79/409/EWG genann- oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
ten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 die- solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
ser Richtlinie“ durch die Wörter „Artikel 9 Absatz 1 die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
Buchstabe c der Richtlinie 2009/147/EG genann- stand auf diese Strafvorschrift verweist.
ten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2
der Richtlinie 2009/147/EG“ ersetzt. (3) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
leichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf Wild
b) In Satz 6 werden die Wörter „Artikel 9 Abs. 1 der einer Art bezieht, die in § 36 Absatz 1 Nummer 2a
Richtlinie 79/409/EWG genannten Gründen und Buchstabe a genannt ist, so ist die Strafe Freiheits-
nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie“ strafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
durch die Wörter „Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie
2009/147/EG genannten Gründen und nach den (4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 2
in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG“ leichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf Wild
ersetzt. einer Art bezieht, die in § 36 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe a genannt ist, so ist die Strafe Freiheits-
3. § 36 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgenden
strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Nummern 2 bis 2b ersetzt:
(5) Die Tat ist nicht strafbar, wenn die Handlung
„2. den Besitz von
eine unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und
a) Wild, das nach Rechtsakten der Europä- unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszu-
ischen Gemeinschaft oder der Europäischen stand der Art hat.“
Union aus Gründen des Erhalts der Arten
6. § 39 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
streng oder besonders geschützt oder von
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union „5. einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1
zu schützen ist, oder Nummer 1, 2 Buchstabe b, Nummer 2a Buch-
b) sonstigem Wild, stabe b, Nummer 2b bis 4 oder Nummer 5, Ab-
satz 2 oder Absatz 5 oder einer vollziehbaren
2a. den gewerbsmäßigen Ankauf, Verkauf oder Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsver-
Tausch von ordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver-
a) Wild, das nach Rechtsakten der Europä- ordnung für einen bestimmten Tatbestand auf
ischen Gemeinschaft oder der Europäischen diese Bußgeldvorschrift verweist, oder“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2561
Artikel 4 12.7.2006, S. 1, L 318 vom 28.11.2008, S. 15), die
Änderung der zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 413/2010 (ABl.
Abfallverbringungsbußgeldverordnung L 119 vom 13.5.2010, S. 1) geändert worden ist“
eingefügt.
§ 1 der Abfallverbringungsbußgeldverordnung vom
29. Juli 2007 (BGBl. I S. 1761), die zuletzt durch Artikel 1 3. Absatz 3 wird Absatz 2.
der Verordnung vom 28. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1489)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 5
1. Absatz 1 wird aufgehoben.
Inkrafttreten
2. Absatz 2 wird Absatz 1 und nach der Angabe
„1013/2006“ werden die Wörter „des Europäischen Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 und 3 treten
die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom am 13. Juni 2012 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
2562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
Drittes Gesetz
zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Vom 6. Dezember 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
§ 20 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „250 000“ durch die Angabe
„500 000“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2563
Gesetz
zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen
Vom 6. Dezember 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 1 (860–3)
§ 363 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Änderung des
– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
(860–12) Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. November
2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie
§ 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – So- folgt geändert:
zialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember
2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Arti- 1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
kel 3b des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) „Er zahlt an die Bundesagentur für das Jahr 2012
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 7,238 Milliarden Euro.“
2. In Satz 3 wird die Angabe „2010“ durch die Angabe
„§ 46a „2013“ ersetzt.
Bundesbeteiligung Artikel 3
Änderung des
(1) Der Bund trägt ab dem Jahr 2012 jeweils einen Finanzausgleichsgesetzes
Anteil von 45 vom Hundert der Nettoausgaben nach In § 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Finanzausgleichsgeset-
diesem Kapitel im Vorvorjahr. zes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956),
das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 1. No-
(2) Die Höhe der für die Erstattung durch den Bund vember 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist,
nach Absatz 1 in einem Kalenderjahr zugrunde zu le- werden die Wörter „als Ausgleich für die Belastungen
genden Nettoausgaben entspricht den in den Ländern aufgrund der Senkung des Beitragssatzes zur Arbeits-
angefallenen reinen Ausgaben der Träger der Sozial- losenversicherung um einen Vomhundertpunkt“ gestri-
hilfe nach diesem Kapitel, die vom Statistischen Bun- chen.
desamt ermittelt werden; zugrunde zu legen sind die
Nettoausgaben des Vorvorjahres nach dem Stand Artikel 4
vom 1. April des Jahres, in dem die Bundesbeteiligung
gezahlt wird. Die Bundesbeteiligung wird jeweils zum Inkrafttreten
1. Juli an die Länder gezahlt.“ Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
2564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
Gesetz
zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
Vom 6. Dezember 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) während der Familienpflegezeit Aufstockung des
sen: monatlichen Arbeitsentgelts um die Hälfte des
Produkts aus monatlicher Arbeitszeitverringerung
Artikel 1 in Stunden und dem durchschnittlichen Entgelt
pro Arbeitsstunde, wobei
Gesetz
aa) die Aufstockung durch die Entnahme von
über die Familienpflegezeit
Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben (§ 7b
(Familienpflegezeitgesetz – FPfZG) des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) oder,
nach Maßgabe des § 116 des Vierten Buches
§1 Sozialgesetzbuch, von Arbeitszeit aus einem
Ziel des Gesetzes Arbeitszeitguthaben erfolgt, das in der Nach-
Durch die Einführung der Familienpflegezeit werden pflegephase (Buchstabe c) auszugleichen ist;
die Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Beruf und bb) monatliche Arbeitszeitverringerung die Dif-
familiärer Pflege verbessert. ferenz zwischen der arbeitsvertraglichen
monatlichen Arbeitszeit vor Beginn der Fa-
§2 milienpflegezeit und der arbeitsvertraglichen
monatlichen Arbeitszeit während der Fami-
Begriffsbestimmungen
lienpflegezeit ist;
(1) Familienpflegezeit im Sinne dieses Gesetzes ist cc) durchschnittliches Entgelt pro Arbeitsstunde
die nach § 3 förderfähige Verringerung der Arbeitszeit das Verhältnis des regelmäßigen Gesamtein-
von Beschäftigten, die einen pflegebedürftigen nahen kommens ausschließlich der Sachbezüge der
Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der
Dauer von längstens 24 Monaten bei gleichzeitiger Auf- Familienpflegezeit zur arbeitsvertraglichen
stockung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber. Gesamtstundenzahl der letzten zwölf Kalen-
Die verringerte Arbeitszeit muss wöchentlich mindes- dermonate vor Beginn der Familienpflegezeit
tens 15 Stunden betragen; bei unterschiedlichen ist; bei einem weniger als zwölf Monate vor
wöchentlichen Arbeitszeiten oder einer unterschied- Beginn der Familienpflegezeit bestehenden
lichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit darf Beschäftigungsverhältnis verkürzt sich der
die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeit- der Berechnung zugrunde zu legende Zeit-
raums von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht unter- raum entsprechend;
schreiten.
dd) als Arbeitszeit vor Beginn der Familienpflege-
(2) § 7 des Pflegezeitgesetzes gilt entsprechend. zeit auch eine höhere als die tatsächlich vor
Beginn der Familienpflegezeit geleistete Ar-
§3 beitszeit zugrunde gelegt werden kann, wenn
Förderung für die Nachpflegephase eine Arbeitszeit min-
destens in derselben Höhe vereinbart wird;
(1) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-
liche Aufgaben gewährt dem Arbeitgeber auf Antrag ein ee) für die Berechnung des durchschnittlichen
in monatlichen Raten zu zahlendes zinsloses Darlehen Entgelts pro Arbeitsstunde Mutterschutzfris-
im Umfang der nach Nummer 1 Buchstabe b erfolgten ten sowie die Einbringung von Arbeitsentgelt
Aufstockung des Arbeitsentgelts, wenn der Arbeitgeber in und die Entnahme von Arbeitsentgelt aus
Wertguthaben außer Betracht bleiben;
1. eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber
und der oder dem Beschäftigten über die In- c) im Anschluss an die Familienpflegezeit bis zum
anspruchnahme von Familienpflegezeit nach § 2 Ab- Ausgleich des Wert- oder Arbeitszeitguthabens
satz 1 vorlegt, die Folgendes beinhaltet: (Nachpflegephase)
a) Umfang der Arbeitszeit vor Beginn und während aa) Ausgleich des Wertguthabens in der Weise,
der Familienpflegezeit, Name, Geburtsdatum, dass bei jeder Entgeltabrechnung derjenige
Anschrift und Angehörigenstatus der gepflegten Betrag einbehalten wird, um den das Arbeits-
Person, Dauer der Familienpflegezeit und Rück- entgelt in dem entsprechenden Zeitraum
kehr der oder des Beschäftigten zu der vor Eintritt während der Familienpflegezeit nach Maß-
in die Familienpflegezeit geltenden oder einer gabe von Buchstabe b aufgestockt wird, oder
höheren Wochenarbeitszeit nach dem vereinbar- bb) Ausgleich des Arbeitszeitguthabens in der
ten Ende der Familienpflegezeit oder nach der Weise, dass in jedem Monat die monatlich
vorherigen Beendigung der häuslichen Pflege während der Familienpflegezeit entnommene
des pflegebedürftigen nahen Angehörigen; Arbeitszeit nachgearbeitet wird;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2565
2. die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen der Kräfteverfall voraussichtlich mindestens sechs Monate
oder des Beschäftigten durch Vorlage einer Beschei- ihren zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben
nigung der Pflegekasse oder des Medizinischen kann. Eine versicherte Person gilt als berufsunfähig,
Dienstes der Krankenversicherung nachweist; bei in wenn sie mehr als 180 Tage ununterbrochen pflegebe-
der privaten Pflegepflichtversicherung versicherten dürftig oder infolge Krankheit, Körperverletzung oder
Pflegebedürftigen muss ein entsprechender Nach- mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls außer-
weis erbracht werden und stande gewesen ist, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit
3. eine Bescheinigung nach § 4 Absatz 5 über das Be- auszuüben.
stehen einer Familienpflegezeitversicherung vorlegt (3) Ist die oder der Beschäftigte Versicherungsneh-
oder einen Antrag auf Aufnahme der oder des mer, ist dem Arbeitgeber ein unwiderrufliches Bezugs-
Beschäftigten in eine vom Bundesamt für Familie recht einzuräumen. Der Versicherer muss sich zudem
und zivilgesellschaftliche Aufgaben abgeschlossene verpflichten, den Arbeitgeber über eine nicht rechtzeitig
Gruppenversicherung stellt. gezahlte Erstprämie nach § 37 des Versicherungsver-
(2) Aufstockungsbeträge, die über das in Absatz 1 tragsgesetzes und die Bestimmung einer Zahlungsfrist
Nummer 1 Buchstabe b bestimmte Maß hinausgehen, nach § 38 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes
stehen der Förderfähigkeit nach Absatz 1 nicht ent- in Textform zu informieren und ihm eine Zahlungsfrist
gegen, wenn das am Ende der Familienpflegezeit aus- von mindestens einem Monat einzuräumen.
zugleichende Wertguthaben das 24-Fache des Auf- (4) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-
stockungsbetrags nach Absatz 1 Nummer 1 Buch- liche Aufgaben kann durch schriftliche Anzeige an den
stabe b nicht übersteigt. Versicherer den Übergang des Bezugsrechts des Ar-
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 verringert sich um beitgebers bis zur Höhe der von ihm gewährten Leis-
Prämienzahlungen des Bundesamtes für Familie und tungen auf sich bewirken. Der Versicherer hat das Bun-
zivilgesellschaftliche Aufgaben an den Versicherer der desamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
Familienpflegezeitversicherung. über nicht rechtzeitig gezahlte Erstprämien nach § 37
des Versicherungsvertragsgesetzes und zum Zeitpunkt
(4) Nimmt der Arbeitgeber ein Darlehen nach Ab- des Eingangs der Mitteilung laufende und nach Ein-
satz 1 in Anspruch, hat er dem Bundesamt für Familie gang der Mitteilung bestimmte Zahlungsfristen nach
und zivilgesellschaftliche Aufgaben unverzüglich jede § 38 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes in
Änderung in den Verhältnissen, die für den Anspruch Textform zu informieren und ihm eine Zahlungsfrist
nach Absatz 1 erheblich sind, mitzuteilen, insbesondere von mindestens einem Monat einzuräumen.
eine vorzeitige Beendigung der Familienpflegezeit.
(5) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zu
(5) Tritt ein anderer Inhaber nach § 613a des Bürger- bescheinigen, dass eine dieser Vorschrift entspre-
lichen Gesetzbuchs in die Rechte und Pflichten aus chende Versicherung besteht.
dem Arbeitsverhältnis der oder des Beschäftigten ein,
tritt er zugleich in die Rechte und Pflichten aus dem (6) Ein Anspruch auf Abschluss einer Familien-
zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Darlehens- pflegezeitversicherung gegen den Arbeitgeber oder
verhältnis zwischen dem bisherigen Arbeitgeber und das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche
dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben besteht nicht.
Aufgaben ein.
§5
(6) Für dieselbe pflegebedürftige Person kann eine
weitere Familienpflegezeit erst nach dem Ende der Ende der Förderfähigkeit
Nachpflegephase gefördert werden. (1) Die Förderfähigkeit der Familienpflegezeit endet
mit dem Ablauf des zweiten Monats, der auf den Weg-
§4 fall mindestens einer Voraussetzung für den Anspruch
Familienpflegezeitversicherung nach § 3 Absatz 1 folgt, spätestens jedoch nach
24 Monaten. Satz 1 gilt auch dann, wenn die oder der
(1) Die Familienpflegezeitversicherung ist eine nach Beschäftigte den Mindestumfang der wöchentlichen
§ 11 zertifizierte Vereinbarung in deutscher Sprache, Arbeitszeit im Sinne von § 2 Absatz 1 aufgrund ge-
mit der sich der Versicherer verpflichtet, im Falle des setzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen
Todes sowie der Berufsunfähigkeit der oder des Be- unterschreitet; die Unterschreitung des Mindestum-
schäftigten eine Leistung in der Höhe zu erbringen, in fangs der wöchentlichen Arbeitszeit aufgrund der Ein-
der das Wertguthaben infolge der Familienpflegezeit führung von Kurzarbeit lässt die Förderfähigkeit unbe-
nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buch- rührt.
stabe b noch nicht ausgeglichen ist. Die Versicherung
wird von der oder dem Beschäftigten, dem Arbeitgeber (2) Der oder die Beschäftigte hat dem Arbeitgeber
oder dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft- die Beendigung der häuslichen Pflege des nahen Ange-
liche Aufgaben auf die Person der oder des Beschäftig- hörigen unverzüglich mitzuteilen.
ten für die Dauer der Familienpflegezeit und der Nach-
pflegephase geschlossen. Die Versicherungsprämie ist §6
unabhängig vom Geschlecht, Alter und Gesundheits- Rückzahlung des Darlehens
zustand der versicherten Person zu berechnen. Eine (1) Die Rückzahlung des nach § 3 gewährten
Risikoprüfung findet nicht statt. Darlehens durch den Arbeitgeber erfolgt in monatlichen
(2) Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Raten in Höhe des nach § 12 Absatz 2 festgesetzten
Person infolge von Krankheit oder Körperverletzung monatlichen Betrags jeweils spätestens zum letzten
oder bedingt durch mehr als altersentsprechenden Bankarbeitstag des laufenden Monats. Die monatlichen
2566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
Raten erhöhen sich um vom Bundesamt für Familie und rung nach Absatz 1 oder der Übernahme nach Absatz 2
zivilgesellschaftliche Aufgaben für die Einbeziehung in auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-
den Gruppenversicherungsvertrag nach § 3 Absatz 1 liche Aufgaben über.
Nummer 3 an den Versicherer zu zahlende Versiche-
rungsprämien. §9
(2) Die Rückzahlung beginnt in dem Monat, der auf Arbeitsrechtliche Regelungen
das Ende der Förderfähigkeit der Familienpflegezeit (1) Das dem Arbeitgeber vertraglich eingeräumte
folgt. Bei einer Unterbrechung oder Beendigung der Recht, das Arbeitsentgelt in der Nachpflegephase teil-
Entgeltaufstockung kann das Bundesamt für Familie weise einzubehalten, wird nicht dadurch berührt, dass
und zivilgesellschaftliche Aufgaben, wenn die übrigen die oder der Beschäftigte ihre oder seine Arbeitszeit
Voraussetzungen für den Anspruch nach § 3 Absatz 1 verringert, auch wenn dies aufgrund anderer gesetz-
weiterhin vorliegen, auf Antrag des Arbeitgebers den licher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen erfolgt.
Beginn der Rückzahlung auf einen späteren Zeitpunkt, Bei Kurzarbeit vermindert sich der Anspruch auf Einbe-
spätestens jedoch auf den 25. Monat nach Beginn der haltung von Arbeitsentgelt um den Anteil, um den die
Förderung, festsetzen. Arbeitszeit durch die Kurzarbeit vermindert ist; die
(3) Nach Beginn der Rückzahlung kann das Bundes- Nachpflegephase verlängert sich entsprechend.
amt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auf (2) Kann wegen vorzeitiger Beendigung des Be-
Antrag des Arbeitgebers für Zeiten, in denen die oder schäftigungsverhältnisses ein Ausgleich des Wertgut-
der Beschäftigte Krankengeld oder Kurzarbeitergeld habens durch Einbehaltung von Arbeitsentgelt nicht
bezieht, die Rückzahlung ganz oder teilweise aus- mehr erfolgen und erfolgt keine Übertragung des Wert-
setzen. guthabens auf andere Arbeitgeber nach § 7f des Vier-
ten Buches Sozialgesetzbuch, kann der Arbeitgeber,
§7 soweit er nicht durch eine Familienpflegezeitversiche-
Erstattungsanspruch rung nach § 4 Absatz 1 Befriedigung erlangen kann,
von der oder dem Beschäftigten einen Ausgleich in
(1) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-
Geld verlangen. Soweit keine Aufrechnung gegen For-
liche Aufgaben kann von der oder dem Beschäftigten
derungen der oder des Beschäftigten aus dem Be-
Erstattung der dem Arbeitgeber zu Unrecht gezahlten
schäftigungsverhältnis erfolgen kann, ist der Ausgleich
Leistungen verlangen, wenn diese darauf zurückzufüh-
in den sich nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c
ren sind, dass die oder der Beschäftigte vorsätzlich
ergebenden Raten zu zahlen; § 6 gilt entsprechend. Der
oder grob fahrlässig der Mitteilungspflicht nach § 5 Ab-
Ausgleichsanspruch erlischt, soweit keine Aufrechnung
satz 2 nicht nachgekommen ist. Der Anspruch ist aus-
gegen Forderungen der oder des Beschäftigten aus
geschlossen, soweit die oder der Beschäftigte die mit
dem Beschäftigungsverhältnis erfolgen kann und der
den zu Unrecht gezahlten Leistungen geförderten Auf-
Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis mit Zustim-
stockungsbeträge nicht erhalten oder dem Arbeitgeber
mung der zuständigen Stelle aus Gründen, die nicht in
erstattet hat. Die zu erstattende Leistung ist durch
dem Verhalten der oder des Beschäftigten liegen, ge-
schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
kündigt hat.
(2) Im Umfang der nach Absatz 1 erfolgten Erstat-
(3) Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhält-
tung erlischt die Rückzahlungspflicht des Arbeitgebers
nis während der Inanspruchnahme der Familienpflege-
gegenüber dem Bundesamt für Familie und zivilgesell-
zeit und der Nachpflegephase nicht kündigen. In be-
schaftliche Aufgaben. Im gleichen Umfang erlischt der
sonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung
Anspruch des Arbeitgebers gegen die Beschäftigte
für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung
oder den Beschäftigten auf Ausgleich des Wertgut-
erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige
habens.
oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte
Stelle.
§8
(4) Kann ein Ausgleich des Wertguthabens wegen
Leistungen bei Nichtzahlung der Freistellung von der Arbeitsleistung nicht durch Einbe-
Beschäftigten; Forderungsübergang haltung von Arbeitsentgelt erfolgen, kann der Arbeitge-
(1) Soweit die oder der Beschäftigte ihrer oder seiner ber von der oder dem Beschäftigten einen Ausgleich in
Zahlungspflicht nach § 9 Absatz 2 trotz Mahnung mit Geld verlangen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
einer Fristsetzung von zwei Wochen nicht nachgekom- (5) § 6 des Pflegezeitgesetzes gilt entsprechend.
men ist, hat der Arbeitgeber gegenüber dem Bundes-
amt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben An- § 10
spruch auf Erlass der Rückzahlungsforderung aus dem
Darlehen nach § 6. Weitergehende Regelungen
(2) Hat der Arbeitgeber das Darlehen nach § 3 trotz Andere gesetzliche oder vertragliche Regelungen zur
Vorliegens der dortigen Voraussetzungen nicht in An- Freistellung von der Arbeitsleistung oder Verringerung
spruch genommen, hat er unter der Voraussetzung der Arbeitszeit sowie zu Wertguthaben bleiben unbe-
des Absatzes 1 Anspruch auf Übernahme der von der rührt.
oder dem Beschäftigten nach § 9 Absatz 2 Satz 2 zu
erbringenden Ratenzahlungen durch das Bundesamt § 11
für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Zertifizierung
(3) Der Anspruch des Arbeitgebers nach § 9 Absatz 2 (1) Die Zertifizierung einer Familienpflegezeitver-
geht im Umfang der erlassenen Rückzahlungsforde- sicherung nach diesem Gesetz ist die Feststellung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2567
dass die Vertragsbedingungen des Versicherungsver- (2) Die Höhe der Darlehensraten nach § 3 wird zu
trages dem § 4 entsprechen. Es können auch Allge- Beginn der Leistungsgewährung in monatlichen Fest-
meine Versicherungsbedingungen, die den Einzelver- beträgen für die gesamte Förderdauer festgesetzt.
trägen zugrunde liegen, zertifiziert werden.
(2) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft- § 13
liche Aufgaben entscheidet als Zertifizierungsstelle
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
durch Verwaltungsakt über die Zertifizierung sowie über
die Rücknahme und den Widerruf der Zertifizierung. Die Zur Durchführung des Verfahrens nach § 12 kann
Zertifizierungsstelle prüft weder, ob ein Versicherungs- das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
vertrag wirtschaftlich tragfähig und die Zusage des Ver- und Jugend allgemeine Verwaltungsvorschriften erlas-
sicherers erfüllbar ist noch ob die Vertragsbedingungen sen.
zivilrechtlich wirksam sind. Die Zertifizierungsstelle
nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Auf-
§ 14
gaben nur im öffentlichen Interesse wahr.
(3) Die Zertifizierung erfolgt auf Antrag des Versiche- Bußgeldvorschriften
rers. Mit dem Antrag sind Unterlagen vorzulegen, die (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
belegen, dass die Vertragsbedingungen nach § 4 fahrlässig
zertifizierbar sind. Fehlende Angaben oder Unterlagen
fordert die Zertifizierungsstelle innerhalb von drei 1. entgegen § 3 Absatz 4 oder
Monaten als Ergänzungsanzeige an (Ergänzungsanfor-
derung). Innerhalb von drei Monaten nach Zugang der 2. entgegen § 5 Absatz 2
Ergänzungsanforderung hat der Versicherer die Ergän- einer dort genannten Person oder Behörde eine Mit-
zungsanzeige bei der Zertifizierungsstelle zu erstatten; teilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
andernfalls lehnt die Zertifizierungsstelle den Zertifizie- rechtzeitig macht.
rungsantrag ab. Die Frist nach Satz 3 ist eine Aus-
schlussfrist. (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
(4) Die Zertifizierungsstelle macht die Zertifizierung
das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche
sowie den Widerruf, die Rücknahme oder den Verzicht
Aufgaben.
des Versicherers durch eine Veröffentlichung des Na-
mens und der Anschrift des Versicherers und dessen (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Zertifizierungsnummer im Gemeinsamen Ministerial- Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünf-
blatt bekannt. tausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Num-
mer 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet
§ 12 werden.
Verfahren (4) Die Geldbußen fließen in die Kasse des Bundes-
amtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.
(1) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-
Diese trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Geset-
liche Aufgaben entscheidet durch Verwaltungsakt auf
zes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Aus-
schriftlichen Antrag des Arbeitgebers über die Erbrin-
lagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110
gung von Leistungen nach den §§ 3 und 8. Der Antrag
Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
wirkt vom Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchs-
voraussetzungen, wenn er innerhalb von drei Monaten
nach deren Vorliegen gestellt wird, andernfalls wirkt er § 15
vom Beginn des Monats der Antragstellung. Mit dem
Antrag sind Name und Anschrift der oder des Beschäf- Aufbringung der Mittel
tigten, für die oder den Leistungen beantragt werden, (1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes erforder-
mitzuteilen. Für Leistungen nach den §§ 3 und 8 Ab- lichen Mittel, einschließlich der Erstattungsbeiträge an
satz 2 sind dem Antrag beizufügen: die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Absatz 2, trägt
1. Entgeltbescheinigungen mit Angabe der arbeitsver- der Bund.
traglichen Wochenstundenzahl der letzten zwölf (2) Die für die Bereitstellung der Darlehen erforder-
Monate vor Beginn der Familienpflegezeit, lichen Mittel können dem Bundesamt für Familie und
2. Vereinbarung über die Familienpflegezeit, zivilgesellschaftliche Aufgaben von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau bereitgestellt werden. In diesem Fall
3. Versicherungsbescheinigung nach § 4 Absatz 5 oder trägt der Bund das Ausfallrisiko und erstattet der Kre-
Antrag auf Aufnahme der oder des Beschäftigten in ditanstalt für Wiederaufbau die Darlehensbeträge sowie
eine vom Bundesamt für Familie und zivilgesell- die für die Bereitstellung der Mittel angefallenen Zinsen
schaftliche Aufgaben abgeschlossene Gruppenver- und Verwaltungskosten.
sicherung und
(3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau übermittelt
4. Bescheinigungen über die Pflegebedürftigkeit der
dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche
nahen Angehörigen der oder des Beschäftigten.
Aufgaben nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Auf-
Leistungen werden nachträglich jeweils für den Kalen- stellung über die Höhe der nach Absatz 2 bereitge-
dermonat ausgezahlt, in dem die Anspruchsvoraus- stellten Darlehensbeträge und der dafür angefallenen
setzungen vorgelegen haben. Zinsen und Verwaltungskosten.
2568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
Artikel 2 vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I
Änderung des
S. 1622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
In § 130 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a des Dritten 1. In Satz 3 Nummer 2 wird das Komma am Ende
Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 durch das Wort „oder“ ersetzt und die folgende
des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), Nummer 3 eingefügt:
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. De- „3. wurde mit dem Arbeitgeber der pflegenden Per-
zember 2011 (BGBl. I S. 2563) geändert worden ist, son eine Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1
werden nach den Wörtern „in Anspruch genommen des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart,“.
hat“ die Wörter „sowie Zeiten einer Familienpflegezeit
oder Nachpflegephase nach dem Familienpflegezeit- 2. In Satz 5 werden nach dem Wort „angekündigt“ die
gesetz“ und nach den Wörtern „Arbeitszeit gemindert Wörter „oder mit dem Arbeitgeber der pflegenden
war“ ein Semikolon und die Wörter „insoweit gilt § 131 Person eine Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1
Absatz 3 Nummer 2 nicht“ eingefügt. des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart“ einge-
fügt.
Artikel 3
Änderung des Artikel 4
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Inkrafttreten
§ 18 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
– Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2569
Vierundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Vom 6. Dezember 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- (5) Mindestausbildungszeit ist die durch Rechtsvor-
tes das folgende Gesetz beschlossen: schrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung
nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig
Artikel 1 beendet werden kann. Bei Ausbildungen, für die eine
Mindeststudienzeit im Sinne von Satz 3 bestimmt ist
Änderung des und zugleich eine Abschlussprüfung vorgeschrieben
Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prü-
Nach § 18b Absatz 3 des Bundesausbildungsförde- fungsteile erst nach der Mindeststudienzeit begonnen
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung werden darf, gilt die Mindeststudienzeit zuzüglich der
vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952), das durch Prüfungszeit im Sinne von Satz 4 als Mindestausbil-
Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. November dungszeit. Mindeststudienzeit ist die durch Rechtsvor-
2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, werden die schrift festgelegte Mindestzeit für die reinen Ausbil-
folgenden Absätze 4 bis 5a eingefügt: dungsleistungen, einschließlich geforderter Praktika,
ohne Abschlussprüfung. Prüfungszeit ist die Zeit, die
„(4) Ist für eine Ausbildung eine Mindestausbil- ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der
dungszeit im Sinne von Absatz 5 festgelegt und liegen bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil
zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungs- regelmäßig erforderlich ist; wenn die Prüfungszeit nicht
höchstdauer weniger als vier Monate, wird auf Antrag durch Rechtsvorschrift festgelegt ist, wird vermutet,
der Erlass nach Absatz 3 Satz 1 auch gewährt, wenn dass sie drei Monate beträgt.
die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit (5a) Absatz 4 ist nicht anzuwenden, wenn über die
beendet wurde. Der Erlass nach Absatz 3 Satz 2 wird Gewährung eines Teilerlasses nach Absatz 3 vor dem
auf Antrag auch gewährt, wenn die Mindestausbil- 21. Juni 2011 bestandskräftig oder rechtskräftig ent-
dungszeit um höchstens zwei Monate überschritten schieden worden ist.“
wurde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Be-
kanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 5a zu Artikel 2
stellen. Ist der Bescheid vor dem 21. Juni 2011 nicht
bestandskräftig oder rechtskräftig geworden, aber vor Inkrafttreten
dem 13. Dezember 2011 bekannt gegeben worden, ist Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
der Antrag bis zum 13. Januar 2012 zu stellen. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
2570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
Gesetz
zur Änderung des Vergaberechts
für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit*)
Vom 7. Dezember 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. § 99 wird wie folgt geändert:
rates das folgende Gesetz beschlossen:
a) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7
bis 9 eingefügt:
Artikel 1
Änderung des „(7) Verteidigungs- oder sicherheitsrelevante
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Aufträge sind Aufträge, deren Auftragsgegen-
stand mindestens eine der in den nachfolgenden
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Nummern 1 bis 4 genannten Leistungen um-
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 fasst:
(BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch
Artikel 21 des Gesetzes vom 24. November 2011 1. die Lieferung von Militärausrüstung im Sinne
(BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt des Absatzes 8, einschließlich dazugehöriger
geändert: Teile, Bauteile oder Bausätze;
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 2. die Lieferung von Ausrüstung, die im Rahmen
a) Nach der Angabe zu § 100 werden folgende An- eines Verschlusssachenauftrags im Sinne des
gaben eingefügt: Absatzes 9 vergeben wird, einschließlich der
dazugehörigen Teile, Bauteile oder Bausätze;
„§ 100a Besondere Ausnahmen für nicht sek-
torspezifische und nicht verteidigungs- 3. Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleis-
und sicherheitsrelevante Aufträge tungen in unmittelbarem Zusammenhang mit
der in den Nummern 1 und 2 genannten Aus-
§ 100b Besondere Ausnahmen im Sektoren-
rüstung in allen Phasen des Lebenszyklus der
bereich
Ausrüstung;
§ 100c Besondere Ausnahmen in den Berei-
chen Verteidigung und Sicherheit“. 4. Bau- und Dienstleistungen speziell für militä-
rische Zwecke oder Bau- und Dienstleistun-
b) Nach der Angabe zu § 110 wird folgende An- gen, die im Rahmen eines Verschlusssachen-
gabe eingefügt: auftrags im Sinne des Absatzes 9 vergeben
„§ 110a Aufbewahrung vertraulicher Unterla- wird.
gen“.
(8) Militärausrüstung ist jede Ausrüstung, die
c) Nach der Angabe zu § 127 wird folgende An- eigens zu militärischen Zwecken konzipiert oder
gabe eingefügt: für militärische Zwecke angepasst wird und zum
„§ 127a Kosten für Gutachten und Stellung- Einsatz als Waffe, Munition oder Kriegsmaterial
nahmen nach der Sektorenverord- bestimmt ist.
nung; Verordnungsermächtigung“. (9) Ein Verschlusssachenauftrag ist ein Auf-
trag für Sicherheitszwecke,
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die 1. bei dessen Erfüllung oder Erbringung Ver-
Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- schlusssachen nach § 4 des Gesetzes über
und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und
Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und die Voraussetzungen und das Verfahren von
2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76). Sicherheitsüberprüfungen des Bundes oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2571
nach den entsprechenden Bestimmungen der brauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätig-
Länder verwendet werden oder keit und die Dienstleistung wird vollständig
2. der Verschlusssachen im Sinne der Nummer 1 durch den Auftraggeber vergütet.
erfordert oder beinhaltet.“ (5) Dieser Teil gilt ungeachtet ihrer Finanzierung
b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 10. nicht für Verträge über
c) Der bisherige Absatz 8 Satz 1 wird Absatz 11. 1. den Erwerb von Grundstücken oder vorhande-
nen Gebäuden oder anderem unbeweglichen
d) Der bisherige Absatz 8 Satz 2 und 3 wird Ab- Vermögen,
satz 12.
2. Mietverhältnisse für Grundstücke oder vorhan-
e) Folgender Absatz 13 wird angefügt:
dene Gebäude oder anderes unbewegliches Ver-
„(13) Ist bei einem Auftrag über Bauleistun- mögen oder
gen, Lieferungen oder Dienstleistungen ein Teil
3. Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Ge-
der Leistung verteidigungs- oder sicherheitsrele-
bäuden oder anderem unbeweglichen Vermö-
vant, wird dieser Auftrag einheitlich gemäß den
gen.
Bestimmungen für verteidigungs- und sicher-
heitsrelevante Aufträge vergeben, sofern die Be- (6) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Auf-
schaffung in Form eines einheitlichen Auftrags trägen,
aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist. Ist
1. bei denen die Anwendung dieses Teils den Auf-
bei einem Auftrag über Bauleistungen, Lieferun-
traggeber dazu zwingen würde, im Zusammen-
gen oder Dienstleistungen ein Teil der Leistung
hang mit dem Vergabeverfahren oder der Auf-
verteidigungs- oder sicherheitsrelevant und fällt
tragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren
der andere Teil weder in diesen Bereich noch un-
Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Si-
ter die Vergaberegeln der Sektorenverordnung
cherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutsch-
oder der Vergabeverordnung, unterliegt die Ver-
land im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buch-
gabe dieses Auftrags nicht dem Vierten Teil die-
stabe a des Vertrages über die Arbeitsweise der
ses Gesetzes, sofern die Beschaffung in Form
Europäischen Union widerspricht,
eines einheitlichen Auftrags aus objektiven
Gründen gerechtfertigt ist.“ 2. die dem Anwendungsbereich des Artikels 346
Absatz 1 Buchstabe b des Vertrages über die
3. Der § 100 wird durch die folgenden §§ 100 bis 100c
Arbeitsweise der Europäischen Union unterlie-
ersetzt:
gen.
„§ 100
(7) Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne
Anwendungsbereich des Absatzes 6, die die Nichtanwendung dieses
(1) Dieser Teil gilt für Aufträge, deren Auftrags- Teils rechtfertigen, können betroffen sein beim Be-
wert den jeweils festgelegten Schwellenwert er- trieb oder Einsatz der Streitkräfte, bei der Umset-
reicht oder überschreitet. Der Schwellenwert ergibt zung von Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung
sich für Aufträge, die oder bei der Beschaffung von Informationstechnik
oder Telekommunikationsanlagen.
1. von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nummer 1
bis 3, 5 und 6 vergeben werden und nicht unter (8) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Auf-
Nummer 2 oder 3 fallen, aus § 2 der Vergabe- trägen, die nicht nach § 99 Absatz 7 verteidigungs-
verordnung, oder sicherheitsrelevant sind und
2. von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nummer 1 1. in Übereinstimmung mit den inländischen
bis 4 vergeben werden und Tätigkeiten auf dem Rechts- und Verwaltungsvorschriften für geheim
Gebiet des Verkehrs, der Trinkwasser- oder erklärt werden,
Energieversorgung umfassen, aus § 1 der Sek-
2. deren Ausführung nach den in Nummer 1 ge-
torenverordnung,
nannten Vorschriften besondere Sicherheits-
3. von Auftraggebern im Sinne des § 98 vergeben maßnahmen erfordert,
werden und verteidigungs- oder sicherheitsrele-
3. bei denen die Nichtanwendung des Vergabe-
vant im Sinne des § 99 Absatz 7 sind, aus der
rechts geboten ist zum Zweck des Einsatzes
nach § 127 Nummer 3 erlassenen Verordnung.
der Streitkräfte, zur Umsetzung von Maßnahmen
(2) Dieser Teil gilt nicht für die in den Absätzen 3 der Terrorismusbekämpfung oder bei der Be-
bis 6 und 8 sowie die in den §§ 100a bis 100c ge- schaffung von Informationstechnik oder Tele-
nannten Fälle. kommunikationsanlagen zum Schutz wesent-
(3) Dieser Teil gilt nicht für Arbeitsverträge. licher nationaler Sicherheitsinteressen,
(4) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Auf- 4. die vergeben werden auf Grund eines internatio-
trägen, die Folgendes zum Gegenstand haben: nalen Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und einem oder mehreren Staaten,
1. Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens
oder über den Europäischen Wirtschaftsraum sind,
2. Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, für ein von den Unterzeichnerstaaten gemein-
es sei denn, ihre Ergebnisse werden ausschließ- sam zu verwirklichendes und zu tragendes Pro-
lich Eigentum des Auftraggebers für seinen Ge- jekt, für das andere Verfahrensregeln gelten,
2572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
5. die auf Grund eines internationalen Abkommens (3) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von
im Zusammenhang mit der Stationierung von Dienstleistungsaufträgen an eine Person, die ihrer-
Truppen vergeben werden und für die besondere seits Auftraggeber nach § 98 Nummer 1, 2 oder 3
Verfahrensregeln gelten oder ist und ein auf Gesetz oder Verordnung beruhendes
6. die auf Grund des besonderen Verfahrens einer ausschließliches Recht hat, die Leistung zu erbrin-
internationalen Organisation vergeben werden. gen.
(4) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Auf-
§ 100a trägen, die
Besondere Ausnahmen 1. von Auftraggebern nach § 98 Nummer 4 verge-
für nicht sektorspezifische und nicht ben werden, soweit sie anderen Zwecken dienen
verteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufträge als der Sektorentätigkeit,
(1) Im Fall des § 100 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 2. zur Durchführung von Tätigkeiten auf dem Ge-
gilt dieser Teil über die in § 100 Absatz 3 bis 6 und 8 biet der Trinkwasser- oder Energieversorgung
genannten Fälle hinaus auch nicht für die in den oder des Verkehrs außerhalb des Gebiets der
Absätzen 2 bis 4 genannten Aufträge. Europäischen Union vergeben werden, wenn
sie nicht mit der tatsächlichen Nutzung eines
(2) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Auf-
Netzes oder einer Anlage innerhalb dieses Ge-
trägen, die Folgendes zum Gegenstand haben:
bietes verbunden sind,
1. den Kauf, die Entwicklung, die Produktion oder
3. zum Zweck der Weiterveräußerung oder Vermie-
Koproduktion von Programmen, die zur Aus-
tung an Dritte vergeben werden, wenn
strahlung durch Rundfunk- oder Fernsehanstal-
ten bestimmt sind, sowie die Ausstrahlung von a) dem Auftraggeber kein besonderes oder aus-
Sendungen oder schließliches Recht zum Verkauf oder zur Ver-
mietung des Auftragsgegenstandes zusteht
2. finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang
und
mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung
von Wertpapieren oder anderen Finanzinstru- b) andere Unternehmen die Möglichkeit haben,
menten, insbesondere Geschäfte, die der Geld- diese Waren unter gleichen Bedingungen wie
oder Kapitalbeschaffung der Auftraggeber die- der betreffende Auftraggeber zu verkaufen
nen, sowie Dienstleistungen der Zentralbanken. oder zu vermieten, oder
(3) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von 4. der Ausübung einer Tätigkeit auf dem Gebiet der
Dienstleistungsaufträgen an eine Person, die ihrer- Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des
seits Auftraggeber nach § 98 Nummer 1, 2 oder 3 Verkehrs dienen, soweit die Europäische Kom-
ist und ein auf Gesetz oder Verordnung beruhendes mission nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG
ausschließliches Recht hat, die Leistung zu erbrin- des Europäischen Parlaments und des Rates
gen. vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zu-
schlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich
(4) Dieser Teil gilt nicht für Aufträge, die haupt-
der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
sächlich den Zweck haben, dem Auftraggeber die
sowie der Postdienste (ABl. L 7 vom 7.1.2005,
Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Tele-
S. 7) festgestellt hat, dass diese Tätigkeit in
kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines
Deutschland auf Märkten mit freiem Zugang un-
oder mehrerer Telekommunikationsdienste für die
mittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist und
Öffentlichkeit zu ermöglichen.
dies durch das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie im Bundesanzeiger bekannt
§ 100b gemacht worden ist.
Besondere (5) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Bau-
Ausnahmen im Sektorenbereich konzessionen zum Zweck der Durchführung von
(1) Im Fall des § 100 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder
gilt dieser Teil über die in § 100 Absatz 3 bis 6 und 8 Energieversorgung oder des Verkehrs.
genannten Fälle hinaus auch nicht für die in den (6) Dieser Teil gilt vorbehaltlich des Absatzes 7
Absätzen 2 bis 9 genannten Aufträge. nicht für die Vergabe von Aufträgen,
(2) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Auf- 1. die an ein Unternehmen, das mit dem Auftrag-
trägen, die Folgendes zum Gegenstand haben: geber verbunden ist, vergeben werden oder
1. finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang 2. die von einem gemeinsamen Unternehmen, das
mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung mehrere Auftraggeber, die auf dem Gebiet der
von Wertpapieren oder anderen Finanzinstru- Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des
menten, insbesondere Geschäfte, die der Geld- Verkehrs tätig sind, ausschließlich zur Durchfüh-
oder Kapitalbeschaffung der Auftraggeber die- rung dieser Tätigkeiten gebildet haben, an ein
nen, sowie Dienstleistungen der Zentralbanken, Unternehmen vergeben werden, das mit einem
2. bei Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- dieser Auftraggeber verbunden ist.
versorgung die Beschaffung von Wasser oder (7) Absatz 6 gilt nur, wenn mindestens 80 Pro-
3. bei Tätigkeiten auf dem Gebiet der Energiever- zent des von dem verbundenen Unternehmen wäh-
sorgung die Beschaffung von Energie oder von rend der letzten drei Jahre in der Europäischen
Brennstoffen zur Energieerzeugung. Union erzielten durchschnittlichen Umsatzes im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2573
entsprechenden Liefer- oder Bau- oder Dienstleis- 4. die Bundesregierung, eine Landesregierung oder
tungssektor aus der Erbringung dieser Lieferungen eine Gebietskörperschaft an eine andere Regie-
oder Leistungen für die mit ihm verbundenen Auf- rung oder an eine Gebietskörperschaft eines an-
traggeber stammen. Sofern das Unternehmen noch deren Staates vergibt und die Folgendes zum
keine drei Jahre besteht, gilt Absatz 6, wenn zu er- Gegenstand haben:
warten ist, dass in den ersten drei Jahren seines
a) die Lieferung von Militärausrüstung oder die
Bestehens wahrscheinlich mindestens 80 Prozent
Lieferung von Ausrüstung, die im Rahmen ei-
erreicht werden. Werden die gleichen oder gleich-
nes Verschlusssachenauftrags im Sinne des
artige Lieferungen oder Bau- oder Dienstleistungen
§ 99 Absatz 9 vergeben wird,
von mehr als einem mit dem Auftraggeber verbun-
denen Unternehmen erbracht, wird die Prozentzahl b) Bau- und Dienstleistungen, die in unmittel-
unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes er- barem Zusammenhang mit dieser Ausrüstung
rechnet, den diese verbundenen Unternehmen mit stehen,
der Erbringung der Lieferung oder Leistung erzie-
c) Bau- und Dienstleistungen speziell für militä-
len. § 36 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
rische Zwecke oder
(8) Dieser Teil gilt vorbehaltlich des Absatzes 9
d) Bau- und Dienstleistungen, die im Rahmen
nicht für die Vergabe von Aufträgen, die
eines Verschlusssachenauftrags im Sinne
1. ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere des § 99 Absatz 9 vergeben werden.
Auftraggeber, die auf dem Gebiet der Trinkwas- (3) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Auf-
ser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs trägen, die in einem Land außerhalb der Europä-
tätig sind, ausschließlich zur Durchführung von
ischen Union vergeben werden; zu diesen Aufträ-
diesen Tätigkeiten gebildet haben, an einen die- gen gehören auch zivile Beschaffungen im Rahmen
ser Auftraggeber vergibt, oder des Einsatzes von Streitkräften oder von Polizeien
2. ein Auftraggeber an ein gemeinsames Unterneh- des Bundes oder der Länder außerhalb des Gebiets
men im Sinne der Nummer 1, an dem er beteiligt der Europäischen Union, wenn der Einsatz es erfor-
ist, vergibt. dert, dass sie mit im Einsatzgebiet ansässigen Un-
ternehmen geschlossen werden. Zivile Beschaf-
(9) Absatz 8 gilt nur, wenn fungen sind Beschaffungen nicht militärischer Pro-
1. das gemeinsame Unternehmen errichtet wurde, dukte und Bau- oder Dienstleistungen für logis-
um die betreffende Tätigkeit während eines Zeit- tische Zwecke.
raumes von mindestens drei Jahren durchzufüh- (4) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Auf-
ren, und trägen, die besonderen Verfahrensregeln unterlie-
2. in dem Gründungsakt festgelegt wird, dass die gen,
dieses Unternehmen bildenden Auftraggeber 1. die sich aus einem internationalen Abkommen
dem Unternehmen zumindest während des glei- oder einer internationalen Vereinbarung ergeben,
chen Zeitraumes angehören werden. das oder die zwischen einem oder mehreren Mit-
gliedstaaten und einem oder mehreren Drittstaa-
§ 100c ten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkom-
Besondere Ausnahmen mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit sind, geschlossenen wurde,
(1) Im Fall des § 100 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 2. die sich aus einem internationalen Abkommen
gilt dieser Teil über die in § 100 Absatz 3 bis 6 ge- oder einer internationalen Vereinbarung im Zu-
nannten Fälle hinaus auch nicht für die in den Ab- sammenhang mit der Stationierung von Truppen
sätzen 2 bis 4 genannten Aufträge. ergeben, das oder die Unternehmen eines Mit-
gliedstaats oder eines Drittstaates betrifft, oder
(2) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Auf-
trägen, die 3. die für eine internationale Organisation gelten,
wenn diese für ihre Zwecke Beschaffungen tätigt
1. Finanzdienstleistungen mit Ausnahme von Ver- oder wenn ein Mitgliedstaat Aufträge nach die-
sicherungsdienstleistungen zum Gegenstand sen Regeln vergeben muss.“
haben,
4. Dem § 101 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
2. zum Zweck nachrichtendienstlicher Tätigkeiten
„Bei der Vergabe von verteidigungs- und sicher-
vergeben werden,
heitsrelevanten Aufträgen können öffentliche Auf-
3. im Rahmen eines Kooperationsprogramms ver- traggeber zwischen dem nicht offenen Verfahren
geben werden, das und dem Verhandlungsverfahren wählen.“
a) auf Forschung und Entwicklung beruht und 5. Dem § 105 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
b) mit mindestens einem anderen EU-Mitglied- „Bei der Überprüfung der Vergabe von verteidi-
staat für die Entwicklung eines neuen Pro- gungs- und sicherheitsrelevanten Aufträgen im
dukts und gegebenenfalls die späteren Pha- Sinne des § 99 Absatz 7 können die Vergabekam-
sen des gesamten oder eines Teils des Le- mern abweichend von Satz 1 auch in der Beset-
benszyklus dieses Produkts durchgeführt zung mit einem Vorsitzenden und zwei hauptamt-
wird, lichen Beisitzern entscheiden.“
2574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
6. Nach § 110 wird folgender § 110a eingefügt: 11. Nach § 127 wird folgender § 127a eingefügt:
„§ 110a „§ 127a
Aufbewahrung Kosten für Gutachten
vertraulicher Unterlagen und Stellungnahmen nach der
Sektorenverordnung; Verordnungsermächtigung
(1) Die Vergabekammer stellt die Vertraulichkeit
von Verschlusssachen und anderen vertraulichen (1) Für Gutachten und Stellungnahmen, die auf
Informationen sicher, die in den von den Parteien Grund der nach § 127 Nummer 9 erlassenen
übermittelten Unterlagen enthalten sind. Rechtsverordnung vorgenommen werden, erhebt
das Bundeskartellamt Kosten (Gebühren und Aus-
(2) Die Mitglieder der Vergabekammern sind zur lagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwands. § 80
Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungs- Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1, Satz 2 Num-
gründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen mer 1, Satz 3 und 4, Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6
Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Auskünfte nicht erkennen lassen.“ Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit über die
7. § 115 wird wie folgt geändert: Kostenentscheidung gilt § 63 Absatz 1 und Absatz 4
entsprechend.
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
„Bei der Abwägung ist das Interesse der Allge- ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ein-
meinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der zelheiten der Kostenerhebung bestimmen. Vollstre-
Aufgaben des Auftraggebers zu berücksich- ckungserleichterungen dürfen vorgesehen werden.“
tigen; bei verteidigungs- oder sicherheitsrele- 12. Dem § 131 wird folgender Absatz 9 angefügt:
vanten Aufträgen im Sinne des § 99 Absatz 7
sind zusätzlich besondere Verteidigungs- und „(9) Vergabeverfahren, die vor dem 14. Dezember
Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen.“ 2011 begonnen haben, sind nach den für sie bisher
geltenden Vorschriften zu beenden; dies gilt auch
b) In § 115 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter für Nachprüfungsverfahren, die sich an diese Ver-
„nach § 100 Abs. 2 Buchstabe d geltend“ durch gabeverfahren anschließen, und für am 14. Dezem-
die Wörter „nach § 100 Absatz 8 Nummer 1 bis 3 ber 2011 anhängige Nachprüfungsverfahren.“
geltend“ und die Wörter „zwei Kalendertage“
durch die Wörter „fünf Werktage“ ersetzt.
Artikel 2
8. § 118 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung der
„Bei der Abwägung ist das Interesse der Allgemein- Sektorenverordnung
heit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufga- Die Sektorenverordnung vom 23. September 2009
ben des Auftraggebers zu berücksichtigen; bei ver- (BGBl. I S. 3110), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
teidigungs- oder sicherheitsrelevanten Aufträgen im nung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 800) geändert worden
Sinne des § 99 Absatz 7 sind zusätzlich besondere ist, wird wie folgt geändert:
Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu be-
rücksichtigen.“ 1. In § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
9. § 121 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „(3) Diese Verordnung gilt nicht für verteidigungs-
und sicherheitsrelevante Aufträge im Sinne des § 99
„Bei der Abwägung ist das Interesse der Allgemein- Absatz 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
heit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufga- schränkungen.“
ben des Auftraggebers zu berücksichtigen; bei ver-
teidigungs- oder sicherheitsrelevanten Aufträgen im 2. § 3 wird wie folgt geändert:
Sinne des § 99 Absatz 7 sind zusätzlich besondere a) Absatz 5 Satz 4 bis 7 wird aufgehoben.
Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu be-
rücksichtigen.“ b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
fügt:
10. § 127 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„(5a) Für die Erarbeitung der Stellungnahme
„3. über das bei der Vergabe von verteidigungs- nach den Absätzen 3 und 4 erhebt das Bundes-
und sicherheitsrelevanten öffentlichen Aufträ- kartellamt zur Deckung des Verwaltungsaufwands
gen einzuhaltende Verfahren, über die Auswahl vom Antragsteller Kosten (Gebühren und Ausla-
und die Prüfung der Unternehmen und der An- gen) gemäß § 127a Absatz 1 des Gesetzes gegen
gebote, über den Ausschluss vom Vergabever- Wettbewerbsbeschränkungen. Wird gegen die
fahren, über den Abschluss des Vertrags, über Kostenentscheidung Beschwerde eingelegt, so
die Aufhebung von Vergabeverfahren und über kann die Kostenanforderung auf Antrag des Kos-
sonstige Regelungen des Vergabeverfahrens tenschuldners gestundet werden, bis die Kosten-
einschließlich verteidigungs- und sicherheitsre- entscheidung rechtskräftig geworden ist.“
levanter Anforderungen im Hinblick auf den Ge-
3. § 7 wird wie folgt geändert:
heimschutz, allgemeine Regeln zur Wahrung
der Vertraulichkeit, die Versorgungssicherheit a) In Absatz 5 wird in Satz 1 das Wort „Straßenver-
sowie besondere Regelungen für die Vergabe kehrsfahrzeugen“ durch das Wort „Straßenfahr-
von Unteraufträgen.“ zeugen“ und wird in Satz 2 das Wort „Straßenver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2575
kehrsfahrzeugs“ durch das Wort „Straßenfahr- c) In Nummer 2 Satz 2 wird das Wort „Straßenver-
zeugs“ ersetzt. kehrsfahrzeuge“ durch das Wort „Straßenfahr-
b) In Absatz 6 Nummer 2 wird das Wort „Straßen- zeuge“ ersetzt.
verkehrsfahrzeugen“ durch das Wort „Straßen-
fahrzeugen“ ersetzt. Artikel 3
4. In § 29 Absatz 2 wird in Satz 3 und 4 das Wort „Stra- Änderung der
ßenverkehrsfahrzeugen“ jeweils durch das Wort Vergabeverordnung
„Straßenfahrzeugen“ ersetzt.
Dem § 1 der Vergabeverordnung in der Fassung der
5. Anhang 4 wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I
a) In der Bezeichnung wird das Wort „Straßenver- S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
kehrsfahrzeugen“ durch das Wort „Straßenfahr- vom 16. August 2011 (BGBl. I S. 1724) geändert wor-
zeugen“ ersetzt. den ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
b) In der Bezeichnung der Tabelle 3 wird das Wort
„(3) Diese Verordnung gilt nicht für verteidigungs-
„Straßenverkehrsfahrzeugen“ durch das Wort
und sicherheitsrelevante Aufträge im Sinne des § 99
„Straßenfahrzeugen“ ersetzt.
Absatz 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
6. Anhang 5 wird wie folgt geändert: kungen.“
a) In der Bezeichnung wird das Wort „Straßenver-
kehrsfahrzeugen“ durch das Wort „Straßenfahr- Artikel 4
zeugen“ ersetzt.
Inkrafttreten
b) In Nummer 1 wird jeweils das Wort „Straßenver-
kehrsfahrzeugs“ durch das Wort „Straßenfahr- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
zeugs“ ersetzt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Philipp Rösler
2576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
Gesetz
zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
Vom 7. Dezember 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- bb) Die Wörter „soweit dies zur Erfüllung seiner
sen: Aufgaben erforderlich ist“ werden durch die
Wörter „soweit dies zur Sammlung und Aus-
Artikel 1 wertung von Informationen erforderlich ist
und tatsächliche Anhaltspunkte für schwer-
Änderung des wiegende Gefahren für die in § 3 Absatz 1 ge-
Bundesverfassungsschutzgesetzes nannten Schutzgüter vorliegen“ ersetzt.
Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. De- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
zember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Luft-
Artikel 1a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I fahrtunternehmen“ die Wörter „sowie Betrei-
S. 2499) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: bern von Computerreservierungssystemen
und Globalen Distributionssystemen für Flü-
1. § 8a wird wie folgt geändert:
ge“ eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
aa) Die Wörter „Postdienstleistungen oder“ wer- cc) Die Wörter „zur Aufklärung von Bestrebungen
den jeweils gestrichen. oder Tätigkeiten“ werden durch die Wörter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2577
„zur Sammlung und Auswertung von Informa- Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von
tionen“ ersetzt. Auskünften. § 15 Absatz 5 des Artikel 10-Gesetzes
dd) Die Wörter „tatsächliche Anhaltspunkte für“ ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
werden durch die Wörter „Tatsachen die An- dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf
nahme rechtfertigen, dass“ ersetzt. die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
der nach § 8a Absatz 2 und 2a erlangten personen-
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- bezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen über
fügt: Auskünfte, welche die G 10-Kommission für unzu-
„(2a) Soweit dies zur Sammlung und Auswer- lässig oder nicht notwendig erklärt, hat das Bundes-
tung von Informationen erforderlich ist und Tat- ministerium des Innern unverzüglich aufzuheben.
sachen die Annahme rechtfertigen, dass schwer- Die Daten unterliegen in diesem Falle einem absolu-
wiegende Gefahren für die in § 3 Absatz 1 ten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu
genannten Schutzgüter vorliegen, darf das Bun- löschen. Für die Verarbeitung der nach § 8a Absatz 2
desamt für Verfassungsschutz im Einzelfall das und 2a erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Ge-
Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den setzes entsprechend anzuwenden.
Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abga- (3) Das Bundesministerium des Innern unterrich-
benordnung bezeichneten Daten abzurufen. § 93 tet im Abstand von höchstens sechs Monaten das
Absatz 9 der Abgabenordnung findet keine An- Parlamentarische Kontrollgremium über Anordnun-
wendung.“ gen nach § 8a Absatz 2 und 2a; dabei ist insbeson-
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: dere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer,
aa) In der Einleitung wird die Angabe „Absatz 2“ Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durch-
durch die Wörter „den Absätzen 2 und 2a“ geführten Maßnahmen zu geben. Das Gremium
ersetzt. erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich einen
Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 2“ und Anordnungsgründe der Maßnahmen; dabei sind
durch die Wörter „den Absätzen 2 oder 2a“ die Grundsätze des § 10 Absatz 1 des Kontroll-
ersetzt. gremiumgesetzes zu beachten.
cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
(4) Anordnungen sind dem Verpflichteten inso-
aaa) In Buchstabe a werden nach den Wör- weit schriftlich mitzuteilen, als dies erforderlich ist,
tern „Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5“ die um ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung zu ermög-
Wörter „sowie nach Absatz 2a“ einge- lichen. Anordnungen und übermittelte Daten dürfen
fügt. dem Betroffenen oder Dritten vom Verpflichteten
bbb) Buchstabe b wird wie folgt geändert: nicht mitgeteilt werden.
Die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4“ (5) Dem Verpflichteten ist es verboten, allein auf
werden durch die Wörter „Absatz 2 Grund einer Anordnung nach § 8a Absatz 1 oder 2
Satz 1 Nummer 4“ ersetzt und die Wör- einseitige Handlungen vorzunehmen, die für den Be-
ter „im Falle des Absatzes 2 Satz 1 troffenen nachteilig sind und die über die Erteilung
Nr. 4,“ werden gestrichen. der Auskunft hinausgehen, insbesondere beste-
hende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu be-
e) Die Absätze 4 bis 9 werden aufgehoben.
enden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Ent-
2. Nach § 8a werden folgende §§ 8b und 8c eingefügt: gelt zu erheben oder zu erhöhen. Die Anordnung ist
„§ 8b mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot
und darauf zu verbinden, dass das Auskunftsersu-
Verfahrensregelungen zu
chen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die be-
besonderen Auskunftsverlangen
troffene Person rechtswidrig verhalten hat oder ein
(1) Anordnungen nach § 8a Absatz 2 und 2a wer- darauf gerichteter Verdacht bestehen müsse.
den vom Behördenleiter oder seinem Vertreter bean-
(6) Die in § 8a Absatz 1 und 2 Satz 1 genannten
tragt; der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu be-
Stellen sind verpflichtet, die Auskunft unverzüglich,
gründen. Zuständig für die Anordnungen ist das
vollständig, richtig und in dem Format zu erteilen,
Bundesministerium des Innern. Die Anordnung einer
das durch die auf Grund von Absatz 8 Satz 1 bis 3
Auskunft über künftig anfallende Daten ist auf
erlassene Rechtsverordnung oder in den in Absatz 8
höchstens drei Monate zu befristen. Die Verlänge-
Satz 4 und 5 bezeichneten Rechtsvorschriften vor-
rung dieser Anordnung um jeweils nicht mehr als
geschrieben ist.
drei Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die
Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Auf (7) Für Anordnungen nach § 8a findet § 12 Ab-
die Anordnung der Verlängerung finden die Sätze 1 satz 1 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende An-
und 2 Anwendung. wendung, mit der Maßgabe, dass § 12 Absatz 1
(2) Über Anordnungen nach § 8a Absatz 2 und 2a Satz 5 des Artikel 10-Gesetzes nur für Maßnahmen
unterrichtet das Bundesministerium des Innern mo- nach § 8a Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 und 5
natlich die G 10-Kommission (§ 1 Absatz 2 des Anwendung findet. Wurden personenbezogene Da-
Artikel 10-Gesetzes) vor deren Vollzug. Bei Gefahr ten an eine andere Stelle übermittelt, erfolgt die
im Verzug kann es den Vollzug der Entscheidung Mitteilung im Benehmen mit dieser.
auch bereits vor der Unterrichtung der G 10-Kom- (8) Das Bundesministerium des Innern wird er-
mission anordnen. Die G 10-Kommission prüft von mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen
Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden die mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministe-
2578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
rium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundes- regelt ist. Die Verpflichtungen zur gleichwertigen par-
ministerium der Justiz und dem Bundesministerium lamentarischen Kontrolle nach Absatz 3 gelten auch
der Verteidigung ohne Zustimmung des Bundesrates für die Befugnisse nach § 8a Absatz 2 Satz 1 Num-
zu bestimmen, dass Auskünfte nach § 8a Absatz 1 mer 1 und 2. Landesrecht kann für Auskünfte an die
und 2 mit Ausnahme der Auskünfte nach § 8a Ab- jeweilige Verfassungsschutzbehörde des Landes
satz 2 Satz 1 Nummer 4, auch soweit andere Vor- Regelungen vorsehen, die dem Absatz 5 entspre-
schriften hierauf verweisen, ganz oder teilweise auf chen, und die auf Grund von Absatz 8 Satz 1 bis 3
maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch erlassene Rechtsverordnung sowie die Vorgaben
Datenfernübertragung übermittelt werden müssen. nach Absatz 8 Satz 4 und 5 für solche Auskünfte
Dabei können insbesondere geregelt werden für anwendbar erklären.
1. die Voraussetzungen für die Anwendung des Ver-
fahrens, § 8c
2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Einschränkungen eines Grundrechts
Sicherung der zu übermittelnden Daten, Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Ar-
3. die Art und Weise der Übermittlung der Daten, tikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des
§ 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 und Absatz 3
4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu sowie des § 8b Absatz 1, 2, 4 bis 8 und 10 einge-
übermittelnden Daten, schränkt.“
5. der Umfang und die Form der für dieses Verfahren 3. § 9 wird wie folgt geändert:
erforderlichen besonderen Erklärungspflichten
a) Absatz 2 Satz 8 bis 11 wird aufgehoben.
des Auskunftspflichtigen und
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
6. Tatbestände und Bemessung einer auf Grund der
Auskunftserteilung an Verpflichtete zu leistenden aa) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
Aufwandsentschädigung. „§ 8b Absatz 1 bis 3 und 7 Satz 1 gilt entspre-
Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der chend.“
Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachver- bb) Satz 8 wird aufgehoben.
ständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind 4. § 12 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle
und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffent- a) Die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1“ wird durch die Wör-
lichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist. Die ter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4“ ersetzt.
Vorgaben für die Erteilung von Auskünften nach b) Die Wörter „ , über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1
§ 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, insbesondere ob Nr. 3 und 4 sind spätestens 15 Jahre“ werden ge-
und in welchem Umfang die Verpflichteten hierfür strichen.
Vorkehrungen für die technische und organisato- 5. An § 18 Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:
rische Umsetzung der Auskunftsverpflichtung zu
treffen haben, bestimmen sich nach § 110 des Tele- „Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Ent-
kommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen scheidung des Bundesamtes für Migration und
Rechtsverordnung. Die technischen Einzelheiten, Flüchtlinge zu Übermittlungen nach Satz 1 sind in
die zur Auskunftserteilung sowie zur Gestaltung einer Dienstvorschrift zu regeln, die der Zustimmung
des Übergabepunktes zu den berechtigten Stellen des Bundesministeriums des Innern bedarf.“
erforderlich sind, insbesondere das technische 6. § 19 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
Format für die Übermittlung derartiger Auskunfts- „(5) Absatz 4 findet keine Anwendung, wenn per-
verlangen an die Verpflichteten und die Rücküber- sonenbezogene Daten zum Zweck von Datenerhe-
mittlung der zugehörigen Auskünfte an die berech- bungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 an Stellen über-
tigten Stellen, richten sich nach den Festlegungen in mittelt werden, von denen die Daten erhoben wer-
der Technischen Richtlinie nach § 110 Absatz 3 des den, oder die daran mitwirken. Hiervon abweichend
Telekommunikationsgesetzes. findet Absatz 4 Satz 5 und 6 in Fällen Anwendung, in
(9) Für die Erteilung von Auskünften nach § 8a denen die Datenerhebung nicht mit den in § 8 Ab-
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 hat der Verpflichtete An- satz 2 bezeichneten Mitteln erfolgt.“
spruch auf Entschädigung entsprechend § 23 des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Artikel 2
(10) Die Befugnisse nach § 8a Absatz 2 Satz 1 Änderung des MAD-Gesetzes
Nummer 4 und 5 stehen den Verfassungsschutzbe- § 4a des MAD-Gesetzes vom 20. Dezember 1990
hörden der Länder nur dann zu, wenn das Verfahren (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 10 Ab-
sowie die Beteiligung der G 10-Kommission, die Ver- satz 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2)
arbeitung der erhobenen Daten und die Mitteilung an geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
den Betroffenen gleichwertig wie in Absatz 2 und
ferner eine Absatz 3 gleichwertige parlamentarische 1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Kontrolle sowie eine Verpflichtung zur Berichter- „Die §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutz-
stattung über die durchgeführten Maßnahmen an gesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzu-
das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes wenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden
unter entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Gefahren für die in § 3 Absatz 1 des Bundes-
Satz 1 zweiter Halbsatz für dessen Berichte nach verfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter
Absatz 3 Satz 2 durch den Landesgesetzgeber ge- schwerwiegende Gefahren für die in § 1 Absatz 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2579
genannten Schutzgüter und an die Stelle des Bun- 4. In § 8 Absatz 1 werden nach Nummer 2 das
desministeriums des Innern das Bundesministerium Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3
der Verteidigung treten.“ aufgehoben.
2. In Satz 2 werden die Wörter „Grundrecht des Brief-, 5. § 9 wird wie folgt geändert:
Post- und Fernmeldegeheimnisses“ durch die Wör- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie
ter „Grundrecht des Fermeldegeheimnisses“ ersetzt. folgt geändert:
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-
Artikel 3
fügt:
Änderung des BND-Gesetzes „3. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Absatz 4
§ 2a des BND-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 wahrnehmen sollen,“.
(BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 1b b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2499) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: „(2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 3
kann die Sicherheitsüberprüfung unterbleiben,
1. In Satz 1 werden die Wörter „§ 8a des Bundes- wenn
verfassungsschutzgesetzes“ durch die Wörter „den
1. eine Person mit einer unaufschiebbaren si-
§§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzge-
cherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wer-
setzes“ ersetzt.
den soll, für die keine überprüften Personen
2. Satz 2 wird wie folgt gefasst: zur Verfügung stehen, oder
„§ 8a Absatz 2 und 2a des Bundesverfassungs- 2. eine Person nur kurzzeitig, in der Regel
schutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, höchstens einen Tag, eine sicherheitsemp-
dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefahren findliche Tätigkeit ausüben soll
für die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungs- und die nicht überprüfte Person durch eine über-
schutzgesetzes genannten Schutzgüter schwerwie- prüfte Person ständig begleitet wird.“
gende Gefahren für die in § 5 Absatz 1 Satz 3 Num-
mer 1 bis 4 und 6 des Artikel 10-Gesetzes genann- 6. Dem § 12 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
ten Gefahrenbereiche treten.“ „Die Regelung gilt nicht für die Sicherheitsüberprü-
3. In Satz 3 wird die Angabe „§ 8a Abs. 2“ durch die fung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3, es sei denn, die
Wörter „§ 8a Absatz 2 und 2a“ ersetzt. Überprüfung betrifft Angehörige des Geschäftsbe-
reichs des Bundesministeriums der Verteidigung.“
4. Satz 4 wird wie folgt geändert:
7. Nach § 13 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
a) Die Angabe „§ 8a Abs. 4 bis 7“ wird durch die gefügt:
Wörter „§ 8b Absatz 1 bis 9“ ersetzt.
„(2a) Für Angehörige des Geschäftsbereichs des
b) Die Wörter „und des vom Bundeskanzler beauf- Bundesministeriums der Verteidigung entfallen bei
tragten Bundesministeriums“ werden gestrichen. Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Num-
5. In Satz 5 werden die Wörter „Grundrecht des Brief-, mer 3 die Angaben zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,
Post- und Fernmeldegeheimnisses“ durch die Wör- 8, 9, 10, 11, 18 und Satz 2, bei Sicherheitsüberprü-
ter „Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses“ er- fungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 im Übrigen
setzt. entfallen zusätzlich auch die Angaben zu Absatz 1
Satz 1 Nummer 13, 14 und 17.“
Artikel 4 8. Nach § 14 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
Änderung des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes „Die Bewertung der übermittelten Erkenntnisse er-
folgt auf Grund einer am Zweck der Sicherheits-
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April überprüfung orientierten Gesamtwürdigung des
1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 6 des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vor-
Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) geän- gesehene Tätigkeit.“
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
9. In § 32 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 9
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu und 10“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1
§ 38 folgende Angabe eingefügt: und 2 und § 10“ ersetzt.
„§ 38a Übergangsregelung für Sicherheitsüberprü- 10. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
fungen im vorbeugenden personellen Sabo-
„§ 38a
tageschutz“.
Übergangsregelung
2. Dem § 1 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
für Sicherheitsüberprüfungen im
„Ziel des vorbeugenden personellen Sabotage- vorbeugenden personellen Sabotageschutz
schutzes ist es, potenzielle Saboteure (Innentäter) (1) In Verfahren zur Sicherheitsüberprüfung im
von sicherheitsempfindlichen Stellen fernzuhalten, vorbeugenden personellen Sabotageschutz, für
um den Schutz der in Absatz 5 Satz 1 und 2 ge- die vor dem 10. Januar 2012 ein Antrag gestellt
nannten Schutzgüter sicherzustellen.“ oder eine Wiederholungsüberprüfung eingeleitet
3. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den §§ 9 wurde, sind § 8 Absatz 1 Nummer 3 sowie die §§ 9
und 10“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 13 in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter
und 2 und § 10“ ersetzt. anzuwenden.
2580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
(2) Im Rahmen der Aktualisierung der Sicher- f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
heitserklärung im vorbeugenden personellen Sabo-
„(5) Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom
tageschutz nach § 17 Absatz 1 oder § 28 ist eine
20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch
neue Sicherheitserklärung auszufüllen, wenn die zu
Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011
aktualisierende Sicherheitserklärung der Rechts-
(BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, wird wie
lage vor dem 10. Januar 2012 entsprach.“
folgt geändert:
Artikel 5 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu
§ 38a gestrichen.
Änderung des Artikel 10-Gesetzes
2. § 1 Absatz 4 und 5 wird aufgehoben.
Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 3. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 9
S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10“ durch
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2499) geändert worden die Angabe „§§ 9 und 10“ ersetzt.
ist, wird wie folgt geändert:
4. § 3 wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 8a Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 und 4“ durch die Wörter „§ 8a Absatz 2 a) In Absatz 1 Satz 1 werden in Nummer 4
Satz 1 Nummer 4“ ersetzt. das Komma durch einen Punkt ersetzt
und Nummer 5 aufgehoben.
2. In § 10 Absatz 1 werden die Wörter „ein vom Bun-
b) In Absatz 2 werden die Angabe „§ 3 Abs. 2
deskanzler beauftragtes Bundesministerium“ durch
Nr. 1, 2 und 4“ durch die Wörter „§ 3 Ab-
die Wörter „das Bundesministerium des Innern“ er-
satz 2 Nummer 1 und 4“ und die Wörter
setzt.
„§ 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und b“ durch
die Wörter „§ 1 Absatz 3 Nummer 1 Buch-
Artikel 6 stabe a“ ersetzt.
Änderung des 5. § 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 wird
Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes aufgehoben.
Das Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz vom 6. § 12 Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), das durch Artikel 6 des
7. § 13 Absatz 2a wird aufgehoben.
Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: 8. § 14 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
1. Artikel 10 wird wie folgt geändert: 9. In § 24 wird die Angabe „oder Abs. 4“ gestri-
chen.
a) In der Überschrift wird die Angabe „10. Januar
2012“ durch die Angabe „10. Januar 2016“ er- 10. § 25 Absatz 2 wird aufgehoben.
setzt. 11. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10“
durch die Angabe „§§ 9 und 10“ ersetzt.
aa) In der Einleitung werden die Wörter „zuletzt
12. § 34 wird wie folgt gefasst:
geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes“
durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 1 „§ 34
des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I Ermächtigung zur Rechtsverordnung
S. 2576) geändert worden ist“ ersetzt.
Die Bundesregierung wird ermächtigt,
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: durch Rechtsverordnung festzustellen, wel-
„3. Die §§ 8a bis 8c werden aufgehoben.“ che Behörden oder sonstigen öffentlichen
Stellen des Bundes Aufgaben im Sinne des
cc) Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 5 wer- § 10 Satz 1 Nummer 3 wahrnehmen.“
den aufgehoben.
13. § 38a wird aufgehoben.“
c) In der Einleitung von Absatz 2 werden die Wörter 2. Die Artikel 11 und 12 werden aufgehoben.
„zuletzt geändert durch Artikel 3 dieses Geset-
zes“ durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 2 3. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I a) In Absatz 2 wird die Angabe „10. Januar 2012“
S. 2576) geändert worden ist“ ersetzt. durch die Angabe „10. Januar 2016“ ersetzt.
d) In der Einleitung von Absatz 3 werden die Wörter b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Geset-
„(3) Artikel 6 Nummer 1 des SIS-II-Gesetzes
zes“ durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 3
vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226) bleibt unbe-
des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I
rührt.“
S. 2576) geändert worden ist“ ersetzt.
e) In der Einleitung von Absatz 4 werden die Wörter Artikel 7
„zuletzt geändert durch Artikel 5 dieses Geset-
Änderung des SIS-II-Gesetzes
zes“ durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I Artikel 6 Nummer 2 des SIS-II-Gesetzes vom 6. Juni
S. 2576) geändert worden ist“ ersetzt. 2009 (BGBl. I S. 1226) wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2581
Artikel 8 Sachverständiger, die im Einvernehmen mit dem Deut-
Änderung der schen Bundestag bestellt werden, zu evaluieren. Bei
Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung der Untersuchung sind auch die Häufigkeit und die
Auswirkungen der mit den Eingriffsbefugnissen ver-
§ 13 der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsver-
bundenen Grundrechtseingriffe einzubeziehen und in
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
Beziehung zu setzen zu der anhand von Tatsachen dar-
12. September 2007 (BGBl. I S. 2294), die durch Arti-
zustellenden Wirksamkeit zum Zweck der Terrorismus-
kel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I
bekämpfung. Die Sachverständigenauswahl muss dem
S. 506) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Maßstab der Evaluierung gemäß Satz 2 Rechnung
„Die §§ 2 bis 12 treten am 10. Januar 2016 außer Kraft.“ tragen.
Artikel 9 Artikel 10
Evaluierung Einschränkung eines Grundrechts
Die Anwendung der durch das Terrorismusbe- Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Arti-
kämpfungsgesetz, das Terrorismusbekämpfungsergän- kel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Ar-
zungsgesetz und dieses Gesetz geschaffenen und ge- tikels 6 Nummer 3 Buchstabe a eingeschränkt.
änderten Vorschriften des Bundesverfassungsschutz-
gesetzes, des MAD-Gesetzes, des BND-Gesetzes Artikel 11
und des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ist von
der Bundesregierung vor dem 10. Januar 2016 unter Inkrafttreten
Einbeziehung eines oder mehrerer wissenschaftlicher Dieses Gesetz tritt am 10. Januar 2012 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Thomas de Maizière
2582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
Gesetz
zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
Vom 7. Dezember 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „kein“ die
sen: Wörter „persönlich haftender“ eingefügt.
c) In Absatz 4 wird das Wort „Insolvenzantrag“
Artikel 1 durch das Wort „Eröffnungsantrag“ ersetzt.
Änderung der 4. § 21 wird wie folgt geändert:
Insolvenzordnung
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom „§ 21
21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, Anordnung vorläufiger Maßnahmen“.
wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
aa) In Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe
„Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzge- „56“ die Angabe „ , 56a“ eingefügt.
richt einzulegen.“
bb) Nach Satz 1 Nummer 1 wird folgende Num-
2. § 13 wird wie folgt geändert: mer 1a eingefügt:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an- „1a. einen vorläufigen Gläubigerausschuss
gefügt: einsetzen, für den § 67 Absatz 2 und
„Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten;
der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. zu Mitgliedern des Gläubigerausschus-
Wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, ses können auch Personen bestellt
der nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeich- werden, die erst mit Eröffnung des Ver-
nis besonders kenntlich gemacht werden fahrens Gläubiger werden;“.
1. die höchsten Forderungen, 5. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
2. die höchsten gesicherten Forderungen, „§ 22a
3. die Forderungen der Finanzverwaltung, Bestellung eines
4. die Forderungen der Sozialversicherungsträ- vorläufigen Gläubigerausschusses
ger sowie (1) Das Insolvenzgericht hat einen vorläufigen
5. die Forderungen aus betrieblicher Altersver- Gläubigerausschuss nach § 21 Absatz 2 Num-
sorgung. mer 1a einzusetzen, wenn der Schuldner im voran-
Der Schuldner hat in diesem Fall auch Angaben gegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der
zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur drei nachstehenden Merkmale erfüllt hat:
durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des 1. mindestens 4 840 000 Euro Bilanzsumme nach
vorangegangenen Geschäftsjahres zu machen. Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen
Die Angaben nach Satz 4 sind verpflichtend, Fehlbetrags im Sinne des § 268 Absatz 3 des
wenn Handelsgesetzbuchs;
1. der Schuldner Eigenverwaltung beantragt, 2. mindestens 9 680 000 Euro Umsatzerlöse in den
2. der Schuldner die Merkmale des § 22a Ab- zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
satz 1 erfüllt oder 3. im Jahresdurchschnitt mindestens fünfzig Ar-
3. die Einsetzung eines vorläufigen Gläubiger- beitnehmer.
ausschusses beantragt wurde. (2) Das Gericht soll auf Antrag des Schuldners,
Dem Verzeichnis nach Satz 3 und den Angaben des vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines
nach den Sätzen 4 und 5 ist die Erklärung bei- Gläubigers einen vorläufigen Gläubigerausschuss
zufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig nach § 21 Absatz 2 Nummer 1a einsetzen, wenn
und vollständig sind.“ Personen benannt werden, die als Mitglieder des
vorläufigen Gläubigerausschusses in Betracht
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
kommen und dem Antrag Einverständniserklärun-
„Für Verfahren, die von den Gerichten maschi- gen der benannten Personen beigefügt werden.
nell bearbeitet, und für solche, die nicht maschi-
nell bearbeitet werden, können unterschiedliche (3) Ein vorläufiger Gläubigerausschuss ist nicht
Formulare eingeführt werden.“ einzusetzen, wenn der Geschäftsbetrieb des
Schuldners eingestellt ist, die Einsetzung des vor-
3. § 15a wird wie folgt geändert: läufigen Gläubigerausschusses im Hinblick auf die
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Insolvenzan- zu erwartende Insolvenzmasse unverhältnismäßig
trag“ durch das Wort „Eröffnungsantrag“ ersetzt. ist oder die mit der Einsetzung verbundene Verzö-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2583
gerung zu einer nachteiligen Veränderung der Ver- nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des
mögenslage des Schuldners führt. Schuldners führt.
(4) Auf Aufforderung des Gerichts hat der (2) Das Gericht darf von einem einstimmigen
Schuldner oder der vorläufige Insolvenzverwalter Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses
Personen zu benennen, die als Mitglieder des vor- zur Person des Verwalters nur abweichen, wenn
läufigen Gläubigerausschusses in Betracht kom- die vorgeschlagene Person für die Übernahme des
men.“ Amtes nicht geeignet ist. Das Gericht hat bei der
6. Dem § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt: Auswahl des Verwalters die vom vorläufigen Gläu-
bigerausschuss beschlossenen Anforderungen an
„(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Ab-
die Person des Verwalters zugrunde zu legen.
satz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die ent-
gegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesell- (3) Hat das Gericht mit Rücksicht auf eine nach-
schaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen teilige Veränderung der Vermögenslage des
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ge- Schuldners von einer Anhörung nach Absatz 1 ab-
stellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig gesehen, so kann der vorläufige Gläubigeraus-
und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Be- schuss in seiner ersten Sitzung einstimmig eine an-
weislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der dere Person als die bestellte zum Insolvenzverwal-
vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person ter wählen.“
verlangen, die einen begründeten Vermögensan- 11. Dem § 66 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
spruch gegen den Schuldner hat.“
„Der Insolvenzplan kann eine abweichende Rege-
7. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: lung treffen.“
„§ 26a 12. In § 67 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
Vergütung des „angehören“ die Wörter „ , wenn diese als Insol-
vorläufigen Insolvenzverwalters venzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen
(1) Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, beteiligt sind“ gestrichen.
setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die 13. Nach § 210 wird folgender § 210a eingefügt:
zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insol-
„§ 210a
venzverwalters gegen den Schuldner durch Be-
schluss fest. Der Beschluss ist dem vorläufigen Ver- Insolvenzplan
walter und dem Schuldner besonders zuzustellen. bei Masseunzulänglichkeit
(2) Gegen den Beschluss steht dem vorläufigen Bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelten
Verwalter und dem Schuldner die sofortige Be- die Vorschriften über den Insolvenzplan mit der
schwerde zu. § 567 Absatz 2 der Zivilprozessord- Maßgabe, dass
nung gilt entsprechend.“ 1. an die Stelle der nicht nachrangigen Insolvenz-
8. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert: gläubiger die Massegläubiger mit dem Rang des
a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein § 209 Absatz 1 Nummer 3 treten und
Semikolon ersetzt. 2. für die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt: § 246 Nummer 2 entsprechend gilt.“
„5. die Gründe, aus denen das Gericht von ei- 14. In § 214 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort
nem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen „schriftlich“ die Wörter „oder zu Protokoll der Ge-
Gläubigerausschusses zur Person des Ver- schäftsstelle“ gestrichen.
walters abgewichen ist; dabei ist der Name 15. § 217 wird wie folgt geändert:
der vorgeschlagenen Person nicht zu nen-
a) Nach dem Wort „sowie“ werden die Wörter „die
nen.“
Verfahrensabwicklung und“ eingefügt.
9. Dem § 56 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon
dadurch ausgeschlossen, dass die Person „Ist der Schuldner keine natürliche Person, so
können auch die Anteils- oder Mitgliedschafts-
1. vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorge- rechte der am Schuldner beteiligten Personen
schlagen worden ist, in den Plan einbezogen werden.“
2. den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in all- 16. In § 220 Absatz 2 wird das Wort „Gläubiger“ durch
gemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenz- das Wort „Beteiligten“ ersetzt.
verfahrens und dessen Folgen beraten hat.“
17. Dem § 221 wird der folgende Satz angefügt:
10. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt:
„Der Insolvenzverwalter kann durch den Plan be-
„§ 56a
vollmächtigt werden, die zur Umsetzung notwendi-
Gläubigerbeteiligung gen Maßnahmen zu ergreifen und offensichtliche
bei der Verwalterbestellung Fehler des Plans zu berichtigen.“
(1) Vor der Bestellung des Verwalters ist dem 18. § 222 wird wie folgt geändert:
vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zu ge-
ben, sich zu den Anforderungen, die an den Verwal- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ter zu stellen sind, und zur Person des Verwalters aa) In Satz 1 wird das Wort „Gläubiger“ durch
zu äußern, soweit dies nicht offensichtlich zu einer das Wort „Beteiligte“ ersetzt.
2584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: Jahren gestundet werden. Nicht ausgezahlte Abfin-
aaa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende dungsguthaben sind zu verzinsen.“
durch ein Semikolon ersetzt. 20. Dem § 229 wird folgender Satz angefügt:
bbb) Folgende Nummer 4 wird angefügt: „Dabei sind auch die Gläubiger zu berücksichtigen,
„4. den am Schuldner beteiligten Per- die zwar ihre Forderungen nicht angemeldet haben,
sonen, wenn deren Anteils- oder jedoch bei der Ausarbeitung des Plans bekannt
Mitgliedschaftsrechte in den Plan sind.“
einbezogen werden.“ 21. § 230 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „Gläubi- „Ist der Schuldner eine Gesellschaft ohne Rechts-
gern“ durch das Wort „Beteiligten“ und das Wort persönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft
„Gläubiger“ durch das Wort „Beteiligte“ ersetzt. auf Aktien, so ist dem Plan eine entsprechende Er-
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: klärung der Personen beizufügen, die nach dem
Plan persönlich haftende Gesellschafter des Unter-
„Für Kleingläubiger und geringfügig beteiligte
nehmens sein sollen.“
Anteilsinhaber mit einer Beteiligung am Haftka-
pital von weniger als 1 Prozent oder weniger als 22. § 231 wird wie folgt geändert:
1 000 Euro können besondere Gruppen gebildet a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
werden.“
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Plans“
19. Nach § 225 wird folgender § 225a eingefügt: ein Komma und die Wörter „insbesondere
„§ 225a zur Bildung von Gruppen,“ eingefügt.
Rechte der Anteilsinhaber bb) In Nummer 2 wird das Wort „Gläubiger“
(1) Die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der durch das Wort „Beteiligten“ ersetzt.
am Schuldner beteiligten Personen bleiben vom In- cc) Folgender Satz wird angefügt:
solvenzplan unberührt, es sei denn, dass der Plan „Die Entscheidung des Gerichts soll inner-
etwas anderes bestimmt. halb von zwei Wochen nach Vorlage des
(2) Im gestaltenden Teil des Plans kann vorgese- Plans erfolgen.“
hen werden, dass Forderungen von Gläubigern in b) In Absatz 2 wird das Wort „Gläubigern“ durch
Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner das Wort „Beteiligten“ ersetzt.
umgewandelt werden. Eine Umwandlung gegen
den Willen der betroffenen Gläubiger ist ausge- 23. Dem § 232 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
schlossen. Insbesondere kann der Plan eine Kapi- „Die Frist soll zwei Wochen nicht überschreiten.“
talherabsetzung oder -erhöhung, die Leistung von 24. § 235 wird wie folgt geändert:
Sacheinlagen, den Ausschluss von Bezugsrechten
oder die Zahlung von Abfindungen an ausschei- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dende Anteilsinhaber vorsehen. aa) In Satz 1 wird das Wort „Gläubiger“ durch
(3) Im Plan kann jede Regelung getroffen wer- das Wort „Beteiligten“ ersetzt.
den, die gesellschaftsrechtlich zulässig ist, insbe- bb) Folgender Satz wird angefügt:
sondere die Fortsetzung einer aufgelösten Gesell- „Er kann gleichzeitig mit der Einholung der
schaft oder die Übertragung von Anteils- oder Mit- Stellungnahmen nach § 232 anberaumt wer-
gliedschaftsrechten. den.“
(4) Maßnahmen nach Absatz 2 oder 3 berechti- b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
gen nicht zum Rücktritt oder zur Kündigung von gefügt:
Verträgen, an denen der Schuldner beteiligt ist.
Sie führen auch nicht zu einer anderweitigen Been- „Sind die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der
digung der Verträge. Entgegenstehende vertragli- am Schuldner beteiligten Personen in den Plan
che Vereinbarungen sind unwirksam. Von den Sät- einbezogen, so sind auch diese Personen ge-
zen 1 und 2 bleiben Vereinbarungen unberührt, wel- mäß den Sätzen 1 und 2 zu laden; dies gilt nicht
che an eine Pflichtverletzung des Schuldners an- für Aktionäre oder Kommanditaktionäre. Für
knüpfen, sofern sich diese nicht darin erschöpft, börsennotierte Gesellschaften findet § 121 Ab-
dass eine Maßnahme nach Absatz 2 oder 3 in Aus- satz 4a des Aktiengesetzes entsprechende An-
sicht genommen oder durchgeführt wird. wendung; sie haben eine Zusammenfassung
des wesentlichen Inhalts des Plans über ihre In-
(5) Stellt eine Maßnahme nach Absatz 2 oder 3 ternetseite zugänglich zu machen.“
für eine am Schuldner beteiligte Person einen wich-
tigen Grund zum Austritt aus der juristischen Per- 25. Nach § 238 wird folgender § 238a eingefügt:
son oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit „§ 238a
dar und wird von diesem Austrittsrecht Gebrauch Stimmrecht der Anteilsinhaber
gemacht, so ist für die Bestimmung der Höhe eines
etwaigen Abfindungsanspruches die Vermögens- (1) Das Stimmrecht der Anteilsinhaber des
lage maßgeblich, die sich bei einer Abwicklung Schuldners bestimmt sich allein nach deren Betei-
des Schuldners eingestellt hätte. Die Auszahlung ligung am gezeichneten Kapital oder Vermögen des
des Abfindungsanspruches kann zur Vermeidung Schuldners. Stimmrechtsbeschränkungen, Sonder-
einer unangemessenen Belastung der Finanzlage oder Mehrstimmrechte bleiben außer Betracht.
des Schuldners über einen Zeitraum von bis zu drei (2) § 237 Absatz 2 gilt entsprechend.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2585
26. In § 239 wird das Wort „Gläubigern“ durch das Wort 33. Nach § 246 wird folgender § 246a eingefügt:
„Beteiligten“ ersetzt. „§ 246a
27. § 241 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Zustimmung der Anteilsinhaber
„(2) Zum Abstimmungstermin sind die stimmbe- Beteiligt sich keines der Mitglieder einer Gruppe
rechtigten Beteiligten und der Schuldner zu laden. der Anteilsinhaber an der Abstimmung, so gilt die
Dies gilt nicht für Aktionäre oder Kommanditaktio- Zustimmung der Gruppe als erteilt.“
näre. Für diese reicht es aus, den Termin öffentlich 34. In § 247 Absatz 1 werden nach dem Wort „schrift-
bekannt zu machen. Für börsennotierte Gesell- lich“ die Wörter „oder zu Protokoll der Geschäfts-
schaften findet § 121 Absatz 4a des Aktiengesetzes stelle“ gestrichen.
entsprechende Anwendung. Im Fall einer Änderung 35. In § 248 Absatz 1 wird das Wort „Gläubiger“ durch
des Plans ist auf die Änderung besonders hinzu- das Wort „Beteiligten“ und die Angabe „246“ durch
weisen.“ die Angabe „246a“ ersetzt.
28. In § 242 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Gläubi- 36. Nach § 248 wird folgender § 248a eingefügt:
gern“ durch das Wort „Beteiligten“ ersetzt.
„§ 248a
29. In § 243 wird das Wort „Gläubiger“ durch das Wort Gerichtliche
„Beteiligten“ ersetzt. Bestätigung einer Planberichtigung
30. Dem § 244 wird folgender Absatz 3 angefügt: (1) Eine Berichtigung des Insolvenzplans durch
den Insolvenzverwalter nach § 221 Satz 2 bedarf
„(3) Für die am Schuldner beteiligten Personen der Bestätigung durch das Insolvenzgericht.
gilt Absatz 1 Nummer 2 entsprechend mit der Maß-
gabe, dass an die Stelle der Summe der Ansprüche (2) Das Gericht soll vor der Entscheidung über
die Summe der Beteiligungen tritt.“ die Bestätigung den Insolvenzverwalter, den Gläu-
bigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, die
31. § 245 wird wie folgt geändert: Gläubiger und die Anteilsinhaber, sofern ihre
Rechte betroffen sind, sowie den Schuldner hören.
a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils das
Wort „Gläubiger“ durch das Wort „Angehörigen“ (3) Die Bestätigung ist auf Antrag zu versagen,
ersetzt. wenn ein Beteiligter durch die mit der Berichtigung
einhergehende Planänderung voraussichtlich
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 schlechtergestellt wird, als er nach den mit dem
und 3 ersetzt: Plan beabsichtigten Wirkungen stünde.
„(2) Für eine Gruppe der Gläubiger liegt eine (4) Gegen den Beschluss, durch den die Berich-
angemessene Beteiligung im Sinne des Absat- tigung bestätigt oder versagt wird, steht den in Ab-
zes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan satz 2 genannten Gläubigern und Anteilsinhabern
sowie dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu.
1. kein anderer Gläubiger wirtschaftliche Werte § 253 Absatz 4 gilt entsprechend.“
erhält, die den vollen Betrag seines An-
spruchs übersteigen, 37. § 250 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „Gläubiger“ durch
2. weder ein Gläubiger, der ohne einen Plan mit das Wort „Beteiligten“ ersetzt.
Nachrang gegenüber den Gläubigern der
Gruppe zu befriedigen wäre, noch der b) In Nummer 2 wird das Wort „Gläubigers“ durch
Schuldner oder eine an ihm beteiligte Person das Wort „Beteiligten“ ersetzt.
einen wirtschaftlichen Wert erhält und 38. § 251 wird wie folgt gefasst:
3. kein Gläubiger, der ohne einen Plan gleich- „§ 251
rangig mit den Gläubigern der Gruppe zu be- Minderheitenschutz
friedigen wäre, bessergestellt wird als diese (1) Auf Antrag eines Gläubigers oder, wenn der
Gläubiger. Schuldner keine natürliche Person ist, einer am
(3) Für eine Gruppe der Anteilsinhaber liegt Schuldner beteiligten Person ist die Bestätigung
eine angemessene Beteiligung im Sinne des Ab- des Insolvenzplans zu versagen, wenn
satzes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan 1. der Antragsteller dem Plan spätestens im Ab-
stimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll
1. kein Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält,
widersprochen hat und
die den vollen Betrag seines Anspruchs über-
steigen, und 2. der Antragsteller durch den Plan voraussichtlich
schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan
2. kein Anteilsinhaber, der ohne einen Plan den stünde.
Anteilsinhabern der Gruppe gleichgestellt wä-
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antrag-
re, bessergestellt wird als diese.“
steller spätestens im Abstimmungstermin glaubhaft
32. § 246 wird wie folgt geändert: macht, dass er durch den Plan voraussichtlich
schlechtergestellt wird.
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
(3) Der Antrag ist abzuweisen, wenn im gestal-
b) Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 tenden Teil des Plans Mittel für den Fall bereitge-
und 2. stellt werden, dass ein Beteiligter eine Schlechter-
2586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
stellung nachweist. Ob der Beteiligte einen Aus- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
gleich aus diesen Mitteln erhält, ist außerhalb des „(4) Werden Forderungen von Gläubigern in
Insolvenzverfahrens zu klären.“ Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuld-
39. Dem § 252 Absatz 2 werden die folgenden Sätze ner umgewandelt, kann der Schuldner nach der
angefügt: gerichtlichen Bestätigung keine Ansprüche we-
gen einer Überbewertung der Forderungen im
„Sind die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der Plan gegen die bisherigen Gläubiger geltend ma-
am Schuldner beteiligten Personen in den Plan ein- chen.“
bezogen, so sind auch diesen die Unterlagen zu
übersenden; dies gilt nicht für Aktionäre oder Kom- 42. Nach § 254 werden die folgenden §§ 254a und 254b
manditaktionäre. Börsennotierte Gesellschaften ha- eingefügt:
ben eine Zusammenfassung des wesentlichen In- „§ 254a
halts des Plans über ihre Internetseite zugänglich Rechte an Gegenständen.
zu machen.“ Sonstige Wirkungen des Plans
40. § 253 wird wie folgt gefasst: (1) Wenn Rechte an Gegenständen begründet,
„§ 253 geändert, übertragen oder aufgehoben oder Ge-
schäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränk-
Rechtsmittel ter Haftung abgetreten werden sollen, gelten die in
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Insol- den Insolvenzplan aufgenommenen Willenserklä-
venzplan bestätigt oder durch den die Bestätigung rungen der Beteiligten als in der vorgeschriebenen
versagt wird, steht den Gläubigern, dem Schuldner Form abgegeben.
und, wenn dieser keine natürliche Person ist, den (2) Wenn die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte
am Schuldner beteiligten Personen die sofortige der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan
Beschwerde zu. einbezogen sind (§ 225a), gelten die in den Plan
(2) Die sofortige Beschwerde gegen die Bestäti- aufgenommenen Beschlüsse der Anteilsinhaber
gung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer oder sonstigen Willenserklärungen der Beteiligten
als in der vorgeschriebenen Form abgegeben. Ge-
1. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin sellschaftsrechtlich erforderliche Ladungen, Be-
schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat, kanntmachungen und sonstige Maßnahmen zur
2. gegen den Plan gestimmt hat und Vorbereitung von Beschlüssen der Anteilsinhaber
gelten als in der vorgeschriebenen Form bewirkt.
3. glaubhaft macht, dass er durch den Plan we- Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die erforderli-
sentlich schlechtergestellt wird, als er ohne ei- chen Anmeldungen beim jeweiligen Registergericht
nen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht vorzunehmen.
durch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3
genannten Mitteln ausgeglichen werden kann. (3) Entsprechendes gilt für die in den Plan auf-
genommenen Verpflichtungserklärungen, die einer
(3) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur, wenn in Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 zugrunde liegen.
der öffentlichen Bekanntmachung des Termins
(§ 235 Absatz 2) und in den Ladungen zum Termin § 254b
(§ 235 Absatz 3) auf die Notwendigkeit des Wider-
Wirkung für alle Beteiligten
spruchs und der Ablehnung des Plans besonders
hingewiesen wurde. Die §§ 254 und 254a gelten auch für Insolvenz-
gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet
(4) Auf Antrag des Insolvenzverwalters weist das haben, und für Beteiligte, die dem Insolvenzplan wi-
Landgericht die Beschwerde unverzüglich zurück, dersprochen haben.“
wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Insol-
venzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile 43. § 258 wird wie folgt geändert:
einer Verzögerung des Planvollzugs nach freier a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wör-
Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den ter „und der Insolvenzplan nicht etwas anderes
Beschwerdeführer überwiegen; ein Abhilfeverfahren vorsieht“ eingefügt.
nach § 572 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessord- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
nung findet nicht statt. Dies gilt nicht, wenn ein be-
sonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt. Weist „(2) Vor der Aufhebung hat der Verwalter die
das Gericht die Beschwerde nach Satz 1 zurück, unstreitigen fälligen Masseansprüche zu berich-
ist dem Beschwerdeführer aus der Masse der tigen und für die streitigen oder nicht fälligen Si-
Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Planvoll- cherheit zu leisten. Für die nicht fälligen Masse-
zug entsteht; die Rückgängigmachung der Wirkun- ansprüche kann auch ein Finanzplan vorgelegt
gen des Insolvenzplans kann nicht als Schadens- werden, aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung
ersatz verlangt werden. Für Klagen, mit denen gewährleistet ist.“
Schadensersatzansprüche nach Satz 3 geltend ge- 44. Nach § 259 werden die folgenden §§ 259a und 259b
macht werden, ist das Landgericht ausschließlich eingefügt:
zuständig, das die sofortige Beschwerde zurückge- „§ 259a
wiesen hat.“
Vollstreckungsschutz
41. § 254 wird wie folgt geändert:
(1) Gefährden nach der Aufhebung des Verfah-
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. rens Zwangsvollstreckungen einzelner Insolvenz-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2587
gläubiger, die ihre Forderungen bis zum Abstim- 46. Nach § 270 werden die folgenden §§ 270a bis 270c
mungstermin nicht angemeldet haben, die Durch- eingefügt:
führung des Insolvenzplans, kann das Insolvenzge-
„§ 270a
richt auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme
der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise auf- Eröffnungsverfahren
heben oder längstens für drei Jahre untersagen.
Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Schuldner (1) Ist der Antrag des Schuldners auf Eigenver-
die tatsächlichen Behauptungen, die die Gefähr- waltung nicht offensichtlich aussichtslos, so soll
dung begründen, glaubhaft macht. das Gericht im Eröffnungsverfahren davon abse-
hen,
(2) Ist die Gefährdung glaubhaft gemacht, kann
das Gericht die Zwangsvollstreckung auch einst- 1. dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsver-
weilen einstellen. bot aufzuerlegen oder
2. anzuordnen, dass alle Verfügungen des Schuld-
(3) Das Gericht hebt seinen Beschluss auf An-
ners nur mit Zustimmung eines vorläufigen Insol-
trag auf oder ändert ihn ab, wenn dies mit Rück-
venzverwalters wirksam sind.
sicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
Anstelle des vorläufigen Insolvenzverwalters wird in
§ 259b diesem Fall ein vorläufiger Sachwalter bestellt, auf
den die §§ 274 und 275 entsprechend anzuwenden
Besondere Verjährungsfrist sind.
(1) Die Forderung eines Insolvenzgläubigers, die (2) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei
nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet wor- drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt und die Ei-
den ist, verjährt in einem Jahr. genverwaltung beantragt, sieht das Gericht jedoch
die Voraussetzungen der Eigenverwaltung als nicht
(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn die Forde-
gegeben an, so hat es seine Bedenken dem
rung fällig und der Beschluss rechtskräftig ist,
Schuldner mitzuteilen und diesem Gelegenheit zu
durch den der Insolvenzplan bestätigt wurde.
geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, über die Eröffnung zurückzunehmen.
wenn dadurch die Verjährung einer Forderung frü-
her vollendet wird als bei Anwendung der ansons- § 270b
ten geltenden Verjährungsvorschriften.
Vorbereitung einer Sanierung
(4) Die Verjährung einer Forderung eines Insol-
venzgläubigers ist gehemmt, solange wegen Voll- (1) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei
streckungsschutzes nach § 259a nicht vollstreckt drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschul-
werden darf. Die Hemmung endet drei Monate nach dung gestellt und die Eigenverwaltung beantragt
Beendigung des Vollstreckungsschutzes.“ und ist die angestrebte Sanierung nicht offensicht-
lich aussichtslos, so bestimmt das Insolvenzgericht
45. § 270 wird wie folgt geändert: auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage
eines Insolvenzplans. Die Frist darf höchstens drei
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Monate betragen. Der Schuldner hat mit dem An-
aa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende trag eine mit Gründen versehene Bescheinigung ei-
durch das Wort „und“ ersetzt. nes in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters,
Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer
bb) Die Nummern 2 und 3 werden durch fol- Person mit vergleichbarer Qualifikation vorzulegen,
gende Nummer 2 ersetzt: aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfä-
„2. dass keine Umstände bekannt sind, die higkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungs-
erwarten lassen, dass die Anordnung zu unfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung
Nachteilen für die Gläubiger führen nicht offensichtlich aussichtslos ist.
wird.“ (2) In dem Beschluss nach Absatz 1 bestellt das
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 Gericht einen vorläufigen Sachwalter nach § 270a
und 4 ersetzt: Absatz 1, der personenverschieden von dem Aus-
steller der Bescheinigung nach Absatz 1 zu sein
„(3) Vor der Entscheidung über den Antrag ist hat. Das Gericht kann von dem Vorschlag des
dem vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegen- Schuldners nur abweichen, wenn die vorgeschla-
heit zur Äußerung zu geben, wenn dies nicht of- gene Person offensichtlich für die Übernahme des
fensichtlich zu einer nachteiligen Veränderung in Amtes nicht geeignet ist; dies ist vom Gericht zu
der Vermögenslage des Schuldners führt. Wird begründen. Das Gericht kann vorläufige Maßnah-
der Antrag von einem einstimmigen Beschluss men nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 1a, 3 bis 5
des vorläufigen Gläubigerausschusses unter- anordnen; es hat Maßnahmen nach § 21 Absatz 2
stützt, so gilt die Anordnung nicht als nachteilig Nummer 3 anzuordnen, wenn der Schuldner dies
für die Gläubiger. beantragt.
(4) Wird der Antrag abgelehnt, so ist die Ab- (3) Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht
lehnung schriftlich zu begründen; § 27 Absatz 2 anzuordnen, dass der Schuldner Masseverbindlich-
Nummer 5 gilt entsprechend.“ keiten begründet. § 55 Absatz 2 gilt entsprechend.
2588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
(4) Das Gericht hebt die Anordnung nach Ab- 50. Nach § 276 wird folgender § 276a eingefügt:
satz 1 vor Ablauf der Frist auf, wenn
„§ 276a
1. die angestrebte Sanierung aussichtslos gewor-
den ist; Mitwirkung der Überwachungsorgane
2. der vorläufige Gläubigerausschuss die Aufhe- Ist der Schuldner eine juristische Person oder
bung beantragt oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so
haben der Aufsichtsrat, die Gesellschafterver-
3. ein absonderungsberechtigter Gläubiger oder sammlung oder entsprechende Organe keinen Ein-
ein Insolvenzgläubiger die Aufhebung beantragt fluss auf die Geschäftsführung des Schuldners. Die
und Umstände bekannt werden, die erwarten Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der
lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für Geschäftsleitung ist nur wirksam, wenn der Sach-
die Gläubiger führen wird; der Antrag ist nur zu- walter zustimmt. Die Zustimmung ist zu erteilen,
lässig, wenn kein vorläufiger Gläubigeraus- wenn die Maßnahme nicht zu Nachteilen für die
schuss bestellt ist und die Umstände vom An- Gläubiger führt.“
tragsteller glaubhaft gemacht werden.
51. In § 337 werden die Wörter „dem Einführungsge-
Der Schuldner oder der vorläufige Sachwalter ha-
setz zum Bürgerlichen Gesetzbuche“ durch die
ben dem Gericht den Eintritt der Zahlungsunfähig-
Wörter „der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Eu-
keit unverzüglich anzuzeigen. Nach Aufhebung der
ropäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni
Anordnung oder nach Ablauf der Frist entscheidet
2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse
das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzver-
anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom
fahrens.
4.7.2008, S. 6)“ ersetzt.
§ 270c 52. § 348 wird wie folgt geändert:
Bestellung des Sachwalters a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Bei Anordnung der Eigenverwaltung wird anstelle „§ 348
des Insolvenzverwalters ein Sachwalter bestellt. Die
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Zuständiges Insolvenzgericht.
Sachwalter anzumelden. Die §§ 32 und 33 sind Zusammenarbeit der Insolvenzgerichte“.
nicht anzuwenden.“ b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
47. § 271 wird wie folgt gefasst: fügt:
„§ 271 „(2) Sind die Voraussetzungen für die Aner-
kennung eines ausländischen Insolvenzverfah-
Nachträgliche Anordnung
rens gegeben oder soll geklärt werden, ob die
Beantragt die Gläubigerversammlung mit der in Voraussetzungen vorliegen, so kann das Insol-
§ 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der Mehr- venzgericht mit dem ausländischen Insolvenzge-
heit der abstimmenden Gläubiger die Eigenverwal- richt zusammenarbeiten, insbesondere Informa-
tung, so ordnet das Gericht diese an, sofern der tionen weitergeben, die für das ausländische
Schuldner zustimmt. Zum Sachwalter kann der bis- Verfahren von Bedeutung sind.“
herige Insolvenzverwalter bestellt werden.“
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
48. § 272 wird wie folgt geändert: sätze 3 und 4.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Gläu- Artikel 2
bigerversammlung“ die Wörter „mit der in Änderung der
§ 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung
Mehrheit der abstimmenden Gläubiger“ ein-
gefügt. Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom
19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), die zuletzt durch
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 2006
„2. wenn dies von einem absonderungsbe- (BGBl. I S. 3389) geändert worden ist, wird wie folgt
rechtigten Gläubiger oder von einem geändert:
Insolvenzgläubiger beantragt wird, die
Voraussetzung des § 270 Absatz 2 Num- 1. § 17 wird wie folgt geändert:
mer 2 weggefallen ist und dem Antrag- a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
steller durch die Eigenverwaltung erheb-
liche Nachteile drohen;“. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Vergütung der Mitglieder des vorläufi-
gen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der
„Der Antrag eines Gläubigers ist nur zulässig, ihm nach § 56 Absatz 2 und § 270 Absatz 3 der
wenn die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Vo- Insolvenzordnung zugewiesenen Aufgaben be-
raussetzungen glaubhaft gemacht werden.“ trägt einmalig 300 Euro. Nach der Bestellung ei-
49. In § 274 Absatz 1 wird die Angabe „§ 54 Nr. 2“ nes vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines
durch die Wörter „§ 27 Absatz 2 Nummer 5, § 54 vorläufigen Sachwalters richtet sich die weitere
Nummer 2“ ersetzt. Vergütung nach Absatz 1.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2589
2. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt: aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
gefügt:
„(3) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März
2012 beantragt worden sind, sind die Vorschriften „2. das Verfahren über einen Insolvenzplan
dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des nach den §§ 217 bis 256 und den §§ 258
Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) bis 269 der Insolvenzordnung,“.
am 1. März 2012 geltenden Fassung weiter anzu-
wenden.“ bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
Nummern 3 und 4.
Artikel 3 b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Änderung des „(3) Hat sich die Entscheidung des Rechtspfle-
Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gers über die Gewährung des Stimmrechts nach
§ 77 der Insolvenzordnung auf das Ergebnis einer
Vor Artikel 104 des Einführungsgesetzes zur Insol- Abstimmung ausgewirkt, so kann der Richter auf
venzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), Antrag eines Gläubigers oder des Insolvenzver-
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Okto- walters das Stimmrecht neu festsetzen und die
ber 2011 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, wird Wiederholung der Abstimmung anordnen; der
folgender Artikel 103g eingefügt: Antrag kann nur bis zum Schluss des Termins ge-
stellt werden, in dem die Abstimmung stattfin-
„Artikel 103g det.“
Überleitungsvorschrift c) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze ange-
zum Gesetz zur weiteren Erleichterung fügt:
der Sanierung von Unternehmen
„Rechtspfleger in Insolvenzsachen sollen über
Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März 2012 belegbare Kenntnisse des Insolvenzrechts und
beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Grundkenntnisse des Handels- und Gesell-
Vorschriften weiter anzuwenden.“ schaftsrechts und der für das Insolvenzverfahren
notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steu-
Artikel 4 errechts und des Rechnungswesens verfügen. Ei-
nem Rechtspfleger, dessen Kenntnisse auf die-
Änderung des sen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufga-
Gerichtsverfassungsgesetzes ben eines Rechtspflegers in Insolvenzsachen nur
zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kennt-
Dem § 22 Absatz 6 des Gerichtsverfassungsgeset- nisse alsbald zu erwarten ist.“
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai
1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2554) ge- Artikel 6
ändert worden ist, werden die folgenden Sätze ange-
Änderung des
fügt:
Gesetzes über die Zwangs-
„Richter in Insolvenzsachen sollen über belegbare versteigerung und die Zwangsverwaltung
Kenntnisse auf den Gebieten des Insolvenzrechts, des
Handels- und Gesellschaftsrechts sowie über Grund- Dem § 30d Absatz 4 des Gesetzes über die Zwangs-
kenntnisse der für das Insolvenzverfahren notwendigen versteigerung und die Zwangsverwaltung in der im
Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14,
Rechnungswesens verfügen. Einem Richter, dessen veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dür- Artikel 4 Absatz 4a des Gesetzes vom 29. Juli 2009
fen die Aufgaben eines Insolvenzrichters nur zugewie- (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird folgender
sen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald Satz angefügt:
zu erwarten ist.“
„Ist ein vorläufiger Sachwalter bestellt, so steht dieses
Antragsrecht dem Schuldner zu.“
Artikel 5
Änderung des Artikel 7
Rechtspflegergesetzes
Gesetz
Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 über die Insolvenzstatistik
(BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 18 des Ge- (Insolvenzstatistikgesetz – InsStatG)
setzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
§1
1. In § 11 Absatz 3 wird die Angabe „§§ 77, 237
Insolvenzstatistik
und 238“ durch die Angabe „§ 77“ ersetzt.
2. § 18 wird wie folgt geändert: Für wirtschaftspolitische Planungsentscheidungen
werden über Insolvenzverfahren monatliche und jährli-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: che Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
2590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
§2 2. Name oder Firma und Anschrift oder Mittelpunkt der
Erhebungsmerkmale selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des
Schuldners,
Die Erhebungen erfassen folgende Erhebungsmerk-
male: 3. bei Unternehmen die Umsatzsteuernummer,
1. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen 4. Name, Nummer und Aktenzeichen des Amtsge-
Abweisung mangels Masse: richts,
a) Art des Verfahrens und des internationalen Be- 5. Name und Anschrift des Insolvenzverwalters, Sach-
zugs, walters oder des Treuhänders,
b) Antragsteller, 6. Name, Rufnummern und E-Mail-Adressen der für
eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Per-
c) Art des Rechtsträgers oder der Vermögensmasse sonen,
(Schuldner); bei Unternehmen zusätzlich Rechts-
form, Geschäftszweig, Jahr der Gründung, Zahl 7. bei Schuldnern, die im Handels-, Genossenschafts-,
der betroffenen Arbeitnehmer und die Eintragung Vereins- oder Partnerschaftsregister eingetragen
in das Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder sind, die Art und der Ort des Registers und die Num-
Partnerschaftsregister, mer der Eintragung.
d) Eröffnungsgrund, §4
e) Anordnung oder Ablehnung der Eigenverwaltung,
Auskunftspflicht und Erteilung
f) voraussichtliche Summe der Forderungen; der Auskunft; Verordnungsermächtigung
2. bei Annahme eines Schuldenbereinigungsplans, bei (1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die
Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens Angaben zu § 3 Nummer 6 sind freiwillig. Auskunfts-
oder bei der Abweisung des Antrags auf Eröffnung pflichtig sind
eines solchen Verfahrens mangels Masse:
1. bezüglich der Angaben nach § 2 Nummer 1 und 2
a) Summe der Forderungen, sowie § 3 Nummer 1, 2, 4, 5 und 7 die zuständigen
b) geschätzte Summe der zu erbringenden Leistun- Amtsgerichte,
gen; 2. bezüglich der Angaben nach § 2 Nummer 3 und 4
3. bei Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfah- und § 3 Nummer 1 bis 5 und 7 die zuständigen In-
rens: solvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder.
a) Art der erfolgten Beendigung des Verfahrens, (2) Die Angaben werden aus den vorhandenen Un-
terlagen mitgeteilt. Die Angaben nach Absatz 1 Num-
b) Höhe der befriedigten Absonderungsrechte, mer 1 werden monatlich, die Angaben nach Absatz 1
c) Höhe der quotenberechtigten Insolvenzforderun- Nummer 2 jährlich erfasst.
gen und Höhe des zur Verteilung an die Insol- (3) Die Angaben sind innerhalb der folgenden Fristen
venzgläubiger verfügbaren Betrags, bei öffent- zu übermitteln:
lich-rechtlichen Insolvenzgläubigern zusätzlich
deren jeweiliger Anteil, 1. die Angaben der Amtsgerichte innerhalb von zwei
Wochen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem
d) Angaben zur Betriebsfortführung, zum Sanie- die jeweilige gerichtliche Entscheidung erlassen
rungserfolg und zur Eigenverwaltung, wurde,
e) Angaben über die Vorfinanzierung von Arbeitsent- 2. die Angaben der Insolvenzverwalter, Sachwalter
gelt im Rahmen der Gewährung von Insolvenz- oder Treuhänder mit Ausnahme der Angaben zu § 2
geld, Nummer 4 Buchstabe b bis d innerhalb von vier Wo-
f) Datum der Einreichung des Schlussberichts bei chen nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Gericht, Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens
g) Angaben über Abschlagsverteilungen, erfolgte,
h) Datum der Beendigung des Verfahrens; 3. die Angaben der Insolvenzverwalter oder Treuhänder
zu § 2 Nummer 4 Buchstabe b, c und e innerhalb
4. bei Restschuldbefreiung: von vier Wochen nach Ablauf des sechsten dem Er-
a) Ankündigung der Restschuldbefreiung, öffnungsjahr folgenden Jahres, ergeht die Entschei-
dung vorher, innerhalb von vier Wochen nach
b) Entscheidung über die Restschuldbefreiung,
Rechtskraft der Entscheidung,
c) bei Versagung der Restschuldbefreiung die
4. die Angaben der Insolvenzverwalter oder Treuhänder
Gründe für die Versagung,
zu § 2 Nummer 4 Buchstabe d innerhalb von vier
d) Widerruf der erteilten Restschuldbefreiung, Wochen nach Ablauf des siebten dem Eröffnungs-
e) Sonstige Beendigung des Verfahrens. jahr folgenden Jahres, ergeht die Entscheidung vor-
her, innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft der
§3 Entscheidung.
Hilfsmerkmale (4) Die zuständigen Amtsgerichte übermitteln den
nach Absatz 1 Nummer 2 auskunftspflichtigen Insol-
Hilfsmerkmale der Erhebungen sind: venzverwaltern, Sachwaltern oder Treuhändern die er-
1. Datum der Verfahrenshandlungen nach § 2, forderlichen Erhebungsunterlagen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2591
(5) Die Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhän- (2) Erfolgte die Einstellung oder Aufhebung des In-
der übermitteln die zu erteilenden Angaben über die solvenzverfahrens oder die Ankündigung der Rest-
zuständigen Amtsgerichte, welche die Vollzähligkeit schuldbefreiung nach dem 1. Januar 2009, aber vor
prüfen, den statistischen Ämtern. Es ist zulässig, dass dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sind die Angaben
die Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder die innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieses
Angaben direkt an die statistischen Ämter melden. In Gesetzes zu übermitteln.
diesem Fall sollen die Daten nach bundeseinheitlichen
Vorgaben des Statistischen Bundesamtes elektronisch
Artikel 8
übermittelt werden. Für die Vollzähligkeitsprüfung er-
folgt in diesem Fall eine Mitteilung an die zuständigen Änderung des Einführungs-
Amtsgerichte. gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die § 39 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-
Form der Angaben zu treffen, die den zuständigen sungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
Amtsgerichten von Insolvenzverwaltern, Sachwaltern derungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten
und Treuhändern zu übermitteln sind. Dabei können Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektroni- vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2554) geändert wor-
schen Einreichung machen. Die Landesregierungen den ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 8 Num-
können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf mer 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449),
die Landesjustizverwaltungen übertragen. wird aufgehoben.
§5 Artikel 9
Veröffentlichung und Übermittlung
Änderung des
(1) Die statistischen Ämter dürfen Ergebnisse veröf- Kreditwesengesetzes
fentlichen, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen
Fall ausweisen, sofern diese Tabellenfelder keine Anga- In § 46 Absatz 2 Satz 6 des Kreditwesengesetzes in
ben zur Summe der Forderungen und zur Zahl der be- der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
troffenen Arbeitnehmer enthalten. 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 4 des
(2) Für die Verwendung gegenüber den gesetzge- Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) ge-
benden Körperschaften und für Zwecke der Planung, ändert worden ist, werden nach den Wörtern „inter-
jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen operabler Systeme“ ein Komma und die Wörter „und
Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch wenn im Rahmen des von einem zentralen Kontrahenten be-
Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, vom triebenen Systems“ sowie nach dem Wort „finden“ die
Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern Wörter „bei Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1
der Länder an die fachlich zuständigen obersten Bun- Satz 2 Nummer 4 bis 6“ eingefügt.
des- und Landesbehörden übermittelt werden.
Artikel 10
§6
Übergangsregelung Inkrafttreten
(1) Die Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhän- Die Artikel 4 und 5 dieses Gesetzes treten am 1. Ja-
der sind nach § 4 Absatz 1 auskunftspflichtig bezüglich nuar 2013 in Kraft. Die Artikel 7 und 8 treten am
der Angaben, die sich auf Insolvenzverfahren beziehen, 1. Januar 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz
die nach dem 31. Dezember 2008 eröffnet wurden. am 1. März 2012 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
2592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
Gesetz
zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie
sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
(Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG)*)
Vom 7. Dezember 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- Artikel 18 Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
tes das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 19 Änderung des Bundesausbildungsförderungs-
gesetzes
Artikel 20 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungs-
Inhaltsübersicht gesetzes
Artikel 21 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 1 Gesetz über die Durchführung der Amtshilfe bei der
Beitreibung von Forderungen in Bezug auf be- Artikel 22 Änderung des Investmentsteuergesetzes
stimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnah- Artikel 23 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
men zwischen den Mitgliedstaaten der Euro- Artikel 24 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
päischen Union (EU-Beitreibungsgesetz – EUBeitrG) Artikel 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3 Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverord- Anlage 1 Anlage 1 (zu § 51 BewG)
nung Anlage 2 Anlage 19 (zu § 169 BewG)
Artikel 4 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Anlage 3 Teil II der Anlage 24
Artikel 5 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 6 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 Artikel 1
Artikel 7 Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken Gesetz
Artikel 9 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes über die Durchführung
Artikel 10 Änderung des Bewertungsgesetzes der Amtshilfe bei der Beitreibung
Artikel 11 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung- von Forderungen in Bezug auf
steuergesetzes bestimmte Steuern, Abgaben und
Artikel 12 Änderung der Abgabenordnung sonstige Maßnahmen zwischen den
Artikel 13 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Artikel 14 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(EU-Beitreibungsgesetz – EUBeitrG)
Artikel 15 Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Artikel 16 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermitt- Inhaltsübersicht
lungsverordnung
Abschnitt 1
Artikel 17 Änderung der Sozialversicherungsentgeltverord-
nung Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht
*) Artikel 1 des Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie § 2 Begriffsbestimmungen
2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei § 3 Zuständigkeit und Prüfungsbefugnisse für Ersuchen
der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern,
Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1). § 4 Zuständigkeit für die Vollstreckung eingehender Ersuchen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2593
Abschnitt 2 3. Abschöpfungen und andere Abgaben im Rahmen
Erteilen von Auskünften der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für
§ 5 Erteilen von Auskünften an andere Mitgliedstaaten auf
den Sektor Zucker.
Ersuchen (2) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes um-
§ 6 Erteilen von Auskünften an andere Mitgliedstaaten ohne fasst auch
Ersuchen
1. Geldstrafen, Geldbußen, Gebühren und Zuschläge in
Abschnitt 3 Bezug auf Forderungen,
Zustellung von Dokumenten a) für deren Beitreibung gemäß Absatz 1 um Amts-
§ 7 Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten hilfe ersucht werden kann und
§ 8 Zustellungsersuchen in andere Mitgliedstaaten b) die von den Behörden, die für die Erhebung der
betreffenden Steuern oder Abgaben oder die
Abschnitt 4 Durchführung der dafür erforderlichen behörd-
Beitreibungs- und Sicherungsmaßnahmen lichen Ermittlungen zuständig sind, verhängt wur-
§ 9 Beitreibungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten den oder von Verwaltungsorganen oder Gerichten
§ 10 Beitreibungsersuchen in andere Mitgliedstaaten auf Antrag dieser Behörden bestätigt wurden;
§ 11 Änderung oder Rücknahme des Beitreibungsersuchens 2. Gebühren für Bescheinigungen und ähnliche Doku-
§ 12 Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen mente, die im Zusammenhang mit Verwaltungs-
§ 13 Streitigkeiten verfahren in Bezug auf Steuern oder Abgaben
§ 14 Ablehnungsgründe ausgestellt werden;
§ 15 Verjährung
3. Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit Forde-
§ 16 Kosten
rungen, für deren Beitreibung gemäß Absatz 1 oder
gemäß den Nummern 1 und 2 um Amtshilfe ersucht
Abschnitt 5
werden kann.
Allgemeine Vorschriften
(3) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes um-
§ 17 Anwesenheit von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten
im Inland
fasst nicht
§ 18 Anwesenheit von deutschen Bediensteten in anderen 1. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, die an öffent-
Mitgliedstaaten lich-rechtliche Einrichtungen der Sozialversicherung
§ 19 Standardformblätter und Kommunikationsmittel zu leisten sind;
§ 20 Sprachen
2. andere als die in Absatz 2 genannten Gebühren;
§ 21 Weiterleitung von Auskünften und Dokumenten
3. vertragliche Gebühren, wie Zahlungen an öffentliche
Abschnitt 6 Versorgungsbetriebe;
Schlussbestimmungen 4. strafrechtliche Sanktionen, die auf der Grundlage
§ 22 Anwendung anderer Abkommen zur Unterstützung bei einer Anklageerhebung im Strafverfahren verhängt
der Beitreibung werden, oder andere strafrechtliche Sanktionen, die
nicht von Absatz 2 Nummer 1 erfasst sind.
Abschnitt 1
(4) Für Ersuchen nach diesem Gesetz gelten die Vor-
Allgemeine Bestimmungen schriften der Abgabenordnung entsprechend, soweit
dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Zur Aus-
§1 führung der Abgabenordnung hat das Bundesministe-
Anwendungsbereich rium der Finanzen Verwaltungsvorschriften erlassen.
und anzuwendendes Recht
§2
(1) Dieses Gesetz regelt die Einzelheiten der Amts-
hilfe zwischen Deutschland und den anderen Mitglied- Begriffsbestimmungen
staaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) zur (1) „Person“ ist
Geltendmachung von in den Mitgliedstaaten entstan-
denen Forderungen. Forderungen im Sinne dieses Ge- 1. eine natürliche Person,
setzes sind 2. eine juristische Person,
1. Steuern und Abgaben aller Art, die erhoben werden 3. eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit
a) von einem oder für einen Mitgliedstaat oder des- zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstel-
sen Gebiets- oder Verwaltungseinheiten ein- lung einer juristischen Person verfügt, oder
schließlich der lokalen Behörden oder 4. jede andere Rechtsform gleich welcher Art, mit oder
b) für die Europäische Union; ohne allgemeine Rechtsfähigkeit, die Vermögensge-
genstände besitzt oder verwaltet, welche einschließ-
2. Erstattungen, Interventionen und andere Maßnah-
lich der daraus erzielten Einkünfte einer der in § 1
men, die Bestandteil des Systems der vollständigen
erfassten Steuern unterliegen.
Finanzierung oder Teilfinanzierung des Europäischen
Garantiefonds für die Landwirtschaft oder des Euro- (2) Beitreibungsrichtlinie im Sinne dieses Gesetzes
päischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung sowie des Einkommensteuergesetzes, des Körper-
des ländlichen Raums sind, einschließlich der im schaftsteuergesetzes und des Gewerbesteuergesetzes
Rahmen dieser Aktionen zu erhebenden Beiträge; bezeichnet die Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom
2594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung wirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländli-
von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Ab- chen Raums nach den Verordnungen (EG)
gaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über
31.3.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik
(ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1), die zuletzt durch
§3 die Verordnung (EG) Nr. 473/2009 (ABl. L 144 vom
Zuständigkeit und 9.6.2009, S. 3) geändert worden ist, und (EG)
Prüfungsbefugnisse für Ersuchen Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September
2005 über die Förderung der Entwicklung des
(1) Das Bundesministerium der Finanzen ist zustän- ländlichen Raums durch den Europäischen Land-
dige Behörde ausschließlich im Sinne von Artikel 4 wirtschaftsfonds für die Entwicklung des länd-
Absatz 1 der Beitreibungsrichtlinie und zentrales Ver- lichen Raums (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1,
bindungsbüro im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Bei- L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die
treibungsrichtlinie. Für die Prüfung und Bearbeitung Verordnung (EG) Nr. 473/2009 (ABl. L 144 vom
von Ersuchen werden die folgenden Verbindungsbüros 9.6.2009, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils
benannt: geltenden Fassung,
1. in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 5 des Fi- b) Abschöpfungen und andere Abgaben im Sektor
nanzverwaltungsgesetzes das Bundeszentralamt Zucker nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
für Steuern, des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine ge-
2. für den Bereich der Zollverwaltung gemäß § 12 Ab- meinsame Organisation der Agrarmärkte und mit
satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes die Bundes- Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaft-
stelle Vollstreckung Zoll beim Hauptzollamt Hanno- liche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007,
ver. S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
Die Verbindungsbüros übernehmen die Kommunikation c) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben,
mit den ersuchenden Behörden, den anderen Verbin- d) Verbrauchsteuern,
dungsbüros oder der Europäischen Kommission. Die
e) sonstige Steuern, deren Festsetzung, Erhebung
Verbindungsbüros prüfen Ersuchen auf ihre Zulässig-
oder Vollstreckung ebenfalls in die Zuständigkeit
keit nach diesem Gesetz und bearbeiten diese. Ihnen
der Zollverwaltung fallen,
obliegt außerdem die Prüfung, ob die Amtshilfe gemäß
§ 14 Absatz 2 zu unterbleiben hat. f) Forderungen gemäß § 1 Absatz 2, soweit sie mit
den in den Buchstaben a bis e genannten Abga-
(2) Eingehende Ersuchen werden nach entsprechen-
ben und Steuern zusammenhängen.
der Prüfung gemäß Absatz 1 Satz 4 und 5 von den Ver-
bindungsbüros an die für die Durchführung der Amts- Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Dritten
hilfe in § 4 Absatz 1 genannten Vollstreckungsbehörden Abschnitt des Ersten Teils der Abgabenordnung ent-
weitergeleitet. Ausgehende Ersuchen werden von den sprechend.
in § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Vollstre- (2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können
ckungsbehörden erstellt und über die Verbindungs- Amtshilfe nach Maßgabe dieses Gesetzes in Anspruch
büros nach entsprechender Prüfung gemäß Absatz 1 nehmen. Sie gelten insoweit als Vollstreckungsbehörde
Satz 4 an die zuständige ausländische Behörde gelei- im Sinne dieses Gesetzes.
tet.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit
Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehör-
§4
den die Amtshilfe bei der Vollstreckung auf weitere als
Zuständigkeit für die die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Landesbehörden
Vollstreckung eingehender Ersuchen übertragen. Die Übertragung ist im Bundessteuerblatt
(1) Folgende Behörden nehmen nach Maßgabe die- zu veröffentlichen.
ses Gesetzes Amtshilfe in Anspruch und leisten danach
Amtshilfe (Vollstreckungsbehörden): Abschnitt 2
1. die Finanzämter für Forderungen Erteilen von Auskünften
a) von Steuern vom Einkommen, Ertrag oder Ver-
§5
mögen,
Erteilen von Auskünften
b) von Umsatzsteuern, soweit diese nicht als Ein- an andere Mitgliedstaaten auf Ersuchen
fuhrabgaben geschuldet werden,
(1) Auf Ersuchen teilt das Verbindungsbüro dem Mit-
c) von sonstigen Steuern und Abgaben im Sinne gliedstaat alle Auskünfte mit, die bei der Beitreibung
des § 1 Absatz 1 Nummer 1, soweit nicht die einer Forderung gemäß § 1 voraussichtlich erheblich
Hauptzollämter zuständig sind, sein werden. Zur Beschaffung dieser Auskünfte ver-
d) gemäß § 1 Absatz 2, soweit sie mit den in den anlasst die Vollstreckungsbehörde alle dafür erforder-
Buchstaben a bis c genannten Steuern zusam- lichen behördlichen Ermittlungen, die nach der Abga-
menhängen; benordnung in vergleichbaren Fällen vorgesehen sind.
2. die Hauptzollämter für (2) Das Verbindungsbüro erteilt keine Auskünfte,
a) Erstattungen, Interventionen und andere Maß- 1. die für die Beitreibung derartiger Forderungen nicht
nahmen des Europäischen Garantiefonds für die beschafft werden könnten, wenn sie in Deutschland
Landwirtschaft und des Europäischen Land- entstanden wären;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2595
2. mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsge- §8
heimnis preisgegeben würde; Zustellungsersuchen
3. die die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des in andere Mitgliedstaaten
Bundes oder eines Landes verletzen würden. (1) Das Verbindungsbüro kann um die Zustellung
aller Dokumente ersuchen, die mit einer Forderung ge-
(3) Absatz 2 ist in keinem Fall so auszulegen, dass mäß § 1 oder mit deren Vollstreckung zusammenhän-
die Erteilung von Auskünften nur deshalb abgelehnt gen, einschließlich der Dokumente, die von deutschen
werden kann, weil die betreffenden Informationen sich Gerichten stammen. Dem Zustellungsersuchen ist ein
bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Standardformblatt beizufügen.
Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden
oder sich auf Eigentumsanteile an einer Person bezie- (2) Ein Zustellungsersuchen darf nur dann nach
hen. dieser Vorschrift erfolgen, wenn es der Vollstreckungs-
behörde nicht möglich ist, das betreffende Dokument
(4) Kann das Verbindungsbüro dem Auskunftsersu- gemäß den Vorschriften des Verwaltungszustellungsge-
chen nicht stattgeben, so sind dem anderen Mitglied- setzes zuzustellen oder wenn eine solche Zustellung
staat die Gründe hierfür mitzuteilen. mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden
wäre.
§6
Abschitt 4
Erteilen von Auskünften Beitreibungs- und
an andere Mitgliedstaaten ohne Ersuchen Sicherungsmaßnahmen
(1) Bei einer Erstattung von Steuern oder Abgaben §9
an eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat
niedergelassen oder wohnhaft ist, kann die Vollstre- Beitreibungsersuchen
ckungsbehörde, die die Erstattung vornehmen soll, von anderen Mitgliedstaaten
den Mitgliedstaat der Niederlassung oder des Wohnsit- (1) Auf Ersuchen nimmt die Vollstreckungsbehörde
zes durch das Verbindungsbüro über die bevorste- die Vollstreckung von Forderungen vor, für die in einem
hende Erstattung informieren. Dies gilt nicht für die Um- anderen Mitgliedstaat ein Vollstreckungstitel besteht.
satzsteuer, mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer. Die Forderung wird wie eine inländische Forderung be-
handelt. Als vollstreckbarer Verwaltungsakt gilt der dem
(2) Das Verbindungsbüro muss die anderen Mitglied- Ersuchen beigefügte einheitliche Vollstreckungstitel.
staaten informieren, soweit Steuern und Abgaben im
Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 2 betroffen sind. (2) Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften,
die für Forderungen aus gleichen oder, in Ermangelung
(3) Im Falle einer Informationserteilung nach Absatz 1 gleicher, aus vergleichbaren Steuern oder Abgaben vor-
oder Absatz 2 wird die Erstattung nicht fällig vor dem gesehen sind. Ist das Verbindungsbüro der Auffassung,
Ablauf von zehn Arbeitstagen nach Übermittlung der dass in Deutschland keine gleichen oder vergleichba-
Information an den anderen Mitgliedstaat. ren Steuern oder Abgaben erhoben werden, so handelt
die Vollstreckungsbehörde nach den Vorschriften, die
für die Vollstreckung von Einkommensteuerforderungen
Abschnitt 3
gelten. Die Forderungen werden in Euro vollstreckt.
Zustellung von Dokumenten (3) Das Verbindungsbüro teilt dem anderen Mitglied-
staat die Maßnahmen mit, die die Vollstreckungsbe-
§7 hörde in Bezug auf das Beitreibungsersuchen ergriffen
hat.
Zustellungsersuchen (4) § 240 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
von anderen Mitgliedstaaten Fälligkeitstag ist der Tag, an dem das Ersuchen bei
(1) Auf Ersuchen veranlasst die Vollstreckungsbe- einem Verbindungsbüro im Sinne des § 3 Absatz 1 ein-
hörde die Zustellung aller Dokumente, die mit einer For- geht, so dass Säumniszuschläge ab diesem Tag be-
derung gemäß § 1 oder mit deren Vollstreckung zusam- rechnet werden können. Wenn die Vollstreckungsbe-
menhängen, einschließlich der gerichtlichen Dokumen- hörde dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumt oder
te, die aus dem anderen Mitgliedstaat stammen. Die Ratenzahlung gewährt, unterrichtet das Verbindungs-
Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Ver- büro den anderen Mitgliedstaat hiervon.
waltungszustellungsgesetzes. Dem Ersuchen muss ein (5) Die Vollstreckungsbehörde überweist die im Zu-
Standardformblatt beigefügt sein. Eine Ausfertigung sammenhang mit der Forderung beigetriebenen Be-
des Standardformblatts mit den zuzustellenden Doku- träge sowie die Säumniszuschläge und gegebenenfalls
menten ist dem Empfänger auszuhändigen. entstehende Zinsen. Die in § 16 Absatz 1 genannten
Kosten können vorher einbehalten werden.
(2) Unverzüglich nachdem die Vollstreckungsbe-
hörde auf Grund des Zustellungsersuchens tätig ge- § 10
worden ist, teilt sie dem anderen Mitgliedstaat über
das Verbindungsbüro das Veranlasste mit. Diese Mittei- Beitreibungsersuchen
lung beinhaltet insbesondere die Angabe, an welchem in andere Mitgliedstaaten
Tag und an welche Anschrift dem Empfänger das Do- (1) Ein Verbindungsbüro kann Beitreibungsersuchen
kument zugestellt worden ist. in einen anderen Mitgliedstaat stellen, wenn
2596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
1. die Voraussetzungen für die Vollstreckung gegeben Bei Änderungen übersendet sie zusätzlich eine ent-
sind und sprechend geänderte Fassung des einheitlichen Voll-
2. die Forderung nicht angefochten ist oder nicht mehr streckungstitels. Das Verbindungsbüro sendet die Un-
angefochten werden kann. terlagen an die ersuchte Behörde.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, sofern der Einspruch offen- (3) Wird ein gemäß § 13 Absatz 1 geänderter einheit-
sichtlich aussichtslos ist beziehungsweise nicht in licher Vollstreckungstitel an ein Verbindungsbüro als er-
angemessener Zeit begründet wird und lediglich der suchte Behörde übermittelt, ergreift die mit der Durch-
Verzögerung der Vollstreckung dient. Ersuchen um führung der Amtshilfe beauftragte Vollstreckungsbe-
Beitreibung angefochtener Forderungen sind nur aus- hörde weitere Beitreibungsmaßnahmen auf der Grund-
nahmsweise zu stellen und auch nur zulässig, sofern lage dieses Vollstreckungstitels.
die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften (4) Beitreibungs- und Sicherungsmaßnahmen, die
und die Verwaltungspraxis des ersuchten Mitgliedstaa- bereits auf der Grundlage des ursprünglichen einheit-
tes dies zulassen; ein solches Ersuchen ist zu begrün- lichen Vollstreckungstitels ergriffen wurden, können
den. auf Grund des geänderten einheitlichen Vollstreckungs-
(2) Die Vollstreckungsbehörde muss zuvor alle nach titels fortgeführt werden, sofern die Änderung des Er-
der Abgabenordnung vorgesehenen Vollstreckungs- suchens nicht darauf zurückzuführen ist, dass der ur-
möglichkeiten ausgeschöpft haben, es sei denn, sprüngliche Vollstreckungstitel oder der ursprüngliche
einheitliche Vollstreckungstitel unwirksam ist.
1. es ist offensichtlich, dass
(5) Für die neue Fassung des Vollstreckungstitels
a) keine Vermögensgegenstände für die Vollstre-
gelten § 10 Absatz 3 und 4 sowie § 13 entsprechend.
ckung in Deutschland vorhanden sind oder
b) Vollstreckungsverfahren in Deutschland nicht zur § 12
vollständigen Begleichung der Forderung führen,
Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen
und der Vollstreckungsbehörde oder dem Verbin-
dungsbüro konkrete Informationen vorliegen, wo- (1) Um die Vollstreckung sicherzustellen, führt die
nach Vermögensgegenstände der betreffenden Per- Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen des anderen Mit-
son im ersuchten Mitgliedstaat vorhanden sind; gliedstaates Sicherungsmaßnahmen durch, sofern und
soweit diese nach dem Sechsten Teil der Abgabenord-
2. die Durchführung solcher Vollstreckungsmaßnah-
nung zulässig sind. Hierfür ist Voraussetzung, dass
men wäre in Deutschland mit unverhältnismäßigen
Sicherungsmaßnahmen sowohl des Mitgliedstaates
Schwierigkeiten verbunden.
der ersuchenden als auch der ersuchten deutschen Be-
(3) Jedem Beitreibungsersuchen ist der für alle Mit- hörde in einer vergleichbaren Situation getroffen wer-
gliedstaaten einheitliche Vollstreckungstitel, dessen den können.
Inhalt im Wesentlichen dem des ursprünglichen Voll-
(2) Das Verbindungsbüro kann nach entsprechender
streckungstitels entspricht, beizufügen, der die alleinige
Erstellung durch die Vollstreckungsbehörde ein Ersu-
Grundlage für die im anderen Mitgliedstaat zu ergrei-
chen um Sicherungsmaßnahmen stellen, wenn
fenden Beitreibungs- und Sicherungsmaßnahmen ist.
Er muss im anderen Mitgliedstaat weder durch einen 1. die Forderung oder der Vollstreckungstitel zum Zeit-
besonderen Akt anerkannt noch ergänzt oder ersetzt punkt der Stellung des Ersuchens angefochten ist
werden. Dem Beitreibungsersuchen können weitere oder
Dokumente, die im Zusammenhang mit der Forderung 2. ein Ersuchen um Beitreibung aus anderen Gründen
stehen, beigefügt werden. noch nicht gestellt werden kann.
(4) Erlangt die Vollstreckungsbehörde im Zusam-
(3) Einem ausgehenden Ersuchen um Sicherungs-
menhang mit der Angelegenheit, die dem Beitreibungs-
maßnahmen ist das Dokument, das in Deutschland
ersuchen zu Grunde liegt, zweckdienliche Informatio-
Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf die Forderung er-
nen, so teilt sie diese dem Verbindungsbüro zur unver-
möglicht, beizufügen. Dem Ersuchen können weitere in
züglichen Weiterleitung an den anderen Mitgliedstaat
Deutschland ausgestellte Dokumente beigefügt wer-
mit.
den.
§ 11 (4) § 9 Absatz 1 bis 3, § 10 Absatz 4 sowie die §§ 11
und 13 gelten entsprechend.
Änderung oder
Rücknahme des Beitreibungsersuchens
§ 13
(1) Das Verbindungsbüro teilt unverzüglich nach ent-
sprechender Erstellung durch die Vollstreckungsbe- Streitigkeiten
hörde dem anderen Mitgliedstaat jede Änderung oder (1) Stellt das Verbindungsbüro ein Ersuchen, so sind
Rücknahme ihres Beitreibungsersuchens mit. Dabei die nach dem Dritten Abschnitt des Ersten Teils der Ab-
sind die Gründe für die Änderung oder Rücknahme an- gabenordnung zuständigen Behörden oder die nach
zugeben. Bei Änderungen übersendet sie zusätzlich Abschnitt V des Ersten Teils der Finanzgerichtsordnung
eine entsprechend geänderte Fassung des einheit- zuständigen Gerichte zuständig für
lichen Vollstreckungstitels.
1. Rechtsbehelfe in Bezug auf
(2) Geht die Änderung oder Rücknahme des Er-
suchens auf eine Rechtsbehelfsentscheidung gemäß a) die Forderung,
§ 13 Absatz 1 zurück, so teilt die Vollstreckungsbe- b) den ursprünglichen Vollstreckungstitel für die
hörde diese Entscheidung dem Verbindungsbüro mit. Vollstreckung in Deutschland und
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c) den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Voll- 2. die Forderungen älter als zehn Jahre sind. Die Frist
streckung im anderen Mitgliedstaat; wird ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit gerechnet.
2. Streitigkeiten in Bezug auf die Gültigkeit einer Zu- Die Frist nach Nummer 1 beginnt ab dem Zeitpunkt, zu
stellung durch eine zuständige deutsche Behörde. dem die Forderung in dem Mitgliedstaat der ersuchen-
Dies gilt auch für Streitigkeiten bei in Deutschland er- den Behörde fällig wurde, und endet zu dem Zeitpunkt,
griffenen Vollstreckungsmaßnahmen oder Auseinander- in dem das ursprüngliche Amtshilfeersuchen gestellt
setzungen im Zusammenhang mit der Gültigkeit einer wurde. Wird gegen die Forderung oder den ursprüng-
Zustellungshilfe durch eine zuständige deutsche Be- lichen Vollstreckungstitel ein Rechtsbehelf eingelegt,
hörde. Wurde ein Rechtsbehelf eingelegt, teilt das Ver- beginnt für die Vollstreckung im Mitgliedstaat der ersu-
bindungsbüro dies nach Mitteilung durch die Vollstre- chenden Behörde die Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt,
ckungsbehörde dem anderen Mitgliedstaat mit. Hierbei zu dem festgestellt wird, dass eine Anfechtung der
hat es insbesondere mitzuteilen, in welchem Umfang Forderung oder des Vollstreckungstitels nicht mehr
die Forderung nicht angefochten wird. möglich ist. Gewähren die zuständigen Behörden des
Mitgliedstaates der ersuchenden Behörde einen Zah-
(2) Ist Deutschland der ersuchte Mitgliedstaat und lungsaufschub oder einen Aufschub des Ratenzah-
werden im Verlauf des Beitreibungsverfahrens die For- lungsplans, beginnt die Fünfjahresfrist mit Ablauf der
derung, der ursprüngliche Vollstreckungstitel oder der gesamten Zahlungsfrist.
einheitliche Vollstreckungstitel von einer betroffenen
Partei durch Rechtsbehelf angegriffen, so unterrichtet (3) Gründe für die Ablehnung eines Ersuchens um
das Verbindungsbüro nach Mitteilung durch die Voll- Amtshilfe teilt das Verbindungsbüro dem anderen Mit-
streckungsbehörde diese Partei darüber, dass sie den gliedstaat mit.
Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz des anderen
Mitgliedstaates nach dessen Recht einzulegen hat. § 15
Wurde von der ersuchenden Behörde eine Mitteilung Verjährung
entsprechend Absatz 1 Satz 3 erteilt, setzt die Vollstre- (1) Für die Verjährung von Forderungen, hinsichtlich
ckungsbehörde das Beitreibungsverfahren für den derer um Amtshilfe ersucht wird, sind die §§ 228 bis 232
angefochtenen Teilbetrag der Forderung bis zur Ent- der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.
scheidung über den jeweiligen Rechtsbehelf aus. Satz 2
gilt nicht, wenn die ersuchende Behörde im Einklang (2) Führt eine Behörde eines anderen Mitgliedstaa-
mit Absatz 3 ein anderes Vorgehen wünscht. Die Voll- tes auf Grund eines deutschen Ersuchens Beitrei-
streckungsbehörde kann selbständig oder auf Ersu- bungsmaßnahmen durch oder lässt diese in ihrem Na-
chen Maßnahmen für die Sicherstellung der Beitreibung men durchführen und bewirken die Beitreibungsmaß-
treffen, soweit dies zulässig ist. Die Regelungen des nahmen nach dem Recht dieses Mitgliedstaates eine
§ 12 bleiben unberührt. Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung oder
Verlängerung der Verjährungsfrist, so gelten die Beitrei-
(3) Eingehende Beitreibungsersuchen aus anderen bungsmaßnahmen im Hinblick auf die Hemmung oder
Mitgliedstaaten können auch die Beitreibung einer an- Unterbrechung der Verjährung oder Verlängerung der
gefochtenen Forderung oder eines angefochtenen Teil- Verjährungsfrist als Maßnahmen, die in Deutschland
betrags einer Forderung beinhalten. Ein solches Ersu- dieselbe Wirkung entfalten, sofern die §§ 228 bis 232
chen ist durch die ersuchende Behörde zu begründen. der Abgabenordnung die entsprechende Wirkung vor-
Wird dem Rechtsbehelf später stattgegeben, haftet die sehen.
ersuchende ausländische Behörde für die Erstattung
bereits beigetriebener Beträge samt etwaig geschulde- (3) Ist nach dem Recht des Mitgliedstaates der er-
ter Entschädigungsleistungen. suchten Behörde die Hemmung oder Unterbrechung
der Verjährung oder Verlängerung der Verjährungsfrist
(4) Durch die Einleitung eines Verständigungsverfah- nicht zulässig, so gelten die Beitreibungsmaßnahmen
rens, das auf die Höhe der beizutreibenden Forderung als von Deutschland vorgenommen, sofern diese
Auswirkungen haben kann, werden die Beitreibungs-
maßnahmen bis zum Abschluss dieses Verfahrens un- 1. die ersuchte Behörde durchgeführt hat oder in ihrem
terbrochen. § 231 Absatz 3 und 4 der Abgabenordnung Namen hat durchführen lassen und
gilt entsprechend. Dies gilt nicht, wenn auf Grund von 2. im Fall der Durchführung eine Hemmung oder Unter-
Betrug oder Insolvenz unmittelbare Dringlichkeit gege- brechung der Verjährung nach den §§ 230, 231 der
ben ist. Werden die Beitreibungsmaßnahmen unterbro- Abgabenordnung bewirkt hätten.
chen, so ist Absatz 2 Satz 4 und 5 anzuwenden. (4) Die nach § 231 der Abgabenordnung zulässigen
rechtlichen Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjäh-
§ 14 rung bleiben unberührt.
Ablehnungsgründe (5) Die Vollstreckungsbehörden teilen über das Ver-
(1) Die in den §§ 9 bis 13 vorgesehene Amtshilfe bindungsbüro dem anderen Mitgliedstaat jede Maß-
wird nicht geleistet, wenn die Vollstreckung oder die nahme mit, die die Verjährung der Forderung, hinsicht-
Anordnung von Sicherungsmaßnahmen unbillig wäre lich derer um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen
oder die Forderungen insgesamt weniger als 1 500 ersucht wurde, unterbricht oder hemmt.
Euro betragen.
(2) Die in den §§ 5 bis 13, 17 und 18 vorgesehene § 16
Amtshilfe wird nicht geleistet, wenn Kosten
1. sich das ursprüngliche Ersuchen um Amtshilfe auf (1) Die Vollstreckungsbehörde bemüht sich bei den
Forderungen bezieht, die älter als fünf Jahre waren; betreffenden Personen, neben den in § 9 Absatz 5 ge-
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nannten Beträgen auch die ihr nach den §§ 337 bis 346 § 19
der Abgabenordnung entstandenen Kosten beizutrei- Standardformblätter
ben, und behält diese ein.
und Kommunikationsmittel
(2) Deutschland verzichtet gegenüber dem ersu- (1) Ersuchen um Auskünfte gemäß § 5 Absatz 1, um
chenden Mitgliedstaat auf jegliche Erstattung der Kos- Zustellung gemäß § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1, um
ten der Amtshilfe nach diesem Gesetz. In den Fällen, in Beitreibung gemäß § 9 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 oder
denen die Beitreibung besondere Probleme bereitet, um Sicherungsmaßnahmen gemäß § 12 Absatz 1 und 3
sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Be- werden jeweils mittels eines Standardformblatts auf
kämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, kann elektronischem Weg übermittelt. Diese Formblätter
das in § 3 Absatz 1 genannte Verbindungsbüro mit werden, soweit möglich, auch für jede weitere Mittei-
der entsprechenden Behörde des anderen Mitglied- lung im Zusammenhang mit dem Ersuchen verwendet.
staates einzelfallbezogen eine Erstattung vereinbaren.
(2) Der einheitliche Vollstreckungstitel für die Voll-
(3) Deutschland haftet einem ersuchten Mitglied- streckung im Mitgliedstaat der ersuchten Behörde und
staat für alle Schäden aus Handlungen, die im Hinblick das Dokument für das Ergreifen von Sicherungsmaß-
auf die tatsächliche Begründetheit der Forderung oder nahmen im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde so-
auf die Wirksamkeit des von der ersuchenden Behörde wie die anderen in § 10 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 12
ausgestellten Vollstreckungstitels oder des Titels, der bis 15 genannten Dokumente sind ebenfalls auf elek-
zur Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen ermächtigt, tronischem Weg zu übermitteln.
für nicht angemessen befunden werden. (3) Den Standardformblättern können gegebenen-
falls Berichte, Bescheinigungen und andere Dokumente
Abschnitt 5 oder beglaubigte Kopien oder Auszüge daraus beige-
fügt werden, die ebenfalls auf elektronischem Weg zu
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n übermitteln sind. Auch der Informationsaustausch ge-
mäß § 6 hat auf Standardformblättern und in elektroni-
§ 17 scher Form zu erfolgen.
Anwesenheit von Bediensteten (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Auskünfte
anderer Mitgliedstaaten im Inland und Unterlagen, die auf Grund der Anwesenheit in den
Amtsräumen in einem anderen Mitgliedstaat oder auf
(1) Die Verbindungsbüros können zur Förderung der Grund der Teilnahme an behördlichen Ermittlungen in
Amtshilfe gemäß der Beitreibungsrichtlinie vereinbaren, einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 18 erlangt wer-
dass unter den von ihr festgelegten Voraussetzungen den.
befugte Bedienstete des anderen Mitgliedstaates (5) Erfolgt die Übermittlung nicht auf elektronischem
1. in den Amtsräumen anwesend sein dürfen, in denen Weg oder auf Standardformblättern, so berührt dies
die deutsche Vollstreckungsbehörde ihre Tätigkeit nicht die Gültigkeit der erhaltenen Auskünfte oder der
ausübt; im Rahmen eines Ersuchens um Amtshilfe ergriffenen
Maßnahmen.
2. bei den behördlichen Ermittlungen anwesend sein
dürfen, die auf deutschem Hoheitsgebiet geführt § 20
werden;
Sprachen
3. Gerichtsverfahren, die auf deutschem Hoheitsgebiet (1) Alle Ersuchen um Amtshilfe, Standardformblätter
geführt werden, unterstützen dürfen. für die Zustellung sowie einheitliche Vollstreckungstitel
Dabei stellt das Verbindungsbüro sicher, dass dem für die Vollstreckung werden entweder in der Amtsspra-
befugten Bediensteten der ersuchenden Behörde nur che oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates
solche Informationen offenbart werden, die nach § 5 der ersuchten Behörde übermittelt oder es wird ihnen
Absatz 1 erteilt werden dürfen und nicht unter § 5 eine Übersetzung in der entsprechenden Amtssprache
Absatz 2 fallen. beigefügt. Der Umstand, dass bestimmte Teile davon in
einer Sprache verfasst sind, die nicht Amtssprache
(2) Zur Ausübung der Möglichkeiten nach Absatz 1 oder eine der Amtssprachen des Mitgliedstaates der
ist die jederzeitige Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ersuchten Behörde ist, berührt nicht deren Gültigkeit
notwendig. Aus der Vollmacht müssen die Identität und oder die Gültigkeit des Verfahrens, sofern es sich bei
dienstliche Stellung des Bediensteten der ersuchenden dieser anderen Sprache um eine zwischen den betrof-
Behörde hervorgehen. fenen Mitgliedstaaten vereinbarte Sprache handelt.
(2) Die Dokumente, um deren Zustellung gemäß § 8
§ 18 in einem anderen Mitgliedstaat ersucht wird, können in
einer der Amtssprachen des ersuchenden Mitgliedstaa-
Anwesenheit von deutschen tes übermittelt werden.
Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten
(3) Legt die deutsche Behörde dem Ersuchen andere
Sofern die Komplexität eines Ersuchens es erfordert, Dokumente, als die in den Absätzen 1 und 2 genannten
können ordnungsgemäß bevollmächtigte deutsche Be- bei, so hat sie auf Verlangen der ersuchten Behörde die
dienstete in andere Mitgliedstaaten entsandt werden. Übersetzung in die Amtssprache, in eine der Amtsspra-
Die Voraussetzungen und Bedingungen des § 17 gelten chen oder in eine zwischen beiden Staaten vereinbarte
sinngemäß. Sprache beizufügen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2599
§ 21 Artikel 2
Weiterleitung von Änderung des
Auskünften und Dokumenten Einkommensteuergesetzes
(1) Die Auskünfte, die im Rahmen der Durchführung Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
dieses Gesetzes an Deutschland übermittelt werden, kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
unterliegen dem Steuergeheimnis und genießen den 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
Schutz, den die Abgabenordnung für Auskünfte dieser 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden
Art gewährt. Solche Auskünfte können für Vollstre- ist, wird wie folgt geändert:
ckungs- und Sicherungsmaßnahmen mit Bezug auf 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Forderungen, die unter dieses Gesetz fallen, verwendet
a) Die Angabe zu § 38b wird wie folgt gefasst:
werden. Eine Verwendung für einen anderen Zweck ist
nur mit Einwilligung des Mitgliedstaates, von dem die „§ 38b Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfrei-
Auskünfte stammen, zulässig. beträge“.
(2) Erteilt Deutschland einem anderen Mitgliedstaat b) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
Auskünfte, so gestattet es diesem auf Anfrage, die Aus- „§ 39 Lohnsteuerabzugsmerkmal“.
künfte für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke c) Die Angabe zu § 39b wird wie folgt gefasst:
zu verwenden, wenn die Verwendung für einen ver-
gleichbaren Zweck nach deutschem Recht unter Be- „§ 39b Einbehaltung der Lohnsteuer“.
achtung der §§ 30, 31, 31a und 31b der Abgabenord- d) Die Angabe zu § 39c wird wie folgt gefasst:
nung zulässig ist. „§ 39c Einbehaltung der Lohnsteuer ohne
(3) Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass Lohnsteuerabzugsmerkmale“.
auf Grund dieses Gesetzes erhaltene Auskünfte einem e) Die Angabe zu § 39d wird wie folgt gefasst:
dritten Mitgliedstaat für die Zwecke des Absatzes 1
„§ 39d (weggefallen)“.
nützlich sein könnten, so kann sie diese Auskünfte an
den dritten Mitgliedstaat unter der Voraussetzung f) Die Angabe zu § 39e wird wie folgt gefasst:
weiterleiten, dass die Weiterleitung im Einklang mit die- „§ 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung
sem Gesetz erfolgt. Sie teilt dem Mitgliedstaat, von der elektronischen Lohnsteuerabzugs-
dem die Auskünfte stammen, ihre Weiterleitungsabsicht merkmale“.
mit. Stammen die Auskünfte aus Deutschland, so kann
die Vollstreckungsbehörde innerhalb von zehn Arbeits- g) Die Angabe zu § 52b wird wie folgt gefasst:
tagen über das Verbindungsbüro mitteilen, dass sie „§ 52b (weggefallen)“.
dieser Weiterleitung nicht zustimmt. Diese Frist beginnt 2. § 3 wird wie folgt geändert:
mit dem Tag, an dem die Mitteilung über die beabsich-
tigte Weiterleitung bei einem Verbindungsbüro eingeht. a) Nach § 3 Nummer 8 wird folgende Nummer 8a
eingefügt:
(4) Die Einwilligung der Verwendung von Auskünften „8a. Renten wegen Alters und Renten wegen
gemäß Absatz 2, die nach Absatz 3 weitergeleitet verminderter Erwerbsfähigkeit aus der ge-
worden sind, darf nur durch den Mitgliedstaat erteilt setzlichen Rentenversicherung, die an Ver-
werden, aus dem die Auskünfte stammen. folgte im Sinne des § 1 des Bundesent-
(5) Auskünfte, die in jedweder Form im Rahmen die- schädigungsgesetzes gezahlt werden,
ses Gesetzes übermittelt werden, können von allen Be- wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund
hörden des Mitgliedstaates, die die Auskünfte erhalten, der Verfolgung in der Rente enthalten sind.
auf der gleichen Grundlage wie vergleichbare Auskünf- Renten wegen Todes aus der gesetzlichen
te, die in diesem Staat erlangt wurden, angeführt oder Rentenversicherung, wenn der verstorbene
als Beweismittel verwendet werden. Versicherte Verfolgter im Sinne des § 1 des
Bundesentschädigungsgesetzes war und
wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund
Abschnitt 6
der Verfolgung in dieser Rente enthalten
Schlussbestimmungen sind;“.
b) Nach Nummer 55b werden folgende Num-
§ 22 mern 55c bis 55e eingefügt:
Anwendung anderer Abkommen „55c. Übertragungen von Altersvorsorgevermö-
zur Unterstützung bei der Beitreibung gen im Sinne des § 92 auf einen anderen
auf den Namen des Steuerpflichtigen lau-
(1) Dieses Gesetz gilt unbeschadet der Erfüllung von tenden Altersvorsorgevertrag (§ 1 Absatz 1
Verpflichtungen zur Leistung von Amtshilfe in größerem Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Al-
Umfang, die sich aus bilateralen oder multilateralen tersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgeset-
Übereinkünften oder Vereinbarungen ergeben. Das gilt zes), soweit die Leistungen zu steuer-
auch für die Zustellung gerichtlicher oder sonstiger pflichtigen Einkünften nach § 22 Nummer 5
Dokumente. führen würden. Dies gilt entsprechend
(2) Auch in diesen Fällen können das elektronische a) wenn Anwartschaften der betrieblichen
Kommunikationsnetz und die Standardformblätter im Altersversorgung abgefunden werden,
Sinne des § 19 genutzt werden. soweit das Altersvorsorgevermögen zu-
2600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
gunsten eines auf den Namen des und sich hierdurch eine Änderung der festge-
Steuerpflichtigen lautenden Altersvor- setzten Steuer ergibt.“
sorgevertrages geleistet wird, 6. § 10a wird wie folgt geändert:
b) wenn im Fall des Todes des Steuer- a) In Absatz 2a Satz 3 werden die Wörter „Absat-
pflichtigen das Altersvorsorgevermögen zes 3 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „Absatzes 3
auf einen auf den Namen des Ehegatten Satz 2 und 5“ ersetzt.
lautenden Altersvorsorgevertrag über-
b) In Absatz 3 werden nach Satz 2 folgende Sätze
tragen wird, wenn die Ehegatten im
eingefügt:
Zeitpunkt des Todes des Zulageberech-
tigten nicht dauernd getrennt gelebt ha- „Der Höchstbetrag nach Absatz 1 Satz 1 erhöht
ben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz sich in den Fällen des Satzes 2 um 60 Euro. Da-
oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem bei sind die von dem Ehegatten, der zu dem
Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis ge-
oder einem Staat hatten, auf den das hört, geleisteten Altersvorsorgebeiträge vorran-
Abkommen über den Europäischen gig zu berücksichtigen, jedoch mindestens
Wirtschaftsraum anwendbar ist; 60 Euro der von dem anderen Ehegatten geleis-
teten Altersvorsorgebeiträge.“
55d. Übertragungen von Anrechten aus einem
nach § 5a Altersvorsorgeverträge-Zerti- 7. In § 10b Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „Richt-
fizierungsgesetz zertifizierten Vertrag auf linie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008 über
einen anderen auf den Namen des Steuer- die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung
pflichtigen lautenden nach § 5a Altersvor- von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben,
sorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zerti- Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (ABl.
fizierten Vertrag; L 150 vom 10.6.2008, S. 28)“ durch das Wort „Bei-
treibungsrichtlinie“ ersetzt.
55e. die auf Grund eines Abkommens mit einer
zwischen- oder überstaatlichen Einrich- 8. § 12 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
tung übertragenen Werte von Anrechten „5. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine
auf Altersversorgung, soweit diese zur erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erst-
Begründung von Anrechten auf Altersver- studium, das zugleich eine Erstausbildung ver-
sorgung bei einer zwischen- oder über- mittelt, wenn diese Berufsausbildung oder die-
staatlichen Einrichtung dienen. Die Leis- ses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienst-
tungen auf Grund des Betrags nach Satz 1 verhältnisses stattfinden.“
gehören zu den Einkünften, zu denen die 9. § 22 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
Leistungen gehören, die die überneh-
mende Versorgungseinrichtung im Übrigen a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
erbringt;“. aa) Nach den Wörtern „§ 3 Nummer 55b Satz 1“
werden die Wörter „oder § 3 Nummer 55c“
3. Dem § 4 wird folgender Absatz 9 angefügt:
eingefügt.
„(9) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für bb) Die Wörter „im Versorgungsausgleich“ wer-
seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein den durch das Wort „neu“ ersetzt.
Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung ver-
mittelt, sind keine Betriebsausgaben.“ b) Folgender Satz wird angefügt:
4. Dem § 9 wird folgender Absatz 6 angefügt: „Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 3 Num-
mer 55 und 55e.“
„(6) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für
10. In § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d
seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein
werden nach den Wörtern „§ 2 Absatz 1a des Sieb-
Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung ver-
ten Buches Sozialgesetzbuch“ die Wörter „oder ei-
mittelt, sind keine Werbungskosten, wenn diese
nen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im
Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht
Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für
im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.“
Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. De-
5. § 10 wird wie folgt geändert: zember 2010 (GMBl S. 1778) oder einen Bundes-
a) In Absatz 1 Nummer 7 Satz 1 wird die Angabe freiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligen-
„4 000 Euro“ durch die Angabe „6 000 Euro“ er- dienstgesetzes“ eingefügt.
setzt. 11. In § 36 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „von
Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben,
b) In Absatz 2 werden die Sätze 4 und 5 aufgeho-
Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (ABl.
ben.
L 150 vom 10.6.2008, S. 28)“ durch die Wörter „im
c) Absatz 2a Satz 8 wird wie folgt gefasst: Sinne der Beitreibungsrichtlinie“ ersetzt.
„Ein Steuerbescheid ist zu ändern, soweit 12. In § 38a Absatz 4 werden die Wörter „Ausstellung
von entsprechenden Lohnsteuerkarten (§ 39) sowie
1. Daten nach den Sätzen 4, 6 oder Satz 7 vor-
Feststellung von Freibeträgen und Hinzurech-
liegen oder
nungsbeträgen (§ 39a)“ durch die Wörter „Feststel-
2. eine Einwilligung in die Datenübermittlung lung von Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträ-
nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder nach gen (§ 39a) sowie Bereitstellung von elektronischen
Absatz 2 Satz 3 nicht vorliegt Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e) oder Ausstel-
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lung von entsprechenden Bescheinigungen für den Kinderfreibeträge für mehrere Jahre gelten,
Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 und § 39e Absatz 7 wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen zu
und 8)“ ersetzt. erwarten ist, dass die Voraussetzungen beste-
13. § 38b wird wie folgt geändert: hen bleiben. Bei Anwendung der Steuerklas-
sen III und IV sind auch Kinder des Ehegatten
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: bei der Zahl der Kinderfreibeträge zu berück-
„§ 38b sichtigen. Der Antrag kann nur nach amtlich vor-
Lohnsteuerklassen, geschriebenem Vordruck gestellt werden.
Zahl der Kinderfreibeträge“. (3) Auf Antrag des Arbeitnehmers kann ab-
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wird weichend von Absatz 1 oder 2 eine für ihn un-
wie folgt geändert: günstigere Steuerklasse oder geringere Zahl der
Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal
aa) In Satz 1 werden die Wörter „unbeschränkt
gebildet werden. Dieser Antrag ist nach amtlich
einkommensteuerpflichtige“ gestrichen.
vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und vom
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: Arbeitnehmer eigenhändig zu unterschreiben.“
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 14. § 39 wird wie folgt gefasst:
„1. In die Steuerklasse I gehören Ar- „§ 39
beitnehmer, die
Lohnsteuerabzugsmerkmale
a) unbeschränkt einkommensteu-
erpflichtig und (1) Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs
werden auf Veranlassung des Arbeitnehmers Lohn-
aa) ledig sind,
steuerabzugsmerkmale gebildet (§ 39a Absatz 1
bb) verheiratet, verwitwet oder und 4, § 39e Absatz 1 in Verbindung mit § 39e Ab-
geschieden sind und bei de- satz 4 Satz 1 und nach § 39e Absatz 8). Soweit
nen die Voraussetzungen für Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht nach § 39e Ab-
die Steuerklasse III oder IV satz 1 Satz 1 automatisiert gebildet werden oder
nicht erfüllt sind; oder davon abweichend zu bilden sind, ist das Finanz-
b) beschränkt einkommensteuer- amt für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale
pflichtig sind;“. nach den §§ 38b und 39a und die Bestimmung ihrer
Geltungsdauer zuständig. Für die Bildung der
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Num-
Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die von den
mer 1“ durch die Wörter „Nummer 1
Meldebehörden nach § 39e Absatz 2 Satz 2 mitge-
Buchstabe a“ ersetzt.
teilten Daten vorbehaltlich einer nach Satz 2 abwei-
ccc) In Nummer 6 werden die Wörter „und chenden Bildung durch das Finanzamt bindend. Die
weiteren Dienstverhältnis“ durch die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist eine
Wörter „und einem weiteren Dienstver- gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundla-
hältnis sowie in den Fällen des § 39c“ gen im Sinne des § 179 Absatz 1 der Abgabenord-
ersetzt. nung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt: steht. Die Bildung und die Änderung der Lohnsteu-
erabzugsmerkmale sind dem Arbeitnehmer bekannt
„(2) Für ein minderjähriges und nach § 1 Ab-
zu geben. Die Bekanntgabe richtet sich nach § 119
satz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichti-
Absatz 2 der Abgabenordnung und § 39e Ab-
ges Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 1
satz 6. Der Bekanntgabe braucht keine Belehrung
und Absatz 3 werden bei der Anwendung der
über den zulässigen Rechtsbehelf beigefügt zu wer-
Steuerklassen I bis IV die Kinderfreibeträge als
den. Ein schriftlicher Bescheid mit einer Belehrung
Lohnsteuerabzugsmerkmal nach § 39 Absatz 1
über den zulässigen Rechtsbehelf ist jedoch zu er-
wie folgt berücksichtigt:
teilen, wenn einem Antrag des Arbeitnehmers auf
1. mit Zähler 0,5, wenn dem Arbeitnehmer der Bildung oder Änderung der Lohnsteuerabzugs-
Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 Satz 1 merkmale nicht oder nicht in vollem Umfang ent-
zusteht, oder sprochen wird oder der Arbeitnehmer die Erteilung
2. mit Zähler 1, wenn dem Arbeitnehmer der eines Bescheids beantragt. Vorbehaltlich des Ab-
Kinderfreibetrag zusteht, weil satzes 5 ist § 153 Absatz 2 der Abgabenordnung
nicht anzuwenden.
a) die Voraussetzungen des § 32 Absatz 6
Satz 2 vorliegen oder (2) Für die Bildung und die Änderung der Lohn-
b) der andere Elternteil vor dem Beginn des steuerabzugsmerkmale nach Absatz 1 Satz 2 des
Kalenderjahres verstorben ist oder nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuer-
pflichtigen Arbeitnehmers ist das Wohnsitzfinanz-
c) der Arbeitnehmer allein das Kind ange- amt im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 der
nommen hat. Abgabenordnung und in den Fällen des Absatzes 4
Soweit dem Arbeitnehmer Kinderfreibeträge Nummer 5 das Betriebsstättenfinanzamt nach
nach § 32 Absatz 1 bis 6 zustehen, die nicht § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zuständig. Ist
nach Satz 1 berücksichtigt werden, ist die Zahl der Arbeitnehmer nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt
der Kinderfreibeträge auf Antrag vorbehaltlich einkommensteuerpflichtig, nach § 1 Absatz 3 als
des § 39a Absatz 1 Nummer 6 zu Grunde zu unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behan-
legen. In den Fällen des Satzes 2 können die deln oder beschränkt einkommensteuerpflichtig, ist
2602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
das Betriebsstättenfinanzamt für die Bildung und (6) Ändern sich die Voraussetzungen für die
die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale zu- Steuerklasse oder für die Zahl der Kinderfreibeträge
ständig. Ist der nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt zu Gunsten des Arbeitnehmers, kann dieser beim
einkommensteuerpflichtig zu behandelnde Arbeit- Finanzamt die Änderung der Lohnsteuerabzugs-
nehmer gleichzeitig bei mehreren inländischen Ar- merkmale beantragen. Die Änderung ist mit Wir-
beitgebern tätig, ist für die Bildung der weiteren kung von dem ersten Tag des Monats an vorzuneh-
Lohnsteuerabzugsmerkmale das Betriebsstättenfi- men, in dem erstmals die Voraussetzungen für die
nanzamt zuständig, das erstmals Lohnsteuerab- Änderung vorlagen. Ehegatten, die beide in einem
zugsmerkmale gebildet hat. Bei Ehegatten, die Dienstverhältnis stehen, können einmalig im Laufe
beide Arbeitslohn von inländischen Arbeitgebern des Kalenderjahres beim Finanzamt die Änderung
beziehen, ist das Betriebsstättenfinanzamt des äl- der Steuerklassen beantragen. Dies gilt unabhängig
teren Ehegatten zuständig. von der automatisierten Bildung der Steuerklassen
(3) Wurde einem Arbeitnehmer in den Fällen des nach § 39e Absatz 3 Satz 3 sowie einer von den
Absatzes 2 Satz 2 keine Identifikationsnummer zu- Ehegatten gewünschten Änderung dieser automa-
geteilt, hat ihm das Betriebsstättenfinanzamt auf tisierten Bildung. Das Finanzamt hat eine Änderung
seinen Antrag hin eine Bescheinigung für den Lohn- nach Satz 3 mit Wirkung vom Beginn des Kalender-
steuerabzug auszustellen. In diesem Fall tritt an die monats vorzunehmen, der auf die Antragstellung
Stelle der Identifikationsnummer das vom Finanz- folgt. Für eine Berücksichtigung der Änderung im
amt gebildete lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal laufenden Kalenderjahr ist der Antrag nach Satz 1
nach § 41b Absatz 2 Satz 1 und 2. Die Bescheini- oder 3 spätestens bis zum 30. November zu stellen.
gung der Steuerklasse I kann auch der Arbeitgeber (7) Wird ein unbeschränkt einkommensteuer-
beantragen, wenn dieser den Antrag nach Satz 1 im pflichtiger Arbeitnehmer beschränkt einkommen-
Namen des Arbeitnehmers stellt. Diese Bescheini- steuerpflichtig, hat er dies dem Finanzamt unver-
gung ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen und züglich mitzuteilen. Das Finanzamt hat die Lohn-
während des Dienstverhältnisses, längstens bis steuerabzugsmerkmale vom Zeitpunkt des Eintritts
zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, aufzube- der beschränkten Einkommensteuerpflicht an zu
wahren. ändern. Absatz 1 Satz 5 bis 8 gilt entsprechend.
Unterbleibt die Mitteilung, hat das Finanzamt zu
(4) Lohnsteuerabzugsmerkmale sind
wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer
1. Steuerklasse (§ 38b Absatz 1) und Faktor (§ 39f), nachzufordern, wenn diese 10 Euro übersteigt.
2. Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklas- (8) Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuerabzugs-
sen I bis IV (§ 38b Absatz 2), merkmale nur für die Einbehaltung der Lohn- und
3. Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (§ 39a), Kirchensteuer verwenden. Er darf sie ohne Zustim-
mung des Arbeitnehmers nur offenbaren, soweit
4. Höhe der Beiträge für eine private Krankenver- dies gesetzlich zugelassen ist.
sicherung und für eine private Pflege-Pflichtver-
sicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 (9) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Buchstabe d) für die Dauer von zwölf Monaten, leichtfertig entgegen Absatz 8 ein Lohnsteuermerk-
wenn der Arbeitnehmer dies beantragt, mal verwendet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet
5. Mitteilung, dass der von einem Arbeitgeber ge- werden.“
zahlte Arbeitslohn nach einem Abkommen zur
15. § 39a wird wie folgt geändert:
Vermeidung der Doppelbesteuerung von der
Lohnsteuer freizustellen ist, wenn der Arbeitneh- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
mer oder der Arbeitgeber dies beantragt. aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
(5) Treten bei einem Arbeitnehmer die Vorausset- fasst:
zungen für eine für ihn ungünstigere Steuerklasse „Auf Antrag des unbeschränkt einkommen-
oder geringere Zahl der Kinderfreibeträge ein, ist steuerpflichtigen Arbeitnehmers ermittelt
der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Finanzamt dies das Finanzamt die Höhe eines vom Arbeits-
mitzuteilen und die Steuerklasse und die Zahl der lohn insgesamt abzuziehenden Freibetrags
Kinderfreibeträge umgehend ändern zu lassen. Dies aus der Summe der folgenden Beträge:“.
gilt insbesondere, wenn die Voraussetzungen für
bb) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für
Alleinerziehende, für die die Steuerklasse II zur An- aaa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
wendung kommt, entfallen. Eine Mitteilung ist nicht „Soweit für diese Kinder Kinderfreibe-
erforderlich, wenn die Abweichung einen Sachver- träge nach § 38b Absatz 2 berücksich-
halt betrifft, der zu einer Änderung der Daten führt, tigt worden sind, ist die Zahl der Kin-
die nach § 39e Absatz 2 Satz 2 von den Meldebe- derfreibeträge entsprechend zu ver-
hörden zu übermitteln sind. Kommt der Arbeitneh- mindern.“
mer seiner Verpflichtung nicht nach, ändert das
Finanzamt die Steuerklasse und die Zahl der Kin- bbb) Folgender Satz wird angefügt:
derfreibeträge von Amts wegen. Unterbleibt die Än- „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den
derung der Lohnsteuerabzugsmerkmale, hat das nach Satz 1 ermittelten Freibetrag än-
Finanzamt zu wenig erhobene Lohnsteuer vom dern zu lassen, wenn für das Kind ein
Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro Kinderfreibetrag nach § 38b Absatz 2
übersteigt. berücksichtigt wird,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2603
cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: derlich in Wochen- und Tagesfreibeträge, je-
„7. ein Betrag für ein zweites oder ein wei- weils auf die der Antragstellung folgenden
teres Dienstverhältnis insgesamt bis zur Monate des Kalenderjahres gleichmäßig zu
Höhe des auf volle Euro abgerundeten verteilen. Abweichend hiervon darf ein Frei-
zu versteuernden Jahresbetrags nach betrag, der im Monat Januar eines Kalender-
§ 39b Absatz 2 Satz 5, bis zu dem nach jahres beantragt wird, mit Wirkung vom 1. Ja-
der Steuerklasse des Arbeitnehmers, die nuar dieses Kalenderjahres an berücksichtigt
für den Lohnsteuerabzug vom Arbeits- werden. Ist der Arbeitnehmer beschränkt
lohn aus dem ersten Dienstverhältnis einkommensteuerpflichtig, hat das Finanz-
anzuwenden ist, Lohnsteuer nicht zu er- amt den nach Absatz 4 ermittelten Freibe-
heben ist. Voraussetzung ist, dass trag durch Aufteilung in Monatsbeträge, falls
erforderlich in Wochen und Tagesbeträge, je-
a) der Jahresarbeitslohn aus dem ersten weils auf die voraussichtliche Dauer des
Dienstverhältnis geringer ist als der Dienstverhältnisses im Kalenderjahr gleich-
nach Satz 1 maßgebende Eingangs- mäßig zu verteilen. Die Sätze 5 bis 8 gelten
betrag und für den Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1
b) in Höhe des Betrags für ein zweites Satz 1 Nummer 7 entsprechend.“
oder ein weiteres Dienstverhältnis zu- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
gleich für das erste Dienstverhältnis
aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „Absatz 1“
ein Betrag ermittelt wird, der dem Ar-
durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
beitslohn hinzuzurechnen ist (Hinzu-
rechnungsbetrag). bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Soll für das erste Dienstverhältnis auch „Die nach Satz 1 ermittelte Summe ist je zur
ein Freibetrag nach den Nummern 1 bis 6 Hälfte auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn
und 8 ermittelt werden, ist nur der diesen für jeden Ehegatten Lohnsteuerabzugsmerk-
Freibetrag übersteigende Betrag als Hin- male gebildet werden und die Ehegatten
zurechnungsbetrag zu berücksichtigen. keine andere Aufteilung beantragen.“
Ist der Freibetrag höher als der Hinzu- cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
rechnungsbetrag, ist nur der den Hinzu-
„Für eine andere Aufteilung gilt Absatz 1
rechnungsbetrag übersteigende Freibe-
Satz 2 entsprechend.“
trag zu berücksichtigen,“.
dd) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „die
dd) Folgender Satz wird angefügt: Lohnsteuerkarte“ durch die Wörter „der Frei-
„Der insgesamt abzuziehende Freibetrag betrag“ ersetzt.
und der Hinzurechnungsbetrag gelten mit d) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
Ausnahme von Satz 1 Nummer 4 für die ge-
samte Dauer des Kalenderjahres.“ „(4) Für einen beschränkt einkommensteuer-
pflichtigen Arbeitnehmer, für den § 50 Absatz 1
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Satz 4 anzuwenden ist, ermittelt das Finanzamt
aa) Die Sätze 1 bis 3 werden durch folgende auf Antrag einen Freibetrag, der vom Arbeitslohn
Sätze ersetzt: insgesamt abzuziehen ist, aus der Summe der
„Der Antrag nach Absatz 1 ist nach amtlich folgenden Beträge:
vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und 1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus
vom Arbeitnehmer eigenhändig zu unter- nichtselbständiger Arbeit anfallen, soweit sie
schreiben. Die Frist für die Antragstellung den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1
beginnt am 1. Oktober des Vorjahres, für Nummer 1 Buchstabe a) oder bei Versor-
das der Freibetrag gelten soll. Sie endet am gungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1
30. November des Kalenderjahres, in dem Nummer 1 Buchstabe b) übersteigen,
der Freibetrag gilt.“ 2. Sonderausgaben im Sinne des § 10b, soweit
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Num- sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag
mer 1 bis 3 und 8“ durch die Wörter „Ab- (§ 10c) übersteigen, und die wie Sonderaus-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 8“ ersetzt. gaben abziehbaren Beträge nach § 10e oder
§ 10i, jedoch erst nach Fertigstellung oder
cc) Die Sätze 5 bis 8 werden durch folgende
Anschaffung des begünstigten Objekts oder
Sätze ersetzt:
nach Fertigstellung der begünstigten Maß-
„Das Finanzamt kann auf nähere Angaben nahme,
des Arbeitnehmers verzichten, wenn er
3. den Freibetrag oder den Hinzurechnungsbe-
1. höchstens den Freibetrag beantragt, der trag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7.
für das vorangegangene Kalenderjahr er- Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschrie-
mittelt wurde, und benem Vordruck bis zum Ablauf des Kalender-
2. versichert, dass sich die maßgebenden jahres gestellt werden, für das die Lohnsteuer-
Verhältnisse nicht wesentlich geändert abzugsmerkmale gelten.
haben. (5) Ist zuwenig Lohnsteuer erhoben worden,
Das Finanzamt hat den Freibetrag durch weil ein Freibetrag unzutreffend als Lohnsteuer-
Aufteilung in Monatsfreibeträge, falls erfor- abzugsmerkmal ermittelt worden ist, hat das
2604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
Finanzamt den Fehlbetrag vom Arbeitnehmer sichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale im Sinne
nachzufordern, wenn er 10 Euro übersteigt.“ des § 38b längstens für die Dauer von drei Kalen-
16. § 39b wird wie folgt geändert: dermonaten zu Grunde zu legen. Hat nach Ablauf
der drei Kalendermonate der Arbeitnehmer die
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt
„§ 39b nicht mitgeteilt, ist rückwirkend Satz 1 anzuwen-
Einbehaltung der Lohnsteuer“. den. Sobald dem Arbeitgeber in den Fällen des Sat-
zes 2 die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: male vorliegen, sind die Lohnsteuerermittlungen
„(1) Bei unbeschränkt und beschränkt ein- für die vorangegangenen Monate zu überprüfen
kommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern hat und, falls erforderlich, zu ändern. Die zu wenig oder
der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach zu viel einbehaltene Lohnsteuer ist jeweils bei der
Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durchzuführen.“ nächsten Lohnabrechnung auszugleichen.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: (2) Ist ein Antrag nach § 39 Absatz 3 Satz 1 oder
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst: § 39e Absatz 8 nicht gestellt, hat der Arbeitgeber
„Außerdem ist der hochgerechnete Jahresar- die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln.
beitslohn um einen etwaigen als Lohnsteuer- Legt der Arbeitnehmer binnen sechs Wochen nach
abzugsmerkmal für den Lohnzahlungszeit- Eintritt in das Dienstverhältnis oder nach Beginn
raum mitgeteilten Freibetrag (§ 39a Absatz 1) des Kalenderjahres eine Bescheinigung für den
oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Absatz 1 Lohnsteuerabzug vor, ist Absatz 1 Satz 4 und 5
Satz 1 Nummer 7), vervielfältigt unter sinn- sinngemäß anzuwenden.
gemäßer Anwendung von Satz 2, zu vermin- (3) In den Fällen des § 38 Absatz 3a Satz 1 kann
dern oder zu erhöhen.“ der Dritte die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug
bb) In Satz 8 werden die Wörter „auf der Lohn- mit 20 Prozent unabhängig von den Lohnsteuerab-
steuerkarte eingetragene“ durch die Wörter zugsmerkmalen des Arbeitnehmers ermitteln, wenn
„als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte“ der maßgebende Jahresarbeitslohn nach § 39b Ab-
ersetzt. satz 3 zuzüglich des sonstigen Bezugs 10 000 Euro
nicht übersteigt. Bei der Feststellung des maßge-
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
benden Jahresarbeitslohns sind nur die Lohnzah-
aa) In Satz 3 werden die Wörter „sowie nach lungen des Dritten zu berücksichtigen.“
Maßgabe der Eintragungen auf der Lohn-
steuerkarte um einen etwaigen Jahresfreibe- 18. § 39d wird aufgehoben.
trag zu vermindern und um einen etwaigen 19. § 39e wird wie folgt gefasst:
Jahreshinzurechnungsbetrag zu erhöhen“
durch die Wörter „sowie um einen etwaigen „§ 39e
als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Verfahren zur Bildung und Anwendung
Jahresfreibetrag zu vermindern und um ei- der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
nen etwaigen Jahreshinzurechnungsbetrag
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern bildet für
zu erhöhen“ ersetzt.
jeden Arbeitnehmer grundsätzlich automatisiert die
bb) Satz 7 wird wie folgt gefasst: Steuerklasse und für die bei den Steuerklassen I
„Für die Lohnsteuerberechnung ist die als bis IV zu berücksichtigenden Kinder die Zahl der
Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte Steu- Kinderfreibeträge nach § 38b Absatz 2 Satz 1 als
erklasse maßgebend.“ Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 Absatz 4 Satz 1
e) Absatz 6 wird aufgehoben. Nummer 1 und 2); für Änderungen gilt § 39 Absatz 2
entsprechend. Soweit das Finanzamt Lohnsteuer-
f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 6. abzugsmerkmale nach § 39 bildet, teilt es sie dem
17. § 39c wird wie folgt gefasst: Bundeszentralamt für Steuern zum Zweck der Be-
„§ 39c reitstellung für den automatisierten Abruf durch den
Arbeitgeber mit. Lohnsteuerabzugsmerkmale sind
Einbehaltung der Lohnsteuer frühestens bereitzustellen mit Wirkung von Beginn
ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale des Kalenderjahres an, für das sie anzuwenden
(1) Solange der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber sind, jedoch nicht für einen Zeitpunkt vor Beginn
zum Zweck des Abrufs der elektronischen Lohn- des Dienstverhältnisses.
steuerabzugsmerkmale (§ 39e Absatz 4 Satz 1) die
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert
ihm zugeteilte Identifikationsnummer sowie den Tag
zum Zweck der Bereitstellung automatisiert abruf-
der Geburt schuldhaft nicht mitteilt oder das Bun-
barer Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitge-
deszentralamt für Steuern die Mitteilung elektroni-
ber die Lohnsteuerabzugsmerkmale unter Angabe
scher Lohnsteuerabzugsmerkmale ablehnt, hat der
der Identifikationsnummer sowie für jeden Steuer-
Arbeitgeber die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu
pflichtigen folgende Daten zu den in § 139b Ab-
ermitteln. Kann der Arbeitgeber die elektronischen
satz 3 der Abgabenordnung genannten Daten hin-
Lohnsteuerabzugsmerkmale wegen technischer
zu:
Störungen nicht abrufen oder hat der Arbeitnehmer
die fehlende Mitteilung der ihm zuzuteilenden Iden- 1. rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererheben-
tifikationsnummer nicht zu vertreten, hat der Arbeit- den Religionsgemeinschaft sowie Datum des
geber für die Lohnsteuerberechnung die voraus- Eintritts und Austritts,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2605
2. melderechtlichen Familienstand sowie den Tag 3. ob und in welcher Höhe ein nach § 39a Absatz 1
der Begründung oder Auflösung des Familien- Satz 1 Nummer 7 festgestellter Freibetrag abge-
stands und bei Verheirateten die Identifikations- rufen werden soll.
nummer des Ehegatten,
Der Arbeitgeber hat bei Beginn des Dienstverhält-
3. Kinder mit ihrer Identifikationsnummer. nisses die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-
Die nach Landesrecht für das Meldewesen zustän- male für den Arbeitnehmer beim Bundeszentralamt
digen Behörden (Meldebehörden) haben dem Bun- für Steuern durch Datenfernübertragung abzurufen
deszentralamt für Steuern unter Angabe der Identi- und sie in das Lohnkonto für den Arbeitnehmer zu
fikationsnummer und des Tages der Geburt die in übernehmen. Für den Abruf der elektronischen
Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Daten und Lohnsteuerabzugsmerkmale hat sich der Arbeitge-
deren Änderungen im Melderegister mitzuteilen. In ber zu authentifizieren und seine Wirtschafts-Iden-
den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 besteht die Mit- tifikationsnummer, die Daten des Arbeitnehmers
teilungspflicht nur, wenn das Kind mit Hauptwohn- nach Satz 1 Nummer 1 und 2, den Tag des Beginns
sitz oder alleinigem Wohnsitz im Zuständigkeitsbe- des Dienstverhältnisses und etwaige Angaben nach
reich der Meldebehörde gemeldet ist und solange Satz 1 Nummer 3 mitzuteilen. Zur Plausibilitätsprü-
das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet fung der Identifikationsnummer hält das Bundes-
hat. Sofern die Identifikationsnummer noch nicht zentralamt für Steuern für den Arbeitgeber entspre-
zugeteilt wurde, teilt die Meldebehörde die Daten chende Regeln bereit. Der Arbeitgeber hat den Tag
unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerk- der Beendigung des Dienstverhältnisses unverzüg-
mals nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgaben- lich dem Bundeszentralamt für Steuern durch
ordnung mit. Für die Datenübermittlung gilt § 6 Datenfernübertragung mitzuteilen. Beauftragt der
Absatz 2a der Zweiten Bundesmeldedatenüber- Arbeitgeber einen Dritten mit der Durchführung
mittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I des Lohnsteuerabzugs, hat sich der Dritte für den
S. 1011), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung Datenabruf zu authentifizieren und zusätzlich seine
vom 11. März 2011 (BGBl. I S. 325) geändert wor- Wirtschafts-Identifikationsnummer mitzuteilen. Für
den ist, in der jeweils geltenden Fassung entspre- die Verwendung der elektronischen Lohnsteuerab-
chend. zugsmerkmale gelten die Schutzvorschriften des
§ 39 Absatz 8 und 9 sinngemäß.
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern hält die
Identifikationsnummer, den Tag der Geburt, Merk- (5) Die abgerufenen elektronischen Lohnsteuer-
male für den Kirchensteuerabzug und die Lohn- abzugsmerkmale sind vom Arbeitgeber für die
steuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers nach Durchführung des Lohnsteuerabzugs des Arbeit-
§ 39 Absatz 4 zum unentgeltlichen automatisierten nehmers anzuwenden, bis
Abruf durch den Arbeitgeber nach amtlich vorge-
schriebenem Datensatz bereit (elektronische Lohn- 1. ihm das Bundeszentralamt für Steuern geän-
steuerabzugsmerkmale). Bezieht ein Arbeitnehmer derte elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale
nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeits- zum Abruf bereitstellt oder
lohn, sind für jedes weitere Dienstverhältnis elektro-
2. der Arbeitgeber dem Bundeszentralamt für Steu-
nische Lohnsteuerabzugsmerkmale zu bilden. Ha-
ern die Beendigung des Dienstverhältnisses mit-
ben Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres
teilt.
geheiratet, gilt für die automatisierte Bildung der
Steuerklassen Folgendes: Sie sind in der üblichen Lohnabrechnung anzuge-
1. Steuerklasse III ist zu bilden, wenn die Voraus- ben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die vom Bun-
setzungen des § 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 deszentralamt für Steuern bereitgestellten Mittei-
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa vorliegen; lungen und elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-
male monatlich anzufragen und abzurufen.
2. für beide Ehegatten ist Steuerklasse IV zu bilden,
wenn die Voraussetzungen des § 38b Absatz 1 (6) Gegenüber dem Arbeitgeber gelten die Lohn-
Satz 2 Nummer 4 vorliegen. steuerabzugsmerkmale (§ 39 Absatz 4) mit dem Ab-
ruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
Das Bundeszentralamt für Steuern führt die elektro-
als bekannt gegeben. Einer Rechtsbehelfsbeleh-
nischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeit-
rung bedarf es nicht. Die Lohnsteuerabzugsmerk-
nehmers zum Zweck ihrer Bereitstellung nach
male gelten gegenüber dem Arbeitnehmer als
Satz 1 mit der Wirtschafts-Identifikationsnummer
bekannt gegeben, sobald der Arbeitgeber dem Ar-
(§ 139c der Abgabenordnung) des Arbeitgebers zu-
beitnehmer den Ausdruck der Lohnabrechnung mit
sammen.
den nach Absatz 5 Satz 2 darin ausgewiesenen
(4) Der Arbeitnehmer hat jedem seiner Arbeitge- elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen aus-
ber bei Eintritt in das Dienstverhältnis zum Zweck gehändigt oder elektronisch bereitgestellt hat. Die
des Abrufs der Lohnsteuerabzugsmerkmale mitzu- elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind
teilen, dem Steuerpflichtigen auf Antrag vom zuständigen
Finanzamt mitzuteilen oder elektronisch bereitzu-
1. wie die Identifikationsnummer sowie der Tag der
stellen. Wird dem Arbeitnehmer bekannt, dass die
Geburt lauten,
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu sei-
2. ob es sich um das erste oder ein weiteres nen Gunsten von den nach § 39 zu bildenden Lohn-
Dienstverhältnis handelt (§ 38b Absatz 1 Satz 2 steuerabzugsmerkmalen abweichen, ist er ver-
Nummer 6) und pflichtet, dies dem Finanzamt unverzüglich mitzu-
2606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
teilen. Der Steuerpflichtige kann beim zuständigen die Stelle der Identifikationsnummer das lohnsteu-
Finanzamt erliche Ordnungsmerkmal nach § 41b Absatz 2
Satz 1 und 2. Für die Durchführung des Lohnsteuer-
1. den Arbeitgeber benennen, der zum Abruf von
abzugs hat der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen
vor Beginn des Kalenderjahres oder bei Eintritt in
berechtigt ist (Positivliste) oder nicht berechtigt
das Dienstverhältnis die nach Satz 1 ausgestellte
ist (Negativliste). Hierfür hat der Arbeitgeber dem
Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug vorzule-
Arbeitnehmer seine Wirtschafts-Identifikations-
gen. § 39c Absatz 1 Satz 2 bis 5 ist sinngemäß
nummer mitzuteilen. Für die Verwendung der
anzuwenden. Der Arbeitgeber hat die Bescheini-
Wirtschafts-Identifikationsnummer gelten die
gung für den Lohnsteuerabzug entgegenzunehmen
Schutzvorschriften des § 39 Absatz 8 und 9
und während des Dienstverhältnisses, längstens
sinngemäß; oder
bis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, auf-
2. die Bildung oder die Bereitstellung der elektroni- zubewahren.
schen Lohnsteuerabzugsmerkmale allgemein
sperren oder allgemein freischalten lassen. (9) Ist die Wirtschafts-Identifikationsnummer
noch nicht oder nicht vollständig eingeführt, tritt
Macht der Steuerpflichtige von seinem Recht nach an ihre Stelle die Steuernummer der Betriebsstätte
Satz 6 Gebrauch, hat er die Positivliste, die Nega- oder des Teils des Betriebs des Arbeitgebers, in
tivliste, die allgemeine Sperrung oder die allge- dem der für den Lohnsteuerabzug maßgebende Ar-
meine Freischaltung in einem bereitgestellten elek- beitslohn des Arbeitnehmers ermittelt wird (§ 41
tronischen Verfahren oder nach amtlich vorge- Absatz 2).
schriebenem Vordruck dem Finanzamt zu übermit-
teln. Werden wegen einer Sperrung nach Satz 6 (10) Die beim Bundeszentralamt für Steuern
einem Arbeitgeber, der Daten abrufen möchte, nach Absatz 2 Satz 1 gespeicherten Daten können
keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale auch zur Prüfung und Durchführung der Einkom-
bereitgestellt, wird dem Arbeitgeber die Sperrung mensbesteuerung (§ 2) des Steuerpflichtigen für
mitgeteilt und dieser hat die Lohnsteuer nach Steu- Veranlagungszeiträume ab 2005 verwendet wer-
erklasse VI zu ermitteln. den.“
(7) Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Be- 20. § 39f wird wie folgt geändert:
triebsstättenfinanzamt zur Vermeidung unbilliger a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Härten zulassen, dass er nicht am Abrufverfahren
teilnimmt. Dem Antrag eines Arbeitgebers ohne aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 38b
maschinelle Lohnabrechnung, der ausschließlich Satz 2 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 38b
Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Be- Absatz 1 Satz 2 Nummer 4“ ersetzt und wer-
schäftigung in seinem Privathaushalt im Sinne des den die Wörter „auf der Lohnsteuerkarte je-
§ 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch be- weils die Steuerklasse IV in Verbindung mit
schäftigt, ist stattzugeben. Der Arbeitgeber hat einem Faktor zur Ermittlung der Lohnsteuer
dem Antrag unter Angabe seiner Wirtschafts-Iden- einzutragen“ durch die Wörter „als Lohn-
tifikationsnummer ein Verzeichnis der beschäftigten steuerabzugsmerkmal jeweils die Steuer-
Arbeitnehmer mit Angabe der jeweiligen Identifika- klasse IV in Verbindung mit einem Faktor
tionsnummer und des Tages der Geburt des Arbeit- zur Ermittlung der Lohnsteuer zu bilden“ er-
nehmers beizufügen. Der Antrag ist nach amtlich setzt.
vorgeschriebenem Vordruck jährlich zu stellen und bb) In Satz 5 werden die Wörter „die nach § 39a
vom Arbeitgeber zu unterschreiben. Das Betriebs- Absatz 1 Nummer 1 bis 6 als Freibetrag auf
stättenfinanzamt übermittelt dem Arbeitgeber für der Lohnsteuerkarte eingetragen werden
die Durchführung des Lohnsteuerabzugs für ein könnten; Freibeträge werden neben dem
Kalenderjahr eine arbeitgeberbezogene Bescheini- Faktor nicht eingetragen“ durch die Wörter
gung mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des „die nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Arbeitnehmers (Bescheinigung für den Lohnsteuer- bis 6 als Freibetrag ermittelt und als Lohn-
abzug) sowie etwaige Änderungen. Diese Beschei- steuerabzugsmerkmal gebildet werden
nigung sowie die Änderungsmitteilungen sind als könnten; Freibeträge werden neben dem
Belege zum Lohnkonto zu nehmen und bis zum Ab- Faktor nicht als Lohnsteuerabzugsmerkmal
lauf des Kalenderjahres aufzubewahren. Absatz 5 gebildet“ ersetzt.
Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 Satz 3 gelten entspre-
chend. Der Arbeitgeber hat den Tag der Beendi- cc) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
gung des Dienstverhältnisses unverzüglich dem „In den Fällen des § 39a Absatz 1 Satz 1
Betriebsstättenfinanzamt mitzuteilen. Nummer 7 sind bei der Ermittlung von Y
(8) Ist einem nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt und X die Hinzurechnungsbeträge zu be-
einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer keine rücksichtigen; die Hinzurechnungsbeträge
Identifikationsnummer zugeteilt, hat das Wohnsitz- sind zusätzlich als Lohnsteuerabzugsmerk-
finanzamt auf Antrag eine Bescheinigung für den mal für das erste Dienstverhältnis zu bilden.“
Lohnsteuerabzug für die Dauer eines Kalenderjah-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
res auszustellen. Diese Bescheinigung ersetzt die
Verpflichtung und Berechtigung des Arbeitgebers aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 39 Absatz 5
zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugs- Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 39 Ab-
merkmale (Absätze 4 und 6). In diesem Fall tritt an satz 6 Satz 3 und 5“ ersetzt.
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bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 39a Absatz 1 bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden
Nummer 1 bis 6“ durch die Wörter „§ 39a Satz ersetzt:
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6“ ersetzt. „Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die
c) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 8“ durch Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen.“
die Angabe „Absatz 6“ ersetzt. 24. § 41c wird wie folgt geändert:
21. § 40a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst:
a) In den Absätzen 1 bis 3 werden jeweils die Wör-
ter „auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte“ durch „1. wenn ihm elektronische Lohnsteuerabzugs-
die Wörter „auf den Abruf von elektronischen merkmale zum Abruf zur Verfügung gestellt
Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 werden oder ihm der Arbeitnehmer eine Be-
Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung scheinigung für den Lohnsteuerabzug mit
für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt
§ 39e Absatz 7 oder Absatz 8)“ ersetzt. vor Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale
oder vor Vorlage der Bescheinigung für den
b) In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „den Lohnsteuerabzug zurückwirken, oder“.
§§ 39b bis 39d“ durch die Angabe „§ 39b oder b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben und
§ 39c“ ersetzt. die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
22. § 41 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Nummern 1 und 2.
„In das Lohnkonto sind die nach § 39e Absatz 4 25. § 42b wird wie folgt geändert:
Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 abgerufenen elektroni- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
schen Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie die für aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „Dienstver-
den Lohnsteuerabzug erforderlichen Merkmale aus hältnis“ die Wörter „zu ihm bestehenden“
der vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung eingefügt.
für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
§ 39e Absatz 7 oder Absatz 8) zu übernehmen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
23. § 41b wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und nach den
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Lohnsteuerbescheinigungen aus etwaigen
aa) Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: vorangegangenen Dienstverhältnissen“ ge-
strichen.
„1. Name, Vorname, Tag der Geburt und bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Anschrift des Arbeitnehmers, die abge-
rufenen elektronischen Lohnsteuerab- „Für den so geminderten Jahresarbeitslohn
zugsmerkmale oder die auf der entspre- ist die Jahreslohnsteuer nach § 39b Absatz 2
chenden Bescheinigung für den Lohn- Satz 6 und 7 zu ermitteln nach Maßgabe der
steuerabzug eingetragenen Lohnsteuer- Steuerklasse, die die für den letzten Lohn-
abzugsmerkmale, die Bezeichnung und zahlungszeitraum des Ausgleichsjahres als
die Nummer des Finanzamts, an das elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal
die Lohnsteuer abgeführt worden ist, so- abgerufen oder auf der Bescheinigung für
wie die Steuernummer des Arbeitge- den Lohnsteuerabzug oder etwaigen Mittei-
bers,“. lungen über Änderungen zuletzt eingetragen
wurde.“
bb) Die Sätze 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:
c) Absatz 4 Satz 1 wird aufgehoben.
„Soweit der Arbeitgeber nicht zur elektro- 26. In § 42d Absatz 2 wird die Angabe „§ 39 Absatz 4“
nischen Übermittlung nach Absatz 1 Satz 2 durch die Angabe „§ 39 Absatz 5“ ersetzt.
verpflichtet ist, hat er nach Ablauf des Kalen-
27. In § 42f Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Lohnsteu-
derjahres oder wenn das Dienstverhältnis
erkarten“ durch die Wörter „Bescheinigungen für
vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird,
den Lohnsteuerabzug“ ersetzt.
auf der vom Finanzamt ausgestellten Be-
scheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 28. § 44a wird wie folgt geändert:
Absatz 3, § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) eine a) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-
Lohnsteuerbescheinigung auszustellen. Er fügt:
hat dem Arbeitnehmer diese Bescheinigung
„(8a) Absatz 8 ist entsprechend auf Perso-
auszuhändigen. Nicht ausgehändigte Be-
nengesellschaften im Sinne des § 212 Absatz 1
scheinigungen für den Lohnsteuerabzug mit
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anzuwen-
Lohnsteuerbescheinigungen hat der Arbeit-
den. Dabei tritt die Personengesellschaft an die
geber dem Betriebsstättenfinanzamt einzu-
Stelle des Gläubigers der Kapitalerträge.“
reichen.“
b) Dem Absatz 10 werden folgende Sätze ange-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: fügt:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „auf der Lohn- „Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Ab-
steuerkarte des Arbeitnehmers zu erteilen“ satz 1 Satz 1 Nummer 1a von einer auszahlen-
durch die Wörter „nach amtlich vorgeschrie- den Stelle im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 4
benem Muster auszustellen“ ersetzt. Nummer 3 an eine ausländische Stelle ausge-
2608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
zahlt, hat diese auszahlende Stelle über den von bb) Der Satz 4 abschließende Punkt wird durch
ihr vor der Zahlung in das Ausland von diesen die Wörter „und die Einkünfte nach § 49 Ab-
Kapitalerträgen vorgenommenen Steuerabzug satz 1 Nummer 4 nicht übersteigen.“ ersetzt.
der letzten inländischen auszahlenden Stelle in
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
der Wertpapierverwahrkette, welche die Kapital-
erträge auszahlt oder gutschreibt, auf deren An- aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
trag eine Sammel-Steuerbescheinigung für die
Summe der eigenen und der für Kunden ver- aaa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 39
wahrten Aktien nach amtlich vorgeschriebenem Absatz 5a“ durch die Angabe „§ 39 Ab-
Muster auszustellen. Der Antrag darf nur für Ak- satz 7“ ersetzt.
tien gestellt werden, die mit Dividendenberechti- bbb) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt
gung erworben und mit Dividendenanspruch ge- gefasst:
liefert wurden. Wird eine solche Sammel-Steuer-
bescheinigung beantragt, ist die Ausstellung von „a) wenn als Lohnsteuerabzugsmerk-
Einzel-Steuerbescheinigungen oder die Weiter- mal ein Freibetrag nach § 39a Ab-
leitung eines Antrags auf Ausstellung einer Ein- satz 4 gebildet worden ist oder“.
zel-Steuerbescheinigung über den Steuerabzug bb) In Satz 3 werden die Wörter „die Bescheini-
von denselben Kapitalerträgen ausgeschlossen; gung nach § 39d Absatz 1 Satz 3 erteilt hat“
die Sammel-Steuerbescheinigung ist als solche durch die Wörter „nach § 39 Absatz 2 Satz 2
zu kennzeichnen. Auf die ihr ausgestellte Sam- oder Satz 4 für die Bildung und die Änderung
mel-Steuerbescheinigung wendet die letzte in- der Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig
ländische auszahlende Stelle § 44b Absatz 6 ist“ ersetzt.
mit der Maßgabe an, dass sie von den ihr nach
dieser Vorschrift eingeräumten Möglichkeiten cc) In Satz 6 werden die Wörter „Ist keine Be-
Gebrauch zu machen hat.“ scheinigung nach § 39d Absatz 1 Satz 3
erteilt worden,“ durch die Wörter „Hat der
29. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Arbeitgeber für den Arbeitnehmer keine
a) In Nummer 4 werden die Wörter „auf der Lohn- elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
steuerkarte eines Steuerpflichtigen ein Freibe- (§ 39e Absatz 4 Satz 2) abgerufen und wurde
trag im Sinne des § 39a Absatz 1 Nummer 1 keine Bescheinigung für den Lohnsteuerab-
bis 3, 5 oder Nummer 6 eingetragen“ durch die zug nach § 39 Absatz 3 Satz 1 oder § 39e
Wörter „für einen Steuerpflichtigen ein Freibe- Absatz 7 Satz 5 ausgestellt,“ ersetzt.
trag im Sinne des § 39a Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 ermittelt“ und die 31. § 50d Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Wörter „nach § 39c oder § 39d“ durch die Wörter a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 Satz 1)“
ersetzt. „Eine ausländische Gesellschaft hat keinen An-
spruch auf völlige oder teilweise Entlastung nach
b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 39c Absatz 5“ Absatz 1 oder Absatz 2, soweit Personen an ihr
durch die Angabe „§ 39c Absatz 3“ ersetzt. beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistel-
c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: lung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte un-
mittelbar erzielten, und die von der ausländi-
„7. wenn
schen Gesellschaft im betreffenden Wirtschafts-
a) für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen jahr erzielten Bruttoerträge nicht aus eigener
im Sinne des § 1 Absatz 1 bei der Bildung Wirtschaftstätigkeit stammen, sowie
der Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39) ein
Ehegatte im Sinne des § 1a Absatz 1 1. in Bezug auf diese Erträge für die Einschal-
Nummer 2 berücksichtigt worden ist oder tung der ausländischen Gesellschaft wirt-
schaftliche oder sonst beachtliche Gründe
b) für einen Steuerpflichtigen, der zum Per- fehlen oder
sonenkreis des § 1 Absatz 3 oder des
§ 1a gehört, Lohnsteuerabzugsmerkmale 2. die ausländische Gesellschaft nicht mit einem
nach § 39 Absatz 2 gebildet worden sind; für ihren Geschäftszweck angemessen einge-
das nach § 39 Absatz 2 Satz 2 bis 4 zu- richteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen
ständige Betriebsstättenfinanzamt ist wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.“
dann auch für die Veranlagung zustän- b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
dig;“.
„Die Feststellungslast für das Vorliegen wirt-
30. § 50 wird wie folgt geändert:
schaftlicher oder sonst beachtlicher Gründe im
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Sinne von Satz 1 Nummer 1 sowie des Ge-
aa) In Satz 2 wird der Satzteil nach dem Semi- schäftsbetriebs im Sinne von Satz 1 Nummer 2
kolon wie folgt gefasst: obliegt der ausländischen Gesellschaft.“
„dies gilt bei Einkünften nach § 49 Absatz 1 32. § 51 Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 4 nur in Höhe des diese Einkünfte
a) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
abzüglich der nach Satz 4 abzuziehenden
Aufwendungen übersteigenden Teils des „c) die Anträge nach § 38b Absatz 2, nach § 39a
Grundfreibetrags.“ Absatz 2, in dessen Vordrucke der Antrag
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nach § 39f einzubeziehen ist, die Anträge 3. der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat un-
nach § 39a Absatz 4 sowie die Anträge zu ter Angabe der Identifikationsnummer des
den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk- Schuldners der Kapitalertragsteuer einmal
malen (§ 38b Absatz 3 und § 39e Absatz 6 jährlich im Zeitraum vom 1. September bis
Satz 7),“. 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steu-
ern anzufragen, ob der Schuldner der Kapital-
b) Der nach Buchstabe i folgende Satzteil wird wie
ertragsteuer am 31. August des betreffenden
folgt gefasst:
Jahres (Stichtag) kirchensteuerpflichtig ist
„und die Muster der Bescheinigungen für den (Regelabfrage). Für Kapitalerträge im Sinne
Lohnsteuerabzug nach § 39 Absatz 3 Satz 1 des § 43 Absatz 1 Nummer 4 aus Versiche-
und § 39e Absatz 7 Satz 5, des Ausdrucks der rungsverträgen hat der Kirchensteuerabzugs-
elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b verpflichtete eine auf den Zuflusszeitpunkt
Absatz 1), das Muster der Lohnsteuerbescheini- der Kapitalerträge bezogene Abfrage (Anlass-
gung nach § 41b Absatz 3 Satz 1, der Anträge abfrage) an das Bundeszentralamt für Steu-
auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohn- ern zu richten. Auf die Anfrage hin teilt das
steuerabzug nach § 39 Absatz 3 Satz 1 und Bundeszentralamt für Steuern dem Kirchen-
§ 39e Absatz 7 Satz 1 sowie der in § 45a Ab- steuerabzugsverpflichteten die rechtliche Zu-
satz 2 und 3 und § 50a Absatz 5 Satz 6 vorge- gehörigkeit zu einer steuererhebenden Religi-
sehenen Bescheinigungen zu bestimmen;“. onsgemeinschaft und den für die Religions-
gemeinschaft geltenden Kirchensteuersatz
33. § 51a wird wie folgt geändert:
zum Zeitpunkt der Anfrage als automatisiert
a) Absatz 2a Satz 2 wird wie folgt gefasst: abrufbares Merkmal nach Nummer 1 mit.
