2130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011
Vierundvierzigstes Gesetz
zur Änderung des Strafgesetzbuchs –
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Vom 1. November 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 4. In § 125a Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort
sen: „Waffe“ die Wörter „oder ein anderes gefährliches
Werkzeug“ und nach dem Wort „diese“ die Wörter
Artikel 1 „oder dieses“ eingefügt.
Änderung des Strafgesetzbuchs 5. § 244 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma- und 4 ersetzt:
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 „(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-
(BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
geändert: (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist
1. § 113 wird wie folgt geändert: § 73d anzuwenden.“
a) In Absatz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort 6. § 305a Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgenden
„drei“ ersetzt. Nummern 2 und 3 ersetzt:
b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem
Wort „Waffe“ die Wörter „oder ein anderes ge- „2. ein für den Einsatz wesentliches technisches Ar-
fährliches Werkzeug“ und nach dem Wort „diese“ beitsmittel der Polizei, der Bundeswehr, der Feu-
die Wörter „oder dieses“ eingefügt. erwehr, des Katastrophenschutzes oder eines
Rettungsdienstes, das von bedeutendem Wert
2. Dem § 114 wird folgender Absatz 3 angefügt: ist, oder
„(3) Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Un-
glücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe- 3. ein Kraftfahrzeug der Polizei, der Bundeswehr,
leistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder
oder eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder eines Rettungsdienstes“.
durch Drohung mit Gewalt behindert oder sie dabei
tätlich angreift.“ Artikel 2
3. In § 121 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden nach Inkrafttreten
dem Wort „Waffe“ die Wörter „oder ein anderes ge-
fährliches Werkzeug“ und nach dem Wort „diese“ Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
die Wörter „oder dieses“ eingefügt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. November 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011 2131
Steuervereinfachungsgesetz 2011
Vom 1. November 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
rates das folgende Gesetz beschlossen: a) Die Angaben zu „Abschnitt II Unterabschnitt 4b.
Kinderbetreuungskosten“ sowie zu „§ 9c Kinder-
Inhaltsübersicht betreuungskosten“ werden gestrichen.
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes b) Die Angabe zu § 26a wird wie folgt gefasst:
Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver- „§ 26a Einzelveranlagung von Ehegatten“.
ordnung
Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung
c) Die Angabe zu § 26c wird gestrichen.
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenord- d) Die Angabe zu § 34b wird wie folgt gefasst:
nung
„§ 34b Steuersätze bei Einkünften aus außeror-
Artikel 5 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
dentlichen Holznutzungen“.
Artikel 6 Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
Artikel 7 Änderung des Bewertungsgesetzes 2. § 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 8 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteu- a) Dem Absatz 5a wird folgender Satz angefügt:
ergesetzes
Artikel 9 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes „Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die
Artikel 10 Änderung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Ein-
Artikel 11 Änderung des Zerlegungsgesetzes künfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der
Artikel 12 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke
Artikel 13 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Num-
mer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.“
Artikel 14 Aufhebung bundesrechtlicher Rechtsvorschriften
Artikel 15 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes b) Absatz 5b Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 16 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitge- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
setzes
Artikel 17 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes a) Die Nummern 19, 21, 22 und 37 werden aufge-
Artikel 18 Inkrafttreten hoben.
b) In Nummer 44 Satz 1 wird das Wort „unmittel-
bar“ gestrichen.
Artikel 1
c) Die Nummern 46 und 49 werden aufgehoben.
Änderung des 4. § 9 wird wie folgt geändert:
Einkommensteuergesetzes
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- „Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit
3862), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfer-
22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, nungspauschale abziehbaren Betrag überstei-
wird wie folgt geändert: gen.“
2132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „sowie 10. In § 12 werden die Wörter „den §§ 9c, 10 Absatz 1
§ 9c Absatz 1 und 3 gelten“ durch das Wort Nummer 1, 2 bis 4, 7 und 9“ durch die Wörter „§ 10
„gilt“ ersetzt. Absatz 1 Nummer 1, 2 bis 5, 7 und 9, den“ ersetzt.
5. § 9a wird wie folgt geändert: 11. Nach § 16 Absatz 3a wird folgender Absatz 3b ein-
gefügt:
a) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die An-
gabe „920 Euro“ durch die Angabe „1 000 Euro“ „(3b) In den Fällen der Betriebsunterbrechung
ersetzt. und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein
Gewerbebetrieb sowie ein Anteil im Sinne des Ab-
b) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die
satzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht als
Wörter „daneben sind Aufwendungen nach
aufgegeben, bis
§ 9c Absatz 1 und 3 gesondert abzuziehen;“ ge-
strichen. 1. der Steuerpflichtige die Aufgabe im Sinne des
Absatzes 3 Satz 1 ausdrücklich gegenüber dem
6. Abschnitt II Unterabschnitt 4b wird aufgehoben.
Finanzamt erklärt oder
7. § 9c wird aufgehoben.
2. dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus
8. § 10 wird wie folgt geändert: denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für
a) Nach Absatz 1 Nummer 4 wird folgende Num- eine Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1
mer 5 eingefügt: erfüllt sind.
„5. zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens Die Aufgabe des Gewerbebetriebs oder Anteils im
4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Num-
Betreuung eines zum Haushalt des Steuer- mer 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1
pflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des rückwirkend für den vom Steuerpflichtigen gewähl-
§ 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr ten Zeitpunkt anzuerkennen, wenn die Aufgabeer-
noch nicht vollendet hat oder wegen einer klärung spätestens drei Monate nach diesem Zeit-
vor Vollendung des 25. Lebensjahres einge- punkt abgegeben wird. Wird die Aufgabeerklärung
tretenen körperlichen, geistigen oder see- nicht spätestens drei Monate nach dem vom Steu-
lischen Behinderung außerstande ist, sich erpflichtigen gewählten Zeitpunkt abgegeben, gilt
selbst zu unterhalten. Dies gilt nicht für Auf- der Gewerbebetrieb oder Anteil im Sinne des Ab-
wendungen für Unterricht, die Vermittlung satzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erst in
besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche dem Zeitpunkt als aufgegeben, in dem die Aufga-
und andere Freizeitbetätigungen. Ist das zu beerklärung beim Finanzamt eingeht.“
betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 12. § 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
oder Absatz 2 unbeschränkt einkommen- a) Die Angabe „56 Prozent“ wird durch die Angabe
steuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte „66 Prozent“ ersetzt.
Betrag zu kürzen, soweit es nach den Ver-
hältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes not- b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
wendig und angemessen ist. Voraussetzung „Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter
für den Abzug der Aufwendungen nach Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent
Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsver-
Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat mietung als entgeltlich.“
und die Zahlung auf das Konto des Erbrin- 13. § 25 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
gers der Leistung erfolgt ist;“.
„(3) Die steuerpflichtige Person hat für den Ver-
b) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge- anlagungszeitraum eine eigenhändig unterschrie-
fügt: bene Einkommensteuererklärung abzugeben. Wäh-
„(4b) Erhält der Steuerpflichtige für die von len Ehegatten die Zusammenveranlagung (§ 26b),
ihm für einen anderen Veranlagungszeitraum ge- haben sie eine gemeinsame Steuererklärung abzu-
leisteten Aufwendungen im Sinne des Satzes 2 geben, die von beiden eigenhändig zu unterschrei-
einen steuerfreien Zuschuss, ist dieser den er- ben ist.“
statteten Aufwendungen gleichzustellen. Über- 14. § 26 wird wie folgt gefasst:
steigen bei den Sonderausgaben nach Absatz 1
Nummer 2 bis 3a die im Veranlagungszeitraum „§ 26
erstatteten Aufwendungen die geleisteten Auf- Veranlagung von Ehegatten
wendungen (Erstattungsüberhang), ist der Er- (1) Ehegatten können zwischen der Einzelveran-
stattungsüberhang mit anderen im Rahmen der lagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung
jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendun- (§ 26b) wählen, wenn
gen zu verrechnen. Ein verbleibender Betrag des
sich bei den Aufwendungen nach Absatz 1 Num- 1. beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
mer 3 und 4 ergebenden Erstattungsüberhangs im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des
ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzu- § 1a sind,
rechnen.“ 2. sie nicht dauernd getrennt leben und
9. In § 10c Satz 1 werden die Wörter „den §§ 9c 3. bei ihnen die Voraussetzungen aus den Num-
und 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 4, 7 und 9“ durch mern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeit-
die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 4, 5, 7 raums vorgelegen haben oder im Laufe des Ver-
und 9“ ersetzt. anlagungszeitraums eingetreten sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011 2133
Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in 17. § 32 wird wie folgt geändert:
dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden a) In Absatz 4 werden die Sätze 2 bis 10 durch fol-
ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm gende Sätze ersetzt:
und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen
des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe „Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsaus-
für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt. bildung und eines Erststudiums wird ein Kind
in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur
(2) Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbs-
einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt. tätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit
Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher
beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wäh- Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder
len. Die Wahl wird für den betreffenden Veran- ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im
lagungszeitraum durch Angabe in der Steuer- Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozi-
erklärung getroffen. Die Wahl der Veranlagungsart algesetzbuch sind unschädlich.“
innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach
b) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 4
Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids
Satz 2 bis 10“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 2
nur noch geändert werden, wenn
und 3“ ersetzt.
1. ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft,
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
aa) Die Sätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
2. die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der
zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der „Abweichend von Satz 1 wird bei einem
Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berich- unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen
tigungsbescheids schriftlich oder elektronisch Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen
mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen,
ist und auf Antrag eines Elternteils der dem anderen
Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf
3. der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der
festgesetzten Einkommensteuer entsprechend andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht
der bisher gewählten Veranlagungsart und der gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr
festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei im Wesentlichen nachkommt oder der an-
einer geänderten Ausübung der Wahl der Veran- dere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit
lagungsarten ergeben würde, positiv ist. Die Ein- nicht unterhaltspflichtig ist. Eine Übertra-
kommensteuer der einzeln veranlagten Ehegat- gung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume
ten ist hierbei zusammenzurechnen. aus, in denen Unterhaltsleistungen nach
(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt
oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine werden.“
Zusammenveranlagung durchzuführen.“ bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
15. § 26a wird wie folgt gefasst: „Bei minderjährigen Kindern wird der dem
„§ 26a Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht
gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den
Einzelveranlagung von Ehegatten
Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbil-
(1) Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten dungsbedarf auf Antrag des anderen Eltern-
sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Ein- teils auf diesen übertragen, wenn bei dem
künfte zuzurechnen. Einkünfte eines Ehegatten sind Elternpaar die Voraussetzungen des § 26
nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegat- Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen. Eine Über-
ten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der tragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der
Einkünfte mitgewirkt hat. Übertragung widersprochen wird, weil der
(2) Sonderausgaben, außergewöhnliche Belas- Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet
tungen und die Steuerermäßigung nach § 35a wer- ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das
den demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Kind regelmäßig in einem nicht unwesent-
Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf lichen Umfang betreut. Die den Eltern nach
übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge
sie jeweils zur Hälfte abgezogen. Der Antrag des können auf Antrag auch auf einen Stief-
Ehegatten, der die Aufwendungen wirtschaftlich elternteil oder Großelternteil übertragen wer-
getragen hat, ist in begründeten Einzelfällen ausrei- den, wenn dieser das Kind in seinen Haus-
chend. § 26 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. halt aufgenommen hat oder dieser einer Un-
terhaltspflicht gegenüber dem Kind unter-
(3) Die Anwendung des § 10d für den Fall des
liegt. Die Übertragung nach Satz 10 kann
Übergangs von der Einzelveranlagung zur Zusam-
auch mit Zustimmung des berechtigten El-
menveranlagung und von der Zusammenveran-
ternteils erfolgen, die nur für künftige Kalen-
lagung zur Einzelveranlagung zwischen zwei Ver-
derjahre widerrufen werden kann.“
anlagungszeiträumen, wenn bei beiden Ehegatten
nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch 18. § 32a Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zu- a) Satz 1 Nummer 2 Satz 2 wird aufgehoben.
stimmung des Bundesrates geregelt.“ b) In Satz 2 wird das Wort „getrennt“ durch das
16. § 26c wird aufgehoben. Wort „einzeln“ ersetzt.
2134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011
19. § 33 wird wie folgt geändert: (2) Zur Ermittlung der Einkünfte aus außeror-
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: dentlichen Holznutzungen sind von den Einnahmen
sämtlicher Holznutzungen die damit in sachlichem
„Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben ab-
Werbungskosten oder Sonderausgaben gehö- zuziehen. Das nach Satz 1 ermittelte Ergebnis ist
ren, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für auf die ordentlichen und außerordentlichen Holz-
Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 nutzungsarten aufzuteilen, in dem die außerordent-
Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Son- lichen Holznutzungen zur gesamten Holznutzung
derausgaben abgezogen werden können.“ ins Verhältnis gesetzt wird. Bei einer Gewinnermitt-
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange- lung durch Betriebsvermögensvergleich sind die im
fügt: Wirtschaftsjahr veräußerten Holzmengen maßge-
bend. Bei einer Gewinnermittlung nach den Grund-
„(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
sätzen des § 4 Absatz 3 ist von den Holzmengen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
auszugehen, die den im Wirtschaftsjahr zugeflosse-
Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises
nen Einnahmen zugrunde liegen. Die Sätze 1 bis 4
von Aufwendungen nach Absatz 1 zu bestim-
gelten für entnommenes Holz entsprechend.
men.“
(3) Die Einkommensteuer bemisst sich für die
20. § 33a wird wie folgt geändert: Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im
a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „zu den Sinne des Absatzes 1
Bezügen gehören auch die in § 32 Absatz 4 1. nach der Hälfte des durchschnittlichen Steuer-
Satz 4 genannten.“ durch die Wörter „zu den Be- satzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Ein-
zügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach kommensteuer nach dem gesamten zu versteu-
den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und ernden Einkommen zuzüglich der dem Progres-
§ 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei sionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu be-
bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibun- messen wäre;
gen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die
höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung 2. nach dem halben Steuersatz der Nummer 1, so-
nach § 7 übersteigen.“ ersetzt. weit sie den Nutzungssatz (§ 68 der Einkom-
mensteuer-Durchführungsverordnung) überstei-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: gen.
aa) Satz 2 wird aufgehoben. (4) Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzun-
bb) In dem bisherigen Satz 3 werden das Wort gen sind nur anzuerkennen, wenn
„mindern“ durch das Wort „mindert“ und die 1. das im Wirtschaftsjahr veräußerte oder entnom-
Wörter „die vorstehenden Beträge“ durch mene Holz mengenmäßig getrennt nach ordent-
die Wörter „der vorstehende Betrag“ ersetzt. lichen und außerordentlichen Holznutzungen
cc) In dem bisherigen Satz 5 werden die Wörter nachgewiesen wird und
„Sätzen 1 bis 3“ durch die Wörter „Sätzen 1 2. Schäden infolge höherer Gewalt unverzüglich
und 2“ ersetzt. nach Feststellung des Schadensfalls der zustän-
21. § 33b Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: digen Finanzbehörde mitgeteilt und nach der
Aufarbeitung mengenmäßig nachgewiesen wer-
„Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf den.
beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen, es sei
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
Elternteil übertragen.“
rates
22. In § 34 Absatz 2 Nummer 4 wird das Semikolon am
1. die Steuersätze abweichend von Absatz 3 für ein
Ende durch einen Punkt ersetzt und Nummer 5 auf-
Wirtschaftsjahr aus sachlichen Billigkeitsgrün-
gehoben.
den zu regeln,
23. § 34b wird wie folgt gefasst: 2. die Anwendung des § 4a des Forstschäden-
„§ 34b Ausgleichsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr aus
Steuersätze bei Einkünften sachlichen Billigkeitsgründen zu regeln,
aus außerordentlichen Holznutzungen wenn besondere Schadensereignisse nach Absatz 1
Nummer 2 vorliegen und eine Einschlagsbeschrän-
(1) Außerordentliche Holznutzungen sind
kung (§ 1 Absatz 1 des Forstschäden-Ausgleichs-
1. Holznutzungen, die aus volks- oder staatswirt- gesetzes) nicht angeordnet wurde.“
schaftlichen Gründen erfolgt sind. Sie liegen
24. In § 35a Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 9c“
nur insoweit vor, als sie durch gesetzlichen oder
durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 5“ er-
behördlichen Zwang veranlasst sind;
setzt.
2. Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalami- 25. § 37 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
tätsnutzungen). Sie sind durch Eis-, Schnee-,
Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Berg- a) In Satz 3 wird die Angabe „21 Monate“ durch die
rutsch, Insektenfraß, Brand oder durch Naturer- Angabe „23 Monate“ ersetzt.
eignisse mit vergleichbaren Folgen verursacht. b) In Satz 4 werden die Wörter „des § 9c Absatz 2
Hierzu gehören nicht die Schäden, die in der und 3,“ gestrichen und die Wörter „§ 10 Absatz 1
Forstwirtschaft regelmäßig entstehen. Nummer 1, 1a, 1b, 4, 7 und 9“ durch die Wörter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011 2135
„§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9“ ist das Konto oder Depot durch einen Zusatz zur
ersetzt. Bezeichnung eindeutig sowohl vom übrigen Ver-
26. § 39a wird wie folgt geändert: mögen des anderen Berechtigten zu unterschei-
den als auch steuerlich der Stiftung zuzuordnen,
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „des so gilt es für die Anwendung des Absatzes 4,
§ 9c Absatz 2 und 3 und des § 10 Absatz 1 Num- des Absatzes 7, des Absatzes 10 Satz 1 Num-
mer 1, 1a, 1b, 4, 7 und 9“ durch die Wörter „des mer 3 und des § 44b Absatz 6 in Verbindung mit
§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9“ Absatz 7 als im Namen der Stiftung geführt.“
ersetzt.
c) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Anteilen
b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „des § 9c an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft so-
Absatz 2 und 3 und“ gestrichen und die Wörter wie“ gestrichen.
„§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 7 und 9“
d) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „ , Na-
durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a,
mensaktien nicht börsennotierter Aktiengesell-
1b, 4, 5, 7 und 9“ ersetzt.
schaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „des § 9c senschaften“ durch die Wörter „und Namensak-
Absatz 2 und 3 und“ gestrichen und die Wörter tien nicht börsennotierter Aktiengesellschaften“
„§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 7 und 9“ ersetzt.
durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a,
29. In § 45b Absatz 2 Satz 1 wird am Ende der Num-
1b, 4, 5, 7 und 9“ ersetzt.
mer 2 das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und
27. In § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz werden Nummer 3 aufgehoben.
die Angabe „9 225“ durch die Angabe „9 429“, die
30. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Angabe „26 276“ durch die Angabe „26 441“ und
die Angabe „200 320“ durch die Angabe „200 584“ a) In Nummer 3 werden vor dem abschließenden
ersetzt. Semikolon die Wörter „und der im Kalenderjahr
insgesamt erzielte Arbeitslohn 10 200 Euro über-
28. § 44a wird wie folgt geändert:
steigt, oder bei Ehegatten, die die Voraussetzun-
a) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge- gen des § 26 Absatz 1 erfüllen, der im Kalender-
fügt: jahr von den Ehegatten insgesamt erzielte Ar-
„(4b) Werden Kapitalerträge im Sinne des beitslohn 19 400 Euro übersteigt“ eingefügt.
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von einer Ge- b) In Nummer 4a Buchstabe d werden die Wörter
nossenschaft an ihre Mitglieder gezahlt, hat sie „§ 33a Absatz 2 Satz 6“ durch die Wörter „§ 33a
den Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn ihr Absatz 2 Satz 5“ ersetzt.
für das jeweilige Mitglied 31. § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
„Die §§ 10, 10a, 10c, 16 Absatz 4, die §§ 24b,
2. eine Bescheinigung nach Absatz 5 Satz 4, 32, 32a Absatz 6, die §§ 33, 33a, 33b und 35a
3. eine Bescheinigung nach Absatz 7 Satz 4 sind nicht anzuwenden.“
oder b) In Satz 4 werden die Wörter „§ 9 Absatz 5 Satz 1,
4. eine Bescheinigung nach Absatz 8 Satz 3 vor- soweit er § 9c Absatz 1 und 3 für anwendbar
liegt; in diesen Fällen ist ein Steuereinbehalt erklärt,“ gestrichen.
in Höhe von drei Fünfteln vorzunehmen. 32. § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt
Eine Genossenschaft hat keinen Steuerabzug gefasst:
vorzunehmen, wenn ihr ein Freistellungsauftrag „c) über den Nachweis von Zuwendungen im Sinne
erteilt wurde, der auch Kapitalerträge im Sinne des § 10b einschließlich erleichterter Nachweis-
des Satzes 1 erfasst, soweit die Kapitalerträge anforderungen;“.
zusammen mit den Kapitalerträgen, für die nach
33. § 52 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 kein Steuerabzug vorzunehmen ist
oder für die die Kapitalertragsteuer nach § 44b a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
zu erstatten ist, den mit dem Freistellungsauf- „(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit
trag beantragten Freibetrag nicht übersteigen. in den folgenden Absätzen und § 52a nichts an-
Dies gilt auch, wenn die Genossenschaft einen deres bestimmt ist, erstmals für den Veran-
Verlustausgleich nach § 43a Absatz 3 Satz 2 un- lagungszeitraum 2011 anzuwenden. Beim Steu-
ter Einbeziehung von Kapitalerträgen im Sinne erabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der
des Satzes 1 durchgeführt hat.“ Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den
b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für
einen nach dem 31. Dezember 2010 endenden
„Wird bei einem inländischen Kredit- oder Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf
Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember
Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b ein 2010 zufließen.“
Konto oder Depot für eine gemäß § 5 Absatz 1
Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes be- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
freite Stiftung im Sinne des § 1 Absatz 1 Num- „(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit
mer 5 des Körperschaftsteuergesetzes auf den in den folgenden Absätzen und § 52a nichts an-
Namen eines anderen Berechtigten geführt und deres bestimmt ist, erstmals für den Veran-
2136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011
lagungszeitraum 2012 anzuwenden. Beim Steu- i) Absatz 51 wird wie folgt gefasst:
erabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der
Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den „(51) § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 ist auf
laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem
einen nach dem 31. Dezember 2011 endenden 30. November 2011 aber vor dem 1. Januar
Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf 2012 endenden täglichen, wöchentlichen und
sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember monatlichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
2011 zufließen.“ mit der Maßgabe anzuwenden, dass der vermin-
derte oder erhöhte hochgerechnete Jahresar-
c) Dem Absatz 4a wird folgender Satz angefügt: beitslohn nicht um den Arbeitnehmer-Pauschbe-
trag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a), son-
„Auf fortlaufende Leistungen nach dem Gesetz dern um den lohnsteuerlichen Ausgleichsbetrag
über die Heimkehrerstiftung vom 21. Dezember 2011 in Höhe von 1 880 Euro vermindert wird.
1992 (BGBl. I S. 2094, 2101), das zuletzt durch Bei sonstigen Bezügen (§ 39b Absatz 3), die
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 nach dem 30. November 2011, aber vor dem
(BGBl. I S. 2830) geändert worden ist, ist § 3 1. Januar 2012 zufließen, beim permanenten
Nummer 19 in der bis zum 31. Dezember 2010 Lohnsteuer-Jahresausgleich (§ 39b Absatz 2
geltenden Fassung dieses Gesetzes weiter an- Satz 12) für einen nach dem 30. November 2011,
zuwenden.“ aber vor dem 1. Januar 2012 endenden Lohn-
zahlungszeitraum und beim Lohnsteuer-Jahres-
d) Nach Absatz 23d wird folgender Absatz 23e ein- ausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b) für das
gefügt: Ausgleichsjahr 2011 ist jeweils ein Arbeitneh-
mer-Pauschbetrag von 1 000 Euro zu berück-
„(23e) § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a in
sichtigen.“
der Fassung des Artikels 1 Nummer 5 Buch-
stabe a des Gesetzes vom 1. November 2011 j) Nach Absatz 55j Satz 1 wird folgender Satz ein-
(BGBl. I S. 2131) ist erstmals für den Ver- gefügt:
anlagungszeitraum 2011 anzuwenden. Beim
Steuerabzug vom Arbeitslohn ist er auf laufen- „§ 46 Absatz 2 Nummer 3 in der Fassung des
den Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. No- Artikels 1 des Gesetzes vom 1. November 2011
vember 2011 endenden Lohnzahlungszeitraum (BGBl. I S. 2131) ist erstmals für den Ver-
gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach anlagungszeitraum 2010 anzuwenden.“
dem 30. November 2011 zufließen, erstmals an- k) Nach Absatz 62 wird folgender Absatz 62a ein-
zuwenden. Dies gilt entsprechend für § 39a gefügt:
Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Satz 4, Absatz 3
Satz 2 und § 39d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.“ „(62a) § 70 Absatz 4 in der am 31. Dezember
2011 geltenden Fassung ist weiter für Kinder-
e) Die bisherigen Absätze 23e und 23f werden die geldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume
Absätze 23f und 23g. betreffen, die vor dem 1. Januar 2012 enden.“
f) Nach Absatz 24a Satz 1 in der Fassung des Ge- l) Nach Absatz 67 wird folgender Absatz 68 ange-
setzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) fügt:
wird folgender Satz eingefügt:
„(68) § 25 Absatz 3, die §§ 26, 26a und 32a
„§ 10 Absatz 1 Nummer 5 in der Fassung des Absatz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-
Artikels 1 des Gesetzes vom 1. November 2011 setzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131)
(BGBl. I S. 2131) gilt auch für Kinder, die wegen sind erstmals für den Veranlagungszeitraum
einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab 2013 anzuwenden. § 26c in der am 31. Dezem-
Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Voll- ber 2011 geltenden Fassung ist letztmals für den
endung des 27. Lebensjahres eingetretenen Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden.“
körperlichen, geistigen oder seelischen Behin- 34. Dem § 52a Absatz 16a wird folgender Satz ange-
derung außerstande sind, sich selbst zu unter- fügt:
halten.“
„§ 44a Absatz 4b, 6, 7 und 8 und § 45b Absatz 2 in
g) Dem Absatz 34 wird folgender Satz angefügt: der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) sind erstmals
„§ 16 Absatz 3b in der Fassung des Artikels 1
auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger
des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I
nach dem 31. Dezember 2011 zufließen.“
S. 2131) ist nur auf Aufgaben im Sinne des
§ 16 Absatz 3 Satz 1 nach dem 4. November 35. § 70 Absatz 4 wird aufgehoben.
2011 anzuwenden.“
h) Dem Absatz 50f wird folgender Satz angefügt: Artikel 2
Änderung der
„§ 37 Absatz 3 Satz 3 in der Fassung des Arti- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
kels 1 des Gesetzes vom 1. November 2011
(BGBl. I S. 2131) ist erstmals für Besteue- Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in
rungszeiträume anzuwenden, die nach dem der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000
31. Dezember 2009 beginnen.“ (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 63 des Geset-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011 2137
zes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert wenn das Konto des Dritten als Treuhandkonto
worden ist, wird wie folgt geändert: geführt wurde, die Spenden von dort an den Zu-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: wendungsempfänger weitergeleitet wurden und
diesem eine Liste mit den einzelnen Spendern
a) Nach der Zwischenüberschrift „Zu § 13 des Ge- und ihrem jeweiligen Anteil an der Spenden-
setzes“ wird die Angabe zu § 51 wie folgt gefasst: summe übergeben wurde.“
„§ 51 Pauschale Ermittlung der Gewinne aus
3. § 51 wird wie folgt gefasst:
Holznutzungen“.
„§ 51
b) Nach der Angabe zu § 60 werden die Wörter „Zu
den §§ 26a bis 26c des Gesetzes“ durch die Pauschale Ermittlung
Wörter „Zu den §§ 26a und 26b des Gesetzes“ der Gewinne aus Holznutzungen
ersetzt. (1) Steuerpflichtige, die für ihren Betrieb nicht zur
c) Die Angabe zu § 61 wird wie folgt gefasst: Buchführung verpflichtet sind, den Gewinn nicht
„§ 61 Antrag auf hälftige Verteilung von Abzugs- nach § 4 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes
beträgen im Fall des § 26a des Gesetzes“. ermitteln und deren forstwirtschaftlich genutzte Flä-
che 50 Hektar nicht übersteigt, können auf Antrag
d) Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:
für ein Wirtschaftsjahr bei der Ermittlung der Ge-
„§ 64 Nachweis von Krankheitskosten“. winne aus Holznutzungen pauschale Betriebsausga-
e) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst: ben abziehen.
„§ 68 Nutzungssatz, Betriebsgutachten, Betriebs- (2) Die pauschalen Betriebsausgaben betragen
werk“. 55 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des
2. § 50 wird wie folgt geändert: eingeschlagenen Holzes.
a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: (3) Soweit Holz auf dem Stamm verkauft wird, be-
tragen die pauschalen Betriebsausgaben 20 Prozent
„1. die Zuwendung zur Hilfe in Katastrophenfäl- der Einnahmen aus der Verwertung des stehenden
len: Holzes.
a) innerhalb eines Zeitraums, den die obers-
(4) Mit den pauschalen Betriebsausgaben nach
ten Finanzbehörden der Länder im Be-
den Absätzen 2 und 3 sind sämtliche Betriebsaus-
nehmen mit dem Bundesministerium der
gaben mit Ausnahme der Wiederaufforstungskosten
Finanzen bestimmen, auf ein für den Kata-
und der Minderung des Buchwerts für ein Wirt-
strophenfall eingerichtetes Sonderkonto
schaftsgut Baumbestand abgegolten.
einer inländischen juristischen Person des
öffentlichen Rechts, einer inländischen öf- (5) Diese Regelung gilt nicht für die Ermittlung
fentlichen Dienststelle oder eines inländi- des Gewinns aus Waldverkäufen sowie für die übri-
schen amtlich anerkannten Verbandes der gen Einnahmen und die damit in unmittelbarem Zu-
freien Wohlfahrtspflege einschließlich sei- sammenhang stehenden Betriebsausgaben.“
ner Mitgliedsorganisationen eingezahlt 4. In § 56 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „ge-
worden ist oder trennte Veranlagung nach § 26a des Gesetzes oder
b) bis zur Einrichtung des Sonderkontos auf die besondere Veranlagung nach § 26c des Geset-
ein anderes Konto der genannten Zuwen- zes“ durch die Wörter „Einzelveranlagung nach
dungsempfänger geleistet wird. Wird die § 26a des Gesetzes“ ersetzt.
Zuwendung über ein als Treuhandkonto 5. § 61 wird wie folgt gefasst:
geführtes Konto eines Dritten auf eines
der genannten Sonderkonten geleistet, ge- „§ 61
nügt als Nachweis der Bareinzahlungsbe- Antrag auf
leg oder die Buchungsbestätigung des hälftige Verteilung von Abzugs-
Kreditinstituts des Zuwendenden zusam- beträgen im Fall des § 26a des Gesetzes
men mit einer Kopie des Barzahlungsbe-
legs oder der Buchungsbestätigung des Können die Ehegatten den Antrag nach § 26a Ab-
Kreditinstituts des Dritten;“. satz 2 des Gesetzes nicht gemeinsam stellen, weil
einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen
b) Folgender Absatz 2a wird eingefügt: nicht in der Lage ist, kann das Finanzamt den Antrag
„(2a) Bei Zuwendungen zur Hilfe in Katastro- des anderen Ehegatten als genügend ansehen.“
phenfällen innerhalb eines Zeitraums, den die 6. § 62d wird wie folgt geändert:
obersten Finanzbehörden der Länder im Beneh-
men mit dem Bundesministerium der Finanzen a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bestimmen, die über ein Konto eines Dritten an aa) In Satz 1 werden die Wörter „getrennte Ver-
eine inländische juristische Person des öffent- anlagung“ durch das Wort „Einzelveranla-
lichen Rechts, eine inländische öffentliche Dienst- gung“ ersetzt und die Wörter „oder nach
stelle oder eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des § 26c des Gesetzes besonders“ gestrichen.
Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Kör-
perschaft, Personenvereinigung oder Vermögens- bb) In Satz 2 wird das Wort „getrennt“ durch das
masse geleistet werden, genügt als Nachweis die Wort „einzeln“ ersetzt.
auf den jeweiligen Spender ausgestellte Zuwen- b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „getrennt“ durch
dungsbestätigung des Zuwendungsempfängers, das Wort „einzeln“ ersetzt und werden die Wörter
2138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011
„oder nach § 26c des Gesetzes besonders“ ge- 8. § 68 wird wie folgt gefasst:
strichen.
„§ 68
7. § 64 wird wie folgt gefasst:
„§ 64 Nutzungssatz, Betriebsgutachten, Betriebswerk
Nachweis von Krankheitskosten (1) Der Nutzungssatz muss periodisch für zehn
(1) Den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Auf- Jahre durch die Finanzbehörde festgesetzt werden.
wendungen im Krankheitsfall hat der Steuerpflich- Er muss den Nutzungen entsprechen, die unter
tige zu erbringen: Berücksichtigung der vollen Ertragsfähigkeit des
Waldes in Kubikmetern (Festmetern) nachhaltig er-
1. durch eine Verordnung eines Arztes oder Heil- zielbar sind.
praktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (§§ 2,
23, 31 bis 33 des Fünften Buches Sozialgesetz- (2) Der Festsetzung des Nutzungssatzes ist ein
buch); amtlich anerkanntes Betriebsgutachten oder ein Be-
2. durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine triebswerk zugrunde zu legen, das auf den Anfang
ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen des Wirtschaftsjahres aufzustellen ist, von dem an
Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 des die Periode von zehn Jahren beginnt. Es soll inner-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch) für halb eines Jahres nach diesem Stichtag der Finanz-
behörde übermittelt werden. Sofern der Zeitraum, für
a) eine Bade- oder Heilkur; bei einer Vorsorgekur den es aufgestellt wurde, nicht unmittelbar an den
ist auch die Gefahr einer durch die Kur abzu- vorherigen Zeitraum der Nutzungssatzfeststellung
wendenden Krankheit, bei einer Klimakur der anschließt, muss es spätestens auf den Anfang des
medizinisch angezeigte Kurort und die voraus- Wirtschaftsjahrs des Schadensereignisses aufge-
sichtliche Kurdauer zu bescheinigen, stellt sein.
b) eine psychotherapeutische Behandlung; die
Fortführung einer Behandlung nach Ablauf (3) Ein Betriebsgutachten im Sinne des Absat-
der Bezuschussung durch die Krankenver- zes 2 ist amtlich anerkannt, wenn die Anerkennung
sicherung steht einem Behandlungsbeginn von einer Behörde oder einer Körperschaft des
gleich, öffentlichen Rechts des Landes, in dem der forst-
wirtschaftliche Betrieb liegt, ausgesprochen wird.
c) eine medizinisch erforderliche auswärtige Un- Die Länder bestimmen, welche Behörden oder Kör-
terbringung eines an Legasthenie oder einer perschaften des öffentlichen Rechts diese Anerken-
anderen Behinderung leidenden Kindes des nung auszusprechen haben.“
Steuerpflichtigen,
d) die Notwendigkeit der Betreuung des Steuer- 9. § 84 wird wie folgt geändert:
pflichtigen durch eine Begleitperson, sofern
sich diese nicht bereits aus dem Nachweis a) In Absatz 1 wird die Angabe „2009“ durch die An-
der Behinderung nach § 65 Absatz 1 Nummer 1 gabe „2011“ ersetzt.
ergibt,
b) In Absatz 1 wird die Angabe „2011“ durch die An-
e) medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine gabe „2012“ ersetzt.
Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens
im Sinne von § 33 Absatz 1 des Fünften Bu- c) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
ches Sozialgesetzbuch anzusehen sind,
„(3a) § 51 in der Fassung des Artikels 2 des
f) wissenschaftlich nicht anerkannte Behand-
Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131)
lungsmethoden, wie z. B. Frisch- und Trocken-
ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden,
zellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und
das nach dem 31. Dezember 2011 beginnt.“
Eigenbluttherapie.
Der nach Satz 1 zu erbringende Nachweis muss d) Absatz 3f wird wie folgt gefasst:
vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb
des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt wor- „(3f) § 64 Absatz 1 in der Fassung des Arti-
den sein; kels 2 des Gesetzes vom 1. November 2011
(BGBl. I S. 2131) ist in allen Fällen anzuwenden,
3. durch eine Bescheinigung des behandelnden
in denen die Einkommensteuer noch nicht be-
Krankenhausarztes für Besuchsfahrten zu einem
standskräftig festgesetzt ist.“
für längere Zeit in einem Krankenhaus liegenden
Ehegatten oder Kind des Steuerpflichtigen, in
e) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 ange-
dem bestätigt wird, dass der Besuch des Steuer-
fügt:
pflichtigen zur Heilung oder Linderung einer
Krankheit entscheidend beitragen kann.
„(11) § 56 Satz 1 Nummer 1, die §§ 61 und 62d
(2) Die zuständigen Gesundheitsbehörden haben in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom
auf Verlangen des Steuerpflichtigen die für steuer- 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) sind erstmals
liche Zwecke erforderlichen Gesundheitszeugnisse, für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwen-
Gutachten oder Bescheinigungen auszustellen.“ den.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011 2139
Artikel 3 gabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurück-
Änderung der genommen wird.“
Abgabenordnung 3. § 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt- 4. § 138 wird wie folgt geändert:
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I a) In Absatz 1b Satz 3 werden die Wörter „Satz 3
S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom und 4“ durch die Wörter „Satz 2 bis 9“ ersetzt.
28. April 2011 (BGBl. I S. 676) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert: b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1a
1. § 87a Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
sind innerhalb eines Monats nach dem melde-
„(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann pflichtigen Ereignis zu erstatten. Mitteilungen
im Benehmen mit dem Bundesministerium des In- nach Absatz 2 sind innerhalb von fünf Monaten
nern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des nach Ablauf des Kalenderjahres zu erstatten, in
Bundesrates für die Fälle der Absätze 3 und 4 ne- dem das meldepflichtige Ereignis eingetreten
ben der qualifizierten elektronischen Signatur auch ist.“
ein anderes sicheres Verfahren zulassen, das den
5. In § 149 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dritten
Datenübermittler (Absender der Daten) authenti-
Monats“ durch die Wörter „fünften Monats“ ersetzt.
fiziert und die Integrität des elektronisch übermittel-
ten Datensatzes gewährleistet. Zur Authentifizie- 6. § 150 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
rung des Datenübermittlers kann auch der elektro- „(6) Zur Erleichterung und Vereinfachung des
nische Identitätsnachweis des Personalausweises automatisierten Besteuerungsverfahrens kann das
genutzt werden; die dazu erforderlichen Daten dür- Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsver-
fen zusammen mit den übrigen übermittelten Daten ordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestim-
gespeichert und verwendet werden. Einer Zustim- men, dass und unter welchen Voraussetzungen
mung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit Steuererklärungen oder sonstige für das Besteue-
Kraftfahrzeugsteuer, Versicherungsteuer und Ver- rungsverfahren erforderliche Daten ganz oder teil-
brauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer betrof- weise durch Datenfernübertragung oder auf ma-
fen sind.“ schinell verwertbaren Datenträgern übermittelt wer-
2. § 89 Absatz 3 bis 5 wird durch folgende Absätze 3 den können. Dabei können insbesondere geregelt
bis 7 ersetzt: werden:
„(3) Für die Bearbeitung eines Antrags auf Ertei- 1. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und
lung einer verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 Sicherung der zu übermittelnden Daten,
wird eine Gebühr erhoben. Die Gebühr ist vom An- 2. die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
tragsteller innerhalb eines Monats nach Bekannt- 3. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu
gabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Die Finanz- übermittelnden Daten,
behörde kann die Entscheidung über den Antrag
bis zur Entrichtung der Gebühr zurückstellen. 4. die Mitwirkungspflichten Dritter und deren
Haftung, wenn auf Grund unrichtiger Erhebung,
(4) Die Gebühr wird nach dem Wert berechnet, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten Steu-
den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller ern verkürzt oder Steuervorteile erlangt werden,
hat (Gegenstandswert). Der Antragsteller soll den
Gegenstandswert und die für seine Bestimmung er- 5. der Umfang und die Form der für dieses Verfah-
heblichen Umstände in seinem Antrag auf Erteilung ren erforderlichen besonderen Erklärungspflich-
einer verbindlichen Auskunft darlegen. Die Finanz- ten des Steuerpflichtigen.
behörde soll der Gebührenfestsetzung den vom Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Verfah-
Antragsteller erklärten Gegenstandswert zugrunde ren zu verwenden, das den Datenübermittler (Ab-
legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich un- sender der Daten) authentifiziert und die Vertrau-
zutreffenden Ergebnis führt. lichkeit und Integrität des elektronisch übermittel-
(5) Die Gebühr wird in entsprechender Anwen- ten Datensatzes gewährleistet. Zur Authentifizie-
dung des § 34 des Gerichtskostengesetzes mit ei- rung des Datenübermittlers kann auch der elektro-
nem Gebührensatz von 1,0 erhoben. § 39 Absatz 2 nische Identitätsnachweis des Personalausweises
des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend an- genutzt werden; die dazu erforderlichen Daten dür-
zuwenden. Beträgt der Gegenstandswert weniger fen zusammen mit den übrigen übermittelten Daten
als 10 000 Euro, wird keine Gebühr erhoben. gespeichert und verwendet werden. Das Verfahren
wird vom Bundesministerium der Finanzen im Be-
(6) Ist ein Gegenstandswert nicht bestimmbar nehmen mit dem Bundesministerium des Innern
und kann er auch nicht durch Schätzung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
werden, ist eine Zeitgebühr zu berechnen; sie be- desrates bestimmt. Die Rechtsverordnung kann
trägt 50 Euro je angefangene halbe Stunde Bear- auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung
beitungszeit. Beträgt die Bearbeitungszeit weniger dieses Verfahrens vorsehen. Einer Zustimmung
als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben. des Bundesrates zu einer Rechtsverordnung nach
(7) Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise ver- den Sätzen 1 und 5 bedarf es nicht, soweit Kraft-
zichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des fahrzeugsteuer, Versicherungsteuer und Verbrauch-
einzelnen Falls unbillig wäre. Die Gebühr kann ins- steuern mit Ausnahme der Biersteuer betroffen
besondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf sind. Zur Regelung der Datenübermittlung kann in
Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekannt- der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sach-
2140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011
verständiger Stellen verwiesen werden. Hierbei sind „§ 17e
das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle
Aufteilung einer Gesamtschuld bei Ehegatten
und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröf-
fentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist. Die §§ 270, 273 Absatz 1 und § 279 Absatz 2
§ 87a Absatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Nummer 4 der Abgabenordnung in der Fassung
des Artikels 3 des Gesetzes vom 1. November 2011
(7) Soweit die Steuergesetze anordnen, dass der (BGBl. I S. 2131) sind erstmals für den Veranla-
Steuerpflichtige die Steuererklärung nach amtlich gungszeitraum 2013 anzuwenden.“
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernüber-
tragung zu übermitteln hat, kann das Bundesminis- 4. Nach § 24 wird folgender § 25 angefügt:
terium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit „§ 25
Zustimmung des Bundesrates das Nähere zum Ver-
fahren der elektronischen Übermittlung bestimmen; Gebühren für die Bearbeitung von
Absatz 6 Satz 2 bis 9 gilt entsprechend.“ Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
7. In § 233a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „21 Mo- § 89 Absatz 3 bis 7 der Abgabenordnung in der
nate“ durch die Angabe „23 Monate“ ersetzt. Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 1. No-
vember 2011 (BGBl. I S. 2131) ist erstmals auf An-
8. In § 270 werden die Wörter „getrennter Veranla- träge anzuwenden, die nach dem 4. November 2011
gung“ und „getrennte Veranlagung“ jeweils durch bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen
das Wort „Einzelveranlagung“ ersetzt. sind.“
9. In § 273 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „ge- 5. Nach § 25 wird folgender § 26 angefügt:
trennten Veranlagungen“ durch das Wort „Einzel- „§ 26
veranlagungen“ ersetzt.
Kontenabrufmöglichkeit
10. In § 279 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter
§ 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenord-
„getrennter Veranlagung“ durch das Wort „Einzel-
nung in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fas-
veranlagung“ ersetzt.
sung ist für Veranlagungszeiträume vor 2012 weiter-
hin anzuwenden.“
Artikel 4
Artikel 5
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Änderung des
Umsatzsteuergesetzes
Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
S. 667), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
28. April 2011 (BGBl. I S. 676) geändert worden ist, wird das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juli
wie folgt geändert: 2011 (BGBl. I S. 1475) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 10a wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) § 150 Absatz 7 der Abgabenordnung in „(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem
der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom über eine Lieferung oder sonstige Leistung abge-
1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist erstmals- rechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument
für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echt-
nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.“ heit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrt-
heit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft
bedeutet die Sicherheit der Identität des Rech-
„(3) § 149 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenord- nungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts
nung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforder-
vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist lichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Un-
erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwen- ternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit
den, die nach dem 31. Dezember 2009 be- der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und
ginnen.“ die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet wer-
2. Dem § 15 wird folgender Absatz 11 angefügt: den. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche
Kontrollverfahren erreicht werden, die einen ver-
„(11) § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenord- lässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und
nung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf
vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) gilt für alle Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des
Steuern, die nach dem 31. Dezember 2009 ent- Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine
stehen.“ elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die
in einem elektronischen Format ausgestellt und
3. Nach § 17d wird folgender § 17e eingefügt: empfangen wird.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011 2141
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 1. Lohnsteuer-Anmeldungen nach § 41a des Ein-
kommensteuergesetzes,
„(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zu-
lässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen 2. Steueranmeldungen nach § 18 Absatz 1 bis 2a
Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Un- und 4a des Umsatzsteuergesetzes,
versehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch 3. Anträgen auf Dauerfristverlängerung und Anmel-
1. eine qualifizierte elektronische Signatur oder dungen der Sondervorauszahlung nach § 18 Ab-
eine qualifizierte elektronische Signatur mit satz 6 des Umsatzsteuergesetzes in Verbindung
Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturge- mit den §§ 46 bis 48 der Umsatzsteuer-Durchfüh-
setz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das rungsverordnung sowie
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Zusammenfassenden Meldungen nach § 18a des
17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert wor- Umsatzsteuergesetzes.“
den ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
2. § 6 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
2. elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Ar-
tikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kom- Artikel 7
mission vom 19. Oktober 1994 über die recht-
lichen Aspekte des elektronischen Datenaus- Änderung des
tausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), Bewertungsgesetzes
wenn in der Vereinbarung über diesen Daten- Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
austausch der Einsatz von Verfahren vorgese- machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das
hen ist, die die Echtheit der Herkunft und die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Dezember
Unversehrtheit der Daten gewährleisten.“ 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
2. § 14b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
1. In § 151 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Satz 1
„Die Rechnungen müssen für den gesamten Zeit- Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1 bis 4“
raum die Anforderungen des § 14 Absatz 1 Satz 2 ersetzt.
erfüllen.“
2. Dem § 153 Absatz 2 werden folgende Sätze ange-
3. Dem § 27 wird folgender Absatz 18 angefügt: fügt:
„(18) § 14 Absatz 1 und 3 ist in der ab 1. Juli 2011 „Das Finanzamt kann in Erbbaurechtsfällen die Ab-
geltenden Fassung auf alle Rechnungen über Um- gabe einer Feststellungserklärung vom Erbbaube-
sätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 aus- rechtigten und vom Erbbauverpflichteten verlangen.
geführt werden.“ Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden.“
4. Dem § 27b Absatz 2 werden folgende Sätze ange- 3. In § 154 Absatz 1 wird am Ende der Nummer 2 der
fügt: Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende
Nummer 3 angefügt:
„Wurden die in Satz 1 genannten Unterlagen mit
Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt, kön- „3. diejenigen, die eine Steuer schulden, für deren
nen die mit der Umsatzsteuer-Nachschau betrauten Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist.
Amtsträger auf Verlangen die gespeicherten Daten Wird eine Steuer für eine Schenkung unter Le-
über die der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegen- benden im Sinne des § 7 des Erbschaftsteuer-
den Sachverhalte einsehen und soweit erforderlich und Schenkungsteuergesetzes geschuldet, ist
hierfür das Datenverarbeitungssystem nutzen. Dies der Erwerber Beteiligter, es sei denn, der Schen-
gilt auch für elektronische Rechnungen nach § 14 ker hat die Steuer selbst übernommen (§ 10 Ab-
Absatz 1 Satz 8.“ satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteu-
ergesetzes) oder soll als Schuldner der Steuer in
Anspruch genommen werden. Der Schenker ist
Artikel 6
Beteiligter am Feststellungsverfahren, wenn er
Änderung der die Steuer übernommen hat oder als Schuldner
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung für die Steuer in Anspruch genommen werden
soll.“
Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom
28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Ar- 4. § 205 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
tikel 8 der Verordnung vom 17. November 2010 (BGBl. I „(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 7
S. 1544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I
S. 2131) ist auf Bewertungsstichtage nach dem
1. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
30. Juni 2011 anzuwenden.“
„(1) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein
sicheres Verfahren zu verwenden, das den Daten- Artikel 8
übermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit
Änderung des
und Integrität des elektronisch übermittelten Daten-
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
satzes gewährleistet (§ 150 Absatz 6 der Abgaben-
ordnung). Zur weiteren Erleichterung der elektro- Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in
nischen Übermittlung kann auf die Authentifizierung der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
des Datenübermittlers verzichtet werden bei 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 14 des
2142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011
Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ge- 2. Nach dem Siebten Abschnitt wird folgender Achter
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Abschnitt eingefügt:
1. Nach § 13a Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein- „Achter Abschnitt
gefügt:
Durchführung
„(1a) Das für die Bewertung der wirtschaftlichen
Einheit örtlich zuständige Finanzamt im Sinne des § 22a
§ 152 Nummer 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes
Ermächtigung
stellt die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Be-
schäftigten und die Summe der maßgebenden jähr- Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens
lichen Lohnsummen gesondert fest, wenn diese An- wird das Bundesministerium der Finanzen ermäch-
gaben für die Erbschaftsteuer oder eine andere Fest- tigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium des
stellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung Innern und mit Zustimmung des Bundesrates durch
sind. Die Entscheidung über die Bedeutung trifft Rechtsverordnung ein Verfahren zur elektronischen
das Finanzamt, das für die Festsetzung der Erb- Übermittlung der Anzeige und der Abschrift der Ur-
schaftsteuer oder die Feststellung nach § 151 Ab- kunde im Sinne des § 18 näher zu bestimmen. Die
satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Bewertungsgeset- Authentifizierung des Datenübermittlers sowie die
zes zuständig ist. § 151 Absatz 3 und die §§ 152 Vertraulichkeit und Integrität des übermittelten elek-
bis 156 des Bewertungsgesetzes sind auf die Sätze 1 tronischen Dokuments sind sicherzustellen. Soweit
und 2 entsprechend anzuwenden.“ von dieser Ermächtigung nicht Gebrauch gemacht
2. § 13b wird wie folgt geändert: wurde, ist die elektronische Übermittlung der An-
zeige und der Abschrift der Urkunde im Sinne des
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „zuzurech- § 18 ausgeschlossen.“
nen war.“ durch die Wörter „zuzurechnen war
(junges Verwaltungsvermögen).“ ersetzt. 3. Der bisherige Achte Abschnitt wird der Neunte Ab-
schnitt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt: Artikel 10
„(2a) Das für die Bewertung der wirtschaft- Änderung des
lichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt im Forstschäden-Ausgleichsgesetzes
Sinne des § 152 Nummer 1 bis 3 des Bewer-
tungsgesetzes stellt die Summen der gemeinen Das Forstschäden-Ausgleichsgesetz in der Fassung
Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsver- der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I
mögens im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Num- S. 1756), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes
mer 1 bis 5 und des jungen Verwaltungsvermö- vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert
gens im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 gesondert worden ist, wird wie folgt geändert:
fest, wenn diese Werte für die Erbschaftsteuer 1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter „§ 34b Abs. 4 Nr. 1
oder eine andere Feststellung im Sinne dieser des Einkommensteuergesetzes (Hiebsatz)“ durch die
Vorschrift von Bedeutung sind. Dies gilt entspre- Wörter „§ 68 Absatz 1 der Einkommensteuer-Durch-
chend, wenn nur ein Anteil am Betriebsvermögen führungsverordnung“ ersetzt.
im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 übertragen
2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
wird. Die Entscheidung, ob die Werte von Bedeu-
tung sind, trifft das für die Festsetzung der Erb- „(1) Steuerpflichtige, die für ihren Betrieb nicht
schaftsteuer oder für die Feststellung nach § 151 zur Buchführung verpflichtet sind und ihren Gewinn
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Bewertungs- nicht nach § 4 Absatz 1, § 5 des Einkommensteuer-
gesetzes zuständige Finanzamt. § 151 Absatz 3 gesetzes ermitteln, können im Wirtschaftsjahr einer
und die §§ 152 bis 156 des Bewertungsgesetzes Einschlagsbeschränkung nach § 1 zur Abgeltung der
sind auf die Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwen- Betriebsausgaben pauschal 90 Prozent der Einnah-
den.“ men aus der Verwertung des eingeschlagenen Hol-
zes abziehen. Soweit Holz auf dem Stamm verkauft
3. Dem § 37 wird folgender Absatz 6 angefügt:
wird, betragen die pauschalen Betriebsausgaben
„(6) § 13a Absatz 1a und § 13b Absatz 2 und 2a 65 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des
in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom stehenden Holzes.“
1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) sind auf Er-
werbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 3. § 4a wird wie folgt gefasst:
30. Juni 2011 entsteht.“ „§ 4a
Bewertung von Holzvorräten
Artikel 9 aus Kalamitätsnutzungen bei der Forstwirtschaft
Änderung des Steuerpflichtige mit Einkünften aus Forstwirt-
Grunderwerbsteuergesetzes schaft, bei denen der nach § 4 Absatz 1, § 5 des
Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn der
Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, Besteuerung zugrunde gelegt wird, können im Falle
1804), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom einer Einschlagsbeschränkung nach § 1 von einer
22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, Aktivierung des eingeschlagenen und unverkauften
wird wie folgt geändert: Kalamitätsholzes ganz oder teilweise absehen.“
1. § 18 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. 4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011 2143
„(1) Im Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschrän- Artikel 13
kung nach § 1 gilt für jegliche Kalamitätsnutzung
einheitlich der Steuersatz nach § 34b Absatz 3 Num- Änderung des
mer 2 des Einkommensteuergesetzes.“ Finanzausgleichsgesetzes
In § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom
Artikel 11 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt
Änderung des durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I
Zerlegungsgesetzes S. 671) geändert worden ist, werden der Betrag
„1 762 712 000 Euro“ durch den Betrag „1 296 712 000
Das Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I Euro“, der Betrag „1 562 712 000 Euro“ durch den
S. 1998), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom Betrag „1 255 712 000 Euro“ und der Betrag
22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, „1 492 712 000 Euro“ durch den Betrag „1 173 712 000
wird wie folgt geändert: Euro“ ersetzt.
1. § 6 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Körperschaften im Sinne des § 2 Absatz 1 Artikel 14
haben für jeden Veranlagungszeitraum eine Erklä-
Aufhebung
rung zur Zerlegung der Körperschaftsteuer nach
bundesrechtlicher Rechtsvorschriften
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-
fernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann Das Gesetz über Bergmannsprämien in der Fassung
die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten der Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I
auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In S. 434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorge- 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist,
schriebenem Vordruck abzugeben und vom gesetz- sowie die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
lichen Vertreter des Steuerpflichtigen eigenhändig zu über Bergmannsprämien in der Fassung der Bekannt-
unterschreiben. Eine Körperschaft ist auch dann ver- machung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3135)
pflichtet eine Erklärung zur Zerlegung der Körper- werden aufgehoben.
schaftsteuer zu übermitteln, wenn sie hierzu vom zu-
ständigen Finanzamt aufgefordert wird.“
Artikel 15
2. Dem § 12 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Änderung des
„§ 6 Absatz 7 in der Fassung des Artikels 11 des Bundesversorgungsgesetzes
Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131)
ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
anzuwenden.“ Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni
Artikel 12 2011 (BGBl. I S. 1271) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Änderung des
Bundeskindergeldgesetzes 1. Dem § 16a wird folgender Absatz 5 angefügt:
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be- „(5) Bei der Berechnung des Regelentgelts ist für
kanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, die im Jahr 2011 liegenden Entgeltabrechnungszeit-
3177), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 11 des Geset- räume § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Ein-
zes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert wor- kommensteuergesetzes in der am 5. November
den ist, wird wie folgt geändert: 2011 geltenden Fassung anzuwenden.“
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern
2. In § 33b Absatz 4 Satz 3 werden jeweils die Wörter
„nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“
„Satz 2 bis 10“ durch die Wörter „Satz 2 und 3“ er-
die Wörter „oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes“
setzt.
eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert: Artikel 16
a) In Absatz 2 werden die Sätze 2 bis 10 durch die
Änderung des
folgenden Sätze ersetzt:
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
„Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbil-
dung und eines Erststudiums wird ein Kind in den Nach § 27 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und
Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I
wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. S. 2748), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden re- vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert wor-
gelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Aus- den ist, wird folgender Absatz 1a eingefügt:
bildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges „(1a) Bei der Ermittlung des Überschusses der Ein-
Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 nahmen über die Werbungskosten nach § 2 Absatz 7
und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Satz 1 ist für die vor dem 1. Januar 2012 geborenen
sind unschädlich.“ oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 2 § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommen-
Satz 2 bis 7“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2 steuergesetzes in der am 4. November 2011 geltenden
und 3“ ersetzt. Fassung anzuwenden.“
2144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011
Artikel 17 Artikel 18
Änderung des Inkrafttreten
Körperschaftsteuergesetzes
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Absätze am 1. Januar 2012 in Kraft.
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes (2) Artikel 1 Nummer 3, 5 Buchstabe a, Num-
vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden mer 11, 19 Buchstabe b, Nummer 25 Buchstabe a,
ist, wird wie folgt geändert: Nummer 27, 28, 29, 30 Buchstabe a, Nummer 32, 33
1. In § 8 Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Buchstabe a, c, d, e, h, i und j und Nummer 34, Artikel 2
Abs. 5b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes“ Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2, 7 und 9 Buch-
durch die Wörter „§ 2 Absatz 5b des Einkommen- stabe a und d sowie Artikel 3 Nummer 1, 2 und 4 bis 7,
steuergesetzes“ ersetzt. Artikel 4 Nummer 1, 2 und 4 sowie Artikel 6 Nummer 1
und die Artikel 7 bis 9, 15 Nummer 1 und Artikel 16
2. Dem § 34 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
„§ 8 Absatz 10 Satz 1 in der Fassung des Artikels 17
(3) Artikel 5 tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I
S. 2131) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum (4) Artikel 6 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2013 in
2012 anzuwenden.“ Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. November 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011 2145
Erste Verordnung
zur Änderung der Meisterprüfungsverfahrensverordnung
Vom 26. Oktober 2011
Auf Grund des § 50 Absatz 2 und des § 51a Absatz 7 4. das Bestehen oder Nichtbestehen der Teile der
der Handwerksordnung, die zuletzt durch Artikel 3 des Meisterprüfung und der Meisterprüfung insge-
Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert samt.
worden sind, verordnet das Bundesministerium für Soweit nach dieser Verordnung Entscheidungen
Wirtschaft und Technologie: von allen Mitgliedern des Meisterprüfungsaus-
schusses zu treffen sind, werden diese mit der
Artikel 1 Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Die Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. De- Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
zember 2001 (BGBl. I S. 4154) wird wie folgt geändert: (3) Zur Beschleunigung können Entscheidungen
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: im schriftlichen Umlaufverfahren herbeigeführt wer-
den, falls alle Mitglieder zustimmen. Hiervon ausge-
„Verordnung
nommen sind Entscheidungen nach § 21 Absatz 1.“
über das Zulassungs- und allgemeine
Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung 5. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
(Meisterprüfungsverfahrensverordnung –
MPVerfVO)“. aa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Ehegatten sowie Lebenspartner der Ge-
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
schwister und Geschwister der Ehegat-
„§ 1 ten sowie der Lebenspartner,“.
Gegenstand bb) Nummer 9 wird aufgehoben.
Die Verordnung regelt das Zulassungs- und all- cc) Nummer 10 wird Nummer 9 und ihr wird der
gemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung Klammerzusatz „(Pflegeeltern und Pflege-
im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewer- kinder)“ angefügt.
ben. Die jeweilige Meisterprüfungsverordnung für
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
die Teile I und II sowie die Verordnung über die
Meisterprüfung in den Teilen III und IV im Handwerk „Angehörige sind die im Satz 1 aufgeführten
und in handwerksähnlichen Gewerben bleiben un- Personen auch dann, wenn
berührt.“ 1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die
3. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert: die Beziehung begründende Ehe oder die
Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Meisterprüfungs-
ausschusses“ der Klammerzusatz „(Vorsitzen- 2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Ver-
der)“ angefügt. wandtschaft oder Schwägerschaft durch An-
nahme als Kind erloschen ist;
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
3. im Falle der Nummer 9 die häusliche Gemein-
„Soweit er die Voraussetzungen für die Zustän-
schaft nicht mehr besteht, sofern die Per-
digkeit nicht für gegeben hält, entscheiden alle
sonen weiterhin wie Eltern und Kinder mit-
Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses“.
einander verbunden sind.“
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
6. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„§ 3
Nach dem Wort „Anhörung“ werden die Wörter „der
Beschlussfassung übrigen Mitglieder“ eingefügt.
(1) Der Meisterprüfungsausschuss ist beschluss- 7. § 7 wird wie folgt geändert:
fähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder an- a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
wesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der ab-
gegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ent- „Liegt ein wichtiger Grund vor, ist Absatz 1 an-
scheidet der Vorsitzende. zuwenden; § 22 Absatz 2 bleibt unberührt.“
(2) Alle Mitglieder des Meisterprüfungsaus- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
schusses wirken mit bei Entscheidungen über „(3) Der wichtige Grund ist unverzüglich mit-
1. die Zulassung, soweit darüber nicht der Vor- zuteilen und nachzuweisen. Die Entscheidung
sitzende entscheidet, über das Vorliegen eines wichtigen Grundes ob-
liegt dem Vorsitzenden. Soweit er das Vorliegen
2. den Ausschluss des Prüflings von der Prüfung, eines wichtigen Grundes für nicht gegeben hält,
3. die Feststellung der Noten für die Teile der Meis- entscheiden alle Mitglieder des Meisterprü-
terprüfung, fungsausschusses.“
2146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011
8. § 8 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Im ersten Halbsatz werden die Wörter „beim
„Die endgültige Entscheidung treffen alle Mitglieder zuständigen Meisterprüfungsausschuss“ gestri-
des Meisterprüfungsausschusses nach Anhörung chen.
des Prüflings.“ 13. Der bisherige § 12 wird § 13 und wie folgt geändert:
9. § 9 wird wie folgt geändert: In Satz 2 wird das Wort „oder“ durch das Wort
„und“ ersetzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
14. Der bisherige § 13 wird § 14.
„§ 9
15. Der bisherige § 14 wird § 15 und wie folgt geändert:
Anmeldung, Organisation der Prüfung“.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Alle Mitglieder des Meisterprüfungsaus-
„(1) Der Vorsitzende beraumt die Prüfungster- schusses beschließen die Prüfungsaufgaben.
mine grundsätzlich nach Bedarf an. Die Termine Die Prüfungssprache ist deutsch.“
werden mindestens einen Monat vorher bekannt
gegeben, unter Angabe einer Frist, innerhalb b) In Absatz 2 werden die Wörter „Zeit- und Kos-
derer sich die Prüflinge anzumelden haben.“ tenaufwand“ durch das Wort „Aufwand“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
10. § 10 wird wie folgt geändert:
„(3) Der Meisterprüfungsausschuss kann für
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
alle Prüflinge einheitlich festlegen, dass die
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Hand- Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder
werk“ die Wörter „oder für welches hand- die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit und
werksähnliche Gewerbe“ eingefügt. die Bearbeitung der Situationsaufgabe oder der
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: Arbeitsprobe unter ständiger Aufsicht zum sel-
ben Zeitpunkt am gleichen Ort (Klausur) erfolgt.“
„Dem Antrag sind beizufügen
d) Der bisherige Absatz 4 wird gestrichen.
1. der Nachweis, der die Zuständigkeit des
Meisterprüfungsausschusses nach § 2 16. Der bisherige § 15 wird § 16 und wie folgt geändert:
begründet und a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
2. die für die Zulassung nach § 49 Absatz 1 aa) In Satz 2 werden die Wörter „des Meister-
bis 4 oder § 51a Absatz 5 der Handwerks- prüfungsausschusses“ gestrichen.
ordnung erforderlichen Zeugnisse, Nach- bb) In Satz 3 werden die Wörter „entscheidet der
weise und Bescheide.“ Meisterprüfungsausschuss“ durch die Wör-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ter „entscheiden alle Mitglieder des Meister-
prüfungsausschusses“ ersetzt.
„(2) Die Zulassung obliegt dem Vorsitzenden.
Soweit er die Zulassungsvoraussetzungen für b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
nicht gegeben hält, entscheiden alle Mitglieder „(6) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung
des Meisterprüfungsausschusses.“ nach § 21 Absatz 1 soll der Vorsitzende min-
c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 8 Abs. 3“ durch destens drei Mitglieder mit der Bewertung des
die Angabe „§ 8 Absatz 3“ ersetzt. Meisterprüfungsprojekts oder der Meister-
prüfungsarbeit beauftragen. In begründeten
d) In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1“ Ausnahmefällen genügt die Beauftragung von
durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt. zwei Mitgliedern, wenn die sachgemäße Durch-
11. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt: führung der Prüfung gewährleistet ist. Zwei der
„§ 11 beauftragten Mitglieder müssen in dem Hand-
werk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe,
Nachteilsausgleich für behinderte Menschen für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet
Bei der Durchführung der Prüfung sollen die be- ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das
sonderen Verhältnisse behinderter Menschen be- Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen.“
rücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die 17. Der bisherige § 16 wird § 17 und wie folgt geändert:
Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln
a) Die Überschrift wird wie folgt geändert:
und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Drit-
ter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehin- Nach der Angabe „Prüfungen,“ wird die Angabe
derte Menschen. Die Art und Schwere der Behin- „Ergänzungsprüfungen,“ eingefügt.
derung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prü- b) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt
fung nachzuweisen.“ gefasst:
12. Der bisherige § 11 wird § 12 und wie folgt geändert: „In begründeten Ausnahmefällen genügt die Be-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: auftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sach-
gemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet
Im ersten Halbsatz werden die Wörter „beim ist. Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in
zuständigen Meisterprüfungsausschuss“ gestri- dem Handwerk oder in dem handwerksähnli-
chen; im zweiten Halbsatz werden die Wörter chen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsaus-
„beim zuständigen Meisterprüfungsausschuss“ schuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt
durch das Wort „hierbei“ ersetzt. haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehr-
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: lingen besitzen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011 2147
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 48 Abs. 5“
fügt: durch die Wörter „§ 48 Absatz 5 oder des
„(2) Die Ergänzungsprüfung wird auf Antrag § 51b Absatz 6“ ersetzt.
des Prüflings durchgeführt. Sie ist als Einzel- c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1“
gespräch zu führen und soll je Prüfling höchs- durch die Angabe „§ 21 Absatz 1“ ersetzt.
tens 20 Minuten dauern. Das Ergebnis der jewei- 20. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt:
ligen schriftlichen Prüfung und der Ergänzungs-
„§ 20
prüfung ist im Verhältnis 2:1 zu gewichten.“
Bewertungsschlüssel
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie
folgt geändert: (1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen in
den Prüfungsbereichen, in den Prüfungsfächern, in
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Hand-
den Handlungsfeldern, in der praktischen Prüfung
werk“ die Wörter „oder in dem handwerks-
im Teil IV und bei Ergänzungsprüfungen ist der
ähnlichen Gewerbe“ eingefügt und die An-
nachstehende 100-Punkte-Schlüssel anzuwenden:
gabe „§ 48 Abs. 5“ durch die Wörter „§ 48
Absatz 5 oder des § 51b Absatz 6“ ersetzt. 100 – 92 Punkte für eine den Anforderungen
in besonderem Maße entsprechende
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „sonstige“ Leistung,
die Wörter „in Meisterprüfungsverordnungen
vorgesehene“ eingefügt. unter 92 – 81 Punkte für eine den Anforderungen
voll entsprechende Leistung,
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
folgt geändert: unter 81 – 67 Punkte für eine den Anforderungen
im Allgemeinen entsprechende Leis-
Die Angabe „§ 19 Abs. 1“ wird durch die Angabe tung,
„§ 21 Absatz 1“ ersetzt.
unter 67 – 50 Punkte für eine Leistung, die zwar
18. Der bisherige § 17 wird § 18 und wie folgt geändert: Mängel aufweist, aber im Ganzen
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt den Anforderungen noch entspricht,
gefasst: unter 50 – 30 Punkte für eine Leistung, die den An-
„In begründeten Ausnahmefällen genügt die Be- forderungen nicht entspricht, jedoch
auftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sach- erkennen lässt, dass gewisse Grund-
gemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet kenntnisse noch vorhanden sind,
ist. Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in unter 30 – 0 Punkte für eine Leistung, die den
dem Handwerk oder in dem handwerksähnli- Anforderungen nicht entspricht und
chen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsaus- bei der selbst Grundkenntnisse sehr
schuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt lückenhaft sind oder fehlen.
haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehr- (2) Der 100-Punkte-Schlüssel ist auch auf Prü-
lingen besitzen.“ fungsleistungen anzuwenden, die innerhalb von
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Prüfungsbereichen, Prüfungsfächern und Hand-
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: lungsfeldern zu erbringen und ihrer Natur nach für
sich genommen zu bewerten sind.
„In begründeten Ausnahmefällen genügt die
(3) Die Note für jeden Teil der Meisterprüfung
Beauftragung von zwei Mitgliedern, wenn
wird auf der Grundlage des gewichteten rechneri-
die sachgemäße Durchführung der Prüfung
schen Durchschnitts der erzielten Punkte festge-
gewährleistet ist.“
setzt. Dabei bedeuten:
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 48 Abs. 5“
100 – 92 Punkte die Note: sehr gut,
durch die Wörter „§ 48 Absatz 5 oder des
§ 51b Absatz 6“ ersetzt. unter 92 – 81 Punkte die Note: gut,
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: unter 81 – 67 Punkte die Note: befriedigend,
„(3) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung unter 67 – 50 Punkte die Note: ausreichend,
nach § 21 Absatz 1 dokumentieren die nach unter 50 – 30 Punkte die Note: mangelhaft,
den Absätzen 1 und 2 beauftragten Mitglieder unter 30 – 0 Punkte die Note: ungenügend.“
des Meisterprüfungsausschusses die wesent-
lichen Prüfungsabläufe, bewerten die Prüfungs- 21. Der bisherige § 19 wird § 21 und wie folgt gefasst:
leistungen und halten dabei die für die Bewer- „§ 21
tung erheblichen Tatsachen fest.“ Beschlüsse
19. Der bisherige § 18 wird § 19 und wie folgt geändert: über die Noten und das Bestehen,
Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „der Vor-
sitzende“ die Wörter „des Meisterprüfungsaus- (1) Die Beschlüsse über die Noten, über das Be-
schusses“ gestrichen. stehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der
Meisterprüfung sowie über das Bestehen oder
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Nichtbestehen der Meisterprüfung insgesamt wer-
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Hand- den von allen Mitgliedern des Meisterprüfungs-
werk“ die Wörter „oder in dem handwerks- ausschusses auf der Grundlage der Bewertungen
ähnlichen Gewerbe“ eingefügt. nach § 16 Absatz 6, § 17 Absatz 4, § 18 Absatz 3
2148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011
und § 19 Absatz 3 gefasst. Über das Ergebnis der 24. Der bisherige § 21 wird § 24 und wie folgt gefasst:
Prüfung in jedem Teil der Meisterprüfung und die „§ 24
dabei erzielte Note ist dem Prüfling unverzüglich
ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbeleh- Prüfungsunterlagen
rung zu erteilen. (1) Auf schriftliches Verlangen ist dem Prüfling
(2) Das Meisterprüfungsverfahren ist erfolgreich binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Ein-
abgeschlossen, wenn jeder der vier Teile der Meis- legung eines Rechtsbehelfs nach Abschluss eines
terprüfung bestanden ist. Hierfür sind in jedem Prü- jeden Teils der Meisterprüfung Einsicht in seine
fungsteil insgesamt ausreichende Leistungen zu Prüfungsunterlagen zu gewähren. Danach kann in-
erbringen sowie die sonstigen in den Meister- nerhalb der in Absatz 2 genannten Aufbewahrungs-
prüfungsverordnungen vorgeschriebenen Mindest- fristen auf Antrag Einsicht gewährt werden.
voraussetzungen zu erfüllen. Die Befreiung von (2) Der Antrag auf Zulassung und die Zulas-
einem Teil der Meisterprüfung steht dem Bestehen sungsentscheidung, die schriftlichen Prüfungsar-
dieses Teils gleich. beiten sowie die die Befreiungen begründenden
(3) Über das Bestehen der Meisterprüfung ins- Unterlagen sind drei Jahre und die Niederschriften
gesamt ist vom zuletzt tätig gewordenen fachlich nach § 23 Absatz 1 zehn Jahre nach Abschluss der
zuständigen Meisterprüfungsausschuss ein Zeug- Meisterprüfung aufzubewahren.“
nis zu erteilen. In dem Zeugnis sind die in den Teilen 25. Der bisherige § 22 wird § 25 und wie folgt gefasst:
der Meisterprüfung erzielten Noten sowie Befreiun- „§ 25
gen, unter Angabe der Rechtsgrundlage, auszu-
Übergangsvorschrift
weisen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden zu unter-
schreiben und von der Handwerkskammer zu be- (1) Die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen
glaubigen. Prüfungsverfahren werden nach den bis dahin gel-
tenden Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die An-
(4) Wird die Meisterprüfung in einem Schwer-
meldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni
punkt abgelegt, so ist dem Prüfling auf Antrag
2012 sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum
hierüber eine Bescheinigung auszustellen.“
31. Dezember 2011 geltenden Vorschriften weiter
22. Nach § 21 wird folgender § 22 eingefügt: anzuwenden.
„§ 22 (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum
Wiederholung der Meisterprüfung 31. Dezember 2011 geltenden Vorschriften nicht
(1) Die einzelnen nicht bestandenen Teile der bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember
Meisterprüfung können dreimal wiederholt werden. 2013 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden,
können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung
(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Wieder- nach den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden
holung der Prüfung in Prüfungsbereichen, in Prü- Vorschriften ablegen.
fungsfächern, in Handlungsfeldern oder im prakti-
schen Teil der Prüfung im Teil IV zu befreien, wenn (3) Bei Meisterprüfungsverordnungen, die vor
seine Leistungen darin in einer vorangegangenen dem 1. April 1998 erlassen worden sind, gelten die
Prüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet wur- Meisterprüfungsarbeit und die Arbeitsprobe als
den. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich der Prüfungsbereiche im Sinne dieser Verordnung.“
Prüfling innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom
Tag der Bescheidung über den nicht bestandenen Artikel 2
Prüfungsteil, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.“ Inkrafttreten
23. Der bisherige § 20 wird § 23. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. Oktober 2011
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011 2149
Verordnung
über die Meisterprüfung in den Teilen III und IV
im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
(Allgemeine Meisterprüfungsverordnung – AMVO)
Vom 26. Oktober 2011
Auf Grund des § 45 Absatz 1 und des § 51a Absatz 2 e) Informationen aus dem internen und externen
der Handwerksordnung, die zuletzt durch Artikel 3 des Rechnungswesen zur Entscheidungsvorbereitung
Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert nutzen,
worden sind, verordnet das Bundesministerium für f) Rechtsvorschriften, insbesondere des Gewerbe-
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem und Handwerksrechts sowie des Handels- und
Bundesministerium für Bildung und Forschung: Wettbewerbsrechts bei der Analyse von Unter-
nehmenszielen und -konzepten anwenden;
§1
2. Gründungs- und Übernahmeaktivitäten vorbereiten,
Gegenstand durchführen und bewerten
Die Meisterprüfung besteht aus vier selbstständigen Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage
Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt die betriebs- ist, Aufgaben im Rahmen der Gründung und Über-
wirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Prüfung nahme eines Unternehmens unter Berücksichtigung
(Teil III) sowie die berufs- und arbeitspädagogische persönlicher, rechtlicher und betriebswirtschaftlicher
Prüfung (Teil IV) in der Meisterprüfung im Handwerk Rahmenbedingungen und Ziele vorzubereiten,
und in handwerksähnlichen Gewerben. durchzuführen und zu bewerten sowie ihre Bedeu-
tung für ein Unternehmenskonzept zu begründen.
§2 Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter
Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils III den Buchstaben a bis j aufgeführten Qualifikationen
verknüpft werden:
(1) Durch die Prüfung in Teil III hat der Prüfling in den
in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Handlungsfel- a) Bedeutung persönlicher Voraussetzungen für den
dern seine berufliche Handlungskompetenz dadurch Erfolg beruflicher Selbstständigkeit begründen,
nachzuweisen, dass er als Betriebsinhaber, Betriebsin- b) wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle
haberin oder Führungskraft betriebswirtschaftliche, Bedeutung des Handwerks sowie Nutzen von
kaufmännische und rechtliche Probleme analysieren Mitgliedschaften in den Handwerksorganisatio-
und bewerten sowie Lösungswege aufzeigen und do- nen darstellen und bewerten,
kumentieren und dabei aktuelle Entwicklungen berück- c) Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Bera-
sichtigen kann. tungsdienstleistungen sowie von Förder- und
(2) In jedem der nachfolgend aufgeführten Hand- Unterstützungsleistungen bei Gründung und
lungsfelder ist mindestens eine komplexe fallbezogene Übernahme eines Unternehmens aufzeigen und
Aufgabe zu bearbeiten. bewerten,
1. Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen beurteilen d) Entscheidungen zu Standort, Betriebsgröße, Per-
sonalbedarf sowie zur Einrichtung und Ausstat-
Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er betriebswirt-
tung eines Unternehmens treffen und begründen,
schaftliche, kaufmännische und rechtliche Voraus-
setzungen für die Wettbewerbsfähigkeit eines Unter- e) Marketingkonzept zur Markteinführung entwi-
nehmens und berufliche Entwicklungspotenziale im ckeln und bewerten,
Handwerk bewerten sowie Entscheidungsnotwen- f) Investitionsplan und Finanzierungskonzept auf-
digkeiten darstellen kann. Bei der Aufgabenstellung stellen und begründen; Rentabilitätsvorschau er-
sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis f auf- stellen und Liquiditätsplanung durchführen,
geführten Qualifikationen verknüpft werden:
g) Rechtsform aus einem Unternehmenskonzept
a) Unternehmensziele analysieren und in ein Unter- ableiten und begründen,
nehmenszielsystem einordnen,
h) Rechtsvorschriften, insbesondere des bürgerli-
b) Bedeutung der Unternehmenskultur und des Un- chen Rechts sowie des Gesellschafts- und Steu-
ternehmensimages für die betriebliche Leistungs- errechts, im Zusammenhang mit Gründung oder
und Wettbewerbsfähigkeit begründen, Übernahme von Handwerksbetrieben anwenden,
c) Situation eines Unternehmens am Markt analysie- i) Notwendigkeit privater Risiko- und Altersvor-
ren und Erfolgspotenziale begründen, sorge begründen, Möglichkeiten aufzeigen,
d) Informationen aus dem Rechnungswesen, insbe- j) Bedeutung persönlicher Aspekte sowie betriebs-
sondere aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlust- wirtschaftlicher und rechtlicher Bestandteile eines
rechnung zur Analyse von Stärken und Schwä- Unternehmenskonzeptes im Zusammenhang dar-
chen eines Unternehmens nutzen, stellen und begründen;
2150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011
3. Unternehmensführungsstrategien entwickeln (4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage Teils III der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-
ist, unter Berücksichtigung unternehmensbezogener chende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils III ist
Stärken und Schwächen sowie marktbezogener nicht bestanden, wenn
Chancen und Risiken, ein Unternehmen zu führen, 1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
betriebliche Wachstumspotenziale zu identifizieren wertet worden ist oder
und Unternehmensstrategien zu entwickeln. Bei der 2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Hand-
Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den lungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten be-
Buchstaben a bis k aufgeführten Qualifikationen ver- wertet worden sind.
knüpft werden:
a) Bedeutung der Aufbau- und Ablauforganisation §4
für die Entwicklung eines Unternehmens beurtei- Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils IV
len; Anpassungen vornehmen,
(1) Durch die Prüfung in Teil IV hat der Prüfling seine
b) Entwicklungen bei Produkt- und Dienstleistungs- berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nachzu-
innovationen sowie Marktbedingungen, auch im weisen und dass er die zur ordnungsgemäßen Ausbil-
internationalen Zusammenhang, bewerten und dung von Lehrlingen (Auszubildenden) erforderliche
daraus Wachstumsstrategien ableiten, Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen
c) Einsatzmöglichkeiten von Marketinginstrumenten und Kontrollieren der Berufsausbildung besitzt.
für Absatz und Beschaffung von Produkten und (2) Die Prüfung in Teil IV besteht aus einem schrift-
Dienstleistungen begründen, lichen und einem praktischen Teil.
d) Veränderungen des Kapitalbedarfs aus Investiti- (3) Im schriftlichen Teil der Prüfung sind fallbezo-
ons-, Finanz- und Liquiditätsplanung ableiten; Al- gene Aufgaben in jedem der nachfolgend aufgeführten
ternativen der Kapitalbeschaffung darstellen, Handlungsfelder zu bearbeiten:
e) Konzepte für Personalplanung, -beschaffung und 1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-
-qualifizierung erarbeiten und bewerten sowie In- dung planen
strumente der Personalführung und -entwicklung Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage
darstellen, ist, Ausbildungsvoraussetzungen auf der Grundlage
f) Bestimmungen des Arbeits- und Sozialversiche- betrieblicher, berufsbezogener und rechtlicher Be-
rungsrechts bei der Entwicklung einer Unterneh- stimmungen zu prüfen und zu bewerten sowie die
mensstrategie berücksichtigen, Ausbildung, auch unter Berücksichtigung außerbe-
trieblicher Ausbildungszeiten, zu planen. Bei der
g) Chancen und Risiken zwischenbetrieblicher Ko- Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den
operationen darstellen, Buchstaben a bis g aufgeführten Qualifikationen ver-
h) Controlling zur Entwicklung, Verfolgung, Durch- knüpft werden:
setzung und Modifizierung von Unternehmens- a) Vorteile und Nutzen betrieblicher Ausbildung dar-
zielen nutzen, stellen und begründen,
i) Instrumente zur Durchsetzung von Forderungen b) betrieblichen Ausbildungsbedarf auf der Grund-
darstellen und Einsatz begründen, lage rechtlicher, tarifvertraglicher und betriebli-
j) Notwendigkeit der Planung einer Unternehmens- cher Rahmenbedingungen planen sowie hierzu
nachfolge, auch unter Berücksichtigung von Erb- Entscheidungen vorbereiten und treffen,
und Familienrecht sowie steuerrechtlicher Be- c) Strukturen des Berufsbildungssystems und seine
stimmungen, darstellen und begründen, Schnittstellen darstellen,
k) Notwendigkeit der Einleitung eines Insolvenzver- d) Ausbildungsberufe für den Betrieb auswählen
fahrens anhand von Unternehmensdaten prüfen; und Auswahl begründen,
insolvenzrechtliche Konsequenzen für die Weiter- e) Eignung des Betriebes für die Ausbildung in an-
führung oder Liquidation eines Unternehmens gestrebten Ausbildungsberufen prüfen, insbeson-
aufzeigen. dere unter Berücksichtigung von Ausbildung im
Verbund, überbetrieblicher und außerbetrieblicher
§3 Ausbildung,
Prüfungsdauer und Bestehen des Teils III f) Möglichkeiten des Einsatzes von berufsausbil-
(1) Die Prüfung in Teil III ist schriftlich durchzuführen dungsvorbereitenden Maßnahmen prüfen und
und dauert in jedem Handlungsfeld zwei Stunden. bewerten,
(2) Die Gesamtbewertung des Teils III wird aus dem g) innerbetriebliche Aufgabenverteilung für die Aus-
arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand- bildung unter Berücksichtigung von Funktionen
lungsfelder nach § 2 Absatz 2 gebildet. und Qualifikationen der an der Ausbildung Mitwir-
kenden koordinieren;
(3) Wurden in höchstens zwei der in § 2 Absatz 2
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und 2. Ausbildung vorbereiten und Einstellung von Auszu-
weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser bildenden durchführen
Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage
durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des ist, Aufgaben der Ausbildungsvorbereitung wahrzu-
Teils III der Meisterprüfung ermöglicht. nehmen, Auswahlkriterien für Einstellungen festzule-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011 2151
gen sowie Einstellungsverfahren durchzuführen, i) Leistungen von Auszubildenden feststellen und
auch unter Berücksichtigung betrieblicher Arbeits- bewerten, Leistungsbeurteilungen Dritter und
und Geschäftsprozesse sowie rechtlicher Aspekte. Prüfungsergebnisse auswerten, Beurteilungsge-
Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter spräche führen, Rückschlüsse für den weiteren
den Buchstaben a bis f aufgeführten Qualifikationen Ausbildungsverlauf ziehen,
verknüpft werden:
j) interkulturelle Kompetenzen im Betrieb fördern;
a) auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung ei-
4. Ausbildung abschließen
nen betrieblichen Ausbildungsplan erstellen, der
sich insbesondere an berufstypischen Arbeits- Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage
und Geschäftsprozessen orientiert, ist, die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss
b) Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim- zu führen und Perspektiven von weiteren Lern- und
mung der betrieblichen Interessenvertretungen Qualifizierungswegen aufzuzeigen. Bei der Aufga-
in der Berufsbildung darstellen und begründen, benstellung sollen mehrere der unter den Buchsta-
ben a bis d aufgeführten Qualifikationen verknüpft
c) Kooperationsbedarf ermitteln und inhaltliche so- werden:
wie organisatorische Abstimmung mit Koopera-
tionspartnern, insbesondere der Berufsschule, a) Auszubildende auf die Abschluss- oder Gesellen-
durchführen, prüfung unter Berücksichtigung der Prüfungster-
mine vorbereiten und die Ausbildung zu einem
d) Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszu-
erfolgreichen Abschluss führen,
bildenden auch unter Berücksichtigung ihrer Ver-
schiedenartigkeit anwenden, b) für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun-
e) Berufsausbildungsvertrag vorbereiten und ab- gen bei der zuständigen Stelle Sorge tragen und
diese auf durchführungsrelevante Besonderhei-
schließen sowie die Eintragung bei der zuständi-
gen Stelle veranlassen, ten hinweisen,
f) Möglichkeiten prüfen, ob Teile der Berufsausbil- c) schriftliche Zeugnisse auf der Grundlage von
dung im Ausland durchgeführt werden können; Leistungsbeurteilungen erstellen,
3. Ausbildung durchführen d) Auszubildende über betriebliche Entwicklungs-
wege und berufliche Weiterbildungsmöglichkei-
Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage
ten informieren und beraten.
ist, Lernprozesse handlungsorientiert zu planen und
zu kontrollieren sowie selbstständiges Lernen zu för- (4) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus
dern. Dabei sind berufstypische Arbeits- und Ge- 1. einer Präsentation oder einer praktischen Durchfüh-
schäftsprozesse sowie Einsatzmöglichkeiten und rung einer Ausbildungssituation und
Lernvoraussetzungen der Auszubildenden zu be-
rücksichtigen. Bei der Aufgabenstellung sollen meh- 2. einem Fachgespräch.
rere der unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Für die Präsentation oder die praktische Durchführung
Qualifikationen verknüpft werden: wählt der Prüfling eine berufstypische Ausbildungssi-
a) lernförderliche Bedingungen und motivierende tuation aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbil-
Lernkultur schaffen, Rückmeldungen geben und dungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern.
empfangen,
b) Probezeit organisieren, gestalten und bewerten, §5
c) aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den Prüfungsdauer und Bestehen des Teils IV
berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozes- (1) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert drei Stun-
sen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben ent- den. Der praktische Teil der Prüfung soll insgesamt
wickeln und gestalten, höchstens 30 Minuten dauern, wobei die Präsentation
d) Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppen- oder die praktische Durchführung einer Ausbildungssi-
gerecht auswählen und situationsspezifisch ein- tuation 15 Minuten nicht überschreiten soll.
setzen,
(2) Die Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung
e) Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch in- wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertun-
dividuelle Gestaltung der Ausbildung und Lernbe- gen der gleich zu gewichtenden Handlungsfelder gebil-
ratung unterstützen, ausbildungsunterstützende det. Der schriftliche und der praktische Teil der Prüfung
Hilfen einsetzen und Möglichkeiten zur Verlänge- sind in der Gesamtbewertung gleich zu gewichten.
rung der Ausbildungszeit prüfen,
(3) Wurden in höchstens zwei der in § 4 Absatz 3
f) für Auszubildende zusätzliche Ausbildungsange- genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und
bote, insbesondere Zusatzqualifikationen, prüfen weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser
und vorschlagen; Möglichkeiten der Verkürzung Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung
der Ausbildungsdauer und der vorzeitigen Zulas- durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen der
sung zur Abschluss- oder Gesellenprüfung prü- schriftlichen Prüfung des Teils IV der Meisterprüfung er-
fen, möglicht.
g) soziale und persönliche Entwicklungen von Aus- (4) Voraussetzung für das Bestehen des Teils IV der
zubildenden fördern; Probleme und Konflikte Meisterprüfung ist die Bewertung des schriftlichen und
rechtzeitig erkennen und auf Lösungen hinwirken, des praktischen Teils der Prüfung mit jeweils mindes-
h) Lernen und Arbeiten im Team entwickeln, tens 50 Punkten.
2152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011
§6 Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 sind
Allgemeine Prüfungs- auf Verlangen des Prüflings die bisherigen Vorschriften
und Verfahrensregelungen, anzuwenden.
weitere Regelungen zur Meisterprüfung (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens- 31. Dezember 2011 geltenden Vorschriften nicht be-
verordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) standen haben und sich bis zum 31. Dezember 2014
in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf
Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum
(2) Die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprü-
31. Dezember 2011 geltenden Vorschriften ablegen.
fung bestimmt sich nach den für die einzelnen Gewerbe
der Anlagen A und B zur Handwerksordnung erlasse-
nen Rechtsverordnungen oder nach den gemäß § 119 §8
Absatz 5 und § 122 der Handwerksordnung weiter an- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
zuwendenden Vorschriften.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
§7 Gleichzeitig tritt die Verordnung über gemeinsame An-
forderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in
Übergangsvorschriften handwerksähnlichen Gewerben vom 18. Juli 2000
(1) Die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen (BGBl. I S. 1078), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor- nung vom 10. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3858) geän-
schriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur dert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 26. Oktober 2011
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011 2153
Vierte Verordnung
zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
Vom 28. Oktober 2011
Auf Grund des § 30 Absatz 17 des Bundesversorgungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe i
des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
Änderung der
Versorgungsmedizin-Verordnung
Teil B der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2124) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nummer 3.5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„3.5 Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend“.
b) Vor den Wörtern „Eine Behinderung“ werden die Sätze „Die Kriterien der Definitionen der ICD 10-GM Version
2011 müssen erfüllt sein. Komorbide psychische Störungen sind gesondert zu berücksichtigen.“ eingefügt.
c) Vor den Wörtern „Tief greifende Entwicklungsstörungen“ wird die Nummer „3.5.1“ eingefügt.
d) Der Satz „Die Kriterien der Definitionen der ICD 10-GM Version 2010 müssen erfüllt sein.“ vor den Wörtern
„Soziale Anpassungsschwierigkeiten“ wird gestrichen.
e) Die Wörter
„Andere emotionale und psychosoziale Störungen („Verhaltensstörungen“) mit lang andauernden erheb-
lichen Einordnungsschwierigkeiten (zum Beispiel Integration in der Normalschule nicht möglich) 50 – 80“
werden durch die Sätze
„3.5.2 Hyperkinetische Störungen und Aufmerksamkeitsstörungen ohne Hyperaktivität
Ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten liegt keine Teilhabebeeinträchtigung vor.
Bei sozialen Anpassungsschwierigkeiten
– ohne Auswirkung auf die Integrationsfähigkeit beträgt der GdS 10 – 20.
– mit Auswirkungen auf die Integrationsfähigkeit in mehreren Lebensbereichen (wie zum Beispiel Regel-
Kindergarten, Regel-Schule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben, häusliches Leben) oder wenn
die Betroffenen einer über das dem jeweiligen Alter entsprechende Maß hinausgehenden Beaufsichtigung
bedürfen, beträgt der GdS 30 – 40.
– mit Auswirkungen, die die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung oder um-
fassende Beaufsichtigung ermöglichen, beträgt der GdS 50 – 70.
– mit Auswirkungen, die die Integration in Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht er-
möglichen, beträgt der GdS 80 – 100.
Ab dem Alter von 25 Jahren beträgt der GdS regelhaft nicht mehr als 50.
3.5.3 Störungen des Sozialverhaltens und Störungen sozialer Funktionen mit Beginn in der Kindheit und
Jugend sind je nach Ausmaß der Teilhabebeeinträchtigung, insbesondere der Einschränkung der sozialen
Integrationsfähigkeit und dem Betreuungsaufwand, individuell zu bewerten.“
ersetzt.
2. Nummer 16.5 wird wie folgt gefasst:
„16.5 Myeloproliferative und myelodysplastische/myeloproliferative Neoplasien
Auswirkungen auf andere Organsysteme sind zusätzlich zu bewerten.
16.5.1 Chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-positiv
Im Stadium der kompletten hämatologischen, kompletten zytogenetischen und molekularen Remission beträgt
der GdS 10 – 20.
Im Stadium der kompletten hämatologischen Remission je nach Ausmaß der zytogenetischen Remission be-
trägt der GdS 30 – 40.
2154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011
Im chronischen Stadium, auch bei Krankheitsbeginn (im ersten Jahr der Therapie), bei fehlender Remission oder
bei Rezidiv je nach Organvergrößerung, Anämie, Thrombozytenzahl und in Abhängigkeit von der Intensität der
Therapie beträgt der GdS 50 – 80.
In der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise beträgt der GdS 100.
16.5.2 Atypische chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-negativ; chronische Neutrophilen-Leukämie;
chronische myelomonozytäre Leukämie
Im Stadium der kompletten hämatologischen Remission beträgt der GdS 40.
Im chronischen Stadium, auch bei Krankheitsbeginn (im ersten Jahr der Therapie), ist die Teilhabebeeinträchti-
gung insbesondere abhängig vom Ausmaß der Organvergrößerung und Anämie, der Thrombozytenzahl und der
Intensität der Therapie. Der GdS beträgt 50 – 80.
In der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise beträgt der GdS 100.
16.5.3 Primäre Myelofibrose (Chronische idiopathische Myelofibrose)
Bei geringen Auswirkungen (keine Behandlungsbedürftigkeit) beträgt der GdS 10 – 20.
Bei mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit) beträgt der GdS 30 – 40.
Bei stärkeren Auswirkungen (insbesondere mäßige Anämie, geringe Thrombozytopenie, ausgeprägte Organo-
megalie) beträgt der GdS 50 – 70.
Bei starken Auswirkungen (insbesondere schwere Anämie, ausgeprägte Thrombozytopenie, exzessive Organo-
megalie) beträgt der GdS 80 – 100.
16.5.4 Chronische Eosinophilen-Leukämie/Hypereosinophilie-Syndrom
Die Teilhabebeeinträchtigung ist insbesondere abhängig vom Ausmaß der Organomegalie, Hautbeteiligung,
Blutbildveränderungen und Nebenwirkungen der Therapie. Der GdS beträgt mindestens 50.
16.5.5 Polycythaemia vera
Bei Behandlungsbedürftigkeit
– mit regelmäßigen Aderlässen. Der GdS beträgt 10.
– mit zytoreduktiver Therapie ist die Teilhabebeeinträchtigung insbesondere abhängig vom Ausmaß der Neben-
wirkungen der Therapie. Der GdS beträgt 30 – 40.
Übergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind analog zu diesen zu bewerten.
16.5.6 Essentielle Thrombozythämie
Bei Behandlungsbedürftigkeit
– mit Thrombozytenaggregationshemmern. Der GdS beträgt 10.
– mit zytoreduktiver Therapie ist die Teilhabebeeinträchtigung insbesondere abhängig vom Ausmaß der Neben-
wirkungen der Therapie. Der GdS beträgt 30 – 40.
Übergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind analog zu diesen zu bewerten.
16.5.7 Die juvenile myelomonozytäre Leukämie ist analog zur akuten myeloischen Leukämie zu bewerten.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. Oktober 2011
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2011 2155
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 31. Oktober 2011
Auf Grund des § 6a Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes, der durch
Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) eingefügt
worden ist, des § 35 Absatz 3 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) und des § 15 Absatz 2 des Geschmacksmus-
tergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) wird bekannt gemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgenden Aus-
stellungen gewährt:
1. „COMPAMED 2011 – High tech solutions for medical technology –
20. Internationale Fachmesse“
vom 16. bis 18. November 2011 in Düsseldorf
2. „MEDICA 2011 – Weltforum der Medizin – Internationale Fachmesse und
Kongress“
vom 16. bis 19. November 2011 in Düsseldorf
3. „opti’12 – Internationale Optik-Trendmesse“
vom 13. bis 15. Januar 2012 in München
4. „DACH + HOLZ International 2012 – Messe für Holzbau und Ausbau, Dach
und Wand“
vom 31. Januar bis 3. Februar 2012 in Stuttgart
5. „CPD SIGNATURES“
vom 4. bis 6. Februar 2012 in Düsseldorf
6. „CPD IN TIME ACCESSORIES“
vom 4. bis 6. Februar 2012 in Düsseldorf
7. „INTERNATIONALE HANDWERKSMESSE“
vom 14. bis 20. März 2012 in München
8. „IFH / Intherm 2012 – Fachmesse für Sanitär, Heizung, Klima, Erneuerbare
Energien“
vom 18. bis 21. April 2012 in Nürnberg
9. „FIBO 2012 – Internationale Leitmesse für Fitness, Wellness und Gesund-
heit“
vom 19. bis 22. April 2012 in Essen
10. „Maimarkt Mannheim – Ausstellung für Industrie, Handel, Handwerk und
Landwirtschaft“
vom 28. April bis 8. Mai 2012 in Mannheim
11. „53. Südwest Messe – Ausstellung für Industrie, Handel, Handwerk, Haus-
wirtschaft und Landwirtschaft – Baufachschau und HausBauPark“
vom 2. bis 10. Juni 2012 in Villingen-Schwenningen
12. „Intersolar Europe 2012 – Die weltweit größte Fachmesse der Solarwirt-
schaft“
vom 13. bis 15. Juni 2012 in München
13. „iba 2012 – Internationale Fachmesse – Weltmarkt des Backens“
vom 16. bis 21. September 2012 in München
14. „InnoTrans 2012 – Internationale Fachmesse für Verkehrstechnik – Innova-
tive Komponenten - Fahrzeuge - Systeme“
vom 18. bis 21. September 2012 in Berlin
Berlin, den 31. Oktober 2011
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s