1842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011
Erste Verordnung
zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
Vom 6. September 2011
Auf Grund des § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch
Artikel 2 Nummer 38 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) neu
gefasst worden ist, verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
Die Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 (BGBl. I S. 1177,
1244) wird wie folgt geändert:
1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 Nummer 28 werden die Wörter „Kaliningrad 10 (zehn)“
durch die Wörter „Kaliningrad 11 (elf)“ ersetzt.
b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 10 wird die Angabe „19 (neunzehn)“ durch die Angabe
„20 (zwanzig)“ ersetzt.
bb) In Nummer 34 wird die Angabe „17 (siebzehn)“ durch die Angabe
„18 (achtzehn)“ ersetzt.
cc) In Nummer 40 wird die Angabe „13 (dreizehn)“ durch die Angabe
„14 (vierzehn)“ ersetzt.
c) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 9 werden die Wörter „Bangalore 15 (fünfzehn)“ durch die
Wörter „Bangalore 16 (sechzehn)“ ersetzt.
bb) In Nummer 14 werden die Wörter „Tokyo 10 (zehn)“ durch die Wörter
„Tokyo 11 (elf)“ ersetzt.
2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 Nummer 1 werden die Wörter „Glons 1 (eins)“ gestrichen.
b) In Abschnitt 2 Nummer 2 werden die Wörter „Carlisle, Pennsylvania
6 (sechs)“ gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2011 in Kraft.
Berlin, den 6. September 2011
Der Bundesminister des Auswärtigen
Guido Westerwelle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011 1843
Verordnung
zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz
(Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0)
Vom 12. September 2011
Auf Grund des § 11 Absatz 1 Satz 2 des Behinder- trale Navigations- und Einstiegsangebote zusätzlich die
tengleichstellungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 12 unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und Be-
des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) dingungen berücksichtigen.
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
(2) Auf der Startseite des Internet- oder Intranet-
für Arbeit und Soziales:
angebotes (§ 1 Nummer 1 und 2) einer Behörde im
Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 des Behindertengleich-
§1 stellungsgesetzes sind gemäß Anlage 2 folgende Er-
Sachlicher Geltungsbereich läuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in
Die Verordnung gilt für folgende Angebote der Be- Leichter Sprache bereitzustellen:
hörden der Bundesverwaltung: 1. Informationen zum Inhalt,
1. Internetauftritte und -angebote, 2. Hinweise zur Navigation sowie
2. Intranetauftritte und -angebote, die öffentlich zu- 3. Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene
gänglich sind, und Informationen in Deutscher Gebärdensprache oder
3. mittels Informationstechnik realisierte grafische Pro- in Leichter Sprache.
grammoberflächen, die öffentlich zugänglich sind. Die Anforderungen und Bedingungen der Anlage 1
bleiben unberührt.
§2
Einzubeziehende Gruppen behinderter Menschen §4
Die Gestaltung der in § 1 genannten Angebote der Umsetzungsfristen für die Standards
Informationstechnik ist dazu bestimmt, behinderten (1) Die in § 1 genannten Angebote, die bis zum
Menschen im Sinne des § 3 des Behindertengleichstel- 22. März 2012 neu gestaltet oder in wesentlichen Be-
lungsgesetzes, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher standteilen oder größerem Umfang verändert oder an-
Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur gepasst werden, sind nach § 3 zu erstellen. Mindestens
eingeschränkt möglich ist, den Zugang dazu zu er- ein Zugangspfad zu den genannten Angeboten soll mit
öffnen. der Freischaltung dieser Angebote die Anforderungen
und Bedingungen der Priorität I der Anlage 1 erfüllen.
§3
(2) Angebote nach § 1 Nummer 1 und 2, die vor dem
Anzuwendende Standards in Absatz 1 Satz 1 genannten Stichtag veröffentlicht
(1) Die in § 1 genannten Angebote der Informations- wurden, sind spätestens bis zum 22. September 2012
technik sind nach der Anlage 1 so zu gestalten, dass nach § 3 Absatz 1 zu gestalten. Sie sind zusätzlich
alle Angebote die unter Priorität I aufgeführten Anforde- spätestens bis zum 22. März 2014 nach § 3 Absatz 2
rungen und Bedingungen erfüllen. Weiterhin sollen zen- zu gestalten.
1844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011
(3) Für Angebote nach Absatz 2 gilt bis zur Umset- (2) Wirkung und Notwendigkeit der in § 3 Absatz 2
zung im Sinne der Absätze 1 und 2 die Barrierefreie- genannten Angebote werden spätestens drei Jahre
Informationstechnik-Verordnung vom 17. Juli 2002 nach ihrem Inkrafttreten überprüft.
(BGBl. I S. 2654) fort.
§6
§5
Folgenabschätzung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen. in Kraft. Gleichzeitig tritt die Barrierefreie Informations-
Sie wird spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten technik-Verordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2654)
auf ihre Wirkung hin überprüft. außer Kraft.
Berlin, den 12. September 2011
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011 1845
Anlage 1
(zu § 3 und § 4 Absatz 1)
Priorität I
Prinzip 1: Wahrnehmbarkeit – Die Informationen und Komponenten der Benutzerschnittstelle sind so
darzustellen, dass sie von den Nutzerinnen und Nutzern wahrgenommen werden können.
Anforderung 1.1
Für jeden Nicht-Text-Inhalt sind Alternativen in Textform bereitzustellen, die an die Bedürfnisse der Nutzerinnen
und Nutzer angepasst werden können.
Bedingung
1 . 1 . 1 N i c h t - Te x t - I n h a l t e
Für jeden Nicht-Text-Inhalt, der dem Nutzer oder der Nutzerin präsentiert wird, ist eine Text-Alternative bereitzu-
stellen, die den Zweck dieses Inhalts erfüllt.
Text-Alternativen müssen in den folgenden Fällen nicht bereitgestellt werden:
– Es handelt sich um ein Kontrollelement oder um ein Element, das Eingaben der Nutzerin oder des Nutzers
akzeptiert, und es ist ein Bezeichner vorhanden, der seinen Zweck beschreibt.
– Es handelt sich um zeitgesteuerte Medien und Text-Alternativen, die bereits mindestens eine beschreibende
Erklärung des Nicht-Text-Inhalts enthalten.
– Es handelt sich um Tests oder Übungen, die im Nicht-Text-Format präsentiert werden müssen, und Text-
Alternativen, die bereits mindestens eine beschreibende Erklärung des Nicht-Text-Inhalts enthalten, stehen zur
Verfügung.
– Es sollen bestimmte sensorische Erfahrungen bewirkt werden und Text-Alternativen, die bereits mindestens eine
beschreibende Erklärung des Nicht-Text-Inhalts enthalten, stehen zur Verfügung.
– Es soll erreicht werden, dass kein Computer, sondern eine Person auf den Inhalt zugreift und der Nicht-Text-
Inhalt durch Text-Alternativen erklärt und beschrieben wird und alternative CAPTCHAs mit unterschiedlichem
Ausgabemodus für verschiedene Arten der sensorischen Wahrnehmung bereitgestellt werden.
– Es handelt sich um rein dekorative Elemente oder um Elemente, die nur der visuellen Gestaltung dienen, oder
der Nicht-Text-Inhalt ist für die Nutzerin oder den Nutzer nicht sichtbar und diese Elemente sind so eingerichtet,
dass sie von assistiven Technologien ignoriert werden können.
Anforderung 1.2
Für zeitgesteuerte Medien sind Alternativen bereitzustellen.
Bedingungen
1.2.1 Aufgezeichnete Audio- und Video-Dateien
Für aufgezeichnete reine Audio- und reine Video-Dateien, die nicht bereits selbst eine Medien-Alternative für Text
sind und als solche klar gekennzeichnet sind, muss Folgendes bereitgestellt werden:
– Für Inhalte der aufgezeichneten Audio-Dateien: Text-Alternativen mit gleichwertigen Informationen,
– für Inhalte der aufgezeichneten Video-Dateien: Text-Alternativen oder eine Tonspur mit gleichwertigen Informa-
tionen.
1.2.2 Erweiterte Untertitel (Captions)
Für aufgezeichnete Audio-Inhalte von synchronisierten Medien sind erweiterte Untertitel (Captions) bereitzustellen.
Dies gilt nicht für Medien-Alternativen für Text, die klar als solche gekennzeichnet sind.
1 . 2 . 3 A u d i o - D e s k r i p t i o n o d e r Vo l l t e x t - A l t e r n a t i v e
Für aufgezeichnete synchronisierte Medien ist eine Volltext-Alternative einschließlich aller Interaktionen oder eine
Audio-Deskription bereitzustellen. Dies gilt nicht für Medien-Alternativen für Text, die klar als solche gekennzeich-
net sind.
1.2.4 Live-Untertitel
Bei Live-Übertragungen synchronisierter Medien sind alle Audio-Inhalte als erweiterte Untertitel (Captions) bereit-
zustellen.
1.2.5 Audio-Deskription
Für alle vorab aufgezeichneten Video-Inhalte synchronisierter Medien ist eine Audio-Deskription bereitzustellen.
Dies gilt nicht für Medien-Alternativen für Text, die klar als solche gekennzeichnet sind.
1846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011
Anforderung 1.3
Inhalte sind so zu gestalten, dass sie ohne Informations- oder Strukturverlust in unterschiedlicher Weise präsentiert
werden können.
Bedingungen
1.3.1 Informationen und Beziehungen
Alle Informationen, Strukturen und Beziehungen, die durch Layout und Präsentation vermittelt werden, sind durch
Programme erkennbar oder im Text verfügbar.
1.3.2 Aussagekräftige Reihenfolge
Wenn die Reihenfolge, in der der Inhalt präsentiert wird, Auswirkungen auf dessen Bedeutung hat, ist die richtige
Lese-Reihenfolge durch Programme erkennbar.
1.3.3 Sensorische Merkmale
Anweisungen zum Verständnis und zur Nutzung des Inhalts stützen sich nicht ausschließlich auf sensorische
Merkmale der Elemente wie z. B. Form, Größe, visuelle Platzierung, Orientierung oder Ton.
Anforderung 1.4
Nutzerinnen und Nutzern ist die Wahrnehmung des Inhalts und die Unterscheidung zwischen Vorder- und Hinter-
grund so weit wie möglich zu erleichtern.
Bedingungen
1.4.1 Farbe
Farbe ist nicht als einziges Mittel zu verwenden, um Informationen zu übermitteln, eine Aktion anzuzeigen, eine
Reaktion zu veranlassen oder ein visuelles Element zu kennzeichnen.
1.4.2 Audio-Kontrolle
Bei Tonelementen, die auf einer Webseite automatisch länger als drei Sekunden abgespielt werden, gibt es
– entweder einen Mechanismus zum Unterbrechen oder Beenden des Tons oder
– einen Mechanismus zur Regelung der Lautstärke unabhängig von der Systemlautstärke.
1.4.3 Kontrast
Bei der visuellen Präsentation von Text und Schriftgrafiken ist das Kontrastverhältnis zwischen Vordergrund- und
Hintergrundfarbe mindestens 4,5:1. Für Großschrift und Schriftgrafiken mit Großschrift gilt ein Kontrastverhältnis
von mindestens 3:1. Kein Mindestkontrast ist erforderlich für nebensächliche Texte und Schriftgrafiken,
– die Teil einer inaktiven Komponente der Benutzerschnittstelle sind,
– die rein dekorativ sind,
– bei denen es sich um nebensächlichen Text in einem Bild handelt oder
– die für den Nutzer oder die Nutzerin nicht sichtbar sind.
Für Text, der Bestandteil eines Logos oder eines Markennamens ist, gelten ebenfalls keine Anforderungen an den
Mindestkontrast.
1 . 4 . 4 V e r ä n d e r b a r e Te x t g r ö ß e
Der Text lässt sich ohne assistive Technologie bis auf 200 % vergrößern, ohne dass es zu einem Verlust von Inhalt
oder Funktionalität kommt.
1.4.5 Schriftgrafiken
Für die Vermittlung von Informationen sind keine Schriftgrafiken zu verwenden, es sei denn,
– diese lassen sich individuell an die visuellen Bedürfnisse der Nutzerin oder des Nutzers anpassen oder
– eine bestimmte Präsentation ist für die Vermittlung der Informationen des Textes wesentlich.
Prinzip 2: Bedienbarkeit – Die Komponenten der Benutzerschnittstelle und die Navigation müssen
bedient werden können.
Anforderung 2.1
Für die gesamte Funktionalität ist Zugänglichkeit über die Tastatur sicherzustellen.
Bedingungen
2 . 1 . 1 Ta s t a t u r b e d i e n b a r k e i t
Die gesamte Funktionalität des Inhalts muss über eine Tastaturschnittstelle bedient werden können, ohne dass
bestimmte Zeitvorgaben für die einzelnen Tastenanschläge einzuhalten sind. Dies gilt nicht, wenn die zugrunde
liegende Funktion Eingaben verlangt, die nicht nur von den Endpunkten, sondern auch vom Verlauf der Benutzer-
bewegung abhängen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011 1847
2 . 1 . 2 K e i n e Ta s t a t u r f a l l e
Kann der Tastaturfokus durch Verwendung einer Tastaturschnittstelle auf ein Element der Seite bewegt werden,
muss der Fokus über die Tastaturschnittstelle auch von diesem Element wegbewegt werden können. Sind hierfür
mehr als die Standard-, Pfeil- oder Tab-Tasten erforderlich, sind die Nutzerinnen und Nutzer darüber zu infor-
mieren, mit welcher Methode der Fokus wegbewegt werden kann.
Anforderung 2.2
Den Nutzerinnen und Nutzern ist ausreichend Zeit zu geben, um Inhalte zu lesen und zu verwenden.
Bedingungen
2.2.1 Zeitbezogene Anforderungen
Für jede Zeitbegrenzung, die durch Inhalte vorgegeben ist, muss mindestens eine der folgenden Möglichkeiten
gegeben sein:
– Die Zeitbegrenzung muss ausschaltbar sein, bevor die Zeit abläuft.
– Die Zeitbegrenzung kann innerhalb eines Zeitrahmens, der mindestens das Zehnfache der Standardeinstellung
beträgt, verändert werden.
– Die Nutzerin oder der Nutzer wird vorgewarnt, dass die Zeit abläuft, und hat dann mindestens 20 Sekunden Zeit,
die Dauer durch eine einfache Aktion (z. B. durch Drücken der Leertaste) zu verlängern. Diese Möglichkeit erhält
die Nutzerin oder der Nutzer mindestens zehnmal.
Es ist nicht erforderlich, die Zeitbegrenzung anzupassen, wenn
– die Zeitbegrenzung ein notwendiger Bestandteil eines Echtzeit-Ereignisses (z. B. einer Auktion) ist und es keine
Alternative zur vorgesehenen Zeitbegrenzung gibt,
– die Zeitbegrenzung notwendig ist und durch Verlängerung die Aktivität ungültig werden würde oder
– der zeitliche Rahmen mehr als 20 Stunden beträgt.
2.2.2 Anhalten, beenden, ausblenden
Informationen, die sich bewegen, blinken oder scrollen und die
– automatisch einsetzen,
– länger als fünf Sekunden andauern und
– gleichzeitig mit anderen Inhalten präsentiert werden,
müssen angehalten, beendet oder ausgeblendet werden können, es sei denn, diese Bewegung ist wesentlich für
eine Aktivität.
Informationen, die sich automatisch aktualisieren und die
– automatisch einsetzen und
– gleichzeitig mit anderen Inhalten präsentiert werden,
müssen angehalten, beendet, ausgeblendet oder in ihrer Aktualisierungsfrequenz kontrolliert werden können, es
sei denn, diese automatische Aktualisierung ist wesentlich für eine Aktivität.
Anforderung 2.3
Inhalte sind so zu gestalten, dass keine epileptischen Anfälle ausgelöst werden.
Bedingung
2.3.1 Dreimaliges Aufblitzen – Unterschreiten der Schwellenwerte
Webseiten enthalten keine Elemente, die in einem Zeitraum von einer Sekunde häufiger als dreimal aufblitzen, es
sei denn, das Aufblitzen liegt unterhalb der „general flash“- oder „red flash“-Schwelle.
Anforderung 2.4
Der Nutzerin oder dem Nutzer sind Orientierungs- und Navigationshilfen sowie Hilfen zum Auffinden von Inhalten
zur Verfügung zu stellen.
Bedingungen
2.4.1 Umgehen von Elementgruppen
Für Gruppen von Elementen, die auf mehreren Webseiten wiederholt werden, sind Mechanismen verfügbar, um
diese zu umgehen.
2 . 4 . 2 We b s e i t e n - T i t e l
Webseiten enthalten Titel, die das Thema oder den Zweck der Seite beschreiben.
2.4.3 Fokus-Reihenfolge
Wenn die Navigationssequenz Einfluss auf Bedeutung oder Bedienung der Webseite hat, erhalten fokussierbare
Komponenten den Fokus in der Reihenfolge, die sicherstellt, dass Bedeutung und Bedienbarkeit erhalten bleiben.
1848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011
2.4.4 Zweck eines Links (im Kontext)
Ziel und Zweck eines Links sind aus dem Linktext selbst ersichtlich oder aus dem Linktext in Verbindung mit dem
durch Programme bestimmten Link-Kontext.
2.4.5 Alternative Zugangswege
Es werden alternative Möglichkeiten angeboten, um Inhalte und Webseiten innerhalb verbundener Webangebote
zu finden. Dies gilt nicht für Seiten, die nur über eine bestimmte Prozedur erreicht werden können.
2.4.6 Beschreibungen
Überschriften und Label (Beschriftungen) kennzeichnen das Thema oder den Zweck.
2.4.7 Sichtbarer Fokus
Bei Tastaturbedienung ist immer ein Tastaturfokus sichtbar.
2.4.8 Standort
Es sind Informationen über den Standort der Nutzerin oder des Nutzers innerhalb der Webseite sowie innerhalb
verbundener Webangebote verfügbar.
Prinzip 3: Verständlichkeit – Die Informationen und die Bedienung der Benutzerschnittstelle müssen
verständlich sein.
Anforderung 3.1
Texte sind lesbar und verständlich zu gestalten.
Bedingungen
3.1.1 Sprache
Die vorherrschend verwendete natürliche Sprache jeder Webseite ist durch Programme erkennbar.
3.1.2 Sprache einzelner Abschnitte
Die natürliche Sprache aller verwendeten Textpassagen oder Ausdrücke ist durch Programme erkennbar.
Anforderung 3.2
Webseiten sind so zu gestalten, dass Aufbau und Benutzung vorhersehbar sind.
Bedingungen
3.2.1 Bei Fokussierung
Erhält eine Komponente den Fokus, wird dadurch keine Änderung des Kontextes ausgelöst.
3.2.2 Bei Eingabe
Wird die Einstellung eines Elements der Benutzerschnittstelle geändert, führt dies nicht automatisch zu einer
Änderung des Kontextes, es sei denn, die Nutzerin oder der Nutzer wurde vor Benutzung des Elements über
dieses Verhalten informiert.
3.2.3 Einheitliche Navigation
Navigationsmechanismen, die innerhalb eines Webangebots wiederholt werden, treten bei jeder Wiederholung in
der gleichen Reihenfolge auf, es sei denn, die Nutzerin oder der Nutzer veranlasst eine Änderung.
3.2.4 Einheitliche Bezeichnung
In einem Webangebot und innerhalb verbundener Webseiten werden Elemente mit gleicher Funktionalität einheit-
lich bezeichnet.
Anforderung 3.3
Zur Fehlervermeidung und -korrektur sind unterstützende Funktionen für die Eingabe bereitzustellen.
Bedingungen
3.3.1 Fehleridentifizierung
Wird ein Eingabefehler automatisch festgestellt, wird das fehlerhafte Element aufgezeigt und der Fehler wird den
Nutzerinnen und Nutzern in Textform beschrieben.
3.3.2 Beschriftungen
Für notwendige Eingaben der Nutzerinnen und Nutzer sind Hinweise oder Label (Beschriftungen) zur Verfügung zu
stellen.
3.3.3 Korrekturvorschläge
Wird ein Eingabefehler automatisch festgestellt und sind Korrekturvorschläge bekannt, sind diese der Nutzerin
oder dem Nutzer zur Verfügung zu stellen, sofern sie nicht Sicherheit oder Zweck des Inhalts gefährden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011 1849
3.3.4 Fehlervermeidung
Bei Webseiten, die rechtliche Verpflichtungen begründen oder zu finanziellen Transaktionen der Nutzerinnen und
Nutzer führen oder von Nutzerinnen und Nutzern kontrollierbare Daten in Datenspeichersystemen ändern bzw.
löschen oder Testantworten der Nutzerinnen und Nutzer absenden, haben Nutzerinnen und Nutzer mindestens
eine der folgenden Möglichkeiten:
– Die Ausführung kann rückgängig gemacht werden.
– Die eingegebenen Daten werden auf Eingabefehler überprüft und es besteht die Möglichkeit, diese gegebenen-
falls zu korrigieren.
– Die Informationen können durchgesehen, korrigiert und bestätigt werden, bevor sie endgültig abgeschickt
werden.
Prinzip 4: Robustheit – Inhalte müssen so robust sein, dass sie von möglichst allen Benutzeragenten,
einschließlich assistiver Technologien, zuverlässig interpretiert werden können.
Anforderung 4.1
Die Kompatibilität mit Benutzeragenten, einschließlich assistiver Technologien, ist sicherzustellen.
Bedingungen
4.1.1 Syntaxanalyse
Inhalte, die mit Markup-Sprachen erstellt werden, bestehen aus Elementen, für die folgende Eigenschaften gelten:
– Sie verfügen über vollständige Start- und End-Tags,
– sie werden entsprechend ihren Spezifikationen verschachtelt,
– sie enthalten keine doppelten Attribute und
– alle ihre IDs sind eindeutig,
es sei denn, ihre Spezifikationen erlauben diese Besonderheit.
4 . 1 . 2 N a m e , R o l l e , We r t
Für alle Komponenten der Benutzerschnittstelle sind Name und Rolle durch Programme erkennbar. Zustände,
Eigenschaften und Werte, die von Nutzerinnen und Nutzern eingestellt werden können, können auch durch ein
Programm gesetzt werden. Bei Änderungen dieser Zustände, Eigenschaften und Werte erhalten Benutzeragenten,
einschließlich assistiver Technologien, eine Mitteilung.
Priorität II
Prinzip 1: Wahrnehmbarkeit – Die Informationen und Komponenten der Benutzerschnittstelle sind so
darzustellen, dass sie von den Nutzerinnen und Nutzer wahrgenommen werden können.
Anforderung 1.2
Für zeitgesteuerte Medien sind Alternativen bereitzustellen.
Bedingungen
1.2.6 Gebärdensprache
Für vorab aufgezeichnete Audio-Inhalte in synchronisierten Medien sind Übersetzungen in Deutscher Gebärden-
sprache bereitzustellen.
1.2.7 Erweiterte Audio-Deskription
Für vorab aufgezeichnete Video-Inhalte in synchronisierten Medien ist eine erweiterte Audio-Deskription bereit-
zustellen.
1 . 2 . 8 Vo l l t e x t - A l t e r n a t i v e
Für aufgezeichnete synchronisierte Medien ist eine Volltext-Alternative einschließlich aller Interaktionen bereitzu-
stellen. Für aufgezeichnete Video-Dateien ist eine Text-Alternative mit gleichwertigen Informationen bereitzustellen.
1.2.9 Live-Audio-Inhalte
Bei Live-Übertragungen von Audio-Inhalten ist eine Text-Alternative mit gleichwertigen Informationen bereitzu-
stellen.
Anforderung 1.4
Nutzerinnen und Nutzern ist die Wahrnehmung des Inhalts und die Unterscheidung zwischen Vorder- und Hinter-
grund so weit wie möglich zu erleichtern.
1850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011
Bedingungen
1.4.6 Kontrast
Bei der visuellen Präsentation von Text und Schriftgrafiken ist das Kontrastverhältnis zwischen Vordergrund- und
Hintergrundfarbe mindestens 7:1. Für Großschrift und Schriftgrafiken mit Großschrift gilt ein Kontrastverhältnis von
mindestens 4,5:1. Kein Mindestkontrast ist erforderlich für nebensächliche Texte und Schriftgrafiken,
– die Teil einer inaktiven Komponente der Benutzerschnittstelle sind,
– die rein dekorativ sind,
– bei denen es sich um nebensächlichen Text in einem Bild handelt oder
– die für die Nutzerin oder den Nutzer nicht sichtbar sind.
– Für Text, der Bestandteil eines Logos oder eines Markennamens ist, gelten ebenfalls keine Anforderungen an
den Mindestkontrast.
1.4.7 Hintergrundgeräusche
Aufgezeichnete Audio-Inhalte, die im Vordergrund Sprache enthalten, haben keine oder abschaltbare Hintergrund-
geräusche. Hintergrundgeräusche sind mindestens 20 Dezibel leiser als die sprachlichen Inhalte im Vordergrund,
sofern es sich nicht um nur gelegentliche Toneffekte handelt, die ein oder zwei Sekunden dauern. Audio-Inhalte,
die ein Audio-CAPTCHA oder Audio-Logo sind, sowie Audio-Inhalte, bei denen es vorrangig um den musikalischen
Ausdruck geht, sind hiervon ausgenommen.
1.4.8 Visuelle Präsentation
Bei der visuellen Präsentation von Textblöcken sind Mechanismen verfügbar, die Folgendes ermöglichen:
– Vordergrund- und Hintergrundfarben sind von den Nutzerinnen und Nutzern auswählbar,
– die Zeilenbreite beträgt nicht mehr als 80 Zeichen,
– der Text ist nicht im Blocksatz ausgerichtet,
– der Zeilenabstand beträgt mindestens 1,5 Zeilen innerhalb der Absätze,
– der Abstand zwischen den Absätzen ist größer als der Zeilenabstand und
– der Text kann im Vollbildmodus ohne assistive Technologie bis auf 200 % vergrößert werden, ohne dass die
Nutzerinnen oder Nutzer eine Textzeile horizontal scrollen müssen.
1.4.9 Schriftgrafiken
Schriftgrafiken werden ausschließlich zur Dekoration verwendet oder in Fällen, in denen eine bestimmte Text-
präsentation eine wesentliche Voraussetzung für die Vermittlung der Informationen ist.
Prinzip 2: Bedienbarkeit – Die Komponenten der Benutzerschnittstelle und die Navigation müssen
bedient werden können.
Anforderung 2.1
Für die gesamte Funktionalität ist Zugänglichkeit über die Tastatur sicherzustellen.
Bedingung
2 . 1 . 3 Ta s t a t u r b e d i e n b a r k e i t
Die gesamte Funktionalität des Inhalts muss über eine Tastaturschnittstelle bedient werden können, ohne dass
bestimmte Zeitvorgaben für die einzelnen Tastenanschläge einzuhalten sind.
Anforderung 2.2
Den Nutzerinnen und Nutzern ist ausreichend Zeit zu geben, um Inhalte zu lesen und zu verwenden.
Bedingungen
2.2.3 Keine Zeitbegrenzung
Zeitbegrenzungen sind bei dem Ereignis oder der Aktivität, die durch den Inhalt präsentiert werden, nicht zuge-
lassen. Dies gilt nicht bei nicht-interaktiven, synchronisierten Medien und Echtzeit-Ereignissen.
2.2.4 Unterbrechungen
Unterbrechungen können aufgeschoben oder unterdrückt werden, es sei denn, es handelt sich um Unterbrechun-
gen in Notfällen.
2.2.5 Wiederanmeldung
Bei Ablauf einer authentifizierten Sitzung muss nach der Wiederanmeldung gewährleistet sein, dass die Aktivität
ohne Datenverlust weitergeführt werden kann.
Anforderung 2.3
Inhalte sind so zu gestalten, dass keine epileptischen Anfälle ausgelöst werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011 1851
Bedingung
2.3.2 Dreimaliges Aufblitzen
Webseiten enthalten keine Elemente, die in einem Zeitraum von einer Sekunde häufiger als dreimal aufblitzen.
Anforderung 2.4
Der Nutzerin oder dem Nutzer sind Orientierungs- und Navigationshilfen sowie Hilfen zum Auffinden von Inhalten
zur Verfügung zu stellen.
Bedingungen
2.4.9 Zweck eines Links
Ziel und Zweck eines Links sind aus dem Linktext selbst ersichtlich.
2.4.10 Abschnittsüberschriften
Es sind Abschnittsüberschriften zu verwenden, die den Inhalt weiter strukturieren.
Prinzip 3: Verständlichkeit – Die Informationen und die Bedienung der Benutzerschnittstelle müssen
verständlich sein.
Anforderung 3.1
Texte sind lesbar und verständlich zu gestalten.
Bedingungen
3.1.3 Ungebräuchliche Wörter
Für Wörter oder Ausdrücke, die in einem ungebräuchlichen oder eingeschränkten Sinn – einschließlich Dialekte
und Fachjargon – verwendet werden, gibt es Mechanismen zur Erläuterung.
3.1.4 Abkürzungen
Für Abkürzungen gibt es einen Mechanismus, der ihre ausgeschriebene Form bereitstellt oder ihre Bedeutung
beschreibt.
3.1.5 Einfache Sprache
Für alle Inhalte ist die klarste und einfachste Sprache zu verwenden, die angemessen ist. Bei schwierigen Texten
werden zusätzliche erklärende Inhalte oder grafische oder Audio-Präsentationen zur Verfügung gestellt.
3.1.6 Aussprache
Für Wörter, deren Sinn ohne die richtige Aussprache nicht eindeutig ist, gibt es einen Mechanismus, der die
korrekte Aussprache aufzeigt.
Anforderung 3.2
Webseiten sind so zu gestalten, dass Aufbau und Benutzung vorhersehbar sind.
Bedingung
3.2.5 Kontextänderungen
Änderungen des Kontextes werden nur auf Anforderung durch die Nutzerin oder den Nutzer veranlasst oder es gibt
einen Mechanismus, um diese Änderungen abzuschalten.
Anforderung 3.3
Zur Fehlervermeidung und -korrektur sind Unterstützungen zur Eingabe bereitzustellen.
Bedingungen
3.3.5 Hilfe
Es sind kontextabhängige Hilfen zur Verfügung zu stellen.
3.3.6 Fehlervermeidung:
Bei Webseiten, die verlangen, dass Nutzerinnen und Nutzer Informationen übermitteln, haben sie mindestens eine
der folgenden Möglichkeiten:
– Die Ausführung kann rückgängig gemacht werden.
– Die eingegebenen Daten werden auf Eingabefehler überprüft und es besteht die Möglichkeit, diese gegebenen-
falls zu korrigieren.
– Die Informationen können durchgesehen, korrigiert und bestätigt werden, bevor sie endgültig abgeschickt
werden.
1852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011
Glossar
Abkürzung
Gekürzte Form eines Wortes, eines Satzes oder eines Namens, die sich auf die Schriftsprache beschränkt; die
Kurzform wird also nicht als solche gesprochen. Zu den Abkürzungen zählen auch Kurzwörter, die aus den An-
fangsbuchstaben oder -silben einer Wortgruppe oder -zusammensetzung gebildet werden und als ein Wort ausge-
sprochen werden können (Akronyme oder Initialwörter).
Alternative für zeitgesteuerte Medien
Dokument, das eine korrekt entschlüsselte textliche Beschreibung von zeitgesteuerten visuellen und akustischen
Informationen enthält und ein Mittel bereitstellt, um die Ergebnisse aller zeitgesteuerten Wechselbeziehungen zu
erreichen. Ein Drehbuch, das für den inhaltlichen Entwurf von synchronisierten Medien geschrieben wird, ent-
spricht dieser Definition nur, wenn es der veröffentlichten Fassung des synchronisierten Mediums entsprechend
nachbearbeitet wurde.
A s s i s t i v e Te c h n o l o g i e n
Software oder Hardware, die speziell entwickelt wurde, um behinderte Menschen bei der Nutzung des Computers
zu unterstützen, wobei die Grenze zwischen Benutzeragenten und assistiver Technologie fließend ist. Folgende
assistive Technologien sind im Zusammenhang mit dieser Verordnung wichtig:
– Bildschirmlupen und andere visuelle Hilfsmittel zur Unterstützung blinder und sehbehinderter Menschen beim
Lesen, welche sowohl die Schrift, die Größe, den Zeichenabstand und die Farbe verändern als auch mit Sprache
synchronisieren, um die Lesbarkeit und Erkennbarkeit von Texten und Bildern zu verbessern oder zu ermög-
lichen;
– Screenreader, die von blinden Menschen benutzt werden, um textliche Informationen in Sprache oder Braille
auszugeben;
– Vorlesesoftware für blinde und sehbehinderte Menschen bzw. Menschen mit Lern- oder geistiger Behinderung;
– Spracherkennungssoftware, die z. B. von körperbehinderten Menschen benutzt wird;
– alternative Tastaturen z. B. für seh- und körperbehinderte Menschen;
– alternative Zeigegeräte, die von körperbehinderten Menschen benutzt werden, um eine Maus- oder Schalt-
flächenaktivierung zu simulieren.
Audio
Technik zur Tonwiedergabe. Mit ihr können Töne synthetisch erzeugt oder von realen Quellen aufgenommen
werden. Auch eine Kombination beider Verfahren ist möglich.
Audio-Deskription
Der Tonspur hinzugefügte Beschreibung wichtiger visueller Einzelheiten, deren Verständnis sich nicht allein aus der
Haupttonspur ergibt. Sie wird auch „Video-Beschreibung“ und „Beschreibende Schilderung“ genannt. Eine Audio-
Deskription von Videoinhalten stellt Informationen über Handlungen, Figuren oder Akteure, Szenenwechsel, Texte
auf dem Bildschirm und über andere visuelle Inhalte bereit. In standardmäßigen Audio-Deskriptionen wird die
Schilderung in Pausen zwischen den Dialogen hinzugefügt (siehe auch „erweiterte Audio-Deskription“). Wenn
sämtliche Informationen des Videos bereits in der vorhandenen Tonspur enthalten sind, ist keine zusätzliche
Audio-Deskription notwendig.
Änderung des Kontextes
Bedeutende inhaltliche Änderungen einer Webseite, die – falls sie ohne Kenntnis oder Absicht der Nutzerin oder
des Nutzers vorgenommen werden – insbesondere die Nutzerinnen und Nutzer verwirren könnten, die eine ganze
Seite nicht auf einmal überblicken können.
Änderungen des Kontextes beinhalten Änderungen
– des Benutzeragenten,
– des Darstellungsfelds (derjenige Anzeigebereich im Fenster des Webbrowsers, der für die Darstellung des Web-
inhalts tatsächlich zur Verfügung steht),
– des Fokus und
– des Inhalts, wenn dadurch die Bedeutung der Webseite beeinflusst wird.
Anmerkungen:
Änderungen des Inhalts stellen nicht immer eine Änderung des Kontextes dar. Dies gilt beispielsweise, wenn eine
erweiterte Gliederung oder ein dynamisches Menü eingefügt werden, es sei denn, sie ändern einen der oben
genannten Punkte.
Benutzeragent
Software zum Zugriff der Nutzerin oder des Nutzers auf Webinhalte. Dies umfasst Webbrowser,
Multimedia-Player, Plug-ins und andere Programme – einschließlich assistiver Technologien –, die Nutzerinnen
und Nutzer beim Zugriff auf Webinhalte unterstützen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011 1853
Benutzerschnittstelle
Ermöglicht Eingaben der Nutzerinnen und Nutzer und legt die Darstellung dieser Eingaben fest.
Bestimmte sensorische Erfahrung
Eine sensorische Erfahrung, die nicht rein dekorativ ist und nicht in erster Linie wichtige Informationen ausdrückt
oder eine Funktion ausführt.
Bezeichner
Text, durch den die Software eine Komponente im Webinhalt für Anwenderinnen und Anwender aufzeigen kann.
Bezeichner können versteckt sein und nur assistiven Technologien gegenüber freigestellt werden. Im Gegensatz
zum Bezeichner wird ein Label (Beschriftung) allen Nutzerinnen und Nutzern präsentiert. In vielen Fällen sind
Beschriftung und Bezeichner gleich.
Blinken
Wechsel zwischen zwei visuellen Zuständen in einer Art und Weise, die Aufmerksamkeit erregen soll.
CAPTCHA
Abkürzung für „Completely Automated Public Turing test to tell Computers and Humans Apart“, benannt nach dem
britischen Mathematiker A. M. Turing. CAPTCHA bedeutet wörtlich übersetzt „Vollautomatischer öffentlicher
Turing-Test, um Computer und Menschen zu unterscheiden“. Ein Turing-Test besteht aus einem System von Tests,
um einen Menschen von einem Computer zu unterscheiden. CAPTCHAs werden Nutzerinnen und Nutzer oft auf-
gefordert, einen Text einzugeben, der in einem unklaren Bild oder in einer Audio-Datei mit Hintergrundrauschen
dargestellt ist.
Durch Programme erkennbar
Inhalte sind durch Programme erkennbar, wenn durch eine Software die von der Autorin oder vom Autor gelieferten
Daten in einer solchen Art und Weise bereitgestellt werden, dass Benutzeragenten, einschließlich assistiver Tech-
nologien, diese Inhalte erkennen und für Nutzerinnen und Nutzer in verschiedenen Modalitäten auswählen und
präsentieren können.
Durch Programme bestimmter Link-Kontext
Zusätzliche Informationen, die durch Beziehungen mit einem Hyperlink durch Programme erkennbar sind, mit dem
Linktext kombiniert und den Nutzerinnen und Nutzern in verschiedenen Modalitäten präsentiert werden. Da
Screenreader Zeichensetzung interpretieren, können sie den Kontext bereitstellen, wenn der Fokus sich auf einem
Link befindet.
Durch Programme gesetzt
Programme sind setzbar, wenn die Software Methoden gebraucht, welche von Benutzeragenten, einschließlich
assistiver Technologien, unterstützt werden.
Echtzeit-Ereignis
Ein Ereignis, das zum Zeitpunkt des Sehens geschieht und nicht vollständig vom Inhalt erzeugt wird. Bei Echtzeit-
Ereignissen handelt es sich z. B. um Online-Auktionen, bei denen Gebote abgegeben werden können und die
Auktion zeitgleich verfolgt werden kann.
Eingabefehler
Von Nutzerinnen und Nutzern eingegebene Informationen, die vom System nicht akzeptiert werden.
Erklärender Inhalt
Zusätzlicher Inhalt, der vorhandene Inhalte illustriert oder verdeutlicht.
Erweiterte Audio-Deskription
Eine erweiterte Audio-Deskription unterbricht ein Video in seinem Verlauf und ergänzt es durch eine zusätzliche
Audio-Beschreibung. Erweiterte Audio-Deskriptionen werden nur eingefügt, wenn der Sinn des Videos ohne diese
verloren ginge und die Pausen zwischen Dialog und Audio-Deskription zu kurz sind.
Erweiterte Untertitel (Captions)
Synchronisierte visuelle Alternative und/oder Text-Alternative für sprachliche und nichtsprachliche Audio-Informa-
tionen, die zum Verständnis des Medieninhalts benötigt werden. Erweiterte Untertitel ähneln grundsätzlich Unter-
titeln, die gesprochene Dialoge wiedergeben. Darüber hinaus beinhalten sie jedoch auch nichtsprachliche Audio-
informationen (wie u. a. Toneffekte, Musik, Gelächter), die zum Verständnis des Programminhalts erforderlich sind.
Erweiterte Untertitel sollten relevante Informationen im Video nicht beeinträchtigen. Audio-Deskriptionen müssen
nicht mit erweiterten Untertiteln versehen werden, da es sich um Beschreibungen von Informationen handelt, die
bereits visuell präsentiert wurden. Man unterscheidet zwischen „Closed Captions“ und „Open Captions“: „Closed
Captions“ können, wenn das Abspielgerät es zulässt, an- oder abgeschaltet werden. „Open Captions“ können
nicht abgeschaltet werden.
Funktionalität
Das Zusammenwirken mehrerer Funktionen, um bestimmte Aufgaben zu lösen. Es kann durch Aktionen der Nutze-
rinnen und Nutzer veranlasst werden.
1854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011
Gebärdensprache
Als Gebärdensprache bezeichnet man eine eigenständige, visuell wahrnehmbare natürliche Sprache, die insbe-
sondere von gehörlosen und schwerhörigen Menschen zur Kommunikation genutzt wird. Gebärdensprache be-
steht aus kombinierten Zeichen (Gebärden), die vor allem mit den Händen, in Verbindung mit Mimik und Mundbild
(lautlos gesprochene Wörter oder Silben) und zudem im Kontext mit der Körperhaltung gebildet werden.
„general flash“- oder „red flash“-Schwelle
Grenzwert für ein Aufblitzen oder eine schnell wechselnde Bildabfolge. Ein Aufblitzen oder eine schnell wechselnde
Bildabfolge liegt unter diesem Grenzwert, wenn einer der beiden folgenden Punkte zutrifft:
– Es gibt nicht mehr als drei allgemeine Blitze („general flash“) und/oder nicht mehr als drei rote Blitze („red flash“)
innerhalb einer Sekunde.
– Der zusammenhängende Bereich von gleichzeitig auftauchenden Blitzen belegt nicht mehr als die Gesamt-
summe von 0,006 Steradianten innerhalb eines Gesichtsfeldes von 10 Grad auf dem Bildschirm (25 % beliebiger
10-Grad-Sichtfelder auf dem Bildschirm) bei einem für die Betrachtung eines Bildschirms typischen Abstand.
Dabei gelten folgende Definitionen:
Allgemeiner Blitz („general flash“):
Ein Paar von entgegengesetzten Änderungen der relativen Luminanz um 10 % oder mehr als die maximale
relative Luminanz, wobei die relative Luminanz der dunkleren Bilder unter 0,80 liegt und wobei „ein Paar von
entgegenwirkenden Änderungen“ ein Anstieg gefolgt von einem Rückgang bzw. ein Rückgang gefolgt von
einem Anstieg ist.
Roter Blitz („red flash“):
Ein beliebiges Paar von entgegengesetzten Übergängen, die ein gesättigtes Rot mit sich bringen.
Ausnahme:
Ein Aufblitzen, welches ein feines ausgewogenes Muster darstellt (wie z. B. ein weißes Rauschen oder ein
wechselndes Schachbrettmuster, bei dem die Quadrate auf einer Seite kleiner als 0,1 Grad sind) überschreitet
die Schwellenwerte nicht.
Anmerkungen:
Für allgemeine Software oder Webinhalte liefert der Gebrauch eines auf dem angezeigten Bildschirmbereich
beliebig platzierten 341 x 256 Pixel großen Rechtecks bei einer Bildschirmauflösung von 1024 x 768 Pixel einen
guten Schätzwert eines 10-Grad-Sichtfeldes für Standard-Bildschirmgrößen und Standard-Entfernungen der
Augen zum Bildschirm (z. B. 15- bis 17-Zoll-Bildschirm bei 59 bis 66 cm Entfernung). Da höher auflösende
Bildschirme den Inhalt in gleicher Weise mit kleineren und schärferen Bildern wiedergeben, wird die geringere
Auflösung für die Definition der Grenzwerte verwendet.
Ein „Übergang“ ist der Wechsel in der relativen Leuchtdichte (oder relativen Farbsättigung bei roten Blitzen)
zwischen angrenzenden Höchst- und Tiefstwerten im Kurvenverlauf der relativen Leuchtdichtemessung (oder
der relativen Farbsättigungsmessung bei roten Blitzen) in Abhängigkeit zur Zeit. Ein Blitz besteht aus zwei ent-
gegengesetzten Übergängen.
Die gegenwärtige Arbeitsdefinition für „ein beliebiges Paar von entgegengesetzten Übergängen, die ein ge-
sättigtes Rot mit sich bringen“, lautet:
– wenn für entweder einen oder beide Zustände eines jeden Überganges gilt: R / (R + G + B) >
= 0,8,
– und wenn für beide Zustände eines jeden Überganges der Wechsel in den Werten von (R – G – B) x 320 > 20
[negative Werte von (R – G – B) x 320 werden auf 0 gesetzt] ist.
– R-, G- und B-Werte reichen – wie in der Definition für die „relative Luminanz“ angegeben – von 0 bis 1.
Es sind Hilfsmittel verfügbar, die eine Analyse von Video-Bildschirmaufnahmen durchführen. Es ist jedoch kein
Hilfsmittel zur Bewertung dieser Bedingung notwendig, wenn ein Aufblitzen mit drei oder weniger Blitzen pro
Sekunde erfolgt. Der Inhalt erfüllt dann die Anforderungen.
ID
Kurzform für Identifikator, wobei ein eindeutiger Bezeichner in HTML- und XML-Dokumenten gemeint ist.
Inhalt
Umfasst die Information und sensorische Erfahrung, die den Nutzerinnen und Nutzern durch Benutzeragenten
vermittelt wird. Hierzu gehören auch Code oder Markup, welche Struktur, Präsentation und Interaktionen des
Webinhalts definieren.
Komponenten der Benutzerschnittstelle
Sind Teile des Inhalts und werden von Nutzerinnen und Nutzern als einzelnes Kontrollelement für eine eindeutige
Funktion wahrgenommen. Komponenten der Benutzerschnittstelle schließen sowohl Formularelemente und Links
als auch durch Skripte erzeugte Komponenten ein.
Mehrere Komponenten der Benutzerschnittstelle können als einzelnes programmtechnisches Element implemen-
tiert werden. Komponenten sind hier nicht ausschließlich an Programmiertechniken gebunden, vielmehr auch an
die Wahrnehmung als einzelnes Kontrollelement durch Nutzerinnen und Nutzer.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011 1855
Kontext
Kontext im Zusammenhang mit dieser Verordnung beinhaltet folgende Elemente:
– Benutzeragent,
– Darstellungsfeld (Anzeigebereich im Fenster des Webbrowsers, der für die Darstellung des Webinhalts tatsäch-
lich zur Verfügung steht),
– Fokus und
– Inhalt, der Einfluss auf die Bedeutung der Webseite hat.
Kontextabhängige Hilfe
Hilfetext, der Informationen zur gegenwärtig ausgeführten Funktion bereitstellt.
Kontrastverhältnis
Das Kontrastverhältnis berechnet sich aus: (L1 + 0,05) / (L2 + 0,05), wobei
– L1 die relative Luminanz der Ausleuchtung der Vorder- oder Hintergrundfarben ist und
– L2 die relative Luminanz der dunkleren Vorder- oder Hintergrundfarben ist.
Anmerkungen:
Kontrastverhältnisse können zwischen 1 und 21 liegen (1:1 bis 21:1).
Das Kontrastverhältnis zwischen Vorder- und Hintergrund kann bei ausgeschaltetem Konturenausgleich evaluiert
werden.
Im Hinblick auf die Bedingungen 1.4.3 und 1.4.6 wird der Kontrast ausgehend vom festgelegten Hintergrund
erfasst, vor dem der Text präsentiert wird. Wenn keine Hintergrundfarbe festgelegt ist, wird von einem weißen
Hintergrund ausgegangen.
Hintergrundfarbe ist die festgelegte Farbe, auf der der Text dargestellt wird. Ein Fehler liegt vor, wenn die Farbe des
Textes festgelegt ist, die Hintergrundfarbe jedoch nicht; für Nutzerinnen und Nutzer ist die Standard-Hintergrund-
farbe unbekannt und kann daher nicht als ausreichend kontrastiert bewertet werden. Gleiches gilt für farblich nicht
festgelegte Texte in Kombination mit einem farblich festgelegten Hintergrund.
Buchstabenumrandungen können den Kontrast verändern und werden bei der Bestimmung des Kontrasts
zwischen Buchstabe und Hintergrund einbezogen. Eine schmale Umrandung wird dann als Teil des Buchstabens
behandelt, eine breite Umrandung, die die inneren Bestandteile von Buchstaben füllt, als Hintergrund.
Die Erfüllung der Anforderungen und Bedingungen sollte für Farbpaare evaluiert werden, die inhaltlich typischer-
weise so vorgegeben sind, dass eine Autorin oder ein Autor sie nebeneinanderliegend erwartet. Autorinnen und
Autoren müssen keine unüblichen Präsentationen (wie z. B. von der Nutzerin oder vom Nutzer veranlasste Farb-
wechsel) bedenken, außer wenn diese von ihnen selbst verursacht wurden.
Kontrollierbare Daten
Daten, die so gestaltet sind, dass Nutzerinnen und Nutzer auf sie zugreifen können (z. B. E-Mail-Kontodaten).
Label (Beschriftung)
Text oder andere Komponente mit einer Text-Alternative, die den Nutzerinnen und Nutzern präsentiert wird, um
eine Komponente im Webinhalt aufzuzeigen. Ein Label (Beschriftung) wird allen Nutzerinnen und Nutzern präsen-
tiert, während ein Bezeichner versteckt sein kann und nur assistiven Technologien gegenüber freigestellt wird. In
vielen Fällen sind Label und Bezeichner gleich. Der Begriff ist nicht nur beschränkt auf das Label-Element in HTML.
Link (Hyperlink)
Verweis in einem elektronischen Dokument auf ein beliebiges Verweisziel. Das Verweisziel kann sich in jeder Quelle
befinden, die über den elektronischen Datenaustausch erreichbar ist.
Live
Live sind Informationen, die von einem realen Ereignis erfasst werden und dem Empfänger ohne eine über die
Aussendungsverzögerung hinausgehende Verzögerung übermittelt werden. Die Aussendungsverzögerung ist eine
nur kurze technisch bedingte Verzögerung und reicht nicht für eine wesentliche inhaltliche Aufbereitung aus. Voll-
ständig computergenerierte Informationen sind nicht live. Untertitel und Text-Alternativen können zum Beispiel
durch die zeitgleiche Eingabe oder Aufbereitung vorbereiteter Texte als Live-Untertitel und Live-Text-Alternativen
bereitgestellt werden.
Markup-Sprache
Auch „Auszeichnungssprache“ genannt. Markup-Sprache ist eine Kategorie von Programmiersprachen, die zum
Beispiel HTML (Hypertext Markup Language) oder XML (Extensible Markup Language) umfasst. Auszeichnungs-
sprachen basieren auf der in der ISO-Norm 8879 festgelegten SGML (Standard Generalized Markup Language).
Sie dienen in ihren spezifischen Anwendungsgebieten der logischen Beschreibung von Inhalten, dem Datenaus-
tausch oder der Definition weiterer Auszeichnungssprachen.
Mechanismus
Prozess oder Technik, der oder die dazu dient, ein bestimmtes Resultat zu erreichen. Ein Mechanismus kann
ausdrücklich im Inhalt oder aber von der Plattform oder dem Benutzeragenten, einschließlich assistiver Techno-
1856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011
logien, bereitgestellt werden. Der Mechanismus muss alle an ihn gestellten Anforderungen und Bedingungen er-
füllen.
M e d i e n - A l t e r n a t i v e f ü r Te x t
Medien, die nicht mehr Informationen liefern als die, die bereits direkt im Text oder mittels Text-Alternativen dar-
gestellt sind. Eine Medien-Alternative zur Darstellung von Text wird für diejenigen Nutzerinnen und Nutzer bereit-
gestellt, die von alternativen Präsentationen des Textes profitieren. Medien-Alternativen zur Darstellung von Text
können reine Audio-, reine Video- (einschließlich Gebärdensprachvideos) oder gemischte Audio-Video-Darstellun-
gen sein.
Natürliche Sprache
Gesprochene, geschriebene oder durch Zeichen dargestellte Sprache, die sich historisch entwickelt hat und der
zwischenmenschlichen Kommunikation dient.
Navigation
Mensch-Computer-Interaktionsmöglichkeit zur Auswahl von Programmen und Dateien. Diese Art der Navigation
bezieht sich auf die grafische Benutzeroberfläche eines Computers und dessen Bildschirmdarstellung. Über dar-
gestellte, anwählbare Schaltflächen und Piktogramme können Nutzerinnen und Nutzer Programme aufrufen,
Dateien auswählen und mit Inhalten füllen.
Navigationssequenz
Die Navigationssequenz ist die Reihenfolge des von Element zu Element fortschreitenden Fokuswechsels, wenn
zur Navigation eine Tastaturschnittstelle verwendet wird.
N i c h t - Te x t - I n h a l t
Inhalt, der keine Abfolge von Buchstaben darstellt, der durch Programme erkennbar ist oder dessen Abfolge keine
natürliche Sprache darstellt. Nicht-Text-Inhalte sind auch ASCII-Zeichnungen (Muster aus Buchstaben), Emoticons
(Zeichenfolgen aus Satzzeichen, die ein Smiley nachbilden), Leetspeak (Ersetzen von Buchstaben durch ähnlich
aussehende Ziffern und Sonderzeichen) oder Bilder, die Text abbilden.
Präsentation
Inhalt, der in einer für die Nutzerin oder den Nutzer wahrnehmbaren Form dargestellt wird.
R e c h t l i c h e Ve r p f l i c h t u n g e n
Transaktionen, bei denen die Nutzerin oder der Nutzer eine Vereinbarung eingeht, aus denen sich gesetzlich
bindende Rechte und Pflichten ergeben.
Rein dekorative Elemente
Dienen nur einem ästhetischen Zweck, liefern keine Informationen und haben keine weiteren Funktionen. Ein Text
ist rein dekorativ, wenn die Wörter umgeordnet oder ersetzt werden können und ausschließlich der ästhetische
Zweck erfüllt bleibt.
Reines Audio
Eine zeitabhängige Darstellung, die ausschließlich aus Audio-Inhalten besteht (kein Video und keine Interaktionen).
Reines Video
Eine zeitabhängige Darstellung, die ausschließlich Video-Inhalte enthält (kein Audio und keine Interaktionen).
Relative Luminanz
Die relative Helligkeit eines beliebigen Punktes im Farbraum, normalisiert zu 0 für den dunkelsten schwarzen Punkt
und normalisiert zu 1 für den hellsten weißen Punkt.
Anmerkungen:
Im standardmäßigen Rot-Grün-Blau-Farbraum (sRGB-Farbraum) ist die relative Luminanz definiert als
L = 0,2126 * R + 0,7152 * G + 0,0722 * B
Dabei sind R, G und B wie folgt definiert:
– wenn RsRGB <
= 0,03928 dann R = RsRGB / 12,92 sonst R = [(RsRGB + 0,055) / 1,055]2.4
– wenn GsRGB <
= 0,03928 dann G = GsRGB / 12,92 sonst G = [(GsRGB + 0,055) / 1,055]2.4
– wenn BsRGB <
= 0,03928 dann B = BsRGB / 12,92 sonst B = [(BsRGB + 0,055) / 1,055]2.4
und dabei RsRGB, GsRGB, und BsRGB definiert sind als:
– RsRGB = R8bit / 255
– GsRGB = G8bit / 255
– BsRGB = B8bit / 255.
Fast alle Systeme, die heutzutage verwendet werden, um Webinhalte zu betrachten, setzen eine sRGB-Verschlüs-
selung voraus. Sofern nicht bekannt ist, dass ein anderer Farbraum zur Anzeige und Verarbeitung des Inhalts
verwendet wird, sollten Autorinnen und Autoren diesen beliebigen Punkt durch Verwendung des sRGB-Farbraums
bewerten. Wenn ein anderer Farbraum verwendet wird, gilt das Mindestkontrastverhältnis der Bedingung 1.4.3.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011 1857
Wenn nach der Ausgabe Fehlerdiffusion (Dithering) auftritt, dann wird der Wert der Quellfarbe verwendet. Für
Farben, die am Ursprung schwanken, sollten die Durchschnittswerte der Farben verwendet werden (durchschnitt-
lich R, durchschnittlich G, durchschnittlich B).
Es sind Hilfsmittel verfügbar, welche die Berechnung zum Testen des Kontrastes und des Blitzens automatisch
ausführen.
Eine Mathematical-Markup-Language (MathML)-Version der Definition zur relativen Luminanz ist verfügbar.
Rolle
Text oder Zahl, an der eine Software die Funktion einer Komponente innerhalb eines Webinhalts erkennen kann.
Schriftgrafik
Text, der in nicht-textlicher Form (zum Beispiel als Bild oder in einem Bild) dargestellt wird, um einen bestimmten
visuellen Effekt zu erzielen. Dies gilt nicht für einen Text, der Teil eines Bildes ist, das einen anderen wesentlichen
visuellen Inhalt hat.
Struktur
Bezeichnet die Art, wie Teile einer Webseite im Verhältnis zu anderen Teilen organisiert sind, sowie die Organisation
einer Sammlung von Webseiten.
Synchronisierte Medien
Synchronisierte Medien sind Audio- und Video-Inhalte, die mit anderen Formaten zur Darstellung von Informatio-
nen und/oder mit zeitabhängigen interaktiven Komponenten synchronisiert werden. Dies gilt nicht für Medien, die
als Medien-Alternative für Text klar gekennzeichnet sind.
Ta g
Auszeichnung eines Datenbestandes mit Zusatzinformationen, die je nach Verwendungsgebiet unterschiedlichen
Zwecken dienen.
Ta s t a t u r s c h n i t t s t e l l e
Software-Schnittstelle für Eingaben über die Tastatur. Eine Tastaturschnittstelle ermöglicht es Nutzerinnen und
Nutzern, Programme über die Tastatur zu bedienen, obwohl die ursprüngliche Technologie keine Tastatur aufweist.
Te x t
Abfolge von Buchstaben, die durch Programme erkennbar ist und etwas in natürlicher Sprache ausdrückt.
Te x t - A l t e r n a t i v e
Durch Programme erkennbarer Text, der anstelle eines Nicht-Text-Inhalts verwendet wird, oder Text, der zusätzlich
zu einem Nicht-Text-Inhalt verwendet wird und auf den der programmtechnisch bestimmte Text verweist.
Ungebräuchliche Wörter
Wörter, bei deren Verwendung es notwendig ist, den Nutzerinnen und Nutzern die Bedeutung zu erläutern, damit
diese den Inhalt richtig verstehen.
Ve r b u n d e n e We b a n g e b o t e
Sammlung von Webseiten, die einen gemeinsamen Zweck haben und die von der gleichen Autorin oder vom
gleichen Autor, der gleichen Gruppe oder Organisation stammen. Unterschiedliche Sprachversionen werden als
verschiedene Reihen von Webseiten behandelt.
Video
Die Technik von sich bewegenden oder aufeinanderfolgenden Fotos oder Bildern. Video kann aus animierten oder
fotografischen Bildern oder aus beidem bestehen.
Vo l l b i l d m o d u s
Darstellungsfeld, das bei standardmäßigen Laptops und Computern der Bildschirmgröße entspricht.
Vo l l t e x t - A l t e r n a t i v e f ü r s y n c h ro n i s i e r t e M e d i e n e i n s c h l i e ß l i c h j e g l i c h e r I n t e r-
aktion
Dokument mit schriftlicher Beschreibung aller visuellen Schauplätze, Handlungen, Sprecher und nichtsprachlichen
Geräusche sowie den Niederschriften aller Dialoge in richtiger Reihenfolge; in Kombination mit der Möglichkeit, zu
Ergebnissen zu kommen, die durch Interaktion (sofern vorhanden) im Verlauf der synchronisierten Medien erreicht
werden.
Ein Drehbuch, das für die Erstellung synchronisierter Medien verwendet wird, ist von dieser Definition nur dann
umfasst, wenn es entsprechend dem endgültigen synchonisierten Medium nach Bearbeitung korrigiert wurde.
Webseite
Eine nicht eingebettete Quelle einer einzelnen Adresse (URL), welche HTTP gebraucht, sowie alle weiteren Quellen,
die für das Rendern durch einen Benutzeragenten benötigt werden oder die zum Rendern durch einen Benutzer-
agenten mit dem Inhalt angedacht sind. Obwohl jede andere Quelle zusammen mit der ursprünglichen Quelle
gerendert würde, würden sie nicht zwangsläufig zeitgleich miteinander gerendert werden. Zum Zweck der Konfor-
mität mit diesen Richtlinien muss eine Quelle „nicht eingebettet“ innerhalb des Geltungsbereichs der Konformität
sein, um als Webseite zu gelten.
1858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011
Wesentlich
Informationen sind wesentlich, wenn sich bei ihrem Fehlen Information oder Funktionalität des Inhalts grundlegend
ändern. Außerdem können Information und Funktionalität nicht auf andere Weise erreicht werden.
Zeitgesteuerte Medien
Kombination verschiedener Medien (z. B. Text, Bild, Animation, Audio, Video) mit interaktiven zeitabhängigen
Komponenten. Ziel zeitgesteuerter Medien ist es, Informationen steuerbar zu machen und damit das Verständnis
bei den Nutzerinnen und Nutzern zu erhöhen.
Zweck eines Links
Ergebnis, das durch Aktivierung eines Hyperlinks erreicht wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011 1859
Anlage 2
(zu § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 1)
Teil 1
Für die Bereitstellung von Informationen in Deutscher Gebärdensprache im Internet oder Intranet gelten die
folgenden Vorgaben:
1. Schatten auf dem Körper der Darstellerin oder des Darstellers sind zu vermeiden. Die Mimik und das Mundbild
müssen gut sichtbar sein.
2. Der Hintergrund ist statisch zu gestalten. Ein schwarzer oder weißer Hintergrund ist zu vermeiden.
3. Der Hintergrund sowie die Kleidung und die Hände der Darstellerin oder des Darstellers stehen im Kontrast
zueinander. Dabei soll die Kleidung dunkel und einfarbig sein.
4. Das Video ist durch das Logo für die Deutsche Gebärdensprache gekennzeichnet. Die farbliche Gestaltung des
Logos kann dem jeweiligen Design des Auftritts angepasst werden.
Symbol für Deutsche Gebärdensprache 1
Quelle:
http://www.dgs-filme.de/GWHomepage/dgslogo_ls.htm
bzw.
http://www.dgs-filme.de/GWHomepage/images/dgs_symbol_57.png
5. Die Auflösung beträgt mindestens 320 x 240 Pixel.
6. Die Bildfolge beträgt mindestens 25 Bilder je Sekunde.
7. Der Gebärdensprach-Film ist darüber hinaus als Datei zum Herunterladen verfügbar.
Es sind Angaben zur Größe der Datei sowie zur Abspieldauer verfügbar.
Teil 2
Für die Bereitstellung von Informationen in Leichter Sprache im Internet oder Intranet gelten die folgenden Vor-
gaben:
1. Abkürzungen, Silbentrennung am Zeilenende, Verneinungen sowie Konjunktiv-, Passiv- und Genitiv-Konstruk-
tionen sind zu vermeiden.
2. Die Leserinnen oder Leser sollten, soweit inhaltlich sinnvoll, persönlich angesprochen werden.
3. Begriffe sind durchgängig in gleicher Weise zu verwenden.
4. Es sind kurze, gebräuchliche Begriffe und Redewendungen zu verwenden. Abstrakte Begriffe und Fremdwörter
sind zu vermeiden oder mit Hilfe konkreter Beispiele zu erläutern. Zusammengesetzte Substantive sind durch
Bindestrich zu trennen.
5. Es sind kurze Sätze mit klarer Satzgliederung zu bilden.
6. Sonderzeichen und Einschübe in Klammern sind zu vermeiden.
7. Inhalte sind durch Absätze und Überschriften logisch zu strukturieren. Aufzählungen mit mehr als drei Punkten
sind durch Listen zu gliedern.
8. Wichtige Inhalte sind voranzustellen.
9. Es sind klare Schriftarten mit deutlichem Kontrast und mit einer Schriftgröße von mindestens 1.2 em
(120 Prozent) zu verwenden. Wichtige Informationen und Überschriften sind hervorzuheben. Es sind maximal
zwei verschiedene Schriftarten zu verwenden.
10. Texte werden linksbündig ausgerichtet. Jeder Satz beginnt mit einer neuen Zeile. Der Hintergrund ist hell und
einfarbig.
11. Es sind aussagekräftige Symbole und Bilder zu verwenden.
12. Anschriften sind nicht als Fließtext zu schreiben.
13. Tabellen sind übersichtlich zu gestalten.
1860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011
Bekanntmachung
der Neufassung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
Vom 15. September 2011
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 20. April 2011 (BGBl. I S. 651)
wird nachstehend der Wortlaut der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der seit
dem 30. April 2011 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung be-
rücksichtigt:
1. die am 15. August 2007 in Kraft getretene Verordnung vom 8. August 2007
(BGBl. I S. 1816, 1871),
2. den am 3. Oktober 2008 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
24. September 2008 (BGBl. I S. 1903),
3. den am 16. Juli 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1793),
4. den am 21. Mai 2010 in Kraft getretenen Artikel 5 der Verordnung vom
11. Mai 2010 (BGBl. I S. 612),
5. den am 22. Juli 2010 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom
14. Juli 2010 (BGBl. I S. 929),
6. den am 30. April 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Bonn, den 15. September 2011
Die Bundesministerin
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011 1861
Verordnung
über die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen
bei der Einfuhr und Durchfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Drittländern
sowie über die Einfuhr sonstiger Lebensmittel aus Drittländern
(Lebensmitteleinfuhr-Verordnung – LMEV)
Abschnitt 1 Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. L 21
Anwendungsbereich, vom 28.1.2004, S. 11),
Begriffsbestimmung 6. Mitgliedstaat: ein Staat, der der Europäischen Union
angehört,
§1 7. Vertragsstaat: ein Vertragsstaat des Abkommens
Anwendungsbereich über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Aus-
Diese Verordnung gilt für die Einfuhr und die Durch- nahme von Island,
fuhr von Lebensmitteln und, soweit dies ausdrücklich 8. Drittland: ein Staat, der nicht Mitgliedstaat und nicht
bestimmt ist, lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Vertragsstaat ist,
Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz- 9. Durchfuhr: das Verbringen von Lebensmitteln tieri-
buches. schen Ursprungs aus Drittländern in das Inland,
ohne sie einzuführen, mit anschließender Wieder-
§2 ausfuhr.
Begriffsbestimmungen Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der
Im Sinne dieser Verordnung sind: Lebensmittelhygiene-Verordnung sowie der Tierische
1. Lebensmittel tierischen Ursprungs: Erzeugnisse Lebensmittel-Hygieneverordnung.
tierischen Ursprungs im Sinne des Anhangs I
Nummer 8.1 Spiegelstrich 1 der Verordnung (EG) Abschnitt 2
Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und Vo r s c h r i f t e n f ü r L e b e n s m i t t e l
des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen tierischen Ursprungs und lebende Tiere
Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen
Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 §3
vom 25.6.2004, S. 22),
Verfahren bei der Anzeige
2. Sendung: eine Menge gleichartiger lebender Tiere
Wer zur Anzeige nach Artikel 2 Absatz 1 der Verord-
im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebens-
nung (EG) Nr. 136/2004 verpflichtet ist, hat diese
mittel- und Futtermittelgesetzbuches oder gleich-
Anzeige mindestens einen Werktag vor Eintreffen der
artiger Lebensmittel, auf die sich jeweils die gleiche
Sendung an der Grenzkontrollstelle zu übermitteln. Ab-
amtliche Genusstauglichkeitsbescheinigung, amt-
weichend von Satz 1 kann die für die Grenzkontroll-
liche Gesundheitsbescheinigung oder sonstige ver-
stelle zuständige Behörde eine spätere Anzeige noch
gleichbare Urkunde bezieht, die jeweils mit demsel-
als fristgerecht anerkennen, soweit dadurch die
ben Beförderungsmittel befördert wird und jeweils
ordnungsgemäße Durchführung der Einfuhrunter-
aus demselben Drittland oder Teil eines Drittlandes
suchung nach § 7 nicht behindert wird.
stammt,
3. Grenzkontrollstelle: eine amtliche Einrichtung der §4
zuständigen Behörde für die Durchführung der
Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und Lebende Tiere
Warenuntersuchung an der Grenze zu einem Dritt- Lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1
land oder in einem Hafen oder Flughafen, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die
4. Verbringen: Verbringen im Sinne des Artikels 2 1. Rückstände oder Umwandlungsprodukte von Stof-
Nummer 16 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des fen mit pharmakologischer Wirkung enthalten, die
Europäischen Parlaments und des Rates vom diesen Tieren nach § 1 oder § 2 der Verordnung über
29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Über- Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in der Fas-
prüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und sung der Bekanntmachung vom 7. März 2005
Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über (BGBl. I S. 730), die durch Artikel 2 der Verordnung
Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom vom 24. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3098) geändert
30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1) sowie worden ist, nicht zugeführt werden dürfen oder
jede andere Form des körperlichen Verbringens von 2. Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer
Sendungen in das Inland, Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte enthal-
5. Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr: die ten, die im Anhang Tabelle 2 der Verordnung (EU)
Bescheinigung nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009
Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Ein-
mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus stufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen
Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15
1862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011
vom 20.1.2010, S. 1) als verbotene Stoffe aufgeführt stimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
sind, (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, L 226 vom
dürfen nicht eingeführt werden. Satz 1 Nummer 1 gilt 25.6.2004, S. 83) gestützt und unmittelbar an-
entsprechend, wenn das Vorhandensein der Stoffe zu wendbar ist,
einem früheren Zeitpunkt im lebenden Tier festgestellt b) Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG)
worden ist. Nr. 854/2004 gestützt ist und vom Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
§5 (Bundesamt) im Bundesanzeiger oder im elektro-
Einfuhr nischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht wor-
(1) Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ur- den ist oder
sprungs, Lebensmitteln, die unter Verwendung von c) einen in Anlage 2 Spalte 2 jeweils genannten
Lebensmitteln tierischen Ursprungs hergestellt worden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft ge-
sind, oder lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 stützt ist und vom Bundesamt im Bundesanzeiger
Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz- oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt
buches dürfen aus Drittländern nur eingeführt werden, gemacht worden ist,
wenn sie
2. aus einem Drittland stammen, das in einem nicht
1. einer Einfuhruntersuchung nach § 7 Absatz 1 oder 2 unmittelbar geltenden Rechtsakt aufgeführt ist, den
Satz 1, 3 oder 4 unterzogen worden sind und
die Europäische Kommission gestützt auf Artikel 29
2. über eine in einer nach Artikel 6 Absatz 4 der Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 96/23/EG des
Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezem- Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen
ber 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände
Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Ge- in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen
meinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und
vom 30.1.1998, S. 9) von der Kommission der Euro- 86/469/EWG und der Entscheidung 89/187/EWG und
päischen Gemeinschaft oder der Europäischen 91/664/EG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10) erlas-
Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union sen hat und der vom Bundesamt im Bundesanzeiger
veröffentlichten Liste aufgeführte Grenzkontrollstelle oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt
in das Inland verbracht werden. gemacht worden ist,
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht im Falle 3. außer in den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und b
1. von Lebensmitteln, die in einem anderen Mitglied- der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genannten Fällen
staat, in einem Vertragsstaat des Abkommens über aus Betrieben stammen, die in einer Liste aufgeführt
den Europäischen Wirtschaftsraum oder, im Falle sind, die
von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln,
Stachelhäutern, Manteltieren sowie Meeres- a) von der Kommission der Europäischen Gemein-
schnecken, auf Island oder den Färöer Inseln einer schaft oder der Europäischen Kommission nach
Einfuhruntersuchung entsprechend den jeweiligen Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EG)
nationalen Rechtsvorschriften unterzogen worden Nr. 854/2004 der Öffentlichkeit zugänglich ge-
sind, macht worden ist,
2. von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln, b) in einem von der Kommission der Europäischen
Stachelhäutern, Manteltieren sowie Meeresschnecken Gemeinschaft oder der Europäischen Kommis-
mit Ursprung in Island und sion erlassenen Rechtsakt aufgeführt ist, der auf
einen in Anlage 2 Spalte 3 jeweils genannten
3. der in Anlage 1 genannten Lebensmittel.
Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft ge-
(3) Die Grenzkontrollstellen nach Absatz 1 Nummer 2 stützt ist und vom Bundesamt im Bundesanzeiger
sind von den zuständigen Behörden im Benehmen mit oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt
den zuständigen Oberfinanzdirektionen zu bestimmen. gemacht worden ist oder
Sie sind von einem amtlichen Tierarzt zu leiten.
c) in einem von der Kommission der Europäischen
§6 Gemeinschaft oder der Europäischen Kommission
erlassenen Rechtsakt aufgeführt ist, der auf Arti-
Zugelassene Drittländer
kel 2 Absatz 1 der Entscheidung 95/408/EG des
und Betriebe, Bescheinigungen
Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen
(1) Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ur- für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittland-
sprungs dürfen nur eingeführt werden, wenn sie betriebe, aus denen die Mitgliedstaaten be-
1. aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes stimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeug-
stammen, das oder der in einer Liste eines von der nisse oder lebende Muscheln einführen dürfen,
Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder während einer Übergangszeit (ABl. L 243 vom
der Europäischen Kommission erlassenen Rechts- 11.10.1995, S. 17) in der jeweils geltenden
aktes aufgeführt ist, der auf Fassung gestützt ist und vom Bundesamt im
Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundes-
a) Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG)
anzeiger*) bekannt gemacht worden ist,
Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen und
Verfahrensvorschriften für die amtliche Über-
wachung von zum menschlichen Verzehr be- *) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011 1863
4. von einer Bescheinigung begleitet werden, die den a) keine Liste nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a
Anforderungen des Artikels 14 Absatz 1 in Verbin- der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist
dung mit Anhang VI Nummer 1 und 2 Satz 1 und und
Nummer 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 b) kein Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 3 Buch-
genügt und stabe b oder c erlassen und vom Bundesamt be-
a) die den jeweiligen Anforderungen des Artikels 6 in kannt gemacht worden ist,
Verbindung mit Anhang VI der Verordnung (EG) 4. abweichend von Absatz 1 Nummer 4 eingeführt wer-
Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezem- den, solange für diese Lebensmittel
ber 2005 zur Festlegung von Durchführungsvor-
a) in dem Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 4
schriften für bestimmte unter die Verordnung (EG)
Buchstabe a keine Anforderungen an Bescheini-
Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und
gungen niedergelegt sind,
des Rates fallende Erzeugnisse und für die in
den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Euro- b) ein Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 4 Buch-
päischen Parlaments und des Rates und (EG) stabe b nicht erlassen und, sofern es sich dabei
Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und um einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt
des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, handelt, vom Bundesamt bekannt gemacht wor-
zur Abweichung von der Verordnung (EG) den ist und
Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und c) eine Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 4
des Rates und zur Änderung der Verordnungen Buchstabe c nicht erlassen und vom Bundesamt
(EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 bekannt gemacht worden ist.
(ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27), die zuletzt
durch die Verordnung (EG) Nr. 1250/2008 Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 müssen die Lebens-
(ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 31) geändert wor- mittel von einer Bescheinigung begleitet werden, die
den ist, genügt, den Anforderungen des Artikels 14 Absatz 1 in Ver-
bindung mit Anhang VI Nummer 1 und 2 Satz 1 und
b) die den jeweiligen Anforderungen eines von der Nummer 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
Kommission der Europäischen Gemeinschaft genügt und nach Form und Inhalt dem Muster der
oder der Europäischen Kommission erlassenen Anlage 2a entspricht.
Rechtsaktes genügt, der auf Artikel 9 der Verord-
nung (EG) Nr. 853/2004 oder Artikel 16, auch in §7
Verbindung mit Artikel 14 Absatz 4, der Verord- Einfuhruntersuchung
nung (EG) Nr. 854/2004 gestützt ist und, sofern
es sich dabei um einen nicht unmittelbar gelten- (1) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige
den Rechtsakt handelt, vom Bundesamt im Behörde führt bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs,
Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundes- Lebensmitteln, die unter Verwendung von Lebens-
anzeiger*) bekannt gemacht worden ist, oder mitteln tierischen Ursprungs hergestellt worden sind,
und lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Num-
c) die den Anforderungen einer Entscheidung mer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
genügt, die die Kommission der Europäischen eine Einfuhruntersuchung durch, die eine Dokumenten-
Gemeinschaft gestützt auf einen der in Anlage 2 prüfung nach Anhang I der Verordnung (EG)
Spalte 4 jeweils genannten Rechtsakte der Euro- Nr. 136/2004, eine Nämlichkeitskontrolle nach Anlage 3
päischen Gemeinschaft erlassen hat und die vom sowie eine Warenuntersuchung nach Anlage 4 umfasst.
Bundesamt im Bundesanzeiger oder im elektro-
(2) Abweichend von Absatz 1 werden Sendungen
nischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht wor-
von Lebensmitteln tierischen Ursprungs oder lebenden
den ist.
Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des
(2) Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ur- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die über
sprungs dürfen eine Grenzkontrollstelle an einem Flughafen oder Hafen
eintreffen und dort unmittelbar in ein Flugzeug oder
1. abweichend von Absatz 1 Nummer 1 eingeführt wer- Schiff umgeladen werden, vorbehaltlich Satz 2 an der
den, solange für diese Lebensmittel Grenzkontrollstelle des Bestimmungsortes der Einfuhr-
a) kein Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 1 Buch- untersuchung unterzogen. Der für den Transport Ver-
stabe a erlassen worden ist und antwortliche hat die für die Grenzkontrollstelle zustän-
dige Behörde unverzüglich über den Entladezeitpunkt
b) kein Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 1 Buch- und -ort und die Grenzkontrollstelle des Bestimmungs-
stabe b oder c erlassen und vom Bundesamt be- ortes in der von der zuständigen Behörde bestimmten
kannt gemacht worden ist, Weise zu unterrichten, sofern die Umladung der Sen-
dung innerhalb eines Zeitraumes von weniger als zwölf
2. abweichend von Absatz 1 Nummer 2 eingeführt
Stunden im Flug- oder weniger als sieben Tagen im
werden, wenn die Lebensmittel oder die Tiere, von
Seeverkehr stattfindet. Die für die Grenzkontrollstelle
denen die Lebensmittel stammen, keiner der Kate-
zuständige Behörde hat Sendungen nach Satz 1, bei
gorien unterfallen, die im Anhang eines Rechtsaktes
denen der Zeitraum nach Satz 2, aber nicht der Zeit-
nach Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind,
raum von 48 Stunden im Flug- oder 20 Tagen im See-
3. abweichend von Absatz 1 Nummer 3 eingeführt wer- verkehr überschritten worden ist, einer Dokumenten-
den, solange für diese Lebensmittel prüfung, auch anhand beglaubigter Kopien, zu unter-
ziehen. Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Be-
*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de hörde hat eine Einfuhruntersuchung nach Absatz 1
1864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011
durchzuführen, wenn der Zeitraum nach Satz 3 über- b) Rückstände verbotener Stoffe mit pharmakolo-
schritten ist. Die zuständige Behörde kann, sofern gischer Wirkung oder deren Umwandlungs-
Gründe des Gesundheitsschutzes es erfordern, im Falle produkte
des Satzes 2 eine Dokumentenprüfung, auch anhand
festgestellt, hat sie bei den folgenden Sendungen
beglaubigter Kopien und im Falle des Satzes 3 eine
lebender Tiere oder Lebensmittel tierischen Ursprungs
Einfuhruntersuchung nach Absatz 1 durchführen. Die
desselben Ursprungs oder derselben Herkunft ver-
für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat sich
stärkte Kontrollen nach Maßgabe des Artikels 30
über den Verbleib von Sendungen nach den Sätzen 2
Absatz 1 Spiegelstrich 2 der Richtlinie 96/23/EG und
und 3 zu vergewissern.
des Artikels 24 Absatz 1 Spiegelstrich 2 der Richt-
(3) Die zuständige Behörde führt bei der Einfuhr oder linie 97/78/EG vorzunehmen. Bei Fleisch, Hackfleisch,
dem sonstigen Verbringen von Lebensmitteln tierischen Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen richtet
Ursprungs und lebenden Tieren amtliche Kontrollen sich der Umfang der nach Satz 1 durchzuführenden
durch, die in einem in § 13 Absatz 1 Satz 1 genannten, verstärkten Kontrollen nach Anlage 4 Kapitel III Num-
nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Euro- mer 2.2.3, 2.3.2, 3, 4.2.5 und 4.4.2.
päischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
(5) Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b gilt
bestimmt worden sind, soweit das Bundesministerium
nicht, wenn die nachgewiesene Rückstandsmenge klei-
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
ner ist als eine Mindestleistungsgrenze (MRPL), die
(Bundesministerium) den Rechtsakt im Bundesanzeiger
nach Artikel 4 der Entscheidung 2002/657/EG der
oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt ge-
Kommission vom 12. August 2002 zur Umsetzung der
macht hat. Das Bundesministerium macht auch Ände-
Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchfüh-
rungen und die Aufhebung dieses Rechtsaktes im Bun-
rung von Analysemethoden und die Auswertung von
desanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*)
Ergebnissen (ABl. L 221 vom 17.8.2002, S. 8, L 239
bekannt.
vom 6.9.2002, S. 66), zuletzt geändert durch die Ent-
scheidung 2004/25/EG der Kommission vom 22. De-
§8
zember 2003 (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 38), für diesen
Verfahren nach Stoff oder Metabolit festgelegt worden ist.
Abschluss der Einfuhruntersuchung
(1) Nach Abschluss des Verfahrens nach Artikel 1 §9
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 hat die für
Durchfuhr
die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde dem Betei-
ligten auf Verlangen eine beglaubigte Kopie der amt- (1) Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ur-
lichen Genusstauglichkeitsbescheinigung, amtlichen sprungs oder lebenden Tieren im Sinne des § 4 Ab-
Gesundheitsbescheinigung oder sonstigen vergleich- satz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittel-
baren Urkunde auszustellen. gesetzbuches, die nicht den lebensmittelrechtlichen
(2) Werden Sendungen nach der Einfuhrunter- Anforderungen entsprechen oder bei der Anzeige nach
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 zur Durch-
suchung an der Grenzkontrollstelle geteilt, ist für jede
fuhr angezeigt worden sind, dürfen, unbeschadet der
Teilsendung das Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 bis 3
tierseuchenrechtlichen Vorschriften, zum Zwecke der
und Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004
Durchfuhr in das Inland nur verbracht werden, sofern
durchzuführen.
sie einer Dokumentenprüfung nach Anhang I der Ver-
(3) Sofern die für die Grenzkontrollstelle zuständige ordnung (EG) Nr. 136/2004 und einer Nämlichkeitskon-
Behörde gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung trolle nach Anlage 3 unterzogen worden sind. Abwei-
(EG) Nr. 882/2004 eine Erlaubnis für die Rücksendung chend von Satz 1 dürfen Sendungen der dort genann-
von Sendungen erteilt, hat sie die Originale der die Sen- ten Lebensmittel zum Zwecke der Durchfuhr in das In-
dung begleitenden Dokumente mit einem Stempelauf- land verbracht werden, wenn die Sendungen in einem
druck in roter Farbe mit dem Wort „zurückgewiesen“ zu anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertrags-
kennzeichnen. Die Sendung selbst ist gegebenenfalls staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
nach Maßgabe der Anlage 4 Kapitel III Nummer 5 und 6 schaftsraum einer Durchfuhrkontrolle entsprechend
zu kennzeichnen. den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unter-
(4) Hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Be- zogen worden sind.
hörde bei der Einfuhruntersuchung (2) Nach Abschluss der Prüfungen nach Absatz 1
1. einen schweren Verstoß oder wiederholte Verstöße sind die Sendungen unter Einhaltung der Anforderun-
gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften, gen des Absatzes 3
2. die Verabreichung verbotener Stoffe oder Erzeug- 1. innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 30 Tagen
nisse an lebende Tiere oder über eine Grenzkontrollstelle (Ausgangsgrenzkon-
3. bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs trollstelle) in ein Drittland zu verbringen oder
a) eine Überschreitung festgesetzter Höchstmengen 2. in ein nach § 12 Absatz 1 anerkanntes oder nach
an Rückständen von Stoffen mit pharmakolo- § 12 Absatz 2 registriertes Lager im Inland oder in
gischer Wirkung oder deren Umwandlungs- ein von der zuständigen Behörde eines Mitglied-
produkten oder von anderen Stoffen, die die staates oder eines anderen Vertragsstaates des
menschliche Gesundheit beeinträchtigen können, Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
oder raum nach nationalen Rechtsvorschriften zur Um-
setzung des Artikels 12 Absatz 4 Buchstabe b oder
*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe a der Richt-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011 1865
linie 97/78/EG anerkanntes oder zugelassenes Lager sundheitsschutzes oder ein begründeter Verdacht auf
zu transportieren und einzulagern. einen Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Bestim-
Soweit die Durchfuhr von Sendungen nach § 13 mungen es erfordern, eine Warenuntersuchung nach
Absatz 1 Satz 1 verboten oder beschränkt ist oder die § 7 Absatz 1 durchzuführen.
Dokumentenprüfung oder die Nämlichkeitskontrolle zur (6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2
Durchfuhr bestimmter Sendungen sonst Anlass zu Be- hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde
anstandungen gibt, kann die für die Grenzkontrollstelle den Transport und die Einlagerung von Sendungen nur
zuständige Behörde dem Absender, dem Empfänger zu gestatten, wenn die für das Lager nach Absatz 2
oder ihren jeweiligen Bevollmächtigten gestatten, die Satz 1 Nummer 2 zuständige Behörde die Einlagerung
Sendung binnen 60 Tagen an einen von diesen Perso- von Sendungen im Sinne des Absatzes 1 genehmigt
nen benannten Bestimmungsort außerhalb der Euro- hat. Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde
päischen Union zurückzuverbringen, sofern gesund- hat die für das Lager zuständige Behörde über den
heitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Ansonsten Transport der Sendung über das Informationsverfahren
sind die Lebensmittel der Beseitigung zuzuführen. nach Artikel 2 der Entscheidung 91/398/EWG der Kom-
Wenn die Sendung zurückverbracht werden soll, hat mission vom 19. Juli 1991 über ein informatisiertes
die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde das Netz zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO)
Informationsverfahren nach Artikel 3 Absatz 3 der Ent- (ABl. L 221 vom 9.8.1991, S. 30) oder nach Artikel 3
scheidung 2004/292/EG der Kommission vom der Entscheidung 2004/292/EG zu unterrichten. Der Be-
30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems teiligte hat das Eintreffen der Sendung der für das Lager
und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. zuständigen Behörde anhand des Gemeinsamen Veteri-
L 94 vom 31.3.2004, S. 63) in der jeweils geltenden närdokumentes für die Einfuhr anzuzeigen. Absatz 4
Fassung einzuleiten. Die Originale der die Sendung be- Satz 4 gilt entsprechend.
gleitenden Dokumente sind mit einem Stempelaufdruck
in roter Farbe mit dem Wort „zurückgewiesen“ zu kenn- § 10
zeichnen.
Lagerung zur
(3) Wer Sendungen nach Absatz 1 befördert, hat Durchfuhr bestimmter Sendungen
diese
(1) Der Betreiber eines Zolllagers, Freilagers oder
1. im externen, gemeinschaftlichen Versandverfahren Lagers in einer Freizone im Sinne des § 12 Absatz 1
nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates hat die in § 9 Absatz 1 genannten Sendungen von
vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex Lebensmitteln mit der Bezugsnummer ihres Gemein-
der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, samen Veterinärdokumentes für die Einfuhr zu kenn-
S. 1), zeichnen und räumlich getrennt von Lebensmitteln zu
2. ohne Umladung oder Teilung und lagern, die den lebensmittelrechtlichen Anforderungen
entsprechen. Die Sendungen dürfen nur insoweit be-
3. in amtlich verplombten, lecksicheren Fahrzeugen handelt werden, als dies für die Lagerung oder Auf-
oder Behältnissen, die, sofern erforderlich, nach teilung einer Sendung in Teilsendungen erforderlich ist.
näherer Anweisung der zuständigen Behörde nach Ihre Verpackung oder Aufmachung darf hierbei nicht
ihrer Verwendung zu reinigen und desinfizieren sind, verändert werden und eine nachteilige Beeinflussung
zu transportieren und ihnen das Gemeinsame Veterinär- der Lebensmittel muss ausgeschlossen sein. Der Be-
dokument für die Einfuhr im Original beizufügen. treiber hat über alle Ein- und Auslagerungen tageweise
Bestandsaufzeichnungen in einer Weise zu führen, die
(4) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 hat die
jederzeit Aufschluss über den jeweiligen Lagerbestand
für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde, über die
gibt. Für jede eingelagerte Sendung sind Art und
die Sendung ins Inland verbracht worden ist (Eingangs-
Menge der Lebensmittel sowie die Angabe des Ur-
grenzkontrollstelle), die für die Ausgangsgrenzkontroll-
sprungslandes und die entsprechende Eingangsgrenz-
stelle zuständige Behörde über den Transport zu unter-
kontrollstelle anzugeben. Für jede Auslagerung sind
richten. Die für die Ausgangsgrenzkontrollstelle zustän-
Name und Adresse des Empfängers, die Bezugsnum-
dige Behörde hat zu überprüfen, ob die Sendung nach
mer des Bestimmungslagers im Sinne des § 9 Absatz 2
Absatz 1 den Angaben des Gemeinsamen Veterinär-
Satz 1 Nummer 2, das Bestimmungsschiff oder das Be-
dokumentes für die Einfuhr entspricht und zu beschei-
stimmungsdrittland mit Angabe der Ausgangsgrenz-
nigen, dass die Sendung das Inland verlassen hat. Sie
kontrollstelle anzuführen. Die Bestandsaufzeichnungen
hat darüber die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zu-
sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Der
ständige Behörde zu unterrichten. Liegt binnen 30 Ta-
Betreiber oder seine Beauftragten haben die Zugänge
gen nach Versand der Sendung keine Mitteilung über
zum Lager ständig zu kontrollieren und dem Personal,
den Ausgang der Sendung vor, so hat die für die Ein-
das die amtlichen Kontrollen durchführt, auf Verlangen
gangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde die zu-
Telefon und Telefax zur Verfügung zu stellen.
ständige Zollbehörde um Nachforschungen über den
weiteren Verbleib der Sendung zu ersuchen. (2) Die zuständige Behörde hat die Einhaltungen der
Vorschriften des Absatzes 1 und des § 12 Absatz 1 so-
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann die
wie die Herkunft und Bestimmung jeder eingelagerten
für die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde
Sendung anhand einer Dokumentenprüfung nach An-
im Luft- und Seeverkehr bei der Durchfuhr von Sendun-
hang I der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und einer
gen, die unmittelbar in ein anderes Flugzeug oder Schiff
Nämlichkeitskontrolle nach Anlage 3 zu überprüfen.
umgeladen werden, entsprechend § 7 Absatz 2 verfah-
ren. Abweichend von Satz 1 hat die für die Grenzkon- (3) Der Lagerbetreiber darf die in Absatz 1 genann-
trollstelle zuständige Behörde, sofern Gründe des Ge- ten Sendungen aus Zolllagern, Freilagern oder Lagern
1866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011
in Freizonen im Sinne des § 12 Absatz 1 nur auslagern, mer 2 zuständige Behörde mittels einer Kopie der
sofern sie Bescheinigung nach Absatz 2 im Voraus über die
1. nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in ein Drittland Ankunft der Sendung zu unterrichten.
verbracht werden oder Schiffsausrüster dürfen Sendungen nach § 9 Absatz 1
2. in ein nach § 12 Absatz 2 registriertes Lager im nur an Seeschiffe zur Verpflegung außerhalb der
Inland oder in einen von der zuständigen Behörde Küstenzonen der Mitgliedstaaten und anderer Vertrags-
eines Mitgliedstaates oder eines anderen Vertrags- staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
staates des Abkommens über den Europäischen schaftsraum liefern.
Wirtschaftsraum nach nationalen Rechtsvorschriften (2) Schiffsausrüster dürfen eine in Absatz 1 Satz 2
zur Umsetzung des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 2 genannte Sendung nur befördern, wenn ihr
der Richtlinie 97/78/EG zugelassenen Betrieb nach eine Bescheinigung mit dem Inhalt nach dem Muster
§ 9 Absatz 3 befördert und eingelagert werden oder des Artikels 5 Absatz 2 in Verbindung mit dem Anhang
3. der Beseitigung unter Aufsicht der zuständigen Be- der Entscheidung 2000/571/EG der Kommission vom
hörde zugeführt werden. 8. September 2000 zur Festlegung der Verfahren für
die Veterinärkontrollen von Drittlandserzeugnissen, die
Der Transport zwischen nach § 12 Absatz 1 anerkann-
für Freizonen, Freilager oder Zolllager oder für Lager-
ten Lagern ist verboten.
betreiber zur Versorgung von Beförderungsmitteln im
(4) Wer Sendungen aus Lagern im Sinne des § 12 internationalen Seeverkehr bestimmt sind (ABl. L 240
Absatz 1 auslagert, bedarf der Genehmigung der zu- vom 23.9.2000, S. 14) in der jeweils geltenden Fassung
ständigen Behörde. Die zuständige Behörde hat das beigefügt ist. Sie haben die Sendung im externen, ge-
Original des Gemeinsamen Veterinärdokumentes für meinschaftlichen Versandverfahren nach der Verord-
die Einfuhr einzuziehen und für jede Sendung oder Teil- nung (EWG) Nr. 2913/92 zu befördern. Der Kapitän oder
sendung ein neues Dokument auszustellen. Die zustän- eine von ihm dazu befugte Person hat die Lieferung der
dige Behörde hat in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Sendung auf der Bescheinigung im Sinne des Satzes 1
Nummer 1 gemäß § 9 Absatz 4 und in den Fällen des bei Erhalt unverzüglich zu bestätigen. Schiffsausrüster
Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 gemäß § 9 Absatz 6 zu haben die Bescheinigung unverzüglich an die für das
verfahren. Versandlager zuständige Behörde zu übermitteln.
(5) Die für das Lager zuständige Behörde kann, (3) Nach Durchführung einer Dokumentenprüfung
sofern Gründe des Gesundheitsschutzes es erfordern, nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und
die Einlagerung von Lebensmitteln, die nicht den einer Nämlichkeitskontrolle nach Anlage 3 hat die zu-
lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen, in ständige Behörde des Versandlagers für die Beförde-
ein Lager im Sinne des § 12 Absatz 1 untersagen und rung einer Sendung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
die dort gelagerten Lebensmittel einer Warenunter- die Bescheinigung nach Absatz 2 auszustellen. Dabei
suchung nach Anlage 4 unterziehen. kann für Sendungen von Lebensmitteln unterschied-
licher Herkunft eine gemeinsame Bescheinigung be-
§ 11 nutzt werden. Die zuständige Behörde des Versand-
Schiffsausrüster lagers hat der zuständigen Behörde des Bestimmungs-
hafens die Lieferung der Sendung spätestens zum Zeit-
(1) Wer Seeschiffe mit Lebensmitteln nach § 9 Ab-
punkt des Versandes über das Informationsverfahren
satz 1 ausrüstet (Schiffsausrüster), hat seinen Betrieb
nach Artikel 2 der Entscheidung 91/398/EWG oder
zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde nach
nach Artikel 3 der Entscheidung 2004/292/EG anzukün-
§ 12 Absatz 2 registrieren zu lassen. Wer einen Betrieb
digen.
nach Satz 1 betreibt, hat die Bestimmungen des § 10
Absatz 1 und 4 Satz 1 einzuhalten und
§ 12
1. der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Ein-
gang von Lebensmitteln nach § 9 Absatz 1 in ein Anerkennung von Lagern
von ihm geführtes Lager im Sinne des § 12 Absatz 2 und Registrierung von Schiffsausrüstern
oder in ein Lager im Sinne des § 12 Absatz 1 zu (1) Zolllager, Freilager und Lager in Freizonen, in
melden; denen Lebensmittel, die nicht den Anforderungen an
2. darf die Sendungen nach § 9 Absatz 1 nur ohne die Einfuhr entsprechen, gelagert werden sollen, wer-
Zwischenlagerung an Bord eines Seeschiffes oder den auf Antrag von der zuständigen Behörde aner-
in ein von der zuständigen Behörde genehmigtes kannt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt
Lager in dem Hafen liefern, in dem ein Seeschiff aus- sind:
gerüstet werden soll; dabei hat er sicherzustellen, 1. Die Lager verfügen über kontrollierbare Zugänge
dass die Lebensmittel nicht aus dem Hafenbereich und müssen gegen den Zutritt Unbefugter gesichert
an einen anderen Bestimmungsort verbracht wer- sein.
den;
2. Die Lager verfügen über getrennte Lager- oder Kühl-
3. der für das Versandlager zuständigen Behörde räume, die es ermöglichen, die Lebensmittel im
unverzüglich jeden Ausgang einer Sendung mit An- Sinne des § 9 Absatz 1 getrennt von anderen Le-
gabe ihres Versanddatums und Bestimmungsortes bensmitteln zu lagern. Abweichend von Satz 1 kann
anzuzeigen; die Anzeige ist mittels der in Absatz 2 die zuständige Behörde die getrennte Lagerung in-
genannten Bescheinigung zu erstatten; nerhalb eines Raumes gestatten, wenn für Lebens-
4. die für den Hafen, in dem ein Seeschiff ausgerüstet mittel im Sinne des § 9 Absatz 1 eine abschließbare
werden soll, oder für ein Lager im Sinne der Num- Abtrennung vorhanden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011 1867
3. Die Lager verfügen über Räume, die dem Personal §13a
vorbehalten sind, das die amtlichen Kontrollen Verbot der
durchführt. Einfuhr bestimmter Lebensmittel
(2) Schiffsausrüster werden auf Antrag von der zu- Es ist verboten, Fleisch von Hunden, Katzen, ande-
ständigen Behörde registriert, wenn sie die Vorausset- ren hundeartigen oder katzenartigen Tieren (Caniden
zungen des Absatzes 1 Nummer 2 erfüllen und über ein und Feliden) oder Affen einzuführen.
geschlossenes Gebäude verfügen, dessen Zugänge
jederzeit kontrollierbar und gegen den Zutritt Unbefug- § 14
ter gesichert sind. Verfahren bei der Wiedereinfuhr
(3) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der (1) Abweichend von § 5 Absatz 1 und § 7 Absatz 1,
Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 zu über- auch in Verbindung mit Absatz 3, darf eine Sendung
wachen. von Lebensmitteln tierischen Ursprungs mit Ursprung
in der Europäischen Union oder einem anderen Ver-
(4) Das Bundesamt führt ein Verzeichnis der nach tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Absatz 1 anerkannten Lager und der nach Absatz 2 Wirtschaftsraum oder den Färöer Inseln oder, im Falle
registrierten Schiffsausrüster. von Fischereierzeugnissen sowie lebenden Muscheln,
Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken
mit Ursprung in Island, die von einem Drittland zurück-
§ 13
gewiesen worden ist, wieder in den Geltungsbereich
Verbote auf Grund dieser Verordnung verbracht werden, wenn
von Schutzmaßnahmen der Europäischen 1. die zuständige Behörde, die die Genusstauglichkeits-,
Gemeinschaft oder der Europäischen Union Gesundheitsbescheinigung oder sonstige vergleich-
bare Urkunde im Original ausgestellt hat, der Rück-
(1) Lebensmittel tierischen Ursprungs, die in Dritt- nahme der Sendung in den Ursprungsbetrieb zuge-
ländern hergestellt oder behandelt worden sind, dürfen stimmt hat,
nicht eingeführt oder sonst verbracht werden, soweit
2. die Sendung von dem in Nummer 1 genannten
ihre Einfuhr in die oder Durchfuhr durch die Euro-
Original oder einer amtlich beglaubigten Kopie der
päische Union oder ihr erstmaliges Inverkehrbringen in
Genusstauglichkeits-, Gesundheitsbescheinigung
der Europäischen Union durch einen nicht unmittelbar
oder sonstigen vergleichbaren Urkunde begleitet ist
geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemein-
und
schaft oder die Europäische Union auf Grund
a) die Sendung von einer Bescheinigung der zu-
1. des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ständigen Behörde des Drittlandes begleitet ist,
des Europäischen Parlaments und des Rates vom in der die Gründe für die Zurückweisung angege-
28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen ben werden und bestätigt wird, dass die vorge-
Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittel- schriebenen Lagerungs- und Transportbedingun-
rechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde gen eingehalten und die Lebensmittel keiner Be-
für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von handlung unterzogen worden sind, oder
Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom b) im Falle von verplombten Behältnissen die Sen-
1.2.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung dung von einer Bescheinigung des Transport-
oder unternehmens begleitet ist, in der bestätigt wird,
dass die Lebensmittel nicht behandelt oder ent-
2. des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils
laden worden sind, und
geltenden Fassung
3. die Sendung über eine Grenzkontrollstelle nach § 5
erlassen hat, verboten ist und das Bundesministerium Absatz 1 Nummer 2 in das Inland verbracht wird.
den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder im (2) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Be-
elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht hat. hörde hat die in Absatz 1 genannte Sendung einer Do-
Das Bundesministerium macht auch Änderungen sowie kumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle sowie bei
die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundes- begründetem Verdacht auf Nichteinhaltung der lebens-
anzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) be- mittelrechtlichen Bestimmungen auch einer Waren-
kannt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn in einem in untersuchung nach § 7 Absatz 1 zu unterziehen. Die
Satz 1 genannten Rechtsakt besondere Voraussetzun- Sendung ist in amtlich verplombten, lecksicheren Fahr-
gen für die Einfuhr, die Durchfuhr oder das erstmalige zeugen oder Behältnissen unmittelbar in den Ur-
Inverkehrbringen der Lebensmittel bestimmt und diese sprungsbetrieb, für den die Originalbescheinigung aus-
Voraussetzungen nicht erfüllt sind. gestellt worden ist, zurückzuverbringen. Die Sendung
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Lebens- hat zur Sicherstellung einer kanalisierten Einfuhr nach
mittel, die vor dem Wirksamwerden der Bekannt- dem T 5-Verfahren, das in der Verordnung (EWG)
machung eingeführt oder sonst verbracht worden sind. Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit
Bekanntmachungen nach Absatz 1 werden mit Beginn Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG)
des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt, wirksam, Nr. 2913/92 in der jeweils geltenden Fassung vorgese-
soweit nicht in der Bekanntmachung ein späterer Zeit- hen ist, unter zollamtlicher Überwachung bis zur An-
punkt bestimmt ist. kunft im Bestimmungsbetrieb zu verbleiben.
(3) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Be-
*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de hörde unterrichtet die für den Bestimmungsort zustän-
1868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011
dige Behörde von dem Eintreffen der Sendung über das Inverkehrbringen der Lebensmittel bestimmt und diese
Informationsverfahren nach Artikel 2 der Entscheidung Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
91/398/EWG oder nach Artikel 3 der Entscheidung
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Lebens-
2004/292/EG.
mittel, die vor dem Wirksamwerden der Bekannt-
machung eingeführt oder sonst verbracht worden sind.
Abschnitt 3 Bekanntmachungen nach Absatz 1 werden mit Beginn
Vo r s c h r i f t e n des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt, wirksam,
für Lebensmittel soweit nicht in der Bekanntmachung ein späterer Zeit-
nicht tierischen Ursprungs punkt bestimmt ist.
§ 15 § 17
Benennung von Eingangsorten und Einfuhrorten Amtliche Kontrollen
(1) Sendungen von Lebensmitteln nach Artikel 3 Unbeschadet der auf Grund unmittelbar geltender
Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der
Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Europäischen Union von der zuständigen Behörde
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parla- durchzuführenden amtlichen Kontrollen von Lebens-
ments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amt- mitteln nicht tierischen Ursprungs führt die zuständige
liche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel Behörde bei der Einfuhr oder dem sonstigen Verbringen
und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs aus Dritt-
Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 ländern amtliche Kontrollen durch, die in einem nicht
vom 25.7.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar geltenden Rechtsakt nach § 16 Absatz 1
dürfen unmittelbar aus Drittländern nur über einen der Satz 1 bestimmt worden sind, soweit das Bundesminis-
benannten Eingangsorte im Sinne des Artikels 3 Buch- terium diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder im
stabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erstmalig in elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht hat.
das Inland verbracht werden. Die Veröffentlichung der Das Bundesministerium macht auch Änderungen sowie
Liste der benannten Eingangsorte nach Artikel 5 Satz 1 die Aufhebung dieses Rechtsaktes im Bundesanzeiger
der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erfolgt durch das oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt.
Bundesamt.
(2) Sendungen von Lebensmitteln nach Artikel 1 der Abschnitt 4
Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 der Kommission vom Ausnahmeregelungen
27. November 2009 mit Sondervorschriften für die Ein-
fuhr bestimmter Lebensmittel aus bestimmten Dritt-
§ 18
ländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamina-
tion und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/504/EG Ausnahmeregelungen
(ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 40) in der jeweils gel- (1) § 53 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und
tenden Fassung dürfen aus Drittländern nur über einen Futtermittelgesetzbuches gilt unbeschadet des § 5
der benannten Orte im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittel-
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 einge- gesetzbuches und des Artikels 14 Absatz 1 in Verbin-
führt werden. Die Veröffentlichung der Liste der be- dung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)
nannten Orte nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 178/2002 nicht für
(EG) Nr. 1152/2009 erfolgt durch das Bundesamt.
1. die Beförderung von Lebensmitteln unter zollamt-
§ 16 licher Überwachung und die Lagerung von Lebens-
mitteln in Zolllagern, Freilagern oder Lagern in Frei-
Verbote auf Grund zonen,
von Schutzmaßnahmen der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union 2. die Veredelung und Umwandlung von Lebens-
mitteln, solange sich die Lebensmittel unter zoll-
(1) Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die in amtlicher Überwachung befinden,
Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind,
dürfen nicht eingeführt oder sonst verbracht werden, 3. Lebensmittel, die für das Oberhaupt eines auswär-
soweit ihre Einfuhr in die oder Durchfuhr durch die tigen Staates oder seines Gefolges verbracht wer-
Europäische Union oder ihr erstmaliges Inverkehr- den und zum Gebrauch oder Verbrauch während
bringen in der Europäischen Union durch einen nicht seines Aufenthaltes im Geltungsbereich dieser Ver-
unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische ordnung bestimmt sind,
Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund 4. Lebensmittel, die für diplomatische oder konsulari-
des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 er- sche Vertretungen bestimmt sind,
lassen hat, verboten ist und das Bundesministerium
den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder im 5. Lebensmittel, die ausschließlich für wissenschaft-
elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht hat. liche Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähn-
Das Bundesministerium macht auch Änderungen sowie liche Veranstaltungen bestimmt sind,
die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundes- 6. Lebensmittel, die als Reisebedarf verbracht wer-
anzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) be- den, soweit es sich um Mengen handelt, für die Ein-
kannt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn in einem in gangsabgaben nicht zu erheben sind,
Satz 1 genannten Rechtsakt besondere Voraussetzun-
gen für die Einfuhr, die Durchfuhr oder das erstmalige *) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011 1869
7. Lebensmittel, die in Verkehrsmitteln mitgeführt wer- sind der zuständigen Behörde im Voraus anzuzeigen.
den und ausschließlich zum Verbrauch der durch Die zuständige Behörde kann stichprobenweise eine
diese Verkehrsmittel beförderten Personen be- Prüfung der Dokumente durchführen, die Rückschlüsse
stimmt sind, auf Art, Umfang und Beschaffenheit der Lebensmittel
zulassen.
8. Lebensmittel in privaten Geschenksendungen, so-
weit sie zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch des
Abschnitt 5
Empfängers bestimmt sind, sowie Lebensmittel als
Geschenke im öffentlichen Interesse, Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten
9. Lebensmittelmuster und -proben in geringen Men-
gen,
§ 19
10. Lebensmittel als Übersiedlungsgut oder Heiratsgut Straftaten
in Mengen, die üblicherweise als Vorrat gehalten
werden, Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be-
11. Lebensmittel, die auf Seeschiffen zum Verbrauch straft, wer
auf hoher See bestimmt waren und an Bord des
1. entgegen § 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
Schiffes verbraucht werden,
lebende Tiere einführt,
12. Lebensmittel tierischen Ursprungs, die ausschließ- 2. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
lich zur Versorgung internationaler Organisationen mit Satz 3, Lebensmittel einführt oder sonst ver-
oder ausländischer Streitkräfte, die in der Bundes- bringt,
republik Deutschland stationiert sind, bestimmt
sind. 3. entgegen § 13a Fleisch einführt oder
Lebensmittel im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 unter- 4. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
liegen den Vorschriften des § 57 Absatz 4 des Lebens- mit Satz 3, Lebensmittel einführt oder sonst ver-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches. Die Vorschriften bringt.
der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und der Verordnung
(EG) Nr. 206/2009 der Kommission vom 5. März 2009 § 20
über die Einfuhr für den persönlichen Verbrauch Ordnungswidrigkeiten
bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen Ur-
sprungs in die Gemeinschaft und zur Änderung der Ver- (1) Wer eine in § 19 bezeichnete Handlung fahrlässig
ordnung (EG) Nr. 136/2004 (ABl. L 77 vom 24.3.2009, begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 des Lebensmittel-
S. 1) bleiben unberührt. und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2
(2) Die §§ 3 bis 8 gelten nicht für Lebensmittel nach Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7, 8 und 12. Die §§ 4 bis 8 mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
gelten nicht für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 lässig
Nummer 11.
1. entgegen § 3 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht
(3) Die §§ 3 bis 8 gelten nicht für Lebensmittel nach rechtzeitig übermittelt,
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 9, soweit die zustän-
dige Behörde des Bestimmungsortes das Verbringen 2. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 ein Lebensmittel
zuvor genehmigt hat. Im Falle des Satzes 1 hat die zu- oder ein lebendes Tier einführt,
ständige Behörde des Bestimmungsortes zu überwa- 3. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Buch-
chen, dass die Lebensmittel dem vorgesehenen Ver- stabe b oder c oder Nummer 4 ein Lebensmittel
wendungszweck zugeführt und nicht anderweitig in einführt,
den Verkehr gebracht werden. Wer Lebensmittel nach
4. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 oder § 11 Absatz 1
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 9 eingeführt hat, hat
Satz 2 Nummer 4 eine dort genannte Behörde oder
diese unverzüglich nach zweckentsprechender Verwen-
Grenzkontrollstelle nicht, nicht richtig, nicht voll-
dung der Beseitigung zuzuführen oder nach näherer
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
Anweisung durch die zuständige Behörde in ein Dritt-
nicht rechtzeitig unterrichtet,
land zu verbringen.
5. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Sendung von
(4) Die §§ 3, 5, 6 und 9 gelten unbeschadet der tier- Lebensmitteln tierischen Ursprungs oder lebenden
seuchenrechtlichen Vorschriften nicht für Lebensmittel, Tieren in das Inland verbringt,
die an Bord von Flugzeugen oder Seeschiffen zur Ver-
pflegung mitgeführt und nicht entladen werden. Im 5a. entgegen § 9 Absatz 3 Nummer 2 eine Sendung
Falle des Satzes 1 kann die zuständige Behörde stich- nicht richtig transportiert,
probenweise eine Prüfung der Dokumente durchführen, 6. ohne Registrierung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 ein
die Rückschlüsse auf Art, Umfang und Beschaffenheit Seeschiff ausrüstet,
der Lebensmittel zulassen. Wer Lebensmittel nach
Satz 1 entlädt, hat diese unverzüglich der Beseitigung 7. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 eine Mel-
zuzuführen. Satz 3 gilt nicht, wenn unter zollamtlicher dung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Überwachung unmittelbar zwischen im grenzüber- nicht rechtzeitig macht,
schreitenden Verkehr eingesetzten Beförderungsmitteln 8. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Halb-
umgeladen wird. Umladungen im Sinne des Satzes 4 satz 1 eine Sendung liefert,
1870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011
9. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Halb- 12. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 4 eine Bescheinigung
satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll- nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
ständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 13. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 3 ein Lebensmittel
nicht oder nicht rechtzeitig der Beseitigung zuführt
10. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 eine Sendung von
und nicht oder nicht rechtzeitig in ein Drittland ver-
Lebensmitteln tierischen Ursprungs befördert,
bringt oder
11. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 3 die Lieferung einer 14. entgegen § 18 Absatz 4 Satz 3 ein Lebensmittel
Sendung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig tierischen Ursprungs nicht oder nicht rechtzeitig
bestätigt, der Beseitigung zuführt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011 1871
Anlage 1
(zu § 5 Absatz 2 Nummer 3)
Lebensmittel,
die nicht einer Einfuhruntersuchung nach § 7 zu unterziehen sind
1. Kleingebäck,
2. Brot,
3. Feine Backwaren,
4. Schokolade,
5. Süßwaren,
6. ungefüllte Gelatinekapseln,
7. Nahrungsergänzungsmittel in Fertigpackungen, die geringe Mengen von
Erzeugnissen tierischen Ursprungs enthalten, oder von Glucosaminen,
Chondroitin oder Chitosan,
8. Fleischextrakte und Fleischkonzentrate,
9. Oliven, mit Fisch gefüllt,
10. Teigwaren, sofern diese Lebensmittel nicht mit Fleischerzeugnissen gefüllt
sind oder mit Fleischerzeugnissen gemischt sind,
11. Suppen und Gewürzzubereitungen in Fertigpackungen, die Fleischextrakte,
Fleischkonzentrate, tierische Fette, Fischöle, Fischpulver oder Fischextrakt
enthalten,
12. Lebensmittel tierischen Ursprungs, die keine Fleischerzeugnisse und einen
Anteil von weniger als 50 Prozent der Gesamtmenge des Lebensmittels an
einem oder mehreren anderen Verarbeitungserzeugnissen tierischen
Ursprungs enthalten, sofern diese Lebensmittel
a) bei Raumtemperatur haltbar sind oder während ihres Herstellungs-
prozesses einem vollständigen Wärmebehandlungsverfahren, das zur
Denaturierung jeder Zutat tierischen Ursprungs geführt hat, unterzogen
worden sind und die Anwendung dieses Wärmebehandlungsverfahrens
zweifelsfrei erkennbar ist,
b) eindeutig als für den menschlichen Verzehr bestimmt gekennzeichnet
sind,
c) sich in unbeschädigten Verpackungen, Umschließungen oder Umhüllun-
gen oder versiegelten Behältnissen befinden und
d) von einem Handelsdokument begleitet werden, aus dem in Verbindung
mit einer entsprechenden Kennzeichnung der Lebensmittel Angaben
über die Beschaffenheit und Menge der Lebensmittel, die Anzahl der
Packstücke, das Herkunftsland, die Anschrift des Herstellers und die Zu-
taten der Lebensmittel hervorgehen.
1872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011
Anlage 2
(zu § 6 Absatz 1)
Rechtsgrundlagen zur Auflistung von Drittländern
und Betrieben in Drittländern sowie zur Festlegung von Bescheinigungen
oder Mustern von Bescheinigungen durch die Europäische Kommission
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen
Rechtgrundlagen zur Festlegung
zur Auflistung
Lebensmittel zur Auflistung von Bescheinigungen
von Betrieben
von Drittländern oder Mustern für
in Drittländern
Bescheinigungen
1 2 3 4
1. Milch und Milcherzeug- Artikel 23 Absatz 2 Buch- Artikel 23 Absatz 2 Buch-
nisse stabe b und Artikel 3 stabe b und Artikel 3
Buchstabe a, c und d der Buchstabe a, c und d der
Richtlinie 92/46/EWG des Richtlinie 92/46/EWG des
Rates Rates
2. Eier, Eiprodukte *)
3. essbare Schnecken, Artikel 10 Absatz 2 Buch- *)
Froschschenkel, Honig, stabe a der Richtlinie
Gelee Royale 92/118/EWG des Rates
4. Speisegelatine Artikel 10 Absatz 2 Buch-
stabe a der Richtlinie
92/118/EWG des Rates
5. Kollagen Artikel 10 Absatz 2 Buch- *)
stabe a der Richtlinie
92/118/EWG des Rates
6. Ausgangserzeugnisse Entscheidung *)
für die Herstellung von 79/542/EWG des Rates,
Speisegelatine und Artikel 9 der Richtlinie
Kollagen 91/494/EWG des Rates,
Artikel 2 Absatz 2 der
Entscheidung 95/408/EWG
des Rates,
Artikel 16 Absatz 2 und 3
der Richtlinie 92/45/EWG
des Rates
7. Fischereierzeugnisse Artikel 11 Absatz 1 i. V. m.
Absatz 4 Buchstabe c
oder Absatz 6 der Richt-
linie 91/493/EWG
8. lebende Muscheln, Artikel 9 der Richtlinie
Stachelhäuter, Manteltiere 91/492/EWG
und Meeresschnecken
9. Fleisch von Rindern Artikel 3 Absatz 1 der Artikel 4 Absatz 1 der Artikel 3 und 22 der
einschließlich Bubalus Richtlinie 72/462/EWG Richtlinie 72/462/EWG Richtlinie 72/462/EWG
bubalis und Bison bison,
Schweinen, Schafen
und Ziegen oder von
Einhufern, die als
Haustiere gehalten
werden, sowie von wild
lebenden Klauentieren und
Einhufern
10. Fleisch von Hühnern, Artikel 14 Teil B Nummer 2
Truthühnern, Perlhühnern, Buchstabe a der Richtlinie
Enten und Gänsen 71/118/EWG
11. Fleisch von Haus- Artikel 10 Absatz 2 Buch- Artikel 10 Absatz 2 Buch- Artikel 10 Absatz 2 Buch-
kaninchen, Zuchtwild stabe a der Richtlinie stabe b der Richtlinie stabe c der Richtlinie
(Farmwild) 92/118/EWG 92/118/EWG 92/118/EWG
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011 1873
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen
Rechtgrundlagen zur Festlegung
zur Auflistung
Lebensmittel zur Auflistung von Bescheinigungen
von Betrieben
von Drittländern oder Mustern für
in Drittländern
Bescheinigungen
1 2 3 4
12. Fleisch von erlegtem Wild Artikel 16 Absatz 3 der Artikel 16 Absatz 3 der Artikel 16 Absatz 2 Buch-
(Groß- und Kleinwild) Richtlinie 92/45/EWG Richtlinie 92/45/EWG stabe c der Richtlinie
92/45/EWG
13. Hackfleisch und Fleisch- Artikel 13 Abschnitt I Teil B Artikel 13 Abschnitt I Teil B Artikel 13 Abschnitt I Teil B
zubereitungen Nummer 1 Buchstabe b Nummer 2 Buchstabe a Nummer 1 Buchstabe c
der Richtlinie 94/65/EG der Richtlinie 94/65/EG der Richtlinie 94/65/EG
14. Fleischerzeugnisse aus Artikel 3 Absatz 1 der Artikel 4 Absatz 1 der Artikel 3 und 22 der
Fleisch von Rindern Richtlinie 72/462/EWG Richtlinie 72/462/EWG Richtlinie 72/462/EWG
einschließlich Bubalus bu-
balis und Bison bison,
Schweinen, Schafen,
Ziegen und Einhufern,
die als Haustiere gehalten
werden
15. Fleischerzeugnisse aus Artikel 10 Absatz 2 Buch- Artikel 10 Absatz 2 Buch- Artikel 10 Absatz 2 Buch-
Geflügelfleisch, Fleisch stabe a der Richtlinie stabe b der Richtlinie stabe b der Richtlinie
von Zuchtwild (Farmwild), 92/118/EWG 92/118/EWG 92/118/EWG
erlegtem Wild (Groß- und
Kleinwild) und Fleisch von
Hauskaninchen
16. Gesalzene oder getrock- Artikel 10 Absatz 2 Buch- Artikel 10 Absatz 2 Buch- Artikel 10 Absatz 2 Buch-
nete und/oder erhitzte stabe a der Richtlinie stabe b der Richtlinie stabe b der Richtlinie
Mägen, Blasen und Därme 92/118/EWG 92/118/EWG 92/118/EWG
*) Listen von Betrieben in Drittländern gemeinschaftsrechtlich nicht geregelt.
1874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011
Anlage 2a
(zu § 6 Absatz 2 Satz 2)
Muster
Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von
Lebensmitteln tierischen Ursprungs nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
Teil I
Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland
LAND
I.1 Absender I.2 Bezugs-Nr. der Bescheinigung I.2.a
Name
Anschrift I.3 Zuständige oberste Behörde
Tel.-Nr. I.4 Zuständige örtliche Behörde
I.5 Empfänger I.6
Teil I: Angaben zur Sendung
Name
Anschrift
Postleitzahl
Tel.-Nr.
I.7 Herkunftsland ISO-Code I.8 Herkunftsregion Code I.9 Bestimmungsland ISO-Code I.10
Deutschland DE
I.11 Herkunftsort I.12
Name Zulassungsnummer
Anschrift
I.13 Verladeort I.14 Datum des Abtransports
I.15 Transportmittel I.16 Eingangsgrenzkontrollstelle
Flugzeug Schif Eisenbahnwaggon
Straßenfahrzeug
Kennzeichnung: I.17 CITES-Nr(n).
Bezugsdokumente:
I.18 Beschreibung der Waren I.19 Erzeugnis-Code (HS-Code)
I.20 Menge
I.21 Erzeugnistemperatur I.22 Anzahl Packstücke
Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.23 Plomben- und Containernummer I.24 Art der Verpackung
I.25 Waren zertifiziert für
menschl. Verzehr Weiterverarbeitung Andere
I.26 I.27
I.28 Kennzeichnung der Waren
Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Warenart Art der Behandlung
Zulassungsnummer des Betriebs Kühllager
Anzahl der Packstücke Nettogewicht Chargen-Nummer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011 1875
Teil II
Lebensmittel tierischen Ursprungs nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 LMEV
LAND
II. Bescheinigung der Genusstauglichkeit II.a Bezugs-Nr. der Bescheinigung II.b
Der unterzeichnende amtliche Tierarzt oder amtliche Inspektor bestätigt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verord-
nung (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 vertraut zu sein und bescheinigt,
dass die vorstehend bezeichneten Lebensmittel tierischen Ursprungs gemäß den genannten Verordnungen gewonnen
wurden und insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:
a) Die vorstehend bezeichneten Lebensmittel erfüllen die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit im Sinne des
Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
Teil II: Bescheinigung
b) Die vorstehend bezeichneten Lebensmittel stammen aus (einem) Betrieb(en), der/die gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 852/2004 ein an den HACCP-Grundsätzen orientiertes Programm durchführt/durchführen.
c)1) Die Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse gemäß den Plänen hinsichtlich der Überwachung von
Rückständen im Sinne der Richtlinie 96/23/EG, insbesondere des Artikels 29, sind gegeben.
d)1) Das Fleisch entspricht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission mit spezifischen
Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen.
Amtlicher Tierarzt oder amtlicher Inspektor
Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Titel:
Datum: Unterschrift:
Siegel:
1) Soweit für die vorstehend bezeichneten Lebensmittel nicht anwendbar, bitte streichen.
1876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011
Erläuterungen zur Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von
Lebensmitteln tierischen Ursprungs nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV) in die Bundesrepublik Deutschland
Allgemeines: Die Bescheinigung ist in Großbuchstaben auszufüllen. Bei zutreffenden Angaben ist das entsprechende Käst-
chen anzukreuzen.
ISO-Codes sind die aus zwei Buchstaben bestehenden internationalen Standardcodes für Länder gemäß der internationalen
Norm ISO 3166 alpha-2.
Teil I – Angaben zur Sendung
Land: Name des Drittlandes, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird.
Feld I.1
Absender: Name und Anschrift (Straße, Ort und ggf. Region/Provinz/Staat) der natürlichen oder juristischen Person, die die
Sendung aufgibt. Die Angabe der Telefon- und Telefaxnummer sowie der E-Mail-Adresse wird empfohlen.
Feld I.2
Die Bezugsnummer der Bescheinigung ist eine Nummer, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes nach ihrem eigenen
System zu vergeben ist.
Feld I.2.a
(entfällt).
Feld I.3
Zuständige oberste Behörde: Bezeichnung der für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständigen Zentralbehörde des
Versendungsdrittlandes.
Feld I.4
Zuständige örtliche Behörde: Ggf. Bezeichnung der für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständigen örtlichen Behörde
des Herkunfts- oder Versandortes im Drittland.
Feld I.5
Empfänger: Name und Anschrift (Straße, Ort und Postleitzahl) der natürlichen oder juristischen Person im Bestimmungsland,
für die die Sendung bestimmt ist.
Feld I.6
(entfällt).
Feld I.7
Herkunftsland: Name des Drittlandes, in dem die fertigen Lebensmittel hergestellt oder verpackt wurden.
Feld I.8
Herkunftsregion (ggf.): Das Ausfüllen dieses Feldes ist nur erforderlich bei Lebensmitteln, die unter Regionalisierungsmaß-
nahmen fallen oder für die gemäß eines nicht unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union die Abgrenzung eines zugelassenen Gebietes vorgenommen wurde. Die Regionen und zugelassenen
Gebiete sind so anzugeben, wie sie im Amtsblatt der EU bezeichnet werden.
Es ist der in den einschlägigen Vorschriften angegebene Code zu verwenden.
Feld I.9
Bestimmungsland: Deutschland.
Feld I.10
(entfällt).
Feld I.11
Herkunftsort: Ort, aus dem die Lebensmittel kommen.
Für Lebensmittel: Jede Einheit eines Unternehmens des Lebensmittelsektors. Anzugeben ist nur der Versandbetrieb der
Lebensmittel und der Name des Versendungsdrittlandes, sofern das Versendungsdrittland nicht das Herkunftsdrittland ist.
Anzugeben sind Name, Anschrift (Straße, Ort und ggf. Region/Provinz/Staat) und – sofern die einschlägigen Rechtsvorschrif-
ten dies vorschreiben – die Zulassungs- bzw. Registrierungsnummer des Betriebes.
Feld I.12
(entfällt).
Feld I.13
Angabe des Verladeortes oder des Verschiffungshafens.
Feld I.14
Angabe des Tages und der Uhrzeit der Versendung.
Feld I.15
Transportmittel: Ausführliche Angaben zum Transportmittel.
Transportart (Flugzeug, Schiff, Eisenbahn, Straße).
Kennzeichnung des Transportmittels: Bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname, bei Bahntransport Zug- und
Waggonnummer und bei Straßentransport amtliches Kennzeichen ggf. mit Zulassungsnummer des Anhängers. Wird nach
Ausstellung der Bescheinigung ein anderes Verkehrsmittel gewählt, so hat der Versender die EU-Eingangsgrenzkontrollstelle
zu informieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011 1877
Unterlagen-Bezugsnummer (fakultativ): Angabe der Nummer des Luftfrachtbriefes, des Seekonnossements oder des Handelsbrie-
fes im Schienen- oder Straßenverkehr.
Feld I.16
EU-Eingangsgrenzkontrollstelle: Angabe des Namens und der Nummer der Eingangsgrenzkontrollstelle in der Form, wie sie im
Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden. Diese Angabe kann bis zur Erstellung eines Gemeinsamen Veterinärdokuments für die
Einfuhr geändert werden.
Feld I.17
Nummer der CITES-Genehmigung: Betrifft nur die im Artenschutz-Übereinkommen von Washington aufgeführten Tiere und
Erzeugnisse.
Feld I.18
Beschreibung der Waren: Veterinärbeschreibung der Waren oder Angabe der jeweiligen Überschrift des Harmonisierten
Systems der Weltzollorganisation gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. Diese Zollbeschreibung ist gegebe-
nenfalls durch weitere, für die veterinärrechtliche Kategorisierung erforderliche Angaben zu ergänzen (Art, Behandlung …).
Feld I.19
Warennummer (HS-Code): Angabe des Codes, der sich aus dem Harmonisierten System der Weltzollorganisation gemäß der
geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ergibt.
Feld I.20
Gesamtbrutto- und -nettogewicht in kg angeben.
Feld I.21
Lebensmitteltemperatur: Geeignetes Verfahren für die Gewährleistung der Transport-/Lagertemperatur der Lebensmittel
ankreuzen.
Feld I.22
Anzahl der Packstücke: Anzahl der Pakete.
Feld I.23
Plomben- und Behälternummer: Die Angabe der Plombennummern kann vorgeschrieben sein. Gegebenenfalls sind sämtliche
Nummern anzugeben, die der Identifizierung der Plomben und Behälter dienen. Schreibt keine Rechtsvorschrift diese Angabe
vor, so ist sie fakultativ.
Feld I.24
Art der Packstücke.
Feld I.25
Waren zertifiziert für: Angabe des Zwecks der geplanten Nutzung der Lebensmittel (auf den einzelnen Bescheinigungen
erscheinen nur die möglichen Optionen).
Menschlicher Verzehr: Betrifft nur Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
Weiterverarbeitung: Betrifft nur Lebensmittel, die vor dem Inverkehrbringen verarbeitet werden müssen.
Andere: Für andere als die oben aufgeführten Zwecke bestimmt.
Feld I.26
(entfällt).
Feld I.27
(entfällt).
Feld I.28
Identifizierung der Waren: Besondere Anforderungen in Zusammenhang mit den Lebensmitteln angeben. Die im Folgenden
abschließend aufgeführten Angaben, die verlangt werden können, werden in den einzelnen Bescheinigungen festgelegt.
Art (wissenschaftliche Bezeichnung), Warenart, Verarbeitungsverfahren, ggf. Zulassungsnummer der Betriebe, ggf. Zulas-
sungsnummer der Kühllager, Bezugsnummer der Partie, Anzahl der Packstücke, Nettogewicht.
Teil II – Bescheinigung
Das Muster der Bescheinigung der Genusstauglichkeit bestimmt nur die Mindestanforderungen; weitere Angaben sind – auch
in Abhängigkeit von dem betroffenen Lebensmittel tierischen Ursprungs – möglich.
Land: Name des Drittlandes, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird.
Feld II.a
Bezugsnummer: Vgl. Feld I.2.
Feld II.b
(entfällt).
Amtlicher Tierarzt oder amtlicher Inspektor: Angabe des Namens, seiner Qualifikation und seines Titels sowie des Datums
der Unterzeichnung. Der Untersuchungstierarzt darf durch einen amtlichen Inspektor ersetzt werden, falls die einschlägigen
Rechtsvorschriften dies vorsehen.
1878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011
Anlage 3
(zu § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 3 Satz 1)
Durchführung der Nämlichkeitskontrolle
1. Es ist durch Inaugenscheinnahme festzustellen, ob die Lebensmittel den An-
gaben auf den die Sendungen begleitenden Genusstauglichkeitsbescheini-
gungen, Gesundheitsbescheinigungen oder sonstigen vergleichbaren Urkun-
den entsprechen. Dabei sind insbesondere zu überprüfen
a) die Verplombung der Transportmittel, sofern diese vorgeschrieben ist,
b) das Vorhandensein und die Übereinstimmung der amtlichen Stempel, Ge-
nusstauglichkeitskennzeichnung oder sonstigen Kennzeichnung zur Iden-
tifizierung des Ursprungslandes und -betriebes mit dem Stempel oder
sonstigen Kennzeichen auf den in Satz 1 genannten Urkunden,
c) bei abgepackten Lebensmitteln zusätzlich die lebensmittelrechtlich vor-
geschriebene Etikettierung.
2. Bei Lebensmitteln, die sich in Containern oder Vakuumverpackungen befin-
den, kann die Nämlichkeitskontrolle darauf beschränkt werden, ob die an
dem Container oder der Verpackung angebrachten Plomben unbeschädigt
sind und die darauf angebrachten Angaben mit den Angaben der Genuss-
tauglichkeitsbescheinigung, Gesundheitsbescheinigung oder sonstiger ver-
gleichbarer Urkunden übereinstimmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011 1879
Anlage 4
(zu § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 3 und 4, § 9 Absatz 5 Satz 2 und § 10 Absatz 5)
Durchführung der Warenuntersuchung
Kapitel I
Allgemeine Anforderungen an die Warenuntersuchung
1. Jede Sendung ist auf Einhaltung der Anforderungen an den Transport und an das Transportmittel zu überprüfen.
Dabei ist insbesondere festzustellen, ob
a) vorgeschriebene Temperaturanforderungen für die betreffenden Lebensmittel während des gesamten Trans-
portes eingehalten worden sind; zu diesem Zweck hat der Beteiligte der für die Grenzkontrollstelle zustän-
digen Behörde auf Verlangen Aufzeichnungen vorzulegen, die Aufschluss über die Kühlung während des
Transportes der Sendung geben;
b) die Lebensmittel auf dem Transport nachteilig beeinflusst worden sind.
2. Es ist zu prüfen, ob die Lebensmittel dem Verwendungszweck und den Angaben auf der Genusstauglichkeits-
bescheinigung, der Gesundheitsbescheinigung oder sonstigen vergleichbaren Urkunden entsprechen. Dabei ist
insbesondere festzustellen, ob
a) das tatsächliche Gewicht der Sendung dem des in Satz 1 genannten Urkunden angegebenen Gewichts
entspricht, sofern erforderlich auch durch Verwiegen der gesamten Sendung;
b) bei der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung die Vorschriften hinsichtlich des Packmaterials, des
Zustandes der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung, der Kennzeichnung oder Etikettierung einge-
halten worden sind.
3. Jede Sendung ist nach dem Öffnen der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung einer sensorischen Prü-
fung, bei gefrorenen oder tiefgefrorenen Lebensmitteln erforderlichenfalls nach dem Auftauen, zu unterziehen.
Diese Untersuchung hat mindestens die Feststellung von Konsistenz-, Farb-, Geruchs- und gegebenenfalls
Geschmacksabweichungen zu umfassen. Erforderlichenfalls ist die Messung der Innentemperatur des Lebens-
mittels vorzunehmen. Diese Untersuchungen sind, soweit nicht in den nachfolgenden Kapiteln etwas anderes
bestimmt ist, grundsätzlich an 1 Prozent der Packstücke oder Packungen, jedoch mindestens an zwei und
höchstens an zehn Packstücken oder Packungen durchzuführen. Falls es Art, Umfang oder Beschaffenheit
der Sendung erfordern, kann eine höhere Anzahl von Packstücken oder Packungen untersucht werden. Ist
der Zugriff auf die gesamte Sendung zum Zweck der Untersuchung erforderlich, hat das Transportunternehmen
die Sendung nach näherer Bestimmung der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde teilweise zu ent-
laden. Bei losen Lebensmitteln ist die Prüfung an mindestens fünf über die Sendung verteilten, separaten Stich-
proben vorzunehmen. Darüber hinaus sind die Lebensmittel stichprobenweise auf die Einhaltung der sonstigen
lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu überprüfen.
4. Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde kann ein vollständiges Entladen des Transportmittels anord-
nen, sofern
a) das Transportmittel in einer Weise beladen ist, dass auch ein teilweises Entladen der Sendung nicht deren
vollständige Überprüfung ermöglicht;
b) im Rahmen der Warenuntersuchung Unregelmäßigkeiten festgestellt werden;
c) der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde Hinweise vorliegen, die den begründeten Verdacht auf
eine Unregelmäßigkeit nahelegen.
5. Neben den in § 8 genannten Maßnahmen trifft die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde alle zweck-
dienlichen Vorkehrungen, um die von ihr an einzelnen Sendungen vorgenommenen Eingriffe kenntlich zu ma-
chen. Hierzu werden insbesondere alle untersuchten Packstücke wieder verschlossen und amtlich abgestem-
pelt sowie geöffnete Behältnisse wieder verplombt, wobei die Plombennummer in die Bescheinigung nach
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 einzutragen oder in sonstigen vergleichbaren Dokumenten anzuge-
ben ist.
6. Abweichend von den Nummern 1 bis 3 werden Warenuntersuchungen in der Häufigkeit durchgeführt, die im
Anhang der Entscheidung 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994 betreffend der Verringerung der Kon-
trollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des Ra-
tes (ABl. L 158 vom 25.6.1994, S. 41) in der jeweils geltenden Fassung für die dort aufgeführten Lebensmittel
festgelegt ist. Das Bundesamt gibt die Entscheidung 94/360/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die
betroffenen Drittländer und Lebensmittel tierischen Ursprungs im Bundesanzeiger bekannt. Satz 1 gilt nicht bei
Verdacht auf Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder bei Zweifeln an der Nämlichkeit der Sen-
dung.
7. Lebensmittel tierischen Ursprungs sind, soweit nicht in den Kapiteln III bis VII etwas anderes bestimmt ist,
stichprobenweise auf
a) Rückstände,
1880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011
b) die Einhaltung der Lebensmittelsicherheitskriterien nach Anhang I Kapitel 1 der Verordnung (EG)
Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel
(ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1)
zu untersuchen. Bei den Untersuchungen nach Satz 1 Buchstabe a sind die Vorgaben des nach § 2 Nummer 10
des BVL-Gesetzes im Rahmen des Rückstandsüberwachungsplanes erstellten Einfuhrrückstandskontrollplanes
einzuhalten. Ferner sind in jedem Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit der Lebensmittel erfor-
derlichen Untersuchungen durchzuführen.
Kapitel II
Spezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei lebenden Tieren
Lebende Tiere sind stichprobenweise auf Rückstände zu untersuchen.
Kapitel III
Spezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei
Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen
1. Für die Warenuntersuchung von Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen sind
so weit wie möglich über die gesamte Sendung verteilt Proben zu entnehmen und zu untersuchen.
2. Bei frischem Fleisch ist die Warenuntersuchung wie folgt durchzuführen und abzuschließen:
2.1 von jeder Sendung sind vorbehaltlich Kapitel I Nummer 6 Stichproben wie folgt zu entnehmen:
2.1.1 bei Tierkörpern, Tierkörperhälften, -vierteln und in drei Teile zerteilten Tierkörperhälften von Huftieren,
Farmwild, soweit es nicht in Nummer 2.1.2 genannt ist, und Großwild jeder zwanzigste Tierkörper, jede
zwanzigste Tierkörperhälfte, jedes zwanzigste Tierkörperviertel und jede zwanzigste in drei Teile zerteilte
Tierkörperhälfte;
2.1.2 bei Teilstücken, die über Nummer 2.1.1 hinaus zerlegt wurden, Nebenprodukten der Schlachtung oder
Tierkörpern von Hasentieren bei einem Gewicht der Sendung
bis 1 000 Kilogramm 2 Packstücke
von über 1 000 Kilogramm bis zu 15 000 Kilogramm 4 Packstücke
von über 15 000 Kilogramm bis zu 50 000 Kilogramm 8 Packstücke
von über 50 000 Kilogramm 10 Packstücke
für jede weiteren angefangenen 20 000 Kilogramm einer Sendung sind zusätzlich vier Packstücke zu
entnehmen; wird unverpacktes Fleisch eingeführt, so tritt an die Stelle eines Packstückes eine Fleisch-
menge von höchstens 25 Kilogramm; das Gewicht der entnommenen Probe muss ungefähr 500 Gramm
betragen;
2.1.3 bei Fleisch von Geflügel, Zuchtlaufvögeln und Federwild bei einem Gewicht der Sendung
bis 4 000 Kilogramm 2 Packstücke
über 4 000 Kilogramm bis zu 15 000 Kilogramm 4 Packstücke
bei über 15 000 Kilogramm bis zu 50 000 Kilogramm 8 Packstücke
bei über 50 000 Kilogramm bis zu 100 000 Kilogramm 10 Packstücke
bei Sendungen mit einem Gewicht von über 100 000 Kilogramm sind für jede weiteren angefangenen
50 000 Kilogramm zusätzlich jeweils vier Packstücke zu entnehmen; wird unverpacktes Federwild einge-
führt, tritt an die Stelle eines Packstückes eine Geflügelfleischmenge von höchstens 25 Kilogramm.
2.2 Die Untersuchung der Stichproben bei frischem Fleisch ist wie folgt durchzuführen:
2.2.1 im Falle der Nummer 2.1.1
2.2.1.1 soweit möglich durch Besichtigung des Brust- und Bauchfells, der Knochen und Gelenke, des Muskel-
fleisches und des Fettgewebes;
2.2.1.2 durch Messen des pH-Wertes; im Verdachtsfall auch durch Untersuchung des Grades der Ausblutung, der
Wässrigkeit, des Eiweißabbaus und durch bakterioskopische Untersuchung; erforderlichenfalls sind wei-
tere Untersuchungen durchzuführen und auch Geruch und Geschmack des Fleisches nach dem Erwärmen
zu prüfen;
2.2.2 im Falle der Nummern 2.1.2 und 2.1.3 sind die Packstücke zu öffnen und der Inhalt ist ohne Zerstörung der
Schutzhülle zu besichtigen; von je zwei der Packstücke ist jeweils ein Tierkörper oder ein Teilstück von
etwa 500 Gramm zu besichtigen, zu durchtasten und anzuschneiden; für eine Untersuchung von Fleisch
von Geflügel nach Nummer 2.5.1 Satz 3 dürfen nur Auftauverfahren angewandt werden, die in den dort
genannten Untersuchungsvorschriften festgelegt sind; Federwild im Federkleid ist vor der Untersuchung
zu enthäuten oder zu rupfen; im Verdachtsfall sind alle zur Abklärung des Verdachts erforderlichen sons-
tigen Untersuchungen durchzuführen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011 1881
2.2.3 im Falle der Durchführung verstärkter Kontrollen nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1
Nummer 1 ist zusätzlich mindestens die doppelte Fleischmenge oder die doppelte Anzahl der Packstücke
bakteriologisch, histologisch, serologisch oder chemisch-physikalisch zu untersuchen.
2.3 Frisches Fleisch ist ferner stichprobenweise auf seine Tierartzugehörigkeit und auf Rückstände zu unter-
suchen:
2.3.1 Hierfür ist vorbehaltlich Kapitel I Nummer 6 aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten Sendungen
mindestens eine Probe für jeweils angefangene 50 000 Kilogramm Fleisch zu entnehmen. Werden insge-
samt weniger als 50 000 Kilogramm Fleisch zur Untersuchung gestellt, sind mindestens zwei Proben, auf
die zur Untersuchung gestellten Sendungen verteilt, zu entnehmen.
2.3.2 Abweichend von Nummer 2.3.1 sind im Falle verstärkter Kontrollen nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung
mit Satz 1 Nummer 2 oder 3 von jeder Sendung Proben wie folgt zu entnehmen:
bei einem Gewicht der Sendung
bis zu 1 000 Kilogramm 2 Proben
von über 1 000 Kilogramm bis zu 15 000 Kilogramm 4 Proben
von über 5 000 Kilogramm 8 Proben.
2.4 Abweichend von den Nummern 2.1.1, 2.2.1, 2.2.3 und 2.3 sind Tierkörper von
a) Großwild und
b) frei lebenden Hasentieren
in der Decke lediglich einer Warenuntersuchung nach Kapitel I zu unterziehen. Die für den Bestimmungsort
zuständige Behörde ist unbeschadet tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Durchführung verstärkter
Kontrollen nach § 8 Absatz 4 zu unterrichten.
2.5 Beanstandung und vorläufige Beschlagnahme
Im Falle von Fleisch von Geflügel ist die Beurteilung nach Anhang II Nummer 3 Satz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 136/2004 auch bei Sendungen zurückzustellen, die nach Maßgabe der Artikel 15 bis 17 und 20 der
Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Ver-
ordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157
vom 17.6.2008, S. 46) auf ihren Auftauverlust oder ihren Gesamtwassergehalt untersucht werden.
3. Bei Hackfleisch und Fleischzubereitungen ist die Einfuhruntersuchung entsprechend den Vorschriften der
Nummer 2, ausgenommen der Nummern 2.1.1, 2.2.1, 2.4 und 2.5, durchzuführen und abzuschließen.
4. Bei Fleischerzeugnissen ist die Warenuntersuchung wie folgt durchzuführen und abzuschließen:
4.1 Es sind, so weit wie möglich, über die gesamte Sendung verteilt Proben zu entnehmen und zu untersu-
chen.
4.2 Die Stichproben sind vorbehaltlich Kapitel I Nummer 6 Satz 1 und 3 wie folgt zu entnehmen:
4.2.1 bei Sendungen von Fleischerzeugnissen in luftdicht verschlossenen Behältnissen, die in diesen Behält-
nissen durch Erhitzen haltbar gemacht worden sind, von jeder Sendung
bei bis zu 1 000 Behältnissen 2 Proben
bei über 1 000 bis zu 10 000 Behältnissen 4 Proben
bei über 10 000 bis zu 100 000 Behältnissen 8 Proben
bei über 100 000 Behältnissen bis zu 200 000 Behältnissen 10 Proben
bei Sendungen mit über 200 000 Behältnissen sind für alle weiteren angefangenen 100 000 Behältnisse
zusätzlich jeweils vier Behältnisse zu entnehmen; als Probe gilt jeweils ein luftdicht verschlossenes Be-
hältnis; das Gewicht der entnommenen Probe muss mindestens 150 Gramm betragen, bei Behältnissen
von weniger als 150 Gramm ist eine entsprechende Anzahl von Behältnissen zu entnehmen;
4.2.2 bei Sendungen von Fleischerzeugnissen aus Geflügelfleisch, die nur durch Pökeln zubereitet worden sind,
je angefangene 100 Kilogramm einer Sendung eine Probe im Gewicht von etwa 150 Gramm;
4.2.3 bei Sendungen von anderen Fleischerzeugnissen (Wurst, Schinken, tafelfertige Fleischerzeugnisse, aus-
geschmolzenes tierisches Fett, zubereitetes Blut, Fleischpulver u. a.) von jeder Sendung bei einem Ge-
wicht
bis zu 1 000 Kilogramm 2 Proben
bei über 1 000 Kilogramm bis zu 10 000 Kilogramm 4 Proben
bei über 10 000 Kilogramm 8 Proben
als Probe gilt eine Fertigpackung; bei Fertigpackungen über 1 000 Gramm ist eine Probe von mindestens
150 Gramm zu nehmen, soweit der Untersuchungszweck dies zulässt;
1882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011
4.2.4 von bearbeiteten Mägen, Blasen oder Därmen von jeder Sendung
bei bis zu 10 Fässern 2 Proben
bei 11 bis zu 100 Fässern 4 Proben
bei 101 bis zu 250 Fässern 8 Proben
bei über 250 Fässern 10 Proben.
4.2.5 Im Falle der Durchführung verstärkter Kontrollen nach § 8 Absatz 4 ist von jeder Sendung die doppelte
Anzahl der in den Nummern 4.2.1 bis 4.2.4 bestimmten Proben zu entnehmen.
4.3 Die entnommenen Stichproben sind wie folgt zu untersuchen:
4.3.1 im Falle der Nummer 4.2.1, ob es sich um durch Erhitzen hergestellte Fleischerzeugnisse handelt und
erforderlichenfalls bakterioskopisch;
4.3.2 im Falle der Nummern 4.2.2 und 4.2.3, ob es sich um durch Erhitzen, Salzen oder Trocknen allein oder in
Kombination dieser Verfahren hergestellte Fleischerzeugnisse handelt, ferner bei zubereitetem Fett zusätz-
lich chemisch-physikalisch, bei zubereitetem Blut, Fleischpulver, Schwartenpulver zusätzlich bakteriolo-
gisch;
4.3.3 im Falle der Nummer 4.2.4 sind einzelne Packstücke wenigstens zur Hälfte auszupacken; bei gebündelter
Ware sind drei Bündel so zu lösen, dass eine Untersuchung der einzelnen bearbeiteten Mägen, Blasen
oder Därme möglich ist;
4.3.4 im Verdachtsfall mit allen zur Abklärung des Verdachts erforderlichen sonstigen Methoden;
4.3.5 im Falle der Nummer 4.2.5 weitergehend, gegebenenfalls auch bakteriologisch, histologisch, serologisch
oder chemisch-physikalisch.
4.4 Fleischerzeugnisse sind ferner stichprobenweise auf Rückstände nach näherer Anweisung der zuständi-
gen Behörde zu untersuchen.
4.4.1 Hierfür ist vorbehaltlich Kapitel I Nummer 6 Satz 1 und 3 aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten
Sendungen mindestens eine Probe für jeweils angefangene 50 000 Kilogramm Fleischerzeugnisse zu
entnehmen. Werden insgesamt weniger als 50 000 Kilogramm Fleischerzeugnisse zur Untersuchung ge-
stellt, sind mindestens zwei Proben, auf die zur Untersuchung gestellten Sendungen verteilt, zu entneh-
men.
4.4.2 Abweichend von Nummer 4.4.1 sind im Falle der Durchführung verstärkter Kontrollen nach § 8 Absatz 4
Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 oder 3 von jeder Sendung Proben wie folgt zu entnehmen:
bei einem Gewicht der Sendung
bis zu 1 000 Kilogramm 3 Proben
von über 1 000 Kilogramm bis zu 5 000 Kilogramm 5 Proben
von über 5 000 Kilogramm bis zu 10 000 Kilogramm 8 Proben
von über 10 000 Kilogramm 11 Proben.
Bei Sendungen von bearbeiteten Mägen, Blasen und Därmen sind bis zu fünf Einzelproben zu einer Misch-
probe, bis zu elf Einzelproben zu zwei Mischproben zusammenzufassen, wenn sie auf Grund der Unter-
suchungsergebnisse nach Nummer 4.3.3 als repräsentativ für die Einzelprobe gelten können.
5. Beurteilung und Kennzeichnung von frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischer-
zeugnissen.
5.1 Das zur Untersuchung herangezogene frische Fleisch oder die zur Untersuchung herangezogenen
Fleischerzeugnisse oder Packstücke mit frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleisch-
erzeugnissen sind mit dem Stempelabdruck „Untersucht“ nach dem Muster der Nummer 6.2.1 unter An-
gabe der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde nach Nummer 6.3 zu kennzeichnen, wenn die
Einfuhruntersuchung keinen Grund zu Beanstandungen ergeben hat oder die zuständige Behörde eine
spezielle Behandlung nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 Buch-
stabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 angeordnet hat.
5.2 Bei frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen sind alle Tierkörper,
Teilstücke oder Packstücke der Sendung mit dem Stempelabdruck „Beseitigung“ nach dem Muster der
Nummer 6.2.2 unter Angabe der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde nach Nummer 6.3 zu
kennzeichnen, wenn die zuständige Behörde auf Grund der Ergebnisse der Warenuntersuchung die
5.2.1 Vernichtung der Sendung auf Grund von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 oder Absatz 2 Buch-
stabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011 1883
5.2.2 spezielle Behandlung auf Grund von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 in Verbindung mit Artikel 20
Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder
5.2.3 Ergreifung anderer Maßnahmen auf Grund von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 oder Absatz 2
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
angeordnet hat.
5.3 Bei frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen sind alle Fleischteile
oder Packstücke der Sendung mit dem Stempelabdruck „Zurückgewiesen“ nach dem Muster der Num-
mer 6.2.3 unter Angabe der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde nach Nummer 6.3 zu kenn-
zeichnen, wenn die zuständige Behörde auf Grund der Ergebnisse der Warenuntersuchung auf Grund
von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 882/2004 die Rücksendung der Sendung in ein Drittland angeordnet hat. Die zuständige Behörde kann
im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
5.4 Abweichend von Nummer 5.3 sind die Fleischteile oder Packstücke einer Sendung mit dem Stempelab-
druck „Untersucht” zu kennzeichnen,
5.4.1 die bei einer auf Antrag des Verfügungsberechtigten vorgenommenen Messung der Innentemperatur bei
jedem Fleischteil oder Packstück nicht von der vorgeschriebenen Temperatur abgewichen sind und sonst
keinerlei Abweichungen aufgewiesen haben,
5.4.2 bei denen nach der gemeinsamen Herkunft, der Art der Beförderung oder den sonstigen Umständen
angenommen werden kann, dass eine negative Beeinflussung durch die zurückzuweisenden Teile der
Sendung nicht eingetreten ist,
5.4.3 bei denen im Falle ausgeschmolzenen tierischen Fetts eine Beanstandung wegen äußerlichen Befalls mit
Mikroorganismen oder wegen äußerer Verunreinigung eine auf Antrag des Verfügungsberechtigten durch-
geführte Untersuchung jedes Packstücks der Sendung nicht bestätigt wird,
5.4.4 bei denen im Falle von bearbeiteten Mägen, Blasen oder Därmen eine Beanstandung wegen sinnfälliger
Veränderungen wie z. B. Fäulnis oder parasitären Veränderungen eine auf Antrag des Verfügungsberech-
tigten durchgeführte Untersuchung jedes Packstücks der Sendung ergibt, dass sich der Mangel lediglich
auf einzelne bearbeitete Mägen, Blasen oder Därme erstreckt und die zu beanstandenden Teile entfernt
werden können.
6. Muster für Stempel, die bei der Warenuntersuchung zu verwenden sind:
6.1 Das untersuchte frische Fleisch, die untersuchten Fleischerzeugnisse oder die untersuchten Packstücke
sind nach Abschluss der Untersuchung zu kennzeichnen. Die Untersuchung gilt auch dann als abge-
schlossen, wenn das Ergebnis der Untersuchung nach Nummer 2.3 oder 4.4 noch nicht vorliegt.
6.2 Die verwendeten Stempel müssen den nachfolgenden Mustern nach Form, Inhalt und Größe entsprechen:
6.2.1 „Untersucht“
6.2.2 „Beseitigung“
1884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011
6.2.3 „Zurückgewiesen“
6.3 Die Stempelabdrucke nach Nummer 6.2 sind wie folgt anzubringen:
6.3.1 Tierkörper nach Nummer 2.1.1, ausgenommen Tierkörper von Großwild in der Decke, sind auf jeder Hälfte
zu kennzeichnen.
6.3.2 Tierkörper von Großwild und Hasentieren in der Decke sind im Innern der Bauchhöhle zu kennzeichnen.
6.3.3 Teilstücke nach Nummer 2.1.2 sind mindestens mit einem Stempelabdruck zu kennzeichnen.
6.3.4 Bei Tierkörpern von Geflügel oder bei Nebenprodukten der Schlachtung ist nur das untersuchte Packstück
zu kennzeichnen.
6.3.5 Bei Speckstücken oder Bauchstücken, von denen die Schwarte abgetrennt worden ist, sind nur die Eti-
ketten zu kennzeichnen. Sofern einzelne Teile in Packstücken eingeführt werden, ist auf den Packstücken
ebenfalls ein Stempelabdruck anzubringen.
Kapitel IV
Spezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei Milch und Milcherzeugnissen
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laborunter-
suchungen durchzuführen:
1. Laboruntersuchung
Erzeugnis Art der Untersuchung zu erfüllende Anforderungen gemäß
1.1 Rohmilch, wärmebehandelte polychlorierte Biphenyle Schadstoffhöchstmengenverordnung
Milch und Milcherzeugnisse vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2755) in der jeweils geltenden
Fassung
Pflanzenschutzmittelrück- Rückstandshöchstmengenverordnung
stände vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082)
in der jeweils geltenden Fassung
Aflatoxine Mykotoxin-Höchstmengenverordnung
vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1248) in der
jeweils geltenden Fassung
Rückstände von Stoffen, die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des
im Anhang Tabelle 2 der Europäischen Parlaments und des Rates
Verordnung (EU) Nr. 37/2010 vom 6. Mai 2009 über die Schaffung
aufgeführt sind eines Gemeinschaftsverfahrens für die
Festsetzung von Höchstmengen für
Rückstände pharmakologisch wirksamer
Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ur-
sprungs, zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur
Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates
und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004
des Europäischen Parlaments und des
Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11)
in der jeweils geltenden Fassung in
Verbindung mit der Verordnung (EU)
Nr. 37/2010 in der jeweils geltenden
Fassung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011 1885
Erzeugnis Art der Untersuchung zu erfüllende Anforderungen gemäß
1.2 Rohmilch Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III
Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung
(EG) Nr. 853/2004
Rohe Kuhmilch Gesamtkeimzahl (≤ 100 000 Keime/ml
somatische Zellen ≤ 400 000 Zellen/ml
Rohmilch von anderen Gesamtkeimzahl ≤ 1 500 000 Keime/ml)
Tierarten
1.3 Wärmebehandelte Milch Listeria monocytogenes Anhang I Kapitel I Nummer 1.2 der
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
1.4 Milcherzeugnisse allgemein Listeria monocytogenes Anhang I Kapitel I Nummer 1.1, 1.2
und 1.3 der Verordnung (EG)
Nr. 2073/2005
1.5 Käse, Butter und Sahne aus Salmonellen Anhang I Kapitel I Nummer 1.11 der
Rohmilch oder aus Milch, die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
einer Wärmebehandlung unter-
halb der Pasteurisations-
temperatur unterzogen wurde
1.6 Milch- und Molkepulver Salmonellen Anhang I Kapitel I Nummer 1.12 der
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
1.7 Eiskreme mit Milchanteilen1) Salmonellen Anhang I Kapitel I Nummer 1.13 der
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
1.8 Käse, Milch- und Molkepulver2) Staphylokokken-Enterotoxine Anhang I Kapitel I Nummer 1.21 der
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
1.9 Milcherzeugnisse, die als ge- Salmonellen Anhang I Kapitel I Nummer 1.22 und 1.23
trocknete Säuglingsanfangs- der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
nahrung und getrocknete Enterobacter sakazakii
diätetische Lebensmittel für
Säuglinge unter sechs Mona-
ten bestimmt sind
1
) Außer Erzeugnisse, bei denen auf Grund des Herstellungsverfahrens kein Salmonellenrisiko besteht.
2
) Die Position umfasst folgende Erzeugnisse:
– Käse aus Rohmilch,
– Käse aus Milch, die einer Wärmebehandlung unterhalb der Pasteurisationstemperatur unterzogen wurde,
– Käse aus Milch oder Molke, die pasteurisiert oder einer Wärmebehandlung über der Pasteurisationstemperatur unterzogen wurde,
– Milch- und Molkepulver, die nicht zur weiteren Verarbeitung bestimmt sind.
2. Stichprobenpläne
Den Laboruntersuchungen nach Nummer 1 ist von den über eine Grenzkontrollstelle eingeführten Sendungen
vorbehaltlich Kapitel I Nummer 6
2.1 nach Nummer 1.1 eine Partie jeder 30. Sendung,
2.2 nach Nummer 1.2 eine Partie jeder 10. Sendung,
2.3 nach den Nummern 1.3 bis 1.9 eine Partie jeder 20. Sendung zu unterziehen. Die Sendungen sind in einer für
den Einführer nicht vorhersehbaren Weise auszuwählen.
3. Darüber hinaus sind in jedem Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersu-
chungen durchzuführen.
4. Beurteilungsgrundsätze
Im Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen
nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.
Kapitel V
Spezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Anforde-
rungen zu berücksichtigen:
1. Sensorische Untersuchung
1886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011
1.1 Fischereierzeugnisse sind bei der sensorischen Untersuchung nach Kapitel I Nummer 3 zusätzlich einer Sicht-
kontrolle auf Parasiten zu unterziehen. Bei der sensorischen Untersuchung können die Ergebnisse der Fri-
scheklassifizierung nach der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen
für bestimmte Fischereierzeugnisse (ABl. L 334 vom 23.12.1996, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung be-
rücksichtigt werden.
1.2 Lebende Muscheln sind darauf zu untersuchen, ob sie erkennbare Merkmale aufweisen, aus denen auf Fri-
schegrad und Lebensfähigkeit geschlossen werden kann.
2. Laboruntersuchungen
2.1 Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Labor-
untersuchungen durchzuführen:
Erzeugnis Art der Untersuchung zu erfüllende Anforderungen gemäß
2.1.1 Verzehrsfertige Fischerei- Listeria monocytogenes Anhang I Kapitel I Nummer 1.2 der
erzeugnisse Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
2.1.2 Gekochte Krebs- und Salmonellen Anhang I Kapitel I Nummer 1.16 der
Weichtiere Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
2.1.3 Lebende Muscheln, Stachel- Salmonellen E. coli Anhang I Kapitel I Nummer 1.17 und 1.24
häuter, Manteltiere und der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
Schnecken
2.1.4 Lebende Muscheln, Stachel- Algentoxine Anhang III Abschnitt VII Kapitel V Num-
häuter, Manteltiere und mer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Schnecken
2.1.5 Fischereierzeugnisse von Histamin Anhang I Kapitel I Nummer 1.25 der
Fischarten, bei denen ein Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
hoher Gehalt an Histidin
auftritt*)
2.1.6 Fischereierzeugnisse, die Histamin Anhang I Kapitel I Nummer 1.26 der
einem enzymatischen Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
Reifungsprozess in Salz-
lösung unterzogen und aus
Fischarten hergestellt
werden, bei denen ein hoher
Gehalt an Histidin auftritt*)
*) Vor allem Fischarten der Familien Scombridae, Clupeidae, Engraulidae, Coryfenidae, Pomatomidae und Scombraesosidae.
2.2 Eine Untersuchung auf flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N) kann bei frischen oder tiefgefrorenen Fischereier-
zeugnissen zur Befundabsicherung durchgeführt werden, wenn die zuvor erfolgte sensorische Untersuchung
nach Kapitel I Nummer 3 einen abweichenden Befund erbracht hat. Die Untersuchung ist gemäß den Anfor-
derungen des Anhangs II Abschnitt II Kapitel II und III der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 durchzuführen.
2.3 Untersuchung auf Algentoxine
Die Untersuchung nach Nummer 2.1.4 auf Algentoxine ist nach den Maßgaben des Anhangs III der Verord-
nung (EG) Nr. 2074/2005 durchzuführen. Für die Probenahme gelten die allgemeinen Anforderungen an die
Warenuntersuchung nach Kapitel I Nummer 3.
3. Stichprobenpläne
Den Laboruntersuchungen nach Nummer 2.1 sind von den über eine Grenzkontrollstelle eingeführten Sen-
dungen vorbehaltlich Kapitel I Nummer 6
3.1 nach Nummer 2.1.1 eine Partie jeder 10. Sendung,
3.2 nach den Nummern 2.1.2 und 2.1.3 eine Partie jeder 20. Sendung,
3.3 nach Nummer 2.1.4 eine Partie jeder 30. Sendung,
3.4 nach Nummer 2.1.5 eine Partie jeder 20. Sendung und
3.5 nach Nummer 2.1.6 eine Partie jeder 5. Sendung zu unterziehen. Die Sendungen sind in einer für den Einfüh-
renden nicht vorhersehbaren Weise auszuwählen.
4. Darüber hinaus sind im Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchungen
durchzuführen.
5. Beurteilungsgrundsätze
Im Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen
nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2011 1887
Kapitel VI
Spezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei Eiprodukten
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laborunter-
suchungen durchzuführen:
1. Laboruntersuchung
Erzeugnis Art der Untersuchung zu erfüllende Anforderungen gemäß
Eiprodukte*) Salmonellen Anhang I Kapitel I Nummer 1.14 der Verordnung (EG)
Nr. 2073/2005
*) Außer für Erzeugnisse, bei denen auf Grund des Herstellungsverfahrens oder der Zusammensetzung ein Salmonellenrisiko ausgeschlossen
ist.
2. Stichprobenpläne
Der Laboruntersuchung nach Nummer 1 ist eine Partie jeder 10. Sendung von Eiprodukten zu unterziehen.
3. Darüber hinaus sind in jedem Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersu-
chungen durchzuführen.
4. Beurteilungsgrundsätze
Im Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen
nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.
Kapitel VII
Spezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei Gelatine und Kollagen
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laborunter-
suchungen durchzuführen:
1. Laboruntersuchung
Erzeugnis Art der Untersuchung zu erfüllende Anforderungen gemäß
Gelatine, Kollagen Salmonellen Anhang I Kapitel I Nummer 1.10 der Verordnung (EG)
Nr. 2073/2005
2. Stichprobenpläne
Vorbehaltlich Kapitel I Nummer 6 ist eine Partie jeder 10. Sendung einer Laboruntersuchung nach Nummer 1
zu unterziehen.
3. Darüber hinaus sind im Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchungen
durchzuführen.
4. Beurteilungsgrundsätze
Im Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen
nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.
Kapitel VIII
Spezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei Honig
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laborunter-
suchungen durchzuführen:
1. Laboruntersuchung
Untersuchung auf Pestizide, Stoffe mit pharmakologischer Wirkung und Schwermetalle.
2. Stichprobenpläne
Vorbehaltlich Kapitel I Nummer 6 ist eine Partie jeder 10. Sendung einer Laboruntersuchung nach Nummer 1
zu unterziehen.
3. Darüber hinaus sind im Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchungen
durchzuführen.
4. Beurteilungsgrundsätze
Im Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen
nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Berichtigung
der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung
Vom 12. September 2011
Die Mechatroniker-Ausbildungsverordnung vom 21. Juli 2011 (BGBl. I
S. 1516) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 5 Satz 4 ist das Wort „Abschlussprüfung“ durch das Wort „Ausbildungs-
ordnung“ zu ersetzen.
Berlin, den 12. September 2011
Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie
Im Auftrag
Friedhelm Holterhoff