2066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2011
Erste Verordnung
zur Änderung der Deponieverordnung*)
Vom 17. Oktober 2011
Auf Grund 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu An-
hang 3 die Zahl „7“ durch die Zahl „8“ ersetzt.
– des § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4, Absatz 3 Satz 1
Nummer 1, 2 und 6 und Absatz 4, § 12 Absatz 1 in 2. § 1 Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 6 a) In Buchstabe a werden nach den Wörtern „be-
und Absatz 4, § 32 Absatz 4 Satz 4 und § 36c Ab- gonnen hat“ die Wörter „ , mit Ausnahme der
satz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 5 und 9 und Absatz 2 §§ 14 bis 17,“ eingefügt.
und 5 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 Num-
b) In Buchstabe b werden nach den Wörtern „ge-
mer 1, 2, 4, 5, 6 und 7 des Kreislaufwirtschafts- und
troffen worden sind,“ die Wörter „mit Ausnahme
Abfallgesetzes, von denen § 7 Absatz 3 und 4 durch
der §§ 14 bis 17,“ eingefügt.
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom
15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) eingefügt, § 12 Ab- 3. § 2 wird wie folgt geändert:
satz 1 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom a) In Nummer 12 werden die Wörter „oder die Be-
15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert und § 32 triebsführung wahrnimmt“ gestrichen.
Absatz 4 Satz 4 und § 36c durch Artikel 8 Nummer 6
Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und Nummer 10 b) In Nummer 33 werden die Wörter „und unter Be-
des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) rücksichtigung“ durch die Wörter „bei Anwen-
eingefügt worden ist, dung“ ersetzt.
4. In § 3 Absatz 4 werden nach dem Wort „Anforde-
– des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Bundes-Im- rungen“ die Wörter „nach Absatz 1“ eingefügt.
missionsschutzgesetzes, von dem Nummer 4 durch
Artikel 7 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Januar 5. In § 4 Nummer 2 werden nach den Wörtern „alle
2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, zwei Jahre an“ die Wörter „von der zuständigen Be-
hörde oder Stelle anerkannten“ eingefügt.
– des § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57
6. § 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, von denen
§ 23 Absatz 1 durch Artikel 12 Nummer 0a des Ge- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
setzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geän- aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „eingehal-
dert worden ist, ten werden“ die Wörter „bereits bei der An-
nach Anhörung der beteiligten Kreise, sowie lieferung“ eingefügt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
– des § 34 Absatz 1 Satz 2, § 36c Absatz 4 und § 57
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, von „Die Behandlung ist ausreichend, wenn das
denen § 34 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 8 Nummer 8 Behandlungsergebnis irreversibel ist und
Buchstabe b des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I die Annahmekriterien durch die Behandlung
S. 1950) neu gefasst und § 36c durch Artikel 8 Num- dauerhaft eingehalten werden.“
mer 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
S. 1950) eingefügt worden ist,
aa) In Nummer 1 wird das Wort „der“ durch das
– des § 7 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzge- Wort „aller“ ersetzt.
setzes, bb) Die Wörter „Verfestigung oder“ werden ge-
hinsichtlich des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 4 und des strichen.
§ 57 jeweils in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirt- c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Satz 2
schafts- und Abfallgesetzes unter Wahrung der Rechte gilt“ durch die Wörter „Satz 1 und 2 gilt“ ersetzt
des Bundestages, verordnet die Bundesregierung: und vor dem Wort „gefährliche“ das Wort „ande-
re“ eingefügt.
Artikel 1 d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Änderung der aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Deponieverordnung aaa) Der Nummer 1 wird folgender Satzteil
Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I angefügt:
S. 900), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 11 der Ver- „bei der Einstufung als gefährlicher
ordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) ge- Abfall ausschließlich auf Grund ent-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: haltener gefährlicher Mineralfasern
jedoch auf einem gesonderten Teilab-
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen schnitt eines Deponieabschnittes der
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften Klasse II,“.
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „ge-
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, fährlichen Abfällen“ durch die Wörter
sind beachtet worden. „gefährliche Abfälle“ ersetzt.
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bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: bb) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „aus „11. bei Abfällen nach Anhang V Teil 2 der
Schadensfällen“ und „künstliche“ ge- Verordnung (EG) Nr. 850/2004 in der je-
strichen. weils geltenden Fassung, bei denen die
Konzentrationsgrenzen der in Anhang IV
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „und
derselben Verordnung aufgelisteten
energetisch verwertet oder thermisch
Stoffe überschritten sind und die auf
behandelt“ gestrichen.
einer Deponie der Klasse IV abgelagert
7. § 7 wird wie folgt geändert: werden sollen, ein von der zuständigen
a) Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst: Behörde genehmigter Nachweis nach
Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i
„7. Abfälle nach Anhang V Teil 2 der Verordnung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004,“.
(EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parla-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ments und des Rates vom 29. April 2004
über persistente organische Schadstoffe aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „gefährliche“
und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG das Wort „andere“ eingefügt.
(ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7, L 229 vom bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
29.6.2004, S. 5) in der jeweils geltenden Fas-
„Bei geringen Mengen kann auch bei ande-
sung, bei denen die Konzentrationsgrenzen
ren Abfällen, soweit Art und Herkunft be-
der in Anhang IV derselben Verordnung auf-
kannt sind, mit Zustimmung der zuständigen
gelisteten Stoffe überschritten sind, sowie
Behörde auf die Abfalluntersuchungen nach
andere Abfälle, bei denen auf Grund der Her-
Satz 1 verzichtet werden.“
kunft oder Beschaffenheit durch die Ablage-
rung wegen ihres Gehaltes an langlebigen cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; in ihm wird
oder bioakkumulierbaren toxischen Stoffen vor dem Wort „gefährliche“ das Wort „ande-
eine Beeinträchtigung des Wohles der Allge- re“ eingefügt.
meinheit zu besorgen ist.“ c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „Deponieklasse“
durch das Wort „Deponie“ ersetzt.
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2. biologisch abbaubare Abfälle,“.
„Bei Abfällen, die nicht regelmäßig anfallen,
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ist eine Untersuchung nach Satz 1 nicht er-
eingefügt: forderlich, wenn die gesamte zu deponie-
„3. Abfälle mit einem Brennwert (Ho) von rende Abfallmenge im Rahmen der grund-
mehr als 6 000 Kilojoule pro Kilogramm legenden Charakterisierung nach Anhang 4
Trockenmasse (TM), es sei denn, die zu- beprobt und untersucht worden ist.“
ständige Behörde hat einem höheren cc) Im neuen Satz 3 werden nach den Wörtern
Brennwert zugestimmt, weil „Bei spezifischen Massenabfällen“ die Wör-
a) er durch elementaren Kohlenstoff, an- ter „oder bei Abfällen, die eine Zustimmung
organische Stoffe oder prozessbe- der zuständigen Behörde nach § 6 Absatz 6
dingt in Reaktions- und Destillations- erfordern,“ eingefügt.
rückständen mit einem wasserlös- dd) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „Satz 4“
lichen Anteil von mehr als 10 Ge- durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt und nach
wichtsprozent verursacht und jeweils den Wörtern „unter Beachtung“ werden je-
nachgewiesen wird, dass keine an- weils die Wörter „der Voraussetzungen“ ein-
derweitige Behandlung technisch gefügt.
möglich oder wirtschaftlich zumutbar d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
ist,
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
b) es sich um schwermetallbelastete
„4. Sichtkontrolle vor und nach dem Abla-
Ionenaustauscherharze aus der Trink-
den,“.
wasserbehandlung oder um quecksil-
berhaltige Abfälle handelt oder bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
c) die Ablagerung in einer Deponie der „5. Kontrolle auf Aussehen, Konsistenz,
Klasse IV die umweltverträglichste Farbe und Geruch.“
Lösung ist,“. e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
cc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die aa) Die Sätze 4 und 5 werden durch folgende
Nummern 4 und 5. Sätze ersetzt:
8. § 8 wird wie folgt geändert: „Der Deponiebetreiber hat eine Kontrollun-
tersuchung auf Einhaltung der Zuordnungs-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
kriterien durchzuführen, wenn sich bei der
aa) In Nummer 8 wird das Wort „Deponieklasse“ Annahmekontrolle nach Absatz 4 Anhalts-
durch das Wort „Deponie“ und die Angabe punkte dafür ergeben, dass die Anforderun-
„Satz 4“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt. gen an die Beschaffenheit der Abfälle für die
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vorgesehene Ablagerung nicht erfüllt sind „Die Verwendung von Deponieersatzbaustoffen ist
oder wenn Unstimmigkeiten zwischen Be- nur zulässig, wenn die Anforderungen des An-
gleitpapieren und angeliefertem Abfall beste- hangs 3 eingehalten werden.“
hen. Im Übrigen hat der Deponiebetreiber 12. § 16 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
bei nicht gefährlichen Abfällen von mehr als
500 Megagramm stichprobenartig eine Kon- „Abfälle dürfen zur Herstellung von Deponieersatz-
trolluntersuchung der Schlüsselparameter je baustoffen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
angefangene 5 000 Megagramm desselben sie die Anforderungen nach § 14 Absatz 2 und 3
jeweils grundlegend charakterisierten und einhalten.“
des nachfolgend angelieferten Abfalls, min- 13. § 18 wird wie folgt geändert:
destens aber eine Kontrolluntersuchung a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „für
jährlich durchzuführen. Bei gefährlichen Ab- die Erfüllung von“ das Wort „Inhaltsbestimmun-
fällen von mehr als 50 Megagramm hat er gen,“ eingefügt.
stichprobenartig eine Kontrolluntersuchung
der Schlüsselparameter je angefangene b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2 500 Megagramm desselben jeweils grund- aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Behörde“ das
legend charakterisierten und des nachfol- Wort „zuständige“ eingefügt.
gend angelieferten Abfalls, mindestens aber bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
eine Kontrolluntersuchung jährlich durchzu-
aaa) Vor dem Wort „Behörde“ wird das Wort
führen. Bei spezifischen Massenabfällen
„zuständige“ eingefügt.
und Abfällen nach § 6 Absatz 6 kann die
Anzahl der Kontrolluntersuchungen abwei- bbb) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ ge-
chend von den Sätzen 5 und 6 mit Zustim- strichen.
mung der zuständigen Behörde auf eine Un- ccc) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Kre-
tersuchung jährlich reduziert werden.“ ditinstituts“ der Punkt durch das Wort
bb) Im neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 4“ „oder“ ersetzt.
durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt. ddd) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
cc) Im neuen Satz 9 wird vor dem Wort „gefähr- „3. eine gleichwertige Sicherheit.“
liche“ das Wort „andere“ eingefügt.
cc) In Satz 3 wird vor dem Wort „Behörde“ das
f) Folgender Absatz 6 wird eingefügt: Wort „zuständigen“ eingefügt.
„(6) Wird eine Deponie am Standort eines Un- dd) In Satz 4 wird vor dem Wort „Behörde“ das
ternehmens direkt und ausschließlich mit Ab- Wort „zuständige“ eingefügt.
fällen dieses Unternehmens beschickt, kann die
c) In Absatz 3 Satz 4 wird der zweite Halbsatz wie
zuständige Behörde auf Antrag des Deponie-
folgt gefasst:
betreibers Abweichungen von den Absätzen 4
und 5 zulassen.“ „soweit die zurückgelegten Beträge auf ein ge-
sondertes Konto des Unternehmens eingezahlt
g) Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden die Ab-
werden und der Anspruch auf Auszahlung des
sätze 7 bis 10.
Guthabens der zuständigen Behörde zur Sicher-
h) Im neuen Absatz 8 werden die Wörter „Absät- heit abgetreten oder verpfändet wird“.
zen 1, 4 und 5“ durch die Wörter „Absätzen 1,
14. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3 und 5“ ersetzt.
a) In Nummer 7 wird das Wort „Zuordnungswerte“
9. Dem § 13 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
durch das Wort „Zuordnungskriterien“ ersetzt.
„Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zu-
b) In Nummer 16 wird vor dem Wort „Behörde“ das
ständige Behörde die Frist zur Vorlage des Jahres-
Wort „zuständige“ eingefügt.
berichts oder einzelner Teile verlängern.“
15. § 23 wird wie folgt gefasst:
10. § 14 wird wie folgt geändert:
„§ 23
a) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „künst-
liche“ durch die Wörter „andere gefährliche“ er- Errichtung und Betrieb
setzt. (1) Für die Errichtung und den Betrieb von Lang-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: zeitlagern gelten die folgenden Vorschriften ent-
sprechend:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zuord-
nungskriterien“ die Wörter „und Zuord- 1. für die Klassen 0, I, II oder III der § 3 Absatz 1, 3
nungswerte“ und nach der Angabe „Num- und 4, die §§ 4 bis 6, § 7 Absatz 1 sowie die
mer 2“ die Wörter „in Verbindung mit Num- §§ 8, 9, 12, 13 und 18,
mer 1“ eingefügt. 2. für die Klasse IV der § 3 Absatz 2 und 3, die §§ 4
bb) In Satz 3 werden vor den Wörtern „eingehal- bis 6, § 7 Absatz 2 sowie die §§ 8, 9, 12, 13
ten werden“ die Wörter „bereits bei der An- und 18.
lieferung“ eingefügt. § 8 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass nur Abfälle
cc) Folgender Satz wird angefügt: angenommen werden dürfen, für die ein schrift-
licher Nachweis darüber vorliegt, dass die nachfol-
„§ 6 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.“ gende ordnungsgemäße und schadlose Verwertung
11. § 15 Satz 1 wird wie folgt gefasst: oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung gesichert
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ist. § 18 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass für die „33. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 den Jahres-
Berechnung der Höhe der Sicherheit kein Nachsor- bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig
gezeitraum berücksichtigt wird, sondern die Kosten oder nicht rechtzeitig vorlegt,“.
für die umweltverträgliche Entsorgung der maximal g) Nummer 35 wird wie folgt gefasst:
zugelassenen Lagermenge und die Kosten der Wie-
derherrichtung des Anlagengeländes rechnerisch „35. entgegen § 14 Absatz 2 oder § 15 Satz 1
zu erfassen sind. Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe ver-
wendet.“
(2) Metallische Quecksilberabfälle können in fol-
genden Langzeitlagern angenommen werden: 20. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
1. abweichend von § 7 Absatz 1 Nummer 1 in a) Die Überschrift zu Nummer 2 wird wie folgt ge-
einem Langzeitlager der Klasse III oder fasst:
2. abweichend von § 7 Absatz 2 Nummer 1 in „2. Abdichtungssysteme und technische Maß-
einem Langzeitlager der Klasse IV. nahmen betreffend die geologische Barrie-
re“.
Im Fall von Satz 1 Nummer 1 muss das Langzeitla-
ger ausdrücklich für die Lagerung von metallischem b) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
Quecksilber zugelassen sein. Im Fall von Satz 1 aa) Die Sätze 1 bis 4 werden durch die folgen-
Nummer 2 muss das Langzeitlager auf die Beseiti- den Sätze ersetzt:
gung von metallischem Quecksilber ausgerichtet
sein und die standortbezogene Sicherheitsbeurtei- „Für die Verbesserung der geologischen Bar-
lung dies besonders berücksichtigen. Absatz 1 riere und technische Maßnahmen als Ersatz
Satz 2 ist nicht für die Lagerung von metallischem für die geologische Barriere sowie das Ab-
Quecksilber anzuwenden.“ dichtungssystem dürfen Materialien, Kom-
ponenten oder Systeme nur eingesetzt wer-
16. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Ein- den, wenn sie dem Stand der Technik nach
vernehmen mit der Behörde“ durch die Wörter „im Nummer 2.1.1 entsprechen und wenn dies
Einvernehmen mit der zuständigen Behörde“ er- der zuständigen Behörde nachgewiesen
setzt. worden ist. Zum Nachweis sind der zustän-
17. § 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert: digen Behörde prüffähige Unterlagen vorzu-
a) In Satz 1 wird das Wort „befindet“ durch das legen.
Wort „befand“ ersetzt. Als Nachweis nach Satz 1 ist für Geokunst-
b) Folgender Satz wird angefügt: stoffe, Polymere und serienmäßig herge-
stellte Dichtungskontrollsysteme die Zulas-
„Ungeachtet der Sätze 1 und 3 sind die allge- sung dieser Materialien, Komponenten oder
meinen Anforderungen an die Abdichtungssys- Systeme durch die Bundesanstalt für Mate-
teme nach Anhang 1 Nummer 2.1 einzuhalten.“ rialforschung und -prüfung nach Nummer 2.4
18. § 26 wird wie folgt geändert: erforderlich.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Für sonstige Materialien, Komponenten oder
aa) In Satz 1 wird das Wort „befindet“ durch das Systeme kann der Nachweis nach Satz 1 da-
Wort „befand“ ersetzt. durch erbracht werden, dass für diese eine
bundeseinheitliche Eignungsbeurteilung der
bb) Folgender Satz wird angefügt:
Länder vorliegt. Bundeseinheitliche Eig-
„Ungeachtet des Satzes 1 sind die allge- nungsbeurteilungen werden von den Län-
meinen Anforderungen an die Abdichtungs- dern in geeigneter Form zugänglich ge-
systeme nach Anhang 1 Nummer 2.1 einzu- macht. Die Länder können bundeseinheitli-
halten.“ che Eignungsbeurteilungen ändern oder für
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 25 Absatz 4“ ungültig erklären.
durch die Wörter „§ 25 Absatz 3 und 4“ ersetzt. Abweichend von Satz 3 bis 6 können für
19. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Deponieabdichtungssysteme Materialien,
Komponenten oder Systeme eingesetzt wer-
a) In Nummer 9 werden die Wörter „oder Satz 5
den, die
Nummer 1, 2 oder 3“ durch ein Komma und die
Wörter „4, 5 oder Satz 6“ ersetzt. 1. nach harmonisierten technischen Spezifi-
b) In Nummer 10 wird die Angabe „Absatz 6“ durch kationen nach der Richtlinie 89/106/EWG
die Angabe „Absatz 7“ ersetzt. des Rates vom 21. Dezember 1988 zur
Angleichung der Rechts- und Verwal-
c) In Nummer 26 werden nach der Angabe „An- tungsvorschriften der Mitgliedstaaten
hang 5“ die Wörter „Nummer 6 oder“ eingefügt. über Bauprodukte (ABl. L 40 vom
d) In Nummer 27 wird vor dem Wort „Behörde“ das 11.2.1989, S. 12), die zuletzt durch die
Wort „zuständige“ eingefügt. Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl.
e) Nummer 32 wird wie folgt gefasst: L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geändert
worden ist, deklariert worden sind, wenn
„32. entgegen § 13 Absatz 4 die zuständige Be- die durch die genannten harmonisierten
hörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrich- technischen Spezifikationen festgelegten
tet,“. Material-, Komponenten- und System-
f) Nummer 33 wird wie folgt gefasst: eigenschaften im Wesentlichen denen
2070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2011
gleichwertig sind, die sich aus den Anfor- d) Nach Nummer 2.1.1 wird folgende Nummer 2.1.2
derungen des Satzes 1 ergeben, oder angefügt:
2. keine CE-Kennzeichnung nach der Richt- „2.1.2 Bundeseinheitliche Qualitätsstandards
linie 89/106/EWG tragen und die entwe- Für die bundeseinheitlichen Eignungsbe-
der in einem anderen Mitgliedstaat der urteilungen nach Nummer 2.1 Satz 4 so-
Europäischen Union oder in der Republik wie für den Einsatz von natürlichem, ggf.
Türkei gemäß den dort geltenden Rege- vergütetem Boden- und Gesteinsmaterial
lungen oder Anforderungen rechtmäßig aus der Umgebung sowie von Abfällen
hergestellt oder in Verkehr gebracht wur- definieren die Länder Prüfkriterien und le-
den oder die in einem anderen Vertrags- gen Anforderungen an den fachgerechten
staat des Abkommens über den Euro- Einbau sowie an das Qualitätsmanage-
päischen Wirtschaftsraum gemäß den ment in bundeseinheitlichen Qualitäts-
dort geltenden Regelungen oder Anforde- standards fest.
rungen rechtmäßig hergestellt und in Ver-
kehr gebracht wurden, wenn die mit den Bundeseinheitliche Qualitätsstandards
Prüfungen und Überwachungen im Her- werden von den Ländern in geeigneter
stellerstaat nachgewiesenen Material-, Form öffentlich zugänglich gemacht.“
Komponenten- und Systemeigenschaften e) In Nummer 2.2 Tabelle 1 Nummer 1 Spalte 2 wird
das nach Satz 1 geforderte Schutzniveau das Wort „geologische“ durch das Wort „Geolo-
gleichermaßen dauerhaft gewährleisten. gische“ ersetzt.
Bei der Prüfung des Nachweises nach Satz 1 f) In Nummer 2.3 Satz 2 wird das Wort „System-
stehen Nachweise und Unterlagen aus ei- komponenten“ durch das Wort „Abdichtungs-
nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen komponenten“ ersetzt.
Union, aus der Republik Türkei oder einem
g) In Nummer 2.3.1 Ziffer 4 Satz 1 wird die Angabe
anderen Vertragsstaat des Abkommens über
„Nummer 2“ gestrichen.
den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne
des Satzes 7 Nummer 2 inländischen Nach- h) Nummer 2.3.1.1 wird wie folgt geändert:
weisen und Unterlagen nach Satz 1 und 2 aa) In Satz 1 Ziffer 3 werden die Wörter „Die
gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die Durchsickerung darf“ durch die Wörter „Im
betreffenden Anforderungen des Satzes 1 fünfjährigen Mittel darf die Durchsickerung“
oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im We- ersetzt.
sentlichen vergleichbaren Anforderungen
bb) In Satz 2 werden die Wörter „durch Erhö-
des Ausstellungsstaats erfüllt sind. Eine Be-
hung der Mächtigkeit“ gestrichen.
glaubigung von Kopien sowie beglaubigte
Übersetzungen ins Deutsche können ver- i) Nummer 2.3.2 wird wie folgt geändert:
langt werden.“ aa) Die Fußnoten 2 und 3 zur Tabelle 2 werden
bb) Im neuen Satz 14 werden die Wörter „Die wie folgt gefasst:
Herstellung der Abdichtungskomponenten „2) Werden Abdichtungskomponenten aus mineralischen
ist“ durch die Wörter „Die Verbesserung der Materialien verwendet, darf deren rechnerische Per-
meationsrate bei einem permanenten Wasserstau von
geologischen Barriere und die technischen 0,30 m nicht größer sein als die einer 50 cm dicken
Maßnahmen als Ersatz für die geologische mineralischen Dichtung mit einem Durchlässig-
keitsbeiwert von k ≤ 5 x 10-9 m/s (Laborwert nach
Barriere sowie die Herstellung der Kompo- DIN 18130-1, Ausgabe Mai 1998, Baugrund – Unter-
nenten der Abdichtungssysteme sind“ er- suchung von Bodenproben; Bestimmung des Wasser-
setzt. durchlässigkeitsbeiwerts – Teil 1: Laborversuche; bei
einem Druckgradienten von i = 30). Abweichend von
cc) Folgender Satz 21 wird angefügt: Satz 1 können mineralische Abdichtungskomponen-
ten, deren Wirksamkeit nicht mit Durchlässigkeitsbei-
„Der Qualitätsmanagementplan bedarf der werten beschrieben werden kann, eingesetzt werden,
wenn sie im fünfjährigen Mittel nicht mehr als 20 mm/
Zustimmung der zuständigen Behörde.“ Jahr Durchsickerung aufweisen. Werden Kunststoff-
c) Nummer 2.1.1 wird wie folgt geändert: dichtungsbahnen als Abdichtungskomponente einge-
setzt, darf ihre Dicke 2,5 mm nicht unterschreiten.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Abdich- 3
) Werden Abdichtungskomponenten aus mineralischen
tungssystem“ durch die Wörter „Die Verbes- Materialien verwendet, darf deren rechnerische Per-
serung der geologischen Barriere und die meationsrate bei einem permanenten Wasserstau von
0,30 m nicht größer sein als die einer 50 cm dicken
technischen Maßnahmen als Ersatz für die mineralischen Dichtung mit einem Durchlässig-
geologische Barriere, das Abdichtungs- keitsbeiwert von k ≤ 5 x 10-10 m/s (Laborwert nach
DIN 18130-1, Ausgabe Mai 1998, Baugrund – Unter-
system“ ersetzt. suchung von Bodenproben; Bestimmung des Wasser-
durchlässigkeitsbeiwerts – Teil 1: Laborversuche; bei
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Kontrollsyste- einem Druckgradienten von i = 30). Abweichend von
men für Konvektionssperren“ durch die Wör- Satz 1 können mineralische Abdichtungskomponen-
ter „serienmäßig hergestellten Dichtungs- ten, deren Wirksamkeit nicht mit Durchlässigkeitsbei-
werten beschrieben werden kann, eingesetzt werden,
kontrollsystemen“ ersetzt. wenn sie im fünfjährigen Mittel nicht mehr als 10 mm/
Jahr Durchsickerung aufweisen. Werden Kunststoff-
cc) Satz 3 Nummer 13 wird wie folgt gefasst: dichtungsbahnen als Abdichtungskomponente einge-
„13. bei einer Entwässerung an der Depo- setzt, darf ihre Dicke 2,5 mm nicht unterschreiten.“
niebasis: DIN 19667, Ausgabe Oktober bb) In Fußnote 5 werden nach der Angabe
2009, Dränung von Deponien – Pla- „20 mm/Jahr“ die Wörter „spätestens fünf
nung, Bauausführung und Betrieb.“ Jahre nach Herstellung“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2011 2071
21. Anhang 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „und 7“ durch die Angabe „und 8“ ersetzt.
b) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „Tabelle 1 Nummer 1.1, 2.1“ werden das Wort „sowie“ durch ein Komma und die
Angabe „bis 4.3“ durch die Angabe „und 4.4.1“ ersetzt.
bb) Nach den Wörtern „die Zuordnungswerte nach Tabelle 2“ werden die Wörter „und für die Einsatz-
bereiche nach Tabelle 1 Nummer 2.1 und 4.1 zusätzlich die Zuordnungskriterien nach Nummer 2 Satz 9“
eingefügt.
c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Zuordnungskriterien für Deponien der Klasse 0, I, II oder III
Bei der Zuordnung von Abfällen und von Deponieersatzbaustoffen zu Deponien oder Deponieabschnit-
ten der Klasse 0, I, II oder III sind die Zuordnungswerte der Tabelle 2 einzuhalten.
Abweichend von Satz 1 dürfen Abfälle und Deponieersatzbaustoffe im Einzelfall mit Zustimmung der
zuständigen Behörde auch bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte abgelagert oder eingesetzt
werden, wenn der Deponiebetreiber nachweist, dass das Wohl der Allgemeinheit – gemessen an den
Anforderungen dieser Verordnung – nicht beeinträchtigt wird.
Bei einer Überschreitung nach Satz 2 darf der den Zuordnungswert überschreitende Messwert maximal
das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes betragen, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle
höhere Überschreitungen zugelassen werden.
Abweichend von Satz 3 gilt für spezifische Massenabfälle, die auf einer Monodeponie oder einem
Monodeponieabschnitt der Klasse I beseitigt werden, Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Überschreitung
maximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes für die Klasse II (Tabelle 2 Spalte 7) betragen
darf, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle höhere Überschreitungen zugelassen werden.
Abweichend von Satz 3 dürfen die Zuordnungswerte der Parameter wasserlöslicher Anteil, Chlorid oder
Sulfat bei den Deponieklassen I, II und III jeweils um maximal 100 % überschritten werden, soweit Satz 4
nicht zur Anwendung kommt.
Bei erhöhten Gehalten des natürlich anstehenden Bodens im Umfeld von Deponien kann die zuständige
Behörde zulassen, dass Bodenmaterial aus diesem Umfeld abgelagert wird. Dabei dürfen keine nach-
teiligen Auswirkungen auf das Deponieverhalten zu erwarten sein.
Eine Überschreitung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nicht zulässig bei den Parametern Glühverlust, TOC,
BTEX, PCB, Mineralölkohlenwasserstoffe, PAK, pH-Wert und DOC, soweit nicht durch die Fußnoten der
Tabelle Überschreitungen zugelassen werden.
Eine Überschreitung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nicht zulässig bei mechanisch-biologisch behandelten
Abfällen. Satz 9 gilt für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle mit folgenden Maßgaben:
a) der organische Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz gilt als eingehalten, wenn ein
TOC von 18 Masseprozent oder ein Brennwert (Ho) von 6 000 kJ/kg TM nicht überschritten wird,
b) es gilt ein DOC von max. 300 mg/l und
c) die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz von 5 mg/g (bestimmt
als Atmungsaktivität – AT4) oder von 20 l/kg (bestimmt als Gasbildungsrate im Gärtest – GB21) wird
nicht überschritten.
Abweichend von den Sätzen 3 und 8 sind Überschreitungen bei den Parametern Glühverlust oder TOC
mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn die Überschreitungen durch elementaren
Kohlenstoff verursacht werden oder wenn
a) der jeweilige Zuordnungswert für den DOC, jeweils unter Berücksichtigung der Fußnoten 9, 10
oder 11 zur Tabelle 2, eingehalten wird,
b) die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz von 5 mg/g (bestimmt
als Atmungsaktivität – AT4) oder von 20 l/kg (bestimmt als Gasbildungsrate – GB21) unterschritten
wird,
c) der Brennwert (Ho) von 6 000 kJ/kg TM nicht überschritten wird, es sei denn, es handelt sich um
schwermetallbelastete Ionentauscherharze aus der Trinkwasserbehandlung,
d) es sich bei Ablagerung auf Deponien der Klasse 0 um Boden und Baggergut handelt und ein TOC
von 6 Masseprozent nicht überschritten wird und
e) der Abfall nicht für den Bau der geologischen Barriere verwendet wird.
Abweichend von Satz 8 ist mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei einer Deponie der Klasse III
eine Überschreitung des DOC im Eluat bis 200 mg/l zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht
beeinträchtigt wird.
2072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2011
Weitere Parameter sowie die Feststoff-Gesamtgehalte ausgewählter Parameter können von der zustän-
digen Behörde im Einzelfall im Hinblick auf die Abfallart, auf Vorbehandlungsschritte und auf besondere
Ablagerungs- oder Einsatzbedingungen festgelegt werden.
Für Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 und bei vollständig stabilisierten
Abfällen zusätzlich § 6 Absatz 2 zu beachten.
Soweit nicht anders vorgegeben, ist das Eluat nach Anhang 4 Nummer 3.2.1.1 herzustellen. Die zustän-
dige Behörde führt ein Register über die nach Satz 2 getroffenen Entscheidungen.
Tabelle 2
Zuordnungswerte
1 2 3 4 5 6 7 8 91)
Geo- Rekulti-
Maß-
Nr. Parameter logische DK 0 DK I DK II DK III vierungs-
einheit
Barriere schicht
1 organischer
Anteil des
Trockenrückstandes
der Original-
substanz2)
1.01 bestimmt als Masse% ≤3 ≤3 ≤ 33)4)5) ≤ 53)4)5) ≤ 104)5)
Glühverlust
1.02 bestimmt als TOC Masse% ≤1 ≤1 ≤ 13)4)5) ≤ 33)4)5) ≤ 64)5)
2 Feststoffkriterien
2.01 Summe BTEX (Benzol, mg/kg TM ≤ 1 ≤6
Toluol, Ethylbenzol,
o-, m-, p-Xylol, Styrol,
Cumol)
2.02 PCB (Summe der mg/kg TM ≤ 0,02 ≤1 ≤ 0,1
7 PCB-Kongenere,
PCB-28, -52, -101,
-118, -138, -153,
-180)
2.03 Mineralölkohlen- mg/kg TM ≤ 100 ≤ 500
wasserstoffe
(C 10 bis C 40)
2.04 Summe PAK nach mg/kg TM ≤ 1 ≤ 30 ≤ 56)
EPA
2.05 Benzo(a)pyren mg/kg TM ≤ 0,6
2.06 Säureneutralisations- mmol/kg muss bei muss bei muss
kapazität gefähr- gefähr- ermit-
lichen lichen telt
Abfällen Abfällen werden
ermittelt ermittelt
werden7) werden7)
2.07 extrahierbare lipophile Masse% ≤ 0,1 ≤ 0,45) ≤ 0,85) ≤ 45)
Stoffe in der Original-
substanz
2.08 Blei mg/kg TM ≤ 140
2.09 Cadmium mg/kg TM ≤ 1,0
2.10 Chrom mg/kg TM ≤ 120
2.11 Kupfer mg/kg TM ≤ 80
2.12 Nickel mg/kg TM ≤ 100
2.13 Quecksilber mg/kg TM ≤ 1,0
2.14 Zink mg/kg TM ≤ 300
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2011 2073
1 2 3 4 5 6 7 8 91)
Geo- Rekulti-
Maß-
Nr. Parameter logische DK 0 DK I DK II DK III vierungs-
einheit
Barriere schicht
3 Eluatkriterien
3.01 pH-Wert8) 6,5–9 5,5–13 5,5–13 5,5–13 4–13 6,5–9
3.02 DOC9) mg/l ≤ 50 ≤ 503)10) ≤ 803)10)11) ≤ 100
3.03 Phenole mg/l ≤ 0,05 ≤ 0,1 ≤ 0,2 ≤ 50 ≤ 100
3.04 Arsen mg/l ≤ 0,01 ≤ 0,05 ≤ 0,2 ≤ 0,2 ≤ 2,5 ≤ 0,01
3.05 Blei mg/l ≤ 0,02 ≤ 0,05 ≤ 0,2 ≤1 ≤5 ≤ 0,04
3.06 Cadmium mg/l ≤ 0,002 ≤ 0,004 ≤ 0,05 ≤ 0,1 ≤ 0,5 ≤ 0,002
3.07 Kupfer mg/l ≤ 0,05 ≤ 0,2 ≤1 ≤5 ≤ 10 ≤ 0,05
3.08 Nickel mg/l ≤ 0,04 ≤ 0,04 ≤ 0,2 ≤1 ≤4 ≤ 0,05
3.09 Quecksilber mg/l ≤ 0,0002 ≤ 0,001 ≤ 0,005 ≤ 0,02 ≤ 0,2 ≤ 0,0002
3.10 Zink mg/l ≤ 0,1 ≤ 0,4 ≤2 ≤5 ≤ 20 ≤ 0,1
3.11 Chlorid12) mg/l ≤ 10 ≤ 80 ≤ 1 50013) ≤ 1 50013) ≤ 2 500 ≤ 1014)
3.12 Sulfat12) mg/l ≤ 50 ≤ 10015) ≤ 2 00013) ≤ 2 00013) ≤ 5 000 ≤ 5014)
3.13 Cyanid, leicht mg/l ≤ 0,01 ≤ 0,01 ≤ 0,1 ≤ 0,5 ≤1
freisetzbar
3.14 Fluorid mg/l ≤1 ≤5 ≤ 15 ≤ 50
3.15 Barium mg/l ≤2 ≤ 513) ≤ 1013) ≤ 30
3.16 Chrom, gesamt mg/l ≤ 0,05 ≤ 0,3 ≤1 ≤7 ≤ 0,03
3.17 Molybdän mg/l ≤ 0,05 ≤ 0,313) ≤ 113) ≤3
3.18a Antimon16) mg/l ≤ 0,006 ≤ 0,0313) ≤ 0,0713) ≤ 0,5
3.18b Antimon – Co-Wert16) mg/l ≤ 0,1 ≤ 0,1213) ≤ 0,1513) ≤ 1,0
3.19 Selen mg/l ≤ 0,01 ≤ 0,0313) ≤ 0,0513) ≤ 0,7
3.20 Gesamtgehalt an mg/l 400 400 3 000 6 000 10 000
gelösten Feststoffen
3.21 elektrische μS/cm ≤ 500
Leitfähigkeit
1
) In Gebieten mit naturbedingt oder großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten in Böden ist eine Verwendung von
Bodenmaterial aus diesen Gebieten zulässig, welches die Hintergrundgehalte des Gebietes nicht überschreitet, sofern die Funk-
tion der Rekultivierungsschicht nicht beeinträchtigt wird.
2
) Nummer 1.01 kann gleichwertig zu Nummer 1.02 angewandt werden.
3
) Eine Überschreitung des Zuordnungswertes ist mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei Bodenaushub (Abfallschlüssel
17 05 04 und 20 02 02 nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) und bei Baggergut (Abfallschlüssel 17 05 06 nach der
Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) zulässig, wenn
a) die Überschreitung ausschließlich auf natürliche Bestandteile des Bodenaushubes oder des Baggergutes zurückgeht,
b) sonstige Fremdbestandteile nicht mehr als 5 Volumenprozent ausmachen,
c) auf der Deponie, dem Deponieabschnitt oder dem gesonderten Teilabschnitt eines Deponieabschnitts ausschließlich nicht
gefährliche Abfälle abgelagert werden und
d) das Wohl der Allgemeinheit – gemessen an den Anforderungen dieser Verordnung – nicht beeinträchtigt wird.
4
) Der Zuordnungswert gilt nicht für Aschen aus der Braunkohlefeuerung sowie für Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe aus Hoch-
temperaturprozessen, zu letzteren gehören insbesondere Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke, unbearbeitete Schlacke,
Stäube und Schlämme aus der Abgasreinigung von Sinteranlagen, Hochöfen, Schachtöfen und Stahlwerken der Eisen- und Stahl-
industrie.
5
) Gilt nicht für Asphalt auf Bitumenbasis.
6
) Bei PAK-Gehalten von mehr als 3 mg/kg ist mit Hilfe eines Säulenversuches nachzuweisen, dass in dem zu erwartenden Sicker-
wasser ein Wert von 0,20 μg/l nicht überschritten wird.
7
) Nicht erforderlich bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die andere gefährliche Mineralfasern enthalten.
8
) Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prüfen.
Werden jedoch auf Deponien der Klassen I und II gefährliche Abfälle abgelagert, muss deren pH-Wert mindestens 6,0 betragen.
9
) Der Zuordnungswert für DOC ist auch eingehalten, wenn der Abfall oder der Deponieersatzbaustoff den Zuordnungswert nicht bei
seinem eigenen pH-Wert, aber bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8,0 einhält.
2074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2011
10
) Auf Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe auf Gipsbasis nur in den Fällen anzuwenden, wenn sie gemeinsam mit biologisch ab-
baubaren oder gefährlichen Abfällen abgelagert oder eingesetzt werden.
11
) Überschreitungen des DOC bis max. 100 mg/l sind zulässig, wenn auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt seit dem 16. Juli
2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe abgelagert oder eingesetzt werden.
12
) Statt der Nummern 3.11 und 3.12 kann Nummer 3.20 angewandt werden.
13
) Der Zuordnungswert gilt nicht, wenn auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht
gefährliche Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe abgelagert oder eingesetzt werden.
14
) Untersuchung entfällt bei Bodenmaterial ohne mineralische Fremdbestandteile.
15
) Überschreitungen des Sulfatwertes bis zu einem Wert von 600 mg/l sind zulässig, wenn der Co-Wert der Perkolationsprüfung den
Wert von 1 500 mg/l bei L/S = 0,1 l/kg nicht überschreitet.
16
) Überschreitungen des Antimonwertes nach Nummer 3.18a sind zulässig, wenn der Co-Wert der Perkolationsprüfung bei
L/S = 0,1 l/kg nach Nummer 3.18b nicht überschritten wird.“
22. Anhang 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Fachkunde kann durch qualifizierte Ausbildung (Studium etc.) oder langjährige praktische Erfah-
rung jeweils in Verbindung mit einer erfolgreichen Teilnahme an einem Probenehmerlehrgang nach
PN 98 nachgewiesen werden.“
bb) Nach dem neuen Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Sachkunde kann durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Probenehmerlehrgang nach PN 98
nachgewiesen werden. Für die Probenahme ist zusätzlich zum Fachkunde- oder Sachkundenachweis
stets eine abfallartenspezifische Einweisung des Probenehmers durch das akkreditierte Labor erforder-
lich. Die Unterzeichnung des Probenahmeprotokolls darf nur durch Fachkundige erfolgen.“
cc) Im neuen Satz 7 werden die Wörter „oder von Stellen, die von der zuständigen Behörde unter Beach-
tung der Anforderungen nach Nummer 3 widerruflich zugelassen worden sind“ gestrichen.
b) In Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe „Stand 2002“ durch die Wörter „Stand Dezember 2001“ ersetzt.
c) Nummer 3.1.1 wird wie folgt gefasst:
„3.1.1 Probenvorbereitung
Die Probe von festen Abfällen ist gemäß DIN 19747, Ausgabe Juli 2009 (Untersuchung von Fest-
stoffen – Probenvorbehandlung, -vorbereitung und -aufarbeitung für chemische, biologische und
physikalische Untersuchungen) durch Vierteln, Brechen und Mahlen so aufzubereiten, dass aus einer
Ausgangsprobe von 5 bis 50 kg eine homogene Probe von 1 000 g gewonnen wird. Die Probe von
pastösen und schlammigen Abfällen ist durch Kollern so aufzubereiten, dass aus einer Ausgangs-
probe von 5 bis 50 kg eine homogene Probe von 1 000 g gewonnen wird. Die Trockenmasse der
Probe ist gemäß Nummer 3.2.22 zu bestimmen. Die Probenvorbereitung ist zu protokollieren.“
d) Nummer 3.1.5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„3.1.5 PCB (Polychlorierte Biphenyle – Summe der 7 PCB-Kongenere, PCB-28, -52, -101, -118,
-138, -153, -180)“.
bb) Folgende Wörter werden gestrichen:
„Alternativ:
DIN 38414-20, Ausgabe Januar 1996
Deutsche Einheitsverfahren Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Schlamm und Sedimente
(Gruppe S) – Teil 20: Bestimmung von sechs polychlorierten Biphenylen (PCB) S 20“.
e) In Nummer 3.1.6 wird die Angabe „16. November 2004“ durch die Angabe „15. Dezember 2009“ ersetzt.
f) Nummer 3.1.7 wird wie folgt gefasst:
„3.1.7 PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe)
DIN ISO 18287, Ausgabe Mai 2006
Bodenbeschaffenheit – Bestimmung der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) –
Gaschromatographisches Verfahren mit Nachweis durch Massenspektrometrie (GC-MS)“.
g) In Nummer 3.1.9 wird die Angabe „November 2006“ durch die Angabe „Mai 2009“ ersetzt.
h) Nach Nummer 3.1.9 werden folgende Nummern 3.1.10, 3.1.11 und 3.1.12 eingefügt:
„3.1.10 Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Blei, Zink
DIN ISO 11047, Ausgabe Mai 2003
Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Cadmium, Chrom, Cobalt, Kupfer, Blei, Mangan, Nickel
und Zink im Königswasserextrakt – Flammen- und elektrothermisches atomabsorptionsspektro-
metrisches Verfahren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2011 2075
Alternativ:
DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenverfahren – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissions-
spektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte
Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)
3.1.11 Quecksilber
DIN EN 1483, Ausgabe Juli 2007
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Quecksilber – Verfahren mittels Atomabsorptionsspek-
trometrie
Alternativ:
DIN EN 12338, Ausgabe Oktober 1998
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Quecksilber – Verfahren nach Anreicherung durch
Amalgamierung
Alternativ:
DIN EN ISO 17852, Ausgabe April 2008
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Quecksilber – Verfahren mittels Atomfluoreszenzspektro-
metrie
3.1.12 Extrahierbare lipophile Stoffe
LAGA-Richtlinie KW/04 – Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen in Abfällen – Unter-
suchungs- und Analysestrategie, Kurzbezeichnung: KW/04, Stand: 15. Dezember 2009“.
i) Nummer 3.2.2 wird wie folgt gefasst:
„3.2.2 Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom
DIN 19528, Ausgabe Januar 2009
Elution von Feststoffen – Perkolationsverfahren zur gemeinsamen Untersuchung des Elutionsverhal-
tens von organischen und anorganischen Stoffen
Alternativ:
DIN CEN/TS 14405, Ausgabe September 2004
Charakterisierung von Abfällen – Auslaugverhalten – Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom (unter
festgelegten Bedingungen)“.
j) In Nummer 3.2.3 wird die Angabe „August 2005“ durch die Angabe „Juli 2009“ ersetzt und nach der Angabe
„(Gruppe C)“ die Angabe „– Teil 5:“ eingefügt.
k) Der Nummer 3.2.5 werden folgende Wörter angefügt:
„Alternativ:
DIN EN ISO 14402, Ausgabe Dezember 1999
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung des Phenolindex mit der Fließanalytik (FIA und CFA)“.
l) In den Nummern 3.2.6, 3.2.7, 3.2.8, 3.2.9, 3.2.10 und 3.2.12 werden jeweils die Wörter
„Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie“
durch die Wörter
„Alternativ:
DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenverfahren – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektrosko-
pie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-
Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)“
ersetzt.
m) In den Nummern 3.2.13 und 3.2.14 werden jeweils die Wörter
„DIN EN ISO 10304-2, Ausgabe November 1996
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung der gelösten Anionen mittels Ionenchromatographie – Teil 2: Bestim-
mung von Bromid, Chlorid, Nitrat, Nitrit, Orthophosphat und Sulfat in Abwasser“
durch die Wörter
2076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2011
„DIN EN ISO 10304-1, Ausgabe Juli 2009
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von gelösten Anionen mittels Flüssigkeits-Ionenchromatographie –
Teil 1: Bestimmung von Bromid, Chlorid, Fluorid, Nitrat, Nitrit, Phosphat und Sulfat“
ersetzt.
n) Nummer 3.2.15 wird wie folgt gefasst:
„3.2.15 Cyanide, leicht freisetzbar
DIN 38405-14, Ausgabe Dezember 1988
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D);
Bestimmung von Cyaniden in Trinkwasser, gering belastetem Grund- und Oberflächenwasser (D 14)
Bei sulfidhaltigen Abfällen erfolgt die Bestimmung nach DIN ISO 17380, Ausgabe Mai 2006
Bodenbeschaffenheit – Bestimmung des Gehalts an gesamtem Cyanid und leicht freisetzbarem
Cyanid – Verfahren mit kontinuierlicher Fließanalyse
Alternativ:
DIN EN ISO 14403, Ausgabe Juli 2002
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Gesamtcyanid und freiem Cyanid mit der kontinuierlichen
Fließanalytik“.
o) Nummer 3.2.16 wird wie folgt gefasst:
„3.2.16 Fluorid
DIN 38405-4, Ausgabe Juli 1985
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D);
Bestimmung von Fluorid (D 4)
Alternativ:
DIN EN ISO 10304-1, Ausgabe Juli 2009
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von gelösten Anionen mittels Flüssigkeits-Ionenchromatogra-
phie – Teil 1: Bestimmung von Bromid, Chlorid, Fluorid, Nitrat, Nitrit, Phosphat und Sulfat“.
p) Nummer 3.2.17 wird wie folgt gefasst:
„3.2.17 Barium
DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenverfahren – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissions-
spektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte
Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)
Alternativ:
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005
Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie
(ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen“.
q) In Nummer 3.2.18 werden die Wörter
„DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie“
durch die Wörter
„DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenverfahren – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektrosko-
pie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-
Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)“
ersetzt.
r) Nummer 3.2.19 wird wie folgt gefasst:
„3.2.19 Molybdän
DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenverfahren – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissions-
spektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte
Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2011 2077
Alternativ:
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005
Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie
(ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen“.
s) In den Nummern 3.2.20 und 3.2.21 werden jeweils die Wörter
„DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie“
durch die Wörter
„DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenverfahren – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektrosko-
pie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-
Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)“
ersetzt.
t) Nummer 3.2.22 wird wie folgt gefasst:
„3.2.22 Wasserlöslicher Anteil
DIN EN 15216, Ausgabe Januar 2008 – Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung des Gesamt-
gehaltes an gelösten Feststoffen (TDS) in Wasser und Eluaten
Alternativ:
DIN 38409-1, Ausgabe Januar 1987
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Summarische
Wirkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H); Bestimmung des Gesamttrockenrückstandes, des
Filtrattrockenrückstandes und des Glührückstandes (H 1)
Alternativ:
DIN 38409-2, Ausgabe März 1987
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Summarische
Wirkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H); Bestimmung der abfiltrierbaren Stoffe und des Glüh-
rückstandes (H 2)“.
u) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Bewertung der Messergebnisse
Bei Überprüfungen und Kontrolluntersuchungen nach § 8 Absatz 3 und 5 gelten die Zulässigkeits- und
Zuordnungskriterien nach Anhang 3 dieser Verordnung noch als eingehalten, wenn
1. die Abweichung des Messwertes des untersuchten Parameters vom Wert der grundlegenden Cha-
rakterisierung den entsprechenden Wert der maximal zulässigen Abweichung der nachstehenden
Tabelle nicht überschreitet und
2. der Median aller Messwerte der letzten 24 Monate den entsprechenden Zuordnungswert eingehalten
hat, der für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 21 oder im Einzelfall nach Anhang 3
Nummer 2 dieser Verordnung festgelegt wurde.
Parameter nach Anhang 3 Nummer 2 maximal zulässige Abweichung*)
Glühverlust 100 Prozent
TOC 100 Prozent
Brennwert (Ho) 1 000 kJ/kg TM
sonstige Feststoffkriterien jeweils 100 Prozent
pH-Wert 1,0 pH-Einheit
Eluatkriterien jeweils 100 Prozent
weitere Parameter: jeweils 100 Prozent
Eluatkriterien
Feststoffgesamtgehalte
AT4 und GB21 jeweils 50 Prozent
*) Bei Parametern, die in Prozent angegeben sind: relative Abweichungsmöglichkeit.
Abweichend von Satz 1 gelten bei Überprüfungen und Kontrolluntersuchungen für mechanisch-biolo-
gisch behandelte Abfälle die Zuordnungskriterien für folgende Parameter als noch eingehalten, wenn ein
Parameter den nachfolgend aufgeführten jeweiligen Zuordnungswert zwar überschreitet, aber dieser
2078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2011
Zuordnungswert vom Perzentilwert P80 aller Messwerte nicht überschritten wurde und der Median aller
Messwerte der letzten 24 Monate den entsprechenden Zuordnungswert eingehalten hat, der für die
Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 21 dieser Verordnung festgelegt wurde:
1. TOC: = 21 Masseprozent
2. DOC: = 600 mg/l
3. AT4 : = 10 mg/g
4. GB21: = 30 l/kg
5. Brennwert (Ho) = 7 000 kJ/kg TM.“
v) Nummer 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Ziffer 2 wird die Angabe „Stand 2002“ durch die Wörter „Stand Dezember 2001“ ersetzt.
bb) In Ziffer 4 werden die Wörter „Stand: 16. November 2004“ durch die Wörter „Stand: Dezember 2009“
ersetzt.
23. Anhang 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3.2 Tabelle Fußnote 2 wird das Wort „Laser-Adsorptionsspektrometrie“ durch das Wort „Laser-
Absorptionsspektrometrie“ ersetzt.
b) In Nummer 4 Ziffer 3 Satz 1 und Nummer 10 Ziffer 9 wird jeweils vor dem Wort „gefährliche“ das Wort
„andere“ eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2011 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. Oktober 2011
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2011 2079
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 100 Euro
(Goldmünze „UNESCO Welterbe – Wartburg“)
Vom 7. Oktober 2011
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom burg mit einem deutlichen Wiedererkennungswert. Er-
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- gänzt werden im unteren Teil der Bildseite heraus-
regierung am 30. November 2010 beschlossen, in ragende Eckdaten und Persönlichkeiten der Wartburg-
Würdigung des UNESCO Welterbes Wartburg eine Ge- geschichte, die zugleich Teil der Nationalgeschichte ist.
denkmünze zu 100 Euro aus Gold prägen zu lassen. Den unteren Abschluss der spannungsvoll gestalteten
Die Auflage der Münze beträgt 300 000 Stück. Die Bildseite bildet als spielerischer Kontrapunkt ein Ritter
Münze wird zu gleichen Teilen in den Münzstätten zu Pferd, der die ritterliche und höfische Kultur als Ele-
Berlin (Münzzeichen „A“), München (Münzzeichen „D“), ment des Mittelalters symbolisiert.
Stuttgart (Münzzeichen „F“), Karlsruhe (Münzzeichen Die Korrespondenz der Bild- und Wertseite ent-
„G“) und Hamburg (Münzzeichen „J“) in Stempelglanz- spricht sich im zweitteiligen Bildaufbau in hervorragen-
ausführung geprägt. der Weise. Die Schrift im jeweils unteren Teil ist in der
Die Münze wird ab dem 4. Oktober 2011 in den Ver- Größe und Klarheit gut lesbar und unterstützt das Mo-
kehr gebracht. Sie besteht aus Gold mit einem Feinge- tiv. Der Adler ist kraftvoll gestaltet und hat eine würdige
halt von 999,9 Tausendteilen (Feingold). Sie hat einen Anmutung.
Durchmesser von 28 Millimeter und eine Masse (Ge- Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
wicht) von 15,55 Gramm. „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, die zwölf Euro-
Der Entwurf stammt von dem Künstler Wolfgang pasterne, die Wertziffer mit der Euro-Bezeichnung
Reuter aus Köln. sowie die Jahreszahl „2011“ und – je nach Münzstätte –
Das Motiv überzeugt durch die Gesamtansicht der das Münzzeichen „A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“.
Wartburg, dargestellt als vom Wald umgebene Höhen- Der Münzrand wird geriffelt ausgeführt.
Berlin, den 7. Oktober 2011
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
2080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2011
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ISSN 0341-1095
Berichtigung
der Sechsten Verordnung
zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Vom 11. Oktober 2011
Die Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom
22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1530) ist wie folgt zu berichtigen:
Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe b und c wird wie folgt gefasst:
„b) Der Nummer 2 werden die Wörter „ist oder“ angefügt.
c) Das Wort „ist“ und der Punkt am Ende werden durch folgende Nummer 3
ersetzt:
„3. die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1
des Grundgesetzes erworben hat.“ “
Berlin, den 11. Oktober 2011
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Streeck