1634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011
Gesetz
zur Neuregelung des Rechtsrahmens
für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
Vom 28. Juli 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 33d Wechsel zwischen verschiedenen For-
sen: men
Artikel 1 § 33e Verhältnis zur Einspeisevergütung
Änderung des § 33f Anteilige Direktvermarktung
Erneuerbare-Energien-Gesetzes Abschnitt 2
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober Prämien für die Direktvermarktung
2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 6 des § 33g Marktprämie
Gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: § 33h Anzulegender Wert bei der Marktprämie
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: § 33i Flexibilitätsprämie“.
a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: h) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Technische Vorgaben“. „§ 35 Ausgleich zwischen Netzbetreibern und
Übertragungsnetzbetreibern“.
b) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:
i) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:
„Teil 3
„§ 37 Vermarktung und EEG-Umlage“.
Einspeisevergütung“.
j) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
c) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 39 Verringerung der EEG-Umlage“.
„§ 17 Verringerung des Vergütungsan-
spruchs“. k) Die Angaben zu Teil 5 Abschnitt 2 werden wie
folgt gefasst:
d) Die Angabe zu § 20 wird durch folgende Anga-
„Abschnitt 2
ben ersetzt:
„§ 20 Absenkungen von Vergütungen und Boni EEG-Umlage und Stromkennzeichnung
§ 53 Ausweisung der EEG-Umlage
§ 20a Absenkung der Vergütung von Strom aus
solarer Strahlungsenergie“. § 54 Stromkennzeichnung entsprechend der
EEG-Umlage“.
e) Nach der Angabe zu § 27 werden folgende An-
gaben eingefügt: l) Die Angabe zu § 64 wird durch folgende Anga-
ben ersetzt:
„§ 27a Vergärung von Bioabfällen
„§ 64 Verordnungsermächtigung zu System-
§ 27b Vergärung von Gülle dienstleistungen
§ 27c Gemeinsame Vorschriften für gasförmige § 64a Verordnungsermächtigung zur Strom-
Energieträger“. erzeugung aus Biomasse
§ 64b Verordnungsermächtigung zu Nachhal-
f) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:
tigkeitsanforderungen für Biomasse
„§ 33 Solare Strahlungsenergie in, an oder auf
Gebäuden“. § 64c Verordnungsermächtigung zum Aus-
gleichsmechanismus
g) Nach der Angabe zu § 33 werden folgende An-
gaben eingefügt: § 64d Verordnungsermächtigung zu Herkunfts-
nachweisen
„Teil 3a
§ 64e Verordnungsermächtigung zum Anla-
Direktvermarktung genregister
Abschnitt 1 § 64f Weitere Verordnungsermächtigungen
Allgemeine Vorschriften § 64g Gemeinsame Vorschriften für die Verord-
nungsermächtigungen“.
§ 33a Grundsatz, Begriff
m) Nach der Angabe zu § 65 wird folgende Angabe
§ 33b Formen der Direktvermarktung eingefügt:
§ 33c Pflichten bei der Direktvermarktung „§ 65a Monitoringbericht“.
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n) Die Angaben zu den Anlagen werden wie folgt c) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 4a
gefasst: und 4b eingefügt:
„Anlage 1: Gasaufbereitungs-Bonus „4a. „Gewerbe“ ein nach Art und Umfang in
Anlage 2: Erzeugung in Kraft-Wärme-Kopp- kaufmännischer Weise eingerichteter Ge-
lung schäftsbetrieb, der unter Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nach-
Anlage 3: Referenzertrag haltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht
Anlage 4: Höhe der Marktprämie betrieben wird,
Anlage 5: Höhe der Flexibilitätsprämie“. 4b. „Gülle“ alle Stoffe, die Gülle sind im Sinne
der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Eu-
2. § 1 Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3 ropäischen Parlaments und des Rates vom
ersetzt: 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften
„(2) Um den Zweck des Absatzes 1 zu erreichen, für nicht für den menschlichen Verzehr be-
verfolgt dieses Gesetz das Ziel, den Anteil erneuer- stimmte tierische Nebenprodukte und zur
barer Energien an der Stromversorgung mindestens Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.
zu erhöhen auf 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009,
1. 35 Prozent spätestens bis zum Jahr 2020, S. 1), die durch die Richtlinie 2010/63/EU
(ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) geän-
2. 50 Prozent spätestens bis zum Jahr 2030,
dert worden ist,“.
3. 65 Prozent spätestens bis zum Jahr 2040 und
d) Die bisherige Nummer 4a wird Nummer 4c.
4. 80 Prozent spätestens bis zum Jahr 2050
e) Nummer 5 wird durch folgende Nummern 5
und diese Strommengen in das Elektrizitätsversor- und 5a ersetzt:
gungssystem zu integrieren.
„5. „Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetrieb-
(3) Das Ziel nach Absatz 2 Nummer 1 dient auch setzung des Generators der Anlage nach
dazu, den Anteil erneuerbarer Energien am gesam- Herstellung der technischen Betriebsbereit-
ten Bruttoendenergieverbrauch bis zum Jahr 2020 schaft der Anlage, unabhängig davon, ob
auf mindestens 18 Prozent zu erhöhen.“ der Generator mit erneuerbaren Energien,
3. § 2 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst: Grubengas oder sonstigen Energieträgern in
„2. die vorrangige Abnahme, Übertragung, Vertei- Betrieb gesetzt wurde; der Austausch des
lung und Vergütung dieses Stroms durch die Generators oder sonstiger technischer oder
Netzbetreiber einschließlich des Verhältnisses baulicher Teile nach der erstmaligen Inbe-
zu Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) triebnahme führt nicht zu einer Änderung
sowie einschließlich Prämien für die Integration des Zeitpunkts der Inbetriebnahme,
dieses Stroms in das Elektrizitätsversorgungs- 5a. „KWK-Anlage“ eine KWK-Anlage im Sinne
system, von § 3 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopp-
3. den bundesweiten Ausgleich des abgenomme- lungsgesetzes,“.
nen Stroms, für den eine Vergütung oder eine f) In Nummer 6 werden die Wörter „Leistung einer
Prämie gezahlt worden ist.“ Anlage“ durch die Wörter „ „installierte Leistung“
4. § 3 wird wie folgt geändert: einer Anlage“ ersetzt.
a) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 2a g) In Nummer 9 werden vor den Wörtern „in einer
bis 2d eingefügt: Entfernung“ die Wörter „auf See“ eingefügt.
„2a. „Bemessungsleistung“ einer Anlage der h) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a ein-
Quotient aus der Summe der in dem jewei- gefügt:
ligen Kalenderjahr erzeugten Kilowattstun- „9a. „Speichergas“ jedes Gas, das keine erneu-
den und der Summe der vollen Zeitstunden erbare Energie ist, aber zum Zweck der
des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich Zwischenspeicherung von Strom aus er-
der vollen Stunden vor der erstmaligen Er- neuerbaren Energien ausschließlich unter
zeugung von Strom aus erneuerbaren Ener- Einsatz von Strom aus erneuerbaren Ener-
gien durch die Anlage und nach endgültiger gien erzeugt wird,“.
Stilllegung der Anlage,
i) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
2b. „Biogas“ Gas, das durch anaerobe Vergä-
„10. „Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung“ Strom
rung von Biomasse gewonnen wird,
im Sinne von § 3 Absatz 4 des Kraft-Wär-
2c. „Biomethan“ Biogas oder sonstige gasför- me-Kopplungsgesetzes,“.
mige Biomasse, das oder die aufbereitet
und in das Erdgasnetz eingespeist worden j) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein
ist, Komma ersetzt.
2d. „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ je- k) Folgende Nummern 13 und 14 werden angefügt:
de natürliche oder juristische Person, die „13. „Unternehmen“ die kleinste rechtlich selb-
Elektrizität an Letztverbraucherinnen oder ständige Einheit,
Letztverbraucher liefert,“. 14. „Unternehmen des produzierenden Gewer-
b) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Biogas,“ das bes“ jedes Unternehmen, das an der zu be-
Wort „Biomethan,“ eingefügt. günstigenden Abnahmestelle dem Berg-
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bau, der Gewinnung von Steinen und Erden zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung
oder dem verarbeitenden Gewerbe in ent- im Sinne der Absätze 1 und 2 als eine Anlage, wenn
sprechender Anwendung der Abschnitte B 1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in
und C der Klassifikation der Wirtschafts- unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und
zweige des Statistischen Bundesamtes,
Ausgabe 20081) zuzuordnen ist.“ 2. innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Ka-
lendermonaten in Betrieb genommen worden
5. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: sind.
„(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes Entsteht eine Pflicht nach den Absätzen 1 und 2 für
darf unbeschadet des § 8 Absatz 3 und 3a nicht eine Anlagenbetreiberin oder einen Anlagenbetrei-
zu Lasten der Anlagenbetreiberin, des Anlagenbe- ber erst durch den Zubau von Anlagen einer ande-
treibers oder des Netzbetreibers abgewichen wer- ren Anlagenbetreiberin oder eines anderen Anla-
den. Dies gilt nicht für abweichende vertragliche genbetreibers, kann sie oder er von dieser anderen
Vereinbarungen zu den §§ 3 bis 33i, 45, 46, 56 Anlagenbetreiberin oder diesem anderen Anlagen-
und 66 sowie zu den auf Grund dieses Gesetzes betreiber den Ersatz der daraus entstehenden Kos-
erlassenen Rechtsverordnungen, die ten verlangen.
1. Gegenstand eines Prozessvergleichs im Sinne (4) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozess- von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas
ordnung sind, müssen sicherstellen, dass bei der Erzeugung des
2. dem Ergebnis eines von den Parteien vor der Biogases
Clearingstelle durchgeführten Verfahrens nach 1. ein neu zu errichtendes Gärrestlager am Stand-
§ 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 entsprechen, ort der Biogaserzeugung technisch gasdicht ab-
3. einer für die Parteien von der Clearingstelle ab- gedeckt ist und die hydraulische Verweilzeit in
gegebenen Stellungnahme nach § 57 Absatz 3 dem gasdichten und an eine Gasverwertung an-
Satz 1 Nummer 2 entsprechen oder geschlossenen System mindestens 150 Tage
4. einer Entscheidung der Bundesnetzagentur beträgt und
nach § 61 entsprechen.“ 2. zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen zur
6. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Leistung“ Vermeidung einer Freisetzung von Biogas ver-
durch die Wörter „installierten Leistung“ ersetzt. wendet werden.
7. § 6 wird wie folgt gefasst: Die Anforderung nach Satz 1 Nummer 1 gilt nicht,
wenn zur Erzeugung des Biogases ausschließlich
„§ 6 Gülle im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 4 des Dün-
Technische Vorgaben gegesetzes eingesetzt wird.
(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber (5) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
sowie Betreiberinnen und Betreiber von KWK-Anla- von Windenergieanlagen müssen sicherstellen,
gen müssen ihre Anlagen mit einer installierten dass am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem
Leistung von mehr als 100 Kilowatt mit technischen Netz die Anforderungen der Systemdienstleis-
Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetrei- tungsverordnung erfüllt werden.
ber jederzeit (6) Die Rechtsfolgen von Verstößen gegen Ab-
1. die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung fern- satz 1, 2, 4 oder 5 richten sich bei Anlagen, für de-
gesteuert reduzieren kann und ren Stromerzeugung dem Grunde nach ein An-
2. die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann. spruch auf Vergütung nach § 16 besteht, nach
§ 17 Absatz 1. Bei den übrigen Anlagen entfällt
(2) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
der Anspruch der Anlagenbetreiberinnen und Anla-
von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
genbetreiber auf vorrangige Abnahme, Übertragung
Strahlungsenergie
und Verteilung nach § 8 für die Dauer des Verstoßes
1. mit einer installierten Leistung von mehr als gegen Absatz 1, 2, 4 oder 5; Betreiberinnen und
30 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt müssen Betreiber von KWK-Anlagen verlieren in diesem Fall
die Pflicht nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, ihren Anspruch auf Zuschlagszahlung nach § 4 Ab-
2. mit einer installierten Leistung von höchstens satz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder,
30 Kilowatt müssen soweit ein solcher nicht besteht, ihren Anspruch
auf vorrangigen Netzzugang nach § 4 Absatz 4
a) die Pflicht nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen
des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.“
oder
8. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
b) am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem
Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung „Für Messstellenbetrieb und Messung gelten die
auf 70 Prozent der installierten Leistung be- Vorschriften der §§ 21b bis 21h des Energiewirt-
grenzen. schaftsgesetzes und der auf Grund von § 21i des
Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsver-
(3) Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom
ordnungen.“
aus solarer Strahlungsenergie gelten unabhängig
von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich 9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
1
) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt,
Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen „Die Verpflichtung nach Satz 1 und die Verpflich-
über www.destatis.de. tungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4
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Satz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes Maßnahme vorlegen. Die Nachweise müssen eine
sind gleichrangig.“ sachkundige dritte Person in die Lage versetzen,
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- ohne weitere Informationen die Erforderlichkeit der
fügt: Maßnahme vollständig nachvollziehen zu können;
zu diesem Zweck sind im Fall eines Verlangens
„(3a) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 be- nach Satz 1 letzter Halbsatz insbesondere die nach
stehen nicht, soweit Anlagenbetreiberinnen oder Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erhobenen Daten vor-
Anlagenbetreiber und Netzbetreiber ausnahms- zulegen. Die Netzbetreiber können abweichend von
weise auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Satz 1 Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetrei-
vom Abnahmevorrang abweichen und dies ber von Anlagen nach § 6 Absatz 2 in Verbindung
durch die Ausgleichsmechanismusverordnung mit Absatz 3 nur einmal jährlich über die Maßnah-
zugelassen ist.“ men nach Absatz 1 unterrichten, solange die Ge-
10. § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird durch folgenden samtdauer dieser Maßnahmen 15 Stunden pro An-
Satz ersetzt: lage im Kalenderjahr nicht überschritten hat; diese
„Dieser Anspruch besteht auch gegenüber Netzbe- Unterrichtung muss bis zum 31. Januar des Folge-
treibern, an deren Netz die Anlage nicht unmittelbar jahres erfolgen. § 13 Absatz 5 Satz 3 des Energie-
angeschlossen ist, sondern auch für vorgelagerte wirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.“
Netze mit einer Spannung bis einschließlich 110 Kilo- 12. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
volt, wenn dies erforderlich ist, um die Abnahme, „(1) Wird die Einspeisung von Strom aus Anla-
Übertragung und Verteilung des Stroms sicherzu- gen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren
stellen.“ Energien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung
11. § 11 wird wie folgt gefasst: wegen eines Netzengpasses im Sinne von § 11 Ab-
„§ 11 satz 1 reduziert, sind die von der Maßnahme betrof-
fenen Betreiberinnen und Betreiber abweichend
Einspeisemanagement
von § 13 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes
(1) Netzbetreiber sind unbeschadet ihrer Pflicht für 95 Prozent der entgangenen Einnahmen zuzüg-
nach § 9 ausnahmsweise berechtigt, an ihr Netz lich der zusätzlichen Aufwendungen und abzüglich
unmittelbar oder mittelbar angeschlossene Anlagen der ersparten Aufwendungen zu entschädigen.
und KWK-Anlagen, die mit einer Einrichtung zur Übersteigen die entgangenen Einnahmen nach
ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung Satz 1 in einem Jahr 1 Prozent der Einnahmen die-
bei Netzüberlastung im Sinne von § 6 Absatz 1 ses Jahres, sind die von der Regelung betroffenen
Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a Betreiberinnen und Betreiber ab diesem Zeitpunkt
ausgestattet sind, zu regeln, soweit zu 100 Prozent zu entschädigen. Der Netzbetreiber,
1. andernfalls im jeweiligen Netzbereich einschließ- in dessen Netz die Ursache für die Regelung nach
lich des vorgelagerten Netzes ein Netzengpass § 11 liegt, hat die Kosten der Entschädigung zu
entstünde, tragen. Gegenüber den betroffenen Betreiberinnen
und Betreibern haftet er gesamtschuldnerisch mit
2. der Vorrang für Strom aus erneuerbaren Ener-
dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage an-
gien, Grubengas und Kraft-Wärme-Kopplung
geschlossen ist.“
gewahrt wird, soweit nicht sonstige Anlagen zur
Stromerzeugung am Netz bleiben müssen, um 13. In § 15 Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch die
die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizi- Wörter „ , soweit diese Kosten im Hinblick auf § 1
tätsversorgungssystems zu gewährleisten, und wirtschaftlich angemessen sind.“ ersetzt.
3. sie die verfügbaren Daten über die Ist-Einspei- 14. Die Überschrift von Teil 3 wird wie folgt gefasst:
sung in der jeweiligen Netzregion abgerufen ha- „Teil 3
ben. Einspeisevergütung“.
Bei der Regelung der Anlagen nach Satz 1 sind An- 15. Die §§ 16 bis 18 werden wie folgt gefasst:
lagen im Sinne des § 6 Absatz 2 erst nachrangig
gegenüber den übrigen Anlagen zu regeln. Im Übri- „§ 16
gen müssen die Netzbetreiber sicherstellen, dass Vergütungsanspruch
insgesamt die größtmögliche Strommenge aus er- (1) Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiberinnen
neuerbaren Energien und Kraft-Wärme-Kopplung und Anlagenbetreibern Strom aus Anlagen, die aus-
abgenommen wird. schließlich erneuerbare Energien oder Grubengas
(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, Betreiberin- einsetzen, mindestens nach Maßgabe der §§ 18
nen und Betreiber von Anlagen nach § 6 Absatz 1 bis 33 vergüten. Dies gilt nur für Strom, der tatsäch-
spätestens am Vortag, ansonsten unverzüglich lich nach § 8 abgenommen oder nach Maßgabe
über den zu erwartenden Zeitpunkt, den Umfang des § 33 Absatz 2 verbraucht worden ist. Auf die
und die Dauer der Regelung zu unterrichten, sofern zu erwartenden Zahlungen sind monatliche Ab-
die Durchführung der Maßnahme vorhersehbar ist. schläge in angemessenem Umfang zu leisten.
(3) Die Netzbetreiber müssen die von Maßnah- (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch
men nach Absatz 1 Betroffenen unverzüglich über dann, wenn der Strom vor der Einspeisung in das
die tatsächlichen Zeitpunkte, den jeweiligen Um- Netz zwischengespeichert worden ist. In diesem
fang, die Dauer und die Gründe der Regelung Fall bezieht sie sich auf die Strommenge, die aus
unterrichten und auf Verlangen innerhalb von vier dem Zwischenspeicher in das Netz eingespeist
Wochen Nachweise über die Erforderlichkeit der wird. Die Vergütungshöhe bestimmt sich nach der
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Höhe der Vergütung, die der Netzbetreiber nach 4. soweit die Errichtung oder der Betrieb der An-
Absatz 1 bei einer Einspeisung des Stroms in das lage dazu dient, die Vorbildfunktion öffentlicher
Netz ohne Zwischenspeicherung an die Anlagenbe- Gebäude auf Grund einer landesrechtlichen Re-
treiberin oder den Anlagenbetreiber zahlen müsste. gelung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 des Erneu-
Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht auch bei ei- erbare-Energien-Wärmegesetzes zu erfüllen,
nem gemischten Einsatz von erneuerbaren Ener- und wenn die Anlage keine KWK-Anlage ist.
gien und Speichergasen. Satz 1 gilt nicht bei Strom (3) Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert
aus solarer Strahlungsenergie, wenn für diesen sich ferner auf den tatsächlichen Monatsmittelwert
Strom eine Vergütung nach § 33 Absatz 2 in An- des energieträgerspezifischen Marktwerts nach
spruch genommen worden ist. Nummer 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz
(3) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber, („MW “), wenn Anlagenbetreiberinnen und Anlagen-
die den Vergütungsanspruch nach Absatz 1 für betreiber, die ihren Strom direkt vermarktet haben,
Strom aus einer Anlage geltend machen, sind ver- dem Netzbetreiber den Wechsel in die Vergütung
pflichtet, ab diesem Zeitpunkt dem Netzbetreiber nach § 16 nicht nach Maßgabe des § 33d Absatz 2
den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom, in Verbindung mit § 33d Absatz 1 Nummer 3 und
Absatz 4 übermittelt haben. Satz 1 gilt bis zum Ab-
1. für den dem Grunde nach ein Vergütungsan-
lauf des dritten Kalendermonats, der auf die Been-
spruch nach Absatz 1 besteht,
digung der Direktvermarktung folgt.
2. der nicht von ihnen selbst oder von Dritten in
unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage ver- § 18
braucht wird und
Vergütungsberechnung
3. der durch ein Netz durchgeleitet wird,
(1) Die Höhe der Vergütung für Strom, der in Ab-
zur Verfügung zu stellen, und sie dürfen den in der hängigkeit von der Bemessungsleistung oder der
Anlage erzeugten Strom nicht als Regelenergie ver- installierten Leistung der Anlage vergütet wird, be-
markten. stimmt sich
1. bei den §§ 23 bis 28 jeweils anteilig nach der
§ 17 Bemessungsleistung der Anlage und
Verringerung des Vergütungsanspruchs 2. bei dem § 33 jeweils anteilig nach der installier-
(1) Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert ten Leistung der Anlage
sich auf Null, solange Anlagenbetreiberinnen und im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden
Anlagenbetreiber gegen § 6 Absatz 1, 2, 4 oder 5 Schwellenwert.
verstoßen.
(2) In den Vergütungen ist die Umsatzsteuer
(2) Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert nicht enthalten.“
sich auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des
16. § 19 wird wie folgt geändert:
energieträgerspezifischen Marktwerts nach Num-
mer 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz („MW “), a) In Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „Leistung“
durch die Wörter „Bemessungsleistung oder der
1. solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbe-
installierten Leistung“ ersetzt.
treiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus solarer Strahlungsenergie den Standort und b) In Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „gesetzt“
die installierte Leistung der Anlage nicht über- durch das Wort „genommen“ ersetzt.
mittelt haben an c) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
a) die Bundesnetzagentur mittels der von ihr be- „Abweichend von Satz 1 gelten mehrere Anlagen
reitgestellten Formularvorgaben oder unabhängig von den Eigentumsverhältnissen
b) einen Dritten, der zum Betrieb eines Anlagen- und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung
registers abweichend von Buchstabe a durch der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb
eine Rechtsverordnung auf Grund von § 64e gesetzten Generator als eine Anlage, wenn sie
Nummer 2 verpflichtet worden ist oder der in Strom aus Biogas mit Ausnahme von Biomethan
einer solchen Verordnung als Adressat der erzeugen und das Biogas aus derselben Biogas-
Meldungen benannt worden ist, nach Maß- erzeugungsanlage stammt.“
gabe dieser Verordnung, d) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ener-
2. solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbe- gien“ die Wörter „oder Grubengas“ eingefügt.
treiber im Fall der Errichtung eines allgemeinen e) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Leistung“
Anlagenregisters die Eintragung der Anlage in durch das Wort „Bemessungsleistung“ ersetzt.
das Anlagenregister nicht nach Maßgabe einer 17. Die §§ 20 und 21 werden durch folgende §§ 20
Rechtsverordnung auf Grund von § 64e bean- bis 21 ersetzt:
tragt haben,
„§ 20
3. solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbe-
treiber gegen § 16 Absatz 3 verstoßen, mindes- Absenkungen von Vergütungen und Boni
tens jedoch für die Dauer des gesamten Kalen- (1) Die Vergütungen und Boni nach den §§ 23
dermonats, in dem ein solcher Verstoß erfolgt bis 31 gelten unbeschadet des § 66 für Strom aus
ist, und soweit sie den Strom dem Netzbetreiber Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb ge-
zur Verfügung gestellt haben oder nommen werden. Sie gelten ferner für Strom aus
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Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2012 in Be- 5. 7 500 Megawatt überschreitet, um 15,0 Prozent-
trieb genommen werden, mit der Maßgabe, dass punkte.
sich die Vergütungen und Boni nach Maßgabe der (4) Der Prozentsatz nach Absatz 2 verringert sich
Absätze 2 und 3 verringern. Die zum jeweiligen In- ab dem Jahr 2012, sobald die installierte Leistung
betriebnahmezeitpunkt errechneten Vergütungen der zum 30. September des jeweiligen Vorjahres in-
und Boni gelten jeweils für die gesamte Vergü- nerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach
tungsdauer nach § 21 Absatz 2. § 17 Absatz 2 Nummer 1 registrierten Anlagen
(2) Die Vergütungen und Boni verringern sich 1. 2 500 Megawatt unterschreitet, um 2,5 Prozent-
jährlich zum 1. Januar für Strom aus punkte,
1. Wasserkraft (§ 23) ab dem Jahr 2013: um 2. 2 000 Megawatt unterschreitet, um 5,0 Prozent-
1,0 Prozent, punkte oder
2. Deponiegas (§§ 24 und 27c Absatz 2) ab dem 3. 1 500 Megawatt unterschreitet, um 7,5 Prozent-
Jahr 2013: um 1,5 Prozent, punkte.
3. Klärgas (§§ 25 und 27c Absatz 2) ab dem Jahr (5) Die Vergütungen nach den §§ 32 und 33 ver-
2013: um 1,5 Prozent, ringern sich ab dem Jahr 2012 gegenüber den je-
4. Grubengas (§ 26) ab dem Jahr 2013: um 1,5 Pro- weils am 1. Januar geltenden Vergütungssätzen zu-
zent, sätzlich für Strom aus Anlagen, die nach dem
30. Juni des jeweiligen Jahres und vor dem 1. Ja-
5. Biomasse (§ 27 Absatz 1, §§ 27a, 27b und 27c
nuar des Folgejahres in Betrieb genommen werden,
Absatz 2) ab dem Jahr 2013: um 2,0 Prozent,
wenn die installierte Leistung der nach dem
6. Geothermie (§ 28) ab dem Jahr 2018: um 5,0 Pro- 30. September des Vorjahres und vor dem 1. Mai
zent, des jeweiligen Jahres nach § 17 Absatz 2 Nummer 1
7. Windenergie registrierten Anlagen mit dem Wert 12 multipliziert
und durch den Wert 7 geteilt
a) aus Offshore-Anlagen (§ 31) ab dem Jahr
2018: um 7,0 Prozent und 1. 3 500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozent,
b) aus sonstigen Anlagen (§ 29) ab dem Jahr 2. 4 500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Prozent,
2013: um 1,5 Prozent. 3. 5 500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Prozent,
(3) Die jährlichen Vergütungen und Boni werden 4. 6 500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Prozent
nach der Berechnung gemäß den Absätzen 1 und 2 oder
auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für
5. 7 500 Megawatt überschreitet, um 15,0 Prozent.
die Berechnung der Höhe der Vergütungen und
Boni des jeweils darauffolgenden Kalenderjahres (6) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Ein-
sind die ungerundeten Werte des Vorjahres zu- vernehmen mit dem Bundesministerium für Um-
grunde zu legen. welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
§ 20a logie im Bundesanzeiger
Absenkung der Vergütung 1. jeweils zum 31. Oktober die nach den Absätzen 3
von Strom aus solarer Strahlungsenergie und 4 in Verbindung mit Absatz 2 für das Folge-
jahr geltenden Prozentsätze und die daraus re-
(1) Die Vergütungen nach den §§ 32 und 33 ver- sultierenden Vergütungen, die jeweils ab dem
ringern sich für Strom aus Anlagen, die nach dem 1. Januar des Folgejahres gelten,
31. Dezember 2011 in Betrieb genommen werden,
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7. 2. jeweils zum 30. Mai den nach Absatz 5 ermittel-
ten Prozentsatz und die daraus resultierenden
(2) Die Vergütungen nach den §§ 32 und 33 ver- Vergütungen, die ab dem 1. Juli des jeweiligen
ringern sich vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 ab Jahres gelten.
dem Jahr 2012 jährlich zum 1. Januar um 9,0 Pro-
zent gegenüber den jeweils am 1. Januar des Vor- (7) § 20 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 gilt für die
jahres geltenden Vergütungssätzen. Absätze 1 bis 5 entsprechend.
(3) Der Prozentsatz nach Absatz 2 erhöht sich ab
§ 21
dem Jahr 2012, sobald die installierte Leistung der
zum 30. September des jeweiligen Vorjahres inner- Vergütungsbeginn und -dauer
halb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 17 (1) Die Vergütungen sind ab dem Zeitpunkt zu
Absatz 2 Nummer 1 registrierten Anlagen zahlen, ab dem der Generator erstmals Strom aus-
1. 3 500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozent- schließlich aus erneuerbaren Energien oder Gru-
punkte, bengas erzeugt und in das Netz nach § 8 Absatz 1
oder 2 eingespeist hat oder der Strom erstmals
2. 4 500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Prozent- nach Maßgabe des § 33 Absatz 2 verbraucht wor-
punkte, den ist.
3. 5 500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Prozent- (2) Die Vergütungen sind jeweils für die Dauer
punkte, von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnah-
4. 6 500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Prozent- mejahres zu zahlen. Beginn der Frist nach Satz 1 ist
punkte oder der Zeitpunkt der Inbetriebnahme, soweit sich aus
1640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011
den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes er- 1. durch eine Bescheinigung der zuständigen Was-
gibt.“ serbehörde oder
18. Die §§ 23 bis 33 werden durch folgende §§ 23 2. durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin
bis 33 ersetzt: oder eines Umweltgutachters mit einer Zulas-
„§ 23 sung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus
Wasserkraft Wasserkraft, das der Bestätigung durch die zu-
ständige Wasserbehörde bedarf; äußert sich die
(1) Für Strom aus Wasserkraft beträgt die Vergü- Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Vor-
tung lage des Gutachtens nicht, gilt die Bestätigung
1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von als erteilt; diese Bestätigung darf nur versagt
500 Kilowatt 12,7 Cent pro Kilowattstunde, werden, wenn die Behörde erhebliche Zweifel
2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von an der Richtigkeit des Gutachtens hat.
2 Megawatt 8,3 Cent pro Kilowattstunde, (5) Der Anspruch auf Vergütung nach Absatz 1
3. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von besteht ferner nur, wenn die Anlage
5 Megawatt 6,3 Cent pro Kilowattstunde, 1. im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz
4. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von oder teilweise bereits bestehenden oder vorran-
10 Megawatt 5,5 Cent pro Kilowattstunde, gig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von
5. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von Strom aus Wasserkraft neu zu errichtenden
20 Megawatt 5,3 Cent pro Kilowattstunde, Staustufe oder Wehranlage oder
6. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 2. ohne durchgehende Querverbauung
50 Megawatt 4,2 Cent pro Kilowattstunde und
errichtet worden ist.
7. ab einer Bemessungsleistung von mehr als
50 Megawatt 3,4 Cent pro Kilowattstunde. (6) Der Anspruch auf Vergütung nach Absatz 1
besteht bei Speicherkraftwerken nur, wenn sie an
(2) Der Anspruch auf die Vergütung nach Ab-
einem bestehenden Speicher oder einem bestehen-
satz 1 besteht auch für Strom aus Anlagen, die
den Speicherkraftwerk errichtet worden sind.
vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wur-
den, wenn nach dem 31. Dezember 2011
§ 24
1. die installierte Leistung oder das Leistungsver-
mögen der Anlage erhöht wurde oder Deponiegas
2. die Anlage mit einer technischen Einrichtung zur Für Strom aus Deponiegas beträgt die Vergütung
ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleis-
tung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erstmals 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
nachgerüstet wurde. 500 Kilowatt 8,60 Cent pro Kilowattstunde und
Der Anspruch auf die Vergütung nach Satz 1 be- 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
steht ab dem Abschluss der Maßnahme für die 5 Megawatt 5,89 Cent pro Kilowattstunde.
Dauer von 20 Jahren zuzüglich des restlich verblei-
benden Teils des Jahres, in dem die Maßnahme § 25
nach Satz 1 abgeschlossen worden ist.
Klärgas
(3) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen
nach Absatz 2 mit einer installierten Leistung von Für Strom aus Klärgas beträgt die Vergütung
mehr als 5 Megawatt erzeugt wird, besteht der An- 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
spruch auf Vergütung nach Absatz 1 nur für den 500 Kilowatt 6,79 Cent pro Kilowattstunde und
Strom, der der Leistungserhöhung nach Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 zuzurechnen ist. Wenn die Anlage 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
vor dem 1. Januar 2012 eine installierte Leistung 5 Megawatt 5,89 Cent pro Kilowattstunde.
bis einschließlich 5 Megawatt aufwies, besteht für
den Strom, der diesem Leistungsanteil entspricht, § 26
der Vergütungsanspruch nach der bislang gelten-
den Regelung. Grubengas
(4) Der Anspruch auf Vergütung nach den Absät- (1) Für Strom aus Grubengas beträgt die Vergü-
zen 1 und 2 besteht für Anlagen an oberirdischen tung
Gewässern nur, wenn die Wasserkraftnutzung den 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
Anforderungen nach den §§ 33 bis 35 und 6 Ab- 1 Megawatt 6,84 Cent pro Kilowattstunde,
satz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Wasserhaushalts-
gesetzes entspricht. Als Nachweis der Erfüllung der 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
Voraussetzungen des Satzes 1 gilt für Anlagen 5 Megawatt 4,93 Cent pro Kilowattstunde und
nach Absatz 1 und, soweit im Rahmen der Maßnah-
3. ab einer Bemessungsleistung von mehr als
men nach Absatz 2 eine Neuzulassung der Wasser-
5 Megawatt 3,98 Cent pro Kilowattstunde.
kraftnutzung erfolgt ist, für Anlagen nach Absatz 2
die Zulassung der Wasserkraftnutzung. Im Übrigen (2) Die Pflicht zur Vergütung besteht nur, wenn
kann die Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 das Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder
wie folgt nachgewiesen werden: stillgelegten Bergbaus stammt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011 1641
§ 27 a) 25 Prozent bis zum Ende des ersten auf die
Biomasse erstmalige Erzeugung von Strom in der An-
lage folgenden Kalenderjahres und danach
(1) Für Strom aus Biomasse im Sinne der Bio-
masseverordnung beträgt die Vergütung b) 60 Prozent
1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von des in dem jeweiligen Kalenderjahr in der Anlage
150 Kilowatt 14,3 Cent pro Kilowattstunde, erzeugten Stroms in Kraft-Wärme-Kopplung
2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von nach Maßgabe der Anlage 2 zu diesem Gesetz
500 Kilowatt 12,3 Cent pro Kilowattstunde, erzeugt wird; hierbei wird im Fall der Stromer-
zeugung aus Biogas die Wärme in Höhe von
3. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
25 Prozentpunkten des in Kraft-Wärme-Kopp-
5 Megawatt 11,0 Cent pro Kilowattstunde und
lung erzeugten Stroms zur Beheizung des Fer-
4. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von menters angerechnet, oder
20 Megawatt 6,0 Cent pro Kilowattstunde.
2. der Strom in Anlagen erzeugt wird, die Biogas
Pflanzenölmethylester gilt in dem Umfang, der zur einsetzen, und zur Erzeugung des Biogases in
Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung notwendig ist, dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich
als Biomasse. ein Anteil von Gülle von mindestens 60 Masse-
(2) Die Vergütung nach Absatz 1 erhöht sich, prozent eingesetzt wird.
1. soweit der Strom entsprechend dem jeweiligen (5) Der Vergütungsanspruch nach den Absät-
Einsatzstoff-Energieertrag aus Einsatzstoffen zen 1 und 2 besteht ferner in der dort genannten
der Anlage 2 zur Biomasseverordnung erzeugt Höhe nur, wenn die Anlagenbetreiberin oder der
wird (Einsatzstoffvergütungsklasse I), Anlagenbetreiber durch eine Kopie eines Einsatz-
a) bis einschließlich einer Bemessungsleistung stoff-Tagebuchs mit Angaben und Belegen über
von 500 Kilowatt um 6,0 Cent pro Kilowatt- Art, Menge und Einheit sowie Herkunft der einge-
stunde, setzten Stoffe den Nachweis führt, welche Bio-
b) bis einschließlich einer Bemessungsleistung masse eingesetzt wird und dass keine anderen
von 750 Kilowatt um 5,0 Cent pro Kilowatt- Stoffe eingesetzt werden, und für Strom
stunde und 1. aus Anlagen, die Biogas einsetzen, nur, wenn
c) bis einschließlich einer Bemessungsleistung der zur Erzeugung des Biogases eingesetzte An-
von 5 Megawatt um 4,0 Cent pro Kilowatt- teil von Mais (Ganzpflanze) und Getreidekorn
stunde oder einschließlich Corn-Cob-Mix und Körnermais
sowie Lieschkolbenschrot in jedem Kalenderjahr
d) im Fall von Strom aus Rinde oder aus Wald-
insgesamt höchstens 60 Masseprozent beträgt,
restholz abweichend von den Buchstaben b
und c bis einschließlich einer Bemessungs- 2. aus Anlagen, die Biomethan nach § 27c Absatz 1
leistung von 5 Megawatt um 2,5 Cent pro einsetzen, abweichend von Absatz 4 nur, soweit
Kilowattstunde, der Strom in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maß-
2. soweit der Strom entsprechend dem jeweiligen gabe der Anlage 2 zu diesem Gesetz erzeugt
Einsatzstoff-Energieertrag aus Einsatzstoffen wird,
der Anlage 3 zur Biomasseverordnung erzeugt 3. aus Anlagen, die flüssige Biomasse einsetzen,
wird (Einsatzstoffvergütungsklasse II), nur für den Stromanteil aus flüssiger Biomasse,
a) bis einschließlich einer Bemessungsleistung die zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung not-
von 5 Megawatt um 8,0 Cent pro Kilowatt- wendig ist; flüssige Biomasse ist Biomasse, die
stunde oder zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder
Feuerraum flüssig ist.
b) im Fall von Strom aus Gülle im Sinne der
Nummern 3, 9, 11 bis 15 der Anlage 3 zur (6) Bei erstmaliger Inanspruchnahme des Vergü-
Biomasseverordnung abweichend von Buch- tungsanspruchs nach § 16 und danach jährlich bis
stabe a zum 28. Februar eines Jahres jeweils für das voran-
aa) bis einschließlich einer Bemessungsleis- gegangene Kalenderjahr sind nachzuweisen
tung von 500 Kilowatt um 8,0 Cent pro 1. die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2
Kilowattstunde und jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr
bb) bis einschließlich einer Bemessungsleis- durch Gutachten einer Umweltgutachterin oder
tung von 5 Megawatt um 6,0 Cent pro eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für
Kilowattstunde. den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuer-
(3) Für Strom aus Anlagen, die Biogas einsetzen baren Energien,
und nach dem 31. Dezember 2013 in Betrieb ge- 2. die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 4
nommen werden, gelten die Absätze 1 und 2 nur, Nummer 1 nach Maßgabe der Nummer 2 der An-
wenn die installierte Leistung der Anlage 750 Kilo- lage 2 zu diesem Gesetz,
watt nicht übersteigt.
3. die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 4
(4) Der Vergütungsanspruch nach den Absät- Nummer 2 durch Gutachten einer Umweltgut-
zen 1 und 2 besteht in der dort genannten Höhe achterin oder eines Umweltgutachters mit einer
nur, wenn und solange Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeu-
1. mindestens gung aus erneuerbaren Energien,
1642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011
4. die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 5 Stoffe eingesetzt werden, durch eine Kopie ei-
Nummer 1 und der Stromanteil aus flüssiger Bio- nes Einsatzstoff-Tagebuchs nach § 27 Absatz 5,
masse nach Absatz 5 Nummer 3 jeweils für das 2. § 27 Absatz 5 Nummer 2 und 3 einschließlich der
vorangegangene Kalenderjahr durch Vorlage Nachweisregelungen nach Absatz 6 Nummer 4
einer Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs, und 5,
5. die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 5 3. § 27 Absatz 7 Satz 1 hinsichtlich der Rechtsfol-
Nummer 2 nach Maßgabe der Nummer 2 der An- gen bei nicht nachgewiesener Einhaltung der
lage 2 zu diesem Gesetz. Vergütungsvoraussetzungen des § 27a und
(7) Der Vergütungsanspruch nach den Absät- 4. § 27 Absatz 8.
zen 1 und 2 verringert sich in dem jeweiligen Kalen-
derjahr insgesamt auf den tatsächlichen Monats- § 27b
mittelwert der Stundenkontrakte am Spotmarkt
der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig, wenn Vergärung von Gülle
die Voraussetzungen der Absätze 4 und 5 nicht (1) Für Strom aus Anlagen, die Biogas einsetzen,
nachweislich eingehalten werden. Abweichend von das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im
Satz 1 verringert sich der Vergütungsanspruch nach Sinne der Biomasseverordnung gewonnen worden
Absatz 1 nach dem Ende des fünften auf die erst- ist, beträgt die Vergütung 25,0 Cent pro Kilowatt-
malige Geltendmachung des Vergütungsanspruchs stunde, wenn
nach § 16 folgenden Kalenderjahres auf 80 Prozent 1. die Stromerzeugung am Standort der Biogas-
der Vergütung für jedes folgende Kalenderjahr, für erzeugungsanlage erfolgt,
das die Voraussetzungen nach Absatz 4 nicht
nachgewiesen werden, sofern alle übrigen erforder- 2. die installierte Leistung am Standort der Biogas-
lichen Voraussetzungen nachgewiesen werden. erzeugungsanlage insgesamt höchstens 75 Kilo-
watt beträgt und
(8) Soweit nach Absatz 5 oder 6 der Nachweis
des Vergütungsanspruchs durch eine Kopie eines 3. zur Erzeugung des Biogases in dem jeweiligen
Einsatzstoff-Tagebuchs zu führen ist, sind die für Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von
den Nachweis nicht erforderlichen personenbezo- Gülle im Sinne der Nummern 9 und 11 bis 15
genen Angaben im Einsatzstoff-Tagebuch von der der Anlage 3 zur Biomasseverordnung von min-
Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber zu destens 80 Masseprozent eingesetzt wird.
schwärzen. (2) Die Vergütung nach Absatz 1 kann nicht mit
einer Vergütung nach § 27 kombiniert werden.
§ 27a (3) Im Rahmen des § 27b gelten entsprechend
Vergärung von Bioabfällen 1. die Pflicht zur Nachweisführung, welche Bio-
(1) Für Strom aus Anlagen, die Biogas einsetzen, masse eingesetzt wird und dass keine anderen
das durch anaerobe Vergärung von Biomasse Stoffe eingesetzt werden, durch eine Kopie ei-
im Sinne der Biomasseverordnung mit einem An- nes Einsatzstoff-Tagebuchs nach § 27 Absatz 5,
teil von getrennt erfassten Bioabfällen im Sinne 2. § 27 Absatz 5 Nummer 3 einschließlich der
der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01 Nachweisregelung nach Absatz 6 Nummer 4,
und 20 03 02 der Nummer 1 des Anhangs 1 der
Bioabfallverordnung in dem jeweiligen Kalenderjahr 3. § 27 Absatz 7 Satz 1 hinsichtlich der Rechtsfol-
von durchschnittlich mindestens 90 Masseprozent gen bei nicht nachgewiesener Einhaltung der
gewonnen worden ist, beträgt die Vergütung Vergütungsvoraussetzungen des § 27b und
1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 4. § 27 Absatz 8.
500 Kilowatt 16,0 Cent pro Kilowattstunde und
§ 27c
2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von
20 Megawatt 14,0 Cent pro Kilowattstunde. Gemeinsame Vorschriften
für gasförmige Energieträger
(2) Für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. De-
zember 2013 in Betrieb genommen werden, gilt Ab- (1) Aus einem Erdgasnetz entnommenes Gas gilt
satz 1 nur, wenn die installierte Leistung der Anlage jeweils als Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Bio-
750 Kilowatt nicht übersteigt. methan oder Speichergas,
(3) Der Vergütungsanspruch nach Absatz 1 be- 1. soweit die Menge des entnommenen Gases im
steht nur, wenn die Einrichtungen zur anaeroben Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres
Vergärung der Bioabfälle unmittelbar mit einer Ein- der Menge von Deponiegas, Klärgas, Gruben-
richtung zur Nachrotte der festen Gärrückstände gas, Biomethan oder Speichergas entspricht,
verbunden sind und die nachgerotteten Gärrück- die an anderer Stelle im Geltungsbereich dieses
stände stofflich verwertet werden. Gesetzes in das Erdgasnetz eingespeist worden
ist, und
(4) Die Vergütung nach Absatz 1 kann unbe-
schadet des § 27c Absatz 2 nicht mit einer Vergü- 2. wenn für den gesamten Transport und Vertrieb
tung nach § 27 kombiniert werden. des Gases von seiner Herstellung oder Gewin-
nung, seiner Einspeisung in das Erdgasnetz und
(5) Im Rahmen des § 27a gelten entsprechend seinem Transport im Erdgasnetz bis zu seiner
1. die Pflicht zur Nachweisführung, welche Bio- Entnahme aus dem Erdgasnetz Massenbilanz-
masse eingesetzt wird und dass keine anderen systeme verwendet worden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011 1643
(2) Die Vergütung nach den §§ 24, 25, 27 Ab- stimmungen des Erneuerbare-Energien-Geset-
satz 1 und § 27a Absatz 1 erhöht sich für Strom zes in der für die jeweilige Anlage maßgeblichen
aus Anlagen, die aus einem Erdgasnetz entnom- Fassung besteht,
menes Gas einsetzen, das nach Absatz 1 als 3. die installierte Leistung der Repowering-Anlage
Deponiegas, Klärgas oder Biomethan gilt, und das mindestens das Zweifache der ersetzten Anla-
vor der Einspeisung in das Erdgasnetz aufbereitet gen beträgt und
wurde, nach Maßgabe der Anlage 1 (Gasaufberei-
tungs-Bonus). 4. die Anzahl der Repowering-Anlagen die Anzahl
der ersetzten Anlagen nicht übersteigt.
(3) Für Strom aus Anlagen, die aus einem Erd-
Im Übrigen gilt § 29 entsprechend.
gasnetz entnommenes Gas einsetzen, das nach
Absatz 1 als Biomethan gilt, und die nach dem (2) Eine Anlage wird ersetzt, wenn sie höchstens
31. Dezember 2013 in Betrieb genommen werden, ein Jahr vor und spätestens ein halbes Jahr nach
gilt Absatz 2 nur, wenn die installierte Leistung der der Inbetriebnahme der Repowering-Anlage voll-
Anlage 750 Kilowatt nicht übersteigt. ständig abgebaut und vor Inbetriebnahme der Re-
powering-Anlage außer Betrieb genommen wurde.
§ 28 Der Vergütungsanspruch für die ersetzten Anlagen
entfällt endgültig.
Geothermie
(1) Für Strom aus Geothermie beträgt die Vergü- § 31
tung 25,0 Cent pro Kilowattstunde. Windenergie Offshore
(2) Die Vergütung nach Absatz 1 erhöht sich für (1) Für Strom aus Offshore-Anlagen beträgt die
Strom, der auch durch Nutzung petrothermaler Vergütung 3,5 Cent pro Kilowattstunde (Grundver-
Techniken erzeugt wird, um 5,0 Cent pro Kilowatt- gütung).
stunde.
(2) In den ersten zwölf Jahren ab der Inbetrieb-
nahme der Offshore-Anlage beträgt die Vergütung
§ 29
15,0 Cent pro Kilowattstunde (Anfangsvergütung).
Windenergie Der Zeitraum der Anfangsvergütung nach Satz 1
(1) Für Strom aus Windenergieanlagen beträgt verlängert sich für jede über zwölf Seemeilen
die Vergütung 4,87 Cent pro Kilowattstunde hinausgehende volle Seemeile, die die Anlage von
(Grundvergütung). der Küstenlinie nach § 3 Nummer 9 Satz 2 entfernt
ist, um 0,5 Monate und für jeden über eine Wasser-
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Vergü- tiefe von 20 Metern hinausgehenden vollen Meter
tung in den ersten fünf Jahren ab der Inbetrieb- Wassertiefe um 1,7 Monate.
nahme der Anlage 8,93 Cent pro Kilowattstunde
(3) Wenn die Offshore-Anlage vor dem 1. Januar
(Anfangsvergütung). Diese Frist verlängert sich um
2018 in Betrieb genommen worden ist und die An-
zwei Monate je 0,75 Prozent des Referenzertrags,
lagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber dies vor
um den der Ertrag der Anlage 150 Prozent des Re-
Inbetriebnahme der Anlage von dem Netzbetreiber
ferenzertrags unterschreitet. Referenzertrag ist der
verlangt, erhält sie oder er in den ersten acht Jahren
errechnete Ertrag der Referenzanlage nach Maß-
ab der Inbetriebnahme eine erhöhte Anfangsvergü-
gabe der Anlage 3 zu diesem Gesetz. Die Anfangs-
tung von 19,0 Cent pro Kilowattstunde. In diesem
vergütung erhöht sich für Strom aus Windenergie-
Fall entfällt der Anspruch nach Absatz 2 Satz 1,
anlagen, die vor dem 1. Januar 2015 in Betrieb
während der Anspruch auf die Zahlung nach Ab-
genommen worden sind, um 0,48 Cent pro Kilo-
satz 2 Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend anzu-
wattstunde (Systemdienstleistungs-Bonus), wenn
wenden ist, dass die verlängerte Anfangsvergütung
sie ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Anfor-
15,0 Cent pro Kilowattstunde beträgt.
derungen nach § 6 Absatz 5 nachweislich erfüllen.
(4) Ist die Einspeisung aus einer Offshore-Anlage
(3) Anlagen mit einer installierten Leistung bis
länger als sieben aufeinanderfolgende Tage nicht
einschließlich 50 Kilowatt gelten im Sinne des Ab-
möglich, weil die Leitung nach § 17 Absatz 2a
satzes 2 als Anlagen mit einem Ertrag von 60 Pro-
Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht recht-
zent ihres Referenzertrags.
zeitig fertiggestellt oder gestört ist und der Netz-
betreiber dies nicht zu vertreten hat, verlängert sich
§ 30 die Vergütung nach den Absätzen 2 und 3, begin-
Windenergie Repowering nend mit dem achten Tag der Störung, um den Zeit-
raum der Störung.
(1) Für Strom aus Windenergieanlagen, die in ih-
rem Landkreis oder einem an diesen angrenzenden (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Strom aus
Landkreis eine oder mehrere bestehende Anlagen Offshore-Anlagen, deren Errichtung nach dem
endgültig ersetzen (Repowering-Anlagen), erhöht 31. Dezember 2004 in einem Gebiet der deutschen
sich die Anfangsvergütung um 0,5 Cent pro Kilo- ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Küsten-
wattstunde, wenn meeres genehmigt worden ist, das nach § 57 in
Verbindung mit § 32 Absatz 2 des Bundesnatur-
1. die ersetzten Anlagen vor dem 1. Januar 2002 in schutzgesetzes oder nach Landesrecht zu einem
Betrieb genommen worden sind, geschützten Teil von Natur und Landschaft erklärt
2. für die ersetzten Anlagen dem Grunde nach ein worden ist. Satz 1 gilt bis zur Unterschutzstellung
Vergütungsanspruch nach den Vergütungsbe- auch für solche Gebiete, die das Bundesministe-
1644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher- punkt des Beschlusses über die Aufstellung
heit der Europäischen Kommission als Gebiete oder Änderung des Bebauungsplans nicht
von gemeinschaftlicher Bedeutung oder als Euro- a) als Naturschutzgebiet im Sinne des § 23 des
päische Vogelschutzgebiete benannt hat. Bundesnaturschutzgesetzes oder
§ 32 b) als Nationalpark im Sinne des § 24 des Bun-
desnaturschutzgesetzes
Solare Strahlungsenergie
rechtsverbindlich festgesetzt worden sind.
(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von
Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die (3) Anlagen zur Erzeugung von Strom aus sola-
Vergütung 21,11 Cent pro Kilowattstunde abzüglich rer Strahlungsenergie, die Anlagen zur Erzeugung
der Verringerung nach § 20a, wenn die Anlage von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf Grund
eines technischen Defekts, einer Beschädigung
1. an oder auf einer baulichen Anlage angebracht oder eines Diebstahls am selben Standort ersetzen,
ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der gelten abweichend von § 3 Nummer 5 als zu dem
Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungs- Zeitpunkt in Betrieb genommen, zu dem die ersetz-
energie errichtet worden ist, ten Anlagen in Betrieb genommen worden sind. Der
2. auf einer Fläche errichtet worden ist, für die ein Vergütungsanspruch für die nach Satz 1 ersetzten
Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetz- Anlagen entfällt endgültig.
buches durchgeführt worden ist, oder
3. im Bereich eines beschlossenen Bebauungs- § 33
plans im Sinne des § 30 des Baugesetzbuches Solare Strahlungs-
errichtet worden ist und energie in, an oder auf Gebäuden
a) der Bebauungsplan vor dem 1. September (1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von
2003 aufgestellt und später nicht mit dem Strom aus solarer Strahlungsenergie, die aus-
Zweck geändert worden ist, eine Anlage zur schließlich in, an oder auf einem Gebäude oder ei-
Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungs- ner Lärmschutzwand angebracht sind, beträgt die
energie zu errichten, Vergütung
b) der Bebauungsplan vor dem 1. Januar 2010 1. bis einschließlich einer installierten Leistung von
für die Fläche, auf der die Anlage errichtet 30 Kilowatt 28,74 Cent pro Kilowattstunde,
worden ist, ein Gewerbe- oder Industriegebiet
2. bis einschließlich einer installierten Leistung von
im Sinne der §§ 8 und 9 der Baunutzungsver-
100 Kilowatt 27,33 Cent pro Kilowattstunde,
ordnung ausgewiesen hat, auch wenn die
Festsetzung nach dem 1. Januar 2010 zumin- 3. bis einschließlich einer installierten Leistung von
dest auch mit dem Zweck geändert worden 1 Megawatt 25,86 Cent pro Kilowattstunde und
ist, eine Anlage zur Erzeugung von Strom 4. ab einer installierten Leistung von mehr als
aus solarer Strahlungsenergie zu errichten, 1 Megawatt 21,56 Cent pro Kilowattstunde,
oder
jeweils abzüglich der Verringerung nach § 20a. § 32
c) der Bebauungsplan nach dem 1. September Absatz 3 gilt entsprechend.
2003 zumindest auch mit dem Zweck der Er-
richtung einer Anlage zur Erzeugung von (2) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 mit ei-
Strom aus solarer Strahlungsenergie aufge- ner installierten Leistung bis einschließlich 500 Ki-
stellt worden ist und sich die Anlage auf lowatt besteht ein Anspruch auf Vergütung, soweit
Flächen befindet, die längs von Autobahnen die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder
oder Schienenwegen liegen, und sie in einer Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe
Entfernung bis zu 110 Metern, gemessen zur Anlage selbst verbrauchen, dies nachweisen
vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet
errichtet worden ist. wird. Für diesen Strom verringert sich die Vergü-
tung nach Absatz 1
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Vergü-
tung 22,07 Cent pro Kilowattstunde abzüglich der 1. um 16,38 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil
Verringerung nach § 20a, wenn die Anlage im Be- dieses Stroms, der 30 Prozent der im selben
reich eines beschlossenen Bebauungsplans im Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge
Sinne des § 30 des Baugesetzbuches errichtet nicht übersteigt, und
worden ist, der nach dem 1. September 2003 2. um 12,00 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil
zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung ei- dieses Stroms, der 30 Prozent der im selben
ner Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge
Strahlungsenergie aufgestellt worden ist, und sich übersteigt.
die Anlage Verringert sich die Vergütung nach Satz 2 auf einen
1. auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Be- Wert kleiner Null, entfällt der Vergütungsanspruch
schlusses über die Aufstellung oder Änderung nach Satz 1. Die Sätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich
des Bebauungsplans bereits versiegelt waren, einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Num-
oder mer 2a nur für Strom aus Anlagen, die vor dem
2. auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, ver- 1. Januar 2014 in Betrieb genommen wurden.
kehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer (3) Gebäude sind selbständig benutzbare, über-
Nutzung befindet und diese Flächen zum Zeit- deckte bauliche Anlagen, die von Menschen betre-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011 1645
ten werden können und vorrangig dazu bestimmt 3. die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage in vier-
sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder telstündlicher Auflösung gemessen und bilan-
Sachen zu dienen.“ ziert wird und
19. Nach § 33 wird folgender Teil 3a eingefügt: 4. der direkt vermarktete Strom in einem Bilanz-
„Teil 3a oder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in dem aus-
schließlich Strom bilanziert wird, der in dersel-
Direktvermarktung ben Form des § 33b Nummer 1 oder 2 direkt
vermarktet wird.
Abschnitt 1
(3) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
Allgemeine Vorschriften von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Bio-
masse dürfen abweichend von Absatz 2 Nummer 1
§ 33a Buchstabe a Strom auch dann direkt vermarkten,
Grundsatz, Begriff wenn der Vergütungsanspruch nach § 16 nur des-
halb nicht besteht, weil die Voraussetzungen nach
(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber § 27 Absatz 3 und 4, § 27a Absatz 2 oder § 27c
können Strom aus Anlagen, die ausschließlich er- Absatz 3 nicht erfüllt sind.
neuerbare Energien oder Grubengas einsetzen,
nach Maßgabe der §§ 33b bis 33f an Dritte veräu- (4) Die Rechtsfolgen von Verstößen gegen die
ßern (Direktvermarktung). Absätze 1 und 2 richten sich nach § 33g Absatz 3
und § 39 Absatz 2.
(2) Veräußerungen von Strom an Dritte gelten
abweichend von Absatz 1 nicht als Direktvermark- § 33d
tung, wenn Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbe-
treiber Strom aus erneuerbaren Energien oder Gru- Wechsel zwischen verschiedenen Formen
bengas an Dritte veräußern, die den Strom in un- (1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
mittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrau- dürfen zwischen der Vergütung nach § 16 und der
chen, und der Strom nicht durch ein Netz durchge- Direktvermarktung oder zwischen verschiedenen
leitet wird. Formen der Direktvermarktung nur zum ersten Ka-
lendertag eines Monats wechseln; dies gilt für
§ 33b 1. den Wechsel von der Vergütung nach § 16 in die
Formen der Direktvermarktung Direktvermarktung nach § 33a,
Eine Direktvermarktung nach § 33a kann in den 2. den Wechsel zwischen verschiedenen Formen
folgenden Formen erfolgen: der Direktvermarktung nach § 33b und
1. als Direktvermarktung zum Zweck der Inan- 3. den Wechsel von der Direktvermarktung nach
spruchnahme der Marktprämie nach § 33g oder § 33a in die Vergütung nach § 16.
2. als Direktvermarktung zum Zweck der Verringe- (2) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
rung der EEG-Umlage durch ein Elektrizitätsver- müssen einen Wechsel nach Absatz 1 dem Netzbe-
sorgungsunternehmen nach § 39 oder treiber vor Beginn des jeweils vorangegangenen
Kalendermonats mitteilen. In den Fällen des Absat-
3. als sonstige Direktvermarktung. zes 1 Nummer 1 oder Nummer 2 sind auch mitzu-
teilen:
§ 33c
1. die Form der Direktvermarktung im Sinne des
Pflichten bei der Direktvermarktung § 33b, in die gewechselt wird, und
(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber 2. der Bilanzkreis im Sinne des § 3 Nummer 10a
dürfen Strom, der mit Strom aus mindestens einer des Energiewirtschaftsgesetzes, dem der direkt
anderen Anlage über eine gemeinsame Messein- vermarktete Strom zugeordnet werden soll.
richtung abgerechnet wird, nur direkt vermarkten,
(3) Die Netzbetreiber müssen unverzüglich, spä-
wenn der gesamte über diese Messeinrichtung ab-
testens jedoch ab dem 1. Januar 2013, für den
gerechnete Strom an Dritte direkt vermarktet wird.
Wechsel von Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2
(2) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber bundesweit einheitliche, massengeschäftstaugliche
dürfen Strom in den Formen des § 33b Nummer 1 Verfahren einschließlich Verfahren für die vollstän-
oder 2 ferner nur direkt vermarkten, wenn dig automatisierte elektronische Übermittlung und
1. für den direkt vermarkteten Strom Nutzung der Meldungsdaten zur Verfügung stellen,
die den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes
a) unbeschadet des § 33e Satz 1 dem Grunde genügen. Für den elektronischen Datenaustausch
nach ein Vergütungsanspruch nach § 16 be- nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes
steht, der nicht nach § 17 verringert ist, ist ein einheitliches Datenformat vorzusehen. Die
b) kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Ab- Verbände der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
satz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverord- sowie der Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbe-
nung in Anspruch genommen wird, treiber sind an der Entwicklung der Verfahren und
2. der direkt vermarktete Strom in einer Anlage er- Formate für den Datenaustausch angemessen zu
zeugt wird, die mit technischen Einrichtungen im beteiligen.
Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ausge- (4) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
stattet ist, müssen dem Netzbetreiber Mitteilungen nach Ab-
1646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011
satz 2 in dem Verfahren und Format nach Absatz 3 Grubengas, den sie nach § 33b Nummer 1 direkt
übermitteln, sobald diese zur Verfügung gestellt vermarkten, von dem Netzbetreiber eine Marktprä-
worden sind. mie verlangen. Dies gilt nur für Strom, der tatsäch-
(5) Die Rechtsfolgen von Verstößen von Anla- lich eingespeist und von einem Dritten abgenom-
genbetreiberinnen und Anlagenbetreibern gegen men worden ist; die Größe dieser Strommenge
Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 oder 4 richten muss dem Netzbetreiber für jeden Monat bis zum
sich nach § 33g Absatz 3 und § 39 Absatz 2. Für die zehnten Werktag des jeweiligen Folgemonats über-
Dauer der dort jeweils genannten Rechtsfolgen sind mittelt werden.
auch die jeweils anderen Ansprüche ausgeschlos- (2) Die Höhe der Marktprämie wird kalendermo-
sen. natlich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwir-
kend anhand der für den jeweiligen Kalendermonat
§ 33e tatsächlich festgestellten oder berechneten Werte
Verhältnis zur Einspeisevergütung auf Grund des anzulegenden Werts nach § 33h
und nach Maßgabe der Anlage 4 zu diesem Gesetz.
Solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbe- Auf die zu erwartenden Zahlungen sind monatliche
treiber Strom aus ihrer Anlage direkt vermarkten, Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten.
entfallen der Vergütungsanspruch nach § 16 Ab-
satz 1 und 2 sowie die Pflicht nach § 16 Absatz 3 (3) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, wenn
für den gesamten in der Anlage erzeugten Strom. Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
Dieser Zeitraum wird auf die Vergütungsdauer nach 1. gegen § 33c Absatz 1 oder 2 verstoßen,
§ 21 Absatz 2 angerechnet.
2. dem Netzbetreiber den Wechsel in die Form der
Direktvermarktung nach § 33b Nummer 1 nicht
§ 33f
nach Maßgabe des § 33d Absatz 2 in Verbin-
Anteilige Direktvermarktung dung mit Absatz 1 Nummer 1 oder 2 und Ab-
(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber satz 4 übermittelt haben oder
dürfen den in ihrer Anlage erzeugten Strom anteilig 3. gegen § 33f Absatz 1 verstoßen.
auf die Vergütung nach § 16 und die Direktvermark-
Satz 1 gilt bis zum Ablauf des dritten Kalendermo-
tung nach § 33a oder auf verschiedene Formen der
nats, der auf die Beendigung des in Nummer 1, 2
Direktvermarktung nach § 33b verteilen, wenn sie
oder 3 benannten Verstoßes folgt.
1. dem Netzbetreiber die Prozentsätze, die sie der
Vergütung nach § 16 und den verschiedenen (4) § 22 gilt entsprechend.
Formen der Direktvermarktung nach § 33b zu-
ordnen, in einer Mitteilung nach § 33d Absatz 2 § 33h
übermittelt haben und Anzulegender Wert bei der Marktprämie
2. die Prozentsätze nach Nummer 1 nachweislich Die Marktprämie wird berechnet anhand der
jederzeit eingehalten haben. Höhe der Vergütung nach § 16, die für den direkt
(2) Der Vergütungsanspruch nach § 16 Absatz 1 vermarkteten Strom bei der konkreten Anlage im
und 2 sowie die Pflicht nach § 16 Absatz 3 entfallen Fall einer Vergütung nach den §§ 23 bis 33, auch
bei einer Direktvermarktung nach Absatz 1 abwei- unter Berücksichtigung der §§ 17 bis 21, tatsäch-
chend von § 33e Satz 1 nur in Höhe des Prozent- lich in Anspruch genommen werden könnte (anzu-
satzes des direkt vermarkteten Stroms, und die An- legender Wert). Bei der Berechnung des anzulegen-
lagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber können den Werts sind § 27 Absatz 3 und 4, § 27a Absatz 2
für den verbleibenden Anteil die Vergütung nach und § 27c Absatz 3 nicht anzuwenden.
§ 16 beanspruchen.
§ 33i
(3) Bei Verstößen gegen Absatz 1 verringert sich
der Vergütungsanspruch nach § 16 für den in der Flexibilitätsprämie
Anlage erzeugten Strom, der nicht direkt vermarktet (1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
wird, auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas
energieträgerspezifischen Marktwerts nach Num- können ergänzend zur Marktprämie von dem Netz-
mer 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz (MW). Satz 1 betreiber eine Prämie für die Bereitstellung zusätz-
gilt bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, der licher installierter Leistung für eine bedarfsorien-
auf die Beendigung des Verstoßes gegen Absatz 1 tierte Stromerzeugung (Flexibilitätsprämie) verlan-
folgt. Im Übrigen richten sich die Rechtsfolgen von gen,
Verstößen gegen Absatz 1 nach § 33g Absatz 3 und
§ 39 Absatz 2. 1. wenn der gesamte in der Anlage erzeugte Strom
nach § 33b Nummer 1 oder 3 direkt vermarktet
Abschnitt 2 wird und für diesen Strom unbeschadet des
§ 33e Satz 1 dem Grunde nach ein Vergütungs-
Prämien für die Direktvermarktung anspruch nach § 16 besteht, der nicht nach § 17
verringert ist,
§ 33g
2. wenn die Bemessungsleistung der Anlage im
Marktprämie Sinne der Nummer 1 der Anlage 5 zu diesem
(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber Gesetz mindestens das 0,2fache der installierten
können für Strom aus erneuerbaren Energien oder Leistung der Anlage beträgt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011 1647
3. sobald sie den Standort und die installierte Leis- (4) Zahlt ein Übertragungsnetzbetreiber dem
tung sowie die Inanspruchnahme der Flexibili- Netzbetreiber eine höhere als in den §§ 16 bis 18
tätsprämie gemeldet haben an vorgesehene Vergütung oder eine höhere als in den
a) die Bundesnetzagentur mittels der von ihr §§ 33g und 33i vorgesehene Prämie, ist er zur
bereitgestellten Formularvorgaben oder Rückforderung des Mehrbetrages verpflichtet. Der
Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des
b) einen Dritten, der zum Betrieb eines allgemei- 31. Dezember des zweiten auf die Einspeisung fol-
nen Anlagenregisters abweichend von Buch- genden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 er-
stabe a durch eine Rechtsverordnung auf lischt insoweit. Die Sätze 1 und 2 gelten im Verhält-
Grund von § 64e Nummer 2 verpflichtet wor- nis von aufnehmendem Netzbetreiber und Anlagen-
den ist oder der in einer solchen Verordnung betreiberin oder Anlagenbetreiber entsprechend, es
als Adressat der Meldungen benannt worden sei denn, die Zahlungspflicht ergibt sich aus einer
ist, nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung vertraglichen Vereinbarung. § 22 Absatz 1 ist auf
und Ansprüche nach Satz 3 nicht anzuwenden.
4. sobald eine Umweltgutachterin oder ein Um-
weltgutachter mit einer Zulassung für den Be- § 36
reich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren
Energien bescheinigt hat, dass die Anlage für Ausgleich zwischen
den zum Anspruch auf die Flexibilitätsprämie er- den Übertragungsnetzbetreibern
forderlichen bedarfsorientierten Betrieb tech-
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind ver-
nisch geeignet ist.
pflichtet,
(2) Die Höhe der Flexibilitätsprämie wird kalen-
derjährlich berechnet. Die Berechnung erfolgt für 1. den unterschiedlichen Umfang und den zeitli-
die jeweils zusätzlich bereitgestellte installierte chen Verlauf der nach § 16 vergüteten Strom-
Leistung nach Maßgabe der Anlage 5 zu diesem mengen zu speichern,
Gesetz. Auf die zu erwartenden Zahlungen sind 2. die Zahlungen von Vergütungen nach § 16 ein-
monatliche Abschläge in angemessenem Umfang schließlich der Vergütung nach § 33 Absatz 2 zu
zu leisten. speichern,
(3) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
müssen dem Netzbetreiber die erstmalige Inan- 3. die Zahlungen von Prämien nach den §§ 33g
spruchnahme der Flexibilitätsprämie vorab mittei- und 33i zu speichern,
len. 4. die Strommengen nach Nummer 1 unverzüglich
(4) Die Flexibilitätsprämie ist für die Dauer von untereinander vorläufig auszugleichen,
zehn Jahren zu zahlen. Beginn der Frist ist der erste
5. monatliche Abschläge in angemessenem Um-
Tag des zweiten auf die Meldung nach Absatz 3
fang auf die Zahlungen nach den Nummern 2
folgenden Kalendermonats.
und 3 zu entrichten sowie
(5) § 22 gilt entsprechend.“
6. die Strommengen nach Nummer 1 und die Zah-
20. Die §§ 35 bis 39 werden wie folgt gefasst: lungen nach den Nummern 2 und 3 nach Maß-
„§ 35 gabe von Absatz 2 abzurechnen.
Ausgleich zwischen Bei der Speicherung und Abrechnung der Zahlun-
Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern gen nach Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 sind die Sal-
(1) Vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber sind dierungen auf Grund des § 35 Absatz 3 zugrunde
zur Vergütung der von Netzbetreibern nach § 16 zu legen.
vergüteten Strommenge entsprechend den §§ 16
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis
bis 33 verpflichtet.
zum 31. Juli eines jeden Jahres die Strommenge,
(1a) Vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber die sie im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 8
sind ferner zur Vergütung der Prämien verpflichtet, oder § 34 abgenommen und nach § 16 oder § 35
die Netzbetreiber nach den §§ 33g und 33i gezahlt vergütet oder nach den §§ 33g und 33i prämiert
haben. sowie nach Absatz 1 vorläufig ausgeglichen haben,
(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, vermiedene und den Anteil dieser Menge an der gesamten
Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltver- Strommenge, die Elektrizitätsversorgungsunterneh-
ordnung, die nach § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 men im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetz-
der Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anlagen- betreibers im vorangegangenen Kalenderjahr an
betreiberinnen und Anlagenbetreiber gewährt wer- Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelie-
den und nach § 18 Absatz 2 und 3 der Stromnetz- fert haben.
entgeltverordnung ermittelt worden sind, an die (3) Übertragungsnetzbetreiber, die größere Men-
vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber auszu- gen abzunehmen hatten, als es diesem durch-
zahlen. § 8 Absatz 4 Nummer 2 gilt entsprechend. schnittlichen Anteil entspricht, haben gegen die an-
(3) Die Zahlungen nach den Absätzen 1 bis 2 deren Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch
sind zu saldieren. Auf die Zahlungen sind monatli- auf Abnahme und Vergütung nach den §§ 16 bis 33,
che Abschläge in angemessenem Umfang zu ent- bis auch diese Netzbetreiber eine Strommenge ab-
richten. nehmen, die dem Durchschnittswert entspricht.
1648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011
§ 37 diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrech-
Vermarktung und EEG-Umlage nung zu berücksichtigen.
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen § 39
selbst oder gemeinsam den nach den §§ 16 und 35
Absatz 1 vergüteten Strom diskriminierungsfrei, Verringerung der EEG-Umlage
transparent und unter Beachtung der Vorgaben (1) Die EEG-Umlage verringert sich für Elektrizi-
der Ausgleichsmechanismusverordnung vermark- tätsversorgungsunternehmen in einem Kalenderjahr
ten. um 2,0 Cent pro Kilowattstunde, höchstens jedoch
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber können von in Höhe der EEG-Umlage, wenn
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom 1. der Strom, den sie an ihre gesamten Letztver-
an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher lie- braucherinnen und Letztverbraucher liefern, in
fern, anteilig zu dem jeweils von den Elektrizitäts- diesem Kalenderjahr sowie zugleich jeweils in
versorgungsunternehmen an ihre Letztverbrauche- mindestens acht Monaten dieses Kalenderjahres
rinnen und Letztverbraucher gelieferten Strom die folgende Anforderungen erfüllt:
Kosten für die erforderlichen Ausgaben nach Abzug a) mindestens 50 Prozent des Stroms ist Strom
der erzielten Einnahmen und nach Maßgabe im Sinne der §§ 23 bis 33 und
der Ausgleichsmechanismusverordnung verlangen
(EEG-Umlage). Der Anteil ist so zu bestimmen, dass b) mindestens 20 Prozent des Stroms ist Strom
jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede im Sinne der §§ 29 bis 33;
von ihm an eine Letztverbraucherin oder einen bei der Berechnung der Anteile nach Halbsatz 1
Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom darf Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 nur bis zu
dieselben Kosten trägt. Auf die Zahlung der EEG- der Höhe des aggregierten Bedarfs der gesam-
Umlage sind monatliche Abschläge in angemesse- ten belieferten Letztverbraucherinnen und Letzt-
nem Umfang zu entrichten. verbraucher, bezogen auf jedes 15-Minuten-In-
tervall, berücksichtigt werden,
(3) Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher
stehen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleich, 2. die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem
wenn sie Strom verbrauchen, der nicht von einem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetrei-
Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird, ber die Inanspruchnahme der Verringerung der
sofern dieser EEG-Umlage bis zum 30. September des jeweils
vorangegangenen Kalenderjahres übermittelt
1. von einer dritten Person geliefert wird oder
haben; hierbei ist auch die Strommenge anzuge-
2. durch ein Netz durchgeleitet wird, es sei denn, ben, die die Elektrizitätsversorgungsunterneh-
a) der Strom wird zur Speicherung in einem men voraussichtlich in dem Kalenderjahr an ihre
elektrischen, chemischen, mechanischen gesamten Letztverbraucherinnen und Letztver-
oder physikalischen Speicher aus dem Netz braucher liefern werden; diese Menge ist auf
entnommen und zeitlich verzögert wieder in Grund der Stromlieferungen der ersten Hälfte
dasselbe Netz eingespeist oder des vorangegangenen Kalenderjahres abzu-
schätzen,
b) die Letztverbraucherin oder der Letztverbrau-
cher betreibt die Stromerzeugungsanlage als 3. die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem
Eigenerzeuger und verbraucht den erzeugten regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetrei-
Strom selbst im räumlichen Zusammenhang ber das Vorliegen der Voraussetzungen nach
zu der Stromerzeugungsanlage. Nummer 1 nach Maßgabe des § 50 nachweisen
und
§ 38 4. gelieferter Strom im Sinne der Nummer 1 Buch-
Nachträgliche Korrekturen stabe a und b gegenüber Letztverbraucherinnen
und Letztverbrauchern im Rahmen der Strom-
Ergeben sich durch kennzeichnung nach § 42 des Energiewirt-
1. Rückforderungen auf Grund von § 35 Absatz 4, schaftsgesetzes nur dann als erneuerbare Ener-
gien ausgewiesen wird, wenn die Eigenschaft
2. eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im
des Stroms als erneuerbare Energie nicht ge-
Hauptsacheverfahren,
trennt von dem Strom, bezogen auf jedes 15-Mi-
3. ein zwischen den Parteien durchgeführtes Ver- nuten-Intervall, verwendet worden ist.
fahren vor der Clearingstelle nach § 57 Absatz 3
(2) Für die Berechnung der Strommengen nach
Satz 1 Nummer 1,
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b darf nur
4. eine für die Parteien abgegebene Stellungnahme Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas
der Clearingstelle nach § 57 Absatz 3 Satz 1 angerechnet werden, wenn die jeweiligen Anlagen-
Nummer 2, betreiberinnen und Anlagenbetreiber
5. Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach 1. den Strom nach § 33b Nummer 2 direkt ver-
§ 61 Absatz 1a oder markten,
6. einen vollstreckbaren Titel, der erst nach der Ab- 2. nicht gegen § 33c Absatz 1 oder 2 verstoßen,
rechnung nach § 36 Absatz 1 ergangen ist, 3. dem Netzbetreiber den Wechsel in die Form der
Änderungen der abzurechnenden Strommenge Direktvermarktung nach § 33b Nummer 2 nach
oder Vergütungs- oder Prämienzahlungen, sind Maßgabe des § 33d Absatz 2 in Verbindung mit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011 1649
Absatz 1 Nummer 1 oder 2 und Absatz 4 über- das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nachzu-
mittelt haben und weisen. Für die Bescheinigungen nach Satz 1 gel-
4. nicht gegen § 33f Absatz 1 verstoßen. ten § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320
Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuches ent-
Soweit Strom nicht nach Satz 1 angerechnet wer- sprechend. Die Voraussetzung nach Absatz 1 Num-
den darf, gilt dies bei der jeweiligen Strommenge mer 2 ist durch die Bescheinigung der Zertifizie-
für den gesamten Kalendermonat, in dem die rungsstelle nachzuweisen.
Voraussetzungen nach Satz 1 ganz oder teilweise
nicht erfüllt sind.“ (2a) Unternehmen, die nach dem 30. Juni des
Vorjahres neu gegründet wurden, können abwei-
21. Die §§ 40 und 41 werden wie folgt gefasst: chend von Absatz 1 Daten über ein Rumpfge-
„§ 40 schäftsjahr übermitteln. Absatz 2 gilt entsprechend.
Neu gegründete Unternehmen sind nur solche, die
Grundsatz
unter Schaffung von im Wesentlichen neuem Be-
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon- triebsvermögen ihre Tätigkeit erstmals aufnehmen;
trolle begrenzt auf Antrag für eine Abnahmestelle sie dürfen nicht durch Umwandlung entstanden
die EEG-Umlage, die von Elektrizitätsversorgungs- sein. Als Zeitpunkt der Neugründung gilt der Zeit-
unternehmen an Letztverbraucher, die strominten- punkt, an dem erstmals Strom zu Produktions- oder
sive Unternehmen des produzierenden Gewerbes Fahrbetriebszwecken abgenommen wird.
mit hohem Stromverbrauch oder Schienenbahnen
(3) Für Unternehmen, deren Strombezug im
sind, weitergegeben wird, entsprechend der §§ 41
Sinne von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
und 42. Die Begrenzung erfolgt, um die Stromkos-
ten dieser Unternehmen zu senken und so ihre in- 1. mindestens 1 Gigawattstunde betragen hat, wird
ternationale und intermodale Wettbewerbsfähigkeit die EEG-Umlage hinsichtlich des an der betref-
zu erhalten, soweit hierdurch die Ziele des Geset- fenden Abnahmestelle im Begrenzungszeitraum
zes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit selbst verbrauchten Stroms
den Interessen der Gesamtheit der Stromverbrau- a) für den Stromanteil bis einschließlich 1 Giga-
cherinnen und Stromverbraucher vereinbar ist. wattstunde nicht begrenzt,
b) für den Stromanteil über 1 bis einschließlich
§ 41 10 Gigawattstunden auf 10 Prozent der nach
Unternehmen des produzierenden Gewerbes § 37 Absatz 2 ermittelten EEG-Umlage be-
(1) Bei einem Unternehmen des produzierenden grenzt,
Gewerbes erfolgt die Begrenzung nur, soweit es c) für den Stromanteil über 10 bis einschließlich
nachweist, dass und inwieweit 100 Gigawattstunden auf 1 Prozent der nach
1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr § 37 Absatz 2 ermittelten EEG-Umlage be-
grenzt und
a) der von einem Elektrizitätsversorgungsunter-
nehmen bezogene und selbst verbrauchte d) für den Stromanteil über 100 Gigawattstun-
Strom an einer Abnahmestelle mindestens den auf 0,05 Cent je Kilowattstunde begrenzt
1 Gigawattstunde betragen hat, oder
2. mindestens 100 Gigawattstunden und deren
b) das Verhältnis der von dem Unternehmen zu
Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowert-
tragenden Stromkosten zur Bruttowertschöp-
schöpfung mehr als 20 Prozent betragen hat,
fung des Unternehmens nach der Definition
wird die nach § 37 Absatz 2 ermittelte EEG-Um-
des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4,
lage auf 0,05 Cent je Kilowattstunde begrenzt.
Reihe 4.3, Wiesbaden 20072), mindestens
14 Prozent betragen hat, Die Nachweise sind in entsprechender Anwendung
des Absatzes 2 zu führen.
c) die EEG-Umlage anteilig an das Unterneh-
men weitergereicht wurde und (4) Eine Abnahmestelle ist die Summe aller
räumlich und physikalisch zusammenhängenden
2. eine Zertifizierung erfolgt ist, mit der der Energie-
elektrischen Einrichtungen eines Unternehmens,
verbrauch und die Potenziale zur Verminderung
die sich auf einem in sich abgeschlossenen Be-
des Energieverbrauchs erhoben und bewertet
triebsgelände befinden und über eine oder mehrere
worden sind; dies gilt nicht für Unternehmen
Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers
mit einem Stromverbrauch von unter 10 Giga-
verbunden sind.
wattstunden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für selbständige
(2) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Ab-
Teile des Unternehmens entsprechend. Ein selb-
satz 1 Nummer 1 ist durch die Stromlieferungsver-
ständiger Unternehmensteil liegt nur vor, wenn es
träge und die Stromrechnungen für das letzte abge-
sich um einen eigenen Standort oder einen vom
schlossene Geschäftsjahr sowie die Bescheinigung
übrigen Unternehmen am Standort abgegrenzten
einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers,
Teilbetrieb mit den wesentlichen Funktionen eines
einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer verei-
Unternehmens handelt und der Unternehmensteil
digten Buchprüferin oder eines vereidigten Buch-
jederzeit als rechtlich selbständiges Unternehmen
prüfers auf Grundlage des Jahresabschlusses für
seine Geschäfte führen könnte. Für den selbständi-
2
gen Unternehmensteil sind eine eigene Bilanz und
) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt,
Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung in ent-
über www.destatis.de. sprechender Anwendung der für alle Kaufleute
1650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011
geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches § 33d Absatz 2 (jeweils gesondert für die ver-
aufzustellen. Die Bilanz und die Gewinn- und Ver- schiedenen Formen der Direktvermarktung
lustrechnung nach Satz 3 sind in entsprechender nach § 33b) und die von ihnen erhaltenen An-
Anwendung der §§ 317 bis 323 des Handelsgesetz- gaben nach § 46 sowie die sonstigen für den
buches zu prüfen.“ bundesweiten Ausgleich erforderlichen Anga-
22. § 42 wird wie folgt gefasst: ben unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind,
zusammengefasst zu übermitteln und“.
„§ 42
27. In § 48 wird Absatz 2 durch folgende Absätze 2
Schienenbahnen
und 3 ersetzt:
(1) Eine Begrenzung der EEG-Umlage für Schie-
„(2) Übertragungsnetzbetreiber sind ferner ver-
nenbahnen ist nur für die Strommenge möglich, die
pflichtet, den Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
über 10 Prozent des im Begrenzungszeitraum an
für die sie regelverantwortlich sind, bis zum 31. Juli
der betreffenden Abnahmestelle bezogenen oder
eines Jahres die Endabrechnung für die EEG-Um-
selbst verbrauchten Stroms hinausgeht. Die be-
lage des jeweiligen Vorjahres vorzulegen. § 47 Ab-
grenzte EEG-Umlage beträgt 0,05 Cent pro Kilo-
satz 2 gilt entsprechend.
wattstunde.
(2) Bei Schienenbahnen erfolgt die Begrenzung (3) Die Übertragungsnetzbetreiber sind weiterhin
der EEG-Umlage, sofern diese nachweisen, dass verpflichtet,
und inwieweit 1. die Daten für die Berechnung der Marktprämie
1. die bezogene Strommenge unmittelbar für den nach Maßgabe der Nummer 3 der Anlage 4 zu
Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht diesem Gesetz in nicht personenbezogener
wird und mindestens 10 Gigawattstunden be- Form zu veröffentlichen,
trägt und 2. die Daten für den Ausgleichsmechanismus nach
2. die EEG-Umlage anteilig an das Unternehmen Maßgabe des § 7 der Ausgleichsmechanismus-
weitergereicht wurde. verordnung zu veröffentlichen und der Bundes-
(3) Abnahmestelle im Sinne des Absatzes 1 ist netzagentur zu übermitteln.“
die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbe- 28. § 50 wird wie folgt gefasst:
trieb im Schienenbahnverkehr des Unternehmens.
„§ 50
§ 41 Absatz 2 und 2a gilt entsprechend.“
23. § 43 wird wie folgt geändert: Testierung
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „(Ausschluss- Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunter-
frist)“ durch die Wörter „(materielle Ausschluss- nehmen können verlangen, dass die Endabrech-
frist)“ ersetzt. nungen nach § 47 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 48
und 49 bei Vorlage durch eine Wirtschaftsprüferin,
b) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 2 einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungs-
und Abs. 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Num- gesellschaft, eine vereidigte Buchprüferin, einen
mer 1 Buchstabe b und Absatz 3“ ersetzt. vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsge-
c) In Absatz 3 wird die Angabe „aus § 37“ durch die sellschaft geprüft werden. Bei der Prüfung sind die
Wörter „auf Zahlung der EEG-Umlage“ ersetzt. höchstrichterliche Rechtsprechung sowie Entschei-
24. § 45 Satz 3 wird gestrichen. dungen der Clearingstelle nach § 57 Absatz 3 Satz 1
Nummer 2, die über den Einzelfall hinausgehende
25. § 46 wird wie folgt geändert: Bedeutung haben, und Entscheidungen nach § 57
a) In Nummer 1 wird das Wort „Leistung“ durch die Absatz 4 zu berücksichtigen. Für die Prüfung nach
Wörter „installierte Leistung“ ersetzt. Satz 1 gelten § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1,
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbu-
ches entsprechend.“
„2. bei Biomasseanlagen nach den §§ 27
bis 27b die Art und Menge der Einsatzstoffe 29. § 51 wird wie folgt geändert:
nach § 27 Absatz 1 und 2, den §§ 27a a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 48 Abs. 2 Nr. 2“
und 27b sowie Angaben zu Wärmenutzun- durch die Angabe „§ 48 Absatz 2“ ersetzt und
gen und eingesetzten Technologien nach werden nach der Angabe „§ 49“ die Wörter „und,
§ 27 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Num- soweit sie die EEG-Umlage nach Maßgabe des
mer 2 und § 27a Absatz 3 oder zu dem An- § 53 Absatz 1 abrechnen, der jeweils in Ansatz
teil eingesetzter Gülle nach § 27 Absatz 4 zu bringenden Strombezugskosten pro Kilowatt-
Nummer 2 und § 27b Absatz 1 Nummer 3 stunde“ gestrichen.
in der für die Nachweisführung nach den
§§ 27 und 27a vorgeschriebenen Weise zu b) Absatz 2 wird aufgehoben.
übermitteln und“. c) In Absatz 3 werden in Satz 1 die Wörter „den
26. § 47 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Absätzen 1 und 2“ durch die Angabe „Absatz 1“
ersetzt und in Satz 2 die Wörter „Berichterstat-
„1. ihrem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber
tung nach § 65“ durch die Wörter „Berichterstat-
die tatsächlich geleisteten Vergütungszahlun-
tungen nach den §§ 65 und 65a“ ersetzt.
gen nach § 16, die Prämien nach den §§ 33g
und 33i, die von den Anlagenbetreiberinnen und 30. In § 52 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
Anlagenbetreibern erhaltenen Meldungen nach gefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011 1651
„(1a) Die Übertragungsnetzbetreiber sind ver- tragungsnetzbetreiber erhaltenen Einnahmen aus
pflichtet, die nach § 35 Absatz 1 vergüteten und der EEG-Umlage für die von den Elektrizitätsversor-
nach § 37 Absatz 1 vermarkteten Strommengen gungsunternehmen im vergangenen Kalenderjahr
nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismusverord- gelieferten Strommengen an Letztverbraucherinnen
nung auf einer gemeinsamen Internetseite in nicht und Letztverbraucher. Die Übertragungsnetzbetrei-
personenbezogener Form zu veröffentlichen.“ ber veröffentlichen auf einer gemeinsamen Internet-
31. Die Überschrift von Teil 5 Abschnitt 2 wird wie folgt plattform in einheitlichem Format bis zum 30. Sep-
gefasst: tember 2011 und in den folgenden Jahren bis zum
31. Juli den EEG-Quotienten in nicht personenbe-
„Abschnitt 2 zogener Form für das jeweils vorangegangene Ka-
EEG-Umlage und Stromkennzeichnung“. lenderjahr.
32. § 53 wird wie folgt gefasst: (4) Die Anteile der nach § 42 Absatz 1 Nummer 1
„§ 53 und Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzu-
gebenden Energieträger sind mit Ausnahme des
Ausweisung der EEG-Umlage Anteils für Strom aus „Erneuerbare Energien, geför-
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind dert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“ ent-
berechtigt, die EEG-Umlage gegenüber Letztver- sprechend anteilig für die jeweilige Letztverbrau-
braucherinnen und Letztverbrauchern auszuwei- cherin oder den jeweiligen Letztverbraucher um
sen, soweit für diesen Strom keine Begrenzung den nach Absatz 1 auszuweisenden Prozentsatz
der EEG-Umlage nach § 40 erfolgt ist. zu reduzieren.
(2) Bei der Anzeige der EEG-Umlage ist deutlich (5) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind
sichtbar und in gut lesbarer Schrift anzugeben, wie verpflichtet, gegenüber Letztverbraucherinnen und
viele Kilowattstunden Strom aus erneuerbaren Letztverbrauchern, deren Pflicht zur Zahlung der
Energien und aus Grubengas für die Berechnung EEG-Umlage nach den §§ 40 bis 43 begrenzt ist,
der EEG-Umlage zugrunde gelegt wurden. Die Be- zusätzlich zu dem Gesamtenergieträgermix einen
rechnung der EEG-Umlage ist so zu begründen, gesonderten nach den Sätzen 3 und 4 zu berech-
dass sie ohne weitere Informationen nachvollzieh- nenden „Energieträgermix für nach dem Erneuer-
bar ist.“ bare-Energien-Gesetz privilegierte Unternehmen“
33. § 54 wird wie folgt gefasst: auszuweisen. In diesem Energieträgermix sind die
Anteile nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des Energie-
„§ 54
wirtschaftsgesetzes auszuweisen. Der Anteil in Pro-
Stromkennzeichnung zent für „Erneuerbare Energien, gefördert nach dem
entsprechend der EEG-Umlage Erneuerbare-Energien-Gesetz“ berechnet sich ab-
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind weichend von Absatz 2, indem die EEG-Umlage,
verpflichtet, gegenüber Letztverbraucherinnen und die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen tat-
Letztverbrauchern im Rahmen der Stromkennzeich- sächlich für die in einem Jahr an die jeweilige Letzt-
nung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes verbraucherin oder den jeweiligen Letztverbraucher
den nach Absatz 2 berechneten Wert als Anteil in gelieferte Strommenge gezahlt hat,
Prozent für „Erneuerbare Energien, gefördert nach 1. mit dem EEG-Quotienten nach Absatz 3 multipli-
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“ auszuweisen. ziert,
(2) Der nach Absatz 1 gegenüber ihren Letztver- 2. danach durch die gesamte an die jeweilige
braucherinnen und Letztverbrauchern auszuwei- Letztverbraucherin oder den jeweiligen Letztver-
sende Anteil berechnet sich in Prozent, indem die braucher gelieferte Strommenge dividiert und
EEG-Umlage, die das Elektrizitätsversorgungsun-
ternehmen tatsächlich für die an ihre Letztverbrau- 3. anschließend mit Hundert multipliziert
cherinnen und Letztverbraucher gelieferte Strom- wird. Die Anteile der anderen nach § 42 Absatz 1
menge in einem Jahr gezahlt hat, Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuge-
1. mit dem EEG-Quotienten nach Absatz 3 multipli- benden Energieträger sind entsprechend anteilig für
ziert, die jeweilige Letztverbraucherin oder den jeweiligen
2. danach durch die gesamte in diesem Jahr an Letztverbraucher um den nach Satz 3 berechneten
ihre Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher Prozentsatz zu reduzieren.“
gelieferte Strommenge dividiert und 34. § 55 wird wie folgt geändert:
3. anschließend mit Hundert multipliziert a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
wird. Der nach Absatz 1 auszuweisende Anteil ist „(1) Die zuständige Behörde stellt Anlagenbe-
unmittelbarer Bestandteil der gelieferten Strom- treiberinnen und Anlagenbetreibern Herkunfts-
menge und kann nicht getrennt ausgewiesen oder nachweise für Strom aus erneuerbaren Energien
weiter vermarktet werden. aus. Satz 1 gilt nicht für Strom, der nach § 33b
(3) Der EEG-Quotient ist das Verhältnis der Nummer 1 direkt vermarktet oder für den eine
Summe der Strommenge, für die in dem vergange- Vergütung nach § 16 in Anspruch genommen
nen Kalenderjahr eine Vergütung nach § 16 in An- wird. Die zuständige Behörde überträgt und ent-
spruch genommen wurde, und der Strommenge, wertet Herkunftsnachweise. Ausstellung, Über-
die in der Form des § 33b Nummer 1 direkt ver- tragung und Entwertung erfolgen elektronisch
marktet wurde, zu den gesamten durch die Über- und nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach
1652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011
§ 64d; sie müssen vor Missbrauch geschützt (4) Unbeschadet des § 62 Absatz 1 Nummer 1
sein.“ gilt bei Verstößen gegen die Absätze 1 bis 3 Fol-
gendes:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die zuständige Behörde erkennt auf An- 1. Der Anspruch auf die Vergütung nach § 16 ver-
trag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach ringert sich im Fall einer Abnahme des Stroms
§ 64d Herkunftsnachweise für Strom aus erneu- durch die Netzbetreiber auf den tatsächlichen
erbaren Energien aus dem Ausland an. Das gilt Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen
nur für Herkunftsnachweise, die mindestens die Marktwerts nach Nummer 1.1 der Anlage 4 zu
Vorgaben des Artikels 15 Absatz 6 und 9 der diesem Gesetz („MW“); in sonstigen Fällen ent-
Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Par- fällt der Anspruch,
laments und des Rates vom 23. April 2009 2. der Anspruch auf die Marktprämie nach § 33g
zur Förderung der Nutzung von Energie aus entfällt,
erneuerbaren Quellen und zur Änderung und
anschließenden Aufhebung der Richtlinien 3. der Strom darf nicht für die Berechnung der
2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom Strommengen nach § 39 Absatz 1 Nummer 1
5.6.2009, S. 16) erfüllen. Strom, für den ein Her- Buchstabe a und b angerechnet werden,
kunftsnachweis nach Satz 1 anerkannt worden jeweils für den Zeitraum der Dauer des Verstoßes
ist, gilt als Strom, der nach § 33b Nummer 3 zuzüglich der darauffolgenden sechs Kalendermo-
direkt vermarktet wird.“ nate.“
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: 36. § 57 wird wie folgt gefasst:
„(5) Herkunftsnachweise sind keine Finanzin- „§ 57
strumente im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kre-
ditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 2b des Clearingstelle
Wertpapierhandelsgesetzes.“ (1) Zu diesem Gesetz wird eine Clearingstelle
35. § 56 wird wie folgt gefasst: durch eine juristische Person des Privatrechts be-
trieben, die von dem Bundesministerium für Um-
„§ 56 welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hierzu be-
Doppelvermarktungsverbot auftragt worden ist.
(1) Strom aus erneuerbaren Energien und aus (2) Aufgabe der Clearingstelle ist die Klärung von
Grubengas sowie in ein Gasnetz eingespeistes Fragen und Streitigkeiten zur Anwendung der §§ 3
Deponie- oder Klärgas sowie Gas aus Biomasse bis 33i, 45, 46, 56 und 66 sowie der hierzu auf
dürfen nicht mehrfach verkauft, anderweitig über- Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
lassen werden oder entgegen § 34 an eine dritte nungen (Anwendungsfragen) nach Maßgabe der
Person veräußert werden. Strom aus erneuerbaren Absätze 3 und 4. Bei der Wahrnehmung dieser Auf-
Energien oder aus Grubengas darf insbesondere gaben müssen die Regelungen zum Schutz perso-
nicht in mehreren Formen nach § 33b oder mehr- nenbezogener Daten sowie Entscheidungen der
fach in derselben Form nach § 33b veräußert wer- Bundesnetzagentur nach § 61 beachtet werden.
den. Die Vermarktung als Regelenergie gilt im Rah- Ferner sollen die Empfehlungen der Kommission
men der Direktvermarktung nicht als mehrfacher 98/257/EG vom 30. März 1998 betreffend die
Verkauf oder anderweitige Überlassung von Strom. Grundsätze für Einrichtungen, die für die außerge-
richtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitig-
(2) Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetrei-
keiten zuständig sind (ABl. L 115 vom 17.4.1998,
ber, die eine Vergütung nach § 16 für Strom aus
S. 31), und 2001/310/EG vom 4. April 2001 über
erneuerbaren Energien oder aus Grubengas in An-
die Grundsätze für an der einvernehmlichen Beile-
spruch nehmen oder diesen Strom in den Formen
gung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten beteiligte
nach § 33b Nummer 1 direkt vermarkten, dürfen
außergerichtliche Einrichtungen (ABl. L 109 vom
Herkunftsnachweise oder sonstige Nachweise, die
19.4.2001, S. 56) berücksichtigt werden. Soweit
die Herkunft des Stroms belegen, für diesen Strom
die Clearingstelle Anwendungsfragen geklärt hat
nicht weitergeben. Gibt eine Anlagenbetreiberin
und diese Klärung nicht im Widerspruch zu Ent-
oder ein Anlagenbetreiber einen Herkunftsnachweis
scheidungen der Bundesnetzagentur nach § 61
oder sonstigen Nachweis, der die Herkunft des
steht, richten sich die Rechtsfolgen nach § 4 Ab-
Stroms belegt, für Strom aus erneuerbaren Ener-
satz 2, § 38 Nummer 3 und 4 sowie § 50 Satz 2; im
gien oder aus Grubengas weiter, darf für diesen
Übrigen richten sich die Rechtsfolgen der Entschei-
Strom weder eine Vergütung nach § 16 noch eine
dungen der Clearingstelle nach den vertraglichen
Marktprämie nach § 33g in Anspruch genommen
Vereinbarungen zwischen Anlagenbetreiberinnen
werden.
und Anlagenbetreibern sowie Netzbetreibern.
(3) Solange im Rahmen einer gemeinsamen Pro-
(3) Zur Klärung von Anwendungsfragen zwi-
jektumsetzung nach dem Projekt-Mechanismen-
schen Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetrei-
Gesetz für die Emissionsminderungen der Anlage
bern sowie Netzbetreibern (Parteien) kann die Clea-
Emissionsreduktionseinheiten erzeugt werden kön-
ringstelle
nen, darf für den Strom aus der betreffenden An-
lage weder eine Vergütung nach § 16 noch eine 1. Verfahren zur Klärung der Anwendungsfragen
Prämie nach § 33g oder § 33i in Anspruch genom- zwischen den Parteien auf ihren gemeinsamen
men werden. Antrag durchführen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011 1653
2. Stellungnahmen für die Parteien zu Anwen- 1. Netzbetreiber nur Anlagen nach § 11 regeln,
dungsfragen auf ihren gemeinsamen Antrag ab- zu deren Regelung sie berechtigt sind,
geben oder 2. die Übertragungsnetzbetreiber den nach den
3. Stellungnahmen für ordentliche Gerichte, bei de- §§ 16 und 35 vergüteten Strom entsprechend
nen diese Anwendungsfragen rechtshängig sind, der Vorschriften des § 37 Absatz 1 in Verbin-
auf deren Ersuchen abgeben. dung mit der Ausgleichsmechanismusverord-
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 findet nung vermarkten, die EEG-Umlage ordnungs-
§ 204 Absatz 1 Nummer 11 des Bürgerlichen Ge- gemäß ermitteln, festlegen, veröffentlichen
setzbuchs entsprechende Anwendung. Verfahren und den Elektrizitätsversorgungsunterneh-
nach Satz 1 Nummer 1 können ferner im Einverneh- men berechnen und dass insbesondere den
men der Parteien auch als schiedsrichterliche Ver- Übertragungsnetzbetreibern nur die Ver-
fahren im Sinne des Zehnten Buchs der Zivilpro- gütungen nach den §§ 16 bis 33 sowie die
zessordnung durchgeführt werden. Das Recht der Prämien nach den §§ 33g und 33i berechnet
Parteien, die ordentlichen Gerichte anzurufen, werden und hierbei die Saldierungen nach
bleibt unberührt. § 35 Absatz 3 berücksichtigt worden sind so-
wie dass sich die EEG-Umlage nur für Elek-
(4) Zur Klärung von Anwendungsfragen über den trizitätsversorgungsunternehmen verringert,
Einzelfall hinaus kann die Clearingstelle Verfahren die die Voraussetzungen nach § 39 erfüllen,
durchführen, sofern dies mindestens eine Anlagen-
betreiberin oder ein Anlagenbetreiber, ein Netzbe- 3. die Daten nach § 51 übermittelt sowie nach
treiber oder ein betroffener Verband beantragt und § 52 veröffentlicht werden,
ein öffentliches Interesse an der Klärung dieser An- 4. Dritten die EEG-Umlage nur nach Maßgabe
wendungsfragen besteht. Betroffene Verbände sind des § 53 angezeigt wird und die Kennzeich-
zu beteiligen. nung des nach diesem Gesetz geförderten
(5) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Stroms nur nach Maßgabe des § 54 erfolgt.“
Absätzen 2 bis 4 erfolgt nach Maßgabe der Verfah- b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a
rensordnung, die sich die Clearingstelle selbst gibt; und 1b eingefügt:
Erlass und Änderungen der Verfahrensordnung be- „(1a) Für die Wahrnehmung der Aufgaben
dürfen der vorherigen Zustimmung des Bundes- nach Absatz 1 Nummer 2 können bei begründe-
ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- tem Verdacht auch bei Anlagenbetreiberinnen
sicherheit. Die Wahrnehmung der Aufgaben steht und Anlagenbetreibern Kontrollen durchgeführt
jeweils unter dem Vorbehalt der vorherigen Zustim- werden. Das Recht von Anlagenbetreiberinnen
mung der Parteien oder sonstigen Verfahrensbetei- und Anlagenbetreibern oder Netzbetreibern, die
ligten zu der Verfahrensordnung. Sie ist keine ordentlichen Gerichte anzurufen oder ein Verfah-
Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Absatz 1 ren vor der Clearingstelle nach § 57 Absatz 3
des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Eine Haftung einzuleiten, bleibt unberührt.
der Betreiberin der Clearingstelle für Vermögens-
schäden, die aus der Wahrnehmung der Aufgaben (1b) Die Bundesnetzagentur kann unter Be-
entstehen, wird ausgeschlossen; dies gilt nicht für rücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1
Vorsatz. Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energie-
wirtschaftsgesetzes treffen
(6) Die Clearingstelle muss jährlich einen Tätig-
keitsbericht über die Wahrnehmung der Aufgaben 1. zu den technischen Einrichtungen nach § 6
nach den Absätzen 2 bis 4 auf ihrer Internetseite Absatz 1 und 2, insbesondere zu den Daten-
in nicht personenbezogener Form veröffentlichen. formaten,
Berichtspflichten auf Grund anderer Bestimmungen 2. im Anwendungsbereich des § 11 dazu,
bleiben hiervon unberührt. a) in welcher Reihenfolge die verschiedenen
(7) Die Clearingstelle kann nach Maßgabe ihrer von einer Maßnahme nach § 11 betroffe-
Verfahrensordnung Entgelte zur Deckung des Auf- nen Anlagen und KWK-Anlagen geregelt
wands für Handlungen nach Absatz 3 von den Par- werden,
teien erheben. Verfahren nach Absatz 4 sind unent- b) nach welchen Kriterien der Netzbetreiber
geltlich durchzuführen. Für sonstige Handlungen, über diese Reihenfolge entscheiden muss,
die im Zusammenhang mit den Aufgaben nach
den Absätzen 2 bis 4 stehen, kann die Clearing- c) welche Stromerzeugungsanlagen nach
stelle zur Deckung des Aufwands Entgelte erhe- § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch bei
ben.“ Anwendung des Einspeisemanagements
am Netz bleiben müssen, um die Sicher-
37. In § 60 werden nach dem Wort „machen“ die Wör- heit und Zuverlässigkeit des Elektrizitäts-
ter „oder den Strom in der Form nach § 33b Num- versorgungssystems zu gewährleisten,
mer 1 oder 2 direkt vermarkten“ eingefügt.
3. zur Übermittlung der Daten nach § 17 Ab-
38. § 61 wird wie folgt geändert: satz 2 Nummer 1 oder § 33i Absatz 1 Num-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: mer 3, zur Abwicklung von Wechseln nach
„Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich weite- § 33d Absatz 2 und 3, jeweils insbesondere
rer Aufgaben, die ihr in Rechtsverordnungen auf zu Verfahren, Fristen und Datenformaten,
Grund dieses Gesetzes übertragen werden, die 4. zur Berücksichtigung von Strom aus solarer
Aufgabe, zu überwachen, dass Strahlungsenergie, der nach § 33 Absatz 2
1654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011
selbst verbraucht wird, bei den Veröffent- f) bei der Erweiterung bestehender Windparks,
lichungspflichten nach § 48 und bei der Be- 2. für Anlagen nach § 66 Absatz 1 Nummer 8 An-
rechnung des tatsächlichen Monatsmittel- forderungen
werts des Marktwerts von Strom aus solarer
Strahlungsenergie nach Nummer 2.4.2.4 der a) an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,
Anlage 4 zu diesem Gesetz, jeweils insbeson- b) an die Frequenzhaltung,
dere zu Berechnung oder Abschätzung der c) an das Nachweisverfahren,
Strommengen.“
d) an den Versorgungswiederaufbau und
c) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch
die Wörter „Absätzen 1 bis 1b“ ersetzt. e) bei der Nachrüstung von Altanlagen in beste-
henden Windparks.
39. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: § 64a
„3. einer Rechtsverordnung Verordnungsermächtigung
a) nach § 64b Nummer 3, zur Stromerzeugung aus Biomasse
b) nach § 64d Nummer 1, (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
c) nach § 64d Nummer 3 oder 4, Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates im Anwendungsbereich der §§ 27 bis 27b zu
d) nach § 64e Nummer 2, 3 oder 4 regeln,
oder einer vollziehbaren Anordnung auf 1. welche Stoffe als Biomasse gelten,
Grund einer solchen Rechtsverordnung zu-
widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung 2. für welche Stoffe eine zusätzliche einsatzstoff-
für einen bestimmten Tatbestand auf diese bezogene Vergütung in Anspruch genommen
Bußgeldvorschrift verweist.“ werden kann, welche energetischen Referenz-
werte für die Berechnung dieser Vergütung an-
b) In Absatz 2 wird das Wort „hunderttausend“
zuwenden und in welcher Art nachzuweisen sind
durch das Wort „zweihunderttausend“ ersetzt.
und wie die einsatzstoffbezogene Vergütung zu
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: berechnen ist,
aa) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch 3. welche technischen Verfahren zur Stromerzeu-
ein Komma ersetzt. gung angewandt werden dürfen und
bb) Folgende neue Nummer 4 wird angefügt: 4. welche Umwelt- und Naturschutzanforderungen
„4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 dabei zu erfüllen sind.
Buchstabe d die Behörde nach § 64e (2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt,
Nummer 2.“ durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
40. § 63a Absatz 2 wird wie folgt geändert: Bundesrates im Anwendungsbereich des § 27c
a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 64 Absatz 2“ Absatz 1 Nummer 2 Anforderungen an ein Massen-
durch die Angabe „§ 64b“ ersetzt. bilanzsystem zur Rückverfolgung von aus einem
Erdgasnetz entnommenem Gas zu regeln.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 64 Absatz 4“
durch die Angabe „§ 64d“ ersetzt. § 64b
41. Die §§ 64 bis 66 werden durch folgende §§ 64 Verordnungsermächtigung
bis 66 ersetzt: zu Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse
„§ 64
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
Verordnungsermächtigung und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einver-
zu Systemdienstleistungen nehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung,
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates die Anforderungen nach § 6 Absatz 5 und rates
§ 66 Absatz 1 Nummer 8 an Windenergieanlagen 1. zu regeln, dass der Anspruch auf die Vergütung
zur Verbesserung der Netzintegration und zur Be- für Strom aus fester, flüssiger oder gasförmiger
feuerung (Systemdienstleistungen) zu regeln. Die Biomasse nur besteht, wenn die zur Stromerzeu-
Rechtsverordnung nach Satz 1 soll insbesondere gung eingesetzte Biomasse folgende Anforde-
folgende Anforderungen enthalten, soweit deren rungen erfüllt:
Umsetzung wirtschaftlich zumutbar ist:
a) bestimmte ökologische und sonstige Anfor-
1. für Anlagen nach den §§ 29 und 30 Anforderun- derungen an einen nachhaltigen Anbau und
gen an die durch den Anbau in Anspruch genom-
a) an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall, menen Flächen, insbesondere zum Schutz
b) an die Spannungshaltung und Blindleistungs- natürlicher Lebensräume, von Grünland mit
bereitstellung, großer biologischer Vielfalt im Sinne der
Richtlinie 2009/28/EG und von Flächen mit
c) an die Frequenzhaltung, hohem Kohlenstoffbestand,
d) an das Nachweisverfahren, b) bestimmte ökologische und soziale Anforde-
e) an den Versorgungswiederaufbau und rungen an eine nachhaltige Herstellung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011 1655
c) ein bestimmtes Treibhausgas-Minderungspo- b) der Überwachung der Vermarktung,
tenzial, das bei der Stromerzeugung mindes- c) Anforderungen an die Vermarktung, Konto-
tens erreicht werden muss, führung und Ermittlung der EEG-Umlage ein-
2. die Anforderungen nach Nummer 1 einschließ- schließlich von Veröffentlichungs- und Trans-
lich der Vorgaben zur Ermittlung des Treibhaus- parenzpflichten, Fristen und Übergangsrege-
gas-Minderungspotenzials nach Nummer 1 lungen für den finanziellen Ausgleich,
Buchstabe c zu regeln,
2. dass die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt
3. festzulegen, wie Anlagenbetreiberinnen und An- werden können, mit Anlagenbetreiberinnen und
lagenbetreiber die Einhaltung der Anforderungen Anlagenbetreibern vertragliche Vereinbarungen
nach den Nummern 1 und 2 nachweisen müs- zu treffen, die unter angemessener Berücksich-
sen; dies schließt Regelungen ein tigung des Einspeisevorrangs der Optimierung
a) zum Inhalt, der Form und der Gültigkeitsdauer der Vermarktung des Stroms dienen; dies
dieser Nachweise einschließlich Regelungen schließt die Berücksichtigung der durch solche
zur Anerkennung von Nachweisen, die nach Vereinbarungen entstehenden Kosten im Rah-
dem Recht der Europäischen Union oder ei- men des Ausgleichsmechanismus ein, sofern
nes anderen Staates als Nachweis über die sie volkswirtschaftlich angemessen sind,
Erfüllung von Anforderungen nach Nummer 1 3. dass die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet
anerkannt wurden, werden können, insbesondere für die Verrech-
b) zur Einbeziehung von Systemen und unab- nung der Verkaufserlöse, der notwendigen
hängigen Kontrollstellen in die Nachweisfüh- Transaktionskosten und der Vergütungszahlun-
rung und gen ein gemeinsames transparentes EEG-Konto
zu führen,
c) zu den Anforderungen an die Anerkennung
von Systemen und unabhängigen Kontroll- 4. dass die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet
stellen sowie zu den Maßnahmen zu ihrer werden können, gemeinsam auf Grundlage der
Überwachung einschließlich erforderlicher prognostizierten Strommengen aus erneuerba-
Auskunfts-, Einsichts-, Probenentnahme- ren Energien und Grubengas die voraussicht-
und Weisungsrechte sowie des Rechts der lichen Kosten und Erlöse einschließlich einer Li-
zuständigen Behörde oder unabhängiger quiditätsreserve für das folgende Kalenderjahr
Kontrollstellen, während der Geschäfts- oder und unter Verrechnung des Saldos des EEG-
Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Be- Kontos für das folgende Kalenderjahr eine bun-
triebs- und Lagerräume sowie Transportmittel desweit einheitliche EEG-Umlage zu ermitteln
zu betreten, soweit dies für die Überwachung und in nicht personenbezogener Form zu
oder Kontrolle erforderlich ist, veröffentlichen,
4. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh- 5. dass die Aufgaben der Übertragungsnetzbetrei-
rung mit Aufgaben zu betrauen, die die Einhal- ber ganz oder teilweise auf Dritte übertragen
tung der in der Rechtsverordnung nach den werden können; dies schließt Regelungen für
Nummern 1 bis 3 geregelten Anforderungen das hierfür durchzuführende Verfahren ein-
sicherstellen, insbesondere mit der näheren Be- schließlich der Ausschreibung der von den Über-
stimmung der in der Rechtsverordnung auf tragungsnetzbetreibern im Rahmen des bundes-
Grund der Nummern 1 und 2 geregelten Anfor- weiten Ausgleichs erbrachten Dienstleistungen
derungen sowie mit der Wahrnehmung von Auf- oder der EEG-Strommengen sowie die Möglich-
gaben nach Nummer 3; im Fall einer solchen Be- keit ein, die Aufgabenwahrnehmung durch Dritte
trauung verbleibt die Fachaufsicht über die Bun- abweichend von jener durch die Übertragungs-
desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ab- netzbetreiber zu regeln,
weichend von § 63 bei dem Bundesministerium
6. die erforderlichen Anpassungen an die Regelun-
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
gen der Direktvermarktung sowie die erforder-
schutz.
lichen Anpassungen der besonderen Aus-
gleichsregelung für stromintensive Unternehmen
§ 64c und Schienenbahnen, der Regelung zur
Verordnungsermächtigung nachträglichen Korrekturmöglichkeit, der Befug-
zum Ausgleichsmechanismus nisse der Bundesnetzagentur, der Übermitt-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Wei- lungs- und Veröffentlichungspflichten sowie der
terentwicklung des bundesweiten Ausgleichsme- EEG-Umlage an den weiterentwickelten Aus-
chanismus durch Rechtsverordnung ohne Zustim- gleichsmechanismus.
mung des Bundesrates zu regeln,
§ 64d
1. dass Vorgaben zur Vermarktung des nach die-
sem Gesetz geförderten Stroms gemacht wer- Verordnungsermächtigung
den können, einschließlich zu Herkunftsnachweisen
a) der Möglichkeit, die Vergütungszahlungen Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Transaktionskosten durch finanzielle An- und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einver-
reize abzugelten oder Übertragungsnetzbe- nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
treiber an den Gewinnen und Verlusten bei und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zu-
der Vermarktung zu beteiligen, stimmung des Bundesrates
1656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011
1. die Anforderungen zu regeln an 1. die Einrichtung und den Betrieb eines öffentli-
chen Verzeichnisses, bei dem Anlagen zu regis-
a) die Ausstellung, Übertragung und Entwertung
trieren sind (Anlagenregister),
von Herkunftsnachweisen nach § 55 Ab-
satz 1, 2. die Verpflichtung von einer oder mehreren juris-
tischen Personen des Privatrechts zum Betrieb
b) die Anerkennung, Übertragung und Entwer- dieses Anlagenregisters einschließlich der Über-
tung von Herkunftsnachweisen, die vor der wachung durch die zuständige Bundesoberbe-
Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregis- hörde und der Vorgaben hierzu sowie der Rege-
ters ausgestellt worden sind, sowie lung der zuständigen Bundesoberbehörde,
c) die Anerkennung von Herkunftsnachweisen 3. die Ausgestaltung dieses Anlagenregisters; hier-
nach § 55 Absatz 2, bei kann auch festgelegt werden,
2. den Inhalt, die Form und die Gültigkeitsdauer der a) welche Angaben an das Anlagenregister
Herkunftsnachweise festzulegen, übermittelt werden müssen, einschließlich
der Fristen sowie der Anforderungen an die
3. das Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung,
Art, die Formate, den Umfang und die Aufbe-
Übertragung und Entwertung von Herkunfts-
reitung der zu liefernden Daten,
nachweisen zu regeln sowie festzulegen, wie
Antragsteller dabei die Einhaltung der Anforde- b) wer zur Übermittlung verpflichtet ist,
rungen nach Nummer 1 nachweisen müssen, c) dass die Registrierung bei einem Dritten erfol-
4. die Ausgestaltung des Herkunftsnachweisregis- gen muss, der zur Übermittlung an den Be-
ters nach § 55 Absatz 3 zu regeln sowie festzu- treiber des Anlagenregisters verpflichtet ist,
legen, welche Angaben an das Herkunftsnach- d) dass die Angaben mit den Daten des Her-
weisregister übermittelt werden müssen und kunftsnachweisregisters nach § 55 Absatz 3
wer zur Übermittlung verpflichtet ist; dies oder mit anderen Registern abgeglichen wer-
schließt Regelungen zum Schutz personenbezo- den, die auf Grund dieses Gesetzes oder ei-
gener Daten ein, ner hierauf erlassenen Rechtsverordnung ein-
5. abweichend von § 55 Absatz 5 zu regeln, dass gerichtet werden,
Herkunftsnachweise Finanzinstrumente im Sinne e) dass im Fall eines Betriebs des Anlagenregis-
des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes ters durch juristische Personen des Privat-
oder des § 2 Absatz 2b des Wertpapierhandels- rechts
gesetzes sind, aa) die Daten an die Bundesnetzagentur und
6. abweichend von § 54 im Rahmen der Strom- nach Maßgabe des § 51 Absatz 3 Satz 2
kennzeichnung die Ausweisung von Strom zu re- an das Bundesministerium für Umwelt,
geln, für den eine Vergütung nach § 16 in An- Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie
spruch genommen oder der in der Form des das Bundesministerium für Wirtschaft
§ 33b Nummer 1 direkt vermarktet wird; hierbei und Technologie übermittelt werden müs-
kann insbesondere abweichend von § 55 Ab- sen, soweit dies für die Erfüllung ihrer
satz 1 auch die Ausstellung von Herkunftsnach- Aufgaben nach diesem Gesetz erforder-
weisen für diesen Strom an die Übertragungs- lich ist,
netzbetreiber geregelt werden, bb) Entgelte erhoben werden können, ein-
7. abweichend von § 55 Absatz 4 eine juristische schließlich Festlegung, Ausgestaltung
Person des öffentlichen Rechts mit den Aufga- und Bemessungsgrundlage der Entgelte,
ben nach § 55 Absatz 1 bis 3, insbesondere mit 4. die Pflicht der Netzbetreiber, die jeweilige Ist-
der Einrichtung und dem Betrieb des Herkunfts- Einspeisung von Anlagen, die im Anlagenregister
nachweisregisters sowie mit der Ausstellung, registriert sind und die mit technischen Einrich-
Anerkennung, Übertragung oder Entwertung tungen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2
von Herkunftsnachweisen einschließlich der ausgestattet sind, abzurufen und diese Daten
Vollstreckung der hierzu ergehenden Verwal- an das Anlagenregister zu übermitteln, ein-
tungsakte zu betrauen oder in entsprechendem schließlich der Fristen sowie der Anforderungen
Umfang eine juristische Person des Privatrechts an die Art, die Formate, den Umfang und die
zu beleihen und hierzu die Einzelheiten, ein- Aufbereitung der zu liefernden Daten,
schließlich der Rechts- und Fachaufsicht durch
5. Regelungen zum Schutz personenbezogener
das Umweltbundesamt, zu regeln.
Daten im Zusammenhang mit den nach den
Nummern 3 und 4 zu übermittelnden Daten,
§ 64e
6. das Verhältnis zu den Übermittlungs- und Ver-
Verordnungsermächtigung öffentlichungspflichten nach den §§ 45 bis 51;
zum Anlagenregister hierbei kann insbesondere geregelt werden,
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz a) in welchem Umfang Daten, die in dem Anla-
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einver- genregister erfasst und veröffentlicht werden,
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung nicht
und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zu- mehr nach den §§ 45 bis 52 übermittelt und
stimmung des Bundesrates zu regeln: veröffentlicht werden müssen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011 1657
b) in welchem Umfang § 51 Absatz 2 auch für nen Märkten oder auch negative Werte festge-
Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber setzt werden, und es kann festgesetzt werden,
gilt, die Strom in den Formen nach § 33b dass die Daten bei der Veröffentlichung nach
Nummer 1 oder Nummer 3 direkt vermarkten, § 48 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit
oder unter welchen Voraussetzungen § 51 Nummer 3 der Anlage 4 zu diesem Gesetz zu
Absatz 2 nicht für Anlagenbetreiberinnen berücksichtigen sind,
und Anlagenbetreiber gilt, die Strom in der 4. für die Flexibilitätsprämie nach § 33i oder § 66
Form nach § 33b Nummer 2 direkt vermark- Absatz 1 Nummer 11:
ten.
a) die Höhe und die Berechnung der zusätzlich
§ 64f bereitgestellten installierten Leistung für die
bedarfsorientierte Erzeugung von Strom aus
Weitere Verordnungsermächtigungen Biogas („PZusatz“) einschließlich des Korrek-
Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, turfaktors („fKor“) abweichend von Num-
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des mer 2.2 der Anlage 5 zu diesem Gesetz; hier-
Bundesrates zu regeln: bei können auch verschiedene Werte für An-
1. das Berechnungsverfahren für die Entschä- lagen, die vor dem 1. Januar 2012 oder nach
digung nach § 12 Absatz 1, insbesondere ein dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genom-
pauschaliertes Verfahren zur Ermittlung der je- men wurden, festgesetzt werden,
weils entgangenen Einnahmen und ersparten b) die Höhe der Kapazitätskomponente („KK“)
Aufwendungen, sowie ein Nachweisverfahren abweichend von Nummer 2.3 der Anlage 5
für die Abrechnung im Einzelfall, zu diesem Gesetz; hierbei können auch ver-
2. eine Erhöhung oder Verringerung der Vergütung schiedene Werte für verschiedene Formen
nach § 16 für Strom, der zu bestimmten festzu- von Biomasse oder für Anlagen, die vor
legenden Zeiten eingespeist wird; dies gilt nicht dem 1. Januar 2012 oder nach dem 31. De-
für Strom aus Wasserkraft, Windenergie und zember 2011 in Betrieb genommen wurden,
solarer Strahlungsenergie; bei der Bestimmung festgesetzt werden,
der maßgeblichen Zeiten kann insbesondere an c) die Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie
Tageszeiten oder an Zeiten bestimmter Börsen- durch Anlagenbetreiberinnen und Anlagen-
preise angeknüpft werden, betreiber, die
2a. im Anwendungsbereich der Vergütung von aa) ihren Strom abweichend von § 33i Ab-
Strom aus Anlagen nach § 33 Absatz 1, den satz 1 Nummer 1 in anderen Formen
die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber des § 33b direkt vermarkten oder die
oder Dritte in unmittelbarer räumlicher Nähe die Vergütung nach § 16 in Anspruch
zur Anlage verbrauchen, abweichend von § 33 nehmen oder
Absatz 2
bb) Strom aus anderen Formen von Bio-
a) die zeitliche Geltung der Vergütung und die masse als Biogas erzeugen,
Vergütungsdauer,
jeweils einschließlich Anspruchsvorausset-
b) die Vergütungshöhe; hierbei kann auch die zungen, Ausgestaltung und Abrechnungs-
Unterscheidung nach Eigenverbrauchsan- modalitäten, die von den Bestimmungen
teilen abweichend festgesetzt oder aufgeho- des § 33i oder der Anlage 5 zu diesem Ge-
ben werden, und es können für verschiedene setz abweichen können,
Bemessungsleistungen oder für Anlagen mit
5. im Anwendungsbereich des § 39
verschiedener installierter Leistung verschie-
dene Vergütungen festgesetzt werden, a) abweichend von § 39 Absatz 1 die Voraus-
c) Vergütungsvoraussetzungen, insbesondere setzungen für die Verringerung der EEG-Um-
lage, insbesondere abweichend von § 39
technische Anforderungen an die Anlagen
Absatz 1 Nummer 1 die Anteile, zu denen
oder an die Messeinrichtungen sowie
sonstige Anforderungen an die Erzeugung, der von Elektrizitätsversorgungsunterneh-
men an ihre Letztverbraucherinnen und
Messung, Speicherung oder Nutzung des
Letztverbraucher gelieferte Strom mindes-
Stroms aus diesen Anlagen,
tens Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 sein
d) den Nachweis der Voraussetzungen nach muss, damit die Verringerung der EEG-Um-
Buchstabe c, lage in Anspruch genommen werden kann;
3. für die Berechnung der Marktprämie nach § 33g hierbei können verschiedene Anteile für die
die Höhe der Managementprämie („PM“) abwei- einzelnen erneuerbaren Energien und Gru-
chend von den Nummern 2.1.2, 2.2.3, 2.3.4 bengas festgesetzt werden,
oder 2.4.3 der Anlage 4 zu diesem Gesetz für b) den Nachweis der Voraussetzungen nach
Strom, der nach dem Inkrafttreten der Rechts- § 39 Absatz 1 Nummer 1,
verordnung direkt vermarktet wird, auch aus
Anlagen, die bereits vor dem Inkrafttreten der 6. zur weiteren Verbesserung der Integration des
Rechtsverordnung erstmals die Marktprämie in Stroms aus erneuerbaren Energien insbeson-
Anspruch genommen haben; hierbei können dere:
verschiedene Werte für verschiedene Energie- a) finanzielle Anreize für Anlagenbetreiberinnen
träger oder für Vermarktungen auf verschiede- und Anlagenbetreiber, Elektrizitätsversor-
1658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011
gungsunternehmen, Netzbetreiber oder Drit- desoberbehörde übertragen werden. Absatz 1
te, denen die Vermarktung der Strommengen Satz 1 findet auf die Übertragung entsprechende
auf Grund der Rechtsverordnung nach § 11 Anwendung.
Nummer 4 der Ausgleichsmechanismusver-
ordnung übertragen worden ist, für eine ver- § 65
besserte Markt-, System- oder Netzintegra- Erfahrungsbericht
tion von Strom aus erneuerbaren Energien
und Grubengas, insbesondere für eine be- Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz
darfsgerechte Einspeisung von Strom, der und legt dem Bundestag bis zum 31. Dezember
nach § 16 vergütet oder nach § 33a direkt 2014 und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbe-
vermarktet wird, richt vor.
b) die Anspruchsvoraussetzungen, Ausgestal- § 65a
tung und Abrechnungsmodalitäten der finan-
ziellen Anreize nach Buchstabe a; hierbei Monitoringbericht
kann auch geregelt werden, Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
aa) unter welchen Voraussetzungen für die- und Reaktorsicherheit berichtet der Bundesregie-
sen Strom die Vergütung nach § 16 oder rung bis zum 31. Dezember 2012 und dann jährlich
die Marktprämie nach § 33g ganz oder über den Ausbau der erneuerbaren Energien, die
teilweise in Anspruch genommen wer- Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 2 und die sich
den kann, daraus ergebenden Herausforderungen. Auf Grund-
lage des Berichts nach Satz 1 und auf Grundlage
bb) unter welchen Voraussetzungen der des Berichts des Bundesministeriums für Wirt-
Strom direkt vermarktet werden kann, schaft und Technologie nach § 63 Absatz 1 Satz 1
cc) wie der Strom zu kennzeichnen ist, ins- des Energiewirtschaftsgesetzes berichtet die Bun-
besondere inwieweit hierbei Herkunfts- desregierung dem Bundestag und legt erforderliche
nachweise verwendet werden können, Handlungsempfehlungen vor.
dd) dass von den Voraussetzungen für die
Direktvermarktung nach Teil 3a abge- § 66
wichen werden kann, Übergangsbestimmungen
7. ergänzend zu Anlage 3 Vorschriften zur Ermitt- (1) Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar
lung und Anwendung des Referenzertrages. 2012 in Betrieb genommen worden sind, sind un-
beschadet des § 23 Absatz 2 bis 4 die Vorschriften
§ 64g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Okto-
Gemeinsame Vorschriften ber 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Dezember
für die Verordnungsermächtigungen 2011 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben
anzuwenden:
(1) Die Rechtsverordnungen auf Grund von den
§§ 64a, 64b, 64c, 64d und 64f bedürfen der Zustim- 1. Die technischen Vorgaben nach § 6 Absatz 1
mung des Bundestages. Abweichend von Satz 1 müssen ab dem 1. Juli 2012 von Anlagenbetrei-
bedürfen Änderungen der auf Grund von § 64b berinnen und Anlagenbetreibern von Anlagen
erlassenen Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverord- zur Erzeugung von Strom aus solarer Strah-
nung nicht der Zustimmung des Bundestages, lungsenergie mit einer installierten Leistung
wenn die Änderungen der Umsetzung von verbind- von mehr als 100 Kilowatt eingehalten werden;
lichen Beschlüssen der Europäischen Kommission § 6 Absatz 3 ist anzuwenden.
nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 18 2. Die technischen Vorgaben nach § 6 Absatz 2
Absatz 3 Unterabsatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1 Nummer 1 müssen ab dem 1. Januar 2014
bis 4 sowie Artikel 19 Absatz 7 und 8 der Richtlinie von Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetrei-
2009/28/EG dienen. bern von Anlagen zur Erzeugung von Strom
(2) Wenn Rechtsverordnungen nach Absatz 1 aus solarer Strahlungsenergie mit einer instal-
der Zustimmung des Bundestages bedürfen, kann lierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt und
diese Zustimmung davon abhängig gemacht wer- höchstens 100 Kilowatt eingehalten werden,
den, dass dessen Änderungswünsche übernom- die nach dem 31. Dezember 2008 in Betrieb
men werden. Übernimmt der Verordnungsgeber genommen worden sind; § 6 Absatz 3 ist anzu-
die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung wenden.
durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich 3. Die technischen Vorgaben nach § 6 Absatz 4
der Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungs- Satz 1 Nummer 2 müssen von Anlagenbe-
wochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht treiberinnen und Anlagenbetreibern von An-
mit ihr befasst, gilt im Fall der §§ 64a, 64b, 64c lagen zur Stromerzeugung aus Biogas ab dem
und 64f Nummer 1, 2, 3 und 7 seine Zustimmung 1. Januar 2014 eingehalten werden; dies gilt
zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt. nicht für Anlagen, die die Voraussetzungen
(3) Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechts- nach Nummer I.4 der Anlage 2 zu dem Erneuer-
verordnungen auf Grund von den §§ 64c, 64d, 64e bare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember
und 64f Nummer 6 können, im Fall von §§ 64d 2011 geltenden Fassung erfüllen.
und 64e unter Sicherstellung der Einvernehmens- 4. Bei Verstößen gegen die Nummern 1 bis 3 ist
regelung, durch Rechtsverordnung auf eine Bun- § 17 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011 1659
5. § 11 ist entsprechend auf Anlagen anzuwen- verbrauchen, dies nachweisen und der Strom
den, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb ge- nicht durch ein Netz durchgeleitet wird.
nommen worden sind, 10. Die §§ 33a bis 33g sind mit der Maßgabe anzu-
a) wenn für diese Anlagen eine Verpflichtung wenden, dass bei der Berechnung der Markt-
zur Ausrüstung mit einer technischen oder prämie nach § 33g der anzulegende Wert nach
betrieblichen Einrichtung nach § 6 Nummer 1 § 33h die Höhe der Vergütung in Cent pro Kilo-
Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Ge- wattstunde ist, die für den direkt vermarkteten
setzes in der am 31. Dezember 2011 gelten- Strom bei der konkreten Anlage im Fall einer
den Fassung bestand, Vergütung nach den Vergütungsbestimmungen
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für
b) sobald sie nach § 23 Absatz 2 Nummer 2 mit
die jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung tat-
einer technischen Einrichtung zur Reduzie-
sächlich in Anspruch genommen werden könn-
rung der Einspeiseleistung ausgestattet sind
te. § 17 Absatz 3 ist mit der Maßgabe anzuwen-
oder
den, dass an die Stelle des Vergütungsan-
c) sobald sie nach den Nummern 1 und 2 ver- spruchs nach § 16 der Vergütungsanspruch
pflichtet sind, die Anforderungen des § 6 Ab- des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für
satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 einzuhalten. die jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung
§ 11 Absatz 1 gilt nicht, soweit die Regelung tritt. § 16 Absatz 5, die §§ 17 und 51 Absatz 2
einer Wasserkraftanlage wasserrechtlichen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
oder anderen rechtlichen Vorgaben widerspre- 31. Dezember 2011 geltenden Fassung sind ab
chen würde. dem 1. Januar 2012 nicht mehr anzuwenden.
6. § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 11. § 33i ist vorbehaltlich einer Rechtsverordnung
Satz 2 bis 4 ist ergänzend zu § 16 Absatz 1 auf Grund von § 64f Nummer 4 auch auf Anla-
und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in gen zur Erzeugung von Strom aus Biogas an-
der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung zuwenden, die vor dem 1. Januar 2012 in Be-
anzuwenden. Anstelle des § 16 Absatz 2 Satz 1 trieb genommen worden sind. Satz 1 gilt nur,
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am wenn für den gesamten in der Anlage erzeugten
31. Dezember 2011 geltenden Fassung ist § 17 Strom unbeschadet des § 33e Satz 1 dem
Absatz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe anzuwen- Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach
den, dass an die Stelle des Vergütungsan- den Vergütungsbestimmungen des Erneuer-
spruchs nach § 16 der Vergütungsanspruch bare-Energien-Gesetzes in der für die jeweilige
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für Anlage maßgeblichen Fassung besteht; im
die jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung Übrigen sind vorbehaltlich einer Rechtsverord-
tritt. nung auf Grund von § 64f Nummer 4 § 33i und
die Anlage 5 zu diesem Gesetz anzuwenden.
7. Für Strom aus Deponiegas, Klärgas oder Bio-
masse ist anstelle der Nummer I.1 Buchstabe a 12. § 32 Absatz 3 findet auch Anwendung auf An-
der Anlage 1 zu dem Erneuerbare-Energien-Ge- lagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
setz in der am 31. Dezember 2011 geltenden Strahlungsenergie, die vor dem 1. Januar 2012
Fassung ab dem 1. Mai 2012 die Nummer 1 in Betrieb genommen worden sind.
Buchstabe a der Anlage 1 zu diesem Gesetz 13. § 27a Absatz 1, 3, 4 und 5 ist auf Anlagen, die
anzuwenden. vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen
worden sind, entsprechend anzuwenden.
8. Die Vergütung für Strom aus Windenergie-
anlagen, die nach dem 31. Dezember 2001 (2) Für Strom aus Biomasseanlagen, die
und vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genom- 1. vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen
men worden sind, erhöht sich für die Dauer von worden sind und Altholz zur Stromerzeugung
fünf Jahren um 0,7 Cent pro Kilowattstunde einsetzen oder
(Systemdienstleistungs-Bonus), sobald sie in-
folge einer Nachrüstung nach dem 1. Januar 2. Pflanzenölmethylester zur Stromerzeugung ein-
2012 und vor dem 1. Januar 2016 die Anforde- setzen und vor dem 27. Juni 2004 in Betrieb ge-
rungen der Systemdienstleistungsverordnung nommen worden sind oder, sofern es sich um
erstmals einhalten. nach den Vorschriften des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes genehmigungsbedürftige Anla-
9. Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von gen handelt, deren Genehmigung nach § 4 in
Strom aus solarer Strahlungsenergie an oder Verbindung mit § 6 oder § 16 des Bundes-
auf Gebäuden oder Lärmschutzwänden, die Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung und
nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem zum Betrieb vor dem 27. Juni 2004 erteilt wurde,
1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden
sind und die die Voraussetzungen des § 33 Ab- gilt die Biomasseverordnung in der am 31. Dezem-
satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in ber 2011 geltenden Fassung.
der jeweils zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme (3) Für Strom aus Biomasseanlagen, die vor dem
der Anlage geltenden Fassung erfüllen, besteht 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind,
ein Anspruch auf Vergütung des verbrauchten ist Nummer I.1 Buchstabe c der Anlage 2 zu dem
Stroms nur, soweit die Anlagenbetreiberin, der Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezem-
Anlagenbetreiber oder Dritte den Strom in un- ber 2011 geltenden Fassung ab dem 1. Januar
mittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst 2012 nicht mehr anzuwenden.
1660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011
(4) Für Strom aus Biomasseanlagen, die Biogas nach Satz 1 im elektronischen Bundesanzeiger be-
zur Stromerzeugung einsetzen, findet § 27 Absatz 5 kannt.
Nummer 1 keine Anwendung, soweit das Biogas
(10) § 27c Absatz 1 Nummer 2 ist nicht anzu-
aus Biogaserzeugungsanlagen stammt, die bereits
wenden bei Strom, der vor dem 1. Januar 2013 er-
vor dem 1. Januar 2012 Biogas erzeugt haben.
zeugt worden ist.
(5) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von
(11) Der Vergütungsanspruch für Strom aus An-
Strom aus Wasserkraft mit einer installierten Leis-
lagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strah-
tung von mehr als 500 Kilowatt und höchstens
lungsenergie auf Konversionsflächen im Sinne des
5 Megawatt, bei denen die Wasserkraftnutzung
§ 32 Absatz 2 Nummer 2 besteht auch für Anlagen
vor dem 1. Januar 2012 wasserrechtlich zugelassen
auf den in § 32 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a
worden ist und die vor dem 1. Januar 2014 in Be-
und b genannten Flächen, wenn die sonstigen
trieb genommen werden, erhält die Anlagenbetrei-
Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 erfüllt, die
berin oder der Anlagenbetreiber abweichend von
Anlagen vor dem 1. Januar 2014 in Betrieb genom-
§ 23 Absatz 1 und 2 die Vergütung nach § 23 Ab-
men und der Beschluss über die Aufstellung oder
satz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
Änderung des Bebauungsplans vor dem 30. Juni
der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung,
2011 gefasst worden sind.
wenn sie oder er dies verlangt, bevor der Netzbe-
treiber zum ersten Mal eine Vergütung für Strom (12) § 57 gilt auch für Anwendungsfragen zu
aus dieser Anlage gezahlt hat. dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am
(6) Für Strom aus Anlagen, die 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.
1. Strom aus fester Biomasse erzeugen, (13) § 41 findet für die Antragstellung im Jahr
2012 mit folgenden Maßgaben Anwendung:
2. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ge-
nehmigungsbedürftig sind, 1. Unternehmen, die für bestimmte Abnahmestel-
len im Jahr 2012 erstmals Anträge stellen, weil
3. vor dem 1. Januar 2012 nach dem Bundes- sie auf Grund der Regelung in § 37 Absatz 3
Immissionsschutzgesetz genehmigt worden sind Nummer 2 erstmals zur Zahlung der EEG-Um-
und lage verpflichtet sind, werden von den Anforde-
4. vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen rungen des § 41 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
werden, stabe c befreit.
erhält die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbe- 2. Für Unternehmen mit einem Stromverbrauch von
treiber abweichend von § 27 die Vergütung nach mindestens 10 Gigawattstunden gilt anstelle des
§ 27 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der § 41 Absatz 1 Nummer 2 § 41 Absatz 1 Num-
am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, wenn mer 4 in der am 31. Dezember 2011 geltenden
sie oder er dies verlangt, bevor der Netzbetreiber Fassung.
zum ersten Mal eine Vergütung für Strom aus dieser (13a) § 41 Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt nicht für
Anlage gezahlt hat. selbständige Unternehmensteile, bei denen der An-
(7) Netzbetreiber dürfen im Rahmen des § 11 teil der Strommenge nach § 41 des Erneuerbare-
Anlagen nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Ab- Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011
satz 3 erst regeln, sobald eine Rechtsverordnung geltenden Fassung oder die EEG-Umlage nach
auf Grund von § 64f Nummer 1 ein pauschaliertes Maßgabe des § 6 der Verordnung zur Weiterent-
Verfahren zur Ermittlung der entgangenen Einnah- wicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanis-
men festgelegt hat. mus in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fas-
sung bereits vor dem 1. Januar 2012 begrenzt wor-
(8) Auf Strom, den Elektrizitätsversorgungs-
den ist.
unternehmen nach dem 31. Dezember 2011 und
vor dem 1. Januar 2013 an Letztverbraucherinnen (14) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von
und Letztverbraucher liefern, findet § 39 mit der Strom aus Wasserkraft, die vor dem 1. August 2004
Maßgabe Anwendung, dass die Elektrizitätsversor- in Betrieb genommen worden sind, findet anstelle
gungsunternehmen ihrem regelverantwortlichen von § 23 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 § 23
Übertragungsnetzbetreiber die Inanspruchnahme Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 5 des Erneuer-
der Verringerung der EEG-Umlage abweichend bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember
von § 39 Absatz 1 Nummer 2 bis zum 29. Februar 2011 geltenden Fassung Anwendung, wenn die
2012 mitgeteilt haben müssen. Modernisierung der Anlage vor dem 1. Januar 2014
abgeschlossen ist und die Anlagenbetreiberin oder
(9) Bis zu dem Tag, an dem das Umweltbundes-
der Anlagenbetreiber dies verlangt, bevor der Netz-
amt oder die auf Grund einer Rechtsverordnung
betreiber erstmals die Vergütung nach § 23 Absatz 2
gemäß § 64d Nummer 7 betraute oder beliehene
in Verbindung mit Absatz 1 gezahlt hat.
juristische Person ein Herkunftsnachweisregister
nach § 55 Absatz 3 in Betrieb genommen hat, (15) Soweit Letztverbraucherinnen und Letztver-
erfolgen die Ausstellung, Anerkennung, Übertra- braucher bereits vor dem 1. September 2011 ihren
gung und Entwertung von Herkunftsnachweisen Strom nicht von einem Elektrizitätsversorgungsun-
nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in ternehmen und nicht von einem Dritten bezogen
der am 30. April 2011 geltenden Fassung. Das Bun- haben und die Stromerzeugungsanlage schon vor
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak- dem 1. September 2011 in Betrieb genommen wur-
torsicherheit macht den Tag der Inbetriebnahme de, gilt für den Strom § 37 Absatz 6 in der am
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011 1661
31. Dezember 2011 geltenden Fassung anstelle des aa) von den Letztverbraucherinnen und Letzt-
§ 37 Absatz 3. verbrauchern in unmittelbarer räumlicher
Nähe zur Anlage verbraucht wird oder
(16) Die EEG-Umlage verringert sich unbescha-
bb) nicht durch ein Netz durchgeleitet wird,
det des § 39 für Elektrizitätsversorgungsunterneh-
men, für die bereits vor dem 1. September 2011 die c) der Strom
Pflicht zur Vergütung nach § 37 Absatz 1 Satz 2 in aa) nach § 33b Nummer 2 direkt vermarktet
Verbindung mit Satz 1 des Erneuerbare-Energien- wird oder
Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden bb) nach § 33a Absatz 2 an Dritte veräußert
Fassung verringert war, bei Strom, den sie vor dem und nicht tatsächlich nach § 8 abgenom-
1. Januar 2014 an Letztverbraucherinnen und Letzt- men oder nach Maßgabe des § 33 Ab-
verbraucher liefern, in einem Kalendermonat auf satz 2 verbraucht worden ist und
Null, wenn
d) die jeweiligen Anlagenbetreiberinnen und An-
1. mindestens 50 Prozent des Stroms, den sie an lagenbetreiber nicht gegen § 33c Absatz 1
ihre gesamten Letztverbraucherinnen und Letzt- verstoßen;
verbraucher liefern, in diesem Kalendermonat bei der Berechnung des Anteils ist im Übrigen
Strom im Sinne der §§ 23, 24, 25, 27 bis 30, 32 § 39 Absatz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 entspre-
und 33 ist; für die Berechnung dieser Strom- chend anzuwenden,
menge darf nur Strom aus erneuerbaren Ener- 2. die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem
gien angerechnet werden, wenn regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetrei-
ber die Inanspruchnahme der Verringerung der
a) für den Strom unbeschadet des § 33e Satz 1
EEG-Umlage vor Beginn des jeweils vorange-
dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch
gangenen Kalendermonats übermittelt haben
nach § 16 besteht, der nicht nach § 17 ver-
und
ringert ist,
3. die Anforderungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 4
b) der Strom eingehalten werden.“
42. Die Anlagen 1 bis 4 werden durch folgende Anlagen 1 und 2 ersetzt:
„Anlage 1
Gasaufbereitungs-Bonus
1. Anspruchsvoraussetzungen
Der Anspruch auf den Gasaufbereitungs-Bonus nach § 27c Absatz 2 besteht für Strom, der in Anlagen mit
einer Bemessungsleistung bis einschließlich 5 Megawatt erzeugt wird, soweit das Gas nach § 27c Absatz 1
eingespeist und vor der Einspeisung in das Erdgasnetz aufbereitet wurde und nachgewiesen wird, dass
folgende Voraussetzungen eingehalten wurden:
a) Methanemissionen in die Atmosphäre bei der Aufbereitung von höchstens 0,2 Prozent,
b) ein Stromverbrauch für die Aufbereitung von höchstens 0,5 Kilowattstunden pro Normkubikmeter
Rohgas,
c) Bereitstellung der Prozesswärme für die Aufbereitung und die Erzeugung des Deponie-, Klär- oder
Biogases aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder aus der Abwärme der Gasaufbereitungs- oder
Einspeiseanlage ohne den Einsatz zusätzlicher fossiler Energie und
d) eine Nennleistung der Gasaufbereitungsanlage von höchstens 1 400 Normkubikmetern aufbereitetem
Deponiegas, Klärgas oder Biogas pro Stunde.
2. Bonushöhe
Der Gasaufbereitungs-Bonus beträgt bis zu einer maximalen Nennleistung der Gasaufbereitungsanlage von
a) 700 Normkubikmetern aufbereitetem Deponiegas, Klärgas oder Biogas pro Stunde 3,0 Cent pro Kilo-
wattstunde,
b) 1 000 Normkubikmetern aufbereitetem Deponiegas, Klärgas oder Biogas pro Stunde 2,0 Cent pro Kilo-
wattstunde und
c) 1 400 Normkubikmetern aufbereitetem Deponiegas, Klärgas oder Biogas pro Stunde 1,0 Cent pro Kilo-
wattstunde.
Für Gasaufbereitungsanlagen gilt § 19 Absatz 1 entsprechend.
1662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011
Anlage 2
Erzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung
1. Voraussetzungen der Erzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung
Strom wird in Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des § 27 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 2
erzeugt, soweit
a) es sich um Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung handelt und
b) eine Wärmenutzung im Sinne der Nummer 3 (Positivliste) vorliegt oder
c) die Wärmenutzung nachweislich fossile Energieträger in einem mit dem Umfang der fossilen Wärme-
nutzung vergleichbaren Energieäquivalent ersetzt.
2. Erforderliche Nachweise
2.1 Die Erfüllung der Voraussetzung nach Nummer 1 Buchstabe a ist dem Netzbetreiber nach den aner-
kannten Regeln der Technik nachzuweisen; die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird
vermutet, wenn die Anforderungen des von der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirt-
schaft – AGFW – e. V. herausgegebenen Arbeitsblatts FW 308 – Zertifizierung von KWK-Anlagen –
Ermittlung des KWK-Stroms in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen werden. Der Nachweis
muss durch Vorlage eines Gutachtens einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer
Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien erfolgen. Anstelle des
Nachweises nach Satz 1 können für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit einer installierten
Leistung von bis zu 2 Megawatt geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, aus denen
die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen.
2.2 Der Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Nummer 1 Buchstabe b und c ist durch ein
Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich
Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder für den Bereich Wärmeversorgung zu erbrin-
gen.
3. Positivliste
Als Wärmenutzungen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b gelten:
a) die Beheizung, Warmwasserbereitstellung oder Kühlung von Gebäuden im Sinne von § 1 Absatz 1 Num-
mer 1 der Energieeinsparverordnung bis zu einem Wärmeeinsatz von 200 Kilowattstunden pro Quadrat-
meter Nutzfläche im Jahr, auch wenn der Wärmeeinsatz insgesamt 200 Kilowattstunden pro Quadrat-
meter Nutzfläche im Jahr übersteigt,
b) die Wärmeeinspeisung in ein Netz mit einer Länge von mindestens 400 Metern; bei der Wärmeeinspei-
sung werden als Verluste durch die Wärmeverteilung oder Wärmeübergabe höchstens durchschnittliche
Verluste von 25 Prozent des Nutzwärmebedarfs der Wärmekundinnen oder Wärmekunden in jedem
Kalenderjahr anerkannt,
c) die Nutzung als Prozesswärme für
aa) industrielle Prozesse im Sinne der Nummern 2 bis 6, 7.2 bis 7.34 sowie 10.1 bis 10.10, 10.20
bis 10.23 der Anlage zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzge-
setzes oder
bb) die Trocknung von Holz zur stofflichen oder energetischen Nutzung bis zu einem Wärmeeinsatz von
0,9 Kilowattstunden je Kilogramm Holz,
d) die Beheizung von Betriebsgebäuden für die Geflügelaufzucht, wenn die Voraussetzungen nach Num-
mer 1 Buchstabe c erfüllt werden,
e) die Beheizung von Tierställen mit folgenden Obergrenzen pro Kalenderjahr:
aa) Geflügelmast: 5 Kilowattstunden pro Tierplatz,
bb) Sauenhaltung: 350 Kilowattstunden pro Tierplatz,
cc) Ferkelaufzucht: 75 Kilowattstunden pro Tierplatz,
dd) Schweinemast: 45 Kilowattstunden pro Tierplatz,
f) die Beheizung von Unterglasanlagen für die Aufzucht und Vermehrung von Pflanzen, wenn die Voraus-
setzungen nach Nummer 1 Buchstabe c erfüllt sind,
g) die Nutzung als Prozesswärme zur Hygienisierung oder Pasteurisierung von Gärresten, die nach gelten-
dem Recht der Hygienisierung oder Pasteurisierung bedürfen,
h) die Nutzung als Prozesswärme zur Aufbereitung von Gärresten zum Zweck der Düngemittelherstellung
und
i) die Nutzung der Abwärme aus Biomasseanlagen, um hieraus Strom zu erzeugen, insbesondere in
Organic-Rankine- und Kalina-Cycle-Prozessen.
4. Negativliste
Nicht als Wärmenutzungen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b und c gelten:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011 1663
a) die Beheizung von Gebäuden, die nach § 1 Absatz 2 der Energieeinsparverordnung nicht Gegenstand
dieser Rechtsverordnung sind, mit Ausnahme der Gebäude, die von Nummer 3 Buchstabe d bis f erfasst
werden, und
b) die Wärmenutzung aus Biomasseanlagen, die fossile Brennstoffe insbesondere für den Wärmeeigenbe-
darf einsetzen.“
43. Die bisherige Anlage 5 wird Anlage 3 und wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird aufgehoben.
b) In Nummer 7 werden die Wörter „sowie zur Bestimmung der erzielbaren Energieerträge am geplanten
Standort nach Nummer 6“ gestrichen.
c) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. Bei der Anwendung des Referenzertrages zur Bestimmung des verlängerten Zeitraums der Anfangsver-
gütung ist die installierte Leistung zu berücksichtigen, höchstens jedoch diejenige Leistung, die die
Anlage aus genehmigungsrechtlichen Gründen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz maximal er-
bringen darf. Temporäre Leistungsreduzierungen insbesondere auf Grund einer Regelung der Anlage
nach § 11 sind nicht zu berücksichtigen.“
44. Der neuen Anlage 3 werden folgende Anlagen 4 und 5 angefügt:
„Anlage 4
Höhe der Marktprämie
1. Berechnung der Marktprämie
1.1 Im Sinne dieser Anlage ist:
– „MP“ die Höhe der Marktprämie im Sinne des § 33g Absatz 2 in Cent pro Kilowattstunde,
– „EV“ der anzulegende Wert nach § 33h in Cent pro Kilowattstunde,
– „MW“ der jeweilige rückwirkend berechnete tatsächliche Monatsmittelwert des energieträgerspezi-
fischen Marktwerts in Cent pro Kilowattstunde,
– „PM“ die Prämie für die notwendigen Kosten für die Börsenzulassung, für die Handelsanbindung, für
die Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte und die Abrechnung, für die IT-Infrastruktur, das
Personal und Dienstleistungen, für die Erstellung der Prognosen und für Abweichungen der tatsäch-
lichen Einspeisung von der Prognose (Managementprämie),
– „RW“ der nach Nummer 2 berechnete energieträgerspezifische Referenzmarktwert in Cent pro Kilo-
wattstunde.
1.2 Die Höhe der Marktprämie nach § 33g („MP“) in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und
tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:
MP = EV – RW
Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner Null, wird abweichend von Satz 1 der Wert „MP“ mit
dem Wert Null festgesetzt.
2. Berechnung des energieträgerspezifischen Referenzmarktwerts „RW“
2.1 Referenzmarktwert bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und
Geothermie nach den §§ 23 bis 28
2.1.1 Die Höhe des energieträgerspezifischen Referenzmarktwerts „RW“ in Cent pro Kilowattstunde
direkt vermarkteten Stroms aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und
Geothermie wird nach der folgenden Formel berechnet:
RWSteuerbare = MWEPEX – PM (Steuerbare)
Dabei ist „MWEPEX“ der tatsächliche Monatsmittelwert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der
Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig in Cent pro Kilowattstunde.
2.1.2 „PM (Steuerbare)“ beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 3 bei
Strom, der erzeugt wird
– im Jahr 2012: 0,30 Cent pro Kilowattstunde,
– im Jahr 2013: 0,275 Cent pro Kilowattstunde,
– im Jahr 2014: 0,25 Cent pro Kilowattstunde,
– ab dem Jahr 2015: 0,225 Cent pro Kilowattstunde.
2.2 Referenzmarktwert bei Strom aus Windenergie nach den §§ 29 und 30
2.2.1 Die Höhe des energieträgerspezifischen Referenzmarktwerts „RW“ in Cent pro Kilowattstunde
direkt vermarkteten Stroms aus Windenergie im Sinne der §§ 29 und 30 wird nach der folgenden
Formel berechnet:
RWWind Onshore = MWWind Onshore – PM (Wind Onshore)
1664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011
2.2.2 „MWWind Onshore“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom im Sinne der
§§ 29 und 30 am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig in Cent pro Kilowatt-
stunde. Dieser Wert wird wie folgt berechnet:
2.2.2.1 Für jede Stunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Wert der Stunden-
kontrakte am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig mit der Menge des in
dieser Stunde tatsächlich erzeugten Stroms im Sinne der §§ 29 und 30 multipliziert.
2.2.2.2 Die Ergebnisse für alle Stunden dieses Kalendermonats werden summiert.
2.2.2.3 Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat
erzeugten Stroms im Sinne der §§ 29 und 30.
2.2.2.4 Bei den Berechnungen nach den Nummern 2.2.2.1 und 2.2.2.3 wird sowohl der nach
§ 16 vergütete als auch der in den Formen des § 33b Nummer 1 oder 2 direkt vermark-
tete Strom berücksichtigt. Bis zum 31. Dezember 2012 wird hierbei abweichend von
den Nummern 2.2.2.1 und 2.2.2.3 auch Strom im Sinne des § 31 einberechnet.
2.2.2.5 Sofern die Menge des tatsächlich erzeugten Stroms im Sinne der §§ 29 und 30 nicht bis
zum 31. Januar des Folgejahres verfügbar ist, ist sie für die Zwecke der Berechnung
nach den Nummern 2.2.2.1 und 2.2.2.3 jeweils unter Berücksichtigung der Online-
Hochrechnung nach Nummer 3.1 zu berechnen.
2.2.3 „PM (Wind Onshore)“ beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 3
bei Strom, der erzeugt wird
– im Jahr 2012: 1,20 Cent pro Kilowattstunde,
– im Jahr 2013: 1,00 Cent pro Kilowattstunde,
– im Jahr 2014: 0,85 Cent pro Kilowattstunde,
– ab dem Jahr 2015: 0,70 Cent pro Kilowattstunde.
2.3 Referenzmarktwert bei Strom aus Windenergie nach § 31
2.3.1 Für Strom aus Offshore-Anlagen, der vor dem 1. Januar 2013 erzeugt wird, gilt Nummer 2.2
entsprechend.
2.3.2 Für Strom aus Offshore-Anlagen, der nach dem 31. Dezember 2012 erzeugt wird, wird die Höhe
des energieträgerspezifischen Referenzmarktwerts „RW“ in Cent pro Kilowattstunde direkt ver-
markteten Stroms nach der folgenden Formel berechnet:
RWWind Offshore = MWWind Offshore – PM (Wind Offshore)
2.3.3 „MWWind Offshore“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Offshore-
Anlagen am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig in Cent pro Kilowattstunde.
Dieser Wert wird wie folgt berechnet:
2.3.3.1 Für jede Stunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Wert der Stunden-
kontrakte am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig mit der Menge des in
dieser Stunde tatsächlich erzeugten Stroms aus Offshore-Anlagen multipliziert.
2.3.3.2 Die Ergebnisse für alle Stunden dieses Kalendermonats werden summiert.
2.3.3.3 Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat
erzeugten Stroms aus Offshore-Anlagen.
2.3.3.4 Bei den Berechnungen nach den Nummern 2.3.3.1 und 2.3.3.3 wird sowohl der nach
§ 16 vergütete als auch der in den Formen des § 33b Nummer 1 oder 2 direkt vermark-
tete Strom berücksichtigt.
2.3.3.5 Sofern die Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus Offshore-Anlagen nicht bis
zum 31. Januar des Folgejahres verfügbar ist, ist sie für die Zwecke der Berechnung
nach den Nummern 2.3.3.1 und 2.3.3.3 jeweils unter Berücksichtigung der Online-
Hochrechnung nach Nummer 3.1 zu berechnen.
2.3.4 „PM (Wind Offshore)“ beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 3
bei Strom, der erzeugt wird
– im Jahr 2013: 1,00 Cent pro Kilowattsunde,
– im Jahr 2014: 0,85 Cent pro Kilowattstunde,
– ab dem Jahr 2015: 0,70 Cent pro Kilowattstunde.
2.4 Referenzmarktwert bei Strom aus solarer Strahlungsenergie nach den §§ 32 und 33
2.4.1 Die Höhe des energieträgerspezifischen Referenzmarktwerts „RW“ in Cent pro Kilowattstunde
direkt vermarkteten Stroms aus solarer Strahlungsenergie wird nach der folgenden Formel be-
rechnet:
RWSolar = MWSolar – PM (Solar)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011 1665
2.4.2 „MWSolar“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus solarer Strah-
lungsenergie am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig in Cent pro Kilowattstun-
de. Er wird wie folgt berechnet:
2.4.2.1 Für jede Stunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Wert der Stunden-
kontrakte am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig mit der Menge des in
dieser Stunde tatsächlich erzeugten Stroms aus solarer Strahlungsenergie multipliziert.
2.4.2.2 Die Ergebnisse für alle Stunden dieses Kalendermonats werden summiert.
2.4.2.3 Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat
erzeugten Stroms aus solarer Strahlungsenergie.
2.4.2.4 Bei den Berechnungen nach den Nummern 2.4.2.1 und 2.4.2.3 wird sowohl der nach
§ 16 vergütete als auch der in den Formen des § 33b Nummer 1 oder 2 direkt vermark-
tete Strom aus solarer Strahlungsenergie berücksichtigt.
2.4.2.5 Sofern die Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus solarer Strahlungsenergie
nicht bis zum 31. Januar des Folgejahres verfügbar ist, ist sie für die Zwecke der Be-
rechnung nach den Nummern 2.4.2.1 und 2.4.2.3 jeweils unter Berücksichtigung der
Online-Hochrechnung nach Nummer 3.1 zu berechnen.
2.4.3 „PM (Solar)“ beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 3 bei
Strom, der erzeugt wird
– im Jahr 2012: 1,20 Cent pro Kilowattstunde,
– im Jahr 2013: 1,00 Cent pro Kilowattstunde,
– im Jahr 2014: 0,85 Cent pro Kilowattstunde,
– ab dem Jahr 2015: 0,70 Cent pro Kilowattstunde.
3. Veröffentlichung der Berechnung
3.1 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jederzeit unverzüglich auf einer gemeinsamen Internetseite in
einheitlichem Format die auf der Grundlage einer repräsentativen Anzahl von gemessenen Referenz-
anlagen erstellte Online-Hochrechnung der Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus Windenergie
und aus solarer Strahlungsenergie in ihren Regelzonen in mindestens stündlicher Auflösung veröffent-
lichen.
3.2 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten
Werktags des Folgemonats auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format folgende
Daten in nicht personenbezogener Form veröffentlichen:
a) den Wert des Stundenkontraktes am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig
aa) für jeden Kalendertag in stündlicher Auflösung und
bb) als tatsächlicher Monatsmittelwert („MWEPEX“),
b) die Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus Windenergie in ihren Regelzonen (kumuliert) in
stündlicher Auflösung,
c) die Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus solarer Strahlungsenergie in ihren Regelzonen
(kumuliert) in stündlicher Auflösung,
d) den tatsächlichen Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergie („MWWind Onshore“,
ab 1. Januar 2013 zusätzlich: „MWWind Offshore“) auf Grund einer Berechnung nach Maßgabe der
Nummern 2.1.2 und 2.3.3,
e) den tatsächlichen Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus solarer Strahlungsenergie
(„MWSolar“) auf Grund einer Berechnung nach Maßgabe der Nummer 2.4.2 und
f) den energieträgerspezifischen Referenzmarktwert („RW“) nach Nummer 2, jeweils gesondert nach
den verschiedenen Energieträgern:
aa) Wasserkraft,
bb) Deponiegas,
cc) Klärgas,
dd) Grubengas,
ee) Biomasse,
ff) Geothermie,
gg) Windenergie,
hh) solare Strahlungsenergie;
solange der Referenzmarktwert für die Energieträger nach den Doppelbuchstaben aa bis ff derselbe
Wert ist, kann ein gemeinsamer Referenzmarktwert („RWSteuerbare“) veröffentlicht werden.
1666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011
3.3 Die Daten nach Nummer 3.1 und 3.2 Buchstabe b und c müssen den nach § 8 abgenommenen Strom
berücksichtigen; ferner ist der in den Formen des § 33b Nummer 1 oder 2 direkt vermarktete Strom zu
berücksichtigen.
3.4 Die Daten für Strom aus Windenergie nach Nummer 3.1 und 3.2 Buchstabe b, d und f Doppelbuch-
stabe gg sind ab 1. Januar 2013 jeweils gesondert für Strom im Sinne der §§ 29 und 30 und Strom im
Sinne des § 31 auszuweisen.
3.5 Soweit die Daten nach Nummer 3.2 nicht bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats
verfügbar sind, sind sie unverzüglich in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen, sobald sie
verfügbar sind. Soweit diese Daten bis zum 31. Januar des Folgejahres nicht verfügbar sind, sind sie
unter Berücksichtigung der Daten nach Nummer 3.1 zu berechnen und bis zu diesem Datum in nicht
personenbezogener Form zu veröffentlichen.
Anlage 5
Höhe der Flexibilitätsprämie
1. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage ist
– „PBem“ die Bemessungsleistung nach § 3 Nummer 2a in Kilowatt; im ersten und im zehnten Kalenderjahr
der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie ist die Bemessungsleistung nach § 3 Nummer 2a mit der
Maßgabe zu berechnen, dass nur die in den Kalendermonaten der Inanspruchnahme der Flexibilitäts-
prämie erzeugten Kilowattstunden und nur die vollen Zeitstunden dieser Kalendermonate zu berücksich-
tigen sind; dies gilt nur für die Zwecke der Berechnung der Höhe der Flexibilitätsprämie,
– „Pinst“ die installierte Leistung nach § 3 Nummer 6 in Kilowatt,
– „PZusatz“ die zusätzlich bereitgestellte installierte Leistung für die bedarfsorientierte Erzeugung von Strom
in Kilowatt und in dem jeweiligen Kalenderjahr,
– „fKor“ der Korrekturfaktor für die Auslastung der Anlage,
– „KK“ die Kapazitätskomponente für die Bereitstellung der zusätzlich installierten Leistung in Euro und
Kilowatt,
– „FP“ die Flexibilitätsprämie nach § 33i in Cent pro Kilowattstunde.
2. Berechnung
2.1 Die Höhe der Flexibilitätsprämie nach § 33i („FP“) in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und
tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:
P Zusatz x KK x 100
FP =
h
PBem x 8760 a
2.2 „PZusatz“ wird vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 Buchstabe a nach
der folgenden Formel berechnet:
PZusatz = Pinst – (fKor x PBem)
Dabei beträgt „fKor“ vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 Buchstabe a
– bei Biomethan: 1,6 und
– bei Biogas, das kein Biomethan ist: 1,1.
Abweichend von Satz 1 wird der Wert „PZusatz“ festgesetzt
– mit dem Wert Null, wenn die Bemessungsleistung die 0,2fache installierte Leistung unterschreitet,
– mit dem 0,5-fachen Wert der installierten Leistung „Pinst“, wenn die Berechnung ergibt, dass er
größer als der 0,5-fache Wert der installierten Leistung ist.
2.3 „KK“ beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 4 Buchstabe b
130 Euro pro Kilowatt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011 1667
Artikel 2 3. Einnahmen aus Zinsen nach Absatz 5,
Änderung der 4. Einnahmen aus der Abrechnung der Ausgleichs-
Verordnung zur Weiterentwicklung energie für den EEG-Bilanzkreis und
des bundesweiten Ausgleichsmechanismus
5. Einnahmen nach § 35 Absatz 4 oder § 38 des
Die Verordnung zur Weiterentwicklung des bundes- Erneuerbare-Energien-Gesetzes und Absatz 6.
weiten Ausgleichsmechanismus vom 17. Juli 2009 (4) Ausgaben sind
(BGBl. I S. 2101) wird wie folgt geändert:
1. Vergütungszahlungen nach § 16 oder § 35 Ab-
1. In der Überschrift wird das Wort „(AusglMechV)“ satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
durch die Wörter „(Ausgleichsmechanismusverord-
nung – AusglMechV)“ ersetzt. 1a. Zahlungen von Prämien nach § 33g oder § 33i
oder § 35 Absatz 1a des Erneuerbare-Energien-
2. § 1 wird aufgehoben. Gesetzes,
3. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst: 2. Rückzahlungen nach Absatz 6,
„§ 2 3. Zahlungen für Zinsen nach Absatz 5,
Vermarktung 4. notwendige Kosten für den untertägigen Aus-
gleich,
Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen den nach
den §§ 16 bis 33 des Erneuerbare-Energien-Geset- 5. notwendige Kosten aus der Abrechnung der
zes vergüteten Strom nur am vortägigen oder unter- Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis,
tägigen Spotmarkt einer Strombörse vermarkten. Sie 6. notwendige Kosten für die Erstellung von vortä-
haben zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms gigen und untertägigen Prognosen sowie
die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Händlers anzuwenden. Dabei sind die Vorgaben 7. notwendige Kosten für die Einrichtung und den
der Bundesnetzagentur insbesondere zu Vermark- Betrieb eines Anlagenregisters, sofern die Über-
tung, Handelsplatz, Prognoseerstellung, Beschaf- tragungsnetzbetreiber zum Betrieb dieses Anla-
fung der Ausgleichsenergie, Transparenz- und Über- genregisters auf Grund einer Verordnung nach
mittlungspflichten einzuhalten. § 64e Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Ge-
setzes verpflichtet worden sind.
§3 (5) Differenzbeträge zwischen Einnahmen und
Ausgaben sind zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt
EEG-Umlage
für den Kalendermonat 0,3 Prozentpunkte über
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber berechnen die dem Monatsdurchschnitt des Euro Interbank Offered
EEG-Umlage nach § 37 Absatz 2 des Erneuerbare- Rate-Satzes für die Beschaffung von Einmonatsgeld
Energien-Gesetzes transparent aus von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der
Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer
1. der Differenz zwischen den prognostizierten Ein-
Laufzeit von einem Monat.
nahmen nach Absatz 3 Nummer 1 und 3 für das
folgende Kalenderjahr und den prognostizierten (6) Entstehen in Folge von Abweichungen zwi-
Ausgaben nach Absatz 4 für das folgende Kalen- schen den monatlichen Abschlagszahlungen nach
derjahr und § 37 Absatz 2 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Ge-
setzes und der Endabrechnung nach § 48 Absatz 2
2. dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Zahlungsan-
Einnahmen nach Absatz 3 und den tatsächlichen sprüche, müssen diese bis zum 30. September des
Ausgaben nach Absatz 4 zum Zeitpunkt der Be- auf die Einspeisung folgenden Jahres ausgeglichen
rechnung.
werden.
(2) Die EEG-Umlage für das folgende Kalender- (7) Die Übertragungsnetzbetreiber können bei der
jahr ist bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres Berechnung der EEG-Umlage hinsichtlich der Prog-
auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetrei- nose der Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 1
ber in nicht personenbezogener Form zu veröffent- Nummer 1 zusätzlich eine Liquiditätsreserve vorse-
lichen und in Cent pro an Letztverbraucherinnen und hen. Sie darf 10 Prozent des Differenzbetrages nach
Letztverbraucher gelieferter Kilowattstunde anzuge- Absatz 1 Nummer 1 nicht überschreiten.“
ben; § 43 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Ge-
setzes gilt entsprechend. 4. In § 4 werden die Wörter „European Energy Ex-
change AG“ durch die Wörter „EPEX Spot SE“ er-
(3) Einnahmen sind setzt.
1. Einnahmen aus der vortägigen und untertägigen 5. § 6 wird aufgehoben.
Vermarktung nach § 2,
6. § 7 wird wie folgt gefasst:
2. Einnahmen aus Zahlungen der EEG-Umlage,
„§ 7
2a. Einnahmen aus Zahlungen nach § 35 Absatz 2
Übermittlungs- und Veröffentlichungs-
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit die
pflichten der Übertragungsnetzbetreiber
Saldierung nach § 35 Absatz 3 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes für den Übertragungsnetz- (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen unver-
betreiber einen positiven Saldo ergeben hat, züglich auf einer gemeinsamen Internetseite in ein-
1668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011
heitlichem Format folgende Angaben in nicht per- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
sonenbezogener Form veröffentlichen:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Absatz 4“
1. die nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 und Ab- durch die Angabe „§ 7 Absatz 1“ ersetzt.
satz 4 Nummer 1 bis 7 jeweils aufgeschlüsselten
b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 17“ durch
monatlichen und jährlichen Einnahmen und Aus-
die Angabe „§ 33b“ ersetzt.
gaben; Einnahmen und Ausgaben, die aus der
Vermarktung des Stroms resultieren, sind nach c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Absatz 4“
vortägiger und untertägiger Vermarktung aufzu- durch die Angabe „§ 7 Absatz 1“ ersetzt.
schlüsseln; ferner ist die Liquiditätsreserve nach
4. § 4 wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 7 gesondert auszuweisen, und
a) In Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden jeweils
2. die am vortägigen Spotmarkt einer Börse ver- die Wörter „§ 7 Absatz 4 Nummer 2“ durch die
markteten Strommengen aufgeschlüsselt nach Angabe „§ 7 Absatz 2“ ersetzt.
den Technologiegruppen Wind, solare Strah-
lungsenergie, Biomasse und Sonstige; ab dem b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
1. Januar 2013 ist zudem bei der Technologie- „Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflich-
gruppe Wind zwischen Strom nach den §§ 29 tet, auf Aufforderung der Bundesnetzagentur, je-
und 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und denfalls aber bis zum 31. März eines Kalenderjah-
Strom nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Ge- res, für das Vorjahr die Preise, Mengen und Stun-
setzes aufzuschlüsseln. den des im börslichen Handel beschafften oder
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner veräußerten Stroms zu übermitteln.“
der Bundesnetzagentur die nach § 3 Absatz 3 Num- 5. In § 5 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 7 Ab-
mer 1 bis 5 und Absatz 4 Nummer 1 bis 7 jeweils satz 4 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 2“
aufgeschlüsselten Einnahmen und Ausgaben des ersetzt.
Vorjahres übermitteln.“
6. § 6 wird wie folgt geändert:
7. § 8 wird aufgehoben.
a) In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 3 Ab-
8. § 10 wird wie folgt gefasst: satz 2“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1“ ersetzt.
„§ 10 b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1 der
Verordnung zur Weiterentwicklung des bundes-
Bilanz der
weiten Ausgleichsmechanismus“ durch die Wör-
Wälzung durch die Bundesnetzagentur
ter „§ 61 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Erneuer-
Die Bundesnetzagentur erstellt für die Angaben bare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.
nach § 7 Absatz 2 eine zusammengefasste Bilanz c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2“
und veröffentlicht diese in nicht personenbezogener durch die Angabe „§ 3 Absatz 1“ ersetzt.
Form auf ihren Internetseiten.“
7. § 7 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 a) In Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3
Nummer 1 und 2, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1
Änderung der
und 2 sowie Absatz 7 wird jeweils die Angabe
Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
„§ 16 oder § 35“ durch die Wörter „§ 16 oder
Die Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung § 35 Absatz 1“ ersetzt.
vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die durch Arti-
b) In Absatz 8 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2 Satz 1“
kel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
durch die Angabe „§ 3 Absatz 1“ ersetzt.
S. 1946) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
8. In § 1 Absatz 5, § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils die Satz 1, § 4 Absatz 1 und Absatz 4, § 5 Absatz 1
Angabe „§ 16 oder § 35“ durch die Wörter „§ 16 Satz 1, 2 und 4, Absatz 2 Satz 1 und 3, § 6 Absatz 1
oder § 35 Absatz 1“ ersetzt. in dem Satzteil vor Nummer 1, Nummer 4, 5, 6 und 7,
2. § 2 wird wie folgt geändert: Absatz 1a, Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz 1, 2 und 3,
Absatz 4 Satz 1 und 2, § 7 Absatz 2 Nummer 1, Ab-
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem satz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5
Wort „Daten“ die Wörter „ergänzend zu den Satz 1, Absatz 8 Satz 1 und § 8 Absatz 5 Satz 1
Daten nach Nummer 3 der Anlage 4 zum Erneuer- werden jeweils die Wörter „Verordnung zur Weiter-
bare-Energien-Gesetz“ und vor dem Wort „zu“ die entwicklung des bundesweiten Ausgleichsmecha-
Wörter „in nicht personenbezogener Form“ ein- nismus“ durch das Wort „Ausgleichsmechanismus-
gefügt. verordnung“ ersetzt.
b) Die Nummern 2, 4 und 5 werden aufgehoben.
Artikel 4
c) Nummer 3 wird Nummer 2.
Änderung der
d) Nummer 6 wird Nummer 3 und die Wörter „oder Systemdienstleistungsverordnung
über den Abruf von EEG-Reserve“ gestrichen.
Die Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli
e) Nummer 7 wird Nummer 4. 2009 (BGBl. I S. 1734), die zuletzt durch Artikel 1 der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011 1669
Verordnung vom 13. April 2011 (BGBl. I S. 638) geän- 6. § 8 wird wie folgt gefasst:
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
„§ 8
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
Übergangsbestimmungen
„§ 1
(1) Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar
Anwendungsbereich 2012 in Betrieb genommen worden sind, ist die
Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli 2009
Diese Verordnung regelt (BGBl. I S. 1734) in der am 31. Dezember 2011 gel-
1. die technischen und betrieblichen Vorgaben nach tenden Fassung anzuwenden.
§ 6 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (2) Absatz 1 ist nicht auf Anlagen im Sinne des
und § 66 Absatz 1 Nummer 8 des Erneuerbare-Ener-
2. die Anforderungen an den Systemdienstleis- gien-Gesetzes anzuwenden.“
tungs-Bonus nach § 66 Absatz 1 Nummer 8 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes und wie der Artikel 5
Nachweis zu führen ist.“
Änderung der
2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Biomasseverordnung
a) Nach der Angabe „§ 29“ wird die Angabe „Abs. 2 Die Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I
Satz 4“ gestrichen. S. 1234), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Au-
gust 2005 (BGBl. I S. 2419) geändert worden ist, wird
b) Nach der Angabe „§ 30“ wird die Angabe „Satz 2“ wie folgt geändert:
gestrichen.
1. In § 1 werden nach dem Wort „gelten,“ die Wörter
c) Nach den Wörtern „Erneuerbare-Energien-Geset- „für welche Stoffe eine zusätzliche einsatzstoffbe-
zes, die“ werden die Wörter „nach dem 31. März zogene Vergütung in Anspruch genommen werden
2011“ gestrichen. kann, welche energetischen Referenzwerte für die
3. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: Berechnung dieser Vergütung anzuwenden sind,
wie die einsatzstoffbezogene Vergütung zu berech-
a) Nach der Angabe „§ 29“ wird die Angabe „Abs. 2 nen ist,“ eingefügt.
Satz 4“ gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
b) Nach der Angabe „§ 30“ wird die Angabe „Satz 2“
gestrichen. a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
c) Nach den Wörtern „Erneuerbare-Energien-Geset- „(3) Unbeschadet von Absatz 1 gelten als Bio-
zes, die“ werden die Wörter „nach dem 31. März masse im Sinne dieser Verordnung:
2011“ gestrichen. 1. Treibsel aus Gewässerpflege, Uferpflege und
4. § 4 wird wie folgt gefasst: -reinhaltung,
„§ 4 2. durch anaerobe Vergärung erzeugtes Biogas,
sofern zur Vergärung nicht Stoffe nach § 3
Anschluss verschiedener Nummer 3, 7 oder 9 oder mehr als 10 Ge-
Anlagen an einem Netzverknüpfungspunkt wichtsprozent Klärschlamm eingesetzt wer-
den.“
Die technischen und betrieblichen Vorgaben nach
§ 6 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Erneuerbare-
gelten als erfüllt, wenn mehrere Windenergieanlagen Energien-Gesetzes“ die Wörter „vom 29. März
an einen Netzverknüpfungspunkt angeschlossen 2000 (BGBl. I S. 305) in der am 31. Juli 2004
werden, von denen mindestens eine bis zum geltenden Fassung“ eingefügt.
31. März 2011 in Betrieb genommen wurde, und
die Anforderungen nach § 2 oder § 3 mit Maßgabe 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
der folgenden Anforderungen erfüllt werden: „§ 2a
1. die Anforderungen an die verfügbare Blindleis- Energieerträge anerkannter Biomasse
tungsbereitstellung auch nach Maßgabe der An-
(1) Der Anspruch auf die einsatzstoffbezogene
lage 2 und
Vergütung nach § 27 Absatz 2 Nummer 1 (Einsatz-
2. die Anforderungen an die Blindstrombereitstel- stoffvergütungsklasse I) und Nummer 2 (Einsatz-
lung zur dynamischen Netzstützung nach Maß- stoffvergütungsklasse II) des Erneuerbare-Energien-
gabe des TransmissionCodes 2007 auch an der Gesetzes besteht für Einsatzstoffe nach Maßgabe
Unterspannungsseite des Maschinentransforma- der Anlagen 2 und 3 zu dieser Verordnung. Die Be-
tors oder einem in der Wirkung vergleichbaren rechnung der einsatzstoffbezogenen Vergütung er-
Bezugspunkt.“ folgt für Strom aus jedem Einsatzstoff, für den ein
Anspruch auf die einsatzstoffbezogene Vergütung
5. In § 5 wird die Angabe „11. Juli 2009“ durch die An-
besteht, anteilig anhand seines Anteils an der
gabe „31. Dezember 2011“, die Angabe „1. Januar
Stromerzeugung.
2011“ durch die Angabe „1. Januar 2016“ und die
Angabe „§ 66 Absatz 1 Nummer 6“ durch die An- (2) Zur Berechnung der einsatzstoffbezogenen
gabe „§ 66 Absatz 1 Nummer 8“ ersetzt. Vergütung ist der Anteil eines Einsatzstoffs im Sinne
1670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011
der Einsatzstoffvergütungsklasse I oder II an der 4. § 3 wird wie folgt geändert:
Stromerzeugung in der Anlage anhand seines Ener- a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Herkunfts-
gieertrags nach Anlage 2 (Einsatzstoffvergütungs- bereichen“ die Wörter „einschließlich aus ge-
klasse I) oder Anlage 3 (Einsatzstoffvergütungs- mischten Siedlungsabfällen herausgelöste Bio-
klasse II) zu dieser Verordnung zu ermitteln. Für je- massefraktionen“ eingefügt.
den Einsatzstoff wird dessen Anteil an der gesamten
Stromerzeugung errechnet, indem dessen Einsatz- b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
stoffmenge mit dem Energieertrag nach Anlage 1, „4. Altholz mit Ausnahme von Industrierestholz“.
Anlage 2 oder Anlage 3 zu dieser Verordnung multi- c) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
pliziert wird. Für die Berechnung des prozentualen
Anteils einer Einsatzstoffvergütungsklasse an der „9. tierische Nebenprodukte im Sinne von Arti-
gesamten Stromerzeugung werden die Anteile der kel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG)
Einsatzstoffe einer Einsatzstoffvergütungsklasse an Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments
der gesamten Stromerzeugung addiert und ins Ver- und des Rates vom 21. Oktober 2009
hältnis zur Summe der Anteile aller eingesetzten Ein- mit Hygienevorschriften für nicht für den
satzstoffe an der gesamten Stromerzeugung ge- menschlichen Verzehr bestimmte tierische
setzt. Die Multiplikation des prozentualen Anteils Nebenprodukte und zur Aufhebung der Ver-
der Einsatzstoffe einer Einsatzstoffvergütungsklasse ordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom
mit der gesamten Strommenge ergibt den Anteil an 14.11.2009, S. 1), die durch die Richtlinie
der gesamten Stromerzeugung, der die der Einsatz- 2010/63/EU (ABl. L 276 vom 20.10.2010,
stoffvergütungsklasse zustehende Vergütung erhält. S. 33) geändert worden ist, soweit es sich
Einsatzstoffe, die keinem der in den Anlagen 1 bis 3 a) um Material der Kategorie 1 gemäß Arti-
zu dieser Verordnung aufgeführten Stoffe zugeord- kel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
net werden können, gelten für die Ermittlung der handelt,
prozentualen Anteile der Einsatzstoffe an der Strom- b) um Material der Kategorie 2 gemäß Arti-
erzeugung als Einsatzstoff nach Anlage 1 zu dieser kel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
Verordnung. Wird zur Anfahr-, Zünd- und Stütz- mit Ausnahme von Gülle, von Magen und
feuerung flüssige Biomasse eingesetzt, so wird der Darm getrenntem Magen- und Darminhalt
Stromanteil aus dem notwendigen Einsatz flüssiger und Kolostrum im Sinne der genannten
Biomasse den anderen verwendeten Einsatzstoffen Verordnung handelt,
entsprechend ihres prozentualen Anteils an der
übrigen Stromerzeugung zugerechnet. c) um Material der Kategorie 3 gemäß Arti-
kel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
(3) Wird der Nachweis über den Energieertrag von mit Ausnahme von Häuten, Fellen, Hufen,
Einsatzstoffen zur Feststoffverbrennung oder ther- Federn, Wolle, Hörnern, Haaren und Pel-
mochemischen Vergasung (Heizwert Hi,N) durch zen nach Artikel 10 Buchstaben b Unter-
Vorlage einer Lieferbescheinigung des Einsatzstoff- buchstaben iii bis v, h und n handelt, und
lieferanten geführt, so muss die Lieferbescheinigung dieses Material durch Verbrennen direkt
folgende Informationen enthalten: als Abfall beseitigt wird, oder
1. den Heizwert Hi,N des Einsatzstoffes, d) um Material der Kategorie 3 gemäß Arti-
2. den Namen der Prüfstelle, die den Heizwert Hi,N kel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
ermittelt hat, handelt, das in Verarbeitungsbetrieben für
Material der Kategorie 1 oder 2 verarbeitet
3. die Nummer des Prüfberichts, wird, sowie Stoffe, die durch deren dortige
4. die Probennummer und Verarbeitung hergestellt worden oder
sonst entstanden sind,“.
5. das Datum der Probennahme.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
Außerdem muss der Lieferbescheinigung eine Kopie
des Analyseergebnisses (Heizwertbestimmung nach a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
DIN EN 14918 (2010:04)) beigefügt werden.3)“ b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
3
) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH,
10772 Berlin, und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der
Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011 1671
6. Nach § 6 werden folgende Anlagen 1 bis 3 angefügt:
„Anlage 1
(zu § 2a Absatz 2)
Einsatzstoffe, die keinen Anspruch auf eine
einsatzstoffbezogene Vergütung begründen, und ihr Energieertrag
Energieertrag
Einsatzstoffe zur Biogaserzeugung (Methanertrag in m3
pro Tonne Frischmasse)
1. Altbrot 254
2. Backabfälle 344
3. Biertreber (frisch/abgepresst) 61
4. Buttermilch frisch (nicht oder nicht mehr zum Verzehr geeignet) 32
5. Casein 392
6. Fettabscheiderinhalte 15
7. Flotatfette 43
8. Flotatschlamm 81
9. Frittierfette 562
10. Gemüse (aussortiert) 40
11. Gemüseabputz 26
12. Getreide (Ausputz) 254
13. Getreideabfälle 272
14. Getreideschlempe mit Ausnahme von Nummer 15 22
15. Getreideschlempe aus der Alkoholproduktion 18
16. Getreidestaub 172
17. Glyzerin 421
18. Grünschnitt aus der privaten und öffentlichen Garten- und Parkpflege 43
19. Heil- und Gewürzpflanzen (aussortiert) 58
20. Kartoffelfruchtwasser aus der Stärkeproduktion 11
21. Kartoffeln (aussortiert) 92
22. Kartoffeln (gemust, mittlerer Stärkegehalt; nicht oder nicht mehr zum
66
Verzehr geeignet)
23. Kartoffelprozesswasser aus der Stärkeproduktion 3
24. Kartoffelpülpe aus der Stärkeproduktion 61
25. Kartoffelschalen 66
26. Kartoffelschlempe mit Ausnahme von Nummer 27 18
27. Kartoffelschlempe aus der Alkoholproduktion 17
28. Kleie 270
29. Labmolke eingedickt 44
30. Labmolke frisch 18
31. Mageninhalt (Schwein) 27
32. Magermilch frisch (nicht oder nicht mehr zum Verzehr geeignet) 33
33. Magermilch trocken 363
34. Melasse aus der Rübenzuckerherstellung 166
35. Milch (nicht oder nicht mehr zum Verzehr geeignet) 70
36. Milchzucker 378
37. Milchzuckermelasse 91
1672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011
Energieertrag
Einsatzstoffe zur Biogaserzeugung (Methanertrag in m3
pro Tonne Frischmasse)
38. Milchzuckermelasse proteinarm 69
39. Molke mit Ausnahme von Nummer 40 18
40. Molke teilentzuckert trocken 298
41. Obsttrester und Traubentrester (frisch/unbehandelt) 49
42. Panseninhalt 33
43. Quark (nicht oder nicht mehr zum Verzehr geeignet) 92
44. Rapsextraktionsschrot 274
45. Rapskuchen 317
46. Rübenkleinteile (aus der Zuckerverarbeitung) 50
47. Sauermolke eingedickt 42
48. Sauermolke frisch 20
49. Schnittblumen (aussortiert) 55
50. Speisereste 57
51. Straßenbegleitgras 43
52. Tierblut 83
53. Zuckerrübenpresskuchen aus der Zuckerproduktion 64
54. Zuckerrübenschnitzel 64
55. Für Einsatzstoffe zur Biogaserzeugung, die weder in dieser Liste noch in Anlage 2 oder in Anlage 3
genannt werden, ist folgender Energieertrag „E 0“ zu verwenden:
110 m3 pro Tonne Frischmasse.
Energieertrag
Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung
(Heizwert Hi,N in GJ pro Tonne
(technologieoffen)
Trockenmasse – absolut trocken)
56. Sägenebenprodukte 19
57. Für sonstige Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung aus Holz, die
weder in dieser Liste noch in Anlage 2 oder in Anlage 3 genannt werden, kann die Anlagenbetreiberin
oder der Anlagenbetreiber folgenden Energieertrag „H 0“ verwenden:
17,2 GJ pro Tonne Frischmasse
58. Für Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung, für die kein unterer Heiz-
wert Hi,N vorhanden ist, kann die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber den Heizwert Hi,N gemäß
DIN EN 14918 (2010:04) bestimmen lassen. Sofern nicht für alle zur Stromerzeugung aus Feststoffver-
brennung oder aus thermochemischer Vergasung verwendeten Einsatzstoffe ein unterer Heizwert Hi,N
angegeben werden kann, entfällt für alle verwendeten Einsatzstoffe der Anspruch auf die einsatzstoff-
bezogene Vergütung nach § 27 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber kann anstelle einer Verwendung der Werte nach den Num-
mern 56 bis 58 den Heizwert nach DIN EN 14918 bestimmen lassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011 1673
Anlage 2
(zu § 2a Absatz 1 und 2)
Einsatzstoffe der Einsatzstoffvergütungsklasse I und ihr Energieertrag
Energieertrag
Einsatzstoffe zur Biogaserzeugung (Methanertrag in m3
pro Tonne Frischmasse)
1. Corn-Cob-Mix (CCM) 242
2. Futterrübe 52
3. Futterrübenblatt 38
4. Getreide (Ganzpflanze)*) 103
5. Getreidekorn 320
6. Gras einschließlich Ackergras 100
7. Grünroggen (Ganzpflanze)*) 72
8. Hülsenfrüchte (Ganzpflanze)*) 63
9. Kartoffelkraut 30
10. Körnermais 324
11. Lieschkolbenschrot 148
12. Mais (Ganzpflanze)*) 106
13. Sonnenblume (Ganzpflanze)*) 67
14. Sorghum (Ganzpflanze)*) 80
15. Sudangras 80
16. Weidelgras 79
17. Zuckerrüben 75
18. Zuckerrübenblatt mit Anteilen Zuckerrübe 46
19. Für sonstige Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zur Biogaserzeugung, die in landwirtschaftlichen, forst-
wirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Kon-
servierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen
wurden (nachwachsende Rohstoffe), ist folgender Energieertrag „E I“ zu verwenden:
50 m3 pro Tonne Frischmasse.
*) Werte für Ganzpflanzen und Gräser gelten für silierte und unsilierte Substrate.
Energieertrag
Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung
(Heizwert Hi,N in GJ pro Tonne
(technologieoffen)
Trockenmasse – absolut trocken)
20. Getreide (Ganzpflanze) 16,5
21. Gras einschließlich Ackergras 16,1
22. Holz aus Kurzumtriebsplantagen (KUP) mit Ausnahme von Num-
mer 18 der Anlage 3. Als KUP gelten Anpflanzungen mehrjähriger
Gehölzkulturen mit einer Umtriebszeit von mindestens drei und
höchstens 20 Jahren auf landwirtschaftlichen Flächen, die allein oder 18,6
im Rahmen einer agroforstlichen Nutzung der Energieholzgewinnung
dienen, und die nicht Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes sind,
einschließlich Rinde.
23. Miscanthus 17,7
24. Rinde 19,1
25. Waldrestholz. Als Waldrestholz gelten das Kronenderbholz, das
X-Holz, das zwar bearbeitet wird, jedoch keiner abnehmerorientierten
Sortierung entspricht, sowie der oberirdische Bestandteil des Stock- 19
holzes, einschließlich Rinde. Nicht als Waldrestholz im Sinne eines
vergütungsfähigen Rohstoffs gelten Stubben, Blätter und Nadeln.
1674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011
Energieertrag
Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung
(Heizwert Hi,N in GJ pro Tonne
(technologieoffen)
Trockenmasse – absolut trocken)
26. Für sonstige Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Ver-
gasung, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben anfallen und die
keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbe-
reitung oder Veränderung unterzogen wurden (nachwachsende Rohstoffe), kann die Anlagenbetreiberin
oder der Anlagenbetreiber folgenden Energieertrag „H I“ verwenden:
6,2 GJ pro Tonne Frischmasse.
Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber kann anstelle einer Verwendung der Werte nach den Num-
mern 20 bis 26 den Heizwert nach DIN EN 14918 bestimmen lassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011 1675
Anlage 3
(zu § 2a Absatz 1 und 2)
Einsatzstoffe der Einsatzstoffvergütungsklasse II und ihr Energieertrag
Energieertrag
Einsatzstoffe zur Biogaserzeugung (Methanertrag in m3
pro Tonne Frischmasse)
1. Blühstreifen, Blühflächen, Schonstreifen, Ackerrandstreifen, Wild-
72
blumenaufwuchs
2. Durchwachsene Silphie 67
3. Geflügelmist, Geflügeltrockenkot 82
4. Kleegras (als Zwischenfrucht von Ackerstandorten) 86
5. Landschaftspflegematerial einschließlich Landschaftspflegegras. Als
Landschaftspflegematerial gelten alle Materialien, die bei Maßnahmen
anfallen, die vorrangig und überwiegend den Zielen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
dienen und nicht gezielt angebaut wurden. Marktfrüchte wie Mais, Raps
43
oder Getreide sowie Grünschnitt aus der privaten oder öffentlichen Gar-
ten- und Parkpflege oder aus Straßenbegleitgrün, Grünschnitt von Flug-
hafengrünland und Abstandsflächen in Industrie- und Gewerbegebieten
zählen nicht als Landschaftspflegematerial. Als Landschaftspflegegras
gilt nur Grünschnitt von maximal zweischürigem Grünland.
6. Leguminosen-Gemenge 79
7. Lupine 80
8. Luzernegras (als Zwischenfrucht von Ackerstandorten) 79
9. Pferdemist 35
10. Phacelia 80
11. Rinderfestmist 53
12. Rindergülle 17
13. Schafmist, Ziegenmist 59
14. Schweinefestmist 45
15. Schweinegülle 12
16. Stroh. Als Stroh gilt das halmgutartige Nebenernteprodukt von Ge-
treide, Ölsaaten oder Körnerleguminosen, wenn das Hauptprodukt
161
(Korn) nicht energetisch genutzt wird und das halmgutartige Neben-
ernteprodukt vom Korn separiert vorliegt.
17. Winterrübsen 70
Energieertrag
Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung
(Heizwert Hi,N in GJ pro Tonne
(technologieoffen)
Trockenmasse – absolut trocken)
18. Holz aus KUP im Sinne von Nummer 22 Satz 2 der Anlage 2, sofern die
KUP nicht auf Grünlandflächen (mit oder ohne Grünlandumbruch), in
Naturschutzgebieten, in Natura 2000-Gebieten oder in Nationalparks 18,6
angepflanzt wurden und sofern keine zusammenhängende Fläche von
mehr als 10 ha in Anspruch genommen wurde, einschließlich Rinde.
19. Baum- und Strauchschnitt, der bei Maßnahmen anfällt, die nicht vor-
rangig und überwiegend den Zielen des Naturschutzes und der Land-
19
schaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes dienen, z. B.
Straßenbegleitholz. Nicht hierzu gehören Garten- und Parkabfälle.
20. Landschaftspflegematerial im Sinne der Nummer 5, z. B. Land-
schaftspflegeholz. Nicht hierzu gehören entsprechend der Nummer 5 19
insbesondere Garten- und Parkabfälle.
1676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011
Energieertrag
Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung
(Heizwert Hi,N in GJ pro Tonne
(technologieoffen)
Trockenmasse – absolut trocken)
21. Stroh im Sinne der Nummer 16 17,6
Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber kann anstelle einer Verwendung der Werte nach den Num-
mern 18 bis 21 für alle Einsatzstoffe der Anlage 3 einschließlich der Nummern 1 bis 17 den Heizwert nach
DIN EN 14918 bestimmen lassen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011 1677
Artikel 6 Artikel 8
Änderung der Änderung des
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung Energiewirtschaftsgesetzes
Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom
23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 5 § 117a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli
des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) ge- 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 werden nach dem Wort „Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes“ die Wörter „in der am 31. Dezember 1. In Satz 1 wird die Angabe „§ 17“ durch die Angabe
2011 geltenden Fassung“ eingefügt. „§ 33a“ ersetzt.
2. In § 13 Satz 2 werden nach dem Wort „Erneuerbare- 2. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Energien-Gesetzes“ die Wörter „in der am 31. De-
zember 2011 geltenden Fassung“ eingefügt. „Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
solarer Strahlungsenergie gelten unabhängig von
3. In § 20 Absatz 2 Satz 2 werden in dem Satzteil vor
den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich
Nummer 1 nach dem Wort „Erneuerbare-Energien-
zum Zweck der Ermittlung der elektrischen Leistung
Gesetzes“ die Wörter „in der am 31. Dezember 2011
im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 als eine Anlage,
geltenden Fassung“ eingefügt.
wenn sie sich auf demselben Grundstück oder sonst
4. In § 65 werden in Satz 1 nach den Wörtern „nach in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und inner-
§ 27 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Ener- halb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermo-
gien-Gesetzes“ und in Satz 2 nach den Wörtern naten in Betrieb genommen worden sind.“
„Erneuerbare-Energien-Gesetz“ jeweils die Wörter
„in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung“
Artikel 9
eingefügt.
5. § 69 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Änderung der
Stromnetzentgeltverordnung
„Die Clearingstelle berichtet in ihren Tätigkeitsbe-
richten nach § 57 Absatz 6 Satz 1 des Erneuer- § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Stromnetzent-
bare-Energien-Gesetzes über die Verfahren nach geltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die
Absatz 1.“ zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2011
6. Nach § 73 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- (BGBl. I S. 1554) geändert worden ist, wird wie folgt
fügt: gefasst:
„(1a) Soweit dies zum Abgleich der Daten eines „1. nach § 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ver-
auf Grund des § 64e des Erneuerbare-Energien-Ge- gütet oder in den Formen des § 33b Nummer 1 oder
setzes eingerichteten Anlagenregisters mit dem Anla- Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
genregister nach § 61 erforderlich ist, darf die zustän- direkt vermarktet wird oder“.
dige Behörde Informationen an die in einer Rechtsver-
ordnung auf Grund des § 64e des Erneuerbare-Ener-
Artikel 10
gien-Gesetzes benannte Stelle übermitteln.“
Änderung der
Artikel 7 Stromnetzzugangsverordnung
Änderung des In § 11 Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7. Au- Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 17. Oktober
gust 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 14 2008 (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, werden
des Gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) ge- die Wörter „Energien nach dem Erneuerbare-Energien-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Gesetz“ durch die Wörter „Energien, die nach dem
1. § 2 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 Buchstabe a wird wie Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet und nicht nach
folgt gefasst: § 33a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt ver-
marktet werden,“ ersetzt.
„a) Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung in
der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fas-
sung,“. Artikel 11
2. Nummer II.1 Buchstabe c der Anlage wird wie folgt Änderung des
geändert: Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
a) In dem Satzteil vor Doppelbuchstabe aa werden In § 2 Satz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
die Wörter „auf Erdgasqualität aufbereitet und“ vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch
durch die Wörter „aufbereitet und in das Erdgas- Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I
netz“ ersetzt. S. 1554) geändert worden ist, werden die Wörter „dem
b) In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „Num- Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet“ durch die Wör-
mer I.1“ durch die Angabe „Nummer 1“ und wer- ter „§ 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergütet
den die Wörter „12. April 2011 (BGBl. I S. 619)“ oder in den Formen des § 33b Nummer 1 oder Num-
durch die Wörter „28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634)“ mer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt ver-
ersetzt. marktet“ ersetzt.
1678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011
Artikel 12 Artikel 13
Bekanntmachungserlaubnis Inkrafttreten
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Erneuer-
am 1. Januar 2012 in Kraft.
bare-Energien-Gesetzes in der vom 1. Januar 2012 an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt (2) Artikel 1 Nummer 33 tritt am 1. September 2011
machen. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. Juli 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011 1679
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt
im Gesundheits- und Sozialwesen und Geprüfte Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen
Vom 21. Juli 2011
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- 2. Beschaffen, Führen und Entwickeln von Personal
satz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgeset- sowie Qualifizierung der Mitarbeiter durch Aus- und
zes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 232 Num- Weiterbildung,
mer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 3. Lenken der Kommunikationsprozesse und Gestalten
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet von internen sowie externen Schnittstellen,
das Bundesministerium für Bildung und Forschung
nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesin- 4. Erfassen von Leistungserstellungsprozessen, Ermit-
stituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem teln, Interpretieren und Beurteilen von steuerungs-
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: relevanten Daten sowie Einsetzen von Steuerungs-
instrumenten,
§1 5. Entwickeln und Ausgestalten von Unternehmens-
zielen und -strategien, Vorbereiten und Umsetzen
Ziel der Prüfung und unternehmerischer Entscheidungen,
Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
6. Vorbereiten der Finanz- und Investitionsplanung,
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil- Entwickeln und Umsetzen von Finanzierungs- und
dungsprüfungen zum „Geprüften Fachwirt im Gesund- Investitionskonzepten,
heits- und Sozialwesen“ und zur „Geprüften Fachwirtin 7. Steuern und Optimieren von Qualitätsmanagement-
im Gesundheits- und Sozialwesen“ nach den §§ 2 bis 9 prozessen,
durchführen, in denen die auf einen beruflichen Auf-
stieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand- 8. Planen, Organisieren, Koordinieren, Überwachen
lungsfähigkeit nachzuweisen ist. und Evaluieren von Projekten,
9. Planen und Durchführen von Marketingmaßnahmen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die not-
wendigen Qualifikationen und Erfahrungen vorhanden (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
sind, um in verschiedenen Bereichen und Einrichtungen erkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachwirt
des Gesundheits- und Sozialwesens, insbesondere in im Gesundheits- und Sozialwesen“ oder „Geprüfte
ambulanten, stationären und teilstationären Einrichtun- Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen“.
gen, Organisationen, Institutionen und Verbänden als
auch bei einer selbstständigen Tätigkeit, eigenständig §2
komplexe fachliche und verantwortliche Aufgaben der Zulassungsvoraussetzungen
Planung, Führung, Organisation und Kontrolle unter
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
Nutzung betriebswirtschaftlicher und personalwirt-
schaftlicher Steuerungsinstrumente auszuüben. Die 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
Qualifikation umfasst die Befähigung, den Dienstleis- anerkannten nach dem Berufsbildungsgesetz oder
tungsprozess auch als Wertschöpfungsprozess zu ver- der Handwerksordnung geregelten kaufmännischen,
stehen und eigenverantwortlich personal- und betriebs- verwaltenden, medizinischen oder handwerklichen
wirtschaftliche Aufgaben- und Problemstellungen unter Ausbildungsberuf des Gesundheits- und Sozialwe-
Beachtung umfassender Qualitätsmanagementmaß- sens und danach eine mindestens einjährige Berufs-
nahmen einer zielgerichteten Lösung zuzuführen. Neue praxis oder
Strategien, Strukturen, Systeme, Prozesse oder Verhal- 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
tensweisen sind in der Organisation umzusetzen. Aus- bundesrechtlich geregelten Beruf im Gesundheits-
zubildende, Mitarbeiter und Teams sollen geleitet und wesen oder einem dreijährigen landesrechtlich gere-
motiviert werden. Ferner ist nachzuweisen, dass zur gelten Beruf im Gesundheits- und Sozialwesen und
Gestaltung eines anforderungsgerechten Dienstleis- eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
tungsprozesses die Möglichkeiten von interdisziplinärer
3. ein mit Erfolg abgeschlossenes einschlägiges Hoch-
Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern
schulstudium und eine mindestens zweijährige
sowie multiprofessioneller Teamarbeit erkannt und ge-
Berufspraxis oder
nutzt werden. Bei der Steuerung und Optimierung aller
betrieblichen Vorgänge sind wirtschaftliche und recht- 4. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
liche sowie soziale, ökologische und ethische Grund- sonstigen anerkannten kaufmännischen, verwalten-
sätze zu beachten und regionale, nationale und inter- den oder hauswirtschaftlichen Ausbildungsberuf
nationale Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. und danach eine mindestens zweijährige Berufs-
Hierzu gehören insbesondere: praxis oder
1. Planen, Organisieren, Steuern, Überwachen und Op- 5. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
timieren betrieblicher Prozesse, nachweist.
1680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich begründet werden können. Das Fachgespräch soll
wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten nicht länger als 20 Minuten dauern.
Aufgaben haben. Dabei sind auch ehrenamtliche Tätig- (8) Die mündliche Prüfung nach Absatz 4 ist nur
keiten zu berücksichtigen. durchzuführen, wenn in den schriftlichen Prüfungsleis-
(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch tungen nach Absatz 3 mindestens ausreichende Leis-
zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder tungen erbracht wurden.
auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kennt-
nisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) §4
erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung Inhalt der Prüfung
rechtfertigen.
(1) Im Handlungsbereich „Planen, Steuern und
§3 Organisieren betrieblicher Prozesse“ soll die Fähigkeit
nachgewiesen werden, komplexe betriebliche Prozesse
Gliederung unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher Zusam-
und Durchführung der Prüfung menhänge und betrieblicher Problemstellungen sowie
(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu- wirtschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen
führen. des Gesundheits- und Sozialwesens zu analysieren,
zu planen, zu steuern, zu organisieren und zu überwa-
(2) Die Prüfung bezieht sich auf die folgenden Hand-
chen. Betriebliche Ziele und Strategien sollen unter Be-
lungsbereiche:
achtung von ökonomischen, ökologischen, ethischen
1. Planen, Steuern und Organisieren betrieblicher Pro- und sozialen Aspekten der Nachhaltigkeit entwickelt,
zesse, umgesetzt und evaluiert werden. Dabei sind Organisa-
2. Steuern von Qualitätsmanagementprozessen, tionskonzepte und Managementtechniken zur effekti-
ven Prozesssteuerung im Unternehmen einzusetzen
3. Gestalten von Schnittstellen und Projekten,
und Strategien zur Steigerung der Markt- und Innovati-
4. Steuern und Überwachen betriebswirtschaftlicher onsfähigkeit zu entwickeln und umzusetzen. Unterneh-
Prozesse und Ressourcen, merische Entscheidungen sollen vorbereitet und reali-
5. Führen und Entwickeln von Personal, siert werden. Dabei soll die Fähigkeit nachgewiesen
werden, sich auf verändernde Methoden und Systeme
6. Planen und Durchführen von Marketingmaßnahmen.
der Arbeitsorganisation sowie der Organisationsent-
(3) Die schriftliche Prüfung wird in den im Absatz 2 wicklung einzustellen sowie den Wandel im Unterneh-
genannten Handlungsbereichen auf der Grundlage men mitzugestalten und zu fördern. In diesem Rahmen
einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit zwei können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
aufeinander abgestimmten, gleichgewichtigen, daraus
1. Erläutern der Prinzipien, Strukturen und Aufgaben
abgeleiteten Aufgabenstellungen durchgeführt, wobei
sowie der ökonomischen Prozesse des Gesund-
insgesamt alle sechs Handlungsbereiche thematisiert
heits- und Sozialwesens unter Einbeziehung volks-
werden. Die gesamte Bearbeitungsdauer soll 600 Minu-
wirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Aus-
ten nicht unterschreiten und 630 Minuten nicht über-
wirkungen,
schreiten. Die Punktebewertung für das Ergebnis der
schriftlichen Prüfungsleistung ist gleichgewichtig aus 2. Einordnen der Gesundheits- und Sozialpolitik in den
den beiden schriftlichen Teilergebnissen zu bilden. nationalen und europäischen Kontext,
(4) Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die 3. Erläutern rechtlicher und institutioneller Rahmenbe-
mündliche Prüfung durchgeführt. Diese gliedert sich in dingungen von Einrichtungen im Gesundheits- und
Präsentation und Fachgespräch. Sozialwesen,
(5) Anhand der Präsentation soll nachgewiesen wer- 4. Entwickeln, Planen, Umsetzen und Evaluieren von
den, dass eine komplexe Problemstellung der betrieb- betrieblichen Zielen,
lichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst 5. Beurteilen komplexer betrieblicher Zusammenhänge
werden kann. Die Themenstellung muss sich auf den sowie Entwickeln und Umsetzen strategischer
Handlungsbereich „Führen und Entwickeln von Perso- Handlungsmöglichkeiten,
nal“ und auf einen weiteren frei wählbaren Handlungs- 6. Gestalten und Optimieren von Prozessen,
bereich gemäß Absatz 2 beziehen. Dabei soll die Dauer
der Präsentation zehn Minuten betragen. Die Präsenta- 7. Anwenden von Organisationstechniken,
tion geht mit einem Drittel in die Bewertung der münd- 8. Steuern betrieblicher Veränderungsprozesse.
lichen Prüfung ein. (2) Im Handlungsbereich „Steuern von Qualitätsma-
(6) Das Thema der Präsentation wird vom Prüfungs- nagementprozessen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen
teilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin selbst formu- werden, unter Berücksichtigung von Prinzipien des
liert und mit einer Kurzbeschreibung dem Prüfungsaus- Qualitätsmanagements in Einrichtungen des Gesund-
schuss bei der ersten schriftlichen Prüfungsleistung heits- und Sozialwesens ein Qualitätsmanagement um-
eingereicht. zusetzen und weiterzuentwickeln. Dabei sollen Quali-
(7) Im Fachgespräch soll ausgehend von der Prä- tätsmanagementprozesse geplant, gelenkt, überprüft
sentation nachgewiesen werden, dass auch in weiteren und optimiert, interne Audits durchgeführt sowie das
in Absatz 2 aufgeführten Handlungsbereichen des Qualitätsbewusstsein der Mitarbeiter gefördert werden.
Gesundheits- und Sozialwesens komplexe fachliche In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsin-
Sachverhalte und Zusammenhänge beurteilt sowie halte geprüft werden:
Lösungen und Vorgehensweisen vorgeschlagen und 1. Ermitteln und Festlegen von Qualitätszielen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011 1681
2. Anwenden von Qualitätsmanagementmethoden und 6. Vorbereiten der Finanz- und Investitionsplanung,
-techniken, Entwickeln und Umsetzen von Finanzierungs- und
3. Erfassen und Bewerten von Prozessdaten sowie Er- Investitionskonzepten.
mitteln von Qualitätsindikatoren, (5) Im Handlungsbereich „Führen und Entwickeln
4. Weiterentwicklung eines Risikomanagements, von Personal“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,
5. Anwenden von Methoden des Zeit- und Selbstma- den Personalbedarf zu ermitteln, den Personaleinsatz
nagements. zu planen, das Personal auszuwählen und zu beschaf-
fen sowie Personalmaßnahmen umzusetzen. Aus- und
(3) Im Handlungsbereich „Gestalten von Schnittstel- Weiterbildung soll geplant, durchgeführt und kontrolliert
len und Projekten“ soll die Fähigkeit nachgewiesen sowie eine systematische Personalentwicklung und
werden, interne und externe Schnittstellen zu analysie- Personalförderung entsprechend den betrieblichen
ren, zu planen, zu gestalten und zu kontrollieren. Dabei Erfordernissen organisiert werden. Dabei soll gezeigt
soll multiprofessionelle Teamarbeit organisiert und ge- werden, dass Mitarbeiter, Auszubildende und Teams
formt sowie Kommunikationsprozesse zwischen den im Sinne der Unternehmensziele unter Berücksichti-
beteiligten Personen und Institutionen gesteuert wer- gung rechtlicher Bestimmungen und soziokultureller
den. Es ist nachzuweisen, dass interdisziplinäre Koope- Hintergründe geführt, angeleitet und motiviert sowie
rationsnetzwerke aufgebaut, entwickelt und gestaltet Kommunikationsprozesse gestaltet werden können.
werden können. Hierbei sind Prinzipien und Methoden Maßnahmen zur Verbesserung des Betriebsklimas
des Projektmanagements anzuwenden sowie Modera- sollen eingeleitet werden. Des Weiteren soll bei Ver-
tions- und Präsentationstechniken einzusetzen. In die- handlungen und in Konfliktfällen lösungsorientiert ge-
sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte handelt werden. Bei den Personalführungsmaßnahmen
geprüft werden: sind die arbeits-, haftungs- und tarifrechtlichen Vor-
1. Ermitteln von Schnittstellen, Planen, Organisieren, schriften sowie die Vorgaben des betrieblichen Ge-
Gestalten und Pflegen von interdisziplinären Koope- sundheitsschutzes zu beachten. In diesem Rahmen
rationsbeziehungen und vernetzten Versorgungsfor- können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
men unter Berücksichtigung der sozialökonomi-
schen und rechtlichen Rahmenbedingungen, 1. Planen, Beschaffen, Auswählen und Einsetzen von
Personal,
2. Organisieren und Gestalten der Kommunikation
zwischen den Berufsgruppen und von multiprofes- 2. Durchführen von Personalmaßnahmen,
sioneller Teamarbeit,
3. Planen und Durchführen der Ausbildung,
3. Planen, Organisieren, Koordinieren, Überwachen
und Evaluieren von Projekten und Projektgruppen. 4. Anleiten, Fördern und Motivieren von Mitarbeitern,
(4) Im Handlungsbereich „Steuern und Überwachen Auszubildenden und Teams unter Beachtung von
betriebswirtschaftlicher Prozesse und Ressourcen“ soll Personalzufriedenheit,
die Fähigkeit nachgewiesen werden, das interne und 5. Beurteilen von Personalentwicklungspotenzialen so-
externe Rechnungswesen als Dokumentations-, Ent- wie Festlegen und Evaluieren von Personalentwick-
scheidungs- und Kontrollinstrument zur Optimierung lungszielen,
betriebswirtschaftlicher Abläufe und für unternehmeri-
sche Entscheidungen zu nutzen. Dabei sind Control- 6. Anwenden des Konfliktmanagements.
ling-Maßnahmen durchzuführen. Des Weiteren sollen
Entscheidungsprozesse bei der Beschaffung von Ver- (6) Im Handlungsbereich „Planen und Durchführen
brauchs- und Investitionsgütern vorbereitet, gesteuert von Marketingmaßnahmen“ soll die Fähigkeit nachge-
und umgesetzt sowie die Bereitstellung von Betriebs- wiesen werden, unter Berücksichtigung der Marktsitua-
mitteln auch unter logistischen Gesichtspunkten ge- tion im Dienstleistungssektor Gesundheit und Soziales
sichert werden. Dazu werden die Wirtschaftlichkeit sowie der rechtlichen Rahmenbedingungen Marketing-
von Leistungserstellungsprozessen analysiert und be- konzepte zu planen, zu entwickeln und zu realisieren.
wertet sowie steuerungsrelevante Daten ermittelt. Es Marketingziele und -maßnahmen sind auch zur Mittel-
ist nachzuweisen, dass unter Einschätzung und Bewer- beschaffung umzusetzen und zu kontrollieren. Dabei
tung von Risiken Finanz- und Investitionsplanungen sollen Marktinformationen gewonnen und bewertet
vorbereitet sowie Finanzierungs- und Investitionskon- werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
zepte entwickelt und umgesetzt werden können. Beim tionsinhalte geprüft werden:
Steuern und Überwachen betriebswirtschaftlicher Pro- 1. Durchführen von Marktanalysen,
zesse und Ressourcen sind die rechtlichen Bestimmun-
gen zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können 2. Formulieren von Marketingzielen,
folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3. Planen und Entwickeln von Marketingkonzepten,
1. Vorbereiten und Koordinieren von Jahresabschluss-
arbeiten, 4. Einführen und Umsetzen von Marketing-, Sponso-
2. Erläutern von Finanzierungssystemen im Gesund- ring- und Fundraising-Maßnahmen, auch unter
heits- und Sozialwesen, Berücksichtigung der besonderen Situation von
Non-Profit-Leistungsbereichen,
3. Durchführen von Kosten- und Leistungsrechnung,
4. Einsatz von Controlling-Instrumenten, 5. Einsetzen von Methoden des Sozialmarketings,
5. Ermitteln, Auswerten und Beurteilen von betriebli- 6. Durchführen von Maßnahmen im Gesundheits-Mar-
chen Kennzahlen, keting.
1682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011
§5 pädagogischen Qualifikationen abzulegen. Diese be-
Anrechnung steht aus einer Präsentation oder der praktischen
anderer Prüfungsleistungen Durchführung einer Ausbildungssituation und einem
Fachgespräch. Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme- wählt dazu eine Ausbildungssituation aus. Die Auswahl
rin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs- und Gestaltung der Ausbildungssituation ist in dem
bestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, Gespräch zu begründen. Die Dauer der praktischen
wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer Prüfung soll höchstens 30 Minuten betragen. Die zu-
öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein- sätzliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens aus-
richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss reichende Leistungen erbracht wurden.
erfolgreich abgelegt wurde, und die Anmeldung zur
Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach (2) Wer die Prüfung zum „Geprüften Fachwirt im
der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung Gesundheits- und Sozialwesen“ oder zur „Geprüften
erfolgt. Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen“ nach
dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen
§6 Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz
erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. Wer
Bewerten der Prüfungs-
auch die zusätzliche Prüfung nach Absatz 1 bestanden
leistungen und Bestehen der Prüfung
hat, hat die berufs- und arbeitspädagogischen Fertig-
(1) Die schriftliche und die mündliche Prüfung sind keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufs-
jeweils gesondert zu bewerten. Die Prüfung ist bestan- bildungsgesetz nachgewiesen. Dem Prüfungsteilneh-
den, wenn sowohl in der schriftlichen als auch in der mer oder der Prüfungsteilnehmerin ist ein Zeugnis aus-
mündlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistun- zustellen, aus dem hervorgeht, dass die berufs- und
gen erbracht wurden. arbeitspädagogische Qualifikation nach § 30 Absatz 5
(2) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen wurde.
Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Fall
der Freistellung nach § 5 sind Ort und Datum der an- §9
derweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung
Übergangsvorschriften
des Prüfungsgremiums anzugeben.
(1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Fachwirt/zur
§7 Fachwirtin im Sozial- und Gesundheitswesen (IHK),
Wiederholung der Prüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für die Alten- und Kran-
kenpflege (IHK), zum Fachwirt/zur Fachwirtin für die be-
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei- triebswirtschaftliche Leitung von Pflegeeinrichtungen
mal wiederholt werden. (IHK), zum Fachwirt/zur Fachwirtin für soziale Dienst-
(2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung leistungen (IHK), zum Sozialwirt/zur Sozialwirtin (IHK),
teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerech- zum Betriebssozialwirt/zur Betriebssozialwirtin (IHK)
net vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, dazu sowie zum Betriebswirt/zur Betriebswirtin für Manage-
anmeldet, ist von einzelnen Prüfungsleistungen zu be- ment im Gesundheitswesen (ÄZK/ZÄK) können bis
freien, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung zum 31. Juli 2015 nach den bisherigen Vorschriften zu
erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind. Ende geführt werden. Im Übrigen kann bei der Anmel-
Der Antrag kann sich auch darauf richten, bestandene dung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 die
Prüfungsleistungen einmal zu wiederholen. Werden Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt wer-
bestandene Prüfungsleistungen erneut geprüft, gilt in den.
diesem Fall das Ergebnis der letzten Prüfung.
(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prü-
fungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die
§8
Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durch-
Ausbildereignung führen; § 7 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwen-
(1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil- dung.
nehmerin kann nach erfolgreichem Abschluss der Prü-
fung zum „Geprüften Fachwirt im Gesundheits- und § 10
Sozialwesen“ oder zur „Geprüften Fachwirtin im Ge-
Inkrafttreten
sundheits- und Sozialwesen“ beantragen, eine zusätz-
liche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeits- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Bonn, den 21. Juli 2011
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011 1683
Anlage 1
(zu § 6 Absatz 2)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen
Geprüfte Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen
Geprüfte Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt im Gesund-
heits- und Sozialwesen und Geprüfte Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen vom 21. Juli 2011 (BGBl. I
S. 1679) bestanden.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
1684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011
Anlage 2
(zu § 6 Absatz 2)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen
Geprüfte Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen
Geprüfte Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt im Gesund-
heits- und Sozialwesen und Geprüfte Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen vom 21. Juli 2011 (BGBl. I
S. 1679) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Punkte*) Note
I. Schriftliche Prüfung in den Handlungsbereichen .......... ...........
1. Planen, Steuern und Organisieren betrieblicher Prozesse
2. Steuern von Qualitätsmanagementprozessen
3. Gestalten von Schnittstellen und Projekten
4. Steuern und Überwachen betriebswirtschaftlicher Prozesse und Ressourcen
5. Führen und Entwickeln von Personal
6. Planen und Durchführen von Marketingmaßnahmen
Punkte*) Note
II. Mündliche Prüfung
Präsentation und Fachgespräch .......... ...........
(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung von der
Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.“)
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011 1685
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
Vom 25. Juli 2011
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- – auf Grund des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über
schaft und Verbraucherschutz verordnet Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 1997 (BGBl. I S. 602),
– auf Grund des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Ver- der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar
bindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 6 und des 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist:
§ 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Handelsklassen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Artikel 1
23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), § 1 Absatz 3
zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom Änderung der Verordnung
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), im Einverneh- über Vermarktungsnormen für Eier
men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in
Technologie, der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar
1995 (BGBl. I S. 46), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
– auf Grund des § 1 Absatz 3 Satz 2 des Handelsklas-
ordnung vom 23. Juni 2005 (BGBl. I S. 1797) geändert
sengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
worden ist, wird wie folgt geändert:
vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), der zuletzt
durch Artikel 35 des Gesetzes vom 9. Dezember 1. In § 1 werden die Wörter „Rechtsakte des Rates und
2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, im Ein- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft über Vermarktungsnormen, die im Rahmen der Ge-
und Technologie, meinsamen Marktorganisation für Eier“ durch die
Wörter „Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
– auf Grund des § 5 Absatz 1 Satz 2 des Handelsklas- oder der Europäischen Union über Vermarktungs-
sengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung normen für Eier“ ersetzt.
vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), der zuletzt
2. Nach § 1 werden folgende §§ 1a und 1b eingefügt:
durch Artikel 20 Nummer 1 Buchstabe a des Geset-
zes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert „§ 1a
worden ist, Ausnahmen
– auf Grund des § 5 Absatz 6 des Handelsklassen- (1) Die Bestimmungen des Anhangs XIV Teil A,
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ausgenommen Abschnitt III Nummer 3, der Verord-
23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), der zuletzt nung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober
durch Artikel 209 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrar-
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Ein- märkte und mit Sondervorschriften für bestimmte
vernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über
und Technologie und der Finanzen, die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007,
1686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung müssen nicht die Kennzeichnung, Etikettierung, Stempelung,
eingehalten werden bei Eiern, die der Erzeuger an Angabe, Erklärung oder einem dort genannten
der Produktionsstätte, auf einem örtlichen öffent- Hinweis nicht entsprechen,
lichen Markt im Erzeugungsgebiet oder im Verkauf 2. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten,
an der Tür im Erzeugungsgebiet unmittelbar an den feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder
Endverbraucher abgibt, sofern die Eier aus der sonst in den Verkehr zu bringen, die nicht in einer
Erzeugung dieses Erzeugers stammen und keine nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Sortierung nach Güte- und Gewichtsklassen vorge- Nr. 589/2008 zugelassenen Packstelle sortiert,
nommen worden ist. verpackt und gekennzeichnet worden sind,
(2) Erzeugungsgebiet im Sinne des Absatz 1 ist 3. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten,
das Gebiet, das im Umkreis von nicht mehr als feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst
100 km vom Ort der Produktionsstätte gelegen ist. in den Verkehr zu bringen, die nicht in einer Pack-
stelle sortiert, verpackt und gekennzeichnet wor-
§ 1b den sind, die den in Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 der
Verbot des Inverkehrbringens Verordnung (EG) Nr. 589/2008 genannten tech-
nischen Anforderungen entspricht,
(1) Es ist verboten, entgegen Artikel 116 und
Anhang XIV Teil A Kapitel I Nummer 1 der Ver- 4. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten,
ordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Ok- feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst
tober 2007 über eine gemeinsame Organisation der in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 6
Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für be- der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 genannten An-
stimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verord- forderungen an die Sortierung und Verpackung
nung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom nicht entsprechen,
16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verord- 5. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten,
nung (EU) Nr. 513/2010 (ABl. L 150 vom 16.6.2010, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst
S. 40) geändert worden ist, in Verbindung mit in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 17
der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 genannten An-
1. Anhang XIV Teil A Kapitel II Nummer 1 oder Num-
forderungen an die Verpackungen nicht entspre-
mer 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1,
chen,
2, 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder Artikel 4
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der 6. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten,
Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durch- feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst
führungsbestimmungen zur Verordnung (EG) in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 18
Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Ver- der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 enthaltenen
marktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom Anforderungen an eine Angabe, eine Banderole
24.6.2008, S. 6), die durch die Verordnung (EG) oder ein Etikett nicht entsprechen,
Nr. 598/2008 (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 14) 7. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten,
geändert worden ist, Eier zum Verkauf vorrätig zu feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst
halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu ver- in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 30
kaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die Absatz 2 oder Absatz 3 der Verordnung (EG)
nicht oder nicht richtig nach den vorgeschriebe- Nr. 589/2008 genannten Anforderungen an Anga-
nen Güteklassen eingeteilt oder nicht oder nicht ben oder Kennzeichnungen nicht entsprechen.“
richtig nach Gewichtsklassen sortiert sind, 3. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:
2. Anhang XIV Teil A Kapitel II Nummer 3 Eier der „§ 5
Klasse B an andere als die dort genannten Ein-
richtungen zu liefern, Verfahren bei
Direktlieferungen ungekennzeichneter Eier
3. Anhang XIV Teil A Kapitel III Nummer 1 Unterab-
(1) Der Antrag einer in Deutschland ansässigen
satz 1 oder 2, Nummer 2 oder 3 Unterabsatz 1
Produktionsstätte nach Artikel 11 der Verordnung
oder Kapitel IV Nummer 1 Satz 3 oder Nummer 3
(EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni
Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten,
2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst
nung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der
in den Verkehr zu bringen, die den dort genannten
Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom
Anforderungen an Angaben oder Kennzeichnung
24.6.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung
nicht entsprechen.
zur Lieferung ungekennzeichneter Eier an einen in
(2) Es ist verboten, Deutschland gelegenen Betrieb der Nahrungsmittel-
1. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, industrie ist bei der zuständigen Behörde des Lan-
feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst des, in dem die Produktionsstätte ihren Sitz hat, zu
in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 4 stellen. Diese informiert unverzüglich die zuständige
Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz oder Absatz 3, Behörde des Landes, in dem der Betrieb der Nah-
Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3, rungsmittelindustrie ansässig ist, wenn sie dem An-
Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 5, Artikel 9 trag stattgibt.
Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 oder 2 Unterab- (2) Der Antrag einer in Deutschland ansässigen
satz 1, 2 oder Unterabsatz 3 oder Absatz 4, Arti- Produktionsstätte nach Artikel 11 der Verordnung
kel 13, Artikel 14 oder Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 zur Lieferung ungekennzeichneter
(EG) Nr. 589/2008 genannten Anforderungen an Eier an einen in einem anderen Mitgliedstaat der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011 1687
Europäischen Union oder in einem Drittstaat gelege- 6. Zeitpunkt und Ort der Verladung der Partie und
nen Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ist bei der
7. einen Nachweis über die rechtlichen Anforde-
zuständigen Behörde des Landes, in dem die Pro-
rungen des Empfängerlandes, die die Abwei-
duktionsstätte ihren Sitz hat, zu stellen.
chung von den Anforderungen des Anhangs XIV
(3) Wenn eine in einem Drittland ansässige Pro- Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und
duktionsstätte ungekennzeichnete Eier nach Arti- der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 erforderlich
kel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) machen.
Nr. 589/2008 an einen in Deutschland ansässigen
Betrieb der Nahrungsmittelindustrie liefern möchte, (3) Die Bundesanstalt leitet eine Durchschrift
so hat sie dies bei der zuständigen Behörde des der Anzeige unverzüglich an die zuständigen Be-
Landes, in dem der Betrieb der Nahrungsmittel- hörden der Länder weiter.“
industrie ansässig ist, zu beantragen. 5. § 6a wird aufgehoben.
(4) Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 müssen 6. § 7 wird wie folgt geändert:
mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Ab-
1. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten
satz 1 ersetzt:
des Antragstellers,
2. Name und Anschrift der Produktionsstätte, „(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission
3. Anzahl der in der Produktionsstätte registrierten vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmun-
Legehennenplätze, gen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates
4. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier
des Betreibers der Produktionsstätte, wenn die- (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6) verstößt, indem
ser vom Antragsteller abweicht, er vorsätzlich oder fahrlässig
5. Anzahl der Eier, die je Woche geliefert werden 1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 Informatio-
sollen, nen nicht auf den Begleitpapieren vermerkt,
6. Geltungsdauer der Ausnahme und Lieferdatum, 2. entgegen Artikel 16 eine Angabe nicht, nicht
7. Name und Anschrift des Unternehmens der Nah- richtig oder nicht vollständig macht,
rungsmittelindustrie,
3. entgegen Artikel 19 Satz 1 verpackte Eier der
8. Erklärung des Unternehmens der Nahrungsmittel- Klasse A umpackt,
industrie nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c
der Verordnung (EG) Nr. 589/2008. 4. entgegen Artikel 20 Absatz 1 oder Absatz 2,
jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, oder
Die zuständige Landesbehörde kann für Anträge Artikel 22 Absatz 2 nicht, nicht richtig oder
nach den Absätzen 1 bis 3 Muster im Bundesan- nicht vollständig Buch führt,
zeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger be-
kannt geben; soweit Muster bekannt gegeben sind, 5. entgegen Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 22
sind diese zu verwenden.“ Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
4. § 6 wird wie folgt geändert: fertigt,
a) Der Überschrift werden nach dem Wort „Ernäh-
6. entgegen Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 die Be-
rung“ die Wörter „ , Ein- und Ausfuhr von Eiern“
standsbuchführung nicht, nicht richtig, nicht
angefügt.
vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
7. entgegen Artikel 23 Aufzeichnungen oder Un-
c) Im neuen Absatz 1 werden in der Nummer 1 die terlagen nicht aufbewahrt oder
Wörter „aus dritten Ländern“ durch die Wörter
„aus Drittländern“ ersetzt. 8. entgegen Artikel 24 Absatz 5 Satz 2 eine Auf-
zeichnung nicht oder nicht rechtzeitig zur Ver-
d) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
fügung stellt.“
„(2) Wenn bei der Ausfuhr von Eiern in ein
Drittland von der Möglichkeit des Artikels 29 der b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
Verordnung (EG) Nr. 589/2008 Gebrauch gemacht sätze 2 und 3.
werden soll, ist dies der Bundesanstalt spätes- c) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
tens drei Werktage vor Versendung der Eier nach
Maßgabe des Satzes 2 schriftlich anzuzeigen. Die aa) Folgende Nummer 1 wird eingefügt:
Anzeige muss folgende Angaben enthalten: „1. entgegen § 1b Eier zum Verkauf vorrätig
1. Name und Anschrift des Antragstellers, hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder
sonst in den Verkehr bringt,“.
2. Name und Anschrift des ausführenden Unter-
nehmens, bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die
3. Name und Anschrift des Empfängers, Nummern 2 bis 4.
4. Anzahl der auszuführenden Eier, cc) In der neuen Nummer 3 wird das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt.
5. Benennung der Bestimmungen der in § 1 ge-
nannten Vorschriften, von denen abgewichen dd) In der neuen Nummer 4 wird der Schluss-
werden soll, punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.
1688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
ee) Folgende Nummer 5 wird angefügt: Artikel 2
„5. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine An- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
zeige nicht, nicht vollständig oder nicht schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
rechtzeitig macht.“ Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in der
7. § 8 wird wie folgt geändert: vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
a) Die Angabe „nach § 7 Abs. 1 Nr. 5“ wird durch
die Angabe „nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 in Ver-
Artikel 3
bindung mit § 1b Absatz 2 Nummer 3 oder nach
§ 7 Absatz 3 Nummer 5“ ersetzt. Inkrafttreten
b) Die Angabe „§ 6 Nr. 1“ wird durch die Angabe Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
„§ 6 Absatz 1“ ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. Juli 2011
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
Robert Kloos