1770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011
Bekanntmachung
der Neufassung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Vom 22. August 2011
Auf Grund des Artikels 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1608)
wird nachstehend der Wortlaut des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
in der seit dem 4. August 2011 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu-
fassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 24. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2205),
2. den am 14. August 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
3. August 2009 (BGBl. I S. 2630),
3. den am 15. Dezember 2010 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934),
4. den am 4. August 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 22. August 2011
Die Bundesministerin
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
In Vertretung
Robert Kloos
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011 1771
Lebensmittel-, Bedarfs-
gegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
(Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB)1)2)3)
Inhaltsübersicht § 27 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
§ 28 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
Abschnitt 1
§ 29 Weitere Ermächtigungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes Abschnitt 5
§ 2 Begriffsbestimmungen
Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen
§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen
§ 4 Vorschriften zum Geltungsbereich § 30 Verbote zum Schutz der Gesundheit
§ 31 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel
Abschnitt 2 § 32 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
Verkehr mit Lebensmitteln § 33 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
§ 5 Verbote zum Schutz der Gesundheit
Abschnitt 6
§ 6 Verbote für Lebensmittelzusatzstoffe
§ 7 Ermächtigungen für Lebensmittelzusatzstoffe Gemeinsame Vorschriften für alle Erzeugnisse
§ 8 Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung § 34 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
§ 9 Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel § 35 Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung und zur
§ 10 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung Unterrichtung
§ 11 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung § 36 Ermächtigungen für betriebseigene Kontrollen und Maß-
§ 12 Verbot der krankheitsbezogenen Werbung nahmen
§ 13 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor § 37 Weitere Ermächtigungen
Täuschung
§ 14 Weitere Ermächtigungen Abschnitt 7
§ 15 Deutsches Lebensmittelbuch
Überwachung
§ 16 Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission
§ 38 Zuständigkeit, gegenseitige Information
Abschnitt 3 § 38a Übermittlung von Daten über den Internethandel
Verkehr mit Futtermitteln § 39 Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden
§ 40 Information der Öffentlichkeit
§ 17 Verbote
§ 41 Maßnahmen im Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunterneh-
§ 18 Verfütterungsverbot und Ermächtigungen men und Transportunternehmen
§ 19 Verbote zum Schutz vor Täuschung § 42 Durchführung der Überwachung
§ 20 Verbot der krankheitsbezogenen Werbung § 43 Probenahme
§ 21 Weitere Verbote sowie Beschränkungen § 44 Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten
§ 22 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit § 44a Mitteilungs- und Übermittlungspflichten über Unter-
§ 23 Weitere Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit suchungsergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten
§ 23a Ermächtigungen zum Schutz der tierischen Gesundheit Stoffen
und zur Förderung der tierischen Erzeugung § 45 Schiedsverfahren
§ 24 Gewähr für bestimmte Anforderungen § 46 Ermächtigungen
§ 25 Mitwirkung bestimmter Behörden § 47 Weitere Ermächtigungen
§ 48 Landesrechtliche Bestimmungen
Abschnitt 4 § 49 Erstellung eines Lagebildes, Verwendung bestimmter
Verkehr mit kosmetischen Mitteln Daten
§ 26 Verbote zum Schutz der Gesundheit
Abschnitt 8
1
) Das Gesetz dient der Umsetzung der in der Anlage zu Fußnote1) des Monitoring
Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittel-
rechts vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) in den Num- § 50 Monitoring
mern 1 bis 72 und 75 aufgeführten Rechtsakte. § 51 Durchführung des Monitorings
2
) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen § 52 Erlass von Verwaltungsvorschriften
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft Abschnitt 9
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, Verbringen in das und aus dem Inland
sind beachtet worden.
3
§ 53 Verbringungsverbote
) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/112/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember § 54 Bestimmte Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder
2008 zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, päischen Wirtschaftsraum
2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und § 55 Mitwirkung von Zollstellen
des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
§ 56 Ermächtigungen
von Stoffen und Gemischen (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 68). § 57 Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland
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Abschnitt 10 bb) die von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel
Straf- und Bußgeldvorschriften und sonstigen Produkte den an sie gestellten
qualitativen Anforderungen, auch im Hinblick
§ 58 Strafvorschriften
auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche
§ 59 Strafvorschriften
Gesundheit, entsprechen.
§ 60 Bußgeldvorschriften
§ 61 Einziehung (1a) Absatz 1 Nummer 2 erfasst auch den Schutz
§ 62 Ermächtigungen 1. vor Täuschung im Falle zum Verzehr ungeeigneter
Lebensmittel im Sinne des Artikels 14 Absatz 2
Abschnitt 11
Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EG)
Schlussbestimmungen Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und
§ 63 Gebühren und Auslagen des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der
§ 64 Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren; allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des
Bekanntmachungen Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen
§ 65 Aufgabendurchführung Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Fest-
§ 66 Statistik legung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
§ 67 Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die
§ 68 Zulassung von Ausnahmen Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom
§ 69 Zulassung weiterer Ausnahmen 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, oder
§ 70 Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen
2. vor Verwendung ungeeigneter Bedarfsgegenstände
§ 71 Beteiligung der Öffentlichkeit im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1.
§ 72 Außenverkehr
§ 73 Verkündung von Rechtsverordnungen (2) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Schutz der
§ 74 Geltungsbereich bestimmter Vorschriften menschlichen Gesundheit im privaten häuslichen Be-
§ 75 Übergangsregelungen reich durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer
Gefahr, die von Erzeugnissen ausgeht oder ausgehen
Abschnitt 1 kann, sicherzustellen, soweit dies in diesem Gesetz an-
geordnet ist.
Allgemeine Bestimmungen
(3) Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung und
§1 Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge-
meinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbe-
Zweck des Gesetzes reiche dieses Gesetzes betreffen, wie durch ergän-
(1) Zweck des Gesetzes ist es, zende Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
1. vorbehaltlich des Absatzes 2 bei Lebensmitteln, Fut-
termitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegen- §2
ständen den Schutz der Verbraucherinnen und Ver- Begriffsbestimmungen
braucher durch Vorbeugung gegen eine oder Ab-
(1) Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich Le-
wehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit
bensmittelzusatzstoffe, Futtermittel, kosmetische Mittel
sicherzustellen,
und Bedarfsgegenstände.
2. beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, kos-
metischen Mitteln und Bedarfsgegenständen vor (2) Lebensmittel sind Lebensmittel im Sinne des
Täuschung zu schützen, Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
3. die Unterrichtung der Wirtschaftsbeteiligten und (3) Lebensmittelzusatzstoffe sind Lebensmittelzu-
satzstoffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a
a) der Verbraucherinnen und Verbraucher beim Ver- in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung
kehr mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und
und Bedarfsgegenständen, des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittel-
b) der Verwenderinnen und Verwender beim Verkehr zusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16), die
mit Futtermitteln durch die Verordnung (EU) Nr. 238/2010 (ABl. L 75
vom 23.3.2010, S. 17) geändert worden ist. Den Le-
sicherzustellen,
bensmittelzusatzstoffen stehen gleich
4. a) bei Futtermitteln
1. Stoffe mit oder ohne Nährwert, die üblicherweise
aa) den Schutz von Tieren durch Vorbeugung weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als cha-
gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die rakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet
tierische Gesundheit sicherzustellen, werden und die einem Lebensmittel aus anderen
bb) vor einer Gefahr für den Naturhaushalt durch als technologischen Gründen beim Herstellen oder
in tierischen Ausscheidungen vorhandene Behandeln zugesetzt werden, wodurch sie selbst
unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in oder ihre Abbau- oder Reaktionsprodukte mittelbar
Futtermitteln vorhanden gewesen sind, zu oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebens-
schützen, mittels werden oder werden können; ausgenommen
sind Stoffe, die natürlicher Herkunft oder den
b) durch Futtermittel die tierische Erzeugung so zu natürlichen chemisch gleich sind und nach allge-
fördern, dass meiner Verkehrsauffassung überwiegend wegen
aa) die Leistungsfähigkeit der Nutztiere erhalten ihres Nähr-, Geruchs- oder Geschmackswertes oder
und verbessert wird und als Genussmittel verwendet werden,
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2. Mineralstoffe und Spurenelemente sowie deren Ver- §3
bindungen außer Kochsalz, Weitere Begriffsbestimmungen
3. Aminosäuren und deren Derivate, Im Sinne dieses Gesetzes sind:
4. Vitamine A und D sowie deren Derivate. 1. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen im Sinne des Arti-
kels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
(4) Futtermittel sind Futtermittel im Sinne des Arti-
für kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und
kels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte gilt Ar-
(5) Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Gemische tikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
aus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend dazu entsprechend,
bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen 2. Herstellen: das Gewinnen, einschließlich des
oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz, Schlachtens oder Erlegens lebender Tiere, deren
zur Erhaltung eines guten Zustandes, zur Parfümierung, Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt ist,
zur Veränderung des Aussehens oder dazu angewen- das Herstellen, das Zubereiten, das Be- und Verar-
det zu werden, den Körpergeruch zu beeinflussen. Als beiten und das Mischen,
kosmetische Mittel gelten nicht Stoffe oder Gemische
aus Stoffen, die zur Beeinflussung der Körperformen 3. Behandeln: das Wiegen, Messen, Um- und Ab-
bestimmt sind. füllen, Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen,
Gefrieren, Tiefgefrieren, Auftauen, Lagern, Aufbe-
(6) Bedarfsgegenstände sind wahren, Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit,
1. Materialien und Gegenstände im Sinne des Artikels 1 die nicht als Herstellen oder Inverkehrbringen anzu-
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des sehen ist,
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Verbraucherin oder Verbraucher: Endverbraucher
27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstän- im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung
de, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Be- (EG) Nr. 178/2002, im Übrigen diejenige, an die oder
rührung zu kommen und zur Aufhebung der Richt- derjenige, an den ein kosmetisches Mittel oder ein
linien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 Bedarfsgegenstand zur persönlichen Verwendung
vom 13.11.2004, S. 4), die durch die Verordnung oder zur Verwendung im eigenen Haushalt abgege-
(EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) ben wird, wobei Gewerbetreibende, soweit sie ein
geändert worden ist, kosmetisches Mittel oder einen Bedarfsgegenstand
zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte bezie-
2. Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllun-
hen, der Verbraucherin oder dem Verbraucher
gen, die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mit-
gleichstehen,
teln in Berührung zu kommen,
5. Verzehren: das Aufnehmen von Lebensmitteln
3. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den durch den Menschen durch Essen, Kauen, Trinken
Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kom- sowie durch jede sonstige Zufuhr von Stoffen in
men, den Magen,
4. Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind, 6. Lebensmittelunternehmen: Lebensmittelunterneh-
5. Spielwaren und Scherzartikel, men im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verord-
nung (EG) Nr. 178/2002,
6. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur
7. Lebensmittelunternehmerin oder Lebensmittelunter-
vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Be-
nehmer: Lebensmittelunternehmer im Sinne des Arti-
rührung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände,
kels 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
Bettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künst-
liche Wimpern, Armbänder, 8. Auslösewert: Grenzwert für den Gehalt an einem
gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder
7. Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen auf einem Lebensmittel enthalten ist, bei dessen
Bedarf oder für Bedarfsgegenstände im Sinne der Überschreitung Untersuchungen vorgenommen
Nummer 1 bestimmt sind, werden müssen, um die Ursachen für das Vorhan-
8. Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmit- densein des jeweiligen Stoffs mit dem Ziel zu ermit-
tel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 6, teln, Maßnahmen zu seiner Verringerung oder Be-
die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind, seitigung einzuleiten,
9. mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte: Pro-
9. Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung
dukte, die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen
in Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen be-
jedoch aufgrund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer
stimmt sind.
Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer
Bedarfsgegenstände sind nicht Gegenstände, die nach Kennzeichnung, ihres Volumens oder ihrer Größe
§ 2 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel vorhersehbar ist, dass sie von den Verbraucherin-
gelten, nach § 3 des Medizinproduktegesetzes Medi- nen und Verbrauchern, insbesondere von Kindern,
zinprodukte oder Zubehör für Medizinprodukte oder mit Lebensmitteln verwechselt werden und deshalb
nach § 3b des Chemikaliengesetzes Biozid-Produkte zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt wer-
sind, sowie nicht die in Artikel 1 Absatz 3 der Verord- den, wodurch insbesondere die Gefahr des Er-
nung (EG) Nr. 1935/2004 genannten Materialien und stickens, der Vergiftung, der Perforation oder des
Gegenstände, Überzugs- und Beschichtungsmateria- Verschlusses des Verdauungskanals entstehen
lien und Wasserversorgungsanlagen. kann; ausgenommen sind Arzneimittel, die einem
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Zulassungs- oder Registrierungsverfahren unter- d) die Leistung von Nutztieren oder als Rückstände
liegen, in von Nutztieren gewonnenen Lebensmitteln
10. Futtermittelunternehmen: Futtermittelunternehmen oder sonstigen Produkten die Qualität dieser Le-
im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung bensmittel oder Produkte nachteilig beeinflussen
(EG) Nr. 178/2002, auch soweit sich deren Tätigkeit können,
auf Futtermittel bezieht, die zur oralen Tierfütterung 18. Mittelrückstände: Rückstände an Pflanzenschutz-
von nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden mitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Vor-
Tieren bestimmt sind, ratsschutzmitteln oder Schädlingsbekämpfungs-
11. Futtermittelunternehmerin oder Futtermittelunter- mitteln, soweit sie in Rechtsakten der Europäischen
nehmer: Futtermittelunternehmer im Sinne des Arti- Gemeinschaft oder der Europäischen Union im An-
kels 3 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, wendungsbereich dieses Gesetzes aufgeführt sind
auch soweit sich deren Verantwortung auf Futter- und die in oder auf Futtermitteln vorhanden sind,
mittel bezieht, die zur oralen Tierfütterung von nicht 19. Naturhaushalt: seine Bestandteile Boden, Wasser,
der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren be- Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wir-
stimmt sind, kungsgefüge zwischen ihnen,
12. Einzelfuttermittel: Einzelfuttermittel im Sinne des 20. Nutztiere: Tiere einer Art, die üblicherweise zum
Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung Zweck der Gewinnung von Lebensmitteln oder
(EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments sonstigen Produkten gehalten wird, sowie Pferde,
und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inver-
kehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, 21. Aktionsgrenzwert: Grenzwert für den Gehalt an
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 einem unerwünschten Stoff, bei dessen Über-
des Europäischen Parlaments und des Rates und schreitung Untersuchungen vorgenommen werden
zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des müssen, um die Ursachen für das Vorhandensein
Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des unerwünschten Stoffs mit dem Ziel zu ermit-
des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des teln, Maßnahmen zu seiner Verringerung oder Be-
Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Ra- seitigung einzuleiten.
tes und der Entscheidung 2004/217/EG der Kom-
mission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1), die zuletzt §4
durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010 (ABl. L 277 Vorschriften zum Geltungsbereich
vom 21.10.2010, S. 4) geändert worden ist,
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes
13. Mischfuttermittel: Mischfuttermittel im Sinne des
1. für Lebensmittel gelten auch für lebende Tiere, die
Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung
der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, soweit
(EG) Nr. 767/2009,
dieses Gesetz dies bestimmt,
14. Diätfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu be-
2. für Lebensmittelzusatzstoffe gelten auch für die
stimmt sind, den besonderen Ernährungsbedarf
ihnen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 oder aufgrund des
der Tiere zu decken, bei denen insbesondere Ver-
Absatzes 3 Nummer 2 gleichgestellten Stoffe,
dauungs-, Resorptions- oder Stoffwechselstörun-
gen vorliegen oder zu erwarten sind, 3. für kosmetische Mittel gelten auch für Mittel zum
Tätowieren einschließlich vergleichbarer Stoffe und
15. Futtermittelzusatzstoffe: Futtermittelzusatzstoffe im
Gemische aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, zur
Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der
Beeinflussung des Aussehens in oder unter die
Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen
menschliche Haut eingebracht zu werden und dort,
Parlaments und des Rates vom 22. September
auch vorübergehend, zu verbleiben,
2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tier-
ernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, 4. und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
2004 L 192, S. 34, 2007 L 98, S. 29), die zuletzt Rechtsverordnungen gelten nicht für Erzeugnisse
durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 (ABl. L 229 im Sinne des Weingesetzes – ausgenommen die in
vom 1.9.2009, S. 1) geändert worden ist, § 1 Absatz 2 des Weingesetzes genannten Erzeug-
nisse –; sie gelten jedoch, soweit das Weingesetz
16. Vormischungen: Vormischungen im Sinne des Arti-
oder aufgrund des Weingesetzes erlassene Rechts-
kels 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG)
verordnungen auf Vorschriften dieses Gesetzes oder
Nr. 1831/2003,
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
17. unerwünschte Stoffe: Stoffe – außer Tierseuchen- verordnungen verweisen.
erregern –, die in oder auf Futtermitteln enthalten
(2) In Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz
sind und
können
a) als Rückstände in von Nutztieren gewonnenen 1. Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsver-
Lebensmitteln oder sonstigen Produkten eine pflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie in § 2
Gefahr für die menschliche Gesundheit darstel- Absatz 2, 5 und 6 genannte Erzeugnisse zum Ver-
len, brauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, der
b) eine Gefahr für die tierische Gesundheit darstel- Verbraucherin oder dem Verbraucher gleichgestellt
len, werden,
c) vom Tier ausgeschieden werden und als solche 2. weitere als in den §§ 2 und 3 genannte Begriffs-
eine Gefahr für den Naturhaushalt darstellen bestimmungen oder davon abweichende Begriffs-
oder bestimmungen vorgesehen werden, soweit dadurch
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der Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht er- b) Ionenaustauscher zu benutzen, soweit dadurch
weitert wird. nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe in
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- die Lebensmittel gelangen,
schaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) c) Verfahren zu dem Zweck anzuwenden, nicht zu-
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes- gelassene Lebensmittelzusatzstoffe in den Le-
ministerium für Wirtschaft und Technologie durch bensmitteln zu erzeugen,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2. Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, die entge-
auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten gen dem Verbot der Nummer 1 hergestellt oder be-
Zwecke erforderlich ist, handelt sind oder einer nach § 7 Absatz 1 oder 2
Nummer 1 oder 5 erlassenen Rechtsverordnung
1. andere Gegenstände und Mittel des persönlichen nicht entsprechen,
oder häuslichen Bedarfs, von denen bei bestim-
mungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch 3. Lebensmittelzusatzstoffe oder Ionenaustauscher,
aufgrund ihrer stofflichen Zusammensetzung, ins- die bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebens-
besondere durch toxikologisch wirksame Stoffe mitteln nicht verwendet werden dürfen, für eine sol-
oder durch Verunreinigungen, gesundheitsgefähr- che Verwendung oder zur Verwendung bei dem Her-
dende Einwirkungen auf den menschlichen Körper stellen oder Behandeln von Lebensmitteln durch die
ausgehen können, den Bedarfsgegenständen, Verbraucherin oder den Verbraucher in den Verkehr
zu bringen.
2. bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen, auch
nur für bestimmte Verwendungszwecke, den Le- (2) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a findet keine An-
bensmittelzusatzstoffen wendung auf Enzyme und Mikroorganismenkulturen.
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c findet keine An-
gleichzustellen.
wendung auf Stoffe, die bei einer allgemein üblichen
küchenmäßigen Zubereitung von Lebensmitteln ent-
Abschnitt 2
stehen.
Ve r k e h r m i t L e b e n s m i t t e l n
(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 und die
§5 Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008
Verbote zum über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richt-
Schutz der Gesundheit linie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG)
(1) Es ist verboten, Lebensmittel für andere derart Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG
herzustellen oder zu behandeln, dass ihr Verzehr ge- des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 258/97
sundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7) bleiben unberührt.
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist.
Unberührt bleiben §7
1. das Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung Ermächtigungen für
mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Lebensmittelzusatzstoffe
Nr. 178/2002 über das Inverkehrbringen gesund-
heitsschädlicher Lebensmittel und (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
2. Regelungen in Rechtsverordnungen aufgrund des
und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-
§ 13 Absatz 1 Nummer 3 und 4, soweit sie für den
mung des Bundesrates, soweit es unter Berücksichti-
privaten häuslichen Bereich gelten.
gung technologischer, ernährungsphysiologischer oder
(2) Es ist ferner verboten, diätetischer Erfordernisse mit den in § 1 Absatz 1 Num-
1. Stoffe, die keine Lebensmittel sind und deren mer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Ab-
Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne des Arti- satz 3, genannten Zwecken vereinbar ist,
kels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) 1. Lebensmittelzusatzstoffe allgemein oder für be-
Nr. 178/2002 ist, als Lebensmittel in den Verkehr zu stimmte Lebensmittel oder für bestimmte Verwen-
bringen, dungszwecke zuzulassen,
2. mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte für an- 2. Ausnahmen von den Verboten des § 6 Absatz 1 zu-
dere herzustellen, zu behandeln oder in den Verkehr zulassen.
zu bringen.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
§6 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit
Verbote für
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung
Lebensmittelzusatzstoffe
der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in
(1) Es ist verboten, Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erfor-
1. bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmit- derlich ist,
teln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr ge- 1. Höchstmengen für den Gehalt an Lebensmittelzu-
bracht zu werden, satzstoffen oder deren Umwandlungsprodukten in
a) nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe un- Lebensmitteln sowie Reinheitsanforderungen für
vermischt oder in Mischungen mit anderen Stof- Lebensmittelzusatzstoffe oder für Ionenaustauscher
fen zu verwenden, festzusetzen,
1776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011
2. Mindestmengen für den Gehalt an Lebensmittelzu- ments und des Rates vom 23. Februar 2005 über
satzstoffen in Lebensmitteln festzusetzen, Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf
3. Vorschriften über das Herstellen, das Behandeln Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tieri-
oder das Inverkehrbringen von Ionenaustauschern schen Ursprungs und zur Änderung der Richt-
zu erlassen, linie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom
16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
4. bestimmte Enzyme oder Mikroorganismenkulturen (EG) Nr. 256/2009 (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 3)
von der Regelung des § 6 Absatz 2 Satz 1 auszu- geändert worden ist, nicht entsprechen.
nehmen,
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, soweit für die dort genann-
5. die Verwendung bestimmter Ionenaustauscher bei ten Mittel Höchstmengen nach Absatz 2 Nummer 1
dem Herstellen von Lebensmitteln zu verbieten oder Buchstabe a festgesetzt sind.
zu beschränken.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
§8 vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-
Bestrahlungsverbot und mung des Bundesrates,
Zulassungsermächtigung
1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1
(1) Es ist verboten, oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,
1. bei Lebensmitteln eine nicht zugelassene Bestrah- genannten Zwecke erforderlich ist,
lung mit ultravioletten oder ionisierenden Strahlen a) für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder
anzuwenden, deren Umwandlungs- und Reaktionsprodukte
2. Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, die entge- Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf
gen dem Verbot der Nummer 1 oder einer nach Ab- Lebensmitteln beim Inverkehrbringen nicht über-
satz 2 erlassenen Rechtsverordnung bestrahlt sind. schritten sein dürfen,
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- b) das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei de-
vernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und nen oder bei deren Ausgangsstoffen bestimmte
Forschung und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- Stoffe als Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel
sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung angewendet worden sind, zu verbieten,
des Bundesrates, c) Maßnahmen zur Entwesung, Entseuchung oder
1. soweit es mit den Zwecken des § 1 Absatz 1 Num- Entkeimung von Räumen oder Geräten, in denen
mer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 oder mit denen Lebensmittel hergestellt, behan-
Absatz 3, vereinbar ist, eine solche Bestrahlung all- delt oder in den Verkehr gebracht werden, von
gemein oder für bestimmte Lebensmittel oder für einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu
bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen, machen sowie die Anwendung bestimmter Mittel,
2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Geräte oder Verfahren bei solchen Maßnahmen
oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschrän-
genannten Zwecke erforderlich ist, bestimmte tech- ken,
nische Verfahren für zugelassene Bestrahlungen vor- 2. soweit es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder
zuschreiben. Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Ab-
satz 3, genannten Zwecken vereinbar ist, Ausnah-
§9 men von dem Verbot
Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel a) des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder
(1) Es ist verboten, Lebensmittel in den Verkehr zu b) des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 oder des Arti-
bringen, kels 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005
1. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im zuzulassen.
Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Düngemittel im
Sinne des Düngemittelgesetzes, andere Pflanzen- § 10
oder Bodenbehandlungsmittel, Biozid-Produkte im
Stoffe mit
Sinne des Chemikaliengesetzes, soweit sie dem Vor-
pharmakologischer Wirkung
ratsschutz, der Schädlingsbekämpfung oder dem
Schutz von Lebensmitteln dienen (Pflanzenschutz- (1) Es ist verboten, vom Tier gewonnene Lebensmit-
oder sonstige Mittel) oder deren Umwandlungs- tel in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen
oder Reaktionsprodukte vorhanden sind, die nach Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Um-
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzte wandlungsprodukte vorhanden sind. Satz 1 gilt nicht,
Höchstmengen überschreiten, wenn
2. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im 1. die für die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder deren
Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, Umwandlungsprodukte in einem unmittelbar gelten-
die nicht zugelassen sind oder die bei den Lebens- den Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder
mitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht angewen- der Europäischen Union, insbesondere
det werden dürfen, a) im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der
3. die den Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 1, Kommission vom 22. Dezember 2009 über
auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Ver- pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Ein-
ordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parla- stufung hinsichtlich der Rückstandshöchst-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011 1777
mengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs wenn die festgesetzten Wartezeiten eingehalten wor-
(ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1), den sind.
b) in einem auf Artikel 14 der Verordnung (EG) (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung 1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1
eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festset- oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,
zung von Höchstmengen für Rückstände phar- genannten Zwecke erforderlich ist,
makologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln
tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verord- a) für Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder
nung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Ände- deren Umwandlungsprodukte Höchstmengen
rung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim
Parlaments und des Rates und der Verordnung Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen,
(EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments b) bestimmte Stoffe mit pharmakologischer Wir-
und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11) kung, ausgenommen Stoffe, die als Futtermittel-
gestützten unmittelbar geltenden Rechtsakt der zusatzstoffe in den Verkehr gebracht oder ver-
Europäischen Union oder wendet werden dürfen, von der Anwendung bei
c) in einem auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 Tieren ganz oder für bestimmte Verwendungs-
gestützten unmittelbar geltenden Rechtsakt zwecke oder innerhalb bestimmter Wartezeiten
der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro- auszuschließen und zu verbieten, dass entgegen
päischen Union, solchen Vorschriften gewonnene Lebensmittel
oder für eine verbotene Anwendung bestimmte
festgesetzten Höchstmengen nicht überschritten Stoffe in den Verkehr gebracht werden,
werden,
c) bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen, aus-
2. die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder deren Um- genommen Stoffe, die als Einzelfuttermittel oder
wandlungsprodukte Mischfuttermittel oder Futtermittelzusatzstoffe in
a) im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 oder den Verkehr gebracht oder verwendet werden
dürfen, den Stoffen mit pharmakologischer Wir-
b) in einem auf Artikel 14 der Verordnung (EG) kung gleichzustellen, sofern Tatsachen die An-
Nr. 470/2009 gestützten unmittelbar geltenden
nahme rechtfertigen, dass diese Stoffe in von
Rechtsakt der Europäischen Union
Tieren gewonnene Lebensmittel übergehen,
als Stoffe aufgeführt sind, für die eine Festlegung d) das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, in oder
von Höchstmengen nicht erforderlich ist, auf denen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
3. für die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder deren Um- oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden
wandlungsprodukte Referenzwerte in einem auf Ar- sind, zu verbieten oder zu beschränken,
tikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 gestützten e) das Herstellen oder das Behandeln von in Buch-
unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen stabe d bezeichneten Lebensmitteln zu verbieten
Union festgelegt worden sind und diese unterschrit- oder zu beschränken,
ten werden oder
2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1
4. nach Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzte oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,
Höchstmengen nicht überschritten werden. genannten Zwecke erforderlich ist, die Regelungen
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bleibt unberührt. des Absatzes 1 auf andere als die im einleitenden
Satzteil des Absatzes 1 Satz 1 genannten Lebens-
(2) Es ist ferner verboten, lebende Tiere im Sinne des
mittel ganz oder teilweise zu erstrecken,
§ 4 Absatz 1 Nummer 1 in den Verkehr zu bringen,
wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer 3. soweit es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2
Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden genannten Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von
sind, die dem Verbot des Absatzes 3 zuzulassen.
1. im Anhang Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 (5) Sobald und soweit ein Bescheid nach § 41 Ab-
als verbotene Stoffe aufgeführt sind, satz 2 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 41 Ab-
satz 4, ergangen ist, sind die Absätze 1 bis 3 nicht mehr
2. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei diesen Tie-
anzuwenden.
ren zugelassen oder registriert sind oder, ohne ent-
sprechende Zulassung oder Registrierung, nicht auf-
§ 11
grund sonstiger arzneimittelrechtlicher Vorschriften
bei diesen Tieren angewendet werden dürfen oder Vorschriften zum
Schutz vor Täuschung
3. nicht als Futtermittelzusatzstoffe für diese Tiere zu-
gelassen sind. (1) Es ist verboten, Lebensmittel unter irreführender
Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr
(3) Sind Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Ein-
als Arzneimittel zugelassen oder registriert sind oder als zelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen
Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, einem leben- Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbeson-
den Tier zugeführt worden, so dürfen dere dann vor, wenn
1. von dem Tier Lebensmittel nur gewonnen werden, 1. bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete
2. von dem Tier gewonnene Lebensmittel nur in den Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstel-
Verkehr gebracht werden, lungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften,
1778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011
insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammen- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
setzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft rates etwas anderes bestimmt.
oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet (3) Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG)
werden, Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des
2. einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und
die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl.
nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hin- L 404 vom 30.12.2006, S. 9, L 12 vom 18.1.2007, S. 3,
reichend gesichert sind, L 86 vom 28.3.2008, S. 34), die zuletzt durch die Ver-
3. zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel ordnung (EU) Nr. 116/2010 (ABl. L 37 vom 10.2.2010,
besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleich- S. 16) geändert worden ist, über die Verwendung von
baren Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben, Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos
bleibt unberührt.
4. einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels
gegeben wird. § 13
(2) Es ist ferner verboten,
Ermächtigungen zum
1. andere als dem Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Schutz der Gesundheit und vor Täuschung
Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Verord-
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, in den
nung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel,
Fällen der Nummern 1 und 2 im Einvernehmen mit
die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
sind, in den Verkehr zu bringen,
logie, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
2. a) nachgemachte Lebensmittel, Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1
b) Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit Nummer 1, in den Fällen der Nummer 3, soweit diese
von der Verkehrsauffassung abweichen und da- zu Regelungen über das Herstellen oder Behandeln er-
durch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem Nähr- mächtigt, und Nummer 4 auch zur Erfüllung der in § 1
oder Genusswert oder in ihrer Brauchbarkeit nicht Absatz 2, stets jeweils auch in Verbindung mit § 1 Ab-
unerheblich gemindert sind oder satz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
c) Lebensmittel, die geeignet sind, den Anschein 1. bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebens-
einer besseren als der tatsächlichen Beschaffen- mitteln
heit zu erwecken, a) die Verwendung bestimmter Stoffe, Gegenstände
ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr oder Verfahren zu verbieten oder zu beschränken,
zu bringen. b) die Anwendung bestimmter Verfahren vorzu-
schreiben,
§ 12
2. für bestimmte Lebensmittel Anforderungen an das
Verbot der Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbrin-
krankheitsbezogenen Werbung gen zu stellen,
(1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Lebensmitteln 3. das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehr-
oder in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im bringen von
Einzelfall
a) bestimmten Lebensmitteln,
1. Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung
b) lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Num-
oder Verhütung von Krankheiten beziehen,
mer 1
2. Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche
von einer amtlichen Untersuchung abhängig zu
Gutachten,
machen,
3. Krankengeschichten oder Hinweise auf solche,
4. vorzuschreiben, dass bestimmte Lebensmittel nach
4. Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerken- dem Gewinnen amtlich zu untersuchen sind,
nungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich
auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten 5. das Herstellen oder das Behandeln von bestimmten
beziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen, Stoffen, die im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buch-
stabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gesund-
5. bildliche Darstellungen von Personen in der Berufs- heitsschädlich sind, in Lebensmittelunternehmen
kleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von sowie das Verbringen in diese zu verbieten oder zu
Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder beschränken,
des Arzneimittelhandels,
6. für bestimmte Lebensmittel Warnhinweise, sonstige
6. Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervor- warnende Aufmachungen oder Sicherheitsvorkeh-
zurufen oder auszunutzen, rungen vorzuschreiben,
7. Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu an- 7. vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 Aus-
leiten, Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln, lösewerte für einen gesundheitlich nicht erwünsch-
zu verwenden. ten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthal-
(2) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für die ten ist, festzusetzen.
Werbung gegenüber Angehörigen der Heilberufe, des (2) Lebensmittel, die entgegen einer nach Absatz 1
Heilgewerbes oder der Heilhilfsberufe. Die Verbote des Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung hergestellt
Absatzes 1 Nummer 1 und 7 gelten nicht für diätetische oder behandelt sind, dürfen nicht in den Verkehr ge-
Lebensmittel, soweit nicht das Bundesministerium bracht werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011 1779
(3) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, werden, auch wenn die Verwendung nur für den
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- eigenen Bedarf des Abnehmers erfolgen soll.
rates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Num- (5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
mer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Ab- und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts-
satz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit
1. vorzuschreiben, dass der Gehalt der Lebensmittel an es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch
den in Rechtsverordnungen nach § 7 Absatz 1 Num- in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke er-
mer 1 zugelassenen Zusatzstoffen und die Anwen- forderlich ist,
dung der in Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 2 1. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die einer
Nummer 1 zugelassenen Behandlung oder Bestrah- Einwirkung durch Verunreinigungen der Luft, des
lung kenntlich zu machen sind und dabei die Art der Wassers oder des Bodens ausgesetzt waren, zu ver-
Kenntlichmachung zu regeln, bieten oder zu beschränken,
2. Vorschriften über die Kenntlichmachung der in oder 2. Auslösewerte für einen gesundheitlich nicht er-
auf Lebensmitteln vorhandenen Stoffe im Sinne der wünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmit-
§§ 9 und 10 zu erlassen. tel, das einer Einwirkung durch Verunreinigungen der
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 bedürfen Luft, des Wassers oder des Bodens ausgesetzt war,
des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für enthalten ist, festzusetzen.
Wirtschaft und Technologie. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einver-
(4) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, nehmens mit dem Bundesministerium und dem Bun-
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- desministerium für Wirtschaft und Technologie.
schaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung § 14
der in § 1 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Weitere Ermächtigungen
§ 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
1. vorzuschreiben, dass Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
a) Lebensmittel unter bestimmten Bezeichnungen soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1
nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn oder 2, in den Fällen der Nummern 3 und 6 auch zur
sie bestimmten Anforderungen an die Herstel- Erfüllung der in Absatz 2, stets jeweils auch in Verbin-
lung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit dung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich
entsprechen, ist,
b) Lebensmittel, die bestimmten Anforderungen an 1. das Inverkehrbringen von vom Tier gewonnenen Le-
die Herstellung, Zusammensetzung oder Be- bensmitteln davon abhängig zu machen, dass sie
schaffenheit nicht entsprechen oder sonstige Le- von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung, von
bensmittel von bestimmter Art oder Beschaffen- einer vergleichbaren Urkunde oder von sonstigen
heit nicht, nur unter ausreichender Kenntlichma- Dokumenten begleitet werden sowie Inhalt, Form
chung oder nur unter bestimmten Bezeichnun- und Ausstellung dieser Urkunden oder Dokumente
gen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in zu regeln,
den Verkehr gebracht werden dürfen, und die Ein- 2. das Herstellen, das Behandeln, das Inverkehrbrin-
zelheiten hierfür zu bestimmen, gen oder das Erwerben von vom Tier gewonnenen
c) Lebensmittel unter bestimmten zur Irreführung Lebensmitteln von einer Kennzeichnung, amtlichen
geeigneten Bezeichnungen, Angaben oder Auf- Kennzeichnung oder amtlichen Anerkennung oder
machungen nicht in den Verkehr gebracht werden das Inverkehrbringen von natürlichen Mineralwäs-
dürfen und dass für sie mit bestimmten zur Irre- sern von einer amtlichen Anerkennung abhängig zu
führung geeigneten Darstellungen oder sonstigen machen sowie Inhalt, Art und Weise und das Verfah-
Aussagen nicht geworben werden darf, ren einer solchen Kennzeichnung, amtlichen Kenn-
zeichnung oder amtlichen Anerkennung zu regeln,
d) Lebensmittel, bei denen bestimmte Verfahren
angewendet worden sind, nur unter bestimmten 3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen
Voraussetzungen in den Verkehr gebracht werden vom Tier gewonnene Lebensmittel als mit infektiö-
dürfen, sem Material verunreinigt anzusehen sind, sowie
die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die
e) Lebensmitteln zur vereinfachten Feststellung ihrer Sicherstellung und unschädliche Beseitigung zu
Beschaffenheit bestimmte Indikatoren zugesetzt regeln,
werden müssen,
4. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen
f) Lebensmittel nur in bestimmten Einheiten in den milchwirtschaftliche Unternehmen bestimmte Be-
Verkehr gebracht werden dürfen, zeichnungen führen dürfen,
g) bestimmten Lebensmitteln bestimmte Angaben, 5. vorzuschreiben, dass Sendungen bestimmter Le-
insbesondere über die Anwendung von Stoffen bensmittel aus anderen Mitgliedstaaten oder ande-
oder über die weitere Verarbeitung der Erzeug- ren Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
nisse, beizufügen sind, päischen Wirtschaftsraum, auch während der Beför-
2. zu verbieten, dass Gegenstände oder Stoffe, die bei derung, daraufhin überprüft oder untersucht werden
dem Herstellen oder dem Behandeln von Lebens- können, ob sie von den vorgeschriebenen Urkunden
mitteln nicht verwendet werden dürfen, für diese begleitet werden und den Vorschriften dieses
Zwecke hergestellt oder in den Verkehr gebracht Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
1780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011
Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden § 15
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder
Deutsches Lebensmittelbuch
der Europäischen Union im Anwendungsbereich die-
ses Gesetzes entsprechen, (1) Das Deutsche Lebensmittelbuch ist eine Samm-
lung von Leitsätzen, in denen Herstellung, Beschaffen-
6. das Verfahren für die amtliche Untersuchung nach heit oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für
§ 13 Absatz 1 Nummer 3 und 4 zu regeln. die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel von Bedeutung
sind, beschrieben werden.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- (2) Die Leitsätze werden von der Deutschen Lebens-
rates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 mittelbuch-Kommission unter Berücksichtigung des
Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, ge- von der Bundesregierung anerkannten internationalen
nannten Zwecke erforderlich ist, Lebensmittelstandards beschlossen.
1. und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung (3) Die Leitsätze werden vom Bundesministerium im
durch Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 1 Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
oder § 34 Absatz 1 dieses Gesetzes oder nach schaft und Technologie veröffentlicht. Die Veröffent-
§ 38 des Infektionsschutzgesetzes nicht erfüllt sind, lichung von Leitsätzen kann aus rechtlichen oder fach-
Vorschriften zu erlassen, die eine einwandfreie Be- lichen Gründen abgelehnt oder rückgängig gemacht
schaffenheit der Lebensmittel von ihrer Herstellung werden.
bis zur Abgabe an die Verbraucherin oder den Ver-
braucher sicherstellen und dabei auch zu bestim- § 16
men, welche gesundheitlichen oder hygienischen Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission
Anforderungen lebende Tiere im Sinne des § 4
Absatz 1 Nummer 1, die Lebensmittelunternehmen (1) Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission
oder die dort beschäftigten Personen hinsichtlich wird beim Bundesministerium gebildet.
der Gewinnung bestimmter Lebensmittel erfüllen (2) Das Bundesministerium beruft im Einvernehmen
müssen, um eine nachteilige Beeinflussung dieser mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
Lebensmittel zu vermeiden, logie die Mitglieder der Kommission aus den Kreisen
2. und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung der Wissenschaft, der Lebensmittelüberwachung, der
durch Rechtsverordnung nach § 79 Absatz 1 Num- Verbraucherschaft und der Lebensmittelwirtschaft in
mer 1, Absatz 2 oder 3 in Verbindung mit § 17 Ab- zahlenmäßig gleichem Verhältnis. Das Bundesminis-
satz 1 Nummer 11 und 14 und Absatz 3 Nummer 4 terium bestellt den Vorsitzenden der Kommission und
und 5 des Tierseuchengesetzes nicht erfüllt sind, seine Stellvertreter und erlässt nach Anhörung der
vorzuschreiben, dass und in welcher Weise Räume, Kommission eine Geschäftsordnung.
Anlagen oder Einrichtungen, in denen lebende Tiere (3) Die Kommission soll über die Leitsätze grund-
im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 gehalten wer- sätzlich einstimmig beschließen. Beschlüsse, denen
den, gereinigt, desinfiziert oder sonst im Hinblick auf nicht mehr als drei Viertel der Mitglieder der Kommis-
die Einhaltung hygienischer Anforderungen behan- sion zugestimmt haben, sind unwirksam. Das Nähere
delt werden müssen, sowie die Führung von Nach- regelt die Geschäftsordnung.
weisen zu regeln,
Abschnitt 3
3. vorzuschreiben, dass über die Reinigung, die Des-
infektion oder sonstige Behandlungsmaßnahmen Ve r k e h r m i t F u t t e r m i t t e l n
im Hinblick auf die Einhaltung der hygienischen An-
forderungen von Räumen, Anlagen, Einrichtungen § 17
oder Beförderungsmitteln, in denen Lebensmittel
hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht Verbote
werden, Nachweise zu führen sind, (1) Es ist verboten, Futtermittel derart herzustellen
oder zu behandeln, dass bei ihrer bestimmungs-
4. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise
gemäßen und sachgerechten Verfütterung die von der
nach den Nummern 2 und 3 sowie über die Dauer
Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren für andere
ihrer Aufbewahrung zu regeln,
gewonnenen Lebensmittel
5. das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung 1. die menschliche Gesundheit beeinträchtigen kön-
der hygienischen Anforderungen nach Nummer 1 nen,
zu regeln.
2. für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet
(3) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, sind.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
Die Verbote des Artikels 15 Absatz 1 in Verbindung mit
schaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das
Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfül-
lung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Buch- 1. Inverkehrbringen,
stabe a, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,
2. Verfüttern an der Lebensmittelgewinnung dienende
genannten Zwecke erforderlich ist, Vorschriften über
Tiere
die Werbung für Säuglingsanfangsnahrung und Folge-
nahrung zu erlassen. von nicht sicheren Futtermitteln bleiben unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011 1781
(2) Es ist ferner verboten, (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
1. Futtermittel Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1
a) für andere derart herzustellen oder zu behandeln,
dass sie bei bestimmungsgemäßer und sachge- oder Nummer 4 oder Absatz 2, jeweils auch in Ver-
rechter Verwendung geeignet sind, die tierische bindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erfor-
derlich ist, die Verbote der Absätze 1 und 2 auf an-
Gesundheit zu schädigen,
dere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Futtermit-
b) derart herzustellen oder zu behandeln, dass tel oder Tiere ganz oder teilweise zu erstrecken, oder
sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter
2. soweit es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder
Verwendung geeignet sind,
Nummer 4 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung
aa) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecken vereinbar ist,
Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu be- Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2
einträchtigen, zuzulassen.
bb) durch in tierischen Ausscheidungen vorhan-
dene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits be- § 19
reits in Futtermitteln enthalten gewesen sind, Verbote zum
den Naturhaushalt zu gefährden, Schutz vor Täuschung
2. Futtermittel in den Verkehr zu bringen, wenn sie bei Es ist verboten, Futtermittel, deren Kennzeichnung
bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwen- oder Aufmachung den Anforderungen des Artikels 11
dung geeignet sind, Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht ent-
a) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Le- spricht, in den Verkehr zu bringen oder für solche Fut-
bensmittel oder sonstigen Produkte zu beein- termittel allgemein oder im Einzelfall zu werben.
trächtigen,
§ 20
b) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene
unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Verbot der
Futtermitteln enthalten gewesen sind, den Natur- krankheitsbezogenen Werbung
haushalt zu gefährden, (1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Futtermittelzu-
satzstoffen oder Vormischungen oder in der Werbung
3. Futtermittel zu verfüttern, die geeignet sind,
für sie allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu ver-
a) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen wenden, die sich
Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu beein-
1. auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten
trächtigen,
oder
b) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene
2. auf die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht
unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in
Folge mangelhafter Ernährung sind,
Futtermitteln enthalten gewesen sind, den Natur-
haushalt zu gefährden. beziehen.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 Nummer 2 bezieht sich
§ 18 nicht auf Aussagen über Futtermittelzusatzstoffe oder
Verfütterungsverbot und Ermächtigungen Vormischungen soweit diese Aussagen der Zweckbe-
stimmung dieser Stoffe entsprechen.
(1) Das Verfüttern von Fetten aus Gewebe warmblü-
tiger Landtiere und von Fischen sowie von Mischfutter- (3) Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG)
mitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, an Nutz- Nr. 767/2009 bleibt unberührt.
tiere, soweit es sich um Wiederkäuer handelt, ist ver-
boten. Das Verbot des Satzes 1 gilt nicht für Milch und § 21
Milcherzeugnisse. Vorschriften über die Verfütterung Weitere Verbote
von Speise- und Küchenabfällen bleiben unberührt. sowie Beschränkungen
Unberührt bleiben auch die Verfütterungsverbote nach (1) Vormischungen dürfen nicht in den Verkehr ge-
der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen bracht werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung
Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit aufgrund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt
Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung be- festgesetzten Anforderung nicht entsprechen.
stimmter transmissibler spongiformer Enzephalopa-
(2) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dürfen
thien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1) in der jeweils
nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einer
geltenden Fassung.
durch Rechtsverordnung aufgrund von Ermächtigun-
(2) Abweichend von tierseuchenrechtlichen Vor- gen nach diesem Abschnitt festgesetzten Anforderung
schriften über das innergemeinschaftliche Verbringen nicht entsprechen.
und die Ausfuhr dürfen Futtermittel im Sinne des Ab-
(3) Soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, dür-
satzes 1 nicht nach
fen Futtermittel,
1. anderen Mitgliedstaaten verbracht oder
1. bei deren Herstellen oder Behandeln
2. Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro- a) ein Futtermittelzusatzstoff der in Artikel 6 Absatz 1
päischen Wirtschaftsraum oder andere Drittländer Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003
ausgeführt genannten Kategorie der Kokzidiostatika und
werden. Histomonostatika oder
1782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011
b) ein Futtermittelzusatzstoff einer anderen als der soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Num-
in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung mer 1, 2, 3 Buchstabe b oder Nummer 4, jeweils auch
(EG) Nr. 1831/2003 genannten Kategorie in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke er-
verwendet worden ist, forderlich ist,
2. die einer durch 1. den Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen festzu-
setzen,
a) eine Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1,
2. die hygienischen Anforderungen zu erlassen, die
b) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 1, eine einwandfreie Beschaffenheit der Futtermittel
c) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 3, von ihrer Herstellung bis zur Verfütterung sicher-
stellen,
d) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 11
3. Anforderungen an die Beschaffenheit und Ausstat-
festgesetzten Anforderung nicht entsprechen, oder
tung von Räumen, Anlagen und Behältnissen zu
3. die den Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 1, stellen, in denen Futtermittel hergestellt oder behan-
auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Ver- delt werden,
ordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht entsprechen,
4. die Ausstattung, Reinigung oder Desinfektion der in
nicht in Verkehr gebracht und nicht verfüttert werden. Nummer 3 bezeichneten Räume, Anlagen oder Be-
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn der verwendete Fut- hältnisse, der zur Beförderung von Futtermitteln die-
termittelzusatzstoff durch einen unmittelbar geltenden nenden Transportmittel, der bei einer solchen Beför-
Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der derung benutzten Behältnisse und Gerätschaften
Europäischen Union zugelassen ist und der verwendete und der Ladeplätze sowie die Führung von Nachwei-
Futtermittelzusatzstoff oder das Futtermittel einer im sen über die Reinigung und Desinfektion zu regeln.
Rahmen dieses unmittelbar geltenden Rechtsaktes
oder in der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 festgesetz- § 23a
ten Anforderung entspricht, sofern eine solche Anfor-
Ermächtigungen zum
derung dort festgesetzt worden ist. Abweichend von
Schutz der tierischen Gesundheit
Satz 1 dürfen Futtermittel in den Fällen des Satzes 1
und zur Förderung der tierischen Erzeugung
1. Nummer 2 Buchstabe b und Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
2. Nummer 2 Buchstabe c, soweit ein nach § 23a Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
Nummer 3 festgesetzter Mindestgehalt unterschrit- soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 2, 3
ten wird, Buchstabe b oder Nummer 4, jeweils auch in Verbin-
verfüttert werden. Das Bundesministerium wird er- dung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung ist,
des Bundesrates, soweit es mit den in § 1 Absatz 1 1. den Höchstgehalt an Mittelrückständen festzu-
Nummer 1, 2 oder Nummer 4, jeweils auch in Verbin- setzen,
dung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecken vereinbar 2. Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe festzu-
ist, setzen,
1. abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a 3. den Gehalt oder den Höchstgehalt an Futtermittel-
und b die Abgabe von Futtermitteln in bestimmten zusatzstoffen in Einzelfuttermitteln oder Mischfut-
Fällen oder zu bestimmten Zwecken zuzulassen termitteln festzusetzen,
und, soweit erforderlich, von einer Genehmigung ab-
hängig zu machen, 4. Verwendungszwecke für Diätfuttermittel festzuset-
zen,
2. Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 Nummer 3
oder Artikels 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) 5. Futtermittelzusatzstoffe für bestimmte andere Fut-
Nr. 396/2005 zuzulassen. termittel zuzulassen, soweit Futtermittelzusatz-
stoffe nach anderen Vorschriften einer Zulassung
bedürfen,
§ 22
6. Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auf-
Ermächtigungen
tretender Krankheiten von Tieren bestimmt sind, als
zum Schutz der Gesundheit
Futtermittelzusatzstoffe zuzulassen,
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
7. vorzuschreiben, dass bestimmte Stoffe als Einzel-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
futtermittel oder Mischfuttermittel nicht in den Ver-
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1,
kehr gebracht und nicht verfüttert werden dürfen,
auch in Verbindung mit Absatz 3, genannten Zwecke
erforderlich ist, bei dem Herstellen oder dem Behandeln 8. das Herstellen, das Verfüttern, das Inverkehrbrin-
von Futtermitteln die Verwendung bestimmter Stoffe gen oder die Verwendung von bestimmten Futter-
oder Verfahren vorzuschreiben, zu verbieten oder zu mitteln oder die Verwendung von Stoffen für die
beschränken. Herstellung von Futtermitteln
a) zu verbieten,
§ 23 b) zu beschränken,
Weitere Ermächtigungen c) von einer Zulassung abhängig zu machen sowie
zum Schutz der Gesundheit die Voraussetzungen und das Verfahren für die
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Zulassung einschließlich des Ruhens der Zulas-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, sung zu regeln,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011 1783
d) von Anforderungen an bestimmte Futtermittel 1. Aufnahme eines Futtermittels in einen Anhang eines
hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf andere Fut- Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder
termittel und die tierische Erzeugung abhängig der Europäischen Union,
zu machen, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirk- 2. Festsetzung eines Verwendungszwecks für Futter-
samkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammenset- mittel,
zung und technologischen Beschaffenheit, ihres
Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres 3. Durchführung gemeinschaftlicher oder unionsrecht-
Energiewertes, ihrer Beschaffenheit oder ihrer licher Untersuchungs- oder Erhebungsprogramme
Zusammensetzung, zu regeln.
9. für bestimmte Einzelfuttermittel oder Mischfutter-
Abschnitt 4
mittel eine Wartezeit festzusetzen und vorzuschrei-
ben, dass innerhalb dieser Wartezeit tierische Pro- Ve r k e h r m i t k o s m e t i s c h e n M i t t e l n
dukte als Lebensmittel nicht gewonnen werden
dürfen, § 26
10. Anforderungen an Verbote zum
Schutz der Gesundheit
a) Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen
hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Einzelfut- Es ist verboten,
termittel oder Mischfuttermittel und die tierische 1. kosmetische Mittel für andere derart herzustellen
Erzeugung, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirk- oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungs-
samkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammenset- gemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeig-
zung und technologischen Beschaffenheit, net sind, die Gesundheit zu schädigen,
b) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel hinsicht- 2. Stoffe oder Gemische aus Stoffen, die bei bestim-
lich ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, mungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch
ihres Energiewertes, ihrer Beschaffenheit und geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen, als
ihrer Zusammensetzung kosmetische Mittel in den Verkehr zu bringen.
festzusetzen, Der bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Ge-
brauch beurteilt sich insbesondere unter Heranziehung
11. bei dem Herstellen oder Behandeln von Futtermit- der Aufmachung der in Satz 1 genannten Mittel, Stoffe
teln die Verwendung bestimmter Stoffe oder Ge- und Gemische aus Stoffen, ihrer Kennzeichnung, so-
genstände oder die Anwendung bestimmter Verfah- weit erforderlich, der Hinweise für ihre Verwendung
ren vorzuschreiben, zu verbieten, zu beschränken und der Anweisungen für ihre Entfernung sowie aller
oder von einer Zulassung abhängig zu machen, sonstigen, die Mittel, die Stoffe oder die Zubereitungen
12. das Verwenden von Gegenständen, die dazu be- aus Stoffen begleitenden Angaben oder Informationen
stimmt sind, bei dem Herstellen, Behandeln, Inver- seitens des Herstellers oder des für das Inverkehrbrin-
kehrbringen oder Verfüttern von Futtermitteln ver- gen der kosmetischen Mittel Verantwortlichen.
wendet zu werden und dabei mit Futtermitteln in
Berührung kommen oder auf diese einwirken, zu § 27
verbieten oder zu beschränken, wenn zu befürchten Vorschriften zum
ist, dass gesundheitlich nicht unbedenkliche Anteile Schutz vor Täuschung
eines Stoffs in ein Futtermittel übergehen.
(1) Es ist verboten, kosmetische Mittel unter irrefüh-
render Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den
§ 24 Verkehr zu bringen oder für kosmetische Mittel allge-
Gewähr für mein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen
bestimmte Anforderungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung
liegt insbesondere dann vor, wenn
Der Verkäufer eines Futtermittels übernimmt die Ge-
währ dafür, dass das Futtermittel die in Artikel 4 Ab- 1. einem kosmetischen Mittel Wirkungen beigelegt
satz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wis-
Nr. 767/2009 bezeichneten Anforderungen erfüllt. senschaft nicht zukommen oder die wissenschaft-
lich nicht hinreichend gesichert sind,
§ 25 2. durch die Bezeichnung, Angabe, Aufmachung, Dar-
stellung oder sonstige Aussage fälschlich der Ein-
Mitwirkung
druck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit
bestimmter Behörden
erwartet werden kann,
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch 3. zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben,
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun- Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aus-
desrates bedarf, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab- sagen über
satz 1 Nummer 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit
§ 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, die a) die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge
Mitwirkung des Bundesamtes für Verbraucherschutz des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen
und Lebensmittelsicherheit oder des Bundesinstitutes Personen,
für Risikobewertung sowie Art und Umfang dieser Mit- b) Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaf-
wirkung bei der in Rechtsakten der Europäischen Ge- fenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit,
meinschaft oder der Europäischen Union vorgesehenen Herkunft oder Art der Herstellung
1784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011
verwendet werden, Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind ver-
4. ein kosmetisches Mittel für die vorgesehene Verwen- traulich zu behandeln und dürfen nur zu dem Zweck
dung nicht geeignet ist. verwendet werden, Anfragen zur Behandlung von
gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu beantworten.
(2) Die Vorschriften des Gesetzes über die Werbung In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2
auf dem Gebiete des Heilwesens bleiben unberührt. können nähere Bestimmungen über die vertrauliche
Behandlung und die Zweckbindung nach Satz 2 erlas-
§ 28 sen werden.
Ermächtigungen zum
Schutz der Gesundheit § 29
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- Weitere Ermächtigungen
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim- vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
mung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-
§ 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 mung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in
Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbin-
1. Anforderungen an die mikrobiologische Beschaffen- dung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich
heit bestimmter kosmetischer Mittel zu stellen, ist,
1. vorzuschreiben, dass von dem Hersteller oder dem
2. für kosmetische Mittel Vorschriften zu erlassen, die
Einführer bestimmte Angaben, insbesondere über
den in § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 8 für Be-
das Herstellen, das Inverkehrbringen oder die Zu-
darfsgegenstände vorgesehenen Regelungen ent-
sammensetzung kosmetischer Mittel, über die hier-
sprechen.
bei verwendeten Stoffe, über die Wirkungen von
(2) Kosmetische Mittel, die einer nach Absatz 1 kosmetischen Mitteln sowie über die Bewertungen,
Nummer 1 oder nach Absatz 1 Nummer 2 in Verbin- aus denen sich die gesundheitliche Beurteilung kos-
dung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a metischer Mittel ergibt, und über den für die Bewer-
oder Nummer 5 erlassenen Rechtsverordnung nicht tung Verantwortlichen für die für die Überwachung
entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht wer- des Verkehrs mit kosmetischen Mitteln zuständigen
den. Behörden bereitgehalten werden müssen sowie den
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- Ort und die Einzelheiten über die Art und Weise des
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft Bereithaltens zu bestimmen,
und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim- 2. vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der Einfüh-
mung des Bundesrates, soweit es für eine medizinische rer den für die Überwachung des Verkehrs mit kos-
Behandlung bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen, metischen Mitteln zuständigen Behörden bestimmte
die auf die Einwirkung von kosmetischen Mitteln zu- Angaben nach Nummer 1 mitzuteilen hat,
rückgehen können, erforderlich ist, 3. bestimmte Anforderungen und Untersuchungsver-
1. vorzuschreiben, dass von dem Hersteller oder dem- fahren, nach denen die gesundheitliche Unbedenk-
jenigen, der das kosmetische Mittel in den Verkehr lichkeit kosmetischer Mittel zu bestimmen und zu
bringt, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und beurteilen ist, festzulegen und das Herstellen, das
Lebensmittelsicherheit bestimmte Angaben über Behandeln und das Inverkehrbringen von kos-
das kosmetische Mittel, insbesondere Angaben zu metischen Mitteln hiervon abhängig zu machen,
seiner Identifizierung, über seine Verwendungs- 4. vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der Einfüh-
zwecke, über die in dem kosmetischen Mittel enthal- rer bestimmte Angaben über
tenen Stoffe und deren Menge sowie jede Verände-
a) die mengenmäßige oder inhaltliche Zusammen-
rung dieser Angaben mitzuteilen sind, und die Ein-
setzung kosmetischer Mittel oder
zelheiten über Form, Inhalt, Ausgestaltung und Zeit-
punkt der Mitteilungen zu bestimmen, b) Nebenwirkungen kosmetischer Mittel auf die
menschliche Gesundheit
2. zu bestimmen, dass das Bundesamt für Verbrau-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit die Angaben auf geeignete Art und Weise der Öffentlichkeit leicht
nach Nummer 1 an die von den Ländern zu bezeich- zugänglich zu machen hat, soweit die Angaben nicht
nenden medizinischen Einrichtungen, die Erkennt- Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betreffen.
nisse über die gesundheitlichen Auswirkungen kos- (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
metischer Mittel sammeln und auswerten und bei im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
Stoff bezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigun- schaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit
gen durch Beratung und Behandlung Hilfe leisten Zustimmung des Bundesrates, soweit es
(Informations- und Behandlungszentren für Vergif- 1. zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 2, auch in
tungen), weiterleiten kann, Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke
3. zu bestimmen, dass die Informations- und Behand- erforderlich ist, vorzuschreiben, dass kosmetische
lungszentren für Vergiftungen dem Bundesamt für Mittel unter bestimmten zur Irreführung geeigneten
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen nicht
Erkenntnisse aufgrund ihrer Tätigkeit berichten, die in den Verkehr gebracht werden dürfen und dass für
für die Beratung bei und die Behandlung von Stoff sie mit bestimmten zur Irreführung geeigneten Dar-
bezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen stellungen oder sonstigen Aussagen nicht geworben
von allgemeiner Bedeutung sind. werden darf,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011 1785
2. zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 2. für bestimmte Stoffe in Bedarfsgegenständen fest-
Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Ab- zulegen, ob und in welchen bestimmten Anteilen
satz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, das Inver- die Stoffe auf Lebensmittel übergehen dürfen.
kehrbringen von kosmetischen Mitteln zu verbieten
Materialien oder Gegenstände, die den Anforderungen
oder zu beschränken.
des Satzes 1 Nummer 2 nicht entsprechen, dürfen nicht
als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6
Abschnitt 5 Satz 1 Nummer 1 verwendet oder in den Verkehr ge-
Ve r k e h r m i t bracht werden.
sonstigen Bedarfsgegenständen (3) Es ist verboten, Lebensmittel, die unter Verwen-
dung eines in Absatz 1 genannten Bedarfsgegenstan-
§ 30 des hergestellt oder behandelt worden sind, als Le-
Verbote zum bensmittel in den Verkehr zu bringen.
Schutz der Gesundheit
§ 32
Es ist verboten,
Ermächtigungen zum
1. Bedarfsgegenstände für andere derart herzustellen
Schutz der Gesundheit
oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsge-
mäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zu- vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
sammensetzung, insbesondere durch toxikologisch und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-
wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu mung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in
schädigen, § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1
2. Gegenstände oder Mittel, die bei bestimmungsge- Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
mäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet 1. die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgruppen
sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusam- oder Stoffgemische bei dem Herstellen oder Behan-
mensetzung, insbesondere durch toxikologisch deln von bestimmten Bedarfsgegenständen zu ver-
wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu bieten oder zu beschränken,
schädigen, als Bedarfsgegenstände in den Verkehr
zu bringen, 2. vorzuschreiben, dass für das Herstellen bestimmter
Bedarfsgegenstände oder einzelner Teile von ihnen
3. Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 nur bestimmte Stoffe verwendet werden dürfen,
Satz 1 Nummer 1 bei dem Herstellen oder Behan-
deln von Lebensmitteln so zu verwenden, dass die 3. die Anwendung bestimmter Verfahren bei dem Her-
Bedarfsgegenstände geeignet sind, bei der Auf- stellen von bestimmten Bedarfsgegenständen zu
nahme der Lebensmittel die Gesundheit zu schädi- verbieten oder zu beschränken,
gen. 4. Höchstmengen für Stoffe festzusetzen, die
§ 31 a) aus bestimmten Bedarfsgegenständen auf Ver-
braucherinnen oder Verbraucher einwirken oder
Übergang von übergehen können oder
Stoffen auf Lebensmittel
b) die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehr-
(1) Es ist verboten, Materialien oder Gegenstände im bringen von bestimmten Bedarfsgegenständen
Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, die den in in oder auf diesen vorhanden sein dürfen,
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004
festgesetzten Anforderungen an ihre Herstellung nicht 5. Reinheitsanforderungen für bestimmte Stoffe festzu-
entsprechen, als Bedarfsgegenstände zu verwenden setzen, die bei dem Herstellen bestimmter Bedarfs-
oder in den Verkehr zu bringen. gegenstände verwendet werden,
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch 6. Vorschriften über die Wirkungsweise von Bedarfsge-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, genständen im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Num-
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 mer 1 zu erlassen,
oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, 7. vorzuschreiben, dass bestimmte Bedarfsgegen-
genannten Zwecke erforderlich ist, stände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3
1. vorzuschreiben, dass Materialien oder Gegenstände bis 6 nur in den Verkehr gebracht werden dürfen,
als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 wenn bestimmte Anforderungen an ihre mikrobio-
Satz 1 Nummer 1 nur so hergestellt werden dürfen, logische Beschaffenheit eingehalten werden,
dass sie unter den üblichen oder vorhersehbaren
8. beim Verkehr mit bestimmten Bedarfsgegenständen
Bedingungen ihrer Verwendung keine Stoffe auf Le-
Warnhinweise, sonstige warnende Aufmachungen,
bensmittel oder deren Oberfläche in Mengen abge-
Sicherheitsvorkehrungen oder Anweisungen für das
ben, die geeignet sind,
Verhalten bei Unglücksfällen vorzuschreiben.
a) die menschliche Gesundheit zu gefährden,
(2) Bedarfsgegenstände, die einer nach Absatz 1
b) die Zusammensetzung oder Geruch, Geschmack Nummer 1 bis 4 Buchstabe a, Nummer 5 oder 6 er-
oder Aussehen der Lebensmittel zu beeinträch- lassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen, dürfen
tigen, nicht in den Verkehr gebracht werden.
1786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011
§ 33 Anforderungen dieses Gesetzes oder der aufgrund
Vorschriften zum dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
Schutz vor Täuschung nicht entspricht,
(1) Es ist verboten, Materialien oder Gegenstände im 7. von dem Nachweis bestimmter Fachkenntnisse ab-
Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 unter irrefüh- hängig zu machen; dies gilt auch für die Durchfüh-
render Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den rung von Bewertungen, aus denen sich die gesund-
Verkehr zu bringen oder beim Verkehr mit solchen Be- heitliche Beurteilung eines Erzeugnisses ergibt.
darfsgegenständen hierfür allgemein oder im Einzelfall In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 5
mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aus- oder 6 kann bestimmt werden, dass die zuständige Be-
sagen zu werben. hörde für die Durchführung eines Zulassungs-, Geneh-
migungs-, Registrierungs- oder Anzeigeverfahrens das
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
sicherheit ist.
und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in
§ 1 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 1 § 35
Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, vorzu- Ermächtigungen zum
schreiben, dass andere als in Absatz 1 genannte Be- Schutz vor Täuschung und zur Unterrichtung
darfsgegenstände nicht unter irreführender Bezeich- Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-
nung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr ge- nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
bracht werden dürfen oder für solche Bedarfsgegen- Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
stände allgemein oder im Einzelfall nicht mit irreführen- des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab-
den Darstellungen oder sonstigen Aussagen geworben satz 1 Nummer 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit
werden darf und die Einzelheiten dafür zu bestimmen. § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
1. Inhalt, Art und Weise und Umfang der Kennzeich-
Abschnitt 6
nung von Erzeugnissen bei deren Inverkehrbringen
Gemeinsame oder Behandeln zu regeln und dabei insbesondere
Vo r s c h r i f t e n f ü r a l l e E r z e u g n i s s e a) die Angabe der Bezeichnung, der Masse oder des
Volumens sowie
§ 34
b) Angaben über
Ermächtigungen zum
Schutz der Gesundheit aa) den Inhalt, insbesondere über die Zusam-
mensetzung, die Beschaffenheit, Inhaltsstoffe
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver- oder Energiewerte,
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung bb) den Hersteller, den für das Inverkehrbringen
des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab- Verantwortlichen, die Anwendung von Verfah-
satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, ren, den Zeitpunkt oder die Art und Weise der
genannten Zwecke erforderlich ist, das Herstellen, das Herstellung, die Haltbarkeit, die Herkunft, die
Behandeln, das Verwenden oder, vorbehaltlich des Zubereitung, den Verwendungszweck oder,
§ 13 Absatz 5 Satz 1, das Inverkehrbringen von be- für bestimmte Erzeugnisse, eine Wartezeit
stimmten Erzeugnissen vorzuschreiben,
1. zu verbieten sowie die hierfür erforderlichen Maß- 2. für bestimmte Erzeugnisse vorzuschreiben, dass
nahmen, insbesondere die Sicherstellung und un- a) sie nur in Packungen, Behältnissen oder sons-
schädliche Beseitigung, zu regeln, tigen Umhüllungen, auch verschlossen oder von
2. zu beschränken sowie die hierfür erforderlichen bestimmter Art, in den Verkehr gebracht werden
Maßnahmen vorzuschreiben; hierbei kann insbeson- dürfen und dabei die Art oder Sicherung eines
dere vorgeschrieben werden, dass die Erzeugnisse Verschlusses zu regeln,
nur von bestimmten Betrieben oder unter Einhaltung b) an den Vorratsgefäßen oder ähnlichen Behältnis-
bestimmter gesundheitlicher Anforderungen herge- sen, in denen Erzeugnisse feilgehalten oder sonst
stellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht wer- zum Verkauf vorrätig gehalten werden, der Inhalt
den dürfen, anzugeben ist,
3. von einer Zulassung, einer Registrierung oder einer c) für sie bestimmte Lagerungsbedingungen anzu-
Genehmigung abhängig zu machen, geben sind,
4. von einer Anzeige abhängig zu machen, 3. für bestimmte Erzeugnisse Vorschriften über das
5. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zu- Herstellen oder das Behandeln zu erlassen,
lassung, die Registrierung und die Genehmigung 4. für bestimmte Erzeugnisse duldbare Abweichungen
nach Nummer 3 einschließlich des Ruhens der Zu- bei bestimmten vorgeschriebenen Angaben festzu-
lassung, der Registrierung oder der Genehmigung legen,
zu regeln, 5. vorzuschreiben, dass derjenige, der bestimmte Er-
6. das Verfahren für die Anzeige nach Nummer 4 und zeugnisse herstellt, behandelt, einführt oder in den
für die Überprüfung bestimmter Anforderungen des Verkehr bringt, bestimmte Informationen, insbeson-
Erzeugnisses zu regeln sowie die Maßnahmen zu re- dere über die Verwendung der Erzeugnisse, bereit-
geln, die zu ergreifen sind, wenn das Erzeugnis den zuhalten oder der zuständigen Behörde auf Auffor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011 1787
derung zu übermitteln hat, sowie Inhalt, Art und oder registriert sein müssen sowie das Verfahren
Weise und Beschränkungen des Bereithaltens zu für die Anerkennung, Zulassung oder Registrierung
regeln. einschließlich des Ruhens der Anerkennung oder
Zulassung zu regeln,
§ 36 2. die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine
Ermächtigungen für Anerkennung, Zulassung oder Registrierung zu er-
betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen teilen ist.
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver- (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Num-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und mer 2 können an das Herstellen, das Behandeln, das
Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung Inverkehrbringen oder das Verwenden des jeweiligen
des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in Erzeugnisses Anforderungen insbesondere über
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 4 Buchstabe a Doppel- 1. die bauliche Gestaltung der Anlagen und Einrichtun-
buchstabe aa, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, gen, insbesondere hinsichtlich der für die betroffene
genannten Zwecke erforderlich ist, Tätigkeit einzuhaltenden hygienischen Anforderun-
1. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Er- gen,
zeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr 2. die Gewährleistung der von den betroffenen Betrie-
bringen, bestimmte betriebseigene Kontrollen und ben nach der Anerkennung, Zulassung, Registrie-
Maßnahmen sowie Unterrichtungen oder Schulun- rung oder Zertifizierung einzuhaltenden Vorschriften
gen von Personen in der erforderlichen Hygiene dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes
durchzuführen und darüber Nachweise zu führen ha- erlassenen Rechtsverordnungen,
ben, sowie dass Betriebe bestimmten Prüfungs- und
Mitteilungspflichten unterliegen, 3. die Einhaltung der Vorschriften über den Arbeits-
schutz,
2. das Nähere über Art, Umfang und Häufigkeit der be-
triebseigenen Kontrollen und Maßnahmen nach 4. das Vorliegen der im Hinblick auf die betroffene
Nummer 1 sowie die Auswertung und Mitteilung Tätigkeit erforderlichen Zuverlässigkeit der Betriebs-
der Kontrollergebnisse zu regeln, inhaberin oder des Betriebsinhabers oder der von
der Betriebsinhaberin oder vom Betriebsinhaber be-
3. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise stellten verantwortlichen Person,
nach Nummer 1 sowie über die Dauer ihrer Aufbe-
wahrung zu regeln, 5. die im Hinblick auf die betroffene Tätigkeit erforder-
liche Sachkunde der Betriebsinhaberin oder des Be-
4. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Er- triebsinhabers oder der von der Betriebsinhaberin
zeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr oder vom Betriebsinhaber bestellten verantwort-
bringen, oder von diesen Betrieben beauftragte La- lichen Person,
bors, bei der Durchführung mikrobiologischer Unter-
suchungen im Rahmen der betriebseigenen Kontrol- 6. die Anfertigung von Aufzeichnungen und ihre Aufbe-
len nach Nummer 1 bestimmtes Untersuchungsma- wahrung
terial aufzubewahren und der zuständigen Behörde festgelegt werden.
auf Verlangen auszuhändigen haben sowie die ge-
eignete Art und Weise und die Dauer der Aufbewah- Abschnitt 7
rung und die Verwendung des ausgehändigten Un- Überwachung
tersuchungsmaterials zu regeln.
Satz 1 gilt entsprechend für Lebensmittelunternehmen, § 38
in denen lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Num- Zuständigkeit,
mer 1 gehalten werden. Eine Mitteilung aufgrund einer gegenseitige Information
Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 oder eine
Aushändigung von Untersuchungsmaterial aufgrund (1) Die Zuständigkeit für die Überwachungsmaßnah-
einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 4 darf men nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses Geset-
nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilenden zes erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittel-
oder Aushändigenden oder für ein Verfahren nach bar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemein-
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Mit- schaft oder der Europäischen Union im Anwendungs-
teilenden oder Aushändigenden verwendet werden. bereich dieses Gesetzes richtet sich nach Landesrecht,
soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 37 § 55 bleibt unberührt.
Weitere Ermächtigungen (2) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Ge-
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- setzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden
und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim- Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der
mung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses
§ 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4, jeweils auch in Ver- Gesetzes den zuständigen Stellen und Sachverständi-
bindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforder- gen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Ver-
lich ist, teidigung kann für seinen Geschäftsbereich im Einver-
1. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Er- nehmen mit dem Bundesministerium Ausnahmen von
zeugnisse herstellen, behandeln, in den Verkehr diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlasse-
bringen oder verwenden, anerkannt, zugelassen nen Rechtsverordnungen zulassen, wenn dies zur
1788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011
Durchführung der besonderen Aufgaben der Bundes- § 38a
wehr gerechtfertigt ist und der vorbeugende Gesund- Übermittlung von
heitsschutz gewahrt bleibt. Daten über den Internethandel
(3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zu- (1) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt
ständigen Behörden und Stellen des Bundes und der nach Maßgabe des Satzes 2 oder 3 zur Unterstützung
Länder haben sich gegenseitig der den Ländern obliegenden Überwachung der Einhal-
tung der Vorschriften
1. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stel- 1. dieses Gesetzes,
len mitzuteilen und 2. der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
verordnungen und
2. bei der Ermittlungstätigkeit zu unterstützen.
3. der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Euro-
(4) Die zuständigen Behörden päischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit- den zuständigen Behörden der Länder auf deren Anfor-
gliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte derung die ihm aus der Beobachtung elektronisch an-
und übermitteln die erforderlichen Urkunden und gebotener Dienstleistungen nach § 5 Absatz 1 Num-
Schriftstücke, um ihr die Überwachung der Einhal- mer 17 des Finanzverwaltungsgesetzes vorliegenden
tung der für Erzeugnisse und mit Lebensmitteln ver- Daten über Unternehmen, die diesem Gesetz unterlie-
wechselbare Produkte geltenden Vorschriften zu er- gende Erzeugnisse oder mit Lebensmitteln verwechsel-
möglichen, bare Produkte im Internet anbieten. Die Anforderungen
sind über das Bundesamt für Verbraucherschutz und
2. überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines Lebensmittelsicherheit an das Bundeszentralamt für
anderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachverhalte, Steuern zu richten; das Bundeszentralamt für Steuern
teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit und unter- übermittelt die Daten an das Bundesamt für Verbrau-
richten das Bundesministerium darüber. cherschutz und Lebensmittelsicherheit, das die Daten
den anfordernden Behörden weiterleitet. Soweit die
(5) Hat die nach § 39 Absatz 1 Satz 1 für die Einhal- Länder für den Zweck des Satzes 1 eine gemeinsame
tung der Vorschriften über den Verkehr mit Futtermitteln Stelle einrichten, ergeht die Anforderung durch diese
zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass Fut- Stelle und sind die in Satz 1 bezeichneten Daten dieser
termittel, die geeignet sind, die von Nutztieren gewon- Stelle zu übermitteln; diese Stelle leitet die übermittel-
nenen Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Unbedenklich- ten Daten den zuständigen Behörden weiter.
keit für die menschliche Gesundheit zu beeinträchtigen,
verfüttert worden sind, so unterrichtet sie die für die (2) Daten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind
Durchführung des § 41 zuständige Behörde über die 1. der Name, die Anschrift und die Telekommunika-
ihr bekannten Tatsachen. tionsinformationen des Unternehmens,
2. das eindeutige Ordnungsmerkmal, die Domaininfor-
(6) Die zuständigen Behörden teilen den zustän- mationen und die Landzuordnung,
digen Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle Tat-
sachen und Sachverhalte mit, die für die Überwachung 3. die betroffenen Erzeugnisse oder mit Lebensmitteln
der Einhaltung der für Erzeugnisse und mit Lebensmit- verwechselbare Produkte.
teln verwechselbare Produkte geltenden Vorschriften in (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bensmittelsicherheit und die Stelle im Sinne des Ab-
bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwider- satzes 1 Satz 3 haben die ihnen übermittelten Daten
handlungen gegen für Erzeugnisse und mit Lebensmit- unverzüglich nach der Weiterleitung an die zuständigen
teln verwechselbare Produkte geltende Vorschriften. Behörden zu löschen. Die zuständigen Behörden haben
die Daten zu löschen, soweit sie nicht mehr erforderlich
(7) Die zuständigen Behörden können, soweit dies sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Jahres
zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes nach der Übermittlung an sie. Die Frist des Satzes 2 gilt
oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts- nicht, wenn wegen eines anhängigen Bußgeldver-
verordnungen erforderlich oder durch Rechtsakte der fahrens, staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen gerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbewahrung er-
Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen forderlich ist; in diesem Falle sind die Daten mit rechts-
der Überwachung gewonnen haben, anderen zustän- kräftigem Abschluss des Verfahrens zu löschen.
digen Behörden desselben Landes, den zuständigen (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
mitteilen. rates die Einzelheiten des Verfahrens der Datenüber-
mittlung zu regeln.
(8) Auskünfte, Mitteilungen und Übermittlung von
Urkunden und Schriftstücken über lebensmittel- und § 39
futtermittelrechtliche Kontrollen nach den Absätzen 4, 6
und 7 erfolgen, sofern sie andere Vertragsstaaten des Aufgabe und
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Maßnahmen der zuständigen Behörden
als Mitgliedstaaten betreffen, an die Europäische Kom- (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften
mission. dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlas-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011 1789
senen Rechtsverordnungen und der unmittelbar gelten- Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier
den Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder mit sich bringen,
der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses 7. anordnen, dass diejenigen, die einer von einem in
Gesetzes über Erzeugnisse und lebende Tiere im Sinne Verkehr gebrachten Erzeugnis ausgehenden Gefahr
des § 4 Absatz 1 Nummer 1 ist Aufgabe der zuständi- ausgesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter
gen Behörden. Dazu haben sie sich durch regelmäßige Form auf diese Gefahr hingewiesen werden,
Überprüfungen und Probennahmen davon zu überzeu-
gen, dass die Vorschriften eingehalten werden. 8. Anordnungen zur Durchsetzung der Pflicht des Le-
bensmittelunternehmers zur Unterrichtung der Ver-
(2) Die zuständigen Behörden treffen die notwen- braucher nach Artikel 19 der Verordnung (EG)
digen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststel- Nr. 178/2002 und der Pflicht des Futtermittelunter-
lung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Ver- nehmers zur Unterrichtung der Verwender nach Ar-
dachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festge- tikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 treffen
stellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße und
sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit
oder vor Täuschung erforderlich sind. Sie können ins- 9. die Öffentlichkeit nach Maßgabe von § 40 infor-
besondere mieren.
1. anordnen, dass derjenige, der ein Erzeugnis herge- Artikel 54 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG)
stellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des
oder dies beabsichtigt, Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur
Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Fut-
a) eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt termittelrechts sowie der Bestimmungen über Tierge-
und das Ergebnis der Prüfung mitteilt, sundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004,
b) ihr den Eingang eines Erzeugnisses anzeigt, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1, L 204 vom 4.8.2007,
S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Er- Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geän-
zeugnis den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf- dert worden ist, über Maßnahmen im Fall eines Versto-
grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord- ßes bleibt unberührt.
nungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro- (3) Eine Anordnung nach
päischen Union im Anwendungsbereich dieses Ge- 1. Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 5 kann auch in Be-
setzes nicht entspricht, zug auf das Verwenden eines zugelassenen Erzeug-
nisses ergehen, soweit dies erforderlich ist, um eine
2. vorübergehend verbieten, dass ein Erzeugnis in den
unmittelbare drohende Gefahr für die Gesundheit
Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer ent-
des Menschen abzuwehren; die Anordnung ist zu
nommenen Probe oder einer nach Nummer 1 ange-
befristen, bis über die weitere Zulassung des betrof-
ordneten Prüfung vorliegt,
fenen Erzeugnisses von der zuständigen Stelle ent-
3. das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehrbrin- schieden ist,
gen von Erzeugnissen verbieten oder beschränken,
2. Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 kann auch in
4. eine Maßnahme überwachen oder, falls erforderlich, Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels erge-
anordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein hen.
Erzeugnis, das den Verbraucher noch nicht erreicht (4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie § 40
hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter gelten für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte
in den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die entsprechend.
auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten
Erzeugnisses abzielt, das den Verbraucher oder den (5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung
Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünsch-
könnte (Rückruf), ten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten
ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Über-
5. Erzeugnisse, auch vorläufig, sicherstellen und, so- schreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Ab-
weit dies zum Erreichen der in § 1 Absatz 1 Num- satz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2
mer 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersu-
oder Absatz 2, stets jeweils auch in Verbindung mit chungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vor-
§ 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, die handensein des gesundheitlich nicht erwünschten
unschädliche Beseitigung der Erzeugnisse veranlas- Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die
sen, zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseiti-
6. das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich le- gung der Ursachen für das Vorhandensein des gesund-
bender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, heitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maß-
in das Inland im Einzelfall vorübergehend verbieten nahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass
oder beschränken, wenn der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung
durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis
a) die Bundesrepublik Deutschland von der Kom-
der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden
mission hierzu ermächtigt worden ist und dies
informieren das Bundesministerium, im Fall einer
das Bundesministerium im Bundesanzeiger be-
Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2
kannt gemacht hat oder
auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
b) Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, und Reaktorsicherheit, oder im Fall einer Rechtsverord-
dass die Erzeugnisse oder lebenden Tiere ein nung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucher-
1790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011
schutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über sprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom
ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des ge- 25.6.2004, S. 22, L 204 vom 4.8.2007, S. 26, L 46 vom
sundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Ver- 21.2.2008, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
ringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeord- Nr. 558/2010 (ABl. L 159 vom 25.6.2010, S. 18) geän-
neten Maßnahmen zum Zweck der Information der dert worden ist, vorliegen, die Entnahme von Proben
Kommission und der anderen Mitgliedstaaten. zur Untersuchung auf Trichinen und die Kennzeichnung
(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung übertragen kann. In der Rechtsverordnung nach Satz 1
der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln sind die Voraussetzungen und das Verfahren für die
führen die zuständigen Behörden, wenn eine Über- Übertragung und die Überwachung der Einhaltung der
schreitung von festgesetzten Höchstgehalten an uner- Vorschriften zu regeln.
wünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festge-
stellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ur- § 40
sachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu Information der Öffentlichkeit
ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zustän-
dige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung (1) Die zuständige Behörde soll die Öffentlichkeit un-
der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter ter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder
Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittel-
kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte unternehmens, unter dessen Namen oder Firma das
selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behan-
lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die delt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und, wenn
zuständigen Behörden informieren das Bundesministe- dies zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter
rium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Nennung des Inverkehrbringers, nach Maßgabe des Ar-
Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le- tikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 informieren.
bensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursa- Eine Information der Öffentlichkeit in der in Satz 1 ge-
chen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und nannten Art und Weise soll auch erfolgen, wenn
die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen 1. der hinreichende Verdacht besteht, dass ein kosme-
angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information tisches Mittel oder ein Bedarfsgegenstand ein Risiko
der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten. für die menschliche Gesundheit mit sich bringen
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen An- kann,
ordnungen, die der Durchführung von Verboten nach 2. der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vor-
1. Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buch- schriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,
stabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die
2. Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster a) dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbrau-
Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder cher vor Gesundheitsgefährdungen dienen, ver-
3. § 5, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 26 oder § 30 stoßen wurde, oder
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung. b) dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbrau-
cher vor Täuschung dienen, in nicht unerheb-
(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung
lichem Ausmaß verstoßen wurde,
oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht auf-
grund der Absätze 2 bis 4 getroffen werden kann, blei- 3. im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vor-
ben weitergehende Regelungen der Länder, einschließ- liegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung
lich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht oder aus-
aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme gegangen ist und aufgrund unzureichender wissen-
getroffen werden kann, anwendbar. schaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen
(8) Das Bundesministerium wird ermächtigt, abwei- die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit
chend von Absatz 1 Satz 1 durch Rechtsverordnung behoben werden kann,
mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit den 4. ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr
in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2, jeweils auch ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Le-
in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecken bensmittel in nicht unerheblicher Menge in den Ver-
vereinbar ist, zu bestimmen, dass die zuständige Be- kehr gelangt oder gelangt ist oder wenn ein solches
hörde im Fall erlegter Wildschweine oder anderer Lebensmittel wegen seiner Eigenart zwar nur in ge-
fleischfressender Tiere, die Träger von Trichinen sein ringen Mengen, aber über einen längeren Zeitraum in
können, bei denen keine Merkmale festgestellt werden, den Verkehr gelangt ist,
die das Fleisch als bedenklich für den Verzehr er-
5. Umstände des Einzelfalles die Annahme begründen,
scheinen lassen,
dass ohne namentliche Nennung des zu beanstan-
1. einem Jagdausübungsberechtigten für seinen Jagd- denden Erzeugnisses und erforderlichenfalls des
bezirk oder Wirtschaftsbeteiligten oder des Inverkehrbringers,
2. einem Jäger, dem die Jagd vom Jagdausübungsbe- unter dessen Namen oder Firma das Erzeugnis her-
rechtigten gestattet worden ist, gestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr
gelangt ist, erhebliche Nachteile für die Hersteller
in dessen Person die Voraussetzungen des Artikels 1
oder Vertreiber gleichartiger oder ähnlicher Erzeug-
Absatz 3 Buchstabe a oder Buchstabe e der Verord-
nisse nicht vermieden werden können.
nung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen In den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 bis 5 ist eine
Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ur- Information der Öffentlichkeit zulässig nach Abwägung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011 1791
der Belange der Betroffenen mit den Interessen der 1. bei lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Num-
Öffentlichkeit an der Veröffentlichung. mer 1 in oder aus diesem Betrieb oder Unternehmen
(2) Eine Information der Öffentlichkeit durch die Be- oder bei von ihnen gewonnenen Lebensmitteln
hörde ist nur zulässig, wenn andere ebenso wirksame a) Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren An-
Maßnahmen, insbesondere eine Information der Öffent- wendung verboten ist, oder
lichkeit durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunter- b) die Anwendung von Stoffen mit pharmakologi-
nehmer oder den Wirtschaftsbeteiligten, nicht oder scher Wirkung für Tiere oder Anwendungsgebie-
nicht rechtzeitig getroffen werden oder die Verbrauche- te, für die die Anwendung ausgeschlossen ist,
rinnen und Verbraucher nicht erreichen. Unbeschadet
nachgewiesen oder
des Satzes 1 kann die Behörde ihrerseits die Öffentlich-
keit auf 2. bei von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1
Nummer 1 aus diesem Betrieb oder Unternehmen
1. eine Information der Öffentlichkeit oder
gewonnenen Lebensmitteln, bei denen festgestellt
2. eine Rücknahme- oder Rückrufaktion wurde, dass festgesetzte Höchstmengen für Rück-
durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer stände von Stoffen nach Anhang I der Richtlinie
oder den sonstigen Wirtschaftsbeteiligten hinweisen. 96/23/EG oder deren Umwandlungsprodukte über-
Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Sat- schritten
zes 1 auch auf eine Information der Öffentlichkeit einer wurden oder Tatsachen zuverlässig hierauf schließen
anderen Behörde hinweisen, soweit berechtigte Inte- lassen. Die Ermittlungen nach Satz 1 betreffen auch
ressen der Verbraucherinnen und Verbraucher in ihrem für die in Satz 1 Nummer 1 genannten Tiere bestimmte
eigenen Zuständigkeitsbereich berührt sind. Futtermittel.
(3) Bevor die Behörde die Öffentlichkeit informiert, (2) Die zuständige Behörde hat die Abgabe oder Be-
hat sie den Hersteller oder den Inverkehrbringer anzu- förderung von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Ab-
hören, sofern hierdurch die Erreichung des mit der satz 1 Nummer 1 oder von ihnen gewonnener Lebens-
Maßnahme verfolgten Zwecks nicht gefährdet wird. mittel aus dem Betrieb oder Unternehmen zu verbieten,
Satz 1 gilt nicht in einem Fall des Absatzes 2 Satz 2 wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für die dort
oder 3. vorgesehenen Ermittlungen gegeben sind. Abweichend
(4) Stellen sich die von der Behörde an die Öffent- von Satz 1 und § 10 Absatz 2 kann die zuständige Be-
lichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als hörde die Abgabe oder Beförderung von lebenden Tie-
falsch oder die zu Grunde liegenden Umstände als un- ren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder von
richtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich ihnen gewonnener Lebensmittel zu einem anderen Be-
öffentlich bekannt zu machen, sofern der betroffene trieb oder Unternehmen mit Zustimmung der für diesen
Wirtschaftsbeteiligte dies beantragt oder dies zur Wah- Betrieb oder dieses Unternehmen zuständigen Behörde
rung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich genehmigen, soweit Belange der vorgesehenen Ermitt-
ist. Diese Bekanntmachung soll in derselben Weise er- lungen nicht entgegenstehen und die noch ausstehen-
folgen, in der die Information der Öffentlichkeit ergan- den Ermittlungen dort durchgeführt werden können. Die
gen ist. zuständige Behörde hat Anordnungen nach Satz 1 auf-
zuheben, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr
(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt für gegeben sind. Widerspruch und Anfechtungsklage ge-
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zustän- gen Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschie-
dige Behörde, soweit ein nicht im Inland hergestelltes bende Wirkung.
Erzeugnis erkenntlich nicht im Inland in den Verkehr ge-
bracht worden ist und (3) Die zuständige Behörde hat die Tötung eines
lebenden Tieres im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1
1. ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 aufgrund einer Meldung eines Erzeugerbetriebes, Viehhandelsunternehmens
nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder Transportunternehmens und dessen unschädliche
eines anderen Mitgliedstaates oder Beseitigung anzuordnen, bei dem auf der Grundlage
2. ein Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 aufgrund einer Untersuchung nachgewiesen worden ist, dass
einer sonstigen Mitteilung eines anderen Mitglied- 1. Stoffe, die im Anhang Tabelle 2 der Verordnung (EU)
staates Nr. 37/2010 der Kommission als verbotene Stoffe
vorliegt. aufgeführt sind, oder
2. Stoffe, die nach Maßgabe einer aufgrund des § 10
§ 41 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b zur Umsetzung
Maßnahmen im von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
Erzeugerbetrieb, Viehhandels- oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsver-
unternehmen und Transportunternehmen ordnung lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1
Nummer 1 nicht oder nur zu bestimmten Zwecken
(1) Die zuständige Behörde hat zur Durchführung der zugeführt werden dürfen, nachweislich entgegen
Richtlinie 96/23/EG in einem Erzeugerbetrieb, Viehhan- den Vorschriften dieser Rechtsverordnung, sofern
delsunternehmen oder Transportunternehmen Ermitt- dort jeweils ausdrücklich auf die Umsetzung verwie-
lungen über die Ursachen für das Vorhandensein von sen wird,
Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe oder
deren Umwandlungsprodukte sowie von anderen Stof- angewendet worden sind.
fen, die von Tieren auf von ihnen gewonnene Erzeug- (4) Sind die in Absatz 3 genannten Stoffe bei dem
nisse übergehen und für den Menschen gesundheitlich Tier, nicht aber deren Anwendung nachgewiesen wor-
bedenklich sein können, anzustellen, wenn den, hat die zuständige Behörde das Verbot nach Ab-
1792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011
satz 2 Satz 1 aufrechtzuerhalten. Abweichend von Person obliegen und dabei andere fachlich ausgebil-
Satz 1 und § 10 Absatz 2 kann die zuständige Behörde dete Personen nach Weisung der zuständigen Be-
die Abgabe oder Beförderung von lebenden Tieren vor- hörde und unter der fachlichen Aufsicht einer wis-
behaltlich des Satzes 3 nach Zustimmung der für den senschaftlich ausgebildeten Person eingesetzt wer-
Betrieb oder das Unternehmen des Empfängers zu- den können,
ständigen Behörde genehmigen. Die zuständige Be- 2. vorzuschreiben, dass abweichend von Satz 1 be-
hörde darf die Abgabe oder Beförderung von Tieren stimmte Überwachungsmaßnahmen von sachkun-
zu einem Schlachtbetrieb nur im Fall des Nachweises digen Personen durchgeführt werden können,
von Stoffen nach Absatz 3 Nummer 1 und nur unter der
Voraussetzung genehmigen, dass 3. Vorschriften über die
1. eine Gefährdung der Gesundheit des Menschen a) Anforderungen an die Sachkunde zu erlassen, die
durch Rückstände ausgeschlossen ist oder an die in Nummer 1 genannte wissenschaftlich
ausgebildete Person und die in Nummer 2 ge-
2. der Verfügungsberechtigte durch Untersuchung je- nannten sachkundigen Personen,
des einzelnen Tieres nachweist, dass keine Rück-
stände von Stoffen mehr vorliegen, deren Anwen- b) fachlichen Anforderungen zu erlassen, die an die
dung verboten ist. in Satz 1 genannten Personen
(5) Die zuständige Behörde hat im Fall einer Anord- zu stellen sind, sowie das Verfahren des Nachweises
nung nach Absatz 3 vor deren Vollzug eine Untersu- der Sachkunde und der fachlichen Anforderungen zu
chung auf Rückstände bei einer statistisch repräsenta- regeln.
tiven Zahl von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Ab- Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsver-
satz 1 Nummer 1 des in Absatz 3 genannten Betriebes ordnungen nach Satz 2 Nummer 3 zu erlassen, soweit
oder Unternehmens durchzuführen, bei denen Stoffe das Bundesministerium von seiner Befugnis keinen Ge-
mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des Ab- brauch macht. Die Landesregierungen sind befugt, die
satzes 3 angewendet worden sein könnten. Die Inhabe- Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Be-
rin oder der Inhaber des Betriebes oder Unternehmens hörden zu übertragen.
hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Die Aus- (2) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der
wahl der Tiere hat nach international anerkannten wis- Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der
senschaftlichen Grundsätzen zu erfolgen. Europäischen Union, dieses Gesetzes und der auf-
(6) Die zuständige Behörde hat die Tötung aller Tiere grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des in Absatz 3 gen erforderlich ist, sind die mit der Überwachung be-
genannten Betriebes oder Unternehmens, bei denen auftragten Personen, bei Gefahr im Verzug auch alle
Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des Beamten der Polizei, befugt,
Absatzes 3 angewendet worden sein könnten, und de- 1. Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel, in
ren unschädliche Beseitigung anzuordnen, wenn diese oder auf denen
Anwendung bei mindestens der Hälfte der nach Ab-
satz 5 Satz 1 untersuchten Tiere nachgewiesen wurde. a) Erzeugnisse hergestellt, behandelt oder in den
Satz 1 gilt nicht, wenn der Verfügungsberechtigte sich Verkehr gebracht werden,
unverzüglich für die Untersuchung jedes einzelnen b) sich lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1
Tieres in einem Labor, das die Anforderungen nach Nummer 1 befinden oder
Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
c) Futtermittel verfüttert werden,
erfüllt, entscheidet. Bei Vorliegen einer Entscheidung
nach Satz 2 hat die zuständige Behörde die Tötung sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während
und unschädliche Beseitigung der Tiere anzuordnen, der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betre-
bei denen bei der Untersuchung Stoffe mit pharma- ten;
kologischer Wirkung im Sinne von Absatz 3 nachgewie- 2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent-
sen wurden. liche Sicherheit und Ordnung
(7) Derjenige, bei dem die Maßnahmen nach den Ab- a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Be-
sätzen 3 und 6 durchgeführt worden sind, hat die Kos- triebsräume und Räume auch außerhalb der dort
ten der Tötung und unschädlichen Beseitigung der genannten Zeiten,
Tiere zu tragen.
b) Wohnräume der nach Nummer 5 zur Auskunft
Verpflichteten
§ 42
zu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit
Durchführung der Überwachung
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird
(1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Geset- insoweit eingeschränkt;
zes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts- 3. alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger, ins-
verordnungen und der unmittelbar geltenden Rechts- besondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Herstel-
akte der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro- lungsbeschreibungen und Unterlagen über die bei
päischen Union im Anwendungsbereich dieses Geset- der Herstellung verwendeten Stoffe, einzusehen
zes ist durch fachlich ausgebildete Personen durchzu- und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder
führen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch sonstige Vervielfältigungen, auch von Datenträgern,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzufertigen oder Ausdrucke von elektronisch ge-
1. vorzuschreiben, dass bestimmte Überwachungs- speicherten Daten zu verlangen sowie Mittel, Ein-
maßnahmen einer wissenschaftlich ausgebildeten richtungen und Geräte zur Beförderung von Erzeug-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011 1793
nissen oder lebenden Tieren im Sinne des § 4 Ab- grund einer Abgabe der Verwaltungsbehörde nach § 41
satz 1 Nummer 1 zu besichtigen; Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ein-
4. von Mitteln, Einrichtungen oder Geräten zur Beför- geleitet worden ist. Eine Übermittlung personenbezo-
derung von Erzeugnissen oder lebenden Tieren im gener Daten nach Satz 1 unterbleibt, wenn ihr beson-
Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie von den dere bundesgesetzliche oder entsprechende landesge-
in Nummer 1 bezeichneten Grundstücken, Betriebs- setzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen;
räumen oder Räumen Bildaufnahmen oder -auf- eine Übermittlung nach Satz 1 unterbleibt ferner in der
zeichnungen anzufertigen; Regel, solange und soweit ihr Zwecke des Strafverfah-
rens entgegenstehen.
5. von natürlichen und juristischen Personen und nicht
rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderli- (6) Absatz 2 Nummer 1 gilt nicht für Wohnräume.
chen Auskünfte, insbesondere solche über die Her-
stellung, das Behandeln, die zur Verarbeitung gelan- § 43
genden Stoffe und deren Herkunft, das Inverkehr- Probenahme
bringen und das Verfüttern zu verlangen;
(1) Die mit der Überwachung beauftragten Personen
6. entsprechend § 43 Proben zu fordern oder zu ent- und, bei Gefahr im Verzug, die Beamten der Polizei sind
nehmen. befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach
Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 dürfen folgende per- ihrer Auswahl zum Zweck der Untersuchung zu fordern
sonenbezogene Daten aufgenommen oder aufgezeich- oder zu entnehmen. Soweit in unmittelbar geltenden
net werden, soweit dies zur Sicherung von Beweisen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der
erforderlich ist: Europäischen Union oder in Rechtsverordnungen nach
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist ein Teil
1. Name, Anschrift und Markenzeichen des Unterneh-
der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Ge-
mers,
fährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von
2. Namen von Beschäftigten. gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück
Die Aufnahmen oder Aufzeichnungen sind zu vernich- der gleichen Art und, soweit vorhanden aus demselben
ten, soweit sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens Los, und von demselben Hersteller wie das als Probe
jedoch mit Ablauf des dritten Jahres nach ihrer Auf- entnommene, zurückzulassen; der Hersteller kann auf
nahme oder Aufzeichnung. Die Frist des Satzes 3 gilt die Zurücklassung einer Probe verzichten.
nicht, wenn wegen eines anhängigen Bußgeldverfah- (2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu ver-
rens, staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder schließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum
gerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbewahrung er- der Probenahme und dem Datum des Tages zu verse-
forderlich ist, in diesem Falle sind die Aufnahmen oder hen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Ver-
Aufzeichnungen mit rechtskräftigem Abschluss des siegelung als aufgehoben gelten.
Verfahrens zu vernichten.
(3) Derjenige, bei dem die Probe zurückgelassen
(3) Soweit es zur Durchführung von Vorschriften, die worden ist und der nicht der Hersteller ist, hat die Probe
durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder sachgerecht zu lagern und aufzubewahren und sie auf
der Europäischen Union, dieses Gesetz oder durch auf- Verlangen des Herstellers auf dessen Kosten und Ge-
grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen fahr einem vom Hersteller bestimmten, nach lebensmit-
geregelt sind, erforderlich ist, sind auch die Sachver- telrechtlichen Vorschriften zugelassenen privaten Sach-
ständigen der Mitgliedstaaten, der Kommission und verständigen zur Untersuchung auszuhändigen.
der EFTA-Überwachungsbehörde in Begleitung der mit
(4) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Über-
der Überwachung beauftragten Personen berechtigt,
wachung nach diesem Gesetz entnommen werden,
Befugnisse nach Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 und 5 wahr-
wird grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Im
zunehmen und Proben nach Maßgabe des § 43 Ab-
Einzelfall ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Ver-
satz 1 Satz 1 und Absatz 4 zu entnehmen. Die Befug-
kaufspreises zu leisten, wenn andernfalls eine unbillige
nisse nach Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 gelten auch für
Härte eintreten würde.
diejenigen, die sich in der Ausbildung zu einer die Über-
wachung durchführenden Person befinden. (5) Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 und 3 gelten
nicht für Proben von Futtermitteln.
(4) Die Zollstellen können den Verdacht von Ver-
stößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Ge-
§ 44
setzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen
Rechtsverordnungen, der sich bei der Durchführung Duldungs-, Mitwirkungs-
des Gesetzes über das Branntweinmonopol ergibt, und Übermittlungspflichten
den zuständigen Verwaltungsbehörden mitteilen. (1) Die Inhaberinnen oder Inhaber der in § 42 Ab-
(5) Die Staatsanwaltschaft hat die nach § 38 Ab- satz 2 bezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtun-
satz 1 Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich über gen und Geräte und die von ihnen bestellten Vertreter
die Einleitung des Strafverfahrens, soweit es sich auf sind verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 41 bis 43
Verstöße gegen Verbote und Beschränkungen dieses zu dulden und die in der Überwachung tätigen Perso-
Gesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechts- nen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, ins-
verordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechts- besondere ihnen auf Verlangen
akte der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro- 1. die Räume und Geräte zu bezeichnen,
päischen Union im Anwendungsbereich dieses Geset-
zes bezieht, unter Angabe der Rechtsvorschriften zu 2. Räume und Behältnisse zu öffnen und
unterrichten. Satz 1 gilt nicht, wenn das Verfahren auf- 3. die Entnahme der Proben zu ermöglichen.
1794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011
(2) Die in § 42 Absatz 2 Nummer 5 genannten Per- gewandten Analysenmethode und dem Auftraggeber
sonen und Personenvereinigungen sind verpflichtet, der Analyse unverzüglich schriftlich oder elektronisch
den in der Überwachung tätigen Personen auf Verlan- zu unterrichten.
gen unverzüglich die dort genannten Auskünfte zu er- (5) Ergänzend zu Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Ver-
teilen. Vorbehaltlich des Absatzes 3 kann der zur Aus- ordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Ar-
kunft Verpflichtete die Auskunft auf solche Fragen ver- tikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, hat
weigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der ein Futtermittelunternehmer, der Grund zu der An-
in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessord- nahme hat, dass
nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-
richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem 1. ein ihm angeliefertes Futtermittel oder
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 2. ein von ihm erworbenes Futtermittel, über das er die
(3) Ein Lebensmittelunternehmer oder ein Futtermit- tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt
telunternehmer ist verpflichtet, den in der Überwachung hat,
tätigen Personen auf Verlangen Informationen, die einem Verkehrsverbot nach Artikel 15 Absatz 1 der Ver-
1. er aufgrund eines nach Artikel 18 Absatz 2 Unterab- ordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit
satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG)
Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 767/2009, unterliegt, unverzüglich die zuständige
(EG) Nr. 767/2009, eingerichteten Systems oder Ver- Behörde schriftlich oder elektronisch unter Angabe sei-
fahrens besitzt und nes Namens und seiner Anschrift darüber unter Angabe
des Namens und der Anschrift desjenigen, von dem
2. zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmittel
ihm das Futtermittel angeliefert worden ist oder von
oder Futtermittel erforderlich sind,
dem er das Futtermittel erworben hat, und des Datums
zu übermitteln. Sind die in der Anlieferung oder des Erwerbs zu unterrichten. Er
1. Satz 1 oder unterrichtet dabei auch über von ihm hinsichtlich des
2. Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Futtermittels getroffene oder beabsichtigte Maßnah-
Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Ab- men. Eine Unterrichtung nach Satz 1 ist nicht erforder-
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, lich bei
genannten Informationen in elektronischer Form ver- 1. einem Futtermittel, das der Futtermittelunternehmer
fügbar, sind sie elektronisch zu übermitteln. unschädlich beseitigt hat,
(4) Ergänzend zu Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 der Ver- 2. einem Futtermittel pflanzlicher Herkunft, das der
ordnung (EG) Nr. 178/2002 hat ein Lebensmittelunter- Futtermittelunternehmer so hergestellt oder behan-
nehmer, der Grund zu der Annahme hat, dass delt hat oder nachvollziehbar so herzustellen oder
zu behandeln beabsichtigt, dass es einem Verkehrs-
1. ein ihm angeliefertes Lebensmittel oder verbot nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG)
2. ein von ihm erworbenes Lebensmittel, über das er Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 4
die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG)
hat, Nr. 767/2009, nicht mehr unterliegt.
einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Absatz 1 der Ver- (5a) Hat der Verantwortliche eines Labors, das Ana-
ordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt, unverzüglich die lysen bei Futtermitteln durchführt, aufgrund einer von
zuständige Behörde schriftlich oder elektronisch unter dem Labor erstellten Analyse einer im Inland von einem
Angabe seines Namens und seiner Anschrift darüber Futtermittel gezogenen Probe Grund zu der Annahme,
unter Angabe des Namens und der Anschrift desjeni- dass das Futtermittel einem Verbot nach Artikel 15
gen, von dem ihm das Lebensmittel angeliefert worden Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegen
ist oder von dem er das Lebensmittel erworben hat, würde, so hat er die zuständige Behörde von dem Zeit-
und des Datums der Anlieferung oder des Erwerbs zu punkt und dem Ergebnis der Analyse, der angewandten
unterrichten. Er unterrichtet dabei auch über von ihm Analysenmethode und dem Auftraggeber der Analyse
hinsichtlich des Lebensmittels getroffene oder beab- unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu unterrich-
sichtigte Maßnahmen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 ten.
ist nicht erforderlich bei einem Lebensmittel pflanzlicher
(6) Eine
Herkunft, das der Lebensmittelunternehmer
1. Unterrichtung nach Artikel 19 Absatz 1 oder 3 Satz 1
1. unschädlich beseitigt hat oder
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder Artikel 20
2. so hergestellt oder behandelt hat oder nachvollzieh- Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG)
bar so herzustellen oder zu behandeln beabsichtigt, Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Ab-
dass es einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Ab- satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, oder nach
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht mehr Absatz 4a oder Absatz 5a,
unterliegt.
2. Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 oder nach
(4a) Hat der Verantwortliche eines Labors, das Ana- Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG)
lysen bei Lebensmitteln durchführt, aufgrund einer von Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Ab-
dem Labor erstellten Analyse einer im Inland von einem satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,
Lebensmittel gezogenen Probe Grund zu der Annahme,
dass das Lebensmittel einem Verkehrsverbot nach Ar- 3. Übermittlung nach Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 der
tikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 un- Verordnung (EG) Nr. 1935/2004
terliegen würde, so hat er die zuständige Behörde von darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrich-
dem Zeitpunkt und dem Ergebnis der Analyse, der an- tenden oder Übermittelnden oder für ein Verfahren nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011 1795
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Un- 2. das Nähere über Zeitpunkt, Art, Form und Inhalt der
terrichtenden oder Übermittelnden verwendet werden. Mitteilung nach Absatz 1 und der Übermittlung nach
Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn der Unterrichtung Absatz 2 zu regeln.
eine Unterrichtung nach Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5
Satz 1 vorausgegangen ist. Die durch eine Unterrich- § 45
tung nach Artikel 19 Absatz 1 oder 3 Satz 1 oder Arti- Schiedsverfahren
kel 20 Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 (1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene
der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, erlangten Informa- Maßnahme, die sich auf Sendungen von Lebensmitteln
tionen dürfen von der für die Überwachung zuständigen tierischer Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten be-
Behörde nur für Maßnahmen zur Erfüllung der in zieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten
streitig, so können beide Parteien einvernehmlich den
1. § 1 Absatz 1 Nummer 1, Streit durch den Schiedsspruch eines Sachverstän-
2. § 1 Absatz 1 Nummer 2, soweit ein Fall des § 1 Ab- digen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines
satz 1a Nummer 1 vorliegt, Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem
Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von
3. § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuch- der Kommission aufgestellten Verzeichnis aufgeführt
stabe aa oder ist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen
4. § 1 Absatz 2 72 Stunden zu erstatten.
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichter-
genannten Zwecke verwendet werden.
liche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025
bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende An-
§ 44a wendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivil-
Mitteilungs- prozessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht,
und Übermittlungspflichten Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung
über Untersuchungsergebnisse zu das zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend
gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen von § 1059 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung
muss der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats
(1) Ein Lebensmittelunternehmer oder ein Futtermit- bei Gericht eingereicht werden.
telunternehmer ist verpflichtet, unter Angabe seines
Namens und seiner Anschrift ihm vorliegende Untersu- § 46
chungsergebnisse über Gehalte an gesundheitlich nicht
Ermächtigungen
erwünschten Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln, Stof-
fen mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetallen, (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Er-
Mykotoxinen und Mikroorganismen in und auf Lebens- füllung der in § 1 genannten Zwecke, insbesondere um
mitteln oder Futtermitteln nach näherer Bestimmung eine einheitliche Durchführung der Überwachung zu
einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 den zuständi- fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
gen Behörden mitzuteilen, sofern sich eine solche Ver- Bundesrates
pflichtung nicht bereits aus anderen Rechtsvorschriften 1. Vorschriften über
ergibt. Eine Mitteilung nach Satz 1 darf nicht zur straf-
a) die personelle, apparative und sonstige tech-
rechtlichen Verfolgung des Mitteilenden oder für ein
nische Mindestausstattung von Einrichtungen,
Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
die amtliche Untersuchungen durchführen,
gegen den Mitteilenden verwendet werden.
b) die Voraussetzungen und das Verfahren für die
(2) Die zuständigen Behörden der Länder übermit- Zulassung privater Sachverständiger, die zur Un-
teln nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung tersuchung von amtlichen oder amtlich zurückge-
nach Absatz 3 in anonymisierter Form die ihnen vorlie- lassenen Proben befugt sind,
genden Untersuchungsergebnisse über Gehalte an ge-
sundheitlich nicht erwünschten Stoffen in oder auf Le- zu erlassen; in der Rechtsverordnung nach Buch-
bensmitteln oder Futtermitteln an das Bundesamt für stabe b kann vorgesehen werden, dass private
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, sofern Sachverständige sich nur solcher Dritter zur Un-
sich eine solche Verpflichtung nicht bereits aufgrund tersuchung von amtlichen oder amtlich zurückge-
anderer Rechtsvorschriften ergibt. Das Bundesamt für lassenen Proben bedienen dürfen, die zugelassen
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erstellt oder registriert sind,
vierteljährlich einen Bericht über Gehalte an gesund- 2. Vorschriften
heitlich nicht erwünschten Stoffen in oder auf Lebens- a) über die Art und Weise der Untersuchung oder
mitteln oder Futtermitteln. Verfahren zur Untersuchung von Erzeugnissen,
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Ab-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, satz 1 Nummer 1, auch in den Fällen der Num-
Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsver- mer 1 Buchstabe b, einschließlich der Probenah-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es meverfahren und der Analysemethoden, zu erlas-
zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 4 sen,
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, auch in Verbindung b) über die Art der Probenahme zu treffen und die
mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, Einzelheiten des Verfahrens hierfür zu regeln,
1. die Stoffe zu bestimmen, für die die Mitteilungs- 3. die Verkehrsfähigkeit einer gleichartigen Partie von
pflicht nach Absatz 1 besteht, bestimmten Erzeugnissen vom Ergebnis der Stich-
1796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011
probenuntersuchung dieser Partie abhängig zu und Art, Form und Umfang solcher Nachweise und
machen, die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln,
4. Vorrichtungen für die amtliche Entnahme von Proben 3. vorzuschreiben, dass und in welcher Art und Weise
in Herstellungsbetrieben und an Behältnissen vorzu- Betriebe Rückstellproben zu bilden haben und die
schreiben, Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln,
5. vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt, in 4. das Inverkehrbringen von bestimmten Erzeugnissen
welcher Art und Weise und von wem der Hersteller von einer Anzeige abhängig zu machen sowie das
eines Erzeugnisses oder eines mit einem Lebensmit- Verfahren hierfür zu regeln.
tel verwechselbaren Produkts oder ein anderer für In Rechtsverordnungen nach
ein Erzeugnis oder für ein mit einem Lebensmittel
1. Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a können Art, Form
verwechselbaren Produkt nach diesem Gesetz, den
und Umfang der Buchführung und die Dauer der
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord- Aufbewahrung von Unterlagen,
nungen oder den unmittelbar geltenden Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro- 2. Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können Art, Form,
päischen Union im Anwendungsbereich dieses Ge- Inhalt, Erteilung, Verwendung und Aufbewahrung
setzes Verantwortlicher über eine zurückgelassene von Begleitpapieren
Probe, die zum Zweck der Untersuchung entnom- näher geregelt werden. In Rechtsverordnungen nach
men wurde, oder eine Probenahme zu unterrichten Satz 1 Nummer 4 kann bestimmt werden, dass die zu-
ist. ständige Behörde für die Durchführung des Anzeigever-
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4 fahrens, einschließlich einer Weiterleitung von Anzeigen
Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 betrof- an die zuständigen Behörden der Länder und das Bun-
fen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das desministerium, das Bundesamt für Verbraucherschutz
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak- und Lebensmittelsicherheit ist.
torsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium. § 47
Weitere Ermächtigungen
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
rates, zur Sicherung einer ausreichenden oder gleich- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
mäßigen Überwachung, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1,
auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten
1. vorzuschreiben, Zwecke erforderlich ist,
a) dass über das Herstellen, das Behandeln, das In- 1. ergänzend zu § 41 Absatz 2 bis 5 Verbote und
verkehrbringen, das Verbringen in das Inland oder Beschränkungen des Inverkehrbringens oder der
das Verbringen aus dem Inland von Erzeugnissen Beförderung von lebenden Tieren im Sinne des § 4
oder zu ihrer Herstellung oder Behandlung be- Absatz 1 Nummer 1 oder von diesen gewonnenen
stimmten Stoffe und das Verfüttern von Futtermit- Lebensmitteln einschließlich der Voraussetzungen
teln Buch zu führen ist und die zugehörigen Un- dafür zu erlassen,
terlagen aufzubewahren sind,
2. zusätzlich zu den in § 41 Absatz 1 bis 5 aufgeführten
b) dass Erzeugnisse oder zu ihrer Herstellung oder Maßnahmen Vorschriften zur Durchführung der Kon-
Behandlung bestimmte Stoffe nur mit einem Be- trolle im Erzeugerbetrieb, Viehhandels- oder Trans-
gleitpapier in den Verkehr gebracht, in das Inland portunternehmen bei lebenden Tieren im Sinne
oder aus dem Inland verbracht werden dürfen, des § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder in von diesen
c) dass und in welcher Weise Tieren gewonnenen Lebensmitteln, einschließlich
der Kennzeichnung von Tieren, zu erlassen,
aa) Vorhaben, Futtermittel zu behandeln, herzu-
stellen, in den Verkehr zu bringen oder zu ver- 3. andere als von § 41 erfasste lebende Tiere im Sinne
füttern, des § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder von ihnen gewon-
nene Lebensmittel den Vorschriften des § 41 Ab-
bb) das Überlassen von ortsfesten oder beweg- satz 1 bis 5 zu unterstellen, soweit dies zur Umset-
lichen Anlagen zum Behandeln, Herstellen, zung gemeinschaftsrechtlicher oder unionsrecht-
Inverkehrbringen oder Verfüttern von Futter- licher Vorschriften zur Rückstandskontrolle bei le-
mitteln und der Einsatz solcher Anlagen benden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1
anzuzeigen sind, oder bei Lebensmitteln erforderlich ist,
4. das Verfahren der
2. Vorschriften zu erlassen über die Führung von Nach-
weisen über die Feststellung von a) Überwachung von Betrieben oder Unternehmen,
die in § 41 Absatz 2 bis 5 genannt sind,
a) Art, Menge, Herkunft und Beschaffenheit der Er-
zeugnisse oder der lebenden Tiere im Sinne des b) der Ursachenermittlung für das Vorhandensein
§ 4 Absatz 1 Nummer 1, die Betriebe von anderen von Rückständen bei Tieren im Sinne des § 4 Ab-
Betrieben beziehen oder an andere Betriebe ab- satz 1 Nummer 1 oder in von diesen gewonne-
geben, nem Fleisch
b) Name und Anschrift der Lieferanten und der Ab- zu regeln.
nehmer der in Buchstabe a genannten Erzeug- (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
nisse und lebenden Tiere, um eine einheitliche Durchführung im Hinblick auf die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011 1797
Zulassung von neuartigen Lebensmitteln und neu- in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder
artigen Lebensmittelzutaten zu fördern, durch Rechts- der Europäischen Union gemeldet oder übermittelt
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates worden sind oder
1. das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens- 2. dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit oder eine andere Bundesoberbe- mittelsicherheit elektronisch Zugriff auf die zur Er-
hörde als zuständige Behörde bei Anzeige-, Geneh- stellung eines Lagebildes notwendigen Daten ge-
migungs- oder Zulassungsverfahren von neuartigen währt wird.
Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten zu bestim-
men sowie Daten, die dem Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit aufgrund einer in Satz 1 ge-
2. das Verfahren, insbesondere die Beteiligung der
nannten Vorschrift übermittelt worden sind oder auf
nach § 38 Absatz 1 zuständigen Behörden sowie
die ihm elektronisch Zugriff gewährt worden ist, dürfen
die Beteiligung des Bundesinstitutes für Risikobe-
auch für die Erstellung eines Lagebildes oder die Mit-
wertung, zu regeln.
wirkung daran verwendet werden. Das Bundesamt für
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 bedürfen Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat die
des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Daten unverzüglich dem Bundesministerium zur Ver-
Wirtschaft und Technologie. § 38 Absatz 7 gilt für bei fügung zu stellen.
der Durchführung der in Satz 1 genannten Verfahren
gewonnene Daten entsprechend. (4) Die nach § 26 der Viehverkehrsverordnung zu-
ständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen der nach
§ 48 § 39 Absatz 1 Satz 1 für die Einhaltung der Vorschriften
über Lebensmittel und Futtermittel jeweils zuständigen
Landesrechtliche Bestimmungen Behörde die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen
Die Länder können zur Durchführung der Überwa- Daten. Für die Übermittlung der Daten nach Satz 1
chung weitere Vorschriften erlassen. durch Abruf im automatisierten Verfahren gilt § 10 des
Bundesdatenschutzgesetzes, soweit in landesrecht-
§ 49 lichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
Erstellung eines Lagebildes, (5) Für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 1 Satz 1
Verwendung bestimmter Daten der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 übermitteln die nach
(1) Das Bundesministerium kann § 55 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Zollstellen auf Ersu-
chen der nach § 39 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Be-
1. in den in § 40 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1
hörden diesen die zur Überwachung erforderlichen Da-
genannten Fällen oder
ten über das Eintreffen oder den voraussichtlichen Zeit-
2. in Fällen, in denen ein nicht gesundheitsschädliches, punkt des Eintreffens eines bestimmten, durch Risiko-
aber zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekel- analyse der ersuchenden Behörden ermittelten
erregendes Lebensmittel in den Verkehr gelangt
oder gelangt ist, 1. Lebensmittels nicht tierischen Ursprungs oder
ein länderübergreifendes Lagebild erstellen, soweit hin- 2. Futtermittels nicht tierischen Ursprungs.
reichender Grund zu der Annahme besteht, dass der
Insbesondere die Daten über die Menge, das Her-
jeweils zu Grunde liegende Sachverhalt eine die Grenze
kunftsland, den Einführer, den Hersteller oder einen an-
eines Landes überschreitende Wirkung hat. Das Lage-
deren aufgrund dieses Gesetzes, der aufgrund dieses
bild dient der Einschätzung eines sich insbesondere zur
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der un-
Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten
mittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Ge-
Zwecke ergebenden Handlungsbedarfs durch das Bun-
meinschaft oder der Europäischen Union Verantwort-
desministerium sowie, soweit erforderlich, zur Unter-
lichen (sonstiger Verantwortlicher) und über das Trans-
richtung insbesondere des Deutschen Bundestages.
portunternehmen sind zu übermitteln. Die Daten der
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-
Einführer, Hersteller und sonstigen Verantwortlichen
telsicherheit wirkt bei der Erstellung des Lagebildes mit.
und des Transportunternehmens umfassen deren
Eine die Grenze eines Landes überschreitende Wirkung
Name, Anschrift und Telekommunikationsinformatio-
nach Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn Grund zu der
nen, soweit der ersuchten Behörde die Daten im Rah-
Annahme besteht, dass ein Erzeugnis aus dem Land, in
men ihrer Mitwirkung bei der Überwachung vorliegen.
dem der maßgebliche Sachverhalt festgestellt worden
Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung der
ist, in zumindest ein anderes Land verbracht worden
Sätze 1 und 2 werden durch das Bundesministerium
ist.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden über- Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
mitteln dem Bundesministerium auf Anforderung die des Bundesrates geregelt.
zur Erstellung eines in Absatz 1 Satz 1 genannten La-
gebildes erforderlichen Daten, die sie im Rahmen der (6) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet
Überwachung gewonnen haben. Die Aufbereitung die- und genutzt werden, zu dem sie übermittelt worden
ser Daten erfolgt durch das Bundesministerium. sind. Sie dürfen höchstens für die Dauer von drei Jah-
ren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf
(3) Einer Übermittlung von Daten nach Absatz 2 desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt wor-
Satz 1 bedarf es nicht, soweit den sind. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die
1. dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens- Daten zu löschen, sofern nicht aufgrund anderer Vor-
mittelsicherheit die zur Erstellung eines Lagebildes schriften die Befugnis zur längeren Speicherung be-
notwendigen Daten bereits aufgrund einer Vorschrift steht.
1798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011
Abschnitt 8 mentation und Erstellung von Berichten; das Bundes-
Monitoring amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
übermittelt dem Bundesinstitut für Risikobewertung die
§ 50 bei der Durchführung des Monitorings erhobenen Da-
ten zur Bewertung. Personenbezogene Daten dürfen
Monitoring nicht übermittelt werden; sie sind zu löschen, soweit
Monitoring ist ein System wiederholter Beobachtun- sie nicht zur Durchführung der Überwachung nach
gen, Messungen und Bewertungen von Gehalten an § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3 oder zur
gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzen- Durchführung des Monitorings erforderlich sind. Sofern
schutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, die übermittelten Angaben die Gemeinde bezeichnen,
Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in in der die Probe entnommen worden ist, darf das Bun-
und auf Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-
Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, die zum frühzeitigen heit diese Angabe nur in Berichte aufnehmen, die für
Erkennen von Gefahren für die menschliche Gesundheit das Bundesministerium, für das Bundesministerium
unter Verwendung repräsentativer Proben einzelner Er- für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie
zeugnisse oder Tiere, der Gesamtnahrung oder einer für die zuständigen Behörden des Landes bestimmt
anderen Gesamtheit desselben Erzeugnisses durchge- sind, das die Angaben übermittelt hat. In den Berichten
führt werden. an die Länder sind außerdem die Besonderheiten des
jeweiligen Landes angemessen zu berücksichtigen.
§ 51 Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-
telsicherheit veröffentlicht jährlich einen Bericht über
Durchführung des Monitorings
die Ergebnisse des Monitorings.
(1) Die zuständigen Behörden der Länder ermitteln
den Gehalt an Stoffen im Sinne des § 50 in und auf § 52
Erzeugnissen, soweit dies durch allgemeine Verwal-
tungsvorschriften vorgesehen ist, auf deren Grundlage. Erlass von Verwaltungsvorschriften
(2) Das Monitoring ist durch fachlich geeignete Per- Die zur Durchführung des Monitorings erforderlichen
sonen durchzuführen. Soweit es zur Durchführung des Vorschriften, insbesondere die Monitoringpläne, wer-
Monitorings erforderlich ist, sind die Behörden nach den in Verwaltungsvorschriften geregelt, die im Beneh-
Absatz 1 befugt, Proben zum Zweck der Untersuchung men mit einem Ausschuss aus Vertretern der Länder
zu fordern oder zu entnehmen. § 43 Absatz 4 findet vorbereitet werden. Das Bundesministerium beruft die
Anwendung. Mitglieder des Ausschusses auf Vorschlag der Länder.
(3) Soweit es zur Durchführung des Monitorings er-
forderlich ist, sind die mit der Durchführung beauftrag- Abschnitt 9
ten Personen befugt, Grundstücke und Betriebsräume, Ve r b r i n g e n i n d a s
in oder auf denen Erzeugnisse hergestellt, behandelt und aus dem Inland
oder in den Verkehr gebracht werden, sowie die dazu-
gehörigen Geschäftsräume während der üblichen Be- § 53
triebs- oder Geschäftszeiten zu betreten. Die Inhaberin-
nen oder Inhaber der in Satz 1 bezeichneten Grund- Verbringungsverbote
stücke und Räume und die von ihnen bestellten Vertre- (1) Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechsel-
ter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Satz 1 sowie bare Produkte, die nicht den im Inland geltenden Be-
die Entnahme der Proben zu dulden und die in der stimmungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Ge-
Durchführung des Monitorings tätigen Personen bei setzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmit-
der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbeson- telbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemein-
dere ihnen auf Verlangen die Räume und Einrichtungen schaft oder der Europäischen Union im Anwendungs-
zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen und bereich dieses Gesetzes entsprechen, dürfen nicht in
die Entnahme der Proben zu ermöglichen. Die in Satz 2 das Inland verbracht werden. Dies gilt nicht für die
genannten Personen sind über den Zweck der Ent- Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung. Das Ver-
nahme zu unterrichten; abgesehen von Absatz 4 sind bot nach Satz 1 steht der zollamtlichen Abfertigung
sie auch darüber zu unterrichten, dass die Überprüfung nicht entgegen, soweit sich aus den auf § 56 gestützten
der Probe eine anschließende Durchführung der Über- Rechtsverordnungen über das Verbringen der in Satz 1
wachung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3 genannten Erzeugnisse oder der mit Lebensmitteln ver-
zur Folge haben kann. wechselbaren Produkte nichts anderes ergibt.
(4) Proben, die zur Durchführung der Überwachung (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
nach § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3, und vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
Proben, die zur Durchführung des Monitorings entnom- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
men werden, können jeweils auch für den anderen rates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten
Zweck verwendet werden. In diesem Fall sind die für Zwecke erforderlich oder mit diesen Zwecken vereinbar
beide Maßnahmen geltenden Anforderungen einzuhal- ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 das Verbringen
ten. von bestimmten Erzeugnissen oder von mit Lebensmit-
(5) Die zuständigen Behörden übermitteln die bei der teln verwechselbaren Produkten in das Inland zuzulas-
Durchführung des Monitorings erhobenen Daten an das sen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hier-
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi- für einschließlich der Festlegung mengenmäßiger Be-
cherheit zur Aufbereitung, Zusammenfassung, Doku- schränkungen zu regeln und dabei Vorschriften nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011 1799
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 zu erlassen; dung über den Antrag noch nicht möglich ist, ist der
§ 56 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Antragsteller über die Gründe zu unterrichten.
(4) Weichen Lebensmittel von den Vorschriften die-
§ 54
ses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlas-
Bestimmte Erzeugnisse senen Rechtsverordnungen ab, sind die Abweichungen
aus anderen Mitgliedstaaten oder angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum
anderen Vertragsstaaten des Abkommens Schutz der Verbraucherinnen oder Verbraucher erfor-
über den Europäischen Wirtschaftsraum derlich ist.
(1) Abweichend von § 53 Absatz 1 Satz 1 dürfen
Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegen- § 55
stände, die
Mitwirkung von Zollstellen
1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab- (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwa-
rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Ver- chung des Verbringens von Erzeugnissen und von mit
kehr gebracht werden oder Lebensmitteln verwechselbaren Produkten in das In-
land oder die Europäische Union, aus dem Inland oder
2. aus einem Drittland stammen und sich in einem Mit- bei der Durchfuhr mit. Eine nach Satz 1 zuständige Be-
gliedstaat der Europäischen Union oder einem ande- hörde kann
ren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr 1. Sendungen von Erzeugnissen und von mit Lebens-
befinden, mitteln verwechselbaren Produkten sowie deren Be-
förderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungs-
in das Inland verbracht und hier in den Verkehr ge- mittel bei dem Verbringen in das oder aus dem In-
bracht werden, auch wenn sie den in der Bundesrepu- land oder bei der Durchfuhr zur Überwachung anhal-
blik Deutschland geltenden Vorschriften für Lebensmit- ten,
tel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände nicht
entsprechen. Satz 1 gilt nicht für die dort genannten 2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Be-
Erzeugnisse, die schränkungen dieses Gesetzes, der nach diesem
Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder der
1. den Verboten des § 5 Absatz 1 Satz 1, des § 26 oder
unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen
des § 30, des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der
Gemeinschaft oder der Europäischen Union im An-
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder des Artikels 3
wendungsbereich dieses Gesetzes, der sich bei der
Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Abfertigung ergibt, den nach § 38 Absatz 1 Satz 1
Nr. 1935/2004 nicht entsprechen oder
zuständigen Behörden mitteilen,
2. anderen zum Zweck des § 1 Absatz 1 Nummer 1,
auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, erlassenen 3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sen-
Rechtsvorschriften nicht entsprechen, soweit nicht dungen von Erzeugnissen und von mit Lebensmit-
die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse in der Bun- teln verwechselbaren Produkten auf Kosten und Ge-
desrepublik Deutschland nach Absatz 2 durch eine fahr des Verfügungsberechtigten einer für die Über-
Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Verbrau- wachung jeweils zuständigen Behörde vorgeführt
cherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundes- werden.
anzeiger bekannt gemacht worden ist. (2) Wird bei der Überwachung nach Absatz 1 fest-
(2) Allgemeinverfügungen nach Absatz 1 Satz 2 gestellt, dass ein Futtermittel nicht zum freien Verkehr
Nummer 2 werden vom Bundesamt für Verbraucher- abgefertigt werden soll, stellen die Zollstellen, soweit
schutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen erforderlich im Benehmen mit den für die Futtermittel-
mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon- überwachung zuständigen Behörden, dem Verfügungs-
trolle erlassen, soweit nicht zwingende Gründe des Ge- berechtigten eine Bescheinigung mit Angaben über die
sundheitsschutzes entgegenstehen. Sie sind von dem- Art der durchgeführten Kontrollen und deren Ergeb-
jenigen zu beantragen, der als Erster die Erzeugnisse in nisse aus.
das Inland zu verbringen beabsichtigt. Bei der Beurtei-
(3) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im
lung der gesundheitlichen Gefahren eines Erzeugnisses
Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch
sind die Erkenntnisse der internationalen Forschung
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
sowie bei Lebensmitteln die Ernährungsgewohnheiten
die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann
in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen.
dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldun-
Allgemeinverfügungen nach Satz 1 wirken zugunsten
gen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten bei
aller Einführer der betreffenden Erzeugnisse aus Mit-
der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen so-
gliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Ver-
wie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäfts-
tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
papiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von
Wirtschaftsraum.
Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher
(3) Dem Antrag sind eine genaue Beschreibung des Muster und Proben vorsehen. Soweit Rechtsverord-
Erzeugnisses sowie die für die Entscheidung erforder- nungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 betroffen sind, be-
lichen verfügbaren Unterlagen beizufügen. Über den dürfen die Rechtsverordnungen nach Satz 1 auch des
Antrag ist in angemessener Frist zu entscheiden. So- Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Um-
fern innerhalb von 90 Tagen eine endgültige Entschei- welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
1800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011
§ 56 i) der Vorlage einer, auch amtlichen, oder der Be-
gleitung durch eine, auch amtliche, Bescheini-
Ermächtigungen
gung und deren Verwendung über Art, Umfang
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- oder Ergebnis durchgeführter Überprüfungen
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- der Bescheinigung, über das Verfahren ihrer Er-
rates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Num- teilung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbe-
mer 1 oder Nummer 4 oder Absatz 2, stets jeweils auch wahrung zu regeln,
in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke er- j) der Dauer einer Lagerung oder dem Verbot oder
forderlich ist, das Verbringen von Erzeugnissen, ein- der Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Beför-
schließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 derung zwischen zwei Lagerstätten sowie der
Nummer 1, in das Inland oder die Europäische Union, Festlegung bestimmter Lagerungszeiten und von
in eine Freizone, in ein Freilager oder in ein Zolllager Mitteilungspflichten über deren Einhaltung sowie
1. auf Dauer oder vorübergehend zu verbieten oder zu über den Verbleib der Erzeugnisse und dabei das
beschränken, Nähere über Art, Form und Inhalt der Mitteilungs-
pflichten zu regeln.
2. abhängig zu machen von
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann vorgeschrie-
a) der Tauglichkeit bestimmter Lebensmittel zum ben werden, dass
Genuss für den Menschen,
1. die Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung sowie
b) der Registrierung, Erlaubnis, Anerkennung, Zu- die Warenuntersuchung in oder bei einer Grenzkon-
lassung oder Bekanntgabe von Betrieben oder trollstelle oder Grenzeingangsstelle oder von einer
Ländern, in denen die Erzeugnisse hergestellt oder unter Mitwirkung einer Zolldienststelle,
oder behandelt werden, und die Einzelheiten da-
2. die Anmeldung oder Vorführung in oder bei einer
für festzulegen,
Grenzkontrollstelle oder Grenzeingangsstelle
c) von einer Zulassung, einer Registrierung, einer vorzunehmen sind. Soweit die Einhaltung von Rechts-
Genehmigung oder einer Anzeige sowie die verordnungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 betroffen ist,
Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulas- tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundes-
sung, die Registrierung, die Genehmigung und ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
die Anzeige einschließlich des Ruhens der Zulas- sicherheit im Einvernehmen mit den in § 13 Absatz 5
sung, der Registrierung oder der Genehmigung Satz 2 genannten Bundesministerien.
zu regeln,
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
d) der Anmeldung oder Vorführung bei der zustän- im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
digen Behörde und die Einzelheiten dafür festzu- Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
legen, des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 ge-
e) einer Dokumenten- oder Nämlichkeitsprüfung nannten Zwecke erforderlich ist,
oder einer Warenuntersuchung und deren Einzel- 1. Vorschriften zu erlassen über die zollamtliche Über-
heiten, insbesondere deren Häufigkeit und Ver- wachung von Erzeugnissen oder deren Überwa-
fahren, festzulegen sowie Vorschriften über die chung durch die zuständige Behörde bei dem Ver-
Beurteilung im Rahmen solcher Untersuchungen bringen in das Inland,
zu erlassen, 2. Vorschriften zu erlassen über die Maßnahmen, die
f) der Begleitung durch zu ergreifen sind, wenn zum Verbringen in das In-
land bestimmte Erzeugnisse unmittelbar geltenden
aa) eine Genusstauglichkeitsbescheinigung oder
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder
durch eine vergleichbare Urkunde oder durch
der Europäischen Union, diesem Gesetz oder einer
Vorlage zusätzlicher Bescheinigungen sowie
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
Inhalt, Form, Ausstellung und Bekanntgabe
nung nicht entsprechen,
dieser Bescheinigungen oder Urkunde zu re-
geln, 3. die Anforderungen an die Beförderung von Erzeug-
nissen bei dem Verbringen in das Inland zu regeln,
bb) Nachweise über die Art des Herstellens, der
Zusammensetzung oder der Beschaffenheit 4. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Er-
sowie das Nähere über Art, Form und Inhalt zeugnisse in das Inland verbringen, bestimmte be-
der Nachweise, über das Verfahren ihrer Er- triebseigene Kontrollen und Maßnahmen sowie Un-
teilung oder die Dauer ihrer Geltung und Auf- terrichtungen oder Schulungen von Personen in der
bewahrung zu regeln, Lebensmittelhygiene durchzuführen und darüber
Nachweise zu führen haben, sowie bestimmten
g) von einer Kennzeichnung, amtlichen Kennzeich- Prüfungs- und Mitteilungspflichten unterliegen,
nung oder amtlichen Anerkennung sowie Inhalt,
5. vorzuschreiben, dass über das Verbringen bestimm-
Art und Weise und das Verfahren einer solchen
ter Erzeugnisse in das Inland oder über
Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung oder
amtlichen Anerkennung zu regeln, a) die Reinigung,
h) der Beibringung eines amtlichen Untersuchungs- b) die Desinfektion oder
zeugnisses oder einer amtlichen Gesundheitsbe- c) sonstige Behandlungsmaßnahmen im Hinblick
scheinigung oder der Vorlage einer vergleich- auf die Einhaltung der hygienischen Anforderun-
baren Urkunde, gen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011 1801
von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Beförde- f) einer Anerkennung der Freilager, der Lager in
rungsmitteln, in denen Erzeugnisse in das Inland ver- Freizonen oder der Zolllager durch die zuständige
bracht werden, Nachweise zu führen sind, Behörde und dabei das Nähere über Art, Form
und Inhalt der Anerkennung, über das Verfahren
6. Vorschriften zu erlassen über Umfang und Häufigkeit
ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung zu
der Kontrollen nach Nummer 4 sowie das Nähere
regeln,
über Art, Form und Inhalt der Nachweise nach Num-
mer 5 und über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu 2. für die Durchfuhr Vorschriften nach Absatz 1 oder 2
regeln, zu erlassen.
7. die hygienischen Anforderungen festzusetzen, unter
§ 57
denen bestimmte Lebensmittel in das Inland ver-
bracht werden dürfen, Ausfuhr;
sonstiges Verbringen aus dem Inland
8. das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung
von gesundheitlichen, insbesondere hygienischen (1) Für die Ausfuhr und Wiederausfuhr von kosmeti-
Anforderungen beim Verbringen von Lebensmitteln schen Mitteln, Bedarfsgegenständen und mit Lebens-
in das Inland zu regeln. mitteln verwechselbaren Produkten gilt Artikel 12 der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 an die Stelle der dort genannten Anforderungen des
kann angeordnet werden, dass bestimmte Erzeugnisse, Lebensmittelrechts die für diese Erzeugnisse und die
einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 für mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte gel-
Nummer 1, nur über bestimmte Zollstellen, Grenzkon- tenden Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund die-
trollstellen, Grenzein- oder -übergangsstellen oder an- ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der
dere amtliche Stellen in das Inland verbracht werden unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen
dürfen und solche Stellen von einer wissenschaftlich Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwen-
ausgebildeten Person geleitet werden. Das Bundesamt dungsbereich dieses Gesetzes treten.
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gibt
die in Satz 1 genannten Stellen im Einvernehmen mit (2) Es ist verboten, Futtermittel auszuführen, die
dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesan- 1. wegen ihres Gehalts an unerwünschten Stoffen nach
zeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt, § 17 nicht hergestellt, behandelt, in den Verkehr ge-
soweit diese Stellen nicht im Amtsblatt der Euro- bracht oder verfüttert werden dürfen,
päischen Union bekannt gegeben sind oder nicht in
2. einer durch Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1
Rechtsakten der Europäischen Union eine Bekannt-
festgesetzten Anforderung nicht entsprechen.
gabe durch die Europäische Kommission vorgesehen
ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er- Abweichend von Satz 1 dürfen dort genannte Futter-
teilung des Einvernehmens nach Satz 2 auf Mittelbe- mittel, die eingeführt worden sind, nach Maßgabe des
hörden seines Geschäftsbereichs übertragen. Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wieder
ausgeführt werden.
(4) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der (3) Lebensmittel, Einzelfuttermittel oder Mischfutter-
Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung mittel, die vor der Ausfuhr behandelt worden sind und
des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab- im Fall von Lebensmitteln höhere Gehalte an Rückstän-
satz 1 Nummer 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit den von Pflanzenschutz- oder sonstigen Mitteln als
§ 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, durch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe a oder im Fall von Einzelfuttermitteln oder
1. die Durchfuhr von Erzeugnissen, einschließlich le- Mischfuttermitteln höhere Gehalte an Mittelrückstän-
bender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, den als durch Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 1
oder von mit Lebensmitteln verwechselbaren Pro- festgesetzt aufweisen, dürfen in einen Staat, der der
dukten sowie deren Lagerung in Freilagern, in Europäischen Union nicht angehört, nur verbracht wer-
Lagern in Freizonen oder in Zolllagern abhängig zu den, sofern nachgewiesen wird, dass
machen von
1. das Bestimmungsland eine besondere Behandlung
a) einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und da- mit den Mitteln verlangt, um die Einschleppung von
bei das Nähere über Art, Form und Inhalt der Er- Schadorganismen in seinem Hoheitsgebiet vorzu-
laubnis, über das Verfahren ihrer Erteilung oder beugen, oder
die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu
2. die Behandlung notwendig ist, um die Erzeugnisse
regeln,
während des Transports nach dem Bestimmungs-
b) Anforderungen an die Beförderung und Lagerung land und der Lagerung in diesem Land vor Schad-
im Inland, organismen zu schützen.
c) dem Verbringen aus dem Inland, auch innerhalb (4) Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechsel-
bestimmter Fristen, über bestimmte Grenzkon- bare Produkte, die nach Maßgabe des Absatzes 1
trollstellen und die Einzelheiten hierfür festzu- oder 2 den Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund
legen, dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder
der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Euro-
d) einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem In-
päischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
land unter Mitwirkung einer Zollstelle,
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entspre-
e) einer zollamtlichen Überwachung oder einer chen, müssen von Erzeugnissen, die für das Inverkehr-
Überwachung durch die zuständige Behörde, bringen im Inland oder in anderen Mitgliedstaaten be-
1802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011
stimmt sind, getrennt gehalten und kenntlich gemacht c) für Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von See-
werden. schiffen bestimmt sind, Vorschriften nach § 56
(5) Für Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln ver- Absatz 1 oder 2 zu erlassen.
wechselbare Produkte, die zur Lieferung in einen ande- Soweit Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1
ren Mitgliedstaat bestimmt sind, gilt Artikel 12 der Ver- betroffen sind, tritt an die Stelle des Bundesminis-
ordnung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass an teriums das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
die Stelle der dort genannten Anforderungen des Le- schutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit
bensmittelrechts die für diese Erzeugnisse und die für dem Bundesministerium.
mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte gelten-
(8) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
den Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der un-
rates,
mittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Ge-
meinschaft oder der Europäischen Union im Anwen- 1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke
dungsbereich dieses Gesetzes treten. erforderlich ist, das Verbringen von
(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf- a) lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Num-
grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun- mer 1,
gen finden mit Ausnahme der §§ 5 und 17 Absatz 1 b) Erzeugnissen oder
Satz 1 Nummer 1 und der §§ 26 und 30 auf Erzeugnis-
se, die für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt c) mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten
sind, keine Anwendung. aus dem Inland zu verbieten oder zu beschränken,
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch 2. soweit es zur Erleichterung des Handelsverkehrs
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates beiträgt und die in § 1 genannten Zwecke nicht ent-
1. weitere Vorschriften dieses Gesetzes sowie auf- gegenstehen, bei der Ausfuhr von Erzeugnissen be-
grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnun- stimmten Betrieben auf Antrag eine besondere Kon-
gen auf Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von trollnummer zu erteilen, wenn die Einfuhr vom Be-
Seeschiffen bestimmt sind, für anwendbar zu er- stimmungsland von der Erteilung einer solchen Kon-
klären, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten trollnummer abhängig gemacht wird und die zustän-
Zwecke erforderlich ist, dige Behörde den Betrieb für die Ausfuhr in dieses
Land zugelassen hat, sowie die Voraussetzungen
2. abweichende oder zusätzliche Vorschriften für Er- und das Verfahren für die Erteilung der besonderen
zeugnisse zu erlassen, die für die Ausrüstung von Kontrollnummer zu regeln.
Seeschiffen bestimmt sind, soweit es mit den in
§ 1 genannten Zwecken vereinbar ist, (9) Die Vorschrift des § 18 Absatz 2 bleibt unberührt.
3. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke
Abschnitt 10
erforderlich ist,
Straf- und Bußgeldvorschriften
a) die Registrierung von Betrieben, die Seeschiffe
ausrüsten, vorzuschreiben,
§ 58
b) die Lagerung von Erzeugnissen, die für die Aus-
rüstung von Seeschiffen bestimmt sind, in Frei- Strafvorschriften
lagern, in Lagern in Freizonen oder in Zolllagern (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
abhängig zu machen von Geldstrafe wird bestraft, wer
aa) einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und 1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Lebensmittel her-
dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt stellt oder behandelt,
der Erlaubnis, über das Verfahren ihrer Er-
2. entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 1 einen Stoff als
teilung oder die Dauer ihrer Geltung und Auf-
Lebensmittel in den Verkehr bringt,
bewahrung zu regeln,
3. entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 2 ein mit Lebens-
bb) Anforderungen an die Beförderung und Lage-
mitteln verwechselbares Produkt herstellt, behan-
rung im Inland,
delt oder in den Verkehr bringt,
cc) dem Verbringen aus dem Inland, auch inner-
4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
halb bestimmter Fristen, über bestimmte
mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 4
Grenzkontrollstellen und die Einzelheiten hier-
Nummer 2, oder entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 2
für festzulegen,
ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
dd) einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem
5. entgegen § 10 Absatz 2 ein Tier in den Verkehr
Inland unter Mitwirkung einer Zollstelle,
bringt,
ee) einer zollamtlichen Überwachung oder einer
6. entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 1 Lebensmittel
Überwachung durch die zuständige Behörde,
von einem Tier gewinnt,
ff) einer Anerkennung der Freilager, der Lager in
Freizonen oder der Zolllager durch die zu- 7. entgegen § 13 Absatz 2 in Verbindung mit einer
ständige Behörde und dabei das Nähere über Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 ein
Art, Form und Inhalt der Anerkennung, über Lebensmittel in den Verkehr bringt,
das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer 8. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein
ihrer Geltung zu regeln, Futtermittel herstellt oder behandelt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011 1803
9. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von
mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Num- Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom
mer 1, ein Futtermittel verfüttert, 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
10. entgegen § 18 Absatz 2, auch in Verbindung mit Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geän-
einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer 1, dert worden ist, verstößt, indem er
ein Futtermittel verbringt oder ausführt, 1. entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
11. entgegen satz 2 Buchstabe a ein Lebensmittel in den Verkehr
bringt oder
a) § 26 Satz 1 Nummer 1 ein kosmetisches Mittel
2. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit
herstellt oder behandelt oder
Absatz 2 Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf die
b) § 26 Satz 1 Nummer 2 einen Stoff oder eine Zu- Gesundheit des Menschen bezieht, jeweils auch in
bereitung aus Stoffen als kosmetisches Mittel in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der
den Verkehr bringt, Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen
12. entgegen § 28 Absatz 2 ein kosmetisches Mittel in Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über
den Verkehr bringt, das einer Rechtsverordnung das Inverkehrbringen und die Verwendung von
nach § 28 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG)
§ 32 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 nicht entspricht, Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und
des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien
13. entgegen § 30 Nummer 1 einen Bedarfsgegenstand
79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommis-
herstellt oder behandelt,
sion, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des
14. entgegen § 30 Nummer 2 einen Gegenstand oder Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates
ein Mittel als Bedarfsgegenstand in den Verkehr und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung
bringt, 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom
15. entgegen § 30 Nummer 3 einen Bedarfsgegenstand 1.9.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
verwendet, Nr. 939/2010 (ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 4) ge-
ändert worden ist, ein Futtermittel in den Verkehr
16. entgegen § 32 Absatz 2 in Verbindung mit einer bringt oder verfüttert.
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1, 2
oder 3 einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr (2a) Ebenso wird bestraft, wer
bringt, 1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Euro-
17. einer vollziehbaren Anordnung päischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezem-
ber 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittel-
a) nach Artikel 54 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in
(EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der
und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Ver-
Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des ordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008
Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom
Bestimmungen über Tiergesundheit und Tier- 31.12.2008, S. 34) verstößt, indem er
schutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1), die zu-
letzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 a) entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Anhang III
(ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert wor- oder Anhang IV ein Aroma oder ein Lebensmittel
den ist, die der Durchführung eines in § 39 Ab- in den Verkehr bringt,
satz 7 Nummer 1, 2 oder Nummer 3, soweit sich b) entgegen Artikel 6 Absatz 1 einen dort bezeich-
die Nummer 3 auf § 5 und § 17 Absatz 1 Satz 1 neten Stoff zusetzt,
Nummer 1 bezieht, bezeichneten Verbots dient, c) entgegen Artikel 7 einen Ausgangsstoff, ein
oder Aroma oder eine Lebensmittelzutat verwendet
b) nach § 39 Absatz 2 Satz 1, die der Durchführung oder
eines in § 39 Absatz 7 bezeichneten Verbots 2. entgegen Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Ver-
dient, ordnung (EG) Nr. 124/2009 der Kommission vom
zuwiderhandelt oder 10. Februar 2009 zur Festlegung von Höchstgehal-
ten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in
18. einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 4 Num-
Lebensmitteln aufgrund unvermeidbarer Verschlep-
mer 1 Buchstabe b, d oder Buchstabe e, § 13 Ab-
pung in Futtermittel für Nichtzieltierarten vorhanden
satz 1 Nummer 1 oder 2, § 22, § 32 Absatz 1 Num-
sind (ABl. L 40 vom 11.2.2009, S. 7), ein Lebens-
mer 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 28
mittel in Verkehr bringt.
Absatz 1 Nummer 2, oder § 34 Satz 1 Nummer 1
oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf- (3) Ebenso wird bestraft, wer
grund einer solchen Rechtsverordnung zuwider- 1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak-
handelt, soweit die Rechtsverordnung für einen be- ten der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
stimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift ver- päischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem
weist. in Absatz 1 Nummer 1 bis 17 genannten Gebot oder
(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung
(EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen bestimmten
des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der all- Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder
gemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebens- 2. einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar
mittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Euro-
1804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011
päischen Gemeinschaft oder der Europäischen 9. entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 2 ein Lebensmittel
Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Ver-
entspricht, zu der die in Absatz 1 Nummer 18 ge- kehr bringt,
nannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine 10. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ein
Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 Futtermittel herstellt oder behandelt,
für einen bestimmten Straftatbestand auf diese
Strafvorschrift verweist. 11. entgegen § 19 ein Futtermittel in den Verkehr bringt
oder für ein Futtermittel wirbt,
(4) Der Versuch ist strafbar.
12. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buch-
(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei- stabe a ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder
heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein verfüttert,
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
13. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 ein kosmetisches
der Täter durch eine der in Absatz 1, 2 oder 3 bezeich-
Mittel unter einer irreführenden Bezeichnung, An-
neten Handlungen
gabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder
1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen ge- mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage
fährdet, wirbt,
2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer 14. entgegen § 28 Absatz 2 ein kosmetisches Mittel in
schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit den Verkehr bringt, das einer Rechtsverordnung
bringt oder nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 in Verbindung
mit § 32 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder
3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen
Nummer 5 nicht entspricht,
Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.
15. entgegen § 31 Absatz 1 oder 2 Satz 2 ein Material
(6) Wer eine der in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichneten oder einen Gegenstand als Bedarfsgegenstand ver-
Handlungen fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe wendet oder in den Verkehr bringt,
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
16. entgegen § 31 Absatz 3 ein Lebensmittel in den
§ 59 Verkehr bringt,
17. entgegen § 32 Absatz 2 in Verbindung mit einer
Strafvorschriften
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 4 Buch-
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit stabe a oder Nummer 5 einen Bedarfsgegenstand
Geldstrafe wird bestraft, wer in den Verkehr bringt,
1. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit 18. entgegen § 33 Absatz 1 ein Material oder einen Ge-
einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 1 Num- genstand unter einer irreführenden Bezeichnung,
mer 1 einen nicht zugelassenen Lebensmittelzu- Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt
satzstoff verwendet, Ionenaustauscher benutzt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aus-
oder ein Verfahren anwendet, sage wirbt,
2. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit 19. entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 1 Num- a) § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Futtermittel,
mer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 5 ein Lebens-
mittel in den Verkehr bringt, b) § 26 Satz 1 ein kosmetisches Mittel, einen Stoff
oder ein Gemisch,
3. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit
c) § 30 einen Bedarfsgegenstand, einen Gegen-
einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 1 Num-
stand oder ein Mittel oder
mer 1 oder Absatz 2 Nummer 5 einen Lebensmittel-
zusatzstoff oder Ionenaustauscher in den Verkehr d) Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung
bringt, (EG) Nr. 178/2002 ein gesundheitsschädliches
Lebensmittel
4. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nummer 1 in das Inland verbringt,
eine nicht zugelassene Bestrahlung anwendet, 20. einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Absatz 2
5. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 3 oder 6 Satz 1 oder 3 zuwiderhan-
einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 ein Lebens- delt oder
mittel in den Verkehr bringt, 21. einer Rechtsverordnung nach
6. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbin- a) § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 oder 5, § 8 Absatz 2
dung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nummer 2, § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b,
Nummer 1 Buchstabe a oder entgegen § 9 Absatz 1 § 13 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6,
Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ein Lebensmittel Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Nummer 1 Buch-
in den Verkehr bringt, stabe a, b oder c oder Nummer 2, § 29 Absatz 1
Nummer 3, § 31 Absatz 2 Satz 1, § 32 Absatz 1
7. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 ein Lebensmittel
Nummer 4 Buchstabe b, auch in Verbindung mit
unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe
§ 28 Absatz 1 Nummer 2, § 32 Absatz 1 Num-
oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit
mer 7, § 33 Absatz 2, § 34 Satz 1 Nummer 3
einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt,
oder 4, § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder
8. entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 1 ein Lebensmittel Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1
in den Verkehr bringt, Satz 1 Nummer 1 oder § 57 Absatz 7 Satz 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011 1805
Nummer 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 56 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates,
b) § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der
Richtlinie 2000/13/EG des Rates sowie der Verord-
oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer nung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008,
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit S. 7) ein Lebensmittelenzym als solches in den Ver-
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe- kehr bringt oder in Lebensmitteln verwendet,
stand auf diese Strafvorschrift verweist.
5. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Euro-
(2) Ebenso wird bestraft, wer päischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezem-
1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt, ber 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354
indem er vom 31.12.2008, S. 16), die durch die Verordnung
a) entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit (EU) Nr. 238/2010 (ABl. L 75 vom 23.3.2010, S. 17)
Absatz 2 Buchstabe b ein Lebensmittel in den geändert worden ist, verstößt, indem er
Verkehr bringt, a) entgegen Artikel 4 Absatz 1 einen Lebensmittel-
b) entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit zusatzstoff als solchen in den Verkehr bringt oder
Absatz 2 Spiegelstrich 2 ein Futtermittel in den in Lebensmitteln verwendet,
Verkehr bringt oder verfüttert, b) entgegen Artikel 4 Absatz 2 einen Lebens-
c) entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren mittelzusatzstoff in Lebensmittelzusatzstoffen,
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ein- -enzymen oder -aromen verwendet oder
leitet, um ein Lebensmittel vom Markt zu nehmen, c) entgegen Artikel 5 in Verbindung mit
oder
aa) Artikel 15,
d) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ein- bb) Artikel 16,
leitet, um ein Futtermittel für Tiere, die der cc) Artikel 17 oder
Lebensmittelgewinnung dienen, vom Markt zu
nehmen, dd) Artikel 18
2. entgegen Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Lebens-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom mittel in den Verkehr bringt oder
23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizid- 6. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 verstößt,
rückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln indem er
pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Ände-
a) entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 4 ein
rung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70
Aroma oder ein Lebensmittel in Verkehr bringt,
vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verord-
wenn die Tat nicht in § 58 Absatz 2a Nummer 1
nung (EG) Nr. 256/2009 (ABl. L 81 vom 27.3.2009,
Buchstabe a mit Strafe bedroht ist, oder
S. 3) geändert worden ist, ein Erzeugnis, soweit es
sich dabei um ein Lebensmittel handelt, verarbeitet b) entgegen Artikel 10 ein Aroma oder einen Aus-
oder mit einem anderen Erzeugnis, soweit es sich gangsstoff verwendet.
dabei um ein Lebensmittel handelt, mischt, (3) Ebenso wird bestraft, wer
3. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Euro- 1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak-
päischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezem- ten der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
ber 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene päischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem
Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom in Absatz 1 Nummer 1 bis 19 bezeichneten Gebot
30.12.2006, S. 9, L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverord-
vom 28.3.2008, S. 34), die zuletzt durch die Verord- nung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen be-
nung (EU) Nr. 116/2010 (ABl. L 37 vom 10.2.2010, stimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift ver-
S. 16) geändert worden ist, verstößt, indem er ent- weist oder
gegen Artikel 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit
2. einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar
a) Artikel 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a bis c, d
geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Euro-
Satz 1 oder Buchstabe e,
päischen Gemeinschaft oder der Europäischen
b) Artikel 4 Absatz 3, Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung
c) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a bis d oder Ab- entspricht, zu der die in
satz 2, a) Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a genannten
d) Artikel 8 Absatz 1, Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsver-
ordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen
e) Artikel 9 Absatz 2,
bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvor-
f) Artikel 10 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder schrift verweist,
g) Artikel 12 b) Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe b genannten
eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsver-
bei der Kennzeichnung oder Aufmachung eines ordnung nach § 62 Absatz 2 für einen bestimmten
Lebensmittels oder bei der Werbung verwendet, Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
4. entgegen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
des Europäischen Parlaments und des Rates vom Geldstrafe wird bestraft, wer
1806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011
1. durch eine in Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10 13. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Futter-
oder in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buch- mittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
stabe b bezeichnete Handlung aus grobem Eigen- 14. (weggefallen)
nutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile
großen Ausmaßes erlangt oder 15. (weggefallen)
2. eine in Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10 oder in 16. (weggefallen)
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b 17. (weggefallen)
bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt. 18. entgegen § 32 Absatz 2 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 6 einen
§ 60 Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,
Bußgeldvorschriften 19. entgegen § 44 Absatz 1 eine Maßnahme nach § 42
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in Absatz 2 Nummer 1 oder 2 oder eine Probenahme
1. § 59 Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10 oder Ab- nach § 43 Absatz 1 Satz 1 nicht duldet oder eine in
satz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b der Überwachung tätige Person nicht unterstützt,
oder 20. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft
2. § 59 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 9, 11 bis 20 oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Nummer 21, Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c oder rechtzeitig erteilt,
Buchstabe d, Nummer 2 bis 5 oder Nummer 6 oder 21. entgegen § 44 Absatz 3 Satz 1 eine Information
Absatz 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. rechtzeitig übermittelt,
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder 22. entgegen § 44 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2, Ab-
fahrlässig satz 4a oder Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 oder
Absatz 5a die zuständige Behörde nicht, nicht
1. entgegen § 12 Absatz 1 eine Aussage, einen Hin- richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig un-
weis, eine Krankengeschichte, eine Äußerung Drit- terrichtet,
ter, eine bildliche Darstellung, eine Schrift oder
eine schriftliche Angabe verwendet, 22a. entgegen § 44a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 44a Absatz 3 oder
2. entgegen § 17 Absatz 2 Nummer 1 Futtermittel in Verbindung mit § 75 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
herstellt oder behandelt, und 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-
3. entgegen § 17 Absatz 2 Nummer 2 Futtermittel in ständig oder nicht rechtzeitig macht,
den Verkehr bringt, 23. entgegen § 51 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte
4. entgegen § 17 Absatz 2 Nummer 3 Futtermittel Maßnahme oder die Entnahme einer Probe nicht
verfüttert, duldet oder eine in der Durchführung des Monito-
5. entgegen § 20 Absatz 1 eine dort genannte An- rings tätige Person nicht unterstützt,
gabe verwendet, 24. in anderen als den in § 59 Absatz 1 Nummer 19
6. entgegen § 21 Absatz 1 in Verbindung mit einer bezeichneten Fällen entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1
Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 10 Buch- ein Erzeugnis in das Inland verbringt,
stabe a eine Vormischung in den Verkehr bringt, 25. entgegen § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Ver-
7. entgegen § 21 Absatz 2 in Verbindung mit einer bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23
Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 10 Buch- Nummer 1 ein Futtermittel ausführt,
stabe b Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel in 26. einer Rechtsverordnung nach
den Verkehr bringt, a) § 13 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 4 Num-
8. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buch- mer 1 Buchstabe d, e, f oder Buchstabe g, § 14
stabe b Futtermittel in den Verkehr bringt oder ver- Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5, Absatz 2 oder 3,
füttert, § 23 Nummer 2 bis 4, § 23a Nummer 5 bis 9
9. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch- oder Nummer 12, § 28 Absatz 3 Satz 1 Num-
stabe a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung mer 1 oder 3, § 29 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4
nach § 23 Nummer 1 Futtermittel in den Verkehr oder Absatz 2, § 32 Absatz 1 Nummer 8, auch
bringt oder verfüttert, in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 2,
§ 34 Satz 1 Nummer 7, § 35 Nummer 1 oder
10. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch- Nummer 5, § 36 Satz 1, auch in Verbindung
stabe b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung mit Satz 2, § 37 Absatz 1, § 46 Absatz 2 oder
nach § 23a Nummer 1 Futtermittel in den Verkehr § 47 Absatz 1 Nummer 2 oder
bringt,
b) § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c, § 14 Ab-
11. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch- satz 1 Nummer 2 oder 4, § 35 Nummer 2 oder 3,
stabe c in Verbindung mit einer Rechtsverordnung § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 3
nach § 23a Nummer 3 Futtermittel in den Verkehr Satz 1, § 55 Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 56 Ab-
bringt oder verfüttert, satz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2, 3 Satz 1
12. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch- oder Absatz 4 Nummer 1 oder 2 in Verbindung
stabe d in Verbindung mit einer Rechtsverordnung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2,
nach § 23a Nummer 11 Futtermittel in den Verkehr oder § 57 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3
bringt oder verfüttert, Buchstabe a, b oder c in Verbindung mit § 56
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011 1807
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2, oder päischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem
§ 57 Absatz 8 Nummer 1 in Absatz 2
oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer a) Nummer 1 bis 13, 18, 24 oder Nummer 25 be-
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit zeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe- eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Num-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. mer 2 Buchstabe a für einen bestimmten Tatbe-
(3) Ordnungswidrig handelt, wer stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
b) Nummer 19 bis 22a oder Nummer 23 bezeichne-
1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt,
ten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine
indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 2
a) entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Buchstabe b für einen bestimmten Tatbestand auf
Absatz 2 Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
die Gesundheit des Tieres bezieht, jeweils auch in
2. einer anderen als in Absatz 3 genannten unmittelbar
Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2
geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Euro-
der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, ein Futtermit-
päischen Gemeinschaft oder der Europäischen
tel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung
b) entgegen Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder entspricht, zu der die in Absatz 2
Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Ar-
a) Nummer 26 Buchstabe a genannten Vorschriften
tikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,
ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach
ein System oder Verfahren nicht, nicht richtig
§ 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a für einen
oder nicht vollständig einrichtet,
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
c) entgegen Artikel 18 Absatz 3 Satz 2, auch in Ver- schrift verweist,
bindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung
b) Nummer 26 Buchstabe b genannten Vorschriften
(EG) Nr. 767/2009, eine Information nicht, nicht
ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
§ 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b für einen
zur Verfügung stellt,
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
d) entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren schrift verweist.
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ein- (5) Die Ordnungswidrigkeit kann
leitet, um die zuständigen Behörden zu unterrich-
ten, 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer
Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
e) entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 einen Ver-
braucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, des Ab-
oder nicht rechtzeitig unterrichtet, satzes 2 Nummer 1 bis 13, 18, 24, 25 und 26
Buchstabe a, des Absatzes 3 Nummer 1 sowie des
f) entgegen Artikel 19 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 20 Absatzes 4 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2
Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 5 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzig-
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, eine tausend Euro,
Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig macht, 3. in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
zwanzigtausend Euro
g) entgegen Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 oder Artikel 20
geahndet werden.
Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 5
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, die
Behörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig § 61
unterrichtet, Einziehung
h) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 in Verbin- Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 58
dung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) oder § 59 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 be-
Nr. 767/2009 ein Verfahren nicht, nicht richtig zieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafge-
oder nicht rechtzeitig einleitet, um ein Futtermittel setzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswid-
für Tiere, die nicht der Lebensmittelgewinnung rigkeiten sind anzuwenden.
dienen, vom Markt zu nehmen, oder
§ 62
i) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Ermächtigungen
(EG) Nr. 767/2009, die Behörde nicht, nicht rich- (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unter- dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Euro-
richtet oder päischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 19 der erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Erzeugnis, soweit mung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen,
es sich dabei um ein Futtermittel handelt, verarbeitet die
oder mit einem anderen Erzeugnis mischt. 1. als Straftat nach § 58 Absatz 3 oder § 59 Absatz 3
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder Nummer 1 oder 2 Buchstabe a zu ahnden sind oder
fahrlässig 2. als Ordnungswidrigkeit nach
1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak- a) § 60 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a oder Num-
ten der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro- mer 2 Buchstabe a oder
1808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011
b) § 60 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b oder Num- § 65
mer 2 Buchstabe b
Aufgabendurchführung
geahndet werden können. Das Bundesministerium wird ermächtigt,
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz 1. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies zur Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1
Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Ge- genannten Zwecke erforderlich ist, dem Bundesamt
meinschaft oder der Europäischen Union erforderlich für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit,
ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des dem Bundesinstitut für Risikobewertung oder dem
Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für
Straftat nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b Ernährung und Lebensmittel, die Funktion eines ge-
zu ahnden sind. meinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors mit
den dazugehörigen Aufgaben zuzuweisen,
Abschnitt 11
2. um eine einheitliche Durchführung im Hinblick auf
Schlussbestimmungen Berichtspflichten, die sich aus Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
§ 63 Union ergeben und gegenüber den Organen der
Europäischen Union bestehen, zu fördern, durch
Gebühren und Auslagen Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und rates zu bestimmen, dass die zuständigen Behörden
Lebensmittelsicherheit erhebt für Amtshandlungen im der Länder die zur Erfüllung dieser Berichtspflichten
Zusammenhang mit den Aufgaben nach § 68 Kosten erforderlichen Daten dem Bundesamt für Verbrau-
(Gebühren und Auslagen). cherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem
Bundesinstitut für Risikobewertung zu übermitteln
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- haben,
vernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen
3. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsver-
desrates das Bundesamt für Verbraucherschutz und
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
Lebensmittelsicherheit im Rahmen der ihm durch § 2
bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände im Sinne
Absatz 1 des BVL-Gesetzes zugewiesenen Tätigkei-
des Absatzes 1 und die Höhe der Gebühren näher zu
ten, das Bundesinstitut für Risikobewertung im Rah-
bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze
men der ihm durch § 2 Absatz 1 des BfR-Gesetzes
vorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen können ab-
zugewiesenen Tätigkeiten oder die Bundesanstalt
weichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt wer-
für Landwirtschaft und Ernährung im Rahmen der
den.
ihr durch § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 des Gesetzes
über die Errichtung einer Bundesanstalt für Land-
§ 64 wirtschaft und Ernährung zugewiesenen Aufgaben
Amtliche Sammlung von als zuständige Stelle für die Durchführung von
Untersuchungsverfahren; Bekanntmachungen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder
Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le- Gesetzes zu bestimmen, soweit dies zu einer ein-
bensmittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche Samm- heitlichen Durchführung von Rechtsakten der Euro-
lung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung päischen Gemeinschaft erforderlich ist.
von den in § 2 Absatz 2, 3, 5 und 6 genannten Erzeug-
nissen sowie von mit Lebensmitteln verwechselbaren Soweit im Fall des Satzes 1 Nummer 2 der Anwen-
Produkten. Die Verfahren werden unter Mitwirkung von dungsbereich des § 13 Absatz 5 Satz 1 betroffen ist,
Sachkennern aus den Bereichen der Überwachung, der tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundes-
Wissenschaft und der beteiligten Wirtschaft festgelegt. ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
Die Sammlung ist laufend auf dem neuesten Stand zu cherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium.
halten.
§ 66
(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche Samm- Statistik
lung von Verfahren zur Probenahme und von Analyse- (1) Über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
methoden für die Untersuchung von Futtermitteln. Vor und deren Ergebnis ist eine Statistik zu führen, die
deren Veröffentlichung soll ein jeweils auszuwählender vom Statistischen Bundesamt zu erheben und aufzube-
Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Fütterungs- reiten ist.
beratung, der Futtermitteluntersuchung, der Futtermit-
telüberwachung, der Landwirtschaft und der sonst be- (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
teiligten Wirtschaft angehört werden. Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur Erlangung einer umfassenden Übersicht
(3) Zulassungen, Registrierungen, Genehmigungen
1. das Nähere über Art und Inhalt der Statistik nach
und Anzeigen werden vom Bundesamt für Verbraucher-
Absatz 1 zu regeln,
schutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger
bekannt gemacht, soweit dies durch dieses Gesetz 2. Meldungen über die Ergebnisse bestimmter Unter-
oder eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechts- suchungen vorzuschreiben; auskunftspflichtig sind
verordnung bestimmt ist. die zuständigen Behörden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011 1809
§ 67 a) der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte,
Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten b) der Bundespolizei und der Polizei,
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- c) des Katastrophenschutzes, des Warn- und
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft Alarmdienstes und der sonstigen Hilfs- und Not-
und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zu- dienste
stimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vor- einschließlich der hierfür erforderlichen Versuche
schriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Ge- sowie der Abgabe solcher Lebensmittel an andere,
setzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Vorratshaltung er-
wenn die lebensnotwendige Versorgung der Bevölke- forderlich ist,
rung mit in § 2 Absatz 2, 5 und 6 genannten Erzeug-
nissen sonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht 3. für das Herstellen, den Vertrieb und die Ausgabe
für die Verbote der §§ 5, 12, 26 und 30 sowie für nach bestimmter Lebensmittel als Notrationen für die Be-
§ 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 5 Satz 1 und völkerung,
nach § 34 für Lebensmittel erlassenen Rechtsverord- 4. in sonstigen Fällen, in denen besondere Umstände,
nungen. Ausnahmen von dem Verbot des § 8 bedürfen insbesondere der drohende Verderb von Lebensmit-
zusätzlich des Einvernehmens mit den in § 8 Absatz 2 teln oder Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln,
genannten Bundesministerien. dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten er-
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, scheinen lassen; das Bundesministerium ist von
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
desrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Ge- (3) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn
setzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr
Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die lebensnot- für die menschliche oder tierische Gesundheit nicht zu
wendige Versorgung der Tiere mit Futtermitteln oder die erwarten ist; Ausnahmen dürfen nicht zugelassen wer-
Produktion tierischer Erzeugnisse oder sonstiger Pro- den
dukte sonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht 1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 4 von
für die Verbote der §§ 17 bis 20. den Rechtsvorschriften über ausreichende Kennt-
(3) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen lichmachung,
nach Absatz 1 oder 2 ist zu befristen; Rechtsverordnun- 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 von den
gen nach Absatz 1 oder 2 sind aufzuheben, wenn die Verboten der §§ 6, 8 und 10.
Gefahr, die Anlass für die angeordneten Ausnahmen
war, beendet ist. (4) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen
nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 ist das Bundesamt
§ 68 für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, im
Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und
Zulassung von Ausnahmen Ausfuhrkontrolle, im Fall des Absatzes 2 Nummer 3
(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auch im Einvernehmen mit der Bundesanstalt Tech-
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord- nisches Hilfswerk. In den Fällen des Absatzes 2 Num-
nungen können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen mer 2 ist hinsichtlich der Organisationen des Bundes
nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zugelassen wer- und der verbündeten Streitkräfte das Bundesminis-
den. Satz 1 gilt nicht für terium im Einvernehmen mit dem für diese fachlich
zuständigen Bundesministerium zuständig. In den
1. die Verbote der §§ 5, 12 und 17 Absatz 1 Satz 1
übrigen Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 sowie in
Nummer 1 und der §§ 18, 20, 26 und 30 und
den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 sind die von
2. nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 5 den Landesregierungen bestimmten Behörden zustän-
Satz 1, § 14 Absatz 2 Nummer 1, § 18 Absatz 3 dig. Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden.
Nummer 1 und § 34 erlassene Rechtsverordnungen.
(5) Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 ist
(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden auf längstens drei Jahre zu befristen. In den Fällen des
1. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen Absatzes 2 Nummer 1 kann sie auf Antrag dreimal, in
bestimmter Lebensmittel, kosmetischer Mittel oder den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 wiederholt
Bedarfsgegenstände, sofern Ergebnisse zu erwarten um jeweils längstens drei Jahre verlängert werden, so-
sind, die für eine Änderung oder Ergänzung der für fern die Voraussetzungen für die Zulassung fortdauern.
Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsge- (6) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit
genstände geltenden Vorschriften von Bedeutung aus wichtigem Grund widerrufen werden. Hierauf ist
sein können, unter amtlicher Beobachtung oder bei der Zulassung hinzuweisen.
sofern eine Angleichung der Rechtsvorschriften an (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
der Europäischen Union noch nicht erfolgt ist; dabei in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, 2, soweit es
sollen die schutzwürdigen Interessen des Einzelnen sich um Organisationen des Bundes oder um verbün-
sowie alle Faktoren, die die allgemeine Wettbe- dete Streitkräfte handelt, und Nummer 3 Vorschriften
werbslage des betreffenden Industriezweiges beein- über das Verfahren bei der Zulassung von Ausnahmen,
flussen können, angemessen berücksichtigt werden, insbesondere über Art und Umfang der vom Antragstel-
2. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen ler beizubringenden Nachweise und sonstigen Unterla-
bestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für gen sowie über die Veröffentlichung von Anträgen oder
Angehörige erteilten Ausnahmen zu erlassen.
1810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011
§ 69 Buchstabe a die Anwendung eines unmittelbar gelten-
Zulassung weiterer Ausnahmen den Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union aussetzen oder beschränken.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im
Einzelfall (4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3
1. zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Absatz 1 bedürfen nicht des Einvernehmens mit den jeweils zu
und 2 und den durch Rechtsverordnung nach beteiligenden Bundesministerien. Die Rechtsverord-
§ 23a Nummer 8 und 9 erlassenen Vorschriften für nungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem In-
entsprechend gekennzeichnete Futtermittel zu For- krafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit
schungs- und Untersuchungszwecken zulassen, Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
wenn das Vorhaben unter wissenschaftlicher Leitung (5) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die
oder Aufsicht steht; sie unterrichtet das Bundes- ausschließlich der Umsetzung verbindlicher techni-
ministerium von den getroffenen Maßnahmen, scher Vorschriften aus Richtlinien oder Entscheidungen
2. zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Absatz 2 und der Europäischen Gemeinschaft oder aus Richtlinien,
den für Futtermittel nach § 35 Nummer 1 und 2 Beschlüssen oder Entscheidungen der Europäischen
Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnungen zulas- Union dienen, können ohne Zustimmung des Bundes-
sen, soweit besondere Umstände, insbesondere rates erlassen werden.
Naturereignisse oder Unfälle, dies zur Vermeidung
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
unbilliger Härten geboten erscheinen lassen und es
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
mit den in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist; sie
Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Eu-
sorgt für eine entsprechende Kennzeichnung und
ropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
unterrichtet das Bundesministerium von den getrof-
in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes er-
fenen Maßnahmen,
lassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur
3. Ausnahmen von § 53 Absatz 1 Satz 1 hinsichtlich Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erfor-
Futtermitteln zur Fütterung von Tieren, die zur Teil- derlich ist.
nahme an Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltun-
gen aus einem Drittland in die Europäische Union (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
verbracht worden sind, sowie für Forschungs- und Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Untersuchungszwecke zulassen, Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen
4. Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung
oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwen-
(EG) Nr. 767/2009 nach Maßgabe des Artikels 21 Ab-
dungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass
satz 8 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 zulassen;
entsprechender Vorschriften in unmittelbar geltenden
sie unterrichtet unverzüglich das Bundesministerium
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der
von den getroffenen Maßnahmen.
Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann da- Gesetzes unanwendbar geworden sind.
rüber hinaus
(8) Soweit es zur besseren Lesbarkeit erforderlich
1. Stoffe als Futtermittelzusatzstoffe nach Maßgabe
ist, wird das Bundesministerium ermächtigt, durch
des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
der jeweils geltenden Fassung,
in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
2. in den Fällen der Nummer 1 Ausnahmen von § 21 nungen die Einzelvorschriften, deren Untergliederungen
Absatz 3 Satz 1 und die Anlagen mit neuen Ordnungszeichen zu verse-
zulassen. hen und die übrigen Gliederungseinheiten entspre-
chend anzupassen; inhaltliche Änderungen dürfen da-
§ 70 bei nicht vorgenommen werden.
Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen (9) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 6, 7 und 8
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die werden vom Bundesministerium für Umwelt, Natur-
der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können schutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit
bei Gefahr im Verzuge oder wenn ihr unverzügliches dem Bundesministerium erlassen, soweit Rechtsver-
Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der ordnungen aufgrund des § 13 Absatz 5 oder des § 62
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Absatz 2 betroffen sind.
Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundes-
(10) Soweit Rechtsverordnungen nach diesem Ge-
rates erlassen werden.
setz für Lebensmittel erlassen werden können, können
(2) Das Bundesministerium kann ferner ohne Zu- solche Rechtsverordnungen auch für lebende Tiere im
stimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 erlassen werden.
§ 7, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 2 oder § 10 Absatz 4
ändern, soweit unvorhergesehene gesundheitliche Be- (11) Soweit für das Verbringen von Erzeugnissen,
denken eine sofortige Änderung einer Rechtsverord- einschließlich lebender Tiere nach § 4 Absatz 1 Num-
nung erfordern. mer 1, Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlas-
sen werden können, können solche Rechtsverordnun-
(3) Bei Gefahr im Verzuge und soweit dies nach ge- gen auch für
meinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Vor-
schriften zulässig ist, kann das Bundesministerium 1. das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich le-
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- bender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1,
desrates zum Zweck des § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 4 unter Abfertigung zum freien Verkehr oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011 1811
2. das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich le- nung ohne Zustimmung des Bundesrates auf Bundes-
bender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, oberbehörden oder bundesunmittelbare rechtsfähige
mit dem Ziel der Abfertigung zum freien Verkehr Anstalten des öffentlichen Rechts, durch Rechtsverord-
erlassen werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 nung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zustän-
genannten Zwecke erforderlich ist. digen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner
kann es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen
(12) Abweichend von § 9 Absatz 2 oder § 21 Ab- obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertra-
satz 3 Satz 4 bedürfen Rechtsverordnungen nach § 9 gen. Die obersten Landesbehörden können die Befug-
Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b oder nach § 21 Ab- nisse nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden
satz 3 Satz 4 Nummer 2 nicht der Zustimmung des übertragen.
Bundesrates und, in den Fällen des § 9 Absatz 2 Num-
mer 2 Buchstabe b, nicht des Einvernehmens des Bun- § 73
desministeriums für Wirtschaft und Technologie. Das
Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsver- Verkündung
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Be- von Rechtsverordnungen
fugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 9 Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b oder nach § 21 Ab- abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung
satz 3 Satz 4 Nummer 2 ganz oder teilweise auf das von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bun-
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel- desanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnun-
sicherheit zu übertragen. Rechtsverordnungen des gen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet
Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittel- werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffent-
sicherheit aufgrund einer Rechtsverordnung nach lichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich
Satz 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundes- im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.
rates und, in den Fällen des § 9 Absatz 2 Nummer 2
Buchstabe b, nicht des Einvernehmens des Bundes- § 74
ministeriums für Wirtschaft und Technologie.
Geltungsbereich
(13) In den Rechtsverordnungen aufgrund dieses bestimmter Vorschriften
Gesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder
teilweise auf die Landesregierungen übertragen wer- § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 21 Absatz 3 Satz 1
den. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverord- Nummer 3, § 59 Absatz 1 Nummer 6, soweit er auf § 9
nung die Landesregierungen zum Erlass von Rechts- Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 verweist, und Absatz 2
verordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Er- Nummer 2 und § 60 Absatz 2 Nummer 8, soweit er
mächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teil- auf § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 verweist, und Ab-
weise auf andere Behörden zu übertragen. satz 3 Nummer 2 gelten nicht für Erzeugnisse, für die
nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 1 der Verordnung
(14) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
(EG) Nr. 396/2005 die Anforderungen des Kapitels III
Rechtsverordnungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 4
der vorgenannten Verordnung nicht gelten.
hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen milch-
wirtschaftliche Unternehmen bestimmte Bezeichnun-
§ 75
gen wie Molkerei, Meierei, Sennerei oder Käserei führen
dürfen, zu erlassen, solange der Bund von seiner Er- Übergangsregelungen
mächtigung nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 insoweit
(1) Hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten sind
keinen Gebrauch gemacht hat oder sich in einer
auf Sachverhalte, die vor dem 4. August 2011 entstan-
Rechtsverordnung die Regelung bestimmter Gegen-
den sind, § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Nummer 2 und
stände nicht ausdrücklich vorbehält. Die Landesregie-
§ 58 Absatz 1 Nummer 4 in der bis zum 3. August 2011
rungen sind befugt, die Ermächtigung durch Rechtsver-
geltenden Fassung weiter anzuwenden.
ordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu
übertragen. (2) Für Sachverhalte, die bis zu dem Tag, der dem
Datum des Tages 18 Monate nach dem Tag der Anwen-
§ 71 dung der Gemeinschaftsliste nach Artikel 30 Unterab-
satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 entspricht,
Beteiligung der Öffentlichkeit entstanden sind, gilt Satz 2. Als Lebensmittelzusatz-
Vor Erlass von Rechtsverordnungen nach diesem Ge- stoffe gelten nicht zur Verwendung in Lebensmitteln
setz ist die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bestimmte Aromen, ausgenommen künstliche Aroma-
vorgesehene Beteiligung der Öffentlichkeit durchzufüh- stoffe im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b
ren. Dies gilt nicht für Rechtsverordnungen nach den Unterbuchstabe iii der Richtlinie 88/388/EWG des Ra-
§§ 46, 55 und 70 Absatz 1 bis 3 und 5 bis 9. tes vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvor-
schriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwen-
§ 72 dung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre
Herstellung (ABl. L 184 vom 15.7.1988, S. 61, L 345
Außenverkehr
vom 14.12.1988, S. 29), die zuletzt durch die Verord-
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer nung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003,
Mitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Ab- S. 1) geändert worden ist. Das Bundesministerium
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum so- macht den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt be-
wie mit der Europäischen Kommission und der EFTA- kannt.
Überwachungsbehörde obliegt dem Bundesminis-
terium. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverord- *) Amtlicher Hinweis zu § 73: www.ebundesanzeiger.de
1812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011
(3) Es sind anzuwenden: Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember
1. § 59 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a und c 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für be-
Doppelbuchstabe aa, bb und cc im Hinblick auf stimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364
Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 der Verordnung (EG) vom 20.12.2006, S. 5), die zuletzt durch die Verord-
Nr. 1333/2008 ab dem Tag der Anwendung der Ge- nung (EU) Nr. 165/2010 (ABl. L 50 vom 27.2.2010,
meinschaftsliste nach Artikel 4 Absatz 1 der Verord- S. 8) geändert worden ist, und für die Kongenere
nung (EG) Nr. 1333/2008, von nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen
hinsichtlich der in Abschnitt 4 der Kontaminanten-
2. § 59 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b im Hinblick auf Verordnung genannten Kongenere,
Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008
ab dem Tag der Anwendung der Gemeinschaftsliste 2. jede Mitteilung ist unverzüglich schriftlich oder elek-
nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) tronisch abzugeben, nachdem der zur Mitteilung
Nr. 1333/2008, Verpflichtete Kenntnis von einer mitteilungspflich-
3. § 59 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b ab dem Tag, der tigen Tatsache erhalten hat,
dem Datum des Tages 18 Monate nach dem Tag der
3. die zuständigen Behörden der Länder haben die
Anwendung der Gemeinschaftsliste nach Artikel 30
ihnen im Sinne des § 44a Absatz 2 vorliegenden
Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 ent-
Untersuchungsergebnisse bis zum 15. Tag eines
spricht,
Monats für den Vormonat an das Bundesamt für Ver-
4. § 59 Absatz 2 Nummer 4 ab dem Tag der Anwen- braucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu über-
dung der Gemeinschaftsliste nach Artikel 24 Ab- mitteln.
satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008.
(4) Bis zum erstmaligen Erlass einer Rechtsverord- In der in Satz 1 bezeichneten Verordnung ist das Nicht-
nung nach § 44a Absatz 3 gilt Folgendes: anwenden des Satzes 1 festzustellen.
1. Die Pflicht zur Mitteilung nach § 44a Absatz 1 Satz 1 (5) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
besteht für die Kongenere von Dioxinen und dioxin- schaft und Verbraucherschutz macht jeweils die Tage,
ähnlichen polychlorierten Biphenylen nach Maßgabe ab denen die in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften an-
der Fußnote 31 des Anhangs der Verordnung (EG) zuwenden sind, im Bundesgesetzblatt bekannt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011 1813
Bekanntmachung
der Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung
Vom 19. August 2011
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 16. Juni 2011 (BGBl. I S. 1095)
wird nachstehend der Wortlaut der Soldatenlaufbahnverordnung in der seit dem
2. Juli 2011 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksich-
tigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 8. Juni 2007 (BGBl. I
S. 1098),
2. den am 29. September 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung
vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3128),
3. den am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 28. April
2011 (BGBl. I S. 678),
4. den teils am 1. Juli 2011, teils am 2. Juli 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 der
Verordnung vom 16. Juni 2011 (BGBl. I S. 1095).
Berlin, den 19. August 2011
Der Bundesminister der Verteidigung
Thomas de Maizière
1814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011
Verordnung
über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten
(Soldatenlaufbahnverordnung – SLV)
Inhaltsübersicht Kapitel 4
Kapitel 1 Laufbahngruppe der Offiziere
Allgemeines Abschnitt 1
§ 1 Geltungsbereich Berufssoldatinnen, Berufssoldaten,
§ 2 Dienstliche Beurteilung Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
§ 3 Ordnung der Laufbahnen Unterabschnitt 1
§ 4 Einstellung
Truppendienst
§ 5 Beförderung
§ 5a Dienstzeiterfordernisse § 23 Voraussetzungen für die Einstellung als Offizieranwärterin
oder Offizieranwärter
§ 6 Umwandlung des Dienstverhältnisses und Laufbahn-
wechsel § 24 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwär-
ter
§ 7 Dienstgradbezeichnung der früheren Soldatinnen und
früheren Soldaten § 25 Beförderung der Offiziere
§ 26 Offiziere mit Hochschulausbildung
§ 27 Offiziere mit sonstigen zivilen Befähigungen
Kapitel 2
§ 28 Berufung von Offizieren mit Hochschulausbildung oder
Laufbahngruppe der Mannschaften sonstigen zivilen Befähigungen in das Dienstverhältnis
einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
§ 8 Voraussetzungen für die Einstellung in das Dienstverhält-
nis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit § 29 Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des Truppendiens-
tes
§ 9 Beförderung der Mannschaften im Dienstverhältnis einer
Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit
§ 10 Beförderung der sonstigen Soldatinnen und Soldaten Unterabschnitt 2
Sanitätsdienst
Kapitel 3 § 30 Voraussetzungen für die Einstellung als Sanitätsoffizier-
Anwärterin oder Sanitätsoffizier-Anwärter und Einstellung
Laufbahngruppe der Unteroffiziere
mit einem höheren Dienstgrad
Abschnitt 1 § 31 Beförderung der Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sani-
tätsoffizier-Anwärter
Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, § 32 Voraussetzungen für die Einstellung als Sanitätsoffizier
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
§ 33 Beförderung der Sanitätsoffiziere
Unterabschnitt 1
Unterabschnitt 3
Fachunteroffiziere
Militärmusikdienst
§ 11 Voraussetzungen für die Einstellung als Unteroffizieran-
wärterin oder Unteroffizieranwärter § 34 Voraussetzungen für die Einstellung als Militärmusik-
§ 12 Beförderung der Unteroffizieranwärterinnen und Unter- offizier-Anwärterin oder Militärmusikoffizier-Anwärter
offizieranwärter § 35 Beförderung der Militärmusikoffizier-Anwärterinnen und
§ 13 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeför- Militärmusikoffizier-Anwärter
derung § 36 Beförderung der Militärmusikoffiziere
§ 14 Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaften § 37 Voraussetzungen für die Einstellung als Militärmusik-
offizier
Unterabschnitt 2
Unterabschnitt 4
Feldwebel
Geoinformationsdienst der Bundeswehr
§ 15 Voraussetzungen für die Einstellung als Feldwebelanwär-
§ 38 Einstellung und Beförderung der Offiziere
terin oder Feldwebelanwärter
§ 39 (weggefallen)
§ 16 Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebel-
anwärter
§ 17 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeför- Unterabschnitt 5
derung Militärfachlicher Dienst
§ 18 Beförderung der Feldwebel
§ 40 Voraussetzungen für die Zulassung
§ 19 Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaften
§ 41 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieran-
§ 20 Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel wärter
§ 21 Umwandlung des Dienstverhältnisses § 42 Beförderung der Offiziere
Abschnitt 2 Abschnitt 2
Sonstige Soldatinnen und Soldaten Sonstige Soldatinnen und Soldaten
(§ 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7) (§ 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7)
§ 22 Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve § 43 Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve
und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin
oder eines Berufssoldaten oder eines Berufssoldaten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011 1815
Kapitel 5 sowie Eignung und Befähigung für künftige Verwendun-
Übergangs- und Schlussvorschriften gen einzuschätzen.
§ 44 Einstellungs-, Ausbildungs- und Beförderungsrichtlinien (3) Die Beurteilungen werden in der Regel von der
§ 45 Ausnahmen oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten als beur-
§ 46 Umwandlung des Dienstverhältnisses nach § 45a des teilender Person sowie der oder dem nächsthöheren
Soldatengesetzes Disziplinarvorgesetzten als stellungnehmender Person
§ 47 (weggefallen) erstellt. Das Bundesministerium der Verteidigung kann
§ 48 Übergangsvorschriften in seinen Beurteilungsbestimmungen abweichende
§ 49 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Regelungen treffen, soweit andere als die in Satz 1
genannten Personen über ausreichende Kenntnis
Kapitel 1 von Eignung, Befähigung und Leistung der zu Beur-
Allgemeines teilenden verfügen oder als stellungnehmende Person
zumindest in der Lage sind, die Beurteilung durch
die beurteilende Person verantwortlich einzuschätzen.
§1
Unter den gleichen Voraussetzungen kann in den Beur-
Geltungsbereich teilungsbestimmungen die Änderung von Beurteilungen
Diese Verordnung gilt für durch die Vorgesetzten der stellungnehmenden Person
als weitere stellungnehmende Personen zugelassen
1. Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer
werden.
Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin
auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit, (4) In den Beurteilungsbestimmungen sind Ver-
2. Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Ab- gleichsgruppen nach dem Dienstgrad, der Besoldungs-
schnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten, gruppe oder der Funktionsebene zu bilden. Innerhalb
dieser Vergleichsgruppen sind die Soldatinnen und
3. Soldatinnen und Soldaten, die auf Grund freiwilliger Soldaten nach einem einheitlichen Beurteilungsmaß-
Verpflichtung nach § 59 Absatz 3 Satz 1 des Solda- stab zu beurteilen.
tengesetzes eine Dienstleistung erbringen, und
Soldaten, die nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Wehr- (5) Um den Anteil von Bewertungen in bestimmten
pflichtgesetzes einen anderen als den in Nummer 2 Wertungsbereichen zu begrenzen, können in den Be-
genannten Wehrdienst leisten, urteilungsbestimmungen verbindliche Richtwerte für
regelmäßige Beurteilungen oder für Teile hiervon fest-
4. frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die nach gelegt werden. Wertungsbereiche in diesem Sinne
§ 59 Absatz 1 oder 2 des Soldatengesetzes zu werden durch Grenzwerte für die Notendurchschnitte
weiteren Dienstleistungen herangezogen werden, der zu bewertenden Einzelmerkmale bestimmt.
5. frühere Soldaten, die als Angehörige der Reserve
(6) Werden Richtwerte im Sinne des Absatzes 5 fest-
zum Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz heran-
gelegt, soll der Anteil der Soldatinnen und Soldaten
gezogen werden,
1. im höchsten Wertungsbereich, der zwischen der
6. frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die nach
höchstmöglichen Bewertung und einem näher fest-
§ 59 Absatz 3 Satz 3 des Soldatengesetzes zu
zulegenden Grenzwert liegt, nicht höher sein als
weiteren Dienstleistungen herangezogen werden,
15 Prozent der Vergleichsgruppe und
und für
7. Personen, die zu dienstlichen Veranstaltungen im 2. im zweithöchsten Wertungsbereich, der zwischen
Sinne des § 81 Absatz 2 des Soldatengesetzes dem Grenzwert nach Nummer 1 und einem darunter
herangezogen werden. festzulegenden Grenzwert liegt, nicht höher sein als
20 Prozent der Vergleichsgruppe.
Soweit die folgenden Vorschriften Dienstgradbezeich-
nungen und Zusätze zur Dienstgradbezeichnung ent- Diese Verteilung ist bei der Festlegung der Grenzwerte
halten, sind die entsprechenden Bezeichnungen und für Notendurchschnitte sachgerecht zu berücksich-
Zusätze der Marine und des Sanitätsdienstes mit tigen. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine
umfasst. Über- oder Unterschreitung der Richtwerte um bis zu
fünf Prozentpunkte möglich. Sind die Fallzahlen zu ge-
§2 ring, um Richtwerte unmittelbar anwenden zu können,
sind die Beurteilungen in geeigneter Weise entspre-
Dienstliche Beurteilung chend zu differenzieren.
(1) Eignung, Befähigung und Leistung der Soldatin-
(7) Stellungnehmende Personen haben vor Erstel-
nen und Soldaten sind zu beurteilen:
lung der Beurteilungen durch die beurteilenden Per-
1. in regelmäßigen Abständen und sonen auf die einheitliche Anwendung des Beurtei-
2. wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhält- lungsmaßstabes in ihrem Bereich hinzuwirken. Es ist
nisse erfordern; in diesem Fall sind die Beurteilun- unzulässig, unterstellten beurteilenden oder stellung-
gen nur auf Anforderung der personalbearbeitenden nehmenden Personen Bewertungen vorzugeben.
Stellen zu erstellen. (8) Stellungnehmende Personen dürfen einzelfall-
Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Verteidi- bezogen Beurteilungen abändern, auch wenn sich
gung in Beurteilungsbestimmungen. Es kann Ausnah- damit die Zuordnung zu einem Wertungsbereich ändert.
men von regelmäßigen Beurteilungen zulassen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie
(2) In den Beurteilungen sind die Leistungen der 1. ausreichende eigene Kenntnisse über die beurteilte
Soldatinnen und Soldaten nachvollziehbar darzustellen Person haben oder sich verschaffen oder
1816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011
2. in der Lage sind, die Beurteilung durch die beurtei- ist in der Entscheidung zu bezeichnen. § 11 Absatz 1
lende Person oder Beiträge Dritter verantwortlich Nummer 2 und § 13 Absatz 2 gelten entsprechend.
einzuschätzen. (4) Mit der Berufung in das Dienstverhältnis einer
Werden Richtwerte im Sinne des Absatzes 5 festge- Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann
setzt, sollen die stellungnehmenden Personen von schriftlich zugesichert werden, dieses Dienstverhältnis
dieser Befugnis Gebrauch machen, wenn in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines
Berufssoldaten umzuwandeln, sobald die gesetzlichen
1. Richtwerte durch beurteilende Personen nicht be-
Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
achtet worden sind,
2. auf ihrer Ebene die für die unmittelbare Anwendung §5
von Richtwerten ausreichende Fallzahl erreicht ist
Beförderung
oder
(1) Beförderung ist die Verleihung eines höheren
3. bei nicht ausreichender Fallzahl für eine unmittelbare
Dienstgrades.
Anwendung von Richtwerten nicht in geeigneter
Weise entsprechend differenziert worden ist. (2) Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regelmäßig
zu durchlaufen, soweit in dieser Verordnung nichts an-
(9) Das Bundesministerium der Verteidigung kann deres bestimmt ist.
stellungnehmenden Personen die Befugnis erteilen, alle
Beurteilungen oder alle Stellungnahmen zu Beurteilun- (3) Den in § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 Genannten
gen aufzuheben, die Vorgesetzte abgegeben haben, in kann abweichend von Absatz 2 ein höherer Dienstgrad
deren Bereich verliehen werden
1. trotz ausreichender Fallzahl verbindliche Richtwerte 1. für eine militärische Verwendung, wenn die für diese
nicht eingehalten worden sind oder Verwendung erforderlichen militärischen Kenntnisse
und Fähigkeiten und die erforderliche Lebenserfah-
2. bei nicht ausreichender Fallzahl nicht in geeigneter rung durch eine berufliche Tätigkeit in Streitkräften
Weise entsprechend differenziert worden ist. oder streitkräfteähnlichen Einrichtungen erworben
(10) Die Beurteilungen sind den Soldatinnen und worden sind, oder
Soldaten auszuhändigen und mit ihnen zu besprechen. 2. für eine militärfachliche Verwendung, insbesondere
Dies ist in der Personalakte zu dokumentieren. Das eine solche, die einem Berufsbild aus dem Bereich
Gesamtergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll des Gesundheits-, Verwaltungs-, Logistik- oder
den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeig- Medienwesens oder einem technischen Beruf
neter Weise bekannt gegeben werden. entspricht, wenn die für diese Verwendung erforder-
lichen Kenntnisse und Fähigkeiten und die erforder-
§3 liche Lebenserfahrung durch eine zivilberufliche
Ordnung der Laufbahnen Tätigkeit erworben worden sind.
Die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten sind Den in § 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 Genannten wird der
den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unter- Dienstgrad vorläufig verliehen; er kann nach einem
offiziere und der Offiziere zugeordnet. Die Einzelheiten Wehrdienst von mindestens der in § 10 Absatz 2 Satz 1,
ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. § 1 § 22 Absatz 2 Satz 5 und § 43 Absatz 5 Satz 2 jeweils
Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden. bestimmten Dauer endgültig verliehen werden. In
den Fällen nach Satz 1 Nummer 2 kann der höhere
Dienstgrad auch zeitweilig für die Dauer der Ver-
§4
wendung verliehen werden. Über die Verleihung der
Einstellung höheren Dienstgrade entscheidet das Bundesministe-
(1) Einstellung ist die Begründung eines Wehrdienst- rium der Verteidigung oder die von ihm beauftragte
verhältnisses. Stelle. Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu
bezeichnen. Die Sätze 1 und 4 gelten entsprechend
(2) Soldatinnen und Soldaten werden für alle Lauf-
für die in § 1 Satz 1 Nummer 7 Genannten; der höhere
bahnen im untersten Dienstgrad der Mannschaften ein-
Dienstgrad darf nur für die Dauer der dienstlichen
gestellt, soweit durch diese Verordnung nichts anderes
Veranstaltung verliehen werden.
bestimmt oder zugelassen ist. Frühere Soldatinnen und
frühere Soldaten werden als Berufssoldatin, Berufssol-
§ 5a
dat, Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit mit dem in
der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad eingestellt, Dienstzeiterfordernisse
wenn in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (1) Eine Beförderung ist, soweit in dieser Verordnung
(3) Mit einem höheren Dienstgrad kann eingestellt nichts anderes bestimmt ist, frühestens ein Jahr nach
werden, wer dem Bundesgrenzschutz, der Bundes- der Einstellung oder der letzten Beförderung zulässig,
polizei oder einer Bereitschaftspolizei der Länder es sei denn, dass der bisherige Dienstgrad nicht regel-
angehört hat. Der Dienstgrad richtet sich nach der mäßig durchlaufen werden musste.
vorgesehenen Verwendung in der Bundeswehr, der (2) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraus-
Vorbildung, der Ausbildung, der Dienstzeit, der Lauf- setzung für eine Beförderung sind, werden ab dem Tag
bahnzugehörigkeit und den wahrgenommenen Funk- der Einstellung gerechnet oder, falls die Dienstzeit in
tionen im Bundesgrenzschutz, in der Bundespolizei einem bestimmten Dienstgrad abgeleistet sein muss,
oder in einer Bereitschaftspolizei der Länder. Über die ab dem Tag, an dem die Ernennung wirksam geworden
Festsetzung des höheren Dienstgrades entscheidet ist. Dabei gilt bei einer Einstellung oder Einberufung mit
das Bundesministerium der Verteidigung. Die Laufbahn einem höheren als dem untersten Dienstgrad der
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Mannschaften die Zeit als erfüllt, die nach dieser Ver- sind, werden Teilzeitbeschäftigung und Vollzeitbeschäf-
ordnung für eine Beförderung zu dem Dienstgrad, mit tigung gleich behandelt.
dem die Soldatin oder der Soldat eingestellt oder ein-
berufen worden ist, erforderlich ist. Bei Soldatinnen §6
oder Soldaten, die vor ihrer Einstellung Dienst als Umwandlung des Dienst-
Beamtinnen oder Beamte im Bundesgrenzschutz, in verhältnisses und Laufbahnwechsel
der Bundespolizei oder in einer Bereitschaftspolizei
der Länder geleistet haben, wird diese Dienstzeit auf die (1) Die Umwandlung des Dienstverhältnisses einer
entsprechenden Dienstzeiten angerechnet, die Voraus- Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in das
setzung für die Beförderungen sind. Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufs-
soldaten und umgekehrt ist nur mit Zustimmung der
(3) Als Dienstzeit gilt auch die Zeit Soldatin oder des Soldaten zulässig.
1. in einem vorläufigen Dienstgrad, wenn der Soldatin (2) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn die
oder dem Soldaten dieser Dienstgrad verliehen Soldatin oder der Soldat die Befähigung für die neue
worden ist; dies gilt nicht für die Zeit in einem vor- Laufbahn besitzt. Laufbahnwechsel aus dem Sanitäts-
läufigen Dienstgrad, den frühere Angehörige der dienst, dem Militärmusikdienst oder dem Geoinforma-
ehemaligen Nationalen Volksarmee auf Anordnung tionsdienst der Bundeswehr in einen anderen Bereich
des Bundesministeriums der Verteidigung während oder umgekehrt sind nur mit Zustimmung der Soldatin
des Dienstverhältnisses besonderer Art geführt oder des Soldaten zulässig. Bis zur Vollendung des
haben; 50. Lebensjahres ist ein Laufbahnwechsel aus dem
2. eines Urlaubs unter Wegfall der Geld- und Sach- Militärmusikdienst in den Truppendienst auch ohne
bezüge für die Tätigkeit in öffentlichen zwischen- Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig.
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die für
zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungs- nicht mehr als drei Jahre in ihr Dienstverhältnis berufen
zusammenarbeit; worden sind, gilt § 43 Absatz 2 und 4 entsprechend.
3. eines Urlaubs unter Wegfall der Geld- und Sach- (3) Sind Anwärterinnen und Anwärter nicht für ihre
bezüge, der dienstlichen Interessen oder öffent- Laufbahn geeignet, werden sie mit der Beendigung
lichen Belangen dient, bis zur Dauer von insgesamt ihres Dienstverhältnisses je nach erreichtem Dienstgrad
zwei Jahren; die zeitliche Grenze gilt nicht, wenn der in eine Laufbahn der Laufbahngruppe der Mannschaf-
Urlaub für eine der folgenden Tätigkeiten erteilt wor- ten oder der Unteroffiziere übergeführt. Es werden
den ist: übergeführt:
1. Anwärterinnen und Anwärter mit einem Mann-
a) für eine Tätigkeit als wissenschaftliche Assisten-
schaftsdienstgrad in eine Laufbahn der Mannschaf-
tin oder wissenschaftlicher Assistent oder als
ten der Reserve,
Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bei Frak-
tionen des Deutschen Bundestages oder der 2. Anwärterinnen und Anwärter mit dem Dienstgrad
Landtage, Unteroffizier, Fahnenjunker oder Stabsunteroffizier
in eine Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve,
b) für eine Tätigkeit bei der Deutschen Flugsiche-
rung GmbH, 3. Anwärterinnen und Anwärter mit dem Dienstgrad
Fähnrich oder Oberfähnrich in eine Laufbahn der
c) für eine Tätigkeit bei sonstigen Gesellschaften Feldwebel der Reserve.
des Bundes oder Gesellschaften mit Bundes-
beteiligung oder Nach der Überführung entfällt der für Anwärterinnen
und Anwärter vorgesehene Zusatz zur Dienstgrad-
d) für eine Tätigkeit bei Unternehmen, mit denen die bezeichnung. Fahnenjunker führen den Dienstgrad
Bundeswehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf ver- Unteroffizier, Fähnriche den Dienstgrad Feldwebel
traglicher Grundlage zusammenarbeitet; und Oberfähnriche den Dienstgrad Hauptfeldwebel.
4. einer Elternzeit nach § 28 Absatz 7 des Soldatenge- Bei einer Rückführung nach § 55 Absatz 4 Satz 3 des
setzes sowie eines Urlaubs nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes gelten die Sätze 2 und 3 ent-
Soldatengesetzes; nimmt eine Soldatin oder ein sprechend.
Soldat Elternzeit oder Urlaub einmal in Anspruch, (4) Werden Feldwebel in einen Dienstgrad herab-
ist der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung zu gesetzt, der in der jeweiligen Laufbahn nur von Anwär-
berücksichtigen, höchstens jedoch ein Jahr; dies gilt terinnen und Anwärtern geführt wird, führen sie ihre
auch, wenn Elternzeit oder Urlaub in mehreren Zeit- Dienstgradbezeichnung ohne den für Anwärterinnen
abschnitten genommen wird; wird die Elternzeit oder und Anwärter vorgesehenen Zusatz. Für erneute Beför-
der Urlaub wiederholt oder nacheinander in An- derungen gelten die Regelungen für Anwärterinnen und
spruch genommen, ist insgesamt höchstens ein Anwärter im jeweiligen Dienstgrad entsprechend; aus-
Zeitraum von zwei Jahren zu berücksichtigen. genommen sind die jeweiligen Prüfungserfordernisse.
Satz 1 Nummer 2 oder 3 ist nur anzuwenden, wenn die (5) Absatz 4 gilt für Unteroffiziere in einer Laufbahn
Soldatin oder der Soldat Aufgaben wahrnimmt, die der Fachunteroffiziere entsprechend.
ihrem oder seinem Dienstgrad entsprechen. Das Bun- (6) Soldatinnen und Soldaten, die keiner Reserve-
desministerium der Verteidigung hat bei Gewährung laufbahn angehören, wechseln mit der Beendigung
des Urlaubs schriftlich festzustellen, dass die Voraus- ihres Wehrdienstverhältnisses in die ihrer Laufbahn
setzungen vorliegen. entsprechende Reservelaufbahn. Bei erneuter Begrün-
(4) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten, die nach dung eines Wehrdienstverhältnisses nach Maßgabe
dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung des Wehrpflichtgesetzes oder nach dem Vierten oder
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Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes bleibt diese die Beförderung von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten
Laufbahnzuordnung erhalten, wenn die Verwendung auf Zeit befördert.
keine andere Laufbahnzuordnung erfordert. (2) Die in § 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 genannten
Soldatinnen und Soldaten können jeweils nach einem
§7 Wehrdienst von mindestens sechs Tagen befördert
Dienstgradbezeichnung der werden. Die Beförderungen sind erst nach Ablauf einer
früheren Soldatinnen und früheren Soldaten Zeit zulässig, die im Dienstverhältnis einer Soldatin auf
Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten dürfen Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für
ihren in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad mit die Beförderung nach dieser Verordnung mindestens
dem Zusatz „der Reserve“ oder „d. R.“ weiterführen, vorausgesetzt wird. Zeiten einer dienstlichen Veran-
wenn staltung nach § 81 des Soldatengesetzes werden auf
den Wehrdienst nach Satz 1 nicht angerechnet. Das
1. ihnen ihr Dienstgrad nicht nur vorläufig oder zeit- Bundesministerium der Verteidigung kann die Anrech-
weilig verliehen worden ist und nung von Zeiten im Sinne des Satzes 3 zulassen, sofern
2. sie nicht berechtigt sind, diesen Dienstgrad mit dem Reservistinnen und Reservisten Aufgaben wahrneh-
Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ zu führen. men, die zumindest ihrem Dienstgrad und den Auf-
gaben aus einem Beorderungsverhältnis entsprechen.
Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses ent-
fällt der Zusatz nach Satz 1.
Kapitel 3
Kapitel 2 Laufbahngruppe der Unteroffiziere
Laufbahngruppe der Mannschaften
Abschnitt 1
§8 Berufssoldatinnen, Berufssoldaten,
Voraussetzungen für die Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
Einstellung in das Dienstverhältnis einer
Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit Unterabschnitt 1
(1) Für die Laufbahnen der Mannschaften kann in Fachunteroffiziere
das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines
Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer § 11
1. das 17. Lebensjahr vollendet und Voraussetzungen für die Einstellung als
2. die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat. Unteroffizieranwärterin oder Unteroffizieranwärter
(2) Für die Laufbahn der Mannschaften des Mili- (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahnen
tärmusikdienstes darf in das Dienstverhältnis einer der Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes, des Mili-
Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit nur tärmusikdienstes und des allgemeinen Fachdienstes
eingestellt werden, wer außerdem mindestens ein kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder
Orchesterinstrument beherrscht. eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer
1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr
§9 noch nicht vollendet und
Beförderung der 2. eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als
Mannschaften im Dienstverhältnis einer gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben
Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit hat.
(1) Die Beförderung der Mannschaften ist nach fol- (2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn
genden Dienstzeiten zulässig: der Fachunteroffiziere des Militärmusikdienstes darf in
1. zum Gefreiten nach drei Monaten, das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines
Soldaten auf Zeit nur eingestellt werden, wer außerdem
2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
mindestens ein Orchesterinstrument oder ein Instru-
3. zum Hauptgefreiten nach zwölf Monaten, ment des Spielmannszuges beherrscht.
4. zum Stabsgefreiten nach 36 Monaten und (3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schrift-
5. zum Oberstabsgefreiten nach 48 Monaten. verkehr bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre
Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Unteroffizier-
Die Beförderung zum Oberstabsgefreiten setzt außer-
anwärterin)“, „(Unteroffizieranwärter)“ oder „(UA)“.
dem eine festgesetzte Dienstzeit von mindestens sechs
Jahren voraus.
§ 12
(2) Die Dienstgrade Obergefreiter, Hauptgefreiter
und Stabsgefreiter müssen nicht durchlaufen werden. Beförderung der Unteroffizier-
anwärterinnen und Unteroffizieranwärter
§ 10 (1) Die Beförderung einer Unteroffizieranwärterin
Beförderung oder eines Unteroffizieranwärters ist nach folgenden
der sonstigen Soldatinnen und Soldaten Dienstzeiten zulässig:
(1) Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Soldatin- 1. zum Gefreiten nach drei Monaten,
nen und Soldaten werden nach den Vorschriften über 2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
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3. zum Unteroffizier nach zwölf Monaten, frühestens nach Absatz 1 Nummer 2 geforderten Voraussetzungen
jedoch neun Monate nach der Ernennung zum für eine Einstellung mit dem Dienstgrad Stabsunter-
Gefreiten. offizier erfüllt.
Die Mannschaftsdienstgrade ab dem Dienstgrad Ober-
gefreiter brauchen nicht durchlaufen zu werden. § 14
(2) Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieran- Aufstieg aus der
wärter haben eine Unteroffizierprüfung abzulegen, die Laufbahngruppe der Mannschaften
sich aus einem allgemeinmilitärischen und einem mili- (1) Mannschaften aller Laufbahnen können zu einer
tärfachlichen Teil zusammensetzt (Fachunteroffizier- Laufbahn der Fachunteroffiziere zugelassen werden,
prüfung). Bestehen sie einen Teil der Prüfung nicht, wenn sie sich in einem Gefreitendienstgrad befinden
können sie einmal zur Wiederholung dieses Prüfungs- und eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen
teils zugelassen werden. Die militärfachliche Aus- als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben
bildung muss mehrere Monate dauern und in Form haben.
von Lehrgängen stattfinden. Der militärfachliche Teil
(2) Nach ihrer Zulassung führen sie im Schriftverkehr
der Fachunteroffizierprüfung kann durch einen verwert-
bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienst-
baren Berufsabschluss ersetzt werden.
gradbezeichnung mit dem Zusatz „(Unteroffizieranwär-
terin)“, „(Unteroffizieranwärter)“ oder „(UA)“.
§ 13
Einstellung mit einem Unterabschnitt 2
höheren Dienstgrad, Nachbeförderung
Feldwebel
(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit
oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden § 15
1. mit dem Dienstgrad Unteroffizier, wer Voraussetzungen für die Einstellung
a) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter
als gleichwertig anerkannten Bildungsstand er- (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahnen
worben hat und des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militär-
b) über einen für die vorgesehene Verwendung ver- musikdienstes, des Geoinformationsdienstes der Bun-
wertbaren Berufsabschluss verfügt, deswehr und des allgemeinen Fachdienstes kann in
c) im Militärmusikdienst nur, wer die Bildungsvoraus- das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines
setzungen nach Buchstabe a erfüllt und eine für Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer
den Musikerberuf übliche, mindestens dreijährige 1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr
erfolgreiche praktische und theoretische Ausbil- noch nicht vollendet hat und
dung in einem musikalischen Bildungsinstitut, 2. als Bildungsvoraussetzungen
bei einem Mitglied eines Kulturorchesters oder
einer Lehrerin oder einem Lehrer in freiberuflicher a) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen
Tätigkeit (Privatmusikerzieherin oder Privatmusik- als gleichwertig anerkannten Bildungsstand er-
erzieher) abgeschlossen hat, worben hat und jeweils über einen förderlichen
Berufsabschluss verfügt oder
2. mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier, wer
b) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer
a) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer
Realschule oder einen als gleichwertig anerkann-
Realschule oder einen als gleichwertig anerkann-
ten Bildungsstand besitzt.
ten Bildungsstand erworben hat und über einen
für die vorgesehene Verwendung verwertbaren (2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn
Berufsabschluss verfügt oder des Militärmusikdienstes darf in das Dienstverhältnis
einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit
b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen
nur eingestellt werden, wer außerdem mindestens ein
als gleichwertig anerkannten Bildungsstand er-
Orchesterinstrument beherrscht.
worben hat, über einen für die vorgesehene Ver-
wendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt (3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im
und eine anschließende mindestens zweijährige Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel
förderliche berufliche Tätigkeit nachweist. ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feld-
webelanwärterin)“, „(Feldwebelanwärter)“ oder „(FA)“.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die
Voraussetzung des § 8 Absatz 1 Nummer 1 erfüllen,
§ 16
sich mindestens für drei Jahre zum Dienst in der
Bundeswehr verpflichten und eine Eignungsübung mit Beförderung der Feldwebel-
Erfolg abgeleistet haben. anwärterinnen und Feldwebelanwärter
(3) Abweichend von § 5a Absatz 1 und § 12 kann (1) Die Beförderung der Feldwebelanwärterinnen
zum Unteroffizier befördert werden, wer sich in einem und Feldwebelanwärter ist nach folgenden Dienstzeiten
Gefreitendienstgrad befindet und die nach Absatz 1 zulässig:
Nummer 1 geforderten Voraussetzungen für eine Ein- 1. zum Gefreiten nach drei Monaten,
stellung mit dem Dienstgrad Unteroffizier erfüllt.
2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
(4) Abweichend von § 5a Absatz 1 und § 12 kann
zum Stabsunteroffizier befördert werden, wer sich min- 3. zum Unteroffizier nach zwölf Monaten,
destens in einem Gefreitendienstgrad befindet und die 4. zum Stabsunteroffizier nach 24 Monaten und
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5. zum Feldwebel nach 36 Monaten. b) einen für die vorgesehene Verwendung verwert-
baren Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des
Die Mannschaftsdienstgrade ab dem Dienstgrad Ober-
mittleren Dienstes erfolgreich abgeschlossen hat,
gefreiter müssen nicht durchlaufen werden.
(2) Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter 2. im Sanitätsdienst, wer die staatliche Erlaubnis zum
können zum Feldwebel nur befördert werden, wenn Führen der Berufsbezeichnung Arztfachhelferin oder
sie eine Unteroffizierprüfung bestanden haben, die sich Arztfachhelfer, Gesundheitsaufseherin oder Gesund-
aus einem allgemeinmilitärischen und einem militär- heitsaufseher, Gesundheits- und Krankenpflegerin
fachlichen Teil zusammensetzt (Feldwebelprüfung). Be- oder Gesundheits- und Krankenpfleger, Kinderkran-
stehen sie einen Teil der Prüfung nicht, können sie kenschwester oder Kinderkrankenpfleger, Kranken-
einmal zur Wiederholung dieses Prüfungsteils zuge- schwester oder Krankenpfleger, Medizintechnikerin
lassen werden. Die militärfachliche Ausbildung muss oder Medizintechniker, Physiotherapeutin oder Phy-
mehrere Monate dauern und in Form von Lehrgängen siotherapeut, zahnmedizinische Fachhelferin oder
stattfinden. Der militärfachliche Teil der Feldwebelprü- zahnmedizinischer Fachhelfer, Zahntechnikerin oder
fung kann durch einen verwertbaren Berufsabschluss Zahntechniker besitzt oder wer über einen für die
ersetzt werden. vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsab-
schluss in einem technischen Assistenzberuf oder
§ 17 einem Assistenzberuf im Gesundheitswesen verfügt,
Einstellung mit einem 3. im Militärmusikdienst, wer das Grundstudium an
höheren Dienstgrad, Nachbeförderung einer Hochschule für Musik mit dem Vordiplom
abgeschlossen oder eine gleichwertige Qualifikation
(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit
erworben hat.
oder eines Soldaten auf Zeit kann als Feldwebelanwär-
terin oder Feldwebelanwärter eingestellt werden Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, kann für
1. mit dem Dienstgrad Unteroffizier, wer eine militärfachliche Verwendung mit einem höheren
Dienstgrad, höchstens jedoch mit dem Dienstgrad
a) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen Stabsfeldwebel, eingestellt werden, wer die besondere
als gleichwertig anerkannten Bildungsstand er- Eignung für den höheren Dienstgrad durch eine haupt-
worben hat und berufliche Tätigkeit erworben hat. Die hauptberufliche
b) über einen für die vorgesehene Verwendung ver- Tätigkeit muss nach dem Erwerb der in Satz 1 genann-
wertbaren Berufsabschluss verfügt, ten Bildungsvoraussetzungen ausgeübt worden sein
und nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit
c) im Militärmusikdienst nur, wer die Bildungs- der vorgesehenen Verwendung entsprechen. Die Min-
voraussetzungen nach Buchstabe a erfüllt und destdauer der Tätigkeit beträgt für eine Einstellung
eine für den Musikerberuf übliche, mindestens
dreijährige erfolgreiche praktische und theore- 1. als Oberfeldwebel ein Jahr,
tische Ausbildung in einem musikalischen Bil-
dungsinstitut, bei einem Mitglied eines Kultur- 2. als Hauptfeldwebel fünf Jahre und
orchesters oder einer Lehrerin oder einem Lehrer 3. als Stabsfeldwebel neun Jahre.
in freiberuflicher Tätigkeit (Privatmusikerzieherin
oder Privatmusikerzieher) abgeschlossen hat, (3) § 13 Absatz 2 gilt entsprechend.
2. mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier, wer (4) Abweichend von § 5a Absatz 1 und § 16 Absatz 1
a) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer kann zum Unteroffizier befördert werden, wer sich in
Realschule oder einen als gleichwertig anerkann- einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach Ab-
ten Bildungsstand erworben hat und jeweils über satz 1 Nummer 1 geforderten Voraussetzungen für eine
einen für die vorgesehene Verwendung verwert- Einstellung mit dem Dienstgrad Unteroffizier erfüllt.
baren Berufsabschluss verfügt oder
(5) Abweichend von § 5a Absatz 1 und § 16 Absatz 1
b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen kann zum Stabsunteroffizier befördert werden, wer sich
als gleichwertig anerkannten Bildungsstand er- mindestens in einem Gefreitendienstgrad befindet und
worben hat, über einen für die vorgesehene Ver- die nach Absatz 1 Nummer 2 geforderten Vorausset-
wendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt zungen für eine Einstellung mit dem Dienstgrad Stabs-
und eine mindestens zweijährige förderliche be- unteroffizier erfüllt.
rufliche Tätigkeit nachweist.
(6) Abweichend von § 5a Absatz 1 und § 16 kann
(2) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit zum Feldwebel befördert werden, wer sich mindestens
oder eines Soldaten auf Zeit kann mit dem Dienstgrad in einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach Ab-
Feldwebel eingestellt werden satz 2 geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung
1. im Truppendienst, im Geoinformationsdienst der mit dem Dienstgrad Feldwebel erfüllt.
Bundeswehr und im allgemeinen Fachdienst, wer
a) in einem für die vorgesehene Verwendung ver- § 18
wertbaren Beruf die Meisterprüfung oder eine Beförderung der Feldwebel
dieser nach Art, Inhalt und Zulassungsvorausset-
zung vergleichbare Prüfung oder die Abschluss- (1) Die Beförderung zum Hauptfeldwebel setzt eine
prüfung an einer mindestens zweijährigen Fach- Dienstzeit von mindestens acht, für Angehörige des
schule bestanden hat oder fliegenden Personals und für Personal, das als Kampf-
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schwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kom- Abschnitt 2
mando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet
Sonstige Soldatinnen und Soldaten
wird, von mindestens sechs Jahren voraus. Die Beför-
derung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhält- (§ 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7)
nis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit
zum Hauptfeldwebel setzt außerdem eine festgesetzte § 22
Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren, bei Einstellung Beförderung, Zulassung
als Unteroffizier von mindestens elf, als Stabsunter- zu einer Laufbahn der Reserve
offizier von mindestens zehn Jahren und als Feldwebel und Berufung in das Dienstverhältnis
von mindestens neun Jahren voraus. einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
(2) Voraussetzungen für die Beförderung zum Ober- (1) Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Soldatin-
stabsfeldwebel sind nen und Soldaten werden nach den Vorschriften über
die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im
1. eine Dienstzeit von mindestens 16 Jahren seit Er- Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Sol-
nennung zum Feldwebel und daten auf Zeit befördert.
2. eine Dienstzeit von mindestens sechs Jahren seit (2) Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 genannten Sol-
Ernennung zum Hauptfeldwebel. datinnen und Soldaten können zugelassen werden
Zum Oberstabsfeldwebel dürfen nur Soldatinnen und 1. zu einer Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reser-
Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder ve, wenn sie die Voraussetzungen des § 14 Absatz 1
eines Berufssoldaten und die in § 1 Satz 1 Nummer 3 erfüllen,
bis 7 genannten Soldatinnen und Soldaten befördert 2. zu einer Laufbahn der Feldwebel der Reserve, wenn
werden. sie die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 erfüllen.
Nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Fachunter-
§ 19 offiziere der Reserve führen sie im Schriftverkehr bis
zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienst-
Aufstieg aus der
gradbezeichnung mit dem Zusatz „(Reserveunter-
Laufbahngruppe der Mannschaften
offizier-Anwärterin)“, „(Reserveunteroffizier-Anwärter)“
(1) Mannschaften aller Laufbahnen können zu einer oder „(RUA)“; nach der Zulassung zu einer Laufbahn
Laufbahn der Feldwebel zugelassen werden, wenn sie der Feldwebel der Reserve führen sie im Schriftverkehr
sich in einem Gefreitendienstgrad befinden, eine bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienst-
Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleich- gradbezeichnung mit dem Zusatz „(Reservefeldwebel-
wertig anerkannten Bildungsstand erworben haben und Anwärterin)“, „(Reservefeldwebel-Anwärter)“ oder
über einen förderlichen Berufsabschluss verfügen. „(RFA)“. In den Laufbahnen der Fachunteroffiziere der
Zugelassen werden kann auch, wer sich in einem Reserve ist vor der Beförderung zum Unteroffizier der
Gefreitendienstgrad befindet und das Zeugnis über Reserve eine Fachunteroffizierprüfung, in den Laufbah-
den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen nen der Feldwebel der Reserve vor der Beförderung
als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt. zum Feldwebel der Reserve eine Feldwebelprüfung
mit Erfolg abzulegen. Weitere Beförderungen sind erst
(2) Nach ihrer Zulassung führen sie im Schriftverkehr nach Ablauf einer Zeit zulässig, die für Soldatinnen und
bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienst- Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines
gradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feldwebelanwärte- Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Sol-
rin)“, „(Feldwebelanwärter)“ oder „(FA)“. daten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach
dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird.
§ 20 Außerdem ist vor jeder Beförderung ein Wehrdienst
von mindestens zwölf Tagen abzuleisten. Zeiten einer
Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatenge-
Fachunteroffiziere aller Laufbahnen können zu einer setzes werden auf den Wehrdienst nach Satz 5 nicht
Laufbahn der Feldwebel zugelassen werden, wenn sie angerechnet. § 10 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Nummer 2 und (3) Reserveunteroffiziere können in das Dienstver-
im Militärmusikdienst außerdem des § 15 Absatz 2 hältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
erfüllen. Nach ihrer Zulassung führen sie im Schrift- berufen werden, wenn sie mindestens den Dienstgrad
verkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre eines Feldwebels erreicht, in ihrem Dienstgrad mindes-
Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feldwebel- tens vier Monate Wehrdienst geleistet und sich dabei
anwärterin)“, „(Feldwebelanwärter)“ oder „(FA)“. für ihre Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufs-
soldatin oder eines Berufssoldaten als geeignet erwie-
§ 21 sen haben. Für die Beförderungen im Dienstverhältnis
einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten ist die in
Umwandlung des Dienstverhältnisses der Bundeswehr tatsächlich geleistete Dienstzeit zu-
Das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder ei- grunde zu legen.
nes Soldaten auf Zeit kann in das einer Berufssoldatin (4) Für die Berufung von Soldatinnen und Soldaten
oder eines Berufssoldaten umgewandelt werden, wenn im Sinne des § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6, denen wegen
die Soldatin oder der Soldat das 24. Lebensjahr vollen- ihrer besonderen Eignung für eine militärfachliche Ver-
det und mindestens den Dienstgrad eines Feldwebels wendung der für ihre Dienststellung erforderliche
erreicht hat. Dienstgrad verliehen worden ist (§ 5 Absatz 3 Satz 1
1822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011
Nummer 2), in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin 1. zum Gefreiten nach drei Monaten,
oder eines Berufssoldaten gilt Absatz 3 Satz 1 ent- 2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
sprechend. Die Berufung ist nur mit Zustimmung des
Bundespersonalausschusses zulässig. 3. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,
(5) § 13 Absatz 1 und § 17 Absatz 2 gelten entspre- 4. zum Fähnrich nach 21 Monaten,
chend. Für Verwendungen im Truppendienst der Marine 5. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und
gilt dies mit der Maßgabe, dass an die Stelle der
6. zum Leutnant nach 36 Monaten.
Bildungsvoraussetzungen des § 17 Absatz 2 der Besitz
des nautischen Befähigungszeugnisses „Kapitän auf Auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit kann die
Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 6 000 Brutto- Dienstzeit in der Bundeswehr bis zu einem Jahr ange-
raumzahlen in der mittleren Fahrt“ treten kann. Der je- rechnet werden. Die Mannschaftsdienstgrade ab dem
weilige Dienstgrad wird für die Dauer der Wehrdienst- Dienstgrad Obergefreiter müssen nicht durchlaufen
leistung vorläufig verliehen. Er kann nach einem Wehr- werden.
dienst von mindestens zwölf Tagen endgültig verliehen (2) Die Anwärterinnen und Anwärter haben eine
werden. Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach Offizierprüfung mit Erfolg abzulegen. Bei Nichtbestehen
§ 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zuge-
nach Satz 4 nicht angerechnet. § 10 Absatz 2 Satz 4 gilt lassen werden.
entsprechend.
(3) Die Ausbildung endet mit der Beförderung zum
Leutnant. Sie endet auch dann, wenn die Anwärterin
Kapitel 4
oder der Anwärter zur Wiederholung der Prüfung nicht
Laufbahngruppe der Offiziere zugelassen wird oder die Wiederholungsprüfung nicht
besteht.
Abschnitt 1
§ 25
Berufssoldatinnen, Berufssoldaten,
Beförderung der Offiziere
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
(1) Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer
Unterabschnitt 1 Dienstzeit von fünf Jahren seit Ernennung zum Leut-
nant zulässig.
Tr u p p e n d i e n s t
(2) Die Beförderung zum Major ist nach der erfolg-
reichen Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang und
§ 23
nach einer Dienstzeit von neun Jahren seit Ernennung
Voraussetzungen für die Einstellung zum Leutnant zulässig.
als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter
(3) Die Beförderung zum Oberst ist nach einer
(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn Dienstzeit von 15 Jahren seit Ernennung zum Leutnant
der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis zulässig.
einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten kann
(4) Die Beförderung der Offiziere des fliegenden Per-
eingestellt werden, wer
sonals und der Offiziere, die als Kampfschwimmerin
1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezial-
noch nicht vollendet hat und kräfte für besondere Einsätze verwendet werden, ist
2. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der abweichend von den Absätzen 1 bis 3 nach folgenden
fachgebundenen Hochschulreife, der Fachhoch- Dienstzeiten seit Ernennung zum Leutnant zulässig:
schulreife oder einen als gleichwertig anerkannten 1. zum Hauptmann nach vier Jahren und sechs Mona-
Bildungsstand besitzt. ten,
(2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn 2. zum Major nach acht Jahren und sechs Monaten
der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis und
einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit 3. zum Oberst nach 14 Jahren und sechs Monaten.
kann abweichend von Absatz 1 Nummer 2 auch einge-
stellt werden, wer das Zeugnis über den erfolgreichen
§ 26
Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig
anerkannten Bildungsstand besitzt. Offiziere mit Hochschulausbildung
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im (1) Für militärfachliche Verwendungen, die eine
Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Fahnen- Hochschulausbildung erfordern, müssen für die Einstel-
junker ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz lung als Offizier in das Dienstverhältnis einer Soldatin
„(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“ oder „(OA)“. auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit folgende Voraus-
setzungen erfüllt sein:
§ 24 1. Bachelor- oder gleichwertiger Hochschulabschluss
Beförderung der Offizier- in der für die Verwendung erforderlichen Fachrich-
anwärterinnen und Offizieranwärter tung,
(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens 2. Verpflichtung zum Dienst in der Bundeswehr für
drei Jahre. Die Beförderung der Anwärterinnen und mindestens drei Jahre sowie
der Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig: 3. erfolgreiche Ableistung einer Eignungsübung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011 1823
(2) Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad Ober- (6) Eine Beförderung ist in den Fällen der Absätze 2, 4
leutnant. Es kann eingestellt werden und 5 zulässig
1. als Hauptmann, wer 1. zum Hauptmann nach vier Jahren seit Einstellung als
a) die besondere Eignung für die dem höheren Oberleutnant,
Dienstgrad entsprechende Verwendung nach 2. zum Major nach zwei Jahren und sechs Monaten
dem Erwerb des Hochschulabschlusses durch seit Ernennung zum Hauptmann und nach erfolg-
eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens reicher Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang,
zwei Jahren erworben hat, die nach Fachrichtung
3. zum Oberst
und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Verwendung
dieses Dienstgrades entspricht, oder a) nach zehn Jahren seit Ernennung zum Haupt-
mann,
b) ein der jeweiligen Verwendung entsprechendes
Hochschulstudium mit einem Master oder mit b) nach sieben Jahren seit Einstellung als Major
einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen oder
hat, c) nach sechs Jahren seit Einstellung als Oberst-
2. als Major, wer leutnant.
a) ein der jeweiligen Verwendung entsprechendes
Hochschulstudium mit einem Master oder mit § 27
einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen Offiziere mit sonstigen zivilen Befähigungen
hat und die besondere Eignung für den höheren (1) Für Verwendungen als Offizier im Truppendienst
Dienstgrad nach dem Erwerb des Abschlusses kann unbeschadet des § 26 als Oberleutnant in das
durch eine hauptberufliche Tätigkeit von mindes- Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines
tens zwei Jahren und sechs Monaten erworben Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer einen der
hat, die nach Fachrichtung und Schwierigkeit folgenden Befähigungsnachweise besitzt:
der Tätigkeit einer Verwendung dieses Dienst-
grades entspricht, 1. eine nach deutschem Recht gültige Berufsflugzeug-
führerlizenz und eine Instrumentenflugberechtigung,
b) die Befähigung zum Richteramt hat,
2. eine nach deutschem Recht gültige Berufshub-
c) die Befähigung für eine Laufbahn des höheren
schrauberführerlizenz und eine Instrumentenflug-
Dienstes des Bundes erlangt hat oder
berechtigung,
d) den Grad eines Doktoringenieurs oder, wenn
3. eine nach deutschem Recht gültige Fluglotsenlizenz,
nach Landesrecht an dessen Stelle der Grad
eines Doktors der Naturwissenschaften tritt, 4. ein Zeugnis über die Befähigung zum Kapitän auf
diesen erworben hat, Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahr-
zeuge,
3. als Oberstleutnant, wer
a) die Voraussetzungen der Nummer 2 erfüllt und 5. ein Zeugnis über die Befähigung zum Leiter der
Maschinenanlage auf Kauffahrteischiffen,
b) die darüber hinausgehende Eignung durch eine
diesem Dienstgrad entsprechende Tätigkeit von 6. ein Zeugnis über die Befähigung zum nautischen
mindestens drei weiteren Jahren erworben hat, Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme
der Fischereifahrzeuge,
4. als Oberst, wer
7. ein Zeugnis über die Befähigung zum technischen
a) die Voraussetzungen der Nummer 3 erfüllt und Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen.
b) die darüber hinausgehende Eignung durch eine
(2) § 26 Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2 Satz 2
diesem Dienstgrad entsprechende Tätigkeit von
Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 6 gilt entsprechend
mindestens drei weiteren Jahren erworben hat.
mit der Maßgabe, dass keine Hochschulausbildung
(3) Die Laufbahn beginnt in den Fällen des Ab- erforderlich ist.
satzes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 mit dem Dienstgrad
Major. § 28
(4) Für Verwendungen im Truppendienst, die keine Berufung von Offizieren
Hochschulausbildung erfordern, kann als Oberleutnant mit Hochschulausbildung oder sonstigen
in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder zivilen Befähigungen in das Dienstverhältnis
eines Soldaten auf Zeit auch eingestellt werden, wer einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
ein Hochschulstudium mit einem Bachelor- oder einem
gleichwertigen Abschluss abgeschlossen und eine (1) Bewerberinnen und Bewerbern um eine Einstel-
Offizierprüfung bestanden hat. Absatz 1 Nummer 2 lung nach den §§ 26 und 27 kann schriftlich zugesichert
und 3 sowie § 24 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. werden, dass ihr Dienstverhältnis drei Jahre nach ihrer
Einstellung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin
(5) Wer die Voraussetzungen des Absatzes 4 er- oder eines Berufssoldaten umgewandelt wird, wenn
füllt, kann für militärfachliche Verwendungen, die
keine Hochschulausbildung erfordern, auch mit einem 1. die Bewerberin oder der Bewerber sich im Anschluss
höheren Dienstgrad eingestellt werden, wenn die an die Eignungsübung mindestens zwei Jahre in Ver-
besondere Eignung für die dem höheren Dienstgrad wendungen bewährt, für die sie oder er als Offizier
entsprechende Verwendung im Rahmen einer haupt- eingestellt wird, und
beruflichen Tätigkeit erworben wurde. Absatz 2 Satz 2 2. zum Zeitpunkt der Umwandlung keine Erkenntnisse
gilt entsprechend. vorliegen, wonach die Bewerberin oder der Bewer-
1824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011
ber sich nicht zur Berufssoldatin oder zum Berufs- zum Offizier werden Stabsfeldwebel und Oberstabs-
soldaten eignet. feldwebel zu Leutnanten ernannt.
Bewerberinnen und Bewerber sind darauf hinzuweisen,
dass sich die Frist für die Umwandlung verlängert, Unterabschnitt 2
wenn innerhalb dieser drei Jahre die Mindestdauer der Sanitätsdienst
Verwendung nach Satz 1 Nummer 1 aus besonderen
dienstlichen Gründen nicht erreicht wird. Die Frist ver- § 30
längert sich auch um Zeiten einer Beurlaubung unter
Voraussetzungen
Wegfall der Geld- und Sachbezüge, wenn die Beurlau-
für die Einstellung als Sanitätsoffizier-
bung weder dienstlichen Interessen noch öffentlichen
Anwärterin oder Sanitätsoffizier-Anwärter
Belangen dient.
und Einstellung mit einem höheren Dienstgrad
(2) Nach den §§ 26 und 27 eingestellte Soldatinnen
(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn
und Soldaten sind so zu verwenden, dass sie die
der Offiziere des Sanitätsdienstes im Dienstverhältnis
Bewährungsfrist des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1
einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Solda-
innerhalb von drei Jahren nach der Einstellung erfüllen
tin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt
können, sofern keine besonderen dienstlichen Gründe
werden, wer
für eine andere Verwendung vorliegen. Eine Verwen-
dung im Sinne des Satzes 1 wird nicht unterbrochen 1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr
durch Zeiten noch nicht vollendet hat,
1. eines Erholungsurlaubs, 2. die Berechtigung zum Studium der Humanmedizin,
der Pharmazie, der Tiermedizin oder der Zahnmedi-
2. eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Besol-
zin an allen öffentlichen Hochschulen der Bundes-
dung,
republik Deutschland besitzt und
3. einer Erkrankung einschließlich Heilkur,
3. sich für mindestens 15 Jahre zum Dienst in der
4. einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Bundeswehr verpflichtet.
Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a
(2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn
des Bundesbesoldungsgesetzes),
der Offiziere des Sanitätsdienstes kann mit dem Dienst-
5. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen grad Oberfähnrich auch eingestellt werden, wer den
oder ersten Abschnitt der ärztlichen, zahnärztlichen, tierärzt-
6. einer Dienstreise. lichen oder pharmazeutischen Prüfung bestanden und
sich für mindestens 13 Jahre zum Dienst in der Bun-
(3) Bei einer Einstellung ohne Zusicherung nach deswehr verpflichtet hat.
Absatz 1 darf das Dienstverhältnis nicht vor Ablauf
von drei Jahren seit der Einstellung umgewandelt (3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im
werden. Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem
Zusatz „(Sanitätsoffizier-Anwärterin)“, „(Sanitätsoffizier-
(4) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Anwärter)“ oder „(SanOA)“.
Lebenszeit können unmittelbar im Anschluss an die
Eignungsübung in das Dienstverhältnis einer Berufs- § 31
soldatin oder eines Berufssoldaten berufen werden.
Beförderung der Sanitätsoffizier-
§ 29 Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter
Aufstieg in die Laufbahn (1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter
der Offiziere des Truppendienstes ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
1. zum Gefreiten nach drei Monaten,
(1) Unteroffiziere aller Laufbahnen können zur Lauf-
bahn der Offiziere des Truppendienstes zugelassen 2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
werden, wenn sie sich in einem Feldwebeldienstgrad 3. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,
befinden und an einem Auswahllehrgang erfolgreich
teilgenommen haben. 4. zum Fähnrich nach 21 Monaten,
(2) Nach der Zulassung führen Feldwebel den 5. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und
Dienstgrad Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienst- 6. zum Leutnant nach 36 Monaten.
grad Oberfähnrich. Ihre Dienstgradbezeichnung mit
Der Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durchlaufen
dem Zusatz „(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“
zu werden. § 24 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entspre-
oder „(OA)“ führen im Schriftverkehr
chend.
1. Oberfeldwebel bis zu ihrer Beförderung zum Ober- (2) Vor der Beförderung zum Leutnant haben die
fähnrich, Anwärterinnen und Anwärter eine Offizierprüfung mit
2. Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zu ihrer Erfolg abzulegen. Bei Nichtbestehen können sie einmal
Beförderung zum Offizier. zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.
(3) § 24 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auf (3) Die Beförderung zum Stabsarzt oder Stabs-
die Ausbildungs- und Beförderungszeit je nach dem er- veterinär setzt die Approbation als Ärztin oder Arzt,
reichten Dienstgrad bis zu zwei Jahre der bisherigen Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt, die
Dienstzeit als Soldatin oder Soldat angerechnet werden Beförderung zum Stabsapotheker die Approbation als
können. Nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung Apothekerin oder Apotheker und die staatliche Prüfung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011 1825
als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker Ausnahmen von den Fristen nach § 28 Absatz 1 zulas-
voraus. § 5a Absatz 1 ist nicht anzuwenden. sen.
(4) Die Ausbildung zum Sanitätsoffizier endet mit
der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder § 33
Stabsapotheker. Beförderung der Sanitätsoffiziere
Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit
§ 32 Ernennung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabs-
Voraussetzungen apotheker zulässig:
für die Einstellung als Sanitätsoffizier 1. zum Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder Ober-
(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdiens- stabsapotheker nach zwei Jahren und
tes kann auch eingestellt werden, wer 2. zum Oberstarzt, Oberstveterinär oder Oberstapothe-
1. die Approbation als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder ker nach zehn Jahren.
Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt, Apothekerin oder
Apotheker besitzt, Unterabschnitt 3
2. sich für mindestens ein Jahr zum Dienst in der Militärmusikdienst
Bundeswehr verpflichtet und
3. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat. § 34
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden ein- Voraussetzungen
gestellt: für die Einstellung als Militärmusikoffizier-
Anwärterin oder Militärmusikoffizier-Anwärter
1. Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte als
Stabsarzt, (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn
der Offiziere des Militärmusikdienstes im Dienstverhält-
2. Tierärztinnen und Tierärzte als Stabsveterinär, nis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer
3. Apothekerinnen und Apotheker als Stabsapotheker. Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann ein-
gestellt werden, wer
(3) Mit dem Dienstgrad Oberstabsarzt, Oberstabs-
veterinär oder Oberstabsapotheker kann eingestellt 1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr
werden, wer die in Absatz 1 genannten Voraussetzun- noch nicht vollendet hat,
gen erfüllt und eine Anerkennung nachweist als 2. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der
1. Gebietsärztin oder Gebietsarzt, fachgebundenen Hochschulreife, der Fachhoch-
schulreife oder einen als gleichwertig anerkannten
2. Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt,
Bildungsstand besitzt,
3. Fachapothekerin oder Fachapotheker oder
3. die Aufnahmeprüfung an einer Hochschule für Musik
4. Fachtierärztin oder Fachtierarzt. bestanden hat und
Als Oberstabsveterinär kann auch eingestellt werden, 4. sich für mindestens 15 Jahre zum Dienst in der Bun-
wer mindestens zwei Jahre hauptberuflich als Amtstier- deswehr verpflichtet.
ärztin oder Amtstierarzt tätig war. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schrift-
(4) Mit dem Dienstgrad Oberfeldarzt, Oberfeldveteri- verkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz
när oder Oberfeldapotheker kann eingestellt werden, „(Militärmusikoffizier-Anwärterin)“ oder „(Militärmusik-
wer die in Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 genann- offizier-Anwärter)“ oder „(MilMusikOA)“.
ten Voraussetzungen erfüllt und die besondere Eignung
für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Ver- § 35
wendung durch eine hauptberufliche Tätigkeit von min-
Beförderung der Militärmusikoffizier-
destens zwei Jahren erworben hat. Die hauptberufliche
Anwärterinnen und Militärmusikoffizier-Anwärter
Tätigkeit muss nach dem Erwerb der in Absatz 3 in Ver-
bindung mit Absatz 1 genannten Bildungs- und Zusatz- (1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter
voraussetzungen geleistet worden sein. Mit dem ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
Dienstgrad Oberfeldarzt können auch Fachärztinnen 1. zum Gefreiten nach drei Monaten,
oder Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirur-
2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
gie eingestellt werden. Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt
entsprechend. 3. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,
(5) Mit dem Dienstgrad Oberstarzt, Oberstveterinär 4. zum Fähnrich nach 21 Monaten,
oder Oberstapotheker kann für eine diesem Dienstgrad 5. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und
entsprechende Verwendung eingestellt werden, wer die
in Absatz 4 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 1 6. zum Leutnant nach 36 Monaten.
genannten Voraussetzungen erfüllt und die besondere Der Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durchlaufen
Eignung für die dem höheren Dienstgrad entspre- zu werden. § 24 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entspre-
chende Verwendung durch eine darüber hinaus- chend.
gehende hauptberufliche Tätigkeit erworben hat. Ab- (2) Vor der Beförderung zum Leutnant haben die
satz 1 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend. Anwärterinnen und Anwärter eine Offizierprüfung ab-
(6) § 28 gilt entsprechend. Das Bundesministerium zulegen. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur
der Verteidigung kann in besonders begründeten Fällen Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.
1826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011
(3) Die Beförderung zum Hauptmann setzt das Unterabschnitt 5
Kapellmeisterexamen voraus. Militärfachlicher Dienst
(4) Die Ausbildung zum Offizier des Militärmusik-
dienstes endet mit der Beförderung zum Hauptmann. § 40
Voraussetzungen für die Zulassung
§ 36 (1) Zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen
Dienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder
Beförderung der Militärmusikoffiziere eines Berufssoldaten kann zugelassen werden, wer
Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit 1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer
Ernennung zum Hauptmann zulässig: Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten
Bildungsstand besitzt und
1. zum Major nach drei Jahren und
2. mindestens den Dienstgrad eines Feldwebels er-
2. zum Oberst nach 13 Jahren. reicht hat.
(2) Für Verwendungen im Flugsicherungskontroll-
§ 37 dienst und im fliegerischen Dienst kann zu dieser Lauf-
bahn zugelassen werden, wer
Voraussetzungen für die
Einstellung als Militärmusikoffizier 1. die Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Num-
mer 1 besitzt,
(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Militärmusik- 2. mindestens den Dienstgrad eines Unteroffiziers
dienstes kann auch eingestellt werden, wer erreicht hat und
1. ein Studium an einer Hochschule für Musik oder 3. einen verwendungsbezogenen Eignungsnachweis
einem anderen entsprechenden Musikinstitut mit erbracht hat.
dem Kapellmeisterexamen oder einer gleichwertigen (3) Nach der Zulassung führen Unteroffiziere den
Hochschulprüfung abgeschlossen hat, Dienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienstgrad
Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Ober-
2. sich für mindestens drei Jahre zum Dienst in der
fähnrich. Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz
Bundeswehr verpflichtet und
„(Offizieranwärterin)“ oder „(Offizieranwärter)“ oder
3. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat. „(OA)“ führen im Schriftverkehr
1. Stabsunteroffiziere bis zu ihrer Beförderung zum
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als
Fähnrich,
Hauptmann eingestellt. Die Laufbahn beginnt mit dem
Einstellungsdienstgrad. 2. Oberfeldwebel bis zu ihrer Beförderung zum Ober-
fähnrich,
(3) Ihre Beförderung ist nach folgenden Dienstzeiten
3. Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zu ihrer
seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:
Beförderung zum Offizier.
1. zum Major nach drei Jahren und
§ 41
2. zum Oberst nach zehn Jahren.
Beförderung der Offizier-
anwärterinnen und Offizieranwärter
Unterabschnitt 4
(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens
Geoinformations- drei Jahre. Auf die Ausbildungszeit kann die vor der
dienst der Bundeswehr Zulassung zur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes
liegende Dienstzeit im Dienstgrad eines Feldwebels,
Oberfeldwebels, Hauptfeldwebels, Stabsfeldwebels
§ 38 und Oberstabsfeldwebels bis zur Hälfte, höchstens
Einstellung und Beförderung der Offiziere mit 18 Monaten angerechnet werden.
(2) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter
(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Geoinforma- ist nach folgenden Dienstzeiten seit Zulassung zur
tionsdienstes der Bundeswehr kann in das Dienst- Laufbahn des militärfachlichen Dienstes zulässig:
verhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten
auf Zeit eingestellt werden, wer ein Studium auf einem 1. zum Fähnrich nach zwölf Monaten,
geowissenschaftlichen Fachgebiet abgeschlossen hat. 2. zum Oberfähnrich nach 24 Monaten und
(2) Die §§ 26 und 28 gelten entsprechend. Sofern 3. zum Leutnant nach 36 Monaten.
das Studium mit einem Master oder einem gleichwer- Voraussetzung für die Beförderung eines Stabsunter-
tigen Abschluss abgeschlossen worden ist, ist für eine offiziers zum Fähnrich und eines Oberfeldwebels zum
Beförderung zum Major kein Stabsoffizierlehrgang Oberfähnrich ist eine Dienstzeit von mindestens einem
erforderlich. Jahr im jeweiligen Dienstgrad. Auf die Ausbildungs-
und Beförderungszeit der nach § 40 Absatz 2 zuge-
§ 39 lassenen Anwärterinnen und Anwärter kann die vor
der Zulassung zur Laufbahn des militärfachlichen
(weggefallen) Dienstes liegende Dienstzeit in der Bundeswehr seit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011 1827
der Beförderung zum Unteroffizier bis zu einem Jahr (4) Für die Beförderung der Reserveoffizier-Anwärte-
angerechnet werden. rinnen und Reserveoffizier-Anwärter, die Wehrdienst
(3) § 24 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Nach nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten oder
erfolgreicher Beendigung der Ausbildung zum Offizier in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat
werden Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel zu auf Zeit berufen worden sind, gilt § 24 Absatz 1 ent-
Leutnanten ernannt. sprechend. Im Übrigen können sie jeweils nach einem
Wehrdienst von mindestens 24 Tagen befördert wer-
den, jedoch erst nach Ablauf einer Zeit, die nach Satz 1
§ 42
als Dienstzeit vorausgesetzt wird. Vor der Beförderung
Beförderung der Offiziere zum Leutnant haben die Reserveoffizier-Anwärterinnen
(1) Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer und Reserveoffizier-Anwärter eine Offizierprüfung mit
Dienstzeit von fünf Jahren, für Offiziere des fliegenden Erfolg abzulegen. Bei Nichtbestehen können sie einmal
Personals und für Offiziere, die als Kampfschwimmerin zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden. Der
oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezial- Dienstgrad Oberfähnrich braucht nicht durchlaufen zu
kräfte für besondere Einsätze verwendet werden, nach werden.
einer Dienstzeit von vier Jahren und sechs Monaten seit (5) Die Reserveoffiziere können erst nach einer Zeit
Ernennung zum Leutnant zulässig. befördert werden, die für Soldatinnen und Soldaten im
(2) Die Beförderung zum Stabshauptmann ist nach Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssol-
einer Dienstzeit von 15 Jahren, für Offiziere des fliegen- daten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf
den Personals und für Offiziere, die als Kampf- Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Ver-
schwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kom- ordnung mindestens vorausgesetzt wird. Außerdem ist
mando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet vor jeder Beförderung ein Wehrdienst von mindestens
werden, nach einer Dienstzeit von 14 Jahren und sechs 24 Tagen zu leisten.
Monaten seit Ernennung zum Leutnant, davon sechs (6) Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-
Jahre, für Offiziere des fliegenden Personals und für Anwärter können als Offizieranwärterin oder Offizier-
Offiziere, die als Kampfschwimmerin oder Kampf- anwärter übernommen werden, wenn sie die Voraus-
schwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für setzungen des § 23 erfüllen. Auf die Ausbildungszeit
besondere Einsätze verwendet werden, fünf Jahre und kann die Dienstzeit in der Bundeswehr angerechnet
sechs Monate im Dienstgrad Hauptmann, zulässig. werden.
(7) Für die Ernennung eines Reserveoffiziers zum
Abschnitt 2 Berufsoffizier gilt § 22 Absatz 3 und 4 entsprechend.
Stabsoffiziere der Reserve werden zum Berufsoffizier
Sonstige Soldatinnen und Soldaten
erst ernannt, wenn sie an einem Stabsoffizierlehrgang
(§ 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7) mit Erfolg teilgenommen haben, soweit dies in der
jeweiligen Laufbahn vorgeschrieben ist.
§ 43
(8) Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81
Beförderung, Zulassung des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach
zu einer Laufbahn der Reserve Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2
und Berufung in das Dienstverhältnis nicht angerechnet. § 10 Absatz 2 Satz 4 gilt ent-
einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten sprechend.
(1) Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Soldatin-
nen und Soldaten werden nach den Vorschriften über Kapitel 5
die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Übergangs- und Schlussvorschriften
Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten
auf Zeit befördert. § 44
(2) Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Einstellungs-,
Soldatinnen und Soldaten können als Anwärterinnen Ausbildungs- und Beförderungsrichtlinien
oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der
Reserve des Truppendienstes zugelassen werden, Das Bundesministerium der Verteidigung kann nach
wenn sie den besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen,
Truppengattungen und Dienstzweigen innerhalb der in
1. mindestens einen Realschulabschluss oder einen als dieser Verordnung bestimmten Mindest- und Höchst-
gleichwertig anerkannten Abschluss besitzen oder altersgrenzen durch Erlass andere Altersgrenzen fest-
2. die Voraussetzungen des § 29 erfüllen, ohne dass setzen und über die Mindestanforderungen an Vorbil-
ein Auswahllehrgang erforderlich ist. dung, Ausbildung, Befähigungsnachweis und Dienst-
zeit hinausgehen.
Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftver-
kehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Re-
§ 45
serveoffizier-Anwärterin)“ oder „(Reserveoffizier-Anwär-
ter)“ oder „(ROA)“. § 40 gilt entsprechend. Ausnahmen
(3) Die §§ 26, 27, 32, 37 und 38 gelten entspre- (1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag
chend. Der jeweilige Dienstgrad wird für die Dauer der des Bundesministeriums der Verteidigung für einzelne
Wehrdienstleistung vorläufig verliehen. Er kann nach Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von Vor-
einem Wehrdienst von mindestens 24 Tagen endgültig schriften dieser Verordnung zulassen; dies betrifft:
verliehen werden. 1. das Höchstalter für die Einstellung,
1828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011
2. die Mindestdienstzeiten für die Beförderung, Befähigung und Leistung entspricht. Ihre Zustimmung
3. das Überspringen von Dienstgraden bei der Einstel- zum Laufbahnwechsel ist nicht erforderlich.
lung oder Beförderung und (2) Auf Elternzeiten nach § 28 Absatz 7 des Solda-
4. die Teilnahme am Stabsoffizierlehrgang. tengesetzes und Beurlaubungen nach § 28 Absatz 5
des Soldatengesetzes, die vor dem Inkrafttreten
(2) Für die in § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 genannten des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsdurch-
Soldatinnen und Soldaten entscheidet das Bundes- setzungsgesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I
ministerium der Verteidigung über Ausnahmen nach S. 3822) angetreten wurden, ist § 5 Absatz 6 in der
Absatz 1. bis zum Inkrafttreten des Soldatinnen- und Soldaten-
gleichstellungsdurchsetzungsgesetzes vom 27. Dezem-
§ 46 ber 2004 (BGBl. I S. 3822) geltenden Fassung anzu-
Umwandlung des Dienst- wenden.
verhältnisses nach § 45a des Soldatengesetzes (3) Bis zum 31. Dezember 2016 können Soldatinnen
(1) Liegen die nach § 45a des Soldatengesetzes und Soldaten auch ohne ihre Zustimmung aus der
geforderten Voraussetzungen für eine Umwandlung Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes in eine
des Dienstverhältnisses einer Berufssoldatin oder eines andere Feldwebellaufbahn und aus einer anderen Feld-
Berufssoldaten in das Dienstverhältnis einer Soldatin webellaufbahn in die Laufbahn der Feldwebel des Trup-
auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit vor, ist diese Vor- pendienstes versetzt werden.
schrift auch auf Offiziere des militärfachlichen Dienstes (4) Für vor dem 1. Juli 2011 nach § 38 Absatz 1 in
anwendbar. der bis zu diesem Tag geltenden Fassung eingestellte
(2) § 40 Absatz 1 bleibt unberührt. Offiziere in der Laufbahn der Offiziere des Geoinforma-
tionsdienstes der Bundeswehr gilt für die Beförderung
§ 47 zum Major § 5a Absatz 1. Dies gilt auch für Studieren-
de, die sich vor dem 1. Juli 2011 zu einem späteren
(weggefallen)
Dienst als Offizier in der Laufbahn der Offiziere des
Geoinformationsdienstes der Bundeswehr verpflichtet
§ 48 haben und deshalb eine Studienbeihilfe von der Bun-
Übergangsvorschriften deswehr erhalten.
(1) Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, deren
Laufbahnen weggefallen sind, sind bei erneuter Ein- § 49
stellung einer Laufbahn zuzuordnen, die ihrer Eignung, (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011 1829
Anlage
(zu § 3)
Zuordnung der Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten
zu den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unteroffiziere und der Offiziere
(1) Die Laufbahngruppe der Mannschaften umfasst folgende Laufbahnen:
1. Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes,
2. Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Truppendienstes,
3. Laufbahn der Mannschaften des Sanitätsdienstes,
4. Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Sanitätsdienstes,
5. Laufbahn der Mannschaften des Militärmusikdienstes,
6. Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Militärmusikdienstes.
(2) Die Laufbahngruppe der Unteroffiziere umfasst folgende Laufbahnen:
1. Laufbahnen der Fachunteroffiziere:
a) Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes,
b) Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve des allgemeinen Fachdienstes,
c) Laufbahn der Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes,
d) Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve des Sanitätsdienstes,
e) Laufbahn der Fachunteroffiziere des Militärmusikdienstes,
f) Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve des Militärmusikdienstes,
2. Laufbahnen der Feldwebel:
a) Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes,
b) Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Truppendienstes,
c) Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes,
d) Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Sanitätsdienstes,
e) Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes,
f) Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Militärmusikdienstes,
g) Laufbahn der Feldwebel des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
h) Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
i) Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes,
j) Laufbahn der Feldwebel der Reserve des allgemeinen Fachdienstes.
(3) Die Laufbahngruppe der Offiziere umfasst folgende Laufbahnen:
1. Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes,
2. Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes,
3. Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes,
4. Laufbahn der Offiziere der Reserve des Sanitätsdienstes,
5. Laufbahn der Offiziere des Militärmusikdienstes,
6. Laufbahn der Offiziere der Reserve des Militärmusikdienstes,
7. Laufbahn der Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
8. Laufbahn der Offiziere der Reserve des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
9. Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes,
10. Laufbahn der Offiziere der Reserve des militärfachlichen Dienstes.
1830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011
Dritte Verordnung
zur Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung
Vom 2. September 2011
Auf Grund des § 6a Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) verordnet das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
In der Anlage der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 24. Septem-
ber 2004 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
14. April 2011 (BGBI. I S. 645) geändert worden ist, wird die Nummer 3 für
das Land Sachsen wie folgt gefasst:
„3. Landkreis Görlitz,“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Berlin, den 2. September 2011
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011 1831
Künstlersozialabgabe-Verordnung 2012
Vom 6. September 2011
Auf Grund des § 26 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 des Künstlersozial-
versicherungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 240 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Finanzen:
§1
Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe im Jahr 2012 beträgt 3,9 Prozent.
§2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2010 vom 10. August 2009 (BGBl. I
S. 2840) außer Kraft.
Berlin, den 6. September 2011
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
1832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011
Erlass
über die Genehmigung von Änderungen der Satzung
und der Verleihungsbedingungen des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes
Vom 29. August 2011
Artikel 1
Artikel 2 Nummer 2 des Erlasses über die Genehmigung der Stiftung und
Verleihung von Orden und Ehrenzeichen und über die Anerkennung als Ehren-
zeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1134-4, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt gefasst:
„2. Deutsches Feuerwehr-Ehrenkreuz in drei Stufen,“.
Artikel 2
Der Präsidialrat des Deutschen Feuerwehrverbandes hat am 1. Juli 2011 die
Änderung der Satzung des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes vom 26. Feb-
ruar 1953, zuletzt geändert am 11. Mai 1974, sowie der Richtlinien für die
Beantragung und Verleihung des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes, der
Deutschen Feuerwehr-Ehrenmedaille und der Silbernen Ehrennadel vom
12. Februar 1982, zuletzt geändert am 13. November 2004, beschlossen. Hier-
durch wird das Feuerwehr-Ehrenkreuz um die Stufe Bronze erweitert.
Nach Artikel 6 Absatz 1 des Erlasses über die Genehmigung der Stiftung und
Verleihung von Orden und Ehrenzeichen und über die Anerkennung als Ehren-
zeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1134-4, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung genehmige ich die Satzungsänderungen so-
wie die Änderungen der Verleihungsbedingungen.
Artikel 3
Das Bundesministerium des Innern veröffentlicht die Neufassungen der
Satzung und der Verleihungsbedingungen sowie die Abbildung der neuen Stufe
des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes im Bundesanzeiger.
Berlin, den 29. August 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2011 1833
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 1. September 2011
Auf Grund des § 6a Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes, der durch
Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) eingefügt
worden ist, des § 35 Absatz 3 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) und des § 15 Absatz 2 des Geschmacks-
mustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) wird bekannt gemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgenden Aus-
stellungen gewährt:
1. „64. IAA Pkw – Internationale Automobil-Ausstellung“
vom 15. bis 25. September 2011 in Frankfurt am Main
mit Pressetagen vom 13. bis 14. September 2011
2. „DU UND DEINE WELT 2011 – hamburgs einkaufs- und erlebnismesse“
vom 24. September bis 3. Oktober 2011 in Hamburg
3. „acqua alta – Fachmesse mit internationalem Kongress für Klimafolgen,
Hochwasserschutz und Wasserbau“
vom 11. bis 13. Oktober 2011 in Hamburg
4. „hanseboot 2011 – 52. Internationale Bootsmesse Hamburg“
vom 29. Oktober bis 6. November 2011 in Hamburg
5. „ANIMAL 2011 – Ausstellung für Heimtierhaltung“
vom 5. bis 6. November 2011 in Stuttgart
6. „VISION 2011 – Internationale Fachmesse für Bildbearbeitung“
vom 8. bis 10. November 2011 in Stuttgart
7. „Brau Beviale 2011 – Raw Materials - Technologies - Logistics - Marketing“
vom 9. bis 11. November 2011 in Nürnberg
8. „SPS / IPC / DRIVES 2011 – Elektrische Automatisierung - Systeme und
Komponenten – Fachmesse & Kongress“
vom 22. bis 24. November 2011 in Nürnberg
9. „PET VET 2011 – Kleintiertagung des BPTLV Baden-Württemberg mit Indus-
trieausstellung und Tierarzthelferinnen-Fortbildung“
vom 26. bis 27. November 2011 in Stuttgart
Berlin, den 1. September 2011
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h E r n s t