2162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2011
Gesetz
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/20081)2)
und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze
im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
Vom 2. November 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
sen: a) In der Angabe zu § 3a wird das Wort „Zuberei-
tungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.
Artikel 1
b) In der Angabe zum Zweiten Abschnitt werden
Änderung des nach der Angabe „Nr. 1907/2006“ die Wörter
Chemikaliengesetzes „und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ einge-
Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekannt- fügt.
machung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), das durch
c) Die Angabe zum Dritten Abschnitt wird wie folgt
Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I
gefasst:
S. 1163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„Dritter Abschnitt
1
) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung“.
des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeich-
nung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung d) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom „§ 13 Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Ver-
31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 286/2011 packungspflichten“.
(ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.
2
) Artikel 3 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie e) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
2008/112/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, „§ 14 Ermächtigung zu Einstufungs-, Kenn-
88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien zeichnungs- und Verpackungsvorschrif-
2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parla- ten“.
ments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung
(EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Ver- f) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
packung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 345 vom 23.12.2008,
S. 68). „§ 15 (weggefallen)“.
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g) In der Angabe zu § 16d wird das Wort „Zuberei- 7. Der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden die
tungen“ durch das Wort „Gemischen“ ersetzt. Wörter „und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“
h) In der Angabe zu § 25 werden nach dem Wort angefügt.
„Gemeinschaftsrecht“ die Wörter „oder Unions- 8. § 4 wird wie folgt geändert:
recht“ eingefügt.
a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 vor
2. In § 1 wird das Wort „Zubereitungen“ durch das dem Wort „wirken“ die Wörter „in der jeweils gel-
Wort „Gemische“ ersetzt. tenden Fassung und bei der Durchführung der
3. § 2 wird wie folgt geändert: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ eingefügt.
a) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Zubereitun- b) In Absatz 2 werden das Wort „Zubereitungen“
gen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt. durch das Wort „Gemischen“ ersetzt und nach
der Angabe „Nr. 1907/2006“ die Wörter „und
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ eingefügt.
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „nach“ das
9. § 5 wird wie folgt geändert:
Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Ge-
mischen“ und vor dem Wort „freisetzen“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach der
„Gemische“ ersetzt. Angabe „Nr. 1907/2006“ die Wörter „und der
bb) In Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „Zuberei- Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ eingefügt.
tungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
4. § 3 wird wie folgt geändert:
„4. die Mitwirkung an der harmonisierten
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: Einstufung und Kennzeichnung nach
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: Artikel 37 Absatz 1, auch in Verbindung
mit Absatz 6, der Verordnung (EG)
„4. Gemische:
Nr. 1272/2008.“
Gemische oder Lösungen, die aus zwei
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
oder mehr Stoffen bestehen;“.
bb) In den Nummern 7 und 8 werden jeweils die aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach der
Wörter „eine Zubereitung“ durch die Wörter Angabe „1907/2006“ die Wörter „und der
„ein Gemisch“ ersetzt. Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Verordnungen der bb) In Nummer 4 werden nach der Angabe
Europäischen Gemeinschaft (EG-Verordnun- „Nr. 1907/2006“ die Wörter „sowie Zusam-
gen)“ durch die Wörter „Verordnungen der Euro- menarbeit mit den zuständigen Behörden
päischen Gemeinschaft oder der Europäischen anderer Mitgliedstaaten nach Artikel 43 der
Union (EG- oder EU-Verordnungen)“ ersetzt. Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ eingefügt
und die Wörter „Kommission der Europä-
5. § 3a wird wie folgt geändert: ischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
a) In der Überschrift sowie den Absätzen 1 und 2 „Europäischen Kommission“ ersetzt.
wird jeweils das Wort „Zubereitungen“ durch das cc) In Nummer 7 werden nach der Angabe
Wort „Gemische“ ersetzt. „Nr. 1907/2006“ die Wörter „und der natio-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: nalen Auskunftsstelle nach Artikel 44 der
„(3) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ eingefügt.
auch solche Stoffe und Gemische, die nach dd) In Nummer 8 werden nach der Angabe
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 „Nr. 1907/2006“ die Wörter „und die Verord-
des Europäischen Parlaments und des Rates nung (EG) Nr. 1272/2008“ eingefügt.
vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung,
10. In § 8 werden nach der Angabe „Nr. 1907/2006“ die
Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen
Wörter „und nach Artikel 44 der Verordnung (EG)
und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung
Nr. 1272/2008“ eingefügt.
der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG
und zur Änderung der Verordnung (EG) 11. § 9 wird wie folgt geändert:
Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden ein Komma ersetzt.
Fassung gefährlich sind, ohne einem der Gefähr- bb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
lichkeitsmerkmale nach Absatz 1 zugeordnet
werden zu können.“ „8. das Ergebnis von Anträgen auf Verwen-
dung einer alternativen chemischen Be-
6. § 3b Absatz 1 wird wie folgt geändert: zeichnung nach Artikel 24 Absatz 5 der
a) In Nummer 1 wird das Wort „Zubereitungen“ Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.“
durch das Wort „Gemische“ ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach der Angabe
b) In Nummer 3 werden die Wörter „gefährliche Zu- „Nr. 1907/2006“ die Wörter „oder nach Artikel 52
bereitung“ durch die Wörter „gefährliches Ge- Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“
misch“ ersetzt. eingefügt.
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12. § 10 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen
a) In Absatz 1 werden nach der Angabe Union“ ersetzt.
„Nr. 1907/2006“ die Wörter „oder im Sinne des 20. § 12j wird wie folgt geändert:
Artikels 52 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „in der
eingefügt und die Wörter „Kommission der Euro-
jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen
päischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
Gemeinschaften veröffentlichten Fassung“
„Europäische Kommission“ ersetzt.
durch die Wörter „in der jeweils jüngsten im
b) In Absatz 2 werden nach der Angabe Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
„Nr. 1907/2006“ die Wörter „oder nach Artikel 52 oder der Europäischen Union veröffentlichten
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ Fassung“ ersetzt.
eingefügt und die Wörter „Kommission der Euro-
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „von Or-
päischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
ganen der Europäischen Gemeinschaften“ durch
„Europäischen Kommission“ ersetzt.
die Wörter „der Europäischen Gemeinschaften
13. In § 12a Satz 2 Nummer 4 werden die Wörter „Mit- oder der Europäischen Union“ ersetzt.
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften“
21. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt
durch die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen
gefasst:
Union“ ersetzt.
14. § 12c wird wie folgt geändert: „Dritter Abschnitt
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung“.
„Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf- 22. § 13 wird wie folgt gefasst:
ten“ durch die Wörter „Mitgliedstaat der Europä-
„§ 13
ischen Union“ ersetzt.
Einstufungs-,
b) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „Beschluss
Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten
des zuständigen Organs der Europäischen
Gemeinschaft“ durch die Wörter „Rechtsakt der (1) Die Einstufung, Kennzeichnung und Ver-
Europäischen Gemeinschaft oder der Europä- packung von Stoffen und Gemischen richten sich
ischen Union“ und die Wörter „den Beschluss“ nach den Bestimmungen der Verordnung (EG)
durch die Wörter „den Rechtsakt“ ersetzt. Nr. 1272/2008.
15. In § 12d Absatz 1 werden die Wörter „Mitgliedstaat (2) Wer als Hersteller oder Einführer Stoffe oder
der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wör- Gemische in den Verkehr bringt, hat diese nach der
ter „Mitgliedstaat der Europäischen Union“ ersetzt. Rechtsverordnung gemäß § 14 einzustufen, soweit
16. In § 12e Absatz 1 werden die Wörter „bindender 1. er nach den Übergangsbestimmungen des Arti-
Beschlüsse von Organen der Europäischen Ge- kels 61 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 die
meinschaften“ durch die Wörter „von Rechtsakten auf der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richt-
der Europäischen Gemeinschaften oder der linie 1999/45/EG beruhenden Bestimmungen
Europäischen Union“ ersetzt. anzuwenden hat oder
17. § 12g wird wie folgt geändert: 2. die Rechtsverordnung nach § 14 Regelungen
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Mitglied- enthält, die über die Anforderungen der Verord-
staat der Europäischen Gemeinschaften“ durch nung (EG) Nr. 1272/2008 hinausgehen.
die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen (3) Wer als Lieferant im Sinne des Artikels 2
Union“ ersetzt. Nummer 26 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Beschluss der Stoffe oder Gemische in den Verkehr bringt, hat
Kommission oder des Rates“ durch die Wörter diese nach der Rechtsverordnung gemäß § 14 zu
„Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft kennzeichnen und zu verpacken, soweit
oder der Europäischen Union“ und die Wörter 1. er nach den Übergangsbestimmungen des Arti-
„im Beschluss“ durch die Wörter „im Rechtsakt“ kels 61 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 die
ersetzt. auf der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richt-
18. § 12h wird wie folgt geändert: linie 1999/45/EG beruhenden Bestimmungen
anzuwenden hat oder anwendet oder
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Mitglied-
staaten der Europäischen Gemeinschaften“ 2. die Rechtsverordnung nach § 14 Regelungen
durch die Wörter „Mitgliedstaaten der Europä- enthält, die über die Anforderungen der Verord-
ischen Union“ ersetzt. nung (EG) Nr. 1272/2008 hinausgehen.
b) In Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter Bei der Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 können
„Kommission der Europäischen Gemeinschaf- Lieferanten, die nicht selbst nach Absatz 2 zur Ein-
ten“ durch die Wörter „Europäischen Kommis- stufung des Stoffes oder Gemisches verpflichtet
sion“ und die Wörter „Mitgliedstaaten der Euro- sind, die Einstufung des Herstellers oder Einführers
päischen Gemeinschaften“ durch die Wörter zugrunde legen, sofern sie nicht von deren Unrich-
„Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ er- tigkeit Kenntnis haben.
setzt. (4) Weitergehende Anforderungen über die
19. In § 12i Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Mit- Kennzeichnung und Verpackung nach anderen
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften“ Rechtsvorschriften bleiben unberührt.“
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23. § 14 wird wie folgt geändert: 2. auf Anforderung des Bundesministeriums für
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
anhand einer statistischen Analyse den Be-
„§ 14 darf an verbesserten Risikomanagementmaß-
Ermächtigung zu Einstufungs-, nahmen zu ermitteln.“
Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften“. e) Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Zubereitungen“
„a) die Mitteilungspflicht nach Absatz 1
durch das Wort „Gemische“ ersetzt.
auch auf Stoffe und auf weitere Gemi-
bb) In Nummer 2 werden das Wort „Zubereitun- sche zu erstrecken, von denen schäd-
gen“ durch das Wort „Gemische“ und die liche Einwirkungen auf den Menschen
Wörter „der Zubereitung“ durch die Wörter ausgehen können,“.
„dem Gemisch“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird jeweils das Wort „Zube-
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert: reitungen“ durch das Wort „Gemische“ er-
aaa) In den Buchstaben a, b, d und e wird setzt und das Wort „und“ am Ende gestri-
jeweils das Wort „Zubereitungen“ chen.
durch das Wort „Gemische“ ersetzt. cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
bbb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 13 „c) bestimmte Gemische von der Mittei-
Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 13 lungspflicht nach Absatz 1 auszuneh-
Absatz 2“ ersetzt. men, sofern dies mit dem Schutzzweck
c) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Zubereitun- dieser Vorschrift vereinbar und unions-
gen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt. rechtlich zulässig ist, und“.
24. § 15 wird aufgehoben. 28. In § 16f Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Kom-
25. § 15a wird wie folgt geändert: mission der Europäischen Gemeinschaften“ durch
die Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
29. § 17 wird wie folgt geändert:
b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
26. § 16d wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
a) In der Überschrift wird das Wort „Zubereitungen“ „gemeinschaftsrechtlich“ durch das Wort
durch das Wort „Gemischen“ ersetzt. „unionsrechtlich“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 1 und 2 werden jeweils im Satz-
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils das teil vor dem Buchstaben a das Wort „Zube-
Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Ge- reitungen“ durch das Wort „Gemische“ und
mischen“ ersetzt. die Wörter „eine solche Zubereitung“ durch
bb) In den Nummern 1, 3, 4 und 6 wird jeweils die Wörter „ein solches Gemisch“ ersetzt.
das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort b) In Absatz 2 wird das Wort „Zubereitungen“ durch
„Gemische“ ersetzt. das Wort „Gemischen“ ersetzt.
cc) Im Satzteil nach Nummer 7 wird das Wort c) In Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Zube-
„Zubereitungen“ durch das Wort „Gemi- reitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.
schen“ ersetzt.
d) In Absatz 4 werden das Wort „Zubereitungen“
27. § 16e wird wie folgt geändert: durch das Wort „Gemische“ und die Wörter „die
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eine Zu- Zubereitung“ durch die Wörter „das Gemisch“
bereitung nach § 3a Abs. 1 Nr. 6, 7, 9 und 11 ersetzt.
bis 14, die für den Verbraucher bestimmt ist,“ 30. § 19 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „ein gefährliches Gemisch“
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Zubereitun-
und die Wörter „seiner Zubereitung“ durch die
gen“ durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.
Wörter „seines Gemisches“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils das Wort „Zu- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bereitungen“ durch das Wort „Gemische“ und aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
die Wörter „die Zubereitung“ durch die Wörter „1. gefährliche Stoffe und Gemische nach
„das Gemisch“ ersetzt. § 3a Absatz 1,“.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Zubereitun- bb) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das
gen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt. Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Ge-
d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: mische“ ersetzt.
„Die Angaben nach Absatz 1 dürfen nur verwen- cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
det werden, um „4. Stoffe und Gemische, die die Kriterien
1. Anfragen medizinischen Inhalts mit der An- nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen,
gabe von vorbeugenden und heilenden Maß- aber aufgrund ihrer physikalisch-chemi-
nahmen, insbesondere in Notfällen, zu beant- schen, chemischen oder toxischen Ei-
worten oder genschaften und der Art und Weise, wie
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sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder die Wörter „oder der Europäischen Union“ einge-
verwendet werden, die Gesundheit und fügt.
die Sicherheit der Beschäftigten gefähr- 37. § 20b wird wie folgt geändert:
den können,“.
a) In Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort „Zube-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: reitungen“ durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Zubereitungen“ b) In Nummer 2 Buchstabe c wird das Wort „Zube-
durch das Wort „Gemischen“ ersetzt. reitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.
bb) In Nummer 2, 4 Buchstabe a und b und 38. § 21 wird wie folgt geändert:
Nummer 11 wird jeweils das Wort „Zuberei-
a) In Absatz 2 Satz 1 und 2, in Absatz 2a im Satzteil
tungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.
vor Nummer 1 sowie in Absatz 3 Satz 1 werden
31. In § 19a Absatz 1 werden das Wort „Zubereitungen“ jeweils das Wort „EG-Verordnungen“ durch die
durch das Wort „Gemischen“ ersetzt und nach dem Wörter „EG- oder EU-Verordnungen“ ersetzt.
Wort „gemeinschaftsrechtlich“ die Wörter „oder
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
unionsrechtlich“ eingefügt.
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Zubereitungen“
32. § 19b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Mitgliedstaaten
bb) In Nummer 2 wird das Wort „EG-Verordnun-
der Europäischen Gemeinschaften“ durch die
gen“ durch die Wörter „EG- oder EU-Verord-
Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen Uni-
nungen“ ersetzt.
on“ ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird das Wort „Zubereitungen“
b) In Nummer 2 werden die Wörter „Mitglied der
durch das Wort „Gemische“ ersetzt.
Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wör-
ter „Mitglied der Europäischen Union“ ersetzt. c) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Zubereitun-
gen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.
c) In Nummer 3 werden die Wörter „Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften“ durch die d) Absatz 6a wird wie folgt geändert:
Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Union“ aa) In Satz 1 wird das Wort „Zubereitungen“
ersetzt. durch das Wort „Gemische“ ersetzt.
33. In § 19c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kom- bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Organe der
mission der Europäischen Gemeinschaften“ durch Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wör-
die Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt. ter „der Europäischen Gemeinschaft oder
34. § 19d Absatz 1 wird wie folgt geändert: der Europäischen Union“ ersetzt.
a) In Nummer 3 werden die Wörter „Kommission e) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „EG-Verord-
der Europäischen Gemeinschaften“ durch die nungen“ durch die Wörter „EG- oder EU-Verord-
Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt und nungen“ ersetzt.
nach dem Wort „Mitgliedstaaten“ die Wörter 39. § 21a wird wie folgt geändert:
„der Europäischen Union“ eingefügt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 4 werden die Wörter „Mitglied der aa) In Satz 1 werden das Wort „Zubereitungen“
Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wör- durch das Wort „Gemische“ und das Wort
ter „Mitglied der Europäischen Union“ ersetzt. „EG-Verordnungen“ durch die Wörter „EG-
35. § 20 wird wie folgt geändert: oder EU-Verordnungen“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Zube- bb) In Satz 2 wird das Wort „EG-Verordnungen“
reitung, auf die“ durch die Wörter „das Gemisch, durch die Wörter „EG- oder EU-Verordnun-
auf das“ ersetzt. gen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Zubereitun-
gen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „eines Organs
der Europäischen Gemeinschaften“ durch 40. § 22 wird wie folgt geändert:
die Wörter „der Europäischen Gemeinschaf- a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „EG-Verord-
ten oder der Europäischen Union“ ersetzt. nungen“ durch die Wörter „EG- oder EU-Verord-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Zuberei- nungen“ und die Wörter „Kommission der Euro-
tung“ durch die Wörter „des Gemisches“ er- päischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
setzt. „Europäischen Kommission“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Zu- b) In Absatz 1a Nummer 4 werden die Wörter „Mit-
bereitung“ durch die Wörter „des Gemisches“ gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften“
ersetzt. durch die Wörter „Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union“, die Wörter „Kommission der
d) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „von Or- Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wör-
ganen der Europäischen Gemeinschaften“ durch ter „Europäische Kommission“ und die Wörter
die Wörter „der Europäischen Gemeinschaften „von Organen der Europäischen Gemeinschaf-
oder der Europäischen Union“ ersetzt. ten“ durch die Wörter „der Europäischen Ge-
36. In § 20a Absatz 6 werden nach den Wörtern meinschaften oder der Europäischen Union“ er-
„Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften“ setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2011 2167
c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Mitglied- b) entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 in Verbin-
staat der Europäischen Gemeinschaften“ durch dung mit einer Rechtsverordnung nach
die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen § 14 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a,
Union“ ersetzt. d oder Buchstabe e, jeweils auch in Ver-
41. § 23 wird wie folgt geändert: bindung mit § 14 Absatz 3, einen Stoff
oder ein Gemisch nicht, nicht richtig,
a) In Absatz 1 wird das Wort „EG-Verordnung“ nicht vollständig, nicht in der vorge-
durch die Wörter „EG- oder EU-Verordnung“ er- schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
setzt. kennzeichnet oder nicht, nicht richtig,
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: nicht vollständig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „eine ge- verpackt oder“.
fährliche Zubereitung“ durch die Wörter „ein
gefährliches Gemisch“ und die Wörter „der bb) In Buchstabe c werden nach dem Wort
Zubereitung“ durch die Wörter „dem Ge- „Kennzeichnung“ die Wörter „von Erzeug-
misch“ ersetzt. nissen“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „eine Zuberei- b) Nummer 5a wird wie folgt gefasst:
tung“ durch die Wörter „ein Gemisch“ er-
„5a. entgegen § 15a Satz 1 für ein Biozid-Pro-
setzt.
dukt wirbt,“.
cc) In Satz 4 wird das Wort „gemeinschafts-
rechtlich“ durch das Wort „unionsrechtlich“ c) In Nummer 10 Buchstabe b wird das Wort „Zu-
ersetzt. bereitungen“ durch das Wort „Gemischen“ er-
setzt.
42. § 24 wird wie folgt geändert:
d) In Nummer 11 werden nach den Wörtern
a) In Absatz 1 wird das Wort „EG-Verordnungen“ „Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaf-
durch die Wörter „EG- oder EU-Verordnungen“ ten“ die Wörter „oder der Europäischen Union“
ersetzt. eingefügt.
b) In Absatz 2 werden das Wort „Zubereitungen“
46. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „Gemische“ und das Wort „ge-
meinschaftsrechtlich“ durch das Wort „unions- a) In den Nummern 1 und 2 wird das Wort „Zube-
rechtlich“ ersetzt. reitungen“ jeweils durch das Wort „Gemische“
43. § 25 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
„§ 25 aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Rechts-
akten der Europäischen Gemeinschaften“
Angleichung an
die Wörter „oder der Europäischen Union“
Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht“.
eingefügt.
b) Es werden die Wörter „Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Gemeinschaften“ durch die Wörter bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Rechts-
„Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ und akte der Europäischen Gemeinschaften“ die
die Wörter „Verordnungen, Richtlinien oder Ent- Wörter „oder der Europäischen Union“ ein-
scheidungen des Rates oder der Kommission gefügt.
der Europäischen Gemeinschaften“ durch die 47. In § 27b Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter
Wörter „Rechtsakten der Europäischen Gemein- „einer Zubereitung“ durch die Wörter „einem Ge-
schaften oder Europäischen Union“ ersetzt. misch“ ersetzt.
44. § 25a wird wie folgt geändert: 48. In § 27c werden jeweils die Wörter „die gefährliche
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „EG-Verord- Zubereitung“ durch die Wörter „das gefährliche Ge-
nungen“ durch die Wörter „EG- oder EU-Verord- misch“ ersetzt.
nungen“ ersetzt. 49. § 28 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 wird das Wort „Zubereitungen“ durch
a) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
das Wort „Gemischen“ ersetzt.
45. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Rechts-
akten der Europäischen Gemeinschaften“
a) Nummer 5 wird wie folgt geändert: die Wörter „oder der Europäischen Union“
aa) Buchstabe a und b werden wie folgt gefasst: eingefügt.
„a) entgegen § 13 Absatz 2 in Verbindung bb) In Satz 7 wird die Angabe „14. Mai 2010“
mit einer Rechtsverordnung nach § 14 durch die Angabe „14. Mai 2014“ ersetzt.
Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3
b) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
Buchstabe c, jeweils auch in Verbindung
mit § 14 Absatz 3, einen Stoff oder ein aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Mitglied-
Gemisch nicht, nicht richtig, nicht voll- staaten der Europäischen Gemeinschaft“
ständig, nicht in der vorgeschriebenen durch die Wörter „Mitgliedstaaten der Euro-
Weise oder nicht rechtzeitig einstuft, päischen Union“ ersetzt.
2168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2011
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 4. In § 11 werden die Wörter „der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
„2. aufgrund von Rechtsakten der Euro- „der Europäischen Kommission“ und die Wörter „die
päischen Gemeinschaft oder der Euro- Kommission der Europäischen Gemeinschaften“
päischen Union zur Einbeziehung neuer durch die Wörter „die Europäische Kommission“ er-
Mitgliedstaaten der Europäischen Uni- setzt.
on“.
5. In § 14 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Kommis-
c) Folgender Absatz 12 wird angefügt: sion der Europäischen Gemeinschaften“ durch die
Wörter „Europäische Kommission“ ersetzt.
„(12) Eine Mitteilung nach § 16e Absatz 1
Satz 1 ist bis zum 1. Juli 2014 nicht erforderlich Artikel 3
für Gemische, die keines der Gefährlichkeits-
Änderung des
merkmale nach § 3a Absatz 1 Nummer 6, 7, 9
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
oder 11 bis 14 erfüllen oder nicht für den Ver-
braucher bestimmt sind und bei denen es sich Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom
nicht um Biozid-Produkte handelt, sofern für das 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch
betreffende Gemisch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I
S. 1163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. im Falle von Wasch- und Reinigungsmitteln
1. § 3 Absatz 13 wird wie folgt gefasst:
im Sinne des Wasch- und Reinigungsmittel-
gesetzes dem Bundesinstitut für Risikobe- „(13) Im Sinne dieses Gesetzes sind
wertung ein jeweils aktuelles Datenblatt nach 1. gefährliche Stoffe solche Stoffe, die die Kriterien
Anhang VII Abschnitt C der Verordnung (EG) für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung
Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 31. März 2004 über und des Rates vom 16. Dezember 2008 über
Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und
Nr. 551/2009 (ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 3) Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und
geändert worden ist, 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008,
2. im Falle sonstiger Gemische dem Institut für S. 1) dargelegten Gefahrenklassen oder -katego-
Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen rien erfüllen:
Unfallversicherung ein jeweils aktuelles Si-
cherheitsdatenblatt nach Artikel 31 der Ver- a) Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8
ordnung (EG) Nr. 1907/2006 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Katego-
rien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15
in einer von dem jeweiligen Institut vorgegebe- Typen A bis F,
nen Form elektronisch übermittelt wurde und für b) Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 mit Aus-
die in § 16e Absatz 4 genannten Zwecke zur Ver- nahme von Wirkungen auf oder über die Lak-
fügung steht. Für Gemische nach Satz 1, die be- tation, 3.8 mit Ausnahme von narkotisierenden
reits vor dem 9. November 2011 im Verkehr Wirkungen, 3.9 und 3.10,
waren, hat die Übermittlung der Unterlagen nach
Satz 1 oder die Mitteilung nach § 16e Absatz 1 c) Gefahrenklasse 4.1,
Satz 1 bis zum 1. Mai 2012 zu erfolgen. Die Bun- d) Gefahrenklasse 5.1;
desregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver- 2. gefährliche Gemische solche Gemische, die eine
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in oder mehrere der in § 3a Absatz 1 des Chemika-
Satz 1 genannte Frist unter Berücksichtigung liengesetzes genannten Eigenschaften aufwei-
der Ergebnisse der Überprüfung nach Artikel 45 sen.“
Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu
verlängern oder zu verkürzen.“ 2. In § 12 Absatz 4 werden im Satzteil vor Nummer 1
die Wörter „Europäischen Gemeinschaft“ durch die
Wörter „Europäischen Union“ ersetzt.
Artikel 2
3. In § 13 Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Zubereitun-
Änderung des gen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.
Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes 4. Anhang III Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz vom a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
29. April 2007 (BGBl. I S. 600) wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor dem Buchstaben a wird das
Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemi-
1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Zubereitun-
sche“ ersetzt.
gen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.
bb) Buchstabe l wird wie folgt gefasst:
2. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „in der Euro- „l) Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern ge-
päischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „in der mäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG)
Europäischen Union“ ersetzt. Nr. 1272/2008 enthalten;“.
3. In § 8 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 13 bis 15“ b) In Satz 2 wird das Wort „Zubereitungen“ durch
durch die Angabe „§§ 13 und 14“ ersetzt. das Wort „Gemische“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2011 2169
Artikel 4 4. In § 31d Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§§ 13
Änderung des bis 15“ durch die Angabe „§§ 13 und 14“ ersetzt.
Pflanzenschutzgesetzes 5. In § 40 Absatz 1 Nummer 9 wird die Angabe „oder
Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Be- § 15“ gestrichen.
kanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527,
3512), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
Artikel 5
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert: Bekanntmachungserlaubnis
1. In § 6a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 im Satzteil vor
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
Buchstabe a und in Satz 2 wird jeweils das Wort
und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Chemika-
„Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ er-
liengesetzes in der vom Inkrafttreten des Gesetzes an
setzt.
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
2. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert: chen.
a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe 㤤 13
bis 15“ durch die Angabe „§§ 13 und 14“ ersetzt. Artikel 6
b) In Nummer 1 wird das Wort „Zubereitungen“
durch das Wort „Gemische“ ersetzt. Inkrafttreten
3. In § 22 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Zubereitun- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
gen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. November 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
2170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2011
Gesetz
zur Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie im Gesetz
zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz)*)
Vom 2. November 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes
Im Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des
Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird nach
§ 12 folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion
(1) Die Verfahren nach § 12 Absatz 1 können über eine einheitliche Stelle
abgewickelt werden.
(2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten
entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 2. November 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom
27.12.2006, S. 36).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2011 2171
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung
der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung
des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen
betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz
Vom 1. November 2011
Auf Grund des § 4 Absatz 4 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1720)
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Dem § 1 der Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf
die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen
Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge
nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz vom 27. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3467), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember
2010 (BGBl. I S. 2118) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Die in § 4 Absatz 3c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes be-
zeichnete im Jahr 2011 erfolgte Erhöhung der nationalen Obergrenze wird in
Höhe von 993 Euro der Region Rheinland-Pfalz zugeteilt.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 1. November 2011
Die Bundesministerin
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
2172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2011
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 2 Euro
(Gedenkmünze „Bayern“)
Vom 20. Oktober 2011
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Die nationale Seite zeigt die weltweit bekannteste
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Ansicht von Schloss Neuschwanstein. Die Länder-
regierung beschlossen, eine 2-Euro-Gedenkmünze bezeichnung „BAYERN“ verknüpft das abgebildete
„Bayern“ im Rahmen einer Serie „Bundesländer“ prä- Bauwerk mit dem Bundesland. Auf der Randzone sind
gen zu lassen. Die Auflage der Münze beträgt 30 Mil- die zwölf Europasterne, das Ausgabejahr 2012 und die
lionen Stück. Kennzeichnung „D“ für das Ausgabeland Bundesrepu-
Die Münze wird ab dem 3. Februar 2012 in den Ver- blik Deutschland zu sehen.
kehr gebracht. Materialeinsatz, technische Parameter
und Gestaltung der europäischen Seite der 2-Euro-Ge- Das Münzzeichen der jeweiligen Prägestätte („A“,
denkmünze entsprechen der aktuellen 2-Euro-Umlauf- „D“, „F“, „G“ oder „J“) befindet sich im Kernbereich
münze. der Bildseite rechts vom Baudenkmal.
Der Münzrand enthält in vertiefter Prägung unverän-
dert die Inschrift: Der Entwurf der nationalen Seite der Gedenkmünze
„EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT“. stammt von Herrn Erich Ott aus München.
Berlin, den 20. Oktober 2011
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble