2098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland
Vom 19. Oktober 2011
Auf Grund des § 45 Absatz 4 Satz 2 des Bundesausbildungsförderungsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1952) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im
Ausland vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 42) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. in Asien mit Ausnahme von Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan,
Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, in Spanien
oder der Türkei
durch das Land Baden-Württemberg,“.
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Italien“ ein Komma und die Wörter
„San Marino oder Vatikanstadt“ eingefügt.
c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Griechenland, Kosovo, Kroa-
tien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Slowenien, Zypern oder Aus-
tralien
durch das Land Hessen,“.
d) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. in Großbritannien oder Irland
durch das Land Niedersachsen,“.
e) In Nummer 10 werden die Wörter „Großbritannien, Irland oder der Türkei“
ersetzt durch die Wörter „Belgien, Luxemburg oder den Niederlanden“.
f) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. in Andorra, Frankreich oder Monaco
durch das Land Rheinland-Pfalz,“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „31. März 2004“ wird ersetzt durch die Angabe „31. Dezember
2011“.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit zwischen dem 31. März 2004
und dem 1. Januar 2012 begonnen haben, gilt diese Verordnung in der bis
zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Oktober 2011
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011 2099
Zweite Verordnung
zur Änderung der Aktuarverordnung
Vom 21. Oktober 2011
Auf Grund des § 11a Absatz 6 Satz 1 und 3 des Ver- „Altbestand im Sinne von § 11c in Verbindung mit
sicherungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 § 118b Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsauf-
Nummer 7 Buchstabe e des Gesetzes vom 29. Juli sichtsgesetzes ist nicht vorhanden.“
2009 (BGBl. I S. 2305) geändert worden ist, in Verbin- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
dung mit § 1a Nummer 1 der Verordnung zur Übertra-
gung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverord- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
nungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis- „Versicherungsmathematische
tungsaufsicht, der durch Artikel 1 Nummer 2 der Ver- Bestätigung bei regulierten Pensionskassen“.
ordnung vom 27. Januar 2011 (BGBl. I S. 124) geändert
worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanz- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
dienstleistungsaufsicht im Benehmen mit den Auf- „(1) Bei regulierten Pensionskassen hat der
sichtsbehörden der Länder: Verantwortliche Aktuar, wenn keine Einwendun-
gen zu erheben sind, die folgende versicherungs-
Artikel 1 mathematische Bestätigung nach § 11a Absatz 3
Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 118a
Die Aktuarverordnung vom 6. November 1996 und 118b Absatz 2 Satz 3 des Versicherungsauf-
(BGBl. I S. 1681), die durch Artikel 1 der Verordnung sichtsgesetzes abzugeben:
vom 12. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3015) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert: „Es wird bestätigt, dass die Deckungsrück-
stellung nach dem zuletzt am … genehmigten
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Geschäftsplan berechnet worden ist; für den
„Verordnung Bestand, bei dem die Verträge nach nicht geneh-
über die versicherungsmathematische migten Tarifen abgeschlossen worden sind, wird
Bestätigung, den Erläuterungsbericht und den An- bestätigt, dass die in der Bilanz unter dem Pos-
gemessenheitsbericht des Verantwortlichen Aktuars ten … der Passiva eingestellte Deckungsrück-
(Aktuarverordnung – AktuarV)“. stellung unter Beachtung des § 341f des Han-
delsgesetzbuchs sowie der auf Grund des § 65
2. § 2 wird wie folgt geändert: Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes er-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: lassenen Rechtsverordnung berechnet worden
ist.“
„Versicherungsmathematische
Bestätigung bei nicht regulierten Pensionskassen“. Ist kein Bestand vorhanden, bei dem die Verträge
nach nicht genehmigten Tarifen abgeschlossen
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: worden sind, entfällt der zweite Halbsatz der vor-
„(1) Bei Pensionskassen, die nicht nach § 118b stehenden Bestätigung.“
Absatz 3 oder Absatz 4 des Versicherungsauf- 4. In § 6 Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „bei denen
sichtsgesetzes reguliert sind oder als reguliert eine Feststellung nach § 156a Absatz 3 Satz 5 des
gelten, hat der Verantwortliche Aktuar, wenn Versicherungsaufsichtsgesetzes getroffen wurde“
keine Einwendungen zu erheben sind, die fol- durch die Wörter „die nicht nach § 118b Absatz 3
gende versicherungsmathematische Bestätigung oder Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
nach § 11a Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 in Verbin- reguliert sind oder als reguliert gelten“ ersetzt.
dung mit § 118a und § 118b Absatz 2 Satz 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes abzugeben: 5. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter „§ 6a
dem Posten … der Passiva eingestellte Angemessenheitsbericht
Deckungsrückstellung unter Beachtung des
(1) Der Verantwortliche Aktuar hat im Angemes-
§ 341f des Handelsgesetzbuchs sowie der auf
senheitsbericht darzulegen, dass die dauernde Er-
Grund des § 65 Absatz 1 des Versicherungsauf-
füllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen
sichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung be-
ergebenden Verpflichtungen auch einschließlich der
rechnet worden ist; für den Altbestand im Sinne
Verpflichtungen gewährleistet ist, die sich aus den
des § 11c in Verbindung mit § 118b Absatz 5
gemäß § 11a Absatz 3 Nummer 4 Satz 1 des Ver-
Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist
sicherungsaufsichtsgesetzes vorgelegten Vorschlä-
die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am
gen für eine angemessene Beteiligung am Über-
… genehmigten Geschäftsplan berechnet wor-
schuss ergeben. Dabei sind nur die Verpflichtungen
den.“
aus der Beteiligung am Überschuss zu berücksichti-
Ist kein Altbestand vorhanden, so lautet der gen, die in dem Zeitraum entstehen, für den die Vor-
zweite Halbsatz stattdessen: schläge gelten.
2100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011
(2) Es ist darzulegen, dass die vorgeschlagenen nehmigten Geschäftsplan unter Angabe der maß-
Überschussanteilsätze unter Berücksichtigung der geblichen Fassung.
vertraglichen Vereinbarungen und der übrigen auf- (5) Für Unfallversicherungen der in § 11d des Ver-
sichts- und vertragsrechtlichen Regelungen im Ein- sicherungsaufsichtsgesetzes genannten Art gilt Ab-
klang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß satz 3 entsprechend.
§ 11 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
stehen und zu einer im Einklang mit den vertrag- (6) Bei den nach den Absätzen 1 und 2 erforder-
lichen Vereinbarungen stehenden Überschussbetei- lichen Darlegungen und Erläuterungen ist anzuge-
ligung führen. Insbesondere ist darzulegen, dass un- ben, welche Tatsachen, Modelle und Annahmen da-
terschiedliche Rechnungsgrundlagen der Prämien- bei zugrunde liegen. Bei der Darlegung nach Ab-
kalkulation und unterschiedliche Überschussbeteili- satz 2 ist auf die wesentlichen Überschussquellen
gungssysteme nicht zu wesentlichen, nicht gerecht- einzugehen.
fertigten Unterschieden bei den Leistungen führen. (7) Soweit sich die erforderlichen Darlegungen
Unterschiedliche Verhältnisse im Versicherungsbe- und Erläuterungen aus den vorgelegten Vorschlägen
stand, die Unterschiede bei den Leistungen rechtfer- für eine angemessene Beteiligung am Überschuss
tigen, sind anzugeben. Als unterschiedliche Verhält- oder dem Erläuterungsbericht ergeben, kann auf
nisse gelten insbesondere unterschiedliche Verläufe sie verwiesen werden.“
der verschiedenen Überschussquellen, unterschied- 6. § 7 wird wie folgt gefasst:
liche Reservierungserfordernisse und Unterschiede
der in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung „§ 7
zur Verfügung stehenden Mittel. Vorlagefrist
(3) Für Regelungen in dem aufsichtsbehördlich Der Erläuterungsbericht und der Angemessen-
genehmigten Geschäftsplan für den Altbestand von heitsbericht sind bei Abgabe der versicherungs-
Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme mathematischen Bestätigung dem Vorstand vorzu-
der Pensionskassen im Sinne des § 11c des Ver- legen; der Vorstand hat die Berichte unverzüglich
sicherungsaufsichtsgesetzes und des Artikels 16 nach Aufstellung des Jahresabschlusses der Auf-
§ 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/ sichtsbehörde einzureichen. Wird die Beteiligung
EWG zum Versicherungsaufsichtsgesetz entfallen am Überschuss bei Pensionskassen, die nicht nach
die Darlegungspflichten des Absatzes 2. Insoweit § 118b Absatz 3 oder Absatz 4 des Versicherungs-
genügt der Hinweis auf den aufsichtsbehördlich ge- aufsichtsgesetzes reguliert sind oder als reguliert
nehmigten Geschäftsplan unter Angabe der maß- gelten, vom obersten Organ beschlossen, ist der
geblichen Fassung. Angemessenheitsbericht abweichend von Satz 1
(4) Für Regelungen in dem aufsichtsbehördlich dem Vorstand vor der entsprechenden Sitzung des
genehmigten Geschäftsplan für den Altbestand einer obersten Organs vorzulegen; er ist der Aufsichtsbe-
Pensionskasse im Sinne von § 118b Absatz 5 Satz 2 hörde unverzüglich nach der Beschlussfassung über
in Verbindung mit § 11c des Versicherungsaufsichts- den Vorschlag für die Beteiligung am Überschuss
gesetzes beziehungsweise im Sinne von § 118b Ab- einzureichen.“
satz 6 in Verbindung mit § 118b Absatz 5 Satz 2 und
§ 11c des Versicherungsaufsichtsgesetzes entfallen Artikel 2
die Darlegungspflichten des Absatzes 2. Insoweit Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
genügt der Hinweis auf den aufsichtsbehördlich ge- in Kraft.
Bonn, den 21. Oktober 2011
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011 2101
Erste Verordnung
zur Änderung der Pensionsfonds-Aktuarverordnung
Vom 21. Oktober 2011
Auf Grund des § 11a Absatz 6 Satz 1 und 3 des Ver- 2. ob und gegebenenfalls wie die Rechnungsgrund-
sicherungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 lagen beziehungsweise für das Feststellungsver-
Nummer 7 Buchstabe e des Gesetzes vom 29. Juli fahren zusätzlich die Beiträge in der nächsten
2009 (BGBl. I S. 2305) geändert worden ist, in Verbin- Kalkulationsperiode voraussichtlich zu verändern
dung mit § 118 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, sind.“
der durch Artikel 20 Nummer 24 des Gesetzes vom
3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden
ist, und mit § 1a Nummer 1 der Verordnung zur Über- „§ 2a
tragung von Befugnissen zum Erlass von Rechts- Angemessenheitsbericht
verordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I (1) Der Verantwortliche Aktuar hat im Angemes-
S. 3), der durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung senheitsbericht darzulegen, dass die dauernde Er-
vom 27. Januar 2011 (BGBl. I S. 124) geändert worden füllbarkeit der sich aus den Pensionsfondsverträgen
ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienst- ergebenden Verpflichtungen auch einschließlich der
leistungsaufsicht im Benehmen mit den Aufsichtsbe- Verpflichtungen gewährleistet ist, die sich aus den
hörden der Länder: gemäß § 113 Absatz 1 in Verbindung mit § 11a Ab-
satz 3 Nummer 4 Satz 1 des Versicherungsauf-
Artikel 1 sichtsgesetzes vorgelegten Vorschlägen für eine an-
gemessene Beteiligung am Überschuss ergeben.
Die Pensionsfonds-Aktuarverordnung vom 12. Okto- Dabei sind nur die Verpflichtungen aus der Beteili-
ber 2005 (BGBl. I S. 3019) wird wie folgt geändert: gung am Überschuss zu berücksichtigen, die in dem
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt ge- Zeitraum entstehen, für den die Vorschläge gelten.
fasst: (2) Es ist darzulegen, dass die vorgeschlagenen
„Verordnung Überschussanteilsätze unter Berücksichtigung der
über die versicherungsmathe- vertraglichen Vereinbarungen und der übrigen auf-
matische Bestätigung, den Erläuterungs- sichts- und vertragsrechtlichen Regelungen im Ein-
bericht und den Angemessenheitsbericht klang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß
des Verantwortlichen Aktuars bei Pensionsfonds § 113 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 des
(Pensionsfonds-Aktuarverordnung – PF-AktuarV)“. Versicherungsaufsichtsgesetzes stehen und zu einer
2. § 2 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: im Einklang mit den vertraglichen Vereinbarungen
stehenden Überschussbeteiligung führen. Insbeson-
„Wird § 3 der Pensionsfonds-Deckungsrückstel- dere ist darzulegen, dass unterschiedliche Rech-
lungsverordnung angewendet, ist auszuführen, nungsgrundlagen der Beitragskalkulation und unter-
1. wie beim Ansatz der Rechnungsgrundlagen, ins- schiedliche Überschussbeteiligungssysteme nicht
besondere des Rechnungszinssatzes, Erträge zu wesentlichen, nicht gerechtfertigten Unterschie-
aus im Bestand befindlichen Vermögenswerten den bei den Leistungen führen. Unterschiedliche
und künftigen Vermögenswerten sowie für das Verhältnisse im Bestand des Pensionsfonds, die Un-
Feststellungsverfahren zusätzlich insbesondere terschiede bei den Leistungen rechtfertigen, sind
der zeitliche Abstand bis zur nächsten Neufest- anzugeben. Als unterschiedliche Verhältnisse gelten
stellung der künftig vom Arbeitgeber zu erbrin- insbesondere unterschiedliche Verläufe der ver-
genden Beiträge berücksichtigt wurden; schiedenen Überschussquellen, unterschiedliche
2102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011
Reservierungserfordernisse und Unterschiede der in 4. § 3 wird wie folgt gefasst:
der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zur Ver- „§ 3
fügung stehenden Mittel.
Vorlagefrist
(3) Bei den nach den Absätzen 1 und 2 erforder-
lichen Darlegungen und Erläuterungen ist anzu- Der Erläuterungsbericht und der Angemessen-
geben, welche Tatsachen, Modelle und Annahmen heitsbericht sind bei Abgabe der versicherungs-
ihnen zugrunde liegen. Bei der Darlegung nach Ab- mathematischen Bestätigung dem Vorstand vorzu-
satz 2 ist auf die wesentlichen Überschussquellen legen. Der Vorstand hat die Berichte unverzüglich
einzugehen. nach Aufstellung des Jahresabschlusses der Auf-
sichtsbehörde einzureichen.“
(4) Soweit sich die erforderlichen Darlegungen
und Erläuterungen aus den vorgelegten Vorschlägen
für eine angemessene Beteiligung am Überschuss Artikel 2
oder dem Erläuterungsbericht ergeben, kann auf Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
sie verwiesen werden.“ in Kraft.
Bonn, den 21. Oktober 2011
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011 2103
Zweite Verordnung
zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie
und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie*)
Vom 26. Oktober 2011
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanz-
verordnet auf Grund dienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 der
– des § 1a Absatz 9 Satz 1 und 3 des Kreditwesen- Verordnung vom 27. Januar 2011 (BGBl. I S. 124) ge-
gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Geset- ändert worden ist, im Einvernehmen mit der Deutschen
zes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) einge- Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände
fügt worden ist, der Institute:
– des § 10 Absatz 1 Satz 9 Nummer 1 bis 9 und
Artikel 1
Satz 11, auch in Verbindung mit § 26a Absatz 1
Satz 3, und des § 10a Absatz 9 Satz 1 und 3 des Änderung der
Kreditwesengesetzes, von denen § 10 Absatz 1 Solvabilitätsverordnung
Satz 9 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 Buchsta-
Die Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006
be a des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I
(BGBl. I S. 2926), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
S. 1592) geändert, § 26a durch Artikel 1 Nummer 35
nung vom 5. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1330) geändert
des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I
worden ist, wird wie folgt geändert:
S. 2606) eingefügt und § 10a Absatz 9 Satz 1 und 3
durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) neu gefasst
a) Nach der Angabe zu § 317 wird folgende An-
worden ist, und
gabe eingefügt:
– des § 22 Satz 1 und 3, auch in Verbindung mit § 2
Absatz 11 Satz 3 und § 14 Absatz 1 Satz 1, des Kre- „§ 317a Zusätzliche Anforderungen – Besonde-
ditwesengesetzes, von denen § 22 zuletzt durch Ar- res Kursrisiko“.
tikel 2 Nummer 10 des Gesetzes vom 20. März 2009 b) Nach der Angabe zu § 318 werden die folgenden
(BGBl. I S. 607) und § 14 Absatz 1 Satz 1 zuletzt Angaben eingefügt:
durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom 25. Juni
2009 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, „§ 318a Zusätzliches Ausfall- und Migrations-
risiko
jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von § 318b Zusätzliches Ausfall- und Migrations-
risiko – Parameter
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/76/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November
§ 318c Zusätzliches Ausfall- und Migrations-
2010 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im risiko – Absicherungsgeschäfte
Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und
Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprü- § 318d Zusätzliches Ausfall- und Migrations-
fung der Vergütungspolitik (ABl. L 329 vom 14.12.2010, S. 3). risiko – Validierung
2104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011
§ 318e Berücksichtigung aller Wertänderungs- „(1) Eine Abwicklungsrisikoposition ist jeder
risiken beim Correlation Trading“. Liefer- oder Abnahmeanspruch auf Wertpapiere,
2. In § 2 Absatz 3 werden die Sätze 5 und 6 aufgeho- Fremdwährungen oder Waren aus einem Geschäft,
ben. das kein Pensions-, Darlehens- oder vergleichbares
Geschäft über Wertpapiere oder Waren ist, wenn
3. § 4 wird wie folgt geändert: der Liefer- oder Abnahmeanspruch nach Ablauf
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: des für dieses Geschäft vereinbarten Liefer- oder
Abnahmezeitpunktes beidseitig noch nicht erfüllt
aa) In Nummer 3 am Ende wird das Komma ge- worden ist.“
strichen.
9. Dem § 24 wird folgender Satz angefügt:
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „wenn das
„Abweichend von Satz 2 ist für eine Vorleistungs-
Institut ein Handelsbuchinstitut ist, aus ei-
risikoposition, die aus einem dem Anlagebuch zu-
nem dem Handelsbuch zugeordneten Ge-
geordneten Geschäft resultiert, solange die Gegen-
schäft entstehen und“ gestrichen.
leistung fünf Geschäftstage nach deren Fälligkeit
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Bun- noch nicht wirksam erbracht worden ist, ihr risiko-
desanstalt“ die Wörter „für Finanzdienstleis- gewichteter KSA-Positionswert als das Produkt aus
tungsaufsicht (Bundesanstalt)“ eingefügt. einem KSA-Risikogewicht von 1 250 Prozent und
4. § 6 wird wie folgt geändert: ihrem KSA-Positionswert nach den §§ 48 bis 51
zu bestimmen.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
10. § 25 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 3 Nr. 1
a) Absatz 10 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
bis 33“ durch die Angabe „Anlage 3 Num-
mer 1 bis 33, 68 und 69“ ersetzt. „Bei der Ermittlung der Grenze nach Satz 1
Nummer 3 dürfen Beträge unberücksichtigt blei-
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 3 Nr. 34
ben, die nach Absatz 11 der KSA-Forderungs-
bis 67“ durch die Angabe „Anlage 3 Num-
klasse durch Immobilien besicherte Positionen
mer 34 bis 67, 70 und 71“ ersetzt.
aufgrund einer Besicherung durch an Wohnim-
b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Anlage 3 mobilien bestehenden Grundpfandrechten oder
Nr. 1 bis 33“ durch die Angabe „Anlage 3 Num- Eigentum zugeordnet worden sind.“
mer 1 bis 33, 68 und 69“ und die Angabe „An- b) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
lage 3 Nr. 34 bis 67“ durch die Angabe „Anlage 3
Nummer 34 bis 67, 70 und 71“ ersetzt. „(11) Der KSA-Forderungsklasse durch Im-
mobilien besicherte Positionen darf eine KSA-
5. § 8 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Position nur soweit zugeordnet werden, wie
„Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken sie nach Satz 4 durch Grundpfandrechte oder
erhöht sich um den Gesamtanrechnungsbetrag für Eigentum an Immobilien besichert ist, die nach
Abwicklungsrisiken nach § 16.“ Satz 3 für diese KSA-Position berücksichti-
gungsfähig sind. Der nach Satz 4 durch Immo-
6. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt: bilien besicherte Betrag einer KSA-Position darf
„(3) Wenn ein Institut mehrere Verbriefungsposi- ganz oder teilweise als KSA-Position der KSA-
tionen an derselben Verbriefungstransaktion hält Forderungsklasse durch Immobilien besicherte
und vertraglich sichergestellt ist, dass nicht mehr Positionen zugeordnet werden; bei nur teilweiser
als eine dieser Verbriefungspositionen dieselben Zuordnung ist der übrige Teil der KSA-Position
Verluste aus dem durch diese Verbriefungstrans- als separate KSA-Position einer der anderen
aktion verbrieften Portfolio erleiden kann, darf das KSA-Forderungsklassen zuzuordnen, für die die
Institut, soweit sich diese Verbriefungspositionen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllt sind. Ein als
überschneiden und das Institut für eine dieser Ver- Sicherheit für eine KSA-Position zur Verfügung
briefungspositionen eine Handelsbuch-Risikoposi- stehendes Grundpfandrecht oder Eigentum an
tion und für eine andere dieser Verbriefungspositio- einer Immobilie ist für diese KSA-Position be-
nen eine Adressenausfallrisikoposition bilden muss, rücksichtigungsfähig, wenn die Anerkennungs-
von der Berücksichtigung als Adressenausfall- voraussetzungen nach Satz 9 erfüllt sind und
risikoposition absehen, wenn im Falle einer Berück- 1. das Grundpfandrecht an einer vom Eigen-
sichtigung als Handelsbuch-Risikoposition die tümer gegenwärtig oder künftig selbst be-
Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für wohnten oder zu Wohnzwecken vermieteten
Adressrisiken einerseits und der Summe der An- Wohnimmobilie besteht,
rechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen
und, im Falle des § 308 Absatz 2 und 3, der Anrech- 2. das Grundpfandrecht an einer Gewerbe-
nungsbeträge für die Optionsgeschäfte des Insti- immobilie besteht oder
tuts andererseits höher ist als im Falle einer Berück- 3. das Eigentum an einer Immobilie besteht, die
sichtigung als Adressenausfallrisikoposition.“ Leasinggegenstand des Geschäfts ist, das
die KSA-Position begründet, und für die das
7. In § 14 Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie
Institut Leasinggeber ist und Eigentümer
folgt gefasst:
bleibt, bis der Leasingnehmer seine Kauf-
„Eine Vorleistungsrisikoposition ist jeder Anspruch option ausübt.
aus einem Geschäft,“. Eine KSA-Position ist in Höhe des Betrags durch
8. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Grundpfandrechte oder Eigentum an Immobilien
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011 2105
besichert, den das Institut von dem als Sicher- von dem Institut eingehalten werden, wobei
heit für die KSA-Position zur Verfügung stehen- für diesen Zweck ein nach Satz 6 Nummer 2
den Anspruch aus einem für diese KSA-Position oder 3 oder nach Satz 7 berücksichtigungs-
berücksichtigungsfähigen Grundpfandrecht oder fähiger Beleihungswert einem Beleihungswert
Eigentum an Immobilien dieser KSA-Position zu- nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfand-
geordnet hat, höchstens jedoch in Höhe des briefgesetzes gleichsteht, und
nach Satz 5 berücksichtigungsfähigen Werts 3. das Grundpfandrecht oder Eigentum sämt-
der Immobilien abzüglich etwaiger vorrangiger liche der vom Schuldner aus der grundpfand-
Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus rechtlich beziehungsweise durch Eigentum
der Immobilie sowie anteilig gemindert um besicherten KSA-Position geschuldeten Zah-
etwaige gleichrangige Ansprüche Dritter auf Ver- lungsverpflichtungen absichert.“
wertungserlöse aus der Immobilie. Der berück-
sichtigungsfähige Wert einer Immobilie bestimmt c) In Absatz 12 Satz 3 wird die Angabe „Satz 1
sich bei Wohnimmobilien durch einen nach Nummer 2“ durch die Angabe „Satz 2 Num-
Satz 6 oder nach Satz 7 berücksichtigungsfähi- mer 2“ und die Angabe „Satz 1 Nummer 1“
gen Beleihungswert der Immobilie und bei Ge- durch die Angabe „Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.
werbeimmobilien als das Niedrigere des Markt- 11. § 35 wird wie folgt geändert:
werts der Immobilie und eines nach Satz 6 oder
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nach Satz 7 berücksichtigungsfähigen Belei-
hungswerts der Immobilie. Ein berücksichti- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
gungsfähiger Beleihungswert ist aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
1. ein Beleihungswert, der nach § 16 Absatz 2 „1. 35 Prozent, soweit diese vollständig
Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbin- durch nach § 25 Absatz 11 Satz 3
dung mit der Beleihungswertermittlungsver- Nummer 1 berücksichtigungsfähige
ordnung vom 12. Mai 2006 (BGBl. I S. 1175) Grundpfandrechte an Wohnimmo-
in der jeweils geltenden Fassung ermittelt bilien oder nach § 25 Absatz 11
wurde, Satz 3 Nummer 3 berücksichti-
2. ein Beleihungswert, der nach den Vorschrif- gungsfähiges Eigentum an Wohn-
ten für die Beleihungswertermittlung nach immobilien besichert ist und wenn
§ 7 Absatz 7 des Gesetzes über Bausparkas- die in Absatz 2 genannten Voraus-
sen unter Beachtung einer von der Bundes- setzungen erfüllt sind,“.
anstalt genehmigten Bestimmung nach § 5 bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes über Bau-
„2. 50 Prozent, soweit diese vollständig
sparkassen ermittelt wurde, sowie
durch entweder nach § 25 Absatz 11
3. ein anders ermittelter nachhaltig erzielbarer Satz 3 Nummer 2 berücksichti-
Wert, der den Anforderungen des § 16 Ab- gungsfähige Grundpfandrechte an
satz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes Gewerbeimmobilien im Inland oder
genügt. auf dem Gebiet eines anderen Staa-
Falls die Immobilie in einem anderen Staat des tes des Europäischen Wirtschafts-
Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist, ist raums, der das Wahlrecht nach An-
ein auf Grundlage der in diesem Staat gültigen hang VI Teil 1 Nummer 51 der Richt-
Grundsätze ermittelter Beleihungswert ebenfalls linie 2006/48/EG in Anspruch ge-
berücksichtigungsfähig, für Gewerbeimmobilien nommen hat, oder durch nach § 25
jedoch nur, wenn der betreffende Staat ver- Absatz 11 Satz 3 Nummer 3 be-
gleichbar strenge Grundsätze zur Bestimmung rücksichtigungsfähiges Eigentum
eines Beleihungswerts in gesetzlicher Form an Gewerbeimmobilien im Inland
oder in seinen bankaufsichtlichen Regelungen oder auf dem Gebiet eines anderen
festgelegt hat. Abweichend von Satz 1 dürfen Staates des Europäischen Wirt-
nach einheitlicher Wahl des Instituts auch sämt- schaftsraums, der das Wahlrecht
liche KSA-Positionen, für die die Voraussetzun- nach Anhang VI Teil 1 Nummer 53
gen für die Anwendung des § 35 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2006/48/EG in An-
Nummer 4 erfüllt sind, insgesamt der KSA-For- spruch genommen hat, besichert
derungsklasse durch Immobilien besicherte Po- ist und die in Absatz 3 genannten
sitionen zugeordnet werden; Satz 2 ist für diese Voraussetzungen erfüllt sind,“.
KSA-Positionen nicht anzuwenden. Grund- ccc) Nach Nummer 2 wird folgende neue
pfandrechte oder Eigentum an Immobilien wer- Nummer 3 eingefügt:
den für die Zuordnung zur KSA-Forderungs- „3. 100 Prozent, soweit die KSA-Posi-
klasse durch Immobilien besicherte Positionen tion oder ein Teil der KSA-Position
nur dann anerkannt, wenn nicht die Voraussetzungen für ein
1. der Wert der Immobilie nicht erheblich von Risikogewicht nach Nummer 1 oder
der Bonität des Schuldners der Position ab- Nummer 2 erfüllt,“.
hängig ist, ddd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4
2. die Anforderungen nach § 20a Absatz 4 bis 8 und das Wort „grundpfandrechtlich“
des Kreditwesengesetzes und nach § 172 wird durch die Wörter „durch nach
2106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011
§ 25 Absatz 11 Satz 3 berücksichti- satz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4, dass die Zah-
gungsfähige Grundpfandrechte“ ersetzt. lungsfähigkeit des Schuldners
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. a) nicht erheblich von der wirtschaftlichen
Entwicklung der verpfändeten Immobilie
cc) Der neue Satz 2 wird wie folgt gefasst:
oder dem Projekt abhängig ist, zu dem
„Als vollständig durch Grundpfandrechte diese Immobilie gehört, insbesondere
oder Eigentum an Immobilien besichert gilt von Zahlungsströmen, die von der Immo-
eine KSA-Position, deren KSA-Bemes- bilie erzeugt werden, und
sungsgrundlage nach § 49 Absatz 2 die fol- b) von seiner Fähigkeit abhängt, die Zah-
genden Grenzen nicht übersteigt: lungsverpflichtung aus anderen Quellen
1. im Falle eines Grundpfandrechts oder zu bedienen.“
Eigentums an einer Wohnimmobilie den bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4“ ge-
anrechnungsfähigen Beleihungswert der strichen.
Immobilie und
cc) In Satz 3 wird die Angabe „Nummer 3“ durch
2. im Falle eines Grundpfandrechts oder die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.
Eigentums an einer Gewerbeimmobilie,
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) sofern ein nach § 25 Absatz 11 Satz 6 aa) In Satz 1 wird die Nummer 1 aufgehoben
oder 7 berücksichtigungsfähiger Belei-
und die Nummerierung „2.“ gestrichen.
hungswert der Immobilie vorliegt, das
Niedrigere des anrechnungsfähigen bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 2“
Beleihungswerts der Immobilie und durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt und nach
des anrechnungsfähigen Marktwerts den Wörtern „durch Grundpfandrechte“ wer-
der Immobilie, den die Wörter „oder Eigentum“ eingefügt.
b) sonst den anrechnungsfähigen Markt- d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
wert der Immobilie.“ aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
dd) Nach dem neuen Satz 2 werden die folgen- „1. die durch Grundpfandrechte oder Eigen-
den Sätze eingefügt: tum auf das Niedrigere von 60 Prozent
eines nach § 25 Absatz 11 Satz 6 be-
„Der anrechnungsfähige Beleihungswert
rücksichtigungsfähigen Beleihungswerts
einer Immobilie beträgt 60 Prozent eines
und 50 Prozent des Marktwerts der im
nach § 25 Absatz 11 Satz 6 oder 7 berück-
Inland belegenen Gewerbeimmobilien
sichtigungsfähigen Beleihungswerts der Im-
besichert sind, 0,3 Prozent und“.
mobilie, abzüglich etwaiger vorrangiger An-
sprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus bb) In Nummer 2 und im Satzteil nach Nummer 2
der Immobilie sowie anteilig gemindert um werden jeweils nach den Wörtern „durch
etwaige gleichrangige Ansprüche Dritter auf Grundpfandrechte“ die Wörter „oder Eigen-
Verwertungserlöse aus der Immobilie. Falls tum“ eingefügt.
eine Wohnimmobilie in einem anderen Staat 12. In § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden nach der
des Europäischen Wirtschaftsraums belegen Angabe „§ 14 Abs. 1“ die Wörter „ , die aus einem
ist, bestimmt sich der anrechnungsfähige dem Anlagebuch zugeordneten Geschäft resultiert,
Beleihungswert der Immobilie anhand der solange die Gegenleistung fünf Geschäftstage nach
von den zuständigen Aufsichtsbehörden in deren Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht wor-
diesem Staat festgesetzten Höchstgrenze den ist, der Betrag des übertragenen Werts zuzüg-
für eine vollständige Besicherung mit Wohn- lich etwaiger Wiederbeschaffungskosten, bei ande-
eigentum, abzüglich etwaiger vorrangiger ren Vorleistungsrisikopositionen nach § 14 Ab-
Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse satz 1“ eingefügt.
aus der Immobilie sowie anteilig gemindert 13. § 67 wird wie folgt geändert:
um etwaige gleichrangige Ansprüche Dritter
auf Verwertungserlöse aus der Immobilie. a) In Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil vor Num-
Der anrechnungsfähige Marktwert einer Im- mer 1 nach dem Wort „dürfen“ die Wörter „sämt-
mobilie beträgt 50 Prozent des Marktwerts liche nach Absatz 5 Nummer 3 in der Grundge-
der Immobilie, abzüglich etwaiger vorrangi- samtheit für den Abdeckungsgrad berücksich-
ger Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse tigten IRBA-Positionen sowie“ eingefügt.
aus der Immobilie sowie anteilig gemindert b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
um etwaige gleichrangige Ansprüche Dritter aa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wör-
auf Verwertungserlöse aus der Immobilie.“ tern „berücksichtigt werden dürfen“ die Wör-
ee) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter „Ab- ter „ , jedoch für IRBA-Positionen nach Ab-
satz 1 Satz 1 Nr. 3“ durch die Wörter „Ab- satz 5 Nummer 3, deren Risikogewicht nach
satz 1 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt. dem aufsichtlichen Formel-Ansatz nach
§ 258 ermittelt wird, nur in Höhe des nach
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 4 berücksichtigungsfähigen Prozent-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: satzes des IRBA-Positionswerts,“ eingefügt.
„Für nicht im Inland belegene Immobilien ist bb) In Satz 2 Nummer 1 werden nach den Wör-
Voraussetzung für die Anwendung von Ab- tern „berücksichtigt werden dürfen,“ die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011 2107
Wörter „jedoch für IRBA-Positionen nach 17. In § 104 Absatz 9 werden die Wörter „in hinreichen-
Absatz 5 Nummer 3, deren Risikogewicht der Weise“ durch die Wörter „durch angemessene
nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz Anpassung der Bewertung“ ersetzt.
nach § 258 ermittelt wird, nur in Höhe des 18. § 159 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
nach Satz 5 berücksichtigungsfähigen Pro-
zentsatzes des risikogewichteten IRBA- a) In Nummer 1 werden die Wörter „die Anforde-
Positionswerts,“ eingefügt. rungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1“ durch die Wör-
ter „die Anforderungen nach § 25 Absatz 11
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt: Satz 9 und § 35 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
„Der berücksichtigungsfähige Prozentsatz b) In Nummer 2 werden die Wörter „die Anforde-
des IRBA-Positionswerts einer IRBA- rungen des § 35 Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter
Verbriefungsposition, deren IRBA-Risiko- „die Anforderungen nach § 25 Absatz 11 Satz 9
gewicht nach dem aufsichtlichen Formel- und § 35 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
Ansatz nach § 258 ermittelt wird, bestimmt 19. In § 207 Absatz 2 Satz 1 und § 208 Absatz 2 Satz 1
sich als das Verhältnis der Summe der IRBA- wird jeweils nach dem Wort „anzuzeigen“ ein Semi-
Positionswerte derjenigen Adressenausfall- kolon eingefügt.
risikopositionen des verbrieften Portfolios,
die das Institut mit einem nach § 56 Absatz 1 20. § 213 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 3 für den IRBA verwendbaren Rating- a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
system erfasst hat, zur Summe der Posi-
„Wenn für eine zu besichernde Position eine
tionswerte sämtlicher Adressenausfallrisiko-
Sicherungsposition mit späterem Fälligkeits-
positionen des verbrieften Portfolios. Der
datum vorhanden ist, sind die zu besichernde
berücksichtigungsfähige Prozentsatz des
Position und die Sicherungsposition zu einer
risikogewichteten IRBA-Positionswerts einer
neuen zu besichernden Position zusammenzu-
IRBA-Verbriefungsposition, deren IRBA-
fassen.“
Risikogewicht nach dem aufsichtlichen For-
mel-Ansatz nach § 258 ermittelt wird, be- b) Die Sätze 4 bis 6 werden durch die folgenden
stimmt sich als das Verhältnis der Summe Sätze ersetzt:
der risikogewichteten IRBA-Positionswerte „Die Nettobemessungsgrundlage der neuen zu
für diejenigen Adressenausfallrisikopositio- besichernden Position wird ermittelt, indem die
nen des verbrieften Portfolios, die das Insti- Nettobemessungsgrundlage der Sicherungs-
tut mit einem nach § 56 Absatz 1 Satz 3 für position bis maximal zur Höhe der Nettobe-
den IRBA verwendbaren Ratingsystem er- messungsgrundlage der ursprünglichen zu be-
fasst hat, zur Summe der risikogewichteten sichernden Position von der Nettobemessungs-
Positionswerte für sämtliche Adressenaus- grundlage der ursprünglichen zu besichernden
fallrisikopositionen des verbrieften Port- Position abgezogen wird. Soweit die Nettobe-
folios.“ messungsgrundlage der Sicherungsposition die
c) In Absatz 5 Nummer 3 werden die Wörter Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen
„ , wenn das Institut die Adressenausfallrisiko- zu besichernden Position übersteigt, ist zudem
positionen des verbrieften Portfolios mit einem eine noch verbleibende Sicherungsposition zu
Ratingsystem erfasst hat, das das Institut nach bilden. Die Nettobemessungsgrundlage dieser
§ 56 Abs. 1 Satz 3 für den IRBA verwenden noch verbleibenden Sicherungsposition ist die
darf,“ gestrichen. Differenz zwischen der Nettobemessungsgrund-
lage der ursprünglichen Sicherungsposition und
14. Dem § 85 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: der Nettobemessungsgrundlage der ursprüng-
„Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 ist auf Vor- lichen zu besichernden Position. Die Nettobe-
leistungsrisikopositionen, die aus einem dem Anla- messungsgrundlage der noch verbleibenden
gebuch zugeordneten Geschäft resultieren, solange Sicherungspositionen ist um den Betrag der
die Gegenleistung fünf Geschäftstage nach deren Verpflichtungen zu verringern, die, würden sie
Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht worden ist, als Sicherungsinstrument zur Verfügung stehen,
ein IRBA-Risikogewicht von 1 250 Prozent anzu- keine bei Laufzeitunterschreitung berücksich-
wenden.“ tigungsfähigen Sicherungsinstrumente nach
§ 184 wären. Anschließend ist, solange für eine
15. In § 88 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „ge- Sicherungsposition mit einer von null verschie-
genüber dem Kontrahenten keine“ das Wort „ande- denen Nettobemessungsgrundlage eine zu be-
re“ eingefügt. sichernde Position mit positiver Nettobemes-
sungsgrundlage und späterem Fälligkeitsdatum
16. Dem § 100 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
vorhanden ist, eine neue zu besichernde Posi-
„Abweichend von Satz 1 ist die IRBA-Bemessungs- tion zu bilden. Die Nettobemessungsgrundlage
grundlage für eine Vorleistungsrisikoposition, die der neuen zu besichernden Position wird ermit-
aus einem dem Anlagebuch zugeordneten Ge- telt, indem das Produkt aus der Nettobemes-
schäft resultiert, solange die Gegenleistung fünf sungsgrundlage der Sicherungsposition und
Geschäftstage nach deren Fälligkeit noch nicht dem Laufzeitanpassungsfaktor, der sich nach
wirksam erbracht worden ist, der Betrag des über- § 186 für die Sicherungsposition in Bezug auf
tragenen Werts zuzüglich etwaiger Wiederbeschaf- die betreffende abzusichernde Position ergibt,
fungskosten.“ bis maximal zur Höhe der Nettobemessungs-
2108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011
grundlage der ursprünglichen zu besichernden Geldmarktpapiere gleichrangig sind, so dass sie
Position von der Nettobemessungsgrundlage sich überschneidende Positionen nach § 240 Ab-
der ursprünglichen zu besichernden Position ab- satz 3 bilden, und dass die im Rahmen des
gezogen wird. Soweit das Produkt aus der Net- ABCP-Programms begebenen Geldmarktpapiere
tobemessungsgrundlage der Sicherungsposition zu 100 Prozent von Verbriefungs-Liquiditätsfazilitä-
und dem Laufzeitanpassungsfaktor nach § 186 ten gedeckt sind.“
die Nettobemessungsgrundlage der ursprüng- 27. In § 249 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 24
lichen zu besichernden Position übersteigt, ist Satz 2“ durch die Angabe „§ 24 Satz 2 und 3“ und
zudem eine noch verbleibende Sicherungsposi- die Angabe „§ 84“ durch die Angabe „§ 72 Satz 2
tion zu bilden. Die Nettobemessungsgrundlage und 3“ ersetzt.
dieser noch verbleibenden Sicherungsposition
wird bestimmt, indem die Nettobemessungs- 28. Dem § 253 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
grundlage der ursprünglichen Sicherungsposi- „Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine oder mehrere
tion, soweit sie in die Ermittlung der Nettobe- der sich überschneidenden Verbriefungspositionen
messungsgrundlage der neuen zu besichernden KSA-Verbriefungspositionen sind.“
Position nach Satz 9 eingegangen ist, von der 29. Dem § 255 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen
Sicherungsposition abgezogen wird. Die lauf- „(3) Ist die Bonitätsbeurteilung, die für eine von
zeitbereinigte Nettobemessungsgrundlage für einem Geldmarktpapier aus einem ABCP-Pro-
die Aufrechnungsposition ist die Summe der gramm gebildete IRBA-Verbriefungsposition vor-
Nettobemessungsgrundlagen der verbleibenden liegt, allein deswegen nicht verwendungsfähig, weil
zu besichernden Positionen mit positiver Netto- die Anforderung des § 237 Absatz 2 Satz 1 Num-
bemessungsgrundlage.“ mer 4 nicht erfüllt und damit die IRBA-Verbriefungs-
position als unbeurteilt zu behandeln ist, darf das
21. In § 224 Absatz 4 wird die Angabe „§ 317 Abs. 4“ Institut mit vorheriger Zustimmung der Bundesan-
durch die Wörter „§ 317 Absatz 4 Satz 1 und 3 stalt abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich
bis 5“ ersetzt. des Satzes 2 dieser IRBA-Verbriefungsposition
22. In § 227 Absatz 5 und 6 werden jeweils die Wörter das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht einer von ihm
„Absatz 1 Satz 2 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 1b Ab- für dieses ABCP-Programm gestellten Verbrie-
satz 3 Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes“ fungs-Liquiditätsfazilität zuordnen. Dies setzt vo-
ersetzt. raus, dass die Verbriefungs-Liquiditätsfazilität und
23. § 237 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: die Geldmarktpapiere gleichrangig sind, so dass
sie sich überschneidende Positionen nach § 253
a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
Absatz 5 bilden, und dass die im Rahmen des
Komma ersetzt und das Wort „und“ angefügt.
ABCP-Programms begebenen Geldmarktpapiere
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt: zu 100 Prozent von Verbriefungs-Liquiditätsfazilitä-
„4. weder ganz noch teilweise auf einer von dem ten gedeckt sind.“
Institut selbst zur Verfügung gestellten unba- 30. § 257 wird wie folgt geändert:
ren Unterstützung insbesondere in Form
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Falle
einer Verbriefungs-Liquiditätsfazilität oder
einer langfristigen Bonitätsbeurteilung“ und die
sonstigen Gewährleistung basiert.“
Wörter „oder im Falle einer kurzfristigen Boni-
24. Dem § 240 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: tätsbeurteilung nach Tabelle 19 der Anlage 1“
„Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine oder mehrere gestrichen.
der sich überschneidenden Verbriefungspositionen b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
IRBA-Verbriefungspositionen sind.“
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Jede
25. In § 242 werden die Wörter „wenn diese Bonitäts- IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 1,
beurteilung eine langfristige ist,“ und die Wörter die“ die Wörter „keine Wiederverbriefungs-
„oder, wenn diese Bonitätsbeurteilung eine kurz- position ist und“ eingefügt.
fristige ist, nach Tabelle 10 der Anlage 1“ gestri-
chen. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
26. Dem § 243 wird folgender Absatz 5 angefügt: „Jede IRBA-Verbriefungsposition nach Ab-
satz 1, die eine Wiederverbriefungsposition
„(5) Ist die Bonitätsbeurteilung, die für eine ist, ist der Kategorie „höchstrangig und Port-
von einem Geldmarktpapier aus einem ABCP- folio enthält keine Wiederverbriefungspositi-
Programm gebildete KSA-Verbriefungsposition vor- on“ zuzuordnen, wenn sie zu einer Wieder-
liegt, allein deswegen nicht verwendungsfähig, weil verbriefung gehört, deren verbrieftes Portfo-
die Anforderung des § 237 Absatz 2 Satz 1 Num- lio keine Wiederverbriefungsposition enthält
mer 4 nicht erfüllt und damit die KSA-Verbriefungs- und sie Anteil an einer höchstrangigen Ver-
position als unbeurteilt zu behandeln ist, darf das briefungstranche nach Absatz 4 hat; ande-
Institut mit vorheriger Zustimmung der Bundesan- renfalls ist sie der Kategorie „nicht höchst-
stalt abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich rangig oder Portfolio enthält Wiederverbrie-
des Satzes 2 dieser KSA-Verbriefungsposition das fungsposition“ zuzuordnen.“
KSA-Verbriefungsrisikogewicht einer von ihm für
dieses ABCP-Programm gestellten Verbriefungs- cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Liquiditätsfazilität zuordnen. Dies setzt voraus, „Um die Anzahl der effektiven Forderungen
dass die Verbriefungs-Liquiditätsfazilität und die eines verbrieften Portfolios zu bestimmen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011 2109
sind sämtliche im verbrieften Portfolio ent- nach einheitlicher Wahl ein Kreditderivat mit
haltenen Forderungen, deren Erfüllung von dem um die Wertänderung des Kreditderivats
zu einer Schuldnergesamtheit nach § 4 Ab- seit Geschäftsabschluss erhöhten Nominalbe-
satz 8 gehörenden Personen oder Personen- trag als maßgeblichen Betrag berücksichtigen.
handelsgesellschaften geschuldet wird, zu- Dabei trägt eine Wertverringerung aus Sicht des
sammenzufassen.“ Sicherungsgebers ein negatives Vorzeichen. So-
31. § 258 wird wie folgt geändert: fern einem Kreditderivat ausschließlich eine Re-
ferenzverbindlichkeit zugrunde liegt, sind die Po-
a) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: sitionen für diejenige Partei, die das Kreditrisiko
„1. für IRBA-Verbriefungspositionen, die Wieder- übernimmt (Sicherungsgeber) bei der Berech-
verbriefungspositionen sind, 20 Prozent, nung der Teilanrechnungsbeträge für das allge-
sonst 7 Prozent;“. meine und besondere Kursrisiko wie folgt zu be-
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „§ 257 stimmen:
Abs. 3 Satz 3“ durch die Wörter „§ 257 Absatz 3 1. Ein Credit Default Swap erzeugt eine synthe-
Satz 4“ ersetzt und nach dem Wort „darf“ die tische aktivisch ausgerichtete Position in ei-
Wörter „vorbehaltlich des Satzes 2“ eingefügt. ner Referenzverbindlichkeit, deren besonde-
32. In § 259 Absatz 4 Nummer 1 werden nach der An- res Kursrisiko zu erfassen ist; fallen künftige
gabe „§ 237 Absatz 2“ die Wörter „Satz 1 Nummer 1 Prämien- oder Zinszahlungen an, sind diese
bis 3“ eingefügt. Zahlungsströme als aktivisch ausgerichtete
33. In § 260 Satz 1 Nummer 4 wird das Wort „Formel- Positionen in Form von Finanzierungskompo-
ansatz“ durch das Wort „Formel-Ansatz“ ersetzt. nenten mit dem entsprechenden Festzinssatz
oder variablen Zinssatz für das allgemeine
34. In § 261 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 werden nach
Kursrisiko abzubilden.
den Wörtern „für die IRBA-Verbriefungsposition und
dem Produkt aus dem Wert nach Formel 13 der An- 2. Eine Credit Linked Note ist in eine aktivisch
lage 2“ die Wörter „Satz 5 Nummer 1 Buchstabe b“ ausgerichtete Position einer Anleihe bezogen
eingefügt. auf den Emittenten der Credit Linked Note,
35. Dem § 298 wird folgender Absatz 4 angefügt: deren allgemeines und besonderes Kursrisiko
zu erfassen ist, sowie eine synthetische akti-
„(4) Wenn ein Institut mehrere Verbriefungsposi-
visch ausgerichtete Position in einer Refe-
tionen an derselben Verbriefungstransaktion hält
renzverbindlichkeit, deren besonderes Kursri-
und vertraglich sichergestellt ist, dass nicht mehr
siko zu erfassen ist, zu zerlegen.“
als eine dieser Verbriefungspositionen dieselben
Verluste aus dem durch diese Verbriefungstransak- c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
tion verbrieften Portfolio erleiden kann, darf das In-
stitut, soweit sich diese Verbriefungspositionen aa) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 5
überschneiden und das Institut für eine dieser Ver- Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 5 Satz 4“
briefungspositionen eine Handelsbuch-Risikoposi- ersetzt.
tion und für eine andere dieser Verbriefungspositio- bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
nen eine Adressenausfallrisikoposition bilden muss,
von der Berücksichtigung als Handelsbuch-Risiko- „Sofern für ein nth-to-default-Kreditderivat,
position absehen, wenn im Falle einer Berücksich- wenn es eine Verbriefungsposition des An-
tigung als Handelsbuch-Risikoposition die Summe lagebuchs wäre, eine maßgebliche Bonitäts-
aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisi- beurteilung nach § 237 Absatz 1 vorläge,
ken einerseits und der Summe der Anrechnungsbe- muss das Institut das nth-to-default-Kredit-
träge für die Marktrisikopositionen und, im Falle des derivat mit 8 Prozent des Produktes aus dem
§ 308 Absatz 2 und 3, der Anrechnungsbeträge für Nominalwert und
die Optionsgeschäfte des Instituts andererseits
nicht höher ist als im Falle einer Berücksichtigung 1. dem KSA-Verbriefungsrisikogewicht nach
als Adressenausfallrisikoposition.“ den §§ 242 bis 244, wenn es eine KSA-
Verbriefungsposition wäre, oder
36. § 299 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 2. dem IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach
den §§ 255 bis 261, wenn es eine IRBA-
„Soweit nicht anders geregelt, ist der maßgeb- Verbriefungsposition wäre,
liche Betrag bei einer Nettoposition nach Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 der aktuelle Marktpreis berücksichtigen. Für die Beurteilung, ob ein
des Wertpapiers, bei einer Nettoposition nach nth-to-default-Kreditderivat nach Satz 4 wie
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Gegenwartswert, eine KSA-Verbriefungstransaktion oder wie
jeweils in die Währung der Rechnungslegung eine IRBA-Verbriefungstransaktion einzustu-
umgerechnet.“ fen ist, tritt für die entsprechende Anwen-
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: dung des Kriteriums nach § 226 Absatz 4
der Korb von Referenzverbindlichkeiten an
„(5) Sofern ein Kreditderivat als Credit Default die Stelle des verbrieften Portfolios.“
Swap oder als Credit Linked Note ausgestaltet
ist, ist der maßgebliche Betrag der Nominalwert d) In Absatz 8 werden die Wörter „Absatz 5 Satz 2
des Kreditderivatekontrakts. Abweichend von Nr. 2 oder 3, nach“ durch die Wörter „Absatz 5
Satz 1 darf das Institut als Sicherungsgeber Satz 4,“ ersetzt.
2110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011
e) Absatz 9 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze bb) Nummer 2 wird neue Nummer 1 und am
eingefügt: Ende das Wort „und“ gestrichen.
„Abweichend von Satz 1 darf das Institut als cc) Nummer 3 wird neue Nummer 2 und am
Sicherungsnehmer nach einheitlicher Wahl Ende der Punkt durch das Wort „sowie“ er-
ein Kreditderivat mit dem um die Wertände- setzt.
rung des Kreditderivats seit Geschäftsab- dd) Die folgende neue Nummer 3 wird angefügt:
schluss geminderten Nominalbetrag als
„3. Verbriefungspositionen, die als dem An-
maßgeblichen Betrag berücksichtigen. Da-
lagebuch zugeordnete Adressrisikoposi-
bei trägt eine Wertverringerung aus Sicht
tion des Instituts nach § 265 als zu ihrem
des Sicherungsnehmers ein negatives Vor-
vollen Betrag mit Eigenmitteln zu unter-
zeichen.“
legen gelten, soweit das Institut für sie
bb) In den neuen Sätzen 6 und 8 wird jeweils die den Abzug nach § 10 Absatz 6a Num-
Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 5“ mer 3 des Kreditwesengesetzes gewählt
ersetzt. hat; der Abzugsbetrag für Verbriefungs-
f) Absatz 10 Satz 2 wird aufgehoben. positionen, die als dem Anlagebuch zu-
geordnete Adressrisikoposition des Insti-
g) In Absatz 11 werden die Wörter „Absatz 5 Satz 2
tuts KSA-Positionen bilden würden, ist in
Nr. 2 und 3“ durch die Wörter „Absatz 5 Satz 4“
analoger Anwendung von § 267 zu be-
ersetzt.
stimmen; der Abzugsbetrag für Verbrie-
37. § 303 wird wie folgt geändert: fungspositionen, die als dem Anlagebuch
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: zugeordnete Adressrisikoposition des In-
stituts IRBA-Positionen bilden würden
„(1) Für den Teilanrechnungsbetrag für das
oder die das Institut nach Absatz 5a
besondere Kursrisiko sind vorbehaltlich des Ab-
Satz 4 berücksichtigt, ist in entsprechen-
satzes 2 sämtliche Zinsnettopositionen zu be-
der Anwendung von § 268 zu bestim-
rücksichtigen. Die Bemessungsgrundlage, mit
men.“
der eine Zinsnettoposition anzusetzen ist, ist ihr
maßgeblicher Betrag nach § 299 Absatz 2 Satz 3 c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
oder nach § 299 Absatz 5 Satz 1 oder 2, sofern fügt:
nicht die Absätze 2a bis 5a etwas anderes be- „(2a) Zinsnettopositionen nach § 299 Absatz 1
stimmen. Die Zinsnettoposition ist mit ihrer mit Satz 1 Nummer 1 sind mit 0 Prozent zu gewich-
8 Prozent gewichteten Bemessungsgrundlage, ten, wenn ihnen Wertpapiere zugrunde liegen,
aber mit nicht mehr als dem höchstmöglichen deren Erfüllung von Zentralregierungen, inter-
Verlust, den das Institut aus einer kreditrisikobe- nationalen Organisationen, multilateralen Ent-
zogenen Wertänderung der Zinsnettoposition er- wicklungsbanken, sonstigen öffentlichen Stel-
leiden kann, zu berücksichtigen (Berücksichti- len, wenn diese auch von der Bundesrepublik
gungsbetrag der Zinsnettoposition). Für eine Deutschland getragen werden und für die Erfül-
passivisch ausgerichtete Zinsnettoposition kann lung deren Zahlungsverpflichtungen die Bundes-
der höchstmögliche Verlust nach Satz 3 als die republik Deutschland eine der ausdrücklichen
Wertänderung berechnet werden, die sich erge- Garantie gleichstehende Haftung übernommen
ben würde, wenn die zugrunde liegenden Refe- hat, oder die als ein rechtlich selbstständiges
renzverbindlichkeiten vollständig ausfallrisikofrei Förderinstitut in der Rechtsform einer bundesun-
würden. Der Berücksichtigungsbetrag einer mittelbaren Anstalt besteht, oder Regionalregie-
Zinsposition trägt sowohl im Falle einer aktivisch rungen oder örtlichen Gebietskörperschaften
ausgerichteten Zinsnettoposition als auch im eines Staates des Europäischen Wirtschafts-
Falle einer passivisch ausgerichteten Zinsnetto- raums geschuldet oder ausdrücklich gewährleis-
position ein positives Vorzeichen. Die Gesamt- tet wird, wenn für diese Wertpapiere eine Boni-
heit der Zinsnettopositionen, die dem Handel in tätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur
bestimmten Verbriefungsprodukten oder auch verfügbar ist und diese der Bonitätsstufe 1 zu-
der Absicherung gegen mögliche Wertänderun- geordnet wird oder diese Wertpapiere als KSA-
gen solcher Verbriefungsprodukte dienen (Corre- Positionen ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent
lation Trading Portfolio, im Weiteren: CTP), geht erhalten würden.“
mit dem Betrag nach Absatz 5b in den Teilan- d) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe
rechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko „Absatz 2 Nr. 1“ durch die Angabe „Absatz 2a“
Zinsnettoposition ein. Die Gesamtheit der Zins- ersetzt.
nettopositionen, die das Institut nicht dem CTP
zurechnet, geht mit der Summe der Berücksich- e) In Absatz 4 wird im einleitenden Satzteil die An-
tigungsbeträge dieser Zinsnettopositionen in gabe „12 Prozent“ durch die Angabe „150 Pro-
den Teilanrechnungsbetrag für das besondere zent“ ersetzt.
Kursrisiko Zinsnettoposition ein. Der Teilanrech- f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
nungsbetrag für das besondere Kursrisiko ist die „(5) Eine Verbriefungsposition, die als dem
Summe des Betrags nach Satz 6 und des Be- Anlagebuch zuzurechnende Adressrisikoposi-
trags nach Satz 7.“ tion des Instituts eine KSA-Position bilden wür-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: de, muss das Institut mit dem Produkt aus dem
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KSA-Verbriefungsrisikogewicht nach den §§ 242 (5c) Ein Institut darf eine Verbriefungsposition
bis 244 und ihrem maßgeblichen Betrag nach nur dann dem CTP zuordnen, wenn die Verbrie-
§ 299 Absatz 2 Satz 3 berücksichtigen. Abwei- fungsposition sämtliche der folgenden Voraus-
chend von Satz 1 darf das Institut unter den Vo- setzungen erfüllt:
raussetzungen des Absatzes 5a Satz 4 die Ver- 1. die Verbriefungsposition ist weder eine Wie-
briefungsposition mit einem IRBA-Verbriefungs- derverbriefungsposition noch eine Option
risikogewicht nach § 258 berücksichtigen.“ auf eine Verbriefungsposition noch ein anders
g) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 5a geartetes Derivat auf eine Verbriefungs-
bis 5h eingefügt: tranche, das keine anteilige Aufteilung der Er-
löse aus der Verbriefungstranche vorsieht;
„(5a) Eine Verbriefungsposition, die als dem
Anlagebuch zuzurechnende Adressrisikoposi- 2. das verbriefte Portfolio besteht ausschließlich
tion des Instituts eine IRBA-Verbriefungsposition aus Risikopositionen, deren Erfüllung jeweils
bilden würde, muss das Institut mit dem Produkt von genau einem Schuldner geschuldet wird
aus dem IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach und für die ein Markt vorhanden ist, der für
den §§ 255 bis 261 und ihrem maßgeblichen Be- das Institut sowohl im Kauf als auch im Ver-
trag nach § 299 Absatz 2 Satz 3 berücksichti- kauf liquide ist (beidseitig liquider Markt).
gen. Soweit das Institut nicht als Originator der Die Anforderung aus Nummer 2 gilt insbeson-
Verbriefungstransaktion gilt, darf das Institut dere dann als erfüllt, wenn das verbriefte
dazu den aufsichtlichen Formel-Ansatz nur dann Portfolio einen Index bildet, für den ein aktiver
anwenden, wenn die Bundesanstalt dem nicht Handel stattfindet. Das Bestehen eines beid-
widersprochen hat. Die Bundesanstalt entschei- seitig liquiden Marktes ist anzunehmen, wenn
det, ob sie einer Anwendung des aufsichtlichen unabhängige ernsthafte Verkaufs- und Kauf-
Formel-Ansatzes widerspricht, nach den glei- angebote existieren, so dass innerhalb eines
chen Maßstäben, die sie nach § 258 Absatz 1 Tages ein Preis bestimmt werden kann, der
Satz 2 für tatsächlich dem Anlagebuch zugeord- sich angemessen eng auf den letzten tat-
nete Verbriefungspositionen anlegt. Ein Institut sächlichen Verkaufspreis oder in Wettbewerb
darf ferner eine Verbriefungsposition so berück- stehende ernsthafte Kauf- und Verkaufsange-
sichtigen, als ob es sich bei ihr um eine nach bote bezieht, und zu einem solchen Preis in
dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berück- relativ kurzer Zeit üblicherweise tatsächlich
sichtigende IRBA-Verbriefungsposition handeln ein Geschäft abgeschlossen werden kann.
würde, soweit es (5d) Ein Institut darf eine Verbriefungsposition
1. für sämtliche Risikopositionen eines verbrief- nicht dem CTP zuordnen, wenn das verbriefte
ten Portfolios die Voraussetzungen für die Portfolio mindestens eine Risikoposition enthält,
Verwendung eines Modells für das zusätz- 1. die als dem Anlagebuch zugeordnete Adress-
liche Ausfall- und Migrationsrisiko nach den risikoposition des Instituts eine KSA-Position
§§ 318a bis 318d erfüllt, bilden würde, die einer der KSA-Forderungs-
2. auf der Grundlage des Ansatzes nach Num- klassen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9
mer 1 im Ergebnis die quantitativen Anforde- oder 10 zuzuordnen wäre, oder
rungen des IRBA für die Risikopositionen des 2. deren Erfüllung von einer Zweckgesellschaft
verbrieften Portfolios in Bezug auf geschuldet wird.
a) die Schätzwerte für eine unbedingte Aus- (5e) Für nth-to-default-Kreditderivate nach
fallwahrscheinlichkeit nach den §§ 128 § 168 gelten die Vorschriften der Absätze 5c
bis 131, und 5d entsprechend.
b) die Schätzwerte für eine prognostizierte (5f) Ein Institut darf eine Position, die weder
Verlustquote nach den §§ 132 bis 134 und eine Verbriefungsposition ist noch ein nth-to-
default-Kreditderivat ist, nur dann dem CTP zu-
c) die Schätzung eines IRBA-Konversions- ordnen, wenn für die Position sämtliche der fol-
faktors nach den §§ 135 bis 137, soweit genden Voraussetzungen erfüllt sind:
einschlägig,
1. die Position dient der gegebenenfalls auch
einhält und teilweisen Absicherung einer oder mehrerer
3. sich die Einhaltung der Anforderungen der Positionen des CTP;
Nummern 1 und 2 von der Bundesanstalt 2. für die Position ist ein beidseitig liquider
hat bestätigen lassen. Markt vorhanden.
(5b) Ein Institut darf die Gesamtheit der Zins- (5g) Für eine Verbriefungsposition, die als
nettopositionen des CTP mit dem höheren der dem Anlagebuch zugeordnete Adressrisikoposi-
beiden folgenden Beträge berücksichtigen: tion des Instituts eine IRBA-Verbriefungsposition
bilden würde und die dann nach dem aufsicht-
1. für die aktivisch ausgerichteten Zinsnettopo-
lichen Formel-Ansatz zu berücksichtigen wäre
sitionen des CTP die Summe ihrer Berück-
oder die das Institut nach Absatz 5a Satz 4 be-
sichtigungsbeträge;
rücksichtigt, gilt § 266 Absatz 2 und 3 entspre-
2. für die passivisch ausgerichteten Zinsnetto- chend in Bezug auf eine Zuordnung eines Teils
positionen des CTP die Summe ihrer Berück- der Verbriefungsposition zu den nicht zu berück-
sichtigungsbeträge. sichtigenden Verbriefungspositionen nach Ab-
2112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011
satz 2 Nummer 3 und die Berücksichtigung des b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
anderen Teils der Verbriefungsposition nach Ab- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
satz 5a oder 5b.
„Ein eigenes Risikomodell ist für die Ermitt-
(5h) Sofern eine Verbriefungszweckgesell- lung eines Teilanrechnungsbetrags für das
schaft durch ein Geschäft mit dem Institut eine besondere Kursrisiko nur dann als geeignet
Position eingegangen ist und hierdurch aus dem anzusehen, wenn das Institut für das eigene
Handelsbuch des Instituts diese Position abge- Risikomodell über die Voraussetzungen
gangen ist oder in dem Handelsbuch des Insti- nach Satz 1 hinaus die Voraussetzungen
tuts eine gegenläufige Position zu bilden war, nach § 317a erfüllt.“
darf das Institut keiner Verbriefungstransaktion,
die die Verbriefungszweckgesellschaft durch- bb) Die neuen Sätze 3 bis 6 werden wie folgt ge-
führt, implizite Unterstützung leisten. Ein Institut, fasst:
das eine solche Verbriefungstransaktion gleich- „Die Einhaltung der Eignungserfordernisse
wohl implizit unterstützt, hat das verbriefte Port- nach den Sätzen 1 und 2, ferner im Falle
folio für die Feststellung der Einhaltung der Ei- eines eigenen Ansatzes für das zusätzliche
genmittelanforderungen für Marktrisiken nach Ausfall- und Migrationsrisiko die Einhaltung
§ 2 Absatz 3 Satz 1 so zu berücksichtigen, als der Voraussetzungen nach den §§ 318a
stünden die Positionen des durch diese Verbrie- bis 318d sowie im Falle eines eigenen Ansat-
fungstransaktion verbrieften Portfolios im Risiko zes zur Berücksichtigung aller Wertände-
des Instituts. Es muss zudem offenlegen, dass rungsrisiken aus dem CTP die Einhaltung
es eine Verbriefungstransaktion implizit unter- der Voraussetzung nach § 318e, wird von
stützt hat und daher die Positionen des durch der Bundesanstalt auf Grundlage einer von
diese Verbriefungstransaktion verbrieften Portfo- ihr in Zusammenarbeit mit der Deutschen
lios vollständig für die Feststellung der Einhal- Bundesbank durchgeführten Prüfung nach
tung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisi- § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengeset-
ken nach § 2 Absatz 3 Satz 1 berücksichtigen zes bestätigt. Die Überprüfungen können
muss. § 234 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“ nach erteilter Eignungsbestätigung durch
h) Absatz 6 wird wie folgt geändert: Nachschauprüfungen wiederholt werden.
Wesentliche Änderungen und Erweiterungen
aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das
des Risikomodells, des eigenen Ansatzes für
Wort „Teilanrechnungsbetrag“ durch das
das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko
Wort „Berücksichtigungsbetrag“ ersetzt.
und des eigenen Ansatzes zur Berücksichti-
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „der Teilan- gung aller Wertänderungsrisiken aus dem
rechnungsbeträge“ durch die Wörter „des CTP bedürfen einer erneuten Zustimmung
Teilanrechnungsbetrags“ ersetzt. gemäß Absatz 1. Bedeutende und unbedeu-
38. § 305 wird wie folgt geändert: tende Änderungen erfordern keine erneute
Eignungsprüfung, sind aber der Bundesan-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Absatzbezeichnung
stalt und der Deutschen Bundesbank schrift-
„(1)“ gestrichen und die Angabe „4 Prozent“
lich anzuzeigen; bedeutende Änderungen
durch die Angabe „8 Prozent“ ersetzt.
sind vor Verwendung des geänderten Risiko-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. modells, des geänderten eigenen Ansatzes
39. In § 307 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 wird jeweils für das zusätzliche Ausfall- und Migrations-
die Angabe „§§ 313 bis 318“ durch die Angabe risiko und des geänderten eigenen Ansatzes
„§§ 313 bis 318e“ ersetzt. zur Berücksichtigung aller Wertänderungsri-
40. § 313 wird wie folgt geändert: siken aus dem CTP mit der Bundesanstalt
abzustimmen.“
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt: 41. § 314 wird wie folgt geändert:
„Ein Institut darf für eine Zinsrisikoposition nur a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
dann ein geeignetes eigenes Risikomodell zur „(1) Soweit ein Institut einen Anrechnungs-
Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das betrag oder Teilanrechnungsbetrag für die
besondere Kursrisiko Zinsnettoposition verwen- Marktrisikopositionen nach § 2 Absatz 3 nach
den, wenn das Institut über einen eigenen An- einem eigenen Risikomodell ermittelt, ist vorbe-
satz für das zusätzliche Ausfall- und Migrations- haltlich des Absatzes 1a der maßgebliche An-
risiko verfügt, für das es in Bezug auf die Zins- rechnungsbetrag oder Teilanrechnungsbetrag
risikoposition die Voraussetzungen der §§ 318a als Summe aus
bis 318d erfüllt. Ungeachtet der Unterlegung von 1. dem größeren der folgenden Beträge:
Verbriefungspositionen oder nth-to-default-Kre-
ditderivaten nach § 303 für den Teilanrech- a) dem potenziellen Risikobetrag für die zum
nungsbetrag für das besondere Kursrisiko Zins- Geschäftsschluss des Vortags im Bestand
nettoposition darf das Institut eine solche Posi- des Instituts befindlichen Finanzinstrumente
tion in sein eigenes Risikomodell für die Ermitt- oder Finanzinstrumentsgruppen oder
lung des Teilanrechnungsbetrags für das beson- b) dem Durchschnitt der potenziellen Risiko-
dere Kursrisiko Zinsnettoposition einbeziehen, beträge für die zum jeweiligen Geschäfts-
sofern das Risikomodell diese Position in geeig- schluss der vorangegangenen 60 Arbeits-
neter Weise abbildet.“ tage im Bestand des Instituts befindlichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011 2113
Finanzinstrumente oder Finanzinstruments- in den Betrag für das CTP nach § 318e einbezo-
gruppen, gewichtet mit einem von der Bun- genen Positionen nach § 303 Absatz 5b ergeben
desanstalt festzulegenden Faktor, würde, dann hat das Institut den Betrag nach
2. und dem größeren der folgenden Beträge: Satz 2 durch 8 Prozent des Betrags zu ersetzen,
der sich für diese Gesamtheit nach § 303 Ab-
a) dem zuletzt berechneten potenziellen Kri- satz 5b ergeben würde.“
sen-Risikobetrag für die im Bestand des
Instituts befindlichen Finanzinstrumente c) Absatz 2 wird aufgehoben.
oder Finanzinstrumentsgruppen oder d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
b) dem Durchschnitt der potenziellen Krisen- aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1
Risikobeträge zum jeweiligen Geschäfts- Nr. 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1
schluss über die vorangegangenen 60 Ar- Nummer 1 Buchstabe b“ ersetzt.
beitstage für die im Bestand des Instituts bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „§§ 317“ die
befindlichen Finanzinstrumente oder Finanz- Angabe „ , 317a“ eingefügt.
instrumentsgruppen, gewichtet mit dem von
der Bundesanstalt festzulegenden Faktor e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
nach Nummer 1 Buchstabe b, „(4) § 303 Absatz 5h gilt entsprechend. § 303
zu bestimmen. Soweit ein Institut nach § 313 Absatz 5h Satz 2 gilt dabei mit der Maßgabe,
dass das Institut Verbriefungspositionen aus
Absatz 1 Satz 2 Marktrisikopositionen nicht
nach Satz 1 berücksichtigt, sind diese nach der implizit unterstützten Verbriefungstransakti-
den Vorschriften der §§ 294 bis 311 für die An- on, die es in den potenziellen Risikobetrag und
den potenziellen Krisen-Risikobetrag oder zu-
rechnungsbeträge oder auch Teilanrechnungs-
beträge zu berücksichtigen.“ sätzlich in den nach § 318e ermittelten Betrag
für das CTP einbezieht, weiterhin in diese Be-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- träge einbeziehen darf. Soweit ein Institut die
fügt: Option nach Satz 2 nutzt, muss es aber für die
„(1a) Soweit ein Institut den Teilanrechnungs- Positionen des verbrieften Portfolios separat ei-
betrag für das besondere Kursrisiko aus Zins- nen Anrechnungsbetrag ermitteln, den es zu der
risikopositionen nach einem eigenen Risiko- Summe der Anrechnungsbeträge für die Markt-
modell ermittelt, ist der Summe nach Absatz 1 risikopositionen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 addiert
Satz 1 die Summe der folgenden Beträge hinzu- und in dieser Weise zusätzlich für die Feststel-
zuaddieren: lung der Einhaltung der Eigenmittelanforderun-
gen für Marktrisiken nach § 2 Absatz 3 Satz 1
1. die Summe der mit 8 Prozent gewichteten
berücksichtigt.“
aktivisch oder passivisch ausgerichteten
nach § 303 Absatz 5 und 5a zu berücksichti- 42. § 315 wird wie folgt gefasst:
genden Verbriefungspositionen und „§ 315
2. der größere der folgenden Beträge: Quantitative Vorgaben
a) der nach den §§ 318a bis 318d zuletzt er- (1) Bei der Ermittlung der potenziellen Risikobe-
mittelte Betrag für das zusätzliche Ausfall- träge und potenziellen Krisen-Risikobeträge ist
und Migrationsrisiko,
1. anzunehmen, dass die zum Geschäftsschluss im
b) der zwölfwöchige Durchschnitt der nach Bestand befindlichen Finanzinstrumente oder
den §§ 318a bis 318d ermittelten Beträge Finanzinstrumentsgruppen weitere zehn Arbeits-
für das zusätzliche Ausfall- und Migrati- tage im Bestand gehalten werden (Haltedauer),
onsrisiko, und
3. der Betrag nach § 303 Absatz 5b. 2. ein einseitiges Prognoseintervall mit einem
Ein Institut, das die Voraussetzungen nach Wahrscheinlichkeitsniveau in Höhe von 99 Pro-
§ 318e erfüllt, darf vorbehaltlich des Satzes 3 zent zugrunde zu legen.
den Betrag nach Satz 1 Nummer 3 ersetzen Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf ein Institut
durch den größeren der folgenden Beträge: eine Haltedauer von weniger als zehn Tagen für die
a) den nach § 318e zuletzt ermittelten Betrag für Ermittlung der potenziellen Risikobeträge und po-
das CTP, tenziellen Krisen-Risikobeträge annehmen, sofern
es die für die angenommene Haltedauer ermittelten
b) den zwölfwöchigen Durchschnitt der nach Risikobeträge mit einem angemessenen Verfahren
§ 318e zuletzt ermittelten Beträge für das auf eine Haltedauer von zehn Tagen skaliert. Eine
CTP. Skalierung, bei der ein Risikobetrag mit der Qua-
Soweit die Ergebnisse von Krisenszenarien nach dratwurzel des Quotienten aus 10 und der ange-
§ 318e Absatz 5 Satz 4 darauf hinweisen, dass nommenen Haltedauer multipliziert wird, ist grund-
der Betrag nach Satz 2 in wesentlichem Maße sätzlich zulässig. Das Institut muss jedoch die An-
dem Risiko nicht gerecht wird, kann die Bundes- gemessenheit seiner Skalierungsmethode regelmä-
anstalt festlegen, dass das Institut das CTP mit ßig überprüfen und den Schätzfehler quantifizieren.
einem höheren Betrag als nach Satz 2 berück- Die Ergebnisse dieser Analysen sind nachvollzieh-
sichtigen muss. Wenn der Betrag nach Satz 2 bar zu dokumentieren. Bei einer anderen Skalierung
kleiner ist als 8 Prozent des Betrags, der sich als nach Satz 3 gelten die Sätze 4 und 5 entspre-
bei einer Berücksichtigung der Gesamtheit der chend.
2114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011
(2) Bei der Ermittlung der potenziellen Risikobe- c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
träge ist ein effektiver historischer Beobachtungs- 44. § 317 wird wie folgt geändert:
zeitraum von mindestens einem Jahr zugrunde zu
legen. Die Bundesanstalt kann auf Antrag einen a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Pflege“
kürzeren Beobachtungszeitraum zulassen, wenn das Wort „die“ durch das Wort „und“ ersetzt.
der auf diese Weise ermittelte potenzielle Risikobe- b) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
trag den nach Satz 1 ermittelten potenziellen Risi- gefügt:
kobetrag übersteigt. Der Antrag nach Satz 2 kann „Insbesondere muss das Institut für die Validie-
sich auch auf einen generellen Mechanismus bezie- rung seines Risikomodells die Ergebnisse des
hen, der die Kriterien für einen Wechsel der Beob- täglichen Vergleichs nach § 318 Absatz 1 Satz 1
achtungsperiode abschließend festlegt. heranziehen.“
(3) Bei der Ermittlung der potenziellen Krisen-
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
Risikobeträge ist ein Beobachtungszeitraum zu ver-
fügt:
wenden, während dem Veränderungen von Markt-
kursen, -preisen oder -zinssätzen eingetreten sind, „(5a) Das Institut muss für von ihm zu wäh-
die bezogen auf die Gesamtheit der gegenwärtig im lende mögliche außergewöhnlich große Wertver-
potenziellen Risikobetrag berücksichtigten Markt- luste der in die modellmäßige Berechnung ein-
risikopositionen eine krisenhafte Marktentwicklung bezogenen Finanzinstrumentsgruppen Änderun-
bedeutet hätten. Als Beobachtungszeitraum muss gen der wertbestimmenden Marktparameter
ein ununterbrochener Zwölfmonatszeitraum ge- identifizieren, die für die betreffende Finanzin-
wählt werden. Das Institut muss die Wahl der Be- strumentsgruppe zu dem gewählten Wertverlust
obachtungsperiode mindestens jährlich überprüfen führen (umgekehrte Krisenszenarien).“
und die Gründe für die Wahl der Beobachtungspe- d) Absatz 7 wird aufgehoben.
riode zeitnah dokumentieren.
e) In Absatz 8 wird das Wort „dreimonatlich“ durch
(4) Die Berechnung des potenziellen Krisen-Risi- das Wort „monatlich“ ersetzt.
kobetrags ist mindestens wöchentlich durchzufüh-
45. Nach § 317 wird folgender § 317a eingefügt:
ren.“
43. § 316 wird wie folgt geändert: „§ 317a
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Zusätzliche Anforderungen –
Besonderes Kursrisiko
aa) Nach dem Wort „Risikobeträge“ werden die
Wörter „und der potenziellen Krisen-Risiko- (1) Ein eigenes Risikomodell für die Ermittlung
beträge“ eingefügt. eines Teilanrechnungsbetrags für das besondere
Kursrisiko muss
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
1. statistisch die im Zeitablauf eingetretenen Wert-
„Soweit ein Institut einen Bewertungspara-
änderungen der Gesamtheit der im Zeitablauf
meter für die Ermittlung des Marktwerts ei-
jeweils im potenziellen Risikobetrag berücksich-
nes Finanzinstruments mittels Bewertungs-
tigten Marktrisikopositionen erklären,
modell berücksichtigt, diesen Bewertungs-
parameter aber in seinem eigenen Risikomo- 2. das Ausmaß von Risikokonzentrationen sowie
dell nicht als Marktrisikofaktor auf die zu die- Änderungen bei der Zusammensetzung der je-
sem Finanzinstrument zu bildenden Marktri- weils im potenziellen Risikobetrag berücksich-
sikopositionen anwendet, hat es die Gründe tigten Marktrisikopositionen angemessen abbil-
für diese Entscheidung zu dokumentieren. den,
Sofern die Stochastik eines Risikofaktors 3. sich auch in einem krisenhaften Marktumfeld be-
nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar auf währen,
Basis der Stochastik eines anderen oder
4. durch Rückvergleiche angemessen validiert sein;
mehrerer anderer Risikofaktoren in das Risi-
soweit das Institut diese Rückvergleiche mit
komodell einfließt, muss das Institut nach
Genehmigung der Bundesanstalt auf Basis von
Maßgabe der Gesamtheit der Geschäfte,
relevanten Unter-Portfolien durchführen darf,
die es in das eigene Risikomodell einbezieht,
muss es diese Unter-Portfolien nach einheit-
die Vertretbarkeit der Vergröberung nach
lichen Kriterien auswählen,
Maßgabe der verfügbaren Marktkurse,
-preise und -zinssätze empirisch belegen.“ 5. emittentenspezifische und emissionsspezifische
Basisrisiken angemessen abbilden; das Institut
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
muss insbesondere darlegen, dass das eigene
aa) Nach dem Wort „Optionsgeschäften“ wer- Risikomodell wesentliche Unterschiede zwi-
den die Wörter „und anderen Geschäften“ schen ähnlichen, aber nicht identischen
eingefügt. Marktrisikopositionen für die Risikoquantifizie-
bb) Folgender Satz wird angefügt: rung angemessen transparent macht, und
„Darüber hinaus sind Korrelationsrisiken und 6. Ereignisrisiken angemessen abbilden; für Zinsri-
Basisrisiken, insbesondere Unterschiede in sikopositionen brauchen Ereignisrisiken nicht
der Entwicklung von Kassa- und Terminkur- abgebildet werden, soweit diese bereits im eige-
sen von Finanzinstrumenten mit identischen nen Ansatz für das zusätzliche Ausfall- und Mi-
Referenzwerten, in angemessener Weise zu grationsrisiko nach den §§ 318a bis 318d be-
berücksichtigen.“ rücksichtigt sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011 2115
(2) Das eigene Risikomodell muss die speziellen nem eigenen Risikomodell ebenfalls berücksichtigt
Risiken aus Marktrisikopositionen, zu denen es nur sind.
einen eingeschränkt liquiden Markt gibt oder auch (2) Das Institut muss nachweisen, dass sein An-
für die nur eine geringe Preistransparenz besteht, satz nach Absatz 1 die folgenden Anforderungen
unter Zugrundelegung realistischer Marktszenarien erfüllt:
in konservativer Weise berücksichtigen. Ein Institut
darf in seinem Risikomodell Vergröberungen nur 1. der Ansatz gewährleistet eine aussagekräftige
vornehmen, soweit dies aufgrund mangelnder Ver- Risikodifferenzierung sowie genaue und konsis-
fügbarkeit geeigneter Marktkurse, -preise oder tente quantitative Schätzungen des zusätzlichen
-zinssätze erforderlich ist oder die verfügbaren Ausfall- und Migrationsrisikos,
Marktkurse, -preise und -zinssätze keine angemes- 2. die mit dem Ansatz ermittelten potenziellen Ver-
sene Berücksichtigung der Risiken aus den betref- luste spielen eine wesentliche Rolle für die in-
fenden Marktrisikopositionen erlauben. Soweit ein terne Risikosteuerung des Instituts und
Institut in seinem Risikomodell Vergröberungen vor- 3. die Marktdaten und Positionsdaten, die in den
nimmt, muss das Risikomodell die Risiken in kon- Ansatz eingehen, unterliegen einer angemesse-
servativer Weise abbilden. nen Qualitätssicherung.
(3) Das Institut muss sich Fortschritte und Der Ansatz muss geeignet sein, die Liquidität der
Marktstandards hinsichtlich der Risikomodellierung Positionen, Konzentrationen im Portfolio, die Wirk-
für sein eigenes Risikomodell zunutze machen.“ samkeit von Absicherungen und in den Positionen
46. § 318 wird wie folgt geändert: enthaltene Optionalitäten widerzuspiegeln. Die Vor-
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an- gaben nach § 317a Absatz 1 Nummer 3 und 5 gel-
gefügt: ten für den Ansatz nach Absatz 1 entsprechend.
„Satz 3 gilt entsprechend, wenn die relativ zum (3) Das Institut muss in seinem Ansatz nach Ab-
Vortag ermittelte tatsächliche Wertveränderung satz 1 sämtliche Zinsrisikopositionen berücksichti-
der in die modellmäßige Berechnung einbezoge- gen, für die der Teilanrechnungsbetrag für das be-
nen Portfolien negativ ist und der Betrag dieser sondere Kursrisiko nach einem eigenen Risikomo-
tatsächlichen Wertänderung den modellmäßig dell nach § 313 Absatz 1 zu ermitteln ist. Es darf in
ermittelten potenziellen Risikobetrag übersteigt. diesem Ansatz jedoch keine Verbriefungspositionen
Die tatsächliche Wertänderung ist dabei ohne oder nth-to-default-Kreditderivate berücksichtigen.
Gebühren, Provisionen und den Saldo aus Zins- Das Institut darf in diesem Ansatz eine Aktienrisiko-
erträgen und Zinsaufwendungen zu ermitteln, position dann berücksichtigen, wenn die betref-
soweit sie auf Risikopositionen entfallen, die fende Aktie börsennotiert ist und die Berücksichti-
das Institut nach seinem eigenen Risikomodell gung der Aktienrisikoposition in diesem Ansatz den
berücksichtigt.“ Risikomess- und -managementmethoden des Insti-
tuts folgt. Der Ansatz muss Korrelationen zwischen
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Ausfall- und Migrationsereignissen erfassen.
„(2) Für die jeweils zurückliegenden 250 Ar- (4) Der Ansatz nach Absatz 1 ist angemessen zu
beitstage muss das Institut die Anzahl der dokumentieren, so dass die Korrelations- und wei-
Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 3 und nach Ab- teren Annahmen für die Bundesanstalt und die
satz 1 Satz 4 getrennt ermitteln. Zur Bemessung Deutsche Bundesbank nachvollziehbar sind.
des Faktors nach § 314 Absatz 3 Satz 2 legt die
Bundesanstalt entsprechend der Tabelle 25 der (5) Die Berechnungen nach dem Ansatz nach
Anlage 1 die größere der nach Absatz 1 Satz 3 Absatz 1 sind mindestens wöchentlich zu aktuali-
oder nach Absatz 1 Satz 4 ermittelte Zahl der sieren.
Ausnahmen zugrunde. Die Bundesanstalt kann (6) Wenn ein Institut einen Ansatz nach Absatz 1
bei der Bemessung des Faktors einzelne Aus- verwendet, der die in dieser Verordnung enthalte-
nahmen unberücksichtigt lassen, wenn das In- nen Anforderungen nicht vollständig erfüllt, aber
stitut nachweist, dass die Ausnahme nicht auf im Einklang mit den institutsinternen Risikoberech-
eine mangelhafte Prognosegüte des Risikomo- nungsmethoden steht, darf es seinen Ansatz
dells zurückzuführen ist.“ gleichwohl für die Ermittlung des Teilanrechnungs-
47. Nach § 318 werden die folgenden §§ 318a bis 318e betrags für das besondere Kursrisiko Zinsnetto-
eingefügt: position verwenden, wenn es nachweist, dass der
Betrag, den das Institut nach seinem Ansatz an-
„§ 318a stelle des Betrags nach § 314 Absatz 1a Satz 1
Zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko Nummer 2 berücksichtigt, mindestens so hoch ist
(1) Für die Zinsrisikopositionen, die ein Institut wie der Betrag, den das Institut bei vollständiger
mit einem eigenen Risikomodell für die Ermittlung Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung
eines Teilanrechnungsbetrags für das besondere nach § 314 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 berück-
Kursrisiko berücksichtigt, bildet ein eigener Ansatz sichtigen müsste. Zur Überprüfung der Einhaltung
für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko der vorgenannten Voraussetzung hat das Institut
das Ausfall- und Migrationsrisiko soweit ab, wie die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank
es nicht schon in dem potenziellen Risikobetrag jährlich über die Anpassungen an seinem Ansatz
nach § 314 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abgebildet zu unterrichten.
ist. Ein Institut darf in seinem Ansatz auch solche (7) § 317 Absatz 1, 2, 4 Satz 1, 3 und 4, Absatz 5
Ausfall- und Migrationsrisiken abbilden, die in sei- und 8 bis 10 gilt entsprechend. § 317 Absatz 2 gilt
2116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011
dabei mit der Maßgabe, dass die vom Handel orga- geschäft stattfindet, nicht wesentlich beeinflusst.
nisatorisch unabhängige Stelle die Ermittlung, Ana- Dabei ist mindestens eine Zeitspanne von drei Mo-
lyse und Kommentierung der Beträge für das zu- naten anzusetzen.
sätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko lediglich wö-
(5) Die Festlegung eines geeigneten Umschich-
chentlich vornehmen muss und dass die Anforde-
tungshorizonts für eine nach dem Ansatz nach
rungen nach den Absätzen 4 und 6, § 317 Absatz 4
§ 318a Absatz 1 berücksichtigte Handelsbuch-Risi-
und 5 sowie § 318d Absatz 2 ebenfalls von einer
koposition muss die institutsinterne Arbeits- und
vom Handel organisatorisch unabhängigen Stelle
Ablauforganisation im Hinblick auf Bewertungsan-
zu erfüllen sind. § 317 Absatz 9 gilt mit der Maßga-
passungen und Management von zeitweise nicht
be, dass die Einhaltung der Anforderungen nach
liquiden Handelsbuch-Risikoposition einbeziehen.
§ 317 Absatz 1 und 2 sowie 4 bis 8 und die Anfor-
Bei Bildung von Positionsgruppen ist die Liquidier-
derungen nach den Absätzen 4 und 6 sowie § 318d
barkeit der einzelnen Handelsbuch-Risikoposition
durch die Innenrevision zu überprüfen sind.
im Rahmen der Festlegung des Umschichtungsho-
rizonts angemessen zu berücksichtigen. Mit stei-
§ 318b gender Risikokonzentration ist der Umschichtungs-
Zusätzliches Ausfall- horizont entsprechend nach oben anzupassen. Der
und Migrationsrisiko – Parameter Umschichtungshorizont für ein Portfolio, das das
Institut zum Zweck der Verbriefung aufbaut, muss
(1) Bei Ermittlung der potenziellen Verluste auf-
die Zeitspanne widerspiegeln, um ein Portfolio auf-
grund von Ausfällen und aufgrund von Ratingmigra-
zubauen sowie zu verkaufen, zu verbriefen oder die
tionen nach Maßgabe interner Ratings oder exter-
wesentlichen Risikofaktoren in einem krisenhaften
ner Bonitätsbeurteilungen (zusätzliches Ausfall-
Marktumfeld abzusichern.
und Migrationsrisiko) sind
(6) § 316 Absatz 2 gilt für die dort aufgeführten
1. ein einseitiges Prognoseintervall mit einem
Instrumente sowie für strukturierte Kreditderivate
Wahrscheinlichkeitsniveau in Höhe von 99,9 Pro-
entsprechend. Bei der Bewertung und Schätzung
zent und
von Preisrisiken für die genannten Finanzinstru-
2. ein konstantes Risikoniveau über einen einjähri- mente muss das Institut das Ausmaß des zugrunde
gen Prognosehorizont liegenden Modellrisikos angemessen beachten.
basierend auf durch tatsächliche Beobachtungen
gewonnenen aktuellen Daten anzunehmen. § 318c
(2) Der zugrunde liegende Ansatz muss emitten- Zusätzliches Ausfall-
tenspezifische Konzentrationen sowie Konzentra- und Migrationsrisiko – Absicherungsgeschäfte
tionen, die in einem krisenhaften Marktumfeld in- (1) Soweit ein Institut über aktivisch und passi-
nerhalb und zwischen Produktgruppen auftreten visch ausgerichtete Handelsbuch-Risikopositionen
können, angemessen abbilden. Korrelationsannah- in dem gleichen Finanzinstrument verfügt, braucht
men müssen aus durch tatsächliche Beobachtun- das Institut nur die Nettoposition berücksichtigen.
gen gewonnenen Daten abgeleitet werden. Soweit ein Institut in seinem Handelsbuch über ak-
(3) Für Handelsbuch-Risikopositionen, die wäh- tivisch und passivisch ausgerichtete Handelsbuch-
rend des Umschichtungshorizonts nach den Absät- Risikopositionen aus unterschiedlichen Finanzin-
zen 4 und 5 einem Ausfall oder einer Ratingmigra- strumenten verfügt, darf das Institut Absicherungs-
tion unterliegen, ist die Annahme zu treffen, dass oder auch Diversifikationseffekte aus diesen
sie zum Ende des Umschichtungshorizonts durch Finanzinstrumenten nur dann für den Betrag be-
andere Handelsbuch-Risikopositionen ersetzt wer- rücksichtigen, den es mit seinem Ansatz ermittelt,
den, so dass die Risikostruktur der Gesamtheit der wenn es den einzelnen Finanzinstrumenten explizit
Handelsbuch-Risikopositionen, die nach dem An- eigene Risikopositionen zuordnet und diese für sei-
satz nach § 318a Absatz 1 berücksichtigt werden, nen Ansatz berücksichtigt. Das Institut muss so-
wieder ihrer anfänglichen Risikostruktur entspricht. wohl die Auswirkung wesentlicher Risiken, die im
Das Institut darf auch die Annahme treffen, dass es Zeitraum zwischen der Fälligkeit des Absicherungs-
bei den Handelsbuch-Risikopositionen, die es nach geschäfts und dem Ende des Umschichtungshori-
diesem Ansatz berücksichtigt, über einen Zeitraum zonts auftreten, als auch wesentliche Basisrisiken
von einem Jahr keinerlei Zu- oder Abgänge vor- berücksichtigen. Ein Institut darf ein Absicherungs-
nimmt. geschäft nur insoweit anrechnungsmindernd be-
rücksichtigen, wie die Absicherung auch dann noch
(4) Der Umschichtungshorizont ist anhand der
fortbesteht, wenn der Schuldner einem Kreditereig-
Zeitspanne festzusetzen, die benötigt wird, um eine
nis oder einem anderen schwerwiegenden seine
Handelsbuch-Risikoposition in einem krisenhaften
Bonität oder auch seinen Fortbestand als rechtliche
Marktumfeld zu verkaufen oder gegen alle wesent-
Einheit betreffenden Ereignis unterliegt.
lichen Preisrisiken abzusichern. Dabei ist die Höhe
der Position zu beachten. Der Umschichtungshori- (2) Ein Institut darf für Handelsbuch-Risikoposi-
zont muss sowohl systemische als auch instituts- tionen, für die es eine dynamische Absicherungs-
bezogene Krisensituationen widerspiegeln, unter strategie einsetzt, mögliche künftige Absicherungs-
konservativen Annahmen ermittelt werden und ist geschäfte während des Umschichtungshorizonts
so zu bemessen, dass der Verkaufs- oder Absiche- nur dann anrechnungsmindernd berücksichtigen,
rungsprozess der Handelsbuch-Risikoposition den wenn es für seinen Ansatz einheitliche Annahmen
Preis, zu dem der Verkauf oder das Absicherungs- über die zugrunde gelegten künftigen Absiche-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011 2117
rungsgeschäfte für die Gesamtheit der einschlägi- 2. das Kreditspread-Risiko, einschließlich Gamma-
gen Handelsbuch-Risikopositionen trifft, die Einbe- und Cross-Gamma-Effekten,
ziehung der zugrunde gelegten künftigen Absiche- 3. die Volatilität impliziter Korrelationen, einschließ-
rungsgeschäfte zu einer besseren Risikomessung lich stochastischer Abhängigkeiten zwischen
führt und die Märkte für die zur Absicherung ver- Kreditspreads und Korrelationen,
wendeten Instrumente liquide genug sind, um die
Durchführbarkeit der zugrunde gelegten künftigen 4. Basisrisiken, insbesondere bezüglich
Absicherungsgeschäfte auch in Krisenperioden zu a) der Bewertung eines Indexes und der Bewer-
gewährleisten. Verbleibende Risiken im Rahmen tung seiner Bestandteile und
dynamischer Absicherungsstrategien müssen bei
b) der impliziten Korrelation eines Indexes und
der Quantifizierung des zusätzlichen Ausfall- und
der impliziten Korrelation nichtstandardisier-
Migrationsrisikos berücksichtigt werden.
ter Portfolien,
§ 318d 5. die Volatilität der prognostizierten Verlustquote,
sofern diese einen Einfluss auf die Tranchen-
Zusätzliches Ausfall- preise hat, und
und Migrationsrisiko – Validierung
6. soweit dynamische Absicherungsgeschäfte mit
(1) Das Institut muss über geeignete Verfahren dem Ansatz nach Absatz 1 anrechnungsmin-
zur Validierung des Ansatzes nach § 318a Absatz 1 dernd berücksichtigt werden, die Risiken aus
verfügen. Insbesondere muss es unvollständiger Absicherung und die potenziel-
1. Korrelationsannahmen einschließlich der Aus- len Aufwendungen zur Nachadjustierung solcher
wahl und Gewichtung der systematischen Risi- Absicherungsgeschäfte.
kofaktoren sowie verwendete Bewertungsmo- (4) Für diese Zwecke muss das Institut
delle validieren;
1. über angemessene Marktdaten verfügen, um si-
2. verschiedene Arten von Stresstests durchführen, cherzustellen, dass es die typischen Risiken die-
um eine angemessene Modellgüte mit Blick auf ser Risikopositionen in seinem internen Ansatz
mögliche Risikokonzentrationen sicherzustellen; im Einklang mit den Anforderungen nach den
diese Tests dürfen nicht nur tatsächlich eingetre- Absätzen 1 bis 3 erfasst,
tene Ereignisse berücksichtigen;
2. durch Rückvergleich oder andere geeignete Me-
3. geeignete Methoden der quantitativen Validie- thoden zeigen, dass seine Risikomessung die
rung, einschließlich der Verwendung geeigneter historische Wertentwicklung dieser Produkte an-
interner Vergleichsmaßstäbe, verwenden. gemessen erklärt, und
(2) Der Ansatz nach § 318a Absatz 1 muss mit 3. sicherstellen, dass es die Positionen, für die es
den Methoden des institutsinternen Risikomanage- die Erlaubnis zur Einbeziehung in den Betrag
ments im Einklang stehen. nach Absatz 1 hat, von solchen, für die es keine
Genehmigung hat, abgrenzen kann.
§ 318e
(5) Für die Gesamtheit der in den Ansatz nach
Berücksichtigung aller Absatz 1 einbezogenen Handelsbuch-Risikoposi-
Wertänderungsrisiken beim Correlation Trading tionen muss das Institut laufend spezielle, vorgege-
(1) Ein Institut, das für eine Zinsnettoposition ein bene Krisen-Szenarien unterstellen. Diese müssen
geeignetes eigenes Risikomodell zur Ermittlung des die Auswirkungen von in Krisensituationen verän-
Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kurs- derten Ausfallraten, Verlustquoten bei Ausfall,
risiko Zinsnettoposition verwendet, darf mit Geneh- Kreditspreads und Korrelationen auf die Handelser-
migung der Bundesanstalt für diese Position zu- gebnisse aus der Gesamtheit der in den Ansatz
sätzlich einen eigenen Ansatz zur Berücksichtigung nach Absatz 1 einbezogenen Handelsbuch-Risiko-
seiner Wertänderungsrisiken aus dem CTP verwen- positionen beinhalten. Das Institut muss die Krisen-
den. Szenarien mindestens wöchentlich berechnen und
die Ergebnisse, einschließlich Vergleichen mit dem
(2) Das Institut muss in seinem Ansatz nach Ab- zugehörigen Betrag nach § 314 Absatz 1a Satz 2,
satz 1 alle Wertänderungsrisiken auf Basis eines mindestens vierteljährlich an die Bundesanstalt und
Wahrscheinlichkeitsniveaus von 99,9 Prozent über die Deutsche Bundesbank übermitteln. Wenn die
einen einjährigen Prognosehorizont erfassen. Dabei Ergebnisse von Krisen-Szenarien darauf hinweisen,
ist ein konstantes Risikoniveau anzunehmen, erfor- dass der Betrag nach § 314 Absatz 1a Satz 2 in
derlichenfalls angepasst, um die Auswirkungen von wesentlichem Maße dem Risiko nicht gerecht wird,
Liquidität, Konzentrationen, Absicherungsgeschäf- dann muss das Institut dies der Bundesanstalt und
ten und Optionalität widerzuspiegeln. Die Vorgaben der Deutschen Bundesbank unverzüglich mitteilen.
nach § 316 Absatz 1 und 2 und nach § 317a Ab-
satz 1 Nummer 1 und 6 gelten für den Ansatz nach (6) Das Institut muss den Betrag nach § 314 Ab-
Absatz 1 entsprechend. satz 1a Satz 2 mindestens wöchentlich berechnen.
(3) Insbesondere müssen die folgenden Kriterien (7) § 318a Absatz 7 gilt entsprechend.“
adäquat erfasst werden: 48. § 325 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. das Risiko des mehrfachen Eintritts von Ausfall- a) In Nummer 3 wird das Wort „Eigenkapitalan-
ereignissen in tranchierten Instrumenten, ein- forderung“ durch das Wort „Eigenmittelanforde-
schließlich deren Reihenfolge, rung“ ersetzt.
2118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011
b) In Nummer 5 wird das Wort „Eigenkapitalanfor- sichtigung aller Wertänderungsrisiken aus
derung“ durch das Wort „Eigenmittelanforde- dem CTP nach § 318e zu ermitteln;
rung“ ersetzt. 3. eine Beschreibung über das Ausmaß und die
49. § 330 wird wie folgt geändert: Methodik der Erfüllung der Anforderungen
des § 1a Absatz 8 des Kreditwesengesetzes.“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„(1) Für diejenigen Marktrisikopositionen
nach § 2 Absatz 3 Satz 2, die ein Institut nach aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
den Verfahren der §§ 294 bis 312 berücksichtigt, „eigener Risikomodelle“ durch die Wörter
muss das Institut die nach diesen Verfahren er- „eines eigenen Risikomodells nach § 313“
mittelten Anrechnungsbeträge und Teilanrech- ersetzt.
nungsbeträge offenlegen.“ bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Risi-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- kobetrag“ die Wörter „und potenzielle
fügt: Krisen-Risikobetrag“ sowie nach dem Wort
„Risikobeträge“ die Wörter „und potenziellen
„(1a) In Bezug auf die Zinsnettopositionen Krisen-Risikobeträge“ eingefügt.
des CTP, die das Institut nicht nach einem eige-
nen Ansatz zur Berücksichtigung seiner Wertän- e) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
derungsrisiken aus dem CTP nach § 318e be- „(4) Soweit ein Institut für Zinsnettopositionen
rücksichtigt, muss das Institut den Betrag nach ein eigenes Risikomodell zur Ermittlung des Teil-
§ 303 Absatz 5b offenlegen. In Bezug auf sämt- anrechnungsbetrags für das besondere Kurs-
liche Verbriefungspositionen und nth-to-default- risiko Zinsnettoposition verwendet, sind der
Kreditderivate, die ein Institut nicht dem CTP zu- höchste, der niedrigste und der letzte Betrag
ordnet, muss das Institut den Betrag offenlegen, für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko
der auf diese Positionen als Teil des Betrags sowie der Durchschnitt dieser Beträge über den
nach § 303 Absatz 1 Satz 7 entfällt.“ Bezugszeitraum offenzulegen. Weiterhin sind für
jedes in den eigenen Ansatz für das zusätzliche
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Ausfall- und Migrationsrisiko einbezogene Un-
„(2) Bei Verwendung eines eigenen Risiko- ter-Portfolio der Betrag für das zusätzliche Aus-
modells nach § 313 sind in qualitativer Hinsicht fall- und Migrationsrisiko und der durchschnitt-
offenzulegen: liche gewichtete Umschichtungshorizont offen-
1. für jedes nach diesem Risikomodell berück- zulegen.
sichtigte Unter-Portfolio: (5) Sofern der Betrag zur Berücksichtigung
a) die Eigenschaften des verwendeten Risi- der Wertänderungsrisiken aus dem CTP mittels
komodells, eigenem Ansatz nach § 318e ermittelt wird, sind
zusätzlich der höchste, der niedrigste und der
b) bei Verwendung eines eigenen Ansatzes letzte dieser Beträge sowie der Durchschnitt die-
für das zusätzliche Ausfall- und Migrati- ser Beträge über diesen Zeitraum offenzulegen.
onsrisiko gemäß den §§ 318a bis 318d Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.“
und bei Verwendung eines eigenen Ansat-
50. § 334 wird wie folgt gefasst:
zes zur Berücksichtigung aller Wertände-
rungsrisiken aus dem CTP nach § 318e je- „§ 334
weils die verwendeten Methoden und die Offenlegungsanforderungen bei Verbriefungen
nach dem jeweiligen Ansatz berücksichtig-
(1) Institute haben in qualitativer Hinsicht fol-
ten Risiken, einschließlich einer Beschrei-
gende Angaben offenzulegen, wobei die Angaben
bung der Vorgehensweise des Instituts bei
für Verbriefungspositionen des Handelsbuchs und
der Bestimmung der Umschichtungshori-
des Anlagebuchs jeweils getrennt erfolgen sollen:
zonte, ferner seiner Methodik, mit der es
die Einhaltung der Anforderungen des 1. eine Erläuterung der Ziele des Instituts in Ver-
§ 318a Absatz 2 Satz 1 und des § 318e bindung mit den Verbriefungsaktivitäten;
Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 318a 2. die Art der nicht adressenausfall- oder markt-
Absatz 2 Satz 1 gewährleistet, sowie sei- bezogenen Risiken einschließlich des Liquidi-
ner Verfahren zur Validierung des jeweili- tätsrisikos in Verbindung mit den Verbriefungs-
gen Ansatzes, aktivitäten;
c) eine Beschreibung der verwendeten Kri- 3. für zurückbehaltene und übernommene Wieder-
senszenarien, verbriefungspositionen die Art der Risiken be-
d) eine Beschreibung der Verfahren zur Vali- züglich der Rangigkeit der der Wiederverbrie-
dierung des Risikomodells; fung zugrunde liegenden primären Verbrie-
fungspositionen, sowie auch bezogen auf die
2. inwieweit die Bundesanstalt dem Institut ge- diesen primären Verbriefungspositionen zu-
nehmigt hat, Anrechnungsbeträge oder Teil- grunde liegenden Vermögensgegenstände;
anrechnungsbeträge nach seinem eigenen
Risikomodell und gegebenenfalls nach dem 4. die verschiedenen vom Institut übernommenen
eigenen Ansatz für das zusätzliche Ausfall- Funktionen im Verbriefungsprozess;
und Migrationsrisiko gemäß den §§ 318a bis 5. Angaben zu dem jeweiligen Umfang der Aktivi-
318d und dem eigenen Ansatz zur Berück- täten des Instituts in den einzelnen Funktionen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011 2119
6. eine Darstellung der Prozesse zur Beobachtung 12. eine Darstellung der verwendeten internen Ein-
von Veränderungen des Adressenausfallrisikos stufungsverfahren nach § 259 einschließlich
und des Marktrisikos der Verbriefungspositio- a) der Struktur der internen Einstufungspro-
nen, insbesondere wie die Entwicklung der ver- zesse sowie der jeweiligen Beziehungen zwi-
brieften Forderungen die Werthaltigkeit der Ver- schen den internen Einstufungen einerseits
briefungspositionen beeinflusst, sowie eine und den externen Bonitätsbeurteilungen an-
Darstellung, wie sich diese Prozesse bei Wie- erkannter Ratingagenturen, auf denen ein in-
derverbriefungen davon unterscheiden; ternes Einstufungsverfahren aufbaut, ande-
7. eine Darstellung der Grundsätze für die Nut- rerseits,
zung von Absicherungsgeschäften zur Risiko- b) der Nutzung von internen Einstufungsverfah-
minderung zurückbehaltener Wiederverbrie- ren für andere Zwecke als der Ermittlung der
fungs- und anderer Verbriefungspositionen, Eigenkapitalanforderungen nach diesem Ver-
einschließlich einer nach Art der Risikopositio- fahren,
nen gegliederten Aufstellung der wesentlichen
c) der für einen internen Einstufungsprozess
Gegenparteien;
eingesetzten Kontrollmechanismen, insbe-
8. eine Darstellung der Verfahren, die das Institut sondere einer Erörterung der Unabhängig-
zur Bestimmung der risikogewichteten Verbrie- keit und des Verantwortungsbereichs der
fungspositionswerte für die von ihm zu berück- mit Kontrollfunktionen eingesetzten internen
sichtigenden Verbriefungspositionen verwen- oder externen Stellen sowie der von diesen
det, einschließlich der Arten der Verbriefungs- verwendeten Überprüfungsverfahren, und
positionen innerhalb des jeweils angewendeten d) der Forderungsarten, auf die ein internes
Verfahrens; Einstufungsverfahren angewendet wird, so-
9. eine Beschreibung der Arten von Verbriefungs- wie der Stressfaktoren je Forderungsart, die
zweckgesellschaften, die das Institut als Spon- für die Ermittlung der relevanten Verlustpuf-
sor benutzt, um Positionen Dritter zu verbriefen, fer bei der Zuordnung zu Bonitätsstufen ver-
einschließlich einer Darstellung, ob, in welcher wendet werden, sowie
Form und in welchem Umfang das Institut 13. eine Erläuterung der im Berichtszeitraum aufge-
Adressrisikopositionen, getrennt nach bilanziel- tretenen wesentlichen Veränderungen der
len und außerbilanziellen Adressrisikopositio- quantitativen Informationen, die nach den Ab-
nen, gegenüber solchen Zweckgesellschaften sätzen 2 bis 4 offengelegt wurden.
hat; darüber hinaus eine Liste der Unterneh- (2) Institute haben in quantitativer Hinsicht unter-
men, die es verwaltet oder berät und die in Ver- teilt nach Handelsbuch und Anlagebuch, jeweils
briefungspositionen solcher Verbriefungstrans- gegliedert nach der Art der verbrieften Forderun-
aktionen investieren, für die das Institut als Ori- gen, folgende Angaben offenzulegen:
ginator oder Sponsor gilt;
1. die Summe der ausstehenden, vom Institut ver-
10. eine Zusammenfassung der institutseigenen brieften Forderungsbeträge, unterteilt nach Ver-
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für briefungstransaktionen mit und ohne Forde-
Verbriefungen, insbesondere, rungsübertragung, sowie Verbriefungstransak-
a) ob die Verbriefungstransaktionen als Ver- tionen, bei denen das Institut nur als Sponsor
käufe oder als Refinanzierungen behandelt agiert;
werden, 2. die Summe der einbehaltenen oder erworbenen
bilanziellen Verbriefungspositionen einerseits
b) die Vereinnahmung von Verkaufsgewinnen,
und der außerbilanziellen Verbriefungspositionen
c) die Methoden, Grundannahmen sowie Da- andererseits;
ten- und Parametergrundlagen bei der Be- 3. die Summe der zur Verbriefung vorgesehenen
wertung von Verbriefungspositionen und Vermögensgegenstände;
wie sich diese im Vergleich zur Vorperiode
verändert haben, 4. für Verbriefungstransaktionen nach den §§ 245
und 262, für die das Institut als Originator gilt
d) die Behandlung von Verbriefungstransaktio- und zu denen ein vom Originator zu berücksich-
nen ohne Forderungsübertragung, tigender Investorenanteil aus Verbriefungstrans-
e) die Bewertungsmethoden für zur Verbriefung aktionen gehört, die Adressenausfallrisikoposi-
vorgesehene Vermögensgegenstände und tionen aus in Anspruch genommenen Beträgen
Angaben darüber, ob sie dem Handelsbuch des Gesamtrahmens, gegliedert nach dem zu-
oder dem Anlagebuch zuzurechnen sind, rückbehaltenen Anteil des Originators und dem
Investorenanteil, sowie die Kapitalanforderungen
f) die Grundsätze zur bilanziellen Berücksichti- für den in Anspruch und den nicht in Anspruch
gung von Verpflichtungen, für verbriefte For- genommenen Betrag des Gesamtrahmens, ge-
derungen finanzielle Unterstützung bereitzu- gliedert nach dem zurückbehaltenen Anteil des
stellen; Originators und dem Investorenanteil;
11. die Namen der bei Verbriefungen eingesetzten 5. die Summe der bei der Ermittlung des modifizier-
Ratingagenturen und die Arten der Verbrie- ten verfügbaren Eigenkapitals nach § 10 Ab-
fungspositionen, für die die jeweilige Rating- satz 1d des Kreditwesengesetzes abzuziehen-
agentur verwendet wurde; den oder mit einem Verbriefungsrisikogewicht
2120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011
von 1 250 Prozent zu berücksichtigenden Ver- übertragung sind und nach Art der verbrieften
briefungspositionen; Forderungen.“
6. eine Zusammenfassung der Verbriefungsaktivi- 51. In § 336 Absatz 1 am Ende wird das Semikolon
täten in der Berichtsperiode, einschließlich des durch einen Punkt ersetzt.
Betrags der effektiv verbrieften Forderungen, so- 52. § 339 wird wie folgt geändert:
wie die aus dem Verkauf der verbrieften Forde-
rungen realisierten Gewinne oder Verluste. a) In den Absätzen 1, 2, 5a und 5b werden jeweils
die Wörter „vierten und fünften“ durch die Wör-
(3) Institute haben in quantitativer Hinsicht, un- ter „vierten, fünften und sechsten“ ersetzt.
terteilt nach Handelsbuch und Anlagebuch, auch
b) In Absatz 11 werden die Wörter „die in § 35
folgende Angaben offenzulegen:
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie in § 35 Abs. 3
1. die Summe der einbehaltenen oder erworbenen Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen“ durch
Verbriefungspositionen und die daraus resultie- die Wörter „die in § 25 Absatz 11 Satz 9 Num-
renden Eigenkapitalanforderungen, gegliedert mer 1 und 2 sowie in § 35 Absatz 3 Satz 1 ge-
nach Wiederverbriefungs- und anderen Verbrie- nannten Voraussetzungen“ ersetzt.
fungspositionen sowie für jeden zur Ermittlung c) Absatz 14 wird aufgehoben.
der Eigenkapitalanforderungen verwendeten An-
satz weiter untergliedert in eine aussagekräftige d) In Absatz 18 werden die Wörter „Die in § 35
Zahl von Bändern an Verbriefungsrisikogewich- Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannte Voraussetzung“
ten, wobei für die Verbriefungspositionen des durch die Wörter „Die in § 25 Absatz 11 Satz 9
Handelsbuchs jeweils das Verbriefungsrisikoge- Nummer 2 genannte Voraussetzung“ ersetzt.
wicht zugrunde zu legen ist, das nach § 303 e) In Absatz 19 wird jeweils die Angabe „31. De-
Absatz 5 oder 5a für sie als dem Anlagebuch zember 2011“ durch die Angabe „31. Dezember
zugeordnete Adressrisikoposition zu verwenden 2012“ ersetzt.
wäre und f) Folgender Absatz 24 wird angefügt:
2. die Summe der einbehaltenen oder erworbenen „(24) Bis zum 31. Dezember 2013 darf ein In-
Wiederverbriefungspositionen vor und nach An- stitut abweichend von § 303 Absatz 1 Satz 7 in
rechnung von Absicherungsgeschäften oder der ab dem 31. Dezember 2011 geltenden Fas-
Versicherungen und der Umfang der Absiche- sung den Teilanrechnungsbetrag auch für Ver-
rung durch Garantiegeber, gegliedert nach briefungspositionen, die nicht dem CTP zuzu-
Bonitätskategorie oder Name der Garantiegeber. rechnen sind, analog zu § 303 Absatz 5b ermit-
(4) Institute haben in quantitativer Hinsicht auch teln. Der nach Satz 1 ermittelte Betrag ersetzt in
folgende Angaben offenzulegen: der Summenbildung nach § 303 Absatz 1 Satz 7
die Summe der Berücksichtigungsbeträge der
1. für vom Institut verbriefte Forderungen, die das Verbriefungspositionen, die nicht dem CTP zu-
Institut, wären sie nicht verbrieft, dem Anlage- zurechnen sind. Unabhängig davon, ob ein Insti-
buch zuzurechnen hätte und für die das Institut tut das Wahlrecht nach Satz 1 nutzt, muss es die
als Originator gilt, die Summe der notleidenden Verbriefungspositionen, die nicht dem CTP zu-
und in Verzug geratenen Forderungen und die zurechnen sind, nach der Art ihrer Referenzver-
vom Institut in der Berichtsperiode hierzu erfass- bindlichkeiten gruppieren und der Deutschen
ten Verluste gegliedert nach Art der verbrieften Bundesbank für jede Gruppe die Summe der Be-
Forderungen sowie rücksichtigungsbeträge über alle Verbriefungs-
2. für Handelsbuch-Risikopositionen, die das Insti- positionen melden, die der Gruppe zugerechnet
tut verbrieft hat und die es gleichwohl als Han- sind.“
delsbuch-Risikopositionen für die Bemessung 53. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
der Eigenmittelanforderung berücksichtigt, eine
Aufgliederung danach, ob sie Teil von Verbrie- a) Tabelle 10 wird aufgehoben.
fungstransaktionen mit oder ohne Forderungs- b) Tabelle 11 wird wie folgt gefasst:
„Tabelle 11
(zu § 38 Absatz 4 Nummer 1, § 242)
KSA-Verbriefungsrisikogewicht
Bonitätsstufe 1 2 3 4 Rest
(nur für
nicht kurz-
fristige
Bonitätsbe-
urteilungen)
KSA-Verbriefungsrisikogewicht 20 % 50 % 100 % 350 % 1 250 %
(keine Wiederverbriefungspositionen)
KSA-Verbriefungsrisikogewicht 40 % 100 % 225 % 650 % 1 250 %“.
(Wiederverbriefungspositionen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011 2121
c) Tabelle 18 wird wie folgt gefasst:
„Tabelle 18
(zu § 257 Absatz 2 Satz 1)
IRBA-Verbriefungsrisikogewicht
Bonitätsstufe Zu verwendendes Risikogewicht
Bonitätsbeurteilung IRBA-Verbriefungsposition ist
keine Wiederverbriefungsposition Wiederverbriefungsposition
„höchstrangig „nicht höchst-
langfristig kurzfristig „granular und und Portfolio rangig oder
„granular und
nicht höchst- „nicht-granular“ enthält keine Portfolio enthält
höchstrangig“
rangig“ Wiederverbrie- Wiederverbrie-
fungsposition“ fungsposition“
1 1 7% 12 % 20 % 20 % 30 %
2 8% 15 % 25 % 25 % 40 %
3 10 % 18 % 35 % 50 %
4 2 12 % 20 % 35 % 40 % 65 %
5 20 % 35 % 60 % 100 %
6 35 % 50 % 100 % 150 %
7 3 60 % 75 % 150 % 225 %
8 100 % 200 % 350 %
9 250 % 300 % 500 %
10 425 % 500 % 650 %
11 650 % 750 % 850 %
übrige 1 250 %“.
d) Tabelle 19 wird aufgehoben.
e) In der Überschrift der Tabelle 25 wird die Angabe „§ 318 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 318 Absatz 2
Satz 2“ ersetzt.
54. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift der Formeln 10 und 11 wird jeweils die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“
ersetzt.
b) Formel 13 Satz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§ 257 Absatz 3 Satz 3“ werden durch die Wörter „§ 257 Absatz 3 Satz 4“ ersetzt.
bbb) Der folgende Satz wird angefügt:
„Bei Wiederverbriefungen ist die Zusammenfassung nach § 257 Absatz 3 Satz 3 auf Ebene der im
verbrieften Portfolio enthaltenen Verbriefungspositionen vorzunehmen und nicht auf die den Ver-
briefungspositionen zugrunde liegenden verbrieften Portfolien durchzuschauen.“
bb) In Nummer 6 werden die Wörter „sofern das verbriefte Portfolio Forderungen enthält, die Anteile an
Verbriefungstranchen sind, ist für diese Forderungen“ durch die Wörter „bei Wiederverbriefungen ist“
ersetzt.
55. Anlage 3 erhält die aus dem Anhang*) zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie
folgt gefasst:
Änderung der „§ 25 (weggefallen)“.
Großkredit- und Millionenkreditverordnung
2. In § 8 Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 25a Abs. 1
Satz 3 Nr. 5“ durch die Angabe „§ 25a Absatz 1
Die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom Satz 6 Nummer 2“ ersetzt.
14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3065), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2010 (BGBl. I 3. § 10 wird wie folgt geändert:
S. 1330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
*) Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der
Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen
Kostenerstattung.
2122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011
aa) Der Nummer 1 wird das Wort „sowie“ ange- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
fügt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Kreditinstitute“ durch
bb) In Nummer 2 am Ende wird das Komma das Wort „Institute“ ersetzt.
durch einen Punkt ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Die Vorausset-
cc) Nummer 3 wird aufgehoben. zungen nach § 35 Absatz 3 der Solvabilitäts-
b) In Satz 2 wird die Angabe „und 3“ gestrichen. verordnung“ durch die Wörter „Die Voraus-
4. § 13 wird wie folgt geändert: setzungen nach § 25 Absatz 11 Satz 9 und
§ 35 Absatz 3 der Solvabilitätsverordnung“
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kreditinstitut“
ersetzt.
durch das Wort „Institut“ ersetzt und die Angabe
„und 14“ gestrichen. 6. In § 21 Satz 1 werden die Wörter „oder nach § 23
b) In Absatz 2 wird in Satz 1 die Angabe „und 14“ Absatz 3 halbjährlichen“ gestrichen.
gestrichen und in den Sätzen 1 und 2 jeweils das 7. § 23 Absatz 3 wird aufgehoben.
Wort „Kreditinstitut“ durch das Wort „Institut“ er-
setzt. 8. § 25 wird aufgehoben.
5. § 14 wird wie folgt geändert: 9. In Anlage 1 Tabelle 7 wird in Zeile 7 die Angabe „§ 30
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5“ durch die Angabe
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6“ ersetzt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Kreditinstitute“ durch
das Wort „Institute“ ersetzt. Artikel 3
bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 35 Ab-
Inkrafttreten
satz 2 der Solvabilitätsverordnung“ durch die
Wörter „nach § 25 Absatz 11 Satz 9 und § 35 Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2011 in
Absatz 2 der Solvabilitätsverordnung“ ersetzt. Kraft.
Bonn, den 26. Oktober 2011
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
Bundesgesetzblatt
2097
Teil I G 5702
2011 Ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011 Nr. 54
Tag Inhalt Seite
19.10. 2011 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungs-
förderung im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2098
FNA: 2212-2-20
21.10. 2011 Zweite Verordnung zur Änderung der Aktuarverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2099
FNA: 7631-1-24
21.10. 2011 Erste Verordnung zur Änderung der Pensionsfonds-Aktuarverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2101
FNA: 7631-1-35
26.10. 2011 Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten
Kapitaladäquanzrichtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2103
FNA: 7610-2-29, 7610-2-31
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2123
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2123
Rechtsvorschriften der Europäischen Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2124
Der Anhang zur Zweiten Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanz-
richtlinie vom 26. Oktober 2011 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des
Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des
Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
2098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland
Vom 19. Oktober 2011
Auf Grund des § 45 Absatz 4 Satz 2 des Bundesausbildungsförderungsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1952) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im
Ausland vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 42) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. in Asien mit Ausnahme von Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan,
Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, in Spanien
oder der Türkei
durch das Land Baden-Württemberg,“.
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Italien“ ein Komma und die Wörter
„San Marino oder Vatikanstadt“ eingefügt.
c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Griechenland, Kosovo, Kroa-
tien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Slowenien, Zypern oder Aus-
tralien
durch das Land Hessen,“.
d) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. in Großbritannien oder Irland
durch das Land Niedersachsen,“.
e) In Nummer 10 werden die Wörter „Großbritannien, Irland oder der Türkei“
ersetzt durch die Wörter „Belgien, Luxemburg oder den Niederlanden“.
f) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. in Andorra, Frankreich oder Monaco
durch das Land Rheinland-Pfalz,“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „31. März 2004“ wird ersetzt durch die Angabe „31. Dezember
2011“.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit zwischen dem 31. März 2004
und dem 1. Januar 2012 begonnen haben, gilt diese Verordnung in der bis
zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Oktober 2011
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011 2099
Zweite Verordnung
zur Änderung der Aktuarverordnung
Vom 21. Oktober 2011
Auf Grund des § 11a Absatz 6 Satz 1 und 3 des Ver- „Altbestand im Sinne von § 11c in Verbindung mit
sicherungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 § 118b Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsauf-
Nummer 7 Buchstabe e des Gesetzes vom 29. Juli sichtsgesetzes ist nicht vorhanden.“
2009 (BGBl. I S. 2305) geändert worden ist, in Verbin- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
dung mit § 1a Nummer 1 der Verordnung zur Übertra-
gung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverord- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
nungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis- „Versicherungsmathematische
tungsaufsicht, der durch Artikel 1 Nummer 2 der Ver- Bestätigung bei regulierten Pensionskassen“.
ordnung vom 27. Januar 2011 (BGBl. I S. 124) geändert
worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanz- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
dienstleistungsaufsicht im Benehmen mit den Auf- „(1) Bei regulierten Pensionskassen hat der
sichtsbehörden der Länder: Verantwortliche Aktuar, wenn keine Einwendun-
gen zu erheben sind, die folgende versicherungs-
Artikel 1 mathematische Bestätigung nach § 11a Absatz 3
Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 118a
Die Aktuarverordnung vom 6. November 1996 und 118b Absatz 2 Satz 3 des Versicherungsauf-
(BGBl. I S. 1681), die durch Artikel 1 der Verordnung sichtsgesetzes abzugeben:
vom 12. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3015) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert: „Es wird bestätigt, dass die Deckungsrück-
stellung nach dem zuletzt am … genehmigten
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Geschäftsplan berechnet worden ist; für den
„Verordnung Bestand, bei dem die Verträge nach nicht geneh-
über die versicherungsmathematische migten Tarifen abgeschlossen worden sind, wird
Bestätigung, den Erläuterungsbericht und den An- bestätigt, dass die in der Bilanz unter dem Pos-
gemessenheitsbericht des Verantwortlichen Aktuars ten … der Passiva eingestellte Deckungsrück-
(Aktuarverordnung – AktuarV)“. stellung unter Beachtung des § 341f des Han-
delsgesetzbuchs sowie der auf Grund des § 65
2. § 2 wird wie folgt geändert: Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes er-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: lassenen Rechtsverordnung berechnet worden
ist.“
„Versicherungsmathematische
Bestätigung bei nicht regulierten Pensionskassen“. Ist kein Bestand vorhanden, bei dem die Verträge
nach nicht genehmigten Tarifen abgeschlossen
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: worden sind, entfällt der zweite Halbsatz der vor-
„(1) Bei Pensionskassen, die nicht nach § 118b stehenden Bestätigung.“
Absatz 3 oder Absatz 4 des Versicherungsauf- 4. In § 6 Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „bei denen
sichtsgesetzes reguliert sind oder als reguliert eine Feststellung nach § 156a Absatz 3 Satz 5 des
gelten, hat der Verantwortliche Aktuar, wenn Versicherungsaufsichtsgesetzes getroffen wurde“
keine Einwendungen zu erheben sind, die fol- durch die Wörter „die nicht nach § 118b Absatz 3
gende versicherungsmathematische Bestätigung oder Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
nach § 11a Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 in Verbin- reguliert sind oder als reguliert gelten“ ersetzt.
dung mit § 118a und § 118b Absatz 2 Satz 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes abzugeben: 5. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter „§ 6a
dem Posten … der Passiva eingestellte Angemessenheitsbericht
Deckungsrückstellung unter Beachtung des
(1) Der Verantwortliche Aktuar hat im Angemes-
§ 341f des Handelsgesetzbuchs sowie der auf
senheitsbericht darzulegen, dass die dauernde Er-
Grund des § 65 Absatz 1 des Versicherungsauf-
füllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen
sichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung be-
ergebenden Verpflichtungen auch einschließlich der
rechnet worden ist; für den Altbestand im Sinne
Verpflichtungen gewährleistet ist, die sich aus den
des § 11c in Verbindung mit § 118b Absatz 5
gemäß § 11a Absatz 3 Nummer 4 Satz 1 des Ver-
Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist
sicherungsaufsichtsgesetzes vorgelegten Vorschlä-
die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am
gen für eine angemessene Beteiligung am Über-
… genehmigten Geschäftsplan berechnet wor-
schuss ergeben. Dabei sind nur die Verpflichtungen
den.“
aus der Beteiligung am Überschuss zu berücksichti-
Ist kein Altbestand vorhanden, so lautet der gen, die in dem Zeitraum entstehen, für den die Vor-
zweite Halbsatz stattdessen: schläge gelten.
2100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011
(2) Es ist darzulegen, dass die vorgeschlagenen nehmigten Geschäftsplan unter Angabe der maß-
Überschussanteilsätze unter Berücksichtigung der geblichen Fassung.
vertraglichen Vereinbarungen und der übrigen auf- (5) Für Unfallversicherungen der in § 11d des Ver-
sichts- und vertragsrechtlichen Regelungen im Ein- sicherungsaufsichtsgesetzes genannten Art gilt Ab-
klang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß satz 3 entsprechend.
§ 11 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
stehen und zu einer im Einklang mit den vertrag- (6) Bei den nach den Absätzen 1 und 2 erforder-
lichen Vereinbarungen stehenden Überschussbetei- lichen Darlegungen und Erläuterungen ist anzuge-
ligung führen. Insbesondere ist darzulegen, dass un- ben, welche Tatsachen, Modelle und Annahmen da-
terschiedliche Rechnungsgrundlagen der Prämien- bei zugrunde liegen. Bei der Darlegung nach Ab-
kalkulation und unterschiedliche Überschussbeteili- satz 2 ist auf die wesentlichen Überschussquellen
gungssysteme nicht zu wesentlichen, nicht gerecht- einzugehen.
fertigten Unterschieden bei den Leistungen führen. (7) Soweit sich die erforderlichen Darlegungen
Unterschiedliche Verhältnisse im Versicherungsbe- und Erläuterungen aus den vorgelegten Vorschlägen
stand, die Unterschiede bei den Leistungen rechtfer- für eine angemessene Beteiligung am Überschuss
tigen, sind anzugeben. Als unterschiedliche Verhält- oder dem Erläuterungsbericht ergeben, kann auf
nisse gelten insbesondere unterschiedliche Verläufe sie verwiesen werden.“
der verschiedenen Überschussquellen, unterschied- 6. § 7 wird wie folgt gefasst:
liche Reservierungserfordernisse und Unterschiede
der in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung „§ 7
zur Verfügung stehenden Mittel. Vorlagefrist
(3) Für Regelungen in dem aufsichtsbehördlich Der Erläuterungsbericht und der Angemessen-
genehmigten Geschäftsplan für den Altbestand von heitsbericht sind bei Abgabe der versicherungs-
Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme mathematischen Bestätigung dem Vorstand vorzu-
der Pensionskassen im Sinne des § 11c des Ver- legen; der Vorstand hat die Berichte unverzüglich
sicherungsaufsichtsgesetzes und des Artikels 16 nach Aufstellung des Jahresabschlusses der Auf-
§ 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/ sichtsbehörde einzureichen. Wird die Beteiligung
EWG zum Versicherungsaufsichtsgesetz entfallen am Überschuss bei Pensionskassen, die nicht nach
die Darlegungspflichten des Absatzes 2. Insoweit § 118b Absatz 3 oder Absatz 4 des Versicherungs-
genügt der Hinweis auf den aufsichtsbehördlich ge- aufsichtsgesetzes reguliert sind oder als reguliert
nehmigten Geschäftsplan unter Angabe der maß- gelten, vom obersten Organ beschlossen, ist der
geblichen Fassung. Angemessenheitsbericht abweichend von Satz 1
(4) Für Regelungen in dem aufsichtsbehördlich dem Vorstand vor der entsprechenden Sitzung des
genehmigten Geschäftsplan für den Altbestand einer obersten Organs vorzulegen; er ist der Aufsichtsbe-
Pensionskasse im Sinne von § 118b Absatz 5 Satz 2 hörde unverzüglich nach der Beschlussfassung über
in Verbindung mit § 11c des Versicherungsaufsichts- den Vorschlag für die Beteiligung am Überschuss
gesetzes beziehungsweise im Sinne von § 118b Ab- einzureichen.“
satz 6 in Verbindung mit § 118b Absatz 5 Satz 2 und
§ 11c des Versicherungsaufsichtsgesetzes entfallen Artikel 2
die Darlegungspflichten des Absatzes 2. Insoweit Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
genügt der Hinweis auf den aufsichtsbehördlich ge- in Kraft.
Bonn, den 21. Oktober 2011
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011 2101
Erste Verordnung
zur Änderung der Pensionsfonds-Aktuarverordnung
Vom 21. Oktober 2011
Auf Grund des § 11a Absatz 6 Satz 1 und 3 des Ver- 2. ob und gegebenenfalls wie die Rechnungsgrund-
sicherungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 lagen beziehungsweise für das Feststellungsver-
Nummer 7 Buchstabe e des Gesetzes vom 29. Juli fahren zusätzlich die Beiträge in der nächsten
2009 (BGBl. I S. 2305) geändert worden ist, in Verbin- Kalkulationsperiode voraussichtlich zu verändern
dung mit § 118 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, sind.“
der durch Artikel 20 Nummer 24 des Gesetzes vom
3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden
ist, und mit § 1a Nummer 1 der Verordnung zur Über- „§ 2a
tragung von Befugnissen zum Erlass von Rechts- Angemessenheitsbericht
verordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I (1) Der Verantwortliche Aktuar hat im Angemes-
S. 3), der durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung senheitsbericht darzulegen, dass die dauernde Er-
vom 27. Januar 2011 (BGBl. I S. 124) geändert worden füllbarkeit der sich aus den Pensionsfondsverträgen
ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienst- ergebenden Verpflichtungen auch einschließlich der
leistungsaufsicht im Benehmen mit den Aufsichtsbe- Verpflichtungen gewährleistet ist, die sich aus den
hörden der Länder: gemäß § 113 Absatz 1 in Verbindung mit § 11a Ab-
satz 3 Nummer 4 Satz 1 des Versicherungsauf-
Artikel 1 sichtsgesetzes vorgelegten Vorschlägen für eine an-
gemessene Beteiligung am Überschuss ergeben.
Die Pensionsfonds-Aktuarverordnung vom 12. Okto- Dabei sind nur die Verpflichtungen aus der Beteili-
ber 2005 (BGBl. I S. 3019) wird wie folgt geändert: gung am Überschuss zu berücksichtigen, die in dem
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt ge- Zeitraum entstehen, für den die Vorschläge gelten.
fasst: (2) Es ist darzulegen, dass die vorgeschlagenen
„Verordnung Überschussanteilsätze unter Berücksichtigung der
über die versicherungsmathe- vertraglichen Vereinbarungen und der übrigen auf-
matische Bestätigung, den Erläuterungs- sichts- und vertragsrechtlichen Regelungen im Ein-
bericht und den Angemessenheitsbericht klang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß
des Verantwortlichen Aktuars bei Pensionsfonds § 113 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 des
(Pensionsfonds-Aktuarverordnung – PF-AktuarV)“. Versicherungsaufsichtsgesetzes stehen und zu einer
2. § 2 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: im Einklang mit den vertraglichen Vereinbarungen
stehenden Überschussbeteiligung führen. Insbeson-
„Wird § 3 der Pensionsfonds-Deckungsrückstel- dere ist darzulegen, dass unterschiedliche Rech-
lungsverordnung angewendet, ist auszuführen, nungsgrundlagen der Beitragskalkulation und unter-
1. wie beim Ansatz der Rechnungsgrundlagen, ins- schiedliche Überschussbeteiligungssysteme nicht
besondere des Rechnungszinssatzes, Erträge zu wesentlichen, nicht gerechtfertigten Unterschie-
aus im Bestand befindlichen Vermögenswerten den bei den Leistungen führen. Unterschiedliche
und künftigen Vermögenswerten sowie für das Verhältnisse im Bestand des Pensionsfonds, die Un-
Feststellungsverfahren zusätzlich insbesondere terschiede bei den Leistungen rechtfertigen, sind
der zeitliche Abstand bis zur nächsten Neufest- anzugeben. Als unterschiedliche Verhältnisse gelten
stellung der künftig vom Arbeitgeber zu erbrin- insbesondere unterschiedliche Verläufe der ver-
genden Beiträge berücksichtigt wurden; schiedenen Überschussquellen, unterschiedliche
2102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011
Reservierungserfordernisse und Unterschiede der in 4. § 3 wird wie folgt gefasst:
der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zur Ver- „§ 3
fügung stehenden Mittel.
Vorlagefrist
(3) Bei den nach den Absätzen 1 und 2 erforder-
lichen Darlegungen und Erläuterungen ist anzu- Der Erläuterungsbericht und der Angemessen-
geben, welche Tatsachen, Modelle und Annahmen heitsbericht sind bei Abgabe der versicherungs-
ihnen zugrunde liegen. Bei der Darlegung nach Ab- mathematischen Bestätigung dem Vorstand vorzu-
satz 2 ist auf die wesentlichen Überschussquellen legen. Der Vorstand hat die Berichte unverzüglich
einzugehen. nach Aufstellung des Jahresabschlusses der Auf-
sichtsbehörde einzureichen.“
(4) Soweit sich die erforderlichen Darlegungen
und Erläuterungen aus den vorgelegten Vorschlägen
für eine angemessene Beteiligung am Überschuss Artikel 2
oder dem Erläuterungsbericht ergeben, kann auf Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
sie verwiesen werden.“ in Kraft.
Bonn, den 21. Oktober 2011
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011 2103
Zweite Verordnung
zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie
und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie*)
Vom 26. Oktober 2011
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanz-
verordnet auf Grund dienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 der
– des § 1a Absatz 9 Satz 1 und 3 des Kreditwesen- Verordnung vom 27. Januar 2011 (BGBl. I S. 124) ge-
gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Geset- ändert worden ist, im Einvernehmen mit der Deutschen
zes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) einge- Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände
fügt worden ist, der Institute:
– des § 10 Absatz 1 Satz 9 Nummer 1 bis 9 und
Artikel 1
Satz 11, auch in Verbindung mit § 26a Absatz 1
Satz 3, und des § 10a Absatz 9 Satz 1 und 3 des Änderung der
Kreditwesengesetzes, von denen § 10 Absatz 1 Solvabilitätsverordnung
Satz 9 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 Buchsta-
Die Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006
be a des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I
(BGBl. I S. 2926), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
S. 1592) geändert, § 26a durch Artikel 1 Nummer 35
nung vom 5. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1330) geändert
des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I
worden ist, wird wie folgt geändert:
S. 2606) eingefügt und § 10a Absatz 9 Satz 1 und 3
durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) neu gefasst
a) Nach der Angabe zu § 317 wird folgende An-
worden ist, und
gabe eingefügt:
– des § 22 Satz 1 und 3, auch in Verbindung mit § 2
Absatz 11 Satz 3 und § 14 Absatz 1 Satz 1, des Kre- „§ 317a Zusätzliche Anforderungen – Besonde-
ditwesengesetzes, von denen § 22 zuletzt durch Ar- res Kursrisiko“.
tikel 2 Nummer 10 des Gesetzes vom 20. März 2009 b) Nach der Angabe zu § 318 werden die folgenden
(BGBl. I S. 607) und § 14 Absatz 1 Satz 1 zuletzt Angaben eingefügt:
durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom 25. Juni
2009 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, „§ 318a Zusätzliches Ausfall- und Migrations-
risiko
jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von § 318b Zusätzliches Ausfall- und Migrations-
risiko – Parameter
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/76/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November
§ 318c Zusätzliches Ausfall- und Migrations-
2010 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im risiko – Absicherungsgeschäfte
Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und
Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprü- § 318d Zusätzliches Ausfall- und Migrations-
fung der Vergütungspolitik (ABl. L 329 vom 14.12.2010, S. 3). risiko – Validierung
2104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011
§ 318e Berücksichtigung aller Wertänderungs- „(1) Eine Abwicklungsrisikoposition ist jeder
risiken beim Correlation Trading“. Liefer- oder Abnahmeanspruch auf Wertpapiere,
2. In § 2 Absatz 3 werden die Sätze 5 und 6 aufgeho- Fremdwährungen oder Waren aus einem Geschäft,
ben. das kein Pensions-, Darlehens- oder vergleichbares
Geschäft über Wertpapiere oder Waren ist, wenn
3. § 4 wird wie folgt geändert: der Liefer- oder Abnahmeanspruch nach Ablauf
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: des für dieses Geschäft vereinbarten Liefer- oder
Abnahmezeitpunktes beidseitig noch nicht erfüllt
aa) In Nummer 3 am Ende wird das Komma ge- worden ist.“
strichen.
9. Dem § 24 wird folgender Satz angefügt:
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „wenn das
„Abweichend von Satz 2 ist für eine Vorleistungs-
Institut ein Handelsbuchinstitut ist, aus ei-
risikoposition, die aus einem dem Anlagebuch zu-
nem dem Handelsbuch zugeordneten Ge-
geordneten Geschäft resultiert, solange die Gegen-
schäft entstehen und“ gestrichen.
leistung fünf Geschäftstage nach deren Fälligkeit
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Bun- noch nicht wirksam erbracht worden ist, ihr risiko-
desanstalt“ die Wörter „für Finanzdienstleis- gewichteter KSA-Positionswert als das Produkt aus
tungsaufsicht (Bundesanstalt)“ eingefügt. einem KSA-Risikogewicht von 1 250 Prozent und
4. § 6 wird wie folgt geändert: ihrem KSA-Positionswert nach den §§ 48 bis 51
zu bestimmen.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
10. § 25 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 3 Nr. 1
a) Absatz 10 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
bis 33“ durch die Angabe „Anlage 3 Num-
mer 1 bis 33, 68 und 69“ ersetzt. „Bei der Ermittlung der Grenze nach Satz 1
Nummer 3 dürfen Beträge unberücksichtigt blei-
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 3 Nr. 34
ben, die nach Absatz 11 der KSA-Forderungs-
bis 67“ durch die Angabe „Anlage 3 Num-
klasse durch Immobilien besicherte Positionen
mer 34 bis 67, 70 und 71“ ersetzt.
aufgrund einer Besicherung durch an Wohnim-
b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Anlage 3 mobilien bestehenden Grundpfandrechten oder
Nr. 1 bis 33“ durch die Angabe „Anlage 3 Num- Eigentum zugeordnet worden sind.“
mer 1 bis 33, 68 und 69“ und die Angabe „An- b) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
lage 3 Nr. 34 bis 67“ durch die Angabe „Anlage 3
Nummer 34 bis 67, 70 und 71“ ersetzt. „(11) Der KSA-Forderungsklasse durch Im-
mobilien besicherte Positionen darf eine KSA-
5. § 8 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Position nur soweit zugeordnet werden, wie
„Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken sie nach Satz 4 durch Grundpfandrechte oder
erhöht sich um den Gesamtanrechnungsbetrag für Eigentum an Immobilien besichert ist, die nach
Abwicklungsrisiken nach § 16.“ Satz 3 für diese KSA-Position berücksichti-
gungsfähig sind. Der nach Satz 4 durch Immo-
6. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt: bilien besicherte Betrag einer KSA-Position darf
„(3) Wenn ein Institut mehrere Verbriefungsposi- ganz oder teilweise als KSA-Position der KSA-
tionen an derselben Verbriefungstransaktion hält Forderungsklasse durch Immobilien besicherte
und vertraglich sichergestellt ist, dass nicht mehr Positionen zugeordnet werden; bei nur teilweiser
als eine dieser Verbriefungspositionen dieselben Zuordnung ist der übrige Teil der KSA-Position
Verluste aus dem durch diese Verbriefungstrans- als separate KSA-Position einer der anderen
aktion verbrieften Portfolio erleiden kann, darf das KSA-Forderungsklassen zuzuordnen, für die die
Institut, soweit sich diese Verbriefungspositionen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllt sind. Ein als
überschneiden und das Institut für eine dieser Ver- Sicherheit für eine KSA-Position zur Verfügung
briefungspositionen eine Handelsbuch-Risikoposi- stehendes Grundpfandrecht oder Eigentum an
tion und für eine andere dieser Verbriefungspositio- einer Immobilie ist für diese KSA-Position be-
nen eine Adressenausfallrisikoposition bilden muss, rücksichtigungsfähig, wenn die Anerkennungs-
von der Berücksichtigung als Adressenausfall- voraussetzungen nach Satz 9 erfüllt sind und
risikoposition absehen, wenn im Falle einer Berück- 1. das Grundpfandrecht an einer vom Eigen-
sichtigung als Handelsbuch-Risikoposition die tümer gegenwärtig oder künftig selbst be-
Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für wohnten oder zu Wohnzwecken vermieteten
Adressrisiken einerseits und der Summe der An- Wohnimmobilie besteht,
rechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen
und, im Falle des § 308 Absatz 2 und 3, der Anrech- 2. das Grundpfandrecht an einer Gewerbe-
nungsbeträge für die Optionsgeschäfte des Insti- immobilie besteht oder
tuts andererseits höher ist als im Falle einer Berück- 3. das Eigentum an einer Immobilie besteht, die
sichtigung als Adressenausfallrisikoposition.“ Leasinggegenstand des Geschäfts ist, das
die KSA-Position begründet, und für die das
7. In § 14 Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie
Institut Leasinggeber ist und Eigentümer
folgt gefasst:
bleibt, bis der Leasingnehmer seine Kauf-
„Eine Vorleistungsrisikoposition ist jeder Anspruch option ausübt.
aus einem Geschäft,“. Eine KSA-Position ist in Höhe des Betrags durch
8. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Grundpfandrechte oder Eigentum an Immobilien
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besichert, den das Institut von dem als Sicher- von dem Institut eingehalten werden, wobei
heit für die KSA-Position zur Verfügung stehen- für diesen Zweck ein nach Satz 6 Nummer 2
den Anspruch aus einem für diese KSA-Position oder 3 oder nach Satz 7 berücksichtigungs-
berücksichtigungsfähigen Grundpfandrecht oder fähiger Beleihungswert einem Beleihungswert
Eigentum an Immobilien dieser KSA-Position zu- nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfand-
geordnet hat, höchstens jedoch in Höhe des briefgesetzes gleichsteht, und
nach Satz 5 berücksichtigungsfähigen Werts 3. das Grundpfandrecht oder Eigentum sämt-
der Immobilien abzüglich etwaiger vorrangiger liche der vom Schuldner aus der grundpfand-
Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus rechtlich beziehungsweise durch Eigentum
der Immobilie sowie anteilig gemindert um besicherten KSA-Position geschuldeten Zah-
etwaige gleichrangige Ansprüche Dritter auf Ver- lungsverpflichtungen absichert.“
wertungserlöse aus der Immobilie. Der berück-
sichtigungsfähige Wert einer Immobilie bestimmt c) In Absatz 12 Satz 3 wird die Angabe „Satz 1
sich bei Wohnimmobilien durch einen nach Nummer 2“ durch die Angabe „Satz 2 Num-
Satz 6 oder nach Satz 7 berücksichtigungsfähi- mer 2“ und die Angabe „Satz 1 Nummer 1“
gen Beleihungswert der Immobilie und bei Ge- durch die Angabe „Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.
werbeimmobilien als das Niedrigere des Markt- 11. § 35 wird wie folgt geändert:
werts der Immobilie und eines nach Satz 6 oder
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nach Satz 7 berücksichtigungsfähigen Belei-
hungswerts der Immobilie. Ein berücksichti- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
gungsfähiger Beleihungswert ist aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
1. ein Beleihungswert, der nach § 16 Absatz 2 „1. 35 Prozent, soweit diese vollständig
Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbin- durch nach § 25 Absatz 11 Satz 3
dung mit der Beleihungswertermittlungsver- Nummer 1 berücksichtigungsfähige
ordnung vom 12. Mai 2006 (BGBl. I S. 1175) Grundpfandrechte an Wohnimmo-
in der jeweils geltenden Fassung ermittelt bilien oder nach § 25 Absatz 11
wurde, Satz 3 Nummer 3 berücksichti-
2. ein Beleihungswert, der nach den Vorschrif- gungsfähiges Eigentum an Wohn-
ten für die Beleihungswertermittlung nach immobilien besichert ist und wenn
§ 7 Absatz 7 des Gesetzes über Bausparkas- die in Absatz 2 genannten Voraus-
sen unter Beachtung einer von der Bundes- setzungen erfüllt sind,“.
anstalt genehmigten Bestimmung nach § 5 bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes über Bau-
„2. 50 Prozent, soweit diese vollständig
sparkassen ermittelt wurde, sowie
durch entweder nach § 25 Absatz 11
3. ein anders ermittelter nachhaltig erzielbarer Satz 3 Nummer 2 berücksichti-
Wert, der den Anforderungen des § 16 Ab- gungsfähige Grundpfandrechte an
satz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes Gewerbeimmobilien im Inland oder
genügt. auf dem Gebiet eines anderen Staa-
Falls die Immobilie in einem anderen Staat des tes des Europäischen Wirtschafts-
Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist, ist raums, der das Wahlrecht nach An-
ein auf Grundlage der in diesem Staat gültigen hang VI Teil 1 Nummer 51 der Richt-
Grundsätze ermittelter Beleihungswert ebenfalls linie 2006/48/EG in Anspruch ge-
berücksichtigungsfähig, für Gewerbeimmobilien nommen hat, oder durch nach § 25
jedoch nur, wenn der betreffende Staat ver- Absatz 11 Satz 3 Nummer 3 be-
gleichbar strenge Grundsätze zur Bestimmung rücksichtigungsfähiges Eigentum
eines Beleihungswerts in gesetzlicher Form an Gewerbeimmobilien im Inland
oder in seinen bankaufsichtlichen Regelungen oder auf dem Gebiet eines anderen
festgelegt hat. Abweichend von Satz 1 dürfen Staates des Europäischen Wirt-
nach einheitlicher Wahl des Instituts auch sämt- schaftsraums, der das Wahlrecht
liche KSA-Positionen, für die die Voraussetzun- nach Anhang VI Teil 1 Nummer 53
gen für die Anwendung des § 35 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2006/48/EG in An-
Nummer 4 erfüllt sind, insgesamt der KSA-For- spruch genommen hat, besichert
derungsklasse durch Immobilien besicherte Po- ist und die in Absatz 3 genannten
sitionen zugeordnet werden; Satz 2 ist für diese Voraussetzungen erfüllt sind,“.
KSA-Positionen nicht anzuwenden. Grund- ccc) Nach Nummer 2 wird folgende neue
pfandrechte oder Eigentum an Immobilien wer- Nummer 3 eingefügt:
den für die Zuordnung zur KSA-Forderungs- „3. 100 Prozent, soweit die KSA-Posi-
klasse durch Immobilien besicherte Positionen tion oder ein Teil der KSA-Position
nur dann anerkannt, wenn nicht die Voraussetzungen für ein
1. der Wert der Immobilie nicht erheblich von Risikogewicht nach Nummer 1 oder
der Bonität des Schuldners der Position ab- Nummer 2 erfüllt,“.
hängig ist, ddd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4
2. die Anforderungen nach § 20a Absatz 4 bis 8 und das Wort „grundpfandrechtlich“
des Kreditwesengesetzes und nach § 172 wird durch die Wörter „durch nach
2106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011
§ 25 Absatz 11 Satz 3 berücksichti- satz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4, dass die Zah-
gungsfähige Grundpfandrechte“ ersetzt. lungsfähigkeit des Schuldners
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. a) nicht erheblich von der wirtschaftlichen
Entwicklung der verpfändeten Immobilie
cc) Der neue Satz 2 wird wie folgt gefasst:
oder dem Projekt abhängig ist, zu dem
„Als vollständig durch Grundpfandrechte diese Immobilie gehört, insbesondere
oder Eigentum an Immobilien besichert gilt von Zahlungsströmen, die von der Immo-
eine KSA-Position, deren KSA-Bemes- bilie erzeugt werden, und
sungsgrundlage nach § 49 Absatz 2 die fol- b) von seiner Fähigkeit abhängt, die Zah-
genden Grenzen nicht übersteigt: lungsverpflichtung aus anderen Quellen
1. im Falle eines Grundpfandrechts oder zu bedienen.“
Eigentums an einer Wohnimmobilie den bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4“ ge-
anrechnungsfähigen Beleihungswert der strichen.
Immobilie und
cc) In Satz 3 wird die Angabe „Nummer 3“ durch
2. im Falle eines Grundpfandrechts oder die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.
Eigentums an einer Gewerbeimmobilie,
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) sofern ein nach § 25 Absatz 11 Satz 6 aa) In Satz 1 wird die Nummer 1 aufgehoben
oder 7 berücksichtigungsfähiger Belei-
und die Nummerierung „2.“ gestrichen.
hungswert der Immobilie vorliegt, das
Niedrigere des anrechnungsfähigen bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 2“
Beleihungswerts der Immobilie und durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt und nach
des anrechnungsfähigen Marktwerts den Wörtern „durch Grundpfandrechte“ wer-
der Immobilie, den die Wörter „oder Eigentum“ eingefügt.
b) sonst den anrechnungsfähigen Markt- d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
wert der Immobilie.“ aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
dd) Nach dem neuen Satz 2 werden die folgen- „1. die durch Grundpfandrechte oder Eigen-
den Sätze eingefügt: tum auf das Niedrigere von 60 Prozent
eines nach § 25 Absatz 11 Satz 6 be-
„Der anrechnungsfähige Beleihungswert
rücksichtigungsfähigen Beleihungswerts
einer Immobilie beträgt 60 Prozent eines
und 50 Prozent des Marktwerts der im
nach § 25 Absatz 11 Satz 6 oder 7 berück-
Inland belegenen Gewerbeimmobilien
sichtigungsfähigen Beleihungswerts der Im-
besichert sind, 0,3 Prozent und“.
mobilie, abzüglich etwaiger vorrangiger An-
sprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus bb) In Nummer 2 und im Satzteil nach Nummer 2
der Immobilie sowie anteilig gemindert um werden jeweils nach den Wörtern „durch
etwaige gleichrangige Ansprüche Dritter auf Grundpfandrechte“ die Wörter „oder Eigen-
Verwertungserlöse aus der Immobilie. Falls tum“ eingefügt.
eine Wohnimmobilie in einem anderen Staat 12. In § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden nach der
des Europäischen Wirtschaftsraums belegen Angabe „§ 14 Abs. 1“ die Wörter „ , die aus einem
ist, bestimmt sich der anrechnungsfähige dem Anlagebuch zugeordneten Geschäft resultiert,
Beleihungswert der Immobilie anhand der solange die Gegenleistung fünf Geschäftstage nach
von den zuständigen Aufsichtsbehörden in deren Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht wor-
diesem Staat festgesetzten Höchstgrenze den ist, der Betrag des übertragenen Werts zuzüg-
für eine vollständige Besicherung mit Wohn- lich etwaiger Wiederbeschaffungskosten, bei ande-
eigentum, abzüglich etwaiger vorrangiger ren Vorleistungsrisikopositionen nach § 14 Ab-
Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse satz 1“ eingefügt.
aus der Immobilie sowie anteilig gemindert 13. § 67 wird wie folgt geändert:
um etwaige gleichrangige Ansprüche Dritter
auf Verwertungserlöse aus der Immobilie. a) In Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil vor Num-
Der anrechnungsfähige Marktwert einer Im- mer 1 nach dem Wort „dürfen“ die Wörter „sämt-
mobilie beträgt 50 Prozent des Marktwerts liche nach Absatz 5 Nummer 3 in der Grundge-
der Immobilie, abzüglich etwaiger vorrangi- samtheit für den Abdeckungsgrad berücksich-
ger Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse tigten IRBA-Positionen sowie“ eingefügt.
aus der Immobilie sowie anteilig gemindert b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
um etwaige gleichrangige Ansprüche Dritter aa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wör-
auf Verwertungserlöse aus der Immobilie.“ tern „berücksichtigt werden dürfen“ die Wör-
ee) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter „Ab- ter „ , jedoch für IRBA-Positionen nach Ab-
satz 1 Satz 1 Nr. 3“ durch die Wörter „Ab- satz 5 Nummer 3, deren Risikogewicht nach
satz 1 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt. dem aufsichtlichen Formel-Ansatz nach
§ 258 ermittelt wird, nur in Höhe des nach
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 4 berücksichtigungsfähigen Prozent-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: satzes des IRBA-Positionswerts,“ eingefügt.
„Für nicht im Inland belegene Immobilien ist bb) In Satz 2 Nummer 1 werden nach den Wör-
Voraussetzung für die Anwendung von Ab- tern „berücksichtigt werden dürfen,“ die
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Wörter „jedoch für IRBA-Positionen nach 17. In § 104 Absatz 9 werden die Wörter „in hinreichen-
Absatz 5 Nummer 3, deren Risikogewicht der Weise“ durch die Wörter „durch angemessene
nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz Anpassung der Bewertung“ ersetzt.
nach § 258 ermittelt wird, nur in Höhe des 18. § 159 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
nach Satz 5 berücksichtigungsfähigen Pro-
zentsatzes des risikogewichteten IRBA- a) In Nummer 1 werden die Wörter „die Anforde-
Positionswerts,“ eingefügt. rungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1“ durch die Wör-
ter „die Anforderungen nach § 25 Absatz 11
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt: Satz 9 und § 35 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
„Der berücksichtigungsfähige Prozentsatz b) In Nummer 2 werden die Wörter „die Anforde-
des IRBA-Positionswerts einer IRBA- rungen des § 35 Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter
Verbriefungsposition, deren IRBA-Risiko- „die Anforderungen nach § 25 Absatz 11 Satz 9
gewicht nach dem aufsichtlichen Formel- und § 35 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
Ansatz nach § 258 ermittelt wird, bestimmt 19. In § 207 Absatz 2 Satz 1 und § 208 Absatz 2 Satz 1
sich als das Verhältnis der Summe der IRBA- wird jeweils nach dem Wort „anzuzeigen“ ein Semi-
Positionswerte derjenigen Adressenausfall- kolon eingefügt.
risikopositionen des verbrieften Portfolios,
die das Institut mit einem nach § 56 Absatz 1 20. § 213 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 3 für den IRBA verwendbaren Rating- a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
system erfasst hat, zur Summe der Posi-
„Wenn für eine zu besichernde Position eine
tionswerte sämtlicher Adressenausfallrisiko-
Sicherungsposition mit späterem Fälligkeits-
positionen des verbrieften Portfolios. Der
datum vorhanden ist, sind die zu besichernde
berücksichtigungsfähige Prozentsatz des
Position und die Sicherungsposition zu einer
risikogewichteten IRBA-Positionswerts einer
neuen zu besichernden Position zusammenzu-
IRBA-Verbriefungsposition, deren IRBA-
fassen.“
Risikogewicht nach dem aufsichtlichen For-
mel-Ansatz nach § 258 ermittelt wird, be- b) Die Sätze 4 bis 6 werden durch die folgenden
stimmt sich als das Verhältnis der Summe Sätze ersetzt:
der risikogewichteten IRBA-Positionswerte „Die Nettobemessungsgrundlage der neuen zu
für diejenigen Adressenausfallrisikopositio- besichernden Position wird ermittelt, indem die
nen des verbrieften Portfolios, die das Insti- Nettobemessungsgrundlage der Sicherungs-
tut mit einem nach § 56 Absatz 1 Satz 3 für position bis maximal zur Höhe der Nettobe-
den IRBA verwendbaren Ratingsystem er- messungsgrundlage der ursprünglichen zu be-
fasst hat, zur Summe der risikogewichteten sichernden Position von der Nettobemessungs-
Positionswerte für sämtliche Adressenaus- grundlage der ursprünglichen zu besichernden
fallrisikopositionen des verbrieften Port- Position abgezogen wird. Soweit die Nettobe-
folios.“ messungsgrundlage der Sicherungsposition die
c) In Absatz 5 Nummer 3 werden die Wörter Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen
„ , wenn das Institut die Adressenausfallrisiko- zu besichernden Position übersteigt, ist zudem
positionen des verbrieften Portfolios mit einem eine noch verbleibende Sicherungsposition zu
Ratingsystem erfasst hat, das das Institut nach bilden. Die Nettobemessungsgrundlage dieser
§ 56 Abs. 1 Satz 3 für den IRBA verwenden noch verbleibenden Sicherungsposition ist die
darf,“ gestrichen. Differenz zwischen der Nettobemessungsgrund-
lage der ursprünglichen Sicherungsposition und
14. Dem § 85 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: der Nettobemessungsgrundlage der ursprüng-
„Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 ist auf Vor- lichen zu besichernden Position. Die Nettobe-
leistungsrisikopositionen, die aus einem dem Anla- messungsgrundlage der noch verbleibenden
gebuch zugeordneten Geschäft resultieren, solange Sicherungspositionen ist um den Betrag der
die Gegenleistung fünf Geschäftstage nach deren Verpflichtungen zu verringern, die, würden sie
Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht worden ist, als Sicherungsinstrument zur Verfügung stehen,
ein IRBA-Risikogewicht von 1 250 Prozent anzu- keine bei Laufzeitunterschreitung berücksich-
wenden.“ tigungsfähigen Sicherungsinstrumente nach
§ 184 wären. Anschließend ist, solange für eine
15. In § 88 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „ge- Sicherungsposition mit einer von null verschie-
genüber dem Kontrahenten keine“ das Wort „ande- denen Nettobemessungsgrundlage eine zu be-
re“ eingefügt. sichernde Position mit positiver Nettobemes-
sungsgrundlage und späterem Fälligkeitsdatum
16. Dem § 100 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
vorhanden ist, eine neue zu besichernde Posi-
„Abweichend von Satz 1 ist die IRBA-Bemessungs- tion zu bilden. Die Nettobemessungsgrundlage
grundlage für eine Vorleistungsrisikoposition, die der neuen zu besichernden Position wird ermit-
aus einem dem Anlagebuch zugeordneten Ge- telt, indem das Produkt aus der Nettobemes-
schäft resultiert, solange die Gegenleistung fünf sungsgrundlage der Sicherungsposition und
Geschäftstage nach deren Fälligkeit noch nicht dem Laufzeitanpassungsfaktor, der sich nach
wirksam erbracht worden ist, der Betrag des über- § 186 für die Sicherungsposition in Bezug auf
tragenen Werts zuzüglich etwaiger Wiederbeschaf- die betreffende abzusichernde Position ergibt,
fungskosten.“ bis maximal zur Höhe der Nettobemessungs-
2108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011
grundlage der ursprünglichen zu besichernden Geldmarktpapiere gleichrangig sind, so dass sie
Position von der Nettobemessungsgrundlage sich überschneidende Positionen nach § 240 Ab-
der ursprünglichen zu besichernden Position ab- satz 3 bilden, und dass die im Rahmen des
gezogen wird. Soweit das Produkt aus der Net- ABCP-Programms begebenen Geldmarktpapiere
tobemessungsgrundlage der Sicherungsposition zu 100 Prozent von Verbriefungs-Liquiditätsfazilitä-
und dem Laufzeitanpassungsfaktor nach § 186 ten gedeckt sind.“
die Nettobemessungsgrundlage der ursprüng- 27. In § 249 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 24
lichen zu besichernden Position übersteigt, ist Satz 2“ durch die Angabe „§ 24 Satz 2 und 3“ und
zudem eine noch verbleibende Sicherungsposi- die Angabe „§ 84“ durch die Angabe „§ 72 Satz 2
tion zu bilden. Die Nettobemessungsgrundlage und 3“ ersetzt.
dieser noch verbleibenden Sicherungsposition
wird bestimmt, indem die Nettobemessungs- 28. Dem § 253 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
grundlage der ursprünglichen Sicherungsposi- „Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine oder mehrere
tion, soweit sie in die Ermittlung der Nettobe- der sich überschneidenden Verbriefungspositionen
messungsgrundlage der neuen zu besichernden KSA-Verbriefungspositionen sind.“
Position nach Satz 9 eingegangen ist, von der 29. Dem § 255 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen
Sicherungsposition abgezogen wird. Die lauf- „(3) Ist die Bonitätsbeurteilung, die für eine von
zeitbereinigte Nettobemessungsgrundlage für einem Geldmarktpapier aus einem ABCP-Pro-
die Aufrechnungsposition ist die Summe der gramm gebildete IRBA-Verbriefungsposition vor-
Nettobemessungsgrundlagen der verbleibenden liegt, allein deswegen nicht verwendungsfähig, weil
zu besichernden Positionen mit positiver Netto- die Anforderung des § 237 Absatz 2 Satz 1 Num-
bemessungsgrundlage.“ mer 4 nicht erfüllt und damit die IRBA-Verbriefungs-
position als unbeurteilt zu behandeln ist, darf das
21. In § 224 Absatz 4 wird die Angabe „§ 317 Abs. 4“ Institut mit vorheriger Zustimmung der Bundesan-
durch die Wörter „§ 317 Absatz 4 Satz 1 und 3 stalt abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich
bis 5“ ersetzt. des Satzes 2 dieser IRBA-Verbriefungsposition
22. In § 227 Absatz 5 und 6 werden jeweils die Wörter das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht einer von ihm
„Absatz 1 Satz 2 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 1b Ab- für dieses ABCP-Programm gestellten Verbrie-
satz 3 Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes“ fungs-Liquiditätsfazilität zuordnen. Dies setzt vo-
ersetzt. raus, dass die Verbriefungs-Liquiditätsfazilität und
23. § 237 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: die Geldmarktpapiere gleichrangig sind, so dass
sie sich überschneidende Positionen nach § 253
a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
Absatz 5 bilden, und dass die im Rahmen des
Komma ersetzt und das Wort „und“ angefügt.
ABCP-Programms begebenen Geldmarktpapiere
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt: zu 100 Prozent von Verbriefungs-Liquiditätsfazilitä-
„4. weder ganz noch teilweise auf einer von dem ten gedeckt sind.“
Institut selbst zur Verfügung gestellten unba- 30. § 257 wird wie folgt geändert:
ren Unterstützung insbesondere in Form
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Falle
einer Verbriefungs-Liquiditätsfazilität oder
einer langfristigen Bonitätsbeurteilung“ und die
sonstigen Gewährleistung basiert.“
Wörter „oder im Falle einer kurzfristigen Boni-
24. Dem § 240 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: tätsbeurteilung nach Tabelle 19 der Anlage 1“
„Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine oder mehrere gestrichen.
der sich überschneidenden Verbriefungspositionen b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
IRBA-Verbriefungspositionen sind.“
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Jede
25. In § 242 werden die Wörter „wenn diese Bonitäts- IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 1,
beurteilung eine langfristige ist,“ und die Wörter die“ die Wörter „keine Wiederverbriefungs-
„oder, wenn diese Bonitätsbeurteilung eine kurz- position ist und“ eingefügt.
fristige ist, nach Tabelle 10 der Anlage 1“ gestri-
chen. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
26. Dem § 243 wird folgender Absatz 5 angefügt: „Jede IRBA-Verbriefungsposition nach Ab-
satz 1, die eine Wiederverbriefungsposition
„(5) Ist die Bonitätsbeurteilung, die für eine ist, ist der Kategorie „höchstrangig und Port-
von einem Geldmarktpapier aus einem ABCP- folio enthält keine Wiederverbriefungspositi-
Programm gebildete KSA-Verbriefungsposition vor- on“ zuzuordnen, wenn sie zu einer Wieder-
liegt, allein deswegen nicht verwendungsfähig, weil verbriefung gehört, deren verbrieftes Portfo-
die Anforderung des § 237 Absatz 2 Satz 1 Num- lio keine Wiederverbriefungsposition enthält
mer 4 nicht erfüllt und damit die KSA-Verbriefungs- und sie Anteil an einer höchstrangigen Ver-
position als unbeurteilt zu behandeln ist, darf das briefungstranche nach Absatz 4 hat; ande-
Institut mit vorheriger Zustimmung der Bundesan- renfalls ist sie der Kategorie „nicht höchst-
stalt abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich rangig oder Portfolio enthält Wiederverbrie-
des Satzes 2 dieser KSA-Verbriefungsposition das fungsposition“ zuzuordnen.“
KSA-Verbriefungsrisikogewicht einer von ihm für
dieses ABCP-Programm gestellten Verbriefungs- cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Liquiditätsfazilität zuordnen. Dies setzt voraus, „Um die Anzahl der effektiven Forderungen
dass die Verbriefungs-Liquiditätsfazilität und die eines verbrieften Portfolios zu bestimmen,
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sind sämtliche im verbrieften Portfolio ent- nach einheitlicher Wahl ein Kreditderivat mit
haltenen Forderungen, deren Erfüllung von dem um die Wertänderung des Kreditderivats
zu einer Schuldnergesamtheit nach § 4 Ab- seit Geschäftsabschluss erhöhten Nominalbe-
satz 8 gehörenden Personen oder Personen- trag als maßgeblichen Betrag berücksichtigen.
handelsgesellschaften geschuldet wird, zu- Dabei trägt eine Wertverringerung aus Sicht des
sammenzufassen.“ Sicherungsgebers ein negatives Vorzeichen. So-
31. § 258 wird wie folgt geändert: fern einem Kreditderivat ausschließlich eine Re-
ferenzverbindlichkeit zugrunde liegt, sind die Po-
a) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: sitionen für diejenige Partei, die das Kreditrisiko
„1. für IRBA-Verbriefungspositionen, die Wieder- übernimmt (Sicherungsgeber) bei der Berech-
verbriefungspositionen sind, 20 Prozent, nung der Teilanrechnungsbeträge für das allge-
sonst 7 Prozent;“. meine und besondere Kursrisiko wie folgt zu be-
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „§ 257 stimmen:
Abs. 3 Satz 3“ durch die Wörter „§ 257 Absatz 3 1. Ein Credit Default Swap erzeugt eine synthe-
Satz 4“ ersetzt und nach dem Wort „darf“ die tische aktivisch ausgerichtete Position in ei-
Wörter „vorbehaltlich des Satzes 2“ eingefügt. ner Referenzverbindlichkeit, deren besonde-
32. In § 259 Absatz 4 Nummer 1 werden nach der An- res Kursrisiko zu erfassen ist; fallen künftige
gabe „§ 237 Absatz 2“ die Wörter „Satz 1 Nummer 1 Prämien- oder Zinszahlungen an, sind diese
bis 3“ eingefügt. Zahlungsströme als aktivisch ausgerichtete
33. In § 260 Satz 1 Nummer 4 wird das Wort „Formel- Positionen in Form von Finanzierungskompo-
ansatz“ durch das Wort „Formel-Ansatz“ ersetzt. nenten mit dem entsprechenden Festzinssatz
oder variablen Zinssatz für das allgemeine
34. In § 261 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 werden nach
Kursrisiko abzubilden.
den Wörtern „für die IRBA-Verbriefungsposition und
dem Produkt aus dem Wert nach Formel 13 der An- 2. Eine Credit Linked Note ist in eine aktivisch
lage 2“ die Wörter „Satz 5 Nummer 1 Buchstabe b“ ausgerichtete Position einer Anleihe bezogen
eingefügt. auf den Emittenten der Credit Linked Note,
35. Dem § 298 wird folgender Absatz 4 angefügt: deren allgemeines und besonderes Kursrisiko
zu erfassen ist, sowie eine synthetische akti-
„(4) Wenn ein Institut mehrere Verbriefungsposi-
visch ausgerichtete Position in einer Refe-
tionen an derselben Verbriefungstransaktion hält
renzverbindlichkeit, deren besonderes Kursri-
und vertraglich sichergestellt ist, dass nicht mehr
siko zu erfassen ist, zu zerlegen.“
als eine dieser Verbriefungspositionen dieselben
Verluste aus dem durch diese Verbriefungstransak- c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
tion verbrieften Portfolio erleiden kann, darf das In-
stitut, soweit sich diese Verbriefungspositionen aa) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 5
überschneiden und das Institut für eine dieser Ver- Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 5 Satz 4“
briefungspositionen eine Handelsbuch-Risikoposi- ersetzt.
tion und für eine andere dieser Verbriefungspositio- bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
nen eine Adressenausfallrisikoposition bilden muss,
von der Berücksichtigung als Handelsbuch-Risiko- „Sofern für ein nth-to-default-Kreditderivat,
position absehen, wenn im Falle einer Berücksich- wenn es eine Verbriefungsposition des An-
tigung als Handelsbuch-Risikoposition die Summe lagebuchs wäre, eine maßgebliche Bonitäts-
aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisi- beurteilung nach § 237 Absatz 1 vorläge,
ken einerseits und der Summe der Anrechnungsbe- muss das Institut das nth-to-default-Kredit-
träge für die Marktrisikopositionen und, im Falle des derivat mit 8 Prozent des Produktes aus dem
§ 308 Absatz 2 und 3, der Anrechnungsbeträge für Nominalwert und
die Optionsgeschäfte des Instituts andererseits
nicht höher ist als im Falle einer Berücksichtigung 1. dem KSA-Verbriefungsrisikogewicht nach
als Adressenausfallrisikoposition.“ den §§ 242 bis 244, wenn es eine KSA-
Verbriefungsposition wäre, oder
36. § 299 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 2. dem IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach
den §§ 255 bis 261, wenn es eine IRBA-
„Soweit nicht anders geregelt, ist der maßgeb- Verbriefungsposition wäre,
liche Betrag bei einer Nettoposition nach Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 der aktuelle Marktpreis berücksichtigen. Für die Beurteilung, ob ein
des Wertpapiers, bei einer Nettoposition nach nth-to-default-Kreditderivat nach Satz 4 wie
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Gegenwartswert, eine KSA-Verbriefungstransaktion oder wie
jeweils in die Währung der Rechnungslegung eine IRBA-Verbriefungstransaktion einzustu-
umgerechnet.“ fen ist, tritt für die entsprechende Anwen-
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: dung des Kriteriums nach § 226 Absatz 4
der Korb von Referenzverbindlichkeiten an
„(5) Sofern ein Kreditderivat als Credit Default die Stelle des verbrieften Portfolios.“
Swap oder als Credit Linked Note ausgestaltet
ist, ist der maßgebliche Betrag der Nominalwert d) In Absatz 8 werden die Wörter „Absatz 5 Satz 2
des Kreditderivatekontrakts. Abweichend von Nr. 2 oder 3, nach“ durch die Wörter „Absatz 5
Satz 1 darf das Institut als Sicherungsgeber Satz 4,“ ersetzt.
2110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011
e) Absatz 9 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze bb) Nummer 2 wird neue Nummer 1 und am
eingefügt: Ende das Wort „und“ gestrichen.
„Abweichend von Satz 1 darf das Institut als cc) Nummer 3 wird neue Nummer 2 und am
Sicherungsnehmer nach einheitlicher Wahl Ende der Punkt durch das Wort „sowie“ er-
ein Kreditderivat mit dem um die Wertände- setzt.
rung des Kreditderivats seit Geschäftsab- dd) Die folgende neue Nummer 3 wird angefügt:
schluss geminderten Nominalbetrag als
„3. Verbriefungspositionen, die als dem An-
maßgeblichen Betrag berücksichtigen. Da-
lagebuch zugeordnete Adressrisikoposi-
bei trägt eine Wertverringerung aus Sicht
tion des Instituts nach § 265 als zu ihrem
des Sicherungsnehmers ein negatives Vor-
vollen Betrag mit Eigenmitteln zu unter-
zeichen.“
legen gelten, soweit das Institut für sie
bb) In den neuen Sätzen 6 und 8 wird jeweils die den Abzug nach § 10 Absatz 6a Num-
Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 5“ mer 3 des Kreditwesengesetzes gewählt
ersetzt. hat; der Abzugsbetrag für Verbriefungs-
f) Absatz 10 Satz 2 wird aufgehoben. positionen, die als dem Anlagebuch zu-
geordnete Adressrisikoposition des Insti-
g) In Absatz 11 werden die Wörter „Absatz 5 Satz 2
tuts KSA-Positionen bilden würden, ist in
Nr. 2 und 3“ durch die Wörter „Absatz 5 Satz 4“
analoger Anwendung von § 267 zu be-
ersetzt.
stimmen; der Abzugsbetrag für Verbrie-
37. § 303 wird wie folgt geändert: fungspositionen, die als dem Anlagebuch
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: zugeordnete Adressrisikoposition des In-
stituts IRBA-Positionen bilden würden
„(1) Für den Teilanrechnungsbetrag für das
oder die das Institut nach Absatz 5a
besondere Kursrisiko sind vorbehaltlich des Ab-
Satz 4 berücksichtigt, ist in entsprechen-
satzes 2 sämtliche Zinsnettopositionen zu be-
der Anwendung von § 268 zu bestim-
rücksichtigen. Die Bemessungsgrundlage, mit
men.“
der eine Zinsnettoposition anzusetzen ist, ist ihr
maßgeblicher Betrag nach § 299 Absatz 2 Satz 3 c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
oder nach § 299 Absatz 5 Satz 1 oder 2, sofern fügt:
nicht die Absätze 2a bis 5a etwas anderes be- „(2a) Zinsnettopositionen nach § 299 Absatz 1
stimmen. Die Zinsnettoposition ist mit ihrer mit Satz 1 Nummer 1 sind mit 0 Prozent zu gewich-
8 Prozent gewichteten Bemessungsgrundlage, ten, wenn ihnen Wertpapiere zugrunde liegen,
aber mit nicht mehr als dem höchstmöglichen deren Erfüllung von Zentralregierungen, inter-
Verlust, den das Institut aus einer kreditrisikobe- nationalen Organisationen, multilateralen Ent-
zogenen Wertänderung der Zinsnettoposition er- wicklungsbanken, sonstigen öffentlichen Stel-
leiden kann, zu berücksichtigen (Berücksichti- len, wenn diese auch von der Bundesrepublik
gungsbetrag der Zinsnettoposition). Für eine Deutschland getragen werden und für die Erfül-
passivisch ausgerichtete Zinsnettoposition kann lung deren Zahlungsverpflichtungen die Bundes-
der höchstmögliche Verlust nach Satz 3 als die republik Deutschland eine der ausdrücklichen
Wertänderung berechnet werden, die sich erge- Garantie gleichstehende Haftung übernommen
ben würde, wenn die zugrunde liegenden Refe- hat, oder die als ein rechtlich selbstständiges
renzverbindlichkeiten vollständig ausfallrisikofrei Förderinstitut in der Rechtsform einer bundesun-
würden. Der Berücksichtigungsbetrag einer mittelbaren Anstalt besteht, oder Regionalregie-
Zinsposition trägt sowohl im Falle einer aktivisch rungen oder örtlichen Gebietskörperschaften
ausgerichteten Zinsnettoposition als auch im eines Staates des Europäischen Wirtschafts-
Falle einer passivisch ausgerichteten Zinsnetto- raums geschuldet oder ausdrücklich gewährleis-
position ein positives Vorzeichen. Die Gesamt- tet wird, wenn für diese Wertpapiere eine Boni-
heit der Zinsnettopositionen, die dem Handel in tätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur
bestimmten Verbriefungsprodukten oder auch verfügbar ist und diese der Bonitätsstufe 1 zu-
der Absicherung gegen mögliche Wertänderun- geordnet wird oder diese Wertpapiere als KSA-
gen solcher Verbriefungsprodukte dienen (Corre- Positionen ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent
lation Trading Portfolio, im Weiteren: CTP), geht erhalten würden.“
mit dem Betrag nach Absatz 5b in den Teilan- d) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe
rechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko „Absatz 2 Nr. 1“ durch die Angabe „Absatz 2a“
Zinsnettoposition ein. Die Gesamtheit der Zins- ersetzt.
nettopositionen, die das Institut nicht dem CTP
zurechnet, geht mit der Summe der Berücksich- e) In Absatz 4 wird im einleitenden Satzteil die An-
tigungsbeträge dieser Zinsnettopositionen in gabe „12 Prozent“ durch die Angabe „150 Pro-
den Teilanrechnungsbetrag für das besondere zent“ ersetzt.
Kursrisiko Zinsnettoposition ein. Der Teilanrech- f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
nungsbetrag für das besondere Kursrisiko ist die „(5) Eine Verbriefungsposition, die als dem
Summe des Betrags nach Satz 6 und des Be- Anlagebuch zuzurechnende Adressrisikoposi-
trags nach Satz 7.“ tion des Instituts eine KSA-Position bilden wür-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: de, muss das Institut mit dem Produkt aus dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011 2111
KSA-Verbriefungsrisikogewicht nach den §§ 242 (5c) Ein Institut darf eine Verbriefungsposition
bis 244 und ihrem maßgeblichen Betrag nach nur dann dem CTP zuordnen, wenn die Verbrie-
§ 299 Absatz 2 Satz 3 berücksichtigen. Abwei- fungsposition sämtliche der folgenden Voraus-
chend von Satz 1 darf das Institut unter den Vo- setzungen erfüllt:
raussetzungen des Absatzes 5a Satz 4 die Ver- 1. die Verbriefungsposition ist weder eine Wie-
briefungsposition mit einem IRBA-Verbriefungs- derverbriefungsposition noch eine Option
risikogewicht nach § 258 berücksichtigen.“ auf eine Verbriefungsposition noch ein anders
g) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 5a geartetes Derivat auf eine Verbriefungs-
bis 5h eingefügt: tranche, das keine anteilige Aufteilung der Er-
löse aus der Verbriefungstranche vorsieht;
„(5a) Eine Verbriefungsposition, die als dem
Anlagebuch zuzurechnende Adressrisikoposi- 2. das verbriefte Portfolio besteht ausschließlich
tion des Instituts eine IRBA-Verbriefungsposition aus Risikopositionen, deren Erfüllung jeweils
bilden würde, muss das Institut mit dem Produkt von genau einem Schuldner geschuldet wird
aus dem IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach und für die ein Markt vorhanden ist, der für
den §§ 255 bis 261 und ihrem maßgeblichen Be- das Institut sowohl im Kauf als auch im Ver-
trag nach § 299 Absatz 2 Satz 3 berücksichti- kauf liquide ist (beidseitig liquider Markt).
gen. Soweit das Institut nicht als Originator der Die Anforderung aus Nummer 2 gilt insbeson-
Verbriefungstransaktion gilt, darf das Institut dere dann als erfüllt, wenn das verbriefte
dazu den aufsichtlichen Formel-Ansatz nur dann Portfolio einen Index bildet, für den ein aktiver
anwenden, wenn die Bundesanstalt dem nicht Handel stattfindet. Das Bestehen eines beid-
widersprochen hat. Die Bundesanstalt entschei- seitig liquiden Marktes ist anzunehmen, wenn
det, ob sie einer Anwendung des aufsichtlichen unabhängige ernsthafte Verkaufs- und Kauf-
Formel-Ansatzes widerspricht, nach den glei- angebote existieren, so dass innerhalb eines
chen Maßstäben, die sie nach § 258 Absatz 1 Tages ein Preis bestimmt werden kann, der
Satz 2 für tatsächlich dem Anlagebuch zugeord- sich angemessen eng auf den letzten tat-
nete Verbriefungspositionen anlegt. Ein Institut sächlichen Verkaufspreis oder in Wettbewerb
darf ferner eine Verbriefungsposition so berück- stehende ernsthafte Kauf- und Verkaufsange-
sichtigen, als ob es sich bei ihr um eine nach bote bezieht, und zu einem solchen Preis in
dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berück- relativ kurzer Zeit üblicherweise tatsächlich
sichtigende IRBA-Verbriefungsposition handeln ein Geschäft abgeschlossen werden kann.
würde, soweit es (5d) Ein Institut darf eine Verbriefungsposition
1. für sämtliche Risikopositionen eines verbrief- nicht dem CTP zuordnen, wenn das verbriefte
ten Portfolios die Voraussetzungen für die Portfolio mindestens eine Risikoposition enthält,
Verwendung eines Modells für das zusätz- 1. die als dem Anlagebuch zugeordnete Adress-
liche Ausfall- und Migrationsrisiko nach den risikoposition des Instituts eine KSA-Position
§§ 318a bis 318d erfüllt, bilden würde, die einer der KSA-Forderungs-
2. auf der Grundlage des Ansatzes nach Num- klassen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9
mer 1 im Ergebnis die quantitativen Anforde- oder 10 zuzuordnen wäre, oder
rungen des IRBA für die Risikopositionen des 2. deren Erfüllung von einer Zweckgesellschaft
verbrieften Portfolios in Bezug auf geschuldet wird.
a) die Schätzwerte für eine unbedingte Aus- (5e) Für nth-to-default-Kreditderivate nach
fallwahrscheinlichkeit nach den §§ 128 § 168 gelten die Vorschriften der Absätze 5c
bis 131, und 5d entsprechend.
b) die Schätzwerte für eine prognostizierte (5f) Ein Institut darf eine Position, die weder
Verlustquote nach den §§ 132 bis 134 und eine Verbriefungsposition ist noch ein nth-to-
default-Kreditderivat ist, nur dann dem CTP zu-
c) die Schätzung eines IRBA-Konversions- ordnen, wenn für die Position sämtliche der fol-
faktors nach den §§ 135 bis 137, soweit genden Voraussetzungen erfüllt sind:
einschlägig,
1. die Position dient der gegebenenfalls auch
einhält und teilweisen Absicherung einer oder mehrerer
3. sich die Einhaltung der Anforderungen der Positionen des CTP;
Nummern 1 und 2 von der Bundesanstalt 2. für die Position ist ein beidseitig liquider
hat bestätigen lassen. Markt vorhanden.
(5b) Ein Institut darf die Gesamtheit der Zins- (5g) Für eine Verbriefungsposition, die als
nettopositionen des CTP mit dem höheren der dem Anlagebuch zugeordnete Adressrisikoposi-
beiden folgenden Beträge berücksichtigen: tion des Instituts eine IRBA-Verbriefungsposition
bilden würde und die dann nach dem aufsicht-
1. für die aktivisch ausgerichteten Zinsnettopo-
lichen Formel-Ansatz zu berücksichtigen wäre
sitionen des CTP die Summe ihrer Berück-
oder die das Institut nach Absatz 5a Satz 4 be-
sichtigungsbeträge;
rücksichtigt, gilt § 266 Absatz 2 und 3 entspre-
2. für die passivisch ausgerichteten Zinsnetto- chend in Bezug auf eine Zuordnung eines Teils
positionen des CTP die Summe ihrer Berück- der Verbriefungsposition zu den nicht zu berück-
sichtigungsbeträge. sichtigenden Verbriefungspositionen nach Ab-
2112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011
satz 2 Nummer 3 und die Berücksichtigung des b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
anderen Teils der Verbriefungsposition nach Ab- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
satz 5a oder 5b.
„Ein eigenes Risikomodell ist für die Ermitt-
(5h) Sofern eine Verbriefungszweckgesell- lung eines Teilanrechnungsbetrags für das
schaft durch ein Geschäft mit dem Institut eine besondere Kursrisiko nur dann als geeignet
Position eingegangen ist und hierdurch aus dem anzusehen, wenn das Institut für das eigene
Handelsbuch des Instituts diese Position abge- Risikomodell über die Voraussetzungen
gangen ist oder in dem Handelsbuch des Insti- nach Satz 1 hinaus die Voraussetzungen
tuts eine gegenläufige Position zu bilden war, nach § 317a erfüllt.“
darf das Institut keiner Verbriefungstransaktion,
die die Verbriefungszweckgesellschaft durch- bb) Die neuen Sätze 3 bis 6 werden wie folgt ge-
führt, implizite Unterstützung leisten. Ein Institut, fasst:
das eine solche Verbriefungstransaktion gleich- „Die Einhaltung der Eignungserfordernisse
wohl implizit unterstützt, hat das verbriefte Port- nach den Sätzen 1 und 2, ferner im Falle
folio für die Feststellung der Einhaltung der Ei- eines eigenen Ansatzes für das zusätzliche
genmittelanforderungen für Marktrisiken nach Ausfall- und Migrationsrisiko die Einhaltung
§ 2 Absatz 3 Satz 1 so zu berücksichtigen, als der Voraussetzungen nach den §§ 318a
stünden die Positionen des durch diese Verbrie- bis 318d sowie im Falle eines eigenen Ansat-
fungstransaktion verbrieften Portfolios im Risiko zes zur Berücksichtigung aller Wertände-
des Instituts. Es muss zudem offenlegen, dass rungsrisiken aus dem CTP die Einhaltung
es eine Verbriefungstransaktion implizit unter- der Voraussetzung nach § 318e, wird von
stützt hat und daher die Positionen des durch der Bundesanstalt auf Grundlage einer von
diese Verbriefungstransaktion verbrieften Portfo- ihr in Zusammenarbeit mit der Deutschen
lios vollständig für die Feststellung der Einhal- Bundesbank durchgeführten Prüfung nach
tung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisi- § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengeset-
ken nach § 2 Absatz 3 Satz 1 berücksichtigen zes bestätigt. Die Überprüfungen können
muss. § 234 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“ nach erteilter Eignungsbestätigung durch
h) Absatz 6 wird wie folgt geändert: Nachschauprüfungen wiederholt werden.
Wesentliche Änderungen und Erweiterungen
aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das
des Risikomodells, des eigenen Ansatzes für
Wort „Teilanrechnungsbetrag“ durch das
das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko
Wort „Berücksichtigungsbetrag“ ersetzt.
und des eigenen Ansatzes zur Berücksichti-
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „der Teilan- gung aller Wertänderungsrisiken aus dem
rechnungsbeträge“ durch die Wörter „des CTP bedürfen einer erneuten Zustimmung
Teilanrechnungsbetrags“ ersetzt. gemäß Absatz 1. Bedeutende und unbedeu-
38. § 305 wird wie folgt geändert: tende Änderungen erfordern keine erneute
Eignungsprüfung, sind aber der Bundesan-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Absatzbezeichnung
stalt und der Deutschen Bundesbank schrift-
„(1)“ gestrichen und die Angabe „4 Prozent“
lich anzuzeigen; bedeutende Änderungen
durch die Angabe „8 Prozent“ ersetzt.
sind vor Verwendung des geänderten Risiko-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. modells, des geänderten eigenen Ansatzes
39. In § 307 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 wird jeweils für das zusätzliche Ausfall- und Migrations-
die Angabe „§§ 313 bis 318“ durch die Angabe risiko und des geänderten eigenen Ansatzes
„§§ 313 bis 318e“ ersetzt. zur Berücksichtigung aller Wertänderungsri-
40. § 313 wird wie folgt geändert: siken aus dem CTP mit der Bundesanstalt
abzustimmen.“
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt: 41. § 314 wird wie folgt geändert:
„Ein Institut darf für eine Zinsrisikoposition nur a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
dann ein geeignetes eigenes Risikomodell zur „(1) Soweit ein Institut einen Anrechnungs-
Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das betrag oder Teilanrechnungsbetrag für die
besondere Kursrisiko Zinsnettoposition verwen- Marktrisikopositionen nach § 2 Absatz 3 nach
den, wenn das Institut über einen eigenen An- einem eigenen Risikomodell ermittelt, ist vorbe-
satz für das zusätzliche Ausfall- und Migrations- haltlich des Absatzes 1a der maßgebliche An-
risiko verfügt, für das es in Bezug auf die Zins- rechnungsbetrag oder Teilanrechnungsbetrag
risikoposition die Voraussetzungen der §§ 318a als Summe aus
bis 318d erfüllt. Ungeachtet der Unterlegung von 1. dem größeren der folgenden Beträge:
Verbriefungspositionen oder nth-to-default-Kre-
ditderivaten nach § 303 für den Teilanrech- a) dem potenziellen Risikobetrag für die zum
nungsbetrag für das besondere Kursrisiko Zins- Geschäftsschluss des Vortags im Bestand
nettoposition darf das Institut eine solche Posi- des Instituts befindlichen Finanzinstrumente
tion in sein eigenes Risikomodell für die Ermitt- oder Finanzinstrumentsgruppen oder
lung des Teilanrechnungsbetrags für das beson- b) dem Durchschnitt der potenziellen Risiko-
dere Kursrisiko Zinsnettoposition einbeziehen, beträge für die zum jeweiligen Geschäfts-
sofern das Risikomodell diese Position in geeig- schluss der vorangegangenen 60 Arbeits-
neter Weise abbildet.“ tage im Bestand des Instituts befindlichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011 2113
Finanzinstrumente oder Finanzinstruments- in den Betrag für das CTP nach § 318e einbezo-
gruppen, gewichtet mit einem von der Bun- genen Positionen nach § 303 Absatz 5b ergeben
desanstalt festzulegenden Faktor, würde, dann hat das Institut den Betrag nach
2. und dem größeren der folgenden Beträge: Satz 2 durch 8 Prozent des Betrags zu ersetzen,
der sich für diese Gesamtheit nach § 303 Ab-
a) dem zuletzt berechneten potenziellen Kri- satz 5b ergeben würde.“
sen-Risikobetrag für die im Bestand des
Instituts befindlichen Finanzinstrumente c) Absatz 2 wird aufgehoben.
oder Finanzinstrumentsgruppen oder d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
b) dem Durchschnitt der potenziellen Krisen- aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1
Risikobeträge zum jeweiligen Geschäfts- Nr. 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1
schluss über die vorangegangenen 60 Ar- Nummer 1 Buchstabe b“ ersetzt.
beitstage für die im Bestand des Instituts bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „§§ 317“ die
befindlichen Finanzinstrumente oder Finanz- Angabe „ , 317a“ eingefügt.
instrumentsgruppen, gewichtet mit dem von
der Bundesanstalt festzulegenden Faktor e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
nach Nummer 1 Buchstabe b, „(4) § 303 Absatz 5h gilt entsprechend. § 303
zu bestimmen. Soweit ein Institut nach § 313 Absatz 5h Satz 2 gilt dabei mit der Maßgabe,
dass das Institut Verbriefungspositionen aus
Absatz 1 Satz 2 Marktrisikopositionen nicht
nach Satz 1 berücksichtigt, sind diese nach der implizit unterstützten Verbriefungstransakti-
den Vorschriften der §§ 294 bis 311 für die An- on, die es in den potenziellen Risikobetrag und
den potenziellen Krisen-Risikobetrag oder zu-
rechnungsbeträge oder auch Teilanrechnungs-
beträge zu berücksichtigen.“ sätzlich in den nach § 318e ermittelten Betrag
für das CTP einbezieht, weiterhin in diese Be-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- träge einbeziehen darf. Soweit ein Institut die
fügt: Option nach Satz 2 nutzt, muss es aber für die
„(1a) Soweit ein Institut den Teilanrechnungs- Positionen des verbrieften Portfolios separat ei-
betrag für das besondere Kursrisiko aus Zins- nen Anrechnungsbetrag ermitteln, den es zu der
risikopositionen nach einem eigenen Risiko- Summe der Anrechnungsbeträge für die Markt-
modell ermittelt, ist der Summe nach Absatz 1 risikopositionen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 addiert
Satz 1 die Summe der folgenden Beträge hinzu- und in dieser Weise zusätzlich für die Feststel-
zuaddieren: lung der Einhaltung der Eigenmittelanforderun-
gen für Marktrisiken nach § 2 Absatz 3 Satz 1
1. die Summe der mit 8 Prozent gewichteten
berücksichtigt.“
aktivisch oder passivisch ausgerichteten
nach § 303 Absatz 5 und 5a zu berücksichti- 42. § 315 wird wie folgt gefasst:
genden Verbriefungspositionen und „§ 315
2. der größere der folgenden Beträge: Quantitative Vorgaben
a) der nach den §§ 318a bis 318d zuletzt er- (1) Bei der Ermittlung der potenziellen Risikobe-
mittelte Betrag für das zusätzliche Ausfall- träge und potenziellen Krisen-Risikobeträge ist
und Migrationsrisiko,
1. anzunehmen, dass die zum Geschäftsschluss im
b) der zwölfwöchige Durchschnitt der nach Bestand befindlichen Finanzinstrumente oder
den §§ 318a bis 318d ermittelten Beträge Finanzinstrumentsgruppen weitere zehn Arbeits-
für das zusätzliche Ausfall- und Migrati- tage im Bestand gehalten werden (Haltedauer),
onsrisiko, und
3. der Betrag nach § 303 Absatz 5b. 2. ein einseitiges Prognoseintervall mit einem
Ein Institut, das die Voraussetzungen nach Wahrscheinlichkeitsniveau in Höhe von 99 Pro-
§ 318e erfüllt, darf vorbehaltlich des Satzes 3 zent zugrunde zu legen.
den Betrag nach Satz 1 Nummer 3 ersetzen Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf ein Institut
durch den größeren der folgenden Beträge: eine Haltedauer von weniger als zehn Tagen für die
a) den nach § 318e zuletzt ermittelten Betrag für Ermittlung der potenziellen Risikobeträge und po-
das CTP, tenziellen Krisen-Risikobeträge annehmen, sofern
es die für die angenommene Haltedauer ermittelten
b) den zwölfwöchigen Durchschnitt der nach Risikobeträge mit einem angemessenen Verfahren
§ 318e zuletzt ermittelten Beträge für das auf eine Haltedauer von zehn Tagen skaliert. Eine
CTP. Skalierung, bei der ein Risikobetrag mit der Qua-
Soweit die Ergebnisse von Krisenszenarien nach dratwurzel des Quotienten aus 10 und der ange-
§ 318e Absatz 5 Satz 4 darauf hinweisen, dass nommenen Haltedauer multipliziert wird, ist grund-
der Betrag nach Satz 2 in wesentlichem Maße sätzlich zulässig. Das Institut muss jedoch die An-
dem Risiko nicht gerecht wird, kann die Bundes- gemessenheit seiner Skalierungsmethode regelmä-
anstalt festlegen, dass das Institut das CTP mit ßig überprüfen und den Schätzfehler quantifizieren.
einem höheren Betrag als nach Satz 2 berück- Die Ergebnisse dieser Analysen sind nachvollzieh-
sichtigen muss. Wenn der Betrag nach Satz 2 bar zu dokumentieren. Bei einer anderen Skalierung
kleiner ist als 8 Prozent des Betrags, der sich als nach Satz 3 gelten die Sätze 4 und 5 entspre-
bei einer Berücksichtigung der Gesamtheit der chend.
2114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011
(2) Bei der Ermittlung der potenziellen Risikobe- c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
träge ist ein effektiver historischer Beobachtungs- 44. § 317 wird wie folgt geändert:
zeitraum von mindestens einem Jahr zugrunde zu
legen. Die Bundesanstalt kann auf Antrag einen a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Pflege“
kürzeren Beobachtungszeitraum zulassen, wenn das Wort „die“ durch das Wort „und“ ersetzt.
der auf diese Weise ermittelte potenzielle Risikobe- b) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
trag den nach Satz 1 ermittelten potenziellen Risi- gefügt:
kobetrag übersteigt. Der Antrag nach Satz 2 kann „Insbesondere muss das Institut für die Validie-
sich auch auf einen generellen Mechanismus bezie- rung seines Risikomodells die Ergebnisse des
hen, der die Kriterien für einen Wechsel der Beob- täglichen Vergleichs nach § 318 Absatz 1 Satz 1
achtungsperiode abschließend festlegt. heranziehen.“
(3) Bei der Ermittlung der potenziellen Krisen-
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
Risikobeträge ist ein Beobachtungszeitraum zu ver-
fügt:
wenden, während dem Veränderungen von Markt-
kursen, -preisen oder -zinssätzen eingetreten sind, „(5a) Das Institut muss für von ihm zu wäh-
die bezogen auf die Gesamtheit der gegenwärtig im lende mögliche außergewöhnlich große Wertver-
potenziellen Risikobetrag berücksichtigten Markt- luste der in die modellmäßige Berechnung ein-
risikopositionen eine krisenhafte Marktentwicklung bezogenen Finanzinstrumentsgruppen Änderun-
bedeutet hätten. Als Beobachtungszeitraum muss gen der wertbestimmenden Marktparameter
ein ununterbrochener Zwölfmonatszeitraum ge- identifizieren, die für die betreffende Finanzin-
wählt werden. Das Institut muss die Wahl der Be- strumentsgruppe zu dem gewählten Wertverlust
obachtungsperiode mindestens jährlich überprüfen führen (umgekehrte Krisenszenarien).“
und die Gründe für die Wahl der Beobachtungspe- d) Absatz 7 wird aufgehoben.
riode zeitnah dokumentieren.
e) In Absatz 8 wird das Wort „dreimonatlich“ durch
(4) Die Berechnung des potenziellen Krisen-Risi- das Wort „monatlich“ ersetzt.
kobetrags ist mindestens wöchentlich durchzufüh-
45. Nach § 317 wird folgender § 317a eingefügt:
ren.“
43. § 316 wird wie folgt geändert: „§ 317a
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Zusätzliche Anforderungen –
Besonderes Kursrisiko
aa) Nach dem Wort „Risikobeträge“ werden die
Wörter „und der potenziellen Krisen-Risiko- (1) Ein eigenes Risikomodell für die Ermittlung
beträge“ eingefügt. eines Teilanrechnungsbetrags für das besondere
Kursrisiko muss
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
1. statistisch die im Zeitablauf eingetretenen Wert-
„Soweit ein Institut einen Bewertungspara-
änderungen der Gesamtheit der im Zeitablauf
meter für die Ermittlung des Marktwerts ei-
jeweils im potenziellen Risikobetrag berücksich-
nes Finanzinstruments mittels Bewertungs-
tigten Marktrisikopositionen erklären,
modell berücksichtigt, diesen Bewertungs-
parameter aber in seinem eigenen Risikomo- 2. das Ausmaß von Risikokonzentrationen sowie
dell nicht als Marktrisikofaktor auf die zu die- Änderungen bei der Zusammensetzung der je-
sem Finanzinstrument zu bildenden Marktri- weils im potenziellen Risikobetrag berücksich-
sikopositionen anwendet, hat es die Gründe tigten Marktrisikopositionen angemessen abbil-
für diese Entscheidung zu dokumentieren. den,
Sofern die Stochastik eines Risikofaktors 3. sich auch in einem krisenhaften Marktumfeld be-
nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar auf währen,
Basis der Stochastik eines anderen oder
4. durch Rückvergleiche angemessen validiert sein;
mehrerer anderer Risikofaktoren in das Risi-
soweit das Institut diese Rückvergleiche mit
komodell einfließt, muss das Institut nach
Genehmigung der Bundesanstalt auf Basis von
Maßgabe der Gesamtheit der Geschäfte,
relevanten Unter-Portfolien durchführen darf,
die es in das eigene Risikomodell einbezieht,
muss es diese Unter-Portfolien nach einheit-
die Vertretbarkeit der Vergröberung nach
lichen Kriterien auswählen,
Maßgabe der verfügbaren Marktkurse,
-preise und -zinssätze empirisch belegen.“ 5. emittentenspezifische und emissionsspezifische
Basisrisiken angemessen abbilden; das Institut
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
muss insbesondere darlegen, dass das eigene
aa) Nach dem Wort „Optionsgeschäften“ wer- Risikomodell wesentliche Unterschiede zwi-
den die Wörter „und anderen Geschäften“ schen ähnlichen, aber nicht identischen
eingefügt. Marktrisikopositionen für die Risikoquantifizie-
bb) Folgender Satz wird angefügt: rung angemessen transparent macht, und
„Darüber hinaus sind Korrelationsrisiken und 6. Ereignisrisiken angemessen abbilden; für Zinsri-
Basisrisiken, insbesondere Unterschiede in sikopositionen brauchen Ereignisrisiken nicht
der Entwicklung von Kassa- und Terminkur- abgebildet werden, soweit diese bereits im eige-
sen von Finanzinstrumenten mit identischen nen Ansatz für das zusätzliche Ausfall- und Mi-
Referenzwerten, in angemessener Weise zu grationsrisiko nach den §§ 318a bis 318d be-
berücksichtigen.“ rücksichtigt sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011 2115
(2) Das eigene Risikomodell muss die speziellen nem eigenen Risikomodell ebenfalls berücksichtigt
Risiken aus Marktrisikopositionen, zu denen es nur sind.
einen eingeschränkt liquiden Markt gibt oder auch (2) Das Institut muss nachweisen, dass sein An-
für die nur eine geringe Preistransparenz besteht, satz nach Absatz 1 die folgenden Anforderungen
unter Zugrundelegung realistischer Marktszenarien erfüllt:
in konservativer Weise berücksichtigen. Ein Institut
darf in seinem Risikomodell Vergröberungen nur 1. der Ansatz gewährleistet eine aussagekräftige
vornehmen, soweit dies aufgrund mangelnder Ver- Risikodifferenzierung sowie genaue und konsis-
fügbarkeit geeigneter Marktkurse, -preise oder tente quantitative Schätzungen des zusätzlichen
-zinssätze erforderlich ist oder die verfügbaren Ausfall- und Migrationsrisikos,
Marktkurse, -preise und -zinssätze keine angemes- 2. die mit dem Ansatz ermittelten potenziellen Ver-
sene Berücksichtigung der Risiken aus den betref- luste spielen eine wesentliche Rolle für die in-
fenden Marktrisikopositionen erlauben. Soweit ein terne Risikosteuerung des Instituts und
Institut in seinem Risikomodell Vergröberungen vor- 3. die Marktdaten und Positionsdaten, die in den
nimmt, muss das Risikomodell die Risiken in kon- Ansatz eingehen, unterliegen einer angemesse-
servativer Weise abbilden. nen Qualitätssicherung.
(3) Das Institut muss sich Fortschritte und Der Ansatz muss geeignet sein, die Liquidität der
Marktstandards hinsichtlich der Risikomodellierung Positionen, Konzentrationen im Portfolio, die Wirk-
für sein eigenes Risikomodell zunutze machen.“ samkeit von Absicherungen und in den Positionen
46. § 318 wird wie folgt geändert: enthaltene Optionalitäten widerzuspiegeln. Die Vor-
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an- gaben nach § 317a Absatz 1 Nummer 3 und 5 gel-
gefügt: ten für den Ansatz nach Absatz 1 entsprechend.
„Satz 3 gilt entsprechend, wenn die relativ zum (3) Das Institut muss in seinem Ansatz nach Ab-
Vortag ermittelte tatsächliche Wertveränderung satz 1 sämtliche Zinsrisikopositionen berücksichti-
der in die modellmäßige Berechnung einbezoge- gen, für die der Teilanrechnungsbetrag für das be-
nen Portfolien negativ ist und der Betrag dieser sondere Kursrisiko nach einem eigenen Risikomo-
tatsächlichen Wertänderung den modellmäßig dell nach § 313 Absatz 1 zu ermitteln ist. Es darf in
ermittelten potenziellen Risikobetrag übersteigt. diesem Ansatz jedoch keine Verbriefungspositionen
Die tatsächliche Wertänderung ist dabei ohne oder nth-to-default-Kreditderivate berücksichtigen.
Gebühren, Provisionen und den Saldo aus Zins- Das Institut darf in diesem Ansatz eine Aktienrisiko-
erträgen und Zinsaufwendungen zu ermitteln, position dann berücksichtigen, wenn die betref-
soweit sie auf Risikopositionen entfallen, die fende Aktie börsennotiert ist und die Berücksichti-
das Institut nach seinem eigenen Risikomodell gung der Aktienrisikoposition in diesem Ansatz den
berücksichtigt.“ Risikomess- und -managementmethoden des Insti-
tuts folgt. Der Ansatz muss Korrelationen zwischen
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Ausfall- und Migrationsereignissen erfassen.
„(2) Für die jeweils zurückliegenden 250 Ar- (4) Der Ansatz nach Absatz 1 ist angemessen zu
beitstage muss das Institut die Anzahl der dokumentieren, so dass die Korrelations- und wei-
Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 3 und nach Ab- teren Annahmen für die Bundesanstalt und die
satz 1 Satz 4 getrennt ermitteln. Zur Bemessung Deutsche Bundesbank nachvollziehbar sind.
des Faktors nach § 314 Absatz 3 Satz 2 legt die
Bundesanstalt entsprechend der Tabelle 25 der (5) Die Berechnungen nach dem Ansatz nach
Anlage 1 die größere der nach Absatz 1 Satz 3 Absatz 1 sind mindestens wöchentlich zu aktuali-
oder nach Absatz 1 Satz 4 ermittelte Zahl der sieren.
Ausnahmen zugrunde. Die Bundesanstalt kann (6) Wenn ein Institut einen Ansatz nach Absatz 1
bei der Bemessung des Faktors einzelne Aus- verwendet, der die in dieser Verordnung enthalte-
nahmen unberücksichtigt lassen, wenn das In- nen Anforderungen nicht vollständig erfüllt, aber
stitut nachweist, dass die Ausnahme nicht auf im Einklang mit den institutsinternen Risikoberech-
eine mangelhafte Prognosegüte des Risikomo- nungsmethoden steht, darf es seinen Ansatz
dells zurückzuführen ist.“ gleichwohl für die Ermittlung des Teilanrechnungs-
47. Nach § 318 werden die folgenden §§ 318a bis 318e betrags für das besondere Kursrisiko Zinsnetto-
eingefügt: position verwenden, wenn es nachweist, dass der
Betrag, den das Institut nach seinem Ansatz an-
„§ 318a stelle des Betrags nach § 314 Absatz 1a Satz 1
Zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko Nummer 2 berücksichtigt, mindestens so hoch ist
(1) Für die Zinsrisikopositionen, die ein Institut wie der Betrag, den das Institut bei vollständiger
mit einem eigenen Risikomodell für die Ermittlung Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung
eines Teilanrechnungsbetrags für das besondere nach § 314 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 berück-
Kursrisiko berücksichtigt, bildet ein eigener Ansatz sichtigen müsste. Zur Überprüfung der Einhaltung
für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko der vorgenannten Voraussetzung hat das Institut
das Ausfall- und Migrationsrisiko soweit ab, wie die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank
es nicht schon in dem potenziellen Risikobetrag jährlich über die Anpassungen an seinem Ansatz
nach § 314 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abgebildet zu unterrichten.
ist. Ein Institut darf in seinem Ansatz auch solche (7) § 317 Absatz 1, 2, 4 Satz 1, 3 und 4, Absatz 5
Ausfall- und Migrationsrisiken abbilden, die in sei- und 8 bis 10 gilt entsprechend. § 317 Absatz 2 gilt
2116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011
dabei mit der Maßgabe, dass die vom Handel orga- geschäft stattfindet, nicht wesentlich beeinflusst.
nisatorisch unabhängige Stelle die Ermittlung, Ana- Dabei ist mindestens eine Zeitspanne von drei Mo-
lyse und Kommentierung der Beträge für das zu- naten anzusetzen.
sätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko lediglich wö-
(5) Die Festlegung eines geeigneten Umschich-
chentlich vornehmen muss und dass die Anforde-
tungshorizonts für eine nach dem Ansatz nach
rungen nach den Absätzen 4 und 6, § 317 Absatz 4
§ 318a Absatz 1 berücksichtigte Handelsbuch-Risi-
und 5 sowie § 318d Absatz 2 ebenfalls von einer
koposition muss die institutsinterne Arbeits- und
vom Handel organisatorisch unabhängigen Stelle
Ablauforganisation im Hinblick auf Bewertungsan-
zu erfüllen sind. § 317 Absatz 9 gilt mit der Maßga-
passungen und Management von zeitweise nicht
be, dass die Einhaltung der Anforderungen nach
liquiden Handelsbuch-Risikoposition einbeziehen.
§ 317 Absatz 1 und 2 sowie 4 bis 8 und die Anfor-
Bei Bildung von Positionsgruppen ist die Liquidier-
derungen nach den Absätzen 4 und 6 sowie § 318d
barkeit der einzelnen Handelsbuch-Risikoposition
durch die Innenrevision zu überprüfen sind.
im Rahmen der Festlegung des Umschichtungsho-
rizonts angemessen zu berücksichtigen. Mit stei-
§ 318b gender Risikokonzentration ist der Umschichtungs-
Zusätzliches Ausfall- horizont entsprechend nach oben anzupassen. Der
und Migrationsrisiko – Parameter Umschichtungshorizont für ein Portfolio, das das
Institut zum Zweck der Verbriefung aufbaut, muss
(1) Bei Ermittlung der potenziellen Verluste auf-
die Zeitspanne widerspiegeln, um ein Portfolio auf-
grund von Ausfällen und aufgrund von Ratingmigra-
zubauen sowie zu verkaufen, zu verbriefen oder die
tionen nach Maßgabe interner Ratings oder exter-
wesentlichen Risikofaktoren in einem krisenhaften
ner Bonitätsbeurteilungen (zusätzliches Ausfall-
Marktumfeld abzusichern.
und Migrationsrisiko) sind
(6) § 316 Absatz 2 gilt für die dort aufgeführten
1. ein einseitiges Prognoseintervall mit einem
Instrumente sowie für strukturierte Kreditderivate
Wahrscheinlichkeitsniveau in Höhe von 99,9 Pro-
entsprechend. Bei der Bewertung und Schätzung
zent und
von Preisrisiken für die genannten Finanzinstru-
2. ein konstantes Risikoniveau über einen einjähri- mente muss das Institut das Ausmaß des zugrunde
gen Prognosehorizont liegenden Modellrisikos angemessen beachten.
basierend auf durch tatsächliche Beobachtungen
gewonnenen aktuellen Daten anzunehmen. § 318c
(2) Der zugrunde liegende Ansatz muss emitten- Zusätzliches Ausfall-
tenspezifische Konzentrationen sowie Konzentra- und Migrationsrisiko – Absicherungsgeschäfte
tionen, die in einem krisenhaften Marktumfeld in- (1) Soweit ein Institut über aktivisch und passi-
nerhalb und zwischen Produktgruppen auftreten visch ausgerichtete Handelsbuch-Risikopositionen
können, angemessen abbilden. Korrelationsannah- in dem gleichen Finanzinstrument verfügt, braucht
men müssen aus durch tatsächliche Beobachtun- das Institut nur die Nettoposition berücksichtigen.
gen gewonnenen Daten abgeleitet werden. Soweit ein Institut in seinem Handelsbuch über ak-
(3) Für Handelsbuch-Risikopositionen, die wäh- tivisch und passivisch ausgerichtete Handelsbuch-
rend des Umschichtungshorizonts nach den Absät- Risikopositionen aus unterschiedlichen Finanzin-
zen 4 und 5 einem Ausfall oder einer Ratingmigra- strumenten verfügt, darf das Institut Absicherungs-
tion unterliegen, ist die Annahme zu treffen, dass oder auch Diversifikationseffekte aus diesen
sie zum Ende des Umschichtungshorizonts durch Finanzinstrumenten nur dann für den Betrag be-
andere Handelsbuch-Risikopositionen ersetzt wer- rücksichtigen, den es mit seinem Ansatz ermittelt,
den, so dass die Risikostruktur der Gesamtheit der wenn es den einzelnen Finanzinstrumenten explizit
Handelsbuch-Risikopositionen, die nach dem An- eigene Risikopositionen zuordnet und diese für sei-
satz nach § 318a Absatz 1 berücksichtigt werden, nen Ansatz berücksichtigt. Das Institut muss so-
wieder ihrer anfänglichen Risikostruktur entspricht. wohl die Auswirkung wesentlicher Risiken, die im
Das Institut darf auch die Annahme treffen, dass es Zeitraum zwischen der Fälligkeit des Absicherungs-
bei den Handelsbuch-Risikopositionen, die es nach geschäfts und dem Ende des Umschichtungshori-
diesem Ansatz berücksichtigt, über einen Zeitraum zonts auftreten, als auch wesentliche Basisrisiken
von einem Jahr keinerlei Zu- oder Abgänge vor- berücksichtigen. Ein Institut darf ein Absicherungs-
nimmt. geschäft nur insoweit anrechnungsmindernd be-
rücksichtigen, wie die Absicherung auch dann noch
(4) Der Umschichtungshorizont ist anhand der
fortbesteht, wenn der Schuldner einem Kreditereig-
Zeitspanne festzusetzen, die benötigt wird, um eine
nis oder einem anderen schwerwiegenden seine
Handelsbuch-Risikoposition in einem krisenhaften
Bonität oder auch seinen Fortbestand als rechtliche
Marktumfeld zu verkaufen oder gegen alle wesent-
Einheit betreffenden Ereignis unterliegt.
lichen Preisrisiken abzusichern. Dabei ist die Höhe
der Position zu beachten. Der Umschichtungshori- (2) Ein Institut darf für Handelsbuch-Risikoposi-
zont muss sowohl systemische als auch instituts- tionen, für die es eine dynamische Absicherungs-
bezogene Krisensituationen widerspiegeln, unter strategie einsetzt, mögliche künftige Absicherungs-
konservativen Annahmen ermittelt werden und ist geschäfte während des Umschichtungshorizonts
so zu bemessen, dass der Verkaufs- oder Absiche- nur dann anrechnungsmindernd berücksichtigen,
rungsprozess der Handelsbuch-Risikoposition den wenn es für seinen Ansatz einheitliche Annahmen
Preis, zu dem der Verkauf oder das Absicherungs- über die zugrunde gelegten künftigen Absiche-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011 2117
rungsgeschäfte für die Gesamtheit der einschlägi- 2. das Kreditspread-Risiko, einschließlich Gamma-
gen Handelsbuch-Risikopositionen trifft, die Einbe- und Cross-Gamma-Effekten,
ziehung der zugrunde gelegten künftigen Absiche- 3. die Volatilität impliziter Korrelationen, einschließ-
rungsgeschäfte zu einer besseren Risikomessung lich stochastischer Abhängigkeiten zwischen
führt und die Märkte für die zur Absicherung ver- Kreditspreads und Korrelationen,
wendeten Instrumente liquide genug sind, um die
Durchführbarkeit der zugrunde gelegten künftigen 4. Basisrisiken, insbesondere bezüglich
Absicherungsgeschäfte auch in Krisenperioden zu a) der Bewertung eines Indexes und der Bewer-
gewährleisten. Verbleibende Risiken im Rahmen tung seiner Bestandteile und
dynamischer Absicherungsstrategien müssen bei
b) der impliziten Korrelation eines Indexes und
der Quantifizierung des zusätzlichen Ausfall- und
der impliziten Korrelation nichtstandardisier-
Migrationsrisikos berücksichtigt werden.
ter Portfolien,
§ 318d 5. die Volatilität der prognostizierten Verlustquote,
sofern diese einen Einfluss auf die Tranchen-
Zusätzliches Ausfall- preise hat, und
und Migrationsrisiko – Validierung
6. soweit dynamische Absicherungsgeschäfte mit
(1) Das Institut muss über geeignete Verfahren dem Ansatz nach Absatz 1 anrechnungsmin-
zur Validierung des Ansatzes nach § 318a Absatz 1 dernd berücksichtigt werden, die Risiken aus
verfügen. Insbesondere muss es unvollständiger Absicherung und die potenziel-
1. Korrelationsannahmen einschließlich der Aus- len Aufwendungen zur Nachadjustierung solcher
wahl und Gewichtung der systematischen Risi- Absicherungsgeschäfte.
kofaktoren sowie verwendete Bewertungsmo- (4) Für diese Zwecke muss das Institut
delle validieren;
1. über angemessene Marktdaten verfügen, um si-
2. verschiedene Arten von Stresstests durchführen, cherzustellen, dass es die typischen Risiken die-
um eine angemessene Modellgüte mit Blick auf ser Risikopositionen in seinem internen Ansatz
mögliche Risikokonzentrationen sicherzustellen; im Einklang mit den Anforderungen nach den
diese Tests dürfen nicht nur tatsächlich eingetre- Absätzen 1 bis 3 erfasst,
tene Ereignisse berücksichtigen;
2. durch Rückvergleich oder andere geeignete Me-
3. geeignete Methoden der quantitativen Validie- thoden zeigen, dass seine Risikomessung die
rung, einschließlich der Verwendung geeigneter historische Wertentwicklung dieser Produkte an-
interner Vergleichsmaßstäbe, verwenden. gemessen erklärt, und
(2) Der Ansatz nach § 318a Absatz 1 muss mit 3. sicherstellen, dass es die Positionen, für die es
den Methoden des institutsinternen Risikomanage- die Erlaubnis zur Einbeziehung in den Betrag
ments im Einklang stehen. nach Absatz 1 hat, von solchen, für die es keine
Genehmigung hat, abgrenzen kann.
§ 318e
(5) Für die Gesamtheit der in den Ansatz nach
Berücksichtigung aller Absatz 1 einbezogenen Handelsbuch-Risikoposi-
Wertänderungsrisiken beim Correlation Trading tionen muss das Institut laufend spezielle, vorgege-
(1) Ein Institut, das für eine Zinsnettoposition ein bene Krisen-Szenarien unterstellen. Diese müssen
geeignetes eigenes Risikomodell zur Ermittlung des die Auswirkungen von in Krisensituationen verän-
Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kurs- derten Ausfallraten, Verlustquoten bei Ausfall,
risiko Zinsnettoposition verwendet, darf mit Geneh- Kreditspreads und Korrelationen auf die Handelser-
migung der Bundesanstalt für diese Position zu- gebnisse aus der Gesamtheit der in den Ansatz
sätzlich einen eigenen Ansatz zur Berücksichtigung nach Absatz 1 einbezogenen Handelsbuch-Risiko-
seiner Wertänderungsrisiken aus dem CTP verwen- positionen beinhalten. Das Institut muss die Krisen-
den. Szenarien mindestens wöchentlich berechnen und
die Ergebnisse, einschließlich Vergleichen mit dem
(2) Das Institut muss in seinem Ansatz nach Ab- zugehörigen Betrag nach § 314 Absatz 1a Satz 2,
satz 1 alle Wertänderungsrisiken auf Basis eines mindestens vierteljährlich an die Bundesanstalt und
Wahrscheinlichkeitsniveaus von 99,9 Prozent über die Deutsche Bundesbank übermitteln. Wenn die
einen einjährigen Prognosehorizont erfassen. Dabei Ergebnisse von Krisen-Szenarien darauf hinweisen,
ist ein konstantes Risikoniveau anzunehmen, erfor- dass der Betrag nach § 314 Absatz 1a Satz 2 in
derlichenfalls angepasst, um die Auswirkungen von wesentlichem Maße dem Risiko nicht gerecht wird,
Liquidität, Konzentrationen, Absicherungsgeschäf- dann muss das Institut dies der Bundesanstalt und
ten und Optionalität widerzuspiegeln. Die Vorgaben der Deutschen Bundesbank unverzüglich mitteilen.
nach § 316 Absatz 1 und 2 und nach § 317a Ab-
satz 1 Nummer 1 und 6 gelten für den Ansatz nach (6) Das Institut muss den Betrag nach § 314 Ab-
Absatz 1 entsprechend. satz 1a Satz 2 mindestens wöchentlich berechnen.
(3) Insbesondere müssen die folgenden Kriterien (7) § 318a Absatz 7 gilt entsprechend.“
adäquat erfasst werden: 48. § 325 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. das Risiko des mehrfachen Eintritts von Ausfall- a) In Nummer 3 wird das Wort „Eigenkapitalan-
ereignissen in tranchierten Instrumenten, ein- forderung“ durch das Wort „Eigenmittelanforde-
schließlich deren Reihenfolge, rung“ ersetzt.
2118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011
b) In Nummer 5 wird das Wort „Eigenkapitalanfor- sichtigung aller Wertänderungsrisiken aus
derung“ durch das Wort „Eigenmittelanforde- dem CTP nach § 318e zu ermitteln;
rung“ ersetzt. 3. eine Beschreibung über das Ausmaß und die
49. § 330 wird wie folgt geändert: Methodik der Erfüllung der Anforderungen
des § 1a Absatz 8 des Kreditwesengesetzes.“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„(1) Für diejenigen Marktrisikopositionen
nach § 2 Absatz 3 Satz 2, die ein Institut nach aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
den Verfahren der §§ 294 bis 312 berücksichtigt, „eigener Risikomodelle“ durch die Wörter
muss das Institut die nach diesen Verfahren er- „eines eigenen Risikomodells nach § 313“
mittelten Anrechnungsbeträge und Teilanrech- ersetzt.
nungsbeträge offenlegen.“ bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Risi-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- kobetrag“ die Wörter „und potenzielle
fügt: Krisen-Risikobetrag“ sowie nach dem Wort
„Risikobeträge“ die Wörter „und potenziellen
„(1a) In Bezug auf die Zinsnettopositionen Krisen-Risikobeträge“ eingefügt.
des CTP, die das Institut nicht nach einem eige-
nen Ansatz zur Berücksichtigung seiner Wertän- e) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
derungsrisiken aus dem CTP nach § 318e be- „(4) Soweit ein Institut für Zinsnettopositionen
rücksichtigt, muss das Institut den Betrag nach ein eigenes Risikomodell zur Ermittlung des Teil-
§ 303 Absatz 5b offenlegen. In Bezug auf sämt- anrechnungsbetrags für das besondere Kurs-
liche Verbriefungspositionen und nth-to-default- risiko Zinsnettoposition verwendet, sind der
Kreditderivate, die ein Institut nicht dem CTP zu- höchste, der niedrigste und der letzte Betrag
ordnet, muss das Institut den Betrag offenlegen, für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko
der auf diese Positionen als Teil des Betrags sowie der Durchschnitt dieser Beträge über den
nach § 303 Absatz 1 Satz 7 entfällt.“ Bezugszeitraum offenzulegen. Weiterhin sind für
jedes in den eigenen Ansatz für das zusätzliche
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Ausfall- und Migrationsrisiko einbezogene Un-
„(2) Bei Verwendung eines eigenen Risiko- ter-Portfolio der Betrag für das zusätzliche Aus-
modells nach § 313 sind in qualitativer Hinsicht fall- und Migrationsrisiko und der durchschnitt-
offenzulegen: liche gewichtete Umschichtungshorizont offen-
1. für jedes nach diesem Risikomodell berück- zulegen.
sichtigte Unter-Portfolio: (5) Sofern der Betrag zur Berücksichtigung
a) die Eigenschaften des verwendeten Risi- der Wertänderungsrisiken aus dem CTP mittels
komodells, eigenem Ansatz nach § 318e ermittelt wird, sind
zusätzlich der höchste, der niedrigste und der
b) bei Verwendung eines eigenen Ansatzes letzte dieser Beträge sowie der Durchschnitt die-
für das zusätzliche Ausfall- und Migrati- ser Beträge über diesen Zeitraum offenzulegen.
onsrisiko gemäß den §§ 318a bis 318d Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.“
und bei Verwendung eines eigenen Ansat-
50. § 334 wird wie folgt gefasst:
zes zur Berücksichtigung aller Wertände-
rungsrisiken aus dem CTP nach § 318e je- „§ 334
weils die verwendeten Methoden und die Offenlegungsanforderungen bei Verbriefungen
nach dem jeweiligen Ansatz berücksichtig-
(1) Institute haben in qualitativer Hinsicht fol-
ten Risiken, einschließlich einer Beschrei-
gende Angaben offenzulegen, wobei die Angaben
bung der Vorgehensweise des Instituts bei
für Verbriefungspositionen des Handelsbuchs und
der Bestimmung der Umschichtungshori-
des Anlagebuchs jeweils getrennt erfolgen sollen:
zonte, ferner seiner Methodik, mit der es
die Einhaltung der Anforderungen des 1. eine Erläuterung der Ziele des Instituts in Ver-
§ 318a Absatz 2 Satz 1 und des § 318e bindung mit den Verbriefungsaktivitäten;
Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 318a 2. die Art der nicht adressenausfall- oder markt-
Absatz 2 Satz 1 gewährleistet, sowie sei- bezogenen Risiken einschließlich des Liquidi-
ner Verfahren zur Validierung des jeweili- tätsrisikos in Verbindung mit den Verbriefungs-
gen Ansatzes, aktivitäten;
c) eine Beschreibung der verwendeten Kri- 3. für zurückbehaltene und übernommene Wieder-
senszenarien, verbriefungspositionen die Art der Risiken be-
d) eine Beschreibung der Verfahren zur Vali- züglich der Rangigkeit der der Wiederverbrie-
dierung des Risikomodells; fung zugrunde liegenden primären Verbrie-
fungspositionen, sowie auch bezogen auf die
2. inwieweit die Bundesanstalt dem Institut ge- diesen primären Verbriefungspositionen zu-
nehmigt hat, Anrechnungsbeträge oder Teil- grunde liegenden Vermögensgegenstände;
anrechnungsbeträge nach seinem eigenen
Risikomodell und gegebenenfalls nach dem 4. die verschiedenen vom Institut übernommenen
eigenen Ansatz für das zusätzliche Ausfall- Funktionen im Verbriefungsprozess;
und Migrationsrisiko gemäß den §§ 318a bis 5. Angaben zu dem jeweiligen Umfang der Aktivi-
318d und dem eigenen Ansatz zur Berück- täten des Instituts in den einzelnen Funktionen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011 2119
6. eine Darstellung der Prozesse zur Beobachtung 12. eine Darstellung der verwendeten internen Ein-
von Veränderungen des Adressenausfallrisikos stufungsverfahren nach § 259 einschließlich
und des Marktrisikos der Verbriefungspositio- a) der Struktur der internen Einstufungspro-
nen, insbesondere wie die Entwicklung der ver- zesse sowie der jeweiligen Beziehungen zwi-
brieften Forderungen die Werthaltigkeit der Ver- schen den internen Einstufungen einerseits
briefungspositionen beeinflusst, sowie eine und den externen Bonitätsbeurteilungen an-
Darstellung, wie sich diese Prozesse bei Wie- erkannter Ratingagenturen, auf denen ein in-
derverbriefungen davon unterscheiden; ternes Einstufungsverfahren aufbaut, ande-
7. eine Darstellung der Grundsätze für die Nut- rerseits,
zung von Absicherungsgeschäften zur Risiko- b) der Nutzung von internen Einstufungsverfah-
minderung zurückbehaltener Wiederverbrie- ren für andere Zwecke als der Ermittlung der
fungs- und anderer Verbriefungspositionen, Eigenkapitalanforderungen nach diesem Ver-
einschließlich einer nach Art der Risikopositio- fahren,
nen gegliederten Aufstellung der wesentlichen
c) der für einen internen Einstufungsprozess
Gegenparteien;
eingesetzten Kontrollmechanismen, insbe-
8. eine Darstellung der Verfahren, die das Institut sondere einer Erörterung der Unabhängig-
zur Bestimmung der risikogewichteten Verbrie- keit und des Verantwortungsbereichs der
fungspositionswerte für die von ihm zu berück- mit Kontrollfunktionen eingesetzten internen
sichtigenden Verbriefungspositionen verwen- oder externen Stellen sowie der von diesen
det, einschließlich der Arten der Verbriefungs- verwendeten Überprüfungsverfahren, und
positionen innerhalb des jeweils angewendeten d) der Forderungsarten, auf die ein internes
Verfahrens; Einstufungsverfahren angewendet wird, so-
9. eine Beschreibung der Arten von Verbriefungs- wie der Stressfaktoren je Forderungsart, die
zweckgesellschaften, die das Institut als Spon- für die Ermittlung der relevanten Verlustpuf-
sor benutzt, um Positionen Dritter zu verbriefen, fer bei der Zuordnung zu Bonitätsstufen ver-
einschließlich einer Darstellung, ob, in welcher wendet werden, sowie
Form und in welchem Umfang das Institut 13. eine Erläuterung der im Berichtszeitraum aufge-
Adressrisikopositionen, getrennt nach bilanziel- tretenen wesentlichen Veränderungen der
len und außerbilanziellen Adressrisikopositio- quantitativen Informationen, die nach den Ab-
nen, gegenüber solchen Zweckgesellschaften sätzen 2 bis 4 offengelegt wurden.
hat; darüber hinaus eine Liste der Unterneh- (2) Institute haben in quantitativer Hinsicht unter-
men, die es verwaltet oder berät und die in Ver- teilt nach Handelsbuch und Anlagebuch, jeweils
briefungspositionen solcher Verbriefungstrans- gegliedert nach der Art der verbrieften Forderun-
aktionen investieren, für die das Institut als Ori- gen, folgende Angaben offenzulegen:
ginator oder Sponsor gilt;
1. die Summe der ausstehenden, vom Institut ver-
10. eine Zusammenfassung der institutseigenen brieften Forderungsbeträge, unterteilt nach Ver-
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für briefungstransaktionen mit und ohne Forde-
Verbriefungen, insbesondere, rungsübertragung, sowie Verbriefungstransak-
a) ob die Verbriefungstransaktionen als Ver- tionen, bei denen das Institut nur als Sponsor
käufe oder als Refinanzierungen behandelt agiert;
werden, 2. die Summe der einbehaltenen oder erworbenen
bilanziellen Verbriefungspositionen einerseits
b) die Vereinnahmung von Verkaufsgewinnen,
und der außerbilanziellen Verbriefungspositionen
c) die Methoden, Grundannahmen sowie Da- andererseits;
ten- und Parametergrundlagen bei der Be- 3. die Summe der zur Verbriefung vorgesehenen
wertung von Verbriefungspositionen und Vermögensgegenstände;
wie sich diese im Vergleich zur Vorperiode
verändert haben, 4. für Verbriefungstransaktionen nach den §§ 245
und 262, für die das Institut als Originator gilt
d) die Behandlung von Verbriefungstransaktio- und zu denen ein vom Originator zu berücksich-
nen ohne Forderungsübertragung, tigender Investorenanteil aus Verbriefungstrans-
e) die Bewertungsmethoden für zur Verbriefung aktionen gehört, die Adressenausfallrisikoposi-
vorgesehene Vermögensgegenstände und tionen aus in Anspruch genommenen Beträgen
Angaben darüber, ob sie dem Handelsbuch des Gesamtrahmens, gegliedert nach dem zu-
oder dem Anlagebuch zuzurechnen sind, rückbehaltenen Anteil des Originators und dem
Investorenanteil, sowie die Kapitalanforderungen
f) die Grundsätze zur bilanziellen Berücksichti- für den in Anspruch und den nicht in Anspruch
gung von Verpflichtungen, für verbriefte For- genommenen Betrag des Gesamtrahmens, ge-
derungen finanzielle Unterstützung bereitzu- gliedert nach dem zurückbehaltenen Anteil des
stellen; Originators und dem Investorenanteil;
11. die Namen der bei Verbriefungen eingesetzten 5. die Summe der bei der Ermittlung des modifizier-
Ratingagenturen und die Arten der Verbrie- ten verfügbaren Eigenkapitals nach § 10 Ab-
fungspositionen, für die die jeweilige Rating- satz 1d des Kreditwesengesetzes abzuziehen-
agentur verwendet wurde; den oder mit einem Verbriefungsrisikogewicht
2120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011
von 1 250 Prozent zu berücksichtigenden Ver- übertragung sind und nach Art der verbrieften
briefungspositionen; Forderungen.“
6. eine Zusammenfassung der Verbriefungsaktivi- 51. In § 336 Absatz 1 am Ende wird das Semikolon
täten in der Berichtsperiode, einschließlich des durch einen Punkt ersetzt.
Betrags der effektiv verbrieften Forderungen, so- 52. § 339 wird wie folgt geändert:
wie die aus dem Verkauf der verbrieften Forde-
rungen realisierten Gewinne oder Verluste. a) In den Absätzen 1, 2, 5a und 5b werden jeweils
die Wörter „vierten und fünften“ durch die Wör-
(3) Institute haben in quantitativer Hinsicht, un- ter „vierten, fünften und sechsten“ ersetzt.
terteilt nach Handelsbuch und Anlagebuch, auch
b) In Absatz 11 werden die Wörter „die in § 35
folgende Angaben offenzulegen:
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie in § 35 Abs. 3
1. die Summe der einbehaltenen oder erworbenen Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen“ durch
Verbriefungspositionen und die daraus resultie- die Wörter „die in § 25 Absatz 11 Satz 9 Num-
renden Eigenkapitalanforderungen, gegliedert mer 1 und 2 sowie in § 35 Absatz 3 Satz 1 ge-
nach Wiederverbriefungs- und anderen Verbrie- nannten Voraussetzungen“ ersetzt.
fungspositionen sowie für jeden zur Ermittlung c) Absatz 14 wird aufgehoben.
der Eigenkapitalanforderungen verwendeten An-
satz weiter untergliedert in eine aussagekräftige d) In Absatz 18 werden die Wörter „Die in § 35
Zahl von Bändern an Verbriefungsrisikogewich- Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannte Voraussetzung“
ten, wobei für die Verbriefungspositionen des durch die Wörter „Die in § 25 Absatz 11 Satz 9
Handelsbuchs jeweils das Verbriefungsrisikoge- Nummer 2 genannte Voraussetzung“ ersetzt.
wicht zugrunde zu legen ist, das nach § 303 e) In Absatz 19 wird jeweils die Angabe „31. De-
Absatz 5 oder 5a für sie als dem Anlagebuch zember 2011“ durch die Angabe „31. Dezember
zugeordnete Adressrisikoposition zu verwenden 2012“ ersetzt.
wäre und f) Folgender Absatz 24 wird angefügt:
2. die Summe der einbehaltenen oder erworbenen „(24) Bis zum 31. Dezember 2013 darf ein In-
Wiederverbriefungspositionen vor und nach An- stitut abweichend von § 303 Absatz 1 Satz 7 in
rechnung von Absicherungsgeschäften oder der ab dem 31. Dezember 2011 geltenden Fas-
Versicherungen und der Umfang der Absiche- sung den Teilanrechnungsbetrag auch für Ver-
rung durch Garantiegeber, gegliedert nach briefungspositionen, die nicht dem CTP zuzu-
Bonitätskategorie oder Name der Garantiegeber. rechnen sind, analog zu § 303 Absatz 5b ermit-
(4) Institute haben in quantitativer Hinsicht auch teln. Der nach Satz 1 ermittelte Betrag ersetzt in
folgende Angaben offenzulegen: der Summenbildung nach § 303 Absatz 1 Satz 7
die Summe der Berücksichtigungsbeträge der
1. für vom Institut verbriefte Forderungen, die das Verbriefungspositionen, die nicht dem CTP zu-
Institut, wären sie nicht verbrieft, dem Anlage- zurechnen sind. Unabhängig davon, ob ein Insti-
buch zuzurechnen hätte und für die das Institut tut das Wahlrecht nach Satz 1 nutzt, muss es die
als Originator gilt, die Summe der notleidenden Verbriefungspositionen, die nicht dem CTP zu-
und in Verzug geratenen Forderungen und die zurechnen sind, nach der Art ihrer Referenzver-
vom Institut in der Berichtsperiode hierzu erfass- bindlichkeiten gruppieren und der Deutschen
ten Verluste gegliedert nach Art der verbrieften Bundesbank für jede Gruppe die Summe der Be-
Forderungen sowie rücksichtigungsbeträge über alle Verbriefungs-
2. für Handelsbuch-Risikopositionen, die das Insti- positionen melden, die der Gruppe zugerechnet
tut verbrieft hat und die es gleichwohl als Han- sind.“
delsbuch-Risikopositionen für die Bemessung 53. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
der Eigenmittelanforderung berücksichtigt, eine
Aufgliederung danach, ob sie Teil von Verbrie- a) Tabelle 10 wird aufgehoben.
fungstransaktionen mit oder ohne Forderungs- b) Tabelle 11 wird wie folgt gefasst:
„Tabelle 11
(zu § 38 Absatz 4 Nummer 1, § 242)
KSA-Verbriefungsrisikogewicht
Bonitätsstufe 1 2 3 4 Rest
(nur für
nicht kurz-
fristige
Bonitätsbe-
urteilungen)
KSA-Verbriefungsrisikogewicht 20 % 50 % 100 % 350 % 1 250 %
(keine Wiederverbriefungspositionen)
KSA-Verbriefungsrisikogewicht 40 % 100 % 225 % 650 % 1 250 %“.
(Wiederverbriefungspositionen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011 2121
c) Tabelle 18 wird wie folgt gefasst:
„Tabelle 18
(zu § 257 Absatz 2 Satz 1)
IRBA-Verbriefungsrisikogewicht
Bonitätsstufe Zu verwendendes Risikogewicht
Bonitätsbeurteilung IRBA-Verbriefungsposition ist
keine Wiederverbriefungsposition Wiederverbriefungsposition
„höchstrangig „nicht höchst-
langfristig kurzfristig „granular und und Portfolio rangig oder
„granular und
nicht höchst- „nicht-granular“ enthält keine Portfolio enthält
höchstrangig“
rangig“ Wiederverbrie- Wiederverbrie-
fungsposition“ fungsposition“
1 1 7% 12 % 20 % 20 % 30 %
2 8% 15 % 25 % 25 % 40 %
3 10 % 18 % 35 % 50 %
4 2 12 % 20 % 35 % 40 % 65 %
5 20 % 35 % 60 % 100 %
6 35 % 50 % 100 % 150 %
7 3 60 % 75 % 150 % 225 %
8 100 % 200 % 350 %
9 250 % 300 % 500 %
10 425 % 500 % 650 %
11 650 % 750 % 850 %
übrige 1 250 %“.
d) Tabelle 19 wird aufgehoben.
e) In der Überschrift der Tabelle 25 wird die Angabe „§ 318 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 318 Absatz 2
Satz 2“ ersetzt.
54. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift der Formeln 10 und 11 wird jeweils die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“
ersetzt.
b) Formel 13 Satz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „§ 257 Absatz 3 Satz 3“ werden durch die Wörter „§ 257 Absatz 3 Satz 4“ ersetzt.
bbb) Der folgende Satz wird angefügt:
„Bei Wiederverbriefungen ist die Zusammenfassung nach § 257 Absatz 3 Satz 3 auf Ebene der im
verbrieften Portfolio enthaltenen Verbriefungspositionen vorzunehmen und nicht auf die den Ver-
briefungspositionen zugrunde liegenden verbrieften Portfolien durchzuschauen.“
bb) In Nummer 6 werden die Wörter „sofern das verbriefte Portfolio Forderungen enthält, die Anteile an
Verbriefungstranchen sind, ist für diese Forderungen“ durch die Wörter „bei Wiederverbriefungen ist“
ersetzt.
55. Anlage 3 erhält die aus dem Anhang*) zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie
folgt gefasst:
Änderung der „§ 25 (weggefallen)“.
Großkredit- und Millionenkreditverordnung
2. In § 8 Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 25a Abs. 1
Satz 3 Nr. 5“ durch die Angabe „§ 25a Absatz 1
Die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom Satz 6 Nummer 2“ ersetzt.
14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3065), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2010 (BGBl. I 3. § 10 wird wie folgt geändert:
S. 1330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
*) Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der
Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen
Kostenerstattung.
2122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011
aa) Der Nummer 1 wird das Wort „sowie“ ange- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
fügt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Kreditinstitute“ durch
bb) In Nummer 2 am Ende wird das Komma das Wort „Institute“ ersetzt.
durch einen Punkt ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Die Vorausset-
cc) Nummer 3 wird aufgehoben. zungen nach § 35 Absatz 3 der Solvabilitäts-
b) In Satz 2 wird die Angabe „und 3“ gestrichen. verordnung“ durch die Wörter „Die Voraus-
4. § 13 wird wie folgt geändert: setzungen nach § 25 Absatz 11 Satz 9 und
§ 35 Absatz 3 der Solvabilitätsverordnung“
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kreditinstitut“
ersetzt.
durch das Wort „Institut“ ersetzt und die Angabe
„und 14“ gestrichen. 6. In § 21 Satz 1 werden die Wörter „oder nach § 23
b) In Absatz 2 wird in Satz 1 die Angabe „und 14“ Absatz 3 halbjährlichen“ gestrichen.
gestrichen und in den Sätzen 1 und 2 jeweils das 7. § 23 Absatz 3 wird aufgehoben.
Wort „Kreditinstitut“ durch das Wort „Institut“ er-
setzt. 8. § 25 wird aufgehoben.
5. § 14 wird wie folgt geändert: 9. In Anlage 1 Tabelle 7 wird in Zeile 7 die Angabe „§ 30
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5“ durch die Angabe
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6“ ersetzt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Kreditinstitute“ durch
das Wort „Institute“ ersetzt. Artikel 3
bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 35 Ab-
Inkrafttreten
satz 2 der Solvabilitätsverordnung“ durch die
Wörter „nach § 25 Absatz 11 Satz 9 und § 35 Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2011 in
Absatz 2 der Solvabilitätsverordnung“ ersetzt. Kraft.
Bonn, den 26. Oktober 2011
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011 2123
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 26, ausgegeben am 24. Oktober 2011
Tag Inhalt Seite
15.10. 2011 Gesetz zu dem Abkommen vom 9. März 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Östlich des Uruguay zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerver-
kürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . 954
GESTA: XD026
9. 6. 2011 Bekanntmachung der deutsch-peruanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 979
23. 9. 2011 Bekanntmachung der Änderungen der Anlage des Übereinkommens zur Erleichterung des Internatio-
nalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 980
26. 9. 2011 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des
Terrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1006
26. 9. 2011 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über
bürgerliche und politische Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1007
26. 9. 2011 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Charta der Regional- oder Minder-
heitensprachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1007
29. 9. 2011 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beitritt der Republik
Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen über die
Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unter-
nehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1008
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger ver-
kündete Rechtsverordnung nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
23. 9. 2011 Elfte Verordnung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
zur Änderung der Hundertachtundsiebzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug-
verfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Sonderflughafen Oberpfaffenhofen) 3505 (154 12. 10. 2011) 15. 12. 2011
FNA: 96-1-2-178
2124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
10. 8. 2011 Verordnung (EU) Nr. 812/2011 der Kommission zur Änderung des
Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parla-
ments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen
von Dimethomorph, Fluopicolid, Mandipropamid, Metrafenon, Nikotin
und Spirotetramat in oder auf bestimmten Erzeugnissen (1) L 208/1 13. 8. 2011
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
11. 8. 2011 Verordnung (EU) Nr. 813/2011 der Kommission zur Änderung der
Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen
Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für
Acequinocyl, Emamectinbenzoat, Ethametsulfuron-Methyl, Fluben-
diamid, Fludioxonil, Kresoxim-Methyl, Methoxyfenozid, Novaluron, Thia-
cloprid und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (1) L 208/23 13. 8. 2011
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
11. 8. 2011 Verordnung (EU) Nr. 817/2011 der Kommission über ein Fangverbot für
Lumb in den EU- und den internationalen Gewässern der Gebiete V, VI
und VII für Schiffe unter der Flagge Frankreichs L 209/12 17. 8. 2011
11. 8. 2011 Verordnung (EU) Nr. 818/2011 der Kommission über ein Fangverbot
für Schellfisch in den Gebieten Vb und VIa (EU- und internationale
Gewässer) für Schiffe unter der Flagge Spaniens L 209/14 17. 8. 2011
11. 8. 2011 Verordnung (EU) Nr. 819/2011 der Kommission über ein Fangverbot
für Seelachs in Gebiet VI sowie in den EU-Gewässern und den inter-
nationalen Gewässern der Gebiete Vb, XII und XIV für Schiffe unter der
Flagge Spaniens L 209/16 17. 8. 2011
16. 8. 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 820/2011 der Kommission zur
Genehmigung des Wirkstoffs Terbuthylazin gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des
Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommis-
sion und der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission (1) L 209/18 17. 8. 2011
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
16. 8. 2011 Verordnung (EU) Nr. 821/2011 der Kommission zur Einführung eines vor-
läufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Vinylacetat mit Ursprung
in den Vereinigten Staaten von Amerika L 209/24 17. 8. 2011
12. 8. 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 824/2011 des Rates zur Einstellung
der teilweisen Wiederaufnahme der Interimsüberprüfung der Antidum-
pingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Folien aus Polyethylenter-
ephthalat (PET) mit Ursprung in Indien L 211/1 18. 8. 2011
12. 8. 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 825/2011 der Kommission zur Ein-
reihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 211/5 18. 8. 2011
12. 8. 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 826/2011 der Kommission zur Ein-
reihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 211/7 18. 8. 2011
12. 8. 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2011 der Kommission zur Ein-
reihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 211/9 18. 8. 2011
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011 2125
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
17. 8. 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2011 der Kommission zur
Aussetzung der Einfuhr von Exemplaren bestimmter Arten wild lebender
Tiere und Pflanzen in die Europäische Union L 211/11 18. 8. 2011
16. 8. 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 831/2011 des Rates zur Einführung
eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bariumcarbo-
nat mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Auslaufüber-
prüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 L 214/1 19. 8. 2011
19. 8. 2011 Verordnung (EU) Nr. 834/2011 der Kommission zur Änderung von An-
hang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments
und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien L 215/1 20. 8. 2011
19. 8. 2011 Verordnung (EU) Nr. 835/2011 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 im Hinblick auf Höchstgehalte an poly-
zyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in Lebensmitteln (1) L 215/4 20. 8. 2011
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
19. 8. 2011 Verordnung (EU) Nr. 836/2011 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 333/2007 zur Festlegung der Probenahmeverfahren
und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei,
Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und Benzo(a)py-
ren in Lebensmitteln (1) L 215/9 20. 8. 2011
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
22. 8. 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 839/2011 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EU) Nr. 222/2011 mit Sondermaßnahmen für das
Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und -isoglucose auf dem Markt
der Europäischen Union mit verringerter Überschussabgabe im Wirt-
schaftsjahr 2010/2011 L 216/5 23. 8. 2011
23. 8. 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 843/2011 des Rates zur Durch-
führung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen
angesichts der Lage in Syrien L 218/1 24. 8. 2011
23. 8. 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2011 der Kommission zur
Genehmigung der Prüfungen hinsichtlich Ochratoxin A, die Kanada vor
der Ausfuhr von Weizen und Weizenmehl durchführt (1) L 218/4 24. 8. 2011
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
19. 8. 2011 Verordnung (EU) Nr. 845/2011 der Kommission über ein Fangverbot
für Seehecht in den Gebieten VI und VII, in den EU-Gewässern und
internationalen Gewässern des Gebiets Vb sowie in den internationalen
Gewässern der Gebiete XII und XIV für Schiffe unter der Flagge der
Niederlande L 218/8 24. 8. 2011
19. 8. 2011 Verordnung (EU) Nr. 846/2011 der Kommission über ein Fangverbot für
Seehecht in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IV für Schiffe unter
der Flagge der Niederlande L 218/10 24. 8. 2011
19. 8. 2011 Verordnung (EU) Nr. 847/2011 der Kommission über ein Fangverbot für
Kabeljau in Gebiet VIa sowie in den EU-Gewässern und den internatio-
nalen Gewässern des Gebiets Vb östlich von 12° 00' W für Schiffe unter
der Flagge Frankreichs L 218/12 24. 8. 2011
19. 8. 2011 Verordnung (EU) Nr. 848/2011 der Kommission über ein Fangverbot für
Blauen Wittling in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie im CECAF-Gebiet
34.1.1 (EU-Gewässer) für Schiffe unter der Flagge Portugals L 218/14 24. 8. 2011
2126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
22. 8. 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 849/2011 der Kommission zur Be-
richtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 742/2011 zur Erteilung
der im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 für den Teilzeit-
raum vom Juli 2011 eröffneten Zollkontingents zur Einfuhr von Reis
beantragten Lizenzen L 218/16 24. 8. 2011
24. 8. 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 852/2011 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EU) Nr. 397/2010 hinsichtlich der Höchstgrenze für
Ausfuhren von Nichtquotenisoglucose bis zum Ende des Wirtschafts-
jahres 2010/11 L 219/1 25. 8. 2011
24. 8. 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 853/2011 der Kommission zur
156. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die
Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen
bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netz-
werk in Verbindung stehen L 219/3 25. 8. 2011
23. 8. 2011 Verordnung (EU) Nr. 855/2011 der Kommission über ein Fangverbot für
Rochen in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IV für Schiffe unter
der Flagge der Niederlande L 220/1 26. 8. 2011
23. 8. 2011 Verordnung (EU) Nr. 856/2011 der Kommission über ein Fangverbot für
Kabeljau in den Gebieten VIIb, VIIc, VIIe-k, VIII, IX und X sowie im
CECAF-Gebiet 34.1.1 (EU-Gewässer) durch Schiffe unter der Flagge der
Niederlande L 220/3 26. 8. 2011
24. 8. 2011 Verordnung (EU) Nr. 857/2011 der Kommission über ein Fangverbot für
Seeteufel in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie im CECAF-Gebiet 34.1.1
(EU-Gewässer) für Schiffe unter der Flagge Portugals L 220/5 26. 8. 2011
24. 8. 2011 Verordnung (EU) Nr. 858/2011 der Kommission über ein Fangverbot für
Kabeljau im Gebiet VIId für Schiffe unter der Flagge der Niederlande L 220/7 26. 8. 2011
25. 8. 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 859/2011 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten
Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für
die Luftsicherheit bezüglich Fracht und Postsendungen (1) L 220/9 26. 8. 2011
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
25. 8. 2011 Verordnung (EU) Nr. 863/2011 der Kommission über ein Fangverbot für
Blauen Wittling in den EU-Gewässern und den internationalen Gewäs-
sern der Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV
durch Schiffe unter der Flagge Irlands L 221/1 27. 8. 2011
19. 8. 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 der Kommission zur Ein-
führung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabe-
bekanntmachungen auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 (1) L 222/1 27. 8. 2011
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
29. 8. 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 865/2011 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates hinsichtlich der Fang-
beschränkungen für Lodde in grönländischen Gewässern L 223/1 30. 8. 2011
27. 7. 2011 Verordnung (EU) Nr. 830/2011 der Kommission zur Erstellung der
„Prodcom-Liste“ der Industrieprodukte für 2011 gemäß der Verordnung
(EWG) Nr. 3924/91 des Rates (1) L 224/1 30. 8. 2011
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011 2127
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
31. 8. 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 868/2011 der Kommission zur Zulas-
sung einer Zubereitung aus Lactobacillus plantarum (DSM 21762) und
einer Zubereitung aus Lactobacillus buchneri (DSM 22963) als Futter-
mittelzusatzstoffe für alle Tierarten (1) L 226/2 1. 9. 2011
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
26. 8. 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 871/2011 des Rates zur Einstellung
der Auslaufüberprüfung und der teilweisen Interimsüberprüfung der
Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmten
Gusserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur
Aufhebung dieser Maßnahmen L 227/1 2. 9. 2011
1. 9. 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2011 des Rates zur Durch-
führung des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des
Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen L 227/3 2. 9. 2011
27. 7. 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 873/2011 der Kommission zur Ein-
reihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 227/5 2. 9. 2011
31. 8. 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 874/2011 der Kommission zur Ein-
reihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 227/7 2. 9. 2011
31. 8. 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 875/2011 der Kommission zur Ein-
reihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 227/9 2. 9. 2011
1. 9. 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2011 der Kommission zur
157. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die
Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen be-
stimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk
in Verbindung stehen L 227/11 2. 9. 2011
2. 9. 2011 Verordnung (EU) Nr. 878/2011 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in
Syrien L 228/1 3. 9. 2011
2. 9. 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 879/2011 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates hinsichtlich der Fang-
beschränkungen für Stintdorsch und dazugehörige Beifänge im ICES-
Gebiet IIIa und in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV L 228/6 3. 9. 2011
2. 9. 2011 Verordnung (EU) Nr. 880/2011 der Kommission zur Berichtigung der Ver-
ordnung (EU) Nr. 208/2011 zur Änderung von Anhang VII der Verordnung
(EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie
der Verordnung (EG) Nr. 180/2008 der Kommission und der Verordnung
(EG) Nr. 737/2008 der Kommission betreffend Verzeichnisse und
Bezeichnungen von Referenzlaboratorien der EU (1) L 228/8 3. 9. 2011
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
2. 9. 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 881/2011 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EG) Nr. 1137/2007 hinsichtlich der Zusammen-
setzung des Zusatzstoffs der Zubereitung Bacillus subtilis DSM 17299
(Zulassungsinhaber: Chr. Hansen A/S) und seiner Verwendung in
ameisensäurehaltigen Futtermitteln (1) L 228/9 3. 9. 2011
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
25. 8. 2011 Verordnung (EU) Nr. 883/2011 der Europäischen Zentralbank zur Ände-
rung der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 über die Bilanz des Sektors der
monetären Finanzinstitute (EZB/2008/32) (EZB/2011/12) L 228/13 3. 9. 2011
22. 8. 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2011 der Kommission zur Ein-
reihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 229/1 6. 9. 2011
2128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2011
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
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ISSN 0341-1095
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
5. 9. 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2011 der Kommission zur Zu-
lassung von Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737) als Futtermittelzusatzstoff
für Junghennen, Mastenten, Wachteln, Fasane, Rebhühner, Perlhühner,
Tauben, Mastgänse und Strauße (Zulassungsinhaber: Kemin Europa
N.V.) (1) L 229/3 6. 9. 2011
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
5. 9. 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 886/2011 der Kommission zur Zulas-
sung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Trichoderma reesei (CBS 122001)
als Futtermittelzusatzstoff für Sauen (Zulassungsinhaber: Roal Oy) (1) L 229/5 6. 9. 2011
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
5. 9. 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 887/2011 der Kommission zur Zulas-
sung einer Zubereitung aus Enterococcus faecium CECT 4515 als Futter-
mittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber: Norel S.A.) (1) L 229/7 6. 9. 2011
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
5. 9. 2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 888/2011 der Kommission zur Zu-
lassung von Diclazuril als Futtermittelzusatzstoff für Masttruthühner
(Zulassungsinhaber: Janssen Pharmaceutica N.V.) und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 2430/1999 (1) L 229/9 6. 9. 2011
(1) Text von Bedeutung für den EWR.