2218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011
Neunundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes –
Einführung eines Ordnungsgeldes*)
Vom 8. November 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Feb-
ruar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Au-
gust 2011 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Dem § 44a wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der
Würde des Bundestages bei dessen Sitzungen kann der Präsident gegen ein
Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe von 1 000 Euro fest-
setzen. Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 2 000 Euro.
Bei gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann
das Mitglied für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verwiesen und bis zu
30 Sitzungstage von der Teilnahme an Sitzungen des Bundestages und seiner
Gremien ausgeschlossen werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des
Bundestages.“
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 8. November 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
*) Hinweis der Schriftleitung: Dieses Gesetz tritt gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes
mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgege-
ben worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011 2219
Gesetz
zur Übertragung ehebezogener Regelungen
im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften
Vom 14. November 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 4. § 21 wird wie folgt geändert:
sen: a) In Absatz 1 wird das Wort „Wiederverheiratung“
durch das Wort „Heirat“ ersetzt.
Artikel 1
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sich die
Änderung des Witwe wiederverheiratet“ durch die Wörter „die
Bundesbeamtengesetzes
Witwe heiratet“ ersetzt.
§ 80 Absatz 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes
5. § 61 wird wie folgt geändert:
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „sich verheiratet“ durch das Wort „heiratet“ er-
setzt.
„Für Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der
Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, die oder der b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „sich wieder
kein zur wirtschaftlichen Selbständigkeit führendes verheiratet“ durch das Wort „geheiratet“ ersetzt.
Einkommen hat, und der im Familienzuschlag nach 6. In § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden das Wort
dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähi- „Verheiratung“ durch das Wort „Heirat“ und die Wör-
gen Kinder wird ebenfalls Beihilfe gewährt.“ ter „Auflösung der neuen Ehe“ durch die Wörter
„Auflösung dieser Ehe“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Artikel 3
Beamtenversorgungsgesetzes Änderung des
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bundesdisziplinargesetzes
Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
In § 80 Absatz 4 Satz 2 des Bundesdisziplinargeset-
S. 150), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
zes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch
vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden
Artikel 12b des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
ist, wird wie folgt geändert:
S. 160) geändert worden ist, werden nach dem Wort
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ und nach
die Angabe „§ 1a Lebenspartnerschaft“ eingefügt. dem Wort „Ehe“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaft“
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: eingefügt.
„§ 1a
Artikel 4
Lebenspartnerschaft
Änderung des
Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten ent- Bundesbesoldungsgesetzes
sprechend:
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
1. Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Be- das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. April
stehen oder das frühere Bestehen einer Lebens- 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, wird wie
partnerschaft, folgt geändert:
2. Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder 1. Im Inhaltsverzeichnis wird in der Angabe zum 1. Ab-
die Heirat beziehen, für die Begründung einer schnitt die Angabe „17a“ durch die Angabe „17b“
Lebenspartnerschaft, ersetzt.
3. Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder 2. Nach § 17a wird folgender § 17b eingefügt:
Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung
einer Lebenspartnerschaft, „§ 17b
4. Vorschriften, die sich auf den Ehegatten bezie- Lebenspartnerschaft
hen, für den Lebenspartner, Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf das
5. Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehe- Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe be-
gatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den ziehen, gelten entsprechend für das Bestehen oder
früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft. Die
Lebenspartnerschaft und Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf den
Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für den
6. Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer
Lebenspartner.“
oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für
den hinterbliebenen Lebenspartner.“ 3. § 40 wird wie folgt geändert:
3. In § 18 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „überlebende“ a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
durch das Wort „hinterbliebene“ ersetzt. fügt:
2220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011
„Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören sie sich auf das Bestehen oder das frühere Be-
auch die Beamten, Richter und Soldaten der stehen einer Ehe oder auf den Ehegatten bezie-
Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren hen.
Haushalt aufgenommen haben; § 32 Absatz 3 2. Anspruch auf Auslandskinderzuschlag nach § 56
bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entspre- in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung
chend.“ haben auch Beamte, Richter und Soldaten, die
b) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz einge- während dieses Zeitraums Kinder ihres Lebens-
fügt: partners in ihren Haushalt aufgenommen hatten;
„Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, § 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergeset-
deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden zes gilt entsprechend.
ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners 3. Für den Mietzuschuss gilt § 57 in der bis zum
in ihren Haushalt aufgenommen haben.“ 30. Juni 2010 geltenden Fassung, soweit er sich
4. § 53 Absatz 4 wird wie folgt geändert: auf den Ehegatten bezieht, mit folgenden Maßga-
ben entsprechend: Der Mietzuschuss wird dem
a) In Nummer 1 wird das Wort „Ehepartner“ durch Lebenspartner gezahlt, den die Lebenspartner
das Wort „Ehegatten“ ersetzt. bestimmen. Treffen sie keine Bestimmung, erhält
b) In Nummer 2 werden die Spiegelstriche die Buch- jeder Lebenspartner die Hälfte des Mietzuschus-
staben a bis c. ses; § 6 ist nicht anzuwenden.
c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge- (2) Für Beamte, Richter und Soldaten in Lebens-
fügt: partnerschaften gilt für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis
„2a. Kinder des Lebenspartners des Beamten, zum 24. November 2011 § 54 Absatz 3, soweit er sich
Richters oder Soldaten, die der Beamte, auf den Ehegatten bezieht, mit folgenden Maßgaben
Richter oder Soldat in seinen Haushalt auf- entsprechend: Der Mietzuschuss wird dem Lebens-
genommen hat und partner gezahlt, den die Lebenspartner bestimmen.
Treffen sie keine Bestimmung, erhält jeder Lebens-
a) die sich nicht nur vorübergehend im Aus- partner die Hälfte des Mietzuschusses; § 6 ist nicht
land aufhalten, anzuwenden.“
b) die sich nicht nur vorübergehend im In-
land aufhalten, wenn dort kein Haushalt Artikel 5
eines Elternteils besteht, der für das Kind
Änderung des
bis zum Erreichen der Volljährigkeit sor-
Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
geberechtigt ist oder war, oder
Das Gesetz über den Auswärtigen Dienst vom
c) die sich in der Übergangszeit zwischen
30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch
zwei Ausbildungsabschnitten befinden,
Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
wenn und soweit sich der Beginn des
S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
nächsten Ausbildungsabschnitts durch
die Auslandsverwendung des Beamten, 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Richters oder Soldaten verzögert hat, a) Die Angabe zum Fünften Abschnitt wird wie folgt
höchstens jedoch für ein Jahr; gefasst:
§ 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuer- „Fünfter Abschnitt
gesetzes gilt entsprechend; diese Kinder
sind auch beim Familienzuschlag zu berück- Fürsorge für Familienangehörige“.
sichtigen,“. b) Die Angaben zu den §§ 19 und 20 werden wie
5. § 54 Absatz 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze er- folgt gefasst:
setzt: „Unterstützung der Familienangehörigen § 19
„Der Mietzuschuss wird dem Ehegatten gezahlt, den Mitwirkung der Ehegatten
die Ehegatten bestimmen. Treffen sie keine Bestim- an dienstlichen Aufgaben § 20“.
mung, erhält jeder Ehegatte die Hälfte des Mietzu-
schusses; § 6 ist nicht anzuwenden.“ c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
6. Nach § 74 wird folgender § 74a eingefügt: „Unfälle und Erkrankungen von
Familienangehörigen § 22“.
„§ 74a
d) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
Übergangsregelung aus Anlass
der Übertragung ehebezogener Regelungen im „Berufsausübung der Ehegatten § 24“.
öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften 2. In § 15 Absatz 1 wird das Wort „Familie“ durch das
(1) Für Beamte, Richter und Soldaten in Lebens- Wort „Familienangehörigen“ ersetzt.
partnerschaften gelten für die Zeit vom 1. Januar 3. In § 18 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Angehöri-
2009 bis zum 30. Juni 2010 folgende Übergangs- gen“ durch das Wort „Familienangehörigen“ er-
regelungen: setzt.
1. Für den Auslandszuschlag gelten § 55 und die 4. Die Überschrift vor § 19 wird wie folgt gefasst:
Anlagen VIa bis VIh sowie die Rechtsverordnung
nach § 55 Absatz 5 Satz 4 in der bis zum 30. Juni „Fünfter Abschnitt
2010 geltenden Fassung entsprechend, soweit Fürsorge für Familienangehörige“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011 2221
5. § 19 wird wie folgt geändert: Artikel 6
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Änderung der
„§ 19 Wehrdisziplinarordnung
Unterstützung der Familienangehörigen“. In § 110 Absatz 3 Satz 2 der Wehrdisziplinarordnung
vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: durch Artikel 86 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008
„Die Begleitung des ins Ausland entsandten (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden nach
Beamten durch seine Kinder, seinen Ehegatten dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“
und dessen Kinder wird zum Schutz von Ehe und nach dem Wort „Ehe“ die Wörter „oder Lebens-
und Familie gefördert.“ partnerschaft“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Artikel 7
„(4) Familienangehörige im Sinne dieses Ge-
Änderung des
setzes sind:
Soldatenversorgungsgesetzes
1. der Ehegatte des Beamten,
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
2. die Kinder, für die dem Beamten Kindergeld Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
nach dem X. Abschnitt des Einkommensteu- S. 3054), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 4 des Ge-
ergesetzes zusteht oder ohne Berücksich- setzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert
tigung des § 64 oder des § 65 des Einkom- worden ist, wird wie folgt geändert:
mensteuergesetzes zustünde,
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zum Zwei-
3. der Lebenspartner des Beamten, ten Teil Abschnitt III die Angabe zu Nummer 4 wie
4. die Kinder des Lebenspartners des Beamten, folgt gefasst:
die der Beamte in seinen Haushalt aufgenom- „4. Hinterbliebene von Soldatinnen, hinter-
men hat; § 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommen- bliebene Lebenspartnerinnen und
steuergesetzes gilt entsprechend.“ Lebenspartner § 44a“.
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt: 2. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes, die „(3) Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten
sich auf das Bestehen einer Ehe beziehen, entsprechend:
gelten entsprechend für das Bestehen einer 1. Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das
Lebenspartnerschaft. Die Vorschriften dieses frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Be-
Gesetzes, die sich auf den Ehegatten beziehen, stehen oder das frühere Bestehen einer Lebens-
gelten entsprechend für den Lebenspartner.“ partnerschaft,
6. § 20 wird wie folgt geändert: 2. Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: die Heirat beziehen, für die Begründung einer
„§ 20 Lebenspartnerschaft,
Mitwirkung der 3. Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder
Ehegatten an dienstlichen Aufgaben“. Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung
einer Lebenspartnerschaft,
b) Im Wortlaut wird das Wort „Ehepartner“ durch
das Wort „Ehegatten“ ersetzt. 4. Vorschriften, die sich auf den Ehegatten bezie-
hen, für die Lebenspartnerin oder den Lebens-
7. In § 21 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern partner,
„des Auswärtigen Dienstes“ die Wörter „und ihrer
Ehegatten“ eingefügt. 5. Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehe-
gatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den
8. § 22 wird wie folgt geändert: früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen
a) In der Überschrift wird das Wort „Angehörigen“ Lebenspartnerschaft und
durch das Wort „Familienangehörigen“ ersetzt. 6. Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer
b) In Absatz 2 wird das Wort „Ehepartner“ durch oder den hinterbliebenen oder überlebenden Ehe-
das Wort „Ehegatte“ ersetzt. gatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebens-
partner.“
9. § 24 wird wie folgt geändert:
3. Die Überschrift vor § 44a wird wie folgt gefasst:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„4. Hinterbliebene von Soldatinnen, hinter-
„§ 24 bliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner“.
Berufsausübung der Ehegatten“. 4. Dem § 44a werden folgende Sätze angefügt:
b) In Absatz 1 wird das Wort „Ehepartner“ durch „Dies gilt nicht für hinterbliebene Lebenspartnerin-
das Wort „Ehegatte“ ersetzt. nen. Im Fall eines hinterbliebenen Lebenspartners
c) In Absatz 2 wird das Wort „Ehepartners“ durch tritt an die Stelle des Witwengeldes das Witwergeld.“
das Wort „Ehegatten“ ersetzt. 5. In § 55c Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils nach
10. In § 29 Satz 2 wird das Wort „Ehepartner“ durch dem Wort „Ehezeit“ die Wörter „oder der Lebens-
das Wort „Ehegatten“ ersetzt. partnerschaftszeit“ eingefügt.
2222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011
6. § 59 wird wie folgt geändert: Artikel 9
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter Änderung des
„sich verheiratet“ durch das Wort „heiratet“ er- Gesetzes über die Nichtanpassung
setzt. von Amtsgehalt und Ortszuschlag
der Mitglieder der Bundesregierung
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „sich eine und der Parlamentarischen Staatssekretäre
Witwe wieder verheiratet“ durch die Wörter „eine
Witwe geheiratet“ ersetzt. In § 1a Satz 2 des Gesetzes über die Nichtanpas-
sung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder
7. In § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden das Wort der Bundesregierung und der Parlamentarischen
„Verheiratung“ durch das Wort „Heirat“ und die Wör- Staatssekretäre vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 390),
ter „Auflösung der neuen Ehe“ durch die Wörter das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 19. No-
„Auflösung dieser Ehe“ ersetzt. vember 2010 (BGBl. I S. 1552) geändert worden ist,
8. In § 81e Absatz 2 wird das Wort „Ehepartner“ durch wird der zweite Halbsatz wie folgt gefasst:
das Wort „Ehegatte“ ersetzt. „insoweit gilt das Bundesbesoldungsgesetz in der bis
zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung mit der Maßgabe
Artikel 8 fort, dass Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder
Änderung des frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen
Entwicklungshelfer-Gesetzes oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft und
Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für
Dem § 4 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom den Lebenspartner entsprechend gelten.“
18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Arti-
kel 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I Artikel 10
S. 2954) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3
Inkrafttreten
angefügt:
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
„(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe
beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen oder (2) Artikel 4 Nummer 4 tritt mit Wirkung vom 1. Juli
frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft. Die Vor- 2010 in Kraft.
schriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, gelten (3) Artikel 4 Nummer 5 und 6 tritt am Tag nach der
entsprechend für den Lebenspartner.“ Verkündung in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011 2223
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. November 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Der Bundesminister des Auswärtigen
G u i d o We s t e r w e l l e
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Thomas de Maizière
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Dirk Niebel
2224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011
Gesetz
zur Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes*)
Vom 16. November 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
sen:
„1. ein von der Europäischen Kommission als
unmittelbar geltendes Recht erlassener
Artikel 1
Rechtsakt im Sinne
Änderung des
Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes a) des Artikels 15 der Richtlinie 2009/125/EG
des Europäischen Parlaments und des
Das Energiebetriebene-Produkte-Gesetz vom 27. Feb- Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaf-
ruar 2008 (BGBl. I S. 258) wird wie folgt geändert: fung eines Rahmens für die Festlegung
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: von Anforderungen an die umweltge-
„Gesetz rechte Gestaltung energieverbrauchs-
über die umweltgerechte Gestaltung relevanter Produkte (ABl. L 285 vom
energieverbrauchsrelevanter Produkte 31.10.2009, S. 10) oder
(Energieverbrauchsrelevante- b) des Artikels 15 der Richtlinie 2005/32/EG
Produkte-Gesetz – EVPG)“. des Europäischen Parlaments und des
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung
eines Rahmens für die Festlegung von
a) In Satz 1 wird das Wort „energiebetriebener“
Anforderungen an die umweltgerechte Ge-
durch das Wort „energieverbrauchsrelevanter“
staltung energiebetriebener Produkte und
ersetzt.
zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG
b) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG
„energiebetriebene“ durch das Wort „energie- und 2000/55/EG des Europäischen Parla-
verbrauchsrelevante“ ersetzt. ments und des Rates (ABl. L 191 vom
3. § 2 wird wie folgt geändert: 22.7.2005, S. 29)
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (Durchführungsmaßnahme);“.
„(1) Energieverbrauchsrelevantes Produkt ist c) In den Absätzen 4, 5, 10, 11 und 15 wird jeweils
ein Gegenstand, dessen Nutzung den Verbrauch das Wort „energiebetriebenen“ durch das Wort
von Energie beeinflusst und der in Verkehr ge- „energieverbrauchsrelevanten“ ersetzt.
bracht oder in Betrieb genommen wird. Dazu ge-
hören auch Produktteile, die d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
1. zum Einbau in ein energieverbrauchsrelevan- „(6) Ausstellen ist Anbieten, Aufstellen oder
tes Produkt bestimmt sind, Vorführen von Produkten zum Zweck der Wer-
bung oder der Bereitstellung auf dem Markt.“
2. als Einzelteile für Endnutzer
a) in Verkehr gebracht oder e) In Absatz 7 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
„energiebetriebene“ durch das Wort „energie-
b) in Betrieb genommen werden verbrauchsrelevante“ ersetzt.
und die getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit
f) In den Absätzen 13 und 16 wird jeweils das Wort
geprüft werden können.“
„energiebetriebenes“ durch das Wort „energie-
verbrauchsrelevantes“ ersetzt.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur g) In Absatz 14 werden die Wörter „Kommission
Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an
die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Pro- der Europäischen Gemeinschaften“ durch die
dukte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10). Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011 2225
h) Die folgenden Absätze 17 bis 19 werden ange- f) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „energiebetrie-
fügt: benen“ durch das Wort „energieverbrauchsrele-
vanten“ und das Wort „energiebetriebener“
„(17) Bereitstellung auf dem Markt ist jede
durch das Wort „energieverbrauchsrelevanter“
entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines
ersetzt.
Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Ver-
wendung im Europäischen Wirtschaftsraum im g) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
Rahmen einer Geschäftstätigkeit. „(9) Ein energieverbrauchsrelevantes Produkt,
(18) Händler ist jede natürliche oder juris- das von einer Durchführungsrechtsvorschrift er-
tische Person in der Lieferkette, die ein Produkt fasst wird und die in Absatz 1 Satz 1 genannten
auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Voraussetzungen nicht erfüllt, darf ausgestellt
Herstellers und des Importeurs. werden, wenn der Aussteller deutlich darauf hin-
weist, dass es diese Anforderungen nicht erfüllt
(19) Wirtschaftsakteure sind Hersteller, Be- und erst erworben werden kann, wenn die ent-
vollmächtigter, Importeur und Händler.“ sprechende Übereinstimmung hergestellt ist.“
4. § 3 wird wie folgt geändert: h) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
a) In Satz 1 wird das Wort „energiebetriebene“ „(10) Der Händler hat dazu beizutragen, dass
durch das Wort „energieverbrauchsrelevante“ er- ein energieverbrauchsrelevantes Produkt, das
setzt. von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasst
b) In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „energie- wird, nur auf dem Markt bereitgestellt wird, wenn
betriebener“ durch das Wort „energiever- es die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1
brauchsrelevanter“ ersetzt. erfüllt. Er darf insbesondere kein energiever-
brauchsrelevantes Produkt auf dem Markt be-
c) In Satz 4 wird das Wort „energiebetriebenen“ reitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der
durch das Wort „energieverbrauchsrelevanten“ ihm vorliegenden Informationen oder seiner Er-
ersetzt. fahrung wissen muss, dass es nicht die Anforde-
5. § 4 wird wie folgt geändert: rungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt.“
a) In den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils das Wort 6. § 5 wird wie folgt geändert:
„energiebetriebenes“ durch das Wort „energie- a) In Absatz 1 wird das Wort „energiebetriebenen“
verbrauchsrelevantes“ ersetzt. durch das Wort „energieverbrauchsrelevanten“
ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Richt-
„(4) Wurde für ein energieverbrauchsrelevan- linie 2005/32/EG“ durch die Angabe „Richt-
tes Produkt das gemeinschaftliche Umweltzei- linie 2009/125/EG“ ersetzt.
chen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000
des Europäischen Parlaments und des Rates 7. § 6 wird wie folgt geändert:
vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemein- a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
schaftlichen Systems zur Vergabe eines Umwelt- „energiebetriebenes“ durch das Wort „energie-
zeichens (ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1) oder verbrauchsrelevantes“ ersetzt.
das EU-Umweltzeichen nach der Verordnung b) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe
(EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments „Richtlinie 2005/32/EG“ durch die Angabe
und des Rates vom 25. November 2009 über „Richtlinie 2009/125/EG“ ersetzt.
das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom
30.1.2010, S. 1) vergeben, wird vermutet, dass 8. § 7 wird wie folgt geändert:
dieses energieverbrauchsrelevante Produkt die a) Die Paragrafenüberschrift wird wie folgt gefasst:
Ökodesign-Anforderungen der für dieses Pro- „Marktüberwachung“.
dukt geltenden Durchführungsrechtsvorschrift
erfüllt, sofern die Bedingungen für die Vergabe b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
des Umweltzeichens die Ökodesign-Anforderun- aa) In Satz 1 wird das Wort „energiebetriebene“
gen erfüllen. Das Gleiche gilt für andere Umwelt- durch das Wort „energieverbrauchsrelevan-
zeichen, die den Umweltzeichen nach Satz 1 auf te“ ersetzt.
Grund einer Entscheidung der Europäischen bb) In Satz 2 wird das Wort „Überwachungskon-
Kommission nach Artikel 9 Absatz 4 der Richt- zept“ durch das Wort „Marktüberwachungs-
linie 2009/125/EG gleichgestellt sind.“ konzept“ ersetzt.
c) In Absatz 5 wird jeweils das Wort „energiebe- cc) In Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „Überwa-
triebenes“ durch das Wort „energieverbrauchsre- chungsprogrammen“ durch das Wort
levantes“ und die Angabe „Richtlinie 2005/32/EG“ „Marktüberwachungsprogrammen“ ersetzt.
durch die Angabe „Richtlinie 2009/125/EG“ er-
dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:
setzt.
„Die zuständigen Behörden stellen der
d) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „energiebetrie-
Öffentlichkeit die Marktüberwachungspro-
benen“ durch das Wort „energieverbrauchsrele-
gramme nach Nummer 2 auf elektronischem
vanten“ ersetzt.
Weg und gegebenenfalls in anderer Form zur
e) In Absatz 7 wird das Wort „Gemeinschaften“ Verfügung. Sie arbeiten mit den Zollbehör-
durch das Wort „Union“ ersetzt. den gemäß Kapitel III Abschnitt 3 der Verord-
2226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011
nung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Markt lagern, Gebühren und Auslagen erhoben
Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 werden, wenn die Prüfung ergibt, dass die An-
über die Vorschriften für die Akkreditierung forderungen nach § 4 nicht erfüllt sind.“
und Marktüberwachung im Zusammenhang
f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
mit der Vermarktung von Produkten und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 „(5) Die zuständigen Behörden und deren Be-
des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) auftragte können Proben entnehmen, Muster
zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenar- verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung er-
beit können die Zollbehörden auf Ersuchen forderlichen Unterlagen und Informationen an-
den zuständigen Behörden die Informatio- fordern. Die Proben, Muster, Unterlagen und In-
nen, die sie bei der Überführung von Produk- formationen sind ihnen unentgeltlich zur Verfü-
ten in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt gung zu stellen.“
haben und die für die Aufgabenerfüllung der g) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
zuständigen Behörden erforderlich sind,
übermitteln.“ „Wirtschaftsakteure und Aussteller haben jeweils
Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie
c) In Absatz 2 wird das Wort „Überwachungskon-
Absatz 5 zu dulden und die zuständigen Behör-
zeptes“ durch das Wort „Marktüberwachungs-
den sowie deren Beauftragte zu unterstützen.“
konzeptes“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: h) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
aa) Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „(9) Vor Erlass einer Maßnahme nach Absatz 3
ist der betroffene Wirtschaftsakteur oder Aus-
„5. das Inverkehrbringen, die Inbetrieb- steller anzuhören mit der Maßgabe, dass die An-
nahme oder die Bereitstellung auf dem hörungsfrist nicht kürzer als zehn Tage sein darf.
Markt für den zur Prüfung zwingend er- Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass der
forderlichen Zeitraum vorübergehend zu Wirtschaftsakteur oder der Aussteller gehört
verbieten,“. wurde, wird ihm so schnell wie möglich Gele-
bb) Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: genheit gegeben, sich zu äußern. Die Maßnahme
„6. zu verbieten, dass ein Produkt in den wird daraufhin umgehend überprüft.“
Verkehr gebracht, in Betrieb genommen 9. § 8 wird wie folgt geändert:
oder auf dem Markt bereitgestellt wird,
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Kommis-
ohne dass die Anforderungen nach § 4
sion der Europäischen Gemeinschaften“ durch
Absatz 1 erfüllt sind,“.
die Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
b) In Absatz 3 wird das Wort „energiebetriebene“
„Die zuständige Behörde widerruft oder än- durch das Wort „energieverbrauchsrelevante“ er-
dert eine Maßnahme nach Satz 2, wenn der setzt.
Wirtschaftsakteur oder der Aussteller nach-
weist, dass er wirksame Maßnahmen ergrif- 10. § 9 wird wie folgt geändert:
fen hat.“ a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „energiebetrie-
e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: benen“ durch das Wort „energieverbrauchsrele-
vanten“ ersetzt.
„(4) Die zuständigen Behörden und deren Be-
auftragte sind befugt, soweit dies zur Erfüllung b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „energiebetrie-
ihrer Aufgaben erforderlich ist, zu den üblichen benes“ durch das Wort „energieverbrauchsrele-
Betriebs- und Geschäftszeiten Geschäftsräume vantes“ ersetzt.
und Betriebsgrundstücke zu betreten, in oder
11. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit
energieverbrauchsrelevante Produkte a) In § 11 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „energie-
betriebene“ durch das Wort „energieverbrauchs-
1. hergestellt werden,
relevante“ ersetzt.
2. in Betrieb genommen werden,
b) In Satz 3 werden die Wörter „auf Grundlage ein-
3. zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt schlägiger harmonisierter Normen“ durch die
lagern oder Wörter „einer nationalen Akkreditierungsstelle
4. ausgestellt sind. nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Sie sind befugt, die Produkte zu besichtigen, zu Nr. 765/2008“ ersetzt.
prüfen oder prüfen zu lassen, insbesondere 12. In § 12 Absatz 2 wird das Wort „Überwachungs-
hierzu in Betrieb nehmen zu lassen. Diese Be- konzeptes“ durch die Wörter „Marktüberwachungs-
fugnisse haben die zuständigen Behörden und konzeptes sowie der Veröffentlichung der Markt-
ihre Beauftragten auch dann, wenn die Produkte überwachungsprogramme“ ersetzt.
in Seehäfen zum weiteren Transport bereitge-
13. § 13 wird wie folgt geändert:
stellt sind. Für Besichtigungen und Prüfungen
nach den Sätzen 2 und 3 können gegenüber a) In Absatz 1 Nummer 1 wird im Satzteil nach
dem Hersteller und gegenüber Personen, die Buchstabe b das Wort „energiebetriebenes“
das Produkt ausstellen oder zum Zweck des In- durch das Wort „energieverbrauchsrelevantes“
verkehrbringens oder der Bereitstellung auf dem ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011 2227
b) In Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 3 wird je- giebetriebene-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar
weils das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort 2008 (BGBl. I S. 258)“ durch die Wörter „Energiever-
„Union“ ersetzt. brauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar
2008 (BGBl. I S. 258), das zuletzt durch Artikel 1 des
Artikel 2 Gesetzes vom 16. November 2011 (BGBl. I S. 2224)
Folgeänderungen geändert worden ist,“ ersetzt.
(1) In § 2 Absatz 3 Satz 2 des Elektro- und Elektro-
Artikel 3
nikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762),
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. No- Bekanntmachungserlaubnis
vember 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, Das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
werden die Wörter „Energiebetriebene-Produkte-Ge- logie kann den Wortlaut des Energieverbrauchsrelevan-
setzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258)“ durch te-Produkte-Gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
die Wörter „Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Ge- Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
setzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), das zu- bekannt machen.
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November
2011 (BGBl. I S. 2224) geändert worden ist,“ ersetzt.
Artikel 4
(2) In § 21 Absatz 2 Satz 1 des Batteriegesetzes vom
25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Arti- Inkrafttreten
kel 11 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
S. 2178) geändert worden ist, werden die Wörter „Ener- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. November 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Philipp Rösler
2228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011
Gesetz
zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik
(Präimplantationsdiagnostikgesetz – PräimpG)
Vom 21. November 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- digen diagnostischen, medizinischen und tech-
sen: nischen Möglichkeiten verfügen,
vorgenommen werden. Die im Rahmen der Prä-
Artikel 1
implantationsdiagnostik durchgeführten Maßnah-
Änderung des men, einschließlich der von den Ethikkommissionen
Embryonenschutzgesetzes abgelehnten Fälle, werden von den zugelassenen
Das Embryonenschutzgesetz vom 13. Dezember Zentren an eine Zentralstelle in anonymisierter Form
1990 (BGBl. I S. 2746), das durch Artikel 22 des Geset- gemeldet und dort dokumentiert. Die Bundesregie-
zes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) geändert rung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim-
worden ist, wird wie folgt geändert: mung des Bundesrates das Nähere
1. Nach § 3 wird folgender neuer § 3a eingefügt: 1. zu der Anzahl und den Voraussetzungen für die
Zulassung von Zentren, in denen die Präimplan-
„§ 3a
tationsdiagnostik durchgeführt werden darf, ein-
Präimplantationsdiagnostik; schließlich der Qualifikation der dort tätigen Ärzte
Verordnungsermächtigung und der Dauer der Zulassung,
(1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem 2. zur Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrens-
intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Prä- weise und Finanzierung der Ethikkommissionen
implantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe für Präimplantationsdiagnostik,
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Besteht auf Grund der genetischen Dispo- 3. zur Einrichtung und Ausgestaltung der Zentral-
sition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder stelle, der die Dokumentation von im Rahmen
des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten
von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko Maßnahmen obliegt,
einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht 4. zu den Anforderungen an die Meldung von im
rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwan- Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durch-
gerschaft mit schriftlicher Einwilligung der Frau, geführten Maßnahmen an die Zentralstelle und
von der die Eizelle stammt, nach dem allgemein an- den Anforderungen an die Dokumentation.
erkannten Stand der medizinischen Wissenschaft
und Technik Zellen des Embryos in vitro vor dem (4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Ab-
intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krank- satz 3 Satz 1 eine Präimplantationsdiagnostik vor-
heit genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig han- nimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
delt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik mit buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle (5) Kein Arzt ist verpflichtet, eine Maßnahme nach
stammt, zur Feststellung einer schwerwiegenden Absatz 2 durchzuführen oder an ihr mitzuwirken. Aus
Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher der Nichtmitwirkung darf kein Nachteil für den Be-
Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt treffenden erwachsen.
führen wird.
(3) Eine Präimplantationsdiagnostik nach Absatz 2 (6) Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre
darf nur einen Bericht über die Erfahrungen mit der Präim-
plantationsdiagnostik. Der Bericht enthält auf der
1. nach Aufklärung und Beratung zu den medizi- Grundlage der zentralen Dokumentation und anony-
nischen, psychischen und sozialen Folgen der misierter Daten die Zahl der jährlich durchgeführten
von der Frau gewünschten genetischen Unter- Maßnahmen sowie eine wissenschaftliche Auswer-
suchung von Zellen der Embryonen, wobei die tung.“
Aufklärung vor der Einholung der Einwilligung zu
erfolgen hat, 2. § 9 wird wie folgt geändert:
2. nachdem eine interdisziplinär zusammengesetzte a) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2
Ethikkommission an den zugelassenen Zentren eingefügt:
für Präimplantationsdiagnostik die Einhaltung
der Voraussetzungen des Absatzes 2 geprüft „2. die Präimplantationsdiagnostik,“.
und eine zustimmende Bewertung abgegeben b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
hat und Nummern 3 und 4.
3. durch einen hierfür qualifizierten Arzt in für die 3. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Präimplantationsdiagnostik zugelassenen Zen-
tren, die über die für die Durchführung der Maß- a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein
nahmen der Präimplantationsdiagnostik notwen- Komma ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011 2229
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge- 4. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „§ 9 Nr. 3“ durch
fügt: die Angabe „§ 9 Nummer 4“ ersetzt.
„2. entgegen § 9 Nummer 2 eine Präimplanta-
tionsdiagnostik vornimmt oder“. Artikel 2
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Inkrafttreten*)
Angabe „Nr. 2“ wird durch die Angabe „Num-
mer 3“ ersetzt. Dieses Gesetz tritt am … in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. November 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
D. Bahr
*) Hinweis der Schriftleitung: Dieses Gesetz tritt gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des
Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.
2230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011
Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
Vom 8. November 2011
Auf Grund des § 13 Nummer 1 in Verbindung mit § 8 Satz 1 des Außen-
handelsstatistikgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 7402-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 13 zuletzt durch
Artikel 156 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
und das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
§ 30 Absatz 4 der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1993), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2238)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Wort „vierhunderttausend“ wird durch das Wort „fünfhunderttausend“
ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. November 2011
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Philipp Rösler
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011 2231
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2010
Vom 10. November 2011
Auf Grund des § 12 des Finanzausgleichsgesetzes §2
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) ver- Abrechnung des Finanzausgleichs
ordnet das Bundesministerium der Finanzen: unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2010
§1 Für das Ausgleichsjahr 2010 wird der Finanzaus-
gleich unter den Ländern wie folgt festgestellt:
Feststellung der Länderanteile an
der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2010 1. Endgültige Ausgleichsbeiträge
Für das Ausgleichsjahr 2010 werden als Länderan- von Baden-Württemberg 1 708 836 524,95 Euro
teile an der Umsatzsteuer festgestellt: von Bayern 3 511 133 822,07 Euro
für Baden-Württemberg 9 269 946 472,73 Euro
von Hamburg 66 306 968,87 Euro
für Bayern 10 795 580 041,79 Euro
von Hessen 1 752 339 705,92 Euro,
für Berlin 3 453 049 034,77 Euro
2. Endgültige Ausgleichszuweisungen
für Brandenburg 3 335 495 181,77 Euro an Berlin 2 899 964 215,93 Euro
für Bremen 604 573 422,95 Euro
an Brandenburg 401 042 350,39 Euro
für Hamburg 1 534 199 922,48 Euro
an Bremen 444 764 261,48 Euro
für Hessen 5 229 049 932,52 Euro
an Mecklenburg-Vorpommern 399 149 396,83 Euro
für Mecklenburg-Vorpommern 2 452 763 476,07 Euro
an Niedersachsen 259 088 614,93 Euro
für Niedersachsen 8 197 885 262,61 Euro
an Nordrhein-Westfalen 354 300 965,52 Euro
für Nordrhein-Westfalen 15 393 014 472,31 Euro
an Rheinland-Pfalz 266 630 147,58 Euro
für Rheinland-Pfalz 3 556 506 020,04 Euro
an das Saarland 89 330 633,53 Euro
für das Saarland 1 130 770 485,53 Euro
für Sachsen 6 118 900 746,64 Euro an Sachsen 853 882 098,76 Euro
für Sachsen-Anhalt 3 512 652 742,63 Euro an Sachsen-Anhalt 497 026 479,42 Euro
für Schleswig-Holstein 2 655 049 128,32 Euro an Schleswig-Holstein 101 217 810,11 Euro
für Thüringen 3 348 436 161,93 Euro. an Thüringen 472 220 047,33 Euro.
2232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011
§3 an Bremen 626 912,31 Euro
Abschlusszahlungen für 2010 an Mecklenburg-Vorpommern 5 738 130,22 Euro
Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vor-
an Niedersachsen 3 364 585,57 Euro
läufig gezahlten und den endgültig festgestellten Län-
deranteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläu- an Rheinland-Pfalz 3 251 132,40 Euro
fig gezahlten und den endgültig festgestellten Aus- an das Saarland 775 916,16 Euro
gleichsbeiträgen sowie den Ausgleichszuweisungen
nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgeset- an Sachsen 10 403 822,38 Euro
zes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig: an Sachsen-Anhalt 5 998 488,87 Euro
1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern an Schleswig-Holstein 1 054 374,57 Euro
von Baden-Württemberg 14 749 484,79 Euro
an Thüringen 5 916 505,05 Euro.
von Bayern 19 991 473,56 Euro §4
von Hamburg 4 266 775,83 Euro Inkrafttreten, Außerkrafttreten
von Hessen 14 269 802,54 Euro Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der
Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Erste Ver-
von Nordrhein-Westfalen 3 580 345,55 Euro, ordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgeset-
2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder zes im Ausgleichsjahr 2010 vom 14. April 2010 (BGBl. I
an Berlin 15 697 787,47 Euro S. 435) sowie die Zweite Verordnung zur Durchführung
des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2009
an Brandenburg 4 030 227,26 Euro vom 19. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1399) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 10. November 2011
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011 2233
Erste Verordnung
zur Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
Vom 10. November 2011
Auf Grund des § 14 Absatz 2 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuchs, der durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom 27. Juli 2011
(BGBl. I S. 1608) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
§ 12 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007
(BGBl. I S. 1816, 1828), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. No-
vember 2010 (BGBl. I S. 1537) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort „Notschlachtungen“ durch das Wort
„Schlachtungen“ ersetzt.
2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Einzelne Huftiere der Gattung Rind, die ganzjährig im Freiland gehal-
ten werden, dürfen mit Genehmigung der zuständigen Behörde im Haltungs-
betrieb geschlachtet oder zur Gewinnung von Fleisch für den menschlichen
Verzehr getötet werden, wenn die Anforderungen nach Anhang III Abschnitt III
Nummer 3 Buchstabe a bis j der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 eingehalten
werden. Fleisch von nach Satz 1 geschlachteten oder getöteten Tieren darf
abweichend von Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nummer 2 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den menschlichen Verzehr verwendet
werden. Nach Satz 1 geschlachtete oder getötete Tiere dürfen abweichend
von Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung
(EG) Nr. 853/2004 in einen Schlachthof verbracht werden. Die Beförderung
der geschlachteten oder getöteten Tiere in den Schlachthof darf abweichend
von Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe h der Verordnung (EG)
Nr. 853/2004 nicht länger als eine Stunde dauern.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. November 2011
Die Bundesministerin
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
2234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011
Verordnung
zur Änderung von Verordnungen über die
Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
Vom 17. November 2011
Auf Grund des § 45 Absatz 1 und des § 51a Absatz 2 (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
der Handwerksordnung, die zuletzt durch Artikel 3 des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
worden sind, verordnet das Bundesministerium für ist nicht bestanden, wenn
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem 1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-
Bundesministerium für Bildung und Forschung: wertet worden ist oder
Artikel 1 2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-
Änderung der ten bewertet worden sind.“
Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung
3. § 7 wird wie folgt gefasst:
Die Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung vom
10. August 2000 (BGBl. I S. 1286) wird wie folgt geän- „§ 7
dert: Übergangsvorschrift
1. § 1 wird wie folgt geändert: Die Regelungen des § 6 Absatz 5 und 6 gelten
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
„(2) Die Vorschriften der Meisterprüfungs-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
verfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001
(BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung
Artikel 2
bleiben unberührt.“
Änderung der
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Gerüstbauermeisterverordnung
„(3) Die Prüfung in den Teilen III und IV der
Die Gerüstbauermeisterverordnung vom 12. Dezem-
Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemei-
ber 2000 (BGBl. I S. 1694) wird wie folgt geändert:
nen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober
2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden 1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
Fassung.“ „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 ge-
2. § 6 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst: nannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und
„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 ge- weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser
nannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung
weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen
Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011 2235
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
ist nicht bestanden, wenn terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be- Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
wertet worden ist oder (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei 3. § 8 wird wie folgt gefasst:
Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-
„§ 8
ten bewertet worden sind.“
2. § 8 wird wie folgt gefasst: Übergangsvorschrift
„§ 8 Die Regelungen des § 6 Absatz 5 und 6 gelten
Allgemeine Prüfungs- nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
und Verfahrensregelungen, nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
weitere Regelungen zur Meisterprüfung herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I Artikel 4
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben Änderung der
unberührt. Landmaschinenmechanikermeisterverordnung
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Die Landmaschinenmechanikermeisterverordnung
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 490) wird wie folgt geän-
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“ dert:
3. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt: 1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 ge-
Übergangsvorschrift nannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und
Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne- Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis- durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“ des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
4. Der bisherige § 9 wird § 10. (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
Artikel 3 reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
ist nicht bestanden, wenn
Änderung der
Feinwerkmechanikermeisterverordnung 1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-
Die Feinwerkmechanikermeisterverordnung vom wertet worden ist oder
5. April 2001 (BGBl. I S. 487) wird wie folgt geändert:
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
1. § 6 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst: Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-
„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 ge- ten bewertet worden sind.“
nannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und 2. § 8 wird wie folgt gefasst:
weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser
Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung „§ 8
durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen
des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen,
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des weitere Regelungen zur Meisterprüfung
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
ist nicht bestanden, wenn rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be- S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
wertet worden ist oder unberührt.
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk- terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
ten bewertet worden sind.“ Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
2. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 3. § 9 wird wie folgt gefasst:
Allgemeine Prüfungs- „§ 9
und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung Übergangsvorschrift
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsver- Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten
fahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
unberührt. herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
2236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011
Artikel 5 1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-
Änderung der wertet worden ist oder
Friseurmeisterverordnung 2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Die Friseurmeisterverordnung vom 19. April 2001 Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-
(BGBl. I S. 638) wird wie folgt geändert: ten bewertet worden sind.“
1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst: 2. § 8 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 ge- „§ 8
nannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und Allgemeine Prüfungs-
weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser und Verfahrensregelungen,
Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung weitere Regelungen zur Meisterprüfung
durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus- unberührt.
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
ist nicht bestanden, wenn terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be- Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
wertet worden ist oder (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei 3. § 9 wird wie folgt gefasst:
Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk- „§ 9
ten bewertet worden sind.“
Übergangsvorschrift
2. § 8 wird wie folgt gefasst:
Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten
„§ 8 nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
Allgemeine Prüfungs- nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
und Verfahrensregelungen, herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah- Artikel 7
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I Änderung der
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und
unberührt. Holzspielzeugmachermeisterverordnung
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis- Die Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspiel-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen zeugmachermeisterverordnung vom 5. November 2001
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2985) wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 ge-
„§ 9 nannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und
Übergangsvorschrift weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser
Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung
Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne- des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“ (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
Artikel 6 reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
ist nicht bestanden, wenn
Änderung der
Metallbildnermeisterverordnung 1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder
Die Metallbildnermeisterverordnung vom 17. Septem-
ber 2001 (BGBl. I S. 2432) wird wie folgt geändert: 2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-
1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst: ten bewertet worden sind.“
„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 ge- 2. § 8 wird wie folgt gefasst:
nannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und
weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser „§ 8
Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung Allgemeine Prüfungs-
durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen und Verfahrensregelungen,
des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus- rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
ist nicht bestanden, wenn unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011 2237
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis- 1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 ge-
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 nannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“ weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser
3. § 9 wird wie folgt gefasst: Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung
„§ 9 durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen
des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
Übergangsvorschrift
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
ist nicht bestanden, wenn
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-
Artikel 8 wertet worden ist oder
Änderung der 2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Metallbauermeisterverordnung Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“
Die Metallbauermeisterverordnung vom 22. März
2002 (BGBl. I S. 1224) wird wie folgt geändert: 2. § 8 wird wie folgt gefasst:
1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst: „§ 8
„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 ge- Allgemeine Prüfungs-
nannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und und Verfahrensregelungen,
weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser weitere Regelungen zur Meisterprüfung
Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des unberührt.
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
ist nicht bestanden, wenn
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be- (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
wertet worden ist oder
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
„§ 9
Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“ Übergangsvorschrift
2. § 8 wird wie folgt gefasst: Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten
„§ 8 nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
Allgemeine Prüfungs- herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung Artikel 10
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
Änderung der
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
Elektromaschinenbauermeisterverordnung
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt. Die Elektromaschinenbauermeisterverordnung vom
17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2325) wird wie folgt geändert:
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister- 1. § 6 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“ genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30
3. § 9 wird wie folgt gefasst: und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungs-
„§ 9
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
Übergangsvorschrift stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne- Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis- reichende Prüfungsleistung. Über das Ergebnis der
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“ Prüfung im Prüfungsfach nach Absatz 2 Nummer 1
stellt der Meisterprüfungsausschuss dem Prüfling
Artikel 9 nach Bestehen des Teils II der Meisterprüfung eine
Änderung der Bescheinigung aus. Die Prüfung des Teils II ist nicht
Fotografenmeisterverordnung bestanden, wenn
Die Fotografenmeisterverordnung vom 17. April 2002 1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-
(BGBl. I S. 1438) wird wie folgt geändert: wertet worden ist oder
2238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk- (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
ten bewertet worden sind.“
3. § 8 wird wie folgt gefasst:
2. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
„§ 7
Allgemeine Prüfungs- Übergangsvorschrift
und Verfahrensregelungen, Die Regelungen des § 6 Absatz 5 und 6 gelten
weitere Regelungen zur Meisterprüfung nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah- nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt. Artikel 12
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
Änderung der
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Elektrotechnikermeisterverordnung
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“ Die Elektrotechnikermeisterverordnung vom 17. Juni
3. § 8 wird wie folgt gefasst: 2002 (BGBl. I S. 2331) wird wie folgt geändert:
„§ 8 1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
Übergangsvorschrift „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
Die Regelungen des § 6 Absatz 5 und 6 gelten genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne- und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis- dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungs-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“ prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
Artikel 11
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Änderung der Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
Informationstechnikermeisterverordnung reichende Prüfungsleistung. Über das Ergebnis der
Die Informationstechnikermeisterverordnung vom Prüfung im Prüfungsfach nach Absatz 2 Nummer 1
17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2328) wird wie folgt geändert: stellt der Meisterprüfungsausschuss dem Prüfling
1. § 6 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst: nach Bestehen des Teils II der Meisterprüfung eine
Bescheinigung aus. Die Prüfung des Teils II ist nicht
„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 ge- bestanden, wenn
nannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und
weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser 1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-
Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung wertet worden ist oder
durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des ten bewertet worden sind.“
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Über das Ergebnis der 2. § 8 wird wie folgt gefasst:
Prüfung im Prüfungsfach nach Absatz 2 Nummer 1 „§ 8
stellt der Meisterprüfungsausschuss dem Prüfling
nach Bestehen des Teils II der Meisterprüfung eine Allgemeine Prüfungs-
Bescheinigung aus. Die Prüfung des Teils II ist nicht und Verfahrensregelungen,
bestanden, wenn weitere Regelungen zur Meisterprüfung
1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be- (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
wertet worden ist oder rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk- unberührt.
ten bewertet worden sind.“ (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
2. § 7 wird wie folgt gefasst: terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
„§ 7 Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen, 3. § 9 wird wie folgt gefasst:
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
„§ 9
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I Übergangsvorschrift
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten
unberührt. nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis- nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011 2239
Artikel 13 prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
Änderung der stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
Installateur- und (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Heizungsbauermeisterverordnung Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
Die Installateur- und Heizungsbauermeisterverord- reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
nung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2693) wird wie folgt ist nicht bestanden, wenn
geändert:
1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-
1. § 6 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst: wertet worden ist oder
„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30
Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
ten bewertet worden sind.“
dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungs-
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be- 2. § 8 wird wie folgt gefasst:
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
„§ 8
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus- Allgemeine Prüfungs-
reichende Prüfungsleistung. Über das Ergebnis der und Verfahrensregelungen,
Prüfung im Prüfungsfach nach Absatz 2 Nummer 1 weitere Regelungen zur Meisterprüfung
stellt der Meisterprüfungsausschuss dem Prüfling
nach Bestehen des Teils II der Meisterprüfung eine (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsver-
Bescheinigung aus. Die Prüfung des Teils II ist nicht fahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
bestanden, wenn S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
ten bewertet worden sind.“
2. § 7 wird wie folgt gefasst: 3. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 „§ 9
Allgemeine Prüfungs- Übergangsvorschrift
und Verfahrensregelungen,
weitere Regelungen zur Meisterprüfung Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah- nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
unberührt.
Artikel 15
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Änderung der
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 Gold- und Silberschmiedemeisterverordnung
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
Die Gold- und Silberschmiedemeisterverordnung
3. § 8 wird wie folgt gefasst:
vom 8. Mai 2003 (BGBl. I S. 672) wird wie folgt geän-
„§ 8 dert:
Übergangsvorschrift 1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
Die Regelungen des § 6 Absatz 5 und 6 gelten
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne- „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis- genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“ und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungs-
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
Artikel 14
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
Änderung der
Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
Die Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverord-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
nung vom 8. Mai 2003 (BGBl. I S. 668) wird wie folgt
ist nicht bestanden, wenn
geändert:
1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst: 1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder
„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-
dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungs- ten bewertet worden sind.“
2240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011
2. § 8 wird wie folgt gefasst: 3. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 „§ 9
Allgemeine Prüfungs- Übergangsvorschrift
und Verfahrensregelungen, Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten
weitere Regelungen zur Meisterprüfung nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsver- nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
fahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt. Artikel 17
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis- Änderung der
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Stuckateurmeisterverordnung
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 Die Stuckateurmeisterverordnung vom 30. August
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“ 2004 (BGBl. I S. 2311) wird wie folgt geändert:
3. § 9 wird wie folgt gefasst: 1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
Übergangsvorschrift genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30
Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne- dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungs-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis- prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“ stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Artikel 16 Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
Änderung der reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
Maurer- und Betonbauermeisterverordnung ist nicht bestanden, wenn
Die Maurer- und Betonbauermeisterverordnung vom 1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-
30. August 2004 (BGBl. I S. 2307) wird wie folgt ge- wertet worden ist oder
ändert: 2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst: Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“
„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 2. § 8 wird wie folgt gefasst:
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem „§ 8
dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungs- Allgemeine Prüfungs-
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be- und Verfahrensregelungen,
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus- rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
reichende Prüfungsleistung. Über das Ergebnis der S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
Prüfung im Prüfungsfach nach Absatz 2 Nummer 1 unberührt.
stellt der Meisterprüfungsausschuss auf Antrag dem
Prüfling nach Bestehen des Teils II der Meister- (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-
prüfung eine Bescheinigung aus. Die Prüfung des prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meis-
Teils II ist nicht bestanden, wenn terprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder 3. § 9 wird wie folgt gefasst:
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei „§ 9
Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punk- Übergangsvorschrift
ten bewertet worden sind.“ Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten
2. § 8 wird wie folgt gefasst: nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
„§ 8 nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen, Artikel 18
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
Änderung der
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah- Maler- und Lackierermeisterverordnung
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben Die Maler- und Lackierermeisterverordnung vom
unberührt. 13. Juni 2005 (BGBl. I S. 1659) wird wie folgt geändert:
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis- 1. § 7 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen „(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“ und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011 2241
dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs- „§ 9
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be- Allgemeine Prüfungs-
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. und Verfahrensregelungen,
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des weitere Regelungen zur Meisterprüfung
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus- (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
ist nicht bestanden, wenn S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be- unberührt.
wertet worden ist oder (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
ten bewertet worden sind.“
3. § 10 wird wie folgt gefasst:
2. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
„§ 8 Übergangsvorschrift
Allgemeine Prüfungs- Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten
und Verfahrensregelungen, nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
weitere Regelungen zur Meisterprüfung nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah- herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben Artikel 20
unberührt. Änderung der
Augenoptikermeisterverordnung
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meis- Die Augenoptikermeisterverordnung vom 29. August
terprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 2005 (BGBl. I S. 2610) wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“ 1. § 7 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
3. § 9 wird wie folgt gefasst: „(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
„§ 9
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
Übergangsvorschrift dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
Die Regelungen des § 7 Absatz 6 und 7 gelten stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis- (7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“ Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
ist nicht bestanden, wenn
Artikel 19
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
Änderung der wertet worden ist oder
Zweiradmechanikermeisterverordnung
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Die Zweiradmechanikermeisterverordnung vom Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
29. August 2005 (BGBl. I S. 2562) wird wie folgt geän- ten bewertet worden sind.“
dert:
2. § 8 wird wie folgt gefasst:
1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst: „§ 8
„(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 ge- Allgemeine Prüfungs-
nannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und und Verfahrensregelungen,
weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser weitere Regelungen zur Meisterprüfung
Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des unberührt.
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus- (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
ist nicht bestanden, wenn Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be- (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
wertet worden ist oder 3. § 9 wird wie folgt gefasst:
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei „§ 9
Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk- Übergangsvorschrift
ten bewertet worden sind.“
Die Regelungen des § 7 Absatz 6 und 7 gelten
2. § 9 wird wie folgt gefasst: nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
2242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis- reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“ ist nicht bestanden, wenn
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
Artikel 21 wertet worden ist oder
Änderung der 2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Brunnenbauermeisterverordnung Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
Die Brunnenbauermeisterverordnung vom 14. Okto- ten bewertet worden sind.“
ber 2005 (BGBl. I S. 3024) wird wie folgt geändert: 2. § 8 wird wie folgt gefasst:
1. § 7 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
„(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
Allgemeine Prüfungs-
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
und Verfahrensregelungen,
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be- (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
unberührt.
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
ist nicht bestanden, wenn terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
wertet worden ist oder
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk- „§ 9
ten bewertet worden sind.“ Übergangsvorschrift
2. § 8 wird wie folgt gefasst: Die Regelungen des § 7 Absatz 6 und 7 gelten
„§ 8 nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
Allgemeine Prüfungs- nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
und Verfahrensregelungen, herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
Artikel 23
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsver-
fahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I Änderung der
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben Graveurmeisterverordnung
unberührt. Die Graveurmeisterverordnung vom 16. November
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis- 2005 (BGBl. I S. 3182) wird wie folgt geändert:
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen 1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
„(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
3. § 9 wird wie folgt gefasst: und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
„§ 9 dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
Übergangsvorschrift
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
Die Regelungen des § 7 Absatz 6 und 7 gelten
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
ist nicht bestanden, wenn
Artikel 22 1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder
Änderung der
Uhrmachermeisterverordnung 2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
Die Uhrmachermeisterverordnung vom 1. November
ten bewertet worden sind.“
2005 (BGBl. I S. 3122) wird wie folgt geändert:
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
1. § 7 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
„(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 „§ 9
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 Allgemeine Prüfungs-
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem und Verfahrensregelungen,
dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs- weitere Regelungen zur Meisterprüfung
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be- (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsver-
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. fahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus- unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011 2243
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis- 1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen „(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“ und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
3. § 10 wird wie folgt gefasst: dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
„§ 10 prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
Übergangsvorschrift
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne- reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis- ist nicht bestanden, wenn
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
Artikel 24 wertet worden ist oder
Änderung der 2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Keramikermeisterverordnung Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“
Die Keramikermeisterverordnung vom 13. Januar 2006
(BGBl. I S. 148) wird wie folgt geändert: 2. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
Allgemeine Prüfungs-
„(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
und Verfahrensregelungen,
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs- (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be- rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus- (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
ist nicht bestanden, wenn Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder 3. § 10 wird wie folgt gefasst:
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei „§ 10
Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk- Übergangsvorschrift
ten bewertet worden sind.“
Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten
2. § 9 wird wie folgt gefasst: nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
„§ 9 nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
Allgemeine Prüfungs-
und Verfahrensregelungen,
Artikel 26
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
Änderung der
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
Vulkaniseur- und
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
Reifenmechanikermeisterverordnung
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt. Die Vulkaniseur- und Reifenmechanikermeisterver-
ordnung vom 5. Mai 2006 (BGBl. I S. 1156) wird wie
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis- folgt geändert:
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“ „(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
3. § 10 wird wie folgt gefasst: genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
„§ 10 dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
Übergangsvorschrift prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne- (7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis- Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“ reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
ist nicht bestanden, wenn
Artikel 25 1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
Änderung der wertet worden ist oder
Buchbindermeisterverordnung 2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Die Buchbindermeisterverordnung vom 5. Mai 2006 Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
(BGBl. I S. 1152) wird wie folgt geändert: ten bewertet worden sind.“
2244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011
2. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 10
„§ 9 Übergangsvorschrift
Allgemeine Prüfungs- Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten
und Verfahrensregelungen, nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
weitere Regelungen zur Meisterprüfung nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsver-
fahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I Artikel 28
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
Änderung der
unberührt.
Klempnermeisterverordnung
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis- Die Klempnermeisterverordnung vom 23. Mai 2006
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen (BGBl. I S. 1267), die durch Artikel 1 der Verordnung
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 vom 5. November 2008 (BGBl. I S. 2165) geändert wor-
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“ den ist, wird wie folgt geändert:
3. § 10 wird wie folgt gefasst: 1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 „(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
Übergangsvorschrift genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne- prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis- stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
Artikel 27 reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
Änderung der ist nicht bestanden, wenn
Dachdeckermeisterverordnung 1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
Die Dachdeckermeisterverordnung vom 23. Mai wertet worden ist oder
2006 (BGBl. I S. 1263) wird wie folgt geändert: 2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
ten bewertet worden sind.“
„(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 2. § 9 wird wie folgt gefasst:
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem „§ 9
dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs- Allgemeine Prüfungs-
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be- und Verfahrensregelungen,
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus- rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
ist nicht bestanden, wenn unberührt.
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be- (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
wertet worden ist oder terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
3. § 10 wird wie folgt gefasst:
ten bewertet worden sind.“
„§ 10
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
Übergangsvorschrift
„§ 9
Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten
Allgemeine Prüfungs- nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
und Verfahrensregelungen, nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
weitere Regelungen zur Meisterprüfung herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I Artikel 29
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben Änderung der
unberührt. Chirurgiemechanikermeisterverordnung
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis- Die Chirurgiemechanikermeisterverordnung vom
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1731) wird wie folgt geändert:
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
„(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
3. § 10 wird wie folgt gefasst: genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011 2245
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem „§ 9
dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs- Allgemeine Prüfungs-
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be- und Verfahrensregelungen,
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus- rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
ist nicht bestanden, wenn unberührt.
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be- (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
wertet worden ist oder terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“ 3. § 10 wird wie folgt gefasst:
2. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 10
„§ 9 Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten
Allgemeine Prüfungs-
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
und Verfahrensregelungen,
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I Artikel 31
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben Änderung der
unberührt. Siebdruckermeisterverordnung
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis- Die Siebdruckermeisterverordnung vom 5. Septem-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen ber 2006 (BGBl. I S. 2126) wird wie folgt geändert:
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
„(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
3. § 10 wird wie folgt gefasst: genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
„§ 10 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
Übergangsvorschrift
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne- (7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis- Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“ reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
ist nicht bestanden, wenn
Artikel 30
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
Änderung der wertet worden ist oder
Damen- und Herrenschneidermeisterverordnung 2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Die Damen- und Herrenschneidermeisterverordnung Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2122) wird wie folgt ten bewertet worden sind.“
geändert: 2. § 9 wird wie folgt gefasst:
1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst: „§ 9
„(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 Allgemeine Prüfungs-
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und Verfahrensregelungen,
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem weitere Regelungen zur Meisterprüfung
dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs- (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsver-
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be- fahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des unberührt.
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus- (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
ist nicht bestanden, wenn Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be- (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
wertet worden ist oder 3. § 10 wird wie folgt gefasst:
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei „§ 10
Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk- Übergangsvorschrift
ten bewertet worden sind.“
Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten
2. § 9 wird wie folgt gefasst: nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
2246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis- reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“ ist nicht bestanden, wenn
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
Artikel 32 wertet worden ist oder
Änderung der
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Konditormeisterverordnung
Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
Die Konditormeisterverordnung vom 12. Oktober ten bewertet worden sind.“
2006 (BGBl. I S. 2278) wird wie folgt geändert:
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
„(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 Allgemeine Prüfungs-
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem und Verfahrensregelungen,
dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs- weitere Regelungen zur Meisterprüfung
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be- (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus- unberührt.
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
ist nicht bestanden, wenn terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be- Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
wertet worden ist oder (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei 3. § 10 wird wie folgt gefasst:
Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk- „§ 10
ten bewertet worden sind.“
Übergangsvorschrift
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten
„§ 9
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
Allgemeine Prüfungs- nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
und Verfahrensregelungen, herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsver- Artikel 34
fahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I Änderung der
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben Zahntechnikermeisterverordnung
unberührt.
Die Zahntechnikermeisterverordnung vom 8. Mai 2007
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis- (BGBl. I S. 687) wird wie folgt geändert:
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 1. § 7 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“ „(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
3. § 10 wird wie folgt gefasst: genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
„§ 10
dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
Übergangsvorschrift prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne- (7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis- Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“ reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
ist nicht bestanden, wenn
Artikel 33
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
Änderung der wertet worden ist oder
Rollladen- und Sonnenschutzmeisterverordnung
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Die Rollladen- und Sonnenschutzmeisterverordnung Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
vom 22. Januar 2007 (BGBl. I S. 51) wird wie folgt ge- ten bewertet worden sind.“
ändert:
2. § 8 wird wie folgt gefasst:
1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
„(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 Allgemeine Prüfungs-
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem und Verfahrensregelungen,
dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs- weitere Regelungen zur Meisterprüfung
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be- (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus- unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011 2247
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Artikel 36
Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Änderung der
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 Fliesen-, Platten- und
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“ Mosaiklegermeisterverordnung
3. § 9 wird wie folgt gefasst: Die Fliesen-, Platten- und Mosaiklegermeisterverord-
nung vom 10. März 2008 (BGBl. I S. 378) wird wie folgt
„§ 9
geändert:
Übergangsvorschrift 1. § 8 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
Die Regelungen des § 7 Absatz 6 und 7 gelten „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne- genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis- und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“ dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
Artikel 35 stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Änderung der
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
Schilder- und Lichtreklame-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
herstellermeisterverordnung
ist nicht bestanden, wenn
Die Schilder- und Lichtreklameherstellermeisterver- 1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
ordnung vom 18. Juni 2007 (BGBl. I S. 1173) wird wie wertet worden ist oder
folgt geändert:
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst: Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“
„(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 2. § 9 wird wie folgt gefasst:
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem „§ 9
dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs- Allgemeine Prüfungs-
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be- und Verfahrensregelungen,
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus- rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
ist nicht bestanden, wenn unberührt.
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be- (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
wertet worden ist oder terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“ 3. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
Übergangsvorschrift
„§ 9 Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten
Allgemeine Prüfungs- nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
und Verfahrensregelungen, nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
weitere Regelungen zur Meisterprüfung herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsver- Artikel 37
fahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
Änderung der
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
Zimmerermeisterverordnung
unberührt.
Die Zimmerermeisterverordnung vom 16. April 2008
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis- (BGBl. I S. 743) wird wie folgt geändert:
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 1. § 8 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“ „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
3. § 10 wird wie folgt gefasst: und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
„§ 10 dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
Übergangsvorschrift stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne- Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis- reichende Prüfungsleistung. Über das Ergebnis der
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“ Prüfung im Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1
2248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011
stellt der Meisterprüfungsausschuss auf Antrag dem S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
Prüfling nach Bestehen des Teils II der Meister- unberührt.
prüfung eine Bescheinigung aus. Die Prüfung des
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
Teils II ist nicht bestanden, wenn
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be- Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
wertet worden ist oder (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei 3. § 10 wird wie folgt gefasst:
Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
ten bewertet worden sind.“ „§ 10
2. § 9 wird wie folgt gefasst: Übergangsvorschrift
„§ 9 Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten
Allgemeine Prüfungs- nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
und Verfahrensregelungen, nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
weitere Regelungen zur Meisterprüfung herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I Artikel 39
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben Änderung der
unberührt. Raumausstattermeisterverordnung
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis- Die Raumausstattermeisterverordnung vom 18. Juni
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen 2008 (BGBl. I S. 1087) wird wie folgt geändert:
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“ 1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
3. § 10 wird wie folgt gefasst: „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
„§ 10 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
Übergangsvorschrift dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne- stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis- (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“ Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
Artikel 38 ist nicht bestanden, wenn
Änderung der
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
Tischlermeisterverordnung
wertet worden ist oder
Die Tischlermeisterverordnung vom 13. Mai 2008
(BGBl. I S. 826) wird wie folgt geändert: 2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
1. § 8 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst: ten bewertet worden sind.“
„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 2. § 8 wird wie folgt gefasst:
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem „§ 8
dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
Allgemeine Prüfungs-
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
und Verfahrensregelungen,
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus- (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
ist nicht bestanden, wenn S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
wertet worden ist oder (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk- (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
ten bewertet worden sind.“
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 „§ 9
Allgemeine Prüfungs- Übergangsvorschrift
und Verfahrensregelungen, Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten
weitere Regelungen zur Meisterprüfung nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsver- nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
fahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011 2249
Artikel 40 1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
Änderung der wertet worden ist oder
Orthopädieschuhmachermeisterverordnung 2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Die Orthopädieschuhmachermeisterverordnung vom Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
24. Juni 2008 (BGBl. I S. 1096) wird wie folgt geändert: ten bewertet worden sind.“
1. § 8 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst: 2. § 9 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 „§ 9
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 Allgemeine Prüfungs-
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem und Verfahrensregelungen,
dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs- weitere Regelungen zur Meisterprüfung
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be- (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus- unberührt.
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
ist nicht bestanden, wenn terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be- Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
wertet worden ist oder (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei 3. § 10 wird wie folgt gefasst:
Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk- „§ 10
ten bewertet worden sind.“
Übergangsvorschrift
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten
„§ 9 nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
Allgemeine Prüfungs- nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
und Verfahrensregelungen, herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
Artikel 42
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I Änderung der
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben Sattler- und Feintäschnermeisterverordnung
unberührt. Die Sattler- und Feintäschnermeisterverordnung vom
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis- 15. August 2008 (BGBl. I S. 1733) wird wie folgt geän-
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen dert:
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 1. § 7 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
3. § 10 wird wie folgt gefasst: genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
„§ 10 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
Übergangsvorschrift
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
ist nicht bestanden, wenn
Artikel 41
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
Änderung der wertet worden ist oder
Steinmetz- und Steinbildhauermeisterverordnung
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Die Steinmetz- und Steinbildhauermeisterverord- Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
nung vom 11. Juli 2008 (BGBl. I S. 1281) wird wie folgt ten bewertet worden sind.“
geändert:
2. § 8 wird wie folgt gefasst:
1. § 8 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 Allgemeine Prüfungs-
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem und Verfahrensregelungen,
dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs- weitere Regelungen zur Meisterprüfung
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be- (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsver-
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. fahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus- unberührt.
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
ist nicht bestanden, wenn terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
2250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 1. § 8 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“ „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
3. § 9 wird wie folgt gefasst: genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
„§ 9 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
Übergangsvorschrift prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne- (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis- Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“ reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
ist nicht bestanden, wenn
Artikel 43
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
Änderung der wertet worden ist oder
Straßenbauermeisterverordnung
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Die Straßenbauermeisterverordnung vom 17. Februar Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
2009 (BGBl. I S. 390) wird wie folgt geändert: ten bewertet worden sind.“
1. § 8 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst: 2. § 9 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
„§ 9
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem Allgemeine Prüfungs-
dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs- und Verfahrensregelungen,
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be- weitere Regelungen zur Meisterprüfung
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus- S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II unberührt.
ist nicht bestanden, wenn (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis-
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be- terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
wertet worden ist oder Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk- 3. § 10 wird wie folgt gefasst:
ten bewertet worden sind.“ „§ 10
2. § 9 wird wie folgt gefasst: Übergangsvorschrift
„§ 9
Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten
Allgemeine Prüfungs- nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
und Verfahrensregelungen, nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
weitere Regelungen zur Meisterprüfung herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I Artikel 45
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben Änderung der
unberührt. Bestattermeisterverordnung
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis- Die Bestattermeisterverordnung vom 15. September
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen 2009 (BGBl. I S. 3036) wird wie folgt geändert:
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“ 1. § 8 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
3. § 10 wird wie folgt gefasst: „(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30
„§ 10 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem
Übergangsvorschrift dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungs-
prüfung durchgeführt werden, wenn diese das Be-
Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten
stehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis- (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
herigen Vorschriften zu Ende geführt.“ Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II
Artikel 44 ist nicht bestanden, wenn
Änderung der 1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
Ofen- und Luftheizungsbauermeisterverordnung wertet worden ist oder
Die Ofen- und Luftheizungsbauermeisterverordnung 2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei
vom 5. März 2009 (BGBl. I S. 456) wird wie folgt geän- Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punk-
dert: ten bewertet worden sind.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011 2251
2. § 9 wird wie folgt gefasst: 3. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:
„§ 9 „§ 10
Allgemeine Prüfungs- Übergangsvorschrift
und Verfahrensregelungen,
Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten
weitere Regelungen zur Meisterprüfung
nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonne-
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsver- nen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bis-
fahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I herigen Vorschriften zu Ende geführt.“
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
4. Der bisherige § 10 wird § 11.
unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meis- Artikel 46
terprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen
Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 Inkrafttreten
(BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.“ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Berlin, den 17. November 2011
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
2252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 2011
– 2 BvR 633/11 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 8 Absatz 2 Satz 2 des baden-württembergischen Gesetzes über die Unter-
bringung psychisch Kranker (Unterbringungsgesetz – UBG) vom 2. Dezember
1991 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg Seite 794) ist mit Artikel 2 Absatz 2
Satz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes unvereinbar
und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 10. November 2011
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2011
– Az 2 BvC 4/10, 2 BvC 6/10, 2 BvC 8/10 – wird folgende Entscheidungsformel
veröffentlicht:
§ 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten des Europä-
ischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. März 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 424, be-
reinigt Bundesgesetzblatt I Seite 555), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts vom 17. März
2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 394), ist mit Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 21
Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 21. November 2011
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
2252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 2011
– 2 BvR 633/11 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 8 Absatz 2 Satz 2 des baden-württembergischen Gesetzes über die Unter-
bringung psychisch Kranker (Unterbringungsgesetz – UBG) vom 2. Dezember
1991 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg Seite 794) ist mit Artikel 2 Absatz 2
Satz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes unvereinbar
und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 10. November 2011
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2011
– Az 2 BvC 4/10, 2 BvC 6/10, 2 BvC 8/10 – wird folgende Entscheidungsformel
veröffentlicht:
§ 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten des Europä-
ischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. März 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 424, be-
reinigt Bundesgesetzblatt I Seite 555), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts vom 17. März
2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 394), ist mit Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 21
Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 21. November 2011
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011 2253
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen auf internationalen Ausstellungen
Vom 10. November 2011
Auf Grund des § 3 Absatz 5 Satz 3 des Patentgesetzes, der durch Artikel 2
Nummer 4 Buchstabe d des Gesetzes vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2166;
2008 I S. 254) geändert worden ist, werden folgende Ausstellungen im Sinne
des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über interna-
tionale Ausstellungen bekannt gemacht:
1. „Floriade 2012 – Welt-Gartenbau-Ausstellung“
vom 5. April bis 7. Oktober 2012 in Venlo/Niederlande
2. „EXPO 2012 – The Living Ocean and Coast“
vom 12. Mai bis 12. August 2012 in Yeosu/Republik Korea
Berlin, den 10. November 2011
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 10. November 2011
Auf Grund des § 6a Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes, der durch
Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) eingefügt
worden ist, des § 35 Absatz 2 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) und des § 15 Absatz 2 des Geschmacksmus-
tergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) wird bekannt gemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für folgende Ausstel-
lungen gewährt:
1. „Floriade 2012 – Welt-Gartenbau-Ausstellung“
vom 5. April bis 7. Oktober 2012 in Venlo/Niederlande
2. „EXPO 2012 – The Living Ocean and Coast“
vom 12. Mai bis 12. August 2012 in Yeosu/Republik Korea
Berlin, den 10. November 2011
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011 2253
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen auf internationalen Ausstellungen
Vom 10. November 2011
Auf Grund des § 3 Absatz 5 Satz 3 des Patentgesetzes, der durch Artikel 2
Nummer 4 Buchstabe d des Gesetzes vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2166;
2008 I S. 254) geändert worden ist, werden folgende Ausstellungen im Sinne
des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über interna-
tionale Ausstellungen bekannt gemacht:
1. „Floriade 2012 – Welt-Gartenbau-Ausstellung“
vom 5. April bis 7. Oktober 2012 in Venlo/Niederlande
2. „EXPO 2012 – The Living Ocean and Coast“
vom 12. Mai bis 12. August 2012 in Yeosu/Republik Korea
Berlin, den 10. November 2011
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 10. November 2011
Auf Grund des § 6a Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes, der durch
Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) eingefügt
worden ist, des § 35 Absatz 2 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) und des § 15 Absatz 2 des Geschmacksmus-
tergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) wird bekannt gemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für folgende Ausstel-
lungen gewährt:
1. „Floriade 2012 – Welt-Gartenbau-Ausstellung“
vom 5. April bis 7. Oktober 2012 in Venlo/Niederlande
2. „EXPO 2012 – The Living Ocean and Coast“
vom 12. Mai bis 12. August 2012 in Yeosu/Republik Korea
Berlin, den 10. November 2011
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s
2254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011
Bekanntmachung
über anzuwendende Strafvorschriften bei Verstößen
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe
Vom 17. November 2011
1. Nach § 75 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) wird bekannt gemacht:
Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission
vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG)
Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf
eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union (ABl. L 295
vom 12.11.2011, S. 1) ist die in § 75 Absatz 3 Nummer 1 bezeichnete Ge-
meinschaftsliste ab dem 1. Juni 2013 anzuwenden. Die in § 59 Absatz 2
Nummer 5 Buchstabe a und c Doppelbuchstabe aa, bb und cc bezeichneten
Vorschriften sind ab dem 1. Juni 2013 anzuwenden.
2. Nach § 75 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) wird bekannt gemacht:
Nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1130/2011 der Kommission vom
11. November 2011 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG)
Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebens-
mittelzusatzstoffe im Hinblick auf eine Liste der Europäischen Union der
für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, Lebensmittelenzymen,
Lebensmittelaromen und Nährstoffen zugelassenen Lebensmittelzusatz-
stoffe (ABl. L 295 vom 12.11.2011, S. 178) ist die in § 75 Absatz 3 Nummer 2
bezeichnete Gemeinschaftsliste ab dem 2. Dezember 2011 anzuwenden. Die
in § 59 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b bezeichnete Vorschrift ist ab dem
2. Dezember 2011 anzuwenden.
Bonn, den 17. November 2011
Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Im Auftrag
Bialonski
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2011 2255
Berichtigung
des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens
für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
Vom 11. November 2011
Das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634)
ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a werden die Wörter „soweit sie die EEG-
Umlage nach Maßgabe des § 53 Absatz 1 abrechnen“ durch die Wörter „so-
weit sie Differenzkosten nach Maßgabe des § 54 Abs. 1 abrechnen“ ersetzt.
2. In Artikel 1 Nummer 41 werden in § 66 Absatz 16 Nummer 1 Halbsatz 3 die
Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 2 Halbsatz 2“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 1
Nummer 1 Halbsatz 2“ ersetzt.
3. In Artikel 1 Nummer 44 wird in Nummer 2.1 der Anlage 5 die Angabe
PZusatz x KK x 100
„ FP =
h
PBem x 8760 “
a
durch die Angabe
Cent
PZusatz x KK x 100
„ FP = Euro
PBem x 8760 h “
ersetzt.
Bonn, den 11. November 2011
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Berthold Goeke