1890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011
Verordnung
zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 20. September 2011
Es verordnen des Stromsteuergesetzes durch Artikel 2 Nummer 8
des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) neu
– das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des
gefasst und § 11 Nummer 10 Satz 1 des Stromsteu-
§ 66 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c, Num-
ergesetzes durch Artikel 8 Nummer 4 des Gesetzes
mer 4 Buchstabe a und b, Nummer 5 Buchstabe a
vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert
bis c, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 7 Buch-
worden sind,
stabe a, Nummer 8 Buchstabe a und b, Nummer 9
Buchstabe a, d und e, Nummer 10 Buchstabe d, – das Bundesministerium der Finanzen im Einverneh-
Nummer 11 Buchstabe a, b und d, Nummer 12, 14 men mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
und 18 Buchstabe a bis c des Energiesteuergesetzes schutz und Reaktorsicherheit auf Grund des § 66 Ab-
sowie auf Grund des § 11 Nummer 2, 4, 5, 7 und 8 satz 1 Nummer 11b des Energiesteuergesetzes, der
Buchstabe a bis c, Nummer 9 Satz 1, Nummer 10 durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 18. De-
und 11 des Stromsteuergesetzes, von denen § 66 zember 2006 (BGBl. I S. 3180) eingefügt worden ist:
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 5
des Energiesteuergesetzes durch Artikel 6 Num-
mer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd Artikel 1
des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) Änderung der
neu gefasst, § 66 Absatz 1 Nummer 6 des Energie- Energiesteuer-Durchführungsverordnung
steuergesetzes durch Artikel 6 Nummer 38 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe ee des Gesetzes vom Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom
15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert sowie § 11 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 6
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der Verordnung vom 1. Juli 2011 (BGBl. I S. 1308) ge- worden ist“ und der Nummer 13 abschlie-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: ßende Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: bb) Folgende Nummern 14 und 15 werden ange-
a) Nach der Angabe zu § 1a werden folgende Zwi- fügt:
schenüberschrift und folgende Angaben einge- „14. Stromsteuer-Durchführungsverordnung:
fügt:
die Stromsteuer-Durchführungsverord-
„Zu den §§ 1 bis 2 des Gesetzes nung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794),
§ 1b Ergänzende Begriffsbestimmungen zum die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
Gesetz nung vom 20. September 2011 (BGBl. I
§ 1c Steuertarif für schwefelhaltige Energieer- S. 1890) geändert worden ist, in der je-
zeugnisse“. weils geltenden Fassung;
b) In der Angabe zu § 10 werden die Wörter „Anla- 15. lose Ware:
genbegriff und“ vorangestellt. unverpackte Energieerzeugnisse in ei-
c) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu nem Behältnis, das entweder Bestand-
§ 23 wird wie folgt gefasst: teil des Beförderungsmittels oder ein
ISO-Tankcontainer ist, sowie unver-
„Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 22 und 23 des
packte Energieerzeugnisse in anderen
Gesetzes“.
Behältnissen mit einem Volumen von
d) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Zwi- mehr als 210 Litern Inhalt.“
schenüberschrift eingefügt:
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zu § 18a des Gesetzes“.
„Die Begriffsbestimmung nach Satz 1 Nummer 1
e) Vor der Angabe zu § 50 wird folgende Angabe gilt für § 21 Absatz 1 Satz 1 und § 65 Absatz 1
eingefügt: Satz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes entspre-
„§ 49a Abgabe von sonstigen Energieerzeug- chend und die Begriffsbestimmung nach Satz 1
nissen“. Nummer 15 gilt für § 4 Nummer 3 des Gesetzes
entsprechend.“
f) Nach der Angabe zu § 84 wird folgende Angabe
eingefügt: 3. Nach § 1a werden folgende Zwischenüberschrift
„§ 84a Allgemeine Erlaubnis“. und die folgenden §§ 1b und 1c eingefügt:
g) Die Angabe zu § 93 wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 1 bis 2 des Gesetzes
„§ 93 Steuerentlastung für zum Verheizen oder § 1b
in begünstigten Anlagen verwendete
Ergänzende
Energieerzeugnisse“.
Begriffsbestimmungen zum Gesetz
h) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:
(1) Als andere Waren im Sinn des § 1 Absatz 3
„§ 94 Steuerentlastung für Biokraftstoffe“. Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes, die ganz oder teil-
i) Nach der Angabe zu § 100 wird folgende An- weise aus Kohlenwasserstoffen bestehen, gelten
gabe eingefügt: nicht:
„§ 100a Verwendung von Wärme durch andere 1. Klärschlamm nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und 4 der
Unternehmen“. Klärschlammverordnung vom 15. April 1992
j) Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst: (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 9 der
Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I
„§ 102 Steuerentlastung für den öffentlichen S. 1504) geändert worden ist, in der jeweils gel-
Personennahverkehr, Allgemeines“. tenden Fassung,
k) Nach der Angabe zu § 102 werden folgende An- 2. Siedlungsabfälle des Abfallschlüssels 20 03
gaben eingefügt: nach der Anlage zu § 2 Absatz 1 der Abfallver-
„§ 102a Steuerentlastung für den öffentlichen zeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001
Personennahverkehr mit Schienenbah- (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 7 des
nen Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) ge-
§ 102b Steuerentlastung für den öffentlichen ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
Personennahverkehr mit Kraftfahrzeu- sung und
gen“. 3. andere Abfälle nach der Anlage zu § 2 Absatz 1
2. § 1 wird wie folgt geändert: der Abfallverzeichnis-Verordnung, in der jeweils
geltenden Fassung, die im Durchschnitt einen
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: Heizwert von höchstens 18 Megajoule je Kilo-
aa) In Nummer 13 werden die Wörter „zuletzt gramm haben. Die Ermittlung des durchschnitt-
geändert durch Verordnung (EG) Nr. 402/2006 lichen Heizwerts erfolgt
der Kommission vom 8. März 2006 (ABl. EU
a) monatlich je Verbrennungslinie oder
Nr. L 70 S. 35)“ durch die Wörter „die zuletzt
durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 b) bezogen auf einzelne oder mehrere Abfall-
(ABl. L 307 vom 23.11.2010, S. 1) geändert lieferungen, wenn der Heizwert durch reprä-
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sentative Referenzanalysen nachgewiesen c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
ist. „(3) Der Berechnung des Nutzungsgrads von
(2) Eine Verwendung von Energieerzeugnissen Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft
zum Verheizen im Sinn des § 1a Satz 1 Nummer 12 und Wärme wird ein Kraft-Wärme-Kopplungs-
des Gesetzes liegt nicht vor, wenn das Energie- prozess zugrunde gelegt, der alle Wärmekraft-
erzeugnis ausschließlich zur Beseitigung seines maschinen einschließt, die an einem Standort
Schadstoffpotenzials oder aus Sicherheitsgründen in Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) betrieben wer-
verbrannt wird oder wenn Energieerzeugnisse aus- den und miteinander verbunden sind. Zum Kraft-
schließlich aus Sicherheitsgründen zum Betrieb von Wärme-Kopplungsprozess nach Satz 1 gehören
Zünd- oder Lockflammen verwendet werden. nicht:
1. Dampfturbinen (Wärmekraftmaschinen), die
(3) Im Sinn des § 1a Satz 1 Nummer 14 des Ge-
im Kondensationsbetrieb gefahren werden,
setzes gelten nur solche gasförmigen Energieer-
zeugnisse als beim Kohleabbau aufgefangen, die 2. nachgeschaltete Dampferzeuger, die hinter
aus aktiven oder stillgelegten Kohlebergwerken der KWK-Kraftmaschine Dampf direkt in ein
stammen. mit der KWK-Anlage gemeinsam genutztes
Netz einspeisen,
(4) Als andere vergleichbare Abfälle im Sinn des
§ 2 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes gelten Energie- 3. nachgeschaltete Abluftbehandlungsanlagen,
erzeugnisse, die gebraucht oder verunreinigt sind 4. Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte
und somit nicht mehr ohne weitere Aufbereitung thermische Energie nicht in mechanische
zu ihrem ursprünglichen Verwendungszweck einge- Energie umgewandelt wird, sondern vor der
setzt werden können. Andere vergleichbare Abfälle Wärmekraftmaschine ausgekoppelt wird,
nach § 2 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes sind auch 5. Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte
Rückstände aus der Alkoholgewinnung und Alko- thermische Energie zwar in mechanische
holrektifikation, die zu den in § 2 Absatz 3 des Ge- Energie umgewandelt wird, aber keine Nut-
setzes genannten Zwecken verwendet oder abge- zung der dabei anfallenden Restwärme statt-
geben werden. findet, und
6. Hilfskessel, die die Dampfversorgung beim
§ 1c Ausfall einer Kraftmaschine (Motor oder Gas-
Steuertarif turbine) sicherstellen.
für schwefelhaltige Energieerzeugnisse Abluftbehandlungsanlagen im Sinn des Satzes 2
Nummer 3 sind insbesondere Rauchgasent-
Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 4 Satz 2 des
schwefelungsanlagen, Rauchgasentstickungs-
Gesetzes werden bei einem Schwefelgehalt von
anlagen sowie Kombinationen davon. Wärme-
mehr als 50 Milligramm je Kilogramm abweichend
kraftmaschinen im Sinn des Satzes 2 Nummer 4
von § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
sind insbesondere Dampfturbinen und Stirling-
des Gesetzes ausschließlich nach dem Steuersatz
motoren. Zur Berechnung des Jahresnutzungs-
des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
grads ist die als Brennstoffwärme verwendete
des Gesetzes versteuert.“
Energie aus Energieerzeugnissen heranzuzie-
4. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe hen, die vor der Erzeugung mechanischer Ener-
„§ 1a“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt. gie zugeführt wird. Dabei ist auf den Heizwert
(Hi) abzustellen.“
5. Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt: d) Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Im Fall des Satzes 4 müssen die Messvorrich-
„Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen tungen zur Erfassung der eingesetzten Energie-
nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbun- erzeugnisse geeicht sein.“
den werden.“
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
6. In § 6 Absatz 2 wird der Klammerzusatz „(§ 120 fügt:
Abs. 2 der Abgabenordnung)“ durch die Wörter
„(4a) Einheiten zur gekoppelten Erzeugung
„nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung“ er-
von Kraft und Wärme an unterschiedlichen
setzt.
Standorten, auch im Verbund mit anderen
7. § 10 wird wie folgt geändert: Stromerzeugungseinheiten und Einheiten zur
ausschließlichen Erzeugung von Wärme, gelten
a) In der Paragrafenüberschrift werden die Wörter als eine Anlage zur gekoppelten Erzeugung von
„Anlagenbegriff und“ vorangestellt. Kraft und Wärme nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Num-
b) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: mer 1 und 2 und § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und 2 des Gesetzes, sofern die Steuerung der
„Bei in sich geschlossenen Anlagen zur gekop- Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft
pelten Erzeugung von Kraft und Wärme, die aus- und Wärme sowie der anderen möglichen
schließlich wärmegeführt betrieben werden und Stromerzeugungseinheiten und Wärmeerzeu-
über keinen Notkühler verfügen, kann der Nut- gungseinheiten zentral erfolgt, der Betreiber zu-
zungsgrad den technischen Beschreibungen gleich der Eigentümer der Einheiten zur gekop-
entnommen werden.“ pelten Erzeugung von Kraft und Wärme ist, er
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die ausschließliche Entscheidungsgewalt über b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
die Einheiten besitzt und der erzeugte Strom zu- „Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen
mindest teilweise in das Versorgungsnetz einge- nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung ver-
speist werden soll. Im Fall des Satzes 1 ist ein bunden werden.“
Gesamtjahresnutzungsgrad für alle zur Anlage
gehörenden Einheiten zur gekoppelten Erzeu- 16. § 32 wird wie folgt geändert:
gung von Kraft und Wärme zu ermitteln. Eine a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Abrechnung im Sinn des Absatzes 4 Satz 4 ist „Um Energieerzeugnisse aufteilen zu können,
nicht zulässig.“ hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder
f) In Absatz 5 werden die Wörter „Absätze 1 bis 3 der registrierte Versender dem für ihn zuständi-
und 4 Satz 1 bis 3“ durch die Wörter „Absätze 1 gen Hauptzollamt den Entwurf der Aufteilungs-
bis 4 Satz 1 bis 3 und Absatz 4a“ ersetzt. mitteilung nach amtlich vorgeschriebenem Da-
tensatz unter Verwendung des EDV-gestützten
g) Folgender Absatz 6 wird angefügt: Beförderungs- und Kontrollsystems zu übermit-
„(6) Eine Entlastung wird nur gewährt, soweit teln.“
die eingesetzten Energieerzeugnisse auch tat- b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
sächlich zur gekoppelten Erzeugung von Kraft
„Um Energieerzeugnisse aufteilen zu können,
und Wärme verwendet worden sind. Energieer-
hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder
zeugnisse, die in den in Absatz 3 Satz 2 genann-
der registrierte Versender dem für ihn zuständi-
ten technischen Einrichtungen verwendet wer-
gen Hauptzollamt den Entwurf der Aufteilungs-
den, sind nicht entlastungsfähig.“
mitteilung nach amtlich vorgeschriebenem Da-
8. In § 11a Absatz 1 werden die Wörter „Verordnung tensatz unter Verwendung des EDV-gestützten
vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 507)“ durch die Wör- Beförderungs- und Kontrollsystems zu übermit-
ter „Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399)“ teln.“
ersetzt.
17. Vor § 37a wird folgende Zwischenüberschrift einge-
9. § 14 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: fügt:
„Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach „Zu § 14 des Gesetzes“.
§ 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden 18. Dem § 38 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
werden.“
„Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen
10. § 18 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbun-
„Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach den werden.“
§ 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden 19. Dem § 42 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
werden.“ „Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach
11. Dem § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt: § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden
werden.“
„(3) Kohlenwasserstoffhaltige Dämpfe, die im
Lager aufgefangen werden bei 20. Vor § 50 wird folgender § 49a eingefügt:
„§ 49a
a) der Lagerung,
Abgabe von
b) der Verladung von Energieerzeugnissen oder sonstigen Energieerzeugnissen
c) der Entgasung von Transportmitteln, Andere als in § 4 des Gesetzes genannte Ener-
dürfen im Lager verflüssigt werden. Der Lagerinha- gieerzeugnisse gelten als erstmals im Steuergebiet
ber hat über die aufgefangenen Dämpfe und die als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Ver-
verflüssigten Mengen Aufzeichnungen zu führen; längerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abge-
die verflüssigten Mengen sind als Zugang im Lager- geben, wenn der Abgebende einen nach außen hin
buch zu führen.“ objektiv erkennbaren Willen offenbart, ein Energie-
erzeugnis zu den genannten Zwecken abzugeben.
12. Die Zwischenüberschrift vor § 23a wird wie folgt Eine erstmalige Abgabe als Heizstoff im Sinn des
gefasst: § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes liegt
„Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 22 und 23 des Ge- bei Energieerzeugnissen nach § 1 Absatz 3 Satz 1
setzes“. Nummer 2 des Gesetzes dann nicht vor, wenn die
Energieerzeugnisse zur Abfallentsorgung ausge-
13. In § 23a wird nach der Angabe „§ 15 Absatz 5,“ die
sondert oder geliefert werden und nicht ausdrück-
Angabe „§ 16 Absatz 3,“ eingefügt.
lich eine Bestimmung als Heizstoff vorgenommen
14. § 26 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst: wird.“
„Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach 21. § 53 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
§ 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden „Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach
werden.“ § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden
15. § 27 wird wie folgt geändert: werden.“
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird der Klammer- 22. § 60 wird wie folgt geändert:
zusatz wie folgt gefasst: „(§ 1a Satz 1 Nummer 6, a) In Absatz 3 Nummer 6 wird das Wort „und“
7 und 9 des Gesetzes)“. durch das Wort „oder“ ersetzt.
1894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011
b) In Absatz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort chungsmaßnahmen anordnen, wenn sie zur Siche-
„Luftfahrtunternehmen“ die Wörter „oder in ei- rung der Steuerbelange erforderlich erscheinen.
nem Luftsportgerät“ eingefügt. Insbesondere kann das Hauptzollamt anordnen,
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: dass der Inhaber der allgemeinen Erlaubnis über
den Bezug und die Verwendung des Erdgases Auf-
aa) In dem einleitenden Satzteil vor Nummer 1 zeichnungen führt und die Aufzeichnungen dem
werden die Wörter „§ 2 der Verordnung Hauptzollamt vorlegt.“
vom 18. März 2008 (BGBl. I S. 449)“ durch
die Wörter „§ 2 der Verordnung vom 27. April 30. § 87 wird wie folgt geändert:
2010 (BGBl. I S. 540)“ ersetzt. a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Verordnung „Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nach-
vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 507)“ durch dem die Energieerzeugnisse verbracht oder aus-
die Wörter „Verordnung vom 7. April 2010 geführt worden sind, wird abweichend von Satz 3
(BGBl. I S. 399)“ ersetzt. die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag
cc) In Nummer 2 wird der Klammerzusatz spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres
„(BGBl. I S. 2868)“ durch den Klammerzu- gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in
satz „(BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380)“ er- dem die Steuer festgesetzt worden ist.“
setzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in Verbin-
dung mit § 46 Absatz 2 Nummer 1“ durch die
23. § 66 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Wörter „in Verbindung mit § 46 Absatz 2 Num-
„Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach mer 2“ ersetzt.
§ 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die amt-
werden.“
liche Bestätigung nach § 46 Absatz 2 Nummer 2
24. § 72 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2a wird wie folgt Buchstabe c“ durch die Wörter „eine amtliche
gefasst: Bestätigung nach § 46 Absatz 2 Nummer 2
„2a. eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätig- Buchstabe c oder Absatz 2a“ ersetzt.
keiten des Unternehmens nach amtlich vorge- 31. Dem § 88 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
schriebenem Vordruck, wenn im Fall des § 37
„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes
die Energieerzeugnisse in das Steuerlager aufge-
Kohle steuerfrei für Prozesse und Verfahren
nommen worden sind, wird abweichend von Satz 3
nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag
verwendet werden soll; die Beschreibung
spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres ge-
muss es dem Hauptzollamt ermöglichen, das
stellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem
Unternehmen dem Produzierenden Gewerbe
die Steuer festgesetzt worden ist.“
zuzuordnen; der maßgebende Zeitraum für
die Zuordnung des Unternehmens zum Produ- 32. § 89 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
zierenden Gewerbe bestimmt sich nach § 15 a) In Satz 1 werden die Wörter „für die innerhalb
Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchfüh- eines Entlastungsabschnitts der Steuerentlas-
rungsverordnung,“. tungsanspruch entstanden ist“ durch die Wörter
25. § 73 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „die innerhalb eines Entlastungsabschnitts ver-
wendet oder aus denen innerhalb eines Entlas-
„Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach
tungsabschnitts Energieerzeugnisse im Sinn des
§ 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden
§ 4 des Gesetzes hergestellt worden sind“ er-
werden.“
setzt.
26. In § 83 Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 44
b) In Satz 3 werden die Wörter „in dem der Steuer-
Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes“ ein Komma und die
entlastungsanspruch entstanden ist“ durch die
Wörter „sofern sie nicht allgemein erteilt ist,“ einge-
Wörter „in dem die Gemische verwendet oder
fügt.
aus ihnen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4
27. § 84 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: des Gesetzes hergestellt worden sind“ ersetzt.
„Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach c) Folgender Satz wird angefügt:
§ 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden „Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nach-
werden.“ dem die Gemische verwendet oder aus ihnen
28. Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt: Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Geset-
„§ 84a zes hergestellt worden sind, wird abweichend
von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn
Allgemeine Erlaubnis der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember
Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis des Jahres gestellt wird, das auf das Kalender-
wird die steuerfreie Verwendung von Erdgas nach jahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden
Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung allge- ist.“
mein erlaubt.“ 33. Dem § 90 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
29. Dem § 85 wird folgender Absatz 7 angefügt: „Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem
„(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für den In- die Energieerzeugnisse verwendet worden sind,
haber einer allgemeinen Erlaubnis (§ 84a). Das zu- wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung
ständige Hauptzollamt kann jedoch Überwa- gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum
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31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das nisse verwendet oder abgegeben worden
Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt sind“ ersetzt.
worden ist.“ cc) Folgender Satz wird angefügt:
34. § 91 Absatz 1 wird wie folgt geändert: „Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst,
a) In Satz 3 werden die Wörter „in dem der Steuer- nachdem die Energieerzeugnisse verwendet
entlastungsanspruch entstanden ist“ durch die oder abgegeben worden sind, wird abwei-
Wörter „in dem die Kohle in den Kohlebetrieb chend von Satz 3 die Steuerentlastung ge-
aufgenommen oder nachdem sie verwendet währt, wenn der Antrag spätestens bis zum
worden ist“ ersetzt. 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das
auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer
b) Folgender Satz wird angefügt:
festgesetzt worden ist.“
„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nach- c) In Absatz 3 wird der Nummer 2 abschließende
dem die Kohle in den Kohlebetrieb aufgenom- Punkt durch ein Komma ersetzt und wird fol-
men oder verwendet worden ist, wird abwei- gende Nummer 3 angefügt:
chend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt,
wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezem- „3. im Fall des § 49 Absatz 2a des Gesetzes die
ber des Jahres gestellt wird, das auf das Kalen- Menge, die Herkunft und der genaue Ver-
derjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt wor- wendungszweck der Energieerzeugnisse.“
den ist.“ d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
35. § 91a Absatz 1 wird wie folgt geändert: fügt:
a) In Satz 3 werden die Wörter „in dem der Steuer- „(3a) Energieerzeugnisse, für die eine Steuer-
entlastungsanspruch entstanden ist“ durch die entlastung nach § 49 des Gesetzes gewährt
Wörter „in dem das Erdgas in ein Leitungsnetz wird, gelten als Energieerzeugnisse, die nach
für unversteuertes Erdgas eingespeist worden § 2 Absatz 3 des Gesetzes versteuert worden
ist“ ersetzt. sind.“
38. § 94 wird wie folgt geändert:
b) Folgender Satz wird angefügt:
a) Die Paragrafenüberschrift wird wie folgt gefasst:
„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nach-
dem das Erdgas in ein Leitungsnetz für unver- „§ 94
steuertes Erdgas eingespeist worden ist, wird Steuerentlastung für Biokraftstoffe“.
abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung ge-
währt, wenn der Antrag spätestens bis zum b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf aa) In Satz 2 werden die Wörter „Gesetzes vom
das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festge- 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180)“ durch
setzt worden ist.“ die Wörter „Gesetzes vom 1. März 2011
(BGBl. I S. 282)“ ersetzt.
36. Dem § 92 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 37a Abs. 3
„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem
Satz 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 37a Ab-
Gemische, die bei bewilligten Spülvorgängen ange-
satz 3 Satz 3“ ersetzt.
fallen sind, vermischt worden sind oder nachdem
Gemische, die versehentlich entstanden sind, fest- c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Biokraft-
gestellt worden sind, wird abweichend von Satz 3 und Bioheizstoffeigenschaft“ durch das Wort
die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag „Biokraftstoffeigenschaft“ und die Wörter „Bio-
spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres ge- kraft- und Bioheizstoffs“ durch das Wort „Bio-
stellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem kraftstoffs“ ersetzt.
die Steuer festgesetzt worden ist.“ d) In Absatz 4 werden die Wörter „Biokraft- oder
37. § 93 wird wie folgt geändert: Bioheizstoffen“ durch das Wort „Biokraftstoffen“
ersetzt.
a) Die Paragrafenüberschrift wird wie folgt gefasst:
39. § 95 wird wie folgt geändert:
„§ 93
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Steuerentlastung für
aa) In Satz 3 werden die Wörter „in dem der
zum Verheizen oder in begünstigten
Steuerentlastungsanspruch entstanden ist“
Anlagen verwendete Energieerzeugnisse“.
durch die Wörter „in dem die Energieerzeug-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: nisse verwendet worden sind“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „für die inner- bb) Folgender Satz wird angefügt:
halb eines Entlastungsabschnitts der Steuer-
„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst,
entlastungsanspruch entstanden ist“ durch
nachdem die Energieerzeugnisse verwendet
die Wörter „die innerhalb eines Entlastungs-
worden sind, wird abweichend von Satz 3
abschnitts verwendet oder abgegeben wor-
die Steuerentlastung gewährt, wenn der An-
den sind“ ersetzt.
trag spätestens bis zum 31. Dezember des
bb) In Satz 3 werden die Wörter „in dem der Jahres gestellt wird, das auf das Kalender-
Steuerentlastungsanspruch entstanden ist“ jahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt wor-
durch die Wörter „in dem die Energieerzeug- den ist.“
1896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
fügt: „(2) Stromerzeugungseinheiten in ortsfesten
„(2) Entlastungsabschnitt für Anträge auf Ge- Anlagen an unterschiedlichen Standorten gelten
währung einer Steuerentlastung nach § 51 Ab- als eine Anlage zur Stromerzeugung nach § 3
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes ist das Kalender- Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 53 Ab-
jahr. Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum satz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes,
für die Zuordnung des Unternehmens zum sofern die einzelnen Einheiten zur Stromerzeu-
Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 gung zentral gesteuert werden, der Betreiber zu-
Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung, gleich der Eigentümer der Stromerzeugungsein-
kann der Antragsteller abweichend von Satz 1 heiten ist, er die ausschließliche Entscheidungs-
das Kalendervierteljahr oder das Kalenderhalb- gewalt über die Einheiten besitzt und der er-
jahr als Entlastungsabschnitt wählen. Das zeugte Strom zumindest teilweise in das Versor-
Hauptzollamt kann im Fall des Satzes 2 auf An- gungsnetz eingespeist werden soll. Für die elek-
trag auch einen Zeitraum von einem Kalender- trische Nennleistung gilt Absatz 1 Satz 3 sinn-
monat als Entlastungsabschnitt zulassen oder gemäß.“
in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich 44. § 100 wird wie folgt geändert:
gewähren.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 2a und in
aa) In Satz 3 werden die Wörter „in dem der
Satz 1 werden nach dem Wort „Entlastungsab-
Steuerentlastungsanspruch entstanden ist“
schnitt“ die Wörter „für Anträge auf Gewährung
durch die Wörter „in dem die Energieerzeug-
der Steuerentlastung nach § 51 Absatz 1 Num-
nisse verwendet worden sind“ ersetzt.
mer 2 des Gesetzes“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
d) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst: „Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst,
nachdem die Energieerzeugnisse verwendet
„1. im Fall des § 51 Absatz 1 Nummer 1 des worden sind, wird abweichend von Satz 3
Gesetzes eine Beschreibung der wirtschaft- die Steuerentlastung gewährt, wenn der An-
lichen Tätigkeiten des Antragstellers im trag spätestens bis zum 31. Dezember des
maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorge- Jahres gestellt wird, das auf das Kalender-
schriebenem Vordruck, es sei denn, die Be- jahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt wor-
schreibung liegt dem Hauptzollamt für den den ist.“
maßgebenden Zeitraum bereits vor; die Be-
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden durch die
schreibung muss es dem Hauptzollamt er-
folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:
möglichen zu prüfen, ob die Energieerzeug-
nisse durch ein Unternehmen des Produzie- „(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalender-
renden Gewerbes verwendet worden sind,“. jahr. Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum
für die Zuordnung eines Unternehmens zum Pro-
40. Dem § 96 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
duzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forst-
„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem wirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Strom-
die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, steuer-Durchführungsverordnung, kann der An-
wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung tragsteller abweichend von Satz 1 das Kalender-
gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum vierteljahr oder das Kalenderhalbjahr als Entlas-
31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf tungsabschnitt wählen. Das Hauptzollamt kann
das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festge- im Fall des Satzes 2 auf Antrag auch den Kalen-
setzt worden ist.“ dermonat als Entlastungsabschnitt zulassen.
Eine Steuerentlastung wird in den Fällen der
41. Dem § 97 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Sätze 2 und 3 jedoch nur gewährt, wenn der Ent-
„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem lastungsbetrag den Betrag nach § 54 Absatz 3
die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, des Gesetzes bereits im jeweils ersten Entlas-
wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung tungsabschnitt eines Kalenderjahres überschrei-
gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum tet.
31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf
(3) Der Antragsteller hat dem Antrag eine
das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festge-
Beschreibung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten
setzt worden ist.“
im maßgebenden Zeitraum gemäß § 15 Absatz 3
42. Dem § 98 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: der Stromsteuer-Durchführungsverordnung nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen,
„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem
es sei denn, die Beschreibung liegt dem Haupt-
die Energieerzeugnisse verwendet worden sind,
zollamt bereits vor. Die Beschreibung muss es
wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung
dem Hauptzollamt ermöglichen zu prüfen, ob
gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum
die Energieerzeugnisse durch ein Unternehmen
31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf
im Sinn des § 2 Nummer 3 oder Nummer 5 des
das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festge-
Stromsteuergesetzes verwendet worden sind.
setzt worden ist.“
(4) Eine Schätzung der jeweils selbst oder
43. § 99 wird wie folgt geändert:
von einem anderen Unternehmen (§ 100a) des
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Produzierenden Gewerbes oder der Land- und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 1897
Forstwirtschaft verwendeten Wärmemengen und amt eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätig-
der für die Erzeugung der Wärme verbrauchten keiten für den maßgebenden Zeitraum bereits vor-
Energieerzeugnisse ist zulässig, soweit liegt. Die Selbsterklärung gilt als Steuererklärung im
1. eine genaue Ermittlung der Mengen nur mit Sinn der Abgabenordnung.
unvertretbarem Aufwand möglich wäre und (3) Der Antragsteller hat sich die von einem an-
2. die Schätzung nach allgemein anerkannten deren Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
Regeln der Technik erfolgt und für nicht sach- oder der Land- und Forstwirtschaft jeweils verwen-
verständige Dritte jederzeit nachprüf- und deten Wärmemengen bestätigen zu lassen. Soweit
nachvollziehbar ist. die jeweils bezogene Wärmemenge von einem an-
deren Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
(5) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen oder der Land- und Forstwirtschaft vollständig
Nachweis zu führen, aus dem sich für den jewei- selbst verwendet worden ist, reicht eine Bestäti-
ligen Entlastungsabschnitt ergeben müssen: gung des anderen Unternehmens über die vollstän-
1. die Art, die Menge, die Herkunft und der ge- dige Verwendung der Wärme ohne Angabe der
naue Verwendungszweck der verbrauchten Menge aus. Die vollständige oder anteilige Nutzung
Energieerzeugnisse, durch ein anderes Unternehmen des Produzieren-
2. soweit die erzeugte Wärme durch ein anderes den Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes muss sich eindeutig und leicht nachprüfbar aus den
oder der Land- und Forstwirtschaft verwen- bei dem Antragsteller vorhandenen Belegen erge-
det worden ist (§ 100a): ben. Der Antragsteller nimmt die Bestätigungen zu
seinen steuerlichen Aufzeichnungen.
a) der Name und die Anschrift dieses ande-
ren Unternehmens sowie (4) Wer eine Bestätigung nach Absatz 3 aus-
stellt, hat gemäß Satz 2 Aufzeichnungen zu führen,
b) die Wärmemengen, die durch dieses an- aus denen sich die insgesamt bezogenen, die
dere Unternehmen jeweils verwendet wor- selbst verwendeten und die an Dritte abgegebenen
den sind, sowie die Menge der für die Er- Wärmemengen herleiten lassen. Die Aufzeichnun-
zeugung der Wärme jeweils verbrauchten gen müssen so beschaffen sein, dass es einem
Energieerzeugnisse.“ sachverständigen Dritten innerhalb einer angemes-
45. Nach § 100 wird folgender § 100a eingefügt: senen Frist möglich ist, die Aufzeichnungen zu prü-
„§ 100a fen. § 100 Absatz 4 gilt entsprechend. Das andere
Unternehmen unterliegt im Entlastungsverfahren
Verwendung von der Steueraufsicht nach § 209 Absatz 3 der Abga-
Wärme durch andere Unternehmen benordnung.
(1) Soweit eine Steuerentlastung für die Erzeu- (5) Vom Antragsteller erzeugte Wärme gilt nicht
gung von Wärme, die durch ein anderes Unterneh- als durch ein anderes Unternehmen verwendet,
men des Produzierenden Gewerbes oder der Land- wenn
und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 Nummer 3 oder
Nummer 5 des Stromsteuergesetzes verwendet 1. dieses andere Unternehmen die Wärme im Be-
worden ist, beantragt wird, sind dem Antrag nach trieb des Antragstellers verwendet,
§ 100 Absatz 1 zusätzlich beizufügen: 2. solche Wärme üblicherweise nicht gesondert
1. für jedes die Wärme verwendende andere Unter- abgerechnet wird und
nehmen des Produzierenden Gewerbes oder der 3. der Empfänger der unter Verwendung der
Land- und Forstwirtschaft eine Selbsterklärung Wärme erbrachten Leistungen der Antragsteller
dieses anderen Unternehmens nach Absatz 2 ist.“
und
46. § 101 wird wie folgt gefasst:
2. eine Aufstellung, in der die für die Wärmeerzeu-
gung verwendeten Energieerzeugnisse diesen „§ 101
anderen Unternehmen jeweils zugeordnet wer- Steuerentlastung
den. für Unternehmen in Sonderfällen
Die Vorlage einer Selbsterklärung nach Satz 1 Num- (1) Die Steuerentlastung nach § 55 des Gesetzes
mer 1 ist nicht erforderlich, wenn diese dem zustän- ist bei dem für den Antragsteller zuständigen
digen Hauptzollamt für das Kalenderjahr, für das die Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
Steuerentlastung beantragt wird, bereits vorliegt. druck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen,
(2) Die Selbsterklärung ist gemäß Satz 2 und 3 die innerhalb eines Kalenderjahres (Abrechnungs-
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzuge- zeitraum) verwendet worden sind. Die Steuerentlas-
ben. Darin hat das andere Unternehmen des Pro- tung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens
duzierenden Gewerbes oder der Land- und Forst- bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Ka-
wirtschaft insbesondere seine wirtschaftlichen Tä- lenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse ver-
tigkeiten im maßgebenden Zeitraum zu beschrei- wendet worden sind, bei dem für den Antragsteller
ben. § 100 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Auf zuständigen Hauptzollamt gestellt wird. Erfolgt die
die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten Festsetzung der Steuer erst, nachdem die Energie-
wird verzichtet, wenn dem für das andere Unter- erzeugnisse verwendet worden sind, wird ab-
nehmen des Produzierenden Gewerbes oder der weichend von Satz 2 die Steuerentlastung gewährt,
Land- und Forstwirtschaft zuständigen Hauptzoll- wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember
1898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011
des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr Kraftstoff verwendet wurde, die im Steuergebiet
folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist. des Energiesteuergesetzes durch das Unterneh-
men versteuert worden ist oder versteuert bezo-
(2) Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für
gen worden ist. Das Hauptzollamt kann Rege-
die Zuordnung eines Unternehmens zum Produzie-
lungen über die Art des Nachweises festlegen.
renden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der
Stromsteuer-Durchführungsverordnung, kann das (4) Weicht der ermittelte Entlastungsbetrag
Hauptzollamt auf Antrag einen vorläufigen Entlas- erheblich von dem Entlastungsbetrag ab, der
tungszeitraum von einem Kalendermonat, einem für einen vergleichbaren vorhergehenden Entlas-
Kalendervierteljahr oder einem Kalenderhalbjahr tungsabschnitt gewährt worden ist, sind die Ab-
(vorläufiger Abrechnungszeitraum) zulassen und weichungen zu erläutern.
die Steuerentlastung für innerhalb eines vorläufigen (5) Dem Antrag müssen die tatsächlich zu-
Abrechnungszeitraums verwendete Energieerzeug- rückgelegten begünstigten Strecken zugrunde
nisse gewähren. Zur Errechnung der Höhe der gelegt werden, wie sie sich aus dem buchmäßi-
Steuerentlastung ist § 55 des Gesetzes sinngemäß gen Nachweis ergeben. Pauschalansätze sind
auf den vorläufigen Abrechnungszeitraum anzu- nicht zulässig.
wenden. Eine Steuerentlastung nach Satz 1 wird
nur dann gewährt, wenn die Summe aus dem Steu- (6) Der öffentliche Personennahverkehr mit
eranteil nach § 55 Absatz 3 des Gesetzes und der Schienenbahnen oder mit Kraftfahrzeugen um-
Stromsteuer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des fasst auch die damit zusammenhängenden not-
Stromsteuergesetzes bereits im ersten vorläufigen wendigen Betriebsfahrten. Notwendige Be-
Abrechnungszeitraum im Kalenderjahr den Unter- triebsfahrten sind
schiedsbetrag in der Rentenversicherung (§ 55 Ab- 1. An- und Abfahrten
satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes) für
diesen Zeitraum übersteigt. a) von und zu der Einsatzstelle,
(3) Wurde eine Steuerentlastung für innerhalb ei- b) von und zu dem Betriebshof,
nes vorläufigen Abrechnungszeitraums verwendete c) von der und zu der Wohnung des Fahr-
Energieerzeugnisse nach Absatz 2 gewährt, hat der zeugführers; dies umfasst auch Sammel-
Antragsteller einen zusammenfassenden Antrag transporte mit Fahrzeugen, die nicht im
nach Absatz 1 für das Kalenderjahr bis zum 31. Juli genehmigten Linienverkehr eingesetzt
des folgenden Kalenderjahres abzugeben. Wird der sind,
zusammenfassende Antrag nicht oder nicht recht-
zeitig abgegeben, fordert das Hauptzollamt die d) vom Endhaltepunkt einer Linie oder Stre-
nach Absatz 2 gewährte Steuerentlastung zurück. cke zum Anfangspunkt der nächsten Linie
oder Strecke,
(4) § 100 Absatz 3 bis 5 und § 100a gelten ent-
2. Fahrten zur Sicherstellung von Betriebsum-
sprechend.“
läufen und Fahrplanwechseln, zum Beispiel
47. § 102 wird wie folgt geändert: Rangierfahrten,
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 3. Werkstattfahrten,
„§ 102 4. Ersatzwagengestellfahrten,
Steuerentlastung für den 5. Hilfszugeinsatzfahrten,
öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines“. 6. Überführungsfahrten,
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 7. Lehr- und Schulungsfahrten zur Einweisung
aa) In Satz 3 werden die Wörter „in dem der von Fahrzeugführern sowie
Steuerentlastungsanspruch entstanden ist“ 8. Lehr- und Schulungsfahrten zur Aus-, Fort-
durch die Wörter „in dem die Energieerzeug- und Weiterbildung, nicht jedoch zur Erlan-
nisse verwendet worden sind“ ersetzt. gung einer Fahrerlaubnis.
bb) Folgender Satz wird angefügt: Keine notwendigen Fahrten im Sinn des Satzes 1
„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, sind Fahrten
nachdem die Energieerzeugnisse verwendet 1. zu Dienst- und Einsatzbesprechungen,
worden sind, wird abweichend von Satz 3
die Steuerentlastung gewährt, wenn der An- 2. zum Austausch von Fahrplänen an Haltestel-
trag spätestens bis zum 31. Dezember des len,
Jahres gestellt wird, das auf das Kalender- 3. von Werkstatt- und Servicefahrzeugen sowie
jahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt wor-
4. zur Beförderung von Personal und Material
den ist.“
für unternehmenseigene Zwecke.
c) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden
Dabei ist es unerheblich, ob diese Fahrten mit
Absätze 3 bis 6 ersetzt:
Kraftfahrzeugen oder Schienenfahrzeugen
„(3) Unternehmen mit Geschäftssitz im Aus- durchgeführt werden. Beförderungen von Perso-
land wird eine Steuerentlastung nur gewährt, nal und Material für unternehmenseigene Zwe-
wenn nachgewiesen ist, dass eine den begüns- cke sind insbesondere Fahrten für den Strecken-
tigten Beförderungen entsprechende Menge unterhalt und zur Sicherung des Fahrbetriebs.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 1899
48. Nach § 102 werden folgende §§ 102a und 102b § 102b
eingefügt: Steuerentlastung für den öffentlichen
„§ 102a Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen
(1) Der erstmalige Antrag auf Steuerentlastung
Steuerentlastung für den öffentlichen
muss – soweit zutreffend – folgende Angaben ent-
Personennahverkehr mit Schienenbahnen
halten:
(1) Der erstmalige Antrag auf Steuerentlastung 1. den Namen und den Zweck des Unternehmens,
muss – soweit zutreffend – folgende Angaben ent-
halten: 2. den Namen des Betriebsinhabers (außer bei Ka-
pitalgesellschaften) und, sofern ein solcher be-
1. den Namen und den Zweck des Unternehmens, stellt ist, des Betriebsleiters und seines Stellver-
treters; bei juristischen Personen und Personen-
2. den Namen des Betriebsinhabers (außer bei Ka-
gesellschaften sind die nach Gesetz, Gesell-
pitalgesellschaften) und, sofern ein solcher be-
schaftsvertrag oder Satzung zur Vertretung be-
stellt ist, des Betriebsleiters und gegebenenfalls
rechtigten Personen anzugeben,
seines Stellvertreters; bei juristischen Personen
und Personengesellschaften sind die nach Ge- 3. ein Verzeichnis der dem Antragsteller selbst ge-
setz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zur Ver- nehmigten Linien und solcher Linien, für die ihm
tretung berechtigten Personen anzugeben, die Rechte und Pflichten übertragen worden
sind, die aus der Genehmigung erwachsen
3. die Bezeichnung der mit Schienenbahnen befah- (Genehmigungsübertragung), sowie derjenigen
renen Strecken (zum Beispiel Strecken-Nummer) Linien, die der Antragsteller auf Grund einer
und die Länge der befahrenen Strecken in Kilo- Übertragung der Betriebsführung bedient; bei
metern, sämtlichen Linien sind die Linienlänge (längster
4. die Angabe des Rechtsverhältnisses, sofern der Linienweg) und die Behörde anzugeben, die
Antragsteller für einen anderen Verkehrsunter- a) die Genehmigung für den Linienverkehr nach
nehmer Beförderungen im öffentlichen Perso- den §§ 42 und 43 des Personenbeförde-
nennahverkehr durchführt, rungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. August 1990 (BGBl. I
5. ein Verzeichnis der im Schienenverkehr einge-
S. 1690), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
setzten Fahrzeuge, für deren Verbrauch an Kraft-
setzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 544) ge-
stoffen die Entlastung beansprucht wird, unter
ändert worden ist, in der jeweils geltenden
Angabe des Typs und der Baureihe, der Motor-
Fassung, erteilt hat,
nummer, der Fabriknummer und der installierten
Leistung in Kilowatt sowie b) die Übertragung der aus der Genehmigung
erwachsenden Rechte und Pflichten geneh-
6. den spezifischen Kraftstoffverbrauch je Motor- migt hat oder
typ in Gramm je Kilowattstunde.
c) die Übertragung der Betriebsführung nach § 2
(2) Änderungen der nach Absatz 1 maßgeblichen Absatz 2 Nummer 3 des Personenbeförde-
betrieblichen Verhältnisse sind dem Hauptzollamt rungsgesetzes bewilligt hat,
spätestens mit dem nächsten Antrag auf Steuerent- 4. ein Verzeichnis der vom Antragsteller in eigenem
lastung anzuzeigen. Namen, in eigener Verantwortung und für eigene
(3) Der Antragsteller hat in den Fällen des § 56 Rechnung oder im Auftrag durchgeführten
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes für jedes Beförderungen nach § 1 Nummer 4 Buchstabe d,
Schienenfahrzeug, in dem die Energieerzeugnisse g und i der Freistellungs-Verordnung in der im
verwendet worden sind, einen buchmäßigen Nach- Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
weis mit folgenden Angaben zu führen: mer 9240-1-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, die durch Artikel 1 der Verordnung vom
1. der Betriebsbezeichnung (Typ oder Baureihe) 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273) geändert worden
des Schienenfahrzeugs, ist, in der jeweils geltenden Fassung, unter An-
2. dem Tag des Einsatzes, gabe des Schulträgers oder der jeweiligen Ein-
richtung,
3. der Zahl der einsatztäglich gefahrenen Kilome-
5. die Angabe des Rechtsverhältnisses, sofern der
ter, gegebenenfalls aufgeteilt nach begünstigten
Antragsteller für ein anderes Verkehrsunterneh-
und nicht begünstigten Verkehrsleistungen,
men Beförderungen im öffentlichen Personen-
4. der Menge des getankten Kraftstoffs. nahverkehr durchführt,
Der nach Satz 1 zu führende buchmäßige Nachweis 6. eine Erklärung, dass auf den einzelnen Linien
ist entsprechend dem jeweiligen Entlastungsab- oder Strecken, für die eine Entlastung beantragt
schnitt (§ 102 Absatz 2) abzuschließen. Werden wird, in der Mehrzahl der Beförderungsfälle die
betriebliche Aufzeichnungen geführt, die den Nach- gesamte Reichweite 50 Kilometer oder die ge-
weis des begünstigten Kraftstoffverbrauchs für samte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt,
jeden Entlastungsabschnitt auf andere Weise er- 7. ein Verzeichnis der Verkehrsunternehmen, die im
bringen, so können diese Aufzeichnungen auf An- Auftrag des Antragstellers begünstigte Beförde-
trag vom zuständigen Hauptzollamt als buchmäßi- rungen durchführen, unter Angabe der übertra-
ger Nachweis zugelassen werden. genen Linien und Strecken.
1900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011
(2) Änderungen der für die Angaben nach Ab- Bei der Ermittlung des pauschalierten Durch-
satz 1 maßgeblichen betrieblichen Verhältnisse sind schnittsverbrauchs nach Satz 1 Nummer 2 Buch-
dem Hauptzollamt spätestens mit dem nächsten stabe b ist nur auf eine Dezimalstelle zu runden.
Antrag auf Steuerentlastung anzuzeigen. Hierbei sind die kaufmännischen Rundungsregeln
(3) Die für jeden Entlastungsabschnitt nach anzuwenden.
§ 102 Absatz 2 zu erstellenden Berechnungsbögen (4) Der Antragsteller hat in den Fällen des § 56
zum Antrag auf Steuerentlastung müssen folgende Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes für jedes
Angaben enthalten: Fahrzeug, in dem die Energieerzeugnisse verwen-
1. entweder für alle Fahrzeuge, für die eine Entlas- det worden sind, einen buchmäßigen Nachweis
tung beantragt wird, gemeinsam (Berechnungs- mit folgenden Angaben zu führen:
bogen A) oder für jede Fahrzeuggruppe (Berech- 1. dem amtlichen Kennzeichen des Fahrzeugs,
nungsbogen B) oder für jedes Fahrzeug einzeln
(Berechnungsbogen C) 2. dem Tag des Einsatzes,
a) die sich aus dem buchmäßigen Nachweis 3. der Zahl der einsatztäglich gefahrenen Kilome-
nach Absatz 4 ergebenden im Entlastungs- ter, aufgeteilt nach begünstigten und nicht be-
zeitraum insgesamt gefahrenen Kilometer günstigten Beförderungen,
und die im Rahmen von begünstigten Beför- 4. der Menge und der Art des getankten Kraft-
derungen zurückgelegten Kilometer, stoffs.
b) die Menge des insgesamt getankten Kraft- Der buchmäßige Nachweis kann alternativ mit fol-
stoffs in Litern, in Kilogramm oder in Kilowatt- genden Angaben geführt werden:
stunden; Bruchteile eines Liters, eines Kilo-
gramms oder einer Kilowattstunde sind auf 1. dem amtlichen Kennzeichen des Kraftfahrzeugs,
den nächsten vollen Liter, das nächste volle 2. den begünstigungsfähigen Einsatztagen wäh-
Kilogramm oder die nächste volle Kilowatt- rend des jeweiligen Entlastungsabschnitts,
stunde aufzurunden,
3. der Zahl der während des Entlastungsabschnitts
c) den Durchschnittsverbrauch je 100 Kilometer im Rahmen begünstigter Beförderungen gefah-
Fahrleistung, der sich aus den Angaben zu renen Kilometer,
den Buchstaben a und b ergibt, auf drei De-
zimalstellen gerundet, wobei Teile von weni- 4. dem Nachweis des Einsatzes für begünstigte
ger als 0,0005 entfallen und Teile von 0,0005 Beförderungen im öffentlichen Personennahver-
und mehr als ein Tausendstel anzusetzen kehr,
sind, 5. der Menge des während des Entlastungsab-
d) den Verbrauch bei den begünstigten Beförde- schnitts im Rahmen begünstigter Beförderungen
rungen, errechnet aus dem Durchschnittsver- verbrauchten Kraftstoffs; für die Mengenermitt-
brauch nach Buchstabe c und der Kilometer- lung kann der Durchschnittsverbrauch je 100 Ki-
leistung für die begünstigten Beförderungen lometer Fahrleistung nach den Fahrzeugunterla-
nach Buchstabe a, auf volle Liter, auf volle gen zuzüglich eines pauschalen Zuschlags in
Kilogramm oder auf volle Kilowattstunden Höhe von 20 Prozent des Durchschnittsver-
gerundet, wobei Teile von weniger als 0,5 ent- brauchs zugrunde gelegt werden.
fallen und Teile von 0,5 oder mehr als volle Der nach Satz 1 und 2 zu führende buchmäßige
Einheit anzusetzen sind; Nachweis ist entsprechend dem jeweiligen Entlas-
2. für Kraftfahrzeuge, deren buchmäßiger Nach- tungsabschnitt (§ 102 Absatz 2) abzuschließen.
weis nach Absatz 4 Satz 2 geführt wird (Berech- Werden betriebliche Aufzeichnungen geführt, die
nungsbogen D für Taxen und Mietwagen im An- den Nachweis des begünstigten Kraftstoffver-
rufsammelverkehr, Berechnungsbogen E für brauchs für jeden Entlastungsabschnitt auf andere
sonstige im genehmigten Linienverkehr einge- Weise erbringen, so können diese Aufzeichnungen
setzte Kraftfahrzeuge) auf Antrag vom zuständigen Hauptzollamt als
buchmäßiger Nachweis zugelassen werden.“
a) die sich aus dem buchmäßigen Nachweis
nach Absatz 4 Satz 2 ergebenden Kilometer, 49. § 103 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
die im Rahmen von begünstigten Beförderun- a) In Satz 2 wird das Wort „Vergütungsantrags“
gen zurückgelegt wurden, durch das Wort „Entlastungsantrags“ ersetzt.
b) den pauschalierten Durchschnittsverbrauch
b) Nach Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:
je 100 Kilometer Fahrleistung nach Absatz 4
Satz 2 Nummer 5, „Bei einer elektronischen Übermittlung der An-
tragsdaten gilt der Antrag erst als gestellt, wenn
c) den Verbrauch bei den begünstigten Beförde-
dem zuständigen Hauptzollamt zusätzlich zu
rungen, errechnet aus dem Durchschnittsver-
den elektronisch übermittelten Daten der unter-
brauch nach Buchstabe b und der Kilometer-
schriebene komprimierte Vordruck zugeht. Für
leistung für die begünstigten Beförderungen
die Fristwahrung ist allein der Eingang des unter-
nach Buchstabe a, auf volle Liter, auf volle
schriebenen komprimierten Vordrucks maßgeb-
Kilogramm oder auf volle Kilowattstunden
lich.“
gerundet, wobei Teile von weniger als 0,5 ent-
fallen und Teile von 0,5 oder mehr als volle c) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 5“
Einheit anzusetzen sind. durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 1901
50. § 105a wird wie folgt geändert: (5) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des
Antragstellers der Zeitraum von einem Kalender-
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
vierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem
„Artikel 67 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i des Zu- Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag
satzabkommens vom 3. August 1959 (§ 66 einen Zeitraum von einem Kalendermonat als
Nummer 18 Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes), Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfäl-
Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 len die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.
(§ 66 Nummer 18 Satz 1 Buchstabe b des Ge- (6) Dem Antrag sind die Abwicklungsscheine
setzes) und Artikel III des Abkommens vom nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteu-
15. Oktober 1954 (§ 66 Nummer 18 Satz 1 Buch- er-Durchführungsverordnung beizufügen. Das
stabe c des Gesetzes) gelten auch für diese Hauptzollamt kann auf Abwicklungsscheine ver-
Steuerentlastung.“ zichten, wenn die vorgeschriebenen Angaben
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Mitglieder der anderen Belegen und den Aufzeichnungen des
ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere“ Antragstellers eindeutig und leicht nachprüfbar
durch die Wörter „Mitglieder der ausländischen zu entnehmen sind.
Streitkräfte oder der Hauptquartiere“ ersetzt. (7) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen
c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 Nachweis zu führen, dem für jede Lieferung oder
bis 7 ersetzt: Abgabe im Entlastungsabschnitt die Art, die
Menge, die Herkunft und der Empfänger der
„(3) Ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere Energieerzeugnisse zu entnehmen sein müs-
und Mitglieder der ausländischen Streitkräfte sen.“
oder der Hauptquartiere sind ausländische 51. § 110 wird wie folgt geändert:
Streitkräfte, Hauptquartiere und Mitglieder der
ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquar- a) Nach Satz 1 Nummer 6 wird folgende Num-
tiere im Sinn des Truppenzollgesetzes vom mer 6a eingefügt:
19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Arti- „6a. für die Bestimmung des Heizwerts von
kel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I Energieerzeugnissen nach § 2 Absatz 4a
S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils gel- des Gesetzes und anderen Abfällen nach
tenden Fassung. § 1b Absatz 1 Nummer 3 die DIN EN 15400,
(4) Die Steuerentlastung ist bei dem für den Ausgabe Mai 2011,“.
Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
„DIN- und ISO/IEC-Normen, auf die in dieser
druck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen,
Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Ver-
die innerhalb eines Entlastungsabschnitts gelie-
lag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deut-
fert worden sind. Der Antragsteller hat in der An-
schen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert
meldung alle Angaben zu machen, die für die
niedergelegt.“
Bemessung der Steuerentlastung erforderlich
sind, und die Steuerentlastung selbst zu berech- 52. § 111 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 85
wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezem- Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3“ ein Komma und die
ber des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in Wörter „§ 100a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbin-
dem die Energieerzeugnisse geliefert oder abge- dung mit § 101 Absatz 4,“ eingefügt.
geben worden sind, beim Hauptzollamt gestellt
wird. Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, b) In Nummer 16 wird der abschließende Punkt
nachdem die Energieerzeugnisse geliefert oder durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende
abgegeben worden sind, wird abweichend von Nummer 17 angefügt:
Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der „17. entgegen § 100a Absatz 2 Satz 1, auch in
Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Verbindung mit § 101 Absatz 4, eine
Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr Selbsterklärung nicht richtig oder nicht
folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist. vollständig abgibt.“
1902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011
53. Die Anlagen 1 und 1a werden wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu den §§ 55, 74 und 84a)
Verzicht auf förmliche Einzelerlaubnis
Die Verwendung und die Verteilung von steuerfreien Energieerzeugnissen oder das Verbringen aus dem Steuer-
gebiet ist in den nachstehenden Fällen unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein erlaubt:
a) Art des Energieerzeugnisses
Nr. Begünstigung Voraussetzungen
b) Personenkreis
1 a) Flüssiggase
1.1 a) Flüssiggase der Unterposition Verteilung und Verwendung zu Jeder Lieferer hat die in die Hand
2711 14 00 der Kombinierten steuerfreien Zwecken nach § 25 des Empfängers übergehenden
Nomenklatur (KN) Absatz 1 des Gesetzes, ausge- Rechnungen, Lieferscheine, Lie-
nommen zur Herstellung von ferverträge oder dergleichen mit
b) Verteiler, Verwender Kraft- oder Heizstoffen folgendem Hinweis zu versehen:
„Steuerfreies Energieerzeugnis!
Darf nicht als Kraft- oder Heiz-
stoff oder zur Herstellung solcher
Stoffe verwendet werden!“
1.2 a) wie Nummer 1 Beförderung nicht entleerbare Restmengen in
Druckbehältern von Tankwagen,
b) Beförderer, Empfänger Kesselwagen und Schiffen
2 a) Spezialbenzine der Unterposi-
tionen 2710 11 21 und
2710 11 25 und entspre-
chende Erzeugnisse der Un-
terpositionen 2707 10 bis
2707 30 und 2707 50 der
KN; mittelschwere Öle der
Position 2710 und entspre-
chende Erzeugnisse der Un-
terpositionen 2707 10 bis
2707 30 und 2707 50 der
KN; Gasöle der Position 2710
der KN; Energieerzeugnisse
der Unterpositionen 2901 10
und 2902 20 bis 2902 44 der
KN; Energieerzeugnisse mit
Pharmakopoe- oder Analy-
senbezeichnung
2.1 a) wie Nummer 2 Verteilung und Verwendung nach Jeder Lieferer hat die in die Hand
§ 25 Absatz 1 des Gesetzes als des Empfängers übergehenden
b) Verteiler, Verwender Schmierstoffe (auch zur Her- Rechnungen, Lieferscheine, Lie-
stellung von Zweitaktergemi- ferverträge oder dergleichen mit
schen), Formenöl, Stanzöl, Scha- folgendem Hinweis zu versehen:
lungs- und Entschalungsöl,
Trennmittel, Gaswaschöl, Rostlö- „Steuerfreies Energieerzeugnis!
sungs- und Korrosionsschutzmit- Darf nicht als Kraft- oder Heiz-
tel, Konservierungs- und Entkon- stoff oder zur Herstellung solcher
servierungsmittel, Reinigungsmit- Stoffe verwendet werden!“
tel, Bindemittel, Presswasserzu- Bei Packungen für den Einzelver-
satz, Imprägniermittel, Isolieröl kauf genügt der Hinweis auf den
und -mittel, Fußboden-, Leder- inneren Umschließungen. Er kann
und Hufpflegemittel, Weichma- bei Packungen bis zu 5 l oder
cher – auch zur Plastifizierung 5 kg entfallen.
der Beschichtungsmassen von
Farbschichtenpapier –, Saturie-
rungs- und Schaumdämpfungs-
mittel, Schädlingsbekämpfungs-
und Pflanzenschutzmittel oder
Trägerstoffe dafür, Vergüteöl,
Materialbearbeitungsöl, Brünie-
rungsöl, Wärmeübertragungsöl
und Wärmeträgeröl, Hydrauliköl,
Dichtungsschmieren, Tränköl,
Schmälz-, Hechel- und Batschöl,
Textil- und Lederhilfsmittel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 1903
2.2 a) wie Nummer 2 Verteilung und Verwendung zu Gasöl in Ampullen bis zu
anderen als den in Nummer 2.1 250 ccm; andere in handelsübli-
b) Verteiler, Verwender genannten, nach § 25 Absatz 1 chen Behältern bis zu 220 l
des Gesetzes steuerfreien Zwe- Nenninhalt. Jeder Lieferer hat
cken, ausgenommen zur Herstel- die in die Hand des Empfängers
lung von Kraft- oder Heizstoffen übergehenden Rechnungen, Lie-
ferscheine, Lieferverträge oder
dergleichen mit folgendem Hin-
weis zu versehen:
„Steuerfreies Energieerzeugnis!
Darf nicht als Kraft- oder Heiz-
stoff oder zur Herstellung solcher
Stoffe verwendet werden!“
Bei Packungen für den Einzelver-
kauf genügt der Hinweis auf den
inneren Umschließungen. Er kann
bei Packungen bis zu 5 l oder
5 kg entfallen.
3 a) Energieerzeugnisse nach § 27 Verwendung für die Schifffahrt
Absatz 1 des Gesetzes nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 des Gesetzes; auch bei In-
standhaltungen nach § 27 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ge-
setzes
3.1 a) wie Nummer 3 Verwendung in Wasserfahrzeu- Die Energieerzeugnisse müssen
gen ausschließlich zu den in sich in Tankanlagen befinden,
b) Nutzungsberechtigte nach § 60 Nummer 3 genannten Zwecken die mit dem Wasserfahrzeug fest
Absatz 3 auf Meeresgewässern; ausge- verbunden sind.
nommen sind Wasserfahrzeuge
der Position 8903 der KN
3.2 a) wie Nummer 3 Verwendung in Wasserfahrzeu- Die Energieerzeugnisse müssen
gen ausschließlich zu den in sich in Tankanlagen befinden,
b) Nutzungsberechtigte nach § 60 Nummer 3 genannten Zwecken die mit dem Wasserfahrzeug fest
Absatz 3; mit Ausnahme der auf Binnengewässern; ausge- verbunden sind.
Haupterwerbsfischer nommen sind Wasserfahrzeuge
der Position 8903 der KN
3.3 a) wie Nummer 3 Verwendung für die Schifffahrt,
ausschließlich für dienstliche
b) Bundeswehr sowie in- und Zwecke
ausländische Behördenschiffe
4 a) Flugbenzin und Flugturbinen- Verwendung für die Luftfahrt
kraftstoff nach § 27 Absatz 2 nach § 27 Absatz 2 Nummer 1
des Gesetzes des Gesetzes, auch bei Instand-
haltungen nach § 27 Absatz 2
Nummer 2 des Gesetzes
4.1 a) wie Nummer 4 Verwendung in Luftfahrzeugen Die Energieerzeugnisse müssen
mit einem Höchstgewicht von sich in Tankanlagen befinden,
b) Nutzungsberechtigte nach § 60 mehr als 12 t, ausschließlich zu die mit dem Luftfahrzeug fest ver-
Absatz 4 den in Nummer 4 genannten bunden sind.
Zwecken
4.2 a) wie Nummer 4 Verwendung für Primär- und Se-
kundäreinsätze der Luftrettung
b) Luftrettungsdienste
4.3 a) wie Nummer 4 Verwendung für die Luftfahrt,
ausschließlich für dienstliche
b) Bundeswehr sowie in- und Zwecke
ausländische Behörden
1904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011
5 a) gasförmige Kohlenwasser- Verteilung und Verwendung zu Jeder Lieferer hat die in die Hand
stoffe nach § 28 Satz 1 Num- steuerfreien Zwecken nach § 28 des Empfängers übergehenden
mer 1 des Gesetzes und Ener- des Gesetzes Rechnungen, Lieferscheine, Lie-
gieerzeugnisse der Position ferverträge oder dergleichen mit
2705 der KN folgendem Hinweis zu versehen:
„Steuerfreies Energieerzeugnis!
b) Verteiler, Verwender
Darf nicht als Kraftstoff verwen-
det werden, es sei denn, eine sol-
che Verwendung ist nach dem
Energiesteuergesetz oder der
Energiesteuer-Durchführungsver-
ordnung zulässig. Jede andere
Verwendung als Kraftstoff hat
steuer- und strafrechtliche Fol-
gen! In Zweifelsfällen wenden
Sie sich bitte an Ihr zuständiges
Hauptzollamt.“
6 a) Erdgas, das beim Kohleabbau Verwendung zu steuerfreien Zwe-
aufgefangen wird cken nach § 44 Absatz 2a des
Gesetzes
b) Verwender
7 a) Heizöle der Position 2710 der Beförderung Nicht entleerbare Restmengen
KN (sog. Slops) in Tankschiffen. Die
Restmengen sind unter der Be-
b) Beförderer zeichnung „Slop“ im Schiffsbe-
darfsbuch aufzuführen. Sie kön-
nen bei den nach dem Abfallge-
setz genehmigten oder zugelas-
senen Sammelstellen oder Abfall-
entsorgungsanlagen abgeliefert
werden. Die Empfangsbescheini-
gung ist dem Schiffsbedarfsbuch
beizufügen. Die Unterlagen sind
den Bediensteten der Zollverwal-
tung auf Verlangen vorzulegen.
Das Verbringen aus dem Steuer-
gebiet steht dem Abliefern gleich.
8 a) Kohle Verwendung zu steuerfreien Zwe- Jeder Lieferer hat die in die Hand
cken nach § 37 Absatz 2 Satz 1 des Empfängers übergehenden
b) Verwender Nummer 1 des Gesetzes Rechnungen, Lieferscheine, Lie-
ferverträge oder dergleichen mit
folgendem Hinweis zu versehen:
„Steuerfreie Kohle! Darf nicht als
Kraft- oder Heizstoff oder zur
Herstellung solcher Stoffe ver-
wendet werden!“
9 a) alle Energieerzeugnisse nach Verwendung als Probe nach § 25
§ 1 Absatz 2 und 3 des Geset- Absatz 2 oder § 37 Absatz 2
zes, ausgenommen Erdgas Satz 1 Nummer 5 des Gesetzes
b) Verteiler, Verwender
10 a) alle Energieerzeugnisse, die Ausfuhr und Verbringen aus dem
nach den Nummern 1 bis 5 Steuergebiet
im Rahmen einer allgemeinen
Erlaubnis verteilt oder ver-
wendet werden dürfen
b) Verteiler, Verwender
11 a) alle Energieerzeugnisse nach thermische Vernichtung im Sinn
§ 4 des Gesetzes des § 1b Absatz 2
b) Verteiler, Verwender
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 1905
Anlage 1a
(zu § 94 Absatz 3)
Nachweis der Einhaltung der Normen
Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Verpflichtete Proben auf folgende Parameter der jeweils für das
Energieerzeugnis gemäß
– § 1a Nummer 13a des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit den Vorschriften
– der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849) in der jeweils geltenden Fassung
geltenden Norm zu untersuchen:
Energieerzeugnis Normparameter
Fettsäuremethylester Dichte bei 15 °C
Schwefelgehalt
Wassergehalt
Monoglycerid-Gehalt
Diglycerid-Gehalt
Triglycerid-Gehalt
Gehalt an freiem Glycerin
Gehalt an Alkali
Gehalt an Erdalkali
Phosphorgehalt
CFPP
Jodzahl
Pflanzenöl Dichte bei 15 °C
Schwefelgehalt
Wassergehalt
Säurezahl
Phosphorgehalt
Summengehalt Magnesium/Calcium
Jodzahl
Ethanolkraftstoff (E 85) Ethanolgehalt
Wassergehalt
Methanol
Ethergehalt (5 oder mehr C-Atome)
Höhere Alkohole C3-C5
Bioethanol Ethanolgehalt
Wassergehalt“.
1906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011
Artikel 2 o) Nach der Angabe zu § 17a werden folgende
Änderung der Zwischenüberschrift und folgende Angaben
Stromsteuer-Durchführungsverordnung eingefügt:
„Zu § 9b des Gesetzes
Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom
31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 9 § 17b Steuerentlastung für Unternehmen
des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) § 17c Verwendung von Nutzenergie durch
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: andere Unternehmen“.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: p) Nach der Angabe zu § 17c werden folgende
a) Vor der Angabe „Zu § 2 des Gesetzes“ werden Zwischenüberschrift und folgende Angabe ein-
folgende Zwischenüberschrift und folgende An- gefügt:
gabe eingefügt: „Zu § 9c des Gesetzes
„Allgemeines § 17d Steuerentlastung für die Herstellung
bestimmter Erzeugnisse“.
§ 1 Zuständiges Hauptzollamt“.
q) Die Zwischenüberschrift vor der Angabe zu § 19
b) Die bisherige Angabe zu § 1 wird wie folgt ge- und die Angabe zu § 19 werden wie folgt ge-
fasst: fasst:
„§ 1a Versorger“. „Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
c) Nach der Angabe zu § 1a wird folgende Angabe § 19 Ordnungswidrigkeiten“.
eingefügt: 2. Dem § 1 werden folgende Zwischenüberschrift und
„§ 1b Strom aus erneuerbaren Energieträ- folgender § 1 vorangestellt:
gern“. „Allgemeines
d) Die Zwischenüberschrift vor der Angabe zu § 8 §1
wird wie folgt gefasst:
Zuständiges Hauptzollamt
„Zu § 9 des Gesetzes“.
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes be-
e) In der Angabe zu § 9 werden die Wörter „und stimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser
Widerruf“ gestrichen. Verordnung das Hauptzollamt örtlich zuständig,
f) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vor-
schriften jeweils bezeichnete Person ihr Unterneh-
„§ 10 Allgemeine Erlaubnis“. men betreibt oder, falls sie kein Unternehmen be-
g) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe treibt, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat. Für
eingefügt: Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des
Steuergebiets betrieben werden, oder für Personen
„§ 12a Steuerentlastung für Strom zur Strom-
ohne Wohnsitz im Steuergebiet ist das Hauptzoll-
erzeugung“.
amt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sie erstma-
h) Die bisherige Angabe zu § 12a wird wie folgt lig steuerlich in Erscheinung treten.“
gefasst: 3. Der bisherige § 1 wird § 1a und wie folgt geändert:
„§ 12b Anlage zur Stromerzeugung und elek- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
trische Nennleistung“.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder § 9 Abs. 2a
i) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: des Gesetzes“ gestrichen.
„§ 13 Verkehr mit Oberleitungsomnibussen bb) In Satz 3 werden die Wörter „§§ 9a und 10
oder Schienenbahnen“. des Gesetzes“ durch die Wörter „§§ 9a
j) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe bis 10 des Gesetzes“ ersetzt.
eingefügt: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„§ 13a Differenzversteuerung“. aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „oder § 9 Abs. 2a des Gesetzes“ ge-
k) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: strichen.
„§ 14 Wasserfahrzeuge und Schifffahrt“. bb) In Satz 3 werden die Wörter „§§ 9a und 10
l) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe des Gesetzes“ durch die Wörter „§§ 9a
eingefügt: bis 10 des Gesetzes“ ersetzt.
„§ 14a Steuerentlastung für die Landstromver- 4. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:
sorgung“. „§ 1b
m) Nach der Angabe zu § 14a wird folgende Zwi- Strom aus erneuerbaren Energieträgern
schenüberschrift eingefügt: Soweit eine Stromerzeugung aus Deponiegas,
„Zu § 2 Nummer 3 bis 6 und den §§ 9a bis 10 Klärgas oder Biomasse nur durch eine Zünd- oder
des Gesetzes“. Stützfeuerung mit anderen als den vorgenannten
Stoffen technisch möglich ist, wird auf das Erfor-
n) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
dernis der Ausschließlichkeit in § 2 Nummer 7 des
„§ 16 (weggefallen)“. Gesetzes verzichtet.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 1907
5. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: scherei auf Binnengewässern und für Wasserfahr-
zeuge der Position 8903 der Kombinierten Nomen-
„Die Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes ist
klatur (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes).“
schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt zu bean-
tragen.“ 13. § 11 wird wie folgt geändert:
6. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt: a) Absatz 4 wird aufgehoben.
„Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und die
§ 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden Wörter „§ 8 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 bis 6“ wer-
werden.“ den durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 und 2 Num-
7. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert: mer 2 bis 5“ ersetzt.
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „der Grund- c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
lagen ihrer Berechnung“ die Wörter „gemäß d) Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender Ab-
Satz 2 und Absatz 3“ eingefügt. satz 6 eingefügt:
b) In Satz 2 Nummer 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 „(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für den
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt. Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis nach
8. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „§§ 9a und 10 § 10. Das zuständige Hauptzollamt kann jedoch
des Gesetzes“ durch die Wörter „§§ 9a, 9b und 10 Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn
des Gesetzes“ ersetzt. diese zur Sicherung der Steuerbelange erforder-
lich erscheinen. Insbesondere kann das Haupt-
9. Die Zwischenüberschrift vor § 8 wird wie folgt ge- zollamt anordnen, dass der Erlaubnisinhaber
fasst: Aufzeichnungen über die zu steuerbegünstigten
„Zu § 9 des Gesetzes“. Zwecken entnommenen Strommengen führt und
die Aufzeichnungen dem Hauptzollamt vorlegt.“
10. § 8 wird wie folgt geändert:
e) Der bisherige Absatz 7 wird aufgehoben.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
14. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
aa) Nach dem Wort „nicht“ wird die Angabe
„nach § 10“ eingefügt. „§ 12a
bb) Die Wörter „bei dem Hauptzollamt zu bean- Steuerentlastung
tragen, in dessen Bezirk er seinen Ge- für Strom zur Stromerzeugung
schäfts- oder Wohnsitz hat“ werden durch (1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für
die Wörter „beim zuständigen Hauptzollamt nachweislich nach § 3 des Gesetzes versteuerten
zu beantragen“ ersetzt. Strom gewährt, der zu dem in § 9 Absatz 1 Num-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: mer 2 des Gesetzes genannten Zweck entnommen
worden ist. § 12 gilt entsprechend.
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den
„2. eine Betriebserklärung, in der die steuer-
Strom entnommen hat.
begünstigten Zwecke genau beschrie-
ben sind,“. (3) Die Steuerentlastung ist bei dem für den An-
tragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer An-
bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
cc) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines
Nummern 3 bis 5. Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der
Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu
11. § 9 wird wie folgt gefasst:
machen, die für die Bemessung der Steuerentlas-
„§ 9 tung erforderlich sind, und die Steuerentlastung
Erteilung der Erlaubnis selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird
nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum
Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr
nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes schriftlich (förmli- folgt, in dem der Strom entnommen wurde, beim
che Einzelerlaubnis) und stellt als Nachweis der Be- Hauptzollamt gestellt wird. Erfolgt die Festsetzung
zugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus. Die der Steuer erst, nachdem der Strom entnommen
Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach worden ist, wird abweichend von Satz 3 die Steuer-
§ 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden entlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens
werden.“ bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird,
12. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt: das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer
festgesetzt worden ist.
„§ 10
(4) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des An-
Allgemeine Erlaubnis
tragstellers ein Zeitraum von einem Kalenderviertel-
Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis jahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalender-
(§ 9) ist die Entnahme von Strom für steuerbegüns- jahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeit-
tigte Zwecke nach § 9 Absatz 3 des Gesetzes all- raum von einem Kalendermonat als Entlastungsab-
gemein erlaubt. Dies gilt nicht für die Entnahme von schnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerent-
Strom für Wasserfahrzeuge der Haupterwerbsfi- lastung unverzüglich gewähren.
1908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011
(5) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Versteuerung mit dem Unterschiedsbetrag der je-
Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlas- weils gültigen Steuersätze nach § 9 Absatz 2 und
tungsabschnitt die Menge und der genaue Verwen- § 3 des Gesetzes für nicht steuerbegünstigte Zwe-
dungszweck des Stroms ergeben müssen.“ cke entnehmen. § 9 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Ge-
setzes gilt sinngemäß. Steuerschuldner für den Un-
15. Der bisherige § 12a wird § 12b und wie folgt geän-
terschiedsbetrag ist der Erlaubnisinhaber, dem die
dert:
Zulassung nach Satz 1 erteilt wurde.
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. (3) Der Steuerschuldner nach Absatz 1 oder Ab-
b) In dem neuen Absatz 1 wird Satz 3 aufgehoben. satz 2 hat für Strom, für den die Steuer entstanden
ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die
c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). § 8
„(2) Stromerzeugungseinheiten an unter- Absatz 2 bis 7 und 10 des Gesetzes sowie § 4 Ab-
schiedlichen Standorten gelten als eine Anlage satz 2 bis 4 gelten sinngemäß.“
zur Stromerzeugung nach § 9 Absatz 1 Num- 19. Nach § 13a werden die folgenden §§ 14 und 14a
mer 3 des Gesetzes, sofern die einzelnen Strom- eingefügt:
erzeugungseinheiten zentral gesteuert werden,
der Betreiber zugleich der Eigentümer der „§ 14
Stromerzeugungseinheiten ist, er die ausschließ- Wasserfahrzeuge und Schifffahrt
liche Entscheidungsgewalt über die Einheiten (1) Als Wasserfahrzeuge im Sinn des § 9 Ab-
besitzt und der erzeugte Strom zumindest teil- satz 1 Nummer 5 und Absatz 3 des Gesetzes gelten
weise in das Versorgungsnetz eingespeist wer- alle im Kapitel 89 der Kombinierten Nomenklatur
den soll. (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes) erfassten Fahrzeuge
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 gilt die und schwimmenden Vorrichtungen mit eigenem
Summe der elektrischen Nennleistungen der ein- motorischen Antrieb zur Fortbewegung.
zelnen Stromerzeugungseinheiten als elektri- (2) Als Schifffahrt im Sinn des § 9 Absatz 3 des
sche Nennleistung im Sinn des § 9 Absatz 1 Gesetzes gilt nicht die stationäre Nutzung eines
Nummer 3 des Gesetzes.“ Wasserfahrzeugs als Wohnschiff, Hotelschiff oder
16. § 13 wird aufgehoben. zu ähnlichen Zwecken.
17. Der bisherige § 14 wird § 13 und die Wörter „§ 9 (3) Private nichtgewerbliche Schifffahrt im Sinn
Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes“ werden durch die Wör- des § 9 Absatz 3 des Gesetzes ist die Nutzung ei-
ter „§ 9 Absatz 2 des Gesetzes“ ersetzt. nes Wasserfahrzeugs durch seinen Eigentümer
oder den durch Anmietung oder aus sonstigen
18. Nach dem neuen § 13 wird folgender § 13a einge- Gründen Nutzungsberechtigten zu anderen Zwe-
fügt: cken als
„§ 13a 1. zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen
oder Sachen,
Differenzversteuerung
2. zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleis-
(1) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, tungen, ausgenommen die Nutzung von Wasser-
dass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegüns- fahrzeugen der Position 8903 der Kombinierten
tigten Entnahme von Strom steuerbegünstigt nach Nomenklatur auf Binnengewässern,
§ 9 Absatz 2 des Gesetzes bezogenen Strom
3. zur Durchführung von Werkverkehr, ausgenom-
1. zu steuerbegünstigten Zwecken nach § 9 Ab- men die Nutzung von Wasserfahrzeugen der Po-
satz 2 des Gesetzes oder sition 8903 der Kombinierten Nomenklatur,
2. unter Versteuerung mit dem Unterschiedsbetrag 4. zur Seenotrettung durch Seenotrettungsdienste,
der jeweils gültigen Steuersätze nach § 9 Ab-
5. zu Forschungszwecken,
satz 2 und § 3 des Gesetzes für nicht steuerbe-
günstigte Zwecke 6. zur dienstlichen Nutzung durch Behörden oder
an ihre Mieter, Pächter oder an vergleichbare Ver- 7. zur Haupterwerbsfischerei.
tragsparteien leisten. Der Erlaubnisinhaber gilt inso- (4) Gewerbsmäßigkeit im Sinn des Absatzes 3
weit nicht als Versorger, sondern als Letztverbrau- Nummer 1 und 2 liegt vor, wenn die mit Wasserfahr-
cher im Sinn des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes. zeugen gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Ge-
§ 9 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Gesetzes gilt sinn- winnerzielungsabsicht betrieben wird und der Un-
gemäß. Steuerschuldner für den Unterschiedsbe- ternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verant-
trag ist der Erlaubnisinhaber, dem die Zulassung wortung handelt.
nach Satz 1 erteilt wurde. Die für die Vertragspar-
(5) Binnengewässer im Sinn des Absatzes 3
teien des Erlaubnisinhabers geltenden Bestimmun-
Nummer 2 sind die Binnenwasserstraßen nach § 1
gen des Gesetzes und dieser Verordnung bleiben
Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßenge-
dadurch unberührt.
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
(2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das
dass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegüns- zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 27. April
tigten Entnahme von Strom steuerbegünstigt nach 2010 (BGBl. I S. 540) geändert worden ist, in der
§ 9 Absatz 2 des Gesetzes bezogenen Strom unter jeweils geltenden Fassung und die sonstigen im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 1909
Binnenland gelegenen Gewässer, die für die Schiff- jahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeit-
fahrt geeignet und bestimmt sind, mit Ausnahme raum von einem Kalendermonat als Entlastungsab-
1. der Seeschifffahrtsstraßen gemäß § 1 Absatz 1 schnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerent-
der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fas- lastung unverzüglich gewähren.“
sung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 20. Vor § 15 wird folgende Zwischenüberschrift einge-
1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt fügt:
durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. April 2010 „Zu § 2 Nummer 3 bis 6 und den §§ 9a bis 10 des
(BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der je- Gesetzes“.
weils geltenden Fassung,
21. § 15 wird wie folgt geändert:
2. der Ems und der Leda in den Grenzen, die in § 1
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung zur a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmün- bis 3 ersetzt:
dung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die „(1) Das Hauptzollamt entscheidet über die
zuletzt durch Artikel 3 § 17 der Verordnung vom Zuordnung eines Unternehmens nach § 2 Num-
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I mer 3 und 5 des Gesetzes zu einem Abschnitt
S. 380) geändert worden ist, in der jeweils gel- oder einer Klasse der Klassifikation der Wirt-
tenden Fassung genannt werden, und schaftszweige. Für die Zuordnung sind die Ab-
grenzungsmerkmale maßgebend, die in der
3. der Elbe von Kilometer 607,5 bis Kilometer 639
Klassifikation der Wirtschaftszweige und in de-
und des Hamburger Hafens in den Grenzen, die
ren Vorbemerkungen genannt sind, soweit die
in § 1 Absatz 2 des Hafenverkehrs- und Schiff-
folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.
fahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. I
S. 177), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes (2) Die Zuordnung eines Unternehmens zu ei-
vom 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. I S. 424) geän- nem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifika-
dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung tion der Wirtschaftszweige erfolgt nach den wirt-
genannt werden. schaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens im
maßgebenden Zeitraum.
§ 14a (3) Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 ist maßge-
Steuerentlastung bender Zeitraum das Kalenderjahr, das dem Ka-
für die Landstromversorgung lenderjahr vorhergeht, für das eine Steuerentlas-
tung beantragt wird. Abweichend von Satz 1
(1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für
kann das Unternehmen als maßgebenden Zeit-
nachweislich nach § 3 des Gesetzes versteuerten
raum das Kalenderjahr wählen, für das eine
Strom gewährt, der zu dem in § 9 Absatz 3 des
Steuerentlastung beantragt wird. Das Kalender-
Gesetzes genannten Zweck verbraucht worden ist.
jahr nach Satz 2 ist maßgebender Zeitraum,
Die Steuerentlastung beträgt 20 Euro je Megawatt-
wenn das Unternehmen die wirtschaftlichen Tä-
stunde. § 14 gilt entsprechend.
tigkeiten, die dem Produzierenden Gewerbe
(2) Entlastungsberechtigt ist oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des
1. im Fall einer Leistung des Stroms unmittelbar zu § 2 Nummer 3 oder Nummer 5 des Gesetzes
dem in § 9 Absatz 3 des Gesetzes genannten zuzuordnen sind, im vorhergehenden Kalender-
Zweck derjenige, der den Strom geleistet hat, jahr eingestellt und bis zu dessen Ende nicht
wieder aufgenommen hat.“
2. andernfalls derjenige, der den Strom entnom-
men hat. b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie
folgt geändert:
(3) Die Steuerentlastung ist bei dem für den An-
tragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer An- aa) Satz 1 wird aufgehoben.
meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bb) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter „in
für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines diesem Zeitraum“ durch die Wörter „im maß-
Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der gebenden Zeitraum“ und die Wörter „im
Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu Sinne von § 2 Nr. 3 oder 5“ durch die Wörter
machen, die für die Bemessung der Steuerentlas- „im Sinn des § 2 Nummer 3 oder Nummer 5“
tung erforderlich sind, und die Steuerentlastung ersetzt.
selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird cc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt geändert:
nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum
31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr aaa) In dem einleitenden Satzteil vor Num-
folgt, in dem der Strom entnommen worden ist, mer 1 wird das Wort „Antragstellers“
beim Hauptzollamt gestellt wird. Erfolgt die Fest- durch das Wort „Unternehmens“ er-
setzung der Steuer erst, nachdem der Strom ent- setzt.
nommen worden ist, wird abweichend von Satz 3 bbb) In den Nummern 1 bis 3 und 4 Satz 1
die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag werden jeweils die Wörter „im letzten
spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres ge- Kalenderjahr vor der Antragstellung“
stellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem durch die Wörter „im maßgebenden
die Steuer festgesetzt worden ist. Zeitraum“ ersetzt.
(4) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des An- dd) Im bisherigen Satz 4 wird das Wort „Antrag-
tragstellers ein Zeitraum von einem Kalenderviertel- stellers“ durch das Wort „Unternehmens“ er-
jahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalender- setzt.
1910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und die Wörter „im maßgebenden Zeitraum nach amtlich
Angabe „Absatz 2“ wird durch die Angabe „Ab- vorgeschriebenem Vordruck“ eingefügt.
satz 4“ ersetzt.
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in „(5) Das Laden und das Wiederaufladen von
Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 3 Nr. 2“ Batterien und Akkumulatoren gelten nicht als
durch die Wörter „Absatz 4 Satz 2 Nummer 2“ Elektrolyse oder chemisches Reduktionsverfah-
ersetzt. ren im Sinn des § 9a Absatz 1 Nummer 1 oder
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und in Nummer 4 des Gesetzes.“
Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 3 Nr. 3“ 24. Nach § 17a werden folgende Zwischenüberschrift
durch die Wörter „Absatz 4 Satz 2 Nummer 3“ und folgender § 17b eingefügt:
ersetzt.
„Zu § 9b des Gesetzes
f) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden aufgeho-
ben. § 17b
g) Folgender Absatz 8 wird eingefügt: Steuerentlastung für Unternehmen
„(8) Unternehmen oder Unternehmensteile im (1) Die Steuerentlastung nach § 9b des Gesetzes
Vertrieb und in der Produktion von Gütern ohne ist bei dem für den Antragsteller zuständigen
eigene Warenproduktion (Converter) sind abwei- Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich
chend von Abschnitt 3.4 der Vorbemerkungen vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu bean-
zur Klassifikation der Wirtschaftszweige auch tragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts
dann, wenn sie die gewerblichen Schutzrechte entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in
an den Produkten besitzen, nicht so zu klassifi- der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für
zieren, als würden sie die Waren selbst herstel- die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich
len.“ sind, und die Steuerentlastung selbst zu berech-
nen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn
h) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und die der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des
Wörter „Absätze 1 bis 7“ werden durch die Wör- Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der
ter „Absätze 1 bis 8“ sowie die Angabe „§ 2 Nr. 3 Strom entnommen worden ist, beim Hauptzollamt
oder 5“ durch die Wörter „§ 2 Nummer 3 oder gestellt wird. Erfolgt die Festsetzung der Steuer
Nummer 5“ ersetzt. erst, nachdem der Strom entnommen worden ist,
wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung
22. § 16 wird aufgehoben.
gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum
23. § 17a wird wie folgt geändert: 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf
das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festge-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: setzt worden ist.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „beim zuständi- (2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr.
gen Hauptzollamt“ durch die Wörter „bei Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die
dem für den Antragsteller zuständigen Zuordnung eines Unternehmens zum Produzieren-
Hauptzollamt“ ersetzt. den Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft
nach § 15 Absatz 3 Satz 1, kann der Antragsteller
bb) Folgender Satz wird angefügt:
abweichend von Satz 1 das Kalendervierteljahr
„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, oder das Kalenderhalbjahr als Entlastungsabschnitt
nachdem der Strom entnommen worden ist, wählen. Das Hauptzollamt kann im Fall des Satzes 2
wird abweichend von Satz 3 die Steuerent- auf Antrag auch den Kalendermonat als Entlas-
lastung gewährt, wenn der Antrag spätes- tungsabschnitt zulassen. Eine Steuerentlastung
tens bis zum 31. Dezember des Jahres ge- wird in den Fällen der Sätze 2 und 3 jedoch nur
stellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in gewährt, wenn der Entlastungsbetrag den Betrag
dem die Steuer festgesetzt worden ist.“ nach § 9b Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes bereits
im jeweils ersten Entlastungsabschnitt eines Kalen-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: derjahres überschreitet.
„(2) Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsab- (3) Der Antragsteller hat dem Antrag eine Be-
schnitt ist das Kalenderjahr. Bestimmt sich der schreibung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten im
maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschrie-
Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe benem Vordruck beizufügen, es sei denn, die Be-
nach § 15 Absatz 3 Satz 1, kann der Antragstel- schreibung liegt dem Hauptzollamt bereits vor. Die
ler das Kalendervierteljahr oder das Kalender- Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermögli-
halbjahr als Erlass-, Erstattungs- oder Vergü- chen, das Unternehmen einem Abschnitt oder einer
tungsabschnitt wählen. Das Hauptzollamt kann Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige zu-
im Fall des Satzes 2 auf Antrag auch den Kalen- zuordnen.
dermonat als Erlass-, Erstattungs- oder Vergü-
tungsabschnitt zulassen.“ (4) Eine Schätzung der jeweils selbst oder von
einem anderen Unternehmen (§ 17c) des Produzie-
c) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach den renden Gewerbes oder der Land- und Forstwirt-
Wörtern „Tätigkeiten des Unternehmens“ die schaft verwendeten Nutzenergiemengen und der
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für die Erzeugung der Nutzenergie entnommenen ben. § 17b Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Auf
Strommengen ist zulässig, soweit die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten
wird verzichtet, wenn dem für das andere Unter-
1. eine genaue Ermittlung der Mengen nur mit un-
nehmen des Produzierenden Gewerbes oder der
vertretbarem Aufwand möglich wäre und
Land- und Forstwirtschaft zuständigen Hauptzoll-
2. die Schätzung nach allgemein anerkannten Re- amt eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätig-
geln der Technik erfolgt und für nicht sachver- keiten für den maßgebenden Zeitraum bereits vor-
ständige Dritte jederzeit nachprüf- und nachvoll- liegt. Die Selbsterklärung gilt als Steuererklärung im
ziehbar ist. Sinn der Abgabenordnung.
(5) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen (3) Der Antragsteller hat sich die von einem an-
Nachweis zu führen, aus dem sich für den jeweili- deren Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
gen Entlastungsabschnitt ergeben müssen: oder der Land- und Forstwirtschaft jeweils verwen-
1. die Menge des vom Antragsteller verbrauchten deten Nutzenergiemengen bestätigen zu lassen.
Stroms, Soweit die jeweils bezogene Nutzenergiemenge
von einem anderen Unternehmen des Produzieren-
2. der genaue Verwendungszweck des Stroms, den Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft
3. soweit die erzeugte Nutzenergie durch ein ande- vollständig selbst verwendet worden ist, reicht eine
res Unternehmen des Produzierenden Gewerbes Bestätigung über die vollständige Verwendung der
oder der Land- und Forstwirtschaft verwendet Nutzenergie ohne Angabe der Menge aus. Die voll-
worden ist (§ 17c): ständige oder anteilige Verwendung der Nutzener-
gie durch ein anderes Unternehmen des Produzie-
a) der Name und die Anschrift dieses anderen renden Gewerbes oder der Land- und Forstwirt-
Unternehmens sowie schaft muss sich eindeutig und leicht nachprüfbar
b) die Nutzenergiemengen, die durch dieses an- aus den bei dem Antragsteller vorhandenen Bele-
dere Unternehmen jeweils verwendet worden gen ergeben. Der Antragsteller nimmt die Bestäti-
sind, sowie die für die Erzeugung der Nutz- gungen zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen.
energie jeweils entnommenen Strommengen. (4) Wer eine Bestätigung nach Absatz 3 aus-
(6) Nutzenergie sind Licht, Wärme, Kälte, me- stellt, hat gemäß Satz 2 Aufzeichnungen zu führen,
chanische Energie und Druckluft, ausgenommen aus denen sich die insgesamt bezogenen, die
Druckluft, die in Druckflaschen oder anderen Behäl- selbst verwendeten und die an Dritte abgegebenen
tern abgegeben wird.“ Nutzenergiemengen herleiten lassen. Die Aufzeich-
nungen müssen so beschaffen sein, dass es einem
25. Nach § 17b wird folgender § 17c eingefügt: sachverständigen Dritten innerhalb einer angemes-
„§ 17c senen Frist möglich ist, die Aufzeichnungen zu prü-
fen. § 17b Absatz 4 gilt entsprechend. Das andere
Verwendung von Unternehmen unterliegt im Entlastungsverfahren
Nutzenergie durch andere Unternehmen der Steueraufsicht nach § 209 Absatz 3 der Abga-
(1) Soweit eine Steuerentlastung für die Erzeu- benordnung.
gung von Nutzenergie, die durch ein anderes Unter-
(5) Vom Antragsteller erzeugte Nutzenergie gilt
nehmen des Produzierenden Gewerbes oder der
nicht als durch ein anderes Unternehmen verwen-
Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 Num-
det, wenn
mer 3 oder Nummer 5 des Gesetzes verwendet
worden ist, beantragt wird, sind dem Antrag nach 1. dieses andere Unternehmen die Nutzenergie im
§ 17b Absatz 1 zusätzlich beizufügen: Betrieb des Antragstellers verwendet,
1. für jedes die Nutzenergie verwendende andere 2. solche Nutzenergie üblicherweise nicht geson-
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes dert abgerechnet wird und
oder der Land- und Forstwirtschaft eine Selbst-
erklärung dieses anderen Unternehmens nach 3. der Empfänger der unter Verwendung der Nutz-
Absatz 2 und energie erbrachten Leistungen der Antragsteller
ist.“
2. eine Aufstellung, in der die für die Nutzenergie-
erzeugung entnommenen Strommengen diesen 26. Nach § 17c werden folgende Zwischenüberschrift
anderen Unternehmen jeweils zugeordnet wer- und folgender § 17d eingefügt:
den.
„Zu § 9c des Gesetzes
Die Vorlage einer Selbsterklärung nach Satz 1 Num-
mer 1 ist nicht erforderlich, wenn diese für das Ka- § 17d
lenderjahr, für das die Steuerentlastung beantragt
wird, dem Hauptzollamt bereits vorliegt. Steuerentlastung für
die Herstellung bestimmter Erzeugnisse
(2) Die Selbsterklärung ist gemäß Satz 2 und 3
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzuge- (1) Die Steuerentlastung nach § 9c des Gesetzes
ben. Darin hat das andere Unternehmen des Pro- ist bei dem für den Antragsteller zuständigen
duzierenden Gewerbes oder der Land- und Forst- Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich
wirtschaft insbesondere seine wirtschaftlichen Tä- vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu bean-
tigkeiten im maßgebenden Zeitraum zu beschrei- tragen, der innerhalb eines Kalenderjahres entnom-
1912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011
men worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmel- Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme
dung alle Angaben zu machen, die für die Bemes- von Diensten für die Herstellung des Industriegases
sung der Steuerentlastung erforderlich sind, und entstehen. Dazu gehören
die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die
1. die Materialkosten und angemessene Teile der
Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der An-
Materialgemeinkosten,
trag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres,
das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom 2. die Fertigungskosten und angemessene Teile
entnommen worden ist, beim Hauptzollamt gestellt der Fertigungsgemeinkosten,
wird. Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nach- 3. die Sonderkosten der Fertigung sowie
dem der Strom entnommen worden ist, wird ab-
weichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, 4. angemessene Teile des Werteverzehrs des Anla-
wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember gevermögens, soweit dieser durch die Fertigung
des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr veranlasst ist.“
folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist. 27. § 18 wird wie folgt geändert:
(2) Dem Antrag sind beizufügen: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
1. eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkei- „(1) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergü-
ten des Unternehmens im maßgebenden Zeit- tung der Steuer nach § 10 des Gesetzes ist bei
raum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, dem für den Antragsteller zuständigen Haupt-
es sei denn, die Beschreibung liegt dem Haupt- zollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
zollamt bereits vor; die Beschreibung muss es druck für den Strom zu beantragen, der inner-
dem Hauptzollamt ermöglichen, das Unterneh- halb eines Kalenderjahres (Abrechnungszeit-
men einem Abschnitt oder einer Klasse der Klas- raum) entnommen worden ist. Die Steuerentlas-
sifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen, tung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätes-
2. bei erstmaliger Antragstellung eine Betriebser- tens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf
klärung, in der die Verwendung des Stroms zur das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom ent-
Herstellung eines Industriegases genau be- nommen worden ist, beim Hauptzollamt gestellt
schrieben ist, wird. Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst,
3. eine nachvollziehbare Berechnung, aus der her- nachdem der Strom entnommen worden ist,
vorgeht, dass die Kosten des für die Herstellung wird abweichend von Satz 2 die Steuerentlas-
eines Industriegases entnommenen Stroms im tung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis
Kalenderjahr 50 Prozent der Herstellungskosten zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird,
für dieses Industriegas jeweils übersteigen. das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer
festgesetzt worden ist.“
Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur
beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegen- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
über der dem Hauptzollamt bereits vorliegenden aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Hauptzoll-
Betriebserklärung ergeben haben. Der Antragsteller amt kann“ durch die Wörter „Bestimmt sich
hat die Änderungen kenntlich zu machen. der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung
(3) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen des Unternehmens zum Produzierenden Ge-
Nachweis zu führen, aus dem sich für das jeweilige werbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1, kann das
Kalenderjahr ergeben müssen: Hauptzollamt“ ersetzt.
1. die Art und die Menge des hergestellten Indus- bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
triegases sowie die darauf entfallenden Herstel- „Die Steuer wird nur dann nach Satz 1 erlas-
lungskosten, sen, erstattet oder vergütet, wenn die Steuer
2. die Menge des für die Herstellung des Industrie- nach § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Geset-
gases entnommenen Stroms sowie die darauf zes bereits im ersten vorläufigen Abrech-
entfallenden Stromkosten. nungszeitraum im Kalenderjahr den Unter-
(4) Eine Schätzung der jeweils für die Herstel- schiedsbetrag in der Rentenversicherung
lung des Industriegases entnommenen Strommen- (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des
gen ist zulässig, soweit Gesetzes) für diesen Zeitraum übersteigt.“
1. eine genaue Ermittlung der Mengen nur mit un- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
vertretbarem Aufwand möglich wäre und aa) Nach dem Wort „Kalenderjahr“ werden die
2. die Schätzung nach allgemein anerkannten Re- Wörter „bis zum 31. Juli des folgenden Ka-
geln der Technik erfolgt und für nicht sachver- lenderjahres“ eingefügt.
ständige Dritte jederzeit nachprüf- und nachvoll- bb) Folgender Satz wird angefügt:
ziehbar ist.
„Wird der zusammenfassende Antrag nicht
(5) Industriegase im Sinn des § 9c des Gesetzes
oder nicht rechtzeitig abgegeben, fordert
sind Edelgase, Wasserstoff, Stickstoff, Sauerstoff,
das Hauptzollamt die nach Absatz 2 erlasse-
gasförmige anorganische Sauerstoffverbindungen
ne, erstattete oder vergütete Steuer zurück.“
der Nichtmetalle (ohne Schwefeldioxid) und flüs-
sige Luft. d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(6) Die Kosten für die Herstellung eines Indus- „(4) § 17b Absatz 3 bis 6 und § 17c gelten
triegases sind die Aufwendungen, die durch den entsprechend.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 1913
28. Die Zwischenüberschrift vor § 19 und § 19 werden 4. entgegen § 17c Absatz 2 Satz 1, auch in Verbin-
wie folgt gefasst: dung mit § 18 Absatz 4, eine Selbsterklärung
„Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht richtig oder nicht vollständig abgibt.“
§ 19 Artikel 3
Ordnungswidrigkeiten Inkrafttreten
Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vor- und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
sätzlich oder leichtfertig
(2) § 1b Absatz 1 Nummer 3 der Energiesteuer-
1. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbin- Durchführungsverordnung (Artikel 1 Nummer 3 der vor-
dung mit § 4 Absatz 6 oder § 13a Absatz 3 liegenden Änderungsverordnung) tritt vorbehaltlich der
Satz 2, entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 oder ent- hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung
gegen § 17c Absatz 4 Satz 1, auch in Verbin- durch die Europäische Kommission mit Wirkung vom
dung mit § 18 Absatz 4, eine Aufzeichnung nicht, 1. Januar 2012 in Kraft. Der Zeitpunkt der Genehmi-
nicht richtig oder nicht vollständig führt, gung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bun-
2. entgegen § 4 Absatz 4, auch in Verbindung mit desministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt ge-
§ 4 Absatz 6 oder § 13a Absatz 3 Satz 2, ent- sondert bekannt zu geben.
gegen § 4 Absatz 5 Satz 2, entgegen § 11 Ab- (3) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe p und Nummer 26
satz 4 oder entgegen § 11 Absatz 5 Satz 2 eine tritt vorbehaltlich der zu Artikel 2 Nummer 3 des Geset-
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, zes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282) erforderlichen
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische
rechtzeitig erstattet, Kommission mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
3. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 oder entgegen Das Inkrafttreten ist vom Bundesministerium der Finan-
§ 11 Absatz 5 Satz 1 einen Erlaubnisschein nicht zen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu ge-
oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder ben.
Berlin, den 20. September 2011
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
1914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011
Erste Verordnung
zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften
Vom 26. September 2011
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340; 1999 I
schaft und Verbraucherschutz verordnet S. 1237) geändert worden ist:
– auf Grund des § 9 Absatz 2 Nummer 1, auch in Ver-
bindung mit Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a und b Artikel 1
und Nummer 3, und des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Änderung der
Fleischgesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
1025) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Die Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverord-
für Wirtschaft und Technologie, nung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2196)
– auf Grund des § 10 Absatz 3 des Fleischgesetzes wird wie folgt geändert:
vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025), 1. § 1 wird wie folgt geändert:
– auf Grund des § 1 Absatz 3, auch in Verbindung mit a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
§ 2 Absatz 2 Nummer 1 und 6, des Handelsklassen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom b) In dem neuen Absatz 1 werden
23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), von denen § 1 aa) im Satz 1 die Angabe „die Verordnung (EG)
Absatz 3 zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom Nr. 361/2008 vom 14. April 2008 (ABl. EU
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) und § 2 Absatz 2 Nr. L 121 S. 1)“ durch die Angabe „die Ver-
durch Artikel 35 des Gesetzes vom 9. Dezember ordnung (EU) Nr. 1234/2010 vom 15. Dezem-
2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, im Ein- ber 2010 (ABl. L 346 vom 30.12.2010, S. 11)“
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- ersetzt und
schaft und Technologie, bb) Satz 3 aufgehoben.
– auf Grund des § 5 Absatz 1 Satz 2 des Handelsklas- c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
sengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), der zuletzt „(2) Rinder im Sinne des Absatzes 1 sind aus-
durch Artikel 20 Nummer 1 Buchstabe a des Geset- gewachsene Rinder, die zum Schlachtzeitpunkt
zes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert über zwölf Monate alt waren, sowie nicht ausge-
worden ist, wachsene Rinder.“
– auf Grund des § 5 Absatz 6 des Handelsklassenge- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom a) In Absatz 1 werden
23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), der zuletzt aa) in Satz 1 die Angabe „§ 1“ durch die Angabe
durch Artikel 209 Nummer 2 der Verordnung vom „§ 1 Absatz 1“ und
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für bb) in Satz 2 die Wörter „im jeweils vorangegan-
Wirtschaft und Technologie und der Finanzen und genen Kalendervierteljahr“ durch die Wörter
„im Jahresdurchschnitt des vorangegange-
– auf Grund des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ord- nen Kalenderjahres“
nungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der ersetzt.
durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 1915
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab- Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststel-
sätze 2 und 3. lung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom
d) Im neuen Absatz 2 werden 16.12.2008, S. 3) verstößt, indem er
aa) die Angabe „§ 1“ durch die Angabe „§ 1 Ab- 1. entgegen Artikel 6 Absatz 1, 2 Unterabsatz 1 oder
satz 1“ ersetzt und Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, je-
bb) nach den Wörtern „Europäischen Gemein- weils in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 oder
schaft“ die Wörter „oder der Europäischen Absatz 2 oder Absatz 3 dieser Verordnung, einen
Union“ eingefügt. Rinderschlachtkörper nicht, nicht richtig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei-
e) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe „§ 1“ durch tig kennzeichnet oder
die Angabe „§ 1 Absatz 1“ ersetzt.
2. entgegen Artikel 6 Absatz 5 eine Markierung oder
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
ein Etikett vor dem Entbeinen entfernt.“
„§ 3
5. § 5 wird aufgehoben.
Kennzeichnung
(1) Klassifizierte Rinderschlachtkörper sind vom
Artikel 2
Klassifizierer deutlich lesbar durch Stempelung oder
mit von der zuständigen Landesbehörde anerkann- Änderung der
ten, ohne Beschädigung nicht entfernbaren Etiketten Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG)
Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember Die Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverord-
2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den ge- nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Au-
meinschaftlichen Handelsklassenschemata für gust 1990 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 4
Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Scha- der Verordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I
fen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise S. 2186) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3) in folgender Rei- 1. In § 1 wird die Angabe „die Verordnung (EG)
henfolge nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu Nr. 361/2008 vom 14. April 2008 (ABl. EU Nr. L 121
kennzeichnen: S. 1)“ durch die Angabe „die Verordnung (EU)
1. Buchstabe der Kategoriebezeichnung, Nr. 1234/2010 vom 15. Dezember 2010 (ABl. L 346
vom 30.12.2010, S. 11)“ ersetzt.
2. Buchstabe der Fleischigkeitsklasse und Zeichen
der Untergruppe und 2. § 2 wird wie folgt geändert:
3. Ziffer der Fettklasse und Zeichen der Unter- a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „im jeweils
gruppe. vorangegangenen Kalendervierteljahr“ durch die
Satz 1 gilt nicht für nach den Bestimmungen des Wörter „im Jahresdurchschnitt des vorangegan-
Lebensmittelhygienerechts zugelassene Schlacht- genen Kalenderjahres“ ersetzt.
betriebe, die alle anfallenden Rinderschlachtkörper
selbst entbeinen. b) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
„(ABl. EG Nr. L 233 S. 30)“ durch die Wörter „(ABl.
(2) Bei der Kennzeichnung der Rinderschlacht- L 233 vom 10.8.1989, S. 30), die zuletzt durch
körper sind den Durchführungsbeschluss der Kommission
1. die Etiketten an der Innenseite der Schlachtkör- vom 27. April 2011 (ABl. L 110 vom 29.4.2011,
perhälften jeweils S. 29) geändert worden ist,“ ersetzt.
a) in der Beckenhöhle und 3. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
b) in der Brusthöhle im Bereich der Spannrippe,
„(3) Systembedingt unvermeidbare Änderungen
2. die Stempel an der Außenseite der Schlachtkör- des Protokolls müssen in einem gesonderten Proto-
per jeweils koll aufgezeichnet werden. Das Protokoll ist vom
a) an den beiden Vorderhessen oder an den Klassifizierer zu unterzeichnen und mindestens
Schultern und sechs Monate lang, beginnend jeweils mit dem Tag
der Aufzeichnung, geordnet aufzubewahren.“
b) an den beiden Hinterhessen oder an den Keu-
len 4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
anzubringen. „(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Arti-
(3) Wenn Schlachtkörper nicht ausgewachsener kel 21 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008
Rinder nicht gespalten werden, sind die Schlacht- der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durch-
körper auch bei einer Kennzeichnung mit Etiketten führungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen
nach den Anforderungen des Absatzes 2 Nummer 2 Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von
an der Außenseite zu kennzeichnen.“ Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststel-
4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: lung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom
16.12.2008, S. 3) von einem Schlachtkörper vor
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder dem Wiegen, der Einstufung oder der Kennzeich-
fahrlässig gegen die Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 nung Fett-, Muskel- oder sonstiges Gewebe ent-
der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durch- fernt.“
führungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen
Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von 5. Die Anlagen werden wird wie folgt gefasst:
1916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011
„Anlage 1
(zu § 1, § 2 Absatz 1 und § 4 Absatz 1)
Handelsklassenschema
1 2
Handelsklasse Anforderungen
I
Nach § 2 Absatz 5 ermittelter Muskelfleischanteil des
Schweineschlachtkörpers mit einem Schlachtgewicht
von 50 kg und mehr, jedoch weniger als 120 kg in Prozent
S 60 und mehr
E 55 und mehr, jedoch weniger als 60
U 50 und mehr, jedoch weniger als 55
R 45 und mehr, jedoch weniger als 50
O 40 und mehr, jedoch weniger als 45
P weniger als 40
II
M Schlachtkörper von Sauen
V Schlachtkörper von zur Zucht verwendeten Ebern und Alt-
schneidern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 1917
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 5 Nummer 2)
Verfahren
zur Ermittlung des Muskelfleischanteils
von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Absatz 5 Nummer 2
Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel
berechnet:
MF = 60,98501 – 0,85831 ⋅ S + 0,16449 ⋅ F.
Dabei sind:
MF = Geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,
S = Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, gemessen 7 cm
seitlich der Trennlinie zwischen der zweit- und drittletzten Rippe,
F = Dicke des Rückenmuskels in mm, gleichzeitig und an der gleichen
Stelle wie S gemessen.
Die Rückenspeckdicke und die Dicke des Rückenmuskels werden an
Schweinehälften, die durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der Wirbel-
säule hergerichtet wurden, ermittelt (siehe Abbildung).
Bei Klassifizierungsgeräten, die aufgrund der spezifischen biologischen
Eigenschaften eines Schlachtkörpers die Dicke des Rückenmuskels nicht
direkt bestimmen können, wird anstatt des Fleischmaßes F ersatzweise das
Fleischmaß F* für die Berechnung des Muskelfleischanteils verwendet. F*
wird wie folgt berechnet:
F* = 0,95 ⋅ G – 3.
Dabei sind:
F* = Hilfsgröße zur Schätzung der Dicke des Rückenmuskels in mm,
G = Gesamtmaß entspricht der Summe der Dicke des Rückenmuskels F
und der Dicke des Zwischenrippengewebes Z (siehe Abbildung) und
wird gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie S in mm gemessen.
Die mit Hilfe von F* geschätzten Muskelfleischanteile sind im Protokoll ge-
mäß § 3 dieser Verordnung deutlich zu kennzeichnen.
Messlinie im Kotelettquerschnitt zwischen der zweit- und drittletzten Rippe
1918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011
Anlage 3
(zu § 2 Absatz 5 Nummer 3)
Verfahren
zur Ermittlung des Muskelfleischanteils
von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Absatz 5 Nummer 3
Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel
berechnet:
MF = 58,10122 – 0,56495 ⋅ S + 0,13199 ⋅ F.
Dabei sind:
MF = Geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,
S = Speckmaß (einschließlich Schwarte) in mm, gemessen an der
dünnsten Stelle des Speckes über dem M. glutaeus medius,
F = Fleischmaß (Stärke des Lendenmuskels) in mm, gemessen als
kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des M. glutaeus
medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals.
Speck- und Fleischmaß werden an Schweinehälften, die durch Spaltung des
Schlachtkörpers längs der Wirbelsäule hergerichtet wurden, ermittelt (siehe
Abbildung).
“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 1919
Artikel 3 6. Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Änderung der „Die Bekanntgabe als amtliche Preisfeststellung
Verordnung über gesetzliche kann auch für mehrere Länder gemeinsam erfolgen,
Handelsklassen für Schaffleisch soweit die nach Landesrecht dafür zuständigen
Behörden hierüber jeweils Einvernehmen erzielen.“
In § 1 Absatz 1 der Verordnung über gesetzliche
Handelsklassen für Schaffleisch vom 21. Juni 1993 7. Dem § 11 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
(BGBl. I S. 993), die zuletzt durch Artikel 5 der Verord-
nung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186) geän- „Die Informationen sind vom Schlachtbetrieb
dert worden ist, wird die Angabe „Verordnung (EG) mindestens ein Jahr lang geordnet aufzubewahren.
Nr. 22/2008 der Kommission vom 11. Januar 2008 mit Die Frist nach Satz 3 beginnt mit Ablauf des Jahres,
Bestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklas- in dem das jeweilige Tier geschlachtet worden ist.
senschema für Schlachtkörper von Schafen (ABl. EU Die Informationen sind der zuständigen Behörde
Nr. L 9 S. 6)“ durch die Angabe „Verordnung (EG) auf Verlangen zur Verfügung zu stellen, soweit dies
Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember für die Überwachung erforderlich ist.“
2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemein-
schaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkör- Artikel 5
per von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Fest-
stellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom Änderung der
16.12.2008, S. 3)“ ersetzt. Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in
Artikel 4 der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar
1995 (BGBl. I S. 46), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
Änderung der ordnung vom 25. Juli 2011 (BGBl. I S. 1685) geändert
1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung worden ist, wird wie folgt geändert:
Die 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 1. In § 1b Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die
12. November 2008 (BGBl. I S. 2186) wird wie folgt ge- durch die Verordnung (EG) Nr. 598/2008 (ABl. L 164
ändert: vom 25.6.2008, S. 14) geändert worden ist“ durch
die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU)
1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort „vor“ durch die Wörter
Nr. 557/2010 (ABl. L 159 vom 25.6.2010, S. 13) ge-
„spätestens zum Zeitpunkt der“ ersetzt.
ändert worden ist“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 3 werden nach Satz 3 folgende Sätze
2. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
eingefügt:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Rinderschlachtkörpern ist eine Genehmigung
oder Anordnung nach Satz 2 nur für Schlachtkörper- „1. Name, Anschrift und Telekommunikationsda-
teile zulässig, die in Anhang III der Verordnung (EG) ten des Antragstellers,“.
Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember
2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für
„3. Name, Anschrift und Telekommunikationsda-
Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Scha-
ten des Empfängers,“.
fen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise
(ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3) aufgeführt sind. 3. In § 7 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Verord-
Dabei sind die dort genannten Korrekturfaktoren zu nung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom
verwenden.“ 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsicht-
3. In § 3 Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 lich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163
eingefügt: vom 24.6.2008, S. 6)“ die Wörter „ , die zuletzt durch
„Im Falle einer genehmigten oder angeordneten die Verordnung (EU) Nr. 557/2010 (ABl. L 159 vom
Abweichung von der Schnittführung nach § 2 25.6.2010, S. 13) geändert worden ist,“ eingefügt.
Absatz 3 Satz 2 ist im Protokoll auf diese Ab-
weichung und den erforderlichen Korrekturfaktor Artikel 6
hinzuweisen.“
Neubekanntmachung
4. In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „Verordnung (EG)
Nr. 1243/2007 der Kommission vom 24. Oktober Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
2007 (ABl. EU Nr. L 281, S. 8)“ durch die Angabe schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
„Verordnung (EU) Nr. 150/2011 der Kommission Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung, der
vom 18. Februar 2011 (ABl. L 46 vom 19.2.2011, Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung,
S. 14)“ ersetzt. der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für
Schaffleisch, der 1. Fleischgesetz-Durchführungsver-
5. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „im jeweils voran- ordnung und der Verordnung über Vermarktungsnor-
gegangenen Kalendervierteljahr“ durch die Wörter men für Eier in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung
„im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Ka- an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
lenderjahres“ ersetzt. machen.
1920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 4. Oktober 2011 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. September 2011
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 1921
Verordnung
über die Zuteilung von
Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013 bis 2020
(Zuteilungsverordnung 2020 – ZuV 2020)
Vom 26. September 2011
Auf Grund der §§ 10 und 28 Absatz 1 Nummer 2, 4 § 26 Ausgleichszahlungs- und Abgabepflicht
und 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes § 27 Öffentlichkeitsbeteiligung
vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), hinsichtlich des § 28 Erleichterungen bei der Emissionsberichterstattung von
§ 10 nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Kleinemittenten
Wahrung der Rechte des Bundestages, verordnet die
Bundesregierung: Abschnitt 6
Sonstige Regelungen
Inhaltsübersicht
§ 29 Einheitliche Anlagen
Abschnitt 1
§ 30 Auktionierung
Allgemeine Vorschriften § 31 Ordnungswidrigkeiten
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck § 32 Inkrafttreten
§ 2 Begriffsbestimmungen
Anhang 1 Anwendung besonderer Zuteilungsregeln
Abschnitt 2 Anhang 2 Anforderungen an die sachverständigen Stellen und
Zuteilungsregeln für Bestandsanlagen die Prüfung
Unterabschnitt 1
Abschnitt 1
Allgemeine Zuteilungsregeln
§ 3 Bildung von Zuteilungselementen Allgemeine Vorschriften
§ 4 Bestimmung der installierten Anfangskapazität von Be-
standsanlagen §1
§ 5 Erhebung von Bezugsdaten Anwendungsbereich und Zweck
§ 6 Bestimmung von Bezugsdaten
§ 7 Anforderungen an die Verifizierung von Zuteilungsan- Diese Verordnung gilt im Anwendungsbereich des
trägen Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes. Sie dient
§ 8 Maßgebliche Aktivitätsrate 1. der nationalen Umsetzung des Beschlusses
§ 9 Zuteilung für Bestandsanlagen 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011
zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften
Unterabschnitt 2 zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von
Besondere Zuteilungsregeln Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richt-
§ 10 Zuteilungsregel für die Wärmeversorgung von Privat- linie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und
haushalten des Rates (ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1) sowie
§ 11 Zuteilungsregel für die Herstellung von Zellstoff der Festlegung der Angaben, die im Zuteilungsver-
§ 12 Zuteilungsregel für Steamcracking-Prozesse fahren nach § 9 des Treibhausgas-Emissionshan-
§ 13 Zuteilungsregel für Vinylchlorid-Monomer delsgesetzes zu fordern sind, und
§ 14 Wärmeflüsse zwischen Anlagen 2. der Konkretisierung der Anforderungen nach den
§ 15 Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom §§ 8, 24 und 27 des Treibhausgas-Emissionshan-
delsgesetzes.
Abschnitt 3
Neue Marktteilnehmer §2
§ 16 Antrag auf kostenlose Zuteilung von Berechtigungen
Begriffsbestimmungen
§ 17 Aktivitätsraten neuer Marktteilnehmer
§ 18 Zuteilung für neue Marktteilnehmer Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbe-
stimmungen des § 3 des Treibhausgas-Emissionshan-
Abschnitt 4 delsgesetzes die folgenden Begriffsbestimmungen:
Kapazitätsverringerungen und Betriebseinstellungen 1. Aufnahme des geänderten Betriebs
§ 19 Wesentliche Kapazitätsverringerung
der erste Tag eines durchgängigen 90-Tage-Zeit-
§ 20 Betriebseinstellungen
raums oder, falls der übliche Produktionszyklus in
§ 21 Teilweise Betriebseinstellungen
dem betreffenden Sektor keine durchgängige Pro-
§ 22 Änderungen des Betriebs einer Anlage duktion vorsieht, der erste Tag eines in sektorspezi-
fische Produktionszyklen unterteilten 90-Tage-Zeit-
Abschnitt 5
raums, in dem im Fall einer Kapazitätserweiterung
Befreiung von Kleinemittenten die zusätzliche Produktionsleistung oder im Fall
§ 23 Angaben im Antrag auf Befreiung für Kleinemittenten einer Kapazitätsverringerung die verbleibende ver-
§ 24 Bestimmung des Emissionswertes der Anlage in der ringerte Produktionsleistung des geänderten Zu-
Basisperiode teilungselements mit durchschnittlich mindestens
§ 25 Nachweis anlagenspezifischer Emissionsminderungen 40 Prozent arbeitet, gegebenenfalls unter Berück-
1922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011
sichtigung der für das geänderte Zuteilungselement 9. NACE-Code Rev 2
spezifischen Betriebsbedingungen;
statistische Systematik der Wirtschaftszweige in
2. Aufnahme des Regelbetriebs der Europäischen Gemeinschaft „NACE Rev 2“
nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006
der erste Tag eines durchgängigen 90-Tage-Zeit-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
raums oder, falls der übliche Produktionszyklus in
20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statis-
dem betreffenden Sektor keine durchgängige Pro-
tischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE
duktion vorsieht, der erste Tag eines in sektorspezi-
Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG)
fische Produktionszyklen unterteilten 90-Tage-Zeit-
Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen
raums, in dem die Anlage mit durchschnittlich min-
der EG über bestimmte Bereiche der Statistik
destens 40 Prozent der Produktionsleistung arbei-
(ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die durch die
tet, für die sie ausgelegt ist, gegebenenfalls unter
Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom
Berücksichtigung der anlagenspezifischen Be-
9.4.2008, S. 13) geändert worden ist;
triebsbedingungen;
10. Neuanlagen
3. Bestandsanlage
alle neuen Marktteilnehmer gemäß Artikel 3
eine Anlage, die eine oder mehrere der in Anhang 1 Buchstabe h erster Gedankenstrich der Richtlinie
des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes auf- 2003/87/EG;
geführten Tätigkeiten durchführt und der vor dem
1. Juli 2011 eine Genehmigung zur Emission von 11. nicht messbare Wärme
Treibhausgasen erteilt wurde; jede Wärme mit Ausnahme messbarer Wärme;
4. einheitliche EU-Zuteilungsregeln 12. Privathaushalt
Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom Gebäude, die überwiegend zu Wohnzwecken ge-
27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Über- nutzt werden, oder anteilig andere Gebäude, soweit
gangsvorschriften zur Harmonisierung der kosten- sie zu Wohnzwecken genutzt werden;
losen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß
Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Euro- 13. Prodcom-Code 2007
päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130 Code gemäß Anhang der Verordnung (EG)
vom 17.5.2011, S. 1); Nr. 1165/2007 der Kommission vom 3. September
5. installierte Kapazität nach einer wesentlichen Kapa- 2007 zur Erstellung der „Prodcom-Liste“ der Indus-
zitätsänderung trieprodukte für 2007 gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 3924/91 des Rates (ABl. L 268 vom 12.10.2007,
der Durchschnitt der zwei höchsten Monatsproduk- S. 1);
tionsmengen innerhalb der ersten sechs Monate
nach Aufnahme des geänderten Betriebs, hochge- 14. Prodcom-Code 2010
rechnet auf ein Kalenderjahr; Code gemäß Anhang der Verordnung (EU)
6. messbare Wärme Nr. 860/2010 der Kommission vom 10. September
2010 zur Erstellung der „Prodcom-Liste“ der Indus-
ein über einen Wärmeträger, beispielsweise Dampf, trieprodukte für 2010 gemäß der Verordnung (EWG)
Heißluft, Wasser, Öl, Flüssigmetalle oder Salze, Nr. 3924/91 des Rates (ABl. L 262 vom 5.10.2010,
durch Rohre oder Leitungen transportierter Netto- S. 1);
wärmefluss, für den ein Wärmezähler installiert
wurde oder installiert werden könnte; 15. Produkt-Emissionswert
7. Monitoring-Leitlinien in Anhang I Nummer 1 Spalte 5 und Nummer 2
Spalte 5 der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln un-
die Entscheidung 2007/589/EG der Kommission ter der Bezeichnung „Benchmarkwert“ angegebene
vom 18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für Anzahl Berechtigungen pro Produkteinheit;
die Überwachung und Berichterstattung betreffend
16. Produktionsmenge
Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie
2003/87/EG des Europäischen Parlaments und die Menge erzeugter Produkteinheiten je Jahr, bei
des Rates (Monitoring-Leitlinien) (ABl. L 229 vom den in Anhang I oder Anhang II der einheitlichen
31.8.2007, S. 1), die zuletzt durch den Beschluss EU-Zuteilungsregeln genannten Produkten bezo-
2010/345/EU (ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 34) ge- gen auf die dort angegebenen Produktspezifikatio-
ändert worden ist; nen, im Übrigen bezogen auf die jährliche Netto-
menge marktfähiger Produkteinheiten;
8. NACE-Code Rev 1.1
17. Restgas
statistische Systematik der Wirtschaftszweige in
der Europäischen Gemeinschaft „NACE Rev 1.1“ eine Mischung von Gasen, die unvollständig oxi-
nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 dierten Kohlenstoff als Nebenprodukt aus Prozes-
des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die sta- sen gemäß Nummer 29 Buchstabe b enthält, so
tistische Systematik der Wirtschaftszweige in der dass der chemische Energieinhalt ausreicht, um ei-
Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom genständig ohne zusätzliche Brennstoffzufuhr zu
24.10.1990, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung verbrennen oder im Fall der Vermischung mit
(EG) Nr. 1893/2006 (ABl. L 393 vom 30.12.2006, Brennstoffen mit höherem Heizwert signifikant zu
S. 1) geändert worden ist; der gesamten Energiezufuhr beizutragen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 1923
18. Richtlinie 2003/87/EG bb) der Aktivitätsrate des von der physischen
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parla- Änderung im Sinne des Buchstaben a be-
ments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über troffenen Zuteilungselements in erheblichem
ein System für den Handel mit Treibhausgas- Maß, die bei entsprechender Anwendung
emissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur der für neue Marktteilnehmer geltenden Zu-
Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. teilungsregel zu einer zusätzlichen Zuteilung
L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die von mehr als 50 000 Berechtigungen pro
Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, Jahr führen würde, sofern diese Anzahl Be-
S. 63) geändert worden ist, in der jeweils geltenden rechtigungen mindestens 5 Prozent der vor-
Fassung; läufigen jährlichen Anzahl zuzuteilender Be-
rechtigungen für dieses Zuteilungselement
19. Sektor mit Verlagerungsrisiko vor der Änderung entspricht;
Sektor oder Teilsektor, der einem erheblichen Risiko 25. wesentliche Kapazitätsverringerung
der Verlagerung von Kohlendioxid-Emissionen aus-
gesetzt ist, entsprechend den Festlegungen im An- eine oder mehrere bestimmbare physische Ände-
hang des Beschlusses 2010/2/EU der Kommission rungen, die eine wesentliche Verringerung der
vom 24. Dezember 2009 zur Festlegung eines Ver- installierten Anfangskapazität eines Zuteilungs-
zeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von de- elements oder seiner Aktivitätsrate in derselben
nen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Größenordnung wie eine wesentliche Kapazitätser-
Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen aus- weiterung bewirken;
gesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des 26. zusätzliche Kapazität
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1 die Differenz zwischen der installierten Kapazität
vom 5.1.2010, S. 10) in der jeweils geltenden Fas- nach einer wesentlichen Kapazitätserweiterung
sung; und der installierten Anfangskapazität eines Zutei-
20. stillgelegte Kapazität lungselements;
die Differenz zwischen der installierten Anfangs- 27. Zuteilungselement mit Brennstoff-Emissionswert
kapazität eines Zuteilungselements und der instal-
Zusammenfassung von nicht von einem Zutei-
lierten Kapazität dieses Elements nach einer we-
lungselement nach Nummer 28 oder Nummer 30
sentlichen Kapazitätsverringerung;
umfassten Eingangsströmen, Ausgangsströmen
21. Stromerzeuger und diesbezüglichen Emissionen für Fälle der Er-
Anlage, die nach dem 31. Dezember 2004 Strom zeugung von nicht messbarer Wärme durch Brenn-
erzeugt und an Dritte verkauft hat und in der aus- stoffverbrennung, soweit die nicht messbare
schließlich eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 Teil 2 Wärme
Nummer 1 bis 4 des Treibhausgas-Emissionshan- a) zur Herstellung von Produkten, zur Erzeugung
delsgesetzes durchgeführt wird; mechanischer Energie, zur Heizung oder zur
22. Wärmezähler Kühlung verbraucht wird oder
ein Gerät zur Messung und Aufzeichnung der er- b) durch Sicherheitsfackeln erzeugt wird, soweit
zeugten Wärmemenge auf der Basis des Durchflus- die damit verbundene Verbrennung von Pilot-
ses und der Temperaturen, insbesondere Wärme- brennstoffen und sehr variablen Mengen an Pro-
zähler im Sinne des Anhangs MI-004 der Richtlinie zess- oder Restgasen genehmigungsrechtlich
2004/22/EG des Europäischen Parlaments und zur ausschließlichen Anlagenentlastung bei
des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte Betriebsstörungen oder anderen außergewöhn-
(ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch lichen Betriebszuständen vorgesehen ist;
die Richtlinie 2009/137/EG (ABl. L 294 vom hiervon jeweils ausgenommen ist nicht messbare
11.11.2009, S. 7) geändert worden ist; Wärme, die zur Stromerzeugung verbraucht oder
23. wesentliche Kapazitätsänderung für die Stromerzeugung exportiert wird;
wesentliche Kapazitätserweiterung oder wesent- 28. Zuteilungselement mit Produkt-Emissionswert
liche Kapazitätsverringerung; Zusammenfassung von Eingangsströmen, Aus-
24. wesentliche Kapazitätserweiterung gangsströmen und diesbezüglichen Emissionen im
wesentliche Erhöhung der installierten Anfangska- Zusammenhang mit der Herstellung eines Produk-
pazität eines Zuteilungselements, bei der folgende tes, für das in Anhang I der einheitlichen EU-Zutei-
Merkmale vorliegen: lungsregeln ein Emissionswert festgesetzt ist;
a) eine oder mehrere bestimmbare physische Än- 29. Zuteilungselement mit Prozessemissionen
derungen der technischen Konfiguration des Zu- Zusammenfassung von
teilungselements und seines Betriebs, ausge- a) Emissionen anderer Treibhausgase als Kohlendi-
nommen der bloße Ersatz einer existierenden oxid, die außerhalb der Systemgrenzen eines
Produktionslinie, und Zuteilungselements mit Produkt-Emissionswert
b) eine Erhöhung auftreten;
aa) der Kapazität des Zuteilungselements um b) Kohlendioxid-Emissionen, die außerhalb der
mindestens 10 Prozent gegenüber seiner in- Systemgrenzen eines Zuteilungselements mit
stallierten Anfangskapazität vor der Ände- Produkt-Emissionswert auftreten, die aus einem
rung oder der nachstehenden Prozesse resultieren:
1924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011
aa) chemische oder elektrolytische Reduktion und diesbezüglichen Emissionen in dem nach § 8 Ab-
von Metallverbindungen in Erzen, Konzen- satz 1 festgelegten Bezugszeitraum folgenden Zutei-
traten und Sekundärstoffen; lungselementen zuzuordnen:
bb) Entfernung von Unreinheiten aus Metallen 1. einem Zuteilungselement oder mehreren Zuteilungs-
und Metallverbindungen; elementen mit Produkt-Emissionswert nach § 2
cc) Zersetzung von Karbonaten, ausgenommen Nummer 28,
Karbonate für die Abgasreinigung; 2. einem Zuteilungselement mit Wärme-Emissionswert
dd) chemische Synthesen, bei denen das koh- nach § 2 Nummer 30, soweit nicht von Zuteilungs-
lenstoffhaltige Material an der Reaktion teil- elementen nach Nummer 1 umfasst,
nimmt und deren Hauptzweck nicht die Wär- 3. einem Zuteilungselement mit Brennstoff-Emissions-
meerzeugung ist; wert nach § 2 Nummer 27, soweit nicht von Zutei-
ee) Verwendung kohlenstoffhaltiger Zusatzstoffe lungselementen nach den Nummern 1 und 2 um-
oder Rohstoffe, deren Hauptzweck nicht die fasst, und
Wärmeerzeugung ist;
4. einem Zuteilungselement mit Prozessemissionen
ff) chemische oder elektrolytische Reduktion nach § 2 Nummer 29, soweit nicht von Zuteilungs-
von Halbmetalloxiden oder Nichtmetalloxi- elementen nach den Nummern 1 bis 3 umfasst.
den wie Siliziumoxiden und Phosphaten;
(2) Für die Bestimmung des Zuteilungselements
c) Emissionen aus der Verbrennung von unvoll- nach Absatz 1 Nummer 2 gilt die Abgabe von messba-
ständig oxidiertem Kohlenstoff, der im Rahmen rer Wärme an ein Wärmeverteilnetz als Abgabe an eine
der unter Buchstabe b genannten Prozesse ent- andere Einrichtung nach § 2 Nummer 30 Buchstabe b.
steht und zur Erzeugung von messbarer Wärme, Abweichend von Satz 1 gilt die an ein Wärmeverteilnetz
nicht messbarer Wärme oder Strom genutzt abgegebene Wärme als an einen an das Wärmeverteil-
wird, sofern Emissionen abgezogen werden, die netz angeschlossenen Wärmeverbraucher abgegeben,
bei der Verbrennung einer Menge Erdgas ent- soweit dieser Wärmeverbraucher nachweist, dass die
standen wären, die dem technisch nutzbaren Wärme auf Grundlage eines direkten Versorgungsver-
Energiegehalt des unvollständig oxidierten Koh- trages mit dem Wärmeerzeuger in das Wärmeverteil-
lenstoffs entspricht, netz abgegeben wurde.
30. Zuteilungselement mit Wärme-Emissionswert
(3) Bei Zuteilungselementen nach Absatz 1 Num-
Zusammenfassung von nicht von einem Zutei- mer 2 bis 4 hat der Antragsteller getrennte Zuteilungs-
lungselement nach Nummer 28 umfassten Ein- elemente zu bilden für Prozesse zur Herstellung von
gangsströmen, Ausgangsströmen und diesbezüg- Produkten, die Sektoren mit Verlagerungsrisiko betref-
lichen Emissionen im Zusammenhang mit der Er- fen, und solchen Prozessen, auf die dieses nicht zu-
zeugung messbarer Wärme oder deren Import aus trifft. Abweichend von Satz 1 ist die Bildung getrennter
einer unter den Anwendungsbereich des Treibhaus- Zuteilungselemente ausgeschlossen, soweit der An-
gas-Emissionshandelsgesetzes fallenden Anlage, tragsteller
soweit die Wärme nicht aus Strom erzeugt oder
1. den Nachweis erbringt, dass mindestens 95 Prozent
bei der Herstellung von Salpetersäure angefallen
der Aktivitätsrate dieses Zuteilungselements Sekto-
ist und nicht zur Stromerzeugung verbraucht oder
ren mit Verlagerungsrisiko betreffen, oder
für die Stromerzeugung exportiert wird und die
Wärme 2. nicht den Nachweis erbringt, dass mindestens 5 Pro-
a) in der Anlage außerhalb eines Zuteilungsele- zent der Aktivitätsrate des Zuteilungselements Sek-
ments nach Nummer 28 zur Herstellung von toren mit Verlagerungsrisiko betreffen.
Produkten, zur Erzeugung mechanischer Ener- (4) Bei Zuteilungselementen mit Wärme-Emissions-
gie, zur Heizung oder Kühlung verbraucht wird wert gilt für die Zuordnung zu den getrennten Zutei-
oder lungselementen nach Absatz 3 Folgendes:
b) an Anlagen und andere Einrichtungen, die nicht 1. Bei der direkten Abgabe von Wärme an einen Ab-
unter den Anwendungsbereich des Treibhaus- nehmer, der nicht unter den Anwendungsbereich
gas-Emissionshandelsgesetzes fallen, abgege- des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes fällt,
ben wird. ist diese Wärme den Sektoren mit Verlagerungsrisiko
zuzurechnen, soweit der Betreiber nachweist, dass
Abschnitt 2 der Abnehmer einem Sektor mit Verlagerungsrisiko
Zuteilungsregeln für Bestandsanlagen angehört; im Übrigen ist diese Wärme den Sektoren
ohne Verlagerungsrisiko zuzuordnen;
Unterabschnitt 1 2. Bei Abgabe der Wärme an Wärmeverteilnetze ist der
Allgemeine Zuteilungsregeln Anteil an der insgesamt abgegebenen Wärmemenge
den Sektoren mit Verlagerungsrisiko zuzurechnen,
§3 der dem Verhältnis der vom Wärmenetzbetreiber an
Abnehmer in Sektoren mit Verlagerungsrisiko zur
Bildung von Zuteilungselementen insgesamt von ihm abgegebenen Wärmemenge in
(1) Im Antrag auf kostenlose Zuteilung von Berechti- dem nach § 8 Absatz 1 maßgeblichen Bezugszeit-
gungen für eine Anlage ist die Gesamtheit der für die raum entspricht; im Übrigen ist diese Wärme den
Zuteilung relevanten Eingangsströme, Ausgangsströme Sektoren ohne Verlagerungsrisiko zuzuordnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 1925
Für die Zuordnung nach Satz 1 Nummer 1 hat der nach dem 1. Januar 2007 ist abweichend von Absatz 1
Antragsteller im Antrag zusätzlich den jeweiligen der Zeitraum von der Aufnahme des Regelbetriebs bis
Prodcom-Code 2007 und 2010 sowie den jeweiligen zum 30. Juni 2011 maßgeblich.
NACE-Code Rev 1.1 und Rev 2 der abnehmenden An- (4) Zur Bestimmung der installierten Anfangskapazi-
lagen oder Einrichtungen und die zugehörigen Wärme- tät für ein Zuteilungselement gemäß § 2 Nummer 27, 29
mengen anzugeben. Bei Abgabe der Wärme an ein oder Nummer 30 gelten die Absätze 1 bis 3 entspre-
Wärmeverteilnetz hat der Antragsteller die Gesamt- chend.
menge an Wärme anzugeben, die der Wärmenetzbe-
treiber innerhalb des nach § 8 Absatz 1 gewählten Be- (5) Für Zuteilungselemente von Bestandsanlagen,
zugszeitraums abgegeben hat, sowie die Menge an die bis zum 30. Juni 2011 ihren Regelbetrieb noch nicht
Wärme, die der Wärmenetzbetreiber in diesem Zeit- aufgenommen haben, beträgt die installierte Anfangs-
raum an Sektoren mit Verlagerungsrisiko abgegeben kapazität null. Dies gilt bei wesentlichen Kapazitätser-
hat. Die Daten des Wärmenetzbetreibers sind zu verifi- weiterungen mit Aufnahme des geänderten Betriebs
zieren. nach dem 30. Juni 2011 auch für die zusätzliche Kapa-
zität.
§4
§5
Bestimmung der installierten
Anfangskapazität von Bestandsanlagen Erhebung von Bezugsdaten
(1) Zur Bestimmung der installierten Anfangskapazi- (1) Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, im Antrag
tät eines Zuteilungselements mit Produkt-Emissions- auf kostenlose Zuteilung für Bestandsanlagen insbe-
wert ist der Durchschnitt der zwei höchsten Monatspro- sondere folgende Angaben zu machen:
duktionsmengen in den Kalendermonaten im Zeitraum 1. Allgemeine Angaben zu der Anlage:
vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008 auf ein Ka-
lenderjahr hochzurechnen; dabei wird davon ausgegan- a) die Bezeichnung der Tätigkeit nach Anhang 1
gen, dass das Zuteilungselement mit dieser Auslastung Teil 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgeset-
720 Stunden pro Monat und zwölf Monate pro Jahr in zes,
Betrieb war. b) die NACE-Codes Rev 2 und Rev 1.1 der Anlage,
(2) Soweit der Antragsteller belegt, dass die instal- c) eine Beschreibung der Anlage, ihrer wesentlichen
lierte Anfangskapazität für Zuteilungselemente mit Pro- Anlagenteile und Nebeneinrichtungen sowie der
dukt-Emissionswert mangels vorhandener Daten oder Betriebsart,
bei einem Betrieb des Zuteilungselements von weniger d) eine Beschreibung der angewandten Erhebungs-
als zwei Monaten in dem Zeitraum nach Absatz 1 nicht methodik, der verschiedenen Datenquellen und
bestimmt werden kann, wird als Anfangskapazität die der angewandten Berechnungsschritte,
Produktionsmenge des Zuteilungselements unter Auf-
sicht und nach Prüfung durch eine sachverständige e) die Gesamtfeuerungswärmeleistung, soweit für
Stelle nach Maßgabe folgender Merkmale experimen- die Tätigkeit in Anhang 1 Teil 2 des Treibhaus-
tell bestimmt: gas-Emissionshandelsgesetzes ein Schwellen-
wert als Feuerungswärmeleistung angegeben ist,
1. Ermittlung der Menge verkaufsfertiger Produkte an-
hand eines ununterbrochenen, für den bestim- f) sofern es sich um einen Stromerzeuger handelt,
mungsgemäßen stationären Betrieb repräsentativen eine Bezeichnung als solcher,
Testlaufs von 48 Stunden, g) die Bezeichnung der für die Genehmigung nach
2. Ermittlung der Produktionsmenge anhand eines un- § 4 Absatz 1 Satz 1 des Treibhausgas-Emissions-
unterbrochenen Testlaufs über 48 Stunden, handelsgesetzes zuständigen Behörde, deren
Genehmigungsaktenzeichen, das Datum der Ge-
3. Berücksichtigung früherer Produktionsmengen des
nehmigung, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat,
Zuteilungselements,
zu dem die Anlage erstmals unter den Anwen-
4. Berücksichtigung sektortypischer Werte und Nor- dungsbereich des Treibhausgas-Emissionshan-
men, delsgesetzes gefallen ist, und das Datum der
5. Berücksichtigung der Produktqualität der tatsächlich letztmaligen Änderung der Genehmigung,
verkauften Produkte. h) die für die Zuteilung maßgeblichen Zuteilungsele-
Die durchschnittliche monatliche Kapazität des Zutei- mente,
lungselements errechnet sich aus der nach vorstehen- i) Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a
den Merkmalen bestimmten durchschnittlichen täg- bis h in den Kalenderjahren 2005 bis 2010;
lichen Produktionsmenge multipliziert mit 30, die instal-
lierte Anfangskapazität durch eine Multiplikation dieses 2. Zusätzliche Angaben zu der Anlage:
Wertes mit zwölf. a) sämtliche zuteilungsrelevanten Ein- und Aus-
(3) Für ein Zuteilungselement mit einer wesentlichen gangsströme,
Kapazitätsänderung im Zeitraum vom 1. Januar 2005 b) im Fall des Austausches von messbarer Wärme,
bis zum 30. Juni 2011 ist abweichend von Absatz 1 Restgasen oder Treibhausgasen mit anderen An-
der Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum Zeitpunkt lagen oder Einrichtungen auch die Angabe, in
der Aufnahme des geänderten Betriebs maßgeblich. welcher Menge und mit welchen Anlagen oder
Bei Kapazitätserweiterungen im Jahr 2005 gilt Absatz 1 Einrichtungen dieser Austausch stattfand, im Fall
im Fall eines Antrags nach § 8 Absatz 8 Satz 3 erster von Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 des Treibhaus-
Halbsatz. Für Anlagen mit Aufnahme des Regelbetriebs gas-Emissionshandelsgesetzes zusätzlich die
1926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011
Genehmigungskennungen dieser Anlagen aus e) bei Zuteilungselementen mit Wärme-Emissions-
dem Emissionshandelsregister, wert für die in gekoppelter Produktion erzeugte
c) im Fall von Anlagen, die Strom erzeugen, eine Wärme eine Zuordnung der Eingangsströme und
Bilanz der elektrischen Energie der Anlage und der diesbezüglichen Emissionen zu den in gekop-
die Mengen an Emissionen und Wärme sowie pelter Produktion hergestellten Produkten nach
die Energien der Brennstoffe, die der Stromerzeu- Maßgabe von Anhang 1 Teil 3 sowie die hierfür
gung zuzuordnen sind; zusätzlich erforderlichen Angaben nach Anhang 1
Teil 3 Nummer 4,
3. Allgemeine Angaben zu jedem Zuteilungselement:
f) bei Produkten nach Anhang III der einheitlichen
a) die installierte Anfangskapazität nach § 4; für Zu- EU-Zuteilungsregeln die dort genannten Daten,
teilungselemente mit Produkt-Emissionswert zu-
g) bei Prozessen zur Herstellung von Synthesegas
sätzlich der Durchschnitt der zwei höchsten Mo-
und Wasserstoff in Anlagen im Sinne des An-
natsproduktionsmengen in den Kalendermonaten
hangs 1 Teil 2 Nummer 7 des Treibhausgas-Emis-
im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember
sionshandelsgesetzes die Daten entsprechend
2008,
Anhang III Nummer 6 und 7 der einheitlichen
b) die anteilig zuzuordnenden Emissionen und Ener- EU-Zuteilungsregeln,
gien der eingesetzten Brennstoffe, h) bei der Herstellung von Produkten nach Anhang I
c) die anteilig zuzuordnenden Eingangs- und Aus- der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln die Menge
gangsströme nach Nummer 2 Buchstabe a, so- der eingesetzten Zwischenprodukte im Sinne des
fern für die Anlage mindestens zwei Zuteilungs- § 9 Absatz 5 Satz 2 und aus dem Emissionshan-
elemente gebildet wurden und davon mindestens delsregister die Genehmigungskennung der Anla-
ein Zuteilungselement dem § 3 Absatz 1 Num- ge, von der das Zwischenprodukt bezogen wird,
mer 2 bis 4 unterfällt, i) bei Abgabe eines Zwischenproduktes im Sinne
d) die maßgebliche Aktivitätsrate nach § 8, des § 9 Absatz 5 Satz 2 an eine andere Anlage
im Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emis-
e) bei Produkten, die in Anhang I Nummer 2 Spalte 2
sionshandelsgesetzes die Menge der abgegebe-
der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln aufgeführt
nen Zwischenprodukte und aus dem Emissions-
sind, den maßgeblichen Stromverbrauch für die
handelsregister die Genehmigungskennung der
Herstellung des betreffenden Produktes innerhalb
Anlage, an die das Produkt oder Zwischenpro-
der Systemgrenzen nach Anhang I Nummer 2
dukt abgegeben wird,
Spalte 3 der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln,
j) bei Anlagen, die durch den Einsatz von Biomasse
f) die Bezeichnung der hergestellten Produkte mit messbare Wärme in gekoppelter Produktion mit
deren Prodcom-Codes 2007 und 2010 und einer nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
NACE-Codes Rev 1.1 und Rev 2 und die produ- vergüteten Strommenge erzeugt haben, die An-
zierten Mengen; gabe dieser in gekoppelter Produktion erzeugten
4. Zusätzliche Angaben zu Zuteilungselementen in Wärmemenge.
Sonderfällen: (2) Angaben zu Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind mit
a) bei Aufnahme des Regelbetriebs zwischen dem Ausnahme der Angaben zu Absatz 1 Nummer 3 Buch-
1. Januar 2005 und dem 30. Juni 2011 das Datum stabe a und Nummer 4 Buchstabe a und b erforderlich
der Aufnahme des Regelbetriebs, für jedes der Kalenderjahre in dem vom Antragsteller
nach § 8 Absatz 1 gewählten Bezugszeitraum. Von
b) bei Zuteilungselementen, deren Kapazität zwi-
Satz 1 erfasst sind alle Kalenderjahre, in denen die An-
schen dem 1. Januar 2005 und dem 30. Juni
lage in Betrieb war, auch wenn sie nur gelegentlich oder
2011 wesentlich geändert wurde, zusätzlich zu
saisonal betrieben oder in Reserve oder in Bereitschaft
der installierten Anfangskapazität die installierte
gehalten wurde. Im Fall des Austausches von messba-
Kapazität nach jeder wesentlichen Kapazitätsän-
rer Wärme, Zwischenprodukten, Restgasen oder Treib-
derung und das Datum der Aufnahme des geän-
hausgasen zwischen Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 des
derten Betriebs,
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes sind die An-
c) bei Zuteilungselementen, die in den Jahren 2005 gaben für jedes der Kalenderjahre 2005 bis 2010 erfor-
bis 2010 messbare Wärme bezogen haben, die derlich. Bei Anlagen mit mindestens einem Zuteilungs-
Menge an messbarer Wärme sowie die Menge, element mit Produkt-Emissionswert, für die als maß-
die von nicht dem Emissionshandel unterliegen- geblicher Bezugszeitraum die Jahre 2009 und 2010
den Anlagen oder anderen Einrichtungen bezo- gewählt wurden, sind die Angaben auch für jedes der
gen wurde, Kalenderjahre 2005 bis 2008 erforderlich.
d) bei Zuteilungselementen, die in den Jahren 2005 (3) Der Antragsteller kann auf Angaben zu den Ein-
bis 2010 messbare Wärme abgegeben haben, die gangs- und Ausgangsströmen der Anlage nach Ab-
Bezeichnung der Anlagen oder anderen Einrich- satz 1 Nummer 2 Buchstabe a verzichten, soweit er
tungen, an die die messbare Wärme abgegeben diese Angaben für die gesamte Anlage, wie sie zum
wurde, bei Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 des Zeitpunkt der Antragstellung der Emissionshandels-
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes mit An- pflicht unterliegt, bereits im Rahmen der Emissionsbe-
gabe der Genehmigungskennung des Emissions- richterstattung oder im Rahmen der Datenerhebung auf
handelsregisters sowie Angaben über die an die Grund der Datenerhebungsverordnung 2020 für die
einzelnen Anlagen oder andere Einrichtungen ab- Jahre 2005 bis 2010 mitgeteilt hat. Verzichtet der An-
gegebene Menge an Wärme, tragsteller auf die Angaben im Zuteilungsantrag, wer-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 1927
den auch die auf der Basis einheitlicher Stoffwerte mit- maximal 90 Prozent des Wertes beträgt, der bei Ver-
geteilten Emissionsdaten übernommen. wendung der verfügbaren Daten erzielt wurde. Liegen
für ein Zuteilungselement mit Wärme-Emissionswert
§6 keine Daten über messbare Wärmeflüsse vor, so kann
Bestimmung von Bezugsdaten ein Ersatzwert abgeleitet werden. Dieser errechnet sich
durch Multiplikation des entsprechenden Energieein-
(1) Aktivitätsraten, Eingangs- und Ausgangsströme, satzes mit dem Nutzungsgrad der Anlage zur Wärmeer-
zu denen nur für die Gesamtanlage Daten vorliegen, zeugung, der von einer sachverständigen Stelle geprüft
werden den jeweiligen Zuteilungselementen auf Basis wurde. Liegen keine Daten zur Bestimmung des Nut-
der nachstehenden Methoden anteilig durch den An- zungsgrades vor, so wird auf den entsprechenden
tragsteller zugeordnet: Energieeinsatz für die Erzeugung messbarer Wärme
1. soweit an derselben Produktionslinie nacheinander als Bezugseffizienzwert ein Nutzungsgrad von 70 Pro-
unterschiedliche Produkte hergestellt werden, wer- zent angewendet.
den Aktivitätsraten, Eingangs- und Ausgangsströme
(5) Soweit im Rahmen der Berechnung der vorläu-
auf Basis der Nutzungszeit pro Jahr und Zuteilungs- figen Zuteilungsmenge die Verwendung eines Oxida-
element zugeordnet; tionsfaktors von Bedeutung ist, wird generell ein Oxida-
2. soweit Aktivitätsraten, Eingangs- und Ausgangs- tionsfaktor von 1 angewendet.
ströme nicht gemäß Nummer 1 zugeordnet werden
(6) Soweit bei einem Zuteilungselement mit Wärme-
können, erfolgt die Zuordnung auf Basis
Emissionswert die Wärme in gekoppelter Produktion er-
a) der Masse oder des Volumens der jeweils herge- zeugt wurde, sind die Eingangsströme und die diesbe-
stellten Produkte, züglichen Emissionen den in gekoppelter Produktion
b) von Schätzungen, die sich auf die freien Reak- hergestellten Produkten nach Maßgabe von Anhang 1
tionsenthalpien der betreffenden chemischen Re- Teil 3 zuzuordnen.
aktionen stützen, oder
§7
c) eines anderen geeigneten wissenschaftlich fun-
dierten Verteilungsschlüssels. Anforderungen an die
Bei dieser Zuordnung darf die Summe der Emissionen Verifizierung von Zuteilungsanträgen
aller Zuteilungselemente die Gesamtemissionen der (1) Die tatsachenbezogenen Angaben im Zuteilungs-
Gesamtanlage nicht überschreiten. Die Annahmen und antrag sowie die Erhebungsmethodik sind von einer
Methoden, die der Zuordnung der Emissionen zu den sachverständigen Stelle im Sinne des § 21 des Treib-
jeweiligen Zuteilungselementen zugrunde gelegt wor- hausgas-Emissionshandelsgesetzes im Rahmen der
den sind, sind in der in § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buch- Verifizierung des Zuteilungsantrags nach § 9 Absatz 2
stabe c und d genannten Beschreibung der Anlage dar- Satz 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zu
zustellen. überprüfen. Die Prüfung betrifft insbesondere die Zu-
(2) Soweit die Angaben im Zuteilungsantrag die verlässigkeit, Glaubhaftigkeit und Genauigkeit der von
Durchführung von Berechnungen voraussetzen, ist ne- den Anlagenbetreibern übermittelten Daten. Dabei ist
ben den geforderten Angaben jeweils auch die ange- die Aufteilung der Anlage in Zuteilungselemente geson-
wandte Berechnungsmethode zu erläutern und die Ab- dert zu bestätigen.
leitung der Angaben in der Beschreibung der Anlage (2) Die sachverständige Stelle muss im Prüfbericht
nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d dar- darlegen, ob der Antrag und die darin enthaltenen Da-
zustellen. Soweit die zuständige Behörde für die Be- ten mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen
rechnungen Formulare vorgibt, sind diese zu verwen- Falschangaben und Abweichungen von den Anforde-
den. Der Betreiber ist verpflichtet, die den Angaben zu- rungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
grunde liegenden Einzelnachweise auf Verlangen der und dieser Verordnung sind.
zuständigen Behörde vorzuweisen. (3) Die sachverständige Stelle muss die in Anhang 2
(3) Soweit diese Verordnung keine abweichenden Teil 1 geregelten Anforderungen erfüllen. Unbeschadet
Regelungen enthält, sind die im Zuteilungsantrag anzu- der Anforderungen der Monitoring-Leitlinien gelten für
gebenden Daten und Informationen im Einklang mit den die sachverständige Stelle im Rahmen der Prüfung
Monitoring-Leitlinien zu erheben und anzugeben. So- nach Absatz 1 die in Anhang 2 Teil 2 näher geregelten
weit die Anforderungen der Monitoring-Leitlinien nicht Anforderungen.
eingehalten werden können oder keine Regelungen (4) Die sachverständige Stelle hat in ihrem externen
enthalten, sind Daten und Informationen mit dem im Prüfbericht an Eides statt zu versichern, dass
Einzelfall höchsten erreichbaren Grad an Genauigkeit
und Vollständigkeit zu erheben und anzugeben. Dabei 1. bei der Verifizierung des Zuteilungsantrags die Un-
darf es weder zu Überschneidungen noch zu Doppel- abhängigkeit und Unparteilichkeit ihrer Tätigkeit
zählungen zwischen den Zuteilungselementen kom- nach den jeweiligen Regelungen ihrer Zulassung
men. als Umweltgutachter oder ihrer Bestellung als Sach-
verständiger gemäß § 36 der Gewerbeordnung ge-
(4) Wenn Daten fehlen, ist der Grund dafür anzuge- wahrt war und
ben. Fehlende Daten sind durch konservative Schät-
zungen zu ersetzen, die insbesondere auf bewährter 2. sie bei der Erstellung des Zuteilungsantrags oder der
Industriepraxis und auf aktuellen wissenschaftlichen Entwicklung der Erhebungsmethodik nicht mitge-
und technischen Informationen beruhen. Liegen Daten wirkt hat.
teilweise vor, so bedeutet konservative Schätzung, Für Sachverständige, die auf Grund der Gleichwertig-
dass der zur Füllung von Datenlücken geschätzte Wert keit ihrer Akkreditierung in einem anderen Mitgliedstaat
1928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011
nach § 21 Absatz 3 Satz 1 des Treibhausgas-Emissi- 3. es technisch möglich ist, die Anlage kurzfristig in
onshandelsgesetzes bekannt gegeben wurden, gilt Betrieb zu nehmen.
Satz 1 entsprechend. (7) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 werden
(5) Die sachverständige Stelle hat im externen Prüf- die Aktivitätsraten berechnet auf der Basis der instal-
bericht zu bestätigen, dass der geprüfte Antrag we- lierten Anfangskapazität jedes Zuteilungselements,
der Überschneidungen zwischen Zuteilungselementen multipliziert mit dem gemäß § 17 Absatz 2 bestimmten,
noch Doppelzählungen enthält. maßgeblichen Auslastungsfaktor, sofern
1. der Zeitraum von der Inbetriebnahme einer Anlage
§8 bis zum Ende des nach Absatz 1 gewählten Bezugs-
Maßgebliche Aktivitätsrate zeitraums weniger als zwei volle Kalenderjahre be-
trägt,
(1) Für Bestandsanlagen bestimmt sich die maßgeb-
liche Aktivitätsrate auf Basis der gemäß § 5 erhobenen 2. auf Grund von Absatz 6 Satz 1 die Aktivitätsraten
Daten nach Wahl des Antragstellers einheitlich für alle der Zuteilungselemente von weniger als zwei Kalen-
Zuteilungselemente der Anlage entweder nach dem derjahren des Bezugszeitraums zu berücksichtigen
Bezugszeitraum vom 1. Januar 2005 bis einschließlich sind oder
31. Dezember 2008 oder nach dem Bezugszeitraum 3. der Betrieb einer Anlage nach Anhang 1 Teil 2 Num-
vom 1. Januar 2009 bis einschließlich 31. Dezember mer 7 bis 29 des Treibhausgas-Emissionshandels-
2010. gesetzes in dem nach Absatz 1 gewählten Bezugs-
(2) Die maßgebliche Aktivitätsrate ist für jedes Pro- zeitraum länger als ein Kalenderjahr unterbrochen
dukt der Anlage, für das ein Zuteilungselement im war und die Anlage nicht als Bereitschafts- oder Re-
Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 zu bilden ist, der servekapazität vorgehalten oder saisonal betrieben
Medianwert aller Jahresmengen dieses Produktes in wird.
dem nach Absatz 1 gewählten Bezugszeitraum. Abwei- (8) Bei wesentlichen Kapazitätserweiterungen zwi-
chend von Satz 1 bestimmt sich die Aktivitätsrate für schen dem 1. Januar 2005 und dem 30. Juni 2011 ent-
die in Anhang III der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln spricht die maßgebliche Aktivitätsrate des Zuteilungs-
genannten Produkte nach den dort für diese Produkte elements der Summe des nach den Absätzen 2 bis 5
festgelegten Formeln. bestimmten Medianwertes ohne die wesentliche Kapa-
(3) Die maßgebliche Aktivitätsrate für ein Zuteilungs- zitätserweiterung und der Aktivitätsrate der zusätz-
element mit Wärme-Emissionswert ist der in Gigawatt- lichen Kapazität. Die Aktivitätsrate der zusätzlichen Ka-
stunden pro Jahr angegebene Medianwert aller Jahres- pazität entspricht dabei der Differenz zwischen der in-
mengen der nach § 2 Nummer 30 einbezogenen stallierten Kapazität des Zuteilungselements nach der
Wärme in dem nach Absatz 1 gewählten Bezugszeit- Kapazitätserweiterung und der installierten Anfangska-
raum. pazität des geänderten Zuteilungselements bis zur Auf-
nahme des geänderten Betriebs, multipliziert mit der
(4) Die maßgebliche Aktivitätsrate für ein Zuteilungs- durchschnittlichen Kapazitätsauslastung des betreffen-
element mit Brennstoff-Emissionswert ist der in Giga- den Zuteilungselements im Zeitraum vom 1. Januar
joule pro Jahr angegebene Medianwert aller Jahres- 2005 bis zum Ende des Kalenderjahres vor Aufnahme
energiemengen der für die Zwecke nach § 2 Nummer 27 des geänderten Betriebs. Bei wesentlichen Kapazitäts-
verbrauchten Brennstoffe als Produkt von Brennstoff- erweiterungen im Jahr 2005 werden diese auf Antrag
menge und unterem Heizwert in dem nach Absatz 1 des Betreibers als nicht wesentliche Kapazitätserweite-
gewählten Bezugszeitraum. rungen behandelt; ansonsten ist in diesen Fällen für die
(5) Die maßgebliche Aktivitätsrate für ein Zuteilungs- Bestimmung der durchschnittlichen Kapazitätsauslas-
element mit Prozessemissionen ist der Medianwert tung des betreffenden Zuteilungselements die durch-
der in Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent angegebenen schnittliche monatliche Kapazitätsauslastung im Jahr
Jahreswerte der nach § 2 Nummer 29 einbezogenen 2005 bis zum Kalendermonat vor Aufnahme des geän-
Prozessemissionen in dem nach Absatz 1 gewählten derten Betriebs maßgeblich. Bei mehreren Kapazitäts-
Bezugszeitraum. erweiterungen ist die durchschnittliche Kapazitätsaus-
lastung des betreffenden Zuteilungselements vor der
(6) Zur Bestimmung der Medianwerte nach den Ab-
Aufnahme des Betriebs der ersten Änderung maßgeb-
sätzen 2 bis 5 werden nur die Kalenderjahre berück-
lich.
sichtigt, in denen die Anlage an mindestens einem Tag
in Betrieb war. Abweichend hiervon werden für die (9) Bei wesentlichen Kapazitätsverringerungen zwi-
Bestimmung der Medianwerte bei Anlagen auch die schen dem 1. Januar 2005 und dem 30. Juni 2011 ent-
Kalenderjahre berücksichtigt, in denen die Anlage wäh- spricht die maßgebliche Aktivitätsrate des Zuteilungs-
rend des Bezugszeitraums nicht an mindestens einem elements der Differenz des gemäß den Absätzen 2 bis 5
Tag in Betrieb war, soweit bestimmten Medianwertes ohne die wesentliche Kapazi-
tätsverringerung und der Aktivitätsrate der stillgelegten
1. die Anlage gelegentlich genutzt wird, insbesondere
Kapazität. Die Aktivitätsrate der stillgelegten Kapazität
als Bereitschafts- oder Reservekapazität, oder als
entspricht dabei der Differenz zwischen der installierten
Anlage mit saisonalem Betrieb regelmäßig in Betrieb
Anfangskapazität des geänderten Zuteilungselements
ist,
bis zum Kalenderjahr vor Aufnahme des geänderten
2. die Anlage über eine Genehmigung zur Emission von Betriebs und der installierten Kapazität des Zuteilungs-
Treibhausgasen sowie über alle anderen vorge- elements nach der Kapazitätsverringerung, multipliziert
schriebenen Betriebsgenehmigungen verfügt und mit der durchschnittlichen Kapazitätsauslastung des
regelmäßig gewartet wird und betreffenden Zuteilungselements im Zeitraum vom
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 1929
1. Januar 2005 bis zum Ende des Kalenderjahres vor Anzahl Berechtigungen gekürzt, die dem Produkt aus
Aufnahme des geänderten Betriebs. Bei mehreren Ka- dem Jahresverbrauch dieser Wärme während der Jah-
pazitätsverringerungen ist die durchschnittliche Kapa- re, die den Medianwert für die Zuteilung nach dem Sal-
zitätsauslastung des betreffenden Zuteilungselements petersäure-Emissionswert bilden, und dem Wert des
vor der Aufnahme des Betriebs der ersten Kapazitäts- Wärme-Emissionswertes für diese messbare Wärme
verringerung maßgeblich. Bei wesentlichen Kapazitäts- gemäß Anhang I der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln
verringerungen im Jahr 2005 gilt Absatz 8 Satz 3 zwei- entspricht.
ter Halbsatz entsprechend. (5) Bei der Berechnung der vorläufigen Zuteilungs-
menge für die Anlage dürfen Eingangs- und Ausgangs-
§9 ströme sowie Emissionen nicht doppelt gezählt wer-
Zuteilung für Bestandsanlagen den. Stellt eine Anlage Zwischenprodukte her, die von
(1) Zur Ermittlung der kostenlosen Zuteilungsmenge dem Produkt-Emissionswert eines Produktes gemäß
für Bestandsanlagen wird zunächst für jedes Zutei- den jeweiligen Systemgrenzen nach Spalte 3 des An-
lungselement die vorläufige jährliche Anzahl Berechti- hangs I der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln umfasst
gungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 errechnet. sind, erhält die Anlage für die Zwischenprodukte keine
Die Summe der vorläufigen jährlichen Anzahl Berechti- Zuteilung, soweit diese Zwischenprodukte von einer
gungen, die allen Zuteilungselementen kostenlos zuzu- Anlage aufgenommen werden und dort bei der Zutei-
teilen sind, bildet die vorläufige Zuteilungsmenge für lung berücksichtigt sind.
die Anlage. Die zuständige Behörde meldet die vorläu- (6) Die endgültige Zuteilungsmenge für die Anlage
figen Zuteilungsmengen für alle Anlagen nach § 9 Ab- entspricht dem Produkt aus der nach den Absätzen 1
satz 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an bis 5 berechneten vorläufigen Zuteilungsmenge für die
die Europäische Kommission. Anlage und dem von der Europäischen Kommission
(2) Die vorläufige jährliche Anzahl Berechtigungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der einheitlichen EU-Zutei-
für ein Zuteilungselement ergibt sich lungsregeln festgesetzten sektorübergreifenden Kor-
rekturfaktor. Bei der Zuteilung für die Wärmeerzeugung
1. für jedes Zuteilungselement mit Produkt-Emissions- bei Stromerzeugern wird statt des in Satz 1 genannten
wert aus dem Produkt-Emissionswert multipliziert Korrekturfaktors der lineare Faktor gemäß Artikel 10a
mit der maßgeblichen produktbezogenen Aktivitäts- Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG angewandt, ausge-
rate nach § 8 Absatz 2, hend von der vorläufigen jährlichen Anzahl Berech-
2. für tigungen, die dem betreffenden Stromerzeuger für das
a) Zuteilungselemente mit Wärme-Emissionswert Jahr 2013 kostenlos zuzuteilen sind.
aus dem Emissionswert für messbare Wärme ge- (7) Soweit die Europäische Kommission die vorläu-
mäß Anhang I der einheitlichen EU-Zuteilungsre- fige Zuteilungsmenge für eine Anlage ablehnt, lehnt die
geln multipliziert mit der wärmebezogenen Aktivi- zuständige Behörde die beantragte Zuteilung ab.
tätsrate nach § 8 Absatz 3,
b) Zuteilungselemente mit Brennstoff-Emissions- Unterabschnitt 2
wert aus dem Brennstoff-Emissionswert gemäß Besondere Zuteilungsregeln
Anhang I der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln
multipliziert mit der brennstoffbezogenen Aktivi- § 10
tätsrate nach § 8 Absatz 4, Zuteilungsregel für die
c) Zuteilungselemente mit Prozessemissionen aus Wärmeversorgung von Privathaushalten
der prozessbezogenen Aktivitätsrate nach § 8 (1) Soweit messbare Wärme an Privathaushalte ab-
Absatz 5 multipliziert mit dem Faktor 0,97. gegeben wird und sofern der auf die Produktion dieser
(3) Auf die nach den Regeln dieser Verordnung für Wärme entfallende Teil der nach § 9 Absatz 2 Nummer 2
jedes Zuteilungselement für das betreffende Jahr ermit- Buchstabe a bestimmten vorläufigen jährlichen Anzahl
telte vorläufige jährliche Anzahl kostenlos zuzuteilender Berechtigungen für 2013 niedriger ist als der für den
Berechtigungen werden die jeweiligen jährlichen Fakto- Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember
ren gemäß Anhang VI der einheitlichen EU-Zuteilungs- 2008 berechnete Medianwert der jährlichen Emissionen
regeln angewandt. Betreffen die in diesen Zuteilungs- des Zuteilungselements, die aus der Produktion mess-
elementen hergestellten Produkte Sektoren mit Verla- barer Wärme resultieren, die an Privathaushalte abge-
gerungsrisiko, so ist für die Jahre 2013 und 2014 sowie geben worden ist, wird auf Antrag die vorläufige jähr-
für die Jahre 2015 bis 2020 der Faktor 1 anzuwenden. liche Anzahl Berechtigungen für 2013 um die Differenz
Bei Änderungen der gemäß Artikel 10a Absatz 13 der erhöht.
Richtlinie 2003/87/EG durch die Europäische Kommis- (2) In jedem der Jahre 2014 bis 2020 wird die nach
sion festgelegten Sektoren oder Teilsektoren für die Absatz 1 festgestellte vorläufige jährliche Anzahl Be-
Jahre 2013 und 2014 oder für die Jahre 2015 bis 2020 rechtigungen so angepasst, dass sie für das betref-
ist die Zuteilungsentscheidung insoweit von Amts we- fende Jahr einem Prozentsatz des Medianwertes der
gen zu widerrufen und anzupassen. jährlichen Emissionen nach Absatz 1 entspricht. Dieser
(4) Die vorläufige jährliche Anzahl Berechtigungen Prozentsatz beträgt 90 Prozent im Jahr 2014 und ver-
für Zuteilungselemente mit Produkt-Emissionswert, ringert sich in jedem der Folgejahre um 10 Prozent-
welche messbare Wärme aus Zuteilungselementen be- punkte. Die Anpassung nach den Sätzen 1 und 2 unter-
zogen haben, die Produkte herstellen, welche unter die bleibt, sobald der auf die Produktion dieser Wärme ent-
Salpetersäure-Emissionswerte gemäß Anhang I der fallende Teil der nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 Buch-
einheitlichen EU-Zuteilungsregeln fallen, wird um die stabe a bestimmten vorläufigen jährlichen Anzahl Be-
1930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011
rechtigungen für das betreffende Jahr unterschritten § 13
würde. Zuteilungsregel
(3) Im Antrag nach Absatz 1 hat der Antragsteller zu- für Vinylchlorid-Monomer
sätzlich die anteiligen Treibhausgasemissionen anzuge- Abweichend von § 9 Absatz 2 Nummer 1 berechnet
ben, die der Produktion von messbarer Wärme in den sich die vorläufige jährliche Anzahl der einem Zutei-
Jahren 2005 bis 2008, die an Privathaushalte abgege- lungselement für die Herstellung von Vinylchlorid-Mo-
ben worden ist, zuzurechnen sind; bei gekoppelter nomer zuzuteilenden Berechtigungen nach Anhang 1
Wärmeproduktion sind die anteiligen Treibhausgas- Teil 2. Bei diesen Zuteilungselementen muss der Zutei-
emissionen nach Maßgabe von Anhang 1 Teil 3 zu er- lungsantrag ergänzend zu den sonstigen Bestimmun-
mitteln und anzugeben. Weiterhin anzugeben sind: gen dieser Verordnung Angaben enthalten über den
Wasserstoff, der für die Herstellung von Vinylchlorid-
1. der Anteil der an Privathaushalte abgegebenen Wär- Monomer als Brennstoff verwendet wurde.
memenge an der Wärmemenge, die jährlich insge-
samt an Anlagen und Einrichtungen abgegeben § 14
wird, die nicht dem Anwendungsbereich des Treib-
Wärmeflüsse zwischen Anlagen
hausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, je-
weils gesondert für die Jahre 2005 bis 2008, oder Soweit in einem Zuteilungselement mit Produkt-
Emissionswert messbare Wärme aus einer nicht unter
2. die Menge der abgegebenen Wärme mit einer Vor- den Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissions-
lauftemperatur von weniger als 130 Grad Celsius im handelsgesetzes fallenden Anlage oder anderen Ein-
Auslegungszustand. richtung bezogen wurde, wird die nach § 9 Absatz 2
Nummer 1 berechnete vorläufige jährliche Anzahl der
(4) Im Fall von Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und der
dem betreffenden Zuteilungselement mit Produkt-
Wärmeabgabe an ein Wärmeverteilnetz hat der Antrag-
Emissionswert zuzuteilenden Berechtigungen gekürzt
steller die Gesamtmenge an Wärme anzugeben, die der
um die Anzahl Berechtigungen, die dem Produkt ent-
Wärmenetzbetreiber abgegeben hat, sowie die Menge
spricht aus
an Wärme, die der Wärmenetzbetreiber an Privathaus-
halte abgegeben hat. Die Daten des Wärmenetzbetrei- 1. der Wärmemenge, die in den die Aktivitätsrate des
bers sind zu verifizieren. Für den Antragsteller bestimmt Zuteilungselements bestimmenden Jahren des nach
sich die an Privathaushalte abgegebene Wärmemenge § 8 Absatz 1 gewählten Bezugszeitraums bezogen
anhand des Verhältnisses der vom Wärmenetzbetreiber wurde, und
an Privathaushalte abgegebenen Wärmemenge zur ins- 2. dem Wärme-Emissionswert für messbare Wärme
gesamt von ihm abgegebenen Wärmemenge. gemäß Anhang I der einheitlichen EU-Zuteilungsre-
geln.
(5) Im Fall von Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und der
Wärmeabgabe an ein Wärmeverteilnetz gelten 39 Pro- § 15
zent dieser Wärme als an Privathaushalte abgegeben.
Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom
§ 11 (1) Für jedes Zuteilungselement mit Produkt-Emissi-
onswert, bei dem die Austauschbarkeit von Brennstoff
Zuteilungsregel und Strom nach Anhang I Nummer 2 der einheitlichen
für die Herstellung von Zellstoff EU-Zuteilungsregeln berücksichtigt wird, entspricht die
vorläufige jährliche Anzahl Berechtigungen nach § 9
Besteht eine Anlage aus Zuteilungselementen, in de- Absatz 2 Nummer 1 dem mit der produktbezogenen
nen Zellstoff hergestellt wird, unabhängig davon, ob Aktivitätsrate multiplizierten Wert des maßgeblichen
dieser Zellstoff unter einen Produkt-Emissionswert fällt, Produkt-Emissionswertes, multipliziert mit dem Quo-
und wird aus diesen Zuteilungselementen messbare tienten aus den in Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent an-
Wärme an andere Zuteilungselemente abgegeben, so gegebenen gesamten direkten Emissionen nach Ab-
wird für die Berechnung der vorläufigen Zuteilungs- satz 4 und der in Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent an-
menge dieser Anlage gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 die gegebenen Summe der direkten Emissionen und der
vorläufige jährliche Anzahl Berechtigungen für das Zell- nach Absatz 2 zu berechnenden indirekten Emissionen
stoff herstellende Zuteilungselement nur berücksichtigt, während des Bezugszeitraums.
soweit die von diesem Zuteilungselement hergestellten
(2) Für die Berechnung nach Absatz 1 beziehen sich
Zellstoffprodukte in den Verkehr gebracht und nicht in
die maßgeblichen indirekten Emissionen auf den in
derselben Anlage oder in anderen, technisch ange-
Megawattstunden angegebenen maßgeblichen Strom-
schlossenen Anlagen zu Papier verarbeitet werden.
verbrauch im Sinne der Definition der Prozesse und
Emissionen der in Anhang I Nummer 2 der einheitlichen
§ 12 EU-Zuteilungsregeln aufgeführten Produkte für die Her-
stellung des betreffenden Produktes während des Be-
Zuteilungsregel zugszeitraums gemäß § 8 Absatz 1, multipliziert mit
für Steamcracking-Prozesse 0,465 Tonnen Kohlendioxid pro Megawattstunde Strom
Abweichend von § 9 Absatz 2 Nummer 1 berechnet und ausgedrückt als Tonnen Kohlendioxid.
sich die vorläufige jährliche Anzahl Berechtigungen, die (3) Für die Berechnung nach Absatz 1 beziehen sich
einem Zuteilungselement mit Produkt-Emissionswert die Emissionen aus dem Nettowärmebezug auf die für
für die Herstellung chemischer Wertprodukte zuzuteilen die Herstellung des betreffenden Produktes benötigte
sind, nach Maßgabe von Anhang 1 Teil 1. Menge an messbarer Wärme, die während des nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 1931
§ 8 Absatz 1 gewählten Bezugszeitraums bezogen wur- 2. Angaben für die Anlage bis einschließlich des vor-
de, multipliziert mit dem Wärme-Emissionswert gemäß letzten Kalendermonats vor der Antragstellung:
Anhang I Nummer 3 der einheitlichen EU-Zuteilungs-
a) sämtliche zuteilungsrelevanten Eingangs- und
regeln.
Ausgangsströme,
(4) Die direkten Emissionen beinhalten die nach Ab-
b) im Fall des Austausches von messbarer Wärme,
satz 3 zu berechnenden Emissionen aus der bezoge-
Restgasen oder Treibhausgasen mit anderen An-
nen Nettowärme während des nach § 8 Absatz 1 ge-
lagen oder Einrichtungen Angaben, in welcher
wählten Bezugszeitraums. Nicht enthalten sind die
Menge und mit welchen Anlagen oder Einrichtun-
Emissionen aus der Stromproduktion sowie aus mess-
gen dieser Austausch stattfand; bei einem Aus-
barer Wärme, die über die Systemgrenzen des Zutei-
tausch mit Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 des
lungselements hinaus abgegeben wurde. Die Emissio-
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zusätz-
nen aus der gekoppelten Erzeugung von Strom und
lich die Angabe der Genehmigungskennungen
Wärme werden nach Maßgabe von Anhang 1 Teil 3 auf-
dieser Anlagen aus dem Emissionshandelsregis-
geteilt.
ter,
Abschnitt 3 c) im Fall von Anlagen, die Strom erzeugen, eine Bi-
lanz der elektrischen Energie der Anlage und die
Neue Marktteilnehmer Mengen an Emissionen und Wärme sowie die
Energie der Brennstoffe, die der Stromerzeugung
§ 16 zuzuordnen sind;
Antrag auf kostenlose 3. Angaben zu jedem Zuteilungselement:
Zuteilung von Berechtigungen
a) die installierte Anfangskapazität,
(1) Anträge auf kostenlose Zuteilung für neue Markt-
b) bei einer wesentlichen Kapazitätserweiterung ei-
teilnehmer sind innerhalb eines Jahres nach Aufnahme
nes Zuteilungselements nach dem 30. Juni 2011
des Regelbetriebs der Anlage zu stellen, bei wesent-
das Datum der Aufnahme des geänderten Be-
lichen Kapazitätserweiterungen innerhalb eines Jahres
triebs, die zusätzliche Kapazität und die instal-
nach Aufnahme des geänderten Betriebs.
lierte Kapazität nach der wesentlichen Kapazi-
(2) Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, im Antrag tätserweiterung sowie die Nachweise, dass die
folgende Angaben zu machen: Kriterien für eine wesentliche Kapazitätserweite-
1. Allgemeine Angaben zu der Anlage: rung nach § 2 Nummer 24 erfüllt sind,
a) die Bezeichnung der Tätigkeit im Sinne des An- c) zusätzliche Angaben nach § 17 Absatz 2;
hangs 1 Teil 2 des Treibhausgas-Emissionshan- 4. Angaben zu jedem Zuteilungselement bis ein-
delsgesetzes, schließlich des vorletzten Kalendermonats vor der
b) die NACE-Codes Rev 2 und Rev 1.1 der Anlage, Antragstellung:
dem die Tätigkeit zuzuordnen ist, a) die anteilig zuzuordnenden Emissionen und Ener-
c) eine Beschreibung der Anlage, ihrer wesentlichen gien der eingesetzten Brennstoffe,
Anlagenteile und Nebeneinrichtungen sowie der b) die anteilig zuzuordnenden Eingangs- und Aus-
Betriebsart, gangsströme nach Nummer 2 Buchstabe a, so-
d) eine Beschreibung der angewandten Erhebungs- fern für die Anlage mindestens zwei Zuteilungs-
methodik, der verschiedenen Datenquellen und elemente gebildet wurden und davon mindestens
der angewandten Berechnungsschritte, ein Zuteilungselement unter § 3 Absatz 1 Num-
mer 2 bis 4 fällt,
e) die Gesamtfeuerungswärmeleistung, soweit für
die Tätigkeit in Anhang 1 Teil 2 des Treibhaus- c) die durchschnittliche Kapazitätsauslastung des
gas-Emissionshandelsgesetzes ein Schwellen- Zuteilungselements,
wert als Feuerungswärmeleistung angegeben ist, d) bei Produkten, die in Anhang I Nummer 2 der ein-
f) sofern es sich um einen Stromerzeuger handelt, heitlichen EU-Zuteilungsregeln aufgeführt sind,
eine Bezeichnung als solcher, den maßgeblichen Stromverbrauch für die Her-
stellung des betreffenden Produktes im Sinne
g) die Bezeichnung der für die Genehmigung nach
der Definition der Prozesse und Emissionen der
§ 4 Absatz 1 Satz 1 des Treibhausgas-Emissions-
in Anhang I Nummer 2 der einheitlichen EU-Zutei-
handelsgesetzes zuständigen Behörde, deren
lungsregeln aufgeführten Produkte,
Genehmigungsaktenzeichen, das Datum der Ge-
nehmigung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anlage e) die Bezeichnung der hergestellten Produkte
erstmals unter den Anwendungsbereich des mit deren Prodcom-Code 2007 und 2010 und
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes gefal- NACE-Code Rev 1.1 und Rev 2 und den produ-
len ist, und gegebenenfalls das Datum der letzten zierten Mengen;
Änderung der Genehmigung, 5. Zusätzliche Angaben zu Zuteilungselementen in
h) bei Neuanlagen das Datum der Aufnahme des Sonderfällen bis einschließlich des vorletzten Kalen-
Regelbetriebs sowie die Emissionen der Anlage dermonats vor der Antragstellung:
bis zu diesem Zeitpunkt, a) bei Zuteilungselementen, die messbare Wärme
i) die für die Zuteilung maßgeblichen Zuteilungsele- beziehen, die Menge an messbarer Wärme sowie
mente; die Menge, die von nicht dem Emissionshandel
1932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011
unterliegenden Anlagen oder Einrichtungen bezo- die Berechnung der vorläufigen Jahresgesamtzutei-
gen wird, lungsmenge benötigt werden.
b) bei Zuteilungselementen, die messbare Wärme (6) Die zuständige Behörde soll innerhalb von drei
abgeben, die Bezeichnung der Anlagen oder an- Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunter-
deren Einrichtungen, an die die messbare Wärme lagen die vorläufige Jahresgesamtzuteilungsmenge er-
abgegeben wird; wird die Wärme an Anlagen mitteln und an die Europäische Kommission melden.
nach Anhang 1 Teil 2 des Treibhausgas-Emis-
sionshandelsgesetzes abgegeben, so sind zu- § 17
sätzlich die Genehmigungskennungen dieser An- Aktivitätsraten neuer Marktteilnehmer
lagen aus dem Emissionshandelsregister sowie
die Wärmemengen anzugeben, die an die einzel- (1) Für die nach § 3 zu bestimmenden Zuteilungs-
nen Anlagen oder Einrichtungen abgegeben wer- elemente von Neuanlagen bestimmen sich die für die
den, Zuteilung von Berechtigungen maßgeblichen Aktivitäts-
raten wie folgt:
c) bei Zuteilungselementen mit Wärme-Emissions-
wert für die in gekoppelter Produktion erzeugte 1. die produktbezogene Aktivitätsrate für ein Zutei-
Wärme eine Zuordnung der Eingangsströme und lungselement mit Produkt-Emissionswert entspricht
der diesbezüglichen Emissionen zu den in gekop- der installierten Anfangskapazität des betreffenden
pelter Produktion hergestellten Produkten nach Zuteilungselements für die Herstellung dieses Pro-
Maßgabe von Anhang 1 Teil 3 sowie die hierfür duktes multipliziert mit dem von der Kommission
zusätzlich erforderlichen Angaben nach Anhang 1 hierfür nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 der einheit-
Teil 3 Nummer 4, lichen EU-Zuteilungsregeln veröffentlichten Stan-
dardauslastungsfaktor;
d) bei Produkten nach Anhang III der einheitlichen
2. die wärmebezogene Aktivitätsrate für ein Zutei-
EU-Zuteilungsregeln die nach den dort angege-
lungselement mit Wärme-Emissionswert entspricht
benen Formeln zu ermittelnden Daten,
der installierten Anfangskapazität des betreffenden
e) bei Prozessen zur Herstellung von Synthesegas Zuteilungselements multipliziert mit dem maßgeb-
und Wasserstoff in Anlagen im Sinne des An- lichen Auslastungsfaktor;
hangs 1 Teil 2 Nummer 7 des Treibhausgas-Emis- 3. die brennstoffbezogene Aktivitätsrate für ein Zutei-
sionshandelsgesetzes die entsprechend den in lungselement mit Brennstoff-Emissionswert ent-
Anhang III Nummer 6 und 7 der einheitlichen spricht der installierten Anfangskapazität des betref-
EU-Zuteilungsregeln angegebenen Formeln zu fenden Zuteilungselements multipliziert mit dem
ermittelnden Daten, maßgeblichen Auslastungsfaktor;
f) bei der Herstellung von Produkten nach Anhang I 4. die auf Prozessemissionen bezogene Aktivitätsrate
der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln die Menge für ein Zuteilungselement mit Prozessemissionen
der eingesetzten Zwischenprodukte im Sinne des entspricht der installierten Anfangskapazität des be-
§ 9 Absatz 5 Satz 2 und aus dem Emissions- treffenden Zuteilungselements multipliziert mit dem
handelsregister die Genehmigungskennung der maßgeblichen Auslastungsfaktor.
Anlage, von der das Zwischenprodukt bezogen
wird, (2) Der maßgebliche Auslastungsfaktor gemäß Ab-
satz 1 Nummer 2 bis 4 wird bestimmt auf der Grund-
g) bei Abgabe eines Zwischenproduktes im Sinne lage der Angaben des Antragstellers über
des § 9 Absatz 5 Satz 2 an eine andere Anlage
1. den tatsächlichen Betrieb des Zuteilungselements
im Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emis-
bis zur Antragstellung und den geplanten Betrieb
sionshandelsgesetzes die jeweilige Menge der
der Anlage oder des Zuteilungselements, ihrer ge-
abgegebenen Zwischenprodukte und aus dem
planten Wartungszeiträume und Produktionszyklen,
Emissionshandelsregister die Genehmigungsken-
nung der Anlage, an die das Produkt oder Zwi- 2. den Einsatz energie- und treibhausgaseffizienter
schenprodukt abgegeben wird. Techniken, die den maßgeblichen Auslastungsfaktor
der Anlage beeinflussen können,
(3) § 6 gilt entsprechend.
3. die typische Auslastung innerhalb der betreffenden
(4) Die installierte Anfangskapazität für Neuanlagen Sektoren.
entspricht für jedes Zuteilungselement abweichend
von § 4 dem Durchschnitt der zwei höchsten Monats- (3) Für Zuteilungselemente, deren Kapazität nach
produktionsmengen innerhalb des durchgängigen dem 30. Juni 2011 wesentlich erweitert wurde, sind
90-Tage-Zeitraums, auf dessen Grundlage die Auf- die Aktivitätsraten nach Absatz 1 nur für die zusätzliche
nahme des Regelbetriebs bestimmt wird, hochgerech- Kapazität der Zuteilungselemente zu bestimmen, auf
net auf ein Kalenderjahr. die sich die wesentliche Kapazitätserweiterung bezieht.
(5) Die zuständige Behörde bestätigt unverzüglich § 18
den Eingang des Antrags und der beigefügten Unterla-
gen und Nachweise. Im Fall einer durch die zuständige Zuteilung für neue Marktteilnehmer
Behörde vorgeschriebenen elektronischen Übermitt- (1) Für die Zuteilung von Berechtigungen für Neuan-
lung des Antrags genügt die automatisch erzeugte Ein- lagen berechnet die zuständige Behörde die vorläufige
gangsbestätigung. Die zuständige Behörde teilt dem jährliche Anzahl der bei Aufnahme des Regelbetriebs
Antragsteller innerhalb von sechs Wochen mit, welche der Anlage für die verbleibenden Jahre der Handelspe-
zusätzlichen Angaben, Unterlagen und Nachweise für riode 2013 bis 2020 kostenlos zuzuteilenden Berechti-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 1933
gungen wie folgt und für jedes Zuteilungselement se- Abschnitt 4
parat:
Kapazitätsverringerungen
1. für jedes Zuteilungselement mit Produkt-Emissions- und Betriebseinstellungen
wert entspricht die vorläufige jährliche Anzahl der
kostenlos zuzuteilenden Berechtigungen dem Pro- § 19
dukt aus dem jeweiligen Produkt-Emissionswert
und der produktbezogenen Aktivitätsrate; Wesentliche Kapazitätsverringerung
2. für jedes Zuteilungselement mit Wärme-Emissions- (1) Im Fall einer wesentlichen Kapazitätsverringe-
wert entspricht die vorläufige jährliche Anzahl der rung eines Zuteilungselements ab dem 30. Juni 2011
kostenlos zuzuteilenden Berechtigungen dem Pro- ist die Anzahl der für eine Anlage kostenlos zugeteilten
dukt aus dem Emissionswert für messbare Wärme Berechtigungen um die der Kapazitätsverringerung ent-
und der wärmebezogenen Aktivitätsrate; sprechenden Menge zu kürzen. Für die Berechnung der
zu kürzenden Menge an Berechtigungen gilt § 18 Ab-
3. für jedes Zuteilungselement mit Brennstoff-Emis- satz 3 entsprechend. Dabei sind in entsprechender An-
sionswert entspricht die vorläufige jährliche Anzahl wendung von § 17 Absatz 1 die Aktivitätsraten für die
der kostenlos zuzuteilenden Berechtigungen dem stillgelegte Kapazität der Zuteilungselemente zu be-
Produkt aus dem Brennstoff-Emissionswert und der stimmen, auf die sich die wesentliche Kapazitätsverrin-
brennstoffbezogenen Aktivitätsrate; gerung bezieht.
4. für jedes Zuteilungselement mit Prozessemissionen (2) Die Zuteilungsentscheidung für die Anlage ist ab
entspricht die vorläufige jährliche Anzahl der kos- dem Jahr, das auf das Jahr der Kapazitätsverringerung
tenlos zuzuteilenden Berechtigungen der prozess- folgt, von Amts wegen aufzuheben und anzupassen,
bezogenen Aktivitätsrate multipliziert mit dem Fak- bei wesentlichen Kapazitätsverringerungen vor dem
tor 0,97. 1. Januar 2013 ab dem Jahr 2013. Die Aufhebung der
(2) Für die Berechnung der vorläufigen jährlichen An- Zuteilungsentscheidung steht unter der auflösenden
zahl Berechtigungen gemäß Absatz 1 gelten § 3 Ab- Bedingung einer Ablehnung durch die Europäische
satz 3, § 9 Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 11 bis 15 ent- Kommission.
sprechend. Dabei ist der in den §§ 11 bis 15 maßgeb- (3) Zur Bewertung anschließender wesentlicher Ka-
liche Zeitraum derjenige, welcher zur Bestimmung der pazitätsänderungen legt die zuständige Behörde die
installierten Anfangskapazität für Neuanlagen oder zur installierte Kapazität des Zuteilungselements nach der
Bestimmung der installierten Kapazität nach einer we- wesentlichen Kapazitätsverringerung als installierte An-
sentlichen Kapazitätsänderung herangezogen wurde. fangskapazität des Zuteilungselements zugrunde.
Für das Kalenderjahr, in dem die Neuanlage ihren Re-
gelbetrieb aufgenommen hat, ist die Zuteilungsmenge § 20
taganteilig zu kürzen.
Betriebseinstellungen
(3) Wurde die Kapazität eines Zuteilungselements
nach dem 30. Juni 2011 wesentlich erweitert, so be- (1) Der Betrieb einer Anlage gilt als eingestellt, wenn
rechnet die zuständige Behörde auf Antrag des Anla- eine oder mehrere der folgenden Bedingungen gege-
genbetreibers und unbeschadet der Zuteilung für die ben sind:
Anlage gemäß § 9 die Anzahl der für die zusätzliche 1. die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen
Kapazität kostenlos zuzuteilenden Berechtigungen ent- ist erloschen;
sprechend den Zuteilungsregeln nach Absatz 1. 2. die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen
(4) Für Emissionen der Zuteilungselemente, die vor wurde aufgehoben;
Aufnahme des Regelbetriebs erfolgt sind, werden für 3. der Betrieb der Anlage ist aus technischer Sicht un-
die Neuanlage auf Basis dieser in Tonnen Kohlendi- möglich;
oxid-Äquivalent angegebenen Emissionen zusätzliche
Berechtigungen zugeteilt. 4. die Anlage ist nicht in Betrieb, war jedoch zuvor in
Betrieb, und der Betrieb kann aus technischen Grün-
(5) Die vorläufige Jahresgesamtmenge der kostenlos den nicht wieder aufgenommen werden;
zuzuteilenden Berechtigungen entspricht der Summe
der nach den Absätzen 1 und 2 oder nach Absatz 3 5. die Anlage ist nicht in Betrieb, war jedoch zuvor in
berechneten vorläufigen jährlichen Anzahl der allen Betrieb, und der Anlagenbetreiber kann nicht garan-
Zuteilungselementen kostenlos zuzuteilenden Berechti- tieren, dass diese Anlage ihren Betrieb innerhalb von
gungen und der zusätzlichen Berechtigungen gemäß maximal sechs Monaten nach der Betriebseinstel-
Absatz 4. lung wieder aufnehmen wird; die zuständige Be-
hörde kann auf Antrag diese Frist auf bis zu 18 Mo-
(6) Die vorläufige Jahresgesamtmenge wird ab 2014 nate verlängern, wenn der Anlagenbetreiber nach-
jährlich um den Kürzungsfaktor nach Artikel 10a Ab- weisen kann, dass die Anlage den Betrieb innerhalb
satz 7 der Richtlinie 2003/87/EG gekürzt. Daraus ergibt von sechs Monaten nicht wieder aufnehmen kann
sich die endgültige Jahresgesamtmenge. § 9 Absatz 7 auf Grund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer
gilt entsprechend. Umstände, die selbst bei aller gebührenden Sorgfalt
(7) Zur Bewertung weiterer Kapazitätsänderungen nicht hätten verhindert werden können und die au-
legt die zuständige Behörde nach einer wesentlichen ßerhalb der Kontrolle des Betreibers der betreffen-
Kapazitätsänderung die installierte Kapazität des Zu- den Anlage liegen, insbesondere auf Grund von Um-
teilungselements nach dieser wesentlichen Kapazitäts- ständen wie Naturkatastrophen, Krieg, Kriegsdro-
änderung gemäß § 2 Nummer 5 als installierte Anfangs- hungen, Terroranschlägen, Revolutionen, Unruhen,
kapazität des Zuteilungselements zugrunde. Sabotageakten oder Sachbeschädigungen.
1934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011
(2) Absatz 1 Nummer 5 gilt weder für Anlagen, die in derjahr folgt, in dem die Aktivitätsrate des Zuteilungs-
Reserve oder Bereitschaft gehalten werden, noch für elements den Schwellenwert von 50 Prozent über-
Saisonanlagen, soweit die Anlage über eine Genehmi- schritten hat, die ihr vor der Anpassung der Zuteilung
gung zur Emission von Treibhausgasen sowie über alle nach Absatz 2 zugeteilten Berechtigungen von Amts
anderen vorgeschriebenen Betriebsgenehmigungen wegen zu.
verfügt, regelmäßig gewartet wird und es technisch (4) Erreicht das Zuteilungselement nach einer An-
möglich ist, die Anlage kurzfristig in Betrieb zu nehmen, passung der Zuteilung nach Absatz 2 Nummer 2 oder
ohne dass hierzu physische Änderungen erforderlich Nummer 3 in einem der auf die teilweise Betriebsein-
sind. stellung folgenden Kalenderjahre eine Aktivitätsrate von
(3) Im Fall der Betriebseinstellung nach Absatz 1 über 25 Prozent der Anfangsaktivitätsrate, so teilt die
hebt die zuständige Behörde ab dem Jahr, das auf zuständige Behörde der betreffenden Anlage ab dem
das Jahr der Betriebseinstellung folgt, die Zuteilungs- Jahr, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Aktivi-
entscheidung von Amts wegen auf und stellt die Aus- tätsrate des Zuteilungselements den Schwellenwert
gabe von Berechtigungen an diese Anlage ein. Die von 25 Prozent überschritten hat, die Hälfte der ihr vor
Aufhebung der Zuteilungsentscheidung steht unter der der Anpassung der Zuteilung nach Absatz 2 zugeteilten
auflösenden Bedingung einer Ablehnung durch die Berechtigungen von Amts wegen zu.
Europäische Kommission. (5) Die Anpassungen von Zuteilungsentscheidungen
nach den Absätzen 2 bis 4 stehen unter der auflösen-
§ 21 den Bedingung einer Ablehnung durch die Europäische
Teilweise Betriebseinstellungen Kommission.
(1) Es wird davon ausgegangen, dass eine Anlage (6) Bei Zuteilungselementen mit Wärme-Emissions-
ihren Betrieb teilweise eingestellt hat, wenn ein wert bleibt bei der Bestimmung der Aktivitätsraten nach
Zuteilungselement, auf das mindestens 30 Prozent der den vorstehenden Absätzen unberücksichtigt:
der Anlage endgültig jährlich kostenlos zugeteilten 1. die an andere Anlagen im Anwendungsbereich des
Berechtigungen entfallen oder für das jährlich mehr Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes abgegebe-
als 50 000 Berechtigungen zugeteilt wurden, seine ne Wärme und
Aktivitätsrate in einem Kalenderjahr gegenüber der in
der Zuteilung nach den §§ 9, 18 oder 19 zugrunde 2. die aufgenommene Wärme von anderen Anlagen,
gelegten Aktivitätsrate (Anfangsaktivitätsrate) um min- die nicht dem Anwendungsbereich des Treibhaus-
destens 50 Prozent verringert. gas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen.
(2) Die zuständige Behörde hebt die Zuteilungsent- § 22
scheidung von Berechtigungen an eine Anlage, die ih-
ren Betrieb teilweise einstellt, ab dem auf die teilweise Änderungen des
Betriebseinstellung folgenden Kalenderjahr, bei teilwei- Betriebs einer Anlage
ser Betriebseinstellung vor dem 1. Januar 2013 ab dem (1) Der Anlagenbetreiber hat der zuständigen Be-
Jahr 2013, von Amts wegen auf und passt die Zutei- hörde alle relevanten Informationen über geplante oder
lungsentscheidung wie folgt an: tatsächliche Änderungen der Kapazität, der Aktivitäts-
1. verringert sich die Aktivitätsrate des Zuteilungs- raten und des Betriebs der Anlage bis zum 31. Januar
elements gegenüber der Anfangsaktivitätsrate um des Folgejahres, erstmals zum 31. Januar 2013, mitzu-
50 bis 75 Prozent, so erhält das Zuteilungselement teilen.
die Hälfte der zugeteilten Berechtigungen; (2) Im Fall einer wesentlichen Kapazitätsverringe-
2. verringert sich die Aktivitätsrate des Zuteilungs- rung nach § 19 ist der Anlagenbetreiber verpflichtet,
elements gegenüber der Anfangsaktivitätsrate um der zuständigen Behörde die stillgelegte Kapazität
75 bis 90 Prozent, so erhält das Zuteilungselement und die installierte Kapazität des Zuteilungselements
25 Prozent der zugeteilten Berechtigungen; nach der wesentlichen Kapazitätsverringerung unver-
züglich mitzuteilen. Im Fall einer Betriebseinstellung
3. verringert sich die Aktivitätsrate des Zuteilungs- nach § 20 Absatz 1 ist der Anlagenbetreiber verpflich-
elements gegenüber der Anfangsaktivitätsrate um tet, der zuständigen Behörde das Datum der Betriebs-
90 Prozent oder mehr, so werden diesem Zutei- einstellung unverzüglich mitzuteilen.
lungselement keine Berechtigungen zugeteilt.
Die zuständige Behörde kann bei Zuteilungselementen Abschnitt 5
mit Produkt-Emissionswert im Rahmen der Berechnung
der prozentualen Verringerung nach Satz 1 eine Verrin-
Befreiung von Kleinemittenten
gerung der Aktivitätsrate unberücksichtigt lassen, so-
weit diese Verringerung durch eine Mehrproduktion ei- § 23
nes vergleichbaren Produktes mit Produkt-Emissions- Angaben im Antrag
wert in derselben Produktionslinie der Anlage kompen- auf Befreiung für Kleinemittenten
siert wird. (1) Im Rahmen der Antragstellung nach § 27 Absatz 2
(3) Erreicht das Zuteilungselement nach einer An- Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
passung der Zuteilung nach Absatz 2 in einem der auf kann der Anlagenbetreiber im Fall der Auswahl des
die teilweise Betriebseinstellung folgenden Kalender- Ausgleichsbetrages als gleichwertige Maßnahme auf
jahre eine Aktivitätsrate von über 50 Prozent der An- die Anrechnung des Kürzungsfaktors nach § 27 Ab-
fangsaktivitätsrate, so teilt die zuständige Behörde der satz 3 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsge-
betreffenden Anlage ab dem Jahr, das auf das Kalen- setzes verzichten; in diesem Fall sind die zusätzlich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 1935
erforderlichen Angaben nach den Absätzen 3 und 4 so- 2. bei Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 7 bis 29
wie § 25 entbehrlich. des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes auf
(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: die Emissionsmenge je Produkteinheit für die Ge-
samtheit der unter der jeweiligen Tätigkeit herge-
1. die jährlichen Emissionen der Anlage in den Kalen- stellten Produkte.
derjahren 2008 bis 2010 und
Der Emissionswert der Anlage je Produkteinheit in der
2. bei Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 6 Basisperiode ergibt sich nach Maßgabe der nachfol-
des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes die genden Absätze aus der Division der jahresdurch-
Feuerungswärmeleistung der Anlage. schnittlichen Emissionen der Anlage in der Basisperi-
(3) Zusätzlich sind als Grundlage für den Nachweis ode durch die jahresdurchschnittliche Produktions-
spezifischer Emissionsminderungen folgende Angaben menge der Anlage in der Basisperiode.
erforderlich: (2) Stellt eine Anlage nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
1. die Produktionsmenge der Anlage nach § 24 in der mehrere der dort genannten Produkte her, so werden
Basisperiode; zur Bestimmung des Emissionswertes der Anlage in
der Basisperiode die Emissionswerte der einzelnen
2. die durch die Produktion nach Nummer 1 verursach- Produkte entsprechend dem jahresdurchschnittlichen
ten Emissionen in der Basisperiode; Anteil der dem jeweiligen Produkt zuzuordnenden
3. für Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 7 bis 29 Emissionsmenge an den jahresdurchschnittlichen Ge-
des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes die samtemissionen der Anlage in der Basisperiode ge-
Mengen an Strom und messbarer Wärme, die in wichtet. § 23 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
der Basisperiode von anderen Anlagen bezogen Werden in einer unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
oder an andere Anlagen abgegeben wurden, und fallenden Anlage mehrere der in Anhang 1 Teil 2 Num-
4. im Fall des gemeinsamen Minderungsnachweises mer 7 bis 29 des Treibhausgas-Emissionshandelsge-
nach Anhang 5 Teil 1 Nummer 1 Buchstabe b des setzes genannten Tätigkeiten durchgeführt, gilt Satz 1
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes die Be- entsprechend.
zeichnung der einbezogenen Anlagen sowie der (3) Soweit eine Anlage in der Basisperiode Strom
Name für den gemeinsamen Anlagenverbund. oder messbare Wärme von anderen Anlagen bezogen
(4) Für Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 6 hat, sind die auf diese Mengen entfallenden Emissionen
des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes sind die bei der Bestimmung des Emissionswertes der Anlage
auf die Erzeugung von Strom, Wärme und mechanische hinzuzurechnen. Die Emissionen, die auf den aus einer
Arbeit entfallenden Emissionen getrennt anzugeben. anderen Anlage bezogenen Strom entfallen, werden
Für die Zuordnung der Emissionen zu den in gekoppel- bestimmt, indem die jahresdurchschnittlich bezogene
ter Produktion hergestellten Produkten Strom und Strommenge mit einem Emissionswert von 0,465 Ton-
Wärme gilt Anhang 1 Teil 3; im Fall gekoppelter Produk- nen Kohlendioxid pro Megawattstunde multipliziert
tion von mechanischer Arbeit und Wärme gilt Anhang 1 wird. Die auf den Bezug messbarer Wärme entfallenden
Teil 3 entsprechend. Emissionen werden bestimmt, indem die jahresdurch-
schnittlich bezogene Wärmemenge mit einem Emis-
(5) Bei der Bestimmung von Emissionen nach den sionswert von 62,3 Tonnen Kohlendioxid pro Terajoule
Absätzen 2 bis 4 sind die Vorgaben der Datenerhe- multipliziert wird.
bungsverordnung 2020 zu beachten. § 5 Absatz 3 gilt
(4) Soweit eine Anlage nach Anhang 1 Teil 2 Num-
entsprechend. Produktionsmengen sind bezogen auf
mer 7 bis 29 des Treibhausgas-Emissionshandelsge-
die jährliche Nettomenge marktfähiger Produktein-
setzes in der Basisperiode Strom oder messbare
heiten anzugeben, für Anlagen nach Anhang 1 Teil 2
Wärme an eine andere Anlage abgegeben hat, werden
Nummer 1 bis 6 des Treibhausgas-Emissionshandels-
die jahresdurchschnittlichen Emissionen, die der Pro-
gesetzes in Megawattstunden und für andere Anlagen
duktion des abgegebenen Stroms oder der abgegebe-
bezogen auf die Gesamtheit der unter der jeweiligen
nen Wärme nach Absatz 3 Satz 2 und 3 zuzurechnen
Tätigkeit hergestellten Produkte in Tonnen.
sind, bei der Bestimmung des Emissionswertes der An-
(6) Basisperiode ist der nach § 8 Absatz 1 gewählte lage von der Emissionsmenge abgezogen.
Bezugszeitraum. Für Anlagen, die im Jahr 2007 oder
(5) Im Fall des gemeinsamen Minderungsnachwei-
2008 in Betrieb genommen wurden und als Bezugszeit-
ses nach Anhang 5 Teil 1 Nummer 1 Buchstabe b
raum nach § 8 Absatz 1 nicht die Jahre 2009 und 2010
des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes werden
gewählt haben, besteht die Basisperiode aus den zwei
zur Bestimmung des Emissionswertes des Verbundes
auf das Jahr der Inbetriebnahme folgenden Jahren.
in der Basisperiode die Emissionswerte aller einbezo-
genen Anlagen in entsprechender Anwendung von Ab-
§ 24
satz 2 Satz 1 gewichtet.
Bestimmung des Emissions-
wertes der Anlage in der Basisperiode § 25
(1) Der Emissionswert der Anlage bezieht sich Nachweis
1. bei Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 6 anlagenspezifischer Emissionsminderungen
des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes auf (1) Für die anlagenspezifische Emissionsminderung
die Emissionsmenge je Produkteinheit für die Pro- ist die Reduzierung des Emissionswertes der Anlage
dukte Strom, Wärme oder mechanische Arbeit, je- in einem Berichtsjahr der Handelsperiode 2013 bis 2020
weils getrennt nach gekoppelter und nicht gekoppel- gegenüber dem nach § 24 bestimmten Emissionswert
ter Produktion; der Anlage in der Basisperiode maßgeblich.
1936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011
(2) Der Emissionswert der Anlage je Produkteinheit 2. für jede dieser Anlagen die festgelegte gleichwertige
in einem Berichtsjahr der Handelsperiode 2013 bis 2020 Maßnahme nach § 27 Absatz 2 des Treibhausgas-
ergibt sich aus der Division der Emissionen der Anlage Emissionshandelsgesetzes und
in diesem Berichtsjahr und der Produktionsmenge der
3. für jede dieser Anlagen die jährlich zwischen 2008
Anlage in diesem Berichtsjahr. § 24 Absatz 2 bis 5 gilt
und 2010 verursachten Treibhausgasemissionen.
entsprechend.
(3) Der Anlagenbetreiber muss für jedes Berichtsjahr (2) Nach Bekanntgabe hat die Öffentlichkeit vier Wo-
der Handelsperiode 2013 bis 2020 berichten über chen Gelegenheit, zu den beabsichtigten Befreiungen
Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist teilt die zu-
1. die Produktionsmenge der nach § 24 bestimmten ständige Behörde der Europäischen Kommission das
Produkte der Anlage und Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung mit. Diese Mit-
2. die Mengen an Strom und messbarer Wärme, die teilung macht die zuständige Behörde auf ihrer Inter-
von anderen Anlagen bezogen oder an andere Anla- netseite bekannt.
gen abgegeben wurden.
(4) Die Mengen, über die nach Absatz 3 zu berichten § 28
ist, sind durch die kaufmännische Buchführung nach- Erleichterungen bei der
zuweisen. Die Nachweise sind zehn Jahre aufzubewah- Emissionsberichterstattung von Kleinemittenten
ren.
(1) Für Betreiber von Anlagen, die in den Jahren
(5) Wird in einem Berichtsjahr eines der Produkte 2008 bis 2010 oder in den drei Kalenderjahren vor
nicht hergestellt, bleibt es bei der Bestimmung der an- dem Berichtsjahr jeweils weniger als 5 000 Tonnen
lagenspezifischen Emissionsminderung in diesem Jahr Kohlendioxid-Äquivalent emittiert haben, gelten bei
unberücksichtigt. der Ermittlung von Emissionen und der Emissionsbe-
(6) Bei gemeinsamer Nachweisführung nach An- richterstattung nach § 5 des Treibhausgas-Emissions-
hang 5 Teil 1 Nummer 1 Buchstabe b des Treib- handelsgesetzes folgende Erleichterungen:
hausgas-Emissionshandelsgesetzes sind die Überwa-
1. Emissionsfaktoren, Heizwerte und Kohlenstoffge-
chungs- und Berichtspflichten nach dem Treibhaus-
halte von Brennstoffen und Materialien können
gas-Emissionshandelsgesetz und dieser Verordnung
durch Lieferantenangaben bestimmt werden, soweit
für jede Anlage gesondert zu erfüllen. In den Über-
für die betreffenden Brennstoffe keine entsprechen-
wachungsplänen und Berichten sind der Name des Ver-
den standardisierten Parameter durch Rechtsvor-
bunds und die gemeinsamen Ansprechpersonen zu be-
schrift bestimmt sind; eines Nachweises der Unsi-
nennen. Anlagen, die in einem Jahr keine Produktions-
cherheit, mit der die einzelnen Parameter ermittelt
leistung erbracht haben, bleiben bei der Bestimmung
wurden, bedarf es nicht.
der Emissionsminderung unberücksichtigt.
2. Bestimmt der Betreiber die Parameter in eigener Ver-
§ 26 antwortung oder durch Beauftragung eines Dritten,
genügt der Nachweis, dass normierte Verfahren zur
Ausgleichszahlungs- und Abgabepflicht
Beprobung und Analyse der einzelnen Stoffparame-
(1) Bei Ermittlung des Ausgleichsbetrages nach § 27 ter angewendet und Herstellerhinweise zum Betrieb
Absatz 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes der verwendeten Messgeräte beachtet wurden; die
für ein Berichtsjahr der Handelsperiode 2013 bis 2020 in Anspruch genommenen Laboratorien müssen
ist eine Anzahl kostenloser Berechtigungen zugrunde nicht akkreditiert sein; Vergleichsuntersuchungen
zu legen, die sich für die Anlage ohne eine Befreiung sind entbehrlich.
aus der Anwendung von § 9 Absatz 1 des Treibhaus-
gas-Emissionshandelsgesetzes und den Zuteilungsre- 3. Für die Überwachung von und die Berichterstattung
geln dieser Verordnung für dieses Berichtsjahr ergeben über Aktivitätsdaten gelten die Nummern 1 und 2
würde. Dies gilt auch für Änderungen der Anlage oder entsprechend.
ihrer Betriebsweise. 4. Die fossilen Anteile von Stoffen gleicher Herkunft mit
(2) In den Fällen nach § 27 Absatz 6 des Treibhaus- überwiegend biogenem Kohlenstoffanteil müssen
gas-Emissionshandelsgesetzes ist es dem Anlagenbe- vierteljährlich nur einmal durch repräsentative Pro-
treiber gestattet, Berechtigungen für das Kalenderjahr, benahme und Analyse ermittelt werden; von gleicher
in dem er erstmals die dort genannte Emissions- Herkunft kann ausgegangen werden, wenn auf
schwelle erreicht hat, bis zum 30. April des übernächs- Grund des Ursprungs der Stoffe nur eine unwesent-
ten Jahres abzugeben. Abweichend davon muss der lich verschiedene Zusammensetzung anzunehmen
Anlagenbetreiber für das Kalenderjahr 2020 Berechti- ist.
gungen bis zum 30. April 2021 abgeben. 5. Im Überwachungsplan ist eine Beschreibung der
Verfahren zur Festlegung von Verantwortlichkeiten
§ 27 und Kompetenzen entbehrlich.
Öffentlichkeitsbeteiligung 6. Eine Beschreibung des Verfahrens zur regelmäßigen
(1) Die zuständige Behörde gibt auf ihrer Internet- Revision des Überwachungsplans ist entbehrlich.
seite folgende Informationen bekannt:
7. In den Überwachungsplan ist ein nachvollziehbares
1. die Namen der Anlagen, für die eine Befreiung nach Datenflussdiagramm aufzunehmen; eine verbale Be-
§ 27 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes schreibung der Datenerhebung und -verwaltung ist
beantragt wurde; daneben entbehrlich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 1937
8. Informationen zu anderen in der Anlage angewand- Rechtsakte der Europäischen Union der Bildung einer
ten Umweltmanagementsystemen sind nicht erfor- solchen einheitlichen Anlage entgegenstehen.
derlich.
9. Im Rahmen der Verifizierung des Emissionsberichts § 30
ist es ausreichend, wenn die sachverständige Stelle Auktionierung
die berichteten Sachverhalte alle vier Jahre mit den (1) Anbieter der gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des
Verhältnissen vor Ort abgleicht, soweit die Methode Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zu verstei-
zur Überwachung der Aktivitätsdaten oder Stoffpa- gernden Berechtigungen ist das Umweltbundesamt
rameter nicht geändert wurde. oder ein von ihm beauftragter Dritter.
(2) Für andere Anlagen nach § 27 Absatz 5 Satz 1 (2) Erlöse gemäß § 8 Absatz 3 Satz 1 des Treibhaus-
des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes gilt bei gas-Emissionshandelsgesetzes sind die Einnahmen
der Ermittlung von Emissionen und der Emissionsbe- nach Abzug der Umsatzsteuer (Nettoerlöse). Im Rah-
richterstattung Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 entspre- men des § 8 Absatz 3 Satz 2 des Treibhausgas-Emis-
chend. sionshandelsgesetzes sind Überdeckungen und Unter-
deckungen der entstandenen Kosten der Deutschen
Abschnitt 6 Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt auf den
Refinanzierungsbedarf des darauffolgenden Jahres an-
Sonstige Regelungen zurechnen.
§ 29 § 31
Einheitliche Anlagen Ordnungswidrigkeiten
(1) Auf Antrag des Betreibers stellt die zuständige (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 1
Behörde fest, dass Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Num- Nummer 2 und Absatz 2 des Treibhausgas-Emissions-
mer 1 bis 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgeset- handelsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-
zes gemeinsam mit anderen Anlagen nach Anhang 1 sig entgegen § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 4 Satz 1, § 10
Teil 2 Nummer 12 bis 22 des Treibhausgas-Emissions- Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2 oder § 16
handelsgesetzes eine einheitliche Anlage bilden, sofern Absatz 2 eine Angabe nicht richtig macht.
die Voraussetzungen des § 24 des Treibhausgas-Emis- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 3
sionshandelsgesetzes erfüllt sind. Nummer 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgeset-
(2) Betreiber von Anlagen im Sinne des Anhangs 1 zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Teil 2 Nummer 8 bis 11 des Treibhausgas-Emissions- 1. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 3 einen Einzelnachweis
handelsgesetzes, die nach § 24 des Treibhausgas- nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorweist,
Emissionshandelsgesetzes als einheitliche Anlage gel-
ten, sind verpflichtet, im Rahmen der Emissionsbericht- 2. entgegen § 22 Absatz 1 eine Mitteilung über Aktivi-
erstattung auch die Produktionsmengen der in den ein- tätsraten der Anlage nicht, nicht richtig, nicht voll-
bezogenen Anlagen hergestellten Produkte anzugeben. ständig oder nicht rechtzeitig macht,
3. entgegen § 22 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht
(3) Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 7 des
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes gelten ge-
oder
meinsam mit sonstigen in Anhang 1 Teil 2 des Treib-
hausgas-Emissionshandelsgesetzes aufgeführten An- 4. entgegen § 29 Absatz 2 eine Angabe nicht, nicht
lagen als einheitliche Anlage, sofern sie von demselben richtig oder nicht vollständig macht.
Anlagenbetreiber an demselben Standort in einem
technischen Verbund betrieben werden. § 32
(4) Die zuständige Behörde hat Feststellungen nach Inkrafttreten
§ 24 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zu Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
widerrufen, soweit nachträglich unmittelbar geltende in Kraft.
Berlin, den 26. September 2011
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
1938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011
Anhang 1
(zu § 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe e, § 6 Absatz 6, § 10 Absatz 3 Satz 1, §§ 12, 13 Satz 1, § 15 Absatz 4
Satz 3, § 16 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe c, § 23 Absatz 4 Satz 2)
Anwendung besonderer Zuteilungsregeln
Teil 1
Zuteilung für Steamcracking-Prozesse nach § 12
Die vorläufige jährliche Anzahl Berechtigungen, die einem Zuteilungselement mit Produkt-Emissionswert für die
Herstellung chemischer Wertprodukte zuzuteilen sind, berechnet sich nach folgender Formel:
Emdirekt
FcWP ¼ BMSteamcracken MEDIAN ðHARcWP; insg:; k HZEH; k HZEE; k HZEO; k Þ
Emdirekt þ Emindirekt
þ 1; 78 MEDIAN ðHZEH; k Þ þ 0; 24 MEDIAN ðHZEE; k Þ þ 0; 16 MEDIAN ðHZEO; k Þ
Erläuterung der Abkürzungen
FcWP vorläufige jährliche Zuteilung für ein Zuteilungselement, das die Produktion von chemischen Wertprodukten
durch Steamcracken abbildet, in Anzahl Berechtigungen;
BMSteamcracken Produkt-Emissionswert für Steamcracken;
Emdirekt direkte Emissionen nach Maßgabe von § 15 Absatz 4. Die in den direkten Emissionen enthaltenen Emissionen
aus allen Nettoimporten messbarer Wärme werden nach § 15 Absatz 3 berechnet;
Emindirekt indirekte Emissionen aus dem Verbrauch von Strom innerhalb der Systemgrenzen des Steamcrackens während
des gewählten Bezugszeitraums, berechnet anhand des Emissionsfaktors nach § 15 Absatz 2;
HARcWP,insg.,k historische Aktivitätsrate für die Gesamtproduktion an chemischen Wertprodukten im Jahr k des gewählten
Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen chemische Wertprodukte;
HZEH,k historische Wasserstoff-Produktion aus zusätzlichen Einsatzstoffen im Jahr k des gewählten Bezugszeitraums,
ausgedrückt in Tonnen Wasserstoff;
HZEE,k historische Ethen-Produktion aus zusätzlichen Einsatzstoffen im Jahr k des gewählten Bezugszeitraums, aus-
gedrückt in Tonnen Ethen;
HZEO,k historische Produktion anderer chemischer Wertprodukte aus zusätzlichen Einsatzstoffen im Jahr k des ge-
wählten Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen anderer chemischer Wertprodukte, hier als Summe der Mas-
sen von Ethin, Propen, Butadien und Benzol.
Teil 2
Zuteilung für Vinylchlorid-Monomer nach § 13
Die vorläufige jährliche Anzahl Berechtigungen, die einem Zuteilungselement mit Produkt-Emissionswert für die
Herstellung von Vinylchlorid-Monomer zuzuteilen sind, berechnet sich nach folgender Formel:
Emdirekt
FVCM ¼ BMVCM HARVCM
Emdirekt þ EmWasserstoff
Erläuterung der Abkürzungen
FVCM vorläufige jährliche Zuteilung für die Produktion von Vinylchlorid-Monomer, in Anzahl Berechtigungen;
BMVCM Produkt-Emissionswert für Vinylchlorid-Monomer;
HARVCM historische Aktivitätsrate für die Produktion von Vinylchlorid-Monomer als Median der jährlichen Produktions-
mengen während des jeweiligen Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen Vinylchlorid (Chlorethylen);
Emdirekt historische direkte Emissionen nach Maßgabe von § 15 Absatz 4 aus der Produktion von Vinylchlorid-Monomer,
einschließlich Emissionen aus dem Nettowärmeimport während des jeweiligen Bezugszeitraums, ausgedrückt
in Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent; die in den direkten Emissionen enthaltenen Emissionen aus allen Nettoim-
porten messbarer Wärme berechnen sich nach § 15 Absatz 3;
EmWasserstoff historische virtuelle Emissionen aus der Verbrennung von Wasserstoff zur Produktion von Vinylchlorid-Mono-
mer während des jeweiligen Bezugszeitraums, berechnet als historischer Wasserstoffverbrauch multipliziert mit
56,1 Tonnen Kohlendioxid pro Terajoule, ausgedrückt in Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 1939
Teil 3
Zuordnung der Eingangsströme und Emissionen
bei der Erzeugung von Wärme in Kraft-Wärme-Kopplung
1. Für die Zuordnung der Eingangsströme und Emissionen bei der Erzeugung von Wärme in Kraft-Wärme-Kopp-
lung auf die in gekoppelter Produktion hergestellten Produkte ist folgende Formel maßgeblich:
Q
Q; ref
EQ ¼ EKWK el Q
el; ref þ Q; ref
Erläuterung der Abkürzungen
EQ die auf die in gekoppelter Erzeugung von Wärme entfallende Emissionsmenge in Tonnen Kohlendioxid-
Äquivalente oder die auf die in gekoppelter Erzeugung von Wärme entfallenden Stoffströme, bezogen auf
ein Zuteilungselement;
ŋQ Wirkungsgrad der Wärmeerzeugung in gekoppelter Wärmeproduktion;
ŋQ,ref Referenzwirkungsgrad der Wärmeerzeugung in gekoppelter Wärmeproduktion;
ŋel Wirkungsgrad der Stromproduktion in gekoppelter Stromerzeugung;
ŋel,ref Referenzwirkungsgrad der Stromproduktion in gekoppelter Stromerzeugung;
EKWK die auf die in gekoppelter Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie entfallende Emissionsmenge
in Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente oder die auf die in gekoppelter Erzeugung von elektrischer und ther-
mischer Energie entfallenden Stoffströme.
2. Zur Anwendung der Formel nach Nummer 1 sind die Wirkungsgrade für die Strom- und Wärmeproduktion
entweder aus den Auslegungsparametern der Anlage anzugeben oder durch verifizierte Messungen zu ermit-
teln; alternativ zur Angabe der Wirkungsgrade können auch die Nutzungsgrade angegeben werden.
Für die Ermittlung der Wirkungsgrade durch verifizierte Messungen sind folgende Formeln maßgeblich:
QW Qel
Q ¼ bzw: el ¼
QBr QBr
Erläuterung der Abkürzungen
QW die auf die in gekoppelter Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie entfallende Wärmemenge,
ausgedrückt in Gigajoule;
QBr die für die gekoppelte Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie benötigte Brennstoffmenge,
ausgedrückt in Gigajoule;
Qel die auf die in gekoppelter Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie entfallende Strommenge,
ausgedrückt in Gigajoule.
Sofern diese Angaben nicht vorliegen oder nicht ermittelt werden können, ist für ŋQ ein Wert von 0,7, für ŋel ein
Wert von 0,525 anzunehmen.
3. Zur Anwendung der Formel nach Nummer 1 gelten für ŋQ,ref und ŋel,ref die folgenden Referenzwirkungsgrad-
Werte der getrennten Strom- und Wärmeerzeugung:
Steinkohle, Koks und Gasöl, Heizöl, Flüssiggas
Braunkohle, Erdgas und weitere
sonstige feste und sonstige flüssige
Braunkohlebriketts gasförmige Brennstoffe
Brennstoffe Brennstoffe
Strom 44,2 % 41,8 % 44,2 % 52,5 %
Wärme 88 % 86 % 89 % 90 %
Werden in einem Zuteilungselement mehrere Brennstoffe eingesetzt, so ist ein Mischwert für den Referenzwir-
kungsgrad auf Basis einer Gewichtung nach Brennstoffenergie zu bilden.
4. Zusätzliche Angaben im Zuteilungsantrag
Soweit Regelungen dieser Verordnung auf diesen Teil des Anhangs 1 verweisen, sind im Zuteilungsantrag
folgende Angaben zu den Verbrennungseinheiten der Anlage zusätzlich erforderlich:
a) die Bezeichnung der Verbrennungseinheit,
b) die Feuerungswärmeleistung zum Zeitpunkt der Antragstellung,
c) die zugehörigen Zuteilungselemente,
d) Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a bis c in den Kalenderjahren 2005 bis 2010.
1940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011
Anhang 2
(zu § 7 Absatz 3)
Anforderungen an die sachverständigen Stellen und die Prüfung
Teil 1
Anforderungen an die sachverständigen Stellen
Die sachverständige Stelle muss vom Anlagenbetreiber unabhängig sein, ihre Aufgabe objektiv und unparteiisch
ausführen und vertraut sein mit
1. den für die zu prüfenden Tätigkeiten relevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere mit der
Richtlinie 2003/87/EG, den Monitoring-Leitlinien, den einheitlichen EU-Zuteilungsregeln, dem Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetz, der Datenerhebungsverordnung 2020 sowie dieser Verordnung und den einschlägi-
gen Normen;
2. dem Zustandekommen aller Informationen über die einzelnen Parameter und Emissionsquellen in der Anlage,
insbesondere im Hinblick auf Erfassung, messtechnische Erhebung, Berechnung und Übermittlung von Daten.
Teil 2
Anforderungen an die Prüfung
I. Allgemeine Grundsätze
1. Planung und Durchführung der Prüfung müssen unter Beachtung professioneller Skepsis erfolgen und insbe-
sondere solche Umstände berücksichtigen, die zu wesentlichen Fehlern und Falschangaben der vorgelegten
Informationen und Daten führen könnten.
2. Im Rahmen des Verifizierungsverfahrens dürfen vom Anlagenbetreiber mitgeteilte Parameter und Daten nur
validiert werden, wenn sie mit einem hohen Grad an Sicherheit bestimmt werden konnten. Zur Gewährleistung
eines hohen Grades an Sicherheit muss die sachverständige Stelle bei der Prüfung der vom Anlagenbetreiber
vorgelegten Nachweise zur Überzeugung gelangen, dass
a) die mitgeteilten Parameter und Daten zuverlässig und schlüssig sind,
b) die Daten in Übereinstimmung mit den geltenden Normen, Leitlinien und wissenschaftlichen Standards er-
hoben worden sind und
c) die einschlägigen Aufzeichnungen und Dokumentationen der Anlage vollständig und schlüssig sind.
3. Die sachverständige Stelle erhält Zugang zu allen Standorten und zu allen Informationen, die mit dem Gegen-
stand der Prüfung in Zusammenhang stehen.
II. Methodik
1. Die Prüfung basiert auf einer strategischen Analyse aller Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden.
Dazu verschafft sich die sachverständige Stelle insbesondere ein vollständiges und detailliertes Verständnis
sämtlicher relevanter Tätigkeiten und ihrer Bedeutung für die Zuteilung.
2. Bei der Prüfung sind sämtliche relevanten Informationen der Emissionsgenehmigung, der immissionsschutz-
rechtlichen Genehmigung oder sonstiger Betriebsgenehmigungen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere
auch hinsichtlich der Bewertung der installierten Anfangskapazität von Zuteilungselementen.
3. Im Rahmen einer Risikoanalyse sind die inhärenten Risiken und die Kontrollrisiken, die sich jeweils aus dem
Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten des Anlagenbetreibers und den Zuteilungsparametern ergeben
und zu wesentlichen Falschangaben führen könnten, sowie die Entdeckungsrisiken zu untersuchen und zu
bewerten. Basierend auf den Ergebnissen der strategischen Analyse und der Risikoanalyse ist der Prüfplan
aufzustellen.
4. Für die Prüfung ist sowohl eine technische Vor-Ort-Besichtigung der Anlage als auch eine Vor-Ort-Einsicht-
nahme in Nachweise und Belege erforderlich, um das Funktionieren von Zählern und Überwachungssystemen
zu kontrollieren, Interviews durchzuführen, Stichproben und hinreichende Informationen zu erheben sowie Be-
lege zu überprüfen. Die sachverständige Stelle kann auf eine Vor-Ort-Besichtigung verzichten, soweit die in
Satz 1 genannten Umstände bereits Gegenstand einer nicht länger als zwei Jahre zurückliegenden Vor-Ort-
Überprüfung durch die sachverständige Stelle waren.
5. Bei der Umsetzung des Prüfplans sind anhand der vorgesehenen Probenahmeverfahren, Durchgangstests,
Dokumentenprüfungen, Analyseverfahren und Datenprüfungen sämtliche Daten zu erheben und Informationen
einzuholen, auf die das spätere Prüfgutachten gestützt wird.
6. Die sachverständige Stelle fordert den Anlagenbetreiber auf, alle fehlenden Daten oder fehlende Teile des
Prüfpfads zu vervollständigen, Abweichungen bei den Parametern oder Emissionsdaten zu erklären sowie Be-
rechnungen erneut durchzuführen oder mitgeteilte Daten anzupassen.
7. Der Sachverständige hat wesentliche Prüftätigkeiten selbst auszuführen. Soweit er Hilfstätigkeiten delegiert, hat
er dies in seinem externen Prüfbericht zu vermerken.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 1941
III. Bericht
1. Die sachverständige Stelle erstellt einen internen Prüfbericht, in dem dokumentiert und nachgewiesen wird,
dass die strategische Analyse, die Risikoanalyse und der Prüfplan vollständig durchgeführt und umgesetzt
wurden. Der interne Prüfbericht muss hinreichende Informationen zu den tragenden Erwägungen des Prüfgut-
achtens enthalten. Der interne Prüfbericht dient auch dazu, der zuständigen Behörde und der Aufsichtsbehörde
eine etwaige Bewertung der Prüfung zu erleichtern.
2. Die Entscheidung, ob die mitgeteilten Parameter wesentliche Falschangaben enthalten oder irgendwelche an-
deren Fragen offengeblieben sind, die für das Prüfgutachten von Belang sind, ist auf der Grundlage der Ergeb-
nisse und Feststellungen des internen Prüfberichts zu treffen.
3. Prüfmethode, Feststellungen und Prüfgutachten sind in einem externen Prüfbericht zusammenzufassen, wel-
cher durch den Betreiber zusammen mit dem Zuteilungsantrag an die zuständige Behörde übermittelt wird. Der
externe Prüfbericht muss in nachvollziehbarer Weise Inhalt und Ergebnis der Prüfung erkennen lassen. Er muss
Angaben zu sämtlichen Feldern enthalten, die in der elektronischen Formatvorlage zur Ausfüllung durch die
sachverständige Stelle vorgesehen sind. Im elektronischen Format sind die jeweils zutreffenden Prüfvermerke
auszuwählen. Hat die sachverständige Stelle in den Antragsangaben Fehler oder Abweichungen von den recht-
lichen Anforderungen festgestellt, so muss sie im externen Prüfbericht darauf hinweisen und erläutern, warum
sie das Testat trotzdem erteilen konnte. Soweit eine Überprüfung nicht oder nur bedingt möglich ist, ist im
externen Prüfbericht zu vermerken, inwieweit der Nachweis geführt werden konnte. Es ist zu begründen, warum
die eingeschränkte Prüfbarkeit der Erteilung des Testats nicht entgegenstand.
1942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011
Berichtigung
des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz
bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge
Vom 12. September 2011
Das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf
von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge vom 27. Juli 2011
(BGBl. I S. 1600) ist wie folgt zu berichtigen:
Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
„b) § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die §§ 1 bis 11 gelten entsprechend für die in § 506 Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Verträge über entgeltliche Finan-
zierungshilfen. Bei diesen Verträgen oder Verbraucherdarlehensverträgen,
die mit einem anderen Vertrag gemäß § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
verbunden sind oder in denen eine Ware oder Leistung gemäß § 359a
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angegeben ist, muss enthalten:
1. die vorvertragliche Information, auch in den Fällen des § 5, den Gegen-
stand und den Barzahlungspreis,
2. der Vertrag
a) den Gegenstand und den Barzahlungspreis sowie
b) Informationen über die sich aus den §§ 358 und 359 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ergebenden Rechte und über die Bedingungen für die
Ausübung dieser Rechte.
Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorge-
hobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 ent-
spricht, genügt diese bei verbundenen Verträgen sowie Geschäften gemäß
§ 359a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den in Satz 2 Nummer 2
Buchstabe b gestellten Anforderungen. Dies gilt bis zum Ablauf des 4. No-
vember 2011 auch bei entsprechender Verwendung dieses Musters in der
Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für
Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das
Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des
Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977). Bei Verträ-
gen über eine entgeltliche Finanzierungshilfe treten diese Rechtsfolgen nur
ein, wenn die Informationen dem im Einzelfall vorliegenden Vertragstyp
angepasst sind. Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in
Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen.“ “
Berlin, den 12. September 2011
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Barbara Leier