2458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011
Gesetz
zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen
(Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz – EinsatzVVerbG)
Vom 5. Dezember 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- werden, wenn dadurch Nachteile für die Umset-
sen: zung des Förderungsplans oder für die Einglie-
derung vermieden werden können.“
Artikel 1 b) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“
Änderung des durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
Soldatenversorgungsgesetzes c) Folgender Satz wird angefügt:
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der „Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbei-
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes trag nach § 42a haben, sind die Sätze 3 und 4
vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert nicht anzuwenden.“
worden ist, wird wie folgt geändert:
3. § 11a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „§ 11 Absatz 6 Satz 2 und 3“ werden
a) Die Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt III Unter- durch die Wörter „§ 11 Absatz 6 Satz 3 und 4“
abschnitt 1 wird wie folgt gefasst: ersetzt.
„1. Hinterbliebene von Soldaten b) Folgender Satz wird angefügt:
auf Zeit und von Soldaten,
„Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf
die Wehrdienst nach dem
Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbei-
Wehrpflichtgesetz oder nach
trag nach § 42a haben, ist Satz 1 nicht anzuwen-
dem Vierten Abschnitt des
den.“
Soldatengesetzes leisten §§ 41 bis 42a“.
4. § 12 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
b) Die Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt IV Unter-
abschnitt 3 wird wie folgt gefasst: a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 11 Absatz 6
Satz 2“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 6 Satz 3“
„3. Familienzuschlag und Aus-
ersetzt.
gleichsbetrag § 47“.
b) Folgender Satz wird angefügt:
2. § 11 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
„Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbei-
„Die Zahlung kann auf Antrag längstens für trag nach § 42a Absatz 4 haben, sind die Sätze 1
sechs Jahre aufgeschoben oder unterbrochen und 2 nicht anzuwenden.“
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5. Dem § 25 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: (5) Neben einer Versorgung nach diesem Para-
grafen wird keine Versorgung nach § 43 gewährt.
„Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
nach § 63c Absatz 1 können bis zum Doppelten (6) Die Witwe und die Waisen gelten für die An-
als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wer- wendung des Abschnitts IV als Witwe und Waisen
den, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage und eines Soldaten oder eines Soldaten im Ruhestand.“
jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedau- 9. § 44 wird wie folgt geändert:
ert haben.“
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
6. Die Überschrift des Zweiten Teils Abschnitt III Un- aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 11 Absatz 6
terabschnitt 1 wird wie folgt gefasst: Satz 2 oder 3“ durch die Wörter „§ 11 Ab-
„1. Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit satz 6 Satz 3 oder Satz 4“ ersetzt.
und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Wehrpflichtgesetz oder nach dem
„Ist ein Soldat auf Zeit während einer beson-
Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten“.
deren Auslandsverwendung nach § 63c
7. § 41 wird wie folgt geändert: Absatz 1 verschollen gegangen, erhalten
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Stirbt ein Soldat, Personen, die im Falle des Todes des
der Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflicht- Verschollenen nach § 42a Witwen- oder
gesetzes leistet, oder ein Soldat auf Zeit“ durch Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag er-
die Wörter „Stirbt ein Soldat auf Zeit oder ein halten würden, diese Leistungen anstelle der
Soldat, der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtge- Leistungen nach Satz 1; Leistungen nach
setz oder nach dem Vierten Abschnitt des Sol- Satz 1 an andere Personen werden daneben
datengesetzes leistet,“ ersetzt. nicht gezahlt.“
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Wehr-
dienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes „(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend,
leistet“ durch die Wörter „der Wehrdienst nach wenn ein Soldat, der Wehrdienst nach dem
dem Wehrpflichtgesetz leistet“ ersetzt. Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Ab-
schnitt des Soldatengesetzes leistet, während
8. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt: einer besonderen Auslandsverwendung nach
„§ 42a § 63c Absatz 1 verschollen gegangen ist.“
(1) Stirbt ein Soldat auf Zeit oder ein Soldat, der 10. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach a) In Nummer 3 wird Satz 2 aufgehoben.
dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet b) Folgender Satz wird angefügt:
oder sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer
Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgeset- „Satz 1 Nummer 3 gilt auch bei Weiterzahlung an
zes befindet, an den Folgen eines Einsatzunfalls die Hinterbliebenen (§ 11 Absatz 6 Satz 3 und 4,
nach § 63c Absatz 2, den er während dieses Wehr- § 11a Absatz 2), außer für die Anwendung des
dienstverhältnisses oder während eines unmittelbar § 53.“
vorangegangenen Wehrdienstverhältnisses der ge- 11. In § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach den
nannten Art erlitten hat, sind die Vorschriften dieses Wörtern „§ 37 des Beamtenversorgungsgesetzes“
Abschnitts und des Abschnitts IV nach Maßgabe die Wörter „oder den Fällen des § 42a dieses
der folgenden Absätze anzuwenden. Gesetzes“ eingefügt.
(2) § 41 Absatz 1 ist nicht anzuwenden. 12. In § 59 Absatz 4 werden die Wörter „§ 11 Absatz 6
Satz 2“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 6 Satz 3“
(3) § 43 Absatz 1 und 3 sowie § 44a gelten ent-
ersetzt.
sprechend.
13. § 63 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
(4) Das Witwen- und Waisengeld und der Unter-
haltsbeitrag werden wie bei Hinterbliebenen eines a) In Nummer 1 wird die Angabe „80 000“ durch
Berufssoldaten berechnet, der an den Folgen eines die Angabe „150 000“ ersetzt.
Dienstunfalls gestorben ist und ein erhöhtes Unfall- b) In Nummer 2 wird die Angabe „60 000“ durch
ruhegehalt im Sinne des § 27 Absatz 1 dieses die Angabe „100 000“ ersetzt.
Gesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 des c) In Nummer 3 wird die Angabe „20 000“ durch die
Beamtenversorgungsgesetzes erhalten hätte, wenn Angabe „40 000“ ersetzt.
er nicht gestorben, sondern am Todestag wegen
d) In Nummer 4 wird die Angabe „10 000“ durch
Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls in den
die Angabe „20 000“ ersetzt.
Ruhestand versetzt worden wäre. § 17 Absatz 1
und § 89b gelten entsprechend. Hat der Verstor- 14. § 63a wird wie folgt geändert:
bene am Todestag keinen Anspruch auf Besoldung, a) In Absatz 1 wird die Angabe „80 000“ durch die
treten an deren Stelle für die Berechnung der Ver- Angabe „150 000“ ersetzt.
sorgung die Dienstbezüge aus der Besoldungs- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
gruppe, der das Amt des Verstorbenen zugeordnet
war. Bei Hinterbliebenen von Soldaten der Lauf- aa) In Nummer 1 wird die Angabe „60 000“
bahngruppe der Mannschaften bemisst sich das durch die Angabe „100 000“ ersetzt.
Witwen- und Waisengeld oder der Unterhaltsbei- bb) In Nummer 2 wird die Angabe „20 000“
trag mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6. durch die Angabe „40 000“ ersetzt.
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cc) In Nummer 3 wird die Angabe „10 000“ aa) Die Wörter „Absätze 1 bis 3“ werden durch
durch die Angabe „20 000“ ersetzt. die Wörter „Absätze 1 und 2“ ersetzt.
15. Dem § 63b Absatz 3 werden folgende Sätze ange- bb) Folgender Satz wird angefügt:
fügt:
„Ist der andere Angehörige des Geschäfts-
„Sind Versicherungsansprüche zur Finanzierung
bereichs des Bundesministeriums der Vertei-
des Erwerbs von Wohneigentum an eine juristische
digung an den Folgen des Einsatzunfalls
Person abgetreten worden, wird der Ausgleich für
gestorben und hat er eine Ausgleichszah-
die ausgefallene Versicherung an diese juristische
lung nach Absatz 1 nicht erhalten, steht die
Person gezahlt, wenn die Abtretung durch den Sol-
Ausgleichszahlung dem hinterbliebenen
daten dazu gedient hat, eine natürliche Person von
Ehegatten und den nach diesem Gesetz ver-
Zahlungspflichten auf Grund der Finanzierung des
sorgungsberechtigten Kindern zu.“
Wohneigentums freizustellen. Satz 3 gilt entspre-
chend für eine ausgefallene Lebens-, Restschuld- d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
oder Restkreditversicherung von Selbstständigen,
die zur Finanzierung der Anschaffung von Betriebs- 18. Dem § 86a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
einrichtungen abgetreten worden ist.“ „Satz 1 gilt nicht für die Zeit eines Aufschubs oder
16. § 63c wird wie folgt geändert: einer Unterbrechung der Zahlung der Übergangs-
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- gebührnisse nach § 11 Absatz 6 Satz 2.“
fügt: 19. Dem § 97 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„(2a) Das Bundesministerium der Verteidi-
„In den Fällen des § 42a Absatz 1 gilt Satz 1 ent-
gung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bun-
sprechend.“
desministerium für Gesundheit und dem Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales unter
Beachtung des Stands der Erkenntnisse der me- Artikel 2
dizinischen Wissenschaft durch Rechtsverord- Änderung des
nung, unter welchen Voraussetzungen vermutet Beamtenversorgungsgesetzes
wird, dass eine Posttraumatische Belastungs-
störung oder eine andere in der Rechtsverord- Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
nung zu bezeichnende psychische Störung Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist. S. 150), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
Es kann bestimmen, dass die Verursachung 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden
durch einen Einsatzunfall nur dann vermutet ist, wird wie folgt geändert:
wird, wenn der Soldat an einem Einsatz bewaff-
1. Dem § 13 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
neter Streitkräfte im Ausland teilgenommen hat
und dabei von einem bewaffneten Konflikt „Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland
betroffen war oder an einem solchen Konflikt nach § 31a Absatz 1 können, soweit sie nach Voll-
teilgenommen hat.“ endung des 17. Lebensjahres liegen, bis zum Dop-
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: pelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt
werden, wenn sie einzeln ununterbrochen mindes-
„Die Einsatzversorgung umfasst
tens 30 Tage und insgesamt mindestens 180 Tage
1. die Hinterbliebenenversorgung (§§ 42a und 43), gedauert haben.“
2. den Schadensausgleich in besonderen Fällen 2. § 43 wird wie folgt geändert:
(§ 63b),
3. das Unfallruhegehalt (§ 63d), a) In Absatz 1 wird die Angabe „80 000“ durch die
Angabe „150 000“ ersetzt.
4. die einmalige Entschädigung (§ 63e) und
5. die Ausgleichszahlung für bestimmte Status- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gruppen (§ 63f).“ aa) In Nummer 1 wird die Angabe „60 000“ durch
c) In Absatz 5 werden die Wörter „Nummer 2 bis 4“ die Angabe „100 000“ ersetzt.
durch die Wörter „Nummer 2, 4 und 5“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „20 000“ durch
17. § 63f wird wie folgt geändert: die Angabe „40 000“ ersetzt.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: cc) In Nummer 3 wird die Angabe „10 000“ durch
aa) In Satz 1 wird die Angabe „15 000“ durch die die Angabe „20 000“ ersetzt.
Angabe „30 000“ ersetzt.
3. Dem § 43a Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
bb) In Satz 2 wird die Angabe „3 000“ durch die
Angabe „6 000“ und die Angabe „250“ durch „Sind Versicherungsansprüche zur Finanzierung des
die Angabe „500“ ersetzt. Erwerbs von Wohneigentum an eine juristische Per-
cc) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils die An- son abgetreten worden, wird der Ausgleich für die
gabe „250“ durch die Angabe „500“ ersetzt. ausgefallene Versicherung an diese juristische Per-
son gezahlt, wenn die Abtretung durch den Beamten
b) Absatz 3 wird aufgehoben. dazu gedient hat, eine natürliche Person von Zah-
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie lungspflichten auf Grund der Finanzierung des
folgt geändert: Wohneigentums freizustellen.“
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Artikel 3 cc) In Satz 8 werden die Wörter „in ihrem Ge-
Änderung des schäftsbereich“ gestrichen.
Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes 4. In § 14 Satz 1 und § 15 Satz 1 wird jeweils die
Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz vom 12. De- Angabe „50 Prozent“ durch die Angabe „30 Pro-
zember 2007 (BGBl. I S. 2861, 2962), das zuletzt durch zent“ ersetzt und werden jeweils die Wörter „in ih-
Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 rem Geschäftsbereich“ gestrichen.
(BGBl. I S. 2350) geändert worden ist, wird wie folgt 5. In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „50 Pro-
geändert: zent“ durch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt und
1. In § 6 Absatz 6 Satz 4 wird das Wort „drei“ durch werden die Wörter „im Geschäftsbereich des Bun-
das Wort „sechs“ ersetzt. desministeriums des Innern“ gestrichen.
1a. In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „50 Pro- 6. In § 19 Absatz 1 werden die Wörter „und weiterver-
zent“ durch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt. wendet“ gestrichen.
2. § 8 wird wie folgt geändert: 7. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „50 Prozent“ a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
durch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt und wer-
„Werden zum Bund abgeordnete Beschäftigte
den die Wörter „im Geschäftsbereich des Bun-
zeitlich befristet im Auswärtigen Dienst verwen-
desministeriums der Verteidigung“ gestrichen.
det und erleiden sie während dieser Beschäfti-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: gung einen Einsatzunfall, ist der Geschäftsbe-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „unter Verlei- reich zuständig, dem die Beschäftigten vor der
hung eines Amtes“ gestrichen. Verwendung im Auswärtigen Dienst angehört
haben.“
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 4 wird die Angabe „80 000“ durch die
„Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen für Angabe „150 000“ ersetzt.
die Einstellung in ein höheres Amt als das
Eingangsamt gelten entsprechend.“ 8. Die §§ 22 und 23 werden wie folgt gefasst:
cc) In Satz 6 werden die Wörter „im Geschäfts- „§ 22
bereich des Bundesministeriums der Vertei- Übergangsregelung
digung“ gestrichen.
(1) Für gesundheitliche Schädigungen, die bei
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „ , und einem Einsatzunfall erlittenen Schädigungen ver-
dass sie, wenn sie zivilberuflich nicht dem gleichbar sind und in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der zum 30. November 2002 erlitten worden sind, gilt
Verteidigung angehören, in ihrem bisherigen dieses Gesetz entsprechend.
Geschäftsbereich weiter zu verwenden sind“
gestrichen. (2) Soweit ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis vor
dem 18. Dezember 2007 geendet hat oder beendet
3. § 11 wird wie folgt geändert:
worden ist, ist es
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. abweichend von § 6 Absatz 5 Satz 1, § 10 Ab-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „50 Prozent“ satz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 1 unerheb-
durch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt und lich, wann die Schädigung erkannt worden ist,
werden die Wörter „in ihrem Geschäftsbe-
reich“ gestrichen. 2. abweichend von § 6 Absatz 6 Satz 3 unerheb-
lich, ob seit dem schädigenden Ereignis mehr
bb) Satz 7 wird wie folgt gefasst: als zehn Jahre vergangen sind.
„Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen für (3) In den Fällen des Absatzes 1 gelten die Maß-
die Einstellung in ein höheres Amt als das gaben des Absatzes 2 für eine Wiedereinstellung
Eingangsamt gelten entsprechend.“ auch dann, wenn das Dienst- oder Arbeitsverhält-
cc) In Satz 10 werden die Wörter „in ihrem Ge- nis nach dem 18. Dezember 2007 geendet hat oder
schäftsbereich“ gestrichen. beendet worden ist und die Geschädigten sich zu
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „50 Prozent“ diesem Zeitpunkt bei Anwendung des Absatzes 1
durch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt und in der Schutzzeit befunden hätten.
werden die Wörter „in deren Geschäftsbereich“
gestrichen. § 23
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Zuständiger Geschäftsbereich
aa) In Satz 1 wird die Angabe „50 Prozent“ Die Weiterverwendung nach diesem Gesetz er-
durch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt und folgt
werden die Wörter „in ihrem Geschäftsbe- 1. bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 1 im
reich“ gestrichen. Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
bb) Satz 7 wird wie folgt gefasst: Verteidigung,
„Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen für 2. bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 5 im
die Einstellung in ein höheres Amt als das Geschäftsbereich des Bundesministeriums des
Eingangsamt gelten entsprechend.“ Innern,
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3. in den Fällen des § 20 in dem Geschäftsbereich, Artikel 5
in den die Einsatzgeschädigten zum Zeitpunkt
Änderung der
des Einsatzunfalls abgeordnet waren, und
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
4. im Übrigen in dem Geschäftsbereich, dem die
Einsatzgeschädigten angehören. Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
Für Einsatzgeschädigte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 11 des
gilt Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass sie, Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) ge-
wenn sie zivilberuflich nicht dem Geschäftsbereich ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
des Bundesministeriums der Verteidigung angehö-
ren, in ihrem bisherigen Geschäftsbereich weiterzu- 1. Die Angabe zum Siebten Abschnitt wird wie folgt
verwenden sind. Werden zum Bund abgeordnete gefasst:
Beschäftigte zeitlich befristet im Auswärtigen „Siebter Abschnitt
Dienst verwendet, erfolgt die Weiterverwendung
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums, Meldung von
dem sie vor der Verwendung im Auswärtigen Dienst Entgeltersatzleistungen, Anrechnungszeiten,
angehört haben.“ Zeiten des Wehr- und Zivildienstes
und Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung“.
Artikel 4 2. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
Änderung des „§ 40a
Soldatengesetzes
Zeiten einer
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma- besonderen Auslandsverwendung
chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I (1) Das Bundesministerium der Verteidigung oder
S. 678) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: die von ihm bestimmte Stelle meldet die Zeiträume,
für die die Voraussetzungen für Zuschläge an Ent-
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
geltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslands-
„§ 99 Übergangsvorschrift aus Anlass des Einsatz- verwendung nach § 76e des Sechsten Buches Sozi-
versorgungs-Verbesserungsgesetzes“. algesetzbuch vorliegen.
2. § 3 wird wie folgt geändert: (2) § 5 Absatz 3 und § 38 Absatz 2, 4 und 5 gelten
entsprechend.“
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit Artikel 6
sowie bei Ernennungs- und Verwendungsent-
scheidungen kann ein geringeres Maß der körper- Änderung des
lichen Eignung verlangt werden, soweit die Ein- Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
schränkung der körperlichen Eignung zurückzu- Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
führen ist auf Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
1. eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
§ 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
des Soldatenversorgungsgesetzes oder 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
2. einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Ab-
satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes. 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung a) Nach der Angabe zu § 76d wird folgende Angabe
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es eingefügt:
sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige
Härte bedeuten würde.“ „§ 76e Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten
einer besonderen Auslandsverwendung“.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
b) Nach der Angabe zu § 186 wird folgende Angabe
„(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wieder- eingefügt:
einstellung früherer Soldaten, denen kein An-
spruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsge- „§ 186a Zeiten einer besonderen Auslandsver-
setz zusteht.“ wendung im Nachversicherungszeit-
raum“.
3. Folgender § 99 wird angefügt:
c) Die Angabe zu § 188 wird wie folgt gefasst:
„§ 99
„§ 188 Beitragszahlung für Zeiten einer beson-
Übergangsvorschrift aus Anlass des deren Auslandsverwendung“.
Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
d) Nach der Angabe zu § 192 wird folgende Angabe
§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend,
eingefügt:
wenn die gesundheitliche Schädigung in der Zeit
vom 1. Juli 1992 bis zum 30. November 2002 verur- „§ 192a Meldepflicht für Zeiten einer besonde-
sacht worden ist.“ ren Auslandsverwendung“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 2463
e) Die Angabe zu § 212a wird wie folgt gefasst: ermitteln sind. Der Nachzuversichernde erhält eine
entsprechende Bescheinigung. Der Träger der Ren-
„§ 212a Prüfung der Beitragszahlungen und
tenversicherung ergänzt die Mitteilung nach § 185
Meldungen für sonstige Versicherte,
Absatz 4 an den Nachzuversichernden um die Zeiten
Nachversicherte und für Zeiten einer be-
nach Satz 1.
sonderen Auslandsverwendung“.
(3) Werden für Nachzuversichernde Beiträge an
2. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
eine berufsständische Versorgungseinrichtung nach
a) In Nummer 7 wird das Wort „und“ am Ende durch § 186 gezahlt, sind auch Beiträge nach § 188 Ab-
ein Komma ersetzt. satz 3 an die berufsständische Versorgungseinrich-
b) Der Nummer 8 wird das Wort „und“ angefügt. tung zu zahlen.“
c) Folgende Nummer 9 wird eingefügt: 6. § 188 wird wie folgt gefasst:
„9. Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer „§ 188
besonderen Auslandsverwendung“. Beitragszahlung für
3. Nach § 76d wird folgender § 76e eingefügt: Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
„§ 76e (1) Für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten ei-
ner besonderen Auslandsverwendung nach § 76e
Zuschläge an Entgeltpunkten zahlt der Bund Beiträge. Die Beiträge sind zu zahlen,
für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung wenn Versicherte die in § 76e genannten Vorausset-
(1) Für Zeiten einer besonderen Auslandsverwen- zungen für den Zuschlag an Entgeltpunkten erfüllen,
dung nach § 63c Absatz 1 des Soldatenversor- frühestens nach Beendigung der jeweiligen beson-
gungsgesetzes oder § 31a Absatz 1 des Beamten- deren Auslandsverwendung. Für die Höhe der Bei-
versorgungsgesetzes ab dem 13. Dezember 2011 träge gilt § 187 Absatz 3 entsprechend. § 24 des
werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt, wenn Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden,
während dieser Zeiten Pflichtbeitragszeiten vorliegen dass die Säumnis drei Monate nach Eintritt der Fäl-
und nach dem 30. November 2002 insgesamt ligkeit beginnt und für die Ermittlung des rückstän-
mindestens 180 Tage an Zeiten einer besonderen digen Betrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden
Auslandsverwendung vorliegen, die jeweils ununter- Rechengrößen anzuwenden sind.
brochen mindestens 30 Tage gedauert haben. (2) Das Nähere über die Zahlung und Abrechnung
(2) Die Zuschläge an Entgeltpunkten betragen für der Beiträge für Zeiten einer besonderen Auslands-
jeden Kalendermonat der besonderen Auslandsver- verwendung können das Bundesministerium der
wendung 0,18 Entgeltpunkte, wenn diese Zeiten Verteidigung und die Deutsche Rentenversicherung
jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedau- Bund durch Vereinbarung regeln. Die Vereinbarung
ert haben; für jeden Teilzeitraum wird der entspre- bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums
chende Anteil zugrunde gelegt.“ für Arbeit und Soziales.
4. § 113 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: (3) Für Mitglieder von berufsständischen Versor-
gungseinrichtungen zahlt der Bund für Zeiten einer
a) In Nummer 8 wird das Wort „und“ am Ende durch
besonderen Auslandsverwendung an die berufs-
ein Komma ersetzt.
ständische Versorgungseinrichtung Beiträge in der
b) In Nummer 9 wird das Wort „Zuschläge“ durch Höhe, die für Zuschläge an Entgeltpunkten nach Ab-
das Wort „Zuschlägen“ und wird der Punkt am satz 1 zu entrichten gewesen wären.“
Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
7. Nach § 192 wird folgender § 192a eingefügt:
c) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
„§ 192a
„10. Zuschlägen an Entgeltpunkten für Zeiten ei-
Meldepflicht für
ner besonderen Auslandsverwendung.“
Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
5. Nach § 186 wird folgender § 186a eingefügt:
(1) Zeiten einer besonderen Auslandsverwen-
„§ 186a dung, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach
Zeiten einer § 76e zu ermitteln sind, hat das Bundesministerium
besonderen Auslands- der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle
verwendung im Nachversicherungszeitraum zu melden.
(1) Liegen Zeiten einer besonderen Auslandsver- (2) § 28a Absatz 5 und § 28c des Vierten Buches
wendung nach § 76e in einem Nachversicherungs- gelten entsprechend.“
zeitraum, gilt § 188 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass 8. § 212a wird wie folgt geändert:
die Beiträge für die Zuschläge an Entgeltpunkten
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
erst zu zahlen sind, wenn die Voraussetzungen für
die Nachversicherung eingetreten sind; § 184 gilt „§ 212a
entsprechend.
Prüfung
(2) Der Bund teilt dem Träger der Rentenversiche- der Beitragszahlungen
rung die im Nachversicherungszeitraum liegenden und Meldungen für sonstige
Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung mit, Versicherte, Nachversicherte und für
für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e zu Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung“.
2464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: des Jahresarbeitsverdienstes bestimmen, der nach
„Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels maßgebend
Stellen, die die Beiträge für Zeiten einer besonde- ist. Absatz 2 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.“
ren Auslandsverwendung zu zahlen haben.“
Artikel 8
Artikel 7 Bekanntmachungserlaubnis
Änderung des
Das Bundesministerium der Verteidigung kann den
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Wortlaut des Soldatenversorgungsgesetzes und den
Nach § 94 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialge- Wortlaut des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in
setzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Juni
2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird folgen- Artikel 9
der Absatz 2a eingefügt:
Inkrafttreten
„(2a) Für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genann-
ten Personen kann die Satzung die Höhe des Jahres- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
arbeitsverdienstes bis zur Höhe des Eineinhalbfachen Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Thomas de Maizière
Der Bundesminister des Auswärtigen
G u i d o We s t e r w e l l e
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 2465
Gesetz
über die Feststellung des Wirtschaftsplans
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2012
(ERP-Wirtschaftsplangesetz 2012)
Vom 5. Dezember 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- §4
sen: (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie wird ermächtigt, mit Einwilligung des Bundes-
§1 ministeriums der Finanzen Bürgschaften, Garantien
Der Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für oder sonstige Gewährleistungen zur Förderung der ge-
das Jahr 2012, der diesem Gesetz beigefügt und nach werblichen Wirtschaft einschließlich der Freien Berufe
§ 8 Absatz 1 Satz 1 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom bis zum Gesamtbetrag von 1 116 Millionen Euro zu
26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1160) aufgestellt worden ist, Lasten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen.
wird in Einnahmen und Ausgaben auf (2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die
aufgrund der Ermächtigungen der früheren Wirtschafts-
491 528 000 Euro plangesetze übernommenen Garantien und sonstige
festgestellt. Gewährleistungen angerechnet, soweit das ERP-Son-
dervermögen noch in Anspruch genommen werden
kann oder in Anspruch genommen worden ist und für
§2
die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo- (3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
gie wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für leistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzu-
Wiederaufbau bis zur Höhe von 30 Prozent des in § 1 rechnen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in
festgestellten Betrages aufzunehmen. Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten
sind auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen,
§3 soweit bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungs-
Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge ei- betrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten fest-
nes unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnis- gelegt wird.
ses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des (4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inan-
Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtragswirt- spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz
schaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall ei- für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-
nen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreitet oder mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr
wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind. anzurechnen.
2466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011
§5 §6
Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veranschlag- Die §§ 2 bis 5 gelten bis zum Tag der Verkündung
ten Beträge und Verpflichtungsermächtigungen sind des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2013.
von der Begrenzung der in § 2 des ERP-Verwaltungs-
gesetzes festgelegten Zweckbestimmung ausgenom- §7
men. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Philipp Rösler
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 2467
Wirtschaftsplan
nach § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007
Kapitel 1 (Ausgaben): Investitionsfinanzierung
Kapitel 2 (Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 3 (Einnahmen): Einnahmen
Anlage 1: Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Anlage 2: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 2010
Anlage 3: Bericht der KfW gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung des
eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens
2468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011
Kap. 1
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2012 2011 2010
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Ausgaben
892 01-691 Finanzierungshilfen zur Unterstützung von Unternehmensgründungen und
-übernahmen, zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unterneh-
men sowie für Exporte der gewerblichen Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 100 17 100 15 939
Die veranschlagten Mittel werden zur Verbilligung von KfW-refinanzierten
Darlehen eingesetzt.
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 292 400 T€
davon fällig:
Jahr 2013 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 000 T€
Jahr 2014 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 800 T€
Jahr 2015 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 200 T€
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155 400 T€
Haushaltsvermerk:
1. Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei den Titeln 682 01, 683 01
und 870 01.
2. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe von 5 000 T€ der Einsparungen bei den
Titeln 682 01 und 683 01 geleistet werden.
682 01-691 Kosten der Zwischenfinanzierung aus den vom Bund übernommenen För-
derkrediten aus der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung . . . . . . . . . . . . 73 100 101 900 200 521
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 000 T€
davon fällig:
Jahr 2013 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 300 T€
Jahr 2014 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 300 T€
Jahr 2015 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 300 T€
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 100 T€
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01 und
683 01 geleistet werden.
2. Einsparungen dienen bis zur Höhe von 5 000 T€ der Deckung von Mehrausgaben bei
Titel 892 01.
683 01-691 Förderkosten aus Zusagen bis zum 31.12.2011 sowie sonstigen Verpflich-
tungen aus der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . 221 400 202 400 104 940
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 054 200 T€
davon fällig:
Jahr 2013 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210 900 T€
Jahr 2014 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185 500 T€
Jahr 2015 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159 800 T€
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 498 000 T€
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01 und
682 01 geleistet werden.
2. Einsparungen dienen bis zur Höhe von 5 000 T€ der Deckung von Mehrausgaben bei
Titel 892 01.
682 02-330 Finanzierungen von Projekten mit deutschen und europäischen Partnern zur
Bereitstellung von haftendem Kapital für mittelständische Unternehmen in
Deutschland sowie von Vorhaben im Zusammenhang mit der Energiewende 100 000 85 000 29 691
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 497 000 T€
davon fällig:
Jahr 2013 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 000 T€
Jahr 2014 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 000 T€
Jahr 2015 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 000 T€
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 000 T€
Haushaltsvermerk:
Die Ausgaben sind übertragbar.
681 02-029 Gewährung von Stipendien an Studenten und junge Wissenschaftler sowie
langfristige Förderung von Informationsreisen von deutsch/jüdisch-amerika-
nischen Jugendlichen und von Multiplikatoren nach Deutschland . . . . . . . . . . . 2 600 2 600 2 476
Haushaltsvermerk:
1. Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 03.
2. Die Ausgaben sind übertragbar.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 2469
Investitionsfinanzierung Die Zahlungsverpflichtungen in künftigen Haushaltsjahren belaufen
sich auf 1 054,2 Mio. €, davon fällig:
Jahr 2013 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210,9 Mio. €
Jahr 2014 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185,5 Mio. €
Erläuterungen Jahr 2015 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159,8 Mio. €
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 498,0 Mio. €
6
Zu Tit. 682 02
Zu Tit. 892 01
Die ERP-Finanzierungshilfen sollen der Unterstützung von Unterneh- Der Ansatz dient u. a. der anteiligen Dotierung der ERP/EIF-Dachfonds
mensgründungen und -übernahmen, der Leistungssteigerung mittel- mit dem Ziel, mittelständischen Unternehmen die Beschaffung von
ständischer privater Unternehmen sowie der Förderung von Exporten haftendem Kapital sowohl in der Früh- und Wachstumsphase (Venture
der gewerblichen Wirtschaft dienen. Des Weiteren können Förderbei- Capital) als auch in der Expansionsphase (Private Equity, Mezzanin-
träge zur Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen geleistet werden. kapital) zu erleichtern. Das zugesagte Gesamtvolumen (ERP-Teil) be-
trägt zum 31. Dezember 2010 rund 253 Mio. €, davon sind zum 31. De-
Dementsprechend sollen mit den Mitteln folgende Finanzierungszwe- zember 2010 rund 120 Mio. € ausgezahlt. Weitere Kooperationspro-
cke mit einem Volumen von rd. 6,15 Mrd. € zinsbegünstigt werden: jekte sind der Mikrokreditfonds, eine Mikromezzaninfazilität, der ERP-
a) Vorhaben in regionalen Fördergebieten . . . . . . . . . . . . . . 450 Mio. € Startfonds, Beteiligungen an mittelstandsorientierten Beteiligungsge-
b) Existenzgründungen und Wachstumsfinanzierungen . . 3 400 Mio. € sellschaften sowie Projekte im Rahmen der Energiewende.
c) Refinanzierung privater Kapitalbeteiligungs-
gesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 Mio. € Die ausgewiesenen Mittel sind Teil des Sondervermögens (Umschich-
d) Innovationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 Mio. € tung) und gehen nicht zu Lasten der erwirtschafteten Erträge.
e) Exportfinanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 200 Mio. €
Wenn es die Nachfrage erfordert, können Zinsverbilligungen ange- Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für Mandatar-/Projekt-/Ver-
passt, Vergabevolumina entsprechend verändert und Verschiebungen waltungskosten geleistet werden.
zwischen den einzelnen Förderbereichen vorgenommen werden.
Entsprechend der vorstehenden Aufteilung und mit der Zielsetzung, Die Zahlungsverpflichtungen in künftigen Haushaltsjahren belaufen
dass dadurch zu einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der sich auf 497 Mio. €, davon fällig:
Agenda 21 beigetragen werden soll, können Finanzierungshilfen mit Jahr 2013 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 Mio. €
Zinsverbilligung für folgende Zwecke gewährt werden: Jahr 2014 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 Mio. €
a) Investitionen mittelständischer Unternehmen in den Gebieten der Jahr 2015 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 Mio. €
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts- in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 Mio. €
struktur“.
b) Existenzgründungen, Unternehmensübernahmen und Wachstums-
finanzierungen mittelständischer Unternehmen der gewerblichen
Wirtschaft und der Freien Berufe. Zu Tit. 681 02
c) Refinanzierung für private Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die
mittelständischen Unternehmen die Beschaffung von haftendem Von dem veranschlagten Baransatz entfallen auf Stipendienprogram-
Kapital erleichtern. me, und zwar
d) Langfristige Förderung marktnaher Forschung und Entwicklung
neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sowie ihrer
Markteinführung. – 1,040 Mio. € auf das MOE/GUS-Stipendienprogramm, mit dem Stu-
denten der Wirtschaftswissenschaften aus mittel-, ost- und südost-
e) Finanzierung von Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang europäischen Ländern ein Studienaufenthalt in Deutschland er-
mit der Ausfuhr von Investitionsgütern in Entwicklungsländer. möglicht wird,
Im Rahmen der veranschlagten Mittel können auch bis zu 10 Mio. € für
neue Förderansätze gewährt werden.
– 0,830 Mio. € auf das ERP-Stipendienprogramm USA, mit dem jun-
Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für Mandatar-/Projekt-/Ver-
gen deutschen postgraduierten Wissenschaftlern die Möglichkeit
waltungskosten geleistet werden.
gegeben wird, ihre Ausbildung an einer führenden Hochschule in
den Vereinigten Staaten von Amerika fortzusetzen,
Zu Tit. 682 01
Im Rahmen der Neuordnung der ERP-Förderung wurde die Förderung – 0,210 Mio. € zur Mitfinanzierung des McCloy Academic Scholarship
im Grundsatz auf eine Zinsverbilligung von durch die KfW aufgenom- Program.
menen und ausgereichten Krediten umgestellt und ein Teil der beste-
henden Kreditforderungen auf den Bund übertragen mit der Maßgabe, Darüber hinaus können in diesem Zusammenhang auch Ausgaben für
dass das ERP-Sondervermögen anfallende Zwischenfinanzierungs- die Bereitstellung von Lehr- und Lernmaterial für Universitäten in Mit-
kosten trägt. Diese Zwischenfinanzierungskosten sind im ERP-Wirt- tel-, Ost- und Südosteuropa, den befristeten Aufenthalt deutscher
schaftsplan auszuweisen. Hochschullehrer an Universitäten dieser Länder sowie Ausgaben für
Die Zahlungsverpflichtungen in künftigen Haushaltsjahren belaufen Evaluierung und Stipendiatenauswahl der genannten Stipendienpro-
sich auf 130 Mio. €, davon fällig: gramme finanziert werden.
Jahr 2013 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,3 Mio. €
Jahr 2014 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,3 Mio. € Bis zu 0,520 Mio. € des Baransatzes entfallen auf ein deutsch/jüdisch-
Jahr 2015 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,3 Mio. € amerikanisches Begegnungsprojekt, mit dem jungen amerikanischen
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87,1 Mio. € Juden und Multiplikatoren die Möglichkeit gegeben wird, sich an Ort
und Stelle selbst ein Bild über die Situation im heutigen Deutschland
und über das Verhältnis zu den jüdischen Mitbürgern zu machen. Die-
Zu Tit. 683 01
ses Projekt ist langfristig angelegt.
Der Titelansatz enthält die Zahlungsverpflichtungen aus den im Zuge
der Neuordnung nicht auf den Bund übertragenen Kreditforderungen
(Altgeschäft) und aus sonstigen Verpflichtungen im Zuge der Neuord- Grundsätzlich sollen Reisen in die USA nicht gefördert werden.
nung der ERP-Wirtschaftsförderung sowie die Kosten aus Zusagen
nach der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung bis einschließlich Aus dem Ansatz können auch Mandatar-/Projektträger-/Verwaltungs-
31. Dezember 2011. kosten geleistet werden.
2470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011
Kap. 1
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2012 2011 2010
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
681 03-029 Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Deutschen Programms für
transatlantische Begegnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 600 3 600 1 972
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 100 T€
davon fällig:
Jahr 2013 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 500 T€
Jahr 2014 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 300 T€
Jahr 2015 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 300 T€
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 T€
Haushaltsvermerk:
1. Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 02.
2. Die Ausgaben sind übertragbar.
870 01-680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 1 000 0
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei Titel 892 01 geleistet
werden.
Gesamtsumme Investitionsfinanzierung 430 800 413 600
Abschluss
Zuweisungen und Zuschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 200 6 200
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 424 600 407 400
Gesamtsumme Investitionsfinanzierung 430 800 413 600
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 2471
Investitionsfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Tit. 681 03
Die Mittel dienen der Durchführung des Deutschen Programms für
transatlantische Begegnung (Transatlantik-Programm). Im Rahmen
dieses Programms werden völkerverbindende, insbesondere transat-
lantische Projekte im Sinne von George C. Marshall finanziell geför-
dert. Über die Förderung entscheidet das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie (BMWi) grundsätzlich im Einvernehmen mit
dem Interministeriellen Ausschuss (IMA).
Außer dem Baransatz ist bei diesem Titel eine Verpflichtungsermäch-
tigung in Höhe von insgesamt 5,1 Mio. € veranschlagt, fällig in den
Jahren 2013 bis 2016, um auch mehrjährige Projekte fördern zu kön-
nen.
Aus dem Ansatz können auch Mandatar-/Projekt-/Verwaltungskosten
geleistet werden.
Zu Tit. 870 01
Der Betrag ist für Inanspruchnahme aus Gewährleistungen, Bürg-
schaften, Haftungsfreistellungen und Haftungszusagen vorgesehen.
Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt sich
aus § 4 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.
Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. Dezember
2010 rund 763 Mio. €.
2472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011
Kap. 2
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2012 2011 2010
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Sonstige Ausgaben
531 01-013 Kosten für Veröffentlichungen und Untersuchungen sowie sonstige Kosten
des ERP-Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750 750 367
575 01-680 Zinsaufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 1 000 23
671 01-680 Bearbeitungsgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 50 0
595 01-062 Tilgung von Krediten gemäß § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2012 . . . . . . . . . . – – 0
697 01-389 Ausgleich von Liquiditätszuflüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 928 132 713 36 525
Summe Sonstige Ausgaben 60 728 134 513
Abschluss
Sonstige Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 728 134 513
Zinskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
Gesamtsumme Sonstige Ausgaben 60 728 134 513
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 2473
Sonstige Ausgaben
Erläuterungen
6
Zu Tit. 531 01
Durch diese Mittel sollen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und der
Fortentwicklung der ERP-Programme finanziert werden. Hierzu gehören
Publikationen, in denen über Tätigkeit und Programme des ERP-Sonder-
vermögens auch im Internet informiert wird.
Ferner können aus dem Ansatz sonstige Ausgaben des ERP-Sonderver-
mögens geleistet werden, soweit sie nicht vom Bund übernommen wer-
den.
Finanziert werden können auch Evaluierungen von ERP-Programmen
sowie praxisnahe Untersuchungsformen (z. B. Seminare, Workshops, Ta-
gungen u. Ä.), die zur Fortentwicklung der ERP-Förderung beitragen
können.
Zu Tit. 575 01
Der Betrag ist für die Verzinsung der von der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau gemäß ERP-Wirtschaftsplan 2012 aufgenommenen Mittel vorge-
sehen.
Zu Tit. 671 01
Veranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht aus
der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die Gebüh-
ren für die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen und sonstigen
Forderungen (z. B. wenn das ERP-Sondervermögen aus Bürgschaften in
Anspruch genommen wird und den Förderinstituten die Weiterverfolgung
der auf das ERP-Sondervermögen übergegangenen Forderungen über-
tragen worden ist). Aus dem Ansatz können auch Gerichts-, Prüfungs-
und ähnliche Kosten gezahlt werden.
Zu Tit. 595 01
Der Titel ist für die Rückzahlung von Mitteln vorgesehen, die bei der
Kreditanstalt für Wiederaufbau aufgenommen wurden.
Zu Tit. 697 01
Mit dem Bundesrechnungshof wurde im Zusammenhang mit der Prüfung
der Jahresrechnung 2008 vereinbart, dass im Rahmen des ERP-Wirt-
schaftsplans alle Zahlungsströme erfasst werden, also auch solche, die
sich nicht im Wirtschaftsförderungsbereich sondern im Vermögensbe-
reich des ERP-Sondervermögens abspielen (z. B. Rückzahlungen von
ausgereichten Darlehen oder Einnahmen, die dem Erhalt der Vermögens-
substanz dienen). Der Ausgleichstitel gleicht Einnahmen und Ausgaben
durch einen Korrekturposten aus und trägt so dem Grundsatz des Haus-
haltsausgleichs im ERP-Verwaltungsgesetz Rechnung.
Aus dem Titel können auch Zahlungen im Rahmen der Förderabrech-
nung der ERP-Wirtschaftsförderung des Vorjahres geleistet werden.
2474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011
Kap. 3
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2012 2011 2010
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Einnahmen
119 99-680 Vermischte Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – 79
141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . – – 0
162 01-691 Erträge aus Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 401 351 406 813 501 236
182 01-691 Tilgung von Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 077 32 663 28 378
129 01-873 Einnahmen aus Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 52 337 29 691
Haushaltsvermerk:
Einnahmen dürfen für Ausgaben in Kapitel 1 verwendet werden.
