1714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2011
Verordnung
zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung
(Verwaltungskostenfeststellungsverordnung – VKFV)
Vom 2. August 2011
Auf Grund des § 46 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des gungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte (§ 7)
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung sowie die Kosten der Personalverwaltung (§ 8).
für Arbeitsuchende –, der durch Artikel 1 Nummer 12 (3) Sächliche Aufwendungen sind die Sachkosten
Buchstabe b des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I (§ 9) sowie die Kosten der Amtshilfe und Arbeitnehmer-
S. 1112) neu gefasst worden ist, verordnet das Bun- überlassung (§ 10).
desministerium für Arbeit und Soziales im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium der Finanzen: (4) Sonstige Aufwendungen sind die Kosten für die
Leistungen Dritter (§ 11) sowie für die zentral verwalte-
Inhaltsübersicht ten Verfahren der Informationstechnik (§ 12).
§ 1 Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 2 Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung §3
§ 3 Eingliederungsleistungen Eingliederungsleistungen
§ 4 Vollzeitäquivalent
Eingliederungsleistungen sind Leistungen an er-
§ 5 Personalkosten
werbsfähige Leistungsberechtigte nach den §§ 16 bis 17
§ 6 Personalnebenkosten
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Kosten der
§ 7 Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte
Eingliederungsleistungen gehören nicht zu den Ge-
§ 8 Kosten der Personalverwaltung
samtverwaltungskosten.
§ 9 Sachkosten
§ 10 Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung
§4
§ 11 Leistungen Dritter
§ 12 Zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik Vollzeitäquivalent
§ 13 Grundsätze zur Bestimmung der Gesamtverwaltungs- (1) Das Vollzeitäquivalent bildet den Umfang der
kosten Tätigkeit einer Beschäftigten oder eines Beschäftigten
§ 14 Bestimmung der Personalkosten in der gemeinsamen Einrichtung innerhalb eines Haus-
§ 15 Bestimmung der Personalnebenkosten haltsjahres, ohne Berücksichtigung der im Wege der
§ 16 Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte Amtshilfe oder Arbeitnehmerüberlassung Beschäftig-
§ 17 Bestimmung der Kosten für die Personalverwaltung ten, ab. Für eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten,
§ 18 Bestimmung der Sachkosten und der Kosten für Amtshilfe dessen regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der einer
und Arbeitnehmerüberlassung oder eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten ent-
§ 19 Bestimmung der Kosten für Leistungen Dritter spricht und der im gesamten Haushaltsjahr ausschließ-
§ 20 Bestimmung der Kosten für die zentral verwalteten Ver- lich in der gemeinsamen Einrichtung tätig ist, hat das
fahren der Informationstechnik Vollzeitäquivalent einen Wert von eins.
§ 21 Monitoring
§ 22 Inkrafttreten
(2) Bei anteiliger Beschäftigung errechnet sich das
Vollzeitäquivalent je Beschäftigtem aus dem Anteil
§1 1. der ermäßigten wöchentlichen Arbeitszeit der oder
Kosten der des Beschäftigten an der regelmäßigen wöchent-
Grundsicherung für Arbeitsuchende lichen Arbeitszeit einer oder eines vergleichbaren
Vollzeitbeschäftigten,
Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind der in Geld 2. der vertraglich vereinbarten oder vom Dienstherrn
ausgedrückte Güter- und Dienstleistungsverzehr für die festgesetzten Beschäftigungsmonate am Haushalts-
Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für jahr und
Arbeitsuchende. Der Kostenbegriff umfasst die durch 3. der Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in
reale Zahlungsvorgänge entstehenden Kosten sowie der gemeinsamen Einrichtung an der gesamten
Aufwendungen für Investitionen und Versorgungszu- regelmäßigen Arbeitszeit der Beschäftigten oder
schläge für Beamtinnen und Beamte. des Beschäftigten im Haushaltsjahr.
§2 §5
Gesamtverwaltungskosten Personalkosten
der gemeinsamen Einrichtung (1) Personalkosten sind die Aufwendungen für Be-
(1) Gesamtverwaltungskosten sind die personellen, züge des gesamten in der gemeinsamen Einrichtung
sächlichen sowie sonstigen Aufwendungen der ge- eingesetzten Personals. Zum Personal gehören auch
meinsamen Einrichtung zur Durchführung der Aufgaben die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten, soweit sie im
nach § 6 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetz- Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach
buch einschließlich der Aufwendungen für die Errich- dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch eingesetzt sind.
tung und Beendigung der gemeinsamen Einrichtung. (2) Bezüge sind alle nach besoldungsrechtlichen
(2) Personelle Aufwendungen sind die Personalkos- und tarifvertraglichen sowie vergleichbaren außertarif-
ten (§ 5), die Personalnebenkosten (§ 6), die Versor- lichen Regelungen laufend gezahlten Besoldungen
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und Entgelte an Beamtinnen und Beamte sowie Arbeit- 4. die Unterhaltung von Grundstücken und baulichen
nehmerinnen und Arbeitnehmer. Dazu gehören insbe- Anlagen,
sondere: 5. die Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und
1. das Grundgehalt, Räume,
2. der Familienzuschlag, 6. die Dienstreisen und die Beschaffung und Haltung
3. die Zulagen und Sonderzahlungen, von Kraftfahrzeugen sowie
4. die Vergütungen, 7. die Dienst- und Schutzkleidung.
5. die vermögenswirksamen Leistungen, (4) Sonstige Sachgemeinkosten sind die Kapitalkos-
6. die leistungsorientierte Bezahlung sowie ten für die Büroausstattung und deren Unterhaltung,
Aufwendungen für Investitionen für den Ersatz und die
7. die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und
Neuanschaffung von beweglichen Sachen sowie Auf-
Zusatzversorgung.
wendungen für die Instandhaltung und Instandsetzung.
§6
§ 10
Personalnebenkosten
Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung
Personalnebenkosten sind die über die Personalkos-
ten hinausgehenden Aufwendungen für aktive Beamtin- Kosten der Amtshilfe sind die Aufwendungen für
nen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Personal, das in der gemeinsamen Einrichtung Amts-
sowie für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten, insbe- hilfe gemäß § 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
sondere für leistet. Kosten der Arbeitnehmerüberlassung sind die
Aufwendungen für Personal, das in der gemeinsamen
1. die Beihilfen und Beihilfeumlagen,
Einrichtung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungs-
2. die Fürsorgeleistungen, gesetzes eingesetzt wird.
3. die Unterstützungen,
4. die Beiträge zu Unfallkassen, § 11
5. das Trennungsgeld, Leistungen Dritter
6. die Fahrkostenzuschüsse, Leistungen Dritter sind
7. die Umzugskostenvergütungen sowie 1. die Wahrnehmung von Aufgaben der gemeinsamen
8. die Fortbildungsmaßnahmen. Einrichtung durch die Träger nach § 44b Absatz 4
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder
§7 2. die Erbringung von Dienstleistungen für die gemein-
Versorgungs- same Einrichtung durch die Träger oder sonstige
aufwendungen für Beamtinnen und Beamte Auftragnehmer.
Versorgungsaufwendungen sind die durch das
Dienstverhältnis der im Haushaltsjahr in der gemein- § 12
samen Einrichtung eingesetzten Beamtinnen und Be- Zentral verwaltete
amten bedingten kalkulatorischen Kosten für künftige Verfahren der Informationstechnik
Versorgungsleistungen und Beihilfen. Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Infor-
mationstechnik sind die Aufwendungen der Bundes-
§8 agentur für Arbeit für die Betreuung und Unterhaltung
Kosten der Personalverwaltung sowie Organisation des Betriebes der zentral verwalte-
Kosten der Personalverwaltung sind die Aufwendun- ten laufenden Verfahren der Informationstechnik für die
gen der Träger zur Erfüllung ihrer Pflichten als Arbeit- gemeinsamen Einrichtungen nach § 50 Absatz 3 des
geber und Dienstherr der Beschäftigten in der gemein- Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
samen Einrichtung.
§ 13
§9 Grundsätze zur
Sachkosten Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten
(1) Sachkosten sind Raumkosten, laufende Sach- (1) Die Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten
kosten und sonstige Sachgemeinkosten. nach § 2 erfolgt unter Berücksichtigung der Grundsätze
(2) Raumkosten sind Aufwendungen für Baumaß- der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auf der Grund-
nahmen, Mieten und Pachten. lage der tatsächlich entstandenen Kosten. Versor-
gungsaufwendungen nach § 7, Kosten der Personalver-
(3) Laufende Sachkosten sind insbesondere Auf-
waltung nach § 8 und Kosten der zentral verwalteten
wendungen für
Verfahren der Informationstechnik nach § 12 werden
1. den Büro- und Geschäftsbedarf sowie Verbrauchs- auf der Grundlage von Pauschalen bestimmt.
mittel,
(2) Zur Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten
2. die dezentrale Informationstechnik und Kommunika- prüft die gemeinsame Einrichtung die geltend gemach-
tion, ten Aufwendungen. Diese sollen durch prüffähige Un-
3. die Geräte sowie Ausstattungs- und Ausrüstungsge- terlagen bis zum 20. des auf den abgerechneten Monat
genstände, folgenden Monats nachgewiesen werden.
1716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2011
§ 14 jeweiligen Träger bestimmten und um die Arbeitgeber-
Bestimmung der Personalkosten anteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung
nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 geminderten
(1) Personalkosten nach § 5 werden in tatsächlicher Personalkosten anerkannt.
Höhe anerkannt. Die Personalkosten sind aufgegliedert
nach Besoldungs- und Vergütungsgruppen mit den
entsprechenden Vollzeitäquivalenten nachzuweisen. § 18
Dabei können die auf die jeweilige Besoldungs- und Bestimmung der Sachkosten und der
Vergütungsgruppe anfallenden jahresdurchschnitt- Kosten für Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung
lichen Personalkosten der Träger für den Abrechnungs-
monat anerkannt werden. Die Ermittlung der Durch- Sächliche Aufwendungen nach den §§ 9 und 10
schnittskostensätze ist bei Bedarf für eine Prüfung werden in tatsächlicher Höhe anerkannt.
nachzuweisen.
(2) Für Beschäftigte, die Altersteilzeitarbeit im Sinne § 19
des Altersteilzeitgesetzes leisten, werden als Personal- Bestimmung der Kosten für Leistungen Dritter
kosten nach § 5 die Aufwendungen anerkannt, die der
regelmäßigen Arbeitszeit des Beschäftigten entspre- Aufwendungen nach § 11 werden in tatsächlicher
chen. In den Fällen, in denen eine Altersteilzeitarbeit Höhe anerkannt, soweit auch der gemeinsamen Ein-
im Rahmen eines Blockmodells nach § 2 Absatz 2 richtung Verwaltungskosten entstanden wären, wenn
oder 3 des Altersteilzeitgesetzes geleistet wird, können sie die dem Dritten übertragenen Aufgaben selbst
aus der Differenz zwischen den nach Satz 1 anerken- wahrgenommen hätte.
nungsfähigen Personalkosten und den tatsächlichen
Aufwendungen während der Aktivphase Rückstellun- § 20
gen für die Freistellungsphase gebildet werden. Perso-
Bestimmung der Kosten für die zentral
nalkosten während der Freistellungsphase werden
verwalteten Verfahren der Informationstechnik
nicht anerkannt.
Für die Kosten der zentral verwalteten Verfahren der
§ 15 Informationstechnik nach § 12 wird für jeden Mit-
Bestimmung der Personalnebenkosten arbeiter in der gemeinsamen Einrichtung monatlich ein
Kostensatz von 220 Euro anerkannt. Dieser Kostensatz
Personalnebenkosten nach § 6 werden in tatsäch-
wird ab 2013 jährlich nach Maßgabe der Kalkulation
licher Höhe anerkannt. Für Personalnebenkosten nach
durch die Bundesagentur für Arbeit ermittelt. Dabei
§ 6 Nummer 1 bis 7 können die jahresdurchschnitt-
werden jeweils die Ist-Ausgaben des Vorjahres bei der
lichen Personalnebenkosten der Träger für den Abrech-
Kalkulation für das Folgejahr berücksichtigt. Der Kos-
nungsmonat anerkannt werden. Die Ermittlung der
tensatz ist durch das Bundesministerium für Arbeit und
Durchschnittskostensätze ist bei Bedarf für eine Prü-
Soziales nach vorhergehender Beteiligung der Länder
fung nachzuweisen.
zu genehmigen und im Bundesanzeiger zu veröffent-
lichen.
§ 16
Versorgungs-
§ 21
aufwendungen für Beamtinnen und Beamte
Für Versorgungsaufwendungen nach § 7 wird ein Monitoring
Zuschlag von bis zu 30 Prozent der nach § 14 be- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird
stimmten Personalkosten für Beamtinnen und Beamte erstmals auf Basis des Haushaltsjahres 2012 unter Be-
anerkannt. teiligung der Länder einen Bericht zur Umsetzung der
Regelungen dieser Verordnung vorlegen.
§ 17
Bestimmung § 22
der Kosten für die Personalverwaltung
Inkrafttreten
Für Kosten der Personalverwaltung nach § 8 wird ein
Zuschlag von bis zu 2 Prozent der nach § 14 vom Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. August 2011
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
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Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
(MBankDAPrV)
Vom 11. August 2011
Auf Grund des § 31 Absatz 6 des Gesetzes über die leren Bankdienstes der Deutschen Bundesbank. Der
Deutsche Bundesbank, der durch Artikel 12 Nummer 1 Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 21 Monate.
Buchstabe c des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) neu gefasst worden ist, in Verbindung §2
mit § 2 der Verordnung zur Übertragung von Verord- Ausbildungsziele
nungsermächtigungen der Bundesregierung nach § 31
des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom Die Ausbildung vermittelt das theoretische Wissen
9. April 2009 (BGBl. I S. 813) verordnet der Vorstand sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkei-
der Deutschen Bundesbank im Einvernehmen mit dem ten, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren
Bundesministerium des Innern: Bankdienst der Deutschen Bundesbank erforderlich
sind. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen zu ver-
Inhaltsübersicht antwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demo-
Abschnitt 1 kratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden.
Allgemeines
§3
§ 1 Vorbereitungsdienst
Auswahlverfahren
§ 2 Ausbildungsziele
§ 3 Auswahlverfahren (1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 4 Erholungsurlaub entscheidet die nach § 31 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4
§ 5 Nachteilsausgleich des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank zustän-
§ 6 Bewertung der Leistungen dige Stelle auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens.
In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und
Abschnitt 2 Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und per-
sönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst
Ausbildung
geeignet sind. Das Auswahlverfahren besteht aus
§ 7 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende schriftlichen und mündlichen Teilen.
§ 8 Ausbildungsrahmenplan, Lehrpläne, Ausbildungspläne
§ 9 Fachtheoretische Ausbildung
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer
nach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-
§ 10 Berufspraktische Ausbildung
schreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Über-
§ 11 Zusammenfassendes Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl
steigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und
Abschnitt 3
Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen
Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahl-
Laufbahnprüfung verfahren Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch
§ 12 Zweck, Bestandteile sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und
§ 13 Organisation Bewerber zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angebo-
§ 14 Prüfungskommission ten werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach
§ 15 Schriftliche Abschlussprüfung den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.
§ 16 Mündliche Abschlussprüfung Die weitere Teilnahme der Bewerberinnen und Bewer-
§ 17 Fernbleiben, Rücktritt ber am Auswahlverfahren kann von den Ergebnissen
§ 18 Täuschung, Ordnungsverstoß abhängig gemacht werden, die in schriftlichen und
§ 19 Bestehen der Laufbahnprüfung mündlichen Teilen dieses Verfahrens erzielt worden
§ 20 Abschlusszeugnis sind. Die §§ 7 und 8 des Bundesgleichstellungsgeset-
§ 21 Prüfungsakten, Einsichtnahme zes sind zu berücksichtigen.
§ 22 Wiederholung der Laufbahnprüfung (3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird
oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine
Abschnitt 4 schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewer-
Schlussvorschriften bungsunterlagen sind zurückzusenden oder zu ver-
§ 23 Übergangsregelung nichten.
§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (4) Für die Durchführung der Auswahlverfahren wer-
den Auswahlkommissionen gebildet. Eine Auswahl-
Abschnitt 1 kommission besteht aus vier Mitgliedern, die die oberste
Allgemeines Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle be-
stellt. Den Vorsitz führt eine Beamtin oder ein Beamter
§1 des höheren Dienstes der Deutschen Bundesbank mit
mehrjähriger Erfahrung in der Personalführung. Die drei
Vorbereitungsdienst weiteren Mitglieder müssen erfahrene Angehörige des
Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung gehobenen oder höheren Dienstes sein. Die Kommis-
sind der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mitt- sionsmitglieder sind unabhängig und nicht weisungs-
1718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2011
gebunden. Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr Prozen-
bestimmte Stelle stellt sicher, dass in allen Auswahlver- tualer An-
fahren die gleichen Bewertungs- und Auswahl- Rang-
teil der er-
punkte/
maßstäbe angelegt werden. reichten
Rang- Note Bewertungsmaßstab
Punktzahl
punkt-
an der er-
§4 reichbaren
zahlen
Erholungsurlaub Punktzahl
Erholungsurlaub wird nur während der berufsprak- 62,49 bis 7 ausrei- eine Leistung, die zwar
tischen Ausbildung (§ 10) gewährt. 58,40 chend Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderun-
§5 58,39 bis 6 gen noch entspricht
54,20
Nachteilsausgleich
54,19 bis 5
(1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten 50,00
behinderten Menschen werden im Auswahlverfahren,
bei Leistungstests sowie in der schriftlichen und münd- 49,99 bis 4 mangel- eine Leistung, die den
lichen Abschlussprüfung Erleichterungen gewährt, die 41,70 haft Anforderungen nicht ent-
ihrer Behinderung angemessen sind. Abschnitt 9 der spricht, jedoch erkennen
41,69 bis 3 lässt, dass die notwendi-
Vereinbarung über die Integration von schwerbehinder- 33,40
ten Menschen bei der Deutschen Bundesbank vom gen Grundkenntnisse vor-
6. Dezember 2002, die zuletzt durch Vereinbarung 33,39 bis 2 handen sind und die
25,00 Mängel in absehbarer Zeit
vom 15. März 2007 geändert worden und in der jeweils
behoben werden können
geltenden Fassung auf der Internetseite der Deutschen
Bundesbank veröffentlicht ist, ist zu berücksichtigen. 24,99 bis 1 unge- eine Leistung, die den
(2) Über die Gewährung von Erleichterungen im Aus- 12,50 nügend Anforderungen nicht ent-
wahlverfahren, bei Leistungstests und in der schrift- spricht und bei der selbst
12,49 bis 0 die Grundkenntnisse so
lichen Abschlussprüfung entscheidet die oberste 0,00
Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle. In lückenhaft sind, dass die
Mängel in absehbarer Zeit
der mündlichen Abschlussprüfung entscheidet die oder
nicht behoben werden
der Vorsitzende der Prüfungskommission. können
§6 (2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes
Bewertung der Leistungen bestimmt ist, werden Rangpunktzahlen auf zwei Nach-
(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter kommastellen ohne Rundung berechnet.
werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes be-
stimmt ist, wie folgt bewertet: Abschnitt 2
Ausbildung
Prozen-
tualer An-
Rang- §7
teil der er-
punkte/
reichten
Rang- Note Bewertungsmaßstab
Ausbildungsleitung,
Punktzahl Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende
punkt-
an der er-
zahlen (1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut werden,
reichbaren
Punktzahl wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
verfügt und nach seiner Persönlichkeit dafür geeignet
100,00 15 sehr gut eine Leistung, die den ist.
bis 93,70 Anforderungen in beson-
derem Maß entspricht (2) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr
93,69 bis 14 bestimmte Stelle bestellt eine Ausbildungsleiterin oder
87,50 einen Ausbildungsleiter sowie eine Vertretung. Diese
87,49 bis 13 gut eine Leistung, die den müssen Beamtinnen oder Beamte des höheren oder
83,40 Anforderungen voll ent- des gehobenen Bankdienstes sein. Die Ausbildungs-
spricht leiterin oder der Ausbildungsleiter ist für die konzep-
83,39 bis 12 tionelle Gestaltung und Organisation der Ausbildung
79,20 zuständig und stellt eine sorgfältige Ausbildung der
Anwärterinnen und Anwärter sicher.
79,19 bis 11
75,00 (3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungs-
leiter bestellt Ausbildungsbeauftragte, die die berufs-
74,99 bis 10 befrie- eine Leistung, die im All- praktische Ausbildung durchführen. Die Ausbildungs-
70,90 digend gemeinen den Anforde- beauftragten führen regelmäßig Ausbildungsgespräche
rungen entspricht mit den Anwärterinnen und Anwärtern.
70,89 bis 9
66,70 (4) Die Ausbildungsbeauftragten werden von Aus-
bildenden unterstützt. Die Ausbildenden haben der
66,69 bis 8
oder dem Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über
62,50
den erreichten Ausbildungsstand zu berichten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2011 1719
(5) Den Ausbildungsbeauftragten und Ausbildenden (6) Kann eine Leistung auf Grund ihrer Art nicht
dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zuge- mit Punkten bewertet werden, werden die Rangpunkte
wiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. anhand des Bewertungsmaßstabs vergeben. Die Be-
Soweit erforderlich, sind die Ausbildungsbeauftragten wertung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu
und Ausbildenden von anderen Dienstgeschäften zu besprechen.
entlasten.
§ 10
§8 Berufspraktische Ausbildung
Ausbildungsrahmenplan, (1) Während der berufspraktischen Ausbildung sollen
Lehrpläne, Ausbildungspläne die Anwärterinnen und Anwärter die wesentlichen Auf-
(1) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr be- gaben im mittleren Bankdienst unter Anleitung oder
stimmte Stelle erlässt einen Ausbildungsrahmenplan, selbstständig wahrnehmen.
der die Lerninhalte, die Lernziele sowie die Dauer der (2) Tätigkeiten, die die Ausbildung nicht fördern, dür-
Ausbildungslehrgänge (§ 9) und der Ausbildungsab- fen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen
schnitte (§ 10) bestimmt. werden.
(2) Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans (3) Die berufspraktische Ausbildung wird in den
erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungs- Dienststellen der Deutschen Bundesbank durchgeführt;
leiter Teile der berufspraktischen Ausbildung können in ande-
ren Stellen durchgeführt werden, sofern dies den Aus-
1. die Lehrpläne für die Ausbildungslehrgänge sowie
bildungszielen dient.
2. für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Aus- (4) Am Ende jedes Ausbildungsabschnitts erstellt die
bildungsplan, in dem die Ausbildungsstellen (§ 10 oder der Ausbildungsbeauftragte unter Beteiligung der
Absatz 3) und Arbeitsbereiche sowie die Zeiträume Ausbildenden für jede Anwärterin und jeden Anwärter
der Ausbildungsabschnitte enthalten sind, und gibt eine dienstliche Bewertung, die die wesentlichen Leis-
ihn der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt. tungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale enthält
und in der der Ausbildungserfolg mit Rangpunkten
§9 und der entsprechenden Note bewertet wird.
Fachtheoretische Ausbildung (5) Die dienstliche Bewertung ist der Anwärterin oder
(1) Die fachtheoretische Ausbildung dauert mindes- dem Anwärter bekannt zu geben und mit ihr oder ihm
tens sechs Monate. Sie umfasst Ausbildungslehrgänge zu besprechen.
mit einer Gesamtdauer von mindestens 20 Wochen so-
wie Zeiten des Selbststudiums. § 11
(2) Die fachtheoretische Ausbildung wird in Form Zusammenfassendes
zentraler Ausbildungslehrgänge durchgeführt. Sie soll Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl
den Anwärterinnen und Anwärtern die theoretischen Über den Erfolg der Ausbildung erstellt die Aus-
Grundlagen vermitteln, die für die Erfüllung der Auf- bildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein zusam-
gaben im mittleren Bankdienst erforderlich sind. Die menfassendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und
Anwärterinnen und Anwärter sind zu intensiver Mitar- Noten der Leistungstests und der dienstlichen Bewer-
beit und zum Selbststudium verpflichtet. tungen sowie die sich daraus ergebende Durch-
schnittsrangpunktzahl (Ausbildungsrangpunktzahl) auf-
(3) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich
zuführen sind. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält
auf folgende Fächer:
spätestens einen Monat vor Beginn der Abschluss-
1. Bankbetriebslehre, prüfung eine Ausfertigung des zusammenfassenden
2. Zentralbankbetriebslehre, Zeugnisses.
3. Finanzmathematik, Abschnitt 3
4. Rechnungswesen, Laufbahnprüfung
5. Rechts- und Staatsbürgerkunde sowie
§ 12
6. Deutsch.
Zweck, Bestandteile
(4) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind
(1) In der Laufbahnprüfung haben die Anwärterinnen
in den in Absatz 3 Nummer 1 bis 5 genannten Fächern
und Anwärter nachzuweisen, dass sie die erforder-
jeweils drei schriftliche oder mündliche Leistungstests
lichen Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind,
durchzuführen. Das Nähere regelt der Ausbildungs-
die Aufgaben in der Laufbahn des mittleren Bankdiens-
rahmenplan.
tes selbstständig zu erfüllen.
(5) Jeder Leistungstest ist mindestens eine Woche (2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schrift-
vorher anzukündigen. Kann eine Anwärterin oder ein lichen und einer mündlichen Abschlussprüfung.
Anwärter an einem Leistungstest nicht teilnehmen, ist
dieser nachzuholen; den Zeitpunkt der Nachholung § 13
setzt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter
fest. Die §§ 17 und 18 gelten mit der Maßgabe entspre- Organisation
chend, dass die dort genannten Entscheidungen die Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr be-
Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter trifft. stimmte Stelle organisiert die Laufbahnprüfung. Sie
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1. entwickelt Bewertungsmaßstäbe und stellt sicher, fest. Die festgesetzten Rangpunkte müssen innerhalb
dass diese bei allen Anwärterinnen und Anwärtern der Spanne liegen, die sich aus den von den beiden
in gleicher Weise angelegt werden, Prüfenden abgegebenen Bewertungen ergibt. Hiervon
2. bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission (§ 14 darf nur abgewichen werden, wenn einer der beiden
Absatz 2), Prüfenden zustimmt.
3. bestimmt die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte (4) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Klau-
und sorgt dafür, dass diese den Anwärterinnen und sur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt diese
Anwärtern rechtzeitig mitgeteilt werden, als mit null Rangpunkten bewertet.
4. entscheidet über die Zulassung der Anwärterinnen
§ 16
und Anwärter zur schriftlichen Abschlussprüfung
(§ 15 Absatz 1), Mündliche Abschlussprüfung
5. bestimmt die Aufgaben und die Bearbeitungszeit der (1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelas-
schriftlichen Abschlussprüfung sowie die zulässigen sen, wer in mindestens zwei Klausuren der schriftlichen
Hilfsmittel (§ 15 Absatz 2), Abschlussprüfung mindestens fünf Rangpunkte er-
6. entscheidet über die Zulassung der Anwärterinnen reicht hat. Die Zulassung oder Nichtzulassung ist der
und Anwärter zur mündlichen Abschlussprüfung Anwärterin oder dem Anwärter spätestens eine Woche
(§ 16 Absatz 1) und vor der mündlichen Abschlussprüfung bekannt zu ge-
ben.
7. erteilt das Abschlusszeugnis (§ 20).
(2) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus
§ 14 zwei Prüfungsteilen in den Fächern Zentralbankbe-
triebslehre sowie Rechts- und Staatsbürgerkunde.
Prüfungskommission
(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-
(1) Für die Durchführung der Laufbahnprüfung wird sion leitet die mündliche Abschlussprüfung.
eine Prüfungskommission eingerichtet. Bei Bedarf kön-
nen mehrere Kommissionen eingerichtet werden. (4) Die mündliche Abschlussprüfung soll als Grup-
penprüfung durchgeführt werden. Eine Prüfungsgruppe
(2) Eine Prüfungskommission besteht in der Regel
soll aus höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärtern
aus
bestehen. Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren soll für jede Anwärterin oder jeden Anwärter in jedem
oder gehobenen Dienstes als Vorsitzenden oder Vor- Prüfungsfach 15 Minuten betragen.
sitzendem und
(5) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffent-
2. zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren, geho- lich. Mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden der
benen oder mittleren Dienstes als Prüfenden. Prüfungskommission können andere Personen zuhö-
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ren, es sei denn, dass eine Anwärterin oder ein Anwär-
ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungs- ter dem widerspricht.
gebunden. (6) Bei der Beratung über die Bewertung der Prü-
fungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungs-
§ 15 kommission anwesend sein. Die beiden Prüfenden ge-
Schriftliche Abschlussprüfung ben für jedes Prüfungsfach einen Bewertungsvorschlag
(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung wird zugelas- ab. Die oder der Vorsitzende setzt für jeden Teil der
sen, wer eine Ausbildungsrangpunktzahl von mindes- mündlichen Abschlussprüfung die Rangpunkte und
tens 5 erreicht hat. Über eine Nichtzulassung ist die die Note fest. § 15 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entspre-
Anwärterin oder der Anwärter spätestens einen Monat chend.
vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung zu infor- (7) Über die mündliche Abschlussprüfung einer
mieren. Bei Nichtzulassung wird der Vorbereitungs- Anwärterin oder eines Anwärters fertigt die oder der
dienst auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters Vorsitzende der Prüfungskommission ein Protokoll an,
verlängert; § 22 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. aus dem die wesentlichen Umstände der Prüfung sowie
(2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus je ihre Bewertung hervorgehen. Das Protokoll ist von allen
einer Klausur in folgenden Fächern: Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschrei-
ben.
1. Bankbetriebslehre,
2. Zentralbankbetriebslehre, § 17
3. Finanzmathematik und Fernbleiben, Rücktritt
4. Rechnungswesen. (1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einem Teil der
Für jede Klausur sind die Bearbeitungszeit und die zu- Abschlussprüfung ohne Genehmigung der obersten
lässigen Hilfsmittel anzugeben. Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle gilt
(3) Jede Klausur ist von den beiden Prüfenden die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.
unabhängig voneinander zu bewerten. Weichen die (2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt geneh-
Bewertungen um höchstens drei Rangpunkte von- migt, gilt der Teil der Abschlussprüfung als nicht be-
einander ab, wird das arithmetische Mittel gebildet. gonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden,
Weichen die Bewertungen um mehr als drei Rang- wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung soll
punkte voneinander ab, setzt die oder der Vorsitzende die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich
der Prüfungskommission die Rangpunkte und die Note ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2011 1721
obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten der Laufbahnprüfung wird aus der Ausbildungsrang-
Stelle ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen. punktzahl sowie den in der schriftlichen und münd-
(3) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr lichen Abschlussprüfung erzielten Durchschnittsrang-
bestimmte Stelle entscheidet, ob der versäumte Teil punktzahlen errechnet; die Ausbildungsrangpunktzah-
der Abschlussprüfung nachgeholt werden kann oder len und die Durchschnittsrangpunktzahlen sind wie
ob die schriftliche Abschlussprüfung oder die münd- folgt zu gewichten:
liche Abschlussprüfung insgesamt nachzuholen ist. 1. die Ausbildungsrangpunktzahl mit 25 Prozent,
Den Zeitpunkt der Nachholung setzt die oberste 2. die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Ab-
Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle fest. schlussprüfung mit 50 Prozent,
3. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Ab-
§ 18
schlussprüfung mit 25 Prozent.
Täuschung, Ordnungsverstoß
Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rang-
(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einem punktzahl der Laufbahnprüfung für die Ermittlung der
Teil der Abschlussprüfung täuschen, eine Täuschung Abschlussnote bei Nachkommawerten ab 50 aufgerun-
versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die det und bei kleineren Nachkommawerten abgerundet.
Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Ab-
(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-
schlussprüfung unter dem Vorbehalt einer abweichen-
sion teilt den Anwärterinnen und Anwärtern die Rang-
den Entscheidung der obersten Dienstbehörde oder
punktzahlen der Laufbahnprüfung und der Einzelleis-
einer von ihr bestimmten Stelle gestattet werden. Bei
tungen mit und erläutert die Bewertungen auf Wunsch
einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren
kurz mündlich.
Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen
werden.
§ 20
(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu- Abschlusszeugnis
schung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens
daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes ent- (1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält
scheidet die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr ein Abschlusszeugnis, das die in der schriftlichen und
bestimmte Stelle. Die Entscheidung während der mündlichen Abschlussprüfung erreichten Rangpunkt-
mündlichen Abschlussprüfung trifft die Prüfungskom- zahlen sowie die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung
mission. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; eine und die Abschlussnote enthält.
Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die oberste Dienst- (2) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat,
behörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann je erhält von der obersten Dienstbehörde oder einer von
nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung einzel- ihr bestimmten Stelle einen Bescheid über die nicht
ner oder mehrerer Teile der Abschlussprüfung anordnen bestandene Laufbahnprüfung.
oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklä-
ren. § 21
(3) Wird eine Täuschung erst nach der Abschluss- Prüfungsakten, Einsichtnahme
prüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen (1) Die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung
werden, kann die oberste Dienstbehörde oder eine von und das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung
ihr bestimmte Stelle nachträglich die Abschlussprüfung sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder
innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der münd- des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahn-
lichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären. prüfung sind zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die
(4) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach Prüfungsakten werden nach Beendigung des Vorberei-
den Absätzen 2 und 3 anzuhören. tungsdienstes mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Sie
sind spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Vor-
§ 19 bereitungsdienstes zu vernichten.
Bestehen der Laufbahnprüfung (2) Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder
des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprü-
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn
fung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre
1. die in der schriftlichen und mündlichen Abschluss- Prüfungsakten nehmen. Die Einsichtnahme ist in der
prüfung erbrachten Leistungen im Durchschnitt mit jeweiligen Akte zu vermerken.
mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden
sind, § 22
2. mindestens vier der in der schriftlichen und münd- Wiederholung der Laufbahnprüfung
lichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen mit (1) Erfolgt keine Zulassung zur mündlichen Ab-
mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind schlussprüfung oder ist die Laufbahnprüfung nicht be-
und standen, kann die Laufbahnprüfung wiederholt werden.
3. in mindestens einem Teil der mündlichen Abschluss- Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte
prüfung eine Rangpunktzahl von mindestens 5 er- Stelle bestimmt nach Anhörung der oder des Vorsitzen-
reicht worden ist. den der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist
(2) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprü- die Wiederholung stattfinden kann. Die Frist soll sechs
fung ermittelt die oder der Vorsitzende der Prüfungs- Monate nicht überschreiten.
kommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung (2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungs-
und setzt die Abschlussnote fest. Die Rangpunktzahl leiter stellt für die Ausbildung während der Wieder-
1722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2011
holungsfrist einen ergänzenden Ausbildungsplan auf. In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1983
dem Plan sind die abzuleistenden Ausbildungsab- (BAnz. S. 4053), die zuletzt durch den Beschluss vom
schnitte und die zu erbringenden Leistungstests ent- 5. März 1998 (BAnz. S. 11 571) geändert worden ist,
halten. weiter anzuwenden. Mit Bestehen der Laufbahnprüfung
(3) Spätestens einen Monat vor der Wiederholung erwerben die Anwärterinnen und Anwärter die Befähi-
erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungs- gung für die Laufbahn des mittleren Bankdienstes bei
leiter ein neues zusammenfassendes Zeugnis nach der Deutschen Bundesbank.
§ 11, das die in der Wiederholungsfrist erbrachten Leis-
tungen einschließt. § 24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 4
Schlussvorschriften Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 in
Kraft. Gleichzeitig treten die Laufbahn-, Ausbildungs-
§ 23 und Prüfungsordnung für die Laufbahn des Bankbe-
triebsdienstes bei der Deutschen Bundesbank sowie
Übergangsregelung die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für
Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 1. Sep- die Laufbahn des Geldbearbeitungsdienstes bei der
tember 2011 den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn Deutschen Bundesbank, beide in der Fassung der
des Bankbetriebsdienstes bei der Deutschen Bundes- Bekanntmachung vom 27. April 1983 (BAnz. S. 4053,
bank begonnen haben, ist die Laufbahn-, Ausbildungs- 4056), die beide zuletzt durch den Beschluss vom
und Prüfungsordnung für die Laufbahn des Bank- 5. März 1998 (BAnz. S. 11 571) geändert worden sind,
betriebsdienstes bei der Deutschen Bundesbank in außer Kraft.
Frankfurt am Main, den 11. August 2011
Der Präsident M i t g l i e d d e s Vor s t a n d s
der Deutschen Bundesbank der Deutschen Bundesbank
J e n s We i d m a n n R. Böhmler
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2011 1723
Zweite Verordnung
zur Änderung von Vorschriften
über die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft
Vom 11. August 2011
Auf Grund Artikel 2
Änderung der
– des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufs-
Verordnung über die Anforderung
bildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Ar-
an die fachliche Eignung und die Aner-
tikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober
kennung von Prüfungen zum Nachweis der
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verord-
fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den
net das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft
schaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung Die Verordnung über die Anforderung an die fachli-
und che Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum
Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbil-
– des § 30 Absatz 3 und 4 Nummer 1 des Berufsbil- dung in den Berufen der Landwirtschaft und der Haus-
dungsgesetzes, dessen Absätze 3 und 4 durch Arti- wirtschaft vom 1. August 2005 (BGBl. I S. 2284; 2007 I
kel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober S. 1899) wird wie folgt geändert:
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verord- 1. Die Tabelle der Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 1)
nen das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- wird wie folgt geändert:
schaft und Verbraucherschutz und das Bundesminis-
a) Nach der Kopfzeile wird folgende Zeile eingefügt:
terium für Wirtschaft und Technologie im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Bildung und „Agrarservicemeister/ Fachkraft
Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses Agrarservicemeisterin Agrarservice“.
des Bundesinstituts für Berufsbildung:
b) Der neuen Zeile 7 zweite Spalte werden die Wör-
ter „Milchtechnologe/Milchtechnologin“ ange-
Artikel 1 fügt.
2. Die Tabelle der Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 2)
Änderung der
wird wie folgt geändert:
Verordnung über die
Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin a) In der Zeile 6 werden in der dritten Spalte nach
dem Wort „Molkereifachfrau“ die Wörter „Milch-
In der Anlage (zu § 4 Absatz 1) Abschnitt A laufende technologe/Milchtechnologin“ eingefügt.
Nummer 4 Spalte 3 der Verordnung über die Berufs- b) In der Zeile 13 werden in der dritten Spalte nach
ausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin vom 7. Juni dem Wort „Molkereifachfrau“ die Wörter „Milch-
2010 (BGBl. I S. 728) wird Buchstabe k wie folgt ge- technologe/Milchtechnologin“ eingefügt.
fasst:
Artikel 3
„k) gesetzliche und berufsbezogene Regelungen an-
wenden, insbesondere zu anzeigepflichtigen Tier- Inkrafttreten
seuchen, zur Tierkörperbeseitigung sowie zur ge- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
setzlichen Haftung“. in Kraft.
Bonn, den 11. August 2011
Die Bundesministerin
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
In Vertretung
R. Kloos
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
B. Heitzer
1724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2011
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
Vom 16. August 2011
Auf Grund des § 97 Absatz 6 des Gesetzes gegen 2. in geeigneten Fällen,
Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Be-
a) eine Analyse minimierter Lebenszyklus-
kanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114) ver-
kosten oder
ordnet die Bundesregierung:
b) die Ergebnisse einer Buchstabe a ver-
Artikel 1 gleichbaren Methode zur Überprüfung der
Wirtschaftlichkeit.
Die Vergabeverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die (6a) Die Auftraggeber dürfen nach Absatz 6
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Mai 2011 übermittelte Informationen überprüfen und hierzu
(BGBl. I S. 800) geändert worden ist, wird wie folgt ge- ergänzende Erläuterungen von den Bietern for-
ändert: dern.
1. § 4 wird wie folgt geändert: (6b) Im Rahmen der Ermittlung des wirtschaft-
a) Die Absätze 4 bis 6 werden durch die folgenden lichsten Angebotes nach § 97 Absatz 5 des Ge-
Absätze 4 bis 6b ersetzt: setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist
die anhand der Informationen nach Absatz 6 oder
„(4) 1) Wenn energieverbrauchsrelevante Wa- der Ergebnisse einer Überprüfung nach Absatz 6a
ren, technische Geräte oder Ausrüstungen Ge- zu ermittelnde Energieeffizienz als Zuschlags-
genstand einer Lieferleistung nach Absatz 1 oder kriterium angemessen zu berücksichtigen.“
wesentliche Voraussetzung zur Ausführung einer
Dienstleistung nach Absatz 2 sind, müssen die b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
Anforderungen der Absätze 5 bis 6b beachtet aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
werden.
„Öffentliche Auftraggeber gemäß § 98 Num-
(5) In der Leistungsbeschreibung sollen im mer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbe-
Hinblick auf die Energieeffizienz insbesondere werbsbeschränkungen müssen bei der Be-
folgende Anforderungen gestellt werden: schaffung von Straßenfahrzeugen Energie-
1. das höchste Leistungsniveau an Energie- verbrauch und Umweltauswirkungen als
effizienz und Kriterium angemessen berücksichtigen.“
2. soweit vorhanden, die höchste Energie- bb) In Satz 2 wird das Wort „Straßenverkehrsfahr-
effizienzklasse im Sinne der Energiever- zeugs“ durch das Wort „Straßenfahrzeugs“
brauchskennzeichnungsverordnung. ersetzt.
(6) In der Leistungsbeschreibung oder an an- c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
derer geeigneter Stelle in den Vergabeunterlagen
sind von den Bietern folgende Informationen zu aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „Um-
fordern: weltauswirkungen macht,“ das Wort „oder“
durch das Wort „und“ ersetzt.
1. konkrete Angaben zum Energieverbrauch, es
sei denn, die auf dem Markt angebotenen bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Waren, technischen Geräte oder Ausrüstun- „2. § 19 EG VOL/A mit der Maßgabe anzu-
gen unterscheiden sich im zulässigen Energie- wenden, dass der Auftraggeber den Ener-
verbrauch nur geringfügig, und gieverbrauch und die Umweltauswirkun-
gen von Straßenfahrzeugen als Kriterium
1
) § 4 Absatz 4 der Vergabeverordnung dient der Umsetzung folgender angemessen bei der Entscheidung über
Richtlinien:
den Zuschlag berücksichtigt.“
– Richtlinie 2006/32/EG vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz
und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie d) In Absatz 9 wird das Wort „Straßenverkehrsfahr-
93/76/EWG des Rates vom 5. April 2006 (ABl. L 114 vom
27.4.2006, S. 64),
zeugen“ durch das Wort „Straßenfahrzeugen“
ersetzt.
– Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen e) In Absatz 10 wird das Wort „Straßenverkehrsfahr-
Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels
einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom zeuge“ durch das Wort „Straßenfahrzeuge“
18.6.2010, S. 1). ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2011 1725
2. § 6 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 b) die Ergebnisse einer Buchstabe a vergleichba-
bis 6 ersetzt: ren Methode zur Überprüfung der Wirtschaft-
„(2) 2) Wenn die Lieferung von energieverbrauchs- lichkeit.
relevanten Waren, technischen Geräten oder Aus-
(5) Die Auftraggeber dürfen nach Absatz 4 über-
rüstungen wesentlicher Bestandteil einer Bauleis-
mittelte Informationen überprüfen und hierzu ergän-
tung ist, müssen die Anforderungen der Absätze 3
zende Erläuterungen von den Bietern fordern.
bis 6 beachtet werden.
(3) In der Leistungsbeschreibung sollen im Hin- (6) Im Rahmen der Ermittlung des wirtschaftlichs-
blick auf die Energieeffizienz insbesondere folgende ten Angebotes nach § 97 Absatz 5 des Gesetzes
Anforderungen gestellt werden: gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist die anhand
1. das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz der Informationen nach Absatz 4 oder der Ergeb-
und nisse einer Überprüfung nach Absatz 5 zu ermit-
telnde Energieeffizienz als Zuschlagskriterium ange-
2. soweit vorhanden, die höchste Energieeffizienz- messen zu berücksichtigen.“
klasse im Sinne der Energieverbrauchskennzeich-
nungsverordnung. 3. In Anlage 2 und Anlage 3 wird jeweils das Wort
(4) In der Leistungsbeschreibung oder an anderer „Straßenverkehrsfahrzeugen“ durch das Wort
geeigneter Stelle in den Vergabeunterlagen sind von „Straßenfahrzeugen“ ersetzt.
den Bietern folgende Informationen zu fordern:
4. In Anlage 3 wird jeweils das Wort „Straßenverkehrs-
1. konkrete Angaben zum Energieverbrauch, es sei fahrzeugs“ durch das Wort „Straßenfahrzeugs“ und
denn, die auf dem Markt angebotenen Waren, das Wort „Straßenverkehrsfahrzeuge“ durch das
technischen Geräte oder Ausrüstungen unter- Wort „Straßenfahrzeuge“ ersetzt.
scheiden sich im zulässigen Energieverbrauch
nur geringfügig, und
Artikel 2
2. in geeigneten Fällen,
a) eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
oder in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 16. August 2011
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Philipp Rösler
2
) § 6 Absatz 2 der Vergabeverordnung dient der Umsetzung folgender
Richtlinien:
– Richtlinie 2006/32/EG vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz
und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie
93/76/EWG des Rates vom 5. April 2006 (ABl. L 114 vom
27.4.2006, S. 64),
– Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen
Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels
einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom
18.6.2010, S. 1).
1726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2011
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2011
– 1 BvR 2035/07 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 18b Absatz 3 Satz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung
des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungs-
gesetzes (12. BAföGÄndG) vom 22. Mai 1990 (Bundesgesetzblatt Teil I
Seite 936) ist in dieser und den nachfolgenden Fassungen mit Artikel 3 Ab-
satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit er den großen Teilerlass der
Rückforderung von Förderungsdarlehen davon abhängig macht, dass Auszu-
bildende die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchst-
dauer mit Bestehen der Abschlussprüfung beenden, obwohl in dem betref-
fenden Studiengang die gesetzlich festgelegte Mindeststudienzeit weniger
als vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer endet.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 12. August 2011
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung
B. Grundmann
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Teilen des Gesetzes
zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
Vom 3. August 2011
Nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 2 sowie Artikel 5 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes
zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 1. März
2011 (BGBl. I S. 282) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Europäische
Kommission die nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des vorbezeichneten Gesetzes
erforderliche Genehmigung am 13. Juli 2011 erteilt hat sowie dass die nach
Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG erforderliche Ermächtigung des Rates
am 22. Juli 2011 im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet worden ist
(ABl. L 191 vom 22.7.2011, S. 22). Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes vom
1. März 2011 (BGBl. I S. 282) ist damit mit Wirkung vom 1. Januar 2010, Artikel 2
Nummer 1 Buchstabe d und e des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282)
mit Wirkung vom 23. Juli 2011 in Kraft getreten.
Berlin, den 3. August 2011
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Dr. S t e f a n A e h r i n g h a u s
1726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2011
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2011
– 1 BvR 2035/07 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 18b Absatz 3 Satz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung
des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungs-
gesetzes (12. BAföGÄndG) vom 22. Mai 1990 (Bundesgesetzblatt Teil I
Seite 936) ist in dieser und den nachfolgenden Fassungen mit Artikel 3 Ab-
satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit er den großen Teilerlass der
Rückforderung von Förderungsdarlehen davon abhängig macht, dass Auszu-
bildende die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchst-
dauer mit Bestehen der Abschlussprüfung beenden, obwohl in dem betref-
fenden Studiengang die gesetzlich festgelegte Mindeststudienzeit weniger
als vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer endet.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 12. August 2011
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung
B. Grundmann
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Teilen des Gesetzes
zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
Vom 3. August 2011
Nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 2 sowie Artikel 5 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes
zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 1. März
2011 (BGBl. I S. 282) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Europäische
Kommission die nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des vorbezeichneten Gesetzes
erforderliche Genehmigung am 13. Juli 2011 erteilt hat sowie dass die nach
Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG erforderliche Ermächtigung des Rates
am 22. Juli 2011 im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet worden ist
(ABl. L 191 vom 22.7.2011, S. 22). Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes vom
1. März 2011 (BGBl. I S. 282) ist damit mit Wirkung vom 1. Januar 2010, Artikel 2
Nummer 1 Buchstabe d und e des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282)
mit Wirkung vom 23. Juli 2011 in Kraft getreten.
Berlin, den 3. August 2011
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Dr. S t e f a n A e h r i n g h a u s