1730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2011
Bekanntmachung
der Neufassung des Wehrpflichtgesetzes
Vom 15. August 2011
Auf Grund des Artikels 12 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678)
wird nachstehend der Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes in der seit dem 1. Juli
2011 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 16. September 2008
(BGBl. I S. 1886),
2. den am 18. Juni 2009 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni
2009 (BGBl. I S. 1229),
3. den am 1. Dezember 2010 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052),
4. den am 1. April 2011 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom
24. März 2011 (BGBl. I S. 506),
5. den teils am 1. Juni 2011, teils am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Artikel 1
des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 15. August 2011
Der Bundesminister der Verteidigung
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2011 1731
Wehrpflichtgesetz
(WPflG)
Inhaltsübersicht Abschnitt 4
Abschnitt 1
Beendigung des
Wehrpflicht
Wehrdienstes und Verlust des Dienstgrades
Unterabschnitt 1
Umfang der Wehrpflicht § 28 Beendigungsgründe
§ 29 Entlassung
§ 1 Allgemeine Wehrpflicht
§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften § 29a Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer truppen-
ärztlicher Behandlung
§ 3 Inhalt und Dauer der Wehrpflicht
§ 29b Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Gründen
§ 30 Ausschluss aus der Bundeswehr und Verlust des Dienst-
Unterabschnitt 2
grades
Wehrdienst § 31 Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 4 Arten des Wehrdienstes
§ 5 Grundwehrdienst
§ 6 Wehrübungen Abschnitt 5
§ 6a Besondere Auslandsverwendung
§ 6b Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Rechtsbehelfe; Rechtsmittel
Grundwehrdienst
§ 6c Hilfeleistung im Innern § 32 Rechtsweg
§ 6d Hilfeleistung im Ausland § 33 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
§ 7 Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst und von § 34 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungs-
geleistetem Zivildienst gerichts
§ 8 Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr; Anrechnung von § 35 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage
Wehrdienst und anderen Diensten außerhalb der Bundes-
wehr
§ 8a Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade Abschnitt 6
Unterabschnitt 3 Einschränkung von Grundrechten,
Wehrdienstausnahmen Sonder-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
§ 9 Wehrdienstunfähigkeit
§§ 36 bis 41 (weggefallen)
§ 10 Ausschluss vom Wehrdienst
§ 42 Sondervorschriften für Angehörige des Polizeivollzugs-
§ 11 Befreiung vom Wehrdienst dienstes
§ 12 Zurückstellung vom Wehrdienst § 42a Grenzschutzdienstpflicht
§ 13 Unabkömmlichstellung § 43 (weggefallen)
§ 13a Zivilschutz oder Katastrophenschutz § 44 Zustellung, Vorführung und Zuführung
§ 13b Entwicklungsdienst § 45 Bußgeldvorschriften
§§ 46 und 47 (weggefallen)
Abschnitt 2
§ 48 Vorschriften für den Bereitschafts-, Spannungs- und
Wehrersatzwesen Verteidigungsfall
§ 14 Wehrersatzbehörden § 49 (weggefallen)
§ 15 Erfassung § 50 Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen
§ 16 Zweck der Musterung § 51 Einschränkung von Grundrechten
§ 17 Durchführung der Musterung § 52 Übergangsvorschrift
§ 18 (weggefallen) § 53 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsände-
rungsgesetzes 2010
§ 19 Verfahrensgrundsätze
§ 20 Zurückstellungsanträge
§ 20a Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung nach Abschnitt 7
der Musterung
§ 20b Überprüfungsuntersuchung; Anhörung
Freiwilliger Wehrdienst
§ 21 Einberufung
§ 22 (weggefallen)
§ 54 Freiwilliger Wehrdienst
§ 23 Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen
§ 55 Verpflichtung
§ 24 Wehrüberwachung; Haftung
§ 56 Status
§ 24a Änderungsdienst
§ 57 Wehrersatzbehörden
§ 24b Aufenthaltsfeststellungsverfahren
§ 58 Erhebung personenbezogener Daten bei den Melde-
behörden
Abschnitt 3
§ 59 Beratung und Untersuchung
Personalakten § 60 Dienstantritt
§ 25 Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger § 61 Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes
§§ 26 und 27 (weggefallen) § 62 Übergangsvorschrift
1732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2011
Abschnitt 1 Kreiswehrersatzamtes einzuholen, wenn sie die Bun-
desrepublik Deutschland länger als drei Monate verlas-
Wehrpflicht
sen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1
Absatz 2 bereits vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn sie
Unterabschnitt 1 über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der
Umfang der Wehrpflicht Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder ei-
nen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außer-
§1 halb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate
Allgemeine Wehrpflicht ausdehnen wollen. Die Genehmigung ist für den Zeit-
raum zu erteilen, in dem die männliche Person für eine
(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten Einberufung zum Wehrdienst nicht heransteht. Über
18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grund- diesen Zeitraum hinaus ist sie zu erteilen, soweit die
gesetzes sind und Versagung für die männliche Person eine besondere
1. ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik – im Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfall
Deutschland haben oder eine unzumutbare – Härte bedeuten würde; § 12 Ab-
2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundes- satz 6 ist entsprechend anzuwenden. Das Bundes-
republik Deutschland haben und entweder ministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von
der Genehmigungspflicht zulassen.
a) ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bun-
desrepublik Deutschland hatten oder (3) Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in
dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet.
b) einen Pass oder eine Staatsangehörigkeitsur-
kunde der Bundesrepublik Deutschland besitzen (4) Bei Offizieren und Unteroffizieren endet die Wehr-
oder sich auf andere Weise ihrem Schutz unter- pflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 60. Le-
stellt haben. bensjahr vollenden.
(2) Die Wehrpflicht ruht, solange Wehrpflichtige ihren (5) Im Spannungs- und Verteidigungsfall endet die
ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außer- Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehr-
halb der Bundesrepublik Deutschland haben, wenn pflichtige das 60. Lebensjahr vollendet.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie beab-
sichtigen, ihren ständigen Aufenthalt im Ausland beizu- Unterabschnitt 2
behalten.
Wehrdienst
(3) Die Wehrpflicht ruht nicht, wenn Wehrpflichtige
ihren ständigen Aufenthalt §4
1. während des Wehrdienstes aus der Bundesrepublik Arten des Wehrdienstes
Deutschland hinausverlegen,
(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende
2. ohne die nach § 3 Absatz 2 erforderliche Genehmi-
Wehrdienst umfasst
gung aus der Bundesrepublik Deutschland hinaus-
verlegen oder 1. den Grundwehrdienst (§ 5),
3. aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverle- 2. die Wehrübungen (§ 6),
gen, ohne sie zu verlassen. 3. die besondere Auslandsverwendung (§ 6a),
§2 4. den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im An-
schluss an den Grundwehrdienst (§ 6b),
Geltung der folgenden Vorschriften
5. die Hilfeleistung im Innern (§ 6c),
Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Vertei-
digungsfall. Im Übrigen gelten sie nur, soweit dies in 6. die Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) und
Abschnitt 7 bestimmt ist. Abschnitt 7 gilt nicht im 7. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und
Spannungs- oder Verteidigungsfall. Verteidigungsfall.
§3 (2) (weggefallen)
Inhalt und Dauer der Wehrpflicht (3) Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet wer-
den. Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen
(1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstel-
im Falle des § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgeset- lung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht
zes durch den Zivildienst erfüllt. Sie umfasst die Pflicht, Wehrdienst leistet. Das gilt auch für eine besondere
sich zu melden, vorzustellen, nach Maßgabe dieses Auslandsverwendung nach § 6a, den freiwilligen zu-
Gesetzes Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzu- sätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grund-
legen, sich auf die geistige und körperliche Tauglichkeit wehrdienst nach § 6b, die Hilfeleistung im Innern nach
und auf die Eignung für die Verwendungen in den § 6c und die Hilfeleistung im Ausland nach § 6d.
Streitkräften untersuchen zu lassen sowie zum Ge-
brauch im Wehrdienst bestimmte Bekleidungs- und
§5
Ausrüstungsstücke zu übernehmen und entsprechend
dem Einberufungsbescheid zum Dienstantritt mitzu- Grundwehrdienst
bringen. (1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu
(2) Männliche Personen haben nach Vollendung des dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt
17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abwei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2011 1733
chend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, 2. schuldhafter Dienstverweigerung,
die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeit- 3. Aussetzung der Vollziehung des Einberufungs-
punkt bescheides,
1. das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 4. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugend-
wenn sie strafe, Jugendarrest oder Disziplinararrest oder
a) wegen einer Zurückstellung nach § 12 nicht vor 5. Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Verurtei-
Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grund- lung gefolgt ist,
wehrdienst herangezogen werden konnten und
der Zurückstellungsgrund entfallen ist, keinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen. Tage,
an denen der Soldat während der Verbüßung von Dis-
b) wegen eines ungenehmigten Auslandsaufenthalts ziplinararrest zu dienstlichen Aufgaben außerhalb der
(§ 3 Absatz 2) nicht bis zur Vollendung des 23. Le- Vollzugseinrichtung herangezogen wird, sind nicht
bensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen nachzudienen. Dies gilt auch, wenn der Soldat Frei-
werden konnten, heitsstrafe, Strafarrest oder Jugendarrest in einer Voll-
c) nach § 29 Absatz 6 Satz 1 als aus dem Grund- zugseinrichtung der Bundeswehr verbüßt oder wenn er
wehrdienst entlassen gelten und nach Absatz 3 aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, während
Satz 1 eine Nachdienverpflichtung zu erfüllen des Vollzuges bei der Bundeswehr nicht zu dienstlichen
haben, Aufgaben außerhalb der Vollzugseinrichtung herange-
d) nach Vollendung des 22. Lebensjahres auf ihre zogen wird.
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ver-
zichten, es sei denn, dass sie im Zeitpunkt des §6
Verzichts wegen Überschreitens der bis zu die- Wehrübungen
sem Zeitpunkt maßgeblichen Altersgrenze nicht (1) Eine Wehrübung dauert grundsätzlich höchstens
mehr zum Zivildienst einberufbar sind und sich drei Monate. Über Ausnahmen entscheidet das Bun-
nicht im Zivildienst befinden oder desministerium der Verteidigung.
e) wegen Aussetzung der Vollziehung des Einbe- (2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei
rufungsbescheides oder der Anordnung der auf- Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren
schiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der höchstens neun und bei Offizieren höchstens zwölf Mo-
Klage nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres nate.
zum Grundwehrdienst herangezogen werden
konnten; (3) Die Gesamtdauer der Wehrübungen verlängert
sich bei Wehrpflichtigen, die aus dem Grundwehrdienst
2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorzeitig entlassen wurden, um die Zeit, um die sie vor-
wenn sie wegen ihrer beruflichen Ausbildung wäh- zeitig entlassen worden sind, soweit sie nicht für diese
rend des Grundwehrdienstes vorwiegend militär- Zeit erneut zum Grundwehrdienst einberufen werden.
fachlich verwendet werden;
(4) (weggefallen)
3. das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
wenn sie wegen einer Verpflichtung zur Leistung (5) (weggefallen)
eines Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder Kata- (6) Für Wehrübungen, die als Bereitschaftsdienst
strophenschutz (§ 13a) oder wegen einer Verpflich- von der Bundesregierung angeordnet worden sind, gilt
tung zur Leistung eines Entwicklungsdienstes (§ 13b) die zeitliche Begrenzung des Absatzes 1 nicht. Auf die
nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Gesamtdauer der Wehrübungen nach den Absätzen 2
Grundwehrdienst herangezogen worden sind. und 3 werden sie nicht angerechnet; das Bundesminis-
Bei Wehrpflichtigen, die wegen eines Anerkennungs- terium der Verteidigung kann eine Anrechnung anord-
verfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstver- nen.
weigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des (7) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für
23. Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis dahin beste- Wehrpflichtige, die zu Wehrübungen herangezogen
hen gebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grund- werden sollen, die Verwendungsfähigkeit allgemein
wehrdienst einberufen werden konnten, verlängert sich oder für den Einzelfall abweichend von § 8a Absatz 2
der Zeitraum, innerhalb dessen Grundwehrdienst zu Satz 1 bestimmen.
leisten ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens,
nicht jedoch über die Vollendung des 25. Lebensjahres § 6a
hinaus. Besondere Auslandsverwendung
(2) Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate und (1) Zu Verwendungen, die auf Grund eines Überein-
wird zusammenhängend geleistet. Einem Antrag auf kommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit
vorzeitige Heranziehung kann nach Vollendung des einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder
17. Lebensjahres und soll nach Vollendung des 18. Le- mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bun-
bensjahres entsprochen werden. Der Antrag Minderjäh- desregierung im Ausland oder außerhalb des deut-
riger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertre- schen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahr-
ters. zeugen stattfinden (besondere Auslandsverwendung),
(3) Tage, an denen ein Wehrpflichtiger während des können gediente Wehrpflichtige herangezogen werden,
Grundwehrdienstes infolge soweit sie sich dazu schriftlich bereit erklärt haben.
1. schuldhafter Abwesenheit von der Truppe oder (2) Eine besondere Auslandsverwendung ist für
Dienststelle, jeweils höchstens sieben Monate möglich. Soweit die
1734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2011
Dauer drei Monate übersteigt, wirkt das Kreiswehr- freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst mit der erklärten
ersatzamt auf die Zustimmung des Arbeitgebers oder Bereitschaft zur Teilnahme an besonderen Auslandsver-
der Dienstbehörde hin. Es gelten die Vorschriften über wendungen verknüpft wurde. Die Gesamtdauer des
Wehrübungen mit der Maßgabe, dass die besondere festgesetzten Wehrdienstes soll auch ohne Zustim-
Auslandsverwendung nicht auf die Gesamtdauer der mung des Wehrpflichtigen verkürzt werden, wenn er
Wehrübungen nach § 6 Absatz 2 und 3 anzurechnen ist. durch sein bisheriges Verhalten oder durch Leistungs-
defizite, die auch gesundheitlichen Ursprungs sein kön-
(3) Vor Bestandskraft des Einberufungsbescheides nen, gezeigt hat, dass er die Eignungs- und Leistungs-
kann der gediente Wehrpflichtige seine Erklärung zur anforderungen, die an einen Soldaten zu stellen sind,
Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen der freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leistet, nicht
allgemein oder für den Einzelfall jederzeit und ohne An- oder nicht mehr erfüllt. Absatz 2 Satz 3 gilt sinngemäß.
gabe von Gründen widerrufen. Der Widerruf ist dem
Kreiswehrersatzamt gegenüber schriftlich zu erklären. § 6c
Nach Bestandskraft des Einberufungsbescheides ist
Hilfeleistung im Innern
der Widerruf ausgeschlossen. Stattdessen kann der
gediente Wehrpflichtige beantragen, ihn von der Teil- (1) Zu Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen der
nahme an besonderen Auslandsverwendungen zu ent- Amtshilfe oder zur Hilfeleistung bei einer Naturkatastro-
pflichten; diesem Antrag ist stattzugeben, wenn die phe oder einem besonders schweren Unglücksfall nach
Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere Artikel 35 des Grundgesetzes kann ein gedienter Wehr-
häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine pflichtiger herangezogen werden, soweit er sich dazu
besondere, im Spannungs- und Verteidigungsfall eine schriftlich bereit erklärt hat.
unzumutbare Härte bedeuten würde. (2) Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit
der Maßgabe, dass die Hilfeleistung im Innern nicht auf
(4) Ist ein Soldat auf seinen Antrag von der Teil- die Gesamtdauer der Wehrübungen anzurechnen ist.
nahme an besonderen Auslandsverwendungen allge-
(3) Die Hilfeleistung im Innern ist grundsätzlich je-
mein oder für den Einzelfall entpflichtet worden, kann
weils für höchstens drei Monate jährlich zulässig. Das
er entlassen werden, wenn dies im dienstlichen Inte-
Bundesministerium der Verteidigung kann mit Zustim-
resse liegt. § 29 Absatz 7 ist entsprechend anzuwen-
mung des Wehrpflichtigen und seines Arbeitgebers
den.
oder seiner Dienstbehörde Ausnahmen zulassen.
(5) § 29 Absatz 4 Nummer 1 ist mit den Maßgaben (4) Im Übrigen sind § 6 Absatz 7 und § 6a Absatz 3
anzuwenden, dass der Soldat zu entlassen ist, es der bis 5 entsprechend anzuwenden.
Anhörung der Wehrersatzbehörde und der Prüfung, ob (5) Als Hilfeleistung im Innern gelten auch vorberei-
die geltend gemachten Gründe die Zurückstellung vom tende Übungen im Rahmen der zivil-militärischen Zu-
Wehrdienst nach der Entlassung rechtfertigen, nicht sammenarbeit.
bedarf.
§ 6d
(6) § 6 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.
Hilfeleistung im Ausland
(1) Zu Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen
§ 6b
von humanitären Hilfeleistungen im Ausland kann ein
Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst gedienter Wehrpflichtiger herangezogen werden, so-
im Anschluss an den Grundwehrdienst weit er sich dazu schriftlich bereit erklärt hat.
(2) Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit
(1) Wehrpflichtige können im Anschluss an den der Maßgabe, dass die Hilfeleistung im Ausland nicht
Grundwehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst auf die Gesamtdauer der Wehrübungen anzurechnen
leisten. Der freiwillige zusätzliche Wehrdienst dauert ist.
mindestens einen, längstens 17 Monate.
(3) Die Hilfeleistung im Ausland ist grundsätzlich je-
(2) Die Einberufung zum freiwilligen zusätzlichen weils für höchstens drei Monate jährlich zulässig. Das
Wehrdienst erfolgt mit der Einberufung zum Grund- Bundesministerium der Verteidigung kann mit Zustim-
wehrdienst. Dabei ist die Gesamtdauer des Wehrdiens- mung des Wehrpflichtigen und seines Arbeitgebers
tes einheitlich festzusetzen. Bei einer Verpflichtung zum oder seiner Dienstbehörde Ausnahmen zulassen.
freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst oder dessen Ver- (4) Im Übrigen sind § 6 Absatz 7 und § 6a Absatz 3
längerung nach Zustellung des Einberufungsbeschei- bis 5 entsprechend anzuwenden.
des zum Grundwehrdienst ändert das Kreiswehrersatz-
amt diesen Bescheid entsprechend. §7
Anrechnung von freiwillig geleistetem
(3) § 6a Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. Die Wehrdienst und von geleistetem Zivildienst
Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes kann bis
auf die Dauer des Grundwehrdienstes verkürzt werden, (1) Der auf Grund freiwilliger Verpflichtung in der
wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und der Wehr- Bundeswehr geleistete Wehrdienst ist auf den Grund-
pflichtige der Verkürzung zustimmt. Seiner Zustimmung wehrdienst anzurechnen; er kann auch auf Wehrübun-
bedarf es nicht, wenn seinem Antrag auf Entpflichtung gen angerechnet werden.
von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendun- (2) Wehrpflichtige, die auf ihre Anerkennung als
gen gemäß § 6a Absatz 3 Satz 4 stattgegeben wird und Kriegsdienstverweigerer verzichtet haben oder denen
seine Verpflichtungserklärung und Einberufung zum die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2011 1735
verweigern, rechtskräftig aberkannt worden ist, werden § 10
im Frieden nicht zum Wehrdienst herangezogen, wenn Ausschluss vom Wehrdienst
sie Zivildienst von der in § 24 Absatz 2 des Zivildienst-
gesetzes bestimmten Dauer geleistet haben. Wird der Vom Wehrdienst ist ausgeschlossen,
Zivildienst vorzeitig beendet, ist die im Zivildienst zu- 1. wer durch ein deutsches Gericht wegen eines Ver-
rückgelegte Zeit auf den Wehrdienst anzurechnen. brechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem
Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach
§8 den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat,
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
Wehrdienst außerhalb der oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren
Bundeswehr; Anrechnung von Wehrdienst Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von sechs
und anderen Diensten außerhalb der Bundeswehr Monaten oder mehr verurteilt worden ist, es sei
(1) Wehrpflichtige dürfen sich nur mit Zustimmung denn, dass die Eintragung über die Verurteilung im
des Bundesministeriums der Verteidigung zu einem Zentralregister getilgt ist,
Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr verpflichten. 2. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Beklei-
Dies gilt nicht bei Wehrdienst, der auf Grund gesetz- dung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
licher Vorschrift des Aufenthaltsstaates zu leisten ist.
3. wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann im nach den §§ 64, 66, 66a oder 66b des Strafgesetz-
Einzelfall außerhalb der Bundeswehr geleisteten Wehr- buches unterworfen ist, solange die Maßregel nicht
dienst oder anstelle des Wehrdienstes geleisteten an- erledigt ist.
deren Dienst auf den Wehrdienst nach diesem Gesetz
ganz oder zum Teil anrechnen. Der Wehrdienst oder der § 11
anstelle des Wehrdienstes geleistete andere Dienst soll
Befreiung vom Wehrdienst
angerechnet werden, wenn er auf Grund gesetzlicher
Vorschrift geleistet worden ist; dies gilt auch, wenn (1) Vom Wehrdienst sind befreit
das Bundesministerium der Verteidigung dem Wehr- 1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,
dienst außerhalb der Bundeswehr zugestimmt hat.
2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Diakonatsweihe empfangen haben,
die in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse 3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnis-
auf eine nachgeordnete Stelle übertragen. se, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen
(4) Die Anträge auf Zustimmung zur Ableistung von evangelischen oder eines Geistlichen römisch-ka-
Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr und auf Anrech- tholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe
nung des dort geleisteten Wehrdienstes oder des an- empfangen hat, entspricht,
stelle des Wehrdienstes geleisteten anderen Dienstes 4. schwerbehinderte Menschen,
sind beim Kreiswehrersatzamt zu stellen. Das Kreis-
5. Wehrpflichtige, die auf Grund eines völkerrechtlichen
wehrersatzamt kann zum Nachweis des Wehrdienstes
Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer inter-
außerhalb der Bundeswehr oder des anstelle des Wehr-
nationalen Behörde eine entsprechende Befreiung
dienstes geleisteten anderen Dienstes eine Versiche-
genießen.
rung des Wehrpflichtigen an Eides statt verlangen.
(2) Vom Wehrdienst sind Wehrpflichtige auf Antrag
§ 8a zu befreien,
1. deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den
Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade
Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung
(1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festgesetzt: verstorben ist,
– wehrdienstfähig, 2. deren zwei Geschwister
– vorübergehend nicht wehrdienstfähig, a) Grundwehrdienst von der in § 5 Absatz 1a be-
stimmten Dauer,
– nicht wehrdienstfähig.
b) Zivildienst von der in § 24 Absatz 2 des Zivil-
(2) Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maß- dienstgesetzes bestimmten Dauer,
gabe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig oder
c) Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz
verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte
nach § 13a Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes oder
Tätigkeiten. Im Rahmen ihrer Verwendungsfähigkeit
nach § 14 Absatz 1 des Zivildienstgesetzes,
stehen sie für den Wehrdienst zur Verfügung, soweit
dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. d) Entwicklungsdienst nach § 13b Absatz 1 dieses
Gesetzes oder nach § 14a Absatz 1 des Zivil-
Unterabschnitt 3 dienstgesetzes,
e) einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b Ab-
Wehrdienstausnahmen
satz 1 des Zivildienstgesetzes,
§9 f) einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwil-
ligendienstegesetz von mindestens sechs Mona-
Wehrdienstunfähigkeit ten,
Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen, wer nicht g) ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Absatz 1
wehrdienstfähig ist. des Zivildienstgesetzes oder
1736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2011
h) Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer als 2. wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fort-
Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit führung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
geleistet haben oder 3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
3. die a) eine zu einem schulischen Abschluss führende
a) verheiratet sind, Ausbildung,
b) eingetragene Lebenspartner sind oder b) ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehe-
c) die elterliche Sorge gemeinsam oder als Allein- nen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
erziehende ausüben. c) einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonne-
Der Antrag ist frühestens nach Mitteilung der Erfassung nen dualen Bildungsgang (Studium mit studien-
durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Absatz 1 Satz 2) begleitender betrieblicher Ausbildung), dessen
und spätestens bis zum Abschluss der Musterung Regelstudienzeit acht Semester nicht überschrei-
schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim tet und bei dem das Studium spätestens drei
Kreiswehrersatzamt zu stellen, es sei denn, der Befrei- Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbil-
ungsgrund tritt erst später ein oder wird später be- dung aufgenommen wird,
kannt. Er ist zu begründen. d) einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem
Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsab-
§ 12 schnitt oder
Zurückstellung vom Wehrdienst e) eine bereits begonnene Berufsausbildung
(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt, unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsver-
1. wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist, bindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten
2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheits- Berufsausbildung verhindern würde.
strafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest (5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner
verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfah-
nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychi- ren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest,
atrischen Krankenhaus untergebracht ist. Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel
(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder
auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder
Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden
nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann. würde.
(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich (6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen
auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des
zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen: Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehr-
dienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass
1. der Nachweis eines ordentlichen theologischen Stu-
er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3
diums oder einer ordentlichen theologischen Ausbil-
maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In
dung und
Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzu-
2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenam- mutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber
tes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen hinaus zurückgestellt werden.
oder der entsprechenden Oberbehörde einer ande-
ren Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehr- (7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf
pflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet. Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Er-
haltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder
(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ord-
Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag nungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde
oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der
er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl ange- Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichti-
nommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf gen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall
seinen Antrag einberufen werden. der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zu-
(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf ständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurück-
Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung stellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen.
zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbeson- Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Ent-
dere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher scheidung über den Antrag auszusetzen.
Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine
solche liegt in der Regel vor, § 13
1. wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen Unabkömmlichstellung
a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger (1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für
Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Perso- die Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben
nen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher kann ein Wehrpflichtiger im Spannungs- und Verteidi-
oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gungsfall im öffentlichen Interesse für den Wehrdienst
gefährdet würde oder unabkömmlich gestellt werden, wenn und solange er
b) für Verwandte ersten Grades besondere Not- für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt wer-
stände zu erwarten sind, den kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2011 1737
(2) Über die Unabkömmlichstellung entscheidet die (3) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, der
Wehrersatzbehörde auf Vorschlag der zuständigen Ver- zuständigen Wehrersatzbehörde das Vorliegen sowie
waltungsbehörde. Das Vorschlagsrecht steht auch den den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranzie-
Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit sie hung von Wehrpflichtigen zum Wehrdienst anzuzeigen.
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, für ihre
Bediensteten zu. Die Zuständigkeit und das Verfahren § 13b
regelt eine Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung Entwicklungsdienst
kann die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen
Behörden auf oberste Bundesbehörden oder auf die (1) Wehrpflichtige werden bis zur Vollendung des
Landesregierungen mit der Befugnis zur Weiterübertra- 28. Lebensjahres nicht zum Wehrdienst herangezogen,
gung auf oberste Landesbehörden übertragen werden; wenn sie sich gegenüber einem nach § 2 des Entwick-
die nach dieser Verordnung vorschlagsberechtigte lungshelfer-Gesetzes anerkannten Träger des Entwick-
oberste Bundesbehörde oder die Landesregierung lungsdienstes im Rahmen des Bedarfs dieses Trägers
kann, soweit Landesrecht dies zulässt, das Vorschlags- vertraglich zur Leistung eines mindestens zweijährigen
recht auch durch allgemeine Verwaltungsvorschrift re- Entwicklungsdienstes verpflichtet haben, sich in ange-
geln. Die Rechtsverordnung regelt auch, wie Meinungs- messener Weise für die spätere Tätigkeit als Entwick-
verschiedenheiten zwischen der Wehrersatzbehörde lungshelfer fortbilden und das Bundesministerium für
und der vorschlagenden Verwaltungsbehörde unter Ab- wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung dies
wägung der verschiedenen Belange auszugleichen bestätigt.
sind. Die Rechtsverordnung regelt ferner, für welche (2) Wehrpflichtige werden ferner nicht zum Wehr-
Fristen die Unabkömmlichstellung ausgesprochen wer- dienst herangezogen, wenn und solange sie die Vo-
den kann und welche sachverständigen Stellen der raussetzungen des § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 des
öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft zu hören sind. Entwicklungshelfer-Gesetzes erfüllen.
(3) Die Dienstbehörde oder der Arbeitgeber des (3) Haben Wehrpflichtige Entwicklungsdienst von
Wehrpflichtigen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraus- der in Absatz 1 genannten Mindestdauer geleistet, so
setzungen für die Unabkömmlichstellung der zuständi- erlischt ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Wird
gen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Wehrpflichtige, die der Entwicklungsdienst aus Gründen, die der Wehr-
in keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, haben pflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so
den Wegfall der Voraussetzungen selbst anzuzeigen. ist die im Entwicklungsdienst zurückgelegte Zeit, so-
weit sie die Zeit übersteigt, die der Grundwehrdienst
§ 13a dauert, auf den Wehrdienst anzurechnen.
Zivilschutz oder Katastrophenschutz (4) Die Träger des Entwicklungsdienstes sind ver-
(1) Wehrpflichtige, die sich vor Vollendung des pflichtet, das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraus-
23. Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Be- setzungen für die Nichtheranziehung von Wehrpflichti-
hörde auf mindestens vier Jahre zum ehrenamtlichen gen der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen.
Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophen-
schutz verpflichtet haben, werden nicht zum Wehr- Abschnitt 2
dienst herangezogen, solange sie als Helfer im Zivil- Wehrersatzwesen
schutz oder Katastrophenschutz mitwirken. Dies gilt
auch bei von der zuständigen Behörde genehmigten § 14
Unterbrechungen der Mitwirkung, wenn die auf der
Mindestverpflichtung beruhende vierjährige Mitwirkung Wehrersatzbehörden
noch bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres erfüllt (1) Die Aufgaben des Wehrersatzwesens mit Aus-
werden kann. Auf Verlangen des Bundesministeriums nahme der Erfassung werden in bundeseigener Verwal-
der Verteidigung ist zwischen diesem und dem Bundes- tung durchgeführt und folgenden, dem Bundesministe-
ministerium des Innern die Zahl, bis zu der Freistellun- rium der Verteidigung unterstehenden Behörden der
gen möglich sind, unter angemessener Berücksichti- Bundeswehrverwaltung übertragen:
gung des Personalbedarfs der Bundeswehr, des Zivil- 1. Bundesamt für Wehrverwaltung – Bundesober-
schutzes und des Katastrophenschutzes zu vereinba- behörde –,
ren. Dabei kann auch nach Jahrgängen, beruflicher
Tätigkeit und Ausbildungsstand unterschieden sowie 2. Wehrbereichsverwaltungen – Bundesmittelbehör-
die Zustimmung des Kreiswehrersatzamtes vorgesehen den –,
werden. 3. Kreiswehrersatzämter – Bundesunterbehörden –.
(2) Haben Wehrpflichtige vier Jahre im Zivilschutz (2) Die örtliche Zuständigkeit der Mittel- und Unter-
oder Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre behörden der Bundeswehrverwaltung ist den Grenzen
Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Genehmigte Unter- der Länder anzupassen. Im Einvernehmen mit den da-
brechungen der Mitwirkung (Absatz 1 Satz 2) gelten als von betroffenen Ländern kann die örtliche Zuständig-
Mitwirkung, soweit sie insgesamt einen Zeitraum von keit abweichend von Satz 1 geregelt werden. Das Bun-
sechs Monaten nicht übersteigen. Endet die Mitwirkung desministerium der Verteidigung oder die von ihm
aus Gründen, die nicht in der Person oder in dem Ver- bestimmte Stelle kann durch allgemeine Verwaltungs-
halten des Wehrpflichtigen liegen, vorzeitig, so ist die vorschriften die örtliche Zuständigkeit für Musterungs-
im Zivilschutz oder Katastrophenschutz zurückgelegte entscheidungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 und für die
Zeit, soweit sie die Hälfte der Zeit nach Satz 1 über- Anhörung nach § 29 Absatz 4 Nummer 1 abweichend
steigt, anteilmäßig auf den Grundwehrdienst anzurech- von den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgeset-
nen. zes regeln.
1738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2011
§ 15 (6) Männliche Personen können bereits ein Jahr vor
Vollendung des 18. Lebensjahres erfasst werden. Die
Erfassung
Absätze 1 bis 5 und § 17 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1
(1) Die Erfassungsbehörde darf, soweit zur Fest- gelten entsprechend.
stellung der Wehrpflicht erforderlich, für die Erfassung
folgende über den Betroffenen im Melderegister ge- § 16
speicherte Daten nutzen: Zweck der Musterung
1. Familiennamen, (1) Ungediente Wehrpflichtige werden vor der He-
2. frühere Namen, ranziehung zum Wehrdienst gemustert.
3. Vornamen, (2) Durch die Musterung entscheiden die Kreiswehr-
ersatzämter, welche ungedienten Wehrpflichtigen für
4. Doktorgrad, den Wehrdienst zur Verfügung stehen. Weiterhin kön-
5. Tag und Ort der Geburt, nen Feststellungen über die Eignung der Wehrpflichti-
gen für Verwendungen in den Streitkräften getroffen
6. Geschlecht, werden; dies gilt nicht für Wehrpflichtige, die einen An-
7. Staatsangehörigkeiten, trag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ge-
stellt haben.
8. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und
Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch (3) Männliche Personen können bereits ein halbes
die letzte frühere Anschrift im Inland, Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjahres, Minderjäh-
rige, die mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
9. Tag des Ein- und Auszugs, den Antrag stellen, vorzeitig zum Grundwehrdienst he-
10. Übermittlungssperren, rangezogen zu werden, bereits ein halbes Jahr vor Voll-
endung des 17. Lebensjahres gemustert werden; von
11. Sterbetag und -ort sowie diesem Zeitpunkt an finden auf diese männlichen Per-
12. Familienstand. sonen die Absätze 1 und 2, §§ 17, 19, 20a, 21, 24, 24b
und 25 Anwendung.
Die Erfassungsbehörde unterrichtet diejenigen, deren
Daten an die Wehrersatzbehörde übermittelt werden § 17
sollen, von der Erfassung, gibt ihnen die zur Übermitt-
lung vorgesehenen Daten bekannt und fordert sie auf, Durchführung der Musterung
fehlerhafte Daten richtigzustellen. Sie sind verpflichtet, (1) Die Musterung wird von den Kreiswehrersatz-
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich nach ämtern durchgeführt.
Aufforderung persönlich bei der Erfassungsbehörde zu (2) (weggefallen)
melden.
(3) Die Kreiswehrersatzämter bereiten nach Eingang
(2) Die Erfassungsbehörde führt auf Grund der nach des Erfassungsergebnisses die Musterung vor. Die
Absatz 1 erhobenen Daten Personennachweise über Wehrpflichtigen haben auch schon vor der Musterung
die Wehrpflichtigen. auf Verlangen schriftlich, elektronisch oder mündlich
(3) Die Erfassungsbehörde übermittelt der Wehr- die für die Entscheidung nach § 16 Absatz 2 erforder-
ersatzbehörde als Erfassungsergebnis folgende Daten: lichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu angeforder-
ten Unterlagen vorzulegen; sie haben sich nach Auffor-
1. Familiennamen, derung durch die Kreiswehrersatzämter zur Musterung
2. frühere Namen, vorzustellen und die in der Ladung angegebenen Unter-
lagen mitzubringen.
3. Vornamen,
(4) Die Wehrpflichtigen sind vor der Musterungsent-
4. Doktorgrad, scheidung auf ihre geistige und körperliche Tauglichkeit
5. Tag und Ort der Geburt, eingehend ärztlich zu untersuchen; sie haben sich die-
ser Untersuchung zu unterziehen. Dabei sind solche
6. gegenwärtige Anschrift, Untersuchungen vorzunehmen, die nach dem Stand
7. Familienstand sowie der ärztlichen Wissenschaft für die Beurteilung der
Tauglichkeit des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst
8. Staatsangehörigkeiten. notwendig und im Rahmen einer Reihenuntersuchung
(4) Die Erfassung ist Aufgabe der Länder. Sie wird durchführbar sind. Die Kreiswehrersatzämter können
von den Meldebehörden durchgeführt; in Ländern, in eine nochmalige Untersuchung durch einen anderen
denen amtsangehörige Gemeinden Meldebehörden Arzt anordnen.
sind, kann die Landesregierung bestimmen, dass sie (5) Das Ergebnis der Untersuchung ist unter Angabe
von den Ämtern durchgeführt wird. Die Landesregie- des Tauglichkeitsgrades und des Verwendungsgrades
rung kann ferner bestimmen, dass Seemannsämter schriftlich niederzulegen; dem Wehrpflichtigen ist eine
bei der Erfassung mitwirken. Um die planmäßige und Abschrift auszuhändigen.
reibungslose Durchführung der Erfassung sicherzustel-
(6) Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer
len, kann die Bundesregierung für besondere Fälle Ein-
ärztlichen Behandlung oder einer Operation im Sinne
zelweisungen erteilen.
des § 17 Absatz 4 Satz 6 des Soldatengesetzes gleich-
(5) Die anlässlich der Erfassung entstehenden not- kommen, dürfen nicht ohne Zustimmung des Wehr-
wendigen Auslagen der Wehrpflichtigen tragen die Län- pflichtigen vorgenommen werden. Nicht als ärztliche
der. Behandlung oder als Operation und nicht als Eingriffe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2011 1739
in die körperliche Unversehrtheit gelten einfache ärzt- (4) Über das Ergebnis der Musterung mit Ausnahme
liche Maßnahmen, wie Blutentnahmen aus dem Ohr- der Feststellungen nach § 16 Absatz 2 Satz 2 erhalten
läppchen, dem Finger oder einer Blutader oder eine die Wehrpflichtigen einen schriftlichen Musterungsbe-
röntgenologische Untersuchung. scheid.
(7) (weggefallen) (5) Das Musterungsverfahren ist kostenfrei. Notwen-
dige Auslagen sind zu erstatten. Zu den notwendigen
(8) Soweit erforderlich und notwendig, können die Auslagen gehören auch die Kosten für die Beschaffung
Wehrpflichtigen auf ihre Eignung für Verwendungen in von Unterlagen, deren Beibringung dem Wehrpflichti-
den Streitkräften untersucht werden. Bei einer wissen- gen aufgegeben wird. Einem wehrpflichtigen Arbeitneh-
schaftlich abgesicherten Eignungsuntersuchung kön- mer, der nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt,
nen mit Hilfe psychologischer Testverfahren die Fähig- wird auch der durch die Musterung entstehende Ver-
keiten, Fertigkeiten und Kenntnisse der Wehrpflichtigen dienstausfall erstattet. Einem Wehrpflichtigen, der nicht
festgestellt und für die Eignungsfeststellung ausgewer- Arbeitnehmer ist, werden notwendige Aufwendungen,
tet werden. Die Wehrpflichtigen müssen sich nach Auf- die ihm durch die Bestellung eines Vertreters entstehen,
forderung durch die zuständigen Wehrersatzbehörden erstattet. Das Nähere über die Erstattung von notwen-
auch zur Eignungsuntersuchung vorstellen und sich digen Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskos-
dieser Untersuchung unterziehen. Sie sind auf Verlan- ten regelt eine Rechtsverordnung.
gen verpflichtet, Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen
vorzulegen, soweit dies zur Eignungsfeststellung nach § 20
§ 16 Absatz 2 Satz 2 erforderlich ist.
Zurückstellungsanträge
(9) Die Eignungsuntersuchung und -feststellung ist
vor der ärztlichen Untersuchung des Wehrpflichtigen Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Absatz 2 und 4
auf seine Tauglichkeit zulässig, soweit dies erforderlich sind frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch
ist, um die Musterung an einem Tag durchführen zu die Erfassungsbehörde (§ 15 Absatz 1 Satz 2) und spä-
können. Stellt sich bei der ärztlichen Untersuchung testens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich,
die Wehrdienstunfähigkeit des Wehrpflichtigen heraus, elektronisch oder zur Niederschrift beim Kreiswehr-
sind die über ihn bei der Eignungsuntersuchung erho- ersatzamt zu stellen, es sei denn, der Zurückstellungs-
benen Daten unverzüglich zu löschen. grund tritt erst später ein oder wird später bekannt. Sie
sind zu begründen.
(10) Bleibt der Wehrpflichtige der Musterung unent-
schuldigt fern und scheitert eine polizeiliche Vorführung § 20a
oder verspricht diese keinen Erfolg, ist nach Aktenlage
Eignungsuntersuchung und
zu entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn sich der
Eignungsfeststellung nach der Musterung
Wehrpflichtige nicht untersuchen lässt.
(1) Ungediente Wehrpflichtige können auch nach ih-
§ 18 rer Musterung vor ihrer Einberufung auf ihre Eignung für
Verwendungen in den Streitkräften untersucht werden,
(weggefallen) soweit die Untersuchung erforderlich und notwendig
ist. Das gilt auch, soweit die bei der Musterung getrof-
§ 19 fenen Feststellungen nicht ausreichen.
Verfahrensgrundsätze (2) § 17 Absatz 8 Satz 2 bis 4 und § 19 Absatz 5
Satz 1 bis 5 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das Kreiswehrersatzamt erforscht den Sach-
verhalt von Amts wegen und erhebt die erforderlichen § 20b
Beweise. Eine Beeidigung von Zeugen und Sachver-
ständigen durch das Kreiswehrersatzamt findet nicht Überprüfungsuntersuchung; Anhörung
statt. Die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen ist Ungediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer
unzulässig. Musterung ärztlich untersucht werden. Ungediente
Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von zwei Jahren
(2) Alle Behörden und Gerichte haben dem Kreis-
nach der Musterung oder nach einer erneuten ärzt-
wehrersatzamt Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Das
lichen Untersuchung einberufen worden sind, sind vor
Kreiswehrersatzamt kann insbesondere das Amtsge-
ihrer Einberufung zu hören und auf Antrag oder, wenn
richt, in dessen Bezirk ein Zeuge oder Sachverständi-
Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheits-
ger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, um
zustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene
Vernehmung des Zeugen oder Sachverständigen ersu-
Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärzt-
chen. Hierbei sind die Tatsachen und Vorgänge anzu-
lich zu untersuchen. Sie haben sich hierzu nach Auffor-
geben, über welche die Vernehmung erfolgen soll. Die
derung durch die Kreiswehrersatzämter vorzustellen
Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der
und ärztlich untersuchen zu lassen. Auf die Untersu-
Zivilprozessordnung sind sinngemäß anzuwenden. Die
chung findet § 17 Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 und 10
Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen liegt
Anwendung. Das Ergebnis der Untersuchung und die
im Ermessen des Amtsgerichts. Das Amtsgericht ent-
sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sind durch
scheidet auch über die Rechtmäßigkeit einer Verweige-
schriftlichen Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid mitzu-
rung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eides-
teilen. Das gilt auch dann, wenn eine beantragte Über-
leistung. Die Entscheidung kann nicht angefochten
prüfung des Tauglichkeitsgrades ohne ärztliche Unter-
werden.
suchung durchgeführt wird. § 19 Absatz 5 Satz 1 bis 5
(3) (weggefallen) gilt entsprechend.
1740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2011
§ 21 Jahres, in dem sie das 60., bei Unteroffizieren, in dem
Einberufung sie das 45., und bei Mannschaften sowie ungedienten
Wehrpflichtigen, in dem sie das 32. Lebensjahr vollen-
(1) Ungediente Wehrpflichtige werden von den den. Auch nach diesem Zeitpunkt unterliegen der Wehr-
Kreiswehrersatzämtern in Ausführung des Musterungs- überwachung abweichend von der Regelung in Satz 2
bescheides zum Wehrdienst einberufen. Ort und Zeit- Wehrpflichtige, die für den Spannungs- oder Verteidi-
punkt des Diensteintritts werden durch Einberufungs- gungsfall einberufen sind.
bescheid bekannt gegeben. Im Einberufungsbescheid
ist auch die Dauer des zu leistenden Wehrdienstes an- (2) Soweit es zur Heranziehung zum Wehrdienst
zugeben; dies gilt nicht für die Einberufung zum Wehr- einer Musterung nicht bedarf, unterliegen die Wehr-
dienst im Spannungs- und Verteidigungsfall nach § 4 pflichtigen der Wehrüberwachung von dem Zeitpunkt
Absatz 1 Nummer 7 und zu Wehrübungen als Bereit- an, an dem erstmalig über ihre Heranziehung entschie-
schaftsdienst nach § 6 Absatz 6. den wird. Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der
Polizei angehören, unterliegen der Wehrüberwachung
(2) Die Wehrpflichtigen haben sich entsprechend
vom Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus diesem Voll-
dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der
zugsdienst an.
Bundeswehr zu stellen.
