1690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2011
Gesetz
über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze
Vom 28. Juli 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Abschnitt 3
sen: Planfeststellung
Inhaltsübersicht § 18 Erfordernis einer Planfeststellung
Artikel 1 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz § 19 Antrag auf Planfeststellungsbeschluss
(NABEG) § 20 Antragskonferenz, Festlegung des Untersuchungsrahmens
Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes § 21 Einreichung des Plans und der Unterlagen
Artikel 3 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes § 22 Anhörungsverfahren
Artikel 4 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung § 23 Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 5 Änderung der Anreizregulierungsverordnung § 24 Planfeststellungsbeschluss
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglich- § 25 Unwesentliche Änderungen
keitsprüfung § 26 Zusammentreffen mehrerer Vorhaben
Artikel 7 Inkrafttreten § 27 Vorzeitige Besitzeinweisung und Enteignungsverfahren
§ 28 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens
Artikel 1
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Abschnitt 4
Übertragungsnetz Gemeinsame Vorschriften
(NABEG) § 29 Projektmanager
§ 30 Kostenpflichtige Amtshandlungen
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Abschnitt 5
Allgemeine Vorschriften Behörden und Gremien
§ 31 Zuständige Behörde
§ 1 Grundsatz
§ 32 Bundesfachplanungsbeirat
§ 2 Anwendungsbereich, Verordnungsermächtigung
§ 3 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 6
Abschnitt 2 Sanktions- und Schlussvorschriften
§ 33 Bußgeldvorschriften
Bundesfachplanung
§ 34 Zwangsgeld
§ 4 Zweck der Bundesfachplanung
§ 35 Übergangsvorschriften
§ 5 Inhalt der Bundesfachplanung
§ 6 Antrag auf Bundesfachplanung
Abschnitt 1
§ 7 Festlegung des Untersuchungsrahmens
§ 8 Unterlagen Allgemeine Vorschriften
§ 9 Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
§ 10 Erörterungstermin §1
§ 11 Vereinfachtes Verfahren Grundsatz
§ 12 Abschluss der Bundesfachplanung Die Beschleunigung des Ausbaus der länderüber-
§ 13 Bekanntgabe und Veröffentlichung der Entscheidung greifenden und grenzüberschreitenden Höchstspan-
§ 14 Einwendungen der Länder nungsleitungen im Sinne des § 12e Absatz 2 Satz 1
§ 15 Bindungswirkung der Bundesfachplanung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005
§ 16 Veränderungssperren (BGBl. I S. 1970), der durch Artikel 1 des Gesetzes
§ 17 Bundesnetzplan vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) eingefügt worden
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ist, erfolgt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Dieses Ge- gesetzes als länderübergreifend oder grenzüberschrei-
setz schafft die Grundlage für einen rechtssicheren, tend gekennzeichneten Höchstspannungsleitungen
transparenten, effizienten und umweltverträglichen werden durch die Bundesfachplanung Trassenkorridore
Ausbau des Übertragungsnetzes sowie dessen Ertüch- bestimmt. Diese sind die Grundlage für die nachfolgen-
tigung. Die Realisierung der Stromleitungen, die in den den Planfeststellungsverfahren.
Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, ist aus Grün-
den eines überragenden öffentlichen Interesses erfor- §5
derlich.
Inhalt der Bundesfachplanung
§2
(1) Die Bundesnetzagentur bestimmt in der Bundes-
Anwendungsbereich, fachplanung zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 des Ener-
Verordnungsermächtigung giewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke Trassen-
(1) Dieses Gesetz gilt nur für die Errichtung oder Än- korridore von im Bundesbedarfsplan aufgeführten
derung von länderübergreifenden oder grenzüber- Höchstspannungsleitungen. Die Bundesnetzagentur
schreitenden Höchstspannungsleitungen, die in einem prüft, ob der Verwirklichung des Vorhabens in einem
Gesetz über den Bundesbedarfsplan nach § 12e Trassenkorridor überwiegende öffentliche oder private
Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes als Belange entgegenstehen. Sie prüft insbesondere die
solche gekennzeichnet sind. Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumord-
nung im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Raum-
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer ordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates S. 2986), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
für Leitungen nach Absatz 1 festzulegen, dass die vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden
Planfeststellungsverfahren nach Abschnitt 3 von der ist, und die Abstimmung mit anderen raumbedeut-
Bundesnetzagentur durchgeführt werden. samen Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 3
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten außer- Absatz 1 Nummer 6 des Raumordnungsgesetzes. Ge-
dem für den Neubau von Hochspannungsleitungen genstand der Prüfung sind auch etwaige ernsthaft in
mit einer Nennspannung von mindestens 110 Kilovolt Betracht kommende Alternativen von Trassenkorrido-
sowie für Bahnstromfernleitungen, sofern diese Leitun- ren.
gen zusammen mit einer Höchstspannungsleitung nach
Absatz 1 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden (2) Für die Bundesfachplanung ist nach den Bestim-
können und die Planungen so rechtzeitig beantragt mungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
werden, dass die Einbeziehung ohne wesentliche Ver- prüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom
fahrensverzögerung für die Bundesfachplanung oder 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch
Planfeststellung möglich ist. Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I
S. 1690) geändert worden ist, eine Strategische Um-
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Vorhaben, die im weltprüfung durchzuführen.
Energieleitungsausbaugesetz aufgeführt sind.
(3) Die Bundesnetzagentur darf die Bundesfach-
§3 planung in einzelnen Abschnitten der Trassenkorridore
durchführen. Dies gilt auch, wenn der Vorhabenträger
Begriffsbestimmungen
keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.
(1) Trassenkorridore im Sinne dieses Gesetzes sind
die als Entscheidung der Bundesfachplanung auszu- §6
weisenden Gebietsstreifen, innerhalb derer die Trasse
einer Stromleitung verläuft und für die die Raumverträg- Antrag auf Bundesfachplanung
lichkeit festgestellt werden soll oder festgestellt ist.
Die Bundesfachplanung beginnt mit dem Antrag des
(2) Vereinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vorhabenträgers. Die Bundesnetzagentur kann nach
nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Aufnahme eines Vorhabens in den Bundesbedarfsplan
7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), das zuletzt durch die nach den §§ 11 und 12 des Energiewirtschaftsge-
Artikel 11a des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I setzes verpflichteten Vorhabenträger durch Bescheid
S. 1163) geändert worden ist, anerkannte Umweltver- auffordern, innerhalb einer zu bestimmenden angemes-
einigungen, die in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- senen Frist den erforderlichen Antrag zu stellen. Die für
bereich berührt sind. die Raumordnung zuständigen Behörden der Länder,
(3) Vorhabenträger ist der nach § 12c Absatz 4 Satz 3 auf deren Gebiet ein Trassenkorridor verläuft, sind über
des Energiewirtschaftsgesetzes verantwortliche Betrei- die Frist zu benachrichtigen. Der Antrag kann zunächst
ber von Übertragungsnetzen. auf einzelne angemessene Abschnitte von Trassenkor-
ridoren beschränkt werden. Der Antrag soll Angaben
Abschnitt 2 enthalten, die die Festlegung des Untersuchungsrah-
mens nach § 7 ermöglichen, und hat daher in allgemein
Bundesfachplanung verständlicher Form das geplante Vorhaben darzustel-
len. Der Antrag muss enthalten
§4
1. einen Vorschlag für den beabsichtigten Verlauf des
Zweck der Bundesfachplanung für die Ausbaumaßnahme erforderlichen Trassenkor-
Für die in einem Gesetz über den Bundesbedarfsplan ridors sowie eine Darlegung der in Frage kommen-
nach § 12e Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschafts- den Alternativen,
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2. Erläuterungen zur Auswahl zwischen den in Frage einer von der Bundesnetzagentur festzusetzenden an-
kommenden Alternativen unter Berücksichtigung gemessenen Frist die für die raumordnerische Be-
der erkennbaren Umweltauswirkungen und der zu urteilung und die Strategische Umweltprüfung der
bewältigenden raumordnerischen Konflikte und, Trassenkorridore erforderlichen Unterlagen vor. § 14g
3. soweit ein vereinfachtes Verfahren der Bundes- Absatz 3 und 4 des Gesetzes über die Umweltverträg-
fachplanung nach § 11 für die gesamte Ausbau- lichkeitsprüfung ist entsprechend anzuwenden. Soweit
maßnahme oder für einzelne Streckenabschnitte Unterlagen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ent-
durchgeführt werden soll, die Darlegung der dafür halten, sind sie zu kennzeichnen. Die Regelungen zum
erforderlichen Voraussetzungen. Schutz personenbezogener Daten sind zu beachten.
Den Unterlagen ist eine Erläuterung beizufügen, die
§7 unter Wahrung der in Satz 4 genannten Aspekte so
ausführlich sein muss, dass Dritte abschätzen können,
Festlegung des Untersuchungsrahmens ob und in welchem Umfang sie von den raumbedeut-
(1) Die Bundesnetzagentur führt unverzüglich nach samen Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein
Einreichung des Antrags eine Antragskonferenz durch. können. Die Bundesnetzagentur prüft die Vollständig-
In der Antragskonferenz sollen Gegenstand und Um- keit der Unterlagen.
fang der für die Trassenkorridore vorzunehmenden
Bundesfachplanung erörtert werden. Insbesondere soll §9
erörtert werden, inwieweit Übereinstimmung der bean-
tragten Trassenkorridore mit den Erfordernissen der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
Raumordnung der betroffenen Länder besteht oder (1) Spätestens zwei Wochen nach Vorlage der voll-
hergestellt werden kann und in welchem Umfang und ständigen Unterlagen beteiligt die Bundesnetzagentur
Detaillierungsgrad Angaben in den Umweltbericht nach die anderen Behörden nach § 14h des Gesetzes über
§ 14g des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits- die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der
prüfung aufzunehmen sind. Die Antragskonferenz ist folgenden Absätze.
zugleich die Besprechung im Sinne des § 14f Absatz 4
Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits- (2) Die Bundesnetzagentur fordert die Träger öffent-
prüfung. licher Belange innerhalb einer von ihr zu setzenden
Frist, die drei Monate nicht überschreiten darf, zur Stel-
(2) Der Vorhabenträger und die betroffenen Träger lungnahme auf. Die Abgabe der Stellungnahmen kann
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt schriftlich oder elektronisch erfolgen. Nach Ablauf der
ist, insbesondere die für die Landesplanung zuständi- Frist nach Satz 1 eingehende Stellungnahmen werden
gen Landesbehörden, sowie die Vereinigungen werden nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrach-
von der Bundesnetzagentur zur Antragskonferenz ten Belange sind für die Rechtmäßigkeit der Bundes-
geladen, die Vereinigungen und die Träger öffentlicher fachplanung von Bedeutung.
Belange mittels Zusendung des Antrags nach § 6.
Ladung und Übersendung des Antrags können elektro- (3) Spätestens zwei Wochen nach Zugang der voll-
nisch erfolgen. Die Antragskonferenz ist öffentlich; die ständigen Unterlagen führt die Bundesnetzagentur eine
Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgt auf der Internet- Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 14i des Gesetzes
seite der Bundesnetzagentur und über örtliche Tages- über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maß-
zeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das gabe durch, dass die nach § 14i Absatz 2 des Gesetzes
sich der beantragte Trassenkorridor voraussichtlich über die Umweltverträglichkeitsprüfung auszulegenden
auswirken wird. Unterlagen für die Dauer von einem Monat am Sitz der
Bundesnetzagentur und in den Außenstellen der Bun-
(3) Länder, auf deren Gebiet ein Trassenkorridor
desnetzagentur, die den Trassenkorridoren nächst-
voraussichtlich verlaufen wird, können Vorschläge im
gelegen sind, ausgelegt werden. Finden sich keine
Sinne von § 6 Satz 6 Nummer 1 machen. Die Bundes-
Außenstellen in einer für die Betroffenen zumutbaren
netzagentur ist an den Antrag des Vorhabenträgers und
Nähe, so soll die Auslegung bei weiteren geeigneten
die Vorschläge der Länder nicht gebunden.
Stellen erfolgen. Die Auslegung ist auf der Internetseite
(4) Die Bundesnetzagentur legt auf Grund der Ergeb- und im Amtsblatt der Bundesnetzagentur und den ört-
nisse der Antragskonferenz einen Untersuchungsrah- lichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet
men für die Bundesfachplanung nach pflichtgemäßem sind, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswir-
Ermessen fest und bestimmt den erforderlichen Inhalt ken wird, bekannt zu machen. Die Bekanntmachung
der nach § 8 einzureichenden Unterlagen. soll spätestens eine Woche vor Beginn der Auslegung
(5) Die Festlegungen sollen innerhalb einer Frist von erfolgen und muss dem Planungsstand entsprechende
zwei Monaten nach Antragstellung abgeschlossen sein. Angaben über den Verlauf der Trassenkorridore und
den Vorhabenträger enthalten sowie Informationen, wo
(6) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und
und wann die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind,
Datenschutz bleiben unberührt.
und Hinweise auf die Einwendungsfrist unter Angabe
(7) Eine Antragskonferenz kann unterbleiben, wenn des jeweils ersten und letzten Tages.
die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren
nach § 11 vorliegen. (4) Die Unterlagen sind zeitgleich mit der Auslegung
für die Dauer von einem Monat im Internet zu veröffent-
§8 lichen. Die Veröffentlichung im Internet ist entspre-
Unterlagen chend dem Absatz 3 Satz 3 und 4 bekannt zu machen.
Der Vorhabenträger legt der Bundesnetzagentur auf (5) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und
Grundlage der Ergebnisse der Antragskonferenz in Datenschutz bleiben unberührt.
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(6) Jede Person, einschließlich Vereinigungen, kann und Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 stattgefunden,
sich innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Ver- beträgt die Frist nach Satz 1 vier Monate.
öffentlichungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei
einer Auslegungsstelle nach Absatz 3 Satz 1 und 2 zu § 12
den beabsichtigten Trassenkorridoren äußern. Absatz 2
Satz 3 gilt entsprechend. Rechtsansprüche werden Abschluss der Bundesfachplanung
durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht be-
(1) Die Bundesfachplanung ist binnen sechs Mona-
gründet; die Verfolgung von Rechten im nachfolgenden
ten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen bei der
Zulassungsverfahren bleibt unberührt.
Bundesnetzagentur abzuschließen.
(7) Ein Verfahren nach den Absätzen 1 bis 6 kann (2) Die Entscheidung der Bundesnetzagentur über
unterbleiben, wenn die Voraussetzungen für ein verein- die Bundesfachplanung enthält
fachtes Verfahren nach § 11 vorliegen.
1. den Verlauf eines raumverträglichen Trassenkorri-
dors, der Teil des Bundesnetzplans wird, sowie die
§ 10
an Landesgrenzen gelegenen Länderübergangs-
Erörterungstermin punkte; der Trassenkorridor und die Länderüber-
gangspunkte sind in geeigneter Weise kartografisch
Die Bundesnetzagentur erörtert mündlich die recht- auszuweisen;
zeitig erhobenen Einwendungen mit dem Vorhabenträ-
ger und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben. 2. eine Bewertung sowie eine zusammenfassende Er-
Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn klärung der Umweltauswirkungen gemäß den §§ 14k
und 14l des Gesetzes über die Umweltverträglich-
1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht keitsprüfung des in den Bundesnetzplan aufzuneh-
rechtzeitig erhoben worden sind oder menden Trassenkorridors;
2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurück- 3. das Ergebnis der Prüfung von alternativen Trassen-
genommen worden sind oder korridoren.
Der Entscheidung ist eine Begründung beizufügen, in
3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind,
der die Raumverträglichkeit im Einzelnen darzustellen
die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
ist. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, nach Ab-
4. alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzich- schluss der Bundesfachplanung den nach den §§ 11
ten. und 12 des Energiewirtschaftsgesetzes verpflichteten
Vorhabenträger durch Bescheid aufzufordern, innerhalb
einer zu bestimmenden angemessenen Frist den er-
§ 11 forderlichen Antrag auf Planfeststellung zu stellen. Die
Vereinfachtes Verfahren zuständigen obersten Landesbehörden der Länder, auf
deren Gebiet ein Trassenkorridor verläuft, sind von der
(1) Die Bundesfachplanung kann in einem verein- Frist zu benachrichtigen.
fachten Verfahren durchgeführt werden, soweit nach
(3) Abweichend von Absatz 2 sind bei der Durchfüh-
§ 14d Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglich-
rung eines vereinfachten Verfahrens keine Trassenkor-
keitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung nicht
ridore aufzunehmen, sondern nur die bestehenden
erforderlich ist und die Ausbaumaßnahme
Trassen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
1. in der Trasse einer bestehenden Hoch- oder Höchst- oder 2 oder das Ergebnis eines Raumordnungsplans
spannungsleitung erfolgt und die Bestandsleitung oder der Bundesfachplanung im Sinne von § 11 Ab-
ersetzt oder ausgebaut werden soll oder satz 1 Satz 1 Nummer 3.
2. unmittelbar neben der Trasse einer bestehenden § 13
Hoch- oder Höchstspannungsleitung errichtet wer-
den soll oder Bekanntgabe und
Veröffentlichung der Entscheidung
3. innerhalb eines Trassenkorridors verlaufen soll, der
in einem Raumordnungsplan im Sinne von § 3 Ab- (1) Die Entscheidung nach § 12 Absatz 2 und 3 ist
satz 1 Nummer 7 des Raumordnungsgesetzes oder den Beteiligten nach § 9 Absatz 1 schriftlich oder elek-
im Bundesnetzplan ausgewiesen ist. tronisch zu übermitteln.
(2) Die Entscheidung ist an den Auslegungsorten ge-
Das vereinfachte Verfahren kann auf einzelne Trassen-
mäß § 9 Absatz 3 sechs Wochen zur Einsicht auszu-
abschnitte beschränkt werden.
legen und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur
(2) In dem vereinfachten Verfahren stellt die Bundes- zu veröffentlichen. Für die Veröffentlichung gilt § 9 Ab-
netzagentur im Benehmen mit den zuständigen Lan- satz 4 entsprechend. Die Bundesnetzagentur macht die
desbehörden fest, ob die Ausbaumaßnahme raum- Auslegung und Veröffentlichung nach Satz 1 mindes-
verträglich ist. tens eine Woche vorher in örtlichen Tageszeitungen,
die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich die Aus-
(3) Das vereinfachte Verfahren ist binnen drei Mona- baumaßnahme voraussichtlich auswirken wird, im
ten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen bei der Amtsblatt der Bundesnetzagentur und auf ihrer Inter-
Bundesnetzagentur abzuschließen. Hat eine Behörden- netseite bekannt.
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(3) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und § 17
Datenschutz bleiben unberührt. Bundesnetzplan
Die durch die Bundesfachplanung bestimmten Tras-
§ 14 senkorridore werden nachrichtlich in den Bundesnetz-
Einwendungen der Länder plan aufgenommen. Der Bundesnetzplan wird bei der
Bundesnetzagentur geführt. Der Bundesnetzplan ist
Jedes Land, das von der Entscheidung nach § 12 von der Bundesnetzagentur einmal pro Kalenderjahr
Absatz 2 und 3 betroffen ist, ist berechtigt, innerhalb im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
einer Frist von einem Monat nach Übermittlung der Ent-
scheidung Einwendungen zu erheben. Die Einwendun- Abschnitt 3
gen sind zu begründen. Die Bundesnetzagentur hat in-
nerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Planfeststellung
Einwendungen dazu Stellung zu nehmen.
§ 18
§ 15 Erfordernis einer Planfeststellung
Bindungswirkung der Bundesfachplanung (1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Ände-
rung von Leitungen im Sinne von § 2 Absatz 1 bedürfen
(1) Die Entscheidung nach § 12 ist für die Planfest- der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
stellungsverfahren nach §§ 18 ff. verbindlich. Bundes- (2) Auf Antrag des Vorhabenträgers können die für
fachplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor Lan- den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anla-
desplanungen. gen, insbesondere die Umspannanlagen und Netz-
(2) Die Geltungsdauer der Entscheidung nach § 12 verknüpfungspunkte, in das Planfeststellungsverfahren
Absatz 2 ist auf zehn Jahre befristet. Die Frist kann integriert und durch Planfeststellung zugelassen wer-
durch die Bundesnetzagentur um weitere fünf Jahre den.
verlängert werden. Die Fristverlängerung soll erfolgen, (3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vor-
wenn sich die für die Beurteilung maßgeblichen recht- haben berührten öffentlichen und privaten Belange im
lichen und tatsächlichen Verhältnisse nicht verändert Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Sofern die-
haben. ses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält,
gelten für das Planfeststellungsverfahren und daran an-
(3) Die Entscheidung nach § 12 hat keine unmittel-
knüpfende Verfahren die Bestimmungen in Teil 5 des
bare Außenwirkung und ersetzt nicht die Entscheidung
Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend.
über die Zulässigkeit der Ausbaumaßnahme. Sie kann
nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die
§ 19
Zulassungsentscheidung für die jeweilige Ausbaumaß-
nahme überprüft werden. Antrag auf Planfeststellungsbeschluss
Die Planfeststellung beginnt mit dem Antrag des Vor-
§ 16 habenträgers. Der Antrag kann zunächst auf einzelne
angemessene Abschnitte der Trasse beschränkt wer-
Veränderungssperren den. Der Antrag soll auch Angaben enthalten, die die
(1) Die Bundesnetzagentur kann mit dem Abschluss Festlegung des Untersuchungsrahmens nach § 20 er-
der Bundesfachplanung oder nachträglich für einzelne möglichen, und hat daher in allgemein verständlicher
Abschnitte der Trassenkorridore Veränderungssperren Form das geplante Vorhaben darzustellen. Der Antrag
erlassen, soweit für diese Leitungen ein vordringlicher muss enthalten
Bedarf im Sinne des Bundesbedarfs festgestellt wird. 1. einen Vorschlag für den beabsichtigten Verlauf der
Die Veränderungssperre bewirkt, Trasse sowie eine Darlegung zu in Frage kommen-
den Alternativen und
1. dass keine Vorhaben oder baulichen Anlagen ver-
wirklicht werden dürfen, die einer Verwirklichung 2. Erläuterungen zur Auswahl zwischen den in Frage
der jeweiligen Stromleitung entgegenstehen, und kommenden Alternativen unter Berücksichtigung
der erkennbaren Umweltauswirkungen und,
2. dass keine sonstigen erheblichen oder wesentlich
3. soweit es sich bei der gesamten Ausbaumaßnahme
wertsteigernden Veränderungen am Grundstück
oder für einzelne Streckenabschnitte nur um unwe-
oder an baulichen Anlagen auf dem Grundstück
sentliche Änderungen nach § 25 handelt, die Darle-
durchgeführt werden dürfen.
gung der dafür erforderlichen Voraussetzungen.
Die Veränderungssperre ist auf einen Zeitraum von fünf
Jahren zu befristen. Die Bundesnetzagentur kann die § 20
Frist um weitere fünf Jahre verlängern, wenn besondere Antragskonferenz,
Umstände dies erfordern. Festlegung des Untersuchungsrahmens
(2) Die Veränderungssperre ist aufzuheben, wenn die (1) Die Planfeststellungsbehörde führt unverzüglich
auf dem Trassenkorridor vorgesehene Ausbaumaß- nach Einreichung des Antrags eine Antragskonferenz
nahme anderweitig verwirklicht oder endgültig nicht mit dem Vorhabenträger sowie den betroffenen Trägern
mehr verwirklicht wird. Die Veränderungssperre ist auf öffentlicher Belange und Vereinigungen durch. Die An-
Antrag aufzuheben, wenn überwiegende Belange von tragskonferenz soll sich auf Gegenstand, Umfang und
Betroffenen entgegenstehen. Methoden der Unterlagen nach § 6 des Gesetzes über
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2011 1695
die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für § 22
die Planfeststellung erhebliche Fragen erstrecken. Anhörungsverfahren
(2) Der Vorhabenträger, Vereinigungen sowie die Trä- (1) Innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage der
ger öffentlicher Belange werden zur Antragskonferenz vollständigen Unterlagen nach § 21 übermittelt die
geladen, die Vereinigungen und Träger öffentlicher Planfeststellungsbehörde die Unterlagen schriftlich
Belange mittels Zusendung des Antrags. Ladung und oder elektronisch an
Übersendung des Antrags können elektronisch erfolgen.
1. die Träger öffentlicher Belange, die von dem bean-
Die Antragskonferenz ist öffentlich; die Unterrichtung
tragten Vorhaben berührt sind, und
der Öffentlichkeit erfolgt im amtlichen Verkündungsblatt
und über die Internetseite der Planfeststellungsbehörde 2. die Vereinigungen.
und in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet ver- (2) Die Planfeststellungsbehörde fordert die Träger
breitet sind, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich öffentlicher Belange, einschließlich der Raumordnungs-
auswirken wird. behörden der Länder, die von dem Vorhaben berührt
(3) Die Planfeststellungsbehörde legt auf Grund sind, zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr zu set-
der Ergebnisse der Antragskonferenz einen Untersu- zenden Frist auf, die drei Monate nicht überschreiten
chungsrahmen für die Planfeststellung fest und be- darf. Die Möglichkeit, Stellungnahmen nach Satz 1 ab-
stimmt den erforderlichen Inhalt der nach § 21 einzurei- zugeben, erstreckt sich nicht auf die Gegenstände,
chenden Unterlagen. Die Festlegungen sollen innerhalb welche die Bundesfachplanung betreffen und zu denen
einer Frist von zwei Monaten nach Antragstellung ab- bereits in der Bundesfachplanung Stellung genommen
geschlossen sein. werden konnte. Die Stellungnahmen können schriftlich
oder elektronisch abgegeben werden. Nach Ablauf der
(4) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Frist nach Satz 1 eingehende Stellungnahmen werden
Datenschutz bleiben unberührt. nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrach-
ten Belange sind für die Rechtmäßigkeit der Entschei-
(5) Eine Antragskonferenz kann unterbleiben, wenn dung von Bedeutung.
die Voraussetzungen des § 25 vorliegen.
(3) Innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage der
vollständigen Unterlagen nach § 21 veranlasst die Plan-
§ 21 feststellungsbehörde für die Dauer von einem Monat
zum Zwecke der Öffentlichkeitsbeteiligung die Aus-
Einreichung des Plans und der Unterlagen
legung der Unterlagen gemäß § 43a Nummer 1 des
(1) Der Vorhabenträger reicht den auf Grundlage der Energiewirtschaftsgesetzes. Die Auslegung ist im amt-
Ergebnisse der Antragskonferenz nach § 20 Absatz 3 lichen Verkündungsblatt und über die Internetseite der
bearbeiteten Plan bei der Planfeststellungsbehörde zur Planfeststellungsbehörde sowie den örtlichen Tages-
Durchführung des Anhörungsverfahrens ein. zeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das
sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird,
(2) Der Plan besteht aus den Zeichnungen und bekannt zu machen. Die Bekanntmachung soll eine
Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und Woche vor Beginn der Auslegung erfolgen und muss
die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und dem Planungsstand entsprechende Angaben über den
Anlagen erkennen lassen. Verlauf der Trassenkorridore und den Vorhabenträger
enthalten, Informationen darüber, wo und wann die
(3) Die Planfeststellungsbehörde kann vom Vor- Unterlagen zur Einsicht ausgelegt werden, sowie Hin-
habenträger die Vorlage von Gutachten verlangen oder weise auf die Einwendungsfrist unter Angabe des
Gutachten einholen. Soweit Unterlagen Betriebs- oder jeweils ersten und letzten Tages.
Geschäftsgeheimnisse enthalten, sind sie zu kenn-
zeichnen; die Regelungen des Datenschutzes sind zu (4) Der Plan ist zeitgleich mit der Auslegung für die
beachten. Dauer von einem Monat im Internet zu veröffentlichen.
Die Veröffentlichung ist entsprechend Absatz 3 Satz 2
(4) Für die nach § 6 des Gesetzes über die Umwelt- und 3 bekannt zu machen.
verträglichkeitsprüfung vorzulegenden Unterlagen soll
(5) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und
nach Maßgabe der §§ 5 und 14f Absatz 3 des Gesetzes
Datenschutz bleiben unberührt.
über die Umweltverträglichkeitsprüfung auf die in der
Bundesfachplanung eingereichten Unterlagen Bezug (6) Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben
genommen werden. berührt werden, kann innerhalb von zwei Wochen nach
Ablauf der Auslegungsfrist nach Absatz 3 Satz 1
(5) Die Planfeststellungsbehörde hat die eingereich- schriftlich bei der Planfeststellungsbehörde oder zur
ten Unterlagen innerhalb eines Monats nach Eingang Niederschrift bei einer Auslegungsstelle Einwendungen
auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Die Vollstän- gegen den Plan erheben. Satz 1 gilt entsprechend für
digkeitsprüfung beinhaltet die Prüfung der formellen Vereinigungen.
Vollständigkeit sowie eine Plausibilitätskontrolle der
Unterlagen. Sind die Unterlagen nicht vollständig, hat (7) Die Planfeststellungsbehörde führt einen Erörte-
die Planfeststellungsbehörde den Vorhabenträger un- rungstermin durch. Insoweit gelten die Bestimmungen
verzüglich aufzufordern, die Unterlagen innerhalb einer des § 73 Absatz 6 Satz 1 bis 5 des Verwaltungsverfah-
angemessenen Frist zu ergänzen. Nach Abschluss rensgesetzes entsprechend.
der Vollständigkeitsprüfung hat die Planfeststellungs- (8) Anhörungsverfahren und Erörterungstermin kön-
behörde dem Vorhabenträger die Vollständigkeit der nen unterbleiben, wenn die Voraussetzungen des § 25
Unterlagen schriftlich zu bestätigen. vorliegen.
1696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2011
§ 23 durchzuführen ist oder die Maßnahme von einem förm-
lichen Verfahren freigestellt ist. Die Entscheidung ist
Umweltverträglichkeitsprüfung
dem Vorhabenträger bekannt zu machen.
Die Prüfung der Umweltverträglichkeit nach den
Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträg- § 26
lichkeitsprüfung kann auf Grund der in der Bundes-
fachplanung bereits durchgeführten Strategischen Um- Zusammentreffen mehrerer Vorhaben
weltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche In Planfeststellungsverfahren für in den Bundesnetz-
Umweltauswirkungen der beantragten Stromleitung plan aufgenommene Höchstspannungsleitungen kann
beschränkt werden. eine einheitliche Entscheidung für die Errichtung, den
Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfrei-
§ 24 leitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt
oder mehr, die nicht im Bundesnetzplan aufgeführt
Planfeststellungsbeschluss
sind, sowie von Bahnstromfernleitungen beantragt wer-
(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest den, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach § 2
(Planfeststellungsbeschluss). Absatz 2 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden.
§ 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unbe-
(2) Der Planfeststellungsbeschluss wird dem Vor-
rührt. Die Planfeststellungsverfahren richten sich nach
habenträger, den bekannten Betroffenen sowie den-
den Vorgaben dieses Gesetzes. Ist danach eine andere
jenigen, über deren Einwendungen entschieden worden
Behörde als die Bundesnetzagentur zuständig, wendet
ist, zugestellt. Es findet § 74 Absatz 5 des Verwaltungs-
diese die Vorgaben des dritten Abschnitts an.
verfahrensgesetzes Anwendung.
(3) Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer § 27
Rechtsbehelfsbelehrung am Sitz der Planfeststellungs-
behörde sowie an den Auslegungsorten zwei Wochen Vorzeitige
zur Einsicht auszulegen. Der Ort und die Zeit der Besitzeinweisung und Enteignungsverfahren
Auslegung sind in örtlichen Tageszeitungen, die in (1) Der Vorhabenträger kann verlangen, dass nach
dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich das Vorhaben Abschluss des Anhörungsverfahrens gemäß § 22 eine
voraussichtlich auswirken wird, im amtlichen Ver- vorzeitige Besitzeinweisung durchgeführt wird. § 44b
kündungsblatt und auf der Internetseite der Plan- des Energiewirtschaftsgesetzes findet mit der Maßgabe
feststellungsbehörde bekannt zu machen. Der Planfest- Anwendung, dass der nach dem Verfahrensstand zu
stellungsbeschluss ist zeitgleich mit der Auslegung im erwartende Planfeststellungsbeschluss dem vorzeiti-
Internet zu veröffentlichen. Für die Veröffentlichung gilt gen Besitzeinweisungsverfahren zugrunde zu legen ist.
§ 22 Absatz 3 entsprechend. Der Besitzeinweisungsbeschluss ist mit der aufschie-
benden Bedingung zu erlassen, dass sein Ergebnis
(4) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und
durch den Planfeststellungsbeschluss bestätigt wird.
Datenschutz bleiben unberührt.
Anderenfalls ist das vorzeitige Besitzeinweisungs-
verfahren auf der Grundlage des ergangenen Planfest-
§ 25 stellungsbeschlusses zu ergänzen.
Unwesentliche Änderungen (2) Der Vorhabenträger kann verlangen, dass nach
Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen Abschluss des Anhörungsverfahrens gemäß § 22 ein
können ohne Planfeststellungsverfahren durch ein vorzeitiges Enteignungsverfahren durchgeführt wird.
Anzeigeverfahren zugelassen werden. Eine Änderung § 45 des Energiewirtschaftsgesetzes findet mit der
oder Erweiterung ist nur dann unwesentlich, wenn Maßgabe Anwendung, dass der nach dem Verfahrens-
stand zu erwartende Planfeststellungsbeschluss dem
1. es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterung Enteignungsverfahren zugrunde zu legen ist. Der
handelt, für die nach dem Gesetz über die Umwelt- Enteignungsbeschluss ist mit der aufschiebenden
verträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits- Bedingung zu erlassen, dass sein Ergebnis durch den
prüfung durchzuführen ist, und Planfeststellungsbeschluss bestätigt wird. Anderenfalls
2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder ist das Enteignungsverfahren auf der Grundlage des
die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vor- ergangenen Planfeststellungsbeschlusses zu ergänzen.
liegen und diese dem Plan nicht entgegenstehen
und § 28
3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder mit Durchführung eines Raumordnungsverfahrens
den vom Plan Betroffenen entsprechende Verein-
Abweichend von § 15 Absatz 1 des Raumordnungs-
barungen getroffen werden.
gesetzes in Verbindung mit § 1 Satz 2 Nummer 14 der
Der Vorhabenträger zeigt gegenüber der Planfeststel- Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990
lungsbehörde die von ihm geplante Maßnahme an. (BGBl. I S. 2766), die zuletzt durch Artikel 21 des Ge-
Der Anzeige sind in ausreichender Weise Erläuterungen setzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert
beizufügen, aus denen sich ergibt, dass die geplante worden ist, findet ein Raumordnungsverfahren für die
Änderung unwesentlich ist. Insbesondere bedarf es Errichtung oder die Änderung von Höchstspannungs-
einer Darstellung der zu erwartenden Umweltaus- leitungen, für die im Bundesnetzplan Trassenkorridore
wirkungen. Die Planfeststellungsbehörde entscheidet oder Trassen ausgewiesen sind, nicht statt. Dies gilt
innerhalb eines Monats, ob anstelle der Anzeige ein nicht nach Ablauf der Geltungsdauer gemäß § 15 Ab-
Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren satz 2.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2011 1697
Abschnitt 4 (3) Die Gebühren für Amtshandlungen nach Absatz 1
Nummer 2 und 3 werden in mehreren Teilbeträgen
Gemeinsame Vorschriften
erhoben. Von der Gebühr für die Amtshandlung nach
Absatz 1 Nummer 2 sind ein Drittel innerhalb eines
§ 29
Monats ab Antragstellung zu entrichten, ein zweites
Projektmanager Drittel innerhalb eines Jahres ab Antragstellung und
Die zuständige Behörde kann einen Dritten mit der das letzte Drittel mit Abschluss des Verfahrens. Von
Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschrit- der Gebühr für die Amtshandlung nach Absatz 1
ten wie Nummer 3 sind ein Fünftel innerhalb eines Monats ab
Antragstellung, das zweite, dritte und vierte Fünftel
1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Be-
jeweils ein halbes Jahr später, spätestens jedoch
stimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischen-
zugleich mit dem fünften Fünftel bei Abschluss des
terminen,
Verfahrens zu entrichten.
2. der Fristenkontrolle,
(4) Die Gebühren für Amtshandlungen zuständiger
3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverstän- Landesbehörden richten sich nach den Verwaltungs-
digengutachten, kostengesetzen der Länder.
4. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,
5. der ersten Auswertung der eingereichten Stellung- Abschnitt 5
nahmen, Behörden und Gremien
6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörte-
rungstermins und § 31
7. der Leitung des Erörterungstermins Zuständige Behörde
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhaben-
(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz nehmen die
trägers und auf dessen Kosten beauftragen. Die
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni-
Entscheidung der Bundesfachplanung nach § 12
kation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) und
Absatz 2 und über den Planfeststellungsantrag nach
nach Maßgabe des Absatzes 2 die zuständigen Lan-
§ 24 Absatz 1 liegt allein bei der zuständigen Behörde.
desbehörden wahr.
§ 30 (2) Den nach Landesrecht zuständigen Behörden
obliegt die Durchführung des Planfeststellungsverfah-
Kostenpflichtige Amtshandlungen
rens nach den Regelungen des Abschnitts 3 für alle
(1) Die Bundesnetzagentur erhebt für folgende Vorhaben im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,
Amtshandlungen nach diesem Gesetz kostendeckende die nicht durch die Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 2
Gebühren und Auslagen: auf die Bundesnetzagentur übertragen worden sind.
1. Feststellung der Raumverträglichkeit im vereinfach- (3) Die Bundesnetzagentur ist verpflichtet, dem Bun-
ten Verfahren nach § 11 Absatz 2, desministerium für Wirtschaft und Technologie sowie
2. Entscheidungen nach § 12 Absatz 2 Satz 1, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
3. Planfeststellungen nach § 24 Absatz 1 und Reaktorsicherheit regelmäßig in nicht personenbezoge-
ner Form über den Verfahrensstand zur Bundesfach-
4. Entscheidungen nach § 25 Satz 6. planung und zur Planfeststellung zu berichten.
Wird ein Antrag auf eine der in Absatz 1 genannten
Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bear- § 32
beitung zurückgenommen, ist derjenige Teil der für die
gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu Bundesfachplanungsbeirat
erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung ent- (1) Bei der Bundesnetzagentur wird ein ständiger
spricht. Für einen Antrag, der aus anderen Gründen Bundesfachplanungsbeirat gebildet. Der Beirat besteht
als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, aus Vertretern der Bundesnetzagentur, Vertretern der
ist die volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermä- Länder und Vertretern der Bundesregierung.
ßigt werden oder es kann von der Erhebung abgesehen
(2) Der Bundesfachplanungsbeirat hat die Aufgabe,
werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
die Bundesnetzagentur in Grundsatzfragen zur Bun-
(2) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Länge desfachplanung und zur Aufstellung des Bundesnetz-
der zu planenden Trasse. Bei der Durchführung der plans sowie zu den Grundsätzen der Planfeststellung
Bundesfachplanung ist die geographische Entfernung zu beraten. Er ist gegenüber der Bundesnetzagentur
der durch eine Trasse zu verbindenden Orte (Luftlinie) berechtigt, allgemeine Auskünfte und Stellungnahmen
maßgeblich. Die Gebühr für Amtshandlungen nach Ab- einzuholen. Die Bundesnetzagentur und die zuständi-
satz 1 Nummer 2 beträgt 30 000 Euro je angefangenem gen Landesbehörden sind insoweit in nicht personen-
Kilometer. Für die Durchführung der Planfeststellung bezogener Form gegenseitig auskunftspflichtig.
richtet sich die Gebühr nach der mittleren Länge des
(3) Der Beirat soll regelmäßig zusammentreten. Sit-
im Rahmen der Bundesfachplanung festgelegten Korri-
zungen sind anzuberaumen, wenn die Bundesnetz-
dors. Für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nummer 3
agentur oder mindestens zwei Länder die Einberufung
beträgt die Gebühr 50 000 Euro je angefangenem Kilo-
schriftlich verlangen. Die ordentlichen Sitzungen sind
meter. Bei Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 1
nicht öffentlich.
und 4 beträgt die Gebühr 10 000 Euro je angefangenem
Kilometer. (4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
1698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2011
Abschnitt 6 „Die Netzanbindungen sind in der Regel als
Sammelanbindung auszuführen, die entspre-
Sanktions- und Schlussvorschriften chend der am Markt verfügbaren Kapazität die
Anbindung von möglichst vielen Offshore-Anla-
§ 33 gen ermöglicht, die über eine Genehmigung
Bußgeldvorschriften oder eine Zusicherung der zuständigen Geneh-
migungsbehörde verfügen und in einem räum-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
lichen Zusammenhang stehen, der die gemein-
leichtfertig
same Anbindung in technischer und wirtschaft-
1. entgegen § 8 Satz 1 eine Unterlage nicht richtig vor- licher Hinsicht erlaubt. Das Bundesamt für
legt, Seeschifffahrt und Hydrografie erstellt im Ein-
2. ohne festgestellten Plan nach § 18 Absatz 1 eine vernehmen mit der Bundesnetzagentur und in
Leitung errichtet, betreibt oder ändert, Abstimmung mit dem Bundesamt für Natur-
schutz und den Küstenländern jährlich einen
3. entgegen § 21 Absatz 1 einen dort genannten Plan Offshore-Netzplan für die ausschließliche Wirt-
nicht richtig einreicht oder schaftszone der Bundesrepublik Deutschland,
4. ohne Zulassung nach § 25 Satz 6 eine unwesent- in dem die Offshore-Anlagen identifiziert werden,
liche Änderung oder Erweiterung vornimmt. die für eine Sammelanbindung nach Satz 2
geeignet sind. Der Offshore-Netzplan enthält
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
auch die Festlegung der notwendigen Trassen
bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
für die Anbindungsleitungen, Standorte für die
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Konverterplattformen und grenzüberschreitende
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Stromleitungen sowie Darstellungen zu mög-
sind die Bundesnetzagentur und die zuständigen Plan- lichen Verbindungen untereinander, die zur Ge-
feststellungsbehörden der Länder. währleistung der Systemsicherheit beitragen
können und mit einem effizienten Netzausbau
§ 34 vereinbar sind.“
Zwangsgeld b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-
Die Bundesnetzagentur kann ihre Anordnungen, ins- fügt:
besondere Fristsetzungen zur Antragstellung nach § 6 „(2b) Der Offshore-Netzplan entfaltet keine
Satz 2 und § 12 Absatz 2 Satz 2, nach den für Außenwirkungen und ist nicht selbstständig
die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen gelten- durch Dritte anfechtbar. Die Bundesnetzagentur
den Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangs- bestimmt durch Festlegung nach § 29 Absatz 1
geldes beträgt mindestens 1 000 Euro und höchstens Kriterien, die für die Errichtung von Netzan-
250 000 Euro. bindungen nach Absatz 2a Satz 1 und 2 er-
forderlich sind, die eine Realisierungswahr-
§ 35 scheinlichkeit der Errichtung von Offshore-An-
Übergangsvorschriften lagen ermitteln und eine diskriminierungsfreie
Vergabe von Anbindungskapazitäten an Off-
Bestehende Genehmigungen und Planfeststellungs- shore-Anlagen ermöglichen.“
beschlüsse sowie laufende Planfeststellungsverfahren
bleiben unberührt. 4. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 2
„Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können
Änderung des die für den Betrieb von Energieleitungen not-
Energiewirtschaftsgesetzes wendigen Anlagen, insbesondere die Umspann-
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 anlagen und Netzverknüpfungspunkte, in das
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 8 des Planfeststellungsverfahren integriert und durch
Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geändert Planfeststellung zugelassen werden.“
worden ist, wird wie folgt geändert: b) Nach dem neuen Satz 6 des Energiewirtschafts-
1. In § 3 Nummer 32 werden nach dem Wort „Hoch- gesetzes wird folgender Satz angefügt:
spannungsverbundnetz“ die Wörter „einschließlich „Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können
grenzüberschreitender Verbindungsleitungen“ ein- auch die Errichtung und der Betrieb sowie die
gefügt. Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspan-
2. In § 12e Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „die nung von 110 Kilovolt, ausgenommen Bahn-
Planfeststellung und die Plangenehmigung nach stromfernleitungen, planfestgestellt werden; dies
§§ 43 bis 43d“ durch die Wörter „die Planfeststel- gilt auch bei Abschnittsbildung, wenn die Erd-
lung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 verkabelung in unmittelbarem Zusammenhang
bis 43d und §§ 18 bis 24 des Netzausbaubeschleu- mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung
nigungsgesetzes Übertragungsnetz“ ersetzt. steht.“
3. § 17 wird wie folgt geändert: 5. § 43a Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2a werden nach Satz 1 folgende Sätze a) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden
eingefügt: Sätze 1 bis 3 ersetzt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2011 1699
„Die Anhörungsbehörde hat die rechtzeitig erho- 1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter
benen Einwendungen mit den Vorhabenträgern Bestimmung von Verfahrensabschnitten und
und denjenigen, die Einwendungen erhoben ha- Zwischenterminen,
ben, mündlich zu erörtern. Ein Erörterungstermin 2. der Fristenkontrolle,
findet nicht statt, wenn
3. der Koordinierung von erforderlichen Sachver-
1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht ständigengutachten,
oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
4. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,
2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu-
rückgenommen worden sind, 5. der ersten Auswertung der eingereichten Stel-
lungnahmen,
3. ausschließlich Einwendungen erhoben wor-
den sind, die auf privatrechtlichen Titeln be- 6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörte-
ruhen, oder rungstermins und
4. alle Einwender auf einen Erörterungstermin 7. der Leitung des Erörterungstermins
verzichten. auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers
Die Anhörungsbehörde hat die Erörterung inner- des Vorhabens und auf dessen Kosten beauftra-
halb von drei Monaten nach Ablauf der Einwen- gen. Die Entscheidung über den Planfeststellungs-
dungsfrist abzuschließen.“ antrag liegt allein bei der zuständigen Behörde.
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. § 43h
c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5. Ausbau des Hochspannungsnetzes
6. Nach § 43e werden folgende §§ 43f bis 43h einge- Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit
fügt: einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger
„§ 43f sind als Erdkabel auszuführen, soweit die Gesamt-
kosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die
Unwesentliche Änderungen Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Frei-
Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen leitung den Faktor 2,75 nicht überschreiten und
können anstelle des Planfeststellungsverfahrens naturschutzfachliche Belange nicht entgegen-
durch ein Anzeigeverfahren zugelassen werden. stehen; die für die Zulassung des Vorhabens zu-
Eine Änderung oder Erweiterung ist nur dann unwe- ständige Behörde kann auf Antrag des Vorhaben-
sentlich, wenn trägers die Errichtung als Freileitung zulassen,
wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.“
1. es sich nicht um eine Änderung oder Erweite-
rung handelt, für die nach dem Gesetz über die 7. § 44b wird wie folgt geändert:
Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltver- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
träglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
„(1a) Der Träger des Vorhabens kann verlangen,
2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind dass nach Abschluss des Anhörungsverfahrens
oder die erforderlichen behördlichen Entschei- gemäß § 43a eine vorzeitige Besitzeinweisung
dungen vorliegen und sie dem Plan nicht entge- durchgeführt wird. In diesem Fall ist der nach dem
genstehen und Verfahrensstand zu erwartende Planfeststellungs-
3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder beschluss dem vorzeitigen Besitzeinweisungsver-
mit den vom Plan Betroffenen entsprechende fahren zugrunde zu legen. Der Besitzeinweisungs-
Vereinbarungen getroffen werden. beschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung zu
erlassen, dass sein Ergebnis durch den Planfest-
Der Vorhabenträger zeigt gegenüber der nach stellungsbeschluss bestätigt wird. Anderenfalls ist
Landesrecht zuständigen Behörde die von ihm das vorzeitige Besitzeinweisungsverfahren auf der
geplante Maßnahme an. Der Anzeige sind in aus- Grundlage des ergangenen Planfeststellungsbe-
reichender Weise Erläuterungen beizufügen, aus schlusses zu ergänzen.“
denen sich ergibt, dass die geplante Änderung
unwesentlich ist. Insbesondere bedarf es einer 8. Nach § 45a wird folgender § 45b eingefügt:
Darstellung zu den zu erwartenden Umweltauswir- „§ 45b
kungen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde
entscheidet innerhalb eines Monats, ob anstelle der Parallelführung von
Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren
Anzeige ein Plangenehmigungs- oder Planfeststel-
lungsverfahren durchzuführen ist oder die Maß- Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass
nahme von einem förmlichen Verfahren freigestellt nach Abschluss der Anhörung ein vorzeitiges Ent-
ist. Die Entscheidung ist dem Vorhabenträger be- eignungsverfahren durchgeführt wird. Dabei ist der
kannt zu machen. nach dem Verfahrensstand zu erwartende Planfest-
stellungsbeschluss dem Enteignungsverfahren zu-
§ 43g grunde zu legen. Der Enteignungsbeschluss ist mit
der aufschiebenden Bedingung zu erlassen, dass
Projektmanager
sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbe-
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann schluss bestätigt wird. Anderenfalls ist das Enteig-
einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchfüh- nungsverfahren auf der Grundlage des ergangenen
rung von Verfahrensschritten wie Planfeststellungsbeschlusses zu ergänzen.“
1700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2011
9. Nach § 117a wird folgender § 117b eingefügt: 1. die Voraussetzungen und Bedingungen, unter
denen von einer Verträglichkeit von Plänen und
„§ 117b
Projekten im Sinne von § 34 Absatz 1 auszu-
Verwaltungsvorschriften gehen ist,
Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung 2. die Voraussetzungen und Bedingungen für
des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschrif- Abweichungsentscheidungen im Sinne von § 34
ten über die Durchführung der Verfahren nach den Absatz 3 und
§§ 43 bis 43d sowie 43f und 43g, insbesondere 3. die zur Sicherung des Zusammenhangs des
über Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen
im Sinne des § 34 Absatz 5.“
1. die Vorbereitung des Verfahrens,
2. den behördlichen Dialog mit dem Vorhaben- Artikel 4
träger und der Öffentlichkeit,
Änderung der
3. die Festlegung des Prüfungsrahmens, Stromnetzentgeltverordnung
4. den Inhalt und die Form der Planunterlagen, In § 5 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli
5. die Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Zügigkeit 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 9 des
der Verfahrensabläufe und der vorzunehmenden Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geändert
Prüfungen, worden ist, wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 an-
gefügt:
6. die Durchführung des Anhörungsverfahrens,
„(4) Soweit Betreiber von Elektrizitätsversorgungs-
7. die Einbeziehung der Umweltverträglichkeits- netzen auf Grundlage einer Vereinbarung mit Städten
prüfung in das Verfahren, oder Gemeinden oder Interessenverbänden der Städte
und Gemeinden Zahlungen an Städte oder Gemeinden,
8. die Beteiligung anderer Behörden und auf deren Gebiet eine Freileitung auf neuer Trasse er-
9. die Bekanntgabe der Entscheidung.“ richtet wird, entrichtet, sind die Zahlungen des letzten
abgeschlossenen Geschäftsjahres nach Maßgabe des
10. § 118 wird wie folgt geändert: Satzes 2 als Kostenposition bei der Bestimmung der
a) Absatz 3 wird aufgehoben. Netzkosten nach § 4 zu berücksichtigen. Eine Berück-
sichtigung nach Satz 1 ist nur für die Fälle des § 43
b) Die bisherigen Absätze 4 bis 11 werden die Ab- Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bei tatsäch-
sätze 3 bis 10. licher Inbetriebnahme der Leitung und nur bis zu der
angegebenen Höhe einmalig möglich:
c) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
1. Höchstspannungsfreileitungen ab 380 Kilovolt
„(11) Vor dem 5. August 2011 beantragte 40 000 Euro pro Kilometer;
Planfeststellungsverfahren oder Plangeneh-
migungsverfahren für Hochspannungsleitungen 2. Gleichstrom-Hochspannungsfreileitungen ab 300 Kilo-
mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt wer- volt 40 000 Euro pro Kilometer.“
den nach den bisher geltenden Vorschriften zu
Ende geführt. Sie werden nur dann als Planfest- Artikel 5
stellungsverfahren oder Plangenehmigungs-
Änderung der
verfahren in der ab 5. August 2011 geltenden
Fassung dieses Gesetzes fortgeführt, wenn der Anreizregulierungsverordnung
Träger des Vorhabens dies beantragt.“ Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober
2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 7 der
Artikel 3 Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung des 1. In § 11 Absatz 2 wird nach Nummer 8a folgende
Bundesnaturschutzgesetzes Nummer 8b eingefügt:
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 „8b. Zahlungen an Städte oder Gemeinden nach
(BGBl. I S. 2542) wird wie folgt geändert: Maßgabe von § 5 Absatz 4 der Stromnetzent-
geltverordnung,“.
1. In der Inhaltsangabe wird die Angabe zu § 54 wie
folgt neu gefasst: 2. In § 23 Absatz 1 wird in Nummer 6 die Zahl „1,6“
durch die Zahl „2,75“ ersetzt.
„§ 54 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverord-
nungen und Verwaltungsvorschriften“.
Artikel 6
2. § 54 wird wie folgt geändert:
Änderung des Gesetzes
Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 angefügt: über die Umweltverträglichkeitsprüfung
„(11) Die Bundesregierung erlässt mit Zustim- Nach Nummer 1.10 der Anlage 3 des Gesetzes über
mung des Bundesrates zur Durchführung dieses die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der
Gesetzes allgemeine Verwaltungsvorschriften, ins- Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94),
besondere über das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2011 1701
2011 (BGBl. I S. 1554) geändert worden ist, wird fol- Artikel 7
gende Nummer 1.11 eingefügt:
Inkrafttreten
„1.11 Die Bundesfachplanung nach den §§ 4 und 5 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes am 5. August 2011 in Kraft.
Übertragungsnetz“. (2) Artikel 3 tritt sechs Monate nach der Verkündung
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. Juli 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Philipp Rösler
1702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2011
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“
(EKFG-ÄndG)
Vom 29. Juli 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatzes 1“
sen: die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Änderung des
Gesetzes zur Errichtung eines aa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.
Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“
bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 1 und
Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens wie folgt gefasst:
„Energie- und Klimafonds“ vom 8. Dezember 2010
„1. die Einnahmen aus der Versteigerung von
(BGBl. I S. 1807) wird wie folgt geändert:
Berechtigungen zur Emission von Treib-
1. § 2 wird wie folgt geändert: hausgasen im Jahr 2012 nach Maßgabe
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: des Gesetzes über den nationalen Zu-
teilungsplan für Treibhausgas-Emissions-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Energiever- berechtigungen in der Zuteilungsperiode
sorgung“ die Wörter „sowie zum Klima- 2008 bis 2012 vom 7. August 2007
schutz“ eingefügt. (BGBl. I S. 1788) und ab dem Jahr 2013
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: nach Maßgabe der im Treibhausgas-
„Darüber hinaus werden im Sondervermögen Emissionshandelsgesetz für die Verstei-
alle Programmausgaben für die Entwicklung gerung geltenden Regeln, soweit diese
der Elektromobilität zusammengefasst.“ nicht zur Finanzierung der Deutschen
Emissionshandelsstelle benötigt werden,“.
cc) In dem neuen Satz 3 werden das Wort „sol-
len“ durch das Wort „können“ und der Punkt cc) Nach der neuen Nummer 1 wird folgende
nach dem Wort „Umweltschutz“ durch ein Nummer 2 eingefügt:
Komma ersetzt und die folgenden Wörter an- „2. Einnahmen aus der Auszahlung der bei
gefügt: der Kreditanstalt für Wiederaufbau treu-
„– Entwicklung der Elektromobilität.“ händerisch verwalteten Mittel für etwaige
Ausfälle im Zusammenhang mit Förder-
dd) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz
programmen, die aus Mitteln des Sonder-
angefügt:
vermögens finanziert werden,“.
„Zudem können aus dem Sondervermögen
dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
ab 2013 Zuschüsse in Höhe von bis zu
500 Millionen Euro jährlich an stromintensive ee) Nach der neuen Nummer 3 wird folgende
Unternehmen zum Ausgleich von emissions- Nummer 4 angefügt:
handelsbedingten Strompreiserhöhungen auf
„4. Zuführungen aus dem Bundeshaushalt
der Grundlage von Artikel 10a Absatz 6 der
nach Maßgabe der Absätze 3 und 4.“
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Oktober b) In Absatz 2 werden die Wörter „nach Absatz 1
2001 über ein System für den Handel Nummer 2 und 3“ durch die Wörter „nach Ab-
mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
Gemeinschaft und zur Änderung der Richt- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
linie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom
25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die „(3) Der Bund kann dem Sondervermögen im
Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom Wirtschaftsplanjahr 2011 zum Ausgleich eines
5.6.2009, S. 63) geändert worden ist, gezahlt Finanzierungsdefizits unter den Voraussetzungen
werden.“ des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung
eine Zuweisung bis zu einer Obergrenze von
ee) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz
225 Millionen Euro gewähren.“
angefügt:
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
„Die Programmausgaben für die Entwicklung
der Elektromobilität sind vom Wirtschafts- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Sonderver-
planjahr 2014 an auf einen Betrag von mögens“ die Wörter „am Kreditmarkt“ einge-
300 Millionen Euro begrenzt.“ fügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2011 1703
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze angefügt: Jahres erhalten. Die Summe aller Darlehens-
verbindlichkeiten darf zu keinem Zeitpunkt
„Vom Wirtschaftsplanjahr 2012 an kann das höher sein als 20 Prozent des Gesamtvolu-
Sondervermögen zum Ausgleich eines Finan- mens des Wirtschaftsplans des laufenden
zierungsdefizits unter den Voraussetzungen Jahres.“
des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsord-
nung ein verzinsliches, spätestens im über- Artikel 2
nächsten Jahr vollständig zurückzuzahlendes
Liquiditätsdarlehen aus dem Bundeshaushalt Inkrafttreten
bis zur Höhe von 10 Prozent des Gesamt- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
volumens des Wirtschaftsplans des laufenden Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juli 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
1704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2011
Dreizehntes Gesetz
zur Änderung des Atomgesetzes
Vom 31. Juli 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- rechtigung zum Leistungsbetrieb nach den
sen: Sätzen 1 bis 3 übertragen werden.“
Artikel 1 c) Absatz 1c wird wie folgt geändert:
Änderung des Atomgesetzes
aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „oder
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma- Anlage 3 Spalte 4“ gestrichen.
chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 1817) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: „Die übermittelten Informationen nach Satz 1
1. § 7 wird wie folgt geändert: Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils
noch verbleibenden Elektrizitätsmenge wer-
a) Absatz 1a Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: den durch die zuständige Behörde im Bun-
„Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer desanzeiger bekannt gemacht; hierbei wer-
Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur den die erzeugten Elektrizitätsmengen im
gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zu-
wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage auf- sammengerechnet für ein Kalenderjahr im
geführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch
Grund von Übertragungen nach Absatz 1b erge- bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von
bende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spä- weniger als sechs Monaten monatlich.“
testens
1. mit Ablauf des 6. August 2011 für die d) Absatz 1e wird wie folgt gefasst:
Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1,
Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, „(1e) Die zuständige Behörde kann zur Verhin-
Philippsburg 1 und Krümmel, derung von Gefahren oder Störungen der Sicher-
heit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversor-
2. mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das gungssytems im Sinne des § 13 des Energiewirt-
Kernkraftwerk Grafenrheinfeld, schaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970,
3. mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das 3621), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
Kernkraftwerk Gundremmingen B, vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert wor-
den ist oder zur Verhinderung einer Gefährdung
4. mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das
oder Störung der Energieversorgung für den le-
Kernkraftwerk Philippsburg 2,
benswichtigen Bedarf im Sinne des § 1 des Ener-
5. mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die giesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974
Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 164
und Brokdorf, der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
6. mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die S. 2407) geändert worden ist, bis zum 1. Septem-
Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckar- ber 2011 bestimmen, dass eine der in Absatz 1a
westheim 2. Satz 1 Nummer 1 genannten Anlagen, die im Hin-
blick auf Standort und elektrische Anbindung ge-
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufge-
eignet ist, bis zum Ablauf des 31. März 2013 in
führten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messge-
einem betriebsfähigen Zustand zur Erzeugung
rät zu messen.“
von Elektrizität zu halten ist (Reservebetrieb).
b) Absatz 1b wird wie folgt geändert: Wird der Reservebetrieb nach Satz 1 angeordnet,
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder Anlage 3 lebt die Berechtigung zum Leistungsbetrieb als
Spalte 4“ gestrichen. Berechtigung zum Reservebetrieb für diese An-
lage wieder auf. Absatz 1a Satz 2 bis 7, Absätze
bb) Es wird folgender Satz 4 angefügt: 1b bis 1d und Anlage 3 finden auf den Reserve-
„Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 betrieb keine Anwendung.“
können von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1
Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Be- 2. Nach § 23b wird folgender § 23c eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2011 1705
„§ 23c menge von 21,45 TWh auf das Kernkraftwerk
Zuständigkeit der Bundesnetzagentur Biblis B“ durch die Wörter „sowie Gundremmin-
gen B und C“ ersetzt.
Die Bundesnetzagentur ist für Entscheidungen
nach § 7 Absatz 1e Satz 1 zuständig.“
Artikel 2
3. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Anlage 3 Spalte 4 wird gestrichen. Inkrafttreten
b) In der Fußnote werden die Wörter „ , Gundrem- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
mingen B und C sowie bis zu einer Elektrizitäts- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. Juli 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
1706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2011
Zweite Verordnung
zur Änderung der Bruteier-Kennzeichnungsverordnung
Vom 25. Juli 2011
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- 1. Anhang XIV Teil C Kapitel II Nummer 1 Bruteier,
schaft und Verbraucherschutz verordnet die nicht einzeln gekennzeichnet sind,
– auf Grund des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Ver- 2. Anhang XIV Teil C Kapitel II Nummer 2 oder 3
bindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 6, des § 1 Bruteier unverpackt oder in Packungen, die nicht
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sowie des § 1 Absatz 3 vollkommen sauber sind oder nicht den vorge-
Satz 2 des Handelsklassengesetzes in der Fassung schriebenen Inhalt aufweisen, oder
der Bekanntmachung vom 23. November 1972
3. Anhang XIV Teil C Kapitel III Nummer 1, 2 oder 3
(BGBl. I S. 2201), § 1 Absatz 3 zuletzt geändert durch
Satz 2 Küken
Artikel 35 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1934), im Einvernehmen mit dem Bundes- a) unverpackt oder nicht richtig verpackt oder
ministerium für Wirtschaft und Technologie, b) in Kartons, die nicht den vorgeschriebenen In-
– auf Grund des § 5 Absatz 1 Satz 2 des Handelsklas- halt aufweisen oder nicht, nicht richtig oder
sengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung nicht in der vorgeschriebenen Weise gekenn-
vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), der durch zeichnet sind,
Artikel 20 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom
zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feil-
2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden
zuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in
ist,
den Verkehr zu bringen.
– auf Grund des § 5 Absatz 6 des Handelsklassen-
(2) Es ist verboten,
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), der zuletzt 1. Bruteier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzu-
durch Artikel 209 der Verordnung vom 31. Oktober bieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Ein- sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Arti-
vernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft kel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EG)
und Technologie und der Finanzen, Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008
– auf Grund des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ord- mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
nungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntma- (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der
chung vom 19. Februar 1997 (BGBl. I S. 602), der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.6.2008,
(BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist: S. 5), die durch die Verordnung (EU) Nr. 557/2010
(ABl. L 159 vom 25.6.2010, S. 13) geändert wor-
Artikel 1 den ist, genannten Anforderungen an die Kenn-
zeichnung nicht entsprechen,
Die Bruteier-Kennzeichnungsverordnung vom 4. April
1973 (BGBl. I S. 273), die zuletzt durch Artikel 87 des 2. Bruteier entgegen Artikel 3 Absatz 4 oder Ab-
Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geän- satz 6 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 unver-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: packt oder in Verpackungen, die nicht vollkom-
men sauber sind, nicht den vorgeschriebenen
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst: Inhalt aufweisen oder die nicht richtig oder nicht
„Verordnung in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet
über Vermarktungsnormen für sind, zu liefern,
Bruteier und Küken von Hausgeflügel
3. Bruteier einzuführen, die oder deren Verpackun-
(Bruteier-Kennzeichnungs-
gen nicht den in Artikel 3 Absatz 8 der Verord-
verordnung – BruteiKennzV)“.
nung (EG) Nr. 617/2008 genannten Anforderun-
2. § 1 wird wie folgt gefasst: gen an die Kennzeichnung entsprechen,
„§ 1 4. Küken zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubie-
Verbot des Inverkehrbringens ten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder
(1) Es ist verboten, entgegen Artikel 116 in Ver- sonst in den Verkehr zu bringen, die nicht nach
bindung mit Anhang XIV Teil C Kapitel I Nummer 1 den in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG)
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom Nr. 617/2008 genannten Anforderungen verpackt
22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisa- sind,
tion der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für 5. Küken zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubie-
bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verord- ten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder
nung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom sonst in den Verkehr zu bringen, deren Verpa-
16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung ckung den in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung
(EU) Nr. 513/2010 (ABl. L 150 vom 16.6.2010, S. 40) (EG) Nr. 617/2008 genannten Anforderungen an
geändert worden ist, in Verbindung mit die Kennzeichnung nicht entsprechen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2011 1707
6. Bruteier oder Küken ohne Begleitpapier, das den (2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Anforderungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission
Nr. 617/2008 entspricht, zu liefern, vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmun-
7. Bruteier oder Küken zum Verkauf vorrätig zu hal- gen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates
ten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu ver- hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier
kaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom
ohne die in Artikel 6 der Verordnung (EG) 28.6.2008, S. 5), die durch die Verordnung (EU)
Nr. 617/2008 genannten Anforderungen an die Nr. 557/2010 (ABl. L 159 vom 25.6.2010, S. 13)
Registerführung zu erfüllen. geändert worden ist, verstößt, indem er
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zucht- 1. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbin-
und Vermehrungsbetriebe mit weniger als 100 Tieren dung mit Satz 2 oder Satz 3 Küken einführt,
sowie Brütereien mit einem Fassungsvermögen von die nicht oder nicht richtig sortiert oder in Kar-
weniger als 1 000 Bruteiern. tons verpackt sind, die nicht oder nicht richtig
gekennzeichnet sind,
(4) Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 der Verord-
nung (EG) Nr. 617/2008 dürfen Bruteier zum Verkauf 2. entgegen Artikel 7 Satz 1 aus dem Brut-
vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, schrank herausgenommene Bruteier dem
verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, menschlichen Verzehr zuführt oder
wenn diese vor dem Einlegen in den Brutschrank im 3. entgegen Artikel 8 Absatz 1 eine dort genannte
Erzeugerbetrieb oder in der Brüterei mit einem deut- Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig
lich sichtbaren schwarzen Punkt aus unverwisch- oder nicht rechtzeitig übermittelt.
barer Farbe gekennzeichnet werden. Der Punkt (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1
muss eine Größe von mindestens 10 mm² haben.“ Nummer 3 des Handelsklassengesetzes handelt,
3. In § 2 wird die Angabe „Artikel 13 der Verordnung wer entgegen § 1 Bruteier oder Küken zum Ver-
(EWG) Nr. 1349/72“ durch die Angabe „Artikel 5 der kauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, ver-
Verordnung (EG) Nr. 617/2008“ und die Angabe kauft, sonst in den Verkehr bringt oder einführt.“
„§ 4 Nr. 1 und 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa c) In Absatz 4 werden die Wörter „die Ordnungs-
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen widrigkeit kann“ durch die Wörter „die Ordnungs-
Marktorganisationen“ durch die Angabe „§ 4 Num- widrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können“ und
mer 1 und 2 Buchstabe a des Marktorganisations- die Wörter „zwanzigtausend Deutsche Mark“
gesetzes“ ersetzt. durch die Wörter „zehntausend Euro“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert: 5. In § 5 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 6“ durch
a) Die Absätze 1, 2 und 3 werden wie folgt gefasst: die Angabe „§ 4 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1
und Absatz 3 Nummer 2“ ersetzt.
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen
Anhang XIV Teil C Kapitel III Nummer 3 Satz 1 Artikel 2
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates
vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Organisation der Agrarmärkte und mit Sonder- schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
vorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Bruteier-Kennzeichnungsverordnung in der vom In-
Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung
GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2010
(ABl. L 150 vom 16.6.2010, S. 40) geändert wor- Artikel 3
den ist, Küken einführt, die nicht oder nicht richtig Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
sortiert sind. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. Juli 2011
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
Robert Kloos
1708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2011
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels
Vom 28. Juli 2011
Auf Grund des § 145 Absatz 5 des Bundesberggesetzes, der zuletzt durch
Artikel 11 Nummer 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels vom 14. Januar 1982
(BGBl. I S. 6) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „Deutsche Hydrographische Institut“ durch die
Wörter „Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie“ ersetzt.
2. § 2 wird gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 28. Juli 2011
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer