1754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2011
Erste Verordnung
zur Änderung der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung
Vom 17. August 2011
Auf Grund des § 12 Absatz 4 des Betäubungsmittel- aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „auf
gesetzes, der durch Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes diesen“ die Wörter „schriftlich oder elektro-
vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262) geändert nisch“ eingefügt.
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ge- bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Teile“
sundheit: die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ ein-
gefügt, die Wörter „Tintenstift oder“ gestri-
Artikel 1 chen und nach dem Wort „unterschreiben“
Änderung der die Wörter „oder mit seiner elektronischen
Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung Signatur zu versehen“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung
vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1425), die durch aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Liefer-
Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I scheindoppel“ die Wörter „schriftlich oder
S. 1416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: elektronisch“ eingefügt.
1. In § 1 werden die Wörter „ein amtliches Formblatt bb) In Nummer 2 werden die Wörter „spätestens
(Abgabebeleg) auszufertigen“ durch die Wörter an dem auf den Empfang der Empfangsbe-
„einen Abgabebeleg schriftlich unter Verwendung stätigung folgenden Werktag“ durch die Wör-
des amtlichen Formblatts gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 ter „binnen einer Woche nach dem Empfang
oder elektronisch gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 zu er- der Empfangsbestätigung“ ersetzt.
stellen“ ersetzt. 5. In § 5 Satz 1 wird nach dem Wort „einzusenden“ das
2. § 2 wird wie folgt geändert: Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden
nach dem Wort „vorzulegen“ die Wörter „oder ihnen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: im Falle einer elektronischen Aufbewahrung zugäng-
aa) In Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c werden lich zu machen“ eingefügt.
nach dem Wort „Packungseinheit“ die Wörter 6. § 6 wird wie folgt geändert:
„gemäß verwendeter Pharmazentralnummer“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
eingefügt.
aa) Das Wort „(Abgabebeleg)“ wird durch die An-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Abgabebe- gabe „nach § 1“ ersetzt.
leg“ durch die Wörter „die Abgabemeldung“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
ersetzt, die Wörter „Tintenstift oder“ gestri-
chen und nach dem Wort „unterschreiben“ „Für das elektronische Verfahren legt das
die Wörter „oder mit seiner elektronischen Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
Signatur zu versehen“ eingefügt. produkte die Bearbeitungsvoraussetzungen
fest und gibt auf seiner Internetseite
b) Absatz 3 wird aufgehoben. www.bfarm.de insbesondere Folgendes be-
3. § 3 wird wie folgt geändert: kannt:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Betäubungs- 1. das zu verwendende elektronische Muster
mitteln“ die Wörter „als Schriftstücke oder elek- und das Format, in dem die elektronischen
tronische Dokumente“ eingefügt. Dokumente einzureichen sind,
b) In Absatz 2 werden die Wörter „spätestens an 2. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei
dem auf die Abgabe folgenden Werktag“ durch einer elektronischen Übermittlung einzu-
die Wörter „binnen einer Woche nach der Ab- halten ist, einschließlich des Standards
gabe“ ersetzt. für die Verschlüsselung.“
b) In Absatz 2 werden vor dem Wort „Pharma-
4. § 4 wird wie folgt geändert:
zentralnummern“ die Wörter „vom Bundesinstitut
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: für Arzneimittel und Medizinprodukte zugewiese-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2011 1755
nen“ eingefügt und die Wörter „im Bundesan- ter „oder nicht mit seiner elektronischen Signatur
zeiger“ durch die Wörter „auf seiner Internetseite versieht“ eingefügt.
www.bfarm.de“ ersetzt. d) In Nummer 5 werden nach dem Wort „unter-
7. § 7 wird wie folgt geändert: schreibt“ die Wörter „oder nicht mit seiner elek-
a) In Nummer 1 wird das Wort „ausfertigt“ durch das tronischen Signatur versieht“ eingefügt.
Wort „erstellt“ ersetzt. 8. § 8 wird aufgehoben.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „oder Abs. 3“ ge-
strichen. Artikel 2
c) In Nummer 3 werden die Wörter „den Abgabe- Inkrafttreten
beleg“ durch die Wörter „die Abgabemeldung“ er- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
setzt und nach dem Wort „unterschreibt“ die Wör- in Kraft.
Bonn, den 17. August 2011
Der Bundesminister für Gesundheit
D. Bahr
1756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2011
Erste Verordnung
zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung*)
Vom 22. August 2011
Auf Grund des § 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung stammende und in Kubikmeter je 100 Kilo-
mit Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1 und 3 meter (m3/100 km) angegebene Wert vom
bis 5 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes Hersteller in Kilogramm je 100 Kilometer
vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), der zuletzt durch (kg/100 km) gemäß dem in Anhang XII Ab-
Artikel 169 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 satz 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das des Europäischen Parlaments und des Ra-
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im tes vom 20. Juni 2007 über die Typgeneh-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, migung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und
Naturschutz und Reaktorsicherheit: Euro 6) und über den Zugang zu Repara-
tur- und Wartungsinformationen für Fahr-
Artikel 1 zeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in
Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverord- Verbindung mit der Verordnung (EG)
nung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037), die durch Nr. 692/2008 des Europäischen Parla-
Artikel 400 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 ments und des Rates vom 18. Juli 2008
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt zur Durchführung und Änderung der Ver-
geändert: ordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates über
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen
„Verordnung (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang
über Verbraucherinformationen zu Reparatur- und Wartungsinformationen
zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008,
und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen S. 1) festgelegten Bezugsdichtewert für
(Pkw-Energieverbrauchskenn- Erdgas umzurechnen ist,
zeichnungsverordnung – Pkw-EnVKV)“.
c) den Stromverbrauch für rein elektrisch
2. § 1 wird wie folgt geändert: betriebene Fahrzeuge, Brennstoffzellen-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Kraftstoffver- fahrzeuge und für extern aufladbare
brauch und CO2-Emissionen“ durch die Wörter Hybridelektrofahrzeuge Kilowattstunden
„Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und ge- je Kilometer (kWh/km), wobei der aus
gebenenfalls den Stromverbrauch“ ersetzt. der EG-Übereinstimmungsbescheinigung
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (Certificate of Conformity – CoC) stam-
mende und in Wattstunden je Kilometer
„(2) Bei den Angaben sind zu verwenden als
(Wh/km) angegebene Wert vom Hersteller
Einheit
in Kilowattstunden je 100 Kilometer
1. für (kWh/100 km) umzurechnen ist.
a) den Kraftstoffverbrauch Liter je 100 Kilo- Der Verbrauch ist jeweils bis zur ersten Dezi-
meter (l/100 km), malstelle nach kaufmännischen Rundungs-
b) den Verbrauch von Erdgas- oder Biogas als regeln auf- oder abgerundet anzugeben.
