2370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011
Bekanntmachung
der Neufassung der Trinkwasserverordnung
Vom 28. November 2011
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 3. Mai 2011 (BGBl. I S. 748,
2062) wird nachstehend der Wortlaut der Trinkwasserverordnung in der vom
1. November 2011 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Verordnung vom 21. Mai 2001
(BGBl. I S. 959),
2. den am 28. November 2003 in Kraft getretenen Artikel 263 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
3. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 363 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
4. den am 1. November 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genann-
ten Verordnung.
Bonn, den 28. November 2011
Der Bundesminister für Gesundheit
D. Bahr
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Verordnung
über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
(Trinkwasserverordnung – TrinkwV 2001)*)
1. Abschnitt §3
Allgemeine Vorschriften Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung
§1
1. ist „Trinkwasser“ für jeden Aggregatzustand des
Zweck der Verordnung Wassers und ungeachtet dessen, ob es für die Be-
Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Ge- reitstellung auf Leitungswegen, in Wassertransport-
sundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus Fahrzeugen oder verschlossenen Behältnissen be-
der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den stimmt ist,
menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewähr- a) alles Wasser, im ursprünglichen Zustand oder
leistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit nach nach Aufbereitung, das zum Trinken, zum Ko-
Maßgabe der folgenden Vorschriften zu schützen. chen, zur Zubereitung von Speisen und Geträn-
ken oder insbesondere zu den folgenden ande-
§2 ren häuslichen Zwecken bestimmt ist:
Anwendungsbereich aa) Körperpflege und -reinigung,
(1) Diese Verordnung regelt die Qualität von Wasser bb) Reinigung von Gegenständen, die bestim-
für den menschlichen Gebrauch, im Folgenden als mungsgemäß mit Lebensmitteln in Berüh-
Trinkwasser bezeichnet. Sie gilt nicht für rung kommen,
1. natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mi- cc) Reinigung von Gegenständen, die bestim-
neral- und Tafelwasserverordnung, mungsgemäß nicht nur vorübergehend mit
2. Heilwasser im Sinne des § 2 Absatz 1 des Arznei- dem menschlichen Körper in Kontakt kom-
mittelgesetzes, men,
3. Schwimm- und Badebeckenwasser, b) alles Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb
4. Wasser, das sich in wasserführenden, an die Trink- verwendet wird für die Herstellung, Behandlung,
wasser-Installation angeschlossenen Apparaten be- Konservierung oder zum Inverkehrbringen von
findet, die Erzeugnissen oder Substanzen, die für den
menschlichen Gebrauch bestimmt sind, sofern
a) entsprechend den allgemein anerkannten Regeln die zuständige Behörde auf Grund eines Aus-
der Technik nicht Teil der Trinkwasser-Installation nahmetatbestands nach § 18 Absatz 1 Satz 3
entsprechend den allgemein anerkannten Regeln nichts Gegenteiliges festlegt;
der Technik sind und
2. sind „Wasserversorgungsanlagen“
b) mit einer den allgemein anerkannten Regeln der
Technik entsprechenden Sicherungseinrichtung a) Anlagen einschließlich des dazugehörenden
ausgerüstet sein müssen, Leitungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens
10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf
und das sich hinter einer Sicherungseinrichtung
festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer
nach Buchstabe b befindet.
geliefert werden oder aus denen auf festen Lei-
(2) Für Anlagen und Wasser aus Anlagen, die zur tungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Per-
Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, sonen abgegeben wird (zentrale Wasserwerke);
das nicht die Qualität von Trinkwasser hat, und die zu-
b) Anlagen einschließlich des dazugehörigen Lei-
sätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen nach § 3
tungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als
Nummer 2 installiert werden können, gilt diese Verord-
10 Kubikmeter Trinkwasser im Rahmen einer ge-
nung nur, soweit sie darauf ausdrücklich Bezug nimmt.
werblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt
* und an weniger als 50 Personen abgegeben wer-
) – Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informati- den (dezentrale kleine Wasserwerke);
onsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vor-
schriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsge-
c) Anlagen einschließlich der dazugehörigen Trink-
sellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die wasser-Installation, aus denen pro Tag weniger
Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nut-
worden ist, sind beachtet worden.
zung entnommen werden (Kleinanlagen zur
– Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/83/EG
des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Ge-
Eigenversorgung);
brauch vom 3. November 1998 (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32), d) Anlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luft-
die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. fahrzeugen und andere mobile Versorgungsan-
L 188 vom 18.7.2009) geändert worden ist. lagen einschließlich aller Rohrleitungen, Armatu-
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ren, Apparate sowie der Trinkwasservorratsbe- (2) Die durch diese Verordnung oder auf Grund die-
hälter (Wasserspeicher), die sich zwischen dem ser Verordnung festgelegten Werte, die einzuhalten
Punkt der Übernahme von Trinkwasser aus einer sind, berücksichtigen die Messunsicherheiten der Ana-
Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe f lyse- und Probennahmeverfahren.
und dem Punkt der Entnahme des Trinkwassers
befinden; bei an Bord betriebener Wassergewin- 2. Abschnitt
nungsanlage ist diese ebenfalls mit eingeschlos-
sen (mobile Versorgungsanlagen); Beschaffenheit des Trinkwassers
e) Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus denen §4
Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a
oder Buchstabe b an Verbraucher abgegeben Allgemeine Anforderungen
wird (ständige Wasserverteilung); (1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass
f) Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung
oder an Verbraucher abgegeben wird und die der menschlichen Gesundheit insbesondere durch
zeitweilig betrieben werden oder zeitweilig an Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein
eine Anlage nach Buchstabe a, b oder Buch- und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als er-
stabe e angeschlossen sind (zeitweise Wasser- füllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und der Wasser-
verteilung); verteilung mindestens die allgemein anerkannten Re-
geln der Technik eingehalten werden und das Trinkwas-
3. ist „Trinkwasser-Installation“ die Gesamtheit der ser den Anforderungen der §§ 5 bis 7 entspricht.
Rohrleitungen, Armaturen und Apparate, die sich
zwischen dem Punkt des Übergangs von Trinkwas- (2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
ser aus einer Wasserversorgungsanlage an den Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den An-
Nutzer und dem Punkt der Entnahme von Trinkwas- forderungen des § 5 Absatz 1 bis 3, des § 6 Absatz 1
ser befinden; und 2 oder den nach § 9 Absatz 5 und 6 geduldeten
oder § 10 Absatz 1, 2, 5 und 6 zugelassenen Abwei-
4. ist „Wasserversorgungsgebiet“ ein geografisch chungen von den in Anlage 2 festgelegten Grenzwerten
definiertes Gebiet, in dem das an Verbraucher oder nicht entspricht, nicht als Trinkwasser abgeben und an-
an Zwischenabnehmer abgegebene Trinkwasser deren nicht zur Verfügung stellen.
aus einem oder mehreren Wasservorkommen
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
stammt, und in dem die erwartbare Trinkwasser-
Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den An-
qualität als nahezu einheitlich angesehen werden
forderungen des § 7 oder den nach § 9 Absatz 5 und 6
kann;
geduldeten Abweichungen von den in Anlage 3 festge-
5. ist „Gesundheitsamt“ die nach Landesrecht für die legten Grenzwerten nicht entspricht, nicht als Trinkwas-
Durchführung dieser Verordnung bestimmte und ser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen.
mit einem Amtsarzt besetzte Behörde;
6. ist „zuständige Behörde“ die von den Ländern auf §5
Grund Landesrechts durch Rechtssatz bestimmte Mikrobiologische Anforderungen
Behörde;
(1) Im Trinkwasser dürfen Krankheitserreger im
7. ist „Rohwasser“ Wasser, das mit einer Wasser- Sinne des § 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes,
gewinnungsanlage der Ressource entnommen und die durch Wasser übertragen werden können, nicht in
unmittelbar zu Trinkwasser aufbereitet oder ohne Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung
Aufbereitung als Trinkwasser verteilt werden soll; der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.
8. sind „Aufbereitungsstoffe“ alle Stoffe, die bei der (2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 1 Teil I fest-
Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trink- gelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter
wassers bis zur Entnahmestelle eingesetzt werden nicht überschritten werden.
und durch die sich die Zusammensetzung des ent-
(3) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlosse-
nommenen Trinkwassers verändern kann;
nen Behältnissen bestimmt ist, dürfen die in Anlage 1
9. ist „technischer Maßnahmenwert“ ein Wert, bei Teil II festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische
dessen Erreichen oder Überschreitung eine von Parameter nicht überschritten werden.
der Trinkwasser-Installation ausgehende vermeid-
(4) Konzentrationen von Mikroorganismen, die das
bare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und
Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit
Maßnahmen zur hygienisch-technischen Überprü-
nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehal-
fung der Trinkwasser-Installation im Sinne einer Ge-
ten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten
fährdungsanalyse eingeleitet werden;
Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter
10. ist „gewerbliche Tätigkeit“ die unmittelbare oder Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.
mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung (5) Soweit der Unternehmer und der sonstige Inha-
im Rahmen einer selbstständigen, regelmäßigen ber einer Wasserversorgungs- oder Wassergewin-
und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätig- nungsanlage oder ein von ihnen Beauftragter hinsicht-
keit; lich mikrobieller Belastungen des Rohwassers Tat-
11. ist „öffentliche Tätigkeit“ die Trinkwasserbereit- sachen feststellen, die zum Auftreten einer übertragba-
stellung für einen unbestimmten, wechselnden ren Krankheit im Sinne des § 2 Nummer 3 des Infekti-
und nicht durch persönliche Beziehungen verbun- onsschutzgesetzes führen können, oder annehmen,
denen Personenkreis. dass solche Tatsachen vorliegen, muss eine Aufberei-
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tung, erforderlichenfalls unter Einschluss einer Desin- Teil der Trinkwasser-Installation ist, an der nach den
fektion, nach den allgemein anerkannten Regeln der allgemein anerkannten Regeln der Technik notwen-
Technik unter Beachtung von § 6 Absatz 3 erfolgen. In digen Sicherungseinrichtung,
Leitungsnetzen oder Teilen davon, in denen die Anfor-
3. bei Trinkwasser aus Wassertransport-Fahrzeugen an
derungen nach Absatz 1 oder 2 nur durch Desinfektion
der Entnahmestelle am Fahrzeug,
eingehalten werden können, müssen der Unternehmer
und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsan- 4. bei Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen
lage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b, oder, Behältnissen bestimmt ist, am Punkt der Abfüllung.
sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer
gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, nach §9
Buchstabe d oder Buchstabe f eine hinreichende Des-
Maßnahmen im
infektionskapazität durch freies Chlor, Chlordioxid oder
Falle der Nichteinhaltung von
andere geeignete Desinfektionsmittel oder -verfahren,
Grenzwerten, der Nichterfüllung
die gemäß § 11 in einer Liste des Umweltbundesamtes
von Anforderungen sowie des
aufgeführt sind, vorhalten.
Erreichens oder der Überschreitung
von technischen Maßnahmenwerten
§6
(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in ei-
Chemische Anforderungen nem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in
Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten
(1) Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen
Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden,
der menschlichen Gesundheit besorgen lassen. ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbrau-
(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgesetz- cher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversor-
ten Grenzwerte für chemische Parameter nicht über- gungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiter-
schritten werden. Die laufende Nummer 4 der Anlage 2 betrieben werden können. Dabei hat es auch die Ge-
Teil II ist ab dem 1. Dezember 2013 anzuwenden; bis fahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Ge-
zum 30. November 2013 gilt der Grenzwert von sundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung
0,025 Milligramm pro Liter. von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme
oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesund-
(3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die heitsamt informiert den Unternehmer oder den sonsti-
das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffen- gen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungs-
heit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig anlagen unverzüglich über seine Entscheidung und
gehalten werden, wie dies nach den allgemein aner- ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr
kannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die
unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist. Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbe-
kannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche
§7 Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ur-
sache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine
Indikatorparameter Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-
stabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.
(1) Im Trinkwasser müssen die in Anlage 3 festgeleg-
ten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorpara- (2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesund-
meter eingehalten sein. heit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen,
so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unterneh-
(2) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlosse- mer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasser-
nen Behältnissen bestimmt ist, darf der in Anlage 3 Teil I versorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu
laufende Nummer 5 festgelegte Grenzwert nicht über- sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sons-
schritten werden. tigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf
zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheits-
§8 amt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserver-
sorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden
Stelle der Einhaltung kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an.
§ 10 Absatz 8 gilt entsprechend.
Die nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 6 Absatz 2 fest-
gelegten Grenzwerte sowie die nach § 7 festgelegten (3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen
Grenzwerte und Anforderungen gelten Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen
nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesund-
1. bei Trinkwasser, das auf Grundstücken oder in Ge- heitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversor-
bäuden und Einrichtungen oder in Land-, Wasser- gungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu un-
oder Luftfahrzeugen auf Leitungswegen bereitge- terbrechen. Die Wasserversorgung ist in betroffenen
stellt wird, am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, Leitungsnetzen oder Teilen davon sofort zu unterbre-
die sich in einer Trinkwasser-Installation befinden chen,
und die der Entnahme von Trinkwasser dienen,
1. wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz mit Krank-
2. bei Trinkwasser in einem an die Trinkwasser-Installa- heitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen
tion angeschlossenen Apparat, der entsprechend verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung
den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und
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2. keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser 1. geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus
entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfi- der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicher-
zieren, oder weise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu
beseitigen oder zu verringern, und
3. wenn es durch chemische Stoffe in Konzentrationen
verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der 2. die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer
menschlichen Gesundheit erwarten lassen. eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maß-
nahmen oder Verwendungseinschränkungen des
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbe- Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemes-
triebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet sen zu informieren und zu beraten sind.
betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2
Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Tech- Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen
nik zu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt
gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trink- dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Ge-
wassers nur dann abgewichen werden, wenn dies er- sundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen In-
forderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzu- haber der Anlage der Trinkwasser-Installation über
erhalten. mögliche Maßnahmen zu beraten.
(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung (8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der
oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 3 fest-
Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass gelegte technische Maßnahmenwert erreicht oder über-
unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wieder- schritten wird, kann es den Unternehmer oder den
herstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden sonstigen Inhaber der Trinkwasser-Installation anwei-
und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dring- sen, unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen,
lichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad eine Ortsbesichtigung durchzuführen oder durchführen
der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der zu lassen. Im Zusammenhang damit hat er eine Gefähr-
öffentlichen Sicherheit. Bei Nichteinhaltung oder Nicht- dungsanalyse und Überprüfung zu veranlassen, ob
erfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder mindestens die allgemein anerkannten Regeln der
Anforderungen für eine Anlage nach § 3 Nummer 2 Technik eingehalten werden. Die Ortsbesichtigung ist
Buchstabe c kann das Gesundheitsamt nach Prüfung zu dokumentieren. Das Gesundheitsamt prüft, ob und
im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen in welchem Zeitraum Maßnahmen zu ergreifen sind,
obersten Landesbehörde oder einer von dieser benann- und ordnet diese gegebenenfalls an.
ten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen abse- (9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Num-
hen, soweit diese unverhältnismäßig wären und eine mer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 7 entspre-
Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausge- chend.
schlossen werden kann.
(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 § 10
festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet Zulassung der Abweichung von
das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstel- Grenzwerten für chemische Parameter
lung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesund- (1) Gelangt das Gesundheitsamt bei der Prüfung
heitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der An- nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zu dem Ergebnis, dass eine
ordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Gefähr- Abweichung vom Grenzwert eines Parameters nach
dung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen Anlage 2 nicht zu einer Gefährdung der menschlichen
ist, die Reinheit und Genusstauglichkeit nicht beein- Gesundheit führt und durch Maßnahmen gemäß § 9
trächtigt und Auswirkungen auf die eingesetzten Mate- Absatz 4 innerhalb von höchstens 30 Tagen behoben
rialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt werden kann, legt es den Wert, der für diesen Parame-
fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die ter während dieses Zeitraums zulässig ist, sowie die
Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Frist fest, die zur Behebung der Abweichung einge-
Absätze 8 und 9 bleiben unberührt. räumt ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der betreffende Grenz-
(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in ei- wert bereits während der zwölf Monate, die der Prüfung
nem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder vorangegangen sind, über insgesamt mehr als 30 Tage
chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung nicht eingehalten worden ist.
der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für (2) Das Gesundheitsamt legt fest, in welcher Höhe
die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt und für welchen Zeitraum von dem betroffenen Grenz-
ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 wert abgewichen werden kann, wenn es bei den Prü-
Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Kon- fungen nach § 9 Absatz 1 zu dem Ergebnis gelangt,
zentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroor- dass
ganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser 1. die Gründe für die Nichteinhaltung eines Grenzwer-
enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt. tes für einen Parameter nach Anlage 2 nicht durch
(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nicht- Maßnahmen innerhalb von 30 Tagen behoben wer-
einhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 den können,
festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die 2. die Weiterführung der Wasserversorgung für eine
Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche In- bestimmte Zeit über diesen Zeitraum hinaus nicht
standhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Ge- zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit
sundheitsamt an, dass führt und
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3. die Wasserversorgung in dem betroffenen Teil des 4. die Anzahl der betroffenen Personen und die Anga-
Wasserversorgungsgebietes nicht auf andere zu- be, ob relevante Lebensmittelbetriebe betroffen sind
mutbare Weise aufrechterhalten werden kann. oder nicht;
Der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verur- 5. ein geeignetes Überwachungsprogramm, erforder-
sachenden Wasserversorgungsanlage wird umgehend lichenfalls mit einer erhöhten Überwachungshäufig-
über die Entscheidung informiert. keit;
(3) Die Zulassung der Abweichung nach Absatz 2 ist 6. eine Zusammenfassung der notwendigen Maßnah-
so kurz wie möglich zu befristen und darf drei Jahre men mit einem Zeitplan für die Arbeiten, einer Schät-
nicht überschreiten. Bei Wasserversorgungsgebieten, zung der Kosten und mit Bestimmungen zur Über-
in denen mehr als 1 000 Kubikmeter pro Tag geliefert prüfung;
oder mehr als 5 000 Personen versorgt werden, unter-
richtet das Gesundheitsamt auf dem Dienstweg inner- 7. die erforderliche Dauer der Abweichung und den für
halb von sechs Wochen das Bundesministerium für Ge- die Abweichung vorgesehenen höchstzulässigen
sundheit oder eine von diesem benannte Stelle über die Wert für den betreffenden Parameter.
Entscheidung. Die Mitteilungen erfolgen in dem von der Europäischen
(4) Absatz 2 gilt nicht für Trinkwasser, dass zur Ab- Kommission nach Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie
gabe in Behältnissen bestimmt ist, außer wenn dieses 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die
zeitlich begrenzt bis zur Wiederherstellung der regulä- Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
ren Wasserversorgung als Ersatz für eine leitungsge- (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32) festgelegten Format
bundene Wasserversorgung an Verbraucher abgege- und mit den dort genannten Mindestinformationen in
ben wird. der vom Bundesministerium für Gesundheit nach Betei-
ligung der Länder mitgeteilten Form. Darüber hinausge-
(5) Vor Ablauf des zugelassenen Abweichungszeit- hende Formatvorgaben durch das Bundesministerium
raums prüft das Gesundheitsamt, ob geeignete Maß- für Gesundheit, insbesondere für einheitliche EDV-Ver-
nahmen getroffen wurden, durch die der Parameter fahren, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
sich wieder in einem zulässigen Wertebereich befindet.
Ist dies nicht der Fall, kann das Gesundheitsamt nach (8) Das Gesundheitsamt hat durch entsprechende
Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde Anordnung bei der Zulassung von Abweichungen oder
oder einer von dieser benannten Stelle eine Abwei- der Einschränkung der Verwendung von Trinkwasser si-
chung nochmals für höchstens drei Jahre zulassen. cherzustellen, dass die von der Abweichung oder Ver-
Bei Wasserversorgungsgebieten, in denen mehr als wendungseinschränkung betroffene Bevölkerung sowie
10 Kubikmeter pro Tag geliefert oder mehr als 50 Per- der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer be-
sonen versorgt werden, unterrichtet das Gesundheits- troffenen anderen Wasserversorgungsanlage von dem
amt auf dem Dienstweg das Bundesministerium für Ge- Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der verursa-
sundheit oder eine von diesem benannte Stelle inner- chenden Wasserversorgungsanlage oder von der zu-
halb von sechs Wochen nach der erneuten Zulassung ständigen Behörde unverzüglich und angemessen über
über die Gründe für diese Zulassung. diese Maßnahmen und die damit verbundenen Bedin-
gungen in Kenntnis gesetzt sowie gegebenenfalls auf
(6) Unter außergewöhnlichen Umständen kann das Maßnahmen zum eigenen Schutz hingewiesen werden.
Gesundheitsamt für Wasserversorgungsgebiete, in de- Außerdem hat das Gesundheitsamt sicherzustellen,
nen mehr als 10 Kubikmeter pro Tag geliefert oder mehr dass bestimmte Bevölkerungsgruppen, für die die Ab-
als 50 Personen versorgt werden, dem Bundesministe- weichung eine besondere Gefahr bedeuten könnte, in-
rium für Gesundheit oder einer von diesem benannten formiert und gegebenenfalls auf Maßnahmen zum eige-
Stelle auf dem Dienstweg spätestens fünf Monate vor nen Schutz hingewiesen werden.
Ablauf des zugelassenen zweiten Abweichungszeit-
raums mitteilen, dass es erforderlich ist, eine dritte Zu- (9) Die Absätze 1 bis 3 und 5 bis 7 gelten für Wasser-
lassung für eine Abweichung für höchstens drei Jahre versorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c
bei der Europäischen Kommission zu beantragen. Für entsprechend.
Wasserversorgungsgebiete, in denen höchstens 10 Ku-
bikmeter pro Tag geliefert oder höchstens 50 Personen 3. Abschnitt
versorgt werden, kann die oberste Landesbehörde oder
eine von ihr benannte Stelle einen dritten Abwei-
Aufbereitung und Desinfektion
chungszeitraum von höchstens drei Jahren zulassen.
§ 11
(7) Die Zulassungen nach den Absätzen 2 und 5 so-
wie die Mitteilung nach Absatz 6 an das Bundesminis- Aufbereitungsstoffe
terium für Gesundheit müssen mindestens Folgendes und Desinfektionsverfahren
enthalten: (1) Während der Gewinnung, Aufbereitung und Ver-
1. die Kennzeichnung und geografische Beschreibung teilung des Trinkwassers dürfen nur Aufbereitungs-
des Wasserversorgungsgebietes, die gelieferte stoffe verwendet werden, die in einer Liste des Bundes-
Trinkwassermenge pro Tag und die Anzahl der belie- ministeriums für Gesundheit enthalten sind. Die Liste
ferten Personen; hat bezüglich der Verwendung dieser Stoffe Anforde-
rungen zu enthalten über die
2. den Grund für die Nichteinhaltung des betreffenden
Grenzwertes; 1. Reinheit,
3. die Überwachungsergebnisse aus den letzten drei 2. Verwendungszwecke, für die sie ausschließlich ein-
Jahren (Minimal-, Median- und Maximalwerte); gesetzt werden dürfen,
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3. zulässige Zugabe, (5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von
Wasserversorgungsanlagen, Behörden, technische Re-
4. zulässigen Höchstkonzentrationen von im Trinkwas-
gelsetzer im Bereich der Versorgung mit Trinkwasser
ser verbleibenden Restmengen und Reaktionspro-
sowie diejenigen, die Aufbereitungsstoffe oder Desin-
dukten,
fektionsverfahren herstellen, einführen oder verwenden,
5. sonstigen Einsatzbedingungen. können beim Umweltbundesamt Anträge stellen, um
Sie enthält ferner die Mindestkonzentration an freiem Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren in die
Chlor, Chlordioxid oder anderer Aufbereitungsstoffe Liste nach Absatz 1 aufnehmen zu lassen. Sie haben
zur Desinfektion nach Abschluss der Desinfektion. In die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Vo-
der Liste wird auch der erforderliche Untersuchungs- raussetzungen nach Absatz 3 zu übermitteln. Wenn
umfang für die Aufbereitungsstoffe spezifiziert. Zur das Umweltbundesamt feststellt, dass die Vorausset-
Desinfektion von Trinkwasser dürfen nur Verfahren zur zungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nimmt es den Auf-
Anwendung kommen, die einschließlich der Einsatzbe- bereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren bei der
dingungen, die ihre hinreichende Wirksamkeit sicher- nächsten Fortschreibung in die Liste nach Absatz 1 auf.
stellen, in die Liste aufgenommen wurden. Die Liste (6) Einzelheiten zu den Verfahren nach den Absät-
wird vom Umweltbundesamt geführt und im elektroni- zen 4 und 5 legt das Umweltbundesamt in einer Ge-
schen Bundesanzeiger sowie im Internet veröffentlicht. schäftsordnung fest.
Es gilt die Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfek-
(7) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
tionsverfahren gemäß § 11 der Trinkwasserverordnung
Wasserversorgungsanlage haben bei der Zugabe von
2001 in der Fassung der 12. Änderung, Stand Dezem-
Aufbereitungsstoffen und dem Einsatz von Desinfekti-
ber 2009.
onsverfahren die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1
(2) Für Zwecke der Aufbereitung und Desinfektion zu erfüllen. Sie dürfen Wasser, dem entgegen Absatz 1
dürfen Stoffe in folgenden besonderen Fällen nur ein- Aufbereitungsstoffe zugesetzt worden sind, nicht als
gesetzt werden, nachdem sie in der Liste nach Absatz 1 Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung
veröffentlicht wurden: stellen.
1. für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bun-
desministeriums der Verteidigung; § 12
2. für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im (weggefallen)
Auftrag des Bundesministeriums des Innern;
4. Abschnitt
3. in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereig-
nissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserver- Pflichten des Unternehmers
sorgung mit Zustimmung der für den Katastrophen- und des sonstigen Inhabers
schutz zuständigen Behörden. einer Wasserversorgungsanlage
(3) Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die
Stoffe und Verfahren unter den in Absatz 1 genannten § 13
Bedingungen hinreichend wirksam sind und keine Anzeigepflichten
vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf
Gesundheit und Umwelt haben. Aufbereitungsstoffe, (1) Dem Gesundheitsamt ist schriftlich anzuzeigen:
die 1. die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage spä-
1. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens testens vier Wochen im Voraus;
über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig 2. die erstmalige Inbetriebnahme oder die Wiederinbe-
hergestellt oder triebnahme einer Wasserversorgungsanlage spätes-
2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen tens vier Wochen im Voraus sowie die Stilllegung
Union oder der Türkei rechtmäßig hergestellt oder einer Wasserversorgungsanlage oder von Teilen
in den Verkehr gebracht worden sind, von ihr innerhalb von drei Tagen;
werden in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenom- 3. die bauliche oder betriebstechnische Veränderung
men, wenn das Umweltbundesamt festgestellt hat, an Trinkwasser führenden Teilen einer Wasserversor-
dass mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutz- gungsanlage, die auf die Beschaffenheit des Trink-
niveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Das Er- wassers wesentliche Auswirkungen haben kann,
gebnis von Prüfungen, die bereits im Herkunftsmit- spätestens vier Wochen im Voraus;
gliedstaat, der Türkei oder einem anderen Vertragsstaat 4. der Übergang des Eigentums oder des Nutzungs-
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- rechts an einer Wasserversorgungsanlage auf eine
raum vorgenommen worden sind, wird bei dieser Fest- andere Person spätestens vier Wochen im Voraus;
stellung durch das Umweltbundesamt berücksichtigt.
5. die Errichtung oder Inbetriebnahme einer Wasserver-
(4) Das Umweltbundesamt entscheidet über die Er- sorgungsanlage sowie die voraussichtliche Dauer
stellung und Fortschreibung der Liste, insbesondere des Betriebes so früh wie möglich.
über die Aufnahme von Aufbereitungsstoffen und Des-
infektionsverfahren, nach Anhörung der Länder, der zu- (2) Im Einzelnen bestehen folgende Anzeigepflichten
ständigen Stellen im Bereich der Bundeswehr und des für den Unternehmer und den sonstigen Inhaber einer
Eisenbahn-Bundesamtes, des Bundesamtes für Bevöl- Wasserversorgungsanlage:
kerungsschutz und Katastrophenhilfe sowie der betei- 1. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a die Anzeigepflicht
ligten Fachkreise und Verbände. nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011 2377
2. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b die Anzeigepflicht 2. chemische Untersuchungen zur Feststellung, ob die
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4; in § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festge-
3. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c die Anzeigepflicht legten Grenzwerte eingehalten werden;
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4; 3. Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 7 in
4. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d die Anzeigepflicht Verbindung mit Anlage 3 festgelegten Grenzwerte
nach Absatz 1 Nummer 2 und 3, sofern die Trink- eingehalten oder die Anforderungen erfüllt werden;
wasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen 4. Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 9
oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt; Absatz 5 und 6 geduldeten und nach § 10 Absatz 1,
5. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e die Anzeigepflicht 2, 5 und 6 zugelassenen Abweichungen eingehalten
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4, sofern die Trinkwas- werden;
serbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tä- 5. Untersuchungen zur Feststellung, ob die Anforde-
tigkeit erfolgt; rungen des § 11 eingehalten werden.
6. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe f die Anzeigepflicht
(2) Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen
nach Absatz 1 Nummer 5.
nach Absatz 1 bestimmen sich sinngemäß nach An-
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer lage 4. Für Proben aus Verteilungsnetzen gilt bezüglich
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben der Probennahmestelle § 19 Absatz 2 Satz 4 entspre-
auf Verlangen dem Gesundheitsamt folgende Unterla- chend. Die Probennahmeplanung ist mit dem Gesund-
gen vorzulegen: heitsamt abzustimmen. Bei Wasserversorgungsanlagen
1. technische Pläne einer bestehenden oder geplanten nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c bestimmt das Ge-
Wasserversorgungsanlage; sundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Unter-
suchungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 durchzufüh-
2. bei einer baulichen oder betriebstechnischen Ände-
ren sind. Diese Zeitabstände dürfen nicht mehr als drei
rung technische Pläne nur für den Teil der Anlage,
Jahre betragen. Untersuchungen zur Feststellung, ob
der von der Änderung betroffen ist;
die in Anlage 1 Teil I und in Anlage 3 Teil I laufende Num-
3. Unterlagen über die Schutzzonen oder, soweit sol- mer 4, 5, 10 und 11 festgelegten Grenzwerte eingehal-
che nicht festgelegt sind, Unterlagen über die Um- ten werden, haben bei diesen Anlagen mindestens ein-
gebung der Wasserfassungsanlage, soweit diese für mal im Jahr zu erfolgen. Bei Wasserversorgungsanla-
die Wassergewinnung von Bedeutung sind. gen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, aus denen Trink-
(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von wasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentli-
Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser chen Tätigkeit abgegeben wird, und bei Wasserversor-
bestimmt sind, das keine Trinkwasserqualität hat, und gungsanlagen nach Buchstabe f bestimmt das Ge-
die im Haushalt zusätzlich zu den Wasserversorgungs- sundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Unter-
anlagen nach § 3 Nummer 2 installiert sind, haben den suchungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 durchzufüh-
Bestand unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzei- ren sind. Absatz 3 bleibt unberührt. Untersuchungen
gen. Im Übrigen gelten die Anzeigepflichten für Wasser- von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2,
versorgungsanlagen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 die im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nach
sowie Absatz 3 Nummer 1 und 2 entsprechend. § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 und 7 durch-
geführt wurden, können auf den Umfang und die Häu-
(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
figkeit der verpflichtenden Untersuchungen angerech-
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-
net werden.
stabe d oder Buchstabe e, in der sich eine Großanlage
zur Trinkwassererwärmung nach der Definition der all- (3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
gemein anerkannten Regeln der Technik befindet, ha- Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-
ben, sofern aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer stabe d oder Buchstabe e, in der sich eine Großanlage
öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben zur Trinkwassererwärmung nach der Definition der
wird, den Bestand unverzüglich dem Gesundheitsamt allgemein anerkannten Regeln der Technik befindet,
anzuzeigen. Im Übrigen gelten die Anzeigepflichten haben unter Beachtung von Absatz 6, sofern sie Trink-
nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 entsprechend. wasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffent-
lichen Tätigkeit abgeben, das Wasser durch ergän-
§ 14 zende systemische Untersuchungen gemäß Satz 3 an
Untersuchungspflichten mehreren repräsentativen Probennahmestellen auf den
in Anlage 3 Teil II festgelegten Parameter zu untersu-
(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer chen oder untersuchen zu lassen. Die Untersuchungs-
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch- pflicht nach Satz 1 besteht für Anlagen, die Duschen
stabe a oder Buchstabe b haben unter Beachtung von oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu
Absatz 6 folgende Untersuchungen des Trinkwassers einer Vernebelung des Trinkwassers kommt. Der Um-
gemäß Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 1 und 2 durch- fang und die Häufigkeit der Untersuchungen bestim-
zuführen oder durchführen zu lassen, um sicherzustel- men sich nach Anlage 4 Teil II Buchstabe b. Der Unter-
len, dass das Trinkwasser an der Stelle, an der es in die nehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversor-
Trinkwasser-Installation übergeben wird, den Anforde- gungsanlage nach Satz 1 haben sicherzustellen, dass
rungen dieser Verordnung entspricht: nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
1. mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung, geeignete Probennahmestellen an den Wasserversor-
ob die in § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 in Verbindung gungsanlagen vorhanden sind. Die Proben müssen
mit Anlage 1 festgelegten Grenzwerte eingehalten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
werden; entnommen werden.
2378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011
(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer lage haben eine Kopie der Niederschrift innerhalb von
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch- zwei Wochen nach dem Abschluss der Untersuchung
stabe a oder Buchstabe b haben regelmäßig, mindes- dem Gesundheitsamt zu übersenden und das Original
tens jedoch jährlich, Besichtigungen der zur Wasser- ebenso wie die in § 19 Absatz 4 Satz 3 genannte Aus-
versorgungsanlage gehörenden Schutzzonen vorzu- fertigung vom Zeitpunkt der Untersuchung an mindes-
nehmen oder vornehmen zu lassen, um etwaige Ver- tens zehn Jahre lang verfügbar zu halten.
änderungen zu erkennen, die Auswirkungen auf die (4) Die nach den §§ 14, 16 Absatz 2 und 3 sowie den
Beschaffenheit des Trinkwassers haben können. Sind §§ 19 und 20 erforderlichen Untersuchungen ein-
keine Schutzzonen festgelegt, haben sie Besichtigun- schließlich der Probennahmen dürfen nur von Untersu-
gen der Umgebung der Wasserfassungsanlage vorzu- chungsstellen durchgeführt werden, die
nehmen oder vornehmen zu lassen. Das Ergebnis der
Ortsbegehung ist zu dokumentieren und dem Gesund- 1. die Vorgaben der Anlage 5 einhalten,
heitsamt auf Verlangen vorzulegen. Die Dokumentation 2. nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
ist zehn Jahre verfügbar zu halten. Soweit nach dem arbeiten,
Ergebnis der Besichtigungen erforderlich, sind entspre- 3. über ein System der internen Qualitätssicherung
chende Untersuchungen des Rohwassers vorzuneh- verfügen,
men oder vornehmen zu lassen.
4. sich mindestens einmal jährlich an externen Quali-
(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer tätssicherungsprogrammen erfolgreich beteiligen,
Wasserversorgungsanlage haben das Trinkwasser fer-
ner auf besondere Anordnung der zuständigen Behörde 5. über Personal verfügen, das für die entsprechenden
nach § 9 Absatz 1 Satz 4 oder § 20 Absatz 1 zu unter- Tätigkeiten hinreichend qualifiziert ist, und
suchen oder untersuchen zu lassen. 6. durch eine nationale Akkreditierungsstelle eines Mit-
(6) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer gliedstaates der Europäischen Union für Trinkwas-
Wasserversorgungsanlage haben die Untersuchungen seruntersuchungen akkreditiert sind.
nach den Absätzen 1, 3, 4 und 5 durch eine Untersu- Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von
chungsstelle durchführen zu lassen, die in einer aktuell ihr benannte Stelle hat eine Liste der im jeweiligen Land
bekannt gemachten Landesliste nach § 15 Absatz 4 tätigen Untersuchungsstellen, die die Anforderungen
Satz 2 gelistet ist. nach Satz 1 erfüllen, bekannt zu machen, soweit die
Untersuchungsstelle nicht bereits in einem anderen
§ 15 Land gelistet ist. Das mit der Listung verbundene Recht
Untersuchungsverfahren zur Untersuchung von Trinkwasser nach Satz 1 gilt
und Untersuchungsstellen bundesweit.
(1) Bei den Untersuchungen nach § 14 sind die in (5) Eine von den Untersuchungsstellen unabhängige
Anlage 5 bezeichneten Untersuchungsverfahren anzu- Stelle, die von der zuständigen obersten Landesbe-
wenden. Andere als die in Anlage 5 Teil I bezeichneten hörde bestimmt wird, überprüft regelmäßig, ob die
Untersuchungsverfahren können angewendet werden, Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 bei den im je-
wenn das Umweltbundesamt allgemein festgestellt hat, weiligen Land niedergelassenen Untersuchungsstellen
dass die mit ihnen erzielten Ergebnisse im Sinne der erfüllt sind.
allgemein anerkannten Regeln der Technik gleichwertig
und mindestens genauso zuverlässig sind wie die mit § 16
den vorgegebenen Verfahren ermittelten Ergebnisse Besondere Anzeige-
und nachdem sie vom Umweltbundesamt in einer Liste und Handlungspflichten
alternativer Verfahren im Internet veröffentlicht worden (1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
sind. Wasserversorgungsanlage haben dem Gesundheitsamt
(2) Die Untersuchungen auf die in Anlage 2 und 3 unverzüglich anzuzeigen,
genannten Parameter sind nach Methoden durchzufüh- 1. wenn die in § 5 Absatz 2 und 3 oder § 6 Absatz 2 in
ren, die hinreichend zuverlässige Messwerte liefern und Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgelegten
dabei die in Anlage 5 Teil II und III genannten spezifi- Grenzwerte überschritten worden sind oder der in
zierten Verfahrenskennwerte einhalten. § 7 in Verbindung mit Anlage 3 Teil II festgelegte
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer technische Maßnahmenwert erreicht oder über-
Wasserversorgungsanlage haben das Ergebnis jeder schritten worden ist,
Untersuchung nach den §§ 14 und 20 unverzüglich 2. wenn die Anforderungen des § 5 Absatz 1 oder des
schriftlich oder auf Datenträgern mit den Angaben nach § 6 Absatz 1 nicht erfüllt oder die Grenzwerte oder
Satz 2 aufzuzeichnen oder aufzeichnen zu lassen. Es Anforderungen des § 7 in Verbindung mit Anlage 3
sind der Ort der Probennahme nach Gemeinde, Straße, nicht eingehalten sind,
Hausnummer und Entnahmestelle, die Zeitpunkte der
Entnahme sowie der Untersuchung der Wasserprobe 3. wenn Grenzwerte oder Mindestanforderungen für
und das bei der Untersuchung angewandte Verfahren Parameter nicht eingehalten werden, für die das Ge-
anzugeben. Die zuständige oberste Landesbehörde sundheitsamt eine Untersuchung nach § 20 Absatz 1
oder eine andere auf Grund Landesrechts zuständige Nummer 4 angeordnet hat, oder
Stelle kann bestimmen, dass für die Niederschriften 4. wenn die nach § 9 Absatz 5, 6 und 9 geduldeten
einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche oder nach § 10 Absatz 1, 2, 5, 6 und 9 zugelassenen
EDV-Verfahren anzuwenden sind. Der Unternehmer Höchstwerte für die betreffenden Parameter über-
und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsan- schritten werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011 2379
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Was- stellen. Sofern das Trinkwasser an Anschlussnehmer
serversorgungsanlage haben dem Gesundheitsamt fer- oder Verbraucher abgegeben wird, haben der Unter-
ner grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des nehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversor-
Trinkwassers sowie außergewöhnliche Vorkommnisse gungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b, d, e
in der Umgebung des Wasservorkommens oder an ei- oder Buchstabe f ferner bei Beginn der Zugabe eines
ner Wasserversorgungsanlage, die Auswirkungen auf Aufbereitungsstoffes nach § 11 Absatz 1 Satz 1 diesen
die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können, und seine Konzentration im Trinkwasser unverzüglich
unverzüglich anzuzeigen. Der Unternehmer und der den betroffenen Anschlussnehmern und Verbrauchern
sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach unmittelbar schriftlich bekannt zu geben. Darüber
§ 3 Nummer 2 Buchstabe a, b oder Buchstabe c haben hinaus sind alle verwendeten Aufbereitungsstoffe regel-
es dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen, mäßig einmal jährlich den betroffenen Anschlussneh-
wenn ihnen Belastungen des Rohwassers bekannt wer- mern und Verbrauchern unmittelbar schriftlich bekannt
den, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte im zu geben. Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3
Trinkwasser führen können. Im Fall der Nichteinhaltung Nummer 2 Buchstabe a und b kann die Bekanntma-
von Grenzwerten oder Anforderungen sowie des Errei- chung in den örtlichen Tageszeitungen erfolgen. Im Fall
chens oder der Überschreitung des technischen Maß- von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2
nahmenwertes gilt die Abgabe des Trinkwassers vom Buchstabe e, die im Rahmen einer gewerblichen oder
Zeitpunkt der Anzeige bis zur Entscheidung des Ge- öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann die Be-
sundheitsamtes nach den §§ 9 und 10 über die zu tref- kanntmachung durch Aushang an geeigneter Stelle er-
fenden Maßnahmen als erlaubt, wenn nicht nach § 9 folgen.
Absatz 3 Satz 2 die Wasserversorgung sofort zu unter- (5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
brechen ist. Um den Verpflichtungen aus den Sätzen 1 Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-
bis 3 nachkommen zu können, stellen der Unternehmer stabe a oder Buchstabe b haben einen Maßnahmeplan
und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsan- nach Satz 2 aufzustellen, der die örtlichen Gegebenhei-
lage vertraglich sicher, dass die von ihnen beauftragte ten der Wasserversorgung berücksichtigt. Dieser Maß-
Untersuchungsstelle sie unverzüglich über festgestellte nahmeplan muss Angaben darüber enthalten,
Abweichungen von den in den §§ 5 bis 7 festgelegten
Grenzwerten oder Anforderungen sowie von einem Er- 1. wie in den Fällen, in denen nach § 9 Absatz 3 Satz 2
reichen oder einer Überschreitung des technischen die Wasserversorgung sofort zu unterbrechen ist,
Maßnahmenwertes in Kenntnis zu setzen hat. die Umstellung auf eine andere Wasserversorgung
zu erfolgen hat und
(2) Bei Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 oder bei
2. welche Stellen im Falle einer festgestellten Abwei-
bekannt gewordenen Veränderungen nach Absatz 1
chung zu informieren sind und wer zur Übermittlung
Satz 2 und 3 sind der Unternehmer und der sonstige
dieser Information verpflichtet ist.
Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Num-
mer 2 Buchstabe a, b, c oder, sofern Trinkwasser im Der Maßnahmeplan muss spätestens zur Inbetrieb-
Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit nahme vorliegen, ist bei wesentlichen Änderungen zu
abgegeben wird, nach Buchstabe d verpflichtet, unver- aktualisieren und bedarf der Zustimmung des zuständi-
züglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache gen Gesundheitsamtes. Die zuständige oberste Lan-
und Sofortmaßnahmen zur Abhilfe durchzuführen oder desbehörde oder eine andere auf Grund Landesrechts
durchführen zu lassen. § 9 Absatz 9 bleibt unberührt. zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Maß-
nahmepläne einheitliche Vordrucke zu verwenden oder
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind.
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-
stabe c, d, e oder Buchstabe f haben in den Fällen, in (6) Besondere Anzeige- und Handlungspflichten in
denen ihnen die Feststellung von Tatsachen bekannt Anlage 3 Teil I laufende Nummer 2, 10, 11 und 18 blei-
wird, nach welchen das Trinkwasser in der Trinkwas- ben unberührt.
ser-Installation in einer Weise verändert ist, dass es
den Anforderungen der §§ 5 bis 7 nicht entspricht, § 17
erforderlichenfalls unverzüglich Untersuchungen zur Anforderungen an
Aufklärung der Ursache und erforderlichenfalls Maß- Anlagen für die Gewinnung,
nahmen zur Abhilfe durchzuführen oder durchführen Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser
zu lassen und darüber das Gesundheitsamt unverzüg-
(1) Für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung
lich zu unterrichten.
von Anlagen für die Gewinnung, die Aufbereitung oder
(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer die Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Werkstoffe
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch- und Materialien verwendet werden, die in Kontakt mit
stabe a und b, oder, sofern Trinkwasser im Rahmen ei- Wasser Stoffe nicht in solchen Konzentrationen abge-
ner gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben ben, die höher als nach den allgemein anerkannten Re-
wird, nach Buchstabe d und e oder Buchstabe f haben geln der Technik unvermeidbar sind. Weiterhin dürfen
die verwendeten Aufbereitungsstoffe nach § 11 Ab- Werkstoffe und Materialien den nach dieser Verordnung
satz 1 Satz 1 und ihre Konzentrationen im Trinkwasser vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit
schriftlich oder auf Datenträgern mindestens wöchent- nicht unmittelbar oder mittelbar mindern oder den
lich aufzuzeichnen oder aufzeichnen zu lassen. Die Auf- Geruch oder den Geschmack des Wassers verändern.
zeichnungen sind vom Zeitpunkt der Verwendung der Bei der Planung, dem Bau und Betrieb der in Satz 1
Stoffe an sechs Monate lang für die Anschlussnehmer genannten Anlagen sind mindestens die allgemein an-
und Verbraucher während der üblichen Geschäftszeiten erkannten Regeln der Technik einzuhalten. Dies kann
zugänglich zu halten oder auf Anfrage zur Verfügung zu für die dabei betroffenen Verfahren und Produkte ins-
2380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011
besondere sichergestellt werden, indem durch einen 2. Proben nach den allgemein anerkannten Regeln der
akkreditierten Branchenzertifizierer zertifizierte Verfah- Technik zu entnehmen, die Betriebsbücher und
ren und Produkte eingesetzt werden. sonstigen Unterlagen einschließlich elektronischer
Datenträger einzusehen und hieraus Abschriften,
(2) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trink-
Auszüge oder Kopien anzufertigen,
wasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den all-
gemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende 3. vom Unternehmer und vom sonstigen Inhaber einer
Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen Wasserversorgungsanlage alle erforderlichen Aus-
verbunden werden, in denen sich Wasser befindet oder künfte zu verlangen, insbesondere über den Betrieb
fortgeleitet wird, das nicht für den menschlichen Ge- und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kon-
brauch im Sinne des § 3 Nummer 1 bestimmt ist. Der trolle,
Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasser- 4. zur Verhütung drohender Gefahren für die öffentliche
versorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben die Lei- Sicherheit und Ordnung die in Nummer 1 bezeichne-
tungen unterschiedlicher Versorgungssysteme beim ten Grundstücke, Räume und Einrichtungen und
Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeich- Fahrzeuge auch außerhalb der dort genannten Zei-
nen oder kennzeichnen zu lassen. Sie haben Entnah- ten und auch dann, wenn sie zugleich Wohnzwecken
mestellen von Wasser, das nicht für den menschlichen dienen, zu betreten. Das Grundrecht der Unverletz-
Gebrauch nach § 3 Nummer 1 bestimmt ist, bei der lichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des
Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
kennzeichnen zu lassen und erforderlichenfalls gegen
nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern. Zu den Unterlagen nach Nummer 2 gehören insbeson-
dere die Protokolle über die Untersuchungen nach den
§§ 14 und 20, die dem neuesten Stand entsprechenden
5. Abschnitt technischen Pläne der Wasserversorgungsanlage so-
Überwachung wie Unterlagen über die dazugehörigen Schutzzonen
oder, soweit solche nicht festgesetzt sind, der Umge-
§ 18 bung der Wasserfassungsanlage, soweit sie für die
Wassergewinnung von Bedeutung sind.
Überwachung
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
durch das Gesundheitsamt
Wasserversorgungsanlage sowie der sonstige Inhaber
(1) Das Gesundheitsamt überwacht die Wasserver- der tatsächlichen Gewalt über die in Absatz 2 Nummer 1
sorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b und 4 bezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtun-
und c und, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rah- gen und Fahrzeuge sind verpflichtet,
men einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit er- 1. die die Überwachung durchführenden Personen bei
folgt, nach Buchstabe d sowie die Wasserversorgungs- der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbe-
anlagen nach Buchstabe e, sofern die Trinkwasserbe- sondere ihnen auf Verlangen die Räume, Einrichtun-
reitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit er- gen und Geräte zu bezeichnen, den Zugang zu die-
folgt, und die Wasserversorgungsanlagen nach Buch- sen Räumen zu ermöglichen, Behältnisse zu öffnen
stabe f hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen und die Entnahme von Proben zu ermöglichen,
der Verordnung durch entsprechende Prüfungen. Dies
gilt für Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trink- 2. die verlangten Auskünfte zu erteilen.
wasser für Zwecke nach § 3 Nummer 1 Buchstabe b (4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft
entnommen wird, nur dann, wenn die zuständige Be- auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
hörde keine Ausnahme zugelassen hat. Die zuständige selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
Behörde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie davon der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
überzeugt ist, dass die Qualität des verwendeten Was- Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah-
sers die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses nicht rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-
beinträchtigen kann. Wasserversorgungsanlagen nach setzen würde.
§ 3 Nummer 2 Buchstabe d und e, sofern die Trinkwas-
serbereitstellung nicht im Rahmen einer gewerblichen § 19
oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, sowie Wasserversor-
Umfang der Überwachung
gungsanlagen nach Buchstabe e, sofern die Trinkwas-
serbereitstellung nur im Rahmen einer gewerblichen (1) Im Rahmen der Überwachung nach § 18 hat das
Tätigkeit erfolgt, oder andere Anlagen nach § 13 Ab- Gesundheitsamt die Erfüllung der Pflichten zu prüfen,
satz 4 können in die Überwachung einbezogen werden, die dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber einer
sofern dies unter Berücksichtigung von Einzelfällen Wasserversorgungsanlage auf Grund dieser Verord-
zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Si- nung obliegen. Die Prüfungen umfassen auch die Be-
cherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des sichtigungen der Wasserversorgungsanlagen nach § 3
Trinkwassers erforderlich ist. Nummer 2 Buchstabe a, b und c einschließlich der da-
zugehörigen Schutzzonen, oder, wenn solche nicht
(2) Soweit es im Rahmen der Überwachung nach
festgesetzt sind, der Umgebung der Wasserfassungs-
Absatz 1 erforderlich ist, sind Personen, die die Über-
anlage, soweit sie für die Wassergewinnung von Be-
wachung durchführen, befugt,
deutung ist, sowie die Entnahme und Untersuchung
1. die Grundstücke, Räume und Einrichtungen sowie von Wasserproben. Die Notwendigkeit für Besichtigun-
Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge, in denen sich gen von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Num-
Wasserversorgungsanlagen befinden, während der mer 2 Buchstabe d, e und f legt das zuständige Ge-
üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten, sundheitsamt fest. § 9 Absatz 8 bleibt unberührt. Für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011 2381
den Untersuchungsumfang gilt § 14, für das Untersu- (5) Die Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 1
chungsverfahren § 15 Absatz 1 und 2, für die Aufzeich- sind für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2
nung der Untersuchungsergebnisse § 15 Absatz 3 Buchstabe a und b mindestens einmal jährlich vorzu-
Satz 1 bis 3 und für die Untersuchungsstelle § 15 Ab- nehmen; wenn die Überwachung während eines Zeit-
satz 4 Satz 1 entsprechend. Für die Häufigkeit der raums von vier Jahren zu keinen wesentlichen Bean-
Überwachung gilt Absatz 5. standungen geführt hat, kann das Gesundheitsamt die
Überwachung in größeren Zeitabständen, mindestens
(2) Das Gesundheitsamt legt für jedes Wasserversor-
aber einmal in drei Jahren, durchführen. Die Überwa-
gungsgebiet einen Probennahmeplan fest, der die Er-
chungshäufigkeit für Wasserversorgungsanlagen nach
füllung der Berichtspflichten gemäß § 21 sicherstellt.
§ 3 Nummer 2 Buchstabe c wird vom Gesundheitsamt
Der Probennahmeplan berücksichtigt
festgelegt. Der Zeitraum zwischen den Überwachungen
1. die in Anlage 4 festgelegte Häufigkeit von Analysen, darf drei Jahre nicht überschreiten. Wasserversor-
gungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, die
2. den Untersuchungsumfang für routinemäßige und
im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätig-
umfassende Untersuchungen und
keit betrieben werden, sollen mindestens einmal inner-
3. den Untersuchungszeitpunkt und die Probennahme- halb von drei Jahren überwacht werden. Bei Wasserver-
stelle. sorgungsanlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luft-
Die Proben sind grundsätzlich an der Stelle der Einhal- fahrzeugen, die nicht im Rahmen einer gewerblichen
tung nach § 8 zu nehmen, um sicherzustellen, dass das oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, bestimmt
Trinkwasser die Anforderungen der Verordnung erfüllt. das Gesundheitsamt, ob und in welchen Zeitabständen
Bei einem Verteilungsnetz können jedoch für bestimmte es die Maßnahmen durchführt. Wassertransport-Fahr-
Parameter alternativ Proben innerhalb des Wasserver- zeuge sollen mindestens viermal im Jahr überwacht
sorgungsgebietes oder in den Aufbereitungsanlagen werden.
entnommen werden, wenn keine nachteiligen Verände- (6) Die Überwachungsmaßnahmen sollen vorher
rungen des Trinkwassers im Verteilungssystem bezüg- nicht angekündigt werden.
lich des untersuchten Parameters zu erwarten sind. Die (7) Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Num-
Proben sollten so entnommen werden, dass sie für die mer 2 Buchstabe e, aus denen Trinkwasser im Rahmen
Qualität des im Laufe des gesamten Jahres gelieferten einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, bei Was-
oder entnommenen Trinkwassers repräsentativ sind. serversorgungsanlagen nach Buchstabe d, aus denen
Saisonale Besonderheiten sind zu berücksichtigen. In Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffent-
den Probennahmeplan können alle Wasserversor- lichen Tätigkeit bereitgestellt wird, sowie bei Wasser-
gungsanlagen einbezogen werden, deren Trinkwasser versorgungsanlagen nach Buchstabe f hat das Ge-
für das betreffende Wasserversorgungsgebiet reprä- sundheitsamt im Rahmen der Überwachung mindes-
sentativ ist. Gegebenenfalls hat das Gesundheitsamt tens diejenigen Parameter zu untersuchen oder unter-
ergänzende Untersuchungen vorzunehmen oder vor- suchen zu lassen, von denen anzunehmen ist, dass sie
nehmen zu lassen. Die zuständige oberste Landes- sich in der Trinkwasser-Installation nachteilig verändern
behörde oder eine andere auf Grund Landesrechts können. Zur Durchführung richtet das Gesundheitsamt
zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Pro- ein Überwachungsprogramm auf der Grundlage geeig-
bennahmepläne des Gesundheitsamtes einheitliche neter stichprobenartiger Kontrollen ein.
Vordrucke zu verwenden oder einheitliche EDV-Verfah-
ren anzuwenden sind. § 20
(3) Soweit das Gesundheitsamt die Entnahme oder Anordnungen des Gesundheitsamtes
Untersuchung von Wasserproben nach den Absätzen 1
(1) Wenn es unter Berücksichtigung der Umstände
und 2 nicht selbst durchführt, beauftragt es hierfür eine
des Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesund-
vom Wasserversorgungsunternehmen unabhängige
heit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Be-
Untersuchungsstelle, die nicht bereits die Betreiberun-
schaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, kann
tersuchung durchgeführt hat und welche die Anforde-
das Gesundheitsamt anordnen, dass der Unternehmer
rungen des § 15 Absatz 4 Satz 1 erfüllt. Die zuständige
und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsan-
oberste Landesbehörde kann bestimmen, ob und
lage
welche über Satz 1 hinausgehenden Anforderungen
das Gesundheitsamt für die Auftragsvergabe einer 1. die zu untersuchenden Proben von einer bestimm-
Überwachungsuntersuchung zu prüfen hat. Die Kosten ten Untersuchungsstelle an bestimmten Probennah-
für die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben mestellen nach bestimmten technischen Vorgaben
nach Satz 1 tragen der Unternehmer und der sonstige zur Durchführung und zu bestimmten Zeiten zu ent-
Inhaber der Wasserversorgungsanlage. nehmen oder entnehmen zu lassen haben,
(4) Die Ergebnisse der Überwachung sind in einer 2. bestimmte Untersuchungen nach einem bestimmten
Niederschrift festzuhalten. Die zuständige oberste Lan- Untersuchungsverfahren und außerhalb der regel-
desbehörde oder eine andere auf Grund Landesrechts mäßigen Untersuchungen sofort durchzuführen oder
zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Nieder- durchführen zu lassen haben,
schriften einheitliche Vordrucke zu verwenden oder 3. die Untersuchungen nach § 14
einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind. Eine Aus- a) in kürzeren als den in dieser Vorschrift genannten
fertigung der Niederschrift ist dem Unternehmer oder Abständen,
dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage
zu übermitteln. Das Gesundheitsamt hat die Nieder- b) an einer größeren Anzahl von Proben
schrift zehn Jahre aufzubewahren. durchzuführen oder durchführen zu lassen haben,
2382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011
4. die Untersuchungen auszudehnen oder ausdehnen ten Stelle jeweils bis zum 15. März die über die Qualität
zu lassen haben zur Feststellung, des Trinkwassers erforderlichen Angaben für das vo-
a) ob andere als die nach den Anlagen 1 und 3 un- rangegangene Kalenderjahr unter Beachtung des § 19
tersuchten Mikroorganismen in Konzentrationen für Wasserversorgungsgebiete, in denen pro Tag min-
im Trinkwasser enthalten sind, destens 10 Kubikmeter Trinkwasser abgegeben werden
oder in denen mindestens 50 Personen versorgt wer-
b) ob andere als die nach den Anlagen 2 und 3 un- den. Die zuständige oberste Landesbehörde kann be-
tersuchten Parameter in Konzentrationen enthal- stimmen, dass die Angaben auf Datenträgern oder auf
ten sind, anderem elektronischen Weg übermittelt werden und
die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit dass die übermittelten Daten mit der von ihr bestimm-
besorgen lassen, ten Schnittstelle kompatibel sind. Die zuständige
oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte
5. Maßnahmen zu treffen haben, die erforderlich sind, Stelle leitet ihren Bericht bis zum 15. April desselben
um eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die die Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit oder ei-
Überschreitung der nach § 5 Absatz 2 und § 6 Ab- ner von diesem benannten Stelle zu. Der Bericht hat
satz 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 fest- dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 13
gesetzten Grenzwerte, die Nichteinhaltung der nach Absatz 4 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. No-
§ 7 in Verbindung mit Anlage 3 und § 11 Absatz 1 vember 1998 über die Qualität von Wasser für den
Satz 1 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998,
oder ein anderer Umstand hindeutet und um künfti- S. 32) festgelegten Format und den dort genannten
gen Verunreinigungen vorzubeugen. Mindestinformationen in der vom Bundesministerium
(2) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage nach für Gesundheit nach Beteiligung der Länder mitgeteil-
§ 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b Trink- ten Form zu entsprechen. Darüber hinausgehende For-
wasser an eine andere Wasserversorgungsanlage nach matvorgaben durch das Bundesministerium für Ge-
Buchstabe a oder Buchstabe b abgegeben, so kann sundheit, insbesondere für einheitliche EDV-Verfahren,
das Gesundheitsamt regeln, welcher Unternehmer und bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
sonstige Inhaber die Untersuchungen nach § 14 durch-
zuführen oder durchführen zu lassen hat. 6. Abschnitt
Sondervorschriften
§ 21
Information der § 22
Verbraucher und Berichtspflichten Vollzug im Bereich der Bundeswehr
(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch- Bundeswehr sowie im Bereich der auf Grund völker-
stabe a oder Buchstabe b und, sofern die Anlage im rechtlicher Verträge in der Bundesrepublik stationierten
Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit Truppen den zuständigen Stellen der Bundeswehr.
betrieben wird, nach Buchstabe d oder Buchstabe e
haben den betroffenen Verbrauchern mindestens jähr- § 23
lich geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über
die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers auf der Vollzug im Bereich
Grundlage der Untersuchungsergebnisse nach § 14 der Eisenbahnen des Bundes
und gegebenenfalls nach § 19 Absatz 7 und § 20 zu Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der
übermitteln. Dazu gehören auch Angaben über die Auf- Eisenbahnen des Bundes für Wasserversorgungsanla-
bereitungsstoffe, die bei der Aufbereitung und Vertei- gen in Schienenfahrzeugen sowie für Anlagen zur Be-
lung verwendet werden, sowie Angaben, die für die füllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bun-
Auswahl geeigneter Materialien für die Trinkwasser-In- desamt. Es nimmt in seinem Zuständigkeitsbereich die
stallation nach den allgemein anerkannten Regeln der Aufgaben und Befugnisse des Gesundheitsamtes, der
Technik erforderlich sind. Ab dem 1. Dezember 2013 zuständigen Behörde und der zuständigen obersten
haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Landesbehörde wahr. Es ist in seinem Zuständigkeits-
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch- bereich auch zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne
stabe a und b oder, sofern die Anlage im Rahmen einer von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wird, nungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntma-
nach Buchstabe e die betroffenen Verbraucher zu infor- chung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zu-
mieren, wenn Leitungen aus dem Werkstoff Blei in der letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009
von ihnen betriebenen Anlage vorhanden sind, sobald (BGBl. I S. 2353) geändert worden ist.
sie hiervon Kenntnis erlangen. Der Unternehmer und
der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage 7. Abschnitt
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe f und, sofern die Anlage
im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätig-
Straftaten und
keit betrieben wird, nach Buchstabe d und e, haben die Ordnungswidrigkeiten
ihnen nach Satz 1 zugegangenen Informationen unver-
züglich allen betroffenen Verbrauchern schriftlich oder § 24
durch Aushang bekannt zu machen. Straftaten
(2) Das Gesundheitsamt übermittelt der zuständigen (1) Nach § 75 Absatz 2 und 4 des Infektionsschutz-
obersten Landesbehörde oder der von dieser benann- gesetzes wird bestraft, wer als Unternehmer oder als
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011 2383
sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach 7. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 eine Untersuchung
§ 3 Nummer 2 Buchstabe a, b oder, sofern die Abgabe durchführt,
im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätig-
8. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 1 eine Untersuchung
keit erfolgt, einer Wasserversorgungsanlage nach
oder eine Sofortmaßnahme nicht oder nicht recht-
Buchstabe d oder Buchstabe e oder einer Wasserver-
zeitig durchführt und nicht oder nicht rechtzeitig
sorgungsanlage nach Buchstabe f vorsätzlich oder
durchführen lässt,
fahrlässig entgegen § 4 Absatz 2 oder § 11 Absatz 7
Satz 2 Wasser als Trinkwasser abgibt oder anderen zur 8a. entgegen § 16 Absatz 3 das Gesundheitsamt
Verfügung stellt. nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
(2) Wer durch eine in § 25 bezeichnete vorsätzliche rechtzeitig unterrichtet,
Handlung eine in § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Infekti- 9. entgegen § 16 Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine Auf-
onsschutzgesetzes genannte Krankheit oder einen in zeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
§ 7 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krank- nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
heitserreger verbreitet, ist nach § 74 des Infektions- rechtzeitig macht oder nicht oder nicht mindes-
schutzgesetzes strafbar. tens sechs Monate zugänglich hält,
§ 25 10. entgegen § 16 Absatz 4 Satz 3 einen Aufberei-
tungsstoff oder dessen Konzentration im Trink-
Ordnungswidrigkeiten wasser nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1 Num- in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor- zeitig bekannt gibt,
sätzlich oder fahrlässig
11. entgegen § 16 Absatz 5 Satz 1 einen Maßnahme-
1. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2 eine hinreichende plan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Desinfektionskapazität nicht vorhält, nicht rechtzeitig aufstellt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 11a. entgegen § 17 Absatz 1 eine dort genannte An-
Satz 4, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 lage errichtet, betreibt, unterhält oder stilllegt,
Nummer 1 oder § 20 Absatz 1 zuwiderhandelt,
12. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 eine Wasserversor-
3. entgegen § 13 Absatz 1, auch in Verbindung mit
gungsanlage mit einem dort genannten Wasser
Absatz 4 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1
führenden Teil verbindet,
und Absatz 5 oder § 16 Absatz 1 Satz 1, 2 oder
Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll- 13. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 oder 3 eine Leitung
ständig oder nicht rechtzeitig erstattet, oder eine Entnahmestelle nicht, nicht richtig oder
4. entgegen § 14 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine nicht rechtzeitig kennzeichnet,
Untersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig 14. entgegen § 18 Absatz 3 eine Person nicht unter-
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise durch- stützt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
führt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführen
lässt, 15. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 Informationsmate-
rial nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
5. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 das Untersu- rechtzeitig übermittelt,
chungsergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder 16. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 3 einen Verbraucher
nicht rechtzeitig aufzeichnet, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig informiert oder
6. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 4 eine Kopie nicht
oder nicht rechtzeitig übersendet oder das Origi- 17. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 4 eine Information
nal oder eine dort genannte Ausfertigung nicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
oder nicht mindestens zehn Jahre verfügbar hält, rechtzeitig bekannt macht.
2384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011
Anlage 1
(zu § 5 Absatz 2 und 3)
Mikrobiologische Parameter
Teil I
Allgemeine Anforderungen an Trinkwasser
Laufende Nummer Parameter Grenzwert
1 Escherichia coli (E. coli) 0/100 ml
2 Enterokokken 0/100 ml
Teil II
Anforderungen an Trinkwasser,
das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist
Laufende Nummer Parameter Grenzwert
1 Escherichia coli (E. coli) 0/250 ml
2 Enterokokken 0/250 ml
3 Pseudomonas aeruginosa 0/250 ml
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011 2385
Anlage 2
(zu § 6 Absatz 2)
Chemische Parameter
Teil I
Chemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz
einschließlich der Trinkwasser-Installation in der Regel nicht mehr erhöht
Laufende Grenzwert
Parameter Bemerkungen
Nummer mg/l
1 Acrylamid 0,00010 Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer-
konzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund
der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen
des entsprechenden Polymers und der angewandten
Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des
Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trink-
wassers erbracht werden. Die Anforderungen nach
§ 11 bleiben unberührt
2 Benzol 0,0010
3 Bor 1,0
4 Bromat 0,010
5 Chrom 0,050
6 Cyanid 0,050
7 1,2-Dichlorethan 0,0030
8 Fluorid 1,5
9 Nitrat 50 Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in
mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l
geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein
10 Pflanzenschutzmittel- 0,00010 Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-
Wirkstoffe und Wirkstoffe bedeuten: organische Insektizide, organi-
Biozidprodukt-Wirkstoffe sche Herbizide, organische Fungizide, organische
Nematizide, organische Akarizide, organische Algizi-
de, organische Rodentizide, organische Schleimbe-
kämpfungsmittel, verwandte Produkte (u. a. Wachs-
tumsregulatoren) und die relevanten Metaboliten, Ab-
bau- und Reaktionsprodukte. Es brauchen nur solche
Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-
Wirkstoffe überwacht zu werden, deren Vorhanden-
sein im betreffenden Wassereinzugsgebiet wahr-
scheinlich ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die ein-
zelnen Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozid-
produkt-Wirkstoffe. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor
und Heptachlorepoxid gilt der Grenzwert von
0,000030 mg/l
11 Pflanzenschutzmittel- 0,00050 Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem
Wirkstoffe und Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmä-
Biozidprodukt-Wirkstoffe ßig bestimmten einzelnen Pflanzenschutzmittel-Wirk-
insgesamt stoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe. Siehe Anmer-
kung 1
12 Quecksilber 0,0010
13 Selen 0,010
14 Tetrachlorethen und 0,010 Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig be-
Trichlorethen stimmten Einzelstoffe. Siehe Anmerkung 1
15 Uran 0,010
2386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011
Teil II
Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz
einschließlich der Trinkwasser-Installation ansteigen kann
Laufende Grenzwert
Parameter Bemerkungen
Nummer mg/l
1 Antimon 0,0050
2 Arsen 0,010
3 Benzo-(a)-pyren 0,000010
4 Blei 0,010 Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-
liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä-
sentative Probe. Die zuständigen Behörden stellen
sicher, dass alle geeigneten Maßnahmen getroffen
werden, um die Bleikonzentration in Trinkwasser so
weit wie möglich zu reduzieren. Maßnahmen zur Er-
reichung dieses Grenzwertes sind schrittweise und
vorrangig dort durchzuführen, wo die Bleikonzentra-
tion in Trinkwasser am höchsten ist
5 Cadmium 0,0030 Einschließlich der bei Stagnation von Trinkwasser in
Rohren aufgenommenen Cadmiumverbindungen
6 Epichlorhydrin 0,00010 Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer-
konzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund
der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen
des entsprechenden Polymers und der angewandten
Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des
Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trink-
wassers erbracht werden
7 Kupfer 2,0 Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-
liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä-
sentative Probe. Auf eine Untersuchung im Rahmen
der Überwachung nach § 19 Absatz 7 kann in der
Regel verzichtet werden, wenn der pH-Wert im Was-
serversorgungsgebiet größer oder gleich 7,8 ist
8 Nickel 0,020 Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-
liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä-
sentative Probe
9 Nitrit 0,50 Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in
mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l
geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein. Am Aus-
gang des Wasserwerks darf der Wert von 0,10 mg/l
für Nitrit nicht überschritten werden
10 Polyzyklische aromatische 0,00010 Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig
Kohlenwasserstoffe bestimmten nachfolgenden Stoffe: Benzo-(b)-fluor-
anthen, Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo-(ghi)-perylen
und Indeno-(1,2,3-cd)-pyren (Anmerkung 1)
11 Trihalogenmethane 0,050 Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nachge-
wiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktions-
produkte im Trinkwasser, die bei der Desinfektion
oder Oxidation des Wassers entstehen: Trichlorme-
than (Chloroform), Bromdichlormethan, Dibromchlor-
methan und Tribrommethan (Bromoform); eine Unter-
suchung im Versorgungsnetz ist nicht erforderlich,
wenn am Ausgang des Wasserwerks der Wert von
0,010 mg/l nicht überschritten wird. Das Gesund-
heitsamt kann befristet höhere Konzentrationen am
Zapfhahn in der Trinkwasser-Installation bis 0,1 mg/l
zulassen, wenn dies aus seuchenhygienischen Grün-
den als Folge von Desinfektionsmaßnahmen erfor-
derlich ist (Anmerkung 1)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011 2387
Laufende Grenzwert
Parameter Bemerkungen
Nummer mg/l
12 Vinylchlorid 0,00050 Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer-
konzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund
der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen
des entsprechenden Polymers und der angewandten
Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des
Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trink-
wassers erbracht werden
Anmerkung 1: Voraussetzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des ana-
lytischen Verfahrens.
2388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011
Anlage 3
(zu § 7)
Indikatorparameter
Teil I
Allgemeine Indikatorparameter
Laufende Einheit, Grenzwert/
Parameter Bemerkungen
Nummer als Anforderung
1 Aluminium mg/l 0,200
2 Ammonium mg/l 0,50 Die Ursache einer plötzlichen oder kontinuierlichen Er-
höhung der üblicherweise gemessenen Konzentration
ist zu untersuchen
3 Chlorid mg/l 250 Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer-
kung 1)
4 Clostridium Anzahl/ 0 Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden,
perfringens 100 ml wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt
(einschließlich oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Wird die-
Sporen) ser Grenzwert nicht eingehalten, veranlasst die zustän-
dige Behörde Nachforschungen im Versorgungssystem,
um sicherzustellen, dass keine Gefährdung der mensch-
lichen Gesundheit auf Grund eines Auftretens krank-
heitserregender Mikroorganismen, z. B. Cryptosporidi-
um, besteht. Über das Ergebnis dieser Nachforschun-
gen unterrichtet die zuständige Behörde über die zu-
ständige oberste Landesbehörde das Bundesministe-
rium für Gesundheit
5 Coliforme Anzahl/ 0 Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Be-
Bakterien 100 ml hältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 0/250 ml
6 Eisen mg/l 0,200
7 Färbung (spek- m-1 0,5 Bestimmung des spektralen Absorptionskoeffizienten
traler Absorp- mit Spektralphotometer oder Filterphotometer
tionskoeffizient
Hg 436 nm)
8 Geruch TON 3 bei 23 °C Bei der routinemäßigen Untersuchung kann alternativ
eine qualitative Untersuchung (Geruch gemäß Richtlinie
98/83/EG) durchgeführt werden, mit dem Ziel, einen für
den Verbraucher annehmbaren Geruch zu attestieren
und anormale Veränderungen auszuschließen. Es ist
das Analysenverfahren nach DIN EN 1622 anzuwenden
9 Geschmack Für den Ver- Bei Verdacht auf eine mikrobielle Kontamination kann
braucher an- auf eine Geschmacksprobe verzichtet werden
nehmbar und
ohne anormale
Veränderung
10 Koloniezahl ohne anormale Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach
bei 22 °C Veränderung Anlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb gelten
folgende Grenzwerte: 100/ml am Zapfhahn des Verbrau-
chers; 20/ml unmittelbar nach Abschluss der Aufberei-
tung im desinfizierten Trinkwasser; 1 000/ml bei Wasser-
versorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c
sowie in Wasserspeichern von Anlagen nach Buch-
stabe d. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber ei-
ner Wasserversorgungsanlage haben unabhängig vom
angewandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinu-
ierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde
zu melden. Das Untersuchungsverfahren nach Anlage 5
Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb darf nicht einge-
setzt werden für Trinkwasser, das zur Abgabe in ver-
schlossenen Behältnissen bestimmt ist. Für Trinkwas-
ser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen be-
stimmt ist, gilt der Grenzwert 100/ml
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011 2389
Laufende Einheit, Grenzwert/
Parameter Bemerkungen
Nummer als Anforderung
11 Koloniezahl ohne anormale Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach
bei 36 °C Veränderung Anlage 5 Teil I Buchstabe d, Doppelbuchstabe bb gilt
der Grenzwert von 100/ml. Der Unternehmer und der
sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben
unabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzli-
chen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zu-
ständigen Behörde zu melden. Das Untersuchungsver-
fahren nach Anlage 5 Teil I Buchstabe d, Doppelbuch-
stabe bb darf nicht eingesetzt werden für Trinkwasser,
das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen be-
stimmt ist. Für Trinkwasser, das zur Abgabe in ver-
schlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenz-
wert 20/ml
12 Elektrische µS/cm 2790 bei 25 °C Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkun-
Leitfähigkeit gen 1 und 2)
13 Mangan mg/l 0,050
14 Natrium mg/l 200
15 Organisch ohne anormale
gebundener Veränderung
Kohlenstoff
(TOC)
16 Oxidierbarkeit mg/l O2 5,0 Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden,
wenn der Parameter TOC analysiert wird
17 Sulfat mg/l 250 Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer-
kung 1)
18 Trübung Nephe- 1,0 Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn am Ausgang
lometri- des Wasserwerks der Grenzwert nicht überschritten
sche Trü- wird. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
bungsein- Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-
heiten stabe a oder Buchstabe b haben einen plötzlichen oder
(NTU) kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen
Behörde zu melden. Letzteres gilt auch für das Vertei-
lungsnetz
19 Wasserstoff- pH-Ein- ≥ 6,5 und ≤ 9,5 Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer-
ionen- heiten kung 1). Für Trinkwasser, das zur Abfüllung in ver-
Konzentration schließbare Behältnisse vorgesehen ist, kann der Min-
destwert auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt werden. Ist
dieses Trinkwasser von Natur aus kohlensäurehaltig,
kann der Mindestwert niedriger sein
20 Calcitlöse- mg/l 5 Die Anforderung gilt für Wasserversorgungsanlagen
kapazität CaCO3 nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b. Die Anforde-
rung gilt als erfüllt, wenn der pH-Wert am Wasserwerks-
ausgang ≥ 7,7 ist. Hinter der Stelle der Mischung von
Trinkwasser aus zwei oder mehr Wasserwerken darf die
Calcitlösekapazität im Verteilungsnetz den Wert von
10 mg/l nicht überschreiten. Für Wasserversorgungsan-
lagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird empfohlen,
sich nach dieser Anforderung zu richten, wenn nicht an-
dere Maßnahmen zur Berücksichtigung der Aggressi-
vität des Trinkwassers gegenüber Werkstoffen getroffen
werden. Es ist das Berechnungsverfahren 3 nach
DIN 38404-10 anzuwenden
21 Tritium Bq/l 100 Anmerkungen 3 und 4
22 Gesamt- mSv/Jahr 0,1 Anmerkungen 3 bis 5
richtdosis
Anmerkung 1: Die entsprechende Beurteilung, insbesondere zur Auswahl geeigneter Materialien im Sinne von § 17 Absatz 1,
erfolgt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Anmerkung 2: Messungen bei anderen Temperaturen sind erlaubt; in diesem Fall ist die Norm EN 27888 zu berücksichtigen.
2390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011
Anmerkung 3: Die Kontrollhäufigkeit, die Kontrollmethoden und die relevantesten Überwachungsstandorte werden zu einem
späteren Zeitpunkt gemäß dem nach Artikel 12 der Trinkwasserrichtlinie festgesetzten Verfahren festgelegt.
Anmerkung 4: Die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, eine Überwachung von Trinkwasser im Hinblick auf Tritium oder der
Radioaktivität zur Festlegung der Gesamtrichtdosis durchzuführen, wenn sie auf der Grundlage anderer durch-
geführter Überwachungen davon überzeugt ist, dass der Wert für Tritium bzw. der berechnete Gesamtrichtwert
deutlich unter dem Parameterwert liegt. In diesem Fall teilt sie dem Bundesministerium für Gesundheit über die
zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle die Gründe für ihren Beschluss und die
Ergebnisse dieser anderen Überwachung mit.
Anmerkung 5: Mit Ausnahme von Tritium, Kalium-40, Radon und Radonzerfallsprodukten.
Teil II
Spezielle Anforderungen an Trinkwasser in Anlagen der Trinkwasser-Installation
Parameter Technischer Maßnahmenwert
Legionella spec. 100/100 ml
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011 2391
Anlage 4
(zu den §§ 14 und 19)
Umfang und Häufigkeit von Untersuchungen
Te i l I
Umfang der Untersuchung
a) Routinemäßige Untersuchungen
Folgende Parameter sind routinemäßig zu untersuchen, wobei die Einzeluntersuchung entfallen kann bei Pa-
rametern, für die laufend Messwerte bestimmt und aufgezeichnet werden:
Aluminium (Anmerkung 1)
Ammonium
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) (Anmerkung 2)
Coliforme Bakterien
Eisen (Anmerkung 1)
Elektrische Leitfähigkeit
Escherichia coli (E. coli)
Färbung
Geruch
Geschmack
Koloniezahl bei 22 °C und 36 °C
Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 3)
Trübung
Wasserstoffionen-Konzentration
Das Gesundheitsamt kann bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a die Anzahl der
Analysen für die routinemäßig zu untersuchenden Parameter verringern, wenn
1. die Analysenergebnisse der in einem Zeitraum von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren durch-
geführten Untersuchungen konstant und erheblich besser als die in den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenz-
werte und Anforderungen sind und
2. es davon ausgeht, dass keine Umstände zu erwarten sind, die sich nachteilig auf die Qualität des Trink-
wassers auswirken können.
Die Mindesthäufigkeit der Analysen darf nicht weniger als die Hälfte der in Anlage 4 Teil II genannten Anzahl
betragen.
Anmerkung 1: Nur erforderlich bei einer Zugabe gemäß § 11. In allen anderen Fällen sind die Parameter in der Liste für die
umfassenden Untersuchungen enthalten.
Anmerkung 2: Nur erforderlich, wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beein-
flusst wird.
Anmerkung 3: Nur erforderlich bei Trinkwasser, das zur Abfüllung in verschließbare Behältnisse zum Zwecke der Abgabe
bestimmt ist.
b) Umfassende Untersuchungen
Alle gemäß den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Parameter, die nicht unter den routinemäßigen Untersuchungen
aufgeführt sind, beziehungsweise in deren Umfang nicht untersucht werden müssen, sind Gegenstand der
umfassenden Untersuchungen. Dies gilt nicht, wenn die routinemäßigen Untersuchungen bezüglich eines be-
stimmtes Parameters sich auf eine bestimmte Situation beschränken, wie z. B. die Abfüllung von Trinkwasser in
Behältnisse oder mikrobiologische Untersuchungen in bestimmten Teilen der Trinkwasser-Installation, oder
wenn die zuständigen Behörden für einen von ihnen festzulegenden Zeitraum feststellen, dass das Vorhanden-
sein eines Parameters in einem bestimmten Wasserversorgungsgebiet nicht in Konzentrationen zu erwarten ist,
die die Einhaltung des entsprechenden Grenzwertes gefährden könnten. Satz 1 gilt nicht für die Parameter für
Radioaktivität, die vorbehaltlich der Anmerkungen 3 bis 5 in Anlage 3 Teil I überwacht werden.
2392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011
Te i l I I
Häufigkeit der Untersuchungen
a) Mindesthäufigkeit der Analysen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet
Menge des in einem Wasserversorgungs- Routinemäßige Umfassende
gebiet abgegebenen oder Untersuchungen Untersuchungen
produzierten Wassers
in Kubikmeter pro Tag Anzahl der Analysen pro Jahr Anzahl der Analysen pro Jahr
(Anmerkung 1) (Anmerkung 2)
≤ 10 1 1
> 10 bis ≤ 1 000 4 1
> 1 000 bis ≤ 10 000 1
zuzüglich jeweils 1
pro 3 300 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden
4 auf 3 300 Kubikmeter aufgerundet)
> 10 000 bis ≤ 100 000 zuzüglich für die 3
über 1 000 Kubikmeter zuzüglich jeweils 1
pro Tag hinausgehende Menge pro 10 000 Kubikmeter pro Tag
jeweils 3 pro weitere
1 000 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest
der Berechnung werden
(Teilmengen als Rest auf 10 000 Kubikmeter aufgerundet)
der Berechnung werden
> 100 000 auf 1 000 Kubikmeter aufgerundet) 10
zuzüglich jeweils 1
pro 25 000 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden
auf 25 000 Kubikmeter aufgerundet)
Anmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr berechnet.
Anmerkung 2: Bei einer zeitweiligen, kurzfristigen Wasserversorgung (Ersatzversorgung) durch Wassertransport-Fahrzeuge
ist das darin bereitgestellte Wasser alle 48 Stunden zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wenn der
betreffende Wasserspeicher nicht innerhalb dieses Zeitraums gereinigt oder neu befüllt worden ist.
b) Untersuchung von Trinkwasser-Installationen nach § 14 Absatz 3
Der Parameter Legionella spec. ist mindestens einmal jährlich entsprechend den Vorgaben in § 14 Absatz 3 zu
untersuchen. Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d legt das Gesundheitsamt die
Häufigkeit fest.
Sind bei den jährlichen Untersuchungen auf Legionella spec. in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Bean-
standungen festgestellt worden, so kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle festlegen,
sofern die Anlage und Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich den allgemein anerkannten
Regeln der Technik entsprechen. Diese Verlängerung der Untersuchungsintervalle ist nicht möglich in Berei-
chen, in denen sich Patienten mit höherem Risiko für Krankenhausinfektionen befinden (z. B. Krankenhäuser,
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen,
Entbindungseinrichtungen).
Anzahl und Beschreibung der repräsentativen Probennahmestellen gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 richten sich
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die Probennahme erfolgt nach DIN EN ISO 19458 wie
dort unter „Zweck b“ beschrieben. Die Menge des vor dem Befüllen des Probenbehälters abgelaufenen Was-
sers darf 3 Liter nicht übersteigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011 2393
c) Mindesthäufigkeit der Analysen von Trinkwasser, das zur Abfüllung zum Zwecke der Abgabe in ver-
schlossenen Behältnissen bestimmt ist
Menge des Trinkwassers, Routinemäßige Umfassende
das zur Abfüllung zum Zwecke Untersuchungen Untersuchungen
der Abgabe in verschlossenen
Behältnissen bestimmt ist,
in Kubikmeter pro Tag
(Anmerkung 1) Anzahl der Analysen pro Jahr Anzahl der Analysen pro Jahr
≤ 10 1 1
> 10 bis ≤ 60 12 1
> 60 1 pro 5 Kubikmeter 1 pro 100 Kubikmeter
(Teilmengen als Rest (Teilmengen als Rest
der Berechnung werden der Berechnung werden
auf 5 Kubikmeter aufgerundet) auf 100 Kubikmeter aufgerundet)
Anmerkung 1: Für die Berechnung der Mengen werden Durchschnittswerte – ermittelt über ein Kalenderjahr – zugrunde
gelegt.
2394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011
Anlage 5
(zu § 15 Absatz 1, 2 und 4)
Spezifikationen für die Analyse der Parameter
Teil I
Parameter, für die mikrobiologische Analysenverfahren spezifiziert sind
Die nachstehenden Verfahrensgrundsätze für mikrobiologische Analysen haben Referenzfunktion, sofern ein CEN/
ISO-Verfahren angegeben ist; andernfalls dienen sie – bis zur etwaigen künftigen Annahme weiterer internationaler
CEN/ISO-Verfahren für diese Parameter – als Orientierungshilfe.
a) Coliforme Bakterien und Escherichia coli (E. coli): DIN EN ISO 9308-1
b) Enterokokken: DIN EN ISO 7899-2
c) Pseudomonas aeruginosa: DIN EN ISO 16266
d) Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen – Koloniezahl bei 22 °C und 36 °C:
aa) Verfahren nach DIN EN ISO 6222
bb) Als Koloniezahl wird die Zahl der mit 6- bis 8-facher Lupenvergrößerung sichtbaren Kolonien definiert, die
sich aus den in 1 Milliliter des zu untersuchenden Wassers befindlichen Bakterien in Plattengusskulturen mit
nährstoffreichen, peptonhaltigen Nährboden (1 % Fleischextrakt, 1 % Pepton) bei einer Bebrütungstempe-
ratur von (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C nach (44 ± 4) Stunden Bebrütungsdauer bilden. Die verwendbaren
Nährböden unterscheiden sich hauptsächlich durch das Verfestigungsmittel, sodass folgende Methoden
möglich sind:
aaa) Agar-Gelatine-Nährböden, Bebrütungstemperatur (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer
(44 ± 4) Stunden oder
bbb) Agar-Nährböden, Bebrütungstemperatur (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer (44 ± 4) Stun-
den
e) Clostridium perfringens (einschließlich Sporen):
Membranfiltration, dann anaerobe Bebrütung der Membran auf m-CP-Agar bei (44 ± 1) °C über (21 ± 3) Stun-
den. Auszählen aller dunkelgelben Kolonien, die nach einer Bedampfung mit Ammoniumhydroxid über eine
Dauer von 20 bis 30 Sekunden rosafarben oder rot werden.
Zusammensetzung des m-CP-Agar:
Basismedium
Tryptose 30 Gramm
Hefextrakt 20 Gramm
Saccharose 5 Gramm
Cysteinhydrochlorid 1 Gramm
MgSO4 • 7H2O 0,1 Gramm
Bromkresolpurpur 0,04 Gramm
Agar 15 Gramm
Wasser (Anmerkung 1) 1 000 Milliliter
Die Bestandteile des Basismediums auflösen und einen pH-Wert von 7,6 einstellen. Autoklavieren bei 121 °C für
eine Dauer von 15 Minuten. Abkühlen lassen und Folgendes hinzufügen:
D-Cycloserin 0,4 Gramm
Polymyxin-B-Sulfat 0,025 Gramm
Indoxyl-ß-D-Glukosid
aufgelöst in 8 ml sterilem Wasser 0,06 Gramm
Sterilfiltrierte 0,5 %ige
Phenolphthalein-Diphosphat-Lösung 20 Milliliter
Sterilfiltrierte 4,5 %ige Lösung von
FeCl3 • 6 H2O 2 Milliliter
f) Legionellen: Die Untersuchung auf Legionella spec. ist entsprechend ISO 11731 sowie DIN EN ISO 11731 Teil 2
unter Berücksichtigung gegebenenfalls vorliegender Empfehlungen des Umweltbundesamtes durchzuführen.
Anmerkung 1: Es ist destilliertes oder deionisiertes Wasser zu verwenden, das frei von Substanzen ist, die das Wachstum der
Bakterien unter den Untersuchungsbedingungen hemmen, und das der DIN ISO 3696 entspricht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011 2395
Teil II
Parameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind
Für folgende Parameter sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Ana-
lysenverfahren mindestens geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit den nachstehend
genannten Spezifikationen für Richtigkeit, Präzision und Nachweisgrenze zu messen. Unabhängig von der Emp-
findlichkeit des verwendeten Analysenverfahrens ist das Ergebnis mindestens bis auf die gleiche Dezimalstelle wie
bei dem jeweiligen Grenzwert in den Anlagen 2 und 3 anzugeben.
Richtigkeit Präzision Nachweisgrenze
Laufende in % des in % des in % des
Parameter Bemerkungen
Nummer Grenzwertes Grenzwertes Grenzwertes
(Anmerkung 1) (Anmerkung 1) (Anmerkung 2)
1 Acrylamid Anhand der Produktspezifikation
zu kontrollieren
2 Aluminium 10 10 10
3 Ammonium 10 10 10
4 Antimon 25 25 25
5 Arsen 10 10 10
6 Benzo-(a)-pyren 25 25 25
7 Benzol 25 25 25
8 Blei 10 10 10
9 Bor 10 10 10
10 Bromat 25 25 25
11 Cadmium 10 10 10
12 Chlorid 10 10 10
13 Chrom 10 10 10
14 Cyanid 10 10 10 Mit dem Verfahren sollte der
Gesamtcyanidgehalt in allen
Formen bestimmt werden
können
15 1,2-Dichlorethan 25 25 10
16 Eisen 10 10 10
17 Elektrische 10 10 10
Leitfähigkeit
18 Epichlorhydrin Anhand der Produktspezifikation
zu kontrollieren
19 Fluorid 10 10 10
20 Kupfer 10 10 10
21 Mangan 10 10 10
22 Natrium 10 10 10
23 Nickel 10 10 10
24 Nitrat 10 10 10
25 Nitrit 10 10 10
26 Oxidierbarkeit 25 25 10
2396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011
Richtigkeit Präzision Nachweisgrenze
Laufende in % des in % des in % des
Parameter Bemerkungen
Nummer Grenzwertes Grenzwertes Grenzwertes
(Anmerkung 1) (Anmerkung 1) (Anmerkung 2)
27 Pflanzenschutz- 25 25 25 Die Verfahrenskennwerte gelten
mittel-Wirkstoffe für jeden einzelnen Pflanzen-
und Biozidprodukt- schutzmittel-Wirkstoff und
Wirkstoffe Biozidprodukt-Wirkstoff und
hängen von dem betreffenden
Mittel ab. Die Nachweisgrenze
ist möglicherweise nicht für alle
Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe
und Biozidprodukt-Wirkstoffe
erreichbar; die Erreichung dieses
Standards sollte angestrebt
werden
28 Polyzyklische 25 25 25 Die Verfahrenskennwerte gelten
aromatische für die einzelnen spezifizierten
Kohlenwasserstoffe Stoffe bei 25 % des Grenzwertes
in Anlage 2
29 Quecksilber 20 10 10
30 Selen 10 10 10
31 Sulfat 10 10 10
32 Tetrachlorethen 25 25 10 Die Verfahrenskennwerte gelten
bei 50 % des Grenzwertes in
Anlage 2
33 Trichlorethen 25 25 10 Die Verfahrenskennwerte gelten
bei 50 % des Grenzwertes in
Anlage 2
34 Trihalogenmethane 25 25 10 Die Verfahrenskennwerte gelten
für die einzelnen spezifizierten
Stoffe bei 25 % des Grenzwertes
in Anlage 2
35 Uran 10 10 10
36 Vinylchlorid Anhand der Produktspezifikation
zu kontrollieren
Für die Wasserstoffionen-Konzentration sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das
verwendete Analysenverfahren geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit
von 0,1 pH-Einheiten und einer Präzision von 0,1 pH-Einheiten zu messen. Für die Kontrolle der Trübung von
aufbereitetem Oberflächenwasser sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das ange-
wandte Analysenverfahren mindestens geeignet ist, den Trübungswert mit einer Richtigkeit, einer Präzision und
einer Nachweisgrenze von jeweils 25 % zu messen.
Anmerkung 1: Dieser Begriff ist in ISO 5725 definiert.
Anmerkung 2: Nachweisgrenze ist entweder
– die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer
niedrigen Konzentration des Parameters oder
– die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer Blindprobe.
Teil III
Parameter, für die keine Verfahrenskennwerte spezifiziert sind
Färbung
Geruch
Geschmack
Organisch gebundener Kohlenstoff
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011 2397
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
Vom 30. November 2011
Auf Grund des § 62 Absatz 1 des Lebensmittel- und 2. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die neuen §§ 13
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekannt- und 14.
machung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) ver- 3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
ordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz: a) In dem Klammerzusatz der Überschrift wird die
Angabe „§ 9“ durch die Angabe „§ 13“ ersetzt.
Artikel 1 b) In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EG)
Die Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldver- Nr. 220/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 155)“
ordnung vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2136), durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 189/2011
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni (ABl. L 53 vom 26.2.2011, S. 56)“ ersetzt.
2010 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist, wird wie c) In Nummer 3 wird die Angabe „Verordnung (EG)
folgt geändert: Nr. 1161/2009 (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 8)“
1. Nach § 8 werden folgende §§ 9 bis 12 eingefügt: durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 150/2011
(ABl. L 46 vom 19.2.2011, S. 14)“ ersetzt.
„§ 9
d) In Nummer 4 wird die Angabe „Verordnung (EG)
Durchsetzung bestimmter Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109)“
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 durch die Angabe „Durchführungsverordnung
Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des (EU) Nr. 739/2011 (ABl. L 196 vom 28.7.2011,
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird S. 3)“ ersetzt.
bestraft, wer entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Verord- e) In Nummer 8 werden die Wörter „die durch die
nung (EG) Nr. 1135/2009 ein dort genanntes Erzeug- Verordnung (EU) Nr. 212/2010 (ABl. L 65 vom
nis einführt. 13.3.2010, S. 16) geändert worden ist.“ durch
die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU)
§ 10 Nr. 187/2011 (ABl. L 53 vom 26.2.2011, S. 45)
Durchsetzung bestimmter geändert worden ist,“ ersetzt.
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1151/2009 f) Folgende Nummern 9 bis 12 werden angefügt:
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num- „9. Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommis-
mer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermit- sion vom 25. November 2009 mit Sonder-
telgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr- vorschriften für die Einfuhr von bestimmten
lässig entgegen Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft
(EG) Nr. 1151/2009 eine Meldung nicht, nicht richtig, China ist, und zur Aufhebung der Entschei-
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. dung 2008/798/EG (ABl. L 311 vom
26.11.2009, S. 3, L 161 vom 29.6.2010,
§ 11 S. 12),
Durchsetzung bestimmter 10. Verordnung (EG) Nr. 1151/2009 der Kommis-
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 sion vom 27. November 2009 mit Sondervor-
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num- schriften für die Einfuhr von Sonnenblumenöl,
mer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermit- dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine
telgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr- ist, wegen des Risikos einer Kontamination
lässig entgegen Artikel 5 Unterabsatz 2 der Verord- durch Mineralöl sowie zur Aufhebung der Ent-
nung (EG) Nr. 1152/2009 das dort genannte Doku- scheidung 2008/433/EG (ABl. L 313 vom
ment nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht 28.11.2009, S. 36),
rechtzeitig übermittelt. 11. Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 der Kommis-
sion vom 27. November 2009 mit Sonder-
§ 12 vorschriften für die Einfuhr bestimmter
Durchsetzung bestimmter Lebensmittel aus bestimmten Drittländern
Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 961/2011 wegen des Risikos einer Aflatoxin-Konta-
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num- mination und zur Aufhebung der Entschei-
mer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermit- dung 2006/504/EG (ABl. L 313 vom
telgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr- 28.11.2009, S. 40),
lässig entgegen Artikel 4 der Verordnung (EU) 12. Verordnung (EU) Nr. 961/2011 der Kommis-
Nr. 961/2011 die Ankunft einer Sendung nicht, nicht sion vom 27. September 2011 zum Erlass
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit- von Sondervorschriften für die Einfuhr von
teilt.“ Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung
2398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011
oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
der Verordnung (EU) Nr. 297/2011 (ABl. L 252 Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
vom 28.9.2011, S. 10).“
Artikel 3
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der in Kraft.
Bonn, den 30. November 2011
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011 2399
Vierte Verordnung
zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung*)
Vom 30. November 2011
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- folgenden Rechtsakten festgelegt sind und diese
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund nicht erreicht werden:
des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe d,
1. Artikel 2 der Entscheidung 2005/34/EG der
e und f Doppelbuchstabe bb, auch in Verbindung mit
Kommission vom 11. Januar 2005 zur Fest-
Absatz 3 Satz 1, und Absatz 2 Nummer 1 und 2 des legung einheitlicher Normen für die Untersu-
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der chung von aus Drittländern eingeführten Erzeug-
Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011
nissen tierischen Ursprungs auf bestimmte
(BGBl. I S. 1770), im Einvernehmen mit dem Bundes-
Rückstände (ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 61) in
ministerium der Finanzen: Verbindung mit Anhang II der Entscheidung
2002/657/EG der Kommission vom 12. August
Artikel 1 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG
Änderung der des Rates betreffend die Durchführung von
Lebensmitteleinfuhr-Verordnung Analysemethoden und die Auswertung von Er-
gebnissen (ABl. L 221 vom 17.9.2002, S. 8,
Die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung L 229 vom 6.9.2002, S. 66) in der jeweils gelten-
der Bekanntmachung vom 15. September 2011 (BGBl. I den Fassung oder
S. 1860) wird wie folgt geändert:
2. Rechtsakte der Europäischen Union, die auf
1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009
„§ 3a des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Ge-
Vorlage von Schiffs- und Flugzeugmanifesten meinschaftsverfahrens für die Festsetzung von
Wer als Verantwortlicher für ein Schiff oder Flug- Höchstmengen für pharmakologisch wirksame
zeug mit diesem Lebensmittel tierischen Ursprungs Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur
in das Inland verbringt, hat der für die Grenzkon- Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90
trollstelle zuständigen Behörde auf deren Verlangen des Rates und zur Änderung der Richt-
das Schiffs- oder Flugzeugmanifest zum Zwecke linie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments
der Überwachung der Einhaltung des Artikels 2 Ab- und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11)
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 vorzule- in der jeweils geltenden Fassung gestützt
gen. Das Schiffs- oder Flugzeugmanifest ist in elek- werden.“
tronischer Form vorzulegen, soweit die für die 4. § 9 wird wie folgt geändert:
Grenzkontrollstelle zuständige Behörde dies ver-
langt.“ a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
2. In § 4 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „(ABl. L 15 „Die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zustän-
vom 20.1.2010, S. 1)“ durch die Angabe „(ABl. L 15 dige Behörde hat bei den zur Durchfuhr ange-
vom 20.1.2010, S. 1, L 293 vom 11.11.2010, S. 72), zeigten Sendungen zusätzlich eine Warenunter-
die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 363/2011 suchung nach § 7 Absatz 1 durchzuführen, so-
(ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 28) geändert worden fern Gründe des Gesundheitsschutzes oder ein
ist,“ ersetzt. begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen
lebensmittelrechtliche Bestimmungen es erfor-
3. § 8 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: dern.“
„(5) Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b gilt b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
nicht, soweit Referenzwerte für Maßnahmen in Be-
„(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4
zug auf die jeweiligen Rückstände in den nach-
kann die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zu-
*) Artikel 1 Nummer 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung des
ständige Behörde im Luft- und Seeverkehr bei
Artikels 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 97/78/EG des Rates der Durchfuhr von Sendungen, die innerhalb
vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die des in § 7 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitraums
Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft einge- unmittelbar in ein anderes Flugzeug oder Schiff
führten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9), die zuletzt
durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352) umgeladen werden und dazu bestimmt sind,
geändert worden ist. ohne weiteren Zwischenhalt in den in Anhang I
2400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011
der Richtlinie 97/78/EG genannten Gebieten in § 17b
ein Drittland verbracht zu werden, vorschreiben,
Vorschriften für Lebensmittel
dass der für den Transport Verantwortliche die
aus Indien bezüglich Guarkernmehl
für die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige
Behörde unverzüglich in der von ihr bestimmten (1) Es ist verboten,
Weise über den Entladezeitpunkt und -ort zu un- 1. einen in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung
terrichten hat. Die für die Eingangsgrenzkontroll- (EU) Nr. 258/2010 der Kommission vom
stelle zuständige Behörde hat eine Dokumenten- 25. März 2010 zum Erlass von Sondervorschrif-
prüfung, auch anhand beglaubigter Kopien, und ten für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ur-
eine Nämlichkeitskontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risi-
durchführen, sofern Gründe des Gesundheits- kos einer Kontamination mit Pentachlorphenol
schutzes es erfordern. Absatz 1 Satz 3 gilt ent- und Dioxinen sowie zur Aufhebung der Entschei-
sprechend.“ dung 2008/352/EG (ABl. L 80 vom 26.3.2010,
5. Nach § 17 wird folgender neuer Abschnitt 4 einge- S. 28) bezeichneten Stoff als Lebensmittel,
fügt: 2. ein in Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
„Abschnitt 4 Nr. 258/2010 bezeichnetes Lebensmittel
Vorschriften für bestimmte Lebensmittel einzuführen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 ist die
§ 17a Einfuhr eines dort genannten Lebensmittels zuläs-
Vorschriften für Lebensmittel sig, soweit es über eine in der Anlage 6 genannte
aus China bezüglich Melamin Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und es
keinen Gehalt an Pentachlorphenol enthält, der
(1) Es ist verboten, 0,01 mg/kg überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend
1. ein in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Ver- für einen in Absatz 1 Nummer 1 genannten Stoff.
ordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission (3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 und
vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften Absatz 2 Satz 1 ist die Einfuhr eines dort genannten
für die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen, Lebensmittels, das vor dem 14. April 2010 aus
deren Ursprung oder Herkunft China ist, und seinem Ursprungsland verbracht worden ist, zu-
zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG lässig, soweit es
(ABl. L 311 vom 26.11.2009, S. 3, L 161 vom
29.6.2010, S. 12) bezeichnetes Lebensmittel, 1. über eine in der Anlage 6 genannte Kontrollstelle
in das Inland verbracht wird und
2. einen in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der
2. nachweislich eines Analyseberichts nach Arti-
Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 bezeichneten
kel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2008/352/EG
Stoff als Lebensmittel
der Kommission vom 29. April 2008 zum Erlass
einzuführen. von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guar-
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ist die kernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien
Einfuhr eines dort genannten Lebensmittels zuläs- ist, wegen des Risikos einer Kontamination die-
sig, soweit es über eine in der Anlage 5 genannte ser Erzeugnisse mit Pentachlorphenol und Dioxi-
Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und es nen (ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 42) keinen Ge-
keinen Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg halt an Pentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg
überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in überschreitet.
Absatz 1 Nummer 2 genannten Stoff. Artikel 2 Satz 1 gilt entsprechend für einen in Absatz 1 Num-
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 bleibt mer 1 genannten Stoff.
unberührt.
(4) Die für die Durchführung der Kontrollen nach
(3) Die für die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010
Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 zuständige Behörde stellt dem für die kontrollierte
zuständige Behörde stellt dem für die kontrollierte Sendung jeweils verantwortlichen Lebensmittel-
Sendung jeweils verantwortlichen Lebensmittel- unternehmer oder dessen Vertreter eine schriftliche
unternehmer oder dessen Vertreter eine schriftliche Bescheinigung über das Erfüllen der in Artikel 8 der
Bescheinigung über das Erfüllen der in Artikel 4 Ab- Verordnung (EU) Nr. 258/2010 genannten Anforde-
satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 genann- rungen aus, mit der dieser den dort genannten
ten Anforderungen aus, mit der dieser den dort ge- Nachweis führen kann.
nannten Nachweis führen kann.
(5) Wer zur Mitteilung nach Artikel 4 der Verord-
(4) Wer zur Mitteilung nach Artikel 3 der Verord- nung (EU) Nr. 258/2010 verpflichtet ist, hat diese
nung (EG) Nr. 1135/2009 verpflichtet ist, hat diese Mitteilung mindestens einen Werktag vor Eintreffen
Mitteilung mindestens einen Werktag vor Eintreffen der Sendung der Kontrollstelle nach Absatz 3 Satz 1
der Sendung der Kontrollstelle nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zu übermitteln. Abweichend von Satz 1
zu übermitteln. Abweichend von Satz 1 kann die für kann die für die Kontrollstelle zuständige Behörde
die Kontrollstelle zuständige Behörde eine spätere eine spätere Mitteilung noch als fristgerecht an-
Mitteilung noch als fristgerecht anerkennen, soweit erkennen, soweit dadurch die ordnungsgemäße
dadurch die ordnungsgemäße Durchführung der Durchführung der Einfuhrkontrolle nicht behindert
Einfuhrkontrolle nicht behindert wird. wird.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011 2401
6. Die bisherigen Abschnitte 4 und 5 werden die Ab- 9. Anlage 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
schnitte 5 und 6.
„7. Nahrungsergänzungsmittel in Fertigpackungen,
7. § 19 wird wie folgt geändert: die
a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein
a) geringe Mengen von Erzeugnissen tierischen
Komma ersetzt.
Ursprungs oder
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt. b) Glucosamin, Chondroitin oder Chitosan
c) Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt: enthalten,“.
„5. entgegen § 17a Absatz 1 ein dort genanntes 10. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
Lebensmittel oder einen dort genannten
Stoff als Lebensmittel einführt oder a) In Kapitel I Nummer 7 Buchstabe b werden nach
6. entgegen § 17b Absatz 1 einen dort genann- der Angabe „(ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1)“
ten Stoff als Lebensmittel oder ein dort ge- die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“
nanntes Lebensmittel einführt.“ eingefügt.
8. § 20 wird wie folgt geändert: b) In Kapitel III Nummer 2.5 werden nach der An-
gabe „(ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46)“ die
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 60 Absatz 1“
Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ einge-
durch die Angabe „§ 60 Absatz 1 Nummer 2“
fügt.
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: c) In Kapitel IV Nummer 1.1 Spalte 3 werden die
Wörter „des Europäischen Parlaments und des
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines
eingefügt:
Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung
„1a. entgegen § 3a ein Schiffs- oder Flug- von Höchstmengen für Rückstände pharma-
zeugmanifest nicht, nicht richtig, nicht kologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln
vollständig, nicht in der vorgeschriebe- tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verord-
nen Weise oder nicht rechtzeitig vor- nung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur
legt,“. Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Euro-
bb) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a päischen Parlaments und des Rates und der Ver-
eingefügt: ordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom
„12a. entgegen § 17a Absatz 4 Satz 1 oder 16.6.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fas-
§ 17b Absatz 5 Satz 1 eine Mitteilung sung“ gestrichen.
nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig übermittelt,“. 11. Folgende Anlagen 5 und 6 werden angefügt:
„Anlage 5
(zu § 17a Absatz 2 Satz 1)
Liste
der nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009
in Deutschland für Lebensmittel benannten Kontrollstellen
Land Benannte Grenzkontrollstellen
Baden-Württemberg Grenzkontrollstelle (GKS) Stuttgart (Flughafen)
Bayern GKS München (Flughafen)
Berlin GKS Berlin-Tegel (Flughafen)
Brandenburg GKS Schönefeld (Flughafen)
Bremen GKS Bremen (Hafen), GKS Bremerhaven (Hafen)
Hamburg GKS Hamburg (Hafen), GKS Hamburg (Flughafen)
Hessen GKS Frankfurt/Main (Flughafen)
Niedersachsen GKS Cuxhaven (Hafen),
GKS Hannover-Langenhagen (Flughafen)
Nordrhein-Westfalen GKS Düsseldorf (Flughafen), GKS Köln (Flughafen)
Rheinland-Pfalz GKS Hahn (Flughafen)
Sachsen GKS Leipzig/Halle (Flughafen)
2402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011
Anlage 6
(zu § 17b Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)
Liste
der nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010
in Deutschland für Lebensmittel benannte Kontrollstellen
Land Benannte Kontrollstellen für Lebensmittel
Baden-Württemberg Grenzkontrollstelle (GKS) Stuttgart (Flughafen),
Landratsamt Konstanz
Bayern GKS München (Flughafen) (Landratsamt Erding,
Bajuwarenstraße 3, 85435 Erding)
Berlin GKS Berlin-Tegel (Flughafen)
Brandenburg GKS Schönefeld (Flughafen)
Bremen GKS Bremen (Hafen), GKS Bremerhaven (Hafen)
Hamburg GKS Hamburg (Hafen), GKS Hamburg (Flughafen)
Hessen GKS Frankfurt/Main (Flughafen)
Niedersachsen GKS Cuxhaven (Hafen),
GKS Hannover-Langenhagen (Flughafen)
Nordrhein-Westfalen GKS Düsseldorf (Flughafen), GKS Köln (Flughafen)
Rheinland-Pfalz GKS Hahn (Flughafen)
Sachsen GKS Leipzig/Halle (Flughafen)“.
Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
1. die Melamin-Lebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 11. März 2009
(BGBl. I S. 493), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juli 2010
(BGBl. I S. 996) geändert worden ist, und
2. die Guarkernmehl-Lebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 22. Juli 2010
(BGBl. I S. 996, 1008).
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. November 2011
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011 2403
Erste Verordnung
zur Änderung der Zweiundvierzigsten Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung
Vom 30. November 2011
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz verordnet:
– auf Grund des § 23 Nummer 1 und des § 23a Nummer 2 und 8 des Lebens-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770),
– auf Grund des § 35 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I
S. 1770) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie:
Artikel 1
Artikel 2 Absatz 2 der Zweiundvierzigsten Verordnung zur Änderung der
Futtermittelverordnung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1401) wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. November 2011
Die Bundesministerin
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
2404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011
Bekanntmachung
der Neufassung der BSE-Untersuchungsverordnung
Vom 30. November 2011
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung vom 19. Oktober 2011 (BGBl. I
S. 2091) wird nachstehend der Wortlaut der BSE-Untersuchungsverordnung in
der seit dem 27. Oktober 2011 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 18. September 2002
(BGBl. I S. 3730; 2004 I S. 1405),
2. den am 24. Juli 2004 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom 16. Juli
2004 (BGBl. I S. 1697),
3. den am 27. Juni 2006 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
20. Juni 2006 (BGBl. I S. 1333),
4. den am 28. November 2008 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
21. November 2008 (BGBl. I S. 2229),
5. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom
11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2461),
6. den am 4. März 2010 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
23. Februar 2010 (BGBl. I S. 190),
7. den am 22. Juli 2010 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli
2010 (BGBl. I S. 934),
8. den am 19. Juli 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli
2011 (BGBl. I S. 1390),
9. den am 27. Oktober 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genann-
ten Verordnung.
Bonn, den 30. November 2011
Die Bundesministerin
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011 2405
Verordnung
zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE
(BSE-Untersuchungsverordnung – BSEUntersV)
§1 1. Die Probenahme erfolgt unter Aufsicht des amt-
Durchführung von BSE-Tests lichen Untersuchungspersonals.
(1) Die Untersuchung von Rindern, einschließlich 2. Die Durchführung der Probenahme und der
Wasserbüffeln und Bisons, nach Artikel 6 Absatz 1 in Labortests sowie die Führung der Nachweise
Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 Buchstabe a und b über die betriebseigenen Kontrollen erfolgt ent-
der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen sprechend § 2 nach Maßgabe des Anhangs III
Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Kapitel A Abschnitt I Nummer 1 der Verordnung (EG)
Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung Nr. 999/ 2001.
bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopa- 3. Die Labortests werden in einem Labor durchgeführt,
thien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1) in der jeweils das die Anforderungen des Artikels 12 Absatz 2
geltenden Fassung erfolgt im Rahmen der Labortests und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europä-
nach Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
(EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Ein-
des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Ver- haltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts so-
fahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von wie der Bestimmungen über Tiergesundheit und
zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191
tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, vom 28.5.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
L 226 vom 25.6.2004, S. 83) in der jeweils geltenden sung an die dort vorgesehene Benennung erfüllt.
Fassung.
(1a) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 in Verbin- 4. Der Antragsteller verpflichtet sich, auf die Genuss-
dung mit Absatz 1a Satz 1 Buchstabe a und Anhang III tauglichkeitskennzeichnung nach Artikel 5 Nummer 2
Kapitel A Abschnitt I Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 bis zum
Nr. 999/2001 sind die Untersuchungen von Rindern, Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu ver-
einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, soweit sie in zichten.
einem der in der Anlage aufgeführten Mitgliedstaaten
geboren worden sind, erst bei den über 48 Monate al- §4
ten Tieren durchzuführen. Maßnahmen nach Feststellung von BSE
(1b) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 in Verbin-
dung mit Absatz 1a Satz 1 Buchstabe b und Anhang III (1) Wird bei einem geschlachteten Rind im Rahmen
Kapitel A Abschnitt I Nummer 2.2 der Verordnung (EG) einer Untersuchung nach § 1 Absatz 1 oder § 3 die
Nr. 999/2001 sind die Untersuchungen von Rindern, Bovine Spongiforme Enzephalopathie nachgewiesen,
einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, soweit sie in so hat die zuständige Behörde das Fleisch, das durch
einem der in der Anlage aufgeführten Mitgliedstaaten die oder infolge der Schlachtung des Rindes nach Maß-
geboren worden sind, erst bei den über 72 Monate al- gabe des Absatzes 2 als mit infektiösem Material ver-
ten Tieren durchzuführen. unreinigt anzusehen ist, zu beschlagnahmen und die
Beseitigung nach den für Material der Kategorie 1 im
(2) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a oder b der
mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nummer 6.1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Par-
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 kann die zuständige Be- laments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hy-
hörde zulassen, dass die Genusstauglichkeitskenn- gienevorschriften für nicht für den menschlichen Ver-
zeichnung des Fleisches erfolgt, bevor ein negatives zehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273
Ergebnis der Untersuchung nach Absatz 1 vorliegt, so- vom 10.10.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
fern sichergestellt ist, dass das Fleisch erst nach Vor- geltenden Vorschriften anzuordnen.
liegen des negativen Ergebnisses aus dem Schlachtbe-
trieb befördert wird. (2) Zusätzlich zu den in Artikel 6 Absatz 1 in Verbin-
dung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nummer 6.5
§2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bezeichneten
Schlachtkörpern ist das Fleisch als verunreinigt im
Probenahme
Sinne des Absatzes 1 anzusehen, das von allen nach
Die Probenahme hat so zu erfolgen, dass eine nach- der Schlachtung des Rindes, bei dem die Bovine Spon-
teilige Beeinflussung des Fleisches ausgeschlossen ist. giforme Enzephalopathie nachgewiesen wurde, ge-
schlachteten Rindern stammt. Satz 1 gilt nicht, soweit
§3
1. der Schlagbolzen, sofern nicht ein Betäubungsver-
Betriebseigene Kontrollen fahren angewendet wird, bei dem die Schädelhöhle
Die zuständige Behörde hat auf Antrag Untersuchun- nicht eröffnet wird,
gen entsprechend § 1 Absatz 1 im Rahmen betriebs-
2. das Messer für das Absetzen des Kopfes,
eigener Kontrollen bei Rindern, die nicht einer amt-
lichen Untersuchung nach § 1 Absatz 1 zu unterziehen 3. die Sägeblätter oder Sägebänder der Rückenspalt-
sind, zu genehmigen, wenn folgende Voraussetzungen säge, sofern nicht das Rückenmark vor der Spaltung
vorliegen: der Wirbelsäule vollständig entfernt wird,
2406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011
4. die Geräte oder die Geräteteile zum Entfernen des mittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004,
Rückenmarks, die unmittelbar mit Rückenmark in S. 55, L 226 vom 25.6.2004, S. 22) frisches Fleisch von
Berührung kommen und Rindern gewinnt, die nach § 1 Absatz 1 zu untersuchen
5. alle sonstigen Geräte oder Geräteteile und Schutz- sind oder nach § 3 untersucht werden, hat hinsichtlich
kleidungen, wie Schutzhandschuhe, die mit infek- der untersuchten Rinder Nachweise über deren Ohr-
tiösem Material verunreinigt sein können, markennummern nach § 27 Absatz 3 der Viehverkehrs-
verordnung, deren Schlachtdatum und deren Alter zu
nach der Schlachtung des Rindes, bei dem die Bovine führen.
Spongiforme Enzephalopathie nachgewiesen wurde,
ausgetauscht oder nach Maßgabe des Absatzes 3 ge- (2) Die Nachweise sind in übersichtlicher Weise ge-
reinigt und desinfiziert worden sind. ordnet und in fortlaufender Weise zu führen. Sie sind
(3) Die Reinigung nach Absatz 2 Satz 2 ist mit hei- zwei Jahre lang, beginnend mit dem Tag der Schlach-
ßem Wasser (ohne Hochdruck), die Desinfektion nach tung, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf
Absatz 2 Satz 2 ist mit einer Natriumhypochloritlösung, Verlangen vorzulegen.
die mindestens 2 Prozent freies Chlor enthält, oder mit
1 N (4 Prozent) Natronlauge durchzuführen. Die Des- §6
infektion nach Satz 1 ist so durchzuführen, dass die Ordnungswidrigkeiten
Einwirkungszeit der Desinfektionsmittel mindestens
60 Minuten und ihre Temperatur bei Verwendung von Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Num-
1 N (4 Prozent) Natronlauge mindestens 20 °C beträgt. mer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermit-
Die zuständige Behörde kann die Anwendung anderer telgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-
Desinfektionsverfahren gestatten, die in ihrer Wirksam- sig
keit der nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch- 1. entgegen § 5 Absatz 1 einen Nachweis nicht, nicht
geführten Desinfektion entsprechen. richtig oder nicht vollständig führt oder
§5 2. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 einen Nachweis nicht
Nachweise über die Abgabe von Fleisch oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(1) Wer in einem Schlachthof im Sinne des Anhangs I
Nummer 1.16 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des
§7
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebens- (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011 2407
Anlage
(zu § 1 Absatz 1a und 1b)
Belgien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Italien
Lettland
Litauen
Luxemburg
Malta
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Schweden
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Ungarn
Vereinigtes Königreich sowie die Kanalinseln und die Insel Man
Zypern
2408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011
Verordnung
über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes
in der Bundespolizei und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 2. Dezember 2011
Auf Grund des § 3 Absatz 2 des Bundespolizeibeam- § 17 Übergangsregelungen für den Aufstieg
tengesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 2 des Geset- § 18 Überleitung aus der Laufbahn der Grenzjäger und Unter-
zes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu gefasst führer sowie aus der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere
worden ist, verordnet die Bundesregierung: Anlage 1 zu § 3 Absatz 2
Anlage 2 zu § 12
Artikel 1
§1
Verordnung
über die Laufbahnen des Geltungsbereich
Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei Soweit in dieser Verordnung nichts anderes be-
(Bundespolizei-Laufbahnverordnung – BPolLV) stimmt ist, gelten für die Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei die
Inhaltsübersicht Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung.
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Schwerbehinderte Menschen §2
§ 3 Gestaltung und Ämter der Laufbahnen Schwerbehinderte Menschen
§ 4 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
§ 5 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maß-
gabe, dass die besonderen gesundheitlichen Anforde-
§ 6 Mittlerer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
rungen, die der Polizeivollzugsdienst an Beamtinnen
§ 7 Gehobener Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
und Beamte stellt, berücksichtigt werden.
§ 8 Höherer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
§ 9 Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundes-
polizei bei Besitz einer erforderlichen Hochschulausbildung §3
§ 10 Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundes- Gestaltung
polizei für Bewerberinnen und Bewerber mit einer zweiten und Ämter der Laufbahnen
Staatsprüfung
§ 11 Einstellung oder Versetzung aus Laufbahnen des Polizei- (1) Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der
vollzugsdienstes Bundespolizei sind
§ 12 Besondere Fachverwendungen 1. die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes
§ 13 Erprobungszeit in der Bundespolizei,
§ 14 Fortbildung sowie Erhaltung der körperlichen Leistungs-
fähigkeit 2. die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdiens-
§ 15 Aufstieg tes in der Bundespolizei und
§ 16 Verkürzter Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst 3. die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes in
in der Bundespolizei der Bundespolizei.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011 2409
(2) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienst noch
die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben nicht 42 Jahre alt sein. Diese Höchstaltersgrenzen
sich aus Anlage 1. Im Übrigen gilt § 9 Absatz 2 der gelten nicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Einglie-
Bundeslaufbahnverordnung. derungs- oder Zulassungsscheins nach § 9 des Solda-
tenversorgungsgesetzes sowie für Teilnehmerinnen und
§4 Teilnehmer an Eingliederungsmaßnahmen nach § 7 Ab-
satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Einrichtung
von Vorbereitungsdiensten (5) Bei erheblichem dienstlichen Interesse kann das
Bundespolizeipräsidium Ausnahmen von Absatz 3 bis
Für die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in
zu den Höchstaltersgrenzen nach Absatz 4 Satz 2 zu-
der Bundespolizei werden Vorbereitungsdienste einge-
lassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
richtet. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 2 der Bundeslauf-
bahnverordnung. 1. einen Berufs- oder Hochschulabschluss besitzt, der
der Verwendung in der Laufbahn besonders förder-
§5 lich ist, und
Einstellung 2. durch eine mindestens dreijährige hauptberufliche
in den Vorbereitungsdienst Tätigkeit berufliche Erfahrungen erworben hat, die
der Verwendung in der Laufbahn besonders förder-
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Be- lich sind.
amtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorberei-
tungsdienst eingestellt. Einstellungsbehörde für den Das Bundespolizeipräsidium kann bei erheblichem
mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst in der dienstlichen Interesse Ausnahmen bis zu den Höchst-
Bundespolizei ist die Bundespolizeiakademie. Einstel- altersgrenzen nach Absatz 4 Satz 2 auch zulassen,
lungsbehörde für den höheren Polizeivollzugsdienst in wenn sich der berufliche Werdegang nachweislich aus
der Bundespolizei ist das Bundespolizeipräsidium. von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu ver-
tretenden Gründen in einem solchen Maß verzögert hat,
(2) Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf füh- dass die Anwendung der Höchstaltersgrenze nach
ren während des Vorbereitungsdienstes Absatz 3 unbillig wäre. Ein erhebliches dienstliches In-
1. im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespoli- teresse liegt insbesondere vor, wenn die Ausnahme zur
zei die Dienstbezeichnung „Polizeimeisteranwärte- Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufga-
rin“ oder „Polizeimeisteranwärter“, ben erforderlich ist.
2. im gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundes-
§6
polizei die Dienstbezeichnung „Polizeikommissaran-
wärterin“ oder „Polizeikommissaranwärter“ und Mittlerer
Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
3. im höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespoli-
zei die Dienstbezeichnung „Polizeiratanwärterin“ (1) Der Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizei-
oder „Polizeiratanwärter“. vollzugsdienst in der Bundespolizei dauert zwei Jahre
und sechs Monate. Im Übrigen gilt § 12 der Bundes-
(3) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren Po- laufbahnverordnung.
lizeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann eingestellt
werden, wer mindestens 16 Jahre und noch nicht (2) Haben Polizeikommissaranwärterinnen oder Poli-
28 Jahre alt ist. In den Vorbereitungsdienst für den ge- zeikommissaranwärter die Laufbahnprüfung für den ge-
hobenen oder höheren Polizeivollzugsdienst in der hobenen Polizeivollzugsdienst endgültig nicht bestan-
Bundespolizei kann eingestellt werden, wer noch nicht den, kann das Bundespolizeipräsidium auf Vorschlag
34 Jahre alt ist. der Prüfungskommission ihnen die Befähigung für die
Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der
(4) Das Höchstalter nach Absatz 3 wird angehoben Bundespolizei zuerkennen, wenn sie die dafür erforder-
um Zeiten lichen Kenntnisse nachgewiesen haben.
1. des Mutterschutzes,
§7
2. der Kinderbetreuung, höchstens jedoch um drei
Jahre je Kind, sowie Gehobener
Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
3. der Pflege naher Angehöriger (Eltern, Schwiegerel-
tern, Ehegattinnen oder Ehegatten, Lebenspartne- Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizei-
rinnen oder Lebenspartner, Geschwister oder Kin- vollzugsdienst in der Bundespolizei dauert drei Jahre
der), für die eine Pflegestufe nach § 15 des Elften und wird in einem modularisierten Diplomstudiengang
Buches Sozialgesetzbuch festgestellt worden war an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Ver-
oder ist und die von der Bewerberin oder dem Be- waltung durchgeführt. Im Übrigen gilt § 13 der Bundes-
werber aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung laufbahnverordnung.
in dem in § 15 Absatz 3 des Elften Buches Sozialge-
setzbuch genannten Umfang gepflegt worden sind §8
oder werden; dabei kann das Höchstalter jedoch Höherer Polizeivollzugsdienst
höchstens um drei Jahre je Angehörige oder Ange- in der Bundespolizei
hörigen angehoben werden. Der Vorbereitungsdienst für den höheren Polizeivoll-
Auch wenn Zeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen sind, zugsdienst in der Bundespolizei dauert in der Regel
darf die Bewerberin oder der Bewerber für den mittleren zwei Jahre. Er besteht aus einer fachpraktischen Aus-
Polizeivollzugsdienst noch nicht 36 Jahre und für den bildungsphase und dem Masterstudiengang „Öffent-
2410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011
liche Verwaltung – Polizeimanagement (Public (2) Als Befähigung für die jeweilige Laufbahn des
Administration – Police Management)“ an der Deut- Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei kann aner-
schen Hochschule der Polizei. Einstellungsbehörde ist kannt werden die Befähigung für die entsprechende
das Bundespolizeipräsidium. Im Übrigen gilt § 14 der Laufbahn
Bundeslaufbahnverordnung.
1. des Polizeivollzugsdienstes eines Bundeslandes,
§9 2. des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes des Bun-
des oder eines Bundeslandes oder
Zugang zum höheren
Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei bei 3. des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bun-
Besitz einer erforderlichen Hochschulausbildung destag.
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs- Über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung ent-
beamte des mittleren und gehobenen Polizeivollzugs- scheidet das Bundespolizeipräsidium.
dienstes in der Bundespolizei, die eine Hochschulaus-
(3) Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivoll-
bildung besitzen, die den Zugang zum höheren Polizei-
zugsbeamte hat eine Unterweisungszeit von mindes-
vollzugsdienst in der Bundespolizei eröffnet, können
tens sechs Monaten zu durchlaufen. Das Bundespoli-
zum Vorbereitungsdienst für den höheren Polizeivoll-
zeipräsidium entscheidet über die Zulassung zur Unter-
zugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden,
weisung und erlässt für die Unterweisung einen Rah-
wenn sie an einem für Regelbewerberinnen und Regel-
menplan.
bewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich
teilgenommen haben. (4) Im Übrigen gilt § 44 der Bundeslaufbahnverord-
nung.
(2) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-
zugsbeamten nehmen an dem Vorbereitungsdienst für
den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei § 12
teil. Während dieser Zeit behalten sie ihren bisherigen Besondere Fachverwendungen
beamtenrechtlichen Status.
(1) Für besondere Fachverwendungen im Polizeivoll-
(3) Den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll- zugsdienst in der Bundespolizei (Anlage 2) können
zugsbeamten wird im Rahmen der besetzbaren Plan-
stellen ein Amt der neuen Laufbahn übertragen, wenn 1. Beamtinnen und Beamte versetzt werden, wenn sie
sie sich nach erfolgreichem Abschluss des Vorberei- die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfül-
tungsdienstes sechs Monate in der neuen Laufbahn len,
bewährt haben. 2. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbe-
amte im Flugdienst der Bundespolizei abweichend
§ 10 von § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes in
Zugang zum höheren die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdiens-
Polizeivollzugsdienst in der tes in der Bundespolizei wechseln, wenn sie die
Bundespolizei für Bewerberinnen Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen,
und Bewerber mit einer zweiten Staatsprüfung 3. Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der
(1) Bewerberinnen und Bewerbern für den höheren §§ 19 bis 21 der Bundeslaufbahnverordnung einge-
Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann die stellt werden, wenn sie die Bildungsvoraussetzun-
Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugs- gen nach Anlage 2 erfüllen und das Höchstalter
dienst in der Bundespolizei zuerkannt werden, wenn sie nach § 5 Absatz 3 und 4 nicht überschritten haben.
1. das Höchstalter nach § 5 Absatz 3 und 4 noch nicht (2) Über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung
überschritten haben, und die Einstellung nach Absatz 1 Nummer 3 entschei-
det das Bundespolizeipräsidium.
2. ein mindestens dreijähriges Hochschulstudium er-
folgreich abgeschlossen haben und über Kenntnisse (3) Die Versetzung, der Wechsel oder die Einstellung
und Fähigkeiten verfügen, die der Verwendung im in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundes-
Polizeivollzugsdienst besonders förderlich sind, und polizei für technische Fachverwendungen kann in das
3. eine zweite Staatsprüfung bestanden haben. Amt der Polizeioberkommissarin oder des Polizeiober-
kommissars erfolgen, wenn haushaltsrechtliche Gründe
(2) Während der Probezeit erhalten die Polizeivoll- dem nicht entgegenstehen. Dies setzt ein Hochschul-
zugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten eine poli- studium in einem ingenieurwissenschaftlichen Studien-
zeifachliche Unterweisung von mindestens zwölf Mo- gang oder in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus
naten Dauer. Das Bundespolizeipräsidium erlässt für den Bereichen der Informatik oder der Informations-
die Unterweisung einen Rahmenplan. technik überwiegen, voraus, das mit einem Bachelor
oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen
§ 11 wurde. Technische Fachverwendungen sind die Ver-
Einstellung oder Versetzung wendungen im Fachdienst für Informations- und Kom-
aus Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes munikationstechnik, im Fachdienst für Polizeitechnik
und im kriminaltechnischen Dienst.
(1) Die Einstellung oder die Versetzung in den Poli-
zeivollzugsdienst in der Bundespolizei aus dienstlichen (4) Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 erhal-
Gründen ist nur zulässig, wenn die Polizeivollzugsbe- ten eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens
amtin oder der Polizeivollzugsbeamte die Befähigung sechs Monaten Dauer. Das Bundespolizeipräsidium er-
für die jeweilige Laufbahn besitzt. lässt für die Unterweisungen einen Rahmenplan.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011 2411
(5) Sind Personen nach Absatz 1 Nummer 1 oder 3 § 15
für eine Verwendung im ärztlichen Dienst als Polizeivoll- Aufstieg
zugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter des höheren
Dienstes in der Bundespolizei vorgesehen, werden sie (1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-
mit den Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes in der beamte können zum Aufstieg in die nächsthöhere Lauf-
Bundespolizei vertraut gemacht. Die Ämter sowie die bahn zugelassen werden, wenn sie erfolgreich an ei-
ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich nem Auswahlverfahren teilgenommen haben und sie
aus Anlage 1. sich seit der ersten Verleihung eines Amtes
1. bei Beginn des Aufstiegs in den gehobenen Polizei-
§ 13 vollzugsdienst in der Bundespolizei in einer Dienst-
zeit von fünf Jahren bewährt haben und noch nicht
Erprobungszeit 50 Jahre alt sind oder
(1) Die Erprobung auf einem höherwertigen Dienst- 2. bei Zulassung zum Aufstieg in den höheren Polizei-
posten dauert vollzugsdienst in der Bundespolizei in einer Dienst-
1. für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs- zeit von sechs Jahren im gehobenen Dienst bewährt
beamte des mittleren und des gehobenen Polizei- haben und noch nicht 45 Jahre alt sind.
vollzugsdienstes mindestens drei Monate und Die Bewährungszeit verkürzt sich um ein Jahr, sofern
2. für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs- die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbe-
beamte des höheren Polizeivollzugsdienstes min- amte die Laufbahnprüfung für die bisherige Laufbahn
destens sechs Monate. mindestens mit der Note „gut“ abgeschlossen hat. Im
Übrigen gilt § 19 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverord-
(2) Angerechnet werden Erprobungszeiten auf einem nung.
anderen Dienstposten mit gleicher Bewertung und mit
(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundes-
gleichwertigen Anforderungen sowie Zeiten, in denen
laufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass über die
die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbe-
Zulassung zum Aufstieg das Bundespolizeipräsidium
amte bereits vor der Übertragung des höherwertigen
entscheidet.
Dienstpostens mit der Wahrnehmung der Geschäfte
dieses Dienstpostens beauftragt worden ist und sich (3) Die Aufstiegsausbildung in den gehobenen Poli-
dabei bewährt hat. Im höheren Polizeivollzugsdienst in zeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert mindes-
der Bundespolizei sind höchstens drei Monate anzu- tens zwei Jahre. Die nach Absatz 1 Nummer 1 zugelas-
rechnen. senen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-
beamten nehmen an Teilen des Vorbereitungsdienstes
(3) Für Erprobungszeiten auf einem anderen Dienst- nach § 7 teil.
posten, der um eine Besoldungsgruppe geringer be-
wertet ist, gilt Absatz 2 entsprechend, sofern (4) Die Aufstiegsausbildung in den höheren Polizei-
vollzugsdienst in der Bundespolizei dauert zwei Jahre.
1. für den bisherigen Dienstposten die gleichen Anfor- Die nach Absatz 1 Nummer 2 zugelassenen Polizeivoll-
derungen gelten wie für den zur Erprobung übertra- zugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen
genen Dienstposten und am Vorbereitungsdienst nach § 8 teil.
2. die unterschiedliche Bewertung lediglich auf gering- (5) Für die Übertragung eines Amtes der neuen Lauf-
fügigen Unterschieden bei den Aufgaben und in der bahn gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung entspre-
Verantwortung beruht. chend. Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeam-
tinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der
(4) Im Übrigen gilt § 34 der Bundeslaufbahnverord-
Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage mindestens
nung.
ein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt einer Polizei-
oberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars
§ 14 übertragen werden.
Fortbildung sowie § 16
Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit
Verkürzter Aufstieg in den
(1) Das Bundespolizeipräsidium regelt die dienst- gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
liche Fortbildung. (1) Zu einem verkürzten Aufstieg in den gehobenen
(2) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll- Polizeivollzugsdienst kann zugelassen werden, wer in
zugsbeamten sind verpflichtet, sich selbstständig be- den letzten beiden Beurteilungen überdurchschnittlich
ruflich fortzubilden und an der dienstlichen Fortbildung bewertet worden ist, zu Beginn des Aufstiegs mindes-
teilzunehmen, damit sie über die Anforderungen ihrer tens 45 Jahre und noch nicht 57 Jahre alt ist und
Laufbahn unterrichtet bleiben und auch den steigenden 1. das Amt der Polizeihauptmeisterin oder des Polizei-
Erfordernissen ihres Amtes gewachsen sind. hauptmeisters innehat,
(3) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll- 2. sich im Amt der Polizeiobermeisterin oder des Poli-
zugsbeamten sind verpflichtet, ihre körperliche Leis- zeiobermeisters mindestens acht Jahre bewährt hat
tungsfähigkeit zu erhalten und nach Möglichkeit zu oder
steigern. Die körperliche Leistungsfähigkeit soll regel-
3. sich im Amt der Polizeiobermeisterin oder des Poli-
mäßig überprüft werden.
zeiobermeisters mindestens drei Jahre und in einer
(4) Im Übrigen gilt § 47 der Bundeslaufbahnverord- Auslandsverwendung mindestens ein Jahr bewährt
nung. hat.
2412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011
Im Übrigen gilt § 19 Absatz 4 der Bundeslaufbahnver- dert worden ist, über den 1. Januar 2015 hinaus. Ein
ordnung. Wechsel in den jeweiligen Aufstieg nach Maßgabe des
(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundes- § 15 Absatz 1 ist möglich. Soweit die Voraussetzungen
laufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass über die nach § 27 der Bundeslaufbahnverordnung vorliegen,
Zulassung zum Aufstieg das Bundespolizeipräsidium können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-
entscheidet. beamte, die die Befähigung für den höheren Polizeivoll-
zugsdienst in der Bundespolizei nach § 30 Absatz 5 der
(3) Die Aufstiegsausbildung dauert sechs Monate Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung der
und umfasst eine theoretische Ausbildung von mindes- Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143),
tens vier Monaten sowie eine praktische Ausbildung. die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni
Die Bundespolizeiakademie stellt in einem Prüfungsge- 2009 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, erworben
spräch fest, ob die Polizeivollzugsbeamtin oder der haben, das zweite Beförderungsamt ihrer Laufbahn er-
Polizeivollzugsbeamte die Ausbildung erfolgreich abge- reichen.
schlossen hat.
(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-
(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs- beamte in besonderen Fachverwendungen des geho-
beamte, die die Befähigung für die nächsthöhere Lauf- benen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei,
bahn nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, kön- deren Ämterreichweite für den gehobenen Polizeivoll-
nen höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 er- zugsdienst nach § 16a der Bundespolizei-Laufbahnver-
reichen. Für die Übertragung eines Amtes der neuen ordnung in der bis zum 25. Oktober 2002 geltenden
Laufbahn sowie für die Verleihung des ersten Beförde- Fassung oder nach § 30 der Bundespolizei-Laufbahn-
rungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung. verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch
und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besol- Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2009 (BGBl. I
dungsgruppe A 9 mit Amtszulage mindestens ein Jahr S. 1237) geändert worden ist, begrenzt ist, kann jedes
innehaben, unmittelbar das Amt einer Polizeioberkom- Amt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der
missarin oder eines Polizeioberkommissars übertragen Bundespolizei übertragen werden, wenn sie die Bil-
werden. dungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen.
§ 17 (5) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-
zugsbeamte, die die Laufbahnbefähigung nach den
Übergangsregelungen für den Aufstieg §§ 16a, 18a oder § 32a der Bundespolizei-Laufbahnver-
(1) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll- ordnung in der bis zum 25. Oktober 2002 geltenden
zugsbeamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die- Fassung erworben haben, sind die §§ 16a, 18a oder
ser Verordnung zum Aufstieg zugelassen sind oder er- § 32a in der bis zum 25. Oktober 2002 geltenden Fas-
folgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme am sung weiterhin anzuwenden.
Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen haben,
(6) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-
sind für das weitere Auswahl- und Aufstiegsverfahren
zugsbeamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in
die §§ 28 bis 30 der Bundespolizei-Laufbahnverord-
der Bundespolizei, die vor dem 28. November 2008
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Ja-
zum Praxisaufstieg zugelassen worden sind, ist § 30
nuar 2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch Artikel 1
der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der bis zum
der Verordnung vom 4. Juni 2009 (BGBl. I S. 1237) ge-
27. November 2008 geltenden Fassung anzuwenden.
ändert worden ist, anzuwenden. Ihnen steht der Auf-
stieg nach § 15 offen, wenn sie die dort genannten
§ 18
Voraussetzungen erfüllen.
(2) Abweichend von § 15 kann der Praxisaufstieg Überleitung aus der Laufbahn
der Grenzjäger und Unterführer sowie
zusätzlich nach den §§ 28 und 30 der Bundespolizei-
Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntma- aus der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere
chung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt (1) Beamte der Laufbahn der Grenzjäger und Unter-
durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2009 führer, die die Prüfung für die Ernennung zum Beamten
(BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, erfolgen, wenn auf Lebenszeit nach § 16 der Verordnung über die Lauf-
die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbe- bahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenz-
amten bis zum 31. Dezember 2014 zum Aufstieg zuge- schutz und im Bundesministerium des Innern in der
lassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1972
Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg teilge- (BGBl. I S. 901), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nommen haben. nung vom 29. April 1975 (BGBl. I S. 1055) geändert
(3) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll- worden ist, bestanden haben, besitzen die Befähigung
zugsbeamte, die die Laufbahnbefähigung nach § 30 für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundes-
der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung polizei.
der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I (2) Beamte der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere,
S. 143), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung die vor dem Inkrafttreten der Bundespolizei-Laufbahn-
vom 4. Juni 2009 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
erwerben oder erworben haben, gelten die Bestimmun- 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch
gen des § 30 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2009 (BGBl. I
der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar S. 1237) geändert worden ist, die Offiziersprüfung be-
2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch Artikel 1 der standen haben, besitzen die Befähigung für den geho-
Verordnung vom 4. Juni 2009 (BGBl. I S. 1237) geän- benen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011 2413
Artikel 2 Artikel 3
Folgeänderung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
In § 12 der Verordnung über die Ausbildung und Prü- (1) Die Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
fung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bun- am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
despolizei vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3882), die Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung
die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 25 des Gesetzes der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden S. 143), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
ist, werden die Wörter „(§ 13 Abs. 2 Nr. 1 der Bundes- vom 4. Juni 2009 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist,
polizei-Laufbahnverordnung)“ und „(§ 13 Abs. 2 Nr. 3 außer Kraft.
der Bundespolizei-Laufbahnverordnung)“ gestrichen. (2) Artikel 1 § 16 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Berlin, den 2. Dezember 2011
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
2414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011
Anlage 1
(zu § 3 Absatz 2)
Die in § 3 Absatz 2 aufgeführten Laufbahnen umfassen die nachfolgenden
Ämter:
Mittlerer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
zu der Laufbahn gehörende Ämter: Amtsbezeichnungen
– Besoldungsgruppe A 7*) Polizeimeisterin/Polizeimeister
– Besoldungsgruppe A 8 Polizeiobermeisterin/Polizeiobermeister
– Besoldungsgruppe A 9 Polizeihauptmeisterin/Polizeihauptmeister
Gehobener Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
zu der Laufbahn gehörende Ämter: Amtsbezeichnungen
– Besoldungsgruppe A 9*) Polizeikommissarin/Polizeikommissar
– Besoldungsgruppe A 10 Polizeioberkommissarin/Polizeioberkommissar
– Besoldungsgruppe A 11/A 12 Polizeihauptkommissarin/
Polizeihauptkommissar
– Besoldungsgruppe A 13 Erste Polizeihauptkommissarin/
Erster Polizeihauptkommissar
Höherer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
zu der Laufbahn gehörende Ämter: Amtsbezeichnungen
– Besoldungsgruppe A 13*) Polizeirätin/Polizeirat
– Besoldungsgruppe A 14 Polizeioberrätin/Polizeioberrat
– Besoldungsgruppe A 15 Polizeidirektorin/Polizeidirektor
– Besoldungsgruppe A 16 Leitende Polizeidirektorin/
Leitender Polizeidirektor
– Besoldungsgruppe B Die Beförderungsämter ergeben sich
aus dem Bundesbesoldungsgesetz
(Besoldungsordnung B).
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im ärztlichen Dienst
zu der Laufbahn gehörende Ämter: Amtsbezeichnungen
– Besoldungsgruppe A 13*) Medizinalrätin in der Bundespolizei/
Medizinalrat in der Bundespolizei
– Besoldungsgruppe A 14 Medizinaloberrätin in der Bundespolizei/
Medizinaloberrat in der Bundespolizei
– Besoldungsgruppe A 15 Medizinaldirektorin in der Bundespolizei/
Medizinaldirektor in der Bundespolizei
*) Eingangsamt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011 2415
Anlage 2
(zu § 12)
Laufbahn Besondere Fachverwendung Bildungsvoraussetzungen
Mittlerer Sanitäterin oder Sanitäter Abschluss als Gesundheits- oder Krankenpflegerin oder
Polizeivoll- -pfleger oder Berufserlaubnis als Rettungsassistentin oder
zugsdienst Rettungsassistent nach dem Rettungsassistentengesetz und
eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich
Technische Fachverwendung Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in Informations-
und Kommunikationstechnik oder in Polizeitechnik oder im
kriminaltechnischen Dienst oder
Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem
Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Infor-
mations- und Kommunikationstechnik oder in Polizeitechnik
oder im kriminaltechnischen Dienst oder
Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öffentlichen
Dienst in Informations- und Kommunikationstechnik oder in
Polizeitechnik oder im kriminaltechnischen Dienst
und
eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und
sechs Monaten in diesem Bereich
Gehobener Verwendung im Flugdienst als
Polizeivoll-
zugsdienst – Pilotin oder Pilot Lizenz für Berufs- oder Verkehrspiloten nach den geltenden
europäischen Bestimmungen über die Lizenzierung von Pilo-
ten (Hubschrauber) und eine hauptberufliche Tätigkeit von
mindestens zwei Jahren in diesem Bereich
– Flugtechnikerin Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien
oder Flugtechniker des Bundes oder der Länder nach der Verordnung über Luft-
fahrtpersonal und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindes-
tens zwei Jahren in diesem Bereich
– Freigabeberechtigtes Personal Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal nach den geltenden
der Kategorie B oder höher- europäischen Bestimmungen oder Lizenz als Prüfer von Luft-
wertig, Prüferinnen oder Prüfer fahrtgerät nach der geltenden Verordnung über Luftfahrtper-
von Luftfahrtgerät und Fach- sonal oder Erlaubnis zur Durchführung zerstörungsfreier
personal für die zerstörungsfreie Werkstoffprüfungen nach den geltenden europäischen Vor-
Werkstoffprüfung der Qualifi- schriften und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens
kationsstufe 2 zwei Jahren in diesem Bereich
Kommandantin oder Komman- Fachhochschulabschluss für die jeweilige Fachverwendung in
dant oder Stellvertreterin oder einem Diplom- oder Bachelorstudiengang und eine haupt-
Stellvertreter der Kommandantin berufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem
oder des Kommandanten auf Bereich
einem Einsatzschiff der Bundes-
polizei
Technische Fachverwendung Fachhochschulabschluss für die jeweilige Fachverwendung in
einem Diplom- oder Bachelorstudiengang und eine haupt-
berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs
Monaten in diesem Bereich
Sachbearbeiterin Fachhochschulabschluss in einem Diplom- oder Bachelor-
oder Sachbearbeiter studiengang im Bereich der Gesundheitswissenschaften und
im ärztlichen Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und
sechs Monaten in diesem Bereich
Höherer Technische Fachverwendung mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder
Polizeivoll- einen gleichwertigen Abschluss für die jeweilige Fachverwen-
zugsdienst dung und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei
Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich
Polizeivollzugsbeamtin abgeschlossenes Medizinstudium und eine hauptberufliche
oder Polizeivollzugsbeamter Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in
im ärztlichen Dienst diesem Bereich
2416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011
Zweite Verordnung
zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Vom 2. Dezember 2011
Auf Grund Hat der Unternehmer statt des Ausgangsvermerks
– des § 6 Absatz 4 Satz 2, des § 6a Absatz 3 Satz 2, eine von der Ausfuhrzollstelle auf elektronischem
des § 7 Absatz 4 Satz 2, des § 15 Absatz 5 Nummer 3 Weg übermittelte alternative Bestätigung, dass der
sowie des § 15a Absatz 11 Nummer 1 des Umsatz- Gegenstand ausgeführt wurde (Alternativ-Aus-
steuergesetzes, von denen § 6 Absatz 4 Satz 2, § 6a gangsvermerk), gilt diese als Ausfuhrnachweis.
Absatz 3 Satz 2 und § 7 Absatz 4 Satz 2 durch (2) Bei der Ausfuhr von für den Straßenverkehr
Artikel 20 Nummer 26 des Gesetzes vom 21. Dezem- zugelassenen Fahrzeugen muss
ber 1993 (BGBl. I S. 2310) und § 15 Absatz 5 Num- 1. der Beleg nach Absatz 1 auch die Fahrzeug-Iden-
mer 3 durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. März tifikationsnummer im Sinne des § 6 Absatz 5
1999 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, Nummer 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
– des § 5 Absatz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes, enthalten und
der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes 2. der Unternehmer zusätzlich über eine Bescheini-
vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden gung über die Zulassung, die Verzollung oder die
ist, Einfuhrbesteuerung im Drittland verfügen.
verordnet das Bundesministerium der Finanzen: Dies gilt nicht in den Fällen, in denen das Fahrzeug
mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird,
Artikel 1 wenn aus dem Beleg nach Satz 1 die Nummer des
Ausfuhrkennzeichens ersichtlich ist.
Änderung der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (3) An die Stelle der Ausfuhrbestätigung nach Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d tritt bei einer
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Ausfuhr im gemeinsamen oder gemeinschaftlichen
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 Versandverfahren oder bei einer Ausfuhr mit Carnets
(BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 7 der Verord- TIR, wenn diese Verfahren nicht bei einer Grenzzoll-
nung vom 17. November 2010 (BGBl. I S. 1544) ge- stelle beginnen, eine Ausfuhrbestätigung der Ab-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: gangsstelle. Diese Ausfuhrbestätigung wird nach
1. Die §§ 9 bis 11 werden wie folgt gefasst: Eingang des Beendigungsnachweises für das Ver-
sandverfahren erteilt, sofern sich aus ihr die Ausfuhr
„§ 9
ergibt.
Ausfuhrnachweis (4) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Durch-
bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen führungsverordnung zum Zollkodex die Verordnung
(1) Hat der Unternehmer oder der Abnehmer den (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993
Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung
befördert, hat der Unternehmer den Ausfuhr- (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des
nachweis durch folgenden Beleg zu führen: Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom
11.10.1993, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
1. bei Ausfuhranmeldung im elektronischen Aus-
(EU) Nr. 1063/2010 (ABI. L 307 vom 23.11.2010, S. 1)
fuhrverfahren nach Artikel 787 der Durchfüh-
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
rungsverordnung zum Zollkodex mit der durch
sung.
die zuständige Ausfuhrzollstelle auf elektro-
nischem Weg übermittelten Bestätigung, dass
§ 10
der Gegenstand ausgeführt wurde (Ausgangsver-
merk); Ausfuhrnachweis
bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen
2. bei allen anderen Ausfuhranmeldungen durch
einen Beleg, der folgende Angaben zu enthalten (1) Hat der Unternehmer oder der Abnehmer den
hat: Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet
versendet, hat der Unternehmer den Ausfuhrnach-
a) den Namen und die Anschrift des liefernden weis durch folgenden Beleg zu führen:
Unternehmers,
1. bei Ausfuhranmeldung im elektronischen Aus-
b) die Menge des ausgeführten Gegenstands fuhrverfahren nach Artikel 787 der Durchfüh-
und die handelsübliche Bezeichnung, rungsverordnung zum Zollkodex mit dem Aus-
c) den Ort und den Tag der Ausfuhr sowie gangsvermerk;
d) eine Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle 2. bei allen anderen Ausfuhranmeldungen:
eines Mitgliedstaates, die den Ausgang des a) mit einem Versendungsbeleg, insbesondere
Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet durch handelsrechtlichen Frachtbrief, der vom
überwacht. Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011 2417
ist, mit einem Konnossement, mit einem Ein- § 11
lieferungsschein für im Postverkehr beförderte Ausfuhrnachweis
Sendungen oder deren Doppelstücke, oder bei Ausfuhrlieferungen
b) mit einem anderen handelsüblichen Beleg als in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen
den Belegen nach Buchstabe a, insbesondere (1) Hat ein Beauftragter den Gegenstand der
mit einer Bescheinigung des beauftragten Lieferung vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbei-
Spediteurs; dieser Beleg hat folgende Anga- tet, hat der liefernde Unternehmer den Ausfuhrnach-
ben zu enthalten: weis durch einen Beleg nach § 9 oder § 10 zu führen,
aa) den Namen und die Anschrift des Ausstel- der zusätzlich folgende Angaben zu enthalten hat:
lers des Belegs sowie das Ausstellungs- 1. den Namen und die Anschrift des Beauftragten,
datum,
2. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung
bb) den Namen und die Anschrift des liefern- des Gegenstands, der an den Beauftragten über-
den Unternehmers und des Auftraggebers geben oder versendet wurde,
der Versendung,
3. den Ort und den Tag der Entgegennahme des Ge-
cc) die Menge und die Art (handelsübliche genstands durch den Beauftragten sowie
Bezeichnung) des ausgeführten Gegen-
4. die Bezeichnung des Auftrags sowie die Bezeich-
stands,
nung der Bearbeitung oder Verarbeitung, die vom
dd) den Ort und den Tag der Ausfuhr oder den Beauftragten vorgenommen wurde.
Ort und den Tag der Versendung des aus-
(2) Haben mehrere Beauftragte den Gegenstand
geführten Gegenstands in das Drittlands-
der Lieferung bearbeitet oder verarbeitet, hat der
gebiet,
liefernde Unternehmer die in Absatz 1 genannten
ee) den Empfänger des ausgeführten Gegen- Angaben für jeden Beauftragten, der die Bearbei-
stands und den Bestimmungsort im Dritt- tung oder Verarbeitung vornimmt, zu machen.“
landsgebiet, 2. § 13 wird wie folgt gefasst:
ff) eine Versicherung des Ausstellers des Be- „§ 13
legs darüber, dass die Angaben im Beleg
auf der Grundlage von Geschäftsunter- Buchmäßiger Nachweis
lagen gemacht wurden, die im Gemein- bei Ausfuhrlieferungen und Lohn-
schaftsgebiet nachprüfbar sind, sowie veredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
gg) die Unterschrift des Ausstellers des Be- (1) Bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen
legs. an Gegenständen der Ausfuhr (§§ 6 und 7 des Ge-
setzes) hat der Unternehmer im Geltungsbereich des
Hat der Unternehmer statt des Ausgangsvermerks Gesetzes die Voraussetzungen der Steuerbefreiung
einen Alternativ-Ausgangsvermerk, gilt dieser als buchmäßig nachzuweisen. Die Voraussetzungen
Ausfuhrnachweis. müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der
(2) Bei der Ausfuhr von für den Straßenverkehr Buchführung zu ersehen sein.
zugelassenen Fahrzeugen muss (2) Der Unternehmer hat regelmäßig Folgendes
1. der Beleg nach Absatz 1 auch die Fahrzeug-Iden- aufzuzeichnen:
tifikationsnummer enthalten und 1. die Menge des Gegenstands der Lieferung oder
2. der Unternehmer zusätzlich über eine Bescheini- die Art und den Umfang der Lohnveredelung
gung über die Zulassung, die Verzollung oder die sowie die handelsübliche Bezeichnung ein-
Einfuhrbesteuerung im Drittland verfügen. schließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer
bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 des
Dies gilt nicht in den Fällen, in denen das Fahrzeug
Gesetzes,
mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird,
wenn aus dem Beleg nach Satz 1 die Nummer des 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers
Ausfuhrkennzeichens ersichtlich ist. oder Auftraggebers,
(3) Ist eine Ausfuhr elektronisch angemeldet wor- 3. den Tag der Lieferung oder der Lohnveredelung,
den und ist es dem Unternehmer nicht möglich oder 4. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung
nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis nach Absatz 1 nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte
Satz 1 Nummer 1 zu führen, kann dieser die Ausfuhr Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
mit den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten 5. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder
Belegen nachweisen. In den Fällen nach Satz 1 Verarbeitung vor der Ausfuhr (§ 6 Absatz 1 Satz 2,
muss der Beleg zusätzlich zu den Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes),
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Versendungsbezugs-
nummer der Ausfuhranmeldung nach Artikel 796c 6. den Tag der Ausfuhr sowie
Satz 3 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex 7. in den Fällen des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
(Movement Reference Number – MRN) enthalten. des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und des § 10
(4) Ist es dem Unternehmer nicht möglich oder Absatz 3 die Movement Reference Number –
nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis nach Absatz 1 MRN.
Satz 1 Nummer 2 zu führen, kann er die Ausfuhr wie (3) In den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 1 Num-
in Beförderungsfällen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 mer 1 des Gesetzes, in denen der Abnehmer kein
Nummer 2 nachweisen. ausländischer Abnehmer ist, hat der Unternehmer
2418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011
zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 aufzu- stand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsge-
zeichnen: biet befördert oder versendet hat. Dies muss sich
1. die Beförderung oder Versendung durch ihn aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar
selbst sowie ergeben.
2. den Bestimmungsort. (2) Der Unternehmer hat den Nachweis nach Ab-
satz 1 wie folgt zu führen:
(4) In den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3 des Gesetzes hat der Unternehmer zusätzlich 1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14 und 14a
zu den Angaben nach Absatz 2 aufzuzeichnen: des Gesetzes) und
1. die Beförderung oder Versendung, 2. durch eine Bestätigung des Abnehmers gegen-
über dem Unternehmer oder dem mit der Beför-
2. den Bestimmungsort sowie derung beauftragten selbständigen Dritten, dass
3. in den Fällen, in denen der Abnehmer ein Unter- der Gegenstand der Lieferung in das übrige Ge-
nehmer ist, auch den Gewerbezweig oder Beruf meinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestäti-
des Abnehmers und den Erwerbszweck. gung). Der Beleg hat folgende Angaben zu ent-
(5) In den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 1 Num- halten:
mer 2 und 3 des Gesetzes, in denen der Abnehmer a) den Namen und die Anschrift des Abnehmers,
ein Unternehmer ist und er oder sein Beauftragter
b) die Menge des Gegenstands der Lieferung
den Gegenstand der Lieferung im persönlichen
und die handelsübliche Bezeichnung ein-
Reisegepäck ausführt, hat der Unternehmer zusätz-
schließlich der Fahrzeug-Identifikationsnum-
lich zu den Angaben nach Absatz 2 auch den Ge-
mer bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Ab-
werbezweig oder Beruf des Abnehmers und den Er-
satz 2 des Gesetzes,
werbszweck aufzuzeichnen.
c) im Fall der Beförderung oder Versendung
(6) In den Fällen des § 6 Absatz 3 des Gesetzes
durch den Unternehmer oder im Fall der Ver-
hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben
sendung durch den Abnehmer den Ort und Tag
nach Absatz 2 Folgendes aufzuzeichnen:
des Erhalts des Gegenstands im übrigen Ge-
1. den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers meinschaftsgebiet und im Fall der Beförderung
sowie des Gegenstands durch den Abnehmer den
2. den Verwendungszweck des Beförderungsmit- Ort und Tag des Endes der Beförderung des
tels. Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsge-
biet,
(7) In den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 des Gesetzes, in denen der Auftraggeber kein d) das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie
ausländischer Auftraggeber ist, ist Absatz 3 entspre- e) die Unterschrift des Abnehmers.
chend anzuwenden. In den Fällen des § 7 Absatz 1
Bei einer Versendung ist es ausreichend, wenn
Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes ist Ab-
sich die Gelangensbestätigung bei dem mit der
satz 4 entsprechend anzuwenden.“
Beförderung beauftragten selbständigen Dritten
3. Die §§ 17, 17a, 17b und 17c werden wie folgt ge- befindet und auf Verlangen der Finanzbehörde
fasst: zeitnah vorgelegt werden kann. In diesem Fall
„§ 17 muss der Unternehmer eine schriftliche Versiche-
rung des mit der Beförderung beauftragten
Abnehmernachweis bei Ausfuhr-
selbständigen Dritten besitzen, dass dieser über
lieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
einen Beleg mit den Angaben des Abnehmers
In den Fällen des § 6 Absatz 3a des Gesetzes hat verfügt.
der Beleg nach § 9 zusätzlich folgende Angaben zu
enthalten: (3) Wird der Gegenstand der Lieferung vom Un-
ternehmer oder Abnehmer im gemeinschaftlichen
1. den Namen und die Anschrift des Abnehmers Versandverfahren in das übrige Gemeinschaftsge-
sowie biet befördert, kann der Unternehmer den Nachweis
2. eine Bestätigung der Grenzzollstelle eines Mit- hierüber abweichend von Absatz 2 auch durch eine
gliedstaates, die den Ausgang des Gegenstands Bestätigung der Abgangsstelle über die innerge-
der Lieferung aus dem Gemeinschaftsgebiet meinschaftliche Lieferung führen, die nach Eingang
überwacht, dass die nach Nummer 1 gemachten des Beendigungsnachweises für das Versandverfah-
Angaben mit den Eintragungen in dem vorgeleg- ren erteilt wird, sofern sich daraus die Lieferung in
ten Pass oder sonstigen Grenzübertrittspapier das übrige Gemeinschaftsgebiet ergibt.
desjenigen übereinstimmen, der den Gegenstand
in das Drittlandsgebiet verbringt. § 17b
Nachweis
§ 17a bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Nachweis bei innergemeinschaftlichen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen
Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen Ist der Gegenstand der Lieferung vor der Beför-
(1) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a derung oder Versendung in das übrige Gemein-
Absatz 1 des Gesetzes) hat der Unternehmer im schaftsgebiet durch einen Beauftragten bearbeitet
Geltungsbereich des Gesetzes durch Belege nach- oder verarbeitet worden (§ 6a Absatz 1 Satz 2 des
zuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegen- Gesetzes), hat der Unternehmer dies durch Belege
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011 2419
eindeutig und leicht nachprüfbar nachzuweisen. Der Gemeinschaftsgebiet geliefert, hat der Unternehmer
Nachweis ist durch Belege nach § 17a zu führen, die Folgendes aufzuzeichnen:
zusätzlich die in § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 be- 1. den Namen und die Anschrift des Erwerbers,
zeichneten Angaben enthalten. Ist der Gegenstand
durch mehrere Beauftragte bearbeitet oder verarbei- 2. die handelsübliche Bezeichnung des gelieferten
tet worden, ist § 11 Absatz 2 entsprechend anzu- Fahrzeugs einschließlich der Fahrzeug-Identifika-
wenden. tionsnummer,
3. den Tag der Lieferung,
§ 17c 4. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung
Buchmäßiger Nachweis nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte
bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
(1) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a 5. die in § 1b Absatz 2 und 3 des Gesetzes genann-
Absatz 1 und 2 des Gesetzes) hat der Unternehmer ten Merkmale,
im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzun- 6. die Beförderung oder Versendung in das übrige
gen der Steuerbefreiung einschließlich der ausländi- Gemeinschaftsgebiet sowie
schen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Ab-
7. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschafts-
nehmers buchmäßig nachzuweisen. Die Vorausset-
gebiet.“
zungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar
aus der Buchführung zu ersehen sein. 4. § 43 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
(2) Der Unternehmer hat Folgendes aufzuzeich- „3. sonstige Leistungen, die im Austausch von ge-
nen: setzlichen Zahlungsmitteln bestehen, Lieferun-
gen von im Inland gültigen amtlichen Wert-
1. den Namen und die Anschrift des Abnehmers, zeichen sowie Einlagen bei Kreditinstituten,
2. den Namen und die Anschrift des Beauftragten wenn diese Umsätze als Hilfsumsätze anzuse-
des Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzel- hen sind.“
handel oder in einer für den Einzelhandel ge- 5. § 44 wird wie folgt geändert:
bräuchlichen Art und Weise erfolgt,
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
3. den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers,
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie
4. die Menge des Gegenstands der Lieferung und folgt geändert:
dessen handelsübliche Bezeichnung einschließ- a) Satz 2 wird aufgehoben.
lich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahr-
zeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 des Ge- b) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „den
setzes, Sätzen 1 und 2“ durch die Angabe „Satz 1“
ersetzt.
5. den Tag der Lieferung,
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und die
6. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung Wörter „Absätze 1 bis 4“ werden durch die Wörter
nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte „Absätze 1 bis 3“ ersetzt.
Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
6. § 74a wird wie folgt geändert:
7. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Verarbeitung vor der Beförderung oder der Ver-
sendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 6a b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes), „(2) Für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Ja-
8. die Beförderung oder Versendung in das übrige nuar 2012 angeschafft oder hergestellt worden
Gemeinschaftsgebiet sowie sind, ist § 44 Absatz 3 und 4 in der am 31. Dezem-
ber 2011 geltenden Fassung weiterhin anzuwen-
9. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschafts- den.“
gebiet.
(3) In den einer Lieferung gleichgestellten Verbrin- Artikel 2
gungsfällen (§ 6a Absatz 2 des Gesetzes) hat der Änderung der
Unternehmer Folgendes aufzuzeichnen: Verordnung zur Durchführung
1. die Menge des verbrachten Gegenstands und des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes
seine handelsübliche Bezeichnung einschließlich § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des
der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeu- § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 22. Au-
gen im Sinne des § 1b Absatz 2 des Gesetzes, gust 1977 (BGBl. I S. 1678), die zuletzt durch Artikel 15
2. die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifika- des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ge-
tionsnummer des im anderen Mitgliedstaat be- ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
legenen Unternehmensteils, „(1) Maßgebendes Aufkommen für die Aufteilung der
3. den Tag des Verbringens sowie Anteile der Länder, einschließlich der Gemeinden, an
den vom Bundeszentralamt für Steuern durchgeführten
4. die Bemessungsgrundlage nach § 10 Absatz 4 Steuererstattungen und Steuervergütungen entspre-
Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes. chend § 1, an der nach § 44b Absatz 6 Satz 1 bis 3
(4) Werden neue Fahrzeuge an Abnehmer ohne des Einkommensteuergesetzes erstatteten Kapitaler-
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in das übrige tragsteuer sowie an der vom Bundeszentralamt für
2420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011
Steuern anlässlich der Vergütung von Körperschaft- § 44b Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuer-
steuer vereinnahmten Kapitalertragsteuer auf die ein- gesetzes erstatteten Kapitalertragsteuer.“
zelnen Länder nach § 5 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes
sind die jeweiligen Steuereinnahmen des Vorjahres Artikel 3
nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes über den Finanzaus- Inkrafttreten
gleich zwischen Bund und Ländern in der jeweils gülti-
gen Fassung unter Berücksichtigung der Zerlegungs- (1) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in
anteile nach dem Zerlegungsgesetz in der jeweils gülti- Kraft.
gen Fassung jedoch ohne Berücksichtigung der nach (2) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. Dezember 2011
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011 2421
Verordnung
über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2012
(Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2012)
Vom 2. Dezember 2011
Auf Grund (2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr
2012 beträgt 32 446 Euro.
– des § 69 Absatz 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 2
Satz 1 und § 228b, des § 160 in Verbindung mit (3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetz-
§ 159, § 68 Absatz 2 Satz 1 und § 228b sowie des buch wird entsprechend ergänzt.
§ 275b in Verbindung mit § 275a und des § 255b
Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch §2
– Gesetzliche Rentenversicherung –, von denen Bezugsgröße in der Sozialversicherung
§ 69 Absatz 2, § 68 Absatz 2, § 159 und § 228b zu-
letzt durch Artikel 5 Nummer 2, Nummer 1 Buch- (1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des
stabe b, Nummer 4 und Nummer 8 des Gesetzes Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2012
vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) und § 275a jährlich 31 500 Euro und monatlich 2 625 Euro.
durch Artikel 1 Nummer 60 des Gesetzes vom 9. De- (2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Ab-
zember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden sind, satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt
– des § 6 Absatz 6 und 7 des Fünften Buches Sozial- im Jahr 2012 jährlich 26 880 Euro und monatlich
gesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –, 2 240 Euro.
dessen Absatz 7 durch Artikel 1 Nummer 1 Buch-
stabe c des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 §3
(BGBl. I S. 4637) eingefügt und dessen Absatz 6 Beitragsbemessungs-
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 grenzen in der Rentenversicherung
(BGBl. I S. 2742) geändert worden ist,
(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im
verordnet die Bundesregierung und auf Grund Jahr 2012
– des § 17 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 des 1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich
Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame 67 200 Euro und monatlich 5 600 Euro,
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fas- 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jähr-
sung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 lich 82 800 Euro und monatlich 6 900 Euro.
(BGBl. I S. 3710, 3973)
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozia- wird für den Zeitraum „1. 1. 2012 – 31. 12. 2012“ um
les: die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen
§1 im Jahr 2012
Durchschnittsentgelt 1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich
in der Rentenversicherung 57 600 Euro und monatlich 4 800 Euro,
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2010 be- 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jähr-
trägt 31 144 Euro. lich 70 800 Euro und monatlich 5 900 Euro.
2422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch §5
wird für den Zeitraum „1. 1. 2012 – 31. 12. 2012“ um Werte zur Umrechnung
die Jahresbeträge ergänzt. der Beitragsbemessungs-
grundlagen des Beitrittsgebiets
§4 Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
wird wie folgt ergänzt:
Jahresarbeitsentgelt-
grenze in der Krankenversicherung Jahr Umrechnungswert vorläufiger
Umrechnungswert
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 „2010 1,1726
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr
2012 1,1754“.
2012 beträgt 50 850 Euro.
§6
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr Inkrafttreten
2012 beträgt 45 900 Euro. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. Dezember 2011
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011 2423
Bekanntmachung
nach § 55 Absatz 1a des Energiesteuergesetzes
Vom 1. Dezember 2011
Nach § 55 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 Buchstabe c des Energiesteuerge-
setzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 838, 1007) wird hiermit
bekannt gemacht, dass die Bundesregierung die nach § 55 Absatz 1a Satz 2
Nummer 3 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes erforderliche Feststellung
am 30. November 2011 getroffen hat und dass die Steuerentlastung nach § 55
des Energiesteuergesetzes damit bis zum 31. Dezember 2012 gewährt wird.
Berlin, den 1. Dezember 2011
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Dietmar Jakobs
Bekanntmachung
nach § 10 Absatz 1a des Stromsteuergesetzes
Vom 1. Dezember 2011
Nach § 10 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 Buchstabe c des Stromsteuergeset-
zes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) wird hiermit bekannt
gemacht, dass die Bundesregierung die nach § 10 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3
Buchstabe b des Stromsteuergesetzes erforderliche Feststellung am 30. No-
vember 2011 getroffen hat und dass der Erlass, die Erstattung und die Ver-
gütung der Steuer nach § 10 des Stromsteuergesetzes damit bis zum 31. De-
zember 2012 gewährt werden.
Berlin, den 1. Dezember 2011
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Dietmar Jakobs
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2011 2423
Bekanntmachung
nach § 55 Absatz 1a des Energiesteuergesetzes
Vom 1. Dezember 2011
Nach § 55 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 Buchstabe c des Energiesteuerge-
setzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 838, 1007) wird hiermit
bekannt gemacht, dass die Bundesregierung die nach § 55 Absatz 1a Satz 2
Nummer 3 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes erforderliche Feststellung
am 30. November 2011 getroffen hat und dass die Steuerentlastung nach § 55
des Energiesteuergesetzes damit bis zum 31. Dezember 2012 gewährt wird.
Berlin, den 1. Dezember 2011
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Dietmar Jakobs
Bekanntmachung
nach § 10 Absatz 1a des Stromsteuergesetzes
Vom 1. Dezember 2011
Nach § 10 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 Buchstabe c des Stromsteuergeset-
zes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) wird hiermit bekannt
gemacht, dass die Bundesregierung die nach § 10 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3
Buchstabe b des Stromsteuergesetzes erforderliche Feststellung am 30. No-
vember 2011 getroffen hat und dass der Erlass, die Erstattung und die Ver-
gütung der Steuer nach § 10 des Stromsteuergesetzes damit bis zum 31. De-
zember 2012 gewährt werden.
Berlin, den 1. Dezember 2011
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Dietmar Jakobs