1946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011
Vierte Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung
für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz
Vom 23. September 2011
Auf Grund des § 53 Absatz 2 Satz 1 und des § 58 Absatz 3 Satz 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung
mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
(BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
zen, im Fall des § 53 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes im zu-
sätzlichen Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie:
Artikel 1
Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Natur-
schutz vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 629), die zuletzt durch Artikel 25 des
Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Nutzung von Anlage(blätter)n,
Gebührenbefreiung und -ermäßigung
bei Ein-, Durch- oder Ausfuhren oder dem
Verbringen aus Drittstaaten nach dem Fünften Kapitel
des Bundesnaturschutzgesetzes, der Verordnung
(EG) Nr. 338/97 sowie der Verordnung (EG) Nr. 865/2006“.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wird einer Genehmigung oder Bescheinigung nach Artikel 2 Ab-
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai
2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97
des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflan-
zenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006,
S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 100/2008 (ABl. L 31 vom
5.2.2008, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
eine Anlage gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zur Er-
weiterung der Genehmigung auf weitere Arten oder zur Konkretisierung
der Angaben in Feld 8 oder 21 des Anhangs I zur Verordnung (EG)
Nr. 865/2006 ein erstes Anlageblatt beigefügt, erhöht sich die Gebühr
um die Hälfte der jeweils im Gebührenverzeichnis für die Genehmigung
oder Bescheinigung festgelegten Gebühr. Soweit zur Konkretisierung der
Angaben in Feld 8 oder 21 über das erste Anlageblatt hinaus weitere An-
lageblätter mit bis zu 20 Artnamen je Anlageblatt beigefügt werden, erhöht
sich die Gebühr um 10 Euro für jedes weitere erforderliche Anlageblatt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011 1947
2. Die Anlage (zu § 1) wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis
Gebühren-
Gebührentatbestand Gebühr in Euro
nummer
1. Erteilung einer Genehmigung für lebende Exem-
plare
1.1 Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung
(EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996
über den Schutz von Exemplaren wild lebender
Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des
Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) Nr. 709/2010 (ABl.
L 212 vom 12.8.2010, S. 1) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung 50
1.2 Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 5 der Verordnung
(EG) Nr. 338/97 26
1.3 Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 338/97 30
1.4 Kombinierte (Wieder-)Ausfuhr- und Einfuhrgenehmi-
gung im Sinne der Gebührennummern 1.1 bis 1.3
oder Kombinierte Einfuhrgenehmigung und Wieder-
ausfuhrbescheinigung im Sinne der Gebührennum-
mern 1.1 und 1.3 42
1.5 Reisebescheinigung nach Artikel 37 der Verordnung
(EG) Nr. 865/2006 42
1.6 Bescheinigung für eine Wanderausstellung nach
Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 60
2. Erteilung einer Genehmigung für tote Exemplare,
Teile oder Erzeugnisse
2.1 Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung
(EG) Nr. 338/97 20
2.2 Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 5 der Verordnung
(EG) Nr. 338/97 15
2.3 Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 338/97 15
2.4 Kombinierte (Wieder-)Ausfuhr- und Einfuhrgenehmi-
gung im Sinne der Gebührennummern 2.1 bis 2.3
oder Kombinierte Einfuhrgenehmigung und Wieder-
ausfuhrbescheinigung im Sinne der Gebührennum-
mern 2.1 und 2.3 24
2.5 Bescheinigung für eine Wanderausstellung nach
Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 60
2.6 Genehmigung für Carnet-ATA-Musterkollektionen
nach Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 24
3. Erteilung von Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 3
der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und von den Ver-
boten des § 44 Absatz 2 des Bundesnaturschutz-
gesetzes nach § 45 Absatz 7 und 8 des Bundes-
naturschutzgesetzes im Fall des Verbringens aus
dem Ausland 16
4. Negativbescheinigung oder Bestätigung des
Bundesamtes für Naturschutz über bereits ausge-
stellte Genehmigungen oder Bescheinigungen ge-
genüber Berechtigten 16
1948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011
Gebühren-
Gebührentatbestand Gebühr in Euro
nummer
5. Erteilung von Blanketten für künstlich vermehrte
Pflanzen aus registrierten Pflanzenvermehrungs-
betrieben nach Artikel 29 der Verordnung (EG)
Nr. 865/2006 pro Bescheinigung 8
6. Anerkennung, Zulassung und Registrierung
6.1 Zulassung und Registrierung von Kaviarver-
packungsbetrieben nach Artikel 66 Absatz 7 der
Verordnung (EG) Nr. 865/2006 600
6.2 Anerkennung von Betrieben gemäß Artikel IX Ab-
satz 1 Buchstabe a des Übereinkommens vom
3. März 1973 über den internationalen Handel mit
gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
(BGBl. 1975 II S. 773, 777) – Washingtoner Arten-
schutzübereinkommen –, in denen nach Artikel VII
Absatz 4 des Washingtoner Artenschutzüberein-
kommens Exemplare für Handelszwecke gezüch-
tet oder künstlich vermehrt werden 300
6.3 Registrierung von Personen oder Einrichtungen
nach den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EG)
Nr. 865/2006 100
6.4 Änderung von Entscheidungen nach den Gebühren-
nummern 6.1 bis 6.3 50 bis 300
7. Genehmigung des Ausbringens im Inland noch
nicht vorkommender Arten nach § 40 Absatz 5
des Bundesnaturschutzgesetzes 50 bis 2 000
8. Anordnung von Maßnahmen nach § 7 Absatz 2
des Umweltschadensgesetzes zur Erfüllung von
Pflichten aus den §§ 4 bis 6 des Umweltschadens-
gesetzes im Bereich der deutschen ausschließ-
lichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels 50 bis 10 000
9. Anordnung nach § 3 Absatz 2 des Bundesnatur-
schutzgesetzes zur Sicherstellung der Einhaltung
der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Vorschriften im Bereich der deutschen ausschließ-
lichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels 30 bis 2 000
10. Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 14
des Bundesnaturschutzgesetzes im Bereich
der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-
zone und des Festlandsockels
10.1 Genehmigung von Eingriffen in Natur und Land-
schaft nach § 17 Absatz 3 des Bundesnaturschutz-
gesetzes 30 bis 2 000
10.2 Untersagung der weiteren Durchführung von Ein-
griffen nach § 17 Absatz 8 Satz 1 des Bundesnatur-
schutzgesetzes oder Anordnung von Maßnahmen
nach § 17 Absatz 8 Satz 2 in Verbindung mit § 15
des Bundesnaturschutzgesetzes oder Anordnung
der Wiederherstellung des früheren Zustands nach
§ 17 Absatz 8 Satz 2 des Bundesnaturschutz-
gesetzes 30 bis 1 500
10.3 Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung
der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder zur
Kompensation des Eingriffs nach § 17 Absatz 9
Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes 30 bis 1 500
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011 1949
Gebühren-
Gebührentatbestand Gebühr in Euro
nummer
11. Schutz bestimmter Teile von Natur und Land-
schaft im Bereich der deutschen ausschließ-
lichen Wirtschaftszone und des Festland-
sockels
11.1 Befreiung nach § 67 Absatz 1 des Bundesnatur-
schutzgesetzes von den Geboten und Verboten in
einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 des
Bundesnaturschutzgesetzes oder von solchen in
einer einstweiligen Sicherstellung nach § 22 Ab-
satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes oder Aus-
nahme bzw. Befreiung nach der jeweiligen Rechts-
verordnung 30 bis 3 000
11.2 Ausnahme nach § 30 Absatz 3 des Bundesnatur-
schutzgesetzes oder Befreiung nach § 67 Absatz 1
des Bundesnaturschutzgesetzes von den Verboten
des § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes 50 bis 20 000
11.3 Anordnung im Hinblick auf die Durchführung eines
Projekts nach § 34 Absatz 6 des Bundesnatur-
schutzgesetzes 30 bis 3 000
11.4 Ausnahme nach § 34 Absatz 3 bis 5 des Bundes-
naturschutzgesetzes oder Befreiung nach § 67 Ab-
satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom Ver-
bot des § 33 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnatur-
schutzgesetzes oder von den Geboten und Verbo-
ten im Sinne von § 32 Absatz 3 des Bundesnatur-
schutzgesetzes 30 bis 3 000
12. Artenschutz im Bereich der deutschen aus-
schließlichen Wirtschaftszone und des Fest-
landsockels
12.1 Genehmigung des Ausbringens von Arten nach § 40
Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes oder Be-
seitigungsanordnung nach § 40 Absatz 6 des Bun-
desnaturschutzgesetzes 50 bis 2 000
12.2 Ausnahme nach § 45 Absatz 7 oder Befreiung nach
§ 67 Absatz 2 von den Verboten des § 44 Absatz 1
des Bundesnaturschutzgesetzes 50 bis 20 000“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 23. September 2011
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
1950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011
Verordnung
über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung
des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2012, 2013 und 2014
Vom 28. September 2011
Auf Grund des § 3 Absatz 3 des Gemeindefinanz- ausgestellt hat. Personell veranlagte Einkommen-
reformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung steuerfälle gehen nicht in die Ermittlung der Schlüssel-
vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) verordnet das zahlen ein. Bei den nichtveranlagten Arbeitnehmerfällen
Bundesministerium der Finanzen: mit Lohnsteuerabzug geht der Kinderfreibetrag nicht in
die Ermittlung der Schlüsselzahlen ein.
§1
Die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommen- §3
steuer für das Jahr 2007 ist für die Ermittlung der
Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen nach dem
Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils
Komma zu berechnen und auf die siebte Stelle nach
an der Einkommensteuer für die Jahre 2012, 2013 und
dem Komma zu runden.
2014 maßgebend. Bei der Ermittlung der Schlüssel-
zahlen wird die Einkommensteuer nach § 51a des
Einkommensteuergesetzes zugrunde gelegt. Sofern §4
keine Einkommensteuer nach § 51a des Einkommen-
In den Fällen der kommunalen Neugliederung sind
steuergesetzes vorliegt, wird die tarifliche Einkommen-
die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von
steuer nach § 32a Absatz 1 und 5 des Einkommensteu-
dem auf die Neugliederung folgenden Jahr an neu fest-
ergesetzes verwendet, bei nichtveranlagten steuer-
zusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn des
pflichtigen Personen ist die einbehaltene Lohnsteuer
Jahres in Kraft, ist die Schlüsselzahl zu diesem Zeit-
maßgebend.
punkt neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung sind
die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den
§2
neu- oder umgebildeten Gemeinden im Verhältnis der
Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die in sie aufgenommenen Einwohner und Einwohnerinnen
Gemeinden ist die Wohnung der steuerpflichtigen Per- zuzurechnen.
son zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuer-
erklärung 2007 oder zum Zeitpunkt der Erstveran- §5
lagung maßgebend; bei mehreren Wohnungen ist die
Hauptwohnung maßgebend. Hat die steuerpflichtige Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft
Person keine Wohnung, ist der gewöhnliche Aufenthalt und am 31. Dezember 2014 außer Kraft. Gleichzeitig
maßgebend. In Fällen, in denen von Arbeitnehmern tritt die Verordnung über die Ermittlung der Schlüssel-
oder Arbeitnehmerinnen keine Einkommensteuererklä- zahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der
rung abgegeben wird, gilt als Wohnsitzgemeinde die Einkommensteuer für die Jahre 2009, 2010 und 2011
Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2007 vom 25. September 2008 (BGBl. I S. 1927) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. September 2011
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011 1951
Verordnung
über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und
die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils
am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes
Vom 28. September 2011
Auf Grund des § 5c Absatz 2 Satz 1 und des § 5e (3) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach
des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der § 5b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Gemeindefinanz-
Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) reformgesetzes zugrunde zu legende Anzahl der
und des § 17 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeits-
Finanzausgleichsgesetzes, dessen Absatz 1 durch ort sind die Ergebnisse der Statistik sozialversiche-
Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 rungspflichtig Beschäftigter für die Jahre 2007 bis 2009
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, verordnet das nach § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Bundesministerium der Finanzen: – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
§1 Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I
Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5c Absatz 1 S. 1202) geändert worden ist, jeweils mit Stand vom
Satz 1 Nummer 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes 30. Juni maßgebend.
verteilt sich auf die genannten Länder nach folgenden
Schlüsselzahlen: (4) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach
§ 5b Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Gemeindefinanz-
Baden-Württemberg 0,138490030 reformgesetzes zugrunde zu legenden Beträge der
Bayern 0,156360775 sozialversicherungspflichtigen Entgelte am Arbeitsort
sind die Ergebnisse der Statistik sozialversicherungs-
Berlin 0,040031527 pflichtiger Entgelte für die Jahre 2006 bis 2008 nach
Brandenburg 0,022111243 § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeits-
förderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
Bremen 0,010950410 BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des
Hamburg 0,038979190 Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert
worden ist, als Jahressumme maßgebend.
Hessen 0,091334790
Mecklenburg-Vorpommern 0,014204028 (5) Dem Schlüssel werden aus den Statistiken
sozialversicherungspflichtig Beschäftigter und sozial-
Niedersachsen 0,080185962 versicherungspflichtiger Entgelte die Anzahl und Be-
Nordrhein-Westfalen 0,240108380 träge insgesamt zugrunde gelegt; nicht zu berücksich-
tigen sind dabei:
Rheinland-Pfalz 0,040259730
Saarland 0,011831327 1. die nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige
WZ 2003 den Wirtschaftsgruppen mit den Num-
Sachsen 0,046398602 mern 751, 752, 753, 801, 802, 803, 925, 990 für die
Sachsen-Anhalt 0,022622745 Jahre 2006 und 2007 zugeordneten Beschäftigten
von Gebietskörperschaften und Sozialversicherun-
Schleswig-Holstein 0,025565956
gen sowie deren Einrichtungen und
Thüringen 0,020565305.
§2 2. die nach der Klassifikation für die Wirtschaftszweige
WZ 2008 den Wirtschaftsgruppen mit den Num-
(1) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach mern 841, 842, 843, 851, 852, 853, 854, 910, 990
§ 5b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gemeindefinanz- für die Jahre 2008 und 2009 zugeordneten Beschäf-
reformgesetzes zugrunde zu legende Summe des Ge- tigten von Gebietskörperschaften und Sozialversi-
werbesteueraufkommens sind die Jahre 2004 bis 2009 cherungen sowie deren Einrichtungen.
des Realsteuervergleichs nach § 4 Nummer 2 des
Finanz- und Personalstatistikgesetzes maßgebend. (6) Liegen für Gemeinden für ein oder mehrere Er-
(2) Ergibt sich für eine Gemeinde wegen negativen hebungsjahre hinsichtlich der Merkmale nach § 5b
Gewerbesteueraufkommens in den Referenzjahren für Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Gemeindefinanz-
die Summe der Gewerbesteueraufkommen nach § 5b reformgesetzes offensichtlich fehlerhafte Angaben vor,
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gemeindefinanzreform- ist es zulässig, dass das Statistische Bundesamt die
gesetzes ein negativer Wert, wird von einer Summe des Angaben in Abstimmung mit der Bundesagentur für
Gewerbesteueraufkommens von null ausgegangen. Arbeit schätzt.