(3) Von der Wehrüberwachung sind diejenigen Wehr-
(3) Der Einberufungsbescheid soll vier Wochen vor
pflichtigen ausgenommen, die
dem Diensteintrittstermin zugestellt sein. Als Ersatz für
Ausfälle vorgesehene Wehrpflichtige sind schriftlich 1. nicht wehrdienstfähig sind (§ 9),
davon zu unterrichten, dass sie kurzfristig einberufen 2. vom Wehrdienst dauernd ausgeschlossen sind
werden können. Wehrpflichtige können ohne Einhal- (§ 10),
tung einer Frist einberufen werden, wenn
3. vom Wehrdienst befreit sind (§ 11),
1. Wehrübungen als Bereitschaftsdienst angeordnet
sind, 4. als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind,
2. die Einberufung zu einer nach den Umständen 5. als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz
gebotenen Erhöhung der Einsatzbereitschaft der mindestens vier Jahre mitgewirkt haben (§ 13a) oder
Streitkräfte notwendig ist, 6. als Entwicklungshelfer einen mindestens zweijähri-
3. der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten gen Entwicklungsdienst geleistet haben (§ 13b).
ist, (4) (weggefallen)
4. das Bundesministerium der Verteidigung oder die
(5) (weggefallen)
von ihm bestimmte Stelle Wehrübungen von kurzer
Dauer als Alarmübungen angeordnet hat oder (6) Während der Wehrüberwachung haben die Wehr-
5. eine Hilfeleistung im Innern oder im Ausland zu pflichtigen
erbringen ist. 1. binnen einer Woche jede Änderung ihrer Wohnung
dem Kreiswehrersatzamt zu melden, es sei denn,
§ 22 sie sind innerhalb dieser Frist ihrer allgemeinen Mel-
(weggefallen) depflicht nach den Vorschriften der Landesmelde-
gesetze nachgekommen,
§ 23 2. Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehr-
Heranziehung ersatzbehörde sie unverzüglich erreichen,
von gedienten Wehrpflichtigen 3. auf Aufforderung der zuständigen Wehrersatzbe-
Wehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr ge- hörde sich persönlich zu melden – dabei findet
dient haben, werden nach Prüfung ihrer Verfügbarkeit § 19 Absatz 5 Satz 1 bis 5 entsprechend Anwen-
durch die zuständigen Wehrersatzbehörden zum Wehr- dung –,
dienst einberufen. Sie sind zu hören, wenn seit dem 4. ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungs-
Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als zwei Jahre stücke ohne Entschädigung jederzeit erreichbar
verstrichen sind, und auf Antrag oder wenn Anhalts- sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen, sie nicht
punkte für eine Veränderung des Gesundheitszustan- außerhalb des Wehrdienstes zu verwenden, eine
des vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwen- missbräuchliche Benutzung durch Dritte auszu-
dung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu schließen, den Weisungen zur Behandlung der Sa-
untersuchen. Auf die Untersuchung findet § 17 Absatz 4 chen nachzukommen, die Sachen der zuständigen
Satz 2, Absatz 6 und 10 Anwendung. § 19 Absatz 5 Dienststelle auf Aufforderung vorzulegen oder zu-
Satz 1 bis 5 gilt entsprechend. Die Wehrpflichtigen ha- rückzugeben – dabei ist § 19 Absatz 5 Satz 2 bis 5
ben sich nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatz- anzuwenden – und ihr Schäden sowie Verluste un-
ämter vorzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. verzüglich zu melden,
Sie haben sich entsprechend dem Einberufungsbe-
scheid zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen. 5. die Einberufungsbescheide für die Hilfeleistung im
§ 21 Absatz 3 gilt entsprechend. Innern nach § 6c Absatz 1, für den Wehrdienst im
Spannungsfall und für den Wehrdienst im Vertei-
§ 24 digungsfall sorgfältig aufzubewahren, nicht miss-
bräuchlich zu verwenden, auf Aufforderung der
Wehrüberwachung; Haftung zuständigen Dienststelle vorzulegen sowie der
(1) Die Wehrpflichtigen unterliegen der Wehrüber- Wehrersatzbehörde einen Verlust unverzüglich zu
wachung. Diese endet bei Offizieren mit Ablauf des melden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2011 1741
6. soweit sie in der Bundeswehr gedient haben, sich 4. Doktorgrad,
zur Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen zu 5. Tag und Ort der Geburt,
lassen und insoweit ärztliche Eingriffe in ihre körper-
liche Unversehrtheit zu dulden, 6. Staatsangehörigkeiten,
7. auf Verlangen der zuständigen Wehrersatzbehörde 7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und
sich im Hinblick auf eine für sie vorgesehene sicher- Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch
heitsempfindliche Tätigkeit in der Bundeswehr einer die letzte frühere Anschrift im Inland,
erstmaligen Sicherheitsüberprüfung und weiteren Si- 8. Tag des Ein- und Auszugs,
cherheitsüberprüfungen zu unterziehen. Die Durch- 9. Familienstand,
führung der Sicherheitsüberprüfung bestimmt sich
10. Sterbetag und -ort.
nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz. Einer Zu-
stimmung des Wehrpflichtigen bedarf es nicht.
§ 24b
Auf Wehrpflichtige, die nach Ablauf des Jahres, in dem
Aufenthaltsfeststellungsverfahren
sie das 32. Lebensjahr vollenden, noch der Wehrüber-
wachung unterliegen, findet Satz 1 Nummer 1 zweiter (1) Kann die für die Wehrpflichtigen zuständige
Halbsatz keine Anwendung. Satz 1 Nummer 4 und 5 gilt Wehrersatzbehörde (ausschreibende Behörde) den
auch für die Zeit nach Beendigung der Wehrüberwa- ständigen Aufenthaltsort eines Wehrpflichtigen nicht
chung. feststellen, übermittelt sie dem Bundesverwaltungsamt
zum Zweck der Feststellung des Aufenthaltsortes fol-
(6a) Die Wehrpflichtigen haben für vorsätzlich oder
gende Daten zur Person des Wehrpflichtigen:
grob fahrlässig verursachte Schäden und Verluste an
ausgehändigten Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken 1. Familiennamen, frühere Namen, Vornamen,
Geldersatz zu leisten. Die Schadensersatzansprüche 2. Geburtsdatum und Geburtsort,
verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem
3. letzte, der ausschreibenden Behörde bekannte An-
die zuständigen Behörden von dem Schaden Kenntnis
schrift und
erlangen, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn
Jahren von der Begehung der Handlung an. 4. das Geschäftszeichen.
(7) Während der Wehrüberwachung haben die Wehr- Das Bundesverwaltungsamt hat diese Daten jeweils
pflichtigen ferner der zuständigen Wehrersatzbehörde unter Angabe der ausschreibenden Behörde zu spei-
unverzüglich schriftlich, elektronisch oder mündlich zu chern.
melden (2) Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten zu
1. den Eintritt von Tatsachen, die eine Wehrdienstaus- dem in Absatz 1 genannten Zweck in regelmäßigen Ab-
nahme nach den §§ 9 bis 11 Absatz 1 begründen, ständen in einer Datei zusammengefasst folgenden
Stellen zu übermitteln:
2. den Eintritt von Tatsachen, die eine vorübergehende
Wehrdienstunfähigkeit von voraussichtlich mindes- 1. den Wehrersatzbehörden,
tens sechs Monaten begründen; auf Aufforderung 2. dem Bundesamt für den Zivildienst,
der zuständigen Wehrersatzbehörde Erkrankungen 3. dem Auswärtigen Amt, das sie zu dem in Absatz 1
und Verletzungen sowie Verschlimmerungen von Er- genannten Zweck an die Auslandsvertretungen wei-
krankungen und Verletzungen seit der Musterung, terübermittelt,
Überprüfungsuntersuchung, Prüfung der Verfügbar-
keit oder Entlassungsuntersuchung, von denen der 4. den Behörden, die für die polizeiliche Kontrolle des
Wehrpflichtige oder sein Arzt annimmt, dass sie für grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind.
die Beurteilung seiner Tauglichkeit von Belang sind, Diese Stellen dürfen die Daten zu dem Zweck, zu dem
3. den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für sie ihnen übermittelt worden sind, speichern und nut-
eine Zurückstellung, zen. Wird diesen Stellen der Aufenthaltsort eines Wehr-
pflichtigen bekannt, haben sie ihn der ausschreibenden
4. den Abschluss und einen Wechsel ihrer beruflichen Behörde mitzuteilen, soweit keine besonderen Verwen-
Ausbildung, einen Wechsel ihres Berufes sowie eine dungsregelungen entgegenstehen. Sodann löschen sie
weitergehende berufliche Qualifikation; hierüber in unverzüglich die ihnen vom Bundesverwaltungsamt
ihrem Besitz befindliche Nachweise haben die Wehr- übermittelten Daten des Betroffenen. Die ausschrei-
pflichtigen auf Aufforderung unverzüglich vorzule- bende Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungs-
gen. amt sowie die übrigen Stellen nach Satz 1 davon, dass
der Aufenthaltsort festgestellt worden und eine weitere
§ 24a Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Diese Stellen
Änderungsdienst haben die Daten des Betroffenen nach der Unterrich-
Für Zwecke der Musterungsvorbereitung und der tung zu löschen.
Wehrüberwachung teilt die Meldebehörde dem zustän- (3) Die ausschreibende Behörde unterrichtet das
digen Kreiswehrersatzamt die Änderung folgender ge- Bundesverwaltungsamt rechtzeitig, wenn für einen Be-
speicherter Daten aller männlichen Deutschen ab dem troffenen die Wehrpflicht nach § 3 Absatz 3 bis 5 endet.
Alter von 17 Jahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten des Betrof-
sie das 32. Lebensjahr vollendet haben, mit: fenen spätestens mit Ende der Wehrpflicht zu löschen;
1. Familiennamen, Gleiches gilt für die übrigen Stellen nach Absatz 2
Satz 1, die durch das Bundesverwaltungsamt über
2. frühere Namen, das Ende der Wehrpflicht unverzüglich zu unterrichten
3. Vornamen, sind.
1742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2011
(4) Sobald das Bundesverwaltungsamt eine Datei 2. seine Verwendung während des Spannungs- oder
nach Absatz 2 Satz 1 übermittelt, haben die in Absatz 2 Verteidigungsfalles beendet ist,
Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Stellen die ihnen 3. sich herausstellt, dass die Voraussetzungen des § 1
zuvor übermittelte Datei zu löschen. nicht erfüllt sind oder im Frieden die Wehrpflicht des
Soldaten endet,
Abschnitt 3
4. der Einberufungsbescheid aufgehoben wird, eine
Personalakten zwingende Wehrdienstausnahme vorliegt – in den
Fällen des § 11 erst nach Befreiung durch das Kreis-
§ 25 wehrersatzamt – oder wenn innerhalb des ersten
Personalakten Monats des Grundwehrdienstes im Rahmen der Ein-
ungedienter Wehrpflichtiger stellungsuntersuchung festgestellt wird, dass der
Soldat wegen einer Gesundheitsstörung dauernd
Für die Führung der Personalakten ungedienter oder voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr
Wehrpflichtiger gelten die §§ 29 und 93 Absatz 2 Num- als einem Monat vorübergehend dienstunfähig ist,
mer 4 des Soldatengesetzes entsprechend.
5. nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verblei-
§§ 26 und 27 ben in der Bundeswehr die militärische Ordnung
oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet
(weggefallen) würde,
Abschnitt 4 6. er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, soweit
er nicht nach § 19 Absatz 2 des Zivildienstgesetzes
Beendigung des in den Zivildienst überführt wird,
Wehrdienstes und Verlust des Dienstgrades 7. er seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen
Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europä-
§ 28 ischen Parlament zugestimmt hat,
Beendigungsgründe 8. er unabkömmlich gestellt ist,
Der Wehrdienst endet 9. er nach § 12 Absatz 7 zurückgestellt ist.
1. durch Entlassung (§§ 29 und 29b), (2) Er ist ferner zu entlassen, wenn er wegen seines
2. im Falle einer Wehrübung, deren Endzeitpunkt körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen
kalendermäßig bestimmt ist, durch Ablauf der für Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd
den Wehrdienst festgesetzten Zeit, es sei denn, der unfähig (dienstunfähig) ist. Auf seinen Antrag kann er
Bereitschaftsdienst nach § 6 Absatz 6 ist angeord- auch dann entlassen werden, wenn die Wiederherstel-
net oder der Spannungs- oder Verteidigungsfall ist lung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der gesetzlichen
eingetreten, Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist. Er ist verpflichtet,
3. durch Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu be-
ein Zivildienstverhältnis nach § 19 Absatz 2 des stimmten Ärzten untersuchen zu lassen. Auf die Unter-
Zivildienstgesetzes, suchung ist § 17 Absatz 6 anzuwenden. Das Recht des
Soldaten, darüber hinaus Gutachten von Ärzten seiner
4. durch Ausschluss (§ 30). Wahl einzuholen, bleibt unberührt. Die über die Entlas-
sung entscheidende Dienststelle kann auch andere Be-
§ 29 weise erheben.
Entlassung (3) (weggefallen)
(1) Ein Soldat, der nach Maßgabe dieses Gesetzes (4) Der Soldat kann entlassen werden, wenn
Wehrdienst leistet, ist mit Ablauf der für den Wehrdienst
im Einberufungsbescheid festgesetzten Dienstzeit zu 1. das Verbleiben in der Bundeswehr für ihn wegen per-
entlassen; Zeiten, für die gegenüber einem in die sönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder
Truppe eingegliederten Soldaten ein Nachdienen ge- wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte be-
mäß § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 oder Nummer 5 deuten würde, die Wehrersatzbehörde angehört wur-
seitens des für die Entlassung zuständigen Vorgesetz- de, er seine Entlassung beantragt hat und dies seine
ten anzuordnen ist, sind, soweit die Nachdienverfügung Zurückstellung vom Wehrdienst nach § 12 Absatz 4
vor dem Ende der regulären Dienstzeit bekannt gege- rechtfertigt,
ben werden kann, in die Entlassungsverfügung einzu- 2. gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von
beziehen. Satz 1 erster Teilsatz gilt nicht, wenn drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur Be-
1. der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist, währung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist oder
2. eine Wehrübung vor Ablauf der im Einberufungs- 3. die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung
bescheid festgesetzten Zeit endet (Absatz 7), widerrufen wird.
3. Bereitschaftsdienst nach § 6 Absatz 6 angeordnet (5) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die
wird oder der Spannungs- oder Verteidigungsfall nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernen-
eingetreten ist. nung des Soldaten zuständig wäre oder der die Aus-
übung des Entlassungsrechts übertragen worden ist.
Im Übrigen ist er zu entlassen, wenn Die Entlassung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2
1. die Anordnung des Bereitschaftsdienstes nach § 6 aus einer Wehrübung, deren Endzeitpunkt nicht kalen-
Absatz 6 aufgehoben wird, es sei denn, dass der dermäßig bestimmt ist oder die vor Ablauf der im Ein-
Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist, berufungsbescheid festgesetzten Zeit beendet wird
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2011 1743
(Absatz 7), sowie die Entlassung nach Absatz 1 Satz 3 Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Er verliert
Nummer 6, 8 und 9 verfügt der nächste Disziplinarvor- seinen Dienstgrad; dies gilt auch, wenn er wegen
gesetzte; das Gleiche gilt, wenn im Rahmen der Ein- schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten nach
stellungsuntersuchung im Bereitschafts-, Spannungs- § 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 entlassen wird.
oder Verteidigungsfall die vorübergehende Wehrdienst-
(2) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad,
unfähigkeit oder die Wehrdienstunfähigkeit sowie im
wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht erkannt
Frieden im Falle des Grundwehrdienstes die vorüberge-
wird
hende Dienstunfähigkeit oder die Dienstunfähigkeit des
Soldaten festgestellt wird. 1. auf die in § 38 Absatz 1 des Soldatengesetzes be-
(6) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe zeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen
oder Dienststelle fernhält oder bei dem die Vollziehung oder
des Einberufungsbescheides ausgesetzt ist, gilt mit 2. wegen vorsätzlich begangener Tat auf Freiheitsstrafe
dem Tag als entlassen, an dem er hätte entlassen wer- von mindestens einem Jahr.
den müssen, wenn er stattdessen Dienst geleistet hät-
(3) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad fer-
te. Seine Pflicht, Tage der schuldhaften Abwesenheit
ner, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt
nachzudienen (§ 5 Absatz 3), bleibt unberührt.
wird. Leistet er in diesem Zeitpunkt nach Maßgabe die-
(7) Vor Ablauf der im Einberufungsbescheid festge- ses Gesetzes Wehrdienst, tritt der Verlust des Dienst-
setzten Zeit kann die Wehrübung nach Absatz 1 Satz 2 grades mit dem Ende des Wehrdienstes ein.
Nummer 2 beendet werden, wenn ein Vorgesetzter mit
der Disziplinarbefugnis mindestens eines Bataillons- § 31
kommandeurs festgestellt hat, dass der mit der Wehr-
übung verfolgte Zweck entfallen ist und eine andere Wiederaufnahme des Verfahrens
Verwendung im Hinblick auf die Ausbildung für die Wird ein Urteil mit den Folgen des § 30 im Wieder-
bestehende oder künftige Verwendung in einem Span- aufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese
nungs- oder Verteidigungsfall nicht erfolgen kann. Folgen nicht hat, so gilt der Verlust des Dienstgrades
als nicht eingetreten. Die Beendigung des Wehrdiens-
§ 29a tes durch einen Ausschluss darf für die Erfüllung der
Verlängerung des Wehrdienstes Wehrpflicht nicht zum Nachteil des Betroffenen geltend
bei stationärer truppenärztlicher Behandlung gemacht werden.
Befindet sich ein Soldat, der nach Maßgabe dieses
Gesetzes Wehrdienst leistet, im Entlassungszeitpunkt Abschnitt 5
in stationärer truppenärztlicher Behandlung, so endet
der Wehrdienst, zu dem er einberufen wurde,
Rechtsbehelfe; Rechtsmittel
1. wenn die stationäre truppenärztliche Behandlung
§ 32
beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach
dem Entlassungszeitpunkt, oder Rechtsweg
2. wenn er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt, Für Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses
dass er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhält- Gesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
nisses nicht einverstanden ist, mit dem Tage der Ab-
gabe dieser Erklärung. § 33
Das Wehrdienstverhältnis des Soldaten bleibt hiervon Besondere
unberührt. Vorschriften für das Vorverfahren
§ 29b (1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die auf
Grund dieses Gesetzes durch die Wehrersatzbehörden
Verlängerung des
ergehen, ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des
Wehrdienstes aus sonstigen Gründen
Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Ist ein Soldat während einer besonderen Auslands- Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen
verwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behör-
oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängen- de, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, ge-
den Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem wahrt.
Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist er mit
Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes fol- (2) Der Widerspruch gegen den Musterungs-
genden Monats zu entlassen. Das gilt auch bei anderen bescheid (§ 19 Absatz 4) hat aufschiebende Wirkung.
Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefähr- (3) Über den Widerspruch gegen den Musterungs-
dungslage. bescheid entscheidet die Wehrbereichsverwaltung.
§ 19 gilt entsprechend.
§ 30
(4) Über den Widerspruch gegen den Einberufungs-
Ausschluss aus der bescheid (§§ 21 und 23) entscheidet die Wehrbereichs-
Bundeswehr und Verlust des Dienstgrades verwaltung. Der Widerspruch gegen den Einberufungs-
(1) Ein Soldat, der nach Maßgabe dieses Gesetzes bescheid, der Widerspruch gegen die Aufhebung eines
Wehrdienst leistet, ist aus der Bundeswehr ausge- Einberufungsbescheides und der Widerspruch gegen
schlossen, wenn gegen ihn durch Urteil eines deut- den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid haben keine
schen Gerichts auf die in § 10 bezeichneten Strafen, aufschiebende Wirkung.
1744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2011
(5) Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar gewor- zugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet sind
den, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungs- (Grenzschutzdienstpflichtige), können nicht zum Wehr-
bescheid nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverlet- dienst herangezogen werden. Der im Bundesgrenz-
zung durch den Einberufungsbescheid selbst geltend schutz geleistete Dienst ist auf den Grundwehrdienst
gemacht wird. anzurechnen.
§ 34 § 43
Rechtsmittel gegen
Entscheidungen des Verwaltungsgerichts (weggefallen)
Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde
gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsge- § 44
richts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach Zustellung,
§ 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichts- Vorführung und Zuführung
ordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über
(1) Ein Bescheid, der in Ausführung dieses Gesetzes
den Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Ge-
ergeht, ist zuzustellen. Dies gilt nicht für begünstigende
richtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen
Verwaltungsakte. Bei einem Minderjährigen ist an die-
Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Absatz 4
sen selbst zuzustellen. Ein Einberufungsbescheid zu
Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entspre-
einer Hilfeleistung im Innern (§ 6c), einer Hilfeleistung
chende Anwendung.
im Ausland (§ 6d) oder einer Wehrübung, die als Bereit-
schaftsdienst angeordnet ist (§ 6 Absatz 6) oder die als
§ 35
Alarmübung nicht länger als drei Tage dauert, kann
Besondere auch mit gewöhnlichem Standardbrief mit dem Vermerk
Vorschriften für die Anfechtungsklage „Vorrangpost“ oder in entsprechender Anwendung des
Die Anfechtungsklage gegen den Musterungsbe- § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes unmittelbar
scheid, die Anfechtungsklage gegen den Tauglichkeits- durch die Truppe zugestellt werden.
überprüfungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen
(2) Bei Wehrpflichtigen, die der Erfassung, der Mus-
den Einberufungsbescheid und die Anfechtungsklage
terung, einer erneuten ärztlichen Untersuchung, der
gegen die Aufhebung des Einberufungsbescheides
Prüfung der Verfügbarkeit, der Eignungsuntersuchung
haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann
oder auf eine Aufforderung der Wehrersatzbehörde,
auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. Vor
sich persönlich zu melden (§ 24 Absatz 6 Satz 1 Num-
der Anordnung ist die Wehrbereichsverwaltung zu
mer 3), unentschuldigt fernbleiben, kann die Vorführung
hören.
angeordnet werden; das Gleiche gilt bei männlichen
Personen, die der Erfassung unentschuldigt fernbleiben
Abschnitt 6 (§ 15 Absatz 6). Die Polizei ist um Durchführung zu
Einschränkung von Grundrechten, ersuchen.
Sonder-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
(3) Die Polizei kann ersucht werden, Wehrpflichtige,
die ihrer Einberufung unentschuldigt nicht Folge leisten,
§§ 36 bis 41
dem nächsten Feldjägerdienstkommando zuzuführen.
(weggefallen)
(4) Die Polizei ist befugt, zum Zweck der Vorführung
§ 42 oder Zuführung die Wohnung und andere Räume des
Sondervorschriften für Wehrpflichtigen zu betreten und nach ihm zu suchen.
Angehörige des Polizeivollzugsdienstes Das Gleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere Woh-
nungen und Räume, wenn sich der Wehrpflichtige ei-
(1) Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Poli- nem unmittelbar bevorstehenden Zugriff der Polizei
zei angehören oder für diesen durch schriftlichen Be- durch Betreten solcher Wohnungen und Räume ent-
scheid angenommen sind, werden für die Dauer ihrer zieht. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen
Zugehörigkeit nicht zum Wehrdienst herangezogen. einer durch die Wehrersatzbehörde einzuholenden rich-
(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, den terlichen Anordnung. Dabei kann das Gericht von einer
Widerruf eines Annahmebescheides sowie das Aus- vorherigen Anhörung des Wehrpflichtigen oder Woh-
scheiden aus dem Vollzugsdienst der Polizei dem zu- nungsinhabers absehen, wenn es dies für erforderlich
ständigen Kreiswehrersatzamt anzuzeigen. Das Gleiche hält, um den Zweck der Maßnahme nicht zu gefährden.
gilt, wenn Wehrpflichtige trotz Annahmebescheides ih- Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des
ren Dienst im Vollzugsdienst der Polizei nicht antreten. Wehrpflichtigen haben, haben das Betreten und Durch-
(3) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen, die im suchen der Wohnung und anderer Räume zu dulden.
Vollzugsdienst der Polizei Dienst geleistet haben, gilt Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern
§ 23 entsprechend. sind zu vermeiden. Die Anordnung ist bei der Durchsu-
chung vorzuzeigen. Für die richterliche Anordnung
§ 42a einer Durchsuchung ist das Verwaltungsgericht zustän-
dig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen
Grenzschutzdienstpflicht werden soll. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Männer, die nach dem Bundesgrenzschutzgesetz Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834) zum Polizeivoll- eingeschränkt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2011 1745
§ 45 b) eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehr-
Bußgeldvorschriften ersatzamtes einzuholen, wenn sie die Bundes-
republik Deutschland verlassen wollen,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig c) unverzüglich zurückzukehren, wenn sie sich au-
ßerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhal-
1. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 8 Satz 4
ten, und sich beim zuständigen oder nächsten
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
Kreiswehrersatzamt zu melden.
oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- Dies gilt nicht für männliche Personen, die ihren stän-
zeitig vorlegt, digen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik
2. (weggefallen) Deutschland haben oder bei deutschen Dienststellen
oder öffentlichen zwischen- oder überstaatlichen Orga-
3. entgegen § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 sich nicht nisationen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
oder nicht rechtzeitig meldet, beschäftigt sind oder mit Genehmigung einer obersten
4. entgegen § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 einen dort Bundes- oder Landesbehörde oder der von ihr be-
genannten Bescheid nicht sorgfältig oder nicht für stimmten Stelle sich außerhalb der Bundesrepublik
die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, ihn miss- Deutschland aufhalten oder sie verlassen.
bräuchlich verwendet oder nicht oder nicht rechtzei- (2) Im Spannungs- und Verteidigungsfall gelten Ab-
tig vorlegt oder eine Meldung nicht oder nicht recht- satz 1 Nummer 1 Satz 2, Nummer 3 bis 5 und folgende
zeitig macht, Vorschriften:
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 48 Absatz 1
Nummer 5 Satz 1 zuwiderhandelt oder 1. Die Meldung gemäß § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1
ist innerhalb 48 Stunden zu erstatten; § 24 Absatz 6
6. entgegen § 48 Absatz 2 Nummer 1 eine Meldung Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 ist nicht anzuwenden.
nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.
2. Wehrpflichtige, die beantragt haben, ihre Berechti-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße gung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern,
geahndet werden. festzustellen, können zum Zivildienst einberufen
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 werden, bevor über ihren Feststellungsantrag ent-
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist schieden ist.
das Kreiswehrersatzamt.
3. Zurückstellungen nach § 12 Absatz 2, 4, 5 und 7
treten außer Kraft. Erneute Zurückstellungen nach
§§ 46 und 47
§ 12 Absatz 4 sind zulässig, wenn die Heranziehung
(weggefallen) zum Wehrdienst für den Wehrpflichtigen eine unzu-
mutbare Härte bedeuten würde.
§ 48
4. Wehrpflichtige, die im Frieden gemäß § 12 Absatz 2
Vorschriften für den vom Wehrdienst zurückgestellt werden, sind auf An-
Bereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall trag zum Sanitätsdienst einzuberufen.
(1) Die folgenden besonderen Vorschriften gelten, 5. Wehrpflichtige, die sich zum freiwilligen Eintritt in die
wenn Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Bundeswehr melden, dürfen von einem Offizier in
Absatz 6 angeordnet sind: der Stellung eines Bataillonskommandeurs oder in
1. Zurückstellungen nach § 12 Absatz 2 und 4 können entsprechender Dienststellung als Soldaten, die auf
im Bereitschaftsfall vom Kreiswehrersatzamt wider- Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, mit dem
rufen werden, es sei denn, dass die Heranziehung untersten Mannschaftsdienstgrad oder mit ihrem
zum Wehrdienst für den Wehrpflichtigen eine unzu- letzten in der Bundeswehr erreichten Dienstgrad ein-
mutbare Härte bedeuten würde. Nach § 13b bisher gestellt werden, wenn die Einberufung durch das zu-
nicht zum Wehrdienst herangezogene Wehrpflichtige ständige Kreiswehrersatzamt nicht möglich ist.
können gemustert und einberufen werden.
2. (weggefallen) § 49
3. Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid (weggefallen)
(§ 19 Absatz 4) hat keine aufschiebende Wirkung
(§ 33 Absatz 2). § 50
4. Bei der Einberufung von Wehrpflichtigen, die bereits
Zuständigkeit
in der Bundeswehr gedient haben, ist § 23 Satz 2
für den Erlass von Rechtsverordnungen
und 3 nicht anzuwenden. Als Untersuchung gilt die
Einstellungsuntersuchung. (1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverord-
5. Auf Anordnung der Bundesregierung haben männ- nungen über die
liche Personen nach Vollendung des 17. Lebensjah- 1. Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unab-
res kömmlichstellung (§ 13 Absatz 2) und
a) Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehr-
2. Erstattung von Auslagen (§ 19 Absatz 5 Satz 6).
ersatzbehörde sie unverzüglich erreichen, auch
wenn sie der Wehrüberwachung nicht unterlie- (2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1
gen, bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
1746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2011
§ 51 der Dienstzeit ab zwölf Monaten ist die Abgabe der Ver-
Einschränkung von Grundrechten pflichtungserklärung nach Satz 2 erforderlich.
(2) Die Verpflichtungserklärungen bedürfen der An-
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Ar-
nahme durch die Wehrersatzbehörde.
tikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit
der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgeset- (3) Die Soldatin oder der Soldat kann auf Antrag von
zes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grund- der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 entbunden wer-
gesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti- den. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die besondere
kel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe die- Verwendung im Ausland wegen persönlicher oder fami-
ses Gesetzes eingeschränkt. liärer Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
§ 52 § 56
Übergangsvorschrift Status
Auf Wehrpflichtige, die vor dem Inkrafttreten des Ge- Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsver-
setzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) unabkömm- ordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdiens-
lich gestellt worden sind, ist § 13 Absatz 1 Satz 1 in der tes (§ 5) oder des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes
bis dahin gültigen Fassung weiterhin anzuwenden. im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b) anknüp-
fen, sind auf Personen, die Wehrdienst nach diesem
Abschnitt leisten, soweit keine ausdrückliche Regelung
§ 53
vorhanden ist, entsprechend anzuwenden.
Übergangsvorschrift aus Anlass
des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 § 57
(1) Wehrpflichtige, die am 31. Dezember 2010 sechs Wehrersatzbehörden
Monate oder länger Grundwehrdienst geleistet haben, Die Aufgaben nach diesem Abschnitt werden in bun-
sind mit Ablauf dieses Tages zu entlassen. Sie können deseigener Verwaltung wahrgenommen. § 14 Absatz 1
auf Antrag Grundwehrdienst mit der bis zum 30. No- gilt bis zur Neuregelung der Bundeswehrverwaltung
vember 2010 vorgeschriebenen Dauer ableisten, wenn entsprechend.
sie dies vor ihrer Entlassung beantragen.
(2) Für Wehrpflichtige, die nicht unter Absatz 1 fallen § 58
und die zum Grundwehrdienst nach § 5 Absatz 1a in Erhebung personen-
der bis zum 30. November 2010 geltenden Fassung bezogener Daten bei den Meldebehörden
einberufen worden sind, ist die Dienstzeit nach Maß-
gabe des § 5 Absatz 2 in der ab 1. Dezember 2010 (1) Zum Zweck der Übersendung von Informations-
geltenden Fassung neu festzusetzen. Absatz 1 Satz 2 material nach Absatz 2 Satz 1 übermitteln die Melde-
gilt entsprechend. behörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung jährlich
bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deut-
(3) Wehrpflichtige, die sich nach § 13a Absatz 1 scher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr voll-
Satz 1 in der bis zum 30. November 2010 geltenden jährig werden:
Fassung verpflichtet haben, sind ab dem 1. Dezember
2010 auf Antrag zu entpflichten, wenn sie die von die- 1. Familienname,
sem Tage an vorgesehene Verpflichtungszeit abgeleis- 2. Vornamen,
tet haben. 3. gegenwärtige Anschrift.
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffe-
Abschnitt 7 nen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmenge-
Freiwilliger Wehrdienst setzes widersprochen haben.
(2) Die erhobenen Daten dürfen nur zur Übersen-
§ 54 dung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den
Freiwilliger Wehrdienst Streitkräften verwendet werden. Sie sind zu löschen,
wenn die Betroffenen dies verlangen, spätestens je-
(1) Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des doch nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen
Grundgesetzes sind, können sich verpflichten, freiwilli- Speicherung der Daten beim Bundesamt für Wehrver-
gen Wehrdienst nach diesem Abschnitt zu leisten, so- waltung.
fern sie hierfür tauglich sind. Der Wehrdienst nach
Satz 1 besteht aus sechs Monaten freiwilligem Wehr- § 59
dienst als Probezeit und bis zu 17 Monaten anschlie-
ßendem freiwilligem zusätzlichem Wehrdienst. Beratung und Untersuchung
(1) Die Wehrersatzbehörden bieten Personen, die In-
(2) § 10 gilt entsprechend.
teresse an einem Wehrdienst nach diesem Abschnitt
bekunden, eine persönliche Beratung über Tätigkeiten
§ 55
in den Streitkräften an.
Verpflichtung (2) Personen, die nach der Beratung weiterhin Inte-
(1) Die Verpflichtungserklärung nach § 54 Absatz 1 resse an einem Wehrdienst nach diesem Abschnitt be-
Satz 1 bedarf der Schriftform. Für eine besondere Aus- kunden, werden auf ihre Tauglichkeit für den Wehr-
landsverwendung ist eine gesonderte schriftliche Ver- dienst untersucht, sofern sie in die Untersuchung
pflichtungserklärung erforderlich. Für eine Festsetzung schriftlich eingewilligt haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2011 1747
(3) Die §§ 8a, 9, 20a und 20b gelten entsprechend. kann die Soldatin oder der Soldat zum 15. oder zum
(4) Ist die oder der Untersuchte nicht tauglich, sind Letzten eines Monats entlassen werden. Die Entlas-
die bei der Untersuchung erhobenen Daten nach Ablauf sungsverfügung ist ihr oder ihm spätestens zwei Wo-
eines Jahres nach der Untersuchung zu löschen. chen vor dem Entlassungstermin bekannt zu geben.
Auf schriftlichen Antrag der Soldatin oder des Soldaten
(5) Für die Erstattung von Aufwendungen gilt § 11 ist sie oder er während der Probezeit jederzeit zu ent-
Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes entspre- lassen.
chend.
(3) Im Fall des § 55 Absatz 3 kann die Soldatin oder
§ 60 der Soldat entlassen werden, wenn eine anderweitige
Verwendung nicht möglich ist.
Dienstantritt
(1) Die zuständige Behörde fordert zum Antritt des (4) Die §§ 29a und 29b gelten entsprechend.
freiwilligen Wehrdienstes nach diesem Abschnitt auf.
Im Bescheid sind Ort und Zeitpunkt des Dienstantritts § 62
sowie die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes anzuge- Übergangsvorschrift
ben. Der Bescheid soll den freiwillig Wehrdienstleisten-
den vier Wochen vor dem Dienstantrittstermin bekannt (1) Soldaten, die zu einem Grundwehrdienst (§ 5)
gegeben werden. einberufen worden sind, der über den 30. Juni 2011
hinausgeht, sind auf Antrag mit Ablauf dieses Tages
(2) Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechts-
zu entlassen. Wird ein Antrag nach Satz 1 nicht gestellt,
verordnungen, die an die Einberufung zum Wehrdienst
gelten die Vorschriften dieses Abschnitts. Für die Sol-
anknüpfen, sind auf den Bescheid zum Dienstantritt
daten, die zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im
nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b) einberufen
worden sind, gelten ab dem 1. Juli 2011 die Vorschrif-
§ 61
ten dieses Abschnitts.
Beendigung
des freiwilligen Wehrdienstes (2) Bis zum 31. Dezember 2011 gilt § 58 mit der
Maßgabe, dass im Oktober 2011 die Daten zu Perso-
(1) Der Wehrdienst nach diesem Abschnitt endet nen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr
durch Entlassung entsprechend § 29 oder durch Aus- 2012 volljährig werden, übermittelt werden, soweit die
schluss entsprechend § 30. Betroffenen nicht nach § 18 Absatz 7 Satz 1 in Verbin-
(2) Während der Probezeit des freiwilligen Wehr- dung mit § 25 des Melderechtsrahmengesetzes der
dienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Übermittlung widersprochen haben.
1748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2011
Zehntes Gesetz
zur Änderung des Parteiengesetzes
und Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
Vom 23. August 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Obergrenze, abgerundet auf volle Eurobeträge,
sen: als Bundestagsdrucksache.“
b) Der bisherige Absatz 6 wird aufgehoben und die
Artikel 1 bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze 6
Änderung des und 7.
Parteiengesetzes 2. § 19a Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Das Parteiengesetz in der Fassung der Bekannt- „Bei der Festsetzung ist zunächst für jede Partei die
machung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt relative Obergrenze (§ 18 Absatz 5) und sodann die
geändert durch Artikel 5a des Gesetzes vom 24. Sep- absolute Obergrenze (§ 18 Absatz 2) einzuhalten.“
tember 2009 (BGBl. I S. 3145), wird wie folgt geändert:
3. § 24 Absatz 9 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
1. § 18 wird wie folgt geändert:
„5. Schuldposten der Gesamtpartei gemäß Absatz 6
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Nummer 2 A I und II und B II bis V und deren
„(2) Das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Summe,“.
Mittel, das allen Parteien höchstens ausgezahlt
werden darf, beträgt für das Jahr 2011 141,9 Mil- Artikel 2
lionen Euro und für das Jahr 2012 150,8 Millionen Änderung des
Euro (absolute Obergrenze). Die absolute Ober- Abgeordnetengesetzes
grenze erhöht sich jährlich, jedoch erstmals für
das Jahr 2013, um den Prozentsatz, abgerundet Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Be-
auf ein Zehntel Prozent, um den sich der Preis- kanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326),
index der für eine Partei typischen Ausgaben zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
im dem Anspruchsjahr vorangegangenen Jahr 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), wird wie folgt geändert:
erhöht hat. Grundlage des Preisindexes ist zu 1. § 11 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
einem Wägungsanteil von 70 Prozent der allge-
meine Verbraucherpreisindex und von 30 Prozent „Die Abgeordnetenentschädigung beträgt mit Wir-
der Index der tariflichen Monatsgehälter der kung vom 1. Januar 2012 7 960 Euro und vom
Arbeiter und Angestellten bei Gebietskörper- 1. Januar 2013 8 252 Euro.“
schaften. Der Präsident des Statistischen Bun- 2. § 35a Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
desamtes legt dem Deutschen Bundestag hierzu
Nach der Angabe „6 411 Euro“ wird das Wort „und“
bis spätestens 30. April jedes Jahres einen
durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe
Bericht über die Entwicklung des Preisindexes
„6 555 Euro“ werden ein Komma und die Wörter
bezogen auf das vorangegangene Jahr vor. Der
„vom 1. Januar 2012 auf 6 805 Euro und vom 1. Ja-
Bundestagspräsident veröffentlicht bis spätes-
nuar 2013 auf 7 055 Euro“ eingefügt.
tens 31. Mai jedes Jahres die sich aus der
Steigerung ergebende Summe der absoluten 3. § 35b Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2011 1749
„Dieser fiktive Bemessungsbetrag wird mit Wirkung Artikel 3
vom 1. Januar 2008 auf 7 174 Euro, vom 1. Januar
Inkrafttreten
2009 auf 7 335 Euro, vom 1. Januar 2012 auf
7 615 Euro und vom 1. Januar 2013 auf 7 895 Euro Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
festgesetzt.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. August 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
1750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2011
Zweites Gesetz
zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung*)
Vom 23. August 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
sen: fügt:
„(1b) Wesentliche Unterschiede im Sinne des
Artikel 1 Absatzes 1a Satz 3 liegen vor, wenn
Die Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der 1. die von den Antragstellern nachgewiesene
Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter
S. 1193), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes der in der Verordnung zur Approbation von
vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert wor- Tierärztinnen und Tierärzten geregelten Ausbil-
den ist, wird wie folgt geändert: dungsdauer liegt,
1. § 4 wird wie folgt geändert: 2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf
Fächer bezieht, die sich wesentlich von der
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
tierärztlichen Ausbildung im Geltungsbereich
aa) In Satz 3 werden die Wörter „sofern sich die dieses Gesetzes unterscheiden, oder
Ausbildung nicht auf Inhalte bezieht, die sich 3. der Beruf des Tierarztes im Geltungsbereich
wesentlich von denen unterscheiden, die dieses Gesetzes eine oder mehrere tierärzt-
durch die Ausbildung nach diesem Gesetz liche Tätigkeiten umfasst, die im jeweiligen
und die Verordnung zur Approbation von Herkunftsstaat der Antragsteller nicht Be-
Tierärztinnen und Tierärzten vorgeschrieben standteil des tierärztlichen Berufs sind, und
sind oder die nachgewiesene Berufserfah- dieser Unterschied in einer besonderen Ausbil-
rung zum Ausgleich der wesentlichen Unter- dung besteht, die im Geltungsbereich dieses
schiede zwischen den Ausbildungen geeignet Gesetzes gefordert wird und sich auf Fächer
ist.“ durch die Wörter „es sei denn, die Aus- bezieht, die sich wesentlich von denen unter-
bildung weist wesentliche Unterschiede im scheiden, die durch die Ausbildungsnach-
Sinne des Absatzes 1b auf, die nicht ganz weise der Antragsteller nachgewiesen werden.
oder teilweise durch Kenntnisse und Fähig-
keiten ausgeglichen werden, die im Rahmen Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn de-
einer tierärztlichen Berufspraxis erworben ren Kenntnis eine maßgebliche Voraussetzung für
worden sind.“ ersetzt. die Ausübung des tierärztlichen Berufs ist und die
Ausbildung der Antragsteller gegenüber der tier-
bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze einge- ärztlichen Ausbildung im Geltungsbereich dieses
fügt: Gesetzes bedeutende Abweichungen hinsichtlich
„Werden wesentliche Unterschiede nach Dauer oder Inhalt aufweist.“
Satz 3 festgestellt, die nicht ganz oder c) Der bisherige Absatz 1b wird neuer Absatz 1c
teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten und in ihm werden in den Sätzen 4, 5 und 7 je-
ausgeglichen werden, die im Rahmen einer weils die Wörter „Bundesministerium für Gesund-
tierärztlichen Berufspraxis erworben worden heit“ durch die Wörter „Bundesministerium für Er-
sind, müssen die für die Ausübung des tier- nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“
ärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse ersetzt.
und Fähigkeiten nachgewiesen werden. Die-
d) In Absatz 2 werden die Sätze 2, 5 und 6 aufgeho-
ser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung
ben.
zu erbringen, die sich auf die festgestellten
wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die e) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
Feststellung der wesentlichen Unterschiede fügt:
ist Antragstellern spätestens vier Monate „(2a) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1
nach Eingang der für die Beurteilung der we- Nummer 4 bei Antragstellern, die Staatsange-
sentlichen Unterschiede erforderlichen Unter- hörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
lagen ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu er- Union, eines anderen Vertragsstaates des Ab-
teilen.“ kommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder eines Vertragsstaates sind, dem
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Deutschland und die Europäische Gemeinschaft
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom oder Deutschland und die Europäische Union
30.9.2005, S. 22). vertraglich einen entsprechenden Rechtsan-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2011 1751
spruch eingeräumt haben, nicht erfüllt, ist diesen Vertragsstaates, dem Deutschland und die Euro-
abweichend von Absatz 2 die Approbation zu er- päische Gemeinschaft oder Deutschland und die
teilen, wenn die von diesen Antragstellern nach- Europäische Union vertraglich einen entspre-
gewiesene Ausbildung keine wesentlichen Unter- chenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die
schiede im Sinne des Absatzes 1b aufweist oder einen Ausbildungsnachweis in einem dieser Staa-
bestehende wesentliche Unterschiede, die nicht ten erworben haben oder einen gleichwertigen
ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähig- Ausbildungsnachweis im Sinne des § 4 Absatz 1a
keiten ausgeglichen werden, die im Rahmen einer Satz 3 vorlegen. § 9a bleibt unberührt.“
tierärztlichen Berufspraxis erworben worden sind, b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
durch eine erfolgreich abgelegte Eignungsprü- fügt:
fung nach Absatz 1a Satz 5 und 6 ausgeglichen
werden.“ „(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann
auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden
f) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2 Ausübung des tierärztlichen Berufs erteilt wer-
Satz 3 und 4“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2 den, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass
und 3“ ersetzt. im Hinblick auf die beabsichtigte tierärztliche
g) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Ertei-
aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ein- lung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht
gefügt: der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.“
„6. in den Fällen des Absatzes 1a Satz 3 und 5. § 13 wird wie folgt geändert:
des Absatzes 2a zusätzliche Nachweise, a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
um feststellen zu können, ob die Ausbil- aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 4 Abs. 1a,
dung wesentliche Unterschiede gegen- Abs. 2“ die Angabe „ , 2a“ eingefügt.
über der Ausbildung aufweist, die in die-
sem Gesetz und in der Rechtsverordnung bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1b“ durch
zur Approbation von Tierärztinnen und die Angabe „§ 4 Absatz 1c“ ersetzt.
Tierärzten geregelt ist,“. b) In den Absätzen 3 und 4 Satz 1 wird jeweils die
bb) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7. Angabe „§ 4 Abs. 1b“ durch die Angabe „§ 4 Ab-
satz 1c“ ersetzt.
2. In § 6 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 4 Abs. 1a
Satz 1, Abs. 2“ die Angabe „ , 2a“ eingefügt. c) In Absatz 5 wird nach der Angabe „§ 4 Abs. 1a, 2“
die Angabe „ , 2a“ eingefügt.
3. In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 4
Abs. 2“ die Angabe „ , 2a“ eingefügt. d) In Absatz 7 werden die Wörter „Bundesminis-
terium für Gesundheit“ durch die Wörter „Bun-
4. § 11 wird wie folgt geändert: desministerium für Ernährung, Landwirtschaft
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: und Verbraucherschutz“ ersetzt.
„Satz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Artikel 2
anderen Vertragsstaates des Abkommens über Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. August 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner