2178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011
Gesetz
über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts*)
Vom 8. November 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 12 Änderung der Verordnung über Gashochdruckleitun-
rates das folgende Gesetz beschlossen: gen
Artikel 13 Änderung des Medizinproduktegesetzes
Inhaltsübersicht Artikel 14 Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
Artikel 15 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen
Artikel 1 Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb
Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG) bestimmter Spannungsgrenzen
Artikel 2 Änderung des Bauproduktengesetzes Artikel 16 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen
Artikel 3 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen
von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduk- Artikel 17 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen
tengesetz von einfachen Druckbehältern
Artikel 4 Änderung des Atomgesetzes Artikel 18 Änderung der Gasverbrauchseinrichtungsverordnung
Artikel 5 Änderung der Betriebssicherheitsverordnung Artikel 19 Änderung der Maschinenverordnung
Artikel 6 Änderung des BfR-Gesetzes Artikel 20 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen
Artikel 7 Änderung des BVL-Gesetzes von und Verkehr mit Sportbooten
Artikel 8 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Artikel 21 Änderung der Explosionsschutzverordnung
Artikel 9 Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzver- Artikel 22 Änderung der Aufzugsverordnung
ordnung Artikel 23 Änderung der Aerosolpackungsverordnung
Artikel 10 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes Artikel 24 Änderung der Druckgeräteverordnung
Artikel 11 Änderung des Batteriegesetzes Artikel 25 Änderung der Feuerzeugverordnung
*) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung
1. der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit
(ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist,
2. der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. L 374 vom 27.12.2006,
S. 10),
3. der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
gliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 100 vom
19.4.1994, S. 1, L 257 vom 10.10.1996, S. 44, L 21 vom 26.1.2000, S. 42), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom
31.10.2003, S. 1) geändert worden ist,
4. der Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter (ABl. L 264
vom 8.10.2009, S. 12),
5. der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen
(ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40, L 220 vom 8.8.1987, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009,
S. 109) geändert worden ist,
6. der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
staaten über Druckgeräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1, L 265 vom 9.10.2009, S. 110), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
(ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geändert worden ist,
7. der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie
95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24, L 76 vom 16.3.2007, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/127/EG (ABl. L 310 vom
25.11.2009, S. 29) geändert worden ist,
8. der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
gliedstaaten über Aufzüge (ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/42/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24)
geändert worden ist,
9. der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
gliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162
vom 3.7.2000, S. 1, L 311 vom 28.11.2001, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109)
geändert worden ist,
10. der Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen
(ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 10),
11. der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche
Schutzausrüstungen (ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003,
S. 1) geändert worden ist,
12. der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom
30.6.2009, S. 1),
13. der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15, L 127 vom 10.6.1995, S. 27, L 41 vom 15.2.2000, S. 20),
die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist,
14. des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen
für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).
Artikel 19 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/127/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009
zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 29).
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Artikel 26 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Abschnitt 5
Kraftfahrt-Bundesamtes GS-Zeichen
Artikel 27 Änderung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
§ 20 Zuerkennung des GS-Zeichens
Artikel 28 Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn
§ 21 Pflichten der GS-Stelle
und Binnenschifffahrt
§ 22 Pflichten des Herstellers und des Einführers
Artikel 29 Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
§ 23 GS-Stellen
Artikel 30 Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsver-
ordnung
Abschnitt 6
Artikel 31 Änderung der Binnenschiffs-Abgasemissionsverord-
nung Marktüberwachung
Artikel 32 Änderung der Seeanlagenverordnung § 24 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit
Artikel 33 Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung § 25 Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden
Artikel 34 Änderung der See-Sportbootverordnung § 26 Marktüberwachungsmaßnahmen
Artikel 35 Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes § 27 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen
Artikel 36 Bekanntmachungserlaubnis § 28 Betretensrechte und Befugnisse
Artikel 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 7
Artikel 1 Informations- und Meldepflichten
§ 29 Unterstützungsverpflichtung, Meldeverfahren
Gesetz § 30 Schnellinformationssystem RAPEX
über die Bereitstellung § 31 Veröffentlichung von Informationen
von Produkten auf dem Markt
(Produktsicherheitsgesetz – ProdSG) Abschnitt 8
Inhaltsübersicht B e s o n d e re Vo r s c h r i f t e n
§ 32 Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
Abschnitt 1 medizin
A ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n § 33 Ausschuss für Produktsicherheit
§ 1 Anwendungsbereich Abschnitt 9
§ 2 Begriffsbestimmungen
Überwachungsbedürftige Anlagen
§ 34 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Abschnitt 2
§ 35 Befugnisse der zuständigen Behörde
Vo r au s s e t z u n g e n f ü r d i e § 36 Zutrittsrecht des Beauftragten der zugelassenen Überwa-
Bereitstellung von Produkten auf dem chungsstelle
Markt sowie für das Ausstellen von Produkten § 37 Durchführung der Prüfung und Überwachung, Verord-
nungsermächtigung
§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Pro-
dukten auf dem Markt § 38 Aufsichtsbehörden
§ 4 Harmonisierte Normen
Abschnitt 10
§ 5 Normen und andere technische Spezifikationen
§ 6 Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Ver- Straf- und Bußgeldvorschriften
braucherprodukten auf dem Markt § 39 Bußgeldvorschriften
§ 7 CE-Kennzeichnung § 40 Strafvorschriften
§ 8 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Anlage Gestaltung des GS-Zeichens
Abschnitt 3 Abschnitt 1
Bestimmungen über die A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
Befugnis erteilende Behörde
§1
§ 9 Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörde
§ 10 Anforderungen an die Befugnis erteilende Behörde Anwendungsbereich
§ 11 Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörde (1) Dieses Gesetz gilt, wenn im Rahmen einer Ge-
schäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt,
Abschnitt 4 ausgestellt oder erstmals verwendet werden.
Notifizierung von (2) Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und
Konformitätsbewertungsstellen den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die ge-
werblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder
§ 12 Anträge auf Notifizierung
durch die Beschäftigte gefährdet werden können, mit
§ 13 Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für
Ausnahme der überwachungsbedürftigen Anlagen
ihre Notifizierung
§ 14 Konformitätsvermutung 1. der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, soweit
§ 15 Notifizierungsverfahren, Erteilung der Befugnis diese Fahrzeuge den Bestimmungen des Bundes
§ 16 Verpflichtungen der notifizierten Stelle zum Bau und Betrieb solcher Bahnen unterliegen,
§ 17 Meldepflichten der notifizierten Stelle 2. des rollenden Materials von Eisenbahnen, ausge-
§ 18 Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe nommen Ladegutbehälter, soweit dieses Material
von Unteraufträgen den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnun-
§ 19 Widerruf der erteilten Befugnis gen des Bundes und der Länder unterliegt,
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3. in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen in 5. ist bestimmungsgemäße Verwendung
deren Tagesanlagen. a) die Verwendung, für die ein Produkt nach den
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Angaben derjenigen Person, die es in den Ver-
kehr bringt, vorgesehen ist oder
1. Antiquitäten,
b) die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart
2. gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung in-
und Ausführung des Produkts ergibt,
stand gesetzt oder wiederaufgearbeitet werden
müssen, sofern der Wirtschaftsakteur denjenigen, 6. ist Bevollmächtigter jede im Europäischen Wirt-
an den sie abgegeben werden, darüber ausreichend schaftsraum ansässige natürliche oder juristische
unterrichtet, Person, die der Hersteller schriftlich beauftragt hat,
in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzuneh-
3. Produkte, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur
men, um seine Verpflichtungen nach der einschlä-
Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind,
gigen Gesetzgebung der Europäischen Union zu er-
4. Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und füllen,
Tiere, Erzeugnisse menschlichen Ursprungs und 7. ist CE-Kennzeichnung die Kennzeichnung, durch
Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittel- die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den
bar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhän- geltenden Anforderungen genügt, die in den Har-
gen, monisierungsrechtsvorschriften der Europäischen
5. Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinpro- Union, die ihre Anbringung vorschreiben, festgelegt
duktegesetzes, soweit im Medizinproduktegesetz sind,
nichts anderes bestimmt ist, 8. ist Einführer jede im Europäischen Wirtschaftsraum
6. Umschließungen (wie ortsbewegliche Druckgeräte, ansässige natürliche oder juristische Person, die
Verpackungen und Tanks) für die Beförderung ge- ein Produkt aus einem Staat, der nicht dem Euro-
fährlicher Güter, soweit diese verkehrsrechtlichen päischen Wirtschaftsraum angehört, in den Verkehr
Vorschriften unterliegen, und bringt,
7. Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 2 Nummer 9 9. ist ernstes Risiko jedes Risiko, das ein rasches Ein-
des Pflanzenschutzgesetzes oder des Artikels 2 greifen der Marktüberwachungsbehörden erfordert,
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswir-
Europäischen Parlaments und des Rates vom kung hat,
21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von 10. ist Gefahr die mögliche Ursache eines Schadens,
Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richt-
11. ist GS-Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle,
linien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates
der von der Befugnis erteilenden Behörde die Be-
(ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
fugnis erteilt wurde, das GS-Zeichen zuzuerkennen,
Satz 1 Nummer 2 und 5 gilt nicht für die Vorschriften in
12. ist Händler jede natürliche oder juristische Person
Abschnitt 9 dieses Gesetzes.
in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des
soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende Einführers,
oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.
13. ist harmonisierte Norm eine Norm, die von einem
Satz 1 gilt nicht für die Vorschriften in Abschnitt 9 die-
der in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Euro-
ses Gesetzes.
päischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni
1998 über ein Informationsverfahren auf dem Ge-
§2 biet der Normen und technischen Vorschriften und
Begriffsbestimmungen der Vorschriften für die Dienste der Informationsge-
sellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die
Im Sinne dieses Gesetzes
zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363
1. ist Akkreditierung die Bestätigung durch eine natio- vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, aner-
nale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitäts- kannten europäischen Normungsgremien auf der
bewertungsstelle die in harmonisierten Normen Grundlage eines Ersuchens der Europäischen
festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls Kommission nach Artikel 6 jener Richtlinie erstellt
zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher wurde,
in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen,
14. ist Hersteller jede natürliche oder juristische Per-
erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungs-
son, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder
tätigkeit durchzuführen,
herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem
2. ist Ausstellen das Anbieten, Aufstellen oder Vorfüh- eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermark-
ren von Produkten zu Zwecken der Werbung oder tet; als Hersteller gilt auch jeder, der
der Bereitstellung auf dem Markt,
a) geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke
3. ist Aussteller jede natürliche oder juristische Per- oder ein anderes unterscheidungskräftiges
son, die ein Produkt ausstellt, Kennzeichen an einem Produkt anbringt und
4. ist Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche sich dadurch als Hersteller ausgibt oder
oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum b) ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicher-
Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem heitseigenschaften eines Verbraucherprodukts
Markt der Europäischen Union im Rahmen einer beeinflusst und dieses anschließend auf dem
Geschäftstätigkeit, Markt bereitstellt,
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15. ist Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung 26. sind Verbraucherprodukte neue, gebrauchte oder
eines Produkts auf dem Markt; die Einfuhr in den wiederaufgearbeitete Produkte, die für Verbraucher
Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inver- bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach
kehrbringen eines neuen Produkts gleich, vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Ver-
16. ist Konformitätsbewertung das Verfahren zur Be- brauchern benutzt werden könnten, selbst wenn sie
wertung, ob spezifische Anforderungen an ein nicht für diese bestimmt sind; als Verbraucherpro-
Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein dukte gelten auch Produkte, die dem Verbraucher
System, eine Person oder eine Stelle erfüllt worden im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung ge-
sind, stellt werden,
17. ist Konformitätsbewertungsstelle eine Stelle, die 27. sind Produkte verwendungsfertig, wenn sie bestim-
Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich mungsgemäß verwendet werden können, ohne
Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und dass weitere Teile eingefügt zu werden brauchen;
Inspektionen durchführt, verwendungsfertig sind Produkte auch, wenn
18. ist Marktüberwachung jede von den zuständigen a) alle Teile, aus denen sie zusammengesetzt wer-
Behörden durchgeführte Tätigkeit und von ihnen den sollen, zusammen von einer Person in den
getroffene Maßnahme, durch die sichergestellt wer- Verkehr gebracht werden,
den soll, dass die Produkte mit den Anforderungen
b) sie nur noch aufgestellt oder angeschlossen zu
dieses Gesetzes übereinstimmen und die Sicher-
werden brauchen oder
heit und Gesundheit von Personen oder andere im
öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche c) sie ohne die Teile in den Verkehr gebracht wer-
nicht gefährden, den, die üblicherweise gesondert beschafft und
19. ist Marktüberwachungsbehörde jede Behörde, die bei der bestimmungsgemäßen Verwendung ein-
für die Durchführung der Marktüberwachung zu- gefügt werden,
ständig ist, 28. ist vorhersehbare Verwendung die Verwendung ei-
20. ist notifizierte Stelle eine Konformitätsbewertungs- nes Produkts in einer Weise, die von derjenigen
stelle, Person, die es in den Verkehr bringt, nicht vorgese-
hen, jedoch nach vernünftigem Ermessen vorher-
a) der die Befugnis erteilende Behörde die Befug-
sehbar ist,
nis erteilt hat, Konformitätsbewertungsaufgaben
nach den Rechtsverordnungen nach § 8 Ab- 29. sind Wirtschaftsakteure Hersteller, Bevollmächtigte,
satz 1, die erlassen wurden, um Rechtsvorschrif- Einführer und Händler,
ten der Europäischen Union umzusetzen oder
30. sind überwachungsbedürftige Anlagen
durchzuführen, wahrzunehmen, und die von der
Befugnis erteilenden Behörde der Europäischen a) Dampfkesselanlagen mit Ausnahme von Dampf-
Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten kesselanlagen auf Seeschiffen,
notifiziert worden ist oder
b) Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,
b) die der Europäischen Kommission und den
übrigen Mitgliedstaaten von einem Mitgliedstaat c) Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüs-
der Europäischen Union oder einem anderen sigten oder unter Druck gelösten Gasen,
Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- d) Leitungen unter innerem Überdruck für brenn-
päischen Wirtschaftsraum auf Grund eines euro- bare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder
päischen Rechtsaktes als notifizierte Stelle mit- Flüssigkeiten,
geteilt worden ist,
e) Aufzugsanlagen,
21. ist Notifizierung die Mitteilung der Befugnis ertei-
lenden Behörde an die Europäische Kommission f) Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
und die übrigen Mitgliedstaaten, dass eine Konfor- g) Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Her-
mitätsbewertungsstelle Konformitätsbewertungs- stellung kohlensaurer Getränke,
aufgaben gemäß den nach § 8 Absatz 1 zur Umset-
zung oder Durchführung von Rechtsvorschriften h) Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager,
der Europäischen Union erlassenen Rechtsverord- i) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförde-
nungen wahrnehmen kann, rung von brennbaren Flüssigkeiten.
22. sind Produkte Waren, Stoffe oder Zubereitungen,
Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören
die durch einen Fertigungsprozess hergestellt wor-
auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die
den sind,
dem sicheren Betrieb dieser überwachungsbedürf-
23. ist Risiko die Kombination aus der Eintrittswahr- tigen Anlagen dienen; zu den in den Buchstaben b,
scheinlichkeit einer Gefahr und der Schwere des c und d bezeichneten überwachungsbedürftigen
möglichen Schadens, Anlagen gehören nicht die Energieanlagen im Sinne
24. ist Rücknahme jede Maßnahme, mit der verhindert des Energiewirtschaftsgesetzes. Überwachungsbe-
werden soll, dass ein Produkt, das sich in der Lie- dürftige Anlagen stehen den Produkten im Sinne
ferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird, von Nummer 22 gleich, soweit sie nicht schon von
Nummer 22 erfasst werden,
25. ist Rückruf jede Maßnahme, die darauf abzielt, die
Rückgabe eines dem Endverbraucher bereitgestell- 31. sind die für die Kontrolle der Außengrenzen zustän-
ten Produkts zu erwirken, digen Behörden die Zollbehörden.
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Abschnitt 2 mung hergestellt ist. Bei einer Vorführung sind die er-
Vo r a u s s e t z u n g e n f ü r d i e B e r e i t - forderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit
stellung von Produkten auf dem Markt und Gesundheit von Personen zu treffen.
sowie für das Ausstellen von Produkten
§4
§3 Harmonisierte Normen
Allgemeine Anforderungen an die (1) Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforde-
Bereitstellung von Produkten auf dem Markt rungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 entspricht,
(1) Soweit ein Produkt einer oder mehreren Rechts- können harmonisierte Normen zugrunde gelegt werden.
verordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur (2) Bei einem Produkt, das harmonisierten Normen
auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es oder Teilen dieser Normen entspricht, deren Fundstel-
1. die darin vorgesehenen Anforderungen erfüllt und len im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
worden sind, wird vermutet, dass es den Anforderun-
2. die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder gen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 genügt, soweit
sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8 diese von den betreffenden Normen oder von Teilen
Absatz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungs- dieser Normen abgedeckt sind.
gemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht ge-
fährdet. (3) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffas-
sung, dass eine harmonisierte Norm den von ihr abge-
(2) Ein Produkt darf, soweit es nicht Absatz 1 unter- deckten Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder Ab-
liegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es satz 2 nicht vollständig entspricht, so unterrichtet sie
bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Ver- hiervon unter Angabe der Gründe die Bundesanstalt
wendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Die Bundesan-
nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der stalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überprüft
Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbesondere die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und
zu berücksichtigen: Schlüssigkeit; sie beteiligt den Ausschuss für Produkt-
1. die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner sicherheit. Sie leitet die Meldungen dem zuständigen
Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anleitun- Bundesressort zu.
gen für seinen Zusammenbau, die Installation, die
Wartung und die Gebrauchsdauer, §5
2. die Einwirkungen des Produkts auf andere Produkte, Normen und andere technische Spezifikationen
soweit zu erwarten ist, dass es zusammen mit ande- (1) Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforde-
ren Produkten verwendet wird, rungen nach § 3 Absatz 2 entspricht, können Normen
3. die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeich- und andere technische Spezifikationen zugrunde gelegt
nung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedie- werden.
nungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung (2) Bei einem Produkt, das Normen oder anderen
sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben technischen Spezifikationen oder Teilen von diesen
oder Informationen, entspricht, die vom Ausschuss für Produktsicherheit er-
4. die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwen- mittelt und deren Fundstellen von der Bundesanstalt
dung des Produkts stärker gefährdet sind als ande- für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im Gemeinsamen
re. Ministerialblatt bekannt gegeben worden sind, wird ver-
Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu er- mutet, dass es den Anforderungen nach § 3 Absatz 2
reichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die genügt, soweit diese von den betreffenden Normen
ein geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender oder anderen technischen Spezifikationen oder deren
Grund, ein Produkt als gefährlich anzusehen. Teilen abgedeckt sind.
(3) Wenn der Schutz von Sicherheit und Gesundheit (3) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffas-
erst durch die Art der Aufstellung eines Produkts ge- sung, dass eine Norm oder andere technische Spezi-
währleistet werden, ist hierauf bei der Bereitstellung fikation den von ihr abgedeckten Anforderungen nach
auf dem Markt ausreichend hinzuweisen, sofern in den § 3 Absatz 2 nicht vollständig entspricht, so unterrich-
Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelun- tet sie hiervon unter Angabe der Gründe die Bundes-
gen vorgesehen sind. anstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Diese in-
formiert den Ausschuss für Produktsicherheit.
(4) Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder In-
standhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu be- §6
achten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit
zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Zusätzliche Anforderungen an die Bereit-
Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher stellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt
Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnun- (1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Ein-
gen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen führer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätig-
sind. keit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts
(5) Ein Produkt, das die Anforderungen nach Ab- auf dem Markt
satz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllt, darf ausgestellt wer- 1. sicherzustellen, dass der Verwender die Informatio-
den, wenn der Aussteller deutlich darauf hinweist, dass nen erhält, die er benötigt, um die Risiken, die mit
es diese Anforderungen nicht erfüllt und erst erworben dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder
werden kann, wenn die entsprechende Übereinstim- vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011 2183
verbunden sind und die ohne entsprechende Hin- stellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucher-
weise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen produkt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß
und sich gegen sie schützen zu können, oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen
2. den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den
oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirt- Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für
schaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kon- den Händler entsprechend.
taktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einfüh-
rers anzubringen, §7
3. eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des CE-Kennzeichnung
Verbraucherprodukts anzubringen. (1) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemei-
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind auf nen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG)
dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht möglich Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des
ist, auf dessen Verpackung anzubringen. Ausnahmen Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die
von den Verpflichtungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammen-
sind zulässig, wenn es vertretbar ist, diese Angaben hang mit der Vermarktung von Produkten und zur Auf-
wegzulassen, insbesondere weil sie dem Verwender hebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
bereits bekannt sind oder weil es mit einem unverhält- (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
nismäßigen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen. (2) Es ist verboten, ein Produkt auf dem Markt be-
(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Ein- reitzustellen,
führer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätig- 1. wenn das Produkt, seine Verpackung oder ihm bei-
keit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Ver- gefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung ver-
meidung von Risiken zu treffen, die mit dem Verbrau- sehen sind, ohne dass die Rechtsverordnungen
cherprodukt verbunden sein können, das sie auf dem nach § 8 Absatz 1 oder andere Rechtsvorschriften
Markt bereitgestellt haben; die Maßnahmen müssen dies vorsehen oder ohne dass die Anforderungen
den Produkteigenschaften angemessen sein und rei- der Absätze 3 bis 5 erfüllt sind, oder
chen bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirk-
2. das nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,
samen Warnungen und zum Rückruf.
obwohl eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1
(3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Ein- oder eine andere Rechtsvorschrift ihre Anbringung
führer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätig- vorschreibt.
keit bei den auf dem Markt bereitgestellten Verbrau-
(3) Sofern eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1
cherprodukten
oder eine andere Rechtsvorschrift nichts anderes vor-
1. Stichproben durchzuführen, sieht, muss die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und
2. Beschwerden zu prüfen und, falls erforderlich, ein dauerhaft auf dem Produkt oder seinem Typenschild
Beschwerdebuch zu führen sowie angebracht sein. Falls die Art des Produkts dies nicht
zulässt oder nicht rechtfertigt, wird die CE-Kennzeich-
3. die Händler über weitere das Verbraucherprodukt
nung auf der Verpackung angebracht sowie auf den
betreffende Maßnahmen zu unterrichten.
Begleitunterlagen, sofern entsprechende Unterlagen
Welche Stichproben geboten sind, hängt vom Grad des vorgeschrieben sind.
Risikos ab, das mit den Produkten verbunden ist, und
von den Möglichkeiten, das Risiko zu vermeiden. (4) Nach der CE-Kennzeichnung steht die Kennnum-
mer der notifizierten Stelle nach § 2 Nummer 20, soweit
(4) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Ein- diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig
führer haben nach Maßgabe von Anhang I der Richtlinie war. Die Kennnummer ist entweder von der notifizierten
2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- Stelle selbst anzubringen oder vom Hersteller oder sei-
tes vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Pro- nem Bevollmächtigten nach den Anweisungen der Stel-
duktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4) jeweils le.
unverzüglich die an ihrem Geschäftssitz zuständige
Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten, wenn sie (5) Die CE-Kennzeichnung muss angebracht wer-
wissen oder auf Grund der ihnen vorliegenden Informa- den, bevor das Produkt in den Verkehr gebracht wird.
tionen oder ihrer Erfahrung wissen müssen, dass ein Nach der CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls nach
Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitge- der Kennnummer kann ein Piktogramm oder ein ande-
stellt haben, ein Risiko für die Sicherheit und Gesund- res Zeichen stehen, das auf ein besonderes Risiko oder
heit von Personen darstellt; insbesondere haben sie die eine besondere Verwendung hinweist.
Marktüberwachungsbehörde über die Maßnahmen zu
unterrichten, die sie zur Vermeidung dieses Risikos ge- §8
troffen haben. Die Marktüberwachungsbehörde unter- Ermächtigung zum
richtet unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeits- Erlass von Rechtsverordnungen
schutz und Arbeitsmedizin über den Sachverhalt, ins- (1) Die Bundesministerien für Arbeit und Soziales, für
besondere bei Rückrufen. Eine Unterrichtung nach Wirtschaft und Technologie, für Ernährung, Landwirt-
Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des schaft und Verbraucherschutz, für Umwelt, Naturschutz
Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Ge- und Reaktorsicherheit, für Verkehr, Bau und Stadtent-
setz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrich- wicklung und der Verteidigung werden ermächtigt, je-
tenden verwendet werden. weils für ihren Zuständigkeitsbereich im Einvernehmen
(5) Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur si- mit den anderen zuvor genannten Bundesministerien
chere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitge- für Produkte nach Anhörung des Ausschusses für Pro-
2184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011
duktsicherheit und mit Zustimmung des Bundesrates führen. Sie ist zuständig für die Einrichtung und Durch-
Rechtsverordnungen zum Schutz der Sicherheit und führung der dazu erforderlichen Verfahren. Sie ist auch
Gesundheit von Personen, zum Schutz der Umwelt so- zuständig für die Einrichtung und Durchführung der Ver-
wie sonstiger Rechtsgüter vor Risiken, die von Produk- fahren, die zur Überwachung der Konformitätsbewer-
ten ausgehen, zu erlassen, auch um Verpflichtungen tungsstellen erforderlich sind, denen sie die Befugnis
aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu erfüllen zur Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungs-
oder um die von der Europäischen Union erlassenen tätigkeiten erteilt hat.
Rechtsvorschriften umzusetzen oder durchzuführen.
(2) Die Befugnis erteilende Behörde führt die Noti-
Durch diese Rechtsverordnungen können geregelt wer-
fizierung von Konformitätsbewertungsstellen durch.
den:
(3) Die Befugnis erteilende Behörde überwacht,
1. Anforderungen an
ob die Konformitätsbewertungsstellen, denen sie die
a) die Beschaffenheit von Produkten, Befugnis zur Durchführung bestimmter Konformitäts-
b) die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt, bewertungstätigkeiten erteilt hat, die Anforderungen er-
füllen und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkom-
c) das Ausstellen von Produkten,
men. Sie trifft die notwendigen Anordnungen zur Besei-
d) die erstmalige Verwendung von Produkten, tigung festgestellter Mängel oder zur Verhütung künfti-
e) die Kennzeichnung von Produkten, ger Verstöße.
f) Konformitätsbewertungsstellen, (4) Die Befugnis erteilende Behörde übermittelt der
zuständigen Marktüberwachungsbehörde auf Anforde-
2. produktbezogene Aufbewahrungs- und Mitteilungs-
rung die Informationen, die für deren Aufgabenerfüllung
pflichten,
erforderlich sind.
3. Handlungspflichten von Konformitätsbewertungs-
stellen § 10
sowie behördliche Maßnahmen und Zuständigkeiten,
Anforderungen
die sich auf die Anforderungen nach Nummer 1 und
an die Befugnis erteilende Behörde
die Pflichten nach den Nummern 2 und 3 beziehen
und die erforderlich sind, um die von der Europäischen (1) Die Länder haben die Befugnis erteilende Be-
Union erlassenen Rechtsakte umzusetzen oder durch- hörde so einzurichten, dass es zu keinerlei Interessen-
zuführen. konflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt;
insbesondere darf die Befugnis erteilende Behörde
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen
stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer ge-
für einzelne Produktbereiche zu bestimmen, dass eine
werblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder
Stelle, die Aufgaben der Konformitätsbewertung oder
erbringen.
der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbestän-
digkeit von Produkten wahrnimmt, für den Nachweis (2) Bedienstete der Befugnis erteilenden Behörde,
der an sie gestellten rechtlichen Anforderungen eine die die Begutachtung einer Konformitätsbewertungs-
von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellte stelle durchgeführt haben, dürfen nicht mit der Ent-
Akkreditierungsurkunde vorlegen muss. In einer scheidung über die Erteilung der Befugnis, als Konfor-
Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch vorgesehen mitätsbewertungsstelle tätig werden zu dürfen, betraut
werden, die Überwachung der Tätigkeit der Stellen für werden.
einzelne Produktbereiche der Deutschen Akkreditie-
(3) Der Befugnis erteilenden Behörde müssen kom-
rungsstelle zu übertragen. Soweit die Bundesregierung
petente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung
keine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen hat, wer-
stehen, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß
den die Landesregierungen ermächtigt, eine solche
wahrnehmen kann.
Rechtsverordnung zu erlassen.
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Ab- § 11
satz 2 können in dringenden Fällen, insbesondere wenn
es zur unverzüglichen Umsetzung oder Durchführung Befugnisse der
von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich Befugnis erteilenden Behörde
ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen wer- (1) Die Befugnis erteilende Behörde kann von den
den; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Konformitätsbewertungsstellen, denen sie die Befugnis
Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur zur Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungs-
mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. tätigkeiten erteilt hat, die zur Erfüllung ihrer Überwa-
chungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige
Abschnitt 3 Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen
Bestimmungen über die Anordnungen treffen. Die Befugnis erteilende Behörde
Befugnis erteilende Behörde ist insbesondere befugt zu verlangen, dass ihr die Un-
terlagen vorgelegt werden, die der Konformitätsbewer-
§9 tung zugrunde liegen. Sie und die von ihr beauftragten
Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäfts-
Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörde zeiten Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume sowie
(1) Die Befugnis erteilende Behörde erteilt Konformi- Prüflaboratorien zu betreten und zu besichtigen, soweit
tätsbewertungsstellen auf Antrag die Befugnis, be- dies zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erfor-
stimmte Konformitätsbewertungstätigkeiten durchzu- derlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011 2185
(2) Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen dieser Parteien sein. Dies schließt weder die Verwen-
nach Absatz 1 zu dulden. Sie können die Auskunft auf dung von bereits einer Konformitätsbewertung unter-
Fragen verweigern, sofern die Beantwortung sie selbst zogenen Produkten, die für die Tätigkeit der Konformi-
oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der tätsbewertungsstelle erforderlich sind, noch die Ver-
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der wendung solcher Produkte zum persönlichen Gebrauch
Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfah- aus. Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste
rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus- Leitungsebene und die für die Konformitätsbewer-
setzen würde. Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsver- tungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter dürfen weder
weigerung zu belehren. direkt an Entwurf, Herstellung oder Bau, Vermarktung,
Installation, Verwendung oder Wartung dieser Produkte
Abschnitt 4 beteiligt sein noch dürfen sie die an diesen Tätigkeiten
Notifizierung von beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit
Konformitätsbewertungsstellen Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der
Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit
den Konformitätsbewertungstätigkeiten beeinträchti-
§ 12
gen können. Dies gilt insbesondere für Beratungs-
Anträge auf Notifizierung dienstleistungen. Die Konformitätsbewertungsstelle ge-
(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle kann bei der währleistet, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen
Befugnis erteilenden Behörde die Befugnis beantragen, oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivi-
als notifizierte Stelle tätig werden zu dürfen. tät und Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungs-
tätigkeiten nicht beeinträchtigen.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 legt die Konformitäts-
bewertungsstelle eine Beschreibung der Konformitäts- (4) Die Konformitätsbewertungsstelle und ihre Mitar-
bewertungstätigkeiten, der Konformitätsbewertungs- beiter haben die Konformitätsbewertungstätigkeiten
verfahren und der Produkte bei, für die sie Kompetenz mit der größtmöglichen Professionalität und der erfor-
beansprucht, sowie, wenn vorhanden, eine Akkreditie- derlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden
rungsurkunde, die von einer nationalen Akkreditie- Bereich durchzuführen; sie dürfen keinerlei Einfluss-
rungsstelle ausgestellt wurde und in der diese beschei- nahme, insbesondere finanzieller Art, durch Dritte aus-
nigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anfor- gesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die
derungen des § 13 erfüllt. Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung auswirken
könnte und speziell von Personen oder Personengrup-
(3) Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Ak-
pen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Kon-
kreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der Befugnis
formitätsbewertung haben.
erteilenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor,
die erforderlich sind, um überprüfen, feststellen und (5) Die Konformitätsbewertungsstelle muss in der
regelmäßig überwachen zu können, ob sie die Anforde- Lage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu
rungen des § 13 erfüllt. bewältigen, für die sie gemäß ihrem Antrag nach § 12
Absatz 2 die Kompetenz beansprucht, gleichgültig, ob
§ 13 diese Aufgaben von ihr selbst, in ihrem Auftrag oder
unter ihrer Verantwortung erfüllt werden. Die Konfor-
Anforderungen an die Konformitäts-
mitätsbewertungsstelle muss für jedes Konformitäts-
bewertungsstelle für ihre Notifizierung
bewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie
(1) Die Konformitätsbewertungsstelle muss Rechts- von Produkten, für die sie einen Antrag nach § 12 Ab-
persönlichkeit besitzen. Sie muss selbstständig Ver- satz 2 gestellt hat, über Folgendes verfügen:
träge abschließen, unbewegliches Vermögen erwerben
1. die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern mit Fach-
und darüber verfügen können sowie vor Gericht klagen
kenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung,
und verklagt werden können.
um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden
(2) Bei der Konformitätsbewertungsstelle muss es Aufgaben zu erfüllen,
sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit
2. Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Kon-
der Einrichtung oder dem Produkt, die oder das er be-
formitätsbewertung durchgeführt wird, um die
wertet, in keinerlei Verbindung steht. Die Anforderung
Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfah-
nach Satz 1 kann auch von einer Konformitätsbewer-
ren sicherzustellen, sowie über eine angemessene
tungsstelle erfüllt werden, die einem Wirtschafts-
verband oder einem Fachverband angehört und die Politik und geeignete Verfahren, bei denen zwischen
den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahr-
Produkte bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Be-
nimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird,
reitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unter-
nehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertre- und
ten werden, wenn die Konformitätsbewertungsstelle 3. Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter
nachweist, dass sich aus dieser Verbandsmitglied- gebührender Berücksichtigung der Größe eines Un-
schaft keine Interessenkonflikte im Hinblick auf ihre ternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner
Konformitätsbewertungstätigkeiten ergeben. Struktur, des Grades an Komplexität der jeweiligen
(3) Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich
Leitungsebene und die für die Konformitätsbewer- bei dem Produktionsprozess um eine Massenfer-
tungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter dürfen weder tigung oder Serienproduktion handelt.
Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Die Konformitätsbewertungsstelle muss über die erfor-
Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu derlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der
bewertenden Produkte noch Bevollmächtigter einer technischen und administrativen Aufgaben, die mit der
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Konformitätsbewertung verbunden sind, verfügen und § 15
sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Notifizierungsverfahren, Erteilung der Befugnis
Einrichtungen.
(1) Hat die Befugnis erteilende Behörde festgestellt,
(6) Die Konformitätsbewertungsstelle stellt sicher, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die Anforde-
dass die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Kon- rungen nach § 13 erfüllt, so erteilt sie dieser die Befug-
formitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind, nis, Konformitätsbewertungsaufgaben nach den
1. eine Fach- und Berufsausbildung besitzen, die sie Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1, die erlassen
für alle Konformitätsbewertungstätigkeiten qualifi- wurden, um Rechtsvorschriften der Europäischen
ziert, für die die Konformitätsbewertungsstelle einen Union umzusetzen oder durchzuführen, wahrzuneh-
Antrag nach § 12 gestellt hat, men, und notifiziert diese anschließend mit Hilfe des
2. über eine ausreichende Kenntnis der Produkte und elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der
der Konformitätsbewertungsverfahren verfügen und Europäischen Kommission entwickelt und verwaltet
die entsprechende Befugnis besitzen, solche Kon- wird. Die Befugnis ist unter der aufschiebenden Bedin-
formitätsbewertungen durchzuführen, gung zu erteilen, dass nach der Notifizierung
3. angemessene Kenntnisse und Verständnis der we- 1. innerhalb von zwei Wochen, sofern eine Akkreditie-
sentlichen Anforderungen, der geltenden harmoni- rungsurkunde nach § 12 Absatz 2 vorliegt, oder
sierten Normen und der betreffenden Bestimmungen 2. innerhalb von zwei Monaten, sofern keine Akkredi-
der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Euro- tierungsurkunde nach § 12 Absatz 2 vorliegt,
päischen Union und ihrer Durchführungsvorschriften
weder die Europäische Kommission noch die übrigen
besitzen und
Mitgliedstaaten Einwände erhoben haben. Die Befugnis
4. die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, kann unter weiteren Bedingungen erteilt und mit Aufla-
Protokollen und Berichten als Nachweis für durch- gen verbunden werden. Sie kann befristet und mit dem
geführte Konformitätsbewertungen haben. Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher Auflagen
(7) Die Konformitätsbewertungsstelle hat ihre Unpar- erteilt werden.
teilichkeit, die ihrer obersten Leitungsebene und die (2) Beruht die Bestätigung der Kompetenz nicht auf
ihres Konformitätsbewertungspersonals sicherzustel- einer Akkreditierungsurkunde gemäß § 12 Absatz 2,
len. Die Vergütung der obersten Leitungsebene und legt die Befugnis erteilende Behörde der Europäischen
des Konformitätsbewertungspersonals darf sich nicht Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Un-
nach der Anzahl der durchgeführten Konformitätsbe- terlagen, die die Kompetenz der Konformitätsbewer-
wertungen oder deren Ergebnissen richten. tungsstelle bestätigen, als Nachweis vor. Sie legt ferner
(8) Die Konformitätsbewertungsstelle hat eine Haft- die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um si-
pflichtversicherung abzuschließen, die die mit ihrer cherzustellen, dass die Konformitätsbewertungsstelle
Tätigkeit verbundenen Risiken angemessen abdeckt. regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderun-
(9) Die Mitarbeiter der Konformitätsbewertungsstelle gen nach § 13 genügt.
dürfen die ihnen im Rahmen einer Konformitätsbewer- (3) Die Befugnis erteilende Behörde meldet der Eu-
tung bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheim- ropäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaa-
haltung im Interesse der Konformitätsbewertungsstelle ten jede später eintretende Änderung der Notifizierung.
oder eines Dritten liegt, nicht unbefugt offenbaren oder
(4) Die Befugnis erteilende Behörde erteilt der Euro-
verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit beendet ist. Die
päischen Kommission auf Verlangen sämtliche Aus-
von der Konformitätsbewertungsstelle zu beachtenden
künfte über die Grundlage für die Notifizierung oder
Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten
die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.
bleiben unberührt.
§ 16
§ 14
Verpflichtungen der notifizierten Stelle
Konformitätsvermutung
(1) Weist eine Konformitätsbewertungsstelle durch (1) Die notifizierte Stelle führt die Konformitätsbe-
eine Akkreditierung nach, dass sie die Kriterien der ein- wertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungs-
schlägigen harmonisierten Normen oder von Teilen die- verfahren gemäß den Rechtsverordnungen nach § 8
ser Normen erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Absatz 1 und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit
Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird durch.
vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 13 in (2) Stellt die notifizierte Stelle fest, dass ein Herstel-
dem Umfang erfüllt, in dem die anwendbaren harmoni- ler die Anforderungen nicht erfüllt hat, die in den
sierten Normen diese Anforderungen abdecken. Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 festgelegt sind,
(2) Ist die Befugnis erteilende Behörde der Auffas- fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrektur-
sung, dass eine harmonisierte Norm den von ihr abge- maßnahmen zu ergreifen und stellt keine Konformitäts-
deckten Anforderungen nach § 13 nicht voll entspricht, bescheinigung aus.
so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die (3) Hat die notifizierte Stelle bereits eine Konformi-
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. tätsbescheinigung ausgestellt und stellt sie im Rahmen
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedi- der Überwachung der Konformität fest, dass das Pro-
zin überprüft die eingegangenen Meldungen auf Voll- dukt die Anforderungen nicht mehr erfüllt, fordert sie
ständigkeit und Schlüssigkeit; sie beteiligt den Aus- den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen
schuss für Produktsicherheit. Sie leitet die Meldungen zu ergreifen; falls nötig, setzt sie die Bescheinigung aus
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu. oder zieht sie zurück.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011 2187
(4) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen nach § 8 Absatz 1 ausgeführten Arbeiten für die Befug-
oder genügen diese nicht, um die Erfüllung der Anfor- nis erteilende Behörde bereit.
derungen sicherzustellen, schränkt die notifizierte
Stelle alle betreffenden Konformitätsbescheinigungen § 19
ein, setzt sie aus oder zieht sie zurück. Widerruf der erteilten Befugnis
(5) Die notifizierte Stelle hat an den einschlägigen (1) Falls die Befugnis erteilende Behörde feststellt
Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordi- oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte
nierungsgruppe notifizierter Stellen, die im Rahmen Stelle die in § 13 genannten Anforderungen nicht mehr
der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nach-
Europäischen Union geschaffen wurde, mitzuwirken kommt, widerruft sie ganz oder teilweise die erteilte Be-
oder dafür zu sorgen, dass ihr Konformitätsbewer- fugnis. Sie unterrichtet unverzüglich die Europäische
tungspersonal darüber informiert wird. Sie hat die von Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.
dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidun-
gen und Dokumente als allgemeine Leitlinie anzuwen- (2) Im Falle des Widerrufs nach Absatz 1 oder wenn
den. die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die
Befugnis erteilende Behörde die geeigneten Maßnah-
§ 17 men, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle
von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet
Meldepflichten der notifizierten Stelle und für die Befugnis erteilende Behörde und die Markt-
(1) Die notifizierte Stelle meldet der Befugnis ertei- überwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitge-
lenden Behörde halten werden.
1. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder
Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung, Abschnitt 5
2. alle Umstände, die Folgen für die der notifizierten GS-Zeichen
Stelle nach § 15 Absatz 1 erteilten Befugnis haben,
§ 20
3. jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewer-
tungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwa- Zuerkennung des GS-Zeichens
chungsbehörden erhalten hat, (1) Ein verwendungsfertiges Produkt darf mit dem
4. auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstä- GS-Zeichen gemäß Anlage versehen werden, wenn
tigkeiten sie nachgegangen ist und welche anderen das Zeichen von einer GS-Stelle auf Antrag des Her-
Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender stellers oder seines Bevollmächtigten zuerkannt wor-
Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen, den ist.
sie ausgeführt hat. (2) Dies gilt nicht, wenn das verwendungsfertige
(2) Die notifizierte Stelle übermittelt den anderen Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und
notifizierten Stellen, die unter der jeweiligen Harmoni- die Anforderungen an diese CE-Kennzeichnung mit
sierungsrechtsvorschrift der Europäischen Union noti- denen nach § 21 Absatz 1 mindestens gleichwertig
fiziert sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkei- sind.
ten nachgehen und gleichartige Produkte abdecken,
einschlägige Informationen über die negativen und auf § 21
Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Kon- Pflichten der GS-Stelle
formitätsbewertungen.
(1) Die GS-Stelle darf das GS-Zeichen nur zuerken-
§ 18 nen, wenn
Zweigunternehmen einer notifizierten 1. das geprüfte Baumuster den Anforderungen nach
Stelle und Vergabe von Unteraufträgen § 3 entspricht und, wenn es sich um ein Verbrau-
cherprodukt handelt, zusätzlich den Anforderungen
(1) Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der nach § 6 entspricht,
Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Un-
terauftragnehmer oder überträgt sie diese Aufgaben 2. das geprüfte Baumuster den Anforderungen anderer
einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gewährleistung
Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit von
Anforderungen des § 13 erfüllt und unterrichtet die Personen entspricht,
Befugnis erteilende Behörde entsprechend. 3. bei der Prüfung des Baumusters die vom Ausschuss
(2) Die notifizierte Stelle trägt die volle Verantwor- für Produktsicherheit für die Zuerkennung des GS-
tung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern Zeichens ermittelten Spezifikationen angewendet
oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhän- worden sind,
gig davon, wo diese niedergelassen sind. 4. Vorkehrungen getroffen wurden, die gewährleisten,
(3) Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftrag- dass die verwendungsfertigen Produkte mit dem ge-
nehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen über- prüften Baumuster übereinstimmen.
tragen werden, wenn der Auftraggeber dem zustimmt. Die GS-Stelle hat zu dokumentieren, dass diese Anfor-
(4) Die notifizierte Stelle hält die einschlägigen Un- derungen erfüllt sind.
terlagen über die Begutachtung der Qualifikation des (2) Die GS-Stelle hat eine Bescheinigung über die
Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens Zuerkennung des GS-Zeichens auszustellen. Die Zuer-
und über die von ihm gemäß den Rechtsverordnungen kennung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen oder
2188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011
auf ein bestimmtes Fertigungskontingent oder -los zu rensgesetzes über eine einheitliche Stelle abgewickelt
beschränken. Die GS-Stelle hat eine Liste der ausge- werden und muss innerhalb von sechs Monaten abge-
stellten Bescheinigungen zu veröffentlichen. schlossen sein. Die Frist beginnt mit Eingang der voll-
(3) Die GS-Stelle trifft die erforderlichen Maßnah- ständigen Unterlagen. Die Befugnis erteilende Behörde
men, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass ein Produkt kann diese Frist einmalig um höchstens drei Monate
ihr GS-Zeichen ohne gültige Zuerkennung trägt. Sie un- verlängern. Die Fristverlängerung ist ausreichend zu
terrichtet die anderen GS-Stellen und die Befugnis er- begründen und dem Antragsteller rechtzeitig mitzutei-
teilende Behörde unverzüglich über den Missbrauch len.
des GS-Zeichens. (2) Die Befugnis erteilende Behörde darf nur solchen
(4) Die GS-Stelle stellt Informationen, die ihr zu Fäl- Konformitätsbewertungsstellen die Befugnis erteilen,
len des Missbrauchs des GS-Zeichens vorliegen, der als GS-Stelle tätig zu werden, die die Anforderungen
Öffentlichkeit auf elektronischem Weg zur Verfügung. der §§ 13 und 18 erfüllen. § 14 Absatz 1 und § 19 Ab-
satz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(5) Die GS-Stelle hat die Herstellung der verwen-
dungsfertigen Produkte und die rechtmäßige Verwen- (3) Die Befugnis kann unter Bedingungen erteilt und
dung des GS-Zeichens mit geeigneten Maßnahmen zu mit Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet und
überwachen. Sind die Anforderungen für die Zuerken- mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher
nung des GS-Zeichens nachweislich nicht mehr erfüllt, Auflagen erteilt werden.
hat die GS-Stelle die Zuerkennung zu entziehen. Sie (4) Die Befugnis erteilende Behörde benennt der
unterrichtet die anderen GS-Stellen und die Befugnis Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
erteilende Behörde vom Entzug der Zuerkennung. Die die GS-Stellen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz
GS-Stelle kann die Zuerkennung aussetzen, sofern be- und Arbeitsmedizin gibt die GS-Stellen der Öffentlich-
gründete Zweifel an der rechtmäßigen Zuerkennung keit auf elektronischem Weg bekannt.
des GS-Zeichens bestehen. (5) Eine Konformitätsbewertungsstelle, die in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der
§ 22 Europäischen Freihandelszone ansässig ist, kann der
Pflichten des Herstellers und des Einführers Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
(1) Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von der Befugnis erteilenden Behörde als GS-Stelle
von ihm hergestellten verwendungsfertigen Produkte für einen bestimmten Aufgabenbereich benannt wer-
mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen. Er hat den. Voraussetzung für die Benennung ist, dass
die Maßnahmen nach § 21 Absatz 5 zu dulden. 1. ein Verwaltungsabkommen zwischen dem Bundes-
(2) Der Hersteller darf das GS-Zeichen nur verwen- ministerium für Arbeit und Soziales und dem je-
den und mit ihm werben, wenn ihm von der GS-Stelle weiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 ausgestellt der Europäischen Freihandelszone abgeschlossen
wurde und solange die Anforderungen nach § 21 wurde und
Absatz 1 erfüllt sind. Er darf das GS-Zeichen nicht 2. in einem Verfahren zur Erteilung einer Befugnis fest-
verwenden oder mit ihm werben, wenn ihm eine Be- gestellt wurde, dass die Anforderungen des Verwal-
scheinigung nach § 21 Absatz 2 nicht ausgestellt wurde tungsabkommens nach Nummer 1 erfüllt sind.
oder wenn die GS-Stelle die Zuerkennung nach § 21
In dem Verwaltungsabkommen nach Satz 2 müssen
Absatz 5 Satz 2 entzogen oder nach § 21 Absatz 5
geregelt sein:
Satz 4 ausgesetzt hat.
1. die Anforderungen an die GS-Stelle entsprechend
(3) Der Hersteller hat bei der Gestaltung des GS-Zei-
Absatz 2 sowie § 21 Absatz 2 bis 5,
chens die Vorgaben der Anlage zu beachten.
2. die Beteiligung der Befugnis erteilenden Behörde an
(4) Der Hersteller darf kein Zeichen verwenden oder
dem Verfahren zur Erteilung einer Befugnis, das im
mit keinem Zeichen werben, das mit dem GS-Zeichen
jeweiligen Mitgliedstaat durchgeführt wird, und
verwechselt werden kann.
3. eine den Grundsätzen des § 9 entsprechende Über-
(5) Der Einführer darf ein Produkt, das das GS-Zei-
wachung der GS-Stelle.
chen trägt, nur in den Verkehr bringen, wenn er zuvor
geprüft hat, dass für das Produkt eine Bescheinigung
nach § 21 Absatz 2 vorliegt. Er hat die Prüfung nach Abschnitt 6
Satz 1 zu dokumentieren, bevor er das Produkt in den Marktüberwachung
Verkehr bringt; die Dokumentation muss mindestens
das Datum der Prüfung nach Satz 1, den Namen der § 24
GS-Stelle, die die Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit
ausgestellt hat, sowie die Nummer der Bescheinigung
über die Zuerkennung des GS-Zeichens enthalten. (1) Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 obliegt die Markt-
überwachung den nach Landesrecht zuständigen Be-
§ 23 hörden. Zuständigkeiten zur Durchführung dieses Ge-
setzes, die durch andere Rechtsvorschriften zugewie-
GS-Stellen sen sind, bleiben unberührt. Werden die Bestimmungen
(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle kann bei der dieses Gesetzes nach Maßgabe des § 1 Absatz 4 er-
Befugnis erteilenden Behörde beantragen, als GS- gänzend zu Bestimmungen in anderen Rechtsvorschrif-
Stelle für einen bestimmten Aufgabenbereich tätig wer- ten angewendet, sind die für die Durchführung der an-
den zu dürfen. Das Verfahren zur Prüfung des Antrags deren Rechtsvorschriften zuständigen Behörden auch
kann nach den Vorschriften des Verwaltungsverfah- für die Durchführung der Bestimmungen dieses Geset-
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zes zuständig, sofern nichts anderes vorgesehen ist. Im § 26
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Vertei-
Marktüberwachungsmaßnahmen
digung obliegt die Marktüberwachung dem Bundesmi-
nisterium der Verteidigung und den von ihm bestimm- (1) Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren
ten Stellen. anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art
und Weise und in angemessenem Umfang, ob die Pro-
(2) Die in Absatz 1 genannten Marktüberwachungs-
dukte die Anforderungen nach Abschnitt 2 oder nach
behörden arbeiten mit den für die Kontrolle der Außen-
anderen Rechtsvorschriften, bei denen nach § 1 Ab-
grenzen zuständigen Behörden gemäß Kapitel III Ab-
satz 4 die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzend zur
schnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zusammen.
Anwendung kommen, erfüllen. Dazu überprüfen sie die
Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die für die
Unterlagen oder führen, wenn dies angezeigt ist, phy-
Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden auf
sische Kontrollen und Laborprüfungen durch. Sie ge-
Ersuchen den Marktüberwachungsbehörden die Infor-
hen bei den Stichproben nach Satz 1 je Land von einem
mationen, die sie bei der Überführung von Produkten
Richtwert von 0,5 Stichproben pro 1 000 Einwohner
in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben und
und Jahr aus; dies gilt nicht für Produkte, bei denen
die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungs-
nach § 1 Absatz 4 die Vorschriften dieses Gesetzes er-
behörden erforderlich sind, übermitteln.
gänzend zur Anwendung kommen. Die Marktüberwa-
(3) Die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständi- chungsbehörden berücksichtigen die geltenden Grund-
gen Behörden und die Marktüberwachungsbehörden sätze der Risikobewertung, eingegangene Beschwer-
schützen im Rahmen des geltenden Rechts Betriebs- den und sonstige Informationen.
geheimnisse und personenbezogene Daten.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden treffen die er-
forderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten
§ 25 Verdacht haben, dass ein Produkt nicht die Anforderun-
Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden gen nach Abschnitt 2 oder nach anderen Rechtsvor-
schriften, bei denen nach § 1 Absatz 4 die Vorschriften
(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben eine dieses Gesetzes ergänzend zur Anwendung kommen,
wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines erfüllt. Sie sind insbesondere befugt,
Überwachungskonzepts zu gewährleisten. Das Über-
wachungskonzept soll insbesondere umfassen: 1. das Ausstellen eines Produkts zu untersagen, wenn
die Anforderungen des § 3 Absatz 5 nicht erfüllt
1. die Erhebung und Auswertung von Informationen zur sind,
Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Waren-
strömen, 2. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass
ein Produkt erst dann auf dem Markt bereitgestellt
2. die Aufstellung und Durchführung von Marktüber- wird, wenn es die Anforderungen nach § 3 Absatz 1
wachungsprogrammen, auf deren Grundlage die oder Absatz 2 erfüllt,
Produkte überprüft werden; die Marktüberwa-
chungsprogramme sind regelmäßig zu aktualisieren. 3. anzuordnen, dass ein Produkt von einer notifizierten
Stelle, einer GS-Stelle oder einer in gleicher Weise
Die Marktüberwachungsbehörden überprüfen und be- geeigneten Stelle überprüft wird,
werten regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, die
Wirksamkeit des Überwachungskonzepts. 4. die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt
oder das Ausstellen eines Produkts für den Zeitraum
(2) Die Marktüberwachungsbehörden stellen die zu verbieten, der für die Prüfung zwingend erforder-
Marktüberwachungsprogramme nach Absatz 1 Num- lich ist,
mer 2 der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg und
gegebenenfalls in anderer Form zur Verfügung. 5. anzuordnen, dass geeignete, klare und leicht ver-
ständliche Hinweise zu Risiken, die mit dem Produkt
(3) Die Länder stellen sicher, dass ihre Marktüber- verbunden sind, in deutscher Sprache angebracht
wachungsbehörden ihre Aufgaben ordnungsgemäß werden,
wahrnehmen können. Dafür statten sie sie mit den not-
6. zu verbieten, dass ein Produkt auf dem Markt bereit-
wendigen Ressourcen aus. Sie stellen eine effiziente
gestellt wird,
Zusammenarbeit und einen wirksamen Informations-
austausch ihrer Marktüberwachungsbehörden unter- 7. die Rücknahme oder den Rückruf eines auf dem
einander sowie zwischen ihren Marktüberwachungsbe- Markt bereitgestellten Produkts anzuordnen,
hörden und denjenigen der anderen Mitgliedstaaten der
8. ein Produkt sicherzustellen, dieses Produkt zu ver-
Europäischen Union sicher. Sie sorgen dafür, dass das
nichten, vernichten zu lassen oder auf andere Weise
Überwachungskonzept entwickelt und fortgeschrieben
unbrauchbar zu machen,
wird und dass länderübergreifende Maßnahmen zur
Vermeidung ernster Risiken vorbereitet werden. 9. anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Risiken
gewarnt wird, die mit einem auf dem Markt bereit-
(4) Die Marktüberwachungsbehörden leisten den
gestellten Produkt verbunden sind; die Marktüber-
Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten
wachungsbehörde kann selbst die Öffentlichkeit
im für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang
warnen, wenn der Wirtschaftsakteur nicht oder nicht
Amtshilfe. Dafür stellen sie hierfür erforderliche Infor-
rechtzeitig warnt oder eine andere ebenso wirksame
mationen und Unterlagen bereit, führen geeignete Un-
Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft.
tersuchungen oder andere angemessene Maßnahmen
durch und beteiligen sich an Untersuchungen, die in (3) Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder
anderen Mitgliedstaaten eingeleitet wurden. ändert eine Maßnahme nach Absatz 2 umgehend, so-
2190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011
bald der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirk- sondere zu diesem Zweck in Betrieb nehmen zu lassen.
same Maßnahmen getroffen hat. Diese Besichtigungs- und Prüfbefugnis haben die
(4) Die Marktüberwachungsbehörden haben den Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten
Rückruf oder die Rücknahme von Produkten anzuord- auch dann, wenn die Produkte in Seehäfen zum weite-
nen oder die Bereitstellung von Produkten auf dem ren Transport bereitgestellt sind. Hat die Kontrolle erge-
Markt zu untersagen, wenn diese ein ernstes Risiko ins- ben, dass das Produkt die Anforderungen nach Ab-
besondere für die Sicherheit und Gesundheit von Per- schnitt 2 nicht erfüllt, erheben die Marktüberwachungs-
sonen darstellen. Die Entscheidung, ob ein Produkt ein behörden die Kosten für Besichtigungen und Prüfungen
ernstes Risiko darstellt, wird auf der Grundlage einer nach den Sätzen 2 und 3 von den Personen, die das
angemessenen Risikobewertung unter Berücksich- Produkt herstellen oder zum Zweck der Bereitstellung
tigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit auf dem Markt einführen, lagern oder ausstellen.
ihres Eintritts getroffen; die Möglichkeit, einen höheren (2) Die Marktüberwachungsbehörden und die von
Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit ihnen beauftragten Personen können Proben entneh-
anderer Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen, men, Muster verlangen und die für ihre Aufgabenerfül-
ist kein ausreichender Grund, um anzunehmen, dass lung erforderlichen Unterlagen und Informationen an-
ein Produkt ein ernstes Risiko darstellt. fordern. Die Proben, Muster, Unterlagen und Informa-
(5) Beschließt die Marktüberwachungsbehörde, ein tionen sind ihnen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Produkt vom Markt zu nehmen, das in einem anderen (3) Die Marktüberwachungsbehörden können von
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem den notifizierten Stellen und den GS-Stellen sowie de-
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- ren mit der Leitung und der Durchführung der Fachauf-
päischen Wirtschaftsraum hergestellt wurde, setzt sie gaben beauftragtem Personal die zur Erfüllung ihrer
den betroffenen Wirtschaftsakteur nach Maßgabe des Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen ver-
Artikels 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 langen. Sie haben im Falle ihres Tätigwerdens nach
davon in Kenntnis. Satz 1 die Befugnis erteilende Behörde zu unterrichten.
(4) Die Wirtschaftsakteure und Aussteller haben
§ 27 jeweils Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu dul-
Adressaten der den sowie die Marktüberwachungsbehörden und deren
Marktüberwachungsmaßnahmen Beauftragte zu unterstützen. Die Wirtschaftsakteure,
Aussteller und das in Absatz 3 Satz 1 genannte Perso-
(1) Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde
nal sind verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde
sind gegen den jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur
auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für deren
oder Aussteller gerichtet. Maßnahmen gegen jede an-
Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Die Auskunfts-
dere Person sind nur zulässig, solange ein gegenwärti-
pflichtigen können die Auskunft auf Fragen verweigern,
ges ernstes Risiko nicht auf andere Weise abgewehrt
wenn die Beantwortung sie selbst oder einen der in
werden kann. Entsteht der anderen Person durch die
§ 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozess-
Maßnahme ein Schaden, so ist dieser zu ersetzen, es
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-
sei denn, die Person kann auf andere Weise Ersatz er-
rechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
langen oder ihr Vermögen wird durch die Maßnahme
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
geschützt.
Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu
(2) Die nach Absatz 1 betroffene Person ist vor Er- belehren.
lass der Maßnahme nach § 28 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes anzuhören mit der Maßgabe, dass die Abschnitt 7
Anhörungsfrist nicht kürzer als zehn Tage sein darf.
Informations- und Meldepflichten
Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass die betrof-
fene Person angehört wurde, wird ihr so schnell wie
§ 29
möglich Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Die
Maßnahme wird daraufhin umgehend überprüft. Unterstützungsverpflichtung, Meldeverfahren
(1) Die Marktüberwachungsbehörden und die Bun-
§ 28 desanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin haben
Betretensrechte und Befugnisse einander zu unterstützen und sich gegenseitig über
Maßnahmen nach diesem Gesetz zu informieren.
(1) Die Marktüberwachungsbehörden und die von
ihnen beauftragten Personen sind befugt, zu den (2) Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maß-
Betriebs- und Geschäftszeiten Geschäftsräume und nahme nach § 26 Absatz 2, durch die die Bereitstellung
Betriebsgrundstücke zu betreten, in oder auf denen im eines Produkts auf dem Markt untersagt oder ein-
Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte geschränkt oder seine Rücknahme oder sein Rückruf
angeordnet wird, so unterrichtet sie hiervon die Bun-
1. hergestellt werden, desanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und
2. erstmals verwendet werden, begründet die Maßnahme. Dabei gibt sie auch an, ob
3. zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt lagern der Anlass für die Maßnahme außerhalb des Geltungs-
oder bereichs dieses Gesetzes liegt oder ob die Auswirkun-
gen dieser Maßnahme über den Geltungsbereich
4. ausgestellt sind, dieses Gesetzes hinausreichen. Ist das Produkt mit
soweit dies zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben der CE-Kennzeichnung versehen und folgt dieser die
erforderlich ist. Sie sind befugt, diese Produkte zu be- Kennnummer der notifizierten Stelle, so unterrichtet
sichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen sowie insbe- die Marktüberwachungsbehörde die notifizierte Stelle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011 2191
sowie die Befugnis erteilende Behörde über die von ihr Marktüberwachungsbehörden sowie die zuständigen
getroffene Maßnahme. Ist das Produkt mit dem GS-Zei- Bundesressorts über Meldungen, die ihr über das Sys-
chen versehen, so unterrichtet die Marktüber- tem zugehen.
wachungsbehörde die GS-Stelle, die das GS-Zeichen
zuerkannt hat, sowie die Befugnis erteilende Behörde § 31
über die von ihr getroffene Maßnahme.
Veröffentlichung von Informationen
(3) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
medizin überprüft die eingegangenen Meldungen nach (1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
Absatz 2 Satz 1 auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. medizin macht Anordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 2
Sie leitet diese Meldungen der Europäischen Kommis- Nummer 6, 7, 8 und 9 und Absatz 4, die unanfechtbar
sion und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen geworden sind oder deren sofortiger Vollzug angeord-
Union zu, wenn die Marktüberwachungsbehörde ange- net worden ist, öffentlich bekannt. Personenbezogene
geben hat, dass der Anlass für die Maßnahme außer- Daten dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie zur
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt oder Identifizierung des Produkts erforderlich sind. Liegen
dass die Auswirkungen dieser Maßnahme über den die Voraussetzungen für die Veröffentlichung personen-
Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausreichen. bezogener Daten nicht mehr vor, hat die Veröffent-
lichung zu unterbleiben. Bereits elektronisch veröffent-
(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
lichte Daten sind unverzüglich zu entfernen, soweit dies
medizin unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden
technisch möglich ist.
sowie die zuständigen Bundesressorts über Meldungen
der Europäischen Kommission oder eines anderen Mit- (2) Die Marktüberwachungsbehörden und die Bun-
gliedstaates der Europäischen Union. desanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin haben
die Öffentlichkeit, vorzugsweise auf elektronischem
§ 30 Weg, über sonstige ihnen zur Verfügung stehende Er-
kenntnisse zu Produkten, die mit Risiken für die Sicher-
Schnellinformationssystem RAPEX
heit und Gesundheit von Personen verbunden sind, zu
(1) Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maß- informieren. Dies betrifft insbesondere Informationen
nahme nach § 26 Absatz 4 oder beabsichtigt sie dies, zur Identifizierung der Produkte, über die Art der Risi-
so unterrichtet sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz ken und die getroffenen Maßnahmen. Würden durch die
und Arbeitsmedizin unverzüglich über diese Maß- Veröffentlichung der Informationen Betriebs- oder Ge-
nahme. Dabei gibt sie auch an, ob der Anlass für die schäftsgeheimnisse oder wettbewerbsrelevante Infor-
Maßnahme außerhalb des Geltungsbereichs dieses mationen, die dem Wesen nach Betriebsgeheimnissen
Gesetzes liegt oder ob die Auswirkungen dieser Maß- gleichkommen, offenbart, so sind vor der Veröffent-
nahme über den Geltungsbereich dieses Gesetzes lichung die Betroffenen anzuhören. Die Veröffentlichung
hinausreichen. Außerdem informiert sie die Bundes- personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit
anstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüg-
lich über Änderungen einer solchen Maßnahme oder 1. der Betroffene eingewilligt hat oder
ihre Rücknahme. 2. sie zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und
(2) Ist ein Produkt auf dem Markt bereitgestellt Gesundheit von Personen unverzichtbar ist und
worden, das ein ernstes Risiko darstellt, so unterrichtet schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht ent-
die Marktüberwachungsbehörde die Bundesanstalt für gegenstehen.
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ferner über alle Maß- Vor der Veröffentlichung ist der Betroffene anzuhören.
nahmen, die ein Wirtschaftsakteur freiwillig getroffen Liegen die Voraussetzungen für die Veröffentlichung
und der Marktüberwachungsbehörde mitgeteilt hat. personenbezogener Daten nicht mehr vor, hat die
(3) Bei der Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2 Veröffentlichung zu unterbleiben. Bereits elektronisch
werden alle verfügbaren Informationen übermittelt, ins- veröffentlichte Daten sind unverzüglich zu entfernen,
besondere die erforderlichen Daten für die Identifizie- soweit dies technisch möglich ist.
rung des Produkts, zur Herkunft und Lieferkette des
(3) Informationen nach Absatz 2 dürfen nicht veröf-
Produkts, zu den mit dem Produkt verbundenen Ge-
fentlicht werden, soweit
fahren, zur Art und Dauer der getroffenen Maßnahme
sowie zu den von den Wirtschaftsakteuren freiwillig 1. dadurch die Vertraulichkeit der Beratung von Be-
getroffenen Maßnahmen. hörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die
(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits- öffentliche Sicherheit verursacht werden kann,
medizin überprüft die eingegangenen Meldungen auf 2. es sich um Daten handelt, die Gegenstand eines lau-
Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Sie leitet diese Mel- fenden Gerichtsverfahrens, strafrechtlichen Ermitt-
dungen unverzüglich der Europäischen Kommission lungsverfahrens, Disziplinarverfahrens oder ord-
und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen nungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens sind, oder
Union zu, wenn die Marktüberwachungsbehörde ange-
3. der Schutz geistigen Eigentums, insbesondere der
geben hat, dass der Anlass für die Maßnahme außer-
Urheberrechte, den Informationsanspruch über-
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt oder
wiegt.
dass die Auswirkungen dieser Maßnahme über den
Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausreichen. Für (4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
die Meldungen wird das System für Marktüberwachung medizin kann die Öffentlichkeit auf eine bereits durch
und Informationsaustausch nach Artikel 12 der Richt- den Betroffenen selbst erfolgte Information der Öffent-
linie 2001/95/EG angewendet. Die Bundesanstalt für lichkeit über eine von ihm veranlasste Rücknahme oder
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterrichtet die Rückrufaktion hinweisen.
2192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011
(5) Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Infor- 1. die Bundesregierung in Fragen der Produktsicher-
mationen, die die Marktüberwachungsbehörden und heit zu beraten,
die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2. Normen und andere technische Spezifikationen zu
an die Öffentlichkeit gegeben haben, falsch sind oder ermitteln, soweit es für ein Produkt keine harmoni-
dass die zugrunde liegenden Umstände unrichtig wie- sierte Norm gibt,
dergegeben wurden, informieren sie darüber unverzüg-
lich die Öffentlichkeit in der gleichen Art und Weise, in 3. die in § 21 Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Spezi-
der sie die betreffenden Informationen zuvor bekannt fikationen zu ermitteln und
gegeben haben, sofern 4. Empfehlungen hinsichtlich der Eignung eines Pro-
1. dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemein- dukts für die Zuerkennung des GS-Zeichens auszu-
wohls erforderlich ist oder sprechen.
(3) Dem Ausschuss sollen sachverständige Perso-
2. der Betroffene dies beantragt.
nen aus dem Kreis der Marktüberwachungsbehörden,
der Konformitätsbewertungsstellen, der Träger der ge-
Abschnitt 8 setzlichen Unfallversicherung, des Deutschen Instituts
B e s o n d e r e Vo r s c h r i f t e n für Normung e. V., der Kommission Arbeitsschutz und
Normung, der Arbeitgebervereinigungen, der Gewerk-
§ 32 schaften und der beteiligten Verbände, insbesondere
der Hersteller, der Händler und der Verbraucher, ange-
Aufgaben der Bundesanstalt hören. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits- beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
medizin ermittelt und bewertet im Rahmen ihres allge- für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
meinen Forschungsauftrags präventiv Sicherheits- und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
risiken und gesundheitliche Risiken, die mit der Ver- nologie die Mitglieder des Ausschusses und für jedes
wendung von Produkten verbunden sind und macht Mitglied einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.
Vorschläge zu ihrer Verringerung. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und
(2) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Ar- wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus seiner
beitsschutz und Arbeitsmedizin in Abstimmung mit Mitte. Die Zahl der Mitglieder soll 21 nicht überschrei-
den Marktüberwachungsbehörden Risikobewertungen ten. Die Geschäftsordnung und die Wahl des oder der
von Produkten vor, wenn hinreichende Anhaltspunkte Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundes-
dafür vorliegen, dass von ihnen eine unmittelbare Ge- ministeriums für Arbeit und Soziales.
fahr für die Sicherheit und Gesundheit von Personen (5) Die Bundesministerien sowie die für Sicherheit,
ausgeht oder mit ihnen ein ernstes Risiko verbunden Gesundheit und Umwelt zuständigen obersten Landes-
ist. Über das Ergebnis der Bewertung unterrichtet sie behörden und Bundesoberbehörden haben das Recht,
unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbe- in Sitzungen des Ausschusses vertreten zu sein und
hörde und in Abstimmung mit dieser den betroffenen gehört zu werden.
Wirtschaftsakteur.
(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bun-
(3) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Ar- desanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
beitsschutz und Arbeitsmedizin in eigener Zuständig-
keit Risikobewertungen von Produkten vor, soweit ein Abschnitt 9
pflichtgemäßes Handeln gegenüber den Organen der
Überwachungsbedürftige Anlagen
Europäischen Union dies erfordert.
(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits- § 34
medizin unterstützt die Marktüberwachungsbehörden Ermächtigung zum
bei der Entwicklung und Durchführung des Überwa- Erlass von Rechtsverordnungen
chungskonzepts nach § 25 Absatz 1, insbesondere in-
dem sie festgestellte Mängel in der Beschaffenheit von (1) Zum Schutz der Beschäftigten und Dritter vor
Produkten wissenschaftlich auswertet. Sie unterrichtet Gefahren durch Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre Ge-
die Marktüberwachungsbehörden sowie den Aus- fährlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen
schuss für Produktsicherheit regelmäßig über den (überwachungsbedürftige Anlagen), wird die Bundes-
Stand der Erkenntnisse und veröffentlicht die gewonne- regierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten
nen Erkenntnisse regelmäßig in dem von ihr betriebe- Kreise mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechts-
nen zentralen Produktsicherheitsportal. Die Vorschrif- verordnung zu bestimmen,
ten über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung per- 1. dass die Errichtung solcher Anlagen, ihre Inbetrieb-
sonenbezogener Daten für Zwecke der wissenschaft- nahme, die Vornahme von Änderungen an bestehen-
lichen Forschung bleiben unberührt. den Anlagen und sonstige die Anlagen betreffenden
Umstände angezeigt und der Anzeige bestimmte
§ 33 Unterlagen beigefügt werden müssen;
Ausschuss für Produktsicherheit 2. dass die Errichtung solcher Anlagen, ihr Betrieb so-
wie die Vornahme von Änderungen an bestehenden
(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Anlagen der Erlaubnis einer in der Rechtsverordnung
wird ein Ausschuss für Produktsicherheit eingesetzt.
bezeichneten oder nach Bundes- oder Landesrecht
(2) Der Ausschuss hat die Aufgaben, zuständigen Behörde bedürfen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011 2193
3. dass solche Anlagen oder Teile von solchen Anlagen die Arbeitsstätte, in der die Anlage betrieben wird, be-
nach einer Bauartprüfung allgemein zugelassen und treffenden Vorschriften getroffen wird.
mit der allgemeinen Zulassung Auflagen zum Betrieb
und zur Wartung verbunden werden können; § 36
4. dass solche Anlagen, insbesondere die Errichtung, Zutrittsrecht des Beauftragten
die Herstellung, die Bauart, die Werkstoffe, die Aus- der zugelassenen Überwachungsstelle
rüstung und die Unterhaltung sowie ihr Betrieb, be- Eigentümer von überwachungsbedürftigen Anlagen
stimmten, dem Stand der Technik entsprechenden und Personen, die solche Anlagen herstellen oder be-
Anforderungen genügen müssen; treiben, sind verpflichtet, den Beauftragten zugelasse-
5. dass solche Anlagen einer Prüfung vor Inbetrieb- ner Überwachungsstellen, denen die Prüfung der An-
nahme, regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen lagen obliegt, auf Verlangen die Anlagen zugänglich zu
und Prüfungen auf Grund behördlicher Anordnungen machen, die vorgeschriebene oder behördlich angeord-
unterliegen. nete Prüfung zu gestatten, die hierfür benötigten
(2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kön- Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie die
nen Vorschriften über die Einsetzung technischer Aus- Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen,
schüsse erlassen werden. Die Ausschüsse sollen die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das
Bundesregierung oder das zuständige Bundesministe- Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird
rium in technischen Fragen beraten. Sie schlagen dem insoweit eingeschränkt.
Stand der Technik entsprechende Regeln (technische
Regeln) unter Berücksichtigung der für andere Schutz- § 37
ziele vorhandenen Regeln und, soweit dessen Zustän- Durchführung der Prüfung und
digkeiten berührt sind, in Abstimmung mit der Kommis- Überwachung, Verordnungsermächtigung
sion für Anlagensicherheit nach § 51a Absatz 1 des (1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen An-
Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor. In die Aus- lagen werden, soweit in den nach § 34 Absatz 1 erlas-
schüsse sind neben Vertretern der beteiligten Bundes- senen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt
behörden und oberster Landesbehörden, der Wissen- ist, von zugelassenen Überwachungsstellen vorgenom-
schaft und der zugelassenen Überwachungsstellen im men.
Sinne des § 37 insbesondere Vertreter der Arbeitgeber,
der Gewerkschaften und der Träger der gesetzlichen (2) Für überwachungsbedürftige Anlagen
Unfallversicherung zu berufen. 1. der Bundespolizei kann das Bundesministerium des
(3) Technische Regeln können vom Bundesministe- Innern,
rium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministe- 2. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
rialblatt veröffentlicht werden. Verteidigung kann dieses Ministerium,
(4) Eine Erlaubnis nach einer Rechtsverordnung 3. der Eisenbahnen des Bundes, soweit die Anlagen
nach Absatz 1 Nummer 2 erlischt, wenn der Inhaber dem Eisenbahnbetrieb dienen, kann das Bundes-
innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung nicht ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
mit der Errichtung der Anlage begonnen, die Bauaus- bestimmen, welche Stellen die Prüfung und Über-
führung zwei Jahre unterbrochen oder die Anlage wäh- wachung vornehmen.
rend eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben
(3) Die Bundesregierung kann in den Rechtsver-
hat. Die Fristen können aus wichtigem Grund von der
ordnungen nach § 34 Absatz 1 mit Zustimmung des
Erlaubnisbehörde auf Antrag verlängert werden.
Bundesrates die Anforderungen bestimmen, denen die
zugelassenen Überwachungsstellen nach Absatz 1
§ 35
über die in Absatz 5 genannten allgemeinen Anfor-
Befugnisse der zuständigen Behörde derungen für eine Befugniserteilung hinaus genügen
(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die müssen.
erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der durch (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
Rechtsverordnung nach § 34 auferlegten Pflichten an- ordnungen
ordnen. Sie kann darüber hinaus die Maßnahmen an- 1. Einzelheiten des Verfahrens zur Erteilung einer Be-
ordnen, die im Einzelfall erforderlich sind, um Gefahren fugnis nach Absatz 5 regeln,
für Beschäftigte oder Dritte abzuwenden.
2. sonstige Voraussetzungen für die Erteilung der Be-
(2) Die zuständige Behörde kann die Stilllegung oder fugnis an eine zugelassene Überwachungsstelle
Beseitigung einer Anlage anordnen, die ohne die auf nach Absatz 1 festlegen, soweit dies zur Gewähr-
Grund einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1 leistung der Sicherheit der Anlagen geboten ist, und
Nummer 2 erforderliche Erlaubnis oder ohne die auf
Grund einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1 3. die Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen
Nummer 5 erforderliche Prüfung durch eine zugelas- durch Datei führende Stellen regeln.
sene Überwachungsstelle errichtet, betrieben oder ge- In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch
ändert wird. Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstel-
(3) Im Falle von Anordnungen nach Absatz 1 kann len
die zuständige Behörde den Betrieb der betreffenden 1. zur Kontrolle der fristgemäßen Veranlassung der in
Anlage untersagen, bis der Zustand hergestellt ist, der einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1 vorge-
den Anordnungen entspricht. Das Gleiche gilt, wenn sehenen wiederkehrenden Prüfungen einschließlich
eine Anordnung nach anderen, die Einrichtung oder der Nachprüfungen zur Beseitigung von Mängeln
2194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011
und zur Unterrichtung der zuständigen Behörde bei ohne Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 5 Satz 2
Nichtbeachtung, Nummer 1 benannt werden, wenn dies in einer Rechts-
2. zur Gewährleistung eines für die Prüfung der verordnung nach § 34 Absatz 1 vorgesehen ist und die
überwachungsbedürftigen Anlagen erforderlichen darin festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
flächendeckenden Angebots von Prüfleistungen,
(6) Die Befugnis kann unter Bedingungen erteilt und
3. zur Erstellung und Führung von Anlagendateien,
mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu befristen
4. zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben er- und kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nach-
forderlichen Auskünfte an die zuständige Behörde, träglicher Auflagen erteilt werden. Erteilung, Ablauf,
5. zur Beteiligung an den Kosten Datei führender Stel- Rücknahme, Widerruf und Erlöschen sind dem Bundes-
len für die Erstellung und Führung von Anlagen- ministerium für Arbeit und Soziales unverzüglich anzu-
dateien und zeigen.
6. zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben er-
(7) Die Befugnis erteilende Behörde überwacht die
forderlichen Auskünfte an Datei führende Stellen
Erfüllung der in Absatz 5 Satz 2 genannten allgemeinen
begründet werden. Anforderungen sowie der in einer Rechtsverordnung
(5) Zugelassene Überwachungsstelle ist jede von nach § 34 Absatz 1 enthaltenen besonderen Anforde-
der zuständigen Landesbehörde als Prüfstelle für einen rungen. Sie kann von der zugelassenen Überwa-
bestimmten Aufgabenbereich dem Bundesministerium chungsstelle und deren mit der Leitung und der Durch-
für Arbeit und Soziales benannte und von ihm im Ge- führung der Fachaufgaben beauftragtem Personal die
meinsamen Ministerialblatt bekannt gemachte Überwa- zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforder-
chungsstelle. Die Überwachungsstelle kann benannt lichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen
werden, wenn die Befugnis erteilende Behörde in einem sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Ihre
Verfahren festgestellt hat, dass die Einhaltung der fol- Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und Ge-
genden allgemeinen Anforderungen sowie der in einer schäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume zu be-
Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1 enthaltenen be- treten und zu besichtigen sowie die Vorlage von Unter-
sonderen Anforderungen gewährleistet ist: lagen für die Erteilung der Bescheinigungen zu verlan-
gen. Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen
1. Unabhängigkeit der Überwachungsstelle sowie ihres
nach Satz 3 zu dulden.
mit der Leitung oder der Durchführung der Fachauf-
gaben beauftragten Personals von Personen, die an
der Planung oder Herstellung, dem Vertrieb, dem (8) Die für die Durchführung der nach § 34 Absatz 1
Betrieb oder der Instandhaltung der überwachungs- erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden
bedürftigen Anlagen beteiligt oder in anderer Weise können von der zugelassenen Überwachungsstelle und
von den Ergebnissen der Prüfung oder Bescheini- deren mit der Leitung und der Durchführung der Fach-
gung abhängig sind; aufgaben beauftragtem Personal die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unter-
2. Verfügbarkeit der für die angemessene unabhängige stützung verlangen sowie die dazu erforderlichen An-
Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Organisa- ordnungen treffen. Ihre Beauftragten sind befugt, zu
tionsstrukturen, des erforderlichen Personals und den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und
der notwendigen Mittel und Ausrüstungen; Geschäftsräume zu betreten und zu besichtigen sowie
3. ausreichende technische Kompetenz, berufliche In- die Vorlage und Übersendung von Unterlagen für die
tegrität und Erfahrung sowie fachliche Unabhängig- Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen. Wenn sie
keit des beauftragten Personals; nach den Sätzen 1 und 2 tätig werden, haben sie die
4. Bestehen einer Haftpflichtversicherung; Befugnis erteilende Behörde zu unterrichten.
5. Wahrung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit
der zugelassenen Überwachungsstelle bekannt ge- § 38
wordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor
unbefugter Offenbarung; Aufsichtsbehörden
6. Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen
und die Erteilung von Bescheinigungen festgelegten (1) Die Aufsicht über die Ausführung der nach § 34
Verfahren; Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den
nach Landesrecht zuständigen Behörden. Hierbei
7. Sammlung und Auswertung der bei den Prüfungen
gewonnenen Erkenntnisse sowie Unterrichtung des finden § 22 Absatz 1 und 2 sowie § 23 Absatz 2 des
Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.
Personals in einem regelmäßigen Erfahrungsaus-
tausch;
(2) Für Anlagen, die der Überwachung durch die
8. Zusammenarbeit mit anderen zugelassenen Über- Bundesverwaltung unterstehen, kann in Rechtsverord-
wachungsstellen zum Austausch der im Rahmen nungen nach § 34 Absatz 1 die Aufsicht dem Bundes-
der Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse, soweit dies ministerium des Innern oder einem anderen Bundes-
der Verhinderung von Schadensfällen dienen kann. ministerium für mehrere Geschäftsbereiche der Bun-
Als zugelassene Überwachungsstellen können, insbe- desverwaltung übertragen werden; das Bundesministe-
sondere zur Durchführung von Rechtsakten des Rates rium kann die Aufsicht einer von ihm bestimmten Stelle
oder der Kommission der Europäischen Union, die übertragen. § 48 des Bundeswasserstraßengesetzes
Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, auch Prüfstel- und § 4 des Bundesfernstraßengesetzes bleiben unbe-
len von Unternehmen oder Unternehmensgruppen rührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011 2195
Abschnitt 10 13. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 2 eine Auskunft nicht,
Straf- und Bußgeldvorschriften nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erteilt,
§ 39 14. entgegen § 36 Satz 1 eine Anlage nicht oder nicht
Bußgeldvorschriften rechtzeitig zugänglich macht, eine Prüfung nicht
gestattet, eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
oder nicht rechtzeitig bereitstellt, eine Angabe
fahrlässig
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
1. entgegen § 3 Absatz 3 einen Hinweis nicht, nicht rechtzeitig macht oder eine Unterlage nicht oder
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, nicht rechtzeitig vorlegt,
2. entgegen § 3 Absatz 4 eine Gebrauchsanleitung 15. entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der § 22 Absatz 2 Satz 6 des Arbeitsschutzgesetzes
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mit- eine Maßnahme nicht duldet,
liefert,
16. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts-
3. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 2 einen Namen akten der Europäischen Gemeinschaft oder der
oder eine Kontaktanschrift nicht, nicht richtig, nicht Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich
vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt, einem in
4. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 die zuständige Markt- a) Nummer 8 Buchstabe b oder
überwachungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, b) den Nummern 1 bis 6, 8 Buchstabe a oder den
Nummern 11 bis 13
5. entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 30
Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit
des Europäischen Parlaments und des Rates vom eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen be-
9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditie- stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
rung und Marktüberwachung im Zusammenhang verweist, oder
mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhe- 17. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak-
bung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates ten der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
(ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) eine Kennzeich- päischen Union oder einer vollziehbaren Anordnung
nung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einem auf Grund einer solchen Vorschrift zuwiderhandelt,
Produkt anbringt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die
6. entgegen § 7 Absatz 2 ein Produkt auf dem Markt in
bereitstellt, a) Nummer 7 Buchstabe a oder
7. einer Rechtsverordnung nach b) Nummer 7 Buchstabe b
a) § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine
oder § 34 Absatz 1 Nummer 2, 4 oder Nummer 5 Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen be-
oder stimmten Bußgeldtatbestand auf diese Bußgeldvor-
b) § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder § 34 Ab- schrift verweist.
satz 1 Nummer 1 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer Absatzes 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 8 Buch-
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit stabe b, Nummer 9, 15 Buchstabe a und Nummer 16
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe- Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
8. einer vollziehbaren Anordnung nach zehntausend Euro geahndet werden.
a) § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, § 26 Absatz 2 (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit es
Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 oder § 37 Ab- zur Durchsetzung von Rechtsakten der Europäischen
satz 7 Satz 2 zuwiderhandelt oder Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforder-
lich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
b) § 26 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, 4, 6 bis 8 oder
des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die
Nummer 9 oder Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt,
als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 15
9. entgegen § 22 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 ein und 16 geahndet werden können.
dort genanntes Zeichen verwendet oder mit ihm
wirbt, § 40
10. entgegen § 22 Absatz 3 eine Vorgabe der Anlage Strafvorschriften
Nummer 1, 2, 3, 4, 7, 8 Satz 1, Nummer 9 Satz 2
oder Satz 3 oder Nummer 10 nicht beachtet, Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer eine in § 39 Absatz 1 Nummer 7
11. entgegen § 22 Absatz 5 Satz 2 eine Prüfung nicht, Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 9, 15
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Buchstabe a oder Nummer 16 Buchstabe a bezeich-
dokumentiert, nete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder
12. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder
nicht duldet oder eine Marktüberwachungsbehörde Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von be-
oder einen Beauftragten nicht unterstützt, deutendem Wert gefährdet.
2196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011
Anlage
Gestaltung des GS-Zeichens
1. Das GS-Zeichen besteht aus der Beschriftung und der Umrandung.
2. Die Dicke der Umrandung beträgt ein Drittel des Rasterabstands.
3. Die Wörter „geprüfte Sicherheit“ sind in der Schriftart Arial zu setzen sowie fett und kursiv zu formatieren bei
einem Rasterabstand von 0,3 cm in der Schriftgröße 25 pt.
4. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung des GS-Zeichens müssen die Proportionen des oben abgebildeten Ras-
ters eingehalten werden.
5. Das Raster dient ausschließlich zur Festlegung der Proportionen; es ist nicht Bestandteil des GS-Zeichens.
6. Für die Darstellung des GS-Zeichens ist sowohl dunkle Schrift auf hellem Grund als auch helle Schrift auf
dunklem Grund zulässig.
7. Mit dem GS-Zeichen ist das Symbol der GS-Stelle zu kombinieren. Das Symbol der GS-Stelle ersetzt das Wort
„Id-Zeichen“ in der obigen Darstellung. Es muss einen eindeutigen Rückschluss auf die GS-Stelle zulassen und
darf zu keinerlei Verwechslung mit anderen GS-Stellen führen.
8. Das Symbol der GS-Stelle ist in der linken oberen Ecke des GS-Zeichens anzubringen. Es kann geringfügig
über den äußeren Rand des GS-Zeichens hinausreichen, wenn dies aus Platzgründen erforderlich ist und
sofern das Gesamtbild des GS-Zeichens nicht verfälscht wird.
9. Wird das GS-Zeichen mit einer Höhe von 2 cm oder weniger abgebildet, ist es zulässig, das Symbol der GS-
Stelle links neben dem GS-Zeichen abzubilden. In diesem Fall muss jedoch das Symbol der GS-Stelle das GS-
Zeichen berühren, damit die Einheit des Sicherheitszeichens erhalten bleibt. Außerdem darf das Symbol der
GS-Stelle nicht größer sein als das GS-Zeichen, damit es dieses nicht dominiert.
10. Andere grafische Darstellungen und Beschriftungen dürfen nicht mit dem GS-Zeichen verknüpft werden, wenn
dadurch der Charakter und die Aussage des GS-Zeichens beeinträchtigt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011 2197
Artikel 2 4. § 13 wird wie folgt gefasst:
Änderung des „§ 13
Bauproduktengesetzes Marktüberwachung;
Informations- und Meldepflichten
Das Bauproduktengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), (1) Auf die Marktüberwachung im Hinblick auf die
das zuletzt durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. Ok- sich aus der Richtlinie 89/106/EWG ergebenden An-
tober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird forderungen sind die §§ 4, 5, 9 bis 23, 24 Absatz 1
wie folgt geändert: Satz 3 sowie die §§ 32 bis 38 des Produktsicher-
heitsgesetzes nicht anzuwenden.
1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „(ABl. EG Nr. L 40
S. 12) (Bauproduktenrichtlinie)“ durch die Wörter (2) Ungeachtet der Regelungen der §§ 29 bis 31
„(ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12) (Bauprodukten- des Produktsicherheitsgesetzes unterrichtet die zu-
richtlinie), die zuletzt durch die Verordnung (EG) ständige Behörde bei von ihr getroffenen Maßnah-
Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) ge- men, die der Mitteilungspflicht nach Artikel 21 der
ändert worden ist,“ ersetzt. Bauproduktenrichtlinie unterliegen, das Bundesmi-
nisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
2. § 8 wird wie folgt geändert: über die Einzelheiten der Maßnahme und die sie tra-
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert: genden Gründe. Soweit in diesem Verfahren perso-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bei einem Bau- nenbezogene Daten übermittelt werden, dürfen
produkt“ durch die Wörter „Zum Inverkehr- diese nur für die Durchführung des Satzes 1 verwen-
bringen eines Bauprodukts“ ersetzt. det werden.“
5. § 14 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Sie können
durch Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 „(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Nr. 1 verpflichtet werden, zusätzliche“ durch fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 15a Ab-
die Wörter „Der Hersteller oder sein Vertreter satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
hat zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
auch die zusätzlichen“ ersetzt. soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“
b) Absatz 7 wird aufgehoben.
6. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
c) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und wie
folgt geändert: „(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nachge- ordnungen mit Zustimmung des Bundesrates das
wiesen ist“ die Wörter „oder die Angaben Anerkennungsverfahren als Prüf-, Überwachungs-
nach § 12 Absatz 2 gemacht sind“ und nach und Zertifizierungsstelle nach § 11 Absatz 1, die
dem Wort „kennzeichnen“ die Wörter „oder Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Wider-
ein so gekennzeichnetes Bauprodukt in Ver- ruf und ihr Erlöschen zu regeln, insbesondere auch
kehr zu bringen“ eingefügt. Altersgrenzen festzulegen sowie eine ausreichende
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „sein“ ein Haftpflichtversicherung zu fordern.“
Komma und die Wörter „oder ein unberech- 7. § 16 wird wie folgt gefasst:
tigt mit solchen Angaben versehenes Baupro-
dukt in Verkehr zu bringen“ eingefügt. „§ 16
Benennung von notifizierten Stellen
3. § 12 wird wie folgt geändert:
Die in § 11 Absatz 1 bestimmte Behörde ist zu-
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
gleich notifizierende Behörde im Sinne von Artikel 40
„Sofern dies nicht anders möglich ist, darf die Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, sofern
CE-Kennzeichnung auch ausschließlich auf dem nichts anderes vorgesehen ist.“
Lieferschein angebracht werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Artikel 3
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter Änderung der
„nach Absatz 1 können durch Rechtsverord- Verordnung über das
nung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 insbesondere Inverkehrbringen von Heizkesseln
folgende Angaben vorgeschrieben werden“ und Geräten nach dem Bauproduktengesetz
durch die Wörter „sind folgende Angaben zu
machen“ ersetzt. Die Verordnung über das Inverkehrbringen von Heiz-
kesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz
bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Name“ vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796), die durch § 14
die Wörter „und Kennzeichen“ eingefügt. des Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258)
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Herstel- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
lungsjahres des Bauprodukts“ durch die Wör- 1. § 5 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
ter „Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung
„Im Übrigen sind die §§ 24 bis 31 des Produktsicher-
angebracht wurde“ ersetzt.
heitsgesetzes anzuwenden.“
dd) Nummer 4 wird aufgehoben. 2. In § 8 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 4“ durch die
ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4. Angabe „§ 14 Absatz 1“ ersetzt.
2198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011
Artikel 4 5. § 25 wird wie folgt geändert:
Änderung des Atomgesetzes a) In Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma- Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Ge-
chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt räte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2011 (BGBl. I Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b
S. 1704) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
1. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter „§ 2 Abs. 7 des b) In Absatz 3 werden im Satzteil vor Nummer 1 die
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Ge-
Wörter „§ 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsge- räte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die
setzes“ ersetzt. Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a
2. In § 19 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 16 des des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die 6. In § 26 Absatz 2 werden die Wörter „§ 20 des
Wörter „§ 36 des Produktsicherheitsgesetzes“ er- Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch
setzt. die Wörter „§ 40 des Produktsicherheitsgesetzes“
3. In § 20 Satz 2 werden die Wörter „§ 16 des Geräte- ersetzt.
und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 36 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 6
Artikel 5 Änderung des BfR-Gesetzes
Änderung der In § 2 Absatz 1 Nummer 12 des BfR-Gesetzes vom
Betriebssicherheitsverordnung 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), das zuletzt durch Ar-
Die Betriebssicherheitsverordnung vom 27. Septem- tikel 15 Absatz 55 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
ber 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 5 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, werden die Wörter
Absatz 7 der Verordnung vom 26. November 2010 „Geräte- und“ gestrichen.
(BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: Artikel 7
1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil vor Num-
mer 1 die Wörter „§ 2 Abs. 7 des Geräte- und Pro- Änderung des BVL-Gesetzes
duktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 2
In § 2 Absatz 2 des BVL-Gesetzes vom 6. August
Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes“ er-
2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 3
setzt.
des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1608) ge-
2. In § 2 Absatz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter ändert worden ist, wird die bisherige Nummer 14 die
„§ 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheits- Nummer 9 und es werden die Wörter „Geräte- und“ ge-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 2 Nummer 30 des strichen und die Zahl „13“ durch die Zahl „8“ ersetzt.
Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
2a. In § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör- Artikel 8
ter „§ 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheits-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 des Pro- Änderung des
duktsicherheitsgesetzes“ ersetzt. Bundes-Immissionsschutzgesetzes
3. § 21 wird wie folgt geändert:
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 17 Abs. 1 und 2 sung der Bekanntmachung vom 26. September 2002
des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
durch die Wörter „§ 37 Absatz 1 und 2 des Pro- zes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) geändert wor-
duktsicherheitsgesetzes“ ersetzt. den ist, wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die 1. In § 7 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter
Wörter „Akkreditierung einer zugelassenen“ „§ 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“
durch die Wörter „Erteilung der Befugnis an eine durch die Wörter „§ 34 des Produktsicherheitsgeset-
zugelassene“ und die Wörter „§ 17 Abs. 5 des zes“ ersetzt.
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch
die Wörter „§ 37 Absatz 5 des Produktsicher- 2. In § 29a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 17
heitsgesetzes“ ersetzt. Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“
c) In Absatz 3 Satz 1 werden im Satzteil vor Num- durch die Wörter „§ 37 Absatz 1 des Produktsicher-
mer 1 die Wörter „§ 17 Abs. 5 Satz 3 des Geräte- heitsgesetzes“ und die Wörter „§ 2 Abs. 7 des Ge-
und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wör- räte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die
ter „§ 37 Absatz 5 Satz 3 des Produktsicher- Wörter „§ 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsge-
heitsgesetzes“ ersetzt. setzes“ ersetzt.
4. In § 22 Satz 2 werden die Wörter „§ 18 Abs. 1 des 3. In § 51a Absatz 3 werden die Wörter „§ 17 Abs. 5
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch
Wörter „§ 38 Absatz 1 des Produktsicherheitsge- die Wörter „§ 37 Absatz 5 des Produktsicherheits-
setzes“ ersetzt. gesetzes“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011 2199
Artikel 9 2. In § 23 Absatz 2 wird das Wort „fünfzigtausend“
durch das Wort „hunderttausend“ ersetzt.
Änderung der Geräte-
und Maschinenlärmschutzverordnung Artikel 11
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung Änderung des Batteriegesetzes
vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), die zuletzt
durch Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung vom 6. März Das Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I
2007 (BGBl. I S. 261) geändert worden ist, wird wie S. 1582), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Au-
folgt geändert: gust 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
1. In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 8 Ab-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Marktaufsichts- satz 2 bis 10 des Geräte- und Produktsicherheitsge-
maßnahmen nach § 8 des Geräte- und Produkt- setzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das
sicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „Markt- zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom
überwachungsmaßnahmen nach § 26 des Pro- 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist“
duktsicherheitsgesetzes“ ersetzt. durch die Wörter „§§ 25 bis 28 des Produktsicher-
heitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 11 Abs. 1 S. 2178, 2179)“ ersetzt.
des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“
durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 des Produkt- 2. In § 22 Absatz 2 wird das Wort „fünfzigtausend“
sicherheitsgesetzes“ ersetzt. durch das Wort „hunderttausend“ ersetzt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
Artikel 12
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Änderung der Verordnung
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die über Gashochdruckleitungen*)
Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Die Verordnung über Gashochdruckleitungen vom
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), die zuletzt durch
durch die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Artikel 380 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
Buchstabe a des Produktsicherheitsgeset- (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt
zes“ ersetzt. geändert:
bb) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende 1. In § 13 werden die Wörter „§ 14 Abs. 1 Nr. 3 des
der Vorschrift durch ein Komma ersetzt. Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die
cc) Nach Nummer 1 wird folgende neue Num- Wörter „§ 34 Absatz 1 Nummer 4 des Produktsicher-
mer 1a eingefügt: heitsgesetzes“ ersetzt.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
„1a. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 4 ein Zei-
chen oder eine Aufschrift anbringt oder“. a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produkt-
„(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Ab- sicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 39
satz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produkt- Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Pro-
sicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder duktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
fahrlässig entgegen § 5 Satz 1 eine Information
oder ein Exemplar nicht oder nicht mindestens bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1
zehn Jahre aufbewahrt.“ Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und Produkt-
sicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 39
Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Pro-
Artikel 10 duktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
Änderung des Elektro- cc) Im Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter
und Elektronikgerätegesetzes „§ 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicher-
heitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 2 Num-
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom mer 30 des Produktsicherheitsgesetzes“ er-
16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Arti- setzt.
kel 3 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I
S. 2162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe b des Geräte- und Produktsicher-
1. In § 2 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 8 Ab- heitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 1
satz 2 bis 10 des Geräte- und Produktsicherheitsge- Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits-
setzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das gesetzes“ ersetzt.
zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist“
durch die Wörter „§§ 25 bis 28 des Produktsicher- *) Hinweis der Schriftleitung: Die Verordnung über Gashochdruckleitun-
gen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591) ist zwischenzeitlich
heitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I durch § 21 Satz 2 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928)
S. 2178, 2179)“ ersetzt. am 28. Mai 2011 außer Kraft getreten.
2200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011
Artikel 13 Artikel 16
Änderung des Änderung der
Medizinproduktegesetzes Verordnung über das Inverkehrbringen
In § 2 Absatz 4 des Medizinproduktegesetzes in der von persönlichen Schutzausrüstungen
Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 Die Verordnung über das Inverkehrbringen von per-
(BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 12 des sönlichen Schutzausrüstungen in der Fassung der Be-
Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert kanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 316),
worden ist, werden nach dem Wort „Gefahrstoffver- die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Januar 2004
ordnung“ ein Komma und die Wörter „der Betriebs- (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
sicherheitsverordnung, der Druckgeräteverordnung, dert:
der Aerosolpackungsverordnung“ eingefügt.
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Artikel 14 „Achte Verordnung
zum Produktsicherheitsgesetz
Änderung der (Verordnung
Rohrfernleitungsverordnung über die Bereitstellung von persönlichen
§ 6 Absatz 4 der Rohrfernleitungsverordnung vom Schutzausrüstungen auf dem Markt – 8. ProdSV)“.
27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt 2. § 1 wird wie folgt geändert:
durch Artikel 10 der Verordnung vom 9. November 2010 a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird aufgehoben.
„(1) Diese Verordnung gilt für das Bereitstellen
von neuen persönlichen Schutzausrüstungen auf
Artikel 15
dem Markt und das Ausstellen von neuen persön-
Änderung der lichen Schutzausrüstungen.“
Verordnung über das Inverkehrbringen b) In Absatz 4 werden die Wörter „in den Verkehr
elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung gebrachte“ durch die Wörter „auf dem Markt be-
innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen reitgestellte“ ersetzt.
Die Verordnung über das Inverkehrbringen elektri- c) In Absatz 7 wird das Wort „Inverkehrbringen“
scher Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb be- durch die Wörter „Bereitstellung auf dem Markt“
stimmter Spannungsgrenzen vom 11. Juni 1979 (BGBl. I ersetzt.
S. 629), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. In § 2 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht“
18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1060) geändert worden ist, durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt“ er-
wird wie folgt geändert: setzt.
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 4. § 3 wird wie folgt geändert:
„Erste Verordnung a) In der Überschrift werden die Wörter „das Inver-
zum Produktsicherheitsgesetz kehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung
(Verordnung auf dem Markt“ ersetzt.
über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel
zur Verwendung innerhalb bestimmter b) In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie
Spannungsgrenzen auf dem Markt – 1. ProdSV)“. folgt gefasst:
2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden im Satzteil vor Num- „Persönliche Schutzausrüstung darf nur auf dem
mer 1 die Wörter „in den Verkehr gebracht“ durch die Markt bereitgestellt werden, wenn folgende Vo-
Wörter „auf dem Markt bereitgestellt“ ersetzt. raussetzungen erfüllt sind:“.
3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Beim In- c) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort
verkehrbringen muß das elektrische Betriebsmittel „zugelassenen“ durch das Wort „notifizierten“ er-
mit der CE-Kennzeichnung nach § 6 des Geräte- setzt.
und Produktsicherheitsgesetzes versehen sein“ 5. § 5 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „Elektrische Betriebsmittel dürfen
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zugelassenen“
nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie
durch das Wort „notifizierten“ ersetzt.
gemäß Absatz 2 mit der CE-Kennzeichnung nach
§ 7 des Produktsicherheitsgesetzes versehen sind“ b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
ersetzt. „(4) Die Marktüberwachungsbehörden gehen
4. § 4 wird wie folgt gefasst: bei persönlichen Schutzausrüstungen, die mit
der CE-Kennzeichnung versehen sind, davon
„§ 4
aus, dass diese Schutzausrüstungen die Anfor-
Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Num- derungen des § 2 erfüllen, wenn der Hersteller
mer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes oder sein Bevollmächtigter auf Verlangen Folgen-
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig des vorlegen kann:
1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 ein elektrisches 1. die Konformitätserklärung nach § 3 Absatz 1
Betriebsmittel auf dem Markt bereitstellt oder Nummer 2 Buchstabe b und
2. entgegen § 3 Absatz 4 dort genannte Unterlagen 2. zusätzlich die Baumusterprüfbescheinigung
nicht bereithält.“ nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c
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bei persönlichen Schutzausrüstungen, die der und der CE-Kennzeichnung versehen sein“ durch
Baumusterprüfung nach § 6 unterliegen.“ die Wörter „Ein in § 2 Absatz 1 genannter Behälter
6. In § 7 wird das Wort „zugelassene“ durch das Wort darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn
„notifizierte“ ersetzt. er mit den Angaben nach Anhang II Nummer 1 der
Richtlinie 2009/105/EG und der CE-Kennzeich-
7. § 9 wird wie folgt gefasst: nung gemäß § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 versehen
„§ 9 ist“ und das Wort „zugelassenen“ durch das Wort
Ordnungswidrigkeiten „notifizierten“ ersetzt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Num- c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 2“ gestri-
mer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes chen.
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 d) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe
Absatz 1 eine persönliche Schutzausrüstung bereit- „87/404/EWG“ durch die Angabe „2009/105/EG“
stellt.“ ersetzt.
8. § 10 wird aufgehoben. e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Ein in § 2 Absatz 2 genannter Behälter darf
Artikel 17 nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn er
Änderung der gemäß § 4 Absatz 1 mit den Angaben nach An-
hang II Nummer 1 der Richtlinie 2009/105/EG ver-
Verordnung über das Inverkehrbringen
sehen ist und keine CE-Kennzeichnung trägt.“
von einfachen Druckbehältern
5. § 4 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung über das Inverkehrbringen von ein-
fachen Druckbehältern vom 25. Juni 1992 (BGBl. I a) In Absatz 1 wird die Angabe „87/404/EWG“ durch
S. 1171), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 der Ver- die Angabe „2009/105/EG“ ersetzt.
ordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) geändert b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
worden ist, wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „87/404/EWG“
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: durch die Angabe „2009/105/EG“ ersetzt.
„Sechste Verordnung bb) In Satz 2 werden die Angabe „87/404/EWG“
zum Produktsicherheitsgesetz durch die Angabe „2009/105/EG“ und das
(Verordnung Wort „zugelassenen“ durch das Wort „notifi-
über die Bereitstellung von einfachen zierten“ ersetzt.
Druckbehältern auf dem Markt – 6. ProdSV)“. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „das Inverkehr- „(4) Die Marktüberwachungsbehörden gehen
bringen von neuen einfachen Druckbehältern“ durch davon aus, dass Behälter, die mit der CE-Kenn-
die Wörter „die Bereitstellung von neuen einfachen zeichnung versehen sind, die Anforderungen die-
Druckbehältern auf dem Markt“ ersetzt. ser Verordnung erfüllen.“
3. § 2 wird wie folgt geändert: 6. § 5 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „in den Verkehr „§ 5
gebracht“ durch die Wörter „auf dem Markt be-
Betriebsanleitung
reitgestellt“ ersetzt und die Wörter „87/404/EWG
des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Ein in § 2 Absatz 1 genannter Behälter darf nur auf
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfa- dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihm eine
che Druckbehälter (ABl. EG Nr. L 220 S. 48, be- vom Hersteller verfasste Betriebsanleitung gemäß
richtigt ABl. EG 1990 Nr. L 31 S. 46), geändert Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2009/105/EG in
durch die Richtlinien 90/488/EWG des Rates deutscher Sprache beigefügt ist.“
vom 17. September 1990 (ABl. EG Nr. L 270 S. 25) 7. § 7 wird wie folgt gefasst:
und 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 „§ 7
(ABl. EG Nr. L 220 S. 1)“ durch die Wörter
„2009/105/EG des Europäischen Parlaments Ordnungswidrigkeiten
und des Rates vom 16. September 2009 über ein- Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Num-
fache Druckbehälter (ABl. L 264 vom 8.10.2009, mer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes
S. 12)“ ersetzt. handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3
b) In Absatz 2 werden die Wörter „in den Verkehr Absatz 1 oder Absatz 5 oder § 5 einen dort genann-
gebracht“ durch die Wörter „auf dem Markt be- ten Behälter auf dem Markt bereitstellt.“
reitgestellt“ ersetzt. 8. § 8 wird aufgehoben.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 18
a) In der Überschrift werden die Wörter „das Inver-
kehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung Änderung der
auf dem Markt“ ersetzt. Gasverbrauchseinrichtungsverordnung
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Beim Inverkehr- Die Gasverbrauchseinrichtungsverordnung vom
bringen eines in § 2 Abs. 1 genannten Behälters 26. Januar 1993 (BGBl. I S. 133), die zuletzt durch Ar-
muss der einfache Druckbehälter mit den Angaben tikel 14 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)
nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 87/404/EWG geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 5
„Siebte Verordnung Schriftliche Informationen
zum Produktsicherheitsgesetz Geräte dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt
(Gasverbrauchseinrichtungsverordnung – 7. ProdSV)“. werden, wenn ihnen die in Anhang I Nummer 1.2
2. § 1 wird wie folgt geändert: der Richtlinie 2009/142/EG aufgeführten Unterlagen
in deutscher Sprache beigefügt sind.“
a) In Absatz 1 werden die Wörter „das Inverkehr-
bringen von neuen Gasverbrauchseinrichtungen 7. § 6 wird wie folgt gefasst:
(Geräte und Ausrüstungen)“ durch die Wörter „die „§ 6
Bereitstellung von neuen Gasverbrauchseinrich- Ordnungswidrigkeiten
tungen (Geräte und Ausrüstungen) auf dem
Markt“ ersetzt. Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Num-
mer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes
b) In Absatz 3 werden die Wörter „in den Verkehr handelt, wer entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 4
gebracht“ durch die Wörter „auf dem Markt be- Satz 1 oder § 5 ein Gerät oder eine Ausrüstung auf
reitgestellt“ ersetzt. dem Markt bereitstellt.“
3. In § 2 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht“ 8. § 7 wird aufgehoben.
durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt“ und
die Wörter „90/396/EWG des Rates vom 29. Juni Artikel 19
1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen Änderung der
(ABL. EG Nr. L 196 S. 15), geändert durch die Richt- Maschinenverordnung
linie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. Die Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I
EG Nr. L 220 S. 1)“ durch die Wörter „2009/142/EG S. 704), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1060) geändert worden ist,
30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtun- wird wie folgt geändert:
gen (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 10)“ ersetzt.
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
4. § 3 wird wie folgt geändert:
„Neunte Verordnung
a) In der Überschrift werden die Wörter „das Inver- zum Produktsicherheitsgesetz
kehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung (Maschinenverordnung – 9. ProdSV)“.
auf dem Markt“ ersetzt. 2. In § 1 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: die Wörter „das Inverkehrbringen“ durch die Wörter
„die Bereitstellung auf dem Markt“ ersetzt.
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„Beim Inverkehrbringen eines Gerätes muß es 3. § 2 wird wie folgt geändert:
mit der CE-Kennzeichnung nach § 4 versehen a) In Nummer 2 Buchstabe d werden nach dem
sein, durch das“ durch die Wörter „Ein Gerät Wort „Gesamtheit“ die Wörter „von Maschinen“
darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, eingefügt.
wenn es mit der CE-Kennzeichnung gemäß
b) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter „in
§ 4 Absatz 1 und 2 versehen ist, durch die“
den Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf
ersetzt.
dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 Buchstabe a, b, c und d wird c) In den Nummern 5 und 7 Satz 2 werden jeweils
jeweils die Angabe „90/396/EWG“ durch die die Wörter „in den Verkehr gebracht“ durch die
Angabe „2009/142/EG“ ersetzt. Wörter „auf dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.
c) In Absatz 2 wird die Angabe „90/396/EWG“ durch d) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
die Angabe „2009/142/EG“ ersetzt.
„12. Die grundlegenden Sicherheits- und Ge-
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Beim In- sundheitsschutzanforderungen sind die
verkehrbringen muß der Ausrüstung eine Be- verbindlichen Vorschriften für die Konstruk-
scheinigung nach Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie tion und den Bau von Produkten, für die
90/396/EWG beigefügt sein“ durch die Wörter diese Verordnung gilt. Zweck dieser An-
„Die Ausrüstung darf nur auf dem Markt bereitge- forderungen ist es, ein hohes Maß an
stellt werden, wenn ihr eine Bescheinigung nach Sicherheit und Gesundheitsschutz von
Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2009/142/EG bei- Personen und gegebenenfalls von Haus-
gefügt ist“ ersetzt. tieren, die Sicherheit von Sachen sowie,
5. § 4 wird wie folgt geändert: soweit anwendbar, den Schutz der Um-
welt zu gewährleisten. Die grundlegenden
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „90/396/EWG“ Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor-
durch die Angabe „2009/142/EG“ ersetzt. derungen sind in Anhang I der Richtlinie
b) In Absatz 2 wird die Angabe „90/396/EWG“ durch 2006/42/EG angegeben. Die grundlegen-
die Angabe „2009/142/EG“ und das Wort „zuge- den Sicherheits- und Gesundheitsschutz-
lassenen“ durch das Wort „notifizierten“ ersetzt. anforderungen hinsichtlich des Schutzes
der Umwelt sind nur auf die in Abschnitt 2.4
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
dieses Anhangs genannten Maschinen an-
6. § 5 wird wie folgt gefasst: zuwenden.“
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4. § 3 wird wie folgt geändert: 3. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung
a) In der Überschrift werden die Wörter „das Inver- mit § 4 eines der dort vorgeschriebenen Konfor-
kehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstel- mitätsbewertungsverfahren nicht oder nicht
lung von Maschinen auf dem Markt“ ersetzt. rechtzeitig durchführt,
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gütern“ die 4. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 5 eine EG-Kon-
Wörter „und, soweit anwendbar, die Umwelt“ formitätserklärung nicht oder nicht rechtzeitig
eingefügt. ausstellt oder nicht sicherstellt, dass sie der
Maschine beiliegt,
c) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort
„Betriebsanleitung“ die Wörter „im Sinne des 5. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 6 in Verbindung
Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG“ eingefügt. mit § 5 Absatz 1 bis 3 oder Absatz 4 eine CE-
Kennzeichnung nicht, nicht in der vorgeschrie-
5. § 5 wird wie folgt geändert:
benen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 6 Abs. 2 bis 4
des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ 6. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 1 eine nicht zu-
durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 und 3 Satz 1 lässige Kennzeichnung, ein nicht zulässiges
des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt. Zeichen oder eine nicht zulässige Aufschrift auf
einer Maschine anbringt,
b) In Absatz 4 wird das Wort „zugelassenen“ durch
das Wort „notifizierten“ ersetzt. 7. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicher-
stellt, dass die technischen Unterlagen erstellt
6. In der Überschrift zu § 6 werden die Wörter „das werden,
Inverkehrbringen von unvollständigen Maschinen“
durch die Wörter „die Bereitstellung von unvollstän- 8. entgegen § 6 Absatz 2 eine Montageanleitung
digen Maschinen auf dem Markt“ ersetzt. oder eine Einbauerklärung nicht beifügt oder
7. § 7 wird aufgehoben. 9. entgegen § 6 Absatz 3 eine CE-Kennzeichnung
8. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert: anbringt.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 10. Der bisherige § 10 wird § 9 und die Wörter „in den
Verkehr gebracht“ werden durch die Wörter „auf
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zuständigen dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.
Behörden“ durch das Wort „Marktüberwa-
chungsbehörden“ und die Wörter „in den
Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf
Artikel 20
dem Markt bereitgestellt“ ersetzt und nach Änderung der
dem Wort „Gütern“ die Wörter „und, soweit Verordnung über das Inverkehrbringen
anwendbar, die Umwelt“ eingefügt. von und Verkehr mit Sportbooten
bb) In Satz 2 werden die Wörter „zuständigen
Die Verordnung über das Inverkehrbringen von und
Behörden“ durch das Wort „Marktüberwa-
Verkehr mit Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I
chungsbehörden“ ersetzt.
S. 1605), die zuletzt durch Artikel 3 § 19 der Verordnung
b) In Absatz 2 werden die Wörter „zuständigen Be- vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380)
hörden“ durch das Wort „Marktüberwachungs- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
behörden“ und die Wörter „in den Verkehr ge-
bracht“ durch die Wörter „auf dem Markt bereit- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
gestellt“ ersetzt. „Zehnte Verordnung
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: zum Produktsicherheitsgesetz
(Verordnung
„(3) Bei der Marktüberwachung der in An- über die Bereitstellung von Sportbooten
hang I Abschnitt 2.4 der Richtlinie 2006/42/EG und den Verkehr mit Sportbooten – 10. ProdSV)“.
genannten Maschinen zur Ausbringung von Pes-
tiziden wirken das Julius Kühn-Institut, Bundes- 2. § 1 wird wie folgt geändert:
forschungsinstitut für Kulturpflanzen, und die für a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
die Durchführung des Pflanzenschutzrechts zu-
ständigen Behörden der Länder mit.“ aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Inverkehr-
bringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung
9. Der bisherige § 9 wird § 8 und wie folgt gefasst: auf dem Markt“ ersetzt.
„§ 8
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Inverkehr-
Ordnungswidrigkeiten bringen“ durch die Wörter „der Bereitstellung
Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 auf dem Markt“ ersetzt.
Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsge- b) In Absatz 2 werden die Wörter „in den Verkehr
setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gebracht“ durch die Wörter „auf dem Markt be-
1. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 2 nicht sicher- reitgestellt“ ersetzt.
stellt, dass die technischen Unterlagen verfüg- c) In Absatz 7 werden in den Nummern 6, 6a und 14
bar sind, jeweils die Wörter „den Europäischen Wirt-
2. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 3 die Betriebs- schaftsraum in Verkehr gebracht“ durch die Wör-
anleitung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfü- ter „dem Europäischen Wirtschaftsraum auf dem
gung stellt, Markt bereitgestellt“ ersetzt.
2204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011
3. In § 2 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht“ Artikel 21
durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt“ er-
setzt.
Änderung der
Explosionsschutzverordnung
4. § 3 wird wie folgt geändert:
Die Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember
a) In der Überschrift werden die Wörter „das Inver- 1996 (BGBl. I S. 1914), die zuletzt durch Artikel 18 des
kehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert
auf dem Markt“ ersetzt. worden ist, wird wie folgt geändert:
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „in „Elfte Verordnung
den Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf zum Produktsicherheitsgesetz
dem Markt bereitgestellt“ ersetzt. (Explosionsschutzverordnung – 11. ProdSV)“.
bb) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter 2. § 1 wird wie folgt geändert:
„§ 6 des Geräte- und Produktsicherheitsge-
setzes“ durch die Wörter „§ 7 des Produkt- a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die
sicherheitsgesetzes“ und das Wort „zugelas- Wörter „das Inverkehrbringen“ durch die Wörter
senen“ durch das Wort „notifizierten“ ersetzt. „die Bereitstellung auf dem Markt“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „in den Verkehr b) In Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „Geräte-
gebracht“ durch die Wörter „auf dem Markt be- sicherheitsgesetz“ durch das Wort „Produkt-
reitgestellt“ ersetzt. sicherheitsgesetz“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 3. In § 2 Nummer 2 werden die Wörter „in den Verkehr
gebracht“ durch die Wörter „auf dem Markt bereit-
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „in gestellt“ ersetzt.
den Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf
dem Markt bereitgestellt“ ersetzt. 4. In § 3 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht“
durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt“ er-
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert: setzt.
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 6 5. § 4 wird wie folgt geändert:
des Geräte- und Produktsicherheits-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 7 des a) In der Überschrift werden die Wörter „das Inver-
Produktsicherheitsgesetzes“ und das kehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung
Wort „zugelassenen“ durch das Wort auf dem Markt“ ersetzt.
„notifizierten“ ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „das aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
Inverkehrbringen“ durch die Wörter „die „in den Verkehr gebracht“ durch die Wörter
Bereitstellung auf dem Markt“ ersetzt. „auf dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „das Inver- bb) In Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort „zu-
kehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstel- gelassenen“ durch das Wort „notifizierten“
lung auf dem Markt“ ersetzt. ersetzt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 3 Satz 2 und 3 werden die Wörter „in
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „in den Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf dem
den Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf Markt bereitgestellt“ ersetzt.
dem Markt bereitgestellt“ ersetzt. d) In Absatz 4 wird das Wort „zugelassenen“ durch
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 6 des Ge- das Wort „notifizierten“ ersetzt.
räte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch e) In Absatz 5 werden die Wörter „das Inverkehr-
die Wörter „§ 7 des Produktsicherheitsgeset- bringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung auf
zes“ und das Wort „zugelassenen“ durch das dem Markt“ ersetzt.
Wort „notifizierten“ ersetzt. 6. § 5 wird wie folgt geändert:
cc) In Nummer 4 werden die Wörter „das Inver- a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zugelassenen“
kehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstel- durch das Wort „notifizierten“ ersetzt.
lung auf dem Markt“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
5. In § 4 wird das Wort „erstmalige“ gestrichen.
„(4) Die Marktüberwachungsbehörden gehen
6. In § 4a Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „in davon aus, dass Geräte, Schutzsysteme und
den Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf dem Vorrichtungen, die mit der CE-Kennzeichnung
Markt bereitgestellt“ ersetzt. versehen sind und denen die EG-Konformitäts-
7. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 Satz 1 erklärung nach Anhang X Buchstabe B der Richt-
Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ linie 94/9/EG beigefügt ist, die Anforderungen
durch die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buch- dieser Verordnung erfüllen.“
stabe a des Produktsicherheitsgesetzes“ und die 7. In § 6 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des
Wörter „in den Verkehr bringt“ durch die Wörter „auf Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die
dem Markt bereitstellt“ ersetzt. Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des
8. § 6 wird aufgehoben. Produktsicherheitsgesetzes“ und die Wörter „in den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011 2205
Verkehr bringt“ durch die Wörter „auf dem Markt be- 3. In § 3 Satz 1 werden die Wörter „in den Verkehr ge-
reitstellt“ ersetzt. bracht“ durch die Wörter „auf dem Markt bereit-
8. § 7 wird aufgehoben. gestellt“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 22 a) In der Überschrift werden die Wörter „das Inver-
Änderung der kehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung
Aufzugsverordnung auf dem Markt“ ersetzt.
Die Aufzugsverordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I b) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „in
S. 1393), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom den Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf dem
18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1060) geändert worden ist, Markt bereitgestellt“ ersetzt.
wird wie folgt geändert: 5. In § 6 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des
„Zwölfte Verordnung Produktsicherheitsgesetzes“ und die Wörter „in den
zum Produktsicherheitsgesetz Verkehr bringt“ durch die Wörter „auf dem Markt be-
(Aufzugsverordnung – 12. ProdSV)“. reitstellt“ ersetzt.
2. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe c wird jeweils das Wort „zu- Artikel 24
gelassenen“ durch das Wort „notifizierten“ ersetzt.
Änderung der
3. § 5 wird wie folgt geändert: Druckgeräteverordnung
a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „zugelassenen“ Die Druckgeräteverordnung vom 27. September
durch das Wort „notifizierten“ ersetzt. 2002 (BGBl. I S. 3777, 3806), die durch Artikel 21 des
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
„(5) Die Marktüberwachungsbehörden gehen
davon aus, dass Aufzüge und Sicherheitsbau- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
teile, die mit der CE-Kennzeichnung versehen „Vierzehnte Verordnung
sind und denen die EG-Konformitätserklärung zum Produktsicherheitsgesetz
nach Anhang II der Richtlinie 95/16/EG beigefügt (Druckgeräteverordnung – 14. ProdSV)“.
ist, die Anforderungen dieser Verordnung erfül-
len.“ 2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „das Inverkehr-
bringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung auf
4. § 6 wird wie folgt gefasst: dem Markt“ ersetzt.
„§ 6 3. In § 3 Absatz 1, 2 und 3 werden jeweils die Wörter
Ordnungswidrigkeiten „in Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf dem
Markt bereitgestellt“ ersetzt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Num-
mer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes 4. § 4 wird wie folgt geändert:
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) In der Überschrift werden die Wörter „das Inver-
1. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a kehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung
oder Buchstabe b, Nummer 2, Absatz 2 Num- auf dem Markt“ ersetzt.
mer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b oder Num- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
mer 2 einen Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil in
den Verkehr bringt oder aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„in Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf
2. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 die CE-Kennzeich- dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.
nung anbringt.“
bb) In Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort „zu-
Artikel 23 gelassenen“ durch das Wort „notifizierten“ er-
setzt.
Änderung der
c) In Absatz 2 werden die Wörter „in Verkehr ge-
Aerosolpackungsverordnung bracht“ durch die Wörter „auf dem Markt bereit-
Die Aerosolpackungsverordnung vom 27. September gestellt“ ersetzt.
2002 (BGBl. I S. 3777, 3805), die durch Artikel 20 des d) In Absatz 3 werden die Wörter „in Verkehr ge-
Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert bracht“ durch die Wörter „auf dem Markt bereit-
worden ist, wird wie folgt geändert: gestellt“ ersetzt.
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: e) In Absatz 4 werden die Wörter „das Inverkehr-
„Dreizehnte Verordnung bringen einzelner Druckgeräte und Baugruppen“
zum Produktsicherheitsgesetz durch die Wörter „die Bereitstellung einzelner
(Aerosolpackungsverordnung – 13. ProdSV)“. Druckgeräte und Baugruppen auf dem Markt“ er-
2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „das Inverkehr- setzt.
bringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung auf f) In Absatz 5 wird das Wort „zugelassenen“ durch
dem Markt“ ersetzt. das Wort „notifizierten“ ersetzt.
2206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011
5. § 5 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 20 des Geräte-
und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wör-
a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „zugelassene“
ter „§ 40 des Produktsicherheitsgesetzes“ er-
durch das Wort „notifizierte“ ersetzt.
setzt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die Marktüberwachungsbehörden gehen Artikel 26
davon aus, dass Druckgeräte und Baugruppen,
die mit der CE-Kennzeichnung und der EG-Kon- Änderung des
formitätserklärung nach Anhang VII der Richtlinie Gesetzes über die
97/23/EG versehen sind, die Anforderungen die- Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
ser Verordnung erfüllen.“
6. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert: In § 2 Absatz 1 Nummer 5a des Gesetzes über die
Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im
a) In Satz 1 wird das Wort „zugelassene“ durch das Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1,
Wort „notifizierte“ ersetzt. veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
b) In Satz 2 wird das Wort „zugelassenen“ durch das Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I
Wort „notifizierten“ ersetzt. S. 1124) geändert worden ist, werden die Wörter „des
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar
7. In § 8 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des 2004 (BGBl. I S. 2)“ durch die Wörter „des Produktsi-
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die cherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I
Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des S. 2178, 2179)“ und die Wörter „§ 2 Abs. 1 des Geräte-
Produktsicherheitsgesetzes“ und die Wörter „in den und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 2
Verkehr bringt“ durch die Wörter „auf dem Markt be- Nummer 22 und 26 des Produktsicherheitsgesetzes“
reitstellt“ ersetzt. ersetzt.
Artikel 25 Artikel 27
Änderung der
Feuerzeugverordnung Änderung der
EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
Die Feuerzeugverordnung vom 3. April 2007 (BGBl. I
S. 486), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom In § 7 Absatz 2 Satz 2 der EG-Fahrzeuggenehmi-
9. Januar 2009 (BGBl. I S. 33) geändert worden ist, wird gungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126)
wie folgt geändert: werden die Wörter „§ 5 Absatz 2 des Geräte- und Pro-
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: duktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I
S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des
„Verordnung Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert
über die Bereitstellung worden ist,“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 des Pro-
kindergesicherter Feuerzeuge auf dem Markt duktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I
(Feuerzeugverordnung – FeuerzeugV)“. S. 2178, 2179)“ ersetzt.
2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „das Inverkehr-
bringen von Feuerzeugen“ durch die Wörter „die Artikel 28
Bereitstellung von Feuerzeugen auf dem Markt“
ersetzt. Änderung der
3. § 3 wird wie folgt geändert: Gefahrgutverordnung Straße,
Eisenbahn und Binnenschifffahrt
a) In der Überschrift werden die Wörter „das Inver-
kehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
auf dem Markt“ ersetzt. Binnenschifffahrt vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389),
b) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. März
Wörter „in den Verkehr gebracht“ durch die 2011 (BGBl. I S. 347) geändert worden ist, wird wie
Wörter „auf dem Markt bereitgestellt“ ersetzt. folgt geändert:
c) In Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die 1. In § 2 Nummer 9 werden die Angabe „GPSG“ durch
Wörter „das Inverkehrbringen von Feuerzeugen“ die Angabe „ProdSG“ und die Wörter „Geräte- und
durch die Wörter „die Bereitstellung von Feuer- Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar 2004
zeugen auf dem Markt“ ersetzt. (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Ab-
4. § 5 wird wie folgt geändert: satz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
S. 1970) geändert worden ist“ durch die Wörter
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 „Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011
Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheits- (BGBl. I S. 2178, 2179)“ ersetzt.
gesetzes“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 1 Num-
mer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgeset- 2. In § 12 Satz 1 werden die Wörter „§ 17 Absatz 5 des
zes“ und die Wörter „in Verkehr bringt“ durch die GPSG“ durch die Wörter „§ 37 Absatz 5 des Pro-
Wörter „auf dem Markt bereitstellt“ ersetzt. duktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011 2207
3. In Anlage 2 Nummer 2.1 Buchstabe b werden die zes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178,
Wörter „technische Arbeitsmittel oder überwa- 2179)“ ersetzt.
chungsbedürftige Anlage dem Geräte- und Produkt-
2. In § 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 8 Abs. 4, 5 und 8
sicherheitsgesetz“ durch die Wörter „Produkte oder
sowie § 10 des Geräte- und Produktsicherheits-
überwachungsbedürftige Anlage dem Produkt-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 2, § 27
sicherheitsgesetz“ ersetzt.
Absatz 1 und § 28 Absatz 2 sowie § 31 des Produkt-
sicherheitsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 29
Änderung des Artikel 32
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes Änderung der
In § 3 Absatz 7 Buchstabe b des Binnenschifffahrts- Seeanlagenverordnung
aufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
In § 1 Absatz 2 Satz 2 der Seeanlagenverordnung
chung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt
vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I
Artikel 26 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1512) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 2
S. 2542) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 2
Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“
Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“
durch die Wörter „§ 2 Nummer 30 des Produktsicher-
durch die Wörter „§ 2 Nummer 30 des Produktsicher-
heitsgesetzes“ ersetzt.
heitsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 30 Artikel 33
Änderung der Änderung der
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung In § 9 Absatz 1 Satz 3 der Seeschifffahrtsstraßen-
vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
Artikel 64 des Gesetzes vom 19. September 2006 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die
(BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai
geändert: 2011 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, werden je-
1. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert: weils die Wörter „das Inverkehrbringen von Sportboo-
ten“ durch die Wörter „die Bereitstellung von Sportboo-
a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „das ten und den Verkehr mit Sportbooten“ und das Wort
Inverkehrbringen von Sportbooten“ durch die „Wasserfahrzeugen“ durch das Wort „Wasserfahrzeu-
Wörter „die Bereitstellung von Sportbooten und ge“ ersetzt.
den Verkehr mit Sportbooten vom 9. Juli 2004
(BGBl. I S. 1605), zuletzt geändert durch Artikel 20
Artikel 34
des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I
S. 2178)“ ersetzt. Änderung der
b) In Nummer 1 wird die Angabe „1996“ durch die See-Sportbootverordnung
Angabe „1998“ ersetzt. Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002
2. In § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Nr. 5, 7 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
oder 8“ durch die Wörter „Nummer 3 Buchstabe b, d nung vom 6. Mai 2010 (BGBl. I S. 573) geändert worden
oder f“ ersetzt. ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 werden die Wörter „das Inverkehrbringen von
Artikel 31 Sportbooten vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I
S. 1936)“ durch die Wörter „die Bereitstellung von
Änderung der Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten vom
Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 8. November 2011
Die Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom
(BGBl. I S. 2178) geändert worden ist,“ ersetzt.
20. August 2005 (BGBl. I S. 2487), die durch Artikel 3
§ 14 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I 2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 1 der Ver-
S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie ordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335)“
folgt geändert: durch die Wörter „Artikel 30 des Gesetzes vom
8. November 2011 (BGBl. I S. 2178)“ ersetzt.
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „in den Verkehr ge- Artikel 35
bracht“ durch die Wörter „auf dem Markt bereit-
gestellt“ ersetzt. Änderung des
Schiffssicherheitsgesetzes
b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom In § 1 Absatz 3 Nummer 6 des Schiffssicherheitsge-
6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)“ durch die Wörter setzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das
„§ 6 Absatz 1 und 2 des Produktsicherheitsgeset- zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Mai
2208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011
2011 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, werden die an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
Wörter „Geräte- und“ gestrichen. machen.
Artikel 36 Artikel 37
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Bekanntmachungserlaubnis
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
kann den Wortlaut des Produktsicherheitsgesetzes in Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt das Geräte-
der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden und Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar 2004
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und setzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert wor-
Stadtentwicklung kann den Wortlaut des Bauproduk- den ist, außer Kraft.
tengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes (2) Artikel 19 tritt am 15. Dezember 2011 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. November 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Philipp Rösler
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Der Bundesminister für Gesundheit
D. Bahr
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011 2209
Vierte Verordnung
zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Vom 27. Oktober 2011
Auf Grund des § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fas- aa) Die Wörter „ , die Datenübermittlungen nach
sung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I den Absätzen 2 und 3 nicht in automatisierter
S. 1342) verordnet die Bundesregierung: Form erledigen können,“ werden gestrichen.
Artikel 1 bb) In Nummer 3 sind nach dem Wort „Stelle“ die
Wörter „zu übermitteln oder“ einzufügen.
Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverord-
nung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. April 2011 Die Wörter „ , die die Datenübermittlungen nach
(BGBl. I S. 678) geändert worden ist, wird wie folgt ge- den Absätzen 2 und 3 in automatisierter Form er-
ändert: ledigen,“ werden gestrichen.
1. § 3 wird wie folgt geändert: 2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Prüfung, ob der Bezug von Kindergeld „(1) Regelmäßige Datenübermittlungen der
rechtmäßig ist (§ 69 des Einkommensteuergeset- Meldebehörden erfolgen durch
zes), haben die Meldebehörden der Bundesagen- 1. Datenübertragung über verwaltungseigene
tur für Arbeit nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 Kommunikationsnetze oder das Internet,
die Daten in automatisierter Form zu übermitteln.
2. das Übersenden von Daten auf CD oder DVD
(2) Von den Einwohnern, zu deren Person auch oder
Daten von minderjährigen Kindern gespeichert
3. die Weitergabe in schriftlicher Form.
sind, sind einmal jährlich bis zum 20. Oktober
nach dem Stand des Melderegisters vom 20. Sep- Hierzu gelten die Verfahrensregelungen dieser
tember desselben Jahres folgende Daten zu Verordnung. Übersandte CDs oder DVDs sind
übermitteln (Kindergeldabgleichsmitteilung): innerhalb eines Monats nach Eingang zu löschen
oder zu vernichten. Abweichungen sind zulässig,
1. Familiennamen (jetziger Name
wenn über die Einzelheiten des Verfahrens
mit Namensbestandteilen) 0101, 0102,
zwischen der Meldebehörde und dem Empfänger
2. Geburtsname Einvernehmen besteht. § 11 bleibt unberührt.“
(mit Namensbestandteilen) 0201, 0202,
b) Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben.
3. Vornamen 0301, 0302,
c) In Absatz 2a Satz 1 werden nach dem Wort
4. Tag der Geburt 0601, „Wehrverwaltung“ die Wörter „an die Bundes-
5. gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1206, agentur für Arbeit,“ eingefügt.
1208 bis 1211, d) Absatz 4 wird aufgehoben.
6. Datum des Beziehens 3. § 7 wird wie folgt geändert:
der Wohnung oder
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
des Wohnungsstatuswechsels 1301, 1310.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(3) Von Minderjährigen, die bei den in Absatz 2
genannten Einwohnern gemeldet sind, sind nach „(2) Für die Datenübermittlung von Daten aus
Maßgabe des Absatzes 2 folgende weitere Daten dem Meldewesen gelten die Vorgaben des Da-
zu übermitteln: tensatzes für das Meldewesen (§ 1 Absatz 3). Da-
ten sind nach den Vorgaben des Datensatzes für
1. Familiennamen das Meldewesen unter Verwendung des Zeichen-
(mit Namensbestandteilen) 1601, 1602, satzes nach ISO/IEC 10646:2003 in UTF-8 Kodie-
2. Vornamen 1603, rung in lateinischer Schrift zu übermitteln. Für
3. Tag der Geburt 1604. CDs und DVDs gelten die Spezifikationen der
ISO 9660 oder ISO 13346.“
Ist das minderjährige Kind seit der letzten Kinder-
geldabgleichsmitteilung verstorben, so ist auch c) Absatz 3 Nummer 7 wird aufgehoben.
der Sterbetag (1605) zu übermitteln.“ d) Absatz 4 wird aufgehoben.
2210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011
4. § 8 wird aufgehoben. 3. Dateiname,
5. § 9 wird aufgehoben. 4. empfangende Stelle,
6. § 10 wird wie folgt geändert:
5. laufende Nummer der CD oder DVD und die
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Gesamtzahl der zusammen mit ihr übersand-
„§ 10 ten weiteren CDs oder DVDs,
Übermittlung durch 6. Erstellungsdatum.
Übersendung von CDs oder DVDs“.
Die CD oder DVD ist in einer Schutzpackung zu
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
versenden. Zusammengehörende CDs oder
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: DVDs sind zusammen zu versenden.“
„Bei Datenübermittlungen durch CD sind in
7. Anlage 2 wird aufgehoben.
der Regel CDs DIN EN 30149 zu verwenden.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Disketten“ durch die 8. Die Anlage 4b zu § 5b erhält die aus dem Anhang zu
Wörter „CDs oder DVDs“ ersetzt. dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 9. Die Anlagen 7, 8, 9 und 11b werden aufgehoben.
„(2) Die Meldebehörden haben jede zu versen-
dende CD oder DVD mit einem Aufkleber mit fol- Artikel 2
genden Angaben zu versehen:
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a sowie Nummer 3
1. absendende Stelle, bis 6, 8 und 9 tritt am 1. November 2012 in Kraft. Im
2. CD- oder DVD-Kennzeichen, Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Mai 2012 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. Oktober 2011
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011 2211
Anhang zu Artikel 1 Nummer 8
„Anlage 4b
Seite 1
Stand
Satzbeschreibung
01. November 2012
Dateiname Satzbeschreibung Satzart
NSM KBA – Namensänderungssatz KB0
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Bemerkungen
von bis länge format
1 Dateiname Dateiname 1 3 3 a NSM
2 Kennung Rechenzentrumskennung 4 8 5 a Gemäß Absprache mit dem
Kraftfahrt-Bundesamt
3 Satzart Satzart 9 11 3 a Inhalt: KB0
4 Datum Datum 12 19 8 n TTMMJJ
5 Absender Absenderangaben des 20 137 118 a Inhalt in der Folge
Zulieferers 1. Bezeichnung des Absenders
2. Anschrift – Straße
3. Anschrift – Hausnummer
4. Anschrift – Postleitzahl
5. Anschrift – Ort.
Die einzelnen Teile sind durch
zwei Leerzeichen voneinander
zu trennen.
6 Reserve Reserve 138 1245 1108 a Leerzeichen
2212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011
Anlage 4b
Seite 2
Stand
Satzbeschreibung
01. November 2012
Dateiname Satzbeschreibung Satzart
NSM KBA – Namensänderungssatz KB1 oder KB2***)
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname*) Feldbezeichnung**) Bemerkungen
von bis länge format
1 Dateiname Dateiname 1 3 3 a NSM
2 Kennung Rechenzentrumskennung 4 8 5 a Gemäß Absprache mit dem
Kraftfahrt-Bundesamt
3 Satzart Satzart 9 11 3 a Inhalt: KB1 oder KB2***)
4 0101 Familiennamen 12 131 120 a
5 0102 Namensbestandteile des 132 251 120 a
Familiennamens
6 0201 Geburtsname 252 371 120 a
7 0202 Namensbestandteile des 372 491 120 a
Geburtsnamens
8 0203 Familiennamen vor Änderung 492 611 120 a
9 0204 Namensbestandteile des 612 731 120 a
Familiennamens vor Änderung
10 0205 Änderung des Familiennamens 732 739 8 n TTMMJJJJ
– Datum –
11 0206 Änderung des Familiennamens 740 784 45 a Ist kein Standesamt angege-
– Behörde und Aktenzeichen – ben: Leerzeichen
12 0301 Vorname(n) 785 904 120 a
13 0302 Gebräuchliche(r) Vorname(n) 905 944 40 a
14 0303 Vornamen vor Änderung 945 1064 120 a
15 0304 Änderung des (der) Vornamen(s) 1065 1072 8 n TTMMJJJJ
– Datum –
16 0305 Änderung des (der) Vornamen(s) 1073 1117 45 a Ist keine Behörde bzw. kein
– Behörde und Aktenzeichen – Aktenzeichen angegeben:
Leerzeichen
17 0601 Tag der Geburt 1118 1125 8 n
18 0602 Geburtsort 1126 1165 40 a
19 – Reserve 1166 1185 20 a
20 0603 Geburtsort 1186 1188 3 n
– Staat –
*) Als Feldname ist die jeweilige Blatt-Nr. des Datensatzes für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) angegeben.
**) Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld)
angegeben.
***) Bei Änderung des Geburtsnamens (Eintragung in den Feldern 0201 und 0202) ist als Inhalt des Feldes Satzart „KB2“ anzugeben. Die Angaben
zu dem Geburtsnamen vor Änderung sind in den Feldern 0203 bis 0206 einzutragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011 2213
Anlage 4b
Seite 3
Stand
Satzbeschreibung
01. November 2012
Dateiname Satzbeschreibung Satzart
NSM KBA – Namensänderungssatz KB1 oder KB2***)
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname*) Feldbezeichnung**) Bemerkungen
von bis länge format
21 0701 Geschlecht 1189 1189 1 a
22 1201 Gemeindeschlüssel 1190 1197 8 n
23 1402 Familienstand – Datum der 1198 1205 8 n TTMMJJJJ
letzten Eheschließung oder
Begründung der Lebenspart-
nerschaft –
24 1403 Familienstand – Standesamt 1206 1245 40 a Ist kein Standesamt angege-
der letzten Eheschließung oder ben: Leerzeichen
zuständige Behörde der letzten
Begründung der Lebenspart-
nerschaft –
*) Als Feldname ist die jeweilige Blatt-Nr. des Datensatzes für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) angegeben.
**) Als Feldbezeichnung ist die vollständige Feldbezeichnung des Datensatzes für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld)
angegeben.
***) Bei Änderung des Geburtsnamens (Eintragung in den Feldern 0201 und 0202) ist als Inhalt des Feldes Satzart „KB2“ anzugeben. Die Angaben
zu dem Geburtsnamen vor Änderung sind in den Feldern 0203 bis 0206 einzutragen.“