231 01-699 Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt zur Leistungssteigerung mittel-
ständischer privater Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . 60 100 56 300 55 920
a) ERP-Innovationsprogramm: 42 780 T€
b) Sonderfonds Energieeffizienz: 8 320 T€
c) ERP-Startfonds: 9 000 T€
Haushaltsvermerk:
Ist-Einnahmen sind zweckgebunden. Sie dienen zur Leistung der Ausgaben für den
Bundesanteil des ERP-Innovationsprogramms, für das ERP-Umwelt- und Energieeffi-
zienzprogramm (Sonderfonds Energieeffizienz/Investitionsdarlehen) sowie des ERP-
Startfonds bei folgenden Titeln: 892 01 und 683 01.
325 02-928 Einnahmen aus Kreditaufnahmen bei der KfW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – 0
Gesamteinnahmen 491 528 548 113
Abschluss
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 491 528 548 113
Gesamteinnahmen 491 528 548 113
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 2475
Einnahmen
Erläuterungen
6
Zu Tit. 119 99
Der Titel ist für Eingänge aus bereits ausgebuchten Forderungen vorge-
sehen.
Zu Tit. 162 01
Erwartet werden folgende liquide Erträge des ERP-Vermögens:
a) Vergütung KfW-Förderrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205 204 T€
b) Verzinsung Nachrangkapital . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146 096 T€
c) Erträge aus Darlehen an Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . 49 941 T€
d) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110 T€
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 401 351 T€
Diese Erträge werden mit einem Anteil von rund 329,8 Mio. € für Förder-
maßnahmen im Rahmen des ERP-Wirtschaftsplans eingesetzt. Die über-
schießenden Erträge dienen zusammen mit dem erwarteten Zuwachs
der nichtliquiden Vermögensbestandteile des ERP-Sondervermögens in
der KfW dem Substanzerhalt. Nichtliquide Erträge des ERP-Sonderver-
mögens sind die Zuschreibungen zur ERP-Rücklage in Höhe von rund
40 Mio. € und die auf die weiteren Anteile des ERP-Sondervermögens
am haftenden Kapital der KfW entfallenden Gewinne.
Um einen dauerhaften Substanzerhalt des ERP-Sondervermögens zu
gewährleisten, haben BMWi und BMF eine Ausgleichsvereinbarung ab-
geschlossen, nach der Jahresfehlbeträge zum fortgeschriebenen Ge-
genwertaufkommen des ERP-Sondervermögens jährlich ausgeglichen
werden. Die zum Ausgleich erforderlichen Beträge werden jeweils im Zu-
sammenhang mit der Aufstellung der jährlichen Bilanz des ERP-Sonder-
vermögens ermittelt und mit Wirkung für diese Bilanz gebucht.
Zu Tit. 182 01
Veranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen:
Landesbank Berlin/IBB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94 T€
Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 983 T€
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 077 T€
Zu Tit. 129 01
Die Einnahmen dienen der Deckung der Ausgaben in Kapitel 1. Dieser
Titel wird so lange als Leertitel geführt, wie die übrigen Einnahmen aus-
reichen.
Zu Tit. 231 01
Der Bundeshaushalt beteiligt sich an den aus dem Titel 682 01 (Finan-
zierungshilfen zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unter-
nehmen der gewerblichen Wirtschaft) des ERP-Wirtschaftsplans im Rah-
men des Innovationsprogramms gewährten Zinszuschüssen und den im
Rahmen des Energie-Effizienzprogramms sowie des ERP-Startfonds ge-
währten Zinsverbilligungen. Die vom Bundeshaushalt dem ERP-Sonder-
vermögen zu erstattenden Beträge werden bei diesem Titel vereinnahmt.
Neuzusagen ab 2012 werden aus dem Bundeshaushalt nur noch im
ERP-Innovationsprogramm bezuschusst; im Übrigen handelt es sich
um die Ausfinanzierung von Altzusagen.
Zu Tit. 325 02
Nach § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel durch Kredite
beschafft werden.
2476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011
Abschluss
davon entfallen auf
Einnahmen Ausgaben sonstige Zinskosten Zuweisungen Investitionen
Kap. Bezeichnung Ausgaben und
Zuschüsse
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 Investitions- und
Exportfinanzierung 401 351 491 528 60 728 – 6 200 424 600
2 Sonstige Ausgaben/
Einnahmen 90 177
491 528 491 528 60 728 – 6 200 424 600
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 2477
Anlage 1
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
a) Bis einschl. davon fällig
31.12.2010
Ausgaben- eingegangene
Titel sowie Zweckbestimmung soll Verpflichtungen
2012 2013 2014 2015 2016 ff.
(stichwortartig) b) VE 2011
c) VE 2012
in Mio. €
1 2 3 4 5 6 7
892 01 Mittelständische Unternehmen,
Exportfinanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29,1 a) – – – – –
b) – – – – –
c) 292,400 44,000 48,800 44,200 155,400
682 01 Kosten der Zwischenfinanzierung . . . . . . 73,1 – – – – –
683 01 Förderkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221,4 a) – – – – –
b) – – – – –
c) 1 054,200 210,900 185,500 159,800 498,000
682 02 Kooperationsprojekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 a) 93,000 – – – 93,000
b) 100,000 25,000 25,000 25,000 25,000
c) 497,000 100,000 100,000 97,000 200,000
681 02 Gewährung von Stipendien und
Förderung von Informationsreisen . . . . . 2,6 a) 0,520 0,520 – – –
b) 6,240 2,080 2,600 1,560 –
c) – – – – –
681 03 Förderung von Maßnamen im Rahmen
des Deutschen Programms für trans-
atlantische Begegnung . . . . . . . . . . . . . . . . 3,6 a) 1,540 1,115 0,275 0,150 –
b) 5,100 1,500 1,300 1,300 1,000
c) 5,100 – 1,500 1,300 2,300
Summe 429,8 a) 95,060 1,635 0,275 0,150 93,000
b) 111,340 28,580 28,900 27,860 26,000
c) 1 848,700 354,900 335,800 302,300 855,700
2 055,100 385,115 364,975 330,310 974,700
2478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011
Anlage 2
Nachweisung des ERP-Sondervermögens
Zusammenstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen
Aktiva:
Stand Stand
am 31.12.2010 am 31.12.2009
€ €
A. Bankguthaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 766 330 075 1 714 197 208
KfW-Nachrangdarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 246 588 990 3 246 588 990
B. Darlehensforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132 308 480 113 164 855
C. Sonstige Forderungen 38 078 719 113 181
1. Zins- und Provisionsforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 058 198 50 266
2. Tilgungsforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 522 62 915
D. Beteiligungen
1. Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 082 876 331 1 082 876 331
2. KfW-Rücklage aus Mitteln des ERP-Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 977 034 530 892 828 078
3. Kapitalrücklage II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 000 000 1 000 000 000
4. Gesonderte Kapitalrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 614 280 731 614 280 731
5. Erträge aus Kapitalrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 429 589 841 177 669 158
6. ERP-Förderrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 650 000 000 4 650 000 000
7. Gesetzliche Rücklage der KfW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 603 096 122 516 613 234
8. Sondergewinnrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 105 622 355
14 540 183 820 14 113 954 120
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 2479
nach dem Stand vom 31. Dezember 2010
Passiva:
Stand Stand
am 31.12.2010 am 31.12.2009
€ €
A. Rückstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 380 000 000 274 377 645
Vermögensabsicherung
B. Verbindlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 36 524 842
C. Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 160 183 820 13 803 051 633
14 540 183 820 14 113 954 120
Verpflichtungen aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 035 000 000 616 000 000
2480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011
Anlage 3
Bericht der KfW
gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung
des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens
In 2010 wurde in der Mittelstandsfinanzierung aus den ERP-Förderprogrammen
ein Zusagevolumen von rd. 3,1 Mrd. EUR generiert, die Förderlast belief sich im
genannten Zeitraum auf 321,4 Mio. EUR.
Die ERP-Förderrücklage und das Nachrangdarlehen werden im Rahmen dieses
Finanzierungsbedarfs eingesetzt, das Eigenkapital dient zudem der risikoseiti-
gen Unterlegung der ERP-Förderkredite.
Das eingebrachte Kapital hat die KfW für den Zeitraum vom 01.01. bis
31.12.2010 wie folgt vergütet:
• Vergütung der ERP-Förderrücklage gemäß § 4 des Durchführungsvertrages
mit einem Zinssatz von 4,68 %. Die Erträge in Höhe von 217,7 Mio. EUR
wurden vollständig zur Abdeckung der Förderlasten für das Jahr 2010 ver-
wendet.
• Verzinsung des Nachrangdarlehens gemäß § 3 Durchführungsvertrag mit
einem Zinssatz von 4,5 %. Vom Zinsbetrag in Höhe von 146,1 Mio. EUR
wurden Mittel in Höhe von insgesamt 103,7 Mio. EUR als Förderzuschuss
des ERP-SV zur Abdeckung der Förderlast des ERP-SV verwendet.
Der verbleibende Zinsbetrag in Höhe von 42,4 Mio. EUR wurde zur Abde-
ckung der Auszahlungen in den ERP-Zuschussprogrammen verwendet
(4,4 Mio. EUR) bzw. dem Konto des ERP-SV (38,1 Mio. EUR) gutgeschrie-
ben.
Somit wurden die aus dem eingebrachten Kapital erzielten Erträge für die ERP-
Förderung eingesetzt bzw. dem ERP-SV zugeführt. Die Ordnungsmäßigkeit der
Berichterstattung zum 31.12.2010 wird vertragsgemäß durch einen Wirtschafts-
prüfer geprüft und bestätigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 2481
Gesetz
zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
Vom 6. Dezember 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 3 Aufsicht, Anordnungsbefugnis
sen: § 4 Verschwiegenheitspflicht
§ 5 Bekanntgabe und Zustellung
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz über Vermögensanlagen (Vermögensan- Abschnitt 2
lagengesetz – VermAnlG) Verkaufsprospekt,
Artikel 2 Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes Vermögensanlagen-Informationsblatt
Artikel 3 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes und Information der Anleger
Artikel 4 Änderung des Kreditwesengesetzes Unterabschnitt 1
Artikel 5 Änderung der Gewerbeordnung
Pflichten des Anbieters
Artikel 6 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
§ 6 Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts
Artikel 7 Änderung des Börsengesetzes
§ 7 Inhalt des Verkaufsprospekts
Artikel 8 Änderung des Investmentgesetzes
§ 8 Billigung des Verkaufsprospekts
Artikel 9 Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgeset-
zes § 9 Frist und Form der Veröffentlichung
Artikel 10 Änderung des EWR-Ausführungsgesetzes § 10 Veröffentlichung eines unvollständigen Verkaufsprospekts
Artikel 11 Änderung des Treuhandkreditaufnahmegesetzes § 11 Veröffentlichung ergänzender Angaben
Artikel 12 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes § 12 Hinweis auf den Verkaufsprospekt
Artikel 13 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleuni- § 13 Vermögensanlagen-Informationsblatt
gungsgesetzes § 14 Hinterlegung des Verkaufsprospekts und des Vermögens-
Artikel 14 Änderung des Luftverkehrsnachweissicherungs- anlagen-Informationsblatts
gesetzes § 15 Anlegerinformation
Artikel 15 Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt-
verordnung Unterabschnitt 2
Artikel 16 Änderung der Wertpapierprospektgebührenverord- Befugnisse der Bundesanstalt
nung
§ 16 Untersagung von Werbung
Artikel 17 Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung
§ 17 Untersagung der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts
Artikel 18 Änderung der Klageregisterverordnung
§ 18 Untersagung des öffentlichen Angebots
Artikel 19 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-
zes § 19 Auskünfte des Anbieters
Artikel 20 Änderung des Gesetzes zur Vorbeugung gegen miss-
bräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte Unterabschnitt 3
Artikel 21 Änderung des Anlegerschutz- und Funktionsverbes- Haftung
serungsgesetzes § 20 Haftung bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt
Artikel 22 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes § 21 Haftung bei fehlendem Verkaufsprospekt
Artikel 23 Änderung des Handelsgesetzbuchs § 22 Haftung bei unrichtigem Vermögensanlagen-Informations-
Artikel 24 Änderung der Verordnung über das Schlichtungsver- blatt
fahren nach § 16 der Handwerksordnung
Artikel 25 Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgeset- Abschnitt 3
zes
Rechnungslegung und Prüfung
Artikel 26 Inkrafttreten
§ 23 Erstellung und Bekanntmachung von Jahresberichten
§ 24 Inhalt von Jahresabschlüssen und Lageberichten
Artikel 1
§ 25 Prüfung und Bestätigung des Abschlussprüfers
Gesetz § 26 Verkürzung der handelsrechtlichen Offenlegungsfrist
über Vermögensanlagen
(Vermögensanlagengesetz – VermAnlG) Abschnitt 4
Gebühren,
Inhaltsübersicht
Straf-, Bußgeld- und
Abschnitt 1 Ordnungsgeldbestimmungen
Allgemeine Bestimmungen sowie Übergangsvorschriften
§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 27 Gebühren und Auslagen
§ 2 Ausnahmen für einzelne Arten von Vermögensanlagen § 28 Strafvorschriften
2482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011
§ 29 Allgemeine Bußgeldvorschriften Arbeitgeber oder von einem mit dessen Unterneh-
§ 30 Bußgeldvorschriften zur Rechnungslegung men verbundenen Unternehmen angeboten werden,
§ 31 Ordnungsgeldvorschriften
7. Vermögensanlagen, die ausgegeben werden
§ 32 Übergangsvorschriften
a) von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
Abschnitt 1 einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem
Allgemeine Bestimmungen Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaft-
liche Zusammenarbeit und Entwicklung, sofern
§1 dieser nicht innerhalb der letzten fünf Jahre seine
Anwendungsbereich Auslandsschulden umgeschuldet oder vor ver-
und Begriffsbestimmungen gleichbaren Zahlungsschwierigkeiten gestanden
hat, oder einem Staat, der mit dem Internatio-
(1) Dieses Gesetz ist auf Vermögensanlagen anzu-
nalen Währungsfonds besondere Kreditabkom-
wenden, die im Inland öffentlich angeboten werden.
men im Zusammenhang mit dessen Allgemeinen
(2) Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes Kreditvereinbarungen getroffen hat,
sind nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapier-
prospektgesetzes verbriefte b) von einer Gebietskörperschaft der in Buchstabe a
genannten Staaten,
1. Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines
Unternehmens gewähren, c) von einer internationalen Organisation des öffent-
lichen Rechts, der mindestens ein Mitgliedstaat
2. Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder der Europäischen Union oder ein anderer Ver-
ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung tragsstaat des Abkommens über den Europä-
hält oder verwaltet (Treuhandvermögen), ischen Wirtschaftsraum angehört,
3. Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds,
d) von einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1
4. Genussrechte und des Kreditwesengesetzes, von einem Finanz-
5. Namensschuldverschreibungen. dienstleistungsinstitut, das Finanzdienstleistun-
gen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1
(3) Emittent der Vermögensanlagen im Sinne dieses
bis 4 des Kreditwesengesetzes erbringt, von der
Gesetzes ist die Person oder die Gesellschaft, deren
Kreditanstalt für Wiederaufbau oder von einem
Anteile im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 oder
nach § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des
deren Genussrechte oder von ihr ausgegebene Na-
Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, das
mensschuldverschreibungen als Vermögensanlagen im
regelmäßig seinen Jahresabschluss offenlegt, so-
Inland öffentlich angeboten werden.
fern die Ausgabe außer im Falle der Ausgabe von
Namensschuldverschreibungen dauerhaft oder
§2 wiederholt erfolgt; eine wiederholte Ausgabe liegt
Ausnahmen vor, wenn in den zwölf Kalendermonaten vor dem
für einzelne Arten von Vermögensanlagen öffentlichen Angebot mindestens eine Emission
Die §§ 6 bis 26 dieses Gesetzes sind nicht anzuwen- innerhalb der Europäischen Union oder innerhalb
den auf eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum ausge-
1. Anteile an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 geben worden ist, oder
des Genossenschaftsgesetzes,
e) von einer Gesellschaft oder juristischen Person
2. Vermögensanlagen, die von Versicherungsunter-
mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
nehmen oder Pensionsfonds im Sinne der §§ 1
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
und 112 des Versicherungsaufsichtsgesetzes emit-
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
tiert werden,
raum, die ihre Tätigkeit unter einem Staatsmono-
3. Angebote, bei denen pol ausübt und die durch ein besonderes Gesetz
a) von derselben Vermögensanlage nicht mehr als oder auf Grund eines besonderen Gesetzes ge-
20 Anteile angeboten werden, schaffen worden ist oder geregelt wird oder für
deren Vermögensanlagen ein Mitgliedstaat der
b) der Verkaufspreis der im Zeitraum von zwölf Mona-
Europäischen Union oder eines seiner Bundes-
ten angebotenen Anteile insgesamt 100 000 Euro
länder oder ein anderer Vertragsstaat des Abkom-
nicht übersteigt oder
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
c) der Preis jedes angebotenen Anteils mindestens oder eines seiner Bundesländer die unbedingte
200 000 Euro je Anleger beträgt, und unwiderrufliche Gewährleistung für ihre Ver-
4. Angebote, die sich nur an Personen richten, die be- zinsung und Rückzahlung übernommen hat,
ruflich oder gewerblich für eigene oder fremde Rech- 8. Vermögensanlagen, die bei einer Umwandlung von
nung Wertpapiere oder Vermögensanlagen erwerben Unternehmen nach den Vorschriften des Umwand-
oder veräußern, lungsgesetzes angeboten werden oder die als Ge-
5. Vermögensanlagen, die Teil eines Angebots sind, für genleistung im Rahmen eines Angebots nach dem
das bereits im Inland ein Verkaufsprospekt veröffent- Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz angebo-
licht worden ist, ten werden, und
6. Vermögensanlagen, die einem begrenzten Per- 9. Vermögensanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 erst-
sonenkreis oder nur den Arbeitnehmern von ihrem mals veräußert worden sind und nach dem 1. Juli
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 2483
2005 öffentlich auf einem Markt angeboten werden, steuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung
der regelmäßig stattfindet, geregelte Funktions- und ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, und
Zugangsbedingungen hat, für das Publikum unmit- nicht Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1
telbar oder mittelbar zugänglich ist und unter der Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle
Verantwortung seines Betreibers steht. eines anderen Staates im Sinne des Absatzes 1 Satz 3
Nummer 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte
§3 Personen mitgeteilt worden sind.
Aufsicht, Anordnungsbefugnis
§5
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Bekanntgabe und Zustellung
(Bundesanstalt) übt die Aufsicht über das Angebot von
Vermögensanlagen nach den Vorschriften dieses Ge- (1) Verfügungen, die gegenüber einer Person mit
setzes aus. Die Bundesanstalt ist befugt, im Rahmen Wohnsitz im Ausland oder einem Unternehmen mit Sitz
der Aufsicht alle Anordnungen zu treffen, die erforder- im Ausland ergehen, hat die Bundesanstalt derjenigen
lich und geeignet sind, um das Angebot von Vermö- Person bekannt zu geben, die als Bevollmächtigte
gensanlagen mit diesem Gesetz und den auf Grund benannt wurde. Ist keine bevollmächtigte Person mit
dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen im Ein- Sitz im Inland benannt, erfolgt die Bekanntgabe durch
klang zu erhalten. öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger.
(2) Ist die Verfügung zuzustellen, erfolgt die Zustel-
§4 lung bei Personen mit Wohnsitz im Ausland oder Unter-
Verschwiegenheitspflicht nehmen mit Sitz im Ausland an diejenige Person, die
als Bevollmächtigte benannt wurde. Ist keine bevoll-
(1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die mächtigte Person mit Sitz im Inland benannt, erfolgt
nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichts- die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im
gesetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei Bundesanzeiger.
ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren
Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem Gesetz (3) Ein Emittent von Vermögensanlagen mit Sitz im
Verpflichteten oder eines Dritten liegt, insbesondere Ausland hat der Bundesanstalt eine bevollmächtigte
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personen- Person mit Sitz im Inland zu benennen, an die Bekannt-
bezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder ver- gaben nach Absatz 1 und Zustellungen nach Absatz 2
werten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder erfolgen können. Die Benennung hat gleichzeitig mit
ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere Per- der Einreichung des Verkaufsprospekts zur Billigung
sonen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis nach § 8 zu erfolgen.
von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein
unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Abschnitt 2
Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen Verkaufsprospekt,
weitergegeben werden an
Vermögensanlagen-Informationsblatt
1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Buß- und Information der Anleger
geldsachen zuständige Gerichte,
2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Unterabschnitt 1
Überwachung von Börsen oder anderen Märkten, an Pflichten des Anbieters
denen Finanzinstrumente gehandelt werden, des Han-
dels mit Finanzinstrumenten oder Devisen, von Kre- §6
ditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Invest-
mentgesellschaften, Finanzunternehmen, Finanzan- Pflicht zur
lagenvermittlern oder Versicherungsunternehmen Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts
betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Per- Ein Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen öf-
sonen, fentlich anbietet, muss einen Verkaufsprospekt nach
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ih- diesem Gesetz veröffentlichen, sofern nicht bereits
rer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen be- nach anderen Vorschriften eine Prospektpflicht besteht
schäftigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht oder ein Verkaufsprospekt nach den Vorschriften dieses
nach Satz 1 entsprechend. An eine Stelle eines anderen Gesetzes bereits veröffentlicht worden ist.
Staates dürfen die Tatsachen nur weitergegeben wer-
den, wenn diese Stelle und die von ihr beauftragten §7
Personen einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwie- Inhalt des Verkaufsprospekts
genheitspflicht unterliegen. (1) Der Verkaufsprospekt muss alle tatsächlichen
(2) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig
Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung
der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1 des Emittenten der Vermögensanlagen und der
Satz 1 und 2 genannten Personen, soweit sie zur Vermögensanlagen selbst zu ermöglichen. Bestehen
Durchführung dieses Gesetzes tätig werden. Die in die Vermögensanlagen aus Anteilen an einem Treu-
Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch anzuwen- handvermögen und besteht dieses ganz oder teilweise
den, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die aus einem Anteil an einer Gesellschaft, so muss der
Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuer- Verkaufsprospekt auch die entsprechenden Angaben
straftat sowie eines damit zusammenhängenden Be- zu dieser Gesellschaft enthalten.
2484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011
(2) Der Verkaufsprospekt hat mit einem Deckblatt zu lich einer Prüfung der Kohärenz und Verständlichkeit
beginnen, das einen deutlichen Hinweis darauf enthal- seines Inhalts.
ten muss, dass die inhaltliche Richtigkeit der Angaben (2) Die Bundesanstalt teilt dem Anbieter innerhalb
im Verkaufsprospekt nicht Gegenstand der Prüfung des von 20 Werktagen nach Eingang des Verkaufspro-
Verkaufsprospekts durch die Bundesanstalt ist. Ferner spekts ihre Entscheidung mit.
ist an hervorgehobener Stelle im Verkaufsprospekt ein
ausdrücklicher Hinweis darauf aufzunehmen, dass bei (3) Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte dafür, dass
fehlerhaftem Verkaufsprospekt Haftungsansprüche nur der Verkaufsprospekt unvollständig ist oder es ergän-
dann bestehen können, wenn die Vermögensanlage zender Informationen bedarf, gilt die in Absatz 2
während der Dauer des öffentlichen Angebots, spätes- genannte Frist erst ab dem Zeitpunkt, zu dem diese
tens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten Informationen eingehen. Die Bundesanstalt soll den
öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland, Anbieter über die nach ihrer Auffassung vorliegende
erworben wird. Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts oder über die
Notwendigkeit ergänzender Informationen innerhalb
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- von zehn Werktagen ab Eingang des Verkaufspro-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu- spekts informieren.
stimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- §9
schaft und Verbraucherschutz die zum Schutz des
Publikums erforderlichen Vorschriften über die Spra- Frist und Form der Veröffentlichung
che, den Inhalt und den Aufbau des Verkaufsprospekts (1) Der Verkaufsprospekt muss mindestens einen
zu erlassen, insbesondere über Werktag vor dem öffentlichen Angebot nach Maßgabe
1. die erforderlichen Angaben zu den Personen oder des Absatzes 2 Satz 1 und 2 veröffentlicht werden.
Gesellschaften, die die Verantwortung für den Inhalt (2) Der Verkaufsprospekt ist in der Form zu
des Verkaufsprospekts insgesamt oder für be- veröffentlichen, dass er
stimmte Angaben übernehmen,
1. im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht
2. die Beschreibung der angebotenen Vermögensan- wird oder
lagen und ihre Hauptmerkmale sowie die verfolgten
2. bei den im Verkaufsprospekt benannten Zahlstellen
Anlageziele der Vermögensanlage einschließlich der
zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten wird; dies
finanziellen Ziele und der Anlagepolitik,
ist im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu
3. die erforderlichen Angaben über die Gesellschaft im machen.
Sinne des Absatzes 1 Satz 2, Werden Vermögensanlagen über ein elektronisches In-
4. die erforderlichen Angaben zu dem Emittenten der formationsverbreitungssystem angeboten, ist der Ver-
Vermögensanlagen, zu seinem Kapital und seiner kaufsprospekt auch in diesem zu veröffentlichen; in
Geschäftstätigkeit, seiner Vermögens-, Finanz- und dem Angebot ist auf die Fundstelle im elektronischen
Ertragslage, einschließlich des Jahresabschlusses Informationsverbreitungssystem hinzuweisen. Der An-
und des Lageberichts sowie deren Offenlegung, bieter hat der Bundesanstalt Datum und Ort der Veröf-
5. die erforderlichen Angaben zu den Geschäftsaus- fentlichung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
sichten des Emittenten der Vermögensanlagen und
über seine Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane § 10
und Veröffentlichung
6. die beizufügenden Unterlagen. eines unvollständigen Verkaufsprospekts
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch Werden einzelne Angebotsbedingungen erst kurz vor
Ausnahmen bestimmt werden, in denen von der Auf- dem öffentlichen Angebot festgesetzt, darf der Ver-
nahme einzelner Angaben in den Verkaufsprospekt ab- kaufsprospekt ohne diese Angaben nur veröffentlicht
gesehen werden kann, werden, sofern er Auskunft darüber gibt, wie diese
Angaben nachgetragen werden. Die nachzutragenden
1. wenn beim Emittenten der Vermögensanlagen, bei Angaben sind spätestens am Tag des öffentlichen An-
den angebotenen Vermögensanlagen oder bei dem gebots entsprechend § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 zu ver-
Kreis der mit dem Angebot angesprochenen Anleger öffentlichen. Die nachzutragenden Angaben sind der
besondere Umstände vorliegen und den Interessen Bundesanstalt spätestens am Tag ihrer Veröffent-
des Publikums durch eine anderweitige Unterrich- lichung zu übermitteln.
tung ausreichend Rechnung getragen ist oder
2. wenn diese Angaben von geringer Bedeutung sind § 11
oder durch ihre Aufnahme in den Verkaufsprospekt Veröffentlichung ergänzender Angaben
ein erheblicher Schaden beim Emittenten der Ver-
mögensanlagen zu befürchten wäre. (1) Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesent-
liche Unrichtigkeit in Bezug auf die im Verkaufsprospekt
§8 enthaltenen Angaben, die die Beurteilung der Vermö-
gensanlagen oder des Emittenten beeinflussen könnten
Billigung des Verkaufsprospekts und die nach der Billigung des Prospekts und während
(1) Ein Verkaufsprospekt darf vor seiner Billigung der Dauer des öffentlichen Angebots auftreten oder
nicht veröffentlicht werden. Die Bundesanstalt ent- festgestellt werden, ist in einem Nachtrag zum Ver-
scheidet über die Billigung nach Abschluss einer Voll- kaufsprospekt zu veröffentlichen. Der Anbieter hat den
ständigkeitsprüfung des Verkaufsprospekts einschließ- Nachtrag vor seiner Veröffentlichung bei der Bundes-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 2485
anstalt zur Billigung einzureichen. Die Bundesanstalt 4. einen Hinweis darauf, dass der Anleger eine etwaige
hat den Nachtrag nach Eingang binnen einer Frist von Anlageentscheidung bezüglich der betroffenen Ver-
zehn Werktagen entsprechend § 8 Absatz 1 Satz 2 und mögensanlagen auf die Prüfung des gesamten Ver-
Absatz 3 zu billigen. Die Veröffentlichung muss nach kaufsprospekts stützen sollte, und
der Billigung unverzüglich in entsprechender Anwen-
5. einen Hinweis darauf, dass Ansprüche auf der
dung des § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 vorgenommen
Grundlage einer in dem Vermögensanlagen-Informa-
werden.
tionsblatt enthaltenen Angabe nur dann bestehen
(2) Anleger, die vor der Veröffentlichung des Nach- können, wenn die Angabe irreführend, unrichtig oder
trags eine auf den Erwerb oder die Zeichnung der Ver- nicht mit den einschlägigen Teilen des Verkaufs-
mögensanlagen gerichtete Willenserklärung abgege- prospekts vereinbar ist und wenn die Vermögensan-
ben haben, können diese innerhalb einer Frist von zwei lage während der Dauer des öffentlichen Angebots,
Werktagen nach Veröffentlichung des Nachtrags wider- spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach
rufen, sofern noch keine Erfüllung eingetreten ist. Der dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensan-
Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in lagen im Inland, erworben wird.
Textform gegenüber der im Nachtrag als Empfänger
des Widerrufs bezeichneten Person zu erklären; zur (4) Der Anleger muss die in Absatz 2 bezeichneten
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Auf Informationen verstehen können, ohne hierfür zusätz-
die Rechtsfolgen des Widerrufs ist § 357 des Bürger- liche Dokumente heranziehen zu müssen. Die Angaben
lichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Der in dem Vermögensanlagen-Informationsblatt sind kurz
Nachtrag muss an hervorgehobener Stelle eine Beleh- zu halten und in allgemein verständlicher Sprache ab-
rung über das Widerrufsrecht enthalten. zufassen. Sie müssen redlich und eindeutig und dürfen
nicht irreführend sein und müssen mit den einschlägi-
gen Teilen des Verkaufsprospekts übereinstimmen. Das
§ 12
Vermögensanlagen-Informationsblatt darf sich jeweils
Hinweis auf den Verkaufsprospekt nur auf eine bestimmte Vermögensanlage beziehen
Der Anbieter ist verpflichtet, in Veröffentlichungen, in und keine werbenden oder sonstigen Informationen
denen das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen enthalten, die nicht dem genannten Zweck dienen.
angekündigt und auf die wesentlichen Merkmale der (5) Die in dem Vermögensanlagen-Informationsblatt
Vermögensanlagen hingewiesen wird, einen Hinweis enthaltenen Angaben sind während der Dauer des
auf den Verkaufsprospekt und dessen Veröffentlichung öffentlichen Angebots zu aktualisieren, wenn sie un-
aufzunehmen. richtig oder unvereinbar mit den Angaben im Verkaufs-
prospekt sind oder wenn ergänzende Angaben in einem
§ 13 Nachtrag zum Verkaufsprospekt nach § 11 veröffent-
Vermögensanlagen-Informationsblatt licht werden. Eine aktualisierte Fassung des
(1) Ein Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen öf- Vermögensanlagen-Informationsblatts muss in diesem
fentlich anbietet, muss vor dem Beginn des öffentlichen Zeitraum stets auf der Internetseite des Anbieters zu-
Angebots neben dem Verkaufsprospekt auch ein Ver- gänglich sein und bei den im Verkaufsprospekt ange-
mögensanlagen-Informationsblatt erstellen. gebenen Stellen bereitgehalten werden.
(2) Das Vermögensanlagen-Informationsblatt darf (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen. Es muss Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
die wesentlichen Informationen über die Vermögensan- desrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundes-
lagen in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
so enthalten, dass das Publikum insbesondere cherschutz nähere Bestimmungen zu Inhalt und Aufbau
der Informationsblätter erlassen. Das Bundesministe-
1. die Art der Vermögensanlage,
rium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch
2. die Anlagestrategie, Anlagepolitik und Anlageob- Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
jekte,
3. die mit der Vermögensanlage verbundenen Risiken, § 14
4. die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Er- Hinterlegung des Verkaufsprospekts
träge unter verschiedenen Marktbedingungen und und des Vermögensanlagen-Informationsblatts
5. die mit der Vermögensanlage verbundenen Kosten (1) Der Anbieter muss den für die Vermögensanlagen
und Provisionen zu erstellenden Verkaufsprospekt vor dessen Veröffent-
einschätzen und mit den Merkmalen anderer Finanzin- lichung der Bundesanstalt als Hinterlegungsstelle über-
strumente bestmöglich vergleichen kann. mitteln. Zeitgleich mit der Hinterlegung nach Satz 1 hat
der Anbieter zudem das nach § 13 erstellte Vermögens-
(3) Das Vermögensanlagen-Informationsblatt muss
anlagen-Informationsblatt bei der Bundesanstalt zu
zudem enthalten:
hinterlegen.
1. Angaben über die Identität des Anbieters,
(2) Die Bundesanstalt bestätigt dem Anbieter den
2. einen Hinweis darauf, dass das Vermögensanlagen- Tag des Eingangs des Verkaufsprospekts und des Ver-
Informationsblatt nicht der Prüfung durch die Bun- mögensanlagen-Informationsblatts. Der hinterlegte Ver-
desanstalt unterliegt, kaufsprospekt und das hinterlegte Vermögensanlagen-
3. einen Hinweis auf den Verkaufsprospekt und darauf, Informationsblatt werden von der Bundesanstalt zehn
wo und wie dieser erhältlich ist und dass er kosten- Jahre aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit
los angefordert werden kann, dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Verkaufs-
2486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011
prospekt und das Vermögensanlagen-Informationsblatt hat, dass der Anbieter entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2
hinterlegt worden sind. kein Vermögensanlagen-Informationsblatt bei der Bun-
(3) Der Anbieter hat der Bundesanstalt im Falle einer desanstalt hinterlegt hat.
Veröffentlichung ergänzender Angaben nach § 11 den (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-
Nachtrag zum Verkaufsprospekt zum Zweck der Hinter- nahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 haben keine auf-
legung zu übermitteln. Im Falle einer Aktualisierung des schiebende Wirkung.
Vermögensanlagen-Informationsblatts nach § 13 Ab-
satz 5 hat der Anbieter der Bundesanstalt eine aktuali- § 18
sierte Fassung des Vermögensanlagen-Informations- Untersagung des öffentlichen Angebots
blatts zum Zweck der Hinterlegung zu übermitteln.
(1) Die Bundesanstalt untersagt das öffentliche An-
§ 15 gebot von Vermögensanlagen, wenn sie Anhaltspunkte
dafür hat, dass der Anbieter entgegen § 6 keinen Ver-
Anlegerinformation kaufsprospekt veröffentlicht hat, der Verkaufsprospekt
(1) Der Anbieter hat einem Anleger oder einem am nicht die Angaben enthält, die nach § 7 Absatz 1 und 2,
Erwerb einer Vermögensanlage Interessierten auf des- auch in Verbindung mit der nach § 7 Absatz 3 zu erlas-
sen Verlangen während der Dauer des öffentlichen An- senden Rechtsverordnung, erforderlich sind, oder der
gebots nach § 11 Satz 1 jederzeit den Verkaufspro- Anbieter entgegen § 8 einen Verkaufsprospekt vor des-
spekt und eine aktuelle Fassung des Vermögensanla- sen Billigung veröffentlicht.
gen-Informationsblatts in Textform, auf Verlangen in (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-
Papierform zu übermitteln. Der Emittent hat einem An- nahmen nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wir-
leger oder einem am Erwerb einer Vermögensanlage kung.
Interessierten auf dessen Verlangen jederzeit den letz-
ten veröffentlichten Jahresabschluss und Lagebericht § 19
in Textform, auf Verlangen in Papierform, zu übermit-
teln. Auf Antrag einer Person, die in Bezug auf Vermö- Auskünfte des Anbieters
gensanlagen Anlageberatung, Anlage- oder Abschluss- (1) Der Anbieter hat auf Verlangen der Bundesanstalt
vermittlung erbringt oder Vermögensanlagen verkauft, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die
hat der Anbieter dieser Person das Vermögensanla- die Bundesanstalt benötigt, um
gen-Informationsblatt in Textform zu übermitteln. 1. die Einhaltung der Pflichten nach den §§ 6 und 8
(2) Im Falle des Eigenvertriebs hat der Anbieter Absatz 1 Satz 1, den §§ 9 bis 13 und 14 Absatz 1
rechtzeitig vor Vertragsschluss dem am Erwerb einer zu überwachen oder
Vermögensanlage Interessierten das Vermögensanla- 2. zu prüfen, ob der Verkaufsprospekt die Angaben
gen-Informationsblatt in der jeweils aktuellen Fassung enthält, die nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbin-
und auf Verlangen den Verkaufsprospekt zur Verfügung dung mit einer auf Grund des § 7 Absatz 3 erlasse-
zu stellen. Der am Erwerb einer Vermögensanlage Inte- nen Rechtsverordnung, erforderlich sind, oder ob
ressierte ist darauf hinzuweisen, wo im Geltungsbereich diese Angaben kohärent und verständlich sind.
des Gesetzes und auf welche Weise er die Unterlagen
(2) Die Bundesanstalt kann die Erteilung von Aus-
nach Satz 1 erhalten kann.
künften und die Vorlage von Unterlagen auch von dem-
jenigen verlangen, bei dem Tatsachen die Annahme
Unterabschnitt 2
rechtfertigen, dass er Anbieter im Sinne dieses Geset-
Befugnisse der Bundesanstalt zes ist.
(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
§ 16
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Untersagung von Werbung Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 52 Absatz 1
(1) Die Bundesanstalt kann die Werbung mit An- der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen
gaben untersagen, die geeignet sind, über den Umfang der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Ver-
der Prüfung nach § 8 Absatz 1 irrezuführen. fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht
die Spitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise zu belehren, die Auskunft zu verweigern.
und des Verbraucherschutzes zu hören. (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-
nahmen nach den Absätzen 1 und 2 haben keine auf-
§ 17 schiebende Wirkung.
Untersagung der
Veröffentlichung des Verkaufsprospekts Unterabschnitt 3
(1) Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung Haftung
des Verkaufsprospekts, wenn er nicht die Angaben ent-
hält, die nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung § 20
mit der nach § 7 Absatz 3 zu erlassenden Rechtsver- Haftung bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt
ordnung, erforderlich sind, oder wenn diese Angaben (1) Sind für die Beurteilung der Vermögensanlagen
nicht kohärent oder nicht verständlich sind. § 10 bleibt wesentliche Angaben in einem Verkaufsprospekt un-
unberührt. richtig oder unvollständig, kann der Erwerber der Ver-
(2) Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung mögensanlagen von denjenigen, die für den Verkaufs-
des Verkaufsprospekts, wenn sie Anhaltspunkte dafür prospekt die Verantwortung übernommen haben, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 2487
denjenigen, von denen der Erlass des Verkaufs- üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsge-
prospekts ausgeht, als Gesamtschuldnern die Über- schäft vor Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts
nahme der Vermögensanlagen gegen Erstattung des und innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffent-
Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis lichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland abge-
der Vermögensanlagen nicht überschreitet, und der mit schlossen wurde. Auf den Erwerb von Vermögensanla-
dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, gen desselben Emittenten, die von den in Satz 1 ge-
sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des nannten Vermögensanlagen nicht nach Ausstattungs-
Verkaufsprospekts und während der Dauer des öffent- merkmalen oder in sonstiger Weise unterschieden wer-
lichen Angebots nach § 11, spätestens jedoch inner- den können, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
halb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen An-
(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Vermö-
gebot der Vermögensanlagen im Inland, abgeschlossen
gensanlagen, kann er die Zahlung des Unterschiedsbe-
wurde. Auf den Erwerb von Vermögensanlagen dessel- trags zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräuße-
ben Emittenten, die von den in Satz 1 genannten Ver-
rungspreis der Vermögensanlagen sowie der mit dem
mögensanlagen nicht nach Ausstattungsmerkmalen
Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen
oder in sonstiger Weise unterschieden werden können, Kosten verlangen. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Werden Vermögensanlagen eines Emittenten von
(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Vermö-
Vermögensanlagen mit Sitz im Ausland auch im Aus-
gensanlagen, so kann er die Zahlung des Unterschieds-
land öffentlich angeboten, besteht ein Anspruch nach
betrags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser den
Absatz 1 oder Absatz 2 nur, sofern die Vermögensan-
ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und dem Ver-
lagen auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Ge-
äußerungspreis der Vermögensanlagen sowie der mit
schäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland er-
dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üb-
brachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden.
lichen Kosten verlangen. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwen-
den. (4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 besteht
(3) Nach Absatz 1 oder Absatz 2 kann nicht in An- nicht, sofern der Erwerber die Pflicht, einen Verkaufs-
spruch genommen werden, wer nachweist, dass er die prospekt zu veröffentlichen, beim Erwerb kannte.
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des (5) Eine Vereinbarung, durch die ein Anspruch nach
Verkaufsprospekts nicht gekannt hat und dass die Un- den Absätzen 1 bis 3 im Voraus ermäßigt oder erlassen
kenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. wird, ist unwirksam. Weiter gehende Ansprüche, die
(4) Der Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 be- nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf
steht nicht, sofern Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen er-
hoben werden können, bleiben unberührt.
1. die Vermögensanlagen nicht auf Grund des Ver-
kaufsprospekts erworben wurden,
§ 22
2. der Sachverhalt, über den unrichtige oder unvoll-
ständige Angaben im Verkaufsprospekt enthalten Haftung bei unrichtigem
sind, nicht zu einer Minderung des Erwerbspreises Vermögensanlagen-Informationsblatt
der Vermögensanlagen beigetragen hat oder (1) Wer Vermögensanlagen auf Grund von Angaben
3. der Erwerber die Unrichtigkeit oder Unvollständig- in einem Vermögensanlagen-Informationsblatt erwor-
keit der Angaben des Verkaufsprospekts beim Er- ben hat, kann von dem Anbieter die Übernahme der
werb kannte. Vermögensanlagen gegen Erstattung des Erwerbs-
preises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis der Ver-
(5) Werden Vermögensanlangen eines Emittenten mögensanlagen nicht überschreitet, und der mit dem
mit Sitz im Ausland auch im Ausland öffentlich angebo- Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, wenn
ten, besteht der Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2
nur, sofern die Vermögensanlagen auf Grund eines im 1. die in dem Vermögensanlagen-Informationsblatt
Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz enthaltenen Angaben irreführend, unrichtig oder
oder teilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienst- nicht mit den einschlägigen Teilen des Verkaufs-
leistung erworben wurden. prospekts vereinbar sind und
(6) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach 2. das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Ver-
Absatz 1 oder Absatz 2 im Voraus ermäßigt oder erlas- kaufsprospekts und während der Dauer des öffent-
sen wird, ist unwirksam. Weiter gehende Ansprüche, lichen Angebots nach § 11, spätestens jedoch inner-
die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf halb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen
Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen er- Angebot der Vermögensanlagen im Inland abge-
hoben werden können, bleiben unberührt. schlossen wurde.
(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Vermö-
§ 21 gensanlagen, kann er die Zahlung des Unterschiedsbe-
Haftung bei fehlendem Verkaufsprospekt trags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser den
(1) Der Erwerber von Vermögensanlagen kann, wenn ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und dem Ver-
ein Verkaufsprospekt entgegen § 6 nicht veröffentlicht äußerungspreis der Vermögensanlagen sowie der mit
wurde, von dem Emittenten der Vermögensanlagen und dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üb-
dem Anbieter als Gesamtschuldnern die Übernahme lichen Kosten verlangen.
der Vermögensanlagen gegen Erstattung des Erwerbs- (3) Nach Absatz 1 oder Absatz 2 kann nicht in An-
preises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht spruch genommen werden, wer nachweist, dass er die
überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen Unrichtigkeit des Vermögensanlagen-Informations-
2488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011
blatts nicht gekannt hat und dass die Unkenntnis nicht (3) Der Emittent der Vermögensanlagen hat den Jah-
auf grober Fahrlässigkeit beruht. resbericht unverzüglich nach der elektronischen Ein-
reichung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
(4) Der Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 be-
machen zu lassen. § 325 Absatz 1 Satz 7, Absatz 2
steht nicht, sofern
bis 2b, 5 und 6 sowie die §§ 328 und 329 Absatz 1, 2
1. der Erwerber die Unrichtigkeit der Angaben des und 4 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend.
Vermögensanlagen-Informationsblatts beim Erwerb
(4) Die Bekanntmachung ist über die Internetseite
kannte oder
des Unternehmensregisters zugänglich zu machen;
2. der Sachverhalt, über den unrichtige Angaben im die Unterlagen sind in entsprechender Anwendung
Vermögensanlagen-Informationsblatt enthalten sind, des § 8b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Handelsge-
nicht zu einer Minderung des Erwerbspreises der setzbuchs vom Betreiber des elektronischen Bundes-
Vermögensanlagen beigetragen hat. anzeigers zu übermitteln.
(5) Werden Vermögensanlagen eines Emittenten mit
Sitz im Ausland auch im Ausland öffentlich angeboten, § 24
besteht der Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nur, Inhalt von
sofern die Vermögensanlagen auf Grund eines im In- Jahresabschlüssen und Lageberichten
land abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder
(1) Alle Emittenten von Vermögensanlagen mit Sitz
teilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung
im Inland haben für den Jahresabschluss die Bestim-
erworben wurden.
mungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Ab-
(6) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach schnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs
Absatz 1 oder Absatz 2 im Voraus ermäßigt oder erlas- und für den Lagebericht die Bestimmungen des § 289
sen wird, ist unwirksam. Weiter gehende Ansprüche, des Handelsgesetzbuchs einzuhalten. § 264 Absatz 1
die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Satz 4 Halbsatz 1, Absatz 3, 4 und § 264b des Handels-
Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen er- gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Der Lagebericht
hoben werden können, bleiben unberührt. hat zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten:
1. die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäfts-
Abschnitt 3 jahr gezahlten Vergütungen, aufgeteilt in feste und
Rechnungslegung und Prüfung variable vom Emittenten von Vermögensanlagen ge-
zahlte Vergütungen, die Zahl der Begünstigten und
gegebenenfalls die vom Emittenten der Vermögens-
§ 23
anlagen gezahlten besonderen Gewinnbeteiligungen
Erstellung und sowie
Bekanntmachung von Jahresberichten
2. die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäfts-
(1) Ein Emittent von Vermögensanlagen, der nicht jahr gezahlten Vergütungen, aufgeteilt nach Füh-
verpflichtet ist, nach den Vorschriften des Handels- rungskräften und Mitarbeitern, deren berufliche Tä-
gesetzbuchs einen Jahresabschluss offenzulegen, hat tigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Emit-
für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jah- tenten von Vermögensanlagen auswirkt.
resbericht zu erstellen und spätestens sechs Monate
Für den letzten Jahresabschluss und Lagebericht des
nach Ablauf des Geschäftsjahres beim Betreiber des
Emittenten von Vermögensanlagen vor dem öffent-
elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzu-
lichen Angebot von Vermögensanlagen sind die Sätze 1
reichen sowie den Anlegern auf Anforderung zur Verfü-
bis 3 und § 23 entsprechend anzuwenden. Wurde der
gung zu stellen. Ist die Feststellung des Jahresab-
Emittent weniger als 18 Monate vor der Einreichung ei-
schlusses oder dessen Prüfung oder die Prüfung des
nes Verkaufsprospekts zur Billigung nach § 8 gegrün-
Lageberichts binnen dieser Frist nicht möglich, ist
det und hat er noch keinen Jahresabschluss und keinen
§ 328 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 des
Lagebericht erstellt, sind in den Verkaufsprospekt aktu-
Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden; die
elle und zukünftige Finanzinformationen nach Maßgabe
fehlenden Angaben zur Feststellung oder der Bestäti-
der nach § 7 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung
gungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versa-
aufzunehmen.
gung sind spätestens neun Monate nach Ablauf des
Geschäftsjahres nachzureichen und nach Absatz 3 be- (2) Handelt es sich bei dem Emittenten der Vermö-
kannt machen zu lassen. gensanlagen um eine Personenhandelsgesellschaft
oder das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, dürfen
(2) Der Jahresbericht besteht mindestens aus das sonstige Vermögen der Gesellschafter oder des
1. dem nach Maßgabe des § 24 aufgestellten und von Einzelkaufmanns (Privatvermögen) nicht in die Bilanz
einem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss, und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwen-
dungen und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlust-
2. dem nach Maßgabe des § 24 aufgestellten und von
rechnung aufgenommen werden.
einem Abschlussprüfer geprüften Lagebericht,
(3) Emittenten von Vermögensanlagen mit Sitz in
3. einer den Vorgaben des § 264 Absatz 2 Satz 3
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
beziehungsweise des § 289 Absatz 1 Satz 5 des
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
Handelsgesetzbuchs entsprechenden Erklärung der
über den Europäischen Wirtschaftsraum haben für den
gesetzlichen Vertreter des Emittenten der Ver-
Jahresabschluss die gleichwertigen, dort jeweils für
mögensanlagen sowie
Kapitalgesellschaften geltenden Rechnungslegungs-
4. den Bestätigungen des Abschlussprüfers nach § 25. vorschriften anzuwenden. Hat der Emittent nach den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 2489
dortigen Vorschriften einen Lagebericht zu erstellen, des Abschlussprüfers in deutscher Sprache beizufügen
sind auch insoweit die dort jeweils für Kapitalgesell- (§ 23 Absatz 2 Nummer 4), wonach
schaften geltenden Vorschriften anzuwenden. Der La-
1. es sich bei den Unterlagen nach § 23 Absatz 2 Num-
gebericht muss zusätzlich die in Absatz 1 Satz 3 ge-
mer 1 und 2 um einen für Kapitalgesellschaften gel-
nannten Angaben enthalten. Sieht das dortige Recht
tenden, nach dem nationalen Recht des Sitzstaates
keine Erstellung eines Lageberichts vor, können die An-
aufgestellten und von einem Abschlussprüfer ge-
gaben nach Absatz 1 Satz 3 auch in den Jahresab-
prüften Jahresabschluss und Lagebericht handelt,
schluss aufgenommen oder in einer gesonderten Erklä-
rung beigefügt werden. Absatz 1 Satz 4 und 5 ist ent- 2. die Anforderungen des § 24 Absatz 3 Satz 3 in Ver-
sprechend anzuwenden. Ist der Jahresabschluss oder bindung mit Absatz 1 Satz 3 oder die Anforderungen
der Lagebericht, den ein Emittent gemäß den nach des § 24 Absatz 3 Satz 4 erfüllt sind und
Satz 1 bis 4 anwendbaren Vorschriften zu erstellen hat,
3. die Unterlagen gemäß § 23 Absatz 2 insgesamt voll-
nicht in deutscher Sprache verfasst, ist eine Überset-
ständig sind.
zung in die deutsche Sprache beizufügen.
(4) Emittenten von Vermögensanlagen mit Sitz au- § 26
ßerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Verkürzung der
und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
handelsrechtlichen Offenlegungsfrist
den Europäischen Wirtschaftsraum haben einen Jah-
resabschluss und einen Lagebericht nach den in (1) Ist der Emittent der Vermögensanlagen nach den
Deutschland geltenden, auf Kapitalgesellschaften an- Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Offenlegung
zuwendenden Rechungslegungsvorschriften in deut- des Jahresabschlusses verpflichtet, tritt an die Stelle
scher Sprache zu erstellen. Die Absätze 1 und 2 sind des Ablaufs des zwölften Monats des dem Abschluss-
entsprechend anzuwenden. stichtag nachfolgenden Geschäftsjahres im Sinne des
§ 325 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs der
§ 25 Ablauf des neunten Monats.
Prüfung und (2) § 326 des Handelsgesetzbuchs über die größen-
Bestätigung des Abschlussprüfers abhängigen Erleichterungen für kleine Kapitalgesell-
schaften ist nicht anzuwenden.
(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht des in-
ländischen Emittenten von Vermögensanlagen und des
Abschnitt 4
Emittenten von Vermögensanlagen mit Sitz außerhalb
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Gebühren, Straf-,
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Bußgeld- und Ordnungsgeld-
Europäischen Wirtschaftsraum sind durch einen Ab- bestimmungen sowie Übergangsvorschriften
schlussprüfer nach Maßgabe der Bestimmungen des
Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des
§ 27
Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs zu prüfen.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht müssen mit Gebühren und Auslagen
dem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und
Versagung der Bestätigung versehen sein. Der Jahres-
nach den auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen
abschluss und der Lagebericht von Emittenten von Ver-
Rechtsverordnungen kann die Bundesanstalt Gebühren
mögensanlagen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
und Auslagen erheben.
der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Wirtschaftsraum sind durch einen Abschlussprüfer mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
nach den gleichwertigen dort jeweils für Kapitalgesell- stimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflich-
schaften geltenden Prüfungsvorschriften zu prüfen. tigen Tatbestände und die Gebührensätze näher zu be-
stimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vor-
(2) Der Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung auch
zusehen. Das Bundesministerium der Finanzen kann
festzustellen, ob der Emittent der Vermögensanlagen
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
die Bestimmungen eines den Vermögensanlagen zu-
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über-
grunde liegenden Gesellschaftsvertrags oder eines
tragen.
Treuhandverhältnisses beachtet hat.
(3) Bei Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 § 28
Nummer 1 bis 3 ist die Zuweisung von Gewinnen, Ver-
lusten, Einnahmen und Entnahmen zu den einzelnen Strafvorschriften
Kapitalkonten vom Abschlussprüfer zu prüfen und de- Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
ren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen. Dies gilt auch für strafe wird bestraft, wer
den Fall, dass die Vermögensanlage für den Anleger
1. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
durch einen Treuhänder gehalten wird.
§ 264 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs
(4) Hat der Emittent der Vermögensanlagen seinen oder
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
2. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
§ 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, hat die-
ser dem Jahresbericht eine zusätzliche Bestätigung eine Versicherung nicht richtig abgibt.
2490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011
§ 29 § 30
Allgemeine Bußgeldvorschriften Bußgeldvorschriften zur Rechnungslegung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder (1) Ordnungswidrig handelt, wer einer Vorschrift des
leichtfertig § 24 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
1. § 264 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2, § 265 Absatz 2
1. entgegen § 6 in Verbindung mit einer Rechtsverord-
bis 4 oder Absatz 6, § 266, § 268 Absatz 2 bis 6 oder
nung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 einen Verkaufs-
Absatz 7, § 272, § 274, § 275, § 277, § 284 oder
prospekt nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
§ 285 des Handelsgesetzbuchs über den Jahresab-
veröffentlicht,
schluss oder
2. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 einen Verkaufs- 2. § 289 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 3 über den La-
prospekt veröffentlicht, gebericht
3. entgegen § 9 Absatz 1, § 10 Satz 2 oder § 11 Ab- zuwiderhandelt.
satz 1 Satz 1 und 4 einen Verkaufsprospekt, eine (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
nachzutragende Angabe, einen neuen Umstand bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
oder eine Unrichtigkeit nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
oder nicht rechtzeitig veröffentlicht, Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
das Bundesamt für Justiz.
4. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 eine Mitteilung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge- § 31
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
Ordnungsgeldvorschriften
5. entgegen § 12 einen Hinweis nicht, nicht richtig, (1) Die Ordnungsgeldvorschriften des § 335 des
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aufnimmt, Handelsgesetzbuchs sind auch auf die Verletzung von
6. entgegen § 13 Absatz 1 in Verbindung mit einer Pflichten des vertretungsberechtigten Organs des Emit-
Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 6 Satz 1 ein tenten von Vermögensanlagen sowie auch auf den
Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht, nicht Emittenten von Vermögensanlagen selbst entspre-
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er- chend anzuwenden, und zwar auch dann, wenn es sich
stellt, bei diesem nicht um eine Kapitalgesellschaft oder eine
Gesellschaft im Sinne des § 264a des Handelsgesetz-
7. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 eine dort gemachte buchs handelt. An die Stelle der Pflichten nach § 335
Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Handelsgesetz-
nicht rechtzeitig aktualisiert, buchs treten im Falle der Erstellung eines Jahresbe-
8. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 oder § 14 Absatz 3 richts die Pflichten nach § 23 Absatz 1 und 3 dieses
einen Verkaufsprospekt, einen Nachtrag oder eine Gesetzes. Offenlegung im Sinne des § 325 Absatz 1
aktualisierte Fassung des Vermögensanlagen-Infor- Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind die Einreichung
mationsblatts nicht oder nicht rechtzeitig übermit- und Bekanntmachung des Jahresberichts gemäß § 23
telt, Absatz 1 und 3 dieses Gesetzes.
9. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 ein Vermögensan- (2) Die Bundesanstalt übermittelt dem Betreiber des
lagen-Informationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig elektronischen Bundesanzeigers mindestens einmal
hinterlegt oder pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekannt
werdenden Emittenten von Vermögensanlagen sowie
10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 1 den Bevollmächtigten im Sinne des § 5 Absatz 3.
Satz 1 oder § 18 Absatz 1 oder Absatz 2 zuwider-
(3) Das Bundesamt für Justiz teilt der Bundesanstalt
handelt.
diejenigen Emittenten von Vermögensanlagen mit ei-
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder nem Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
fahrlässig setzes mit, die entgegen § 23 ihrer Pflicht zur Einrei-
chung eines Jahresberichts nicht nachgekommen sind
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Absatz 1
und gegen die aus diesem Grund unanfechtbare Ord-
zuwiderhandelt oder
nungsgelder nach den Absätzen 1 und 2 verhängt wor-
2. entgegen § 19 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht den sind.
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt (4) Die Bundesanstalt kann die der Verhängung ei-
oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht voll- nes unanfechtbaren Ordnungsgeldes nach den Absät-
ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. zen 1 und 2 gegen einen Emittenten von Vermögens-
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des anlagen im Sinne des Satzes 1 zugrunde liegenden Tat-
Absatzes 1 Nummer 1, 2, 6 und 10 mit einer Geldbuße sachen im elektronischen Bundesanzeiger öffentlich
bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Ab- bekannt machen, soweit dies zur Beseitigung oder Ver-
satzes 1 Nummer 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu hinderung von Missständen geboten ist.
hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit ei-
ner Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet wer- § 32
den. Übergangsvorschriften
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 (1) Auf Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Juni 2012
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei der Bundesanstalt zur Gestattung ihrer Veröffent-
die Bundesanstalt. lichung nach § 8i Absatz 2 Satz 1 des Verkaufs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 2491
prospektgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung nis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes
vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2701), das zuletzt erteilt worden ist, ausgegeben werden, wenn das
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I darauf eingezahlte Kapital im Falle des Insolvenzver-
S. 1330) geändert worden ist, eingereicht wurden, ist fahrens über das Vermögen des Instituts oder der
das Verkaufsprospektgesetz in der bis zum 31. Mai Liquidation des Instituts nicht erst nach Befriedi-
2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. gung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückge-
(2) Für Ansprüche wegen fehlerhafter Verkaufspro- zahlt wird.“ eingefügt.
spekte, die vor dem 1. Juni 2012 im Inland veröffent- 2. § 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
licht worden sind, sind das Verkaufsprospektgesetz a) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
und die §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes jeweils in
der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin aa) In Buchstabe c wird am Ende das Wort „oder“
anzuwenden. Wurden Verkaufsprospekte entgegen § 8f gestrichen.
Absatz 1 Satz 1 des Verkaufsprospektgesetzes in der bb) Dem Buchstaben d wird das Wort „oder“ an-
bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung nicht ver- gefügt.
öffentlicht, ist für die daraus resultierenden Ansprüche,
cc) Nach Buchstabe d wird folgender Buch-
die bis zum 31. Mai 2012 entstanden sind, das Ver-
stabe e eingefügt:
kaufsprospektgesetz in der bis zum 31. Mai 2012
geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. „e) Anbietern oder Emittenten von Vermö-
gensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2
(3) Die §§ 23 bis 26 gelten für sämtliche Emittenten
des Vermögensanlagengesetzes“.
von Vermögensanlagen, deren Vermögensanlagen
nach dem 1. Juni 2012 im Inland öffentlich angeboten dd) Im Satzteil nach dem neuen Buchstaben e
werden, und sind erstmals auf Jahresabschlüsse und werden nach den Wörtern „die nach dem In-
Lageberichte für das nach dem 31. Dezember 2013 vestmentgesetz öffentlich vertrieben werden
beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. dürfen,“ die Wörter „oder auf Vermögensanla-
(4) Veröffentlichungen und Bekanntmachungen nach gen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermö-
§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind bis zum gensanlagengesetzes“ eingefügt.
31. Dezember 2014 zusätzlich zu der Veröffentlichung b) In Nummer 12 wird am Ende das Wort „und“ ge-
oder Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzei- strichen.
ger auch in einem überregionalen Börsenpflichtblatt c) In Nummer 13 wird am Ende der Punkt durch das
vorzunehmen. Wort „und“ ersetzt.
Artikel 2 d) Folgende neue Nummer 14 wird angefügt:
„14. Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft
Aufhebung des
ausschließlich für Anbieter oder für Emitten-
Verkaufsprospektgesetzes ten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1
Das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der Be- Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes er-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I bringen.“
S. 2701), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes 3. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „Vermittler von
vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) geändert worden Anteilen an Investmentvermögen“ durch die Wörter
ist, wird aufgehoben. „Unternehmen im Sinne des § 2a Absatz 1 Num-
mer 7“ ersetzt.
Artikel 3
4. In § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter
Änderung des „Anlageberatern oder Vermittlern von Anteilen an
Wertpapierhandelsgesetzes Investmentvermögen“ durch das Wort „Unterneh-
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der men“ ersetzt.
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I 5. § 17 wird wie folgt geändert:
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
a) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: b) In Absatz 6 werden die Wörter „nach den Ab-
sätzen 2, 4 und 5“ durch die Angabe „nach Ab-
1. In § 2 Absatz 2b wird das Wort „und“ durch ein
satz 2“ ersetzt.
Komma ersetzt und werden nach den Wörtern
„Zeichnung von Wertpapieren“ die Wörter „und Ver- c) Absatz 7 wird aufgehoben.
mögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Ver- 6. § 31 wird wie folgt geändert:
mögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Antei-
len an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des a) Dem Absatz 3a Satz 3 wird folgender Satz ange-
Genossenschaftsgesetzes sowie Namensschuldver- fügt:
schreibungen, die mit einer vereinbarten festen Lauf- „Bei Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Ab-
zeit, einem unveränderlich vereinbarten festen posi- satz 2 des Vermögensanlagengesetzes tritt an
tiven Zinssatz ausgestattet sind, bei denen das in- die Stelle des Informationsblatts nach Satz 1
vestierte Kapital ohne Anrechnung von Zinsen unge- das Vermögensanlagen-Informationsblatt nach
mindert zum Zeitpunkt der Fälligkeit zum vollen § 13 des Vermögensanlagengesetzes, soweit
Nennwert zurückgezahlt wird, und die von einem der Anbieter der Vermögensanlagen zur Erstel-
Einlagenkreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d lung eines solchen Vermögensanlagen-Informati-
Satz 1 des Kreditwesengesetzes, dem eine Erlaub- onsblatts verpflichtet ist.“
2492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011
b) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „oder Do- 1. als Person nach Artikel 40
kument gemäß Absatz 3a Satz 3“ durch die Wör-
ter „oder ein Dokument gemäß Absatz 3a Satz 3 a) entgegen Artikel 39 Buchstabe a eine In-
oder 4“ ersetzt. sider-Information weitergibt oder
7. § 38 wird wie folgt geändert: b) entgegen Artikel 39 Buchstabe b die Ein-
stellung, Änderung oder Zurückziehung ei-
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
nes Gebotes empfiehlt oder eine andere
fügt:
Person hierzu verleitet,
„(2a) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Ver-
ordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 2. entgegen Artikel 42 Absatz 1 Satz 2 oder
12. November 2010 über den zeitlichen und ad- Satz 3 das Verzeichnis nicht, nicht richtig,
ministrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-
Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifi- mittelt,
katen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über 3. entgegen Artikel 42 Absatz 2 eine Unterrich-
ein System für den Handel mit Treibhausgas- tung nicht, nicht richtig oder nicht innerhalb
emissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. von fünf Werktagen vornimmt oder
L 302 vom 18.11.2010, S. 1) verstößt, indem er
4. entgegen Artikel 42 Absatz 5 die Behörde
1. entgegen Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Arti- rechtzeitig informiert,“.
kel 40, ein Gebot einstellt, ändert oder zurück-
zieht oder e) In Absatz 4 werden die Wörter „und des Absat-
zes 2b Nummer 11, 12, 35 und 38“ gestrichen
2. als Person nach Artikel 38 Absatz 1 Unterab- und die Wörter „des Absatzes 2b Nummer 1 bis 10,
satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2, 13 bis 34, 36, 37 und 39 bis 42, des Absatzes 3
Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3 und 12 und
a) entgegen Artikel 39 Buchstabe a eine In-
des Absatzes 3a“ durch die Angabe „des Absat-
sider-Information weitergibt oder
zes 2b Nummer 5 und 6 und des Absatzes 3 Num-
b) entgegen Artikel 39 Buchstabe b die Ein- mer 1 Buchstabe b, Nummer 3 und 12“ ersetzt.
stellung, Änderung oder Zurückziehung ei-
nes Gebotes empfiehlt oder eine andere 9. Dem § 40b wird folgender Absatz 3 angefügt:
Person hierzu verleitet.“
„(3) Die Bundesanstalt hat unanfechtbare Maß-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: nahmen, die sie wegen Verstößen gegen Artikel 4
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 getrof-
„(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2a ist der
fen hat, unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich
Versuch strafbar.“
bekannt zu machen, es sei denn, diese Veröffentli-
c) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatzes 1 Nr. 1“ chung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden
durch die Wörter „Absatzes 1 Nummer 1 oder des oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei
Absatzes 2a Nummer 1“ ersetzt. den Beteiligten führen.“
8. § 39 wird wie folgt geändert:
Artikel 4
a) Absatz 2 Nummer 15a wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ durch Änderung des
ein Komma ersetzt. Kreditwesengesetzes
bb) Dem Buchstaben b wird das Wort „oder“ an- Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
gefügt. machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. De-
cc) Nach Buchstabe b wird folgender Buch-
zember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist,
stabe c eingefügt:
wird wie folgt geändert:
„c) § 31 Absatz 3a Satz 4 in Verbindung mit
Satz 1 ein Vermögensanlagen-Informati- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
onsblatt.“ § 64m folgende Angabe angefügt:
b) In Absatz 2b werden die Nummern 1 bis 4 und 7 „§ 64n Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Novel-
bis 42 aufgehoben. lierung des Finanzanlagenvermittler- und
Vermögensanlagenrechts“.
c) Absatz 3a wird aufgehoben.
d) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c einge- 2. In § 1 Absatz 11 Satz 1 werden nach dem Wort
fügt: „Wertpapiere,“ die Wörter „Vermögensanlagen im
Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagenge-
„(2c) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die setzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genos-
Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 verstößt, indem senschaft im Sinne des § 1 des Genossenschafts-
er vorsätzlich oder leichtfertig gesetzes,“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 2493
3. § 2 wird wie folgt geändert: Zeitpunkt bis zur Entscheidung der Bundesanstalt
a) In Absatz 1 wird in Nummer 9 am Ende der Punkt als vorläufig erteilt, wenn es bis zum 31. Dezember
durch ein Semikolon ersetzt und werden die fol- 2012 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32
genden Nummern 10 und 11 angefügt: Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4, stellt.“
„10. Unternehmen, die das Finanzkommissions-
geschäft ausschließlich als Dienstleistung
für Anbieter oder Emittenten von Vermö-
Artikel 5
gensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Änderung der
Vermögensanlagengesetzes betreiben, und Gewerbeordnung
11. Unternehmen, die das Emissionsgeschäft Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
ausschließlich als Übernahme gleichwertiger machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
Garantien im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Dezember
Nummer 10 für Anbieter oder Emittenten von 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist, wird wie
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Ab- folgt geändert:
satz 2 des Vermögensanlagengesetzes be-
treiben.“ 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 34c wird das Wort „Anlage-
aa) Nummer 8 wird wie folgt geändert: berater,“ gestrichen.
aaa) In Buchstabe c wird am Ende das Wort b) Nach der Angabe zu § 34e werden die folgenden
„oder“ gestrichen. Angaben eingefügt:
bbb) Dem Buchstaben d wird das Wort „§ 34f Finanzanlagenvermittler
„oder“ angefügt. § 34g Verordnungsermächtigung“.
ccc) Nach Buchstabe d wird folgender Buch- c) Die Angabe zu § 157 wird wie folgt gefasst:
stabe e eingefügt:
„§ 157 Übergangsregelungen zu den §§ 34c
„e) Anbietern oder Emittenten von Ver-
und 34f“.
mögensanlagen im Sinne des § 1
Absatz 2 des Vermögensanlagenge- 2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „§ 34c Absatz 1
setzes“. Satz 1 Nummer 1 und 4“ durch die Wörter „§ 34c
ddd) Im Satzteil nach dem neuen Buchsta- Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3“ ersetzt.
ben e werden nach den Wörtern „die 3. In § 6a Absatz 1 werden die Wörter „34c Absatz 1
nach dem Investmentgesetz öffentlich Satz 1 Nummer 1 und 4“ durch die Wörter „34c
vertrieben werden dürfen,“ die Wörter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3“ ersetzt.
„oder auf Vermögensanlagen im Sinne
4. § 11a wird wie folgt geändert:
des § 1 Absatz 2 des Vermögensan-
lagengesetzes“ eingefügt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 18 wird am Ende der Punkt durch aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „auch in
ein Semikolon ersetzt. Verbindung mit § 34e Absatz 2,“ die Wörter
cc) Die folgenden Nummern 19 und 20 werden „und § 34f Absatz 5“ eingefügt.
angefügt: bb) In Satz 3 wird das Wort „Versicherungsneh-
„19. Unternehmen, die das Platzierungsge- mern“ durch das Wort „Anlegern“ ersetzt.
schäft ausschließlich für Anbieter oder b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
für Emittenten von Vermögensanlagen fügt:
im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermö-
gensanlagengesetzes erbringen, und „(3a) Die für die Erlaubniserteilung nach § 34f
Absatz 1 zuständige Behörde teilt der Register-
20. Unternehmen, die als Finanzdienstleis-
behörde unverzüglich die für die Eintragung
tung ausschließlich die Finanzportfolio-
nach § 34f Absatz 5 erforderlichen Angaben so-
verwaltung und die Anlageverwaltung
wie die Aufhebung der Erlaubnis nach § 34f Ab-
für Anbieter oder Emittenten von Vermö-
satz 1 mit. Bei Erhalt der Mitteilung über die Auf-
gensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2
hebung der Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 hat
des Vermögensanlagengesetzes erbrin-
die Registerbehörde unverzüglich die zu dem
gen.“
Betroffenen gespeicherten Daten zu löschen.“
4. Nach § 64m wird folgender § 64n eingefügt:
c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Beab-
„§ 64n sichtigt ein“ die Wörter „nach § 34d Absatz 7,
Übergangsvorschrift auch in Verbindung mit § 34e Absatz 2,“ einge-
zum Gesetz zur Novellierung fügt.
des Finanzvermittler- und Vermögensanlagenrechts d) In Absatz 7 werden nach der Angabe „§ 34d Ab-
Für ein Unternehmen, das auf Grund der Erweite- satz 1 Satz 1“ das Wort „und“ durch ein Komma
rung der Definition der Finanzinstrumente in § 1 Ab- ersetzt, nach der Angabe „§ 34e Absatz 1 Satz 1“
satz 11 Satz 1 am 1. Juni 2012 zum Finanzdienst- die Wörter „und § 34f Absatz 1 Satz 1“ und nach
leistungsinstitut wird, gilt die Erlaubnis ab diesem den Wörtern „Versicherungsvermittlern und Ver-
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sicherungsberatern“ die Wörter „sowie Finanz- tungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich
anlagenvermittlern“ eingefügt. vertrieben werden dürfen,
e) In Absatz 8 Satz 1 werden jeweils nach den Wör- 2. Anteilen an geschlossenen Fonds in Form einer
tern „Versicherungsvermittler und Versiche- Kommanditgesellschaft,
rungsberater“ und nach den Wörtern „Versiche-
3. sonstigen Vermögensanlagen im Sinne des § 1
rungsvermittler oder Versicherungsberater“ die
Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
Wörter „sowie Finanzanlagenvermittler“ einge-
fügt. Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Num-
mer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen oder
5. In § 13b Absatz 3 werden die Wörter „34c Absatz 1
den Abschluss von Verträgen über den Erwerb sol-
Satz 1 Nummer 1a bis 3“ durch die Wörter „34c
cher Finanzanlagen vermitteln will (Finanzanlagen-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt und nach der
vermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen
Angabe „34e“ die Angabe „ , 34f“ eingefügt.
Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt
6. § 14 wird wie folgt geändert: oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies
a) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 6“ zum Schutz der Allgemeinheit oder der Anleger er-
durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt. forderlich ist; unter denselben Voraussetzungen
b) In Absatz 6 Satz 1 werden im einleitenden Satz- sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung
teil die Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaub-
„Absatz 5“ und in Nummer 1 die Angabe „Ab- nis nach Satz 1 kann auf die Anlageberatung zu und
satz 9“ durch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt. die Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von
einzelnen Kategorien von Finanzanlagen nach
c) In Absatz 7 wird die Angabe „Absatz 6“ durch Nummer 1, 2 oder 3 beschränkt werden.
die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
d) In Absatz 9 werden die Wörter „Absätzen 1 bis
5“ durch die Wörter „Absätzen 1 bis 4“ ersetzt. 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der
Antragsteller oder eine der mit der Leitung des
e) In Absatz 10 Nummer 2 wird die Angabe „Ab-
Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauf-
satz 8“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.
tragten Personen die für den Gewerbebetrieb er-
f) In Absatz 11 Satz 1 werden im einleitenden forderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die er-
Satzteil die Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe forderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel
„Absatz 5“ und in Nummer 3 die Angabe „Ab- nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung
satz 9“ durch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt. des Antrags wegen eines Verbrechens oder we-
g) In Absatz 12 wird die Angabe „Absatz 6“ durch gen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung,
die Angabe „Absatz 5“ ersetzt. Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfäl-
7. In § 29 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „oder schung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenz-
straftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
34e“ durch die Angabe „ , 34e oder 34f“ ersetzt.
8. § 34c wird wie folgt geändert: 2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögens-
verhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall,
a) In der Überschrift wird das Wort „Anlageberater,“ wenn über das Vermögen des Antragstellers das
gestrichen. Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstre-
aa) Die bisherige Nummer 1a wird die Num- ckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Ab-
mer 2. satz 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilpro-
zessordnung) eingetragen ist,
bb) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.
3. der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaft-
cc) Die bisherige Nummer 4 wird die Nummer 3.
pflichtversicherung nicht erbringen kann oder
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
4. der Antragsteller nicht durch eine vor der Indus-
aa) Nummer 1 wird aufgehoben. trie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte
bb) Die bisherige Nummer 2 wird die Nummer 1. Prüfung nachweist, dass er die für die Vermitt-
cc) Die Nummern 2a, 3 und 3a werden aufgeho- lung von und Beratung über Finanzanlagen im
ben. Sinne des Absatzes 1 Satz 1 notwendige Sach-
kunde über die fachlichen und rechtlichen
dd) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Grundlagen sowie über die Kundenberatung be-
Nummern 2 bis 4. sitzt; die Sachkunde ist dabei im Umfang der
9. Nach § 34e werden die folgenden §§ 34f und 34g beantragten Erlaubnis nachzuweisen.
eingefügt:
(3) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen
„§ 34f
1. Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32
Finanzanlagenvermittler Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde,
(1) Wer im Umfang der Bereichsausnahme des und Zweigstellen von Unternehmen im Sinne
§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesenge- des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesenge-
setzes gewerbsmäßig zu setzes,
1. Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft 2. Kapitalanlagegesellschaften, für die eine Erlaub-
oder Investmentaktiengesellschaft oder von nis nach § 7 Absatz 1 des Investmentgesetzes
ausländischen Investmentanteilen, die im Gel- erteilt wurde, und Zweigniederlassungen von
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Unternehmen im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 3. die Dokumentationspflichten des Gewerbetrei-
des Investmentgesetzes, benden einschließlich einer Pflicht, Beratungs-
protokolle zu erstellen und dem Anleger zur Ver-
3. Finanzdienstleistungsinstitute in Bezug auf Ver-
fügung zu stellen.
mittlungstätigkeiten oder Anlageberatung, für
die ihnen eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Hinsichtlich der Informations-, Beratungs- und Do-
des Kreditwesengesetzes erteilt wurde oder für kumentationspflichten ist hierbei ein dem Ab-
die eine Erlaubnis nach § 64e Absatz 2, § 64i schnitt 6 des Wertpapierhandelsgesetzes vergleich-
Absatz 1, § 64m oder § 64n des Kreditwesenge- bares Anlegerschutzniveau herzustellen.
setzes als erteilt gilt, (2) Die Rechtsverordnung kann auch Vorschrif-
4. Gewerbetreibende in Bezug auf Vermittlungs- ten enthalten
und Beratungstätigkeiten nach Maßgabe des 1. zur Pflicht, Bücher zu führen und die notwen-
§ 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes. digen Daten über einzelne Geschäftsvorgänge
(4) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen di- sowie über die Anleger aufzuzeichnen,
rekt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkende 2. zur Pflicht, der zuständigen Behörde Anzeige
Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes
dass diese Personen über einen Sachkundenach- oder einer Zweigniederlassung beauftragten
weis nach Absatz 2 Nummer 4 verfügen und ge- Personen zu erstatten und hierbei bestimmte
prüft haben, ob sie zuverlässig sind. Die Beschäfti- Angaben zu machen,
gung einer direkt bei der Beratung und Vermittlung
mitwirkenden Person kann dem Gewerbetreiben- 3. zu den Inhalten und dem Verfahren für die Sach-
den untersagt werden, wenn Tatsachen die An- kundeprüfung nach § 34f Absatz 2 Nummer 4,
nahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre den Ausnahmen von der Erforderlichkeit der
Tätigkeit erforderliche Sachkunde oder Zuverläs- Sachkundeprüfung sowie der Gleichstellung an-
sigkeit nicht besitzt. derer Berufsqualifikationen mit der Sachkunde-
prüfung, der Zuständigkeit der Industrie- und
(5) Gewerbetreibende nach Absatz 1 sind ver- Handelskammern sowie der Berufung eines Auf-
pflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer gabenauswahlausschusses,
Tätigkeit über die für die Erlaubniserteilung zustän-
dige Behörde entsprechend dem Umfang der Er- 4. zum Umfang der und zu inhaltlichen Anforderun-
laubnis in das Register nach § 11a Absatz 1 eintra- gen an die nach § 34f Absatz 2 Nummer 3 erfor-
gen zu lassen; ebenso sind Änderungen der im Re- derliche Haftpflichtversicherung, insbesondere
gister gespeicherten Angaben der Registerbehörde über die Höhe der Mindestversicherungssumme,
unverzüglich mitzuteilen. die Bestimmung der zuständigen Behörde im
Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsver-
(6) Gewerbetreibende nach Absatz 1 haben die tragsgesetzes, über den Nachweis über das Be-
unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mit- stehen der Haftpflichtversicherung und Anzeige-
wirkenden Personen im Sinne des Absatzes 4 un- pflichten des Versicherungsunternehmens ge-
verzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der genüber den Behörden und den Anlegern,
Registerbehörde zu melden und eintragen zu las-
sen. Änderungen der im Register gespeicherten An- 5. zu den Anforderungen und Verfahren, die zur
gaben sind der Registerbehörde unverzüglich mit- Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG auf In-
zuteilen. haber von Berufsqualifikationen angewendet
werden sollen, die in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union oder einem ande-
§ 34g
ren Vertragsstaat des Abkommens über den Eu-
Verordnungsermächtigung ropäischen Wirtschaftsraum erworben wurden,
sofern diese Personen im Inland vorübergehend
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
oder dauerhaft als Finanzanlagenvermittler tätig
Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundes-
werden wollen.
ministerium der Finanzen und dem Bundesministe-
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau- Außerdem kann der Gewerbetreibende in der Ver-
cherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustim- ordnung verpflichtet werden, die Einhaltung der
mung des Bundesrates zum Schutze der Allge- nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Num-
meinheit und der Anleger Vorschriften zu erlassen mer 1, 2 und 4 erlassenen Vorschriften auf seine
über den Umfang der Verpflichtungen des Gewer- Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlass
betreibenden bei der Ausübung des Gewerbes ei- prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zu-
nes Finanzanlagenvermittlers. Die Rechtsverord- ständigen Behörde vorzulegen, soweit dies zur
nung hat Vorschriften zu enthalten über wirksamen Überwachung erforderlich ist. Hierbei
können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere
1. die Informationspflichten gegenüber dem Anle-
deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Aus-
ger, einschließlich einer Pflicht, Provisionen und
wahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren
andere Zuwendungen offenzulegen und dem
Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt
Anleger ein Informationsblatt über die jeweilige
des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen der Ge-
Finanzanlage zur Verfügung zu stellen,
werbetreibenden gegenüber dem Prüfer sowie das
2. die bei dem Anleger einzuholenden Informatio- Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwi-
nen, die erforderlich sind, um diesen anlage- schen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden ge-
und anlegergerecht zu beraten, regelt werden.“
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10. In § 47 wird nach der Angabe „34c“ die Angabe bb) Buchstabe i wird wie folgt gefasst:
„ , 34d, 34e, 34f“ eingefügt.
„i) nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ein
Bauvorhaben vorbereitet oder durch-
11. § 55a Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
führt,“.
„8. im Sinne des § 34f Absatz 3 Nummer 4 Finanz- cc) In Buchstabe j wird das Wort „oder“ durch
anlagen als Finanzanlagenvermittler vermittelt ein Komma ersetzt.
und Dritte über Finanzanlagen berät; das Glei- dd) Folgender Buchstabe l wird angefügt:
che gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäf-
tigten Personen;“. „l) nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Anlagebera-
tung erbringt oder den Abschluss von
12. In § 57 Absatz 2 werden nach dem Wort „Versiche- Verträgen der dort bezeichneten Art ver-
rungsvermittlergewerbes“ das Wort „sowie“ durch mittelt oder“.
ein Komma ersetzt, nach dem Wort „Versicherungs- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
beratergewerbes“ die Wörter „sowie des Gewerbes
des Finanzanlagenvermittlers“ eingefügt, nach der aa) In Nummer 5 werden nach der Angabe
Angabe „34c“ das Wort „oder“ durch ein Komma „§ 34c Absatz 1 Satz 2“ die Wörter oder
ersetzt und nach der Angabe „34d“ ein Komma „§ 34f Absatz 1 Satz 2“ eingefügt.
und nach der Angabe „34e“ ein Komma sowie die bb) In Nummer 6 werden nach der Angabe
Angabe „oder 34f“ eingefügt. „§ 34c Absatz 3“ die Wörter „oder § 34g Ab-
satz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Num-
13. In § 61a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort mer 1, 2 oder 4 oder Satz 2“ eingefügt.
„Versicherungsvermittlergewerbes“ das Wort „so-
wie“ durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„Versicherungsberatergewerbes“ die Wörter „sowie „7. entgegen § 34d Absatz 7 Satz 1, auch in
des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers“ ein- Verbindung mit § 34e Absatz 2, oder
gefügt, nach der Angabe „§ 34e Absatz 2 bis 3“ § 34f Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6
ein Komma und die Wörter „§ 34f Absatz 4 und 5 Satz 1 eine Eintragung nicht vornehmen
und § 34g“ eingefügt, nach der Angabe „§ 34d Ab- lässt,“.
satz 8“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
dd) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch
und nach der Angabe „34e Absatz 3“ die Wörter
das Wort „oder“ ersetzt.
„und des § 34g“ eingefügt.
ee) Folgende neue Nummer 9 wird angefügt:
14. In § 70a Absatz 2 werden nach dem Wort „Versi-
„9. entgegen § 34f Absatz 5 Satz 1 oder Ab-
cherungsvermittlergewerbes“ das Wort „sowie“
satz 6 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht
durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort „Versi-
richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
cherungsberatergewerbes“ die Wörter „sowie des
zeitig macht.“
Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers“ eingefügt,
nach der Angabe „34d“ ein Komma eingefügt und c) In Absatz 4 werden die Angabe „Buchstabe i“
nach der Angabe „§ 34e“ die Angabe „oder § 34f“ durch die Angabe „Buchstabe l“, die Angabe „a
eingefügt. bis h, j bis k“ durch die Angabe „a bis k“ und die
Angabe „Nummer 5 bis 8“ durch die Wörter
15. In § 71b Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Nummer 5 bis 9“ ersetzt.
„Versicherungsvermittlergewerbes“ das Wort „so- 17. § 145 wird wie folgt geändert:
wie“ durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort
„Versicherungsberatergewerbes“ die Wörter „sowie a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Num-
des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers“ ein- mer 3 Buchstabe a wird jeweils die Angabe
gefügt, nach der Angabe „§ 34d Absatz 8“ das Wort „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2“ durch die Wörter
„und“ durch ein Komma ersetzt und nach der An- „§ 34f Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
gabe „§ 34e Absatz 3“ die Wörter „und des § 34g“ b) In Absatz 2 Nummer 9 werden nach der Angabe
eingefügt. „§ 34c Absatz 3“ die Wörter „oder mit § 34g Ab-
satz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2
16. § 144 wird wie folgt geändert: oder 4 oder Satz 2“ eingefügt.
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: 18. In § 146 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe a wird die
Angabe „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ durch
aa) In Buchstabe h werden die Wörter „§ 34c die Wörter „§ 34f Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nummer 1a“ 19. § 157 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 oder Nummer 2“ ersetzt und die a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Wörter „nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Num- „§ 157
mer 4 als Bauherr oder Baubetreuer Bauvor-
Übergangsregelungen zu den §§ 34c und 34f“.
haben in der dort bezeichneten Weise vorbe-
reitet oder durchführt, nach § 34 Absatz 1 b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und die
Satz 1 Nummer 3 Anlageberatung betreibt Wörter „den Abschluss von Verträgen im Sinne
oder“ gestrichen. des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ werden
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durch die Wörter „die Vermittlung des Abschlus- Artikel 6
ses von Verträgen im Sinne des § 34c Absatz 1
Änderung des
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in der bis zum
31. Oktober 2007 geltenden Fassung“ ersetzt Wertpapierprospektgesetzes
sowie nach der Angabe „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005
Nummer 3“ werden die Wörter „in der ab dem (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
1. November 2007 geltenden Fassung“ einge- zes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert
fügt. worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
Abschnitten 6 und 7 durch die folgenden Angaben
„(2) Gewerbetreibende, die am 1. Januar ersetzt:
2013 eine Erlaubnis für die Vermittlung des „Abschnitt 6
Abschlusses von Verträgen im Sinne des § 34c Prospekthaftung
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder für die Anlage-
beratung nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 § 21 Haftung bei fehlerhaftem Börsenzulassungs-
haben und diese Tätigkeit nach dem 1. Januar prospekt
2013 weiterhin ausüben wollen, sind verpflichtet, § 22 Haftung bei sonstigem fehlerhaften Prospekt
bis zum 1. Juli 2013 eine Erlaubnis als Finanz-
anlagenvermittler nach § 34f Absatz 1 zu bean- § 23 Haftungsausschluss
tragen und sich selbst sowie die nach § 34f Ab- § 24 Haftung bei fehlendem Prospekt
satz 6 einzutragenden Personen nach Erteilung
der Erlaubnis gemäß § 34f Absatz 5 registrieren § 25 Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige
zu lassen. Die für die Erlaubniserteilung zustän- Ansprüche
dige Stelle übermittelt dazu die erforderlichen In-
formationen an die Registerbehörde. Wird die Er-
Abschnitt 7
laubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnis-
urkunde gemäß § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Zuständige Behörde und Verfahren
oder Nummer 3 beantragt, so erfolgt keine Prü-
fung der Zuverlässigkeit und der Vermögensver- § 26 Befugnisse der Bundesanstalt
hältnisse nach § 34f Absatz 2 Nummer 1 und 2. § 27 Verschwiegenheitspflicht
Für den Nachweis der nach § 34f Absatz 2 Num-
§ 28 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen in
mer 4 erforderlichen Sachkunde gilt Absatz 3.
anderen Staaten des Europäischen Wirt-
Die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Num- schaftsraums
mer 2 oder Nummer 3 erlischt mit der bestands-
kräftigen Entscheidung über den Erlaubnisan- § 28a Zusammenarbeit mit der Europäischen Wert-
trag nach § 34f Absatz 1 Satz 1, spätestens aber papier- und Marktaufsichtsbehörde
mit Ablauf der in Satz 1 genannten Frist. Bis zu § 29 Vorsichtsmaßnahmen
diesem Zeitpunkt gilt die Erlaubnis nach § 34c
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 als § 30 Bekanntmachung von Maßnahmen
Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1. § 31 Sofortige Vollziehung
(3) Gewerbetreibende im Sinne des Absat-
zes 2 sind verpflichtet, bis zum 1. Januar 2015 Abschnitt 8
einen Sachkundenachweis nach § 34f Absatz 2 Sonstige Vorschriften
Nummer 4 gegenüber der zuständigen Behörde
zu erbringen. Die Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 § 32 Register
Satz 1 erlischt, wenn der erforderliche Sach-
kundenachweis nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 § 33 Gebühren und Auslagen
nicht bis zum Ablauf dieser Frist erbracht wird. § 34 Benennungspflicht
Beschäftigte im Sinne des § 34f Absatz 4 sind
verpflichtet, bis zum 1. Januar 2015 einen Sach- § 35 Bußgeldvorschriften
kundenachweis nach § 34f Absatz 2 Nummer 4
zu erwerben. Personen, die seit dem 1. Januar § 36 Übergangsbestimmungen
2006 ununterbrochen unselbstständig oder
selbstständig als Anlagevermittler oder Anlage- § 37 Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des
Verkaufsprospektgesetzes“.
berater gemäß § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
oder Nummer 3 in der bis zum 31. Dezember
2012 geltenden Fassung tätig waren, bedürfen 2. In § 2 Nummer 6 wird in den Buchstaben d und e
keiner Sachkundeprüfung. Selbstständig tätige jeweils die Angabe „§ 27“ durch die Angabe „§ 32“
Anlagevermittler oder Anlageberater haben die ersetzt.
ununterbrochene Tätigkeit durch Vorlage der er- 3. § 17 wird wie folgt geändert:
teilten Erlaubnis und die lückenlose Vorlage der
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 24“ durch die
Prüfungsberichte nach § 16 Absatz 1 Satz 1 der
Angabe „§ 29“ ersetzt.
Makler- und Bauträgerverordnung in der am
31. Dezember 2012 geltenden Fassung nachzu- b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 23“ durch die
weisen.“ Angabe „§ 28“ ersetzt.
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4. Nach § 20 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt: dischen Börse ist, für die Beurteilung der Wertpa-
piere wesentliche Angaben unrichtig oder unvoll-
„Abschnitt 6
ständig, ist § 21 entsprechend anzuwenden mit
Prospekthaftung der Maßgabe, dass
1. bei der Anwendung des § 21 Absatz 1 Satz 1 für
§ 21
die Bemessung des Zeitraums von sechs Mona-
Haftung bei fehlerhaftem ten anstelle der Einführung der Wertpapiere der
Börsenzulassungsprospekt Zeitpunkt des ersten öffentlichen Angebots im
Inland maßgeblich ist und
(1) Der Erwerber von Wertpapieren, die auf
Grund eines Prospekts zum Börsenhandel zugelas- 2. § 21 Absatz 3 auf diejenigen Emittenten mit Sitz
sen sind, in dem für die Beurteilung der Wertpapiere im Ausland anzuwenden ist, deren Wertpapiere
wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig auch im Ausland öffentlich angeboten werden.
sind, kann
1. von denjenigen, die für den Prospekt die Verant- § 23
wortung übernommen haben, und
Haftungsausschluss
2. von denjenigen, von denen der Erlass des Pro-
spekts ausgeht, (1) Nach den §§ 21 oder 22 kann nicht in An-
als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpa- spruch genommen werden, wer nachweist, dass
piere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der An-
dieser den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere gaben des Prospekts nicht gekannt hat und dass
nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb ver- die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit be-
bundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das ruht.
Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Pro- (2) Ein Anspruch nach den §§ 21 oder 22 besteht
spekts und innerhalb von sechs Monaten nach nicht, sofern
erstmaliger Einführung der Wertpapiere abge-
schlossen wurde. Ist kein Ausgabepreis festgelegt, 1. die Wertpapiere nicht auf Grund des Prospekts
gilt als Ausgabepreis der erste nach Einführung der erworben wurden,
Wertpapiere festgestellte oder gebildete Börsen-
preis, im Falle gleichzeitiger Feststellung oder Bil- 2. der Sachverhalt, über den unrichtige oder un-
dung an mehreren inländischen Börsen der höchste vollständige Angaben im Prospekt enthalten
erste Börsenpreis. Auf den Erwerb von Wertpapie- sind, nicht zu einer Minderung des Börsenprei-
ren desselben Emittenten, die von den in Satz 1 ge- ses der Wertpapiere beigetragen hat,
nannten Wertpapieren nicht nach Ausstattungs- 3. der Erwerber die Unrichtigkeit oder Unvollstän-
merkmalen oder in sonstiger Weise unterschieden digkeit der Angaben des Prospekts bei dem Er-
werden können, sind die Sätze 1 und 2 entspre- werb kannte,
chend anzuwenden.
(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wert- 4. vor dem Abschluss des Erwerbsgeschäfts im
papiere, so kann er die Zahlung des Unterschieds- Rahmen des Jahresabschlusses oder Zwischen-
betrags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser berichts des Emittenten, einer Veröffentlichung
den ersten Ausgabepreis nicht überschreitet, und nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes oder
dem Veräußerungspreis der Wertpapiere sowie der einer vergleichbaren Bekanntmachung eine
mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen deutlich gestaltete Berichtigung der unrichtigen
üblichen Kosten verlangen. Absatz 1 Satz 2 und 3 oder unvollständigen Angaben im Inland veröf-
ist anzuwenden. fentlicht wurde oder
(3) Sind Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im 5. er sich ausschließlich auf Grund von Angaben in
Ausland auch im Ausland zum Börsenhandel zuge- der Zusammenfassung oder einer Übersetzung
lassen, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 ergibt, es sei denn, die Zusammenfassung ist ir-
nur, sofern die Wertpapiere auf Grund eines im In- reführend, unrichtig oder widersprüchlich, wenn
land abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz sie zusammen mit den anderen Teilen des Pro-
oder teilweise im Inland erbrachten Wertpapier- spekts gelesen wird.
dienstleistung erworben wurden.
(4) Einem Prospekt steht eine schriftliche Dar- § 24
stellung gleich, auf Grund deren Veröffentlichung
Haftung bei fehlendem Prospekt
der Emittent von der Pflicht zur Veröffentlichung ei-
nes Prospekts befreit wurde. (1) Ist ein Prospekt entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1
nicht veröffentlicht worden, kann der Erwerber von
§ 22 Wertpapieren von dem Emittenten und dem Anbie-
ter als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wert-
Haftung bei sonstigem fehlerhaften Prospekt
papiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, so-
Sind in einem nach § 3 Absatz 1 Satz 1 veröffent- weit dieser den ersten Erwerbspreis nicht über-
lichten Prospekt, der nicht Grundlage für die Zulas- schreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üb-
sung von Wertpapieren zum Handel an einer inlän- lichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsge-
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schäft vor Veröffentlichung eines Prospekts und in- 2012 erstmals angeboten wurden, ist das Verkaufs-
nerhalb von sechs Monaten nach dem ersten öf- prospektgesetz in der vor dem 1. Juli 2005 gelten-
fentlichen Angebot im Inland abgeschlossen wurde. den Fassung weiterhin anzuwenden. § 3 Absatz 1
Auf den Erwerb von Wertpapieren desselben Emit- ist nicht anzuwenden.
tenten, die von den in Satz 1 genannten Wertpapie-
ren nicht nach Ausstattungsmerkmalen oder in (2) Für Ansprüche wegen fehlerhafter Prospekte,
sonstiger Weise unterschieden werden können, ist die nicht Grundlage für die Zulassung von Wertpa-
Satz 1 entsprechend anzuwenden. pieren zum Handel an einer inländischen Börse sind
und die vor dem 1. Juni 2012 im Inland veröffent-
(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wert- licht worden sind, sind das Verkaufsprospektgesetz
papiere, so kann er die Zahlung des Unterschieds- und die §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes jeweils in
betrags zwischen dem Erwerbspreis und dem Ver- der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung
äußerungspreis der Wertpapiere sowie der mit dem weiterhin anzuwenden. Wurden Prospekte entge-
Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen gen § 3 Absatz 1 Satz 1 nicht veröffentlicht, ist für
Kosten verlangen. Absatz 1 Satz 1 gilt entspre- daraus resultierende Ansprüche, die bis zum Ablauf
chend. des 31. Mai 2012 entstanden sind, das Verkaufs-
(3) Werden Wertpapiere eines Emittenten mit prospektgesetz in der bis zum 31. Mai 2012 gelten-
Sitz im Ausland auch im Ausland öffentlich angebo- den Fassung weiterhin anzuwenden.“
ten, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder Ab-
satz 2 nur, sofern die Wertpapiere auf Grund eines
Artikel 7
im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer
ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wertpa- Änderung des
pierdienstleistung erworben wurden. Börsengesetzes
(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 be-
steht nicht, sofern der Erwerber die Pflicht, einen Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330,
Prospekt zu veröffentlichen, beim Erwerb kannte. 1351), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert worden
§ 25 ist, wird wie folgt geändert:
Unwirksame Haftungsbeschränkung; 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 44
sonstige Ansprüche bis 47 wie folgt gefasst:
(1) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche nach
„§§ 44 bis 47 (weggefallen)“.
§§ 21, 23 oder 24 im Voraus ermäßigt oder erlassen
werden, ist unwirksam. 2. § 1 wird wie folgt geändert:
(2) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vor-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
schriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von
Verträgen oder unerlaubten Handlungen erhoben b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
werden können, bleiben unberührt.“
„(2) Ist eine Börse beauftragt worden, Ver-
5. Der bisherige Abschnitt 6 wird der Abschnitt 7.
steigerungen gemäß der Verordnung (EU)
6. § 21 wird § 26 und in Absatz 7 wird die Angabe Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. Novem-
„§ 23“ durch die Angabe „§ 28“ ersetzt. ber 2010 über den zeitlichen und administrativen
7. Die bisherigen §§ 22 bis 23a werden die §§ 27 Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung
bis 28a. von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß
der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Par-
8. § 24 wird § 29 und in Absatz 1 Satz 2 wird die An-
laments und des Rates über ein System für den
gabe „§ 23“ durch die Angabe „§ 28“ ersetzt.
Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in
9. Der bisherige § 25 wird der § 30. der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010,
10. § 26 wird § 31 und in Nummer 1 wird die Angabe S. 1) durchzuführen, gelten hinsichtlich dieser
„§ 21“ durch die Angabe „§ 26“ ersetzt. Versteigerungen die Vorschriften dieses Geset-
zes, soweit in der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010
11. Der bisherige Abschnitt 7 wird der Abschnitt 8.
in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes
12. Die bisherigen §§ 27 bis 29 werden die §§ 32 bestimmt ist.“
bis 34.
13. § 30 wird § 35 und in Absatz 2 in den Nummern 1 3. Die §§ 44 bis 47 werden aufgehoben.
und 2 jeweils die Angabe „§ 21“ durch die Angabe 4. In § 48 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „47“ durch
„§ 26“ ersetzt. die Angabe „43“ ersetzt.
14. Der bisherige § 31 wird der § 36.
5. Dem § 52 wird folgender Absatz 8 angefügt:
15. Nach dem neuen § 36 wird folgender § 37 angefügt:
„§ 37 „(8) Für Ansprüche wegen fehlerhafter Prospekte,
die Grundlage für die Zulassung von Wertpapieren
Übergangsbestimmungen zur zum Handel an einer inländischen Börse sind und
Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes die vor dem 1. Juni 2012 im Inland veröffentlicht
(1) Auf vor dem 1. Juli 2005 im Inland veröffent- worden sind, sind die §§ 44 bis 47 in der bis zum
lichte Verkaufsprospekte für Wertpapiere, die von 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzu-
Kreditinstituten ausgegeben und vor dem 30. Juni wenden.“
2500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011
Artikel 8 (BGBl. I S. 1982, 1986), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) geändert
Änderung des
worden ist, werden die Wörter „§ 44 Absatz 1 des Bör-
Investmentgesetzes sengesetzes“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 des
In § 2 Absatz 11 Satz 2 Nummer 6 des Investment- Wertpapierprospektgesetzes“ ersetzt.
gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist, Artikel 14
werden die Wörter „§ 8g des Verkaufsprospektgeset-
zes“ durch die Wörter „§ 7 des Vermögensanlagen-
Änderung des
gesetzes“ ersetzt. Luftverkehrsnachweissicherungsgesetzes
§ 6 Absatz 1 des Luftverkehrsnachweissicherungs-
Artikel 9 gesetzes vom 5. Juni 1997 (BGBl. I S. 1322) wird wie
Änderung des folgt geändert:
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
1. In Satz 1 werden die Wörter „gemäß § 44 Absatz 1
In § 1 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 des Kapitalanleger- Nummer 3 des Börsengesetzes in Verbindung mit
Musterverfahrensgesetzes vom 16. August 2005 § 70 der Börsenzulassungsverordnung unverzüglich
(BGBl. I S. 2437), das durch Artikel 12 des Gesetzes nach“ durch das Wort „mit“ ersetzt und nach dem
vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) geändert worden Wort „Hauptversammlung“ die Wörter „nach § 30b
ist, werden nach dem Wort „Verkaufsprospektgesetz“ Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandels-
die Wörter „ , dem Vermögensanlagengesetz“ einge- gesetzes“ eingefügt.
fügt.
2. In Satz 2 werden nach dem Wort „Quartals“ die Wör-
Artikel 10 ter „im elektronischen Bundesanzeiger“ eingefügt.
Änderung des
EWR-Ausführungsgesetzes Artikel 15
Artikel 115 Nummer 5 des EWR-Ausführungsgeset-
zes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 1529, 2436), Änderung der
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. No- Vermögensanlagen-
vember 1993 (BGBl. I S. 1917) geändert worden ist, Verkaufsprospektverordnung
wird aufgehoben.
Die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
Artikel 11 vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3464) wird wie folgt
geändert:
Änderung des
Treuhandkreditaufnahmegesetzes 1. In § 1 werden die Wörter „§ 8f Absatz 1 des Ver-
kaufsprospektgesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Ab-
In § 5 des Treuhandkreditaufnahmegesetzes vom
satz 2 des Vermögensanlagengesetzes“ ersetzt.
3. Juli 1992 (BGBl. I S. 1190) werden die Wörter „Die
§§ 41, 74 des Börsengesetzes und § 3 Nummer 1 des 2. § 2 wird wie folgt geändert:
Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes vom 13. Dezem-
ber 1990 (BGBl. I S. 2749) gelten“ durch die Wörter „§ 1 a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierprospektgesetzes
gilt“ ersetzt. aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgen-
den Sätze ersetzt:
Artikel 12
„Das Deckblatt darf neben dem deutlichen
Änderung des Hinweis gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 des Ver-
Gerichtsverfassungsgesetzes mögensanlagengesetzes keine weiteren In-
§ 95 Absatz 1 Nummer 6 des Gerichtsverfassungs- formationen enthalten, die diesen Hinweis
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom abschwächen. Der Verkaufsprospekt muss
9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 ein Inhaltsverzeichnis haben.“
des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„6. aus den §§ 21, 22 und 24 des Wertpapierprospekt-
gesetzes oder den §§ 20 bis 22 des Vermögensan- „Ferner ist an hervorgehobener Stelle im Ver-
lagengesetzes.“ kaufsprospekt ein ausdrücklicher Hinweis
darauf aufzunehmen, dass bei fehlerhaftem
Artikel 13 Verkaufsprospekt Haftungsansprüche nur
Änderung des dann bestehen können, wenn die Vermö-
gensanlage während der Dauer des öffent-
Finanzmarktstabili- lichen Angebots, spätestens jedoch inner-
sierungsbeschleunigungsgesetzes halb von zwei Jahren nach dem ersten öf-
In § 20 Absatz 3 Satz 2 des Finanzmarktstabilisie- fentlichen Angebot der Vermögensanlagen
rungsbeschleunigungsgesetzes vom 17. Oktober 2008 im Inland, erworben wird. Die wesentlichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 2501
tatsächlichen und rechtlichen Risiken im Zu- Provisionen geleistet werden, insbe-
sammenhang mit der Vermögensanlage sind sondere Vermittlungsprovisionen oder
in einem gesonderten Abschnitt darzustel- vergleichbare Vergütungen; dabei ist
len, der nur diese Angaben enthält. Es ist die Provision als absoluter Betrag anzu-
insbesondere auf Liquiditätsrisiken, auf Risi- geben sowie als Prozentangabe in Be-
ken, die mit einem Einsatz von Fremdkapital zug auf den Gesamtbetrag der angebo-
einhergehen, sowie auf Risiken einer mögli- tenen Vermögensanlagen.“
chen Fremdfinanzierung des Anteils durch b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
den Anleger einzugehen.“
„Unbeschadet der Angaben zu den rechtlichen
cc) Im neuen Satz 6 werden nach den Wörtern Verhältnissen sind bei Beteiligungen am Ergeb-
„maximale Risiko“ die Wörter „an hervorge- nis eines Unternehmens im Sinne des § 1 Ab-
hobener Stelle im Verkaufsprospekt“ einge- satz 2 Nummer 1 des Vermögensanlagengeset-
fügt. zes der Gesellschaftsvertrag, die Satzung, der
b) Absatz 5 wird aufgehoben. Beteiligungsvertrag oder der sonstige für das
Anlageverhältnis maßgebliche Vertrag beizufü-
3. § 4 wird wie folgt geändert:
gen; bei Treuhandvermögen im Sinne des § 1
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: Absatz 2 Nummer 2 des Vermögensanlagenge-
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „sowie die setzes ist der Treuhandvertrag als Teil des Pro-
mit den Vermögensanlagen verbundenen spekts beizufügen.“
Rechte“ gestrichen. c) Folgender Satz wird angefügt:
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a „Ebenso ist der Vertrag über die Mittelverwen-
eingefügt: dungskontrolle beizufügen.“
„1a. die Hauptmerkmale der Anteile der An- 4. In § 5 Nummer 3 werden die Wörter „und die von
leger sowie abweichende Rechte der der gesetzlichen Regelung abweichenden Bestim-
Gesellschafter des Emittenten zum mungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertra-
Zeitpunkt der Prospektaufstellung; so- ges“ durch die Wörter „ , insbesondere zur Firma,
fern ehemaligen Gesellschaftern An- zur Haftung, zum gezeichneten Kapital, zu den Ge-
sprüche aus ihrer Beteiligung beim sellschaftern sowie zu den Mitgliedern der Ge-
Emittenten zustehen, sind diese zu be- schäftsführung,“ ersetzt.
schreiben;“. 5. § 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
cc) Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Übernimmt der Emittent oder eine andere „1. die Höhe des gezeichneten Kapitals oder der
Person die Zahlung von Steuern für den An- Kapitalanteile und die Art der Anteile, in die
leger, ist dies anzugeben;“. das Kapital zerlegt ist; dabei sind die Höhe
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: der ausstehenden Einlagen auf das Kapital
„4. die Zahlstellen oder andere Stellen, die und die Hauptmerkmale der Anteile anzuge-
bestimmungsgemäß Zahlungen an den ben;“.
Anleger ausführen und an denen der Ver- b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 8f Absatz 1
kaufsprospekt, das Vermögensanlagen- des Verkaufsprospektgesetzes“ durch die Wör-
Informationsblatt, der letzte veröffent- ter „§ 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengeset-
lichte Jahresabschluss und der Lagebe- zes“ ersetzt.
richt zur kostenlosen Ausgabe bereitge- 6. § 7 wird wie folgt geändert:
halten werden;“.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
ee) Die Nummern 10 bis 12 werden wie folgt ge-
„§ 7
fasst:
Angaben über
„10. an einer hervorgehobenen Stelle im Ver-
Gründungsgesellschafter
kaufsprospekt die für den Anleger ent-
des Emittenten und über die
stehenden weiteren Kosten, insbeson-
Gesellschafter des Emittenten zum Zeit-
dere solche Kosten, die mit dem Er-
punkt der Aufstellung des Verkaufsprospekts“.
werb, der Verwaltung und der Veräuße-
rung der Vermögensanlage verbunden b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sind; aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
11. an einer hervorgehobenen Stelle im Ver- aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach
kaufsprospekt, unter welchen Umstän- den Wörtern „die Gründungsgesell-
den der Erwerber der Vermögensan- schafter“ die Wörter „und die Gesell-
lagen verpflichtet ist, weitere Leistun- schafter zum Zeitpunkt der Prospekt-
gen zu erbringen, insbesondere unter aufstellung“ eingefügt.
welchen Umständen er haftet und in- bbb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern
wieweit er Nachschüsse zu leisten hat, „von den Gründungsgesellschaftern“
und die Wörter „und den Gesellschaftern
12. an einer hervorgehobenen Stelle im Ver- zum Zeitpunkt der Prospektaufstel-
kaufsprospekt, in welcher Gesamthöhe lung“ eingefügt.
2502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011
ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „au- sellschafter“ eingefügt und wird das Wort
ßerhalb des Gesellschaftsvertrages“ „fünf“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.
durch die Wörter „und den Gesell- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
schaftern zum Zeitpunkt der Prospekt-
aufstellung“ und der Punkt am Ende aa) Im einleitenden Satzteil werden nach den
durch ein Semikolon ersetzt. Wörtern „der Gründungsgesellschafter“ die
Wörter „und der Gesellschafter zum Zeit-
ddd) Die folgenden Nummern 4 bis 7 werden punkt der Prospektaufstellung“ eingefügt.
angefügt:
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„4. die Eintragungen, die in Bezug auf
„3. Unternehmen, die im Zusammenhang
Verurteilungen wegen einer Straftat
mit der Anschaffung oder Herstellung
nach
des Anlageobjekts Lieferungen oder
a) den §§ 263 bis 283d des Straf- Leistungen erbringen.“
gesetzbuchs, d) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
b) § 54 des Kreditwesengesetzes, „(3) Darüber hinaus ist anzugeben, in welcher
c) § 38 des Wertpapierhandelsge- Art und Weise die Gründungsgesellschafter und
setzes oder die Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospekt-
aufstellung für die in Absatz 2 Nummer 1 bis 3
d) § 369 der Abgabenordnung
genannten Unternehmen tätig sind.
in einem Führungszeugnis enthal- (4) Der Verkaufsprospekt muss auch Angaben
ten sind; das Führungszeugnis darf darüber enthalten, in welcher Art und Weise die
zum Zeitpunkt der Prospektaufstel- Gründungsgesellschafter und die Gesellschafter
lung nicht älter als sechs Monate zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung
sein;
1. mit dem Vertrieb der emittierten Vermögens-
5. jede ausländische Verurteilung we- anlagen beauftragt sind;
gen einer Straftat, die mit den in
Nummer 4 genannten Straftaten 2. dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung
vergleichbar ist, unter Angabe der stellen oder vermitteln;
Art und Höhe der Strafe, wenn 3. Lieferungen oder Leistungen im Zusammen-
zum Zeitpunkt der Prospektaufstel- hang mit der Anschaffung oder Herstellung
lung der Gründungsgesellschafter des Anlageobjekts erbringen.“
oder der Gesellschafter zum Zeit- 7. In § 8 Absatz 1 werden die Nummern 3 und 4 wie
punkt der Prospektaufstellung nicht folgt gefasst:
Deutscher war; dies gilt jedoch nur,
„3. Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren,
wenn der Zeitraum zwischen dem
die einen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage
Eintritt der Rechtskraft der Verurtei-
des Emittenten und die Vermögensanlage ha-
lung und der Prospektaufstellung
ben können;
weniger als fünf Jahre beträgt;
4. Angaben über die laufenden Investitionen.“
6. Angaben darüber, ob
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) über das Vermögen eines Grün-
dungsgesellschafters oder eines a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Gesellschafters zum Zeitpunkt „(1) Der Verkaufsprospekt muss über die An-
der Prospektaufstellung inner- lagestrategie und Anlagepolitik der Vermögens-
halb der letzten fünf Jahre ein anlagen angeben,
Insolvenzverfahren eröffnet oder 1. für welche konkreten Projekte die Nettoein-
mangels Masse abgewiesen nahmen aus dem Angebot genutzt werden
wurde sowie sollen,
b) ein Gründungsgesellschafter 2. welchen Realisierungsgrad diese Projekte be-
oder ein Gesellschafter zum reits erreicht haben,
Zeitpunkt der Prospektaufstel-
3. ob die Nettoeinnahmen hierfür allein ausrei-
lung innerhalb der letzten fünf
chen und
Jahre in der Geschäftsführung
einer Gesellschaft tätig war, über 4. für welche sonstigen Zwecke die Nettoein-
deren Vermögen ein Insolvenz- nahmen genutzt werden.
verfahren eröffnet oder mangels Weiterhin sind die Möglichkeiten einer Änderung
Masse abgewiesen wurde; der Anlagestrategie oder Anlagepolitik sowie die
7. Angaben über frühere Aufhebungen dazu notwendigen Verfahren darzustellen und
einer Erlaubnis zum Betreiben von der Einsatz von Derivaten und Termingeschäften
Bankgeschäften oder zur Erbrin- zu beschreiben.“
gung von Finanzdienstleistungen b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
durch die Bundesanstalt.“ aa) In Nummer 1 werden das Semikolon am
bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „Satz 1“ Ende durch einen Punkt ersetzt und folgen-
die Wörter „in Bezug auf die Gründungsge- der Satz angefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 2503
„Besteht das Anlageobjekt ganz oder teil- c) § 38 des Wertpapierhandelsgesetzes
weise aus einem Anteil an einer Gesell- oder
schaft, so gelten auch diejenigen Gegen- d) § 369 der Abgabenordnung
stände als Anlageobjekt, die diese Gesell-
schaft erwirbt;“. in einem Führungszeugnis enthalten
sind; das Führungszeugnis darf zum
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht
„5. ob behördliche Genehmigungen erfor- älter als sechs Monate sein;
derlich sind und inwieweit diese vorlie- 4. jede ausländische Verurteilung wegen ei-
gen;“. ner Straftat, die mit den in Nummer 3 ge-
cc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: nannten Straftaten vergleichbar ist, unter
„8. in welchem Umfang Lieferungen und Angabe der Art und Höhe der Strafe,
Leistungen durch Personen erbracht wenn zum Zeitpunkt der Prospektauf-
werden, die nach den §§ 3, 7 oder 12 stellung das Mitglied der Geschäftsfüh-
zu nennen sind;“. rung oder des Vorstands, eines Auf-
sichtsgremiums oder eines Beirats nicht
dd) Nummer 9 Satz 2 wird durch die folgenden
Deutscher war; dies gilt jedoch nur, wenn
Sätze ersetzt:
der Zeitraum zwischen dem Eintritt der
„Zu den Eigen- und Fremdmitteln sind die Rechtskraft der Verurteilung und der Pro-
Konditionen und Fälligkeiten anzugeben spektaufstellung weniger als fünf Jahre
und in welchem Umfang und von wem diese beträgt;
bereits verbindlich zugesagt sind. Darüber
5. Angaben darüber, ob
hinaus ist die angestrebte Fremdkapital-
quote anzugeben und wie sich die Hebelef- a) über das Vermögen eines Mitglieds
fekte auswirken.“ der Geschäftsführung oder des Vor-
stands, eines Aufsichtsgremiums
9. § 10 wird wie folgt geändert:
oder eines Beirats innerhalb der letz-
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter ten fünf Jahre ein Insolvenzverfahren
„anderen Vorschriften jeweils“ durch die Wörter eröffnet oder mangels Masse abge-
„den §§ 24 und 25 des Vermögensanlagenge- wiesen wurde sowie
setzes aufgestellten und“ und am Ende das Wort
„oder“ durch das Wort „und“ ersetzt. b) ein Mitglied der Geschäftsführung
oder des Vorstands, eines Aufsichts-
b) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge- gremiums oder eines Beirats inner-
fasst: halb der letzten fünf Jahre in der Ge-
„2. eine Zwischenübersicht, deren Stichtag schäftsführung einer Gesellschaft tä-
höchstens zwei Monate vor der Aufstellung tig war, über deren Vermögen ein In-
des Verkaufsprospekts liegen darf.“ solvenzverfahren eröffnet oder man-
c) Nummer 3 wird aufgehoben. gels Masse abgewiesen wurde;
d) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der in 6. Angaben über frühere Aufhebungen ei-
Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Abschlüsse“ ner Erlaubnis zum Betreiben von Bank-
durch die Wörter „des in Satz 1 Nummer 1 ge- geschäften oder zur Erbringung von Fi-
nannten Abschlusses“ ersetzt. nanzdienstleistungen durch die Bundes-
anstalt.“
e) In Absatz 3 werden die Wörter „oder Nummer 2“
gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
10. § 12 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
„die nach Absatz 1 zu nennenden Personen“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „die Mitglieder der Ge-
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: schäftsführung oder des Vorstands, der Auf-
„2. Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte sichtsgremien und der Beiräte des Emitten-
sowie den Jahresbetrag der sonstigen ten“ ersetzt.
Gesamtbezüge, insbesondere der Ge- bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
hälter, Aufwandsentschädigungen, Versi-
„3. Unternehmen, die Lieferungen oder Leis-
cherungsentgelte, Provisionen und Ne-
tungen im Zusammenhang mit der An-
benleistungen jeder Art, die den Mitglie-
schaffung oder Herstellung des Anlage-
dern insgesamt zustehen, getrennt nach
objekts erbringen.“
Geschäftsführung oder Vorstand, Auf-
sichtsgremien und Beiräten;“. c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
und 4 eingefügt:
bb) Die folgenden Nummern 3 bis 6 werden an-
gefügt: „(3) Darüber hinaus ist anzugeben, inwieweit
„3. die Eintragungen, die in Bezug auf Verur- die Mitglieder der Geschäftsführung oder des
teilungen wegen einer Straftat nach Vorstands, der Aufsichtsgremien und der Beiräte
des Emittenten auch an den in Absatz 2 Num-
a) den §§ 263 bis 283d des Strafgesetz- mer 1 bis 3 genannten Unternehmen in wesent-
buchs, lichem Umfang unmittelbar oder mittelbar betei-
b) § 54 des Kreditwesengesetzes, ligt sind.
2504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011
(4) Der Verkaufsprospekt muss auch Angaben S. 538) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 8g
darüber enthalten, in welcher Art und Weise die des Verkaufsprospektgesetzes“ durch die Wörter „§ 7
Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vor- des Vermögensanlagengesetzes“ und die Wörter „§ 8f
stands, der Aufsichtsgremien und Beiräte des Absatz 1 des Verkaufsprospektgesetzes“ durch die
Emittenten zum Zeitpunkt der Prospektaufstel- Wörter „§ 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes“
lung ersetzt.
1. mit dem Vertrieb der emittierten Vermögens-
anlagen beauftragt sind; Artikel 18
2. dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung Änderung der
stellen oder vermitteln sowie Klageregisterverordnung
3. im Zusammenhang mit der Anschaffung oder In § 1 Absatz 3 Nummer 2 der Klageregisterverord-
Herstellung des Anlageobjekts Lieferungen nung vom 26. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3092), die durch
oder Leistungen erbringen.“ Artikel 12a des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I
S. 10) geändert worden ist, werden nach dem Wort
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5. „Verkaufsprospektgesetz“ die Wörter „ , dem Vermö-
e) Der Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt ge- gensanlagengesetz“ eingefügt.
fasst:
Artikel 19
„(6) Der Verkaufsprospekt muss die Angaben
nach den Absätzen 1 bis 4 auch für die Anbieter, Änderung des
die Prospektverantwortlichen, die Treuhänder Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
und solche Personen enthalten, die nicht in den § 15 Absatz 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsauf-
Kreis der nach dieser Verordnung angabepflich- sichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310),
tigen Personen fallen, die jedoch die Heraus- das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. De-
gabe oder den Inhalt des Verkaufsprospekts zember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist,
oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebots wird wie folgt geändert:
der Vermögensanlage wesentlich beeinflusst ha-
1. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 17 Absatz 4 und 5,“
ben.“
gestrichen.
11. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 2. In Nummer 9 wird am Ende das Komma gestrichen
a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „im und das Wort „oder“ angefügt.
Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1“ durch die 3. In Nummer 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb
Wörter „und Lagebericht nach § 24 des Vermö- werden am Ende das Komma und das Wort „oder“
gensanlagengesetzes“ ersetzt. gestrichen.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: 4. Nummer 11 wird aufgehoben.
„2. eine Zwischenübersicht, deren Stichtag 5. In dem Satzteil nach Nummer 10 werden die Wörter
höchstens zwei Monate vor der Aufstellung „Nummern 1, 2, 4, 7, 9, 10 und 11“ durch die Wörter
des Verkaufsprospekts liegen darf;“. „Nummern 1, 2, 4, 7, 9 und 10“ ersetzt.
c) In Nummer 3 werden die Wörter „und das fol-
Artikel 20
gende Geschäftsjahr“ durch die Wörter „und
die folgenden drei Geschäftsjahre“ ersetzt. Änderung des
d) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „min- Gesetzes zur Vorbeugung
destens für“ die Wörter „das laufende und“ ein- gegen missbräuchliche
gefügt. Wertpapier- und Derivategeschäfte
Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Vorbeugung ge-
Artikel 16 gen missbräuchliche Wertpapier- und Derivatege-
schäfte vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 945) wird wie folgt
Änderung der gefasst:
Wertpapierprospektgebührenverordnung
„(2) In Artikel 1 Nummer 5 tritt § 30i Absatz 5 am
In der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Wertpapier- 1. Januar 2012 in Kraft, § 30i Absatz 1 bis 4 tritt am
prospektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005 26. März 2012 in Kraft.“
(BGBl. I S. 1875), die durch Artikel 1 der Verordnung
vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1826) geändert wor- Artikel 21
den ist, wird in den Nummern 12 und 13 jeweils die
Angabe „§ 21“ durch die Angabe „§ 26“ ersetzt.
Änderung des
Anlegerschutz- und
Artikel 17 Funktionsverbesserungsgesetzes
Artikel 9 Absatz 3 des Anlegerschutz- und Funkti-
Änderung der onsverbesserungsgesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I
WpÜG-Angebotsverordnung S. 538) wird wie folgt gefasst:
In § 2 Nummer 2a der WpÜG-Angebotsverordnung „(3) In Artikel 1 Nummer 3 tritt § 25a Absatz 4 am
vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4263), die zuletzt 1. Januar 2012 in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I und b, Nummer 2, in Nummer 3 § 25a Absatz 1 bis 3,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 2505
Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5, Nummer 12 Buch- tragsgesetzes in den ersten fünf Jahren nach Ver-
stabe a Doppelbuchstabe aa und Nummer 13 sowie die tragsschluss der Versicherungsvermittler die für die
Artikel 2, 4 und 6 treten am 1. Februar 2012 in Kraft.“ Vermittlung eines Vertrages der substitutiven Kran-
kenversicherung oder der Lebensversicherung an-
gefallene Provision nur bis zu der Höhe einbehält,
Artikel 22
wie diese nicht höher ist als der Betrag, der bei
Änderung des gleichmäßiger Verteilung der Provision über die ers-
Versicherungsaufsichtsgesetzes ten fünf Jahre seit Vertragsschluss bis zum Zeit-
punkt der Beendigung, des Ruhendstellens oder
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Prämienfreistellung angefallen wäre. Ist die ver-
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 einbarte Prämienzahlungsdauer kürzer als fünf Jah-
(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 6 des re, so kann diese zugrunde gelegt werden. Eine ent-
Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) gegenstehende vertragliche Vereinbarung zwischen
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: dem Versicherungsunternehmen und dem Versiche-
rungsvermittler ist unwirksam.“
1. Dem § 12 werden die folgenden Absätze 7 bis 9 an-
gefügt:
Artikel 23
„(7) Die Versicherungsunternehmen dürfen Ver-
sicherungsvermittlern für den Abschluss von substi- Änderung des
tutiven Krankenversicherungen in einem Geschäfts- Handelsgesetzbuchs
jahr keine Abschlussprovisionen oder sonstige Ver-
gütungen gewähren, die insgesamt 3 Prozent der In § 8b Absatz 2 Nummer 7 des Handelsgesetzbuchs
Bruttobeitragssumme des Neuzugangs übersteigen. in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
Die Bruttobeitragssumme entspricht der über mer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
25 Jahre hochgerechneten Erstprämie ohne den Zu- zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. März 2011
schlag gemäß Absatz 4a. Die in einem Geschäftsjahr (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, werden nach dem
für den Abschluss von substitutiven Krankenversi- Wort „Wertpapierhandelsgesetz“ die Wörter „oder dem
cherungen an einen einzelnen Versicherungsvermitt- Vermögensanlagengesetz“ eingefügt.
ler gewährten Zahlungen und sonstigen geldwerten
Vorteile dürfen 3,3 Prozent der Bruttobeitragssumme Artikel 24
des von ihm vermittelten Geschäfts nicht über-
steigen. Die im Einzelfall für den Abschluss gewährte Änderung der
Abschlussprovision und sonstige Vergütung darf Verordnung über das Schlichtungs-
3,3 Prozent der Bruttobeitragssumme des vermittel- verfahren nach § 16 der Handwerksordnung
ten Vertrages nicht übersteigen.
In § 1 Absatz 2 der Verordnung über das Schlich-
(8) Nimmt ein Versicherungsunternehmen über tungsverfahren nach § 16 der Handwerksordnung vom
den Vermittlungserfolg hinausgehende Leistungen 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1314), die durch Artikel 28
eines Versicherungsvermittlers in Zusammenhang Absatz 8 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I
mit Dienst-, Werk-, Miet- oder Pachtverträgen oder S. 2246) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 14
sonstigen Verträgen vergleichbarer Art in Anspruch, Abs. 9“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 8“ ersetzt.
gilt § 53d Absatz 1 und 2 entsprechend. Erbringt das
Versicherungsunternehmen aufgrund eines solchen
Vertrages einen Vorschuss, gilt dieser als sonstige Artikel 25
Vergütung im Sinne des Absatzes 7. Eine Vergütung
von Leistungen oder ein sonstiger geldwerter Vorteil
Änderung des
darf darüber hinaus nur dann gewährt werden, wenn Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
die vereinbarten Leistungen bei dem Versicherungs- Dem § 8 des Treibhausgas-Emissionshandelsgeset-
unternehmen zu einer entsprechenden Ersparnis der zes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) wird folgender
Aufwendungen geführt haben. Absatz 4 angefügt:
(9) Eine den Vorgaben des Absatzes 7 Satz 2 bis 4 „(4) Zur Gebotseinstellung auf eigene Rechnung
oder des Absatzes 8 entgegenstehende Vereinba- oder im Namen der Kunden ihres Hauptgeschäftes be-
rung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dürfen die in § 2a Absatz 1 Nummer 9 des Wertpapier-
dem Versicherungsvermittler ist unwirksam.“ handelsgesetzes genannten Unternehmen einer Er-
2. Dem § 80 wird folgender Absatz 5 angefügt: laubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht (Bundesanstalt). Für Berechtigungen, die nicht
„(5) Die Versicherungsunternehmen müssen si- in Form eines Finanzinstruments gemäß Artikel 38 Ab-
cherstellen, dass zumindest im Falle der Kündigung satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommis-
eines Vertrages durch den Versicherungsnehmer, sion vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richt-
wenn es sich nicht um eine Kündigung gemäß linie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und
§ 205 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für
handelt, oder im Falle des Ruhendstellens der Leis- Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die
tungen gemäß § 193 Absatz 6 Satz 2 des Versiche- Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumen-
rungsvertragsgesetzes oder einer Prämienfreistel- ten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser
lung gemäß § 165 Absatz 1 des Versicherungsver- Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1) versteigert
2506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011
werden, bedürfen zur Gebotseinstellung im Namen der Artikel 26
Kunden ihres Hauptgeschäftes auch
1. Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwe- Inkrafttreten
sengesetzes, denen eine Erlaubnis nach § 32 des (1) Artikel 1 § 7 Absatz 3, § 13 Absatz 6 und § 27
Kreditwesengesetzes erteilt worden ist, und Absatz 2, Artikel 3 Nummer 5, 7 und 8 Buchstabe b
2. nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes bis e und Nummer 9, Artikel 5 Nummer 6 und Nummer 9
tätige Unternehmen, denen eine Erlaubnis nach § 32 § 34g und Artikel 7 Nummer 2 sowie die Artikel 19
des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist, bis 21, 24 und 25 treten am Tag nach der Verkündung
einer Erlaubnis der Bundesanstalt. Die Erlaubnis wird in Kraft.
erteilt, sofern das Unternehmen die Bedingungen des
(2) Artikel 22 tritt am 1. April 2012 in Kraft.
Artikels 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010
erfüllt. Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz vorbehaltlich des
nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensge- Absatzes 4 am 1. Juni 2012 in Kraft.
setzes aufheben, wenn ihr Tatsachen bekannt werden,
welche eine Erteilung der Erlaubnis nach Satz 3 aus- (4) Artikel 5 tritt im Übrigen am 1. Januar 2013 in
schließen würden.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Philipp Rösler
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 2507
Drittes Gesetz
zur Änderung des Gräbergesetzes
Vom 6. Dezember 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- messen erhöht. Die neu gefundenen Opfer sollen
rates das folgende Gesetz beschlossen: grundsätzlich in einem Sammelgrab bestattet
werden.“
Artikel 1 b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Änderung des Gräbergesetzes aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Das Gräbergesetz in der Fassung der Bekannt- „Die Pauschalen nach Absatz 4 werden den
machung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2426) wird Ländern für das jeweilige Haushaltsjahr zum
wie folgt geändert: 1. Juli zur eigenen Bewirtschaftung zugewie-
1. Nach § 1 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- sen.“
fügt: bb) Satz 3 wird aufgehoben.
„(2a) In unklaren Fällen zu § 1 Absatz 2 Num- c) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden eingefügt:
mer 1, 2 und 8 kann ein Bestätigungsnachweis
durch die Deutsche Dienststelle für die Benachrich- „(7) Der Bund erstattet den Ländern die auf die
tigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der Gräber nach § 1 Absatz 2 entfallenden Aufwen-
ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt) erbracht dungen für die Ruherechtsentschädigung nach
werden.“ § 3 Absatz 1 in Form einer Pauschale. Die Pau-
schale setzt sich zusammen
2. § 3 wird wie folgt geändert:
1. aus dem Bedarf, der bis zum 30. Juni 2011
a) Absatz 1 Satz 2 wird Absatz 3.
von den Ländern für die Jahresbeträge nach
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: § 3 Absatz 5 gemeldet wird,
„(2) Gebietskörperschaften können keine 2. auf Antrag aus einem Zuschlag in Höhe von
neuen Ansprüche mehr geltend machen und bis zu 10 vom Hundert des am 30. Juni 2011
keine Anträge auf Erhöhung der Ruherechtsent- gemeldeten Bedarfs.
schädigung mehr stellen.“
Der Betrag nach Nummer 1 erhöht sich um den
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4. Betrag, der aus dem Zuschlag nach Nummer 2
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in für neu bewilligte Jahresbeträge nach § 3 Ab-
Satz 2 wird das Wort „nachträglich“ gestrichen. satz 5 ausgezahlt wurde. Zum 31. März des nach-
folgenden Jahres haben die Länder dem Bund die
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die
Verwendung des Zuschlages nachzuweisen.
Angabe „3“ wird durch die Angabe „5“ ersetzt.
Nicht verwendete Mittel sind dem Bund zurück-
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 8. zuzahlen.
g) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt: (8) Die Pauschalen nach Absatz 7 werden den
„(7) Bei geringfügiger Höhe des Jahresbetrags Ländern für das jeweilige Haushaltsjahr zum
ist das Land berechtigt, diesen als Gesamt- 1. Oktober des jeweiligen Jahres zur eigenen Be-
summe für einen Zeitraum bis zu 20 Jahren im wirtschaftung zugewiesen.“
Voraus zu zahlen.“ d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und die
3. § 9 wird aufgehoben. Angabe „6“ wird durch die Angabe „8“ ersetzt.
4. § 10 wird wie folgt geändert: e) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10.
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: 5. § 16 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„(5) Erhöht sich in einem Land die Zahl der in „3. es sich um ein Grab handelt, dessen Erhaltung
§ 1 Absatz 2 genannten Opfer um mindestens (§ 5 Absatz 3) Angehörige des Verstorbenen
500 neu gefundene Personen, so wird die Pau- oder Dritte zeitweilig oder dauerhaft übernom-
schale im Verfahren nach Absatz 4 Satz 2 ange- men haben (privat gepflegtes Grab); eine Über-
2508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011
nahme dieser Gräber in die öffentliche Obhut ist der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
ausgeschlossen.“ Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 2 Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis Inkrafttreten
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
und Jugend kann den Wortlaut des Gräbergesetzes in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 2509
Zweites Gesetz
zur Änderung des Umweltauditgesetzes
Vom 6. Dezember 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- für das Umweltmanagement und die Umweltbe-
tes das folgende Gesetz beschlossen: triebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1)“
durch die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1221/2009
Artikel 1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme
Das Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekannt-
von Organisationen an einem Gemeinschaftssys-
machung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490),
tem für Umweltmanagement und Umweltbetriebs-
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Au-
prüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
gust 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, wird
Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommis-
wie folgt geändert:
sion 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: vom 22.12.2009, S. 1)“ ersetzt.
„Gesetz 4. § 2 wird wie folgt geändert:
zur Ausführung der
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Nr.
des Europäischen Parlaments und des 761/2001“ durch die Angabe „Nr. 1221/2009“
Rates vom 25. November 2009 über die ersetzt.
freiwillige Teilnahme von Organisationen b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Artikels 3
an einem Gemeinschaftssystem für Abs. 2 Buchstabe d, Abs. 3, Anhang III Ab-
Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung schnitte 3.4 und 3.5 und Anhang V Ab-
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) schnitte 5.4 und 5.5 der Verordnung (EG)
Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Nr. 761/2001“ durch die Wörter „der Artikel 4
Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG Absatz 5 sowie Artikel 6 in Verbindung mit Ar-
(Umweltauditgesetz – UAG)“. tikel 18, 19 und 25 bis 27 der Verordnung (EG)
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Nr. 1221/2009“ und die Wörter „Artikels 4 und
Anhang V Abschnitte 5.1 und 5.2 der Verord-
a) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: nung (EG) Nr. 761/2001“ durch die Wörter „Ar-
„§ 19 Verbot der Validierung von Umwelterklä- tikels 28 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EG)
rungen“. Nr. 1221/2009“ ersetzt.
b) Die Angaben zu den §§ 33 bis 35 werden wie c) In Absatz 3 werden die Wörter „des Artikels 3
folgt gefasst: Abs. 2 Buchstabe d, Abs. 3, Anhang III Ab-
„§ 33 Registrierung im EMAS-Register schnitte 3.4 und 3.5 und Anhang V Ab-
schnitte 5.4 und 5.5 der Verordnung (EG)
§ 34 Verlängerung der EMAS-Registrierung, Nr. 761/2001“ durch die Wörter „der Artikel 4
Verfahren bei Verstößen, Streichung Absatz 5 sowie Artikel 6 in Verbindung mit Ar-
und vorübergehende Aufhebung der Re- tikel 18, 19 und 25 bis 27 der Verordnung (EG)
gistrierung Nr. 1221/2009“ und die Wörter „Artikels 4 und
§ 35 Registrierungsverfahren; Verordnungs- Anhang V Abschnitte 5.1 und 5.2 der Verord-
ermächtigung“. nung (EG) Nr. 761/2001“ durch die Wörter „Ar-
tikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009“
3. In § 1 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1
ersetzt.
die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Nr.
19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von 761/2001“ durch die Angabe „Nr. 1221/2009“
Organisationen an einem Gemeinschaftssystem ersetzt.
2510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011
6. In § 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird die b) Kenntnis und Verständnis der Amtssprache
Angabe „§ 29“ durch die Angabe „§ 31“ ersetzt. dieses Landes.
7. § 6 wird wie folgt geändert: Die Fachkundeanforderungen der Absätze 1
bis 3 bleiben hiervon unberührt.“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
9. § 8 wird wie folgt geändert:
„(1) Der Umweltgutachter muss die gemäß
Artikel 20 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Nr. 1221/2009 erforderliche Unabhängigkeit „(1) Eine Person, die nicht als Umweltgut-
aufweisen.“ achter zugelassen ist, darf für einen Umwelt-
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: gutachter oder eine Umweltgutachterorganisa-
tion im Rahmen eines Angestelltenverhältnis-
aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt
ses gutachterliche Tätigkeiten auf Grund der
gefasst:
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wahrnehmen,
„Für die gemäß Artikel 20 Absatz 4 und 5 wenn sie
der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfor-
1. die Fachkundeanforderungen nach § 7 Ab-
derliche Unabhängigkeit bietet in der Regel
satz 2 Nummer 1 und 3 erfüllt,
derjenige keine Gewähr, der“.
2. auf mindestens einem der in § 7 Absatz 2
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 2 genannten Fachgebiete diejeni-
aaa) In Buchstabe a und b werden jeweils gen Fachkenntnisse besitzt, die für die
die Angabe „Buchstabe s“ durch die Wahrnehmung gutachterlicher Tätigkeiten
Angabe „Nummer 21“ und die Angabe in einem oder mehreren Zulassungsberei-
„Nr. 761/2001“ durch die Angabe chen erforderlich sind, und
„Nr. 1221/2009“ ersetzt. 3. in entsprechender Anwendung der §§ 5
bbb) In Buchstabe c werden nach dem und 6 die für ihre Tätigkeit erforderliche Zu-
Wort „ausübt,“ die Wörter „soweit verlässigkeit und Unabhängigkeit besitzt.
nicht § 17 Absatz 2 Satz 3 Anwen- § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.“
dung findet,“ eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „wenn
nicht“ durch die Wörter „ohne dass“ und „Die Fachkenntnisbescheinigung gestattet eine
die Wörter „ausgeschlossen ist“ durch die gutachterliche Tätigkeit nur in dem in ihr be-
Wörter „auszuschließen ist“ ersetzt. schriebenen Umfang und nur als Angestellter
eines Umweltgutachters oder einer Umweltgut-
c) In Absatz 3 zweiter Halbsatz werden die Wörter achterorganisation im Zusammenwirken mit
„des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. einem Umweltgutachter, der Berichte verant-
761/2001“ durch die Wörter „des Artikels 12 wortlich zeichnet, die Umwelterklärung validiert
Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. und die Erklärung nach Anhang VII der Verord-
1221/2009“ ersetzt. nung (EG) Nr. 1221/2009 abgibt. Berichte, Um-
8. § 7 wird wie folgt geändert: welterklärungen und die Erklärung nach An-
hang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009
a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
sind vom Inhaber der Fachkenntnisbescheini-
aa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die gung lediglich mitzuzeichnen; Artikel 18, 19
Wörter „Anhang V Abschnitt 5.2.1 Buch- und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 gel-
stabe a bis g der Verordnung (EG) Nr. ten für die Tätigkeit des Inhabers der Fach-
761/2001“ durch die Wörter „Artikel 20 Ab- kenntnisbescheinigung entsprechend.“
satz 2 Buchstabe a bis j der Verordnung
10. § 9 wird wie folgt geändert:
(EG) Nr. 1221/2009“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bb) In Buchstabe d werden die Wörter „Artikel 4
und Artikel 14 Abs. 2 der Verordnung aa) In Satz 2 Nummer 1 wird der Satzteil vor
(EG) Nr. 761/2001“ durch die Wörter „Arti- Buchstabe a wie folgt gefasst:
kel 30 Absatz 3 und 6 in Verbindung mit „wenn er im Hinblick auf die Erstellung der
Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. Gültigkeitserklärung nach Artikel 4 Absatz 6
1221/2009“ ersetzt. der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Ra-
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: tes vom 29. Juni 1993 über die freiwillige
Beteiligung gewerblicher Unternehmen an
„(4) Soweit die Ausnahme des Artikels 22 einem Gemeinschaftssystem für das Um-
Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 weltmanagement und die Umweltbetriebs-
nicht vorliegt, wird ein Umweltgutachter für prüfung (ABl. L 168 vom 10.7.1993, S. 1,
eine Tätigkeit in einem Land außerhalb der Eu- L 203 vom 29.8.1995, S. 17) oder nach Ar-
ropäischen Union in folgenden Fachgebieten tikel 3 Absatz 2 und 3, Anhang V Abschnitte
geprüft: 5.4, 5.5 und 5.6 der Verordnung (EG)
a) Kenntnis und Verständnis der Rechts- und Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments
Verwaltungsvorschriften im Umweltbereich und des Rates vom 19. März 2001 über die
des Landes, für das die Zulassung beantragt freiwillige Beteiligung von Organisationen
wird, sowie an einem Gemeinschaftssystem für das
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 2511
Umweltmanagement und die Umweltbe- 13. § 15 wird wie folgt geändert:
triebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „für gültig
24.4.2001, S. 1) oder im Hinblick auf die
erklärten“ durch das Wort „validierten“ ersetzt.
Begutachtung und Validierung nach Arti-
kel 4 Absatz 5, Artikel 18, 19 und 25 Ab- b) In Absatz 4 werden die Wörter „Verordnung
satz 4 und 8 der Verordnung (EG) (EG) Nr. 761/2001 nicht ordnungsgemäß nach-
Nr. 1221/2009 Personen angestellt hat, die geht.“ durch die Wörter „Verordnung (EG)
für diese Zulassungsbereiche“. Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz oder nach
den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
bb) In Satz 3 werden nach der Angabe „Nr. 1“
Rechtsverordnungen nicht ordnungsgemäß
die Wörter „oder auf Grund einer gemäß Ar-
nachgeht.“ ersetzt.
tikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1221/2009 mit einer qualifizierten Per- c) In Absatz 5 werden die Wörter „Artikel 6 der
son oder Organisation getroffenen vertrag- Verordnung (EG) Nr. 761/2001“ durch die Wör-
lichen Vereinbarung“ angefügt. ter „Artikel 15 Absätze 1 oder 4 der Verordnung
b) In Absatz 2 erster Halbsatz werden nach den (EG) Nr. 1221/2009“ ersetzt.
Wörtern „genannten Personen“ die Wörter d) Absatz 6 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
„oder mit den qualifizierten Personen oder Or-
ganisationen, mit denen der Umweltgutachter aa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
eine vertragliche Vereinbarung gemäß Artikel 22 „d) validierten Umwelterklärungen, aktuali-
Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 sierten Umwelterklärungen und Um-
geschlossen hat“ eingefügt sowie im zweiten weltinformationen und“.
Halbsatz die Wörter „Gültigkeitserklärung von
Umwelterklärungen“ durch die Wörter „Validie- bb) In dem Satzteil nach Buchstabe e werden
die Wörter „des Anhangs V Abschnitt 5.5
rung von Umwelterklärungen sowie die Erklä-
rung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Unterabschnitt 5.5.1 Satz 1 und Unterab-
Nr. 1221/2009“ ersetzt und nach dem Wort schnitt 5.5.4, Abschnitt 5.6 Satz 1 und 2
der Verordnung (EG) Nr. 761/2001“ durch
„Personen“ die Wörter „oder Organisationen“
eingefügt. die Wörter „der Artikel 19 Absatz 1 und 25
Absatz 1 und 5 bis 9 der Verordnung (EG)
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Nr. 1221/2009“ ersetzt.
„(3) Die Zulassung umfasst die Befugnis, e) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 6
gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung gilt“ durch die Wörter „Die Absätze 4, 6 und 7
(EWG) Nr. 1836/93, gemäß Artikel 9 Absatz 1 gelten“ ersetzt.
der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 oder gemäß
Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 45 der Verord- 14. § 16 wird wie folgt geändert:
nung (EG) Nr. 1221/2009 Zertifizierungsbe- a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verordnung
scheinigungen nach den von der Europäischen (EG) Nr. 761/2001, nach diesem Gesetz und
Kommission anerkannten Zertifizierungsverfah- nach den auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
ren zu erteilen. Sie umfasst ferner die Befugnis, nen Rechtsverordnungen“ durch die Wörter
Zertifizierungsbescheinigungen nach DIN EN „Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem
ISO 14001:2004 + AC:2009 (Ausgabe 11/2009), Gesetz, nach den auf Grund dieses Gesetzes
DIN EN 16001:2009 (Ausgabe 8/2009) und DIN erlassenen Rechtsverordnungen und bei Tätig-
EN ISO 50001 (Ausgabe 12/2011) zu erteilen. keiten auf Grund anderer rechtlicher Regelun-
Die genannten DIN-Normen sind bei der Beuth gen im Sinne von § 15 Absatz 9“ ersetzt.
Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen und
bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-
archivmäßig gesichert niedergelegt.“ ter „Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe d in Verbindung
mit Anhang V Abschnitte 5.4 und 5.6 der Ver-
11. § 10 wird wie folgt geändert: ordnung (EG) Nr. 761/2001“ durch die Wörter
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Ar- „Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 25 Absatz 8, je-
tikel 3 Abs. 2 Buchstabe b, Anhang III Ab- weils in Verbindung mit Artikel 18 und 19, der
schnitte 3.2, 3.4 und Anhang V Abschnitte 5.4 Verordnung (EG) Nr. 1221/2009“ und die Wörter
bis 5.6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001“ „für gültig erklärt haben“ durch die Wörter „va-
durch die Wörter „Artikel 4 Absatz 5, Artikel 18, lidiert haben“ ersetzt.
19, 25 Absatz 4 und 8 der Verordnung (EG) 14a. In § 17 Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende
Nr. 1221/2009“ ersetzt. Sätze eingefügt:
b) In Absatz 3 erster Halbsatz wird das Wort „Gül- „Eine Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung
tigkeitserklärung“ durch das Wort „Validierung“ wird abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buch-
ersetzt. stabe a nicht widerrufen, wenn der Umweltgut-
12. In § 14 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Kom- achter oder Inhaber einer Fachkenntnisbescheini-
mission der Europäischen Gemeinschaften“ durch gung nur vorübergehend Angestellter einer juristi-
die Wörter „Europäischen Kommission“ und die schen Person des öffentlichen Rechts ist; der Um-
Wörter „Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) weltgutachter oder Inhaber einer Fachkenntnis-
Nr. 761/2001“ durch die Wörter „Artikel 28 Ab- bescheinigung darf jedoch keine gutachterlichen
satz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009“ ersetzt. Tätigkeiten auf der Grundlage seiner Zulassung
2512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011
oder Fachkenntnisbescheinigung ausüben, es sei der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009“ ange-
denn, die Zulassungsstelle gestattet es. Die Zu- fügt.
lassungsstelle kann die Ausübung gutachterlicher b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Tätigkeiten auf Antrag des Umweltgutachters oder
Inhabers einer Fachkenntnisbescheinigung ge- aa) In Satz 1 werden die Wörter „Kommission
statten, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass der Europäischen Gemeinschaften nach
der Umweltgutachter oder Inhaber der Fachkennt- Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG)
nisbescheinigung weiterhin die erforderliche Un- Nr. 761/2001“ durch die Wörter „Europä-
abhängigkeit nach § 6 Absatz 1 besitzt.“ ischen Kommission nach Artikel 12 Absatz 2
und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009“
15. § 19 wird wie folgt gefasst: ersetzt.
„§ 19 bb) In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 5 Abs. 5
Verbot der der Verordnung (EG) Nr. 761/2001“ durch
Validierung von Umwelterklärungen die Wörter „Artikel 16 Absatz 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 1221/2009“ ersetzt.
Wer nicht die erforderliche Zulassung oder
Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder cc) In Satz 4 werden die Wörter „Artikel 5 Abs. 5
eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001“ durch
oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) die Wörter „Artikel 16 Absatz 3 und Arti-
Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung kel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009“
nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. ersetzt.
1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach 19. § 33 wird wie folgt geändert:
§ 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen.“ a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
16. § 22 wird wie folgt geändert: „§ 33
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Registrierung im EMAS-Register“.
„Für die Stellvertreter gelten die Absätze 1 b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
und 2 entsprechend.“ aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
„(4) Ein Mitglied wird höchstens zweimal in die Wörter „Eintragung in das“ durch
Folge für den Umweltgutachterausschuss be- die Wörter „Registrierung im“ und die
rufen. Anschließend muss vor einer erneuten Angabe „Artikel 6“ durch die Wörter
Berufung eine Unterbrechung von mindestens „Artikel 13 bis 15“ sowie jeweils die
einer Berufungsperiode liegen.“ Angabe „Nr. 761/2001“ durch die An-
17. § 28 wird wie folgt geändert: gabe „Nr. 1221/2009“ ersetzt.
bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
a) In Satz 2 werden die Wörter „gemäß Artikel 4,
Artikel 7 Abs. 1 und Anhang V der Verordnung „1. die Umwelterklärung nicht von ei-
(EG) Nr. 761/2001“ durch die Wörter „gemäß nem zugelassenen Umweltgut-
Artikel 20 bis 24 und 27 bis 29 der Verordnung achter oder einer zugelassenen
(EG) Nr. 1221/2009“ ersetzt. Umweltgutachterorganisation va-
lidiert worden ist oder“.
b) In Satz 3 werden die Wörter „gemäß Artikel 4
Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001“ ccc) In Nummer 2 werden die Wörter „Gül-
durch die Wörter „gemäß Artikel 30 und 31 tigkeitserklärung der“ durch die Wör-
der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009“ ersetzt. ter „Validierung der“ ersetzt.
18. § 32 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 erster Halbsatz werden die Wörter
„für gültig erklärt“ durch das Wort „vali-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: diert“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder cc) Satz 3 wird aufgehoben.
Teilstandorten“ gestrichen und die An-
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
gabe „Nr. 761/2001“ durch die Angabe
„Nr. 1221/2009“ ersetzt. „(2) Im Falle einer Sammelregistrierung ge-
mäß Artikel 3 Absatz 2 in Verbindung mit Arti-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „gemäß den
kel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 ist
Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EG)
eine Organisation unter Auflistung aller ihrer
Nr. 761/2001“ durch die Wörter „gemäß
an EMAS teilnehmenden Standorte in das Re-
den Artikeln 11 bis 17 und Artikel 32 Ab-
gister einzutragen.“
satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009“
ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
cc) In Satz 3 werden das Wort „Eintragung“ aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder Teil-
durch das Wort „Registrierung“ ersetzt standort“ gestrichen.
und nach dem Wort „Stelle“ die Wörter bb) In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 6 Nr. 4
„nach Wahl der Organisation“ eingefügt so- der Verordnung (EG) Nr. 761/2001“ durch
wie nach dem Wort „Hauptsitz“ die Wörter die Wörter „Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c
„oder dem Sitz der Managementzentrale im der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009“ er-
Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 2513
cc) In Satz 5 werden die Wörter „Artikels 6 Nr. 4 durch die Wörter „Artikel 15 Absatz 8 und 9
der Verordnung (EG) Nr. 761/2001“ durch der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009“ er-
die Wörter „Artikels 13 Absatz 4 der Verord- setzt.
nung (EG) Nr. 1221/2009“ und die Wörter e) In Absatz 5 werden das Wort „Eintragung“
„Artikel 6 Nr. 5 und 6 der Verordnung durch das Wort „Registrierung“ und die Wörter
(EG) Nr. 761/2001“ durch die Wörter „Arti- „Artikel 6 Nr. 2 bis 4 der Verordnung (EG)
kel 13 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. Nr. 761/2001“ durch die Wörter „Artikel 15 Ab-
1221/2009“ ersetzt. satz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 oder Absatz 4 der
dd) In Satz 6 werden die Wörter „Artikel 6 Nr. 5 Verordnung (EG) Nr. 1221/2009“ ersetzt.
Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001“
f) In Absatz 6 werden die Wörter „Aufrechterhal-
durch die Wörter „Artikel 13 Absatz 4 der
tung der Eintragung gemäß Artikel 6 Nr. 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009“ ersetzt.
Verordnung (EG) Nr. 761/2001“ durch die Wör-
e) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ter „Verlängerung der Registrierung gemäß
„(6) Ergänzende Regelungen über die Regis- Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.
trierung ausländischer Standorte nach § 35 Ab- 1221/2009“ ersetzt.
satz 1 Satz 1 oder auf Grund einer Verordnung 21. § 35 wird wie folgt geändert:
nach § 35 Absatz 2 bleiben unberührt.“
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
20. § 34 wird wie folgt geändert:
„§ 35
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Registrierungsverfahren;
„§ 34 Verordnungsermächtigung“.
Verlängerung der EMAS-Registrierung, b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
Verfahren bei Verstößen, Streichung und
vorübergehende Aufhebung der Registrierung“. c) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Eintra-
gung“ durch das Wort „Registrierung“ und die
b) In Absatz 1 wird das Wort „eingetragene“ durch Wörter „Eintragungen gemäß Artikel 5 Abs. 3
das Wort „registrierte“ ersetzt. und 4 und Artikel 6 der Verordnung (EG)
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Nr. 761/2001“ durch die Wörter „Registrierun-
gen gemäß Artikel 3 Absatz 2 und 3 sowie Ar-
„(3) Wird der Register führenden Stelle eine
tikel 13 Absatz 2 bis 5, Artikel 14 und Artikel 15
vollständige Umwelterklärung nach Artikel 6
Absatz 1 bis 4 und 10 der Verordnung (EG)
Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG)
Nr. 1221/2009 mit Ausnahme des Verfahrens
Nr. 1221/2009 vorgelegt, prüft sie, ob ihr Infor-
für Organisationen, die ihren Sitz in Staaten au-
mationen nach Absatz 1 oder Anhaltspunkte
ßerhalb der Europäischen Union haben,“ er-
nach Absatz 2 dieses Gesetzes vorliegen.“
setzt sowie die Wörter „oder Teilstandorten“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: gestrichen.
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: d) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „Arti- „(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Na-
kels 6 Nr. 3 oder 4 der Verordnung turschutz und Reaktorsicherheit wird ermäch-
(EG) Nr. 761/2001“ durch die Wörter tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
„Artikels 15 Absatz 1 oder Absatz 3 stimmung des Bundesrates bedarf, von § 33
der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009“ und § 34 abweichende Regelungen des Regis-
ersetzt. trierungsverfahrens für Organisationen, die ih-
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Arti- ren Sitz in Staaten außerhalb der Europäischen
kels 6 Nr. 4 der Verordnung (EG) Union haben, zu treffen.“
Nr. 761/2001“ durch die Wörter „Arti- 22. § 36 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
kels 15 Absatz 4 der Verordnung (EG)
Nr. 1221/2009“ ersetzt. a) In Satz 2 werden die Wörter „Artikel 11 Abs. 1
der Verordnung (EG) Nr. 761/2001“ durch die
ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „Arti- Wörter „Artikel 36 Buchstabe b der Verordnung
kels 6 Nr. 2 der Verordnung (EG) (EG) Nr. 1221/2009“ ersetzt.
Nr. 761/2001“ durch die Wörter „Arti-
kels 15 Absatz 2 oder Absatz 7 der b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 35 Satz 2“ durch
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009“ er- die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
setzt. 23. § 37 wird wie folgt geändert:
ddd) In dem Satzteil nach Nummer 3 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
werden die Wörter „gemäß Artikel 6
aa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
Nr. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr.
761/2001“ durch die Wörter „nach „9. entgegen § 19 eine Umwelterklärung
Maßgabe des Artikels 15 Absatz 1 validiert oder eine Validierung oder Er-
Satz 1 und Absatz 6 der Verordnung klärung mitzeichnet,“.
(EG) Nr. 1221/2009“ ersetzt. bb) In Nummer 10 werden nach der Angabe
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 6 Nr. 5 „nach § 20“ die Wörter „oder nach § 35 Ab-
Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001“ satz 2“ eingefügt.
2514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011
cc) In Nummer 11 werden die Wörter „Artikel 8 nicht, nicht richtig, nicht vollständig
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001“ oder nicht rechtzeitig ausstellt,
durch die Wörter „Artikel 10 Absatz 1 der oder“.
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Euro- ff) In Nummer 13 werden die Wörter „Europä-
päischen Parlaments und des Rates vom ischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
25. November 2009 über die freiwillige
„Europäischen Gemeinschaften oder der
Teilnahme von Organisationen an einem
Europäischen Union“ ersetzt.
Gemeinschaftssystem für Umweltmanage-
ment und Umweltbetriebsprüfung und b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „der Eu-
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. ropäischen Gemeinschaften“ die Wörter „oder
761/2001, sowie der Beschlüsse der Kom- der Europäischen Union“ eingefügt.
mission 2001/681/EG und 2006/193/EG 24. In § 38 Absatz 1 wird die Angabe „21. August
(ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1)“ ersetzt. 2002“ durch die Angabe „13. Dezember 2011“
dd) Nummer 12 wird wie folgt gefasst: ersetzt.
„12. entgegen Artikel 19 Absatz 2 oder Ar-
tikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Artikel 2
Nr. 1221/2009, jeweils auch in Verbin- Bekanntmachungserlaubnis
dung mit § 8 Absatz 2 Satz 3, eine
dort genannte Information oder Um- Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
welterklärung nicht, nicht richtig, nicht und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Umwelt-
vollständig oder nicht rechtzeitig vali- auditgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
diert,“. an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
ee) Nach Nummer 12 wird folgende Num-
mer 12a eingefügt:
Artikel 3
„12a. entgegen Artikel 25 Absatz 9 der
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, Inkrafttreten
auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Satz 3, eine dort genannte Erklärung Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 2515
Gesetz
zur Verbesserung der Feststellung und
Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
Vom 6. Dezember 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- derlichen Berufserfahrungen umfassen kann. Die beruf-
rates das folgende Gesetz beschlossen: liche Fortbildung erweitert die berufliche Handlungs-
fähigkeit über die Berufsausbildung hinaus.
Artikel 1
(4) Bundesrechtlich geregelte Berufe umfassen nicht
Gesetz über reglementierte Berufe und reglementierte Berufe.
die Feststellung der
Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (5) Reglementierte Berufe sind berufliche Tätig-
keiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts-
(Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz –
oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter
BQFG) Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Aus-
übung ist insbesondere die Führung einer Berufsbe-
Teil 1 zeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvor-
Allgemeiner Teil schriften auf Personen beschränkt ist, die über be-
stimmte Berufsqualifikationen verfügen.
§1
Zweck des Gesetzes Teil 2
Dieses Gesetz dient der besseren Nutzung von im Feststellung der Gleichwertigkeit
Ausland erworbenen Berufsqualifikationen für den
deutschen Arbeitsmarkt, um eine qualifikationsnahe
Beschäftigung zu ermöglichen. Kapitel 1
Nicht reglementierte Berufe
§2
Anwendungsbereich
§4
(1) Dieses Gesetz gilt für die Feststellung der Gleich-
wertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnach- Feststellung der Gleichwertigkeit
weise, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewie-
(1) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag die Gleich-
sener Berufsqualifikationen, und inländischer Ausbil-
wertigkeit fest, sofern
dungsnachweise für bundesrechtlich geregelte Berufe,
sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelun- 1. der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis
gen nicht etwas anderes bestimmen. § 10 des Bundes- die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätig-
vertriebenengesetzes bleibt unberührt. keiten wie der entsprechende inländische Ausbil-
(2) Dieses Gesetz ist auf alle Personen anwendbar, dungsnachweis belegt und
die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben
2. zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikatio-
haben und darlegen, im Inland eine ihren Berufsqualifi-
nen und der entsprechenden inländischen Berufsbil-
kationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu
dung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
wollen.
(2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachge-
§3 wiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechen-
Begriffsbestimmungen den inländischen Berufsbildung liegen vor, sofern
(1) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die 1. sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnach-
durch Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise weis auf Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
oder einschlägige, im Ausland oder Inland erworbene bezieht, die sich hinsichtlich der vermittelten Inhalte
Berufserfahrung nachgewiesen werden. oder auf Grund der Ausbildungsdauer wesentlich
(2) Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse von den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
und Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen unterscheiden, auf die sich der entsprechende in-
Stellen für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten ländische Ausbildungsnachweis bezieht,
Berufsbildung ausgestellt werden.
2. die nach Nummer 1 abweichenden Fertigkeiten,
(3) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des
durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte jeweiligen Berufs wesentlich sind und
Berufsausbildung oder berufliche Fortbildung. Eine Be-
rufsausbildung vermittelt die zur Ausübung einer quali- 3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Un-
fizierten beruflichen Tätigkeit erforderliche berufliche terschiede nicht durch sonstige Befähigungsnach-
Handlungsfähigkeit. Sie findet in einem geordneten weise oder nachgewiesene einschlägige Berufser-
Ausbildungsgang statt, der auch den Erwerb der erfor- fahrung ausgeglichen hat.
2516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011
§5 erworben hat. Der Antrag ist schriftlich bei der zustän-
Vorzulegende Unterlagen digen Stelle zu stellen.
(2) Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin
(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizu-
oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Ein-
fügen:
gang des Antrags einschließlich der nach § 5 Absatz 1
1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Aus- vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestäti-
bildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätig- gung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen
keiten in deutscher Sprache, Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und
2. ein Identitätsnachweis, die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hin-
zuweisen. Sind die nach § 5 Absatz 1 vorzulegenden
3. im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle in-
4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder nerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen
sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis,
Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang
und der vollständigen Unterlagen beginnt.
5. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf (3) Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei
Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde. Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die
(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.
sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn
beglaubigten Kopien vorzulegen. Von den Unterlagen dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit ge-
nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind Übersetzungen rechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen
in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann und rechtzeitig mitzuteilen.
die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 (4) Im Fall des § 5 Absatz 4 und 5 ist der Lauf der
Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Über- Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zustän-
setzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Über- digen Stelle festgelegten Frist gehemmt. Im Fall des
setzungen sind von einem öffentlich bestellten oder § 14 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Been-
beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu digung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.
lassen. (5) Der Antrag soll abgelehnt werden, wenn die
(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Ab- Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder
satz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Doku- durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist.
mente zulassen.
§7
(4) Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin
oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer ange- Form der Entscheidung
messenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der (1) Die Entscheidung über den Antrag nach § 4 Ab-
im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sons- satz 1 ergeht durch schriftlichen Bescheid.
tigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur (2) Ist der Antrag abzulehnen, weil die Feststellung
Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit im Sinne des § 4 Absatz 2 nicht erfolgen kann, sind in
oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unter- der Begründung auch die vorhandenen Berufsqualifika-
lagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin tionen der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie
oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer ange- die wesentlichen Unterschiede zwischen den vorhan-
messenen Frist weitere geeignete Unterlagen vorzu- denen Berufsqualifikationen und der entsprechenden
legen. inländischen Berufsbildung darzulegen.
(6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat (3) Dem Bescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung
durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Inland eine beizufügen.
der Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätig-
keit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen können §8
beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Zuständige Stelle
Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis
einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern (1) Zuständige Stelle im Sinne dieses Kapitels bei
oder ein Geschäftskonzept sein. Für Antragstellerinnen einer Berufsbildung,
oder Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat 1. die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich
der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat der nichthandwerklichen Gewerbeberufe geregelt
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- ist, ist die Industrie- und Handelskammer;
raum oder in der Schweiz sowie für Staatsangehörige 2. die nach der Handwerksordnung geregelt ist, ist die
dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern Handwerkskammer;
keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende
3. die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich
Absicht sprechen.
der Landwirtschaft geregelt ist, ist die Landwirt-
schaftskammer;
§6
4. die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich
Verfahren der Rechtspflege geregelt ist, sind jeweils für ihren
(1) Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland Bereich die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und die
einen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 3 Absatz 2 Notarkammern;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 2517
5. die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich Kenntnissen unterscheiden, auf die sich der entspre-
der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung geregelt chende inländische Ausbildungsnachweis bezieht,
ist, sind jeweils für ihren Bereich die Wirtschafts- 2. die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse
prüfer- und die Steuerberaterkammern; eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung
6. die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich des jeweiligen Berufs darstellen und
der Gesundheitsdienstberufe geregelt ist, sind je-
3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Un-
weils für ihren Bereich die Ärzte-, Zahnärzte-, Tier-
terschiede nicht durch sonstige Befähigungsnach-
ärzte- und die Apothekerkammern.
weise oder nachgewiesene einschlägige Berufser-
(2) Soweit keine Kammern für einzelne Berufsbe- fahrung ausgeglichen hat.
reiche des Absatzes 1 bestehen, bestimmt das Land
die zuständige Stelle. § 10
(3) Für Berufe des öffentlichen Dienstes des Bundes Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen
bestimmt die oberste Bundesbehörde die zuständige
Stelle. (1) Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit we-
gen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 9 Ab-
(4) Für die in den Absätzen 1 bis 3 nicht genannten satz 2 nicht erfolgen kann, werden bei der Ent-
Berufsbereiche bestimmt das Land die zuständige scheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Aus-
Stelle. Die Landesregierungen werden insoweit er- übung eines im Inland reglementierten Berufs die vor-
mächtigt, die nach diesem Kapitel vorgesehenen Auf- handenen Berufsqualifikationen und die wesentlichen
gaben durch Rechtsverordnung auf Behörden oder Unterschiede gegenüber der entsprechenden in-
Kammern zu übertragen. ländischen Berufsbildung durch Bescheid festgestellt.
(5) Zuständige Stellen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6
(2) In dem Bescheid wird zudem festgestellt, durch
und Absatz 2 können vereinbaren, dass die ihnen durch
welche Maßnahmen nach § 11 die wesentlichen Unter-
dieses Gesetz übertragenen Aufgaben von einer ande-
schiede gegenüber dem erforderlichen inländischen
ren zuständigen Stelle nach den Absätzen 1 und 2
Ausbildungsnachweis ausgeglichen werden können.
wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der
Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbe-
§ 11
hörden.
Ausgleichsmaßnahmen
Kapitel 2 (1) Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 9 Ab-
Reglementierte Berufe satz 2 können durch die Absolvierung eines höchstens
dreijährigen Anpassungslehrgangs, der Gegenstand
§9 einer Bewertung sein kann, oder das Ablegen einer
Voraussetzungen der Gleichwertigkeit Eignungsprüfung im Inland ausgeglichen werden.
(1) Bei der Entscheidung über die Befugnis zur Auf- (2) Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnah-
nahme oder Ausübung eines im Inland reglementierten men im Sinne des Absatzes 1 sind die vorhandenen
Berufs gilt der im Ausland erworbene Ausbildungs- Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des An-
nachweis, unter Berücksichtigung sonstiger nachge- tragstellers zu berücksichtigen. Der Inhalt der Aus-
wiesener Berufsqualifikationen, als gleichwertig mit gleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesent-
dem entsprechenden inländischen Ausbildungsnach- lichen Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 zu be-
weis, sofern schränken.
1. der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis (3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die
die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätig- Wahl zwischen der Absolvierung eines Anpassungs-
keiten wie der entsprechende inländische Ausbil- lehrgangs und dem Ablegen einer Eignungsprüfung,
dungsnachweis belegt, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelun-
gen nichts anderes bestimmen.
2. die Antragstellerin oder der Antragsteller bei einem
sowohl im Inland als auch im Ausbildungsstaat re-
§ 12
glementierten Beruf zur Ausübung des jeweiligen
Berufs im Ausbildungsstaat berechtigt ist oder die Vorzulegende Unterlagen
Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des je- (1) Zur Bewertung der Gleichwertigkeit sind dem An-
weiligen Berufs aus Gründen verwehrt wurde, die trag auf Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines
der Aufnahme oder Ausübung im Inland nicht entge- im Inland reglementierten Berufs folgende Unterlagen
genstehen, und beizufügen:
3. zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikatio-
1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Aus-
nen und der entsprechenden inländischen Berufsbil-
bildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätig-
dung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
keiten in deutscher Sprache,
(2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachge-
2. ein Identitätsnachweis,
wiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechen-
den inländischen Berufsbildung liegen vor, sofern 3. im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
1. sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnach- 4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen
weis auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese
sich hinsichtlich des Inhalts oder auf Grund der Aus- zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich
bildungsdauer wesentlich von den Fähigkeiten und sind,
2518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011
5. im Falle von § 9 Absatz 1 Nummer 2 eine Be- (2) Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin
scheinigung über die Berechtigung zur Berufsaus- oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Ein-
übung im Ausbildungsstaat und gang des Antrags einschließlich der nach § 12 Absatz 1
6. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestäti-
Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde. gung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen
Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und
(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hin-
sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder zuweisen. Sind die nach § 12 Absatz 1 vorzulegenden
beglaubigten Kopien vorzulegen. Von den Unterlagen Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle in-
nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 sind Übersetzungen in nerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen
deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis,
die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang
Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Über- der vollständigen Unterlagen beginnt.
setzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Über-
setzungen sind von einem öffentlich bestellten oder (3) Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei
beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die
lassen. Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.
Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn
(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Ab- dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit ge-
satz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Doku- rechtfertigt ist. Für Antragsteller, die ihren Ausbildungs-
mente zulassen. nachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen
(4) Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über
oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer ange- den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
messenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der erworben haben oder deren Ausbildungsnachweis in
im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sons- einem dieser genannten Staaten anerkannt wurde,
tigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur kann die Fristverlängerung nach Satz 3 höchstens
Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. Soweit einen Monat betragen. Die Fristverlängerung ist zu be-
die Berufsbildung in einem Mitgliedstaat der Euro- gründen und rechtzeitig mitzuteilen.
päischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Ab- (4) Im Fall des § 12 Absatz 4 und 5 ist der Lauf der
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zustän-
oder in der Schweiz absolviert wurde, kann sich die zu- digen Stelle festgelegten Frist gehemmt. Im Fall des
ständige Stelle an die zuständige Stelle des Ausbil- § 14 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Been-
dungsstaats wenden. digung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit (5) Die zuständige Stelle richtet sich nach dem je-
oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unter- weiligen Fachrecht.
lagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin
oder den Antragsteller auffordern, weitere geeignete
Kapitel 3
Unterlagen vorzulegen. Soweit die Unterlagen in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wur- § 14
den, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige
Sonstige Verfahren zur Feststellung der
Stelle des Ausbildungsstaats wenden.
Gleichwertigkeit bei fehlenden Nachweisen
(6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat
(1) Kann die Antragstellerin oder der Antragsteller
durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Inland eine
die für die Feststellung oder Bewertung der Gleichwer-
ihren Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbs-
tigkeit erforderlichen Nachweise nach § 5 Absatz 1, 4
tätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen
und 5 oder § 12 Absatz 1, 4 und 5 aus nicht selbst zu
können beispielsweise der Nachweis der Beantragung
vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise vorlegen
eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nach-
oder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit
weis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitge-
einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Auf-
bern oder ein Geschäftskonzept sein. Für Antragstelle-
wand verbunden, stellt die zuständige Stelle die für
rinnen oder Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mit-
einen Vergleich mit der entsprechenden inländischen
gliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Ver-
Berufsbildung maßgeblichen beruflichen Fertigkeiten,
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin oder
Wirtschaftsraum oder in der Schweiz sowie für Staats-
des Antragstellers durch sonstige geeignete Verfahren
angehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehr-
fest. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die
lich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine ent-
Gründe glaubhaft zu machen, die einer Vorlage der ent-
sprechende Absicht sprechen.
sprechenden Unterlagen entgegenstehen. Die zustän-
dige Stelle ist befugt, eine Versicherung an Eides statt
§ 13 zu verlangen und abzunehmen.
Verfahren (2) Sonstige geeignete Verfahren zur Ermittlung der
(1) Die Bewertung der Gleichwertigkeit nach § 9 er- beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
folgt im Rahmen der Entscheidung über die Befugnis im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Arbeits-
zur Aufnahme oder Ausübung eines im Inland regle- proben, Fachgespräche, praktische und theoretische
mentierten Berufs. Prüfungen sowie Gutachten von Sachverständigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 2519
(3) Die Feststellung oder Bewertung der Gleichwer- 2. Name und Telefonnummer sowie Adresse für elek-
tigkeit nach den § 4 oder 9 erfolgt auf der Grundlage tronische Post der für Rückfragen zur Verfügung
der Ergebnisse der in Absätzen 1 und 2 vorgesehenen stehenden Person.
sonstigen Verfahren. (4) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die
Angaben nach Absatz 3 Nummer 2 sind freiwillig. Aus-
§ 15 kunftspflichtig sind die nach diesem Gesetz und nach
Mitwirkungspflichten anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen
(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist ver- für die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit
pflichtet, alle für die Ermittlung der Gleichwertigkeit zuständigen Stellen.
notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu er- (5) Die Angaben sind elektronisch an die statis-
forderlichen Auskünfte zu erteilen. tischen Ämter der Länder zu übermitteln.
(2) Kommt die Antragstellerin oder der Antragsteller (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und wird hierdurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert,
kann die zuständige Stelle ohne weitere Ermittlungen 1. die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die
entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn die Antrag- Periodizität zu verlängern sowie den Kreis der zu Be-
stellerin oder der Antragsteller in anderer Weise die Auf- fragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse
klärung des Sachverhalts erheblich erschwert. nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vor-
gesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt
(3) Der Antrag darf wegen fehlender Mitwirkung nur
werden;
abgelehnt werden, nachdem die Antragstellerin oder
der Antragsteller auf die Folge schriftlich hingewiesen 2. einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur
worden ist und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb Deckung eines geänderten Bedarfs für den in § 1
einer angemessenen Frist nachgekommen ist. genannten Zweck erforderlich ist und durch gleich-
zeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweite-
§ 16 rung des Erhebungsumfangs vermieden wird; nicht
Rechtsweg eingeführt werden können Merkmale, die besondere
Arten personenbezogener Daten nach § 3 Absatz 9
Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwal- des Bundesdatenschutzgesetzes betreffen;
tungsrechtsweg gegeben.
3. die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit
Teil 3 dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechts-
akten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich
Schlussvorschriften ist.
§ 17 § 18
Statistik Evaluation und Bericht
(1) Über die Verfahren zur Feststellung der Gleich-
(1) Auf der Grundlage der Statistik nach § 17 über-
wertigkeit nach diesem Gesetz und nach anderen be-
prüft die Bundesregierung nach Ablauf von vier Jahren
rufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen wird eine
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Anwendung
Bundesstatistik durchgeführt.
und Auswirkungen.
(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegan-
gene Kalenderjahr folgende Erhebungsmerkmale: (2) Über das Ergebnis ist dem Deutschen Bundestag
und dem Bundesrat zu berichten.
1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Datum der Antrag-
stellung,
§ 19
2. Ausbildungsstaat, deutscher Referenzberuf oder
Ausschluss abweichenden Landesrechts
deutsche Referenzausbildung,
3. Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der Von den in den §§ 5 bis 7, 10 und den §§ 12, 13
Entscheidung, Absatz 1 bis 4, den §§ 14 und 15 getroffenen Regelun-
gen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landes-
4. Meldungen und Entscheidungen betreffend die recht nicht abgewichen werden.
Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 7 Absatz 1 und 4
der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 7. September 2005
Artikel 2
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Änderung des
(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom Berufsbildungsgesetzes
16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33
vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Verord- Das Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005
nung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 7.4.2009, (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 90
S. 11) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ge-
Fassung, ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
5. eingelegte Rechtsbehelfe und Entscheidungen da- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
rüber. a) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe
(3) Hilfsmerkmale sind zu § 31a eingefügt:
1. Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen, „§ 31a Sonstige ausländische Vorqualifikationen“.
2520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011
b) Nach der Angabe zu § 50 wird folgende Angabe „Zweiter Meisterprüfung in
zu § 50a eingefügt: Abschnitt: einem zulassungs-
freien Handwerk
„§ 50a Gleichwertigkeit ausländischer Berufs- oder in einem
qualifikationen“. handwerksähnlichen
2. § 30 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Gewerbe (§§ 51a – 51e)“.
a) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „bestanden 2. In § 7 Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 9
hat“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt. Abs. 1“ die Wörter „oder eine Gleichwertigkeitsfest-
stellung nach § 50b“ eingefügt.
b) Der Nummer 3 wird das Wort „oder“ angefügt.
3. Dem § 7b Absatz 1 Nummer 2 wird folgender Satz
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge- angefügt:
fügt:
„Im Falle einer Gleichwertigkeitsfeststellung nach
„4. im Ausland einen Bildungsabschluss in einer § 40a wird nur die Berufserfahrung nach Erteilung
dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fach- derselben berücksichtigt.“
richtung erworben hat, dessen Gleichwertig-
4. § 22b Absatz 3 wird wie folgt geändert:
keit nach dem Berufsqualifikationsfeststel-
lungsgesetz oder anderen rechtlichen Rege- a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Satzende
lungen festgestellt worden ist“. durch ein Komma ersetzt.
3. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt: b) In Nummer 4 wird nach dem Wort „hat“ das Wort
„oder“ eingefügt.
„§ 31a
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
Sonstige ausländische Vorqualifikationen
„5. eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 51e
In den Fällen des § 30 Absatz 2 und 4 besitzt die oder einen Bildungsabschluss besitzt, des-
für die fachliche Eignung erforderlichen Fertigkeiten, sen Gleichwertigkeit nach anderen recht-
Kenntnisse und Fähigkeiten, wer die Voraussetzun- lichen Regelungen festgestellt worden ist“.
gen von § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 des
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes erfüllt und d) Die Angabe „2 bis 4“ wird durch die Angabe
nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- „2 bis 5“ ersetzt.
päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat 5. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
des Europäischen Wirtschaftsraums oder der
Schweiz seinen Befähigungsnachweis erworben hat, „§ 40a
sofern er eine angemessene Zeit in seinem Beruf Ausländische Ausbildungsnachweise stehen der
praktisch tätig gewesen ist. § 30 Absatz 4 Nummer 3 Gesellenprüfung im Sinne dieses Gesetzes und der
bleibt unberührt.“ auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen gleich,
wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt wurde.
4. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:
§ 50b Absatz 4 gilt entsprechend. Die Vorschriften
„§ 50a des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für
nicht reglementierte Berufe sowie § 17 sind anzu-
Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen
wenden.“
Ausländische Berufsqualifikationen stehen einer
6. In § 49 Absatz 1 werden nach den Wörtern „bestan-
bestandenen Aus- oder Fortbildungsprüfung nach
den hat“ die Wörter „oder eine Gleichwertigkeits-
diesem Gesetz gleich, wenn die Gleichwertigkeit
feststellung nach § 40a für das entsprechende zu-
der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
lassungspflichtige Handwerk oder für ein verwand-
keiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungs-
tes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt“ ange-
gesetz festgestellt wurde.“
fügt.
Artikel 3 7. Nach § 50a wird folgender § 50b eingefügt:
„§ 50b
Änderung der
Handwerksordnung (1) Die Gleichwertigkeit ist festzustellen,
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt- 1. wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; einen Ausbildungsnachweis besitzt, der im Aus-
2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes land erworben wurde, und
vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert worden 2. dieser Ausbildungsnachweis – soweit erforder-
ist, wird wie folgt geändert: lich – unter Berücksichtigung sonstiger Befähi-
gungsnachweise der Meisterprüfung in dem zu
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk
a) Die Angabe zum Vierten Abschnitt des Zweiten gleichwertig ist.
Teils wird wie folgt gefasst:
Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse
„Vierter Abschnitt: Prüfungswesen (§§ 31 – 40a)“. und sonstige Befähigungsnachweise, die von ver-
antwortlichen Stellen für den Abschluss einer er-
b) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt des Dritten folgreich absolvierten Berufsbildung ausgestellt
Teils wird wie folgt gefasst: werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 2521
(2) Ein Ausbildungsnachweis – soweit erforder- qualifikationsfeststellungsgesetzes über reglemen-
lich – unter Berücksichtigung sonstiger Befähi- tierte Berufe sowie § 17 anzuwenden.“
gungsnachweise ist als gleichwertig anzusehen, 8. In § 51a Absatz 5 werden nach den Wörtern „be-
sofern standen hat“ die Wörter „oder eine Gleichwertig-
1. der im Ausland erworbene Ausbildungsnach- keitsfeststellung nach § 51e besitzt“ angefügt.
weis, bezogen auf die Meisterprüfung, in dem 9. Nach § 51d wird folgender § 51e eingefügt:
zu betreibenden zulassungspflichtigen Hand-
„§ 51e
werk die Befähigung zu vergleichbaren beruf-
lichen Tätigkeiten belegt, Im Fall der Gleichwertigkeit eines im Ausland er-
worbenen Ausbildungsnachweises mit der Meister-
2. die Antragstellerin oder der Antragsteller im Aus- prüfung ist die Gleichwertigkeit festzustellen. § 50b
bildungsstaat zur Ausübung des zu betreiben- gilt entsprechend.“
den zulassungspflichtigen Handwerks berechtigt
ist oder die Berechtigung zur Ausübung des zu 10. Nach § 91 Absatz 1 Nummer 6 wird folgende Num-
betreibenden Handwerks aus Gründen verwehrt mer 6a eingefügt:
wurde, die der Ausübung im Inland nicht entge- „6a. die Gleichwertigkeit festzustellen (§§ 40a, 50b,
genstehen, und 51e)“.
3. zwischen der nachgewiesenen Befähigung und
der Meisterprüfung in dem zu betreibenden zu-
Artikel 4
lassungspflichtigen Handwerk keine wesent- Änderung der
lichen Unterschiede bestehen. Gewerbeordnung
(3) Wesentliche Unterschiede zwischen der Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
nachgewiesenen Befähigung und der entsprechen- machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
den Meisterprüfung liegen vor, sofern zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird wie
1. sich der im Ausland erworbene Ausbildungs-
folgt geändert:
nachweis auf Fertigkeiten und Kenntnisse be-
zieht, die sich wesentlich von den Fertigkeiten 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
und Kenntnissen der entsprechenden Meister- Nach der Angabe zu § 13b wird folgende Angabe
prüfung unterscheiden; dabei sind Inhalt und eingefügt:
Dauer der Ausbildung zu berücksichtigen,
„§ 13c Anerkennung von ausländischen Befähi-
2. die entsprechenden Fertigkeiten und Kenntnisse gungsnachweisen“.
maßgeblich für die Ausübung zumindest einer 2. In § 13b Absatz 3 werden die Wörter „Die Absätze 1
wesentlichen Tätigkeit des zulassungspflich- und 2 gelten“ durch die Wörter „Absatz 2 gilt“ er-
tigen Handwerks sind und setzt.
3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese 3. Nach § 13b wird folgender § 13c eingefügt:
Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungs-
„§ 13c
nachweise oder nachgewiesene einschlägige
Berufserfahrung ausgeglichen hat. Anerkennung von
ausländischen Befähigungsnachweisen
(4) Kann die Antragstellerin oder der Antragstel-
ler die für die Feststellung der Gleichwertigkeit er- (1) Als Nachweis einer nach der Gewerbeordnung
forderlichen Nachweise nicht oder nur teilweise erforderlichen Sachkundeprüfung oder Unterrich-
vorlegen, bestehen Zweifel an der Echtheit oder tung werden im Ausland erworbene Befähigungs-
Richtigkeit der Nachweise oder sind diese inhaltlich und Ausbildungsnachweise anerkannt, die von einer
nicht ausreichend, kann die Handwerkskammer, zuständigen Behörde im Ausbildungsstaat ausge-
insbesondere in Fällen, in denen bei der Gleichwer- stellt worden sind, sofern
tigkeitsfeststellung Berufserfahrung herangezogen 1. der im Ausland erworbene Befähigungs- oder
wird, die für einen Vergleich mit der Meisterprüfung Ausbildungsnachweis und der entsprechende in-
in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen ländische Befähigungs- oder Ausbildungsnach-
Handwerk relevanten beruflichen Fertigkeiten, weis die Befähigung zu einer vergleichbaren be-
Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin ruflichen Tätigkeit belegen,
oder des Antragstellers im Rahmen geeigneter Ver- 2. im Fall einer im Ausbildungsstaat reglementierten
fahren feststellen. Geeignete Verfahren sind ins- beruflichen Tätigkeit die den Antrag stellende
besondere Arbeitsproben, Fachgespräche sowie Person zur Ausübung dieser beruflichen Tätigkeit
praktische und theoretische Prüfungen. im Ausbildungsstaat berechtigt ist und
(5) Sofern die Gleichwertigkeit wegen wesent- 3. zwischen den nachgewiesenen ausländischen
licher Unterschiede zu der entsprechenden Meis- Berufsqualifikationen und der entsprechenden
terprüfung nicht festgestellt werden kann, kann die inländischen Berufsbildung keine wesentlichen
Handwerkskammer zur Feststellung der Gleichwer- Unterschiede bestehen.
tigkeit die Teilnahme an einem Anpassungslehr-
(2) Unterscheiden sich die diesen Nachweisen
gang, der Gegenstand einer Bewertung ist, oder
zugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich von
das Ablegen einer Eignungsprüfung verlangen.
den in den jeweiligen gewerberechtlichen Verord-
(6) § 8 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3 gilt entspre- nungen festgelegten Sachgebieten und gleichen
chend. Im Übrigen sind die Vorschriften des Berufs- die von der den Antrag stellenden Person im Rah-
2522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011
men ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse die- bildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen
sen wesentlichen Unterschied nicht aus, so ist die vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Gleich-
Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit wertigkeit erforderlich ist. § 13b Absatz 1 Satz 2 gilt
von der erfolgreichen Teilnahme an einer ergänzen- entsprechend.
den, diese Sachgebiete umfassenden Sachkunde- (5) Die zuständige Stelle bestätigt der den Antrag
prüfung (spezifische Sachkundeprüfung) oder einer stellenden Person binnen eines Monats den Emp-
ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden Un- fang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls dabei
terrichtung (ergänzende Unterrichtung) abhängig. mit, dass Unterlagen fehlen. Die Prüfung des An-
Für die spezifische Sachkundeprüfung und die er- trags auf Anerkennung muss spätestens drei Mo-
gänzende Unterrichtung gelten die in den jeweiligen nate nach Einreichen der vollständigen Unterlagen
gewerberechtlichen Verordnungen vorgeschriebe- abgeschlossen sein. Diese Frist kann in begründe-
nen Anforderungen und Verfahren. ten Fällen um einen Monat verlängert werden. Die
(3) Ist für die angestrebte Tätigkeit nach der Ge- Fristverlängerung ist der den Antrag stellenden Per-
werbeordnung eine Sachkundeprüfung vorgesehen, son rechtzeitig und unter Angabe der Gründe mitzu-
so ist der den Antrag stellenden Person nach ihrer teilen. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit
Wahl statt der spezifischen Sachkundeprüfung die oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Un-
Teilnahme an einer ergänzenden Unterrichtung zu terlagen oder an den dadurch verliehenen Rechten
ermöglichen, sofern der Befähigungsnachweis von oder benötigt die zuständige Stelle weitere Informa-
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen tionen, kann sie die den Antrag stellende Person
Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist
über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Soweit
worden ist und die jeweiligen gewerberechtlichen die Unterlagen in einem Mitgliedstaat der Euro-
Verordnungen nicht etwas anderes vorsehen. Dies päischen Union oder einem Vertragsstaat des Ab-
gilt auch für Nachweise, die von einem Drittstaat kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ausgestellt wurden, sofern diese Nachweise von ausgestellt wurden, kann sich die zuständige Stelle
einem in Satz 1 genannten Staat anerkannt worden auch an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats
sind und dieser Staat der den Antrag stellenden Per- wenden. Der Fristablauf ist solange gehemmt.
son eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in (6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist
der angestrebten Tätigkeit bescheinigt. Die Maßnah- mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden.“
men nach Satz 1 sind so auszugestalten, dass sie
eine der Sachkundeprüfung vergleichbare Beurtei- Artikel 5
lung der Qualifikation erlauben. Ist für die ange-
strebte Tätigkeit nach der Gewerbeordnung eine Un- Änderung der
terrichtung vorgesehen, kann die den Antrag stel- Bewachungsverordnung
lende Person auf Wunsch an Stelle der ergänzenden Die Bewachungsverordnung in der Fassung der Be-
Unterrichtung eine spezifische Sachkundeprüfung kanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), die
ablegen. zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar
(4) Dem Antrag auf Anerkennung sind folgende 2009 (BGBl. I S. 43) geändert worden ist, wird wie folgt
Unterlagen beizufügen: geändert:
1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten 1. § 5e wird aufgehoben.
Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbs- 2. In § 5f Satz 2 werden die Wörter „§ 5e Absatz 2
tätigkeiten, und 3“ durch die Wörter „§ 13c Absatz 3 der Gewer-
2. ein Identitätsnachweis, beordnung“ ersetzt.
3. im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise, Artikel 6
4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen Änderung der
und sonstige Befähigungsnachweise,
Versicherungsvermittlungsverordnung
5. eine Bescheinigung darüber, dass die den Antrag
Die Versicherungsvermittlungsverordnung vom
stellende Person zur Ausübung des Berufs be-
15. Mai 2007 (BGBl. I S. 733, 1967), die zuletzt durch
rechtigt ist, sofern der Beruf im Ausbildungsstaat
Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2009
reglementiert ist,
(BGBl. I S. 1574) geändert worden ist, wird wie folgt
soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist. Die geändert:
Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit erfolgen im
§ 4a wird wie folgt geändert:
Übrigen unter den im Inland geltenden Vorausset-
zungen. Insbesondere können von der den Antrag a) Absatz 1 wird aufgehoben.
stellenden Person Nachweise verlangt werden, die b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt
Rückschlüsse auf ihre Zuverlässigkeit, das Vorliegen geändert:
geordneter Vermögensverhältnisse sowie auf erfor-
derliche Mittel oder Sicherheiten erlauben, sofern Die Wörter „diesen Nachweisen“ werden durch die
dies in den jeweiligen gewerberechtlichen Verord- Wörter „den Nachweisen nach § 13c Absatz 1 der
nungen bestimmt ist. Die zuständige Stelle kann Gewerbeordnung“ ersetzt und die Wörter „oder den
die den Antrag stellende Person auffordern, inner- Anforderungen für die nach § 4 gleichgestellten
halb einer angemessenen Frist Informationen zu In- Berufsqualifikationen“ werden gestrichen.
halt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufs- c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 2523
Artikel 7 Artikel 9
Änderung des Änderung des
Bundesbeamtengesetzes Gesetzes über die Tätigkeit
europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset- Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechts-
zes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert anwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I
worden ist, wird wie folgt geändert: S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie ist, wird wie folgt geändert:
folgt gefasst:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 38
„§ 18 Anerkennung der Laufbahnbefähigung auf- folgende Angabe eingefügt:
grund der Richtlinie 2005/36/EG und auf- „§ 38a Statistik“.
grund in Drittstaaten erworbener Berufs-
qualifikationen“. 2. In § 1 werden die Wörter „Staatsangehörige der Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union, der anderen
2. § 18 wird wie folgt geändert: Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: päischen Wirtschaftsraum und der Schweiz“ durch
die Wörter „natürliche Personen“ ersetzt.
„§ 18
3. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Anerkennung der „(2) Dem Antrag ist eine Bescheinigung der im
Laufbahnbefähigung aufgrund der Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zuge-
Richtlinie 2005/36/EG und aufgrund hörigkeit des europäischen Rechtsanwalts zu die-
in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen“. sem Beruf beizufügen. Die Rechtsanwaltskammer
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: kann verlangen, dass diese Bescheinigung zum
Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ist.“
„1. der Richtlinie 2005/36/EG des Euro- 4. In § 16 Absatz 1 werden die Wörter „Ein Staats-
päischen Parlaments und des Rates vom angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen
7. September 2005 über die Anerkennung Union oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-
von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, oder der Schweiz, der“ durch die Wörter „Eine natür-
S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom liche Person, die“ ersetzt.
3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Ver- 5. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
ordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom
7.4.2009, S. 11) geändert worden ist,“. „§ 38a
Statistik
bb) Der Nummer 2 wird das Wort „oder“ ange-
fügt. Über Verfahren nach Teil 4 dieses Gesetzes wird
eine Bundesstatistik durchgeführt. § 17 des Berufs-
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: qualifikationsfeststellungsgesetzes mit Ausnahme
„3. einer auf eine Tätigkeit in einer öffent- von Absatz 2 Nummer 4 ist anzuwenden.“
lichen Verwaltung vorbereitenden Berufs-
qualifikation, die in einem von § 7 Absatz 1 Artikel 10
Nummer 1 Buchstabe c nicht erfassten
Änderung der
Drittstaat erworben worden ist,“.
Verordnung über die Eignungsprüfung
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
„(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsge- § 3 Absatz 2 Nummer 4 der Verordnung über die Eig-
setz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwen- nungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwalt-
dung.“ schaft vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881), die
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober
Artikel 8 2003 (BGBl. I S. 2074) geändert worden ist, wird auf-
gehoben.
Änderung der
Bundesrechtsanwaltsordnung Artikel 11
Dem § 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Änderung der
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, Verordnung zur Durchführung
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 4 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I
In § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des
S. 2302) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
§ 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 18. Juli
gefügt:
2002 (BGBl. I S. 2886), die zuletzt durch Artikel 1 der
„Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht Verordnung vom 15. April 2011 (BGBl. I S. 649) geän-
anzuwenden.“ dert worden ist, werden die Wörter „und auf die in der
2524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011
Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit euro- bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des
päischer Rechtsanwälte in Deutschland“ gestrichen. Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 12 1. § 5 wird wie folgt geändert:
Änderung der a) Die Wörter „ein deutscher Staatsangehöriger“
Patentanwaltsordnung werden gestrichen und das Wort „der“ wird durch
das Wort „wer“ ersetzt.
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 16 des Geset- b) Es wird folgender Satz angefügt:
zes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert „Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist
worden ist, wird wie folgt geändert: nicht anzuwenden.“
1. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 2. In § 114 Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 5“
„Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
anzuwenden.“
Artikel 16
2. In § 154a werden die Wörter „Ein Staatsangehöriger
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Änderung des
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens Rechtsdienstleistungsgesetzes
über den Europäischen Wirtschaftsraum, der seine“ Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember
durch die Wörter „Eine natürliche Person, die ihre“ 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 2 des
und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt. Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 13
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 15
Änderung des folgende Angabe eingefügt:
Gesetzes über die Eignungsprüfung „§ 15a Statistik“.
für die Zulassung zur Patentanwaltschaft 2. Dem § 12 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Das Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulas- „Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht
sung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I anzuwenden.“
S. 1349, 1351), das zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 24. August 2005 (BGBl. I S. 2560) geändert 3. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
worden ist, wird wie folgt geändert: „§ 15a
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Ein Staatsange- Statistik
höriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Über Verfahren nach § 12 Absatz 3 Satz 3 und
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Ab- § 15 wird eine Bundesstatistik durchgeführt. § 17
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist an-
der“ durch die Wörter „Eine natürliche Person, die“ zuwenden.“
ersetzt.
2. § 12 wird wie folgt gefasst: Artikel 17
„§ 12 Änderung des
Statistik Deutschen Richtergesetzes
Über Verfahren nach diesem Gesetz wird eine Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Be-
Bundesstatistik durchgeführt. § 17 des Berufsquali- kanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das
fikationsfeststellungsgesetzes mit Ausnahme von zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Februar
Absatz 2 Nummer 4 ist anzuwenden.“ 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Artikel 14 1. § 112 wird wie folgt geändert:
Änderung der a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Patentanwaltsausbildungs- „§ 112
und -prüfungsverordnung Anerkennung ausländischer Prüfungen und
§ 44 Absatz 2 Nummer 4 der Patentanwaltsausbil- im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise“.
dungs- und -prüfungsverordnung in der Fassung der b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I
„(3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsge-
S. 2491), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Ge-
setz ist nicht anzuwenden.“
setzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert
worden ist, wird aufgehoben. 2. § 112a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Personen, die ein rechtswissenschaftliches
Artikel 15 Universitätsdiplom besitzen, das in einem Mitglied-
staat der Europäischen Union, einem anderen Ver-
Änderung der
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Bundesnotarordnung Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben wurde
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz- und dort den Zugang zur postuniversitären Ausbil-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten dung für den Beruf des europäischen Rechtsanwalts
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 2525
gemäß § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit euro- Artikel 20
päischer Rechtsanwälte in Deutschland eröffnet,
Änderung der
werden auf Antrag zum Vorbereitungsdienst zuge-
lassen, wenn ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Verordnung zur Durchführung
durch die bestandene staatliche Pflichtfachprüfung der Vorschriften über Steuerberater,
nach § 5 Absatz 1 bescheinigten Kenntnissen und Steuerbevollmächtigte und
Fähigkeiten entsprechen.“ Steuerberatungsgesellschaften
§ 5 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchfüh-
Artikel 18 rung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevoll-
mächtigte und Steuerberatungsgesellschaften vom
Änderung des
12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch
Rechtspflegergesetzes Artikel 6 der Verordnung vom 17. November 2010
Dem § 2 des Rechtspflegergesetzes vom 5. Novem- (BGBl. I S. 1544) geändert worden ist, wird wie folgt
ber 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 2 geändert:
des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) ge- 1. Nummer 1 wird aufgehoben.
ändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:
2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist „2. eine Bescheinigung der zuständigen Stelle eines
nicht anzuwenden.“ Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
eines Vertragsstaats des Abkommens über
Artikel 19 den Europäischen Wirtschaftsraum (Mitglied-
staat oder Vertragsstaat) oder der Schweiz,
Änderung des
durch die nachgewiesen wird, dass der Bewer-
Steuerberatungsgesetzes ber ein Diplom erlangt hat, mit dem er in diesem
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be- Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder der
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I Schweiz zur Hilfe in Steuersachen berechtigt
S. 2735), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes ist,“.
vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert 3. In Nummer 3 werden die Wörter „Nachweis über die
worden ist, wird wie folgt geändert: zweijährige Tätigkeit“ durch die Wörter „Nachweis
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt: über die dreijährige Tätigkeit in einem Umfang von
mindestens 16 Wochenstunden“ ersetzt.
„(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
4. In Nummer 4 werden die Wörter „über eine mindes-
findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“
tens dreijährige Berufsausübung“ durch die Wörter
2. § 37a wird wie folgt geändert: „über eine mindestens dreijährige Berufsausübung
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstun-
den“ ersetzt.
„Bewerber mit einem Befähigungs- oder Ausbil-
dungsnachweis, der in einem anderen Mitglied- Artikel 21
staat der Europäischen Union oder Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt- Änderung der
schaftsraum oder in der Schweiz zur selbstän- Wirtschaftsprüferordnung
digen Hilfe in Steuersachen berechtigt, können Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
auf Antrag eine Eignungsprüfung im Sinne des kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I
Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 S. 2803), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes
der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Par- vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert
laments und des Rates vom 7. September 2005 worden ist, wird wie folgt geändert:
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
(ABl. L 255 vom 30.09.2005, S. 22, ABl. L 271
§ 131h folgende Angabe eingefügt:
vom 16.10.2007, S. 18), geändert durch die
Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. No- „Anwendung des Berufsqualifikationsfeststellungs-
vember 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141) gesetzes § 131i“.
ablegen.“ 2. In § 131g Absatz 1 werden die Wörter „Ein Staats-
b) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst: angehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaats des Ab-
„Bewerber aus Staaten, in denen der Beruf des kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Steuerberaters nicht reglementiert ist, müssen oder der Schweiz, der“ durch die Wörter „Eine Per-
diesen Beruf zusätzlich in den vorhergehenden son, die“ und die Wörter „wenn er“ durch die Wörter
zehn Jahren mindestens drei Jahre in einem „wenn sie“ ersetzt.
Umfang von mindestens 16 Wochenstunden in
3. Nach § 131h wird folgender § 131i eingefügt:
einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder der
Schweiz ausgeübt haben.“ „§ 131i
c) In Absatz 3 Satz 7 werden die Wörter „zum Nach- Anwendung des
weis dieser zweijährigen Berufserfahrung“ durch Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
die Wörter „zum Nachweis dieser dreijährigen Be- Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet
rufserfahrung“ ersetzt. mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“
2526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011
Artikel 22 lichen Unterlagen ein rechtsmittelfähiger Be-
scheid zu erteilen.“
Änderung der
Bundes-Tierärzteordnung c) Der bisherige Absatz 2a wird Absatz 3.
Die Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Be- d) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.
kanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I
S. 1193), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom e) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 6 wird die An-
23. August 2011 (BGBl. I S. 1750) geändert worden ist, gabe „2a“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
wird wie folgt geändert: 1a. In § 5 Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch
1. § 4 wird wie folgt geändert: folgende Sätze ersetzt:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: „In der Rechtsverordnung sind
aa) Die Wörter „vorbehaltlich des § 16“ werden 1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzun-
vorangestellt. gen des § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3, insbe-
bb) Die Wörter „oder heimatloser Ausländer im sondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzu-
Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung legenden Nachweise und die Ermittlung durch
heimatloser Ausländer ist,“ werden ge- die zuständigen Behörden entsprechend den Ar-
strichen. tikeln 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG
zu regeln sowie
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 2. die Fristen für
Nummer 4 nicht erfüllt, so ist die Approbation a) die Meldungen zu den Prüfungen und
als Tierarzt zu erteilen, wenn der Antragsteller
eine abgeschlossene Ausbildung für die Aus- b) die Erteilung der Approbation als Tierarzt
übung des tierärztlichen Berufs erworben hat festzulegen.
und
In der Rechtsverordnung können ferner Regelungen
1. die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
zur Durchführung der Eignungsprüfung nach § 4
gegeben ist oder
Absatz 1a, der Kenntnisprüfung nach § 4 Absatz 2
2. ein gleichwertiger Kenntnisstand nachgewie- sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufs-
sen worden ist. erlaubnis nach § 11 vorgesehen werden.“
Eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes 2. In § 6 Absatz 1 wird die Angabe „ , 2a“ gestrichen.
ist anzunehmen, wenn die von Antragstellern
nachgewiesene Ausbildung keine wesentlichen 3. In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ , 2a“ ge-
Unterschiede im Sinne des Absatzes 1b aufweist strichen.
oder nachgewiesene tierärztliche Berufserfah- 4. In § 13 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 wird jeweils
rung nach hinreichender Erkenntnis der zustän- die Angabe „ , 2a“ gestrichen.
digen Behörde zum Ausgleich der wesentlichen
Unterschiede zwischen den Ausbildungen ge- 5. Nach § 15a werden die folgenden §§ 16 und 16a
eignet ist. Ein gleichwertiger Kenntnisstand ist angefügt:
nachzuweisen, wenn
„§ 16
1. die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
nicht gegeben ist, Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit Aus-
nahme des § 2 Absatz 3, § 4 Absatz 3, § 11 Absatz 1
2. eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbil- Satz 2 und § 11a entsprechend
dungsstandes nur mit unangemessenem zeit-
lichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, 1. für Staatsangehörige, die nicht Staatsange-
weil die erforderlichen Unterlagen und Nach- hörige eines Mitgliedsstaats der Europäischen
weise aus Gründen, die nicht in der Person Union, eines anderen Vertragsstaats des Ab-
des Antragstellers liegen, von diesem nicht kommens über den Europäischen Wirtschafts-
vorgelegt werden können, oder raum oder eines Vertragsstaats, dem Deutsch-
land und die Europäische Gemeinschaft oder
3. der Tierarzt die Anforderungen der tatsäch-
Deutschland und die Europäische Union vertrag-
lichen und rechtmäßigen Berufspraxis nach
lich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-
Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG nicht er-
geräumt haben, sind,
füllt.
Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prü- 2. für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes
fung erbracht, die sich auf den Inhalt der Tier- über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer.
ärztlichen Prüfung erstreckt. Die zuständige Be- Bei Antragstellern nach Nummer 2 ist an Stelle des
hörde kann im Einzelfall einen von Satz 4 abwei- in § 4 Absatz 6 Nummer 1 genannten Staatsange-
chenden Inhalt der abzulegenden Prüfung fest- hörigkeitsnachweises ein Identitätsnachweis vorzu-
legen, soweit ihr hinreichende Erkenntnisse vor- legen.
liegen, dass der Ausbildungsstand des Antrag-
stellers in erheblichen Teilen als gleichwertig an-
§ 16a
zusehen ist. Antragstellern ist spätestens vier
Monate nach Eingang der für die Beurteilung Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz fin-
der in Satz 2 geregelten Sachverhalte erforder- det mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 2527
Artikel 23 eines Vertragsstaats, dem Deutschland und die
Europäische Gemeinschaft oder Deutschland
Neubekanntmachung und die Europäische Union vertraglich einen ent-
der Bundes-Tierärzteordnung sprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- oder heimatlose Ausländer im Sinne des Geset-
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der zes über die Rechtsstellung heimatloser Auslän-
Bundes-Tierärzteordnung in der vom 1. April 2012 der oder Ausländerinnen im Bundesgebiet sind,“
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt durch die Wörter „Auf Studienzeiten“ ersetzt.
machen. b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 24 Artikel 25
Änderung der Änderung des
Verordnung zur Approbation Tierzuchtgesetzes
von Tierärztinnen und Tierärzten Das Tierzuchtgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I
Die Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen S. 3294), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom
und Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1827), die 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden
durch Artikel 37 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 ist, wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt 1. Dem § 14 Absatz 2 wird folgender Satz 5 angefügt:
geändert:
„Die Gleichwertigkeit anderer im Ausland erworbe-
1. § 63 wird wie folgt geändert: ner Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnach-
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem weise wird von der zuständigen Behörde nach den
Wort „Reisepass“ die Wörter „oder ein sonstiger §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungs-
Identitätsnachweis“ eingefügt. gesetzes festgestellt; § 17 des Berufsqualifikations-
feststellungsgesetzes ist anzuwenden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2. Dem § 16 Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 15a“ die
Wörter „ , auch in Verbindung mit § 16,“ ein- „Die Gleichwertigkeit anderer im Ausland erworbe-
gefügt. ner Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnach-
weise wird von der zuständigen Behörde nach den
bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst: §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungs-
„Über die nach § 4 Absatz 1a Satz 1 der Bun- gesetzes festgestellt; § 17 des Berufsqualifikations-
des-Tierärzteordnung vorzulegenden Nach- feststellungsgesetzes ist anzuwenden.“
weise hinaus können weitere Nachweise, ins-
besondere ein Tätigkeitsnachweis, nur ver- Artikel 26
langt werden, wenn die Bundes-Tierärzteord-
nung dies vorsieht oder besondere Gründe
Änderung der
dies erfordern.“ Tierzuchtorganisationsverordnung
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Dem § 1 Absatz 1 der Tierzuchtorganisationsverord-
nung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 1039) wird folgen-
„Für den Fall, dass ein in Absatz 1 Satz 2 Num- der Satz angefügt:
mer 5 genanntes Zeugnis nicht vorgelegt werden
kann, können an dessen Stelle Unterlagen nach „Die Gleichwertigkeit anderer im Ausland erworbener
§ 4 Absatz 6 Nummer 3 der Bundes-Tierärzte- Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnachweise wird
ordnung vorgelegt werden.“ von der zuständigen Behörde nach den §§ 9 bis 16 des
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festgestellt;
d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist
„Für den Fall, dass eine in Absatz 1 Satz 2 Num- anzuwenden.“
mer 3 genannte ärztliche Bescheinigung nicht
vorgelegt werden kann, kann an deren Stelle eine Artikel 27
entsprechende Bescheinigung der zuständigen Änderung der
Behörde des Herkunftsstaats des Antragstellers
Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
oder der Antragstellerin vorgelegt werden.“
Nach § 1c der Pflanzenschutz-Sachkundeverord-
e) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
nung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), die zuletzt
„Über den Antrag ist spätestens drei Monate durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2010 (BGBl. I
nach Vorlage der nach den Absätzen 1 bis 4 S. 872) geändert worden ist, wird folgender § 1d einge-
vom Antragsteller oder von der Antragstellerin fügt:
vorzulegenden Unterlagen zu entscheiden.“
2. § 65 wird wie folgt geändert: „§ 1d
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bei Personen, die Anerkennung von
Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grund- Befähigungsnachweisen aus anderen Staaten
gesetzes, Staatsangehörige eines der übrigen (1) Auf Antrag erkennt die zuständige Behörde unter
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den Voraussetzungen des Absatzes 2 Befähigungs-
eines anderen Vertragsstaats des Abkommens nachweise, die in anderen Staaten als Mitgliedstaaten,
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
2528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011
päischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben Artikel 29
worden sind, als Nachweis der erforderlichen Kennt-
Änderung der
nisse und Fertigkeiten für die Ausübung einer Tätigkeit
nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 an. § 1c gilt ent- Bundesärzteordnung
sprechend. Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218),
(2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juli
Fertigkeiten gilt als erbracht, wenn sich aus den Befä- 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird wie
higungsnachweisen ergibt, dass Kenntnisse und Fertig- folgt geändert:
keiten nach § 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 3
Absatz 1 Nummer 1, Gegenstand der Ausbildung waren 1. § 3 wird wie folgt geändert:
und der Antragsteller die für die Ausübung der Tätigkeit a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse hat. Über aa) Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben.
den Nachweis stellt die zuständige Behörde dem An-
bb) Satz 8 wird wie folgt gefasst:
tragsteller eine Bescheinigung nach dem Muster der
Anlage 2 aus.“ „Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der An-
tragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG
anzuerkennenden Ausbildungsnachweis be-
Artikel 28 sitzt.“
Änderung der b) Die Absätze 2 und 2a werden durch folgenden
Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz Absatz 2 ersetzt:
„(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1
Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der
Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstel-
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991
lern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem ande-
(BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 3 der Verord-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
nung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geän-
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Ab- der Schweiz abgeschlossen haben und nicht un-
schnitt IX wie folgt gefasst: ter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu
erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbil-
„Abschnitt IX Beseitigung von Zugangsbeschrän- dungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungs-
kungen, Nachweis der Fachkunde“. stand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die
2. Der Titel des Abschnitts IX wird wie folgt gefasst: Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen
Unterschiede gegenüber der Ausbildung auf-
„Abschnitt IX Beseitigung von Zugangsbeschrän- weist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsver-
kungen, Nachweis der Fachkunde“. ordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesent-
liche Unterschiede nach Satz 1 liegen vor, wenn
3. In § 39 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einen
Unionsbürger oder Staatsangehörigen eines 1. die von den Antragstellern nachgewiesene
EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz“ durch die Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter
Wörter „die den Antrag stellende Person“ ersetzt. der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungs-
dauer liegt,
4. § 40 wird wie folgt geändert: 2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Fächer bezieht, die sich wesentlich von der
deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
„(1) Als Nachweis einer erforderlichen Vermitt-
3. der Beruf des Arztes eine oder mehrere regle-
lung der Fachkunde im Sinne des § 9 Absatz 1
mentierte Tätigkeiten umfasst, die in dem
des Gesetzes werden solche im Ausland erwor-
Staat, der den Ausbildungsnachweis ausge-
benen Befähigungs- und Ausbildungsnachweise
stellt hat, nicht Bestandteil dieses Berufs sind,
anerkannt, die mit dem entsprechenden inlän-
und dieser Unterschied in einer besonderen
dischen Befähigungs- und Ausbildungsnachweis
Ausbildung besteht, die nach der deutschen
gleichwertig sind. § 9 des Berufsqualifikations-
Ausbildung gefordert wird und sich auf Fächer
feststellungsgesetzes gilt entsprechend.“
bezieht, die sich wesentlich von denen unter-
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: scheiden, die von dem Ausbildungsnachweis
abgedeckt werden, den die Antragsteller vor-
„Im Übrigen gelten die §§ 10 und 11 des Berufs- legen.
qualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechend.“
Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn de-
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für
die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung
„Im Übrigen gilt § 12 des Berufsqualifikationsfest- der Antragsteller gegenüber der deutschen Aus-
stellungsgesetzes entsprechend.“ bildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: Dauer oder Inhalt aufweist. Wesentliche Unter-
schiede können ganz oder teilweise durch Kennt-
„(5) Im Übrigen sind die §§ 13 bis 15 und 17 nisse ausgeglichen werden, die die Antragsteller
des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes an- im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis erwor-
zuwenden.“ ben haben; dabei ist es nicht entscheidend, in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 2529
welchem Staat die Antragsteller berufstätig Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu
waren. Liegen wesentliche Unterschiede nach wollen,“.
den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller cc2) In Nummer 3 wird jeweils das Wort
nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und „Herkunftsmitgliedstaats“ durch das Wort
Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Be- „Herkunftsstaats“ und wird das Wort
rufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis „Herkunftsmitgliedstaat“ durch das Wort
ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die „Herkunftsstaat“ ersetzt.
sich auf die festgestellten wesentlichen Unter-
schiede bezieht. Über die Feststellung der we- dd) In Nummer 6 werden die Wörter „im Fall von
sentlichen Unterschiede ist den Antragstellern Absatz 2a“ durch die Wörter „in Fällen des
spätestens vier Monate, nachdem der zuständi- Absatzes 2 oder 3“ ersetzt.
gen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorlie- e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
gen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen.
Die Sätze 2 bis 8 gelten auch für Antragsteller, die „(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
über einen Ausbildungsnachweis als Arzt ver- findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“
fügen, der in einem anderen als den in Satz 1 ge- f) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
nannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und
„(8) Die Bundesregierung überprüft die Rege-
den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten
lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die-
anerkannt hat.“
sem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Jahren dem Deutschen Bundestag.“
„(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 2. § 4 Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6
Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstel- und 6a ersetzt:
lern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt
„(6) In der Rechtsverordnung sind die Verfahren
verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2
zur Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Absatz 1
Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt
Satz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere für die vom
ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleich-
Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die
wertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.
Ermittlung durch die zuständigen Behörden, ent-
Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2
sprechend den Artikeln 8, 50, 51, und 56 der Richt-
Satz 2 bis 6 sowie 8 entsprechend. Der Nachweis
linie 2005/36/EG, sowie die Fristen für die Erteilung
der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
der Approbation als Arzt zu regeln.
wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,
die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschluss- (6a) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu
prüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung nach
und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzu- § 3 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 3 Ab-
weisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit satz 3 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Be-
unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Auf- rufserlaubnis nach § 10 vorzusehen.“
wand möglich ist, weil die erforderlichen Unterla- 3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der
Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht a) In Satz 1 wird die Angabe „ , 2a“ gestrichen.
vorgelegt werden können.“ b) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis“ durch die
d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: Wörter „Nummer 2 und“ ersetzt.
aa) Die Wörter vor dem Doppelpunkt werden c) In Satz 4 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2a“ durch
wie folgt gefasst: die Wörter „§ 3 Absatz 2 oder 3“ ersetzt.
„Wenn ein Antragsteller die Approbation auf 4. § 10 wird wie folgt geändert:
Grund einer außerhalb des Geltungsbe- a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
reichs dieses Gesetzes abgeschlossenen ersetzt:
Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen
„Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern,
Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen
die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt
und Bescheinigungen vorzulegen“.
verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Euro-
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: päischen Union, einem anderen Vertragsstaat
„1. ein Identitätsnachweis,“. des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt
cc) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch
eingefügt: nicht in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 9 er-
„1a. eine tabellarische Aufstellung der ab- teilt.“
solvierten Ausbildungsgänge und der a1) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
ausgeübten Erwerbstätigkeiten,“. fügt:
cc1) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a „(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3
eingefügt: kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorüberge-
„2a. im Fall von Absatz 3 eine Bescheini- henden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt
gung über die Berechtigung zur Berufs- werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird,
ausübung im Herkunftsstaat und Unter- dass im Hinblick auf die beabsichtigte ärztliche
lagen, die geeignet sind darzulegen, im Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Er-
2530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011
teilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht übertragenen Aufgaben von einem anderen Land
der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.“ oder von einer gemeinsamen Einrichtung wahrge-
nommen werden. § 10 Absatz 3 Satz 2 bleibt un-
a2) Absatz 2 wird wie folgt geändert: berührt.“
aa) In Satz 2 wird das Wort „vier“ durch das Wort b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz einge-
„zwei“ ersetzt. fügt:
bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben. „Bei Ärzten, die den ärztlichen Beruf häufig wech-
selnd in ärztlich geleiteten Einrichtungen aus-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: üben, trifft die Entscheidung nach Satz 1 die Be-
hörde des Landes, in dem dem Arzt die Appro-
„(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über bation erteilt worden ist.“
den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im
besonderen Einzelfall oder aus Gründen der c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
ärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert wer- „(5) Die Entscheidung nach § 8 trifft die Be-
den, wenn eine Approbation wegen Fehlens der hörde des Landes, die die Approbation zurückge-
Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 nommen oder widerrufen hat.“
nicht erteilt werden kann. Die Erteilung oder Ver-
6. § 14 wird wie folgt geändert:
längerung aus Gründen der ärztlichen Versor-
gung ist nur zulässig, wenn in dem Gebiet, in a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 3“
dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll, durch die Wörter „Nummer 2 und 3“ ersetzt.
ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewie- b) In Absatz 4 Satz 8 werden die Wörter „Satz 2
sen ist. Die Erlaubnis ist in diesem Fall auf das und 3“ gestrichen.
Gebiet zu beschränken. Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13
finden entsprechende Anwendung.“ 7. § 14b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 Satz 1
„(4) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor Nr. 1 bis 3 und 5“ durch die Wörter „§ 3 Ab-
dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirk- satz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5“ ersetzt.
sam. Für sie ist Absatz 3 in seiner bis dahin bb) In Satz 3 werden die Wörter „Bei den Staats-
geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für angehörigen der Mitgliedstaaten“ durch die
solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwen- Wörter „Bei Antragstellern“ ersetzt.
den, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf
Erteilung der Approbation nach § 3 Absatz 1 b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staats- „(2) Antragstellern, für die Absatz 1 gilt und die
angehörige eines Mitgliedstaats der Euro- die dort genannten Voraussetzungen mit Aus-
päischen Union, eines anderen Vertragsstaats nahme der geforderten Berufserfahrung erfüllten,
des Abkommens über den Europäischen Wirt- ist die Approbation zu erteilen, wenn die Ausbil-
schaftsraum und der Schweiz, die über einen dung des Antragstellers keine wesentlichen Un-
Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 terschiede gegenüber der Ausbildung aufweist,
oder Satz 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsange- die in diesem Gesetz und in der Rechtsverord-
hörige, soweit sich nach dem Recht der Euro- nung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. § 3 Absatz 2
päischen Gemeinschaft eine Gleichstellung er- Satz 3 bis 8 gilt entsprechend.“
gibt, keine Anwendung.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Artikel 30
Änderung der
aa) In Satz 1 werden die Wörter „gemäß § 10
Absatz 4 der Bundesärzteordnung in der Approbationsordnung für Ärzte
Fassung der Bekanntmachung vom 16. April Die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni
1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 10 des
Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 2002 Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert
(BGBl. I S. 1467) geändert worden ist,“ ge- worden ist, wird wie folgt geändert:
strichen.
1. § 12 wird wie folgt geändert:
bb) Satz 2 wird aufgehoben. a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter vor dem
Doppelpunkt wie folgt gefasst:
5. § 12 wird wie folgt geändert:
„Die nach Landesrecht zuständige Stelle rechnet
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbil-
dung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz
„(3) Die Entscheidungen nach § 3 Absatz 1 oder teilweise an“.
bis 3, Absatz 6 Satz 3, § 10 Absatz 1 bis 3 und 5,
§ 10a Absatz 1 und 2, § 14 Absatz 2 Satz 2 und b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Absatz 4 Satz 6 sowie nach § 14b trifft die zu- 2. § 39 wird wie folgt geändert:
ständige Behörde des Landes, in dem der ärzt-
liche Beruf ausgeübt werden soll. Die Länder a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
können vereinbaren, dass die ihnen durch Satz 1 „3. ein Identitätsnachweis,“.
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b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechts-
„Die Sätze 1, 3 und 5 werden aufgehoben.“ verordnung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist.
Wesentliche Unterschiede nach Satz 1 liegen vor,
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: wenn
aa) Satz 1 wird aufgehoben. 1. die von den Antragstellern nachgewiesene
bb) In den bisherigen Sätzen 2 und 3 werden Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter
jeweils das Wort „Herkunftsmitgliedstaats“ der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungs-
durch das Wort „Herkunftsstaats“ und das dauer liegt,
Wort „Herkunftsmitgliedstaat“ durch das Wort 2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf
„Herkunftsstaat“ ersetzt. Fächer bezieht, die sich wesentlich von der
cc) In dem bisherigen Satz 3 werden die Wörter deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
„in den Fällen des Satzes 1 oder 2“ durch die 3. der Beruf des Apothekers eine oder mehrere
Wörter „in Fällen des Satzes 1“ ersetzt. reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Her-
dd) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden aufge- kunftsstaat der Antragsteller nicht Bestandteil
hoben. dieses Berufs sind, und dieser Unterschied in
d) Absatz 4 wird aufgehoben. einer besonderen Ausbildung besteht, die
nach der deutschen Ausbildung gefordert wird
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: und sich auf Fächer bezieht, die sich wesent-
„(5) Über den Antrag nach § 3 Absatz 1 der lich von denen unterscheiden, die von dem
Bundesärzteordnung ist kurzfristig, spätestens Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den
drei Monate nach Vorlage der nach den Ab- die Antragsteller vorlegen.
sätzen 1 und 2 sowie § 3 Absatz 6 der Bundes- Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn de-
ärzteordnung vom Antragsteller vorzulegenden ren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für
Unterlagen, zu entscheiden. Die zuständige Be- die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung
hörde bestätigt den Antragstellern nach § 3 Ab- der Antragsteller gegenüber der deutschen Aus-
satz 1 bis 3 und § 14b der Bundesärzteordnung bildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich
binnen eines Monats nach Eingang des Antrags Dauer oder Inhalt aufweist. Wesentliche Unter-
den Antragseingang und den Empfang der Unter- schiede können ganz oder teilweise durch Kennt-
lagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen feh- nisse ausgeglichen werden, die die Antragsteller
len.“ im Rahmen ihrer pharmazeutischen Berufspraxis
erworben haben; dabei ist es nicht entscheidend,
Artikel 31 in welchem Staat die Antragsteller berufstätig
Änderung der waren. Liegen wesentliche Unterschiede nach
Bundes-Apothekerordnung den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller
nachweisen, dass sie über Kenntnisse und Fähig-
Die Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der keiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des
Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, Apothekers erforderlich sind. Dieser Nachweis ist
1842), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die
24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird sich auf die festgestellten wesentlichen Unter-
wie folgt geändert: schiede bezieht. Über die Feststellung der we-
1. § 4 wird wie folgt geändert: sentlichen Unterschiede ist den Antragstellern
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben. spätestens vier Monate, nachdem der zuständi-
gen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorlie-
b) In Absatz 1b Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2a gen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen.
Satz 2 bis 7“ durch die Angabe „Absatz 2“ er- Die Sätze 2 bis 8 gelten auch für Antragsteller, die
setzt. über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker
c) In Absatz 1d Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2a verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1
Satz 2 bis 7“ durch die Angabe „Absatz 2“ er- genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist und
setzt. ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten die-
d) Die Absätze 2 und 2a werden durch folgenden sen Ausbildungsnachweis anerkannt hat.“
Absatz 2 ersetzt: e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 „(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1
Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antrag- Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antrag-
stellern, die ihre pharmazeutische Ausbildung in stellern, die über einen Ausbildungsnachweis als
einem der übrigen Mitgliedstaaten der Euro- Apotheker verfügen, der in einem anderen als den
päischen Union oder einem anderen Vertrags- in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittland)
staat des Abkommens über den Europäischen ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn
Wirtschaftsraum abgeschlossen haben und nicht die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ge-
unter Absatz 1 bis Absatz 1d fallen, die Approba- geben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit
tion zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 entsprechend.
Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbil- Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und
dungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung
die Ausbildung des Antragstellers keine wesentli- erbracht, die sich auf den Inhalt der staat-
chen Unterschiede gegenüber der Ausbildung lichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforder-
2532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011
lichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 satz 3 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Be-
sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des rufserlaubnis nach § 11 vorzusehen.“
Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder 3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforder-
lichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, a) In Satz 1 wird die Angabe „ , 2a“ gestrichen.
die nicht in der Person des Antragstellers liegen, b) In Satz 2 werden die Wörter „und Absatz 2a“
von diesem nicht vorgelegt werden können.“ durch die Wörter „ , Absatz 2 oder 3“ ersetzt.
f) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: 4. § 7 Absatz 1 wird aufgehoben.
aa) Die Wörter vor dem Doppelpunkt werden 5. § 11 wird wie folgt geändert:
wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wenn ein Antragsteller die Approbation auf „(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Aus-
Grund einer außerhalb des Geltungsbe- übung des Apothekerberufs nach § 2 Absatz 2
reichs dieses Gesetzes abgeschlossenen kann auf Antrag Personen erteilt werden, die
Ausbildung für die Ausübung des Apothe- eine abgeschlossene Ausbildung für den
kerberufs beantragt, sind folgende Unterla- Apothekerberuf nachweisen. Eine Erlaubnis
gen und Bescheinigungen vorzulegen“. nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen,
„1. ein Identitätsnachweis,“. der in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
cc) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
eingefügt: oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht er-
„1a. eine tabellarische Aufstellung der ab- teilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen
solvierten Ausbildungsgänge und der des § 4 Absatz 2 Satz 9 erteilt.“
ausgeübten Erwerbstätigkeiten,“. a1) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
cc1) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a fügt:
eingefügt: „(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3
„2a. im Fall von Absatz 3 eine Bescheini- kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorüberge-
gung über die Berechtigung zur Berufs- henden Ausübung des Apothekerberufs erteilt
ausübung im Herkunftsstaat und Unter- werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird,
lagen, die geeignet sind darzulegen, im dass im Hinblick auf die beabsichtigte Ausübung
Inland den Apothekerberuf ausüben zu des Apothekerberufs ein besonderes Interesse
wollen,“. an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Er-
dd) In Nummer 6 werden die Wörter „im Fall von laubnis steht der Erteilung einer Approbation
Absatz 2a“ durch die Wörter „in Fällen der nicht entgegen.“
Absätze 2 und 3“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
g) Folgender Absatz 7 wird angefügt: aa) Satz 1 wird aufgehoben.
„(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsge- aa1) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch die
setz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwen- Wörter „Die Erlaubnis“ ersetzt.
dung.“ aa2) In Satz 3 wird das Wort „vier“ durch das
h) Folgender Absatz 8 wird angefügt: Wort „zwei“ ersetzt.
„(8) Die Bundesregierung überprüft die Rege- bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die- „Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über
sem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei diesen Zeitraum hinaus im besonderen Ein-
Jahren dem Deutschen Bundestag.“ zelfall oder aus Gründen der Arzneimittel-
2. § 5 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 versorgung erteilt oder verlängert werden,
und 2a ersetzt: wenn eine Approbation wegen Fehlens der
„(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Num-
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim- mer 4 nicht erteilt werden kann. Die §§ 5, 6,
mung des Bundesrates die Anlage zu § 4 Absatz 1a 8, 9 und 13 finden entsprechende Anwen-
Satz 1 an spätere Änderungen des Anhangs V Num- dung.“
mer 5.6.2 der Richtlinie 2005/36/EG anzupassen und c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
die Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des „(4) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 1a dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirk-
bis 1d, insbesondere für die vom Antragsteller vor- sam. Für sie ist Absatz 2 in seiner bis dahin
zulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für
zuständigen Behörden, sowie die Fristen für die Er- solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwen-
teilung der Approbation als Apotheker zu regeln, so- den, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf
weit dies nach den Artikeln 8, 50, 51 und 56 der Erteilung der Approbation nach § 4 Absatz 1
Richtlinie 2005/36/EG erforderlich ist. Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staats-
(2a) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu angehörige eines Mitgliedstaats der Euro-
Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung nach päischen Union, eines anderen Vertragsstaats
§ 4 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 4 Ab- des Abkommens über den Europäischen Wirt-
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schaftsraum und der Schweiz, die über einen „(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle
Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 verfügen, rechnet auf die in dieser Verordnung vorgesehene
sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist,
nach dem Recht der Europäischen Gemein- ganz oder teilweise an
schaft eine Gleichstellung ergibt, keine Anwen- 1. Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verord-
dung.“ nung betriebenen verwandten Studiums,
6. § 12 wird wie folgt geändert: 2. Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereichs
dieser Verordnung betriebenen Studiums der
a) In Absatz 2 wird die Angabe „und 2a“ gestrichen.
Pharmazie oder eines verwandten Studiums,
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- 3. Zeiten einer außerhalb des Geltungsbereichs
fügt: dieser Verordnung abgeleisteten praktischen
„(3a) Die Länder können vereinbaren, dass die Ausbildung auf die Ausbildung nach § 4 Ab-
ihnen durch Absatz 2 und 3 übertragenen Aufga- satz 1 Nummer 2.“
ben von einem anderen Land oder von einer ge- b) Absatz 4 wird aufgehoben.
meinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.“
Artikel 33
Artikel 32 Änderung des
Änderung der Gesetzes über die
Approbationsordnung für Apotheker Ausübung der Zahnheilkunde
Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in
Die Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987
1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 9 des (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert zes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden
worden ist, wird wie folgt geändert: ist, wird wie folgt geändert:
1. § 20 wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben.
„3. ein Identitätsnachweis,“.
bb) Satz 8 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der An-
„Die Sätze 1, 3 und 6 werden aufgehoben.“ tragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG
anzuerkennenden Ausbildungsnachweis be-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
sitzt.“
aa) Satz 1 wird aufgehoben. b) Die Absätze 2 und 2a werden durch folgenden
bb) In den bisherigen Sätzen 2 und 3 wird jeweils Absatz 2 ersetzt:
das Wort „Herkunftsmitgliedstaats“ durch „(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1
das Wort „Herkunftsstaats“ und das Wort Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstel-
„Herkunftsmitgliedstaat“ durch das Wort lern, die ihre Ausbildung für die Ausübung des
„Herkunftsstaat“ ersetzt. zahnärztlichen Berufs in einem der übrigen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union oder einem
cc) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter „in
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Fällen des Satzes 1 oder 2“ durch die Wörter
Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
„in Fällen des Satzes 1“ ersetzt.
abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1
dd) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden aufge- oder § 20a fallen, die Approbation zu erteilen,
hoben. wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-
des gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als
d) Absatz 4 wird aufgehoben. gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung
e) Absatz 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: des Antragstellers keine wesentlichen Unter-
schiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die
„Über den Antrag nach § 4 Absatz 1 der Bundes- in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung
Apothekerordnung ist spätestens drei Monate nach § 3 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Un-
nach Vorlage der nach den Absätzen 1 und 2 so- terschiede nach Satz 1 liegen vor, wenn
wie § 4 Absatz 6 der Bundes-Apothekerordnung
1. die von den Antragstellern nachgewiesene
vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen zu
Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter
entscheiden. Die zuständige Behörde bestätigt
der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungs-
dem Antragsteller nach § 4 Absatz 1 bis 3 der
dauer liegt,
Bundes-Apothekerordnung binnen eines Monats
nach Eingang des Antrags den Antragseingang 2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf
und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm Fächer bezieht, die sich wesentlich von der
mit, welche Unterlagen fehlen.“ deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
3. der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere
2. § 22 wird wie folgt geändert:
reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: dem Staat, der den Ausbildungsnachweis aus-
2534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011
gestellt hat, nicht Bestandteil dieses Berufs „Wenn ein Antragsteller die Approbation auf
sind, und dieser Unterschied in einer besonde- Grund einer außerhalb des Geltungsbe-
ren Ausbildung besteht, die nach der deut- reichs dieses Gesetzes abgeschlossenen
schen Ausbildung gefordert wird und sich auf Ausbildung für die Ausübung des zahnärzt-
Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen lichen Berufs beantragt, sind folgende Un-
unterscheiden, die von dem Ausbildungsnach- terlagen und Bescheinigungen vorzulegen“.
weis abgedeckt werden, den die Antragsteller bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
vorlegen.
„1. ein Identitätsnachweis,“.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn de- cc) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
ren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für eingefügt:
die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung
„1a. eine tabellarische Aufstellung der ab-
der Antragsteller gegenüber der deutschen Aus-
solvierten Ausbildungsgänge und der
bildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich
ausgeübten Erwerbstätigkeiten,“.
Dauer oder Inhalt aufweist. Wesentliche Unter-
schiede können ganz oder teilweise durch Kennt- cc1) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
nisse ausgeglichen werden, die die Antragsteller eingefügt:
im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis erwor- „2a. im Fall von Absatz 3 eine Bescheini-
ben haben; dabei ist es nicht entscheidend, in gung über die Berechtigung zur Berufs-
welchem Staat die Antragsteller berufstätig wa- ausübung im Herkunftsstaat und Unter-
ren. Liegen wesentliche Unterschiede nach den lagen, die geeignet sind darzulegen, im
Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller Inland den zahnärztlichen Beruf aus-
nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und üben zu wollen,“.
Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Be-
dd) In Nummer 6 werden die Wörter „im Fall von
rufs des Zahnarztes erforderlich sind. Dieser
Absatz 2a“ durch die Wörter „in den Fällen
Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu er-
des Absatzes 2 oder 3“ ersetzt.
bringen, die sich auf die festgestellten wesentli-
chen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
der wesentlichen Unterschiede ist den Antrag- „(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
stellern spätestens vier Monate, nachdem der zu- findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“
ständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen f) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu er-
teilen. Die Sätze 2 bis 8 gelten auch für Antrag- „(8) Die Bundesregierung überprüft die Rege-
steller, die über einen Ausbildungsnachweis als lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die-
Zahnarzt verfügen, der in einem anderen als den sem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei
in Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausge- Jahren dem Deutschen Bundestag.“
stellt ist und ein anderer der in Satz 1 genannten 2. § 3 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
Staaten diesen Ausbildungsnachweis anerkannt und 2a ersetzt:
hat.“ „(2) In der Rechtsverordnung sind die Verfahren
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: zur Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie die Fristen für die
„(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Erteilung der Approbation als Zahnarzt zu regeln,
Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstel- insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vor-
lern, die über einen Ausbildungsnachweis für die zulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die
Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügen, zuständigen Behörden entsprechend den Artikeln 8,
der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG.
genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist, die (2a) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu
Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertig- Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung nach
keit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für § 2 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 2 Ab-
die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 satz 3 sowie zu Erteilung und Verlängerung der Be-
Satz 2 bis 6 sowie 8 entsprechend. Der Nachweis rufserlaubnis nach § 13 vorzusehen.“
der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,
die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschluss- a) In Satz 1 wird die Angabe „ , 2a“ gestrichen.
prüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse b) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis“ durch die
und Fähigkeiten nach Satz 3 sind auch nachzu- Wörter „Nummer 2 und“ ersetzt.
weisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit
c) In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Absatz 2a“ durch
unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Auf-
die Wörter „§ 2 Absatz 2 oder 3“ ersetzt.
wand möglich ist, weil die erforderlichen Unterla-
gen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der 4. § 13 wird wie folgt geändert:
Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
vorgelegt werden können.“ ersetzt:
d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: „Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern,
die über einen Ausbildungsnachweis als Zahn-
aa) Die Wörter vor dem Doppelpunkt werden arzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der
wie folgt gefasst: Europäischen Union, einem anderen Vertrags-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 2535
staat des Abkommens über den Europäischen aa1) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt „Die Länder können vereinbaren, dass die
wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch ihnen durch Satz 1 übertragenen Aufgaben
nicht in den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 9 er- von einem anderen Land oder von einer ge-
teilt.“ meinsamen Einrichtung wahrgenommen
a1) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- werden.“
fügt: bb) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 5“ durch die
Angabe „Satz 2“ ersetzt.
„(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorüberge-
henden Ausübung der Zahnheilkunde erteilt wer- „Die Entscheidung nach § 7a trifft die zuständige
den, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass Behörde des Landes, die die Approbation zurück-
im Hinblick auf die beabsichtigte Ausübung der genommen oder widerrufen hat.“
Zahnheilkunde ein besonderes Interesse an der 6. § 20a wird wie folgt geändert:
Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Ab-
steht der Erteilung einer Approbation nicht ent-
satz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5“ durch die Wörter
gegen.“
„§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5“ ersetzt.
a2) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 5 werden die Wörter „Bei den Staats-
angehörigen der Mitgliedstaaten“ durch die
aa) In Satz 2 wird das Wort „drei“ durch das Wörter „Bei Antragstellern“ ersetzt.
Wort „zwei“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben. „(5) Antragstellern, für die einer der Absätze 1
bis 4 gilt und die die dort genannten Vorausset-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
zungen mit Ausnahme der geforderten Berufser-
„(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über fahrung erfüllten, ist die Approbation zu erteilen,
den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im wenn die Ausbildung des Antragstellers keine
besonderen Einzelfall oder aus Gründen der wesentlichen Unterschiede gegenüber der Aus-
zahnärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert bildung aufweist, die in diesem Gesetz und in
werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt
der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Num- ist. § 2 Absatz 2 Satz 3 bis 8 gilt entsprechend.“
mer 4 nicht erteilt werden kann. Die §§ 4, 5, 7,
7a und 18 finden entsprechende Anwendung.“ Artikel 34
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- Änderung der
fügt: Approbationsordnung für Zahnärzte
§ 59 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der
„(3a) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-
wirksam. Für sie ist Absatz 3 in seiner bis dahin letzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Juli 2010
geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwen- ändert:
den, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf
Erteilung der Approbation nach § 2 Absatz 1 1. Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staats- „3. ein Identitätsnachweis,“.
angehörige eines Mitgliedstaats der Euro- 2. In Absatz 2 werden die Sätze 1, 3 und 5 aufge-
päischen Union, eines anderen Vertragsstaats hoben.
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum und der Schweiz, die über einen 2a. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 aa) Satz 1 wird aufgehoben.
oder Satz 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsange- bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das
hörige, soweit sich nach dem Recht der Euro- Wort „Herkunftsmitgliedstaats“ durch das Wort
päischen Gemeinschaft eine Gleichstellung er- „Herkunftsstaats“ und wird jeweils das Wort
gibt, keine Anwendung.“ „Herkunftsmitgliedstaat“ durch das Wort
„Herkunftsstaat“ ersetzt.
d) Absatz 4 Satz 5 wird aufgehoben.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „in Fällen des
5. § 16 wird wie folgt geändert: Satzes 1 oder 2“ durch die Wörter „in Fällen
des Satzes 1“ ersetzt.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
dd) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 2b. Absatz 4 wird aufgehoben.
Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 6, Ab-
satz 2, 2a, 3 oder Abs. 6 Satz 3“ durch die 3. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung „(5) Über den Antrag nach § 2 Absatz 1 des
mit Satz 2 und 6, Absatz 2, 3 und 6 Satz 3“ Zahnheilkundegesetzes ist kurzfristig, spätestens
ersetzt. drei Monate nach Vorlage der nach den Ab-
2536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011
sätzen 1 und 2 sowie § 2 Absatz 6 des Zahnheil- staat) ausgestellt ist und den ein anderer der
kundegesetzes vom Antragsteller vorzulegenden in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.“
Unterlagen, zu entscheiden. Die zuständige Be- cc) Der bisherige Satz 6 wird aufgehoben.
hörde bestätigt den Antragstellern nach § 2 Ab-
satz 2 und 3 des Zahnheilkundegesetzes binnen c) Die Absätze 2a bis 3a werden durch die folgen-
eines Monats nach Eingang des Antrags den An- den Absätze 3 und 3a ersetzt:
tragseingang und den Empfang der Unterlagen „(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1
und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.“ Nummer 2 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die
über einen Ausbildungsnachweis als Psychologi-
Artikel 34a scher Psychotherapeut oder Kinder- und Jugend-
lichenpsychotherapeut verfügen, der in einem an-
Änderung des deren als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staa-
Psychotherapeutengesetzes ten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu
Das Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbil-
(BGBl. I S. 1311), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset- dungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der
zes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 5 bis 7 ent-
worden ist, wird wie folgt geändert: sprechend. Der Nachweis der erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Able-
1. § 2 wird wie folgt geändert: gen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt
a) Absatz 1 Nummer 1 wird aufgehoben. der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die er-
forderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prü-
aa) In Satz 5 werden die Wörter „einen höchstens fung des Antrags nur mit unangemessenem zeit-
dreijährigen Anpassungslehrgang zu absol- lichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil
vieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen“ die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus
durch die Wörter „eine Anpassungsmaß- Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller
nahme nach Satz 9 abzuleisten“ ersetzt und liegen, von diesen nicht vorgelegt werden kön-
wird der Halbsatz „und ihre nachgewiesene nen.
Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der un- (3a) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend
ter den Nummern 1 bis 4 genannten Unter- für Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung
schiede geeignet ist“ gestrichen. sich nach dem Recht der Europäischen Gemein-
bb) Nach Satz 5 werden folgende Sätze einge- schaften eine Gleichstellung ergibt.“
fügt: d) Die folgenden Absätze 6, 7 und 8 werden ange-
fügt:
„Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn
deren Kenntnis eine wesentliche Vorausset- „(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
zung für die Ausübung des Berufs ist und findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
die Ausbildung der Antragsteller gegenüber (7) Die Länder können vereinbaren, dass die
der deutschen Ausbildung bedeutende Ab- Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 3a von einem
weichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt anderen Land oder einer gemeinsamen Einrich-
aufweist. Wesentliche Unterschiede können tung wahrgenommen werden.
ganz oder teilweise durch Kenntnisse aus-
(8) Die Bundesregierung überprüft die Rege-
geglichen werden, die die Antragsteller im
lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die-
Rahmen ihrer psychotherapeutischen Berufs-
sem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei
praxis erworben haben; dabei ist es nicht ent-
Jahren dem Deutschen Bundestag.“
scheidend, in welchem Staat die Antragsteller
berufstätig waren. Liegen wesentliche Unter- 2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Nr.“
schiede nach den Sätzen 5 bis 7 vor, müssen die Angabe „1,“ gestrichen.
die Antragsteller nachweisen, dass sie über 3. § 4 wird wie folgt geändert:
die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die
zur Ausübung des Berufs des Psychologi- a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze
schen Psychotherapeuten oder des Berufs ersetzt:
des Kinder- und Jugendlichenpsychothera- „Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern,
peuten erforderlich sind. Dieser Nachweis die über einen Ausbildungsnachweis als Psycho-
wird durch einen höchstens dreijährigen An- logischer Psychotherapeut oder als Kinder- und
passungslehrgang oder eine Eignungsprü- Jugendlichenpsychotherapeut verfügen, der in
fung erbracht, die sich auf die festgestellten einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
wesentlichen Unterschiede beziehen. Die An- einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
tragsteller haben das Recht, zwischen dem über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in
Anpassungslehrgang und der Eignungsprü- der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine
fung zu wählen. Die Sätze 5 bis 10 gelten Erlaubnis wird auch nicht in Fällen des § 2 Ab-
auch für Antragsteller, die über einen Ausbil- satz 2 Satz 11 erteilt. Abweichend von Satz 2
dungsnachweis als Psychologischer Psycho- und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorüber-
therapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsy- gehenden Ausübung eines der psychothera-
chotherapeut verfügen, der in einem anderen peutischen Berufe erteilt werden, wenn mit dem
als den in Satz 1 genannten Staaten (Dritt- Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 2537
beabsichtigte psychotherapeutische Tätigkeit ein 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), die zuletzt durch
besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaub- Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I
nis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Approbation nicht entgegen.“ 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 durch die a) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
folgenden Sätze ersetzt:
„3. ein Identitätsnachweis,“.
„Eine befristete Erlaubnis darf ausnahmsweise b) In Satz 3 wird die Angabe „2a,“ gestrichen.
über den in Satz 2 genannten Zeitraum hinaus
2. In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „2a“ ge-
im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der
strichen.
psychotherapeutischen Versorgung erteilt oder
verlängert werden. § 3 gilt entsprechend.“ 3. In Absatz 6 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-
fügt:
c) Absatz 2a wird aufgehoben.
„Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede ist
d) In Absatz 3 werden die Wörter „den Absätzen 1 dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Bescheid
bis 2a“ durch die Wörter „Absatz 1 und 2“ ersetzt. zu erteilen.“
e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Artikel 34c
„(4) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor Änderung der
dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam.
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Die Absätze 2 und 2a sind in ihrer bis dahin
geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für für Psychologische Psychotherapeuten
solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, § 19 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember
der Approbation nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gestellt 1998 (BGBl. I S. 3749), die zuletzt durch Artikel 7 des
haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) ge-
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
über den Europäischen Wirtschaftsraum, die über
einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 a) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
oder 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, „3. ein Identitätsnachweis,“.
soweit sich nach dem Recht der Europäischen b) In Satz 3 wird die Angabe „2a,“ gestrichen.
Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt, keine
Anwendung.“ 2. In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „2a“ ge-
strichen.
4. § 8 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
3. In Absatz 6 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: fügt:
aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „2a,“ „Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede ist
gestrichen. dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Bescheid
zu erteilen.“
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 35
„3. die Fristen für die Erteilung der Appro-
bation,“. Änderung des
Krankenpflegegesetzes
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
Das Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I
„In den Rechtsverordnungen sind Regelungen zu S. 1442), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
Durchführung und Inhalt der Anpassungsmaß- 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird
nahmen nach § 2 Absatz 2 und 3 sowie zur Er- wie folgt geändert:
teilung und Verlängerung der Berufserlaubnis
1. § 2 wird wie folgt geändert:
nach § 4 vorzusehen.“
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
5. In § 9a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder
Abs. 3“ gestrichen. „(3) Vorbehaltlich der Absätze 4 bis 6 und des
§ 25 erfüllt eine außerhalb des Geltungsbereichs
6. In § 10 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ , 2a“ ge- dieses Gesetzes und außerhalb eines anderen
strichen. Vertragsstaats des Europäischen Wirtschafts-
raums erworbene abgeschlossene Ausbildung
Artikel 34b die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1,
wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-
Änderung der des gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung
für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten der Antragsteller keine wesentlichen Unter-
schiede gegenüber der in diesem Gesetz und in
§ 19 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom Berufe in der Krankenpflege geregelten Ausbil-
2538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011
dung aufweist. Wesentliche Unterschiede im tens dreijährigen Anpassungslehrgang oder einer
Sinne des Satzes 2 liegen vor, wenn Eignungsprüfung, die sich auf die festgestellten
1. die von den Antragstellern nachgewiesene wesentlichen Unterschiede erstrecken, nachzu-
Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter weisen, dass sie über die zur Ausübung des Be-
der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungs- rufs der Krankenschwester oder des Krankenpfle-
dauer liegt, gers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich
sind, in Deutschland erforderlichen Kenntnisse
2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf The- und Fähigkeiten verfügen. Sie haben das Recht,
menbereiche bezieht, die sich wesentlich von zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eig-
der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder nungsprüfung zu wählen.“
3. der Beruf des Gesundheits- und Krankenpfle- c) Absatz 5 Satz 5 letzter Halbsatz wird wie folgt
gers eine oder mehrere reglementierte Tätig- geändert:
keiten umfasst, die im Herkunftsstaat der An-
tragsteller nicht Bestandteil des Berufs der aa) Nach dem Wort „Berufserfahrung“ werden die
Krankenschwester oder des Krankenpflegers Wörter „ , unabhängig davon, in welchem
sind, die für die allgemeine Pflege verantwort- Staat diese erworben wurde,“ eingefügt.
lich sind, und sich auf Themenbereiche be- bb) Nach dem Wort „zum“ werden die Wörter
zieht, die sich wesentlich von denen unter- „vollständigen oder teilweisen“ eingefügt.
scheiden, die von dem Ausbildungsnachweis
abgedeckt werden, den die Antragsteller vor- d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
legen, und „(6) Die Absätze 3a bis 5 gelten entsprechend
die Antragsteller diese nicht durch Kenntnisse, für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich
die sie im Rahmen ihrer Berufspraxis als Kranken- nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf-
schwester oder Krankenpfleger, die für die allge- ten eine Gleichstellung ergibt.“
meine Pflege verantwortlich sind, unabhängig da- e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
von, in welchem Staat diese erworben wurden,
„(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
ganz oder teilweise ausgleichen können. The-
findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“
menbereiche unterscheiden sich wesentlich,
wenn deren Kenntnis eine wesentliche Vorausset- f) Folgende Absätze 8 und 9 werden angefügt:
zung für die Ausübung des Berufs ist und die „(8) Die Länder können vereinbaren, dass die
Ausbildung der Antragsteller bedeutende Abwei- Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 6 von einem
chungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber anderen Land oder einer gemeinsamen Einrich-
der deutschen Ausbildung aufweist; Satz 3 letzter tung wahrgenommen werden.
Halbsatz gilt entsprechend. Ist die Gleichwertig-
keit des Ausbildungsstandes nach Satz 1 nicht (9) Die Bundesregierung überprüft die Rege-
gegeben oder kann sie nur mit unangemessenem lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die-
zeitlichem oder sachlichem Aufwand festgestellt sem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei
werden, weil die erforderlichen Unterlagen und Jahren dem Deutschen Bundestag.“
Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person 2. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorge-
legt werden können, ist ein gleichwertiger Kennt- a) In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 4, 5, 5a oder 6“
nisstand nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch die Wörter „Absatz 3, 3a, 4, 5 oder 6“ er-
durch eine Kenntnisprüfung, die sich auf den In- setzt.
halt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, b) In Nummer 3 werden die Wörter „entsprechend
oder einen höchstens dreijährigen Anpassungs- Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG“ gestrichen.
lehrgang erbracht, der mit einer Prüfung über
den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt. c) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma
Die Antragsteller haben das Recht, zwischen der ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang „5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt
zu wählen.“ der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Ab-
b) Absatz 3a wird wie folgt gefasst: satz 3 Satz 6 und § 2 Absatz 3a Satz 2.“
„(3a) Absatz 3 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend 3. § 25 wird wie folgt geändert:
für Antragsteller, die ihre Ausbildung in einem a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3
anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt- Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wer-
schaftsraums abgeschlossen haben und nicht den jeweils die Wörter „Staatsangehörige eines
unter Absatz 4 oder § 25 fallen, sowie Antragstel- Vertragsstaates des Europäischen Wirtschafts-
ler, die über einen Ausbildungsnachweis als Kran- raums sind,“ gestrichen.
kenschwester oder Krankenpfleger, die für die all-
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
gemeine Pflege verantwortlich sind, aus einem
Staat, der nicht Vertragsstaat des Europäischen „(6) Bei Antragstellern, für die einer der Ab-
Wirtschaftsraums (Drittstaat) ist, verfügen, der in sätze 1 bis 5 gilt und die die dort genannten
einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten
Wirtschaftsraums anerkannt wurde. Zum Aus- Dauer der Berufserfahrung erfüllen, wird das An-
gleich der festgestellten wesentlichen Unter- erkennungsverfahren nach § 2 Absatz 3a durch-
schiede haben die Antragsteller in einem höchs- geführt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 2539
Artikel 36 2. ihre Ausbildung sich auf Lernfelder bezieht, die
sich wesentlich von denen unterscheiden, die
Änderung der durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungs-
für die Berufe in der Krankenpflege verordnung vorgeschrieben sind, oder
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die 3. der Beruf der Altenpflegerin und des Altenpfle-
Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 gers eine oder mehrere reglementierte Tätig-
(BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 35 des Ge- keiten umfasst, die im Herkunftsstaat der an-
setzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geän- tragstellenden Personen nicht Bestandteil des
dert worden ist, wird wie folgt geändert: dem Beruf der Altenpflegerin und des Alten-
pflegers entsprechenden Berufs sind, und
1. § 20 Absatz 4 Satz 1 bis 3 wird aufgehoben.
wenn dieser Unterschied in einer besonderen
2. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz
und der Altenpflege-Ausbildungs- und Prü-
„§ 20a
fungsverordnung gefordert wird und sich auf
Frist Lernfelder bezieht, die sich wesentlich von de-
nen unterscheiden, die von dem Ausbildungs-
Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel-
nachweis abgedeckt werden, den die antrag-
ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags
stellende Person vorlegt, und
den Antragseingang und den Empfang der Unterla-
gen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie die antragstellende Person diese nicht durch
hat über Anträge nach § 2 Absatz 4 des Kranken- Kenntnisse, die sie im Rahmen ihrer Berufspraxis,
pflegegesetzes kurzfristig, spätestens drei Monate unabhängig davon, in welchem Staat diese er-
nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der worben wurden, ganz oder teilweise ausgleichen
Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. kann. Lernfelder unterscheiden sich wesentlich,
Für Anträge nach § 2 Absatz 3, 3a, 5, 5a und 6 des wenn deren Kenntnis eine wesentliche Vorausset-
Krankenpflegegesetzes verlängert sich die Frist auf zung für die Ausübung des Berufs ist und die
vier Monate. Über die Feststellung wesentlicher Un- Ausbildung der antragstellenden Person bedeu-
terschiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähi- tende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder In-
ger Bescheid zu erteilen. Satz 3 tritt für Anträge nach halt gegenüber der Ausbildung nach diesem Ge-
§ 2 Absatz 3 des Krankenpflegegesetzes am 1. De- setz aufweist; Satz 3 letzter Halbsatz gilt entspre-
zember 2012 in Kraft.“ chend. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungs-
standes nach Satz 1 nicht gegeben oder kann sie
nur mit unangemessenem zeitlichem oder sach-
Artikel 37
lichem Aufwand festgestellt werden, weil die
Änderung des erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus
Altenpflegegesetzes Gründen, die nicht in der Person des Antragstel-
lers oder der Antragstellerin liegen, von dieser
Das Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekannt- nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwer-
machung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das tiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis
zuletzt durch Artikel 12b des Gesetzes vom 17. Juli gleichwertiger Kenntnisse und Fähigkeiten wird
2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie durch einen höchstens dreijährigen Anpassungs-
folgt geändert: lehrgang oder das Ablegen einer Prüfung er-
1. § 2 wird wie folgt geändert: bracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Prü-
fung erstreckt. Die zuständige Behörde kann im
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Einzelfall von Satz 6 abweichend eine Eignungs-
„(3) Vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 gelten prüfung vorsehen, die sich auf die festgestellten
im Falle einer außerhalb des Geltungsbereichs wesentlichen Unterschiede erstreckt.“
dieses Gesetzes und außerhalb eines anderen b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
Vertragsstaats des Europäischen Wirtschafts- fügt:
raums erworbenen abgeschlossenen Ausbildung
„(3a) Absatz 3 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1
für antragstellende Personen, die über einen Aus-
als erfüllt, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbil-
bildungsnachweis aus einem Staat, der nicht Ver-
dungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungs-
tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums
stand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die
(Drittstaat) ist, verfügen, der in einem anderen
Ausbildung der antragstellenden Person keine
Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-
wesentlichen Unterschiede gegenüber der in die-
raums anerkannt wurde. Zum Ausgleich der fest-
sem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prü-
gestellten wesentlichen Unterschiede haben die
fungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin
antragstellenden Personen in einem höchstens
und des Altenpflegers geregelten Ausbildung auf-
dreijährigen Anpassungslehrgang oder in einer
weist. Wesentliche Unterschiede im Sinne des
Eignungsprüfung, die sich auf die festgestellten
Satzes 2 liegen vor, wenn
wesentlichen Unterschiede erstrecken, nachzu-
1. die von der antragstellenden Person nachge- weisen, dass sie über die zur Ausübung des
wiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Berufs der Altenpflegerin oder des Altenpflegers
Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten in Deutschland erforderlichen Kenntnisse und
Ausbildungsdauer liegt, Fähigkeiten verfügen. Sie haben das Recht,
2540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011
zwischen dem Anpassungslehrgang und der b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Eignungsprüfung zu wählen.“ aa) In Satz 1 wird das Wort „Herkunftsmitglied-
c) Absatz 4 Satz 5 letzter Halbsatz wird wie folgt staats“ durch das Wort „Herkunftsstaats“ er-
geändert: setzt.
aa) Nach dem Wort „Berufserfahrung“ werden die bb) In Satz 2 wird das Wort „Herkunftsmitglied-
Wörter „unabhängig davon, in welchem Staat staat“ durch das Wort „Herkunftsstaat“ er-
diese erworben wurde,“ eingefügt. setzt.
bb) Nach dem Wort „zum“ werden die Wörter c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„vollständigen oder teilweisen“ eingefügt. Die Wörter „in einem anderen Vertragsstaat des
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: Europäischen Wirtschaftsraumes“ werden durch
die Wörter „außerhalb des Geltungsbereichs des
„(5) Die Absätze 3 bis 4 gelten entsprechend Altenpflegegesetzes“ ersetzt.
für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich
nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf- d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
ten eine Gleichstellung ergibt.“ aa) In Satz 2 werden die Wörter „des Aufnahme-
mitgliedstaats“ gestrichen.
e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
bb) In Satz 3 wird jeweils das Wort „Herkunftsmit-
„(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
gliedstaats“ durch das Wort „Herkunfts-
findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“
staats“ ersetzt.
f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Die Länder können vereinbaren, dass die Artikel 39
Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 von einem Änderung des
anderen Land oder einer gemeinsamen Einrich- Hebammengesetzes
tung wahrgenommen werden.“
Das Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I
2. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert: S. 902), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
a) Die Wörter „und Staatsangehörige eines anderen 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wie folgt geändert:
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
sind,“ werden gestrichen.
„(2) Vorbehaltlich der Absätze 2a und 3 und
b) Die Angabe „Abs. 4 oder 5“ wird durch die Wörter
des § 28 erfüllt eine außerhalb des Geltungsbe-
„Absatz 3, 3a, 4 oder 5“ ersetzt.
reichs dieses Gesetzes und außerhalb eines an-
deren Vertragsstaats des Europäischen Wirt-
Artikel 38 schaftsraums erworbene abgeschlossene Ausbil-
Änderung der dung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Num-
Altenpflege-Ausbildungs- mer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbil-
dungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung
stand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die
Die Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverord- Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen
nung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418, 4429), Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz
die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden für Hebammen und Entbindungspfleger geregel-
ist, wird wie folgt geändert: ten Ausbildung aufweist. Wesentliche Unter-
1. In der Überschrift zu § 21 werden die Wörter „aus schiede im Sinne des Satzes 2 liegen vor, wenn
einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt- 1. die von den Antragstellern nachgewiesene
schaftsraumes“ durch die Wörter „ , die außerhalb Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter
des Geltungsbereichs des Altenpflegegesetzes er- der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungs-
worben wurden“ ersetzt. dauer liegt,
2. § 21 wird wie folgt geändert: 2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf
Fächer bezieht, die sich wesentlich von der
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
aa) In Satz 1 wird das Wort „Herkunftsmitglied-
3. der Beruf der Hebamme oder des Entbin-
staats“ durch das Wort „Herkunftsstaats“ er-
dungspflegers eine oder mehrere reglemen-
setzt.
tierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunfts-
bb) In Satz 2 werden das Wort „Herkunftsmit- staat der Antragsteller nicht Bestandteil des
gliedstaats“ durch das Wort „Herkunfts- Berufs der Hebamme oder des Entbindungs-
staats“ und jeweils das Wort „Herkunftsmit- pflegers sind, und sich auf Fächer bezieht,
gliedstaat“ durch das Wort „Herkunftsstaat“ die sich wesentlich von denen unterscheiden,
ersetzt. die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt
cc) In Satz 3 wird das Wort „Herkunftsmitglied- werden, den die Antragsteller vorlegen, und
staats“ durch das Wort „Herkunftsstaats“ er- die Antragsteller diese nicht durch Kenntnisse,
setzt. die sie im Rahmen ihrer Berufspraxis als
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 2541
Hebamme oder Entbindungspfleger, unabhängig (8) Die Bundesregierung überprüft die Rege-
davon, in welchem Staat diese erworben wurden, lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die-
ganz oder teilweise ausgleichen können. Fächer sem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei
unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Jahren dem Deutschen Bundestag.“
Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die 2. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der
Antragsteller bedeutende Abweichungen hin- a) Die Wörter vor dem Doppelpunkt werden wie
sichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der deut- folgt gefasst:
schen Ausbildung aufweist; Satz 3 letzter Halb- „In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für
satz gilt entsprechend. Ist die Gleichwertigkeit Personen, die einen Ausbildungsnachweis haben
des Ausbildungsstandes nach Satz 1 nicht gege- und eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 in Verbin-
ben oder kann sie nur mit unangemessenem zeit- dung mit § 2 Absatz 2, 2a, 3 oder 5 beantragen,
lichem oder sachlichem Aufwand festgestellt wer- zu regeln“.
den, weil die erforderlichen Unterlagen und Nach- b) In Nummer 2 werden die Wörter „entsprechend
weise aus Gründen, die nicht in der Person der Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG“ gestrichen.
Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt
werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnis- c) In Nummer 2 werden der Punkt durch ein Komma
stand nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt „3. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt
der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Ab-
einen höchstens dreijährigen Anpassungslehr- satz 2 Satz 6 und § 2 Absatz 2a Satz 2.“
gang erbracht, der mit einer Prüfung über den In- 3. § 28 wird wie folgt geändert:
halt des Anpassungslehrgangs abschließt. Die
Antragsteller haben das Recht, zwischen der a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3
Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wer-
zu wählen.“ den jeweils die Wörter „Staatsangehörige eines
Vertragsstaates des Europäischen Wirtschafts-
b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst: raums sind,“ gestrichen.
„(2a) Absatz 2 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
für Antragsteller, die ihre Ausbildung in einem „(6) Bei Antragstellern, für die einer der Ab-
anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt- sätze 1 bis 5 gilt und die die dort genannten
schaftsraums abgeschlossen haben und nicht Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten
unter Absatz 3 oder § 28 fallen, sowie Antrag- Dauer der Berufserfahrung erfüllen, wird das
steller, die über einen Ausbildungsnachweis als Anerkennungsverfahren gemäß § 2 Absatz 2a
Hebamme oder Entbindungspfleger aus einem durchgeführt.“
Staat, der nicht Vertragsstaat des Europäischen
c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Staatsan-
Wirtschaftsraums (Drittstaat) ist, verfügen, der in
gehörige eines Vertragsstaates des Europäischen
einem anderen Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes sind,“ gestrichen.
Wirtschaftsraums anerkannt wurde. Zum Aus-
gleich der festgestellten wesentlichen Unter-
schiede haben die Antragsteller in einem höchs- Artikel 40
tens dreijährigen Anpassungslehrgang oder einer Änderung der
Eignungsprüfung, die sich auf die festgestellten Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
wesentlichen Unterschiede erstrecken, nachzu- für Hebammen und Entbindungspfleger
weisen, dass sie über die zur Ausübung des Be-
rufs der Hebamme oder des Entbindungspflegers Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Heb-
in Deutschland erforderlichen Kenntnisse und ammen und Entbindungspfleger in der Fassung der Be-
Fähigkeiten verfügen. Sie haben das Recht, kanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929), die
zwischen dem Anpassungslehrgang und der zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Dezember
Eignungsprüfung zu wählen.“ 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: 1. § 16 Absatz 4 Satz 1 bis 3 wird aufgehoben.
„(5) Die Absätze 2 bis 3 gelten entsprechend 2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich
„§ 16a
nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf-
ten eine Gleichstellung ergibt.“ Frist
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt: Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel-
ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags
„(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz den Antragseingang und den Empfang der Unterla-
findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“ gen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie
hat über Anträge nach § 2 Absatz 3 des Hebammen-
e) Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt:
gesetzes kurzfristig, spätestens drei Monate nach
„(7) Die Länder können vereinbaren, dass die Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der
Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 5 von einem Voraussetzungen des Hebammengesetzes zu ent-
anderen Land oder einer gemeinsamen Einrich- scheiden. Für Anträge nach § 2 Absatz 2 und 2a
tung wahrgenommen werden. des Hebammengesetzes verlängert sich die Frist
2542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011
auf vier Monate. Über die Feststellung wesentlicher „(4) Die Absätze 2 bis 3 gelten entsprechend
Unterschiede ist den Antragstellern ein rechtsmittel- für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich
fähiger Bescheid zu erteilen. Satz 3 tritt für Anträge nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf-
nach § 2 Absatz 2 des Hebammengesetzes am ten eine Gleichstellung ergibt.“
1. Dezember 2012 in Kraft.“
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
Artikel 41 „(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Änderung des MTA-Gesetzes findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“
Das MTA-Gesetz vom 2. August 1993 (BGBl. I e) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
S. 1402), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes
vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert wor- „(6) Die Länder können vereinbaren, dass die
den ist, wird wie folgt geändert: Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 von einem
anderen Land oder einer gemeinsamen Einrich-
1. § 2 wird wie folgt geändert: tung wahrgenommen werden.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(7) Die Bundesregierung überprüft die Rege-
aa) In Satz 2 werden die Wörter „bei Antragstel- lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die-
lern, die Staatsangehörige eines anderen Ver- sem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei
tragsstaates des Europäischen Wirtschafts- Jahren dem Deutschen Bundestag.“
raumes sind,“ gestrichen.
2. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter „entsprechend
aaa) Im ersten Halbsatz werden nach dem
Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG“ gestrichen.
Wort „wird“ die Wörter „bei ihnen“ ge-
strichen. b) In Nummer 4 werden der Punkt durch ein Komma
bbb) In Nummer 1 wird nach der Angabe „1.“ ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
das Wort „sie“ durch die Wörter „die An-
tragsteller“ ersetzt. „5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt
der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Ab-
ccc) In Nummer 3 werden der Punkt durch satz 2 Satz 5.“
das Wort „oder“ ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt:
Artikel 42
„wenn die Ausbildung der Antragsteller
keine wesentlichen Unterschiede ge- Änderung der
genüber der in diesem Gesetz und in Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
der Ausbildungs- und Prüfungsverord- für technische Assistenten in der Medizin
nung für technische Assistenten in der
Medizin geregelten Ausbildung auf- Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für tech-
weist.“ nische Assistenten in der Medizin vom 25. April 1994
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: (BGBl. I S. 922), die zuletzt durch Artikel 24 des Geset-
zes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert
„Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 bis 4 gilt entspre- worden ist, wird wie folgt geändert:
chend.“
1. § 25 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird aufgehoben.
dd) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden wie folgt
gefasst: 2. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
„Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnis-
„§ 25a
prüfung, die sich auf den Inhalt der staat-
lichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen Frist
höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang
erbracht, der mit einer Prüfung über den In- Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel-
halt des Anpassungslehrgangs abschließt. ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags
Die Antragsteller haben das Recht, zwischen den Antragseingang und den Empfang der Unterla-
der Kenntnisprüfung und dem Anpassungs- gen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie
lehrgang zu wählen.“ hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Mo-
nate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen
b) Absatz 3 Satz 5 letzter Halbsatz wird wie folgt
der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-
geändert:
scheiden. Über die Feststellung wesentlicher Unter-
aa) Nach dem Wort „Berufserfahrung“ werden die schiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger
Wörter „ , unabhängig davon, in welchem Bescheid zu erteilen. Satz 2 tritt für Anträge, denen
Staat diese erworben wurde,“ eingefügt. ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der
nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
bb) Nach dem Wort „zum“ werden die Wörter
päischen Union, des Europäischen Wirtschafts-
„vollständigen oder teilweisen“ eingefügt.
raums oder der Schweiz anerkannt wurde, zugrunde
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: liegt, am 1. Dezember 2012 in Kraft.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 2543
Artikel 43 „(4a) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend
für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich
Änderung des nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf-
Gesetzes über den Beruf ten eine Gleichstellung ergibt.“
des pharmazeutisch-technischen Assistenten
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
Das Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-
technischen Assistenten in der Fassung der Bekannt- „(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
machung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“
das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 30. Sep- e) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
tember 2008 (BGBl. I S. 1910) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert: „(6) Die Länder können vereinbaren, dass die
Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4a von einem
1. § 2 wird wie folgt geändert:
anderen Land oder einer gemeinsamen Einrich-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: tung wahrgenommen werden.
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1“ durch die (7) Die Bundesregierung überprüft die Rege-
Angabe „Nummer 4“ ersetzt. lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „bei Antragstel- sem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei
lern, die Staatsangehörige eines anderen Mit- Jahren dem Deutschen Bundestag.“
gliedstaats der Europäischen Union oder
2. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschafts- a) In Nummer 3 werden die Wörter „entsprechend
raum oder eines Vertragsstaates sind, dem Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG“ gestrichen.
Deutschland und die Europäische Union ver-
traglich einen entsprechenden Rechtsan- b) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma
spruch eingeräumt haben,“ gestrichen. ersetzt und folgende Nummer 5 wird angefügt:
cc) Satz 3 wird wie folgt geändert: „5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt
der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Ab-
aaa) Im ersten Halbsatz werden nach dem satz 2 Satz 5.“
Wort „wird“ die Wörter „bei ihnen“ ge-
strichen.
Artikel 44
bbb) In Nummer 1 wird nach der Angabe „1.“
das Wort „sie“ durch die Wörter „die An- Änderung der
tragsteller“ ersetzt. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
ccc) In Nummer 3 werden der Punkt durch pharmazeutisch-technische Assistentinnen
das Wort „oder“ ersetzt und folgender und pharmazeutisch-technische Assistenten
Halbsatz angefügt:
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für phar-
„wenn die Ausbildung der Antragsteller mazeutisch-technische Assistentinnen und pharma-
keine wesentlichen Unterschiede ge- zeutisch-technische Assistenten vom 23. September
genüber der in diesem Gesetz und in 1997 (BGBl. I S. 2352), die zuletzt durch Artikel 13 des
der Ausbildungs- und Prüfungsverord- Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) ge-
nung für pharmazeutisch-technische ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Assistentinnen und pharmazeutisch-
technische Assistenten geregelten Aus- 1. § 18 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird aufgehoben.
bildung aufweist.“ 2. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
dd) Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst: „§ 18a
„Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnis-
Frist
prüfung, die sich auf den Inhalt der staat-
lichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel-
höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags
erbracht, der mit einer Prüfung über den In- auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes
halt des Anpassungslehrgangs abschließt. über den Beruf des pharmazeutisch-technischen
Die Antragsteller haben das Recht, zwischen Assistenten den Antragseingang und den Empfang
der Kenntnisprüfung und dem Anpassungs- der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen
lehrgang zu wählen.“ fehlen. Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätes-
b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: tens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über
das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes
„2. Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 Ab- zu entscheiden. Über die Feststellung wesentlicher
satz 2 der genannten Richtlinie vorlegt, wenn Unterschiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittel-
er einem dem Beruf des pharmazeutisch- fähiger Bescheid zu erteilen. Satz 2 tritt für Anträge,
technischen Assistenten entsprechenden Be- denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Dritt-
ruf in den vorhergehenden Jahren mindestens staat, der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der
zwei Jahre lang ausgeübt hat,“. Europäischen Union, des Europäischen Wirtschafts-
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ange- raums oder der Schweiz anerkannt wurde, zugrunde
fügt: liegt, am 1. Dezember 2012 in Kraft.“
2544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011
Artikel 45 bb) Nach Nummer 4 wird folgender Halbsatz an-
gefügt:
Änderung des
Masseur- und Physiotherapeutengesetzes „und ihre nachgewiesene Berufserfahrung,
unabhängig davon, in welchem Staat diese
Das Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom erworben wurde, nicht zum vollständigen
26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Arti- oder teilweisen Ausgleich der unter den Num-
kel 4 des Gesetzes vom 25. September 2009 (BGBl. I mern 1 bis 4 genannten Unterschiede geeig-
S. 3158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: net ist.“
1. § 2 wird wie folgt geändert: d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend
aa) In Satz 2 werden die Wörter „bei Antragstel- für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich
lern, die Staatsangehörige eines anderen Ver- nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf-
tragsstaates des Europäischen Wirtschafts- ten eine Gleichstellung ergibt.“
raumes sind,“ gestrichen. e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert: „(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
aaa) Im ersten Halbsatz werden nach dem findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“
Wort „wird“ die Wörter „bei ihnen“ ge-
f) Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt:
strichen.
„(7) Die Länder können vereinbaren, dass die
bbb) In Nummer 1 wird nach der Angabe „1.“
Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 5 von einem
das Wort „sie“ durch die Wörter „die An-
anderen Land oder einer gemeinsamen Einrich-
tragsteller“ ersetzt.
tung wahrgenommen werden.
ccc) In Nummer 3 werden der Punkt durch
(8) Die Bundesregierung überprüft die Rege-
das Wort „oder“ ersetzt und folgender
lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die-
Halbsatz angefügt:
sem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei
„wenn die Ausbildung der Antragsteller Jahren dem Deutschen Bundestag.“
keine wesentlichen Unterschiede ge-
2. § 13 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
genüber der in diesem Gesetz und in
der Ausbildungs- und Prüfungsverord- a) In Nummer 3 werden die Wörter „entsprechend
nung für Masseure und medizinische Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG“ gestrichen.
Bademeister oder in der Ausbildungs- b) In Nummer 4 werden der Punkt durch ein Komma
und Prüfungsverordnung für Physiothe- ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
rapeuten geregelten Ausbildung auf- „5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt
weist.“ der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Ab-
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: satz 2 Satz 5.“
„Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 bis 4 und Ab-
satz 4 Satz 4 Nummer 1 bis 4 gelten entspre- Artikel 46
chend.“ Änderung der
dd) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden wie folgt Ausbildungs- und Prüfungs-
gefasst: verordnung für Physiotherapeuten
„Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnis- Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
prüfung, die sich auf den Inhalt der staatli- Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I
chen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen S. 3786), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes
höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert
erbracht, der mit einer Prüfung über den In- worden ist, wird wie folgt geändert:
halt des Anpassungslehrgangs abschließt.
1. § 21 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird aufgehoben.
Die Antragsteller haben das Recht, zwischen
der Kenntnisprüfung und dem Anpassungs- 2. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
lehrgang zu wählen.“ „§ 21a
b) Absatz 3 Satz 5 letzter Halbsatz wird wie folgt Frist
geändert:
Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel-
aa) Nach dem Wort „Berufserfahrung“ werden die ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags
Wörter „ , unabhängig davon, in welchem den Antragseingang und den Empfang der Unterla-
Staat diese erworben wurde,“ eingefügt. gen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie
bb) Nach dem Wort „zum“ werden die Wörter hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Mo-
„vollständigen oder teilweisen“ eingefügt. nate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen
c) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt geändert: der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-
scheiden. Über die Feststellung wesentlicher Unter-
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: schiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger
„4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Bescheid zu erteilen. Satz 2 tritt für Anträge, denen
Ausbildung auf dem in Artikel 11 Buch- ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der
stabe a der Richtlinie genannten Niveau nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
bescheinigt“. päischen Union, des Europäischen Wirtschafts-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 2545
raums oder der Schweiz anerkannt wurde, zugrunde „wenn die Ausbildung der Antragsteller
liegt, am 1. Dezember 2012 in Kraft.“ keine wesentlichen Unterschiede ge-
genüber der in diesem Gesetz und in
Artikel 47 der Ausbildungs- und Prüfungsverord-
nung für Diätassistentinnen und Diät-
Änderung der assistenten geregelten Ausbildung auf-
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung weist.“
für Masseure und medizinische Bademeister cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Mas-
„Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 bis 4 gilt entspre-
seure und medizinische Bademeister vom 6. Dezember
chend.“
1994 (BGBl. I S. 3770), die zuletzt durch Artikel 28 des
Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) ge- dd) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden wie folgt
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: gefasst:
1. § 16 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird aufgehoben. „Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnis-
2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: prüfung, die sich auf den Inhalt der staat-
lichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen
„§ 16a höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang
erbracht, der mit einer Prüfung über den In-
Frist
halt des Anpassungslehrgangs abschließt.
Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel- Die Antragsteller haben das Recht, zwischen
ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags der Kenntnisprüfung und dem Anpassungs-
den Antragseingang und den Empfang der Unterla- lehrgang zu wählen.“
gen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie
hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Mo- b) Absatz 3 Satz 5 letzter Halbsatz wird wie folgt
nate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen geändert:
der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent- aa) Nach dem Wort „Berufserfahrung“ werden die
scheiden. Über die Feststellung wesentlicher Unter- Wörter „ , unabhängig davon, in welchem
schiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Staat diese erworben wurde,“ eingefügt.
Bescheid zu erteilen. Satz 2 tritt für Anträge, denen
ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der bb) Nach dem Wort „zum“ werden die Wörter
nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- „vollständigen oder teilweisen“ eingefügt.
päischen Union, des Europäischen Wirtschafts-
raums oder der Schweiz anerkannt wurde, zugrunde c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
liegt, am 1. Dezember 2012 in Kraft.“
„(4) Die Absätze 2 bis 3 gelten entsprechend
für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich
Artikel 48 nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf-
ten eine Gleichstellung ergibt.“
Änderung des
Diätassistentengesetzes d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
Das Diätassistentengesetz vom 8. März 1994 (BGBl. I „(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
S. 446), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“
2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert: e) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
1. § 2 wird wie folgt geändert: „(6) Die Länder können vereinbaren, dass die
Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 von einem
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: anderen Land oder einer gemeinsamen Einrich-
aa) In Satz 2 werden die Wörter „bei Antragstel- tung wahrgenommen werden.
lern, die Staatsangehörige eines anderen Ver-
(7) Die Bundesregierung überprüft die Rege-
tragsstaates des Europäischen Wirtschafts-
lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die-
raumes sind,“ gestrichen.
sem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert: Jahren dem Deutschen Bundestag.“
aaa) Im ersten Halbsatz werden nach dem 2. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Wort „wird“ die Wörter „bei ihnen“ ge-
strichen. a) In Nummer 3 werden die Wörter „entsprechend
Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG“ gestrichen.
bbb) In Nummer 1 wird nach der Angabe „1.“
das Wort „sie“ durch die Wörter „die An- b) In Nummer 4 werden der Punkt durch ein Komma
tragsteller“ ersetzt. ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
ccc) In Nummer 3 werden der Punkt durch „5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt
das Wort „oder“ ersetzt und folgender der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Ab-
Halbsatz angefügt: satz 2 Satz 5.“
2546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011
Artikel 49 cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
Änderung der „Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 bis 4 gilt entspre-
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung chend.“
für Diätassistentinnen und Diätassistenten dd) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden wie folgt
gefasst:
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diät-
assistentinnen und Diätassistenten vom 1. August 1994 „Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnis-
(BGBl. I S. 2088), die zuletzt durch Artikel 26 des prüfung, die sich auf den Inhalt der staat-
Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) lichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang
erbracht, der mit einer Prüfung über den In-
1. § 16 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird aufgehoben. halt des Anpassungslehrgangs abschließt.
2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: Die Antragsteller haben das Recht, zwischen
der Kenntnisprüfung und dem Anpassungs-
„§ 16a
lehrgang zu wählen.“
Frist
b) Absatz 3 Satz 5 letzter Halbsatz wird wie folgt
Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel- geändert:
ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags aa) Nach dem Wort „Berufserfahrung“ werden die
den Antragseingang und den Empfang der Unterla- Wörter „ , unabhängig davon, in welchem
gen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie Staat diese erworben wurde,“ eingefügt.
hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Mo-
nate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen bb) Nach dem Wort „zum“ werden die Wörter
der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent- „vollständigen oder teilweisen“ eingefügt.
scheiden. Über die Feststellung wesentlicher Unter- c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
schiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger
„(4) Die Absätze 2 bis 3 gelten entsprechend
Bescheid zu erteilen. Satz 2 tritt für Anträge, denen
für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich
ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der
nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf-
nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
ten eine Gleichstellung ergibt.“
päischen Union, des Europäischen Wirtschafts-
raums oder der Schweiz anerkannt wurde, zugrunde d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
liegt, am 1. Dezember 2012 in Kraft.“ „(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“
Artikel 50 e) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
Änderung des „(6) Die Länder können vereinbaren, dass die
Ergotherapeutengesetzes Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 von einem
Das Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976 anderen Land oder einer gemeinsamen Einrich-
(BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset- tung wahrgenommen werden.
zes vom 25. September 2009 (BGBl. I S. 3158) ge- (7) Die Bundesregierung überprüft die Rege-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die-
sem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei
1. § 2 wird wie folgt geändert:
Jahren dem Deutschen Bundestag.“
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „bei Antragstel- a) In Nummer 3 werden die Wörter „entsprechend
lern, die Staatsangehörige eines anderen Ver- Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG“ gestrichen.
tragsstaates des Europäischen Wirtschafts-
raumes sind,“ gestrichen. b) In Nummer 4 werden der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
„5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt
aaa) Im ersten Halbsatz werden nach dem der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Ab-
Wort „wird“ die Wörter „bei ihnen“ ge- satz 2 Satz 5.“
strichen.
bbb) In Nummer 1 wird nach der Angabe „1.“ Artikel 51
das Wort „sie“ durch die Wörter „die An-
Änderung der
tragsteller“ ersetzt.
Ergotherapeuten-
ccc) In Nummer 3 werden der Punkt durch Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
ein „oder“ ersetzt und folgender Halb-
satz angefügt: Die Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsver-
ordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731), die zu-
„wenn die Ausbildung der Antragsteller letzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Dezember
keine wesentlichen Unterschiede ge- 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie
genüber der in diesem Gesetz und in folgt geändert:
der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung geregelten Ausbil- 1. § 16 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird aufgehoben.
dung aufweist.“ 2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 2547
„§ 16a der Kenntnisprüfung und dem Anpassungs-
lehrgang zu wählen.“
Frist
b) Absatz 3 Satz 5 letzter Halbsatz wird wie folgt
Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel-
geändert:
ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags
den Antragseingang und den Empfang der Unterla- aa) Nach dem Wort „Berufserfahrung“ werden die
gen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie Wörter „ , unabhängig davon, in welchem
hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Mo- Staat diese erworben wurde,“ eingefügt.
nate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen bb) Nach dem Wort „zum“ werden die Wörter
der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent- „vollständigen oder teilweisen“ eingefügt.
scheiden. Über die Feststellung wesentlicher Unter-
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
schiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger
Bescheid zu erteilen. Satz 2 tritt für Anträge, denen „(4) Die Absätze 2 bis 3 gelten entsprechend
ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich
nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf-
päischen Union, des Europäischen Wirtschafts- ten eine Gleichstellung ergibt.“
raums oder der Schweiz anerkannt wurde, zugrunde d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
liegt, am 1. Dezember 2012 in Kraft.“
„(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsge-
setz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwen-
Artikel 52 dung.“
Änderung des e) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
Gesetzes über den Beruf des Logopäden „(6) Die Länder können vereinbaren, dass die
Das Gesetz über den Beruf des Logopäden vom Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 von einem
7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 3 anderen Land oder einer gemeinsamen Einrich-
des Gesetzes vom 25. September 2009 (BGBl. I tung wahrgenommen werden.
S. 3158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (7) Die Bundesregierung überprüft die Rege-
1. § 2 wird wie folgt geändert: lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die-
sem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Jahren dem Deutschen Bundestag.“
aa) In Satz 2 werden die Wörter „bei Antragstel- 2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
lern, die Staatsangehörige eines anderen Ver-
a) In Nummer 3 werden die Wörter „entsprechend
tragsstaates des Europäischen Wirtschafts-
Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG“ gestrichen.
raumes sind,“ gestrichen.
b) In Nummer 4 werden der Punkt durch ein Komma
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert: ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
aaa) Im ersten Halbsatz werden nach dem „5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt
Wort „wird“ die Wörter „bei ihnen“ ge- der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Ab-
strichen. satz 2 Satz 5.“
bbb) In Nummer 1 wird nach der Angabe „1.“
das Wort „sie“ durch die Wörter „die An- Artikel 53
tragsteller“ ersetzt. Änderung der
ccc) In Nummer 3 werden der Punkt durch Ausbildungs- und
das Wort „oder“ ersetzt und folgender Prüfungsordnung für Logopäden
Halbsatz angefügt:
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logo-
„wenn die Ausbildung der Antragsteller päden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892), die zu-
keine wesentlichen Unterschiede ge- letzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 2. Dezember
genüber der in diesem Gesetz und in 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung folgt geändert:
für Logopäden geregelten Ausbildung 1. § 16 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird aufgehoben.
aufweist.“
2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 16a
„Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 bis 4 gilt entspre-
Frist
chend.“
Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel-
dd) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden wie folgt
ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags
gefasst:
den Antragseingang und den Empfang der Unterla-
„Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnis- gen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie
prüfung, die sich auf den Inhalt der staat- hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Mo-
lichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen nate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen
höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-
erbracht, der mit einer Prüfung über den In- scheiden. Über die Feststellung wesentlicher Unter-
halt des Anpassungslehrgangs abschließt. schiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger
Die Antragsteller haben das Recht, zwischen Bescheid zu erteilen. Satz 2 tritt für Anträge, denen
2548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011
ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der „(4) Die Absätze 2 bis 3 gelten entsprechend
nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich
päischen Union, des Europäischen Wirtschafts- nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf-
raums oder der Schweiz anerkannt wurde, zugrunde ten eine Gleichstellung ergibt.“
liegt, am 1. Dezember 2012 in Kraft.“
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
Artikel 54 „(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Änderung des findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“
Orthoptistengesetzes e) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
Das Orthoptistengesetz vom 28. November 1989
(BGBl. I S. 2061), das zuletzt durch Artikel 21 des „(6) Die Länder können vereinbaren, dass die
Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 von einem
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: anderen Land oder einer gemeinsamen Einrich-
tung wahrgenommen werden.
1. § 2 wird wie folgt geändert:
(7) Die Bundesregierung überprüft die Rege-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die-
aa) In Satz 2 werden die Wörter „bei Antragstel- sem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei
lern, die Staatsangehörige eines anderen Ver- Jahren dem Deutschen Bundestag.“
tragsstaates des Europäischen Wirtschafts-
raumes sind,“ gestrichen. 2. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden die Wörter „entsprechend
Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG“ gestrichen.
aaa) Im ersten Halbsatz werden nach dem
Wort „wird“ die Wörter „bei ihnen“ ge- b) In Nummer 4 werden der Punkt durch ein Komma
strichen. ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
bbb) In Nummer 1 wird nach der Angabe „1.“
„5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt
das Wort „sie“ durch die Wörter „die An-
der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Ab-
tragsteller“ ersetzt.
satz 2 Satz 5.“
ccc) In Nummer 3 werden der Punkt durch
das Wort „oder“ ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt: Artikel 55
„wenn die Ausbildung der Antragsteller Änderung der
keine wesentlichen Unterschiede ge- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
genüber der in diesem Gesetz und in für Orthoptistinnen und Orthoptisten
der Ausbildungs- und Prüfungsverord-
nung für Orthoptistinnen und Orthoptis- Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
ten geregelten Ausbildung aufweist.“ Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990
(BGBl. I S. 563), die zuletzt durch Artikel 22 des Geset-
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
zes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert
„Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 bis 4 gilt entspre- worden ist, wird wie folgt geändert:
chend.“
1. § 16 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird aufgehoben.
dd) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden wie folgt
gefasst: 2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnis- „§ 16a
prüfung, die sich auf den Inhalt der staat-
lichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen Frist
höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang
erbracht, der mit einer Prüfung über den In- Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel-
halt des Anpassungslehrgangs abschließt. ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags
Die Antragsteller haben das Recht, zwischen den Antragseingang und den Empfang der Unterla-
der Kenntnisprüfung und dem Anpassungs- gen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie
lehrgang zu wählen.“ hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Mo-
nate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen
b) Absatz 3 Satz 5 letzter Halbsatz wird wie folgt
der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-
geändert:
scheiden. Über die Feststellung wesentlicher Unter-
aa) Nach dem Wort „Berufserfahrung“ werden die schiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger
Wörter „ , unabhängig davon, in welchem Bescheid zu erteilen. Satz 2 tritt für Anträge, denen
Staat diese erworben wurde,“ eingefügt. ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der
nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
bb) Nach dem Wort „zum“ werden die Wörter
päischen Union, des Europäischen Wirtschafts-
„vollständigen oder teilweisen“ eingefügt.
raums oder der Schweiz anerkannt wurde, zugrunde
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: liegt, am 1. Dezember 2012 in Kraft.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 2549
Artikel 56 „(4) Die Absätze 2 bis 3 gelten entsprechend
für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich
Änderung des nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf-
Podologengesetzes ten eine Gleichstellung ergibt.“
Das Podologengesetz vom 4. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3320), das zuletzt durch Artikel 32 des Ge- d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
setzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geän-
„(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“
1. § 2 wird wie folgt geändert:
e) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „bei Antragstel- „(6) Die Länder können vereinbaren, dass die
lern, die Staatsangehörige eines anderen Ver- Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 von einem
tragsstaates des Europäischen Wirtschafts- anderen Land oder einer gemeinsamen Einrich-
raumes sind,“ gestrichen. tung wahrgenommen werden.
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert: (7) Die Bundesregierung überprüft die Rege-
aaa) Im ersten Halbsatz werden nach dem lungen zu den Anerkennungsverfahren nach die-
Wort „wird“ die Wörter „bei ihnen“ ge- sem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei
strichen. Jahren dem Deutschen Bundestag.“
bbb) In Nummer 1 wird nach der Angabe „1.“ 2. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
das Wort „sie“ durch die Wörter „die An-
tragsteller“ ersetzt. a) In Nummer 3 werden die Wörter „entsprechend
Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG“ gestrichen.
ccc) In Nummer 3 werden der Punkt durch
das Wort „oder“ ersetzt und folgender b) In Nummer 4 werden der Punkt durch ein Komma
Halbsatz angefügt: ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
„wenn die Ausbildung der Antragsteller
keine wesentlichen Unterschiede ge- „5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt
genüber der in diesem Gesetz und in der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Ab-
der Ausbildungs- und Prüfungsverord- satz 2 Satz 5.“
nung für Podologinnen und Podologen
geregelten Ausbildung aufweist.“ Artikel 57
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
Änderung der
„Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 bis 4 gilt entspre- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
chend.“
für Podologinnen und Podologen
dd) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden wie folgt
gefasst: Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podo-
loginnen und Podologen vom 18. Dezember 2001
„Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnis-
(BGBl. 2002 I S. 12), die zuletzt durch Artikel 33 des
prüfung, die sich auf den Inhalt der staat-
Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) ge-
lichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang
erbracht, der mit einer Prüfung über den In- 1. § 16 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird aufgehoben.
halt des Anpassungslehrgangs abschließt.
Die Antragsteller haben das Recht, zwischen 2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
der Kenntnisprüfung und dem Anpassungs-
lehrgang zu wählen.“ „§ 16a
b) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt geändert: Frist
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragstel-
„4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine ler binnen eines Monats nach Eingang des Antrags
Ausbildung auf dem in Artikel 11 Buch- den Antragseingang und den Empfang der Unterla-
stabe a der Richtlinie genannten Niveau gen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie
bescheinigt“. hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Mo-
bb) Nach Nummer 4 wird folgender Halbsatz an- nate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen
gefügt: der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-
scheiden. Über die Feststellung wesentlicher Unter-
„und ihre nachgewiesene Berufserfahrung, schiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger
unabhängig davon, in welchem Staat diese Bescheid zu erteilen. Satz 2 tritt für Anträge, denen
erworben wurde, nicht zum vollständigen ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der
oder teilweisen Ausgleich der unter den Num- nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
mern 1 bis 4 genannten Unterschiede geeig- päischen Union, des Europäischen Wirtschafts-
net ist.“ raums oder der Schweiz anerkannt wurde, zugrunde
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: liegt, am 1. Dezember 2012 in Kraft.“
2550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011
Artikel 58 lenden Staat die Fahrlehrertätigkeit nicht
reglementiert ist.“
Änderung des
Fahrlehrergesetzes b) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. einen Identitätsnachweis,“.
Das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I
S. 1336), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. § 11a wird wie folgt geändert:
19. März 2008 (BGBl. I S. 418) geändert worden ist, a) In der Überschrift werden die Wörter „Mitglied-
wird wie folgt geändert: staat der Europäischen Union, eines anderen Ver-
1. § 2a wird wie folgt geändert: tragsstaats des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz“
a) In der Überschrift werden die Wörter „Mitglied-
durch das Wort „Staat“ ersetzt.
staat der Europäischen Union, eines anderen Ver-
tragsstaats des Abkommens über den Euro- b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
päischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz“ „Dem Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der
durch das Wort „Staat“ ersetzt. Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Fahrlehrerlaubnis ist, die in diesem Staat zur
selbständigen Fahrschülerausbildung berechtigt,
„Dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der oder eines in einem anderen Staat ausgestellten
Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Nachweises über die Befähigung zur selbständi-
Europäischen Union oder eines Vertragsstaats gen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend
des Abkommens über den Europäischen Wirt- von § 11 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 die Fahrschul-
schaftsraum oder der Schweiz erteilten Fahrlehr- erlaubnis der beantragten Klasse erteilt, wenn die
erlaubnis oder eines in einem dieser Staaten Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehr-
ausgestellten Nachweises über die Befähigung erlaubnis der entsprechenden Klasse nach die-
zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnach- sem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes
weis) ist, wird abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind.“
Nummer 3 bis 7 die Fahrlehrerlaubnis der ent-
sprechenden Klasse erteilt, wenn die Voraus- c) Folgender Satz 3 wird angefügt:
setzungen der Richtlinie 2005/36/EG des Euro- „Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz fin-
päischen Parlaments und des Rates vom 7. Sep- det mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“
tember 2005 über die Anerkennung von Berufs-
qualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2006, S. 22) Artikel 59
erfüllt sind.“
Änderung der
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- Durchführungsverordnung
fügt: zum Fahrlehrergesetz
„(1a) Dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaub- Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
nis, der Inhaber einer in einem anderen als in Ab- vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307), die zuletzt
satz 1 bezeichneten Staat erteilten Fahrlehr- durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. Juli 2008
erlaubnis oder eines in einem anderen als in Ab- (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist, wird wie folgt
satz 1 bezeichneten Staat ausgestellten Nach- geändert:
weises über die Befähigung zur Fahrschüleraus-
bildung (Befähigungsnachweis) ist, wird ab- § 1 wird wie folgt geändert:
weichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 a) In der Überschrift werden die Wörter „auf Grund der
bis 7 die Fahrlehrerlaubnis der entsprechenden Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments
Klasse erteilt, wenn er erfolgreich an einer Eig- und des Rates vom 7. September 2005 über die An-
nungsprüfung teilgenommen hat. Die Absätze 2 erkennung von Berufsqualifikationen“ gestrichen.
und 3 sind nicht anzuwenden.“ b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(2) Dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis,
„(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat
findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“ der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
2. § 3a wird wie folgt geändert:
schaftsraum oder der Schweiz erteilten Fahrlehrer-
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: laubnis oder eines in einem dieser Staaten ausge-
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: stellten Nachweises über die Befähigung zur Fahr-
schülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, ist
„1. einen Identitätsnachweis,“.
die Fahrlehrerlaubnis nach § 2a des Fahrlehrergeset-
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „im Sinne zes nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 zu erteilen.“
von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richt- c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
linie 2005/36/EG“ gestrichen.
„(2a) Dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis,
cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: der Inhaber einer in einem anderen als in Absatz 2
„5. eine Bescheinigung darüber, dass er die bezeichneten Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis oder
Tätigkeit des Fahrlehrers innerhalb der eines in einem anderen als in Absatz 2 bezeichneten
letzten zehn Jahre vor Ausstellung der Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung
Bescheinigung mindestens zwei Jahre zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis)
lang ausgeübt hat, wenn in dem ausstel- ist, ist die Fahrlehrerlaubnis nach § 2a des Fahrleh-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011 2551
rergesetzes zu erteilen, wenn er erfolgreich an einer (BGBl. I S. 1124) geändert worden ist, wird folgender
Eignungsprüfung nach Absatz 4 teilgenommen hat.“ Satz 3 angefügt:
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: „Die §§ 9 bis 17 des Berufsqualifikationsfeststellungs-
aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: gesetzes sind entsprechend anzuwenden.“
„Sofern der Bewerber nicht Inhaber der in § 2 Artikel 61
Absatz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes ge-
nannten Fahrerlaubnisklassen ist und dies nicht Änderung der
durch seine im Rahmen der bisherigen Berufser- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
fahrung erworbenen Kenntnisse ausgleichen Der Nummer 3.7 der Anlage VIIIb der Straßenver-
kann, sind die fehlenden Fahrerlaubnisklassen kehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Be-
im Rahmen des Anpassungslehrgangs zu erwer- kanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I
ben.“ S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung
bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt: vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden
„Der Erfolg eines Anpassungslehrgangs nach § 1 ist, wird folgender Satz angefügt:
Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum „Die §§ 9 bis 17 des Berufsqualifikationsfeststellungs-
Fahrlehrergesetz ist Gegenstand einer Bewer- gesetzes sind entsprechend anzuwenden.“
tung.“
e) In Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern „Ab- Artikel 62
satz 3 Satz 3“ die Wörter „und 4“ angefügt. Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Artikel 60 und 3 am 1. April 2012 in Kraft.
Änderung des (2) Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3
Kraftfahrsachverständigengesetzes und 4, § 13 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3
Dem § 2 Absatz 2 des Kraftfahrsachverständigenge- und 4 tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.
setzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das (3) Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe a tritt am Tag
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
2552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2011
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Philipp Rösler
Der Bundesminister des Innern
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Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Der Bundesminister für Gesundheit
D. Bahr