„Bei der Anwendung des § 39b für die Ermittlung Rechtzeitig vor Regel- oder Anlassabfrage
der Zuschlagsteuern ist die als Lohnsteuerab- ist der Schuldner der Kapitalertragsteuer
zugsmerkmal gebildete Zahl der Kinderfreibe- vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten auf
träge maßgebend.“ die bevorstehende Datenabfrage sowie das
gegenüber dem Bundeszentralamt für Steu-
b) Absatz 2c wird wie folgt gefasst: ern bestehende Widerspruchsrecht, das sich
„(2c) Der zur Vornahme des Steuerabzugs auf die Übermittlung von Daten zur Religions-
vom Kapitalertrag Verpflichtete (Kirchensteuer- zugehörigkeit bezieht (Absatz 2e Satz 1),
abzugsverpflichteter) hat die auf die Kapitaler- schriftlich oder in anderer geeigneter Form
tragsteuer nach Absatz 2b entfallende Kirchen- hinzuweisen. Der Hinweis hat individuell zu
steuer nach folgenden Maßgaben einzubehalten: erfolgen. Gehört der Schuldner der Kapitaler-
tragsteuer keiner steuererhebenden Religi-
1. Das Bundeszentralamt für Steuern speichert onsgemeinschaft an oder hat er dem Abruf
unabhängig von und zusätzlich zu den in von Daten zur Religionszugehörigkeit wider-
§ 139b Absatz 3 der Abgabenordnung ge- sprochen (Sperrvermerk), so teilt das Bun-
nannten und nach § 39e gespeicherten Daten deszentralamt für Steuern dem Kirchensteu-
des Steuerpflichtigen den Kirchensteuersatz erabzugsverpflichteten zur Religionszugehö-
der steuererhebenden Religionsgemeinschaft rigkeit einen neutralen Wert (Nullwert) mit.
des Kirchensteuerpflichtigen sowie die orts- Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat die
bezogenen Daten, mit deren Hilfe der Kir- vorhandenen Daten zur Religionszugehörig-
chensteuerpflichtige seiner Religionsgemein- keit unverzüglich zu löschen, wenn ein Null-
schaft zugeordnet werden kann. Die Daten wert übermittelt wurde;
werden als automatisiert abrufbares Merkmal
für den Kirchensteuerabzug bereitgestellt; 4. im Falle einer am Stichtag oder im Zufluss-
zeitpunkt bestehenden Kirchensteuerpflicht
2. sofern dem Kirchensteuerabzugsverpflichte- hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete
ten die Identifikationsnummer des Schuldners den Kirchensteuerabzug für die steuererhe-
der Kapitalertragsteuer nicht bereits bekannt bende Religionsgemeinschaft durchzuführen
ist, kann er sie beim Bundeszentralamt für und den Kirchensteuerbetrag an das für ihn
Steuern anfragen. In der Anfrage dürfen nur zuständige Finanzamt abzuführen. § 45a Ab-
die in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung satz 1 gilt entsprechend; in der Steueranmel-
genannten Daten des Schuldners der Kapital- dung sind die nach Satz 1 einbehaltenen Kir-
ertragsteuer angegeben werden, soweit sie chensteuerbeträge für jede steuererhebende
dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten be- Religionsgemeinschaft jeweils als Summe an-
kannt sind. Die Anfrage hat nach amtlich vor- zumelden. Die auf Grund der Regelabfrage
geschriebenem Datensatz durch Datenfern- vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigte
übertragung zu erfolgen. Im Übrigen ist die Kirchensteuerpflicht hat der Kirchensteuerab-
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung ent- zugsverpflichtete dem Kirchensteuerabzug
sprechend anzuwenden. Das Bundeszentral- des auf den Stichtag folgenden Kalenderjah-
amt für Steuern teilt dem Kirchensteuerab- res zu Grunde zu legen. Das Ergebnis einer
zugsverpflichteten die Identifikationsnummer Anlassabfrage wirkt anlassbezogen.
mit, sofern die übermittelten Daten mit den
nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung Die Daten gemäß Nummer 3 sind nach amtlich
beim Bundeszentralamt für Steuern gespei- vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern-
cherten Daten übereinstimmen; übertragung zu übermitteln. Die Verbindung der
2610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
Anfrage nach Nummer 2 mit der Anfrage nach c) Dem Absatz 12 wird folgender Satz angefügt:
Nummer 3 zu einer Anfrage ist zulässig. Auf An-
trag kann das Bundeszentralamt für Steuern zur „§ 4 Absatz 9 in der Fassung des Artikels 2 des
Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektroni- Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I
sche Übermittlung verzichten. § 44 Absatz 5 ist S. 2592) ist für Veranlagungszeiträume ab 2004
mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Haf- anzuwenden.“
tungsbescheid von dem für den Kirchensteuer-
d) Dem Absatz 23d wird folgender Satz angefügt:
abzugsverpflichteten zuständigen Finanzamt er-
lassen wird. § 45a Absatz 2 ist mit der Maßgabe „§ 9 Absatz 6 in der Fassung des Artikels 2 des
anzuwenden, dass die steuererhebende Religi- Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I
onsgemeinschaft angegeben wird. Sind an den S. 2592) ist für Veranlagungszeiträume ab 2004
Kapitalerträgen ausschließlich Ehegatten betei- anzuwenden.“
ligt, wird der Anteil an der Kapitalertragsteuer
hälftig ermittelt. Der Kirchensteuerabzugsver- e) Dem Absatz 24 wird folgender Satz angefügt:
pflichtete darf die von ihm für die Durchführung
des Kirchensteuerabzugs erhobenen Daten aus- „§ 10 Absatz 2a Satz 8 in der Fassung des Ar-
schließlich für diesen Zweck verwenden. Er hat tikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011
organisatorisch dafür Sorge zu tragen, dass ein (BGBl. I S. 2592) gilt auch für den Veranlagungs-
Zugriff auf diese Daten für andere Zwecke ge- zeitraum 2011 sowie für den Veranlagungszeit-
sperrt ist. Für andere Zwecke dürfen der Kir- raum 2010, soweit am 14. Dezember 2011 noch
chensteuerabzugsverpflichtete und die beteiligte keine erstmalige Steuerfestsetzung erfolgt ist.“
Finanzbehörde die Daten nur verwenden, soweit
der Kirchensteuerpflichtige zustimmt oder dies f) Absatz 24a Satz 3 in der Fassung des Gesetzes
gesetzlich zugelassen ist.“ vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) wird
wie folgt gefasst:
c) Absatz 2e wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 1 in der Fassung
„(2e) Der Schuldner der Kapitalertragsteuer des Artikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember
kann unter Angabe seiner Identifikationsnummer 2011 (BGBl. I S. 2592) ist für Veranlagungszeit-
schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern räume ab 2012 anzuwenden.“
beantragen, dass der automatisierte Datenabruf g) Nach Absatz 30 wird folgender Absatz 30a ein-
seiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer steuer- gefügt:
erhebenden Religionsgemeinschaft bis auf
schriftlichen Widerruf unterbleibt (Sperrvermerk). „(30a) § 12 Nummer 5 in der Fassung des
Das Bundeszentralamt für Steuern kann für die Artikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011
Abgabe der Erklärungen nach Satz 1 ein anderes (BGBl. I S. 2592) ist für Veranlagungszeiträume
sicheres Verfahren zur Verfügung stellen. Der ab 2004 anzuwenden.“
Sperrvermerk verpflichtet den Kirchensteuer-
pflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung h) Der bisherige Absatz 30a wird Absatz 30b.
zum Zwecke der Veranlagung nach Absatz 2d
Satz 1. Den Sperrvermerk übermittelt das Bun- i) Nach Absatz 50f wird folgender Absatz 50g ein-
deszentralamt für Steuern dem für den Kirchen- gefügt:
steuerpflichtigen zuständigen Wohnsitz-Finanz-
„(50g) Das Bundesministerium der Finanzen
amt, das diesen zur Abgabe einer Steuererklä-
kann im Einvernehmen mit den obersten Fi-
rung auffordert (§ 149 Absatz 1 Satz 2 der
nanzbehörden der Länder in einem Schreiben
Abgabenordnung).“
mitteilen, wann die in § 39 Absatz 4 Nummer 4
und 5 genannten Lohnsteuerabzugsmerkmale
34. § 52 wird wie folgt geändert:
erstmals abgerufen werden können (§ 39e Ab-
a) Vor Absatz 4a Satz 1 wird folgender Satz einge- satz 3 Satz 1). Dieses Schreiben ist im Bundes-
fügt: steuerblatt zu veröffentlichen.“
j) Nach Absatz 51a wird folgender Absatz 51b ein-
„§ 3 Nummer 8a in der Fassung des Artikels 2
gefügt:
des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2592) ist in allen Fällen anzuwenden, in „(51b) § 39b Absatz 6 in der am 31. Dezem-
denen die Steuer noch nicht bestandskräftig ber 2010 geltenden Fassung ist weiterhin anzu-
festgesetzt ist.“ wenden, bis das Bundesministerium der Finan-
zen den Zeitpunkt für den erstmaligen automa-
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: tisierten Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale
nach § 39 Absatz 4 Nummer 5 mitgeteilt hat
„(5) § 3 Nummer 55e in der Fassung des Ar-
(Absatz 50g).“
tikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2592) ist auch auf Übertragungen k) Absatz 52 wird wie folgt gefasst:
vor dem 1. Januar 2012, für die noch keine
bestandskräftige Steuerfestsetzung erfolgt ist, „(52) Haben Arbeitnehmer im Laufe des Ka-
anzuwenden, es sei denn der Steuerpflichtige lenderjahres geheiratet, wird abweichend von
beantragt die Nichtanwendung.“ § 39e Absatz 3 Satz 3 für jeden Ehegatten auto-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2611
matisiert die Steuerklasse IV gebildet, wenn die Beitragsjahr nach Satz 1 Nummer 2 noch für
Voraussetzungen des § 38b Absatz 1 Satz 2 das Beitragsjahr der Zahlung zu berücksichti-
Nummer 3 oder Nummer 4 vorliegen.“ gen.“
l) Dem Absatz 63a wird folgender Satz angefügt: 35. § 52a wird wie folgt geändert:
„Der Anbieter eines Altersvorsorgevertrages hat a) Absatz 16b wird folgt gefasst:
seinen Vertragspartner bis zum 31. Juli 2012 in
hervorgehobener Weise schriftlich darauf hinzu- „(16b) § 43 Absatz 1 bis 3, § 44 Absatz 1,
weisen, dass ab dem Beitragsjahr 2012 eine § 44a Absatz 1 und 9, § 45a Absatz 1 bis 3
weitere Voraussetzung für das Bestehen einer und § 50d Absatz 1 in der Fassung des Artikels 7
mittelbaren Zulageberechtigung nach § 79 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I
Satz 2 die Zahlung von eigenen Altersvorsorge- S. 1126) und § 44a Absatz 10 in der Fassung
beiträgen in Höhe von mindestens 60 Euro pro des Artikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember
Beitragsjahr ist.“ 2011 (BGBl. I S. 2592) sind erstmals auf Kapital-
erträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach
m) Nach Absatz 63a wird folgender Absatz 63b ein- dem 31. Dezember 2011 zufließen.“
gefügt:
b) Dem Absatz 18 wird folgender Satz angefügt:
„(63b) Der Zulageberechtigte kann für ein ab-
gelaufenes Beitragsjahr bis zum Beitragsjahr „§ 51a Absatz 2c und 2e in der Fassung des
2011 Altersvorsorgebeiträge auf einen auf sei- Artikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011
nen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag (BGBl. I S. 2592) ist erstmals auf nach dem
leisten, wenn 31. Dezember 2013 zufließende Kapitalerträge
1. der Anbieter des Altersvorsorgevertrages da- anzuwenden.“
von Kenntnis erhält, in welcher Höhe und für 36. § 52b wird aufgehoben.
welches Beitragsjahr die Altersvorsorgebei-
37. In § 79 Satz 2 wird der abschließende Punkt durch
träge berücksichtigt werden sollen,
die Wörter „und er zugunsten dieses Altersvorsor-
2. in dem Beitragsjahr, für das die Altersvorsor- gevertrages im jeweiligen Beitragsjahr mindestens
gebeiträge berücksichtigt werden sollen, ein 60 Euro geleistet hat.“ ersetzt.
Altersvorsorgevertrag bestanden hat,
38. § 82 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
3. im fristgerechten Antrag auf Zulage für die-
ses Beitragsjahr eine Zulageberechtigung a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ gestrichen.
nach § 79 Satz 2 angegeben wurde, aber tat- b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
sächlich eine Zulageberechtigung nach § 79 Wort „oder“ ersetzt.
Satz 1 vorliegt,
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
4. die Zahlung der zurück zu beziehenden Al-
tersvorsorgebeiträge bis zum Ablauf von „5. Übertragungen im Sinne des § 3 Nummer 55
zwei Jahren nach Erteilung der Bescheini- bis 55c.“
gung nach § 92, mit der zuletzt Ermittlungs-
ergebnisse für dieses Beitragsjahr beschei- Artikel 3
nigt wurden, längstens jedoch bis zum
Beginn der Auszahlungsphase des Altersvor- Änderung der
sorgevertrages erfolgt und Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
5. der Zulageberechtigte vom Anbieter in her- § 4 Absatz 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverord-
vorgehobener Weise darüber informiert nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Ok-
wurde oder dem Anbieter seine Kenntnis da- tober 1989 (BGBl. I S. 1848), die zuletzt durch Artikel 2
rüber versichert, dass die Leistungen aus der Verordnung vom 17. November 2010 (BGBl. I
diesen Altersvorsorgebeiträgen der vollen S. 1544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
nachgelagerten Besteuerung nach § 22 1. Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
Nummer 5 Satz 1 unterliegen.
„1. den Vornamen, den Familiennamen, den Tag der
Wurden die Altersvorsorgebeiträge dem Alters-
Geburt, den Wohnort, die Wohnung sowie die in
vorsorgevertrag gutgeschrieben und sind die
einer vom Finanzamt ausgestellten Bescheini-
Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt, hat der An-
gung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen
bieter der zentralen Stelle (§ 81) die entspre-
allgemeinen Besteuerungsmerkmale. Ändern
chenden Daten nach § 89 Absatz 2 Satz 1 für
sich im Laufe des Jahres die in einer Bescheini-
das zurückliegende Beitragsjahr nach einem mit
gung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen
der zentralen Stelle abgestimmten Verfahren
allgemeinen Besteuerungsmerkmale, so ist auch
mitzuteilen. Die Beträge nach Satz 1 gelten für
der Zeitpunkt anzugeben, von dem an die Ände-
die Ermittlung der zu zahlenden Altersvorsorge-
rungen gelten;
zulage nach § 83 als Altersvorsorgebeiträge für
das Beitragsjahr, für das sie gezahlt wurden. Für 2. den Jahresfreibetrag oder den Jahreshinzurech-
die Anwendung des § 10a Absatz 1 Satz 1 so- nungsbetrag sowie den Monatsbetrag, Wochen-
wie bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen betrag oder Tagesbetrag, der in einer vom Fi-
zustehenden Zulage im Rahmen des § 2 Ab- nanzamt ausgestellten Bescheinigung für den
satz 6 und des § 10a sind die nach Satz 1 ge- Lohnsteuerabzug eingetragen ist, und den Zeit-
zahlten Altersvorsorgebeiträge weder für das raum, für den die Eintragungen gelten;“.
2612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
2. In Nummer 3 werden nach den Wörtern „des Ein- 2011 (BGBl. I S. 2592) gilt erstmals für den Ver-
kommensteuergesetzes“ die Wörter „in der am anlagungszeitraum 2012.“
31. Dezember 2010 geltenden Fassung“ eingefügt.
Artikel 5
Artikel 4
Änderung des
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Körperschaftsteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezem-
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes ber 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird
vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert wor- wie folgt geändert:
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Nummer 5 Satz 5 werden die Wörter „Richt-
1. In § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 5 werden die Wörter
linie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008 über
„Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008
die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung
über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitrei-
von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben,
bung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Ab-
Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (ABl. L 150
gaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen
vom 10.6.2008, S. 28)“ durch das Wort „Beitrei-
(ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 28)“ durch das Wort
bungsrichtlinie“ ersetzt.
„Beitreibungsrichtlinie“ ersetzt.
2. In § 36 Absatz 8b wird nach Satz 3 folgender Satz
2. § 34 wird wie folgt geändert:
eingefügt:
a) Dem Absatz 7c werden die folgenden Sätze an-
gefügt: „§ 9 Nummer 5 Satz 5 in der Fassung des Artikels 5
des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I
„§ 8c Absatz 1a ist nur anzuwenden, wenn S. 2592) gilt erstmals für den Erhebungszeitraum
1. eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichts 2012.“
oder des Gerichtshofs der Europäischen Union
den Beschluss der Europäischen Kommis- Artikel 6
sion K(2011) 275 vom 26. Januar 2011 im Ver-
fahren Staatliche Beihilfe C 7/2010 (ABl. L 235 Änderung des
vom 10.9.2011, S. 26) für nichtig erklärt und Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
feststellt, dass es sich bei § 8c Absatz 1a nicht
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung
um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Arti-
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
kels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Ar-
S. 4130), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes
beitsweise der Europäischen Union handelt,
vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert wor-
2. die Europäische Kommission einen Beschluss den ist, wird wie folgt geändert:
zu § 8c Absatz 1a nach Artikel 7 Absatz 2, 3
oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des 1. § 3 Absatz 2a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Rates vom 22. März 1999 über besondere „Bei der Anwendung des § 39b des Einkommen-
Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 steuergesetzes für die Ermittlung des Solidaritätszu-
des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, schlages ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal ge-
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) bildete Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend.“
Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November
2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geän- 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 13 angefügt:
dert wurde, fasst und mit dem Beschluss we-
„(13) § 3 Absatz 2a Satz 2 in der Fassung des
der die Aufhebung noch die Änderung des
Artikels 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011
§ 8c Absatz 1a gefordert wird oder
(BGBl. I S. 2592) ist erstmals für den Veranlagungs-
3. die Voraussetzungen des Artikels 2 des zeitraum 2012 anzuwenden.“
Beschlusses der Europäischen Kommission
K(2011) 275 erfüllt sind und die Steuerfestset- Artikel 7
zung vor dem 26. Januar 2011 erfolgt ist.
Die Entscheidung oder der Beschluss im Sinne
Änderung des Zerlegungsgesetzes
des Satzes 3 Nummer 1 oder 2 sind vom Bundes- § 7 des Zerlegungsgesetzes vom 6. August 1998
ministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge-
bekannt zu machen. § 8c Absatz 1a ist dann in setzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geän-
den Fällen des Satzes 3 Nummer 1 und 2 anzu- dert worden ist, wird wie folgt geändert:
wenden, soweit Steuerbescheide noch nicht be-
standskräftig sind.“ 1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 8a wird nach Satz 5 folgender Satz ein- a) In Satz 1 werden die Wörter „Eintragungen auf
gefügt: der Lohnsteuerkarte oder den“ gestrichen.
„§ 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 5 in der Fassung b) In Satz 2 werden die Wörter „in dem die Lohn-
des Artikels 4 des Gesetzes vom 7. Dezember steuerkarte des Arbeitnehmers ausgestellt wor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2613
den ist“ durch die Wörter „in dem der Arbeitneh- grundstücksbezogenen Einzelangaben, die sie zur
mer zu dem nach § 1 Absatz 1 Satz 1 maßgeb- Durchführung der Feststellungen nach dem Bewer-
lichen Zeitpunkt seinen Wohnsitz hat“ ersetzt. tungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
c) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. November 2011
„Der Wohnsitz wird der nach § 139b Absatz 3 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, in der jeweils
Nummer 10 der Abgabenordnung zu diesem geltenden Fassung ermittelt haben, dem Statisti-
Stichtag gespeicherten Anschrift entnommen.“ schen Bundesamt und den statistischen Ämtern
d) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst: der Länder zu übermitteln, auch soweit diese dem
„Die nach den Angaben der Arbeitgeber in der Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung
elektronischen Lohnsteuerbescheinigung einbe- unterliegen. Das Statistische Bundesamt und die
haltene Lohnsteuer gilt als von dem Land verein- statistischen Ämter der Länder dürfen die nach
nahmt, zu dem das Finanzamt gehört, an das die Satz 1 übermittelten Angaben nach den Vorgaben
Lohnsteuer nach den Angaben in der elektroni- des Bundesministeriums der Finanzen und der
schen Lohnsteuerbescheinigung abgeführt wor- obersten Finanzbehörden der Länder statistisch auf-
den ist (Einnahmeland).“ bereiten. Das Statistische Bundesamt und die statis-
tischen Ämter der Länder stellen die das jeweilige
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert: Land betreffenden aufbereiteten Einzelangaben den
a) In Satz 1 werden die Wörter „die Lohnsteuerkar- obersten Finanzbehörden der Länder auf Ersuchen
ten und“ gestrichen. zur Verfügung.
b) In Satz 2 werden die Wörter „der Lohnsteuerkar- (4) Nach Abschluss der Aufbereitungen nach den
ten,“ gestrichen. Absätzen 1 bis 3 sind die Angaben beim Statisti-
schen Bundesamt und den statistischen Ämtern
Artikel 8 der Länder zu löschen.“
Änderung des
Gesetzes über Steuerstatistiken Artikel 9
Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober Änderung des
1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Arti- Bundeskindergeldgesetzes
kel 15 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,
1. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 3177), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
„(2) Für die Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden
und die Aufgaben nach § 1 Absatz 2 übermitteln die ist, wird wie folgt geändert:
Finanzbehörden der Länder den statistischen Äm-
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wer-
tern der Länder die elektronischen Lohnsteuerbe-
den nach den Wörtern „§ 2 Absatz 1a des Siebten
scheinigungen und den amtlichen Gemeindeschlüs-
Buches Sozialgesetzbuch“ die Wörter „oder einen
sel. Dieser wird nach dem Wohnsitz im Sinn des § 7
Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne
Absatz 2 des Zerlegungsgesetzes ermittelt. Die elek-
der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie,
tronischen Lohnsteuerbescheinigungen sind zu lö-
Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember
schen, sobald sie für die in Satz 1 genannten Zwe-
2010 (GMBl S. 1778) oder einen Bundesfreiwilligen-
cke nicht mehr benötigt werden.“
dienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgeset-
2. § 9 wird wie folgt gefasst: zes“ eingefügt.
„§ 9 2. Dem § 6a Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
Statistische Aufbereitung „wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches So-
von Daten aus dem Vollzug der Steuergesetze zialgesetzbuch nicht abzusetzen sind,“ angefügt.
(1) Soweit auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern 3. In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „sowie den auf
sowie der Kraftfahrzeugsteuer und der Versiche- der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag“ ge-
rungsteuer dem Statistischen Bundesamt nach § 8 strichen.
des Bundesstatistikgesetzes die statistische Aufbe-
reitung von Angaben aus dem Verwaltungsvollzug 4. Dem § 20 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
übertragen wird, sind die Bundesfinanzbehörden be- „§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der
rechtigt, dem Statistischen Bundesamt für diese Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 7. Dezem-
Zwecke auch Einzelangaben zu übermitteln, die ber 2011 (BGBl. I S. 2592) ist auf einen Internationa-
dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenord- len Jugendfreiwilligendienst ab dem 1. Januar 2011
nung unterliegen. und auf einen Bundesfreiwilligendienst ab dem
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit den statis- 3. Mai 2011 anzuwenden.“
tischen Ämtern der Länder die statistische Aufberei-
tung der Angaben zur Biersteuer übertragen wird. Artikel 10
(3) Zur Verprobung neuer Steuermodelle auf dem
Änderung des Bewertungsgesetzes
Gebiet der Grundsteuer und der Grunderwerbsteuer
sind die Länderfinanzbehörden berechtigt, die dafür Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
erforderlichen Einzelangaben einschließlich der machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das
2614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. November 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 8 des
2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ge-
folgt geändert: ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 145 Absatz 3 wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Der Wert eines unbebauten Grundstücks be- aa) In Nummer 1 Satz 1 werden nach dem Wort
stimmt sich regelmäßig nach seiner Fläche und „Vermögensanfall“ die Wörter „(unbe-
dem um 20 Prozent ermäßigten Bodenrichtwert schränkte Steuerpflicht)“ eingefügt.
(§ 196 des Baugesetzbuchs in der jeweils gelten- bb) In Nummer 3 wird der Satzteil vor Satz 2 wie
den Fassung).“ folgt gefasst:
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst: „in allen anderen Fällen, vorbehaltlich des
„Wird von den Gutachterausschüssen kein Bo- Absatzes 3, für den Vermögensanfall, der in
denrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des
den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten Bewertungsgesetzes besteht (beschränkte
und um 20 Prozent zu ermäßigen.“ Steuerpflicht).“
2. In § 166 Absatz 2 Nummer 1 wird nach Satz 1 fol- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
gender Satz eingefügt: „(3) Auf Antrag des Erwerbers wird ein Vermö-
gensanfall, zu dem Inlandsvermögen im Sinne
„§ 179 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“
des § 121 des Bewertungsgesetzes gehört (Ab-
3. § 179 Satz 4 wird wie folgt gefasst: satz 1 Nummer 3), insgesamt als unbeschränkt
„Wird von den Gutachterausschüssen kein Boden- steuerpflichtig behandelt, wenn der Erblasser zur
richtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Aus-
vergleichbarer Flächen abzuleiten.“ führung der Schenkung oder der Erwerber zur
Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9) seinen Wohn-
4. Dem § 192 wird folgender Satz angefügt: sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
„Mit der Bewertung des Erbbaurechts (§ 193) ist die Union oder einem Staat hat, auf den das Abkom-
Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses und mit men über den Europäischen Wirtschaftsraum
der Bewertung des Erbbaurechtsgrundstücks (§ 194) anwendbar ist. In diesem Fall sind auch mehrere
ist das Recht auf den Erbbauzins abgegolten; die innerhalb von zehn Jahren vor dem Vermögens-
hiernach ermittelten Grundbesitzwerte dürfen nicht anfall und innerhalb von zehn Jahren nach dem
weniger als 0 Euro betragen.“ Vermögensanfall von derselben Person anfal-
lende Erwerbe als unbeschränkt steuerpflichtig
5. § 205 wird wie folgt geändert: zu behandeln und nach Maßgabe des § 14 zu-
a) Folgender Absatz 3 wird angefügt: sammenzurechnen. Die Festsetzungsfrist für die
Steuer endet im Fall des Satzes 2 Nummer 1
„(3) § 145 Absatz 3 Satz 1 und 4, § 166 Ab- nicht vor Ablauf des vierten Jahres, nachdem
satz 2 Nummer 1, § 179 Satz 4 und § 192 Satz 2 die Finanzbehörde von dem Antrag Kenntnis er-
in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom langt.“
7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) sind auf Be-
wertungsstichtage nach dem 13. Dezember 2011 2. Dem § 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
anzuwenden.“ „(8) Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine
an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar betei-
„(4) Anlage 1, Anlage 19 und Teil II der An- ligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte)
lage 24 in der Fassung des Artikels 10 des Ge- durch die Leistung einer anderen Person (Zuwen-
setzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) dender) an die Gesellschaft erlangt. Freigebig sind
sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. De- auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften,
zember 2011 anzuwenden.“ soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesell-
6. Anlage 1 erhält die als Anlage 1 zu diesem Gesetz schafter zu bereichern und soweit an diesen Gesell-
ersichtliche Fassung. schaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben
Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind.
7. Anlage 19 erhält die als Anlage 2 zu diesem Gesetz Die Sätze 1 und 2 gelten außer für Kapitalgesell-
ersichtliche Fassung. schaften auch für Genossenschaften.“
8. Teil II der Anlage 24 erhält die als Anlage 3 zu diesem 3. Dem § 15 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Gesetz ersichtliche Fassung.
„(4) Bei einer Schenkung durch eine Kapitalge-
sellschaft oder Genossenschaft ist der Besteuerung
Artikel 11 das persönliche Verhältnis des Erwerbers zu derjeni-
Änderung des gen unmittelbar oder mittelbar beteiligten natür-
Erbschaftsteuer- und lichen Person oder Stiftung zugrunde zu legen,
durch die sie veranlasst ist. In diesem Fall gilt die
Schenkungsteuergesetzes
Schenkung bei der Zusammenrechnung früherer Er-
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in werbe (§ 14) als Vermögensvorteil, der dem Bedach-
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar ten von dieser Person anfällt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2615
4. § 16 wird wie folgt geändert: vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Ver-
brauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richt-
a) In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie linie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) ge-
folgt gefasst: nannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die
von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
„Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränk- Union verwaltet werden.“
ten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und
Absatz 3) der Erwerb“. Artikel 13
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Änderung des
Fünften Vermögensbildungsgesetzes
„(2) An die Stelle des Freibetrags nach Ab-
Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fas-
satz 1 tritt in den Fällen der beschränkten Steuer-
sung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I
pflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) ein Freibetrag
S. 406), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
von 2 000 Euro.“
5. April 2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
5. In § 19 Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1“
durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und Ab- 1. In § 2 Absatz 1 Nummer 5 wird in Buchstabe d das
satz 3“ ersetzt. Semikolon am Ende durch ein Komma und werden
die Wörter „die Förderung“ durch die Wörter „sofern
6. In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 der Anlage nicht ein von einem Dritten vorgefertigtes
Nr. 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und Konzept zu Grunde liegt, bei dem der Arbeitnehmer
Absatz 3“ ersetzt. vermögenswirksame Leistungen zusammen mit
mehr als 15 anderen Arbeitnehmern anlegen kann;
7. § 35 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: die Förderung“ ersetzt.
2. Dem § 17 wird folgender Absatz 12 angefügt:
„(4) In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 und
Absatz 3 ist das Finanzamt örtlich zuständig, das „(12) § 2 Absatz 1 Nummer 5 in der Fassung des
sich bei sinngemäßer Anwendung des § 19 Absatz 2 Artikels 13 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011
der Abgabenordnung ergibt.“ (BGBl. I S. 2592) ist erstmals für vermögens-
wirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem
8. Dem § 37 wird folgender Absatz 7 angefügt: 31. Dezember 2011 angelegt werden.“
„(7) § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 3, Artikel 14
§ 7 Absatz 8, § 15 Absatz 4, § 16 Absatz 1 und 2,
§ 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 in Änderung des
der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom Dritten Buches Sozialgesetzbuch
7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) finden auf Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
13. Dezember 2011 entsteht. § 2 Absatz 1 Nummer 1 BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des
und 3 und Absatz 3, § 16 Absatz 1 und 2, § 19 Ab- Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) ge-
satz 2, § 21 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 in der Fas- ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
sung des Artikels 11 des Gesetzes vom 7. Dezember
1. § 133 wird wie folgt geändert:
2011 (BGBl. I S. 2592) finden auf Antrag auch auf
Erwerbe Anwendung, für die die Steuer vor dem a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
14. Dezember 2011 entsteht, soweit Steuerbe- aa) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „in
scheide noch nicht bestandskräftig sind.“ dem Jahr“ durch die Wörter „zu Beginn des
Jahres“ ersetzt.
Artikel 12 bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Berechnung der Abzüge nach Satz 2
Änderung der Abgabenordnung Nummer 2 und 3 sind
§ 370 Absatz 6 der Abgabenordnung in der Fassung 1. Freibeträge und Pauschalen, die nicht je-
der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I dem Arbeitnehmer zustehen, nicht zu be-
S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des rücksichtigen und
Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ge- 2. der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebil-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst: dete Faktor nach § 39f des Einkommen-
steuergesetzes zu berücksichtigen.“
„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich
die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen „(2) Die Feststellung der Lohnsteuer richtet
Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn
der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist,
mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war. Spä-
wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in tere Änderungen der als Lohnsteuerabzugsmerk-
Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates mal gebildeten Lohnsteuerklasse werden mit Wir-
2616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
kung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals 7. Identifikationsnummer und Tag der Geburt
die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen. des Kindes bis zur Vollendung des 18. Le-
(3) Haben Ehegatten die Lohnsteuerklassen bensjahres2704, 1604.“
gewechselt, so werden die als Lohnsteuerab- c) Nummer 8 wird aufgehoben.
zugsmerkmal neu gebildeten Lohnsteuerklassen
2. In Satz 3 wird die Angabe „und 8“ gestrichen.
von dem Tag an berücksichtigt, an dem sie wirk-
sam werden, wenn
Artikel 17
1. die neuen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis
der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehe- Änderung der
gatten entsprechen oder Sozialversicherungsentgeltverordnung
2. sich auf Grund der neuen Lohnsteuerklassen In § 1 Absatz 1 Satz 2 der Sozialversicherungsent-
ein Arbeitslosengeld ergibt, das geringer ist geltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I
als das Arbeitslosengeld, das sich ohne den S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe. vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2453) geändert wor-
Bei der Prüfung nach Satz 1 ist der Faktor nach den ist, werden die Wörter „§ 39b, § 39c oder § 39d des
§ 39f des Einkommensteuergesetzes zu berück- Einkommensteuergesetzes“ durch die Wörter „§ 39b
sichtigen; ein Ausfall des Arbeitsentgelts, der den oder § 39c des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
Anspruch auf eine lohnsteuerfreie Entgeltersatz-
leistung begründet, bleibt bei der Beurteilung Artikel 18
des Verhältnisses der monatlichen Arbeitsent-
gelte außer Betracht.“ Änderung der
Winterbeschäftigungs-Verordnung
2. § 150 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
In § 3 Absatz 3 Satz 1 der Winterbeschäftigungs-Ver-
„4. Bei der Feststellung der Lohnsteuer (§ 133 Ab-
ordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1086), die zu-
satz 2) ist die Lohnsteuerklasse maßgeblich, die
letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember
für das Beschäftigungsverhältnis zuletzt galt,
2008 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, werden die
das den Anspruch auf Teilarbeitslosengeld be-
Wörter „und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteu-
gründet.“
erbescheinigung einzutragende“ gestrichen.
3. In § 320 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Eintra-
gungen auf der Lohnsteuerkarte“ durch das Wort Artikel 19
„Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ und die Wörter „ein
Kind auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers Änderung des
nicht bescheinigt ist“ durch die Wörter „für ein Kind Bundesausbildungsförderungsgesetzes
ein Kinderfreibetrag nicht als Lohnsteuerabzugs-
In § 47 Absatz 5 Nummer 1 des Bundesausbildungs-
merkmal des Arbeitnehmers gebildet ist“ ersetzt.
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952), das
Artikel 15 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember
Änderung des 2011 (BGBl. I S. 2569) geändert worden ist, werden die
Jugendarbeitsschutzgesetzes Wörter „auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen steuer-
freien Jahresbetrag“ durch die Wörter „als Lohnsteuer-
§ 52 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April abzugsmerkmal mitgeteilten Freibetrag“ ersetzt.
1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 Ab-
satz 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I
Artikel 20
S. 2149) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Änderung des
Artikel 16 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Änderung der In § 21 Absatz 4 Nummer 1 des Aufstiegsfortbil-
Zweiten Bundesmelde- dungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
datenübermittlungsverordnung machung vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1322, 1794),
das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom
§ 5c Absatz 2 der Zweiten Bundesmeldedatenüber- 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden
mittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I ist, werden die Wörter „auf der Lohnsteuerkarte einge-
S. 1011), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung tragenen steuerfreien Jahresbetrag“ durch die Wörter
vom 27. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2209) geändert wor- „als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Freibe-
den ist, wird wie folgt geändert: trag“ ersetzt.
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „Identifikationsnummer (2701)“ Artikel 21
werden die Wörter „und des Tages der Geburt Bekanntmachungserlaubnis
(0601)“ eingefügt.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
b) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
kann den Wortlaut des Aufstiegsfortbildungsförde-
„6. Identifikationsnummer und Tag der Geburt rungsgesetzes in der vom 1. Januar 2012 an geltenden
des Ehegatten2703, 1505, Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2617
Artikel 22 1. In § 1 Satz 5 werden der Betrag „1 296 712 000
Euro“ durch den Betrag „1 007 212 000 Euro“, der
Änderung des Betrag „1 255 712 000 Euro“ durch den Betrag
Investmentsteuergesetzes „966 212 000 Euro“ und der Betrag „1 173 712 000
Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember Euro“ durch den Betrag „980 712 000 Euro“ ersetzt.
2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 9 2. § 11 Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: „(3a) Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die
strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entste-
1. § 7 wird wie folgt geändert: henden überproportionalen Lasten bei der Zusam-
a) In Absatz 3c Satz 2 werden nach den Wörtern menführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe
„geltenden Vorschriften des Einkommensteuerge- für Erwerbsfähige erhalten nachstehende Länder
setzes“ die Wörter „und § 44a Absatz 10 Satz 4 jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergän-
bis 7 des Einkommensteuergesetzes“ eingefügt. zungszuweisungen:
b) In Absatz 3d Satz 3 werden nach den Wörtern für die Jahre 2005 bis 2011:
„geltenden Vorschriften des Einkommensteuerge- Brandenburg 190 000 000 Euro,
setzes“ die Wörter „und § 44a Absatz 10 Satz 4 Mecklenburg-Vorpommern 128 000 000 Euro,
bis 7 des Einkommensteuergesetzes“ eingefügt. Sachsen 319 000 000 Euro,
Sachsen-Anhalt 187 000 000 Euro,
c) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Thüringen 176 000 000 Euro;
„Absatz 3b Satz 2 bis 4 und § 44a Absatz 10 für die Jahre ab 2012:
Satz 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes sind
Brandenburg 153 330 000 Euro,
entsprechend anzuwenden.“
Mecklenburg-Vorpommern 103 296 000 Euro,
2. § 18 Absatz 20 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Sachsen 257 433 000 Euro,
„Die §§ 2, 11 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 Satz 1 und Sachsen-Anhalt 150 909 000 Euro,
8 bis 10 und Absatz 2 in der Fassung des Artikels 9 Thüringen 142 032 000 Euro.
des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) Für die Jahre 2012 und 2013 verringern sich die Be-
und § 7 in der Fassung des Artikels 22 des Gesetzes träge der Länder nach Satz 1 zweiter Halbsatz jähr-
vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) sind erst- lich um:
mals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem An- Brandenburg 18 335 000 Euro,
leger oder in den Fällen des § 11 Absatz 2 dem Mecklenburg-Vorpommern 12 352 000 Euro,
Investmentvermögen nach dem 31. Dezember 2011 Sachsen 30 783 500 Euro,
zufließen oder ihm als zugeflossen gelten.“ Sachsen-Anhalt 18 045 500 Euro,
Thüringen 16 984 000 Euro.
Artikel 23 Bund und Länder überprüfen gemeinsam in einem
Änderung des Abstand von drei Jahren, beginnend im Jahr 2013,
in welcher Höhe die Sonderlasten dieser Länder ab
Umsatzsteuergesetzes
dem jeweils folgenden Jahr auszugleichen sind. Die
§ 3a Absatz 8 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in Sonderlasten sind entsprechend den im Jahr vor der
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar Überprüfung gegebenen einwohnerbezogenen Ver-
2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 1 des hältnissen der Bedarfsgemeinschaften und der Ent-
Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2562) ge- wicklung der Kosten der Unterkunft im Durchschnitt
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst: der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom-
„Erbringt ein Unternehmer eine Güterbeförderungsleis- mern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen im
tung, ein Beladen, Entladen, Umschlagen oder ähnliche Verhältnis zum Durchschnitt der Länder Baden-
mit der Beförderung eines Gegenstandes im Zusam- Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen,
menhang stehende Leistungen im Sinne des § 3b Ab- Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland
satz 2, eine Arbeit an beweglichen körperlichen Gegen- und Schleswig-Holstein in Bezug zum Ausgangsjahr
ständen oder eine Begutachtung dieser Gegenstände, 2005 zu ermitteln.“
eine Reisevorleistung im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 5
oder eine Veranstaltungsleistung im Zusammenhang Artikel 25
mit Messen und Ausstellungen, ist diese Leistung ab-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
weichend von Absatz 2 als im Drittlandsgebiet ausge-
führt zu behandeln, wenn die Leistung dort genutzt (1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden Ab-
oder ausgewertet wird.“ sätze am 1. Januar 2012 in Kraft.
(2) Artikel 23 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2011 in
Artikel 24 Kraft.
Änderung des (3) Artikel 9 Nummer 1, 2 und 4 tritt mit Wirkung vom
Finanzausgleichsgesetzes 1. Januar 2011 in Kraft.
Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember (4) Artikel 2 Nummer 2, 3, 4, 5 Buchstabe b und c,
2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 3 Nummer 8, 9, 10, 30 Buchstabe a, Nummer 33 Buch-
des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2563) stabe b und c, Nummer 34 Buchstabe a, b, c, d, e, g, h,
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: l und m, Nummer 35 Buchstabe b und Nummer 38, Ar-
2618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
tikel 4 Nummer 2 Buchstabe a, Artikel 10 Nummer 1 (6) Das EG-Beitreibungsgesetz in der Fassung der
bis 5 Buchstabe a sowie die Artikel 11 bis 13 und 15 Bekanntmachung vom 3. Mai 2003 (BGBl. I S. 654),
treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. De-
(5) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe g und Nummer 36 zember 2007 (BGBl. I S. 2897) geändert worden ist, tritt
tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. am 1. Januar 2012 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2619
Anlage 1 zu Artikel 10 Nummer 6
Anlage 1
(zu § 51)
Umrechnungsschlüssel für
Tierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf
Tierart 1 Tier
Alpakas 0,08 VE
Damtiere
Damtiere unter 1 Jahr 0,04 VE
Damtiere 1 Jahr und älter 0,08 VE
Geflügel
Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht
zur Ergänzung des Bestandes) 0,02 VE
Legehennen aus zugekauften Junghennen 0,0183 VE
Zuchtputen, -enten, -gänse 0,04 VE
Kaninchen
Zucht- und Angorakaninchen 0,025 VE
Lamas 0,1 VE
Pferde
Pferde unter 3 Jahren und Kleinpferde 0,7 VE
Pferde 3 Jahre und älter 1,1 VE
Rindvieh
Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich
Mastkälber, Starterkälber und Fresser) 0,3 VE
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt 0,7 VE
Färsen (älter als 2 Jahre) 1 VE
Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr) 1 VE
Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit
den dazugehörigen Saugkälbern) 1 VE
Zuchtbullen, Zugochsen 1,2 VE
Schafe
Schafe unter 1 Jahr einschließlich Mastlämmer 0,05 VE
Schafe 1 Jahr und älter 0,1 VE
Schweine
Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine
über etwa 90 kg) 0,33 VE
Strauße
Zuchttiere 14 Monate und älter 0,32 VE
Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate 0,25 VE
Ziegen 0,08 VE
2620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
Tierart 1 Tier
Geflügel
Jungmasthühner
(bis zu 6 Durchgänge je Jahr – schwere Tiere) 0,0017 VE
(mehr als 6 Durchgänge je Jahr – leichte Tiere) 0,0013 VE
Junghennen 0,0017 VE
Mastenten 0,0033 VE
Mastenten in der Aufzuchtphase 0,0011 VE
Mastenten in der Mastphase 0,0022 VE
Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen 0,0067 VE
Mastputen aus zugekauften Jungputen 0,005 VE
Jungputen (bis etwa 8 Wochen) 0,0017 VE
Mastgänse 0,0067 VE
Kaninchen
Mastkaninchen 0,0025 VE
Rindvieh
Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr) 1 VE
Schweine
Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg) 0,01 VE
Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg) 0,02 VE
Schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis
etwa 30 kg) 0,04 VE
Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg) 0,06 VE
Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg) 0,08 VE
Mastschweine 0,16 VE
Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg 0,12 VE
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2621
Anlage 2 zu Artikel 10 Nummer 7
Anlage 19
(zu § 169)
Umrechnungsschlüssel für
Tierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf
Tierart 1 Tier
Alpakas 0,08 VE
Damtiere
Damtiere unter 1 Jahr 0,04 VE
Damtiere 1 Jahr und älter 0,08 VE
Geflügel
Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht
zur Ergänzung des Bestandes) 0,02 VE
Legehennen aus zugekauften Junghennen 0,0183 VE
Zuchtputen, -enten, -gänse 0,04 VE
Kaninchen
Zucht- und Angorakaninchen 0,025 VE
Lamas 0,1 VE
Pferde
Pferde unter 3 Jahren und Kleinpferde 0,7 VE
Pferde 3 Jahre und älter 1,1 VE
Rindvieh
Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich
Mastkälber, Starterkälber und Fresser) 0,3 VE
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt 0,7 VE
Färsen (älter als 2 Jahre) 1 VE
Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr) 1 VE
Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit
den dazugehörigen Saugkälbern) 1 VE
Zuchtbullen, Zugochsen 1,2 VE
Schafe
Schafe unter 1 Jahr einschließlich Mastlämmer 0,05 VE
Schafe 1 Jahr und älter 0,1 VE
Schweine
Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine
über etwa 90 kg) 0,33 VE
Strauße
Zuchttiere 14 Monate und älter 0,32 VE
Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate 0,25 VE
Ziegen 0,08 VE
2622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
Tierart 1 Tier
Geflügel
Jungmasthühner
(bis zu 6 Durchgänge je Jahr – schwere Tiere) 0,0017 VE
(mehr als 6 Durchgänge je Jahr – leichte Tiere) 0,0013 VE
Junghennen 0,0017 VE
Mastenten 0,0033 VE
Mastenten in der Aufzuchtphase 0,0011 VE
Mastenten in der Mastphase 0,0022 VE
Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen 0,0067 VE
Mastputen aus zugekauften Jungputen 0,005 VE
Jungputen (bis etwa 8 Wochen) 0,0017 VE
Mastgänse 0,0067 VE
Kaninchen
Mastkaninchen 0,0025 VE
Rindvieh
Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr) 1 VE
Schweine
Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg) 0,01 VE
Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg) 0,02 VE
Schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis
etwa 30 kg) 0,04 VE
Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg) 0,06 VE
Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg) 0,08 VE
Mastschweine 0,16 VE
Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg 0,12 VE
Anlage 3 zu Artikel 10 Nummer 8
Teil II der Anlage 24
„II. Regelherstellungskosten (RHK)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
Regelherstellungskosten 2010 (RHK 2010)
(einschließlich Baunebenkosten, Preisstand IV. Quartal 2010)
1. Ein- und Zweifamilienhäuser (EUR/m2 BGF)
Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 80 Jahre
Baujahr bis 1945 1946 – 1959 1960 – 1969 1970 – 1984 1985 – 1999 ab 2000
GKL Ausstattungsstandard einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh.
mit Keller
1.11 Dachgeschoss ausgebaut 640 690 810 690 740 880 730 790 940 780 840 990 840 910 1060 870 940 1110
1.12 Dachgeschoss nicht ausgebaut 570 620 730 620 670 790 660 720 840 700 760 890 750 820 960 790 850 1010
1.13 Flachdach 640 700 810 700 750 880 740 800 930 790 850 990 850 910 1060 880 950 1110
ohne Keller
1.21 Dachgeschoss ausgebaut 720 790 940 780 850 1020 830 910 1090 880 960 1150 950 1040 1250 990 1080 1300
1.22 Dachgeschoss nicht ausgebaut 640 700 840 690 760 910 740 800 960 780 850 1020 840 920 1100 880 960 1150
1.23 Flachdach 790 860 1020 850 930 1100 910 990 1180 850 920 1250 1040 1130 1350 1080 1180 1400
2623
2624
2. Wohnungseigentum und vergleichbares Teileigentum/ohne Tiefgaragenplatz (EUR/m2 BGF)
Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 80 Jahre
Baujahr bis 1945 1946 – 1959 1960 – 1969 1970 – 1984 1985 – 1999 ab 2000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
GKL Ausstattungsstandard einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh.
2.11 Alle Gebäude 750 760 770 760 800 870 810 850 920 860 900 980 920 970 1050 970 1010 1100
Für Wohnungseigentum in Gebäuden, die wie Ein- und Zweifamilienhäuser im Sinne des § 181 Absatz 2 BewG gestaltet sind, werden die Gebäudenormalherstel-
lungswerte der Ein- und Zweifamilienhäuser zugrunde gelegt.
Umrechnungsfaktor hinsichtlich der Brutto-Grundfläche (BGF) für Wohnungseigentum in Mehrfamilienhäusern (Mietwohngrundstücke): BGF = 1,55 x Wohnfläche
3. Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke (EUR/m2 BGF)
3.1 Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 70 Jahre
Baujahr bis 1945 1946 – 1959 1960 – 1969 1970 – 1984 1985 – 1999 ab 2000
GKL Ausstattungsstandard einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh.
3.11 Gemischt genutzte Grundstücke/ 750 1090 1090 800 1170 1170 860 1250 1640 910 1320 1730 980 1420 1860 1020 1480 1940
Gebäude (mit Wohn- und
Gewerbefläche)
3.12 Hochschulen, Universitäten 1610 1610 1920 1730 1730 2070 1850 1850 2210 1960 1960 2340 2100 2100 2510 2190 2190 2620
3.13 Saalbauten, 1430 1760 1760 1430 1890 2380 1530 2020 2550 1630 2140 2690 1740 2290 2890 1820 2390 3020
Veranstaltungszentren
3.14 Kur- und Heilbäder 2820 2820 3130 3020 3020 3360 3240 3240 3600 3430 3430 3810 3680 3680 4090 3840 3840 4260
3.2 Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 60 Jahre
Baujahr bis 1945 1946 – 1959 1960 – 1969 1970 – 1984 1985 – 1999 ab 2000
GKL Ausstattungsstandard einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
3.211 Verwaltungsgebäude 1060 1060 1060 1060 1240 1510 1130 1320 1620 1200 1400 1710 1280 1500 1840 1340 1570 1910
(ein- bis zweigeschossig,
nicht unterkellert)
3.212 Verwaltungsgebäude 1400 1400 1680 1270 1500 1810 1350 1610 1940 1430 1710 2050 1540 1830 2210 1600 1900 2290
(zwei- bis fünfgeschossig)
3.213 Verwaltungsgebäude 1950 1950 1950 1950 1950 2440 2090 2090 2610 2220 2220 2760 2380 2380 2960 2470 2470 3090
(sechs- und mehrgeschossig)
3.22 Bankgebäude 2070 2070 2070 2070 2070 2380 2210 2210 2510 2340 2340 2670 2510 2510 2890 2620 2620 3010
3.23 Schulen, Berufsschulen 1150 1300 1410 1240 1400 1520 1320 1500 1630 1400 1590 1720 1500 1710 1850 1570 1780 1930
3.24 Kindergärten 1210 1210 1210 1210 1310 1680 1300 1410 1790 1370 1490 1900 1470 1600 2040 1530 1670 2130
3.25 Altenwohnheime 1020 1200 1320 1100 1290 1420 1170 1380 1520 1250 1460 1610 1340 1570 1730 1390 1640 1800
3.26 Personalwohnheime 890 1090 1200 950 1170 1290 1020 1260 1380 1080 1330 1470 1160 1430 1570 1210 1490 1640
3.27 Hotels 980 1280 1650 1050 1370 1780 1120 1470 1900 1200 1550 2010 1280 1670 2160 1330 1740 2250
3.28 Sporthallen 1080 1080 1080 1080 1300 1390 1150 1390 1480 1220 1470 1570 1300 1580 1690 1360 1650 1760
2625
2626
3.3 Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 50 Jahre
Baujahr bis 1945 1946 – 1959 1960 – 1969 1970 – 1984 1985 – 1999 ab 2000
GKL Ausstattungsstandard einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
3.31 Kaufhäuser, Warenhäuser 1070 1260 1670 1150 1350 1800 1230 1440 1920 1300 1530 2030 1400 1640 2180 1450 1710 2270
3.32 Ausstellungsgebäude 1630 1630 1630 1630 1630 1630 1730 1730 1730 1840 1840 2310 1970 1970 2480 2050 2050 2580
3.33 Krankenhäuser 1610 2060 2530 1730 2210 2720 1850 2360 2910 1950 2500 3080 2100 2680 3310 2180 2800 3450
3.34 Vereinsheime, Jugendheime, 1140 1140 1140 1140 1260 1470 1220 1350 1570 1300 1430 1670 1390 1530 1790 1450 1600 1860
Tagesstätten
3.351 Parkhäuser (offene Ausführung, 550 550 550 550 550 550 590 590 590 620 620 620 670 670 670 700 700 700
Parkpaletten), Tankstellen
3.352 Parkhäuser 680 680 680 680 680 680 730 730 730 770 770 770 830 830 830 870 870 870
(geschlossene Ausführung)
3.353 Tiefgaragen*) 600 600 600 600 780 780 650 840 840 680 890 890 730 950 950 770 990 990
3.36 Funktionsgebäude für Sport- 900 900 900 900 1140 1560 960 1210 1670 1020 1290 1770 1090 1380 1900 1140 1430 1980
anlagen (z. B. Sanitär- und
Umkleideräume)
3.37 Hallenbäder 1550 1550 1550 1550 2050 2260 1660 2190 2420 1760 2320 2570 1890 2490 2750 1960 2600 2870
3.381 Industriegebäude, Werkstätten 510 510 510 510 710 830 550 750 880 590 800 940 630 860 1020 680 890 1050
ohne Büro- und Sozialtrakt
3.382 Industriegebäude, Werkstätten 740 740 740 740 960 1100 780 1020 1160 830 1080 1250 880 1160 1330 940 1220 1410
mit Büro- und Sozialtrakt
3.391 Lagergebäude (Kaltlager) 440 440 440 440 820 820 480 900 900 510 930 930 550 1010 1010 590 1060 1060
3.392 Lagergebäude (Warmlager) 570 570 570 570 960 960 610 1040 1040 650 1090 1090 680 1180 1180 740 1220 1220
3.393 Lagergebäude (Warmlager 910 910 910 910 1230 1230 950 1320 1320 1030 1400 1400 1080 1510 1510 1160 1600 1600
mit Büro- und Sozialtrakt)
*) Umrechnungsfaktor hinsichtlich der Brutto-Grundfläche (BGF) für Tiefgaragen: BGF = tatsächliche Stellplatzfläche (Länge x Breite) x 1,55
3.4 Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 40 Jahre
Baujahr bis 1945 1946 – 1959 1960 – 1969 1970 – 1984 1985 – 1999 ab 2000
GKL Ausstattungsstandard einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
3.41 Einkaufsmärkte, Großmärkte, 710 710 710 710 950 950 760 1020 1020 800 1090 1220 860 1170 1310 900 1210 1370
Discountermärkte, Läden,
Apotheken, Boutiquen u. Ä.
3.42 Tennishallen 580 580 580 580 680 680 620 730 730 650 770 890 700 830 950 730 860 1000
3.43 Reitsporthallen mit Stallungen, 220 220 220 220 220 220 220 220 220 220 240 290 240 260 310 250 270 330
andere Stallungen, ehemalige
landwirtschaftliche Mehrzweck-
hallen, Scheunen u. Ä.
4. Kleingaragen und Carports (EUR/m2 BGF)
Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 50 Jahre
Baujahr alle
GKL Ausstattungsstandard alle
4.11 Kleingaragen, freistehend 320
4.12 Carports 190
5. Teileigentum
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudeklassen zuzuordnen.
6. Auffangklausel
Regelherstellungskosten für nicht aufgeführte Gebäudeklassen sind aus den Regelherstellungskosten vergleichbarer Gebäudeklassen abzuleiten. “
2627
2628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
Verordnung
zur Anpassung der Mindestversicherungssummen
und zur Änderung der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung*)
Vom 6. Dezember 2011
Es verordnet auf Grund
– des § 4 Absatz 1 Satz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes, der zuletzt durch
Artikel 296 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium der Justiz im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie
– des § 4 Absatz 2 Satz 2 des Pflichtversicherungsgesetzes, der durch Artikel 1
Nummer 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833) neu ge-
fasst worden ist, das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Änderung der Anlage
zu § 4 Absatz 2 des Pflichtversicherungsgesetzes
In Nummer 1 Buchstabe b der Anlage des Pflichtversicherungsgesetzes vom
5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 9 Satz 2 des Gesetzes
vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, werden die
Wörter „eine Million Euro“ durch die Angabe „1 120 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
In § 6 Absatz 1 der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung vom
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1837), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, werden vor dem
Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „die Beweislast für das Nichtvor-
liegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer“ eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Berlin, den 6. Dezember 2011
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
*) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Stellungnahme der Europäischen Kommission
(ABl. C 332 vom 9.12.2010, S. 1).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2629
Zweite Verordnung
zur Änderung der Markenverordnung
Vom 6. Dezember 2011
Auf Grund des § 65 Absatz 1 Nummer 3 des Markengesetzes vom 25. Ok-
tober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682) in Verbindung mit § 1
Absatz 2 der DPMA-Verordnung, der durch Artikel 1 der Verordnung vom
24. März 2010 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, verordnet das Deutsche
Patent- und Markenamt:
Artikel 1
Änderung der Markenverordnung
Die Anlagen 1, 2 und 3 zur Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I
S. 872), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1763) geändert worden ist, erhalten die aus dem Anhang*) zu dieser
Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
München, den 6. Dezember 2011
Die Präsidentin
des Deutschen Patent- und Markenamts
Rudloff-Schäffer
*) Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben.
Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Be-
zugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen
Kostenerstattung.
2630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
Verordnung
zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
und zur Änderung und Aufhebung anderer Verordnungen im Sektor Obst und Gemüse
Vom 7. Dezember 2011
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- 28. Juni 2007 über die ökologische/bio-
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund logische Produktion und Kennzeichnung
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g, s und t in von ökologischen/biologischen Erzeugnis-
Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, der sen und zur Aufhebung der Verordnung
§§ 15 und 16, des § 31 Absatz 2 Satz 1 und 2 und (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom
des § 41 Absatz 1 des Marktorganisationsgesetzes, 20.7.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni sung erzeugt werden, und“.
2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1, b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
§ 15 Satz 1 und § 31 Absatz 2 Satz 1 und 3 durch „(3) Besteht ein Antragsteller auf Anerken-
das Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) ge- nung als Erzeugerorganisation ganz oder teil-
ändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bun- weise aus juristischen Personen, deren Mit-
desministerium der Finanzen und dem Bundesminis- glieder Erzeuger sind, so wird die Anzahl dieser
terium für Wirtschaft und Technologie, Erzeuger der Feststellung der in Absatz 1 Num-
– des § 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 und Absatz 3 mer 1 festgelegten Mindestanzahl zugrunde ge-
und § 3 des Handelsklassengesetzes in der Fassung legt.“
der Bekanntmachung vom 23. November 1972
4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 2201), von denen § 1 durch Artikel 209
Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Ok- „(1) Mitglied einer Erzeugerorganisation kann
tober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im auch sein:
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- 1. wer Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buch-
schaft und Technologie, stabe i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,
– des § 5 Absatz 1 Satz 2 des Handelsklassengesetzes 2. wer andere landwirtschaftliche Produkte als die
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. No- Produkte, für die eine Anerkennung als Erzeu-
vember 1972 (BGBl. I S. 2201), der zuletzt durch gerorganisation erfolgt, erzeugt oder erzeugt
Artikel 209 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung hat,
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
worden ist, 3. eine andere nach der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007 anerkannte Erzeugerorganisation
– des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswid- oder
rigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 4. wer Mitglied eines Organs der jeweiligen Erzeu-
Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Ja- gerorganisation ist.
nuar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist: Die Mitgliedschaft der in Satz 1 genannten Perso-
nen darf das Erreichen der Ziele der Erzeugerorga-
Artikel 1 nisation nach Artikel 122 Buchstabe c und Arti-
Änderung der kel 125b Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung
EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht beeinträchtigen. Die
Satzung der Erzeugerorganisation muss vorsehen,
Die EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverord- dass die in Satz 1 genannten Personen von den
nung vom 16. Juni 2008 (BGBl. I S. 1082) wird wie folgt Entscheidungen bezüglich des Betriebsfonds aus-
geändert: geschlossen sind.“
1. Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefasst:
5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„(EU-Obst- und Gemüse-
„§ 8a
Durchführungsverordnung)“.
2. In § 1 werden die Wörter „der Rechtsakte des Rates Auslagerung nach Artikel 125d
und der Kommission der Europäischen Gemein- der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
schaft“ durch die Wörter „der Rechtsakte der Euro- Erzeugerorganisationen oder anerkannte Ver-
päischen Gemeinschaft oder der Europäischen einigungen von Erzeugerorganisationen können
Union“ ersetzt. die Steuerung der Produktion sowie die Anliefe-
3. § 4 wird wie folgt geändert: rung, Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung
der Erzeugnisse nach Artikel 125d der Verordnung
a) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Artikel 27 der
„1. Erzeugerorganisationen, die ausschließlich Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der
Erzeugnisse vermarkten, die nach der Ver- Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungs-
ordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Bundesgesetzblatt
2553
Teil I G 5702
2011 Ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 Nr. 64
Tag Inhalt Seite
6.12. 2011 Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung
und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundes-
disziplinargesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2554
FNA: 300-2, 300-1, 451-1, 2031-4, 302-6
GESTA: C091
6.12. 2011 Fünfundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Euro-
päischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt . . . . . . . . 2557
FNA: 450-2, 791-9, 792-1, 2129-49-1
GESTA: C072
6.12. 2011 Drittes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2562
FNA: 611-10-14
GESTA: D054
6.12. 2011 Gesetz zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2563
FNA: 860-12, 860-3, 603-12
GESTA: G037
6.12. 2011 Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2564
FNA: neu: 860-11-5; 860-3, 860-11
GESTA: I007
6.12. 2011 Vierundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes . . . . 2569
FNA: 2212-2
GESTA: K009
7.12. 2011 Gesetz zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit . . . . . 2570
FNA: 703-5, 703-5-2, 703-5-1
GESTA: E026
7.12. 2011 Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2576
FNA: 12-4, 12-5, 12-6, 12-10, 190-4, 12-4, 12-5, 12-6, 190-4, 12-10, 12-4, 12-5, 12-6, 190-4, 12-10, 2190-2, 9231-1, 188-41-2,
12-10-2
GESTA: B051
7.12. 2011 Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2582
FNA: neu: 311-15; 311-13, 311-13-1, 311-14-1, 300-2, 302-2, 310-14, 300-1, 7610-1
GESTA: C078
7.12. 2011 Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vor-
schriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2592
FNA: neu: 610-1-23; 611-1, 611-2, 611-4-4, 611-5, 610-6-12, 604-2, 601-4, 85-4, 610-7, 611-8-2-2, 610-1-3, 800-9, 860-3,
8051-10, 210-4-3, 860-4-1-16, 860-3-28, 2212-2, 2212-4, 610-6-15, 611-10-14, 603-12, 610-1-5
GESTA: D044
6.12. 2011 Verordnung zur Anpassung der Mindestversicherungssummen und zur Änderung der Kraftfahrzeug-
Pflichtversicherungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2628
FNA: 925-1, 925-1-5
6.12. 2011 Zweite Verordnung zur Änderung der Markenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2629
FNA: 423-5-2-5
7.12. 2011 Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung und zur Änderung
und Aufhebung anderer Verordnungen im Sektor Obst und Gemüse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2630
FNA: 7847-11-4-109, 7849-2-2-17, 7849-2-2-3, 7847-11-4-36, 7847-35-2
Der Anhang zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Markenverordnung vom 6. Dezember 2011 wird als Anlageband zu dieser
Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den
Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
2554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
Gesetz
über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern
in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer
gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes
Vom 6. Dezember 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- bb) In Buchstabe b werden die Wörter „dem
rates das folgende Gesetz beschlossen: Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie“ ge-
strichen.
Artikel 1 3. § 74f Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
Änderung des und 4 ersetzt:
Gerichtsverfassungsgesetzes
„(3) Im Fall des § 66b des Strafgesetzbuches gilt
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der § 462a Absatz 3 Satz 2 und 3 der Strafprozessord-
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), nung entsprechend.
das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. De-
(4) In Verfahren, in denen über die im Urteil vor-
zember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist,
behaltene oder die nachträgliche Anordnung der
wird wie folgt geändert:
Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist, ist die
1. § 74 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: große Strafkammer mit drei Richtern einschließlich
a) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a einge- des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt. Bei
fügt: Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung
„9a. der Nachstellung mit Todesfolge (§ 238 Ab- wirken die Schöffen nicht mit.“
satz 3 des Strafgesetzbuches),“. 4. § 76 wird wie folgt geändert:
b) In den Nummern 11 und 12 wird jeweils die An- a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 5
gabe „§ 239a Abs. 2“ durch die Angabe „§ 239a ersetzt:
Absatz 3“ ersetzt.
„(2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens
c) In Nummer 26 wird am Ende ein Komma einge- beschließt die große Strafkammer über ihre Be-
fügt. setzung in der Hauptverhandlung. Ist das Haupt-
d) Nach Nummer 26 werden die folgenden Num- verfahren bereits eröffnet, beschließt sie hierüber
mern 27 bis 30 eingefügt: bei der Anberaumung des Termins zur Hauptver-
handlung. Sie beschließt eine Besetzung mit drei
„27. der schweren Gefährdung durch Freisetzen
Richtern einschließlich des Vorsitzenden und
von Giften mit Todesfolge (§ 330a Absatz 2
zwei Schöffen, wenn
des Strafgesetzbuches),
1. sie als Schwurgericht zuständig ist,
28. der Körperverletzung im Amt mit Todesfolge
(§ 340 Absatz 3 in Verbindung mit § 227 des 2. die Anordnung der Unterbringung in der Si-
Strafgesetzbuches), cherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder
29. des Abgebens, Verabreichens oder Überlas- die Anordnung der Unterbringung in einem
sens von Betäubungsmitteln zum unmittel- psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist
baren Verbrauch mit Todesfolge (§ 30 Ab- oder
satz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelge- 3. nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der
setzes), Sache die Mitwirkung eines dritten Richters
30. des Einschleusens mit Todesfolge (§ 97 Ab- notwendig erscheint.
satz 1 des Aufenthaltsgesetzes)“. Im Übrigen beschließt die große Strafkammer
2. § 74c Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich
des Vorsitzenden und zwei Schöffen.
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Versiche-
rungsaufsichtsgesetz“ ein Komma und die Wörter (3) Die Mitwirkung eines dritten Richters nach
„dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz“ eingefügt. Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 ist in der Regel not-
wendig, wenn die Hauptverhandlung voraussicht-
b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Bankrotts,“
lich länger als zehn Tage dauern wird oder die
die Wörter „der Verletzung der Buchführungs-
große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer
pflicht,“ eingefügt.
zuständig ist.
c) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
(4) Hat die Strafkammer eine Besetzung mit
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden
„a) des Betruges, des Computerbetruges, und zwei Schöffen beschlossen und ergeben sich
der Untreue, des Vorenthaltens und Ver- vor Beginn der Hauptverhandlung neue Umstän-
untreuens von Arbeitsentgelt, des Wu- de, die nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine
chers, der Vorteilsannahme, der Bestech- Besetzung mit drei Richtern einschließlich des
lichkeit, der Vorteilsgewährung und der Vorsitzenden und zwei Schöffen erforderlich
Bestechung,“. machen, beschließt sie eine solche Besetzung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2555
(5) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zu- „§ 33b
rückverwiesen oder ist die Hauptverhandlung Besetzung der Jugendkammer“.
ausgesetzt worden, kann die jeweils zuständige
Strafkammer erneut nach Maßgabe der Absätze 2 b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 6
und 3 über ihre Besetzung beschließen.“ ersetzt:
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6. „(2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens
beschließt die große Jugendkammer über ihre
5. § 199 wird wie folgt geändert: Besetzung in der Hauptverhandlung. Ist das
a) In Absatz 1 wird die Angabe „2 und 3“ durch die Hauptverfahren bereits eröffnet, beschließt sie
Angabe „2 bis 4“ ersetzt. hierüber bei der Anberaumung des Termins zur
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: Hauptverhandlung. Sie beschließt eine Beset-
zung mit drei Richtern einschließlich des Vorsit-
„(4) Ein Privatkläger ist nicht Verfahrensbe- zenden und zwei Jugendschöffen, wenn
teiligter im Sinne von § 198 Absatz 6 Nummer 2.“
1. die Sache nach den allgemeinen Vorschriften
6. § 201 Absatz 1 wird wie folgt geändert: einschließlich der Regelung des § 74e des Ge-
a) In Satz 1 werden die Wörter „die Regierung des richtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit
beklagten Landes ihren Sitz hat“ durch die Wörter des Schwurgerichts gehört,
„das streitgegenständliche Verfahren durchge- 2. ihre Zuständigkeit nach § 41 Absatz 1 Num-
führt wurde“ ersetzt. mer 5 begründet ist oder
b) Satz 4 wird aufgehoben. 3. nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der
Sache die Mitwirkung eines dritten Richters
Artikel 2 notwendig erscheint.
Änderung des Im Übrigen beschließt die große Jugendkammer
Einführungsgesetzes zum eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich
Gerichtsverfassungsgesetz des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen.
Dem Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungs- (3) Die Mitwirkung eines dritten Richters ist
gesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 in der Regel not-
nummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, wendig, wenn
das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 17. De-
1. die Jugendkammer die Sache nach § 41 Ab-
zember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist,
satz 1 Nummer 2 übernommen hat,
dieses wiederum geändert durch Artikel 8 Nummer 3
des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449), wird 2. die Hauptverhandlung voraussichtlich länger
folgender § 41 angefügt: als zehn Tage dauern wird oder
3. die Sache eine der in § 74c Absatz 1 Satz 1
„§ 41 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten
(1) Für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2012 beim Straftaten zum Gegenstand hat.
Landgericht anhängig geworden sind, sind die §§ 74, (4) In Verfahren über die Berufung gegen ein
74c und 76 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis Urteil des Jugendschöffengerichts gilt Absatz 2
zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwen- entsprechend. Die große Jugendkammer be-
den. schließt ihre Besetzung mit drei Richtern ein-
(2) Hat die Staatsanwaltschaft in Verfahren, in denen schließlich des Vorsitzenden und zwei Jugend-
über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche schöffen auch dann, wenn mit dem angefochte-
Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden nen Urteil auf eine Jugendstrafe von mehr als vier
ist, die Akten dem Vorsitzenden des zuständigen Ge- Jahren erkannt wurde.
richts vor dem 1. Januar 2012 übergeben, ist § 74f des (5) Hat die große Jugendkammer eine Beset-
Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis zum 31. De- zung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsit-
zember 2011 geltenden Fassung entsprechend anzu- zenden und zwei Jugendschöffen beschlossen
wenden.“ und ergeben sich vor Beginn der Hauptverhand-
lung neue Umstände, die nach Maßgabe der Ab-
Artikel 3 sätze 2 bis 4 eine Besetzung mit drei Richtern
Änderung des einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugend-
Jugendgerichtsgesetzes schöffen erforderlich machen, beschließt sie eine
solche Besetzung.
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I (6) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zu-
S. 3427), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Ge- rückverwiesen oder die Hauptverhandlung aus-
setzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) geän- gesetzt worden, kann die jeweils zuständige Ju-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: gendkammer erneut nach Maßgabe der Absätze 2
bis 4 über ihre Besetzung beschließen.“
1. Die Überschrift des § 33a wird wie folgt gefasst:
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7.
„§ 33a
3. Dem § 108 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Besetzung des Jugendschöffengerichts“.
„Der Beschluss einer verminderten Besetzung in der
2. § 33b wird wie folgt geändert: Hauptverhandlung (§ 33b) ist nicht zulässig, wenn
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungs-
2556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
verwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung 1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „10“ durch die
der Unterbringung in einem psychiatrischen Kran- Angabe „11“ ersetzt.
kenhaus zu erwarten ist.“ 2. Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 eingefügt:
4. § 121 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 „(11) Die beim Bundesverwaltungsgericht im Jahr
und 3 ersetzt: 2011 nach bisherigem Recht bestellten Beamtenbei-
„(2) Für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2012 bei sitzer bleiben bis zur Auflösung des Disziplinar-
der Jugendkammer anhängig geworden sind, ist senats beim Bundesverwaltungsgericht im Amt.
§ 33b Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2011 Wird die Auslosung weiterer Beamtenbeisitzer erfor-
geltenden Fassung anzuwenden. derlich, erfolgt sie für die Zeit bis zur Auflösung des
Disziplinarsenats beim Bundesverwaltungsgericht
(3) Hat die Staatsanwaltschaft in Verfahren, in de- aus den Listen, die nach § 49 Absatz 1 der Bundes-
nen über die im Urteil vorbehaltene oder die nach- disziplinarordnung in der Fassung der Bekannt-
trägliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu machung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984) in
entscheiden ist, die Akten dem Vorsitzenden des zu- der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
ständigen Gerichts vor dem 1. Januar 2012 überge- für die Jahre 2008 bis 2011 aufgestellt worden sind.
ben, ist § 74f des Gerichtsverfassungsgesetzes in Die §§ 51 bis 54 der Bundesdisziplinarordnung blei-
der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ben unberührt.“
entsprechend anzuwenden.“
3. Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 12.
Artikel 4 Artikel 5
Änderung des Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Bundesdisziplinargesetzes
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
§ 85 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Entlastung der Rechts-
(BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset- pflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50), das zuletzt
zes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
worden ist, wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2557
Fünfundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz
zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments
und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt*)
Vom 6. Dezember 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach
sen: dem Wort „Täter“ werden die Wörter „in den
Fällen der Absätze 1 und 2“ eingefügt.
Artikel 1 d) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Ab-
satz 5 eingefügt:
Änderung des
Strafgesetzbuchs „(5) Handelt der Täter in den Fällen des Ab-
satzes 3 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheits-
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt- strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.“
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Novem- e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die
ber 2011 (BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, wird Wörter „im Sinne des Absatzes 2“ werden durch
wie folgt geändert: die Wörter „im Sinne der Absätze 2 und 3“ er-
setzt.
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 326
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die
das Wort „gefährlichen“ gestrichen.
Wörter „Die Absätze 1 bis 3 gelten“ werden
2. § 311 Absatz 1 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „Absatz 1, auch in Verbindung
mit Absatz 4, gilt“ ersetzt.
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
„(§ 330d Nr. 4, 5)“ durch die Wörter „(§ 330d 4. § 326 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Nummer 4, 5, Absatz 2)“ ersetzt. a) In der Überschrift wird das Wort „gefährlichen“
gestrichen.
b) In dem Satzteil nach Nummer 2 wird nach dem
Wort „Menschen“ das Wort „oder“ durch ein b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Komma ersetzt und werden nach dem Wort aa) In Nummer 2 wird das Wort „fruchtschädi-
„schädigen“ die Wörter „oder erhebliche Schä- gend“ durch das Wort „fortpflanzungsge-
den an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der fährdend“ ersetzt.
Luft oder dem Boden herbeizuführen“ eingefügt. bb) In dem Satzteil nach Nummer 4 werden die
3. § 325 wird wie folgt geändert: Wörter „behandelt, lagert, ablagert, abläßt
oder sonst beseitigt“ durch die Wörter „sam-
a) In Absatz 2 wird das Wort „grober“ gestrichen. melt, befördert, behandelt, verwertet, lagert,
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge- ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt
fügt: oder sonst bewirtschaftet“ ersetzt.
„(3) Wer unter Verletzung verwaltungsrecht- c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
licher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem „(2) Ebenso wird bestraft, wer
Umfang in die Luft freisetzt, wird mit Freiheits- 1. Abfälle im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der
strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Euro-
bestraft, wenn die Tat nicht nach Absatz 2 mit päischen Parlaments und des Rates vom
Strafe bedroht ist.“ 14. Juni 2006 über die Verbringung von Ab-
fällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, L 318
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG des vom 28.11.2008, S. 15), die zuletzt durch die
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008
über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom Verordnung (EU) Nr. 413/2010 (ABl. L 119
6.12.2008, S. 28). vom 13.5.2010, S. 1) geändert worden ist, in
2558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
nicht unerheblicher Menge, sofern es sich um 1. Lebensraum einer Art, die in Artikel 4 Absatz 2
ein illegales Verbringen von Abfällen im Sinne oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des
des Artikels 2 Nummer 35 der Verordnung Europäischen Parlaments und des Rates vom
(EG) Nr. 1013/2006 handelt, oder 30. November 2009 über die Erhaltung der
wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom
2. sonstige Abfälle im Sinne des Absatzes 1
26.1.2010, S. 7) oder in Anhang II der Richt-
entgegen einem Verbot oder ohne die erfor-
linie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992
derliche Genehmigung
zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume
in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
dieses Gesetzes verbringt.“ (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt
5. Dem § 327 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363
vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist,
„Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche aufgeführt ist, oder
Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen
einer vollziehbaren Untersagung eine Anlage, in der 2. natürlichen Lebensraumtyp, der in Anhang I
gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
verwendet oder gefährliche Tätigkeiten ausgeübt 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
werden, in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere
päischen Union in einer Weise betreibt, die geeig- und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7),
net ist, außerhalb der Anlage Leib oder Leben eines die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG
anderen Menschen zu schädigen oder erhebliche (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert
Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der worden ist, aufgeführt ist,
Luft oder dem Boden herbeizuführen.“ erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
6. § 328 wird wie folgt geändert:
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „grob
pflichtwidrig“ gestrichen und nach dem Wort „(6) Handelt der Täter in den Fällen des Ab-
„anderen“ die Wörter „oder erhebliche Schä- satzes 4 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheits-
den an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.“
Luft oder dem Boden“ eingefügt. 8. In § 330 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die
bb) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden vor Wörter „der vom Aussterben bedrohten Arten“
dem Wort „aufbewahrt“ das Wort „herstellt“ durch die Wörter „einer streng geschützten Art“ er-
und ein Komma eingefügt. setzt.
9. In § 330c Satz 1 werden die Wörter „329 Abs. 1, 2
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
oder 3, dieser auch in Verbindung mit Abs. 4“ durch
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort die Wörter „329 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, dieser
„grober“ gestrichen. auch in Verbindung mit Absatz 5, oder Absatz 4,
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Gefahr- dieser auch in Verbindung mit Absatz 6,“ ersetzt.
stoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes“ 10. § 330d wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „gefährliche Stoffe und Ge- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
mische nach Artikel 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
und des Rates vom 16. Dezember 2008 „(2) Für die Anwendung der §§ 311, 324a,
über die Einstufung, Kennzeichnung und 325, 326, 327 und 328 stehen in Fällen, in denen
Verpackung von Stoffen und Gemischen, die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
zur Änderung und Aufhebung der Richt- päischen Union begangen worden ist,
linien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur 1. einer verwaltungsrechtlichen Pflicht,
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
(ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt 2. einem vorgeschriebenen oder zugelassenen
durch die Verordnung (EG) Nr. 790/2009 Verfahren,
(ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1) geändert 3. einer Untersagung,
worden ist,“ ersetzt. 4. einem Verbot,
cc) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die 5. einer zugelassenen Anlage,
Wörter „ihm nicht gehörende Tiere“ durch
die Wörter „Tiere oder Pflanzen, Gewässer, 6. einer Genehmigung und
die Luft oder den Boden“ ersetzt. 7. einer Planfeststellung
7. § 329 wird wie folgt geändert: entsprechende Pflichten, Verfahren, Untersa-
gungen, Verbote, zugelassene Anlagen, Geneh-
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge- migungen und Planfeststellungen auf Grund
fügt:
einer Rechtsvorschrift des anderen Mitglied-
„(4) Wer unter Verletzung verwaltungsrecht- staats der Europäischen Union oder auf Grund
licher Pflichten in einem Natura 2000-Gebiet eines Hoheitsakts des anderen Mitgliedstaats
einen für die Erhaltungsziele oder den Schutz- der Europäischen Union gleich. Dies gilt nur,
zweck dieses Gebietes maßgeblichen soweit damit ein Rechtsakt der Europäischen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2559
Union oder ein Rechtsakt der Europäischen Nr. 398/2009 (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 5) geän-
Atomgemeinschaft umgesetzt oder angewendet dert worden ist, ein Exemplar einer in Anhang A ge-
wird, der dem Schutz vor Gefahren oder schäd- nannten Art
lichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbeson- 1. verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet
dere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewäs- oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält oder be-
ser, die Luft oder den Boden, dient.“ fördert oder
Artikel 2 2. zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau
stellt oder verwendet.
Änderung des
Bundesnaturschutzgesetzes (3) Wer in den Fällen der Absätze 1 oder 2 die Tat
gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
bestraft.
zes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: (4) Erkennt der Täter in den Fällen der Absätze 1
oder 2 fahrlässig nicht, dass sich die Handlung auf
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 71
ein Tier oder eine Pflanze einer dort genannten Art
folgende Angabe eingefügt:
bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem
„§ 71a Strafvorschriften“. Jahr oder Geldstrafe.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
§ 71a
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 werden die Wörter „Richt- Strafvorschriften
linie 79/409/EWG des Rates vom 2. April (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
1979 über die Erhaltung der wildlebenden Geldstrafe wird bestraft, wer
Vogelarten (ABl. L 103 vom 24.4.1979, S. 1), 1. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 ein wildleben-
die zuletzt durch die Richtlinie 2008/102/EG des Tier einer besonders geschützten Art, die
(ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 31) ge- in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richt-
ändert worden ist“ durch die Wörter „Richt- linie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments
linie 2009/147/EG des Europäischen Parla- und des Rates vom 30. November 2009 über die
ments und des Rates vom 30. November Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20
2009 über die Erhaltung der wildlebenden vom 26.1.2010, S. 7) aufgeführt ist, tötet oder
Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7)“ seine Entwicklungsformen aus der Natur ent-
ersetzt. nimmt oder zerstört,
bb) In Nummer 9 wird die Angabe „79/409/EWG“ 2. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein Tier
durch die Angabe „2009/147/EG“ ersetzt. oder eine Pflanze in Besitz oder Gewahrsam
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be-
aa) In Nummer 12 wird die Angabe „79/409/EWG“ oder verarbeitet, das oder die
durch die Angabe „2009/147/EG“ ersetzt. a) einer streng geschützten Art angehört, die in
bb) In Nummer 13 Buchstabe a wird die Angabe Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates
„318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3)“ vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
durch die Angabe „709/2010 (ABl. L 212 Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere
vom 12.8.2010, S. 1)“ ersetzt. und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7),
die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG
c) In Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert
„79/409/EWG“ durch die Angabe „2009/147/EG“
worden ist, aufgeführt ist oder
ersetzt.
b) einer besonders geschützten Art angehört, die
3. § 71 wird durch die folgenden §§ 71 und 71a ersetzt:
in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richt-
„§ 71 linie 2009/147/EG aufgeführt ist, oder
Strafvorschriften 3. eine in § 69 Absatz 2, 3 Nummer 20, Absatz 4
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Nummer 1 oder Absatz 5 bezeichnete vorsätz-
Geldstrafe wird bestraft, wer eine in liche Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig
begeht.
1. § 69 Absatz 2 oder
(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 8
2. § 69 Absatz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 1
Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung
oder Absatz 5
(EG) Nr. 338/97 ein Exemplar einer in Anhang B
bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich genannten Art
auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschütz-
ten Art bezieht. 1. verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet
oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält oder be-
(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 8 fördert oder
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des
Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von 2. zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau
Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten stellt oder verwendet.
durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom (3) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nummer 1 oder Nummer 2 oder des Absatzes 2
2560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
leichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf ein Tier Union aus Gründen des Erhalts der Arten
oder eine Pflanze einer dort genannten Art bezieht, streng oder besonders geschützt oder von
so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder Geldstrafe. zu schützen ist, oder
(4) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1 oder b) sonstigem Wild,
Nummer 2, Absatz 2 oder Absatz 3 strafbar, wenn
2b. den sonstigen Erwerb, die Ausübung der tat-
die Handlung eine unerhebliche Menge der Exem-
sächlichen Gewalt oder das sonstige Verwen-
plare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf
den, die Abgabe, das Anbieten zum Verkauf oder
den Erhaltungszustand der Art hat.“
den Tausch, die Zucht, die Beförderung, das Ver-
4. In § 72 wird nach der Angabe „§ 71“ die Angabe äußern oder das sonstige Inverkehrbringen von
„oder § 71a“ eingefügt. Wild,“.
4. § 38 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Änderung des
Bundesjagdgesetzes „§ 38
Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekannt- Strafvorschriften“.
machung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), b) In Absatz 2 werden die Wörter „Freiheitsstrafe bis
das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 9. De- zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu ein-
zember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, hundertachtzig Tagessätzen“ durch die Wörter
wird wie folgt geändert: „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstra-
1. In § 19 Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 9 Abs. 1 fe“ ersetzt.
der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April
5. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogel-
arten (ABl. EG Nr. 103 S. 1) in der jeweils geltenden „§ 38a
Fassung genannten Gründen und nach den in Strafvorschriften
Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie“ durch die Wörter
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
„Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des
Geldstrafe wird bestraft, wer einer Rechtsverord-
Europäischen Parlaments und des Rates vom
nung nach § 36 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a
30. November 2009 über die Erhaltung der wild-
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
lebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7)
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
in der jeweils geltenden Fassung genannten Grün-
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
den und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richt-
stand auf diese Strafvorschrift verweist.
linie 2009/147/EG“ ersetzt.
2. § 22 Absatz 4 wird wie folgt geändert: (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer einer Rechtsverord-
a) In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 9 Abs. 1 nung nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a
Buchstabe c der Richtlinie 79/409/EWG genann- oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
ten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 die- solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
ser Richtlinie“ durch die Wörter „Artikel 9 Absatz 1 die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
Buchstabe c der Richtlinie 2009/147/EG genann- stand auf diese Strafvorschrift verweist.
ten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2
der Richtlinie 2009/147/EG“ ersetzt. (3) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
leichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf Wild
b) In Satz 6 werden die Wörter „Artikel 9 Abs. 1 der einer Art bezieht, die in § 36 Absatz 1 Nummer 2a
Richtlinie 79/409/EWG genannten Gründen und Buchstabe a genannt ist, so ist die Strafe Freiheits-
nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie“ strafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
durch die Wörter „Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie
2009/147/EG genannten Gründen und nach den (4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 2
in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG“ leichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf Wild
ersetzt. einer Art bezieht, die in § 36 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe a genannt ist, so ist die Strafe Freiheits-
3. § 36 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgenden
strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Nummern 2 bis 2b ersetzt:
(5) Die Tat ist nicht strafbar, wenn die Handlung
„2. den Besitz von
eine unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und
a) Wild, das nach Rechtsakten der Europä- unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszu-
ischen Gemeinschaft oder der Europäischen stand der Art hat.“
Union aus Gründen des Erhalts der Arten
6. § 39 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
streng oder besonders geschützt oder von
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union „5. einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1
zu schützen ist, oder Nummer 1, 2 Buchstabe b, Nummer 2a Buch-
b) sonstigem Wild, stabe b, Nummer 2b bis 4 oder Nummer 5, Ab-
satz 2 oder Absatz 5 oder einer vollziehbaren
2a. den gewerbsmäßigen Ankauf, Verkauf oder Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsver-
Tausch von ordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver-
a) Wild, das nach Rechtsakten der Europä- ordnung für einen bestimmten Tatbestand auf
ischen Gemeinschaft oder der Europäischen diese Bußgeldvorschrift verweist, oder“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2561
Artikel 4 12.7.2006, S. 1, L 318 vom 28.11.2008, S. 15), die
Änderung der zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 413/2010 (ABl.
Abfallverbringungsbußgeldverordnung L 119 vom 13.5.2010, S. 1) geändert worden ist“
eingefügt.
§ 1 der Abfallverbringungsbußgeldverordnung vom
29. Juli 2007 (BGBl. I S. 1761), die zuletzt durch Artikel 1 3. Absatz 3 wird Absatz 2.
der Verordnung vom 28. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1489)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 5
1. Absatz 1 wird aufgehoben.
Inkrafttreten
2. Absatz 2 wird Absatz 1 und nach der Angabe
„1013/2006“ werden die Wörter „des Europäischen Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 und 3 treten
die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom am 13. Juni 2012 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
2562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
Drittes Gesetz
zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Vom 6. Dezember 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
§ 20 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „250 000“ durch die Angabe
„500 000“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2563
Gesetz
zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen
Vom 6. Dezember 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 1 (860–3)
§ 363 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Änderung des
– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
(860–12) Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. November
2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie
§ 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – So- folgt geändert:
zialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember
2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Arti- 1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
kel 3b des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) „Er zahlt an die Bundesagentur für das Jahr 2012
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 7,238 Milliarden Euro.“
2. In Satz 3 wird die Angabe „2010“ durch die Angabe
„§ 46a „2013“ ersetzt.
Bundesbeteiligung Artikel 3
Änderung des
(1) Der Bund trägt ab dem Jahr 2012 jeweils einen Finanzausgleichsgesetzes
Anteil von 45 vom Hundert der Nettoausgaben nach In § 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Finanzausgleichsgeset-
diesem Kapitel im Vorvorjahr. zes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956),
das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 1. No-
(2) Die Höhe der für die Erstattung durch den Bund vember 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist,
nach Absatz 1 in einem Kalenderjahr zugrunde zu le- werden die Wörter „als Ausgleich für die Belastungen
genden Nettoausgaben entspricht den in den Ländern aufgrund der Senkung des Beitragssatzes zur Arbeits-
angefallenen reinen Ausgaben der Träger der Sozial- losenversicherung um einen Vomhundertpunkt“ gestri-
hilfe nach diesem Kapitel, die vom Statistischen Bun- chen.
desamt ermittelt werden; zugrunde zu legen sind die
Nettoausgaben des Vorvorjahres nach dem Stand Artikel 4
vom 1. April des Jahres, in dem die Bundesbeteiligung
gezahlt wird. Die Bundesbeteiligung wird jeweils zum Inkrafttreten
1. Juli an die Länder gezahlt.“ Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
2564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
Gesetz
zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
Vom 6. Dezember 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) während der Familienpflegezeit Aufstockung des
sen: monatlichen Arbeitsentgelts um die Hälfte des
Produkts aus monatlicher Arbeitszeitverringerung
Artikel 1 in Stunden und dem durchschnittlichen Entgelt
pro Arbeitsstunde, wobei
Gesetz
aa) die Aufstockung durch die Entnahme von
über die Familienpflegezeit
Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben (§ 7b
(Familienpflegezeitgesetz – FPfZG) des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) oder,
nach Maßgabe des § 116 des Vierten Buches
§1 Sozialgesetzbuch, von Arbeitszeit aus einem
Ziel des Gesetzes Arbeitszeitguthaben erfolgt, das in der Nach-
Durch die Einführung der Familienpflegezeit werden pflegephase (Buchstabe c) auszugleichen ist;
die Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Beruf und bb) monatliche Arbeitszeitverringerung die Dif-
familiärer Pflege verbessert. ferenz zwischen der arbeitsvertraglichen
monatlichen Arbeitszeit vor Beginn der Fa-
§2 milienpflegezeit und der arbeitsvertraglichen
monatlichen Arbeitszeit während der Fami-
Begriffsbestimmungen
lienpflegezeit ist;
(1) Familienpflegezeit im Sinne dieses Gesetzes ist cc) durchschnittliches Entgelt pro Arbeitsstunde
die nach § 3 förderfähige Verringerung der Arbeitszeit das Verhältnis des regelmäßigen Gesamtein-
von Beschäftigten, die einen pflegebedürftigen nahen kommens ausschließlich der Sachbezüge der
Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der
Dauer von längstens 24 Monaten bei gleichzeitiger Auf- Familienpflegezeit zur arbeitsvertraglichen
stockung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber. Gesamtstundenzahl der letzten zwölf Kalen-
Die verringerte Arbeitszeit muss wöchentlich mindes- dermonate vor Beginn der Familienpflegezeit
tens 15 Stunden betragen; bei unterschiedlichen ist; bei einem weniger als zwölf Monate vor
wöchentlichen Arbeitszeiten oder einer unterschied- Beginn der Familienpflegezeit bestehenden
lichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit darf Beschäftigungsverhältnis verkürzt sich der
die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeit- der Berechnung zugrunde zu legende Zeit-
raums von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht unter- raum entsprechend;
schreiten.
dd) als Arbeitszeit vor Beginn der Familienpflege-
(2) § 7 des Pflegezeitgesetzes gilt entsprechend. zeit auch eine höhere als die tatsächlich vor
Beginn der Familienpflegezeit geleistete Ar-
§3 beitszeit zugrunde gelegt werden kann, wenn
Förderung für die Nachpflegephase eine Arbeitszeit min-
destens in derselben Höhe vereinbart wird;
(1) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-
liche Aufgaben gewährt dem Arbeitgeber auf Antrag ein ee) für die Berechnung des durchschnittlichen
in monatlichen Raten zu zahlendes zinsloses Darlehen Entgelts pro Arbeitsstunde Mutterschutzfris-
im Umfang der nach Nummer 1 Buchstabe b erfolgten ten sowie die Einbringung von Arbeitsentgelt
Aufstockung des Arbeitsentgelts, wenn der Arbeitgeber in und die Entnahme von Arbeitsentgelt aus
Wertguthaben außer Betracht bleiben;
1. eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber
und der oder dem Beschäftigten über die In- c) im Anschluss an die Familienpflegezeit bis zum
anspruchnahme von Familienpflegezeit nach § 2 Ab- Ausgleich des Wert- oder Arbeitszeitguthabens
satz 1 vorlegt, die Folgendes beinhaltet: (Nachpflegephase)
a) Umfang der Arbeitszeit vor Beginn und während aa) Ausgleich des Wertguthabens in der Weise,
der Familienpflegezeit, Name, Geburtsdatum, dass bei jeder Entgeltabrechnung derjenige
Anschrift und Angehörigenstatus der gepflegten Betrag einbehalten wird, um den das Arbeits-
Person, Dauer der Familienpflegezeit und Rück- entgelt in dem entsprechenden Zeitraum
kehr der oder des Beschäftigten zu der vor Eintritt während der Familienpflegezeit nach Maß-
in die Familienpflegezeit geltenden oder einer gabe von Buchstabe b aufgestockt wird, oder
höheren Wochenarbeitszeit nach dem vereinbar- bb) Ausgleich des Arbeitszeitguthabens in der
ten Ende der Familienpflegezeit oder nach der Weise, dass in jedem Monat die monatlich
vorherigen Beendigung der häuslichen Pflege während der Familienpflegezeit entnommene
des pflegebedürftigen nahen Angehörigen; Arbeitszeit nachgearbeitet wird;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2565
2. die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen der Kräfteverfall voraussichtlich mindestens sechs Monate
oder des Beschäftigten durch Vorlage einer Beschei- ihren zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben
nigung der Pflegekasse oder des Medizinischen kann. Eine versicherte Person gilt als berufsunfähig,
Dienstes der Krankenversicherung nachweist; bei in wenn sie mehr als 180 Tage ununterbrochen pflegebe-
der privaten Pflegepflichtversicherung versicherten dürftig oder infolge Krankheit, Körperverletzung oder
Pflegebedürftigen muss ein entsprechender Nach- mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls außer-
weis erbracht werden und stande gewesen ist, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit
3. eine Bescheinigung nach § 4 Absatz 5 über das Be- auszuüben.
stehen einer Familienpflegezeitversicherung vorlegt (3) Ist die oder der Beschäftigte Versicherungsneh-
oder einen Antrag auf Aufnahme der oder des mer, ist dem Arbeitgeber ein unwiderrufliches Bezugs-
Beschäftigten in eine vom Bundesamt für Familie recht einzuräumen. Der Versicherer muss sich zudem
und zivilgesellschaftliche Aufgaben abgeschlossene verpflichten, den Arbeitgeber über eine nicht rechtzeitig
Gruppenversicherung stellt. gezahlte Erstprämie nach § 37 des Versicherungsver-
(2) Aufstockungsbeträge, die über das in Absatz 1 tragsgesetzes und die Bestimmung einer Zahlungsfrist
Nummer 1 Buchstabe b bestimmte Maß hinausgehen, nach § 38 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes
stehen der Förderfähigkeit nach Absatz 1 nicht ent- in Textform zu informieren und ihm eine Zahlungsfrist
gegen, wenn das am Ende der Familienpflegezeit aus- von mindestens einem Monat einzuräumen.
zugleichende Wertguthaben das 24-Fache des Auf- (4) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-
stockungsbetrags nach Absatz 1 Nummer 1 Buch- liche Aufgaben kann durch schriftliche Anzeige an den
stabe b nicht übersteigt. Versicherer den Übergang des Bezugsrechts des Ar-
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 verringert sich um beitgebers bis zur Höhe der von ihm gewährten Leis-
Prämienzahlungen des Bundesamtes für Familie und tungen auf sich bewirken. Der Versicherer hat das Bun-
zivilgesellschaftliche Aufgaben an den Versicherer der desamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
Familienpflegezeitversicherung. über nicht rechtzeitig gezahlte Erstprämien nach § 37
des Versicherungsvertragsgesetzes und zum Zeitpunkt
(4) Nimmt der Arbeitgeber ein Darlehen nach Ab- des Eingangs der Mitteilung laufende und nach Ein-
satz 1 in Anspruch, hat er dem Bundesamt für Familie gang der Mitteilung bestimmte Zahlungsfristen nach
und zivilgesellschaftliche Aufgaben unverzüglich jede § 38 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes in
Änderung in den Verhältnissen, die für den Anspruch Textform zu informieren und ihm eine Zahlungsfrist
nach Absatz 1 erheblich sind, mitzuteilen, insbesondere von mindestens einem Monat einzuräumen.
eine vorzeitige Beendigung der Familienpflegezeit.
(5) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zu
(5) Tritt ein anderer Inhaber nach § 613a des Bürger- bescheinigen, dass eine dieser Vorschrift entspre-
lichen Gesetzbuchs in die Rechte und Pflichten aus chende Versicherung besteht.
dem Arbeitsverhältnis der oder des Beschäftigten ein,
tritt er zugleich in die Rechte und Pflichten aus dem (6) Ein Anspruch auf Abschluss einer Familien-
zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Darlehens- pflegezeitversicherung gegen den Arbeitgeber oder
verhältnis zwischen dem bisherigen Arbeitgeber und das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche
dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben besteht nicht.
Aufgaben ein.
§5
(6) Für dieselbe pflegebedürftige Person kann eine
weitere Familienpflegezeit erst nach dem Ende der Ende der Förderfähigkeit
Nachpflegephase gefördert werden. (1) Die Förderfähigkeit der Familienpflegezeit endet
mit dem Ablauf des zweiten Monats, der auf den Weg-
§4 fall mindestens einer Voraussetzung für den Anspruch
Familienpflegezeitversicherung nach § 3 Absatz 1 folgt, spätestens jedoch nach
24 Monaten. Satz 1 gilt auch dann, wenn die oder der
(1) Die Familienpflegezeitversicherung ist eine nach Beschäftigte den Mindestumfang der wöchentlichen
§ 11 zertifizierte Vereinbarung in deutscher Sprache, Arbeitszeit im Sinne von § 2 Absatz 1 aufgrund ge-
mit der sich der Versicherer verpflichtet, im Falle des setzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen
Todes sowie der Berufsunfähigkeit der oder des Be- unterschreitet; die Unterschreitung des Mindestum-
schäftigten eine Leistung in der Höhe zu erbringen, in fangs der wöchentlichen Arbeitszeit aufgrund der Ein-
der das Wertguthaben infolge der Familienpflegezeit führung von Kurzarbeit lässt die Förderfähigkeit unbe-
nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buch- rührt.
stabe b noch nicht ausgeglichen ist. Die Versicherung
wird von der oder dem Beschäftigten, dem Arbeitgeber (2) Der oder die Beschäftigte hat dem Arbeitgeber
oder dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft- die Beendigung der häuslichen Pflege des nahen Ange-
liche Aufgaben auf die Person der oder des Beschäftig- hörigen unverzüglich mitzuteilen.
ten für die Dauer der Familienpflegezeit und der Nach-
pflegephase geschlossen. Die Versicherungsprämie ist §6
unabhängig vom Geschlecht, Alter und Gesundheits- Rückzahlung des Darlehens
zustand der versicherten Person zu berechnen. Eine (1) Die Rückzahlung des nach § 3 gewährten
Risikoprüfung findet nicht statt. Darlehens durch den Arbeitgeber erfolgt in monatlichen
(2) Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Raten in Höhe des nach § 12 Absatz 2 festgesetzten
Person infolge von Krankheit oder Körperverletzung monatlichen Betrags jeweils spätestens zum letzten
oder bedingt durch mehr als altersentsprechenden Bankarbeitstag des laufenden Monats. Die monatlichen
2566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
Raten erhöhen sich um vom Bundesamt für Familie und rung nach Absatz 1 oder der Übernahme nach Absatz 2
zivilgesellschaftliche Aufgaben für die Einbeziehung in auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-
den Gruppenversicherungsvertrag nach § 3 Absatz 1 liche Aufgaben über.
Nummer 3 an den Versicherer zu zahlende Versiche-
rungsprämien. §9
(2) Die Rückzahlung beginnt in dem Monat, der auf Arbeitsrechtliche Regelungen
das Ende der Förderfähigkeit der Familienpflegezeit (1) Das dem Arbeitgeber vertraglich eingeräumte
folgt. Bei einer Unterbrechung oder Beendigung der Recht, das Arbeitsentgelt in der Nachpflegephase teil-
Entgeltaufstockung kann das Bundesamt für Familie weise einzubehalten, wird nicht dadurch berührt, dass
und zivilgesellschaftliche Aufgaben, wenn die übrigen die oder der Beschäftigte ihre oder seine Arbeitszeit
Voraussetzungen für den Anspruch nach § 3 Absatz 1 verringert, auch wenn dies aufgrund anderer gesetz-
weiterhin vorliegen, auf Antrag des Arbeitgebers den licher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen erfolgt.
Beginn der Rückzahlung auf einen späteren Zeitpunkt, Bei Kurzarbeit vermindert sich der Anspruch auf Einbe-
spätestens jedoch auf den 25. Monat nach Beginn der haltung von Arbeitsentgelt um den Anteil, um den die
Förderung, festsetzen. Arbeitszeit durch die Kurzarbeit vermindert ist; die
(3) Nach Beginn der Rückzahlung kann das Bundes- Nachpflegephase verlängert sich entsprechend.
amt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auf (2) Kann wegen vorzeitiger Beendigung des Be-
Antrag des Arbeitgebers für Zeiten, in denen die oder schäftigungsverhältnisses ein Ausgleich des Wertgut-
der Beschäftigte Krankengeld oder Kurzarbeitergeld habens durch Einbehaltung von Arbeitsentgelt nicht
bezieht, die Rückzahlung ganz oder teilweise aus- mehr erfolgen und erfolgt keine Übertragung des Wert-
setzen. guthabens auf andere Arbeitgeber nach § 7f des Vier-
ten Buches Sozialgesetzbuch, kann der Arbeitgeber,
§7 soweit er nicht durch eine Familienpflegezeitversiche-
Erstattungsanspruch rung nach § 4 Absatz 1 Befriedigung erlangen kann,
von der oder dem Beschäftigten einen Ausgleich in
(1) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-
Geld verlangen. Soweit keine Aufrechnung gegen For-
liche Aufgaben kann von der oder dem Beschäftigten
derungen der oder des Beschäftigten aus dem Be-
Erstattung der dem Arbeitgeber zu Unrecht gezahlten
schäftigungsverhältnis erfolgen kann, ist der Ausgleich
Leistungen verlangen, wenn diese darauf zurückzufüh-
in den sich nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c
ren sind, dass die oder der Beschäftigte vorsätzlich
ergebenden Raten zu zahlen; § 6 gilt entsprechend. Der
oder grob fahrlässig der Mitteilungspflicht nach § 5 Ab-
Ausgleichsanspruch erlischt, soweit keine Aufrechnung
satz 2 nicht nachgekommen ist. Der Anspruch ist aus-
gegen Forderungen der oder des Beschäftigten aus
geschlossen, soweit die oder der Beschäftigte die mit
dem Beschäftigungsverhältnis erfolgen kann und der
den zu Unrecht gezahlten Leistungen geförderten Auf-
Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis mit Zustim-
stockungsbeträge nicht erhalten oder dem Arbeitgeber
mung der zuständigen Stelle aus Gründen, die nicht in
erstattet hat. Die zu erstattende Leistung ist durch
dem Verhalten der oder des Beschäftigten liegen, ge-
schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
kündigt hat.
(2) Im Umfang der nach Absatz 1 erfolgten Erstat-
(3) Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhält-
tung erlischt die Rückzahlungspflicht des Arbeitgebers
nis während der Inanspruchnahme der Familienpflege-
gegenüber dem Bundesamt für Familie und zivilgesell-
zeit und der Nachpflegephase nicht kündigen. In be-
schaftliche Aufgaben. Im gleichen Umfang erlischt der
sonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung
Anspruch des Arbeitgebers gegen die Beschäftigte
für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung
oder den Beschäftigten auf Ausgleich des Wertgut-
erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige
habens.
oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte
Stelle.
§8
(4) Kann ein Ausgleich des Wertguthabens wegen
Leistungen bei Nichtzahlung der Freistellung von der Arbeitsleistung nicht durch Einbe-
Beschäftigten; Forderungsübergang haltung von Arbeitsentgelt erfolgen, kann der Arbeitge-
(1) Soweit die oder der Beschäftigte ihrer oder seiner ber von der oder dem Beschäftigten einen Ausgleich in
Zahlungspflicht nach § 9 Absatz 2 trotz Mahnung mit Geld verlangen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
einer Fristsetzung von zwei Wochen nicht nachgekom- (5) § 6 des Pflegezeitgesetzes gilt entsprechend.
men ist, hat der Arbeitgeber gegenüber dem Bundes-
amt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben An- § 10
spruch auf Erlass der Rückzahlungsforderung aus dem
Darlehen nach § 6. Weitergehende Regelungen
(2) Hat der Arbeitgeber das Darlehen nach § 3 trotz Andere gesetzliche oder vertragliche Regelungen zur
Vorliegens der dortigen Voraussetzungen nicht in An- Freistellung von der Arbeitsleistung oder Verringerung
spruch genommen, hat er unter der Voraussetzung der Arbeitszeit sowie zu Wertguthaben bleiben unbe-
des Absatzes 1 Anspruch auf Übernahme der von der rührt.
oder dem Beschäftigten nach § 9 Absatz 2 Satz 2 zu
erbringenden Ratenzahlungen durch das Bundesamt § 11
für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Zertifizierung
(3) Der Anspruch des Arbeitgebers nach § 9 Absatz 2 (1) Die Zertifizierung einer Familienpflegezeitver-
geht im Umfang der erlassenen Rückzahlungsforde- sicherung nach diesem Gesetz ist die Feststellung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2567
dass die Vertragsbedingungen des Versicherungsver- (2) Die Höhe der Darlehensraten nach § 3 wird zu
trages dem § 4 entsprechen. Es können auch Allge- Beginn der Leistungsgewährung in monatlichen Fest-
meine Versicherungsbedingungen, die den Einzelver- beträgen für die gesamte Förderdauer festgesetzt.
trägen zugrunde liegen, zertifiziert werden.
(2) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft- § 13
liche Aufgaben entscheidet als Zertifizierungsstelle
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
durch Verwaltungsakt über die Zertifizierung sowie über
die Rücknahme und den Widerruf der Zertifizierung. Die Zur Durchführung des Verfahrens nach § 12 kann
Zertifizierungsstelle prüft weder, ob ein Versicherungs- das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
vertrag wirtschaftlich tragfähig und die Zusage des Ver- und Jugend allgemeine Verwaltungsvorschriften erlas-
sicherers erfüllbar ist noch ob die Vertragsbedingungen sen.
zivilrechtlich wirksam sind. Die Zertifizierungsstelle
nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Auf-
§ 14
gaben nur im öffentlichen Interesse wahr.
(3) Die Zertifizierung erfolgt auf Antrag des Versiche- Bußgeldvorschriften
rers. Mit dem Antrag sind Unterlagen vorzulegen, die (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
belegen, dass die Vertragsbedingungen nach § 4 fahrlässig
zertifizierbar sind. Fehlende Angaben oder Unterlagen
fordert die Zertifizierungsstelle innerhalb von drei 1. entgegen § 3 Absatz 4 oder
Monaten als Ergänzungsanzeige an (Ergänzungsanfor-
derung). Innerhalb von drei Monaten nach Zugang der 2. entgegen § 5 Absatz 2
Ergänzungsanforderung hat der Versicherer die Ergän- einer dort genannten Person oder Behörde eine Mit-
zungsanzeige bei der Zertifizierungsstelle zu erstatten; teilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
andernfalls lehnt die Zertifizierungsstelle den Zertifizie- rechtzeitig macht.
rungsantrag ab. Die Frist nach Satz 3 ist eine Aus-
schlussfrist. (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
(4) Die Zertifizierungsstelle macht die Zertifizierung
das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche
sowie den Widerruf, die Rücknahme oder den Verzicht
Aufgaben.
des Versicherers durch eine Veröffentlichung des Na-
mens und der Anschrift des Versicherers und dessen (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Zertifizierungsnummer im Gemeinsamen Ministerial- Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünf-
blatt bekannt. tausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Num-
mer 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet
§ 12 werden.
Verfahren (4) Die Geldbußen fließen in die Kasse des Bundes-
amtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.
(1) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-
Diese trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Geset-
liche Aufgaben entscheidet durch Verwaltungsakt auf
zes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Aus-
schriftlichen Antrag des Arbeitgebers über die Erbrin-
lagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110
gung von Leistungen nach den §§ 3 und 8. Der Antrag
Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
wirkt vom Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchs-
voraussetzungen, wenn er innerhalb von drei Monaten
nach deren Vorliegen gestellt wird, andernfalls wirkt er § 15
vom Beginn des Monats der Antragstellung. Mit dem
Antrag sind Name und Anschrift der oder des Beschäf- Aufbringung der Mittel
tigten, für die oder den Leistungen beantragt werden, (1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes erforder-
mitzuteilen. Für Leistungen nach den §§ 3 und 8 Ab- lichen Mittel, einschließlich der Erstattungsbeiträge an
satz 2 sind dem Antrag beizufügen: die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Absatz 2, trägt
1. Entgeltbescheinigungen mit Angabe der arbeitsver- der Bund.
traglichen Wochenstundenzahl der letzten zwölf (2) Die für die Bereitstellung der Darlehen erforder-
Monate vor Beginn der Familienpflegezeit, lichen Mittel können dem Bundesamt für Familie und
2. Vereinbarung über die Familienpflegezeit, zivilgesellschaftliche Aufgaben von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau bereitgestellt werden. In diesem Fall
3. Versicherungsbescheinigung nach § 4 Absatz 5 oder trägt der Bund das Ausfallrisiko und erstattet der Kre-
Antrag auf Aufnahme der oder des Beschäftigten in ditanstalt für Wiederaufbau die Darlehensbeträge sowie
eine vom Bundesamt für Familie und zivilgesell- die für die Bereitstellung der Mittel angefallenen Zinsen
schaftliche Aufgaben abgeschlossene Gruppenver- und Verwaltungskosten.
sicherung und
(3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau übermittelt
4. Bescheinigungen über die Pflegebedürftigkeit der
dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche
nahen Angehörigen der oder des Beschäftigten.
Aufgaben nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Auf-
Leistungen werden nachträglich jeweils für den Kalen- stellung über die Höhe der nach Absatz 2 bereitge-
dermonat ausgezahlt, in dem die Anspruchsvoraus- stellten Darlehensbeträge und der dafür angefallenen
setzungen vorgelegen haben. Zinsen und Verwaltungskosten.
2568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
Artikel 2 vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I
Änderung des
S. 1622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
In § 130 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a des Dritten 1. In Satz 3 Nummer 2 wird das Komma am Ende
Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 durch das Wort „oder“ ersetzt und die folgende
des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), Nummer 3 eingefügt:
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. De- „3. wurde mit dem Arbeitgeber der pflegenden Per-
zember 2011 (BGBl. I S. 2563) geändert worden ist, son eine Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1
werden nach den Wörtern „in Anspruch genommen des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart,“.
hat“ die Wörter „sowie Zeiten einer Familienpflegezeit
oder Nachpflegephase nach dem Familienpflegezeit- 2. In Satz 5 werden nach dem Wort „angekündigt“ die
gesetz“ und nach den Wörtern „Arbeitszeit gemindert Wörter „oder mit dem Arbeitgeber der pflegenden
war“ ein Semikolon und die Wörter „insoweit gilt § 131 Person eine Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1
Absatz 3 Nummer 2 nicht“ eingefügt. des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart“ einge-
fügt.
Artikel 3
Änderung des Artikel 4
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Inkrafttreten
§ 18 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
– Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2569
Vierundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Vom 6. Dezember 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- (5) Mindestausbildungszeit ist die durch Rechtsvor-
tes das folgende Gesetz beschlossen: schrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung
nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig
Artikel 1 beendet werden kann. Bei Ausbildungen, für die eine
Mindeststudienzeit im Sinne von Satz 3 bestimmt ist
Änderung des und zugleich eine Abschlussprüfung vorgeschrieben
Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prü-
Nach § 18b Absatz 3 des Bundesausbildungsförde- fungsteile erst nach der Mindeststudienzeit begonnen
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung werden darf, gilt die Mindeststudienzeit zuzüglich der
vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952), das durch Prüfungszeit im Sinne von Satz 4 als Mindestausbil-
Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. November dungszeit. Mindeststudienzeit ist die durch Rechtsvor-
2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, werden die schrift festgelegte Mindestzeit für die reinen Ausbil-
folgenden Absätze 4 bis 5a eingefügt: dungsleistungen, einschließlich geforderter Praktika,
ohne Abschlussprüfung. Prüfungszeit ist die Zeit, die
„(4) Ist für eine Ausbildung eine Mindestausbil- ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der
dungszeit im Sinne von Absatz 5 festgelegt und liegen bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil
zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungs- regelmäßig erforderlich ist; wenn die Prüfungszeit nicht
höchstdauer weniger als vier Monate, wird auf Antrag durch Rechtsvorschrift festgelegt ist, wird vermutet,
der Erlass nach Absatz 3 Satz 1 auch gewährt, wenn dass sie drei Monate beträgt.
die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit (5a) Absatz 4 ist nicht anzuwenden, wenn über die
beendet wurde. Der Erlass nach Absatz 3 Satz 2 wird Gewährung eines Teilerlasses nach Absatz 3 vor dem
auf Antrag auch gewährt, wenn die Mindestausbil- 21. Juni 2011 bestandskräftig oder rechtskräftig ent-
dungszeit um höchstens zwei Monate überschritten schieden worden ist.“
wurde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Be-
kanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 5a zu Artikel 2
stellen. Ist der Bescheid vor dem 21. Juni 2011 nicht
bestandskräftig oder rechtskräftig geworden, aber vor Inkrafttreten
dem 13. Dezember 2011 bekannt gegeben worden, ist Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
der Antrag bis zum 13. Januar 2012 zu stellen. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
2570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
Gesetz
zur Änderung des Vergaberechts
für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit*)
Vom 7. Dezember 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. § 99 wird wie folgt geändert:
rates das folgende Gesetz beschlossen:
a) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7
bis 9 eingefügt:
Artikel 1
Änderung des „(7) Verteidigungs- oder sicherheitsrelevante
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Aufträge sind Aufträge, deren Auftragsgegen-
stand mindestens eine der in den nachfolgenden
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Nummern 1 bis 4 genannten Leistungen um-
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 fasst:
(BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch
Artikel 21 des Gesetzes vom 24. November 2011 1. die Lieferung von Militärausrüstung im Sinne
(BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt des Absatzes 8, einschließlich dazugehöriger
geändert: Teile, Bauteile oder Bausätze;
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 2. die Lieferung von Ausrüstung, die im Rahmen
a) Nach der Angabe zu § 100 werden folgende An- eines Verschlusssachenauftrags im Sinne des
gaben eingefügt: Absatzes 9 vergeben wird, einschließlich der
dazugehörigen Teile, Bauteile oder Bausätze;
„§ 100a Besondere Ausnahmen für nicht sek-
torspezifische und nicht verteidigungs- 3. Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleis-
und sicherheitsrelevante Aufträge tungen in unmittelbarem Zusammenhang mit
der in den Nummern 1 und 2 genannten Aus-
§ 100b Besondere Ausnahmen im Sektoren-
rüstung in allen Phasen des Lebenszyklus der
bereich
Ausrüstung;
§ 100c Besondere Ausnahmen in den Berei-
chen Verteidigung und Sicherheit“. 4. Bau- und Dienstleistungen speziell für militä-
rische Zwecke oder Bau- und Dienstleistun-
b) Nach der Angabe zu § 110 wird folgende An- gen, die im Rahmen eines Verschlusssachen-
gabe eingefügt: auftrags im Sinne des Absatzes 9 vergeben
„§ 110a Aufbewahrung vertraulicher Unterla- wird.
gen“.
(8) Militärausrüstung ist jede Ausrüstung, die
c) Nach der Angabe zu § 127 wird folgende An- eigens zu militärischen Zwecken konzipiert oder
gabe eingefügt: für militärische Zwecke angepasst wird und zum
„§ 127a Kosten für Gutachten und Stellung- Einsatz als Waffe, Munition oder Kriegsmaterial
nahmen nach der Sektorenverord- bestimmt ist.
nung; Verordnungsermächtigung“. (9) Ein Verschlusssachenauftrag ist ein Auf-
trag für Sicherheitszwecke,
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die 1. bei dessen Erfüllung oder Erbringung Ver-
Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- schlusssachen nach § 4 des Gesetzes über
und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und
Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und die Voraussetzungen und das Verfahren von
2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76). Sicherheitsüberprüfungen des Bundes oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2571
nach den entsprechenden Bestimmungen der brauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätig-
Länder verwendet werden oder keit und die Dienstleistung wird vollständig
2. der Verschlusssachen im Sinne der Nummer 1 durch den Auftraggeber vergütet.
erfordert oder beinhaltet.“ (5) Dieser Teil gilt ungeachtet ihrer Finanzierung
b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 10. nicht für Verträge über
c) Der bisherige Absatz 8 Satz 1 wird Absatz 11. 1. den Erwerb von Grundstücken oder vorhande-
nen Gebäuden oder anderem unbeweglichen
d) Der bisherige Absatz 8 Satz 2 und 3 wird Ab- Vermögen,
satz 12.
2. Mietverhältnisse für Grundstücke oder vorhan-
e) Folgender Absatz 13 wird angefügt:
dene Gebäude oder anderes unbewegliches Ver-
„(13) Ist bei einem Auftrag über Bauleistun- mögen oder
gen, Lieferungen oder Dienstleistungen ein Teil
3. Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Ge-
der Leistung verteidigungs- oder sicherheitsrele-
bäuden oder anderem unbeweglichen Vermö-
vant, wird dieser Auftrag einheitlich gemäß den
gen.
Bestimmungen für verteidigungs- und sicher-
heitsrelevante Aufträge vergeben, sofern die Be- (6) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Auf-
schaffung in Form eines einheitlichen Auftrags trägen,
aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist. Ist
1. bei denen die Anwendung dieses Teils den Auf-
bei einem Auftrag über Bauleistungen, Lieferun-
traggeber dazu zwingen würde, im Zusammen-
gen oder Dienstleistungen ein Teil der Leistung
hang mit dem Vergabeverfahren oder der Auf-
verteidigungs- oder sicherheitsrelevant und fällt
tragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren
der andere Teil weder in diesen Bereich noch un-
Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Si-
ter die Vergaberegeln der Sektorenverordnung
cherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutsch-
oder der Vergabeverordnung, unterliegt die Ver-
land im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buch-
gabe dieses Auftrags nicht dem Vierten Teil die-
stabe a des Vertrages über die Arbeitsweise der
ses Gesetzes, sofern die Beschaffung in Form
Europäischen Union widerspricht,
eines einheitlichen Auftrags aus objektiven
Gründen gerechtfertigt ist.“ 2. die dem Anwendungsbereich des Artikels 346
Absatz 1 Buchstabe b des Vertrages über die
3. Der § 100 wird durch die folgenden §§ 100 bis 100c
Arbeitsweise der Europäischen Union unterlie-
ersetzt:
gen.
„§ 100
(7) Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne
Anwendungsbereich des Absatzes 6, die die Nichtanwendung dieses
(1) Dieser Teil gilt für Aufträge, deren Auftrags- Teils rechtfertigen, können betroffen sein beim Be-
wert den jeweils festgelegten Schwellenwert er- trieb oder Einsatz der Streitkräfte, bei der Umset-
reicht oder überschreitet. Der Schwellenwert ergibt zung von Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung
sich für Aufträge, die oder bei der Beschaffung von Informationstechnik
oder Telekommunikationsanlagen.
1. von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nummer 1
bis 3, 5 und 6 vergeben werden und nicht unter (8) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Auf-
Nummer 2 oder 3 fallen, aus § 2 der Vergabe- trägen, die nicht nach § 99 Absatz 7 verteidigungs-
verordnung, oder sicherheitsrelevant sind und
2. von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nummer 1 1. in Übereinstimmung mit den inländischen
bis 4 vergeben werden und Tätigkeiten auf dem Rechts- und Verwaltungsvorschriften für geheim
Gebiet des Verkehrs, der Trinkwasser- oder erklärt werden,
Energieversorgung umfassen, aus § 1 der Sek-
2. deren Ausführung nach den in Nummer 1 ge-
torenverordnung,
nannten Vorschriften besondere Sicherheits-
3. von Auftraggebern im Sinne des § 98 vergeben maßnahmen erfordert,
werden und verteidigungs- oder sicherheitsrele-
3. bei denen die Nichtanwendung des Vergabe-
vant im Sinne des § 99 Absatz 7 sind, aus der
rechts geboten ist zum Zweck des Einsatzes
nach § 127 Nummer 3 erlassenen Verordnung.
der Streitkräfte, zur Umsetzung von Maßnahmen
(2) Dieser Teil gilt nicht für die in den Absätzen 3 der Terrorismusbekämpfung oder bei der Be-
bis 6 und 8 sowie die in den §§ 100a bis 100c ge- schaffung von Informationstechnik oder Tele-
nannten Fälle. kommunikationsanlagen zum Schutz wesent-
(3) Dieser Teil gilt nicht für Arbeitsverträge. licher nationaler Sicherheitsinteressen,
(4) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Auf- 4. die vergeben werden auf Grund eines internatio-
trägen, die Folgendes zum Gegenstand haben: nalen Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und einem oder mehreren Staaten,
1. Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens
oder über den Europäischen Wirtschaftsraum sind,
2. Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, für ein von den Unterzeichnerstaaten gemein-
es sei denn, ihre Ergebnisse werden ausschließ- sam zu verwirklichendes und zu tragendes Pro-
lich Eigentum des Auftraggebers für seinen Ge- jekt, für das andere Verfahrensregeln gelten,
2572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
5. die auf Grund eines internationalen Abkommens (3) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von
im Zusammenhang mit der Stationierung von Dienstleistungsaufträgen an eine Person, die ihrer-
Truppen vergeben werden und für die besondere seits Auftraggeber nach § 98 Nummer 1, 2 oder 3
Verfahrensregeln gelten oder ist und ein auf Gesetz oder Verordnung beruhendes
6. die auf Grund des besonderen Verfahrens einer ausschließliches Recht hat, die Leistung zu erbrin-
internationalen Organisation vergeben werden. gen.
(4) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Auf-
§ 100a trägen, die
Besondere Ausnahmen 1. von Auftraggebern nach § 98 Nummer 4 verge-
für nicht sektorspezifische und nicht ben werden, soweit sie anderen Zwecken dienen
verteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufträge als der Sektorentätigkeit,
(1) Im Fall des § 100 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 2. zur Durchführung von Tätigkeiten auf dem Ge-
gilt dieser Teil über die in § 100 Absatz 3 bis 6 und 8 biet der Trinkwasser- oder Energieversorgung
genannten Fälle hinaus auch nicht für die in den oder des Verkehrs außerhalb des Gebiets der
Absätzen 2 bis 4 genannten Aufträge. Europäischen Union vergeben werden, wenn
sie nicht mit der tatsächlichen Nutzung eines
(2) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Auf-
Netzes oder einer Anlage innerhalb dieses Ge-
trägen, die Folgendes zum Gegenstand haben:
bietes verbunden sind,
1. den Kauf, die Entwicklung, die Produktion oder
3. zum Zweck der Weiterveräußerung oder Vermie-
Koproduktion von Programmen, die zur Aus-
tung an Dritte vergeben werden, wenn
strahlung durch Rundfunk- oder Fernsehanstal-
ten bestimmt sind, sowie die Ausstrahlung von a) dem Auftraggeber kein besonderes oder aus-
Sendungen oder schließliches Recht zum Verkauf oder zur Ver-
mietung des Auftragsgegenstandes zusteht
2. finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang
und
mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung
von Wertpapieren oder anderen Finanzinstru- b) andere Unternehmen die Möglichkeit haben,
menten, insbesondere Geschäfte, die der Geld- diese Waren unter gleichen Bedingungen wie
oder Kapitalbeschaffung der Auftraggeber die- der betreffende Auftraggeber zu verkaufen
nen, sowie Dienstleistungen der Zentralbanken. oder zu vermieten, oder
(3) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von 4. der Ausübung einer Tätigkeit auf dem Gebiet der
Dienstleistungsaufträgen an eine Person, die ihrer- Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des
seits Auftraggeber nach § 98 Nummer 1, 2 oder 3 Verkehrs dienen, soweit die Europäische Kom-
ist und ein auf Gesetz oder Verordnung beruhendes mission nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG
ausschließliches Recht hat, die Leistung zu erbrin- des Europäischen Parlaments und des Rates
gen. vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zu-
schlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich
(4) Dieser Teil gilt nicht für Aufträge, die haupt-
der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
sächlich den Zweck haben, dem Auftraggeber die
sowie der Postdienste (ABl. L 7 vom 7.1.2005,
Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Tele-
S. 7) festgestellt hat, dass diese Tätigkeit in
kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines
Deutschland auf Märkten mit freiem Zugang un-
oder mehrerer Telekommunikationsdienste für die
mittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist und
Öffentlichkeit zu ermöglichen.
dies durch das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie im Bundesanzeiger bekannt
§ 100b gemacht worden ist.
Besondere (5) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Bau-
Ausnahmen im Sektorenbereich konzessionen zum Zweck der Durchführung von
(1) Im Fall des § 100 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder
gilt dieser Teil über die in § 100 Absatz 3 bis 6 und 8 Energieversorgung oder des Verkehrs.
genannten Fälle hinaus auch nicht für die in den (6) Dieser Teil gilt vorbehaltlich des Absatzes 7
Absätzen 2 bis 9 genannten Aufträge. nicht für die Vergabe von Aufträgen,
(2) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Auf- 1. die an ein Unternehmen, das mit dem Auftrag-
trägen, die Folgendes zum Gegenstand haben: geber verbunden ist, vergeben werden oder
1. finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang 2. die von einem gemeinsamen Unternehmen, das
mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung mehrere Auftraggeber, die auf dem Gebiet der
von Wertpapieren oder anderen Finanzinstru- Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des
menten, insbesondere Geschäfte, die der Geld- Verkehrs tätig sind, ausschließlich zur Durchfüh-
oder Kapitalbeschaffung der Auftraggeber die- rung dieser Tätigkeiten gebildet haben, an ein
nen, sowie Dienstleistungen der Zentralbanken, Unternehmen vergeben werden, das mit einem
2. bei Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- dieser Auftraggeber verbunden ist.
versorgung die Beschaffung von Wasser oder (7) Absatz 6 gilt nur, wenn mindestens 80 Pro-
3. bei Tätigkeiten auf dem Gebiet der Energiever- zent des von dem verbundenen Unternehmen wäh-
sorgung die Beschaffung von Energie oder von rend der letzten drei Jahre in der Europäischen
Brennstoffen zur Energieerzeugung. Union erzielten durchschnittlichen Umsatzes im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2573
entsprechenden Liefer- oder Bau- oder Dienstleis- 4. die Bundesregierung, eine Landesregierung oder
tungssektor aus der Erbringung dieser Lieferungen eine Gebietskörperschaft an eine andere Regie-
oder Leistungen für die mit ihm verbundenen Auf- rung oder an eine Gebietskörperschaft eines an-
traggeber stammen. Sofern das Unternehmen noch deren Staates vergibt und die Folgendes zum
keine drei Jahre besteht, gilt Absatz 6, wenn zu er- Gegenstand haben:
warten ist, dass in den ersten drei Jahren seines
a) die Lieferung von Militärausrüstung oder die
Bestehens wahrscheinlich mindestens 80 Prozent
Lieferung von Ausrüstung, die im Rahmen ei-
erreicht werden. Werden die gleichen oder gleich-
nes Verschlusssachenauftrags im Sinne des
artige Lieferungen oder Bau- oder Dienstleistungen
§ 99 Absatz 9 vergeben wird,
von mehr als einem mit dem Auftraggeber verbun-
denen Unternehmen erbracht, wird die Prozentzahl b) Bau- und Dienstleistungen, die in unmittel-
unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes er- barem Zusammenhang mit dieser Ausrüstung
rechnet, den diese verbundenen Unternehmen mit stehen,
der Erbringung der Lieferung oder Leistung erzie-
c) Bau- und Dienstleistungen speziell für militä-
len. § 36 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
rische Zwecke oder
(8) Dieser Teil gilt vorbehaltlich des Absatzes 9
d) Bau- und Dienstleistungen, die im Rahmen
nicht für die Vergabe von Aufträgen, die
eines Verschlusssachenauftrags im Sinne
1. ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere des § 99 Absatz 9 vergeben werden.
Auftraggeber, die auf dem Gebiet der Trinkwas- (3) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Auf-
ser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs trägen, die in einem Land außerhalb der Europä-
tätig sind, ausschließlich zur Durchführung von
ischen Union vergeben werden; zu diesen Aufträ-
diesen Tätigkeiten gebildet haben, an einen die- gen gehören auch zivile Beschaffungen im Rahmen
ser Auftraggeber vergibt, oder des Einsatzes von Streitkräften oder von Polizeien
2. ein Auftraggeber an ein gemeinsames Unterneh- des Bundes oder der Länder außerhalb des Gebiets
men im Sinne der Nummer 1, an dem er beteiligt der Europäischen Union, wenn der Einsatz es erfor-
ist, vergibt. dert, dass sie mit im Einsatzgebiet ansässigen Un-
ternehmen geschlossen werden. Zivile Beschaf-
(9) Absatz 8 gilt nur, wenn fungen sind Beschaffungen nicht militärischer Pro-
1. das gemeinsame Unternehmen errichtet wurde, dukte und Bau- oder Dienstleistungen für logis-
um die betreffende Tätigkeit während eines Zeit- tische Zwecke.
raumes von mindestens drei Jahren durchzufüh- (4) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Auf-
ren, und trägen, die besonderen Verfahrensregeln unterlie-
2. in dem Gründungsakt festgelegt wird, dass die gen,
dieses Unternehmen bildenden Auftraggeber 1. die sich aus einem internationalen Abkommen
dem Unternehmen zumindest während des glei- oder einer internationalen Vereinbarung ergeben,
chen Zeitraumes angehören werden. das oder die zwischen einem oder mehreren Mit-
gliedstaaten und einem oder mehreren Drittstaa-
§ 100c ten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkom-
Besondere Ausnahmen mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit sind, geschlossenen wurde,
(1) Im Fall des § 100 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 2. die sich aus einem internationalen Abkommen
gilt dieser Teil über die in § 100 Absatz 3 bis 6 ge- oder einer internationalen Vereinbarung im Zu-
nannten Fälle hinaus auch nicht für die in den Ab- sammenhang mit der Stationierung von Truppen
sätzen 2 bis 4 genannten Aufträge. ergeben, das oder die Unternehmen eines Mit-
gliedstaats oder eines Drittstaates betrifft, oder
(2) Dieser Teil gilt nicht für die Vergabe von Auf-
trägen, die 3. die für eine internationale Organisation gelten,
wenn diese für ihre Zwecke Beschaffungen tätigt
1. Finanzdienstleistungen mit Ausnahme von Ver- oder wenn ein Mitgliedstaat Aufträge nach die-
sicherungsdienstleistungen zum Gegenstand sen Regeln vergeben muss.“
haben,
4. Dem § 101 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
2. zum Zweck nachrichtendienstlicher Tätigkeiten
„Bei der Vergabe von verteidigungs- und sicher-
vergeben werden,
heitsrelevanten Aufträgen können öffentliche Auf-
3. im Rahmen eines Kooperationsprogramms ver- traggeber zwischen dem nicht offenen Verfahren
geben werden, das und dem Verhandlungsverfahren wählen.“
a) auf Forschung und Entwicklung beruht und 5. Dem § 105 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
b) mit mindestens einem anderen EU-Mitglied- „Bei der Überprüfung der Vergabe von verteidi-
staat für die Entwicklung eines neuen Pro- gungs- und sicherheitsrelevanten Aufträgen im
dukts und gegebenenfalls die späteren Pha- Sinne des § 99 Absatz 7 können die Vergabekam-
sen des gesamten oder eines Teils des Le- mern abweichend von Satz 1 auch in der Beset-
benszyklus dieses Produkts durchgeführt zung mit einem Vorsitzenden und zwei hauptamt-
wird, lichen Beisitzern entscheiden.“
2574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
6. Nach § 110 wird folgender § 110a eingefügt: 11. Nach § 127 wird folgender § 127a eingefügt:
„§ 110a „§ 127a
Aufbewahrung Kosten für Gutachten
vertraulicher Unterlagen und Stellungnahmen nach der
Sektorenverordnung; Verordnungsermächtigung
(1) Die Vergabekammer stellt die Vertraulichkeit
von Verschlusssachen und anderen vertraulichen (1) Für Gutachten und Stellungnahmen, die auf
Informationen sicher, die in den von den Parteien Grund der nach § 127 Nummer 9 erlassenen
übermittelten Unterlagen enthalten sind. Rechtsverordnung vorgenommen werden, erhebt
das Bundeskartellamt Kosten (Gebühren und Aus-
(2) Die Mitglieder der Vergabekammern sind zur lagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwands. § 80
Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungs- Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1, Satz 2 Num-
gründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen mer 1, Satz 3 und 4, Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6
Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Auskünfte nicht erkennen lassen.“ Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit über die
7. § 115 wird wie folgt geändert: Kostenentscheidung gilt § 63 Absatz 1 und Absatz 4
entsprechend.
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
„Bei der Abwägung ist das Interesse der Allge- ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ein-
meinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der zelheiten der Kostenerhebung bestimmen. Vollstre-
Aufgaben des Auftraggebers zu berücksich- ckungserleichterungen dürfen vorgesehen werden.“
tigen; bei verteidigungs- oder sicherheitsrele- 12. Dem § 131 wird folgender Absatz 9 angefügt:
vanten Aufträgen im Sinne des § 99 Absatz 7
sind zusätzlich besondere Verteidigungs- und „(9) Vergabeverfahren, die vor dem 14. Dezember
Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen.“ 2011 begonnen haben, sind nach den für sie bisher
geltenden Vorschriften zu beenden; dies gilt auch
b) In § 115 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter für Nachprüfungsverfahren, die sich an diese Ver-
„nach § 100 Abs. 2 Buchstabe d geltend“ durch gabeverfahren anschließen, und für am 14. Dezem-
die Wörter „nach § 100 Absatz 8 Nummer 1 bis 3 ber 2011 anhängige Nachprüfungsverfahren.“
geltend“ und die Wörter „zwei Kalendertage“
durch die Wörter „fünf Werktage“ ersetzt.
Artikel 2
8. § 118 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung der
„Bei der Abwägung ist das Interesse der Allgemein- Sektorenverordnung
heit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufga- Die Sektorenverordnung vom 23. September 2009
ben des Auftraggebers zu berücksichtigen; bei ver- (BGBl. I S. 3110), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
teidigungs- oder sicherheitsrelevanten Aufträgen im nung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 800) geändert worden
Sinne des § 99 Absatz 7 sind zusätzlich besondere ist, wird wie folgt geändert:
Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu be-
rücksichtigen.“ 1. In § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
9. § 121 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „(3) Diese Verordnung gilt nicht für verteidigungs-
und sicherheitsrelevante Aufträge im Sinne des § 99
„Bei der Abwägung ist das Interesse der Allgemein- Absatz 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
heit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufga- schränkungen.“
ben des Auftraggebers zu berücksichtigen; bei ver-
teidigungs- oder sicherheitsrelevanten Aufträgen im 2. § 3 wird wie folgt geändert:
Sinne des § 99 Absatz 7 sind zusätzlich besondere a) Absatz 5 Satz 4 bis 7 wird aufgehoben.
Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu be-
rücksichtigen.“ b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
fügt:
10. § 127 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„(5a) Für die Erarbeitung der Stellungnahme
„3. über das bei der Vergabe von verteidigungs- nach den Absätzen 3 und 4 erhebt das Bundes-
und sicherheitsrelevanten öffentlichen Aufträ- kartellamt zur Deckung des Verwaltungsaufwands
gen einzuhaltende Verfahren, über die Auswahl vom Antragsteller Kosten (Gebühren und Ausla-
und die Prüfung der Unternehmen und der An- gen) gemäß § 127a Absatz 1 des Gesetzes gegen
gebote, über den Ausschluss vom Vergabever- Wettbewerbsbeschränkungen. Wird gegen die
fahren, über den Abschluss des Vertrags, über Kostenentscheidung Beschwerde eingelegt, so
die Aufhebung von Vergabeverfahren und über kann die Kostenanforderung auf Antrag des Kos-
sonstige Regelungen des Vergabeverfahrens tenschuldners gestundet werden, bis die Kosten-
einschließlich verteidigungs- und sicherheitsre- entscheidung rechtskräftig geworden ist.“
levanter Anforderungen im Hinblick auf den Ge-
3. § 7 wird wie folgt geändert:
heimschutz, allgemeine Regeln zur Wahrung
der Vertraulichkeit, die Versorgungssicherheit a) In Absatz 5 wird in Satz 1 das Wort „Straßenver-
sowie besondere Regelungen für die Vergabe kehrsfahrzeugen“ durch das Wort „Straßenfahr-
von Unteraufträgen.“ zeugen“ und wird in Satz 2 das Wort „Straßenver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2575
kehrsfahrzeugs“ durch das Wort „Straßenfahr- c) In Nummer 2 Satz 2 wird das Wort „Straßenver-
zeugs“ ersetzt. kehrsfahrzeuge“ durch das Wort „Straßenfahr-
b) In Absatz 6 Nummer 2 wird das Wort „Straßen- zeuge“ ersetzt.
verkehrsfahrzeugen“ durch das Wort „Straßen-
fahrzeugen“ ersetzt. Artikel 3
4. In § 29 Absatz 2 wird in Satz 3 und 4 das Wort „Stra- Änderung der
ßenverkehrsfahrzeugen“ jeweils durch das Wort Vergabeverordnung
„Straßenfahrzeugen“ ersetzt.
Dem § 1 der Vergabeverordnung in der Fassung der
5. Anhang 4 wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I
a) In der Bezeichnung wird das Wort „Straßenver- S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
kehrsfahrzeugen“ durch das Wort „Straßenfahr- vom 16. August 2011 (BGBl. I S. 1724) geändert wor-
zeugen“ ersetzt. den ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
b) In der Bezeichnung der Tabelle 3 wird das Wort
„(3) Diese Verordnung gilt nicht für verteidigungs-
„Straßenverkehrsfahrzeugen“ durch das Wort
und sicherheitsrelevante Aufträge im Sinne des § 99
„Straßenfahrzeugen“ ersetzt.
Absatz 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
6. Anhang 5 wird wie folgt geändert: kungen.“
a) In der Bezeichnung wird das Wort „Straßenver-
kehrsfahrzeugen“ durch das Wort „Straßenfahr- Artikel 4
zeugen“ ersetzt.
Inkrafttreten
b) In Nummer 1 wird jeweils das Wort „Straßenver-
kehrsfahrzeugs“ durch das Wort „Straßenfahr- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
zeugs“ ersetzt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Philipp Rösler
2576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
Gesetz
zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
Vom 7. Dezember 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- bb) Die Wörter „soweit dies zur Erfüllung seiner
sen: Aufgaben erforderlich ist“ werden durch die
Wörter „soweit dies zur Sammlung und Aus-
Artikel 1 wertung von Informationen erforderlich ist
und tatsächliche Anhaltspunkte für schwer-
Änderung des wiegende Gefahren für die in § 3 Absatz 1 ge-
Bundesverfassungsschutzgesetzes nannten Schutzgüter vorliegen“ ersetzt.
Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. De- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
zember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Luft-
Artikel 1a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I fahrtunternehmen“ die Wörter „sowie Betrei-
S. 2499) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: bern von Computerreservierungssystemen
und Globalen Distributionssystemen für Flü-
1. § 8a wird wie folgt geändert:
ge“ eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
aa) Die Wörter „Postdienstleistungen oder“ wer- cc) Die Wörter „zur Aufklärung von Bestrebungen
den jeweils gestrichen. oder Tätigkeiten“ werden durch die Wörter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2577
„zur Sammlung und Auswertung von Informa- Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von
tionen“ ersetzt. Auskünften. § 15 Absatz 5 des Artikel 10-Gesetzes
dd) Die Wörter „tatsächliche Anhaltspunkte für“ ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
werden durch die Wörter „Tatsachen die An- dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf
nahme rechtfertigen, dass“ ersetzt. die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
der nach § 8a Absatz 2 und 2a erlangten personen-
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- bezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen über
fügt: Auskünfte, welche die G 10-Kommission für unzu-
„(2a) Soweit dies zur Sammlung und Auswer- lässig oder nicht notwendig erklärt, hat das Bundes-
tung von Informationen erforderlich ist und Tat- ministerium des Innern unverzüglich aufzuheben.
sachen die Annahme rechtfertigen, dass schwer- Die Daten unterliegen in diesem Falle einem absolu-
wiegende Gefahren für die in § 3 Absatz 1 ten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu
genannten Schutzgüter vorliegen, darf das Bun- löschen. Für die Verarbeitung der nach § 8a Absatz 2
desamt für Verfassungsschutz im Einzelfall das und 2a erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Ge-
Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den setzes entsprechend anzuwenden.
Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abga- (3) Das Bundesministerium des Innern unterrich-
benordnung bezeichneten Daten abzurufen. § 93 tet im Abstand von höchstens sechs Monaten das
Absatz 9 der Abgabenordnung findet keine An- Parlamentarische Kontrollgremium über Anordnun-
wendung.“ gen nach § 8a Absatz 2 und 2a; dabei ist insbeson-
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: dere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer,
aa) In der Einleitung wird die Angabe „Absatz 2“ Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durch-
durch die Wörter „den Absätzen 2 und 2a“ geführten Maßnahmen zu geben. Das Gremium
ersetzt. erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich einen
Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 2“ und Anordnungsgründe der Maßnahmen; dabei sind
durch die Wörter „den Absätzen 2 oder 2a“ die Grundsätze des § 10 Absatz 1 des Kontroll-
ersetzt. gremiumgesetzes zu beachten.
cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
(4) Anordnungen sind dem Verpflichteten inso-
aaa) In Buchstabe a werden nach den Wör- weit schriftlich mitzuteilen, als dies erforderlich ist,
tern „Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5“ die um ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung zu ermög-
Wörter „sowie nach Absatz 2a“ einge- lichen. Anordnungen und übermittelte Daten dürfen
fügt. dem Betroffenen oder Dritten vom Verpflichteten
bbb) Buchstabe b wird wie folgt geändert: nicht mitgeteilt werden.
Die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4“ (5) Dem Verpflichteten ist es verboten, allein auf
werden durch die Wörter „Absatz 2 Grund einer Anordnung nach § 8a Absatz 1 oder 2
Satz 1 Nummer 4“ ersetzt und die Wör- einseitige Handlungen vorzunehmen, die für den Be-
ter „im Falle des Absatzes 2 Satz 1 troffenen nachteilig sind und die über die Erteilung
Nr. 4,“ werden gestrichen. der Auskunft hinausgehen, insbesondere beste-
hende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu be-
e) Die Absätze 4 bis 9 werden aufgehoben.
enden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Ent-
2. Nach § 8a werden folgende §§ 8b und 8c eingefügt: gelt zu erheben oder zu erhöhen. Die Anordnung ist
„§ 8b mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot
und darauf zu verbinden, dass das Auskunftsersu-
Verfahrensregelungen zu
chen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die be-
besonderen Auskunftsverlangen
troffene Person rechtswidrig verhalten hat oder ein
(1) Anordnungen nach § 8a Absatz 2 und 2a wer- darauf gerichteter Verdacht bestehen müsse.
den vom Behördenleiter oder seinem Vertreter bean-
(6) Die in § 8a Absatz 1 und 2 Satz 1 genannten
tragt; der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu be-
Stellen sind verpflichtet, die Auskunft unverzüglich,
gründen. Zuständig für die Anordnungen ist das
vollständig, richtig und in dem Format zu erteilen,
Bundesministerium des Innern. Die Anordnung einer
das durch die auf Grund von Absatz 8 Satz 1 bis 3
Auskunft über künftig anfallende Daten ist auf
erlassene Rechtsverordnung oder in den in Absatz 8
höchstens drei Monate zu befristen. Die Verlänge-
Satz 4 und 5 bezeichneten Rechtsvorschriften vor-
rung dieser Anordnung um jeweils nicht mehr als
geschrieben ist.
drei Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die
Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Auf (7) Für Anordnungen nach § 8a findet § 12 Ab-
die Anordnung der Verlängerung finden die Sätze 1 satz 1 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende An-
und 2 Anwendung. wendung, mit der Maßgabe, dass § 12 Absatz 1
(2) Über Anordnungen nach § 8a Absatz 2 und 2a Satz 5 des Artikel 10-Gesetzes nur für Maßnahmen
unterrichtet das Bundesministerium des Innern mo- nach § 8a Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 und 5
natlich die G 10-Kommission (§ 1 Absatz 2 des Anwendung findet. Wurden personenbezogene Da-
Artikel 10-Gesetzes) vor deren Vollzug. Bei Gefahr ten an eine andere Stelle übermittelt, erfolgt die
im Verzug kann es den Vollzug der Entscheidung Mitteilung im Benehmen mit dieser.
auch bereits vor der Unterrichtung der G 10-Kom- (8) Das Bundesministerium des Innern wird er-
mission anordnen. Die G 10-Kommission prüft von mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen
Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden die mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministe-
2578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
rium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundes- regelt ist. Die Verpflichtungen zur gleichwertigen par-
ministerium der Justiz und dem Bundesministerium lamentarischen Kontrolle nach Absatz 3 gelten auch
der Verteidigung ohne Zustimmung des Bundesrates für die Befugnisse nach § 8a Absatz 2 Satz 1 Num-
zu bestimmen, dass Auskünfte nach § 8a Absatz 1 mer 1 und 2. Landesrecht kann für Auskünfte an die
und 2 mit Ausnahme der Auskünfte nach § 8a Ab- jeweilige Verfassungsschutzbehörde des Landes
satz 2 Satz 1 Nummer 4, auch soweit andere Vor- Regelungen vorsehen, die dem Absatz 5 entspre-
schriften hierauf verweisen, ganz oder teilweise auf chen, und die auf Grund von Absatz 8 Satz 1 bis 3
maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch erlassene Rechtsverordnung sowie die Vorgaben
Datenfernübertragung übermittelt werden müssen. nach Absatz 8 Satz 4 und 5 für solche Auskünfte
Dabei können insbesondere geregelt werden für anwendbar erklären.
1. die Voraussetzungen für die Anwendung des Ver-
fahrens, § 8c
2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Einschränkungen eines Grundrechts
Sicherung der zu übermittelnden Daten, Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Ar-
3. die Art und Weise der Übermittlung der Daten, tikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des
§ 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 und Absatz 3
4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu sowie des § 8b Absatz 1, 2, 4 bis 8 und 10 einge-
übermittelnden Daten, schränkt.“
5. der Umfang und die Form der für dieses Verfahren 3. § 9 wird wie folgt geändert:
erforderlichen besonderen Erklärungspflichten
a) Absatz 2 Satz 8 bis 11 wird aufgehoben.
des Auskunftspflichtigen und
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
6. Tatbestände und Bemessung einer auf Grund der
Auskunftserteilung an Verpflichtete zu leistenden aa) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
Aufwandsentschädigung. „§ 8b Absatz 1 bis 3 und 7 Satz 1 gilt entspre-
Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der chend.“
Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachver- bb) Satz 8 wird aufgehoben.
ständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind 4. § 12 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle
und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffent- a) Die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1“ wird durch die Wör-
lichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist. Die ter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4“ ersetzt.
