2426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011
Neuntes Gesetz
zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Vom 4. Dezember 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Bundesvertriebenengesetzes
§ 27 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1694) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 wird der Teilsatz nach dem Semikolon wie folgt gefasst:
„die Absätze 2 und 3 bleiben unberührt.“
2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Abweichend von Absatz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verblie-
bene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständi-
gen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Ab-
satz 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen
werden, wenn die Versagung der nachträglichen Einbeziehung eine Härte
für den Spätaussiedler oder für seinen Ehegatten oder Abkömmling bedeu-
ten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Eine Härte im Sinne
von Satz 1 kann nur durch Umstände begründet werden, die sich nach der
Aussiedlung des Spätaussiedlers belastend auf die persönliche oder fami-
liäre Situation auswirken. Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfecht-
bar abgeschlossenen Einbeziehungsverfahrens nach den Absätzen 1 oder 2
ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten
für Familienangehörige der nach Satz 1 nachträglich einbezogenen Personen
entsprechend.“
3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 4. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
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Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010
im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems*)
Vom 4. Dezember 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. § 1 wird wie folgt geändert:
sen:
a) In Absatz 16 Satz 1 werden die Wörter „Kom-
Inhaltsübersicht
mission der Europäischen Gemeinschaften“
Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes durch die Wörter „Europäischen Wertpapier-
Artikel 2 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes und Marktaufsichtsbehörde“ ersetzt.
Artikel 3 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
b) In Absatz 18 wird das Wort „Gemeinschaften“
Artikel 4 Änderung des Investmentgesetzes
durch das Wort „Union“ ersetzt.
Artikel 5 Änderung des Börsengesetzes
Artikel 6 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes c) In Absatz 28 Nummer 1 wird das Wort „Gemein-
Artikel 7 Änderung der Gewerbeordnung schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
Artikel 8 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset- 3. § 6 Absatz 5 wird aufgehoben.
zes
Artikel 9 Änderung des Geldwäschegesetzes 4. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7c einge-
Artikel 9a Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes fügt:
Artikel 10 Inkrafttreten „§ 7a
Artikel 1 Zusammenarbeit
mit der Europäischen Kommission
Änderung des
Kreditwesengesetzes (1) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt- Kommission
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), 1. die Aufhebung einer Erlaubnis nach § 35 Ab-
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni satz 2 oder nach den Vorschriften des Verwal-
2011 (BGBI. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie tungsverfahrensgesetzes unter Angabe der
folgt geändert: Gründe, die zur Aufhebung führten,
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 2. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1
a) Nach der Angabe zu § 7 werden die folgenden an die Zweigstelle eines Unternehmens im Sinne
Angaben eingefügt: des § 53 mit Sitz außerhalb der Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums,
„§ 7a Zusammenarbeit mit der Europäischen
Kommission 3. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die
§ 7b Zusammenarbeit mit der Europäischen Errichtung einer Zweigniederlassung in einem
Bankenaufsichtsbehörde und der Euro- anderen Staat des Europäischen Wirtschafts-
päischen Wertpapier- und Marktauf- raums nicht zustande gekommen ist, weil die
sichtsbehörde Bundesanstalt die Angaben nach § 24a Absatz 1
Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des Auf-
§ 7c Zusammenarbeit mit dem Europäischen nahmestaates weitergeleitet hat,
Bankenausschuss“.
4. die Anzahl und Art der Fälle, in denen Maßnah-
b) In der Angabe zu § 33a wird das Wort „Gemein- men nach § 53b Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5
schaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt. Satz 1 ergriffen wurden,
c) Die Angabe zu § 53e wird wie folgt gefasst:
5. allgemeine Schwierigkeiten, die Wertpapierhan-
„§ 53e (weggefallen)“. delsunternehmen bei der Errichtung von Zweig-
niederlassungen, der Gründung von Tochter-
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU des unternehmen, beim Betreiben von Bankgeschäf-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010
zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, ten, beim Erbringen von Finanzdienstleistungen
2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, oder bei Tätigkeiten nach § 1 Absatz 3 Satz 1
2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befug- Nummer 2 bis 8 in einem Drittstaat haben, und
nisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenauf-
sichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische 6. den Erlaubnisantrag des Tochterunternehmens
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat,
Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europä-
ische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom sofern die Kommission die Meldung solcher An-
15.12.2010, S. 120). tragseingänge verlangt hat.
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(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europä- Bundesanstalt von diesen Leitlinien und Empfeh-
ische Kommission über lungen ab, begründet sie dies gegenüber der be-
1. die Mitteilung der Feststellung einer Gruppe von treffenden Europäischen Aufsichtsbehörde.
Unternehmen als Finanzkonglomerat nach § 51b (2) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen
Absatz 1 Satz 2, Bankenaufsichtsbehörde
2. die Grundsätze, die sie im Einvernehmen mit den 1. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1
anderen zuständigen Stellen im Europäischen an ein Einlagenkreditinstitut und
Wirtschaftsraum in Bezug auf die Überwachung
2. die in § 7a Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten
von gruppeninternen Transaktionen und Risiko-
Sachverhalte.
konzentrationen anwendet,
(3) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europä-
3. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des
ische Bankenaufsichtsbehörde über
§ 53d Absatz 3,
1. die Freistellung einzelner Institutsgruppen und
4. die Freistellung einzelner Institutsgruppen und
Finanzholding-Gruppen nach § 31 Absatz 4
Finanzholding-Gruppen nach § 31 Absatz 4
Satz 1 oder 2 von der Anforderung des § 10 Ab-
Satz 1 oder 2 von der Anforderung des § 10 Ab-
satz 1 Satz 1 zur Ermittlung der Eigenmittelaus-
satz 1 Satz 1 zur Ermittlung der Eigenmittelaus-
stattung auf zusammengefasster Basis,
stattung auf zusammengefasster Basis und
2. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des
5. das Verfahren zur Vermeidung der Umgehung
der zusätzlichen Kapitalanforderungen bei Über- § 53d Absatz 3 und
schreitung der Gesamtbuch-Großkreditanforde- 3. das Verfahren zur Vermeidung der Umgehung
rungen. der zusätzlichen Kapitalanforderungen bei Über-
schreitung der Gesamtbuch-Großkreditanforde-
§ 7b rungen.
Zusammenarbeit mit (4) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen
der Europäischen Bankenauf- Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
sichtsbehörde und der Europäischen 1. die Erteilung sowie das Erlöschen oder die Auf-
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hebung einer Erlaubnis, sofern ein Wertpapier-
(1) Die Bundesanstalt beteiligt sich nach Maß- dienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2
gabe Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes betrof-
1. der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Euro- fen ist, und
päischen Parlaments und des Rates vom 2. den in § 7a Absatz 1 Nummer 5 genannten
24. November 2010 zur Errichtung einer Euro- Sachverhalt.
päischen Aufsichtsbehörde (Europäische Ban-
kenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Be- § 7c
schlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung
Zusammenarbeit mit
des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission
dem Europäischen Bankenausschuss
(ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12),
Die Bundesanstalt meldet dem Europäischen
2. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europä-
Bankenausschuss die Erteilung einer Erlaubnis
ischen Parlaments und des Rates vom 24. No-
nach § 32 Absatz 1 an die Zweigstelle eines Unter-
vember 2010 zur Errichtung einer Europäischen
nehmens im Sinne des § 53 mit Sitz außerhalb der
Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums.“
Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Be-
schlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung 5. § 8 wird wie folgt geändert:
des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) sowie
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Wirt-
3. dieses Gesetzes schaftsraum“ die Wörter „sowie der Europä-
an den Tätigkeiten der Europäischen Bankenauf- ischen Bankenaufsichtsbehörde und der
sichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier- Europäischen Wertpapier- und Marktauf-
und Marktaufsichtsbehörde. Hierbei beteiligt sie sichtsbehörde“ eingefügt.
die Deutsche Bundesbank nach Maßgabe der Ver- bb) In Satz 8 werden die Wörter „oder E-Geld-
ordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie nach Maßgabe Institut“ gestrichen.
dieses Gesetzes. Die Bundesanstalt stellt der Euro-
päischen Bankenaufsichtsbehörde nach Maßgabe cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 „Übermittelt eine zuständige Stelle in einem
und der Europäischen Wertpapier- und Marktauf- anderen Staat des Europäischen Wirt-
sichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 35 der schaftsraums erforderliche Informationen
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf Verlangen un- nicht, kann die Bundesanstalt nach Maß-
verzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben gabe des Artikels 19 der Verordnung (EU)
erforderlichen Informationen zur Verfügung. Sie Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenauf-
wendet die Leitlinien und Empfehlungen der Euro- sichtsbehörde um Hilfe ersuchen. Sie kann
päischen Bankenaufsichtsbehörde und der Euro- ferner die Europäische Bankenaufsichts-
päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde behörde oder die Europäische Wertpapier-
bei Anwendung dieses Gesetzes an. Weicht die und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe
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des Artikels 19 der Verordnung (EU) samen Ausschuss der Europäischen Aufsichts-
Nr. 1093/2010 und der Verordnung (EU) behörden“ eingefügt.
Nr. 1095/2010 um Hilfe ersuchen, wenn ein b) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden nach dem
Ersuchen um Zusammenarbeit, insbeson- Wort „Wirtschaftsraums“ die Wörter „und den
dere um Informationsaustausch, von einer Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen
zuständigen Stelle zurückgewiesen oder Aufsichtsbehörden“ eingefügt.
einem solchen Ersuchen nicht innerhalb ei-
ner angemessenen Frist nachgekommen c) Der folgende Absatz 5 wird angefügt:
wurde.“ „(5) Die Bundesanstalt stellt dem Gemein-
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert: samen Ausschuss der Europäischen Aufsichts-
behörden gemäß dem in Artikel 35 der Ver-
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Bun- ordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorgesehenen
desministerium der Finanzen“ ein Komma Verfahren unverzüglich alle zur Erfüllung seiner
und die Wörter „die Europäische Bankenauf- Aufgaben benötigten Informationen zur Ver-
sichtsbehörde, den Europäischen Aus- fügung.“
schuss für Systemrisiken“ eingefügt.
8. § 8c wird wie folgt geändert:
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Erhält die Bundesanstalt in sonstigen Fällen
Kenntnis von einer Krisensituation im Sinne „Die Europäische Kommission und die Europä-
des Satzes 1, hat sie unverzüglich die für ische Bankenaufsichtsbehörde sind über das
die Aufsicht auf zusammengefasster Basis Bestehen und den Inhalt dieser Vereinbarungen
über die betroffenen Institutsgruppen oder zu unterrichten.“
Finanzholding-Gruppen zuständigen Stellen b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
und die Europäische Bankenaufsichtsbe-
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Die
hörde zu unterrichten.“
Bundesanstalt kann“ die Wörter „nach Maß-
6. § 8a wird wie folgt geändert: gabe des Artikels 28 der Verordnung (EU)
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Nr. 1093/2010“ eingefügt.
„Arbeiten die zuständigen Stellen der anderen bb) In Satz 3 werden die Wörter „Kommission
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums der Europäischen Gemeinschaften“ durch
mit der Bundesanstalt nicht in dem Umfang zu- die Wörter „Europäische Bankenaufsichts-
sammen, der zur Erfüllung der Aufgaben nach behörde“ ersetzt.
Satz 1 erforderlich ist, kann die Bundesanstalt 9. § 8e wird wie folgt geändert:
nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wirt-
(EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenauf-
schaftsraum“ ein Komma und die Wörter „zu
sichtsbehörde um Hilfe ersuchen.“
denen auch die Europäische Bankenaufsichts-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: behörde gehört,“ eingefügt.
aa) In Satz 4 werden die Wörter „den Ausschuss b) In Absatz 5 werden die Wörter „den Ausschuss
der Europäischen Bankaufsichtsbehörden“ der europäischen Bankaufsichtsbehörden“
durch die Wörter „die Europäische Banken- durch die Wörter „die Europäische Bankenauf-
aufsichtsbehörde“ ersetzt. sichtsbehörde“ und die Wörter „dem Aus-
bb) In Satz 5 wird das Wort „Dessen“ durch das schuss“ durch das Wort „ihr“ ersetzt und folgen-
Wort „Deren“ ersetzt. der Satz angefügt:
c) In Absatz 4 werden nach Satz 2 die folgenden „Die Bediensteten der Europäischen Bankenauf-
Sätze eingefügt: sichtsbehörde können sich nach Maßgabe des
„Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige Artikels 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
Stelle in einem anderen Staat des Europäischen an den Aktivitäten der Aufsichtskollegien betei-
Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der Viermo- ligen, einschließlich der Teilnahme an Prüfungen
natsfrist nach Satz 1 nach Maßgabe des Arti- gemäß § 44 Absatz 1 und 2, wenn diese von der
kels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Bundesanstalt gemeinsam mit mindestens einer
Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe anderen zuständigen Stelle im Europäischen
ersucht, stellt die Bundesanstalt ihre Entschei- Wirtschaftsraum vorgenommen werden.“
dung nach Satz 1 bis zu einem Beschluss c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „oder
der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ge- E-Geld-Institute“ gestrichen.
mäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 10. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann in
Übereinstimmung mit einem solchen Beschluss. a) In Satz 4 Nummer 10 werden die Wörter „den
Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem Ausschuss der europäischen Bankaufsichts-
eine gemeinsame Entscheidung getroffen wur- behörden“ durch die Wörter „die Europäische
de, kann die Europäische Bankenaufsichtsbe- Zentralbank, das Europäische System der Zen-
hörde nicht mehr um Hilfe ersucht werden.“ tralbanken, die Europäische Bankenaufsichts-
behörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für
7. § 8b wird wie folgt geändert: das Versicherungswesen und die betriebliche
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wirt- Altersversorgung, die Europäische Wertpapier-
schaftsraums“ die Wörter „und dem Gemein- und Marktaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen
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Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehör- sichtsbehörde und der Europäischen Kommission
den, den Europäischen Ausschuss für System- eine Aufstellung über die eingegangenen Sammel-
risiken oder die Europäische Kommission“ er- anzeigen nach Satz 1.“
setzt.
18. § 24a wird wie folgt geändert:
b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort
„Für die bei den in Satz 4 Nummer 1 bis 9 ge- „Aufnahmemitgliedstaat“ durch das Wort „Auf-
nannten Stellen beschäftigten Personen sowie nahmestaat“ ersetzt.
von diesen Stellen beauftragten Personen gilt
die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 ent- b) In Absatz 5 werden die Wörter „Europäischen
sprechend.“ Gemeinschaften“ durch die Wörter „Europä-
c) Satz 6 wird wie folgt gefasst: ischen Union“ ersetzt.
„Befindet sich eine in Satz 4 Nummer 1 bis 9 19. § 24b wird wie folgt geändert:
genannte Stelle in einem anderen Staat, so dür- a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
fen die Tatsachen nur weitergegeben werden,
wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und „Die Deutsche Bundesbank teilt die ihr gemelde-
die von dieser Stelle beauftragten Personen ten Systeme der Europäischen Wertpapier- und
einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwie- Marktaufsichtsbehörde mit, nachdem sie sich
genheitspflicht unterliegen.“ von der Zweckdienlichkeit der Regeln des Sys-
tems überzeugt hat.“
11. § 10 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 5 werden die folgenden Sätze einge- b) In Absatz 4 werden die Wörter „der Kommission
fügt: der Europäischen Gemeinschaften“ durch die
Wörter „der Europäischen Wertpapier- und
„Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige
Marktaufsichtsbehörde“ ersetzt.
Stelle in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der Sechs- 20. In § 24c Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die
monatsfrist nach Satz 4 nach Maßgabe des Wörter „Europäischen Gemeinschaften“ durch die
Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Wörter „Europäischen Union“ ersetzt.
die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um
21. § 25a wird wie folgt geändert:
Hilfe ersucht, stellt die Bundesanstalt ihre Ent-
scheidung nach Satz 5 bis zu einem Beschluss a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ge-
„(1a) Absatz 1 gilt für Institutsgruppen, Fi-
mäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU)
nanzholding-Gruppen und Institute im Sinne
Nr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann in
des § 10a Absatz 14 mit der Maßgabe entspre-
Übereinstimmung mit einem solchen Beschluss.
chend, dass die in § 1 Absatz 2 Satz 1 oder § 2d
Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist oder nach-
Absatz 1 bezeichneten Personen des überge-
dem eine gemeinsame Entscheidung getroffen
ordneten Unternehmens für die ordnungsge-
wurde, kann die Europäische Bankenaufsichts-
mäße Geschäftsorganisation der Institutsgruppe
behörde nicht mehr um Hilfe ersucht werden.“
oder Finanzholding-Gruppe verantwortlich sind.
b) Im neuen Satz 11 wird die Angabe „Satz 8“ § 10a Absatz 12 und 13 Satz 1 und 2 gilt ent-
durch die Angabe „Satz 10“ ersetzt. sprechend.“
12. In § 10a Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
„mindestens ein Einlagenkreditinstitut“ das Komma
fügt:
und das Wort „E-Geld-Institut“ gestrichen.
13. In § 10b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird die „(1b) Absatz 1 gilt für Finanzkonglomerate mit
Angabe „§ 25a Abs. 1a“ durch die Angabe „§ 25a der Maßgabe entsprechend, dass die in § 1 Ab-
Absatz 1b“ ersetzt. satz 2 Satz 1 oder § 2d Absatz 1 bezeichneten
Personen des übergeordneten Finanzkonglome-
14. § 19 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt ratsunternehmens für die ordnungsgemäße
gefasst: Geschäftsorganisation des Finanzkonglomerats
„2. die Europäische Union und die Europäische verantwortlich sind. Eine ordnungsgemäße
Atomgemeinschaft,“. Geschäftsorganisation auf Konglomeratsebene
15. § 20 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt umfasst zudem geeignete Vorkehrungen, um
gefasst: bei Bedarf zu geeigneten Sanierungs- und Ab-
wicklungsverfahren und -plänen beizutragen
„b) die Europäische Union oder die Europäische und solche Verfahren und Pläne zu entwickeln.
Atomgemeinschaft,“. Diese Vorkehrungen sind regelmäßig zu überprü-
16. In § 21 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „die fen und anzupassen. § 10b Absatz 6 und 7 Satz 1
Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter und 2 gilt entsprechend.“
„die Europäische Union, die Europäische Atom-
gemeinschaft“ ersetzt. 22. In § 29 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „25a Ab-
satz 1 Satz 3 und 6 Nummer 1, Abs. 1a und 2 und
17. § 24 Absatz 3a Satz 3 wird wie folgt gefasst: § 26a,“ durch die Wörter „25a Absatz 1 Satz 3 in
„Die Bundesanstalt übermittelt den zuständigen Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25a
Stellen der anderen Staaten des Europäischen Absatz 5, nach § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 1,
Wirtschaftsraums, der Europäischen Bankenauf- Absatz 1a bis 2 und § 26a“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011 2431
23. § 33a wird wie folgt geändert: e) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Gemeinschaf- aa) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-
ten“ durch das Wort „Union“ ersetzt. fügt:
b) In Satz 1 werden die Wörter „außerhalb der „Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige
Europäischen Gemeinschaften“ durch die Stelle in einem anderen Staat des Europä-
Wörter „außerhalb der Europäischen Union“ ischen Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der
und die Wörter „der Kommission oder des Rates Viermonatsfrist nach § 8a Absatz 4 Satz 1
der Europäischen Gemeinschaften“ durch die nach Maßgabe des Artikels 19 der Verord-
Wörter „des Rates oder der Europäischen Kom- nung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische
mission“ ersetzt. Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersucht,
stellt die Bundesanstalt ihre Entscheidung
c) In Satz 4 werden die Wörter „der Europäischen
nach Satz 1 bis zu dem Beschluss der Euro-
Gemeinschaften“ gestrichen.
päischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß
24. § 46b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU)
„Wird über ein Institut, das Teilnehmer eines Nr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann
Systems im Sinne des § 24b Absatz 1 ist, ein in Übereinstimmung mit einem solchen Be-
Insolvenzverfahren eröffnet, hat die Bundesanstalt schluss. Nach Ablauf der Viermonatsfrist
unverzüglich die Europäische Wertpapier- und oder nachdem eine gemeinsame Entschei-
Marktaufsichtsbehörde, den Europäischen Aus- dung getroffen wurde, kann die Europäische
schuss für Systemrisiken und die Stellen zu infor- Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr um
mieren, die der Europäischen Kommission von den Hilfe ersucht werden.“
anderen Staaten des Europäischen Wirtschafts- bb) Folgender Satz wird angefügt:
raums benannt worden sind.“ „Wurde die Europäische Bankenaufsichtsbe-
25. In § 51c wird im einleitenden Satzteil die Angabe hörde angehört, berücksichtigt die Bundes-
„25a Abs. 1a“ durch die Angabe „25a Absatz 1b“ anstalt deren Stellungnahme und begründet
ersetzt. jede erhebliche Abweichung davon.“
26. § 53b wird wie folgt geändert: 27. In § 53c Nummer 1 werden die Wörter „Europä-
ischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Euro-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach den
päischen Union“ ersetzt.
Vorgaben der Richtlinien der Europäischen Ge-
meinschaften“ durch die Wörter „nach Maß- 28. § 53d wird wie folgt geändert:
gabe der Richtlinien der Europäischen Union“ a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
ersetzt.
„Vor der Entscheidung über die Gleichwertigkeit
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: der Beaufsichtigung nach Satz 1 hört die Bun-
„Die Europäische Wertpapier- und Marktauf- desanstalt die Europäische Bankenaufsichtsbe-
sichtsbehörde kann nach dem Verfahren und un- hörde an.“
ter den in Artikel 35 der Verordnung (EU) b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Nr. 1095/2010 festgelegten Bedingungen den
Zugang zu diesen Informationen verlangen.“ „Ist die Bundesanstalt nicht mit der von einer an-
deren relevanten zuständigen Stelle im Sinne des
c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2002/87/EG
„Sie hat die Europäische Kommission, die Euro- getroffenen Entscheidung einverstanden, kann
päische Bankenaufsichtsbehörde und die zu- sie nach Maßgabe des Artikels 19 der Verord-
ständigen Stellen des Herkunftsstaates unver- nung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Ban-
züglich hiervon zu unterrichten.“ kenaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen.“
d) Dem Absatz 9 werden die folgenden Sätze an- c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
gefügt: „(4) In den Fällen des Absatzes 3 unterrichtet
„Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige die Bundesanstalt die betroffenen zuständigen
Stelle in einem anderen Staat des Europäischen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum über
Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der Zwei- die gewählte Vorgehensweise. Die Pflichten aus
monatsfrist nach Satz 1 nach Maßgabe des § 7a Absatz 2 Nummer 3 und § 7b Absatz 3
Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Nummer 2 bleiben unberührt.“
die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um 29. § 53e wird aufgehoben.
Hilfe ersucht, stellt die Bundesanstalt ihre Ent-
scheidung nach Satz 1 bis zu einem Beschluss Artikel 2
der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ge-
mäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Änderung des
Nr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann in Wertpapierhandelsgesetzes
Übereinstimmung mit einem solchen Beschluss. Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Nach Ablauf der Zweimonatsfrist oder nachdem Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
eine gemeinsame Entscheidung getroffen wur- S. 2708), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
de, kann die Europäische Bankenaufsichtsbe- vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) geändert worden
hörde nicht mehr um Hilfe ersucht werden.“ ist, wird wie folgt geändert:
2432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7 geleiteter Untersuchungen. Die Bundesanstalt
folgende Angabe eingefügt: unterrichtet ferner
„§ 7a Zusammenarbeit mit der Europäischen Wert- 1. die zuständigen Stellen nach Satz 1 und die
papier- und Marktaufsichtsbehörde“. Europäische Wertpapier- und Marktaufsichts-
behörde über Anordnungen zur Aussetzung,
2. § 7 wird wie folgt geändert: Untersagung oder Einstellung des Handels
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern nach § 4 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes
„zuständigen Stellen“ die Wörter „der Europä- sowie § 3 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 und
ischen Union,“ eingefügt. § 25 Absatz 1 des Börsengesetzes sowie
2. die zuständigen Stellen nach Satz 1 innerhalb
b) Dem Absatz 2b wird folgender Satz angefügt:
eines Monats nach Erhalt einer Mitteilung
„Bedienstete der Europäischen Wertpapier- und nach § 19 Absatz 10 des Börsengesetzes
Marktaufsichtsbehörde können an Untersuchun- von der Absicht der Geschäftsführung einer
gen nach Satz 1 teilnehmen.“ Börse, Handelsteilnehmern aus den betref-
fenden Staaten einen unmittelbaren Zugang
c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern zu ihrem Handelssystem zu gewähren.“
„ersuchenden Stelle“ die Wörter „und der
Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts- f) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
behörde“ eingefügt. „Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische
d) In Absatz 4 Satz 9 werden die Wörter „den Aus- Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über
schuss der Europäischen Wertpapierregu- den Abschluss von Vereinbarungen nach
lierungsbehörden hiervon in Kenntnis setzen“ Satz 1.“
durch die Wörter „die Europäische Wertpapier- 3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des
„§ 7a
Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
des Europäischen Parlaments und des Rates Zusammenarbeit mit der Euro-
vom 24. November 2010 zur Errichtung einer päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische (1) Die Bundesanstalt stellt der Europäischen
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Än- Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß
derung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf
zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer
der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, Aufgaben erforderlichen Informationen zur Ver-
S. 84) um Hilfe ersuchen“ ersetzt. fügung.
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: (2) Die Bundesanstalt übermittelt der Europä-
ischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
„(5) Hat die Bundesanstalt hinreichende An-
jährlich eine Zusammenfassung von Informationen
haltspunkte für einen Verstoß gegen Verbote
zu allen im Zusammenhang mit der Überwachung
oder Gebote nach den Vorschriften dieses
nach den Abschnitten 3, 4 und 6 ergriffenen Verwal-
Gesetzes oder nach entsprechenden ausländi-
tungsmaßnahmen und verhängten Sanktionen.
schen Vorschriften der in Absatz 1 Satz 1 ge-
nannten Staaten, teilt sie diese Anhaltspunkte (3) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europä-
der Europäischen Wertpapier- und Marktauf- ische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über
sichtsbehörde und den nach Absatz 1 Satz 1 zu- das Erlöschen einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 4
ständigen Stellen des Staates mit, auf dessen des Börsengesetzes und die Aufhebung einer Er-
Gebiet die vorschriftswidrige Handlung stattfin- laubnis nach § 4 Absatz 5 des Börsengesetzes oder
det oder stattgefunden hat oder auf dessen Ge- nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrens-
biet die betroffenen Finanzinstrumente an einem gesetze der Länder.“
organisierten Markt gehandelt werden oder der 4. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nach dem Recht der Europäischen Union für die
Verfolgung des Verstoßes zuständig ist. Sind die a) Satz 3 wird wie folgt geändert:
daraufhin getroffenen Maßnahmen der zuständi- aa) In Nummer 3 werden die Wörter „ , das Eu-
gen ausländischen Stellen unzureichend oder ropäische System der Zentralbanken oder
wird weiterhin gegen die Vorschriften dieses die Europäische Zentralbank“ gestrichen.
Gesetzes oder gegen die entsprechenden aus-
ländischen Vorschriften verstoßen, ergreift die bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
Bundesanstalt nach vorheriger Unterrichtung eingefügt:
der zuständigen Stellen alle für den Schutz der „5. die Europäische Zentralbank, das Euro-
Anleger erforderlichen Maßnahmen und unter- päische System der Zentralbanken, die
richtet davon die Europäische Kommission und Europäische Wertpapier- und Marktauf-
die Europäische Wertpapier- und Marktauf- sichtsbehörde, die Europäische Auf-
sichtsbehörde. Erhält die Bundesanstalt eine sichtsbehörde für das Versicherungswe-
entsprechende Mitteilung von zuständigen aus- sen und die betriebliche Altersversor-
ländischen Stellen, unterrichtet sie diese sowie gung, die Europäische Bankenaufsichts-
die Europäische Wertpapier- und Marktauf- behörde, den Gemeinsamen Ausschuss
sichtsbehörde über Ergebnisse daraufhin ein- der Europäischen Finanzaufsichtsbehör-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011 2433
den, den Europäischen Ausschuss für Artikel 3
Systemrisiken oder die Europäische Änderung des
Kommission,“. Wertpapierprospektgesetzes
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst: Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005
„Für die bei den in Satz 3 Nummer 1 bis 4 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
genannten Stellen beschäftigten Personen so- setzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert
wie von diesen Stellen beauftragten Personen worden ist, wird wie folgt geändert:
gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23
entsprechend.“ folgende Angabe eingefügt:
c) Satz 5 wird wie folgt gefasst: „§ 23a Zusammenarbeit mit der Europäischen
„Befindet sich eine in Satz 3 Nummer 1 bis 4 Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde“.
genannte Stelle in einem anderen Staat, so dür- 2. In § 13 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
fen die Tatsachen nur weitergegeben werden, „Entscheidung mit“ die Wörter „ , unterrichtet im Fall
wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und der Billigung gleichzeitig die Europäische Wertpa-
die von dieser Stelle beauftragten Personen ei- pier- und Marktaufsichtsbehörde und übermittelt
ner dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegen- dieser gleichzeitig eine Kopie des Prospekts“ einge-
heitspflicht unterliegen.“ fügt.
5. Dem § 29a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 3. In § 16 Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz
„Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische eingefügt:
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die „§ 13 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.“
erteilte Freistellung.“ 4. In § 17 Absatz 1 werden nach den Wörtern „gültig,
6. Dem § 30f Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: sofern“ die Wörter „die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde und“ eingefügt und das Wort
„Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische
„wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt.
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die
erteilte Freistellung.“ 5. § 18 wird wie folgt geändert:
7. In § 32b Absatz 2 werden nach den Wörtern „ihrer a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „der
Internetseite“ die Wörter „und übermittelt sie der Aufnahmestaaten“ die Wörter „und gleichzeitig
Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts- der Europäischen Wertpapier- und Marktauf-
behörde“ eingefügt. sichtsbehörde“ eingefügt.
8. § 36a wird wie folgt geändert: b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
a) In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „Kommis- „(4) Erhält die Bundesanstalt als zuständige
sion der Europäischen Gemeinschaften“ durch Behörde des Aufnahmestaates Bescheinigungen
die Wörter „Europäische Kommission und die über die Billigung von Prospekten und Prospekt-
Europäische Wertpapier- und Marktaufsichts- nachträgen nach den Absatz 1 Satz 1 entspre-
behörde“ ersetzt. chenden Vorschriften eines Herkunftsstaates,
veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite eine Liste
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „und 5“ der übermittelten Bescheinigungen, gegebenen-
durch die Angabe „bis 6“ ersetzt. falls einschließlich einer elektronischen Verknüp-
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt: fung zu den Prospekten und Prospektnachträgen
„(7) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des auf der Internetseite der zuständigen Behörde
Absatzes 2 Satz 2, des Absatzes 3 Satz 1 und des Herkunftsstaates, des Emittenten oder des
des Absatzes 5 die Europäische Wertpapier- und organisierten Marktes. Die Bundesanstalt hält
Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Arti- die Liste nach Satz 1 stets auf dem aktuellen
kels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 um Stand und sorgt dafür, dass jeder Eintrag für min-
Hilfe ersuchen.“ destens zwölf Monate zugänglich ist.“
6. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
9. In § 37z Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt: a) In Satz 3 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3
eingefügt:
„Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die „3. die Europäische Wertpapier- und Marktauf-
erteilte Freistellung.“ sichtsbehörde, die Europäische Aufsichts-
behörde für das Versicherungswesen und die
10. § 40b wird wie folgt geändert:
betriebliche Altersversorgung, die Europä-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in des- ische Bankenaufsichtsbehörde, den Gemein-
sen Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2“ durch samen Ausschuss der Europäischen Finanz-
die Angabe „§ 4 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt. aufsichtsbehörden, den Europäischen Aus-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: schuss für Systemrisiken oder die Europä-
ische Kommission,“.
„(2) Zeitgleich mit der Veröffentlichung nach
Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 hat die Bundesan- b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
stalt die Europäische Wertpapier- und Marktauf- „Für die bei den in Satz 3 Nummer 1 und 2 ge-
sichtsbehörde über die Veröffentlichung zu un- nannten Stellen beschäftigten Personen sowie
terrichten.“ von diesen Stellen beauftragten Personen gilt
2434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011
die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 ent- Artikel 4
sprechend.“
Änderung des
c) Satz 5 wird wie folgt gefasst: Investmentgesetzes
Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003
„Befindet sich eine in Satz 3 Nummer 1 oder 2
(BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
genannte Stelle in einem anderen Staat, so dür-
zes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert wor-
fen die Tatsachen nur weitergegeben werden,
den ist, wird wie folgt geändert:
wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und die
von dieser Stelle beauftragten Personen einer 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheits- a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
pflicht unterliegen.“
„§ 15 Meldungen an die Europäische Kommis-
7. § 23 wird wie folgt geändert: sion und die Europäische Wertpapier-
und Marktaufsichtsbehörde“.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „zu-
ständigen Stellen“ die Wörter „der Europäischen b) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
Union und“ eingefügt. „§ 19 Zusammenarbeit mit anderen Stellen und
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: der Europäischen Wertpapier- und Markt-
aufsichtsbehörde“.
„Die Bundesanstalt kann die Europäische Wert-
2. § 13 wird wie folgt geändert:
papier- und Marktaufsichtsbehörde nach Maß-
gabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) a) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments „Ergreift der Herkunftsstaat keine Maßnahmen
und des Rates vom 24. November 2010 zur oder erweisen sich die Maßnahmen als unzurei-
Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbe- chend, kann die Bundesanstalt
hörde (Europäische Wertpapier- und Marktauf-
sichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses 1. nach der Unterrichtung der zuständigen Stel-
Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Be- len des Herkunftsstaates die erforderlichen
schlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 Maßnahmen selbst ergreifen und erforder-
vom 15.12.2010, S. 84) um Hilfe ersuchen, wenn lichenfalls die Durchführung neuer Geschäfte
ein Ersuchen nach Satz 1 zurückgewiesen wor- im Inland untersagen sowie
den ist oder innerhalb einer angemessenen Frist 2. die Europäische Wertpapier- und Marktauf-
zu keiner Reaktion geführt hat.“ sichtsbehörde unterrichten, wenn die zustän-
dige Behörde des Herkunftsstaates nach An-
8. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
sicht der Bundesanstalt nicht in angemesse-
„§ 23a ner Weise tätig geworden ist.“
Zusammenarbeit mit der Euro- b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Kommis-
päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde sion der Europäischen Gemeinschaften“ durch
die Wörter „Europäische Kommission“ ersetzt.
Die Bundesanstalt stellt der Europäischen Wert- 3. In § 14 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Gemein-
papier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 35 schaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf Verlangen
unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben er- 4. § 15 wird wie folgt geändert:
forderlichen Informationen zur Verfügung.“ a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
9. § 24 wird wie folgt geändert: „§ 15
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „kann“ durch Meldungen an die Europäische
das Wort „übermittelt“ ersetzt, werden nach den Kommission und die Europäische
Wörtern „des Herkunftsstaates“ die Wörter „und Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde“.
der Europäischen Wertpapier- und Marktauf- b) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Bun-
sichtsbehörde“ eingefügt und wird das Wort desanstalt“ die Wörter „der Europäischen Wert-
„übermitteln“ gestrichen. papier- und Marktaufsichtsbehörde und“ einge-
fügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach
vorheriger Unterrichtung der zuständigen Be- „(3) Die Bundesanstalt hat die Angaben nach
hörde des Herkunftsstaates“ die Wörter „und Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 zusätzlich der
der Europäischen Wertpapier- und Marktauf- Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts-
sichtsbehörde“ eingefügt. behörde unverzüglich zu melden. Ferner hat die
Bundesanstalt die Europäische Wertpapier- und
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Kommission Marktaufsichtsbehörde über jede erteilte Erlaub-
der Europäischen Gemeinschaft ist“ durch nis nach § 7 Absatz 1 zu unterrichten.“
die Wörter „Die Europäische Kommission
5. § 19 wird wie folgt geändert:
und die Europäische Wertpapier- und Markt-
aufsichtsbehörde sind“ ersetzt. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011 2435
„§ 19 b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Zusammenarbeit mit „Die Europäische Kommission und die Europä-
anderen Stellen und der Europäischen ische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde“. sind unverzüglich über jede nach Satz 1 Num-
mer 1 ergriffene Maßnahme zu unterrichten.“
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „mit“
die Wörter „der Europäischen Wertpapier- und
Artikel 5
Marktaufsichtsbehörde und“ sowie nach den
Wörtern „zuständigen Stellen“ die Wörter „der Änderung des
Europäischen Union,“ eingefügt. Börsengesetzes
c) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: In § 8 Absatz 2 des Börsengesetzes vom 16. Juli
2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Arti-
„(9) Wird einem Ersuchen der Bundesanstalt kel 3a des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607)
nach Absatz 6 nicht innerhalb einer angemes- geändert worden ist, werden nach der Angabe „§ 3
senen Frist Folge geleistet oder wird es ohne Abs. 5 Satz 3 Nr. 1“ die Wörter „ , vom Erlöschen einer
hinreichenden Grund abgelehnt, kann die Bun- Erlaubnis nach § 4 Absatz 4 und von der Aufhebung
desanstalt nach Maßgabe des Artikels 19 der einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 5 oder den Vorschriften
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europä- der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder“ einge-
ischen Parlaments und des Rates vom 24. No- fügt.
vember 2010 zur Errichtung einer Europäischen
Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und
Artikel 6
Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Be-
schlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung Änderung des
des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission Versicherungsaufsichtsgesetzes
(ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) die Europä- Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
ische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
um Hilfe ersuchen.“ (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 3 des
6. In § 24 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert
Gemeinschaftsrechts“ durch die Wörter „des worden ist, wird wie folgt geändert:
Rechts der Europäischen Union“ ersetzt. 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
7. § 48 wird wie folgt geändert: § 117 folgende Angabe eingefügt:
„§ 117a Zusammenarbeit mit der Europäischen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Aufsichtsbehörde für das Versicherungs-
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „den Euro- wesen und die betriebliche Altersversor-
päischen Gemeinschaften“ durch die Wörter gung im Bereich der betrieblichen Alters-
„der Europäischen Union“ ersetzt. versorgung“.
bb) In Nummer 5 werden die Wörter „im Europä- 2. In § 1b Absatz 2 wird die Angabe „die §§ 83,“ durch
ischen Gemeinschaftsrecht“ durch die Wör- die Wörter „§ 83 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3, 5
ter „im Recht der Europäischen Union“ und bis 6 und die §§“ ersetzt.
die Wörter „des Europäischen Gemein- 3. § 83 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
schaftsrechts“ durch die Wörter „des Rechts
der Europäischen Union“ ersetzt. a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „des Eu- „Im Hinblick auf eine Angleichung der bewährten
ropäischen Gemeinschaftsrechts“ durch die Aufsichtspraktiken haben die Mitarbeiter der
Wörter „des Rechts der Europäischen Union“ er- Europäischen Aufsichtsbehörde für das Ver-
setzt. sicherungswesen und die betriebliche Alters-
versorgung gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Ver-
8. In § 52 Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter ordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen
„den Europäischen Gemeinschaften“ durch die Parlaments und des Rates vom 24. November
Wörter „der Europäischen Union“ ersetzt. 2010 zur Errichtung einer Europäischen Auf-
9. § 60 Absatz 2 wird wie folgt geändert: sichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betrieb-
a) In Satz 1 werden die Wörter „den Europäischen liche Altersversorgung), zur Änderung des Be-
Gemeinschaften“ durch die Wörter „der Europä- schlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung
ischen Union“ ersetzt. des Beschlusses 2009/79/EG der Kommis-
b) In Satz 4 werden nach den Wörtern „übermittelt sion (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) das
der“ die Wörter „Europäischen Wertpapier- und Recht, sich an Prüfungen der in der Richtlinie
Marktaufsichtsbehörde und der“ eingefügt. 2009/138/EG genannten Aufsichtskollegien in
den Geschäftsräumen der Versicherungsunter-
10. § 133 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
nehmen zu beteiligen, die gemeinsam von der
a) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Aufsichtsbehörde und mindestens einer zustän-
„2. die Europäische Wertpapier- und Marktauf- digen Behörde eines anderen Mitglied- oder Ver-
sichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 tragsstaates durchgeführt werden.“
der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 um Hilfe b) In dem neuen Satz 3 werden nach der An-
zu ersuchen.“ gabe „4“ die Wörter „und Satz 2“ eingefügt.
2436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011
4. § 84 wird wie folgt geändert: standen, so ist Artikel 19 der Verordnung (EU)
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sowie der Nr. 1094/2010 anzuwenden.
Kommission“ gestrichen. (6) Die Aufsichtsbehörde stellt dem Gemein-
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: samen Ausschuss der Europäischen Aufsichts-
behörden gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU)
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: Nr. 1094/2010 auf Verlangen unverzüglich alle
aaa) In Nummer 4 wird nach dem Wort „be- für die Erfüllung seiner Aufgaben aufgrund der
aufsichtigen,“ das Wort „oder“ gestri- Richtlinie 2002/87/EG und der Verordnung (EU)
chen. Nr. 1094/2010 erforderlichen Informationen zur
Verfügung.“
bbb) In Nummer 5 wird das Komma durch
das Wort „oder“ ersetzt. 6. § 110a wird wie folgt geändert:
ccc) Folgende Nummer 6 wird angefügt: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„6. die Europäische Zentralbank, das „Im Hinblick auf eine Angleichung der bewährten
Europäische System der Zentral- Aufsichtspraktiken haben die Mitarbeiter der
banken, die Europäische Aufsichts- Europäischen Aufsichtsbehörde für das Ver-
behörde für das Versicherungs- sicherungswesen und die betriebliche Alters-
wesen und die betriebliche Alters- versorgung gemäß Artikel 21 Absatz 1 der
versorgung, die Europäische Ban- Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 das Recht, sich
kenaufsichtsbehörde, die Europä- an Prüfungen der in der Richtlinie 2009/138/EG
ische Wertpapier- und Marktauf- genannten Aufsichtskollegien in den Geschäfts-
sichtsbehörde, den Gemeinsamen räumen der Niederlassung zu beteiligen, die
Ausschuss der Europäischen Auf- gemeinsam von der Aufsichtsbehörde und min-
sichtsbehörden, den Europäischen destens einer zuständigen Behörde eines ande-
Ausschuss für Systemrisiken oder ren Mitglied- oder Vertragsstaates durchgeführt
die Europäische Kommission,“. werden.“
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe a werden die
Wörter „83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, Satz 2“
„Für die bei den in Satz 1 Nummer 1 bis 5
durch die Wörter „83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
genannten Stellen beschäftigten Personen bis 4, Satz 3“ ersetzt.
sowie von diesen Stellen beauftragten Per-
sonen gilt die Schweigepflicht nach Absatz 1 7. § 113 wird wie folgt geändert:
Satz 1 entsprechend.“ a) In Absatz 2 Nummer 4b wird die Angabe „§ 11b
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: Satz 3“ durch die Angabe „§ 11b Satz 2“ ersetzt.
„Befindet sich eine in Satz 1 Nummer 1 bis 5 b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
genannte Stelle in einem anderen Staat, so „(5) Die Aufsichtsbehörde hat die Europä-
dürfen die Informationen nur weitergegeben ische Aufsichtsbehörde für das Versicherungs-
werden, wenn die bei dieser Stelle beschäf- wesen und die betriebliche Altersversorgung
tigten und von dieser Stelle beauftragten über jede Untersagung der Geschäftstätigkeit
Personen einer dem Absatz 1 Satz 1 ent- eines Pensionsfonds zu unterrichten.“
sprechenden Schweigepflicht unterliegen.“
8. Dem § 117 Absatz 4 werden die folgenden Sätze
5. § 104l wird wie folgt geändert: angefügt:
a) In Absatz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Die Aufsichtsbehörde teilt der Europäischen Auf-
„Vertragsstaaten“ die Wörter „und dem Gemein- sichtsbehörde für das Versicherungswesen und
samen Ausschuss der Europäischen Aufsichts- die betriebliche Altersversorgung mit, in welchen
behörden“ eingefügt. Mitglied- oder Vertragsstaaten der Pensionsfonds
b) Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt ge- tätig ist. Die Aufsichtsbehörde unterrichtet diese
fasst: Behörde unverzüglich über die dem betreffenden
Pensionsfonds erteilte Erlaubnis zum Geschäftsbe-
„1. unterrichtet die zuständigen Behörden, die trieb, wenn dieser erstmals berechtigt ist, grenz-
Unternehmen der Gruppe zugelassen haben, überschreitend tätig zu werden.“
und die zuständigen Behörden des Staates,
in dem die gemischte Finanzholding-Gesell- 9. Nach § 117 wird folgender § 117a eingefügt:
schaft ihren Sitz hat, sowie den Gemeinsa- „§ 117a
men Ausschuss der Europäischen Aufsichts- Zusammenarbeit mit
behörden über die Mitteilung der Fest- der Europäischen Aufsichts-
stellung nach § 104o Absatz 1 sowie die behörde für das Versicherungswesen
gewählte Vorgehensweise in den Fällen des und die betriebliche Altersversorgung
§ 104v;“. im Bereich der betrieblichen Altersversorgung
c) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt: (1) Die Aufsichtsbehörde arbeitet gemäß der Ver-
„(5) Ist die Aufsichtsbehörde nicht mit der von ordnung (EU) Nr. 1094/2010 für die Zwecke der
einer anderen relevanten zuständigen Behörde Richtlinie 2003/41/EG mit der Europäischen Auf-
aufgrund des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie sichtsbehörde für das Versicherungswesen und
2002/87/EG getroffenen Entscheidung einver- die betriebliche Altersversorgung zusammen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011 2437
(2) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Euro- 15.12.2010, S. 48) auf Verlangen alle Informationen
päische Aufsichtsbehörde für das Versicherungs- zur Verfügung, die zur Erfüllung von deren Aufgaben
wesen und die betriebliche Altersversorgung über auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erforder-
nationale Aufsichtsvorschriften, die für den Bereich lich sind.“
der betrieblichen Altersversorgungssysteme rele-
vant sind, soweit es sich nicht um nationale sozial- Artikel 8
oder arbeitsrechtliche Vorschriften handelt. Ände- Änderung des
rungen des Inhalts von Angaben, die gemäß Satz 1 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
übermittelt werden, teilt die Aufsichtsbehörde re-
gelmäßig, spätestens alle zwei Jahre der Behörde Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
mit. 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I
(3) Die Aufsichtsbehörde stellt der Europäischen S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 35 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 durch
der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 auf Verlangen die folgenden Angaben ersetzt:
unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben „§ 9 Rechtsstellung der Mitglieder des Direktoriums
aufgrund der Richtlinie 2003/41/EG und der Verord-
§ 9a Beamte“.
nung (EU) Nr. 1094/2010 erforderlichen Informatio-
nen zur Verfügung.“ 2. In § 4 Absatz 2 werden nach dem Wort „Bestimmun-
gen“ die Wörter „sowie nach Maßgabe
10. In § 118b Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 113
Abs. 4 und“ durch die Wörter „Absatz 4 und 5 so- 1. der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europä-
wie“ ersetzt. ischen Parlaments und des Rates vom 24. No-
vember 2010 über die Finanzaufsicht der Euro-
11. In § 121g Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „die
päischen Union auf Makroebene und zur Errich-
§§ 83,“ durch die Wörter „§ 83 Absatz 1 Satz 1
tung eines Europäischen Ausschusses für Sys-
und 3, Absatz 3 und 5 bis 6, die §§“ ersetzt.
temrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1),
12. § 121h wird wie folgt geändert:
2. der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europä-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ischen Parlaments und des Rates vom 24. No-
„Im Hinblick auf eine Angleichung der bewährten vember 2010 zur Errichtung einer Europäischen
Aufsichtspraktiken haben die Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichts-
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Ver- behörde), zur Änderung des Beschlusses Nr.
sicherungswesen und die betriebliche Alters- 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlus-
versorgung gemäß Artikel 21 Absatz 1 der ses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom
Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 das Recht, sich 15.12.2010, S. 12),
an Prüfungen der in der Richtlinie 2009/138/EG 3. der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europä-
genannten Aufsichtskollegien in den Geschäfts- ischen Parlaments und des Rates vom 24. No-
räumen der Niederlassung zu beteiligen, die vember 2010 zur Errichtung einer Europäischen
gemeinsam von der Aufsichtsbehörde und Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde
mindestens einer zuständigen Behörde eines für das Versicherungswesen und die betriebliche
anderen Mitglied- oder Vertragsstaates durch- Altersversorgung), zur Änderung des Beschlus-
geführt werden.“ ses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „83 Abs. 1 Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl.
Satz 1 Nr. 1a bis 4, Satz 2“ durch die Wörter „83 L 331 vom 15.12.2010, S. 48) und
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, Satz 3“ ersetzt. 4. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 24. No-
Artikel 7 vember 2010 zur Errichtung einer Europäischen
Änderung der Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und
Gewerbeordnung Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Be-
schlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung
Dem § 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung in der
des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84)“
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 8 des Geset-
zes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298) geändert eingefügt.
worden ist, wird folgender Satz angefügt: 3. Dem bisherigen § 9 wird folgender neuer § 9 voran-
„Die in Satz 1 genannten Stellen stellen der Europä- gestellt:
ischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen „§ 9
und die betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe
des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 Rechtsstellung der Mitglieder des Direktoriums
des Europäischen Parlaments und des Rates vom (1) Die Mitglieder des Direktoriums stehen in
24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum
Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für Bund. Sie müssen besondere fachliche Eignung
das Versicherungswesen und die betriebliche Alters- besitzen und werden auf Vorschlag der Bundes-
versorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. regierung durch den Bundespräsidenten ernannt.
716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses Die Mitglieder des Direktoriums werden für acht
2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom Jahre, ausnahmsweise auch für kürzere Zeit, min-
2438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011
destens jedoch für fünf Jahre bestellt. Wiederbe- (8) Endet das Amtsverhältnis nach Absatz 1
stellung ist zulässig. Satz 1 und wird die oder der Betroffene nicht an-
schließend in ein anderes öffentlich-rechtliches
(2) Das Amtsverhältnis der Mitglieder des Direk-
Amtsverhältnis zum Bund berufen, treten Beamtin-
toriums beginnt mit der Aushändigung der Ernen-
nen und Beamte, wenn ihnen nicht innerhalb von
nungsurkunde, wenn nicht in der Urkunde ein
drei Monaten unter den Voraussetzungen des § 28
späterer Tag bestimmt ist. Es endet mit Ablauf der
Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes oder ver-
Amtszeit oder mit der Entlassung. Der Bundesprä-
gleichbarer landesgesetzlicher Regelungen ein an-
sident entlässt ein Mitglied des Direktoriums auf
deres Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist
dessen Verlangen oder auf Beschluss der Bundes-
aus ihrem Dienstverhältnis als Beamte in den einst-
regierung aus wichtigem Grund. Vor der Beschluss-
weiligen Ruhestand, sofern sie zu diesem Zeitpunkt
fassung der Bundesregierung ist dem Mitglied des
noch nicht die gesetzliche Altersgrenze erreicht
Direktoriums Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge-
haben. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bun-
ben. Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses
desbeamtengesetzes zum einstweiligen Ruhestand.
erhält das Mitglied des Direktoriums eine von dem
Sie erhalten ein Ruhegehalt, das sie in ihrem frühe-
Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Die Entlas-
ren Amt unter Hinzurechnung der Zeit des Amtsver-
sung auf Verlangen wird mit der Aushändigung der
hältnisses nach Absatz 1 Satz 1 erdient hätten. Die
Urkunde wirksam, wenn in ihr nicht ausdrücklich ein
Zeit des Amtsverhältnisses nach Absatz 1 Satz 1 ist
späterer Tag bestimmt ist. Die Entlassung aus wich-
auch ruhegehaltfähig, wenn der Beamtin oder dem
tigem Grund wird mit dem Vollzug des Beschlusses
Beamten nach Satz 1 ein anderes Amt in einem
der Bundesregierung wirksam, wenn sie sie nicht
Beamtenverhältnis zum Bund übertragen wird. Für
ausdrücklich für einen späteren Tag beschließt.
die beamteten Mitglieder des Direktoriums gilt
(3) Die Mitglieder des Direktoriums leisten vor § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entspre-
dem Bundesminister der Finanzen folgenden Eid: chend. Eine vertragliche Versorgungsregelung nach
„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepu- Absatz 6 bleibt unberührt. Die Ruhens- und Anrech-
blik Deutschland und alle in der Bundesrepublik nungsvorschriften des Beamtenversorgungsgeset-
Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und zes sind sinngemäß anzuwenden.
meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so
(9) Die Absätze 7 und 8 gelten für Richter oder
wahr mir Gott helfe.“ Der Eid kann auch ohne reli-
Richterinnen und für Berufssoldaten oder Berufssol-
giöse Beteuerung geleistet werden.
datinnen entsprechend.“
(4) Die Mitglieder des Direktoriums dürfen ohne
4. Der bisherige § 9 wird § 9a und wie folgt geändert:
Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen
neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein a) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.
Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Leitung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens
noch einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder „(3) Für die Beamten ist oberste Dienst-
einem anderen Gremium eines öffentlichen oder behörde der Präsident oder die Präsidentin. Der
privaten Unternehmens, noch einer Regierung oder Präsident oder die Präsidentin kann seine oder
einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes ihre Befugnisse nach diesem Absatz auf ein oder
oder eines Landes angehören. Sie dürfen ohne mehrere Mitglieder des Direktoriums übertragen.“
Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen
nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten er- 5. Dem § 18 wird folgender Absatz 7 angefügt:
stellen. Die Zustimmung des Bundesministeriums „(7) Die am 9. Dezember 2011 im Amt befind-
der Finanzen ist unter den in § 99 Absatz 2 des Bun- lichen Mitglieder des Direktoriums verbleiben im Amt.
desbeamtengesetzes genannten Voraussetzungen Auf diese sind bis zu einer Berufung in ein öffentlich-
zu versagen. rechtliches Amtsverhältnis die Vorschriften des § 9 in
(5) Die §§ 67 bis 69 und 71 des Bundesbeamten- der vor dem 9. Dezember 2011 geltenden Fassung
gesetzes gelten entsprechend. An die Stelle der weiter anzuwenden. Weiterhin sind auf diese die
obersten Dienstbehörde tritt das Bundesministerium Vorschriften der Anlage I des Bundesbesoldungs-
der Finanzen. gesetzes in der vor dem 9. Dezember 2011 gelten-
den Fassung bis zur Übertragung eines anderen
(6) Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse der Amtes anzuwenden.“
Mitglieder des Direktoriums durch Verträge geregelt,
die das Bundesministerium der Finanzen mit den 6. Dem § 19 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Mitgliedern des Direktoriums schließt. Die Verträge „Satz 1 gilt entsprechend für Versorgungsansprüche
bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. der Mitglieder des Direktoriums.“
(7) Wird ein Bundesbeamter zum Mitglied des Di-
rektoriums ernannt, scheidet er mit Beginn des Artikel 9
Amtsverhältnisses aus dem bisherigen Amt aus.
Änderung des
Für die Dauer des Amtsverhältnisses ruhen die
Geldwäschegesetzes
Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis.
Dies gilt nicht für die Pflicht zur Amtsverschwiegen- Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008
heit und das Verbot der Annahme von Belohnungen (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
oder Geschenken. Satz 2 gilt längstens bis zum Ein- setzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert
tritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand. worden ist, wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011 2439
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16 des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission
folgende Angabe eingefügt: (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84)
„§ 16a Zusammenarbeit mit der Europäischen Ban- mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der
kenaufsichtsbehörde, der Europäischen Auf- Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versiche-
sichtsbehörde für das Versicherungswesen rungswesen und die betriebliche Altersversorgung
und die betriebliche Altersversorgung sowie sowie mit der Europäischen Wertpapier- und Markt-
mit der Europäischen Wertpapier- und aufsichtsbehörde zusammen.
Marktaufsichtsbehörde“. (2) Die nach § 16 Absatz 2 zuständigen Behör-
2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: den, soweit sie die Aufsicht über die Verpflichteten
nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a, 4 und 6 aus-
„§ 16a üben, stellen der Europäischen Bankenaufsichtsbe-
Zusammenarbeit hörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
mit der Europäischen Bankenauf- Versicherungswesen und die betriebliche Altersver-
sichtsbehörde, der Europäischen Aufsichts- sorgung sowie der Europäischen Wertpapier- und
behörde für das Versicherungswesen und die Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe der Artikel 35
betriebliche Altersversorgung sowie mit der Euro- der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, 1094/2010
päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und 1095/2010 auf Verlangen alle Informationen zur
Verfügung, die zur Durchführung von deren Aufga-
(1) Die nach § 16 Absatz 2 zuständigen Be- ben aufgrund der Richtlinie 2005/60/EG sowie der
hörden, soweit sie die Aufsicht über die Verpflichte- Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, 1094/2010 und
ten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a, 4 und 6 1095/2010 erforderlich sind.“
ausüben, arbeiten für die Zwecke der Richtlinie
2005/60/EG nach Maßgabe Artikel 9a
1. der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europä- Änderung des
ischen Parlaments und des Rates vom 24. No- Bundesbesoldungsgesetzes
vember 2010 zur Errichtung einer Europäischen
Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnung A und B)
Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichts-
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
behörde), zur Änderung des Beschlusses Nr.
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlus-
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. No-
ses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom
vember 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist,
15.12.2010, S. 12),
wird wie folgt geändert:
2. der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europä- 1. In der Gliederungseinheit B 8 wird die Angabe „Di-
ischen Parlaments und des Rates vom 24. No- rektor bei der Bundesanstalt für Finanzdienst-
vember 2010 zur Errichtung einer Europäischen leistungsaufsicht – als Mitglied des Direktoriums –“
Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde gestrichen.
für das Versicherungswesen und die betriebliche
2. In der Gliederungseinheit B 10 wird die Angabe „Prä-
Altersversorgung), zur Änderung des Beschlus-
sident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
ses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des
aufsicht“ gestrichen.
Beschlusses 2009/79/EG der Kommission
(ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) und
Artikel 10
3. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europä- Inkrafttreten
ischen Parlaments und des Rates vom 24. No-
vember 2010 zur Errichtung einer Europäischen (1) Artikel 8 Nummer 1 und 3 bis 6 sowie Artikel 9a
Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Be- (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2012
schlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung in Kraft.
2440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011 2441
Zweites Gesetz
zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
Vom 4. Dezember 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) Die Angaben zu Teil 2 Abschnitt 10 werden
sen: durch die folgenden Angaben ersetzt:
„Abschnitt 10
Artikel 1
Änderung des Agrarstatistikgesetzes Fischerei- und Aquakulturstatistik
Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I Unterabschnitt 1
S. 3886), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes Allgemeine Vorschrift
vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert: § 65a Einzelerhebungen
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Unterabschnitt 2
a) Die Angaben zu Teil 2 Abschnitt 1 Unterab-
schnitt 4 bis 6 werden durch die folgenden An- Hochsee- und Küstenfischereistatistik
gaben ersetzt: § 66 Erhebungseinheiten
„Unterabschnitt 4
§ 67 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
Zierpflanzenerhebung
§ 68 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit-
§ 9 Erhebungseinheiten raum
§ 10 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungs-
zeitraum Unterabschnitt 3
§ 11 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Aquakulturstatistik
Unterabschnitt 5 § 68a Erhebungseinheiten
Gemüseerhebung § 68b Erhebungsart, Periodizität, Erhebungs-
§ 11a Erhebungseinheiten merkmale, Berichtszeitraum“.
§ 11b Erhebungsart, Periodizität, Erhebungs- 2. In § 1 Nummer 8 werden die Wörter „Hochsee-
zeitraum und Küstenfischereistatistik“ durch die Wörter
§ 11c Erhebungsmerkmale und Berichtszeit „Fischerei- und Aquakulturstatistik“ ersetzt.
3. In § 2 werden die Nummern 3 bis 5 durch die
Unterabschnitt 6 folgenden Nummern 3 bis 7 ersetzt:
Baumschulerhebung
„3. Zierpflanzenerhebung,
§ 12 Erhebungseinheiten
4. Gemüseerhebung,
§ 13 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungs-
zeitraum, Merkmale 5. Baumschulerhebung,
§ 14 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit- 6. Baumobstanbauerhebung,
punkt
7. Strauchbeerenerhebung.“
Unterabschnitt 7 4. Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 wird durch die
Baumobstanbauerhebung folgenden Unterabschnitte 4 und 5 ersetzt:
§ 15 Erhebungseinheiten „Unterabschnitt 4
§ 16 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungs- Zierpflanzenerhebung
zeitraum, Merkmale
§ 17 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit- §9
punkt
Erhebungseinheiten
Unterabschnitt 8 Erhebungseinheiten der Zierpflanzenerhebung
Strauchbeerenerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1, deren Flä-
§ 17a Erhebungseinheiten chen, auf denen Blumen oder Zierpflanzen oder
deren jeweilige Jungpflanzen angebaut werden,
§ 17b Erhebungsart, Periodizität, Erhebungs- mindestens 0,3 Hektar im Freiland oder mindestens
zeitraum 0,1 Hektar unter hohen begehbaren Schutzab-
§ 17c Erhebungsmerkmale und Berichtszeit“. deckungen betragen.
2442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011
§ 10 abweichend davon werden die Erhebungsmerk-
Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum male zur Erntemenge in Jahren mit allgemeiner
Erhebung bei höchstens 6 000 Betrieben ermit-
Die Zierpflanzenerhebung wird allgemein alle vier telt;
Jahre, beginnend 2012, in der Zeit von Juli bis
Oktober durchgeführt. 2. bei den Betrieben nach § 11a Nummer 2 all-
gemein jährlich, beginnend mit dem Berichts-
jahr 2012.
§ 11
(2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nummer 1 wird
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
in den Ländern Berlin und Bremen nicht durchge-
(1) Erhebungsmerkmale der Zierpflanzenerhebung führt.
sind
(3) Erhebungszeitraum bei den Betrieben nach
1. beim Anbau von Blumen und Zierpflanzen: § 11a Nummer 1 sind die Monate Juni bis Dezem-
a) die Grundfläche nach Pflanzengruppen im ber. Zur Ermittlung eines vorläufigen Ergebnisses
Freiland und unter hohen begehbaren für Spargel und Erdbeeren wird eine Vorerhebung
Schutzabdeckungen, in der Zeit von Juni bis September durchgeführt.
Die Haupterhebung wird in der Zeit von Oktober
b) die beheizte Grundfläche unter hohen begeh- bis Dezember durchgeführt.
baren Schutzabdeckungen,
(4) Erhebungszeitraum bei den Betrieben nach
c) die Zahl der erzeugten Topfpflanzen nach
§ 11a Nummer 2 sind die Monate Januar und
Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Verwen-
Februar des Folgejahres.
dungszwecken,
d) bei Schnittblumen und Zierpflanzen zum § 11c
Schnitt die Anbaufläche nach Pflanzenarten
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
im Freiland und unter hohen begehbaren
Schutzabdeckungen, (1) Erhebungsmerkmale der Gemüseerhebung
sind
2. bei der Anzucht von Jungpflanzen: die Grund-
fläche im Freiland und unter hohen begehbaren 1. bei den Betrieben nach § 11a Nummer 1
Schutzabdeckungen. a) zum Anbau von Gemüse und Erdbeeren:
(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungs- aa) die Anbaufläche und Erntemenge nach
merkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Pflanzengruppen, Pflanzenarten, Kultur-
und Nummer 2 ist der Tag der ersten Aufforderung formen und Arten der Eindeckung, bei
zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Spargel und Erdbeeren zusätzlich der
Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Stand der Ertragsfähigkeit,
Buchstabe b bis d sind die Monate Juli des Vor-
jahres bis Juni des laufenden Jahres. bb) in Jahren mit allgemeiner Erhebung bei
Gemüse zusätzlich die Grundfläche,
Unterabschnitt 5 b) zur Anzucht von Jungpflanzen: die Grund-
Gemüseerhebung fläche im Freiland und unter hohen begeh-
baren Schutzabdeckungen,
§ 11a 2. bei den Betrieben nach § 11a Nummer 2: die
Produktionsfläche, die Anbaufläche und die Ern-
Erhebungseinheiten
temenge nach Arten von Speisepilzen,
Erhebungseinheiten der Gemüseerhebung sind
die Betriebe nach § 91 Absatz 1 3. für alle Pflanzenarten: die Angabe zur ökolo-
gischen Wirtschaftsweise im jeweiligen Berichts-
1. mit Flächen von mindestens 0,5 Hektar im Frei- jahr.
land oder mindestens 0,1 Hektar unter hohen
begehbaren Schutzabdeckungen, auf denen Ge- (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-
müse oder Erdbeeren oder deren jeweilige Jung- male nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
pflanzen angebaut werden, Doppelbuchstabe aa ist das laufende Kalenderjahr.
Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale
2. mit Produktionsflächen für Speisepilze von min- nach Absatz 1 Nummer 2 ist das abgelaufene Ka-
destens 0,1 Hektar. lenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungs-
merkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
§ 11b Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b ist der Tag
Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.“
(1) Die Gemüseerhebung wird durchgeführt: 5. Die Unterabschnitte 5 und 6 werden die Unterab-
schnitte 6 und 7.
1. bei den Betrieben nach § 11a Nummer 1
6. In § 12 werden die Wörter „nach § 91 Absatz 1
a) allgemein alle vier Jahre, beginnend 2012, Nummer 1 mit Flächen, auf denen Baumschulge-
b) jährlich mit Ausnahme der Jahre, in denen die wächse herangezogen werden mit Ausnahme von“
Erhebung nach Buchstabe a stattfindet, als durch die Wörter „nach § 91 Absatz 1 mit Baum-
Stichprobe bei höchstens 6 000 Betrieben, schulflächen von mindestens 0,5 Hektar; nicht mit
beginnend 2013; einzubeziehen sind“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011 2443
7. In § 15 wird die Angabe „Nummer 1“ gestrichen 11. § 46 wird wie folgt geändert:
und die Angabe „30 Ar“ wird durch die Angabe a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„0,5 Hektar“ ersetzt.
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
8. Nach § 17 wird folgender Unterabschnitt 8 ange-
fügt: „Sie umfasst Schätzungen der voraussicht-
lichen und endgültigen Naturalerträge des
„Unterabschnitt 8
laufenden Jahres bei Feldfrüchten, Grün-
Strauchbeerenerhebung land, Baumobst und Reben.“
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Ernte und Aus-
§ 17a saatflächen“ durch die Wörter „Ernte, die
Erhebungseinheiten Aussaatflächen und die ausgewinterten Flä-
Erhebungseinheiten der Strauchbeerenerhebung chen“ ersetzt.
sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1 mit Strauch- cc) In Satz 5 wird das Wort „Obst“ durch das
beerenflächen von mindestens 0,5 Hektar im Frei- Wort „Baumobst“ ersetzt.
land oder mindestens 0,1 Hektar unter hohen be-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gehbaren Schutzabdeckungen.
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 91 Absatz 1“
§ 17b durch die Angabe „§ 91 Absatz 1a“ ersetzt.
Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum bb) Das Wort „Obst“ wird jeweils durch das Wort
„Baumobst“ ersetzt.
Die Strauchbeerenerhebung wird allgemein jähr-
lich, beginnend 2012, in der Zeit von September bis 12. § 55 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Dezember durchgeführt. In den Ländern Berlin und „Erhebungseinheiten der Erhebung in Geflügel-
Bremen wird die Erhebung nicht durchgeführt. schlachtereien sind die Schlachtereien, die
1. zugelassen sind nach Artikel 31 Absatz 2 der
§ 17c
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
(1) Erhebungsmerkmale der Strauchbeerenerhe- über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der
bung sind Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittel-
rechts sowie der Bestimmungen über Tierge-
1. jährlich sundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom
a) die Anbaufläche und Erntemenge nach Pflan- 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1)
zenarten im Freiland und unter hohen begeh- in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung
baren Schutzabdeckungen, die Kulturformen, mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)
beim Schwarzen Holunder zusätzlich die Nut- Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und
zungsart und beim Sanddorn zusätzlich der des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen
Stand der Ertragsfähigkeit, Verfahrensvorschriften für die amtliche Über-
b) die Angabe zur ökologischen Wirtschafts- wachung von zum menschlichen Verzehr be-
weise, stimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
(ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, L 226 vom
2. zusätzlich alle drei Jahre, beginnend 2012, die 25.6.2004, S. 83) in der jeweils geltenden Fas-
Ernteverwendung. sung und
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungs- 2. Geflügel im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der
merkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen
und Nummer 2 ist das laufende Kalenderjahr. Der Parlaments und des Rates vom 19. November
Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach 2008 über Viehbestands- und Fleischstatistiken
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist der Tag der und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG,
ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.“ 93/24/EWG und 93/25/EWG des Rates (ABl.
9. § 26 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: L 321 vom 1.12.2008, S. 1) schlachten.“
„(3) Erhebungseinheiten, die keine der in § 91 13. § 59 wird wie folgt geändert:
Absatz 1a Nummer 1 genannten Bedingungen er- a) In Satz 2 werden die Wörter „des Fleisch-
füllen, werden nur für die Jahre 2010 und 2016 in hygienegesetzes in der bis zum 6. September
die Erhebung einbezogen. Bei ihnen werden nur die 2005 geltenden Fassung“ durch die Wörter „der
Angaben nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 so- Verordnung (EG) Nr. 854/2004“ ersetzt.
wie nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 zu den Haupt-
nutzungsarten einschließlich der Flächen mit b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
schnellwachsenden Baumarten erhoben.“ „Einzubeziehen sind auch Tiere, die nach § 2a
10. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Hygienever-
ordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816,
a) In Nummer 3 werden die Wörter „mit Ausnahme 1828), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
des Zwischenfruchtanbaus“ gestrichen. vom 11. November 2010 (BGBl. I S. 1537) geän-
b) In Nummer 10 wird das Komma am Ende durch dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
die Wörter „oder der Flächenumfang der er- zur amtlichen Untersuchung angemeldet worden
brachten Arbeitsleistungen,“ ersetzt. sind.“
2444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011
14. Die Überschrift von Teil 2 Abschnitt 10 wird wie März bis Juni für die Erhebungsmerkmale nach
folgt gefasst: Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d.
„Fischerei- und Aquakulturstatistik“. (2) Erhebungsmerkmale der Aquakulturstatistik
15. Dem § 66 wird folgender Unterabschnitt vorange- sind
stellt: 1. jährlich
„Unterabschnitt 1
a) zur Menge der Aquakulturerzeugung: das Ge-
Allgemeine Vorschrift wicht der erzeugten aquatischen Organismen
nach biologischer Art und Aufzuchtform, Hal-
§ 65a tungsverfahren, geografischem Gebiet und
Einzelerhebungen Zuordnung zu Salzwasser oder zu Süßwasser
Die Fischerei- und Aquakulturstatistik umfasst sowie der Anteil der ökologisch produzierten
folgende Einzelerhebungen: Menge an der Gesamterzeugung,
1. Hochsee- und Küstenfischereistatistik, b) die Zahl oder das Gewicht der jährlichen Zu-
führung zur Aquakultur auf der Grundlage von
2. Aquakulturstatistik.“
Fängen nach biologischer Art,
16. Nach § 65a wird folgende Überschrift eingefügt:
c) die Zahl oder das Gewicht von erzeugtem
„Unterabschnitt 2
Laich und erzeugten Jungtieren in Brut- und
Hochsee- und Küstenfischereistatistik“. Aufzuchtanlagen nach biologischer Art,
17. Nach § 68 wird folgender Unterabschnitt 3 ange- d) die Preise der Aquakulturerzeugnisse und der
fügt: Zuführungen zur Aquakultur auf der Grund-
„Unterabschnitt 3 lage von Fängen nach biologischer Art, Auf-
Aquakulturstatistik zuchtform und Vermarktungswegen,
2. zusätzlich alle drei Jahre, beginnend 2012, zur
§ 68a Struktur der Aquakulturbetriebe: die Haltungs-
Erhebungseinheiten verfahren für Fische, Krebstiere, Weichtiere und
Erhebungseinheiten der Aquakulturstatistik sind Algen nach Anlagengröße, geografischem Ge-
die Betriebe, die Aquakultur im Sinne von Artikel 2 biet und Zuordnung zu Salzwasser oder zu Süß-
Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) wasser, der Anteil der weiterverarbeiteten Aqua-
Nr. 762/2008 des Europäischen Parlaments und kulturerzeugnisse sowie die Vermarktungswege
des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorlage von für nicht weiterverarbeitete Erzeugnisse.
Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten (3) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 788/96 male nach Absatz 2 ist das dem Erhebungsjahr
des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 1) in der vorausgehende Kalenderjahr.“
jeweils geltenden Fassung betreiben. Soweit sie
einer Genehmigungs- oder Registrierungspflicht 18. § 72 wird wie folgt geändert:
nach den Bestimmungen der Fischseuchenverord- a) In Satz 1 werden die Wörter „in jedem Jahr“
nung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) durch das Wort „jährlich“ ersetzt.
unterliegen, werden diejenigen Einheiten in die Er-
hebung einbezogen, die b) In Satz 3 werden die Wörter „Dezember eines
jeden Jahres“ durch die Wörter „Januar des Fol-
1. in dem nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder § 6 Ab- gejahres“ ersetzt.
satz 3 Satz 1 der Fischseuchenverordnung zu
führenden Register erfasst sind, 19. Dem § 73 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
2. eine Anzeige zur Registrierung nach § 6 Absatz 2 „Die Gliederung nach der Art der Rebfläche ent-
der Fischseuchenverordnung abgegeben haben spricht der Gliederung gemäß Anhang II der Verord-
oder nung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom
3. einen Antrag auf Genehmigung nach § 4 Ab- 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur
satz 1 der Fischseuchenverordnung gestellt Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsicht-
haben; dieser Antrag darf nicht unanfechtbar lich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldun-
abgelehnt worden sein. gen und der Sammlung von Informationen zur
Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente
§ 68b für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und
der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl.
Erhebungsart, Periodizität, L 128 vom 27.5.2009, S. 15) in der jeweils gelten-
Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum den Fassung.“
(1) Die Aquakulturstatistik wird jährlich, begin-
nend 2012, durchgeführt: 20. § 74 wird wie folgt geändert:
1. als allgemeine Erhebung im Zeitraum Januar bis a) In Satz 1 werden die Wörter „in jedem Jahr“
März für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 durch das Wort „jährlich“ ersetzt.
Nummer 1 Buchstabe a bis c und Nummer 2, b) In Satz 3 werden die Wörter „10. Dezember
2. als nachgelagerte Stichprobenerhebung bei eines jeden Jahres“ durch die Wörter „15. Januar
höchstens 500 Erhebungseinheiten im Zeitraum des Folgejahres“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011 2445
21. § 75 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: mittlung, nach § 49 für die Erhebung in
„(1) Erhebungsmerkmale sind die Art der zur Er- Brütereien, nach § 52 für die Erhebung in
zeugung von Wein oder Most verwendeten Erzeug- Unternehmen mit Hennenhaltung, nach
nisse, die Erzeugung, untergliedert nach Trauben, § 55 für die Erhebung in Geflügel-
Most und Wein, bei Most und Wein auch nach schlachtereien, nach § 66 für die Hoch-
Kategorien des Bezeichnungsschutzes sowie nach see- und Küstenfischereistatistik, bei
roten und weißen Trauben.“ Anlandungen auf Seefischmärkten die
Leiter der Seefischmarktverwaltungen,
22. § 77 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: bei unmittelbar an Fischverwertungsge-
„(1) Erhebungsmerkmale der Bestandserhebung nossenschaften abgegebenen Fanger-
sind die Bestände an Wein und Traubenmost, je- gebnissen die Leiter dieser Genossen-
weils untergliedert nach roten und weißen Trauben schaften, die Inhaber oder Leiter der Be-
und nach Kategorien von Erzeugnissen. Beim Han- triebe und Unternehmen nach § 68a für
del wird der Wein untergliedert nach Wein inlän- die Aquakulturstatistik, nach § 75a Num-
discher Herkunft, Wein aus anderen Mitgliedstaaten mer 2 und 3 für die Bestandserhebung,
der Europäischen Union und Wein aus Drittländern; nach § 79 für die Erhebung in forstlichen
bei den Erzeugern wird untergliedert nach Wein Erzeugerbetrieben, nach § 82 für die Er-
mit Ursprung in der Europäischen Union und Wein hebung in Betrieben der Holzbearbei-
aus Drittländern. Die inländischen Weine sowie tung und nach § 88 für die Düngemittel-
die Weine aus anderen Mitgliedstaaten der Euro- statistik,“.
päischen Union werden untergliedert nach Katego- bb) In Nummer 6 wird die Angabe „1. Februar“
rien des Bezeichnungsschutzes. Die Bestände an durch die Angabe „1. März“ ersetzt.
Schaumwein beim Handel und bei den Erzeugern
sind zusätzlich gesondert in der Untergliederung 25. In § 94 Absatz 1 wird die Angabe „(§ 1 Nummer 8)“
nach Satz 2 anzugeben.“ durch die Angabe „(§ 65a Nummer 1)“ ersetzt.
23. § 91 wird wie folgt geändert: 26. In § 96 Satz 1 wird die Angabe „(§ 2 Nummer 5)“
durch die Angabe „(§ 2 Nummer 6)“ ersetzt.
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
stellt: 27. § 97 wird wie folgt geändert:
„(1) Soweit auf diese Vorschrift verwiesen a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
wird, sind Betriebe landwirtschaftliche Betriebe aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „5 (§ 48
im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verord- Nummer 2),“ die Angabe „8 (§ 65a Num-
nung (EG) Nr. 1166/2008.“ mer 2),“ eingefügt.
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1a und
bb) In Satz 4 werden die Wörter „(§ 8 Absatz 1,
die Wörter „Artikel 2 Buchstabe a der Verord-
§ 11 Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 17 Absatz 1)“
nung (EG) Nr. 1166/2008“ werden durch die An-
durch die Wörter „(§ 8 Absatz 1, § 11 Ab-
gabe „Absatz 1“ ersetzt.
satz 1, § 11c Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 17
c) In Absatz 2 werden die Wörter „des Absatzes 1“ Absatz 1, § 17c Absatz 1)“ ersetzt und
durch die Wörter „des Absatzes 1a“ ersetzt. vor den Wörtern „der Rebflächenerhebung“
24. § 93 wird wie folgt geändert: werden die Wörter „der Aquakulturstatistik
(§ 68b Absatz 2),“ eingefügt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Gemüseanbau-
und Zierpflanzenerhebung (§ 2 Nummer 3)“ b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „Gemüseerhebung (§ 2 Num- aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „55,“
mer 4)“ ersetzt und nach der Angabe „(§ 44 die Angabe „68a,“ eingefügt und die Angabe
Nummer 2)“ werden die Wörter „ , der Aqua- „91 Absatz 1“ wird durch die Angabe „91
kulturstatistik (§ 65a Nummer 2)“ eingefügt. Absatz 1a“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 91 Ab-
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: satz 1“ durch die Angabe „§ 91 Absatz 1a“
„1. die Inhaber oder Leiter der Betriebe und ersetzt.
Unternehmen nach § 6 Nummer 1 für die cc) In Nummer 6 werden die Wörter „ , der jähr-
Bodennutzungshaupterhebung, nach § 9 liche Rohholzeinschnitt“ gestrichen.
für die Zierpflanzenerhebung, nach § 11a
dd) In Nummer 11 werden die Angabe „§ 91 Ab-
für die Gemüseerhebung, nach § 12 für
satz 1“ durch die Angabe „§ 91 Absatz 1a“
die Baumschulerhebung, nach § 15
und der Punkt am Ende durch ein Komma
für die Baumobstanbauerhebung, nach
ersetzt.
§ 17a für die Strauchbeerenerhebung,
nach § 18 Absatz 1 für die Erhebung ee) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
über die Viehbestände, nach § 25 für „12. die Art der Bewirtschaftung des Be-
die Agrarstrukturerhebung, nach § 28 triebs.“
für die Haupterhebung der Landwirt-
schaftszählung, nach § 31 für die Erhe- c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
bung über landwirtschaftliche Produkti- „(5) Der Spitzenverband der landwirtschaft-
onsmethoden, nach § 47 Absatz 1 für lichen Sozialversicherung übermittelt den statis-
die Besondere Ernte- und Qualitätser- tischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung
2446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011
des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, so- tischen Ergebnissen für das Bundesgebiet aus der
weit vorhanden, Geflügelstatistik (§ 1 Nummer 5) übermitteln, auch
1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungs- soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall aus-
merkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, weisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese
2, 4, 5 und 11, Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten der
Bundesanstalt gespeichert und genutzt werden.
2. die Kennzeichen zur Identifikation der Betrie- Diese Organisationseinheiten müssen von den
be, im Fall einer Änderung auch das zuletzt mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationsein-
übermittelte Kennzeichen.“ heiten der Bundesanstalt räumlich, organisatorisch
d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: und personell getrennt sein.“
„Die nach Landesrecht für die Führung des Re- 29. § 99 wird wie folgt gefasst:
gisters nach der Fischseuchenverordnung zu-
„§ 99
ständigen Stellen übermitteln den statistischen
Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Be- Übergangsvorschriften
triebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vor- Im Jahr 2011 werden die Gemüseanbau- und
handen, Zierpflanzenerhebung und die Ernte- und Betriebs-
1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungs- berichterstattung nach den Bestimmungen dieses
merkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Gesetzes in der bis zum Ablauf des 8. Dezember
2 und 4, 2011 geltenden Fassung durchgeführt.“
2. die Kennzeichen zur Identifikation der Betrie- 30. In § 6 Nummer 1, § 18 Absatz 1, §§ 25, 28 und 31,
be, im Fall einer Änderung auch das zuletzt § 47 Absatz 1 Satz 1, § 92 Nummer 2 sowie § 94a
übermittelte Kennzeichen.“ Nummer 2 wird jeweils die Angabe „§ 91 Absatz 1“
28. Dem § 98 wird folgender Absatz 6 angefügt: durch die Angabe „§ 91 Absatz 1a“ ersetzt.
„(6) Zur Erstellung von Versorgungsbilanzen, je-
doch nicht für die Regelung von Einzelfällen, darf Artikel 2
das Statistische Bundesamt der Bundesanstalt für Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Landwirtschaft und Ernährung Tabellen mit statis- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011 2447
Verordnung
über Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien
(Herkunftsnachweisverordnung – HkNV)*)
Vom 28. November 2011
Es verordnet auf Grund läufig oder dauerhaft von der weiteren Nutzung des
Herkunftsnachweisregisters ausschließen.
– des § 64 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April (4) Das Umweltbundesamt hat bei der Einrichtung
2011 (BGBl. I S. 619) eingefügt worden ist, das und bei dem Betrieb des Herkunftsnachweisregisters
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und die erforderlichen technischen und organisatorischen
Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bun- Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und
desministerium für Wirtschaft und Technologie sowie Datensicherheit unter Beachtung von § 9 des Bundes-
datenschutzgesetzes und der Anlage zu § 9 Satz 1 des
– des § 63a Absatz 2 Nummer 3 des Erneuerbare- Bundesdatenschutzgesetzes und unter Berücksichti-
Energien-Gesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes gung der einschlägigen Standards und Empfehlungen
vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) eingefügt worden des Bundesamtes für Sicherheit in der Informations-
ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal- technik zu treffen.
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I
S. 821), das Bundesministerium für Umwelt, Natur- §2
schutz und Reaktorsicherheit:
Mindestinhalt von Herkunftsnachweisen
§1 Ein Herkunftsnachweis muss mindestens die folgen-
den Angaben enthalten:
Herkunftsnachweisregister 1. eine einmalige Kennnummer,
(1) Das Umweltbundesamt richtet das Herkunfts- 2. das Datum der Ausstellung und den ausstellenden
nachweisregister nach § 55 Absatz 3 des Erneuer- Staat,
bare-Energien-Gesetzes ein. Das Herkunftsnachweis-
3. die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach
register nimmt den Betrieb nach Maßgabe der Rechts-
Art und wesentlichen Bestandteilen,
verordnung nach § 6 auf; das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit macht 4. den Beginn und das Ende der Erzeugung des
den Tag der Inbetriebnahme im elektronischen Bundes- Stroms, für den der Herkunftsnachweis ausgestellt
anzeiger bekannt. wird,
5. den Standort, den Typ, die installierte Leistung und
(2) Jede natürliche oder juristische Person und jede
den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, in der
Personengesellschaft erhält auf Antrag nach Maßgabe
der Strom erzeugt wurde, sowie
der Rechtsverordnung nach § 6 ein Konto im Her-
kunftsnachweisregister, in dem die Ausstellung, Inha- 6. Angaben dazu, ob, in welcher Art und in welchem
berschaft, Anerkennung, Übertragung, Verwendung Umfang
und Entwertung von Herkunftsnachweisen registriert a) für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde,
werden. Investitionsbeihilfen geleistet wurden,
(3) Das Umweltbundesamt kann nach Maßgabe der b) für die Strommenge in sonstiger Weise eine För-
Rechtsverordnung nach § 6 bei Vorliegen eines berech- derung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der
tigten Interesses Konten vorläufig sperren oder schlie- Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parla-
ßen sowie Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber vor- ments und des Rates vom 23. April 2009 zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuer-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG baren Quellen und zur Änderung und anschlie-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 ßenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG
zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16)
2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16). gezahlt oder erbracht wurde.
2448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011
§3 in den Bereichen Energieerzeugung, -handel und
Grundsätze für die -vertrieb einschließlich Handel mit Herkunftsnach-
Ausstellung, Anerkennung, Übertragung weisen oder sonstigen Nachweisen über die Erzeu-
und Entwertung von Herkunftsnachweisen gung von Energie tätig sind, und
(1) Das Umweltbundesamt 4. sie durch technische und organisatorische Maßnah-
men sicherstellt, dass die Vorschriften zum Schutz
1. stellt Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern personenbezogener Daten sowie von Betriebs- oder
Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden.
Energien aus,
(3) Die nach Absatz 1 beliehene juristische Person
2. überträgt Herkunftsnachweise und des Privatrechts untersteht der Rechts- und Fachauf-
3. erkennt Herkunftsnachweise aus dem Ausland für sicht des Umweltbundesamtes.
Strom aus erneuerbaren Energien an. (4) Die Aufgabenübertragung ist im elektronischen
Die Ausstellung, Übertragung und Anerkennung nach Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Satz 1 erfolgt auf Antrag nach Maßgabe der Rechtsver- (5) Die Anforderungen an die Beendigung der Aufga-
ordnung nach § 6. benübertragung und die hiermit verbundenen Rechte
(2) Herkunftsnachweise werden jeweils für eine er- und Pflichten für die mit der Aufgabe beliehene juristi-
zeugte und an Letztverbraucherinnen oder Letzt- sche Person sind in der Rechtsverordnung nach Ab-
verbraucher gelieferte Strommenge von einer Mega- satz 1 zu regeln.
wattstunde ausgestellt. Für jede erzeugte und an
Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher gelieferte §5
Megawattstunde Strom wird nicht mehr als ein Her- Außenverkehr
kunftsnachweis ausgestellt.
Zur Anerkennung ausländischer Herkunftsnachweise
(3) Herkunftsnachweise aus dem Ausland können nach § 55 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Geset-
nur anerkannt werden, wenn sie mindestens die Vorga- zes obliegt der Verkehr mit den zuständigen Ministerien
ben des Artikels 15 Absatz 6 und 9 der Richtlinie und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europä-
2009/28/EG erfüllen. ischen Union und von Drittstaaten sowie mit Organen
(4) Das Umweltbundesamt entwertet Herkunfts- der Europäischen Union dem Bundesministerium für
nachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit; dabei sind
zwölf Monate nach Erzeugung der entsprechenden die §§ 4b und 4c des Bundesdatenschutzgesetzes zu
Strommenge. Entwertete Herkunftsnachweise dürfen beachten. Es kann diese Aufgabe ganz oder teilweise
nicht mehr verwendet werden. Sie sind unverzüglich auf das Umweltbundesamt übertragen.
automatisch zu löschen, sobald sie zur Führung des
Herkunftsnachweisregisters nicht mehr erforderlich §6
sind. Übertragung der Verordnungsermächtigung
§4 (1) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-
Übertragung von Aufgaben; Beleihung ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
(1) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch sicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes- und Technologie
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- 1. weitere Anforderungen an den Inhalt, die Gültigkeits-
sicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft dauer und die Form der Herkunftsnachweise sowie
und Technologie nach Maßgabe des § 64 Absatz 4 die verwendeten Datenformate und Schnittstellen zu
Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Ein- anderen informationstechnischen Systemen festzu-
richtung und den Betrieb des Herkunftsnachweisregis- legen,
ters nach § 1 sowie die Ausstellung, Anerkennung,
Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachwei- 2. Anforderungen zu regeln an
sen nach § 3 einschließlich der Vollstreckung der hierzu a) die Ausstellung, Übertragung und Entwertung
ergehenden Verwaltungsakte ganz oder teilweise durch von Herkunftsnachweisen,
Beleihung auf eine juristische Person des Privatrechts b) die Anerkennung von Herkunftsnachweisen für
zu übertragen, wenn diese Gewähr dafür bietet, dass Strom aus erneuerbaren Energien aus dem Aus-
die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und zen- land nach § 55 Absatz 2 des Erneuerbare-Ener-
tral für das Bundesgebiet erfüllt werden. gien-Gesetzes sowie
(2) Eine juristische Person des Privatrechts bietet die c) die Anerkennung, Übertragung und Entwertung
notwendige Gewähr im Sinne von Absatz 1, wenn von Herkunftsnachweisen, die vor der Inbetrieb-
1. die Personen, die nach dem Gesetz, dem Gesell- nahme des Herkunftsnachweisregisters ausge-
schaftsvertrag oder der Satzung die Geschäftsfüh- stellt worden sind,
rung oder Vertretung ausüben, zuverlässig und fach- 3. Voraussetzungen für die vorläufige oder dauerhafte
lich geeignet sind, Sperrung von Konten und den Ausschluss von Kon-
2. sie über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige toinhaberinnen und Kontoinhabern von der Nutzung
Ausstattung und Organisation verfügt, des Herkunftsnachweisregisters festzulegen,
3. sie rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und per- 4. das Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung,
sonell unabhängig ist von juristischen Personen, die Übertragung und Entwertung von Herkunftsnach-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011 2449
weisen zu regeln sowie festzulegen, wie Antragstel- nachweisen gebührenpflichtigen Tatbestände und Ge-
lerinnen und Antragsteller dabei die Einhaltung der bührensätze sowie die erstattungsfähigen Auslagen ge-
Anforderungen nach Nummer 2 nachweisen müs- mäß § 63a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Erneuerbare-
sen, sowie Energien-Gesetzes zu bestimmen.
5. die weitere Ausgestaltung des Herkunftsnachweis- §7
registers nach § 55 Absatz 3 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes zu regeln sowie festzulegen, welche Übergangsbestimmungen
Angaben an das Herkunftsnachweisregister übermit- Die §§ 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf Herkunfts-
telt werden müssen und wer zur Übermittlung ver- nachweise, die bis zur Aufnahme des Betriebs des Her-
pflichtet ist, einschließlich Regelungen zum Schutz kunftsnachweisregisters nach § 1 Absatz 1 Satz 2 aus-
personenbezogener Daten, in denen Art, Umfang gestellt worden sind. Herkunftsnachweise nach Satz 1
und Zweck der Speicherung sowie Löschungsfristen gelten spätestens zwölf Monate nach dem Tag der Auf-
festgelegt werden müssen. nahme des Betriebs des Herkunftsnachweisregisters
als entwertet. § 3 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zur Deckung des Verwaltungs- §8
aufwands für Amtshandlungen des Umweltbundesam-
tes im Zusammenhang mit der Ausstellung, Anerken- Inkrafttreten
nung, Übertragung und Entwertung von Herkunfts- Diese Verordnung tritt am 9. Dezember 2011 in Kraft.
Berlin, den 28. November 2011
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
2450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011
Verordnung
über die Höchstgrenze nach
dem Stipendienprogramm-Gesetz für das Jahr 2012
Vom 29. November 2011
Auf Grund des § 14 Absatz 2 des Stipendienprogramm-Gesetzes vom 21. Juli
2010 (BGBl. I S. 957), der durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes
vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2204) eingefügt worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Finanzen:
Artikel 1
Verordnung
über die Erreichung der Höchstgrenze
nach dem Stipendienprogramm-Gesetz
(Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung – StipHV)
§1
Jährliche Höchstgrenze
Die Höchstgrenze gemäß § 11 Absatz 4 des Stipendienprogramm-Gesetzes
für das Jahr 2012 beträgt 1 Prozent der Studierenden einer Hochschule.
§2
Verfahren
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung teilt den nach Landes-
recht zuständigen Landesbehörden rechtzeitig die auf jede ihrer Hochschulen
entfallende Zahl der Stipendien mit, die der jährlichen Höchstgrenze nach § 1
entspricht. Auf jede Hochschule entfällt mindestens ein Stipendium.
Artikel 2
Änderung der
Stipendienprogramm-Verordnung
§ 4 der Stipendienprogramm-Verordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 2197) wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Bonn, den 29. November 2011
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011 2451
Vierte Verordnung
zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
Vom 1. Dezember 2011
Auf Grund des § 143 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I
S. 1190), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506) geändert worden ist, sowie
des § 19 Absatz 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar
2008 (BGBl. I S. 220), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2409) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen:
Artikel 1
Die Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3772) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Anwendungsbestimmung
Soweit Beitragsbescheide bestandskräftig geworden sind, verbleibt es bei ihren Festsetzungen. Soweit
Beiträge für das Jahr 2003, 2004, 2005, 2006 oder 2007 noch nicht bestandskräftig festgesetzt sind, sind die
zum Zeitpunkt ihrer Festsetzung geltenden Vorschriften auf sie anzuwenden. Bei Festsetzungen für die Jahre
2003, 2004 und 2005 ist die Höhe dieser Beiträge auf den Betrag begrenzt, der sich im Einzelfall aus der
Anwendung der für die Jahre 2003, 2004 und 2005 geltenden Anlage der Frequenzschutzbeitragsverordnung
in der Fassung vom 27. Mai 2005 (BGBl. I S. 1538) ergibt.“
2. In der Anlage wird in der Tabelle „Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2006“ die Num-
mer 9.4 wie folgt gefasst:
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
„9.4 bei der internationalen Fernmeldeunion in Satelliten- 22 322,82 0,00“.
deutschem Namen registrierte Satelliten- system
systeme (nach Übertragung der Nutzungs-
rechte)
3. In der Anlage wird in der Tabelle „Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2007“ die Num-
mer 9.3 wie folgt gefasst:
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
„9.3 Satellitenfunknetz Frequenz 686,05 352,04“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 1. Dezember 2011
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Philipp Rösler
2452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011
Verordnung
zur Festsetzung des Umlagesatzes
für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2012
(Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2012)
Vom 2. Dezember 2011
Auf Grund des § 361 Satz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung –, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom
30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales:
§1
Umlagesatz
Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2012 beträgt 0,04 Prozent.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. Dezember 2011
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011 2453
Vierte Verordnung
zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Vom 2. Dezember 2011
Auf Grund des § 17 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, der
durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
§ 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. November
2010 (BGBl. I S. 1751) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „217“ durch die Angabe „219“ ersetzt.
b) In Satz 2 Nummer 2 und 3 wird jeweils die Angabe „85“ durch die Angabe
„86“ ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „206“ durch die Angabe „212“ ersetzt.
3. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „3,59“ durch die Angabe „3,70“ und die
Angabe „2,91“ durch die Angabe „3,00“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. Dezember 2011
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
2454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011
Bekanntmachung
zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 24. November 2011
1. Der Deutsche Bundestag hat in seiner 117. Sitzung schlossen wird. Ein Mitglied des Bundestages kann
am 30. Juni 2011 beschlossen, die §§ 36 bis 39 der bis zu dreißig Sitzungstage ausgeschlossen werden.
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in (2) Ein Sitzungsausschluss kann auch nachträg-
der Fassung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zu- lich, spätestens in der auf die gröbliche Verletzung
letzt geändert laut Bekanntmachung vom 22. De- der Ordnung oder der Würde des Bundestages
zember 2010 (BGBl. I S. 2199), wie folgt zu ändern: folgenden Sitzung, ausgesprochen werden, wenn
Die §§ 36 bis 39 werden wie folgt gefasst: der Präsident während der Sitzung eine Verletzung
„§ 36 der Ordnung oder der Würde des Bundestages aus-
drücklich feststellt und sich einen nachträglichen
Sach- und Ordnungsruf, Wortentziehung
Sitzungsausschluss vorbehält. Absatz 1 Satz 2 und 3
(1) Der Präsident kann den Redner, der vom Ver- gilt entsprechend. Ein bereits erteilter Ordnungsruf
handlungsgegenstand abschweift, zur Sache ver- schließt einen nachträglichen Sitzungsausschluss
weisen. Er kann Mitglieder des Bundestages, wenn nicht aus.
sie die Ordnung oder die Würde des Bundestages
(3) Das betroffene Mitglied hat den Sitzungssaal
verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung
unverzüglich zu verlassen. Kommt es der Aufforde-
rufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen
rung nicht nach, wird es vom Präsidenten darauf
von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt
hingewiesen, dass es sich durch sein Verhalten eine
werden.
Verlängerung des Ausschlusses zuzieht.
(2) Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur
(4) Das betroffene Mitglied darf während der
Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim
Dauer seines Ausschlusses auch nicht an Aus-
zweiten Male auf die Folgen eines dritten Rufes zur
schusssitzungen teilnehmen.
Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so
muss ihm der Präsident das Wort entziehen und darf (5) Versucht das betroffene Mitglied, widerrecht-
es ihm in derselben Aussprache zum selben Ver- lich an den Sitzungen des Bundestages oder seiner
handlungsgegenstand nicht wieder erteilen. Ausschüsse teilzunehmen, findet Absatz 3 Satz 2
entsprechend Anwendung.
§ 37 (6) Das betroffene Mitglied gilt als nicht beur-
Ordnungsgeld laubt. Es darf sich nicht in die Anwesenheitsliste
Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung eintragen.
der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann
der Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages, § 39
auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, ein Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
Ordnungsgeld in Höhe von 1 000 Euro festsetzen. Gegen den Ordnungsruf (§ 36), das Ordnungsgeld
Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld (§ 37) und den Sitzungsausschluss (§ 38) kann
auf 2 000 Euro. § 38 Absatz 2 gilt entsprechend. das betroffene Mitglied des Bundestages bis zum
nächsten Plenarsitzungstag schriftlich begründeten
§ 38 Einspruch einlegen. Der Einspruch ist auf die Tages-
Ausschluss von Mitgliedern des Bundestages ordnung dieser Sitzung zu setzen. Der Bundestag
(1) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung entscheidet ohne Aussprache. Der Einspruch hat
oder der Würde des Bundestages kann der Präsi- keine aufschiebende Wirkung.“
dent ein Mitglied des Bundestages, auch ohne dass 2. Diese Änderung der Geschäftsordnung des Deut-
ein Ordnungsruf ergangen oder ein Ordnungsgeld schen Bundestages tritt am 8. Dezember 2011, zeit-
festgesetzt worden ist, für die Dauer der Sitzung gleich mit dem Neunundzwanzigsten Gesetz zur
aus dem Saal verweisen. Bis zum Schluss der Änderung des Abgeordnetengesetzes – Einführung
Sitzung muss der Präsident bekanntgeben, für wie eines Ordnungsgeldes – vom 24. November 2011
viele Sitzungstage das betroffene Mitglied ausge- (BGBl. I S. 2218), in Kraft.
Berlin, den 24. November 2011
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Norbert Lammert