Kraftstoff abweichend von a) Kilogramm
je 100 Kilometer (kg/100 km), wobei der 2. für die CO2-Emissionen Gramm je Kilometer
aus der EG-Übereinstimmungsbescheini- (g/km), jeweils auf eine ganze Zahl nach kauf-
gung (Certificate of Conformity – CoC) männischen Rundungsregeln auf- oder abge-
rundet.“
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/94/EG
3. § 2 wird wie folgt geändert:
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember
1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über
den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16), die
zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.1137/2008 des Europäischen
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „(ABl. EG 2000
Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom Nr. L 12 S. 16)“ durch die Angabe „(ABl. L 12
21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, sowie der Umsetzung der vom 18.1.2000, S. 16)“ ersetzt.
Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleis- bb) In Nummer 1 wird die Angabe „zuletzt geän-
tungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates
(ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64). Die Verpflichtungen aus der Richt-
dert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
linie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom des Europäischen Parlaments und des
22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU
Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Nr. L 284 S. 1)“ ersetzt durch die Angabe
Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998,
S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom „zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden. Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2011 1757
und des Rates vom 22. Oktober 2008 Kraftfahrzeugen nach der Verordnung über
(ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1)“. die Beschaffenheit und die Auszeichnung
b) In Nummer 2 werden die Wörter „im Fahrzeug- der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
brief“ durch die Wörter „in der Zulassungsbe- in der jeweils geltenden Fassung verwendet
scheinigung Teil I“ ersetzt. werden muss; wobei bei Ottokraftstoffen
und Dieselkraftstoffen auf den Zusatz
c) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 6a „schwefelfrei“ im Rahmen dieser Verord-
bis 6d eingefügt: nung verzichtet werden kann;“.
„6a. ist der „offizielle Stromverbrauch“ der auf d) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
der Grundlage der Verordnung (EG)
aa) In Nummer 7 werden die Wörter „Hinweis auf
Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments
den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emis-
und des Rates vom 20. Juni 2007 über die
sionen“ durch die Wörter „Hinweis auf den
Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen
Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen
(Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang
und den Stromverbrauch“ ersetzt.
zu Reparatur- und Wartungsinformationen
für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, bb) In Nummer 7 werden die Wörter „den offi-
S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) ziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen
Nr. 692/2008 des Europäischen Parlaments spezifischen CO2-Emissionen“ durch die
und des Rates vom 18. Juli 2008 zur Durch- Wörter „den offiziellen Kraftstoffverbrauch,
führung und Änderung der Verordnung (EG) die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen
Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und den offiziellen Stromverbrauch“ ersetzt.
und des Rates über die Typgenehmigung e) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und 6) und aa) In Nummer 8 werden die Wörter „Leitfaden
über den Zugang zu Reparatur- und über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-
Wartungsinformationen für Fahrzeuge Emissionen“ durch die Wörter „Leitfaden
(ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) ermittelte über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emis-
Verbrauch an elektrischer Energie; sionen und den Stromverbrauch“ ersetzt.
6b. ist „anderer Energieträger“ elektrischer bb) In Nummer 8 werden die Wörter „des offiziel-
Strom; len Kraftstoffverbrauchs und der offiziellen
6c. ist „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die spezifischen CO2-Emissionen“ durch die
in Anhang IX Teil 1 der Verordnung (EG) Wörter „des offiziellen Kraftstoffverbrauchs,
Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen
2009 zur Ersetzung des Anhangs IX der und des offiziellen Stromverbrauchs“ ersetzt.
Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen 4. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Parlaments und des Rates zur Schaf-
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Kraft-
fung eines Rahmens für die Genehmigung
stoffverbrauch“ das Wort „und“ durch ein
von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugan-
Komma ersetzt und nach dem Wort „CO2-Emis-
hängern sowie von Systemen, Bauteilen
sionen“ die Wörter „und Stromverbrauch“ einge-
und selbstständigen technischen Einheiten
fügt.
für diese Fahrzeuge („Rahmenrichtlinie“)
(ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 13) definierte b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Masse, sofern in dieser Verordnung nichts „1. ein Hinweis auf den offiziellen Kraftstoffver-
Abweichendes geregelt ist; bei Fahrzeugen, brauch, die offiziellen spezifischen CO2-
die nicht über eine EG-Übereinstimmungs- Emissionen und gegebenenfalls den offiziel-
bescheinigung (Certificate of Conformity – len Stromverbrauch am Fahrzeug oder in
CoC) im Sinne der Verordnung (EG) dessen unmittelbarer Nähe so angebracht
Nr. 385/2009 verfügen, ist zur Bestimmung ist, dass dieser deutlich sichtbar ist und ein-
der „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die deutig zugeordnet werden kann. Der Hinweis
in Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie muss die CO2-Effizienzklasse nach § 3a Ab-
2007/46/EG des Europäischen Parlaments satz 2 enthalten sowie den Anforderungen
und des Rates zur Schaffung eines Rah- der Anlage 1 entsprechen, die zum Zeitpunkt
mens für die Genehmigung von Kraftfahr- des Erstellens des Hinweises aktuell sind.
zeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie Das Datum der Erstellung des Hinweises ist
von Systemen, Bauteilen und selbststän- in dem vorgesehenem Feld im Sinne der An-
digen technischen Einheiten für diese Fahr- lage 1 Nummer 7 anzugeben,“.
zeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1)
c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
definierte Masse zugrunde zu legen und
bei Angabe eines Bereichs für die Masse aa) Nach den Wörtern „angebracht wird, der
im Rahmen dieser Verordnung der höhere die“ werden die Wörter „CO2-Effizienzklas-
Wert heranzuziehen; sen, die“ eingefügt.
6d. ist unter dem Begriff „Kraftstoff“ im Sinne bb) Nach dem Wort „Kraftstoffverbrauchs“ wird
dieser Verordnung der vom Hersteller emp- das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
fohlene Kraftstoff mit derjenigen Bezeich- cc) Nach dem Wort „CO2-Emissionen“ werden
nung anzugeben, die zur Bekanntmachung die Wörter „und gegebenenfalls des offiziel-
der Kraftstoffqualität für den Betrieb von len Stromverbrauchs“ eingefügt.
1758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2011
5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
CO2-Effizienzklassen
(1) Der Hersteller hat die CO2-Effizienz des Fahrzeugs durch Angabe einer CO2-Effizienzklasse auszuwei-
sen. Er hat dazu die Abweichung der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des Fahrzeugs von einem fahr-
zeugspezifischen Referenzwert zu ermitteln. Der Referenzwert ist wie folgt zu bestimmen:
Referenzwert (in g CO2/km) = 36,59079 + a × M
Dabei ist:
M = Masse des fahrbereiten Fahrzeugs in Kilogramm (kg),
a = 0,08987.
Der Referenzwert ist als ganze Zahl nach kaufmännischen Rundungsregeln auf- oder abzurunden. Die Abwei-
chung der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des Fahrzeugs vom Referenzwert ist durch die Differenz der
beiden Angaben auszudrücken und wie folgt zu berechnen:
CO2PKW CO2Re f:
prozentuale Abweichung ðCO2Diff: in %Þ ¼ 100
CO2Re f:
Dabei ist:
CO2Ref = fahrzeugspezifischer Referenzwert der CO2-Emissionen,
CO2PKW = offizielle spezifische CO2-Emissionen des Fahrzeugs.
Der Prozentwert ist auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma nach kaufmännischen Rundungsregeln auf-
oder abzurunden.
(2) Entsprechend der Abweichung vom Referenzwert wird das Fahrzeug einer der nachfolgend bestimmten
CO2-Effizienzklassen zugewiesen.
CO2-Effizienzklasse Bandbreite der Klassen Abweichung vom Referenzwert
A+ ≤ -37 %
A -36,99 % bis -28 %
B -27,99 % bis -19 %
C -18,99 % bis -10 %
D -9,99 % bis -1 %
E -0,99 % bis +8 %
F +8,01 % bis +17 %
G > +17,01 %
(3) Erfüllt fünf vom Hundert der zugelassenen Fahrzeuge in einem Kalenderjahr die Anforderungen der
nächst effizienteren Klassen A ++ oder A +++, werden diese Klassen entsprechend den nachfolgend bestimm-
ten CO2-Effizienzklassen eingeführt, gegebenenfalls auch gleichzeitig. Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie überprüft jährlich das Erreichen des Fünf-vom-Hundert-Kriteriums für die Einführung der
nächst höheren CO2-Effizienzklasse. Diese Überprüfung erfolgt auf der Basis der Zulassungszahlen und Typ-
daten des Kraftfahrt-Bundesamtes und unter Zugrundelegung der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und
der Masse des fahrbereiten Fahrzeugs im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen
und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für
diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) sowie optionaler, ergänzender versions- oder fahrzeug-
spezifischer Meldungen der Hersteller an das Kraftfahrt-Bundesamt, wobei in den Fällen, in denen in den
Typgenehmigungsdokumenten ein Bereich für die Masse angegeben ist, für die Berechnung im Sinne des
§ 3a Absatz 3 dieser Verordnung der höhere Wert heranzuziehen ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung und gegebenenfalls die Notwendigkeit, die Klassen
A ++ beziehungsweise A +++ einzuführen bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres im Bundesanzeiger. Die
neue Klasse ist nach drei Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung im Bundesanzeiger anzuwenden.
CO2-Effizienzklasse Bandbreite der Klassen Abweichung vom Referenzwert
A ++ ≤ -46 %
A+ -45,99 % bis -37 %
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2011 1759
CO2-Effizienzklasse Bandbreite der Klassen Abweichung vom Referenzwert
A +++ ≤ -55 %
A ++ -54,99 % bis -46 %
Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung wird das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie die Berechnungsgrundlagen für den Referenzwert, insbesondere Alternativen zur Bezugsgröße
Masse, und den Anteil der zugelassenen Fahrzeuge in den Klassen insgesamt überprüfen und gegebenenfalls
die Energieverbrauchskennzeichnung für Personenkraftwagen durch Änderung dieser Verordnung anpassen.“
6. § 4 wird wie folgt geändert: b) Die Angabe „Richtlinie 89/552/EWG des Rates
vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung be-
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Kraft- stimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften
stoffverbrauch“ das Wort „und“ durch ein der Mitgliedstaaten über die Ausübung der
Komma ersetzt und nach dem Wort „CO2-Emis- Fernsehtätigkeit (ABl. EG Nr. L 298, S. 23), zu-
sionen“ die Wörter „und Stromverbrauch“ einge- letzt geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des
fügt. Europäischen Parlaments und des Rates vom
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: 30. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 202, S. 60)“ wird
durch die Angabe „Richtlinie 2010/13/EU des
„Die Hersteller bestimmen eine Stelle, die in Europäischen Parlaments und des Rates vom
ihrem Auftrag einen einheitlichen Leitfaden über 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter
den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit-
und den Stromverbrauch in gedruckter Form gliedstaaten über die Bereitstellung audiovisuel-
erstellt und an Händler, Verbraucher und sons- ler Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle
tige Interessenten verteilt.“ Mediendienste), (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1)“
c) In Absatz 1 wird Satz 4 wie folgt neu gefasst: ersetzt.
„Der Leitfaden ist von den Herstellern auch im 8. § 6 wird wie folgt geändert:
Internet zur Verfügung zu stellen.“
a) Nach der Angabe „§ 3 Absatz 1,“ werden die
d) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst: Angabe „§ 3a Absatz 1 und 2“ und ein Komma
„(4) Die Hersteller müssen sicherstellen, dass eingefügt.
1. für Verbraucher auf Anfrage ein Leitfaden b) Die Wörter „Kraftstoffverbrauch und“ werden
kostenlos bei der nach Absatz 1 Satz 1 be- durch die Wörter „offiziellen Kraftstoffverbrauch“
stimmten Stelle erhältlich ist; und ein Komma ersetzt.
2. durch die nach Absatz 1 Satz 1 bestimmte c) Vor dem Wort „CO2-Emissionen“ werden die
Stelle Händlern unverzüglich und unentgelt- Wörter „offiziellen spezifischen“ eingefügt.
lich jeweils die Anzahl von Exemplaren des
Leitfadens zur Verfügung gestellt wird, die d) Nach dem Wort „CO2-Emissionen“ werden die
notwendig ist, damit diese Händler ihre Ver- Wörter „zum offiziellen Stromverbrauch und zu
pflichtungen nach Absatz 3 Satz 1 erfüllen den CO2-Effizienzklassen“ eingefügt.
können; für die Zusendung können die Ver-
sandkosten in Rechnung gestellt werden.“ 9. In § 7 Nummer 1 werden die Wörter „Abschnitt I
Nummer 1 Satz 1, Nummern 3, 4 oder 6 oder“
e) Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „Teil A Abschnitt I Nummer 1,
aa) Nach dem Wort „Getriebeart“ werden die Nummer 2 Satz 1, Nummern 3, 4, 6, 7 bis 8
Wörter „die Masse des Fahrzeugs“ einge- Satz 1 bis 4 oder Satz 7 oder Nummer 9 oder
fügt. Anlage 1 Teil B Abschnitt I Nummern 1 oder 2
oder § 3“ ersetzt.
bb) Das Wort „Kraftstofftyp“ wird durch das Wort
„Kraftstoffart“ ersetzt. 10. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
cc) Nach dem Wort „Kraftstoffart“ werden ein „§ 8a
Komma und die Wörter „gegebenenfalls
den anderen Energieträger“ eingefügt. Übergangsregelungen
dd) Nach dem Wort „Kraftstoffverbrauch“ wird (1) Der Leitfaden im Sinne des § 4 muss spätes-
das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt tens am 2. Januar 2012 den Anforderungen dieser
und werden nach dem Wort „CO2-Emissio- Verordnung entsprechen.
nen“ die Wörter „und gegebenenfalls den of-
fiziellen Stromverbrauch“ eingefügt. (2) Die Anforderungen dieser Verordnung an
7. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert: den Aushang im Sinne des § 3 Absatz 1 Num-
mer 2 gelten für jede Aktualisierung, die nach
a) Der Begriff „Fernsehdienste“ wird durch den Be- Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen
griff „audiovisuelle Mediendienste“ ersetzt. wird.“
1760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2011
11. Anlage 1 der Verordnung wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1)
Hinweis auf Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch
A.
Anforderungen an den Hinweis gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1
Abschnitt I
Inhalt und Gestaltung des Hinweises
auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch
1. Die Größe des Hinweises beträgt 297 mm x 210 mm (DIN A4).
2. Der Hinweis ist einheitlich nach dem Formblatt in Abschnitt II dieser Anlage zu erstellen. Die Anwendung
einer vom Formblatt abweichenden Schriftart auf dem Hinweis ist zulässig, soweit Schrifthöhe und Schrift-
grad unverändert bleiben und die gewählte Schriftart auch für die anderen zum Fahrzeug am Verkaufsort
gemachten Angaben verwendet wird.
3. Nach der Überschrift „Information über Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch i.S.d.
Pkw-EnVKV“ sind folgende Angaben zum Fahrzeug zu machen: Marke, Modell, konkretisiert durch Typ,
Variante und Version, Leistung, Kraftstoff, andere Energieträger und Masse des Fahrzeugs.
4. Anschließend sind die zum jeweiligen Fahrzeug gehörigen und in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung
(Certificate of Conformity – CoC) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai
2009 zur Ersetzung des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie
von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge („Rahmenricht-
linie“) (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 13) ausgewiesenen Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs (Test-
zyklen innerorts und außerorts sowie kombiniert), der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinier-
ten Testzyklus und gegebenenfalls der offizielle Stromverbrauch im kombinierten Testzyklus anzugeben. Bei
Fahrzeugen, die nicht über eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) im
Sinne der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 verfügen, sind abweichend von Satz 1 die in den Genehmigungs-
dokumenten im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung
eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Syste-
men, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007,
S. 1) ausgewiesenen Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs (Testzyklen innerorts und außerorts sowie
kombiniert), der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus und gegebenenfalls der
offizielle Stromverbrauch im kombinierten Testzyklus anzugeben. Bei Fahrzeugen mit mehr als einem flüs-
sigen oder gasförmigen Energieträger sind unter „Kraftstoff“ sämtliche Kraftstoffe getrennt durch einen
Schrägstrich aufzuführen [z. B. Super/Super Plus/E85], wobei derjenige Kraftstoff kursiv hervorzuheben ist,
auf den sich die Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissio-
nen beziehen. Als Werte für den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emis-
sionen werden die Werte desjenigen Kraftstoffs mit den geringsten offiziellen spezifischen CO2-Emissionen
eingetragen, wobei die Zahlenwerte für den offiziellen Kraftstoffverbrauch und für die offiziellen spezifischen
CO2-Emissionen dieses Kraftstoffs kursiv hervorzuheben sind. Bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen
wird bei der Angabe der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen eine „0“ eingetragen. Bei extern auf-
ladbaren Hybridelektrofahrzeugen und Brennstoffzellenfahrzeugen sind nur die Werte des offiziellen
Kraftstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und des offiziellen Stromverbrauchs im
kombinierten Testzyklus nach Maßgabe des Satzes 1 anzugeben; eine Angabe zum offiziellen Kraft-
stoffverbrauch für die Testzyklen innerorts und außerorts ist nicht vorzunehmen und durch die Eintragung
„entfällt“ im Formblatt nach Abschnitt II zu kennzeichnen. Die Werte der kombinierten Testzyklen für den
offiziellen Kraftstoffverbrauch, für die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und den offiziellen Stromver-
brauch des Fahrzeugs müssen sich in allen Fällen der Nummer 4 Satz 1 durch einen größeren Schriftgrad
aus dem gesamten Text herausheben.
5. Den Angaben nach Nummer 4 können folgende Hinweise hinzugefügt werden:
a) „Die angegebenen Werte wurden nach dem vorgeschriebenen Messverfahren (§ 2 Nrn. 5, 6, 6a Pkw-
EnVKV in der jeweils geltenden Fassung) ermittelt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2011 1761
b) „CO2-Emissionen, die durch die Produktion und Bereitstellung des Kraftstoffes bzw. anderer Energie-
träger entstehen, werden bei Ermittlung der CO2-Emissionen gemäß der Richtlinie 1999/94/EG nicht
berücksichtigt.“
c) „Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebots,
sondern dienen allein Vergleichszwecken zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen.“
6. Darunter sind unter der Überschrift „Hinweis nach Richtlinie 1999/94/EG“ folgende Informationen aufzuneh-
men:
„Der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs hängen nicht nur von der effizienten
Ausnutzung des Kraftstoffs durch das Fahrzeug ab, sondern werden auch vom Fahrverhalten und anderen
nichttechnischen Faktoren beeinflusst. CO2 ist das für die Erderwärmung hauptsächlich verantwortliche
Treibhausgas. Ein Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen aller in Deutschland
angebotenen neuen Personenkraftfahrzeugmodelle ist unentgeltlich an jedem Verkaufsort in Deutschland
erhältlich, an dem neue Personenkraftfahrzeuge ausgestellt oder angeboten werden.“
7. Nach Nummer 6 ist unter der Überschrift „CO2-Effizienz“ und dem in fett hervorgehobenen Hinweis „Auf der
Grundlage der gemessenen CO2-Emissionen unter Berücksichtigung der Masse des Fahrzeugs ermittelt“
eine grafische Darstellung unter Verwendung der in § 3a Absatz 2 festgelegten CO2-Effizienzklassen für das
jeweilige Fahrzeug anzufügen. Die grafische Darstellung muss dem in Teil A Abschnitt II beschriebenen
Formblatt entsprechen. Dabei sind folgende Farbzusammensetzungen zur Darstellung der CO2-Effizienz-
klassen zu verwenden:
A +, A 100 % Cyan, 100 % Gelb
B 70 % Cyan, 100 % Gelb
C 30 % Cyan, 100 % Gelb
D 100 % Gelb
E 30 % Magenta, 100 % Gelb
F 70 % Magenta, 100 % Gelb
G 100 % Magenta, 100 % Gelb.
Die CO2-Effizienz des Fahrzeugs wird mittels eines in schwarz-weiß dargestellten Pfeils ausgedrückt, der in
weißer Schriftfarbe auch den Kennzeichnungsbuchstaben der entsprechenden CO2-Effizienzklasse trägt.
Die Spitze dieses Pfeils muss der Spitze des Pfeils der CO2-Effizienzklasse genau gegenüberstehen. Der
Pfeil mit dem Kennzeichnungsbuchstaben darf nicht kleiner sein als der Pfeil mit Angabe der CO2-Effizienz-
klasse, darf aber auch nicht mehr als doppelt so groß sein.
8. Anschließend sind die Jahressteuer für das jeweilige Fahrzeug, ausgenommen Elektrofahrzeuge, sowie die
jährlichen Energieträgerkosten bei einer Laufleistung von 20 000 Kilometern, unterteilt in Kraftstoffkosten
und gegebenenfalls Stromkosten anzugeben. Hinter dem Begriff Kraftstoffkosten ist in Klammern derjenige
Kraftstoff anzugeben, auf den sich die Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen
spezifischen CO2-Emissionen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt I Nummer 4 beziehen. Sofern es sich um ein
Fahrzeug mit mehr als einem flüssigen oder gasförmigen Energieträger handelt, ist der in Klammern anzu-
gebende Kraftstoff in Übereinstimmung zur Darstellung im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Nummer 4 kursiv
hervorzuheben. Für die Angabe der Kraftstoff- und gegebenenfalls Stromkosten sind diejenigen Preis-
angaben zugrunde zu legen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie jährlich im Bundes-
anzeiger veröffentlicht. Die erste Preisliste wird mit Verkündung dieser Verordnung im Bundesanzeiger
veröffentlicht. In den Folgejahren aktualisiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die
Preisangaben jährlich durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger zum 30. Juni eines Jahres. Die jeweils
zum 30. Juni eines Jahres im Bundesanzeiger aktualisierten Preise sind für neue Personenkraftwagen, die
nach dem 30. Juni eines Jahres ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten werden spätestens
nach drei Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung im Bundesanzeiger anzuwenden. Die Preisliste
erfasst Kraftstoffe im Sinne der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten
von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung und Strom, sofern für den jeweiligen Kraftstoff
beziehungsweise für den Strom ein marktgängiger Preis feststellbar ist.
9. Darunter ist die Angabe „Erstellt am:“ einzufügen und das Datum der Erstellung des Hinweises mit Tages-,
Monats- und Jahreszahlangabe einzutragen.
1762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2011
Abschnitt II
Formblatt für den Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch,
die spezifischen CO2-Emissionen und den Stromverbrauch*)
Information über Kraftstoffverbrauch,
CO2-Emissionen und Stromverbrauch i. S. d. Pkw-EnVKV
Marke: Kraftstoff:
Modell: andere Energieträger:
Leistung: Masse des Fahrzeugs:
Kraftstoffverbrauch kombiniert: /100 km
innerorts: /100 km
außerorts: /100 km
CO2-Emissionen kombiniert: g/km
Stromverbrauch kombiniert: kWh/100 km
Die angegebenen Werte wurden nach vorgeschriebenen Messverfahren (§ 2 Nrn. 5, 6, 6a PKW-EnVKV in der gegenwärtig
geltenden Fassung) ermittelt. CO2-Emissionen, die durch die Produktion und Bereitstellung des Kraftstoffes bzw. anderer
Energieträger entstehen, werden bei der Ermittlung der CO2-Emissionen gemäß der Richtlinie 1999/94/EG nicht berücksichtigt.
Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebotes, sondern dienen allein
Vergleichszwecken zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen.
Hinweise nach Richtlinie 1999/94/EG:
Der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs hängen nicht nur von der effizienten Ausnutzung des
Kraftstoffs durch das Fahrzeug ab, sondern werden auch vom Fahrverhalten und anderen nichttechnischen Faktoren beeinflusst.
CO2 ist das für die Erderwärmung hauptsächlich verantwortliche Treibhausgas. Ein Leitfaden für den Kraftstoffverbrauch und
die CO2-Emissionen aller in Deutschland angebotenen Personenkraftfahrzeugmodelle ist unentgeltlich an jedem Verkaufsort in
Deutschland erhältlich, an dem neue Personenkraftfahrzeugmodelle ausgestellt oder angeboten werden.
Auf der Grundlage der gemessenen CO2-Emissionen unter
CO2-Effizienz Berücksichtigung der Masse des Fahrzeugs ermittelt.
A+
A
B B
C
D
E
F
G
Jahressteuer für dieses Fahrzeug Euro
Energieträgerkosten bei einer Laufleistung von 20.000 km:
Kraftstoffkosten ( ______________ ) bei einem Kraftstoffpreis von _______ Euro/Abrechnungseinheit Euro
Stromkosten bei einem Strompreis von _______ Euro/Abrechnungseinheit Euro
Erstellt am:
*) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Bundesanzeiger die Bezugsquelle bekannt geben, über die das Formblatt unent-
geltlich elektronisch bezogen werden kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2011 1763
B.
Anforderungen an den Hinweis
gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 mit weiteren Effizienzklassen
Abschnitt I
Inhalt und Gestaltung des Hinweises
auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch
1. Es gelten die Anforderungen des Teils A, Abschnitt I dieser Anlage, soweit nachfolgend nichts anderes
bestimmt ist.
2. Unter der Überschrift „CO2-Effizienz“ und dem in fett hervorgehobenen Hinweis „Auf der Grundlage der
gemessenen CO2-Emissionen unter Berücksichtigung der Masse des Fahrzeugs ermittelt“ ist eine grafische
Darstellung unter Verwendung der in § 3a Absatz 3 festgelegten CO2-Effizienzklassen für das jeweilige
Fahrzeug anzufügen. Sie muss dem in Teil B Abschnitt II beziehungsweise Abschnitt III beschriebenen
Formblatt entsprechen. Bei Einführung der Klasse A ++ sind folgende Farbzusammensetzungen zur Dar-
stellung der CO2-Effizienzklassen zu verwenden:
A ++, A + 100 % Cyan, 100 % Gelb
A 70 % Cyan, 100 % Gelb
B, C 30 % Cyan, 100 % Gelb
D 100 % Gelb
E 70 % Magenta, 100 % Gelb
F, G 100 % Magenta, 100 % Gelb.
Bei Einführung der Klasse A +++ oder bei gleichzeitiger Einführung der Klassen A ++ und A +++ sind die
folgenden Farbzusammensetzungen zur Darstellung der CO2-Effizienzklassen zu verwenden:
A +++, A ++ 100 % Cyan, 100 % Gelb
A+ 70 % Cyan, 100 % Gelb
A, B 30 % Cyan, 100 % Gelb
C 100 % Gelb
D 70 % Magenta, 100 % Gelb
E, F, G 100 % Magenta, 100 % Gelb.
1764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2011
Abschnitt II
Formblatt für den Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch,
die spezifischen CO2-Emissionen und den Stromverbrauch bei Einführung der Effizienzklasse A ++*)
Information über Kraftstoffverbrauch,
CO2-Emissionen und Stromverbrauch i. S. d. Pkw-EnVKV
Marke: Kraftstoff:
Modell: andere Energieträger:
Leistung: Masse des Fahrzeugs:
Kraftstoffverbrauch kombiniert: /100 km
innerorts: /100 km
außerorts: /100 km
CO2-Emissionen kombiniert: g/km
Stromverbrauch kombiniert: kWh/100 km
Die angegebenen Werte wurden nach vorgeschriebenen Messverfahren (§ 2 Nrn. 5, 6, 6a PKW-EnVKV in der gegenwärtig
geltenden Fassung) ermittelt. CO2-Emissionen, die durch die Produktion und Bereitstellung des Kraftstoffes bzw. anderer
Energieträger entstehen, werden bei der Ermittlung der CO2-Emissionen gemäß der Richtlinie 1999/94/EG nicht berücksichtigt.
Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebotes, sondern dienen allein
Vergleichszwecken zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen.
Hinweise nach Richtlinie 1999/94/EG:
Der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs hängen nicht nur von der effizienten Ausnutzung des
Kraftstoffs durch das Fahrzeug ab, sondern werden auch vom Fahrverhalten und anderen nichttechnischen Faktoren beeinflusst.
CO2 ist das für die Erderwärmung hauptsächlich verantwortliche Treibhausgas. Ein Leitfaden für den Kraftstoffverbrauch und
die CO2-Emissionen aller in Deutschland angebotenen Personenkraftfahrzeugmodelle ist unentgeltlich an jedem Verkaufsort in
Deutschland erhältlich, an dem neue Personenkraftfahrzeugmodelle ausgestellt oder angeboten werden.
Auf der Grundlage der gemessenen CO2-Emissionen unter
CO2-Effizienz Berücksichtigung der Masse des Fahrzeugs ermittelt.
A++
A+
A
B B
C
D
E
F
G
Jahressteuer für dieses Fahrzeug Euro
Energieträgerkosten bei einer Laufleistung von 20.000 km:
Kraftstoffkosten ( ______________ ) bei einem Kraftstoffpreis von _______ Euro/Abrechnungseinheit Euro
Stromkosten bei einem Strompreis von _______ Euro/Abrechnungseinheit Euro
Erstellt am:
*) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Bundesanzeiger die Bezugsquelle bekannt geben, über die das Formblatt unent-
geltlich elektronisch bezogen werden kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2011 1765
Abschnitt III
Formblatt für den Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch,
die spezifischen CO2-Emissionen und den Stromverbrauch bei Einführung der Effizienzklasse A +++*)
Information über Kraftstoffverbrauch,
CO2-Emissionen und Stromverbrauch i. S. d. Pkw-EnVKV
Marke: Kraftstoff:
Modell: andere Energieträger:
Leistung: Masse des Fahrzeugs:
Kraftstoffverbrauch kombiniert: /100 km
innerorts: /100 km
außerorts: /100 km
CO2-Emissionen kombiniert: g/km
Stromverbrauch kombiniert: kWh/100 km
Die angegebenen Werte wurden nach vorgeschriebenen Messverfahren (§ 2 Nrn. 5, 6, 6a PKW-EnVKV in der gegenwärtig
geltenden Fassung) ermittelt. CO2-Emissionen, die durch die Produktion und Bereitstellung des Kraftstoffes bzw. anderer
Energieträger entstehen, werden bei der Ermittlung der CO2-Emissionen gemäß der Richtlinie 1999/94/EG nicht berücksichtigt.
Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebotes, sondern dienen allein
Vergleichszwecken zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen.
Hinweise nach Richtlinie 1999/94/EG:
Der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs hängen nicht nur von der effizienten Ausnutzung des
Kraftstoffs durch das Fahrzeug ab, sondern werden auch vom Fahrverhalten und anderen nichttechnischen Faktoren beeinflusst.
CO2 ist das für die Erderwärmung hauptsächlich verantwortliche Treibhausgas. Ein Leitfaden für den Kraftstoffverbrauch und
die CO2-Emissionen aller in Deutschland angebotenen Personenkraftfahrzeugmodelle ist unentgeltlich an jedem Verkaufsort in
Deutschland erhältlich, an dem neue Personenkraftfahrzeugmodelle ausgestellt oder angeboten werden.
Auf der Grundlage der gemessenen CO2-Emissionen unter
CO2-Effizienz Berücksichtigung der Masse des Fahrzeugs ermittelt.
A+++
A++
A+
A
B B
C
D
E
F
G
Jahressteuer für dieses Fahrzeug Euro
Energieträgerkosten bei einer Laufleistung von 20.000 km:
Kraftstoffkosten ( ______________ ) bei einem Kraftstoffpreis von _______ Euro/Abrechnungseinheit Euro
Stromkosten bei einem Strompreis von _______ Euro/Abrechnungseinheit Euro
Erstellt am:
*) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Bundesanzeiger die Bezugsquelle bekannt geben, über die das Formblatt unent-
geltlich elektronisch bezogen werden kann.“
1766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2011
12. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: Bei der Angabe der Masse ist jedenfalls der
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Kraft- höchste Massewert der jeweiligen Variante
stoffverbrauch“ das Wort „und“ durch ein oder Version anzugeben.“
Komma ersetzt und nach dem Wort „CO2-Emis- 13. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
sionen“ die Wörter „und den Stromverbrauch“ a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Kraftstoff-
eingefügt. verbrauch“ das Wort „und“ durch ein Komma
b) In Abschnitt I wird in Nummer 4 nach dem Wort ersetzt und nach dem Wort „CO2-Emissionen“
„Kraftstoffverbrauch“ das Wort „und“ durch ein die Wörter „und den Stromverbrauch“ eingefügt.
Komma ersetzt und nach dem Wort „CO2-Emis- b) Im einleitenden Satz unter der Überschrift wird
sionen“ die Wörter „und den Stromverbrauch“ nach dem Wort „Kraftstoffverbrauch“ das Wort
eingefügt. „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem
c) Abschnitt 1 Nummer 5 wird wie folgt neu gefasst: Wort „CO2-Emissionen“ die Wörter „und den
„5. Die Personenkraftwagenmodelle sind in Stromverbrauch“ eingefügt.
Gruppen getrennt nach Kraftstoffart bezie- c) Teil II wird wie folgt geändert:
hungsweise anderen Energieträgern aufzu- aa) Die folgende Nummer 1 wird vorangestellt:
listen, wobei bezüglich der Kraftstoffart ver-
schiedene Qualitäten von Kraftstoffen zusam- „1. einen Hinweis, dass die tatsächlich die
mengefasst werden können (z. B. Super und Umwelt belastenden CO2-Emissionen
Super Plus zu Ottokraftstoff). Bei jeder Kraft- auch von der Produktion und Bereitstel-
stoffart beziehungsweise bei anderen Ener- lung des Kraftstoffs bzw. der anderen
gieträgern sind die einzelnen Modelle in auf- Energieträger abhängen und dass der
steigender Reihenfolge nach den offiziellen Fahrzeugnutzer durch die Verwendung
spezifischen CO2-Emissionen im kombinier- von möglichst CO2-arm erzeugtem Kraft-
ten Testzyklus anzuführen, wobei das Modell stoff bzw. erzeugter Energie den CO2-
mit der günstigsten CO2-Effizienzklasse und Ausstoß insgesamt verringern kann;“.
dem geringsten offiziellen Kraftstoffver- bb) Die bisherigen Nummern 1, 2 und 3 werden
brauch beziehungsweise dem geringsten of- die neuen Nummern 2, 3 und 4.
fiziellen Stromverbrauch im kombinierten
cc) Nummer 3 wird wie folgt neu gefasst:
Testzyklus an oberster Stelle steht.“
„3. für jedes im Leitfaden aufgeführte Modell
d) Abschnitt I Nummer 6 wird wie folgt neu gefasst:
– im Einzelnen konkretisiert durch Hub-
„6. Für jedes Personenkraftwagenmodell auf der raum, Leistung, Getriebe und Masse des
Liste sind anzugeben: Fahrzeugs – die Kraftstoffart beziehungs-
– das Modell, konkretisiert durch Hubraum, weise den anderen Energieträger, wobei
Leistung, Getriebe und Masse, bezüglich der Kraftstoffart, verschiedene
Qualitäten eines Kraftstoffs zusammen-
– die CO2-Effizienzklasse, gefasst werden können (z. B. Super und
– der offizielle Kraftstoffverbrauch im kombi- Super Plus zu Ottokraftstoff), die CO2-Ef-
nierten Testzyklus, fizienzklasse, den offiziellen Kraftstoffver-
– die offiziellen spezifischen CO2-Emissio- brauch (Werte des Testzyklus innerorts
nen im kombinierten Testzyklus, und außerorts sowie kombiniert), die of-
fiziellen spezifischen CO2-Emissionen im
– gegebenenfalls der offizielle Stromver- kombinierten Testzyklus und gegebenen-
brauch im kombinierten Testzyklus. falls den offiziellen Stromverbrauch im
Bei Personenkraftwagenmodellen mit mehr kombinierten Testzyklus. Bei Personen-
als einem flüssigen oder gasförmigen Ener- kraftwagenmodellen mit mehr als einem
gieträger sind die in Satz 1 genannten Anga- flüssigen oder gasförmigen Energieträger
ben für alle Kraftstoffe einzutragen. Gleiches sind die in Satz 1 genannten Angaben für
gilt für extern aufladbare Hybridelektrofahr- alle Kraftstoffe einzutragen. Gleiches gilt
zeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge, bei für extern aufladbare Hybridelektrofahr-
denen die in Satz 1 genannten Angaben so- zeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge,
wohl für den Kraftstoff als auch für den an- bei denen die in Satz 1 genannten Anga-
deren Energieträger (Strom) einzutragen sind. ben sowohl für den Kraftstoff als auch für
Sofern unter einem Modell mehrere Varianten den anderen Energieträger (Strom) einzu-
und/oder Versionen zusammengefasst wer- tragen sind. Sofern unter einem Modell
den, so sind die Werte des offiziellen Kraft- mehrere Varianten und/oder Versionen
stoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen zusammengefasst werden, so sind die
CO2-Emissionen und des offiziellen Strom- Werte des offiziellen Kraftstoffver-
verbrauchs im kombinierten Testzyklus je- brauchs, der offiziellen spezifischen
denfalls auf der Grundlage der Variante oder CO2-Emissionen und des offiziellen
Version mit dem jeweils höchsten offiziellen Stromverbrauchs im kombinierten Test-
Wert anzugeben. Entsprechendes gilt für die zyklus jedenfalls auf der Grundlage der
CO2-Effizienzklasse, bei welcher jedenfalls Variante oder Version mit dem jeweils
die schlechteste Effizienzklasse der jeweili- höchsten offiziellen Wert anzugeben.
gen Variante oder Version anzugeben ist. Entsprechendes gilt für die CO2-Effi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2011 1767
zienzklasse, bei welcher jedenfalls die d) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
schlechteste Effizienzklasse der jeweili- aa) In Nummer 1 wird nach den Worten „Leit-
gen Variante oder Version anzugeben ist. faden über den Kraftstoffverbrauch“ das
Bei der Angabe der Masse ist jedenfalls Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
der höchste Massewert der jeweiligen nach dem Wort „CO2-Emissionen“ die Wör-
Variante oder Version anzugeben;“. ter „und den Stromverbrauch“ hinzugefügt.
dd) Nummer 4 wird wie folgt neu gefasst:
bb) In Nummer 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„4. für jede Kraftstoffart eine hervorgeho-
bene Auflistung der zehn sparsamsten „Es ist sicherzustellen, dass dem Empfänger
neuen Personenkraftwagenmodelle unter des Werbematerials die Informationen im
Angabe der CO2-Effizienzklasse, des of- Sinne von Abschnitt II Nummer 2 Satz 1
fiziellen Kraftstoffverbrauchs im kombi- automatisch in dem Augenblick zur Kennt-
nierten Testzyklus, der offiziellen spezifi- nis gelangen, in dem erstmalig Angaben zur
schen CO2-Emissionen im kombinierten Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleis-
Testzyklus und gegebenenfalls des offi- tung, Hubraum oder Beschleunigung, auf
ziellen Stromverbrauchs im kombinierten der Internetseite angezeigt werden.“
Testzyklus, beginnend jeweils mit dem cc) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4
Modell mit den niedrigsten CO2-Emis- eingefügt:
sionswerten.“
„4. Wer als Hersteller oder Händler Fahr-
14. Anlage 4 der Verordnung wird wie folgt geändert: zeugmodelle im Internet ausstellt oder
a) Abschnitt I Nummer 1 wird wie folgt geändert: zum Kauf oder Leasing anbietet (virtueller
Verkaufsraum), hat die Angaben nach
aa) In Satz 2 wird vor dem Wort „Kraftstoffver-
Abschnitt II Nummer 2 Satz 1 sowie zu-
brauch“ das Wort „offiziellen“ eingefügt.
sätzlich die CO2-Effizienzklasse ein-
bb) In Satz 2 werden vor dem Wort „CO2-Emis- schließlich der grafischen Darstellung ge-
sionen“ die Wörter „offiziellen spezifischen“ mäß Anlage 1 zu § 3 Absatz 1 Nummer 1
eingefügt. bei der Beschreibung des Fahrzeugmo-
b) In Abschnitt I Nummer 3 wird wie folgt neu ge- dells anzugeben und einen Hinweis auf
fasst: die Internetadresse beizufügen, unter
„3. Wird lediglich für die Fabrikmarke und nicht welcher der Leitfaden über den Kraft-
für ein bestimmtes Modell geworben, so ist stoffverbrauch, die CO2-Emissionen und
eine Angabe der Kraftstoffverbrauchs- und den Stromverbrauch abgerufen werden
CO2-Werte nicht erforderlich.“ kann; der Händler kann in Bezug auf die
grafische Darstellung auf die entspre-
c) Nach Abschnitt I Nummer 3 wird die folgende chenden Internetseiten des Herstellers
Nummer 4 eingefügt: hinweisen. Die Angaben müssen auch
„4. Werden Fahrzeugmodelle in Katalogen oder bei flüchtigem Lesen leicht verständlich
auf einem anderen Weg in gedruckter Form sein. Es ist sicherzustellen, dass die
zum Kauf oder Leasing angeboten, bei dem Angaben nach Abschnitt II Nummer 2
Interessenten die Fahrzeuge nicht ausgestellt Satz 1 sowie die CO2-Effizienzklassen
sehen, so sind die in Abschnitt I Nummer 1 einschließlich der grafischen Darstellun-
Satz 1 aufgeführten Angaben und zusätzlich gen dem Benutzer spätestens in dem
die CO2-Effizienzklasse anzugeben. Bei der Augenblick zur Kenntnis gelangen, in
Angabe der Effizienzklasse ist sowohl das welchem er ein Fahrzeugmodell ausge-
Wort „Effizienzklasse“ als auch der entspre- wählt oder eine Konfiguration abge-
chende Buchstabe der jeweiligen CO2-Effi- schlossen hat.“
zienzklasse zu nennen. Abschnitt I Nummer 2
gilt entsprechend. Abschnitt I Nummer 3 gilt Artikel 2
entsprechend mit der Maßgabe, dass bei
Vorliegen der Voraussetzungen der Nummer 3 Inkrafttreten
auch eine Angabe der CO2-Effizienzklasse Diese Verordnung tritt am ersten Tag des dritten auf
entbehrlich ist.“ die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. August 2011
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Philipp Rösler