Vorgaben für die Erteilung von Auskünften nach b) Die Wörter „ , über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1
§ 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, insbesondere ob Nr. 3 und 4 sind spätestens 15 Jahre“ werden ge-
und in welchem Umfang die Verpflichteten hierfür strichen.
Vorkehrungen für die technische und organisato- 5. An § 18 Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:
rische Umsetzung der Auskunftsverpflichtung zu
treffen haben, bestimmen sich nach § 110 des Tele- „Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Ent-
kommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen scheidung des Bundesamtes für Migration und
Rechtsverordnung. Die technischen Einzelheiten, Flüchtlinge zu Übermittlungen nach Satz 1 sind in
die zur Auskunftserteilung sowie zur Gestaltung einer Dienstvorschrift zu regeln, die der Zustimmung
des Übergabepunktes zu den berechtigten Stellen des Bundesministeriums des Innern bedarf.“
erforderlich sind, insbesondere das technische 6. § 19 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
Format für die Übermittlung derartiger Auskunfts- „(5) Absatz 4 findet keine Anwendung, wenn per-
verlangen an die Verpflichteten und die Rücküber- sonenbezogene Daten zum Zweck von Datenerhe-
mittlung der zugehörigen Auskünfte an die berech- bungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 an Stellen über-
tigten Stellen, richten sich nach den Festlegungen in mittelt werden, von denen die Daten erhoben wer-
der Technischen Richtlinie nach § 110 Absatz 3 des den, oder die daran mitwirken. Hiervon abweichend
Telekommunikationsgesetzes. findet Absatz 4 Satz 5 und 6 in Fällen Anwendung, in
(9) Für die Erteilung von Auskünften nach § 8a denen die Datenerhebung nicht mit den in § 8 Ab-
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 hat der Verpflichtete An- satz 2 bezeichneten Mitteln erfolgt.“
spruch auf Entschädigung entsprechend § 23 des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Artikel 2
(10) Die Befugnisse nach § 8a Absatz 2 Satz 1 Änderung des MAD-Gesetzes
Nummer 4 und 5 stehen den Verfassungsschutzbe- § 4a des MAD-Gesetzes vom 20. Dezember 1990
hörden der Länder nur dann zu, wenn das Verfahren (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 10 Ab-
sowie die Beteiligung der G 10-Kommission, die Ver- satz 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2)
arbeitung der erhobenen Daten und die Mitteilung an geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
den Betroffenen gleichwertig wie in Absatz 2 und
ferner eine Absatz 3 gleichwertige parlamentarische 1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Kontrolle sowie eine Verpflichtung zur Berichter- „Die §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutz-
stattung über die durchgeführten Maßnahmen an gesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzu-
das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes wenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden
unter entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Gefahren für die in § 3 Absatz 1 des Bundes-
Satz 1 zweiter Halbsatz für dessen Berichte nach verfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter
Absatz 3 Satz 2 durch den Landesgesetzgeber ge- schwerwiegende Gefahren für die in § 1 Absatz 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2579
genannten Schutzgüter und an die Stelle des Bun- 4. In § 8 Absatz 1 werden nach Nummer 2 das
desministeriums des Innern das Bundesministerium Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3
der Verteidigung treten.“ aufgehoben.
2. In Satz 2 werden die Wörter „Grundrecht des Brief-, 5. § 9 wird wie folgt geändert:
Post- und Fernmeldegeheimnisses“ durch die Wör- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie
ter „Grundrecht des Fermeldegeheimnisses“ ersetzt. folgt geändert:
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-
Artikel 3
fügt:
Änderung des BND-Gesetzes „3. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Absatz 4
§ 2a des BND-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 wahrnehmen sollen,“.
(BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 1b b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2499) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: „(2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 3
kann die Sicherheitsüberprüfung unterbleiben,
1. In Satz 1 werden die Wörter „§ 8a des Bundes- wenn
verfassungsschutzgesetzes“ durch die Wörter „den
1. eine Person mit einer unaufschiebbaren si-
§§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzge-
cherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wer-
setzes“ ersetzt.
den soll, für die keine überprüften Personen
2. Satz 2 wird wie folgt gefasst: zur Verfügung stehen, oder
„§ 8a Absatz 2 und 2a des Bundesverfassungs- 2. eine Person nur kurzzeitig, in der Regel
schutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, höchstens einen Tag, eine sicherheitsemp-
dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefahren findliche Tätigkeit ausüben soll
für die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungs- und die nicht überprüfte Person durch eine über-
schutzgesetzes genannten Schutzgüter schwerwie- prüfte Person ständig begleitet wird.“
gende Gefahren für die in § 5 Absatz 1 Satz 3 Num-
mer 1 bis 4 und 6 des Artikel 10-Gesetzes genann- 6. Dem § 12 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
ten Gefahrenbereiche treten.“ „Die Regelung gilt nicht für die Sicherheitsüberprü-
3. In Satz 3 wird die Angabe „§ 8a Abs. 2“ durch die fung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3, es sei denn, die
Wörter „§ 8a Absatz 2 und 2a“ ersetzt. Überprüfung betrifft Angehörige des Geschäftsbe-
reichs des Bundesministeriums der Verteidigung.“
4. Satz 4 wird wie folgt geändert:
7. Nach § 13 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
a) Die Angabe „§ 8a Abs. 4 bis 7“ wird durch die gefügt:
Wörter „§ 8b Absatz 1 bis 9“ ersetzt.
„(2a) Für Angehörige des Geschäftsbereichs des
b) Die Wörter „und des vom Bundeskanzler beauf- Bundesministeriums der Verteidigung entfallen bei
tragten Bundesministeriums“ werden gestrichen. Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Num-
5. In Satz 5 werden die Wörter „Grundrecht des Brief-, mer 3 die Angaben zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,
Post- und Fernmeldegeheimnisses“ durch die Wör- 8, 9, 10, 11, 18 und Satz 2, bei Sicherheitsüberprü-
ter „Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses“ er- fungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 im Übrigen
setzt. entfallen zusätzlich auch die Angaben zu Absatz 1
Satz 1 Nummer 13, 14 und 17.“
Artikel 4 8. Nach § 14 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
Änderung des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes „Die Bewertung der übermittelten Erkenntnisse er-
folgt auf Grund einer am Zweck der Sicherheits-
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April überprüfung orientierten Gesamtwürdigung des
1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 6 des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vor-
Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) geän- gesehene Tätigkeit.“
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
9. In § 32 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 9
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu und 10“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1
§ 38 folgende Angabe eingefügt: und 2 und § 10“ ersetzt.
„§ 38a Übergangsregelung für Sicherheitsüberprü- 10. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
fungen im vorbeugenden personellen Sabo-
„§ 38a
tageschutz“.
Übergangsregelung
2. Dem § 1 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
für Sicherheitsüberprüfungen im
„Ziel des vorbeugenden personellen Sabotage- vorbeugenden personellen Sabotageschutz
schutzes ist es, potenzielle Saboteure (Innentäter) (1) In Verfahren zur Sicherheitsüberprüfung im
von sicherheitsempfindlichen Stellen fernzuhalten, vorbeugenden personellen Sabotageschutz, für
um den Schutz der in Absatz 5 Satz 1 und 2 ge- die vor dem 10. Januar 2012 ein Antrag gestellt
nannten Schutzgüter sicherzustellen.“ oder eine Wiederholungsüberprüfung eingeleitet
3. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den §§ 9 wurde, sind § 8 Absatz 1 Nummer 3 sowie die §§ 9
und 10“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 13 in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter
und 2 und § 10“ ersetzt. anzuwenden.
2580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
(2) Im Rahmen der Aktualisierung der Sicher- f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
heitserklärung im vorbeugenden personellen Sabo-
„(5) Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom
tageschutz nach § 17 Absatz 1 oder § 28 ist eine
20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch
neue Sicherheitserklärung auszufüllen, wenn die zu
Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011
aktualisierende Sicherheitserklärung der Rechts-
(BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, wird wie
lage vor dem 10. Januar 2012 entsprach.“
folgt geändert:
Artikel 5 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu
§ 38a gestrichen.
Änderung des Artikel 10-Gesetzes
2. § 1 Absatz 4 und 5 wird aufgehoben.
Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 3. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 9
S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10“ durch
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2499) geändert worden die Angabe „§§ 9 und 10“ ersetzt.
ist, wird wie folgt geändert:
4. § 3 wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 8a Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 und 4“ durch die Wörter „§ 8a Absatz 2 a) In Absatz 1 Satz 1 werden in Nummer 4
Satz 1 Nummer 4“ ersetzt. das Komma durch einen Punkt ersetzt
und Nummer 5 aufgehoben.
2. In § 10 Absatz 1 werden die Wörter „ein vom Bun-
b) In Absatz 2 werden die Angabe „§ 3 Abs. 2
deskanzler beauftragtes Bundesministerium“ durch
Nr. 1, 2 und 4“ durch die Wörter „§ 3 Ab-
die Wörter „das Bundesministerium des Innern“ er-
satz 2 Nummer 1 und 4“ und die Wörter
setzt.
„§ 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und b“ durch
die Wörter „§ 1 Absatz 3 Nummer 1 Buch-
Artikel 6 stabe a“ ersetzt.
Änderung des 5. § 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 wird
Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes aufgehoben.
Das Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz vom 6. § 12 Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), das durch Artikel 6 des
7. § 13 Absatz 2a wird aufgehoben.
Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: 8. § 14 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
1. Artikel 10 wird wie folgt geändert: 9. In § 24 wird die Angabe „oder Abs. 4“ gestri-
chen.
a) In der Überschrift wird die Angabe „10. Januar
2012“ durch die Angabe „10. Januar 2016“ er- 10. § 25 Absatz 2 wird aufgehoben.
setzt. 11. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10“
durch die Angabe „§§ 9 und 10“ ersetzt.
aa) In der Einleitung werden die Wörter „zuletzt
12. § 34 wird wie folgt gefasst:
geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes“
durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 1 „§ 34
des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I Ermächtigung zur Rechtsverordnung
S. 2576) geändert worden ist“ ersetzt.
Die Bundesregierung wird ermächtigt,
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: durch Rechtsverordnung festzustellen, wel-
„3. Die §§ 8a bis 8c werden aufgehoben.“ che Behörden oder sonstigen öffentlichen
Stellen des Bundes Aufgaben im Sinne des
cc) Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 5 wer- § 10 Satz 1 Nummer 3 wahrnehmen.“
den aufgehoben.
13. § 38a wird aufgehoben.“
c) In der Einleitung von Absatz 2 werden die Wörter 2. Die Artikel 11 und 12 werden aufgehoben.
„zuletzt geändert durch Artikel 3 dieses Geset-
zes“ durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 2 3. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I a) In Absatz 2 wird die Angabe „10. Januar 2012“
S. 2576) geändert worden ist“ ersetzt. durch die Angabe „10. Januar 2016“ ersetzt.
d) In der Einleitung von Absatz 3 werden die Wörter b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Geset-
„(3) Artikel 6 Nummer 1 des SIS-II-Gesetzes
zes“ durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 3
vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226) bleibt unbe-
des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I
rührt.“
S. 2576) geändert worden ist“ ersetzt.
e) In der Einleitung von Absatz 4 werden die Wörter Artikel 7
„zuletzt geändert durch Artikel 5 dieses Geset-
Änderung des SIS-II-Gesetzes
zes“ durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I Artikel 6 Nummer 2 des SIS-II-Gesetzes vom 6. Juni
S. 2576) geändert worden ist“ ersetzt. 2009 (BGBl. I S. 1226) wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2581
Artikel 8 Sachverständiger, die im Einvernehmen mit dem Deut-
Änderung der schen Bundestag bestellt werden, zu evaluieren. Bei
Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung der Untersuchung sind auch die Häufigkeit und die
Auswirkungen der mit den Eingriffsbefugnissen ver-
§ 13 der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsver-
bundenen Grundrechtseingriffe einzubeziehen und in
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
Beziehung zu setzen zu der anhand von Tatsachen dar-
12. September 2007 (BGBl. I S. 2294), die durch Arti-
zustellenden Wirksamkeit zum Zweck der Terrorismus-
kel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I
bekämpfung. Die Sachverständigenauswahl muss dem
S. 506) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Maßstab der Evaluierung gemäß Satz 2 Rechnung
„Die §§ 2 bis 12 treten am 10. Januar 2016 außer Kraft.“ tragen.
Artikel 9 Artikel 10
Evaluierung Einschränkung eines Grundrechts
Die Anwendung der durch das Terrorismusbe- Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Arti-
kämpfungsgesetz, das Terrorismusbekämpfungsergän- kel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Ar-
zungsgesetz und dieses Gesetz geschaffenen und ge- tikels 6 Nummer 3 Buchstabe a eingeschränkt.
änderten Vorschriften des Bundesverfassungsschutz-
gesetzes, des MAD-Gesetzes, des BND-Gesetzes Artikel 11
und des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ist von
der Bundesregierung vor dem 10. Januar 2016 unter Inkrafttreten
Einbeziehung eines oder mehrerer wissenschaftlicher Dieses Gesetz tritt am 10. Januar 2012 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Thomas de Maizière
2582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
Gesetz
zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
Vom 7. Dezember 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „kein“ die
sen: Wörter „persönlich haftender“ eingefügt.
c) In Absatz 4 wird das Wort „Insolvenzantrag“
Artikel 1 durch das Wort „Eröffnungsantrag“ ersetzt.
Änderung der 4. § 21 wird wie folgt geändert:
Insolvenzordnung
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom „§ 21
21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, Anordnung vorläufiger Maßnahmen“.
wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
aa) In Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe
„Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzge- „56“ die Angabe „ , 56a“ eingefügt.
richt einzulegen.“
bb) Nach Satz 1 Nummer 1 wird folgende Num-
2. § 13 wird wie folgt geändert: mer 1a eingefügt:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an- „1a. einen vorläufigen Gläubigerausschuss
gefügt: einsetzen, für den § 67 Absatz 2 und
„Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten;
der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. zu Mitgliedern des Gläubigerausschus-
Wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, ses können auch Personen bestellt
der nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeich- werden, die erst mit Eröffnung des Ver-
nis besonders kenntlich gemacht werden fahrens Gläubiger werden;“.
1. die höchsten Forderungen, 5. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
2. die höchsten gesicherten Forderungen, „§ 22a
3. die Forderungen der Finanzverwaltung, Bestellung eines
4. die Forderungen der Sozialversicherungsträ- vorläufigen Gläubigerausschusses
ger sowie (1) Das Insolvenzgericht hat einen vorläufigen
5. die Forderungen aus betrieblicher Altersver- Gläubigerausschuss nach § 21 Absatz 2 Num-
sorgung. mer 1a einzusetzen, wenn der Schuldner im voran-
Der Schuldner hat in diesem Fall auch Angaben gegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der
zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur drei nachstehenden Merkmale erfüllt hat:
durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des 1. mindestens 4 840 000 Euro Bilanzsumme nach
vorangegangenen Geschäftsjahres zu machen. Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen
Die Angaben nach Satz 4 sind verpflichtend, Fehlbetrags im Sinne des § 268 Absatz 3 des
wenn Handelsgesetzbuchs;
1. der Schuldner Eigenverwaltung beantragt, 2. mindestens 9 680 000 Euro Umsatzerlöse in den
2. der Schuldner die Merkmale des § 22a Ab- zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
satz 1 erfüllt oder 3. im Jahresdurchschnitt mindestens fünfzig Ar-
3. die Einsetzung eines vorläufigen Gläubiger- beitnehmer.
ausschusses beantragt wurde. (2) Das Gericht soll auf Antrag des Schuldners,
Dem Verzeichnis nach Satz 3 und den Angaben des vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines
nach den Sätzen 4 und 5 ist die Erklärung bei- Gläubigers einen vorläufigen Gläubigerausschuss
zufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig nach § 21 Absatz 2 Nummer 1a einsetzen, wenn
und vollständig sind.“ Personen benannt werden, die als Mitglieder des
vorläufigen Gläubigerausschusses in Betracht
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
kommen und dem Antrag Einverständniserklärun-
„Für Verfahren, die von den Gerichten maschi- gen der benannten Personen beigefügt werden.
nell bearbeitet, und für solche, die nicht maschi-
nell bearbeitet werden, können unterschiedliche (3) Ein vorläufiger Gläubigerausschuss ist nicht
Formulare eingeführt werden.“ einzusetzen, wenn der Geschäftsbetrieb des
Schuldners eingestellt ist, die Einsetzung des vor-
3. § 15a wird wie folgt geändert: läufigen Gläubigerausschusses im Hinblick auf die
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Insolvenzan- zu erwartende Insolvenzmasse unverhältnismäßig
trag“ durch das Wort „Eröffnungsantrag“ ersetzt. ist oder die mit der Einsetzung verbundene Verzö-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2583
gerung zu einer nachteiligen Veränderung der Ver- nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des
mögenslage des Schuldners führt. Schuldners führt.
(4) Auf Aufforderung des Gerichts hat der (2) Das Gericht darf von einem einstimmigen
Schuldner oder der vorläufige Insolvenzverwalter Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses
Personen zu benennen, die als Mitglieder des vor- zur Person des Verwalters nur abweichen, wenn
läufigen Gläubigerausschusses in Betracht kom- die vorgeschlagene Person für die Übernahme des
men.“ Amtes nicht geeignet ist. Das Gericht hat bei der
6. Dem § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt: Auswahl des Verwalters die vom vorläufigen Gläu-
bigerausschuss beschlossenen Anforderungen an
„(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Ab-
die Person des Verwalters zugrunde zu legen.
satz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die ent-
gegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesell- (3) Hat das Gericht mit Rücksicht auf eine nach-
schaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen teilige Veränderung der Vermögenslage des
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ge- Schuldners von einer Anhörung nach Absatz 1 ab-
stellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig gesehen, so kann der vorläufige Gläubigeraus-
und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Be- schuss in seiner ersten Sitzung einstimmig eine an-
weislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der dere Person als die bestellte zum Insolvenzverwal-
vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person ter wählen.“
verlangen, die einen begründeten Vermögensan- 11. Dem § 66 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
spruch gegen den Schuldner hat.“
„Der Insolvenzplan kann eine abweichende Rege-
7. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: lung treffen.“
„§ 26a 12. In § 67 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
Vergütung des „angehören“ die Wörter „ , wenn diese als Insol-
vorläufigen Insolvenzverwalters venzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen
(1) Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, beteiligt sind“ gestrichen.
setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die 13. Nach § 210 wird folgender § 210a eingefügt:
zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insol-
„§ 210a
venzverwalters gegen den Schuldner durch Be-
schluss fest. Der Beschluss ist dem vorläufigen Ver- Insolvenzplan
walter und dem Schuldner besonders zuzustellen. bei Masseunzulänglichkeit
(2) Gegen den Beschluss steht dem vorläufigen Bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelten
Verwalter und dem Schuldner die sofortige Be- die Vorschriften über den Insolvenzplan mit der
schwerde zu. § 567 Absatz 2 der Zivilprozessord- Maßgabe, dass
nung gilt entsprechend.“ 1. an die Stelle der nicht nachrangigen Insolvenz-
8. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert: gläubiger die Massegläubiger mit dem Rang des
a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein § 209 Absatz 1 Nummer 3 treten und
Semikolon ersetzt. 2. für die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt: § 246 Nummer 2 entsprechend gilt.“
„5. die Gründe, aus denen das Gericht von ei- 14. In § 214 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort
nem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen „schriftlich“ die Wörter „oder zu Protokoll der Ge-
Gläubigerausschusses zur Person des Ver- schäftsstelle“ gestrichen.
walters abgewichen ist; dabei ist der Name 15. § 217 wird wie folgt geändert:
der vorgeschlagenen Person nicht zu nen-
a) Nach dem Wort „sowie“ werden die Wörter „die
nen.“
Verfahrensabwicklung und“ eingefügt.
9. Dem § 56 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon
dadurch ausgeschlossen, dass die Person „Ist der Schuldner keine natürliche Person, so
können auch die Anteils- oder Mitgliedschafts-
1. vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorge- rechte der am Schuldner beteiligten Personen
schlagen worden ist, in den Plan einbezogen werden.“
2. den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in all- 16. In § 220 Absatz 2 wird das Wort „Gläubiger“ durch
gemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenz- das Wort „Beteiligten“ ersetzt.
verfahrens und dessen Folgen beraten hat.“
17. Dem § 221 wird der folgende Satz angefügt:
10. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt:
„Der Insolvenzverwalter kann durch den Plan be-
„§ 56a
vollmächtigt werden, die zur Umsetzung notwendi-
Gläubigerbeteiligung gen Maßnahmen zu ergreifen und offensichtliche
bei der Verwalterbestellung Fehler des Plans zu berichtigen.“
(1) Vor der Bestellung des Verwalters ist dem 18. § 222 wird wie folgt geändert:
vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zu ge-
ben, sich zu den Anforderungen, die an den Verwal- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ter zu stellen sind, und zur Person des Verwalters aa) In Satz 1 wird das Wort „Gläubiger“ durch
zu äußern, soweit dies nicht offensichtlich zu einer das Wort „Beteiligte“ ersetzt.
2584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: Jahren gestundet werden. Nicht ausgezahlte Abfin-
aaa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende dungsguthaben sind zu verzinsen.“
durch ein Semikolon ersetzt. 20. Dem § 229 wird folgender Satz angefügt:
bbb) Folgende Nummer 4 wird angefügt: „Dabei sind auch die Gläubiger zu berücksichtigen,
„4. den am Schuldner beteiligten Per- die zwar ihre Forderungen nicht angemeldet haben,
sonen, wenn deren Anteils- oder jedoch bei der Ausarbeitung des Plans bekannt
Mitgliedschaftsrechte in den Plan sind.“
einbezogen werden.“ 21. § 230 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „Gläubi- „Ist der Schuldner eine Gesellschaft ohne Rechts-
gern“ durch das Wort „Beteiligten“ und das Wort persönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft
„Gläubiger“ durch das Wort „Beteiligte“ ersetzt. auf Aktien, so ist dem Plan eine entsprechende Er-
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: klärung der Personen beizufügen, die nach dem
Plan persönlich haftende Gesellschafter des Unter-
„Für Kleingläubiger und geringfügig beteiligte
nehmens sein sollen.“
Anteilsinhaber mit einer Beteiligung am Haftka-
pital von weniger als 1 Prozent oder weniger als 22. § 231 wird wie folgt geändert:
1 000 Euro können besondere Gruppen gebildet a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
werden.“
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Plans“
19. Nach § 225 wird folgender § 225a eingefügt: ein Komma und die Wörter „insbesondere
„§ 225a zur Bildung von Gruppen,“ eingefügt.
Rechte der Anteilsinhaber bb) In Nummer 2 wird das Wort „Gläubiger“
(1) Die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der durch das Wort „Beteiligten“ ersetzt.
am Schuldner beteiligten Personen bleiben vom In- cc) Folgender Satz wird angefügt:
solvenzplan unberührt, es sei denn, dass der Plan „Die Entscheidung des Gerichts soll inner-
etwas anderes bestimmt. halb von zwei Wochen nach Vorlage des
(2) Im gestaltenden Teil des Plans kann vorgese- Plans erfolgen.“
hen werden, dass Forderungen von Gläubigern in b) In Absatz 2 wird das Wort „Gläubigern“ durch
Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner das Wort „Beteiligten“ ersetzt.
umgewandelt werden. Eine Umwandlung gegen
den Willen der betroffenen Gläubiger ist ausge- 23. Dem § 232 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
schlossen. Insbesondere kann der Plan eine Kapi- „Die Frist soll zwei Wochen nicht überschreiten.“
talherabsetzung oder -erhöhung, die Leistung von 24. § 235 wird wie folgt geändert:
Sacheinlagen, den Ausschluss von Bezugsrechten
oder die Zahlung von Abfindungen an ausschei- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dende Anteilsinhaber vorsehen. aa) In Satz 1 wird das Wort „Gläubiger“ durch
(3) Im Plan kann jede Regelung getroffen wer- das Wort „Beteiligten“ ersetzt.
den, die gesellschaftsrechtlich zulässig ist, insbe- bb) Folgender Satz wird angefügt:
sondere die Fortsetzung einer aufgelösten Gesell- „Er kann gleichzeitig mit der Einholung der
schaft oder die Übertragung von Anteils- oder Mit- Stellungnahmen nach § 232 anberaumt wer-
gliedschaftsrechten. den.“
(4) Maßnahmen nach Absatz 2 oder 3 berechti- b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
gen nicht zum Rücktritt oder zur Kündigung von gefügt:
Verträgen, an denen der Schuldner beteiligt ist.
Sie führen auch nicht zu einer anderweitigen Been- „Sind die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der
digung der Verträge. Entgegenstehende vertragli- am Schuldner beteiligten Personen in den Plan
che Vereinbarungen sind unwirksam. Von den Sät- einbezogen, so sind auch diese Personen ge-
zen 1 und 2 bleiben Vereinbarungen unberührt, wel- mäß den Sätzen 1 und 2 zu laden; dies gilt nicht
che an eine Pflichtverletzung des Schuldners an- für Aktionäre oder Kommanditaktionäre. Für
knüpfen, sofern sich diese nicht darin erschöpft, börsennotierte Gesellschaften findet § 121 Ab-
dass eine Maßnahme nach Absatz 2 oder 3 in Aus- satz 4a des Aktiengesetzes entsprechende An-
sicht genommen oder durchgeführt wird. wendung; sie haben eine Zusammenfassung
des wesentlichen Inhalts des Plans über ihre In-
(5) Stellt eine Maßnahme nach Absatz 2 oder 3 ternetseite zugänglich zu machen.“
für eine am Schuldner beteiligte Person einen wich-
tigen Grund zum Austritt aus der juristischen Per- 25. Nach § 238 wird folgender § 238a eingefügt:
son oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit „§ 238a
dar und wird von diesem Austrittsrecht Gebrauch Stimmrecht der Anteilsinhaber
gemacht, so ist für die Bestimmung der Höhe eines
etwaigen Abfindungsanspruches die Vermögens- (1) Das Stimmrecht der Anteilsinhaber des
lage maßgeblich, die sich bei einer Abwicklung Schuldners bestimmt sich allein nach deren Betei-
des Schuldners eingestellt hätte. Die Auszahlung ligung am gezeichneten Kapital oder Vermögen des
des Abfindungsanspruches kann zur Vermeidung Schuldners. Stimmrechtsbeschränkungen, Sonder-
einer unangemessenen Belastung der Finanzlage oder Mehrstimmrechte bleiben außer Betracht.
des Schuldners über einen Zeitraum von bis zu drei (2) § 237 Absatz 2 gilt entsprechend.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2585
26. In § 239 wird das Wort „Gläubigern“ durch das Wort 33. Nach § 246 wird folgender § 246a eingefügt:
„Beteiligten“ ersetzt. „§ 246a
27. § 241 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Zustimmung der Anteilsinhaber
„(2) Zum Abstimmungstermin sind die stimmbe- Beteiligt sich keines der Mitglieder einer Gruppe
rechtigten Beteiligten und der Schuldner zu laden. der Anteilsinhaber an der Abstimmung, so gilt die
Dies gilt nicht für Aktionäre oder Kommanditaktio- Zustimmung der Gruppe als erteilt.“
näre. Für diese reicht es aus, den Termin öffentlich 34. In § 247 Absatz 1 werden nach dem Wort „schrift-
bekannt zu machen. Für börsennotierte Gesell- lich“ die Wörter „oder zu Protokoll der Geschäfts-
schaften findet § 121 Absatz 4a des Aktiengesetzes stelle“ gestrichen.
entsprechende Anwendung. Im Fall einer Änderung 35. In § 248 Absatz 1 wird das Wort „Gläubiger“ durch
des Plans ist auf die Änderung besonders hinzu- das Wort „Beteiligten“ und die Angabe „246“ durch
weisen.“ die Angabe „246a“ ersetzt.
28. In § 242 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Gläubi- 36. Nach § 248 wird folgender § 248a eingefügt:
gern“ durch das Wort „Beteiligten“ ersetzt.
„§ 248a
29. In § 243 wird das Wort „Gläubiger“ durch das Wort Gerichtliche
„Beteiligten“ ersetzt. Bestätigung einer Planberichtigung
30. Dem § 244 wird folgender Absatz 3 angefügt: (1) Eine Berichtigung des Insolvenzplans durch
den Insolvenzverwalter nach § 221 Satz 2 bedarf
„(3) Für die am Schuldner beteiligten Personen der Bestätigung durch das Insolvenzgericht.
gilt Absatz 1 Nummer 2 entsprechend mit der Maß-
gabe, dass an die Stelle der Summe der Ansprüche (2) Das Gericht soll vor der Entscheidung über
die Summe der Beteiligungen tritt.“ die Bestätigung den Insolvenzverwalter, den Gläu-
bigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, die
31. § 245 wird wie folgt geändert: Gläubiger und die Anteilsinhaber, sofern ihre
Rechte betroffen sind, sowie den Schuldner hören.
a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils das
Wort „Gläubiger“ durch das Wort „Angehörigen“ (3) Die Bestätigung ist auf Antrag zu versagen,
ersetzt. wenn ein Beteiligter durch die mit der Berichtigung
einhergehende Planänderung voraussichtlich
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 schlechtergestellt wird, als er nach den mit dem
und 3 ersetzt: Plan beabsichtigten Wirkungen stünde.
„(2) Für eine Gruppe der Gläubiger liegt eine (4) Gegen den Beschluss, durch den die Berich-
angemessene Beteiligung im Sinne des Absat- tigung bestätigt oder versagt wird, steht den in Ab-
zes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan satz 2 genannten Gläubigern und Anteilsinhabern
sowie dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu.
1. kein anderer Gläubiger wirtschaftliche Werte § 253 Absatz 4 gilt entsprechend.“
erhält, die den vollen Betrag seines An-
spruchs übersteigen, 37. § 250 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „Gläubiger“ durch
2. weder ein Gläubiger, der ohne einen Plan mit das Wort „Beteiligten“ ersetzt.
Nachrang gegenüber den Gläubigern der
Gruppe zu befriedigen wäre, noch der b) In Nummer 2 wird das Wort „Gläubigers“ durch
Schuldner oder eine an ihm beteiligte Person das Wort „Beteiligten“ ersetzt.
einen wirtschaftlichen Wert erhält und 38. § 251 wird wie folgt gefasst:
3. kein Gläubiger, der ohne einen Plan gleich- „§ 251
rangig mit den Gläubigern der Gruppe zu be- Minderheitenschutz
friedigen wäre, bessergestellt wird als diese (1) Auf Antrag eines Gläubigers oder, wenn der
Gläubiger. Schuldner keine natürliche Person ist, einer am
(3) Für eine Gruppe der Anteilsinhaber liegt Schuldner beteiligten Person ist die Bestätigung
eine angemessene Beteiligung im Sinne des Ab- des Insolvenzplans zu versagen, wenn
satzes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan 1. der Antragsteller dem Plan spätestens im Ab-
stimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll
1. kein Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält,
widersprochen hat und
die den vollen Betrag seines Anspruchs über-
steigen, und 2. der Antragsteller durch den Plan voraussichtlich
schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan
2. kein Anteilsinhaber, der ohne einen Plan den stünde.
Anteilsinhabern der Gruppe gleichgestellt wä-
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antrag-
re, bessergestellt wird als diese.“
steller spätestens im Abstimmungstermin glaubhaft
32. § 246 wird wie folgt geändert: macht, dass er durch den Plan voraussichtlich
schlechtergestellt wird.
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
(3) Der Antrag ist abzuweisen, wenn im gestal-
b) Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 tenden Teil des Plans Mittel für den Fall bereitge-
und 2. stellt werden, dass ein Beteiligter eine Schlechter-
2586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
stellung nachweist. Ob der Beteiligte einen Aus- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
gleich aus diesen Mitteln erhält, ist außerhalb des „(4) Werden Forderungen von Gläubigern in
Insolvenzverfahrens zu klären.“ Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuld-
39. Dem § 252 Absatz 2 werden die folgenden Sätze ner umgewandelt, kann der Schuldner nach der
angefügt: gerichtlichen Bestätigung keine Ansprüche we-
gen einer Überbewertung der Forderungen im
„Sind die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der Plan gegen die bisherigen Gläubiger geltend ma-
am Schuldner beteiligten Personen in den Plan ein- chen.“
bezogen, so sind auch diesen die Unterlagen zu
übersenden; dies gilt nicht für Aktionäre oder Kom- 42. Nach § 254 werden die folgenden §§ 254a und 254b
manditaktionäre. Börsennotierte Gesellschaften ha- eingefügt:
ben eine Zusammenfassung des wesentlichen In- „§ 254a
halts des Plans über ihre Internetseite zugänglich Rechte an Gegenständen.
zu machen.“ Sonstige Wirkungen des Plans
40. § 253 wird wie folgt gefasst: (1) Wenn Rechte an Gegenständen begründet,
„§ 253 geändert, übertragen oder aufgehoben oder Ge-
schäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränk-
Rechtsmittel ter Haftung abgetreten werden sollen, gelten die in
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Insol- den Insolvenzplan aufgenommenen Willenserklä-
venzplan bestätigt oder durch den die Bestätigung rungen der Beteiligten als in der vorgeschriebenen
versagt wird, steht den Gläubigern, dem Schuldner Form abgegeben.
und, wenn dieser keine natürliche Person ist, den (2) Wenn die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte
am Schuldner beteiligten Personen die sofortige der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan
Beschwerde zu. einbezogen sind (§ 225a), gelten die in den Plan
(2) Die sofortige Beschwerde gegen die Bestäti- aufgenommenen Beschlüsse der Anteilsinhaber
gung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer oder sonstigen Willenserklärungen der Beteiligten
als in der vorgeschriebenen Form abgegeben. Ge-
1. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin sellschaftsrechtlich erforderliche Ladungen, Be-
schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat, kanntmachungen und sonstige Maßnahmen zur
2. gegen den Plan gestimmt hat und Vorbereitung von Beschlüssen der Anteilsinhaber
gelten als in der vorgeschriebenen Form bewirkt.
3. glaubhaft macht, dass er durch den Plan we- Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die erforderli-
sentlich schlechtergestellt wird, als er ohne ei- chen Anmeldungen beim jeweiligen Registergericht
nen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht vorzunehmen.
durch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3
genannten Mitteln ausgeglichen werden kann. (3) Entsprechendes gilt für die in den Plan auf-
genommenen Verpflichtungserklärungen, die einer
(3) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur, wenn in Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 zugrunde liegen.
der öffentlichen Bekanntmachung des Termins
(§ 235 Absatz 2) und in den Ladungen zum Termin § 254b
(§ 235 Absatz 3) auf die Notwendigkeit des Wider-
Wirkung für alle Beteiligten
spruchs und der Ablehnung des Plans besonders
hingewiesen wurde. Die §§ 254 und 254a gelten auch für Insolvenz-
gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet
(4) Auf Antrag des Insolvenzverwalters weist das haben, und für Beteiligte, die dem Insolvenzplan wi-
Landgericht die Beschwerde unverzüglich zurück, dersprochen haben.“
wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Insol-
venzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile 43. § 258 wird wie folgt geändert:
einer Verzögerung des Planvollzugs nach freier a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wör-
Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den ter „und der Insolvenzplan nicht etwas anderes
Beschwerdeführer überwiegen; ein Abhilfeverfahren vorsieht“ eingefügt.
nach § 572 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessord- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
nung findet nicht statt. Dies gilt nicht, wenn ein be-
sonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt. Weist „(2) Vor der Aufhebung hat der Verwalter die
das Gericht die Beschwerde nach Satz 1 zurück, unstreitigen fälligen Masseansprüche zu berich-
ist dem Beschwerdeführer aus der Masse der tigen und für die streitigen oder nicht fälligen Si-
Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Planvoll- cherheit zu leisten. Für die nicht fälligen Masse-
zug entsteht; die Rückgängigmachung der Wirkun- ansprüche kann auch ein Finanzplan vorgelegt
gen des Insolvenzplans kann nicht als Schadens- werden, aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung
ersatz verlangt werden. Für Klagen, mit denen gewährleistet ist.“
Schadensersatzansprüche nach Satz 3 geltend ge- 44. Nach § 259 werden die folgenden §§ 259a und 259b
macht werden, ist das Landgericht ausschließlich eingefügt:
zuständig, das die sofortige Beschwerde zurückge- „§ 259a
wiesen hat.“
Vollstreckungsschutz
41. § 254 wird wie folgt geändert:
(1) Gefährden nach der Aufhebung des Verfah-
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. rens Zwangsvollstreckungen einzelner Insolvenz-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2587
gläubiger, die ihre Forderungen bis zum Abstim- 46. Nach § 270 werden die folgenden §§ 270a bis 270c
mungstermin nicht angemeldet haben, die Durch- eingefügt:
führung des Insolvenzplans, kann das Insolvenzge-
„§ 270a
richt auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme
der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise auf- Eröffnungsverfahren
heben oder längstens für drei Jahre untersagen.
Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Schuldner (1) Ist der Antrag des Schuldners auf Eigenver-
die tatsächlichen Behauptungen, die die Gefähr- waltung nicht offensichtlich aussichtslos, so soll
dung begründen, glaubhaft macht. das Gericht im Eröffnungsverfahren davon abse-
hen,
(2) Ist die Gefährdung glaubhaft gemacht, kann
das Gericht die Zwangsvollstreckung auch einst- 1. dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsver-
weilen einstellen. bot aufzuerlegen oder
2. anzuordnen, dass alle Verfügungen des Schuld-
(3) Das Gericht hebt seinen Beschluss auf An-
ners nur mit Zustimmung eines vorläufigen Insol-
trag auf oder ändert ihn ab, wenn dies mit Rück-
venzverwalters wirksam sind.
sicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
Anstelle des vorläufigen Insolvenzverwalters wird in
§ 259b diesem Fall ein vorläufiger Sachwalter bestellt, auf
den die §§ 274 und 275 entsprechend anzuwenden
Besondere Verjährungsfrist sind.
(1) Die Forderung eines Insolvenzgläubigers, die (2) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei
nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet wor- drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt und die Ei-
den ist, verjährt in einem Jahr. genverwaltung beantragt, sieht das Gericht jedoch
die Voraussetzungen der Eigenverwaltung als nicht
(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn die Forde-
gegeben an, so hat es seine Bedenken dem
rung fällig und der Beschluss rechtskräftig ist,
Schuldner mitzuteilen und diesem Gelegenheit zu
durch den der Insolvenzplan bestätigt wurde.
geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, über die Eröffnung zurückzunehmen.
wenn dadurch die Verjährung einer Forderung frü-
her vollendet wird als bei Anwendung der ansons- § 270b
ten geltenden Verjährungsvorschriften.
Vorbereitung einer Sanierung
(4) Die Verjährung einer Forderung eines Insol-
venzgläubigers ist gehemmt, solange wegen Voll- (1) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei
streckungsschutzes nach § 259a nicht vollstreckt drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschul-
werden darf. Die Hemmung endet drei Monate nach dung gestellt und die Eigenverwaltung beantragt
Beendigung des Vollstreckungsschutzes.“ und ist die angestrebte Sanierung nicht offensicht-
lich aussichtslos, so bestimmt das Insolvenzgericht
45. § 270 wird wie folgt geändert: auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage
eines Insolvenzplans. Die Frist darf höchstens drei
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Monate betragen. Der Schuldner hat mit dem An-
aa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende trag eine mit Gründen versehene Bescheinigung ei-
durch das Wort „und“ ersetzt. nes in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters,
Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer
bb) Die Nummern 2 und 3 werden durch fol- Person mit vergleichbarer Qualifikation vorzulegen,
gende Nummer 2 ersetzt: aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfä-
„2. dass keine Umstände bekannt sind, die higkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungs-
erwarten lassen, dass die Anordnung zu unfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung
Nachteilen für die Gläubiger führen nicht offensichtlich aussichtslos ist.
wird.“ (2) In dem Beschluss nach Absatz 1 bestellt das
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 Gericht einen vorläufigen Sachwalter nach § 270a
und 4 ersetzt: Absatz 1, der personenverschieden von dem Aus-
steller der Bescheinigung nach Absatz 1 zu sein
„(3) Vor der Entscheidung über den Antrag ist hat. Das Gericht kann von dem Vorschlag des
dem vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegen- Schuldners nur abweichen, wenn die vorgeschla-
heit zur Äußerung zu geben, wenn dies nicht of- gene Person offensichtlich für die Übernahme des
fensichtlich zu einer nachteiligen Veränderung in Amtes nicht geeignet ist; dies ist vom Gericht zu
der Vermögenslage des Schuldners führt. Wird begründen. Das Gericht kann vorläufige Maßnah-
der Antrag von einem einstimmigen Beschluss men nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 1a, 3 bis 5
des vorläufigen Gläubigerausschusses unter- anordnen; es hat Maßnahmen nach § 21 Absatz 2
stützt, so gilt die Anordnung nicht als nachteilig Nummer 3 anzuordnen, wenn der Schuldner dies
für die Gläubiger. beantragt.
(4) Wird der Antrag abgelehnt, so ist die Ab- (3) Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht
lehnung schriftlich zu begründen; § 27 Absatz 2 anzuordnen, dass der Schuldner Masseverbindlich-
Nummer 5 gilt entsprechend.“ keiten begründet. § 55 Absatz 2 gilt entsprechend.
2588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
(4) Das Gericht hebt die Anordnung nach Ab- 50. Nach § 276 wird folgender § 276a eingefügt:
satz 1 vor Ablauf der Frist auf, wenn
„§ 276a
1. die angestrebte Sanierung aussichtslos gewor-
den ist; Mitwirkung der Überwachungsorgane
2. der vorläufige Gläubigerausschuss die Aufhe- Ist der Schuldner eine juristische Person oder
bung beantragt oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so
haben der Aufsichtsrat, die Gesellschafterver-
3. ein absonderungsberechtigter Gläubiger oder sammlung oder entsprechende Organe keinen Ein-
ein Insolvenzgläubiger die Aufhebung beantragt fluss auf die Geschäftsführung des Schuldners. Die
und Umstände bekannt werden, die erwarten Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der
lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für Geschäftsleitung ist nur wirksam, wenn der Sach-
die Gläubiger führen wird; der Antrag ist nur zu- walter zustimmt. Die Zustimmung ist zu erteilen,
lässig, wenn kein vorläufiger Gläubigeraus- wenn die Maßnahme nicht zu Nachteilen für die
schuss bestellt ist und die Umstände vom An- Gläubiger führt.“
tragsteller glaubhaft gemacht werden.
51. In § 337 werden die Wörter „dem Einführungsge-
Der Schuldner oder der vorläufige Sachwalter ha-
setz zum Bürgerlichen Gesetzbuche“ durch die
ben dem Gericht den Eintritt der Zahlungsunfähig-
Wörter „der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Eu-
keit unverzüglich anzuzeigen. Nach Aufhebung der
ropäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni
Anordnung oder nach Ablauf der Frist entscheidet
2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse
das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzver-
anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom
fahrens.
4.7.2008, S. 6)“ ersetzt.
§ 270c 52. § 348 wird wie folgt geändert:
Bestellung des Sachwalters a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Bei Anordnung der Eigenverwaltung wird anstelle „§ 348
des Insolvenzverwalters ein Sachwalter bestellt. Die
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Zuständiges Insolvenzgericht.
Sachwalter anzumelden. Die §§ 32 und 33 sind Zusammenarbeit der Insolvenzgerichte“.
nicht anzuwenden.“ b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
47. § 271 wird wie folgt gefasst: fügt:
„§ 271 „(2) Sind die Voraussetzungen für die Aner-
kennung eines ausländischen Insolvenzverfah-
Nachträgliche Anordnung
rens gegeben oder soll geklärt werden, ob die
Beantragt die Gläubigerversammlung mit der in Voraussetzungen vorliegen, so kann das Insol-
§ 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der Mehr- venzgericht mit dem ausländischen Insolvenzge-
heit der abstimmenden Gläubiger die Eigenverwal- richt zusammenarbeiten, insbesondere Informa-
tung, so ordnet das Gericht diese an, sofern der tionen weitergeben, die für das ausländische
Schuldner zustimmt. Zum Sachwalter kann der bis- Verfahren von Bedeutung sind.“
herige Insolvenzverwalter bestellt werden.“
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
48. § 272 wird wie folgt geändert: sätze 3 und 4.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Gläu- Artikel 2
bigerversammlung“ die Wörter „mit der in Änderung der
§ 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung
Mehrheit der abstimmenden Gläubiger“ ein-
gefügt. Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom
19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), die zuletzt durch
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 2006
„2. wenn dies von einem absonderungsbe- (BGBl. I S. 3389) geändert worden ist, wird wie folgt
rechtigten Gläubiger oder von einem geändert:
Insolvenzgläubiger beantragt wird, die
Voraussetzung des § 270 Absatz 2 Num- 1. § 17 wird wie folgt geändert:
mer 2 weggefallen ist und dem Antrag- a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
steller durch die Eigenverwaltung erheb-
liche Nachteile drohen;“. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Vergütung der Mitglieder des vorläufi-
gen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der
„Der Antrag eines Gläubigers ist nur zulässig, ihm nach § 56 Absatz 2 und § 270 Absatz 3 der
wenn die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Vo- Insolvenzordnung zugewiesenen Aufgaben be-
raussetzungen glaubhaft gemacht werden.“ trägt einmalig 300 Euro. Nach der Bestellung ei-
49. In § 274 Absatz 1 wird die Angabe „§ 54 Nr. 2“ nes vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines
durch die Wörter „§ 27 Absatz 2 Nummer 5, § 54 vorläufigen Sachwalters richtet sich die weitere
Nummer 2“ ersetzt. Vergütung nach Absatz 1.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2589
2. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt: aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
gefügt:
„(3) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März
2012 beantragt worden sind, sind die Vorschriften „2. das Verfahren über einen Insolvenzplan
dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des nach den §§ 217 bis 256 und den §§ 258
Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) bis 269 der Insolvenzordnung,“.
am 1. März 2012 geltenden Fassung weiter anzu-
wenden.“ bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
Nummern 3 und 4.
Artikel 3 b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Änderung des „(3) Hat sich die Entscheidung des Rechtspfle-
Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gers über die Gewährung des Stimmrechts nach
§ 77 der Insolvenzordnung auf das Ergebnis einer
Vor Artikel 104 des Einführungsgesetzes zur Insol- Abstimmung ausgewirkt, so kann der Richter auf
venzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), Antrag eines Gläubigers oder des Insolvenzver-
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Okto- walters das Stimmrecht neu festsetzen und die
ber 2011 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, wird Wiederholung der Abstimmung anordnen; der
folgender Artikel 103g eingefügt: Antrag kann nur bis zum Schluss des Termins ge-
stellt werden, in dem die Abstimmung stattfin-
„Artikel 103g det.“
Überleitungsvorschrift c) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze ange-
zum Gesetz zur weiteren Erleichterung fügt:
der Sanierung von Unternehmen
„Rechtspfleger in Insolvenzsachen sollen über
Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März 2012 belegbare Kenntnisse des Insolvenzrechts und
beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Grundkenntnisse des Handels- und Gesell-
Vorschriften weiter anzuwenden.“ schaftsrechts und der für das Insolvenzverfahren
notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steu-
Artikel 4 errechts und des Rechnungswesens verfügen. Ei-
nem Rechtspfleger, dessen Kenntnisse auf die-
Änderung des sen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufga-
Gerichtsverfassungsgesetzes ben eines Rechtspflegers in Insolvenzsachen nur
zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kennt-
Dem § 22 Absatz 6 des Gerichtsverfassungsgeset- nisse alsbald zu erwarten ist.“
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai
1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2554) ge- Artikel 6
ändert worden ist, werden die folgenden Sätze ange-
Änderung des
fügt:
Gesetzes über die Zwangs-
„Richter in Insolvenzsachen sollen über belegbare versteigerung und die Zwangsverwaltung
Kenntnisse auf den Gebieten des Insolvenzrechts, des
Handels- und Gesellschaftsrechts sowie über Grund- Dem § 30d Absatz 4 des Gesetzes über die Zwangs-
kenntnisse der für das Insolvenzverfahren notwendigen versteigerung und die Zwangsverwaltung in der im
Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14,
Rechnungswesens verfügen. Einem Richter, dessen veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dür- Artikel 4 Absatz 4a des Gesetzes vom 29. Juli 2009
fen die Aufgaben eines Insolvenzrichters nur zugewie- (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird folgender
sen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald Satz angefügt:
zu erwarten ist.“
„Ist ein vorläufiger Sachwalter bestellt, so steht dieses
Antragsrecht dem Schuldner zu.“
Artikel 5
Änderung des Artikel 7
Rechtspflegergesetzes
Gesetz
Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 über die Insolvenzstatistik
(BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 18 des Ge- (Insolvenzstatistikgesetz – InsStatG)
setzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
§1
1. In § 11 Absatz 3 wird die Angabe „§§ 77, 237
Insolvenzstatistik
und 238“ durch die Angabe „§ 77“ ersetzt.
2. § 18 wird wie folgt geändert: Für wirtschaftspolitische Planungsentscheidungen
werden über Insolvenzverfahren monatliche und jährli-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: che Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
2590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
§2 2. Name oder Firma und Anschrift oder Mittelpunkt der
Erhebungsmerkmale selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des
Schuldners,
Die Erhebungen erfassen folgende Erhebungsmerk-
male: 3. bei Unternehmen die Umsatzsteuernummer,
1. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen 4. Name, Nummer und Aktenzeichen des Amtsge-
Abweisung mangels Masse: richts,
a) Art des Verfahrens und des internationalen Be- 5. Name und Anschrift des Insolvenzverwalters, Sach-
zugs, walters oder des Treuhänders,
b) Antragsteller, 6. Name, Rufnummern und E-Mail-Adressen der für
eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Per-
c) Art des Rechtsträgers oder der Vermögensmasse sonen,
(Schuldner); bei Unternehmen zusätzlich Rechts-
form, Geschäftszweig, Jahr der Gründung, Zahl 7. bei Schuldnern, die im Handels-, Genossenschafts-,
der betroffenen Arbeitnehmer und die Eintragung Vereins- oder Partnerschaftsregister eingetragen
in das Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder sind, die Art und der Ort des Registers und die Num-
Partnerschaftsregister, mer der Eintragung.
d) Eröffnungsgrund, §4
e) Anordnung oder Ablehnung der Eigenverwaltung,
Auskunftspflicht und Erteilung
f) voraussichtliche Summe der Forderungen; der Auskunft; Verordnungsermächtigung
2. bei Annahme eines Schuldenbereinigungsplans, bei (1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die
Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens Angaben zu § 3 Nummer 6 sind freiwillig. Auskunfts-
oder bei der Abweisung des Antrags auf Eröffnung pflichtig sind
eines solchen Verfahrens mangels Masse:
1. bezüglich der Angaben nach § 2 Nummer 1 und 2
a) Summe der Forderungen, sowie § 3 Nummer 1, 2, 4, 5 und 7 die zuständigen
b) geschätzte Summe der zu erbringenden Leistun- Amtsgerichte,
gen; 2. bezüglich der Angaben nach § 2 Nummer 3 und 4
3. bei Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfah- und § 3 Nummer 1 bis 5 und 7 die zuständigen In-
rens: solvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder.
a) Art der erfolgten Beendigung des Verfahrens, (2) Die Angaben werden aus den vorhandenen Un-
terlagen mitgeteilt. Die Angaben nach Absatz 1 Num-
b) Höhe der befriedigten Absonderungsrechte, mer 1 werden monatlich, die Angaben nach Absatz 1
c) Höhe der quotenberechtigten Insolvenzforderun- Nummer 2 jährlich erfasst.
gen und Höhe des zur Verteilung an die Insol- (3) Die Angaben sind innerhalb der folgenden Fristen
venzgläubiger verfügbaren Betrags, bei öffent- zu übermitteln:
lich-rechtlichen Insolvenzgläubigern zusätzlich
deren jeweiliger Anteil, 1. die Angaben der Amtsgerichte innerhalb von zwei
Wochen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem
d) Angaben zur Betriebsfortführung, zum Sanie- die jeweilige gerichtliche Entscheidung erlassen
rungserfolg und zur Eigenverwaltung, wurde,
e) Angaben über die Vorfinanzierung von Arbeitsent- 2. die Angaben der Insolvenzverwalter, Sachwalter
gelt im Rahmen der Gewährung von Insolvenz- oder Treuhänder mit Ausnahme der Angaben zu § 2
geld, Nummer 4 Buchstabe b bis d innerhalb von vier Wo-
f) Datum der Einreichung des Schlussberichts bei chen nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Gericht, Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens
g) Angaben über Abschlagsverteilungen, erfolgte,
h) Datum der Beendigung des Verfahrens; 3. die Angaben der Insolvenzverwalter oder Treuhänder
zu § 2 Nummer 4 Buchstabe b, c und e innerhalb
4. bei Restschuldbefreiung: von vier Wochen nach Ablauf des sechsten dem Er-
a) Ankündigung der Restschuldbefreiung, öffnungsjahr folgenden Jahres, ergeht die Entschei-
dung vorher, innerhalb von vier Wochen nach
b) Entscheidung über die Restschuldbefreiung,
Rechtskraft der Entscheidung,
c) bei Versagung der Restschuldbefreiung die
4. die Angaben der Insolvenzverwalter oder Treuhänder
Gründe für die Versagung,
zu § 2 Nummer 4 Buchstabe d innerhalb von vier
d) Widerruf der erteilten Restschuldbefreiung, Wochen nach Ablauf des siebten dem Eröffnungs-
e) Sonstige Beendigung des Verfahrens. jahr folgenden Jahres, ergeht die Entscheidung vor-
her, innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft der
§3 Entscheidung.
Hilfsmerkmale (4) Die zuständigen Amtsgerichte übermitteln den
nach Absatz 1 Nummer 2 auskunftspflichtigen Insol-
Hilfsmerkmale der Erhebungen sind: venzverwaltern, Sachwaltern oder Treuhändern die er-
1. Datum der Verfahrenshandlungen nach § 2, forderlichen Erhebungsunterlagen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2591
(5) Die Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhän- (2) Erfolgte die Einstellung oder Aufhebung des In-
der übermitteln die zu erteilenden Angaben über die solvenzverfahrens oder die Ankündigung der Rest-
zuständigen Amtsgerichte, welche die Vollzähligkeit schuldbefreiung nach dem 1. Januar 2009, aber vor
prüfen, den statistischen Ämtern. Es ist zulässig, dass dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sind die Angaben
die Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder die innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieses
Angaben direkt an die statistischen Ämter melden. In Gesetzes zu übermitteln.
diesem Fall sollen die Daten nach bundeseinheitlichen
Vorgaben des Statistischen Bundesamtes elektronisch
Artikel 8
übermittelt werden. Für die Vollzähligkeitsprüfung er-
folgt in diesem Fall eine Mitteilung an die zuständigen Änderung des Einführungs-
Amtsgerichte. gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die § 39 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-
Form der Angaben zu treffen, die den zuständigen sungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
Amtsgerichten von Insolvenzverwaltern, Sachwaltern derungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten
und Treuhändern zu übermitteln sind. Dabei können Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektroni- vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2554) geändert wor-
schen Einreichung machen. Die Landesregierungen den ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 8 Num-
können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf mer 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449),
die Landesjustizverwaltungen übertragen. wird aufgehoben.
§5 Artikel 9
Veröffentlichung und Übermittlung
Änderung des
(1) Die statistischen Ämter dürfen Ergebnisse veröf- Kreditwesengesetzes
fentlichen, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen
Fall ausweisen, sofern diese Tabellenfelder keine Anga- In § 46 Absatz 2 Satz 6 des Kreditwesengesetzes in
ben zur Summe der Forderungen und zur Zahl der be- der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
troffenen Arbeitnehmer enthalten. 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 4 des
(2) Für die Verwendung gegenüber den gesetzge- Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) ge-
benden Körperschaften und für Zwecke der Planung, ändert worden ist, werden nach den Wörtern „inter-
jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen operabler Systeme“ ein Komma und die Wörter „und
Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch wenn im Rahmen des von einem zentralen Kontrahenten be-
Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, vom triebenen Systems“ sowie nach dem Wort „finden“ die
Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern Wörter „bei Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1
der Länder an die fachlich zuständigen obersten Bun- Satz 2 Nummer 4 bis 6“ eingefügt.
des- und Landesbehörden übermittelt werden.
Artikel 10
§6
Übergangsregelung Inkrafttreten
(1) Die Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhän- Die Artikel 4 und 5 dieses Gesetzes treten am 1. Ja-
der sind nach § 4 Absatz 1 auskunftspflichtig bezüglich nuar 2013 in Kraft. Die Artikel 7 und 8 treten am
der Angaben, die sich auf Insolvenzverfahren beziehen, 1. Januar 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz
die nach dem 31. Dezember 2008 eröffnet wurden. am 1. März 2012 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
2592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
Gesetz
zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie
sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
(Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG)*)
Vom 7. Dezember 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- Artikel 18 Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
tes das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 19 Änderung des Bundesausbildungsförderungs-
gesetzes
Artikel 20 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungs-
Inhaltsübersicht gesetzes
Artikel 21 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 1 Gesetz über die Durchführung der Amtshilfe bei der
Beitreibung von Forderungen in Bezug auf be- Artikel 22 Änderung des Investmentsteuergesetzes
stimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnah- Artikel 23 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
men zwischen den Mitgliedstaaten der Euro- Artikel 24 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
päischen Union (EU-Beitreibungsgesetz – EUBeitrG) Artikel 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3 Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverord- Anlage 1 Anlage 1 (zu § 51 BewG)
nung Anlage 2 Anlage 19 (zu § 169 BewG)
Artikel 4 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Anlage 3 Teil II der Anlage 24
Artikel 5 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 6 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 Artikel 1
Artikel 7 Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken Gesetz
Artikel 9 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes über die Durchführung
Artikel 10 Änderung des Bewertungsgesetzes der Amtshilfe bei der Beitreibung
Artikel 11 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung- von Forderungen in Bezug auf
steuergesetzes bestimmte Steuern, Abgaben und
Artikel 12 Änderung der Abgabenordnung sonstige Maßnahmen zwischen den
Artikel 13 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Artikel 14 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(EU-Beitreibungsgesetz – EUBeitrG)
Artikel 15 Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Artikel 16 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermitt- Inhaltsübersicht
lungsverordnung
Abschnitt 1
Artikel 17 Änderung der Sozialversicherungsentgeltverord-
nung Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht
*) Artikel 1 des Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie § 2 Begriffsbestimmungen
2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei § 3 Zuständigkeit und Prüfungsbefugnisse für Ersuchen
der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern,
Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1). § 4 Zuständigkeit für die Vollstreckung eingehender Ersuchen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2593
Abschnitt 2 3. Abschöpfungen und andere Abgaben im Rahmen
Erteilen von Auskünften der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für
§ 5 Erteilen von Auskünften an andere Mitgliedstaaten auf
den Sektor Zucker.
Ersuchen (2) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes um-
§ 6 Erteilen von Auskünften an andere Mitgliedstaaten ohne fasst auch
Ersuchen
1. Geldstrafen, Geldbußen, Gebühren und Zuschläge in
Abschnitt 3 Bezug auf Forderungen,
Zustellung von Dokumenten a) für deren Beitreibung gemäß Absatz 1 um Amts-
§ 7 Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten hilfe ersucht werden kann und
§ 8 Zustellungsersuchen in andere Mitgliedstaaten b) die von den Behörden, die für die Erhebung der
betreffenden Steuern oder Abgaben oder die
Abschnitt 4 Durchführung der dafür erforderlichen behörd-
Beitreibungs- und Sicherungsmaßnahmen lichen Ermittlungen zuständig sind, verhängt wur-
§ 9 Beitreibungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten den oder von Verwaltungsorganen oder Gerichten
§ 10 Beitreibungsersuchen in andere Mitgliedstaaten auf Antrag dieser Behörden bestätigt wurden;
§ 11 Änderung oder Rücknahme des Beitreibungsersuchens 2. Gebühren für Bescheinigungen und ähnliche Doku-
§ 12 Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen mente, die im Zusammenhang mit Verwaltungs-
§ 13 Streitigkeiten verfahren in Bezug auf Steuern oder Abgaben
§ 14 Ablehnungsgründe ausgestellt werden;
§ 15 Verjährung
3. Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit Forde-
§ 16 Kosten
rungen, für deren Beitreibung gemäß Absatz 1 oder
gemäß den Nummern 1 und 2 um Amtshilfe ersucht
Abschnitt 5
werden kann.
Allgemeine Vorschriften
(3) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes um-
§ 17 Anwesenheit von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten
im Inland
fasst nicht
§ 18 Anwesenheit von deutschen Bediensteten in anderen 1. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, die an öffent-
Mitgliedstaaten lich-rechtliche Einrichtungen der Sozialversicherung
§ 19 Standardformblätter und Kommunikationsmittel zu leisten sind;
§ 20 Sprachen
2. andere als die in Absatz 2 genannten Gebühren;
§ 21 Weiterleitung von Auskünften und Dokumenten
3. vertragliche Gebühren, wie Zahlungen an öffentliche
Abschnitt 6 Versorgungsbetriebe;
Schlussbestimmungen 4. strafrechtliche Sanktionen, die auf der Grundlage
§ 22 Anwendung anderer Abkommen zur Unterstützung bei einer Anklageerhebung im Strafverfahren verhängt
der Beitreibung werden, oder andere strafrechtliche Sanktionen, die
nicht von Absatz 2 Nummer 1 erfasst sind.
Abschnitt 1
(4) Für Ersuchen nach diesem Gesetz gelten die Vor-
Allgemeine Bestimmungen schriften der Abgabenordnung entsprechend, soweit
dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Zur Aus-
§1 führung der Abgabenordnung hat das Bundesministe-
Anwendungsbereich rium der Finanzen Verwaltungsvorschriften erlassen.
und anzuwendendes Recht
§2
(1) Dieses Gesetz regelt die Einzelheiten der Amts-
hilfe zwischen Deutschland und den anderen Mitglied- Begriffsbestimmungen
staaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) zur (1) „Person“ ist
Geltendmachung von in den Mitgliedstaaten entstan-
denen Forderungen. Forderungen im Sinne dieses Ge- 1. eine natürliche Person,
setzes sind 2. eine juristische Person,
1. Steuern und Abgaben aller Art, die erhoben werden 3. eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit
a) von einem oder für einen Mitgliedstaat oder des- zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstel-
sen Gebiets- oder Verwaltungseinheiten ein- lung einer juristischen Person verfügt, oder
schließlich der lokalen Behörden oder 4. jede andere Rechtsform gleich welcher Art, mit oder
b) für die Europäische Union; ohne allgemeine Rechtsfähigkeit, die Vermögensge-
genstände besitzt oder verwaltet, welche einschließ-
2. Erstattungen, Interventionen und andere Maßnah-
lich der daraus erzielten Einkünfte einer der in § 1
men, die Bestandteil des Systems der vollständigen
erfassten Steuern unterliegen.
Finanzierung oder Teilfinanzierung des Europäischen
Garantiefonds für die Landwirtschaft oder des Euro- (2) Beitreibungsrichtlinie im Sinne dieses Gesetzes
päischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung sowie des Einkommensteuergesetzes, des Körper-
des ländlichen Raums sind, einschließlich der im schaftsteuergesetzes und des Gewerbesteuergesetzes
Rahmen dieser Aktionen zu erhebenden Beiträge; bezeichnet die Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom
2594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung wirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländli-
von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Ab- chen Raums nach den Verordnungen (EG)
gaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über
31.3.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik
(ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1), die zuletzt durch
§3 die Verordnung (EG) Nr. 473/2009 (ABl. L 144 vom
Zuständigkeit und 9.6.2009, S. 3) geändert worden ist, und (EG)
Prüfungsbefugnisse für Ersuchen Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September
2005 über die Förderung der Entwicklung des
(1) Das Bundesministerium der Finanzen ist zustän- ländlichen Raums durch den Europäischen Land-
dige Behörde ausschließlich im Sinne von Artikel 4 wirtschaftsfonds für die Entwicklung des länd-
Absatz 1 der Beitreibungsrichtlinie und zentrales Ver- lichen Raums (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1,
bindungsbüro im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Bei- L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die
treibungsrichtlinie. Für die Prüfung und Bearbeitung Verordnung (EG) Nr. 473/2009 (ABl. L 144 vom
von Ersuchen werden die folgenden Verbindungsbüros 9.6.2009, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils
benannt: geltenden Fassung,
1. in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 5 des Fi- b) Abschöpfungen und andere Abgaben im Sektor
nanzverwaltungsgesetzes das Bundeszentralamt Zucker nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
für Steuern, des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine ge-
2. für den Bereich der Zollverwaltung gemäß § 12 Ab- meinsame Organisation der Agrarmärkte und mit
satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes die Bundes- Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaft-
stelle Vollstreckung Zoll beim Hauptzollamt Hanno- liche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007,
ver. S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
Die Verbindungsbüros übernehmen die Kommunikation c) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben,
mit den ersuchenden Behörden, den anderen Verbin- d) Verbrauchsteuern,
dungsbüros oder der Europäischen Kommission. Die
e) sonstige Steuern, deren Festsetzung, Erhebung
Verbindungsbüros prüfen Ersuchen auf ihre Zulässig-
oder Vollstreckung ebenfalls in die Zuständigkeit
keit nach diesem Gesetz und bearbeiten diese. Ihnen
der Zollverwaltung fallen,
obliegt außerdem die Prüfung, ob die Amtshilfe gemäß
§ 14 Absatz 2 zu unterbleiben hat. f) Forderungen gemäß § 1 Absatz 2, soweit sie mit
den in den Buchstaben a bis e genannten Abga-
(2) Eingehende Ersuchen werden nach entsprechen-
ben und Steuern zusammenhängen.
der Prüfung gemäß Absatz 1 Satz 4 und 5 von den Ver-
bindungsbüros an die für die Durchführung der Amts- Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Dritten
hilfe in § 4 Absatz 1 genannten Vollstreckungsbehörden Abschnitt des Ersten Teils der Abgabenordnung ent-
weitergeleitet. Ausgehende Ersuchen werden von den sprechend.
in § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Vollstre- (2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können
ckungsbehörden erstellt und über die Verbindungs- Amtshilfe nach Maßgabe dieses Gesetzes in Anspruch
büros nach entsprechender Prüfung gemäß Absatz 1 nehmen. Sie gelten insoweit als Vollstreckungsbehörde
Satz 4 an die zuständige ausländische Behörde gelei- im Sinne dieses Gesetzes.
tet.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit
Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehör-
§4
den die Amtshilfe bei der Vollstreckung auf weitere als
Zuständigkeit für die die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Landesbehörden
Vollstreckung eingehender Ersuchen übertragen. Die Übertragung ist im Bundessteuerblatt
(1) Folgende Behörden nehmen nach Maßgabe die- zu veröffentlichen.
ses Gesetzes Amtshilfe in Anspruch und leisten danach
Amtshilfe (Vollstreckungsbehörden): Abschnitt 2
1. die Finanzämter für Forderungen Erteilen von Auskünften
a) von Steuern vom Einkommen, Ertrag oder Ver-
§5
mögen,
Erteilen von Auskünften
b) von Umsatzsteuern, soweit diese nicht als Ein- an andere Mitgliedstaaten auf Ersuchen
fuhrabgaben geschuldet werden,
(1) Auf Ersuchen teilt das Verbindungsbüro dem Mit-
c) von sonstigen Steuern und Abgaben im Sinne gliedstaat alle Auskünfte mit, die bei der Beitreibung
des § 1 Absatz 1 Nummer 1, soweit nicht die einer Forderung gemäß § 1 voraussichtlich erheblich
Hauptzollämter zuständig sind, sein werden. Zur Beschaffung dieser Auskünfte ver-
d) gemäß § 1 Absatz 2, soweit sie mit den in den anlasst die Vollstreckungsbehörde alle dafür erforder-
Buchstaben a bis c genannten Steuern zusam- lichen behördlichen Ermittlungen, die nach der Abga-
menhängen; benordnung in vergleichbaren Fällen vorgesehen sind.
2. die Hauptzollämter für (2) Das Verbindungsbüro erteilt keine Auskünfte,
a) Erstattungen, Interventionen und andere Maß- 1. die für die Beitreibung derartiger Forderungen nicht
nahmen des Europäischen Garantiefonds für die beschafft werden könnten, wenn sie in Deutschland
Landwirtschaft und des Europäischen Land- entstanden wären;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2595
2. mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsge- §8
heimnis preisgegeben würde; Zustellungsersuchen
3. die die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des in andere Mitgliedstaaten
Bundes oder eines Landes verletzen würden. (1) Das Verbindungsbüro kann um die Zustellung
aller Dokumente ersuchen, die mit einer Forderung ge-
(3) Absatz 2 ist in keinem Fall so auszulegen, dass mäß § 1 oder mit deren Vollstreckung zusammenhän-
die Erteilung von Auskünften nur deshalb abgelehnt gen, einschließlich der Dokumente, die von deutschen
werden kann, weil die betreffenden Informationen sich Gerichten stammen. Dem Zustellungsersuchen ist ein
bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Standardformblatt beizufügen.
Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden
oder sich auf Eigentumsanteile an einer Person bezie- (2) Ein Zustellungsersuchen darf nur dann nach
hen. dieser Vorschrift erfolgen, wenn es der Vollstreckungs-
behörde nicht möglich ist, das betreffende Dokument
(4) Kann das Verbindungsbüro dem Auskunftsersu- gemäß den Vorschriften des Verwaltungszustellungsge-
chen nicht stattgeben, so sind dem anderen Mitglied- setzes zuzustellen oder wenn eine solche Zustellung
staat die Gründe hierfür mitzuteilen. mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden
wäre.
§6
Abschitt 4
Erteilen von Auskünften Beitreibungs- und
an andere Mitgliedstaaten ohne Ersuchen Sicherungsmaßnahmen
(1) Bei einer Erstattung von Steuern oder Abgaben §9
an eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat
niedergelassen oder wohnhaft ist, kann die Vollstre- Beitreibungsersuchen
ckungsbehörde, die die Erstattung vornehmen soll, von anderen Mitgliedstaaten
den Mitgliedstaat der Niederlassung oder des Wohnsit- (1) Auf Ersuchen nimmt die Vollstreckungsbehörde
zes durch das Verbindungsbüro über die bevorste- die Vollstreckung von Forderungen vor, für die in einem
hende Erstattung informieren. Dies gilt nicht für die Um- anderen Mitgliedstaat ein Vollstreckungstitel besteht.
satzsteuer, mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer. Die Forderung wird wie eine inländische Forderung be-
handelt. Als vollstreckbarer Verwaltungsakt gilt der dem
(2) Das Verbindungsbüro muss die anderen Mitglied- Ersuchen beigefügte einheitliche Vollstreckungstitel.
staaten informieren, soweit Steuern und Abgaben im
Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 2 betroffen sind. (2) Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften,
die für Forderungen aus gleichen oder, in Ermangelung
(3) Im Falle einer Informationserteilung nach Absatz 1 gleicher, aus vergleichbaren Steuern oder Abgaben vor-
oder Absatz 2 wird die Erstattung nicht fällig vor dem gesehen sind. Ist das Verbindungsbüro der Auffassung,
Ablauf von zehn Arbeitstagen nach Übermittlung der dass in Deutschland keine gleichen oder vergleichba-
Information an den anderen Mitgliedstaat. ren Steuern oder Abgaben erhoben werden, so handelt
die Vollstreckungsbehörde nach den Vorschriften, die
für die Vollstreckung von Einkommensteuerforderungen
Abschnitt 3
gelten. Die Forderungen werden in Euro vollstreckt.
Zustellung von Dokumenten (3) Das Verbindungsbüro teilt dem anderen Mitglied-
staat die Maßnahmen mit, die die Vollstreckungsbe-
§7 hörde in Bezug auf das Beitreibungsersuchen ergriffen
hat.
Zustellungsersuchen (4) § 240 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
von anderen Mitgliedstaaten Fälligkeitstag ist der Tag, an dem das Ersuchen bei
(1) Auf Ersuchen veranlasst die Vollstreckungsbe- einem Verbindungsbüro im Sinne des § 3 Absatz 1 ein-
hörde die Zustellung aller Dokumente, die mit einer For- geht, so dass Säumniszuschläge ab diesem Tag be-
derung gemäß § 1 oder mit deren Vollstreckung zusam- rechnet werden können. Wenn die Vollstreckungsbe-
menhängen, einschließlich der gerichtlichen Dokumen- hörde dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumt oder
te, die aus dem anderen Mitgliedstaat stammen. Die Ratenzahlung gewährt, unterrichtet das Verbindungs-
Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Ver- büro den anderen Mitgliedstaat hiervon.
waltungszustellungsgesetzes. Dem Ersuchen muss ein (5) Die Vollstreckungsbehörde überweist die im Zu-
Standardformblatt beigefügt sein. Eine Ausfertigung sammenhang mit der Forderung beigetriebenen Be-
des Standardformblatts mit den zuzustellenden Doku- träge sowie die Säumniszuschläge und gegebenenfalls
menten ist dem Empfänger auszuhändigen. entstehende Zinsen. Die in § 16 Absatz 1 genannten
Kosten können vorher einbehalten werden.
(2) Unverzüglich nachdem die Vollstreckungsbe-
hörde auf Grund des Zustellungsersuchens tätig ge- § 10
worden ist, teilt sie dem anderen Mitgliedstaat über
das Verbindungsbüro das Veranlasste mit. Diese Mittei- Beitreibungsersuchen
lung beinhaltet insbesondere die Angabe, an welchem in andere Mitgliedstaaten
Tag und an welche Anschrift dem Empfänger das Do- (1) Ein Verbindungsbüro kann Beitreibungsersuchen
kument zugestellt worden ist. in einen anderen Mitgliedstaat stellen, wenn
2596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
1. die Voraussetzungen für die Vollstreckung gegeben Bei Änderungen übersendet sie zusätzlich eine ent-
sind und sprechend geänderte Fassung des einheitlichen Voll-
2. die Forderung nicht angefochten ist oder nicht mehr streckungstitels. Das Verbindungsbüro sendet die Un-
angefochten werden kann. terlagen an die ersuchte Behörde.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, sofern der Einspruch offen- (3) Wird ein gemäß § 13 Absatz 1 geänderter einheit-
sichtlich aussichtslos ist beziehungsweise nicht in licher Vollstreckungstitel an ein Verbindungsbüro als er-
angemessener Zeit begründet wird und lediglich der suchte Behörde übermittelt, ergreift die mit der Durch-
Verzögerung der Vollstreckung dient. Ersuchen um führung der Amtshilfe beauftragte Vollstreckungsbe-
Beitreibung angefochtener Forderungen sind nur aus- hörde weitere Beitreibungsmaßnahmen auf der Grund-
nahmsweise zu stellen und auch nur zulässig, sofern lage dieses Vollstreckungstitels.
die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften (4) Beitreibungs- und Sicherungsmaßnahmen, die
und die Verwaltungspraxis des ersuchten Mitgliedstaa- bereits auf der Grundlage des ursprünglichen einheit-
tes dies zulassen; ein solches Ersuchen ist zu begrün- lichen Vollstreckungstitels ergriffen wurden, können
den. auf Grund des geänderten einheitlichen Vollstreckungs-
(2) Die Vollstreckungsbehörde muss zuvor alle nach titels fortgeführt werden, sofern die Änderung des Er-
der Abgabenordnung vorgesehenen Vollstreckungs- suchens nicht darauf zurückzuführen ist, dass der ur-
möglichkeiten ausgeschöpft haben, es sei denn, sprüngliche Vollstreckungstitel oder der ursprüngliche
einheitliche Vollstreckungstitel unwirksam ist.
1. es ist offensichtlich, dass
(5) Für die neue Fassung des Vollstreckungstitels
a) keine Vermögensgegenstände für die Vollstre-
gelten § 10 Absatz 3 und 4 sowie § 13 entsprechend.
ckung in Deutschland vorhanden sind oder
b) Vollstreckungsverfahren in Deutschland nicht zur § 12
vollständigen Begleichung der Forderung führen,
Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen
und der Vollstreckungsbehörde oder dem Verbin-
dungsbüro konkrete Informationen vorliegen, wo- (1) Um die Vollstreckung sicherzustellen, führt die
nach Vermögensgegenstände der betreffenden Per- Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen des anderen Mit-
son im ersuchten Mitgliedstaat vorhanden sind; gliedstaates Sicherungsmaßnahmen durch, sofern und
soweit diese nach dem Sechsten Teil der Abgabenord-
2. die Durchführung solcher Vollstreckungsmaßnah-
nung zulässig sind. Hierfür ist Voraussetzung, dass
men wäre in Deutschland mit unverhältnismäßigen
Sicherungsmaßnahmen sowohl des Mitgliedstaates
Schwierigkeiten verbunden.
der ersuchenden als auch der ersuchten deutschen Be-
(3) Jedem Beitreibungsersuchen ist der für alle Mit- hörde in einer vergleichbaren Situation getroffen wer-
gliedstaaten einheitliche Vollstreckungstitel, dessen den können.
Inhalt im Wesentlichen dem des ursprünglichen Voll-
(2) Das Verbindungsbüro kann nach entsprechender
streckungstitels entspricht, beizufügen, der die alleinige
Erstellung durch die Vollstreckungsbehörde ein Ersu-
Grundlage für die im anderen Mitgliedstaat zu ergrei-
chen um Sicherungsmaßnahmen stellen, wenn
fenden Beitreibungs- und Sicherungsmaßnahmen ist.
Er muss im anderen Mitgliedstaat weder durch einen 1. die Forderung oder der Vollstreckungstitel zum Zeit-
besonderen Akt anerkannt noch ergänzt oder ersetzt punkt der Stellung des Ersuchens angefochten ist
werden. Dem Beitreibungsersuchen können weitere oder
Dokumente, die im Zusammenhang mit der Forderung 2. ein Ersuchen um Beitreibung aus anderen Gründen
stehen, beigefügt werden. noch nicht gestellt werden kann.
(4) Erlangt die Vollstreckungsbehörde im Zusam-
(3) Einem ausgehenden Ersuchen um Sicherungs-
menhang mit der Angelegenheit, die dem Beitreibungs-
maßnahmen ist das Dokument, das in Deutschland
ersuchen zu Grunde liegt, zweckdienliche Informatio-
Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf die Forderung er-
nen, so teilt sie diese dem Verbindungsbüro zur unver-
möglicht, beizufügen. Dem Ersuchen können weitere in
züglichen Weiterleitung an den anderen Mitgliedstaat
Deutschland ausgestellte Dokumente beigefügt wer-
mit.
den.
§ 11 (4) § 9 Absatz 1 bis 3, § 10 Absatz 4 sowie die §§ 11
und 13 gelten entsprechend.
Änderung oder
Rücknahme des Beitreibungsersuchens
§ 13
(1) Das Verbindungsbüro teilt unverzüglich nach ent-
sprechender Erstellung durch die Vollstreckungsbe- Streitigkeiten
hörde dem anderen Mitgliedstaat jede Änderung oder (1) Stellt das Verbindungsbüro ein Ersuchen, so sind
Rücknahme ihres Beitreibungsersuchens mit. Dabei die nach dem Dritten Abschnitt des Ersten Teils der Ab-
sind die Gründe für die Änderung oder Rücknahme an- gabenordnung zuständigen Behörden oder die nach
zugeben. Bei Änderungen übersendet sie zusätzlich Abschnitt V des Ersten Teils der Finanzgerichtsordnung
eine entsprechend geänderte Fassung des einheit- zuständigen Gerichte zuständig für
lichen Vollstreckungstitels.
1. Rechtsbehelfe in Bezug auf
(2) Geht die Änderung oder Rücknahme des Er-
suchens auf eine Rechtsbehelfsentscheidung gemäß a) die Forderung,
§ 13 Absatz 1 zurück, so teilt die Vollstreckungsbe- b) den ursprünglichen Vollstreckungstitel für die
hörde diese Entscheidung dem Verbindungsbüro mit. Vollstreckung in Deutschland und
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c) den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Voll- 2. die Forderungen älter als zehn Jahre sind. Die Frist
streckung im anderen Mitgliedstaat; wird ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit gerechnet.
2. Streitigkeiten in Bezug auf die Gültigkeit einer Zu- Die Frist nach Nummer 1 beginnt ab dem Zeitpunkt, zu
stellung durch eine zuständige deutsche Behörde. dem die Forderung in dem Mitgliedstaat der ersuchen-
Dies gilt auch für Streitigkeiten bei in Deutschland er- den Behörde fällig wurde, und endet zu dem Zeitpunkt,
griffenen Vollstreckungsmaßnahmen oder Auseinander- in dem das ursprüngliche Amtshilfeersuchen gestellt
setzungen im Zusammenhang mit der Gültigkeit einer wurde. Wird gegen die Forderung oder den ursprüng-
Zustellungshilfe durch eine zuständige deutsche Be- lichen Vollstreckungstitel ein Rechtsbehelf eingelegt,
hörde. Wurde ein Rechtsbehelf eingelegt, teilt das Ver- beginnt für die Vollstreckung im Mitgliedstaat der ersu-
bindungsbüro dies nach Mitteilung durch die Vollstre- chenden Behörde die Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt,
ckungsbehörde dem anderen Mitgliedstaat mit. Hierbei zu dem festgestellt wird, dass eine Anfechtung der
hat es insbesondere mitzuteilen, in welchem Umfang Forderung oder des Vollstreckungstitels nicht mehr
die Forderung nicht angefochten wird. möglich ist. Gewähren die zuständigen Behörden des
Mitgliedstaates der ersuchenden Behörde einen Zah-
(2) Ist Deutschland der ersuchte Mitgliedstaat und lungsaufschub oder einen Aufschub des Ratenzah-
werden im Verlauf des Beitreibungsverfahrens die For- lungsplans, beginnt die Fünfjahresfrist mit Ablauf der
derung, der ursprüngliche Vollstreckungstitel oder der gesamten Zahlungsfrist.
einheitliche Vollstreckungstitel von einer betroffenen
Partei durch Rechtsbehelf angegriffen, so unterrichtet (3) Gründe für die Ablehnung eines Ersuchens um
das Verbindungsbüro nach Mitteilung durch die Voll- Amtshilfe teilt das Verbindungsbüro dem anderen Mit-
streckungsbehörde diese Partei darüber, dass sie den gliedstaat mit.
Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz des anderen
Mitgliedstaates nach dessen Recht einzulegen hat. § 15
Wurde von der ersuchenden Behörde eine Mitteilung Verjährung
entsprechend Absatz 1 Satz 3 erteilt, setzt die Vollstre- (1) Für die Verjährung von Forderungen, hinsichtlich
ckungsbehörde das Beitreibungsverfahren für den derer um Amtshilfe ersucht wird, sind die §§ 228 bis 232
angefochtenen Teilbetrag der Forderung bis zur Ent- der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.
scheidung über den jeweiligen Rechtsbehelf aus. Satz 2
gilt nicht, wenn die ersuchende Behörde im Einklang (2) Führt eine Behörde eines anderen Mitgliedstaa-
mit Absatz 3 ein anderes Vorgehen wünscht. Die Voll- tes auf Grund eines deutschen Ersuchens Beitrei-
streckungsbehörde kann selbständig oder auf Ersu- bungsmaßnahmen durch oder lässt diese in ihrem Na-
chen Maßnahmen für die Sicherstellung der Beitreibung men durchführen und bewirken die Beitreibungsmaß-
treffen, soweit dies zulässig ist. Die Regelungen des nahmen nach dem Recht dieses Mitgliedstaates eine
§ 12 bleiben unberührt. Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung oder
Verlängerung der Verjährungsfrist, so gelten die Beitrei-
(3) Eingehende Beitreibungsersuchen aus anderen bungsmaßnahmen im Hinblick auf die Hemmung oder
Mitgliedstaaten können auch die Beitreibung einer an- Unterbrechung der Verjährung oder Verlängerung der
gefochtenen Forderung oder eines angefochtenen Teil- Verjährungsfrist als Maßnahmen, die in Deutschland
betrags einer Forderung beinhalten. Ein solches Ersu- dieselbe Wirkung entfalten, sofern die §§ 228 bis 232
chen ist durch die ersuchende Behörde zu begründen. der Abgabenordnung die entsprechende Wirkung vor-
Wird dem Rechtsbehelf später stattgegeben, haftet die sehen.
ersuchende ausländische Behörde für die Erstattung
bereits beigetriebener Beträge samt etwaig geschulde- (3) Ist nach dem Recht des Mitgliedstaates der er-
ter Entschädigungsleistungen. suchten Behörde die Hemmung oder Unterbrechung
der Verjährung oder Verlängerung der Verjährungsfrist
(4) Durch die Einleitung eines Verständigungsverfah- nicht zulässig, so gelten die Beitreibungsmaßnahmen
rens, das auf die Höhe der beizutreibenden Forderung als von Deutschland vorgenommen, sofern diese
Auswirkungen haben kann, werden die Beitreibungs-
maßnahmen bis zum Abschluss dieses Verfahrens un- 1. die ersuchte Behörde durchgeführt hat oder in ihrem
terbrochen. § 231 Absatz 3 und 4 der Abgabenordnung Namen hat durchführen lassen und
gilt entsprechend. Dies gilt nicht, wenn auf Grund von 2. im Fall der Durchführung eine Hemmung oder Unter-
Betrug oder Insolvenz unmittelbare Dringlichkeit gege- brechung der Verjährung nach den §§ 230, 231 der
ben ist. Werden die Beitreibungsmaßnahmen unterbro- Abgabenordnung bewirkt hätten.
chen, so ist Absatz 2 Satz 4 und 5 anzuwenden. (4) Die nach § 231 der Abgabenordnung zulässigen
rechtlichen Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjäh-
§ 14 rung bleiben unberührt.
Ablehnungsgründe (5) Die Vollstreckungsbehörden teilen über das Ver-
(1) Die in den §§ 9 bis 13 vorgesehene Amtshilfe bindungsbüro dem anderen Mitgliedstaat jede Maß-
wird nicht geleistet, wenn die Vollstreckung oder die nahme mit, die die Verjährung der Forderung, hinsicht-
Anordnung von Sicherungsmaßnahmen unbillig wäre lich derer um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen
oder die Forderungen insgesamt weniger als 1 500 ersucht wurde, unterbricht oder hemmt.
Euro betragen.
(2) Die in den §§ 5 bis 13, 17 und 18 vorgesehene § 16
Amtshilfe wird nicht geleistet, wenn Kosten
1. sich das ursprüngliche Ersuchen um Amtshilfe auf (1) Die Vollstreckungsbehörde bemüht sich bei den
Forderungen bezieht, die älter als fünf Jahre waren; betreffenden Personen, neben den in § 9 Absatz 5 ge-
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nannten Beträgen auch die ihr nach den §§ 337 bis 346 § 19
der Abgabenordnung entstandenen Kosten beizutrei- Standardformblätter
ben, und behält diese ein.
und Kommunikationsmittel
(2) Deutschland verzichtet gegenüber dem ersu- (1) Ersuchen um Auskünfte gemäß § 5 Absatz 1, um
chenden Mitgliedstaat auf jegliche Erstattung der Kos- Zustellung gemäß § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1, um
ten der Amtshilfe nach diesem Gesetz. In den Fällen, in Beitreibung gemäß § 9 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 oder
denen die Beitreibung besondere Probleme bereitet, um Sicherungsmaßnahmen gemäß § 12 Absatz 1 und 3
sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Be- werden jeweils mittels eines Standardformblatts auf
kämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, kann elektronischem Weg übermittelt. Diese Formblätter
das in § 3 Absatz 1 genannte Verbindungsbüro mit werden, soweit möglich, auch für jede weitere Mittei-
der entsprechenden Behörde des anderen Mitglied- lung im Zusammenhang mit dem Ersuchen verwendet.
staates einzelfallbezogen eine Erstattung vereinbaren.
(2) Der einheitliche Vollstreckungstitel für die Voll-
(3) Deutschland haftet einem ersuchten Mitglied- streckung im Mitgliedstaat der ersuchten Behörde und
staat für alle Schäden aus Handlungen, die im Hinblick das Dokument für das Ergreifen von Sicherungsmaß-
auf die tatsächliche Begründetheit der Forderung oder nahmen im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde so-
auf die Wirksamkeit des von der ersuchenden Behörde wie die anderen in § 10 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 12
ausgestellten Vollstreckungstitels oder des Titels, der bis 15 genannten Dokumente sind ebenfalls auf elek-
zur Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen ermächtigt, tronischem Weg zu übermitteln.
für nicht angemessen befunden werden. (3) Den Standardformblättern können gegebenen-
falls Berichte, Bescheinigungen und andere Dokumente
Abschnitt 5 oder beglaubigte Kopien oder Auszüge daraus beige-
fügt werden, die ebenfalls auf elektronischem Weg zu
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n übermitteln sind. Auch der Informationsaustausch ge-
mäß § 6 hat auf Standardformblättern und in elektroni-
§ 17 scher Form zu erfolgen.
Anwesenheit von Bediensteten (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Auskünfte
anderer Mitgliedstaaten im Inland und Unterlagen, die auf Grund der Anwesenheit in den
Amtsräumen in einem anderen Mitgliedstaat oder auf
(1) Die Verbindungsbüros können zur Förderung der Grund der Teilnahme an behördlichen Ermittlungen in
Amtshilfe gemäß der Beitreibungsrichtlinie vereinbaren, einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 18 erlangt wer-
dass unter den von ihr festgelegten Voraussetzungen den.
befugte Bedienstete des anderen Mitgliedstaates (5) Erfolgt die Übermittlung nicht auf elektronischem
1. in den Amtsräumen anwesend sein dürfen, in denen Weg oder auf Standardformblättern, so berührt dies
die deutsche Vollstreckungsbehörde ihre Tätigkeit nicht die Gültigkeit der erhaltenen Auskünfte oder der
ausübt; im Rahmen eines Ersuchens um Amtshilfe ergriffenen
Maßnahmen.
2. bei den behördlichen Ermittlungen anwesend sein
dürfen, die auf deutschem Hoheitsgebiet geführt § 20
werden;
Sprachen
3. Gerichtsverfahren, die auf deutschem Hoheitsgebiet (1) Alle Ersuchen um Amtshilfe, Standardformblätter
geführt werden, unterstützen dürfen. für die Zustellung sowie einheitliche Vollstreckungstitel
Dabei stellt das Verbindungsbüro sicher, dass dem für die Vollstreckung werden entweder in der Amtsspra-
befugten Bediensteten der ersuchenden Behörde nur che oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates
solche Informationen offenbart werden, die nach § 5 der ersuchten Behörde übermittelt oder es wird ihnen
Absatz 1 erteilt werden dürfen und nicht unter § 5 eine Übersetzung in der entsprechenden Amtssprache
Absatz 2 fallen. beigefügt. Der Umstand, dass bestimmte Teile davon in
einer Sprache verfasst sind, die nicht Amtssprache
(2) Zur Ausübung der Möglichkeiten nach Absatz 1 oder eine der Amtssprachen des Mitgliedstaates der
ist die jederzeitige Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ersuchten Behörde ist, berührt nicht deren Gültigkeit
notwendig. Aus der Vollmacht müssen die Identität und oder die Gültigkeit des Verfahrens, sofern es sich bei
dienstliche Stellung des Bediensteten der ersuchenden dieser anderen Sprache um eine zwischen den betrof-
Behörde hervorgehen. fenen Mitgliedstaaten vereinbarte Sprache handelt.
(2) Die Dokumente, um deren Zustellung gemäß § 8
§ 18 in einem anderen Mitgliedstaat ersucht wird, können in
einer der Amtssprachen des ersuchenden Mitgliedstaa-
Anwesenheit von deutschen tes übermittelt werden.
Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten
(3) Legt die deutsche Behörde dem Ersuchen andere
Sofern die Komplexität eines Ersuchens es erfordert, Dokumente, als die in den Absätzen 1 und 2 genannten
können ordnungsgemäß bevollmächtigte deutsche Be- bei, so hat sie auf Verlangen der ersuchten Behörde die
dienstete in andere Mitgliedstaaten entsandt werden. Übersetzung in die Amtssprache, in eine der Amtsspra-
Die Voraussetzungen und Bedingungen des § 17 gelten chen oder in eine zwischen beiden Staaten vereinbarte
sinngemäß. Sprache beizufügen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2599
§ 21 Artikel 2
Weiterleitung von Änderung des
Auskünften und Dokumenten Einkommensteuergesetzes
(1) Die Auskünfte, die im Rahmen der Durchführung Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
dieses Gesetzes an Deutschland übermittelt werden, kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
unterliegen dem Steuergeheimnis und genießen den 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
Schutz, den die Abgabenordnung für Auskünfte dieser 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden
Art gewährt. Solche Auskünfte können für Vollstre- ist, wird wie folgt geändert:
ckungs- und Sicherungsmaßnahmen mit Bezug auf 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Forderungen, die unter dieses Gesetz fallen, verwendet
a) Die Angabe zu § 38b wird wie folgt gefasst:
werden. Eine Verwendung für einen anderen Zweck ist
nur mit Einwilligung des Mitgliedstaates, von dem die „§ 38b Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfrei-
Auskünfte stammen, zulässig. beträge“.
(2) Erteilt Deutschland einem anderen Mitgliedstaat b) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
Auskünfte, so gestattet es diesem auf Anfrage, die Aus- „§ 39 Lohnsteuerabzugsmerkmal“.
künfte für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke c) Die Angabe zu § 39b wird wie folgt gefasst:
zu verwenden, wenn die Verwendung für einen ver-
gleichbaren Zweck nach deutschem Recht unter Be- „§ 39b Einbehaltung der Lohnsteuer“.
achtung der §§ 30, 31, 31a und 31b der Abgabenord- d) Die Angabe zu § 39c wird wie folgt gefasst:
nung zulässig ist. „§ 39c Einbehaltung der Lohnsteuer ohne
(3) Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass Lohnsteuerabzugsmerkmale“.
auf Grund dieses Gesetzes erhaltene Auskünfte einem e) Die Angabe zu § 39d wird wie folgt gefasst:
dritten Mitgliedstaat für die Zwecke des Absatzes 1
„§ 39d (weggefallen)“.
nützlich sein könnten, so kann sie diese Auskünfte an
den dritten Mitgliedstaat unter der Voraussetzung f) Die Angabe zu § 39e wird wie folgt gefasst:
weiterleiten, dass die Weiterleitung im Einklang mit die- „§ 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung
sem Gesetz erfolgt. Sie teilt dem Mitgliedstaat, von der elektronischen Lohnsteuerabzugs-
dem die Auskünfte stammen, ihre Weiterleitungsabsicht merkmale“.
mit. Stammen die Auskünfte aus Deutschland, so kann
die Vollstreckungsbehörde innerhalb von zehn Arbeits- g) Die Angabe zu § 52b wird wie folgt gefasst:
tagen über das Verbindungsbüro mitteilen, dass sie „§ 52b (weggefallen)“.
dieser Weiterleitung nicht zustimmt. Diese Frist beginnt 2. § 3 wird wie folgt geändert:
mit dem Tag, an dem die Mitteilung über die beabsich-
tigte Weiterleitung bei einem Verbindungsbüro eingeht. a) Nach § 3 Nummer 8 wird folgende Nummer 8a
eingefügt:
(4) Die Einwilligung der Verwendung von Auskünften „8a. Renten wegen Alters und Renten wegen
gemäß Absatz 2, die nach Absatz 3 weitergeleitet verminderter Erwerbsfähigkeit aus der ge-
worden sind, darf nur durch den Mitgliedstaat erteilt setzlichen Rentenversicherung, die an Ver-
werden, aus dem die Auskünfte stammen. folgte im Sinne des § 1 des Bundesent-
(5) Auskünfte, die in jedweder Form im Rahmen die- schädigungsgesetzes gezahlt werden,
ses Gesetzes übermittelt werden, können von allen Be- wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund
hörden des Mitgliedstaates, die die Auskünfte erhalten, der Verfolgung in der Rente enthalten sind.
auf der gleichen Grundlage wie vergleichbare Auskünf- Renten wegen Todes aus der gesetzlichen
te, die in diesem Staat erlangt wurden, angeführt oder Rentenversicherung, wenn der verstorbene
als Beweismittel verwendet werden. Versicherte Verfolgter im Sinne des § 1 des
Bundesentschädigungsgesetzes war und
wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund
Abschnitt 6
der Verfolgung in dieser Rente enthalten
Schlussbestimmungen sind;“.
b) Nach Nummer 55b werden folgende Num-
§ 22 mern 55c bis 55e eingefügt:
Anwendung anderer Abkommen „55c. Übertragungen von Altersvorsorgevermö-
zur Unterstützung bei der Beitreibung gen im Sinne des § 92 auf einen anderen
auf den Namen des Steuerpflichtigen lau-
(1) Dieses Gesetz gilt unbeschadet der Erfüllung von tenden Altersvorsorgevertrag (§ 1 Absatz 1
Verpflichtungen zur Leistung von Amtshilfe in größerem Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Al-
Umfang, die sich aus bilateralen oder multilateralen tersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgeset-
Übereinkünften oder Vereinbarungen ergeben. Das gilt zes), soweit die Leistungen zu steuer-
auch für die Zustellung gerichtlicher oder sonstiger pflichtigen Einkünften nach § 22 Nummer 5
Dokumente. führen würden. Dies gilt entsprechend
(2) Auch in diesen Fällen können das elektronische a) wenn Anwartschaften der betrieblichen
Kommunikationsnetz und die Standardformblätter im Altersversorgung abgefunden werden,
Sinne des § 19 genutzt werden. soweit das Altersvorsorgevermögen zu-
2600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
gunsten eines auf den Namen des und sich hierdurch eine Änderung der festge-
Steuerpflichtigen lautenden Altersvor- setzten Steuer ergibt.“
sorgevertrages geleistet wird, 6. § 10a wird wie folgt geändert:
b) wenn im Fall des Todes des Steuer- a) In Absatz 2a Satz 3 werden die Wörter „Absat-
pflichtigen das Altersvorsorgevermögen zes 3 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „Absatzes 3
auf einen auf den Namen des Ehegatten Satz 2 und 5“ ersetzt.
lautenden Altersvorsorgevertrag über-
b) In Absatz 3 werden nach Satz 2 folgende Sätze
tragen wird, wenn die Ehegatten im
eingefügt:
Zeitpunkt des Todes des Zulageberech-
tigten nicht dauernd getrennt gelebt ha- „Der Höchstbetrag nach Absatz 1 Satz 1 erhöht
ben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz sich in den Fällen des Satzes 2 um 60 Euro. Da-
oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem bei sind die von dem Ehegatten, der zu dem
Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis ge-
oder einem Staat hatten, auf den das hört, geleisteten Altersvorsorgebeiträge vorran-
Abkommen über den Europäischen gig zu berücksichtigen, jedoch mindestens
Wirtschaftsraum anwendbar ist; 60 Euro der von dem anderen Ehegatten geleis-
teten Altersvorsorgebeiträge.“
55d. Übertragungen von Anrechten aus einem
nach § 5a Altersvorsorgeverträge-Zerti- 7. In § 10b Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „Richt-
fizierungsgesetz zertifizierten Vertrag auf linie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008 über
einen anderen auf den Namen des Steuer- die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung
pflichtigen lautenden nach § 5a Altersvor- von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben,
sorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zerti- Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (ABl.
fizierten Vertrag; L 150 vom 10.6.2008, S. 28)“ durch das Wort „Bei-
treibungsrichtlinie“ ersetzt.
55e. die auf Grund eines Abkommens mit einer
zwischen- oder überstaatlichen Einrich- 8. § 12 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
tung übertragenen Werte von Anrechten „5. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine
auf Altersversorgung, soweit diese zur erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erst-
Begründung von Anrechten auf Altersver- studium, das zugleich eine Erstausbildung ver-
sorgung bei einer zwischen- oder über- mittelt, wenn diese Berufsausbildung oder die-
staatlichen Einrichtung dienen. Die Leis- ses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienst-
tungen auf Grund des Betrags nach Satz 1 verhältnisses stattfinden.“
gehören zu den Einkünften, zu denen die 9. § 22 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
Leistungen gehören, die die überneh-
mende Versorgungseinrichtung im Übrigen a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
erbringt;“. aa) Nach den Wörtern „§ 3 Nummer 55b Satz 1“
werden die Wörter „oder § 3 Nummer 55c“
3. Dem § 4 wird folgender Absatz 9 angefügt:
eingefügt.
„(9) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für bb) Die Wörter „im Versorgungsausgleich“ wer-
seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein den durch das Wort „neu“ ersetzt.
Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung ver-
mittelt, sind keine Betriebsausgaben.“ b) Folgender Satz wird angefügt:
4. Dem § 9 wird folgender Absatz 6 angefügt: „Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 3 Num-
mer 55 und 55e.“
„(6) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für
10. In § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d
seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein
werden nach den Wörtern „§ 2 Absatz 1a des Sieb-
Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung ver-
ten Buches Sozialgesetzbuch“ die Wörter „oder ei-
mittelt, sind keine Werbungskosten, wenn diese
nen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im
Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht
Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für
im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.“
Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. De-
5. § 10 wird wie folgt geändert: zember 2010 (GMBl S. 1778) oder einen Bundes-
a) In Absatz 1 Nummer 7 Satz 1 wird die Angabe freiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligen-
„4 000 Euro“ durch die Angabe „6 000 Euro“ er- dienstgesetzes“ eingefügt.
setzt. 11. In § 36 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „von
Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben,
b) In Absatz 2 werden die Sätze 4 und 5 aufgeho-
Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (ABl.
ben.
L 150 vom 10.6.2008, S. 28)“ durch die Wörter „im
c) Absatz 2a Satz 8 wird wie folgt gefasst: Sinne der Beitreibungsrichtlinie“ ersetzt.
„Ein Steuerbescheid ist zu ändern, soweit 12. In § 38a Absatz 4 werden die Wörter „Ausstellung
von entsprechenden Lohnsteuerkarten (§ 39) sowie
1. Daten nach den Sätzen 4, 6 oder Satz 7 vor-
Feststellung von Freibeträgen und Hinzurech-
liegen oder
nungsbeträgen (§ 39a)“ durch die Wörter „Feststel-
2. eine Einwilligung in die Datenübermittlung lung von Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträ-
nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder nach gen (§ 39a) sowie Bereitstellung von elektronischen
Absatz 2 Satz 3 nicht vorliegt Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e) oder Ausstel-
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lung von entsprechenden Bescheinigungen für den Kinderfreibeträge für mehrere Jahre gelten,
Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 und § 39e Absatz 7 wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen zu
und 8)“ ersetzt. erwarten ist, dass die Voraussetzungen beste-
13. § 38b wird wie folgt geändert: hen bleiben. Bei Anwendung der Steuerklas-
sen III und IV sind auch Kinder des Ehegatten
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: bei der Zahl der Kinderfreibeträge zu berück-
„§ 38b sichtigen. Der Antrag kann nur nach amtlich vor-
Lohnsteuerklassen, geschriebenem Vordruck gestellt werden.
Zahl der Kinderfreibeträge“. (3) Auf Antrag des Arbeitnehmers kann ab-
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wird weichend von Absatz 1 oder 2 eine für ihn un-
wie folgt geändert: günstigere Steuerklasse oder geringere Zahl der
Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal
aa) In Satz 1 werden die Wörter „unbeschränkt
gebildet werden. Dieser Antrag ist nach amtlich
einkommensteuerpflichtige“ gestrichen.
vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und vom
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: Arbeitnehmer eigenhändig zu unterschreiben.“
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 14. § 39 wird wie folgt gefasst:
„1. In die Steuerklasse I gehören Ar- „§ 39
beitnehmer, die
Lohnsteuerabzugsmerkmale
a) unbeschränkt einkommensteu-
erpflichtig und (1) Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs
werden auf Veranlassung des Arbeitnehmers Lohn-
aa) ledig sind,
steuerabzugsmerkmale gebildet (§ 39a Absatz 1
bb) verheiratet, verwitwet oder und 4, § 39e Absatz 1 in Verbindung mit § 39e Ab-
geschieden sind und bei de- satz 4 Satz 1 und nach § 39e Absatz 8). Soweit
nen die Voraussetzungen für Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht nach § 39e Ab-
die Steuerklasse III oder IV satz 1 Satz 1 automatisiert gebildet werden oder
nicht erfüllt sind; oder davon abweichend zu bilden sind, ist das Finanz-
b) beschränkt einkommensteuer- amt für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale
pflichtig sind;“. nach den §§ 38b und 39a und die Bestimmung ihrer
Geltungsdauer zuständig. Für die Bildung der
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Num-
Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die von den
mer 1“ durch die Wörter „Nummer 1
Meldebehörden nach § 39e Absatz 2 Satz 2 mitge-
Buchstabe a“ ersetzt.
teilten Daten vorbehaltlich einer nach Satz 2 abwei-
ccc) In Nummer 6 werden die Wörter „und chenden Bildung durch das Finanzamt bindend. Die
weiteren Dienstverhältnis“ durch die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist eine
Wörter „und einem weiteren Dienstver- gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundla-
hältnis sowie in den Fällen des § 39c“ gen im Sinne des § 179 Absatz 1 der Abgabenord-
ersetzt. nung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt: steht. Die Bildung und die Änderung der Lohnsteu-
erabzugsmerkmale sind dem Arbeitnehmer bekannt
„(2) Für ein minderjähriges und nach § 1 Ab-
zu geben. Die Bekanntgabe richtet sich nach § 119
satz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichti-
Absatz 2 der Abgabenordnung und § 39e Ab-
ges Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 1
satz 6. Der Bekanntgabe braucht keine Belehrung
und Absatz 3 werden bei der Anwendung der
über den zulässigen Rechtsbehelf beigefügt zu wer-
Steuerklassen I bis IV die Kinderfreibeträge als
den. Ein schriftlicher Bescheid mit einer Belehrung
Lohnsteuerabzugsmerkmal nach § 39 Absatz 1
über den zulässigen Rechtsbehelf ist jedoch zu er-
wie folgt berücksichtigt:
teilen, wenn einem Antrag des Arbeitnehmers auf
1. mit Zähler 0,5, wenn dem Arbeitnehmer der Bildung oder Änderung der Lohnsteuerabzugs-
Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 Satz 1 merkmale nicht oder nicht in vollem Umfang ent-
zusteht, oder sprochen wird oder der Arbeitnehmer die Erteilung
2. mit Zähler 1, wenn dem Arbeitnehmer der eines Bescheids beantragt. Vorbehaltlich des Ab-
Kinderfreibetrag zusteht, weil satzes 5 ist § 153 Absatz 2 der Abgabenordnung
nicht anzuwenden.
a) die Voraussetzungen des § 32 Absatz 6
Satz 2 vorliegen oder (2) Für die Bildung und die Änderung der Lohn-
b) der andere Elternteil vor dem Beginn des steuerabzugsmerkmale nach Absatz 1 Satz 2 des
Kalenderjahres verstorben ist oder nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuer-
pflichtigen Arbeitnehmers ist das Wohnsitzfinanz-
c) der Arbeitnehmer allein das Kind ange- amt im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 der
nommen hat. Abgabenordnung und in den Fällen des Absatzes 4
Soweit dem Arbeitnehmer Kinderfreibeträge Nummer 5 das Betriebsstättenfinanzamt nach
nach § 32 Absatz 1 bis 6 zustehen, die nicht § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zuständig. Ist
nach Satz 1 berücksichtigt werden, ist die Zahl der Arbeitnehmer nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt
der Kinderfreibeträge auf Antrag vorbehaltlich einkommensteuerpflichtig, nach § 1 Absatz 3 als
des § 39a Absatz 1 Nummer 6 zu Grunde zu unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behan-
legen. In den Fällen des Satzes 2 können die deln oder beschränkt einkommensteuerpflichtig, ist
2602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
das Betriebsstättenfinanzamt für die Bildung und (6) Ändern sich die Voraussetzungen für die
die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale zu- Steuerklasse oder für die Zahl der Kinderfreibeträge
ständig. Ist der nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt zu Gunsten des Arbeitnehmers, kann dieser beim
einkommensteuerpflichtig zu behandelnde Arbeit- Finanzamt die Änderung der Lohnsteuerabzugs-
nehmer gleichzeitig bei mehreren inländischen Ar- merkmale beantragen. Die Änderung ist mit Wir-
beitgebern tätig, ist für die Bildung der weiteren kung von dem ersten Tag des Monats an vorzuneh-
Lohnsteuerabzugsmerkmale das Betriebsstättenfi- men, in dem erstmals die Voraussetzungen für die
nanzamt zuständig, das erstmals Lohnsteuerab- Änderung vorlagen. Ehegatten, die beide in einem
zugsmerkmale gebildet hat. Bei Ehegatten, die Dienstverhältnis stehen, können einmalig im Laufe
beide Arbeitslohn von inländischen Arbeitgebern des Kalenderjahres beim Finanzamt die Änderung
beziehen, ist das Betriebsstättenfinanzamt des äl- der Steuerklassen beantragen. Dies gilt unabhängig
teren Ehegatten zuständig. von der automatisierten Bildung der Steuerklassen
(3) Wurde einem Arbeitnehmer in den Fällen des nach § 39e Absatz 3 Satz 3 sowie einer von den
Absatzes 2 Satz 2 keine Identifikationsnummer zu- Ehegatten gewünschten Änderung dieser automa-
geteilt, hat ihm das Betriebsstättenfinanzamt auf tisierten Bildung. Das Finanzamt hat eine Änderung
seinen Antrag hin eine Bescheinigung für den Lohn- nach Satz 3 mit Wirkung vom Beginn des Kalender-
steuerabzug auszustellen. In diesem Fall tritt an die monats vorzunehmen, der auf die Antragstellung
Stelle der Identifikationsnummer das vom Finanz- folgt. Für eine Berücksichtigung der Änderung im
amt gebildete lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal laufenden Kalenderjahr ist der Antrag nach Satz 1
nach § 41b Absatz 2 Satz 1 und 2. Die Bescheini- oder 3 spätestens bis zum 30. November zu stellen.
gung der Steuerklasse I kann auch der Arbeitgeber (7) Wird ein unbeschränkt einkommensteuer-
beantragen, wenn dieser den Antrag nach Satz 1 im pflichtiger Arbeitnehmer beschränkt einkommen-
Namen des Arbeitnehmers stellt. Diese Bescheini- steuerpflichtig, hat er dies dem Finanzamt unver-
gung ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen und züglich mitzuteilen. Das Finanzamt hat die Lohn-
während des Dienstverhältnisses, längstens bis steuerabzugsmerkmale vom Zeitpunkt des Eintritts
zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, aufzube- der beschränkten Einkommensteuerpflicht an zu
wahren. ändern. Absatz 1 Satz 5 bis 8 gilt entsprechend.
Unterbleibt die Mitteilung, hat das Finanzamt zu
(4) Lohnsteuerabzugsmerkmale sind
wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer
1. Steuerklasse (§ 38b Absatz 1) und Faktor (§ 39f), nachzufordern, wenn diese 10 Euro übersteigt.
2. Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklas- (8) Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuerabzugs-
sen I bis IV (§ 38b Absatz 2), merkmale nur für die Einbehaltung der Lohn- und
3. Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (§ 39a), Kirchensteuer verwenden. Er darf sie ohne Zustim-
mung des Arbeitnehmers nur offenbaren, soweit
4. Höhe der Beiträge für eine private Krankenver- dies gesetzlich zugelassen ist.
sicherung und für eine private Pflege-Pflichtver-
sicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 (9) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Buchstabe d) für die Dauer von zwölf Monaten, leichtfertig entgegen Absatz 8 ein Lohnsteuermerk-
wenn der Arbeitnehmer dies beantragt, mal verwendet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet
5. Mitteilung, dass der von einem Arbeitgeber ge- werden.“
zahlte Arbeitslohn nach einem Abkommen zur
15. § 39a wird wie folgt geändert:
Vermeidung der Doppelbesteuerung von der
Lohnsteuer freizustellen ist, wenn der Arbeitneh- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
mer oder der Arbeitgeber dies beantragt. aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
(5) Treten bei einem Arbeitnehmer die Vorausset- fasst:
zungen für eine für ihn ungünstigere Steuerklasse „Auf Antrag des unbeschränkt einkommen-
oder geringere Zahl der Kinderfreibeträge ein, ist steuerpflichtigen Arbeitnehmers ermittelt
der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Finanzamt dies das Finanzamt die Höhe eines vom Arbeits-
mitzuteilen und die Steuerklasse und die Zahl der lohn insgesamt abzuziehenden Freibetrags
Kinderfreibeträge umgehend ändern zu lassen. Dies aus der Summe der folgenden Beträge:“.
gilt insbesondere, wenn die Voraussetzungen für
bb) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für
Alleinerziehende, für die die Steuerklasse II zur An- aaa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
wendung kommt, entfallen. Eine Mitteilung ist nicht „Soweit für diese Kinder Kinderfreibe-
erforderlich, wenn die Abweichung einen Sachver- träge nach § 38b Absatz 2 berücksich-
halt betrifft, der zu einer Änderung der Daten führt, tigt worden sind, ist die Zahl der Kin-
die nach § 39e Absatz 2 Satz 2 von den Meldebe- derfreibeträge entsprechend zu ver-
hörden zu übermitteln sind. Kommt der Arbeitneh- mindern.“
mer seiner Verpflichtung nicht nach, ändert das
Finanzamt die Steuerklasse und die Zahl der Kin- bbb) Folgender Satz wird angefügt:
derfreibeträge von Amts wegen. Unterbleibt die Än- „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den
derung der Lohnsteuerabzugsmerkmale, hat das nach Satz 1 ermittelten Freibetrag än-
Finanzamt zu wenig erhobene Lohnsteuer vom dern zu lassen, wenn für das Kind ein
Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro Kinderfreibetrag nach § 38b Absatz 2
übersteigt. berücksichtigt wird,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2603
cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: derlich in Wochen- und Tagesfreibeträge, je-
„7. ein Betrag für ein zweites oder ein wei- weils auf die der Antragstellung folgenden
teres Dienstverhältnis insgesamt bis zur Monate des Kalenderjahres gleichmäßig zu
Höhe des auf volle Euro abgerundeten verteilen. Abweichend hiervon darf ein Frei-
zu versteuernden Jahresbetrags nach betrag, der im Monat Januar eines Kalender-
§ 39b Absatz 2 Satz 5, bis zu dem nach jahres beantragt wird, mit Wirkung vom 1. Ja-
der Steuerklasse des Arbeitnehmers, die nuar dieses Kalenderjahres an berücksichtigt
für den Lohnsteuerabzug vom Arbeits- werden. Ist der Arbeitnehmer beschränkt
lohn aus dem ersten Dienstverhältnis einkommensteuerpflichtig, hat das Finanz-
anzuwenden ist, Lohnsteuer nicht zu er- amt den nach Absatz 4 ermittelten Freibe-
heben ist. Voraussetzung ist, dass trag durch Aufteilung in Monatsbeträge, falls
erforderlich in Wochen und Tagesbeträge, je-
a) der Jahresarbeitslohn aus dem ersten weils auf die voraussichtliche Dauer des
Dienstverhältnis geringer ist als der Dienstverhältnisses im Kalenderjahr gleich-
nach Satz 1 maßgebende Eingangs- mäßig zu verteilen. Die Sätze 5 bis 8 gelten
betrag und für den Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1
b) in Höhe des Betrags für ein zweites Satz 1 Nummer 7 entsprechend.“
oder ein weiteres Dienstverhältnis zu- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
gleich für das erste Dienstverhältnis
aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „Absatz 1“
ein Betrag ermittelt wird, der dem Ar-
durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
beitslohn hinzuzurechnen ist (Hinzu-
rechnungsbetrag). bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Soll für das erste Dienstverhältnis auch „Die nach Satz 1 ermittelte Summe ist je zur
ein Freibetrag nach den Nummern 1 bis 6 Hälfte auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn
und 8 ermittelt werden, ist nur der diesen für jeden Ehegatten Lohnsteuerabzugsmerk-
Freibetrag übersteigende Betrag als Hin- male gebildet werden und die Ehegatten
zurechnungsbetrag zu berücksichtigen. keine andere Aufteilung beantragen.“
Ist der Freibetrag höher als der Hinzu- cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
rechnungsbetrag, ist nur der den Hinzu-
„Für eine andere Aufteilung gilt Absatz 1
rechnungsbetrag übersteigende Freibe-
Satz 2 entsprechend.“
trag zu berücksichtigen,“.
dd) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „die
dd) Folgender Satz wird angefügt: Lohnsteuerkarte“ durch die Wörter „der Frei-
„Der insgesamt abzuziehende Freibetrag betrag“ ersetzt.
und der Hinzurechnungsbetrag gelten mit d) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
Ausnahme von Satz 1 Nummer 4 für die ge-
samte Dauer des Kalenderjahres.“ „(4) Für einen beschränkt einkommensteuer-
pflichtigen Arbeitnehmer, für den § 50 Absatz 1
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Satz 4 anzuwenden ist, ermittelt das Finanzamt
aa) Die Sätze 1 bis 3 werden durch folgende auf Antrag einen Freibetrag, der vom Arbeitslohn
Sätze ersetzt: insgesamt abzuziehen ist, aus der Summe der
„Der Antrag nach Absatz 1 ist nach amtlich folgenden Beträge:
vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und 1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus
vom Arbeitnehmer eigenhändig zu unter- nichtselbständiger Arbeit anfallen, soweit sie
schreiben. Die Frist für die Antragstellung den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1
beginnt am 1. Oktober des Vorjahres, für Nummer 1 Buchstabe a) oder bei Versor-
das der Freibetrag gelten soll. Sie endet am gungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1
30. November des Kalenderjahres, in dem Nummer 1 Buchstabe b) übersteigen,
der Freibetrag gilt.“ 2. Sonderausgaben im Sinne des § 10b, soweit
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Num- sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag
mer 1 bis 3 und 8“ durch die Wörter „Ab- (§ 10c) übersteigen, und die wie Sonderaus-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 8“ ersetzt. gaben abziehbaren Beträge nach § 10e oder
§ 10i, jedoch erst nach Fertigstellung oder
cc) Die Sätze 5 bis 8 werden durch folgende
Anschaffung des begünstigten Objekts oder
Sätze ersetzt:
nach Fertigstellung der begünstigten Maß-
„Das Finanzamt kann auf nähere Angaben nahme,
des Arbeitnehmers verzichten, wenn er
3. den Freibetrag oder den Hinzurechnungsbe-
1. höchstens den Freibetrag beantragt, der trag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7.
für das vorangegangene Kalenderjahr er- Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschrie-
mittelt wurde, und benem Vordruck bis zum Ablauf des Kalender-
2. versichert, dass sich die maßgebenden jahres gestellt werden, für das die Lohnsteuer-
Verhältnisse nicht wesentlich geändert abzugsmerkmale gelten.
haben. (5) Ist zuwenig Lohnsteuer erhoben worden,
Das Finanzamt hat den Freibetrag durch weil ein Freibetrag unzutreffend als Lohnsteuer-
Aufteilung in Monatsfreibeträge, falls erfor- abzugsmerkmal ermittelt worden ist, hat das
2604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
Finanzamt den Fehlbetrag vom Arbeitnehmer sichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale im Sinne
nachzufordern, wenn er 10 Euro übersteigt.“ des § 38b längstens für die Dauer von drei Kalen-
16. § 39b wird wie folgt geändert: dermonaten zu Grunde zu legen. Hat nach Ablauf
der drei Kalendermonate der Arbeitnehmer die
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt
„§ 39b nicht mitgeteilt, ist rückwirkend Satz 1 anzuwen-
Einbehaltung der Lohnsteuer“. den. Sobald dem Arbeitgeber in den Fällen des Sat-
zes 2 die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: male vorliegen, sind die Lohnsteuerermittlungen
„(1) Bei unbeschränkt und beschränkt ein- für die vorangegangenen Monate zu überprüfen
kommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern hat und, falls erforderlich, zu ändern. Die zu wenig oder
der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach zu viel einbehaltene Lohnsteuer ist jeweils bei der
Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durchzuführen.“ nächsten Lohnabrechnung auszugleichen.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: (2) Ist ein Antrag nach § 39 Absatz 3 Satz 1 oder
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst: § 39e Absatz 8 nicht gestellt, hat der Arbeitgeber
„Außerdem ist der hochgerechnete Jahresar- die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln.
beitslohn um einen etwaigen als Lohnsteuer- Legt der Arbeitnehmer binnen sechs Wochen nach
abzugsmerkmal für den Lohnzahlungszeit- Eintritt in das Dienstverhältnis oder nach Beginn
raum mitgeteilten Freibetrag (§ 39a Absatz 1) des Kalenderjahres eine Bescheinigung für den
oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Absatz 1 Lohnsteuerabzug vor, ist Absatz 1 Satz 4 und 5
Satz 1 Nummer 7), vervielfältigt unter sinn- sinngemäß anzuwenden.
gemäßer Anwendung von Satz 2, zu vermin- (3) In den Fällen des § 38 Absatz 3a Satz 1 kann
dern oder zu erhöhen.“ der Dritte die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug
bb) In Satz 8 werden die Wörter „auf der Lohn- mit 20 Prozent unabhängig von den Lohnsteuerab-
steuerkarte eingetragene“ durch die Wörter zugsmerkmalen des Arbeitnehmers ermitteln, wenn
„als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte“ der maßgebende Jahresarbeitslohn nach § 39b Ab-
ersetzt. satz 3 zuzüglich des sonstigen Bezugs 10 000 Euro
nicht übersteigt. Bei der Feststellung des maßge-
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
benden Jahresarbeitslohns sind nur die Lohnzah-
aa) In Satz 3 werden die Wörter „sowie nach lungen des Dritten zu berücksichtigen.“
Maßgabe der Eintragungen auf der Lohn-
steuerkarte um einen etwaigen Jahresfreibe- 18. § 39d wird aufgehoben.
trag zu vermindern und um einen etwaigen 19. § 39e wird wie folgt gefasst:
Jahreshinzurechnungsbetrag zu erhöhen“
durch die Wörter „sowie um einen etwaigen „§ 39e
als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Verfahren zur Bildung und Anwendung
Jahresfreibetrag zu vermindern und um ei- der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
nen etwaigen Jahreshinzurechnungsbetrag
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern bildet für
zu erhöhen“ ersetzt.
jeden Arbeitnehmer grundsätzlich automatisiert die
bb) Satz 7 wird wie folgt gefasst: Steuerklasse und für die bei den Steuerklassen I
„Für die Lohnsteuerberechnung ist die als bis IV zu berücksichtigenden Kinder die Zahl der
Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte Steu- Kinderfreibeträge nach § 38b Absatz 2 Satz 1 als
erklasse maßgebend.“ Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 Absatz 4 Satz 1
e) Absatz 6 wird aufgehoben. Nummer 1 und 2); für Änderungen gilt § 39 Absatz 2
entsprechend. Soweit das Finanzamt Lohnsteuer-
f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 6. abzugsmerkmale nach § 39 bildet, teilt es sie dem
17. § 39c wird wie folgt gefasst: Bundeszentralamt für Steuern zum Zweck der Be-
„§ 39c reitstellung für den automatisierten Abruf durch den
Arbeitgeber mit. Lohnsteuerabzugsmerkmale sind
Einbehaltung der Lohnsteuer frühestens bereitzustellen mit Wirkung von Beginn
ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale des Kalenderjahres an, für das sie anzuwenden
(1) Solange der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber sind, jedoch nicht für einen Zeitpunkt vor Beginn
zum Zweck des Abrufs der elektronischen Lohn- des Dienstverhältnisses.
steuerabzugsmerkmale (§ 39e Absatz 4 Satz 1) die
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert
ihm zugeteilte Identifikationsnummer sowie den Tag
zum Zweck der Bereitstellung automatisiert abruf-
der Geburt schuldhaft nicht mitteilt oder das Bun-
barer Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitge-
deszentralamt für Steuern die Mitteilung elektroni-
ber die Lohnsteuerabzugsmerkmale unter Angabe
scher Lohnsteuerabzugsmerkmale ablehnt, hat der
der Identifikationsnummer sowie für jeden Steuer-
Arbeitgeber die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu
pflichtigen folgende Daten zu den in § 139b Ab-
ermitteln. Kann der Arbeitgeber die elektronischen
satz 3 der Abgabenordnung genannten Daten hin-
Lohnsteuerabzugsmerkmale wegen technischer
zu:
Störungen nicht abrufen oder hat der Arbeitnehmer
die fehlende Mitteilung der ihm zuzuteilenden Iden- 1. rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererheben-
tifikationsnummer nicht zu vertreten, hat der Arbeit- den Religionsgemeinschaft sowie Datum des
geber für die Lohnsteuerberechnung die voraus- Eintritts und Austritts,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2605
2. melderechtlichen Familienstand sowie den Tag 3. ob und in welcher Höhe ein nach § 39a Absatz 1
der Begründung oder Auflösung des Familien- Satz 1 Nummer 7 festgestellter Freibetrag abge-
stands und bei Verheirateten die Identifikations- rufen werden soll.
nummer des Ehegatten,
Der Arbeitgeber hat bei Beginn des Dienstverhält-
3. Kinder mit ihrer Identifikationsnummer. nisses die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-
Die nach Landesrecht für das Meldewesen zustän- male für den Arbeitnehmer beim Bundeszentralamt
digen Behörden (Meldebehörden) haben dem Bun- für Steuern durch Datenfernübertragung abzurufen
deszentralamt für Steuern unter Angabe der Identi- und sie in das Lohnkonto für den Arbeitnehmer zu
fikationsnummer und des Tages der Geburt die in übernehmen. Für den Abruf der elektronischen
Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Daten und Lohnsteuerabzugsmerkmale hat sich der Arbeitge-
deren Änderungen im Melderegister mitzuteilen. In ber zu authentifizieren und seine Wirtschafts-Iden-
den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 besteht die Mit- tifikationsnummer, die Daten des Arbeitnehmers
teilungspflicht nur, wenn das Kind mit Hauptwohn- nach Satz 1 Nummer 1 und 2, den Tag des Beginns
sitz oder alleinigem Wohnsitz im Zuständigkeitsbe- des Dienstverhältnisses und etwaige Angaben nach
reich der Meldebehörde gemeldet ist und solange Satz 1 Nummer 3 mitzuteilen. Zur Plausibilitätsprü-
das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet fung der Identifikationsnummer hält das Bundes-
hat. Sofern die Identifikationsnummer noch nicht zentralamt für Steuern für den Arbeitgeber entspre-
zugeteilt wurde, teilt die Meldebehörde die Daten chende Regeln bereit. Der Arbeitgeber hat den Tag
unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerk- der Beendigung des Dienstverhältnisses unverzüg-
mals nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgaben- lich dem Bundeszentralamt für Steuern durch
ordnung mit. Für die Datenübermittlung gilt § 6 Datenfernübertragung mitzuteilen. Beauftragt der
Absatz 2a der Zweiten Bundesmeldedatenüber- Arbeitgeber einen Dritten mit der Durchführung
mittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I des Lohnsteuerabzugs, hat sich der Dritte für den
S. 1011), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung Datenabruf zu authentifizieren und zusätzlich seine
vom 11. März 2011 (BGBl. I S. 325) geändert wor- Wirtschafts-Identifikationsnummer mitzuteilen. Für
den ist, in der jeweils geltenden Fassung entspre- die Verwendung der elektronischen Lohnsteuerab-
chend. zugsmerkmale gelten die Schutzvorschriften des
§ 39 Absatz 8 und 9 sinngemäß.
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern hält die
Identifikationsnummer, den Tag der Geburt, Merk- (5) Die abgerufenen elektronischen Lohnsteuer-
male für den Kirchensteuerabzug und die Lohn- abzugsmerkmale sind vom Arbeitgeber für die
steuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers nach Durchführung des Lohnsteuerabzugs des Arbeit-
§ 39 Absatz 4 zum unentgeltlichen automatisierten nehmers anzuwenden, bis
Abruf durch den Arbeitgeber nach amtlich vorge-
schriebenem Datensatz bereit (elektronische Lohn- 1. ihm das Bundeszentralamt für Steuern geän-
steuerabzugsmerkmale). Bezieht ein Arbeitnehmer derte elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale
nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeits- zum Abruf bereitstellt oder
lohn, sind für jedes weitere Dienstverhältnis elektro-
2. der Arbeitgeber dem Bundeszentralamt für Steu-
nische Lohnsteuerabzugsmerkmale zu bilden. Ha-
ern die Beendigung des Dienstverhältnisses mit-
ben Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres
teilt.
geheiratet, gilt für die automatisierte Bildung der
Steuerklassen Folgendes: Sie sind in der üblichen Lohnabrechnung anzuge-
1. Steuerklasse III ist zu bilden, wenn die Voraus- ben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die vom Bun-
setzungen des § 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 deszentralamt für Steuern bereitgestellten Mittei-
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa vorliegen; lungen und elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-
male monatlich anzufragen und abzurufen.
2. für beide Ehegatten ist Steuerklasse IV zu bilden,
wenn die Voraussetzungen des § 38b Absatz 1 (6) Gegenüber dem Arbeitgeber gelten die Lohn-
Satz 2 Nummer 4 vorliegen. steuerabzugsmerkmale (§ 39 Absatz 4) mit dem Ab-
ruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
Das Bundeszentralamt für Steuern führt die elektro-
als bekannt gegeben. Einer Rechtsbehelfsbeleh-
nischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeit-
rung bedarf es nicht. Die Lohnsteuerabzugsmerk-
nehmers zum Zweck ihrer Bereitstellung nach
male gelten gegenüber dem Arbeitnehmer als
Satz 1 mit der Wirtschafts-Identifikationsnummer
bekannt gegeben, sobald der Arbeitgeber dem Ar-
(§ 139c der Abgabenordnung) des Arbeitgebers zu-
beitnehmer den Ausdruck der Lohnabrechnung mit
sammen.
den nach Absatz 5 Satz 2 darin ausgewiesenen
(4) Der Arbeitnehmer hat jedem seiner Arbeitge- elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen aus-
ber bei Eintritt in das Dienstverhältnis zum Zweck gehändigt oder elektronisch bereitgestellt hat. Die
des Abrufs der Lohnsteuerabzugsmerkmale mitzu- elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind
teilen, dem Steuerpflichtigen auf Antrag vom zuständigen
Finanzamt mitzuteilen oder elektronisch bereitzu-
1. wie die Identifikationsnummer sowie der Tag der
stellen. Wird dem Arbeitnehmer bekannt, dass die
Geburt lauten,
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu sei-
2. ob es sich um das erste oder ein weiteres nen Gunsten von den nach § 39 zu bildenden Lohn-
Dienstverhältnis handelt (§ 38b Absatz 1 Satz 2 steuerabzugsmerkmalen abweichen, ist er ver-
Nummer 6) und pflichtet, dies dem Finanzamt unverzüglich mitzu-
2606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
teilen. Der Steuerpflichtige kann beim zuständigen die Stelle der Identifikationsnummer das lohnsteu-
Finanzamt erliche Ordnungsmerkmal nach § 41b Absatz 2
Satz 1 und 2. Für die Durchführung des Lohnsteuer-
1. den Arbeitgeber benennen, der zum Abruf von
abzugs hat der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen
vor Beginn des Kalenderjahres oder bei Eintritt in
berechtigt ist (Positivliste) oder nicht berechtigt
das Dienstverhältnis die nach Satz 1 ausgestellte
ist (Negativliste). Hierfür hat der Arbeitgeber dem
Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug vorzule-
Arbeitnehmer seine Wirtschafts-Identifikations-
gen. § 39c Absatz 1 Satz 2 bis 5 ist sinngemäß
nummer mitzuteilen. Für die Verwendung der
anzuwenden. Der Arbeitgeber hat die Bescheini-
Wirtschafts-Identifikationsnummer gelten die
gung für den Lohnsteuerabzug entgegenzunehmen
Schutzvorschriften des § 39 Absatz 8 und 9
und während des Dienstverhältnisses, längstens
sinngemäß; oder
bis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, auf-
2. die Bildung oder die Bereitstellung der elektroni- zubewahren.
schen Lohnsteuerabzugsmerkmale allgemein
sperren oder allgemein freischalten lassen. (9) Ist die Wirtschafts-Identifikationsnummer
noch nicht oder nicht vollständig eingeführt, tritt
Macht der Steuerpflichtige von seinem Recht nach an ihre Stelle die Steuernummer der Betriebsstätte
Satz 6 Gebrauch, hat er die Positivliste, die Nega- oder des Teils des Betriebs des Arbeitgebers, in
tivliste, die allgemeine Sperrung oder die allge- dem der für den Lohnsteuerabzug maßgebende Ar-
meine Freischaltung in einem bereitgestellten elek- beitslohn des Arbeitnehmers ermittelt wird (§ 41
tronischen Verfahren oder nach amtlich vorge- Absatz 2).
schriebenem Vordruck dem Finanzamt zu übermit-
teln. Werden wegen einer Sperrung nach Satz 6 (10) Die beim Bundeszentralamt für Steuern
einem Arbeitgeber, der Daten abrufen möchte, nach Absatz 2 Satz 1 gespeicherten Daten können
keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale auch zur Prüfung und Durchführung der Einkom-
bereitgestellt, wird dem Arbeitgeber die Sperrung mensbesteuerung (§ 2) des Steuerpflichtigen für
mitgeteilt und dieser hat die Lohnsteuer nach Steu- Veranlagungszeiträume ab 2005 verwendet wer-
erklasse VI zu ermitteln. den.“
(7) Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Be- 20. § 39f wird wie folgt geändert:
triebsstättenfinanzamt zur Vermeidung unbilliger a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Härten zulassen, dass er nicht am Abrufverfahren
teilnimmt. Dem Antrag eines Arbeitgebers ohne aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 38b
maschinelle Lohnabrechnung, der ausschließlich Satz 2 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 38b
Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Be- Absatz 1 Satz 2 Nummer 4“ ersetzt und wer-
schäftigung in seinem Privathaushalt im Sinne des den die Wörter „auf der Lohnsteuerkarte je-
§ 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch be- weils die Steuerklasse IV in Verbindung mit
schäftigt, ist stattzugeben. Der Arbeitgeber hat einem Faktor zur Ermittlung der Lohnsteuer
dem Antrag unter Angabe seiner Wirtschafts-Iden- einzutragen“ durch die Wörter „als Lohn-
tifikationsnummer ein Verzeichnis der beschäftigten steuerabzugsmerkmal jeweils die Steuer-
Arbeitnehmer mit Angabe der jeweiligen Identifika- klasse IV in Verbindung mit einem Faktor
tionsnummer und des Tages der Geburt des Arbeit- zur Ermittlung der Lohnsteuer zu bilden“ er-
nehmers beizufügen. Der Antrag ist nach amtlich setzt.
vorgeschriebenem Vordruck jährlich zu stellen und bb) In Satz 5 werden die Wörter „die nach § 39a
vom Arbeitgeber zu unterschreiben. Das Betriebs- Absatz 1 Nummer 1 bis 6 als Freibetrag auf
stättenfinanzamt übermittelt dem Arbeitgeber für der Lohnsteuerkarte eingetragen werden
die Durchführung des Lohnsteuerabzugs für ein könnten; Freibeträge werden neben dem
Kalenderjahr eine arbeitgeberbezogene Bescheini- Faktor nicht eingetragen“ durch die Wörter
gung mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des „die nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Arbeitnehmers (Bescheinigung für den Lohnsteuer- bis 6 als Freibetrag ermittelt und als Lohn-
abzug) sowie etwaige Änderungen. Diese Beschei- steuerabzugsmerkmal gebildet werden
nigung sowie die Änderungsmitteilungen sind als könnten; Freibeträge werden neben dem
Belege zum Lohnkonto zu nehmen und bis zum Ab- Faktor nicht als Lohnsteuerabzugsmerkmal
lauf des Kalenderjahres aufzubewahren. Absatz 5 gebildet“ ersetzt.
Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 Satz 3 gelten entspre-
chend. Der Arbeitgeber hat den Tag der Beendi- cc) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
gung des Dienstverhältnisses unverzüglich dem „In den Fällen des § 39a Absatz 1 Satz 1
Betriebsstättenfinanzamt mitzuteilen. Nummer 7 sind bei der Ermittlung von Y
(8) Ist einem nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt und X die Hinzurechnungsbeträge zu be-
einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer keine rücksichtigen; die Hinzurechnungsbeträge
Identifikationsnummer zugeteilt, hat das Wohnsitz- sind zusätzlich als Lohnsteuerabzugsmerk-
finanzamt auf Antrag eine Bescheinigung für den mal für das erste Dienstverhältnis zu bilden.“
Lohnsteuerabzug für die Dauer eines Kalenderjah-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
res auszustellen. Diese Bescheinigung ersetzt die
Verpflichtung und Berechtigung des Arbeitgebers aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 39 Absatz 5
zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugs- Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 39 Ab-
merkmale (Absätze 4 und 6). In diesem Fall tritt an satz 6 Satz 3 und 5“ ersetzt.
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bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 39a Absatz 1 bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden
Nummer 1 bis 6“ durch die Wörter „§ 39a Satz ersetzt:
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6“ ersetzt. „Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die
c) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 8“ durch Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen.“
die Angabe „Absatz 6“ ersetzt. 24. § 41c wird wie folgt geändert:
21. § 40a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst:
a) In den Absätzen 1 bis 3 werden jeweils die Wör-
ter „auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte“ durch „1. wenn ihm elektronische Lohnsteuerabzugs-
die Wörter „auf den Abruf von elektronischen merkmale zum Abruf zur Verfügung gestellt
Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 werden oder ihm der Arbeitnehmer eine Be-
Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung scheinigung für den Lohnsteuerabzug mit
für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt
§ 39e Absatz 7 oder Absatz 8)“ ersetzt. vor Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale
oder vor Vorlage der Bescheinigung für den
b) In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „den Lohnsteuerabzug zurückwirken, oder“.
§§ 39b bis 39d“ durch die Angabe „§ 39b oder b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben und
§ 39c“ ersetzt. die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
22. § 41 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Nummern 1 und 2.
„In das Lohnkonto sind die nach § 39e Absatz 4 25. § 42b wird wie folgt geändert:
Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 abgerufenen elektroni- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
schen Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie die für aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „Dienstver-
den Lohnsteuerabzug erforderlichen Merkmale aus hältnis“ die Wörter „zu ihm bestehenden“
der vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung eingefügt.
für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
§ 39e Absatz 7 oder Absatz 8) zu übernehmen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
23. § 41b wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und nach den
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Lohnsteuerbescheinigungen aus etwaigen
aa) Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: vorangegangenen Dienstverhältnissen“ ge-
strichen.
„1. Name, Vorname, Tag der Geburt und bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Anschrift des Arbeitnehmers, die abge-
rufenen elektronischen Lohnsteuerab- „Für den so geminderten Jahresarbeitslohn
zugsmerkmale oder die auf der entspre- ist die Jahreslohnsteuer nach § 39b Absatz 2
chenden Bescheinigung für den Lohn- Satz 6 und 7 zu ermitteln nach Maßgabe der
steuerabzug eingetragenen Lohnsteuer- Steuerklasse, die die für den letzten Lohn-
abzugsmerkmale, die Bezeichnung und zahlungszeitraum des Ausgleichsjahres als
die Nummer des Finanzamts, an das elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal
die Lohnsteuer abgeführt worden ist, so- abgerufen oder auf der Bescheinigung für
wie die Steuernummer des Arbeitge- den Lohnsteuerabzug oder etwaigen Mittei-
bers,“. lungen über Änderungen zuletzt eingetragen
wurde.“
bb) Die Sätze 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:
c) Absatz 4 Satz 1 wird aufgehoben.
„Soweit der Arbeitgeber nicht zur elektro- 26. In § 42d Absatz 2 wird die Angabe „§ 39 Absatz 4“
nischen Übermittlung nach Absatz 1 Satz 2 durch die Angabe „§ 39 Absatz 5“ ersetzt.
verpflichtet ist, hat er nach Ablauf des Kalen-
27. In § 42f Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Lohnsteu-
derjahres oder wenn das Dienstverhältnis
erkarten“ durch die Wörter „Bescheinigungen für
vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird,
den Lohnsteuerabzug“ ersetzt.
auf der vom Finanzamt ausgestellten Be-
scheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 28. § 44a wird wie folgt geändert:
Absatz 3, § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) eine a) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-
Lohnsteuerbescheinigung auszustellen. Er fügt:
hat dem Arbeitnehmer diese Bescheinigung
„(8a) Absatz 8 ist entsprechend auf Perso-
auszuhändigen. Nicht ausgehändigte Be-
nengesellschaften im Sinne des § 212 Absatz 1
scheinigungen für den Lohnsteuerabzug mit
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anzuwen-
Lohnsteuerbescheinigungen hat der Arbeit-
den. Dabei tritt die Personengesellschaft an die
geber dem Betriebsstättenfinanzamt einzu-
Stelle des Gläubigers der Kapitalerträge.“
reichen.“
b) Dem Absatz 10 werden folgende Sätze ange-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: fügt:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „auf der Lohn- „Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Ab-
steuerkarte des Arbeitnehmers zu erteilen“ satz 1 Satz 1 Nummer 1a von einer auszahlen-
durch die Wörter „nach amtlich vorgeschrie- den Stelle im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 4
benem Muster auszustellen“ ersetzt. Nummer 3 an eine ausländische Stelle ausge-
2608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
zahlt, hat diese auszahlende Stelle über den von bb) Der Satz 4 abschließende Punkt wird durch
ihr vor der Zahlung in das Ausland von diesen die Wörter „und die Einkünfte nach § 49 Ab-
Kapitalerträgen vorgenommenen Steuerabzug satz 1 Nummer 4 nicht übersteigen.“ ersetzt.
der letzten inländischen auszahlenden Stelle in
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
der Wertpapierverwahrkette, welche die Kapital-
erträge auszahlt oder gutschreibt, auf deren An- aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
trag eine Sammel-Steuerbescheinigung für die
Summe der eigenen und der für Kunden ver- aaa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 39
wahrten Aktien nach amtlich vorgeschriebenem Absatz 5a“ durch die Angabe „§ 39 Ab-
Muster auszustellen. Der Antrag darf nur für Ak- satz 7“ ersetzt.
tien gestellt werden, die mit Dividendenberechti- bbb) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt
gung erworben und mit Dividendenanspruch ge- gefasst:
liefert wurden. Wird eine solche Sammel-Steuer-
bescheinigung beantragt, ist die Ausstellung von „a) wenn als Lohnsteuerabzugsmerk-
Einzel-Steuerbescheinigungen oder die Weiter- mal ein Freibetrag nach § 39a Ab-
leitung eines Antrags auf Ausstellung einer Ein- satz 4 gebildet worden ist oder“.
zel-Steuerbescheinigung über den Steuerabzug bb) In Satz 3 werden die Wörter „die Bescheini-
von denselben Kapitalerträgen ausgeschlossen; gung nach § 39d Absatz 1 Satz 3 erteilt hat“
die Sammel-Steuerbescheinigung ist als solche durch die Wörter „nach § 39 Absatz 2 Satz 2
zu kennzeichnen. Auf die ihr ausgestellte Sam- oder Satz 4 für die Bildung und die Änderung
mel-Steuerbescheinigung wendet die letzte in- der Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig
ländische auszahlende Stelle § 44b Absatz 6 ist“ ersetzt.
mit der Maßgabe an, dass sie von den ihr nach
dieser Vorschrift eingeräumten Möglichkeiten cc) In Satz 6 werden die Wörter „Ist keine Be-
Gebrauch zu machen hat.“ scheinigung nach § 39d Absatz 1 Satz 3
erteilt worden,“ durch die Wörter „Hat der
29. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Arbeitgeber für den Arbeitnehmer keine
a) In Nummer 4 werden die Wörter „auf der Lohn- elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
steuerkarte eines Steuerpflichtigen ein Freibe- (§ 39e Absatz 4 Satz 2) abgerufen und wurde
trag im Sinne des § 39a Absatz 1 Nummer 1 keine Bescheinigung für den Lohnsteuerab-
bis 3, 5 oder Nummer 6 eingetragen“ durch die zug nach § 39 Absatz 3 Satz 1 oder § 39e
Wörter „für einen Steuerpflichtigen ein Freibe- Absatz 7 Satz 5 ausgestellt,“ ersetzt.
trag im Sinne des § 39a Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 ermittelt“ und die 31. § 50d Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Wörter „nach § 39c oder § 39d“ durch die Wörter a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 Satz 1)“
ersetzt. „Eine ausländische Gesellschaft hat keinen An-
spruch auf völlige oder teilweise Entlastung nach
b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 39c Absatz 5“ Absatz 1 oder Absatz 2, soweit Personen an ihr
durch die Angabe „§ 39c Absatz 3“ ersetzt. beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistel-
c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: lung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte un-
mittelbar erzielten, und die von der ausländi-
„7. wenn
schen Gesellschaft im betreffenden Wirtschafts-
a) für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen jahr erzielten Bruttoerträge nicht aus eigener
im Sinne des § 1 Absatz 1 bei der Bildung Wirtschaftstätigkeit stammen, sowie
der Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39) ein
Ehegatte im Sinne des § 1a Absatz 1 1. in Bezug auf diese Erträge für die Einschal-
Nummer 2 berücksichtigt worden ist oder tung der ausländischen Gesellschaft wirt-
schaftliche oder sonst beachtliche Gründe
b) für einen Steuerpflichtigen, der zum Per- fehlen oder
sonenkreis des § 1 Absatz 3 oder des
§ 1a gehört, Lohnsteuerabzugsmerkmale 2. die ausländische Gesellschaft nicht mit einem
nach § 39 Absatz 2 gebildet worden sind; für ihren Geschäftszweck angemessen einge-
das nach § 39 Absatz 2 Satz 2 bis 4 zu- richteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen
ständige Betriebsstättenfinanzamt ist wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.“
dann auch für die Veranlagung zustän- b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
dig;“.
„Die Feststellungslast für das Vorliegen wirt-
30. § 50 wird wie folgt geändert:
schaftlicher oder sonst beachtlicher Gründe im
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Sinne von Satz 1 Nummer 1 sowie des Ge-
aa) In Satz 2 wird der Satzteil nach dem Semi- schäftsbetriebs im Sinne von Satz 1 Nummer 2
kolon wie folgt gefasst: obliegt der ausländischen Gesellschaft.“
„dies gilt bei Einkünften nach § 49 Absatz 1 32. § 51 Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 4 nur in Höhe des diese Einkünfte
a) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
abzüglich der nach Satz 4 abzuziehenden
Aufwendungen übersteigenden Teils des „c) die Anträge nach § 38b Absatz 2, nach § 39a
Grundfreibetrags.“ Absatz 2, in dessen Vordrucke der Antrag
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nach § 39f einzubeziehen ist, die Anträge 3. der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat un-
nach § 39a Absatz 4 sowie die Anträge zu ter Angabe der Identifikationsnummer des
den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk- Schuldners der Kapitalertragsteuer einmal
malen (§ 38b Absatz 3 und § 39e Absatz 6 jährlich im Zeitraum vom 1. September bis
Satz 7),“. 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steu-
ern anzufragen, ob der Schuldner der Kapital-
b) Der nach Buchstabe i folgende Satzteil wird wie
ertragsteuer am 31. August des betreffenden
folgt gefasst:
Jahres (Stichtag) kirchensteuerpflichtig ist
„und die Muster der Bescheinigungen für den (Regelabfrage). Für Kapitalerträge im Sinne
Lohnsteuerabzug nach § 39 Absatz 3 Satz 1 des § 43 Absatz 1 Nummer 4 aus Versiche-
und § 39e Absatz 7 Satz 5, des Ausdrucks der rungsverträgen hat der Kirchensteuerabzugs-
elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b verpflichtete eine auf den Zuflusszeitpunkt
Absatz 1), das Muster der Lohnsteuerbescheini- der Kapitalerträge bezogene Abfrage (Anlass-
gung nach § 41b Absatz 3 Satz 1, der Anträge abfrage) an das Bundeszentralamt für Steu-
auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohn- ern zu richten. Auf die Anfrage hin teilt das
steuerabzug nach § 39 Absatz 3 Satz 1 und Bundeszentralamt für Steuern dem Kirchen-
§ 39e Absatz 7 Satz 1 sowie der in § 45a Ab- steuerabzugsverpflichteten die rechtliche Zu-
satz 2 und 3 und § 50a Absatz 5 Satz 6 vorge- gehörigkeit zu einer steuererhebenden Religi-
sehenen Bescheinigungen zu bestimmen;“. onsgemeinschaft und den für die Religions-
gemeinschaft geltenden Kirchensteuersatz
33. § 51a wird wie folgt geändert:
zum Zeitpunkt der Anfrage als automatisiert
a) Absatz 2a Satz 2 wird wie folgt gefasst: abrufbares Merkmal nach Nummer 1 mit.
„Bei der Anwendung des § 39b für die Ermittlung Rechtzeitig vor Regel- oder Anlassabfrage
der Zuschlagsteuern ist die als Lohnsteuerab- ist der Schuldner der Kapitalertragsteuer
zugsmerkmal gebildete Zahl der Kinderfreibe- vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten auf
träge maßgebend.“ die bevorstehende Datenabfrage sowie das
gegenüber dem Bundeszentralamt für Steu-
b) Absatz 2c wird wie folgt gefasst: ern bestehende Widerspruchsrecht, das sich
„(2c) Der zur Vornahme des Steuerabzugs auf die Übermittlung von Daten zur Religions-
vom Kapitalertrag Verpflichtete (Kirchensteuer- zugehörigkeit bezieht (Absatz 2e Satz 1),
abzugsverpflichteter) hat die auf die Kapitaler- schriftlich oder in anderer geeigneter Form
tragsteuer nach Absatz 2b entfallende Kirchen- hinzuweisen. Der Hinweis hat individuell zu
steuer nach folgenden Maßgaben einzubehalten: erfolgen. Gehört der Schuldner der Kapitaler-
tragsteuer keiner steuererhebenden Religi-
1. Das Bundeszentralamt für Steuern speichert onsgemeinschaft an oder hat er dem Abruf
unabhängig von und zusätzlich zu den in von Daten zur Religionszugehörigkeit wider-
§ 139b Absatz 3 der Abgabenordnung ge- sprochen (Sperrvermerk), so teilt das Bun-
nannten und nach § 39e gespeicherten Daten deszentralamt für Steuern dem Kirchensteu-
des Steuerpflichtigen den Kirchensteuersatz erabzugsverpflichteten zur Religionszugehö-
der steuererhebenden Religionsgemeinschaft rigkeit einen neutralen Wert (Nullwert) mit.
des Kirchensteuerpflichtigen sowie die orts- Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat die
bezogenen Daten, mit deren Hilfe der Kir- vorhandenen Daten zur Religionszugehörig-
chensteuerpflichtige seiner Religionsgemein- keit unverzüglich zu löschen, wenn ein Null-
schaft zugeordnet werden kann. Die Daten wert übermittelt wurde;
werden als automatisiert abrufbares Merkmal
für den Kirchensteuerabzug bereitgestellt; 4. im Falle einer am Stichtag oder im Zufluss-
zeitpunkt bestehenden Kirchensteuerpflicht
2. sofern dem Kirchensteuerabzugsverpflichte- hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete
ten die Identifikationsnummer des Schuldners den Kirchensteuerabzug für die steuererhe-
der Kapitalertragsteuer nicht bereits bekannt bende Religionsgemeinschaft durchzuführen
ist, kann er sie beim Bundeszentralamt für und den Kirchensteuerbetrag an das für ihn
Steuern anfragen. In der Anfrage dürfen nur zuständige Finanzamt abzuführen. § 45a Ab-
die in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung satz 1 gilt entsprechend; in der Steueranmel-
genannten Daten des Schuldners der Kapital- dung sind die nach Satz 1 einbehaltenen Kir-
ertragsteuer angegeben werden, soweit sie chensteuerbeträge für jede steuererhebende
dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten be- Religionsgemeinschaft jeweils als Summe an-
kannt sind. Die Anfrage hat nach amtlich vor- zumelden. Die auf Grund der Regelabfrage
geschriebenem Datensatz durch Datenfern- vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigte
übertragung zu erfolgen. Im Übrigen ist die Kirchensteuerpflicht hat der Kirchensteuerab-
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung ent- zugsverpflichtete dem Kirchensteuerabzug
sprechend anzuwenden. Das Bundeszentral- des auf den Stichtag folgenden Kalenderjah-
amt für Steuern teilt dem Kirchensteuerab- res zu Grunde zu legen. Das Ergebnis einer
zugsverpflichteten die Identifikationsnummer Anlassabfrage wirkt anlassbezogen.
mit, sofern die übermittelten Daten mit den
nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung Die Daten gemäß Nummer 3 sind nach amtlich
beim Bundeszentralamt für Steuern gespei- vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern-
cherten Daten übereinstimmen; übertragung zu übermitteln. Die Verbindung der
2610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
Anfrage nach Nummer 2 mit der Anfrage nach c) Dem Absatz 12 wird folgender Satz angefügt:
Nummer 3 zu einer Anfrage ist zulässig. Auf An-
trag kann das Bundeszentralamt für Steuern zur „§ 4 Absatz 9 in der Fassung des Artikels 2 des
Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektroni- Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I
sche Übermittlung verzichten. § 44 Absatz 5 ist S. 2592) ist für Veranlagungszeiträume ab 2004
mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Haf- anzuwenden.“
tungsbescheid von dem für den Kirchensteuer-
d) Dem Absatz 23d wird folgender Satz angefügt:
abzugsverpflichteten zuständigen Finanzamt er-
lassen wird. § 45a Absatz 2 ist mit der Maßgabe „§ 9 Absatz 6 in der Fassung des Artikels 2 des
anzuwenden, dass die steuererhebende Religi- Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I
onsgemeinschaft angegeben wird. Sind an den S. 2592) ist für Veranlagungszeiträume ab 2004
Kapitalerträgen ausschließlich Ehegatten betei- anzuwenden.“
ligt, wird der Anteil an der Kapitalertragsteuer
hälftig ermittelt. Der Kirchensteuerabzugsver- e) Dem Absatz 24 wird folgender Satz angefügt:
pflichtete darf die von ihm für die Durchführung
des Kirchensteuerabzugs erhobenen Daten aus- „§ 10 Absatz 2a Satz 8 in der Fassung des Ar-
schließlich für diesen Zweck verwenden. Er hat tikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011
organisatorisch dafür Sorge zu tragen, dass ein (BGBl. I S. 2592) gilt auch für den Veranlagungs-
Zugriff auf diese Daten für andere Zwecke ge- zeitraum 2011 sowie für den Veranlagungszeit-
sperrt ist. Für andere Zwecke dürfen der Kir- raum 2010, soweit am 14. Dezember 2011 noch
chensteuerabzugsverpflichtete und die beteiligte keine erstmalige Steuerfestsetzung erfolgt ist.“
Finanzbehörde die Daten nur verwenden, soweit
der Kirchensteuerpflichtige zustimmt oder dies f) Absatz 24a Satz 3 in der Fassung des Gesetzes
gesetzlich zugelassen ist.“ vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) wird
wie folgt gefasst:
c) Absatz 2e wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 1 in der Fassung
„(2e) Der Schuldner der Kapitalertragsteuer des Artikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember
kann unter Angabe seiner Identifikationsnummer 2011 (BGBl. I S. 2592) ist für Veranlagungszeit-
schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern räume ab 2012 anzuwenden.“
beantragen, dass der automatisierte Datenabruf g) Nach Absatz 30 wird folgender Absatz 30a ein-
seiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer steuer- gefügt:
erhebenden Religionsgemeinschaft bis auf
schriftlichen Widerruf unterbleibt (Sperrvermerk). „(30a) § 12 Nummer 5 in der Fassung des
Das Bundeszentralamt für Steuern kann für die Artikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011
Abgabe der Erklärungen nach Satz 1 ein anderes (BGBl. I S. 2592) ist für Veranlagungszeiträume
sicheres Verfahren zur Verfügung stellen. Der ab 2004 anzuwenden.“
Sperrvermerk verpflichtet den Kirchensteuer-
pflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung h) Der bisherige Absatz 30a wird Absatz 30b.
zum Zwecke der Veranlagung nach Absatz 2d
Satz 1. Den Sperrvermerk übermittelt das Bun- i) Nach Absatz 50f wird folgender Absatz 50g ein-
deszentralamt für Steuern dem für den Kirchen- gefügt:
steuerpflichtigen zuständigen Wohnsitz-Finanz-
„(50g) Das Bundesministerium der Finanzen
amt, das diesen zur Abgabe einer Steuererklä-
kann im Einvernehmen mit den obersten Fi-
rung auffordert (§ 149 Absatz 1 Satz 2 der
nanzbehörden der Länder in einem Schreiben
Abgabenordnung).“
mitteilen, wann die in § 39 Absatz 4 Nummer 4
und 5 genannten Lohnsteuerabzugsmerkmale
34. § 52 wird wie folgt geändert:
erstmals abgerufen werden können (§ 39e Ab-
a) Vor Absatz 4a Satz 1 wird folgender Satz einge- satz 3 Satz 1). Dieses Schreiben ist im Bundes-
fügt: steuerblatt zu veröffentlichen.“
j) Nach Absatz 51a wird folgender Absatz 51b ein-
„§ 3 Nummer 8a in der Fassung des Artikels 2
gefügt:
des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2592) ist in allen Fällen anzuwenden, in „(51b) § 39b Absatz 6 in der am 31. Dezem-
denen die Steuer noch nicht bestandskräftig ber 2010 geltenden Fassung ist weiterhin anzu-
festgesetzt ist.“ wenden, bis das Bundesministerium der Finan-
zen den Zeitpunkt für den erstmaligen automa-
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: tisierten Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale
nach § 39 Absatz 4 Nummer 5 mitgeteilt hat
„(5) § 3 Nummer 55e in der Fassung des Ar-
(Absatz 50g).“
tikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2592) ist auch auf Übertragungen k) Absatz 52 wird wie folgt gefasst:
vor dem 1. Januar 2012, für die noch keine
bestandskräftige Steuerfestsetzung erfolgt ist, „(52) Haben Arbeitnehmer im Laufe des Ka-
anzuwenden, es sei denn der Steuerpflichtige lenderjahres geheiratet, wird abweichend von
beantragt die Nichtanwendung.“ § 39e Absatz 3 Satz 3 für jeden Ehegatten auto-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2611
matisiert die Steuerklasse IV gebildet, wenn die Beitragsjahr nach Satz 1 Nummer 2 noch für
Voraussetzungen des § 38b Absatz 1 Satz 2 das Beitragsjahr der Zahlung zu berücksichti-
Nummer 3 oder Nummer 4 vorliegen.“ gen.“
l) Dem Absatz 63a wird folgender Satz angefügt: 35. § 52a wird wie folgt geändert:
„Der Anbieter eines Altersvorsorgevertrages hat a) Absatz 16b wird folgt gefasst:
seinen Vertragspartner bis zum 31. Juli 2012 in
hervorgehobener Weise schriftlich darauf hinzu- „(16b) § 43 Absatz 1 bis 3, § 44 Absatz 1,
weisen, dass ab dem Beitragsjahr 2012 eine § 44a Absatz 1 und 9, § 45a Absatz 1 bis 3
weitere Voraussetzung für das Bestehen einer und § 50d Absatz 1 in der Fassung des Artikels 7
mittelbaren Zulageberechtigung nach § 79 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I
Satz 2 die Zahlung von eigenen Altersvorsorge- S. 1126) und § 44a Absatz 10 in der Fassung
beiträgen in Höhe von mindestens 60 Euro pro des Artikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember
Beitragsjahr ist.“ 2011 (BGBl. I S. 2592) sind erstmals auf Kapital-
erträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach
m) Nach Absatz 63a wird folgender Absatz 63b ein- dem 31. Dezember 2011 zufließen.“
gefügt:
b) Dem Absatz 18 wird folgender Satz angefügt:
„(63b) Der Zulageberechtigte kann für ein ab-
gelaufenes Beitragsjahr bis zum Beitragsjahr „§ 51a Absatz 2c und 2e in der Fassung des
2011 Altersvorsorgebeiträge auf einen auf sei- Artikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011
nen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag (BGBl. I S. 2592) ist erstmals auf nach dem
leisten, wenn 31. Dezember 2013 zufließende Kapitalerträge
1. der Anbieter des Altersvorsorgevertrages da- anzuwenden.“
von Kenntnis erhält, in welcher Höhe und für 36. § 52b wird aufgehoben.
welches Beitragsjahr die Altersvorsorgebei-
37. In § 79 Satz 2 wird der abschließende Punkt durch
träge berücksichtigt werden sollen,
die Wörter „und er zugunsten dieses Altersvorsor-
2. in dem Beitragsjahr, für das die Altersvorsor- gevertrages im jeweiligen Beitragsjahr mindestens
gebeiträge berücksichtigt werden sollen, ein 60 Euro geleistet hat.“ ersetzt.
Altersvorsorgevertrag bestanden hat,
38. § 82 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
3. im fristgerechten Antrag auf Zulage für die-
ses Beitragsjahr eine Zulageberechtigung a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ gestrichen.
nach § 79 Satz 2 angegeben wurde, aber tat- b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
sächlich eine Zulageberechtigung nach § 79 Wort „oder“ ersetzt.
Satz 1 vorliegt,
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
4. die Zahlung der zurück zu beziehenden Al-
tersvorsorgebeiträge bis zum Ablauf von „5. Übertragungen im Sinne des § 3 Nummer 55
zwei Jahren nach Erteilung der Bescheini- bis 55c.“
gung nach § 92, mit der zuletzt Ermittlungs-
ergebnisse für dieses Beitragsjahr beschei- Artikel 3
nigt wurden, längstens jedoch bis zum
Beginn der Auszahlungsphase des Altersvor- Änderung der
sorgevertrages erfolgt und Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
5. der Zulageberechtigte vom Anbieter in her- § 4 Absatz 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverord-
vorgehobener Weise darüber informiert nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Ok-
wurde oder dem Anbieter seine Kenntnis da- tober 1989 (BGBl. I S. 1848), die zuletzt durch Artikel 2
rüber versichert, dass die Leistungen aus der Verordnung vom 17. November 2010 (BGBl. I
diesen Altersvorsorgebeiträgen der vollen S. 1544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
nachgelagerten Besteuerung nach § 22 1. Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
Nummer 5 Satz 1 unterliegen.
„1. den Vornamen, den Familiennamen, den Tag der
Wurden die Altersvorsorgebeiträge dem Alters-
Geburt, den Wohnort, die Wohnung sowie die in
vorsorgevertrag gutgeschrieben und sind die
einer vom Finanzamt ausgestellten Bescheini-
Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt, hat der An-
gung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen
bieter der zentralen Stelle (§ 81) die entspre-
allgemeinen Besteuerungsmerkmale. Ändern
chenden Daten nach § 89 Absatz 2 Satz 1 für
sich im Laufe des Jahres die in einer Bescheini-
das zurückliegende Beitragsjahr nach einem mit
gung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen
der zentralen Stelle abgestimmten Verfahren
allgemeinen Besteuerungsmerkmale, so ist auch
mitzuteilen. Die Beträge nach Satz 1 gelten für
der Zeitpunkt anzugeben, von dem an die Ände-
die Ermittlung der zu zahlenden Altersvorsorge-
rungen gelten;
zulage nach § 83 als Altersvorsorgebeiträge für
das Beitragsjahr, für das sie gezahlt wurden. Für 2. den Jahresfreibetrag oder den Jahreshinzurech-
die Anwendung des § 10a Absatz 1 Satz 1 so- nungsbetrag sowie den Monatsbetrag, Wochen-
wie bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen betrag oder Tagesbetrag, der in einer vom Fi-
zustehenden Zulage im Rahmen des § 2 Ab- nanzamt ausgestellten Bescheinigung für den
satz 6 und des § 10a sind die nach Satz 1 ge- Lohnsteuerabzug eingetragen ist, und den Zeit-
zahlten Altersvorsorgebeiträge weder für das raum, für den die Eintragungen gelten;“.
2612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
2. In Nummer 3 werden nach den Wörtern „des Ein- 2011 (BGBl. I S. 2592) gilt erstmals für den Ver-
kommensteuergesetzes“ die Wörter „in der am anlagungszeitraum 2012.“
31. Dezember 2010 geltenden Fassung“ eingefügt.
Artikel 5
Artikel 4
Änderung des
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Körperschaftsteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezem-
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes ber 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird
vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert wor- wie folgt geändert:
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Nummer 5 Satz 5 werden die Wörter „Richt-
1. In § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 5 werden die Wörter
linie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008 über
„Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008
die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung
über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitrei-
von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben,
bung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Ab-
Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (ABl. L 150
gaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen
vom 10.6.2008, S. 28)“ durch das Wort „Beitrei-
(ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 28)“ durch das Wort
bungsrichtlinie“ ersetzt.
„Beitreibungsrichtlinie“ ersetzt.
2. In § 36 Absatz 8b wird nach Satz 3 folgender Satz
2. § 34 wird wie folgt geändert:
eingefügt:
a) Dem Absatz 7c werden die folgenden Sätze an-
gefügt: „§ 9 Nummer 5 Satz 5 in der Fassung des Artikels 5
des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I
„§ 8c Absatz 1a ist nur anzuwenden, wenn S. 2592) gilt erstmals für den Erhebungszeitraum
1. eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichts 2012.“
oder des Gerichtshofs der Europäischen Union
den Beschluss der Europäischen Kommis- Artikel 6
sion K(2011) 275 vom 26. Januar 2011 im Ver-
fahren Staatliche Beihilfe C 7/2010 (ABl. L 235 Änderung des
vom 10.9.2011, S. 26) für nichtig erklärt und Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
feststellt, dass es sich bei § 8c Absatz 1a nicht
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung
um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Arti-
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
kels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Ar-
S. 4130), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes
beitsweise der Europäischen Union handelt,
vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert wor-
2. die Europäische Kommission einen Beschluss den ist, wird wie folgt geändert:
zu § 8c Absatz 1a nach Artikel 7 Absatz 2, 3
oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des 1. § 3 Absatz 2a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Rates vom 22. März 1999 über besondere „Bei der Anwendung des § 39b des Einkommen-
Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 steuergesetzes für die Ermittlung des Solidaritätszu-
des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, schlages ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal ge-
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) bildete Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend.“
Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November
2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geän- 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 13 angefügt:
dert wurde, fasst und mit dem Beschluss we-
„(13) § 3 Absatz 2a Satz 2 in der Fassung des
der die Aufhebung noch die Änderung des
Artikels 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011
§ 8c Absatz 1a gefordert wird oder
(BGBl. I S. 2592) ist erstmals für den Veranlagungs-
3. die Voraussetzungen des Artikels 2 des zeitraum 2012 anzuwenden.“
Beschlusses der Europäischen Kommission
K(2011) 275 erfüllt sind und die Steuerfestset- Artikel 7
zung vor dem 26. Januar 2011 erfolgt ist.
Die Entscheidung oder der Beschluss im Sinne
Änderung des Zerlegungsgesetzes
des Satzes 3 Nummer 1 oder 2 sind vom Bundes- § 7 des Zerlegungsgesetzes vom 6. August 1998
ministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge-
bekannt zu machen. § 8c Absatz 1a ist dann in setzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geän-
den Fällen des Satzes 3 Nummer 1 und 2 anzu- dert worden ist, wird wie folgt geändert:
wenden, soweit Steuerbescheide noch nicht be-
standskräftig sind.“ 1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 8a wird nach Satz 5 folgender Satz ein- a) In Satz 1 werden die Wörter „Eintragungen auf
gefügt: der Lohnsteuerkarte oder den“ gestrichen.
„§ 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 5 in der Fassung b) In Satz 2 werden die Wörter „in dem die Lohn-
des Artikels 4 des Gesetzes vom 7. Dezember steuerkarte des Arbeitnehmers ausgestellt wor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2613
den ist“ durch die Wörter „in dem der Arbeitneh- grundstücksbezogenen Einzelangaben, die sie zur
mer zu dem nach § 1 Absatz 1 Satz 1 maßgeb- Durchführung der Feststellungen nach dem Bewer-
lichen Zeitpunkt seinen Wohnsitz hat“ ersetzt. tungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
c) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. November 2011
„Der Wohnsitz wird der nach § 139b Absatz 3 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, in der jeweils
Nummer 10 der Abgabenordnung zu diesem geltenden Fassung ermittelt haben, dem Statisti-
Stichtag gespeicherten Anschrift entnommen.“ schen Bundesamt und den statistischen Ämtern
d) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst: der Länder zu übermitteln, auch soweit diese dem
„Die nach den Angaben der Arbeitgeber in der Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung
elektronischen Lohnsteuerbescheinigung einbe- unterliegen. Das Statistische Bundesamt und die
haltene Lohnsteuer gilt als von dem Land verein- statistischen Ämter der Länder dürfen die nach
nahmt, zu dem das Finanzamt gehört, an das die Satz 1 übermittelten Angaben nach den Vorgaben
Lohnsteuer nach den Angaben in der elektroni- des Bundesministeriums der Finanzen und der
schen Lohnsteuerbescheinigung abgeführt wor- obersten Finanzbehörden der Länder statistisch auf-
den ist (Einnahmeland).“ bereiten. Das Statistische Bundesamt und die statis-
tischen Ämter der Länder stellen die das jeweilige
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert: Land betreffenden aufbereiteten Einzelangaben den
a) In Satz 1 werden die Wörter „die Lohnsteuerkar- obersten Finanzbehörden der Länder auf Ersuchen
ten und“ gestrichen. zur Verfügung.
b) In Satz 2 werden die Wörter „der Lohnsteuerkar- (4) Nach Abschluss der Aufbereitungen nach den
ten,“ gestrichen. Absätzen 1 bis 3 sind die Angaben beim Statisti-
schen Bundesamt und den statistischen Ämtern
Artikel 8 der Länder zu löschen.“
Änderung des
Gesetzes über Steuerstatistiken Artikel 9
Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober Änderung des
1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Arti- Bundeskindergeldgesetzes
kel 15 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,
1. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 3177), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
„(2) Für die Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden
und die Aufgaben nach § 1 Absatz 2 übermitteln die ist, wird wie folgt geändert:
Finanzbehörden der Länder den statistischen Äm-
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wer-
tern der Länder die elektronischen Lohnsteuerbe-
den nach den Wörtern „§ 2 Absatz 1a des Siebten
scheinigungen und den amtlichen Gemeindeschlüs-
Buches Sozialgesetzbuch“ die Wörter „oder einen
sel. Dieser wird nach dem Wohnsitz im Sinn des § 7
Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne
Absatz 2 des Zerlegungsgesetzes ermittelt. Die elek-
der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie,
tronischen Lohnsteuerbescheinigungen sind zu lö-
Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember
schen, sobald sie für die in Satz 1 genannten Zwe-
2010 (GMBl S. 1778) oder einen Bundesfreiwilligen-
cke nicht mehr benötigt werden.“
dienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgeset-
2. § 9 wird wie folgt gefasst: zes“ eingefügt.
„§ 9 2. Dem § 6a Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
Statistische Aufbereitung „wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches So-
von Daten aus dem Vollzug der Steuergesetze zialgesetzbuch nicht abzusetzen sind,“ angefügt.
(1) Soweit auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern 3. In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „sowie den auf
sowie der Kraftfahrzeugsteuer und der Versiche- der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag“ ge-
rungsteuer dem Statistischen Bundesamt nach § 8 strichen.
des Bundesstatistikgesetzes die statistische Aufbe-
reitung von Angaben aus dem Verwaltungsvollzug 4. Dem § 20 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
übertragen wird, sind die Bundesfinanzbehörden be- „§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der
rechtigt, dem Statistischen Bundesamt für diese Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 7. Dezem-
Zwecke auch Einzelangaben zu übermitteln, die ber 2011 (BGBl. I S. 2592) ist auf einen Internationa-
dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenord- len Jugendfreiwilligendienst ab dem 1. Januar 2011
nung unterliegen. und auf einen Bundesfreiwilligendienst ab dem
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit den statis- 3. Mai 2011 anzuwenden.“
tischen Ämtern der Länder die statistische Aufberei-
tung der Angaben zur Biersteuer übertragen wird. Artikel 10
(3) Zur Verprobung neuer Steuermodelle auf dem
Änderung des Bewertungsgesetzes
Gebiet der Grundsteuer und der Grunderwerbsteuer
sind die Länderfinanzbehörden berechtigt, die dafür Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
erforderlichen Einzelangaben einschließlich der machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das
2614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. November 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 8 des
2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ge-
folgt geändert: ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 145 Absatz 3 wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Der Wert eines unbebauten Grundstücks be- aa) In Nummer 1 Satz 1 werden nach dem Wort
stimmt sich regelmäßig nach seiner Fläche und „Vermögensanfall“ die Wörter „(unbe-
dem um 20 Prozent ermäßigten Bodenrichtwert schränkte Steuerpflicht)“ eingefügt.
(§ 196 des Baugesetzbuchs in der jeweils gelten- bb) In Nummer 3 wird der Satzteil vor Satz 2 wie
den Fassung).“ folgt gefasst:
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst: „in allen anderen Fällen, vorbehaltlich des
„Wird von den Gutachterausschüssen kein Bo- Absatzes 3, für den Vermögensanfall, der in
denrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des
den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten Bewertungsgesetzes besteht (beschränkte
und um 20 Prozent zu ermäßigen.“ Steuerpflicht).“
2. In § 166 Absatz 2 Nummer 1 wird nach Satz 1 fol- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
gender Satz eingefügt: „(3) Auf Antrag des Erwerbers wird ein Vermö-
gensanfall, zu dem Inlandsvermögen im Sinne
„§ 179 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“
des § 121 des Bewertungsgesetzes gehört (Ab-
3. § 179 Satz 4 wird wie folgt gefasst: satz 1 Nummer 3), insgesamt als unbeschränkt
„Wird von den Gutachterausschüssen kein Boden- steuerpflichtig behandelt, wenn der Erblasser zur
richtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Aus-
vergleichbarer Flächen abzuleiten.“ führung der Schenkung oder der Erwerber zur
Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9) seinen Wohn-
4. Dem § 192 wird folgender Satz angefügt: sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
„Mit der Bewertung des Erbbaurechts (§ 193) ist die Union oder einem Staat hat, auf den das Abkom-
Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses und mit men über den Europäischen Wirtschaftsraum
der Bewertung des Erbbaurechtsgrundstücks (§ 194) anwendbar ist. In diesem Fall sind auch mehrere
ist das Recht auf den Erbbauzins abgegolten; die innerhalb von zehn Jahren vor dem Vermögens-
hiernach ermittelten Grundbesitzwerte dürfen nicht anfall und innerhalb von zehn Jahren nach dem
weniger als 0 Euro betragen.“ Vermögensanfall von derselben Person anfal-
lende Erwerbe als unbeschränkt steuerpflichtig
5. § 205 wird wie folgt geändert: zu behandeln und nach Maßgabe des § 14 zu-
a) Folgender Absatz 3 wird angefügt: sammenzurechnen. Die Festsetzungsfrist für die
Steuer endet im Fall des Satzes 2 Nummer 1
„(3) § 145 Absatz 3 Satz 1 und 4, § 166 Ab- nicht vor Ablauf des vierten Jahres, nachdem
satz 2 Nummer 1, § 179 Satz 4 und § 192 Satz 2 die Finanzbehörde von dem Antrag Kenntnis er-
in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom langt.“
7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) sind auf Be-
wertungsstichtage nach dem 13. Dezember 2011 2. Dem § 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
anzuwenden.“ „(8) Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine
an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar betei-
„(4) Anlage 1, Anlage 19 und Teil II der An- ligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte)
lage 24 in der Fassung des Artikels 10 des Ge- durch die Leistung einer anderen Person (Zuwen-
setzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) dender) an die Gesellschaft erlangt. Freigebig sind
sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. De- auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften,
zember 2011 anzuwenden.“ soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesell-
6. Anlage 1 erhält die als Anlage 1 zu diesem Gesetz schafter zu bereichern und soweit an diesen Gesell-
ersichtliche Fassung. schaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben
Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind.
7. Anlage 19 erhält die als Anlage 2 zu diesem Gesetz Die Sätze 1 und 2 gelten außer für Kapitalgesell-
ersichtliche Fassung. schaften auch für Genossenschaften.“
8. Teil II der Anlage 24 erhält die als Anlage 3 zu diesem 3. Dem § 15 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Gesetz ersichtliche Fassung.
„(4) Bei einer Schenkung durch eine Kapitalge-
sellschaft oder Genossenschaft ist der Besteuerung
Artikel 11 das persönliche Verhältnis des Erwerbers zu derjeni-
Änderung des gen unmittelbar oder mittelbar beteiligten natür-
Erbschaftsteuer- und lichen Person oder Stiftung zugrunde zu legen,
durch die sie veranlasst ist. In diesem Fall gilt die
Schenkungsteuergesetzes
Schenkung bei der Zusammenrechnung früherer Er-
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in werbe (§ 14) als Vermögensvorteil, der dem Bedach-
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar ten von dieser Person anfällt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2615
4. § 16 wird wie folgt geändert: vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Ver-
brauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richt-
a) In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie linie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) ge-
folgt gefasst: nannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die
von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
„Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränk- Union verwaltet werden.“
ten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und
Absatz 3) der Erwerb“. Artikel 13
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Änderung des
Fünften Vermögensbildungsgesetzes
„(2) An die Stelle des Freibetrags nach Ab-
Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fas-
satz 1 tritt in den Fällen der beschränkten Steuer-
sung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I
pflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) ein Freibetrag
S. 406), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
von 2 000 Euro.“
5. April 2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
5. In § 19 Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1“
durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und Ab- 1. In § 2 Absatz 1 Nummer 5 wird in Buchstabe d das
satz 3“ ersetzt. Semikolon am Ende durch ein Komma und werden
die Wörter „die Förderung“ durch die Wörter „sofern
6. In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 der Anlage nicht ein von einem Dritten vorgefertigtes
Nr. 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und Konzept zu Grunde liegt, bei dem der Arbeitnehmer
Absatz 3“ ersetzt. vermögenswirksame Leistungen zusammen mit
mehr als 15 anderen Arbeitnehmern anlegen kann;
7. § 35 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: die Förderung“ ersetzt.
2. Dem § 17 wird folgender Absatz 12 angefügt:
„(4) In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 und
Absatz 3 ist das Finanzamt örtlich zuständig, das „(12) § 2 Absatz 1 Nummer 5 in der Fassung des
sich bei sinngemäßer Anwendung des § 19 Absatz 2 Artikels 13 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011
der Abgabenordnung ergibt.“ (BGBl. I S. 2592) ist erstmals für vermögens-
wirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem
8. Dem § 37 wird folgender Absatz 7 angefügt: 31. Dezember 2011 angelegt werden.“
„(7) § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 3, Artikel 14
§ 7 Absatz 8, § 15 Absatz 4, § 16 Absatz 1 und 2,
§ 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 in Änderung des
der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom Dritten Buches Sozialgesetzbuch
7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) finden auf Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
13. Dezember 2011 entsteht. § 2 Absatz 1 Nummer 1 BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des
und 3 und Absatz 3, § 16 Absatz 1 und 2, § 19 Ab- Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) ge-
satz 2, § 21 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 in der Fas- ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
sung des Artikels 11 des Gesetzes vom 7. Dezember
1. § 133 wird wie folgt geändert:
2011 (BGBl. I S. 2592) finden auf Antrag auch auf
Erwerbe Anwendung, für die die Steuer vor dem a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
14. Dezember 2011 entsteht, soweit Steuerbe- aa) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „in
scheide noch nicht bestandskräftig sind.“ dem Jahr“ durch die Wörter „zu Beginn des
Jahres“ ersetzt.
Artikel 12 bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Berechnung der Abzüge nach Satz 2
Änderung der Abgabenordnung Nummer 2 und 3 sind
§ 370 Absatz 6 der Abgabenordnung in der Fassung 1. Freibeträge und Pauschalen, die nicht je-
der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I dem Arbeitnehmer zustehen, nicht zu be-
S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des rücksichtigen und
Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ge- 2. der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebil-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst: dete Faktor nach § 39f des Einkommen-
steuergesetzes zu berücksichtigen.“
„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich
die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen „(2) Die Feststellung der Lohnsteuer richtet
Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn
der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist,
mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war. Spä-
wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in tere Änderungen der als Lohnsteuerabzugsmerk-
Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates mal gebildeten Lohnsteuerklasse werden mit Wir-
2616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
kung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals 7. Identifikationsnummer und Tag der Geburt
die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen. des Kindes bis zur Vollendung des 18. Le-
(3) Haben Ehegatten die Lohnsteuerklassen bensjahres2704, 1604.“
gewechselt, so werden die als Lohnsteuerab- c) Nummer 8 wird aufgehoben.
zugsmerkmal neu gebildeten Lohnsteuerklassen
2. In Satz 3 wird die Angabe „und 8“ gestrichen.
von dem Tag an berücksichtigt, an dem sie wirk-
sam werden, wenn
Artikel 17
1. die neuen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis
der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehe- Änderung der
gatten entsprechen oder Sozialversicherungsentgeltverordnung
2. sich auf Grund der neuen Lohnsteuerklassen In § 1 Absatz 1 Satz 2 der Sozialversicherungsent-
ein Arbeitslosengeld ergibt, das geringer ist geltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I
als das Arbeitslosengeld, das sich ohne den S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe. vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2453) geändert wor-
Bei der Prüfung nach Satz 1 ist der Faktor nach den ist, werden die Wörter „§ 39b, § 39c oder § 39d des
§ 39f des Einkommensteuergesetzes zu berück- Einkommensteuergesetzes“ durch die Wörter „§ 39b
sichtigen; ein Ausfall des Arbeitsentgelts, der den oder § 39c des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
Anspruch auf eine lohnsteuerfreie Entgeltersatz-
leistung begründet, bleibt bei der Beurteilung Artikel 18
des Verhältnisses der monatlichen Arbeitsent-
gelte außer Betracht.“ Änderung der
Winterbeschäftigungs-Verordnung
2. § 150 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
In § 3 Absatz 3 Satz 1 der Winterbeschäftigungs-Ver-
„4. Bei der Feststellung der Lohnsteuer (§ 133 Ab-
ordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1086), die zu-
satz 2) ist die Lohnsteuerklasse maßgeblich, die
letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember
für das Beschäftigungsverhältnis zuletzt galt,
2008 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, werden die
das den Anspruch auf Teilarbeitslosengeld be-
Wörter „und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteu-
gründet.“
erbescheinigung einzutragende“ gestrichen.
3. In § 320 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Eintra-
gungen auf der Lohnsteuerkarte“ durch das Wort Artikel 19
„Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ und die Wörter „ein
Kind auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers Änderung des
nicht bescheinigt ist“ durch die Wörter „für ein Kind Bundesausbildungsförderungsgesetzes
ein Kinderfreibetrag nicht als Lohnsteuerabzugs-
In § 47 Absatz 5 Nummer 1 des Bundesausbildungs-
merkmal des Arbeitnehmers gebildet ist“ ersetzt.
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952), das
Artikel 15 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember
Änderung des 2011 (BGBl. I S. 2569) geändert worden ist, werden die
Jugendarbeitsschutzgesetzes Wörter „auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen steuer-
freien Jahresbetrag“ durch die Wörter „als Lohnsteuer-
§ 52 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April abzugsmerkmal mitgeteilten Freibetrag“ ersetzt.
1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 Ab-
satz 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I
Artikel 20
S. 2149) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Änderung des
Artikel 16 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Änderung der In § 21 Absatz 4 Nummer 1 des Aufstiegsfortbil-
Zweiten Bundesmelde- dungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
datenübermittlungsverordnung machung vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1322, 1794),
das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom
§ 5c Absatz 2 der Zweiten Bundesmeldedatenüber- 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden
mittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I ist, werden die Wörter „auf der Lohnsteuerkarte einge-
S. 1011), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung tragenen steuerfreien Jahresbetrag“ durch die Wörter
vom 27. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2209) geändert wor- „als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Freibe-
den ist, wird wie folgt geändert: trag“ ersetzt.
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „Identifikationsnummer (2701)“ Artikel 21
werden die Wörter „und des Tages der Geburt Bekanntmachungserlaubnis
(0601)“ eingefügt.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
b) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
kann den Wortlaut des Aufstiegsfortbildungsförde-
„6. Identifikationsnummer und Tag der Geburt rungsgesetzes in der vom 1. Januar 2012 an geltenden
des Ehegatten2703, 1505, Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2617
Artikel 22 1. In § 1 Satz 5 werden der Betrag „1 296 712 000
Euro“ durch den Betrag „1 007 212 000 Euro“, der
Änderung des Betrag „1 255 712 000 Euro“ durch den Betrag
Investmentsteuergesetzes „966 212 000 Euro“ und der Betrag „1 173 712 000
Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember Euro“ durch den Betrag „980 712 000 Euro“ ersetzt.
2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 9 2. § 11 Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: „(3a) Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die
strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entste-
1. § 7 wird wie folgt geändert: henden überproportionalen Lasten bei der Zusam-
a) In Absatz 3c Satz 2 werden nach den Wörtern menführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe
„geltenden Vorschriften des Einkommensteuerge- für Erwerbsfähige erhalten nachstehende Länder
setzes“ die Wörter „und § 44a Absatz 10 Satz 4 jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergän-
bis 7 des Einkommensteuergesetzes“ eingefügt. zungszuweisungen:
b) In Absatz 3d Satz 3 werden nach den Wörtern für die Jahre 2005 bis 2011:
„geltenden Vorschriften des Einkommensteuerge- Brandenburg 190 000 000 Euro,
setzes“ die Wörter „und § 44a Absatz 10 Satz 4 Mecklenburg-Vorpommern 128 000 000 Euro,
bis 7 des Einkommensteuergesetzes“ eingefügt. Sachsen 319 000 000 Euro,
Sachsen-Anhalt 187 000 000 Euro,
c) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Thüringen 176 000 000 Euro;
„Absatz 3b Satz 2 bis 4 und § 44a Absatz 10 für die Jahre ab 2012:
Satz 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes sind
Brandenburg 153 330 000 Euro,
entsprechend anzuwenden.“
Mecklenburg-Vorpommern 103 296 000 Euro,
2. § 18 Absatz 20 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Sachsen 257 433 000 Euro,
„Die §§ 2, 11 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 Satz 1 und Sachsen-Anhalt 150 909 000 Euro,
8 bis 10 und Absatz 2 in der Fassung des Artikels 9 Thüringen 142 032 000 Euro.
des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) Für die Jahre 2012 und 2013 verringern sich die Be-
und § 7 in der Fassung des Artikels 22 des Gesetzes träge der Länder nach Satz 1 zweiter Halbsatz jähr-
vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) sind erst- lich um:
mals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem An- Brandenburg 18 335 000 Euro,
leger oder in den Fällen des § 11 Absatz 2 dem Mecklenburg-Vorpommern 12 352 000 Euro,
Investmentvermögen nach dem 31. Dezember 2011 Sachsen 30 783 500 Euro,
zufließen oder ihm als zugeflossen gelten.“ Sachsen-Anhalt 18 045 500 Euro,
Thüringen 16 984 000 Euro.
Artikel 23 Bund und Länder überprüfen gemeinsam in einem
Änderung des Abstand von drei Jahren, beginnend im Jahr 2013,
in welcher Höhe die Sonderlasten dieser Länder ab
Umsatzsteuergesetzes
dem jeweils folgenden Jahr auszugleichen sind. Die
§ 3a Absatz 8 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in Sonderlasten sind entsprechend den im Jahr vor der
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar Überprüfung gegebenen einwohnerbezogenen Ver-
2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 1 des hältnissen der Bedarfsgemeinschaften und der Ent-
Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2562) ge- wicklung der Kosten der Unterkunft im Durchschnitt
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst: der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom-
„Erbringt ein Unternehmer eine Güterbeförderungsleis- mern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen im
tung, ein Beladen, Entladen, Umschlagen oder ähnliche Verhältnis zum Durchschnitt der Länder Baden-
mit der Beförderung eines Gegenstandes im Zusam- Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen,
menhang stehende Leistungen im Sinne des § 3b Ab- Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland
satz 2, eine Arbeit an beweglichen körperlichen Gegen- und Schleswig-Holstein in Bezug zum Ausgangsjahr
ständen oder eine Begutachtung dieser Gegenstände, 2005 zu ermitteln.“
eine Reisevorleistung im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 5
oder eine Veranstaltungsleistung im Zusammenhang Artikel 25
mit Messen und Ausstellungen, ist diese Leistung ab-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
weichend von Absatz 2 als im Drittlandsgebiet ausge-
führt zu behandeln, wenn die Leistung dort genutzt (1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden Ab-
oder ausgewertet wird.“ sätze am 1. Januar 2012 in Kraft.
(2) Artikel 23 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2011 in
Artikel 24 Kraft.
Änderung des (3) Artikel 9 Nummer 1, 2 und 4 tritt mit Wirkung vom
Finanzausgleichsgesetzes 1. Januar 2011 in Kraft.
Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember (4) Artikel 2 Nummer 2, 3, 4, 5 Buchstabe b und c,
2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 3 Nummer 8, 9, 10, 30 Buchstabe a, Nummer 33 Buch-
des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2563) stabe b und c, Nummer 34 Buchstabe a, b, c, d, e, g, h,
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: l und m, Nummer 35 Buchstabe b und Nummer 38, Ar-
2618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
tikel 4 Nummer 2 Buchstabe a, Artikel 10 Nummer 1 (6) Das EG-Beitreibungsgesetz in der Fassung der
bis 5 Buchstabe a sowie die Artikel 11 bis 13 und 15 Bekanntmachung vom 3. Mai 2003 (BGBl. I S. 654),
treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. De-
(5) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe g und Nummer 36 zember 2007 (BGBl. I S. 2897) geändert worden ist, tritt
tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. am 1. Januar 2012 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2619
Anlage 1 zu Artikel 10 Nummer 6
Anlage 1
(zu § 51)
Umrechnungsschlüssel für
Tierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf
Tierart 1 Tier
Alpakas 0,08 VE
Damtiere
Damtiere unter 1 Jahr 0,04 VE
Damtiere 1 Jahr und älter 0,08 VE
Geflügel
Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht
zur Ergänzung des Bestandes) 0,02 VE
Legehennen aus zugekauften Junghennen 0,0183 VE
Zuchtputen, -enten, -gänse 0,04 VE
Kaninchen
Zucht- und Angorakaninchen 0,025 VE
Lamas 0,1 VE
Pferde
Pferde unter 3 Jahren und Kleinpferde 0,7 VE
Pferde 3 Jahre und älter 1,1 VE
Rindvieh
Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich
Mastkälber, Starterkälber und Fresser) 0,3 VE
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt 0,7 VE
Färsen (älter als 2 Jahre) 1 VE
Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr) 1 VE
Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit
den dazugehörigen Saugkälbern) 1 VE
Zuchtbullen, Zugochsen 1,2 VE
Schafe
Schafe unter 1 Jahr einschließlich Mastlämmer 0,05 VE
Schafe 1 Jahr und älter 0,1 VE
Schweine
Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine
über etwa 90 kg) 0,33 VE
Strauße
Zuchttiere 14 Monate und älter 0,32 VE
Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate 0,25 VE
Ziegen 0,08 VE
2620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
Tierart 1 Tier
Geflügel
Jungmasthühner
(bis zu 6 Durchgänge je Jahr – schwere Tiere) 0,0017 VE
(mehr als 6 Durchgänge je Jahr – leichte Tiere) 0,0013 VE
Junghennen 0,0017 VE
Mastenten 0,0033 VE
Mastenten in der Aufzuchtphase 0,0011 VE
Mastenten in der Mastphase 0,0022 VE
Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen 0,0067 VE
Mastputen aus zugekauften Jungputen 0,005 VE
Jungputen (bis etwa 8 Wochen) 0,0017 VE
Mastgänse 0,0067 VE
Kaninchen
Mastkaninchen 0,0025 VE
Rindvieh
Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr) 1 VE
Schweine
Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg) 0,01 VE
Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg) 0,02 VE
Schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis
etwa 30 kg) 0,04 VE
Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg) 0,06 VE
Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg) 0,08 VE
Mastschweine 0,16 VE
Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg 0,12 VE
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2621
Anlage 2 zu Artikel 10 Nummer 7
Anlage 19
(zu § 169)
Umrechnungsschlüssel für
Tierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf
Tierart 1 Tier
Alpakas 0,08 VE
Damtiere
Damtiere unter 1 Jahr 0,04 VE
Damtiere 1 Jahr und älter 0,08 VE
Geflügel
Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht
zur Ergänzung des Bestandes) 0,02 VE
Legehennen aus zugekauften Junghennen 0,0183 VE
Zuchtputen, -enten, -gänse 0,04 VE
Kaninchen
Zucht- und Angorakaninchen 0,025 VE
Lamas 0,1 VE
Pferde
Pferde unter 3 Jahren und Kleinpferde 0,7 VE
Pferde 3 Jahre und älter 1,1 VE
Rindvieh
Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich
Mastkälber, Starterkälber und Fresser) 0,3 VE
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt 0,7 VE
Färsen (älter als 2 Jahre) 1 VE
Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr) 1 VE
Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit
den dazugehörigen Saugkälbern) 1 VE
Zuchtbullen, Zugochsen 1,2 VE
Schafe
Schafe unter 1 Jahr einschließlich Mastlämmer 0,05 VE
Schafe 1 Jahr und älter 0,1 VE
Schweine
Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine
über etwa 90 kg) 0,33 VE
Strauße
Zuchttiere 14 Monate und älter 0,32 VE
Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate 0,25 VE
Ziegen 0,08 VE
2622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
Tierart 1 Tier
Geflügel
Jungmasthühner
(bis zu 6 Durchgänge je Jahr – schwere Tiere) 0,0017 VE
(mehr als 6 Durchgänge je Jahr – leichte Tiere) 0,0013 VE
Junghennen 0,0017 VE
Mastenten 0,0033 VE
Mastenten in der Aufzuchtphase 0,0011 VE
Mastenten in der Mastphase 0,0022 VE
Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen 0,0067 VE
Mastputen aus zugekauften Jungputen 0,005 VE
Jungputen (bis etwa 8 Wochen) 0,0017 VE
Mastgänse 0,0067 VE
Kaninchen
Mastkaninchen 0,0025 VE
Rindvieh
Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr) 1 VE
Schweine
Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg) 0,01 VE
Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg) 0,02 VE
Schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis
etwa 30 kg) 0,04 VE
Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg) 0,06 VE
Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg) 0,08 VE
Mastschweine 0,16 VE
Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg 0,12 VE
Anlage 3 zu Artikel 10 Nummer 8
Teil II der Anlage 24
„II. Regelherstellungskosten (RHK)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
Regelherstellungskosten 2010 (RHK 2010)
(einschließlich Baunebenkosten, Preisstand IV. Quartal 2010)
1. Ein- und Zweifamilienhäuser (EUR/m2 BGF)
Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 80 Jahre
Baujahr bis 1945 1946 – 1959 1960 – 1969 1970 – 1984 1985 – 1999 ab 2000
GKL Ausstattungsstandard einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh.
mit Keller
1.11 Dachgeschoss ausgebaut 640 690 810 690 740 880 730 790 940 780 840 990 840 910 1060 870 940 1110
1.12 Dachgeschoss nicht ausgebaut 570 620 730 620 670 790 660 720 840 700 760 890 750 820 960 790 850 1010
1.13 Flachdach 640 700 810 700 750 880 740 800 930 790 850 990 850 910 1060 880 950 1110
ohne Keller
1.21 Dachgeschoss ausgebaut 720 790 940 780 850 1020 830 910 1090 880 960 1150 950 1040 1250 990 1080 1300
1.22 Dachgeschoss nicht ausgebaut 640 700 840 690 760 910 740 800 960 780 850 1020 840 920 1100 880 960 1150
1.23 Flachdach 790 860 1020 850 930 1100 910 990 1180 850 920 1250 1040 1130 1350 1080 1180 1400
2623
2624
2. Wohnungseigentum und vergleichbares Teileigentum/ohne Tiefgaragenplatz (EUR/m2 BGF)
Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 80 Jahre
Baujahr bis 1945 1946 – 1959 1960 – 1969 1970 – 1984 1985 – 1999 ab 2000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
GKL Ausstattungsstandard einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh.
2.11 Alle Gebäude 750 760 770 760 800 870 810 850 920 860 900 980 920 970 1050 970 1010 1100
Für Wohnungseigentum in Gebäuden, die wie Ein- und Zweifamilienhäuser im Sinne des § 181 Absatz 2 BewG gestaltet sind, werden die Gebäudenormalherstel-
lungswerte der Ein- und Zweifamilienhäuser zugrunde gelegt.
Umrechnungsfaktor hinsichtlich der Brutto-Grundfläche (BGF) für Wohnungseigentum in Mehrfamilienhäusern (Mietwohngrundstücke): BGF = 1,55 x Wohnfläche
3. Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke (EUR/m2 BGF)
3.1 Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 70 Jahre
Baujahr bis 1945 1946 – 1959 1960 – 1969 1970 – 1984 1985 – 1999 ab 2000
GKL Ausstattungsstandard einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh.
3.11 Gemischt genutzte Grundstücke/ 750 1090 1090 800 1170 1170 860 1250 1640 910 1320 1730 980 1420 1860 1020 1480 1940
Gebäude (mit Wohn- und
Gewerbefläche)
3.12 Hochschulen, Universitäten 1610 1610 1920 1730 1730 2070 1850 1850 2210 1960 1960 2340 2100 2100 2510 2190 2190 2620
3.13 Saalbauten, 1430 1760 1760 1430 1890 2380 1530 2020 2550 1630 2140 2690 1740 2290 2890 1820 2390 3020
Veranstaltungszentren
3.14 Kur- und Heilbäder 2820 2820 3130 3020 3020 3360 3240 3240 3600 3430 3430 3810 3680 3680 4090 3840 3840 4260
3.2 Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 60 Jahre
Baujahr bis 1945 1946 – 1959 1960 – 1969 1970 – 1984 1985 – 1999 ab 2000
GKL Ausstattungsstandard einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
3.211 Verwaltungsgebäude 1060 1060 1060 1060 1240 1510 1130 1320 1620 1200 1400 1710 1280 1500 1840 1340 1570 1910
(ein- bis zweigeschossig,
nicht unterkellert)
3.212 Verwaltungsgebäude 1400 1400 1680 1270 1500 1810 1350 1610 1940 1430 1710 2050 1540 1830 2210 1600 1900 2290
(zwei- bis fünfgeschossig)
3.213 Verwaltungsgebäude 1950 1950 1950 1950 1950 2440 2090 2090 2610 2220 2220 2760 2380 2380 2960 2470 2470 3090
(sechs- und mehrgeschossig)
3.22 Bankgebäude 2070 2070 2070 2070 2070 2380 2210 2210 2510 2340 2340 2670 2510 2510 2890 2620 2620 3010
3.23 Schulen, Berufsschulen 1150 1300 1410 1240 1400 1520 1320 1500 1630 1400 1590 1720 1500 1710 1850 1570 1780 1930
3.24 Kindergärten 1210 1210 1210 1210 1310 1680 1300 1410 1790 1370 1490 1900 1470 1600 2040 1530 1670 2130
3.25 Altenwohnheime 1020 1200 1320 1100 1290 1420 1170 1380 1520 1250 1460 1610 1340 1570 1730 1390 1640 1800
3.26 Personalwohnheime 890 1090 1200 950 1170 1290 1020 1260 1380 1080 1330 1470 1160 1430 1570 1210 1490 1640
3.27 Hotels 980 1280 1650 1050 1370 1780 1120 1470 1900 1200 1550 2010 1280 1670 2160 1330 1740 2250
3.28 Sporthallen 1080 1080 1080 1080 1300 1390 1150 1390 1480 1220 1470 1570 1300 1580 1690 1360 1650 1760
2625
2626
3.3 Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 50 Jahre
Baujahr bis 1945 1946 – 1959 1960 – 1969 1970 – 1984 1985 – 1999 ab 2000
GKL Ausstattungsstandard einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
3.31 Kaufhäuser, Warenhäuser 1070 1260 1670 1150 1350 1800 1230 1440 1920 1300 1530 2030 1400 1640 2180 1450 1710 2270
3.32 Ausstellungsgebäude 1630 1630 1630 1630 1630 1630 1730 1730 1730 1840 1840 2310 1970 1970 2480 2050 2050 2580
3.33 Krankenhäuser 1610 2060 2530 1730 2210 2720 1850 2360 2910 1950 2500 3080 2100 2680 3310 2180 2800 3450
3.34 Vereinsheime, Jugendheime, 1140 1140 1140 1140 1260 1470 1220 1350 1570 1300 1430 1670 1390 1530 1790 1450 1600 1860
Tagesstätten
3.351 Parkhäuser (offene Ausführung, 550 550 550 550 550 550 590 590 590 620 620 620 670 670 670 700 700 700
Parkpaletten), Tankstellen
3.352 Parkhäuser 680 680 680 680 680 680 730 730 730 770 770 770 830 830 830 870 870 870
(geschlossene Ausführung)
3.353 Tiefgaragen*) 600 600 600 600 780 780 650 840 840 680 890 890 730 950 950 770 990 990
3.36 Funktionsgebäude für Sport- 900 900 900 900 1140 1560 960 1210 1670 1020 1290 1770 1090 1380 1900 1140 1430 1980
anlagen (z. B. Sanitär- und
Umkleideräume)
3.37 Hallenbäder 1550 1550 1550 1550 2050 2260 1660 2190 2420 1760 2320 2570 1890 2490 2750 1960 2600 2870
3.381 Industriegebäude, Werkstätten 510 510 510 510 710 830 550 750 880 590 800 940 630 860 1020 680 890 1050
ohne Büro- und Sozialtrakt
3.382 Industriegebäude, Werkstätten 740 740 740 740 960 1100 780 1020 1160 830 1080 1250 880 1160 1330 940 1220 1410
mit Büro- und Sozialtrakt
3.391 Lagergebäude (Kaltlager) 440 440 440 440 820 820 480 900 900 510 930 930 550 1010 1010 590 1060 1060
3.392 Lagergebäude (Warmlager) 570 570 570 570 960 960 610 1040 1040 650 1090 1090 680 1180 1180 740 1220 1220
3.393 Lagergebäude (Warmlager 910 910 910 910 1230 1230 950 1320 1320 1030 1400 1400 1080 1510 1510 1160 1600 1600
mit Büro- und Sozialtrakt)
*) Umrechnungsfaktor hinsichtlich der Brutto-Grundfläche (BGF) für Tiefgaragen: BGF = tatsächliche Stellplatzfläche (Länge x Breite) x 1,55
3.4 Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 40 Jahre
Baujahr bis 1945 1946 – 1959 1960 – 1969 1970 – 1984 1985 – 1999 ab 2000
GKL Ausstattungsstandard einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
3.41 Einkaufsmärkte, Großmärkte, 710 710 710 710 950 950 760 1020 1020 800 1090 1220 860 1170 1310 900 1210 1370
Discountermärkte, Läden,
Apotheken, Boutiquen u. Ä.
3.42 Tennishallen 580 580 580 580 680 680 620 730 730 650 770 890 700 830 950 730 860 1000
3.43 Reitsporthallen mit Stallungen, 220 220 220 220 220 220 220 220 220 220 240 290 240 260 310 250 270 330
andere Stallungen, ehemalige
landwirtschaftliche Mehrzweck-
hallen, Scheunen u. Ä.
4. Kleingaragen und Carports (EUR/m2 BGF)
Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 50 Jahre
Baujahr alle
GKL Ausstattungsstandard alle
4.11 Kleingaragen, freistehend 320
4.12 Carports 190
5. Teileigentum
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudeklassen zuzuordnen.
6. Auffangklausel
Regelherstellungskosten für nicht aufgeführte Gebäudeklassen sind aus den Regelherstellungskosten vergleichbarer Gebäudeklassen abzuleiten. “
2627
2628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
Verordnung
zur Anpassung der Mindestversicherungssummen
und zur Änderung der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung*)
Vom 6. Dezember 2011
Es verordnet auf Grund
– des § 4 Absatz 1 Satz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes, der zuletzt durch
Artikel 296 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium der Justiz im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie
– des § 4 Absatz 2 Satz 2 des Pflichtversicherungsgesetzes, der durch Artikel 1
Nummer 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833) neu ge-
fasst worden ist, das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Änderung der Anlage
zu § 4 Absatz 2 des Pflichtversicherungsgesetzes
In Nummer 1 Buchstabe b der Anlage des Pflichtversicherungsgesetzes vom
5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 9 Satz 2 des Gesetzes
vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, werden die
Wörter „eine Million Euro“ durch die Angabe „1 120 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
In § 6 Absatz 1 der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung vom
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1837), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, werden vor dem
Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „die Beweislast für das Nichtvor-
liegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer“ eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Berlin, den 6. Dezember 2011
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
*) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Stellungnahme der Europäischen Kommission
(ABl. C 332 vom 9.12.2010, S. 1).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2629
Zweite Verordnung
zur Änderung der Markenverordnung
Vom 6. Dezember 2011
Auf Grund des § 65 Absatz 1 Nummer 3 des Markengesetzes vom 25. Ok-
tober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682) in Verbindung mit § 1
Absatz 2 der DPMA-Verordnung, der durch Artikel 1 der Verordnung vom
24. März 2010 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, verordnet das Deutsche
Patent- und Markenamt:
Artikel 1
Änderung der Markenverordnung
Die Anlagen 1, 2 und 3 zur Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I
S. 872), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1763) geändert worden ist, erhalten die aus dem Anhang*) zu dieser
Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
München, den 6. Dezember 2011
Die Präsidentin
des Deutschen Patent- und Markenamts
Rudloff-Schäffer
*) Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben.
Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Be-
zugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen
Kostenerstattung.
2630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
Verordnung
zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
und zur Änderung und Aufhebung anderer Verordnungen im Sektor Obst und Gemüse
Vom 7. Dezember 2011
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- 28. Juni 2007 über die ökologische/bio-
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund logische Produktion und Kennzeichnung
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g, s und t in von ökologischen/biologischen Erzeugnis-
Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, der sen und zur Aufhebung der Verordnung
§§ 15 und 16, des § 31 Absatz 2 Satz 1 und 2 und (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom
des § 41 Absatz 1 des Marktorganisationsgesetzes, 20.7.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni sung erzeugt werden, und“.
2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1, b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
§ 15 Satz 1 und § 31 Absatz 2 Satz 1 und 3 durch „(3) Besteht ein Antragsteller auf Anerken-
das Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) ge- nung als Erzeugerorganisation ganz oder teil-
ändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bun- weise aus juristischen Personen, deren Mit-
desministerium der Finanzen und dem Bundesminis- glieder Erzeuger sind, so wird die Anzahl dieser
terium für Wirtschaft und Technologie, Erzeuger der Feststellung der in Absatz 1 Num-
– des § 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 und Absatz 3 mer 1 festgelegten Mindestanzahl zugrunde ge-
und § 3 des Handelsklassengesetzes in der Fassung legt.“
der Bekanntmachung vom 23. November 1972
4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 2201), von denen § 1 durch Artikel 209
Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Ok- „(1) Mitglied einer Erzeugerorganisation kann
tober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im auch sein:
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- 1. wer Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buch-
schaft und Technologie, stabe i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,
– des § 5 Absatz 1 Satz 2 des Handelsklassengesetzes 2. wer andere landwirtschaftliche Produkte als die
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. No- Produkte, für die eine Anerkennung als Erzeu-
vember 1972 (BGBl. I S. 2201), der zuletzt durch gerorganisation erfolgt, erzeugt oder erzeugt
Artikel 209 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung hat,
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
worden ist, 3. eine andere nach der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007 anerkannte Erzeugerorganisation
– des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswid- oder
rigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 4. wer Mitglied eines Organs der jeweiligen Erzeu-
Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Ja- gerorganisation ist.
nuar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist: Die Mitgliedschaft der in Satz 1 genannten Perso-
nen darf das Erreichen der Ziele der Erzeugerorga-
Artikel 1 nisation nach Artikel 122 Buchstabe c und Arti-
Änderung der kel 125b Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung
EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht beeinträchtigen. Die
Satzung der Erzeugerorganisation muss vorsehen,
Die EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverord- dass die in Satz 1 genannten Personen von den
nung vom 16. Juni 2008 (BGBl. I S. 1082) wird wie folgt Entscheidungen bezüglich des Betriebsfonds aus-
geändert: geschlossen sind.“
1. Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefasst:
5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„(EU-Obst- und Gemüse-
„§ 8a
Durchführungsverordnung)“.
2. In § 1 werden die Wörter „der Rechtsakte des Rates Auslagerung nach Artikel 125d
und der Kommission der Europäischen Gemein- der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
schaft“ durch die Wörter „der Rechtsakte der Euro- Erzeugerorganisationen oder anerkannte Ver-
päischen Gemeinschaft oder der Europäischen einigungen von Erzeugerorganisationen können
Union“ ersetzt. die Steuerung der Produktion sowie die Anliefe-
3. § 4 wird wie folgt geändert: rung, Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung
der Erzeugnisse nach Artikel 125d der Verordnung
a) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Artikel 27 der
„1. Erzeugerorganisationen, die ausschließlich Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der
Erzeugnisse vermarkten, die nach der Ver- Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungs-
ordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2631
des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und 10. § 13 wird wie folgt gefasst:
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse „§ 13
(ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1) in der jeweils gel-
tenden Fassung unter den dort genannten Bedin- Operationelle Programme der
gungen auslagern.“ Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
6. § 9 wird wie folgt geändert: Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen
kann ein operationelles Programm oder Teilpro-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
gramm nach Artikel 62 der Durchführungsverord-
„§ 9 nung (EU) Nr. 543/2011 vorlegen.“
Mitgliedschaft von Nichterzeugerorganisationen 11. § 15 wird wie folgt geändert:
in Vereinigungen von Erzeugerorganisationen“.
a) In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 72 oder Teil-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikels 28 zahlungen nach Artikel 73 der Verordnung (EG)
der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommis- Nr. 1580/2007“ durch die Wörter „Artikel 71 oder
sion vom 21. November 2007 mit Durch- Teilzahlungen nach Artikel 72 der Durchfüh-
führungsbestimmungen zu den Verordnungen rungsverordnung (EU) Nr. 543/2011“ ersetzt.
(EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG)
Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Gemüse (ABl. EU Nr. L 350 S. 1)“ durch die „Anträgen auf Vorschusszahlungen sind Nach-
Wörter „Artikels 26 der Durchführungsverord- weise über die Erhebung der Beiträge zu dem
nung (EU) Nr. 543/2011“ ersetzt. Betriebsfonds sowie über die tatsächliche Aus-
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: gabe der Beiträge und bereits gewährter Vor-
schüsse beizufügen.“
„(4) Die Satzung einer Vereinigung von Erzeu-
gerorganisationen muss vorsehen, dass Mit- 12. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
glieder, die keine anerkannten Erzeugerorganisa- „§ 16a
tionen sind, von den Entscheidungen bezüglich
Berücksichtigungsfähigkeit von Rechnungen
der operationellen Programme ausgeschlossen
sind.“ Rechnungen nach Artikel 105 Absatz 3 der
7. § 10 wird wie folgt geändert: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 kön-
nen auch auf den Namen eines oder mehrerer Mit-
a) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 21 Abs. 1 glieder der Erzeugerorganisation ausgestellt sein.“
Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007“
durch die Wörter „Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe i 13. § 20 wird aufgehoben.
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011“
ersetzt. Artikel 2
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: Änderung der
Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse
„(3) Der für die Erzeugnisse angerechnete
Wert nach Artikel 50 Absatz 7 Buchstabe b der Die Verordnung über EG-Normen für Obst und
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 Gemüse vom 10. Juni 2009 (BGBl. I S. 1269) wird wie
wird um die Transportkosten verringert, die für folgt geändert:
den über 1 000 km hinausgehenden Transport 1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
tatsächlich aufgewendet worden sind.“
„Verordnung über
8. § 11 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: EU-Normen für Obst und Gemüse“.
„Werden aus dem Betriebsfonds ein oder mehrere 2. In § 1 werden die Wörter „der Rechtsakte des Rates
operationelle Programme oder Teilprogramme und der Kommission der Europäischen Gemein-
finanziert, müssen die jeweiligen finanziellen Be- schaft“ durch die Wörter „der Rechtsakte der Euro-
teiligungen für jedes operationelle Programm oder päischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Teilprogramm getrennt ausgewiesen werden.“ Union“ ersetzt.
9. § 12 wird wie folgt geändert: 3. In § 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „Ar-
a) In Absatz 4 werden die Wörter „Artikel 67 Abs. 2 tikels 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007
Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007“ der Kommission mit Durchführungsbestimmungen
durch die Wörter „Artikel 66 Absatz 3 der Durch- zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG)
führungsverordnung (EU) Nr. 543/2011“ ersetzt. Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im
b) In Absatz 5 wird die Angabe „Artikel 31 Abs. 1 Sektor Obst und Gemüse (ABl. L 350 vom
der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007“ durch die 31.12.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
Angabe „Artikel 29 Absatz 1 der Durchführungs- (EG) Nr. 1221/2008 (ABl. L 336 vom 13.12.2008, S. 1)
verordnung (EU) Nr. 543/2011“ ersetzt. geändert worden ist“ durch die Wörter „Artikels 4
Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU)
c) In Absatz 7 werden die Wörter „Artikel 64 Unter- Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit
abs. 1 und Artikel 66 Abs. 1 der Verordnung (EG) Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 1580/2007“ durch die Wörter „Artikel 63 Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und
Absatz 1 und Artikel 65 Absatz 1 der Durchfüh- Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst
rungsverordnung (EU) Nr. 543/2011“ ersetzt. und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1)“
d) Absatz 8 wird aufgehoben. ersetzt.
2632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
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Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
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ISSN 0341-1095
4. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert: für Bananen (ABl. EG Nr. L 47 S. 1)“ durch die Wörter
a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Artikel 113 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung
„Verordnung (EG) Nr. 1580/2007“ durch die Wör- (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007
ter „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011“ über eine einheitliche GMO (ABl. L 299 vom
ersetzt. 16.11.2007, S. 1)“ ersetzt.
b) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 20 Artikel 4
Absatz 3 Satz 2“ durch die Wörter „Artikel 17
Aufhebung der
Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
Obst-Produktionsbeihilfen-Verordnung
c) In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 20
Absatz 3 Satz 2“ durch die Wörter „Artikel 17 Die Obst-Produktionsbeihilfen-Verordnung vom
Absatz 3 Satz 2“ ersetzt. 26. August 1980 (BGBl. I S. 1602), die durch Artikel 52
des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018)
Artikel 3 geändert worden ist, wird aufgehoben.
Änderung der
Artikel 5
Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen
Die Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen Änderung der
vom 17. Juni 1996 (BGBl. I S. 857), die durch Artikel 33 Verordnung zur Durchführung von
des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215) ge- EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 12 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung von
1. In § 1 werden die Wörter „der Rechtsakte des Rates EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse
und der Kommission der Europäischen Gemein- vom 22. Juni 2011 (eBAnz AT76 2011 V1) wird aufge-
schaft“ durch die Wörter „der Rechtsakte der Euro- hoben.
päischen Gemeinschaft oder der Europäischen Artikel 6
Union“ ersetzt.
Inkrafttreten
2. In § 6 werden die Wörter „Artikel 3 Abs. 1 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Feb- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
ruar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. Dezember 2011
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner