98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
Gebührenordnung
für Maßnahmen im Straßenverkehr
(GebOSt)
Vom 25. Januar 2011
Auf Grund des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Ab- 4. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung
satz 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fas- entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsen-
sung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I den Entgelte für Postdienstleistungen,
S. 310, 919), des § 18 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-
satz 3 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 5. die in entsprechender Anwendung des Justizver-
22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086) und des § 34a gütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zah-
Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Fahrlehrerge- lenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf
setzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), von § 6a Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 jenes Gesetzes
Absatz 2 durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom keine Vergütung, ist der Betrag zu entrichten, der
14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), § 18 Absatz 2 zuletzt ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen
durch Artikel 291 der Verordnung vom 31. Oktober wäre,
2006 (BGBl. I S. 2407), § 18 Absatz 3 durch Artikel 6 6. die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den
Nummer 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 24. April Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifver-
1998 (BGBl. I S. 747), § 34a Absatz 2 zuletzt durch Ar- traglicher Vorschriften gewährten Vergütungen
tikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die
S. 2407) und § 34a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 2 des Kosten für die Bereitstellung von Räumen; für Per-
Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) geändert sonen, die weder Bundes- noch Landesbediens-
worden sind, jeweils in Verbindung mit dem 2. Ab- tete sind, gelten die Vorschriften über die Vergü-
schnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni tung der Reisekosten der Bundesbeamten ent-
1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministe- sprechend,
rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
6a. die Aufwendungen für den Einsatz von Dienst-
§1 wagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienst-
stelle,
Gebührentarif
(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfun- 7. die Beträge, die anderen in- und ausländischen
gen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Stra- Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beam-
ßenverkehrsgesetzes, des § 34a des Fahrlehrergeset- ten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus
zes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengeset- Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs-
zes, werden Gebühren nach dieser Verordnung er- vereinfachung und dergleichen an die Behörden,
hoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu
Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif leisten sind,
für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage). 8. die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit
(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für
miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Postdienstleistungen, und die Verwahrung von
Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in Sachen,
einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in
9. die auf die Kosten der amtlich anerkannten Sach-
einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.
verständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeug-
verkehr und der amtlich anerkannten Begutach-
§2
tungsstellen für Fahreignung entfallende Mehr-
Auslagen wertsteuer,
(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt 10. die Kosten der amtlich anerkannten Sachverstän-
ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu digen und Prüfer sowie der Prüfstellen für Nach-
tragen: prüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundes-
1. Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Post- amtes nach § 20 Absatz 6 der Straßenverkehrs-
zustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Zulassungs-Ordnung und § 9 der Fahrzeugteile-
Einschreibeverfahren; Entgelte für Eil- und Ex- verordnung sowie für Nachprüfungen nach inter-
presszustellungen, soweit sie auf besonderen An- national vereinbartem Recht, soweit ein Verstoß
trag des Gebührenschuldners erfolgen, gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird,
2. Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Ab- 11. die Aufwendungen für die Übersendung oder
schriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag Überbringung der Mitteilung der Zulassungsbe-
erteilt werden; für die Berechnung der Schreibaus- hörde an den Versicherer auf Grund der Versiche-
lagen gelten die Vorschriften des § 136 Absatz 2, rungsbestätigung nach § 24 Absatz 1 der Fahr-
3 und 5 der Kostenordnung, zeug-Zulassungsverordnung oder der Anzeige
3. Aufwendungen für Übersetzungen, die auf beson- nach § 25 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsver-
deren Antrag gefertigt werden, ordnung.
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(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Aus- ausübt. Bei Mitgliedern des dienstlichen Hausper-
lagen kann auch verlangt werden, wenn für die Amts- sonals sowie den mit ihnen im gemeinsamen Haus-
handlung, Prüfung oder Untersuchung Gebührenfreiheit halt lebenden Familienmitgliedern ist außerdem er-
besteht, bei Auslagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9 forderlich, dass der Fahrzeughalter Angehöriger
jedoch nur, soweit ihr Gesamtbetrag 3 Euro übersteigt. des Entsendestaats ist;
Auslagen für die Versendung von Akten im Wege der
6. die zugelassenen berufskonsularischen Vertretun-
Amtshilfe werden nicht erhoben.
gen;
§3 7. die Mitglieder der berufskonsularischen Vertretun-
Kostengläubiger gen sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt
lebenden Familienmitglieder, wenn der Fahrzeug-
(1) Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen halter weder Deutscher noch im Geltungsbereich
Stelle eine kostenpflichtige Amtshandlung, Prüfung
dieser Verordnung ständig ansässig ist und dort
oder Untersuchung vornimmt.
keine private Erwerbstätigkeit ausübt. Nummer 5
(2) Bei den Gebühren der amtlich anerkannten Sach- Satz 2 gilt entsprechend;
verständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
ist der Träger der Technischen Prüfstelle für den Kraft- 8. die Berufskonsularbeamten oder Bediensteten des
fahrzeugverkehr Kostengläubiger. Verwaltungs- oder technischen Personals bei den
von Wahlkonsularbeamten geleiteten konsulari-
§4 schen Vertretungen, sofern sie Angehörige des Ent-
sendestaats sind, sowie die mit solchen Personen
Kostenschuldner im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmit-
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, glieder, wenn der Fahrzeughalter weder Deutscher
1. wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung noch im Geltungsbereich dieser Verordnung stän-
veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenom- dig ansässig ist und dort keine private Erwerbstä-
men wird, tigkeit ausübt;
2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Be- 9. die amtlichen zwischenstaatlichen Organisationen
hörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung und Einrichtungen anderer Staaten oder deren Mit-
übernommen hat, glieder, soweit ihnen auf Grund völkerrechtlicher
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Geset- Übereinkünfte mit der Bundesrepublik Deutschland
zes haftet. oder auf Grund von Rechtsverordnungen der Bun-
desregierung Vorrechte und Befreiungen wie diplo-
(2) Bei Amtshandlungen, Prüfungen und Untersu- matischen Missionen oder diplomatischen Vertre-
chungen zur Überwachung von Betrieben ist der Inha- tern gewährt werden;
ber des Betriebs Kostenschuldner.
10. die Ehegatten der in Nummer 9 genannten Perso-
(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt-
nen.
schuldner.
(2) Von der Zahlung der Gebühren nach den Num-
§5 mern 413 und 414 des Gebührentarifs sind, soweit es
Persönliche Gebührenfreiheit sich um eine Vollprüfung im Rahmen des § 21 StVZO
handelt, die in Absatz 1 Nummer 4 bis 10 aufgeführten
(1) Von der Zahlung der Gebühren nach dem 1. und Missionen, Vertretungen, Organisationen und Personen
2. Abschnitt des Gebührentarifs sind befreit: befreit.
1. Die Bundesrepublik Deutschland und die bundes-
unmittelbaren juristischen Personen des öffent- (3) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1
lichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzu-
auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem erlegen.
Haushalt des Bundes getragen werden; (4) Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für
2. die Länder und die juristischen Personen des öf- Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Ar-
fentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen tikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes, für gleichartige
eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche
werden; Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land betei-
ligt ist.
3. die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie
Zweckverbände und die sonstigen kommunalen (5) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in Absatz 1
Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern die genannten Rechtsträger für Amtshandlungen folgender
Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen Behörden verpflichtet:
nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffen;
1. Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
4. die ausländischen ständigen diplomatischen Mis-
sionen; 2. Bundesanstalt für Materialprüfung.
5. die Mitglieder der ausländischen ständigen diplo- (6) Die für die Erhebung der Gebühren zuständige
matischen Missionen sowie die mit ihnen im ge- Stelle kann Körperbehinderten aus Billigkeitsgründen
meinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung für
wenn der Fahrzeughalter weder Deutscher noch Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen ge-
im Geltungsbereich dieser Verordnung ständig an- währen, die wegen der Behinderung erforderlich wer-
sässig ist und dort keine private Erwerbstätigkeit den.
100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
§6 §7
Anwendung des Verwaltungskostengesetzes Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
sind anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 abwei- in Kraft; gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für Maß-
chende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kos- nahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I
tenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Ausla- S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung
gen, der Kostengläubiger- und Kostenschuldnerschaft vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist,
enthalten. außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. Januar 2011
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
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Anlage
(zu § 1)
1. Abschnitt
Gebühren des Bundes
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
A. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
F a h r z e u g - Z ul a s s u n g s v e ro rd n u n g , F a h re r-
l a u b n i s - Ve r o r d n u n g , S t r a ß e n v e r k e h r s -
Ordnung, EG-Fahrzeuggenehmigungs-
verordnung, Fahrzeugteileverordnung,
Fahrpersonalverordnung und Interna-
t i o n a l e Ve re i n b a r u n g e n
1. Erlaubnisse und Genehmigungen für Fahrzeuge und
Fahrzeugteile sowie Autorisierungen
111 Erteilung
111.1 einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EG-Typ-
genehmigung für Fahrzeugtypen bei Vorlage aller relevanten
Systemgenehmigungen nach Einzelrichtlinien 534,00 bis 734,00
111.1.1 einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeugtypen ohne Vorlage
aller relevanten Systemgenehmigungen nach Einzelricht-
linien 2 812,00 bis 4 857,00
111.2 einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder Allgemeinen
Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie
einer Erlaubnis oder Genehmigung für technische Einheiten
oder für Fahrzeugtypen hinsichtlich eines Bauteils oder
Fahrzeugmerkmals (Systemgenehmigung), Autorisierung
sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Geneh-
migungssachverhalt 404,00 bis 537,00
111.2.1 von Genehmigungen nach ECE-Regelung Nummer 90 für Gebühr nach Gebühren-
unterschiedliche Bremsbelag-Einheiten mit gleichem Reib- nummer 111.2 (einmalig)
material zzgl. 22,00 Euro für jede weitere
Folgegenehmigung
112 Erteilung eines Nachtrags
112.1 zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EG-Typ-
genehmigung für Fahrzeugtypen
112.1.1 ohne Gutachten 169,00 bis 179,00
112.1.2 mit Gutachten 340,00 bis 360,00
112.1.3 zu einer EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp ohne
Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen nach Ein-
zelrichtlinien 169,00 bis 2 429,00
112.2 zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder Allge-
meinen Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen
sowie zu einer Erlaubnis oder Genehmigung für technische
Einheiten oder für Fahrzeugtypen hinsichtlich eines Bauteils
oder Fahrzeugmerkmals (Systemgenehmigung), Autorisie-
rung sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Ge-
nehmigungssachverhalt
112.2.1 ohne Gutachten 125,00 bis 135,00
112.2.2 mit Gutachten 251,00 bis 266,00
112.3 Erteilung von Nachträgen ohne Gutachten für mehrere Er- Gebühr nach Gebührennummer
laubnisse oder Genehmigungen gleichzeitig auf Grund des- 112.1 bzw. 112.2 (einmalig)
selben Sachverhalts zzgl. 22,00 Euro für jeden
weiteren Folgenachtrag
113 Erteilung einer Unbedenklichkeitserklärung bei nachträg- die Hälfte der jeweiligen Gebühr
lichen Änderungen genehmigter Fahrzeug- und Fahrzeug- nach den Gebührennummern
teiletypen 112.1.1 bis 112.2.2
102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
114 Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion auf
Grund einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt erteilten Er-
laubnis oder Genehmigung, wenn
114.1 ein Verstoß gegen Meldepflichten festgestellt wird 141,00
114.2 eine Abweichung vom Typ oder von den Vorschriften über
die Erlaubnis oder Genehmigung festgestellt wird 361,00
1a. Anerkennung und Akkreditierung von Stellen zur Prü-
fung, Inspektion und Begutachtung von Fahrzeugen
und Fahrzeugteilen, Akkreditierung von Stellen zur
Kontrolle des Qualitätsmanagements bei der Herstel-
lung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, behördliche
Bewertung von qualitätssichernden Maßnahmen, An-
fangsbewertung und Überprüfung der Übereinstimmung
der Produktion, Zertifizierung von Qualitäts- und Sicher-
heitsmanagement-Systemen
115 Anerkennung von Stellen zur Prüfung/Inspektion/Begutach-
tung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
115.1 Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit) 5 113,00 bis 23 622,00
115.2 Nachtrag zur Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit) 2 556,00 bis 11 453,00
115.3 Begehung 2 045,00 bis 7 158,00
115.4 Überwachung (mit Begehung) 2 045,00 bis 10 737,00
115.5 Re-Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit) 1 534,00 bis 7 669,00
116 Akkreditierung von Stellen zur Prüfung/Inspektion/Begut-
achtung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
116.1 Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit) 7 669,00 bis 41 517,00
116.2 Nachtrag zur Akkreditierung (ohne Begutachtung und
Reisezeit) 4 090,00 bis 20 758,00
116.3 Begutachtung 2 556,00 bis 15 748,00
116.4 Überwachung (mit Begutachtung) 4 090,00 bis 21 474,00
116.5 Re-Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit) 2 556,00 bis 9 715,00
117 Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle des Qualitätsmana-
gements bei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeug-
teilen
117.1 Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit) 7 158,00 bis 20 452,00
117.2 Nachtrag zur Akkreditierung (ohne Begutachtung und
Reisezeit) 3 579,00 bis 7 669,00
117.3 Begutachtung 2 556,00 bis 8 692,00
117.4 Überwachung (mit Begutachtung) 2 045,00 bis 8 692,00
117.5 Re-Akkreditierung (ohne Begehung und Reisezeit) 4 090,00 bis 10 226,00
118 Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von den
Gebührennummern 115 bis 117 erfassten Pflichtaufgaben
erbracht werden 97,10
119 Anfangsbewertung von Fertigungsstätten im Rahmen
des Verfahrens für Typgenehmigungen, Bewertung von
qualitätssichernden Maßnahmen bei der Umsetzung von
speziellen Richtlinien
119.1 Herstellerbericht für Unternehmen mit einer Fertigungs-
stätte 716,00
119.2 Herstellerbericht je weitere Fertigungsstätte 562,00
119.3 Erstmalige Verifizierung (ohne Audit und Reisezeit) 1 278,00 bis 8 181,00
119.4 Verifizierung im Wiederholungsfall/Überwachung (ohne
Audit und Reisezeit) 614,00 bis 2 965,00
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Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
119.5 Bewertung der an Herstellung oder Verteilung von Zulas-
sungsbescheinigungen Teil I, EG-Führerscheinen, Stempeln
oder Plaketten und Prüfmarken oder anderen Dokumenten
beteiligten Unternehmen (ohne Audit und Reisezeit) 2 659,00 bis 3 477,00
119.6 Bewertung von Überwachungsorganisationen (ohne Audit
und Reisezeit) 5 062,00 bis 6 442,00
119.7 Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von
Zulassungsbescheinigungen Teil I, EG-Führerscheinen,
Stempeln oder Plaketten und Prüfmarken oder anderen
Dokumenten beteiligten Unternehmen (ohne Audit und
Reisezeit) 1 483,00 bis 1 892,00
119.8 Überwachung von Überwachungsorganisationen (ohne
Audit und Reisezeit) 1 892,00 bis 2 914,00
119.9 Stundensatz für Audit für Maßnahmen nach den Gebüh-
rennummern 119.3 bis 119.8 84,40
120 Zertifizierung von Qualitätsmanagement-Systemen im Rah-
men des Verfahrens für Typgenehmigungen und qualitätssi-
chernden Maßnahmen bei der Umsetzung von speziellen
Richtlinien
120.1 Zertifizierung (ohne Audit und Reisezeit) 1 790,00 bis 10 788,00
120.2 Überwachung (ohne Audit und Reisezeit) sowie Überwa-
chung mit Zertifikatserweiterung (ohne Audit und Reisezeit) 818,00 bis 5 931,00
120.3 Re-Zertifizierung (ohne Audit und Reisezeit) sowie Re-
Zertifizierung mit Zertifikatserweiterung (ohne Audit und
Reisezeit) 1 278,00 bis 7 209,00
120.4 Stundensatz für Audit nach den Gebührennummern 120.1
bis 120.3 84,40
121 Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von den
Gebührennummern 119 bis 120 erfassten Pflichtaufgaben
erbracht werden 84,40
122 Stundensatz für Reisezeiten für Maßnahmen nach den
Gebührennummern 115 bis 120 61,40
2. Erfassung von Fahrzeugen und Fahrerlaubnissen
123 Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (einschließ-
lich der Aufstellung der Erfassungsunterlagen) 3,60
124 Aufstellung oder Berichtigung von Erfassungsunterlagen für
das Zentrale Fahrzeugregister (ZFZR)
– bei Fahrzeugen ohne Zulassungsbescheinigung Teil II
– bei der Ausgabe der roten Kennzeichen
– bei Berichtigung der Erfassungsunterlagen bei Halter-
wechsel 2,60
125 Berichtigung der Erfassungsunterlagen für das ZFZR in an-
deren Fällen sowie die Bearbeitung einer Meldung der Haft-
pflichtversicherer über die Zuteilung eines Versicherungs-
kennzeichens 0,50
126 Aufstellung der Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahr-
erlaubnisregister (ZFER)
126.1 bei Fahrerlaubnissen auf Probe 1,80
126.2 in den übrigen Fällen 1,00
3. Mitwirkung bei der Aufbietung von Urkunden
131 Aufbietung einer verlorenen Zulassungsbescheinigung
Teil II, einschließlich der Kosten der öffentlichen Bekannt-
machung 5,10
104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
4. Auskünfte
141 Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger 10,20
142 Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger an die
Auskunftsstelle nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes
142.1 – im automatisierten Abrufverfahren gemäß § 36 Absatz 3a
StVG 0,30
142.2 – in anderen Verfahren 3,10
143 Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger an
Fahrzeughersteller oder Importeure von Fahrzeugen oder
deren Rechtsnachfolger gemäß § 35 Absatz 2 Nummer 1a
StVG im automatisierten Verfahren 0,10
144 Auskunft über den Verbleib eines Fahrzeugs 6,10
145 Auskunft aus dem Verkehrszentralregister an eine Behörde
in Fahrerlaubnisangelegenheiten und sonstigen in § 30 Ab-
satz 1 Nummer 3, Absatz 2 und 4 StVG aufgeführten Ver-
waltungsmaßnahmen, sofern sie durch einen Antragsteller
veranlasst werden 3,30
Gebühren aus den vorstehenden Unterabschnitten 2 und 4 werden teilweise für den
Bund von den Behörden im Landesbereich erhoben.
5. Ausnahmegenehmigungen
151 Erteilung einer Ausnahme bei Erteilung oder in Ergänzung
einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmi-
gung oder Allgemeinen Bauartgenehmigung 132,00
152 Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der
StVZO in anderen Fällen je Ausnahmetatbestand und je
Fahrzeug 10,20 bis 511,00
Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme
bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge bzw. gleichartiger
Fälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwal-
tungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berech-
net werden; dabei darf die Untergrenze des Gebühren-
rahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug und je Ausnahmetat-
bestand nicht unterschritten werden.
6. Akkreditierung von Trägern von Begutachtungsstellen
für Fahreignung, Kursen zur Wiederherstellung der
Kraftfahreignung und Stellen zur Durchführung der
Fahrerlaubnisprüfung
160 Akkreditierung (§ 72 FeV)
160.1 Akkreditierung eines Trägers von Begutachtungsstellen für
Fahreignung (ohne Begutachtung vor Ort) 7 669,00 bis 17 895,00
160.2 Akkreditierung eines Trägers von Kursen zur Wiederherstel-
lung der Kraftfahreignung (ohne Begutachtung vor Ort) 6 647,00 bis 17 895,00
160.3 Akkreditierung eines Trägers von Stellen zur Durchführung
der Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort) 8 692,00 bis 18 918,00
160.4 Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Akkreditierung
(ohne Reisezeit) 1 023,00 bis 2 556,00
161 Re-Akkreditierung
161.1 Re-Akkreditierung eines Trägers von Begutachtungsstellen
für Fahreignung (ohne Begutachtung vor Ort) 4 090,00 bis 12 782,00
161.2 Re-Akkreditierung eines Trägers von Kursen zur Wiederher-
stellung der Kraftfahreignung (ohne Begutachtung vor Ort) 4 090,00 bis 12 782,00
161.3 Re-Akkreditierung eines Trägers von Stellen zur Durchfüh-
rung der Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort) 4 090,00 bis 12 782,00
161.4 Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Re-Akkreditierung
(ohne Reisezeit) 1 023,00 bis 2 556,00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 105
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
162 Überprüfung einer Evaluationsstudie über ein Kurspro-
gramm 4 602,00 bis 12 782,00
163 Überwachung
163.1 Überwachung eines Trägers von Begutachtungsstellen für
Fahreignung (ohne Begutachtung vor Ort) 2 045,00 bis 6 391,00
163.2 Überwachung eines Trägers von Kursen zur Wiederherstel-
lung der Kraftfahreignung (ohne Begutachtung vor Ort) 2 045,00 bis 6 391,00
163.3 Überwachung eines Trägers von Stellen zur Durchführung
der Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort) 2 045,00 bis 6 391,00
163.4 Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Überwachung (ohne
Reisezeit) 1 023,00 bis 2 556,00
164 Gutachtenüberprüfung
164.1 Vorbereitung und Durchführung von Gutachtenüberprüfun-
gen (regelmäßig) für einen Träger von Begutachtungsstellen
für Fahreignung (ohne Überprüfung der einzelnen Gutach-
ten) 1 534,00
164.2 Überprüfung eines einzelnen Gutachtens (regelmäßig) einer
Begutachtungsstelle für Fahreignung 61,40 bis 205,00
164.3 Vorbereitung und Durchführung von Gutachtenüberprüfun-
gen (aus besonderem Anlass) für einen Träger von Begut-
achtungsstellen für Fahreignung (ohne Überprüfung der ein-
zelnen Gutachten), wenn die Überprüfung vom betroffenen
Träger verantwortlich veranlasst worden ist 1 534,00
164.4 Überprüfung eines einzelnen Gutachtens (aus besonderem
Anlass) einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, wenn
die Überprüfung vom betroffenen Träger verantwortlich ver-
anlasst worden ist 123,00 bis 307,00
165 Zusätzliche Leistungen
165.1 Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der Gebühren-
nummern 160 bis 164 erbracht werden 92,00
165.2 Stundensatz für Reisezeit für Maßnahmen nach den Gebüh-
rennummern 160 bis 163 61,40
7. Erfahrungsaustausch des Personals der Begutach-
tungsstelle für Fahreignung
170 Teilnahme am Erfahrungsaustausch nach Satz 1 Nummer 7
der Anlage 14 zur FeV unter der Leitung der Bundesanstalt
für Straßenwesen (pro Kalenderjahr) 1 534,00
8. Digitales Kontrollgerät und Kontrollgerätkarten
181 Sicherheitstechnische Überprüfungen
181.1 Bewertung der an Herstellung oder Verteilung von EG-Kon-
trollgeräten und deren Komponenten beteiligten Stellen. Die
Stundensätze für Audit und Reisezeit bemessen sich nach
den Gebührennummern 119.9 und 122 2 659,00 bis 6 900,00
181.2 Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von EG-
Kontrollgeräten und deren Komponenten beteiligten Stellen.
Die Stundensätze für Audit und Reisezeit bemessen sich
nach den Gebührennummern 119.9 und 122 1 483,00 bis 2 518,00
182 Digitale Zertifikate und Verschlüsselungsdienstleistungen
182.1 Zuteilung eines Zertifikats für eine Fahrzeugeinheit als eine
Komponente des digitalen Kontrollgeräts 1,30
182.2 Zuteilung eines kryptographischen Schlüssels für einen
Weg- und Geschwindigkeitsgeber als eine Komponente
des digitalen Kontrollgeräts 0,80
106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
B. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des
Straßenverkehrs
198 Für Maßnahmen außerhalb der Dienststelle, je Amtsperson 102,00 bis 3 068,00
199 Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maß-
nahmen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und
Person 15,30 bis 61,40
2. Abschnitt
Gebühren der Behörden im Landesbereich*)
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
A. Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung, Fahrzeug-Zulas-
sungsverordnung, EG-Fahrzeug-
genehmigungsverordnung, Fahrerlaubnis-
Ve r o r d n u n g
1. Fahrerlaubnis und Führerschein
201 Prüfung eines Antrags auf Erteilung, Erweiterung oder Ver-
längerung einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung durch die nach § 21 Absatz 1 FeV
zuständige Behörde; Prüfung eines Antrags auf Erteilung
des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im
Inland Gebrauch zu machen, durch die nach § 21 Absatz 1
FeV zuständige Behörde 5,10
202 Erteilung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahr-
gastbeförderung, Erteilung des Rechts, von einer auslän-
dischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,
und/oder Ausfertigung des Führerscheins
202.1 Ersterteilung, Erweiterung oder Verlängerung einer Fahrer-
laubnis, Ersterteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung 33,20
bei anlassbezogener Eignungsbegutachtung zusätzlich 10,20 bis 35,80
202.2 auf Grund einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sowie aus einem in Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung
aufgeführten Staat, sofern keine Prüfung verlangt wird 25,60
202.3 nach vorangegangener Versagung oder Entziehung der in-
oder ausländischen Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung, nach vorangegangenem Verzicht auf
die in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder nach Verhän-
gung einer Sperrfrist 33,20 bis 256,00
202.4 als Ersatz 17,90 bis 35,80
202.5 bei der Umstellung einer Fahrerlaubnis alten Rechts (§ 6
Absatz 7 FeV) 23,00
202.6 bei besonders hohem Aufwand der Feststellung des Besitz-
standes 10,20 bis 30,70
202.7 Ausfertigung eines Führerscheins, soweit nicht bereits in
den Nummern 202.1 bis 202.5 eingeschlossen, oder eines
vorläufigen Nachweises der Fahrberechtigung (Prüfungsbe-
scheinigung nach § 22 Absatz 4 Satz 7 FeV), soweit vom
Bewerber veranlasst 7,70
202.8 Ausfertigung einer Prüfungsbescheinigung nach § 48a FeV 7,70
*) Die Behörden im Landesbereich erheben auch die Gebühren für den Bund, soweit diese im Zusammenhang mit den jeweiligen Amtshandlungen
stehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 107
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
202.9 Überprüfung einer Begleitperson nach § 48a Absatz 5 Satz 2
FeV 1,50 bis 10,00
203 Ortskundeprüfung 20,50 bis 57,30
204 Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung und Eintragung im Führerschein zur
Fahrgastbeförderung 28,60
205 Änderung oder Ergänzung eines Führerscheins zur Fahr-
gastbeförderung (ausgenommen Erweiterungen und Verlän-
gerungen) oder Internationalen Führerscheins 7,70
206 Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaub-
nis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Versagung
der Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis
oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Entziehung,
Widerruf oder Rücknahme einer Fahrerlaubnis oder Fahrer-
laubnis zur Fahrgastbeförderung; Untersagen des Führens
von Fahrzeugen oder Tieren 33,20 bis 256,00
207 Entscheidung über die Erteilung, Versagung oder Ersatz-
ausstellung eines Internationalen Führerscheins, gegebe-
nenfalls einschließlich Ausfertigung 11,20 bis 15,30
208 Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Ent-
scheidung über die Entziehung oder die Einschränkung
der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Auflagen
nach § 46 FeV; Anordnung von Maßnahmen zur Vorberei-
tung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaub-
nis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Absatz 9 FeV 12,80 bis 25,60
209 Verwarnung nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf
Probe (§ 2a Absatz 2 Nummer 2 StVG), nach dem Punkt-
system (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2 StVG) oder eines
Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung 17,90
210 Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 2a
Absatz 2 Nummer 1, § 4 Absatz 3 Nummer 2 StVG) ein-
schließlich der Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt 25,60
211 Verkürzung der Probezeit nach § 7 FreiwFortbV 1,80
212 Registrierung einer ausländischen Fahrerlaubnis 12,80
213 Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften der
Fahrerlaubnis-Verordnung je Ausnahmetatbestand und je
Person 5,10 bis 511,00
214 Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung,
Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, im Falle der
Anerkennung einschließlich der Anerkennungsurkunde,
sowie die Überprüfung
214.1 einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 66 FeV 128,00 bis 2 556,00
214.2 einer Sehteststelle nach § 67 FeV 51,10 bis 307,00
214.3 einer anderen Stelle nach § 68 FeV 51,10 bis 511,00
214.4 eines Kurses zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
nach § 70 FeV 128,00 bis 2 556,00
214.5 eines Trägers von besonderen Einweisungslehrgängen nach
§ 4 Absatz 4 Satz 1 FreiwFortbV 33,20 bis 256,00
214.6 Anerkennung als Kursleiter für die Durchführung von beson-
deren Aufbauseminaren gemäß §§ 36, 43 FeV 33,20 bis 256,00
215 Überprüfung von Gruppensitzungen nach § 4 Absatz 1
FreiwFortbV und von praktischen Sicherheitsübungen nach
§ 4 Absatz 3 FreiwFortbV 30,70 bis 511,00
108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
2. Zulassung/Umkennzeichnung von Kraftfahrzeugen/An-
hängern
221 Zulassung eines Kraftfahrzeugs/Anhängers
Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.3, 221.6
und 221.7 erhöhen sich bei gleichzeitiger Änderung tech-
nischer Daten um die Gebühr nach Nummer 225.
Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2 und 221.3 erhö-
hen sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 12 Absatz 2
Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist
und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar
sind, um 15,30 Euro.
Die Gebühren nach Nummern 221.1 und 221.2 erhöhen sich
im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um
10,20 Euro.
Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.6 und
221.7 erhöhen sich im Falle des Umtauschs des Fahrzeug-
briefs in eine Zulassungsbescheinigung Teil II um 5,10 Euro.
221.1 Zulassung, Änderung der Erkennungsnummer, Änderung
des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen, Wechsel
der Kennzeichenart, wobei in diesen Fällen eine erneute
Zulassungsgebühr oder eine Gebühr nach Nummer 221.2,
221.6 oder 221.7 nicht zusätzlich anfällt 26,30
221.2 Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk – mit
und ohne Halterwechsel – 26,30
221.3 Entscheidung über die Zuteilung eines Ausfuhrkenn-
zeichens 30,70
221.4 Entscheidung über die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen 10,20
221.5 Entscheidung über die Zuteilung von roten Kennzeichen 25,60 bis 205,00
221.6 Wiederinbetriebnahme nach Außerbetriebsetzung innerhalb
desselben Zulassungsbezirks – ohne Halterwechsel und
ohne Änderung der Erkennungsnummer – 10,90
221.7 Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks
– Halterwechsel – 16,00
222 (aufgehoben)
223 Zuteilung und Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung
Teil II außerhalb eines Zulassungsverfahrens einschließlich
Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung nach
§ 13 EG-FGV 52,30
Diese Gebühr erhöht sich, wenn der Abruf von Daten gemäß
§ 12 Absatz 2 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht
möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister
nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro.
224 Außerbetriebsetzung
224.1 innerhalb des Zulassungsbezirks 5,10
224.2 außerhalb des Zulassungsbezirks 10,20
224.3 Entgegennahme eines Verwertungsnachweises gemäß § 15
FZV gleichzeitig mit der Außerbetriebsetzung 5,10
224.4 Entgegennahme eines Verwertungsnachweises gemäß § 15
FZV zu einem anderen Zeitpunkt als dem der Außerbetrieb-
setzung 10,20
225 Ausfertigung, Ersatz oder Änderung der nationalen oder
internationalen Fahrzeugpapiere oder -bescheinigungen
wegen Änderung persönlicher oder technischer Daten oder
Unbrauchbarkeit oder Verlust einschließlich Erteilung einer
Betriebserlaubnis sowie Fahrzeugidentitätsprüfung in ande-
ren als in den nach Nummern 221 und 227 erfassten Fällen 10,20
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 109
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
Diese Gebühr erhöht sich bei der Ausstellung einer Zulas-
sungsbescheinigung Teil I um 0,70 Euro.
226 Auskunft aus dem Fahrzeugregister
226.1 Auskunft aus dem Fahrzeugregister an die Auskunftsstelle
nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes 3,10
226.2 Auskunft aus dem Fahrzeugregister bei Verrechnung über
eine Zentralstelle der Versicherer 3,10
226.3 Entscheidung über die Auskunft aus dem Fahrzeugregister
in sonstigen Fällen, gegebenenfalls einschließlich der Aus-
kunftserteilung 5,10
227 Zulassungsfreie Fahrzeuge
Die Gebühren nach Nummern 227.1 bis 227.5 erhöhen sich
bei gleichzeitiger Änderung technischer Daten um die
Gebühr nach Nummer 225.
Die Gebühren nach Nummern 227.2 und 227.3 erhöhen
sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 12 Absatz 2 Satz 4
FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die
Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind,
um 15,30 Euro.
Die Gebühren nach Nummern 227.2 und 227.3 erhöhen sich
im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um
10,20 Euro.
Die Gebühren nach Nummern 227.1 bis 227.5 erhöhen sich
im Falle des Umtauschs des Fahrzeugbriefs in eine Zulas-
sungsbescheinigung Teil II um 5,10 Euro.
227.1 Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung nach
§ 13 EG-FGV 39,50
227.2 Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung nach
§ 13 EG-FGV und Zuteilung eines eigenen amtlichen Kenn-
zeichens, Änderung der Erkennungsnummer, Änderung des
Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen 55,60
227.3 Umschreibung eines zulassungsfreien, aber kennzeichen-
pflichtigen Fahrzeugs aus einem anderen Zulassungsbezirk
– mit und ohne Halterwechsel – 26,30
227.4 Wiederinbetriebnahme eines zulassungsfreien, aber kenn-
zeichenpflichtigen Fahrzeugs nach Außerbetriebsetzung
innerhalb desselben Zulassungsbezirks – ohne Halterwech-
sel und ohne Änderung der Erkennungsnummer – 10,90
227.5 Umschreibung eines zulassungsfreien, aber kennzeichen-
pflichtigen Fahrzeugs innerhalb des Zulassungsbezirks
– Halterwechsel – 16,00
228 Abstempeln von Kennzeichen sowie Zuteilung einer Prüf-
marke in anderen als in den nach Nummern 221 und 227
erfassten Fällen 2,60
Zusätzlich
228.1 je HU- und AU-Plakette sowie Prüfmarke 0,50
228.2 je Stempelplakette
ohne farbiges Landeswappen 0,50
mit farbigem Landeswappen 1,00
229 Ausgabe eines Fahrzeugscheinheftes nach Zuteilung eines
roten Kennzeichens 10,20 bis 15,30
230 Vorwegzuteilung von Erkennungsnummern an Fahrzeug-
halter, Fahrzeughändler oder Zulassungsdienste, je Erken-
nungsnummer 2,60
110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
Diese Gebühr erhöht sich im Falle der Zuteilung eines
Wunschkennzeichens um 10,20 Euro.
231 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Sicherungs-
übereignung eines Kraftfahrzeugs
231.1 Eintragung, Aufhebung oder Verwahrung, jeweils 5,10
231.2 Übersendung der Zulassungsbescheinigung Teil II ein-
schließlich Einschreibegebühr 10,20
232 Ausstellung, Berichtigung oder Ergänzung eines Anhänger-
verzeichnisses
232.1 Ausstellung eines Anhängerverzeichnisses je einzutragen-
des Fahrzeug 2,60
232.2 Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnis-
ses je hinzugetragenes bzw. je zu streichendes Fahrzeug 2,60
232.3 Jede weitere Ausfertigung eines Anhängerverzeichnisses 1,00
233 Bei Verwendung von Klebesiegeln erhöhen sich die Gebüh-
ren des Unterabschnitts 2 je Klebesiegel um 0,30 Euro.
234 Verlängerung der Frist für die nächste Hauptuntersuchung
gemäß Nummer 2.4 der Anlage VIII zu § 29 StVZO 15,30
235 Aushändigung oder Anbringung des SP-Schildes 5,10 bis 20,50
236 Aufbietung der Zulassungsbescheinigung Teil II 8,70
3. Amtliche Anerkennung und Überprüfung von Betrieben
und Organisationen im Bereich der Überwachung
241 Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung,
Rücknahme oder den Widerruf und im Falle der Anerken-
nung einschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungs-
urkunde sowie die Überprüfung
241.1 einer Kraftfahrzeugwerkstatt zur Durchführung von Sicher-
heitsprüfungen, Gassystemeinbauprüfungen oder Gasan-
lagenprüfungen 128,00 bis 256,00
241.2 einer Schulungsstätte zur Schulung von Fachkräften, die
Sicherheitsprüfungen, Gassystemeinbauprüfungen oder
Gasanlagenprüfungen durchführen 256,00 bis 409,00
241.3 eines Fahrtschreiber- oder EG-Kontrollgeräteherstellers
oder eines Fahrzeugherstellers nach § 57b Absatz 3 und 4
StVZO oder eines Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers
nach § 57d Absatz 4 StVZO 56,20 bis 225,00
241.4 einer Überwachungsorganisation 128,00 bis 1 023,00
Bei einer Überprüfung jeweils zuzüglich der Kosten für eine
etwaige Überprüfung an Ort und Stelle.
241.5 einer Kraftfahrzeugwerkstatt zur Durchführung der Abgas-
untersuchung 38,30 bis 153,00
242 Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung,
Rücknahme oder den Widerruf der Bestätigung der Be-
stellung des technischen Leiters einer Überwachungs-
organisation oder dessen Vertreters 25,60 bis 102,00
243 Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung,
Rücknahme oder den Widerruf der Zustimmung zur Betrau-
ung von Kraftfahrzeugsachverständigen mit der Durch-
führung von Untersuchungen nach Nummer 3.7 und Num-
mer 4.1.3 der Anlage VIIIb zur StVZO 33,20 bis 256,00
244 Prüfung von Bewerbern für die Durchführung von Hauptun-
tersuchungen einschließlich Abnahmen nach § 19 Absatz 3
StVZO für Überwachungsorganisationen 481,00
Diese Gebühr schließt die Kosten für die Mitglieder des
Prüfungsausschusses ein. Werden ein oder mehrere Teile
der Prüfung nicht durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 111
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
für die Gesamtprüfung um jeweils 33 1/3 v. H. für jeden aus-
gefallenen Teil. Die sich dadurch ergebenden Teilbeträge
werden auf volle Euro aufgerundet. Die Ermäßigung tritt
nicht für die Teile ein, die ohne Verschulden des Prüfungs-
ausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des
Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder
nicht zu Ende geführt werden konnten.
4. Sonstige Maßnahmen im Bereich des StVG, der StVZO,
FZV, FeV, VOInt
251 Entscheidung über einen Antrag auf Tilgung einer Ein-
tragung im Verkehrszentralregister nach § 29 Absatz 3
Nummer 2 StVG 12,80 bis 102,00
252 Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich
der Prüfung der Eintragung 21,50 bis 93,10
253 Nachprüfung der Mängelbeseitigung an einem Fahrzeug
durch die Zulassungsbehörde 7,20
254 Sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuerge-
setz, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahr-
zeug-Zulassungsverordnung, der EG-Fahrzeuggenehmi-
gungsverordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung 14,30 bis 286,00
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für
die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme
beseitigt sowie nachgewiesen worden sind. Die Gebühr um-
fasst auch die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der
Anordnung entstehenden Kosten.
255 Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift
des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, je
Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person 10,20 bis 511,00
Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme
bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge bzw. gleichartiger
Fälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwal-
tungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berech-
net werden; dabei darf die Untergrenze des Gebühren-
rahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug und je Ausnahmetat-
bestand nicht unterschritten werden.
256 Abnahme einer Versicherung an Eides statt durch Nieder-
schrift bei der Verwaltungsbehörde (§ 5 StVG) 30,70
B. Straßenverkehrs-Ordnung
261 Anordnung nach § 45 Absatz 6 StVO über Maßnahmen der
Unternehmer an Arbeitsstellen 10,20 bis 767,00
262 Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht 25,60
263 Entscheidung über eine Erlaubnis nach der StVO 10,20 bis 767,00
Bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem
Verwaltungsaufwand 767,00 bis 2 301,00
264 Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der
StVO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person 10,20 bis 767,00
Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme
bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge/Personen bzw.
gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung des gerin-
geren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamt-
gebühr berechnet werden; dabei darf die Untergrenze des
Gebührenrahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug/Person und
je Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden.
265 Ausstellen eines Parkausweises für Anwohner 10,20 bis 30,70 pro Jahr
C. Ferienreiseverordnung
271 Entscheidung über eine Ausnahme von dem Verkehrsverbot
für Lastkraftwagen 10,20 bis 179,00
112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
D. Fahrlehrergesetz
301 Fahrlehrerprüfung
301.1 für die Klasse BE
– für die fahrpraktische Prüfung 169,00
– für die Fachkundeprüfung
a) schriftlicher Teil 266,00
b) mündlicher Teil 164,00
– für die Lehrproben
a) im theoretischen Unterricht 99,70
b) im fahrpraktischen Unterricht 99,70
301.2 für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse A
– für die fahrpraktische Prüfung 169,00
– für die Fachkundeprüfung
a) schriftlicher Teil 148,00
b) mündlicher Teil 164,00
301.3 für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse CE
oder DE
– für die fahrpraktische Prüfung Klasse CE oder DE 220,00
– für die Fachkundeprüfung Klasse CE oder DE
a) schriftlicher Teil 148,00
b) mündlicher Teil 164,00
Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder
des Prüfungsausschusses – mit Ausnahme der Auslagen –
ein. Die Gebühr ist auch zu entrichten für Teile, die ohne
Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne aus-
reichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten
Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden
konnten.
302 Erteilung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308)
302.1 der befristeten Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Aus-
fertigung des befristeten Fahrlehrerscheins 40,90
302.2 der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31
FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrer-
scheins oder der Erlaubnisurkunde 40,90
302.3 der Fahrschulerlaubnis
– an eine natürliche Person einschließlich Ausfertigung der
Erlaubnisurkunde 102,00
– an eine juristische Person einschließlich Ausfertigung der
Erlaubnisurkunde 153,00
302.4 der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung
einer Erlaubnisurkunde 84,40
302.5 der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungs-
stätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31
Absatz 2 Satz 4 oder § 33a Absatz 3 Satz 5 FahrlG ein-
schließlich der Ausfertigung der Anerkennungsurkunde 102,00 bis 358,00
302.6 der befristeten Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausferti-
gung des befristeten Fahrlehrerscheins,
der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31
FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrer-
scheins oder der Erlaubnisurkunde,
der Fahrschulerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer
Erlaubnisurkunde,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 113
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung
einer Erlaubnisurkunde oder
der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungs-
stätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31
Absatz 2 Satz 4 oder § 33a Absatz 3 Satz 5 FahrlG ein-
schließlich der Ausfertigung der Anerkennungsurkunde
nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Wider-
ruf oder nach vorangegangenem Verzicht 33,20 bis 256,00
303 Erweiterung
303.1 der Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung eines
Fahrlehrerscheins 40,90
303.2 der Fahrschulerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer
Erlaubnisurkunde 56,20
303.3 der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung
einer Erlaubnisurkunde 40,90
303.4 der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungs-
stätte einschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungs-
urkunde 51,10 bis 169,00
304 Berichtigung eines Fahrlehrerscheins, eines befristeten
Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Aner-
kennungsurkunde 7,70
305 Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, eines befristeten
Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Aner-
kennungsurkunde als Ersatz für eine(n) verlorene(n) oder
unbrauchbar gewordene(n), außer den Kosten einer etwa-
igen öffentlichen Ungültigkeitserklärung 15,30 bis 38,30
306 Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis, der befris-
teten Fahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG),
der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis oder der
amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte
oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Ab-
satz 2 Satz 4 oder § 33a Absatz 3 Satz 5 FahrlG 33,20 bis 256,00
307 Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, eines
befristeten Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder
einer Anerkennungsurkunde 14,30 bis 286,00
Diese Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die
zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangs-
maßnahme beseitigt worden ist.
308 Überprüfung
308.1 einer Fahrschule oder Zweigstelle, eines Aufbauseminars,
einer Aus- oder Fortbildungsveranstaltung nach § 31 Ab-
satz 2 Satz 4 oder § 33a Absatz 3 Satz 5 FahrlG 30,70 bis 511,00
308.2 einer Fahrlehrerausbildungsstätte 30,70 bis 511,00
Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Untersuchung
(Überwachung) ohne Verschulden der Überwachungsbe-
hörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Fahr-
schulinhabers am festgesetzten Termin nicht stattfinden
oder nicht zu Ende geführt werden konnte.
309 Erteilung oder Versagung einer Ausnahme von den Vor-
schriften über das Fahrlehrerwesen 5,10 bis 511,00
310 Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308)
der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31
FahrlG) oder deren Erweiterung, der befristeten Fahrlehrer-
laubnis, der Fahrschulerlaubnis oder deren Erweiterung, der
Zweigstellenerlaubnis oder deren Erweiterung oder der amt-
lichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder
eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Absatz 2
Satz 4 oder § 33a Absatz 3 Satz 5 FahrlG oder deren Er-
weiterung 33,20 bis 256,00
114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
E. Kraftfahrsachverständigengesetz
321 Prüfung für die
321.1 amtliche Anerkennung als Sachverständiger 685,00
321.2 amtliche Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefug-
nissen 608,00
321.3 amtliche Anerkennung als Prüfer 562,00
321.4 amtliche Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen 481,00
321.5 Erweiterung der amtlichen Anerkennung als Sachverstän-
diger oder als Prüfer 481,00
Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des
Prüfungsausschusses ein. Werden ein oder mehrere Teile
der Prüfung für die amtliche Anerkennung nicht durchge-
führt, ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um
jeweils 33 1/3 v. H. für jeden ausgefallenen Teil. Die sich
dadurch ergebenden Teilbeträge werden auf volle Euro auf-
gerundet. Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein, die
ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne aus-
reichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten
Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden
konnten.
322 Entscheidung über die amtliche Anerkennung als Sachver-
ständiger oder Prüfer, gegebenenfalls einschließlich der
Ausfertigung des Ausweises 25,60 bis 102,00
323 Ausfertigung des Ausweises über die Anerkennung als Er-
satz für einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen,
außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigerklä-
rung 10,20
324 Entscheidung über die Bestätigung der Bestellung oder Ab-
berufung des Leiters einer Technischen Prüfstelle oder einer
dieser unmittelbar nachgeordneten Dienststelle sowie von
deren Stellvertretern 25,60 bis 102,00
325 Rücknahme oder Widerruf der amtlichen Anerkennung oder
ihrer Erweiterung, ausgenommen Ausscheiden aus Alters-
gründen 28,10 bis 71,60
326 Zwangsweise Einziehung des Ausweises über die Anerken-
nung 7,70 bis 40,90
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die
zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangs-
maßnahme beseitigt worden ist.
329 Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften
des Kraftfahrsachverständigengesetzes 25,60 bis 511,00
F B e r uf s k r a f t f a h re r- Q u a l i f i k a t i o n s - G e s e t z
( B K r F Q G ) u n d B e r u f s k r a f t f a h re r- Q u a l i f i -
k a t i o n s - Ve r o r d n u n g ( B K r F Q V )
343 Eintrag der Schlüsselnummer im Führerschein nach Grund-
qualifikation oder Weiterbildung nach § 5 Absatz 2 BKrFQV 28,60
344 Entscheidung über Erteilung einer Bescheinigung nach § 5
Absatz 4 Satz 4 BKrFQV einschließlich Ausfertigung oder
Widerruf 28,60 bis 256,00
345 Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung,
Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, im Falle der
Anerkennung einschließlich Anerkennungsurkunde, sowie
die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten nach § 7
Absatz 4 Satz 5 BKrFQG 51,10 bis 511,00
346 Überprüfung der Ausbildungsstätten für die beschleunigte
Grundqualifikation und Weiterbildung nach § 7 Absatz 1
Nummer 1 und 5 in Verbindung mit Absatz 2 BKrFQG 30,70 bis 511,00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 115
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
G. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des
Straßenverkehrs
398 Androhung der Anordnung der im 2. Abschnitt genannten
Maßnahmen, soweit bei den einzelnen Gebührennummern
die Androhung nicht bereits selbst genannt ist 10,20
399 Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maß-
nahmen können Gebühren nach den Sätzen für vergleich-
bare Maßnahmen oder, soweit solche nicht bewertet sind,
nach dem Zeitaufwand mit 12,80 Euro je angefangene Vier-
telstunde Arbeitszeit erhoben werden.
400 Zurückweisung eines Widerspruchs oder Rücknahme des Gebühr in Höhe der Gebühr für
Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung die beantragte oder angefochtene
Amtshandlung, mindestens
jedoch 25,60 Euro; bei
gebührenfreien angefochtenen
Amtshandlungen 25,60 Euro.
Von der Festsetzung einer Gebühr
ist abzusehen, soweit durch die
Rücknahme des Widerspruchs
das Verfahren besonders rasch
und mit geringem Verwaltungs-
aufwand abgeschlossen werden
kann, wenn dies der Billigkeit
nicht widerspricht.
3. Abschnitt
Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen
und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, der Prüfstellen nach der
Fahrzeugteileverordnung, der Begutachtungsstellen für Fahreignung und der Sehteststellen
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
1. Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis
Die Gebühren zu den Nummern 401 bis 403 schließen
etwaige Reisekosten des amtlich anerkannten Sachverstän-
digen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr ein.
401 Theoretische Prüfung
401.1 für eine Fahrerlaubnis aller Klassen, je 9,30
Werden mehrere Prüfungen an einem Termin durchgeführt,
wird nur einmal die Gebühr erhoben.
401.2 nach § 5 FeV (Mofa 25, motorisierter Krankenfahrstuhl) 3,80
401.3 Zu den Gebühren nach den Nummern 401.1 und 401.2
werden erhoben für
– Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 5 FeV (Mofa 25,
motorisierter Krankenfahrstuhl) 6,50
– Prüfung am PC 8,20
– Prüfungsbogen oder andere Medien außer PC nebst
Auswertung in Fremdsprachen 20,20
– Hilfestellung bei der Prüfung durch den Sachverstän- je angefangene Viertel-
digen/Prüfer, Audio-Systeme oder durch vom Bewerber stunde Gebühr entsprechend
gesondert zu bezahlenden Dolmetscher/Übersetzer Nummer 499
– fremdsprachige Prüfung mit CD
a) als Einzelprüfung 109,00
b) bei gleichzeitiger Prüfung von zwei Bewerbern 87,10
116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
402 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis
In den Fällen, in denen der Termin für den theoretischen und
praktischen Teil der Prüfung auf Antrag des Bewerbers
auf einen Tag festgesetzt wird, der Bewerber jedoch den
theoretischen Teil der Prüfung nicht besteht, wird für beide
Prüfungsteile die volle Gebühr erhoben. Können der prak-
tische oder der theoretische Teil ohne Verschulden des amt-
lich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers und ohne
ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festge-
setzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden,
wird die volle Gebühr für den ausgefallenen Prüfungsteil
erhoben. Verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung
nach Anlage 7 Abschnitt 2.3 oder 2.6.1 FeV, ermäßigt sich
die Gebühr entsprechend.
402.1 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A 94,80
402.2 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A1 71,40
402.3 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen B, BE 71,40
402.4 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE 118,00
402.5 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C1,
C1E 118,00
402.6 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1 118,00
402.7 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen DE,
D1E 111,00
402.8 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen M, S 47,40
402.9 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse T 94,80
403 Prüfung der Sehleistung mit Testgerät 5,40
2. Prüfungen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
410 Grundgebühr für Typprüfungen oder Musterprüfungen nach
StVZO/EG/ECE/FTV
Mit den Grundgebühren ist folgender Aufwand abgedeckt:
– Vorhaltung und Benutzung von Geräten, Einrichtungen
und Anlagen, die zur technischen Prüfung und zur Erstel-
lung der Gutachten notwendig sind, gleichgültig ob diese
im Besitz der Technischen Prüfstelle stehen oder von ihr
angemietet wurden;
– Anlegen der Verwaltungsakte bei der Technischen Prüf-
stelle entsprechend den üblichen organisatorischen Ver-
fahren für die Entgegennahme und Bearbeitung eines
Auftrags zur Erstellung eines Gutachtens;
– Durchsicht der Unterlagen/Anlagen, d. h. Überprüfung
der vom Antragsteller zu liefernden Unterlagen/Anlagen
durch den amtlich anerkannten Sachverständigen auf
Vollständigkeit;
– schreibtechnische Erstellung des Gutachtens einschließ-
lich der vorgeschriebenen Anzahl von Mehrausfertigun-
gen und einer Ausfertigung für den Antragsteller;
– Porto, Telefon-, Telex- und sonstige Übermittlungskosten,
die mit dem Prüf- und Bearbeitungsablauf anfallen.
410.1 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung 59,90
für
1. Schilder
2. Amtliche Kennzeichen
3. Innenausstattung (Kontrolle, Symbole)
4. Anordnung der fußbetätigten Einrichtungen
5. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 117
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
410.2 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung 150,00
für
1. Warnvorrichtung mit einer Folge von verschieden
hohen Tönen
2. Abschleppeinrichtungen
3. Radabdeckungen
4. Ladepritsche land- oder forstwirtschaftlicher Zugma-
schinen
5. Abgase aus Ottomotoren Typ III (Kurbelgehäuse)
6. Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz, Türen und
Fenster land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschinen
7. Vorstehende Außenkanten
8. Gleitschutzeinrichtungen
9. Anhänger ohne Bremsanlage
10. Fahrtschreiber und ähnliche Kontrollgeräte
11. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.3 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung 240,00
für
1. Rückwärtsgang, Geschwindigkeitsmessgerät und
Höchstgeschwindigkeit
2. Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung
3. Rückspiegel
4. Kraftstoffbehälter aus Blech
5. Beiwagen von Krafträdern
6. Vorrichtung für Schallzeichen
7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.4 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung 299,00
für
1. Sichtfeld
2. Heizungen
3. Unterfahrschutz
4. Scheibenwischer, Wascher
5. Lenkanlagen
6. Anbau lichttechnischer Einrichtungen
7. Abgase aus Ottomotoren, Typ II (Leerlauf)
8. Türen
9. Kopfstützen
10. Bremsanlagen
11. Kraftrad, Fahrrad mit Hilfsmotor, Krankenfahrstuhl
12. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.5 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung 390,00
für
1. Geräuschpegel und Auspuffeinrichtungen
2. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
3. Teile im Insassenraum (Aufprallschutz)
4. Anhänger mit Bremsanlage
5. Scheiben aus Sicherheitsglas
6. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
410.6 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung 449,00
für
1. Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben
2. Kraftstoffverbrauch
3. Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung
4. Verhalten der Lenkanlagen bei Unfallstößen
5. Verankerung der Sicherheitsgurte
6. Stoßstangen
7. Andere Kraftfahrzeuge
8. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.7 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung 539,00
für
1. Kraftstoffbehälter (Kunststoff)
2. Motorleistung
3. Reifenprüfung
4. Abgase von Ottomotoren Typ I
5. Abgase von Dieselmotoren
6. Verhütung von Bränden
7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.8 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung 700,00
für
1. Abgase von Ottomotoren Typ IV (Verdunstungsemis-
sionen)
2. Abgase von Ottomotoren Typ VI ( -7 C)
3. EMV Komplettfahrzeug
4. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
411 Grundgebühr für Nachprüfungen und Begutachtungen für
Nachträge
411.1 Nachprüfungen
Die Grundgebühr für Nachprüfungen im Auftrage des Kraft-
fahrt-Bundesamtes beträgt zwei Drittel der Grundgebühr
nach den Nummern 410.1 bis 410.8. Erfordert die Nach-
prüfung in Abstimmung mit dem Auftraggeber ausnahms-
weise eine Anmietung fremder Geräte, Einrichtungen oder
Anlagen, können außerdem die nachgewiesenen Fremd-
kosten in Rechnung gestellt werden, soweit sie durch die
Gebühr nach Satz 1 nicht abgegolten sind.
411.2 Nachtragsgutachten
Die Grundgebühr für Begutachtungen für Nachträge zu
Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EG/ECE/
FTV beträgt zwei Drittel der Grundgebühr nach den Num-
mern 410.1 bis 410.8.
412 Soweit der Aufwand nicht durch die Grundgebühren nach
den Nummern 410.1 bis 410.8, 411.1 und 411.2 abge-
golten ist, wird zusätzlich der Zeitaufwand berechnet. Die
Gebühr hierfür beträgt je Sachverständigen und je ange-
fangene Viertelstunde mindestens 18,50 Euro und höchs-
tens 24,50 Euro. Der Stundensatz kann bis zu 50 v. H. über-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 119
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
schritten werden, wenn die Schwierigkeit der Leistung und
besondere Umstände den Einsatz besonders spezialisierter
Sachverständiger erfordern (z. B. Elektronikexperten). Der
Einsatz mehrerer Sachverständiger bei einem Prüfauftrag
und die Hinzuziehung von Prüfgehilfen wird mit dem Auf-
traggeber vorher abgestimmt. Der Zeitaufwand für den Prüf-
gehilfen wird mit 70 v. H. der vorgenannten Sätze berechnet.
413 Prüfung einzelner Fahrzeuge
Begutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO
oder § 13 EG-FGV1)
Komplettfahrzeug
Gutachten
Voll-Gutach- nach § 21
Änderungs- Hauptunter-
ten (GA) Gutachten StVZO nach Sicherheits-
abnahme suchung
nach § 21 nach § 21 technischen prüfung (SP)
nach § 19 (HU) nach
StVZO oder StVZO auf Änderungen nach § 29
Absatz 3 § 29 StVZO
§ 13 EG- Grund § 14 (§ 19 StVZO5)
StVZO1) 3)4)5)6)7)
FGV und GA Absatz 2 Absatz 2
nach § 23 Satz 4 FZV6) StVZO)
StVZO2)6)
1 2 3 4 5 6
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
413.1 Kleinkrafträder, Fahr-
räder mit Hilfsmotor,
vierrädrige Leichtkraft- 15,30 bis 12,80 bis
43,60 27,30 – –
fahrzeuge, Krankenfahr- 25,60 23,00
stühle
413.2 Anhänger ohne Brems- 15,30 bis 12,80 bis 11,80 bis
anlage 43,60 27,30 –
25,60 23,00 22,00
413.3 Krafträder 17,30 bis 15,70 bis 21,40 bis
51,00 32,50 –
31,80 29,30 32,30
413.4 Kraftfahrzeuge oder An-
hänger mit einer zuläs-
sigen Gesamtmasse ...
413.4.1 ... von nicht mehr als
3,5 t, soweit nicht unter 26,30 bis 22,20 bis 27,80 bis 23,00 bis
den Nummern 413.1 bis 76,70 50,10
44,50 42,90 43,50 28,10
413.3 genannt
413.4.2 ... von nicht mehr als
7,5 t, soweit nicht unter 33,90 bis 26,30 bis 47,20 bis 40,90 bis
den Nummern 413.1 bis 83,80 62,00
59,80 52,20 59,80 51,10
413.4.1 genannt
413.4.3 ... von nicht mehr als
12 t, soweit nicht unter 39,00 bis 26,30 bis 59,40 bis 46,00 bis
den Nummern 413.1 bis 94,60 72,90
62,40 52,20 75,10 58,80
413.4.2 genannt
413.4.4 ... von nicht mehr als
18 t, soweit nicht unter 41,60 bis 26,30 bis 64,50 bis 51,10 bis
den Nummern 413.1 bis 105,00 78,40
65,00 52,20 82,70 63,90
413.4.3 genannt
413.4.5 ... von nicht mehr als
32 t, soweit nicht unter 44,20 bis 26,30 bis 72,20 bis 56,20 bis
den Nummern 413.1 bis 121,00 83,80
67,50 52,20 90,40 71,60
413.4.4 genannt
413.4.6 ... über 32 t, soweit
nicht unter den Num- 46,70 bis 26,30 bis 85,00 bis 69,00 bis
mern 413.1 bis 413.4.5 138,00 89,20
70,10 52,20 106,00 86,90
genannt
120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
1
) Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3), § 13 EG-FGV oder für die Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO
(Spalte 4) die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Datenbe-
schaffung oder für (weitere) erforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden.
2
) Wird das Gutachten nach § 23 StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 23 StVZO nur die
Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten nach § 21 StVZO erhoben werden.
3
) Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 der Anlage VIIIa StVZO durchgeführt, ist die Gebühr für diese
Untersuchung aus der Gebühr für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) zuzüglich dem 0,6-Fachen der Gebühr für Sicherheitsprüfungen (Spalte 6)
zu bilden.
4
) Bei Hauptuntersuchungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den
gebremsten Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last oder die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit maßgeblich;
beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht mehr als 40 km/h, gilt
für die Hauptuntersuchung die Gebührennummer 413.4.1.
5
) Bei Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an Sattelanhängern und Starrdeichselanhängern ist nicht die zulässige Gesamtmasse, son-
dern die Masse der von den Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last maßgeblich.
6
) Die Gebührennummern 413.3 und 413.4 erhöhen sich für Kraftfahrzeuge, die mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor angetrieben werden
bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO oder eine Begutachtung nach § 21 StVZO um einen der Gebührennummer 413.5 entsprechenden
Betrag, wenn kein Nachweis über eine durchgeführte Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII StVZO durch eine entsprechend an-
erkannte Kraftfahrzeugwerkstatt vorliegt. (Bei den in § 47a Absatz 1 StVZO und Nummer 1.2.1.2 der Anlage VIII StVZO genannten Kraftfahrzeugen
entfällt eine Überprüfung der Abgase nach Nummer 4.8.2 der Anlage VIIIa StVZO).
7
) Zusätzlich zu den Gebühren für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) – Gebührennummern 413.1 bis 413.4.6 – wird für die Bereitstellung von Vor-
gaben nach Nummer 1 der Anlage VIIIa StVZO eine zusätzliche Gebühr von 1,00 Euro je Hauptuntersuchung erhoben.
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
413.5 Abgasuntersuchung bestimmter Kraftfahrzeuge entspre-
chend der Durchführungs-Richtlinie für die Untersuchung
der Abgase
Wird die Abgasuntersuchung als Teiluntersuchung der
Hauptuntersuchung durchgeführt, ergibt sich der zulässige
Gebührenrahmen durch Multiplikation der festgeschriebe-
nen Gebühren mit 0,7.
Kann aus technischen Gründen auf die Messung am Aus-
puffendrohr nicht verzichtet werden, sind statt der Gebüh-
rennummern 413.5.1.3, 413.5.1.5 und 413.5.1.7 jeweils die
Gebührennummern 413.5.1.2, 413.5.1.4 und 413.5.1.6 an-
zuwenden.
413.5.1 Kraftfahrzeuge – ohne Krafträder
413.5.1.1 Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor ohne Katalysator
oder mit Katalysator, jedoch ohne lambdageregelte Ge-
mischaufbereitung 10,90 bis 32,70
413.5.1.2 Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor mit Katalysator
und lambdageregelter Gemischaufbereitung 10,90 bis 32,70
413.5.1.3 Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor mit On-Board-
Diagnosesystem (OBD-System) 6,20 bis 18,40
413.5.1.4 Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor ohne
On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) 16,30 bis 98,00
413.5.1.5 Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor mit
On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) 9,20 bis 55,20
413.5.1.6 Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben oder Kraftstoffen
ohne On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) 10,90 bis 98,00
413.5.1.7 Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben oder Kraftstoffen
mit On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) 6,20 bis 55,20
413.5.2 Krafträder 8,20 bis 24,50
413.6 Gasanlagenprüfungen
413.6.1 Für die Untersuchung der Gasanlage im Rahmen der
Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ohne vorliegenden
Nachweis über eine durchgeführte Gasanlagenprüfung
durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt
wird zur Gebühr nach den Nummern 413.3 und 413.4
folgende zusätzliche Gebühr erhoben 20,00
413.6.2 Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Absatz 5 StVZO 100,00
413.6.3 Gasanlagenprüfung ohne Hauptuntersuchung 26,00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 121
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
414 Nachprüfung einzelner Fahrzeuge im Sinne der Num- 1,50 Euro bis 2/3 der
mern 413.1 bis 413.6 Gebühr nach den Num-
mern 413.1 bis 413.6.3
415 Prüfungen nach den §§ 41 und 42 BOKraft
Im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO
werden zur Gebühr nach Nummer 413 folgende zusätzliche
Gebühren erhoben:
415.1 Kraftomnibusse 12,30 bis 27,60
415.2 Taxen, Mietwagen 6,10 bis 13,80
415.3 Nachprüfungen 4,10 Euro bis 2/3 der
Gebühr nach Nummer 415.1
beziehungsweise 415.2
Im Bereich einer Technischen Prüfstelle dürfen in einem
Land bei den Gebührennummern 413 bis 415 jeweils nur
einheitliche Gebühren erhoben werden. Die Höhe der jewei-
ligen Gebühr kann von der Zustimmung der nach § 13 des
Kraftfahrsachverständigengesetzes zuständigen Behörde
abhängig gemacht werden.
416 Zuteilung einer Prüfplakette oder Prüfmarke auf Grund des
§ 29 oder § 47a StVZO 0,50
417 Erstellen einer Zweitschrift des Berichts über die Haupt-
untersuchung nach § 29 oder der Prüfbescheinigung über
die Abgasuntersuchung nach § 47a StVZO 2,80
418 Kann eine der unter den Nummern 413, 414 und 415 ge-
nannten Prüfungen am festgesetzten Tag nicht begonnen
oder nicht zu Ende geführt werden aus Gründen, die der
amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer nicht zu
vertreten hat, ist die für die Prüfung vorgesehene Gebühr
fällig; waren mehrere Fahrzeuge zur Prüfung angemeldet,
ist die Gebühr nur für das Fahrzeug fällig, für das die
höchste Gebühr vorgesehen ist. Für die Fortsetzung einer
derartig unterbrochenen Prüfung ist eine Gebühr bis zur
Hälfte der Gebührensätze zu berechnen. Dies gilt auch,
wenn die Prüfung wegen der Notwendigkeit besonderer Un-
tersuchungen am festgesetzten Tag nicht beendet werden
kann.
419 Reisekosten/Reisezeiten
Bei Prüfungen und Leistungen außerhalb der Anlagen der
Technischen Prüfstelle werden zu den Gebühren die anfal-
lenden Reisekosten in Rechnung gestellt, soweit in den ein-
zelnen Gebührennummern nichts anderes bestimmt ist. Sie
setzen sich zusammen aus den Fahrtkosten für öffentliche
Verkehrsmittel und den steuerrechtlichen Höchstsätzen für
Kilometer-, Tage- und Übernachtungsgeld. Höhere Kosten
müssen begründet und nachgewiesen werden. Dies gilt
auch für Reisenebenkosten. Bei Flugreisen von mehr als
12 Stunden Dauer können Kosten der Business-Klasse be-
rechnet werden.
Für die im Zusammenhang mit der Prüftätigkeit anfallenden
Reisezeiten wird für jede begonnene Viertelstunde eine Ge-
bühr nach Gebührennummer 499 berechnet.
420 Bei Verwendung von Klebesiegeln oder Klebestempeln er-
höhen sich die Gebühren des Unterabschnitts 2 je Klebesie-
gel oder Klebestempel um 0,30 Euro.
3. Untersuchungen der amtlich anerkannten Begutach-
tungsstellen für Fahreignung
451 medizinisch-psychologische Gutachten nach den §§ 2a
und 4 Absatz 10 StVG sowie § 11 Absatz 3, den §§ 13
und 14 FeV
122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
451.1 körperliche und geistige Beeinträchtigungen (§ 11 Ab-
satz 3 i. V. m. Absatz 2 FeV), ausgenommen neurologisch-
psychiatrische Beeinträchtigungen 204,00
451.2 neurologisch-psychiatrische Beeinträchtigungen (§ 11 Ab-
satz 3 i. V. m. Absatz 2 FeV) 289,00
451.3 Auffälligkeit bei der Fahrerlaubnisprüfung (§ 11 Absatz 3
Nummer 3 FeV) 220,00
451.4 Tatauffällige (allgemein, ausgenommen Gebührennum-
mern 451.5 und 451.6; § 11 Absatz 3 Nummer 4 und 5,
Absatz 10 Nummer 2 FeV und § 2a Absatz 4 und 5 sowie
§ 4 Absatz 10 StVG) 292,00
451.5 Alkoholauffällige (§ 13 Nummer 2 FeV) 338,00
451.6 Betäubungsmittel- und Medikamentenauffällige (§ 14 FeV) 338,00
Soweit von der Begutachtungsstelle selbst ein Drogen-
screening durchgeführt wird, erhöht sich der Betrag um
128,00 Euro.
451.7 Untersuchungen bei Mehrfachfragestellungen (§ 11 Ab- für die Fragestellung mit der
satz 6 FeV) höchsten Gebühr den vollen Satz;
für alle weiteren Fragestellungen
insgesamt 1/2 der hierfür gelten-
den höchsten Gebühr
451.8 Teiluntersuchungen oder Nachuntersuchungen 1/ bis 2/3 der jeweiligen Gebühr
2
nach den Nummern
451.1 bis 451.6
452 Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung über die
Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter
(§§ 10, 11 FeV)
452.1 Klassen M, L, T 92,50
452.2 alle übrigen Klassen 106,00
454 Gutachten nach § 3 Satz 1 Nummer 3 und § 33 Absatz 3
FahrlG
454.1 Untersuchung eines Bewerbers auf seine körperliche und
geistige Eignung 185,00
454.2 Untersuchung eines Fahrlehrers auf seine körperliche und
geistige Eignung 292,00
455 Kann eine der unter den Gebührennummern 451, 452
und 454 genannten Untersuchungen ohne Verschulden
der Begutachtungsstelle für Fahreignung und ohne aus-
reichende Entschuldigung der zu untersuchenden Person
am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht been-
det werden, ist die für die Untersuchung vorgesehene
Gebühr fällig. Für die Fortsetzung einer derartig unter-
brochenen Untersuchung ist eine Gebühr bis zur Hälfte
der vorgesehenen Gebühr zu entrichten.
4. Terminzuschläge
460 Soweit Überstunden oder Einsatz außerhalb der normalen
Arbeitszeit mit dem Auftraggeber vereinbart sind, werden
auf die Gebühren oder den Stundensatz
– an normalen Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr
30 v. H.,
– an dienstfreien Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr
60 v. H.,
– in den Nachtstunden zwischen 20.00 und 6.00 Uhr
60 v. H.,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 123
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
– an Sonntagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 80 v. H.,
– an Feiertagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 120 v. H.
als Zuschlag erhoben.
5. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßen-
verkehrs
499 Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfun-
gen und Untersuchungen können Gebühren nach den
Sätzen für vergleichbare Prüfungen oder Untersuchungen
der Gebührennummern 401 bis 460 oder, soweit solche
nicht bewertet sind, je angefangene Viertelstunde mindes-
tens 18,50 Euro und höchstens 24,50 Euro erhoben werden.
Der Zeitaufwand für Prüfgehilfen wird mit 70 v. H. des vor-
genannten Satzes berechnet.
124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass
von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Vom 27. Januar 2011
Auf Grund
– des § 4 Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 und 3, des § 5 Absatz 3
Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 bis 3 und Absatz 2 Satz 3, des § 16 Absatz 4
Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 bis 3, des § 24 Absatz 5 Satz 3 in Verbindung
mit Satz 1 und 2 sowie des § 26d Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1
und 2 des Pfandbriefgesetzes, von denen § 4 Absatz 6 durch Artikel 1
Nummer 4 Buchstabe f des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607)
und § 5 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 4 des Gesetzes vom
19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) geändert sowie § 26d Absatz 3 durch
Artikel 1 Nummer 24 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) ein-
gefügt worden sind,
– des § 25a Absatz 5 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 bis 3 und 5 des Kredit-
wesengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes
vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 950) eingefügt worden ist, und
– des § 64b Absatz 5 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 bis 4, 6 und Absatz 6 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes
vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 950) eingefügt worden ist,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsver-
ordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom
13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 27. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2322) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4 Absatz 6 Satz 1 und 3,
des § 5 Absatz 3 Satz 1 bis 3, dieser auch in Verbindung mit Absatz 2
Satz 3, des § 16 Absatz 4 Satz 1 bis 3, des § 24 Absatz 5 Satz 1 und 2
sowie des § 26d Absatz 3 Satz 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes jeweils
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz,“.
b) In Nummer 5 werden nach der Angabe „§25a Abs. 4 Satz 3,“ das Wort
„und“ gestrichen und nach der Angabe „§ 25 Abs. 3 Satz 1 und 2“ die
Wörter „und des § 25a Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 5“ eingefügt.
2. In § 1a Nummer 1 werden nach den Wörtern „jeweils auch in Verbindung mit
§ 118,“ die Wörter „des § 64b Absatz 5 Satz 1 bis 4, 6 und Absatz 6,“ ein-
gefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 27. Januar 2011
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 125
Verordnung
über die Förderung der erstmaligen technischen
Umstellung von Filmtheatern auf digitales Filmabspiel
(Filmtheaterdigitalisierungsverordnung – FilmDigitV)
Vom 28. Januar 2011
Auf Grund des § 56 Absatz 1 Satz 2 des Filmförde- die übrigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen und
rungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 52 des Ge- in einem Ort mit weniger als 50 000 Einwohnern liegen.
setzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3000) neu
gefasst worden ist, verordnet die Bundeskanzlerin: §4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
§1
(1) Der Zuschuss wird auf Antrag einmalig in Höhe
Anwendungsbereich von bis zu 15 Prozent der förderfähigen Investitions-
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zu- kosten, höchstens jedoch in Höhe von 10 000 Euro
schüssen durch die Filmförderungsanstalt für die erst- pro Leinwand gewährt. Die Filmförderungsanstalt ver-
malige technische Umstellung eines Filmtheaters mit gibt die Zuschüsse im Rahmen der für diesen Förder-
Sitz in der Bundesrepublik Deutschland auf digitales zweck nach § 68 Absatz 1 Nummer 5 des Filmförde-
Filmabspiel (Digitalisierung). rungsgesetzes im Haushalt der Anstalt zur Verfügung
stehenden Mittel. Ein Anspruch auf einen Zuschuss
§2 besteht nicht. Es gelten die §§ 23 und 44 der Bundes-
Gegenstand der Förderung haushaltsordnung und die zu diesen Regelungen
erlassenen Verwaltungsvorschriften.
(1) Gegenstand der Förderung ist die erstmalige
Ausrüstung eines Filmtheaters mit einer digitalen Pro- (2) Der Zuschuss wird nur gewährt, wenn der
jektionstechnik, die die Nachhaltigkeit der Investition Zuwendungsempfänger eine Eigenbeteiligung von min-
gewährleistet. Die Investition gilt als nachhaltig, wenn destens 20 Prozent der förderfähigen Investitions-
die digitale Projektionstechnik objektiv geeignet er- kosten pro Leinwand aufbringt.
scheint, die Wirtschaftlichkeit des Geschäftsbetriebs (3) Für die Zweckbindung der Fördermittel gilt § 14
des Filmtheaters sicherzustellen. des Filmförderungsgesetzes. Für die geförderte digitale
(2) Förderfähig ist pro Leinwand ausschließlich die Projektionstechnik besteht eine Zweckbindung für fünf
erstmalige technische Umrüstung auf eine 2D-Digital- Jahre. Wird vor Ablauf von fünf Jahren die geförderte
technik. Diese umfasst den erstmaligen Erwerb eines Projektionstechnik veräußert oder der Spielbetrieb der
entsprechenden Servers und Projektors sowie die In- mit dieser Projektionstechnik ausgestatteten Leinwand
stallation. eingestellt, so ist der Zuschuss zumindest anteilig an
die Filmförderungsanstalt zurückzuzahlen. Für die Be-
§3 stimmung der Höhe der Rückzahlung werden der Ver-
äußerungserlös und die Dauer der zweckentsprechen-
Zuwendungsempfänger
den Nutzung berücksichtigt.
Empfänger der Förderung sind Filmtheater mit Sitz in
(4) Der Zuschuss wird als De-minimis-Beihilfe im
der Bundesrepublik Deutschland, die
Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommis-
1. bis zu sechs Leinwände pro Betriebsstätte haben, sion vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der
2. in den letzten drei Kalenderjahren vor Antragstellung Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen
bei Betrachtung des Gesamtnettokartenumsatzes (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5) gewährt.
und der Gesamtbesucherzahl der Betriebsstätte
durchschnittlich pro Leinwand und Jahr §5
a) maximal 260 000 Euro Nettokartenumsatz und Verfahren
b) mindestens einen Nettokartenumsatz von 40 000 Für den Erlass von Richtlinien durch die Filmförde-
Euro oder eine Besucherzahl von mindestens rungsanstalt gilt § 63 des Filmförderungsgesetzes.
8 000
erzielt haben. §6
Abweichend von Satz 1 sind Filmtheater mit Sitz in der Inkrafttreten
Bundesrepublik Deutschland mit mehr als sechs Lein- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
wänden pro Betriebsstätte förderberechtigt, wenn sie in Kraft.
Berlin, den 28. Januar 2011
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
Verordnung
über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie
für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge
(EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung – EG-FGV)*)
Vom 3. Februar 2011
Auf Grund Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundes-
ministerium des Innern:
– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, e Inhaltsübersicht
bis k, t bis v und Nummer 7 und Absatz 3a des Stra-
ßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt- Kapitel 1
machung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), Allgemeines
von denen § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b § 1 Anwendungsbereich
durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuch- § 2 Genehmigungsbehörde
stabe aa des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1221) geändert und § 6 Absatz 3a durch Artikel 1 Kapitel 2
Nummer 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008
Genehmigung für Kraftfahrzeuge mit
(BGBl. I S. 2965) eingefügt worden sind, verordnet mindestens vier Rädern und ihre Anhänger sowie deren
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten
entwicklung,
Abschnitt 1
– des § 6 Absatz 1 Nummer 5a und 7 in Verbindung Anwendungsbereich und EG-Typgenehmigung
mit Absatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes in der § 3 Anwendungsbereich und Voraussetzungen
Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 § 4 Erteilung der EG-Typgenehmigung
(BGBl. I S. 310, 919) verordnen das Bundesministe- § 5 Änderung der EG-Typgenehmigung
rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das § 6 Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und § 7 Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen
Reaktorsicherheit, § 8 Besondere Verfahren
– des § 6 Absatz 1 Nummer 10 in Verbindung mit Ab-
Abschnitt 2
satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I Kleinserien-Typgenehmigung
S. 310, 919) verordnen das Bundesministerium für § 9 Erteilung der EG-Kleinserien-Typgenehmigung
§ 10 Übereinstimmungsbescheinigung
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte: § 11 Erteilung der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung
1. Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- § 12 Datenbestätigung
tes vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die
Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Abschnitt 3
Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1); Einzelgenehmigung
2. Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige § 13 Einzelgenehmigung für Fahrzeuge
oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie
92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1), die zuletzt Abschnitt 4
durch die Richtlinie 2005/30/EG (ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 17)
geändert worden ist; EG-Autorisierung
3. Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des für risikobehaftete Teile und Ausrüstungen
Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- § 14 Erteilung, Änderung, Widerruf, Rücknahme und Erlöschen
oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die
von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für
der Autorisierung
Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten die-
ser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EG Kapitel 3
(ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie
2005/67/EG (ABl. L 273 vom 19.10.2005, S. 17) geändert worden EG-Typgenehmigung
ist. für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge
Die Verpflichtung aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Par- § 15 Anwendungsbereich und Voraussetzungen
laments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsver-
fahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften § 16 Erteilung und Änderung der EG-Typgenehmigung
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft § 17 Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie § 18 Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,
sind beachtet worden. § 19 Besondere Verfahren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 127
Kapitel 4 hebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl.
EG-Typgenehmigung L 124 vom 9.5.2002, S. 1) in ihrer jeweils geltenden
für land- oder forstwirtschaftliche Zug- Fassung,
maschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen
3. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre
auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile
und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge
Anhänger und die von ihnen gezogenen auswech-
selbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile
§ 20 Anwendungsbereich und Voraussetzungen
und selbstständige technische Einheiten nach der
§ 21 Erteilung und Änderung der EG-Typgenehmigung
Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments
§ 22 Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung und des Rates vom 26. Mai 2003 über land- oder
§ 23 Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger
§ 24 Besondere Verfahren und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Ma-
schinen sowie für Systeme, Bauteile und selbststän-
Kapitel 5
dige technische Einheiten (ABl. L 171 vom 9.7.2003,
Gemeinsame Vorschriften S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§ 25 Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion,
Widerruf und Rücknahme §2
§ 26 EG-Typgenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten
Genehmigungsbehörde
§ 27 Zulassung und Veräußerung
§ 28 Informationen des Herstellers (1) Genehmigungsbehörde für Typgenehmigungen
§ 29 Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten der und Genehmigungen für den Verkauf, das Anbieten
Europäischen Union und mit der Kommission der Europä- zum Verkauf oder die Inbetriebnahme von Teilen oder
ischen Gemeinschaften Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das
einwandfreie Funktionieren von Systemen ausgehen
Kapitel 6 kann, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder für
Anerkennung und seine Umweltwerte von wesentlicher Bedeutung sind
Akkreditierung von Technischen Diensten (Autorisierung von Teilen oder Ausrüstungen), ist das
§ 30 Anerkennung und Anerkennungsstelle Kraftfahrt-Bundesamt.
§ 31 Verfahren der Anerkennung der Technischen Dienste (2) Genehmigungsbehörde für Einzelgenehmigun-
§ 32 Änderung der Anerkennung gen sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen.
§ 33 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung
§ 34 Überwachung der anerkannten Stellen Kapitel 2
§ 35 Akkreditierung von Technischen Diensten und Zertifizie-
rungsstellen für Qualitätsmanagementsysteme Genehmigung für Kraft-
§ 36 Freistellungsklausel fahrzeuge mit mindestens vier Rädern
und ihre Anhänger sowie deren Systeme,
Kapitel 7 Bauteile und selbstständige technische Einheiten
Durchführungs- und Schlussvorschriften
§ 37 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 1
§ 38 Harmonisierte Normen Anwendungsbereich
§ 39 Übergangsvorschriften u n d E G - Ty p g e n e h m i g u n g
§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§3
Kapitel 1 Anwendungsbereich und Voraussetzungen
Allgemeines (1) Für die Genehmigung von
1. Kraftfahrzeugen mit mindestens vier Rädern und mit
§1
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von
Anwendungsbereich mehr als 25 km/h und ihren Anhängern (Fahrzeuge),
Diese Verordnung gilt für die Genehmigung von die in einer oder in mehreren Stufen zur Teilnahme
am Straßenverkehr konstruiert und gebaut werden,
1. Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie
sowie
von Systemen, Bauteilen und selbstständigen tech-
nischen Einheiten für diese Fahrzeuge nach der 2. Systemen, Bauteilen und selbstständigen techni-
Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments schen Einheiten
und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaf- nach der Richtlinie 2007/46/EG sind die Bestimmungen
fung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraft- dieser Richtlinie anzuwenden.
fahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von (2) Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG
Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen gelten nicht für die Typgenehmigung oder die Einzelge-
Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom nehmigung folgender Fahrzeuge:
9.10.2007, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung,
1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen im
2. zwei-, drei- und vierrädrigen Kraftfahrzeugen sowie Sinne des Kapitels 4 und Anhänger, die speziell da-
Systemen, selbstständigen technischen Einheiten für konstruiert und gebaut sind, von einer solchen
und Bauteilen nach der Richtlinie 2002/24/EG des Zugmaschine gezogen zu werden;
Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. März 2002 über die Typgenehmigung für zwei- 2. vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Kapitels 3;
rädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Auf- 3. Gleiskettenfahrzeuge;
128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
4. Prototypen von Fahrzeugen, die unter der Verant- vorliegen und nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie
wortung eines Herstellers zur Durchführung eines 2007/46/EG die Erfüllung der spezifischen Bestimmun-
speziellen Testprogramms auf der Straße betrieben gen der Artikel 9 und 10 sichergestellt ist und die erfor-
werden, sofern sie speziell für diesen Zweck kon- derlichen Prüfverfahren ordnungsgemäß und mit zufrie-
struiert und gebaut wurden. denstellendem Ergebnis durchgeführt wurden und der
(3) Die Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung Antragsteller nachweist, dass er nach Anhang X der
nach der Richtlinie 2007/46/EG kann für folgende Fahr- Richtlinie 2007/46/EG über ein wirksames System zur
zeuge erteilt werden: Überwachung der Übereinstimmung der Produktion
verfügt, um zu gewährleisten, dass die herzustellenden
1. Fahrzeuge, die hauptsächlich für den Einsatz auf Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen
Baustellen, in Steinbrüchen, in Häfen oder auf Flug- technischen Einheiten jeweils mit dem genehmigten
häfen konstruiert und gebaut sind; Typ übereinstimmen.
2. Fahrzeuge, die für den Einsatz durch die Streitkräfte, (5) Die EG-Typgenehmigung kann mit Nebenbestim-
den Katastrophenschutz, die Feuerwehr und die mungen versehen werden.
Ordnungskräfte konstruiert und gebaut sind, und
3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, sofern diese §5
Fahrzeuge in der Lage sind, die Anforderungen die-
Änderung der EG-Typgenehmigung
ser Richtlinie zu erfüllen.
Die Anwendung der Richtlinie 2006/42/EG des Euro- Der Inhaber der EG-Typgenehmigung hat das Kraft-
päischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 fahrt-Bundesamt unverzüglich über jede Änderung zu
über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie den Angaben, die in den Beschreibungsunterlagen ent-
95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24) bleibt unbe- halten sind, zu unterrichten. Hat der Inhaber der Ge-
rührt. nehmigung einen benannten Technischen Dienst be-
auftragt, kann das Kraftfahrt-Bundesamt im Benehmen
(4) Die Einzelgenehmigung nach der Richtlinie mit dem Technischen Dienst darüber entscheiden, ob
2007/46/EG kann für Fahrzeuge, die ausschließlich für die Änderung Auswirkungen auf die Beschreibungsun-
Straßenrennen bestimmt sind, erteilt werden. terlagen hat. Hat die Änderung Auswirkungen auf die
(5) Die Genehmigung wird dem Hersteller oder Beschreibungsunterlagen, so erfolgt die notwendige
einem anderen Verfügungsberechtigten auf Antrag Revision oder Erweiterung der EG-Typgenehmigung
erteilt. Ein außerhalb des Gebietes, in dem der Vertrag nur auf Antrag. Das Kraftfahrt-Bundesamt nimmt die
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein- Änderungen der Beschreibungsunterlagen und des Ge-
schaft oder das Abkommen über den Europäischen nehmigungsbogens nach den Artikeln 14 bis 16 der
Wirtschaftsraum gilt, ansässiger Hersteller hat für die Richtlinie 2007/46/EG vor.
Zwecke dieser Verordnung einen in diesem Gebiet an-
sässigen Bevollmächtigten zu benennen, der ihn bei §6
der Genehmigungsbehörde vertritt. Übereinstimmungs-
(6) Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 3 der bescheinigung und Kennzeichnung
Richtlinie 2007/46/EG.
(1) Für jedes dem genehmigten Typ entsprechende
Fahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine
§4 Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 in
Erteilung der EG-Typgenehmigung Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG
(1) Für das Antragsverfahren gelten die Artikel 6 auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen. Die Über-
und 7 der Richtlinie 2007/46/EG. Der Antragsteller hat einstimmungsbescheinigung muss nach Artikel 18 Ab-
der Genehmigungsbehörde zu erklären, dass für den- satz 3 der Richtlinie 2007/46/EG fälschungssicher sein.
selben Typ in einem anderen Mitgliedstaat eine EG- (2) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für ein
Typgenehmigung nicht beantragt worden ist. Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit hat
(2) Die Vorlage der EG-Typgenehmigungsbögen für alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ her-
Systeme, selbstständige technische Einheiten und gestellten Bauteile oder selbstständigen technischen
Bauteile entfällt, soweit die betreffenden EG-Typgeneh- Einheiten nach Artikel 19 der Richtlinie 2007/46/EG zu
migungen bereits vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilt kennzeichnen und, soweit die EG-Typgenehmigung
wurden. Verwendungsbeschränkungen oder besondere Einbau-
vorschriften nach Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie
(3) Mit dem Antrag kann ein Prüfbericht eines be-
2007/46/EG enthält, jedem Bauteil oder jeder selbst-
nannten Technischen Dienstes vorgelegt werden, der
ständigen technischen Einheit ausführliche Angaben
Angaben über die Erfüllung der Bedingungen zur Ertei-
über die Beschränkungen mitzuliefern und etwa erfor-
lung der Typgenehmigung enthält. Das Kraftfahrt-Bun-
derliche Vorschriften über den Einbau beizufügen.
desamt kann anordnen, dass für den Fahrzeugtyp, für
den eine EG-Typgenehmigung beantragt wird, ein ent-
§7
sprechendes Fahrzeug bei ihm oder beim Hersteller
vorzuführen ist. Erlöschen der
(4) Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt werden, EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen
wenn die Voraussetzungen für den zu genehmigenden (1) Die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge erlischt,
Fahrzeugtyp oder die zu genehmigenden Systeme, wenn neue Anforderungen eines für das genehmigte
Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten Fahrzeug geltenden Rechtsakts im Sinne des Artikels 3
nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2007/46/EG Nummer 1 der Richtlinie 2007/46/EG für die Zulassung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 129
den Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge § 10
verbindlich werden und eine Änderung der Genehmi- Übereinstimmungsbescheinigung
gung nicht möglich ist. Sie erlischt auch bei endgültiger
Einstellung der Produktion des genehmigten Typs eines Für die Ausstellung der Übereinstimmungsbescheini-
Fahrzeugs. Der Hersteller hat die Einstellung der Pro- gung ist § 6 Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwen-
duktion dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. den, dass die nach Artikel 18 Absatz 6 der Richtlinie
2007/46/EG geforderten Zusätze einzutragen sind.
(2) Muss der Genehmigungsinhaber bereits verkauf-
te, zugelassene oder in Betrieb genommene Fahrzeuge § 11
nach Artikel 32 der Richtlinie 2007/46/EG zurückrufen, Erteilung der
weil von einem oder mehreren Systemen oder Bauteilen nationalen Kleinserien-Typgenehmigung
oder von einer oder mehreren selbstständigen techni-
(1) Für Fahrzeuge wird eine nationale Kleinserien-
schen Einheiten, mit denen diese Fahrzeuge ausgerüs-
Typgenehmigung nach Artikel 23 der Richtlinie
tet sind, unabhängig davon, ob sie nach dieser Verord-
2007/46/EG erteilt, wenn die in Anhang IV oder An-
nung ordnungsgemäß genehmigt sind, ein erhebliches
hang XI der Richtlinie 2007/46/EG genannten Anforde-
Risiko für die Verkehrssicherheit, die Gesundheit oder
rungen erfüllt und die in Anlage XII Teil A Abschnitt 2
die Umwelt ausgeht, hat er dies unverzüglich dem
der Richtlinie 2007/46/EG genannten höchstzulässigen
Kraftfahrt-Bundesamt zu melden. Die Meldung ist ent-
Stückzahlen nicht überschritten werden. Der Einhaltung
behrlich, wenn er bereits eine Meldung nach § 5 Ab-
einzelner in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie
satz 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
2007/46/EG genannter Vorschriften bedarf es nicht,
vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt
wenn das Fahrzeug die entsprechenden Bestimmun-
durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli
gen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfüllt.
2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, an
das Kraftfahrt-Bundesamt abgegeben hat. Führt der (2) Für das Genehmigungsverfahren finden die
Hersteller keine wirksamen Abhilfemaßnahmen im §§ 4, 5, 7 und 8 Absatz 2 entsprechend Anwendung.
Sinne des Artikels 32 Absatz 2 und 3 der Richtlinie Beim Antrag ist die Notwendigkeit der Anwendung ent-
2007/46/EG durch, kann das Kraftfahrt-Bundesamt sprechender Anforderungen der Straßenverkehrs-Zu-
Abhilfemaßnahmen anordnen oder die EG-Typgeneh- lassungs-Ordnung nach Absatz 1 Satz 2 an Stelle der
migung ganz oder teilweise widerrufen oder zurückneh- in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG
men. Maßnahmen nach dem Geräte- und Produkt- genannten Vorschriften darzulegen.
sicherheitsgesetz bleiben unberührt. (3) Abweichungen von den technischen Angaben,
die das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erteilung der nationa-
§8 len Kleinserien-Typgenehmigung durch schriftlichen
Bescheid für den genehmigten Typ festgelegt hat, sind
Besondere Verfahren dem Inhaber der Typgenehmigung nur gestattet, wenn
diese durch einen entsprechenden Nachtrag ergänzt
(1) Die den Mitgliedstaaten nach Artikel 20 Ab- worden ist oder wenn das Kraftfahrt-Bundesamt auf
satz 1, 2 und 4 der Richtlinie 2007/46/EG obliegenden Antrag festgestellt hat, dass für die vorgesehene Ände-
Aufgaben werden für die Bundesrepublik Deutschland rung eine Nachtragserlaubnis nicht erforderlich ist.
vom Kraftfahrt-Bundesamt wahrgenommen.
(4) Auf Antrag desjenigen, der ein Fahrzeug in einem
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann für Fahrzeuge anderen Mitgliedstaat verkaufen, zulassen oder in Be-
aus auslaufenden Serien im Sinne des Artikels 27 der trieb nehmen will, fertigt das Kraftfahrt-Bundesamt eine
Richtlinie 2007/46/EG Ausnahmen erteilen, die die Zu- Kopie des Typgenehmigungsbogens einschließlich der
lassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme in einer Beschreibungsunterlagen aus. Auf Antrag des Herstel-
begrenzten Stückzahl weiterhin erlauben, obwohl die lers übermittelt es den Genehmigungsbehörden der
Fahrzeuge einem Fahrzeugtyp entsprechen, dessen vom Hersteller angegebenen Mitgliedstaaten eine Ko-
EG-Typgenehmigung nicht mehr wirksam ist. pie des Typgenehmigungsbogens und der zugehörigen
Anlagen.
Abschnitt 2 § 12
K l e i n s e r i e n - Ty p g e n e h m i g u n g Datenbestätigung
(1) Der Inhaber einer nationalen Kleinserien-Typge-
§9 nehmigung für Fahrzeuge ist verpflichtet, für jedes
dem Typ entsprechende Fahrzeug eine Datenbestä-
Erteilung der EG-Kleinserien-Typgenehmigung tigung nach Muster 2d der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung auszufüllen und dem Fahrzeug beizu-
(1) Für Fahrzeuge wird eine EG-Kleinserien-Typge- fügen. Die Datenbestätigung nach Satz 1 ist entbehr-
nehmigung nach Artikel 22 der Richtlinie 2007/46/EG lich, wenn
erteilt, wenn die in der Anlage zum Anhang IV Teil I
1. das Kraftfahrt-Bundesamt für den Fahrzeugtyp Typ-
der Richtlinie 2007/46/EG genannten Anforderungen
daten zur Verfügung gestellt hat und
erfüllt und die in Anhang XII Teil A Abschnitt 1 genann-
ten höchstzulässigen Stückzahlen nicht überschritten 2. der Inhaber der Typgenehmigung durch Eintragung
werden. der vom Kraftfahrt-Bundesamt für den Abruf der
Typdaten zugeteilten Typ- sowie Varianten-/Ver-
(2) Für das Genehmigungsverfahren gelten die sionsschlüsselnummer in der Zulassungsbescheini-
§§ 4, 5, 7 und 8 entsprechend. gung Teil II bestätigt hat, dass das genannte Fahr-
130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
zeug mit den Typdaten, die dieser Schlüsselnummer Antrag ist die Notwendigkeit der Anwendung entspre-
entsprechen, übereinstimmt. chender Anforderungen der Straßenverkehrs-Zulas-
(2) Für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zuge- sungs-Ordnung nach Absatz 1 Satz 2 an Stelle der in
lassen werden sollen, braucht die Datenbestätigung Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG
abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur für eine Fahrzeug- genannten Vorschriften stichhaltig darzulegen. Die Ge-
serie ausgestellt zu werden, wenn der Inhaber der nehmigungsbehörde kann eine Nachprüfung des Gut-
nationalen Typgenehmigung die Fahrzeug-Identifizie- achtens veranlassen.
rungsnummer jedes einzelnen Fahrzeugs der Fahrzeug- (4) Im Gutachten für die Einzelgenehmigung hat die
serie der Zentralen Militärkraftfahrtstelle mitteilt. oder der amtlich anerkannte Sachverständige oder der
Technische Dienst zu bescheinigen, dass das Fahrzeug
Abschnitt 3 richtig beschrieben und vorschriftsmäßig ist. Für die im
Einzelgenehmigung Gutachten zusammengefassten Ergebnisse müssen
Prüfprotokolle vorliegen, aus denen hervorgeht, dass
die notwendigen Prüfungen durchgeführt und die gefor-
§ 13
derten Ergebnisse erreicht wurden. Auf Anforderung
Einzelgenehmigung für Fahrzeuge sind die Prüfprotokolle der Genehmigungs- oder der
(1) Für ein Fahrzeug wird eine Einzelgenehmigung zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufbe-
nach Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt, wahrungsfrist für die Gutachten und Prüfprotokolle be-
wenn die in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie trägt zehn Jahre.
2007/46/EG genannten Vorschriften erfüllt werden. Der (5) Der Leiter der Technischen Prüfstelle und der Lei-
Einhaltung einzelner der in Anhang IV oder Anhang XI ter des benannten Technischen Dienstes sind für die
der Richtlinie 2007/46/EG genannten Vorschriften be- Sicherstellung der gleichmäßigen Qualität aller Tätig-
darf es nicht, wenn das Fahrzeug die entsprechenden keiten des befugten Personenkreises verantwortlich.
Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord- Sie haben der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich
nung erfüllt. sowie zusätzlich auf konkrete Anforderung hin einen
(2) Sollen für ein Kraftfahrzeug der Klasse M1 jährlich Qualitätssicherungsbericht vorzulegen. Der Bericht
mehr als 20 vom Hundert der in Anhang XII Teil A Num- muss in transparenter Form Aufschluss über die durch-
mer 2 der Richtlinie 2007/46/EG genannten höchstzu- geführten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten
lässigen Stückzahlen von neuen Kraftfahrzeugen eines Qualitätsmaßnahmen geben, sofern diese auf Grund
gleichen Typs zugelassen oder in Betrieb genommen eines Verstoßes erforderlich waren. Der Leiter der Tech-
werden, muss eine EG-Kleinserien-Typgenehmigung nischen Prüfstelle und der Leiter des benannten Tech-
nach § 9, eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung nischen Dienstes haben sicherzustellen, dass fehler-
nach § 11 oder eine EG-Typgenehmigung nach § 4 be- hafte Begutachtungen, auf Grund derer ein Fahrzeug
antragt werden. Im Antrag hat der Antragsteller zu er- in Verkehr gebracht wurde oder werden soll, von dem
klären, welche Anzahl gleichartiger Fahrzeuge geneh- ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öf-
migt werden soll und dass die maximal mögliche fentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, nach
Stückzahl nach Satz 1 nicht überschritten wird. Die Feststellung unverzüglich der zuständigen Genehmi-
Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung für die Einzel- gungsbehörde und der zuständigen Aufsichtsbehörde
genehmigung von Kraftfahrzeugen eines Herstellers, gemeldet werden.
der bereits Inhaber einer Typgenehmigung ist, wenn (6) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmi-
a) diese Fahrzeuge die Anforderungen der Anhänge IV gung ganz oder teilweise widerrufen oder zurückneh-
oder XI der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen und für sie men, insbesondere wenn festgestellt wird, dass
bereits eine Typgenehmigung beantragt worden ist 1. das im Gutachten beschriebene Fahrzeug mit dem
und die zuständige Genehmigungsbehörde die Be- genehmigten Sachverhalt nicht übereinstimmt oder
antragung bestätigt, oder
2. trotz der Genehmigung vom Fahrzeug ein erheb-
b) es sich um Fahrzeuge nach Artikel 24 Absatz 8 der
liches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffent-
Richtlinie 2007/46/EG handelt.
liche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht.
(3) Mit dem Antrag auf Erteilung der Einzelgenehmi-
gung nach Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG ist der Abschnitt 4
Genehmigungsbehörde das auf Kosten des Antragstel-
lers erstellte Gutachten einer amtlich anerkannten EG-Autorisierung für
Sachverständigen oder eines amtlich anerkannten r i s i k o b e h a f t e t e Te i l e u n d A u s r ü s t u n g e n
Sachverständigen, die oder der einer Technischen Prüf-
stelle für den Kraftfahrzeugverkehr angehört, oder eines § 14
Technischen Dienstes, der für die Begutachtung von
Erteilung, Änderung, Widerruf,
Gesamtfahrzeugen benannt ist, vorzulegen. Das Gut-
Rücknahme und Erlöschen der Autorisierung
achten muss einen Genehmigungsbogen nach An-
hang VI der Richtlinie 2007/46/EG enthalten. Der Ge- (1) Für Teile oder Ausrüstungen nach Anhang XIII der
nehmigungsbogen muss mindestens die Angaben ent- Richtlinie 2007/46/EG kann auf Antrag vom Kraftfahrt-
halten, die notwendig sind, um die Zulassungsbeschei- Bundesamt eine Autorisierung nach Artikel 31 der
nigung Teil I und Teil II vollständig auszufüllen. Dem Richtlinie 2007/46/EG erteilt werden, wenn die in Arti-
Genehmigungsbogen ist eine Anlage beizufügen, aus kel 31 Absatz 4 der Richtlinie 2007/46/EG genannten
der die technischen Vorschriften hervorgehen, nach Anforderungen erfüllt werden. Die Autorisierung wird
denen das Fahrzeug genehmigt werden soll. In dem dem Hersteller nach Artikel 31 Absatz 5 und 7 bis 10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 131
der Richtlinie 2007/46/EG erteilt und durch eine Be- 8. Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotori-
scheinigung nachgewiesen. schen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauer-
(2) Der Hersteller hat sicherzustellen, dass alle Teile leistung von 0,25 Kilowatt ausgestattet sind, dessen
oder Ausrüstungen, für die in Anwendung dieses Arti- Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeugge-
kels eine Autorisierung erteilt wurde, entsprechend ge- schwindigkeit progressiv verringert und beim Errei-
kennzeichnet sind. chen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,
wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen
(3) Der Hersteller hat dem Kraftfahrt-Bundesamt wird;
jede Änderung, die sich auf die Bedingungen auswirkt,
9. selbstständige technische Einheiten oder Bauteile
unter denen die Bescheinigung nach Absatz 1 ausge-
für die unter den Nummern 1 bis 8 genannten Fahr-
stellt wurde, unverzüglich mitzuteilen. Das Kraftfahrt-
zeuge.
Bundesamt entscheidet dann, ob die Bescheinigung
geändert oder neu ausgestellt werden muss und ob (3) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird dem Her-
neue Prüfungen erforderlich sind. Der Hersteller ist da- steller auf Antrag erteilt.
für verantwortlich, dass die Teile und Ausrüstungen je- (4) Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 2 der
derzeit unter den Bedingungen hergestellt werden, auf Richtlinie 2002/24/EG.
Grund derer die Bescheinigung ausgestellt wurde.
(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Autorisierung § 16
ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen, Erteilung und Änderung der EG-Typgenehmigung
insbesondere wenn festgestellt wird, dass
(1) Für das Antragsverfahren gilt Artikel 3 in Verbin-
1. Teile oder Ausrüstungen mit einer Bescheinigung dung mit Artikel 11 der Richtlinie 2002/24/EG.
nach Absatz 1 nicht mit dem autorisierten Teil oder
(2) Der Antragsteller hat dem Kraftfahrt-Bundesamt
der Ausrüstung übereinstimmen oder
zu erklären, dass für denselben Typ in einem anderen
2. von Teilen oder Ausrüstungen ein erhebliches Risiko Mitgliedstaat eine EG-Typgenehmigung nicht beantragt
für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit worden ist.
oder die Umwelt ausgeht, obwohl sie mit einer (3) Mit dem Antrag kann ein Prüfbericht eines be-
Kennzeichnung nach Absatz 2 versehen sind, oder nannten Technischen Dienstes vorgelegt werden, der
3. der Hersteller nicht über ein wirksames System zur Angaben nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 der
Überwachung der Übereinstimmung der Produktion Richtlinie 2002/24/EG über die Erfüllung der Bedingun-
nach Artikel 31 Absatz 9 der Richtlinie 2007/46/EG gen zur Erteilung der Typgenehmigung enthält. Das
verfügt oder dieses System nicht mehr in der vorge- Kraftfahrt-Bundesamt kann anordnen, dass für den
sehenen Weise anwendet. Fahrzeugtyp, für den eine EG-Typgenehmigung bean-
tragt wird, ein entsprechendes Fahrzeug bei ihm oder
Kapitel 3 beim Hersteller vorzuführen ist.
EG-Typgenehmigung für zwei- (4) Der Antragsteller hat gegenüber dem Kraftfahrt-
Bundesamt das Vorhandensein eines wirksamen Sys-
rädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge
tems zur Überwachung der Übereinstimmung der Pro-
duktion nach Anhang VI der Richtlinie 2002/24/EG
§ 15
nachzuweisen. Die hierfür notwendige Überprüfung
Anwendungsbereich und Voraussetzungen kann durch das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgen; sie
(1) Für die Genehmigung von kann auch durch eine nach § 35 akkreditierte Zertifizie-
rungsstelle oder die Behörde eines anderen Mitglied-
1. zwei-, drei- und vierrädrigen Kraftfahrzeugen sowie staates vorgenommen werden, wenn diese vom Kraft-
2. Systemen, selbstständigen technischen Einheiten fahrt-Bundesamt hierzu beauftragt wurden. Den nach
und Bauteilen Satz 1 erforderlichen Nachweis kann der Antragsteller
auch durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Zertifikats
nach der Richtlinie 2002/24/EG sind die Bestimmungen
über das Vorhandensein eines Qualitätsmanagement-
dieser Richtlinie anzuwenden.
systems nach EN ISO 9002-1994, EN ISO 9001-2000
(2) Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/24/EG oder eines gleichwertigen Standards erbringen, das
gelten nicht für 1. vom Kraftfahrt-Bundesamt als Zertifizierungsstelle,
1. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten 2. von einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 35
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h; akkreditierten Zertifizierungsstelle oder
2. durch Fußgänger geführte Fahrzeuge; 3. von einer durch die zuständige Stelle eines anderen
3. Fahrzeuge, die zur Benutzung durch körperlich be- Mitgliedstaates akkreditierten Zertifizierungsstelle,
hinderte Personen bestimmt sind; die von der EG-Typgenehmigungsbehörde dieses
Mitgliedstaates anerkannt wird,
4. Fahrzeuge, die für den sportlichen Wettbewerb auf
der Straße oder im Gelände bestimmt sind; ausgestellt ist. Die Zertifizierung nach Satz 3 Nummer 3
wird nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit
5. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen;
anerkannt.
6. selbstfahrende Arbeitsmaschinen; (5) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Überprüfung
7. für Freizeitzwecke konzipierte Geländefahrzeuge mit nach Anhang VI der Richtlinie 2002/24/EG durchführen
drei symmetrisch angeordneten Rädern, wobei diese oder durch eine Zertifizierungsstelle nach Absatz 4
ein Vorderrad und zwei Hinterräder umfassen; Satz 3 Nummer 2 durchführen lassen.
132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
(6) Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt werden, und etwa erforderliche Vorschriften über den Einbau
wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1 der mitzuliefern.
Richtlinie 2002/24/EG vorliegen und der Antragsteller
über ein wirksames System zur Überwachung der (4) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für eine
Übereinstimmung der Produktion nach Anhang VI der selbstständige technische Einheit, bei der es sich nicht
Richtlinie 2002/24/EG verfügt, um zu gewährleisten, um ein Originalteil aus der Baureihe des genehmigten
dass die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, selbst- Fahrzeugtyps handelt, hat nach Artikel 7 Absatz 6 der
ständigen technischen Einheiten und Bauteile jeweils Richtlinie 2002/24/EG jeder hergestellten selbstständi-
mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Hinsichtlich gen technischen Einheit ausführliche Angaben über die
Inhalt und Form der EG-Typgenehmigung gilt Artikel 5 Zuordnung zu den Fahrzeugen, für die die Verwendung
der Richtlinie 2002/24/EG. vorgesehen ist, beizufügen.
(7) Für das weitere Verfahren der Erteilung findet § 4 (5) Hinsichtlich der Ausführung des Typgenehmi-
Absatz 2 und 5 entsprechende Anwendung. gungszeichens gilt Artikel 8 der Richtlinie 2002/24/EG.
(8) Der Inhaber der EG-Typgenehmigung hat das
Kraftfahrt-Bundesamt über jede Änderung zu den An- § 18
gaben, die im Beschreibungsbogen enthalten sind, zu
unterrichten. Hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung Erlöschen der
einen Technischen Dienst mit der Unterrichtung beauf- EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen
tragt, kann dieser im Einvernehmen mit dem Kraftfahrt-
Die EG-Typgenehmigung erlischt, wenn eine oder
Bundesamt darüber entscheiden, ob die Änderung
mehrere der EG-Typgenehmigungen nach den in An-
Auswirkungen auf den EG-Typgenehmigungsbogen
hang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten Einzelricht-
hat. Hat die Änderung Auswirkungen auf den EG-Typ-
linien ungültig werden, die Bestandteil des betreffenden
genehmigungsbogen, so bedarf es für die notwendige
Beschreibungsbogens sind. Sie erlischt auch bei end-
Änderung oder Erweiterung der EG-Typgenehmigung
gültiger Einstellung der Produktion des genehmigten
eines Antrags an das Kraftfahrt-Bundesamt. Das Kraft-
Typs eines Fahrzeugs, einer selbstständigen techni-
fahrt-Bundesamt nimmt die Änderungen des EG-Typ-
schen Einheit oder eines Bauteils.
genehmigungsbogens nach Maßgabe des Artikels 9
Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2002/24/EG vor.
§ 19
§ 17
Besondere Verfahren
Übereinstimmungs-
bescheinigung und Kennzeichnung (1) Die den Mitgliedstaaten nach Artikel 15 Absatz 3
(1) Für jedes dem genehmigten Typ entsprechende und 4 sowie Artikel 16 der Richtlinie 2002/24/EG oblie-
Fahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine genden Aufgaben werden für die Bundesrepublik
Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IV Teil A Deutschland vom Kraftfahrt-Bundesamt wahrgenom-
der Richtlinie 2002/24/EG auszustellen und diese dem men.
Fahrzeug beizufügen. Die Übereinstimmungsbescheini- (2) Für Fahrzeuge, Systeme, selbstständige techni-
gung muss nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie sche Einheiten und Bauteile, die in Kleinserien oder
2002/24/EG fälschungssicher sein. Für jede selbststän- für die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei,
dige technische Einheit oder jedes Bauteil, bei dem es den Zolldienst, die Feuerwehr und die anderen Einhei-
sich nicht um ein Originalteil aus der Baureihe des ge- ten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes im
nehmigten Fahrzeugtyps handelt, das aber dem geneh- Sinne des Artikels 15 Absatz 3 Buchstabe a der Richt-
migten Typ entspricht, hat der Inhaber der EG-Typge- linie 2002/24/EG hergestellt werden, können Allge-
nehmigung für diese Teile eine Übereinstimmungsbe- meine Betriebserlaubnisse nach § 20 der Straßenver-
scheinigung nach Anhang IV Teil B der Richtlinie kehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt werden. Das Kraft-
2002/24/EG auszustellen und diese der selbstständi- fahrt-Bundesamt kann für Fahrzeuge, für die in einem
gen technischen Einheit oder dem Bauteil beizufügen; anderen Mitgliedstaat eine Typgenehmigung nach Arti-
dies gilt nicht, wenn die Anbringung des Typgenehmi- kel 15 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG
gungszeichens nach der in Anhang I der Richtlinie erteilt worden ist, auf Antrag diese Typgenehmigung
2002/24/EG genannten jeweiligen Einzelrichtlinie vor- für die Zulassung im Inland anerkennen. Im Übrigen
geschrieben ist. gilt Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie
(2) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für eine 2002/24/EG.
selbstständige technische Einheit oder ein Bauteil
hat alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ (3) Auf Antrag kann das Kraftfahrt-Bundesamt für
hergestellten selbstständigen technischen Einheiten Fahrzeuge aus auslaufenden Serien im Sinne des Arti-
oder Bauteile nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie kels 16 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2002/24/EG die
2002/24/EG zu kennzeichnen. Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme trotz
nicht mehr gültiger Typgenehmigung erlauben.
(3) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung, die für
eine selbstständige technische Einheit oder ein Bauteil (4) Für Fahrzeuge, Systeme, selbstständige techni-
Verwendungsbeschränkungen nach Artikel 7 Absatz 3 sche Einheiten oder Bauteile im Sinne des Artikels 16
der Richtlinie 2002/24/EG enthält, hat nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2002/24/EG kann eine EG-Typ-
Absatz 5 der Richtlinie 2002/24/EG mit jeder hergestell- genehmigung erteilt werden. Die Vorschriften der §§ 15
ten selbstständigen technischen Einheit oder jedem bis 18 sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt
Bauteil ausführliche Angaben über die Beschränkungen Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2002/24/EG.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 133
Kapitel 4 (4) Der Antragsteller hat gegenüber dem Kraftfahrt-
Bundesamt nach dessen näherer Bestimmung das Vor-
EG-Typ- handensein eines wirksamen Systems zur Überwa-
genehmigung chung der Übereinstimmung der Produktion nach An-
für land- oder forst- hang IV der Richtlinie 2003/37/EG nachzuweisen. Die
wirtschaftliche Zugmaschinen, hierfür notwendige Überprüfung kann durch das Kraft-
ihre Anhänger und die von ihnen ge- fahrt-Bundesamt erfolgen; sie kann auch durch eine
zogenen auswechselbaren Maschinen nach § 35 akkreditierte Zertifizierungsstelle oder die
sowie für Systeme, Bauteile und selbst- Behörde eines anderen Mitgliedstaates vorgenommen
ständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge werden, wenn diese vom Kraftfahrt-Bundesamt hierzu
beauftragt wurden. Den nach Satz 1 erforderlichen
Nachweis kann der Antragsteller auch durch Vorlage
§ 20
eines ordnungsgemäßen Zertifikats über das Vorhan-
Anwendungsbereich und Voraussetzungen densein eines Qualitätsmanagementsystems entspre-
(1) Für die Genehmigung von chend EN ISO 9001-2000 oder eines gleichwertigen
Standards erbringen, das
1. Zugmaschinen, Anhängern oder gezogenen aus-
1. vom Kraftfahrt-Bundesamt als Zertifizierungsstelle,
wechselbaren Maschinen, die zum Einsatz in der
Land- oder Forstwirtschaft bestimmt sind, unabhän- 2. von einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 35
gig davon, ob sie in einer oder in mehreren Stufen akkreditierten Zertifizierungsstelle oder
gefertigt werden, sowie 3. von einer durch die zuständige Stelle eines anderen
2. Systemen, selbstständigen technischen Einheiten Mitgliedstaates akkreditierten Zertifizierungsstelle,
und Bauteilen die von der EG-Typgenehmigungsbehörde dieses
Mitgliedstaates anerkannt wird,
nach der Richtlinie 2003/37/EG sind die Bestimmungen
dieser Richtlinie anzuwenden. ausgestellt ist. Die Zertifizierung nach Satz 3 Nummer 3
wird nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit
(2) Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/37/EG anerkannt.
gelten nicht für
(5) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Überprüfung
1. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten nach Anhang IV der Richtlinie 2003/37/EG durchführen
Höchstgeschwindigkeit von weniger als 6 km/h; oder durch eine Zertifizierungsstelle nach Absatz 4
2. speziell zum Einsatz in der Forstwirtschaft be- Satz 3 Nummer 2 durchführen lassen.
stimmte Maschinen wie Seilschlepper (Skidder) und (6) Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt werden,
Rückezüge (Forwarder) nach ISO-Norm 6814:2000; wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1 der
3. Forstmaschinen auf Fahrgestell für Erdbaumaschi- Richtlinie 2003/37/EG vorliegen und der Antragsteller
nen nach ISO-Norm 6165:2001; über ein wirksames System zur Sicherstellung der
Übereinstimmung der Produktion nach Anhang IV der
4. auswechselbare Maschinen, die im öffentlichen Richtlinie 2003/37/EG verfügt, um zu gewährleisten,
Straßenverkehr von einem anderen Fahrzeug in voll- dass die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, selbst-
ständig angehobener Stellung mitgeführt werden ständigen technischen Einheiten und Bauteile jeweils
(Anbaugeräte). mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird dem Her- (7) Für das weitere Verfahren der Erteilung findet § 4
steller auf Antrag erteilt. Absatz 2 und 6 entsprechend Anwendung.
(4) Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 2 der (8) Der Inhaber der EG-Typgenehmigung hat das
Richtlinie 2003/37/EG. Kraftfahrt-Bundesamt über jede Änderung der Anga-
ben, die in den Beschreibungsunterlagen enthalten
§ 21 sind, zu unterrichten. Hat der Inhaber der EG-Typge-
nehmigung einen Technischen Dienst mit der Unterrich-
Erteilung und Änderung der EG-Typgenehmigung
tung beauftragt, kann dieser im Einvernehmen mit dem
(1) Für das Antragsverfahren gilt Artikel 3 in Verbin- Kraftfahrt-Bundesamt darüber entscheiden, ob die Än-
dung mit Artikel 12 der Richtlinie 2003/37/EG. derung Auswirkungen auf den EG-Typgenehmigungs-
(2) Der Antragsteller hat dem Kraftfahrt-Bundesamt bogen hat. Hat die Änderung Auswirkungen auf den
nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2003/37/EG zu EG-Typgenehmigungsbogen, so bedarf es für die not-
erklären, dass für denselben Typ in einem anderen Mit- wendige Änderung oder Erweiterung der EG-Typgeneh-
gliedstaat eine EG-Typgenehmigung nicht beantragt migung eines Antrags an das Kraftfahrt-Bundesamt.
worden ist. Das Kraftfahrt-Bundesamt nimmt die Änderungen nach
Maßgabe des Artikels 5 der Richtlinie 2003/37/EG vor.
(3) Mit dem Antrag kann ein Prüfbericht eines be-
nannten Technischen Dienstes vorgelegt werden, der § 22
Angaben nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 der
Richtlinie 2003/37/EG über die Erfüllung der Bedingun- Übereinstimmungs-
gen zur Erteilung der Typgenehmigung enthält. Das bescheinigung und Kennzeichnung
Kraftfahrt-Bundesamt kann anordnen, dass für den (1) Für jedes dem genehmigten Typ entsprechende
Fahrzeugtyp, für den eine EG-Typgenehmigung bean- Fahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine
tragt wird, ein entsprechendes Fahrzeug bei ihm oder Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang III der
beim Hersteller vorzuführen ist. Richtlinie 2003/37/EG auszustellen und diese dem
134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
Fahrzeug beizufügen. Die Übereinstimmungsbescheini- der Richtlinie 2003/37/EG kann nach Maßgabe des
gung muss nach den Anforderungen in Anhang III der Artikels 11 Buchstabe a, c, d und e der Richtlinie
Richtlinie 2003/37/EG fälschungssicher sein. 2003/37/EG eine EG-Typgenehmigung erteilt werden.
(2) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für ein Die Vorschriften der §§ 20 bis 22 sind entsprechend
Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit anzuwenden.
hat alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ
hergestellten Bauteile oder selbstständigen techni- Kapitel 5
schen Einheiten nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie Gemeinsame Vorschriften
2003/37/EG zu kennzeichnen und, soweit die EG-Typ-
genehmigung Verwendungsbeschränkungen nach Arti- § 25
kel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/37/EG
enthält, jedem hergestellten Bauteil oder jeder herge- Sicherstellung der Übereinstimmung
stellten selbstständigen technischen Einheit ausführ- der Produktion, Widerruf und Rücknahme
liche Angaben über die Beschränkungen und etwa er- (1) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahr-
forderliche Vorschriften über den Einbau beizufügen. zeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige techni-
Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, sche Einheiten nicht mit dem genehmigten Typ überein-
Systeme, selbstständige technische Einheiten oder stimmen, kann es die erforderlichen Maßnahmen nach
Bauteile nicht mit dem genehmigten Typ übereinstim- den für den jeweiligen Typ anwendbaren Richtlinien
men, trifft es nach Artikel 16 Absatz 2 in Verbindung mit 2007/46/EG, 2002/24/EG und 2003/37/EG anordnen,
Artikel 13 der Richtlinie 2003/37/EG die erforderlichen um die Übereinstimmung der Produktion mit dem ge-
Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion nehmigten Typ sicherzustellen.
mit dem genehmigten Typ erneut sicherzustellen.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann zur Beseitigung
aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vor-
§ 23
schriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher
Erlöschen der Fahrzeuge, selbstständiger technischer Einheiten oder
EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen Bauteile nachträglich Nebenbestimmungen anordnen.
Die EG-Typgenehmigung erlischt, wenn eine oder (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Typgenehmi-
mehrere der EG-Typgenehmigungen nach den in An- gung ganz oder teilweise widerrufen oder zurückneh-
hang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG aufgeführ- men, insbesondere wenn festgestellt wird, dass
ten Einzelrichtlinien ungültig werden, die Bestandteil
1. Fahrzeuge mit einer Übereinstimmungsbescheini-
des zugrunde liegenden Beschreibungsbogens sind.
gung oder selbstständige technische Einheiten oder
Sie erlischt auch bei endgültiger Einstellung der Pro-
Bauteile mit einer vorgeschriebenen Kennzeichnung
duktion des genehmigten Typs eines Fahrzeugs, eines
nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen,
Systems, einer selbstständigen technischen Einheit
oder eines Bauteils. 2. von Fahrzeugen, selbstständigen technischen Ein-
heiten oder Bauteilen ein erhebliches Risiko für die
§ 24 Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder
die Umwelt ausgeht,
Besondere Verfahren
3. der Hersteller nicht über ein wirksames System der
(1) Die den Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Absatz 2 Überwachung der Übereinstimmung der Produktion
der Richtlinie 2003/37/EG obliegenden Aufgaben wer- verfügt oder dieses System nicht in der vorgesehe-
den für die Bundesrepublik Deutschland vom Kraft- nen Weise anwendet oder
fahrt-Bundesamt wahrgenommen.
4. der Inhaber der Typgenehmigung gegen die mit der
(2) Für Fahrzeuge, die in Kleinserien im Sinne des Typgenehmigung verbundenen Auflagen verstößt.
Artikels 9 der Richtlinie 2003/37/EG oder für die Bun-
deswehr, die Polizei, die Bundespolizei, den Zolldienst,
§ 26
die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrich-
tungen des Katastrophenschutzes im Sinne des Arti- EG-Typgenehmigungen
kels 8 Absatz 1 der Richtlinie 2003/37/EG hergestellt aus anderen Mitgliedstaaten
werden, können Allgemeine Betriebserlaubnisse nach (1) In den anderen Mitgliedstaaten nach
§ 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt
werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann für Fahrzeuge, 1. der Richtlinie 2007/46/EG,
für die in einem anderen Mitgliedstaat eine Typgeneh- 2. der Richtlinie 2002/24/EG oder
migung nach Artikel 9 der Richtlinie 2003/37/EG erteilt 3. der Richtlinie 2003/37/EG
worden ist, auf Antrag diese Typgenehmigung für die
Zulassung im Inland anerkennen. erteilte EG-Typgenehmigungen und Autorisierungen
gelten auch im Inland. Die nach Artikel 23 der Richtlinie
(3) Auf Antrag kann das Kraftfahrt-Bundesamt für 2007/46/EG erteilten nationalen Kleinserien-Typgeneh-
Fahrzeuge aus auslaufenden Serien im Sinne des Arti- migungen anderer Mitgliedstaaten gelten im Inland,
kels 10 der Richtlinie 2003/37/EG die Zulassung, den wenn sie nach Maßgabe des Artikels 23 Absatz 6
Verkauf und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen trotz der Richtlinie 2007/46/EG vom Kraftfahrt-Bundesamt
nicht mehr gültiger Typgenehmigung nach Maßgabe anerkannt sind. Die nach Artikel 24 der Richtlinie
des Artikels 10 der Richtlinie 2003/37/EG erlauben. 2007/46/EG erteilten Einzelgenehmigungen anderer
(4) Für Fahrzeuge, Systeme, selbstständige techni- Mitgliedstaaten gelten im Inland nach Maßgabe des Ar-
sche Einheiten oder Bauteile im Sinne des Artikels 11 tikels 24 Absatz 6 oder 7 der Richtlinie 2007/46/EG.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 135
(2) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahr- Richtlinie 2003/37/EG entsprechend gekennzeichnet
zeuge, Systeme, selbstständige technische Einheiten werden müssen, dürfen zur Verwendung im Straßenver-
oder Bauteile nicht mit dem genehmigten Typ überein- kehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr ge-
stimmen, kann es die zuständigen Stellen des Mitglied- bracht werden, wenn sie den Anforderungen der in An-
staates, in dem die EG-Typgenehmigung erteilt wurde, hang II der Richtlinie 2003/37/EG genannten Einzel-
um eine Prüfung nach einer der in Absatz 1 Satz 1 ge- richtlinien genügen und entsprechend gekennzeichnet
nannten Richtlinie ersuchen. Dies gilt auch für Teile und sind.
Ausrüstungen, die nicht mit der nach Artikel 31 der (3) Neue Fahrzeuge, für die eine nationale Kleinseri-
Richtlinie 2007/46/EG bescheinigten Autorisierung en-Typgenehmigung nach Artikel 23 der Richtlinie
übereinstimmen. 2007/46/EG erteilt wurde, dürfen im Inland zur Verwen-
(3) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahr- dung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder
zeuge, Systeme, selbstständige technische Einheiten in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem
oder Bauteile des genehmigten Typs die Sicherheit gültigen Typgenehmigungsbogen nach Artikel 23 Ab-
des Straßenverkehrs gefährden, kann es deren Veräu- satz 5, 6 und 7 der Richtlinie 2007/46/EG oder einer
ßerung zur Verwendung im Straßenverkehr im Inland für Datenbestätigung nach § 12 versehen sind. § 12 Ab-
die Dauer von höchstens sechs Monaten untersagen satz 1 Satz 2 findet Anwendung.
und teilt dies den übrigen Mitgliedstaaten und der (4) Neue Fahrzeuge, für die eine Einzelgenehmigung
Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter nach Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde,
Angabe der Gründe für seine Entscheidung umgehend dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur
mit. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht
(4) Die Zulassungsbehörde kann die Zulassung von werden, wenn sie mit einem gültigen Einzelgenehmi-
Fahrzeugen, die unter Absatz 3 fallen, versagen. Sind gungsbogen nach Artikel 24 Absatz 5 der Richtlinie
die betreffenden Fahrzeuge zugelassen oder in den 2007/46/EG versehen sind.
Verkehr gekommen, kann die Zulassungsbehörde nach (5) Teile oder Ausrüstungen nach Anhang XIII der
§ 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verfahren. Richtlinie 2007/46/EG dürfen zur Verwendung im Stra-
Verbote oder Beschränkungen für neue Fahrzeuge dür- ßenverkehr nur feilgeboten, veräußert, in den Verkehr
fen die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn für
diese eine Autorisierung nach Artikel 31 der Richtlinie
§ 27 2007/46/EG erteilt wurde und durch eine Bescheini-
Zulassung und Veräußerung gung nachgewiesen wird.
(1) Neue Fahrzeuge, selbstständige technische Ein- § 28
heiten oder Bauteile, für die eine Übereinstimmungsbe-
scheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG, Informationen des Herstellers
nach Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG oder nach (1) Technische Informationen des Herstellers zu An-
Anhang III der Richtlinie 2003/37/EG vorgeschrieben gaben, die in der Richtlinie 2007/46/EG oder in den in
ist, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG aufgeführten
nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht Rechtsakten vorgesehen sind, dürfen nicht von den An-
werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstim- gaben abweichen, die von der Genehmigungsbehörde
mungsbescheinigung versehen sind. Dies gilt nicht für genehmigt worden sind.
Fahrzeuge im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie
(2) Wenn ein Rechtsakt nach Absatz 1 dies aus-
2003/37/EG.
drücklich vorsieht, hat der Hersteller den Nutzern alle
(2) Selbstständige technische Einheiten oder Bautei- relevanten Informationen und erforderlichen Anweisun-
le, die nach Artikel 19 der Richtlinie 2007/46/EG ge- gen, aus denen alle für ein Fahrzeug, ein Bauteil oder
kennzeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung eine selbstständige technische Einheit geltenden be-
im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in sonderen Nutzungsbedingungen oder Nutzungsein-
den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforde- schränkungen zu ersehen sind, zur Verfügung zu stel-
rungen der in Anhang IV in Verbindung mit Artikel 3 len. Das Fahrzeug, das Bauteil oder die selbstständige
Nummer 1 der Richtlinie 2007/46/EG genannten technische Einheit darf nur feilgeboten, veräußert oder
Rechtsakte genügen und entsprechend gekennzeich- in den Verkehr gebracht werden, wenn die nach Satz 1
net sind. Selbstständige technische Einheiten oder zur Verfügung gestellten Informationen und Anweisun-
Bauteile, die nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie gen beigefügt sind.
2002/24/EG gekennzeichnet werden müssen, dürfen
zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, ver- § 29
äußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn
sie den Anforderungen der in Anhang I der Richtlinie Zusammenarbeit mit den anderen
2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien genügen und Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit
entsprechend gekennzeichnet sind. Sofern für selbst- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
ständige technische Einheiten oder Bauteile, die in (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt den Ge-
den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/24/EG fal- nehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten
len, die jeweilige Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung nach den Richtlinien nach § 1 die erforderlichen Unter-
auch die Anbringung eines Typgenehmigungszeichens lagen für jeden Typ eines Fahrzeugs, eines Systems,
vorschreibt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung einer selbstständigen technischen Einheit oder eines
nach Absatz 1 entbehrlich. Selbstständige technische Bauteils, für den es die EG-Typgenehmigung erteilt,
Einheiten oder Bauteile, die nach Artikel 6 Absatz 3 der verweigert, geändert, widerrufen oder zurückgenom-
136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
men sowie Ausnahmeregelungen zugelassen hat. (3) Die Anerkennung wird durch einen schriftlichen
Satz 1 gilt entsprechend im Falle des Erlöschens einer Bescheid bekannt gegeben, aus dem sich Art und Um-
EG-Typgenehmigung nach § 7 Absatz 2, § 18 Absatz 3 fang der Prüfzuständigkeiten der benannten Stelle er-
und § 23 Absatz 3. geben. Der Bescheid kann mit Nebenbestimmungen
(2) Die Genehmigungsbehörde leistet Amtshilfe, versehen werden, um die ordnungsgemäße Wahrneh-
wenn die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaa- mung der Prüfaufgaben durch die Stelle zu gewährleis-
ten der Europäischen Union oder die Kommission der ten.
Europäischen Gemeinschaften unter Berufung auf die
Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG oder 2003/37/EG § 32
oder die in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG, An- Änderung der Anerkennung
hang I der Richtlinie 2002/24/EG und Anhang II Kapi-
(1) Die anerkannte Stelle hat dem Kraftfahrt-Bundes-
tel B der Richtlinie 2003/37/EG aufgeführten Rechts-
amt jede Änderung der Angaben, die in den Antrags-
akte hierum ersuchen.
unterlagen nach § 31 Absatz 1 enthalten sind, unver-
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt nimmt Anfragen ande- züglich mitzuteilen.
rer Mitgliedstaaten zu erteilten Einzelgenehmigungen
(2) Die Anerkennung kann durch Erteilung eines Än-
entgegen und leitet sie zur zuständigen Genehmi-
derungsbescheides geändert werden. Für das Ände-
gungsbehörde weiter. Anfragen der Genehmigungsbe-
rungsverfahren gilt § 31.
hörden zu Einzelgenehmigungen, die durch andere Mit-
gliedstaaten erteilt wurden, können dem Kraftfahrt-
Bundesamt zur Weiterleitung an die zuständige auslän- § 33
dische Genehmigungsbehörde übersandt werden. Erlöschen,
Widerruf und Rücknahme der Anerkennung
Kapitel 6 (1) Die Anerkennung erlischt mit Ablauf einer festge-
Anerkennung setzten Frist oder bei Einstellung des Betriebs der be-
und Akkreditierung von Technischen Diensten nannten Stelle.
(2) Die Anerkennung kann insbesondere dann wider-
§ 30 rufen werden, wenn die nach § 31 zu fordernden Krite-
Anerkennung und Anerkennungsstelle rien nicht erfüllt sind, wenn Nebenbestimmungen nicht
eingehalten werden oder wenn die Prüfaufgaben nicht
(1) Stellen, die die Aufgaben von Technischen Diens- ordnungsgemäß wahrgenommen werden.
ten nach den Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG oder
2003/37/EG oder den in Anhang IV der Richtlinie (3) Die Anerkennung kann insbesondere dann zu-
2007/46/EG, Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG und rückgenommen werden, wenn die nach § 31 zu for-
Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG aufge- dernden Kriterien zum Zeitpunkt des Erlasses des An-
führten Rechtsakten oder nach den für diese als gleich- erkennungsbescheides nicht erfüllt waren.
wertig anerkannten Regelungen wahrnehmen, müssen
nach der jeweiligen Richtlinie anerkannt und als solche § 34
gegenüber der Kommission der Europäischen Gemein- Überwachung der anerkannten Stellen
schaften und den zuständigen Stellen der anderen Mit-
Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit die Erfül-
gliedstaaten benannt sein.
lung der Anerkennungskriterien, die Einhaltung der
(2) Die Aufgaben der Anerkennungsstelle nimmt das Nebenbestimmungen und die Beachtung der mit der
Kraftfahrt-Bundesamt in Anlehnung an die Norm DIN Anerkennung verbundenen Pflichten bei den nach
EN ISO/IEC 17011:2004 wahr. § 30 Absatz 1 benannten Technischen Diensten über-
prüfen oder überprüfen lassen. Gegebenenfalls haben
§ 31 Technische Dienste dies auch für die von ihnen zu be-
Verfahren aufsichtigenden Prüfungen sicherzustellen. Die mit der
der Anerkennung der Technischen Dienste Überprüfung beauftragten Personen sind befugt,
Grundstücke und Geschäftsräume der anerkannten
(1) Der Antrag auf Anerkennung mit den erforder-
Stelle während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu
lichen Unterlagen ist schriftlich zu stellen. Es sind die
betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzu-
Formblätter und Muster zu verwenden, die vom Kraft-
nehmen und in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen
fahrt-Bundesamt dafür vorgesehen sind und die von
Einsicht zu nehmen. Der Inhaber der Anerkennung hat
ihm auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.
die Maßnahmen zu ermöglichen. Technische Dienste
(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Antrag- der Kategorie B nach Artikel 41 Absatz 3 der Richtlinie
steller die Gewähr dafür bietet, dass für die beantragte 2007/46/EG haben dies auch für die Einrichtungen des
Prüfzuständigkeit die ordnungsgemäße Wahrnehmung Herstellers oder des Dritten sicherzustellen, in denen
der Prüfaufgaben nach den allgemeinen Kriterien nach die zu beaufsichtigenden Prüfungen stattfinden.
den Normen DIN EN ISO/IEC 17025:2005, DIN EN ISO/
IEC 17020:2004 oder ISO/IEC 17021:2006 und nach § 35
den erforderlichen kraftfahrzeugspezifischen Kriterien
an die Personal- und Sachausstattung erfolgen wird. Akkreditierung von Technischen
Das Kraftfahrt-Bundesamt kann näher bestimmen, auf Diensten und Zertifizierungsstellen
welche Weise der Antragsteller den Nachweis, dass die für Qualitätsmanagementsysteme
Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind, zu erbringen (1) Stellen im Sinne des § 30 Absatz 1 können auf
hat. der Grundlage der Prüfnormen nach § 31 Absatz 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 137
durch das Kraftfahrt-Bundesamt akkreditiert werden beim Deutschen Patent- und Markenamt in München
und sind damit anerkannt. archivmäßig gesichert niedergelegt.
(2) Stellen, die die Vorhaltung und die Anwendung
von Systemen zur Überwachung der Übereinstimmung § 39
der Produktion nach Artikel 4 Absatz 2 und 3 in Verbin- Übergangsvorschriften
dung mit Anhang VI Gliederungsnummer 1.1 der Richt-
linie 2002/24/EG oder nach Artikel 13 in Verbindung (1) Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG
mit Anhang IV Gliederungsnummer 2.3 der Richtlinie sind wie folgt anzuwenden:
2003/37/EG kontrollieren (Zertifizierungsstelle für Qua- 1. Die Erteilung der EG-Typgenehmigungen für Fahr-
litätsmanagementsysteme), müssen nach der Norm zeugtypen erfolgt ab den in Anhang XIX der Richt-
ISO/IEC 17021:2006 und DIN EN ISO/IEC 17011:2004 linie 2007/46/EG genannten Terminen. Für die Er-
akkreditiert sein. Akkreditierungsstelle ist das Kraft- teilung nationaler Genehmigungen bis zu diesem
fahrt-Bundesamt. Die Akkreditierung von Zertifizie- Zeitpunkt findet Artikel 44 Absatz 1 der Richtlinie
rungsstellen, die durch die zuständige Stelle eines an- 2007/46/EG Anwendung.
deren Mitgliedstaates nach § 16 Absatz 4 Satz 2 oder
§ 19 Absatz 4 Satz 2 erteilt wurde, bleibt unberührt. 2. Auf Antrag des Herstellers werden bis zu den in
Spalte 3 Zeilen 6 und 9 der Tabelle des Anhangs XIX
(3) Die Akkreditierung ist zu erteilen, wenn der An-
der Richtlinie 2007/46/EG genannten Terminen für
tragsteller die Gewähr bietet, dass für die beantragte
die Fahrzeugklasse M2 oder M3 weiterhin nationale
Prüf- und Begutachtungszuständigkeit die ordnungs-
Typgenehmigungen anstelle der EG-Typgenehmi-
gemäße Wahrnehmung dieser Aufgaben nach den all-
gung erteilt, sofern für die Fahrzeuge sowie für die
gemeinen Kriterien nach der jeweiligen Prüfnorm und
Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen
nach den erforderlichen kraftfahrzeugspezifischen Kri-
Einheiten dieser Fahrzeuge eine Typgenehmigung
terien an Personal- und Sachausstattung erfolgen wird
nach den in Anhang IV Teil I dieser Richtlinie aufge-
und wenn durch die Begutachtung nach der jeweiligen
führten Rechtsakten erteilt wurde.
Norm die Erfüllung dieser Kriterien nachgewiesen wird.
(4) Für die Akkreditierung und das Akkreditierungs- 3. EG-Typgenehmigungen, die vor dem 29. April 2009
verfahren sind die Vorschriften der §§ 31 bis 34 ent- für einen Fahrzeugtyp der Klasse M1 nach der Richt-
sprechend anzuwenden. linie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
§ 36 gliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahr-
zeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42 vom
Freistellungsklausel 23.2.1970, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
Die anerkannte oder akkreditierte Stelle hat die Bun- Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und
desrepublik Deutschland und die Länder von allen An- des Rates vom 20. Juni 2007 (ABl. L 171 vom
sprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die 29.6.2007, S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweils
durch die Ausübung der mit der Anerkennung übertra- geltenden Fassung erteilt wurden, bleiben, ein-
genen Befugnisse verursacht werden. schließlich vorgenommener Erweiterungen, weiter-
hin gültig, soweit sie nicht aus anderen Gründen er-
Kapitel 7 loschen sind. Ihre Erweiterung ist zulässig.
Durchführungs- und Schlussvorschriften 4. EG-Typgenehmigungen, die vor dem 29. April 2009
für ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige
§ 37 technische Einheit erteilt wurden, bleiben, ein-
schließlich vorgenommener Erweiterungen, weiter-
Ordnungswidrigkeiten
hin gültig, soweit sie nicht aus anderen Gründen er-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 loschen sind. Ihre Erweiterung ist zulässig.
Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1, (2) Vor dem 9. November 2003 erteilte EG-Typge-
Absatz 2 Satz 1, 2 oder 4, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, 5 nehmigungen für Fahrzeuge, Systeme, technische Ein-
oder § 28 Absatz 2 Satz 2 ein Fahrzeug, eine selbst- heiten und Bauteile nach der Richtlinie 92/61/EWG des
ständige technische Einheit, ein Bauteil, ein Teil oder Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis
eine Ausrüstung feilbietet, veräußert oder in den Ver- für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl.
kehr bringt. L 225 vom 18.6.1999, S. 72), die durch die Richtlinie
2002/24/EG aufgehoben worden ist, bleiben, soweit
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Absatz 2 des sie nicht vorher aus anderen Gründen erlöschen, wei-
Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder terhin gültig. Ab dem 9. November 2004 müssen jedoch
fahrlässig eine Handlung nach Absatz 1 begeht, indem alle vom Hersteller ausgestellten Übereinstimmungsbe-
er ein Fahrzeug, eine selbstständige technische Einheit, scheinigungen dem Muster nach Anhang IV der Richt-
ein Bauteil, ein Teil oder eine Ausrüstung gewerbsmä- linie 2002/24/EG entsprechen.
ßig feilbietet.
(3) Allgemeine Bauartgenehmigungen nach § 22
§ 38 oder § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
für Fahrzeugteile, die in den Anwendungsbereich einer
Harmonisierte Normen Einzelrichtlinie nach Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG
Soweit in dieser Verordnung auf DIN-, EN- oder fallen, sind, soweit sie nicht vorher aus anderen Grün-
ISO/IEC-Normen Bezug genommen wird, sind diese den erlöschen, noch vier Jahre ab dem Zeitpunkt gültig,
im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen. Sie sind an dem die Einzelrichtlinie in Kraft getreten ist.
138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
(4) Für Fahrzeuge der Klassen T1, T2 und T3 nach des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der
Anhang II Kapitel A der Richtlinie 2003/37/EG des Eu- Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Be-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai triebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zug-
2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirt- maschinen auf Rädern (ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 10),
schaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von die zuletzt durch die Richtlinie 2001/3/EG der Kommis-
ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie sion vom 8. Januar 2001 (ABl. L 28 vom 30.1.2001, S. 1)
für Systeme, Bauteile und selbstständige technische geändert worden ist, erteilt worden sind, bleiben
Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der einschließlich der im Rahmen der Typabgrenzungs-
Richtlinie 74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1), merkmale nach Anhang II Kapitel A der Richtlinie
die zuletzt durch die Richtlinie 2005/67/EG der Kom- 74/150/EWG auch nach dem 1. Juli 2005 vorgenomme-
mission vom 18. Oktober 2005 (ABl. L 273 vom nen Erweiterungen weiterhin gültig, soweit sie nicht
19.10.2005, S. 17) geändert worden ist, ist § 27 vorher aus anderen Gründen erlöschen.
1. ab dem 1. Juli 2005 für neue Fahrzeugtypen, (7) Vor dem 1. Juli 2005 nach § 20 der Straßen-
2. ab dem 1. Juli 2009 für alle Neufahrzeuge verkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilte Allgemeine Be-
anzuwenden. triebserlaubnisse für Fahrzeugtypen der Klassen T1,
T2 und T3 im Sinne des Anhangs II Kapitel A der Richt-
(5) Für Fahrzeuge der anderen als der in Absatz 4
linie 2003/37/EG bleiben einschließlich der auch nach
genannten Klassen nach Anhang II Kapitel A der Richt-
dem 1. Juli 2005 vorgenommenen Erweiterungen bis
linie 2003/37/EG ist § 27
zum 30. Juni 2009 gültig, soweit sie nicht vorher aus
1. drei Jahre nach dem Inkrafttreten der letzten noch zu anderen Gründen erlöschen.
verabschiedenden Einzelrichtlinie für neue Fahr-
zeugtypen,
§ 40
2. sechs Jahre nach dem Inkrafttreten der letzten noch
zu verabschiedenden Einzelrichtlinie für alle Neu- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
fahrzeuge
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
anzuwenden. in Kraft. Gleichzeitig tritt die EG-Fahrzeuggenehmi-
(6) EG-Typgenehmigungen, die für Fahrzeugtypen gungsverordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872,
vor dem 1. Juli 2005 nach der Richtlinie 74/150/EWG 873) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 3. Februar 2011
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 139
Verordnung
über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
(Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV)*)
Vom 3. Februar 2011
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- Abschnitt 2
entwicklung verordnet auf Grund des Zulassungsverfahren
– § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d, f, j bis l, p § 6 Antrag auf Zulassung
und s bis v, Nummer 7 und Nummer 12 Buchstabe b § 7 Zulassung im Inland nach vorheriger Zulassung in einem
und des § 47 des Straßenverkehrsgesetzes in der anderen Staat
Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 § 8 Zuteilung von Kennzeichen
(BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 Num- § 9 Besondere Kennzeichen
mer 2 Buchstabe b und p durch Artikel 1 Nummer 2 § 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I § 11 Zulassungsbescheinigung Teil I
S. 1221) und § 47 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 § 12 Zulassungsbescheinigung Teil II
des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) § 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen
geändert worden sind, § 14 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
§ 15 Verwertungsnachweis
– § 6 Absatz 1 Nummer 5c in Verbindung mit Absatz 2a
des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be- Abschnitt 3
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
Zeitweilige
919), von denen § 6 Absatz 2a durch Artikel 2 Num- Teilnahme am Straßenverkehr
mer 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I
§ 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten
S. 1958) geändert worden ist, gemeinsam mit dem
§ 17 Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Re-
§ 18 Fahrten im internationalen Verkehr
aktorsicherheit,
§ 19 Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in
– § 6 Absatz 1 Nummer 8 bis 11 in Verbindung mit das Ausland
Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I Abschnitt 4
S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 2 durch Artikel 2 Teilnahme ausländischer
Nummer 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 Fahrzeuge am Straßenverkehr
(BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, gemeinsam § 20 Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr im Inland
mit dem Bundesministerium des Innern und § 21 Kennzeichen und Unterscheidungszeichen
– § 7 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April § 22 Beschränkung und Untersagung des Betriebs ausländi-
scher Fahrzeuge
1965 (BGBl. I S. 213), der zuletzt durch Artikel 1
Nummer 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 Abschnitt 5
(BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Überwachung des
Versicherungsschutzes der Fahrzeuge
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§ 23 Versicherungsnachweis
§ 24 Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörde
Inhaltsübersicht
§ 25 Maßnahmen und Pflichten bei fehlendem Versicherungs-
Abschnitt 1 schutz
§ 26 Versicherungskennzeichen
Allgemeine Regelungen
§ 27 Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskenn-
§ 1 Anwendungsbereich zeichens
§ 2 Begriffsbestimmungen § 28 Rote Versicherungskennzeichen
§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung § 29 Maßnahmen bei vorzeitiger Beendigung des Versiche-
§ 4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungs- rungsverhältnisses
freier Fahrzeuge
§ 5 Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahr- Abschnitt 6
zeugen Fahrzeugregister
§ 30 Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeug-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/37/EG register
des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahr-
zeuge (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57 ), die durch die Richtlinie § 31 Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen Fahrzeug-
2003/127/EG (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 29) geändert worden ist. register
140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
§ 32 Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern §2
§ 33 Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt Begriffsbestimmungen
§ 34 Übermittlung von Daten an andere Zulassungsbehörden
§ 35 Übermittlung von Daten an die Versicherer
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
§ 36 Mitteilungen an die Finanzbehörden 1. Kraftfahrzeuge: nicht dauerhaft spurgeführte Land-
§ 37 Übermittlung von Daten an Stellen zur Durchführung des fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt wer-
Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungs- den;
gesetzes, des Verkehrsleistungsgesetzes und von Maß-
nahmen des Katastrophenschutzes 2. Anhänger: zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug be-
§ 38 Übermittlungen des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Zulas- stimmte und geeignete Fahrzeuge;
sungsbehörden 3. Fahrzeuge: Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger;
§ 39 Abruf im automatisierten Verfahren
4. EG-Typgenehmigung: die von einem Mitgliedstaat
§ 40 Sicherung des Abrufverfahrens gegen Missbrauch
der Europäischen Union in Anwendung
§ 41 Aufzeichnung der Abrufe im automatisierten Verfahren
§ 42 Abruf im automatisierten Verfahren durch ausländische a) der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen
Stellen Parlaments und des Rates vom 5. September
§ 43 Übermittlungssperren 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Ge-
§ 44 Löschung der Daten im Zentralen Fahrzeugregister nehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahr-
§ 45 Löschung der Daten im örtlichen Fahrzeugregister zeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen
und selbständigen technischen Einheiten für
diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1)
Abschnitt 7
in der jeweils geltenden Fassung,
Durchführungs- und Schlussvorschriften
b) der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen
§ 46 Zuständigkeiten Parlaments und des Rates vom 18. März 2002
§ 47 Ausnahmen über die Typgenehmigung für zweirädrige oder
§ 48 Ordnungswidrigkeiten dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung
§ 49 Verweis auf technische Regelwerke der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124
§ 50 Übergangsbestimmungen vom 9.5.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
§ 51 Inkrafttreten, Außerkrafttreten sung und
c) der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen
Anlagen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003
Anlage 1 Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke über die Typgenehmigung für land- oder forst-
Anlage 2 Ausgestaltung, Einteilung und Zuteilung der Buch- wirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger
staben- und Zahlengruppen für die Erkennungs-
und die von ihnen gezogenen auswechsel-
nummern der Kennzeichen
baren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile
Anlage 3 Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bun-
des- und Landesorgane, der Bundespolizei, der und selbständige technische Einheiten dieser
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie
der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der 74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1) in
Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevor- der jeweils geltenden Fassung
rechtigter Internationaler Organisationen
Anlage 4 Ausgestaltung der Kennzeichen erteilte Bestätigung, dass der zur Prüfung vorge-
Anlage 5 Zulassungsbescheinigung Teil I
stellte Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines
Anlage 6 Zulassungsbescheinigung Teil I für Fahrzeuge der
Bauteils oder einer selbstständigen technischen
Bundeswehr Einheit die einschlägigen Vorschriften und techni-
Anlage 7 Zulassungsbescheinigung Teil II schen Anforderungen erfüllt;
Anlage 8 Verwertungsnachweis 5. nationale Typgenehmigung: die behördliche Bestä-
Anlage 9 Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkenn- tigung, dass der zur Prüfung vorgestellte Typ eines
zeichen Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder
Anlage 10 Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kenn- einer selbstständigen technischen Einheit den gel-
zeichen tenden Bauvorschriften entspricht; sie ist eine Be-
Anlage 11 Bescheinigungen zum Versicherungsschutz triebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgeset-
Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, moto- zes und eine Allgemeine Betriebserlaubnis im Sinne
risierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leicht-
kraftfahrzeuge
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung;
6. Einzelgenehmigung: die behördliche Bestätigung,
dass das betreffende Fahrzeug, System, Bauteil
Abschnitt 1
oder die selbstständige technische Einheit den gel-
Allgemeine Regelungen tenden Bauvorschriften entspricht; sie ist eine Be-
triebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgeset-
zes und eine Einzelbetriebserlaubnis im Sinne der
§1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung;
Anwendungsbereich 7. Übereinstimmungsbescheinigung: die vom Herstel-
ler ausgestellte Bescheinigung, dass ein Fahrzeug,
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Zulassung ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige
von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchst- technische Einheit zum Zeitpunkt seiner/ihrer Her-
geschwindigkeit von mehr als 6 km/h und die Zulas- stellung einem nach der jeweiligen EG-Typgeneh-
sung ihrer Anhänger. migungsrichtlinie genehmigten Typ entspricht;
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8. Datenbestätigung: die vom Inhaber einer nationalen Betrieben bestimmt und geeignet sind, auch wenn
Typgenehmigung für Fahrzeuge ausgestellte Be- sie zum Transport von Lasten im Zusammenhang
scheinigung, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt mit land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten einge-
seiner Herstellung dem genehmigten Typ und den richtet oder mit Beifahrersitzen ausgestattet sind;
ausgewiesenen Angaben über die Beschaffenheit 17. selbstfahrende Arbeitsmaschinen: Kraftfahrzeuge,
entspricht; die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit
9. Krafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur
ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförde-
50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren, und/ rung von Personen oder Gütern bestimmt und
oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwin- geeignet sind;
digkeit von mehr als 45 km/h; 18. Stapler: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart für
10. Leichtkrafträder: Krafträder mit einer Nennleistung das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionie-
von nicht mehr als 11 kW und im Falle von Verbren- ren von Lasten bestimmt und geeignet sind;
nungsmotoren mit einem Hubraum von mehr als 19. Sattelanhänger: Anhänger, die mit einem Kraftfahr-
50 cm3, aber nicht mehr als 125 cm3; zeug so verbunden sind, dass sie teilweise auf
11. Kleinkrafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge oder diesem aufliegen und ein wesentlicher Teil ihres
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbeding- Gewichts oder ihrer Ladung von diesem getragen
ten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als wird;
45 km/h und folgenden Eigenschaften: 20. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte: Ge-
a) zweirädrige Kleinkrafträder: räte zum Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft,
mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht die dazu bestimmt sind, von einer Zugmaschine
mehr als 50 cm3 beträgt, oder mit Elektromotor, gezogen zu werden und die die Funktion der Zug-
dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr maschine verändern oder erweitern; sie können
als 4 kW beträgt; auch mit einer Ladeplattform ausgestattet sein,
die für die Aufnahme der zur Ausführung der Arbei-
b) dreirädrige Kleinkrafträder:
ten erforderlichen Geräte und Vorrichtungen oder
mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum
die für die zeitweilige Lagerung der bei der Arbeit
nicht mehr als 50 cm3 beträgt, mit einem ande-
erzeugten und benötigten Materialien konstruiert
ren Verbrennungsmotor, dessen maximale Nutz-
und gebaut ist; unter den Begriff fallen auch Fahr-
leistung nicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit
zeuge, die dazu bestimmt sind von einer Zugma-
einem Elektromotor, dessen maximale Nenndau-
schine gezogen zu werden und dauerhaft mit einem
erleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;
Gerät ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Ma-
12. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge: vierrädrige Kraft- terialien ausgelegt sind, wenn das Verhältnis zwi-
fahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als schen der technisch zulässigen Gesamtmasse und
350 kg, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahr- der Leermasse dieses Fahrzeugs weniger als
zeugen, mit einer bauartbedingten Höchstge- 3,0 beträgt;
schwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, mit
21. Sitzkarren: einachsige Anhänger, die nach ihrer
Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr
Bauart nur bestimmt und geeignet sind, einer Per-
als 50 cm3 beträgt, oder mit einem anderen Ver-
son das Führen einer einachsigen Zug- oder
brennungsmotor, dessen maximale Nennleistung
Arbeitsmaschine von einem Sitz aus zu ermög-
nicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit einem Elek-
lichen;
tromotor, dessen maximale Nennleistung nicht
mehr als 4 kW beträgt; 22. Oldtimer: Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren
erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend
13. motorisierte Krankenfahrstühle: einsitzige, nach der
dem Originalzustand entsprechen, in einem guten
Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte
Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraft-
Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroan-
fahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen;
trieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg
einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer 23. Probefahrt: die Fahrt zur Feststellung und zum
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs;
500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindig- 24. Prüfungsfahrt: die Fahrt zur Durchführung der Prü-
keit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite fung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkann-
über alles von maximal 110 cm; ten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahr-
14. Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bau- zeugverkehr oder Prüfingenieur einer amtlich aner-
art überwiegend zum Ziehen von Anhängern be- kannten Überwachungsorganisation einschließlich
stimmt und geeignet sind; der Fahrt des Fahrzeugs zum Prüfungsort und
zurück;
15. Sattelzugmaschinen: Zugmaschinen für Sattelan-
hänger; 25. Überführungsfahrt: die Fahrt zur Überführung des
Fahrzeugs an einen anderen Ort.
16. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen:
Kraftfahrzeuge, deren Funktion im Wesentlichen in §3
der Erzeugung einer Zugkraft besteht und die be-
sonders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Notwendigkeit einer Zulassung
Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- (1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in
oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelas-
von Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen sen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn
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das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder §4
eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflicht- Voraussetzungen für eine
versicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug- Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge
Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt
durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung (1) Die von den Vorschriften über das Zulassungs-
einer Zulassungsbescheinigung. verfahren ausgenommenen Fahrzeuge nach § 3 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g und
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einer
Zulassungsverfahren sind zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 t dürfen auf
1. folgende Kraftfahrzeugarten: öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden,
wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder
a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
eine Einzelgenehmigung erteilt ist.
b) einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land-
(2) Folgende Fahrzeuge nach Absatz 1 dürfen auf
oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet
öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden,
werden,
wenn sie zudem ein Kennzeichen nach § 8 führen:
c) Leichtkrafträder,
1. Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
d) zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder, Buchstabe a und b mit einer bauartbedingten
e) motorisierte Krankenfahrstühle, Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h,
f) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, 2. Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe c,
g) Elektronische Mobilitätshilfen,
3. Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buch-
2. folgende Arten von Anhängern: stabe d und e, die nicht für eine Höchstgeschwindig-
a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Be- keit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der
trieben, wenn die Anhänger nur für land- oder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschrie-
forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit benen Weise gekennzeichnet sind.
einer Geschwindigkeit von nicht mehr als Auf die Zuteilung des Kennzeichens finden die Bestim-
25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahren- mungen über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungs-
den Arbeitsmaschinen mitgeführt werden, verfahren mit Ausnahme der Vorschriften über die Zu-
b) Wohnwagen und Packwagen im Schausteller- lassungsbescheinigung Teil II entsprechend Anwen-
gewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Ge- dung.
schwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitge- (3) Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Num-
führt werden, mer 1 Buchstabe d bis f dürfen auf öffentlichen Straßen
c) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein gül-
einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h tiges Versicherungskennzeichen nach § 26 führen. Be-
mitgeführt werden, steht keine Versicherungspflicht, müssen sie ein Kenn-
zeichen nach § 8 führen. Im Falle des Satzes 2 finden
d) Arbeitsmaschinen, auf die Zuteilung des Kennzeichens die Bestimmungen
e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgerä- über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungsverfahren
ten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die An- mit Ausnahme der Vorschriften über die Zulassungsbe-
hänger ausschließlich für solche Beförderungen scheinigung Teil II entsprechend Anwendung.
verwendet werden, (4) Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Num-
f) einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Klein- mer 1 Buchstabe a und b mit einer bauartbedingten
krafträdern und motorisierten Krankenfahrstüh- Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h
len, muss der Halter zum Betrieb auf öffentlichen Straßen
zudem mit seinem Vornamen, Namen und Wohnort
g) Anhänger für Feuerlöschzwecke,
oder der Bezeichnung seiner Firma und deren Sitz
h) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, kennzeichnen; die Angaben sind dauerhaft und deutlich
i) hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsi- lesbar auf der linken Seite des Fahrzeugs anzubringen.
gen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Motorisierte Krankenfahrstühle nach § 3 Absatz 2 Satz 1
Sitzkarren. Nummer 1 Buchstabe e müssen zum Betrieb auf öffent-
lichen Straßen zudem mit einer Kennzeichnungstafel
Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buch-
nach der ECE-Regelung Nummer 69 über einheitliche
stabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über
Bedingungen für die Genehmigung von Tafeln zur hin-
das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für
teren Kennzeichnung von bauartbedingt langsam fah-
eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
renden Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger (VkBl. 2003
in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
S. 829) gekennzeichnet sein, die an der Fahrzeugrück-
nung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
seite oben anzubringen ist.
(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den (5) Werden Fahrzeuge nach § 3 Absatz 2, für die eine
Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenom- Zulassungsbescheinigung Teil I nicht ausgestellt wurde,
menen Fahrzeuge zugelassen werden. auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, ist die
(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestäti-
Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anord- gung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmi-
nen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelas- gung mitzuführen und zuständigen Personen auf Ver-
sen ist. langen zur Prüfung auszuhändigen. Bei einachsigen
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Zugmaschinen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes anzu-
Buchstabe b und Anhängern nach § 3 Absatz 2 Satz 1 geben und auf Verlangen nachzuweisen:
Nummer 2 Buchstabe a, c, d, g und h genügt es, wenn 1. bei natürlichen Personen:
im Falle des Satzes 1 die Übereinstimmungsbescheini- Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter
gung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzei-
über die Einzelgenehmigung nach Satz 1 aufbewahrt chens angegebener Ordens- oder Künstlername,
und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung Datum und Ort der Geburt, Geschlecht und Anschrift
ausgehändigt wird. des Halters;
(6) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahr- 2. bei juristischen Personen und Behörden:
zeugs auf öffentlichen Straßen nicht anordnen oder zu- Name oder Bezeichnung und Anschrift;
lassen, wenn das Fahrzeug
3. bei Vereinigungen:
1. einem genehmigten Typ nach Absatz 1 nicht ent- benannter Vertreter mit den Angaben nach Num-
spricht oder eine Einzelgenehmigung nach Absatz 1 mer 1 und gegebenenfalls Name der Vereinigung.
nicht erteilt ist oder
Bei beruflich selbstständigen Haltern sind außerdem
2. ein Kennzeichen nach Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 die Daten nach § 33 Absatz 2 des Straßenverkehrsge-
Satz 2 oder ein Versicherungskennzeichen nach setzes über Beruf oder Gewerbe anzugeben und auf
Absatz 3 Satz 1 nicht führt. Verlangen nachzuweisen.
(2) Mit dem Antrag ist die Zulassungsbescheinigung
§5
Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist,
Beschränkung und ist nach § 12 zu beantragen, dass diese ausgefertigt
Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen wird.
(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschrifts- (3) Bei erstmaliger Zulassung ist der Nachweis, dass
mäßig nach dieser Verordnung oder der Straßenver- das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-
kehrs-Zulassungs-Ordnung, kann die Zulassungsbe- Typgenehmigung vorliegt, durch Vorlage der Überein-
hörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene stimmungsbescheinigung zu führen. Der Nachweis,
Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Be- dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine
trieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschrän- nationale Typgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage
ken oder untersagen. der Zulassungsbescheinigung Teil II, in der eine Typ-
(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kenn- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20
zeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer Absatz 3a Satz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
oder Halter das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 nung eingetragen ist, oder durch die nach § 20 Ab-
außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungs- satz 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
behörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Be- nung vorgeschriebene Datenbestätigung zu führen.
schränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder Der Nachweis, dass für das Fahrzeug eine Einzelgeneh-
nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetrieb- migung vorliegt, ist durch Vorlage der entsprechenden
nahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, Bescheinigung zu führen. Für Fahrzeuge, die von der
wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 unter- Zulassungspflicht ausgenommen sind, ist die Überein-
sagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten wer- stimmungsbescheinigung oder die Datenbestätigung
den kann. oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung
vorzulegen.
(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahr-
zeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung (4) Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeug-
oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist, so registern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf
kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass Verlangen nachzuweisen:
1. ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vor- 1. regelmäßiger Standort des Fahrzeugs, sofern dieser
schriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich nicht mit dem Wohnsitz oder Sitz des Halters iden-
anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den tisch ist;
Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs vorgelegt 2. die Verwendung des Fahrzeugs als Taxi, als Mietwa-
oder gen, zur Vermietung an Selbstfahrer, im freigestellten
2. das Fahrzeug vorgeführt Schülerverkehr, als Kraftomnibus oder Oberleitungs-
omnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Ver-
wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere wendung, soweit sie nach § 13 Absatz 2 dieser Ver-
solcher Anordnungen treffen. ordnung oder einer sonstigen auf § 6 des Straßen-
verkehrsgesetzes beruhenden Rechtsvorschrift der
Abschnitt 2 Zulassungsbehörde anzuzeigen oder in der Zulas-
Zulassungsverfahren sungsbescheinigung Teil I einzutragen ist;
3. Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten
§6 über die Zulassungsbescheinigung Teil II, sofern
Antrag auf Zulassung eine solche ausgefertigt worden ist;
(1) Die Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der nach 4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversi-
§ 46 örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu bean- cherung:
tragen. Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahr- a) Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des
zeugregistern folgende Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Versicherers,
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b) Nummer des Versicherungsscheins oder der Ver- technisch zulässige maximale Achslast/Masse je
sicherungsbestätigung und Achsgruppe in kg und bei Krafträdern das Leis-
c) Beginn des Versicherungsschutzes oder tungsgewicht in kW/kg,
d) die Angabe, dass der Halter von der gesetzlichen e) Zahl der Achsen und der Antriebsachsen,
Versicherungspflicht befreit ist. f) Zahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz und
(5) In Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs der Stehplätze,
neuer Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1b Absatz 2 und 3
g) Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in m3,
des Umsatzsteuergesetzes sind die folgenden Anga-
ben, soweit diese der Zulassungsbehörde nicht bereits h) Nennleistung in kW und Nenndrehzahl in min-1,
vorliegen, zur Übermittlung an die zuständigen Finanz-
i) Abgaswert CO2 in g/km,
behörden zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:
1. Name und Anschrift des Antragstellers sowie das für j) Länge, Breite und Höhe jeweils als Maße über
ihn nach § 21 der Abgabenordnung zuständige alles in mm,
Finanzamt, k) eine Größenbezeichnung der Bereifung je Achse,
2. Name und Anschrift des Lieferers, die in der EG-Typgenehmigung, nationalen Typ-
genehmigung oder Einzelgenehmigung bezeich-
3. Tag der ersten Inbetriebnahme,
net oder in dem zum Zwecke der Erteilung einer
4. Kilometerstand am Tag der Lieferung, Einzelgenehmigung nach § 21 der Straßenver-
5. Fahrzeugart, Fahrzeughersteller (Marke), Fahrzeug- kehrs-Zulassungs-Ordnung erstellten Gutachten
typ und Fahrzeug-Identifizierungssnummer und als vorschriftsmäßig bescheinigt wurde, und
6. Verwendungszweck. l) Standgeräusch in dB (A) mit Drehzahl bei min-1
(6) Sofern das Fahrzeug aus einem Staat, der nicht und Fahrgeräusch in dB (A).
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nicht ande- (8) Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungs-
rer Vertragsstaat des Abkommens über den Europä- bescheinigung Teil II und vor der Zulassung von der
ischen Wirtschaftsraum ist, eingeführt oder aus dem Zulassungsbehörde zu identifizieren.
Besitz der im Bundesgebiet stationierten ausländischen
Streitkräfte, der im Bundesgebiet errichteten internatio-
§7
nalen militärischen Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder
erworben wurde, ist mit dem Antrag der Verzollungs- Zulassung im Inland nach
nachweis vorzulegen. Wird dieser nicht vorgelegt, hat vorheriger Zulassung in einem anderen Staat
die Zulassungsbehörde das zuständige Hauptzollamt
(1) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmi-
über die Zulassung zu unterrichten.
gung vorliegt und die bereits in einem anderen Mitglied-
(7) Außerdem sind zur Speicherung in den Fahrzeug- staat der Europäischen Union oder in einem anderen
registern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Verlangen nachzuweisen, sofern sie nicht in den mit Wirtschaftsraum in Betrieb waren, ist vor der Zulassung
dem Antrag vorzulegenden Dokumenten enthalten eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zu-
sind: lassungs-Ordnung durchzuführen, wenn bei Anwen-
1. Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus; dung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersu-
2. Marke, Typ, Variante, Version und Handelsbezeich-
chung hätte stattfinden müssen. Der Antragsteller hat
nung des Fahrzeugs sowie, wenn für das Fahrzeug
nachzuweisen, wann das Fahrzeug in einem Mitglied-
eine EG-Typgenehmigung oder eine nationale Typ-
staat der Europäischen Union oder in einem anderen
genehmigung erteilt worden ist, die Nummer und
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
das Datum der Erteilung der Genehmigung, soweit
Wirtschaftsraum erstmals in Betrieb genommen wor-
diese Angaben feststellbar sind;
den ist. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden,
3. Fahrzeug-Identifizierungsnummer; ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der
4. bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen.
Fahrzeug angebrachte Farbe; Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Durch-
führung einer vorgeschriebenen Abgasuntersuchung
5. Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetrieb-
nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
nahme des Fahrzeugs;
6. bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Ent- (2) Die Zulassungsbehörde hat die ausländische Zu-
stempelung oder Abhandenkommen des bisherigen lassungsbescheinigung einzuziehen und mindestens
Kennzeichens das bisherige Kennzeichen; sechs Monate aufzubewahren. Sie hat das Kraftfahrt-
Bundesamt über die Einziehung umgehend, mindes-
7. zur Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs: tens jedoch innerhalb eines Monats, elektronisch zu
a) Kraftstoffart oder Energiequelle, unterrichten. Ausführungsregelungen zur Datenüber-
b) Höchstgeschwindigkeit in km/h, mittlung gibt das Kraftfahrt-Bundesamt in entsprechen-
den Standards im Verkehrsblatt bekannt. Auf Verlangen
c) Hubraum in cm3, der zuständigen ausländischen Behörde ist die einge-
d) technisch zulässige Gesamtmasse in kg, Masse zogene Zulassungsbescheinigung über das Kraftfahrt-
des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs (Leermas- Bundesamt zurückzusenden. Sofern die ausländische
se) in kg, Stützlast in kg, technisch zulässige An- Zulassungsbescheinigung aus zwei Teilen besteht,
hängelast – gebremst und ungebremst – in kg, kann bei Fehlen des Teils II das Fahrzeug nur zugelas-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 145
sen werden, wenn über das Kraftfahrt-Bundesamt die Ein grünes Kennzeichen ist auch für Anhänger zuzutei-
Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde len, wenn dies für Zwecke der Sonderregelung für
über die frühere Zulassung eingeholt wurde. Kraftfahrzeuganhänger gemäß § 10 des Kraftfahrzeug-
(3) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmi- steuergesetzes beantragt wird. Das grüne Kennzeichen
gung vorliegt und die in einem Staat außerhalb der Eu- besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer
ropäischen Union oder des Europäischen Wirtschafts- Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1. Die Zu-
raums in Betrieb waren, ist vor der Zulassung in jedem teilung ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu ver-
Fall eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs- merken.
Zulassungs-Ordnung und, sofern vorgeschrieben, eine (3) Auf Antrag wird einem Fahrzeug ein Saisonkenn-
Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs- zeichen zugeteilt. Es besteht aus einem Unterschei-
Zulassungs-Ordnung durchzuführen. dungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils
nach § 8 Absatz 1 sowie der Angabe eines Betriebs-
§8 zeitraums. Der Betriebszeitraum wird auf volle Monate
Zuteilung von Kennzeichen bemessen; er muss mindestens zwei Monate und darf
höchstens elf Monate umfassen. Der Betriebszeitraum
(1) Die Zulassungsbehörde teilt dem Fahrzeug ein
ist von der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbe-
Kennzeichen zu. Es besteht aus einem Unterschei-
scheinigung Teil I in Klammern hinter dem Kennzeichen
dungszeichen für den Verwaltungsbezirk und einer Er-
zu vermerken. Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Stra-
kennungsnummer. Die Unterscheidungszeichen sind
ßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums
nach Maßgabe der Anlage 1 zu vergeben. Die Erken-
in Betrieb genommen oder abgestellt werden. § 16 Ab-
nungsnummer wird nach Anlage 2 bestimmt. Fahr-
satz 1 bleibt unberührt. Saisonkennzeichen gelten au-
zeuge der Bundes- und Landesorgane, des Diplomati-
ßerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Abmel-
schen Corps und bevorrechtigter Internationaler Orga-
dung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des
nisationen erhalten besondere Kennzeichen nach An-
Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im
lage 3; die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge be-
Sinne des § 10 Absatz 4.
stehen nur aus Zahlen; die Zahlen dürfen nicht mehr als
sechs Stellen haben.
§ 10
(2) Die Zulassungsbehörde kann die zugeteilte
Erkennungsnummer von Amts wegen oder auf Antrag Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
ändern und hierzu die Vorführung des Fahrzeugs (1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnum-
anordnen. mern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem
schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild
§9 aufzubringen. § 9 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und § 17
Besondere Kennzeichen Absatz 1 bleiben unberührt.
(1) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, für das ein Gut- (2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, ver-
achten nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs- deckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich
Ordnung vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt. mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen
Dieses Kennzeichen besteht aus einem Unterschei- sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der
dungszeichen und einer Erkennungsnummer nach § 8 Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vor-
Absatz 1. Es wird als Oldtimerkennzeichen durch den schriften. Form, Größe und Ausgestaltung einschließ-
Kennbuchstaben „H“ hinter der Erkennungsnummer lich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen
ausgewiesen. und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichen-
schilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt
(2) Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahr- DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf
zeugsteuer befreit ist, ist abweichend von § 10 Absatz 1 der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszei-
ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem chen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hier-
Grund zuzuteilen (grünes Kennzeichen); ausgenommen von ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahr-
hiervon sind: zeugen der Bundeswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3
1. Fahrzeuge von Behörden, sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bun-
2. Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und desgebiet errichteten internationalen militärischen
konsularischen Vertretungen, Hauptquartiere.
3. Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit acht (3) Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzei-
oder neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz so- chen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung
wie Anhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitge- durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. Die
führt werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Lan-
Linienverkehr eingesetzt wird, des, dem die Zulassungsbehörde angehört, sowie die
Bezeichnung des Landes und der Zulassungsbehörde.
4. Leichtkrafträder und Kleinkrafträder,
Die Stempelplakette muss so beschaffen sein und so
5. Fahrzeuge von schwerbehinderten Personen im befestigt werden, dass sie bei einem Entfernen zerstört
Sinne des § 3a Absatz 1 und 2 des Kraftfahrzeug- wird.
steuergesetzes,
(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulas-
6. besonders emissionsreduzierte Kraftfahrzeuge im sungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur An-
Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und bringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach
7. Fahrzeuge mit einem Ausfuhrkennzeichen nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur
§ 19. Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheits-
146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
prüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen inner- Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die ein
halb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen,
Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen,
werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein sol- das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zug-
ches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahr- fahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht
zeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. erforderlich.
(5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rück- (9) Wird das hintere Kennzeichen durch einen La-
seite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest ange- dungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder
bracht sein. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am
die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden.
bei Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite. Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. Bei Fahrzeu-
gen, an denen nach § 49a Absatz 9 der Straßenver-
(6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren
kehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig
Kennzeichens muss entsprechen:
sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchten-
1. bei Fahrzeugen mit mindestens vier Rädern den An- träger angebracht sein.
forderungen der Richtlinie 70/222/EWG des Rates (10) Außer dem Kennzeichen darf nur das Unter-
vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvor- scheidungszeichen für den Zulassungsstaat nach Arti-
schriften der Mitgliedstaaten über die Anbringungs- kel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkom-
stellen und die Anbringung der amtlichen Kennzei- mens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr
chen an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und (BGBl. 1977 II S. 809) am Fahrzeug angebracht werden.
Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 76 vom 6.4.1970, Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Groß-
S. 25) in der jeweils geltenden Fassung, buchstabe „D“.
2. bei zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen den An- (11) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu
forderungen der Richtlinie 93/94/EWG des Rates Verwechslungen mit Kennzeichen oder dem Unter-
vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle scheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren
des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen
von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen nicht angebracht werden. Über die Anbringung der
(ABl. L 311 vom 14.12.1993, S. 83) in der jeweils Zeichen „CD“ für Fahrzeuge von Angehörigen diploma-
geltenden Fassung und tischer Vertretungen und „CC“ für Fahrzeuge von An-
3. bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen gehörigen konsularischer Vertretungen entscheidet das
den Anforderungen der Richtlinie 74/151/EWG des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
Rates vom 28. März 1974 zur Angleichung der lung. Die Berechtigung zur Führung der Zeichen „CD“
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über be- und „CC“ ist in die Zulassungsbescheinigung Teil I ein-
stimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder zutragen.
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (12) Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge
(ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 25) in der jeweils auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden,
geltenden Fassung. wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzei-
Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungsein- chenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1,
richtung haben, die den technischen Vorschriften der Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1
Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied- Stempelplakette nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorhanden
staaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträch-
Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug- tigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11
anhängern (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 85) oder der Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Der Halter darf
ECE-Regelung Nummer 4 über einheitliche Vorschriften die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen
für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1
für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen nicht vorliegen.
(mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern
(VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung § 11
entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m
Zulassungsbescheinigung Teil I
lesbar macht. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein
Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen. (1) Die Zulassungsbescheinigung Teil I wird nach
dem Muster in Anlage 5 ausgefertigt. Sind für densel-
(7) Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem
ben Halter mehrere Anhänger zugelassen, kann für den
Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung
Anhänger abweichend von Satz 1 oder zusätzlich von
geneigt sein; der untere Rand darf nicht weniger als
der Zulassungsbehörde auf Antrag ein Verzeichnis der
200 mm über der Fahrbahn liegen und die sonst vor-
für den Halter zugelassenen Anhänger ausgestellt wer-
handene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern.
den. Aus dem Verzeichnis müssen Name, Vorname und
Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem
Anschrift des Halters sowie Marke, Fahrzeugklasse und
Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeug-
Art des Aufbaus, Leermasse, zulässige Gesamtmasse
längsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar
und bei Sattelanhängern auch die Stützlast, die Fahr-
sein.
zeug-Identifizierungsnummer, das Datum der ersten
(8) Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Zulassung und das Kennzeichen der Anhänger ersicht-
Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 lich sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 147
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt der Zulassungs- treffenden Nummer auf der Übereinstimmungsbeschei-
behörde Typdaten zur Verfügung, damit diese die Zu- nigung oder der Datenbestätigung.
lassungsbescheinigung Teil I maschinell ausfüllen kann. (3) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung
Das Kraftfahrt-Bundesamt hat diese Typdaten zu er- Teil II werden auf schriftlichen Antrag vom Kraftfahrt-
stellen, soweit es über die erforderlichen Angaben ver- Bundesamt an die Inhaber einer EG-Typgenehmigung
fügt und der Aufwand für die Erstellung angemessen für Fahrzeuge, an die Inhaber einer nationalen Typge-
ist. nehmigung für Fahrzeuge oder deren jeweils bevoll-
(3) Für Fahrzeuge der Bundeswehr können von der mächtigte Vertreter zum Zwecke der Ausfüllung sowie
Zentralen Militärkraftfahrtstelle Zulassungsbescheini- an die Zulassungsbehörden ausgegeben.
gungen Teil I nach dem Muster in Anlage 6 ausgefertigt (4) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbe-
werden. scheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem
(4) Die Anerkennung als schadstoffarmes Fahrzeug Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer
nach § 47 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs- ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der
Ordnung und Einstufung des Fahrzeugs in eine der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das
Emissionsklassen nach § 48 der Straßenverkehrs- Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraft-
Zulassungs-Ordnung sind unter Angabe des Datums fahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Beschei-
in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken, nigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur
wenn der Zulassungsbehörde die entsprechenden Vo- Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zu-
raussetzungen nachgewiesen werden. Die Zulassungs- lassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der
behörde kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Gut- Frist ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene
achtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden,
für den Kraftfahrzeugverkehr darüber fordern, in welche ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde ab-
Emissionsklasse das Fahrzeug einzustufen ist. zuliefern. Absatz 6 Satz 2 ist entsprechend anzuwen-
(5) Die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie das den.
Anhängerverzeichnis nach Absatz 1 Satz 2 ist vom je- (5) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die
weiligen Fahrer des Kraftfahrzeugs mitzuführen und für die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder
zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aus- ausgefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Be-
zuhändigen. scheinigung auszustellen. Die Zulassungsbehörde hat
(6) Wird nach Ausstellung einer neuen Zulassungs- die alte Bescheinigung zu entwerten und sie unter Ein-
bescheinigung Teil I für eine in Verlust geratene Be- tragung der Nummer der neuen Bescheinigung dem
scheinigung diese wieder aufgefunden, hat der Halter Antragsteller zurückzugeben.
oder Eigentümer sie unverzüglich der zuständigen Zu- (6) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privat-
lassungsbehörde abzuliefern. rechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungs-
bescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem
§ 12 Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbe-
hörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die
Zulassungsbescheinigung Teil II
Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat
(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulas- demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II
sungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder
die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nach- Person, diese wieder auszuhändigen.
zuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulas-
sungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob § 13
das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetra-
Mitteilungspflichten bei Änderungen
gen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine
Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden (1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Hal-
ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn terdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der
die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbeschei- Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungs-
nigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug bescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheini-
zugelassen werden soll. gung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Ände-
rungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungs-
(2) Die Zulassungsbehörde fertigt die Zulassungsbe-
bescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:
scheinigung Teil II nach dem Muster in Anlage 7 aus.
Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II 1. Änderungen von Angaben zum Halter, jedoch
sowie deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulas- braucht bei alleiniger Änderung der Anschrift inner-
sungsbehörde ist nur bei Vorlage der Übereinstim- halb des Zulassungsbezirks die Zulassungsbe-
mungsbescheinigung, der Datenbestätigung oder der scheinigung Teil II nicht vorgelegt zu werden,
Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahr- 2. Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX
zeugs zulässig. Wurden die Angaben über die Beschaf- der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
fenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstim- 3. Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart
mung mit dem genehmigten Typ noch nicht durch den oder Energiequelle,
Hersteller eingetragen, hat die Zulassungsbehörde
diese Eintragungen vorzunehmen. Hierfür werden ihr 4. Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwin-
vom Kraftfahrt-Bundesamt die erforderlichen Typdaten digkeit,
zur Verfügung gestellt, soweit diese dort vorliegen. Die 5. Verringerung der bauartbedingten Höchstge-
Zulassungsbehörde vermerkt die Ausfertigung der schwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant
Zulassungsbescheinigung Teil II unter Angabe der be- oder zulassungsrelevant ist,
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6. Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamt- (4) Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein,
masse, der Stützlast oder der Anhängelast, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unver-
7. Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenom- züglich der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Be-
men bei Personenkraftwagen und Krafträdern, richtigung der Fahrzeugregister mitzuteilen. Die Mittei-
lung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen,
8. Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftom- Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers
nibussen, sowie dessen Bestätigung enthalten, dass die Zulas-
9. Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, so- sungsbescheinigung und die Kennzeichenschilder
fern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Ver- übergeben wurden. Der Erwerber hat unverzüglich bei
kehrsverbote auswirken, der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulas-
sungsbehörde unter Angabe der Halterdaten nach
10. Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach
§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrs-
§ 47 erfordern, und
gesetzes und unter Vorlage des Versicherungsnachwei-
11. Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die ses nach § 23 die Ausfertigung einer neuen Zulas-
Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Ver- sungsbescheinigung und, sofern dem Fahrzeug bisher
merks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Stra- ein Kennzeichen von einer anderen Zulassungsbehörde
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist. zugeteilt war, die Zuteilung eines neuen Kennzeichens
Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten zu beantragen. Kommt der bisherige Halter oder Eigen-
sind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befas- tümer seiner Mitteilungspflicht nicht nach oder wird das
sung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen. Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer
Verpflichtet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten
nicht zugleich der Eigentümer ist, auch dieser. Die Ver- Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht
pflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulas-
Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind. sungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist
Kommen die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mittei- von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit er-
lungspflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde folglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung
für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Be- des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende
trieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersa- der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer
gen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahr- mit.
zeugs, dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt wurde, (5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für außer Be-
nicht anordnen oder zulassen. trieb gesetzte Fahrzeuge. Absatz 4 Satz 1 gilt nicht für
(2) Wer einen Personenkraftwagen verwendet Fahrzeuge, für die der Zulassungsbehörde ein Verwer-
tungsnachweis nach § 15 vorgelegt wurde.
1. für eine Personenbeförderung, die dem Personenbe-
förderungsgesetz unterliegt, (6) Wird ein zugelassenes Fahrzeug im Ausland er-
2. für eine Beförderung durch oder für Kindergartenträ- neut zugelassen und erhält die zuständige Zulassungs-
ger zwischen Wohnung und Kindergarten oder durch behörde durch das Kraftfahrt-Bundesamt hierüber eine
oder für Schulträger zum und vom Unterricht oder Mitteilung, ist das Fahrzeug durch die Zulassungsbe-
hörde außer Betrieb zu setzen. Die Mitteilung erfolgt in
3. für eine Beförderung von behinderten Menschen zu elektronischer Form nach den vom Kraftfahrt-Bundes-
und von ihrer Betreuung dienenden Einrichtungen amt herausgegebenen und im Verkehrsblatt veröffent-
hat dies vor Beginn und nach Beendigung der Verwen- lichten Standards.
dung der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Wer ein Fahrzeug ohne Gestel- § 14
lung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet (Mietfahr-
Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
zeug für Selbstfahrer), hat dies nach Beginn des Ge-
werbebetriebs der zuständigen Zulassungsbehörde un- (1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein nicht zu-
verzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht das Fahr- lassungspflichtiges, aber kennzeichenpflichtiges Fahr-
zeug für den Mieter zugelassen wird. Zur Eintragung zeug außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies
der Verwendung des Fahrzeugs im Sinne des Satzes 1 der Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungs-
oder des Satzes 2 ist der Zulassungsbehörde unver- bescheinigung und gegebenenfalls der Anhängerver-
züglich die Zulassungsbescheinigung Teil I vorzulegen. zeichnisse, bei nicht zulassungs- aber kennzeichen-
pflichtigen Fahrzeugen, unter Vorlage des Nachweises
(3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in
über die Zuteilung des Kennzeichens oder die Zulas-
einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unter Vorlage
sungsbescheinigung Teil I unverzüglich anzuzeigen
der Zulassungsbescheinigung bei der neuen Zulas-
und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen.
sungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens
Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebset-
und Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung
zung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der
Teil I unverzüglich zu beantragen. Die bisherigen Kenn-
Zulassungsbescheinigung Teil I und gegebenenfalls auf
zeichen sind zur Entstempelung vorzulegen. Wird der
den Anhängerverzeichnissen und händigt die vorgeleg-
regelmäßige Standort des Fahrzeugs für mehr als drei
ten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichen-
Monate an einen vom Wohnsitz oder Sitz des Halters
schilder wieder aus. Der Halter kann das Kennzeichen
abweichenden Ort verlegt, ist dies der Zulassungsbe-
zum Zwecke der Wiederzulassung befristet reservieren
hörde ebenfalls unverzüglich mitzuteilen. Kommt er die-
lassen.
sen Pflichten nicht nach, kann die Zulassungsbehörde
für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Betrieb (2) Soll ein nach Absatz 1 außer Betrieb gesetztes
des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden, ist
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 149
die Zulassungsbescheinigung vorzulegen, § 6 gilt ent- setzt werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder
sprechend. Eine Wiederzulassung kann abgelehnt wer- ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot
den, wenn die vorgelegte Zulassungsbescheinigung gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führen. § 31
Teil I und Teil II mit einem Aufdruck „Verwertungsnach- Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
weis lag vor“ versehen ist und die Zulassungsbeschei- bleibt unberührt.
nigung Teil II zusätzlich durch Abschneiden der unteren
(2) Auf Antrag hat eine Zulassungsbehörde bei Be-
linken Ecke entwertet wurde. Das Fahrzeug muss vor
darf für Zwecke nach Absatz 1 ein Kurzzeitkennzeichen
der erneuten Zulassung einer Untersuchung nach § 29
zuzuteilen und einen Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen
Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster in Anlage 9 aus-
werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Ab-
zugeben. Der Empfänger hat die geforderten Angaben
schnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
zum Fahrzeug vor Antritt der ersten Fahrt vollständig
zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden
und in dauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein ein-
müssen. Satz 3 gilt entsprechend für eine Sicherheits-
zutragen. Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzu-
prüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
führen und zuständigen Personen auf Verlangen zur
Ordnung und für eine vorgeschriebene Abgasunter-
Prüfung auszuhändigen. Das Kurzzeitkennzeichen be-
suchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-
steht aus einem Unterscheidungszeichen und einer
Ordnung. Sind die Fahrzeug- und Halterdaten im
Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch
Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden
besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und
und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die
beginnt mit „03“ oder „04“. Das Kurzzeitkennzeichen
Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Ein-
enthält außerdem ein Ablaufdatum, das längstens auf
zelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht
fünf Tage ab der Zuteilung zu bemessen ist. Das Kurz-
anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßen-
zeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet
verkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwen-
werden. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkenn-
den.
zeichens darf ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen
nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf
§ 15 im Falle des Satzes 7 die Inbetriebnahme eines Fahr-
Verwertungsnachweis zeugs nicht anordnen oder zulassen.
(1) Ist ein Fahrzeug der Klasse M1 oder der Klasse (3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeug-
N1 einer anerkannten Stelle nach § 4 Absatz 1 der Alt- scheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach
fahrzeug-Verordnung zur Verwertung überlassen wor- Anlage 10 können durch die örtlich zuständige Zulas-
den, hat der Halter oder Eigentümer dieses Fahrzeug sungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern,
unter Vorlage eines Verwertungsnachweises nach dem Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten
Muster in Anlage 8 bei der Zulassungsbehörde außer und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich
Betrieb setzen zu lassen. Die Zulassungsbehörde über- zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch
prüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden.
zum Fahrzeug und zum Halter im Verwertungsnachweis Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterschei-
und gibt diesen mit dem vorgesehenen Bestätigungs- dungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils
vermerk zurück. Die Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnum-
und Teil II ist mit dem Aufdruck „Verwertungsnachweis mer nur aus Ziffern und beginnt mit „06“. Für jedes
lag vor“ zu versehen, und die Zulassungsbescheini- Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeug-
gung Teil II ist durch Abschneiden der unteren linken scheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden;
Ecke zu entwerten. die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dau-
erhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen.
(2) Verbleibt ein Fahrzeug der Klasse M1 oder der Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen
Klasse N1 zum Zwecke der Entsorgung im Ausland, und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändi-
so hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs dies gen. Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungs-
gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären und das fahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus
Fahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen. Im Übrigen denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der
hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs gegen- Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit
über der Zulassungsbehörde bei einem Antrag auf dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Herstel-
Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zu erklären, dass ler des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnum-
das Fahrzeug nicht als Abfall zu entsorgen ist. mer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeich-
nungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zu-
Abschnitt 3 ständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung
Zeitweilige auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das
Te i l n a h m e a m S t r a ß e n v e r k e h r Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen
mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulas-
sungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.
§ 16
(4) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkenn-
Prüfungsfahrten,
zeichens oder eines roten Kennzeichens sind vom An-
Probefahrten, Überführungsfahrten
tragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahr-
(1) Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen zeugregistern die in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten
sind, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Halterdaten und die in § 6 Absatz 4 Nummer 4 bezeich-
Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prü- neten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
fungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb ge- sowie bei Kurzzeitkennzeichen zusätzlich das Ende
150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
des Versicherungsschutzes mitzuteilen und auf Verlan- chenpflichtiges Kraftfahrzeug, dem kein Kennzeichen
gen nachzuweisen. zugeteilt ist, mit eigener Triebkraft oder ein Anhänger
(5) Kurzzeitkennzeichen und rote Kennzeichen sind hinter einem Kraftfahrzeug dauerhaft in einen anderen
nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1, Staat verbracht werden, sind die Vorschriften dieser
6 und 7 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen Verordnung vorbehaltlich des § 16, soweit dies von
jedoch nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit dem ausländischen Staat zugelassen ist, mit folgender
Kurzzeitkennzeichen und roten Kennzeichen dürfen im Maßgabe anzuwenden:
Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Absatz 12 Satz 1 1. Das Fahrzeug darf nur zugelassen werden, wenn
in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbe- durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung im
triebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulas- Sinne der Anlage 11 Nummer 3 nachgewiesen ist,
sen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 und 3 dass eine Haftpflichtversicherung nach dem Gesetz
nicht vorliegen. über die Haftpflichtversicherung für ausländische
(6) Die §§ 29, 47a und 57b der Straßenverkehrs-Zu- Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht
lassungs-Ordnung finden keine Anwendung. und wenn der nächste Termin zur Durchführung der
Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulas-
§ 17 sungs-Ordnung nach dem Ablauf der Zulassung ge-
mäß Nummer 2 liegt; ansonsten ist eine solche
Fahrten zur Teilnahme
Untersuchung durchzuführen.
an Veranstaltungen für Oldtimer
(1) Oldtimer, die an Veranstaltungen teilnehmen, die 2. Die Zulassung ist auf die Dauer der nach Nummer 1
der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der nachgewiesenen Haftpflichtversicherung, längstens
Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes die- auf ein Jahr, zu befristen. Unberührt bleibt die Be-
nen, benötigen hierfür sowie für Anfahrten zu und fugnis der Zulassungsbehörde, durch Befristung
Abfahrten von solchen Veranstaltungen keine Betriebs- der Zulassung und durch Auflagen sicherzustellen,
erlaubnis und keine Zulassung, wenn sie ein rotes Old- dass das Fahrzeug in angemessener Zeit den Gel-
timerkennzeichen führen. Dies gilt auch für Probefahr- tungsbereich dieser Verordnung verlässt.
ten und Überführungsfahrten sowie für Fahrten zum 3. An die Stelle des Kennzeichens tritt das Ausfuhr-
Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden kennzeichen. Es besteht aus dem Unterscheidungs-
Fahrzeuge. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulas- zeichen nach § 8 Absatz 1 Satz 2, einer Erkennungs-
sungs-Ordnung bleibt unberührt. nummer und dem Ablaufdatum. Die Erkennungs-
(2) Für die Zuteilung und Verwendung der roten Old- nummer besteht aus einer ein- bis vierstelligen Zahl
timerkennzeichen findet § 16 Absatz 3 bis 5 entspre- und einem nachfolgenden Buchstaben. Das Kenn-
chend mit der Maßgabe Anwendung, dass das Kenn- zeichen ist nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4
zeichen nur an den Fahrzeugen verwendet werden darf, Abschnitt 1 und 8 auszugestalten und anzubringen.
für die es ausgegeben worden ist. Das rote Oldtimer- Fahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen dürfen nur nach
kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszei- Maßgabe des § 10 Absatz 12 in Betrieb gesetzt
chen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines
Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die
aus Ziffern und beginnt mit „07“. Es ist nach § 10 in Voraussetzungen nach Satz 5 nicht vorliegen.
Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszuge-
4. Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist auf die Aus-
stalten und anzubringen. Fahrzeuge mit rotem Old-
fuhr des Fahrzeugs zu beschränken und mit dem
timerkennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe
Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Zulas-
des § 10 Absatz 12 in Betrieb genommen werden. Der
sung zu versehen. Zusätzlich kann ein Internationa-
Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht
ler Zulassungsschein nach Maßgabe des § 18, auf
anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen
dem das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer
nach Satz 4 nicht vorliegen.
der Zulassung vermerkt ist, ausgestellt werden.
(3) Unberührt bleiben Erlaubnis- und Genehmi- Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zulassung darf
gungspflichten, soweit sie sich aus anderen Vorschrif- das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in
ten, insbesondere aus § 29 Absatz 2 der Straßenver- Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf im Falle des
kehrs-Ordnung, ergeben. Satzes 3 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht
anordnen oder zulassen.
§ 18
(2) Bei der Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens
Fahrten im internationalen Verkehr
sind der Zulassungsbehörde zur Speicherung in den
Für Fahrzeuge, für die ein Kennzeichen zugeteilt ist, Fahrzeugregistern neben den in § 6 Absatz 1 Satz 2
wird auf Antrag ein Internationaler Zulassungsschein bezeichneten Halterdaten die in § 6 Absatz 4 Nummer 4
nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Ab- bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversi-
kommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugver- cherung und das Ende des Versicherungsverhältnisses
kehr (RGBl. 1930 II S. 1233) ausgestellt. sowie die zur Ausstellung der Zulassungsbescheini-
gung erforderlichen Fahrzeugdaten und bei Personen-
§ 19 kraftwagen die vom Hersteller aufgebrachte Farbe des
Fahrten zur dauerhaften Fahrzeugs mitzuteilen und auf Verlangen nachzuwei-
Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland sen.
(1) Soll ein zulassungspflichtiges nicht zugelassenes (3) Der Führer eines Kraftfahrzeugs hat die Zulas-
Kraftfahrzeug oder ein zulassungsfreies und kennzei- sungsbescheinigung Teil I nach Absatz 1 Nummer 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 151
mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen (5) Der Führer des Kraftfahrzeugs hat die ausländi-
zur Prüfung auszuhändigen. sche Zulassungsbescheinigung nach Absatz 1 oder 2
(4) Soll ein zugelassenes oder ein zulassungsfreies sowie die nach Absatz 4 erforderliche Übersetzung
und kennzeichenpflichtiges Fahrzeug mit einem Aus- oder den Internationalen Zulassungsschein nach Ab-
fuhrkennzeichen in einen anderen Staat verbracht wer- satz 2 mitzuführen und zuständigen Personen auf
den, ist die Zuteilung dieses Kennzeichens unter Vor- Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
lage der Zulassungsbescheinigung und der nach § 8 (6) Als vorübergehend im Sinne des Absatzes 1 gilt
zugeteilten Kennzeichen zur Entstempelung zu bean- ein Zeitraum bis zu einem Jahr. Die Frist beginnt
tragen. Die bisherige Zulassungsbescheinigung Teil I
1. bei Zulassungsbescheinigungen mit dem Tag des
ist einzuziehen. Die Zulassungsbescheinigung Teil II ist
Grenzübertritts und
fortzuschreiben. Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend
anzuwenden. 2. bei internationalen Zulassungsscheinen nach dem
Internationalen Abkommen vom 24. April 1926 über
Abschnitt 4 Kraftfahrzeugverkehr mit dem Ausstellungstag.
Te i l n a h m e a u s l ä n d i s c h e r
Fahrzeuge am Straßenverkehr § 21
Kennzeichen und
§ 20 Unterscheidungszeichen
Vorübergehende Teilnahme (1) In einem anderen Staat zugelassene Kraftfahr-
am Straßenverkehr im Inland zeuge müssen an der Vorder- und Rückseite ihre
(1) In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen heimischen Kennzeichen führen, die Artikel 36 und An-
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom- hang 2 des Übereinkommens vom 8. November 1968
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelas- über den Straßenverkehr, soweit dieses Abkommen an-
sene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im wendbar ist, sonst Artikel 3 Abschnitt II Nummer 1 des
Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über
Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Kraftfahrzeugverkehr entsprechen müssen. Krafträder
Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung benötigen nur ein Kennzeichen an der Rückseite. In ei-
ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort nem anderen Staat zugelassene Anhänger müssen an
begründet ist. Die Zulassungsbescheinigung muss der Rückseite ihr heimisches Kennzeichen nach Satz 1
mindestens die Angaben enthalten, die im Fahrzeug- oder, wenn ein solches nicht zugeteilt oder ausgegeben
scheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach ist, das Kennzeichen des ziehenden Kraftfahrzeugs
Anlage 10 vorgesehen sind. Zulassungsbescheinigun- führen.
gen nach Satz 1, die den Anforderungen des Satzes 2 (2) In einem anderen Staat zugelassene Fahrzeuge
genügen und ausschließlich zum Zwecke der Überfüh- müssen außerdem das Unterscheidungszeichen des
rung eines Fahrzeugs ausgestellt werden, werden vom Zulassungsstaates führen, das Artikel 5 und Anlage C
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick- des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926
lung im Verkehrsblatt bekannt gemacht. über Kraftfahrzeugverkehr oder Artikel 37 in Verbindung
(2) In einem Drittstaat zugelassene Fahrzeuge dürfen mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November
vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn 1968 über den Straßenverkehr entsprechen muss. Bei
für sie von einer zuständigen ausländischen Stelle eine Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat der
gültige Zulassungsbescheinigung oder ein Internatio- Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
naler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 raum zugelassen sind und entsprechend Artikel 3 in
über Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist und im Inland Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG)
kein regelmäßiger Standort begründet ist. Die Zulas- Nr. 2411/1998 des Rates vom 3. November 1998 über
sungsbescheinigung muss mindestens die nach Arti- die Anerkennung des Unterscheidungszeichens des
kel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 Zulassungsmitgliedstaats von Kraftfahrzeugen und
über den Straßenverkehr erforderlichen Angaben ent- Kraftfahrzeuganhängern im innergemeinschaftlichen
halten. Verkehr (ABl. L 299 vom 10.11.1998, S. 1) am linken
Rand des Kennzeichens das Unterscheidungszeichen
(3) Ausländische Fahrzeuge dürfen vorübergehend
des Zulassungsstaates führen, ist die Anbringung eines
am Verkehr im Inland nur teilnehmen, wenn sie be-
Unterscheidungszeichens nach Satz 1 nicht erforder-
triebs- und verkehrssicher sind.
lich.
(4) Ist die Zulassungsbescheinigung nicht in deut-
scher Sprache abgefasst und entspricht sie nicht der § 22
Richtlinie 1999/37/EG oder dem Artikel 35 des Über-
einkommens vom 8. November 1968 über den Straßen- Beschränkung und Untersagung
verkehr, muss sie mit einer von einem Berufskonsular- des Betriebs ausländischer Fahrzeuge
beamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Erweist sich ein ausländisches Fahrzeug als nicht
Deutschland im Ausstellungsstaat bestätigten Überset- vorschriftsmäßig, ist § 5 anzuwenden; muss der Betrieb
zung oder mit einer Übersetzung durch einen interna- des Fahrzeugs untersagt werden, wird die im Ausland
tional anerkannten Automobilklub des Ausstellungs- ausgestellte Zulassungsbescheinigung oder der Inter-
staates oder durch eine vom Bundesministerium für nationale Zulassungsschein an die ausstellende Stelle
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmte Stelle zurückgesandt. Hat der Eigentümer oder Halter des
verbunden sein. Fahrzeugs keinen Wohn- oder Aufenthaltsort im Inland,
152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
ist für Maßnahmen nach Satz 1 jede Verwaltungsbe- 5. die Änderung der Fahrzeugklasse und
hörde nach § 46 Absatz 1 zuständig. 6. die Reservierung des Kennzeichens bei Außerbe-
triebsetzung
Abschnitt 5
zu unterrichten und hierfür die in § 35 genannten Daten,
Überwachung des soweit erforderlich, zu übermitteln.
Ve r s i c h e r u n g s s c h u t z e s d e r F a h r z e u g e
(2) Die Mitteilung ist grundsätzlich elektronisch nach
§ 23 Maßgabe des § 35 Absatz 3 und den vom Kraftfahrt-
Bundesamt herausgegebenen und im elektronischen
Versicherungsnachweis Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt ver-
(1) Der Nachweis nach § 3 Absatz 1 Satz 2, dass öffentlichten Standards zu übermitteln.
eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, ist bei § 25
der Zulassungsbehörde durch eine Versicherungsbe-
Maßnahmen und Pflichten
stätigung zu erbringen. Eine Versicherungsbestätigung
bei fehlendem Versicherungsschutz
ist auch vorzulegen, wenn das Fahrzeug nach Außer-
betriebsetzung nach Maßgabe des § 14 Absatz 2 (1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haf-
wieder zum Verkehr zugelassen werden soll. tung nach § 3 Nummer 5 des Pflichtversicherungsge-
setzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige
(2) Solange ein Fahrzeug im Sinne des § 13 Absatz 2
nach dem Muster in Anlage 11 Nummer 5 erstatten,
Satz 2 gewerbsmäßig vermietet wird, muss der Zulas-
wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entspre-
sungsbehörde eine gültige Versicherungsbestätigung
chende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht
für ein Mietfahrzeug für Selbstfahrer vorliegen. Eine
oder nicht mehr besteht. Die Anzeige kann auch ent-
Versicherungsbestätigung, die zur Erlangung eines
sprechend § 23 Absatz 3 Satz 1 bis 4 vorgenommen
Kurzzeitkennzeichens erteilt wird, muss das Ende des
werden. Eine Anzeige ist zu unterlassen, wenn der Zu-
Versicherungsverhältnisses oder die Dauer des Versi-
lassungsbehörde die Versicherungsbestätigung über
cherungsverhältnisses angeben.
den Abschluss einer neuen dem Pflichtversicherungs-
(3) Die Versicherungsbestätigung ist grundsätzlich gesetz entsprechenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversi-
vom Versicherer an die Zulassungsbehörde elektro- cherung zugegangen ist und dies dem Versicherer nach
nisch zu übermitteln oder zum Abruf durch die Zulas- § 24 Absatz 1 Nummer 3 mitgeteilt worden ist. Eine
sungsbehörde bereitzuhalten, wenn diese hierfür einen Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines Kurz-
Zugang eingerichtet hat. Übermittlung und Bereithal- zeitkennzeichens gilt gleichzeitig auch als Anzeige zur
tung zum Abruf können auch durch eine Gemein- Beendigung der Haftung. Satz 4 gilt entsprechend,
schaftseinrichtung der Versicherer erfolgen. Das zuläs- wenn in der Versicherungsbestätigung für die Zuteilung
sige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im eines roten Kennzeichens ein befristeter Versiche-
elektronischen Bundesanzeiger sowie zusätzlich im rungsschutz ausgewiesen ist oder wenn die Zuteilung
Verkehrsblatt veröffentlicht. Bei elektronischer Über- des roten Kennzeichens befristet ist.
mittlung dürfen keine Bestätigungen nach Anlage 11
(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf
ausgestellt werden. Wird die Versicherungsbestätigung
dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des
nicht elektronisch vom Versicherer an die Zulassungs-
Eingangs der Anzeige mitzuteilen. § 24 Absatz 2 gilt
behörde übermittelt oder zum Abruf bereitgehalten, hat
entsprechend.
der Versicherer sie dem Versicherungsnehmer nach
dem Muster in Anlage 11 Nummer 1, für Hersteller (3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen
von Fahrzeugen auch nach dem Muster in Anlage 11 zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz ent-
Nummer 2 zu erteilen. sprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so
hat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maß-
(4) Ein Halter, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des
gabe des § 14 Absatz 1 außer Betrieb setzen zu lassen.
Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht
nicht unterliegt, hat den Nachweis darüber durch Vor- (4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine An-
lage einer Bescheinigung nach Anlage 11 Nummer 4 zu zeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für
erbringen. das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz
entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
§ 24 besteht, so hat sie unverzüglich das Fahrzeug außer
Betrieb zu setzen. Eine Anzeige zu einer Versicherung,
Mitteilungspflichten
für die bereits eine Mitteilung nach § 24 Absatz 1 Num-
der Zulassungsbehörde
mer 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen
(1) Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer zum der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus.
Zwecke der Gewährleistung des Versicherungsschut-
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kurzzeit-
zes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
kennzeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten
rung über
ist.
1. die Zuteilung des Kennzeichens,
2. Änderungen der Anschrift des Halters, § 26
3. den Zugang einer Bestätigung über den Abschluss Versicherungskennzeichen
einer neuen Versicherung, (1) Durch das Versicherungskennzeichen wird für die
4. den Zugang einer Anzeige über die Außerbetriebset- Kraftfahrzeuge im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 in
zung, Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buch-
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stabe d bis f nachgewiesen, dass für das jeweilige (2) Versicherungskennzeichen nach Absatz 1 müs-
Kraftfahrzeug eine dem Pflichtversicherungsgesetz ent- sen reflektierend sein. Die Rückstrahlwerte müssen Ab-
sprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung be- schnitt 5.3.4 des Normblattes DIN 74069, Ausgabe Juli
steht. Nach Abschluss eines Versicherungsvertrages 1996, entsprechen.
und Zahlung der Prämie überlässt der Versicherer dem (3) Das Versicherungskennzeichen ist an der Rück-
Halter auf Antrag das Versicherungskennzeichen zu- seite des Kraftfahrzeugs möglichst unter der Schluss-
sammen mit einer Bescheinigung hierüber für das leuchte fest anzubringen. Das Versicherungskennzei-
jeweilige Verkehrsjahr. Verkehrsjahr ist jeweils der Zeit- chen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad in
raum vom 1. März eines Jahres bis zum Ablauf des Fahrtrichtung geneigt sein. Der untere Rand des Versi-
Monats Februar des nächsten Jahres. Zur Speicherung cherungskennzeichens darf nicht weniger als 200 mm
im Zentralen Fahrzeugregister hat der Antragsteller über der Fahrbahn liegen. Versicherungskennzeichen
dem Versicherer die in § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 müssen hinter dem Kraftfahrzeug in einem Winkelbe-
des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Halterda- reich von je 45 Grad beiderseits der Fahrzeuglängs-
ten, die Angaben zu Fahrzeugklasse, Art des Aufbaus achse auf eine Entfernung von mindestens 15 m lesbar
und Marke des Fahrzeugs sowie die Fahrzeug-Identi- sein.
fizierungsnummer mitzuteilen und auf Verlangen nach-
zuweisen. Das Versicherungskennzeichen und die (4) Wird ein Anhänger mitgeführt, so ist die Erken-
Bescheinigung verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf des nungsnummer des Versicherungskennzeichens an der
Verkehrsjahres. Der Fahrzeugführer hat die Bescheini- Rückseite des Anhängers so zu wiederholen, dass sie
gung über das Versicherungskennzeichen mitzuführen in einem Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits der
und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung Fahrzeuglängsachse bei Tageslicht auf eine Entfernung
auszuhändigen. von mindestens 15 m lesbar ist; die Farben der Schrift
und ihres Untergrundes müssen denen des Versiche-
(2) Das Versicherungskennzeichen besteht aus ei- rungskennzeichens des ziehenden Kraftfahrzeugs ent-
nem Schild, das eine zur eindeutigen Identifizierung sprechen. Eine Einrichtung zur Beleuchtung des Versi-
des Kraftfahrzeugs geeignete Erkennungsnummer und cherungskennzeichens am ziehenden Kraftfahrzeug
das Zeichen des zuständigen Verbandes der Kraftfahrt- und der Erkennungsnummer am Anhänger ist zulässig,
versicherer oder, wenn kein Verband zuständig ist, das jedoch nicht erforderlich.
Zeichen des Versicherers trägt sowie das Verkehrsjahr
(5) Außer dem Versicherungskennzeichen darf nur
angibt, für welches das Versicherungskennzeichen gel-
das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates
ten soll. Die Erkennungsnummer setzt sich aus nicht
nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Über-
mehr als drei Ziffern und nicht mehr als drei Buchsta-
einkommens vom 8. November 1968 über den Straßen-
ben zusammen. Die Ziffern sind in einer Zeile über den
verkehr am Kraftfahrzeug angebracht werden. Für die
Buchstaben anzugeben. Das Verkehrsjahr ist durch die
Bundesrepublik Deutschland ist dies der Großbuch-
Angabe des Kalenderjahrs zu bezeichnen, in welchem
stabe „D“.
es beginnt. Der zuständige Verband der Kraftfahrtversi-
cherer oder, wenn kein Verband zuständig ist, das (6) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Ver-
Kraftfahrt-Bundesamt teilt mit Genehmigung des Bun- wechslungen mit dem Versicherungskennzeichen oder
desministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 5 führen
den Versicherern die Erkennungsnummern zu. oder seine Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an
Fahrzeugen nicht angebracht werden.
(3) Der Versicherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt
die Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 (7) Kraftfahrzeuge, die nach § 4 Absatz 3 Satz 1 ein
des Straßenverkehrsgesetzes und die in § 30 Absatz 4 Versicherungskennzeichen führen müssen, dürfen auf
genannten Fahrzeugdaten unverzüglich mitzuteilen. Die öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden,
Mitteilung kann auch über eine Gemeinschaftseinrich- wenn das Versicherungskennzeichen entsprechend
tung der Versicherer erfolgen. Ausführungsregeln zur den Absätzen 1 bis 3 ausgestaltet und angebracht ist
Datenübermittlung gibt das Kraftfahrt-Bundesamt in und verwechslungsfähige oder beeinträchtigende Zei-
entsprechenden Standards im elektronischen Bundes- chen und Einrichtungen nach Absatz 6 am Fahrzeug
anzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt bekannt. nicht angebracht sind.
§ 28
§ 27
Rote Versicherungskennzeichen
Ausgestaltung und
Fahrten im Sinne des § 16 Absatz 1 dürfen mit Kraft-
Anbringung des Versicherungskennzeichens
fahrzeugen im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 vorbehalt-
(1) Die Beschriftung der Versicherungskennzeichen lich § 4 Absatz 1 auch mit roten Versicherungskenn-
ist im Verkehrsjahr 2006 blau auf weißem Grund, im zeichen nach dem Muster in Anlage 12 unternommen
Verkehrsjahr 2007 grün auf weißem Grund und im werden. § 26 Absatz 2 und 3 ist entsprechend mit der
Verkehrsjahr 2008 schwarz auf weißem Grund; die Maßgabe anzuwenden, dass der Buchstabenbereich
Farben wiederholen sich in den folgenden Verkehrsjah- der Erkennungsnummer mit dem Buchstaben Z be-
ren jeweils in dieser Reihenfolge und Zusammen- ginnt. Das Kennzeichen ist nach § 27 in Verbindung
setzung. Der Rand hat dieselbe Farbe wie die Schrift- mit Anlage 12 auszugestalten und anzubringen. Es
zeichen. Versicherungskennzeichen können erhaben braucht am Kraftfahrzeug nicht fest angebracht zu sein.
sein. Sie dürfen nicht spiegeln und weder verdeckt Kraftfahrzeuge mit einem roten Versicherungskennzei-
noch verschmutzt sein. Form, Größe und Ausgestal- chen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 27
tung des Versicherungskennzeichens müssen dem Absatz 7 in Betrieb gesetzt werden. Der Versicherer
Muster und den Angaben in Anlage 12 entsprechen. hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach
154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrs- 9. die Emissionsklasse, in die das Fahrzeug eingestuft
gesetzes und die in § 30 Absatz 5 genannten Fahrzeug- ist und die Grundlage dieser Einstufung,
daten unverzüglich mitzuteilen.
10. die Kennziffer des Zulassungsbezirks einschließlich
der Gemeindekennziffer,
§ 29
11. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II
Maßnahmen bei vorzeitiger bei Fahrzeugen, für die dieser Teil ausgefertigt
Beendigung des Versicherungsverhältnisses wurde, sowie ein Hinweis über den Verbleib der
Endet das Versicherungsverhältnis vor dem Ablauf Zulassungsbescheinigung Teil II bei Außerbetrieb-
des Verkehrsjahrs, das auf dem Versicherungskennzei- setzung des Fahrzeugs,
chen angegeben ist, hat der Versicherer den Halter zur 12. die Nummern früherer Zulassungsbescheinigungen
unverzüglichen Rückgabe des Versicherungskennzei- Teil II und Hinweise über deren Verbleib,
chens und der darüber ausgehändigten Bescheinigung
aufzufordern. Kommt der Halter der Aufforderung nicht 13. soweit eine Aufbietung der Zulassungsbescheini-
nach, hat der Versicherer hiervon die nach § 46 zustän- gungen Teil II erfolgt ist, ein Hinweis darauf,
dige Behörde in Kenntnis zu setzen. Die Behörde zieht 14. die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Num-
das Versicherungskennzeichen und die Bescheinigung mer der Zulassungsbescheinigung Teil I,
ein.
15. das Datum der Aushändigung und Hinweis über die
Abschnitt 6 Rückgabe oder Einziehung der Zulassungsbeschei-
nigung Teil I,
Fahrzeugregister
16. Hinweise über die Ausstellung einer Zulassungs-
bescheinigung Teil I als Zweitschrift sowie eines
§ 30
Anhängerverzeichnisses und das Datum der Aus-
Speicherung der Fahrzeugdaten stellung,
im Zentralen Fahrzeugregister
17. bei Ausstellung eines Internationalen Zulassungs-
(1) Bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt scheins ein Hinweis darauf und das Datum der Aus-
ist, sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahr- stellung,
zeugdaten zu speichern:
18. eine Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem
1. die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 4 Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstel-
Nummer 1 bis 3 und Absatz 7 mitzuteilenden Fahr- lungsgesetz oder dem Verkehrsleistungsgesetz,
zeugdaten sowie die errechnete Nutzlast des Fahr-
zeugs (technisch zulässige Gesamtmasse minus 19. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversi-
Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs), cherung:
2. weitere Angaben, soweit deren Eintragung in den a) die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 4
Fahrzeugdokumenten vorgeschrieben oder zuläs- Nummer 4 mitzuteilenden Daten,
sig ist, b) das Datum des Eingangs der Versicherungsbe-
3. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungs- stätigung,
nummer des zugeteilten Kennzeichens und das c) Hinweise auf ein Nichtbestehen oder eine Been-
Datum der Zuteilung, bei Zuteilung eines Kenn- digung des Versicherungsverhältnisses, die An-
zeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich der zeige hierüber sowie das Datum des Eingangs
Betriebszeitraum, der Anzeige bei der Zulassungsbehörde,
4. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungs- d) bei Maßnahmen der Zulassungsbehörde auf
nummer von durch Ausnahmegenehmigung zuge- Grund des Nichtbestehens oder der Beendigung
teilten weiteren Kennzeichen und das Datum der des Versicherungsverhältnisses ein Hinweis da-
jeweiligen Zuteilung, rauf und
5. Monat und Jahr des auf die Ausstellung der Zulas- e) den Namen und die Anschrift oder die Schlüs-
sungsbescheinigung folgenden Termins selnummer der früheren Versicherer und jeweils
a) für die Anmeldung zur Hauptuntersuchung und die Daten zu diesen Versicherungen nach Maß-
Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenver- gabe der Buchstaben a bis d,
kehrs-Zulassungs-Ordnung und 20. fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahme-
b) zur Durchführung der Abgasuntersuchung nach genehmigungen sowie Auflagen oder Hinweise auf
§ 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord- solche Genehmigungen und Auflagen,
nung, 21. Hinweise über
6. bei Zuteilung eines grünen Kennzeichens ein Hin- a) Fahrzeugmängel,
weis darauf sowie das Datum der Zuteilung,
b) Maßnahmen zur Mängelbeseitigung,
7. das Datum der
c) erhebliche Schäden am Fahrzeug aus einem
a) Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs und Verkehrsunfall,
b) Entstempelung des Kennzeichens, d) die Eintragung der Außerbetriebsetzung des
8. die Art der Typgenehmigung oder Einzelgenehmi- Fahrzeugs in die Zulassungsbescheinigung
gung, Teil I,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 155
e) die Berechtigung zum Betrieb des Fahrzeugs 1. die der Zulassungsbehörde nach § 19 Absatz 2 mit-
trotz eines Verkehrsverbots, zuteilenden Fahrzeugdaten,
f) Verstöße gegen die Vorschriften über die Kraft- 2. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungs-
fahrzeugsteuer, nummer sowie
22. Hinweise über die Untersagung oder Beschränkung a) das Datum der Zuteilung des Kennzeichens und
des Betriebs des Fahrzeugs,
b) das Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zulas-
23. Angaben zum Ort, an dem das sichergestellte Fahr- sung des Fahrzeugs mit diesem Kennzeichen im
zeug abgestellt ist, Geltungsbereich dieser Verordnung,
24. das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zu-
3. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II,
lassungsbehörde über die Veräußerung des Fahr-
falls eine solche vorhanden war, und Hinweise zu
zeugs und das Datum der Veräußerung,
deren Verbleib,
25. bei Verlegung des
4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversi-
a) Wohnsitzes des Halters in den Bezirk einer an- cherung:
deren Zulassungsbehörde und Zuteilung eines
neuen Kennzeichens: das neue Kennzeichen a) die der Zulassungsbehörde nach § 19 Absatz 2
dieses Zulassungsbezirks und das Datum der mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haft-
Zuteilung und pflichtversicherung,
b) regelmäßigen Standortes des Fahrzeugs: der b) die nach Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b bis e
neue Standort und das Datum der Verlegung zu speichernden Daten.
des Standortes, (4) Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen
26. folgende Daten über frühere Angaben und Ereig- sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeug-
nisse: daten zu speichern:
a) Kennzeichen, 1. die dem Versicherer nach § 26 Absatz 1 Satz 4 mit-
b) Fahrzeug-Identifizierungsnummern, zuteilenden Fahrzeugdaten,
c) Marke und Typ des Fahrzeugs, 2. die Erkennungsnummer,
d) Hinweise über Änderungen in der Beschaffenheit 3. der Beginn des Versicherungsschutzes,
und Ausrüstung des Fahrzeugs sowie das jewei-
4. der Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungs-
lige Datum der Änderung,
verhältnisses gemäß § 3 Nummer 5 des Pflichtversi-
e) Hinweise über den Grund der sonstigen Ände- cherungsgesetzes,
rungen und das jeweilige Datum der Änderung,
5. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversi-
27. folgende Daten über den Verwertungsnachweis und cherung:
die Abgabe von Erklärungen nach § 15:
a) den Namen und die Anschrift oder die Schlüssel-
a) das Datum der Ausstellung des Verwertungs-
nummer des Versicherers,
nachweises sowie die angegebene Betriebs-
nummer des Demontagebetriebes oder b) die Nummer des Versicherungsscheins oder der
Versicherungsbestätigung.
b) ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug
nicht als Abfall entsorgt wird, oder ein Hinweis (5) Bei Ausgabe roter Versicherungskennzeichen
auf die Angabe, dass das Fahrzeug zum Zwecke sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeug-
der Entsorgung im Ausland verbleibt. daten zu speichern:
(2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder 1. die Erkennungsnummer,
Kurzzeitkennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregis-
2. der Beginn des Versicherungsschutzes,
ter folgende Fahrzeugdaten zu speichern:
1. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungs- 3. der Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungs-
nummer, verhältnisses nach § 3 Nummer 5 des Pflichtversi-
cherungsgesetzes,
2. Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der Zu-
teilung sowie die Dauer der Gültigkeit des Kenn- 4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversi-
zeichens, cherung:
3. das Datum der Rückgabe oder Entziehung des a) den Namen und die Anschrift oder die Schlüssel-
Kennzeichens, nummer des Versicherers,
4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversi- b) die Nummer des Versicherungsscheins oder der
cherung: Versicherungsbestätigung.
a) die der Zulassungsbehörde nach § 16 Absatz 4 (6) Im Zentralen Fahrzeugregister sind auch die
mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haft- durch Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung zu ei-
pflichtversicherung, nem bestimmten Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen zu
b) die nach Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b bis e speichern sowie jeweils das Datum der Zuteilung und
zu speichernden Daten. die Stelle, die über die Verwendung bestimmt.
(3) Bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen (7) Soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte
zugeteilt ist, sind im Zentralen Fahrzeugregister fol- Daten eine Schlüsselnummer festgelegt wird, ist auch
gende Fahrzeugdaten zu speichern: diese im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern.
156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
(8) Im Zentralen Fahrzeugregister ist ferner das Da- 7. das Datum der
tum der Änderung der in den Absätzen 1 bis 7 bezeich- a) Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs und
neten Fahrzeugdaten zu speichern.
b) Entstempelung des Kennzeichens,
(9) Im Zentralen Fahrzeugregister sind Hinweise auf
Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen 8. die Art der Typgenehmigung oder Einzelgenehmi-
gung,
a) eines Fahrzeugs,
9. die Emissionsklasse, in die das Fahrzeug eingestuft
b) eines gestempelten Kennzeichens oder roten Kenn- ist und die Grundlage dieser Einstufung,
zeichens,
10. die Kennziffer des Zulassungsbezirks einschließlich
c) eines gestempelten Ausfuhrkennzeichens oder der Gemeindekennziffer,
Kurzzeitkennzeichens, dessen jeweilige Gültigkeit
noch nicht abgelaufen ist, 11. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II
bei Fahrzeugen, für die dieser Teil ausgefertigt
d) eines gültigen Versicherungskennzeichens, wurde, sowie ein Hinweis über den Verbleib der
e) einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II Zulassungsbescheinigung Teil II bei Außerbetrieb-
zu speichern. Jeweils zusätzlich sind das Datum des setzung des Fahrzeugs,
Diebstahls oder des sonstigen Abhandenkommens so- 12. die Nummer der früheren Zulassungsbescheinigung
wie Hinweise darauf zu speichern, dass nach dem ab- Teil II und ein Hinweis auf deren Verbleib bei Aus-
handengekommenen Gegenstand gefahndet wird und fertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung
dass im Falle des Verlustes eines Kennzeichens im Teil II,
Sinne des Satzes 1 Buchstabe b bis d dieses nicht 13. soweit eine Aufbietung der Zulassungsbescheini-
vor dessen Wiederauffinden, sonst nicht vor Ablauf gung Teil II erfolgt ist, ein Hinweis darauf,
von zehn Jahren seit Fahndungsbeginn wieder zuge-
teilt werden darf. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhan- 14. die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Num-
denkommen von nicht ausgefertigten Zulassungsbe- mer der Zulassungsbescheinigung Teil I,
scheinigungen (Teil I und Teil II) ist jeweils die Doku- 15. das Datum der Aushändigung und Rückgabe oder
mentennummer zu speichern. Wurde in den Vordruck Einziehung der Zulassungsbescheinigung Teil I,
für die Zulassungsbescheinigung Teil II bereits durch 16. Hinweise über die Ausstellung einer Zulassungs-
den Hersteller eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer bescheinigung Teil I als Zweitschrift sowie eines
eingetragen, ist auch diese zu speichern. Anhängerverzeichnisses und das Datum der Aus-
stellung,
§ 31
17. bei Ausstellung eines Internationalen Zulassungs-
Speicherung der Fahrzeugdaten scheins ein Hinweis darauf und das Datum der Aus-
im örtlichen Fahrzeugregister stellung,
(1) Bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt 18. eine Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem
ist, sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahr- Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstel-
zeugdaten zu speichern: lungsgesetz oder dem Verkehrsleistungsgesetz,
1. die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 4 19. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversi-
Nummer 1 bis 3 und Absatz 7 mitzuteilenden Fahr- cherung:
zeugdaten,
a) die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 4
2. weitere Angaben, soweit deren Eintragung in der Nummer 4 mitzuteilenden Daten,
Zulassungsbescheinigung vorgeschrieben oder zu-
lässig ist, b) das Datum des Eingangs der Versicherungsbe-
stätigung,
3. das Unterscheidungskennzeichen und die Erken-
nungsnummer des zugeteilten Kennzeichens und c) Hinweise auf ein Nichtbestehen oder eine Been-
das Datum der Zuteilung, bei Zuteilung eines Kenn- digung des Versicherungsverhältnisses, die An-
zeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich der zeige hierüber sowie das Datum des Eingangs
Betriebszeitraum, der Anzeige bei der Zulassungsbehörde,
4. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungs- d) bei Maßnahmen der Zulassungsbehörde auf
nummer von durch Ausnahmegenehmigung zuge- Grund des Nichtbestehens oder der Beendigung
teilten weiteren Kennzeichen sowie das Datum der des Versicherungsverhältnisses ein Hinweis da-
jeweiligen Zuteilung, rauf und
5. Monat und Jahr des auf die Ausstellung der Zulas- e) den Namen und die Anschrift oder die Schlüs-
sungsbescheinigung folgenden Termins selnummer der früheren Versicherer und jeweils
die Daten zu diesen Versicherungen nach Maß-
a) für die Anmeldung zur Hauptuntersuchung und gabe der Buchstaben a bis d,
Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung und 20. fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahme-
genehmigungen sowie Auflagen oder Hinweise auf
b) zur Durchführung der Abgasuntersuchung nach solche Genehmigungen und Auflagen,
§ 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung, 21. Hinweise über
6. bei Zuteilung eines grünen Kennzeichens ein Hin- a) Fahrzeugmängel,
weis darauf sowie das Datum der Zuteilung, b) Maßnahmen zur Mängelbeseitigung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 157
c) erhebliche Schäden am Fahrzeug aus einem 1. die der Zulassungsbehörde nach § 19 Absatz 2 mit-
Verkehrsunfall, zuteilenden Fahrzeugdaten,
d) die Eintragung der Außerbetriebsetzung des 2. Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer
Fahrzeugs in die Zulassungsbescheinigung sowie
Teil I,
a) das Datum der Zuteilung des Kennzeichens und
e) die Berechtigung zum Betrieb des Fahrzeugs
trotz eines Verkehrsverbots, b) das Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zulas-
sung des Fahrzeugs mit diesem Kennzeichen im
f) Verstöße gegen die Vorschriften über die Kraft- Geltungsbereich dieser Verordnung,
fahrzeugsteuer,
3. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II,
22. Hinweise über die Untersagung oder Beschränkung falls eine solche vorhanden war, und Hinweise zu
des Betriebs des Fahrzeugs, deren Verbleib,
23. Angaben zum Ort, an dem das sichergestellte Fahr-
4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversi-
zeug abgestellt ist,
cherung:
24. das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zu-
a) die der Zulassungsbehörde nach § 19 Absatz 2
lassungsbehörde über die Veräußerung des Fahr-
mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haft-
zeugs und das Datum der Veräußerung,
pflichtversicherung,
25. bei Verlegung des
b) die nach Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe b bis e
a) Wohnsitzes des Halters in den Bezirk einer an- zu speichernden Daten.
deren Zulassungsbehörde und Zuteilung eines
neuen Kennzeichens: das neue Kennzeichen (4) Im örtlichen Fahrzeugregister sind auch die durch
dieses Zulassungsbezirks und das Datum der Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung zu einem be-
Zuteilung und stimmten Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen zu spei-
chern sowie jeweils das Datum der Zuteilung und die
b) regelmäßigen Standortes des Fahrzeugs: der Stelle, die über die Verwendung bestimmt.
neue Standort und das Datum der Verlegung
des Standortes, (5) Soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte
Daten eine Schlüsselnummer festgelegt wird, ist auch
26. folgende Daten über frühere Angaben und Ereig-
diese im örtlichen Fahrzeugregister zu speichern.
nisse:
(6) Im örtlichen Fahrzeugregister ist ferner das Da-
a) bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens das
tum der Änderung der in den Absätzen 1 bis 5 bezeich-
bisherige,
neten Fahrzeugdaten zu speichern.
b) bei Änderung der Fahrzeug-Identifizierungsnum-
mer die bisherige, (7) Im örtlichen Fahrzeugregister sind Hinweise über
Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen
27. folgende Daten über den Verwertungsnachweis und
die Abgabe von Erklärungen nach § 15: a) eines Fahrzeugs,
a) das Datum der Ausstellung des Verwertungs- b) eines gestempelten Kennzeichens oder roten Kenn-
nachweises sowie die angegebene Betriebs- zeichens,
nummer des Demontagebetriebes oder c) eines gestempelten Ausfuhrkennzeichens oder
b) ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug Kurzzeitkennzeichens, dessen jeweilige Gültigkeit
nicht als Abfall entsorgt wird, oder ein Hinweis noch nicht abgelaufen ist,
auf die Angabe, dass das Fahrzeug zum Zwecke d) eines gültigen Versicherungskennzeichens und
der Entsorgung im Ausland verbleibt.
e) einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II
(2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder
Kurzzeitkennzeichen sind im örtlichen Fahrzeugregister zu speichern. Jeweils zusätzlich sind das Datum des
folgende Fahrzeugdaten zu speichern: Diebstahls oder des sonstigen Abhandenkommens
sowie Hinweise darauf zu speichern, dass nach dem
1. Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer,
abhandengekommenen Gegenstand gefahndet wird
2. Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der Zu- und dass im Falle des Verlustes eines Kennzeichens
teilung sowie die Dauer der Gültigkeit des Kenn- im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b bis d dieses nicht
zeichens, vor dessen Wiederauffinden, sonst nicht vor Ablauf von
3. das Datum der Rückgabe oder Entziehung des fünf Jahren seit Fahndungsbeginn wieder zugeteilt wer-
Kennzeichens, den darf. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkom-
men von nicht ausgefertigten Zulassungsbescheinigun-
4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversi-
gen Teil I und Teil II ist jeweils die Dokumentennummer
cherung:
zu speichern. Wurde in den Vordruck für die Zulas-
a) die der Zulassungsbehörde nach § 16 Absatz 4 sungsbescheinigung Teil II bereits durch den Hersteller
mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haft- eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer eingetragen, ist
pflichtversicherung, auch diese zu speichern.
b) die nach Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b bis e (8) Sofern die bisher nicht obligatorisch zu spei-
zu speichernden Daten. chernden Daten nach Absatz 1 Nummer 4, 5, 13,
(3) Bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen 15 bis 17, 20 und 21 bis 27 und Absatz 2 bis 7 noch
zugeteilt ist, sind im örtlichen Fahrzeugregister fol- nicht im örtlichen Fahrzeugregister gespeichert sind,
gende Fahrzeugdaten zu speichern: brauchen sie auch weiterhin nicht gespeichert werden.
158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
§ 32 (3) Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1
Speicherung der und 2 erfolgt im Wege der Datenfernübertragung durch
Halterdaten in den Fahrzeugregistern Direkteinstellung, mindestens jedoch arbeitstäglich im
Wege der Dateienübertragung. Ausführungsregeln zur
(1) Die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 1 Datenübermittlung werden vom Kraftfahrt-Bundesamt
Satz 2 mitzuteilenden Halterdaten und die nach § 13 im elektronischen Bundesanzeiger und zusätzlich im
Absatz 4 Satz 2 mitzuteilenden Daten des Erwerbers Verkehrsblatt veröffentlicht.
sind zu speichern
1. im Zentralen Fahrzeugregister § 34
a) bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen nach § 8 Übermittlung von Daten
zugeteilt ist, an andere Zulassungsbehörden
b) bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen (1) Wird einem Fahrzeug von einer Zulassungs-
zugeteilt ist, behörde ein neues Kennzeichen oder ein Ausfuhrkenn-
c) bei der Zuteilung von roten Kennzeichen, zeichen zugeteilt, dem bereits von einer anderen Zulas-
d) bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen und sungsbehörde ein Kennzeichen des anderen Zulas-
sungsbezirks zugeteilt ist, oder wird eine Zulassungs-
e) bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen
behörde ohne Wechsel des Kennzeichens auf Grund
und
§ 47 Absatz 1 Nummer 2 zuständig, hat die neue
2. im örtlichen Fahrzeugregister Zulassungsbehörde auch der für das bisherige Kenn-
a) bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen nach § 8 zeichen zuständigen Zulassungsbehörde zur Aktuali-
zugeteilt ist, sierung des örtlichen Registers zu übermitteln:
b) bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen 1. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
zugeteilt ist, 2. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II,
c) bei der Zuteilung von roten Kennzeichen und
3. das bisherige Kennzeichen sowie
d) bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen.
4. das neue Kennzeichen und das Datum der Zuteilung
In den Fahrzeugregistern ist ferner das Datum der Än- oder den Verzicht auf die Zuteilung.
derung der Halterdaten zu speichern.
(2) Nimmt eine andere als die für das Kennzeichen
(2) Im Zentralen und im örtlichen Fahrzeugregister zuständige Zulassungsbehörde die Außerbetriebset-
sind über beruflich selbstständige Halter, denen ein zung des Fahrzeugs vor, hat sie der für das bisherige
Kennzeichen nach § 8 zugeteilt wird, die Daten über Kennzeichen zuständigen Zulassungsbehörde die in
Beruf oder Gewerbe zu speichern. § 33 Absatz 2 bezeichneten Daten zur Aktualisierung
(3) Im Zentralen und im örtlichen Fahrzeugregister des örtlichen Registers zu übermitteln.
sind die Daten der früheren Halter und die Anzahl der
(3) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2 ent-
früheren Halter eines Fahrzeugs zu speichern.
fällt, wenn die zur Übermittlung verpflichtete Zulas-
sungsbehörde und die Zulassungsbehörde, für die die
§ 33
Daten bestimmt sind, die nach § 33 vorgeschriebene
Übermittlung von Datenübermittlung durch unmittelbaren Zugriff betrei-
Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt ben und die Daten zur Aktualisierung des örtlichen Re-
(1) Die Zulassungsbehörde hat dem Kraftfahrt-Bun- gisters durch das Zentrale Fahrzeugregister übermittelt
desamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister werden.
die nach § 30 zu speichernden Fahrzeugdaten sowie
die nach § 32 zu speichernden Halterdaten zu übermit- § 35
teln. Außerdem hat die Zulassungsbehörde dem Kraft- Übermittlung
fahrt-Bundesamt zur Aktualisierung des Zentralen Fahr- von Daten an die Versicherer
zeugregisters jede Änderung der Daten und das Datum
der Änderung sowie die Löschung der Daten und das (1) Die Zulassungsbehörde darf dem Versicherer zur
Datum der Löschung im örtlichen Fahrzeugregister zu Durchführung des Versicherungsvertrags übermitteln:
übermitteln. 1. bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist,
(2) Nimmt eine andere als die für das Kennzeichen folgende Daten:
zuständige Zulassungsbehörde die Außerbetriebset- a) das Kennzeichen und das Datum der Zuteilung,
zung des Fahrzeugs vor, so hat sie dem Kraftfahrt-Bun- bei Zuteilung eines Kennzeichens als Saison-
desamt die Außerbetriebsetzung anzuzeigen und au- kennzeichen zusätzlich den Betriebszeitraum,
ßerdem zur Aktualisierung des Zentralen Fahrzeugre-
gisters zu übermitteln: b) die Fahrzeugklasse, die Art des Aufbaus sowie
die Schlüsselnummer des Herstellers, den Typ,
1. das Datum der Außerbetriebsetzung, sowie die Variante und die Version des Fahr-
2. das Kennzeichen und einen Hinweis über dessen zeugs,
Entstempelung,
c) die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die Nenn-
3. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, leistung und bei Krafträdern zusätzlich den Hub-
4. die Marke des Fahrzeugs, raum,
5. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II d) den Familiennamen, die Vornamen und die An-
und einen Hinweis über deren Verbleib. schrift des Halters,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 159
e) einen Hinweis über das Vorliegen eines Versiche- tigt, die Daten hierfür zu speichern und trägt die Verant-
rer- und Halterwechsels, wortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der
f) das Datum des Eingangs einer Anzeige über das Übermittlung an die Gemeinschaftseinrichtung. Eine
Nichtbestehen oder die Beendigung des Versi- gesetzliche Verpflichtung des Kraftfahrt-Bundesamtes
cherungsverhältnisses, zur Übermittlung der Daten wird dadurch nicht begrün-
det.
g) einen Hinweis über die Einleitung von Maßnah-
men zum Verbleib des Fahrzeugs oder Kennzei-
§ 36
chens, jedoch nur nach Eingang einer Anzeige im
Sinne des Buchstaben f, Mitteilungen an die Finanzbehörden
h) das Datum der Außerbetriebsetzung des Fahr- (1) Die Zulassungsbehörde teilt dem zur Durchfüh-
zeugs und die Reservierung des Kennzeichens rung des Kraftfahrzeugsteuerrechts nach § 1 der Kraft-
bei Außerbetriebsetzung, fahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung zuständigen
i) den Namen und die Anschrift oder Schlüsselnum- Finanzamt mit:
mer des Versicherers, 1. bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen, denen ein
j) die Nummer des Versicherungsscheins oder der Kennzeichen zugeteilt ist, die in § 5 Absatz 2 Num-
Versicherungsbestätigung, mer 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsver-
k) einen Hinweis über den Eingang der Versiche- ordnung bezeichneten Daten und bei Fahrzeugen
rungsbestätigung über eine neue Versicherung mit Saisonkennzeichen zusätzlich den Betriebszeit-
sowie raum,
l) den Beginn des Versicherungsschutzes, 2. bei Zuteilung von roten Kennzeichen die nach § 31
Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und § 32 Absatz 1 Satz 1
2. bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder Kurz- Nummer 2 zu speichernden Daten sowie die Ände-
zeitkennzeichen folgende Daten:
rung dieser Daten und das Datum der Änderung.
a) das Unterscheidungszeichen und die Erken-
(2) Die Zulassungsbehörde teilt dem zur Durchfüh-
nungsnummer des Kennzeichens sowie das Da-
rung des Umsatzsteuerrechts nach § 21 der Abgaben-
tum der Zuteilung,
ordnung zuständigen Finanzamt die in § 6 Absatz 5
b) die Gültigkeitsdauer des Kennzeichens, bezeichneten Daten mit.
c) den Familiennamen, die Vornamen und die An- (3) Die Daten können nach Maßgabe des § 5 Ab-
schrift des Halters, falls dieser nicht mit dem satz 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverord-
Versicherungsnehmer identisch ist, nung und der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
d) die in Nummer 1 Buchstabe e, f, g und h bezeich- vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139) elektronisch über-
neten Daten und mittelt werden.
e) das Ende des Versicherungsschutzes,
3. bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zu- § 37
geteilt ist, folgende Daten: Übermittlung von Daten
a) das Unterscheidungszeichen und die Erken- an Stellen zur Durchführung
nungsnummer des Kennzeichens und das Datum des Bundesleistungsgesetzes,
der Zuteilung sowie des Verkehrssicherstellungsgesetzes,
des Verkehrsleistungsgesetzes und
b) die in Nummer 1 Buchstabe b, c, d und h be- von Maßnahmen des Katastrophenschutzes
zeichneten Daten und das Ende des Versiche-
rungsverhältnisses. (1) Die Zulassungsbehörde darf bei Fahrzeugen,
denen ein Kennzeichen zugeteilt ist,
(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt aus Anlass:
1. der Zuteilung des Kennzeichens, 1. für die Zwecke des Bundesleistungsgesetzes den
nach § 5 des Bundesleistungsgesetzes bestimmten
2. des Vorliegens einer neuen Versicherungsbestäti- Anforderungsbehörden,
gung,
2. für die Zwecke des Verkehrssicherstellungsgesetzes
3. des Versicherer- oder Halterwechsels,
den nach § 19 des Verkehrssicherstellungsgesetzes
4. des Wohnsitz- oder Sitzwechsels des Halters, wenn bestimmten Behörden,
die Zulassungsbehörde die Daten durch Direktein-
stellung nach § 33 Absatz 3 ändert, ansonsten nur 3. für die Zwecke des Verkehrsleistungsgesetzes dem
in den Fällen, in denen der Wechsel in den Bereich Bundesamt für Güterverkehr sowie
einer anderen Zulassungsbehörde erfolgt, 4. für die Zwecke des Katastrophenschutzes den nach
5. der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs sowie den von den Ländern für Maßnahmen des Katastro-
phenschutzes erlassenen Gesetzen zuständigen
6. des Eingangs einer Anzeige wegen Nichtbestehens
Stellen
oder Beendigung des Versicherungsverhältnisses
oder der hierauf beruhenden Maßnahmen. auf entsprechende Anforderung die nach § 31 Absatz 1
gespeicherten Fahrzeugdaten sowie die nach § 32
(3) Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 gespeicherten
und 2 erfolgt grundsätzlich elektronisch und darf zu den
Halterdaten übermitteln.
dort genannten Zwecken auch über das Kraftfahrt-Bun-
desamt durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Ver- (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf bei Fahrzeugen,
sicherer erfolgen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist berech- denen ein Kennzeichen zugeteilt ist,
160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
1. für die Zwecke des Bundesleistungsgesetzes den (5) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 1
nach § 5 des Bundesleistungsgesetzes bestimmten und 2 sind entbehrlich, wenn die Zulassungsbehörde,
Anforderungsbehörden und den diesen vorgesetzten für die die Daten bestimmt sind, die in § 33 vorge-
Behörden, schriebene Datenübermittlung im Wege der Datenfern-
2. für die Zwecke des Verkehrssicherstellungsgesetzes übertragung durch Direkteinstellung vornimmt.
den nach § 19 des Verkehrssicherstellungsgesetzes
bestimmten Behörden, § 39
Abruf im automatisierten Verfahren
3. für die Zwecke des Verkehrsleistungsgesetzes dem
Bundesamt für Güterverkehr sowie (1) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten
Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach
4. für die Zwecke des Katastrophenschutzes den nach
§ 36 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen fol-
den von den Ländern für Maßnahmen des Katastro-
gende Daten bereitgehalten werden:
phenschutzes erlassenen Gesetzen zuständigen
Stellen und den diesen vorgesetzten Behörden 1. für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens,
der Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder des Fa-
auf entsprechende Anforderung die nach § 30 Absatz 1 miliennamens, Vornamens, Ordens- oder Künstler-
gespeicherten Fahrzeugdaten sowie die nach § 32 Ab- namens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der
satz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 gespeicherten Hal- Geburt oder im Falle einer juristischen Person, Be-
terdaten übermitteln. hörde oder Vereinigung des Namens oder der Be-
zeichnung des Halters oder unter Verwendung der
§ 38 Anschrift des Halters die in § 30 genannten Fahr-
Übermittlungen zeugdaten und die in § 32 genannten Halterdaten,
des Kraftfahrt-Bundesamtes 2. für Anfragen unter Verwendung eines Teils des
an die Zulassungsbehörden Kennzeichens:
(1) Ist einem Fahrzeug von einer Zulassungsbehörde a) die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens
ein neues Kennzeichen oder ein Ausfuhrkennzeichen übereinstimmenden Kennzeichen,
zugeteilt worden, dem bereits von einer anderen Zulas- b) Daten über die Fahrzeugklasse, die Marke, die
sungsbehörde ein Kennzeichen des anderen Zulas- Handelsbezeichnung, den Typ und bei Personen-
sungsbezirks zugeteilt worden war, übermittelt das kraftwagen die Farbe des Fahrzeugs sowie das
Kraftfahrt-Bundesamt der für das bisherige Kennzei- Datum der ersten Zulassung; bei Fahrzeugen mit
chen zuständigen Zulassungsbehörde folgende Daten: Versicherungskennzeichen außerdem der Beginn
1. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, und das Ende des Versicherungsverhältnisses.
2. die Fahrzeugklasse des Fahrzeugs, (2) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten
Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach
3. die Marke des Fahrzeugs,
§ 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 3
4. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II, des Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende Daten
5. das bisherige Kennzeichen sowie bereitgehalten werden:
6. das neue Kennzeichen und das Datum der Zutei- 1. für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens,
lung. der Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder des Fa-
miliennamens, Vornamens, Ordens- oder Künstler-
(2) Ist ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, so über- namens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der
mittelt das Kraftfahrt-Bundesamt, wenn dieser Um- Geburt oder im Falle einer juristischen Person,
stand im Zentralen Fahrzeugregister vermerkt ist, der Behörde oder Vereinigung des Namens oder der Be-
zuständigen Zulassungsbehörde zur Aktualisierung zeichnung des Halters oder unter Verwendung der
des örtlichen Registers diesen Vermerk. Anschrift des Halters:
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt ferner an a) die in § 30 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5 bis 17 und 19
die jeweils zuständige Zulassungsbehörde die im Zen- Buchstabe c, Nummer 20 und 21 Buchstabe a
tralen Fahrzeugregister enthaltenen Angaben über bis e sowie Nummer 25 bis 27, Absatz 2 Num-
Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen von Fahr- mer 1 bis 4, Absatz 3 Nummer 1 bis 4, Absatz 4
zeugen, Kennzeichen und ausgefertigten Zulassungs- Nummer 1 bis 5, Absatz 5 Nummer 1 bis 4 und
bescheinigungen Teil II sowie über das Wiederauffinden Absatz 7 bis 9 genannten Fahrzeugdaten und
solcher Fahrzeuge, Kennzeichen und Zulassungsbe- b) die in § 32 Absatz 1 und 3 genannten Halter-
scheinigungen, es sei denn, dem Kraftfahrt-Bundesamt daten,
ist bekannt, dass die Zulassungsbehörde hierüber
unterrichtet ist. 2. für Anfragen unter Verwendung eines Teils des
Kennzeichens:
(4) Wird dem Zentralen Fahrzeugregister ein Fahr-
zeug als zum Verkehr zugelassen gemeldet, dessen a) die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens
Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Nummer der Zulas- übereinstimmenden Kennzeichen,
sungsbescheinigung Teil II oder Kennzeichen im Zen- b) die Fahrzeugklasse, die Marke, die Handelsbe-
tralen Fahrzeugregister bereits zu einem anderen im zeichnung, den Typ und bei Pkw die Farbe des
Verkehr befindlichen Fahrzeug gespeichert ist, so teilt Fahrzeugs sowie das Datum der ersten Zulas-
das Kraftfahrt-Bundesamt diesen Umstand der Zulas- sung; bei Fahrzeugen mit Versicherungskenn-
sungsbehörde, die das Fahrzeug gemeldet hat, zur zeichen außerdem der Beginn und das Ende des
Prüfung des Sachverhaltes mit. Versicherungsverhältnisses.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 161
(3) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten zes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach rung dürfen die nach § 32 Absatz 1 zu speichernden
§ 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a des Straßenverkehrs- Halterdaten und die in § 30 Absatz 1 Nummer 19, Ab-
gesetzes dürfen für Anfragen unter Verwendung des satz 2 Nummer 4, Absatz 3 Nummer 4, Absatz 4
Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnum- Nummer 5 und Absatz 5 Nummer 4 genannten Daten
mer folgende Daten bereitgehalten werden: zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bereitge-
1. das Kennzeichen, das Datum der Zuteilung des halten werden. Die in Satz 1 genannten Daten werden
Kennzeichens, bei Saisonkennzeichen zusätzlich bereitgehalten für die nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des
der Betriebszeitraum und das Datum der Außerbe- Pflichtversicherungsgesetzes eingerichtete Auskunfts-
triebsetzung des Fahrzeugs sowie die nach § 30 Ab- stelle.
satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 zu spei- (6a) Die Übermittlung nach § 36 Absatz 3b des Stra-
chernden Fahrzeugdaten und ßenverkehrsgesetzes von Fahrzeugdaten nach § 30
2. die in § 32 Absatz 1 und 3 genannten Halterdaten. Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6 bis 10, 15, 20, 21 Buch-
stabe d und f, Nummer 24, 25, 26 Buchstabe d und e,
(4) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 Nummer 2 und
Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach Absätze 7 und 8 darf durch Abruf im automatisierten
§ 36 Absatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes dürfen Verfahren erfolgen.
die nach § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Daten nach
(7) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten
§ 6 Absatz 7 Nummer 1 und 7 Buchstabe c bis e ge-
Verfahren aus den örtlichen Fahrzeugregistern nach
speicherten Halterdaten und die nach § 30 Absatz 1
§ 36 Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes
Nummer 9 gespeicherten Fahrzeugdaten bereitgehal-
dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:
ten werden, soweit sie für die Ermittlung des Schuld-
ners und der Höhe der Mautgebühr nach dem Fernstra- 1. für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens
ßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der Fassung der oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer:
Bekanntmachung vom 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 49) a) die nach § 32 Absatz 1 zu speichernden Halter-
in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind. Die daten und
Daten nach Satz 1 werden für den mit der Erhebung der
Mautgebühr nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzie- b) die nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5 bis 17, 19
rungsgesetz beliehenen Privaten zum Abruf bereitge- bis 27, Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3
halten. Gleiches gilt für Daten, soweit sie für die Ermitt- Nummer 1 bis 4 zu speichernden Fahrzeugdaten,
lung des Schuldners und der Höhe der Mautgebühr 2. für Anfragen unter Verwendung eines Teils des
nach Gesetzen der Länder über den gebührenfinanzier- Kennzeichens: die in Absatz 2 Nummer 2 bezeich-
ten Neu- und Ausbau von Straßen erforderlich sind. neten Daten,
(5) Die Übermittlung nach § 36 Absatz 2b des Stra- 3. für Anfragen unter Verwendung des Familien-
ßenverkehrsgesetzes von Fahrzeugdaten und Daten namens, Vornamens, Ordens- oder Künstlernamens,
von Fahrzeugkombinationen, die für die Erhebung der Geburtsnamens, Datums und Ortes der Geburt oder
Maut nach dem Autobahnmautgesetz für schwere im Falle einer juristischen Person, Behörde oder Ver-
Nutzfahrzeuge in der Fassung der Bekanntmachung einigung des Namens oder der Bezeichnung des
vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122) in der jeweils Halters oder unter Verwendung der Anschrift des
geltenden Fassung maßgeblich sind, ist durch Abruf im Halters die in Nummer 1 bezeichneten Daten.
automatisierten Verfahren zulässig. Satz 1 gilt auch für
die in Ziffer 33 des Fahrzeugscheins oder Ziffer 22 der § 40
Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragenen Fahr- Sicherung des
zeugdaten und Daten von Fahrzeugkombinationen, die Abrufverfahrens gegen Missbrauch
im Zentralen Fahrzeugregister erfasst sind. Die Daten
nach Satz 1 werden bereitgehalten für das Bundesamt (1) Die übermittelnde Stelle darf einen Abruf nach
für Güterverkehr, die Zollbehörden und eine sonstige § 36 des Straßenverkehrsgesetzes nur zulassen, wenn
öffentliche Stelle, die mit der Erhebung der Autobahn- dessen Durchführung unter Verwendung
maut beauftragt ist. 1. einer Kennung des zum Abruf berechtigten Nutzers
(5a) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisier- und
ten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach 2. eines Passwortes
§ 36 Absatz 2c des Straßenverkehrsgesetzes dürfen für erfolgt. Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 kann
Anfragen unter Verwendung des Familiennamens, Vor- eine natürliche Person oder eine Dienststelle sein. Bei
namens, Ordens- oder Künstlernamens, Geburtsna- Abruf über ein sicheres, geschlossenes Netz kann die
mens, Datums und Ortes der Geburt oder im Fall einer Kennung nach Satz 1 Nummer 1 auf Antrag des Netz-
juristischen Person, Behörde oder Vereinigung des Na- betreibers als einheitliche Kennung für die an dieses
mens und der Bezeichnung des Halters gegebenenfalls Netz angeschlossenen Nutzer erteilt werden, sofern
in Verbindung mit der Anschrift des Halters die in Ab- der Netzbetreiber selbst abrufberechtigt ist. Die Verant-
satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Daten wortung für die Sicherheit des Datennetzwerks und die
bereitgehalten werden. Die in Satz 1 genannten Daten Zulassung ausschließlich berechtigter Nutzer trägt bei
werden bereitgehalten für die Gerichtsvollzieher. Anwendung des Satzes 3 der Netzbetreiber. Ist der
(6) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keine natür-
Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach liche Person, so hat er sicherzustellen, dass zu jedem
§ 36 Absatz 3a des Straßenverkehrsgesetzes für Maß- Abruf die jeweils abrufende natürliche Person festge-
nahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschut- stellt werden kann. Der Nutzer oder die abrufende Per-
162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
son haben vor dem ersten Abruf ein eigenes Passwort 7: Gefahrenabwehr,
zu wählen und dieses jeweils spätestens nach einem 8: Verfolgung von Straftaten oder Verkehrsordnungs-
von der übermittelnden Stelle vorgegebenen Zeitraum widrigkeiten,
zu ändern.
9: Fahndung, Grenzfahndung, Kontrollstelle und
(2) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbst-
tätiges Verfahren zu gewährleisten, dass keine Abrufe 0: sonstige Anlässe.
erfolgen können, sobald die Kennung nach Absatz 1 Bei Verwendung der Schlüsselzahlen 8 bis 0 ist ein auf
Satz 1 Nummer 1 oder das Passwort mehr als zweimal den bestimmten Anlass bezogenes Aktenzeichen oder
hintereinander unrichtig übermittelt wurde. Die abru- eine Tagebuchnummer zusätzlich zu übermitteln, falls
fende Stelle hat Maßnahmen zum Schutz gegen unbe- dies beim Abruf angegeben werden kann. Sonst ist
rechtigte Nutzungen des Abrufsystems zu treffen. jeweils in Kurzform bei der Verwendung der Schlüssel-
(3) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, dass zahl 8 die Art der Straftat oder die Art der Verkehrsord-
die Aufzeichnungen nach § 36 Absatz 6 des Straßen- nungswidrigkeit und bei Verwendung der Schlüsselzah-
verkehrsgesetzes über die Abrufe selbsttätig erfolgen len 9 und 0 die Art der Maßnahme oder des Ereignisses
und dass der Abruf bei nicht ordnungsgemäßer Auf- zu bezeichnen.
zeichnung unterbrochen wird. Der Aufzeichnung unter- (2) Zur Feststellung der für den Abruf verantwort-
liegen auch versuchte Abrufe, die unter Verwendung lichen Person sind der übermittelnden Stelle die Dienst-
von fehlerhaften Kennungen mehr als einmal vorge- nummer, Nummer des Dienstausweises, ein Namens-
nommen werden. Satz 1 gilt entsprechend für die wei- kurzzeichen unter Angabe der Organisationseinheit
teren Aufzeichnungen nach § 36 Absatz 7 des Straßen- oder andere Hinweise mitzuteilen, die unter Hinzuzie-
verkehrsgesetzes. hung von Unterlagen bei der abrufenden Stelle diese
(4) Die Übermittlung durch ein automatisiertes An- Feststellung ermöglichen. Als Hinweis im Sinne von
frage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundes- Satz 1 gilt insbesondere
amt nach § 36a des Straßenverkehrsgesetzes ist zuläs- 1. das nach Absatz 1 Satz 2 übermittelte Aktenzeichen
sig, wenn sie unter Verwendung einer Kennung der zum oder die Tagebuchnummer, sofern die Tatsache des
Empfang der Daten berechtigten Behörde erfolgt. Der Abrufs unter Bezeichnung der hierfür verantwort-
Empfänger hat sicherzustellen, dass die übermittelten lichen Person aktenkundig gemacht wird, oder
Daten nur bei den zum Empfang bestimmten Endgerä- 2. der Funkrufname, sofern dieser zur nachträglichen
ten empfangen werden. Die übermittelnde Stelle hat Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Per-
durch ein selbsttätiges Verfahren zu gewährleisten, son geeignet ist.
dass eine Übermittlung nicht vorgenommen wird, wenn
(3) Für die nach § 36 Absatz 7 des Straßenverkehrs-
die Kennung nicht oder unrichtig angegeben wurde. Sie
gesetzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen
hat versuchte Anfragen ohne Angabe der richtigen
gilt § 36 Absatz 6 Satz 2 bis 4 des Straßenverkehrs-
Kennung sowie die Angabe einer fehlerhaften Kennung
gesetzes entsprechend.
zu protokollieren. Sie hat ferner im Zusammenwirken
mit der anfragenden Stelle jedem Fehlversuch nachzu-
§ 42
gehen und die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Siche-
rung des ordnungsgemäßen Verfahrens notwendig Abruf im automatisierten
sind. Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, dass Verfahren durch ausländische Stellen
die Aufzeichnungen nach § 36a Satz 2 des Straßenver- Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Ver-
kehrsgesetzes selbsttätig erfolgen und die Übermitt- fahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 37a
lung bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung unter- des Straßenverkehrsgesetzes unter Verwendung des
brochen wird. Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnum-
mer dürfen:
§ 41
1. für Verwaltungsmaßnahmen nach § 37 Absatz 1
Aufzeichnung der Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes
Abrufe im automatisierten Verfahren
a) die in § 39 Absatz 3 Nummer 2 genannten Daten
(1) Der Anlass des Abrufs ist von der abrufenden und wenn eine erweiterte Auskunft erforderlich
Stelle unter Verwendung folgender Schlüsselzahlen zu ist, zusätzlich
übermitteln:
b) Daten über Fahrzeugklasse, Marke, Typ und bei
1: Zulassung von Fahrzeugen, Personenkraftwagen Farbe des Fahrzeugs, Tag
2: bei Überwachung des Straßenverkehrs: keine oder der ersten Zulassung, die von der Zulassungs-
nicht vorschriftsmäßige Papiere oder Verdacht auf behörde aufgebrachte Nummer der Zulassungs-
Fälschung der Papiere oder des Kennzeichens oder bescheinigung Teil I, die Nummer der Zulas-
sonstige verkehrsrechtliche Beanstandungen oder sungsbescheinigung Teil II, das Datum und die
verkehrsbezogene Anlässe, Bezeichnung des Arbeitsganges der letzten Ver-
3: Nichtbeachten der polizeilichen Anhalteaufforderung änderung und Hinweis auf den Diebstahl oder das
oder Verkehrsunfallflucht, sonstige Abhandenkommen eines Fahrzeugs
oder des Kennzeichens, bei Fahrzeugen mit Ver-
4: Feststellungen bei aufgefundenen oder verkehrsbe- sicherungskennzeichen außerdem Beginn und
hindernd abgestellten Fahrzeugen, Ende des Versicherungsverhältnisses und
5: Verdacht des Diebstahls oder der missbräuchlichen 2. für Maßnahmen wegen Zuwiderhandlungen und
Benutzung eines Fahrzeugs, Straftaten, zur Abwehr von Gefahren für die öffent-
6: Grenzkontrolle, liche Sicherheit sowie zur Überwachung des Versi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 163
cherungsschutzes nach § 37 Absatz 1 Buchstabe b Wiederauffinden, sonst nach Ende der Fahndungsmaß-
bis d und Absatz 1a des Straßenverkehrsgesetzes nahmen zu löschen.
die in § 39 Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie, falls
(6) Die Daten über Kennzeichen nach § 30 Absatz 1
eine erweiterte Auskunft erforderlich ist, zusätzlich
Nummer 4 und Absatz 6 sind im Zentralen Fahrzeug-
die in Nummer 1 Buchstabe b genannten Daten
register spätestens ein Jahr nach Rückgabe oder Ent-
bereitgehalten werden. Die §§ 40 und 41 gelten ent- ziehung des jeweiligen Kennzeichens zu löschen. Bei
sprechend. Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen des
Kennzeichens gilt Absatz 5 entsprechend.
§ 43
Übermittlungssperren § 45
(1) Übermittlungssperren gegenüber Dritten nach Löschung der
§ 41 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen nur durch Daten im örtlichen Fahrzeugregister
die für die Zulassungsbehörde zuständige oberste Lan-
desbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach (1) Bei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach § 8 sind
Landesrecht zuständigen Stellen angeordnet werden; die Daten im örtlichen Fahrzeugregister vorbehaltlich
die Zulassungsbehörde vermerkt die Sperre unverzüg- des Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach Eingang der
lich im örtlichen Fahrzeugregister. Das Gleiche gilt für vom Kraftfahrt-Bundesamt nach § 38 Absatz 1 oder
eine Änderung der Sperre. Wird die Sperre aufgehoben, Absatz 2 übersandten Mitteilung zu löschen. Die in
ist der Sperrvermerk von der Zulassungsbehörde un- § 33 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes be-
verzüglich zu löschen. zeichneten Daten sind nach Zuteilung des Kennzei-
chens für den neuen Halter, sonst spätestens ein Jahr
(2) Übermittlungssperren gegenüber Dritten sind von nach Eingang der vom Kraftfahrt-Bundesamt nach § 38
der sperrenden Behörde oder der Zulassungsbehörde Absatz 1 oder Absatz 2 übersandten Mitteilung zu
dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. Das Kraftfahrt- löschen.
Bundesamt vermerkt die Sperre unverzüglich im Zen-
tralen Fahrzeugregister. Die Änderung oder Aufhebung (2) Die bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder
der Sperre ist von der sperrenden Behörde oder der von Kurzzeitkennzeichen im örtlichen Fahrzeugregister
Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzu- gespeicherten Daten sind vorbehaltlich des Absatzes 4
teilen. Für die Änderung der Sperre gilt Satz 2 entspre- spätestens ein Jahr nach der Rückgabe, der Entzie-
chend. Wird die Aufhebung der Sperre dem Kraftfahrt- hung oder dem Ablaufdatum des Kennzeichens zu
Bundesamt gemeldet, so ist der Sperrvermerk unver- löschen.
züglich zu löschen. (3) Bei Fahrzeugen mit Ausfuhrkennzeichen sind die
(3) Übermittlungsersuchen, die sich auf gesperrte Daten im örtlichen Fahrzeugregister vorbehaltlich des
Daten beziehen, sind von der Zulassungsbehörde oder Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach Ablauf der Gültig-
vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde weiterzulei- keit der Zulassung zu löschen.
ten, die die Sperre angeordnet hat. Die Zulassungsbe-
(4) Es sind zu löschen
hörde erteilt die Auskunft, wenn die für die Anordnung
der Sperre zuständige Behörde ihr mitteilt, dass die 1. die Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhan-
Sperre für dieses Übermittlungsersuchen aufgehoben denkommen des Fahrzeugs, des Kennzeichens oder
wird. der Zulassungsbescheinigung Teil II bei deren Wie-
derauffinden, sonst spätestens nach Ende der Fahn-
§ 44 dungsmaßnahmen,
Löschung der Daten 2. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, das Kennzei-
im Zentralen Fahrzeugregister chen, frühere Kennzeichen sowie die in § 31 Absatz 1
(1) Bei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach § 8 sind Nummer 19 Buchstabe a, b und e, Absatz 2 Num-
die Daten im Zentralen Fahrzeugregister vorbehaltlich mer 4 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 4 Buch-
des Absatzes 5 sieben Jahre, nachdem das Fahrzeug stabe a bezeichneten Daten drei Jahre nachdem die
außer Betrieb gesetzt wurde, zu löschen. Versicherungsbestätigung, in der diese Daten jeweils
enthalten sind, ihre Geltung verloren hat,
(2) Die bei der Ausgabe von roten Kennzeichen im
Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten sind 3. die Angaben über den früheren Halter nach § 32 Ab-
vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre nach Rück- satz 3 ein Jahr nach Zuteilung des Kennzeichens für
gabe oder Entstempelung des Kennzeichens zu lö- den neuen Halter oder bei Diebstahl oder sonstigem
schen. Abhandenkommen von Fahrzeug oder Kennzeichen
(3) Bei Fahrzeugen mit Ausfuhrkennzeichen sind die zum gleichen Zeitpunkt wie die Angaben nach Num-
Daten im Zentralen Fahrzeugregister vorbehaltlich des mer 1.
Absatzes 5 sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der (5) Die Daten über Kennzeichen nach § 31 Absatz 1
Zulassung zu löschen. Nummer 4 und Absatz 4 sind im örtlichen Fahrzeugre-
(4) Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen gister spätestens ein Jahr nach Rückgabe oder Entzie-
sind die Daten im Zentralen Fahrzeugregister vorbe- hung des Kennzeichens zu löschen. Bei Diebstahl oder
haltlich des Absatzes 5 sieben Jahre nach dem Ende sonstigem Abhandenkommen des Kennzeichens gilt
des Verkehrsjahres zu löschen. Absatz 4 Nummer 1.
(5) Die Angaben über Diebstahl oder sonstiges Ab- (6) Sofern die Zulassungsbehörde die Datenhaltung
handenkommen des Fahrzeugs, des Kennzeichens des örtlichen Fahrzeugregisters dem Zentralen Fahr-
oder der Zulassungsbescheinigung Teil II sind bei deren zeugregister übertragen hat, ist § 44 anzuwenden.
164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
Abschnitt 7 tragsteller; sofern die Ausnahmen erhebliche Aus-
Durchführungs- wirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben, er-
und Schlussvorschriften geht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zu-
ständigen Behörden dieser Länder,
§ 46 2. die zuständigen obersten Landesbehörden vom Er-
fordernis der Neuzuteilung eines Kennzeichens bei
Zuständigkeiten
Wechsel des Zulassungsbereiches des Fahrzeugs
(1) Diese Verordnung wird von den nach Landes- innerhalb des jeweiligen Landes,
recht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden aus-
3. das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
geführt. Die zuständigen obersten Landesbehörden
entwicklung durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht
mung des Bundesrates nach Anhörung der zustän-
zuständigen Stellen können den Verwaltungsbehörden
digen obersten Landesbehörden von allen Vorschrif-
Weisungen auch für den Einzelfall erteilen oder die
ten dieser Verordnung, sofern die Ausnahmen allge-
erforderlichen Maßnahmen selbst treffen.
mein gelten sollen und nicht die Landesbehörden
(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vor- nach Nummer 1 zuständig sind. In den Fällen des
geschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, bei mehre- Satzes 1 Nummer 2 ist das Kraftfahrt-Bundesamt
ren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung im Sinne rechtzeitig zu unterrichten.
des Melderechtsrahmengesetzes, mangels eines sol-
(2) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist
chen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Be-
troffenen, bei juristischen Personen, Handelsunterneh- festzulegen.
men oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des (3) Sind in der Ausnahmegenehmigung Auflagen
Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. oder Bedingungen festgesetzt, so ist die Ausnahmege-
Besteht im Inland kein Sitz, keine Niederlassung oder nehmigung vom Fahrzeugführer bei Fahrten mitzufüh-
keine Dienststelle, so ist die Behörde des Wohnorts ren und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prü-
oder des Aufenthaltsorts eines Empfangsberechtigten fung auszuhändigen.
zuständig. Anträge können mit Zustimmung der örtlich (4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei,
zuständigen Verwaltungsbehörde von einer gleichge- die Feuerwehr, das Technische Hilfswerk und die ande-
ordneten auswärtigen Behörde, mit Zustimmung der ren Einheiten und Einrichtungen des Katastrophen-
zuständigen obersten Landesbehörden oder der von ih- schutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften
nen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung ho-
Stellen auch in einem anderen Land, behandelt und heitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichti-
erledigt werden. Verlangt die Verkehrssicherheit ein so- gung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend
fortiges Eingreifen, so kann an Stelle der örtlich zustän- geboten ist.
digen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit
derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Ver-
§ 48
ordnung vorläufig treffen.
Ordnungswidrigkeiten
(3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden
auf Grund dieser Verordnung werden für die Dienstbe- Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenver-
reiche der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Bun- kehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
desanstalt Technisches Hilfswerk und der Polizeien 1. entgegen
der Länder durch deren Dienststellen nach Bestim-
mung der Fachminister wahrgenommen. Die Zustän- a) § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1 oder § 9 Ab-
digkeiten der Verwaltungsbehörden in Bezug auf die satz 3 Satz 5,
Kraftfahrzeuge und Anhänger der auf Grund des Nord- b) § 10 Absatz 12, auch in Verbindung mit § 16 Ab-
atlantikvertrags errichteten internationalen militärischen satz 5 Satz 3, § 17 Absatz 2 Satz 4 oder § 19
Hauptquartiere, soweit die Fahrzeuge ihren regelmäßi- Absatz 1 Nummer 3 Satz 5 oder
gen Standort im Geltungsbereich dieser Verordnung
haben, werden durch die Dienststellen der Bundeswehr c) § 16 Absatz 2 Satz 7, § 19 Absatz 1 Nummer 4
nach Bestimmung des Bundesministers der Vertei- Satz 3 oder § 27 Absatz 7, auch in Verbindung
digung wahrgenommen. Für den Dienstbereich der mit § 28 Satz 5,
Polizeien der Länder kann die Zulassung von Kraftfahr- ein Fahrzeug in Betrieb setzt,
zeugen und ihrer Anhänger nach Bestimmung der
2. entgegen § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 6, § 5 Absatz 2
Fachminister durch die nach Absatz 1 zuständigen Be-
Satz 2, § 10 Absatz 12 Satz 2, § 13 Absatz 1 Satz 6,
hörden vorgenommen werden.
§ 16 Absatz 2 Satz 8 oder Absatz 5 Satz 4, § 17
Absatz 2 Satz 5 oder § 19 Absatz 1 Nummer 3
§ 47 Satz 6 oder Nummer 4 Satz 4 die Inbetriebnahme
Ausnahmen eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen anordnet
oder zulässt,
(1) Ausnahmen können genehmigen
1. die zuständigen obersten Landesbehörden oder die 3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1
von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zu- oder 2 ein Kennzeichen an einem Fahrzeug nicht
ständigen Stellen von den Vorschriften der Ab- führt,
schnitte 1 bis 5 dieser Verordnung, jedoch nicht 4. entgegen § 4 Absatz 4 ein Kraftfahrzeug oder einen
von § 12 Absatz 1 und 2 Satz 2, in bestimmten Ein- Krankenfahrstuhl nicht, nicht richtig oder nicht voll-
zelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne An- ständig kennzeichnet,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 165
5. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 5, § 16 § 50
Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 4, auch in Ver- Übergangsbestimmungen
bindung mit § 17 Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 5
oder § 26 Absatz 1 Satz 6 ein dort genanntes Do- (1) Fahrzeuge, die nach § 18 Absatz 2 der Straßen-
kument nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aus- verkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 28. Feb-
händigt, ruar 2007 geltenden Fassung der Zulassungspflicht
oder dem Zulassungsverfahren nicht unterworfen wa-
6. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 16 Absatz 3 ren und die vor dem 1. März 2007 erstmals in Verkehr
Satz 6 ein dort genanntes Dokument nicht aufbe- kamen, bleiben weiterhin zulassungsfrei.
wahrt oder auf Verlangen nicht aushändigt,
(2) Kennzeichen, die vor dem 1. März 2007 nach
7. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach Maßgabe der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
§ 5 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 Satz 5 zuwider- zugeteilt worden sind, bleiben gültig.
handelt,
(3) Folgende vor dem 1. März 2007 ausgefertigte
8. entgegen § 5 Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 ein Fahr- Fahrzeugdokumente gelten als Fahrzeugdokumente
zeug nicht außer Betrieb setzen lässt, im Sinne dieser Verordnung fort:
9. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 5 ein Fahrzeug außer- 1. Fahrzeugscheine und Anhängerscheine, die
halb des Betriebszeitraums auf öffentlichen Straßen
abstellt, a) den Mustern 2, 2a, 2b, 3 und 3a der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung in der im Bundesge-
10. entgegen § 11 Absatz 6 oder § 12 Absatz 4 Satz 5
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-1, ver-
eine Bescheinigung nicht abliefert,
öffentlichten bereinigten Fassung,
11. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 1 oder 2, § 13 Absatz 2
b) den Mustern 2a, 2b und 3 der Straßenverkehrs-
Satz 1 oder 2 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 eine An-
Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verord-
zeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nung vom 21. Juli 1969 (BGBl. I S. 845),
nicht rechtzeitig erstattet,
c) den Mustern 2a und 2b der Straßenverkehrs-Zu-
12. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 3
lassungs-Ordnung in der Fassung der Bekannt-
Satz 3 oder Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht,
machung vom 15. November 1974 (BGBl. I
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
S. 3193) und
macht,
d) den Mustern 2a und 2b der Straßenverkehrs-Zu-
13. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Absatz 1
lassungs-Ordnung in der Fassung der Bekannt-
Satz 1 ein dort genanntes Dokument nicht vorlegt,
machung vom 28. September 1988 (BGBl. I
14. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 die Kennzeichen S. 1793) entsprechen;
nicht vorlegt,
2. Fahrzeugbriefe, die durch eine Zulassungsbehörde
15. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 bis zum 30. September 2005 ausgefertigt worden
eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig sind; ein Umtausch in eine Zulassungsbescheini-
oder nicht rechtzeitig fertigt, gung Teil II ist erforderlich, wenn der Fahrzeugschein
16. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 6 ein Kurzzeitkennzei- nach bisher gültigen Mustern durch eine Zulas-
chen an nicht nur einem Fahrzeug verwendet, sungsbescheinigung Teil I ersetzt wird;
17. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 5 eine Aufzeichnung 3. Fahrzeugscheine, die durch die Bundeswehr bis
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht zum 30. September 2005 ausgefertigt worden sind;
rechtzeitig fertigt, 4. Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugschei-
18. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 7 ein Kennzeichen ne), die dem Muster 2a der Straßenverkehrs-Zulas-
und ein Fahrzeugscheinheft nicht rechtzeitig der sungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom
Zulassungsbehörde zurückgibt oder 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374) entsprechen
19. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 und ab 1. Oktober 2005 ausgefertigt worden sind;
an einem in einem anderen Staat zugelassenen 5. Zulassungsbescheinigungen Teil II (Fahrzeugbriefe),
Kraftfahrzeug oder Anhänger ein Kennzeichen oder die dem Muster 2b der Straßenverkehrs-Zulas-
ein Unterscheidungszeichen nicht oder nicht wie sungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung
dort vorgeschrieben führt. vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374) entspre-
chen und ab 1. Oktober 2005 ausgefertigt worden
§ 49 sind;
Verweis auf technische Regelwerke 6. Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugscheine)
(1) DIN-Normen, EN-Normen oder ISO-Normen, auf der Bundeswehr, die dem Muster 2c der Straßenver-
die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth kehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Ver-
Verlag GmbH, Berlin, erschienen. Sie sind beim Deut- ordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374)
schen Patent- und Markenamt in München archivmäßig entsprechen und ab 1. Oktober 2005 ausgefertigt
gesichert niedergelegt. worden sind.
(2) RAL-Farben, auf die in dieser Verordnung Bezug Vordrucke für Zulassungsbescheinigungen, die den in
genommen wird, sind dem Farbregister RAL 840-HR Satz 1 Nummer 4 bis 6 benannten Mustern entspre-
entnommen. Das Farbregister wird vom RAL Deutsches chen, dürfen noch bis zum 31. März 2008 aufgebraucht
Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., werden.
Siegburger Straße 39, 53757 St. Augustin, herausgege- (4) Vordrucke, die den Mustern 6, 6a, 7 und 9 der
ben und ist dort erhältlich. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung
166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
der Verordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I 1. September 2008 anzuwenden. Eine Nacherfassung
S. 2374) entsprechen, dürfen noch bis zum 31. März dieser Daten für Fahrzeuge, die zu diesem Zeitpunkt
2008 aufgebraucht werden. bereits in Verkehr waren, erfolgt nicht.
(5) Die Vorschriften über die Speicherung der Daten (6) Die Vorschriften über die Übermittlung der in Ab-
nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 satz 5 genannten Daten an das Zentrale Fahrzeugregis-
Absatz 4 Nummer 1 bis 3, nach § 30 Absatz 1 Num- ter sind ab dem 1. September 2008 anzuwenden.
mer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 7 Nummer 2 hin- (7) § 47 Absatz 1 Nummer 2 ist ab dem 1. September
sichtlich der Nummer und des Datums der Erteilung der 2008 anzuwenden.
Genehmigung, nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit § 6 Absatz 7 Nummer 7 Buchstabe d hin- § 51
sichtlich der zulässigen Anhängelast und des Leis-
tungsgewichts bei Krafträdern, Buchstabe h hinsicht- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
lich der Nenndrehzahl sowie Buchstabe i bis l, der Da- § 39 Absatz 5a tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Im
ten nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 und 5 sowie Num- Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Ver-
mer 6 hinsichtlich des Datums der Zuteilung, Nummer 7 kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fahrzeug-Zulas-
Buchstabe b, Nummer 15 bis 17 und 19 Buchstabe b sungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988),
und d sowie Nummer 20 bis 24 und der auf das Kurz- die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 17 des Gesetzes vom
zeitkennzeichen bezogenen Daten nach § 30 Absatz 2 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist,
jeweils im Zentralen Fahrzeugregister sind ab dem außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 3. Februar 2011
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 167
Anlage 1
(zu § 8 Absatz 1 Satz 3)
Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke
1. Gültige Unterscheidungszeichen
Kreis
A Augsburg*)
AA Ostalbkreis
AB Aschaffenburg*)
ABG Altenburger-Land
AC Aachen
AIC Aichach-Friedberg
AK Altenkirchen Westerwald
AM Amberg Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Amberg-Sulzbach
AN Ansbach*)
ANA Annaberg
AÖ Altötting
AP Weimarer-Land
AS Amberg-Sulzbach
ASL Aschersleben-Staßfurt
ASZ Aue-Schwarzenberg
AUR Aurich
AW Ahrweiler
AZ Alzey-Worms
AZE Anhalt-Zerbst
B Berlin
BA Bamberg*)
BAD Baden-Baden, Stadt
BAR Barnim
BB Böblingen
BBG Bernburg
BC Biberach Riß
BGL Berchtesgadener Land
BI Bielefeld, Stadt
BIR Birkenfeld Nahe Kreis, Idar-Oberstein, Stadt*)
BIT Bitburg-Prüm
BL Zollernalbkreis
BLK Burgenlandkreis
BM Rhein-Erft-Kreis
BN Bonn, Stadt
BO Bochum, Stadt
BÖ Bördekreis
168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
BOR Borken
BOT Bottrop, Stadt
BRA Wesermarsch
BRB Brandenburg, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Potsdam-Mittelmark
BS Braunschweig, Stadt
BT Bayreuth*)
BTF Bitterfeld
BÜS Konstanz, Gemeinde Büsingen am Hochrhein
BZ Bautzen
C Chemnitz, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Chemnitzer Land
CB Cottbus*)
CE Celle
CHA Cham
CLP Cloppenburg
CO Coburg*)
COC Cochem-Zell
COE Coesfeld
CUX Cuxhaven
CW Calw
D Düsseldorf, Stadt
DA Darmstadt**)
DAH Dachau
DAN Lüchow-Dannenberg
DAU Daun, Kreis
DBR Bad Doberan
DD Dresden, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Meißen
DE Dessau, Stadt
DEG Deggendorf
DEL Delmenhorst, Stadt
DGF Dingolfing-Landau
DH Diepholz*)
DL Döbeln
DLG Dillingen a. d. Donau
DM Demmin
DN Düren
DO Dortmund, Stadt
DON Donau-Ries in Donauwörth
DU Duisburg, Stadt
DÜW Bad Dürkheim Weinstraße
DW Weißeritzkreis
DZ Delitzsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 169
E Essen, Stadt
EA Eisenach, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Wartburgkreis
EBE Ebersberg
ED Erding
EE Elbe-Elster
EF Erfurt, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Sömmerda
EI Eichstätt
EIC Eichsfeld
EL Emsland
EM Emmendingen
EMD Emden, Stadt
EMS Rhein-Lahn-Kreis
EN Ennepe-Ruhr-Kreis
ER Erlangen, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Erlangen-Höchstadt
ERB Odenwaldkreis
ERH Erlangen-Höchstadt
ES Esslingen Neckar
ESW Werra-Meißner-Kreis
EU Euskirchen
F Frankfurt/Main, Stadt
FB Wetteraukreis in Friedberg Hessen
FD Fulda
FDS Freudenstadt
FF Frankfurt (Oder), Stadt
FFB Fürstenfeldbruck
FG Freiberg
FL Flensburg
FN Bodenseekreis
FO Forchheim
FR Freiburg Breisgau*)
FRG Freyung-Grafenau
FRI Friesland
FS Freising
FT Frankenthal Pfalz, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Bad Dürkheim
FÜ Fürth*)
G Gera, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Greiz
GAP Garmisch-Partenkirchen
GC Chemnitzer Land in Glauchau
GE Gelsenkirchen, Stadt
GER Germersheim
170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
GF Gifhorn
GG Groß-Gerau
GI Gießen
GL Rheinisch-Bergischer-Kreis
GM Oberbergischer Kreis
GÖ Göttingen*)
GP Göppingen
GR Görlitz, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde des Niederschlesischen Oberlausitzkreises
GRZ Greiz
GS Goslar
GT Gütersloh
GTH Gotha
GÜ Güstrow
GZ Günzburg
H Hannover*)
HA Hagen, Stadt
HAL Halle, Stadt
HAM Hamm, Stadt
HAS Haßberge
HB Hansestadt Bremen*)
HBN Hildburghausen
HBS Halberstadt
HD Heidelberg*)
HDH Heidenheim Brenz
HE Helmstedt
HEF Hersfeld-Rotenburg
HEI Dithmarschen
HER Herne, Stadt
HF Herford
HG Hochtaunuskreis
HGW Hansestadt Greifswald
HH Freie und Hansestadt Hamburg
HI Hildesheim
HL Hansestadt Lübeck
HM Hameln-Pyrmont
HN Heilbronn Neckar*)
HO Hof*)
HOL Holzminden
HOM Saarpfalz-Kreis außer Stadt St. Ingbert (IGB)
HP Bergstraße
HR Schwalm-Eder-Kreis
HRO Hansestadt Rostock
HS Heinsberg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 171
HSK Hochsauerlandkreis
HST Hansestadt Stralsund, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Nordvorpommern
HU Hanau
HVL Havelland
HWI Hansestadt Wismar
HX Höxter
HY Hoyerswerda, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Kamenz
IGB St. Ingbert, Stadt
IK Ilm-Kreis
IN Ingolstadt, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Eichstätt
IZ Steinburg
J Jena, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Saale-Holzlandkreis
JL Jerichower Land
K Köln, Stadt
KA Karlsruhe*)
KB Waldeck-Frankenberg
KC Kronach
KE Kempten (Allgäu), Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Oberallgäu
KEH Kelheim
KF Kaufbeuren, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Ostallgäu
KG Bad Kissingen
KH Bad Kreuznach*)
KI Kiel
KIB Donnersbergkreis
KL Kaiserslautern*)
KLE Kleve
KM Kamenz
KN Konstanz
KO Koblenz, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Mayen-Koblenz
KÖT Köthen
KR Krefeld, Stadt
KS Kassel*)
KT Kitzingen
KU Kulmbach
KÜN Hohenlohekreis
KUS Kusel
KYF Kyffhäuserkreis
L Leipzig*)
LA Landshut*)
172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
LAU Nürnberger Land
LB Ludwigsburg
LD Landau, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Südliche Weinstraße
LDK Lahn-Dill-Kreis in Wetzlar, Kreis
LDS Dahme-Spreewald
LER Leer
LEV Leverkusen, Stadt
LG Lüneburg
LI Lindau (Bodensee)
LIF Lichtenfels
LIP Lippe
LL Landsberg a. Lech
LM Limburg-Weilburg
LÖ Lörrach
LOS Oder-Spree
LU Ludwigshafen Rhein
LWL Ludwigslust
M München*)
MA Mannheim, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Rhein-Neckar-Kreis
MB Miesbach
MD Magdeburg, Stadt
ME Mettmann
MEI Meißen
MEK Mittlerer Erzgebirgskreis
MG Mönchengladbach, Stadt
MH Mülheim a. d. Ruhr, Stadt
MI Minden-Lübbecke
MIL Miltenberg
MK Märkischer Kreis
MKK Main-Kinzig-Kreis
ML Mansfelder Land
MM Memmingen, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Unterallgäu
MN Unterallgäu
MOL Märkisch-Oderland
MOS Neckar-Odenwald-Kreis
MQ Merseburg-Querfurt
MR Marburg-Biedenkopf
MS Münster, Stadt
MSP Main-Spessart
MST Mecklenburg-Strelitz
MTK Main-Taunus-Kreis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 173
MTL Muldentalkreis
MÜ Mühldorf a. Inn
MÜR Müritz
MW Mittweida
MYK Mayen-Koblenz
MZ Mainz*)
MZG Merzig-Wadern
N Nürnberg, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Nürnberger Land
NB Neubrandenburg, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Mecklenburg-Strelitz
ND Neuburg-Schrobenhausen
NDH Nordhausen
NE Rhein-Kreis Neuss
NEA Neustadt a. d. Aisch
NES Rhön-Grabfeld
NEW Neustadt a. d. Waldnaab
NF Nordfriesland
NI Nienburg (Weser)
NK Neunkirchen Saar
NM Neumarkt i. d. OPf.
NMS Neumünster, Stadt
NOH Grafschaft Bentheim
NOL Niederschlesischer Oberlausitzkreis
NOM Northeim
NR Neuwied Rhein*)
NU Neu-Ulm
NVP Nordvorpommern
NW Neustadt Weinstraße, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Bad Dürkheim
NWM Nordwestmecklenburg
OA Oberallgäu
OAL Ostallgäu
OB Oberhausen, Stadt
OD Stormarn
OE Olpe
OF Offenbach am Main*)
OG Ortenaukreis
OH Ostholstein
OHA Osterode am Harz
OHV Oberhavel
OHZ Osterholz
OK Ohrekreis
OL Oldenburg (Oldenburg)*)
174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
OPR Ostprignitz-Ruppin
OS Osnabrück*)
OSL Oberspreewald-Lausitz
OVP Ostvorpommern
P Potsdam, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Potsdam-Mittelmark
PA Passau*)
PAF Pfaffenhofen a. d. Ilm
PAN Rottal-Inn
PB Paderborn
PCH Parchim
PE Peine
PF Pforzheim*)
PI Pinneberg
PIR Sächsische Schweiz
PL Plauen, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Vogtlandkreis
PLÖ Plön Holstein
PM Potsdam-Mittelmark
PR Prignitz
PS Pirmasens*)
QLB Quedlinburg
R Regensburg*)
RA Rastatt
RD Rendsburg-Eckernförde
RE Recklinghausen
REG Regen
RG Riesa-Großenhain
RH Roth
RO Rosenheim*)
ROW Rotenburg (Wümme)
RP Rhein-Pfalz-Kreis
RS Remscheid, Stadt
RT Reutlingen
RÜD Rheingau-Taunus-Kreis
RÜG Rügen
RV Ravensburg
RW Rottweil
RZ Herzogtum Lauenburg
S Stuttgart, Stadt
SAD Schwandorf
SAW Altmarkkreis Salzwedel
SB Saarbrücken, Stadt und Stadtverband außer Völklingen, Stadt (VK)
SBK Schönebeck
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 175
SC Schwabach, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Roth
SDL Stendal
SE Segeberg
SFA Soltau-Fallingbostel
SG Solingen, Stadt
SGH Sangerhausen
SHA Schwäbisch Hall
SHG Schaumburg in Stadthagen
SHK Saale-Holzlandkreis
SHL Suhl, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Hildburghausen
SI Siegen-Wittgenstein
SIG Sigmaringen
SIM Rhein-Hunsrück-Kreis
SK Saalkreis
SL Schleswig-Flensburg
SLF Saalfeld-Rudolstadt
SLS Saarlouis
SM Schmalkalden-Meiningen
SN Schwerin, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Parchim
SO Soest
SÖM Sömmerda
SOK Saale-Orla-Kreis
SON Sonneberg
SP Speyer, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Ludwigshafen Rhein
SPN Spree-Neiße
SR Straubing*)
ST Steinfurt
STA Starnberg
STD Stade
STL Stollberg
SU Rhein-Sieg-Kreis
SÜW Südliche Weinstraße
SW Schweinfurt*)
SZ Salzgitter, Stadt
TBB Main-Tauber-Kreis
TF Teltow-Fläming
TIR Tirschenreuth
TO Torgau-Oschatz
TÖL Bad Tölz-Wolfratshausen
TR Trier, Stadt und Trier-Saarburg
TS Traunstein
176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
TÜ Tübingen
TUT Tuttlingen
UE Uelzen
UER Uecker-Randow
UH Unstrut-Hainich-Kreis
UL Ulm Donau*)
UM Uckermark
UN Unna
V Vogtlandkreis
VB Vogelsbergkreis
VEC Vechta
VER Verden
VIE Viersen
VK Völklingen, Stadt
VS Schwarzwald-Baar-Kreis
W Wuppertal, Stadt
WAF Warendorf
WAK Wartburgkreis
WB Wittenberg
WE Weimar, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Weimarer-Land
WEN Weiden i. d. OPf., Stadt
WES Wesel
WF Wolfenbüttel
WHV Wilhelmshaven, Stadt
WI Wiesbaden, Stadt
WIL Bernkastel-Wittlich
WL Harburg
WM Weilheim-Schongau in Weilheim i. OB.
WN Rems-Murr-Kreis
WND St. Wendel
WO Worms, Stadt
WOB Wolfsburg, Stadt
WR Wernigerode
WSF Weißenfels
WST Ammerland in Westerstede
WT Waldshut in Waldshut-Tiengen
WTM Wittmund
WÜ Würzburg*)
WUG Weißenburg-Gunzenhausen
WUN Wunsiedel i. Fichtelgebirge
WW Westerwald in Montabaur
Z Zwickau*)
ZI Löbau-Zittau
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 177
ZW Zweibrücken, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Pirmasens
*) Stadt- und Landkreis führen das gleiche Unterscheidungszeichen. Die Festlegung der Gruppen oder Nummerngruppen der Erkennungs-
nummer nach Anlage 2 für deren Behörden oder zusätzliche Verwaltungsstellen erfolgt durch die zuständige oberste Landesbehörde oder
die nach Landesrecht zuständige Stelle. Die Festlegung ist dem Kraftfahrt-Bundesamt rechtzeitig anzuzeigen.
**) Stadt- und Landkreis sowie die Staatliche Technische Überwachung Hessen führen das gleiche Unterscheidungskennzeichen. Die Fest-
legung der Gruppen oder Nummerngruppen der Erkennungsnummer nach Anlage 2 für deren Behörden oder zusätzlichen Verwaltungs-
stellen erfolgt durch die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Stelle.
2. Noch gültige Unterscheidungszeichen, die – bedingt durch Gebiets- und Verwaltungsreformen – nicht
mehr zugeteilt werden und auslaufen
früherer Verwaltungsbezirk (Kreis) Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises
AE Auerbach Vogtlandkreis
AH Ahaus Borken
AIB Bad Aibling Rosenheim
AL Altena Märkischer Kreis
ALF Alfeld Leine Hildesheim
ALS Vogelsbergkreis in Alsfeld Oberhessen Vogelsbergkreis
ALZ Alzenau i. UFr. Aschaffenburg
ANG Angermünde Uckermark
ANK Ostvorpommern in Anklam Ostvorpommern
APD Apolda Weimarer-Land
AR Arnsberg Hochsauerlandkreis
ARN Arnstadt Ilm-Kreis
ART Artern Kyffhäuserkreis
ASD Aschendorf-Hümmling in Papenburg-Aschendorf Emsland
AT Altentreptow Demmin
AU Aue Aue-Schwarzenberg
BCH Buchen Odenwald Neckar-Odenwald-Kreis
BE Beckum Warendorf
BED Brand-Erbisdorf Freiberg
BEI Beilngries Eichstätt
BEL Belzig Potsdam-Mittelmark
BER Bernau Barnim
BF Steinfurt in Burgsteinfurt Steinfurt
BGD Berchtesgaden Berchtesgadener Land
BH Bühl Baden Rastatt
BID Biedenkopf Marburg-Biedenkopf
BIN Bingen/Rhein Mainz-Bingen
BIW Bischofswerda Bautzen
BK Backnang Rems-Murr-Kreis
BKS Bernkastel in Bernkastel-Kues Bernkastel-Wittlich
BLB Wittgenstein in Berleburg Siegen-Wittgenstein
BNA Borna Leipziger Land
BOG Bogen Straubing-Bogen und Deggendorf
BOH Bocholt, Stadt Borken
BR Bruchsal Karlsruhe
BRG Burg Jerichower Land
178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
früherer Verwaltungsbezirk (Kreis) Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises
BRI Brilon Hochsauerlandkreis
BRK Bad Brückenau Bad Kissingen
BRL Blankenburg in Braunlage Goslar
BRV Bremervörde Rotenburg (Wümme)
BSB Bersenbrück Osnabrück
BSK Beeskow Oder-Spree
BU Burgdorf Region Hannover
BÜD Büdingen Oberhessen Wetteraukreis
BÜR Büren Paderborn
BÜZ Bützow Güstrow
BUL Burglengenfeld Schwandorf
BZA Bergzabern Südliche Weinstraße
CA Calau Oberspreewald-Lausitz
CAS Castrop-Rauxel, Stadt Recklinghausen
CLZ Zellerfeld in Clausthal-Zellerfeld Goslar
CR Crailsheim Schwäbisch Hall
DI Dieburg Darmstadt-Dieburg
DIL Dillkreis in Dillenburg Lahn-Dill-Kreis
DIN Dinslaken Wesel
DIZ Unterlahnkreis in Diez Rhein-Lahn-Kreis
DKB Dinkelsbühl Ansbach
DS Donaueschingen Schwarzwald-Baar-Kreis
DT Lippe in Detmold Lippe
DUD Duderstadt Göttingen
EB Eilenburg Delitzsch
EBN Ebern Haßberge
EBS Ebermannstadt Forchheim
ECK Eckernförde Rendsburg-Eckernförde
EG Eggenfelden Rottal-Inn, Passau und Dingolfing-Landau
EH Eisenhüttenstadt, Stadt und Kreis Oder-Spree
EHI Ehingen Donau Alb-Donau-Kreis
EIH Eichstätt Eichstätt
EIL Eisleben Mansfelder Land
EIN Einbeck Northeim
EIS Eisenberg Saale-Holzland-Kreis
ERK Erkelenz Heinsberg
ESA Eisenach Wartburgkreis
ESB Eschenbach i. d. OPf. Neustadt a. d. Waldnaab
EUT Eutin Ostholstein
EW Eberswalde Barnim
FAL Fallingbostel Soltau-Fallingbostel
FDB Friedberg Aichach-Friedberg
FEU Feuchtwangen Ansbach
FH Main-Taunus-Kreis in Frankfurt Main-Höchst Main-Taunus-Kreis
FI Finsterwalde Elbe-Elster
FKB Frankenberg Eder Waldeck-Frankenberg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 179
früherer Verwaltungsbezirk (Kreis) Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises
FLÖ Flöha Freiberg
FOR Forst Spree-Neiße
FRW Bad Freienwalde Märkisch-Oderland
FTL Freital Weißeritzkreis
FÜS Füssen Ostallgäu
FW Fürstenwalde Oder-Spree
FZ Fritzlar-Homberg in Fritzlar Schwalm-Eder-Kreis
GA Gardelegen Altmarkkreis Salzwedel
GAN Gandersheim in Bad Gandersheim Northeim
GD Schwäbisch Gmünd Ostalbkreis
GDB Gadebusch Nordwestmecklenburg
GEL Geldern Kleve
GEM Gemünden a. Main Main-Spessart
GEO Gerolzhofen Schweinfurt
GHA Geithain Leipziger Land
GHC Gräfenhainichen Wittenberg
GK Geilenkirchen-Heinsberg Heinsberg
GLA Gladbeck, Stadt Recklinghausen
GMN Grimmen Nordvorpommern
GN Gelnhausen Main-Kinzig-Kreis
GNT Genthin Jerichower Land
GOA Sankt Goar Rhein-Hunsrück-Kreis
GOH Sankt Goarshausen Rhein-Lahn-Kreis
GRA Grafenau Freyung-Grafenau
GRH Großenhain Riesa-Großenhain
GRI Griesbach i. Rottal Passau und Rottal-Inn
GRM Grimma Muldentalkreis
GRS Gransee Oberhavel
GUB Guben Spree-Neiße
GUN Gunzenhausen Weißenburg-Gunzenhausen
GV Grevenbroich Rhein-Kreis Neuss
GVM Grevesmühlen Nordwestmecklenburg
GW Greifswald Ostvorpommern
HAB Hammelburg Bad Kissingen
HC Hainichen Mittweida
HCH Hechingen Zollernalbkreis
HDL Haldensleben Ohrekreis
HEB Hersbruck Nürnberger Land
HET Hettstedt Mansfelder Land
HGN Hagenow Ludwigslust
HHM Hohenmölsen Weißenfels
HIG Heiligenstadt Eichsfeld
HIP Hilpoltstein Roth
HMÜ Münden Göttingen
HÖS Höchstadt a. d. Aisch Erlangen-Höchstadt
HOG Hofgeismar Kassel
180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
früherer Verwaltungsbezirk (Kreis) Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises
HOH Hofheim i. UFr. Haßberge
HOR Horb Neckar Freudenstadt
HOT Hohenstein-Ernstthal Chemnitzer Land
HÜN Hünfeld Fulda
HUS Husum Nordfriesland
HV Havelberg Stendal
HW Halle Gütersloh
HZ Herzberg Elbe-Elster
IL Ilmenau Ilm-Kreis
ILL Illertissen Neu-Ulm
IS Iserlohn, Stadt und Kreis Märkischer Kreis
JB Jüterbog Teltow-Fläming
JE Jessen Wittenberg
JEV Friesland in Jever Friesland
JÜL Jülich Düren
KAR Main-Spessart in Karlstadt Main-Spessart
KEL Kehl Ortenaukreis
KEM Kemnath Tirschenreuth
KK Kempen-Krefeld in Kempen Viersen
KLZ Klötze Altmarkkreis Salzwedel und Ohrekreis
KÖN Königshofen i. Grabfeld Rhön-Grabfeld
KÖZ Kötzting Cham
KRU Krumbach Günzburg
KW Königs Wusterhausen Dahme-Spreewald
KY Kyritz Ostprignitz-Ruppin
L Lahn-Dill-Kreis in Wetzlar Gießen und Lahn-Dill-Kreis
LAN Landau a. d. Isar Dingolfing-Landau und Deggendorf
LAT Vogelsbergkreis in Lauterbach Hessen Vogelsbergkreis
LBS Lobenstein Saale-Orla-Kreis
LBZ Lübz Parchim
LC Luckau Dahme-Spreewald
LE Lemgo Lippe
LEO Leonberg Württemberg Böblingen
LF Laufen Berchtesgadener Land
LH Lüdinghausen Coesfeld
LIB Bad Liebenwerda Elbe-Elster
LIN Lingen in Lingen (Ems) Emsland
LK Lübbecke Minden-Lübbecke
LN Lübben Dahme-Spreewald
LÖB Löbau Löbau-Zittau
LOH Lohr a. Main Main-Spessart
LP Lippstadt Soest
LR Lahr Schwarzwald Ortenaukreis
LS Märkischer Kreis in Lüdenscheid Märkischer Kreis
LSZ Bad Langensalza Unstrut-Hainich
LÜD Lüdenscheid Märkischer Kreis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 181
früherer Verwaltungsbezirk (Kreis) Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises
LÜN Lünen, Stadt Unna
LUK Luckenwalde Teltow-Fläming
MAB Marienberg Mittleres Erzgebirge
MAI Mainburg Kelheim und Landshut
MAK Marktredwitz, Stadt Wunsiedel i. Fichtelgebirge
MAL Mallersdorf Straubing-Bogen, Rottal-Inn und Dingolfing-Landau
MAR Marktheidenfeld Main-Spessart
MC Malchin Demmin
MED Süderdithmarschen in Meldorf Holstein Dithmarschen
MEG Melsungen Schwalm-Eder
MEL Melle Osnabrück
MEP Meppen Emsland
MER Merseburg Merseburg-Querfurt
MES Hochsauerlandkreis in Meschede Hochsauerlandkreis
MET Mellrichstadt Rhön-Grabfeld
MGH Bad Mergentheim Main-Tauber-Kreis
MGN Meiningen Schmalkalden-Meiningen
MHL Mühlhausen Unstrut-Hainich-Kreis
MO Moers Wesel
MOD Ostallgäu in Marktoberdorf Ostallgäu
MON Monschau Aachen
MT Westerwald in Montabaur Westerwald
MÜB Münchberg Hof
MÜL Müllheim Baden Breisgau-Hochschwarzwald
MÜN Münsingen Württemberg Reutlingen
MY Mayen Mayen-Koblenz
NAB Nabburg Schwandorf
NAI Naila Hof
NAU Nauen Havelland
NEB Nebra Burgenlandkreis
NEC Neustadt b. Coburg, Stadt Coburg
NEN Neunburg vorm Wald Schwandorf
NEU Hochschwarzwald in Titisee-Neustadt
im Schwarzwald Breisgau-Hochschwarzwald
NH Neuhaus Sonneberg
NIB Süd Tondern in Niebüll Schleswig Nordfriesland
NMB Naumburg Burgenlandkreis
NÖ Nördlingen, Stadt und Kreis Donau-Ries
NOR Norden Aurich
NP Neuruppin Ostprignitz-Ruppin
NRÜ Neustadt am Rübenberge Region Hannover
NT Nürtingen Esslingen
NY Niesky Niederschlesischer Oberlausitzkreis
NZ Neustrelitz Mecklenburg-Strelitz
OBB Obernburg a. Main Miltenberg
OBG Osterburg Stendal
182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
früherer Verwaltungsbezirk (Kreis) Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises
OC Bördekreis in Oschersleben Bördekreis
OCH Ochsenfurt Würzburg
ÖHR Öhringen Hohenlohekreis
OLD Oldenburg/Holstein Ostholstein
OP Rhein-Wupperkreis in Opladen Rheinisch-Bergischer-Kreis
OR Oranienburg Oberhavel
OTT Land Hadeln in Otterndorf Cuxhaven
OTW Ottweiler Neunkirchen
OVI Oberviechtach Schwandorf
OVL Obervogtland in Klingenthal und Oelsnitz Vogtlandkreis
OZ Oschatz Torgau-Oschatz
PAR Parsberg Neumarkt i. d. OPf.
PEG Pegnitz Bayreuth
PER Perleberg Prignitz
PK Pritzwalk Prignitz
PN Pößneck Saale-Orla-Kreis
PRÜ Prüm Eifel Bitburg-Prüm
PW Pasewalk Uecker-Randow
PZ Prenzlau Uckermark
QFT Querfurt Merseburg-Querfurt
RC Reichenbach Vogtlandkreis
RDG Ribnitz-Damgarten Nordvorpommern
REH Rehau Hof
REI Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall Berchtesgadener Land
RI Grafschaft Schaumburg in Rinteln Schaumburg
RID Riedenburg Kelheim
RIE Riesa Riesa-Großenhain
RL Rochlitz Mittweida
RM Röbel/Müritz Müritz
RN Rathenow Havelland
ROD Roding Cham
ROF Rotenburg Fulda Hersfeld-Rotenburg
ROK Rockenhausen Donnersbergkreis
ROL Rottenburg a. d. Laaber Landshut und Kelheim
ROS Rostock Bad Doberan
ROT Rothenburg ob der Tauber, Stadt und Kreis Ansbach
RSL Roßlau Anhalt-Zerbst
RU Rudolstadt Saalfeld-Rudolstadt
RY Rheydt, Stadt Stadt Mönchengladbach
SAB Saarburg Bz. Trier Trier-Saarburg
SÄK Säckingen Waldshut
SAN Stadtsteinach Kulmbach
SBG Strasburg Uecker-Randow und Mecklenburg-Strelitz
SCZ Schleiz Saale-Orla-Kreis
SDH Sondershausen Kyffhäuserkreis
SDT Schwedt/Oder Uckermark
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 183
früherer Verwaltungsbezirk (Kreis) Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises
SEB Sebnitz Sächsische Schweiz
SEE Seelow Märkisch-Oderland
SEF Scheinfeld Neustadt a. d. Aisch-Bad Winsheim
SEL Selb, Stadt Wunsiedel i. Fichtelgebirge
SF Oberallgäu in Sonthofen Oberallgäu
SFB Senftenberg Oberspreewald-Lausitz
SFT Staßfurt Aschersleben-Staßfurt
SLE Schleiden Euskirchen
SLG Saulgau Württemberg Sigmaringen
SLN Schmölln Altenburger-Land
SLÜ Schlüchtern Main-Kinzig-Kreis
SLZ Bad Salzungen Wartburgkreis
SMÜ Schwabmünchen Augsburg
SNH Sinsheim Elsenz Rhein-Neckar-Kreis
SOB Schrobenhausen Neuburg-Schrobenhausen
SOG Schongau Weilheim-Schongau
SOL Soltau Soltau-Fallingbostel
SPB Spremberg Spree-Neiße
SPR Springe Region Hannover
SRB Strausberg Märkisch-Oderland
SRO Stadtroda Saale-Holzlandkreis
STB Sternberg Parchim
STE Staffelstein Lichtenfels
STH Schaumburg-Lippe in Stadthagen Schaumburg
STO Stockach Baden Konstanz
SUL Sulzbach-Rosenberg Amberg-Sulzbach
SWA Rheingau-Taunus-Kreis in Bad Schwalbach Rheingau-Taunus-Kreis
SY Grafschaft Hoya in Syke Diepholz
SZB Schwarzenberg Aue-Schwarzenberg
TE Tecklenburg Steinfurt
TET Teterow Güstrow
TG Torgau Torgau-Oschatz
TÖN Eiderstedt in Tönning Nordseebad Nordfriesland
TP Templin Uckermark
TT Tettnang Württemberg Bodenseekreis
ÜB Überlingen Bodensee Bodenseekreis
UEM Ueckermünde Uecker-Randow
UFF Uffenheim Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim
USI Usingen, Taunus Hochtaunuskreis
VAI Vaihingen Enz Ludwigsburg
VIB Vilsbiburg Landshut, Rottal-Inn und Dingolfing-Landau
VIT Viechtach Regen
VL Villingen Schwarzwald Schwarzwald-Baar-Kreis
VOF Vilshofen Passau und Deggendorf
VOH Vohenstrauß Neustadt a. d. Waldnaab
WA Waldeck in Korbach Waldeck-Frankenberg
184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
früherer Verwaltungsbezirk (Kreis) Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises
WAN Wanne-Eickel, Stadt Stadt Herne
WAR Warburg Höxter
WAT Wattenscheid, Stadt Stadt Bochum
WBS Worbis Eichsfeld
WD Wiedenbrück Gütersloh
WDA Werdau Zwickauer Land
WEB Oberwesterwaldkreis in Westerburg Westerwald Westerwald
WEG Wegscheid Passau
WEL Oberlahnkreis in Weilburg Limburg-Weilburg
WEM Wesermünde in Bremerhaven Cuxhaven
WER Wertingen Dillingen a. d. Donau
WG Wangen Allgäu Ravensburg
WIS Wismar Nordwestmecklenburg
WIT Witten, Stadt Ennepe-Ruhr-Kreis
WIZ Witzenhausen Werra-Meißner-Kreis
WK Wittstock Ostprignitz-Ruppin
WLG Wolgast Ostvorpommern
WMS Wolmirstedt Ohrekreis
WOH Wolfhagen Bz. Kassel Kassel
WOL Wolfach Ortenaukreis
WOR Wolfratshausen Bad Tölz-Wolfratshausen
WOS Wolfstein Freyung-Grafenau
WRN Waren Müritz
WS Wasserburg a. Inn Rosenheim
WSW Weißwasser Niederschlesischer Oberlausitzkreis
WTL Wittlage Osnabrück
WÜM Waldmünchen Cham
WUR Wurzen Muldentalkreis
WZ Wetzlar Lahn-Dill-Kreis
WZL Wanzleben Bördekreis
ZE Zerbst Anhalt-Zerbst
ZEL Zell Mosel Cochem-Zell
ZIG Ziegenhain Bz. Kassel Schwalm-Eder-Kreis
ZP Zschopau Mittleres Erzgebirge
ZR Zeulenroda Greiz
ZS Zossen Teltow-Fläming
ZZ Zeitz Burgenlandkreis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 185
Anlage 2
(zu § 8 Absatz 1 Satz 4)
Ausgestaltung, Einteilung und Zuteilung der Buchstaben-
und Zahlengruppen für die Erkennungsnummern der Kennzeichen
1. Zuteilung von Buchstaben
Mit Ausnahme der Umlaute Ä, Ö und Ü können alle übrigen Buchstaben des
Alphabets jeweils entweder allein oder als Kombination von zwei Buchstaben
in der Erkennungsnummer zugeteilt werden.
2. Einteilung der Erkennungsnummern; Zuteilung kurzer Erkennungsnummern
a) A 1 – A 999 bis Z 1 – Z 999
b) AA 1 – AA 99 bis ZZ 1 – ZZ 99
c) AA 100 – AA 999 bis ZZ 100 – ZZ 999
d) A 1000 – A 9999 bis Z 1000 – Z 9999
e) AA 1000 – AA 9999 bis ZZ 1000 – ZZ 9999
Zwei- und dreistellige Erkennungsnummern dürfen nur solchen Fahrzeugen
zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet ist.
Dies gilt insbesondere für Krafträder sowie Importfahrzeuge, bei denen die
Anbringung eines anderen, längeren Kennzeichens aus baulichen Gründen
nicht in Betracht kommt.
186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
Anlage 3
(zu § 8 Absatz 1 Satz 5)
Unterscheidungszeichen
der Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundespolizei,
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,
der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen
1. Unterscheidungszeichen Bund
BD Dienstfahrzeuge des Bundestages, des Bundesrates, des Bundespräsidialamtes, der Bundesregierung
und des Bundesverfassungsgerichts
(Zulassungsbehörde Berlin; Zulassungsbehörde Bonn, Stadt)
BG Dienstfahrzeuge der Bundespolizei
(Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern“ in Bonn als zentrale
Zulassungsbehörde)
(noch gültig, wird nicht mehr zugeteilt)
BP Dienstfahrzeuge der Bundespolizei
(Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern“ in Bonn als zentrale
Zulassungsbehörde)
BW Bundes-Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
(Wasser- und Schifffahrtsdirektionen)
THW Dienstfahrzeuge der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
(Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern“ in Bonn als zentrale
Zulassungsbehörde)
Y Dienstfahrzeuge der Bundeswehr
(Zentrale Militärkraftfahrtstelle – ZMK, Hardter Straße 9, 41179 Mönchengladbach/Rheindahlen)
X Dienstfahrzeuge der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen
Hauptquartiere, die ihren regelmäßigen Standort im Inland haben
(Zentrale Militärkraftfahrtstelle – ZMK, Hardter Straße 9, 41179 Mönchengladbach/Rheindahlen)
2. Unterscheidungszeichen Länder
B Berlin Senat und Abgeordnetenhaus
(Zulassungsbehörde Berlin)
BBL Brandenburg Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Potsdam, Stadt)
BWL Baden-Württemberg Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Stuttgart, Stadt)
BYL Bayern Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde München, Stadt)
HB Freie Hansestadt Bremen Senat und Bürgerschaft
(Zulassungsbehörde Bremen, Stadt)
HEL Hessen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Wiesbaden, Stadt)
HH Freie und Hansestadt Hamburg Senat und Bürgerschaft
(Zulassungsbehörde Hamburg, Stadt)
LSA Sachsen-Anhalt Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Magdeburg, Stadt)
LSN Sachsen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Dresden, Stadt)
MVL Mecklenburg-Vorpommern Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Schwerin, Stadt)
NL Niedersachsen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Hannover, Stadt)
NRW Nordrhein-Westfalen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Düsseldorf, Stadt)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 187
RPL Rheinland-Pfalz Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Mainz, Stadt)
SAL Saarland Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Saarbrücken, Stadt und Stadtverband)
SH Schleswig-Holstein Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Kiel, Stadt)
THL Thüringen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Erfurt, Stadt)
3. Unterscheidungszeichen Diplomatisches Corps und bevorrechtigte Internationale Organisationen
0 Fahrzeuge des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen
(Zulassungsbehörde Berlin; Zulassungsbehörde Bonn, Stadt)
4. Sonderkennzeichen für Dienstkraftwagen des Präsidenten des Deutschen Bundestages
1-1 Dienstkraftwagen des Präsidenten des Deutschen Bundestages
(Zulassungsbehörde Berlin)
188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
Anlage 4
(zu § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 5, § 17 Absatz 2, § 19 Absatz 1 Nummer 3)
Ausgestaltung der Kennzeichen
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
1. Abmessungen
Die Maße der Kennzeichenschilder betragen für:
a) einzeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 520 mm, Höhe: 110 mm
b) zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 340 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen
280 mm, Höhe: 200 mm
c) verkleinerte zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 255 mm, Höhe: 130 mm.
Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen sind nur für Leichtkrafträder sowie für Zugmaschinen mit einer bauart-
bedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Anhänger mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn diese mit einem Geschwindigkeitsschild für die
betreffende Geschwindigkeit gekennzeichnet sind, zuzuteilen.
2. Schrift
2.1 Beschriftung (fälschungserschwerende Schrift – FE-Schrift –)
Die Beschriftung muss den Schriftmustern „Schrift für Kfz-Kennzeichen“ entsprechen. Die Schriftmuster
können bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen
werden. Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich der Plaketten zum schwarzen, grünen
oder roten Rand, zum Euro-Feld oder zum Feld, in dem der Betriebszeitraum oder das Ablaufdatum ange-
geben ist, muss auf beiden Seiten gleich sein. Bei der Fertigung der Kennzeichen dürfen die nachstehenden
Toleranzen nicht über- oder unterschritten werden.
2.1.1 einzeilige und zweizeilige Kennzeichen:
a) Schrifthöhe + 2,0 mm bis – 1,0 mm,
b) Strichbreite der Beschriftung ± 1,0 mm,
c) Strichbreite des Randes + 2,0 mm bis – 1,0 mm
2.1.2 verkleinerte zweizeilige Kennzeichen:
a) Schrifthöhe + 1,0 mm bis – 0,5 mm,
b) Strichbreite der Beschriftung ± 0,5 mm,
c) Strichbreite des Randes + 1,0 mm bis – 0,5 mm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 189
2.2 Schriftarten
2.2.1 Mittelschrift 75 mm
2.2.2 Engschrift 75 mm
190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
2.2.3 verkleinerte Mittelschrift 49 mm (nur für verkleinerte zweizeilige Kennzeichen)
2.3 abweichende Schrift für Kennzeichen der Bundeswehr sowie für Versicherungskennzeichen:
Die Beschriftung erfolgt nach dem anliegenden Schriftmuster der Normvorschrift DIN 1451 (nach dem Hilfs-
netz hergestellt), und zwar grundsätzlich für Buchstaben und Zahlen in fetter Mittelschrift. Reicht die vor-
gesehene Höchstlänge des Kennzeichens hierfür nicht aus oder lässt die etwa vorgeschriebene oder die
vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen dies nicht zu, so darf fette Engschrift ver-
wendet werden. Bei Umlauten darf die vorgesehene Schrifthöhe nicht überschritten werden. Der waage-
rechte Abstand der Beschriftung einschließlich Plaketten zum schwarzen, blauen oder grünen Rand muss
auf beiden Seiten gleich sein.
2.3.1 fette Mittelschrift
DIN 1451
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 191
2.3.2 fette Engschrift
DIN 1451
3. Euro-Feld
Zwischen Euro-Feld und schwarzem Rand ist eine Lichtkante bis höchstens 2,0 mm zulässig.
Ausgestaltung des Sternenkranzes:
Die Geometrie des Sternenkranzes ergibt sich aus folgender Abbildung:
Der Durchmesser des Sternenkranzes entspricht dem Sechsfachen des Durchmessers des einzelnen Sterns.
Die Ausführung des Erkennungsbuchstabens „D“ erfolgt nach DIN 1451 Teil 2.
192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
3.1 einzeiliges Kennzeichen
3.2 zweizeiliges Kennzeichen
3.3 verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 193
4. Ergänzungsbestimmungen
Mehr als acht Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen sind unzulässig. Für einzeilige Kenn-
zeichen oder zweizeilige Kennzeichen nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b ist die Mittelschrift zu verwenden,
es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kenn-
zeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungs-
bezirks und/oder für die Buchstaben der Erkennungsnummer und/oder die Zahlen der Erkennungsnummer
jeweils die Engschrift verwendet werden. Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschrie-
bene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dies zulässt. In keinem Fall dürfen die zu den
einzelnen Kennzeichenarten angegebenen Größtmaße überschritten werden. Ist es der Zulassungsbehörde
nicht möglich, für ein Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle
angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung
eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen
Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amt-
lich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr verlangen. Stellt ein amtlich anerkannter
Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr fest, dass an einem mehrspurigen Kraftfahrzeug die Anbrin-
gung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a oder b einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine
Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c
genehmigen; dies gilt nicht, wenn durch nachträgliche Änderungen die Anbringung eines vorschriftsmäßigen
Kennzeichens nicht mehr möglich ist.
5. Anerkennung von Prüfungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes
Es werden auch Prüfungen der Kennzeichenschilder anerkannt, die von den zuständigen Prüfstellen anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum entsprechend § 10 Absatz 2 Satz 3 durchgeführt und bescheinigt werden.
6. Plaketten
In den auf den Kennzeichen vorgesehenen Feldern sind Plaketten anzubringen
a) nach § 47a Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf dem vorderen Kennzeichen oben,
b) nach § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf dem hinteren Kennzeichen oben,
c) nach § 10 Absatz 3 auf dem vorderen und hinteren Kennzeichen jeweils unten.
Bei zweizeiligen Kennzeichen dürfen die Plaketten unter dem Euro-Feld angebracht werden.
Abschnitt 2
Allgemeine Kennzeichen
1. einzeiliges Kennzeichen
* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
2. zweizeiliges Kennzeichen
* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
*** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm
3. verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen
* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
*** 5 mm bis 20 mm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 195
Abschnitt 3
Kennzeichen der Bundeswehr
1. Leichtkrafträder und Kleinkrafträder
1.1 Leichtkrafträder und Kleinkrafträder
1.2 Kleinkrafträder
196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
2. andere Krafträder
3. andere Kraftfahrzeuge und Anhänger – einzeilig
4. andere Kraftfahrzeuge und Anhänger – zweizeilig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 197
5. Ergänzungsbestimmungen
Wird die Ziffer „1“ verwendet oder enthält eine Zeile weniger Ziffern als die entsprechende Zeile des Musters,
so vergrößern sich die Abstände zwischen den Ziffern der Zeile gleichmäßig. Die Farbtöne des Untergrundes,
des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz
RAL 9005 und weiß RAL 9001. Als Farbtöne sind bei den Bundesfarben zu wählen für schwarz: RAL 9005, für
rot: RAL 3002 und für gold: RAL 1006. Bei Kennzeichen nach Nummer 3 werden die letzten drei Ziffern von den
vorhergehenden Ziffern durch einen Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstandes getrennt.
Abschnitt 4
Oldtimerkennzeichen
1. einzeiliges Kennzeichen
* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
2. zweizeiliges Kennzeichen
* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
*** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm
**** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 15 mm bis 30 mm
198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
3. verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen
* Mindestmaß 6 mm
** 8 mm bis 10 mm
*** 5 mm bis 20 mm
4. Ergänzungsbestimmungen
Der Kennbuchstabe „H“ ist der Erkennungsnummer ohne Leerzeichen in gleicher Schriftart anzufügen. Mehr als
sieben Stellen (Buchstaben und Ziffern ohne Kennbuchstabe „H“) auf einem Kennzeichen nach Nummer 1 und
einem Kennzeichen für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge nach Nummer 2 oder mehr als acht Stellen auf
einem Kennzeichen nach Nummer 2 oder 3 sind unzulässig. Für Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 ist
die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene
Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterschei-
dung des Verwaltungsbezirks und für die Buchstaben der Erkennungsnummer und die Zahlen der Erkennungs-
nummer jeweils die Engschrift verwendet werden. Auf einem Kennzeichen nach Nummer 3 dürfen die Plaketten
nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 wie folgt aufgebracht werden:
a) Plakette nach Buchstabe b auf dem hinteren Kennzeichen oben rechts und
b) Plakette nach Buchstabe c auf dem hinteren Kennzeichen oben links.
Abschnitt 5
Saisonkennzeichen
1. einzeiliges Kennzeichen
* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 199
2. zweizeiliges Kennzeichen
* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
*** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm
3. verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen
* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
*** 5 mm bis 20 mm
4. Ergänzungsbestimmungen:
In dem Feld, das den Betriebszeitraum angibt, kennzeichnet die Zahl über dem Bindestrich den Monat des
Beginns, die Zahl unter dem Bindestrich den Monat der Beendigung des Betriebszeitraums. Die Ausführung der
Ziffern, die den Betriebszeitraum angeben, erfolgt nach DIN 1451 Teil 2. Mehr als sieben Stellen (Buchstaben
und Ziffern) auf einem Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 sind unzulässig. Auf einem Kennzeichen nach
Nummer 3 dürfen die Plaketten entsprechend Abschnitt 4 Nummer 4 Satz 5 angebracht werden.
200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
Abschnitt 6
Kurzzeitkennzeichen
1. einzeiliges Kennzeichen
* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
2. zweizeiliges Kennzeichen
* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
*** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 201
3. zweizeiliges Kennzeichen (verkleinert)
* Mindestmaß 6 mm
** 8 mm bis 10 mm
*** 5 mm bis 20 mm
4. Ergänzungsbestimmungen
Die Ausführung der Ziffern, die das Ablaufdatum angeben, erfolgt nach DIN 1451 Teil 2.
Für Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorge-
schriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In
diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und die Zahlen der Erken-
nungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. § 10 Absatz 3 ist mit folgenden Maßgaben anzuwen-
den:
a) Es sind Stempelplaketten mit dem Dienststempel der Zulassungsbehörde mit einem Durchmesser von
35 mm mit blauem Untergrund (nach DIN 6171-1, blau – Euro-Feld) zu verwenden.
b) Die Zulassungsbehörde kann dem Halter oder Antragsteller gestatten, die Plaketten an den Kennzeichen des
Fahrzeugs auf dem vorgesehenen Feld selbst anzubringen. In diesem Fall händigt sie ihm die Plaketten bei
der Zuteilung des Kennzeichens mit dem besonderen Fahrzeugschein aus. Die Plaketten sind wie folgt
anzubringen:
aa) bei den Kennzeichen nach Nummer 1 zwischen dem Unterscheidungszeichen und der Erkennungsnum-
mer jeweils unten;
bb) bei den Kennzeichen nach den Nummern 2 und 3 neben dem Unterscheidungszeichen jeweils oben
links; bei Kennzeichen nach Nummer 2 mit dreistelligen Unterscheidungszeichen dürfen die Plaketten
neben der Erkennungsnummer unter dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, angebracht werden.
c) Die Vorschriften bezüglich der Plaketten nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe a und b sind nicht
anzuwenden.
In dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, kennzeichnet die obere Zahl den Tag, die mittlere Zahl den Monat
und die untere Zahl das Jahr des Ablaufdatums. Die Farbe dieses Feldes ist gelb (nach DIN 6171-1) mit schwar-
zer Beschriftung (RAL 9005).
5. Ergänzungen zur DIN 74069, Ausgabe Juli 1996
Auf die Prüfung nach den Abschnitten 6 und 7 der DIN-Norm 74069; Ausgabe Juli 1996, wird verzichtet. Die
Registernummer, die der Hersteller des Kennzeichens bei der turnusmäßigen Prüfung seiner Erzeugnisse von
der Gesellschaft für Konformitätsbewertung mbH (DIN CERTCO) erhalten hat, muss verwendet werden.
Abschnitt 7
Rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung und rote Oldtimerkennzeichen
Die Kennzeichen sind entsprechend Abschnitt 2, jedoch in roter Schrift und rotem Rand auszuführen. Die Vor-
schriften bezüglich der Plaketten gemäß Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe a und b sind nicht anzuwenden.
202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
Abschnitt 8
Ausfuhrkennzeichen
1. einzeiliges Kennzeichen
* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
2. zweizeiliges Kennzeichen
* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
*** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm
3. Ergänzungsbestimmungen:
Die Vorschriften bezüglich der verkleinerten Mittelschrift (Abschnitt 1 Nummer 2.2.3), des Euro-Feldes (Ab-
schnitt 1 Nummer 3) sowie der Plaketten (Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe a und b) sind nicht anzu-
wenden. Das Feld mit dem Ablaufdatum besteht aus einem roten Untergrund (RAL 2002) mit schwarzer Be-
schriftung (RAL 9005). Die obere Zahl kennzeichnet den Tag, die mittlere Zahl den Monat und die untere Zahl
das Jahr, in welchem die Gültigkeit der Zulassung im Geltungsbereich dieser Verordnung endet. Der rote Unter-
grund darf nicht retroreflektierend sein. Das Unterscheidungszeichen, die Erkennungsnummer und die Zahlen
des Ablaufdatums müssen geprägt sein. Zur Abstempelung des Kennzeichens sind Stempelplaketten nach § 10
Absatz 3, jedoch mit dem Dienstsiegel der Zulassungsbehörde mit einem Durchmesser von 35 mm mit rotem
Untergrund (RAL 2002) zu verwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 203
Anlage 5
(zu § 11 Absatz 1)
Zulassungsbescheinigung Teil I
Vorbemerkungen
1. Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil I:
Trägermaterial: Neobond (150 g/m²), Farbe weiß
Format: Breite 210 mm, Höhe 105 mm, zweimal faltbar auf DIN A7, zweiseitig bedruckt.
In das Trägermaterial eingearbeitet sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale:
– Wasserzeichen (Motiv: „Stilisierter Adler“ – gesetzlich geschützt für die Bundesdruckerei),
– Melierfasern, teilweise fluoreszierend,
– Planchetten, fluoreszierend,
– Sicherheitsreagenzien als Schutz gegen chemische Rasurmanipulationen.
2. Sicherheitsmerkmale:
Der Druck auf dem Trägermaterial weist folgende fälschungserschwerende Sicherheitsmerkmale auf:
– mehrfarbiger Guillochenschutzunterdruck (zweistufig verarbeitet) mit Irisverlauf und integrierten Mikroschrif-
ten auf beiden Seiten,
– Fluoreszenzaufdruck vorderseitig (Motiv: Bundesadler mit zweigeteilter Linienstruktur), unsichtbar (unter UV-
Licht fluoreszierend),
– Textfarbe dunkelgrün (unter UV-Licht grün fluoreszierend), Integration von Mikroschriftelementen im Formu-
lartext,
– optisch-variables Element in Form eines Kinegrams (Motiv: „Sonne 40“ – gesetzlich geschützt für die Bun-
desdruckerei) auf der Rückseite des Dokuments einschließlich eines maschinell prüfbaren Merkmals; das
Kinegramm wird durch die Vordrucknummerierung teilweise überdruckt. Die Vordrucknummerierung wird
dunkelblau (unter UV-Licht gelb-grün fluoreszierend) aufgebracht,
– fortlaufende Nummer auf der Vorderseite, die durch die Zulassungsbehörde bei der Ausstellung eingetragen
wird, wobei die Einmaligkeit der Nummer sicherzustellen ist.
3. Objektsicherung und Fertigungskontrolle:
Die Herstellung, die Lagerung und der Versand von Rohmaterialien und Vordrucken muss so erfolgen, dass ein
Verlust oder ein unberechtigter Zugriff ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck müssen Papierhersteller, Drucke-
reien und Verlage Systeme der Objektsicherung und Fertigungskontrolle unterhalten, die folgenden Anforderun-
gen genügen müssen:
a) Für die Räume, in denen die Vordrucke gelagert werden, ist ein erhöhter mechanischer Einbruchschutz vor-
zusehen. Die Widerstandszeitwerte für Mauerwerk, Türen und Fenster sind so zu wählen, dass auch beim
Einsatz üblicher maschinenbewegter Werkzeuge ausreichend Zeit für ein polizeiliches Einschreiten bleibt. Es
ist eine Einbruchmeldeanlage nach neuester Richtlinie vorzusehen sowie ein Zugangskontrollsystem mit
Dokumentationseinrichtung. Die Entnahme und Einlagerung ist jeweils von zwei Beschäftigten zu quittieren.
Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass nicht nur die von der Bundesdruckerei ange-
lieferten Vordrucke, sondern außerhalb der Arbeitszeit auch alle Halb- und Zwischenerzeugnisse in diesem
gesicherten Lager verwahrt werden.
b) Die Verarbeitung der Vordrucke in der Druckerei (Herstellung der Eindrucke, schneiden, zählen und verpa-
cken) darf nur in Räumlichkeiten mit eingeschränkter Zugangsberechtigung erfolgen. Es ist ein Zugangskon-
trollsystem mit Dokumentationseinrichtung zu installieren.
c) Mit der Lagerung und Verarbeitung dürfen nur zuverlässige Personen betraut werden, die eine besondere
Verpflichtungserklärung im sorgfältigen und kontrollierten Umgang mit den Vordrucken abgegeben haben.
d) Es ist ein Registrierungssystem einzurichten, das eine lückenlose Verfolgung und Verbleibskontrolle jedes
einzelnen Vordrucks anhand der von der Bundesdruckerei angebrachten Nummerierung sicherstellt.
e) Der Versand der Vordrucke an die Zulassungsbehörden muss so erfolgen, dass jederzeit eine Verbleibser-
mittlung möglich ist und der Empfänger innerhalb der Zulassungsbehörde registriert wird.
Die Unternehmen geben eine Sicherheitserklärung ab, in der sie die Einhaltung der vorgenannten Anforderun-
gen gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt bestätigen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ermächtigt nach Prüfung die
Bundesdruckerei, diesen Unternehmen Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil I zu liefern. Ein Widerruf
erfolgt, wenn die Unternehmen gegen einzelne Sicherheitsbestimmungen verstoßen.
204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 205
206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
Anlage 6
(zu § 11 Absatz 3)
Zulassungsbescheinigung Teil I für Fahrzeuge der Bundeswehr
Vorbemerkungen
Format: Breite 210 mm, Höhe 8 1/3 Zoll (207 mm)
Es gelten die Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen der Anlage 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 207
208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
Anlage 7
(zu § 12 Absatz 2)
Zulassungsbescheinigung Teil II
Vorbemerkungen
1. Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil II
Trägermaterial: Neobond (150 g/m²), Farbe weiß
Format: Breite 210 mm, Höhe 12 Zoll (304,8 mm), einseitig bedruckt
In das Trägermaterial eingearbeitet sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale:
– Wasserzeichen (Motiv: „Stilisierter Adler“ – gesetzlich geschützt für die Bundesdruckerei),
– Melierfasern, teilweise fluoreszierend,
– Planchetten, fluoreszierend,
– Sicherheitsreagenzien als Schutz gegen chemische Rasurmanipulationen.
2. Sicherheitsmerkmale:
Der Druck auf dem Trägermaterial weist folgende fälschungserschwerende Sicherheitsmerkmale auf:
– mehrfarbiger Guillochenschutzunterdruck (zweifarbig verarbeitet) mit Irisverlauf und integrierten Mikroschrif-
ten auf der Vorderseite,
– Rückseite einfarbig eingefärbt,
– Fluoreszenzaufdruck vorderseitig (Motiv: Bundesadler mit zweigeteilter Linienstruktur), unsichtbar (unter UV-
Licht fluoreszierend),
– Textfarbe dunkelgrün (unter UV-Licht grün fluoreszierend), Integration von Mikroschriftelementen im Formu-
lartext,
– Vordrucknummerierung dunkelblau (unter UV-Licht gelb-grün fluoreszierend).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 209
210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
Anlage 8
(zu § 15)
Verwertungsnachweis
Abschnitt 1
Vorbemerkungen zur Herstellung des Vordrucks „Verwertungsnachweis“
1. Allgemeines
Der Verwertungsnachweis besteht aus einem Satz mit vier Ausfertigungen (Blättern).
Jedes Blatt besteht aus zwei Seiten.
Die erste Ausfertigung (Blatt 1) der Seiten 1 bis 2 des Vordrucks enthält in der Kopfzeile folgende Bezeichnung:
„Diese Ausfertigung (rosa) ist für den Fahrzeughalter/-eigentümer bestimmt.“
Blatt 2 enthält entsprechend folgende Bezeichnung:
„Diese Ausfertigung (altgold) ist für den Demontagebetrieb bestimmt.“
Blatt 3 enthält entsprechend folgende Bezeichnung:
„Diese Ausfertigung (blau) ist für die Schredderanlage bestimmt.“
Blatt 4 enthält entsprechend folgende Bezeichnung:
„Diese Ausfertigung (weiß) ist für die Annahme-/Rücknahmestelle bestimmt.“
2. Format
Ein Muster des Vordrucks ist in Abschnitt 2 verkleinert wiedergegeben. Zur ordnungsgemäßen Verwendung ist
der Vordruck im Verhältnis 84:100 zu vergrößern. Das Format DIN A4 ist durch gestrichelte Linien kenntlich
gemacht.
3. Passergenauigkeit
Sämtliche Blätter sind mit einem Passer für computergestützte Ausfüll- und Lesevorgänge zu versehen. Zwi-
schen dem oberen Papierrand und der oberen Begrenzung des Passers ist ein zweifacher 1/6-Zoll-Abstand zu
wählen. Zwischen dem linken Papierrand und der seitlichen Begrenzung des Passers beträgt der Abstand 8/10
Zoll.
Der senkrechte Abstand zwischen der Passermarke und den Eintragungsfeldern ist in der Maßeinheit 1/6 Zoll
(2/6 Zoll durchgängige Zeilenschaltung) auszuführen. In der Waagerechten ist der Abstand zwischen der Pas-
sermarke und dem Beginn der Eintragungsfelder in der Maßeinheit 1/10 Zoll (Bewegungsschrift) auszuführen.
Die Kämme sind auf 2/10 Zoll auszurichten, damit auch eine handschriftliche Eintragung gewährleistet ist.
4. Maschinenlesbarkeit
Der Vordruck ist maschinenlesbar zu gestalten. Die folgenden Gestaltungsempfehlungen sind zu beachten,
wenn Vordrucke als allgemeines Schriftgut zur optischen Belegerfassung vorgesehen sind.
4.1 Farben
Bei Vordrucken zur optischen Belegerfassung muss sich der Aufdruck (Text, Linien, Raster) farblich vom Aus-
fülltext unterscheiden. Ziffern, Zahlen, Nummern und der Passer sollten bei maschinenlesbaren Vordrucken in
Blindfarbe gedruckt sein. Bis auf die Ausfertigung „weiß“ sind deshalb die Blätter in der unten angegebenen
Blindfarbe zu drucken (RAL-Werte nach Euro-Skala):
Blatt 1
(Ausfertigung für den Halter) rosa 100 % Yellow und 85 % Magenta
Blatt 2
(Ausfertigung für den Demontagebetrieb) altgold 100 % Yellow und 45 % Magenta
Blatt 3
(Ausfertigung für die Schredderanlage) blau 55 % Magenta und 100 % Cyan
Blatt 4
(Ausfertigung für die Annahme-/Rücknahmestelle) weiß.
4.2 Schriften
Beim handschriftlichen Ausfüllen sollten neben den Ziffern nur Großbuchstaben verwendet werden. Für
Schreibmaschinen- und Druckschrift sind mindestens Schrifthöhen mit einer Versalhöhe von ca. 2,1 mm bis
3,2 mm, für Handblockschrift von ca. 5 mm einzuhalten. Alle Schriften, außer Kursiv- und Serifenschriften, sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 211
geeignet für die optische Zeichenerkennung. Die Begrenzungslinien für Eintragungsfelder, Linien, Schriften und
die Rasterflächen sind in den oben genannten Farben als sogenannte Blindfarbe ohne Verunreinigungen aus-
zuführen. Die Rasterflächen dürfen 60 % vom Volltonwert nicht überschreiten. Die maschinell zu lesenden
Bereiche müssen weiß sein.
5. Leimung
Wird eine Verleimung der Vordrucksätze vorgenommen, so hat diese am Kopf zu erfolgen. Trennleisten mit
Mikroperforation sind zulässig.
6. Papierqualität
Die jeweiligen Oberblätter (Blatt 1) sind auf Papier zu drucken mit einem Gewicht von 80 g/m². Die jeweiligen
Mittelblätter (Blätter 2 und 3) sind auf einem Papier mit 53 g/m² zu drucken. Die jeweiligen Unterblätter (Blatt 4)
sind auf Papier mit 80 g/m² zu drucken.
212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
Abschnitt 2
Muster
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 213
214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
Anlage 9
(zu § 16 Absatz 2 Satz 1)
Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen
Breite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck)
Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, insbesondere können zusätzliche Hin-
weise zur Verwendung aufgedruckt werden.
Seite 1 Seite 2
1 Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus
Fahrzeugscheinheft
für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen 2 Hersteller-Kurzbezeichnung (Marke)
3 Fahrzeug-Identifizierungsnummer
gültig vom bis
4 Hubraum in cm³
...............................................
Nennleistung in kW
...............................................
Leermasse in kg (nur bei Krafträdern)
5 Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs
Das vorstehende Kurzzeitkennzeichen ist
(soweit nicht bekannt Baujahr)
Vorname, Name, Firma 6 zulässige Gesamtmasse in kg
7 Zulässige max. Achslast in kg
Postleitzahl, Wohnort/Firmensitz, Straße und Hausnummer
Achse 1 Achse 4
Achse 2 Achse 5
Achse 3
für das umseitig beschriebene Fahrzeug zu Prüfungs-, 8 Höchstgeschwindigkeit in km/h
Probe- und Überführungsfahrten zugeteilt worden.
Dieser Schein gilt nur, wenn die umstehende Beschreibung
vom Inhaber in dauerhafter Schrift ausgefüllt und Ort, Datum
unterschrieben ist.
Unterschrift des Inhabers und Bestätigung der Vorschriftsmäßigkeit des
Ort, Datum Fahrzeugs
Name der Zulassungbehörde
Unterschrift
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 215
Anlage 10
(zu § 16 Absatz 3 Satz 1)
Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen
Breite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck).
Mehrseitig, auf Seite 3 und den folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2.
Mit Ausnahme von Seite 1 darf jede Seite Angaben über nur ein Fahrzeug enthalten.
Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, insbesondere können zusätzliche Hin-
weise zur Verwendung aufgedruckt werden.
Seite 1 Seite 2
1 Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus
Fahrzeugscheinheft
für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen 2 Hersteller-Kurzbezeichnung (Marke)
3 Fahrzeug-Identifizierungsnummer
gültig vom bis
4 Hubraum in cm³
...............................................
Nennleistung in kW
...............................................
Leermasse in kg (nur bei Krafträdern)
5 Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs
Das vorstehende rote Kennzeichen ist
(soweit nicht bekannt Baujahr)
Vorname, Name, Firma 6 zulässige Gesamtmasse in kg
7 Zulässige max. Achslast in kg
Postleitzahl, Wohnort/Firmensitz, Straße und Hausnummer
Achse 1 Achse 4
Achse 2 Achse 5
Achse 3
für die nachfolgend beschriebenen Fahrzeuge zu 8 Höchstgeschwindigkeit in km/h
Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten zugeteilt
worden.
Dieses Heft gilt nur, wenn die nachfolgende Beschreibung
für das jeweilige Fahrzeug vom Inhaber in dauerhafter Ort, Datum
Schrift ausgefüllt und unterschrieben ist.
Unterschrift des Inhabers und Bestätigung der Vorschriftsmäßigkeit des
Ort, Datum Fahrzeugs
Name der Zulassungbehörde
Unterschrift
216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
Anlage 11
(zu § 19 Absatz 1 Nummer 1, § 23 Absatz 3 und 4, § 25 Absatz 1)
Bescheinigungen zum Versicherungsschutz
1. Versicherungsbestätigung
(Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 217
2. Versicherungsbestätigung für Hersteller
218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
3. Versicherungsbestätigung bei Ausfuhrkennzeichen
Bestätigung über eine dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraft-
fahrzeuganhänger entsprechende Haftpflichtversicherung:
Format DIN A6, Farbe: Untergrund gelb, Druck schwarz, drei Ausfertigungen.
Die Bestätigung enthält die Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, zum Kennzeichen, zur Fahrzeug-
beschreibung und zum Versicherungsnehmer sowie zusätzlich das Datum des Endes des Versicherungsschut-
zes.
4. Nachweis für eine Befreiung des Halters von der Versicherungspflicht
5. Anzeige über einen Wegfall des Versicherungsschutzes nach § 25 Absatz 1 Satz 1
(Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 219
Anlage 12
(zu § 27 Absatz 1 Satz 4)
Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder,
motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
1. Versicherungskennzeichen
Enthält eine Zeile nur eine oder zwei Ziffern oder einen oder zwei Buchstaben, so sind Zahlen und Buchstaben
in der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu vergrößern; die übrigen Ab-
stände dürfen nur bis zum angegebenen Höchstmaß vergrößert werden.
2. Schrift
Schriftart und -größe nach DIN 1451 (Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 2.3.1 und 2.3.2).
3. Maße
Waagerechter Abstand
Senkrechter Abstand
Waagerechter Abstand
Breite des schwarzen,
Senkrechter Abstand Höhe des Kennzeichens Breite des Kennzeichens
der Beschriftung vom schwarzen, Länge
Schrifthöhe Strichstärke der Buchstaben oder Ziffern der Ziffern und Buchstaben der Beschriftung vom schwarzen, einschließlich schwarzem, einschließlich schwarzem,
Art der
Beschriftung
blauen oder grünen Rand2)
des Trennungsstrichs
voneinander1) voneinander blauen oder grünen Randes blauem oder grünem Rand blauem oder grünem Rand
mindestens blauen oder grünen Rand
mm mm mm mm mm mm mm mm mm mm
a) des Kenn- 49 7 Ziffern: Ziffern: 12 6 – 4 130 105,5
zeichens 8 bis 15 9
Buch- Buch-
staben: staben:
5 bis 15 6
b) des unteren 4 0,57 13) 2 – – 2 – – –
Randes
1
) Der Abstand der Buchstaben oder Ziffern untereinander muss gleich sein.
2
) Der waagerechte Abstand der Beschriftung vom schwarzen, blauen oder grünen Rand muss auf beiden Seiten gleich sein.
3
) Zwischen den Buchstaben- und Zahlengruppen (Jahreszahl) ist ein Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstandes freizulassen.
220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
4. Ergänzungsbestimmungen
Die Ecken des Versicherungskennzeichens müssen mit einem Halbmesser von 10 mm abgerundet sein. Die
Beschriftung des Kennzeichens darf nicht mehr als 1,5 mm über die Grundfläche hervortreten. Die Beschriftung
erfolgt nach dem Schriftmuster der Normschrift DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt; Anlage 4 Buchstabe B
Ziffer 3), und zwar in fetter Mittelschrift, beim Zusammentreffen von mehr als 2 Buchstaben oder mehr als
2 Ziffern in fetter Engschrift. Der Buchstabe Q darf nicht verwendet werden. Die Farbtöne des Randes und
der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005, blau
RAL 5012 und grün RAL 6010; der Farbton des Untergrundes des Kennzeichens ist weiß (ws) nach DIN 6171
Teil 1: 03.89, Tabelle 3. Bei Verwendung von Stahlblech muss die Blechstärke mindestens 0,35 mm, bei Alumi-
niumblech mindestens 0,50 mm betragen. Wird anderes Material verwendet, so muss es eine entsprechende
Festigkeit besitzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 221
Erste Verordnung
zur Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
Vom 4. Februar 2011
Auf Grund des § 4 Absatz 2 Satz 1 und des § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
und Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, von denen § 4
Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes
vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1980) geändert worden ist, verordnet die Bundes-
regierung:
Artikel 1
Die Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung vom 20. Oktober 2008
(eBAnz AT123 2008 V1), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli
2009 (BGBl. I S. 1980) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „unterliegt“ durch das Wort „untersteht“
ersetzt.
2. § 5 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Satzteil vor Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„Im Hinblick auf die Angemessenheit soll der Fonds unbeschadet § 10
Absatz 2a bis 2c des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes darauf
hinwirken, dass“.
b) Dem Buchstaben c wird folgender Satzteil angefügt:
„diese Regelung gilt nicht für Unternehmen gemäß § 10 Absatz 2a des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes;“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 4. Februar 2011
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
Anordnung
des Bundespräsidenten
über den Erlass von Bestimmungen
über die Dienstkleidung der Beamtinnen und Beamten
der Sparte Bundesforst der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Vom 2. Februar 2011
§1
Nach § 74 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich der Sprecherin oder
dem Sprecher des Vorstands der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben die
Befugnis, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Bestim-
mungen über die Dienstkleidung der Beamtinnen und Beamten der Sparte Bun-
desforst der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zu erlassen.
§2
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlass von Bestimmungen
für die Dienstkleidung der Forstbeamten des Bundes vom 8. April 1992 (BGBl. I
S. 903) außer Kraft.
Berlin, den 2. Februar 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 223
Berichtigung
des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2010/2011
Vom 28. Januar 2011
Das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011
vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) ist wie folgt zu berichtigen:
In Anhang 30 zu Artikel 7 ist in der Tabellenüberschrift das Wort „Besondungs-
gruppen“ durch das Wort „Besoldungsgruppen“ zu ersetzen.
Berlin, den 28. Januar 2011
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Christians
Berichtigung
des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie
in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 4. Februar 2011
Das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur
Änderung weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) ist wie
folgt zu berichtigen:
Dem Artikel 1 ist folgende Nummer 3 anzufügen:
„3. Nach § 88 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen nicht erreicht, so ist gewählt, wer
in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält.“ “
Berlin, den 4. Februar 2011
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Oliver Sabel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 223
Berichtigung
des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2010/2011
Vom 28. Januar 2011
Das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011
vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) ist wie folgt zu berichtigen:
In Anhang 30 zu Artikel 7 ist in der Tabellenüberschrift das Wort „Besondungs-
gruppen“ durch das Wort „Besoldungsgruppen“ zu ersetzen.
Berlin, den 28. Januar 2011
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Christians
Berichtigung
des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie
in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 4. Februar 2011
Das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur
Änderung weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) ist wie
folgt zu berichtigen:
Dem Artikel 1 ist folgende Nummer 3 anzufügen:
„3. Nach § 88 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen nicht erreicht, so ist gewählt, wer
in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält.“ “
Berlin, den 4. Februar 2011
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Oliver Sabel
224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2011
– 1 BvR 3295/07 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 8 Absatz 1 Nummern 3 und 4 des Gesetzes über die Änderung der Vor-
namen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen
Fällen (Transsexuellengesetz – TSG) vom 10. September 1980 (Bundes-
gesetzblatt Teil I Seite 1654) ist mit Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 in Ver-
bindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe der
Gründe nicht vereinbar.
2. § 8 Absatz 1 Nummern 3 und 4 des Transsexuellengesetzes ist bis zum
Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 7. Februar 2011
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r