226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2011
Zwanzigste Verordnung
zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung*)
Vom 7. Februar 2011
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz verordnet
– auf Grund des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 70 Ab-
satz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) und
– auf Grund des § 32 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 5 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 11. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1393) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 16 wird folgender Absatz 14 angefügt:
„(14) Trinkflaschen aus Kunststoff, die für Säuglinge bestimmt sind und
den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 11. Februar 2011 gelten-
den Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 28. Februar 2011 hergestellt
und bis zum 31. Mai 2011 eingeführt und in den Verkehr gebracht werden.“
2. In Anlage 3 Abschnitt 1 Teil A wird in der Position „13480“ Spalte 4 wie folgt
gefasst:
„SML (T) = 0,6 mg/kg [28]. Darf nicht zur Herstellung von Trinkflaschen aus
Kunststoff verwendet werden, die für Säuglinge bestimmt sind. Als Säuglinge
gelten Kinder unter zwölf Monaten.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 7. Februar 2011
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/8/EU der Kommission vom 28. Januar
2011 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG hinsichtlich der Beschränkung der Verwendung von
Bisphenol A in Säuglingsflaschen aus Kunststoff (ABl. L 26 vom 29.1.2011, S. 11).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2011 227
Verordnung
über die Eignung der Ausbildungsstätte für die
Berufsausbildung zum Milchtechnologen und zur Milchtechnologin
Vom 7. Februar 2011
Auf Grund des § 27 Absatz 3 in Verbindung mit zur Verfügung stehen und in ordnungsgemäßem Zu-
Absatz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes, von denen stand sind.
Absatz 3 durch Artikel 232 Nummer 2 Buchstabe a der (6) Ein Abdruck der Verordnung über die Berufsaus-
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) bildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium und der Prüfungsordnung sowie der Ausbildungsplan
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz müssen in der Ausbildungsstätte an geeigneter Stelle
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für zur Einsicht ausgelegt oder den Auszubildenden aus-
Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptaus- gehändigt werden. Den Auszubildenden soll für die be-
schusses des Bundesinstituts für Berufsbildung: triebliche Ausbildung förderliche Fachliteratur zur Ver-
fügung stehen. Soweit tarifvertragliche Regelungen für
§1 den Ausbildungsbetrieb gelten, sind diese in der Aus-
Mindestanforderungen an die bildungsstätte zur Einsicht auszulegen.
Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand
(7) Die Ausbildungsstätte muss die Gewähr dafür
(1) Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksich- bieten, dass die Vorschriften des Jugendarbeitsschutz-
tigung der in § 27 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes gesetzes, der Unfallverhütungsvorschriften, der Ar-
genannten Anforderungen ein Betrieb sein, der nach Art beitsstättenverordnung und sonstige Vorschriften zum
und Umfang der Produktion und nach seinem Bewirt- Schutze der Auszubildenden eingehalten werden kön-
schaftungszustand die Voraussetzungen dafür bietet, nen. Sie muss über geeignete Sozialräume und Sanitär-
dass den Auszubildenden die in der Verordnung über räume verfügen. Bei der Beantragung der Anerkennung
die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milch- nach § 27 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes muss
technologin vom 9. April 2010 (BGBl. I S. 421) in der eine Bescheinigung der zuständigen Berufsgenossen-
jeweils geltenden Fassung geforderten Fertigkeiten, schaft über die sicherheitstechnische Überprüfung des
Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungs- Betriebes vorliegen, die nicht älter als ein Jahr ist.
fähigkeit) vermittelt werden können. Eine kontinuier-
(8) Eine Ausbildungsstätte ist ungeeignet, wenn über
liche Anleitung muss gewährleistet sein.
das Vermögen des Inhabers oder der Inhaberin ein
(2) Die Ausbildungsstätte muss als milchwirtschaft- Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist.
liches Unternehmen, als selbstständige milchwirtschaft-
liche Betriebseinheit oder als Einrichtung der öffent- §2
lichen Hand bewirtschaftet und nach betriebswirtschaft-
lichen Grundsätzen geführt werden. Die Wirtschaftser- Ausnahmeregelung
gebnisse müssen buchführungsgemäß erfasst sein. Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen
(3) Die Gebäude, baulichen Anlagen, Maschinen, beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Anlagen und Geräte der Ausbildungsstätte müssen (berufliche Handlungsfähigkeit) nicht im vollen Umfang
den im Hinblick auf die Ausbildungsziele zu stellenden vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn
Anforderungen entsprechen, in ordnungsgemäßem Zu- sichergestellt ist, dass diese durch Ausbildungsmaß-
stand sein und dem Stand der Technik entsprechen. nahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in einer an-
deren anerkannten Ausbildungsstätte, in Form von
(4) Ausbildungsstätten, die selbst nicht über die für
Ausbildungsverbünden oder in Form überbetrieblicher
die Durchführung der Ausbildung erforderliche Vielfalt
Ausbildung vermittelt werden können.
und den notwendigen Umfang der Produktion verfügen,
dürfen nur ausbilden, wenn sie nachweisen, dass die
§3
durch sie nicht zu vermittelnden Inhalte der Ausbil-
dungsordnung in dem für die Ausbildung notwendigen Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Umfang und der erforderlichen Vielfalt bei Vertragspart- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
nern vermittelt werden können. in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die
(5) Es muss gewährleistet sein, dass die erforder- Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsaus-
lichen Betriebsmittel, insbesondere die Geräte, Maschi- bildung zum Molkereifachmann/zur Molkereifachfrau
nen und technischen Einrichtungen, für die Ausbildung vom 31. Januar 1995 (BGBl. I S. 143) außer Kraft.
Bonn, den 7. Februar 2011
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2011
Verordnung
über die Eignung der Ausbildungsstätte für die
Berufsausbildung zum Pferdewirt und zur Pferdewirtin
Vom 7. Februar 2011
Auf Grund des § 27 Absatz 3 in Verbindung mit (6) Ein Abdruck der Verordnung über die Berufsaus-
Absatz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes, von denen bildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin und der Prü-
Absatz 3 durch Artikel 232 Nummer 2 Buchstabe a der fungsordnung sowie der Ausbildungsplan müssen in
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) der Ausbildungsstätte an geeigneter Stelle zur Einsicht
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium ausgelegt oder den Auszubildenden ausgehändigt wer-
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz den. Den Auszubildenden soll für die betriebliche Aus-
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für bildung förderliche Fachliteratur zur Verfügung stehen.
Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptaus- Soweit tarifvertragliche Regelungen für den Ausbil-
schusses des Bundesinstituts für Berufsbildung: dungsbetrieb gelten, sind diese in der Ausbildungs-
stätte zur Einsicht auszulegen.
§1 (7) Die Ausbildungsstätte muss die Gewähr dafür
Mindestanforderungen an die bieten, dass die Vorschriften des Jugendarbeitsschutz-
Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand gesetzes, der Unfallverhütungsvorschriften, der Ar-
beitsstättenverordnung und sonstige Vorschriften zum
(1) Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksich- Schutze der Auszubildenden eingehalten werden kön-
tigung der in § 27 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes nen. Sie muss über geeignete Sozialräume und Sanitär-
genannten Anforderungen ein Betrieb sein, der nach Art räume verfügen. Bei der Beantragung der Anerkennung
und Umfang der Produktion und Dienstleistungen nach § 27 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes muss
sowie nach seinem Bewirtschaftungszustand die eine Bescheinigung der zuständigen Berufsgenossen-
Voraussetzungen dafür bietet, dass den Auszubilden- schaft über die sicherheitstechnische Überprüfung des
den die in der Verordnung über die Berufsausbildung Betriebes vorliegen, die nicht älter als ein Jahr ist. Sol-
zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin vom 7. Juni 2010 len Auszubildende in die häusliche Gemeinschaft der
(BGBl. I S. 728) in der jeweils geltenden Fassung gefor- Ausbildungsstätte aufgenommen werden, so muss eine
derten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (beruf- Unterkunft zur Verfügung gestellt werden, die zeitge-
liche Handlungsfähigkeit) vermittelt werden können. mäß beschaffen und ausgestattet ist.
Eine kontinuierliche Anleitung muss gewährleistet sein.
(8) Eine Ausbildungsstätte ist ungeeignet, wenn über
(2) Die Ausbildungsstätte muss als Haupterwerbs- das Vermögen des Inhabers oder der Inhaberin ein
betrieb, als selbstständige Betriebseinheit oder als Ein- Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist.
richtung der öffentlichen Hand bewirtschaftet und nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden. §2
Die Wirtschaftsergebnisse müssen buchführungsge-
mäß erfasst sein. Fachrichtungsspezifische Anforderungen
(1) Die Ausbildungsstätte in der Fachrichtung Pfer-
(3) Die Gebäude, baulichen Anlagen und techni-
dehaltung und Service muss über einen Bestand von
schen Ausstattungen der Ausbildungsstätte müssen
mindestens 20 Pferden verfügen. Dieser Bestand muss
den im Hinblick auf die Ausbildungsziele zu stellenden
eine Ausbildung im Reiten oder Fahren sicherstellen.
Anforderungen sowie dem Stand der Technik und des
Regelmäßiger Kundenkontakt und Einrichtungen zur
Tierschutzes entsprechen und in ordnungsgemäßem
Kundenberatung und -betreuung müssen vorhanden
Zustand sein.
sein. Des Weiteren muss der Ausbildungsbetrieb über
(4) Ausbildungsstätten, die selbst nicht über die für ganzjährig nutzbare Auslaufplätze, Reit- oder Fahr-
die Durchführung der Ausbildung erforderliche Vielfalt plätze sowie entsprechende Flächen und Einrichtungen
und den notwendigen Umfang der Produktion und zur Weidehaltung verfügen.
Dienstleistungen verfügen, dürfen nur ausbilden, wenn
(2) Die Ausbildungsstätte in der Fachrichtung Pfer-
sie nachweisen, dass die durch sie nicht zu vermitteln-
dezucht muss über einen Bestand von mindestens fünf
den Inhalte der Ausbildungsordnung in dem für die
Pferden im aktiven Zuchteinsatz verfügen. Auf- und
Ausbildung notwendigen Umfang und der erforder-
Nachzucht müssen im Betrieb gehalten werden. Die
lichen Vielfalt bei Vertragspartnern vermittelt werden
Vermittlung der Ausbildungsinhalte zur Reproduktion
können.
muss sichergestellt werden. Die Mitgliedschaft in
(5) Es muss gewährleistet sein, dass die erforder- rassespezifischen Zuchtverbänden oder -organisatio-
lichen Betriebsmittel, insbesondere die Geräte, Maschi- nen ist erforderlich. Des Weiteren muss der Ausbil-
nen und technischen Einrichtungen, für die Ausbildung dungsbetrieb über ganzjährig nutzbare Auslaufplätze
zur Verfügung stehen und in ordnungsgemäßem Zu- sowie entsprechende Flächen und Einrichtungen zur
stand sind. Weidehaltung verfügen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2011 229
(3) Die Ausbildungsstätte in der Fachrichtung Klas- disziplinen des jeweiligen Einsatzgebiets bis zu den in
sische Reitausbildung muss über einen Bestand von der Ausbildungsordnung für diese Fachrichtung be-
mindestens drei Springpferden und mindestens drei schriebenen Schwierigkeitsgraden und Anforderungen
Dressurpferden verfügen, der die Ausbildung von sicherstellt. Die materiell-technischen Voraussetzungen
Pferden und Reitern sowie Reiterinnen sowohl im zur Ausbildung von Kunden im Reiten müssen vorhan-
Dressur- als auch im Springreiten bis zu den in der Aus- den sein. Insbesondere muss die Ausbildungsstätte
bildungsordnung für diese Fachrichtung beschriebenen über eine gedeckte Reitbahn mit einer Fläche von min-
Schwierigkeitsgraden sicherstellt. Die materiell-techni- destens 20 Meter mal 40 Meter sowie einen Außenplatz
schen Voraussetzungen zur Ausbildung von Kunden im mit einer Fläche von mindestens 20 Meter mal 40 Meter
Reiten müssen vorhanden sein. Insbesondere muss die oder eine Ovalbahn verfügen. Ganzjährig nutzbare Aus-
Ausbildungsstätte über eine gedeckte Reitbahn mit laufflächen und Bewegungsplätze müssen vorhanden
einer Fläche von mindestens 20 Meter mal 40 Meter, sein.
einen Außenplatz mit einer Fläche von mindestens
1 200 Quadratmeter und einer Breite von mindestens §3
20 Meter sowie einen Springparcours, der dem in der
Ausnahmeregelung
Ausbildungsordnung beschriebenen Schwierigkeits-
grad im Springreiten entspricht, verfügen. Ganzjährig Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen
nutzbare Auslaufflächen und Bewegungsplätze müssen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
vorhanden sein. (berufliche Handlungsfähigkeit) nicht im vollen Umfang
vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn
(4) Die Ausbildungsstätte in der Fachrichtung Pfer-
sichergestellt ist, dass diese durch Ausbildungs-
derennen muss über einen Bestand von mindestens
maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in einer
zehn Pferden im Training in dem jeweiligen Einsatz-
anderen anerkannten Ausbildungsstätte, in Form von
gebiet verfügen, die einen durchgehenden Trainingsbe-
Ausbildungsverbünden oder in Form überbetrieblicher
trieb sicherstellen. Die Teilnahme an Pferderennen ist
Ausbildung vermittelt werden können.
nachzuweisen. Die Ausbildungsstätte muss über eine
geeignete Trainingsbahn, ganzjährig nutzbare Aus-
§4
laufflächen und Bewegungsplätze verfügen sowie eine
Anbindung an eine Galopp- oder eine Trabrennbahn Inkrafttreten, Außerkrafttreten
haben. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
(5) Die Ausbildungsstätte in der Fachrichtung Spe- in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die
zialreitweisen muss über einen Bestand von mindes- Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbil-
tens drei Pferden verfügen, der die Ausbildung von dung zum Pferdewirt vom 4. Februar 1980 (BGBl. I
Pferden und Reitern sowie Reiterinnen in den Kern- S. 136) außer Kraft.
Bonn, den 7. Februar 2011
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2011
Verordnung
über die Eignung der Ausbildungsstätte für die
Berufsausbildung zum Revierjäger und zur Revierjägerin
Vom 7. Februar 2011
Auf Grund des § 27 Absatz 3 in Verbindung mit Ab- zur Öffentlichkeitsarbeit, Wild- und Naturpädagogik
satz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes, von denen müssen vorhanden sein.
Absatz 3 durch Artikel 232 Nummer 2 Buchstabe a (4) Ausbildungsstätten, die selbst nicht über die für
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) die Durchführung der Ausbildung notwendige Flächen-
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium ausstattung sowie über die notwendigen Gebäude,
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz baulichen Anlagen und Wildvorkommen verfügen, dür-
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil- fen nur ausbilden, wenn sie nachweisen, dass die jagd-
dung und Forschung nach Anhörung des Hauptaus- betrieblichen Arbeiten und Dienstleistungen in dem für
schusses des Bundesinstituts für Berufsbildung: die Ausbildung notwendigen Umfang und der erforder-
lichen Vielfalt bei Vertragspartnern vermittelt werden
§1 können.
Mindestanforderungen an die Größe, (5) Es muss gewährleistet sein, dass die erforder-
die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand lichen Betriebsmittel, insbesondere die Geräte, Maschi-
(1) Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksichti- nen, technischen Einrichtungen, für die Ausbildung zur
gung der in § 27 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes Verfügung stehen und in ordnungsgemäßem Zustand
genannten Anforderungen ein Jagdbetrieb sein, der sind.
nach seinem jagdlichen Bewirtschaftungszustand, (6) Ein Abdruck der Verordnung über die Berufsaus-
seinen jagdbetrieblichen Einrichtungen, seinem Wild- bildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin und der
vorkommen und dem Bestand an Jagdhilfstieren, ins- Prüfungsordnung sowie der Ausbildungsplan müssen
besondere Jagdgebrauchshunde, die Voraussetzungen in der Ausbildungsstätte an geeigneter Stelle zur Ein-
dafür bietet, dass den Auszubildenden die in der Ver- sicht ausgelegt oder den Auszubildenden ausgehändigt
ordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/ werden. Den Auszubildenden soll für die betriebliche
zur Revierjägerin vom 18. Mai 2010 (BGBl. I S. 631, Ausbildung förderliche Fachliteratur zur Verfügung
795) in der jeweils geltenden Fassung geforderten stehen. Soweit tarifvertragliche Regelungen für den
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Ausbildungsbetrieb gelten, sind diese in der Ausbil-
Handlungsfähigkeit) vermittelt werden können. Eine dungsstätte zur Einsicht auszulegen.
kontinuierliche Anleitung muss gewährleistet sein.
(7) Die Ausbildungsstätte muss die Gewähr dafür
(2) Die Ausbildungsstätte muss als Betrieb, als bieten, dass die Vorschriften des Jugendarbeitsschutz-
selbstständige Betriebseinheit oder als Einrichtung der gesetzes, der Unfallverhütungsvorschriften, der Ar-
öffentlichen Hand nach den jagdgesetzlichen Bestim- beitsstättenverordnung, und sonstige Vorschriften zum
mungen und unter Beachtung der landeskulturellen Schutze der Auszubildenden sowie die Vorschriften
Belange als Eigenjagdbezirk oder gemeinschaftlicher zum Umgang mit Waffen einschließlich Munition ein-
Jagdbezirk jagdlich ständig bewirtschaftet und nach gehalten werden können. Sie muss über geeignete
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden. Sozialräume und Sanitärräume verfügen. Bei der Bean-
Die Wirtschaftsergebnisse müssen buchführungsge- tragung der Anerkennung nach § 27 Absatz 3 des Be-
mäß erfasst sein. rufsbildungsgesetzes muss eine Bescheinigung der zu-
(3) Die jagdbetrieblichen Einrichtungen, insbeson- ständigen Berufsgenossenschaft über die sicherheits-
dere Gebäude, baulichen Anlagen und technischen technische Überprüfung des Betriebes vorliegen, die
Ausstattungen der Ausbildungsstätte müssen den im nicht älter als ein Jahr ist. Sollen Auszubildende in die
Hinblick auf die Ausbildungsziele zu stellenden Anfor- häusliche Gemeinschaft der Ausbildungsstätte aufge-
derungen sowie dem Stand der Technik und des Tier- nommen werden, so muss eine Unterkunft zur Ver-
schutzes entsprechen und in ordnungsgemäßem Zu- fügung gestellt werden, die zeitgemäß beschaffen und
stand sein. Die materiell-technischen Voraussetzungen ausgestattet ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2011 231
(8) Eine Ausbildungsstätte ist ungeeignet, wenn über nahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in einer ande-
das Vermögen des Inhabers oder der Inhaberin ein ren anerkannten Ausbildungsstätte oder in Form über-
Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist. betrieblicher Ausbildung vermittelt werden können.
§2 §3
Ausnahmeregelung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen be- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
ruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (be- in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Eig-
rufliche Handlungsfähigkeit) nicht im vollen Umfang nung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung
vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn zum Revierjäger/zur Revierjägerin vom 28. Dezember
sichergestellt ist, dass diese durch Ausbildungsmaß- 1982 (BGBl. 1983 I S. 7) außer Kraft.
Bonn, den 7. Februar 2011
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2011
Verordnung
über die Prüfungen zu den anerkannten Fortbildungsabschlüssen
Geprüfter Klauenpfleger und Geprüfte Klauenpflegerin
sowie Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege
(Klauenpflege-Prüfungsverordnung – KlauenPflPrV)
Vom 7. Februar 2011
Auf Grund des § 53 Absatz 3 in Verbindung mit Ab- 1. Feststellen des Bedarfs an klauenpflegerischen
satz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 3 Maßnahmen,
durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe b der Verord- 2. Bewerten und Beurteilen von Lahmheiten bei Klau-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert entieren,
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Er-
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im 3. Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen,
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung 4. Einrichten und Organisieren von Arbeitsplätzen,
und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses 5. Vorbereiten, Durchführen und Bewerten von Maß-
des Bundesinstituts für Berufsbildung: nahmen der funktionellen Klauenpflege,
Abschnitt 1 6. Umsetzen der Vorgaben zur Dokumentation,
Prüfung zum anerkannten 7. Information von Kunden über klauenpflegerische
Maßnahmen,
Fortbildungsabschluss Geprüfter
Klauenpfleger und Geprüfte Klauenpflegerin 8. Erstellen von Abrechnungen.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
§1 erkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Klauen-
Ziel der Prüfung und pfleger“ oder „Geprüfte Klauenpflegerin“.
Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§2
(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen
und Fähigkeiten, die durch die berufliche Fortbildung Zulassungsvoraussetzungen
zum Geprüften Klauenpfleger und zur Geprüften Klau- (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
enpflegerin erworben worden sind, kann die zuständige
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in den
Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. In
staatlich anerkannten Ausbildungsberufen Landwirt
der Fortbildungsprüfung ist eine erweiterte berufliche
und Landwirtin oder Tierwirt und Tierwirtin und da-
Handlungsfähigkeit nachzuweisen.
nach eine mindestens sechsmonatige Berufspraxis
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähi- oder
gung, klauenpflegerische Arbeiten in Betrieben der
Tierproduktion unter Beachtung der Ansprüche des 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
Tieres durchzuführen und dabei quantitative und quali- anderen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
tative Anforderungen umzusetzen. Durch die Prüfung und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis
ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Hand- oder
lungsfähigkeit besitzt, folgende Aufgaben eines Ge- 3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis
prüften Klauenpflegers oder einer Geprüften Klauen- nachweist.
pflegerin bei der Durchführung klauenpflegerischer Ar-
beiten und in der Arbeitsorganisation unter Berücksich- (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss in Unter-
tigung des Tierschutzes, berufsbezogener Rechtsvor- nehmen der Tierwirtschaft oder der Klauenpflege nach-
schriften, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und gewiesen werden und in Bezug auf die Durchführung
von Umweltaspekten sowie technischer und betriebs- klauenpflegerischer Tätigkeiten einschlägig sein.
wirtschaftlicher Zusammenhänge und von Maßnahmen (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2
zur Tiergesundheit und zur Qualitätssicherung selbst- genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung zuzulas-
ständig wirtschaftlich und nachhaltig auszuführen und sen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere
auf sich verändernde Rahmenbedingungen reagieren Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse
zu können: und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erwor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2011 233
ben worden sind, die die Zulassung zur Prüfung recht- (3) Die Prüfung ist als praktische Arbeitsaufgabe
fertigen. durchzuführen. Bei der praktischen Arbeitsaufgabe sind
eine gliedmaßen- und klauenspezifische Tierbeurtei-
§3 lung sowie Maßnahmen der funktionellen Klauenpflege
durchzuführen und in einem anschließenden Fachge-
Gliederung der Prüfung
spräch zu erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich
(1) Die Prüfung beinhaltet die Prüfungsteile: auf die Ergebnisse der Tierbeurteilung, den Verlauf
1. Tiergesundheit und Tierschutz, und die Ergebnisse der Klauenpflege sowie auf die in
Absatz 2 aufgeführten Inhalte. Die Prüfungszeit beträgt
2. Funktionelle Klauenpflege,
insgesamt 90 Minuten; in dieser Zeit soll das Fachge-
3. Rechtsgrundlagen, Wirtschafts- und Sozialkunde. spräch in höchstens 20 Minuten geführt werden.
(2) Die Prüfung ist nach den §§ 4 bis 6 durchzufüh-
ren. §6
Prüfungsteil
§4 „Rechtsgrundlagen, Wirtschafts- und Sozialkunde“
Prüfungsteil (1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaft-
„Tiergesundheit und Tierschutz“ liche, rechtliche und soziale Zusammenhänge in sei-
nem Aufgabenbereich erkennen, analysieren und beur-
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er den Zu-
teilen kann.
stand von Klauen und die Durchführung von Klauen-
pflegearbeiten beurteilen und dabei insbesondere auch (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
Zusammenhänge der Anatomie und Physiologie von 1. Tierschutzrecht,
Klauentieren, der Tierhaltung und Klauengesundheit
2. Arzneimittelrecht, Umgang mit Bioziden,
sowie der Klauenkrankheiten, des Tierschutzes, der
Tiergesundheit sowie von Tierseuchen darstellen und 3. Viehverkehrsverordnung,
begründen kann. 4. Qualitätssicherung und Dokumentation,
(2) Die Prüfung ist schriftlich durchzuführen. Dabei 5. Wirtschafts- und Sozialkunde, Wirtschaftsrecht,
sind komplexe Fragestellungen aus den in Absatz 1 6. Leistungsbeschreibung und Abrechnung.
aufgeführten Inhalten zu bearbeiten. Die Prüfungszeit
beträgt 120 Minuten. (3) Die Prüfung ist schriftlich durchzuführen. Dabei
sind komplexe praxisbezogene Fragestellungen aus
§5 den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten zu bearbeiten.
Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Prüfungsteil
„Funktionelle Klauenpflege“ §7
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Maßnah- Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
men der Klauenpflege unter Berücksichtigung der Tier-
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfling
gesundheit, des Tierschutzes, des Arbeits- und Ge-
von der Prüfung einzelner Prüfungsteile nach § 3 Ab-
sundheitsschutzes und der einschlägigen Rechtsvor-
satz 1 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor
schriften einschließlich des jeweils damit verbundenen
Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öf-
Einsatzes von Maschinen, Geräten und Betriebseinrich-
fentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich-
tungen qualitäts- und prozessorientiert sowie wirt-
tung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss
schaftlich planen, durchführen und beurteilen kann.
eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anfor-
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte: derungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach
1. Organisieren der Arbeit unter Anwendung von Maß- dieser Verordnung entspricht.
nahmen des Tierschutzes und der Qualitätssiche-
rung, §8
2. Umgang mit dem Tier, Bestehen der Prüfung
3. Beurteilen von Tieren, insbesondere Gliedmaßen, (1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewer-
Klauen und Lahmheiten, ten.
4. Durchführen der funktionellen Klauenpflege, (2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine
Note zu bilden. Dabei sind die Noten der Prüfungsteile
5. Durchführen von orthopädischen Maßnahmen, ins- wie folgt zu gewichten:
besondere Anlegen von Verbänden und Anwen-
dung von Entlastungssystemen, 1. Prüfungsteil Tiergesundheit
und Tierschutz 25 Prozent,
6. Beurteilen von Werkzeugen und Geräten,
2. Prüfungsteil Funktionelle Klauenpflege 60 Prozent,
7. Sicherstellen des Arbeits- und Gesundheitsschut-
3. Prüfungsteil Rechtsgrundlagen,
zes sowie der Unfallverhütung,
Wirtschafts- und Sozialkunde 15 Prozent.
8. Kontrollieren und Bewerten der durchgeführten
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in
Maßnahmen und der Arbeitsergebnisse, jedem Prüfungsteil mindestens die Note „ausreichend“
9. Dokumentation, Qualitätssicherung, erzielt hat.
10. Sicherstellen von Tierhygiene, Tiergesundheit und (4) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung nach § 4
Seuchenprophylaxe. Absatz 2 und die Prüfung nach § 6 Absatz 3 bei man-
234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2011
gelhaften Leistungen jeweils durch eine mündliche 3. Entwickeln und Umsetzen von betrieblichen Quali-
Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies täts- und Quantitätsvorgaben; Anwenden von Quali-
für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben tätsmanagement und Controlling,
kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses sind jeweils 4. Anleiten und Qualifizieren von Beschäftigten unter
das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der münd- Anwendung berufs- und arbeitspädagogischer Prin-
lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu ge- zipien; Übertragen von Aufgaben an Mitarbeiter und
wichten. Mitarbeiterinnen; Steuern der betrieblichen Kommu-
(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nikation,
nach dem Muster der Anlage 1 und der Anlage 2 aus- 5. Umsetzen von arbeits- und sozialrechtlichen sowie
zustellen. Im Fall der Freistellung nach § 7 sind Ort und wirtschaftsrechtlichen Vorgaben im Betrieb,
Datum sowie das Prüfungsgremium und die Bezeich-
nung der anderweitig abgelegten Prüfung im Zeugnis 6. Planen, Betreuen und Optimieren von Arbeitspro-
anzugeben. zessen und des Personaleinsatzes,
7. Anwenden der wirtschaftlichen und kaufmännischen
§9 Disposition im Betrieb; Durchführen der ökonomi-
sche Kontrolle des Betriebes,
Wiederholung der Prüfung
8. Erstellen und Bewerten von Kalkulationen und Ange-
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei- boten,
mal wiederholt werden.
9. Kommunizieren mit Kunden und Geschäftspartnern
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf einschließlich deren Information; Nutzen der Mög-
Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen lichkeiten von Information und Beratung.
nach § 3 Absatz 1 zu befreien, wenn die Leistungen
darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind und erkannten Fortbildungsabschluss „Fachagrarwirt Klau-
der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet enpflege“ oder „Fachagrarwirtin Klauenpflege“.
vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prü-
fung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. § 11
Zulassungsvoraussetzungen
Abschnitt 2 (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer einen Fortbil-
Prüfung zum anerkannten dungsabschluss „Geprüfter Klauenpfleger“ oder „Ge-
Fortbildungsabschluss Fachagrarwirt prüfte Klauenpflegerin“ sowie eine anschließende min-
destens einjährige berufliche Praxis im Bereich der
Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege
Klauenpflege nachweisen kann.
§ 10 (2) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Vo-
raussetzungen ist zur Prüfung zuzulassen, wer durch
Ziel der Prüfung und Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaub-
Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses haft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen keiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben wor-
und Fähigkeiten, die durch die berufliche Fortbildung den sind, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
zum Fachagrarwirt Klauenpflege und zur Fachagrarwir-
tin Klauenpflege erworben worden sind, kann die zu- § 12
ständige Stelle Prüfungen nach den §§ 11 bis 18 durch- Gliederung und Inhalt der Prüfung
führen. In der Fortbildungsprüfung ist die auf einen be-
ruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der berufli- (1) Die Prüfung umfasst die Prüfungsteile:
chen Handlungsfähigkeit nachzuweisen. 1. Rechtliche Bestimmungen,
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähi- 2. Betriebs- und Unternehmensführung,
gung, als Führungskraft in Unternehmen der Klauen- 3. Mitarbeiterführung und Qualifizierung.
pflege und der Tierproduktion Führungsaufgaben wahr-
zunehmen. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der (2) Die Prüfung ist nach den §§ 13 bis 15 durchzu-
Prüfling die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende führen.
erweiterte berufliche Handlungsfähigkeit besitzt, in Un-
ternehmen der Klauenpflege folgende Aufgaben eines § 13
Fachagrarwirts Klauenpflege oder einer Fachagrarwirtin Prüfungsteil
Klauenpflege wirtschaftlich und nachhaltig wahrzuneh- „Rechtliche Bestimmungen“
men, diese Betriebe eigenverantwortlich zu führen und
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er die berufs-
Leitungsaufgaben auszuüben sowie auf sich verän-
bezogenen Rechtsvorschriften, insbesondere aus den
dernde Anforderungen und Rahmenbedingungen zu
Bereichen Arbeits- und Sozialrecht, Unternehmens-
reagieren:
recht, Steuerrecht, Veterinärrecht, Versicherungs- und
1. Führen von Klauenpflegebetrieben, Wahrnehmen Haftungsrecht, bei der Führung eines Klauenpflegebe-
von Leitungsaufgaben, triebes umsetzen und diese im Zusammenhang darstel-
2. Anbieten von Dienstleistungen unter Beachtung der len kann.
Anforderungen des Marktes; kundenorientiertes (2) Die Prüfung ist schriftlich durchzuführen. Dabei
Handeln, sind komplexe Fragestellungen aus den in Absatz 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2011 235
aufgeführten Inhalten zu bearbeiten. Die Prüfungszeit (5) Der Prüfling soll komplexe Fragestellungen aus
beträgt 120 Minuten. den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten schriftlich bear-
beiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 14
Prüfungsteil § 15
„Betriebs- und Unternehmensführung“ Prüfungsteil
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaft- „Mitarbeiterführung und Qualifizierung“
liche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Be- (1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Mitarbeiter
trieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Ent- eines Klauenpflegebetriebes unter Anwendung berufs-
wicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann. Hierbei soll und arbeitspädagogischer Grundsätze einarbeiten, an-
auch gezeigt werden, dass Marktanforderungen, be- leiten und weiterbilden sowie Konflikte lösen kann.
rufsbezogene Rechtsvorschriften sowie die Erforder- (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
nisse des Tierschutzes, des Umweltschutzes, der Ar-
beitssicherheit, des Verbraucher- und des Gesund- 1. Einarbeiten und Anleiten von Mitarbeitern,
heitsschutzes sowie der Nachhaltigkeit beachtet wer- 2. Weiterbilden von Mitarbeitern,
den. 3. Informieren von Mitarbeitern,
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte: 4. Kommunizieren mit Mitarbeitern,
1. Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingungen 5. Lösen von Konflikten unter Anwendung von Konflikt-
und der Struktur von Klauenpflegebetrieben, lösungsstrategien.
2. Kontrollieren und Bewerten von Dienstleistungen (3) Die Prüfung besteht aus einer Unterweisungsauf-
unter Anwendung von Instrumenten des Qualitäts- gabe nach Absatz 4 und einer schriftlichen Prüfung
managements und des Controllings, nach Absatz 5.
3. Erfassen, Analysieren und Bewerten von Betriebs- (4) Der Prüfling soll eine Unterweisungsaufgabe
ergebnissen, durchführen. Die Unterweisungsaufgabe umfasst die
4. Durchführen von Rentabilitätsanalysen, Durchführung einer Unterweisung von Mitarbeitern
5. Bewerten der Betriebs- und Arbeitsorganisation, und ein darauf bezogenes Fachgespräch. Gegenstand
und Inhalt der Unterweisung sind vom Prüfling in Ab-
6. Beobachten und Bewerten von Märkten, stimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählen.
7. Beurteilen und Durchführen von Maßnahmen der Die Unterweisung ist schriftlich zu planen und praktisch
Öffentlichkeitsarbeit, durchzuführen. Die Gestaltung und Durchführung der
8. Planen der Betriebsentwicklung, insbesondere In- Unterweisung sind im Fachgespräch zu erläutern. Au-
vestition, Finanzierung und Liquidität, ßerdem erstreckt sich das Fachgespräch auch auf die
Inhalte des Absatzes 2. Für die Planung der Unterwei-
9. Anwenden berufsbezogener Rechtsvorschriften, sung steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfü-
insbesondere Tierschutzrecht, Tierseuchenrecht, gung. Für die Durchführung der Unterweisung stehen
Umweltrecht, Vertrags- und Haftungsrecht, Arbeits- 45 Minuten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht
und Sozialrecht, länger als 15 Minuten dauern.
10. Nutzen der steuerlichen Buchführung unter Beach- (5) Der Prüfling soll komplexe Fragestellungen aus
tung von Steuerarten und -verfahren. den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten schriftlich bear-
(3) Die Prüfung besteht aus einem betriebswirt- beiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
schaftlichen Arbeitsprojekt nach Absatz 4 und einer
schriftlichen Prüfung nach Absatz 5. § 16
(4) Der Prüfling soll ein betriebswirtschaftliches Ar- Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
beitprojekt durchführen. Gegenstand des betriebswirt- Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfling
schaftlichen Arbeitsprojekts soll eine komplexe Auf- von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach
gabe in einem Klauenpflegebetrieb sein, die für die wei- § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 3 und § 15 Absatz 3 frei-
tere Entwicklung des Betriebes in betriebswirtschaftli- stellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstel-
chem Sinne von Bedeutung ist. Bei der Festlegung der lung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen
Aufgabe sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder
werden. Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung
ursprünglich geplante Arbeitsprojekt nicht durchgeführt mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der
werden kann, so hat er in Absprache mit dem Prüfling entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verord-
eine gleichwertige Aufgabe für ein betriebswirtschaft- nung entspricht.
liches Arbeitsprojekt zu stellen. Das Arbeitsprojekt soll
auf betriebswirtschaftlichen Aufzeichnungen eines Be- § 17
triebes aufbauen. Diese Unterlagen sind nicht Bestand-
teil der Arbeit. Für die Anfertigung steht ein Zeitraum Bestehen der Prüfung
von drei Monaten zur Verfügung. Der Verlauf und die (1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewer-
Ergebnisse des Arbeitsprojekts sind zu dokumentieren ten. Für den Prüfungsteil „Betriebs- und Unterneh-
und in einem Fachgespräch zu präsentieren und zu er- mensführung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel
läutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Ver- aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung
lauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts und soll nach § 14 Absatz 4 und in der Prüfung nach § 14 Ab-
nicht länger als 30 Minuten dauern. satz 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung nach
236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2011
§ 14 Absatz 4 das doppelte Gewicht. Für den Prüfungs- chen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu ge-
teil „Mitarbeiterführung und Qualifizierung“ ist eine wichten.
Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen
(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
der Leistungen in der Prüfung nach § 15 Absatz 4 und
nach dem Muster der Anlage 3 und der Anlage 4 aus-
in der Prüfung nach § 15 Absatz 5 zu bilden, dabei hat
zustellen. Im Fall der Freistellung nach § 16 sind Ort
die Note in der Prüfung nach § 15 Absatz 4 das dop-
und Datum sowie das Prüfungsgremium und die Be-
pelte Gewicht.
zeichnung der anderweitig abgelegten Prüfung im
(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Zeugnis anzugeben.
Note zu bilden. Dabei sind die Noten der Prüfungsteile
wie folgt zu gewichten: § 18
1. Prüfungsteil Rechtliche Bestimmungen 20 Prozent, Wiederholung der Prüfung
2. Prüfungsteil Betriebs- und
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-
Unternehmensführung 50 Prozent,
mal wiederholt werden.
3. Prüfungsteil Mitarbeiterführung
und Qualifizierung 30 Prozent. (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf
Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in nach § 12 Absatz 1 und in einzelnen Prüfungsbestand-
jedem Prüfungsteil mindestens die Note „ausreichend“ teilen nach § 17 Absatz 1 zu befreien, wenn die Leis-
erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesam- tungen darin in einer vorangegangenen Prüfung min-
ten Prüfung mindestens eine der Leistungen in den destens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden
Prüfungen nach Absatz 1 mit „ungenügend“ oder mehr sind und der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren,
als eine dieser Leistungen mit „mangelhaft“ benotet gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestan-
worden ist. denen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmel-
(4) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung nach det.
§ 13 Absatz 2 und die Prüfung nach § 15 Absatz 5 bei
mangelhaften Leistungen jeweils durch eine mündliche § 19
Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies
Inkrafttreten
für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben
kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses sind jeweils Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündli- in Kraft.
Bonn, den 7. Februar 2011
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2011 237
Anlage 1
(zu § 8 Absatz 5)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Klauenpfleger
Geprüfte Klauenpflegerin*)
Herr/Frau*) ..........................................................................................................
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Klauenpfleger
Geprüfte Klauenpflegerin*)
nach der Klauenpflege-Prüfungsverordnung vom 7. Februar 2011 (BGBl. I S. 232) bestanden.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
*) Im Original die jeweilige geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden.
238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2011
Anlage 2
(zu § 8 Absatz 5)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Klauenpfleger
Geprüfte Klauenpflegerin*)
Herr/Frau*) ..........................................................................................................
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Klauenpfleger
Geprüfte Klauenpflegerin*)
nach der Klauenpflege-Prüfungsverordnung vom 7. Februar 2011 (BGBl. I S. 232) mit folgenden Ergebnissen
„bestanden“/„nicht bestanden“ **):
Note
Gesamtleistung ..........
Prüfungsteile
1. Tiergesundheit und Tierschutz ..........
2. Funktionelle Klauenpflege ..........
3. Rechtsgrundlagen, Wirtschafts- und Sozialkunde ..........
(Im Fall des § 7 ist einzufügen: „ „Der Prüfungsteilnehmer“ oder „Die Prüfungsteilnehmerin“ *) wurde nach § 7 der oben
genannten Verordnung im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung . . . . . . . . . . in dem
Prüfungsteil . . . . . . . . . . freigestellt.“)
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
*) Im Original die jeweilige geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden.
**) Zutreffendes einfügen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2011 239
Anlage 3
(zu § 17 Absatz 5)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Fachagrarwirt Klauenpflege
Fachagrarwirtin Klauenpflege*)
Herr/Frau*) ..........................................................................................................
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Fachagrarwirt Klauenpflege
Fachagrarwirtin Klauenpflege*)
nach der Klauenpflege-Prüfungsverordnung vom 7. Februar 2011 (BGBl. I S. 232) bestanden.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
*) Im Original die jeweilige geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden.
240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2011
Anlage 4
(zu § 17 Absatz 5)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Fachagrarwirt Klauenpflege
Fachagrarwirtin Klauenpflege*)
Herr/Frau*) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Fachagrarwirt Klauenpflege
Fachagrarwirtin Klauenpflege*)
nach der Klauenpflege-Prüfungsverordnung vom 7. Februar 2011 (BGBl. I S. 232) mit folgenden Ergebnissen
„bestanden“/„nicht bestanden“ **):
Note
Gesamtleistung ..........
Prüfungsteile
1. Rechtliche Bestimmungen ..........
2. Betriebs- und Unternehmensführung ..........
a) Betriebswirtschaftliches Arbeitsprojekt ..........
b) Schriftliche Prüfung ..........
3. Mitarbeiterführung und Qualifizierung ..........
a) Unterweisungsaufgabe ..........
b) Schriftliche Prüfung ..........
(Im Fall des § 16 ist einzufügen: „ „Der Prüfungsteilnehmer“ oder „Die Prüfungsteilnehmerin“ *) wurde nach § 16 der oben
genannten Verordnung im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung . . . . . . . . . . in dem
Prüfungsteil . . . . . . . . . . freigestellt.“)
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
*) Im Original die jeweilige geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden.
**) Zutreffendes einfügen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2011 241
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 8. Februar 2011
Auf Grund des § 6a Absatz 2 des Gebrauchsmuster- 9. „TourNatur – Wander- und Trekkingmesse“
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom vom 2. bis 4. September 2011 in Düsseldorf
28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), der durch Artikel 2 10. „FA!R 2011 – Messe mit Fachtagung zum fairen
Absatz 8 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I Handel“
S. 390) eingefügt worden ist, des § 35 Absatz 3 des vom 8. bis 10. September 2011 in Dortmund
Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3082; 1995 I S. 156) und des § 15 Absatz 2 des 11. „ELEKTROTECHNIK – Die führende Fachmesse“
Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 vom 14. bis 17. September 2011 in Dortmund
(BGBl. I S. 390) wird bekannt gemacht: 12. „REHACARE International – Rehabilitation - Prä-
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird vention - Integration - Pflege – Internationale Fach-
für die folgenden Ausstellungen gewährt: messe und Kongress“
vom 21. bis 24. September 2011 in Düsseldorf
1. „WORLD of TROPHIES – Internationale Fachmesse
für Trophies, Gravier- und Werbetechnik“ 13. „Inter-tabac – 33. Internationale Fachmesse für
vom 26. bis 28. Februar 2011 in Leipzig Tabakwaren & Raucherbedarf“
vom 23. bis 25. September 2011 in Dortmund
2. „USETEC – Weltmesse für Gebraucht-Technik“
vom 6. bis 8. April 2011 in Köln 14. „A + A 2011 – Persönlicher Schutz, Betriebliche
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“
3. „AMISTYLE – Die Messe für Car-Styling, Individua-
vom 18. bis 21. Oktober 2011 in Düsseldorf
lisierung, Umrüstung und Service“
vom 9. bis 13. April 2011 in Leipzig 15. „UrbanTec – Smart Technologies for better Cities“
vom 24. bis 26. Oktober 2011 in Köln
4. „FIBO 2011 – Internationale Leitmesse für Fitness,
Wellness & Gesundheit“ 16. „Familie & Heim 2011 – Süddeutschlands große
vom 14. bis 17. April 2011 in Essen Einkaufs- und Erlebnismesse“
vom 12. bis 20. November 2011 in Stuttgart
5. „SMT / HYBRID / PACKAGING 2011 – Interna-
tionale Messe und Kongress für Systemintegration 17. „Hobby & Elektronik 2011 – Süddeutschlands
in der Mikroelektronik“ größte Messe für Computer und Elektronik“
vom 3. bis 5. Mai 2011 in Nürnberg vom 17. bis 20. November 2011 in Stuttgart
6. „goodgoods – Die Messe für nachhaltigen Kon- 18. „Kreativ- & Bastelwelt 2011 – Süddeutschlands
sum“ größte Kreativmesse“
vom 27. bis 29. Mai 2011 in Hamburg vom 17. bis 20. November 2011 in Stuttgart
7. „KLASSIKWELT BODENSEE – Die Messe für Klas- 19. „Modellbau Süd 2011 – Ausstellung für Modell-
siker zu Lande, zu Wasser und in der Luft“ bahnen, Auto-, Flug- und Schiffsmodellbau“
vom 2. bis 5. Juni 2011 in Friedrichshafen vom 17. bis 20. November 2011 in Stuttgart
8. „50. Internationaler CARAVAN SALON Düsseldorf“ 20. „Süddeutsche Spielemesse 2011 – Süddeutsch-
vom 26. August bis 4. September 2011 in Düssel- lands größte Spielemesse“
dorf vom 17. bis 20. November 2011 in Stuttgart
Berlin, den 8. Februar 2011
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s