1952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011
§3 (4) Bei Gemeindezusammenschlüssen, bei denen ab
dem Jahr des Zusammenschlusses für die neue Ge-
(1) Für die Gewichtung der Merkmale nach § 5b meinde kein einheitlicher Gewerbesteuer-Hebesatz vor-
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Gemeindefinanzreform- liegt, dafür aber fortbestehende Hebesätze der zusam-
gesetzes wird zunächst der jeweilige Gewerbesteuer- mengeschlossenen Teilgemeinden und ein einheitliches
Grundbetrag für die einzelnen Jahre 2007 bis 2009 Gewerbesteueraufkommen der zusammengeschlosse-
ermittelt, indem der Betrag des örtlichen Brutto-Gewer- nen Gesamtgemeinde vorliegen, wird der gewogene
besteueraufkommens, das auf der Grundlage des Real- durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz
steuervergleichs nach § 4 Nummer 2 des Finanz- und der Gesamtgemeinde entsprechend Absatz 1 berech-
Personalstatistikgesetzes ermittelt wurde, jeweils durch net, indem die Gewerbesteueraufkommen der einzel-
den für das entsprechende Jahr endgültig geltenden nen Teilgemeinden aus der Zeit vor dem Zusammen-
Gewerbesteuer-Hebesatz nach § 4 Nummer 2 des Fi- schluss herangezogen werden, frühestens jedoch die
nanz- und Personalstatistikgesetzes dividiert wird. Der Gewerbesteueraufkommen ab dem Jahr 1999. Sind
gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer- diese Angaben nicht vorhanden oder nur mit nicht zu
Hebesatz wird ermittelt, indem die Summe der Beträge vertretendem Aufwand zu ermitteln, wird das Gewerbe-
des örtlichen Brutto-Gewerbesteueraufkommens die- steueraufkommen der Gesamtgemeinde nach der Ein-
ser Jahre durch die Summe der örtlichen Gewerbe- wohnerzahl der Teilgemeinden auf diese aufgeteilt.
steuer-Grundbeträge dieser Jahre dividiert wird. Der
gewogene durchschnittliche bundesweite Gewerbe- (5) Hat eine Gemeinde in einem oder in mehreren
steuer-Hebesatz wird ermittelt, indem die Summe der Berichtsjahren einen Gewerbesteuer-Hebesatz im Be-
Beträge des Brutto-Gewerbesteueraufkommens dieser reich größer null bis unter 200 Prozent, ist zur Berech-
Jahre für alle Gemeinden durch die Summe der Gewer- nung eines gewogenen durchschnittlichen örtlichen
besteuer-Grundbeträge dieser Jahre für alle Gemein- Gewerbesteuer-Hebesatzes dieser Wert heranzuziehen.
den dividiert wird. Der gewogene durchschnittliche ört- Bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz von null in einem
liche Gewerbesteuer-Hebesatz für die Gewichtung der oder in mehreren Berichtsjahren wird keines dieser
Merkmale nach § 5b Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Jahre für die Berechnung eines gewogenen durch-
Gemeindefinanzreformgesetzes und der gewogene schnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatzes
durchschnittliche bundesweite Gewerbesteuer-Hebe- herangezogen. Liegen für eine Gemeinde in allen Be-
satz jeweils für die Jahre 2006 bis 2008 wird entspre- richtsjahren Gewerbesteuer-Hebesätze von null vor,
chend den Sätzen 1 bis 3 berechnet. liegt der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbe-
steuer-Hebesatz ebenfalls bei null.
(2) Die Gewichtung des Merkmals nach § 5b Ab-
satz 2 Satz 2 Nummer 2 des Gemeindefinanzreformge-
setzes mit dem gewogenen durchschnittlichen ört- §4
lichen Gewerbesteuer-Hebesatz erfolgt für jede Ge-
meinde, indem der Anteil der Gemeinde an der Bundes- (1) Die Schlüsselzahlen nach § 5a des Gemeinde-
summe bei diesem Merkmal mit dem Quotienten von finanzreformgesetzes werden bei Gebietsstandsände-
gewogenem durchschnittlichen örtlichen Gewerbe- rungen zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. De-
steuer-Hebesatz nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und von zember 2010 im Verhältnis der Einwohnerzahl auf die
gewogenem durchschnittlichen bundesweiten Gewer- betroffenen Gemeinden aufgeteilt.
besteuer-Hebesatz nach Absatz 1 Satz 1 und 3 multi-
(2) Die Merkmale nach § 5b Absatz 2 Satz 2 des
pliziert wird. Die Gewichtung des Merkmals nach § 5b
Gemeindefinanzreformgesetzes werden bei Gebiets-
Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Gemeindefinanzreform-
standsänderungen im Verhältnis der Einwohnerzahl
gesetzes erfolgt entsprechend Satz 1. Weicht die Bun-
auf die betroffenen Gemeinden aufgeteilt.
dessumme der so abgeleiteten Anteilswerte als Folge
der Hebesatzgewichtung von eins ab, werden alle An-
teilswerte durch die abweichende Bundessumme divi- §5
diert, sodass sich eine Bundessumme von eins ergibt.
(1) Bei kommunalen Neugliederungen nach dem
(3) Bei Gemeindezusammenschlüssen und Gemein- 31. Dezember 2010 sind die Schlüsselzahlen nach
deeingliederungen während der Erfassungsjahre der § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes der betroffe-
Merkmale sowie vor dem 31. Dezember 2010 wird der nen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgen-
gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer- den Jahr an durch das betroffene Land neu festzuset-
Hebesatz aus den Summen der Beträge und Grundbe- zen. Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in
träge des Gewerbesteueraufkommens aller zu einer Kraft, ist die Schlüsselzahl ab diesem Zeitpunkt neu
neuen Gemeinde gehörenden alten Gemeinden und festzusetzen. Bei der Neufestsetzung sind die Schlüs-
aller einzubeziehenden Jahre nach Absatz 1 berechnet. selzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder
Bei Gemeindeteilausgliederungen und Gemeinde- umgebildeten Gemeinden im Verhältnis der in sie auf-
teilumgliederungen werden die jährlichen Beträge und genommenen Einwohnerinnen und Einwohner zuzu-
Grundbeträge des Gewerbesteueraufkommens für die rechnen. Die Schlüsselzahlen nach § 1 bleiben unbe-
Jahre, in denen die ausgegliederte Gemeinde noch Teil rührt.
einer anderen Gemeinde war, im Verhältnis der Ein-
wohnerzahl auf die neuen Gemeinden aufgeteilt; an- (2) Bei der Umgliederung von Gemeinden zwischen
schließend wird aus der Summe der Beträge und Ländern sind die aus den Bundessummen abgeleiteten
Grundbeträge über die entsprechenden Jahre der Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden dem Land
gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer- zuzurechnen, in das die Gemeinden umgegliedert wur-
Hebesatz nach Absatz 1 errechnet. den. § 1 ist entsprechend anzupassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011 1953
§6 Bundessumme der Länderschlüsselzahlen den Wert
eins ergibt.
(1) Die Schlüsselzahlen sind auf die neunte Stelle
nach dem Komma zu runden. §7
(2) Weicht die Landessumme der Gemeindeschlüs- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und
selzahlen vom Wert eins ab, wird die Schlüsselzahl am 31. Dezember 2014 außer Kraft. Bei Inkrafttreten
der Gemeinde, auf die der größte Anteil in dem jeweili- dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festset-
gen Land entfällt, so geändert, dass die Landessumme zung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der
der Gemeindeschlüsselzahlen den Wert eins ergibt. Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils
Weicht die Bundessumme der Länderschlüsselzahlen am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Ge-
vom Wert eins ab, wird die Schlüsselzahl des Landes, meindefinanzreformgesetzes vom 25. September 2008
auf das der größte Anteil entfällt, so geändert, dass die (BGBl. I S. 1928) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. September 2011
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
1954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011
Dritte Verordnung
zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Vom 29. September 2011
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der § 33 betreffen-
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund den Zeile folgende Zeile eingefügt:
– des § 17b Absatz 1 Nummer 4, des § 73a Satz 1 „Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus 33a“.
und 2 Nummer 1 und 4, des § 79 Absatz 1 Nummer 1
in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, 11, 14, 2. In § 7 Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe „§ 24k
16 und 20 sowie des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in der Viehverkehrsverordnung“ durch die Angabe
Verbindung mit den §§ 18, 19 Absatz 1 und 2, § 20 „§ 44 der Viehverkehrsverordnung“ ersetzt.
Absatz 1 und 2, § 21 Absatz 1, § 22 Absatz 1 bis 3, 3. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter „Kommission der
§§ 23, 26, 27 Absatz 1 und 3 Nummer 1 und § 29, Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
jeweils auch in Verbindung mit § 79b, des Tier- „Europäische Kommission“ ersetzt.
seuchengesetzes, von denen § 79b durch Artikel 18
4. § 9 wird wie folgt geändert:
des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1934) geändert worden ist, a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 13
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Euro-
– des § 14 Absatz 2 Nummer 1 des Lebensmittel- und
päischen Parlaments und des Rates vom 3. Ok-
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Be-
tober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für
kanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I
den menschlichen Verzehr bestimmte tierische
S. 1770),
Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1)“ durch
– des BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungs- die Angabe „Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der
gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934, Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Euro-
1945): päischen Parlaments und des Rates vom
21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für
Artikel 1 nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte
tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung
Änderung der
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300
MKS-Verordnung
vom 14.11.2009, S. 1)“ ersetzt.
Die MKS-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573), b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
die durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Dezember fügt:
2009 (BGBl. I S. 3939) geändert worden ist, wird wie „(3a) Zur Erkennung der Maul- und Klauen-
folgt geändert: seuche bei Wildtieren empfänglicher Arten kann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011 1955
die zuständige Behörde unter Berücksichtigung und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hy-
epidemiologischer Erkenntnisse anordnen, dass gienevorschriften für nicht für den mensch-
Jagdausübungsberechtigte lichen Verzehr bestimmte tierische Neben-
1. von erlegten Wildtieren empfänglicher Arten produkte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1)“ durch die
Proben entnehmen und der zuständigen Un- Angabe „Artikel 3 Buchstabe d in Verbin-
tersuchungseinrichtung zur virologischen und dung mit Anhang XIII Kapitel V Buchstabe C
serologischen Untersuchung auf Maul- und Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU)
Klauenseuche zuleiten und Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Feb-
ruar 2011 zur Durchführung der Verordnung
2. verendet aufgefundene Wildtiere empfäng- (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parla-
licher Arten unter Angabe des Fundortes der ments und des Rates mit Hygienevorschrif-
zuständigen Behörde anzeigen und der zu- ten für nicht für den menschlichen Verzehr
ständigen Untersuchungseinrichtung zur viro- bestimmte tierische Nebenprodukte sowie
logischen und serologischen Untersuchung zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG
auf Maul- und Klauenseuche zuleiten.“ des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß
5. § 10 wird wie folgt geändert: der genannten Richtlinie von Veterinärkon-
trollen an der Grenze befreiter Proben und
a) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 3
Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1)“ er-
Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb
setzt.
wird jeweils die Angabe „§ 21 der Viehverkehrs-
verordnung“ durch die Angabe „§ 22 der Vieh-
bb) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe
verkehrsverordnung“ ersetzt.
„Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII
b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge- Kapitel VIII Abschnitt A Nr. 1 der Verordnung
fasst: (EG) Nr. 1774/2002“ durch die Angabe „Arti-
„1. von Tieren empfänglicher Arten aus dem kel 3 Buchstabe e in Verbindung mit An-
Sperrbezirk gewonnen oder aus Rohmilch hang XIII Kapitel VII Buchstabe A und B der
von Tieren empfänglicher Arten hergestellt Verordnung (EU) Nr. 142/2011“ ersetzt.
worden ist, sofern
cc) In Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe
a) die Rohmilch mindestens 22 Tage vor der „Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII
mutmaßlichen Einschleppung des Virus Kapitel IV Abschnitt B Nr. 3 Buchstabe e Nr. II
der Maul- und Klauenseuche in dem der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ durch die
Seuchenbetrieb gewonnen worden ist Angabe „Artikel 24 Absatz 2 in Verbindung
und von nach diesem Zeitpunkt gewon- mit Anhang X Kapitel II Abschnitt 2 der Ver-
nener Rohmilch getrennt gelagert und ordnung (EU) Nr. 142/2011“ ersetzt.
transportiert worden ist oder
b) die Milch nach Maßgabe des Anhangs IX dd) In Nummer 4 wird die Angabe „Artikel 20
der Richtlinie 2003/85/EG behandelt wor- Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII Kapi-
den ist oder, im Falle von Rohmilch, tel IV Abschnitt B Nr. 2 Buchstabe d Nr. IV
sichergestellt ist, dass die Milch einer sol- der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ durch
chen Behandlung unterzogen wird, und die Angabe „Artikel 24 Absatz 2 in
Verbindung mit Anhang X Kapitel II Ab-
c) sichergestellt ist, dass die Milch
schnitt 3 Buchstabe B der Verordnung (EU)
aa) in flüssigkeitsdichten Behältnissen Nr. 142/2011“ ersetzt.
transportiert wird, die
aaa) vor dem Transport der Rohmilch ee) In Nummer 5 wird die Angabe „Artikel 20
gereinigt und desinfiziert wer- Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII Kapi-
den, tel II Abschnitt B Nr. 2, 3 oder 4 der Verord-
nung (EG) Nr. 1774/2002“ durch die Angabe
bbb) mit Vorrichtungen ausgestattet „Artikel 3 Buchstabe b und c in Verbindung
sind, die eine Aerosolbildung mit Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 und 7
beim Einfüllen und Entladen der der Verordnung (EU) Nr. 142/2011“ ersetzt.
Milch verhindern und
bb) mit Fahrzeugen transportiert wird, de- ff) In Nummer 6 wird die Angabe „Artikel 20
ren Räder, Radkästen und Unterseite Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII Kapi-
sowie deren für die Aufnahme der tel VII Abschnitt A Nr. 1, 2 oder 3 der Verord-
Rohmilch verwendeten Gerätschaften nung (EG) Nr. 1774/2002“ durch die Angabe
vor dem Verlassen eines Betriebes je- „Artikel 24 Absatz 2 in Verbindung mit An-
weils gereinigt und desinfiziert wer- hang XIII Kapitel VI Buchstabe B und C der
den.“ Verordnung (EU) Nr. 142/2011“ ersetzt.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: d) In Absatz 7 Nummer 1 wird die Angabe „Arti-
aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird die An- kel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zuge-
gabe „Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit lassene technische Anlage“ durch die Angabe
Anhang VIII Kapitel VI Abschnitt A Nr. 2 „Maßgabe des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe f
Buchstabe c oder d der Verordnung (EG) und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zuge-
Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments lassene Anlage“ ersetzt.
1956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011
6. § 11 wird wie folgt geändert: körperteilen nach Buchstabe b in Berührung
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 13 gekommen sind,
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ durch die in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
Angabe „Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der für die Verarbeitung oder Beseitigung von Ma-
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009“ ersetzt. terial der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen
fügt: Anlage oder Betrieb an.
„(2a) Zur Erkennung der Maul- und Klauen- 3. Die zuständige Behörde ordnet die unschäd-
seuche bei Wildtieren empfänglicher Arten kann liche Beseitigung des Aufbruchs jedes erlegten
die zuständige Behörde unter Berücksichtigung Wildschweines in einer nach der Verordnung
epidemiologischer Erkenntnisse anordnen, dass (EG) Nr. 1069/2009 für die Verarbeitung oder
Jagdausübungsberechtigte Beseitigung von Material der Kategorie 1 im
Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG)
1. von erlegten Wildtieren empfänglicher Arten Nr. 1069/2009 zugelassenen Anlage oder einem
Proben entnehmen und der zuständigen Un- zugelassenen Betrieb an.
tersuchungseinrichtung zur virologischen und
serologischen Untersuchung auf Maul- und 4. Sind bei einem erlegten Wildtier einer empfäng-
Klauenseuche zuleiten und lichen Art auf Grund einer serologischen Unter-
suchung Antikörper gegen das Virus der Maul-
2. verendet aufgefundene Wildtiere empfängli- und Klauenseuche festgestellt worden, kann die
cher Arten unter Angabe des Fundortes der zuständige Behörde die unschädliche Beseiti-
zuständigen Behörde anzeigen und der zu- gung des Tierkörpers in einer nach der Verord-
ständigen Untersuchungseinrichtung zur viro- nung (EG) Nr. 1069/2009 für die Verarbeitung
logischen und serologischen Untersuchung oder Beseitigung von Material der Kategorie 1
auf Maul- und Klauenseuche zuleiten.“ im Sinne des Artikels 8 Buchstabe a Ziffer v der
7. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kom- Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen
mission der Europäischen Gemeinschaften“ durch Anlage oder einem zugelassenen Betrieb an-
die Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt. ordnen.“
8. In § 16 Absatz 1 werden 12. In § 29 Absatz 2 werden die Wörter „Kommission
a) in Satz 1 die Wörter „Kommission der Euro- der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wör-
päischen Gemeinschaften“ durch die Wörter ter „Europäische Kommission“ ersetzt.
„Europäischen Kommission“ und 13. In § 31a werden nach den Wörtern „Europäischen
b) in Satz 2 die Wörter „Kommission der Euro- Gemeinschaften“ die Wörter „oder der Euro-
päischen Gemeinschaften“ durch die Wörter päischen Union“ eingefügt.
„Europäische Kommission“ 14. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
ersetzt. „§ 33a
9. In § 18 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 21 Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus
der Viehverkehrsverordnung“ durch die Angabe
„§ 22 der Viehverkehrsverordnung“ ersetzt. (1) Wer ein Labor oder eine Einrichtung betreibt,
in dem oder in der mit MKS-Virus gearbeitet wird,
10. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert: bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter (2) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis
„Kommission der Europäischen Gemeinschaf- nach Absatz 1 nur, soweit die Voraussetzungen
ten“ durch die Wörter „Europäischen Kommis-
sion“ ersetzt. 1. nach § 2 der Verordnung über das Arbeiten mit
Tierseuchenerregern vorliegen und
b) In Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb
wird die Angabe „§ 21 der Viehverkehrsverord- 2. des § 33 erfüllt sind.“
nung“ durch die Angabe „§ 22 der Viehverkehrs- 15. In § 34 Absatz 1 Nummer 2 wird Buchstabe c wie
verordnung“ ersetzt. folgt gefasst:
11. In § 25 Absatz 1 werden die Nummern 2 bis 4 wie „c) § 9 Absatz 3, 3a oder 5 Nummer 7 oder § 11
folgt gefasst: Absatz 2a, jeweils auch in Verbindung mit
„2. Die zuständige Behörde ordnet die unschäd- § 13,“.
liche Beseitigung
Artikel 2
a) des Aufbruchs jedes erlegten Wildwieder-
käuers, Änderung der
Schweinepest-Verordnung
b) eines erlegten Wildtieres oder eines Tier-
körperteils eines erlegten Wildtieres, bei Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der
dem auf Grund einer virologischen Untersu- Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I
chung Maul- und Klauenseuche amtlich fest- S. 3547), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung
gestellt worden ist und vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1308) geändert worden
c) der Tierkörper und der Tierkörperteile, die ist, wird wie folgt geändert:
mit erlegten Wildtieren oder deren Tier- 1. § 4 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011 1957
a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d wird wie land, soweit die Wildschweine, von denen das
folgt geändert: Fleisch gewonnen worden ist, virologisch mit
aa) Nach Doppelbuchstabe dd wird folgender negativem Ergebnis auf klassische Schweine-
Doppelbuchstabe ee eingefügt: pest untersucht worden sind.“
„ee) Wildschweinefleisch und Fleisch- 8. In § 14b Satz 1 werden die Wörter „Kommission der
erzeugnisse aus Wildschweinefleisch, Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
soweit Tatsachen die Annahme recht- „Europäische Kommission“ ersetzt.
fertigen, dass damit der Erreger der 9. § 14c Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Schweinepest oder der Afrikanischen a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Schweinepest verschleppt werden
kann,“. aa) Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt ge-
fasst:
bb) Der bisherige Doppelbuchstabe ee wird
neuer Doppelbuchstabe ff. „d) jedes verendet aufgefundene Wild-
schwein
b) Absatz 3 Nummer 3 Satz 1 wird wie folgt ge-
ändert: aa) unverzüglich unter Angabe des
Fundortes der zuständigen Behörde
aa) Nach Buchstabe d wird folgender Buch-
anzuzeigen und
stabe e eingefügt:
bb) nach näherer Anweisung der zu-
„e) Wildschweinefleisch und Fleischerzeug-
ständigen Behörde zu kennzeichnen,
nisse aus Wildschweinefleisch, soweit
einen von ihr vorgegebenen Begleit-
Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
schein auszustellen und der zustän-
dass damit der Erreger der Schweine-
digen Untersuchungseinrichtung zur
pest oder der Afrikanischen Schweine-
virologischen und serologischen Un-
pest verschleppt werden kann,“.
tersuchung auf Schweinepest oder
bb) Der bisherige Buchstabe e wird neuer Buch- Afrikanischer Schweinepest zuzulei-
stabe f. ten.“
2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Kommis- bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
sion der Europäischen Gemeinschaften“ durch die
„2. Die zuständige Behörde ordnet an, dass
Wörter „Europäische Kommission“ ersetzt.
der Aufbruch jedes erlegten Wildschweins
3. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter „Kommission der oder jedes verendet aufgefundene Wild-
Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter schwein in einem Verarbeitungsbetrieb
„Europäische Kommission“ ersetzt. für Material der Kategorie 1 oder 2 nach
4. In § 11 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 13 Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Ver-
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Euro- ordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich
päischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober zu beseitigen ist.“
2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den cc) In Nummer 3 wird die Angabe „Artikel 13 der
menschlichen Verzehr bestimmte tierische Neben- Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ durch die
produkte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1)“ durch die Angabe Angabe „Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a
„Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009“ ersetzt.
(EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „Artikel 13 der
und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygiene-
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ durch die
vorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr
Angabe „Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a
bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhe-
der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009“ ersetzt.
bung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300
vom 14.11.2009, S. 1)“ ersetzt. b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
5. In § 11b werden „Die zuständige Behörde kann ferner anordnen,
dass verendet aufgefundene Wildschweine ab-
a) in Absatz 1 Satz 4 die Wörter „Kommission der
weichend von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d
Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wör-
Doppelbuchstabe bb zu einer von ihr bestimm-
ter „Europäischen Kommission“ und
ten Wildsammel- oder Annahmestelle verbracht
b) in Absatz 2 Nummer 2 die Wörter „Kommission werden, soweit eine nachteilige Beeinflussung
der Europäischen Gemeinschaften“ durch die der dort vorhandenen Lebensmittel ausge-
Wörter „Europäische Kommission“ schlossen werden kann.“
ersetzt. 10. § 25 wird wie folgt geändert:
6. In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kom- a) In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die An-
mission der Europäischen Gemeinschaften“ durch gabe „§ 14c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a
die Wörter „Europäische Kommission“ ersetzt. oder b oder Satz 2 oder Abs. 2“ durch die An-
7. § 14a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gabe „§ 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
gefasst: stabe a, b oder d Doppelbuchstabe bb oder
„2. von Absatz 5 Nummer 6 für das Versenden Nummer 3 oder 4 oder Satz 2 oder 3 oder Ab-
von frischem Wildschweinefleisch oder Fleisch- satz 2“ ersetzt.
erzeugnissen aus frischem Wildschweinefleisch b) In Absatz 2 Nummer 14 wird die Angabe „oder
aus dem gefährdeten Bezirk in das sonstige In- § 14a Abs. 4 Nr. 1“ durch die Angabe „ , § 14a
1958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011
Absatz 4 Nummer 1 oder § 14c Absatz 1 Satz 1 „(5) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer eine Zulassung
Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa“ nach § 33a Absatz 2 der MKS-Verordnung besitzt.“
ersetzt.
11. In § 25a werden nach den Wörtern „Europäischen Artikel 4
Gemeinschaften“ die Wörter „oder der Europä- Bekanntmachungserlaubnis
ischen Union“ eingefügt. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
Artikel 3 Schweinepest-Verordnung und der MKS-Verordnung
Änderung der in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
Tierseuchenerreger-Verordnung Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Dem § 3 der Tierseuchenerreger-Verordnung vom Artikel 5
25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 2. November 1992 (BGBl. I Inkrafttreten
S. 1845) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
angefügt: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. September 2011
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011 1959
Bekanntmachung
der Neufassung der Schweinepest-Verordnung
Vom 29. September 2011
Auf Grund des Artikels 4 der Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I
S. 1954) wird nachstehend der Wortlaut der Schweinepest-Verordnung in der
vom 7. Oktober 2011 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 20. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3547),
2. den am 16. April 2009 in Kraft getretenen Artikel 7 der Verordnung vom
6. April 2009 (BGBl. I S. 749),
3. den am 24. Dezember 2009 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom
18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3939),
4. den am 9. Oktober 2010 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom
4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1308),
5. den am 7. Oktober 2011 in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs genannten
Verordnung.
Bonn, den 29. September 2011
Die Bundesministerin
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
1960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011
Verordnung
zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest
(Schweinepest-Verordnung)*)
Inhaltsübersicht Abschnitt 1
§§ Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen 1
Abschnitt 2: Schutzmaßregeln 2 bis 14f §1
(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
Unterabschnitt 1:
1. Ausbruch der Schweinepest (Klassische oder Euro-
Allgemeine Schutzmaßregeln 2 bis 3a päische Schweinepest), wenn diese
Impfverbot 2 a) durch virologische Untersuchung (Virus-, Anti-
Behördliche Anordnungen 3 gen- oder Genomnachweis),
Amtliche Untersuchungen 3a
b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klini-
sche, pathologisch-anatomische und epidemio-
Unterabschnitt 2:
logische Untersuchung oder
Besondere Schutzmaßregeln 4 bis 14f c) durch serologische Untersuchung (Antikörper-
A. Vor amtlicher Feststellung der Schweinepest nachweis) in Verbindung mit epidemiologischen
und der Afrikanischen Schweinepest 4 Anhaltspunkten
B. Nach amtlicher Feststellung der Schweinepest
und der Afrikanischen Schweinepest 5 bis 14f festgestellt ist;
1. Öffentliche Bekanntmachung 5 2. Verdacht auf Schweinepest, wenn das Ergebnis der
2. Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb 6, 8 a) klinischen,
Ausnahmen 8
b) pathologisch-anatomischen oder
3. Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk
und das Beobachtungsgebiet 11 bis 11d c) serologischen
Sperrbezirk 11 Untersuchung den Ausbruch der Schweinepest be-
Beobachtungsgebiet 11a fürchten lässt;
Ausnahmen 11b
3. Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest, wenn
Seuchenausbruch in benachbartem Mitgliedstaat 11c
diese durch
Weitergehende Schutzmaßregeln 11d
4. Schutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb 12 a) virologische Untersuchung (Virus- oder Antigen-
5. Notimpfung bei Hausschweinen 13 nachweis) oder
6. Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet b) serologische Untersuchung (Antikörpernachweis)
oder im Impfgebiet 14
festgestellt ist;
7. Schutzmaßregeln beim Auftreten der
Schweinepest oder der Afrikanischen 4. Verdacht auf Afrikanische Schweinepest, wenn das
Schweinepest bei Wildschweinen 14a bis 14e Ergebnis einer klinischen oder pathologisch-anato-
Gefährdeter Bezirk 14a mischen Untersuchung den Ausbruch der Afrika-
Notimpfung bei Wildschweinen 14b nischen Schweinepest befürchten lässt.
Maßregeln zur Erkennung der Schweinepest Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buch-
oder der Afrikanischen Schweinepest 14c
stabe c gilt nicht für Schweine, die nachweislich gegen
Tilgungsplan 14d
Schweinepest geimpft sind.
Seuchenausbruch bei Wildschweinen in einem
benachbarten Mitgliedstaat 14e (2) Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Betrieb:
Abschnitt 3: Schutzmaßregeln in Schlachtstätten
und auf dem Transport 23 alle Schweineställe oder sonstigen Standorte zur
Abschnitt 4: Aufhebung der Schutzmaßregeln, ständigen oder vorübergehenden Haltung von
Wiederbelegung von Betrieben 24 bis 24b Schweinen einschließlich der dazugehörigen Neben-
Abschnitt 5: Ordnungswidrigkeiten 25 gebäude und des dazugehörigen Geländes, die hin-
Abschnitt 6: Schlussvorschriften 25a bis 26 sichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räum-
lichen Anordnung, insbesondere der Ver- und Ent-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender EG-Rechtsakte: sorgung, eine Einheit bilden, mit Ausnahme von
1. Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Schlachtstätten und Transportmitteln sowie Ge-
Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen hegen, die größer als 25 Hektar sind, mit Wild-
Schweinepest (ABl. EG Nr. L 316 S. 5),
schweinebesatz;
2. Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Fest-
legung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der 2. gesonderte Betriebsabteilung:
Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richt-
linie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der ein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter
Afrikanischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 192 S. 27). Bereich eines Betriebs, der auf Grund seiner Struk-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011 1961
tur, seines Umfangs und seiner Funktion in Bezug Unterabschnitt 2
auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Fütte- Besondere Schutzmaßregeln
rung und Entsorgung vollständig getrennt von ande-
ren Bereichen des Betriebs ist.
A . Vo r a m t l i c h e r F e s t s t e l l u n g
der Schweinepest und
Abschnitt 2 der Afrikanischen Schweinepest
Schutzmaßregeln
§4
Unterabschnitt 1 (1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder
Allgemeine Schutzmaßregeln Afrikanische Schweinepest in einem Betrieb ordnet die
zuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen Be-
§2 trieb (Verdachtsbetrieb)
Impfverbot 1. die klinische, virologische und serologische Unter-
suchung der Schweine sowie
(1) Impfungen gegen die Schweinepest oder die
Afrikanische Schweinepest sowie Heilversuche an 2. eine Überprüfung des Bestandsregisters und der
seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schweinen Kennzeichnung der Schweine nach der Viehver-
sind verboten, soweit in dieser Verordnung nichts kehrsverordnung auf Übereinstimmung
anderes bestimmt ist. an. Ergeben sich auf Grund einer der in Satz 1 Num-
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bei der mer 1 aufgeführten Untersuchungen Anhaltspunkte für
Schweinepest abweichend von Absatz 1 Impfungen für einen Ausbruch der Schweinepest oder der Afrika-
wissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen nischen Schweinepest, so ordnet die zuständige Be-
genehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung hörde
nicht entgegenstehen. 1. die serologische und virologische Untersuchung
weiterer Schweine des Verdachtsbetriebs, die nicht
§3 bereits nach Satz 1 Nummer 1 untersucht worden
sind, sowie
Behördliche Anordnungen
2. die Tötung und unschädliche Beseitigung aller
Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Grün-
Schweine des Verdachtsbetriebs
den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
an und führt epidemiologische Nachforschungen
1. für Schweine eines bestimmten Gebiets eine amts-
durch. Diese Nachforschungen erstrecken sich mindes-
tierärztliche Untersuchung auf Schweinepest oder
tens auf
Afrikanische Schweinepest einschließlich der Ent-
nahme erforderlicher Proben zur Untersuchung, 1. den Zeitraum, in dem das Virus der Schweinepest
oder der Afrikanischen Schweinepest bereits im Be-
2. für Schweine, die in einen Betrieb eingestellt wer-
trieb vorhanden gewesen sein kann, bevor der Ver-
den,
dacht angezeigt wurde,
a) eine Untersuchung,
2. die mögliche Ursache der Schweinepest oder der
b) eine Absonderung, Afrikanischen Schweinepest,
c) eine behördliche Beobachtung 3. die Ermittlung anderer Betriebe, aus denen
anordnen. Schweine in den betroffenen Betrieb oder in die
Schweine aus dem betroffenen Betrieb verbracht
§ 3a worden sind,
Amtliche Untersuchungen 4. Personen, Fahrzeuge, Schweinefleisch, Sperma und
alle Gegenstände, mit denen das Virus in den oder
Bei amtlichen oder amtlich angeordneten Untersu- aus dem betroffenen Betrieb verschleppt worden
chungen ist das Diagnosehandbuch mit Diagnose- sein kann.
methoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die
Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung Die zuständige Behörde kann von der Tötungsanord-
nung nach Satz 2 Nummer 2 absehen, soweit Belange
1. der Schweinepest nach dem Anhang der Entschei- der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In die-
dung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar sem Fall ordnet die zuständige Behörde die behördliche
2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs Beobachtung des Verdachtsbetriebs an.
mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und
Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchun- (2) Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Ab-
gen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest satz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbetriebs
(ABl. EG Nr. L 39 S. 71) oder im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder Afrika-
nische Schweinepest
2. der Afrikanischen Schweinepest nach dem Anhang
der Entscheidung 2003/422/EG der Kommission 1. sämtliche Schweine des Betriebs abzusondern,
vom 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagno- 2. täglich Aufzeichnungen über
sehandbuchs für die Afrikanische Schweinepest a) die Besuche betriebsfremder Personen unter An-
(ABl. EU Nr. L 143 S. 35) gabe von Namen, Anschrift und Besuchsdatum
in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. sowie
1962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011
b) bereits erkrankte, verendete und ansteckungsver- 2. Fahrzeuge dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung
dächtige Tiere, getrennt nach Ferkeln, Mast- und der zuständigen Behörde in den oder aus dem Be-
Zuchtschweinen, trieb gefahren werden. Transportmittel sind vor dem
zu machen, Verlassen des Betriebs nach näherer Anweisung der
zuständigen Behörde
3. verendete oder getötete Schweine so aufzubewah-
ren, dass sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt a) im Falle der Schweinepest unter Berücksich-
sind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Be- tigung des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie
2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001
rührung kommen können,
über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämp-
4. für das Verbringen verendeter oder getöteter fung der klassischen Schweinepest (ABl. EG
Schweine aus dem Betrieb die Genehmigung der zu- Nr. L 316 S. 5),
ständigen Behörde einzuholen, die nur zu diagnosti-
b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest unter
schen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung
Berücksichtigung des Anhangs II Nummer 1 der
erteilt werden darf,
Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002
5. an den Ein- und Ausgängen der Ställe Matten oder zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die
sonstige saugfähige Bodenauflagen auszulegen und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest so-
sie mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu wie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hin-
tränken und feucht zu halten, sichtlich der Teschener Krankheit und der Afrika-
6. sicherzustellen, nischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 192 S. 27)
a) dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten in der jeweils geltenden Fassung zu reinigen, zu des-
wird und diese unverzüglich nach Verlassen des infizieren und, soweit erforderlich, zu entwesen.
Stalls oder sonstigen Standorts abgelegt, ge- 3. Aus dem Betrieb dürfen abweichend von Absatz 2
reinigt und desinfiziert oder, im Falle von Einweg- Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d
schutzkleidung, unverzüglich nach Gebrauch so
a) Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse,
beseitigt wird, dass eine Seuchenverbreitung ver-
mieden wird, b) Sperma, Eizellen, Embryonen von Schweinen,
b) dass Schuhwerk vor dem Betreten und Verlassen c) Dung, flüssige Stallabgänge und Einstreu,
des Betriebs sowie nach Verlassen eines Stalls d) Futtermittel,
oder sonstigen Standorts gereinigt und des-
e) Wildschweinefleisch und Fleischerzeugnisse aus
infiziert wird,
Wildschweinefleisch, soweit Tatsachen die An-
c) dass Schweine weder in den noch aus dem Be- nahme rechtfertigen, dass damit der Erreger der
trieb verbracht werden, Schweinepest oder der Afrikanischen Schweine-
d) dass pest verschleppt werden kann,
aa) Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse, f) Gegenstände und Abfälle, die den Erreger der
Schweinepest oder der Afrikanischen Schweine-
bb) Sperma, Eizellen und Embryonen von pest übertragen können, insbesondere wenn sie
Schweinen, mit Schweinen in Berührung gekommen sind,
cc) Dung, flüssige Stallabgänge und Einstreu, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde – im
dd) Futtermittel, Falle der Buchstaben a und b jedoch nicht zum
Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels – ver-
ee) Wildschweinefleisch und Fleischerzeugnisse
bracht werden, soweit Belange der Seuchenbe-
aus Wildschweinefleisch, soweit Tatsachen
kämpfung nicht entgegenstehen. Die Genehmigung
die Annahme rechtfertigen, dass damit der
nach Satz 1 Buchstabe c darf nur erteilt werden,
Erreger der Schweinepest oder der Afrika-
wenn der Dung, die flüssigen Stallabgänge oder die
nischen Schweinepest verschleppt werden
Einstreu
kann,
a) im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des
ff) Gegenstände und Abfälle, die den Erreger
Anhangs II Nummer 3 der Richtlinie 2001/89/EG,
der Schweinepest oder der Afrikanischen
Schweinepest übertragen können, insbeson- b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach
dere wenn sie mit Schweinen in Berührung Maßgabe des Anhangs II Nummer 3 der Richtlinie
gekommen sind, 2002/60/EG
nicht aus dem Betrieb verbracht werden. desinfiziert worden sind.
Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger (4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
Härten Ausnahmen von Satz 1 Nummer 6 Buchstabe c 1. im Verdachtsbetrieb nach ihrer näheren Anweisung
und d genehmigen, soweit Belange der Seuchenbe- eine Schadnager- und Insektenbekämpfung durch-
kämpfung nicht entgegenstehen. geführt wird,
(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Ab- 2. andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bie-
satz 1 Satz 1 gilt für den Verdachtsbetrieb zusätzlich nen, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde
zu Absatz 2 Folgendes: aus dem oder in den Verdachtsbetrieb verbracht
1. Betriebsfremde Personen dürfen den Betrieb nur mit werden dürfen.
schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde (5) Die zuständige Behörde kann, wenn die Seu-
betreten. chenlage dies erfordert, um den Verdachtsbetrieb zeit-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011 1963
lich befristet eine Kontrollzone festlegen. Die Absätze 1 (3) Unbeschadet des § 4 Absatz 2 dürfen in den
und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 Buchstabe a bis c und oder aus dem Seuchenbetrieb andere Haustiere als
Absatz 3 gelten für die in der Kontrollzone liegenden Schweine, ausgenommen Bienen, nur mit Geneh-
Betriebe entsprechend. migung der zuständigen Behörde verbracht werden.
B. Nach amtlicher Feststellung §7
der Schweinepest und (weggefallen)
der Afrikanischen Schweinepest
§8
1. Öffentliche Bekanntmachung
Ausnahmen
§5 (1) Bei Seuchenbetrieben mit gesonderten Betriebs-
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der abteilungen kann die zuständige Behörde für nicht be-
Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest troffene Betriebsabteilungen Ausnahmen von § 4 Ab-
öffentlich bekannt. satz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 genehmigen.
2. Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb (2) Die zuständige Behörde kann bei einem Aus-
bruch der Schweinepest oder der Afrikanischen
§6 Schweinepest in einer Untersuchungseinrichtung, ei-
(1) Ist der Ausbruch der Schweinepest oder der nem Zoo, einem Wildpark oder einer vergleichbaren
Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb amtlich Einrichtung, in denen Schweine zu wissenschaftlichen
festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug Zwecken, zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener
auf den betroffenen Betrieb (Seuchenbetrieb) Rassen gehalten werden, Ausnahmen von § 4 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
1. im Falle eines Primärausbruchs eine Genotypisie- genehmigen, sofern die Einrichtung auf Grund ihrer
rung des Erregerisolates dieser Schweine, Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug
2. die sofortige Tötung der nicht bereits nach § 4 Ab- auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Entsor-
satz 1 Satz 2 Nummer 2 getöteten und die sofortige gung und Fütterung so vollständig getrennt von ande-
unschädliche Beseitigung der nicht bereits nach § 4 ren Betrieben mit Schweinehaltung ist, dass eine Ver-
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 beseitigten Schweine, breitung des Seuchenerregers ausgeschlossen werden
3. die unschädliche Beseitigung von Fleisch, Fleisch- kann. Die genannten Einrichtungen teilen der zustän-
erzeugnissen, Sperma, Eizellen und Embryonen digen Behörde spätestens drei Monate nach ihrer Inbe-
von Schweinen, das oder die zwischen der mutmaß- triebnahme die Voraussetzungen und Vorkehrungen
lichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb und mit, die Grundlage für eine Genehmigung nach Satz 1
ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden ist sein können. Änderungen der Voraussetzungen oder
oder sind, sowie Vorkehrungen sind der zuständigen Behörde unverzüg-
lich mitzuteilen.
4. im Falle der Afrikanischen Schweinepest, soweit er-
forderlich, (3) Zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische
Kommission teilt die zuständige Behörde dem Bundes-
a) die Suche nach Zecken der Art Ornithodorus ministerium unverzüglich die nach den Absätzen 1
erraticus im Seuchenbetrieb und in seiner unmit- und 2 erteilten Ausnahmegenehmigungen mit.
telbaren Umgebung nach Anhang III der Richtlinie
2002/60/EG,
§§ 9 und 10
b) die Untersuchung aufgefundener Zecken dieser
(weggefallen)
Art auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest
an. Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 unterrichtet die 3. Schutzmaßregeln
zuständige Behörde das Bundesministerium für Ernäh- für den Sperrbezirk
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundes- und das Beobachtungsgebiet
ministerium) über die Durchführung der Maßnahmen
zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische Kom- § 11
mission.
Sperrbezirk
(2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1
hat der Tierhalter über die Vorschriften des § 4 Absatz 2 (1) Ist die Schweinepest oder die Afrikanische
Satz 1 hinaus Schweinepest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so
legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den
1. an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schil- Seuchenbetrieb mit einem Radius von mindestens drei
der mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt
a) im Falle der Schweinepest „Schweinepest – sie die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer
Unbefugter Zutritt verboten“, Untersuchungen, Strukturen des Handels und der
b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrika- örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von
nische Schweinepest – Unbefugter Zutritt ver- Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Mate-
boten“ rial der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des
gut sichtbar anzubringen, Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Okto-
2. Hunde und Katzen einzusperren. ber 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den
1964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011
menschlichen Verzehr bestimmte tierische Neben- Dies gilt nicht für den Transport im Durchgangs-
produkte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) verkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fern-
Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in verkehrs oder Schienenverbindungen, sofern das
der jeweils geltenden Fassung, natürlichen Grenzen Transportmittel nicht anhält und die Schweine nicht
sowie Überwachungsmöglichkeiten. entladen werden.
(2) Die zuständige Behörde 6. Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten oder
1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperr- Veranstaltungen ähnlicher Art mit Klauentieren sowie
bezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf- der Handel mit Klauentieren ohne vorherige Bestel-
schrift lung ist verboten.
a) im Falle der Schweinepest „Schweinepest – 7. Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bie-
Sperrbezirk“, nen, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen
Behörde aus einem oder in einen Betrieb mit
b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrika-
Schweinehaltung verbracht werden.
nische Schweinepest – Sperrbezirk“
8. Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von
gut sichtbar an,
Schweinen, anderen Tieren oder Gegenständen, die
2. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben in- mit dem Seuchenerreger in Kontakt gekommen sein
nerhalb von sieben Tagen eine klinische Untersu- können, sind unverzüglich nach der Benutzung
chung der Schweine durch,
a) im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des
3. überprüft innerhalb von sieben Tagen die Bestands- Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG,
register und die Kennzeichnung der Schweine nach
b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach
der Viehverkehrsverordnung in diesen Betrieben auf
Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie
Übereinstimmung und
2002/60/EG
4. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben, in
und nach näherer Anweisung der zuständigen Be-
denen Schweine verendet oder erkrankt sind, eine
hörde zu reinigen, zu desinfizieren und, soweit erfor-
serologische und virologische Untersuchung der
derlich, zu entwesen.
Schweine durch,
5. kann anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte 9. § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a und b
von jedem erlegten Wildschwein Proben zur viro- und Absatz 3 Nummer 1 gilt entsprechend.
logischen und serologischen Untersuchung auf
Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest zu § 11a
entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit Beobachtungsgebiet
dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Begleit- (1) Ist die Schweinepest oder die Afrikanische
schein der von der zuständigen Behörde festgeleg- Schweinepest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so
ten Wildsammelstelle oder Aufnahmestelle zuzu- legt die zuständige Behörde um den den Seuchenbe-
führen haben. trieb umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet
(3) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperr- fest. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiter-
bezirks haben Tierhalter im Sperrbezirk verbreitung des Erregers, Strukturen des Handels und
1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von
der Schlachtstätten, natürlichen Grenzen, Überwachungs-
möglichkeiten sowie die Ergebnisse der durchgeführten
a) gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nut- epidemiologischen Untersuchungen. Der Radius von
zungsart und ihres Standorts, Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen be-
b) verendeten oder erkrankten, insbesondere fieber- trägt mindestens zehn Kilometer.
haft erkrankten Schweine
(2) Die zuständige Behörde
anzuzeigen,
1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beob-
2. sämtliche Schweine abzusondern. achtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und halt-
(4) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 11b, für den baren Aufschrift
Sperrbezirk Folgendes: a) im Falle der Schweinepest „Schweinepest –
1. Schweine dürfen weder in einen noch aus einem Be- Beobachtungsgebiet“,
trieb verbracht werden. b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrika-
2. Hausschlachtungen von Schweinen sind verboten. nische Schweinepest – Beobachtungsgebiet“
3. Verendete oder getötete Schweine, Fleisch, Sperma, gut sichtbar an,
Eizellen und Embryonen von Schweinen dürfen oder 2. führt in den im Beobachtungsgebiet gelegenen Be-
darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde trieben, in denen Schweine verendet oder erkrankt
und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur un- sind, eine serologische und virologische Untersu-
schädlichen Beseitigung aus einem Betrieb im chung der Schweine durch.
Sperrbezirk verbracht werden.
(3) Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen
4. Die künstliche Besamung von Schweinen ist ver- Bienen, dürfen innerhalb von sieben Tagen seit Festle-
boten. gung des Beobachtungsgebiets nur mit Genehmigung
5. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, der zuständigen Behörde aus einem oder in einen Be-
ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen trieb mit Schweinehaltung im Beobachtungsgebiet ver-
Schweine nicht getrieben oder transportiert werden. bracht werden. § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buch-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011 1965
stabe a und b und Absatz 3 Nummer 1 sowie § 11 Ab- b) die Schweine in verplombten Fahrzeugen beför-
satz 2 Nummer 5, Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 dert werden,
Nummer 1, 3, 4, 5, 6 und 8 gelten entsprechend. c) die Schweine, die geschlachtet werden sollen, in
der Schlachtstätte getrennt von anderen Schwei-
§ 11b nen gehalten und geschlachtet werden und
Ausnahmen d) das erschlachtete Fleisch mit dem Stempel nach
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Artikel 5a der Richtlinie 72/461/EWG des Rates
§ 11 Absatz 4 Nummer 1 und 5 Satz 1 und § 11a Ab- vom 12. Dezember 1972 zur Regelung vieh-
satz 3 Satz 2 für das Verbringen oder den Transport von seuchenrechtlicher Fragen beim innergemein-
Schweinen schaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch
(ABl. EG Nr. L 302 S. 24) in der jeweils geltenden
1. zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte
Fassung gekennzeichnet wird, anschließend ge-
Schlachtstätte,
mäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 80/215/EWG
2. zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseiti- des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung
gung oder viehseuchenrechtlicher Fragen beim innerge-
3. in einen anderen Betrieb im Sperrbezirk oder Beob- meinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleisch-
achtungsgebiet erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 47 S. 4) in der jeweils
geltenden Fassung in einem von der zuständigen
genehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt wer- Behörde bestimmten Betrieb behandelt wird, zu
den, wenn diesem Betrieb in verplombten Transportmitteln
1. im Falle der Schweinepest befördert wird und die Fahrzeuge und die beim
a) seit der Grobreinigung und Vordesinfektion des Transport benutzten Ausrüstungsgegenstände
Seuchenbetriebs nach Maßgabe des Anhangs II unverzüglich nach dem Transport von dem Trans-
Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/89/EG portunternehmer nach näherer Anweisung der zu-
ständigen Behörde und im Falle der Schweine-
aa) im Falle des Verbringens aus einem Sperr- pest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1
bezirk mindestens 30 Tage, der Richtlinie 2001/89/EG, im Falle der Afrika-
bb) im Falle des Verbringens aus einem Beobach- nischen Schweinepest nach Maßgabe des An-
tungsgebiet mindestens 21 Tage hangs II Nummer 1 der Richtlinie 2002/60/EG ge-
reinigt und desinfiziert werden.
vergangen sind,
Satz 2 gilt nicht in Fällen, in denen Schlachtschweine
b) eine klinische Untersuchung sämtlicher Schweine
aus außerhalb des Sperrbezirks oder Beobachtungs-
des Betriebs durch den beamteten Tierarzt keinen
gebiets gelegenen Betrieben
Hinweis auf Schweinepest ergeben hat,
1. mit Genehmigung der zuständigen Behörde in inner-
2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest
halb des Sperrbezirks gelegene Schlachtstätten
a) seit der Grobreinigung, Vordesinfektion und, so- oder
weit erforderlich, der vorläufigen Entwesung des
2. in innerhalb des Beobachtungsgebiets gelegene
Seuchenbetriebs nach Maßgabe des Anhangs II
Schlachtstätten
der Richtlinie 2002/60/EG, vorbehaltlich des
Satzes 4, zur sofortigen Schlachtung transportiert werden. Die
Genehmigung nach Satz 3 Nummer 1 darf nur erteilt
aa) im Falle des Verbringens aus einem Sperr-
werden, wenn zuvor über das Bundesministerium eine
bezirk mindestens 40 Tage,
Stellungnahme der Europäischen Kommission einge-
bb) im Falle des Verbringens aus einem Beobach- holt worden ist. Die zuständige Behörde kann die Frist
tungsgebiet mindestens 30 Tage nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a
vergangen sind, 1. im Falle des Verbringens aus einem Sperrbezirk auf
b) eine klinische Untersuchung sämtlicher Schweine mindestens 30 Tage,
des Betriebs durch den beamteten Tierarzt keinen 2. im Falle des Verbringens aus einem Beobachtungs-
Hinweis auf Afrikanische Schweinepest ergeben gebiet auf mindestens 21 Tage
hat, verkürzen, wenn die amtlichen oder die amtlich ange-
3. die Übereinstimmung des Bestandsregisters mit ordneten Untersuchungen ergeben haben, dass die
der Kennzeichnung der Schweine nach der Vieh- Afrikanische Schweinepest in dem Betrieb ausge-
verkehrsverordnung von der zuständigen Behörde schlossen werden kann.
überprüft worden ist, (2) Im Falle einer Genehmigung nach
4. im Falle des Satzes 1 Nummer 3 der Tierhalter 1. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterrichtet die für den
glaubhaft dargelegt hat, dass auf Grund der Dauer Betrieb zuständige Behörde die für die Schlacht-
der Maßnahmen nach § 11 Absatz 3 und 4 eine ord- stätte zuständige Behörde über das Verbringen der
nungsgemäße Haltung der Schweine gefährdet ist Schweine; letztere bestätigt der für den Betrieb zu-
und ständigen Behörde die Ankunft der Schweine;
5. sichergestellt ist, dass 2. Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unterrichtet die zustän-
a) von den Schweinen eine ausreichende Anzahl dige Behörde unverzüglich das Bundesministerium
Proben für eine serologische und virologische zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische
Untersuchung genommen wird, Kommission.
1966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von 4. Schutzmaßregeln
§ 11 Absatz 4 Nummer 4, auch in Verbindung mit für den Kontaktbetrieb
§ 11a Absatz 3 Satz 2, genehmigen, wenn die Be-
samung vom Tierhalter mit Samen durchgeführt wird, § 12
der (1) Führt die epidemiologische Nachforschung nach
1. sich bereits zum Zeitpunkt der Festlegung des § 4 Absatz 1 Satz 2 zu dem Ergebnis, dass die Schwei-
Sperrbezirks im Betrieb befunden hat oder nepest oder die Afrikanische Schweinepest aus einem
anderen Betrieb eingeschleppt oder bereits in andere
2. mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmit-
Betriebe weiterverschleppt worden sein kann, oder be-
telbar von einer Besamungsstation geliefert worden
stehen Anhaltspunkte dafür, dass die Schweinepest
ist.
oder die Afrikanische Schweinepest durch Wild-
Die Genehmigung nach Satz 1 Nummer 2 darf nur schweine in einen Betrieb eingeschleppt worden ist,
erteilt werden, wenn die Besamungsstation außerhalb so ordnet die zuständige Behörde für diese Betriebe
eines Sperrbezirks liegt oder, sofern sie innerhalb eines (Kontaktbetriebe) die behördliche Beobachtung für die
Sperrbezirks liegt, wenn Dauer von mindestens 40 Tagen an.
1. alle Eber der Besamungsstation (2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstell-
ten Kontaktbetriebe gelten § 4 Absatz 2 Satz 1 Num-
a) im Rahmen einer einmaligen serologischen und
mer 1 bis 6 Buchstabe a bis c, Absatz 3 und 4 und § 6
virologischen Untersuchung und
Absatz 3 entsprechend.
b) im Rahmen einer täglichen klinischen Unter-
(3) Sofern die Seuchenlage dies erfordert, ordnet die
suchung, die eine rektale Messung der Körper-
zuständige Behörde
temperatur einschließt,
1. eine serologische und virologische Untersuchung
mit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder Afri- der Schweine der Kontaktbetriebe,
kanische Schweinepest untersucht worden sind und
2. die Tötung und unschädliche Beseitigung der
2. sichergestellt ist, dass alle Eber der Besamungs- Schweine der Kontaktbetriebe unter Berücksich-
station im Abstand von nicht mehr als zehn Tagen tigung der Kriterien des Anhangs V der Richtlinie
virologisch auf Schweinepest oder Afrikanische 2001/89/EG oder
Schweinepest untersucht werden.
3. die unschädliche Beseitigung von Fleisch, Fleisch-
erzeugnissen, Sperma, Eizellen und Embryonen
§ 11c
von Schweinen, das oder die zwischen der mutmaß-
Seuchenausbruch lichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb und
in benachbartem Mitgliedstaat der Anordnung der behördlichen Beobachtung nach
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitglied- Absatz 1 gewonnen worden ist oder sind,
staats der Ausbruch der Schweinepest innerhalb einer an.
Entfernung von zehn Kilometern von der deutschen
Grenze amtlich festgestellt und der für das angren- 5. Notimpfung bei Hausschweinen
zende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich
zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen § 13
entsprechend den §§ 11 und 11a an. § 11b gilt entspre- (1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann,
chend. vorbehaltlich der Zustimmung durch die Europäische
Kommission, für ein bestimmtes Gebiet die Notimpfung
§ 11d gegen Schweinepest anordnen, wenn die Schweine-
Weitergehende Schutzmaßregeln pest amtlich festgestellt worden ist und auf Grund des
Ergebnisses der epidemiologischen Untersuchung und
(1) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zu- unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs VI
ständige Behörde die Durchführung von Schweine- der Richtlinie 2001/89/EG eine Ausbreitung der
ausstellungen, Schweinemärkten und Veranstaltungen Schweinepest zu befürchten ist. Zu diesem Zweck er-
ähnlicher Art, den Handel mit Schweinen ohne vor- stellt die zuständige oberste Landesbehörde einen
herige Bestellung, das Aufsuchen durch Besteller unter Impfplan, der insbesondere Angaben über die Seu-
Mitführen von Schweinen, das Umherziehen mit chensituation, über das Impfgebiet, die Zahl der
Schweinen sowie das gewerbsmäßige Kastrieren von Schweine haltenden Betriebe im Impfgebiet, die vo-
Schweinen durch Personen, die nicht Tierärzte sind, raussichtliche Zahl, die Nutzungsart und die Kenn-
verbieten. zeichnung der zu impfenden Schweine, die Dauer der
(2) Besteht wegen des Auftretens der Schweinepest Impfmaßnahmen, den zu verwendenden Impfstoff und
ein Verbringungsverbot nach § 11 der Binnenmarkt- die nach der Impfung vorgesehenen Untersuchungen
Tierseuchenschutzverordnung, so ordnet die zustän- und sonstigen Überwachungsmaßnahmen enthält.
dige Behörde für das von dem Verbot betroffene Gebiet (2) Im Falle einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1
die zur Unterstützung des Verbotes erforderlichen er- gilt für das Impfgebiet Folgendes:
gänzenden Maßnahmen nach den §§ 16 bis 17a, 18
1. Für die Dauer der Anordnung muss der Tierhalter bei
bis 30 und 78 des Tierseuchengesetzes an.
der Impfung die erforderliche Hilfe leisten und
Schweine, die gegen die Schweinepest geimpft wor-
§ 11e
den sind, unverzüglich und deutlich sichtbar durch
(weggefallen) Ohrmarken mit den Buchstaben „I.SP“ als geimpft
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011 1967
kennzeichnen. Die zuständige Behörde kann an- taktbetrieben anordnen, wenn dies aus Gründen der
stelle der Kennzeichnung durch Ohrmarken bei Seuchenbekämpfung, insbesondere zur schnelleren
Mastschweinen, die aus dem Betrieb nur zur Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.
Schlachtung abgegeben werden, eine Körper-
tätowierung in der Schulterblattregion oder Ohr- 7. Schutzmaßregeln
tätowierung genehmigen oder anordnen. beim Auftreten der Schweinepest
2. Während des Impfzeitraums und für die Dauer von oder der Afrikanischen Schweinepest
mindestens sechs Monaten, gerechnet von dem von bei Wildschweinen
der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Tag
der Beendigung der Impfung an, § 14a
a) dürfen geimpfte Schweine außer zur sofortigen Gefährdeter Bezirk
Schlachtung in einer von der zuständigen Be-
(1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder
hörde bezeichneten, innerhalb oder in der Nähe
Afrikanische Schweinepest bei einem Wildschwein ord-
des Impfgebiets gelegenen Schlachtstätte oder
net die zuständige Behörde die serologische und viro-
zur sofortigen Tötung und unter amtlicher Auf-
logische Untersuchung der erlegten oder verendeten
sicht erfolgenden unschädlichen Beseitigung
Wildschweine an und führt epidemiologische Nachfor-
nicht aus dem Impfgebiet verbracht werden,
schungen durch.
b) ist frisches Fleisch, das von geimpften Schwei-
nen erschlachtet worden ist, unschädlich zu be- (2) Ist der Ausbruch der Schweinepest oder der
seitigen oder, sofern es für den menschlichen Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein
Genuss bestimmt ist, amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde
das Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelle als ge-
aa) nur zum Zwecke des innerstaatlichen Han- fährdeten Bezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie die
dels abzugeben und mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wild-
bb) mit dem Stempel nach Artikel 5a der Richt- schweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der
linie 72/461/EWG zu kennzeichnen, anschlie- Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie
ßend gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie Überwachungsmöglichkeiten. Die Festlegung eines ge-
80/215/EWG in einem von der zuständigen fährdeten Bezirks und dessen Änderung oder Aufhe-
Behörde bestimmten Betrieb zu behandeln bung werden von der zuständigen Behörde öffentlich
und zu diesem Betrieb in verplombten Trans- bekannt gemacht und nachrichtlich im Bundesanzeiger
portmitteln zu befördern; die Fahrzeuge und veröffentlicht.
die beim Transport benutzten Ausrüstungsge-
(3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzu-
genstände sind unverzüglich nach dem
fahrtswegen zu dem gefährdeten Bezirk und an geeig-
Transport von dem Transportunternehmer
neten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren
nach näherer Anweisung der zuständigen Be-
Aufschrift
hörde und nach Maßgabe des Anhangs II
Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG zu 1. im Falle der Schweinepest „Schweinepest bei Wild-
reinigen und zu desinfizieren, schweinen – Gefährdeter Bezirk“,
c) dürfen Ferkel geimpfter Sauen aus dem Ur- 2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrika-
sprungsbetrieb nur nische Schweinepest bei Wildschweinen – Gefähr-
aa) direkt oder über einen von der zuständigen deter Bezirk“
Behörde benannten Betrieb in eine Schlacht- gut sichtbar an.
stätte zur sofortigen Schlachtung oder
(4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefähr-
bb) in einen anderen Betrieb nach serologischer deten Bezirks haben Tierhalter im gefährdeten Bezirk
Untersuchung mit negativem Ergebnis auf
Antikörper gegen Schweinepest 1. der zuständigen Behörde unverzüglich
verbracht werden, a) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter An-
gabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,
d) dürfen Sperma, Eizellen und Embryonen den
geimpften Schweinen nicht entnommen werden, b) verendete oder erkrankte, insbesondere fieber-
e) sind Sperma, Eizellen und Embryonen, die wäh- haft erkrankte Schweine
rend eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Imp- anzuzeigen,
fung entnommen wurden, unter amtlicher Auf-
2. die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit
sicht unschädlich zu beseitigen.
Wildschweinen in Berührung kommen können,
6. Tötung im Sperrbezirk, 3. geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein-
im Beobachtungsgebiet und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte
oder im Impfgebiet einzurichten,
4. verendete und erkrankte Schweine, bei denen
§ 14 der Verdacht auf Schweinepest oder Afrikanische
Die zuständige Behörde kann über § 4 Absatz 1 Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann,
Satz 2 Nummer 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
hinaus die Tötung von Schweinen im Sperrbezirk, im serologisch oder virologisch auf Schweinepest oder
Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet sowie in Kon- Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen,
1968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011
5. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit cc) sichergestellt ist, dass
denen Schweine in Berührung kommen können, für aaa) die Schweine von einer amtstierärzt-
Wildschweine unzugänglich aufzubewahren, lichen Bescheinigung nach dem Muster
6. sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände der Anlage begleitet werden, aus der
nur unter Aufsicht verlassen. sich die Kennzeichnung der Tiere sowie
(5) Außerdem gilt für den gefährdeten Bezirk Folgen- das Vorliegen der Voraussetzungen
des: nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
und bb ergibt,
1. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen,
ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen bbb) die Schweine unmittelbar und nicht
Schweine nicht getrieben werden. zusammen mit anderen Schweinen
zu dem Bestimmungsbetrieb befördert
2. Schweine dürfen weder in einen noch aus einem werden und
Betrieb im gefährdeten Bezirk verbracht werden.
ccc) der Versand mindestens vier Arbeitstage
3. Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen vorher der für den Versandort zustän-
dürfen zum Zwecke des innergemeinschaftlichen digen Behörde unter Angabe des Be-
Handels aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht stimmungsbetriebes angezeigt wird,
werden.
oder
4. Personen, die mit Wildschweinen in Berührung ge-
kommen sind, haben Reinigungs- und Desinfek- c) für das Verbringen von Schweinen aus einem Be-
tionsmaßnahmen nach näherer Anweisung der zu- trieb im gefährdeten Bezirk in eine von der zu-
ständigen Behörde durchzuführen. ständigen Behörde benannte Schlachtstätte im
Inland, soweit die Schweine nach Verlassen des
5. Teile erlegter oder verendet aufgefundener Wild- gefährdeten Bezirks unmittelbar zur Schlachtung
schweine sowie Gegenstände, mit denen Wild- verbracht werden und sichergestellt ist, dass der
schweine in Berührung gekommen sein können, Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der
dürfen in einen Betrieb nicht verbracht werden. für den Versandort zuständigen Behörde unter
6. Frisches Wildschweinefleisch oder ein Fleischer- Angabe der Schlachtstätte angezeigt wird;
zeugnis aus frischem Wildschweinefleisch, das 2. von Absatz 5 Nummer 6 für das Versenden von
Wildschweinefleisch von im gefährdeten Bezirk er- frischem Wildschweinefleisch oder Fleischerzeug-
legten Tieren enthält, darf aus dem gefährdeten nissen aus frischem Wildschweinefleisch aus dem
Bezirk nicht verbracht werden. gefährdeten Bezirk in das sonstige Inland, soweit
7. Wildschweine dürfen aus dem gefährdeten Bezirk die Wildschweine, von denen das Fleisch gewonnen
nicht verbracht werden. worden ist, virologisch mit negativem Ergebnis auf
(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen ge- klassische Schweinepest untersucht worden sind.
nehmigen (7) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen
1. von Absatz 5 Nummer 2 von Schweinen in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk
Ausnahmen von Absatz 5 Nummer 2 genehmigen, so-
a) für das Verbringen von Schweinen aus einem weit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entge-
Betrieb im gefährdeten Bezirk genstehen.
aa) in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk, soweit (8) Die zuständige Behörde kann für den gefährde-
die Schweine aus einem Betrieb stammen, in ten Bezirk, unter Berücksichtigung epidemiologischer
dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden Erkenntnisse
vor dem Versand klinisch mit negativem Er-
gebnis auf Schweinepest oder Afrikanische 1. Maßnahmen in Bezug auf die Tötung von Wild-
Schweinepest untersucht worden sind, oder schweinen einschließlich der Verpflichtung der Jagd-
ausübungsberechtigten zur Mitwirkung und
bb) unmittelbar zur Schlachtung in eine Schlacht-
stätte innerhalb des gefährdeten Bezirks, 2. die Reinigung von Personen und Fahrzeugen, die
mit Wildschweinen in Berührung kommen können,
b) für das Verbringen von Schweinen aus einem Be-
trieb im gefährdeten Bezirk in einen Betrieb au- anordnen.
ßerhalb des gefährdeten Bezirks im Inland, soweit (9) Liegen gesicherte Anhaltspunkte dafür vor, dass
aa) die Schweine aus einem Betrieb stammen, in die Schweinepest oder die Afrikanische Schweinepest
dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden durch Wildschweine verbreitet wird und ist eine Ein-
vor dem Versand klinisch mit negativem Er- schleppung der Schweinepest oder der Afrikanischen
gebnis auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest in ein bisher seuchenfreies Gebiet zu be-
Schweinepest untersucht worden sind, fürchten, kann die zuständige Behörde geeignete jagd-
liche Maßnahmen zur verstärkten Bejagung auch in
bb) innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbrin- diesem Gebiet anordnen.
gen bei den zu verbringenden Schweinen
eine virologische Stichprobenuntersuchung § 14b
durchgeführt worden ist, um mit einer Wahr-
scheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Notimpfung bei Wildschweinen
angenommenen Rate von 5 vom Hundert bei Die zuständige oberste Landesbehörde kann, vorbe-
den zu verbringenden Schweinen Schweine- haltlich der Zustimmung durch die Europäische Kom-
pest oder Afrikanische Schweinepest festzu- mission, für den gefährdeten Bezirk oder für ein be-
stellen, und stimmtes Gebiet innerhalb des gefährdeten Bezirks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011 1969
die Durchführung von Notimpfungen gegen Schweine- Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1
pest bei Wildschweinen anordnen, wenn dies aus Grün- oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der
den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Zu die- Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 an; sie ordnet die
sem Zweck erstellt die zuständige oberste Landesbe- unschädliche Beseitigung weiterer Tierkörper an,
hörde einen Notimpfplan, der insbesondere Angaben wenn diese durch Kontakt kontaminiert sein können.
enthält über die Seuchensituation, das Impfgebiet, die
voraussichtliche Zahl der zu impfenden Wildschweine, 4. Wird bei einem erlegten Wildschwein ein sero-
das Impfverfahren einschließlich Maßnahmen zur Imp- logischer Befund (Antikörpernachweis) erhoben, so
fung von Jungtieren, die Dauer der Impfmaßnahmen, kann die zuständige Behörde die unschädliche Be-
die Wirksamkeit des zu verwendenden Impfstoffs, Maß- seitigung des Tierkörpers in einem Verarbeitungsbe-
nahmen zur Vermeidung einer Ausbreitung des Impf- trieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Arti-
virus, zur Reduzierung der Jungtiere und zur Überprü- kel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)
fung der Ergebnisse durch die zuständige Behörde. Im Nr. 1069/2009 anordnen.
Falle einer behördlichen Anordnung nach Satz 1 ist der
Jagdausübungsberechtigte zur Mitwirkung bei der Aus- Die zuständige Behörde kann anordnen, dass erlegte
legung der Impfköder im Rahmen der Notimpfung ver- Wildschweine nur an von ihr bestimmten Stellen aufge-
pflichtet. brochen werden dürfen. Die zuständige Behörde kann
ferner anordnen, dass verendet aufgefundene Wild-
§ 14c schweine abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buch-
stabe d Doppelbuchstabe bb zu einer von ihr bestimm-
Maßregeln zur Erkennung der ten Wildsammel- oder Annahmestelle verbracht wer-
Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest den, soweit eine nachteilige Beeinflussung der dort vor-
(1) Zur Erkennung der Schweinepest oder der handenen Lebensmittel ausgeschlossen werden kann.
Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen gilt im
gefährdeten Bezirk Folgendes: (2) Zur Erkennung der Schweinepest oder der
Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen kann
1. Jagdausübungsberechtigte haben
die zuständige Behörde für ein von ihr bestimmtes Ge-
a) jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach biet anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte
näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu
kennzeichnen und einen von ihr vorgegebenen 1. von erlegten Wildschweinen Proben entnehmen und
Begleitschein auszustellen; der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur viro-
b) von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich logischen und serologischen Untersuchung auf
Proben nach näherer Anweisung der zuständigen Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest zu-
Behörde zur virologischen und serologischen Un- leiten und
tersuchung auf Schweinepest oder Afrikanische
2. verendet aufgefundene Wildschweine unter Angabe
Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen
des Fundorts der zuständigen Behörde anzeigen
und zusammen mit dem Tierkörper, dem Auf-
und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur
bruch und dem Begleitschein der durch die zu-
virologischen und serologischen Untersuchung auf
ständige Behörde festgelegten Wildsammel- oder
Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest zu-
Annahmestelle zuzuführen;
leiten.
c) dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschafts-
jagden das Aufbrechen der Tiere und die Samm- (3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann,
lung des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt; sofern eine Notimpfung der Wildschweine nach § 14b
d) jedes verendet aufgefundene Wildschwein durchgeführt worden ist, frühestens sechs Monate
nach dem letzten Nachweis von Schweinepest oder
aa) unverzüglich unter Angabe des Fundortes der Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen Aus-
zuständigen Behörde anzuzeigen und nahmen von den Kennzeichnungs- und Untersu-
bb) nach näherer Anweisung der zuständigen Be- chungspflichten nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a,
hörde zu kennzeichnen, einen von ihr vorge- b und d genehmigen, soweit Belange der Seuchenbe-
gebenen Begleitschein auszustellen und der kämpfung nicht entgegenstehen.
zuständigen Untersuchungseinrichtung zur
virologischen und serologischen Untersu-
chung auf Schweinepest oder Afrikanischer § 14d
Schweinepest zuzuleiten. Tilgungsplan
2. Die zuständige Behörde ordnet an, dass der Auf-
bruch jedes erlegten Wildschweins oder jedes ver- Die zuständige Behörde legt dem Bundesminis-
endet aufgefundene Wildschwein in einem Verarbei- terium
tungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2
nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verord- 1. im Falle der Schweinepest bei Wildschweinen einen
nung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16 Absatz 1 und 3
ist. der Richtlinie 2001/89/EG,
3. Wird bei einem erlegten Wildschwein Schweinepest 2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest bei Wild-
oder Afrikanische Schweinepest auf Grund eines schweinen einen Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16
virologischen Untersuchungsergebnisses amtlich Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2002/60/EG
festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die
unschädliche Beseitigung des Tierkörpers in einem in der jeweils geltenden Fassung vor.
1970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011
§ 14e (3) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Maß-
Seuchenausbruch bei Wildschweinen nahmen nach Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit
in einem benachbarten Mitgliedstaat Absatz 2 dürfen erneut Schweine in die Schlachtstätte
oder in das Transportmittel verbracht werden.
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitglied-
staats der Ausbruch der Schweinepest oder der Afrika- (4) Der Betreiber einer Schlachtstätte hat Teile und
nischen Schweinepest bei Wildschweinen innerhalb Rohstoffe bereits geschlachteter Schweine, die an-
einer Entfernung von zehn Kilometern von der deut- steckungsverdächtig waren oder bei denen sich nach
schen Grenze festgestellt und der für das angrenzende der Schlachtung Veränderungen zeigen, die auf einen
Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Seuchenverdacht hinweisen, unverzüglich unschädlich
Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
entsprechend den §§ 14a bis 14d an.
Abschnitt 4
§ 14f
Aufhebung der Schutzmaßregeln,
(weggefallen) Wiederbelegung von Betrieben
2.
§ 24
(weggefallen)
(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete
Schutzmaßregeln auf, wenn die Schweinepest bei
§§ 15 bis 21
Hausschweinen oder die Afrikanische Schweinepest er-
(weggefallen) loschen ist, wenn der Verdacht auf Schweinepest bei
Hausschweinen beseitigt ist oder wenn der Verdacht
C. auf Schweinepest bei Hausschweinen oder Afrikani-
(weggefallen) sche Schweinepest sich als unbegründet erwiesen hat.
(2) Die Schweinepest bei Hausschweinen gilt als er-
§ 22 loschen, wenn
(weggefallen) 1. a) alle Schweine des Betriebs verendet oder getötet
und unschädlich beseitigt worden sind oder
Abschnitt 3
b) im Falle des § 8 Absatz 1 alle Schweine der be-
Schutzmaßregeln in troffenen gesonderten Betriebsabteilungen ver-
Schlachtstätten und auf dem Transport endet oder getötet und unschädlich beseitigt
worden sind und bei den Schweinen der nicht be-
§ 23 troffenen gesonderten Betriebsabteilungen inner-
(1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder halb von 40 Tagen nach der Tötung und unschäd-
Afrikanische Schweinepest in einer Schlachtstätte oder lichen Beseitigung der Schweine aus der betrof-
in einem Transportmittel ordnet die zuständige Behörde fenen gesonderten Betriebsabteilung keine weite-
eine klinische, virologische und serologische Untersu- ren Erkrankungen festgestellt worden sind oder
chung der seuchenverdächtigen Schweine sowie epi- c) im Falle des § 8 Absatz 2 die seuchenkranken
demiologische Nachforschungen an. Ferner kann sie Schweine verendet oder getötet und unschädlich
1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung beseitigt worden sind und bei den übrigen
der in der Schlachtstätte oder dem Transportmittel Schweinen der betroffenen Einrichtung innerhalb
befindlichen Schweine, von 40 Tagen nach der Tötung und unschäd-
lichen Beseitigung der Schweine in der betroffe-
2. die unschädliche Beseitigung von Fleisch der in der nen Einrichtung keine weiteren Erkrankungen
Schlachtstätte geschlachteten Schweine, festgestellt worden sind,
3. die Reinigung, Desinfektion und, soweit erforderlich,
2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach
Entwesung der Schlachtstätte sowie des Transport-
Maßgabe des Anhangs II Nummer 2 Buchstabe a
mittels nach näherer Anweisung der zuständigen
der Richtlinie 2001/89/EG, eine Feinreinigung und
Behörde und
eine Schlussdesinfektion nach Maßgabe des An-
a) nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 2 Buch- hangs II Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie
stabe a der Richtlinie 2001/89/EG im Falle der 2001/89/EG und eine Schadnagerbekämpfung nach
Schweinepest, näherer Anweisung der zuständigen Behörde durch-
b) nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie geführt und von ihr abgenommen worden sind und
2002/60/EG im Falle der Afrikanischen Schweine- 3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a, ausgenommen
pest bei Anordnung einer Notimpfung nach § 13 Absatz 1
anordnen. Satz 1, im Rahmen von Untersuchungen
(2) Wird bei Schweinen, die sich in einer Schlacht- a) im Sperrbezirk frühestens 30 Tage nach Abnahme
stätte oder in einem Transportmittel befinden, der Aus- der Grobreinigung und Vordesinfektion nach
bruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben
Schweinepest amtlich festgestellt, so ordnet die zu- klinisch und serologisch mit negativem Ergebnis
ständige Behörde die in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen auf Antikörper gegen Schweinepest untersucht
Maßnahmen an. worden sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011 1971
b) im Beobachtungsgebiet frühestens 20 Tage nach 3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a im Rahmen von
Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion Untersuchungen vorbehaltlich des Satzes 2
nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben a) im Sperrbezirk frühestens 45 Tage nach Abnahme
klinisch und, soweit erforderlich, serologisch der Grobreinigung und Vordesinfektion nach
mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben
Schweinepest untersucht worden sind. klinisch und serologisch mit negativem Ergebnis
(2a) Die zuständige Behörde hebt in einem Impf- auf Antikörper gegen Afrikanische Schweinepest
gebiet angeordnete Schutzmaßregeln auf, wenn alle untersucht worden sind,
Schweine in Betrieben, in denen Schweine geimpft b) im Beobachtungsgebiet frühestens 40 Tage nach
worden sind, Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion
1. entweder geschlachtet und das Fleisch nach nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben
Artikel 5a der Richtlinie 72/461/EWG gekennzeich- klinisch und, soweit erforderlich, serologisch mit
net oder nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Afrika-
80/215/EWG behandelt worden ist oder nische Schweinepest untersucht worden sind.
2. getötet und unschädlich beseitigt worden sind und Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 1
Nummer 3
3. in allen Betrieben eine Feinreinigung und Schluss-
desinfektion nach näherer Anweisung der zustän- 1. im Sperrbezirk auf mindestens 30 Tage und
digen Behörde und nach Maßgabe des Anhangs II 2. im Beobachtungsgebiet auf mindestens 20 Tage
Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG
verkürzen, wenn die amtlichen oder amtlich angeordne-
durchgeführt worden ist.
ten Untersuchungen ergeben haben, dass die Afrika-
(3) Der Verdacht auf Schweinepest bei Hausschwei- nische Schweinepest in dem Betrieb ausgeschlossen
nen gilt als beseitigt, wenn werden kann.
1. die seuchenverdächtigen Schweine verendet oder (5) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung des
getötet und unschädlich beseitigt worden sind und gefährdeten Bezirks vorbehaltlich des Satzes 2 frühes-
bei den übrigen Schweinen des Betriebs innerhalb tens sechs Monate nach dem letzten Nachweis von
von 40 Tagen nach der Beseitigung der seuchen- Schweinepest oder Afrikanischer Schweinepest bei
verdächtigen Schweine keine Anzeichen festgestellt Wildschweinen auf. Sind in einem nach Artikel 16 Ab-
wurden, die auf Schweinepest hinweisen, oder satz 1 der Richtlinie 2001/89/EG oder nach Artikel 16
Absatz 1 der Richtlinie 2002/60/EG genehmigten Til-
2. dieser Verdacht auf Grund einer serologischen Un-
gungsplan Schutzmaßregeln für den gefährdeten Bezirk
tersuchung ausgeräumt werden konnte.
vorgesehen, hebt die zuständige Behörde die Festle-
(4) Die Afrikanische Schweinepest bei Hausschwei- gung des gefährdeten Bezirks mit der Maßgabe auf,
nen gilt als erloschen, wenn dass § 14c in dem Gebiet, das als gefährdeter Bezirk
1. a) alle Schweine des Betriebs verendet oder getötet festgelegt war, zwölf Monate nach dem letzten Nach-
und unschädlich beseitigt worden sind oder weis von Schweinepest oder Afrikanischer Schweine-
pest anzuwenden ist. Die zuständige Behörde kann,
b) im Falle des § 8 Absatz 1 alle Schweine der be- auch nach der Aufhebung der Festlegung des gefähr-
troffenen gesonderten Betriebsabteilungen ver- deten Bezirks, den in Satz 2 genannten Zeitraum in Ab-
endet oder getötet und unschädlich beseitigt hängigkeit von der Seuchensituation um bis zu sechs
worden sind und bei den Schweinen der nicht be- Monate verlängern.
troffenen gesonderten Betriebsabteilungen inner-
halb von 45 Tagen nach der Tötung und unschäd- § 24a
lichen Beseitigung der Schweine aus der betrof-
fenen gesonderten Betriebsabteilung keine weite- Wiederbelegung
ren Erkrankungen festgestellt worden sind oder (1) Betriebe, in denen nach einem Ausbruch der
Schweinepest auf Anordnung der zuständigen Behörde
c) im Falle des § 8 Absatz 2 die seuchenkranken
die Schweine getötet und unschädlich beseitigt worden
Schweine verendet oder getötet und unschädlich
sind, dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des
beseitigt worden sind und bei den übrigen
§ 24b mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn
Schweinen der betroffenen Einrichtung innerhalb
die Schweinepest nach § 24 Absatz 2 als erloschen gilt.
von 45 Tagen nach der Tötung und unschäd-
lichen Beseitigung der Schweine in der betroffe- (2) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 1 hat der
nen Einrichtung keine weiteren Erkrankungen Tierhalter sicherzustellen, dass die Schweine
festgestellt worden sind, 1. innerhalb von 20 Tagen eingestellt werden,
2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach 2. nicht aus Betrieben stammen, die Beschränkungen
Maßgabe des Anhangs II Nummer 2 Buchstabe a im Zusammenhang mit der Schweinepest unter-
der Richtlinie 2002/60/EG, eine Feinreinigung und liegen,
eine Schlussdesinfektion nach Maßgabe des An-
hangs II Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 3. frühestens 40 Tage nach der Einstellung klinisch und
2002/60/EG, eine Schadnagerbekämpfung und, so- stichprobenweise serologisch auf Schweinepest un-
weit erforderlich, eine Entwesung nach Maßgabe tersucht werden,
des Anhangs II der Richtlinie 2002/60/EG nach 4. im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der
näherer Anweisung der zuständigen Behörde durch- nach Nummer 3 durchgeführten Untersuchung vor-
geführt und von ihr abgenommen worden sind, und liegen.
1972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011
(3) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 1 eines Be- d) im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der
triebs mit Freilandhaltung hat der Tierhalter sicherzu- nach Buchstabe c durchgeführten Untersuchung
stellen, dass vorliegen und
1. im Rahmen einer Teilbelegung Schweine eingestellt 2. eine Vollbelegung erst nach Vorliegen der Negativ-
werden, die befunde nach Nummer 1 Buchstabe d erfolgt.
a) mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das (7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
Schweinepestvirus untersucht worden sind oder Absatz 2, 3, 5 oder 6 für Betriebe genehmigen, in denen
die aus Betrieben stammen, die keinen Beschrän- die Wiederbelegung frühestens sechs Monate nach Ab-
kungen im Zusammenhang mit der Schweinepest schluss der Reinigung und Desinfektion nach § 24 Ab-
unterliegen, satz 2 Nummer 2 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 er-
folgt.
b) über den gesamten Betrieb verteilt werden,
c) frühestens 40 Tage nach ihrer Einstellung klinisch § 24b
und stichprobenweise serologisch auf Schweine- Wiederbelegung
pest untersucht werden, von Betrieben im Impfgebiet
d) im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der (1) Betriebe, in denen nach § 13 geimpft worden ist,
nach Buchstabe c durchgeführten Untersuchung dürfen mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn
vorliegen und
1. alle Schweine der Betriebe, in denen geimpft worden
2. eine Vollbelegung erst nach Vorliegen der Negativ- ist, geschlachtet oder getötet und unschädlich be-
befunde nach Nummer 1 Buchstabe d erfolgt. seitigt worden sind und
(4) Betriebe, in denen nach einem Ausbruch der 2. seit Abnahme der Feinreinigung und Schluss-
Afrikanischen Schweinepest auf Anordnung der zustän- desinfektion nach Maßgabe der Anlage II Nummer 2
digen Behörde die Schweine getötet und unschädlich Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG mindestens
beseitigt worden sind, dürfen vorbehaltlich des Satzes 2 zehn Tage vergangen sind.
und der Absätze 5 und 6 mit Schweinen erst wiederbe- (2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf nach
legt werden, wenn die Afrikanische Schweinepest nach Absatz 1 wiederbelegte Betriebe eine klinische und
§ 24 Absatz 4 als erloschen gilt. Betriebe, in denen die serologische Untersuchung der Schweine frühestens
Afrikanische Schweinepest durch Zecken der Art 40 Tage nach der Wiederbelegung an. Ferner ordnet
Ornithodorus erraticus verursacht worden ist, dürfen sie an, dass bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Un-
frühestens sechs Jahre nach dem Zeitpunkt, ab dem tersuchung nach Satz 1 Schweine nicht aus dem Be-
die Afrikanische Schweinepest nach § 24 Absatz 4 als trieb verbracht werden dürfen.
erloschen gilt, wiederbelegt werden, es sei denn, die
Zecken konnten vor Ablauf der sechs Jahre vollständig
Abschnitt 5
getilgt werden.
Ordnungswidrigkeiten
(5) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 4 hat der
Tierhalter sicherzustellen, dass die Schweine
§ 25
1. innerhalb von 20 Tagen eingestellt werden,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2
2. nicht aus Betrieben stammen, die Beschränkungen Nummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
im Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweine- delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
pest unterliegen, 1. einer mit einer Genehmigung nach
3. frühestens 45 Tage nach der Einstellung stichpro- a) § 2 Absatz 2, § 8 Absatz 1 oder 2 Satz 1, § 11
benweise serologisch auf Afrikanische Schweine- Absatz 4 Nummer 3 oder 7, § 11a Absatz 3 Satz 1,
pest untersucht werden, § 11b Absatz 1 Satz 1 oder 3 Nummer 1 oder
4. im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit
nach Nummer 3 durchgeführten Untersuchung vor- § 11c Satz 2, oder § 14a Absatz 6 Satz 1 oder
liegen. Absatz 7,
(6) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 4 eines Be- b) § 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 1,
triebs mit Freilandhaltung hat der Tierhalter sicherzu- auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, § 11 Ab-
stellen, dass satz 4 Nummer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder
§ 12 Absatz 2,
1. im Rahmen einer Teilbelegung Schweine eingestellt
werden, die c) § 4 Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3
Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5
a) mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Satz 2 oder § 12 Absatz 2,
Virus der Afrikanischen Schweinepest untersucht
d) § 6 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 12 Ab-
worden sind oder die aus Betrieben stammen, die
satz 2, oder
keinen Beschränkungen im Zusammenhang mit
der Afrikanischen Schweinepest unterliegen, e) § 24a Absatz 7
b) über den gesamten Betrieb verteilt werden, verbundenen vollziehbaren Auflage oder
c) frühestens 45 Tage nach ihrer Einstellung 2. einer vollziehbaren Anordnung nach
stichprobenweise serologisch auf Afrikanische a) § 3 oder § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 5, jeweils
Schweinepest untersucht werden, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, § 4 Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011 1973
satz 3 Nummer 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, einen
Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, oder § 4 Betrieb betritt,
Absatz 4, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2, 10. entgegen § 4 Absatz 3 Nummer 2 Satz 1, auch in
oder § 4 Absatz 5 Satz 1, Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, ein Fahrzeug fährt,
b) § 6 Absatz 1 Satz 1, § 11c Satz 1, §§ 11d, 12 11. entgegen
Absatz 1 oder 3, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Ab-
satz 2 Nummer 1 Satz 2 oder Nummer 2 Buch- a) § 4 Absatz 3 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbin-
stabe b Doppelbuchstabe bb, §§ 14, 14a Absatz 1 dung mit Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2,
oder 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 4 oder Ab- b) § 6 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 12 Ab-
satz 8 Satz 1, § 14b Satz 1, § 14c Absatz 1 Satz 1 satz 2,
Nummer 1 Buchstabe a, b oder d Doppelbuch-
c) § 11 Absatz 4 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in
stabe bb oder Nummer 3 oder 4 oder Satz 2
Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, oder § 11
oder 3 oder Absatz 2, §§ 14e, 23 Absatz 1 oder 2
Absatz 4 Nummer 7,
oder § 24b Absatz 2 oder
d) § 11a Absatz 3 Satz 1, § 13 Absatz 2 Nummer 2
c) § 11 Absatz 4 Nummer 8, auch in Verbindung mit
Buchstabe a oder c oder § 14a Absatz 5 Num-
§ 11a Absatz 3 Satz 2,
mer 2, 3, 5, 6 oder 7 oder § 23 Absatz 3
zuwiderhandelt.
ein dort genanntes Tier, Teile eines dort genannten
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Tieres, dort genanntes Fleisch, ein dort genanntes
Nummer 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor- Fleischerzeugnis, einen dort genannten Gegen-
sätzlich oder fahrlässig stand oder Abfall verbringt,
1. entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung oder einen 12. entgegen § 6 Absatz 2 Nummer 1 ein Schild nicht
Heilversuch vornimmt, oder nicht richtig anbringt,
2. entgegen 13. entgegen § 6 Absatz 2 Nummer 2 einen Hund oder
a) § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbin- eine Katze nicht einsperrt,
dung mit Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, 14. entgegen § 11 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbin-
oder dung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, § 14a Absatz 4
b) § 11 Absatz 3 Nummer 2 oder § 14a Absatz 4 Nummer 1 oder § 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa eine Anzeige
ein Schwein nicht, nicht richtig oder nicht recht- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
zeitig absondert, rechtzeitig erstattet,
3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in 15. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 2 eine Haus-
Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, schlachtung vornimmt,
eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht voll- 16. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 4, auch in Verbin-
ständig oder nicht rechtzeitig macht, dung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, ein Schwein be-
4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, auch in samt,
Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, 17. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 5 Satz 1, auch in
ein verendetes oder getötetes Schwein nicht oder Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, oder § 14a
nicht richtig aufbewahrt, Absatz 5 Nummer 1 ein Schwein treibt oder trans-
5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, auch in portiert,
Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, 18. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 6, auch in Verbin-
die Genehmigung nicht einholt, dung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, eine Ausstellung,
6. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, auch in einen Markt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art
Verbindung mit § 12 Absatz 2, Matten oder Boden- durchführt oder mit Klauentieren handelt,
auflagen nicht oder nicht richtig auslegt, nicht oder 19. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d
nicht richtig tränkt oder nicht oder nicht richtig Sperma, Eizellen oder Embryonen entnimmt,
feucht hält,
20. entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 3 eine Desinfek-
7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe tionsmöglichkeit nicht oder nicht richtig einrichtet,
a oder b, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5
21. entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 5 Futter, Einstreu
Satz 2, § 11 Absatz 4 Nummer 9, § 11a Absatz 3
oder einen sonstigen Gegenstand nicht oder nicht
Satz 2 oder § 12 Absatz 2, nicht sicherstellt, dass
richtig aufbewahrt,
der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten wird
oder die Schutzkleidung oder das Schuhwerk ab- 22. entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 6 nicht sicher-
gelegt, gereinigt, desinfiziert oder beseitigt wird, stellt, dass ein Hund das Betriebsgelände nur unter
8. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe Aufsicht verlässt,
c, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 oder § 12 23. entgegen § 23 Absatz 4 einen Teil oder Rohstoff
Absatz 2, oder § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 eines geschlachteten Schweins nicht, nicht richtig,
Buchstabe d nicht sicherstellt, dass Schweine, ein nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt und
dort genanntes Erzeugnis, ein dort genannter Ge- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
genstand oder Abfall nicht verbracht wird, rechtzeitig beseitigen lässt oder
9. entgegen § 4 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbin- 24. entgegen § 24a Absatz 1 oder 4 oder § 24b Ab-
dung mit Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4 Nummer 9, satz 1 einen Betrieb wiederbelegt.
1974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011
Abschnitt 6 Voraussetzungen und Vorkehrungen, die Grundlage
einer Genehmigung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 sein kön-
Schlussvorschriften
nen, spätestens bis zum 31. Juli 2004 mitzuteilen.
§ 25a
Weitergehende Maßnahmen (2) Am 24. Juli 2003 vorhandene Sperrbezirke, Ver-
Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststel- dachtssperrbezirke, Beobachtungsgebiete, gefährdete
lung der Schweinepest oder Afrikanischen Schweine- Bezirke und Überwachungsgebiete bleiben bestehen,
pest bei einem Hausschwein oder einem Wildschwein bis die zuständige Behörde ihre Festlegung aufhebt.
weitergehende Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in Ver- Auf Sperrbezirke, Beobachtungsgebiete und gefähr-
bindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4 und dete Bezirke nach Satz 1 sind die ab dem 25. Juli 2003
den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, für solche Gebiete geltenden Vorschriften anzuwenden.
soweit diese zur Seuchenbekämpfung erforderlich sind Auf Verdachtssperrbezirke nach Satz 1 sind die ab dem
und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften 25. Juli 2003 für Kontrollzonen geltenden Vorschriften
oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, anzuwenden. Auf Überwachungsgebiete nach Satz 1
bleibt unberührt. sind die ab dem 25. Juli 2003 für gefährdete Bezirke
geltenden Vorschriften anzuwenden.
§ 25b
Übergangsbestimmungen
§ 26
(1) Am 25. Juli 2003 bestehende Einrichtungen nach
§ 8 Absatz 2 Satz 1 haben der zuständigen Behörde die (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011 1975
Anlage
(zu § 14a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa)
Tiergesundheitsbescheinigung
für den inländischen Versand von Schweinen
aus gefährdeten Bezirken im Sinne der Schweinepest-Verordnung
Ausstellende Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Versandort und -land: ...........................................................................................
I. Anzahl der Tiere: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(in Worten)
II. Herkunft der Tiere:
Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...............................................................................................................
Die Tiere werden versandt von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(vollständige Anschrift des Verladeorts)
Name und Anschrift des Versenders: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
III. Bestimmung der Tiere:
Name und Anschrift des Empfängers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Tiere werden versandt nach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Bestimmungsland und -ort)
mit folgendem Transportmittel: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
IV. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliches Alter
Geschlecht Rasse
Kennzeichen (Monate)
V. Bescheinigung:
Der unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere den Bestimmungen
des § 14a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Schweinepest-Verordnung entsprechen.
Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Ort) (Datum)
(Dienstsiegel)1)
...............................................................
(Unterschrift des beamteten Tierarztes)
...............................................................
(Name in Großbuchstaben,
Amtsbezeichnung des Unterzeichners)
1
) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.
1976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011
Verordnung
zur Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung und der Tierimpfstoff-Kostenverordnung
Vom 29. September 2011
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- „Änderung der Zulassung eines Mittels, das
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund zur Anwendung am Tier bestimmt ist § 29
– des § 7 Absatz 1 und 1a Nummer 2, des § 17c Änderung der Zulassung eines Mittels, das
Absatz 2 und des § 17d Absatz 6 Nummer 1 und 2 nicht zur Anwendung am Tier bestimmt ist § 29a.“
Buchstabe b, d und f und Nummer 3 und 4 und Ab-
satz 7 Nummer 1 des Tierseuchengesetzes in der 2. In § 1 Nummer 8 werden die Wörter „Verordnung
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990
(BGBl. I S. 1260, 3588) und zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für
die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarznei-
– des § 5 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes, der mittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ur-
durch Artikel 16a Nummer 2 des Gesetzes vom sprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1)“ durch die Wörter
13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, „Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom
in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs- 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirk-
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) same Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tieri-
Wirtschaft und Technologie: schen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1)“
ersetzt.
Artikel 1
3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung der
Tierimpfstoff-Verordnung „(2) Als Zulassungsstellen zuständig sind:
Die Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 1. das Paul-Ehrlich-Institut für die Zulassung und
(BGBl. I S. 2355), die zuletzt durch Artikel 14 des Ge- Chargenprüfung von Mitteln, die zur Anwendung
setzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert am Tier bestimmt sind,
worden ist, wird wie folgt geändert:
2. das Friedrich-Loeffler-Institut für die Zulassung
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die § 29 betreffende Zeile und Chargenprüfung von Mitteln, die nicht zur
durch folgende Zeilen ersetzt: Anwendung am Tier bestimmt sind.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011 1977
4. In § 5 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz (EG) Nr. 1234/2008 darstellt, entsprechend den
eingefügt: Maßgaben des Artikels 19 der Verordnung (EG)
„Eine nach einem Bachelorstudium der Biologie, Nr. 1234/2008 in Verbindung mit § 23.“
der Chemie, der Biotechnologie oder der Pharma- 11. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
zie abgelegte Prüfung gilt nicht als abgelegte Prü- „§ 29a
fung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, ein abge-
schlossenes Bachelorstudium der Biologie, der Änderung
Chemie, der Biotechnologie oder der Pharmazie gilt der Zulassung eines Mittels,
nicht als abgeschlossenes Hochschulstudium im das nicht zur Anwendung am Tier bestimmt ist
Sinne des Satzes 2.“ (1) Soweit sich Änderungen gegenüber den An-
5. In § 12 werden die Wörter „den Artikeln 2 und 4 der gaben und Unterlagen nach § 20 Absatz 4 und der
Verordnung (EWG) Nr. 2377/90“ durch die Wörter Zusammenfassung nach § 21 Absatz 2 ergeben,
„der Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) hat der Zulassungsinhaber dies der zuständigen
Nr. 37/2010“ ersetzt. Zulassungsstelle unverzüglich anzuzeigen. Der An-
zeige sind die Angaben und Unterlagen beizufügen,
6. § 13 Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
die die Änderungen belegen.
„b) diese in der Tabelle 1 des Anhangs der Verord-
(2) Die Änderung
nung (EU) Nr. 37/2010 aufgeführt sind.“
1. des Herstellungsverfahrens,
7. In § 20 Absatz 7 Nummer 1 werden die Wörter „Eu-
ropäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Euro- 2. des Anwendungsgebietes,
päischen Union“ ersetzt. 3. der Haltbarkeitsdauer, soweit diese verlängert
8. In § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden nach den werden soll,
Wörtern „Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter 4. der Kennzeichnung oder
„oder der Europäischen Union“ eingefügt.
5. der Packungsbeilage
9. In § 24 Absatz 6 werden die Wörter „der Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaft oder vom Rat darf erst vollzogen werden, wenn die zuständige
der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter Zulassungsstelle der Änderung zugestimmt hat.
„den Organen der Europäischen Union“ ersetzt. (3) Im Falle der Änderung der Bezeichnung des
10. § 29 wird wie folgt geändert: Mittels gilt § 29 Absatz 2 entsprechend.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: (4) Im Falle einer Änderung der wirksamen Be-
standteile des Mittels im Sinne der Nummer 4 der
„§ 29 Anlage 1 ist eine neue Zulassung zu beantragen.“
Änderung
12. In § 30 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 werden nach den
der Zulassung eines Mittels,
Wörtern „Kommission der Europäischen Gemein-
das zur Anwendung am Tier bestimmt ist“.
schaft“ die Wörter „oder der Europäischen Kom-
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: mission“ eingefügt.
„(1) Auf die Änderung der Zulassung eines 13. In § 33 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Kom-
Mittels nach § 23, die auf einer Änderung der mission der Europäischen Gemeinschaft“ durch die
Angaben und Unterlagen beruht, die eine Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.
1. geringfügige Änderung des Typs IA im Sinne 14. § 37 wird wie folgt geändert:
des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EG)
a) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
Nr. 1234/2008 der Kommission vom 24. No-
„Großhändler“ die Wörter „und, soweit vorge-
vember 2008 über die Prüfung von Änderun-
sehen, für die Verpackung und Kennzeichnung
gen der Zulassungen von Human- und Tier-
eines Mittels“ eingefügt.
arzneimitteln (ABl. L 334 vom 12.12.2008,
S. 7) darstellt, ist deren Artikel 7 Absatz 2 b) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
Buchstabe a und Artikel 8 anzuwenden, „Für die Anforderungen an die Räume und Ein-
2. geringfügige Änderung des Typs IB im Sinne richtungen nach Satz 1 Nummer 1 gilt § 8 Ab-
des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) satz 1 bis 3 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 6. Die
Nr. 1234/2008 darstellt, sind deren Artikel 7 verantwortliche Person nach Satz 1 Nummer 2
Absatz 2 Buchstabe b sowie deren Artikel 9 hat die erforderliche Sachkunde nur, wenn sie
und 20 anzuwenden, eine nach einer abgeschlossenen Ausbildung
nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder eine nach
3. größere Änderung des Typs II im Sinne des
abgeschlossenem Bachelorstudium der Biolo-
Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EG)
gie, der Chemie, der Biotechnologie oder der
Nr. 1234/2008 darstellt, sind deren Artikel 7
Pharmazie abgelegte Prüfung bestanden hat.“
Absatz 2 Buchstabe b sowie deren Artikel 10
und 20 anzuwenden.“ 15. In § 39 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Euro-
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: päischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Euro-
päischen Union“ eingefügt.
„Vorbehaltlich des Absatzes 4 entscheidet die
zuständige Zulassungsstelle über eine Ände- 16. In Anlage 1 wird die Bezugsangabe wie folgt ge-
rung, die eine Erweiterung der Zulassung im fasst:
Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung „(zu § 20 Absatz 4 und § 29a Absatz 4)“.
1978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2011
Artikel 2
Änderung
der Tierimpfstoff-Kostenverordnung
Die Anlage der Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 24. November 2010 (BGBl. I S. 1637) wird wie folgt geän-
dert:
1. Die Überschrift des Abschnitts 1 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 1
Gebühren für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts
im Hinblick auf Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind“.
2. Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2
Gebühren für Amtshandlungen des Friedrich-Loeffler-Instituts
im Hinblick auf Mittel, die nicht zur Anwendung am Tier bestimmt sind, sowie für die
Untersuchung von Tieren und Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind“.
b) In der Tabelle wird nach der Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
Gebühren- Gebühr
nummer Gebührentatbestand Euro
1 2 3
„2a Für die Entscheidung über die Zustimmung zu einer Änderung nach
§ 29a der Tierimpfstoff-Verordnung
2a.1 bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand 50 bis 500
2a.2 bei erhöhtem Aufwand, insbesondere auf Grund umfangreicher Prüfungen 500 bis 1 000“.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. September 2011
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner