2298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011
Gesetz
zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes
und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung
von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
Vom 23. November 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „5. bei den in Nummer 4 genannten Beherber-
sen: gungsbetrieben mit 25 und mehr Gästezim-
mern darüber hinaus die Zahl der belegten
Artikel 1 und angebotenen Zimmertage; für Letztere
Änderung des hilfsweise die Auslastung als Prozentangabe.“
Beherbergungsstatistikgesetzes 4. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „und des Vorjah-
Das Beherbergungsstatistikgesetz vom 22. Mai 2002 res“ gestrichen.
(BGBl. I S. 1642), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset- 5. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:
zes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert wor-
„§ 8
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Verordnungsermächtigung
„(1) Die Erhebungen werden monatlich, beginnend Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
für den Berichtsmonat Januar 2012, durchgeführt. Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
Die Zahl der Gästezimmer nach § 4 Nummer 4 ist rates
nur jährlich zu erheben.“ 1. die Erhebung einzelner Erhebungsmerkmale aus-
2. § 3 wird wie folgt geändert: zusetzen, die Periodizitäten zu verlängern sowie
die Untergliederung von Erhebungsmerkmalen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
und den Kreis der zu Befragenden einzuschrän-
aa) Die Wörter „mehr als acht“ werden durch die ken;
Wörter „mindestens zehn“ ersetzt.
2. einzelne neue Erhebungsmerkmale einzuführen,
bb) Folgender Satz wird angefügt: wenn dies zum Zweck dieses Gesetzes erforder-
„Bei Campingplätzen müssen mindestens lich ist und es sich nicht um personenbezogene
zehn Stellplätze vorhanden sein.“ Daten handelt; werden Erhebungsmerkmale
eingeführt, die nicht zur Erfüllung von Berichts-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
pflichten nach dem Recht der Europäischen Ge-
„(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf meinschaften erforderlich sind, so ist durch die
1. folgende Gruppen des Anhangs I der Verord- gleichzeitige Aussetzung der Erhebung anderer
nung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Erhebungsmerkmale eine Erweiterung des Erhe-
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember bungsumfangs zu vermeiden.“
2006 zur Aufstellung der statistischen Syste- 6. Der bisherige § 8 wird § 9.
matik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2
und zur Änderung der Verordnung (EWG) Artikel 2
Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verord-
nungen der EG über bestimmte Bereiche der Änderung des
Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in Handelsstatistikgesetzes
der jeweils geltenden Fassung: Das Handelsstatistikgesetz vom 10. Dezember 2001
a) 55.1 Hotels, Gasthöfe und Pensionen, (BGBl. I S. 3438), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert wor-
b) 55.2 Ferienunterkünfte und ähnliche Beher-
den ist, wird wie folgt geändert:
bergungsstätten,
c) 55.3 Campingplätze; 1. § 5 wird wie folgt gefasst:
2. Schulungsheime; „§ 5
3. Vorsorge- und Rehabilitationskliniken.“ Art und Umfang der Erhebungen
3. § 4 wird wie folgt geändert: (1) Die Erhebungen nach § 3 Absatz 1 werden als
Stichprobenerhebungen durchgeführt, soweit Ab-
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-
satz 4 nichts anderes bestimmt. Die Erhebungsein-
fügt:
heiten werden nach mathematisch-statistischen
„3. Datum der vorübergehenden Schließung und Verfahren ausgewählt.
Wiedereröffnung sowie der gewerberecht-
(2) Die Erhebungen erstrecken sich
lichen Abmeldung,“.
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. 1. in Abteilung 47 bei den monatlichen Erhebungen
nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und in Abschnitt G
c) In der neuen Nummer 4 wird der Punkt am Ende bei den jährlichen und fünfjährlichen Erhebungen
durch ein Komma ersetzt. nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 auf höchstens
d) Folgende Nummer 5 wird angefügt: 8,5 Prozent aller Unternehmen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011 2299
2. in Abschnitt I bei den monatlichen und jährlichen 3. § 7 wird wie folgt geändert:
Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
auf höchstens 5 Prozent aller Unternehmen. Komma ersetzt.
(3) In die monatlichen Erhebungen nach Absatz 2 b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
werden nur Unternehmen einbezogen, die folgende
Jahresumsatzhöhen ohne Umsatzsteuer überschrei- „3. für die Erhebungen in den Abteilungen 45
ten: und 46 zusätzlich Steuernummer und Um-
satzsteuer-Identifikationsnummer des Unter-
1. 250 000 Euro in Abteilung 47; nehmens und des Organträgers, bei Änderun-
2. 150 000 Euro in Abschnitt I. gen auch die bisherige Steuernummer und/
(4) Die monatlichen Erhebungen nach § 3 Ab- oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.“
satz 1 Nummer 1 werden in den Abteilungen 45 4. § 11 wird wie folgt geändert:
und 46 als Vollerhebungen durchgeführt. Sie erstre- a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
cken sich auf alle Unternehmen
„2. die Jahresumsatzhöhen und Beschäftigten-
1. der Abteilung 45 mit mindestens 10 Millionen zahlen nach § 5 Absatz 3 und 4 anzuheben;“.
Euro Jahresumsatz ohne Umsatzsteuer oder min-
b) Nummer 3 wird aufgehoben.
destens 100 Beschäftigten;
c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und wie
2. der Abteilung 46 mit mindestens 20 Millionen
folgt gefasst:
Euro Jahresumsatz ohne Umsatzsteuer oder min-
destens 100 Beschäftigten. „3. bei Vorliegen eines besonderen nationalen In-
teresses oder soweit dies zur Umsetzung
(5) Maßgebend für die Auswahl der einzubezie-
oder Durchführung von Rechtsakten der
henden Unternehmen sind die Daten, die im Statis-
Europäischen Union erforderlich ist den Aus-
tikregister nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Statistikre-
wahlsatz nach § 5 Absatz 2 für ein Jahr zu
gistergesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespei-
erhöhen oder den Katalog der Erhebungs-
chert sind.“
merkmale, soweit es sich nicht um personen-
2. § 6 wird wie folgt geändert: bezogene Merkmale handelt, anzupassen.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 5. Folgender § 12 wird angefügt:
aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „§ 12
„Vollbeschäftigten“ durch das Wort „Vollzeit-
Übergangsregelung
beschäftigten“ ersetzt.
Die monatlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 in den Abteilungen 45 und 46 werden
aaa) Buchstabe b wird wie folgt geändert: bis einschließlich Berichtsmonat August 2012 als
aaaa) In Doppelbuchstabe aa werden Stichprobenerhebungen nach § 5 Absatz 2 Num-
die Wörter „sowie Zahl und Voll- mer 1 und Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Handels-
zeiteinheiten der Teilzeitbeschäf- statistikgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses
tigten“ gestrichen. Gesetzes geltenden Fassung durchgeführt.“
bbbb) In Doppelbuchstabe bb werden
Artikel 3
die Wörter „Bruttolöhne und -ge-
hälter“ durch das Wort „Entgelte“ Änderung des
ersetzt. ELENA-Verfahrensgesetzes
bbb) Im Satzteil nach Buchstabe d werden Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 9, die
die Wörter „Bruttolöhne und -gehälter“ Artikel 3, 4, 9 Nummer 1, Artikel 10 Nummer 2 Buch-
durch das Wort „Entgelte“ ersetzt. stabe b und Artikel 11 Absatz 2 und 3 des ELENA-Ver-
fahrensgesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634)
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: werden aufgehoben.
aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort
„Vollbeschäftigten“ durch das Wort „Vollzeit- Artikel 4
beschäftigten“ ersetzt. Änderung des
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: Vierten Buches Sozialgesetzbuch
aaa) Buchstabe b wird wie folgt geändert: Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
aaaa) In Doppelbuchstabe aa werden Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
die Wörter „sowie Zahl und Voll- der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
zeiteinheiten der Teilzeitbeschäf- S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 3
tigten“ gestrichen. des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
bbbb) In Doppelbuchstabe bb werden
die Wörter „Bruttolöhne und -ge- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
hälter“ durch das Wort „Entgelte“ a) Die Angaben zum Sechsten Abschnitt werden
ersetzt. aufgehoben.
bbb) Im Satzteil nach Buchstabe d werden b) Die bisherigen Angaben zum Siebten bis Neun-
die Wörter „Bruttolöhne und -gehälter“ ten Abschnitt werden die Angaben zum Sechsten
durch das Wort „Entgelte“ ersetzt. bis Achten Abschnitt.
2300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011
c) Die Angabe zum neuen Achten Abschnitt wird fahren unverzüglich zu löschen. Der Bundesbeauf-
wie folgt gefasst: tragte für den Datenschutz und die Informations-
„Achter Abschnitt freiheit hat den nach § 99 Absatz 3 Satz 2 in der
bis zum Ablauf des 2. Dezember 2011 geltenden
Übergangsvorschriften“. Fassung verwalteten Datenbank-Hauptschlüssel
d) Die Angaben zu den §§ 115, 118 und 120 wer- unverzüglich zu löschen.
den aufgehoben.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 bleiben die
e) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst: Zentrale Speicherstelle und die Registratur Fach-
„§ 119 Übergangsregelungen zur Aufhebung verfahren nach § 96 in der bis zum Ablauf des
des Verfahrens des elektronischen Ent- 2. Dezember 2011 geltenden Fassung bestehen,
geltnachweises; Löschung der bisher bis die Löschung der bei der jeweiligen Stelle ge-
gespeicherten Daten“. speicherten Daten nach Absatz 1 abgeschlossen
2. § 1 Absatz 4 wird aufgehoben. ist.“
3. § 3 wird wie folgt geändert: Artikel 5
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Änderung des
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Ersten Buches Sozialgesetzbuch
4. § 18f Absatz 3a, § 28a Absatz 1 Satz 2 und § 28b In § 35 Absatz 1 Satz 4 des Ersten Buches Sozial-
Absatz 6 werden aufgehoben. gesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes
5. § 28c wird wie folgt geändert: vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. durch Artikel 12 Absatz 2a des Gesetzes vom 24. März
2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, werden die
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Wörter „die Zentrale Speicherstelle bei der Datenstelle
6. Der Sechste Abschnitt wird aufgehoben. der Träger der Deutschen Rentenversicherung, soweit
7. Der Siebte bis Neunte Abschnitt werden der sie Aufgaben nach § 99 des Vierten Buches, und die
Sechste bis Achte Abschnitt. Registratur Fachverfahren bei der Informationstech-
nischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenver-
8. § 111 wird wie folgt geändert: sicherung, soweit sie Aufgaben nach § 100 des Vierten
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Buches wahrnimmt,“ gestrichen.
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ , Absatz 3a“
gestrichen. Artikel 6
bb) In Nummer 4 Buchstabe b wird nach dem Änderung des
Wort „vorlegt“ das Komma durch das Wort Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
„oder“ ersetzt. Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
cc) In Nummer 8 wird nach dem Wort „verweist“ Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
das Komma durch einen Punkt ersetzt. chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
dd) Die Nummern 9 bis 14 werden aufgehoben. 3384), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist,
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Nummer 2, 2b,
wird wie folgt geändert:
2c und 9 bis 14“ durch die Wörter „Nummer 2,
2b und 2c“ ersetzt. 1. § 145 Absatz 5 wird aufgehoben.
9. § 112 Absatz 1 Nummer 4c wird aufgehoben. 2. § 150 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
10. Die Überschrift zum neuen Achten Abschnitt wird a) In Satz 1 werden die Wörter „der Registratur
wie folgt gefasst: Fachverfahren, soweit sie Aufgaben nach § 96
„Achter Abschnitt Abs. 2 des Vierten Buches durchführt,“ gestrichen.
Übergangsvorschriften“. b) Satz 3 wird aufgehoben.
11. Die §§ 115, 118 und 120 werden aufgehoben.
Artikel 7
12. § 119 wird wie folgt gefasst:
Änderung des
„§ 119 Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Übergangsregelungen
§ 94 Absatz 2 Satz 3 des Zehnten Buches Sozial-
zur Aufhebung des Verfahrens
gesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-
des elektronischen Entgeltnachweises;
datenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung
Löschung der bisher gespeicherten Daten
vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch
(1) Alle Daten, die nach den §§ 96, 97 sowie 99 Artikel 9 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I
bis 102 in der bis zum Ablauf des 2. Dezember S. 2258) geändert worden ist, wird aufgehoben.
2011 geltenden Fassung an die Zentrale Speicher-
stelle und an die Registratur Fachverfahren über- Artikel 8
mittelt wurden und gespeichert werden, sowie alle
sonstigen im Zusammenhang mit dem Verfahren Änderung der
des elektronischen Entgeltnachweises entstande- Gewerbeordnung
nen und gespeicherten Daten sind von der Zentra- § 108 Absatz 3 der Gewerbeordnung in der Fassung
len Speicherstelle und der Registratur Fachver- der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011 2301
S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert wor-
11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert worden ist, wird den ist, wird wie folgt gefasst:
wie folgt gefasst: „Grundlage der Einkommensermittlung sind die ent-
„(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbeschei-
wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren nigungen des Arbeitgebers.“
einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem
Sozialgesetzbuch verwendet werden kann, durch Artikel 11
Rechtsverordnung zu bestimmen. Der Arbeitnehmer Aufhebung der
kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine wei- ELENA-Datensatzverordnung
tere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die
Angaben nach Absatz 1 beschränkt.“ Die ELENA-Datensatzverordnung vom 22. Februar
2010 (BGBl. I S. 131) wird aufgehoben.
Artikel 9
Artikel 12
Änderung des
Wohngeldgesetzes Bekanntmachungserlaubnis
§ 33 Absatz 1a des Wohngeldgesetzes vom 24. Sep- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
tember 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Arti- gie kann den Wortlaut des Beherbergungsgesetzes und
kel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. März 2011 des Handelsstatistikgesetzes in der vom Inkrafttreten
(BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird aufgehoben. dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesge-
setzblatt bekannt machen.
Artikel 10
Änderung des Artikel 13
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Inkrafttreten
§ 2 Absatz 7 Satz 4 des Bundeselterngeld- und Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I 1. Januar 2012 in Kraft. Die Artikel 3 bis 11 treten am
S. 2748), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. November 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Philipp Rösler
2302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011
Gesetz
über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
Vom 24. November 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- „Siebzehnter Titel
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Rechtsschutz
bei überlangen Gerichtsverfahren
Inhaltsübersicht und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes § 198
Artikel 2 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Ge-
Artikel 3 Änderung der Bundesnotarordnung richtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nach-
Artikel 4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung teil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Ange-
Artikel 5 Änderung der Zivilprozessordnung messenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den
Artikel 6 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der
Artikel 7 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach
Artikel 8 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
Artikel 9 Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 10 Änderung des Gerichtskostengesetzes
(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist,
wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemes-
Artikel 11 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
sen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung
Artikel 12 Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungs-
gesetzes nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Um-
Artikel 13 Änderung des Patentgesetzes ständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere
Artikel 14 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädi-
Artikel 15 Änderung des Markengesetzes gung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr
Artikel 16 Änderung der Patentanwaltsordnung
der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den
Artikel 17 Änderung des Halbleiterschutzgesetzes
Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht
einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.
Artikel 18 Änderung des Geschmacksmustergesetzes
Artikel 19 Änderung der Wehrbeschwerdeordnung (3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter
Artikel 20 Änderung der Wehrdisziplinarordnung nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht
Artikel 21 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungs-
schränkungen rüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben wer-
Artikel 22 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes den, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Ver-
Artikel 23 Übergangsvorschrift fahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen
Artikel 24 Inkrafttreten wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist
frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn
ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt
Artikel 1 es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die
noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind,
Änderung des muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden
Gerichtsverfassungsgesetzes sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu
entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Be-
stimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht
Dem Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Ver-
das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes
zögerungsrüge.
vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) geändert
worden ist, wird folgender Siebzehnter Titel mit den (4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbe-
§§ 198 bis 201 angefügt: sondere möglich durch die Feststellung des Entschädi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011 2303
gungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemes- § 201
sen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. (1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen
Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Ent- ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk
schädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie die Regierung des beklagten Landes ihren Sitz hat. Zu-
ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere ständig für die Klage auf Entschädigung gegen den
Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten
(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs sind ausschließliche. Die Präsidenten der Gerichte und
nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Er- ihre ständigen Vertreter wirken bei Entscheidungen
hebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die über einen Anspruch nach § 198 nicht mit.
Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt (2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechts-
beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens zug sind entsprechend anzuwenden. Eine Entschei-
erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung dung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Ge-
über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar. gen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet
die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozess-
(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist ordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist ent-
sprechend anzuwenden.
1. ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einlei-
tung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließ- (3) Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren
lich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen
Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andau-
oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das ert. In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf
Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröff- Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädi-
neten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer gungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das
Entscheidung als Gerichtsverfahren; Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder
2. ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Betei-
nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine
ligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der
unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, ent-
Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwal-
scheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Er-
tung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese
messen.“
nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungs-
rechts an einem Verfahren beteiligt sind.
Artikel 2
Änderung des
§ 199 Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
(1) Für das Strafverfahren einschließlich des Verfah- Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fas-
rens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage ist § 198 sung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuwenden. (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge-
setzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geän-
(2) Während des Verfahrens auf Vorbereitung der dert worden ist, wird wie folgt geändert:
öffentlichen Klage tritt die Staatsanwaltschaft und in
1. Nach § 97 wird folgender IV. Teil mit den §§ 97a
Fällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung die
bis 97e eingefügt:
Finanzbehörde an die Stelle des Gerichts; für das Ver-
fahren nach Erhebung der öffentlichen Klage gilt § 198 „IV. Teil
Absatz 3 Satz 5 entsprechend. Verzögerungsbeschwerde
(3) Hat ein Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft
§ 97a
die unangemessene Dauer des Verfahrens zugunsten
des Beschuldigten berücksichtigt, ist dies eine aus- (1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Ver-
reichende Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß fahrens vor dem Bundesverfassungsgericht als Ver-
§ 198 Absatz 2 Satz 2; insoweit findet § 198 Absatz 4 fahrensbeteiligter oder als Beteiligter in einem zur
keine Anwendung. Begehrt der Beschuldigte eines Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesver-
Strafverfahrens Entschädigung wegen überlanger Ver- fassungsgerichts ausgesetzten Verfahren einen
fahrensdauer, ist das Entschädigungsgericht hinsicht- Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt.
lich der Beurteilung der Angemessenheit der Verfah- Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet
rensdauer an eine Entscheidung des Strafgerichts ge- sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Be-
bunden. rücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des
Bundesverfassungsgerichts.
§ 200 (2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist,
wird vermutet, wenn ein Verfahren vor dem Bundes-
Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei verfassungsgericht unangemessen lange gedauert
Gerichten eines Landes eingetreten sind, haftet das hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht
Land. Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen werden, soweit nicht nach den Umständen des Ein-
bei Gerichten des Bundes eingetreten sind, haftet der zelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise, ins-
Bund. Für Staatsanwaltschaften und Finanzbehörden in besondere durch die Feststellung der Unangemes-
Fällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung gelten senheit der Verfahrensdauer, ausreichend ist. Die
die Sätze 1 und 2 entsprechend. Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro
2304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011
für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, ist oder noch werden kann. Für abgeschlossene Ver-
kann das Bundesverfassungsgericht einen höheren fahren nach Satz 1 gilt § 97b Absatz 1 Satz 2 bis 5
oder niedrigeren Betrag festsetzen. nicht; § 97b Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die
Verzögerungsbeschwerde sofort erhoben werden
§ 97b kann und spätestens am 3. März 2012 erhoben
(1) Über Entschädigung und Wiedergutmachung werden muss.“
wird auf Grund einer Beschwerde zum Bundesver- 2. Der bisherige IV. Teil wird V. Teil.
fassungsgericht entschieden (Verzögerungsbe-
schwerde). Die Verzögerungsbeschwerde ist nur zu- Artikel 3
lässig, wenn der Beschwerdeführer beim Bundes-
verfassungsgericht die Dauer des Verfahrens gerügt Änderung der
hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge ist Bundesnotarordnung
schriftlich und unter Darlegung der Umstände, die Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-
die Unangemessenheit der Verfahrensdauer begrün- blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1 veröffentlichten
den, einzulegen. Sie ist frühestens zwölf Monate bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des
nach Eingang des Verfahrens beim Bundesver- Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255) ge-
fassungsgericht zulässig. Einer Bescheidung der ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Verzögerungsrüge bedarf es nicht.
1. Dem § 96 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(2) Die Verzögerungsbeschwerde kann frühestens
sechs Monate nach Erheben einer Verzögerungs- „(5) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Ge-
rüge erhoben werden; ist eine Entscheidung des richtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehn-
Bundesverfassungsgerichts ergangen oder das Ver- ten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzu-
fahren anderweitig erledigt worden, ist die Verzöge- wenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die
rungsbeschwerde binnen drei Monaten zu erheben. Besetzung des Oberlandesgerichts und des Bun-
Sie ist schriftlich einzulegen und gleichzeitig zu be- desgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare
gründen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über regeln, sind nicht anzuwenden.“
die Verzögerungsbeschwerde ist der Anspruch nicht 2. Nach § 111g wird folgender § 111h eingefügt:
übertragbar.
„§ 111h
§ 97c Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichts-
verfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten
(1) Über die Verzögerungsbeschwerde entschei-
det die Beschwerdekammer, in die das Plenum zwei Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwen-
den. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Be-
Richter aus jedem Senat beruft. Die regelmäßige
setzung des Oberlandesgerichts und des Bundes-
Amtszeit beträgt zwei Jahre.
gerichtshofs in verwaltungsrechtlichen Notarsachen
(2) Für den Fall, dass der Berichterstatter des regeln, sind nicht anzuwenden.“
beanstandeten Verfahrens Mitglied der Beschwerde-
kammer ist, ist er von der Mitwirkung am Beschwer- Artikel 4
deverfahren ausgeschlossen.
Änderung der
(3) Das Nähere, insbesondere die Bestimmung
Bundesrechtsanwaltsordnung
des Vorsitzes und die Gewährleistung eines konti-
nuierlichen Nachrückens für ausscheidende Kam- Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
mermitglieder sowie die Vertretung in der Kammer, gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf-
regelt die Geschäftsordnung. fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I
§ 97d S. 2248; 2011 I S. 223) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
(1) Der Berichterstatter des beanstandeten Ver-
fahrens soll binnen eines Monats nach Eingang der 1. Dem § 57 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Begründung der Verzögerungsbeschwerde eine „§ 116 Absatz 2 gilt entsprechend.“
Stellungnahme vorlegen.
2. Dem § 74a wird folgender Absatz 7 angefügt:
(2) Die Beschwerdekammer entscheidet mit Mehr-
heit. Bei Stimmengleichheit gilt die Verzögerungs- „(7) § 116 Absatz 2 gilt entsprechend.“
beschwerde als zurückgewiesen. Die Beschwerde- 3. Nach § 112f wird folgender § 112g eingefügt:
kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung.
Der Beschluss über die Verzögerungsbeschwerde „§ 112g
bedarf keiner Begründung. Rechtsschutz bei
(3) Die Entscheidung ist unanfechtbar. überlangen Gerichtsverfahren
Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichts-
§ 97e verfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Ti-
Die §§ 97a bis 97d gelten auch für Verfahren, die tels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden.
am 3. Dezember 2011 bereits anhängig waren, so- Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung
wie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer am des Senats für Anwaltssachen bei dem Bundesge-
3. Dezember 2011 Gegenstand einer Beschwerde richtshof regeln, sind nicht anzuwenden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011 2305
4. § 116 wird wie folgt geändert: Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfah-
a) Der Überschrift werden die Wörter „und den rens (§ 202 Satz 2) kann jeweils“ ersetzt.
Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren“ 2. § 33 wird wie folgt geändert:
angefügt. a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) In Senaten, die in Verfahren wegen eines
„(2) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Ge- überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2) ent-
richtsverfahren sind die Vorschriften des Sieb- scheiden, wirken die für Angelegenheiten der
zehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes Sozialversicherung berufenen ehrenamtlichen
anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, Richter mit.“
die die Besetzung des Senats für Anwaltssachen 3. § 40 Satz 3 wird aufgehoben.
bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht an-
zuwenden.“ 4. Dem § 183 wird folgender Satz angefügt:
„Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in
Artikel 5 einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichts-
Änderung der verfahrens (§ 202 Satz 2).“
Zivilprozessordnung 5. In § 197a Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
§ 41 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Be- „Personen“ folgende Wörter eingefügt:
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; „oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2)“.
des Gesetzes vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) 6. Dem § 202 wird folgender Satz angefügt:
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Ge-
1. In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Se- richtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe
mikolon ersetzt. entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des
2. Folgende Nummer 7 wird angefügt: Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die
„7. in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialge-
wenn er in dem beanstandeten Verfahren in ei- richt und an die Stelle der Zivilprozessordnung das
nem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Sozialgerichtsgesetz tritt.“
Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt
wird.“ Artikel 8
Änderung der
Artikel 6 Verwaltungsgerichtsordnung
Änderung des Nach § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März
§ 9 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 9 des
Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) ge-
1036), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom ändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist, „Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichts-
wird wie folgt geändert: verfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entspre-
1. Der Überschrift werden die Wörter „und Rechts- chend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandes-
schutz bei überlangen Gerichtsverfahren“ angefügt. gerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des
Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht
2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwal-
„Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Ge- tungsgerichtsordnung tritt.“
richtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Artikel 9
Oberlandesgerichts das Landesarbeitsgericht, an Änderung der
die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesar- Finanzgerichtsordnung
beitsgericht und an die Stelle der Zivilprozessord-
nung das Arbeitsgerichtsgesetz tritt.“ Dem § 155 der Finanzgerichtsordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I
Artikel 7 S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) ge-
Änderung des ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
Sozialgerichtsgesetzes
„Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichts-
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be- verfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entspre-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I chend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandes-
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes gerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundes-
vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden finanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung
ist, wird wie folgt geändert: die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über
1. In § 31 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Berg- das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend
bau“ das Wort „kann“ durch die Wörter „sowie für anzuwenden.“
2306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011
Artikel 10
Änderung des
Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 12a Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren“.
2. Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichts-
gesetzes).“
3. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
Verfahren
wegen überlanger Gerichtsverfahren
und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren
In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ist § 12 Absatz 1
entsprechend anzuwenden.“
4. In § 52 Absatz 4 werden nach dem Wort „Finanzgerichtsbarkeit“ die Wörter „mit Ausnahme der Verfahren nach
§ 155 Satz 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung“ eingefügt.
5. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht
Unterabschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Unterabschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof“.
bb) Nach der Angabe zu Teil 6 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Finanzgericht
Unterabschnitt 2 Verfahren vor dem Bundesfinanzhof“.
cc) Nach der Angabe zu Teil 7 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Sozialgericht
Unterabschnitt 2 Verfahren vor dem Landessozialgericht
Unterabschnitt 3 Verfahren vor dem Bundessozialgericht“.
b) Vor Nummer 1210 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Unterabschnitt 1
Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht“.
c) Nach der Nummer 1211 werden folgende Unterabschnitte 2 und 3 eingefügt:
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand Gebühr nach § 34 GKG
„Unterabschnitt 2
Verfahren vor dem Oberlandesgericht
1212 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,0
1213 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der
dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, oder
c) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem
das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,
wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kosten-
übernahmeerklärung einer Partei folgt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011 2307
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand Gebühr nach § 34 GKG
2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2
ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entschei-
dung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor
mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder
der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 ge-
nannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1212 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände
erfüllt sind.
Unterabschnitt 3
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
1214 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0
1215 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der
dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, oder
c) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem
das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,
wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kosten-
übernahmeerklärung einer Partei folgt,
2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a
Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe
enthält,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entschei-
dung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor
mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder
der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 ge-
nannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1214 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0“.
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände
erfüllt sind.
d) Vor Nummer 6110 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Unterabschnitt 1
Verfahren vor dem Finanzgericht“.
e) Nach der Nummer 6111 wird folgender Unterabschnitt 2 eingefügt:
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand Gebühr nach § 34 GKG
„Unterabschnitt 2
Verfahren vor dem Bundesfinanzhof
6112 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0
2308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand Gebühr nach § 34 GKG
6113 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an
dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, oder
2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid voraus-
gegangen ist:
Die Gebühr 6112 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0“.
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände
erfüllt sind.
f) Vor Nummer 7110 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Unterabschnitt 1
Verfahren vor dem Sozialgericht“.
g) Nach der Nummer 7111 werden folgende Unterabschnitte 2 und 3 eingefügt:
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand Gebühr nach § 34 GKG
„Unterabschnitt 2
Verfahren vor dem Landessozialgericht
7112 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,0
7113 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an
dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäfts-
stelle übermittelt wird,
2. Anerkenntnisurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m.
§ 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten
ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernah-
meerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid voraus-
gegangen ist:
Die Gebühr 7112 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände
erfüllt sind.
Unterabschnitt 3
Verfahren vor dem Bundessozialgericht
7114 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0
7115 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011 2309
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand Gebühr nach § 34 GKG
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an
dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäfts-
stelle übermittelt wird,
2. Anerkenntnisurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m.
§ 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten
ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernah-
meerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid voraus-
gegangen ist:
Die Gebühr 7114 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0“.
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände
erfüllt sind.
h) Nach der Nummer 8211 werden folgende Nummern 8212 bis 8215 eingefügt:
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
„8212 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2
Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8210 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,0
8213 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2
Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8211 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
8214 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2
Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8210 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0
8215 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2
Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8211 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0“.
i) Nach der Nummer 8232 werden folgende Nummern 8233 bis 8235 eingefügt:
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
„8233 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2
Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes):
Die Gebühr 8230 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,0
8234 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2
Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes):
Die Gebühr 8231 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
8235 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2
Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes):
Die Gebühr 8232 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0“.
Artikel 11 die Gebühren nach dem Gegenstandswert berech-
net.“
Änderung des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes 2. Der Gebührentatbestand der Nummer 3300 der An-
lage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geän-
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai dert:
2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 11
des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geän- a) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein
dert worden ist, wird wie folgt geändert: Komma ersetzt.
1. Dem § 3 Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt: b) In Nummer 2 wird nach dem Wort „(Verwaltungs-
gerichtshof)“ das Wort „und“ angefügt.
„In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren
(§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
2310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011
„3. für das Verfahren bei überlangen Gerichtsver- (BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, wird wie folgt
fahren und strafrechtlichen Ermittlungsver- geändert:
fahren vor den Oberlandesgerichten, den 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 96
Landessozialgerichten, den Oberverwal- folgende Angabe eingefügt:
tungsgerichten, den Landesarbeitsgerichten
oder einem obersten Gerichtshof des Bun- „§ 96a Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsver-
des“. fahren“.
2. Nach § 96 wird folgender § 96a eingefügt:
Artikel 12
„§ 96a
Änderung des
Rechtsschutz bei
EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
überlangen Gerichtsverfahren
Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Ge-
Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I richtsverfassungsgesetzes sind auf Verfahren vor
S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof ent-
sprechend anzuwenden.“
1. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird wie folgt ge-
fasst: Artikel 16
„Abschnitt 5
Änderung der
Rechtsschutz bei Patentanwaltsordnung
bestimmten Verwaltungsmaßnahmen“.
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
2. Dem § 22 wird folgender Satz angefügt: (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
„Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Ge- zes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert
richtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzu- worden ist, wird wie folgt geändert:
wenden.“ 1. Nach § 94e wird folgender § 94f eingefügt:
Artikel 13 „§ 94f
Änderung des Rechtsschutz bei
Patentgesetzes überlangen Gerichtsverfahren
Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma- Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichts-
chung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), verfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Ti-
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli tels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden.
2009 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ist, wird wie Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung
folgt geändert: des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Ober-
landesgericht und bei dem Bundesgerichtshof re-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „128a“ durch
geln, sind nicht anzuwenden.“
die Angabe „128b“ ersetzt.
2. § 98 wird wie folgt geändert:
2. Nach § 128a wird folgender § 128b eingefügt:
„§ 128b a) Der Überschrift werden die Wörter „und den
Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren“
Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Ge- angefügt.
richtsverfassungsgesetzes sind auf Verfahren vor
dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof ent- b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
sprechend anzuwenden.“ c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Ge-
Artikel 14 richtsverfahren sind die Vorschriften des Sieb-
Änderung des zehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes
Gebrauchsmustergesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes,
In § 21 Absatz 1 des Gebrauchsmustergesetzes in die die Besetzung des Senats für Patentanwalts-
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August sachen bei dem Oberlandesgericht und bei dem
1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 2 des Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwen-
Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) geändert den.“
worden ist, wird nach der Angabe „(§ 128)“ das Wort
„und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach der Artikel 17
Angabe „(§ 128a)“ die Wörter „und über den Rechts- Änderung des
schutz bei überlangen Gerichtsverfahren (§ 128b)“ ein- Halbleiterschutzgesetzes
gefügt.
In § 11 Absatz 1 des Halbleiterschutzgesetzes vom
Artikel 15 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
Änderung des S. 2521) geändert worden ist, wird nach der Angabe
Markengesetzes „(§ 127)“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I und werden nach der Angabe „(§ 128)“ die Wörter „und
S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfah-
Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 ren (§ 128b)“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011 2311
Artikel 18 2. Der Überschrift des Dritten Teils werden die Wörter
„und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfah-
Änderung des
ren“ angefügt.
Geschmacksmustergesetzes
3. § 73 wird wie folgt geändert:
§ 23 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März
2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 6 des a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) geändert „Im Verfahren vor dem Beschwerdegericht“ durch
worden ist, wird wie folgt geändert: die Wörter „Für Verfahren vor dem Beschwerde-
gericht“ ersetzt.
1. In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe 㤤 124, 126
b) In Nummer 1 werden die Angabe 㤤 169 bis
bis 128“ durch die Angabe „§§ 124, 126 bis 128a“
197“ durch die Angabe „§§ 169 bis 201“ und die
ersetzt.
Wörter „Beratung und Abstimmung“ durch die
2. In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§§ 124, 126 Wörter „Beratung und Abstimmung sowie über
bis 128“ durch die Angabe „§§ 124, 126 bis 128b“ den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfah-
ersetzt. ren“ ersetzt.
3. In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „sowie § 124“ 4. In § 75 Absatz 4 Satz 1 werden die Angabe „§§ 192
durch die Wörter „sowie die §§ 124 und 128b“ bis 197“ durch die Angabe „§§ 192 bis 201“ und die
ersetzt. Wörter „Beratung und Abstimmung“ durch die Wör-
ter „Beratung und Abstimmung sowie über den
Artikel 19 Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren“ er-
setzt.
Änderung der
Wehrbeschwerdeordnung Artikel 22
Dem § 23a Absatz 2 der Wehrbeschwerdeordnung in Änderung des
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar Energiewirtschaftsgesetzes
2009 (BGBl. I S. 81) wird folgender Satz angefügt: Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
„Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichts- (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des
verfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entspre- Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geändert
chend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesge- worden ist, wird wie folgt geändert:
richtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwal- 1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu Teil 8
tungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozess- die Wörter „und Rechtsschutz bei überlangen Ge-
ordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.“ richtsverfahren“ angefügt.
2. Der Überschrift von Teil 8 werden die Wörter „und
Artikel 20 Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren“ an-
Änderung der gefügt.
Wehrdisziplinarordnung 3. § 85 wird wie folgt geändert:
Dem § 91 Absatz 1 der Wehrdisziplinarordnung vom a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch „Im Verfahren vor dem Beschwerdegericht“ durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I die Wörter „Für Verfahren vor dem Beschwerde-
S. 2219) geändert worden ist, wird folgender Satz an- gericht“ ersetzt.
gefügt: b) In Nummer 1 werden die Angabe „§§ 169 bis
„Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichts- 197“ durch die Angabe „§§ 169 bis 201“ und die
verfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entspre- Wörter „Beratung und Abstimmung“ durch die
chend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesge- Wörter „Beratung und Abstimmung sowie über
richtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwal- den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfah-
tungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozess- ren“ ersetzt.
ordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt; auf das 4. In § 87 Absatz 4 Satz 1 werden die Angabe „§§ 192
Verfahren des Wehrdisziplinaranwalts vor Vorlage der bis 197“ durch die Angabe „§§ 192 bis 201“ und die
Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht sind Wörter „Beratung und Abstimmung“ durch die Wör-
sie jedoch nicht anzuwenden.“ ter „Beratung und Abstimmung sowie über den
Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren“ er-
Artikel 21 setzt.
Änderung des Artikel 23
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Übergangsvorschrift
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren, die bei seinem
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005
Inkrafttreten bereits anhängig waren, sowie für abge-
(BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch
schlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkraft-
Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I
treten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim
S. 1554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder
1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zum Drit- noch werden kann. Für anhängige Verfahren, die bei
ten Teil die Wörter „und Rechtsschutz bei überlan- seinem Inkrafttreten schon verzögert sind, gilt § 198
gen Gerichtsverfahren“ angefügt. Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der
2312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011
Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich Anspruchs nach § 198 Absatz 1 des Gerichtsverfas-
nach Inkrafttreten erhoben werden muss. In diesem Fall sungsgesetzes kann bei abgeschlossenen Verfahren
wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach sofort erhoben werden und muss spätestens am 3. Juni
§ 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes auch für den 2012 erhoben werden.
vorausgehenden Zeitraum. Ist bei einem anhängigen
Verfahren die Verzögerung in einer schon abgeschlos- Artikel 24
senen Instanz erfolgt, bedarf es keiner Verzögerungs-
Inkrafttreten
rüge. Auf abgeschlossene Verfahren gemäß Satz 1 ist
§ 198 Absatz 3 und 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
nicht anzuwenden. Die Klage zur Durchsetzung eines Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. November 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011 2313
Neunzehntes Gesetz
zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
Vom 25. November 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 3“
sen: durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2“ und die
Wörter „Absatz 1 Sätze 1 und 2“ durch die
Artikel 1 Wörter „Absatz 1 Satz 3 und 4“ ersetzt.
Änderung des bb) In Satz 2 werden die Wörter „im Wahlgebiet“
Bundeswahlgesetzes gestrichen.
Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekannt- cc) In Satz 6 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 3“
machung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2008
(BGBl. I S. 394; 2009 I S. 2687) geändert worden ist, c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
wird wie folgt geändert: fügt:
1. § 6 wird wie folgt geändert: „(2a) Den Landeslisten einer Partei werden in
der Reihenfolge der höchsten Reststimmenzah-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: len so viele weitere Sitze zugeteilt, wie nach Ab-
aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorange- satz 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz ganze Zah-
stellt: len anfallen, wenn die Summe der positiven Ab-
weichungen der auf die Landeslisten entfallenen
„Die von der Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Ab-
Zweitstimmen von den im jeweiligen Land für die
satz 1) auf jedes Land entfallende Zahl der
errungenen Sitze erforderlichen Zweitstimmen
Sitze wird nach der Zahl der Wähler in jedem
(Reststimmenzahl) durch die im Wahlgebiet für
Land mit demselben Berechnungsverfahren
einen der zu vergebenden Sitze erforderliche
ermittelt, das nach Absatz 2 Satz 2 bis 7 für
Zweitstimmenzahl geteilt wird. Dabei werden
die Verteilung der Sitze auf die Landeslisten
Landeslisten, bei denen die Zahl der in den Wahl-
angewandt wird.“
kreisen errungenen Sitze die Zahl der nach den
bb) Der bisherige Satz 1 wird Satz 3. Absätzen 2 und 3 zu verteilenden Sitze über-
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4 und der steigt, in der Reihenfolge der höchsten Zahlen
Satzteil „ , für die in dem betreffenden Lande und bis zu der Gesamtzahl der ihnen nach Ab-
keine Landesliste zugelassen ist, vorgeschla- satz 5 verbleibenden Sitze vorrangig berücksich-
gen ist“ wird durch den Satzteil „vorgeschla- tigt. Die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) er-
gen ist, die nach Absatz 6 bei der Sitzver- höht sich um die Unterschiedszahl.“
teilung nicht berücksichtigt wird oder für die d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
in dem betreffenden Land keine Landesliste
zugelassen ist“ ersetzt. „(3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach
den Absätzen 2 und 2a eine Partei, auf deren
dd) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und es wer- Landeslisten im Wahlgebiet mehr als die Hälfte
den die Wörter „Gesamtzahl der Abgeordne- der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu be-
ten (§ 1 Abs. 1)“ durch die Wörter „Zahl der rücksichtigenden Landeslisten entfallen ist, nicht
auf das Land entfallenden Abgeordneten“ so- mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze,
wie die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe werden den Landeslisten dieser Partei in der
„Satz 4“ ersetzt und der Satzteil „oder von Reihenfolge der höchsten Reststimmenzahlen
einer nach Absatz 6 nicht zu berücksichtigen- weitere Sitze zugeteilt, bis auf die Landeslisten
den Partei vorgeschlagen“ gestrichen. dieser Partei ein Sitz mehr als die Hälfte der im
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Wahlgebiet zu vergebenden Sitze entfällt. In
2314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011
einem solchen Falle erhöht sich die Gesamtzahl 3. § 29 wird aufgehoben.
der Sitze (§ 1 Absatz 1) um die Unterschiedszahl.“
e) In Absatz 5 werden die Wörter „Absätzen 2 und 3“ Artikel 2
jeweils durch die Wörter „Absätzen 2 bis 3“ Inkrafttreten
ersetzt. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
2. § 7 wird aufgehoben. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. November 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011 2315
Verordnung
über die Meisterprüfung
in den Teilen I und II im Schneidwerkzeugmechaniker-Handwerk
(Schneidwerkzeugmechanikermeisterverordnung – SchneidwMechMstrV)
Vom 22. November 2011
Auf Grund des § 51a Absatz 2 der Handwerksord- 7. Werkstoffe, entsprechend ihrer Art und Eigenschaft
nung, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a auswählen, be- und verarbeiten, Verfahren zur Stoff-
des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) ge- eigenschaftsveränderung, Oberflächenbehandlung
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für und -beschichtung bei der Planung, Instandhaltung
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem und Fertigung berücksichtigen,
Bundesministerium für Bildung und Forschung: 8. Betriebs- und Hilfsstoffe, insbesondere Schleifmit-
tel und Kühlschmierstoffe, entsprechend ihrer Arten
§1 und Eigenschaften auswählen, prüfen und Anwen-
Gegenstand dungszwecken zuordnen,
Die Meisterprüfung besteht aus vier selbstständigen 9. manuelle, maschinelle und rechnergestützte Be-
Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt das Meister- und Verarbeitungsverfahren sowie Füge-, Umform-
prüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und Montagetechniken beherrschen,
und II der Meisterprüfung im Schneidwerkzeugmecha- 10. schleiftechnische Verfahren, insbesondere Flach-,
niker-Handwerk. Rund- und Freiformschleifen, Polieren sowie Ver-
fahren zur Herstellung geringer Rautiefen, beherr-
§2 schen,
Meisterprüfungsberufsbild 11. Werkzeuge der Schneid-, Stanz-, Trenn-, Spalt-
und Umformtechnik unter Berücksichtigung der
Im Schneidwerkzeugmechaniker-Handwerk sind zum Schneidengeometrie, der Schneidtechnologie und
Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und deren Einsatzgebiete entwerfen, planen, herstellen,
Kenntnisse zum Nachweis der beruflichen Handlungs- montieren und instand halten,
kompetenz zu berücksichtigen:
12. Funktionsprüfungen und Fehleranalysen, insbeson-
1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Ser- dere unter Einsatz manueller und rechnergestützter
viceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen Mess- und Prüftechniken sowie Spann- und Vor-
führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kal- richtungssystemen, durchführen, Ergebnisse be-
kulieren und Angebote erstellen, Verträge schlie- werten und dokumentieren,
ßen,
13. Logistikkonzepte für Betriebs- und Lagerausstat-
2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und tung entwickeln und umsetzen,
personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh- 14. Leistungen abnehmen und dokumentieren, Prüf-
men, insbesondere unter Berücksichtigung der Be- protokolle erstellen sowie Nachkalkulation durch-
triebsorganisation, der betrieblichen Aus- und führen.
Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des
Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Um- §3
weltschutzes sowie von Informations- und Kommu-
nikationssystemen, Ziel und Gliederung des Teils I
3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, (1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine
überwachen und anpassen, berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuwei-
sen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen
4. Aufträge planen und durchführen, insbesondere lösen und dabei Tätigkeiten des Schneidwerkzeugme-
unter Berücksichtigung von Konstruktions- und chaniker-Handwerks meisterhaft verrichten kann.
Fertigungstechniken, berufsbezogenen rechtlichen
(2) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende
Vorschriften und technischen Normen sowie der
Prüfungsbereiche:
allgemein anerkannten Regeln der Technik, Perso-
nal, Material, Maschinen und Geräten sowie Ein- 1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezoge-
satzmöglichkeiten von Auszubildenden, nes Fachgespräch,
5. Unteraufträge vergeben und deren Durchführung 2. eine Situationsaufgabe.
kontrollieren,
§4
6. Arbeits- und Fertigungspläne, technische Zeich-
nungen und Skizzen, auch unter Einsatz von rech- Meisterprüfungsprojekt
nergestützten Systemen sowie unter besonderer (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt
Berücksichtigung von Schleifanweisungen des durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
Kunden erstellen, Die auftragsbezogenen Anforderungen werden vom
2316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011
Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Hierzu sollen §7
Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden. Auf Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umset-
zungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Material- (1) Das Meisterprüfungsprojekt dauert fünf Arbeits-
bedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung tage. Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten
des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsaus- und die Situationsaufgabe höchstens sechs Stunden
schuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprü- dauern.
fungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den (2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Si-
auftragsbezogenen Anforderungen entspricht. tuationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prü-
fungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla-
Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hie-
nungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentations-
raus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Ge-
arbeiten.
samtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situati-
(3) Als Meisterprüfungsprojekt sind zwei unter- onsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.
schiedlich rotierende Präzisionsschneidwerkzeuge für (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
den maschinellen Einsatz oder zwei unterschiedlich Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-
gestalterisch aufwändige Schneidwerkzeuge für den chende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im
manuellen Einsatz für die spanabhebende oder span- Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in
lose Materialbearbeitung zu planen, anzufertigen und der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten be-
zu prüfen. Die Planungsarbeiten bestehen aus Entwurf, wertet worden sein darf.
technischer Zeichnung, Arbeitsplan, Berechnung und
Kalkulation. Auf der Grundlage der Planungsarbeiten §8
sind die Schneidwerkzeuge anzufertigen sowie Doku-
Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils II
mentationen mit Prüfprotokollen zu erstellen.
(1) Durch die Prüfung in Teil II hat der Prüfling in den
(4) Die Planungsarbeiten werden mit 40 Prozent, die in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Handlungsfel-
angefertigten Schneidwerkzeuge mit 40 Prozent und dern seine berufliche Handlungskompetenz dadurch
die Dokumentationsunterlagen mit 20 Prozent gewich- nachzuweisen, dass er besondere fachtheoretische
tet. Kenntnisse im Schneidwerkzeugmechaniker-Handwerk
zur Lösung komplexer beruflicher Aufgabenstellungen
§5 anwendet.
Fachgespräch (2) In jedem der nachfolgend aufgeführten Hand-
lungsfelder ist mindestens eine komplexe fallbezogene
Über das abgeschlossene Meisterprüfungsprojekt
Aufgabe zu bearbeiten. Die fallbezogenen Aufgaben
hat der Prüfling in einem Fachgespräch nachzuweisen,
sind handwerksspezifisch, wobei die in den Handlungs-
dass er befähigt ist,
feldern aufgeführten Qualifikationen auch handlungs-
1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die feldübergreifend verknüpft werden können.
dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, 1. Konstruktions- und Fertigungstechnik
2. den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu begrün- Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage
den, ist, konstruktions- und fertigungstechnische Aufga-
3. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufs- ben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und
bezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu- ökologischer Aspekte in einem Schneidwerkzeug-
stellen und dabei neue Entwicklungen zu berück- mechanikerbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er be-
sichtigen. rufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewer-
ten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen meh-
rere der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten
§6
Qualifikationen verknüpft werden:
Situationsaufgabe a) Konstruktionsunterlagen sowie Stücklisten erstel-
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und len und prüfen,
vervollständigt den Nachweis der beruflichen Hand- b) Arten, Eigenschaften und Verarbeitung von Werk-
lungskompetenz für die Meisterprüfung im Schneid- stoffen und Werkstoffverbindungen sowie von
werkzeugmechaniker-Handwerk. Hilfs- und Betriebsstoffen beurteilen; Verwen-
dungszwecken zuordnen,
(2) Als Situationsaufgabe sind Fehler, Schäden oder
Mängel an Schneidwerkzeugen unter Berücksichtigung c) Werkstoffe für Schneidwerkzeuge und Oberflä-
von Qualität, Zeit, Materialeinsatz und Arbeitsorganisa- chenbehandlung von Schneidwerkzeugen für un-
tion festzustellen, einzugrenzen sowie insbesondere terschiedliche Einsatzbedingungen bestimmen
durch Schleifen, Profilieren, Richten, Umarbeiten oder und begründen sowie Alternativen aufzeigen,
Neuanfertigen zu beheben. Die Schneidwerkzeuge sind d) Schneidwerkzeuge nach den Einsatzbedingun-
vor und nach der Fehler-, Schaden- oder Mangel- gen, insbesondere unter Berücksichtigung der
behebung zu vermessen und die Ergebnisse zu doku- Werkstoffe, der Oberflächenbeschaffenheit und
mentieren. der Schnittleistung auswählen und Auswahl be-
(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe gründen,
wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertun- e) Lösungen zur Optimierung von Schneidwerkzeu-
gen nach Absatz 2 gebildet. gen erarbeiten, bewerten und korrigieren,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011 2317
f) vorgegebene Konstruktionen von Schneidwerk- a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-
zeugen und Sonderwerkzeugen nach Einsatzbe- schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
dingungen prüfen und beurteilen,
b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; be-
g) Werkzeugmaschinen und Verfahren für die Her- triebliche Kennzahlen ermitteln,
stellung von Schneidwerkzeugen, unter besonde-
rer Berücksichtigung von Schleifoperationen, c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur
auswählen; Auswahl, insbesondere im Hinblick Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund
auf Festigkeit, Statik und Dynamik, begründen, technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen
erarbeiten,
h) Betriebsanleitungen, insbesondere für den Ein-
satz von Kühlschmierstoffen, nach vorgegebenen d) Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanage-
Datenblättern erstellen; ments für den Unternehmenserfolg darstellen,
Maßnahmen des Qualitätsmanagements festle-
2. Auftragsabwicklung
gen und begründen,
Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage
ist, Auftragsabwicklungsprozesse in einem Schneid- e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen;
werkzeugmechanikerbetrieb, auch unter Anwen- Notwendigkeit der Personalentwicklung, insbe-
dung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- sondere in Abhängigkeit von Auftragslage und
und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchfüh- Auftragsabwicklung, begründen,
rung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung
jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der un- der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und
ter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikatio- des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-
nen verknüpft werden: ziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver-
a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel- meidung und -beseitigung festlegen,
len,
g) gewerkspezifische Betriebs- und Lagerausstat-
b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus- tung sowie logistische Prozesse planen und dar-
werten, Angebotskalkulation durchführen, stellen,
c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und h) Nutzen des Einsatzes von Informations- und
-organisation unter Berücksichtigung der Ferti- Kommunikationssystemen, insbesondere für
gungs- und Instandsetzungstechnik, des Einsat- Kundenbindung und -pflege sowie Warenwirt-
zes von Personal, Material, Maschinen und Gerä- schaft begründen,
ten bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte
darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeits- i) Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen auf-
bereichen berücksichtigen, tragsbezogen prüfen, Konsequenzen, insbeson-
dere für die betriebsinterne Organisation sowie
d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech-
das betriebliche Personalwesen, aufzeigen und
nische Normen sowie allgemein anerkannte
bewerten.
Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haf-
tung bei der Herstellung, der Instandhaltung und
bei Dienstleistungen beurteilen, §9
e) Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen erarbei- Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
ten sowie vorgegebene Arbeitspläne, Skizzen
(1) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen
und Zeichnungen bewerten und korrigieren; dabei
und dauert in jedem Handlungsfeld drei Stunden. Eine
auch Informations- und Kommunikationssysteme
Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht
anwenden,
überschritten werden.
f) auftragsbezogenen Einsatz von Material, Werk-
stoffen, Maschinen und Geräten bestimmen und (2) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem
begründen, arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-
lungsfelder gemäß § 8 Absatz 2 gebildet.
g) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,
(3) Wurden in höchstens zwei der in § 8 Absatz 2
h) im Kundenkontakt Schadensaufnahme an
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und
Schneidwerkzeugen und Maschinenmessern dar-
weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser
stellen, Instandsetzungsmethoden vorschlagen
Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung
und die erforderliche Abwicklung festlegen,
durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des
i) Nachkalkulation durchführen; Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
3. Betriebsführung und Betriebsorganisation (4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-
ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorga- chende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist
nisation in einem Schneidwerkzeugmechanikerbe- nicht bestanden, wenn
trieb unter Berücksichtigung der rechtlichen Vor-
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
schriften, auch unter Anwendung von Informations-
wertet worden ist oder
und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei
der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der 2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Hand-
unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifika- lungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten be-
tionen verknüpft werden: wertet worden sind.
2318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011
§ 10 auf Verlangen des Prüflings die bis zum 31. Dezember
Allgemeine Prüfungs- 2011 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
und Verfahrensregelungen, (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum
weitere Regelungen zur Meisterprüfung 31. Dezember 2011 geltenden Vorschriften nicht be-
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens- standen haben und sich bis zum 31. Dezember 2013
verordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154), zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf
in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister- 31. Dezember 2011 geltenden Vorschriften ablegen.
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-
prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I § 12
S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Übergangsvorschrift Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild
(1) Die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen und über die Prüfungsanforderungen im praktischen
Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor- Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
schriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur für das Messerschmiede-Handwerk vom 2. August
Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 sind 1976 (BGBl. I S. 2051) außer Kraft.
Berlin, den 22. November 2011
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011 2319
Siebenundfünfzigste Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung*)
Vom 23. November 2011
Auf Grund des § 28 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 8 und mit § 70
Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August
2011 BGBl. I S. 1770 verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Der Anlage 1 Teil A wird folgende Nummer 1372 angefügt:
„1372. 2-Aminophenol (o-Aminophenol, CI 76520) und seine Salze (CAS-Nr. 95-55-6/67845-79-8/51-19-4 EG-
Nr. 202-431-1/267-335-4)“.
2. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Teil A wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 201 wird wie folgt gefasst:
Einschränkungen Obligatorische
Zulässige Angabe der
Lfd. Weitere Anwendungs-
Stoff Anwendungs- Höchstkonzen-
Nr. Einschränkungen bedingungen
gebiet und/oder tration im
und und Warnhinweise
Verwendung kosmetischen
Anforderungen auf der Etikettierung
Fertigerzeugnis
a b c d e f
„201 2-Chloro-6-ethyl- a) Haarfärbe- a) Nach dem a) Das Misch-
amino-4-nitrophenol stoff in Mischen verhältnis muss
CAS-Nr. oxidativen unter auf dem Etikett
131657-78-8 Haarfärbe- oxidativen angegeben wer-
mitteln Bedingungen den.
EG-Nr. 411-440-1 darf die
Höchst- ! Haarfärbe-
konzentration mittel können
bei der schwere allergi-
Anwendung sche Reaktionen
am Haar hervorrufen.
1,5 % nicht
überschrei- Bitte folgende
ten. Hinweise lesen
und beachten:
Für a) und b)
gilt: Dieses Produkt
– Nicht ist nicht für
zusammen Personen unter
mit 16 Jahren
nitrosierend bestimmt.
wirkenden Temporäre
Systemen Tätowierungen
verwenden mit „schwarzem
Henna“ können
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/59/EU der Kommission vom 13. Mai 2011 zur Änderung der Anhänge II und III der
Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 125 vom 14.5.2011, S. 17).
2320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011
Einschränkungen Obligatorische
Zulässige Angabe der
Lfd. Weitere Anwendungs-
Stoff Anwendungs- Höchstkonzen-
Nr. Einschränkungen bedingungen
gebiet und/oder tration im
und und Warnhinweise
Verwendung kosmetischen
Anforderungen auf der Etikettierung
Fertigerzeugnis
a b c d e f
– Höchstge- das Allergie-
halt an risiko erhöhen.
Nitrosamin: Färben Sie Ihr
50 μg/kg Haar nicht,
– In nitrit- – wenn Sie
freien einen Aus-
Behältern schlag im
aufbewah- Gesicht haben
ren oder wenn Ihre
Kopfhaut
empfindlich,
gereizt oder
verletzt ist;
– wenn Sie
schon einmal
nach dem
Färben Ihrer
Haare eine
Reaktion fest-
gestellt haben;
– wenn eine
temporäre
Tätowierung
mit „schwar-
zem Henna“
bei Ihnen
schon einmal
eine Reaktion
verursacht
hat.“
b) Haarfärbe- b) 3,0 %
stoff in nicht-
oxidativen
Haarfärbe-
mitteln
bb) Folgende Nummern 215–218, 222–223, 225, 227, 230, 232, 234, 237–239, 241–246, 248–252 werden
angefügt:
Einschränkungen Obligatorische
Zulässige Angabe der
Lfd. Weitere Anwendungs-
Stoff Anwendungs- Höchstkonzen-
Nr. Einschränkungen bedingungen
gebiet und/oder tration im
und und Warnhinweise
Verwendung kosmetischen
Anforderungen auf der Etikettierung
Fertigerzeugnis
a b c d e f
„215 4-Amino-3-nitro- a) Haarfärbe- a) Nach dem a) Das Mischver-
phenol stoff in oxi- Mischen un- hältnis muss auf
CAS-Nr. 610-81-1 dativen Haar- ter oxidativen dem Etikett an-
färbemitteln Bedingungen gegeben wer-
EG-Nr. 210-236-8 darf die den.
Höchstkon-
zentration bei ! Haarfärbe-
der Anwen- mittel können
dung am schwere allergi-
Haar 1,5 % sche Reaktionen
nicht über- hervorrufen.
schreiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011 2321
Einschränkungen Obligatorische
Zulässige Angabe der
Lfd. Weitere Anwendungs-
Stoff Anwendungs- Höchstkonzen-
Nr. Einschränkungen bedingungen
gebiet und/oder tration im
und und Warnhinweise
Verwendung kosmetischen
Anforderungen auf der Etikettierung
Fertigerzeugnis
a b c d e f
Bitte folgende
Hinweise lesen
und beachten:
Dieses Produkt
ist nicht für
Personen unter
16 Jahren be-
stimmt.
Temporäre
Tätowierungen
mit „schwarzem
Henna“ können
das Allergie-
risiko erhöhen.
Färben Sie Ihr
Haar nicht,
– wenn Sie ei-
nen Ausschlag
im Gesicht
haben oder
wenn Ihre
Kopfhaut
empfindlich,
gereizt oder
verletzt ist;
– wenn Sie
schon einmal
nach dem
Färben Ihrer
Haare eine
Reaktion fest-
gestellt haben;
– wenn eine
temporäre
Tätowierung
mit „schwar-
zem Henna“
bei Ihnen
schon einmal
eine Reaktion
verursacht
hat.
b) Haarfärbe- b) 1,0 % b) ! Haarfärbe-
stoff in nicht- mittel können
oxidativen schwere allergi-
Haarfärbe- sche Reaktionen
mitteln hervorrufen.
Bitte folgende
Hinweise lesen
und beachten:
Dieses Produkt
ist nicht für
Personen unter
16 Jahren be-
stimmt.
Temporäre
Tätowierungen
mit „schwarzem
2322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011
Einschränkungen Obligatorische
Zulässige Angabe der
Lfd. Weitere Anwendungs-
Stoff Anwendungs- Höchstkonzen-
Nr. Einschränkungen bedingungen
gebiet und/oder tration im
und und Warnhinweise
Verwendung kosmetischen
Anforderungen auf der Etikettierung
Fertigerzeugnis
a b c d e f
Henna“ können
das Allergie-
risiko erhöhen.
Färben Sie Ihr
Haar nicht,
– wenn Sie
einen Aus-
schlag im
Gesicht haben
oder wenn
Ihre Kopfhaut
empfindlich,
gereizt oder
verletzt ist;
– wenn Sie
schon einmal
nach dem
Färben Ihrer
Haare eine
Reaktion
festgestellt
haben;
– wenn eine
temporäre
Tätowierung
mit „schwar-
zem Henna“
bei Ihnen
schon einmal
eine Reaktion
verursacht
hat.
216 2,7-Naphthalenediol a) Haarfärbe- a) Nach dem a) Das Mischver-
CAS-Nr. 582-17-2 stoff in oxi- Mischen un- hältnis muss auf
dativen Haar- ter oxidativen dem Etikett an-
EG-Nr. 209-478-7 färbemitteln Bedingungen gegeben wer-
darf die den.
Höchstkon-
zentration bei ! Haarfärbe-
der Anwen- mittel können
dung am schwere allergi-
Haar 1,0 % sche Reaktionen
nicht über- hervorrufen.
schreiten.
Bitte folgende
Hinweise lesen
und beachten:
Dieses Produkt
ist nicht für
Personen unter
16 Jahren be-
stimmt.
Temporäre
Tätowierungen
mit „schwarzem
Henna“ können
das Allergie-
risiko erhöhen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011 2323
Einschränkungen Obligatorische
Zulässige Angabe der
Lfd. Weitere Anwendungs-
Stoff Anwendungs- Höchstkonzen-
Nr. Einschränkungen bedingungen
gebiet und/oder tration im
und und Warnhinweise
Verwendung kosmetischen
Anforderungen auf der Etikettierung
Fertigerzeugnis
a b c d e f
Färben Sie Ihr
Haar nicht,
– wenn Sie
einen Aus-
schlag im
Gesicht haben
oder wenn
Ihre Kopfhaut
empfindlich,
gereizt oder
verletzt ist;
– wenn Sie
schon einmal
nach dem
Färben Ihrer
Haare eine
Reaktion fest-
gestellt haben;
– wenn eine
temporäre
Tätowierung
mit „schwar-
zem Henna“
bei Ihnen
schon einmal
eine Reaktion
verursacht
hat.
b) Haarfärbe- b) 1,0 %
stoff in nicht-
oxidativen
Haarfärbe-
mitteln
217 m-Aminophenol Haarfärbestoff Nach dem Mi- Das Mischverhältnis
CAS-Nr. 591-27-5 in oxidativen schen unter oxi- muss auf dem Eti-
Haarfärbemitteln dativen Bedin- kett angegeben
EG-Nr. 209-711-2 gungen darf die werden.
m-Aminophenol HC1 Höchstkonzen-
CAS-Nr. 51-81-0 tration bei der ! Haarfärbe-
EG-Nr. 200-125-2 Anwendung am mittel können
Haar 1,2 % nicht schwere allergische
m-Aminophenol überschreiten. Reaktionen hervor-
sulfate
rufen.
CAS-Nr. 68239-81-6
Bitte folgende
EG-Nr. 269-475-1 Hinweise lesen
sodium m-Amino- und beachten:
phenol
Dieses Produkt ist
CAS-Nr. 38171-54-9 nicht für Personen
unter 16 Jahren be-
stimmt.
Temporäre
Tätowierungen
mit „schwarzem
Henna“ können
das Allergierisiko
erhöhen.
2324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011
Einschränkungen Obligatorische
Zulässige Angabe der
Lfd. Weitere Anwendungs-
Stoff Anwendungs- Höchstkonzen-
Nr. Einschränkungen bedingungen
gebiet und/oder tration im
und und Warnhinweise
Verwendung kosmetischen
Anforderungen auf der Etikettierung
Fertigerzeugnis
a b c d e f
Färben Sie Ihr Haar
nicht,
– wenn Sie einen
Ausschlag im
Gesicht haben
oder wenn Ihre
Kopfhaut emp-
findlich, gereizt
oder verletzt ist;
– wenn Sie schon
einmal nach dem
Färben Ihrer
Haare eine
Reaktion fest-
gestellt haben;
– wenn eine
temporäre
Tätowierung mit
„schwarzem
Henna“ bei Ihnen
schon einmal eine
Reaktion verur-
sacht hat.
218 2,6-Dihydroxy-3,4- Haarfärbestoff Nach dem Mi- Das Mischverhältnis
dimethylpyridine in oxidativen schen unter oxi- muss auf dem Eti-
CAS-Nr. 84540-47-6 Haarfärbemitteln dativen Bedin- kett angegeben
gungen darf die werden.
EG-Nr. 283-141-2 Höchstkonzen-
tration bei der ! Haarfärbe-
Anwendung am mittel können
Haar 1,0 % nicht schwere allergische
überschreiten. Reaktionen hervor-
rufen.
Bitte folgende
Hinweise lesen
und beachten:
Dieses Produkt ist
nicht für Personen
unter 16 Jahren be-
stimmt.
Temporäre
Tätowierungen mit
„schwarzem Hen-
na“ können das
Allergierisiko er-
höhen. Färben Sie
Ihr Haar nicht,
– wenn Sie einen
Ausschlag im
Gesicht haben
oder wenn Ihre
Kopfhaut emp-
findlich, gereizt
oder verletzt ist;
– wenn Sie schon
einmal nach dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011 2325
Einschränkungen Obligatorische
Zulässige Angabe der
Lfd. Weitere Anwendungs-
Stoff Anwendungs- Höchstkonzen-
Nr. Einschränkungen bedingungen
gebiet und/oder tration im
und und Warnhinweise
Verwendung kosmetischen
Anforderungen auf der Etikettierung
Fertigerzeugnis
a b c d e f
Färben Ihrer
Haare eine Reak-
tion festgestellt
haben;
– wenn eine tem-
poräre Tätowie-
rung mit „schwar-
zem Henna“ bei
Ihnen schon ein-
mal eine Reaktion
verursacht hat.
222 2-Hydroxyethyl a) Haarfärbe- a) Nach dem a) Das Mischver-
picramic acid stoff in oxi- Mischen un- hältnis muss auf
CAS-Nr. 99610-72-7 dativen Haar- ter oxidativen dem Etikett an-
färbemitteln Bedingungen gegeben wer-
EG-Nr. 412-520-9 darf die den.
Höchstkon-
zentration bei ! Haarfärbe-
der Anwen- mittel können
dung am schwere allergi-
Haar 1,5 % sche Reaktionen
nicht über- hervorrufen.
schreiten.
Bitte folgende
Für a) und b) Hinweise lesen
gilt:
und beachten:
– Nicht zu-
Dieses Produkt
sammen
mit nitrosie- ist nicht für
rend wir- Personen unter
kenden 16 Jahren be-
Systemen stimmt.
verwenden Temporäre
– Höchstge- Tätowierungen
halt an Ni- mit „schwarzem
trosamin: Henna“ können
50 μg/kg das Allergie-
– In nitrit- risiko erhöhen.
freien Be- Färben Sie Ihr
hältern auf- Haar nicht,
bewahren
– wenn Sie
einen Aus-
schlag im
Gesicht haben
oder wenn
Ihre Kopfhaut
empfindlich,
gereizt oder
verletzt ist;
– wenn Sie
schon einmal
nach dem
Färben Ihrer
Haare eine
Reaktion fest-
gestellt haben;
– wenn eine
temporäre
2326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011
Einschränkungen Obligatorische
Zulässige Angabe der
Lfd. Weitere Anwendungs-
Stoff Anwendungs- Höchstkonzen-
Nr. Einschränkungen bedingungen
gebiet und/oder tration im
und und Warnhinweise
Verwendung kosmetischen
Anforderungen auf der Etikettierung
Fertigerzeugnis
a b c d e f
Tätowierung
mit „schwarzem
Henna“ bei
Ihnen schon
einmal eine
Reaktion ver-
ursacht hat.
b) Haarfärbe- b) 2,0 %
stoff in nicht-
oxidativen
Haarfärbe-
mitteln
223 p-Methylamino- Haarfärbestoff in Nach dem Mi- Das Mischverhältnis
phenol oxidativen Haar- schen unter oxi- muss auf dem Eti-
CAS-Nr. 150-75-4 färbemitteln dativen Bedin- kett angegeben
gungen darf die werden.
EG-Nr. 205-768-2 Höchstkonzen-
und sein Sulfatsalz tration bei der ! Haarfärbe-
p-Methylamino- Anwendung am mittel können
phenol sulfate Haar 0,68 % (als schwere allergische
CAS-Nr. 55-55-0/ Sulfat) nicht Reaktionen hervor-
1936-57-8 überschreiten. rufen.
EG-Nr. 200-237-1/ – Nicht zusam- Bitte folgende Hin-
217-706-1 men mit nitro- weise lesen und
sierend wirken-
beachten:
den Systemen
verwenden Dieses Produkt ist
– Höchstgehalt nicht für Personen
an Nitrosamin: unter 16 Jahren be-
50 μg/kg stimmt.
– In nitritfreien Temporäre
Behältern auf- Tätowierungen mit
bewahren „schwarzem Hen-
na“ können das Al-
lergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar
nicht,
– wenn Sie einen
Ausschlag im Ge-
sicht haben oder
wenn Ihre Kopf-
haut empfindlich,
gereizt oder ver-
letzt ist;
– wenn Sie schon
einmal nach dem
Färben Ihrer
Haare eine Reak-
tion festgestellt
haben;
– wenn eine tem-
poräre Tätowie-
rung mit „schwar-
zem Henna“ bei
Ihnen schon ein-
mal eine Reaktion
verursacht hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011 2327
Einschränkungen Obligatorische
Zulässige Angabe der
Lfd. Weitere Anwendungs-
Stoff Anwendungs- Höchstkonzen-
Nr. Einschränkungen bedingungen
gebiet und/oder tration im
und und Warnhinweise
Verwendung kosmetischen
Anforderungen auf der Etikettierung
Fertigerzeugnis
a b c d e f
225 Ethanol, 2-[4-[Ethyl a) Haarfärbe- a) Nach dem a) Das Mischver-
[(2-Hydroxyethyl) stoff in oxi- Mischen un- hältnis muss auf
Amino]-2-Nitrophe- dativen Haar- ter oxidativen dem Etikett an-
nyl]Amino] färbemitteln Bedingungen gegeben werden.
CAS-Nr. 104516-93-0 darf die
und sein Hydro- Höchstkon- ! Haarfärbe-
chlorid zentration bei mittel können
der Anwen- schwere allergi-
HC Blue No 12 dung am sche Reaktionen
CAS-Nr. 132885-85-9 Haar 0,75 % hervorrufen.
EG-Nr. 407-020-2 (als Hydro-
chlorid) nicht Bitte folgende
überschrei- Hinweise lesen
ten. und beachten:
Für a) und b) Dieses Produkt
gilt ist nicht für Per-
– Nicht zu- sonen unter
sammen 16 Jahren be-
mit nitrosie- stimmt.
rend wir- Temporäre
kenden Tätowierungen
Systemen mit „schwarzem
verwenden
Henna“ können
– Höchst- das Allergie-
gehalt an risiko erhöhen.
Nitrosamin: Färben Sie Ihr
50 μg/kg
Haar nicht,
– In nitrit-
freien Be- – wenn Sie
hältern auf- einen Aus-
bewahren schlag im Ge-
sicht haben
oder wenn Ihre
Kopfhaut
empfindlich,
gereizt oder
verletzt ist;
– wenn Sie
schon einmal
nach dem Fär-
ben Ihrer
Haare eine
Reaktion fest-
gestellt haben;
– wenn eine
temporäre Tä-
towierung mit
„schwarzem
Henna“ bei Ih-
nen schon
einmal eine
Reaktion ver-
ursacht hat.
b) Haarfärbe- b) 1,5 % (als
stoff in nicht- Hydrochlorid)
oxidativen
Haarfärbe-
mitteln
2328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011
Einschränkungen Obligatorische
Zulässige Angabe der
Lfd. Weitere Anwendungs-
Stoff Anwendungs- Höchstkonzen-
Nr. Einschränkungen bedingungen
gebiet und/oder tration im
und und Warnhinweise
Verwendung kosmetischen
Anforderungen auf der Etikettierung
Fertigerzeugnis
a b c d e f
227 3-Amino-2,4-dichlo- a) Haarfärbe- a) Nach dem a) Das Mischver-
rophenol stoff in oxi- Mischen un- hältnis muss auf
CAS-Nr. 61693-42-3 dativen Haar- ter oxidativen dem Etikett an-
färbemitteln Bedingungen gegeben werden.
EG-Nr. 262-909-0 darf die
und sein Hydro- Höchstkon- ! Haarfärbe-
chlorid zentration bei mittel können
3-Amino-2,4-dichlo- der Anwen- schwere allergi-
rophenol HC1 dung am sche Reaktionen
CAS-Nr. 61693-43-4 Haar 1,5 % hervorrufen.
(als Hydro-
chlorid) nicht Bitte folgende
überschrei- Hinweise lesen
ten. und beachten:
Dieses Produkt
ist nicht für Per-
sonen unter
16 Jahren be-
stimmt.
Temporäre
Tätowierungen
mit „schwarzem
Henna“ können
das Allergieri-
siko erhöhen.
Färben Sie Ihr
Haar nicht,
– wenn Sie ei-
nen Ausschlag
im Gesicht
haben oder
wenn Ihre
Kopfhaut
empfindlich,
gereizt oder
verletzt ist;
– wenn Sie
schon einmal
nach dem Fär-
ben Ihrer
Haare eine
Reaktion fest-
gestellt haben;
– wenn eine
temporäre Tä-
towierung mit
„schwarzem
Henna“ bei
Ihnen schon
einmal eine
Reaktion ver-
ursacht hat.
b) Haarfärbe- b) 1,5 % (als
stoff in nicht- Hydrochlorid)
oxidativen
Haarfärbe-
mitteln
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011 2329
Einschränkungen Obligatorische
Zulässige Angabe der
Lfd. Weitere Anwendungs-
Stoff Anwendungs- Höchstkonzen-
Nr. Einschränkungen bedingungen
gebiet und/oder tration im
und und Warnhinweise
Verwendung kosmetischen
Anforderungen auf der Etikettierung
Fertigerzeugnis
a b c d e f
230 Phenylmethylpyrazo- Haarfärbestoff in Nach dem Mi- Das Mischverhältnis
lone oxidativen Haar- schen unter oxi- muss auf dem Eti-
CAS-Nr. 89-25-8 färbemitteln dativen Bedin- kett angegeben
gungen darf die werden.
EG-Nr. 201-891-0 Höchstkonzen-
tration bei der ! Haarfärbe-
Anwendung am mittel können
Haar 0,25 % schwere allergische
nicht überschrei- Reaktionen hervor-
ten. rufen.
Bitte folgende Hin-
weise lesen und
beachten:
Dieses Produkt ist
nicht für Personen
unter 16 Jahren be-
stimmt.
Temporäre
Tätowierungen mit
„schwarzem Hen-
na“ können das
Allergierisiko er-
höhen. Färben Sie
Ihr Haar nicht,
– wenn Sie einen
Ausschlag im
Gesicht haben
oder wenn Ihre
Kopfhaut emp-
findlich, gereizt
oder verletzt ist;
– wenn Sie schon
einmal nach dem
Färben Ihrer
Haare eine Reak-
tion festgestellt
haben;
– wenn eine tem-
poräre Tätowie-
rung mit „schwar-
zem Henna“ bei
Ihnen schon ein-
mal eine Reaktion
verursacht hat.
232 2-Methyl-5-hydroxy- Haarfärbestoff in Nach dem Mi- Das Mischverhältnis
ethylaminophenol oxidativen Haar- schen unter oxi- muss auf dem Eti-
CAS-Nr. 55302-96-0 färbemitteln dativen Bedin- kett angegeben
gungen darf die werden.
EG-Nr. 259-583-7 Höchstkonzen-
tration bei der ! Haarfärbe-
Anwendung am mittel können
Haar 1,5 % nicht schwere allergische
überschreiten. Reaktionen hervor-
– Nicht zusam- rufen.
men mit nitro-
2330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011
Einschränkungen Obligatorische
Zulässige Angabe der
Lfd. Weitere Anwendungs-
Stoff Anwendungs- Höchstkonzen-
Nr. Einschränkungen bedingungen
gebiet und/oder tration im
und und Warnhinweise
Verwendung kosmetischen
Anforderungen auf der Etikettierung
Fertigerzeugnis
a b c d e f
sierend wirken- Bitte folgende
den Systemen Hinweise lesen
verwenden und beachten:
– Höchstgehalt Dieses Produkt ist
an Nitrosamin: nicht für Personen
50 μg/kg unter 16 Jahren
– In nitritfreien bestimmt.
Behältern auf- Temporäre
bewahren Tätowierungen
mit „schwarzem
Henna“ können
das Allergierisiko
erhöhen. Färben
Sie Ihr Haar nicht,
– wenn Sie einen
Ausschlag im
Gesicht haben
oder wenn Ihre
Kopfhaut emp-
findlich, gereizt
oder verletzt ist;
– wenn Sie schon
einmal nach dem
Färben Ihrer
Haare eine Reak-
tion festgestellt
haben;
– wenn eine tem-
poräre Tätowie-
rung mit „schwar-
zem Henna“ bei
Ihnen schon ein-
mal eine Reaktion
verursacht hat.
234 Hydroxybenzomor- Haarfärbestoff Nach dem Mi- Das Mischverhältnis
pholine in oxidativen schen unter oxi- muss auf dem Eti-
CAS-Nr. 26021-57-8 Haarfärbemitteln dativen Bedin- kett angegeben
gungen darf die werden.
EG-Nr. 247-415-5 Höchstkonzen-
tration bei der ! Haarfärbe-
Anwendung am mittel können
Haar 1,0 % nicht schwere allergische
überschreiten. Reaktionen hervor-
– Nicht zusam- rufen.
men mit nitro- Bitte folgende
sierend wirken- Hinweise lesen
den Systemen
und beachten:
verwenden
Dieses Produkt ist
– Höchstgehalt
an Nitrosamin: nicht für Personen
50 μg/kg unter 16 Jahren
bestimmt.
– In nitritfreien
Behältern auf- Temporäre
bewahren Tätowierungen
mit „schwarzem
Henna“ können
das Allergierisiko
erhöhen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011 2331
Einschränkungen Obligatorische
Zulässige Angabe der
Lfd. Weitere Anwendungs-
Stoff Anwendungs- Höchstkonzen-
Nr. Einschränkungen bedingungen
gebiet und/oder tration im
und und Warnhinweise
Verwendung kosmetischen
Anforderungen auf der Etikettierung
Fertigerzeugnis
a b c d e f
Färben Sie Ihr Haar
nicht,
– wenn Sie einen
Ausschlag im Ge-
sicht haben oder
wenn Ihre Kopf-
haut empfindlich,
gereizt oder ver-
letzt ist;
– wenn Sie schon
einmal nach dem
Färben Ihrer
Haare eine Reak-
tion festgestellt
haben;
– wenn eine tem-
poräre Tätowie-
rung mit „schwar-
zem Henna“ bei
Ihnen schon ein-
mal eine Reaktion
verursacht hat.
237 2,2’-[(4-Amino-3-ni- a) Haarfärbe- a) Nach dem a) Das Mischver-
trophenyl)imino]bi- stoff in oxi- Mischen un- hältnis muss auf
sethanol dativen Haar- ter oxidativen dem Etikett an-
CAS-Nr. 29705-39-3 färbemitteln Bedingungen gegeben werden.
und sein Hydrochlo- darf die
rid Höchstkon- ! Haarfärbe-
zentration bei mittel können
HC Red No 13 der Anwen- schwere allergi-
CAS-Nr. 94158-13-1 dung am sche Reaktionen
EG-Nr. 303-083-4 Haar 1,25 % hervorrufen.
(als Hydro-
chlorid) nicht Bitte folgende
überschrei- Hinweise lesen
ten. und beachten:
Dieses Produkt
ist nicht für Per-
sonen unter
16 Jahren be-
stimmt.
Temporäre
Tätowierungen
mit „schwarzem
Henna“ können
das Allergie-
risiko erhöhen.
Färben Sie Ihr
Haar nicht,
– wenn Sie ei-
nen Ausschlag
im Gesicht
haben oder
wenn Ihre
Kopfhaut
empfindlich,
gereizt oder
verletzt ist;
2332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011
Einschränkungen Obligatorische
Zulässige Angabe der
Lfd. Weitere Anwendungs-
Stoff Anwendungs- Höchstkonzen-
Nr. Einschränkungen bedingungen
gebiet und/oder tration im
und und Warnhinweise
Verwendung kosmetischen
Anforderungen auf der Etikettierung
Fertigerzeugnis
a b c d e f
– wenn Sie
schon einmal
nach dem Fär-
ben Ihrer
Haare eine
Reaktion fest-
gestellt haben;
– wenn eine
temporäre Tä-
towierung mit
„schwarzem
Henna“ bei
Ihnen schon
einmal eine
Reaktion ver-
ursacht hat.
b) Haarfärbe- b) 2,5 % (als
stoff in nicht- Hydrochlorid)
oxidativen
Haarfärbe-
mitteln
238 2,6-Dimethoxy-3,5- Haarfärbestoff in Nach dem Mi- Das Mischverhältnis
pyridindiamin oxidativen Haar- schen unter oxi- muss auf dem Eti-
CAS-Nr. 85679-78-3 färbemitteln dativen Bedin- kett angegeben
(freie Base) und sein gungen darf die werden.
Hydrochlorid Höchstkonzen-
tration bei der ! Haarfärbe-
2,6-Dimethoxy-3,5- Anwendung am mittel können
pyridinediamine HC1 Haar 0,25 % schwere allergische
CAS-Nr. 56216-28-5 (als Hydrochlorid) Reaktionen hervor-
EG-Nr. 260-062-1 nicht überschrei- rufen.
ten.
Bitte folgende Hin-
weise lesen und
beachten:
Dieses Produkt ist
nicht für Personen
unter 16 Jahren be-
stimmt.
Temporäre
Tätowierungen mit
„schwarzem Hen-
na“ können das
Allergierisiko er-
höhen. Färben Sie
Ihr Haar nicht,
– wenn Sie einen
Ausschlag im Ge-
sicht haben oder
wenn Ihre Kopf-
haut empfindlich,
gereizt oder ver-
letzt ist;
– wenn Sie schon
einmal nach dem
Färben Ihrer
Haare eine Reak-
tion festgestellt
haben;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011 2333
Einschränkungen Obligatorische
Zulässige Angabe der
Lfd. Weitere Anwendungs-
Stoff Anwendungs- Höchstkonzen-
Nr. Einschränkungen bedingungen
gebiet und/oder tration im
und und Warnhinweise
Verwendung kosmetischen
Anforderungen auf der Etikettierung
Fertigerzeugnis
a b c d e f
– wenn eine tem-
poräre Tätowie-
rung mit „schwar-
zem Henna“ bei
Ihnen schon ein-
mal eine Reaktion
verursacht hat.
239 HC Violet No. 1 a) Haarfärbe- a) Nach dem a) Das Mischver-
CAS-Nr. 82576-75-8 stoff in oxi- Mischen un- hältnis muss auf
dativen Haar- ter oxidativen dem Etikett an-
EG-Nr. 417-600-7 färbemitteln Bedingungen gegeben wer-
darf die den.
Höchstkon-
zentration bei ! Haarfärbe-
der Anwen- mittel können
dung am schwere allergi-
Haar 0,25 % sche Reaktionen
nicht über- hervorrufen.
schreiten.
Bitte folgende
Für a) und b) Hinweise lesen
gilt
und beachten:
– Nicht zu-
Dieses Produkt
sammen
mit nitrosie- ist nicht für Per-
rend wir- sonen unter
kenden 16 Jahren be-
Systemen stimmt.
verwenden Temporäre
– Höchstge- Tätowierungen
halt an Ni- mit „schwarzem
trosamin: Henna“ können
50 μg/kg das Allergie-
– In nitrit- risiko erhöhen.
freien Be- Färben Sie Ihr
hältern auf- Haar nicht,
bewahren
– wenn Sie ei-
nen Ausschlag
im Gesicht
haben oder
wenn Ihre
Kopfhaut
empfindlich,
gereizt oder
verletzt ist;
– wenn Sie
schon einmal
nach dem
Färben Ihrer
Haare eine
Reaktion fest-
gestellt haben;
– wenn eine
temporäre Tä-
towierung mit
„schwarzem
Henna“ bei
2334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011
Einschränkungen Obligatorische
Zulässige Angabe der
Lfd. Weitere Anwendungs-
Stoff Anwendungs- Höchstkonzen-
Nr. Einschränkungen bedingungen
gebiet und/oder tration im
und und Warnhinweise
Verwendung kosmetischen
Anforderungen auf der Etikettierung
Fertigerzeugnis
a b c d e f
Ihnen schon
einmal eine
Reaktion verur-
sacht hat.
b) Haarfärbe- b) 0,28 % b) ! Haarfärbe-
stoff in nicht- mittel können
oxidativen schwere allergi-
Haarfärbe- sche Reaktionen
mitteln hervorrufen.
Bitte folgende
Hinweise lesen
und beachten:
Dieses Produkt
ist nicht für Per-
sonen unter
16 Jahren be-
stimmt.
Temporäre
Tätowierungen
mit „schwarzem
Henna“ können
das Allergie-
risiko erhöhen.
Färben Sie Ihr
Haar nicht,
– wenn Sie ei-
nen Ausschlag
im Gesicht
haben oder
wenn Ihre
Kopfhaut
empfindlich,
gereizt oder
verletzt ist;
– wenn Sie
schon einmal
nach dem
Färben Ihrer
Haare eine
Reaktion fest-
gestellt haben;
– wenn eine
temporäre Tä-
towierung mit
„schwarzem
Henna“ bei
Ihnen schon
einmal eine
Reaktion ver-
ursacht hat.
241 1,5-Naphthalenediol a) Haarfärbe- a) Nach dem a) Das Mischver-
CAS-Nr. 83-56-7 stoff in oxi- Mischen un- hältnis muss auf
dativen Haar- ter oxidativen dem Etikett an-
EG-Nr. 201-487-4 färbemitteln Bedingungen gegeben wer-
darf die den.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011 2335
Einschränkungen Obligatorische
Zulässige Angabe der
Lfd. Weitere Anwendungs-
Stoff Anwendungs- Höchstkonzen-
Nr. Einschränkungen bedingungen
gebiet und/oder tration im
und und Warnhinweise
Verwendung kosmetischen
Anforderungen auf der Etikettierung
Fertigerzeugnis
a b c d e f
Höchstkon- ! Haarfärbe-
zentration bei mittel können
der Anwen- schwere allergi-
dung am sche Reaktionen
Haar 1,0 % hervorrufen.
nicht über-
schreiten. Bitte folgende
Hinweise lesen
und beachten:
Dieses Produkt
ist nicht für Per-
sonen unter
16 Jahren be-
stimmt.
Temporäre
Tätowierungen
mit „schwarzem
Henna“ können
das Allergie-
risiko erhöhen.
Färben Sie Ihr
Haar nicht,
– wenn Sie ei-
nen Ausschlag
im Gesicht
haben oder
wenn Ihre
Kopfhaut
empfindlich,
gereizt oder
verletzt ist;
– wenn Sie
schon einmal
nach dem
Färben Ihrer
Haare eine
Reaktion fest-
gestellt haben;
– wenn eine
temporäre Tä-
towierung mit
„schwarzem
Henna“ bei
Ihnen schon
einmal eine
Reaktion ver-
ursacht hat.
b) Haarfärbe- b) 1,0 %
stoff in nicht-
oxidativen
Haarfärbe-
mitteln
242 Hydroxypropyl bis(N- Haarfärbestoff in Nach dem Mi- Das Mischverhältnis
hydroxyethyl-p-phe- oxidativen Haar- schen unter oxi- muss auf dem Eti-
nylendiamin) färbemitteln dativen Bedin- kett angegeben
gungen darf die werden.
2336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011
Einschränkungen Obligatorische
Zulässige Angabe der
Lfd. Weitere Anwendungs-
Stoff Anwendungs- Höchstkonzen-
Nr. Einschränkungen bedingungen
gebiet und/oder tration im
und und Warnhinweise
Verwendung kosmetischen
Anforderungen auf der Etikettierung
Fertigerzeugnis
a b c d e f
CAS-Nr. 128729-30-6 Höchstkonzen- ! Haarfärbe-
und sein Tetrahydro- tration bei der mittel können
chlorid Anwendung am schwere allergische
Hydroxypropyl bis(N- Haar 0,4 % (als Reaktionen hervor-
hydroxy-ethyl-p- Tetrahydrochlo- rufen.
phenylenediamine) rid) nicht über-
schreiten. Bitte folgende Hin-
HC1 weise lesen und
CAS-Nr. 128729-28-2 beachten:
EG-Nr. 416-320-2 Dieses Produkt ist
nicht für Personen
unter 16 Jahren be-
stimmt.
Temporäre
Tätowierungen mit
„schwarzem Hen-
na“ können das
Allergierisiko erhö-
hen. Färben Sie Ihr
Haar nicht,
– wenn Sie einen
Ausschlag im Ge-
sicht haben oder
wenn Ihre Kopf-
haut empfindlich,
gereizt oder ver-
letzt ist;
– wenn Sie schon
einmal nach dem
Färben Ihrer
Haare eine Reak-
tion festgestellt
haben;
– wenn eine tem-
poräre Tätowie-
rung mit „schwar-
zem Henna“ bei
Ihnen schon ein-
mal eine Reaktion
verursacht hat.
243 4-Amino-2-hydroxy- Haarfärbestoff in Nach dem Mi- Das Mischverhältnis
toluene oxidativen Haar- schen unter oxi- muss auf dem Eti-
CAS-Nr. 2835-95-2 färbemitteln dativen Bedin- kett angegeben
gungen darf die werden.
EG-Nr. 220-618-6 Höchstkonzen-
tration bei der ! Haarfärbe-
Anwendung am mittel können
Haar 1,5 % nicht schwere allergische
überschreiten. Reaktionen hervor-
rufen.
Bitte folgende Hin-
weise lesen und
beachten:
Dieses Produkt ist
nicht für Personen
unter 16 Jahren be-
stimmt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011 2337
Einschränkungen Obligatorische
Zulässige Angabe der
Lfd. Weitere Anwendungs-
Stoff Anwendungs- Höchstkonzen-
Nr. Einschränkungen bedingungen
gebiet und/oder tration im
und und Warnhinweise
Verwendung kosmetischen
Anforderungen auf der Etikettierung
Fertigerzeugnis
a b c d e f
Temporäre
Tätowierungen
mit „schwarzem
Henna“ können das
Allergierisiko erhö-
hen. Färben Sie Ihr
Haar nicht,
– wenn Sie einen
Ausschlag im Ge-
sicht haben oder
wenn Ihre Kopf-
haut empfindlich,
gereizt oder ver-
letzt ist;
– wenn Sie schon
einmal nach dem
Färben Ihrer
Haare eine Reak-
tion festgestellt
haben;
– wenn eine tem-
poräre Tätowie-
rung mit „schwar-
zem Henna“ bei
Ihnen schon ein-
mal eine Reaktion
verursacht hat.
244 2,4-Diaminophe- Haarfärbestoff in Nach dem Mi- Das Mischverhältnis
noxyethanol oxidativen Haar- schen unter oxi- muss auf dem Eti-
CAS-Nr. 70643-19-5 färbemitteln dativen Bedin- kett angegeben
und sein Hydrochlo- gungen darf die werden.
rid und sein Sulfat- Höchstkonzen-
salz tration bei der ! Haarfärbe-
Anwendung am mittel können
2,4-Diaminophe- Haar 2,0 % (als schwere allergische
noxyethanol HC1 Hydrochlorid) Reaktionen hervor-
CAS-Nr. 66422-95-5 nicht überschrei- rufen.
EG-Nr. 266-357-1 ten.
Bitte folgende Hin-
2,4-Diaminophe- weise lesen und
noxyethanol sulfate beachten:
CAS-Nr. 70643-20-8 Dieses Produkt ist
EG-Nr. 274-713-2 nicht für Personen
unter 16 Jahren be-
stimmt.
Temporäre
Tätowierungen mit
„schwarzem Hen-
na“ können das
Allergierisiko erhö-
hen. Färben Sie Ihr
Haar nicht,
– wenn Sie einen
Ausschlag im Ge-
sicht haben oder
wenn Ihre Kopf-
haut empfindlich,
gereizt oder ver-
letzt ist;
2338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011
Einschränkungen Obligatorische
Zulässige Angabe der
Lfd. Weitere Anwendungs-
Stoff Anwendungs- Höchstkonzen-
Nr. Einschränkungen bedingungen
gebiet und/oder tration im
und und Warnhinweise
Verwendung kosmetischen
Anforderungen auf der Etikettierung
Fertigerzeugnis
a b c d e f
– wenn Sie schon
einmal nach dem
Färben Ihrer
Haare eine Reak-
tion festgestellt
haben;
– wenn eine tem-
poräre Tätowie-
rung mit „schwar-
zem Henna“ bei
Ihnen schon ein-
mal eine Reaktion
verursacht hat.
245 2-Methylresorcinol a) Haarfärbe- a) Nach dem a) Das Mischver-
CAS-Nr. 608-25-3 stoff in oxi- Mischen un- hältnis muss auf
dativen Haar- ter oxidativen dem Etikett an-
EG-Nr. 210-155-8 färbemitteln Bedingungen gegeben wer-
darf die den.
Höchstkon-
zentration bei ! Haarfärbe-
der Anwen- mittel können
dung am schwere allergi-
Haar 1,8 % sche Reaktionen
nicht über- hervorrufen.
schreiten.
Bitte folgende
Hinweise lesen
und beachten:
Dieses Produkt
ist nicht für Per-
sonen unter
16 Jahren be-
stimmt.
Temporäre
Tätowierungen
mit „schwarzem
Henna“ können
das Allergie-
risiko erhöhen.
Färben Sie Ihr
Haar nicht,
– wenn Sie ei-
nen Ausschlag
im Gesicht
haben oder
wenn Ihre
Kopfhaut
empfindlich,
gereizt oder
verletzt ist;
– wenn Sie
schon einmal
nach dem
Färben Ihrer
Haare eine
Reaktion fest-
gestellt haben;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011 2339
Einschränkungen Obligatorische
Zulässige Angabe der
Lfd. Weitere Anwendungs-
Stoff Anwendungs- Höchstkonzen-
Nr. Einschränkungen bedingungen
gebiet und/oder tration im
und und Warnhinweise
Verwendung kosmetischen
Anforderungen auf der Etikettierung
Fertigerzeugnis
a b c d e f
– wenn eine
temporäre
Tätowierung
mit „schwar-
zem Henna“
bei Ihnen
schon einmal
eine Reaktion
verursacht
hat.
b) Haarfärbe- b) 1,8 %
stoff in nicht-
oxidativen
Haarfärbe-
mitteln
246 4-Amino-m-cresol Haarfärbestoff in Nach dem Mi- Das Mischverhältnis
CAS-Nr. 2835-99-6 oxidativen Haar- schen unter oxi- muss auf dem Eti-
färbemitteln dativen Bedin- kett angegeben
EG-Nr. 220-621-2 gungen darf die werden.
Höchstkonzen-
tration bei der ! Haarfärbe-
Anwendung am mittel können
Haar 1,5 % nicht schwere allergische
überschreiten. Reaktionen hervor-
rufen.
Bitte folgende
Hinweise lesen
und beachten:
Dieses Produkt ist
nicht für Personen
unter 16 Jahren
bestimmt.
Temporäre
Tätowierungen mit
„schwarzem Hen-
na“ können das
Allergierisiko er-
höhen. Färben Sie
Ihr Haar nicht,
– wenn Sie einen
Ausschlag im
Gesicht haben
oder wenn Ihre
Kopfhaut emp-
findlich, gereizt
oder verletzt ist;
– wenn Sie schon
einmal nach dem
Färben Ihrer
Haare eine Reak-
tion festgestellt
haben;
– wenn eine
temporäre
Tätowierung
mit „schwar-
2340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011
Einschränkungen Obligatorische
Zulässige Angabe der
Lfd. Weitere Anwendungs-
Stoff Anwendungs- Höchstkonzen-
Nr. Einschränkungen bedingungen
gebiet und/oder tration im
und und Warnhinweise
Verwendung kosmetischen
Anforderungen auf der Etikettierung
Fertigerzeugnis
a b c d e f
zem Henna“ bei
Ihnen schon ein-
mal eine Reaktion
verursacht hat.
248 2-Amino-4-hydroxy- Haarfärbestoff in Nach dem Mi- Das Mischverhältnis
ethylaminoanisole oxidativen Haar- schen unter oxi- muss auf dem Eti-
CAS-Nr. 83763-47-7 färbemitteln dativen Bedin- kett angegeben
gungen darf die werden.
EG-Nr. 280-733-2 Höchstkonzen-
und sein Sulfatsalz tration bei der ! Haarfärbe-
2-Amino-4-hydroxy- Anwendung am mittel können
ethylaminoanisole Haar 1,5 % (als schwere allergische
sulfate Sulfat) nicht Reaktionen hervor-
CAS-Nr. 83763-48-8 überschreiten. rufen.
EG-Nr. 280-734-8 – Nicht zusam- Bitte folgende Hin-
men mit nitro- weise lesen und
sierend wirken-
beachten:
den Systemen
verwenden Dieses Produkt ist
– Höchstgehalt nicht für Personen
an Nitrosamin: unter 16 Jahren be-
50 μg/kg stimmt.
– In nitritfreien Temporäre
Behältern auf- Tätowierungen mit
bewahren „schwarzem Hen-
na“ können das
Allergierisiko erhö-
hen. Färben Sie Ihr
Haar nicht,
– wenn Sie einen
Ausschlag im Ge-
sicht haben oder
wenn Ihre Kopf-
haut empfindlich,
gereizt oder ver-
letzt ist;
– wenn Sie schon
einmal nach dem
Färben Ihrer
Haare eine Reak-
tion festgestellt
haben;
– wenn eine tem-
poräre Tätowie-
rung mit „schwar-
zem Henna“ bei
Ihnen schon ein-
mal eine Reaktion
verursacht hat.
249 Hydroxyethyl-3,4- Haarfärbestoff in Nach dem Mi- Das Mischverhältnis
methylen-dioxyanilin oxidativen Haar- schen unter oxi- muss auf dem Eti-
und sein Hydro- färbemitteln dativen Bedin- kett angegeben
chlorid gungen darf die werden.
Hydroxyethyl-3,4- Höchstkonzen-
methylene-dioxyani- tration bei der ! Haarfärbe-
line HC1 Anwendung am mittel können
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011 2341
Einschränkungen Obligatorische
Zulässige Angabe der
Lfd. Weitere Anwendungs-
Stoff Anwendungs- Höchstkonzen-
Nr. Einschränkungen bedingungen
gebiet und/oder tration im
und und Warnhinweise
Verwendung kosmetischen
Anforderungen auf der Etikettierung
Fertigerzeugnis
a b c d e f
CAS-Nr. 94158-14-2 Haar 1,5 % nicht schwere allergische
EG-Nr. 303-085-5 überschreiten. Reaktionen hervor-
– Nicht zusam- rufen.
men mit nitro- Bitte folgende Hin-
sierend wirken- weise lesen und
den Systemen beachten:
verwenden Dieses Produkt ist
– Höchstgehalt nicht für Personen
an Nitrosamin: unter 16 Jahren be-
50 μg/kg stimmt.
– In nitritfreien Temporäre
Behältern auf- Tätowierungen
bewahren mit „schwarzem
Henna“ können
das Allergierisiko
erhöhen. Färben Sie
Ihr Haar nicht,
– wenn Sie einen
Ausschlag im Ge-
sicht haben oder
wenn Ihre Kopf-
haut empfindlich,
gereizt oder ver-
letzt ist;
– wenn Sie schon
einmal nach dem
Färben Ihrer
Haare eine Reak-
tion festgestellt
haben;
– wenn eine tem-
poräre Tätowie-
rung mit „schwar-
zem Henna“ bei
Ihnen schon ein-
mal eine Reaktion
verursacht hat.
250 3-Nitro-p-hydroxy- a) Haarfärbe- a) Nach dem a) Das Mischver-
ethylaminophenol stoff in Mischen un- hältnis muss auf
CAS-Nr. 65235-31-6 oxidativen ter oxidativen dem Etikett an-
Haarfärbe- Bedingungen gegeben wer-
EG-Nr. 265-648-0 mitteln darf die den.
Höchstkon-
zentration bei ! Haarfärbe-
der Anwen- mittel können
dung am schwere allergi-
Haar 3,0 % sche Reaktionen
nicht über- hervorrufen.
schreiten.
Bitte folgende
Für a) und b) Hinweise lesen
gilt
und beachten:
– Nicht zu-
sammen Dieses Produkt
mit nitrosie- ist nicht für Per-
rend wir- sonen unter
kenden 16 Jahren be-
Systemen stimmt.
verwenden Temporäre
Tätowierungen
2342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011
Einschränkungen Obligatorische
Zulässige Angabe der
Lfd. Weitere Anwendungs-
Stoff Anwendungs- Höchstkonzen-
Nr. Einschränkungen bedingungen
gebiet und/oder tration im
und und Warnhinweise
Verwendung kosmetischen
Anforderungen auf der Etikettierung
Fertigerzeugnis
a b c d e f
– Höchst- mit „schwarzem
gehalt an Henna“ können
Nitrosamin: das Allergie-
50 μg/kg risiko erhöhen.
– In nitrit- Färben Sie Ihr
freien Be- Haar nicht,
hältern auf- – wenn Sie
bewahren einen Aus-
schlag im
Gesicht haben
oder wenn Ihre
Kopfhaut
empfindlich,
gereizt oder
verletzt ist;
– wenn Sie
schon einmal
nach dem
Färben Ihrer
Haare eine
Reaktion fest-
gestellt haben;
– wenn eine
temporäre
Tätowierung
mit „schwar-
zem Henna“
bei Ihnen
schon einmal
eine Reaktion
verursacht
hat.
b) Haarfärbe- b) 1,85 % b) ! Haarfärbe-
stoff in nicht- mittel können
oxidativen schwere allergi-
Haarfärbe- sche Reaktionen
mitteln hervorrufen.
Bitte folgende
Hinweise lesen
und beachten:
Dieses Produkt
ist nicht für Per-
sonen unter
16 Jahren be-
stimmt.
Temporäre
Tätowierungen
mit „schwarzem
Henna“ können
das Allergie-
risiko erhöhen.
Färben Sie Ihr
Haar nicht,
– wenn Sie ei-
nen Ausschlag
im Gesicht
haben oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011 2343
Einschränkungen Obligatorische
Zulässige Angabe der
Lfd. Weitere Anwendungs-
Stoff Anwendungs- Höchstkonzen-
Nr. Einschränkungen bedingungen
gebiet und/oder tration im
und und Warnhinweise
Verwendung kosmetischen
Anforderungen auf der Etikettierung
Fertigerzeugnis
a b c d e f
wenn Ihre
Kopfhaut emp-
findlich, gereizt
oder verletzt ist;
– wenn Sie
schon einmal
nach dem
Färben Ihrer
Haare eine
Reaktion fest-
gestellt haben;
– wenn eine
temporäre
Tätowierung
mit „schwar-
zem Henna“
bei Ihnen
schon einmal
eine Reaktion
verursacht
hat.
251 4-Nitrophenyl a) Haarfärbe- a) Nach dem a) Das Mischver-
aminoethylurea stoff in oxi- Mischen un- hältnis muss auf
CAS-Nr. 27080-42-8 dativen Haar- ter oxidativen dem Etikett an-
färbemitteln Bedingungen gegeben wer-
EG-Nr. 410-700-1 darf die den.
Höchstkon-
zentration bei ! Haarfärbe-
der Anwen- mittel können
dung am schwere allergi-
Haar 0,25 % sche Reaktionen
nicht über- hervorrufen.
schreiten.
Bitte folgende
Für a) und b) Hinweise lesen
gilt
und beachten:
– Nicht zu-
Dieses Produkt
sammen
mit nitrosie- ist nicht für
rend wir- Personen unter
kenden 16 Jahren be-
Systemen stimmt.
verwenden Temporäre
– Höchstge- Tätowierungen
halt an Ni- mit „schwarzem
trosamin: Henna“ können
50 μg/kg das Allergie-
– In nitrit- risiko erhöhen.
freien Be- Färben Sie Ihr
hältern auf- Haar nicht,
bewahren
– wenn Sie ei-
nen Ausschlag
im Gesicht
haben oder
wenn Ihre
Kopfhaut
empfindlich,
gereizt oder
verletzt ist;
2344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011
Einschränkungen Obligatorische
Zulässige Angabe der
Lfd. Weitere Anwendungs-
Stoff Anwendungs- Höchstkonzen-
Nr. Einschränkungen bedingungen
gebiet und/oder tration im
und und Warnhinweise
Verwendung kosmetischen
Anforderungen auf der Etikettierung
Fertigerzeugnis
a b c d e f
– wenn Sie
schon einmal
nach dem
Färben Ihrer
Haare eine
Reaktion fest-
gestellt haben;
– wenn eine
temporäre
Tätowierung
mit „schwar-
zem Henna“
bei Ihnen
schon einmal
eine Reaktion
verursacht
hat.
b) Haarfärbe- b) 0,5 %
stoff in nicht-
oxidativen
Haarfärbe-
mitteln
252 2-Amino-6-chloro-4- a) Haarfärbe- a) Nach dem a) Das Mischver-
nitrophenol stoff in oxi- Mischen un- hältnis muss auf
CAS-Nr. 6358-09-4 dativen Haar- ter oxidativen dem Etikett an-
färbemitteln Bedingungen gegeben werden.
EG-Nr. 228-762-1 darf die
Höchstkon- ! Haarfärbe-
zentration bei mittel können
der Anwen- schwere allergi-
dung am sche Reaktionen
Haar 2,0 % hervorrufen.
nicht über-
schreiten. Bitte folgende
Hinweise lesen
und beachten:
Dieses Produkt
ist nicht für Per-
sonen unter
16 Jahren be-
stimmt.
Temporäre
Tätowierungen
mit „schwarzem
Henna“ können
das Allergie-
risiko erhöhen.
Färben Sie Ihr
Haar nicht,
– wenn Sie ei-
nen Ausschlag
im Gesicht
haben oder
wenn Ihre
Kopfhaut
empfindlich,
gereizt oder
verletzt ist;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011 2345
Einschränkungen Obligatorische
Zulässige Angabe der
Lfd. Weitere Anwendungs-
Stoff Anwendungs- Höchstkonzen-
Nr. Einschränkungen bedingungen
gebiet und/oder tration im
und und Warnhinweise
Verwendung kosmetischen
Anforderungen auf der Etikettierung
Fertigerzeugnis
a b c d e f
– wenn Sie
schon einmal
nach dem
Färben Ihrer
Haare eine
Reaktion fest-
gestellt haben;
– wenn eine
temporäre
Tätowierung
mit „schwar-
zem Henna“
bei Ihnen
schon einmal
eine Reaktion
verursacht
hat.
b) Haarfärbe- b) 2,0 % b) ! Haarfärbe-
stoff in nicht- mittel können
oxidativen schwere allergi-
Haarfärbe- sche Reaktionen
mitteln hervorrufen.
Bitte folgende
Hinweise lesen
und beachten:
Dieses Produkt
ist nicht für
Personen unter
16 Jahren be-
stimmt.
Temporäre
Tätowierungen
mit „schwarzem
Henna“ können
das Allergieri-
siko erhöhen.
Färben Sie Ihr
Haar nicht,
– wenn Sie
einen Aus-
schlag im
Gesicht haben
oder wenn
Ihre Kopfhaut
empfindlich,
gereizt oder
verletzt ist;
– wenn Sie
schon einmal
nach dem
Färben Ihrer
Haare eine
Reaktion fest-
gestellt haben;
– wenn eine
temporäre
2346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011
Einschränkungen Obligatorische
Zulässige Angabe der
Lfd. Weitere Anwendungs-
Stoff Anwendungs- Höchstkonzen-
Nr. Einschränkungen bedingungen
gebiet und/oder tration im
und und Warnhinweise
Verwendung kosmetischen
Anforderungen auf der Etikettierung
Fertigerzeugnis
a b c d e f
Tätowierung
mit „schwar-
zem Henna“
bei Ihnen
schon einmal
eine Reaktion
verursacht
hat.“
b) Teil C wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 3 bis 6, 11, 12, 16, 19 bis 22, 25, 27, 31 bis 39, 44, 48, 49, 55 und 56 werden aufgehoben.
bb) In den Nummern 10 und 50 wird jeweils in Spalte g die Angabe „31.12.2010“ durch die Angabe
„31.12.2011“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 3. Januar 2012 in Kraft.
Bonn, den 23. November 2011
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011 2347
Siebte Verordnung
zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Vom 25. November 2011
Auf Grund des § 99 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des j) Heimatanschrift und Wohnanschrift,
Aufenthaltsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Num- k) Art, Seriennummer und Gültigkeitsdauer von
mer 56 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. November Aufenthaltstiteln für andere Staaten als den
2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, verordnet Heimatstaat,
das Bundesministerium des Innern:
l) Angaben zur derzeitigen Beschäftigung und
Artikel 1 Name, Anschrift und Telefonnummer des
Arbeitgebers; bei Studenten Name und An-
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 schrift der Bildungseinrichtung,
(BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 1
des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) m) Lichtbild,
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: n) Fingerabdrücke oder Gründe für die Befreiung
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: von der Pflicht zur Abgabe von Fingerab-
drücken und
a) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:
o) Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Natio-
„§ 69 Visadateien der Auslandsvertretungen“. nalität, Nummer des Reisedokuments oder
b) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst: des Personalausweises des Ehegatten, der Kin-
„§ 70 (weggefallen)“. der, Enkelkinder oder abhängigen Verwandten
in aufsteigender Linie, soweit es sich bei die-
2. § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge- sen Personen um Unionsbürger, Staatsange-
fasst: hörige eines Staates des Europäischen Wirt-
„3. die Daten des Ausländers nach § 73 Absatz 1 schaftsraums oder der Schweiz handelt, und
Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes an die Sicher- das Verwandtschaftsverhältnis des Ausländers
heitsbehörden übermittelt werden, soweit das zu der betreffenden Person,
Bundesministerium des Innern die Zustim- 2. über die Reise:
mungsbedürftigkeit unter Berücksichtigung der
aktuellen Sicherheitslage angeordnet hat.“ a) Zielstaaten im Schengen-Raum,
3. § 69 wird wie folgt gefasst: b) Hauptzwecke der Reise,
„§ 69 c) Schengen-Staat der ersten Einreise,
Visadateien der Auslandsvertretungen d) Art, Seriennummer, ausstellende Behörde, Aus-
stellungsdatum und Gültigkeitsdauer des Reise-
(1) Jede Auslandsvertretung, die mit Visumange- dokuments oder Angaben zu einer Ausnahme
legenheiten betraut ist, führt eine Datei über Visum- von der Passpflicht,
anträge, die Rücknahme von Visumanträgen und die
Erteilung, Versagung, Rücknahme, Annullierung und e) das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung
Aufhebung sowie den Widerruf von Visa. nach § 66 Absatz 2 oder § 68 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der
(2) In der Visadatei werden folgende Daten auto- sie vorliegt, sowie das Ausstellungsdatum,
matisiert gespeichert, soweit die Speicherung für die
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Auslands- f) Angaben zu Aufenthaltsadressen des Antrag-
vertretung erforderlich ist: stellers und
1. über den Ausländer: g) Vornamen, Nachname, Anschrift, Geburtsda-
tum, Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, Tele-
a) Nachname und frühere Nachnamen, fonnummer und E-Mail-Adresse
b) Geburtsname, aa) eines Einladers,
c) Vornamen, bb) einer Person, die durch Abgabe einer Ver-
d) Datum, Ort und Land der Geburt, pflichtungserklärung oder in anderer Weise
e) Geschlecht, die Sicherung des Lebensunterhalts garan-
tiert, und
f) Familienstand,
cc) einer sonstigen Referenzperson;
g) derzeitige Staatsangehörigkeiten sowie Staats-
angehörigkeiten zum Zeitpunkt der Geburt, soweit eine Organisation an die Stelle einer in
Doppelbuchstabe aa bis cc genannten Person
h) nationale Identitätsnummer, tritt: Name, Anschrift, Telefonnummer und
i) bei Minderjährigen Vor- und Nachnamen der E-Mail-Adresse der Organisation sowie Vor-
Inhaber der elterlichen Sorge oder der Vor- namen und Nachname von deren Kontaktper-
münder, son,
2348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011
3. sonstige Angaben: a) Datum der Entscheidung und
a) Antragsnummer, b) Angaben zu den Gründen der Entscheidung.
b) Angaben, ob der Antrag in Vertretung für einen (3) Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten sind
anderen Schengen-Staat bearbeitet wurde, spätestens zu löschen:
c) Datum der Antragstellung, 1. bei Erteilung des Visums zwei Jahre nach Ablauf
d) Anzahl der beantragten Aufenthaltstage, der Geltungsdauer des Visums,
e) beantragte Geltungsdauer, 2. bei Rücknahme des Visumantrags zwei Jahre
f) Visumgebühr und Auslagen, nach der Rücknahme und
g) Visadatei-Nummer des Ausländerzentralregis- 3. bei Versagung, Rücknahme, Annullierung, Wider-
ters, ruf oder Aufhebung des Visums fünf Jahre nach
diesen Entscheidungen.
h) Seriennummer des vorhergehenden Visums,
Die nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe n gespei-
i) Informationen zum Bearbeitungsstand des
cherten Fingerabdrücke sind unverzüglich zu lö-
Visumantrags,
schen, sobald
j) Angabe, ob ge- oder verfälschte Dokumente
vorgelegt wurden, und Art und Nummer der 1. das Visum ausgehändigt wurde,
Dokumente, Angaben zum Aussteller, Ausstel- 2. der Antrag durch den Antragsteller zurückgenom-
lungsdatum und Geltungsdauer, men wurde,
k) Rückmeldungen der am Visumverfahren betei- 3. die Versagung eines Visums zugegangen ist oder
ligten Behörden und
4. nach Antragstellung ein gesetzlicher Ausnahme-
l) bei Visa für Ausländer, die sich länger als drei grund von der Pflicht zur Abgabe von Fingerab-
Monate im Bundesgebiet aufhalten oder im drücken vorliegt.
Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben
Die nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d und e
wollen, die Angabe der Rechtsgrundlage,
gespeicherten Daten sind unverzüglich bei Erteilung
4. über das Visum: des Visums zu löschen. Die nach Absatz 2 Nummer 5
a) Nummer der Visummarke, gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen,
b) Datum der Erteilung, wenn der Grund für die Versagung, die Rücknahme,
die Annullierung, die Aufhebung oder den Widerruf
c) Kategorie des Visums, wegfällt und das Visum erteilt wird.
d) Geltungsdauer, (4) Die Auslandsvertretungen dürfen die in den
e) Anzahl der Aufenthaltstage, Visadateien gespeicherten Daten im Einzelfall einan-
f) Geltungsbereich des Visums sowie Anzahl der der übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der ge-
erlaubten Einreisen in das Gebiet des Gel- setzlichen Aufgaben der Auslandsvertretungen er-
tungsbereichs und forderlich ist.“
g) Bedingungen, Auflagen und sonstige Be- 4. § 70 wird aufgehoben.
schränkungen,
5. über die Versagung, die Rücknahme, die Annul- Artikel 2
lierung, den Widerruf und die Aufhebung des Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Visums: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. November 2011
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011 2349
Sechste Verordnung
zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
Vom 29. November 2011
Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 Neubewertung der Konformität
Absatz 2 und 5 und § 7a, des § 5 Absatz 2 Satz 1 § 13 Allgemeine Grundsätze der Pi-Kennzeichnung
und 2 in Verbindung mit Absatz 3 sowie des § 9 Ab- § 14 Freier Verkehr ortsbeweglicher Druckgeräte und gegen-
satz 3d des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der seitige Anerkennung
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1774, 3975) verordnet das Bundesministerium für Abschnitt 4
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung
der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes ge- Benennende Behörde und Benannte Stellen
nannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organi- § 15 Benennende Behörde
sationen: § 16 Benennungsverfahren
§ 17 Weitere Aufgaben der Benennenden Behörde
Artikel 1 § 18 Rechte und Pflichten der Benannten Stellen
Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung § 19 Koordinierung der Benannten Stellen
(ODV)*)
Abschnitt 5
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1 Marktüberwachung
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen § 20 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit
§ 1 Geltungsbereich § 21 Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbe-
hörden
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 22 Marktüberwachungsmaßnahmen
Abschnitt 2 § 23 Formale Nichtkonformität
Pflichten der Wirtschaftsakteure
Abschnitt 6
§ 3 Hersteller
§ 4 Bevollmächtigte Informations- und Meldepflichten
§ 5 Einführer
§ 6 Vertreiber § 24 Meldeverfahren
§ 7 Eigentümer § 25 Schnellinformationssystem
§ 8 Betreiber § 26 Veröffentlichung von Informationen
§ 9 Geltung der Pflichten des Herstellers für Einführer und § 27 Ordnungswidrigkeiten
Vertreiber § 28 Straftaten
§ 10 Sonstige Pflichten der Wirtschaftsakteure § 29 Übergangsbestimmungen
§ 30 Aufhebung
Abschnitt 3 § 31 Anerkennung der Gleichwertigkeit
Konformität ortsbeweglicher Druckgeräte
§ 11 Konformität ortsbeweglicher Druckgeräte und Konformi- Anlagen
tätsbewertung
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1) Bestimmung der ortsbeweglichen Druck-
*
) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/35/EU geräte, die unter § 1 Absatz 1 fallen
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über
ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des
Anlage 2
Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und (zu § 1 Absatz 2) Bestimmung der ortsbeweglichen Druck-
1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1). geräte, die unter § 1 Absatz 2 fallen
2350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011
Abschnitt 1 9. „Benennende Behörde“ die durch das Abkommen
über die Zentralstelle der Länder für Sicherheits-
Geltungsbereich
technik und über die Akkreditierungsstelle der Län-
und Begriffsbestimmungen
der für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Ge-
fahrstoffrechts (ZLS/AKMP) vom 16./17. Dezember
§1
1993, das zuletzt durch Abkommen vom 13. März
Geltungsbereich 2003 geändert worden ist, eingerichtete Zentral-
(1) Diese Verordnung gilt für die Konformitätsbewer- stelle der Länder für Sicherheitstechnik;
tung, Prüfung, Zulassung, Herstellung, Kennzeichnung, 10. „Benannte Stelle“ eine Prüfstelle, der eine Befugnis
das Inverkehrbringen und Bereitstellen auf dem Markt, gemäß § 16 Absatz 1 erteilt und die nach § 16
die wiederkehrenden und außerordentlichen Prüfungen, Absatz 1 zugelassen, benannt und nach Absatz 4
die Zwischenprüfungen, die Verwendung und die notifiziert wurde;
Marktüberwachung der in Anlage 1 bestimmten ortsbe- 11. „Marktüberwachung“ die von den zuständigen Be-
weglichen Druckgeräte. hörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen
(2) Mit Ausnahme des § 20 Absatz 1 und des § 22 getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt
Absatz 2 bis 8 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 gilt werden soll, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte
diese Verordnung nicht für die in Anlage 2 Abschnitt A mit den Anforderungen dieser Verordnung während
bestimmten ortsbeweglichen Druckgeräte. Diese Ver- ihres Lebenszyklus übereinstimmen und die Sicher-
ordnung gilt nicht für die in Anlage 2 Abschnitt B be- heit und Gesundheit von Personen oder andere im
stimmten ortsbeweglichen Druckgeräte. öffentlichen Interesse schützenswerte Belange
nicht gefährden;
§2 12. „Marktüberwachungsbehörde“ jede Behörde, die
für Aufgaben der Marktüberwachung zuständig ist.
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet Abschnitt 2
1. „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, Pflichten der Wirtschaftsakteure
die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon
herstellt, entwickeln oder herstellen lässt und unter §3
ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke ver- Hersteller
marktet;
(1) Der Hersteller darf nur ortsbewegliche Druck-
2. „Bevollmächtigter“ jede in einem Mitgliedstaat der geräte in Verkehr bringen, die nach den in Kapitel 6.2
Europäischen Union ansässige natürliche oder und Kapitel 6.8 ADR/RID und den in Abschnitt 3 fest-
juristische Person, die von einem Hersteller schrift- gelegten Anforderungen und Verfahren ausgelegt und
lich beauftragt worden ist, in seinem Namen be- hergestellt worden sind. Er hat unmittelbar nach der
stimmte Aufgaben wahrzunehmen; Herstellung für jedes Druckgefäß die in Absatz 1.8.7.1.5
3. „Einführer“ jede in einem Mitgliedstaat der Europä- in Verbindung mit Absatz 6.2.2.5.6 ADR/RID vorge-
ischen Union ansässige natürliche oder juristische schriebenen Unterlagen zu erstellen; die Unterlagen
Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile müssen alle in Kapitel 6.2 und in der jeweils angewand-
davon aus einem Drittstaat in der Europäischen ten in Abschnitt 6.2.2 oder 6.2.4 ADR/RID zitierten
Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Norm vorgeschriebenen Angaben enthalten. Er hat un-
Verkehr bringt; mittelbar nach der Herstellung für jeden Tank die in Ab-
satz 1.8.7.1.5 und die in der jeweils angewandten Norm
4. „Vertreiber“ jede in einem Mitgliedstaat der Euro- gemäß der Tabelle in Absatz 6.8.2.6.1 ADR/RID vorge-
päischen Union ansässige natürliche oder juris- schriebenen Unterlagen zu erstellen und die in Ab-
tische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte satz 6.8.2.3.1 Satz 4 vorgeschriebene Unterlage der
oder Teile davon auf dem Markt bereitstellt, mit Tankakte gemäß Absatz 4.3.2.1.7 ADR/RID beizu-
Ausnahme des Herstellers und des Einführers; geben; die Unterlagen müssen alle in Kapitel 6.8 und
5. „Betreiber“ jede in einem Mitgliedstaat der Europä- in der jeweils angewandten in Unterabschnitt 6.8.2.6
ischen Union ansässige natürliche oder juristische oder 6.8.3.6 ADR/RID zitierten Norm vorgeschriebenen
Person, die ortsbewegliche Druckgeräte verwen- Angaben enthalten.
det; (2) Wurde durch das in Abschnitt 1.8.7, Kapitel 6.2
6. „Wirtschaftsakteur“ den entgeltlich oder unentgelt- und Kapitel 6.8 ADR/RID festgelegte Verfahren der
lich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder Ge- Konformitätsbewertung und Baumusterzulassung nach-
meinwohldienstleistung handelnden Hersteller, Be- gewiesen, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte
vollmächtigten, Einführer, Vertreiber, Eigentümer die geltenden Anforderungen erfüllen, versieht der
oder Betreiber; Hersteller sie unmittelbar nach der Herstellung mit der
Pi-Kennzeichnung gemäß § 13 Absatz 1 in Verbindung
7. „nationale Akkreditierungsstelle“ die gemäß § 8 des
mit Artikel 15 der Richtlinie 2010/35/EU des Europä-
Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009
ischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010
(BGBl. I S. 2625) eingerichtete Stelle;
über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung
8. „Akkreditierung“ die Bestätigung durch die natio- der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG,
nale Akkreditierungsstelle darüber, dass eine Stelle 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165
die Anforderungen gemäß Unterabschnitt 1.8.6.8 vom 30.6.2010, S. 1). Er darf die Pi-Kennzeichnung ge-
Satz 2 ADR/RID erfüllt; mäß § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011 2351
Richtlinie 2010/35/EU nicht anbringen, wenn die Vor- der Hersteller ihm schriftlich übertragen hat. Die Über-
aussetzungen nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht tragung muss mindestens folgende Aufgaben enthal-
erfüllt sind. ten:
(3) Der Hersteller hat für jedes Druckgefäß die in 1. die technischen Unterlagen für die Marktüber-
Absatz 1.8.7.1.5 in Verbindung mit Absatz 6.2.2.5.6 wachungsbehörden über mindestens den Zeitraum
ADR/RID genannten technischen Unterlagen sowie für bereitzuhalten, der in Absatz 1.8.7.1.5 in Verbindung
jeden Tank die in Absatz 1.8.7.1.5 und die in der jeweils mit Absatz 6.2.2.5.6 oder Kapitel 6.8 ADR/RID für
angewandten Norm gemäß der Tabelle in Ab- Hersteller festgelegt ist;
satz 6.8.2.6.1 ADR/RID genannten technischen Unter- 2. den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlan-
lagen während des gesamten dort festgelegten Zeit- gen alle Informationen und Unterlagen einschließlich
raums aufzubewahren und für Überprüfungen durch angewandter Normen in deutscher Sprache vorzu-
die Prüfstelle und die zuständige Marktüberwachungs- legen oder fremdsprachigen Unterlagen eine beglau-
behörde bereitzuhalten und auf Verlangen für Prüfun- bigte deutsche Übersetzung beizugeben, die für
gen zur Verfügung zu stellen. den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen
(4) Hat ein Hersteller Grund zu der Annahme, dass Druckgeräte erforderlich sind, und
von ihm in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druck- 3. mit Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlan-
geräte nicht den Anforderungen gemäß Absatz 1 ent- gen bei allen Gefahrenabwehrmaßnahmen zusam-
sprechen, hat er unverzüglich alle erforderlichen Maß- menzuarbeiten.
nahmen zu ergreifen, um die Konformität der orts-
(3) Der Bevollmächtigte hat seine Aufgaben in
beweglichen Druckgeräte herzustellen. Er hat sie zu-
gleicher Weise zu erfüllen, wie dies für den Hersteller
rückzunehmen oder zurückzurufen, wenn dies ange-
bezüglich der übertragenen Aufgaben in § 3 Absatz 1
messen ist. Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten
bis 7 festgelegt ist.
eine Gefahr verbunden, hat der Hersteller zudem unver-
züglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde (4) Der Bevollmächtigte hat vor dem Inverkehr-
und die für die Marktüberwachung zuständigen Behör- bringen eines ortsbeweglichen Druckgeräts seinen
den aller übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Namen oder Firmennamen und seine Anschrift in die
Union und des Europäischen Wirtschaftsraums, in de- Konformitätsbescheinigung nach Absatz 1.8.7.1.5 in
nen er diese ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Verbindung mit Kapitel 6.2 oder Kapitel 6.8 ADR/RID
Markt bereitgestellt hat, über die Abweichungen und einzutragen. Die Anschrift muss die postalische, telefo-
die ergriffenen Maßnahmen in dem für deren jeweilige nische und elektronische Erreichbarkeit einschließen.
Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang zu unterrich- (5) Der Bevollmächtigte darf den Betreibern nur sol-
ten. che Informationen zur Verfügung stellen, die den in § 3
(5) Der Hersteller hat alle Fälle von Nichtkonformität Absatz 1 genannten Vorschriften entsprechen.
von dem Zeitpunkt an, zu dem sie ihm bekannt ge-
worden sind, und alle Maßnahmen von dem Zeitpunkt §5
an, zu dem er sie ergriffen hat oder zu dem sie von Einführer
der Marktüberwachungsbehörde angeordnet wurden, (1) Der Einführer darf nur ortsbewegliche Druck-
schriftlich aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen zehn geräte in Verkehr bringen, die den in § 3 Absatz 1 Satz 1
Jahre aufzubewahren und anschließend unverzüglich genannten Anforderungen entsprechen.
zu löschen, es sei denn, dass gesetzliche Aufbewah-
rungsfristen der Löschung entgegenstehen. (2) Der Einführer hat sich zu vergewissern, dass
1. das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren
(6) Der Hersteller hat der Marktüberwachungs-
vom Hersteller durchgeführt worden ist,
behörde auf deren Verlangen alle Informationen und
Unterlagen einschließlich angewandter Normen in 2. die Baumusterzulassung vorliegt,
deutscher Sprache vorzulegen oder fremdsprachigen 3. der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt
Unterlagen eine beglaubigte deutsche Übersetzung hat,
beizugeben, die für den Nachweis der Konformität der
4. die ortsbeweglichen Druckgeräte mit der Pi-Kenn-
ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind. Er hat
zeichnung versehen sind und
mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlan-
gen bei allen Gefahrenabwehrmaßnahmen zusammen- 5. den ortsbeweglichen Druckgeräten die Konformi-
zuarbeiten. tätsbescheinigung nach Absatz 1.8.7.1.5 in Verbin-
dung mit Kapitel 6.2 oder Kapitel 6.8 ADR/RID bei-
(7) Der Hersteller darf den Betreibern nur solche gefügt ist.
Informationen zur Verfügung stellen, die den in Absatz 1
genannten Vorschriften entsprechen. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vor, darf
der Einführer ortsbewegliche Druckgeräte nicht einfüh-
§4 ren und auf dem Markt bereitstellen.
(3) Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine
Bevollmächtigte
Gefahr verbunden, hat der Einführer den Hersteller
(1) Ein Hersteller kann einen Dritten schriftlich be- und die Marktüberwachungsbehörden zu unterrichten,
vollmächtigen. Die Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 sobald ihm diese bekannt geworden ist.
und 2 sowie die Erstellung der technischen Unterlagen (4) Der Einführer hat in der Konformitätsbescheini-
dürfen nicht Teil der Bevollmächtigung sein. gung nach Absatz 1.8.7.1.5 in Verbindung mit Kapi-
(2) Der Bevollmächtigte darf unter Beachtung von tel 6.2 oder Kapitel 6.8 ADR/RID oder in einer dieser
Absatz 1 Satz 2 nur die Aufgaben wahrnehmen, die Bescheinigung beigefügten Unterlage seinen Namen
2352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011
und seine Anschrift einzutragen. Die Anschrift muss die Pi-Kennzeichnung versehen sind und ihnen die Konfor-
postalische, telefonische und elektronische Erreichbar- mitätsbescheinigung und die Anschrift gemäß § 4 Ab-
keit einschließen. Ohne die Einträge nach Satz 1 darf satz 4 und § 5 Absatz 4 beiliegen.
der Einführer die Konformitätsbescheinigung keinem (2) Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine
ortsbeweglichen Druckgerät beigeben. Gefahr verbunden, hat er den Hersteller oder den
(5) Der Einführer hat ortsbewegliche Druckgeräte so Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden zu
zu handhaben, lagern und zu befördern, dass die Über- unterrichten, sobald ihm diese bekannt geworden ist.
einstimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte mit den
(3) Der Vertreiber hat ortsbewegliche Druckgeräte so
in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen nicht
zu handhaben, lagern und zu befördern, dass die Über-
beeinträchtigt wird.
einstimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte mit den
(6) Hat der Einführer Grund zu der Annahme, dass in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen nicht
von ihm in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckge- beeinträchtigt wird.
räte nicht den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anfor-
(4) Hat ein Vertreiber Grund zu der Annahme, dass
derungen entsprechen, hat er unverzüglich alle erfor-
von ihm auf dem Markt bereitgestellte ortsbewegliche
derlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität
Druckgeräte nicht den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten
der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen. Er hat
Anforderungen entsprechen, hat er unverzüglich, nach-
sie zurückzunehmen oder zurückzurufen, wenn dies
dem ihm die Nichtkonformität bekannt wird, alle er-
angemessen ist. Ist mit den ortsbeweglichen Druckge-
forderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Konfor-
räten eine Gefahr verbunden, hat er unverzüglich die
mität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen.
zuständige Marktüberwachungsbehörde und die für
Er hat sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder
die Marktüberwachung zuständigen Behörden der üb-
zurückzurufen. Ist mit den ortsbeweglichen Druckgerä-
rigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des
ten eine Gefahr verbunden, hat er unverzüglich den
Europäischen Wirtschaftsraums, in denen er diese orts-
Hersteller, den Einführer und die zuständige Marktüber-
beweglichen Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt
wachungsbehörde und die für die Marktüberwachung
hat, über die Abweichungen und die ergriffenen Maß-
zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der
nahmen in dem für deren jeweilige Aufgabenerfüllung
Europäischen Union und des Europäischen Wirt-
erforderlichen Umfang zu unterrichten. Er hat außerdem
schaftsraums, in denen er diese ortsbeweglichen
alle Fälle von Nichtkonformität von dem Zeitpunkt an,
Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt hat, über die
zu dem sie ihm bekannt geworden sind, und alle Maß-
Abweichungen und die ergriffenen Maßnahmen in dem
nahmen von dem Zeitpunkt an, zu dem er sie ergriffen
für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlichen
hat oder zu dem sie von der Marktüberwachungsbe-
Umfang zu unterrichten. Er hat außerdem alle Fälle
hörde angeordnet wurden, schriftlich aufzuzeichnen
von Nichtkonformität von dem Zeitpunkt an, zu dem
und die Aufzeichnungen zehn Jahre aufzubewahren
sie ihm bekannt geworden sind, und alle Maßnahmen,
und anschließend unverzüglich zu löschen, es sei denn,
von dem Zeitpunkt an, zu dem er sie ergriffen hat oder
dass gesetzliche Aufbewahrungsfristen der Löschung
zu dem sie von der Marktüberwachungsbehörde an-
entgegenstehen.
geordnet wurden, schriftlich aufzuzeichnen und die
(7) Der Einführer hat über einen Zeitraum, der min- Aufzeichnungen zehn Jahre aufzubewahren und an-
destens dem in Absatz 1.8.7.1.5 in Verbindung mit Ab- schließend unverzüglich zu löschen, es sei denn, dass
satz 6.2.2.5.6 oder Kapitel 6.8 ADR/RID für Hersteller gesetzliche Aufbewahrungsfristen der Löschung ent-
festgelegten Zeitraum entspricht, eine Abschrift der gegenstehen.
technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbe-
hörden bereitzuhalten und ihnen die technischen Unter- (5) Der Vertreiber hat der zuständigen Marktüber-
lagen auf Verlangen vorzulegen. wachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informa-
tionen und Unterlagen einschließlich angewandter Nor-
(8) Der Einführer hat den zuständigen Marktüber- men in deutscher Sprache auszuhändigen oder fremd-
wachungsbehörden auf deren Verlangen alle Informa- sprachigen Unterlagen eine beglaubigte deutsche
tionen und Unterlagen einschließlich angewandter Übersetzung beizufügen, die für den Nachweis der
Normen, die für den Nachweis der Konformität der orts- Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforder-
beweglichen Druckgeräte erforderlich sind, in deut- lich sind. Er hat mit der Marktüberwachungsbehörde
scher Sprache auszuhändigen oder fremdsprachigen auf deren Verlangen bei allen Gefahrenabwehrmaßnah-
Unterlagen eine beglaubigte deutsche Übersetzung men zusammenzuarbeiten.
beizugeben. Er hat mit der Marktüberwachungsbe-
hörde auf deren Verlangen bei allen Gefahrenabwehr- (6) Der Vertreiber darf den Betreibern nur solche In-
maßnahmen zusammenzuarbeiten. formationen zur Verfügung stellen, die den in § 3 Ab-
satz 1 genannten Vorschriften entsprechen.
(9) Der Einführer darf den Betreibern nur solche In-
formationen zur Verfügung stellen, die den in § 3 Ab- (7) Der Vertreiber hat Betreiber, die Privatpersonen
satz 1 genannten Vorschriften entsprechen. im Sinne des § 8 Absatz 3 sind, auf die Bestimmung
in § 8 Absatz 3 bei Aushändigung eines ortsbeweg-
§6 lichen Druckgeräts schriftlich hinzuweisen.
Vertreiber
§7
(1) Der Vertreiber darf nur ortsbewegliche Druck-
geräte auf dem Markt bereitstellen, die den in § 3 Eigentümer
Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderungen entspre- (1) Hat ein Eigentümer Grund zu der Annahme, dass
chen. Bevor er ortsbewegliche Druckgeräte auf dem die ortsbeweglichen Druckgeräte nicht den in § 3 Ab-
Markt bereitstellt, hat er zu überprüfen, ob sie mit der satz 1 Satz 1 genannten Anforderungen einschließlich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011 2353
der wiederkehrenden Prüfungen entsprechen, darf er § 10
die ortsbeweglichen Druckgeräte nicht auf dem Markt Sonstige Pflichten der Wirtschaftsakteure
bereitstellen oder verwenden, bevor ihre Konformität
hergestellt ist. Ist mit den ortsbeweglichen Druck- (1) Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüber-
geräten eine Gefahr verbunden, hat er den Hersteller wachungsbehörden auf Verlangen für einen Zeitraum
oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbe- von mindestens zehn Jahren
hörden in dem für deren jeweilige Aufgabenerfüllung er- 1. alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ortsbeweg-
forderlichen Umfang zu unterrichten, sobald ihm diese liche Druckgeräte bezogen haben, und
bekannt geworden ist. Er hat zudem alle Fälle von 2. alle Wirtschaftsakteure, an die sie ortsbewegliche
Nichtkonformität von dem Zeitpunkt an, zu dem sie Druckgeräte abgegeben haben.
ihm bekannt geworden sind, und alle Maßnahmen
von dem Zeitpunkt an, zu dem er sie ergriffen hat oder (2) Die Wirtschaftsakteure haben die Maßnahmen
zu dem sie von der Marktüberwachungsbehörde ange- nach § 22 Absatz 2 und 3 und § 23 Absatz 1 zu dulden
ordnet wurden, schriftlich aufzuzeichnen und die Auf- sowie die Marktüberwachungsbehörden zu unterstüt-
zeichnungen zehn Jahre aufzubewahren und anschlie- zen. Sie sind verpflichtet, den Marktüberwachungsbe-
ßend unverzüglich zu löschen, es sei denn, dass ge- hörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für
setzliche Aufbewahrungsfristen der Löschung entge- deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Verpflichtete
genstehen. können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die
Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Ab-
(2) Der Eigentümer hat ortsbewegliche Druckgeräte satz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be-
so zu handhaben, lagern und zu befördern, dass die zeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Ver-
Übereinstimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte folgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
mit den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Anforderun- Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
gen nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Privatper-
(3) Der Eigentümer darf den Betreibern nur solche sonen, die ortsbewegliche Druckgeräte für den persön-
Informationen zur Verfügung stellen, die den in § 3 Ab- lichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit- oder
satz 1 genannten Vorschriften entsprechen. Sportzwecke zu gebrauchen beabsichtigen oder ge-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Privatper- brauchen.
sonen, die ortsbewegliche Druckgeräte für den persön-
lichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit- oder Abschnitt 3
Sportzwecke zu gebrauchen beabsichtigen oder ge- Konformität
brauchen. ortsbeweglicher Druckgeräte
§8 § 11
Betreiber Konformität ortsbeweglicher
(1) Der Betreiber darf nur ortsbewegliche Druck- Druckgeräte und Konformitätsbewertung
geräte verwenden, die den in § 3 Absatz 1 Satz 1 ge- (1) Für die in Anlage 1 Abschnitt A Nummer 1
nannten Anforderungen entsprechen. genannten ortsbeweglichen Druckgeräte bestimmen
(2) Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine sich die Konformitätsbewertung, die wiederkehrenden
Gefahr verbunden, hat der Betreiber den Eigentümer Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen
sowie die Marktüberwachungsbehörden zu unterrich- Prüfungen nach den Anforderungen des Abschnitts 1.8.7
ten, sobald ihm diese bekannt geworden ist. in Verbindung mit Kapitel 6.2 oder Kapitel 6.8 ADR/RID.
(3) Hat ein Betreiber, der als Privatperson ortsbe- (2) Die in Anlage 1 Abschnitt A Nummer 2 genannten
wegliche Druckgeräte für den persönlichen oder häus- ortsbeweglichen Druckgeräte müssen den Spezifika-
lichen Gebrauch oder für Freizeit- oder Sportzwecke tionen der Baumusterzulassung und den technischen
verwendet, Kenntnis, dass mit dem Betrieb des orts- Unterlagen entsprechen, nach denen sie hergestellt
beweglichen Druckgeräts eine Gefahr verbunden ist, wurden. Sie werden wiederkehrenden Prüfungen,
hat er abweichend von Absatz 2 den Vertreiber zu un- Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen
terrichten, sobald ihm diese bekannt geworden ist. nach Abschnitt 1.8.7 in Verbindung mit Kapitel 6.2
oder Kapitel 6.8 ADR/RID unterzogen.
§9 (3) Abnehmbare Teile nachfüllbarer ortsbeweglicher
Geltung der Pflichten Druckgeräte können einer gesonderten Konformitäts-
des Herstellers für Einführer und Vertreiber bewertung unterzogen werden.
Ein Einführer oder Vertreiber gilt als Hersteller im § 12
Sinne dieser Verordnung und unterliegt den Verpflich-
tungen eines Herstellers nach § 3, wenn er ortsbeweg- Neubewertung der Konformität
liche Druckgeräte unter seinem eigenen Namen oder Der Eigentümer, der Vertreiber oder der Betreiber
seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits eines in Anlage 1 Abschnitt A Nummer 3 genannten
auf dem Markt befindliche ortsbewegliche Druckgeräte ortsbeweglichen Druckgeräts kann veranlassen, dass
so verändert, dass die Konformität mit den geltenden die Konformität nach dem Verfahren zur Neu-
Anforderungen beeinträchtigt werden kann. Sie haben bewertung der Konformität gemäß Anhang III der
in den Fällen des Satzes 1 die in § 3 Absatz 1 bis 7 Richtlinie 2010/35/EU neu bewertet wird. Der Eigen-
aufgeführten Pflichten zu erfüllen und die aufgeführten tümer, der Vertreiber oder der Betreiber, durch den die
Maßnahmen zu treffen. Neubewertung nach Satz 1 veranlasst wurde, hat bei
2354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011
der ersten wiederkehrenden Prüfung gemäß Unter- (2) Die Benennende Behörde hat die Europäische
abschnitt 4.1.4.1 Verpackungsvorschrift P 200 ADR/RID Kommission über ihre Verfahren zur Begutachtung,
unmittelbar nach Abschluss der Neubewertung die Pi- Benennung und Überwachung von Benannten Stellen
Kennzeichnung gemäß § 13 Absatz 1 in Verbindung mit sowie über alle Änderungen dieser Angaben zu unter-
Artikel 15 und Anhang III der Richtlinie 2010/35/EU an- richten.
zubringen, wenn im Verfahren zur Neubewertung nach (3) Die Benennende Behörde nimmt am Erfahrungs-
Satz 1 die Konformität bestätigt wurde. Der Eigentümer, austausch nach Artikel 28 Buchstabe a der Richt-
der Vertreiber oder der Betreiber darf die Pi-Kennzeich- linie 2010/35/EU teil.
nung gemäß § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 15
und Anhang III der Richtlinie 2010/35/EU nicht anbrin- (4) Die Benennende Behörde kann Überwachungs-
gen, wenn im Verfahren zur Neubewertung nach Satz 1 maßnahmen zur Überprüfung der Benannten Stellen
die Konformität nicht bestätigt wurde. nach § 9 Absatz 3c des Gefahrgutbeförderungsgeset-
zes vornehmen.
§ 13
§ 16
Allgemeine Grundsätze der Pi-Kennzeichnung
Benennungsverfahren
(1) Der Hersteller oder im Falle der Neubewertung
ortsbeweglicher Druckgeräte gemäß § 12 der Eigen- (1) Die Benennende Behörde erteilt auf Antrag einer
tümer, der Vertreiber oder Betreiber hat die für die An- Stelle die Befugnis, Konformitätsbewertungen, Neube-
bringung, Gestaltung und Verwendung der Pi-Kenn- wertungen der Konformität, wiederkehrende Prüfungen,
zeichnung in Artikel 14 Absatz 2 und 6, in Artikel 15 Zwischenprüfungen und außerordentliche Prüfungen
und in Anhang III der Richtlinie 2010/35/EU festgeleg- für ortsbewegliche Druckgeräte durchzuführen und be-
ten Vorschriften einzuhalten. nennt diese Stelle dem Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung als zugelassene Prüfstelle
(2) Der Hersteller oder im Falle der Neubewertung nach Unterabschnitt 1.8.6.1 ADR/RID, wenn die nach-
ortsbeweglicher Druckgeräte nach § 12 der Eigentümer, folgend genannten Voraussetzungen vorliegen.
der Vertreiber oder Betreiber übernimmt mit der Pi-
Kennzeichnung die Verantwortung für die Konformität (2) Die Stelle mit Sitz oder Niederlassung in Deutsch-
der ortsbeweglichen Druckgeräte mit den in § 3 Ab- land legt mit dem Antrag auf Befugniserteilung, Zulas-
satz 1 genannten Anforderungen. sung und Benennung nach Abschnitt 1.8.6 ADR/RID
folgende Nachweise vor:
(3) Wer auf einem ortsbeweglichen Druckgerät eine
Kennzeichnung anbringt, darf diese nicht derart anbrin- 1. eine Beschreibung der Tätigkeiten im Zusammen-
gen, dass sie hang mit der Konformitätsbewertung, den wieder-
kehrenden Prüfungen, den Zwischenprüfungen, den
1. aufgrund ihrer Gestaltung oder ihrer Aussage mit der
außerordentlichen Prüfungen und der Neubewertung
Pi-Kennzeichnung verwechselt werden kann oder
der Konformität,
2. das Pi-Kennzeichen verdeckt.
2. eine Beschreibung der Verfahren im Zusammenhang
mit den Tätigkeiten nach Nummer 1,
§ 14
3. eine Aufstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte,
Freier Verkehr ortsbeweglicher für die sie als Prüfstelle benannt werden will,
Druckgeräte und gegenseitige Anerkennung
4. eine Akkreditierungsurkunde der deutschen Akkredi-
(1) Von notifizierten Stellen anderer Mitgliedstaaten tierungsstelle, in der diese bescheinigt, dass die
der Europäischen Union und des Europäischen Wirt- Stelle über eine gültige Bescheinigung gemäß Unter-
schaftsraums ausgestellte Konformitätsbewertungsbe- abschnitt 1.8.6.8 Satz 2 ADR/RID verfügt, und
scheinigungen und Neubewertungsbescheinigungen
sowie Berichte über die wiederkehrenden Prüfungen, 5. den Nachweis, dass sie eine nach deutschem Recht
Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen gegründete juristische Person ist.
stehen einer im Inland ausgestellten Bescheinigung (3) Eine von einer Benennenden Behörde eingerich-
gleich. tete Stelle kann keinen Antrag nach Absatz 2 stellen;
(2) Eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europä- einer solchen Stelle kann keine Befugnis nach Absatz 1
ischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums erteilt werden, sie kann auch nicht nach Absatz 1 be-
benannte und notifizierte Stelle darf die ihr von der zu- nannt und nach Absatz 4 notifiziert werden. Behörden,
ständigen Behörde des Mitgliedstaates gestatteten denen nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-
Tätigkeiten im Inland ausüben. bahn und Binnenschifffahrt Zuständigkeiten nach den
Vorschriften des ADR oder des RID zugewiesen sind,
Abschnitt 4 können einen Antrag nach Absatz 2 stellen.
Benennende Behörde (4) Die Benennende Behörde notifiziert die Benann-
und Benannte Stellen ten Stellen gegenüber der Europäischen Kommission
und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
§ 15 Union und des Europäischen Wirtschaftsraums ent-
sprechend den Vorgaben der Europäischen Kommis-
Benennende Behörde sion für die Übermittlung der Angaben. Sie teilt der Eu-
(1) Die Benennende Behörde ist zuständig für die ropäischen Kommission außerdem die nach dieser Ver-
Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Ver- ordnung Benannten Stellen mit den ihnen zugewiese-
fahren für die Bewertung, Benennung und anschlie- nen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie be-
ßende Überwachung Benannter Stellen. nannt wurden, für die Veröffentlichung mit. Sie meldet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011 2355
zudem jede später eintretende Änderung der Benen- 3. jedes Auskunftsersuchen über durchgeführte Tätig-
nung und Notifizierung. keiten, das sie von den Marktüberwachungsbe-
hörden erhalten hat, und
§ 17 4. auf Verlangen, welchen Tätigkeiten sie im Geltungs-
Weitere Aufgaben der Benennenden Behörde bereich ihrer Benennung nachgegangen ist und
welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenz-
(1) Erfüllt die Benannte Stelle die Benennungs- überschreitender Tätigkeiten und Vergabe von
voraussetzungen nach § 16 Absatz 2 ganz oder teil- Unteraufträgen, sie ausgeführt hat.
weise nicht mehr, kann die Benennende Behörde die
Benennung ganz oder teilweise widerrufen. Sie unter- (4) Benannte Stellen übermitteln den übrigen notifi-
richtet unverzüglich die Europäische Kommission und zierten Stellen, die Prüfstellen für die gleichen orts-
die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beweglichen Druckgeräte sind, die für deren Aufgaben-
und des Europäischen Wirtschaftsraums darüber. erfüllung erforderlichen Informationen über die nega-
tiven und, auf Verlangen, auch über die positiven
(2) Bei Widerruf oder bei Einstellung der Tätigkeit der Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.
Benannten Stelle, hat die Benennende Behörde die
Maßnahmen zu treffen, um die Weiterbearbeitung der (5) Benannte Stellen sollen ihre Erfahrungen in die
Unterlagen durch eine andere Benannte Stelle oder ihre Normungsarbeit einbringen. Entsenden sie keinen Ver-
Bereithaltung für die Marktüberwachungsbehörden auf treter in die Normungsarbeit, so müssen sie ihr Bewer-
deren Verlangen sicherzustellen. tungspersonal über neue und geänderte Normen fort-
laufend unterrichten, sobald diese veröffentlicht sind.
(3) Die Benennende Behörde erteilt der Europä-
(6) Die Benannten Stellen sind verpflichtet, an dem
ischen Kommission auf ein auf Artikel 25 Absatz 2 der
nach § 19 eingerichteten Erfahrungsaustausch teilzu-
Richtlinie 2010/35/EU gestütztes Verlangen die erfor-
nehmen.
derlichen Auskünfte über die Voraussetzungen der Be-
nennung einer Benannten Stelle oder deren Aufrechter- (7) Eine Stelle darf ihre Aufgaben als Benannte Stelle
haltung. nur dann wahrnehmen, wenn weder die Europäische
Kommission noch einer der übrigen Mitgliedstaaten
(4) Hat die Europäische Kommission eine Fest- der Europäischen Union oder des Europäischen Wirt-
stellung gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Richt- schaftsraums innerhalb von zwei Wochen nach ihrer
linie 2010/35/EU getroffen, so hat die Benennende Be- Notifizierung Einwände erhoben hat.
hörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, ein-
schließlich erforderlichenfalls eines Widerrufs der Be- (8) Eine Benannte Stelle darf nur die ihr von der
nennung und der Notifizierung. Europäischen Kommission zugewiesene Kennnummer
verwenden. Dies gilt auch, wenn eine Benannte Stelle
(5) Wird der Benennenden Behörde bekannt, dass auch nach anderen Rechtsvorschriften benannt und
eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen notifiziert ist.
Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums notifi-
zierte Benannte Stelle die Anforderungen für eine Noti- (9) Eine von einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
fizierung nicht oder nicht vollständig erfüllt, so unter- päischen Union oder des Europäischen Wirtschafts-
richtet sie unverzüglich das Bundesministerium für Ver- raums notifizierte Stelle muss die Aufnahme ihrer Tätig-
kehr, Bau und Stadtentwicklung, die Europäische Kom- keit als Benannte Stelle in Deutschland oder für in
mission und die Benennende Behörde des Mitglied- Deutschland ansässige Unternehmen der Benennen-
staates, der die Stelle notifiziert hat und überwacht. den Behörde anzeigen. Diese unterrichtet sie über den
nach § 19 eingerichteten Erfahrungsaustausch und for-
dert sie zur Teilnahme auf.
§ 18
Rechte und Pflichten der Benannten Stellen § 19
(1) Benannte Stellen dürfen Konformitätsbewertun- Koordinierung der Benannten Stellen
gen, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
und außerordentliche Prüfungen entsprechend den Ver- entwicklung richtet einen nationalen Erfahrungsaus-
fahren, die in ADR/RID und in dieser Verordnung fest- tausch der Benannten Stellen für ortsbewegliche
gelegt sind, durchführen, wenn sie dafür notifiziert sind. Druckgeräte ein, an dem die Benennende Behörde
Sind sie nicht oder nicht mehr dafür notifiziert, dürfen und die Benannten Stellen nach § 16 teilnehmen müs-
sie die Tätigkeiten nach Satz 1 nicht mehr ausführen. sen sowie die Benannten Stellen nach § 18 Absatz 9
(2) Benannte Stellen dürfen Neubewertungen der teilnehmen dürfen.
Konformität gemäß § 12 durchführen, wenn sie dafür
notifiziert sind. Sind sie nicht oder nicht mehr dafür Abschnitt 5
notifiziert, dürfen sie die Tätigkeiten nach Satz 1 nicht Marktüberwachung
mehr ausführen.
(3) Eine Benannte Stelle hat der Benennenden Be- § 20
hörde unverzüglich mitzuteilen: Zuständigkeiten und Zusammenarbeit
1. jede Ablehnung, Rücknahme und jeden Widerruf (1) Für die Marktüberwachung im Sinne dieser Ver-
einer Bescheinigung, ordnung sind zuständig:
2. alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich 1. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-
und die Nebenbestimmungen der Benennung fung für Tanks von Tankcontainern und für Gascon-
haben, tainer mit mehreren Elementen (MEGC), die Tanks
2356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011
als Elemente enthalten, soweit diese den Vorschrif- nen die Durchführung unter ihrer Überwachung an. Sie
ten des Kapitels 6.8 ADR/RID unterliegen, berücksichtigen die geltenden Grundsätze der Risiko-
2. das Eisenbahn-Bundesamt für Gefäße und Tanks bewertung, eingegangene Beschwerden und verfüg-
von Batteriewagen, für Tanks von Eisenbahn- bare Informationen über nichtkonforme ortsbewegliche
kesselwagen und für abnehmbare Tanks gemäß Druckgeräte.
Kapitel 6.8 RID, (2) Besteht der begründete Verdacht, dass orts-
3. die nach Landesrecht zuständigen Behörden für bewegliche Druckgeräte nicht die Anforderungen dieser
übrige ortsbewegliche Druckgeräte. Verordnung erfüllen, treffen die Marktüberwachungs-
behörden die erforderlichen Maßnahmen. Sie sind ins-
(2) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ver- besondere befugt,
kehr, Bau und Stadtentwicklung die zuständigen Stellen
mit. Dieses unterrichtet die Europäische Kommission. 1. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass
nur den Anforderungen dieser Verordnung entspre-
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und chende ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt
Stadtentwicklung richtet einen Erfahrungsaustausch bereitgestellt werden,
für die Marktüberwachung ortsbeweglicher Druck-
geräte ein. 2. anzuordnen, dass ortsbewegliche Druckgeräte von
einer Benannten Stelle überprüft werden,
§ 21 3. die Bereitstellung ortsbeweglicher Druckgeräte auf
Aufgaben und Befugnisse dem Markt für den Zeitraum zu verbieten, der für
der Marktüberwachungsbehörden die Prüfung zwingend erforderlich ist,
(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben eine 4. anzuordnen, dass geeignete, klare und leicht ver-
wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines ständliche Hinweise zu Risiken, die mit ortsbeweg-
Überwachungskonzepts zu gewährleisten. Das Über- lichen Druckgeräten verbunden sind, in deutscher
wachungskonzept soll insbesondere umfassen: Sprache angebracht werden,
1. die Erhebung, Speicherung und Nutzung von Infor- 5. zu verbieten, dass ortsbewegliche Druckgeräte auf
mationen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten dem Markt bereitgestellt werden,
und Warenströmen ortsbeweglicher Druckgeräte, 6. die Rücknahme oder den Rückruf auf dem Markt be-
2. die Aufstellung und Durchführung von Marktüber- reitgestellter ortsbeweglicher Druckgeräte oder eine
wachungsprogrammen, auf deren Grundlage die Einschränkung ihrer Bereitstellung anzuordnen,
ortsbeweglichen Druckgeräte überprüft werden; 7. ortsbewegliche Druckgeräte sicherzustellen, diese
diese Programme sind regelmäßig zu aktualisieren. zu vernichten oder vernichten zu lassen oder auf an-
Die Marktüberwachungsbehörden überprüfen und be- dere Weise unbrauchbar zu machen oder machen zu
werten regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, die lassen,
Wirksamkeit des Überwachungskonzepts. Das Markt- 8. anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Risiken
überwachungskonzept soll in dem nach § 20 Absatz 3 gewarnt wird, die mit auf dem Markt bereitgestellten
eingerichteten Erfahrungsaustausch entwickelt und ortsbeweglichen Druckgeräten verbunden sind; die
fortgeschrieben werden. Marktüberwachungsbehörde kann selbst die Öffent-
(2) Die Bundesanstalt für Materialforschung und lichkeit warnen, wenn der Wirtschaftsakteur nicht
-prüfung stellt die Marktüberwachungsprogramme oder nicht rechtzeitig warnt oder eine andere ebenso
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Öffentlichkeit auf wirksame Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig
elektronischem Weg und falls erforderlich in anderer trifft.
Form zur Verfügung. (3) Die Marktüberwachungsbehörden ordnen den
(3) Die Marktüberwachungsbehörden leisten den Rückruf oder die Rücknahme ortsbeweglicher Druck-
Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten geräte an oder untersagen ihre Bereitstellung auf dem
in angemessenem Umfang Amtshilfe, indem sie die Markt, wenn diese ein ernstes Risiko darstellen, ein-
hierfür erforderlichen Informationen oder Unterlagen schließlich eines solchen ohne unmittelbare Auswirkun-
bereitstellen, geeignete Untersuchungen oder andere gen, und ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist. Bei
angemessene Maßnahmen durchführen und sich an der Abwägung, ob ein ernstes Risiko besteht, werden
Untersuchungen beteiligen, die in anderen Mitglied- die Art der Gefahr und die Wahrscheinlichkeit ihres Ein-
staaten eingeleitet wurden. tritts berücksichtigt. Ein ernstes Risiko besteht nicht
allein aufgrund der Möglichkeit, einen höheren Sicher-
§ 22 heitsgrad zu erreichen.
Marküberwachungsmaßnahmen (4) Hat die Marktüberwachungsbehörde angeordnet,
(1) Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren ortsbewegliche Druckgeräte vom Markt zu nehmen, die
ortsbewegliche Druckgeräte anhand angemessener in einem anderen Staat hergestellt worden sind, setzt
Stichproben auf geeignete Art und Weise und in sie die betroffenen Wirtschaftsakteure unter Nutzung
angemessenem Umfang. Dazu überprüfen sie die Un- der in der Baumusterzulassung, in den Prüfbescheini-
terlagen oder führen falls erforderlich technische Prü- gungen, auf den ortsbeweglichen Druckgeräten oder in
fungen nach Kapitel 6.2 ADR/RID in Verbindung mit deren Begleitunterlagen angegebenen Adresse davon
den in Abschnitt 6.2.2 oder 6.2.4 ADR/RID für Druck- in Kenntnis.
gefäße zitierten Normen oder nach Kapitel 6.8 ADR/RID (5) Die Marktüberwachungsbehörden sind befugt,
in Verbindung mit den in Unterabschnitt 6.8.2.6 Räume oder Grundstücke zu betreten, in oder auf
oder 6.8.3.6 ADR/RID zitierten Normen durch oder ord- denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit ortsbeweg-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011 2357
liche Druckgeräte hergestellt, geprüft, befüllt, für die 2. anordnen, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte
Beförderung bereitgestellt oder verwendet werden oder zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.
zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt vorgehal-
ten werden. Sie sind befugt, diese zu besichtigen, zu Abschnitt 6
prüfen oder prüfen zu lassen sowie insbesondere zu
Informations- und Meldepflichten
diesem Zweck in Betrieb nehmen zu lassen. Hat die
Kontrolle ergeben, dass ortsbewegliche Druckgeräte
die Anforderungen nicht erfüllen, erheben die Markt- § 24
überwachungsbehörden die Kosten ihrer Amtshandlun- Meldeverfahren
gen. Die Kosten sind von den betroffenen Wirtschafts-
(1) Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die
akteuren zu tragen.
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung über
(6) Die Marktüberwachungsbehörden können unent-
1. Untersagungen, ortsbewegliche Druckgeräte auf
geltlich Proben entnehmen, Muster ortsbeweglicher
dem Markt bereitzustellen,
Druckgeräte verlangen und die für ihre Aufgabener-
füllung erforderlichen Unterlagen und Informationen an- 2. Beschränkungen, ortsbewegliche Druckgeräte auf
fordern. dem Markt bereitzustellen, und
(7) In den Fällen des § 10 Absatz 2 haben die Markt- 3. Rücknahme oder Rückruf von ortsbeweglichen
überwachungsbehörden die betroffenen Wirtschafts- Druckgeräten.
akteure bei Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3
Sie unterrichtet die Bundesanstalt für Material-
über ihr Recht auf Auskunftsverweigerung zu belehren.
forschung und -prüfung einschließlich der Begründung
(8) Die Frist zur Anhörung der betroffenen Wirt- für die Erforderlichkeit der Maßnahme. Dabei gibt sie
schaftsakteure nach § 28 des Verwaltungsverfahrens- auch an, ob der Anlass für die Maßnahme nicht im In-
gesetzes beträgt vor Erlass einer Maßnahme nach Ab- land liegt oder die Auswirkungen dieser Maßnahme
satz 2 oder 3 mindestens zehn Tage. Ist nach § 28 Ab- über das Inland hinausreichen. Sind ortsbewegliche
satz 2 Nummer 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Druckgeräte mit der Pi-Kennzeichnung versehen und
von einer Anhörung abgesehen worden, ist die An- folgt dieser Kennzeichnung die Kennnummer einer
hörung nach Erlass der Maßnahme nachzuholen. Wenn Benannten Stelle, so unterrichtet die Marktüber-
der betroffene Wirtschaftsakteur sich äußert, überprüft wachungsbehörde diese sowie die Benennende Be-
die Marktüberwachungsbehörde die Maßnahme von hörde des Staates, der diese Stelle notifiziert hat, über
Amts wegen. Die Marktüberwachungsbehörde nimmt die von ihr getroffene Maßnahme.
eine Maßnahme nach den Absätzen 2 und 3 unverzüg-
(2) Die Bundesanstalt für Materialforschung und
lich ganz oder teilweise zurück, sobald der Wirtschafts-
-prüfung überprüft die eingegangenen Meldungen nach
akteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ge-
Absatz 1 Satz 1 auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit
troffen hat.
und leitet die Meldungen an die Europäische Kommis-
(9) Werden ortsbewegliche Druckgeräte oder deren sion und die zuständigen Behörden der übrigen Mit-
Teile ausgestellt, sind die für das Ausstellen und für gliedstaaten der Europäischen Union weiter, wenn die
Aussteller von Produkten geltenden Bestimmungen Marktüberwachungsbehörde angegeben hat, dass der
des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 Anlass für die Maßnahme nicht im Inland liegt oder die
(BGBl. I S. 2178, 2179) entsprechend anzuwenden. Auswirkungen dieser Maßnahme über das Inland
hinausreichen.
§ 23
(3) Die Bundesanstalt für Materialforschung und
Formale Nichtkonformität -prüfung unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden
(1) Liegt bei einem ortsbeweglichen Druckgerät ein sowie die Bundesministerien für Verkehr, Bau und
Fall formaler Nichtkonformität vor, verpflichtet die Stadtentwicklung sowie der Verteidigung über Meldun-
Marktüberwachungsbehörde den betroffenen Wirt- gen der Kommission oder eines anderen Mitglied-
schaftsakteur, die formale Nichtkonformität innerhalb staates der Europäischen Union.
einer festgelegten Frist zu beheben. Eine formale Nicht-
konformität liegt vor, wenn: § 25
1. die Pi-Kennzeichnung unter Nichteinhaltung von Ar- Schnellinformationssystem
tikel 12, Artikel 13, Artikel 14 oder Artikel 15 der (1) Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maß-
Richtlinie 2010/35/EU angebracht worden ist; nahme nach § 22 Absatz 3 oder beabsichtigt sie dies,
2. die Pi-Kennzeichnung fehlt; so unterrichtet sie die Bundesanstalt für Material-
3. die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder un- forschung und -prüfung unverzüglich hierüber. Dabei
vollständig sind oder gibt sie auch an, ob der Anlass für die Maßnahme oder
die Auswirkungen dieser Maßnahme über das Inland
4. die formalen Anforderungen der in § 3 Absatz 2 ge- hinausreichen. Außerdem informiert sie die Bundes-
nannten Vorschriften nicht erfüllt sind. anstalt für Materialforschung und -prüfung unverzüglich
(2) Kommt der Wirtschaftsakteur der Anordnung über Änderungen einer solchen Maßnahme oder ihre
nach Absatz 1 nicht nach und besteht die formale Rücknahme.
Nichtkonformität fort, kann die Marktüberwachungsbe- (2) Geht von auf dem Markt bereitgestellten orts-
hörde beweglichen Druckgeräten ein ernstes Risiko aus,
1. die Bereitstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde die Bun-
auf dem Markt beschränken oder untersagen oder desanstalt für Materialforschung und -prüfung über alle
2358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011
ihr bekannten Maßnahmen, die ein Wirtschaftsakteur mittlungsverfahrens, Disziplinarverfahrens oder ord-
getroffen hat. nungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens sind, oder
(3) Bei der Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2 3. der Schutz geistigen Eigentums, insbesondere der
werden alle hierfür erforderlichen verfügbaren Daten für Urheberrechte, den Informationsanspruch über-
die Identifizierung der ortsbeweglichen Druckgeräte, wiegt.
ihre Herkunft und Lieferkette, die mit ihnen verbunde- (5) Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Infor-
nen Gefahren, die Art und die Dauer der getroffenen mationen, die die Behörde an die Öffentlichkeit gege-
Maßnahme sowie die von Wirtschaftsakteuren freiwillig ben hat, falsch sind oder dass die zugrunde liegenden
getroffenen Maßnahmen übermittelt. Umstände unrichtig wiedergegeben worden sind, infor-
(4) Die Bundesanstalt für Materialforschung und miert die Marktüberwachungsbehörde die Öffentlichkeit
-prüfung überprüft die eingegangenen Meldungen auf darüber, sofern
Vollständigkeit und Schlüssigkeit und leitet sie an die 1. dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemein-
Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaa- wohls erforderlich ist oder
ten der Europäischen Union weiter, wenn die Markt-
überwachungsbehörde angegeben hat, dass der An- 2. der Betroffene ein berechtigtes Interesse daran hat
und dies beantragt.
lass für die Maßnahme nicht im Inland liegt oder die
Auswirkungen dieser Maßnahme über das Inland Die Marktüberwachungsbehörde informiert die Öffent-
hinausreichen. Für diese Zwecke wird das von der Eu- lichkeit darüber in der gleichen Art und Weise, in der sie
ropäischen Kommission bereitgestellte und in Artikel 22 die betreffenden Informationen zuvor bekannt gegeben
Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 bezeich- hat.
nete System für Marktüberwachung und Informations-
austausch verwendet. Die Bundesanstalt für Material- § 27
forschung und -prüfung unterrichtet die Marktüberwa- Ordnungswidrigkeiten
chungsbehörden sowie die zuständigen Bundesminis-
terien über Meldungen, die ihr über das System nach (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1
Satz 2 zugehen. Nummer 1 Buchstabe a des Gefahrgutbeförderungs-
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 26 1. als Hersteller entgegen § 3
Veröffentlichung von Informationen a) Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät
in Verkehr bringt,
(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und
-prüfung informiert die Öffentlichkeit über unanfecht- b) Absatz 2 Satz 1 die Pi-Kennzeichnung nicht oder
bare oder sofort vollziehbare Anordnungen nach § 22 nicht rechtzeitig anbringt,
Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, 5, 6, 7 und 8. Personenbe- c) Absatz 2 Satz 2 die Pi-Kennzeichnung anbringt,
zogene Daten dürfen nur veröffentlicht werden, wenn
d) Absatz 3 eine technische Unterlage nicht oder
sie zur Identifizierung der ortsbeweglichen Druckgeräte
nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, nicht be-
erforderlich sind.
reithält oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Ver-
(2) Die Marktüberwachungsbehörden und die fügung stellt,
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
e) Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme
informieren die Öffentlichkeit, vorzugsweise auf elektro-
nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder
nischem Weg, über sonstige ihnen zur Verfügung ste-
hende Erkenntnisse zu ortsbeweglichen Druckgeräten, f) Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde
die mit Risiken für die Sicherheit und Gesundheit von nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Personen verbunden sind. Dies betrifft insbesondere rechtzeitig unterrichtet,
Informationen zur Identifizierung der Produkte, die Art 2. als Bevollmächtigter entgegen § 4
der Risiken und die getroffenen Maßnahmen.
a) Absatz 2 eine Aufgabe wahrnimmt,
(3) Personenbezogene Daten sowie Betriebs- und
b) Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 eine
Geschäftsgeheimnisse oder wettbewerbsrelevante In-
technische Unterlage nicht oder nicht mindestens
formationen, die dem Wesen nach Betriebs- und Ge-
20 Jahre aufbewahrt, nicht bereithält oder nicht
schäftsgeheimnissen gleichkommen, dürfen bei Infor-
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
mationen nach Absatz 2 Satz 1 nur veröffentlicht wer-
den, soweit der Betroffene eingewilligt hat oder das c) Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 1
schutzwürdige Informationsinteresse der Öffentlichkeit eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht
Vorrang hat vor dem schutzwürdigen Interesse des Be- rechtzeitig ergreift oder
troffenen. Vor der Veröffentlichung ist der Betroffene d) Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 3
anzuhören. eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig,
(4) Informationen nach Absatz 2 dürfen nicht ver- nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrich-
öffentlicht werden, soweit tet,
1. dadurch die Vertraulichkeit der Beratung von Behör- 3. als Einführer entgegen § 5
den berührt oder eine erhebliche Gefahr für die a) Absatz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Ver-
öffentliche Sicherheit verursacht werden kann, kehr bringt,
2. es sich um Daten handelt, die Gegenstand eines b) Absatz 2 Satz 2 ein ortsbewegliches Druckgerät
laufenden Gerichtsverfahrens, strafrechtlichen Er- einführt oder auf dem Markt bereitstellt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011 2359
c) Absatz 3 den Hersteller oder die Marktüberwa- f) § 3 Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde
chungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unter- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
richtet, rechtzeitig unterrichtet oder
d) Absatz 5 ein ortsbewegliches Druckgerät nicht 8. als Eigentümer, Vertreiber oder Betreiber entgegen
richtig handhabt, nicht richtig lagert oder nicht § 12 Satz 3 die Pi-Kennzeichnung anbringt.
richtig befördert,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1
e) Absatz 6 Satz 1 eine Maßnahme nicht oder nicht Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsge-
rechtzeitig ergreift oder setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
f) Absatz 6 Satz 3 eine dort genannte Behörde 1. als Hersteller entgegen § 3
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
a) Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig,
rechtzeitig unterrichtet,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
4. als Vertreiber entgegen § 6 Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht
a) Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt
auf dem Markt bereitstellt, oder
b) Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Überprüfung b) Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Unterlage
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht
rechtzeitig vornimmt, oder nicht rechtzeitig beigibt,
c) Absatz 2 den Hersteller, den Einführer oder die 2. als Bevollmächtigter entgegen § 4
Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht
a) Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 5 eine Auf-
rechtzeitig unterrichtet,
zeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
d) Absatz 3 ein ortsbewegliches Druckgerät nicht nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
richtig handhabt, nicht richtig lagert oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindes-
richtig befördert, tens zehn Jahre aufbewahrt,
e) Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht oder nicht b) Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 6 Satz 1
rechtzeitig ergreift oder eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht
f) Absatz 4 Satz 3 den Hersteller, den Einführer oder rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht recht-
eine dort genannte Behörde nicht oder nicht zeitig beigibt oder
rechtzeitig unterrichtet, c) Absatz 4 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht
5. als Eigentümer entgegen § 7 vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
a) Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät 3. als Einführer entgegen § 5
auf dem Markt bereitstellt, a) Absatz 4 Satz 3 eine Konformitätsbescheinigung
b) Absatz 1 Satz 2 den Hersteller, den Einführer oder einem ortsbeweglichen Druckgerät beigibt,
die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht
b) Absatz 6 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht
rechtzeitig unterrichtet oder
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
c) Absatz 2 ein ortsbewegliches Druckgerät nicht benen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder
richtig handhabt, nicht richtig lagert oder nicht nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbe-
richtig befördert, wahrt,
6. als Betreiber entgegen § 8 c) Absatz 7 eine Abschrift nicht bereithält oder eine
a) Absatz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät verwen- technische Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig
det, vorlegt oder
b) Absatz 2 den Eigentümer oder die Marktüber- d) Absatz 8 Satz 1 eine dort genannte Unterlage
wachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht
unterrichtet oder oder rechtzeitig beigibt,
c) Absatz 3 den Vertreiber nicht oder nicht recht- 4. als Vertreiber entgegen § 6
zeitig unterrichtet, a) Absatz 4 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht
7. als Einführer oder Vertreiber entgegen § 9 Satz 2 in richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
Verbindung mit benen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder
a) § 3 Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druck- nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbe-
gerät in Verkehr bringt, wahrt,
b) § 3 Absatz 2 Satz 1 die Pi-Kennzeichnung nicht b) Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Unterlage
oder nicht rechtzeitig anbringt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht
oder nicht rechtzeitig beifügt oder
c) § 3 Absatz 2 Satz 2 die Pi-Kennzeichnung an-
bringt, c) Absatz 7 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig gibt,
d) § 3 Absatz 3 eine technische Unterlage nicht oder
nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, nicht be- 5. als Einführer oder Vertreiber entgegen § 9 Satz 2 in
reithält oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Ver- Verbindung mit
fügung stellt, a) § 3 Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht rich-
e) § 3 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maß- tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
nahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder nen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht
2360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011
oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt Anhang IV und V der Richtlinie 1999/36/EG vorgenom-
oder men und erteilt wurden, gelten vorbehaltlich der
b) § 3 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Unterlage Bestimmungen des Absatzes 1.8.7.2.4 ADR/RID in
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht Verbindung mit der Übergangsvorschrift in Unterab-
oder nicht rechtzeitig beigibt, schnitt 1.6.2.8 ADR/RID in der ab 1. Januar 2011
geltenden Fassung weiter. Nach diesen dürfen noch
6. als Wirtschaftsakteur entgegen § 10 bis zum 31. Dezember 2012 neue ortsbewegliche
a) Absatz 1 einen dort genannten Wirtschaftsakteur Druckgeräte hergestellt und in Verkehr gebracht wer-
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt den, sofern Zulassungen nicht vor diesem Datum ihre
oder Gültigkeit verlieren. Die Neubewertung der Konformität
b) Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 eine Maßnahme nicht vor diesem Datum in der Europäischen Union im Markt
duldet oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, befindlicher ortsbeweglicher Druckgeräte im Sinne des
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder § 12 bleibt unberührt.
7. als Benannte Stelle entgegen § 18 (5) Abweichend von Absatz 1.8.7.1.4 ADR/RID dür-
fen Hersteller, welche die Einrichtung eines betriebs-
a) Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 eine dort
eigenen Prüfdienstes gemäß Absatz 1.8.7.1.4 ADR/RID
genannte Tätigkeit ausführt,
beantragt haben und die am 3. Dezember 2011 über
b) Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht eine gültige Bescheinigung gemäß Modul D oder F
vollständig oder nicht rechtzeitig macht, oder als Modul 2 Stelle nach Absatz 6.2.1.4.4 der in
c) Absatz 5 Satz 2 das Personal nicht oder nicht Unterabschnitt 1.6.2.7 genannten Vorschriften des
rechtzeitig unterrichtet, ADR/RID in der bis zum 31. Dezember 2008 anwend-
d) Absatz 6 an dem dort genannten Erfahrungsaus- baren Fassung verfügen, diese für die Überwachung
tausch nicht teilnimmt, der Herstellung ortsbeweglicher Druckgeräte bis zu
ihrem Ablauf, längstens jedoch bis zum 31. Dezember
e) Absatz 7 eine Aufgabe wahrnimmt oder 2011, verwenden.
f) Absatz 8 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, (6) Hersteller dürfen die Überwachung der Herstel-
eine Kennnummer verwendet. lung und die Dokumentation der gemäß Absatz 4 be-
troffenen Produkte nach vorgenannten Bescheinigun-
§ 28 gen ausstellen. Die betroffenen Prüfstellen dürfen die
Straftaten Überwachung des Herstellers (Audit) gemäß den dafür
Wer eine in § 27 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche niedergelegten Verfahren durchführen.
Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche
vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines § 30
Anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Aufhebung
Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, macht sich
Die Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte
nach § 11 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes straf-
vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711), die zuletzt
bar.
durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. August 2010
(BGBl. I S. 1139) geändert worden ist, wird zum
§ 29
3. Dezember 2011 aufgehoben.
Übergangsbestimmungen
(1) Bestimmungen im Sinne des Anhangs II Num- § 31
mer 1 der Richtlinie 2010/35/EU gelten weiter. Anerkennung der Gleichwertigkeit
(2) Benannte Stellen, die nach der Richtlinie (1) Die gemäß den Richtlinien 84/525/EWG,
1999/36/EG notifiziert sind, gelten solange als notifi- 84/526/EWG und 84/527/EWG erteilten EWG-Bau-
ziert im Sinne dieser Verordnung, wie ihre vor dem In- artzulassungen für ortsbewegliche Druckgeräte und
krafttreten dieser Verordnung erhaltene Anerkennung die gemäß der Richtlinie 1999/36/EG ausgestellten
und Benennung gültig ist. EG-Entwurfsprüfbescheinigungen werden als den in
(3) Ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem Inkraft- ADR/RID und den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG
treten dieser Verordnung nach der Verordnung über genannten Bauartzulassungszeugnissen gleichwertig
ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 1 der anerkannt. Sie unterliegen aber den Bestimmungen
Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) über eine zeitlich begrenzte Anerkennung der Bau-
konformitätsbewertet und mit der Pi-Kennzeichnung musterzulassung in Absatz 1.8.7.2.4 ADR/RID.
gekennzeichnet wurden, gelten als ortsbewegliche (2) Ventile und Ausrüstungsteile gemäß Artikel 3 Ab-
Druckgeräte im Sinne dieser Verordnung. Sie unter- satz 3 der Richtlinie 1999/36/EG, die gemäß Artikel 3
liegen den wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprü- Absatz 4 der Richtlinie 1999/36/EG mit dem in der
fungen und außerordentlichen Prüfungen gemäß den Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und
Vorschriften des ADR/RID, der Richtlinie 2010/35/EU des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der
und dieser Verordnung. Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druck-
(4) Konformitätsbewertungen und Zulassungen, die geräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1) vorgesehenen
unter Anwendung der Verfahren gemäß § 3 oder 4 der Kennzeichen versehen sind, dürfen weiter verwendet
in Absatz 3 genannten Verordnung in Verbindung mit werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011 2361
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1)
Bestimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die unter § 1 Absatz 1 fallen
Abschnitt A
Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des § 1 Absatz 1 sind:
1. neue ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2010/35/EU, die nicht die
Konformitätskennzeichnung gemäß den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG oder 1999/36/EG
tragen, hinsichtlich ihrer Bereitstellung auf dem Markt;
2. ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2010/35/EU, die die Konfor-
mitätskennzeichnung gemäß der Richtlinie 2010/35/EU oder gemäß den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG,
84/527/EWG oder 1999/36/EG tragen, hinsichtlich der wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen oder
außerordentlichen Prüfungen der Geräte und ihrer Verwendung;
3. ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2010/35/EU, die nicht die
Konformitätskennzeichnung gemäß der Richtlinie 1999/36/EG oder der Richtlinie 2010/35/EU tragen, hinsicht-
lich der Neubewertung der Konformität.
Abschnitt B
Als ortsbewegliche Druckgeräte gemäß § 1 Absatz 1 gelten
1. alle Druckgefäße und gegebenenfalls ihre Ventile und anderen Zubehörteile gemäß Kapitel 6.2 ADR/RID;
2. Tanks, Batteriefahrzeuge/-wagen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und gegebenenfalls ihre Ven-
tile und anderen Zubehörteile gemäß Kapitel 6.8 ADR/RID,
sofern die unter Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Geräte im Einklang mit den Bestimmungen der in § 3
Absatz 1 genannten Vorschriften für die Beförderung von Gasen der Klasse 2, ausgenommen Gase oder
Gegenstände mit der Ziffer 6 oder 7 im Klassifizierungscode, oder für die Beförderung der in Anhang I der Richt-
linie 2010/35/EU genannten gefährlichen Stoffe anderer Klassen verwendet werden.
Ferner gelten als ortsbewegliche Druckgeräte Gaspatronen (UN-Nummer 2037), jedoch nicht Druckgaspackungen
(UN-Nummer 1950), offene Kryo-Behälter, Gasflaschen für Atemschutzgeräte, Feuerlöscher (UN-Nummer 1044),
ortsbewegliche Druckgeräte, die gemäß Unterabschnitt 1.1.3.2 ADR/RID ausgenommen sind, sowie ortsbeweg-
liche Druckgeräte, die aufgrund der besonderen Vorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID von den Bau- und Prüfvor-
schriften für Verpackungen ausgenommen sind.
2362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011
Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2)
Bestimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die unter § 1 Absatz 2 fallen
Abschnitt A
Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 sind:
1. ortsbewegliche Druckgeräte, die in Deutschland vor dem in § 2 Nummer 5 Buchstabe a und b der Verordnung
über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) für den Anwendungsbeginn ge-
nannten Datum oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirt-
schaftsraums vor dem Datum des Anwendungsbeginns der Richtlinie 1999/36/EG in Verkehr gebracht und
keiner Neubewertung der Konformität unterzogen wurden;
2. ortsbewegliche Druckgeräte, die ausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter zwischen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums und Drittländern gemäß Artikel 4 der Richt-
linie 2008/68/EG verwendet werden.
Abschnitt B
Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 sind:
1. Druckgeräte, die unter die jeweils geltende Fassung der Druckgeräteverordnung vom 27. September 2002
(BGBl. I S. 3777, 3806) fallen;
2. ortsbewegliche Druckgeräte, deren Eigentümer die Bundeswehr oder ausländische Streitkräfte sind oder für die
diese verantwortlich sind, sofern sich diese ortsbeweglichen Druckgeräte in der Verwendung und Verfügungs-
gewalt der Streitkräfte befinden und soweit die Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte die ortsbeweg-
lichen Druckgeräte erst dann wieder einer zivilen Verwendung zuführen, wenn sie von einer Benannten Stelle
nach § 16 nach den in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften geprüft wurden, sofern die Prüffrist nach Ver-
packungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 ADR/RID erreicht oder überschritten ist. Prüfungen,
die von der Bundeswehr oder den ausländischen Streitkräften während der militärischen Verwendung der orts-
beweglichen Druckgeräte durchgeführt werden, gelten nicht als Prüfungen im Sinne dieser Verordnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011 2363
Artikel 2 UN-MEGC nach den Absätzen 6.7.2.18.1,
6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in
Änderung der Gefahrgutverordnung
Verbindung mit Kapitel 4.2 und den Ab-
Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt sätzen 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10
Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und und 6.7.5.12.7 ADR, die erstmalige und wie-
Binnenschifffahrt vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389), derkehrende Prüfung, Zwischenprüfung und
die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom außerordentliche Prüfungen der Tankkörper
8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden und der Ausrüstungsteile von ortsbeweglichen
ist, wird wie folgt geändert: Tanks und UN-MEGC nach Kapitel 6.7 ADR
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: und die Zulassung des Baumusters und die
Prüfungen der Tanks nach den Unterab-
a) Die § 9 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
schnitten 6.8.2.3 und 6.8.2.4 ADR;“.
„§ 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-
für Materialforschung und -prüfung aner-
fügt:
kannten Prüfstellen“.
„3. die Prüfungen von Tanks, die nicht mit der
b) Die § 12 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
Pi-Kennzeichnung gemäß ODV versehen
„§ 12 Ergänzende Zuständigkeiten der Benann- sind;“.
ten Stellen für Tanks“.
c) Die Nummern 3 und 4 werden die neuen Num-
c) Die § 13 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: mern 4 und 5.
„§ 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benann- 5. § 8 wird wie folgt geändert:
ten Stellen für Druckgefäße“.
a) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe h wird die An-
2. § 1 Absatz 6 wird aufgehoben. gabe „und MEGC“ durch die Wörter „und MEGC
3. § 2 wird wie folgt geändert: (ausgenommen Tanks und MEGC, die als orts-
a) Die Nummern 8 und 9 werden aufgehoben. bewegliche Druckgeräte nach ODV mit der
Pi-Kennzeichnung zu versehen sind)“ ersetzt.
b) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
b) Satz 2 wird aufgehoben.
„11. IMDG-Code (International Maritime Dange-
rous Goods Code) ist der Internationale 6. § 9 wird wie folgt gefasst:
Code für die Beförderung gefährlicher Güter „§ 9
mit Seeschiffen, der zuletzt durch die Ent-
Zuständigkeiten
schließung MSC. 294/87 geändert worden
der von der Bundesanstalt für Material-
ist, in der amtlichen deutschen Überset-
forschung und -prüfung anerkannten Prüfstellen
zung bekannt gegeben am 30. November
2010 (VkBl. S. 554);“. Die von der Bundesanstalt für Materialforschung
c) Nummer 14 wird wie folgt gefasst: und -prüfung nach § 6 Absatz 5 der GGVSee aner-
kannten Prüfstellen sind zuständig für die Baumus-
„14. ODV ist die Ortsbewegliche-Druckgeräte- terprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende
Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I und außerordentliche Prüfung von ortsbeweglichen
S. 2349);“. Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen
d) In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch ein (MEGC) nach Kapitel 6.7 und von Tankcontainern,
Semikolon ersetzt. Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und
e) Folgende Nummern 17 und 18 werden angefügt: MEGC nach Kapitel 6.8 ADR/RID. Satz 1 gilt nicht
für Tanks und MEGC, die als ortsbewegliche Druck-
„17. GGVSee ist die Verordnung über die Beför- geräte nach ODV mit der Pi-Kennzeichnung zu ver-
derung gefährlicher Güter mit Seeschiffen sehen sind.“
in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Februar 2010 (BGBl. I S. 238), die zu- 7. § 12 wird wie folgt geändert:
letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
3. August 2010 (BGBl. I S. 1139) geändert
„§ 12
worden ist;
Ergänzende Zuständigkeiten
18. Ortsbewegliche Druckgeräte sind die in Ar-
der Benannten Stellen für Tanks“.
tikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU
bestimmten Gefäße und Tanks für Gase b) Satz 1 wird wie folgt geändert:
sowie die übrigen in den Kapiteln 6.2 aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt ge-
und 6.8 ADR/RID bestimmten Gefäße und fasst:
Tanks für Gase.“
„Die Benannten Stellen nach § 16 der ODV
4. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert: sind zuständig für:“.
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: bb) Nummer 1 wird aufgehoben.
„2. die Zulassung, erstmalige und wieder- cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die
kehrende Prüfung von Druckgefäßen nach neuen Nummern 1 bis 4.
den Unterabschnitten 6.2.1.4 bis 6.2.1.6 ADR,
die Inspektion und Prüfung der IBC nach Un- c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
terabschnitt 6.5.4.4 ADR, die Baumuster- „Satz 1 Nummer 1 und 2, jeweils Buchstabe a
prüfung von ortsbeweglichen Tanks und und b, gilt nicht, soweit die aufgeführten Tanks
2364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011
als ortsbewegliche Druckgeräte nach ODV mit l) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c nicht sicher-
der Pi-Kennzeichnung zu versehen sind.“ stellt, dass eine Flammendurchschlagsicherung
8. § 13 wird wie folgt gefasst: vorhanden ist,
„§ 13 m) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d nicht sicher-
stellt, dass die Laderate in Übereinstimmung
Ergänzende Zuständigkeiten mit der Ladeinstruktion ist und der Druck den
der Benannten Stellen für Druckgefäße Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsven-
Die Benannten Stellen nach § 16 der ODV tils nicht übersteigt,
sind zuständig für die Zulassung und Prüfung
n) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe e nicht sicher-
der Gefäße nach den Unterabschnitten 6.2.1.4
stellt, dass die Dichtungen aus den dort ge-
und 6.2.1.6 ADR/RID, die nicht als ortsbewegliche
nannten Werkstoffen bestehen,
Druckgeräte nach der ODV mit der Pi-Kennzeich-
nung zu versehen sind.“ o) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f nicht sicher-
stellt, dass eine Überwachung gewährleistet ist,
9. § 15 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
p) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe g nicht sicher-
„Satz 1 Nummer 10 gilt nicht, soweit die aufgeführ-
stellt, dass die Löschpumpe abgeschaltet wer-
ten Tanks als ortsbewegliche Druckgeräte nach
den kann, oder
ODV mit der Pi-Kennzeichnung zu versehen sind.“
q) Absatz 3 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ge-
10. § 16 wird wie folgt geändert:
eignete Mittel vorhanden sind,“.
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „eines
15. § 38 wird wie folgt gefasst:
Anschlusses und die Zulassung“ gestrichen.
b) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „oder „§ 38
zur Reinigung von Ladetanks nach Ab- Übergangsbestimmungen
satz 7.2.4.15.3“ gestrichen. Zugelassene Überwachungsstellen nach § 37
c) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes vom
„Absatz 1 Nummer 1 und“ gestrichen und nach 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179), welche
der Angabe „Nummer 2“ werden die Wörter „und die Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anla-
§ 8 Nummer 14“ eingefügt. gen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4
d) In Absatz 8 wird das Wort „Seeberufsgenossen- der BetrSichV vornehmen dürfen und die gleich-
schaft“ durch die Wörter „Berufsgenossenschaft zeitig Benannte Stelle nach § 16 der ODV sind oder
Verkehr“ ersetzt. die von der zuständigen obersten Landesbehörde
oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder
11. In § 19 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle
„ , die jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung lesen eingerichtet sind, dürfen bis zum 31. Dezember
und verstehen kann,“ gestrichen. 2014 noch folgende Zuständigkeiten wahrnehmen:
12. § 23a wird wie folgt geändert: 1. die wiederkehrenden Prüfungen von Druckge-
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- fäßen nach Absatz 6.2.1.6.1 – ausgenommen
fügt: die Prüfung der Kennzeichnung nach Unterab-
„(2) Der Entlader im Straßenverkehr hat dafür schnitt 5.2.1.6 – ADR/RID, soweit diese nach
zu sorgen, dass Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2010/35/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates
1. bei Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder
vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druck-
Tankcontainern die Maßnahmen zur Vermei-
geräte und zur Aufhebung der Richtlinien des
dung elektrostatischer Aufladungen nach Ab-
Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG,
schnitt 7.5.10 ADR durchgeführt werden und
84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom
2. die zusätzliche Vorschrift S2 Absatz 2 und 3 30.6.2010, S. 1) nur im Verkehr mit Staaten ein-
in Kapitel 8.5 ADR beachtet wird.“ gesetzt werden, die weder Mitgliedstaat der
b) Der bisherige Absatz 2 wird der neue Absatz 3. Europäischen Union noch Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschafts-
13. In § 27 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Ab-
raum sind, oder soweit diese nach ODV keiner
satz 7“ durch die Angabe „Absatz 6 Satz 1“ ersetzt.
Neubewertung der Konformität unterzogen wer-
14. In § 37 Absatz 1 Nummer 15a werden die bisheri- den;
gen Buchstaben h bis o durch die folgenden neuen
2. die Baumusterprüfung von
Buchstaben h bis q ersetzt:
„h) Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine a) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach
Maßnahme zur Vermeidung elektrostatischer den Absätzen 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1
Aufladungen durchgeführt wird, und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2
und den Absätzen 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9,
i) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 ADR/RID,
dort genannte zusätzliche Vorschrift beachtet
wird, b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batte-
rie-Fahrzeugen, Kesselwagen – im Auftrag
j) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a die Prüfliste der für die Zulassung des Baumusters zu-
nicht oder nicht rechtzeitig ausfüllt, ständigen Behörde –, abnehmbaren Tanks,
k) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b nicht sicher- Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwech-
stellt, dass geeignete Mittel vorhanden sind, selaufbauten (Tankwechselbehältern) und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011 2365
MEGC nach Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung gust 2010 (BGBl. I S. 1139) geändert worden ist, wird
mit Kapitel 4.3 und Kapitel 6.10 in Verbindung wie folgt geändert:
mit Kapitel 4.5 ADR/RID und 1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) Tanks und Tankcontainer aus faserverstärkten a) In Nummer 15 wird am Ende der Punkt durch ein
Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Semikolon ersetzt.
Verbindung mit Kapitel 4.4 ADR/RID im
Einvernehmen mit der Bundesanstalt für b) Folgende Nummern 16 und 17 werden angefügt:
Materialforschung und -prüfung; „16. sind „ortsbewegliche Druckgeräte“ die in Ar-
3. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung, tikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU
Zwischenprüfung und außerordentliche Prüfun- bestimmten Gefäße und Tanks für Gase so-
gen der Tankkörper und der Ausrüstungsteile wie die in Kapitel 6.2 und 6.7 des IMDG-
von Codes bestimmten Gefäße und Tanks für
Gase;
a) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach
Kapitel 6.7 ADR/RID, 17. ist „ODV“ die Ortsbewegliche-Druckgeräte-
Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I
b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batte-
S. 2349).“
rie-Fahrzeugen, Kesselwagen, abnehmbaren
Tanks, Batteriewagen, Tankcontainern, Tank- 2. § 6 wird wie folgt geändert:
wechselaufbauten (Tankwechselbehältern) a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
und MEGC nach Kapitel 6.8 ADR/RID und
„(5) Die Bundesanstalt für Materialforschung
c) faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks) und -prüfung ist zuständig für:
nach Kapitel 6.9 ADR/RID;
1. die Bauartzulassung von Verpackungen, IBC,
4. Aufgaben nach den Absätzen 4.3.3.2.5, Großverpackungen und ortsbeweglichen
6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, Druckgeräten und für die Zulassung der
6.8.2.2.10, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7 und 6.8.3.4.8, Ab- Baumuster von sonstigen ortsbeweglichen
schnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift Tanks und Gascontainern mit mehreren Ele-
TT 2 und TT 7 – jeweils im Einvernehmen mit der menten sowie für die Zulassung von Schütt-
Bundesanstalt für Materialforschung und -prü- gut-Containern, die keine Frachtcontainer
fung – sowie nach Absatz 6.8.5.2.2 ADR/RID sind, sowie für die Anerkennung von Sachver-
und ständigen für Prüfungen an IBC sowie in allen
5. die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Fällen, in denen im IMDG-Code einer zustän-
Bedienungsausrüstung der Tanks nach den Ab- digen Behörde für Verpackungen, IBC, Groß-
schnitten 9.2.2 und 9.7.8 ADR vor Inbetrieb- verpackungen, ortsbewegliche Druckgeräte
nahme der Tanks nach Absatz 6.8.2.4.1 ADR und übrige ortsbewegliche Tanks Aufgaben
und bei der Prüfung der Tanks nach den Ab- übertragen worden sind, sowie in allen Fällen,
sätzen 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.4 ADR. in denen im IMDG-Code für gefährliche Güter
der Klasse 1 – ausgenommen Güter, die mili-
Satz 1 Nummer 2 und 3, jeweils Buchstabe a und b,
tärisch genutzt werden –, der Klassen 2, 3, 4.1,
gilt nicht, soweit die aufgeführten Tanks als ortsbe-
4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 7 – in Bezug auf Prüfung und
wegliche Druckgeräte nach ODV mit der
Zulassung radioaktiver Stoffe, die Prüfung zu-
Pi-Kennzeichnung versehen sind.“
lassungspflichtiger Versandstücke sowie die
16. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: Qualitätssicherung und -überwachung von
a) In Tabelle 3 Klasse 6.1 werden die beiden Ein- Versandstücken – und der Klasse 9 – ausge-
träge für die UN-Nummer 1649 wie folgt gefasst: nommen Meeresschadstoffe – sowie nach
„1649 ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTOR- dem EmS-Leitfaden eine zuständige Behörde
KRAFTSTOFF“. tätig werden muss;
b) In Tabelle 4 werden die beiden Einträge für die 2. die Anerkennung und Überwachung von Prüf-
UN-Nummer 1999 wie folgt gefasst: stellen für erstmalige, wiederkehrende und
außerordentliche Prüfungen und für Zwischen-
„1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßen- prüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten;
öle und Cutback-Bitumen (Verschnitt- sofern ortsbewegliche Druckgeräte mit der
bitumen) (Dampfdruck bei 50 °C größer Pi-Kennzeichnung gemäß ODV versehen sind,
als 110 kPa) nimmt sie ihre Aufgaben im Benehmen mit der
1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßen- Benennenden Behörde nach § 2 Nummer 9
öle und Cutback-Bitumen (Verschnitt- der ODV in Anwendung der Vorschriften ge-
bitumen) (Dampfdruck bei 50 °C höchs- mäß Unterabschnitt 1.8.6.6 ADR/RID wahr.“
tens 110 kPa)“. b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Die von der Bundesanstalt für Materialfor-
Artikel 3
schung und -prüfung gemäß Absatz 5 anerkann-
Änderung der ten Prüfstellen sind zuständig für
Gefahrgutverordnung See 1. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige,
Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der wiederkehrende und außerordentliche Prüfung
Bekanntmachung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I von ortsbeweglichen Tanks und Gascon-
S. 238), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Au- tainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach
2366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011
Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 fahrgutverordnung See in der bis zum 3. Dezember
und 6.7.5.12 des IMDG-Codes und 2011 geltenden Fassung anerkannten Sachver-
2. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, ständigen dürfen die ihnen gemäß § 6 Absatz 9
wiederkehrende und außerordentliche Prüfung derselben Verordnung gestatteten Aufgaben noch
von Tanks der Straßentankfahrzeuge nach Ab- bis zum 31. Dezember 2014 wahrnehmen.“
satz 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 und die Prüfungen
im Zusammenhang mit der Ausstellung der Artikel 4
Bescheinigung nach Absatz 6.8.3.1.3.2,
Bekanntmachung von Neufassungen
6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 des IMDG-Codes.“
3. § 7 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung kann den Wortlaut der durch die Artikel 2
„(4) Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Groß- und 3 geänderten Verordnungen in der vom 3. Dezem-
verpackungen, Schüttgut-Container, ortsbewegliche ber 2011 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
Druckgeräte, übrige ortsbewegliche Tanks und bekannt machen.
Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern, die
sich in einem Zustand befinden, der eine sichere Be-
förderung nicht zulässt, dürfen auf Seeschiffe nicht
Artikel 5
verladen werden.“ Inkrafttreten
4. Dem § 12 wird folgender Absatz 7 angefügt: Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
„(7) Die von der Bundesanstalt für Materialfor- Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 Nummer 3
schung und -prüfung gemäß § 6 Absatz 5 der Ge- Buchstabe a tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 29. November 2011
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011 2367
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt*)
Vom 1. Dezember 2011
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- dd) In Nummer 12 wird das Wort „Unfall“ durch
entwicklung verordnet auf Grund das Wort „Ereignis“ ersetzt.
– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 6 des See- c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
aufgabengesetzes, von denen § 9 Absatz 1 Satz 1
„(2) Meldepflichtig ist:
Nummer 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 des
Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert 1. jedes Ereignis, das wenigstens eine der nach-
worden ist, stehenden Folgen hat:
– des § 22 Absatz 4 des Seesicherheits-Untersu- a) den Tod oder die schwere Verletzung eines
chungs-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 22 Menschen, verursacht durch oder im Zu-
des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I sammenhang mit dem Betrieb eines Schif-
S. 2279) eingefügt worden ist, und fes,
– des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über die Ordnungs- b) das Verschwinden eines Menschen von
widrigkeiten, der durch Artikel 1 Nummer 5 Buch- Bord eines Schiffes, verursacht durch oder
stabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I im Zusammenhang mit dem Betrieb eines
S. 156, 340) geändert worden ist: Schiffes,
c) den Verlust, vermutlichen Verlust oder die
Artikel 1 Aufgabe eines Schiffes,
Die Verordnung über die Sicherung der Seefahrt d) einen Sachschaden an einem Schiff,
vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1417), die zuletzt durch
Artikel 512 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 e) das Aufgrundlaufen oder den Schiffbruch
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt eines Schiffes oder die Beteiligung eines
geändert: Schiffes an einem Zusammenstoß,
1. In § 6 Absatz 1 wird das Wort „Unfall“ durch das f) einen durch oder im Zusammenhang mit
Wort „Zusammenstoß“ ersetzt. dem Betrieb eines Schiffes verursachten
Sachschaden,
2. § 7 wird wie folgt geändert:
g) einen Umweltschaden als Folge einer durch
a) In der Überschrift werden die Wörter „schaden- oder im Zusammenhang mit dem Betrieb
oder gefahrverursachender Vorkommnisse“ eines oder mehrerer Schiffe verursachten
durch die Wörter „für die Seesicherheit bedeut- Beschädigung eines oder mehrerer Schiffe;
samer Ereignisse“ ersetzt.
2. jedes durch oder im Zusammenhang mit dem
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Betrieb eines Schiffes verursachte Ereignis,
aa) In dem einleitenden Satzteil werden die Wör- durch das ein Schiff oder ein Mensch in Gefahr
ter „jedes das Schiff betreffende schaden- gerät, oder als dessen Folge ein schwerer
oder gefahrverursachende Vorkommnis im Schaden an einem Schiff einem meerestech-
Sinne von Absatz 2“ durch die Wörter „jedes nischen Bauwerk oder der Umwelt verursacht
das Schiff betreffende für die Seesicherheit werden könnte.“
bedeutsame Ereignis im Sinne des Absat-
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
zes 2“ ersetzt.
aa) Das Wort „See-Berufsgenossenschaft“ wird
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „des Unfalls“
durch die Wörter „Berufsgenossenschaft für
durch die Wörter „des Ereignisses“ ersetzt.
Verkehr und Transportwirtschaft“ ersetzt.
cc) In Nummer 11 werden die Wörter „des Vor-
bb) Nach dem Wort „Meldepflicht“ werden die
kommnisses“ durch die Wörter „des Ereignis-
Wörter „an die Bundesstelle für Seeunfall-
ses“ ersetzt.
untersuchung“ eingefügt.
*) Diese Verordnung dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie cc) Das Wort „Vorkommnisse“ wird durch das
2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Wort „Ereignisse“ ersetzt.
23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung
von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie e) In Absatz 4 werden die Wörter „jedes schaden-
1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 28.5.2009, oder gefahrverursachende Vorkommnis“ durch
S. 114). die Wörter „jedes Ereignis“ ersetzt.
2368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
Postanschrift: 53094 Bonn
Hausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn
Telefon: (02 28) 99 410-40
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH.
Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0
Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 45,00 €. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Bezugspreis dieser Ausgabe: 8,05 € (7,00 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten). Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: 4. § 10 wird wie folgt geändert:
„§ 7a a) In Absatz 1 wird
aa) in Nummer 3 das Wort „Unfallbetroffener“
Vorschriften für das Verhalten durch die Wörter „von dem Zusammenstoß
nach meldepflichtigen Ereignissen Betroffener“ und
Der nach § 7 Absatz 2 und 2a zur Meldung eines bb) in Nummer 5 die Angabe „Abs. 1“ durch die
Ereignisses verpflichtete Schiffsführer hat zum Wörter „Absatz 1 oder § 7 Absatz 2a Satz 1,
Zweck einer ordnungsgemäßen Seesicherheitsun- auch in Verbindung mit Satz 2“
tersuchung dafür Sorge zu tragen, dass ersetzt.
1. sämtliche Daten von Seekarten, Schiffstage- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
büchern, elektronischen und magnetischen Auf- fügt:
zeichnungen sowie Videobändern, einschließlich „(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Ab-
der Daten des Schiffsdatenschreibers und sons- satz 1 Nummer 1 des Seesicherheits-Unter-
tiger elektronischer Geräte über den Zeitraum suchungs-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
vor, während und nach dem Seeunfall gesichert fahrlässig entgegen § 7a nicht dafür Sorge trägt,
und diese Geräte vor Störungen geschützt wer- dass die dort genannten Daten gesichert, ihr
den, Überschreiben oder sonstiges Verändern verhin-
2. das Überschreiben oder sonstiges Verändern der dert, Geräte geschützt oder Beweise eingeholt
in Nummer 1 bezeichneten Daten verhindert wird, oder gesichert werden.“
c) In Absatz 2 werden die Wörter „nach Absatz 1“
3. andere Geräte, die berechtigter Weise für die durch die Wörter „nach den Absätzen 1 und 1a“
Sicherheitsuntersuchung des Seeunfalls als we- ersetzt.
sentlich gelten, vor Störungen geschützt werden,
4. alle Beweise für die Sicherheitsuntersuchungen Artikel 2
des Seeunfalls unverzüglich eingeholt und ge- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
sichert werden.“ in Kraft.
Berlin, den 1. Dezember 2011
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer