2258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011
Gesetz
zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex*)
Vom 22. November 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
rates das folgende Gesetz beschlossen:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „so-
Artikel 1 wie“ die Wörter „Leistungen der Ausbildungsför-
derung nach dem Dritten Buch Sozialgesetz-
Änderung des buch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
Aufenthaltsgesetzes oder dem Aufstiegsfortbildungsförderungsge-
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt- setz und“ eingefügt.
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt „(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in
geändert: denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Anwendung finden:
a) Nach der Angabe zu § 62 wird folgende Angabe
1. Übereinkommen zur Durchführung des Über-
eingefügt:
einkommens von Schengen vom 14. Juni
„§ 62a Vollzug der Abschiebungshaft“. 1985 zwischen den Regierungen der Staaten
b) Nach der Angabe zu § 73 wird folgende Angabe der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesre-
eingefügt: publik Deutschland und der Französischen
Republik betreffend den schrittweisen Abbau
„§ 73a Unterrichtung über die Erteilung von Visa“.
der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
c) Nach der Angabe zu § 90b wird folgende An- (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19),
gabe eingefügt:
„§ 90c Datenübermittlungen im Visumverfahren 2. die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Euro-
über das Auswärtige Amt“. päischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschafts-
d) Nach der Angabe zu § 98 werden folgende An- kodex für das Überschreiten der Grenzen
gaben eingefügt: durch Personen (ABl. L 105 vom 13.4.2006,
„Kapitel 9a S. 1) und
Rechtsfolgen bei illegaler Beschäftigung 3. die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Euro-
§ 98a Vergütung päischen Parlaments und des Rates vom
§ 98b Ausschluss von Subventionen 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Ge-
meinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).“
§ 98c Ausschluss von der Vergabe öffentlicher
Aufträge“. c) Die folgenden Absätze 8 bis 11 werden ange-
fügt:
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des „(8) Einfache deutsche Sprachkenntnisse
Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen
Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhäl-
tiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98),
Europäischen Referenzrahmens für Sprachen
(Empfehlungen des Ministerkomitees des Euro-
2. Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und parates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom
Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen
rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom
30.6.2009, S. 24).
Referenzrahmen für Sprachen – GER).
Ferner dient dieses Gesetz der Anpassung an die Verordnung (EG) (9) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen
vom 15.9.2009, S. 1). Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
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(10) Ausreichende deutsche Sprachkennt- 8. In § 10 Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe
nisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemein- „§ 30 Abs. 3“ die Wörter „Nummer 1 bis 6“ einge-
samen Europäischen Referenzrahmens für Spra- fügt.
chen. 9. § 11 wird wie folgt geändert:
(11) Die deutsche Sprache beherrscht ein a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem
Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Re- aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Antrag“
ferenzrahmens für Sprachen entsprechen.“ die Wörter „in der Regel“ gestrichen.
bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze
3. § 4 wird wie folgt geändert:
eingefügt:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt ge- „Die Frist ist unter Berücksichtigung der Um-
fasst: stände des Einzelfalls festzusetzen und darf
„1. Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Aus-
und Absatz 3,“. länder auf Grund einer strafrechtlichen Ver-
urteilung ausgewiesen worden ist oder wenn
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die
„Wer im Bundesgebiet einen Ausländer beschäf- öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
tigt, muss für die Dauer der Beschäftigung eine Bei der Bemessung der Länge der Frist wird
Kopie des Aufenthaltstitels oder der Bescheini- berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig
gung über die Aufenthaltsgestattung oder über und freiwillig ausgereist ist.“
die Aussetzung der Abschiebung des Auslän- cc) In Satz 8 wird die Angabe „Satz 5“ durch die
ders in elektronischer Form oder in Papierform Angabe „Satz 7“ ersetzt.
aufbewahren.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4. In § 5 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „im Fall
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatzes 1
des § 25 Abs. 4a“ durch die Wörter „in den Fällen
Satz 5“ durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 7“
des § 25 Absatz 4a und 4b“ ersetzt.
ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatzes 1
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: Satz 5 gilt Absatz 1 Satz 6“ durch die Wörter
„Absatzes 1 Satz 7 gilt Absatz 1 Satz 8“ er-
„(1) Einem Ausländer können nach Maßgabe
setzt.
der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 folgende Visa
erteilt werden: 10. In § 15 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 62
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 62 Absatz 4“ ersetzt.
1. ein Visum für die Durchreise durch das Ho-
heitsgebiet der Schengen-Staaten oder für 11. In § 16 Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“
geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von die Angabe „oder 1a“ eingefügt.
bis zu drei Monaten innerhalb einer Frist von 12. In § 18a Absatz 3 werden die Wörter „und, in den
sechs Monaten von dem Tag der ersten Ein- Fällen des § 30 Abs. 3 Nr. 7 des Asylverfahrens-
reise an (Schengen-Visum), gesetzes, auch abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2“
2. ein Flughafentransitvisum für die Durchreise gestrichen.
durch die internationalen Transitzonen der 13. In § 23a Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
Flughäfen. „Aufenthaltstitel“ die Wörter „sowie von den §§ 10
und 11“ eingefügt.
(2) Schengen-Visa können nach Maßgabe der
Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bis zu einer Ge- 14. Nach § 25 Absatz 4a wird folgender Absatz 4b ein-
samtaufenthaltsdauer von drei Monaten inner- gefügt:
halb einer Frist von sechs Monaten von dem „(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat
Tag der ersten Einreise an verlängert werden. nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3
Für weitere drei Monate innerhalb der betreffen- des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder
den Sechsmonatsfrist kann ein Schengen-Visum nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgeset-
aus den in Artikel 33 der Verordnung (EG) zes wurde, kann abweichend von § 11 Absatz 1,
Nr. 810/2009/EG genannten Gründen, zur Wah- auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für
rung politischer Interessen der Bundesrepublik einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufent-
Deutschland oder aus völkerrechtlichen Grün- haltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaub-
den als nationales Visum verlängert werden.“ nis darf nur erteilt werden, wenn
b) Absatz 3 wird aufgehoben. 1. die vorübergehende Anwesenheit des Auslän-
c) Absatz 4 wird Absatz 3. ders im Bundesgebiet für ein Strafverfahren we-
gen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft
6. In § 8 Absatz 4 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1, 2, 3 oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet
oder Abs. 4a“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 1, 2 wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung
oder Absatz 3“ ersetzt. des Sachverhalts erschwert wäre, und
7. In § 9 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Bil- 2. der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in
dungsabschluss“ die Wörter „oder einem Hoch- dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge
schulabschluss“ eingefügt. auszusagen.
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Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, 27. § 51 wird wie folgt geändert:
wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers a) In Absatz 6 werden die Wörter „nach § 50 Abs. 1
die zustehende Vergütung noch nicht vollständig bis 4“ gestrichen.
geleistet wurde und es für den Ausländer eine be-
sondere Härte darstellen würde, seinen Vergü- b) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „§ 91c
tungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen.“ Abs. 3“ durch die Angabe „§ 91c Absatz 2“ er-
setzt.
15. In § 26 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Die
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a wird“ durch c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-
die Wörter „Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 fügt:
Absatz 4a und 4b werden“ ersetzt. „(8a) Soweit die Behörden anderer Schen-
16. In § 28 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „nichtsorge- gen-Staaten über Entscheidungen nach Arti-
berechtigten“ durch die Wörter „nicht personensor- kel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die
geberechtigten“ ersetzt. durch die Ausländerbehörden getroffen wurden,
zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bun-
17. § 29 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
desamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der
a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreiten-
Komma ersetzt. den Verkehrs beauftragten Behörden unterrich-
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge- ten die Behörden anderer Schengen-Staaten un-
fügt: mittelbar über ihre Entscheidungen nach Arti-
kel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.“
„2. wenn der Ausländer, zu dem der Familien-
nachzug stattfindet, einen Aufenthaltstitel 28. § 52 wird wie folgt geändert:
nach § 20 besitzt oder“. a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. „Der Aufenthaltstitel des Ausländers“ die Wörter
„nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite
18. In § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach
Alternative, Nummer 2, 3 und 4“ eingefügt.
dem Wort „Bildungsabschluss“ die Wörter „oder ei-
nem Hochschulabschluss“ eingefügt. b) In Absatz 2 wird jeweils dem Wort „Visum“ das
19. In § 36 Absatz 1 wird das Wort „sorgeberechtigter“ Wort „nationales“ vorangestellt.
durch das Wort „personensorgeberechtigter“ er- c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
setzt.
„(5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Ab-
20. In § 39 Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Gemein- satz 4a Satz 1 oder Absatz 4b Satz 1 soll wider-
schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt. rufen werden, wenn
21. In § 40 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 10“ 1. der Ausländer nicht bereit war oder nicht
durch die Angabe „§§ 10, 10a“ ersetzt. mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen,
22. In § 42 Absatz 3 wird das Wort „den“ vor dem Wort 2. die Angaben des Ausländers, auf die in § 25
„Europäischen“ durch das Wort „der“ und das Wort Absatz 4a Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4b
„Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt. Satz 2 Nummer 1 Bezug genommen wird,
23. § 43 Absatz 5 wird aufgehoben. nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder
des Strafgerichts mit hinreichender Wahr-
24. § 48 wird wie folgt geändert:
scheinlichkeit als falsch anzusehen sind,
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Pass“ die
3. das Strafverfahren, in dem der Ausländer als
Wörter „oder Passersatz“ eingefügt.
Zeuge aussagen sollte, eingestellt wurde
b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 5 oder
Abs. 3“ die Angabe „oder § 33“ eingefügt.
4. der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände
25. In § 49 Absatz 9 wird das Wort „Gemeinschaften“ nicht mehr die Voraussetzungen für die Ertei-
durch das Wort „Union“ ersetzt. lung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Ab-
26. § 50 wird wie folgt geändert: satz 4a oder Absatz 4b erfüllt.
a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a
Satz 1 soll auch dann widerrufen werden, wenn
b) Die Absätze 2a und 3 werden aufgehoben.
der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Num-
aa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 3. mer 2 aufgenommen hat.“
bb) Das Wort „Gemeinschaften“ wird durch die d) Absatz 7 wird aufgehoben.
Wörter „Union oder in einen anderen Schen- 29. § 55 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
gen-Staat“ ersetzt.
a) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wör-
cc) Es wird folgender Satz angefügt: ter „Anwenderstaates des Schengener Durch-
„Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der führungsübereinkommens“ durch die Wörter
ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, „Schengen-Staates“ ersetzt.
sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet die- b) In Buchstabe a werden nach den Wörtern „eines
ses Staates zu begeben.“ Schengen-Visums,“ die Wörter „eines Flug-
d) Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6. hafentransitvisums,“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011 2261
30. § 57 wird wie folgt geändert: 32. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein Ausländer, der in Verbindung mit der „(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung
unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne einer angemessenen Frist zwischen sieben und
des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EG) 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen.
Nr. 562/2006 (Außengrenze) aufgegriffen wird, Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt
soll zurückgeschoben werden. oder von einer Fristsetzung abgesehen werden,
wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwie-
(2) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Aus-
gender öffentlicher Belange zwingend erforder-
länder, der durch einen anderen Mitgliedstaat
lich ist, insbesondere wenn
der Europäischen Union, Norwegen oder die
Schweiz auf Grund einer am 13. Januar 2009 1. der begründete Verdacht besteht, dass der
geltenden zwischenstaatlichen Übernahmever- Ausländer sich der Abschiebung entziehen
einbarung wieder aufgenommen wird, soll in die- will, oder
sen Staat zurückgeschoben werden; Gleiches 2. von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für
gilt, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde die öffentliche Sicherheit oder Ordnung aus-
im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen geht.
Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise
angetroffen wird und Anhaltspunkte dafür vor- Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen
liegen, dass ein anderer Staat auf Grund von kann darüber hinaus auch von einer Abschie-
Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder bungsandrohung abgesehen werden, wenn
eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durch- 1. der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Num-
führung des Asylverfahrens zuständig ist und ein mer 3 bis 5 erloschen ist oder
Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet 2. der Ausländer bereits unter Wahrung der Er-
wird.“ fordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1 bis 5 Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
und 7 bis 9 und § 62“ durch die Angabe „§ 59 Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung
Absatz 8, § 60 Absatz 1 bis 5 und 7 bis 9, die der besonderen Umstände des Einzelfalls ange-
§§ 62 und 62a“ ersetzt. messen verlängert oder für einen längeren Zeit-
31. § 58 wird wie folgt geändert: raum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt
unberührt. Die Ausreisefrist wird unterbrochen,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „voll- der Abschiebungsandrohung entfällt.“
ziehbar ist“ die Wörter „ , eine Ausreisefrist
b) Die folgenden Absätze 6 bis 8 werden angefügt:
nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen
ist,“ eingefügt. „(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1
wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausge-
bb) Folgender Satz wird angefügt: stellt.
„Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 (7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete
genannten Voraussetzungen innerhalb der Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer
Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in
Ablauf abgeschoben werden.“ § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde,
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine
fügt: Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er
eine Entscheidung über seine Aussagebereit-
„(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleite-
schaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3
ten minderjährigen Ausländers hat sich die Be-
oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 tref-
hörde zu vergewissern, dass dieser im Rück-
fen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens
kehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer
drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von
zur Personensorge berechtigten Person oder ei-
der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1
ner geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben
absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
wird.“
1. der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Sicherheit und Ordnung oder sonstige erheb-
aa) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „Verlän- liche Interessen der Bundesrepublik Deutsch-
gerung beantragt hat“ das Wort „und“ durch land beeinträchtigt oder
die Wörter „oder trotz erfolgter Antrag-
2. der Ausländer freiwillig nach der Unterrich-
stellung“ ersetzt und das Komma am Ende
tung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den
durch das Wort „oder“ ersetzt.
Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Num-
bb) In Nummer 3 wird das Komma am Ende mer 2 aufgenommen hat.
durch einen Punkt ersetzt. Die Ausländerbehörde oder eine durch sie be-
cc) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die auftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über
Wörter „und eine Ausreisefrist nicht gewährt die geltenden Regelungen, Programme und
wurde oder diese abgelaufen ist.“ gestri- Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a
chen. Satz 1 genannten Straftaten.
2262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4 Absatz 3 (5) Abschiebungsgefangene sind über ihre
erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit Rechte und Pflichten und über die in der Einrich-
beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung tung geltenden Regeln zu informieren.“
über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Ar-
36. § 66 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
tikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europä-
und 4a ersetzt:
ischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni
2009 über Mindeststandards für Sanktionen und „(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zu-
Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaats- rückschiebung haftet:
angehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt be- 1. wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeit-
schäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), nehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der
zu unterrichten.“ Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses
33. Dem § 61 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Gesetzes nicht erlaubt war;
„Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung 2. ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als un-
der Familieneinheit dient.“ mittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht
34. § 62 wird wie folgt geändert: hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beach-
tung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte
a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorange-
erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die
stellt:
Erbringung der Leistung den Ausländer als Ar-
„(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, beitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung
wenn der Zweck der Haft durch ein milderes, der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften die-
ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht ses Gesetzes nicht erlaubt war;
werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest
3. wer als Generalunternehmer oder zwischenge-
mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige
schalteter Unternehmer ohne unmittelbare ver-
und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in
tragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber
besonderen Ausnahmefällen und nur so lange
Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers
in Abschiebungshaft genommen werden, wie es
hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit
unter Berücksichtigung des Kindeswohls ange-
nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht er-
messen ist.“
laubt war;
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden die Ab-
sätze 2 bis 5. 4. wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
c) Im neuen Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird die 5. der Ausländer, soweit die Kosten von den ande-
Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ren Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden
ersetzt. können.
35. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt: Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen
„§ 62a haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421
des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Vollzug der Abschiebungshaft
(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 ent-
(1) Die Abschiebungshaft wird grundsätzlich in fällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen
speziellen Hafteinrichtungen vollzogen. Sind spe- nach § 4 Absatz 3 Satz 4 und 5 sowie seiner Melde-
zielle Hafteinrichtungen im Land nicht vorhanden, pflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialge-
kann sie in diesem Land in sonstigen Haftanstalten setzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13
vollzogen werden; die Abschiebungsgefangenen der Datenerfassungs- und -übermittlungsverord-
sind in diesem Fall getrennt von Strafgefangenen nung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsende-
unterzubringen. Werden mehrere Angehörige einer gesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte
Familie inhaftiert, so sind diese getrennt von den Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die
übrigen Abschiebungsgefangenen unterzubringen. Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder
Ihnen ist ein angemessenes Maß an Privatsphäre die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers
zu gewährleisten. gefälscht war.“
(2) Den Abschiebungsgefangenen wird gestat-
37. § 69 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
tet, mit Rechtsvertretern, Familienangehörigen und
den zuständigen Konsularbehörden Kontakt aufzu- a) Die Nummern 5 und 6 werden aufgehoben.
nehmen. b) Die bisherigen Nummern 6a bis 8 werden die
(3) Bei minderjährigen Abschiebungsgefangenen Nummern 5 bis 7.
sind unter Beachtung der Maßgaben in Artikel 17
c) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Par-
Komma ersetzt.
laments und des Rates vom 16. Dezember 2008
über gemeinsame Normen und Verfahren in den d) Es wird folgende Nummer 8 angefügt:
Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger „8. für die Neuausstellung eines Dokuments
Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, nach § 78 Absatz 1, die auf Grund einer Än-
S. 98) alterstypische Belange zu berücksichtigen. derung der Angaben nach § 78 Absatz 1
(4) Mitarbeitern von einschlägig tätigen Hilfs- Satz 3, auf Grund des Ablaufs der tech-
und Unterstützungsorganisationen soll auf Antrag nischen Kartennutzungsdauer, auf Grund
gestattet werden, Abschiebungsgefangene auf de- des Verlustes des Dokuments oder auf
ren Wunsch hin zu besuchen. Grund des Verlustes der technischen Funk-
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tionsfähigkeit des Dokuments notwendig bb) Folgender Satz wird angefügt:
wird: 60 Euro.“ „Das Bundesamt für Verfassungsschutz
38. Dem § 70 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: kann bei Übermittlungen an die Landesäm-
„§ 17 des Verwaltungskostengesetzes findet ent- ter für Verfassungsschutz technische Unter-
sprechende Anwendung.“ stützung leisten.“
39. § 71 Absatz 3 wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 aa) In Satz 1 wird das Wort „anfragenden“ durch
bis 1e ersetzt: das Wort „zuständigen“ ersetzt und der
Punkt am Ende durch die Wörter „ ; bei der
„1. die Zurückweisung und die Zurückschie- Übermittlung von Mitteilungen der Landes-
bung an der Grenze, ämter für Verfassungsschutz zu Anfragen
1a. Abschiebungen an der Grenze, sofern der der Ausländerbehörden nach Absatz 2 kann
Ausländer bei oder nach der unerlaubten das Bundesamt für Verfassungsschutz tech-
Einreise über eine Grenze im Sinne des Arti- nische Unterstützung leisten.“ ersetzt.
kels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) bb) In Satz 2 wird das Wort „Werden“ durch die
Nr. 562/2006 (Binnengrenze) aufgegriffen Wörter „Die deutschen Auslandsvertretun-
wird, gen und Ausländerbehörden übermitteln
1b. Abschiebungen an der Grenze, sofern der den in Satz 1 genannten Sicherheitsbehör-
Ausländer bereits unerlaubt eingereist ist, den und Nachrichtendiensten unverzüglich
sich danach weiter fortbewegt hat und in die Gültigkeitsdauer der erteilten und verlän-
einem anderen Grenzraum oder auf einem gerten Aufenthaltstitel; werden“ ersetzt.
als Grenzübergangsstelle zugelassenen cc) In Satz 3 werden die Wörter „mit der Anfra-
oder nicht zugelassenen Flughafen, Flug- ge“ gestrichen.
oder Landeplatz oder See- oder Binnenha-
fen aufgegriffen wird, 42. Nach § 73 wird folgender § 73a eingefügt:
1c. die Befristung der Wirkungen auf Grund der „§ 73a
von ihnen vorgenommenen Ab- und Zurück- Unterrichtung über die Erteilung von Visa
schiebungen nach § 11 Absatz 1 und 2, (1) Unterrichtungen der anderen Schengen-
1d. die Rückführungen von Ausländern aus an- Staaten über erteilte Visa gemäß Artikel 31 der Ver-
deren und in andere Staaten und ordnung (EG) Nr. 810/2009 können über die zustän-
1e. die Beantragung von Haft und die Festnah- dige Stelle an den Bundesnachrichtendienst, das
me, soweit es zur Vornahme der in den Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militäri-
Nummern 1 bis 1d bezeichneten Maßnah- schen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt
men erforderlich ist,“. und das Zollkriminalamt zur Prüfung übermittelt
werden, ob der Einreise und dem Aufenthalt des
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: Visuminhabers die in § 5 Absatz 4 genannten
„3. die Rücknahme und den Widerruf eines Gründe oder sonstige Sicherheitsbedenken entge-
nationalen Visums sowie die Entscheidun- genstehen. Unterrichtungen der deutschen Aus-
gen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) landsvertretungen über erteilte Visa, deren Erteilung
Nr. 810/2009 nicht bereits eine Datenübermittlung gemäß § 73
a) im Fall der Zurückweisung, Zurückschie- Absatz 1 vorangegangen ist, können zu dem in
bung oder Abschiebung, soweit die Vo- Satz 1 genannten Zweck über die zuständige Stelle
raussetzungen der Nummer 1a oder 1b an die in Satz 1 genannten Behörden übermittelt
erfüllt sind, werden; Daten zu anderen Personen als dem Vi-
suminhaber werden nicht übermittelt. § 73 Absatz 3
b) auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
das Visum erteilt hat, oder
(2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt
c) auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und unter
der Erteilung des Visums zugestimmt hat, Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage
sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte,“. durch allgemeine Verwaltungsvorschrift, in welchen
40. § 72 Absatz 6 wird wie folgt geändert: Fällen gegenüber Staatsangehörigen bestimmter
a) In Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „§ 25 Staaten sowie Angehörigen von in sonstiger Weise
Abs. 4a“ die Angabe „oder 4b“ eingefügt und bestimmten Personengruppen von der Ermächti-
die Angabe „§ 50 Abs. 2a“ durch die Angabe gung des Absatzes 1 Gebrauch gemacht wird.“
„§ 59 Absatz 7“ ersetzt. 43. In § 74a Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaft“
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 50 Abs. 2a“ durch durch das Wort „Union“ ersetzt.
die Angabe „§ 59 Absatz 7“ ersetzt. 44. In § 75 Nummer 5 wird die Angabe „§ 52 Abs. 7
41. § 73 wird wie folgt geändert: Satz 2“ durch die Angabe „§ 51 Absatz 8a“ ersetzt.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 45. § 77 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Militä- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
rischen Abschirmdienst“ die Wörter „ , das aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „sowie
Bundeskriminalamt“ eingefügt. die Ausweisung“ ein Komma und die Wörter
2264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011
„die Abschiebungsanordnung nach § 58a 47. § 84 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1, die Androhung der Abschie-
a) In Nummer 4 wird das Komma durch das Wort
bung“ und nach den Wörtern „der Schrift-
„sowie“ ersetzt.
form“ die Wörter „und sind mit Ausnahme
der Aussetzung der Abschiebung mit einer b) In Nummer 5 wird das Wort „sowie“ gestrichen.
Begründung zu versehen“ eingefügt.
c) Nummer 6 wird aufgehoben.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „sowie“ die
Wörter „die Rücknahme und“ und nach dem 48. § 87 wird wie folgt geändert:
Wort „Gesetz“ die Wörter „und die Entschei- a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Öffent-
dung über einen Antrag auf Befristung nach liche Stellen“ die Wörter „mit Ausnahme von
§ 11 Absatz 1 Satz 3“ eingefügt. Schulen sowie Bildungs- und Erziehungseinrich-
cc) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er- tungen“ eingefügt.
setzt:
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Einem Verwaltungsakt, mit dem ein Aufent- „Öffentliche Stellen“ die Wörter „im Sinne von
haltstitel versagt oder mit dem ein Aufent- Absatz 1“ eingefügt.
haltstitel zum Erlöschen gebracht wird, so-
wie der Entscheidung über einen Antrag auf c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Verfahrens“
Befristung nach § 11 Absatz 1 Satz 3 ist eine durch das Wort „Strafverfahrens“ und das Wort
Erklärung beizufügen. Mit dieser Erklärung „Verfahrenserledigungen“ durch die Wörter „Er-
wird der Ausländer über den Rechtsbehelf, ledigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens“ er-
der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, setzt.
und über die Stelle, bei der dieser Rechtsbe-
d) In Absatz 5 Nummer 1 werden nach der Angabe
helf einzulegen ist, sowie über die einzuhal-
„§ 25 Abs. 4a“ die Angabe „oder 4b“ eingefügt
tende Frist belehrt; in anderen Fällen ist die
und die Angabe „§ 50 Abs. 2a“ durch die An-
vorgenannte Erklärung der Androhung der
gabe „§ 59 Absatz 7“ ersetzt.
Abschiebung beizufügen.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: 49. § 90 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
„Formerfordernisse für die Versagung von a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 25
Schengen-Visa richten sich nach der Verord- Abs. 4a“ die Angabe „oder 4b“ eingefügt.
nung (EG) Nr. 810/2009.“
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 50 Abs. 2a“
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: durch die Angabe „§ 59 Absatz 7“ ersetzt.
„(3) Wird der Ausländer nicht durch einen Be- 50. Nach § 90b wird folgender § 90c eingefügt:
vollmächtigten vertreten, ist ihm auf Antrag eine
Übersetzung der Entscheidungsformel des Ver- „§ 90c
waltungsaktes, mit dem der Aufenthaltstitel ver-
Datenübermittlungen im
sagt oder mit dem der Aufenthaltstitel zum Er-
Visumverfahren über das Auswärtige Amt
löschen gebracht oder mit dem über einen An-
trag auf Befristung nach § 11 Absatz 1 Satz 3 (1) Die Übermittlung von Daten im Visumverfah-
entschieden wird, und der Rechtsbehelfsbeleh- ren von den Auslandsvertretungen an die im Visum-
rung kostenfrei in einer Sprache zur Verfügung verfahren beteiligten Behörden und von diesen zu-
zu stellen, die der Ausländer versteht oder bei rück an die Auslandsvertretungen erfolgt automati-
der vernünftigerweise davon ausgegangen wer- siert über eine vom Auswärtigen Amt betriebene
den kann, dass er sie versteht. Besteht die Aus- technische Vorrichtung zur Unterstützung des Vi-
reisepflicht aus einem anderen Grund, ist Satz 1 sumverfahrens. Die technische Vorrichtung stellt
auf die Androhung der Abschiebung sowie auf die vollständige, korrekte und fristgerechte Über-
die Rechtsbehelfsbelehrung, die dieser nach Ab- mittlung der Daten nach Satz 1 sicher. Zu diesem
satz 1 Satz 3 beizufügen ist, entsprechend an- Zweck werden die Daten nach Satz 1 in der tech-
zuwenden. Die Übersetzung kann in mündlicher nischen Vorrichtung gespeichert.
oder in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt
werden. Eine Übersetzung muss dem Ausländer (2) In der technischen Vorrichtung dürfen perso-
dann nicht vorgelegt werden, wenn er unerlaubt nenbezogene Daten nur erhoben, verarbeitet oder
in das Bundesgebiet eingereist ist oder auf genutzt werden, soweit dies für den in Absatz 1
Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausge- Satz 1 und 2 genannten Zweck erforderlich ist.
wiesen worden ist. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht (3) Die nach Absatz 1 Satz 3 gespeicherten Da-
anzuwenden, wenn der Ausländer noch nicht ten sind unverzüglich zu löschen, wenn die Daten
eingereist oder bereits ausgereist ist.“ nicht mehr zu dem in Absatz 1 Satz 1 und 2 ge-
46. § 83 Absatz 1 wird wie folgt geändert: nannten Zweck benötigt werden, spätestens nach
Erteilung oder Versagung des Visums oder Rück-
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
nahme des Visumantrags.“
„Die Versagung eines nationalen Visums und ei-
nes Passersatzes an der Grenze sind unanfecht- 51. In § 91b Nummer 2 wird das Wort „Gemeinschaf-
bar.“ ten“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird vor dem Wort „Visums“ das Wort 52. In § 91c Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 51
„nationalen“ eingefügt. Abs. 9“ durch die Angabe „§ 51 Absatz 8“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011 2265
53. § 95 wird wie folgt geändert: Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Genehmi-
a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: gung oder ohne die nach § 4 Absatz 3 erforderliche
Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt wor-
„2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 den ist, kann Klage auf Erfüllung der Zahlungsver-
Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet auf- pflichtungen nach Absatz 3 und 4 auch vor einem
hält, wenn deutschen Gericht für Arbeitssachen erheben.
a) er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
(7) Die Vorschriften des Arbeitnehmer-Entsende-
b) ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde gesetzes bleiben unberührt.
oder diese abgelaufen ist und
c) dessen Abschiebung nicht ausgesetzt § 98b
ist,“.
Ausschluss von Subventionen
b) In Absatz 1a wird nach der Angabe „§ 6 Abs. 1“
(1) Die zuständige Behörde kann Anträge auf
die Angabe „Nummer 1“ eingefügt.
Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetz-
54. In § 96 Absatz 4 werden die Wörter „sowie in das buches ganz oder teilweise ablehnen, wenn der An-
Hoheitsgebiet der Republik Island und des König- tragsteller oder dessen nach Satzung oder Gesetz
reichs Norwegen“ durch die Wörter „oder eines Vertretungsberechtigter
Schengen-Staates“ ersetzt.
1. nach § 404 Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Bu-
55. Nach § 98 wird folgendes Kapitel 9a eingefügt: ches Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von
„Kapitel 9a wenigstens Zweitausendfünfhundert Euro
Rechtsfolgen bei illegaler Beschäftigung rechtskräftig belegt worden ist oder
2. nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarz-
§ 98a arbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheits-
Vergütung strafe von mehr als drei Monaten oder einer
Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechts-
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Auslän-
kräftig verurteilt worden ist.
der, den er ohne die nach § 284 Absatz 1 des Drit-
ten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Geneh- Ablehnungen nach Satz 1 können je nach Schwere
migung oder ohne die nach § 4 Absatz 3 erforder- des der Geldbuße oder der Freiheits- oder der
liche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt Geldstrafe zugrunde liegenden Verstoßes in einem
hat, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Für die Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab Rechtskraft
Vergütung wird vermutet, dass der Arbeitgeber der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe er-
den Ausländer drei Monate beschäftigt hat. folgen.
(2) Als vereinbarte Vergütung ist die übliche Ver- (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
gütung anzusehen, es sei denn, der Arbeitgeber hat
1. auf die beantragte Subvention ein Rechtsan-
mit dem Ausländer zulässigerweise eine geringere
spruch besteht,
oder eine höhere Vergütung vereinbart.
(3) Ein Unternehmer, der einen anderen Unter- 2. der Antragsteller eine natürliche Person ist und
nehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienst- die Beschäftigung, durch die der Verstoß nach
leistungen beauftragt, haftet für die Erfüllung der Absatz 1 Satz 1 begangen wurde, seinen priva-
Verpflichtung dieses Unternehmers nach Absatz 1 ten Zwecken diente, oder
wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage 3. der Verstoß nach Absatz 1 Satz 1 darin bestand,
verzichtet hat. dass ein Unionsbürger rechtswidrig beschäftigt
(4) Für den Generalunternehmer und alle wurde.
zwischengeschalteten Unternehmer ohne unmittel-
bare vertragliche Beziehung zu dem Arbeitgeber gilt § 98c
Absatz 3 entsprechend, es sei denn, dem General- Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
unternehmer oder dem zwischengeschalteten
Unternehmer war nicht bekannt, dass der Arbeitge- (1) Öffentliche Auftraggeber nach § 98 Nummer 1
ber Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des bis 3, 5 und 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Ge- beschränkungen können einen Bewerber oder
nehmigung oder ohne die nach § 4 Absatz 3 erfor- einen Bieter vom Wettbewerb um einen Liefer-,
derliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit be- Bau- oder Dienstleistungsauftrag ausschließen,
schäftigt hat. wenn dieser oder dessen nach Satzung oder Ge-
setz Vertretungsberechtigter
(5) Die Haftung nach den Absätzen 3 und 4 ent-
fällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er auf 1. nach § 404 Absatz 2 Nummer 3 des Dritten
Grund sorgfältiger Prüfung davon ausgehen konn- Buches Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße
te, dass der Arbeitgeber keine Ausländer ohne die von wenigstens Zweitausendfünfhundert Euro
nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialge- rechtskräftig belegt worden ist oder
setzbuch erforderliche Genehmigung oder ohne die 2. nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarz-
nach § 4 Absatz 3 erforderliche Berechtigung zur arbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheits-
Erwerbstätigkeit beschäftigt hat. strafe von mehr als drei Monaten oder einer
(6) Ein Ausländer, der im Geltungsbereich dieses Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechts-
Gesetzes ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten kräftig verurteilt worden ist.
2266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011
Ausschlüsse nach Satz 1 können bis zur nachge- die Einleitung von Straf- und Auslieferungsverfahren
wiesenen Wiederherstellung der Zuverlässigkeit, je sowie die Erledigung von Straf-, Bußgeld- und Auslie-
nach Schwere des der Geldbuße, der Freiheits- ferungsverfahren.“
oder der Geldstrafe zugrunde liegenden Verstoßes
in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab Artikel 3
Rechtskraft der Geldbuße, der Freiheits- oder der Änderung des
Geldstrafe erfolgen. Asylbewerberleistungsgesetzes
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verstoß nach In § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Asylbewerberleis-
Absatz 1 Satz 1 darin bestand, dass ein Unionsbür- tungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
ger rechtswidrig beschäftigt wurde. vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch
(3) Macht ein öffentlicher Auftraggeber von der Artikel 2e des Gesetzes vom 24. September 2008
Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch, gilt § 21 Ab- (BGBl. I S. 1856) geändert worden ist, wird nach der
satz 2 bis 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes Angabe „Abs. 4a“ ein Komma und die Angabe „4b“
entsprechend.“ eingefügt.
56. § 99 wird wie folgt geändert:
Artikel 4
a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
fasst: Änderung des
Asylverfahrensgesetzes
„2. jede Auslandsvertretung eine Datei über be-
antragte, erteilte, versagte, zurückgenomme- Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Be-
ne, annullierte, widerrufene und aufgehobene kanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I
Visa sowie zurückgenommene Visumanträge S. 1798), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
führen darf und die Auslandsvertretungen die vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266) geändert worden
jeweils dort gespeicherten Daten untereinan- ist, wird wie folgt geändert:
der austauschen dürfen sowie“. 1. § 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 wird die Angabe „des § 73 Abs. 1“ a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 62 Abs. 1“ durch
durch die Wörter „des § 73 Absatz 1 und des die Angabe „§ 62 Absatz 2“ ersetzt.
§ 73a Absatz 1“ ersetzt. b) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils die Angabe
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- „§ 62 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 62 Absatz 3“
fügt: ersetzt.
„(3a) Das Bundesministerium des Innern wird 2. In § 19 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 57
ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einver- Abs. 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.
nehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustim- 3. § 34 wird wie folgt geändert:
mung des Bundesrates nach Maßgabe von Arti-
kel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
die Staaten festzulegen, deren Staatsangehörige aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
zur Durchreise durch die internationalen Transit- „Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59
zonen deutscher Flughäfen im Besitz eines Vi- und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes
sums für den Flughafentransit sein müssen.“ eine schriftliche Abschiebungsandrohung,
57. In § 104 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern wenn
„die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis“ die 1. der Ausländer nicht als Asylberechtigter
Wörter „oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt- anerkannt wird,
EG“ eingefügt.
2. dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigen-
58. In § 104a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die schaft zuerkannt wird,
Wörter „der Stufe A2“ durch die Wörter „des Ni-
veaus A2“ ersetzt. 3. die Voraussetzungen des § 60 Absatz 2 bis
5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vor-
59. In § 105b Satz 1 wird die Angabe „30. April 2011“ liegen oder die Abschiebung ungeachtet
durch die Angabe „31. August 2011“ und die An- des Vorliegens der Voraussetzungen des
gabe „30. April 2021“ durch die Angabe „31. August § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsge-
2021“ ersetzt. setzes ausnahmsweise zulässig ist und
Artikel 2 4. der Ausländer keinen Aufenthaltstitel be-
sitzt.“
Änderung des
Staatsangehörigkeitsgesetzes bb) Folgender Satz wird angefügt:
§ 32 Absatz 1 Satz 3 des Staatsangehörigkeitsgeset- „Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4
nummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zu-
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezem- ständig.“
ber 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
wie folgt gefasst: „Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren
„Dies gilt bei Einbürgerungsverfahren insbesondere für bestellt, sind die Entscheidungsformel der Ab-
die den Ausländerbehörden nach § 87 Absatz 4 des schiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbe-
Aufenthaltsgesetzes bekannt gewordenen Daten über lehrung dem Ausländer in eine Sprache zu über-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011 2267
setzen, deren Kenntnis vernünftigerweise voraus- Wörter „ , soweit in § 62a des Aufenthaltsgesetzes für
gesetzt werden kann.“ die Abschiebungshaft nichts Abweichendes bestimmt
4. In § 37 Absatz 2, § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie in ist.“ ersetzt.
§ 39 Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter
„einen Monat“ durch die Angabe „30 Tage“ ersetzt. Artikel 8
5. In § 71 Absatz 6 Satz 2 wird nach der Angabe Änderung des
„Abs. 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Artikel 5 Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli
Änderung des AZR-Gesetzes 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1506) geändert
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I worden ist, wird wie folgt geändert:
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 3 des Ge-
setzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe
1. § 17 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: eingefügt:
„1. Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschie-
„§ 10a Beschäftigung von Ausländern ohne Auf-
bung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a
enthaltstitel, die Opfer von Menschenhan-
und 1b des Aufenthaltsgesetzes,“.
del sind“.
2. § 18 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
b) Der Angabe zu § 11 werden die Wörter „oder von
„1. Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschie-
minderjährigen Ausländern“ angefügt.
bung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a
und 1b des Aufenthaltsgesetzes,“. 2. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
3. § 19 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „§ 10a
„3. Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschie-
bung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a Beschäftigung
und 1b des Aufenthaltsgesetzes,“. von Ausländern ohne Aufenthaltstitel,
die Opfer von Menschenhandel sind
4. § 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Semikolon ersetzt. Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4 Absatz 3
Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer be-
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt: schäftigt und hierbei eine Lage ausnutzt, in der sich
„5. Regelungen über die elektronische Register- der Ausländer durch eine gegen ihn gerichtete Tat
führung und die elektronische Datenübermitt- eines Dritten nach § 232 oder 233 des Strafgesetz-
lung zwischen der Registerbehörde und den buchs befindet.“
mit der Durchführung ausländer- und asyl-
rechtlicher Vorschriften beauftragten Behör- 3. § 11 wird wie folgt geändert:
den und anderen öffentlichen Stellen, die sich a) Der Überschrift werden die Wörter „oder von min-
auf die technischen Grundsätze des Aufbaus derjährigen Ausländern“ angefügt.
der verwendeten Standards und das Verfah-
ren der Datenübermittlung beziehen.“ b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „beauf-
Artikel 6
tragt“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-
Änderung des setzt.
Freizügigkeitsgesetzes/EU
bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „wieder-
In § 11 Absatz 1 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/
holt“ das Komma durch das Wort „oder“ er-
EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zu-
setzt.
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2011
(BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird die Angabe cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
„§ 50 Abs. 3 bis 7“ durch die Angabe „§ 50 Absatz 3 gefügt:
bis 6, § 59 Absatz 1 Satz 6“ ersetzt.
„3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 des Aufent-
Artikel 7 haltsgesetzes eine Person unter 18 Jahren
beschäftigt,“.
Änderung des
Gesetzes über das c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit „(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absat-
zes 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a oder
In § 422 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren Buchstabe c oder Nummer 3 aus grobem Eigen-
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei- nutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-
willigen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 ren oder Geldstrafe.“
(BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255) ge- 4. In § 16 Absatz 2 wird nach der Angabe „§§ 10“ ein
ändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch die Komma sowie die Angabe „10a“ eingefügt.
2268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011
Artikel 9 3. § 26 wird wie folgt geändert:
Änderung des a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch „Das Erfordernis einer Genehmigung für das
In § 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Betreten des Transitbereichs eines Flughafens
Nummer 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch während einer Zwischenlandung oder zum
– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – Umsteigen (Flughafentransitvisum) gilt für Per-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar sonen, die auf Grund von Artikel 3 Absatz 1 in
2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 13 des Verbindung mit Absatz 5 der Verordnung (EG)
Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geändert Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und
worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 18 Satz 1 und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visa-
§ 19 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 2 Satz 1, kodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom
§ 18a Absatz 1 und § 19 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. 15.9.2009, S. 1) ein Flughafentransitvisum benö-
tigen, sowie für Staatsangehörige der in An-
Artikel 10 lage C genannten Staaten, sofern diese nicht
nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG)
Änderung des Nr. 810/2009 von der Flughafentransitvisum-
Güterkraftverkehrsgesetzes pflicht befreit sind.“
In § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2a des Güterkraft- b) Absatz 3 wird aufgehoben.
verkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485),
4. § 30a wird wie folgt gefasst:
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli
2010 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, wird die „§ 30a
Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§§ 10, 10a“ ersetzt. Bestimmung der
zuständigen Stelle bei der
Artikel 11 Beteiligung im Visumverfahren und bei
Änderung der Unterrichtung über die Erteilung von Visa
sozial- und leistungsrechtlicher Gesetze Die zuständige Stelle im Sinne des § 73 Absatz 1
und des § 73a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes ist
(1) In § 63 Absatz 2 Nummer 1 des Dritten Buches
das Auswärtige Amt.“
Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), 5. In § 31 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 34 Nr. 3“
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni durch die Angabe „§ 34 Nummer 3 und 4“ ersetzt.
2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird nach 6. § 34 wird wie folgt geändert:
den Wörtern „§§ 23a, 25 Abs. 1 oder 2, den §§“ die
a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende
Angabe „25a,“ eingefügt.
durch ein Komma ersetzt.
(2) In § 8 Absatz 2 Nummer 1 des Aufstiegsfortbil-
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
dungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
Wort „oder“ ersetzt.
machung vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1322, 1794),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Okto- c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
ber 2010 (BGBl. I S. 1422) geändert worden ist, wird „4. Forschern, die eine Aufnahmevereinbarung
nach den Wörtern „§§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den nach § 38f mit einer vom Bundesamt für
§§“ die Angabe „25a,“ eingefügt. Migration und Flüchtlinge anerkannten For-
(3) In § 8 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbil- schungseinrichtung abgeschlossen haben,
dungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- sowie ihren miteinreisenden Ehegatten oder
machung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952) wird Lebenspartnern und minderjährigen ledigen
nach den Wörtern „§§ 22, 23 Absatz 1 oder 2, den Kindern.“
§§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den §§“ die Angabe „25a,“ d) Folgender Satz wird angefügt:
eingefügt. „Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Aufenthalt
aus Mitteln der Europäischen Union gefördert
Artikel 12 wird.“
Änderung von Verordnungen 7. § 39 wird wie folgt geändert:
(1) Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 4“ durch
2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der die Angabe „§ 6 Absatz 3“ ersetzt.
Verordnung vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1530, 2080) b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nr. 2“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 1“
1. Die Angabe zu § 30a in der Inhaltsübersicht wird ersetzt.
wie folgt geändert: 8. § 46 wird wie folgt gefasst:
„§ 30a Bestimmung der zuständigen Stelle bei der „§ 46
Beteiligung im Visumverfahren und bei der
Gebühren für das Visum
Unterrichtung über die Erteilung von Visa“.
(1) Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
und Verlängerung von Schengen-Visa und Flug-
„(1) Schengen-Staaten sind die Staaten im hafentransitvisa richtet sich nach der Verordnung
Sinne des § 2 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes.“ (EG) Nr. 810/2009. Ehegatten, Lebenspartner und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011 2269
minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die nen Flug sind, der in den betreffenden Staat
Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Ge- führt, oder
bühren befreit.
b) nach Beendigung eines erlaubten Aufenthalts in
(2) Die Gebührenhöhe beträgt einem der vorstehend genannten Staaten nach
1. für die Erteilung eines Jordanien reisen und hierzu im Besitz eines be-
nationalen Visums (Kategorie „D“), stätigten Flugscheins oder einer gültigen Bord-
auch für mehrmalige Einreisen 60 Euro, karte für einen Flug sind, der nach Jordanien
führt.
2. für die Verlängerung eines
nationalen Visums (Kategorie „D“) 25 Euro, Der Weiterflug muss innerhalb von zwölf Stunden
nach der Ankunft in Deutschland von demjenigen
3. für die Verlängerung eines
Flughafen ausgehen, in dessen Transitbereich sich
Schengen-Visums im Bundes-
der Ausländer ausschließlich befindet.
gebiet über drei Monate
hinaus als nationales Visum Libanon
(§ 6 Absatz 2 des
Myanmar
Aufenthaltsgesetzes) 60 Euro.“
9. § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Sudan
a) In Satz 1 wird die Angabe „46 Nr. 3 bis 6“ durch Syrien
die Angabe „46 Absatz 2“ ersetzt. Türkei
b) Satz 3 wird aufgehoben.
Ausgenommen von der Flughafentransitvisum-
10. § 52 wird wie folgt geändert: pflicht sind Staatsangehörige der Türkei, die Inha-
a) Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ber von Dienstpässen, Ministerialpässen und ande-
ren Pässen für in amtlicher Funktion oder im amtli-
„1. § 46 Absatz 2 Nummer 1 für die Erteilung
chen Auftrag Reisende sind.“
eines nationalen Visums,“.
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: (2) In § 2 Nummer 1 der Verordnung über die Über-
tragung von Bundespolizeiaufgaben auf die Zollverwal-
„(7) Die zu erhebende Gebühr kann in Einzel- tung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1867) wird nach den
fällen erlassen oder ermäßigt werden, wenn dies Wörtern „§ 71 Abs. 3 Nr. 1“ die Angabe „bis 1e“ und
der Förderung kultureller oder sportlicher Inte- werden nach dem Wort „Zurückschiebung“ die Wörter
ressen, außenpolitischer, entwicklungspolitscher „und Abschiebungen“ eingefügt.
oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interes-
sen dient oder humanitäre Gründe hat.“ (3) In § 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung über
die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden vom
11. § 69 wird wie folgt geändert: 22. Februar 2008 (BGBl. I S. 250), die durch Artikel 1
a) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c werden die der Verordnung vom 25. August 2008 (BGBl. I S. 1750)
Wörter „eines Transit-Visums, des Schengen-Vi- geändert worden ist, werden nach den Wörtern „an der
sums für die Durchreise und“ gestrichen. Grenze“ die Wörter „ , Abschiebungen an der Grenze“
b) In Absatz 4 werden die Wörter „oder Transit-Vi- eingefügt und werden die Wörter „§ 71 Abs. 3 Nr. 1“
sums, Schengen-Visums für die Durchreise“ ge- durch die Wörter „§ 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 1b
strichen. und 1d“ ersetzt.
12. Anlage A wird wie folgt geändert: (4) Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai
1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 8 des
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Vereinigte Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266) geändert
Staaten von Amerika GMBl 1953 S. 575“ gestri- worden ist, wird wie folgt geändert:
chen.
1. § 21 wird wie folgt gefasst:
b) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Tsche-
chische Republik“ ein Komma und das Wort „§ 21
„Ungarn“ eingefügt. Übergangsregelung aus
13. In Anlage B Nummer 2 wird nach dem Wort „Jamai- Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes
ka,“ das Wort „Kasachstan,“ eingefügt. zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richt-
14. Anlage C wird wie folgt gefasst: linien der Europäischen Union und zur Anpassung
nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
„Anlage C
(zu § 26 Absatz 2 Satz 1) Angaben zu den mit dem Gesetz zur Umsetzung
aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen
Indien Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvor-
Jordanien schriften an den EU-Visakodex neu geschaffenen
Speichersachverhalten werden übermittelt, sobald
Ausgenommen von der Flughafentransitvisum- hierfür die informationstechnischen Voraussetzun-
pflicht sind Staatsangehörige Jordaniens, sofern gen geschaffen worden sind, spätestens jedoch
sie sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
a) im Besitz eines gültigen Visums Australiens, Is- Soweit bis dahin diese Daten nicht übermittelt wor-
raels oder Neuseelands sowie eines bestätigten den sind, ist die zuständige Stelle verpflichtet, ihre
Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für ei- Übermittlung unverzüglich nachzuholen.“
2270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011
2. Abschnitt I Nummer 9 der Anlage wird wie folgt ge- d) In Spalte B wird zu dem neuen Doppelbuch-
ändert: staben cc aus der Spalte A die Angabe „(2)*)“ ein-
a) Spalte A Buchstabe g wird wie folgt geändert: gefügt.
aa) Doppelbuchstabe bb wird aufgehoben. 4. In Abschnitt I Nummer 14 Spalte A der Anlage wer-
den nach dem Wort „Abschiebung“ die Wörter „(mit
bb) Der bisherige Doppelbuchstabe cc wird der
Ausnahme der Abschiebung im Sinne des § 71 Ab-
Doppelbuchstabe bb.
satz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG)“ eingefügt.
b) In Spalte A wird nach Buchstabe i folgender
Buchstabe j angefügt: 5. Abschnitt I Nummer 20 der Anlage wird wie folgt ge-
ändert:
„j) zustimmungsfreie Beschäftigung auf Grund
Vorbeschäftigungszeiten oder längeren Auf- a) In Spalte A werden die Wörter „Zurückweisung
enthalts und Zurückschiebung“ durch die Wörter „Zurück-
weisung, Zurückschiebung und Abschiebung im
festgestellt am“.
Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b Auf-
c) In Spalte B wird zu dem neuen Buchstaben j aus enthG“ ersetzt.
der Spalte A die Angabe „(2)*)“ angefügt.
b) In Spalte A werden in den Buchstaben b und c
3. Abschnitt I Nummer 10 der Anlage wird wie folgt ge- jeweils nach dem Wort „Zurückgeschoben“ die
ändert: Wörter „oder abgeschoben“ eingefügt.
a) Spalte A Buchstabe b wird wie folgt geändert:
(5) Die Beschäftigungsverfahrensverordnung vom
aa) Doppelbuchstabe ee wird durch die folgen- 22. November 2004 (BGBl. I S. 2934), die zuletzt durch
den Doppelbuchstaben ee und ff ersetzt: Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember
„ee) § 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b 2008 (BGBl. I S. 2917) geändert worden ist, wird wie
AufenthG folgt geändert:
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Ge- 1. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:
duldete mit einem anerkannten oder mit
einem ausländischen Hochschulab- „§ 3b
schluss, der einem deutschen Hoch- Beschäftigung bei
schulabschluss vergleichbar ist, und mit Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt
seit zwei Jahren ununterbrochener,
dem Abschluss angemessener Beschäf- (1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer
tigung) Beschäftigung bei Ausländern, die eine Aufenthalts-
erlaubnis besitzen und
erteilt am
befristet bis 1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflich-
tige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt
ff) § 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c haben oder
AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Ge- 2. sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, ge-
duldete, die als Fachkraft seit drei Jahren duldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im
ununterbrochen eine Beschäftigung aus- Bundesgebiet aufhalten; Unterbrechungszeiten
geübt haben, die eine qualifizierte Be- werden entsprechend § 51 Absatz 1 Nummer 7
rufsausbildung voraussetzt) des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.
erteilt am (2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1
befristet bis“. Nummer 1 werden nicht angerechnet Zeiten
bb) Die bisherigen Doppelbuchstaben ff bis jj 1. von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt lie-
werden die Doppelbuchstaben gg bis kk. gen, an dem der Ausländer unter Aufgabe seines
gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war,
b) In Spalte B wird zu dem neuen Doppelbuch-
staben ff aus der Spalte A die Angabe „(2)*)“ ein- 2. einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Be-
gefügt. schäftigungsverordnung zeitlich begrenzten Be-
c) Spalte A Buchstabe e wird wie folgt geändert: schäftigung oder
aa) Nach Doppelbuchstabe bb wird folgender 3. einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf
Doppelbuchstabe cc eingefügt: Grund dieser Verordnung, der Beschäftigungs-
verordnung oder auf Grund einer zwischenstaat-
„cc) § 25 Absatz 4b AufenthG
lichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht
(Aufenthaltsrecht für Drittstaatsange-
für eine Beschäftigung befreit war.
hörige, die Opfer einer Straftat nach
§ 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Num- (3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Num-
mer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungs- mer 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16
gesetzes oder nach § 15a des Arbeitneh- des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis
merüberlassungsgesetzes sind) zu zwei Jahren angerechnet. Zeiten einer Beschäf-
erteilt am tigung, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder der
Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzt ist, wer-
befristet bis“. den auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn dem
bb) Die bisherigen Doppelbuchstaben cc bis pp Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen
werden die Doppelbuchstaben dd bis qq. Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011 2271
2. In § 8 werden das Wort „kann“ durch das Wort (7) In § 6 Absatz 2 Nummer 1 der Arbeitsgenehmi-
„wird“ ersetzt und die Wörter „eine Aufenthaltser- gungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I
laubnis nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes besitzt S. 2899), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
oder“ sowie das Wort „werden“ gestrichen. vom 8. November 2010 (BGBl. I S. 1536) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „§ 10“ durch die Angabe
3. § 9 wird aufgehoben. „§§ 10, 10a“ ersetzt.
(6) In § 44 der Beschäftigungsverordnung vom Artikel 13
22. November 2004 (BGBl. I S. 2937), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 Inkrafttreten
(BGBl. I S. 3937) geändert worden ist, wird die Angabe Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
„§§ 6, 7, 9“ durch die Angabe „§§ 3b, 6, 7“ ersetzt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. November 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
2272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011
Gesetz
zur Änderung des
Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
Vom 22. November 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt, wenn er
sen: die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments
Artikel 1 und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Fest-
Änderung des legung gemeinsamer Regeln für die Zulassung
Güterkraftverkehrsgesetzes zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und
zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl.
Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 L 300 vom 14.11.2009, S. 51) genannten Vor-
(BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 10 des aussetzungen für die Ausübung des Berufs ei-
Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) nes Kraftverkehrsunternehmers erfüllt.“
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
b) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
1. Der 6. Abschnitt der Inhaltsübersicht wird wie folgt
gefasst: „(3) Der Erlaubnisinhaber erhält auf Antrag
neben der Erlaubnis so viele Erlaubnisausferti-
„6. Abschnitt gungen, wie ihm weitere Fahrzeuge und die für
Gebühren und diese erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit
Auslagen, Ermächtigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der
jeweils geltenden Fassung zur Verfügung ste-
hen. Eigenkapital und Reserven, auf Grund de-
§ 22 Gebühren und Auslagen
ren beglaubigte Kopien der Gemeinschaftslizenz
§ 23 Ermächtigungen zum Erlass von Durchfüh- nach der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des
rungsbestimmungen“. Europäischen Parlaments und des Rates vom
2. § 1 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für
den Zugang zum Markt des grenzüberschreiten-
„3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahr-
den Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom
zeuge müssen vom eigenen Personal des Un-
14.11.2009, S. 72) in der jeweils geltenden Fas-
ternehmens geführt werden oder von Personal,
sung erteilt wurden, können im Verfahren auf Er-
das dem Unternehmen im Rahmen einer ver-
teilung der Erlaubnis und Erlaubnisausfertigung
traglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt
nicht nochmals in Ansatz gebracht werden. Ver-
worden ist.“
ringert sich nach der Ausstellung von Ausferti-
3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: gungen der Erlaubnis der Fahrzeugbestand nicht
a) In Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb nur vorübergehend, so hat das Unternehmen
werden die Wörter „Mittelpunkt des Standorts überzählige Ausfertigungen an die zuständige
des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 23 Abs. 1 Behörde zurückzugeben. Stellt das Unterneh-
Satz 1 der Straßen-Verkehrs-Zulassungsord- men den Betrieb endgültig ein, so hat es die Er-
nung“ durch die Wörter „regelmäßigen Standort laubnis und alle Ausfertigungen unverzüglich zu-
des Kraftfahrzeugs, den Wohnsitz oder den Sitz rückzugeben.
des Halters im Sinne des § 6 Absatz 4 Nummer 1 (4) Die Erlaubnis kann befristet, unter Bedin-
der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ ersetzt gungen oder mit Auflagen erteilt werden.
und wird das Wort „sowie“ gestrichen.
(5) Eine Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn
b) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende des Sat- nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis
zes durch das Wort „sowie“ ersetzt. hätte versagt werden müssen. Eine Erlaubnis
c) Folgende Nummer 9 wird angefügt: ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen
„9. die Beförderung von Postsendungen im eintreten, die zur Versagung hätten führen
Rahmen von Universaldienstleistungen müssen. Die Finanzbehörden dürfen die nach
durch Postdienstleister gemäß § 1 Absatz 1 Landesrecht zuständigen Behörden davon in
der Post-Universaldienstleistungsverord- Kenntnis setzen, dass der Unternehmer die ihm
nung.“ obliegenden steuerrechtlichen Verpflichtungen
wiederholt nicht erfüllt hat oder eine eidesstatt-
4. § 3 wird wie folgt geändert: liche Versicherung nach § 284 der Abgabenord-
a) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch folgenden Satz nung abgegeben hat.“
ersetzt: c) In Absatz 5a wird jeweils das Wort „Erlaubnisbe-
„Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen hörde“ durch die Wörter „nach Landesrecht zu-
Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die ständige Behörde“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011 2273
d) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b einge- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
fügt: „Langfristig Aufenthaltsberechtigte im Sinne der
„(5b) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. No-
dass der Unternehmer oder der Verkehrsleiter vember 2003 betreffend die Rechtsstellung der
die Voraussetzungen hinsichtlich der Zuverläs- langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsan-
sigkeit nach Artikel 6 der Verordnung (EG) gehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44) ha-
Nr. 1071/2009 nicht erfüllt, kann dem Unterneh- ben außerdem die langfristige Aufenthaltsbe-
mer oder dem Verkehrsleiter die Führung von rechtigung-EG mitzuführen und Kontrollberech-
Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt werden. tigten auf Verlangen auszuhändigen.“
Das Untersagungsverfahren gegen diese Perso- 8. § 7a Absatz 5 wird aufgehoben.
nen kann unabhängig vom Verlauf eines Verfah-
rens auf Widerruf der Erlaubnis fortgesetzt wer- 9. § 7b wird wie folgt geändert:
den. Auf Antrag ist dem Unternehmer oder dem a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wör-
Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftver- ter „Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
kehrsgeschäften wieder zu gestatten, wenn Tat- Nr. 881/92“ durch die Wörter „Artikel 5 der Ver-
sachen die Annahme rechtfertigen, dass eine ordnung (EG) Nr. 1072/2009“ ersetzt.
Unzuverlässigkeit im Sinne des Satzes 1 nicht b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Be-
standskraft der Untersagungsverfügung kann „(3) Die Fahrerbescheinigung nach Artikel 5
die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 wird von
hierfür besondere Gründe vorliegen. Rechtzeitig der nach Landesrecht zuständigen Behörde er-
vor der Entscheidung über die Untersagung der teilt.“
Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften ge- 10. In § 7c Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Arti-
genüber dem Unternehmer oder dem Verkehrs- kel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92“
leiter gibt die nach Landesrecht zuständige durch die Wörter „den Artikeln 3 und 5 der Verord-
Behörde dem Bundesamt für Güterverkehr Ge- nung (EG) Nr. 1072/2009“ ersetzt.
legenheit zur Stellungnahme.“ 11. § 8 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
e) Absatz 6 Nummer 3 und 4 wird wie folgt gefasst: „Im Falle der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit
„3. die Voraussetzungen für die Erteilung zu- des Unternehmers oder des Verkehrsleiters darf
sätzlicher beglaubigter Kopien nach Maß- ein Dritter, bei dem die Voraussetzungen nach den
gabe der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in Artikeln 6 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
der jeweils geltenden Fassung sowie noch nicht festgestellt worden sind, die Güterkraft-
4. die Voraussetzungen zur Rücknahme und verkehrsgeschäfte bis zu sechs Monate nach Fest-
zum Widerruf der Entscheidung über die Er- stellung der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit
teilung der beglaubigten Kopien entspre- weiterführen.“
chend Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung 12. In § 11 Absatz 4 werden die Wörter „vom Bundes-
(EG) Nr. 1072/2009 in der jeweils geltenden ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Fassung“. und vom Bundesministerium für Umwelt, Natur-
f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: schutz und Reaktorsicherheit“ durch die Wörter
„von der Bundesregierung mit Zustimmung des
„(7) Die nach Landesrecht zuständigen Be- Bundesrates“ ersetzt.
hörden führen dieses Gesetz, die Verordnungen
(EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 und 13. § 12 wird wie folgt geändert:
die auf diesem Gesetz beruhenden Verordnun- a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „gewerblichen“
gen aus, soweit nicht etwas anderes bestimmt gestrichen.
ist. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seine
Niederlassung im Sinne von Artikel 5 der Verord- aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „268,“
nung (EG) Nr. 1071/2009 hat. Soweit keine Nie- die Angabe „269, 273, 281,“ eingefügt.
derlassung besteht, richtet sich die Zuständig- bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
keit nach dem Wohnsitz des Betroffenen.“ „2. §§ 21, 22 oder 22b des Straßenverkehrs-
5. In § 4 wird das Wort „Erlaubnisbehörde“ durch die gesetzes,“.
Wörter „nach Landesrecht zuständige Behörde“ er- cc) Nummer 2c wird aufgehoben.
setzt.
dd) In Nummer 3 wird das Wort „fünfzig“ durch
6. In § 5 Satz 1 werden die Wörter „der Verordnung das Wort „vierzig“ ersetzt.
(EWG) Nr. 881/92“ durch die Wörter „und 4 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1072/2009“ ersetzt. 14. § 13 wird wie folgt geändert:
7. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 3 Abs. 1
der Verordnung (EWG) Nr. 881/92“ durch die
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Eu- Wörter „den Artikeln 3 und 5 der Verordnung
ropäischen Parlaments und des Rates vom (EG) Nr. 1072/2009“ ersetzt.
21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für
den Zugang zum Markt des grenzüberschreiten- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
den Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom „(3) Widerspruch und Anfechtungsklage ge-
14.11.2009, S. 72)“ gestrichen. gen die Untersagung der Weiterfahrt nach den
2274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011
Absätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende waffen in der Fassung der Bekanntmachung
Wirkung.“ vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) in
15. § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: der jeweils geltenden Fassung,
„Die Marktbeobachtung umfasst den Eisenbahn-, 3. Erledigung der Aufgaben, die ihm nach dem
Straßen- und Binnenschiffsgüterverkehr, den Luft- Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs in der
verkehr sowie die Logistik. Mit der Marktbeobach- Fassung der Bekanntmachung vom 8. Okto-
tung sollen Entwicklungen auf dem Verkehrs- und ber 1968 (BGBl. I S. 1082) in der jeweils gel-
Logistikmarkt frühzeitig erkannt werden.“ tenden Fassung sowie durch das Gesetz zur
Sicherung von Verkehrsleistungen vom
16. § 15 wird wie folgt geändert:
23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865) in der jeweils
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: geltenden Fassung übertragen sind,
„§ 15 4. Überwachung der Einhaltung der für Ver-
Datei über Unternehmen kehrsunternehmer geltenden Pflichten ein-
des gewerblichen Güterkraftverkehrs schließlich der Verfolgung und Ahndung von
und des gewerblichen Personenverkehrs mit Zuwiderhandlungen,
Kraftomnibussen (Verkehrsunternehmensdatei)“. 5. Durchführung von Beihilfeverfahren im Sinne
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: des § 14a und
„(1) Das Bundesamt führt die Verkehrsunter- 6. Beantwortung von Anfragen von Erteilungs-
nehmensdatei über alle im Inland niedergelasse- behörden und zuständigen öffentlichen Stel-
nen Unternehmen des gewerblichen Güterkraft- len in einem Mitgliedstaat der Europäischen
verkehrs und des gewerblichen Personenver- Union zum Zweck der Überprüfung der Ein-
kehrs mit Kraftomnibussen, um unmittelbar fest- haltung der Zugangsvoraussetzungen zum
stellen zu können, über welche Berechtigungen Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrs-
(Erlaubnis nach § 3, Gemeinschaftslizenz nach unternehmers
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung
CEMT-Genehmigung, CEMT-Umzugsgenehmi- der genannten Aufgaben erforderlich ist.“
gung, bilaterale Genehmigung für den grenz-
überschreitenden gewerblichen Güterkraftver- e) In Absatz 5 wird das Wort „Datei“ durch das
kehr, Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Ver- Wort „Verkehrsunternehmensdatei“ ersetzt.
ordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen f) In Absatz 6 werden die Wörter „nach Absatz 2
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober Satz 1 gespeicherten Daten“ durch die Wörter
2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang „in der Verkehrsunternehmensdatei gespeicher-
zum grenzüberschreitenden Personenkraftver- ten Daten“ und die Wörter „ein Jahr“ durch die
kehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung Wörter „zwei Jahre“ ersetzt.
(EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009,
g) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
S. 88) sowie Genehmigungen nach dem Perso-
nenbeförderungsgesetz zur Beförderung von „(7) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau
Personen mit Kraftomnibussen im Linienverkehr und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch
oder im Gelegenheitsverkehr) die jeweiligen Un- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
ternehmer verfügen. Die Verkehrsunternehmens- rates die Einzelheiten der Führung der Verkehrs-
datei muss nach näherer Bestimmung durch unternehmensdatei zu regeln, insbesondere das
Rechtsverordnung gemäß Absatz 7 einen allge- Nähere
mein zugänglichen Teil enthalten. 1. zu den in der Verkehrsunternehmensdatei zu
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde speichernden Daten einschließlich der Anga-
übermittelt dem Bundesamt unverzüglich die ben zur Identifizierung der Unternehmen, der
nach näherer Bestimmung durch Rechtsverord- Inhaber, der geschäftsführungs- und vertre-
nung gemäß Absatz 7 zu speichernden oder zu tungsberechtigten Gesellschafter, der gesetz-
einer Änderung einer Eintragung führenden Da- lichen Vertreter sowie Verkehrsleiter,
ten im Wege der Datenfernübertragung.“ 2. zur Veröffentlichung des allgemein zugängli-
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die in Ab- chen Teils der Datei,
satz 2 Satz 1 genannten Daten“ durch die Wörter 3. zum Verfahren der Übermittlung von Daten an
„ihm übermittelte Daten“ ersetzt. und durch das Bundesamt,
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
4. über Zugriffsrechte und das Verfahren der Er-
„(4) Das Bundesamt darf die in der Verkehrs- teilung von Auskünften,
unternehmensdatei gespeicherten Daten für die
5. zur Verantwortung für den Inhalt der Ver-
1. Erteilung von CEMT-Genehmigungen und bi- kehrsunternehmensdatei und die Datenpflege
lateralen Genehmigungen für den grenzüber- sowie
schreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr,
6. zu den nach § 9 des Bundesdatenschutzge-
2. Beantwortung von Anfragen der für die Ertei- setzes erforderlichen technischen und organi-
lung der Genehmigung zur Beförderung von satorischen Maßnahmen.“
Kriegswaffen zuständigen Behörden nach
der Zuverlässigkeit des Antragstellers gemäß 17. § 16 wird wie folgt geändert:
dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegs- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011 2275
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der zur Füh- (3) Das Bundesamt leitet als nationale Kontakt-
rung der Güterkraftverkehrsgeschäfte be- stelle Mitteilungen aus anderen Mitgliedstaaten der
stellten Personen“ durch die Wörter „der Europäischen Union über schwerwiegende Ver-
Verkehrsleiter“ ersetzt. stöße gegen Gemeinschaftsvorschriften in den in
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG)
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Nr. 1071/2009 genannten Bereichen, die in einem
„1. Geburtsname, Familienname, Vorname, Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmen
Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, mit Sitz im Inland begangen wurden, von Amts we-
Geburtsstaat und Staatsangehörigkeit gen an die jeweils zuständige Erteilungsbehörde
des Betroffenen, seine Stellung im Un- weiter. Das Bundesamt leitet Mitteilungen der zu-
ternehmen sowie Name und Anschrift ständigen Landesbehörde über anlässlich des
des Unternehmens,“. übermittelten Verstoßes veranlasste Maßnahmen
cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ord- im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung
nungswidrigkeit“ die Wörter „und die ange- (EG) Nr. 1072/2009 und des Artikels 22 Absatz 1 der
wendeten Bußgeldvorschriften“ eingefügt. Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 an die nationale
Kontaktstelle des mitteilenden Mitgliedstaates der
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: Europäischen Union weiter.
„4. Bußgeldbescheide mit dem Datum ihres (4) Das Bundesamt leitet als nationale Kontakt-
Erlasses und dem Datum des Eintritts stelle von Amts wegen Anfragen von zuständigen
der Rechtskraft, gerichtliche Entschei- Landesbehörden zu bestandskräftigen Entschei-
dungen in Bußgeldsachen mit dem Da- dungen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der
tum der Entscheidung und dem Datum Europäischen Union, durch die einer bestimmten
des Eintritts ihrer Rechtskraft sowie je- Person nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 2 und
weils die entscheidende Stelle samt Ge- des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
schäftsnummer oder Aktenzeichen und“. die Führung von Kraftverkehrsgeschäften wegen
b) In Absatz 2 werden die Wörter „zur Führung der Unzuverlässigkeit untersagt wird, an nationale Kon-
Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Perso- taktstellen anderer Mitgliedstaaten der Euro-
nen“ durch das Wort „Verkehrsleiter“ ersetzt. päischen Union weiter. Das Bundesamt leitet an
die anfragende Landesbehörde in diesem Zusam-
c) In Absatz 3 werden das Wort „Erlaubnisbehörde“ menhang eingegangene Antworten aus anderen
durch die Wörter „nach Landesrecht zuständi- Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter.
gen Behörde“ und die Wörter „zur Führung der
(5) Das Bundesamt erteilt als nationale Kontakt-
Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Perso-
stelle den nationalen Kontaktstellen anderer Mit-
nen“ durch das Wort „Verkehrsleiter“ ersetzt.
gliedstaaten der Europäischen Union auf Anfrage
18. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt: Auskunft über Personen, denen eine deutsche
„§ 17 Behörde nach § 3 Absatz 5b die Führung von Kraft-
verkehrsgeschäften wegen Unzuverlässigkeit be-
Nationale Kontaktstelle standskräftig untersagt hat, soweit dies für die Ent-
und europäischer Informationsaustausch scheidung über den Zugang zum Beruf des Güter-
(1) Das Bundesamt ist nationale Kontaktstelle und Personenkraftverkehrsunternehmers erforder-
nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) lich ist. Die für eine Untersagung nach Satz 1 zu-
Nr. 1071/2009. ständige Landesbehörde teilt dem Bundesamt un-
verzüglich eine Untersagung und die Identifizie-
(2) Das Bundesamt leitet als nationale Kontakt- rungsdaten des Betroffenen mit; das Bundesamt
stelle Daten über schwerwiegende Verstöße gegen darf die Identifizierungsdaten für den in Satz 1 ge-
Gemeinschaftsvorschriften in den in Artikel 6 nannten Zweck speichern. Wird die persönliche
Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Ausübung von Verkehrsgeschäften wieder gestattet
Nr. 1071/2009 genannten Bereichen, die in einem oder wird die Untersagung aus anderen Gründen
Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmen gegenstandslos, teilt die zuständige Behörde dies
mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europä- dem Bundesamt unverzüglich mit, das die Identifi-
ischen Union begangen wurden, von Amts wegen zierungsdaten unverzüglich löscht.
an die nationale Kontaktstelle des Niederlassungs-
mitgliedstaates weiter. Hierzu übermitteln Staatsan- (6) Die Datenübermittlung zwischen den beteilig-
waltschaften und Verwaltungsbehörden im Sinne ten inländischen Stellen und dem Bundesamt er-
des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über folgt im Wege der Datenfernübertragung. Dabei
Ordnungswidrigkeiten dem Bundesamt nach Ein- sind dem jeweiligen Stand der Technik entspre-
tritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung chende Maßnahmen zur Sicherstellung von Daten-
oder des Bußgeldbescheides die erforderlichen In- schutz und Datensicherheit zu treffen, die insbe-
formationen einschließlich personenbezogener Da- sondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der
ten. Das Bundesamt leitet Mitteilungen aus dem Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allge-
Niederlassungsmitgliedstaat über anlässlich des mein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand
übermittelten Verstoßes veranlasste Maßnahmen der Technik entsprechende Verschlüsselungsver-
im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung fahren anzuwenden.
(EG) Nr. 1072/2009 und des Artikels 22 Absatz 1 der (7) Den Inhalt der für die Zwecke der Absätze 2
Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 an die übermit- bis 5 erforderlichen Informationen sowie die Einzel-
telnde deutsche Stelle weiter. heiten der Kommunikation zwischen den beteiligten
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inländischen Stellen und dem Bundesamt ein- unbeladener Einfahrt eine Kabotagebe-
schließlich der Vorgaben über den Aufbau der förderung in Deutschland durchführt
Datensätze und der Datenstruktur regeln Durchfüh- oder“.
rungsbestimmungen, die vom Bundesamt mit Zu- ee) In Nummer 7 werden die Wörter „oder
stimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Deutschland später als drei Tage nach der
Bau und Stadtentwicklung erlassen und geändert unbeladenen Einfahrt wieder verlässt“ ge-
werden.“ strichen.
19. Der bisherige § 17 wird § 17a und die Wörter „Eu- d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
ropäische Gemeinschaft“ werden durch die Wörter
„Europäische Union“ ersetzt. „(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
20. § 19 wird wie folgt geändert:
1. im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: einen Fahrer einsetzt, für den eine Fahrerbe-
aa) Nummer 1c wird wie folgt gefasst: scheinigung nach Artikel 5 Absatz 2 der Ver-
„1c. einer vollziehbaren Auflage nach § 3 ordnung (EG) Nr. 1072/2009 nicht ausgestellt
Absatz 4 zuwiderhandelt,“. worden ist,
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 2. Kabotage nach Artikel 8 Absatz 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 1072/2009 betreibt, ohne Inha-
„4. entgegen § 7 Absatz 2 die Berechtigung, ber einer Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4
einen Nachweis, den Pass, die langfris- der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 zu sein,
tige Aufenthaltsberechtigung-EG oder oder
ein Dokument nicht mitführt oder die Be-
rechtigung, einen Nachweis oder die 3. im Kabotageverkehr nach Artikel 8 Absatz 1
langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 einen
nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,“. Fahrer einsetzt, für den eine Fahrerbescheini-
gung nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung
cc) In Nummer 12 werden nach der Angabe (EG) Nr. 1072/2009 nicht ausgestellt worden
„nach § 13“ die Wörter „Absatz 1 oder Ab- ist.“
satz 2“ eingefügt.
21. § 21 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(3) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundes-
„(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die amt Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Euro- satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
päischen Parlaments und des Rates vom 21. Ok- rigkeiten für Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 1
tober 2009 über gemeinsame Regeln für den Nummer 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 2,
Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden § 19 Absatz 1 Nummer 6c, 6d, 6e, Absatz 1a, 2
Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, Nummer 2, 3 und Absatz 4 Nummer 1, die in einem
S. 72) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr- Unternehmen, das seinen Sitz im Inland hat, began-
lässig gen wurden.“
1. ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 22. In § 21a Absatz 1 werden die Wörter „Erlaubnisbe-
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr be- hörde oder einer anderen von der Landesregierung
treibt, durch Rechtsverordnung bestimmten Behörde“
2. entgegen Artikel 5 Absatz 6 Satz 1 dem Fahrer durch die Wörter „nach Landesrecht zuständigen
die Fahrerbescheinigung nicht oder nicht Behörde“ ersetzt.
rechtzeitig zur Verfügung stellt oder 23. In der Überschrift des 6. Abschnitts werden nach
3. entgegen Artikel 5 Absatz 6 Satz 3 die Fah- dem Wort „Ermächtigungen“ das Komma und das
rerbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig Wort „Übergangsregelungen“ gestrichen.
vorzeigt.“ 24. § 23 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 2a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Durchfüh-
aa) Die Wörter „des Europäischen Parlaments rung“ die Wörter „von Rechtsakten der Euro-
und des Rates vom 21. Oktober 2009 über päischen Union,“ eingefügt.
gemeinsame Regeln für den Zugang zum b) In Absatz 3 werden die Wörter „von Verordnun-
Markt des grenzüberschreitenden Güter- gen, Richtlinien und Entscheidungen nach Arti-
kraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, kel 189 des Vertrages zur Gründung der Euro-
S. 72)“ werden gestrichen. päischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „von
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Güter“ durch Rechtsakten der Europäischen Union“ ersetzt.
das Wort „Lieferung“ ersetzt. 25. Die §§ 24 und 25 werden aufgehoben.
cc) In Nummer 5 werden die Wörter „oder
Deutschland später als sieben Tage nach Artikel 2
der letzten Entladung verlässt“ gestrichen. Änderung des
dd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: Personenbeförderungsgesetzes
„6. nach Durchführung von mehr als zwei Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung
Kabotagebeförderungen in einem oder der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I
mehreren anderen Mitgliedstaaten nach S. 1690), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
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vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, abhängig von einem Verfahren auf Widerruf der Ge-
wird wie folgt geändert: nehmigung durchgeführt werden. Auf Antrag ist
1. In § 13 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein- dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Füh-
gefügt: rung von Personenkraftverkehrsgeschäften von der
Behörde, die die Führung von Personenkraftver-
„(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Ver- kehrsgeschäften untersagt hat, wieder zu gestat-
kehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur er- ten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
teilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Satzes 1
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach
Europäischen Parlaments und des Rates vom Bestandskraft der Untersagungsverfügung kann
21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Re- die Wiederaufnahme der Führung von Personen-
geln für die Zulassung zum Beruf des Kraftver- kraftverkehrsgeschäften nur gestattet werden,
kehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richt- wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.“
linie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom
14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.“ 5. In der Überschrift des Abschnitts III Unterab-
schnitt E wird das Wort „Kraftomnibussen“ durch
1a. § 16 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: das Wort „Kraftfahrzeugen“ ersetzt.
„(3) Die Geltungsdauer der Genehmigungen für 6. § 52 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen beträgt
höchstens zehn Jahre und für sonstigen Gelegen- „Auf Unternehmen, die ihren Betriebssitz im Aus-
heitsverkehr mit Kraftfahrzeugen höchstens fünf land haben, sind nicht anzuwenden
Jahre.“ 1. § 13 Absatz 1 Nummer 4 und
2. In § 17 Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 3a der 2. § 13 Absatz 1a, soweit Artikel 3 Absatz 1 Buch-
Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom stabe a der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ein-
16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln zuhalten ist.“
für den grenzüberschreitenden Personenverkehr
7. § 53 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
mit Kraftomnibussen (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), die
zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Ra- „Nicht anzuwenden sind
tes vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 1. § 13 Absatz 1 Nummer 4 und
S. 1) geändert worden ist,“ durch die Wörter „Arti-
2. § 13 Absatz 1a, soweit Artikel 3 Absatz 1 Buch-
kel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Euro-
stabe a der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ein-
päischen Parlaments und des Rates vom 21. Okto-
zuhalten ist.“
ber 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang
zum grenzüberschreitenden Personenkraftver- 8. Dem § 54 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
kehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) „Beim Verkehr mit Kraftomnibussen hat der Unter-
Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88)“ nehmer abweichend von Satz 2 Änderungen der in
ersetzt. Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a bis d
3. § 25 wird wie folgt geändert: der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten
Daten der Aufsichtsbehörde innerhalb von 28 Tagen
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
mitzuteilen.“
fügt:
9. Nach § 54a werden folgende §§ 54b und 54c einge-
„(3a) Soweit beim Verkehr mit Kraftomnibus-
fügt:
sen eine Genehmigung nicht nach Artikel 13 Ab-
satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu „§ 54b
entziehen ist, hat die zuständige Behörde die Risikoeinstufung
Genehmigung zu widerrufen, wenn nachträglich
Die Aufsichtsbehörden führen ein Risikoeinstu-
Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Be-
fungssystem im Sinne des Artikels 12 Absatz 1
rufszulassung hätten führen müssen. Artikel 13
Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ein. Da-
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist
bei sind die Häufigkeit und die Intensität der Kon-
entsprechend anzuwenden. Absatz 3 Satz 2 gilt
trollen abhängig von der Anzahl und dem Ausmaß
entsprechend.“
der Rechtsverstöße, wie dies in den Durchfüh-
b) In Absatz 4 wird die Angabe „3“ durch die An- rungsbestimmungen zu Artikel 6 Absatz 2 Buch-
gabe „3a“ ersetzt. stabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 konkre-
4. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt: tisiert wird.
„§ 25a
§ 54c
Untersagung von
Personenkraftverkehrsgeschäften Verkehrsunternehmensdatei
Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass In der Verkehrsunternehmensdatei nach § 15 des
beim Verkehr mit Kraftomnibussen der Unterneh- Güterkraftverkehrsgesetzes werden alle im Inland
mer oder der Verkehrsleiter die Voraussetzungen niedergelassenen Unternehmen des gewerblichen
hinsichtlich der Zuverlässigkeit nach Artikel 6 der Güterverkehrs und des gewerblichen Personenver-
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nicht erfüllt, kann kehrs mit Kraftomnibussen geführt.“
dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Füh- 10. In § 58 werden die Wörter „das Bundesministerium
rung von Personenkraftverkehrsgeschäften unter- für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch die
sagt werden. Das Untersagungsverfahren kann un- Wörter „die Bundesregierung“ ersetzt.
2278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011
11. § 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert: c) In Nummer 5 Buchstabe b wird die Angabe „3a“
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein- durch die Angabe „3b“ ersetzt.
gefügt:
„3a. entgegen § 54 Absatz 2 Satz 3 eine Mittei- Artikel 3
lung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
Inkrafttreten
oder nicht rechtzeitig macht,“.
b) Die bisherige Nummer 3a wird die neue Num- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
mer 3b. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. November 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011 2279
Gesetz
zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften*)
Vom 22. November 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 15 Absatz 114 des Gesetzes vom 5. Februar
sen: 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Artikel 1 1. Die Überschrift des Abschnitts 1 wird wie folgt ge-
Änderung des fasst:
Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes „Abschnitt 1
Das Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz vom Anwendungsbereich“.
16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1815, 1817), das zuletzt durch
2. § 1 wird wie folgt geändert:
*) Dieses Gesetz dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie 2009/18/EG a) In Absatz 1 werden die Wörter „schaden- oder
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur gefahrverursachender Vorkommnisse“ durch die
Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im
Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates Wörter „von Seeunfällen oder sonstigen Vor-
und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des kommnissen im Seeverkehr (Seeunfällen)“ er-
Rates (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 114). Im Gesetz enthaltene Ver- setzt.
weise auf diese Richtlinie gelten als Verweise auf die Richtlinie in
ihrer jeweils geltenden Fassung. b) Absatz 2 wird aufgehoben.
2280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. aa) den Tod oder die schwere Verletzung
d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden durch eines Menschen, verursacht durch oder
folgende Absätze 3 und 4 ersetzt: im Zusammenhang mit dem Betrieb eines
Schiffes,
„(3) Unbeschadet der Verpflichtungen aus Ar-
tikel 94 Absatz 7 des Seerechtsübereinkommens bb) das Verschwinden eines Menschen von
der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Bord eines Schiffes, verursacht durch
(BGBl. 1994 II S. 1798) gilt dieses Gesetz nicht oder im Zusammenhang mit dem Betrieb
für Seeunfälle mit ausschließlicher Beteiligung eines Schiffes,
von cc) den Verlust, vermutlichen Verlust oder die
1. Kriegsschiffen, Truppentransportschiffen oder Aufgabe eines Schiffes,
sonstigen, dem Bund oder den Ländern ge- dd) einen Sachschaden an einem Schiff,
hörenden oder von diesen betriebenen Schif-
fen, die im Staatsdienst stehen und aus- ee) das Aufgrundlaufen oder den Schiffbruch
schließlich anderen Zwecken als Handels- eines Schiffes oder die Beteiligung eines
zwecken dienen, Schiffes an einer Kollision,
2. Schiffen ohne Maschinenantrieb, Holzschif- ff) einen durch oder im Zusammenhang mit
fen einfacher Bauart sowie nicht für gewerb- dem Betrieb eines Schiffes verursachten
liche Zwecke eingesetzten Sportbooten oder Sachschaden,
Sportfahrzeugen, sofern sie nicht über eine gg) einen Umweltschaden als Folge einer
vorgeschriebene Besatzung verfügen und durch oder im Zusammenhang mit dem
mehr als zwölf Fahrgäste befördern, Betrieb eines oder mehrerer Schiffe ver-
3. Fischereifahrzeugen mit einer Länge von ursachten Beschädigung eines oder
weniger als 15 Metern, mehrerer Schiffe;
4. fest installierten Offshore-Bohreinheiten. b) jedes durch oder im Zusammenhang mit dem
Im Übrigen wird für die Sicherheitsuntersuchung Betrieb eines Schiffes verursachte Ereignis,
von Seeunfällen, an denen ein militärisches durch das ein Schiff oder ein Mensch in Ge-
Schiff beteiligt ist und durch die überwiegend fahr gerät oder als dessen Folge ein schwerer
militärische Belange berührt werden, zwischen Schaden an einem Schiff, einem meerestech-
dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und nischen Bauwerk oder der Umwelt verursacht
Stadtentwicklung und dem Bundesministerium werden könnte;
der Verteidigung eine geeignete Regelung ge- 2. sehr schwerer Seeunfall
troffen.
ein Seeunfall, der einem Schiff zustößt und bei
(4) Abweichend von Absatz 3 ist Abschnitt 3 dem es zu einem Totalverlust des Schiffes, zum
auf Seeunfälle in deutschen Hoheitsgewässern Tod eines Menschen oder zu einer erheblichen
und in der deutschen ausschließlichen Wirt- Verschmutzung kommt;
schaftszone mit ausschließlicher Beteiligung
der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3 genann- 3. schwerer Seeunfall
ten Schiffe und Fahrzeuge anzuwenden, sofern ein Seeunfall, der nicht als „sehr schwerer See-
im Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes unfall“ einzuordnen ist und bei dem es insbeson-
oder Fahrzeuges ein Seeunfall im Sinne des § 1a dere zu einem Brand, einer Explosion, einem
Nummer 1 eingetreten ist und Zusammenstoß, einer Grundberührung, einem
1. Erkenntnisse zu erwarten sind, die voraus- Kontakt mit einem festen Körper, einem durch
sichtlich zu einer Erhöhung der Sicherheit im schweres Wetter verursachten Schaden, einem
Seeverkehr, insbesondere durch Verbesse- Eisschaden, einem Riss oder einem vermuteten
rung geltender Vorschriften oder Einrichtun- sonstigen Schaden in der Außenhaut mit einer
gen für die Seefahrt, beitragen können, oder oder mehreren der nachstehenden Schadens-
2. ein Staat mit begründetem Interesse eine folgen kommt:
Sicherheitsuntersuchung im Sinne des Ab- a) Ausfall der Hauptmaschinen; erhebliche Be-
schnitts 3 beantragt. schädigung der Unterkunftsräume; schwere
Eine Sicherheitsuntersuchung im Sinne des Beschädigung der schiffbaulichen Verbände,
Satzes 1 unterbleibt, soweit sie nicht durchführ- insbesondere ein Leck im Unterwasserbe-
bar ist oder Anhaltspunkte dafür gegeben sind, reich der Außenhaut, wodurch das Schiff fahr-
dass die Untersuchung nicht durchführbar sein untüchtig wird,
könnte.“ b) Verschmutzung, unabhängig von der Menge
3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: freigesetzter Schadstoffe, oder
„§ 1a c) eine Havarie, die ein Abschleppen oder eine
Begriffsbestimmungen Hilfeleistung von Land aus erforderlich macht;
Im Sinne dieses Gesetzes sind 4. Staat mit begründetem Interesse
1. Seeunfall ein Staat,
a) jedes Ereignis, das wenigstens eine der nach- a) der Flaggenstaat eines Schiffes ist, das Ge-
stehenden Folgen hat: genstand einer Untersuchung ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011 2281
b) in dessen inneren Gewässern oder Küsten- c) die unverzügliche Einholung und Si-
meer sich ein Seeunfall zugetragen hat, cherung aller Beweise für Sicherheits-
untersuchungen
c) der geltend machen kann, dass ein Seeunfall
einen schweren Schaden an der Umwelt die- Sorge zu tragen.“
ses Staates oder in den Gebieten, über die b) In Satz 2 werden die Wörter „vom 9. September
dieser Staat nach den anerkannten Grund- 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Arti-
sätzen des Völkerrechts seine Hoheitsgewalt kel 278 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
auszuüben berechtigt ist, verursacht hat oder (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in der je-
zu verursachen droht, weils geltenden Fassung“ gestrichen.
d) der geltend machen kann, dass die Folgen 8. In § 6 werden
eines Seeunfalls einen schweren Schaden in a) die Wörter „Vorkommnisse im Sinne des § 4“
diesem Staat selbst oder an künstlichen In- durch die Wörter „Seeunfälle im Sinne des § 4“
seln, Einrichtungen oder Bauwerken, über ersetzt und
die dieser Staat nach den anerkannten
Grundsätzen des Völkerrechts seine Hoheits- b) die Wörter „vom 18. September 1998 (BGBl. I
gewalt auszuüben berechtigt ist, verursacht S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2
hat oder zu verursachen droht, der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I
S. 2276), in der jeweils geltenden Fassung“ ge-
e) der geltend machen kann, dass infolge eines strichen.
Seeunfalls einer oder mehrere seiner Staats-
9. In § 7 werden
angehörigen das Leben verloren oder
schwere Verletzungen erlitten haben, a) die Wörter „Richtlinie 94/57/EG“ durch die
Wörter „Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Euro-
f) der über wichtige Informationen verfügt, die päischen Parlaments und des Rates vom
für die Sicherheitsuntersuchung von Nutzen 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften
sein können, oder und Normen für Schiffsüberprüfungs- und
g) der aus einem anderen Grund ein Interesse -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom
geltend machen kann, das von dem bei 28.5.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fas-
der Sicherheitsuntersuchung federführenden sung“ und
Staat als bedeutend angesehen wird.“ b) die Wörter „Vorkommnis im Sinne von § 4, das
4. § 2 wird wie folgt geändert: den Schiffskörper“ durch die Wörter „Seeunfall
im Sinne des § 4, der den Schiffskörper“
a) Die Angabe „Buchstaben A und C“ wird durch
die Angabe „Buchstaben A, C und D“ ersetzt. ersetzt.
b) Die Angabe „Buchstaben B und D“ wird durch 10. In § 8 werden die Wörter „Vorkommnis im Sinne
die Angabe „Buchstaben B und E“ ersetzt. von § 4“ durch die Wörter „Seeunfall im Sinne von
§ 4“ ersetzt.
5. In § 3 wird die Angabe „Buchstaben B und D“ durch
11. § 9 wird wie folgt geändert:
die Angabe „Buchstaben B und E“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „schaden- oder
6. In § 4 werden die Wörter „schaden- oder gefahrver- gefahrverursachender Vorkommnisse“ durch die
ursachenden Vorkommnissen“ durch das Wort Wörter „von Seeunfällen“ ersetzt.
„Seeunfällen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden
7. § 5 wird wie folgt geändert:
aa) in Nummer 1
a) In Satz 1 werden aaa) in Buchstabe a das Wort „Vorkomm-
aa) in Nummer 1 die Wörter „Vorkommnisse im nisse“ durch das Wort „Seeunfälle“,
Sinne von § 4“ durch die Wörter „Seeunfälle bbb) in Buchstabe b das Wort „Vorkommnis“
im Sinne des § 4“ ersetzt und durch das Wort „Seeunfall“ und
bb) Nummer 2 wie folgt gefasst: ccc) in Buchstabe c die Wörter „Schadens-
„2. der jeweilige Schiffsführer des Schiffes oder Gefahreintritt“ durch das Wort
unmissverständlich angewiesen wird, für „Seeunfall“ und
a) die Sicherung sämtlicher Daten von bb) in Nummer 2 die Wörter „schaden- oder ge-
Seekarten, Schiffstagebüchern, elek- fahrverursachender Vorkommnisse“ durch
tronischen und magnetischen Auf- das Wort „Seeunfälle“
zeichnungen sowie Videobändern, ersetzt.
einschließlich der Daten des Schiffs- 12. In § 10 wird die Angabe „Buchstaben A und B“
datenschreibers und sonstiger elek- durch die Angabe „Buchstaben A bis C“ ersetzt.
tronischer Geräte über den Zeitraum
13. § 11 wird wie folgt gefasst:
vor, während und nach einem See-
unfall sowie den Schutz dieser Geräte „§ 11
vor Störungen, Entscheidung über die Durchführung
b) die Verhinderung des Überschreibens der Sicherheitsuntersuchung nach Abschnitt 3
oder sonstiger Veränderungen der in (1) Über die Durchführung einer Sicherheitsun-
Buchstabe a bezeichneten Daten und tersuchung entscheidet der Direktor der Bundes-
2282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011
stelle für Seeunfalluntersuchung oder im Falle sei- b) In Absatz 4 Satz 6 werden die Wörter „§ 15 in
ner Verhinderung sein Stellvertreter nach Maßgabe Verbindung mit § 23 des Flugunfall-Untersu-
der Absätze 2 bis 4. chungs-Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I
(2) Im Falle eines sehr schweren Seeunfalls wird S. 2470)“ durch die Angabe „§ 32“ ersetzt.
eine Sicherheitsuntersuchung durchgeführt, wenn 15. § 13 wird wie folgt geändert:
1. ein Schiff unter deutscher Flagge beteiligt ist, a) In Absatz 2 werden
unabhängig vom Ort des Seeunfalls, aa) das Wort „See-Berufsgenossenschaft“
2. der Seeunfall in deutschen Hoheitsgewässern durch die Wörter „Berufsgenossenschaft für
oder in der deutschen ausschließlichen Wirt- Transport und Verkehrswirtschaft“ und
schaftszone stattgefunden hat, unabhängig von bb) die Wörter „das untersuchte Vorkommnis“
der Flagge, die ein am Seeunfall beteiligtes durch die Wörter „der untersuchte Seeunfall“
Schiff führt, oder
ersetzt.
3. nach Maßgabe des § 17 ein begründetes Inte-
resse der Bundesrepublik Deutschland gegeben b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
ist, unabhängig vom Ort des Seeunfalls oder von c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4.
der Flagge, die ein am Seeunfall beteiligtes 16. Die Überschrift des Unterabschnitts 3 wird wie folgt
Schiff führt. gefasst:
(3) Im Falle eines schweren Seeunfalls im An- „Unterabschnitt 3
wendungsbereich der Richtlinie 2009/18/EG des
Zusammenarbeit mit anderen Staaten“.
Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für 17. In § 14 Nummer 2 werden die Wörter „erheblichen
die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und Interesse“ durch die Wörter „begründeten Interes-
zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates se“ ersetzt.
und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen 18. § 15 wird aufgehoben.
Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom
19. § 16 wird wie folgt geändert:
28.5.2009, S. 114) ist zunächst eine vorläufige Be-
urteilung vorzunehmen, um zu entscheiden, ob eine a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Sicherheitsuntersuchung durchgeführt wird. Wird „§ 16
danach auf eine Sicherheitsuntersuchung verzich-
Benennung des für die Sicherheits-
tet, sind die Gründe für diese Entscheidung in die
untersuchung federführenden Staates“.
von der Europäischen Kommission nach der Richt-
linie 2009/18/EG eingerichtete europäische elektro- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
nische Datenbank „Europäisches Informationsfo- „(1) Hat die Bundesstelle wegen eines See-
rum für Unfälle auf See“ zu melden und zu spei- unfalls ein Untersuchungsverfahren eingeleitet,
chern. Hinsichtlich des Formats und des Inhalts der an dem auch ein anderer Staat ein begründetes
Meldung gilt Anhang II der Richtlinie 2009/18/EG. Interesse hat, so werden auf Ersuchen dieses
Bei der Entscheidung über die Durchführung einer Staates im gegenseitigen Einvernehmen be-
Sicherheitsuntersuchung nach Satz 1 sind die nannt
Schwere des Seeunfalls, die Art des beteiligten
1. der für die Untersuchung federführende Staat
Schiffes oder der Ladung und die Möglichkeit, dass
und
die Ergebnisse der Sicherheitsuntersuchung zur
Verhütung von künftigen Seeunfällen führen kön- 2. bei Benennung Deutschlands als federführen-
nen, zu berücksichtigen. der Staat die Teilnehmer im Sinne des § 24
Absatz 1.
(4) Bei allen sonstigen Seeunfällen ist das in Ab-
satz 3 Satz 2 und 3 genannte Verfahren nicht anzu- Eine von der Bundesstelle eingeleitete Sicher-
wenden. Absatz 3 Satz 4 gilt in diesen Fällen ent- heitsuntersuchung kann fortgeführt werden,
sprechend. auch wenn das Verfahren nach Satz 1 noch nicht
abgeschlossen ist.“
(5) Eine Sicherheitsuntersuchung wird unverzüg-
lich, jedoch nicht später als zwei Monate nach c) In Absatz 2 wird das Wort „Führung“ durch das
Kenntnis der Bundesstelle für Seeunfallunter- Wort „Leitung“ ersetzt.
suchung vom Eintritt eines Seeunfalls eingeleitet.“ d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
14. § 12 wird wie folgt geändert: „(3) In den Fällen des Absatzes 2 stellt die
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Bundesstelle sicher, dass Untersuchungsstellen
anderer Staaten mit begründetem Interesse die
„(1) Die Bundesstelle für Seeunfallunter- gleichen Rechte und den gleichen Zugang zu
suchung (Bundesstelle) ist eine Bundesober- den von der Bundesstelle befragten Zeugen
behörde im Geschäftsbereich des Bundesminis- und von ihr erhobenen Beweisen haben wie die
teriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Bundesstelle selbst. Sie stellt ferner sicher, dass
Ihr obliegt die amtliche Sicherheitsuntersuchung diese Untersuchungsstellen das Recht auf eine
von Seeunfällen nach diesem Abschnitt. Die Berücksichtigung ihres Standpunktes haben.“
Bundesstelle wird von einem Direktor geleitet
und im Übrigen mit Beamten und Beamtinnen e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
sowie Tarifbeschäftigten in erforderlicher Anzahl aa) In Satz 1 wird das Wort „erheblichem“ durch
besetzt.“ das Wort „begründetem“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011 2283
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt: gleichzeitig stattfindenden Sicherheitsuntersu-
„Sie kann ferner im gegenseitigen Einver- chung absehen, sofern die Beteiligung der Bundes-
nehmen die Leitung einer Sicherheitsunter- stelle sichergestellt ist und die Sicherheits-
suchung oder die Durchführung besonderer, untersuchung gemäß dem IMO-Code für die Si-
damit verbundener Aufgaben einem anderen cherheitsuntersuchung von Seeunfällen und Vor-
Staat übertragen, soweit damit keine Aus- kommnissen auf See (Seeunfall-Untersuchungs-
übung hoheitlicher Befugnisse verbunden Code) (VkBl. 2000 S. 128, Anlagenband B 8124
ist.“ S. 21) durchgeführt wird.
f) Folgender Absatz 5 wird angefügt: § 18
„(5) Ist ein Ro-Ro-Fahrgastschiff oder Fahr- Hilfeleistungen
gasthochgeschwindigkeitsfahrzeug an einem im Rahmen der Zusammenarbeit
Seeunfall im deutschen Küstenmeer oder in
(1) Die Bundesstelle kann bei Bedarf die zustän-
den deutschen inneren Gewässern im Sinne
digen Stellen anderer Staaten darum ersuchen, ihr
des Seerechtsübereinkommens beteiligt, leitet
die Bundesstelle die Sicherheitsuntersuchung 1. Anlagen, Einrichtungen und Geräte für
ein. Dies gilt auch für einen Seeunfall in anderen a) die technische Untersuchung von Wracks
Gewässern, sofern das Fahrzeug zuletzt in deut- oder Wrackteilen, Bordausrüstungen und
schen Hoheitsgewässern verkehrt ist. Die Bun- anderen für die Sicherheitsuntersuchung
desstelle ist für die Sicherheitsuntersuchung und wichtigen Gegenständen,
die Koordinierung mit den Untersuchungsstellen
b) die Auswertung der Aufzeichnungen der Da-
anderer Staaten mit begründetem Interesse zu-
tenschreiber,
ständig, bis eine Einigung darüber zustande ge-
kommen ist, welcher Staat federführend für die c) die elektronische Speicherung und Auswer-
Sicherheitsuntersuchung sein soll.“ tung von Unfalldaten,
20. Die §§ 17 und 18 werden durch folgende §§ 17 2. Fachkräfte für bestimmte Aufgaben anlässlich
und 18 ersetzt: der Sicherheitsuntersuchung eines Seeunfalls
von besonderer Bedeutung und Schwere
„§ 17
zur Verfügung zu stellen.
Teilnahme an
Sicherheitsuntersuchungen anderer Staaten (2) Die Bundesstelle kann anderen Staaten auf
deren Ersuchen die in Absatz 1 bezeichnete Hilfe
(1) Wird wegen eines Seeunfalls bereits eine gewähren. Sie wird auf der Grundlage der Gegen-
Sicherheitsuntersuchung durch einen Mitgliedstaat seitigkeit kostenlos gewährt. Bittet die Bundesstelle
der Europäischen Union oder unter Federführung einen Staat, der nicht an der Sicherheitsunter-
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union unter suchung beteiligt ist, um Unterstützung, übernimmt
Mitwirkung eines anderen Mitgliedstaates der Euro- sie die Erstattung der diesem anfallenden Kosten.“
päischen Union mit begründetem Interesse durch-
21. § 19 wird aufgehoben.
geführt, führt die Bundesstelle wegen desselben
Seeunfalls keine gleichzeitige Sicherheitsuntersu- 22. Nach § 18 werden folgende Unterabschnitte 4 bis 7
chung durch, sondern beteiligt sich an dem ande- angefügt:
ren Untersuchungsverfahren, soweit ein begründe- „Unterabschnitt 4
tes deutsches Interesse vorliegt. In begründeten
Einzelfällen kann die Bundesstelle abweichend Durchführung der Sicherheitsuntersuchung
von Satz 1 eigene gleichzeitige Sicherheitsuntersu-
chungen durchführen. Sie unterrichtet hierüber das § 19
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent- Untersuchungsstatus
wicklung unter Angabe der Gründe. Bei eigenen (1) Die Sicherheitsuntersuchung durch die Bun-
gleichzeitigen Sicherheitsuntersuchungen arbeitet desstelle hat grundsätzlich Vorrang vor allen ande-
sie eng mit den Untersuchungsstellen der anderen ren fachlich-technischen Untersuchungen für an-
Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusam- dere als die in § 9 Absatz 2 genannten Ziele und
men. Um so weit wie möglich gemeinsame Zwecke. Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehör-
Schlussfolgerungen zu erzielen, tauscht sie die bei den und der zur Strafverfolgung berufenen Gerichte
ihren Sicherheitsuntersuchungen gesammelten In- bleiben unberührt.
formationen in dem für die Erfüllung des Untersu-
chungsauftrags nach § 9 Absatz 2 erforderlichen (2) Überschneidungen mit anders gerichteten In-
Umfang nach Maßgabe des Bundesdatenschutzge- teressen im Einzelfall sind durch zielgerichtete und
setzes aus, soweit in diesem Gesetz nicht etwas zweckmäßige Zusammenarbeit der Bundesstelle
anderes bestimmt ist. mit anderen beteiligten Behörden zu vermeiden.
(2) Erfolgt die Sicherheitsuntersuchung unter § 20
Leitung oder Federführung eines Staates mit
begründetem Interesse, der nicht Mitgliedstaat der Untersuchungsverfahren
Europäischen Union ist (Drittland), arbeitet die (1) Das Untersuchungsverfahren umfasst die ge-
Bundesstelle so weit wie möglich mit diesem zu- samte Tätigkeit der Bundesstelle, die auf die Ermitt-
sammen. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Die lung der ursächlichen Zusammenhänge eines See-
Bundesstelle kann von der Einleitung einer eigenen, unfalls sowie auf die Feststellung der dafür maßge-
2284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011
benden Ursachen gerichtet ist. Es endet mit der diesem Sinne sind auch die zum Betrieb von
Zusammenfassung der Ergebnisse der Sicherheits- Schiffen oder zur Herstellung von Anlagen, In-
untersuchung in einem Untersuchungsbericht und strumenten und Geräten für den Schiffsbetrieb
dessen Veröffentlichung. Der Untersuchungsbericht dienenden Betriebs- und Geschäftsräume im
nach Satz 2 enthält keine personenbezogenen deutschen Hoheitsgebiet,
Daten. 2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öf-
(2) Die Bundesstelle bestimmt den Umfang der fentliche Sicherheit und Ordnung der Zugang
Sicherheitsuntersuchung anhand des Ausmaßes zu den Unterkünften und das Betreten der Un-
und der Art des Seeunfalls unter Berücksichtigung terkünfte an Bord eines Schiffes; das Grund-
der Erkenntnisse, die sich voraussichtlich für die recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-
Verbesserung der Sicherheit und die Verhütung kel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge-
künftiger Seeunfälle gewinnen lassen. Sie ist dabei schränkt,
vorbehaltlich anderer Vorschriften an keine Form 3. die sofortige Spurenaufnahme sowie die Ent-
gebunden. Das Verfahren ist einfach und zweck- nahme von Wrackteilen, Trümmern, Bauteilen
mäßig durchzuführen. oder Stoffen sowie Bestandteilen der Ladung
(3) Die Sicherheitsuntersuchung erfolgt auf der zu Untersuchungs- oder Auswertungszwecken,
Grundlage der in Artikel 2 Buchstabe e der Verord- 4. das Anfordern der Untersuchung oder die Un-
nung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parla- tersuchung der unter Nummer 3 genannten Ge-
ments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errich- genstände und der freie Zugang zu den Ergeb-
tung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit nissen solcher Untersuchungen,
des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1)
bezeichneten, von den Mitgliedstaaten der Euro- 5. der freie Zugang zu allen Informationen und
päischen Union und der Europäischen Kommission Aufzeichnungen einschließlich der Daten des
entwickelten gemeinsamen Methodik zur Sicher- Schiffsdatenschreibers (VDR-Daten), die sich
heitsuntersuchung von Seeunfällen. Im Rahmen auf ein Schiff, eine Fahrt, eine Ladung, eine
der Untersuchung kann von dieser Methodik in be- Mannschaft oder eine sonstige Person, einen
sonderen Fällen abgewichen werden, soweit dies Gegenstand, einen Zustand oder einen Um-
nach Lage des Falles und zum Erreichen der Unter- stand beziehen, sowie deren Erhebung durch
suchungsziele erforderlich ist. Ansichnahme, Verarbeitung und Nutzung,
(4) Die Bundesstelle berücksichtigt bei ihren Un- 6. die Vervielfältigung, insbesondere durch Ablich-
tersuchungen die internationalen seefahrtbezoge- tung von Unterlagen, Aufzeichnungen, Zeug-
nen Untersuchungsregelungen nach Buchstabe C nissen oder sonstigen Bescheinigungen (Unter-
der Anlage, insbesondere die Leitlinien der Interna- lagen) eines Schiffes sowie Unterlagen, die sich
tionalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) über die an Bord eines Schiffes befinden und einen Be-
faire Behandlung von Seeleuten bei einem Unfall zug zum Seeunfall haben,
auf See (VkBl. 2010 S. 506). 7. der freie Zugang zu den Ergebnissen von Unter-
suchungen der Körper von Opfern und zu Tests,
§ 21 die mit Proben aus Körpern von Opfern durch-
Einleitung der Sicherheitsuntersuchung geführt werden,
(1) Der Direktor der Bundesstelle oder im Falle 8. das Anfordern von und der freie Zugang zu den
seiner Verhinderung sein Stellvertreter bestimmt Ergebnissen von Untersuchungen der am Be-
für jeden zu untersuchenden Seeunfall einen Unter- trieb des Schiffes beteiligten Personen oder an-
suchungsführer, der die Sicherheitsuntersuchung derer Personen, bei denen der Verdacht der
leitet. Einflussnahme auf den Betrieb des Schiffes be-
steht, oder zu Tests an den ihnen entnomme-
(2) Der Untersuchungsführer trifft unverzüglich nen Proben,
die zur Erfüllung des Untersuchungszwecks not-
wendigen Maßnahmen. 9. das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Infor-
mationen durch ungehinderte Einsichtnahme in
§ 22 die sachbezogenen schriftlichen und elektro-
nischen Unterlagen des Eigentümers, des Be-
Untersuchungsbefugnisse treibers oder des Herstellers des Schiffes und
(1) Der Untersuchungsführer sowie die Unter- seiner Teile sowie der für die zivile Seefahrt und
suchungsfachkräfte und die Beauftragten für See- den Hafenbetrieb zuständigen Behörden des
unfalluntersuchung, jeweils nach Weisung des Un- Bundes und der Klassifikationsgesellschaften
tersuchungsführers, sind zur Erfüllung des Unter- sowie die Anfertigung entsprechender Verviel-
suchungsauftrags nach § 9 Absatz 2 im Benehmen fältigungen,
mit der örtlich zuständigen Strafverfolgungsbe- 10. das Ersuchen um den Beistand der zuständigen
hörde befugt, alle erforderlichen Anordnungen und Behörden der jeweiligen beteiligten Staaten,
Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu gehören insbeson- einschließlich der Besichtiger des Flaggen-
dere staates und des Hafenstaates, der Bedienste-
1. der ungehinderte Zugang zum Ort des Seeun- ten der Küstenwache, des für die Überwachung
falls sowie zu dem Schiff, Wrack einschließlich des Schiffsverkehrs zuständigen Personals der
Ladung, Ausrüstung und Trümmern sowie das Verkehrszentralen, der Such- und Rettungs-
Betreten von Grundstücken; Grundstücke in diensteinheiten, der Lotsen und des sonstigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011 2285
Hafen- oder Seeschifffahrtspersonals, soweit und gesetzliche Verpflichtungen zu berücksich-
dies zur Erfüllung des Untersuchungszwecks tigen.
nach § 9 Absatz 2 erforderlich ist. (3) Der Unfallort, die Unfallspuren, sämtliche
(2) Der Direktor der Bundesstelle und die Unter- Wrackteile und Trümmerstücke des Schiffes sowie
suchungsführer sind im Benehmen mit der zu- sonstiger Inhalt des Schiffes und der Ladung dürfen
ständigen Strafverfolgungsbehörde befugt, eine ohne Zustimmung der Bundesstelle nicht berührt
Autopsie der sterblichen Überreste von Besat- oder verändert werden. Gestattet sind lediglich
zungsmitgliedern und anderen Personen an Bord 1. Löschmaßnahmen, möglichst ohne die Lage der
des Schiffes zu verlangen, wenn in Satz 1 genannten Gegenstände zu verändern,
1. der begründete Verdacht besteht, dass eine ge- 2. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar dro-
sundheitliche Störung Ursache des Seeunfalls henden Gefahr,
ist, oder
3. die Bergung von und Erste-Hilfe-Maßnahmen an
2. dies im Hinblick auf den Schutz der Personen an Verletzten möglichst unter gleichzeitiger schrift-
Bord oder am Betrieb des Schiffes beteiligter licher und bildlicher Dokumentierung ihrer Lage
Personen vor tödlichen Verletzungen erforderlich am Unfallort oder im Verhältnis zum Unfallort.
ist. Die Leichenöffnung und die Ausgrabung
einer beerdigten Leiche werden vom Richter § 24
beim Amtsgericht angeordnet. Der Untersu-
Teilnehmer am Untersuchungsverfahren
chungsführer ist zu der Anordnung befugt, wenn
der Untersuchungserfolg durch Verzögerung ge- (1) Am Untersuchungsverfahren nimmt bei be-
fährdet würde. § 87 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 gründetem Interesse und auf ihr Verlangen je ein
der Strafprozessordnung gilt entsprechend. bevollmächtigter Vertreter anderer Staaten teil (Teil-
nehmer), und zwar insbesondere
(3) Die Sicherstellung von als Nachweismittel
geeigneten Spuren und Gegenständen hat in enger 1. des Flaggenstaates,
Zusammenarbeit mit der zuständigen Strafverfol- 2. des Küstenstaates und
gungsbehörde zu erfolgen. Dies gilt insbesondere 3. des Staates des Sitzes des Betreibers des
für solche Nachweismittel, die für einen erfolg- Schiffes.
reichen Ausgang der Sicherheitsuntersuchung so-
fort gesichert und ausgewertet werden müssen, (2) Die Teilnehmer sind berechtigt, Berater hinzu-
wie die Identifizierung und Untersuchung der Opfer zuziehen, die unter der Aufsicht des Untersu-
und die Aufzeichnungsanlagen. chungsführers an der Sicherheitsuntersuchung in
einem Umfang teilnehmen dürfen, der es den Teil-
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und nehmern ermöglicht, ihre für die Erfüllung des Un-
Stadtentwicklung wird ermächtigt, zur Verbesse- tersuchungszwecks nach § 9 Absatz 2 erforderliche
rung der Sicherheit im Seeverkehr durch Rechtsver- Mitwirkung so wirkungsvoll wie möglich zu ge-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Pflich- stalten.
ten am Betrieb der Schiffe beteiligter Personen, ins-
besondere des Schiffsführers, zur Unterstützung (3) Die Teilnahme an der Sicherheitsunter-
der und Mitwirkung an den Sicherheitsuntersu- suchung erstreckt sich unter der Aufsicht des Un-
chungen, insbesondere zur Beweissicherung von tersuchungsführers auf alle Bereiche der Sicher-
Daten, Aufzeichnungen und Geräten im Zusam- heitsuntersuchung, insbesondere auf
menhang mit einem Seeunfall zu regeln. 1. die Besichtigung des Unfallortes,
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen 2. die Untersuchung des Schiffes oder seines
Anordnungen der Bundesstelle im Rahmen der Wracks,
Sicherheitsuntersuchungen haben keine aufschie- 3. die Einsicht in die Ergebnisse der Zeugen-
bende Wirkung. befragungen mit der Möglichkeit, Befragungen
zu weiteren Sachbereichen vorzuschlagen,
§ 23
4. den schnellstmöglichen Zugang zu allen wesent-
Unfallort lichen Nachweismitteln,
(1) Die Bundesstelle entscheidet nach einem 5. den Erhalt von Ablichtungen aller sachdienlichen
Seeunfall in deutschen Hoheitsgewässern oder in Dokumente,
der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone 6. die Teilnahme an den Auswertungen vorge-
im Benehmen mit der zuständigen Strafverfol- schriebener Aufzeichnungen,
gungsbehörde über Zutrittsrechte Dritter zu einem
Schiff oder Wrack (Unfallort). 7. die Teilnahme an weiterführenden Untersuchun-
gen einschließlich der Beratungen über die Er-
(2) Die Untersuchungsführer und Untersu- gebnisse, Ursachen und Sicherheitsempfehlun-
chungsfachkräfte sind befugt, Personen, die sich gen,
bereits am Unfallort aufhalten oder denen zunächst
der Zutritt gestattet worden ist, den weiteren Auf- 8. Anregungen zum Untersuchungsumfang.
enthalt zu untersagen, soweit die Gefahr besteht, (4) Der Untersuchungsführer kann Sachverstän-
dass der Untersuchungserfolg durch deren Anwe- dige und Helfer als Verwaltungshelfer hinzuziehen.
senheit beeinträchtigt wird. Bei der Entscheidung Der Umfang ihrer Mitwirkung wird nach Maßgabe
über die Zulässigkeit des Aufenthalts dieser Perso- des Absatzes 2 vom Untersuchungsführer be-
nen am Unfallort sind deren berechtigte Interessen stimmt. Bei Seeunfällen in deutschen Hoheitsge-
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wässern prüft die Bundesstelle, ob genauere Er- schriftliche Äußerungen von ihnen einholen;
kenntnisse dadurch gewonnen werden können, Zeugen dürfen dabei auch unter Ausschluss
dass sie Sachverständige mit besonderen Kennt- von Personen, deren Interessen als für die Si-
nissen des jeweiligen Schifffahrtsreviers beauftragt cherheitsuntersuchung hinderlich gelten könn-
oder im Sinne des Satzes 1 hinzuzieht. ten, befragt werden,
(5) Die Einleitung und Durchführung der Sicher- 3. Urkunden, Akten und sonstige Unterlagen bei-
heitsuntersuchung am Unfallort sind nicht von der ziehen und einsehen, soweit nicht besondere
Anwesenheit der Teilnehmer und deren Berater ab- Verwendungsbeschränkungen entgegenstehen.
hängig. (2) Bevollmächtigte Vertreter nach § 24 Absatz 1
(6) Teilnehmer und deren Berater, Sachverstän- und ihre Berater sowie Sachverständige und Helfer
dige und Helfer dürfen sich ohne die ausdrückliche sind verpflichtet, der Bundesstelle ihnen bekannte,
Zustimmung der Bundesstelle nicht zum Stand der für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags nach
Sicherheitsuntersuchung oder zu einzelnen Ergeb- § 9 Absatz 2 erforderliche Tatsachen und Nach-
nissen öffentlich äußern. Sie sind ausdrücklich da- weismittel unaufgefordert mitzuteilen.
rauf hinzuweisen. Die Untersuchungsführer und die (3) Zeugen des Seeunfalls und der Vorgänge, die
Untersuchungsfachkräfte sind zur besonderen Ver- zu ihm geführt haben oder geführt haben können,
schwiegenheit verpflichtet. sind zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet.
(7) Teilnehmer und deren Berater, Sachverstän- Ein Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen ver-
dige und Helfer sind von der Sicherheitsunter- weigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen
suchung auszuschließen, wenn sie gegen dieses der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilpro-
Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlas- zessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
senen Rechtsvorschriften verstoßen haben. strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
(8) Soweit die in den Absätzen 1 bis 7 genannten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-
Personen nach Maßgabe des Absatzes 2 Zugang setzen würde. Der Zeuge kann die Auskunft auch
zu personenbezogenen Daten erhalten, gilt § 35 auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
Absatz 5 entsprechend. ihn der Gefahr eines gegen ihn gerichteten See-
amtsverfahrens nach Abschnitt 4 oder eines sons-
§ 25 tigen erheblichen rechtlichen Nachteils aussetzen
würde, der ihn oder einen in Satz 2 bezeichneten
Besorgnis der Befangenheit
Angehörigen betrifft. Er ist über sein Recht zur Ver-
Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen weigerung der Auskunft zu belehren.
gegen die unparteiische Ausübung der Tätigkeit
(4) Zeugen und Sachverständige sind auf Antrag
einer an der Sicherheitsuntersuchung beteiligten
nach Maßgabe des Justizvergütungs- und -ent-
Person zu rechtfertigen, oder wird von einem Be-
schädigungsgesetzes zu entschädigen.
troffenen das Vorliegen eines solchen Grundes be-
hauptet (Besorgnis der Befangenheit), so hat die
Unterabschnitt 5
betreffende Person
Untersuchungsberichte und ihre Bekanntgabe
1. den Direktor der Bundesstelle oder im Falle
seiner Verhinderung seinen Vertreter davon in
§ 27
Kenntnis zu setzen,
Untersuchungsbericht
2. sich der weiteren Beteiligung am Verfahren zu-
nächst zu enthalten und (1) Zu jeder Sicherheitsuntersuchung wird ein
3. die Anordnungen des Direktors der Bundesstelle Untersuchungsbericht der Bundesstelle in einer
oder im Falle seiner Verhinderung seines Vertre- der Art und Schwere des Seeunfalls angemessenen
ters zu befolgen. Form verfasst. Dieser Untersuchungsbericht ver-
weist auf den ausschließlichen Untersuchungs-
Bereits vorgenommene Untersuchungshandlungen zweck nach § 9 Absatz 2.
bleiben wirksam. Betrifft die Besorgnis der Befan-
genheit den Direktor der Bundesstelle oder seinen (2) Der Untersuchungsbericht gibt Auskunft über
Vertreter, so trifft das Bundesministerium für Ver- 1. die Einzelheiten des Hergangs des Seeunfalls,
kehr, Bau und Stadtentwicklung die erforderlichen 2. die beteiligten Schiffe,
Anordnungen.
3. die äußeren Umstände,
§ 26 4. die Ergebnisse der Untersuchungshandlungen
Nachweismittel und Gutachten,
(1) Der Untersuchungsführer und die Untersu- 5. Beeinträchtigungen der Sicherheitsuntersuchun-
chungsfachkräfte bedienen sich aller für die Erfül- gen und ihre Gründe,
lung des Untersuchungsauftrags nach § 9 Absatz 2 6. die Auswertung aller Ergebnisse und
erforderlichen, zur Verfügung stehenden Mittel zum 7. die Feststellung der Ursachen oder der wahr-
Nachweis der Unfallursachen (Nachweismittel). Sie scheinlichen Ursachen des Seeunfalls.
dürfen nach Maßgabe des Satzes 1 insbesondere
Der Untersuchungsbericht ist unter Wahrung der
1. Auskünfte einholen, Anonymität der an dem Seeunfall beteiligten natür-
2. Zeugen, Sachverständige und andere für die Er- lichen Personen zu erstellen. Der Untersuchungs-
mittlungen wichtige Personen befragen und bericht enthält nach Möglichkeit Sicherheitsemp-
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fehlungen nach § 29; sie sind im Untersuchungs- § 28
bericht zu wiederholen, wenn sie wegen Gefahr im Veröffentlichung des Untersuchungsberichts
Verzug oder im öffentlichen Interesse bereits zu ei-
nem früheren Zeitpunkt herausgegeben worden (1) Die Bundesstelle veröffentlicht den endgül-
sind. Für Untersuchungsberichte über Seeunfälle, tigen Untersuchungsbericht spätestens zwölf Mo-
die in den Anwendungsbereich der Richtlinie nate nach dem Seeunfall. Ist es im Falle eines sehr
2009/18/EG fallen, gilt hinsichtlich des Formats schweren Seeunfalls oder eines schweren Seeun-
und des Inhalts Anhang I der Richtlinie 2009/18/EG. falls, der unter den Anwendungsbereich der Richt-
linie 2009/18/EG fällt, der Bundesstelle nicht mög-
(3) Die Bundesstelle erstellt zunächst einen Ent- lich, den endgültigen Untersuchungsbericht inner-
wurf des Untersuchungsberichts. Gelegenheit, sich halb der in Satz 1 genannten Frist zu verfassen,
zu den für die Ursachenfeststellung maßgeblichen veröffentlicht die Bundesstelle innerhalb dieser
Tatsachen und Schlussfolgerungen zu äußern (An- Frist einen Untersuchungszwischenbericht.
hörung), gibt sie je nach Lage des Falles
(2) Die Bundesstelle übersendet je eine Ausferti-
1. dem Betreiber des Schiffes, gung des endgültigen Untersuchungsberichts an
2. dem Hersteller des Schiffes und seiner Teile, 1. die in § 27 Absatz 3 Satz 2 und 3, auch in Ver-
bindung mit Satz 4, genannten Personen oder
3. dem Kapitän und den Besatzungsmitgliedern, Stellen,
deren unmittelbare Verantwortungsbereiche be- 2. die Internationale Seeschifffahrts-Organisation,
troffen sind, es sei denn, der IMO-Code für die Sicherheits-
4. den Aufsichtsbehörden der für die maritimen untersuchung von Seeunfällen und Vorkommnis-
Verkehrssicherungsdienste zuständigen Stellen, sen auf See sieht eine solche Versendung nicht
vor, und
5. den in § 7 genannten Klassifikationsgesellschaf-
3. die Europäische Kommission, soweit dies nach
ten,
der Richtlinie 2009/18/EG vorgesehen ist.
6. den Adressaten von Sicherheitsempfehlungen Zeitgleich erfolgt die Veröffentlichung des Unter-
nach § 29, suchungsberichts durch Bekanntgabe der Bezugs-
7. dem Deutschen Wetterdienst sowie quelle im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und die Bereit-
8. den bevollmächtigten Vertretern nach § 24 Ab- stellung auf der Internetseite der Bundesstelle.
satz 1. (3) Die Bundesstelle übersendet je eine Ausferti-
Bei Seeunfällen mit tödlichem Ausgang sind auch gung des Untersuchungszwischenberichts nach
der Ehegatte oder Lebenspartner, ein volljähriger Absatz 1 Satz 2 an die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
Abkömmling sowie die Eltern des Toten anhörungs- und 3 genannten Personen und Stellen; eine Veröf-
berechtigt. Die Sätze 2 und 3 sind auch anzuwen- fentlichung nach Absatz 2 Satz 2 erfolgt, wenn mit
den, wenn das Unfallopfer nach einem Seeunfall im der Veröffentlichung eine Verbesserung der Sicher-
Sinne des § 1 des Verschollenheitsgesetzes als ver- heit auf See verbunden sein kann, insbesondere
schollen gilt oder nach § 5 des Verschollenheitsge- soweit Sicherheitsempfehlungen nach § 29 Ab-
setzes für tot erklärt worden ist. Der Entwurf des satz 2 Satz 1 herausgegeben worden sind.
Untersuchungsberichts ist den in den Sätzen 2 (4) Bei Seeunfällen, die sich im Anwendungsbe-
und 3, auch in Verbindung mit Satz 4, genannten reich der Richtlinie 2009/18/EG ereignet haben, be-
Personen oder Stellen zum Zweck der Anhörung rücksichtigt die Bundesstelle mögliche technische
zu übersenden. Anmerkungen der Europäischen Kommission zu
den nach Absatz 2 übersandten Untersuchungsbe-
(4) Begründete wesentliche Stellungnahmen, die
richten, die den Inhalt der Ergebnisse nicht beein-
innerhalb von 30 Tagen nach Versendung des Ent-
flussen, im Hinblick auf die Verbesserung der
wurfs des Untersuchungsberichts eingehen, sind in
Qualität des Untersuchungsberichts.
dem endgültigen Untersuchungsbericht zu berück-
sichtigen. Abweichende Stellungnahmen von be-
§ 29
vollmächtigten Vertretern nach § 24 Absatz 1, die
innerhalb der in Satz 1 genannten Frist eingehen, Sicherheitsempfehlungen
werden ihm als Anhang beigefügt, wenn sie im Un- (1) Sicherheitsempfehlungen werden vom Direk-
tersuchungsbericht nicht berücksichtigt worden tor der Bundesstelle herausgegeben. Die Sicher-
sind. heitsempfehlungen sind an die Stellen zu richten,
(5) Seeunfälle, deren Untersuchungsergebnisse die sie in geeignete Maßnahmen umsetzen können.
nicht von besonderer Bedeutung für die Sicherheit Stellen in diesem Sinne können im Rahmen der Si-
des Seeverkehrs sind, werden mit einem summari- cherheitsvorsorge nach § 3 des Schiffssicherheits-
schen Untersuchungsbericht abgeschlossen. Der gesetzes auch einzelne Personen, Unternehmen
summarische Untersuchungsbericht gibt lediglich oder Verbände sein.
Auskunft über die an dem Seeunfall beteiligten (2) Eine Sicherheitsempfehlung ist unabhängig
Schiffe und den Unfallhergang. Er kann eine über- vom Stand des Untersuchungsverfahrens als Früh-
schlägige Bewertung des Seeunfalls enthalten. Eine warnung herauszugeben, wenn die Bundesstelle zu
Gelegenheit zur Stellungnahme wird in diesem Fall der Erkenntnis gelangt, dass dringend gehandelt
nicht gegeben. werden muss, um der Gefahr neuer Seeunfälle aus
2288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011
gleichem oder ähnlichem Anlass vorzubeugen. Bei der Ergebnisse der verschiedenen Untersuchungs-
Seeunfällen im Anwendungsbereich der Richtlinie handlungen nicht ohne Schwierigkeiten zu einem
2009/18/EG unterrichtet sie darüber hinaus die offensichtlich eindeutigen Ergebnis führen können,
Europäische Kommission, sofern sie aus den in setzt die Bundesstelle nach der Anhörung der in
Satz 1 genannten Gründen ein dringendes Handeln § 27 Absatz 3 genannten Personen eine Untersu-
auf Gemeinschaftsebene für erforderlich hält. chungskammer ein.
(3) Der Inhalt einer Sicherheitsempfehlung muss (2) Die Untersuchungskammer verfasst den end-
in angemessenem Verhältnis zu der sie auslösen- gültigen Untersuchungsbericht. Sie hat ferner das
den Ursache stehen. Wiederaufnahmeverfahren nach § 31 in den Fällen
(4) Eine Sicherheitsempfehlung darf in keinem des Absatzes 1 durchzuführen.
Fall zu einer Vermutung der Schuld oder Haftung (3) Die Untersuchungskammer besteht aus fünf
für einen Seeunfall führen. Mitgliedern. Sie ist mit vier Mitgliedern beschluss-
(5) Die in Absatz 1 bezeichneten Stellen berich- fähig. Den Vorsitz führt ein Untersuchungsführer; im
ten der Bundesstelle innerhalb einer von dieser ge- Falle eines Wiederaufnahmeverfahrens entscheidet
setzten angemessenen Frist über die zur Umset- der Direktor der Bundesstelle oder im Falle seiner
zung der Sicherheitsempfehlung getroffenen oder Verhinderung sein Vertreter über den Vorsitz. Die
geplanten geeigneten Maßnahmen. übrigen Mitglieder und ihre Vertreter müssen über
besondere fachliche Erfahrungen auf dem Gebiet
§ 30 der Technik in der Seefahrt, des Schiffsbetriebs
oder der maritimen Verkehrssicherungsdienste ver-
Ausländische Untersuchungsberichte
fügen und dürfen nicht der Bundesstelle oder einer
(1) Ausländische Untersuchungsberichte und der in § 13 Absatz 2 genannten Stellen oder dem
deren Entwürfe, Teile davon und Dokumente, die Hersteller des Schiffes oder einem der Hersteller
die Bundesstelle auf Grund ihrer Beteiligung an seiner Teile angehören.
einer Sicherheitsuntersuchung erhält, dürfen ohne
die ausdrückliche Zustimmung der ausländischen (4) Die Untersuchungskammer soll ihre Ergeb-
Untersuchungsbehörde nicht veröffentlicht oder nisse möglichst einstimmig erzielen; bei Stimmen-
Dritten zugänglich gemacht werden, es sei denn, gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
die ausländische Untersuchungsbehörde hat diese Ausschlag. Abweichende Ansichten sind als geson-
Unterlagen bereits veröffentlicht oder freigegeben. derte Darstellung dem Untersuchungsbericht anzu-
§ 27 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. fügen.
(2) Die Bundesstelle ist zur Veröffentlichung aus- (5) Die Untersuchungskammer ordnet und ver-
ländischer Untersuchungsberichte nicht verpflich- teilt ihre Aufgaben in eigener Verantwortung auf ihre
tet. Im Falle einer Veröffentlichung ist § 28 Absatz 2 Mitglieder. Sie tritt jedoch nach außen nur als die
Satz 1 entsprechend anzuwenden, sofern dies nicht Untersuchungskammer auf.
bereits durch den ausländischen Staat erfolgt ist.
Unterabschnitt 7
§ 31 Allgemeine Vorschriften
Wiederaufnahme eines Untersuchungsverfahrens
Werden innerhalb von zehn Jahren nach Fertig- § 33
stellung des Untersuchungsberichts wesentliche Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten
neue Tatsachen bekannt, nimmt die Bundesstelle (1) Die Bundesstelle, die Untersuchungsbefug-
von Amts wegen oder auf Antrag bevollmächtigter ten nach den §§ 22 und 32 sowie die Teilnehmer
Vertreter nach § 24 Absatz 1 oder der in § 27 Ab- nach § 24 Absatz 1 dürfen im Rahmen ihrer Befug-
satz 3 Satz 2 und 3, auch in Verbindung mit Satz 4, nisse nach den §§ 22 und 26 personenbezogene
genannten Personen und Stellen das Verfahren Daten aller an dem Seeunfall beteiligten oder von
wieder auf. Der Antrag kann frühestens nach Ablauf einem Seeunfall betroffenen Personen sowie von
von sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Zeugen und anderen Personen, die im Rahmen
Untersuchungsberichts gestellt werden. Gegen die der Sicherheitsuntersuchung über den Seeunfall
Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme Aussagen machen, erheben, verarbeiten und nut-
kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde an das zen, soweit dies für die Erfüllung des Untersu-
für den Sitz der Bundesstelle zuständige Oberver- chungsauftrags nach § 9 Absatz 2 erforderlich ist.
waltungsgericht erhoben werden; sein Spruch ist Ebenso stellen sie die beteiligten Schiffe mit identi-
unanfechtbar. fizierenden Schiffs- und Betreiberdaten sowie die
relevanten Daten der an Bord befindlichen Passa-
Unterabschnitt 6 giere und Ladung fest.
Untersuchungskammer
(2) Personenbezogene Daten im Sinne des Ab-
satzes 1 sind
§ 32
1. Name und Vorname,
Zuständigkeit
(1) Bei Seeunfällen von besonderer Bedeutung 2. Anschrift und Telekommunikationsinformatio-
und Schwere, deren Sicherheitsuntersuchung nach nen,
Art und Umfang das übliche Maß überschritten hat 3. Stellung an Bord des Schiffes oder in dem das
und bei denen die Auswertung und Kombination Schiff betreibenden Unternehmen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011 2289
4. die nachgewiesenen Befähigungen, dürfen nicht zu Lasten des Aussagenden verwertet
5. Beruf und beruflicher Werdegang, werden.
6. Seediensttauglichkeit, § 35
7. Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand Übermittlung an öffentliche Stellen
und Vorerkrankungen, soweit hierin ein Bezug
zum Seeunfall gesehen werden kann. (1) Eine Übermittlung der in § 34 Absatz 1 be-
zeichneten Informationen und Daten an öffentliche
Im Falle der an Bord befindlichen Passagiere wer- Stellen ist zulässig, soweit im öffentlichen Interesse
den nur die Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 die Übermittlung für
erhoben.
1. die Sicherheit im Seeverkehr,
(3) Die nach Absatz 1 oder weiteren Vorschriften
dieses Gesetzes erhobenen und gespeicherten per- 2. die Erteilung oder die Entziehung von Erlaubnis-
sonenbezogenen Daten, insbesondere vertrauliche sen und Genehmigungen im Zusammenhang mit
Erklärungen, sind durch technisch-organisatorische dem Betrieb des Schiffes,
Maßnahmen nach § 9 in Verbindung mit der Anlage 3. die Durchführung eines Strafverfahrens und die
des Bundesdatenschutzgesetzes gegen unbefugte Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Zu-
Nutzung und dabei insbesondere gegen unbefugte sammenhang mit dem Seeunfall erforderlich ist.
Einsichtnahme besonders zu schützen. Ferner ist eine Übermittlung der in § 34 Absatz 1
(4) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten werden bezeichneten Informationen und Daten an die
entweder automatisiert nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zuständigen Polizeibehörden zum Zweck der In-
des Bundesdatenschutzgesetzes oder nichtauto- formation von Angehörigen der vom Seeunfall
matisiert nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Bundes- Betroffenen zulässig, soweit dies zur Wahrung
datenschutzgesetzes in Akten gespeichert. berechtigter Interessen dieser Personen erfor-
derlich ist.
§ 34 (2) Im Falle einer nach Absatz 1 zulässigen Über-
mittlung sind personenbezogene Daten in den Auf-
Vertraulichkeit
zeichnungen zu anonymisieren, es sei denn, dies
(1) Die Bundesstelle darf vorbehaltlich des § 35 wäre mit dem Zweck der Übermittlung unvereinbar.
die nachstehenden Informationen und Daten zu Teile von Aufzeichnungen, die im Sinne des § 34
keinem anderen Zweck als dem einer Absatz 2 belanglos und nicht im Untersuchungsbe-
Sicherheitsuntersuchung im Sinne dieses Ab- richt enthalten sind, werden – ausgenommen im
schnitts freigeben: Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 – nicht über-
1. sämtliche Zeugenaussagen und sonstige Erklä- mittelt.
rungen, Berichte und Aufzeichnungen (Aufzeich- (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
nungen), die von der Bundesstelle oder in ihrem kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die
Auftrag im Verlauf der Sicherheitsuntersuchung Übermittlung von Daten einen unverhältnismäßigen
erfasst oder niedergeschrieben worden sind, Aufwand erfordert oder die die Akteneinsicht be-
2. Informationen, die die Identität von Personen gehrende öffentliche Stelle unter Angaben von
preisgeben, die im Rahmen der Sicherheits- Gründen erklärt, dass die Übermittlung von Infor-
untersuchung ausgesagt haben, oder mationen und Daten zur Erfüllung ihrer Aufgabe
nicht ausreichen würde. Satz 1 gilt entsprechend
3. Informationen besonders empfindlicher und pri- für Angehörige der vom Seeunfall Betroffenen,
vater Natur, einschließlich gesundheitsbezogene wenn dies für ihre Unterrichtung erforderlich ist.
Informationen über Personen, die von dem See- § 96 Satz 1 der Strafprozessordnung ist entspre-
unfall betroffen sind. chend anzuwenden.
(2) Die Aufzeichnungen werden in den Untersu- (4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
chungsbericht oder in seine Anhänge nur in zusam- Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und
mengefasster und anonymisierter Form und nur unter Berücksichtigung des § 34 können Akten und
dann aufgenommen, wenn sie von Belang für die Berichte der Bundesstelle auf Ersuchen zur Ein-
Analyse des untersuchten Seeunfalls sind. sichtnahme öffentlichen Stellen übersandt werden,
(3) Die Bundesstelle erteilt ihre Zustimmung zur soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, für
Teilnahme eines bevollmächtigten Vertreters nach Zwecke der Rechtspflege und für Verwaltungsver-
§ 24 Absatz 1, sofern nichts anderes vorgeschrie- fahren, die mit dem Ereignis und seinen Folgen in
ben ist, nur dann, wenn der bevollmächtigende unmittelbarem Zusammenhang stehen, erforderlich
Staat zugesichert hat, dass er hinsichtlich der Ver- ist. § 96 Satz 1 der Strafprozessordnung ist ent-
fügbarkeit der Nachweismittel die Gegenseitigkeit sprechend anzuwenden. Im Falle einer Wiederauf-
gewährt und dass er im Sinne des Abschnitts 10 nahme nach § 31 sind die Verwaltungsbehörden
des IMO-Codes für die Sicherheitsuntersuchung und Gerichte verpflichtet, die Akten auf Antrag der
von Seeunfällen und Vorkommnissen auf See eine Bundesstelle unverzüglich zurückzugeben.
Freigabe der gewonnenen Unterlagen und Erkennt- (5) Die Bundesstelle darf Daten im Sinne des
nisse nur vornimmt, soweit dies unter den Ein- § 33 zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken
schränkungen der Absätze 1 und 2 zulässig ist. an die in § 14 genannten Stellen übermitteln, soweit
(4) Aussagen einer Person im Rahmen einer dies jeweils zur Erfüllung der in der Zuständigkeit
Sicherheitsuntersuchung nach diesem Abschnitt der empfangenden Stellen liegenden Aufgaben er-
2290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011
forderlich ist, schutzwürdige Interessen eines Be- übersenden, soweit dadurch die ordnungsgemäße
troffenen nicht beeinträchtigt werden und bei den Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
in § 14 genannten Stellen ein angemessenes Da- Behörden und als gemeinnützig anerkannte Orga-
tenschutzniveau gewährleistet ist. Der Empfänger nisationen, die Arbeit zur Sicherheit im Seeverkehr
ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Da- leisten, erhalten diese Auswertungen und Statis-
ten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt wer- tiken kostenlos.
den dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt
worden sind. § 38
Beteiligung am Such- und Rettungsdienst
§ 36
Die Bundesstelle wirkt beim Such- und Ret-
Aufbewahrungs- und Löschungsfristen tungsdienst mit, indem sie hierfür erforderliche In-
(1) Die Frist für die Aufbewahrung von Akten be- formationen auf Anfrage beschafft oder vorhandene
trägt bei Unfällen mit tödlichem Ausgang 30 Jahre. hierfür erforderliche Informationen an die am Such-
Alle anderen Akten werden 20 Jahre aufbewahrt. und Rettungsdienst beteiligten Personen und Stel-
(2) Automatisiert und nicht automatisiert in len übermittelt. Vor der Einstellung der Suche nach
Dateien gespeicherte Daten werden bei Unfällen einem vermissten Schiff ist zwischen der für die
mit tödlichem Ausgang nach Ablauf von 30 Jahren, Koordinierung des Such- und Rettungsdienstes zu-
im Übrigen nach Ablauf von 20 Jahren gelöscht. ständigen Stelle und der Bundesstelle Einverneh-
men herzustellen.“
(3) Die Frist nach den Absätzen 1 und 2 beginnt
mit dem Abschluss der jeweiligen Sicherheitsunter- 23. Die bisherigen §§ 20 bis 36 werden die neuen §§ 39
suchung. § 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz- bis 55.
buchs und § 2 Absatz 1 bis 6, 8 und 9 des Bundes- 24. In dem neuen § 39 werden die Wörter „schaden-
archivgesetzes sind anzuwenden. oder gefahrverursachender Vorkommnisse“ durch
die Wörter „von Seeunfällen“ ersetzt.
§ 37
25. Im neuen § 40 werden die Wörter „Buchstaben C
Arbeit zur Verbesserung und D“ durch die Wörter „Buchstaben D und E“ er-
der Sicherheit im Seeverkehr setzt.
(1) Die Bundesstelle trägt zur Verbesserung der 26. Im neuen § 41 werden in Absatz 2 die Wörter
Sicherheit im Seeverkehr mit dem Ziel der Verhü- „Buchstaben C oder D“ durch die Wörter „Buch-
tung von Seeunfällen bei, indem sie Statistiken staben D oder E“ ersetzt.
führt und auswertet, Informationen über Seeunfälle
27. In dem neuen § 42 werden
veröffentlicht, Daten über Seeunfälle, die in den An-
wendungsbereich der Richtlinie 2009/18/EG fallen, a) in Absatz 1 die Angabe „§ 22 Abs. 3“ durch die
einschließlich der aus den Sicherheitsuntersuchun- Angabe „§ 41 Absatz 3“ und
gen gewonnenen Erkenntnisse, unter Einhaltung der b) in Absatz 2
Vorgaben des Anhangs II der Richtlinie 2009/18/EG
aa) die Angabe „§ 22 Abs. 1“ durch die Angabe
an die von der Europäischen Kommission nach der
„§ 41 Absatz 1“,
Richtlinie 2009/18/EG eingerichtete europäische
elektronische Datenbank „Europäisches Informa- bb) die Angabe „§ 31 Abs. 1 Satz 1“ durch die
tionsforum für Unfälle auf See“ sowie an die Inter- Wörter „§ 50 Absatz 1 Satz 1“ und
nationale Seeschifffahrtsorganisation weiterleitet cc) die Angabe „§ 31 Abs. 5“ durch die Angabe
und sich an Vortragsveranstaltungen beteiligt. „§ 50 Absatz 5“
(2) Die Bundesstelle führt eine anonymisierte ersetzt.
Statistik über Seeunfälle, die jährlich zu veröffent-
28. In dem neuen § 44 werden in Absatz 2
lichen ist.
a) die Angabe „§ 30“ durch die Angabe „§ 49“ und
(3) Die Statistik erfasst insbesondere
b) die Angabe „§ 29“ durch die Angabe „§ 48“
1. die beteiligten Schiffe nach Flaggenstaat,
Schiffstyp, Herstellerwerft, Art der Beschädi- ersetzt.
gung des Schiffes, Art der Drittschäden und Um- 29. In dem neuen § 46 werden
weltschäden, bei der Beförderung gefährlicher
a) in Absatz 1 die Angabe „§ 29 Abs. 7 und 8“
Güter die Art des Gefahrguts, soweit relevant,
durch die Wörter „§ 48 Absatz 7 und 8“ und
2. die Zahl der Personen an Bord des Schiffes,
b) in Absatz 2 die Angabe „§ 28 Abs. 1 Satz 2“
3. die Zahl der verunglückten Personen an Bord durch die Wörter „§ 47 Absatz 1 Satz 2“
und die Unfallfolgen, insbesondere tödliche,
schwere, andere Verletzungen, ersetzt.
4. Unfallort, Datum, Hergang und Umstände des 30. In dem neuen § 48 wird in Absatz 7 die Angabe
Unfalls, insbesondere Betriebsphase, Art des „§ 31 Abs. 1, 2 oder 4“ durch die Wörter „§ 50 Ab-
Seeunfalls, sowie ermittelte Unfallursachen. satz 1, 2 oder 4“ ersetzt.
(4) Die Bundesstelle wertet deutsche und aus- 31. In dem neuen § 49 werden in Absatz 2
ländische Statistiken über Seeunfälle aus. a) in Satz 1 Nummer 3
(5) Die Bundesstelle kann auf Anfrage Auswer- aa) die Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 4“ durch die
tungen und Statistiken gegen Kostenerstattung Wörter „§ 50 Absatz 1 bis 4“,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011 2291
bb) die Angabe „§ 31 Abs. 1 und 4“ durch die cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Wörter „§ 50 Absatz 1 und 4“,
„3. entgegen § 26 Absatz 3 Satz 1 nicht
cc) die Angabe „§ 31 Abs. 2“ durch die Angabe wahrheitsgemäß aussagt,“.
„§ 50 Absatz 2“ und
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 28 Abs. 1“
dd) die Angabe „§ 31 Abs. 3“ durch die Angabe durch die Angabe „§ 47 Absatz 1“ ersetzt.
„§ 50 Absatz 3“ und
ee) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 31 Abs. 4“
b) in Satz 2 die Angabe „§§ 20 bis 23“ durch die durch die Angabe „§ 50 Absatz 4“ ersetzt.
Angabe „§§ 39 bis 41“
ff) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 31 Abs. 5
ersetzt.
Satz 2“ durch die Wörter „§ 50 Absatz 5
32. In dem neuen § 50 wird in Absatz 5 die Angabe Satz 2“ ersetzt.
„§ 30 Abs. 2 Nr. 4 und 5“ durch die Wörter „§ 49
Absatz 2 Nummer 4 und 5“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
33. In dem neuen § 51 werden „(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
a) in Absatz 1 die Angabe „§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3“ 1. im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer
durch die Wörter „§ 49 Absatz 2 Satz 1 Num- Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend
mer 3“ und Euro und
b) in Absatz 3 die Angabe „§ 31 Abs. 1, 2 oder 4“ 2. in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
durch die Wörter „§ 50 Absatz 1, 2 oder 4“
geahndet werden.“
ersetzt.
35. Die folgenden §§ 56 und 57 werden angefügt:
34. Der neue § 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 56
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Verordnungsermächtigung
aa) Nummer 1 wird durch folgende Nummern 1
und 1a ersetzt: Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
„1. einer Rechtsverordnung nach § 22 Ab- Stadtentwicklung wird ermächtigt, zur Verbesse-
satz 4 oder einer vollziehbaren Anord- rung der Sicherheit im Seeverkehr durch Rechtsver-
nung auf Grund einer solchen Rechts- ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
verordnung zuwiderhandelt, soweit die Anlage in Anpassung an den Gesamtbestand der
Rechtsverordnung für einen bestimmten völkerrechtlich als verbindlich angenommenen und
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift auf Grund innerstaatlichen Rechts anzuwendenden
verweist, oder gemeinschafts- oder unionsrechtlich in Kraft
getretenen seefahrtbezogenen internationalen Un-
1a. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 1 den Un- tersuchungsregelungen zu ändern.
fallort, eine Unfallspur, ein Wrackteil oder
Trümmerstück des Schiffes oder sons-
§ 57
tigen Inhalt des Schiffes oder der Ladung
berührt oder verändert,“. Übergangsregelung
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 15 Abs. 1 Sicherheitsuntersuchungen von Seeunfällen, die
in Verbindung mit § 14 Abs. 7 Satz 1 des vor dem 1. Dezember 2011 eingeleitet worden sind,
Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes“ durch sind nach den am 30. November 2011 geltenden
die Wörter „§ 24 Absatz 6 Satz 1“ ersetzt. Vorschriften dieses Gesetzes fortzuführen.“
2292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011
36. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu den §§ 2, 3, 10, 20 Absatz 4, §§ 40 und 41 Absatz 2)
Internationale seefahrtbezogene Untersuchungsregelungen
A. Allgemein anerkannte völkerrechtliche Vorschriften über Verpflichtungen zur Durchführung von
Untersuchungen von Seeunfällen und zur internationalen Zusammenarbeit
1. Artikel 94 Absatz 7 – auch in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 2 – sowie Artikel 194 Absatz 1 und 3
Buchstabe b des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) (BGBl. 1994 II S. 1798)
2. Artikel 2 Buchstabe g des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeits-Organisation (ILO) über
Mindestnormen auf Handelsschiffen (BGBl. 1980 II S. 606)
3. Kapitel XI-1, Regel 6 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (SOLAS), angenommen durch Entschließung MSC 257(84) der Internationalen Seeschiff-
fahrt-Organisation (IMO) am 16. Mai 2008 (BGBl. 2010 II S. 457 (458 f.)), in Verbindung mit Teil I und II
des Codes über internationale Normen und empfohlene Verfahrensweisen für die Sicherheitsuntersu-
chung eines Seeunfalls oder eines Vorkommnisses auf See (Unfall-Untersuchungs-Code) (MSC.255(84)),
angenommen am 16. Mai 2008 (VkBl. 2010 S. 632)
4. Kapitel I Teil C der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (SOLAS) (BGBl. 1979 II S. 141; Bekanntmachung der Neufassung in der amtlichen deut-
schen Übersetzung: BGBl. 1998 II S. 2579)
5. Artikel 23 des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 (BGBl. 1969 II S. 249)
6. Artikel 6 und 12 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmut-
zung durch Schiffe (MARPOL) (BGBl. 1982 II S. 2; Bekanntmachung der Neufassung in der amtlichen
deutschen Übersetzung: BGBl. 1996 II S. 399)
B. Richtlinien- und Verordnungsbestimmungen der Europäischen Gemeinschaft über die Untersuchung
von Seeunfällen
1. Artikel 5 und 12 in Verbindung mit Artikel 1 bis 3 der Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999
über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgast-
schiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 1)
2. Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung
der Grundsätze für die Sicherheitsuntersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richt-
linie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 114)
C. Internationale Richtlinien und Standards, die bestimmten, in Abschnitt A und B genannten Regeln und
Normen zugrunde gelegt werden müssen
1. Code für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See der Internationalen Seeschifffahrts-
Organisation (IMO), Entschließung A.849(20) vom 27. November 1997, geändert durch Entschließung
A.884(21) vom 25. November 1999 (VkBl. 2000 S. 128, Anlagenband B 8124 S. 21)
2. Entschließung A.987(24) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), angenommen am 1. De-
zember 2005 (Leitlinien über die faire Behandlung von Seeleuten bei einem Seeunfall (VkBl. 2010 S. 506))
– Leitlinien über die faire Behandlung von Seeleuten bei einem Seeunfall (IMO-Rundschreiben Nr. 2711
vom 26. Juni 2006 (VkBl. 2010 S. 506))
D. Allgemein anerkannte völkerrechtliche Regeln der Untersuchung
1. Verpflichtungen zu Untersuchungsmaßnahmen
1.1 Artikel 94 Absatz 6 Satz 2 – auch in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 2 – SRÜ
1.2 Regel I/5 Absatz 1 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die
Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW)
(BGBl. 1982 II S. 297; 1988 II S. 1118)
2. Schranken der Untersuchung Artikel 97 Absatz 3 SRÜ
E. Richtlinienbestimmungen der Europäischen Gemeinschaft über den Berechtigungsentzug
– Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/106/EG vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die
Ausbildung von Seeleuten (Neufassung) (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33)“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2011 2293
Artikel 2 Artikel 3
Änderung des Änderung des
Seeaufgabengesetzes Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Be- Das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fas-
kanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), sung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli S. 2026), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes
2011 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist, wird wie vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert
folgt geändert: worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 1 wird nach Nummer 6 folgende Num-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Semikolon und der mer 6a eingefügt:
nachfolgende Satzteil gestrichen. „6a. die Voraussetzungen und das Verfahren, nach
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- denen Befähigungszeugnisse und sonstige Er-
fügt: laubnisse erteilt, entzogen oder deren Ruhen
angeordnet, Fahrverbote erteilt und Urkunden
„(1a) Die mit der Durchführung der Aufgabe über Befähigungszeugnisse und sonstige Er-
nach § 1 Nummer 2 betrauten Personen dürfen laubnisse vorläufig sichergestellt oder eingezo-
Wasserfahrzeuge zur Verkehrskontrolle ein- gen werden können,“.
schließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit
anhalten und deren Betriebs- und Geschäfts- 2. § 6 wird wie folgt geändert:
räume betreten. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
chend.“ fügt:
c) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die „(1a) Die mit der Durchführung der Aufgabe
Wörter „Absatz 1 oder Absatz 1a“ ersetzt. nach § 1 Nummer 2 betrauten Personen dürfen
2. § 9 Absatz 1 Nummer 3 wird durch die folgenden Wasserfahrzeuge zur Verkehrskontrolle ein-
Nummern 3 und 3a ersetzt: schließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit
anhalten und deren Betriebs- und Geschäfts-
„3. unbeschadet des Seemannsgesetzes die Anfor- räume betreten. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-
derungen an die Besetzung von Wasserfahrzeu- chend.“
gen, einschließlich der Besetzung von Traditi-
onsschiffen und Sportfahrzeugen, sowie die Eig- b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die
nung und Befähigung der Besatzungsmitglieder Wörter „Absatz 1 oder Absatz 1a“ ersetzt.
solcher Fahrzeuge;
Artikel 4
3a. die Voraussetzungen und das Verfahren, nach
denen vorbehaltlich des Anwendungsbereichs Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes entwicklung kann den Wortlaut des Seesicherheits-Un-
Befähigungszeugnisse und sonstige Erlaubnisse tersuchungs-Gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
erteilt, entzogen oder deren Ruhen angeordnet, Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
Fahrverbote erteilt und Urkunden über Befähi- bekannt machen.
gungszeugnisse und sonstige Erlaubnisse vor-
läufig sichergestellt oder eingezogen werden Artikel 5
können;“. Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2011 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. November 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer