1554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011
Gesetz
zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften*)
Vom 26. Juli 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Abschnitt 2
sen: Entflechtung von Verteilernetzbetreibern
und Betreibern von Speicheranlagen
Artikel 1
§7 Rechtliche Entflechtung von Verteiler-
Änderung des netzbetreibern
Energiewirtschaftsgesetzes
§ 7a Operationelle Entflechtung von Vertei-
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 lernetzbetreibern
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert § 7b Entflechtung von Speicheranlagenbe-
worden ist, wird wie folgt geändert: treibern und Transportnetzeigentümern
1. Die Inhaltsangabe wird wie folgt geändert: Abschnitt 3
a) Nach der Angabe zu § 4 werden folgende An- Besondere Entflechtungs-
gaben eingefügt: vorgaben für Transportnetzbetreiber
„§ 4a Zertifizierung und Benennung des Be- § 8 Eigentumsrechtliche Entflechtung
treibers eines Transportnetzes § 9 Unabhängiger Systembetreiber
§ 4b Zertifizierung in Bezug auf Drittstaaten § 10 Unabhängiger Transportnetzbetreiber
§ 4c Pflichten der Transportnetzbetreiber § 10a Vermögenswerte, Anlagen, Personal-
§ 4d Widerruf der Zertifizierung nach § 4a, ausstattung, Unternehmensidentität
nachträgliche Versehung mit Aufla- des Unabhängigen Transportnetzbe-
gen“. treibers
b) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe § 10b Rechte und Pflichten im vertikal inte-
eingefügt: grierten Unternehmen
„§ 5a Speicherungspflichten, Veröffentlichung § 10c Unabhängigkeit des Personals und der
von Daten“. Unternehmensleitung des Unabhängi-
c) Die Angaben zu Teil 2 werden durch die fol- gen Transportnetzbetreibers
genden Angaben ersetzt: § 10d Aufsichtsrat des Unabhängigen Trans-
„Teil 2 portnetzbetreibers
Entflechtung § 10e Gleichbehandlungsprogramm und
Gleichbehandlungsbeauftragter des
Abschnitt 1 Unabhängigen Transportnetzbetrei-
bers“.
Gemeinsame Vorschriften
für Verteilernetzbetreiber d) Nach der Angabe zu § 12 werden folgende
und Transportnetzbetreiber Angaben eingefügt:
§6 Anwendungsbereich und Ziel der Ent- „§ 12a Szenariorahmen für die Netzentwick-
flechtung lungsplanung
§ 6a Verwendung von Informationen
§ 12b Erstellung des Netzentwicklungsplans
§ 6b Rechnungslegung und Buchführung durch die Betreiber von Übertragungs-
netzen
§ 6c Ordnungsgeldvorschriften
§ 6d Betrieb eines Kombinationsnetzbe- § 12c Bestätigung des Netzentwicklungs-
treibers plans durch die Regulierungsbehörde
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/72/EG des
§ 12d Öffentlichkeitsbeteiligung bei Fort-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über ge- schreibung des Netzentwicklungsplans
meinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Auf-
hebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55),
§ 12e Bundesbedarfsplan
der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgas-
binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L § 12f Herausgabe von Daten
211 vom 14.8.2009, S. 94) sowie der Richtlinie 2008/114/EG des Ra-
tes vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung eu-
ropäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwen- § 12g Schutz europäisch kritischer Anlagen,
digkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 14.8.2008, Verordnungsermächtigung“.
S. 75).
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e) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende An- p) Nach der Angabe zu § 111 werden folgende
gabe eingefügt: Angaben eingefügt:
„§ 14a Steuerung von unterbrechbaren Ver- „§ 111a Verbraucherbeschwerden
brauchseinrichtungen in Niederspan-
nung“. § 111b Schlichtungsstelle, Verordnungser-
mächtigung
f) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende An-
gabe eingefügt: § 111c Zusammentreffen von Schlichtungs-
verfahren und Missbrauchs- oder
„§ 15a Netzentwicklungsplan der Fernlei- Aufsichtsverfahren“.
tungsnetzbetreiber“.
q) Nach der Angabe zu § 118 werden folgende
g) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende An- Angaben eingefügt:
gabe eingefügt:
„§ 118a Übergangsregelung für den Reserve-
„§ 19a Umstellung der Gasqualität“. betrieb von Erzeugungsanlagen nach
§ 7 Absatz 1e des Atomgesetzes
h) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende An-
gabe eingefügt: § 118b Übergangsregelungen für Vorschrif-
„§ 20a Lieferantenwechsel“. ten zum Messwesen“.
2. In § 1 Absatz 1 werden der Punkt am Ende des
i) Die Angabe zu § 21b wird durch folgende An-
Satzes durch ein Komma ersetzt und die Wörter
gaben ersetzt:
„die zunehmend auf erneuerbaren Energien be-
„§ 21b Messstellenbetrieb ruht.“ eingefügt.
§ 21c Einbau von Messsystemen 3. § 3 wird wie folgt geändert:
§ 21d Messsysteme a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Betreiber von Fernleitungsnetzen
§ 21e Allgemeine Anforderungen an Mess-
systeme zur Erfassung elektrischer Betreiber von Netzen, die Grenz- oder
Energie Marktgebietsübergangspunkte aufweisen,
die insbesondere die Einbindung großer
§ 21f Messeinrichtungen für Gas europäischer Importleitungen in das deut-
§ 21g Erhebung, Verarbeitung und Nutzung sche Fernleitungsnetz gewährleisten, oder
personenbezogener Daten natürliche oder juristische Personen oder
rechtlich unselbstständige Organisations-
§ 21h Informationspflichten einheiten eines Energieversorgungsunter-
§ 21i Rechtsverordnungen“. nehmens, die die Aufgabe der Fernleitung
von Erdgas wahrnehmen und verantwort-
j) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst: lich sind für den Betrieb, die Wartung so-
„§ 41 Energielieferverträge mit Haushaltskun- wie erforderlichenfalls den Ausbau eines
den, Verordnungsermächtigung“. Netzes,
k) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst: a) das der Anbindung der inländischen
Produktion oder von LNG-Anlagen an
„§ 42 Stromkennzeichnung, Transparenz der
das deutsche Fernleitungsnetz dient,
Stromrechnungen, Verordnungsermäch-
sofern es sich hierbei nicht um ein vor-
tigung“.
gelagertes Rohrleitungsnetz im Sinne
l) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst: von Nummer 39 handelt, oder
„§ 49 Anforderungen an Energieanlagen, Ver- b) das an Grenz- oder Marktgebietsüber-
ordnungsermächtigung“. gangspunkten Buchungspunkte oder
-zonen aufweist, für die Transportkun-
m) Nach der Angabe zu § 54 wird folgende An-
den Kapazitäten buchen können,“.
gabe eingefügt:
b) In Nummer 10c werden nach dem Wort „Gru-
„§ 54a Zuständigkeiten gemäß der Verord-
nung (EU) Nr. 994/2010, Verordnungs- bengas“ die Wörter „sowie Wasserstoff, der
ermächtigung“. durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist,
und synthetisch erzeugtes Methan, wenn der
n) Die Angabe zu § 57 wird durch folgende An- zur Elektrolyse eingesetzte Strom und das zur
gaben ersetzt: Methanisierung eingesetzte Kohlendioxid oder
„§ 57 Zusammenarbeit mit Regulierungsbe- Kohlenmonoxid jeweils nachweislich weit
hörden anderer Mitgliedstaaten, der überwiegend aus erneuerbaren Energiequellen
Agentur für die Zusammenarbeit der im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG (ABl. L 140
Energieregulierungsbehörden und der vom 5.6.2009, S. 16) stammen“ eingefügt.
Europäischen Kommission c) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a
§ 57a Überprüfungsverfahren“. eingefügt:
„15a. Energiederivat
o) Die Angabe zu § 110 wird wie folgt gefasst:
ein in Abschnitt C Nummer 5, 6
„§ 110 Geschlossene Verteilernetze“.
oder 7 des Anhangs I der Richtlinie
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2004/39/EG des Europäischen Parla- werbs bei der Versorgung mit Elektri-
ments und des Rates vom 21. April zität und Gas unbedeutend sind und
2004 über Märkte für Finanzinstrumen- d) jedermann zum Zwecke der Beliefe-
te, zur Änderung der Richtlinien rung der angeschlossenen Letztver-
85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates braucher im Wege der Durchleitung
und der Richtlinie 2000/12/EG des unabhängig von der Wahl des Ener-
Europäischen Parlaments und des Ra- gielieferanten diskriminierungsfrei
tes und zur Aufhebung der Richtlinie und unentgeltlich zur Verfügung ge-
93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom stellt werden,
30.4.2001, S. 1, ABl. L 45 vom
16.2.2005, S. 18) in der jeweils gelten- 24b. Kundenanlagen zur betrieblichen Ei-
den Fassung genanntes Finanzinstru- genversorgung
ment, sofern dieses Instrument auf Energieanlagen zur Abgabe von Ener-
Elektrizität oder Gas bezogen ist,“. gie,
d) Die bisherige Nummer 15a wird Nummer 15b. a) die sich auf einem räumlich zusam-
e) In Nummer 16 werden nach dem Wort „Druck- mengehörenden Betriebsgebiet be-
stufen“ die Wörter „mit Ausnahme von Kun- finden,
denanlagen im Sinne der Nummern 24a und b) mit einem Energieversorgungsnetz
24b“ eingefügt. oder mit einer Erzeugungsanlage
verbunden sind,
f) Nummer 18 wird wie folgt neu gefasst:
c) fast ausschließlich dem betriebsnot-
„18. Energieversorgungsunternehmen
wendigen Transport von Energie in-
natürliche oder juristische Personen, die nerhalb des eigenen Unternehmens
Energie an andere liefern, ein Energiever- oder zu verbundenen Unternehmen
sorgungsnetz betreiben oder an einem oder fast ausschließlich dem der Be-
Energieversorgungsnetz als Eigentümer stimmung des Betriebs geschulde-
Verfügungsbefugnis besitzen; der Betrieb ten Abtransport in ein Energieversor-
einer Kundenanlage oder einer Kunden- gungsnetz dienen und
anlage zur betrieblichen Eigenversor-
gung macht den Betreiber nicht zum d) jedermann zum Zwecke der Beliefe-
Energieversorgungsunternehmen,“. rung der an sie angeschlossenen
Letztverbraucher im Wege der
g) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a Durchleitung unabhängig von der
eingefügt: Wahl des Energielieferanten diskrimi-
„18a. Energieversorgungsvertrag nierungsfrei und unentgeltlich zur
ein Vertrag über die Lieferung von Elek- Verfügung gestellt werden,“.
trizität oder Gas, mit Ausnahme von k) Nach Nummer 29a wird folgende Nummer 29b
Energiederivaten,“. eingefügt:
h) Die bisherige Nummer 18a wird Nummer 18b. „29b. oberste Unternehmensleitung
i) Nummer 19a wird wie folgt gefasst: Vorstand, Geschäftsführung oder ein
Gesellschaftsorgan mit vergleichbaren
„19a. Gas
Aufgaben und Befugnissen,“.
Erdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen
l) Die bisherige Nummer 29b wird Nummer 29c.
der §§ 4 und 49 sowie, wenn sie in ein
Gasversorgungsnetz eingespeist wer- m) Nach Nummer 31b werden die folgenden
den, Wasserstoff, der durch Wasser- Nummern 31c und 31d eingefügt:
elektrolyse erzeugt worden ist, und syn- „31c. Transportnetzbetreiber
thetisch erzeugtes Methan, das durch
jeder Betreiber eines Übertragungs-
wasserelektrolytisch erzeugten Wasser-
oder Fernleitungsnetzes,
stoff und anschließende Methanisie-
rung hergestellt worden ist,“. 31d. Transportnetz
j) Nach Nummer 24 werden die folgenden Num- jedes Übertragungs- oder Fernleitungs-
mern 24a und 24b eingefügt: netz,“.
„24a. Kundenanlagen n) Nach Nummer 33 wird folgende Nummer 33a
eingefügt:
Energieanlagen zur Abgabe von Ener-
gie, „33a. Unternehmensleitung
a) die sich auf einem räumlich zusam- die oberste Unternehmensleitung sowie
mengehörenden Gebiet befinden, Personen, die mit Leitungsaufgaben für
den Transportnetzbetreiber betraut sind
b) mit einem Energieversorgungsnetz und auf Grund eines Übertragungsak-
oder mit einer Erzeugungsanlage tes, dessen Eintragung im Handelsre-
verbunden sind, gister oder einem vergleichbaren Regis-
c) für die Sicherstellung eines wirksa- ter eines Mitgliedstaates der Europäi-
men und unverfälschten Wettbe- schen Union gesetzlich vorgesehen ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011 1557
berechtigt sind, den Transportnetzbe- (4) Die Zertifizierung kann mit Nebenbestim-
treiber gerichtlich und außergerichtlich mungen verbunden werden, soweit dies erforder-
zu vertreten,“. lich ist, um zu gewährleisten, dass die Vorgaben
der §§ 8 oder 9 oder der §§ 10 bis 10e erfüllt wer-
o) Nummer 37 wird wie folgt geändert:
den.
aa) Das Komma am Ende des Satzes wird
durch ein Semikolon ersetzt. (5) Die Regulierungsbehörde erstellt innerhalb
eines Zeitraums von vier Monaten ab Einleitung
bb) Die folgenden Wörter werden angefügt: des Zertifizierungsverfahrens einen Entschei-
„der Verteilung von Gas dienen auch sol- dungsentwurf und übersendet diesen unverzüg-
che Netze, die über Grenzkopplungs- lich der Europäischen Kommission zur Abgabe ei-
punkte verfügen, über die ausschließlich ner Stellungnahme. Die Regulierungsbehörde hat
ein anderes, nachgelagertes Netz aufge- der Europäischen Kommission mit der Übersen-
speist wird,“. dung des Entscheidungsentwurfs nach Satz 1 alle
p) Nummer 38 wird wie folgt neu gefasst: Antragsunterlagen nach Absatz 2 zur Verfügung
zu stellen.
„38. vertikal integriertes Energieversorgungs-
unternehmen (6) Die Regulierungsbehörde hat binnen zwei
Monaten nach Zugang der Stellungnahme der Eu-
ein in der Europäischen Union im Elektri-
ropäischen Kommission oder nach Ablauf der
zitäts- oder Gasbereich tätiges Unter-
Frist des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)
nehmen oder eine Gruppe von Elektrizi-
Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und
täts- oder Gasunternehmen, die im Sinne
des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzu-
des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung
gangsbedingungen für den grenzüberschreiten-
(EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Ja-
den Stromhandel und zur Aufhebung der Verord-
nuar 2004 über die Kontrolle von Unter-
nung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom
nehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24
14.8.2009, S. 15) oder des Artikels 3 Absatz 1
vom 29.1.2004, S. 1) miteinander verbun-
der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europä-
den sind, wobei das betreffende Unter-
ischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
nehmen oder die betreffende Gruppe in
2009 über die Bedingungen für den Zugang zu
der Europäischen Union im Elektrizitäts-
den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung
bereich mindestens eine der Funktionen
der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211
Übertragung oder Verteilung und min-
vom 14.8.2009, S. 36, L 229 vom 1.9.2009, S. 29),
destens eine der Funktionen Erzeugung
ohne dass der Regulierungsbehörde eine Stel-
oder Vertrieb von Elektrizität oder im Erd-
lungnahme der Europäischen Kommission zuge-
gasbereich mindestens eine der Funktio-
gangen ist, eine Entscheidung zu treffen. Hat die
nen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer
Europäische Kommission eine Stellungnahme
LNG-Anlage oder Speicherung und
übermittelt, berücksichtigt die Regulierungsbe-
gleichzeitig eine der Funktionen Gewin-
hörde diese so weit wie möglich in ihrer Entschei-
nung oder Vertrieb von Erdgas wahr-
dung. Die Entscheidung wird zusammen mit der
nimmt,“.
Stellungnahme der Europäischen Kommission im
4. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4d ein- Amtsblatt der Bundesnetzagentur in nicht perso-
gefügt: nenbezogener Form bekannt gegeben. Trifft die
Regulierungsbehörde innerhalb der Frist nach
„§ 4a
Satz 1 keine Entscheidung, gilt der betreffende
Zertifizierung und Benennung Transportnetzbetreiber bis zu einer Entscheidung
des Betreibers eines Transportnetzes der Regulierungsbehörde als zertifiziert.
(1) Der Betrieb eines Transportnetzes bedarf (7) Mit der Bekanntgabe der Zertifizierung im
der Zertifizierung durch die Regulierungsbehörde. Amtsblatt der Bundesnetzagentur ist der Antrag-
Das Zertifizierungsverfahren wird auf Antrag des steller als Transportnetzbetreiber benannt. Die
Transportnetzbetreibers oder des Transportnet- Regulierungsbehörde teilt der Europäischen Kom-
zeigentümers, auf begründeten Antrag der Euro- mission die Benennung mit. Die Benennung eines
päischen Kommission oder von Amts wegen Unabhängigen Systembetreibers im Sinne des § 9
eingeleitet. Transportnetzbetreiber oder Trans- erfordert die Zustimmung der Europäischen Kom-
portnetzeigentümer haben den Antrag auf Zertifi- mission.
zierung bis spätestens 3. März 2012 zu stellen.
(8) Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009
(2) Transportnetzbetreiber haben dem Antrag und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009
alle zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unter- bleiben unberührt.
lagen beizufügen. Die Unterlagen sind der Regu-
lierungsbehörde auf Anforderung auch elektro- § 4b
nisch zur Verfügung zu stellen.
Zertifizierung in Bezug auf Drittstaaten
(3) Die Regulierungsbehörde erteilt die Zertifi-
zierung des Transportnetzbetreibers, wenn der (1) Beantragt ein Transportnetzbetreiber oder
Transportnetzbetreiber nachweist, dass er ent- ein Transportnetzeigentümer, der von einer oder
sprechend den Vorgaben der §§ 8 oder 9 oder mehreren Personen aus einem oder mehreren
der §§ 10 bis 10e organisiert ist. Staaten, die nicht der Europäischen Union oder
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dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören mission ihre Stellungnahme vorgelegt hat oder
(Drittstaaten), allein oder gemeinsam kontrolliert nachdem die Frist des Artikels 11 Absatz 6 der
wird, die Zertifizierung, teilt die Regulierungsbe- Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parla-
hörde dies der Europäischen Kommission mit. ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über
Transportnetzbetreiber oder Transportnetzeigen- gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbin-
tümer haben den Antrag auf Zertifizierung bis nenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
spätestens 3. März 2013 bei der Regulierungsbe- 2009/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2008, S. 94)
hörde zu stellen. oder des Artikels 11 Absatz 6 der Richtlinie
(2) Wird ein Transportnetzbetreiber oder ein 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und
Transportnetzeigentümer von einer oder mehreren des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame
Personen aus einem oder mehreren Drittstaaten Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur
allein oder gemeinsam kontrolliert, ist die Zertifi- Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211
zierung nur zu erteilen, wenn der Transportnetz- vom 14.8.2009, S. 55) abgelaufen ist, ohne dass
betreiber oder der Transportnetzeigentümer den die Europäische Kommission eine Stellungnahme
Anforderungen der §§ 8 oder 9 oder der §§ 10 vorgelegt hat, über den Antrag auf Zertifizierung
bis 10e genügt und das Bundesministerium für zu entscheiden. Die Regulierungsbehörde hat in
Wirtschaft und Technologie feststellt, dass die ihrer Entscheidung der Stellungnahme der Euro-
Erteilung der Zertifizierung die Sicherheit der päischen Kommission so weit wie möglich Rech-
Elektrizitäts- oder Gasversorgung der Bundesre- nung zu tragen. Die Bewertung des Bundesminis-
publik Deutschland und der Europäischen Union teriums für Wirtschaft und Technologie ist
nicht gefährdet. Der Antragsteller hat mit der Bestandteil der Entscheidung der Regulierungs-
Antragstellung nach Absatz 1 zusätzlich beim behörde.
Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo- (6) Die Regulierungsbehörde hat der Europä-
gie die zur Beurteilung der Auswirkungen auf die ischen Kommission unverzüglich die Entschei-
Versorgungssicherheit erforderlichen Unterlagen dung zusammen mit allen die Entscheidung
einzureichen. betreffenden wichtigen Informationen mitzuteilen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und (7) Die Regulierungsbehörde hat ihre Entschei-
Technologie übermittelt der Regulierungsbehörde dung zusammen mit der Stellungnahme der Euro-
binnen drei Monaten nach Eingang der vollständi- päischen Kommission im Amtsblatt der Bundes-
gen erforderlichen Unterlagen nach Absatz 2 netzagentur in nicht personenbezogener Form zu
Satz 2 seine Bewertung, ob die Erteilung der Zer- veröffentlichen. Weicht die Entscheidung von der
tifizierung die Sicherheit der Elektrizitäts- oder Stellungnahme der Europäischen Kommission ab,
Gasversorgung der Bundesrepublik Deutschland ist mit der Entscheidung die Begründung für diese
und der Europäischen Union gefährdet. Bei seiner Entscheidung mitzuteilen und zu veröffentlichen.
Bewertung der Auswirkungen auf die Versor-
gungssicherheit berücksichtigt das Bundesminis- § 4c
terium für Wirtschaft und Technologie
Pflichten der Transportnetzbetreiber
1. die Rechte und Pflichten der Europäischen
Die Transportnetzbetreiber haben die Regulie-
Union gegenüber diesem Drittstaat, die aus
rungsbehörde über alle geplanten Transaktionen
dem Völkerrecht, auch aus einem Abkommen
und Maßnahmen sowie sonstige Umstände zu
mit einem oder mehreren Drittstaaten, dem die
unterrichten, die eine Neubewertung der Zertifi-
Union als Vertragpartei angehört und in dem
zierungsvoraussetzungen nach den §§ 4a und 4b
Fragen der Energieversorgungssicherheit be-
erforderlich machen können. Sie haben die Regu-
handelt werden, erwachsen;
lierungsbehörde insbesondere über Umstände zu
2. die Rechte und Pflichten der Bundesrepublik unterrichten, in deren Folge eine oder mehrere
Deutschland gegenüber diesem Drittstaat, die Personen aus einem oder mehreren Drittstaaten
aus einem mit diesem Drittstaat geschlosse- allein oder gemeinsam die Kontrolle über den
nen Abkommen erwachsen, soweit sie mit Transportnetzbetreiber erhalten. Die Regulie-
dem Unionsrecht in Einklang stehen, und rungsbehörde hat das Bundesministerium für
3. andere besondere Umstände des Einzelfalls Wirtschaft und Technologie und die Europäische
und des betreffenden Drittstaats. Kommission unverzüglich über Umstände nach
Satz 2 zu informieren. Das Bundesministerium
(4) Vor einer Entscheidung der Regulierungs-
für Wirtschaft und Technologie kann bei Vorliegen
behörde über die Zertifizierung des Betriebs eines
von Umständen nach Satz 2 seine Bewertung
Transportnetzes bitten Regulierungsbehörde und
nach § 4b Absatz 1 widerrufen.
Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
logie die Europäische Kommission um Stellung-
nahme, ob der Transportnetzbetreiber oder der § 4d
Transportnetzeigentümer den Anforderungen der Widerruf der Zertifizierung nach § 4a,
§§ 8 oder 9 oder der §§ 10 bis 10e genügt und nachträgliche Versehung mit Auflagen
eine Gefährdung der Energieversorgungssicher- Die Regulierungsbehörde kann eine Zertifizie-
heit der Europäischen Union auf Grund der Zerti- rung nach § 4a oder § 4b widerrufen oder erwei-
fizierung ausgeschlossen ist. tern oder eine Zertifizierung nachträglich mit
(5) Die Regulierungsbehörde hat innerhalb von Auflagen versehen sowie Auflagen ändern oder
zwei Monaten, nachdem die Europäische Kom- ergänzen, soweit auf Grund geänderter tatsäch-
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licher Umstände eine Neubewertung der Zertifi- (3) Soweit sich aus dem
zierungsvoraussetzungen erforderlich wird. Die 1. Wertpapierhandelsgesetz,
Regulierungsbehörde kann eine Zertifizierung
auch nachträglich mit Auflagen versehen sowie 2. dem Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EG)
Auflagen ändern oder ergänzen. Insbesondere Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August
kann sie dem Transportnetzbetreiber Maßnahmen 2006 zur Durchführung der Richtlinie
aufgeben, die erforderlich sind, um zu gewährleis- 2004/39/EG des Europäischen Parlaments
ten, dass der Transportnetzbetreiber die Anforde- und des Rates betreffend die Aufzeichnungs-
rungen der §§ 8 bis 10e erfüllt. § 65 bleibt unbe- pflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung
rührt.“ von Geschäften, die Markttransparenz, die Zu-
lassung von Finanzinstrumenten zum Handel
5. § 5 wird wie folgt geändert: und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richt-
linie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1) oder
a) In Satz 1 werden der Punkt am Ende des Sat-
zes durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter 3. handels- oder steuerrechtlichen Bestimmun-
„ausgenommen ist die Belieferung von Haus- gen Pflichten zur Aufbewahrung ergeben, die
haltskunden ausschließlich innerhalb einer mit den Pflichten nach Absatz 1 vergleichbar
Kundenanlage oder eines geschlossenen Ver- sind, ist das Energieversorgungsunternehmen
teilernetzes sowie über nicht auf Dauer ange- insoweit von den Pflichten zur Aufbewahrung
legte Leitungen.“ angefügt. gemäß Absatz 1 befreit.“
7. Teil 2 wird wie folgt geändert:
b) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:
a) Die Überschrift zu Teil 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Energiever-
„Teil 2
sorgungsunternehmen mit Sitz in einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union, Entflechtung
wenn das Energieversorgungsunternehmen
von der zuständigen Behörde des Herkunfts- Abschnitt 1
mitgliedstaats ordnungsgemäß zugelassen Gemeinsame Vorschriften
worden ist.“ für Verteilernetzbetreiber
und Transportnetzbetreiber“.
6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
b) Die §§ 6 bis 10 werden wie folgt gefasst:
„§ 5a
„§ 6
Speicherungspflichten, Anwendungsbereich
Veröffentlichung von Daten und Ziel der Entflechtung
(1) Energieversorgungsunternehmen, die Ener- Vertikal integrierte Energieversorgungsunter-
gie an Kunden verkaufen, haben die hierfür erfor- nehmen und rechtlich selbstständige Betreiber
derlichen Daten über sämtliche mit Großhandels- von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen,
kunden und Transportnetzbetreibern sowie im die im Sinne des § 3 Nummer 38 mit einem
Gasbereich mit Betreibern von Speicheranlagen vertikal integrierten Energieversorgungsunter-
und LNG-Anlagen im Rahmen von Energieversor- nehmen verbunden sind, sind zur Gewährleis-
gungsverträgen und Energiederivaten getätigte tung von Transparenz sowie diskriminierungs-
Transaktionen für die Dauer von fünf Jahren zu freier Ausgestaltung und Abwicklung des Netz-
speichern und sie auf Verlangen der Regulie- betriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu errei-
rungsbehörde, dem Bundeskartellamt, den Lan- chen, müssen sie die Unabhängigkeit der
deskartellbehörden sowie der Europäischen Kom- Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen
mission zu übermitteln, soweit dies für deren der Energieversorgung nach den §§ 6a bis 10e
jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Daten sicherstellen. Die §§ 9 bis 10e sind nur auf sol-
im Sinne des Satzes 1 sind genaue Angaben zu che Transportnetze anwendbar, die am 3. Sep-
den Merkmalen der Transaktionen wie Laufzeit-, tember 2009 im Eigentum eines vertikal inte-
Liefer- und Abrechnungsbestimmungen, Menge, grierten Unternehmens standen.
Datum und Uhrzeit der Ausführung, Transaktions-
preise und Angaben zur Identifizierung des betref- § 6a
fenden Vertragspartners sowie entsprechende Verwendung von Informationen
Angaben zu sämtlichen offenen Positionen und
nicht abgerechneten Energieversorgungsverträ- (1) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtun-
gen und Energiederivaten. gen zur Offenbarung von Informationen haben
vertikal integrierte Energieversorgungsunter-
(2) Die Regulierungsbehörde kann Informatio- nehmen, Transportnetzeigentümer, Netzbetrei-
nen nach Absatz 1 in nicht personenbezogener ber, Speicheranlagenbetreiber sowie Betreiber
Form veröffentlichen, wenn damit keine wirt- von LNG-Anlagen sicherzustellen, dass die
schaftlich sensiblen Daten über einzelne Marktak- Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informa-
teure oder einzelne Transaktionen preisgegeben tionen, von denen sie in Ausübung ihrer Ge-
werden. Satz 1 gilt nicht für Informationen über schäftstätigkeit als Transportnetzeigentümer,
Energiederivate. Die Regulierungsbehörde stellt Netzbetreiber, Speicheranlagenbetreiber sowie
vor der Veröffentlichung das Einvernehmen mit Betreiber von LNG-Anlagen Kenntnis erlangen,
dem Bundeskartellamt her. gewahrt wird.
1560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011
(2) Legen das vertikal integrierte Energiever- führen, die zusammengefasst werden können.
sorgungsunternehmen, Transportnetzeigentü- Soweit eine direkte Zuordnung zu den einzel-
mer, Netzbetreiber, ein Speicheranlagenbetrei- nen Tätigkeiten nicht möglich ist oder mit un-
ber oder ein Betreiber von LNG-Anlagen über vertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die
die eigenen Tätigkeiten Informationen offen, Zuordnung durch Schlüsselung der Konten,
die wirtschaftliche Vorteile bringen können, so die sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar
stellen sie sicher, dass dies in nicht diskrimi- sein muss, zu erfolgen. Mit der Erstellung des
nierender Weise erfolgt. Sie stellen insbeson- Jahresabschlusses ist für jeden der genannten
dere sicher, dass wirtschaftlich sensible Infor- Tätigkeitsbereiche jeweils eine den in Absatz 1
mationen gegenüber anderen Teilen des Unter- Satz 1 genannten Vorschriften entsprechende
nehmens vertraulich behandelt werden. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Tä-
tigkeitsabschluss) aufzustellen. Dabei sind in
§ 6b der Rechnungslegung die Regeln, einschließ-
Rechnungslegung und Buchführung lich der Abschreibungsmethoden, anzugeben,
nach denen die Gegenstände des Aktiv- und
(1) Energieversorgungsunternehmen haben Passivvermögens sowie die Aufwendungen
ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und und Erträge den gemäß Satz 1 bis 4 geführten
ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss nach Konten zugeordnet worden sind.
den für Kapitalgesellschaften geltenden Vor-
schriften des Ersten, Dritten und Vierten Unter- (4) Die gesetzlichen Vertreter haben den Tä-
abschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten tigkeitsabschluss unverzüglich, jedoch spätes-
Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, tens vor Ablauf des zwölften Monats des dem
prüfen zu lassen und offenzulegen. Handelt Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäfts-
es sich bei dem Energieversorgungsunterneh- jahres, gemeinsam mit dem nach Absatz 1
men um eine Personenhandelsgesellschaft Satz 1 in Verbindung mit § 325 des Handelsge-
oder das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, setzbuchs offenzulegenden Jahresabschluss
dürfen das sonstige Vermögen der Gesell- beim Betreiber des elektronischen Bundesan-
schafter oder des Einzelkaufmanns (Privatver- zeigers elektronisch einzureichen. Er ist unver-
mögen) nicht in die Bilanz und die auf das Pri- züglich im elektronischen Bundesanzeiger be-
vatvermögen entfallenden Aufwendungen und kannt machen zu lassen. § 326 des Handels-
Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrech- gesetzbuchs ist insoweit nicht anzuwenden.
nung aufgenommen werden.
(5) Die Prüfung des Jahresabschlusses ge-
(2) Im Anhang zum Jahresabschluss sind mäß Absatz 1 umfasst auch die Einhaltung der
die Geschäfte größeren Umfangs mit verbun- Pflichten zur Rechnungslegung nach Ab-
denen oder assoziierten Unternehmen im satz 3. Dabei ist neben dem Vorhandensein ge-
Sinne von § 271 Absatz 2 oder § 311 des Han- trennter Konten auch zu prüfen, ob die Wert-
delsgesetzbuchs gesondert auszuweisen. ansätze und die Zuordnung der Konten sach-
(3) Unternehmen, die im Sinne von § 3 gerecht und nachvollziehbar erfolgt sind und
Nummer 38 zu einem vertikal integrierten Ener- der Grundsatz der Stetigkeit beachtet worden
gieversorgungsunternehmen verbunden sind, ist. Im Bestätigungsvermerk zum Jahresab-
haben zur Vermeidung von Diskriminierung schuss ist anzugeben, ob die Vorgaben nach
und Quersubventionierung in ihrer internen Absatz 3 eingehalten worden sind.
Rechnungslegung jeweils getrennte Konten
(6) Unbeschadet der besonderen Pflichten
für jede ihrer Tätigkeiten in den nachfolgend
des Prüfers nach Absatz 4 kann die Regulie-
aufgeführten Bereichen so zu führen, wie dies
rungsbehörde zusätzliche Bestimmungen tref-
erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten von
fen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresab-
rechtlich selbstständigen Unternehmen ausge-
schlussprüfung über die nach Absatz 1 an-
führt würden:
wendbaren Prüfungsvoraussetzungen hinaus
1. Elektrizitätsübertragung; zu berücksichtigen sind. Sie kann insbeson-
2. Elektrizitätsverteilung; dere zusätzliche Schwerpunkte für die Prüfun-
3. Gasfernleitung; gen festlegen.
4. Gasverteilung; (7) Der Auftraggeber der Prüfung des Jah-
5. Gasspeicherung; resabschlusses hat der Regulierungsbehörde
unverzüglich eine Ausfertigung des geprüften
6. Betrieb von LNG-Anlagen. Jahresabschlusses einschließlich des Anhangs
Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch sowie des Lageberichts zu übersenden. Der
jede wirtschaftliche Nutzung eines Eigentums- Jahresabschluss muss mit dem Bestätigungs-
rechts an Elektrizitäts- oder Gasversorgungs- vermerk oder einem Vermerk über die Versa-
netzen, Gasspeichern oder LNG-Anlagen. Für gung versehen sein. Die Bilanzen und Gewinn-
die anderen Tätigkeiten innerhalb des Elektrizi- und Verlustrechnungen für die einzelnen Tätig-
tätssektors und innerhalb des Gassektors sind keitsbereiche sind beizufügen und mit dem
Konten zu führen, die innerhalb des jeweiligen Jahresabschluss fest zu verbinden. Der Lage-
Sektors zusammengefasst werden können. Für bericht muss auf die Tätigkeiten nach Absatz 3
Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitäts- und eingehen. Der Abschlussprüfer hat den Bericht
Gassektors sind ebenfalls eigene Konten zu über die Prüfung des Jahresabschlusses (Prüf-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011 1561
bericht) nebst Ergänzungsbänden unverzüglich (2) Vertikal integrierte Energieversorgungs-
nach Beendigung der Prüfung bei der Regulie- unternehmen, an deren Elektrizitätsverteiler-
rungsbehörde einzureichen. Geschäftsberichte netz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar
zu den in Absatz 3 Satz 1 aufgeführten Tätig- oder mittelbar angeschlossen sind, sind hin-
keitsbereichen sind von den Unternehmen auf sichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteiler-
ihren Internetseiten zu veröffentlichen. Die Ver- netzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Num-
pflichtungen nach Satz 1 bis 5 gelten nicht für mer 38 verbunden sind, von den Verpflichtun-
Unternehmen, die keine Tätigkeiten nach Ab- gen nach Absatz 1 ausgenommen. Satz 1 gilt
satz 3 ausüben; die Befugnisse der Regulie- für Gasverteilernetze entsprechend.
rungsbehörde bleiben unberührt. Geschäftsbe-
richte zu den Tätigkeitsbereichen, die nicht in § 7a
Absatz 3 Satz 1 aufgeführt sind, hat die Regu-
lierungsbehörde als Geschäftsgeheimnisse zu Operationelle
behandeln. Entflechtung von Verteilernetzbetreibern
(1) Unternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1
§ 6c haben die Unabhängigkeit ihrer im Sinne von
Ordnungsgeldvorschriften § 3 Nummer 38 verbundenen Verteilernetzbe-
(1) Die Ordnungsgeldvorschriften des § 335 treiber hinsichtlich der Organisation, der Ent-
des Handelsgesetzbuchs sind auch auf die scheidungsgewalt und der Ausübung des
Verletzung von Pflichten nach § 6b Absatz 1 Netzgeschäfts nach Maßgabe der folgenden
Satz 1, Absatz 4 des vertretungsberechtigten Absätze sicherzustellen.
Organs des Energieversorgungsunternehmens (2) Für Personen, die für den Verteilernetz-
sowie auf das Energieversorgungsunterneh- betreiber tätig sind, gelten zur Gewährleistung
men selbst entsprechend anzuwenden, und eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs fol-
zwar auch dann, wenn es sich bei diesem nicht gende Vorgaben:
um eine Kapitalgesellschaft oder eine Gesell-
schaft im Sinne des § 264a des Handelsge- 1. Personen, die mit Leitungsaufgaben für den
setzbuchs handelt. Offenlegung im Sinne des Verteilernetzbetreiber betraut sind oder die
§ 325 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetz- Befugnis zu Letztentscheidungen besitzen,
buchs ist die Einreichung und Bekanntma- die für die Gewährleistung eines diskriminie-
chung des Jahresabschlusses einschließlich rungsfreien Netzbetriebs wesentlich sind,
des Tätigkeitsabschlusses gemäß § 6b Ab- müssen für die Ausübung dieser Tätigkeiten
satz 1 Satz 1, Absatz 4 dieses Gesetzes. einer betrieblichen Einrichtung des Verteiler-
§ 329 des Handelsgesetzbuchs ist entspre- netzbetreibers angehören und dürfen keine
chend anzuwenden. Angehörigen von betrieblichen Einrichtun-
gen des vertikal integrierten Energieversor-
(2) Die nach § 54 Absatz 1 zuständige Re- gungsunternehmens sein, die direkt oder in-
gulierungsbehörde übermittelt dem Betreiber direkt für den laufenden Betrieb in den Be-
des elektronischen Bundesanzeigers einmal reichen der Gewinnung, Erzeugung oder
pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr des Vertriebs von Energie an Kunden zu-
bekannt werdenden Energieversorgungsunter- ständig sind.
nehmen.
2. Personen, die in anderen Teilen des vertikal
§ 6d integrierten Energieversorgungsunterneh-
mens sonstige Tätigkeiten des Netzbetriebs
Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers
ausüben, sind insoweit den fachlichen Wei-
Der gemeinsame Betrieb eines Transport- sungen der Leitung des Verteilernetzbetrei-
sowie eines Verteilernetzes durch denselben bers zu unterstellen.
Netzbetreiber ist zulässig, soweit dieser Netz-
betreiber die Bestimmungen der §§ 8 oder 9 (3) Unternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1
oder §§ 10 bis 10e einhält. haben geeignete Maßnahmen zu treffen, um
die berufliche Handlungsunabhängigkeit der
Abschnitt 2 Personen zu gewährleisten, die mit Leitungs-
aufgaben des Verteilernetzbetreibers betraut
Entflechtung von Verteilernetzbetreibern sind.
und Betreibern von Speicheranlagen
(4) Vertikal integrierte Energieversorgungs-
§7 unternehmen haben zu gewährleisten, dass
die Verteilernetzbetreiber tatsächliche Ent-
Rechtliche scheidungsbefugnisse in Bezug auf die für
Entflechtung von Verteilernetzbetreibern den Betrieb, die Wartung und den Ausbau
(1) Vertikal integrierte Energieversorgungs- des Netzes erforderlichen Vermögenswerte
unternehmen haben sicherzustellen, dass Ver- des vertikal integrierten Energieversorgungs-
teilernetzbetreiber, die mit ihnen im Sinne von unternehmens besitzen und diese im Rahmen
§ 3 Nummer 38 verbunden sind, hinsichtlich der Bestimmungen dieses Gesetzes unabhän-
ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tä- gig von der Leitung und den anderen betrieb-
tigkeitsbereichen der Energieversorgung sind. lichen Einrichtungen des vertikal integrierten
1562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011
Energieversorgungsunternehmens ausüben (7) Vertikal integrierte Energieversorgungs-
können. Das vertikal integrierte Energieversor- unternehmen, an deren Elektrizitätsverteiler-
gungsunternehmen hat sicherzustellen, dass netz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar
der Verteilernetzbetreiber über die erforderliche oder mittelbar angeschlossen sind, sind hin-
Ausstattung in materieller, personeller, techni- sichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteiler-
scher und finanzieller Hinsicht verfügt, um tat- netzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Num-
sächliche Entscheidungsbefugnisse nach mer 38 verbunden sind, von den Verpflichtun-
Satz 1 effektiv ausüben zu können. Zur Wahr- gen nach Absatz 1 bis 6 ausgenommen. Satz 1
nehmung der wirtschaftlichen Befugnisse der gilt entsprechend für Gasverteilernetze.
Leitung des vertikal integrierten Energieversor-
gungsunternehmens und seiner Aufsichts- § 7b
rechte über die Geschäftsführung des Ver- Entflechtung von Speicheranlagen-
teilernetzbetreibers im Hinblick auf dessen betreibern und Transportnetzeigentümern
Rentabilität ist die Nutzung gesellschaftsrecht-
licher Instrumente der Einflussnahme und Kon- Auf Transportnetzeigentümer, soweit ein Un-
trolle, unter anderem der Weisung, der Festle- abhängiger Systembetreiber im Sinne des § 9
gung allgemeiner Verschuldungsobergrenzen benannt wurde, und auf Betreiber von Spei-
und der Genehmigung jährlicher Finanzpläne cheranlagen, die Teil eines vertikal integrierten
oder gleichwertiger Instrumente, insoweit zu- Energieversorgungsunternehmens sind und zu
lässig, als dies zur Wahrnehmung der berech- denen der Zugang technisch und wirtschaftlich
tigten Interessen des vertikal integrierten Ener- erforderlich ist für einen effizienten Netzzugang
gieversorgungsunternehmens erforderlich ist. im Hinblick auf die Belieferung von Kunden,
Dabei ist die Einhaltung der §§ 11 bis 16a sind § 7 Absatz 1 und § 7a Absatz 1 bis 5 ent-
sicherzustellen. Weisungen zum laufenden sprechend anwendbar.
Netzbetrieb sind nicht erlaubt; ebenfalls unzu-
lässig sind Weisungen im Hinblick auf einzelne Abschnitt 3
Entscheidungen zu baulichen Maßnahmen an Besondere Entflechtungs-
Energieanlagen, solange sich diese Entschei- vorgaben für Transportnetzbetreiber
dungen im Rahmen eines vom vertikal inte-
grierten Energieversorgungsunternehmen ge- §8
nehmigten Finanzplans oder gleichwertigen
Instruments halten. Eigentumsrechtliche Entflechtung
(1) Vertikal integrierte Energieversorgungs-
(5) Vertikal integrierte Energieversorgungs- unternehmen haben sich nach Maßgabe der
unternehmen sind verpflichtet, für die mit Tä- folgenden Absätze zu entflechten, soweit sie
tigkeiten des Netzbetriebs befassten Mitarbei- nicht von einer der in § 9 oder den §§ 10
ter ein Programm mit verbindlichen Maßnah- bis 10e enthaltenen Möglichkeiten Gebrauch
men zur diskriminierungsfreien Ausübung des machen.
Netzgeschäfts (Gleichbehandlungsprogramm)
festzulegen, den Mitarbeitern dieses Unterneh- (2) Der Transportnetzbetreiber hat unmittel-
mens und der Regulierungsbehörde bekannt bar oder vermittelt durch Beteiligungen Eigen-
zu machen und dessen Einhaltung durch eine tümer des Transportnetzes zu sein. Personen,
natürliche oder juristische Person (Gleichbe- die unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle
handlungsbeauftragter) zu überwachen. Pflich- über ein Unternehmen ausüben, das eine der
ten der Mitarbeiter und mögliche Sanktionen Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder Ver-
sind festzulegen. Der Gleichbehandlungsbe- trieb von Energie an Kunden wahrnimmt, sind
auftragte legt der Regulierungsbehörde jährlich nicht berechtigt, unmittelbar oder mittelbar
spätestens zum 31. März einen Bericht über Kontrolle über einen Betreiber eines Transport-
die nach Satz 1 getroffenen Maßnahmen des netzes oder ein Transportnetz oder Rechte an
vergangenen Kalenderjahres vor und veröffent- einem Betreiber eines Transportnetzes oder ei-
licht ihn in nicht personenbezogener Form. Der nem Transportnetz auszuüben. Personen, die
Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteiler- unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über
netzbetreibers ist in seiner Aufgabenwahrneh- einen Transportnetzbetreiber oder ein Trans-
mung vollkommen unabhängig. Er hat Zugang portnetz ausüben, sind nicht berechtigt, unmit-
zu allen Informationen, über die der Verteiler- telbar oder mittelbar Kontrolle über ein Unter-
netzbetreiber und etwaige verbundene Unter- nehmen, das eine der Funktionen Gewinnung,
nehmen verfügen, soweit dies zu Erfüllung Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kun-
seiner Aufgaben erforderlich ist. den wahrnimmt, oder Rechte an einem solchen
Unternehmen auszuüben. Personen, die un-
(6) Verteilernetzbetreiber, die Teil eines ver- mittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein
tikal integrierten Energieversorgungsunterneh- Unternehmen ausüben, das eine der Funktio-
mens sind, haben in ihrem Kommunikations- nen Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von
verhalten und ihrer Markenpolitik zu gewähr- Energie an Kunden wahrnimmt, oder Rechte an
leisten, dass eine Verwechslung zwischen Ver- einem solchen Unternehmen ausüben, sind
teilernetzbetreiber und den Vertriebsaktivitäten nicht berechtigt, Mitglieder des Aufsichtsrates
des vertikal integrierten Energieversorgungs- oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen
unternehmens ausgeschlossen ist. Organe eines Betreibers von Transportnetzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011 1563
zu bestellen. Personen, die Mitglied des Auf- len, technischen und personellen Mittel zu ver-
sichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertre- fügen, die erforderlich sind, um die Aufgaben
tung berufenen Organe eines Unternehmens des Transportnetzbetreibers nach Teil 3 Ab-
sind, das eine Funktion der Gewinnung, Erzeu- schnitt 1 bis 3 wahrzunehmen. Der Unabhän-
gung oder Vertrieb von Energie an Kunden gige Systembetreiber ist verpflichtet, den von
wahrnimmt, sind nicht berechtigt, Mitglied der Regulierungsbehörde überwachten zehn-
des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen jährigen Netzentwicklungsplan nach den §§ 12a
Vertretung berufenen Organe des Transport- bis 12f oder § 15a umzusetzen. Der Unabhän-
netzbetreibers zu sein. Rechte im Sinne von gige Systembetreiber hat in der Lage zu sein,
Satz 2 bis 4 sind insbesondere: den Verpflichtungen, die sich aus der Verord-
1. die Befugnis zur Ausübung von Stimmrech- nung (EG) Nr. 714/2009 oder der Verordnung
ten, soweit dadurch wesentliche Minder- (EG) Nr. 715/2009 ergeben, auch hinsichtlich
heitsrechte vermittelt werden, insbesondere der Zusammenarbeit der Übertragungs- oder
in den in § 179 Absatz 2 des Aktiengeset- Fernleitungsnetzbetreiber auf europäischer
zes, § 182 Absatz 1 des Aktiengesetzes so- und regionaler Ebene, nachkommen zu kön-
wie § 193 Absatz 1 des Aktiengesetzes ge- nen.
regelten oder vergleichbaren Bereichen, (3) Der Unabhängige Systembetreiber hat
2. die Befugnis, Mitglieder des Aufsichtsrates den Netzzugang für Dritte diskriminierungsfrei
oder der zur gesetzlichen Vertretung berufe- zu gewähren und auszugestalten. Er hat insbe-
nen Organe zu bestellen, sondere Netzentgelte zu erheben, Engpasser-
löse einzunehmen, das Transportnetz zu be-
3. das Halten einer Mehrheitsbeteiligung.
treiben, zu warten und auszubauen, sowie im
Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt als erfüllt, Wege einer Investitionsplanung die langfristige
wenn zwei oder mehr Unternehmen, die Eigen- Fähigkeit des Transportnetzes zur Befriedigung
tümer von Transportnetzen sind, ein Gemein- einer angemessenen Nachfrage zu gewährleis-
schaftsunternehmen gründen, das in zwei oder ten. Der Unabhängige Systembetreiber hat im
mehr Mitgliedstaaten als Betreiber für die be- Elektrizitätsbereich neben den Aufgaben nach
treffenden Transportnetze tätig ist. Ein anderes Satz 1 und 2 auch die Rechte und Pflichten,
Unternehmen darf nur dann Teil des Gemein- insbesondere Zahlungen, im Rahmen des Aus-
schaftsunternehmens sein, wenn es nach den gleichsmechanismus zwischen Übertragungs-
Vorschriften dieses Abschnitts entflochten und netzbetreibern nach Artikel 13 der Verordnung
zertifiziert wurde. Transportnetzbetreiber ha- (EG) Nr. 714/2009 wahrzunehmen. Der Unab-
ben zu gewährleisten, dass sie über die finan- hängige Systembetreiber trägt die Verantwor-
ziellen, materiellen, technischen und personel- tung für Planung, einschließlich der Durchfüh-
len Mittel verfügen, die erforderlich sind, um rung der erforderlichen Genehmigungsverfah-
die Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3 ren, Bau und Betrieb der Infrastruktur. Der
wahrzunehmen. Transportnetzeigentümer ist nicht nach Satz 1
(3) Im unmittelbaren Zusammenhang mit bis 4 verpflichtet.
einem Entflechtungsvorgang nach Absatz 1 (4) Der Eigentümer des Transportnetzes und
dürfen weder wirtschaftlich sensible Informa- das vertikal integrierte Energieversorgungsun-
tionen nach § 6a, über die ein Transportnetz- ternehmen haben im erforderlichen Umfang
betreiber verfügt, der Teil eines vertikal inte- mit dem Unabhängigen Systembetreiber zu-
grierten Unternehmens war, an Unternehmen sammenzuarbeiten und ihn bei der Wahrneh-
übermittelt werden, die eine der Funktionen mung seiner Aufgaben, insbesondere durch
Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Ener- Zurverfügungstellung der dafür erforderlichen
gie an Kunden wahrnehmen, noch ein Perso- Informationen, zu unterstützen. Sie haben
nalübergang vom Transportnetzbetreiber zu die vom Unabhängigen Systembetreiber be-
diesen Unternehmen stattfinden. schlossenen und im Netzentwicklungsplan
nach den §§ 12a bis 12f oder § 15a für die
§9 folgenden drei Jahre ausgewiesenen Investitio-
Unabhängiger Systembetreiber nen zu finanzieren oder ihre Zustimmung zur
Finanzierung durch Dritte, einschließlich des
(1) Stand ein Transportnetz am 3. Septem- Unabhängigen Systembetreibers, zu erteilen.
ber 2009 im Eigentum eines vertikal integrier- Die Finanzierungsvereinbarungen sind von der
ten Unternehmens, kann ein Unabhängiger Regulierungsbehörde zu genehmigen. Der
Systembetreiber nach Maßgabe dieser Vor- Eigentümer des Transportnetzes und das ver-
schrift benannt werden. Unternehmen, die ei- tikal integrierte Energieversorgungsunterneh-
nen Antrag auf Zertifizierung des Betriebs ei- men haben die notwendigen Sicherheitsleis-
nes Unabhängigen Systembetreibers stellen, tungen, die zur Erleichterung der Finanzierung
haben die Unabhängigkeit des Transportnetz- eines notwendigen Netzausbaus erforderlich
betreibers nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 sind, zur Verfügung zu stellen, es sei denn,
sicherzustellen. der Eigentümer des Transportnetzes oder das
(2) Auf Unabhängige Systembetreiber findet vertikal integrierte Energieversorgungsunter-
§ 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend An- nehmen haben der Finanzierung durch einen
wendung. Er hat über die materiellen, finanziel- Dritten, einschließlich dem Unabhängigen Sys-
1564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011
tembetreiber, zugestimmt. Der Eigentümer des Ziel die Entwicklung von regionalen Strom-
Transportnetzes hat zu gewährleisten, dass er oder Gasmärkten zu fördern, die Versor-
dauerhaft in der Lage ist, seinen Verpflichtun- gungssicherheit zu gewährleisten oder den
gen nach Satz 1 bis 3 nachzukommen. Prozess der Liberalisierung der Energie-
(5) Der Eigentümer des Transportnetzes und märkte zu erleichtern.
das vertikal integrierte Energieversorgungsun- (2) Vertikal integrierte Energieversorgungs-
ternehmen haben den Unabhängigen System- unternehmen haben die Unabhängigkeit ihrer
betreiber von jeglicher Haftung für Sach-, Per- im Sinne von § 3 Nummer 38 verbundenen Un-
sonen- und Vermögensschäden freizustellen, abhängigen Transportnetzbetreiber hinsichtlich
die durch das vom Unabhängigen Systembe- der Organisation, der Entscheidungsgewalt
treiber betriebenen Transportnetz verursacht und der Ausübung des Transportnetzgeschäfts
werden, es sei denn, die Haftungsrisiken be- nach Maßgabe der §§ 10a bis 10e zu gewähr-
treffen die Wahrnehmung der Aufgaben nach leisten. Vertikal integrierte Energieversor-
Absatz 3 durch den Unabhängigen Systembe- gungsunternehmen haben den Unabhängigen
treiber. Transportnetzbetreiber in einer der nach Arti-
(6) Betreibt der Unabhängige Systembetrei- kel 1 der Richtlinie 2009/101/EG des Euro-
ber die Transportnetze mehrerer Eigentümer päischen Parlaments und des Rates vom
von Transportnetzen, sind die Voraussetzun- 16. September 2009 zur Koordinierung der
gen der Absätze 1 bis 5 im Verhältnis zwischen Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaa-
dem Unabhängigen Systembetreiber und dem ten Gesellschaften im Sinne des Artikels 48
jeweiligen Eigentümer von Transportnetzen Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesell-
oder dem jeweiligen vertikal integrierten Unter- schafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um
nehmen jeweils zu erfüllen. diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten
(ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11) zulässigen
§ 10 Rechtsformen zu organisieren.
Unabhängiger Transportnetzbetreiber § 10a
(1) Vertikal integrierte Energieversorgungs- Vermögenswerte, Anlagen,
unternehmen können einen Unabhängigen Personalausstattung, Unternehmensidentität
Transportnetzbetreiber nach Maßgabe dieser des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
Bestimmung sowie der §§ 10a bis 10e einrich-
ten, wenn das Transportnetz am 3. September (1) Unabhängige Transportnetzbetreiber
2009 im Eigentum eines vertikal integrierten müssen über die finanziellen, technischen,
Energieversorgungsunternehmens stand. Der materiellen und personellen Mittel verfügen,
Unabhängige Transportnetzbetreiber hat ne- die zur Erfüllung der Pflichten aus diesem Ge-
ben den Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3 setz und für den Transportnetzbetrieb erforder-
mindestens für folgende Bereiche verantwort- lich sind. Unabhängige Transportnetzbetreiber
lich zu sein: haben, unmittelbar oder vermittelt durch Betei-
ligungen, Eigentümer an allen für den Trans-
1. die Vertretung des Unabhängigen Trans- portnetzbetrieb erforderlichen Vermögenswer-
portnetzbetreibers gegenüber Dritten und ten, einschließlich des Transportnetzes, zu
der Regulierungsbehörde, sein.
2. die Vertretung des Unabhängigen Trans- (2) Personal, das für den Betrieb des Trans-
portnetzbetreibers innerhalb des Europä- portnetzes erforderlich ist, darf nicht in ande-
ischen Verbunds der Übertragungs- oder ren Gesellschaften des vertikal integrierten
Fernleitungsnetzbetreiber, Energieversorgungsunternehmens oder deren
3. die Erhebung aller transportnetzbezogenen Tochtergesellschaften angestellt sein. Arbeit-
Entgelte, einschließlich der Netzentgelte, nehmerüberlassungen des Unabhängigen
sowie gegebenenfalls anfallender Entgelte Transportnetzbetreibers an das vertikal inte-
für Hilfsdienste, insbesondere für Gasaufbe- grierte Energieversorgungsunternehmen sowie
reitung und die Beschaffung oder Bereit- des vertikal integrierten Energieversorgungs-
stellung von Ausgleichs- oder Verlustener- unternehmens an den Unabhängigen Trans-
gie, portnetzbetreiber sind unzulässig.
4. die Einrichtung und den Unterhalt solcher (3) Das vertikal integrierte Energieversor-
Einrichtungen, die üblicherweise für meh- gungsunternehmen oder eines seiner Tochter-
rere Teile des vertikal integrierten Unterneh- unternehmen hat die Erbringung von Dienst-
mens tätig wären, insbesondere eine eigene leistungen durch eigene oder in seinem Auftrag
Rechtsabteilung und eigene Buchhaltung handelnde Personen für den Unabhängigen
sowie die Betreuung der beim Unabhängi- Transportnetzbetreiber zu unterlassen. Die Er-
gen Transportnetzbetreiber vorhandenen In- bringung von Dienstleistungen für das vertikal
formationstechnologie-Infrastruktur, integrierte Energieversorgungsunternehmen
5. die Gründung von geeigneten Gemein- durch den Unabhängigen Transportnetzbetrei-
schaftsunternehmen, auch mit anderen ber ist nur zulässig, soweit
Transportnetzbetreibern, mit Energiebörsen 1. die Dienstleistungen grundsätzlich für alle
und anderen relevanten Akteuren, mit dem Nutzer des Transportnetzes diskriminie-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011 1565
rungsfrei zugänglich sind und der Wettbe- treibers oder des vertikal integrierten Energie-
werb in den Bereichen Erzeugung, Gewin- versorgungsunternehmens befindet, nicht mit
nung und Lieferung weder eingeschränkt, denselben Beratern oder externen Auftragneh-
verzerrt oder unterbunden wird; mern zusammenarbeiten.
2. die vertraglichen Bedingungen für die Er- (6) Unabhängiger Transportnetzbetreiber
bringung der Dienstleistung durch den Un- und andere Teile des vertikal integrierten Ener-
abhängigen Transportnetzbetreiber für das gieversorgungsunternehmens haben die ge-
vertikal integrierte Energieversorgungsun- meinsame Nutzung von Büro- und Geschäfts-
ternehmen der Regulierungsbehörde vorge- räumen, einschließlich der gemeinsamen Nut-
legt und von dieser geprüft wurden und zung von Zugangskontrollsystemen, zu unter-
lassen.
3. die Dienstleistungen weder die Abrechnung
erbrachter Dienstleistungen gegenüber dem (7) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber
Kunden für das vertikal integrierte Unter- hat die Rechnungslegung von anderen Ab-
nehmen im Bereich der Funktionen Erzeu- schlussprüfen als denen prüfen zu lassen, die
gung, Gewinnung, Verteilung, Lieferung die Rechnungsprüfung beim vertikal integrier-
von Elektrizität oder Erdgas oder Speiche- ten Energieversorgungsunternehmen oder ei-
rung von Erdgas noch andere Dienstleistun- nem seiner Teile durchführen. Der Abschluss-
gen umfasst, deren Wahrnehmung durch prüfer des vertikal integrierten Energieversor-
den Unabhängigen Transportnetzbetreiber gungsunternehmens kann Einsicht in Teile der
geeignet ist, Wettbewerber des vertikal inte- Bücher des Unabhängigen Transportnetzbe-
grierten Unternehmens zu diskriminieren. treibers nehmen, soweit dies zur Erteilung des
Konzernbestätigungsvermerks im Rahmen der
Die Befugnisse der Regulierungsbehörde nach Vollkonsolidierung des vertikal integrierten
§ 65 bleiben unberührt. Energieversorgungsunternehmens erforderlich
ist. Der Abschlussprüfer ist verpflichtet, aus
(4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber der Einsicht in die Bücher des Unabhängigen
hat sicherzustellen, dass hinsichtlich seiner Fir- Transportnetzbetreibers gewonnene Erkennt-
ma, seiner Kommunikation mit Dritten sowie nisse und wirtschaftlich sensible Informationen
seiner Markenpolitik und Geschäftsräume eine vertraulich zu behandeln und sie insbesondere
Verwechslung mit dem vertikal integrierten nicht dem vertikal integrierten Energieversor-
Energieversorgungsunternehmen oder einem gungsunternehmen mitzuteilen.
seiner Tochterunternehmen ausgeschlossen
ist.
§ 10b
(5) Unabhängige Transportnetzbetreiber
müssen die gemeinsame Nutzung von Anwen- Rechte und Pflichten
dungssystemen der Informationstechnologie im vertikal integrierten Unternehmen
mit dem vertikal integrierten Energieversor-
gungsunternehmen unterlassen, soweit diese (1) Vertikal integrierte Energieversorgungs-
Anwendungen der Informationstechnologie unternehmen müssen gewährleisten, dass Un-
auf die unternehmerischen Besonderheiten abhängige Transportnetzbetreiber wirksame
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die für
oder des vertikal integrierten Energieversor- den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des
gungsunternehmens angepasst wurden. Un- Netzes erforderlichen Vermögenswerte des
abhängige Transportnetzbetreiber haben die vertikal integrierten Energieversorgungsunter-
gemeinsame Nutzung von Infrastruktur der In- nehmens besitzen und diese im Rahmen der
formationstechnologie mit anderen Teilen des Bestimmungen dieses Gesetzes unabhängig
vertikal integrierten Energieversorgungsunter- von der Leitung und den anderen betrieblichen
nehmens zu unterlassen, es sei denn, die Infra- Einrichtungen des vertikal integrierten Energie-
struktur versorgungsunternehmens ausüben können.
Unabhängige Transportnetzbetreiber müssen
1. befindet sich außerhalb der Geschäfts- insbesondere die Befugnis haben, sich zusätz-
räume des Unabhängigen Transportnetzbe- liche Finanzmittel auf dem Kapitalmarkt durch
treibers und des vertikal integrierten Unter- Aufnahme von Darlehen oder durch eine Kapi-
nehmens und talerhöhung zu beschaffen. Satz 1 und 2 gelten
unbeschadet der Entscheidungen des Auf-
2. wird von Dritten zur Verfügung gestellt und sichtsrates nach § 10d.
betrieben.
(2) Struktur und Satzung des Unabhängigen
Unabhängige Transportnetzbetreiber und verti- Transportnetzbetreibers haben die Unabhän-
kal integrierte Energieversorgungsunterneh- gigkeit des Transportnetzbetreibers vom verti-
men haben sicherzustellen, dass sie in Bezug kal integrierten Unternehmen im Sinne der
auf Anwendungssysteme der Informations- §§ 10 bis 10e sicherzustellen. Vertikal inte-
technologie und Infrastruktur der Informations- grierte Energieversorgungsunternehmen haben
technologie, die sich in Geschäfts- oder Büro- jegliche unmittelbare oder mittelbare Einfluss-
räumen des Unabhängigen Transportnetzbe- nahme auf das laufende Geschäft des Unab-
1566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011
hängigen Transportnetzbetreibers oder den Personen, die vom Aufsichtsrat als oberste
Netzbetrieb zu unterlassen; sie unterlassen Unternehmensleitung des Transportnetzbetrei-
ebenfalls jede unmittelbare oder mittelbare bers ernannt oder bestätigt werden, sowie die
Einflussnahme auf notwendige Tätigkeiten zur Regelungen hinsichtlich der Funktion, für die
Erstellung des zehnjährigen Netzentwicklungs- diese Personen vorgesehen sind, die Laufzeit
plans nach den §§ 12a bis 12f oder § 15a der Verträge mit diesen Personen, die jewei-
durch den Unabhängigen Transportnetzbetrei- ligen Vertragsbedingungen sowie eine eventu-
ber. elle Beendigung der Verträge mit diesen Perso-
nen unverzüglich mitzuteilen. Im Falle einer
(3) Tochterunternehmen des vertikal inte-
Vertragsbeendigung hat der Unabhängige
grierten Unternehmens, die die Funktionen Er-
Transportnetzbetreiber der Regulierungsbe-
zeugung, Gewinnung oder Vertrieb von Energie
hörde die Gründe, aus denen die Vertragsbe-
an Kunden wahrnehmen, dürfen weder direkt
endigung vorgesehen ist, vor der Entscheidung
noch indirekt Anteile am Transportnetzbetrei-
mitzuteilen. Entscheidungen und Regelungen
ber halten. Der Transportnetzbetreiber darf we-
nach Satz 1 werden erst verbindlich, wenn die
der direkt oder indirekt Anteile an Tochterunter-
Regulierungsbehörde innerhalb von drei Wo-
nehmen des vertikal integrierten Unterneh-
chen nach Zugang der Mitteilung des Unab-
mens, die die Funktionen Erzeugung, Gewin-
hängigen Transportnetzbetreibers keine Ein-
nung oder Vertrieb von Energie an Kunden
wände gegen die Entscheidung erhebt. Die
wahrnehmen, halten noch Dividenden oder an-
Regulierungsbehörde kann ihre Einwände ge-
dere finanzielle Zuwendungen von diesen
gen die Entscheidung nur darauf stützen, dass
Tochterunternehmen erhalten.
Zweifel bestehen an:
(4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber
hat zu gewährleisten, dass er jederzeit über die 1. der beruflichen Unabhängigkeit einer er-
notwendigen Mittel für die Errichtung, den Be- nannten Person der obersten Unterneh-
trieb und den Erhalt eines sicheren, leistungs- mensleitung oder
fähigen und effizienten Transportnetzes ver-
2. der Berechtigung einer vorzeitigen Vertrags-
fügt.
beendigung.
(5) Das vertikal integrierte Energieversor-
gungsunternehmen und der Unabhängige (2) Die Mehrheit der Angehörigen der Unter-
Transportnetzbetreiber haben bei zwischen ih- nehmensleitung des Transportnetzbetreibers
nen bestehenden kommerziellen und finanziel- darf in den letzten drei Jahren vor einer Ernen-
len Beziehungen, einschließlich der Gewäh- nung nicht bei einem Unternehmen des vertikal
rung von Krediten an das vertikal integrierte integrierten Unternehmens, das im Elektrizi-
Energieversorgungsunternehmen durch den tätsbereich eine der Funktionen Erzeugung,
Unabhängigen Transportnetzbetreiber, markt- Verteilung, Lieferung oder Kauf von Elektrizität
übliche Bedingungen einzuhalten. Der Trans- und im Erdgasbereich eine der Funktionen Ge-
portnetzbetreiber hat alle kommerziellen oder winnung, Verteilung, Lieferung, Kauf oder
finanziellen Vereinbarungen mit dem vertikal Speicherung von Erdgas wahrnimmt oder
integrierten Energieversorgungsunternehmen kommerzielle, technische oder wartungsbezo-
der Regulierungsbehörde in der Zertifizierung gene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen
zur Genehmigung vorzulegen. Die Befugnisse Funktionen erfüllt, oder einem Mehrheitsan-
der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus teilseigner dieser Unternehmen angestellt ge-
Teil 3 Abschnitt 3 bleiben unberührt. Der Unab- wesen sein oder Interessen- oder Geschäfts-
hängige Transportnetzbetreiber hat diese kom- beziehungen zu einem dieser Unternehmen
merziellen und finanziellen Beziehungen mit unterhalten haben. Die verbleibenden Angehö-
dem vertikal integrierten Energieversorgungs- rigen der Unternehmensleitung des Unabhän-
unternehmen umfassend zu dokumentieren gigen Transportnetzbetreibers dürfen in den
und die Dokumentation der Regulierungsbe- letzten sechs Monaten vor einer Ernennung
hörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. keine Aufgaben der Unternehmensleitung oder
mit der Aufgabe beim Unabhängigen Trans-
(6) Die organschaftliche Haftung der Mit- portnetzbetreiber vergleichbaren Aufgabe bei
glieder von Organen des vertikal integrierten einem Unternehmen des vertikal integrierten
Unternehmens für Vorgänge in Bereichen, auf Unternehmens, das im Elektrizitätsbereich eine
die diese Mitglieder nach diesem Gesetz kei- der Funktionen Erzeugung, Verteilung, Liefe-
nen Einfluss ausüben durften und tatsächlich rung oder Kauf von Elektrizität und im Erdgas-
keinen Einfluss ausgeübt haben, ist ausge- bereich eine der Funktionen Gewinnung, Ver-
schlossen. teilung, Lieferung, Kauf oder Speicherung von
Erdgas wahrnimmt oder kommerzielle, techni-
§ 10c sche oder wartungsbezogene Aufgaben im Zu-
sammenhang mit diesen Funktionen erfüllt,
Unabhängigkeit des
oder einem Mehrheitsanteilseigner dieser Un-
Personals und der Unternehmensleitung
ternehmen wahrgenommen haben. Die Sätze 1
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
und 2 finden auf Ernennungen, die vor dem
(1) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber 3. März 2012 wirksam geworden sind, keine
hat der Regulierungsbehörde die Namen der Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011 1567
(3) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber § 10d
hat sicherzustellen, dass seine Unternehmens- Aufsichtsrat des
leitung und seine Beschäftigten weder beim Unabhängigen Transportnetzbetreibers
vertikal integrierten Energieversorgungsunter-
nehmen oder einem seiner Teile, außer dem (1) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber
Unabhängigen Transportnetzbetreiber, ange- hat über einen Aufsichtsrat nach Abschnitt 2
stellt sind noch Interessen- oder Geschäftsbe- des Teils 4 des Aktiengesetzes zu verfügen.
ziehungen zum vertikal integrierten Energiever- (2) Entscheidungen, die Ernennungen, Be-
sorgungsunternehmen oder einem dieser Teile stätigungen, Beschäftigungsbedingungen für
unterhalten. Satz 1 umfasst nicht die zu markt- Personen der Unternehmensleitung des Unab-
üblichen Bedingungen erfolgende Belieferung hängigen Transportnetzbetreibers, einschließ-
von Energie für den privaten Verbrauch. lich Vergütung und Vertragsbeendigung, be-
treffen, werden vom Aufsichtsrat getroffen.
(4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber Der Aufsichtsrat entscheidet, abweichend von
und das vertikal integrierte Energieversor- § 119 des Aktiengesetzes, auch über die
gungsunternehmen haben zu gewährleisten, Genehmigung der jährlichen und langfristigen
dass Personen der Unternehmensleitung und Finanzpläne des Unabhängigen Transportnetz-
die übrigen Beschäftigten des Unabhängigen betreibers, über die Höhe der Verschuldung
Transportnetzbetreibers nach dem 3. März des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
2012 keine Anteile des vertikal integrierten sowie die Höhe der an die Anteilseigner des
Energieversorgungsunternehmens oder eines Unabhängigen Transportnetzbetreibers auszu-
seiner Unternehmensteile erwerben, es sei zahlenden Dividenden. Entscheidungen, die
denn, es handelt sich um Anteile des Unab- die laufenden Geschäfte des Transportnetzbe-
hängigen Transportnetzbetreibers. Personen treibers, insbesondere den Netzbetrieb sowie
der Unternehmensleitung haben Anteile des die Aufstellung des zehnjährigen Netzentwick-
vertikal integrierten Energieversorgungsunter- lungsplans nach den §§ 12a bis 12f oder nach
nehmens oder eines seiner Unternehmensteile, § 15a betreffen, sind ausschließlich von der
die vor dem 3. März 2012 erworben wurden, Unternehmensleitung des Unabhängigen
bis zum 31. März 2016 zu veräußern. Der Un- Transportnetzbetreibers zu treffen.
abhängige Transportnetzbetreiber hat zu ge-
(3) § 10c Absatz 1 bis 5 gilt für die Hälfte der
währleisten, dass die Vergütung von Personen,
Mitglieder des Aufsichtrats des Unabhängigen
die der Unternehmensleitung angehören, nicht
Transportnetzbetreibers abzüglich einem Mit-
vom wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere dem
glied entsprechend. § 10c Absatz 1 Satz 1
Betriebsergebnis, des vertikal integrierten
und 2 sowie Satz 4 Nummer 2 gilt für die übri-
Energieversorgungsunternehmens oder eines
gen Mitglieder des Aufsichtsrates des Un-
seiner Tochterunternehmen, mit Ausnahme
abhängigen Transportnetzbetreibers entspre-
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers,
chend.
abhängig ist.
(5) Personen der Unternehmensleitung des § 10e
Unabhängigen Transportnetzbetreibers dürfen Gleichbehandlungsprogramm
nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und Gleichbehandlungsbeauftragter
zum Unabhängigen Transportnetzbetreiber für des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
vier Jahre nicht bei anderen Unternehmen des
(1) Unabhängige Transportnetzbetreiber ha-
vertikal integrierten Unternehmens, die im
ben ein Programm mit verbindlichen Maß-
Elektrizitätsbereich eine der Funktionen Erzeu-
nahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung
gung, Verteilung, Lieferung oder Kauf von Elek-
des Betriebs des Transportnetzes festzulegen
trizität und im Erdgasbereich eine der Funktio-
(Gleichbehandlungsprogramm), den Mitarbei-
nen Gewinnung, Verteilung, Lieferung, Kauf
tern bekannt zu machen und der Regulierungs-
oder Speicherung von Erdgas wahrnehmen
behörde zur Genehmigung vorzulegen. Im Pro-
oder kommerzielle, technische oder wartungs-
gramm sind Pflichten der Mitarbeiter und mög-
bezogene Aufgaben im Zusammenhang mit
liche Sanktionen festzulegen.
diesen Funktionen erfüllen, oder bei Mehrheits-
anteilseignern dieser Unternehmen des vertikal (2) Unbeschadet der Befugnisse der Regu-
integrierten Energieversorgungsunternehmens lierungsbehörde wird die Einhaltung des Pro-
angestellt sein oder Interessens- oder Ge- gramms fortlaufend durch eine natürliche oder
schäftsbeziehungen zu diesen Unternehmen juristische Person (Gleichbehandlungsbeauf-
oder deren Mehrheitsanteilseignern unterhal- tragter des Unabhängigen Transportnetzbetrei-
ten, es sei denn, das Vertragsverhältnis zum bers) überwacht. Der Gleichbehandlungsbe-
Unabhängigen Transportnetzbetreiber wurde auftragte des Unabhängigen Transportnetzbe-
vor dem 3. März 2012 beendet. treibers wird vom nach § 10d gebildeten Auf-
sichtsrat des unabhängigen Transportnetzbe-
(6) Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 und 5 treibers ernannt. § 10c Absatz 1 bis 5 gilt für
gelten für Personen, die der obersten Unter- den Gleichbehandlungsbeauftragten des Un-
nehmensleitung unmittelbar unterstellt und für abhängigen Transportnetzbetreibers entspre-
Betrieb, Wartung oder Entwicklung des Netzes chend, § 10c Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt nicht
verantwortlich sind, entsprechend. entsprechend, wenn der Unabhängige Trans-
1568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011
portnetzbetreiber eine natürliche Person zum der Regulierungsbehörde alle Entscheidungen
Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhän- zum Investitionsplan oder zu Einzelinvestitio-
gigen Transportnetzbetreibers bestellt hat. Der nen im Transportnetz spätestens dann zu über-
Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhän- mitteln, wenn die Unternehmensleitung des
gigen Transportnetzbetreibers ist der Leitung Transportnetzbetreibers diese Entscheidungen
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers dem Aufsichtsrat zuleitet. Der Gleichbehand-
unmittelbar zu unterstellen und in dieser Funk- lungsbeauftragte des Unabhängigen Trans-
tion weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung portnetzbetreibers hat die Regulierungsbe-
seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. hörde unverzüglich zu informieren, wenn das
Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat vertikal integrierte Unternehmen in der Gesell-
dem Gleichbehandlungsbeauftragten des Un- schafter- oder Hauptversammlung des Trans-
abhängigen Transportnetzbetreibers die zur Er- portnetzbetreibers durch das Abstimmungs-
füllung seiner Aufgaben notwendigen Mittel zur verhalten der von ihm ernannten Mitglieder
Verfügung zu stellen. Der Gleichbehandlungs- einen Beschluss herbeigeführt oder die An-
beauftragte des Unabhängigen Transportnetz- nahme eines Beschlusses verhindert und auf
betreibers kann vom Unabhängigen Transport- Grund dessen Netzinvestitionen, die nach
netzbetreiber Zugang zu allen für die Erfüllung dem zehnjährigen Netzentwicklungsplan in
seiner Aufgaben erforderlichen Daten sowie, den folgenden drei Jahren durchgeführt wer-
ohne Vorankündigung, zu den Geschäftsräu- den sollten, verhindert oder hinausgezögert
men des Unabhängigen Transportnetzbetrei- werden.
bers verlangen; der Unabhängige Transport- (6) Der Gleichbehandlungsbeauftragte des
netzbetreiber hat diesem Verlangen des Unabhängigen Transportnetzbetreibers ist be-
Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhän- rechtigt, an allen Sitzungen der Unterneh-
gigen Transportnetzbetreibers zu entsprechen. mensleitung, des Aufsichtsrats oder der Ge-
(3) Der Aufsichtsrat des Unabhängigen sellschafter- oder Hauptversammlung teilzu-
Transportnetzbetreibers hat die Ernennung nehmen. In den Sitzungen des Aufsichtsrats
des Gleichbehandlungsbeauftragten des Un- ist dem Gleichbehandlungsbeauftragten des
abhängigen Transportnetzbetreibers der Regu- Unabhängigen Transportnetzbetreibers ein ei-
lierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die genes Rederecht einzuräumen. Der Gleich-
Ernennung nach Absatz 2 Satz 2 wird erst behandlungsbeauftragte des Unabhängigen
nach Zustimmung der Regulierungsbehörde Transportnetzbetreibers hat an allen Sitzungen
wirksam. Die Zustimmung zur Ernennung ist des Aufsichtsrates teilzunehmen, die folgende
von der Regulierungsbehörde, außer im Falle Fragen behandeln:
fehlender Unabhängigkeit oder fehlender fach- 1. Netzzugangsbedingungen nach Maßgabe
licher Eignung der vom Unabhängigen Trans- der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 (ABl.
portnetzbetreiber zur Ernennung vorgeschla- L 211 vom 14.8.2009, S. 15) und der Verord-
genen Person, zu erteilen. Die Auftragsbedin- nung (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 211 vom
gungen oder Beschäftigungsbedingungen des 14.8.2009, S. 36), insbesondere soweit die
Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhän- Beratungen Fragen zu Netzentgelten, Leis-
gigen Transportnetzbetreibers, einschließlich tungen im Zusammenhang mit dem Zugang
der Dauer seiner Bestellung, sind von der Re- Dritter, der Kapazitätsvergabe und dem
gulierungsbehörde zu genehmigen. Engpassmanagement, Transparenz, Aus-
(4) Der Gleichbehandlungsbeauftragte des gleich von Energieverlusten und Sekundär-
Unabhängigen Transportnetzbetreibers hat märkte betreffen,
der Regulierungsbehörde regelmäßig Bericht 2. Vorhaben für den Betrieb, die Wartung und
zu erstatten. Er erstellt einmal jährlich einen den Ausbau des Transportnetzes, insbeson-
Bericht, in dem die Maßnahmen zur Durchfüh- dere hinsichtlich der notwendigen Investi-
rung des Gleichbehandlungsprogramms dar- tionen für den Netzanschluss und Netzver-
gelegt werden, und legt ihn der Regulierungs- bund, in neue Transportverbindungen, für
behörde spätestens zum 30. September eines die Kapazitätsausweitung und die Verstär-
Jahres vor. Er unterrichtet die Regulierungsbe- kung vorhandener Kapazitäten oder
hörde fortlaufend über erhebliche Verstöße bei
der Durchführung des Gleichbehandlungspro- 3. den Verkauf oder Erwerb von Energie, die
gramms sowie über die finanziellen und kom- für den Betrieb des Transportnetzes erfor-
merziellen Beziehungen, insbesondere deren derlich ist.
Änderungen, zwischen dem vertikal integrierten (7) Nach vorheriger Zustimmung der Regu-
Energieversorgungsunternehmen und dem Un- lierungsbehörde kann der Aufsichtsrat den
abhängigen Transportnetzbetreiber. Er berichtet Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhän-
dem Aufsichtsrat des Unabhängigen Transport- gigen Transportnetzbetreibers abberufen. Die
netzbetreibers und gibt der obersten Unter- Abberufung hat aus Gründen mangelnder Un-
nehmensleitung Empfehlungen zum Gleich- abhängigkeit oder mangelnder fachlicher Eig-
behandlungsprogramm und seiner Durch- nung auf Verlangen der Regulierungsbehörde
führung. zu erfolgen.“
(5) Der Gleichbehandlungsbeauftragte des 8. In § 11 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
Unabhängigen Transportnetzbetreibers hat eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011 1569
„(1a) Der Betrieb eines sicheren Energieversor- d) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
gungsnetzes umfasst insbesondere auch einen
„(4) Betreiber von Erzeugungsanlagen, Be-
angemessenen Schutz gegen Bedrohungen für
treiber von Elektrizitätsverteilernetzen, indus-
Telekommunikations- und elektronische Daten-
trielle und gewerbliche Letztverbraucher und
verarbeitungssysteme, die der Netzsteuerung die-
Lieferanten von Elektrizität sind verpflichtet,
nen. Die Regulierungsbehörde erstellt hierzu im
Betreibern von Übertragungsnetzen sowie vor-
Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in
gelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteiler-
der Informationstechnik einen Katalog von Sicher-
netzen auf Verlangen unverzüglich die Informa-
heitsanforderungen und veröffentlicht diesen. Ein
tionen bereitzustellen, die notwendig sind,
angemessener Schutz des Betriebs eines Ener-
damit die Übertragungsnetze sicher und zuver-
gieversorgungsnetzes wird vermutet, wenn dieser
lässig betrieben, gewartet und ausgebaut wer-
Katalog der Sicherheitsanforderungen eingehal-
den können. Die übermittelten Informationen
ten und dies vom Betreiber dokumentiert worden
sollen die Betreiber von Übertragungsnetzen
ist. Die Einhaltung kann von der Regulierungsbe-
insbesondere in die Lage versetzen, einen Be-
hörde überprüft werden. Die Regulierungsbe-
richt zu erstellen, der die Leistungsbilanz für
hörde kann durch Festlegung im Verfahren nach
ihren Verantwortungsbereich als Prognose
§ 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu Format,
und Statistik enthält. Die Regulierungsbehörde
Inhalt und Gestaltung der Dokumentation nach
wird ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festle-
Satz 3 treffen.“
gungen zu treffen zur Konkretisierung des Krei-
9. § 12 wird wie folgt geändert: ses der nach Satz 1 Verpflichteten, zum Inhalt
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 und zur Methodik, zu Details der Datenweiter-
angefügt: gabe und zum Datenformat der Bereitstellung
an den Betreiber von Übertragungsnetzen oder
„Betreiber von Übertragungsnetzen können
den vorgelagerten Betreiber von Verteilernet-
vereinbaren, die Regelverantwortung für ihre
zen.“
Netze auf einen Betreiber von Übertragungs-
netzen zu übertragen. Mit der Übertragung e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
der Regelverantwortung erhält der verantwort- fügt:
liche Netzbetreiber die Befugnisse des § 13.
Die Übertragung der Regelverantwortung ist „(5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen
der Regulierungsbehörde spätestens sechs haben den Bericht über die Leistungsbilanz
Monate vorher anzuzeigen. Die Regulierungs- nach Absatz 4 Satz 2 jeweils am 30. September
behörde kann zur Verringerung des Aufwandes eines Jahres an die Stelle zu übermitteln, die
für Regelenergie und zur Förderung von ein- das Monitoring gemäß § 51 durchführt.“
heitlichen Bedingungen bei der Gewährung 10. Nach § 12 werden folgende §§ 12a bis 12g einge-
des Netzzugangs durch Festlegung nach § 29 fügt:
Absatz 1 die Betreiber von Übertragungsnet-
zen verpflichten, eine einheitliche Regelzone „§ 12a
zu bilden.“ Szenariorahmen
b) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt: für die Netzentwicklungsplanung
„Dafür sollen sie im Rahmen des technisch (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen er-
Möglichen auch geeignete technische Anlagen arbeiten jährlich einen gemeinsamen Szenariorah-
etwa zur Bereitstellung von Blind- und Kurz- men, der Grundlage für die Erarbeitung des Netz-
schlussleistung nutzen, die keine Anlagen zur entwicklungsplans nach § 12b ist. Der Szenario-
Erzeugung elektrischer Energie sind.“ rahmen umfasst mindestens drei Entwicklungs-
c) Absatz 3a wird wie folgt neu gefasst: pfade (Szenarien), die für die nächsten zehn Jahre
die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen
„(3a) Um die technische Sicherheit und die
im Rahmen der mittel- und langfristigen energie-
Systemstabilität zu gewährleisten, wird das
politischen Ziele der Bundesregierung abdecken.
Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
Eines der Szenarien muss die wahrscheinliche
logie ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Entwicklung für die nächsten zwanzig Jahre dar-
technische Anforderungen an Anlagen zur Er-
stellen. Für den Szenariorahmen legen die Betrei-
zeugung elektrischer Energie, insbesondere an
ber von Übertragungsnetzen angemessene An-
Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Ge-
nahmen für die jeweiligen Szenarien zu Erzeu-
setz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
gung, Versorgung, Verbrauch von Strom sowie
vorzugeben sowie Netzbetreiber und Anlagen-
dessen Austausch mit anderen Ländern zu
betreiber zu verpflichten, Anlagen, die bereits
Grunde und berücksichtigen geplante Investiti-
vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen
onsvorhaben der europäischen Netzinfrastruktur.
worden sind, entsprechend nachzurüsten und
Regelungen zur Kostentragung zu treffen. (2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen le-
Soweit Anlagen nach dem Erneuerbare-Ener- gen der Regulierungsbehörde den Entwurf des
gien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopp- Szenariorahmens vor. Die Regulierungsbehörde
lungsgesetz betroffen sind, ergeht die Rechts- macht den Entwurf des Szenariorahmens auf ihrer
verordnung im Einvernehmen mit dem Bun- Internsetseite öffentlich bekannt und gibt der Öf-
desministerium für Umwelt, Naturschutz und fentlichkeit, einschließlich tatsächlicher und po-
Reaktorsicherheit.“ tenzieller Netznutzer, den nachgelagerten Netzbe-
1570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011
treibern, sowie den Trägern öffentlicher Belange keit, einschließlich tatsächlicher oder potenzieller
Gelegenheit zur Äußerung. Netznutzer, den nachgelagerten Netzbetreibern
(3) Die Regulierungsbehörde genehmigt den sowie den Trägern öffentlicher Belange und den
Szenariorahmen unter Berücksichtigung der Er- Energieaufsichtsbehörden der Länder Gelegen-
gebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung. heit zur Äußerung. Dafür stellen sie den Entwurf
des Netzentwicklungsplans und alle weiteren er-
§ 12b forderlichen Informationen im Internet zur Verfü-
gung. Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernet-
Erstellung des Netzentwicklungsplans zen sind verpflichtet, mit den Betreibern von
durch die Betreiber von Übertragungsnetzen Übertragungsnetzen in dem Umfang zusammen-
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen le- zuarbeiten, der erforderlich ist, um eine sachge-
gen der Regulierungsbehörde jährlich zum rechte Erstellung des Netzentwicklungsplans zu
3. März, erstmalig aber erst zum 3. Juni 2012, gewährleisten; sie sind insbesondere verpflichtet,
auf der Grundlage des Szenariorahmens einen den Betreibern von Übertragungsnetzen für die
gemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplan Erstellung des Netzentwicklungsplans notwen-
zur Bestätigung vor. Der gemeinsame nationale dige Informationen auf Anforderung unverzüglich
Netzentwicklungsplan muss alle wirksamen Maß- zur Verfügung zu stellen.
nahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Ver- (4) Dem Netzentwicklungsplan ist eine zusam-
stärkung und zum Ausbau des Netzes enthalten, menfassende Erklärung beizufügen über die Art
die in den nächsten zehn Jahren für einen siche- und Weise, wie die Ergebnisse der Beteiligungen
ren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich nach § 12a Absatz 2 Satz 2 und § 12b Absatz 3
sind. Der Netzentwicklungsplan enthält darüber Satz 1 in dem Netzentwicklungsplan berücksich-
hinaus folgende Angaben: tigt wurden und aus welchen Gründen der Netz-
1. alle Netzausbaumaßnahmen, die in den nächs- entwicklungsplan nach Abwägung mit den ge-
ten drei Jahren ab Feststellung des Netzent- prüften, in Betracht kommenden anderweitigen
wicklungsplans durch die Regulierungsbe- Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.
hörde für einen sicheren und zuverlässigen (5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen le-
Netzbetrieb erforderlich sind, gen den Entwurf des Netzentwicklungsplans der
2. einen Zeitplan für alle Netzausbaumaßnahmen Regulierungsbehörde unverzüglich vor.
sowie
3. a) Netzausbaumaßnahmen als Pilotprojekte § 12c
für eine verlustarme Übertragung hoher Bestätigung des Netzentwicklungsplans
Leistungen über große Entfernungen sowie durch die Regulierungsbehörde
b) den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen (1) Die Regulierungsbehörde prüft die Überein-
als Pilotprojekt mit einer Bewertung ihrer stimmung des Netzentwicklungsplans mit den
technischen Durchführbarkeit und Wirt- Anforderungen gemäß § 12b Absatz 1, 2 und 4.
schaftlichkeit, Sie kann Änderungen des Entwurfs des Netzent-
4. den Stand der Umsetzung des vorhergehen- wicklungsplans durch die Übertragungsnetzbe-
den Netzentwicklungsplans und im Falle von treiber verlangen. Die Betreiber von Übertra-
Verzögerungen, die dafür maßgeblichen gungsnetzen stellen der Regulierungsbehörde
Gründe der Verzögerungen, auf Verlangen die für ihre Prüfungen erforder-
lichen Informationen zur Verfügung. Bestehen
5. Angaben zur zu verwendenden Übertragungs- Zweifel, ob der Netzentwicklungsplan mit dem
technologie. gemeinschaftsweit geltenden Netzentwicklungs-
Die Betreiber von Übertragungsnetzen nutzen bei plan in Einklang steht, konsultiert die Regulie-
der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans eine rungsbehörde die Agentur für die Zusammenar-
geeignete und für einen sachkundigen Dritten beit der Energieregulierungsbehörden.
nachvollziehbare Modellierung des deutschen (2) Zur Vorbereitung eines Bedarfsplans nach
Übertragungsnetzes. Der Netzentwicklungsplan § 12e erstellt die Regulierungsbehörde frühzeitig
berücksichtigt den gemeinschaftsweiten Netzent- während des Verfahrens zur Erstellung des Netz-
wicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3b der Ver- entwicklungsplans einen Umweltbericht, der den
ordnung (EG) Nr. 714/2009 und vorhandene Off- Anforderungen des § 14g des Gesetzes über
shore-Netzpläne. die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen
(2) Der Netzentwicklungsplan umfasst alle muss. Die Betreiber von Übertragungsnetzen stel-
Maßnahmen, die nach den Szenarien des Szena- len der Regulierungsbehörde die hierzu erforderli-
riorahmens erforderlich sind, um die Anforderun- chen Informationen zur Verfügung.
gen nach Absatz 1 Satz 2 zu erfüllen. Dabei ist (3) Nach Abschluss der Prüfung nach Absatz 1
dem Erfordernis eines sicheren und zuverlässigen beteiligt die Regulierungsbehörde unverzüglich
Netzbetriebs in besonderer Weise Rechnung zu die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt
tragen. wird, und die Öffentlichkeit. Maßgeblich sind die
(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen ver- Bestimmungen des Gesetzes über die Umwelt-
öffentlichen den Entwurf des Netzentwicklungs- verträglichkeitsprüfung, soweit sich aus den
plans vor Vorlage bei der Regulierungsbehörde nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes
auf ihren Internetseiten und geben der Öffentlich- ergibt. Gegenstand der Beteiligung ist der Entwurf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011 1571
des Netzentwicklungsplans und in den Fällen des Höchstspannungsleitungen sowie die Anbin-
§ 12e zugleich der Umweltbericht. Die Unterlagen dungsleitungen von den Offshore-Windpark-Um-
für die Strategische Umweltprüfung sowie der spannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten
Entwurf des Netzentwicklungsplans sind für eine an Land. Dem Entwurf ist eine Begründung beizu-
Frist von sechs Wochen am Sitz der Regulie- fügen. Die Vorhaben des Bundesbedarfsplans
rungsbehörde auszulegen und darüber hinaus entsprechen den Zielsetzungen des § 1 dieses
auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu ma- Gesetzes.
chen. Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zum (3) Im Bundesbedarfsplan kann vorgesehen
Entwurf des Netzentwicklungsplans und zum Um- werden, dass ein einzelnes Pilotprojekt nach
weltbericht bis zwei Wochen nach Ende der Aus- § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3a auf einem
legung äußern. technisch und wirtschaftlich effizienten Teilab-
(4) Die Regulierungsbehörde bestätigt den schnitt als Erdkabel errichtet und betrieben wer-
jährlichen Netzentwicklungsplan unter Berück- den kann, wenn die Anforderungen nach § 2 Ab-
sichtigung des Ergebnisses der Behörden- und satz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Energielei-
Öffentlichkeitsbeteiligung mit Wirkung für die Be- tungsausbaugesetzes erfüllt sind. Auf Verlangen
treiber von Übertragungsnetzen. Die Bestätigung der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen
ist nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar. Die Behörde ist die Leitung auf einem technisch und
Regulierungsbehörde kann bestimmen, welcher wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdka-
Betreiber von Übertragungsnetzen für die Durch- bel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern,
führung einer im Netzentwicklungsplan enthalte- wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1
nen Maßnahme verantwortlich ist. Nummer 1 oder 2 des Energieleitungsausbauge-
(5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind setzes erfüllt sind.
verpflichtet, den entsprechend Absatz 1 Satz 2 (4) Mit Erlass des Bundesbedarfsplans durch
geänderten Netzentwicklungsplan der Regulie- den Bundesgesetzgeber wird für die darin enthal-
rungsbehörde unverzüglich vorzulegen. tenen Vorhaben die energiewirtschaftliche Not-
wendigkeit und der vordringliche Bedarf festge-
(6) Die Regulierungsbehörde kann durch Fest-
stellt. Die Feststellungen sind für die Betreiber
legung nähere Bestimmungen zu Inhalt und Ver-
von Übertragungsnetzen sowie für die Planfest-
fahren der Erstellung des Netzentwicklungsplans
stellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43
sowie zur Ausgestaltung des nach Absatz 3,
bis 43d verbindlich.
§ 12a Absatz 2 und § 12b Absatz 3 durchzufüh-
renden Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlich- (5) Für die Änderung von Bundesbedarfsplä-
keit treffen. nen gilt § 14d Satz 1 des Gesetzes über die Um-
weltverträglichkeitsprüfung. Soweit danach keine
§ 12d Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Um-
weltprüfung besteht, findet § 12c Absatz 2 keine
Öffentlichkeitsbeteiligung bei
Anwendung.
Fortschreibung des Netzentwicklungsplans
Nach der erstmaligen Bestätigung des Netz- § 12f
entwicklungsplans kann sich die Beteiligung der
Herausgabe von Daten
Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher und
potenzieller Netznutzer, der nachgelagerten Netz- (1) Die Regulierungsbehörde stellt dem Bun-
betreiber sowie der Träger öffentlicher Belange desministerium für Wirtschaft und Technologie,
nach § 12a Absatz 2, § 12b Absatz 3 und § 12c dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
Absatz 3 auf Änderungen des Szenariorahmens und Reaktorsicherheit sowie dem Umweltbundes-
oder des Netzentwicklungsplans gegenüber dem amt Daten, die für digitale Netzberechnungen er-
Vorjahr beschränken. Ein vollständiges Verfahren forderlich sind, insbesondere Einspeise- und
nach den §§ 12a bis 12c muss mindestens alle Lastdaten sowie Impedanzen und Kapazitäten
drei Jahre sowie in den Fällen des § 12e Absatz 1 von Leitungen und Transformatoren, einschließ-
Satz 3 durchgeführt werden. lich unternehmensbezogener Daten und Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse zur Verfügung, soweit
§ 12e dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erfor-
derlich ist.
Bundesbedarfsplan
(2) Die Regulierungsbehörde gibt auf Antrag
(1) Die Regulierungsbehörde übermittelt den insbesondere netzknotenpunktscharfe Einspeise-
Netzentwicklungsplan mindestens alle drei Jahre und Lastdaten sowie Informationen zu Impedan-
der Bundesregierung als Entwurf für einen Bun- zen und Kapazitäten von Leitungen und Transfor-
desbedarfsplan. Die Bundesregierung legt den matoren an Dritte heraus, die die Fachkunde zur
Entwurf des Bundesbedarfsplans mindestens alle Überprüfung der Netzplanung und ein berechtig-
drei Jahre dem Bundesgesetzgeber vor. Die Re- tes Interesse gegenüber der Regulierungsbehörde
gulierungsbehörde hat auch bei wesentlichen Än- nachweisen sowie die vertrauliche Behandlung
derungen des jährlichen Netzentwicklungsplans der Informationen zusichern oder die Berechti-
gemäß Satz 1 zu verfahren. gung zum Umgang mit Verschlusssachen mit
(2) Die Regulierungsbehörde kennzeichnet in einem Geheimhaltungsgrad nach § 12g Absatz 4
ihrem Entwurf für einen Bundesbedarfsplan die in Verbindung mit § 4 des Sicherheitsüberprü-
länderübergreifenden und grenzüberschreitenden fungsgesetzes haben. Die Daten sind in einem
1572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011
standardisierten, elektronisch verarbeitbaren For- gegen angemessene Vergütung die Wirkleis-
mat zur Verfügung zu stellen. Daten, die Betriebs- tungs- oder Blindleistungseinspeisung anzu-
und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen von passen. Eine Anpassung umfasst auch die An-
der Regulierungsbehörde nicht herausgegeben forderung einer Einspeisung aus Erzeugungs-
werden. In diesem Fall hat die Regulierungsbe- anlagen, die derzeit nicht einspeisen und erfor-
hörde typisierte und anonymisierte Datensätze derlichenfalls erst betriebsbereit gemacht wer-
an den Antragsteller herauszugeben. den müssen oder die zur Erfüllung der Anfor-
derung eine geplante Revision verschieben
§ 12g müssen. Die Regulierungsbehörde wird er-
Schutz europäisch kritischer mächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen
Anlagen, Verordnungsermächtigung zu treffen zur Konkretisierung des Adressaten-
kreises nach Satz 1, zu erforderlichen techni-
(1) Zum Schutz des Übertragungsnetzes be- schen Anforderungen, die gegenüber den Be-
stimmt die Regulierungsbehörde alle zwei Jahre treibern betroffener Erzeugungsanlagen aufzu-
diejenigen Anlagen oder Teile von Anlagen des stellen sind, zu Methodik und Datenformat der
Übertragungsnetzes, deren Störung oder Zerstö- Anforderung durch den Betreiber von Übertra-
rung erhebliche Auswirkungen in mindestens zwei gungsnetzen sowie zu Kriterien für die Bestim-
Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben mung der angemessenen Vergütung.“
kann (europäisch kritische Anlage). Die Bestim-
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
mung erfolgt durch Festlegung nach dem Verfah-
fügt:
ren des § 29. Zur Vorbereitung der Festlegung
haben die Betreiber von Übertragungsnetzen der „(2a) Bei Maßnahmen nach den Absätzen 1
Regulierungsbehörde einen Bericht vorzulegen, in und 2 sind die Verpflichtungen nach § 8
dem Anlagen ihres Netzes, deren Störung oder Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Zerstörung erhebliche Auswirkungen in mindes- und nach § 4 Absatz 1 und 3 Satz 2 des
tens zwei Mitgliedstaaten haben kann, vorge- Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes einzuhalten.
schlagen werden und dies begründet wird. Der Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Num-
Bericht kann auch von allen Betreibern gemein- mer 2 ist der Einsatz vertraglicher Vereinbarun-
sam erstellt und vorgelegt werden. gen zur Einspeisung von nach Satz 1 vorrang-
berechtigter Elektrizität nach Ausschöpfung
(2) Betreiber von Übertragungsnetzen haben
der vertraglichen Vereinbarungen zur Reduzie-
zum Schutz ihrer gemäß Absatz 1 Satz 1 be-
rung der Einspeisung von nicht vorrangberech-
stimmten Anlagen Sicherheitspläne zu erstellen
tigter Elektrizität zulässig, soweit die Bestim-
sowie Sicherheitsbeauftragte zu bestimmen und
mungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
der Regulierungsbehörde nachzuweisen.
oder des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ein
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Abweichen von genannten Verpflichtungen auf
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Grund vertraglicher Vereinbarungen ausnahms-
Bundesrates Einzelheiten zu dem Verfahren der weise eröffnen. Beruht die Gefährdung oder
Festlegung und zum Bericht gemäß Absatz 1 so- Störung auf einer Überlastung der Netzkapazi-
wie zu den Sicherheitsplänen und Sicherheitsbe- tät, so sind im Rahmen von Maßnahmen nach
auftragten nach Absatz 2 zu regeln. Absatz 2 die speziellen Anforderungen nach
(4) Die für die Festlegung gemäß Absatz 1 den §§ 11 und 12 des Erneuerbare-Energien-
Satz 2 erforderlichen Informationen, der Bericht Gesetzes einzuhalten. Soweit die Einhaltung
der Betreiber nach Absatz 1 Satz 3 sowie die der in diesem Absatz genannten Verpflichtun-
Sicherheitspläne nach Absatz 2 sind als Ver- gen die Beseitigung einer Gefährdung oder
schlusssache mit dem geeigneten Geheimhal- Störung verhindern würde, kann ausnahms-
tungsgrad im Sinne von § 4 des Sicherheitsüber- weise von ihnen abgewichen werden. Ein sol-
prüfungsgesetzes einzustufen.“ cher Ausnahmefall liegt insbesondere vor, so-
weit die Betreiber von Übertragungsnetzen zur
11. § 13 wird wie folgt geändert:
Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässig-
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgeho- keit des Elektrizitätsversorgungssystems auf
ben. die Mindesteinspeisung aus bestimmten Anla-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- gen angewiesen sind (netztechnisch erforder-
fügt: liches Minimum). Ausnahmen nach den Sät-
zen 4 und 5 sind der Regulierungsbehörde un-
„(1a) Für die Durchführung von Maßnahmen verzüglich anzuzeigen und die besonderen
nach Absatz 1 Nummer 2 sind Betreiber von Gründe nachzuweisen. Die Regulierungsbe-
Anlagen zur Speicherung von elektrischer hörde kann Kriterien für die nach Satz 4 gelten-
Energie und von Anlagen zur Erzeugung von den Ausnahmefälle durch Festlegung nach § 29
elektrischer Energie (Erzeugungsanlagen) mit Absatz 1 bestimmen.“
einer Nennleistung ab 50 Megawatt an Elektri-
zitätsversorgungsnetzen mit einer Spannung d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
von mindestens 110 Kilovolt verpflichtet, auf fügt:
Anforderung durch die Betreiber von Übertra- „(4a) Die Rechtsfolgen nach Absatz 4 treten
gungsnetzen und erforderlichenfalls in Abstim- nicht ein, soweit Betreiber von Übertragungs-
mung mit dem Betreiber desjenigen Netzes, in netzen ihnen angebotene technisch und wirt-
das die Erzeugungsanlage eingebunden ist, schaftlich sinnvolle Vereinbarungen für freiwil-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011 1573
lige Ab- und Zuschaltungen mit Lasten nach c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ohne hinreichenden und 1b eingefügt:
Grund im Vorfeld einer Gefährdung oder Stö- „(1a) Betreiber von Elektrizitätsverteilernet-
rung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des zen haben auf Verlangen der Regulierungsbe-
Elektrizitätsversorgungssystems in der jewei- hörde innerhalb von zwei Monaten einen Be-
ligen Regelzone nicht abgeschlossen haben. richt über den Netzzustand und die Netzaus-
Als wirtschaftlich sinnvoll gelten jeweils Verein- bauplanung zu erstellen und ihr diesen vorzu-
barungen bis zur Dauer eines Jahres, bei de- legen. Der Bericht zur Netzausbauplanung hat
nen die durch den Betreiber von Übertra- auch konkrete Maßnahmen zur Optimierung,
gungsnetzen zu zahlende Vergütung nicht die zur Verstärkung und zum Ausbau des Netzes
anteilig verhinderten potenziellen Kosten von und den geplanten Beginn und das geplante
Versorgungsunterbrechungen übersteigt. Als Ende der Maßnahmen zu enthalten. Auf Verlan-
technisch sinnvoll gelten Vereinbarungen, bei gen der Regulierungsbehörde ist ihr innerhalb
denen Ab- und Zuschaltungen für eine Min- von zwei Monaten ein Bericht entsprechend
destlastgröße von 50 Megawatt unverzögert den Sätzen 1 und 2 auch über bestimmte Teile
herbeigeführt werden können, sicher verfügbar des Elektrizitätsverteilernetzes vorzulegen.
und geeignet sind, zur Sicherheit und Zuver- Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen ein-
lässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems schließlich vertikal integrierter Energieversor-
in der jeweiligen Regelzone beizutragen. Nähe- gungsunternehmen, an deren Elektrizitätsver-
res insbesondere zu Ausgestaltung und Höhe teilernetz weniger als 10 000 Kunden unmittel-
der Vergütung kann durch Rechtsverordnung, bar oder mittelbar angeschlossen sind, sind
die der Zustimmung des Deutschen Bundesta- von den Verpflichtungen der Sätze 1 bis 3 aus-
ges bedarf, geregelt werden. Die Zustimmung genommen. Die Regulierungsbehörde kann
gilt mit Ablauf der sechsten Sitzungswoche durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zum In-
nach Zuleitung des Verordnungsentwurfs der halt des Berichts nähere Bestimmungen tref-
Bundesregierung an den Deutschen Bundes- fen.
tag als erteilt.“
(1b) Betreiber von Hochspannungsnetzen
e) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt ha-
„Die Regulierungsbehörde kann durch Fest- ben jährlich den Netzzustand ihres Netzes und
legung nach § 29 Absatz 1 bestimmen, in wel- die Auswirkungen des zu erwartenden Aus-
chem Umfang die Netzbetreiber Maßnahmen baus von Einspeiseanlagen insbesondere zur
nach den Absätzen 1 und 2, Gründe und Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Ener-
zugrunde liegende vertragliche Regelungen in- gien auf ihr Netz in einem Bericht darzustellen
nerhalb bestimmter Frist und in einer bestimm- und der zuständigen Regulierungsbehörde zur
ten Form an sie mitteilen und auf einer gemein- Prüfung vorzulegen. Der Bericht wird nach den
samen Internetplattform veröffentlichen.“ Vorgaben erstellt, die die Regulierungsbehörde
im Verfahren nach § 29 Absatz 1 zu Inhalt und
f) In Absatz 7 werden in Satz 1 das Wort „jähr- Format festlegen kann. Kommt die Regulie-
lich“ durch die Wörter „alle zwei Jahre“ und in rungsbehörde zu dem Ergebnis, dass in dem
Satz 3 die Wörter „jährlich bis“ durch die Wör- Netz wesentlicher Bedarf zum Ausbau des
ter „alle zwei Jahre jeweils“ ersetzt. Netzes in den nächsten zehn Jahren zu erwar-
12. § 14 wird wie folgt geändert: ten ist, haben die Netzbetreiber Netzentwick-
lungspläne zu erstellen und der Regulierungs-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: behörde innerhalb einer von ihr zu bestimmen-
aa) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen. den Frist vorzulegen. Die Anforderungen von
den §§ 12a bis 12d sowie § 12f gelten entspre-
bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 2. chend.“
b) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1c und 13. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
Satz 1 wie folgt gefasst:
„§ 14a
„Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
sind verpflichtet, Maßnahmen des Betreibers Steuerung von unterbrechbaren
von Übertragungsnetzen oder Maßnahmen ei- Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung
nes nach Absatz 1 Satz 1 verantwortlichen Be- Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben
treibers von Elektrizitätsverteilernetzen, in des- denjenigen Lieferanten und Letztverbrauchern im
sen Netz sie unmittelbar oder mittelbar tech- Bereich der Niederspannung, mit denen sie Netz-
nisch eingebunden sind, nach dessen Vorga- nutzungsverträge abgeschlossen haben, ein re-
ben und den dadurch begründeten Vorgaben duziertes Netzentgelt zu berechnen, wenn ihnen
eines vorgelagerten Betreibers von Elektrizi- im Gegenzug die Steuerung von vollständig unter-
tätsverteilernetzen durch eigene Maßnahmen brechbaren Verbrauchseinrichtungen, die über ei-
zu unterstützen, soweit diese erforderlich sind, nen separaten Zählpunkt verfügen, zum Zweck
um Gefährdungen und Störungen in den Elek- der Netzentlastung gestattet wird. Als unterbrech-
trizitätsversorgungsnetzen mit geringstmögli- bare Verbrauchseinrichtung im Sinne von Satz 1
chen Eingriffen in die Versorgung zu vermei- gelten auch Elektromobile. Die Steuerung muss
den; dabei gelten die §§ 12 und 13 entspre- für die in Satz 1 genannten Letztverbraucher und
chend.“ Lieferanten zumutbar sein und kann direkt durch
1574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011
den Netzbetreiber oder indirekt durch Dritte auf Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. Der aktu-
Geheiß des Netzbetreibers erfolgen; Näheres re- elle Netzentwicklungsplan muss den Stand der
gelt eine Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Umsetzung des vorhergehenden Netzentwick-
Nummer 9.“ lungsplans enthalten. Haben sich Maßnahmen
verzögert, sind die Gründe der Verzögerung anzu-
14. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
geben.
„§ 15a
(3) Die Regulierungsbehörde hört zum Entwurf
Netzentwicklungsplan des Netzentwicklungsplans alle tatsächlichen und
der Fernleitungsnetzbetreiber potenziellen Netznutzer an und veröffentlicht das
Ergebnis. Personen und Unternehmen, die den
(1) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben
Status potenzieller Netznutzer beanspruchen,
jährlich einen gemeinsamen nationalen Netzent-
müssen diesen Anspruch darlegen. Die Regulie-
wicklungsplan zu erstellen und der Regulierungs-
rungsbehörde ist befugt, von den Betreibern von
behörde unverzüglich vorzulegen, erstmals zum
Fernleitungsnetzen sämtliche Daten zu erheben,
1. April 2012. Dieser muss alle wirksamen Maß-
zu verarbeiten und zu nutzen, die zur Prüfung er-
nahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Ver-
forderlich sind, ob der Netzentwicklungsplan den
stärkung und zum bedarfsgerechten Ausbau des
Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 5 sowie
Netzes und zur Gewährleistung der Versorgungs-
nach Absatz 2 entspricht. Bestehen Zweifel, ob
sicherheit enthalten, die in den nächsten zehn
der Netzentwicklungsplan mit dem gemein-
Jahren netztechnisch für einen sicheren und zu-
schaftsweit geltenden Netzentwicklungsplan in
verlässigen Netzbetrieb erforderlich sind. Insbe-
Einklang steht, konsultiert die Regulierungsbe-
sondere ist in den Netzentwicklungsplan aufzu-
hörde die Agentur für die Zusammenarbeit der
nehmen, welche Netzausbaumaßnahmen in den
Energieregulierungsbehörden. Die Regulierungs-
nächsten drei Jahren durchgeführt werden müs-
behörde kann innerhalb von drei Monaten nach
sen, und ein Zeitplan für die Durchführung aller
Veröffentlichung des Konsultationsergebnisses
Netzausbaumaßnahmen. Bei der Erarbeitung des
von den Betreibern von Fernleitungsnetzen Ände-
Netzentwicklungsplans legen die Betreiber von
rungen des Netzentwicklungsplans verlangen,
Fernleitungsnetzen angemessene Annahmen
diese sind von den Betreibern von Fernleitungs-
über die Entwicklung der Gewinnung, der Versor-
netzen innerhalb von drei Monaten umzusetzen.
gung, des Verbrauchs von Gas und seinem Aus-
Die Regulierungsbehörde kann bestimmen, wel-
tausch mit anderen Ländern zugrunde und be-
cher Betreiber von Fernleitungsnetzen für die
rücksichtigen geplante Investitionsvorhaben in
Durchführung einer Maßnahme aus dem Netzent-
die regionale und gemeinschaftsweite Netzinfra-
wicklungsplan verantwortlich ist. Verlangt die Re-
struktur sowie in Bezug auf Speicheranlagen und
gulierungsbehörde keine Änderungen innerhalb
LNG-Wiederverdampfungsanlagen sowie die
der Frist nach Satz 3 und 4, ist der Netzentwick-
Auswirkungen denkbarer Störungen der Versor-
lungsplan für die Betreiber von Fernleitungsnet-
gung (Szenariorahmen). Der Netzentwicklungs-
zen verbindlich.
plan berücksichtigt den gemeinschaftsweiten
Netzentwicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3b (4) Betreiber von Gasverteilernetzen sind ver-
der Verordnung (EG) Nr. 715/2009. Die Betreiber pflichtet, mit den Betreibern von Fernleitungsnet-
von Fernleitungsnetzen veröffentlichen den Sze- zen in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der er-
nariorahmen und geben der Öffentlichkeit und forderlich ist, um eine sachgerechte Erstellung der
den nachgelagerten Netzbetreibern Gelegenheit Netzentwicklungspläne zu gewährleisten; sie sind
zur Äußerung, sie legen den Entwurf des Szena- insbesondere verpflichtet, den Betreibern von
riorahmens der Regulierungsbehörde vor. Die Re- Fernleitungsnetzen für die Erstellung des Netzent-
gulierungsbehörde bestätigt den Szenariorahmen wicklungsplans erforderliche Informationen unver-
unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Öf- züglich zur Verfügung zu stellen.
fentlichkeitsbeteiligung. (5) Die Regulierungsbehörde kann durch Fest-
(2) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben der legung nach § 29 Absatz 1 zu Inhalt und Verfahren
Öffentlichkeit und den nachgelagerten Netzbetrei- des Netzentwicklungsplans sowie zur Ausgestal-
bern vor der Vorlage des Entwurfs des Netzent- tung der von den Fernleitungsnetzbetreibern
wicklungsplans bei der Regulierungsbehörde Ge- durchzuführenden Konsultationsverfahren nähere
legenheit zur Äußerung zu geben. Hierzu stellen Bestimmungen treffen.
die Betreiber von Fernleitungsnetzen die erforder- (6) Nach der erstmaligen Durchführung des
lichen Informationen auf ihrer Internetseite zur Verfahrens nach Absatz 1 und 2 kann sich die Öf-
Verfügung. Betreiber von Fernleitungsnetzen nut- fentlichkeitsbeteiligung auf Änderungen des Sze-
zen bei der Erarbeitung des Netzentwicklungs- nariorahmens oder des Netzentwicklungsplans
plans eine geeignete und allgemein nachvollzieh- gegenüber dem Vorjahr beschränken. Ein voll-
bare Modellierung der deutschen Fernleitungsnet- ständiges Verfahren muss mindestens alle drei
ze. Dem Netzentwicklungsplan ist eine zusam- Jahre durchgeführt werden.“
menfassende Erklärung beizufügen über die Art
und Weise, wie die Ergebnisse der Öffentlichkeits- 14a. In § 17 Absatz 1 werden nach dem Wort „Spei-
beteiligung in dem Netzentwicklungsplan berück- cheranlagen“ die Wörter „sowie Anlagen zur Spei-
sichtigt wurden und aus welchen Gründen der cherung elektrischer Energie“ eingefügt.
Netzentwicklungsplan nach Abwägung mit den 14b. In § 18 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen „Elektrizität“ die Wörter „auch in Verbindung mit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011 1575
einer Anlage zur Speicherung elektrischer Ener- b) Nach Absatz 1b werden folgende Absätze 1c
gie“ eingefügt. und 1d eingefügt:
15. § 19 wird wie folgt geändert: „(1c) Verträge nach den Absätzen 1a und 1b
a) In § 19 Absatz 1 werden nach dem Wort „Er- dürfen das Recht aus § 21b Absatz 2 weder
zeugungsanlagen,“ die Wörter „Anlagen zur behindern noch erschweren.
Speicherung elektrischer Energie“ eingefügt. (1d) Der Betreiber des Energieversorgungs-
b) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt: netzes, an das eine Kundenanlage oder Kun-
denanlage zur betrieblichen Eigenversorgung
„(4) Betreiber von Energieversorgungsnet-
angeschlossen ist, hat die erforderlichen Zähl-
zen, an deren Energieversorgungsnetz mehr
punkte zu stellen. Bei der Belieferung der
als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar
Letztverbraucher durch Dritte findet erforderli-
angeschlossen sind oder deren Netz über das
chenfalls eine Verrechnung der Zählwerte über
Gebiet eines Landes hinausreicht, haben die
Unterzähler statt.“
technischen Mindestanforderungen rechtzeitig
mit den Verbänden der Netznutzer zu konsul- 18. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
tieren und diese nach Abschluss der Konsulta- „§ 20a
tion der Regulierungsbehörde vorzulegen. Die
Lieferantenwechsel
Regulierungsbehörde kann Änderungen des
vorgelegten Entwurfs der technischen Min- (1) Bei einem Lieferantenwechsel hat der neue
destanforderungen verlangen, soweit dies zur Lieferant dem Letztverbraucher unverzüglich in
Erfüllung des Zwecks nach Absatz 3 Satz 1 er- Textform zu bestätigen, ob und zu welchem Ter-
forderlich ist. Die Regulierungsbehörde kann min er eine vom Letztverbraucher gewünschte
zu Grundsätzen und Verfahren der Erstellung Belieferung aufnehmen kann.
technischer Mindestanforderungen, insbeson- (2) Das Verfahren für den Wechsel des Liefe-
dere zum zeitlichen Ablauf, im Verfahren nach ranten darf drei Wochen, gerechnet ab dem Zeit-
§ 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen.“ punkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznut-
16. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: zung durch den neuen Lieferanten bei dem Netz-
„§ 19a betreiber, an dessen Netz die Entnahmestelle
angeschlossen ist, nicht überschreiten. Der Netz-
Umstellung der Gasqualität betreiber ist verpflichtet, den Zeitpunkt des
Stellt der Betreiber eines Gasversorgungsnet- Zugangs zu dokumentieren. Eine von Satz 1 ab-
zes die in seinem Netz einzuhaltende Gasqualität weichende längere Verfahrensdauer ist nur zuläs-
auf Grund eines vom marktgebietsaufspannenden sig, soweit die Anmeldung zur Netznutzung sich
Netzbetreiber oder Marktgebietsverantwortlichen auf einen weiter in der Zukunft liegenden Liefer-
veranlassten und netztechnisch erforderlichen termin bezieht.
Umstellungsprozesses dauerhaft von L-Gas auf (3) Der Lieferantenwechsel darf für den Letzt-
H-Gas um, hat er die notwendigen technischen verbraucher mit keinen zusätzlichen Kosten ver-
Anpassungen der Netzanschlüsse, Kundenanla- bunden sein.
gen und Verbrauchsgeräte, die von Haushaltskun-
den genutzt werden, auf eigene Kosten vorzuneh- (4) Erfolgt der Lieferantenwechsel nicht inner-
men. Diese Kosten werden auf alle Gasversor- halb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist, so kann
gungsnetze innerhalb des Marktgebiets umge- der Letztverbraucher von dem Lieferanten oder
legt, in dem das Gasversorgungsnetz liegt.“ dem Netzbetreiber, der die Verzögerung zu vertre-
ten hat, Schadensersatz nach den §§ 249 ff. des
17. § 20 wird wie folgt geändert: Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Liefe-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: rant oder der Netzbetreiber trägt die Beweislast,
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „ein- dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.“
schließlich“ die Wörter „möglichst bundes- 19. In § 21a Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wör-
weit einheitlicher“, nach dem Wort „Mus- tern „auf der Grundlage einer Bewertung von Zu-
terverträge,“ das Wort „Konzessionsabga- verlässigkeitskenngrößen“ die Wörter „oder Netz-
ben“ und nach dem Wort „und“ die Wörter leistungsfähigkeitskenngrößen“ eingefügt.
„unmittelbar nach deren Ermittlung, aber
20. § 21b wird wie folgt gefasst:
spätestens zum 15. Oktober eines Jahres
für das Folgejahr“ eingefügt. „§ 21b
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 einge- Messstellenbetrieb
fügt: (1) Der Messstellenbetrieb ist Aufgabe des Be-
„Sind die Entgelte für den Netzzugang bis treibers von Energieversorgungsnetzen, soweit
zum 15. Oktober eines Jahres nicht ermit- nicht eine anderweitige Vereinbarung nach Ab-
telt, veröffentlichen die Betreiber von Ener- satz 2 getroffen worden ist.
gieversorgungsnetzen die Höhe der Ent- (2) Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnut-
gelte, die sich voraussichtlich auf Basis zers kann anstelle des nach Absatz 1 verpflichte-
der für das Folgejahr geltenden Erlösober- ten Netzbetreibers von einem Dritten der Mess-
grenze ergeben wird.“ stellenbetrieb durchgeführt werden, wenn der ein-
cc) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die wandfreie und den eichrechtlichen Vorschriften
Sätze 3 bis 5. entsprechende Messstellenbetrieb, zu dem auch
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die Messung und Übermittlung der Daten an die a) in Gebäuden, die neu an das Energieversor-
berechtigten Marktteilnehmer gehört, durch den gungsnetz angeschlossen werden oder einer
Dritten gewährleistet ist, so dass eine fristge- größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie
rechte und vollständige Abrechnung möglich ist, 2002/91/EG des Europäischen Parlaments
und wenn die Voraussetzungen nach Absatz 4 und des Rates vom 16. Dezember 2002 über
Satz 2 Nummer 2 vorliegen. Der Netzbetreiber ist die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
berechtigt, den Messstellenbetrieb durch einen (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65) unterzogen wer-
Dritten abzulehnen, sofern die Voraussetzungen den,
nach Satz 1 nicht vorliegen. Die Ablehnung ist in
Textform zu begründen. Der Dritte und der Netz- b) bei Letztverbrauchern mit einem Jahresver-
betreiber sind verpflichtet, zur Ausgestaltung ihrer brauch größer 6 000 Kilowattstunden,
rechtlichen Beziehungen einen Vertrag zu schlie- c) bei Anlagenbetreibern nach dem Erneuerbare-
ßen. Bei einem Wechsel des Messstellenbetrei- Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kop-
bers sind der bisherige und der neue Messstellen- pelungsgesetz bei Neuanlagen mit einer instal-
betreiber verpflichtet, die für die Durchführung lierten Leistung von mehr als 7 Kilowatt
des Wechselprozesses erforderlichen Verträge
abzuschließen und die dafür erforderlichen Daten jeweils Messsysteme einzubauen, die den Anfor-
unverzüglich gegenseitig zu übermitteln. Soweit derungen nach § 21d und § 21e genügen, soweit
nicht Aufbewahrungsvorschriften etwas anderes dies technisch möglich ist,
bestimmen, hat der bisherige Messstellenbetrei-
ber personenbezogene Daten unverzüglich zu d) in allen übrigen Gebäuden Messsysteme ein-
löschen. § 6a Absatz 1 gilt entsprechend. zubauen, die den Anforderungen nach § 21d
und § 21e genügen, soweit dies technisch
(3) In einer Rechtsverordnung nach § 21i Ab- möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.
satz 1 Nummer 13 kann vorgesehen werden, dass
solange und soweit eine Messstelle nicht mit ei- (2) Technisch möglich ist ein Einbau, wenn
nem Messsystem im Sinne von § 21d Absatz 1 Messsysteme, die den gesetzlichen Anforderun-
ausgestattet ist oder in ein solches eingebunden gen genügen, am Markt verfügbar sind. Wirt-
ist, auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers schaftlich vertretbar ist ein Einbau, wenn dem
in Abweichung von der Regel in Absatz 2 Satz 1 Anschlussnutzer für Einbau und Betrieb keine
auch nur die Messdienstleistung auf einen Dritten Mehrkosten entstehen oder wenn eine wirtschaft-
übertragen werden kann; Absatz 2 gilt insoweit liche Bewertung des Bundesministeriums für
entsprechend. Wirtschaft und Technologie, die alle langfristigen,
gesamtwirtschaftlichen und individuellen Kosten
(4) Der Messstellenbetreiber hat einen An- und Vorteile prüft, und eine Rechtsverordnung im
spruch auf den Einbau von in seinem Eigentum Sinne von § 21i Absatz 1 Nummer 8 ihn anordnet.
stehenden Messeinrichtungen oder Messsyste-
men. Beide müssen (3) Werden Zählpunkte mit einem Messsystem
ausgestattet, haben Messstellenbetreiber nach
1. den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem
und Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz für eine Anbin-
2. den von dem Netzbetreiber einheitlich für sein dung ihrer Erzeugungsanlagen an das Messsys-
Netzgebiet vorgesehenen technischen Min- tem zu sorgen. Die Verpflichtung gilt nur, soweit
destanforderungen und Mindestanforderungen eine Anbindung technisch möglich und wirt-
in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität schaftlich vertretbar im Sinne von Absatz 2 ist;
genügen. Näheres regelt eine Rechtsverordnung nach
§ 21i Absatz 1 Nummer 8.
Die Mindestanforderungen des Netzbetreibers
müssen sachlich gerechtfertigt und nichtdiskrimi- (4) Der Anschlussnutzer ist nicht berechtigt,
nierend sein. den Einbau eines Messsystems nach Absatz 1
und Absatz 2 oder die Anbindung seiner Erzeu-
(5) Das in Absatz 2 genannte Auswahlrecht gungsanlagen an das Messsystem nach Absatz 3
kann auch der Anschlussnehmer ausüben, so- zu verhindern oder nachträglich wieder abzuän-
lange und soweit dazu eine ausdrückliche Einwil- dern.“
ligung des jeweils betroffenen Anschlussnutzers
vorliegt. Die Freiheit des Anschlussnutzers zur 22. Nach § 21c wird folgender § 21d eingefügt:
Wahl eines Lieferanten sowie eines Tarifs und zur
„§ 21d
Wahl eines Messstellenbetreibers darf nicht ein-
geschränkt werden. Näheres kann in einer Messsysteme
Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 1
geregelt werden.“ (1) Ein Messsystem im Sinne dieses Gesetzes
ist eine in ein Kommunikationsnetz eingebundene
21. Nach § 21b wird folgender § 21c eingefügt: Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Ener-
„§ 21c gie, das den tatsächlichen Energieverbrauch und
die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt.
Einbau von Messsystemen
(2) Nähere Anforderungen an Funktionalität
(1) Messstellenbetreiber haben und Ausstattung von Messsystemen werden in ei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011 1577
ner Verordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 3 tem, das den Anforderungen von § 21d und § 21e
festgeschrieben.“ genügt, verbunden werden können. Sie dürfen
23. Nach § 21d wird folgender § 21e eingefügt: ferner nur dann eingebaut werden, wenn sie auch
die Anforderungen einhalten, die zur Gewährleis-
„§ 21e tung des Datenschutzes, der Datensicherheit und
Allgemeine Anforderungen an Interoperabilität in Schutzprofilen und Techni-
Messsysteme zur Erfassung elektrischer Energie schen Richtlinien auf Grund einer Rechtsverord-
(1) Es dürfen nur Messsysteme verwendet wer- nung nach § 21i Absatz 1 Nummer 3 und 12 so-
den, die den eichrechtlichen Vorschriften entspre- wie durch eine Rechtsverordnung im Sinne von
chen. Zur Gewährleistung von Datenschutz, Da- § 21i Absatz 1 Nummer 3 und 12 festgelegt wer-
tensicherheit und Interoperabilität haben Mess- den können.
systeme den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 (2) Bestandsgeräte, die den Anforderungen ei-
zu genügen. nes speziellen Schutzprofils nicht genügen, kön-
(2) Zur Datenerhebung, -verarbeitung, -spei- nen noch bis zum 31. Dezember 2012 eingebaut
cherung, -prüfung, -übermittlung dürfen aus- werden und dürfen bis zum nächsten Ablauf der
schließlich solche technischen Systeme und Be- bestehenden Eichgültigkeit weiter genutzt wer-
standteile eingesetzt werden, die den, es sei denn, sie wären zuvor auf Grund eines
Einbaus nach § 21c auszutauschen oder ihre
1. den Anforderungen von Schutzprofilen nach
Weiterbenutzung ist mit unverhältnismäßigen Ge-
der nach § 21i zu erstellenden Rechtsverord-
fahren verbunden. Näheres kann durch Rechts-
nung entsprechen sowie
verordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 11 be-
2. besonderen Anforderungen an die Gewährleis- stimmt werden.“
tung von Interoperabilität nach der nach § 21i
25. Nach § 21f wird folgender § 21g eingefügt:
Absatz 1 Nummer 3 und 12 zu erstellenden
Rechtsverordnung genügen. „§ 21g
(3) Die an der Datenübermittlung beteiligten Erhebung, Verarbeitung und
Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik Nutzung personenbezogener Daten
entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung (1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, personenbezogener Daten aus dem Messsystem
die insbesondere die Vertraulichkeit und Integrität oder mit Hilfe des Messsystems darf ausschließ-
der Daten sowie die Feststellbarkeit der Identität lich durch zum Datenumgang berechtigte Stellen
der übermittelnden Stelle gewährleisten. Im Falle erfolgen und auf Grund dieses Gesetzes nur, so-
der Nutzung allgemein zugänglicher Kommunika- weit dies erforderlich ist für
tionsnetze sind Verschlüsselungsverfahren anzu- 1. das Begründen, inhaltliche Ausgestalten und
wenden, die dem jeweiligen Stand der Technik Ändern eines Vertragsverhältnisses auf Veran-
entsprechen. Näheres wird in einer Rechtsverord- lassung des Anschlussnutzers;
nung nach § 21i Absatz 1 Nummer 4 geregelt.
2. das Messen des Energieverbrauchs und der
(4) Es dürfen nur Messsysteme eingebaut wer- Einspeisemenge;
den, bei denen die Einhaltung der Anforderungen
des Schutzprofils in einem Zertifizierungsverfah- 3. die Belieferung mit Energie einschließlich der
ren zuvor festgestellt wurde, welches die Verläss- Abrechnung;
lichkeit von außerhalb der Messeinrichtung auf- 4. das Einspeisen von Energie einschließlich der
bereiteten Daten, die Sicherheits- und die Inter- Abrechnung;
operabilitätsanforderungen umfasst. Zertifikate 5. die Steuerung von unterbrechbaren Ver-
können befristet, beschränkt oder mit Auflagen brauchseinrichtungen in Niederspannung im
versehen vergeben werden. Einzelheiten zur Aus- Sinne von § 14a;
gestaltung des Verfahrens regelt die Rechtsver-
ordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 3 und 12. 6. die Umsetzung variabler Tarife im Sinne von
§ 40 Absatz 5 einschließlich der Verarbeitung
(5) Messsysteme, die den Anforderungen eines von Preis- und Tarifsignalen für Verbrauchsein-
speziellen Schutzprofils nicht genügen, können richtungen und Speicheranlagen sowie der
noch bis zum 31. Dezember 2012 eingebaut wer- Veranschaulichung des Energieverbrauchs
den und dürfen bis zum nächsten Ablauf der be- und der Einspeiseleistung eigener Erzeugungs-
stehenden Eichgültigkeit weiter genutzt werden, anlagen;
es sei denn, sie wären zuvor auf Grund eines Ein-
baus nach § 21c auszutauschen oder ihre Weiter- 7. die Ermittlung des Netzzustandes in begründe-
benutzung ist mit unverhältnismäßigen Gefahren ten und dokumentierten Fällen;
verbunden. Näheres kann durch Rechtsverord- 8. das Aufklären oder Unterbinden von Leis-
nung nach § 21i Absatz 1 Nummer 11 bestimmt tungserschleichungen nach Maßgabe von Ab-
werden.“ satz 3.
24. Nach § 21e wird folgender § 21f eingefügt: (2) Zum Datenumgang berechtigt sind der
„§ 21f Messstellenbetreiber, der Netzbetreiber und der
Lieferant sowie die Stelle, die eine schriftliche Ein-
Messeinrichtungen für Gas willigung des Anschlussnutzers, die den Anforde-
(1) Messeinrichtungen für Gas dürfen nur ver- rungen des § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes
baut werden, wenn sie sicher mit einem Messsys- genügt, nachweisen kann. Für die Einhaltung
1578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011
datenschutzrechtlicher Vorschriften ist die jeweils den Verwendungszweck sowie über Art, Umfang
zum Datenumgang berechtigte Stelle verantwort- und Zeitraum des Einsatzes unterrichtet worden
lich. ist und nach der Unterrichtung eingewilligt hat.
(3) Wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Die Vorschriften müssen dem Letztverbraucher
rechtswidrige Inanspruchnahme eines Messsys- Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten für das
tems oder seiner Dienste vorliegen, muss der Fernwirken und Fernmessen einräumen. In der
nach Absatz 2 zum Datenumgang Berechtigte Rechtsverordnung sind Höchstfristen für die
diese dokumentieren. Zur Sicherung seines Ent- Speicherung festzulegen und insgesamt die be-
geltanspruchs darf er die Bestandsdaten und Ver- rechtigten Interessen der Unternehmen und der
kehrsdaten verwenden, die erforderlich sind, um Betroffenen angemessen zu berücksichtigen. Die
die rechtswidrige Inanspruchnahme des Mess- Eigenschaften und Funktionalitäten von Messsys-
systems oder seiner Dienste aufzudecken und zu temen sowie von Speicher- und Verarbeitungsme-
unterbinden. Der nach Absatz 2 zum Datenum- dien sind datenschutzgerecht zu regeln.“
gang Berechtigte darf die nach Absatz 1 erhobe- 26. Nach § 21g wird folgender § 21h eingefügt:
nen Verkehrsdaten in der Weise verwenden, dass „§ 21h
aus dem Gesamtbestand aller Verkehrsdaten, die
nicht älter als sechs Monate sind, die Daten der- Informationspflichten
jenigen Verbindungen mit dem Messsystem er- (1) Auf Verlangen des Anschlussnutzers hat
mittelt werden, für die tatsächliche Anhaltspunkte der Messstellenbetreiber
den Verdacht der rechtswidrigen Inanspruch-
1. ihm Einsicht in die im elektronischen Speicher-
nahme des Messsystems und seiner Dienste be-
und Verarbeitungsmedium gespeicherten aus-
gründen. Der nach Absatz 2 zum Datenumgang
lesbaren Daten zu gewähren und
Berechtigte darf aus den nach Satz 2 erhobenen
Verkehrsdaten und Bestandsdaten einen pseudo- 2. in einem bestimmten Umfang Daten an diesen
nymisierten Gesamtdatenbestand bilden, der Auf- kostenfrei weiterzuleiten und diesen zur Nut-
schluss über die von einzelnen Teilnehmern erziel- zung zur Verfügung zu stellen.
ten Umsätze gibt und unter Zugrundelegung ge- (2) Wird bei einer zum Datenumgang berech-
eigneter Missbrauchskriterien das Auffinden sol- tigten Stelle festgestellt, dass gespeicherte Ver-
cher Verbindungen des Messsystems ermöglicht, trags- oder Nutzungsdaten unrechtmäßig gespei-
bei denen der Verdacht einer missbräuchlichen In- chert, verarbeitet oder übermittelt wurden oder
anspruchnahme besteht. Die Daten anderer Ver- auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur
bindungen sind unverzüglich zu löschen. Die Bun- Kenntnis gelangt sind und drohen schwerwie-
desnetzagentur und der Bundesbeauftragte für gende Beeinträchtigungen für die Rechte oder
den Datenschutz und die Informationsfreiheit sind schutzwürdigen Interessen des betroffenen An-
über Einführung und Änderung eines Verfahrens schlussnutzers, gilt § 42a des Bundesdaten-
nach Satz 2 unverzüglich in Kenntnis zu setzen. schutzgesetzes entsprechend.“
(4) Messstellenbetreiber, Netzbetreiber und 27. Nach § 21h wird folgender § 21i eingefügt:
Lieferanten können als verantwortliche Stellen
„§ 21i
die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auch
von personenbezogenen Daten durch einen Rechtsverordnungen
Dienstleister in ihrem Auftrag durchführen lassen; (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
§ 11 des Bundesdatenschutzgesetzes ist einzu- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
halten und § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes Bundesrates
ist zu beachten.
1. die Bedingungen für den Messstellenbetrieb
(5) Personenbezogene Daten sind zu anonymi- zu regeln und dabei auch zu bestimmen, unter
sieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies welchen Voraussetzungen der Messstellenbe-
nach dem Verwendungszweck möglich ist und trieb von einem anderen als dem Netzbetrei-
im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck ber durchgeführt werden kann und welche
keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. weiteren Anforderungen an eine Ausübung
(6) Näheres ist in einer Rechtsverordnung nach des Wahlrechts aus § 21b Absatz 2 durch
§ 21i Absatz 1 Nummer 4 zu regeln. Diese hat den Anschlussnehmer gemäß § 21b Absatz 5
insbesondere Vorschriften zum Schutz personen- zu stellen sind;
bezogener Daten der an der Energieversorgung 2. die Verpflichtung nach § 21c Absatz 1 und 3
Beteiligten zu enthalten, welche die Erhebung, näher auszugestalten;
Verarbeitung und Nutzung dieser Daten regeln.
Die Vorschriften haben den Grundsätzen der Ver- 3. die in § 21d, § 21e und § 21f genannten An-
hältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung forderungen näher auszugestalten und wei-
der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf das tere bundesweit einheitliche technische Min-
Erforderliche, sowie dem Grundsatz der Zweck- destanforderungen sowie Eigenschaften,
bindung Rechnung zu tragen. Insbesondere darf Ausstattungsumfang und Funktionalitäten
die Belieferung mit Energie nicht von der Angabe von Messsystemen und Messeinrichtungen
personenbezogener Daten abhängig gemacht für Strom und Gas unter Beachtung der eich-
werden, die hierfür nicht erforderlich sind. Fern- rechtlichen Vorgaben zu bestimmen;
wirken und Fernmessen dürfen nur vorgenommen 4. den datenschutzrechtlichen Umgang mit den
werden, wenn der Letztverbraucher zuvor über bei einer leitungsgebundenen Versorgung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011 1579
Allgemeinheit mit Elektrizität oder Gas anfal- zugeben sowie die verfahrensmäßige Durch-
lenden personenbezogenen Daten nach Maß- führung in Zertifizierungsverfahren zu regeln;
gabe von § 21g zu regeln; 13. dem Anschlussnutzer das Recht zuzubilligen
5. zu regeln, in welchen Fällen und unter wel- und näher auszugestalten, im Falle der Aus-
chen Voraussetzungen die Regulierungsbe- stattung der Messstelle mit einer Messeinrich-
hörde Anforderungen und Bedingungen nach tung, die nicht im Sinne von § 21d Absatz 1 in
den Nummern 1 bis 3 festlegen kann; ein Kommunikationsnetz eingebunden ist, in
Abweichung von der Regel in § 21b Absatz 2
6. Sonderregelungen für Pilotprojekte und Mo-
einem Dritten mit der Durchführung der Mess-
dellregionen vorzusehen;
dienstleistung zu beauftragen. Rechtsverord-
7. das Verfahren der Zählerstandsgangmessung nungen nach den Nummern 3, 4 und 12 be-
als besondere Form der Lastgangmessung dürfen der Zustimmung des Deutschen Bun-
näher zu beschreiben; destages. Die Zustimmung gilt mit Ablauf der
8. im Anschluss an eine den Vorgaben der Richt- sechsten Sitzungswoche nach Zuleitung des
linien 2009/72/EG und 2009/73/EG genü- Verordnungsentwurfs der Bundesregierung an
gende wirtschaftliche Betrachtung im Sinne den Deutschen Bundestag als erteilt.
von § 21c Absatz 2 den Einbau von Messsys- (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kön-
temen im Sinne von § 21d und § 21e und nen insbesondere
Messeinrichtungen im Sinne von § 21f aus- 1. Regelungen zur einheitlichen Ausgestaltung
schließlich unter bestimmten Voraussetzun- der Rechte und Pflichten der Beteiligten, der
gen und für bestimmte Fälle vorzusehen und Bestimmungen der Verträge nach § 21b Ab-
für andere Fälle Verpflichtungen von Mess- satz 2 Satz 4 und des Rechtsverhältnisses
stellenbetreibern zum Angebot von solchen zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer
Messsystemen und Messeinrichtungen vorzu- sowie über den Vertragsschluss, den Gegen-
sehen sowie einen Zeitplan und Vorgaben für stand und die Beendigung der Verfahren ge-
einen Rollout für Messsysteme im Sinne von troffen werden;
§ 21d und § 21e vorzusehen;
2. Bestimmungen zum Zeitpunkt der Übermitt-
9. die Verpflichtung für Betreiber von Elektrizi- lung der Messdaten und zu den für die Über-
tätsverteilernetzen aus § 14a zu konkretisie- mittlung zu verwendenden bundeseinheitli-
ren, insbesondere einen Rahmen für die Re- chen Datenformaten getroffen werden;
duzierung von Netzentgelten und die vertrag-
liche Ausgestaltung vorzusehen sowie Steue- 3. die Vorgaben zur Dokumentation und Archi-
rungshandlungen zu benennen, die dem vierung der relevanten Daten bestimmt wer-
Netzbetreiber vorbehalten sind, und Steue- den;
rungshandlungen zu benennen, die Dritten, 4. die Haftung für Fehler bei Messung und Da-
insbesondere dem Lieferanten, vorbehalten tenübermittlung geregelt werden;
sind, wie auch Anforderungen an die kommu- 5. die Vorgaben für den Wechsel des Dritten nä-
nikative Einbindung der unterbrechbaren Ver- her ausgestaltet werden;
brauchseinrichtung aufzustellen und vorzuge-
ben, dass die Steuerung ausschließlich über 6. das Vorgehen beim Ausfall des Dritten gere-
Messsysteme im Sinne von § 21d und § 21e gelt werden;
zu erfolgen hat; 7. Bestimmungen aufgenommen werden, die
10. Netzbetreibern oder Messstellenbetreibern in a) für bestimmte Fall- und Haushaltsgruppen
für Letztverbraucher wirtschaftlich zumutbarer unterschiedliche Mindestanforderungen an
Weise die Möglichkeit zu geben, aus Gründen Messsysteme, ihren Ausstattungs- und
des Systembetriebs und der Netzsicherheit in Funktionalitätsumfang vorgeben;
besonderen Fällen Messsysteme, die den An- b) vorsehen, dass ein Messsystem im Sinne
forderungen von § 21d und § 21e genügen, von § 21d aus mindestens einer elektroni-
oder andere technische Einrichtungen einzu- schen Messeinrichtung zur Erfassung elek-
bauen und die Anforderungen dafür festzule- trischer Energie und einer Kommunikati-
gen; onseinrichtung zur Verarbeitung, Speiche-
11. den Bestandsschutz nach § 21e Absatz 5 und rung und Weiterleitung dieser und weiterer
§ 21f Absatz 2 inhaltlich und zeitlich näher zu Daten besteht;
bestimmen und damit gegebenenfalls auch c) vorsehen, dass Messsysteme in Bezug auf
eine Differenzierung nach Gruppen und eine die Kommunikation bidirektional auszule-
Verlängerung der genannten Frist vorzuneh- gen sind, Tarif- und Steuersignale verarbei-
men; ten können und offen für weitere Dienste
12. im Sinne des § 21e Schutzprofile und Techni- sind;
sche Richtlinien für Messsysteme im Sinne d) vorsehen, dass Messsysteme über einen
von § 21d Absatz 1 sowie für einzelne Kom- geringen Eigenstromverbrauch verfügen,
ponenten und Verfahren zur Gewährleistung für die Anbindung von Stromeinspeise-,
von Datenschutz, Datensicherheit und Anfor- Gas-, Wasser-, Wärmezählern und Heiz-
derungen zur Gewährleistung der Interopera- wärmemessgeräten geeignet sind, über die
bilität von Messsystemen und ihrer Teile vor- Fähigkeit zur Zweirichtungszählung verfü-
1580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011
gen, Tarifinformationen empfangen und va- aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Wei-
riable Tarife im Sinne von § 40 Absatz 5 se“ ein Komma und die Wörter „insbeson-
realisieren können, eine externe Tarifierung dere unter gleichberechtigtem Einbezug
unter Beachtung der eichrechtlichen Vor- der Netznutzer,“ eingefügt.
gaben ermöglichen, über offen spezifizierte
Standard-Schnittstellen verfügen, eine an- bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „wo-
gemessene Fernbereichskommunikation bei“ die Wörter „vorgesehen werden kann,
sicherstellen und für mindestens eine wei- dass insbesondere Kosten des Netzbe-
tere gleichwertige Art der Fernbereichs- triebs, die zuordenbar durch die Integration
kommunikation offen sind sowie für die An- von dezentralen Anlagen zur Erzeugung
bindung von häuslichen EEG- und KWKG- aus erneuerbaren Energiequellen verur-
Anlagen in Niederspannung und Anlagen sacht werden, bundesweit umgelegt wer-
im Sinne von § 14a Absatz 1 geeignet sind; den können, und“ sowie nach dem Wort
e) vorsehen, dass es erforderlich ist, dass „sind“ die Wörter „und Anreize zu netzent-
Messsysteme es bewerkstelligen können, lastender Energieeinspeisung und netzent-
dem Netzbetreiber, soweit technisch mög- lastendem Energieverbrauch gesetzt wer-
lich und wirtschaftlich vertretbar, unabhän- den“ eingefügt.
gig von seiner Position als Messstellenbe-
treiber neben abrechnungsrelevanten Ver- cc) Nummer 5 wird aufgehoben.
brauchswerten bezogen auf den Netzan-
schluss auch netzbetriebsrelevante Daten
b) In Satz 4 wird vor dem Wort „vorsehen“ folgen-
wie insbesondere Frequenz-, Spannungs-
der Halbsatz eingefügt:
und Stromwerte sowie Phasenwinkel, so-
weit erforderlich, unverzüglich zur Verfü-
gung zu stellen und ihm Protokolle über „sowie in Abweichung von § 22 Absatz 2 Satz 1
Spannungsausfälle mit Datum und Zeit zu Bedingungen und Methoden für andere effi-
liefern; ziente, transparente, diskriminierungsfreie und
marktorientierte Verfahren zur Beschaffung von
f) vorsehen, dass Messsysteme eine Zähler- Regelenergie“.
standsgangmessung ermöglichen können;
8. die Einzelheiten der technischen Anforderun- 30. § 25 wird wie folgt geändert:
gen an die Speicherung von Daten sowie den
Zugriffsschutz auf die im elektronischen Spei-
a) In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 27 der
cher- und Verarbeitungsmedium abgelegten
Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parla-
Daten geregelt werden;
ments und des Rates vom 26. Juni 2003 über
9. Bestimmungen dazu vorgesehen werden, gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbin-
dass die Einzelheiten zur Gewährleistung der nenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
Anforderungen an die Interoperabilität in 98/30/EG (ABl. L 176 vom 14.8.2009, S. 57)“
Technischen Richtlinien des Bundesamtes durch die Wörter „Artikel 48 der Richtlinie
für Sicherheit in der Informationstechnik oder 2009/73/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94)“
in Festlegungen der Bundesnetzagentur gere- ersetzt.
gelt werden;
10. dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa- b) In Satz 4 werden die Wörter „Artikel 27 der
tionstechnik, der Bundesnetzagentur und Richtlinie 2003/55/EG“ durch die Wörter „Arti-
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt kel 48 der Richtlinie 2009/73/EG“ ersetzt.
Kompetenzen im Zusammenhang mit der Ent-
wicklung und Anwendung von Schutzprofilen 31. § 28 wird wie folgt geändert:
und dem Erlass Technischer Richtlinien über-
tragen werden, wobei eine jeweils angemes-
a) In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
sene Beteiligung der Behörden über eine Ein-
vernehmenslösung sicherzustellen ist;
„Der Zugang zu einer Speicheranlage gilt als
11. die Einzelheiten von Zertifizierungsverfahren
technisch oder wirtschaftlich erforderlich für ei-
für Messsysteme bestimmt werden.“
nen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die
28. In § 22 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Belieferung von Kunden, wenn es sich bei der
Speicheranlage um einen Untergrundspeicher,
„Die Regulierungsbehörde kann zur Verwirk-
mit Ausnahme von unterirdischen Röhrenspei-
lichung einer effizienten Beschaffung und der in
chern, handelt. Der Zugang ist im Wege des
§ 1 Absatz 1 genannten Zwecke durch Festlegung
verhandelten Zugangs zu gewähren.“
nach § 29 Absatz 1 abweichend von Satz 1 auch
andere transparente, diskriminierungsfreie und
marktorientierte Verfahren zur Beschaffung von b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
Regelenergie vorsehen.“ „über verfügbare Kapazitäten“ ein Komma und
die Wörter „darüber, zu welchen Speicheranla-
29. § 24 wird wie folgt geändert:
gen verhandelter Zugang zu gewähren ist,“
a) Satz 2 wird wie folgt geändert: eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011 1581
c) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 Zugang zu Speicheranlagen zu ermöglichen,“
eingefügt: eingefügt.
„Die Betreiber von Speicheranlagen konsultie- d) Nummer 10 wird aufgehoben.
ren bei der Ausarbeitung der wesentlichen Ge- e) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 10 und
schäftsbedingungen die Speichernutzer.“ wie folgt gefasst:
32. § 28a wird wie folgt geändert: „10. Preise für Haushaltskunden, einschließ-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: lich von Vorauszahlungssystemen, Liefe-
aa) Im ersten Halbsatz des Satzes 1 werden ranten- und Produktwechsel, Unterbre-
vor der Angabe „§§ 20 bis 28“ die Wörter chung der Versorgung gemäß § 19 der
„§§ 8 bis 10e sowie“ eingefügt. Stromgrundversorgungsverordnung oder
der Gasgrundversorgungsverordnung,
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 22 Beschwerden von Haushaltskunden, die
Abs. 1 der Richtlinie 2003/55/EG“ durch Wirksamkeit und die Durchsetzung von
die Wörter „Artikel 36 Absatz 1 der Richt- Maßnahmen zum Verbraucherschutz im
linie 2009/73/EG“ ersetzt. Bereich Elektrizität oder Gas, Wartungs-
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „des § 7 dienste am Hausanschluss oder an
Abs. 1 und der §§ 8 bis 10“ durch die Wör- Messeinrichtungen sowie die Dienstleis-
ter „der §§ 8 bis 10e“ ersetzt. tungsqualität der Netze;“.
b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst: f) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 11 und
„(3) Auf Antrag des betroffenen Gasversor- die Angabe „§ 21b Abs. 2 Satz 5 Nr. 2“ wird
gungsunternehmens entscheidet die Regulie- durch die Wörter „§ 21b Absatz 4 Satz 2 Num-
rungsbehörde, ob die vom Antragsteller nach- mer 2“ ersetzt.
zuweisenden Voraussetzungen nach Absatz 1 g) Nach Nummer 11 werden folgende Num-
oder 2 vorliegen. Die Prüfung und das Ver- mern 12 und 13 angefügt:
fahren richten sich nach Artikel 36 Absatz 6 „12. den Bestand und die geplanten Stillle-
bis 9 der Richtlinie 2009/73/EG. Soweit nach gungen von Erzeugungskapazitäten, die
Artikel 36 Absatz 4 und 5 der Richtlinie Investitionen in die Erzeugungskapazitä-
2009/73/EG eine Beteiligung der Agentur für ten mit Blick auf die Versorgungssicher-
die Zusammenarbeit der Energieregulierungs- heit sowie den Bestand, die bereitge-
behörden vorgesehen ist, leitet die Regulie- stellte Leistung, die gelieferte Strom-
rungsbehörde dieses Verfahren ein. Die Regu- menge sowie den voraussichtlichen Zeit-
lierungsbehörde hat eine Entscheidung über punkt der Außerbetriebnahme von Spei-
einen Antrag nach Satz 1 nach Maßgabe einer chern mit einer Nennleistung von mehr
endgültigen Entscheidung der Kommission als 10 Megawatt;
nach Artikel 36 Absatz 9 der Richtlinie
2009/73/EG zu ändern oder aufzuheben; die 13. den Grad der Transparenz, auch der
§§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgeset- Großhandelspreise, sowie den Grad und
zes bleiben unberührt.“ die Wirksamkeit der Marktöffnung und
den Umfang des Wettbewerbs auf Groß-
33. In § 29 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort handels- und Endkundenebene sowie an
„Entscheidungen“ die Wörter „in den in diesem Elektrizitäts- und Erdgasbörsen, soweit
Gesetz benannten Fällen und“ und nach den Wör- diese Aufgabe nicht durch Gesetz einer
tern „einer Gruppe von oder allen Netzbetreibern“ anderen Stelle übertragen wurde.“
die Wörter „oder den sonstigen in der jeweiligen
Vorschrift Verpflichteten“ eingefügt. 35. In § 36 wird folgender Absatz 4 angefügt:
33a. In § 31 Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für ge-
„Erzeugungsanlagen“ die Wörter „oder Anlagen schlossene Verteilernetze.“
zur Speicherung elektrischer Energie“ eingefügt. 36. § 40 wird wie folgt gefasst:
34. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert: „§ 40
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Gasver- Strom- und Gasrechnungen, Tarife
sorgungsnetz“ die Wörter „und bei den Verbin- (1) Rechnungen für Energielieferungen an
dungsleitungen“ eingefügt. Letztverbraucher müssen einfach und verständ-
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: lich sein. Die für Forderungen maßgeblichen Be-
„5. die technische Zusammenarbeit zwischen rechnungsfaktoren sind vollständig und in allge-
Betreibern von Übertragungsnetzen inner- mein verständlicher Form auszuweisen.
halb und außerhalb der Europäischen Ge- (2) Lieferanten sind verpflichtet, in ihren Rech-
meinschaft;“. nungen für Energielieferungen an Letztverbrau-
c) In Nummer 7 werden nach der Angabe 㤤 26 cher
und 28,“ die Wörter „und insbesondere über 1. ihren Namen, ihre ladungsfähige Anschrift und
Veränderungen der Situation auf dem Spei- das zuständige Registergericht sowie Anga-
chermarkt, mit dem Ziel, dem Bundesministe- ben, die eine schnelle elektronische Kontakt-
rium für Wirtschaft und Technologie eine Über- aufnahme ermöglichen, einschließlich der
prüfung der Regelungen im Hinblick auf den Adresse der elektronischen Post,
1582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011
2. die Vertragsdauer, die geltenden Preise, den stets mindestens einen Tarif anzubieten, für den
nächstmöglichen Kündigungstermin und die die Datenaufzeichnung und -übermittlung auf die
Kündigungsfrist, Mitteilung der innerhalb eines bestimmten Zeit-
3. die für die Belieferung maßgebliche Zählpunkt- raums verbrauchten Gesamtstrommenge be-
bezeichnung und die Codenummer des Netz- grenzt bleibt.
betreibers, (6) Lieferanten haben für Letztverbraucher die
4. den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeit- für Forderungen maßgeblichen Berechnungsfak-
raum und bei Haushaltskunden Anfangszähler- toren in Rechnungen unter Verwendung standar-
stand und den Endzählerstand des abgerech- disierter Begriffe und Definitionen auszuweisen.
neten Zeitraums, (7) Die Bundesnetzagentur kann für Rechnun-
5. den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahres- gen für Energielieferungen an Letztverbraucher
zeitraums, Entscheidungen über den Mindestinhalt nach
den Absätzen 1 bis 5 sowie Näheres zum stan-
6. bei Haushaltskunden unter Verwendung von
dardisierten Format nach Absatz 6 durch Festle-
Grafiken darzustellen, wie sich der eigene Jah-
gung gegenüber den Lieferanten treffen.“
resverbrauch zu dem Jahresverbrauch von Ver-
gleichskundengruppen verhält, 37. § 41 wird wie folgt neu gefasst:
7. die Belastungen aus der Konzessionsabgabe „§ 41
und aus den Netzentgelten für Letztverbrau-
Energielieferverträge mit
cher und gegebenenfalls darin enthaltene Ent-
Haushaltskunden, Verordnungsermächtigung
gelte für den Messstellenbetrieb und die Mes-
sung beim jeweiligen Letztverbraucher sowie (1) Verträge über die Belieferung von Haus-
haltskunden mit Energie außerhalb der Grundver-
8. Informationen über die Rechte der Haushalts-
sorgung müssen einfach und verständlich sein.
kunden im Hinblick auf Streitbeilegungsverfah-
Die Verträge müssen insbesondere Bestimmun-
ren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung ste-
gen enthalten über
hen, einschließlich der für Verbraucherbe-
schwerden nach § 111b einzurichtenden 1. die Vertragsdauer, die Preisanpassung, Kündi-
Schlichtungsstelle und deren Anschrift sowie gungstermine und Kündigungsfristen sowie
die Kontaktdaten des Verbraucherservice der das Rücktrittsrecht des Kunden,
Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität 2. zu erbringende Leistungen einschließlich ange-
und Gas botener Wartungsdienste,
gesondert auszuweisen. Wenn der Lieferant den
3. die Zahlungsweise,
Letztverbraucher im Vorjahreszeitraum nicht be-
liefert hat, ist der vormalige Lieferant verpflichtet, 4. Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei
den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeit- Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leis-
raums dem neuen Lieferanten mitzuteilen. Soweit tungen,
der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertre- 5. den unentgeltlichen und zügigen Lieferanten-
ten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist wechsel,
der geschätzte Verbrauch anzugeben.
6. die Art und Weise, wie aktuelle Informationen
(3) Lieferanten sind verpflichtet, den Energie- über die geltenden Tarife und Wartungsent-
verbrauch nach ihrer Wahl monatlich oder in an- gelte erhältlich sind,
deren Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate
nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurech- 7. Informationen über die Rechte der Haushalts-
nen. Lieferanten sind verpflichtet, Letztverbrau- kunden im Hinblick auf Streitbeilegungsverfah-
chern eine monatliche, vierteljährliche oder halb- ren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung ste-
jährliche Abrechnung anzubieten. Letztverbrau- hen, einschließlich der für Verbraucherbe-
cher, deren Verbrauchswerte über ein Messsys- schwerden nach § 111b einzurichtenden
tem im Sinne von § 21d Absatz 1 ausgelesen wer- Schlichtungsstelle und deren Anschrift sowie
den, ist eine monatliche Verbrauchsinformation, die Kontaktdaten des Verbraucherservice der
die auch die Kosten widerspiegelt, kostenfrei be- Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität
reitzustellen. und Gas.
(4) Lieferanten müssen sicherstellen, dass der Die Informationspflichten gemäß Artikel 246 §§ 1
Letztverbraucher die Abrechnung nach Absatz 3 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Gesetzbuche bleiben unberührt.
abzurechnenden Zeitraums und die Abschluss- (2) Dem Haushaltskunden sind vor Vertrags-
rechnung spätestens sechs Wochen nach Been- schluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten an-
digung des Lieferverhältnisses erhält. zubieten. Wird eine Vorauszahlung vereinbart,
(5) Lieferanten haben, soweit technisch mach- muss sich diese nach dem Verbrauch des vorher-
bar und wirtschaftlich zumutbar, für Letztverbrau- gehenden Abrechnungszeitraums oder dem
cher von Elektrizität einen Tarif anzubieten, der ei- durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kun-
nen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung den richten. Macht der Kunde glaubhaft, dass
des Energieverbrauchs setzt. Tarife im Sinne von sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies
Satz 1 sind insbesondere lastvariable oder tages- angemessen zu berücksichtigen. Eine Vorauszah-
zeitabhängige Tarife. Lieferanten haben daneben lung wird nicht vor Beginn der Lieferung fällig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011 1583
(3) Lieferanten haben Letztverbraucher recht- (3) Sofern ein Elektrizitätsversorgungsunter-
zeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der norma- nehmen im Rahmen des Verkaufs an Letztver-
len Abrechnungsperiode und auf transparente braucher eine Produktdifferenzierung mit unter-
und verständliche Weise über eine beabsichtigte schiedlichem Energieträgermix vornimmt, gelten
Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre für diese Produkte sowie für den verbleibenden
Rücktrittsrechte zu unterrichten. Ändert der Liefe- Energieträgermix die Absätze 1 und 2 entspre-
rant die Vertragsbedingungen einseitig, kann der chend. Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1
Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung ei- und 2 bleiben davon unberührt.
ner Kündigungsfrist kündigen. (4) Bei Strommengen, die nicht eindeutig er-
(4) Energieversorgungsunternehmen sind ver- zeugungsseitig einem der in Absatz 1 Nummer 1
pflichtet, in oder als Anlage zu ihren Rechnungen genannten Energieträger zugeordnet werden
an Haushaltskunden und in an diese gerichtetem können, ist der ENTSO-E-Energieträgermix für
Werbematerial sowie auf ihrer Website allgemeine Deutschland unter Abzug der nach Absatz 5
Informationen zu den Bestimmungen nach Ab- Nummer 1 und 2 auszuweisenden Anteile an
satz 1 Satz 2 anzugeben. Strom aus erneuerbaren Energien zu Grunde zu
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und legen. Soweit mit angemessenem Aufwand mög-
Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bun- lich, ist der ENTSO-E-Mix vor seiner Anwendung
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und so weit zu bereinigen, dass auch sonstige Dop-
Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit pelzählungen von Strommengen vermieden wer-
Zustimmung des Bundesrates nähere Regelun- den. Zudem ist die Zusammensetzung des nach
gen für die Belieferung von Haushaltskunden mit Satz 1 und 2 berechneten Energieträgermixes
Energie außerhalb der Grundversorgung treffen, aufgeschlüsselt nach den in Absatz 1 Nummer 1
die Bestimmungen der Verträge einheitlich fest- genannten Kategorien zu benennen.
setzen und insbesondere Regelungen über den (5) Eine Verwendung von Strom aus erneuer-
Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Be- baren Energien zum Zweck der Stromkennzeich-
endigung der Verträge treffen sowie Rechte und nung nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 liegt
Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei nur vor, wenn das Elektrizitätsversorgungsunter-
sind die beiderseitigen Interessen angemessen nehmen
zu berücksichtigen. Die jeweils in Anhang I der
1. Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerba-
Richtlinie 2009/72/EG und der Richtlinie
ren Energien verwendet, die durch die zustän-
2009/73/EG vorgesehenen Maßnahmen sind zu
dige Behörde nach § 55 Absatz 4 des Erneuer-
beachten.“
bare-Energien-Gesetzes entwertet wurden,
38. § 42 wird wie folgt neu gefasst:
2. Strom, der nach dem Erneuerbare-Energien-
„§ 42 Gesetz gefördert wird, unter Beachtung der
Stromkennzeichnung, Transparenz Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Geset-
der Stromrechnungen, Verordnungsermächtigung zes ausweist oder
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind 3. Strom aus erneuerbaren Energien als Anteil
verpflichtet, in oder als Anlage zu ihren Rechnun- des nach Absatz 4 berechneten Energieträger-
gen an Letztverbraucher und in an diese gerichte- mixes nach Maßgabe des Absatz 4 ausweist.
tem Werbematerial sowie auf ihrer Website für den (6) Erzeuger und Vorlieferanten von Strom ha-
Verkauf von Elektrizität anzugeben: ben im Rahmen ihrer Lieferbeziehungen den nach
1. den Anteil der einzelnen Energieträger (Kern- Absatz 1 Verpflichteten auf Anforderung die Daten
kraft, Kohle, Erdgas und sonstige fossile Ener- so zur Verfügung zu stellen, dass diese ihren In-
gieträger, erneuerbare Energien, gefördert formationspflichten genügen können.
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, (7) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind
sonstige erneuerbare Energien) an dem Ge- verpflichtet, einmal jährlich zur Überprüfung der
samtenergieträgermix, den der Lieferant im Richtigkeit der Stromkennzeichnung die nach
letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat; den Absätzen 1 bis 4 gegenüber den Letztver-
spätestens ab 1. November eines Jahres sind brauchern anzugebenden Daten sowie die der
jeweils die Werte des vorangegangenen Kalen- Stromkennzeichnung zugrunde liegenden Strom-
derjahres anzugeben; mengen der Bundesnetzagentur zu melden. Die
2. Informationen über die Umweltauswirkungen Bundesnetzagentur übermittelt die Daten, soweit
zumindest in Bezug auf Kohlendioxidemissio- sie den Anteil an erneuerbaren Energien betreffen,
nen (CO2-Emissionen) und radioaktiven Abfall, an das Umweltbundesamt. Die Bundesnetzagen-
die auf den in Nummer 1 genannten Gesamt- tur kann Vorgaben zum Format, Umfang und Mel-
energieträgermix zur Stromerzeugung zurück- dezeitpunkt machen. Stellt sie Formularvorlagen
zuführen sind. bereit, sind die Daten in dieser Form elektronisch
(2) Die Informationen zu Energieträgermix und zu übermitteln.
Umweltauswirkungen sind mit den entsprechen- (8) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
den Durchschnittswerten der Stromerzeugung in durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
Deutschland zu ergänzen und verbraucherfreund- mung des Bundesrates bedarf, Vorgaben zur Dar-
lich und in angemessener Größe in grafisch visua- stellung der Informationen nach den Absätzen 1
lisierter Form darzustellen. bis 4, insbesondere für eine bundesweit ver-
1584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011
gleichbare Darstellung, und zur Bestimmung des „Die Bundesnetzagentur kann zu Grundsätzen
Energieträgermixes für Strom, der nicht eindeutig und Verfahren der Einführung technischer Si-
erzeugungsseitig zugeordnet werden kann, ab- cherheitsregeln, insbesondere zum zeitlichen
weichend von Absatz 4 sowie die Methoden zur Ablauf, im Verfahren nach § 29 Absatz 1 nä-
Erhebung und Weitergabe von Daten zur Bereit- here Bestimmungen treffen, soweit die techni-
stellung der Informationen nach den Absätzen 1 schen Sicherheitsregeln den Betrieb von Ener-
bis 4 festzulegen. Solange eine Rechtsverord- gieversorgungsnetzen betreffen. Dabei hat die
nung nicht erlassen wurde, ist die Bundesnetz- Bundesnetzagentur die Grundsätze des DIN
agentur berechtigt, die Vorgaben nach Satz 1 Deutsches Institut für Normung e. V. zu be-
durch Festlegung zu bestimmen.“ rücksichtigen.“
38a. In § 45 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Über b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
die Zulässigkeit der Enteignung wird in den Fällen aa) Der bisherige alleinige Satz des Absatzes 4
des Absatzes 1 Nr. 1 im Planfeststellungsbe- wird zu Satz 1.
schluss oder in der Plangenehmigung entschie-
bb) In Satz 1 werden nach Wort „Sicherheit“
den“ durch die Wörter „Einer weiteren Feststel-
die Wörter „sowie der technischen und be-
lung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es in
trieblichen Flexibilität“ eingefügt.
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 nicht“ er-
setzt. cc) Der Punkt am Ende des Satz 1 wird durch
ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
39. § 46 wird wie folgt geändert:
mer 8 angefügt:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „8. Anforderungen an die technische und
aa) In Satz 2 wird das Wort „überlassen“ durch betriebliche Flexibilität neuer Anlagen
das Wort „übereignen“ ersetzt. zur Erzeugung von Energie zu treffen.“
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 5 dd) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
angefügt: „Die Regelungen des Erneuerbare-Ener-
„Das neue Energieversorgungsunterneh- gien-Gesetzes und des Kraft-Wärme-
men kann statt der Übereignung verlangen, Kopplungsgesetzes bleiben davon unbe-
dass ihm der Besitz hieran eingeräumt rührt.“
wird. Der bisherige Nutzungsberechtigte 42. In § 51 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 12
ist verpflichtet, der Gemeinde spätestens Abs. 3a“ durch die Angabe „den §§ 12a, 12b, 14
ein Jahr vor Bekanntmachung der Ge- Absatz 1a und 1b,“ ersetzt.
meinde nach Absatz 3 diejenigen Informa- 43. In § 52 Satz 1 wird das Wort „Juni“ durch das
tionen über die technische und wirtschaft- Wort „April“ ersetzt.
liche Situation des Netzes zur Verfügung
zu stellen, die für eine Bewertung des Net- 44. § 53a wird wie folgt gefasst:
zes im Rahmen einer Bewerbung um den „§ 53a
Abschluss eines Vertrages nach Satz 1 er- Sicherstellung der Versorgung
forderlich sind. Die Bundesnetzagentur von Haushaltskunden mit Erdgas
kann im Einvernehmen mit dem Bundes-
kartellamt Entscheidungen über den Um- Gasversorgungsunternehmen, die Haushalts-
fang und das Format der zur Verfügung zu kunden oder Betreiber von gasbetriebenen Fern-
stellenden Daten durch Festlegung gegen- wärmeanlagen beliefern, haben zu gewährleisten,
über den Energieversorgungsunternehmen dass
treffen.“ 1. die von ihnen direkt belieferten Haushaltskun-
den und
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
2. Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Vertrags- Haushaltskunden liefern, an ein Erdgasvertei-
ende“ die Wörter „und einen ausdrückli- lernetz oder ein Fernleitungsnetz angeschlos-
chen Hinweis auf die nach Absatz 2 Satz 3 sen sind und keinen Brennstoffwechsel vor-
von der Gemeinde in geeigneter Form zu nehmen können,
veröffentlichenden Daten sowie den Ort
der Veröffentlichung“ eingefügt. mindestens in den in Artikel 8 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Par-
bb) Nach Satz 4 wird folgender neuer Satz 5 laments und des Rates vom 20. Oktober 2010
angefügt: über Maßnahmen zur Gewährleistung der siche-
„Bei der Auswahl des Unternehmens ist die ren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der
Gemeinde den Zielen des § 1 verpflichtet.“ Richtlinie 2004/67/EG des Rates (ABl. L 295 vom
12.11.2010, S. 1) genannten Fällen versorgt wer-
cc) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6. den. Darüber hinaus haben Gasversorgungsunter-
40. In § 48 Absatz 2 werden die Wörter „Das Bundes- nehmen im Falle einer teilweisen Unterbrechung
ministerium für Wirtschaft und Technologie“ durch der Versorgung mit Erdgas oder im Falle außerge-
die Wörter „Die Bundesregierung“ ersetzt. wöhnlich hoher Gasnachfrage Haushaltskunden
sowie Fernwärmeanlagen im Sinne des Satzes 1
41. § 49 wird wie folgt geändert:
Nummer 2 mit Erdgas zu versorgen, solange die
a) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: Versorgung aus wirtschaftlichen Gründen zumut-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011 1585
bar ist. Zur Gewährleistung einer sicheren Versor- 2. folgende Aufgaben betreffend den Ausbau bi-
gung von Haushaltskunden mit Erdgas kann ins- direktionaler Lastflüsse: die Aufgaben im Rah-
besondere auf die im Anhang II der Verordnung men des Verfahrens gemäß Artikel 7, die Über-
(EU) Nr. 994/2010 aufgeführten Instrumente zu- wachung der Erfüllung der Verpflichtung nach
rückgegriffen werden.“ Artikel 6 Absatz 5, die Befugnis zur Forderung
45. § 54 wird wie folgt geändert: nach Erweiterung von Kapazitäten nach Arti-
kel 6 Absatz 6, Aufgaben gemäß Artikel 6 Ab-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: satz 7 sowie
aa) Satz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst: 3. die in Artikel 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 und 9
„9. die Entscheidung über das Vorliegen Satz 1 genannten Aufgaben.
der Voraussetzungen nach § 110 Ab-
Die Bundesnetzagentur nimmt diese Aufgaben
satz 2 und 4,“.
unter der Aufsicht des Bundesministeriums für
bb) Es wird folgender Satz 3 eingefügt: Wirtschaft und Technologie wahr. Die Zuständig-
„Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 gilt nicht, so- keit des Bundesministeriums für Wirtschaft und
weit die Erfüllung der Aufgaben mit dem Technologie gemäß Absatz 1 für Regelungen im
Anschluss von Biogasanlagen im Zusam- Hinblick auf die in Artikel 6 Absatz 1 bis 3 und
menhang steht.“ Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 994/2010 genannten Stan-
b) In Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3 dards bleibt hiervon unberührt.
angefügt:
(3) Die Bestimmung der wesentlichen Elemen-
„Ist zur Wahrung gleichwertiger wirtschaftlicher
te, die im Rahmen der Risikoanalyse zu berück-
Verhältnisse im Bundesgebiet eine bundesein-
sichtigen und zu untersuchen sind, einschließlich
heitliche Festlegung nach § 29 Absatz 1 erfor-
der Szenarien, die gemäß Artikel 9 Absatz 1
derlich, so nimmt die Bundesnetzagentur die in
Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 994/2010
diesem Gesetz oder auf Grund dieses Geset-
zu analysieren sind, bedarf der Zustimmung des
zes vorgesehenen Festlegungsbefugnisse
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technolo-
wahr. Sie ist insbesondere zuständig für die
gie. Die Bundesnetzagentur kann durch Festle-
bundesweit einheitliche Festlegung von
gung gemäß § 29 Einzelheiten zu Inhalt und Ver-
1. Preisindizes nach den Verordnungen über fahren der Übermittlung von Informationen gemäß
die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitäts- Artikel 9 Absatz 3, zum Verfahren gemäß Artikel 7
und Gasversorgungsnetzen nach § 24, sowie zur Kostenaufteilung gemäß Artikel 6 Ab-
2. Eigenkapitalzinssätzen nach den Verord- satz 8 Satz 2 und 3 der Verordnung (EU)
nungen über die Entgelte für den Zugang Nr. 994/2010 regeln.
zu Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
nach § 24 und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsver-
3. Vorgaben zur Erhebung von Vergleichspara- ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
metern zur Ermittlung der Effizienzwerte rates bedarf:
nach der Verordnung zur Anreizregulierung 1. zum Zwecke der Durchführung der Verordnung
nach § 21a Absatz 6.“ (EU) Nr. 994/2010 weitere Aufgaben an die
46. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt: Bundesnetzagentur zu übertragen,
„§ 54a 2. Verfahren und Zuständigkeiten von Bundesbe-
Zuständigkeiten gemäß der Verordnung hörden bezüglich der Übermittlung von Daten
(EU) Nr. 994/2010, Verordnungsermächtigung gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU)
Nr. 994/2010 festzulegen sowie zu bestimmen,
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und welchen Erdgasunternehmen die dort genann-
Technologie ist zuständige Behörde für die Durch- ten Informationspflichten obliegen,
führung der in der Verordnung (EU) Nr. 994/2010
festgelegten Maßnahmen. Die §§ 3, 4 und 16 des 3. Verfahren und Inhalt der Berichtspflichten ge-
Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezem- mäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe k der Ver-
ber 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Ar- ordnung (EU) Nr. 994/2010 festzulegen sowie
tikel 164 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 4. weitere Berichts- und Meldepflichten zu regeln,
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und die die zur Bewertung der Gasversorgungssicher-
§§ 5, 8 und 21 des Wirtschaftssicherstellungsge- heitslage erforderlich sind.“
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1069), das zuletzt 47. § 56 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
durch Artikel 134 der Verordnung vom 31. Oktober „Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, blei- wahr, die den Regulierungsbehörden der Mitglied-
ben hiervon unberührt. staaten mit folgenden Rechtsakten übertragen
(2) Folgende in der Verordnung (EU) Nr. sind:
994/2010 bestimmte Aufgaben werden auf die 1. Verordnung (EG) Nr. 714/2009,
Bundesnetzagentur übertragen:
2. Verordnung (EG) Nr. 715/2009,
1. die Durchführung der Risikoanalyse gemäß Ar-
tikel 9, 3. Verordnung (EU) Nr. 994/2010.“
1586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011
48. § 57 wird wie folgt gefasst: dies erforderlich ist, damit diese Behörden ihre
„§ 57 Aufgaben aus dem Recht der Europäischen Union
erfüllen können. Bei der Übermittlung von Infor-
Zusammenarbeit mit mationen nach Satz 1 kennzeichnet die Bundes-
Regulierungsbehörden anderer netzagentur vertrauliche Informationen.
Mitgliedstaaten, der Agentur für die
Zusammenarbeit der Energieregulierungs- (5) Soweit die Bundesnetzagentur im Rahmen
behörden und der Europäischen Kommission der Zusammenarbeit nach Absatz 1 Informationen
von den Regulierungsbehörden anderer Mitglied-
(1) Die Bundesnetzagentur arbeitet zum Zwe-
staaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der
cke der Anwendung energierechtlicher Vorschrif-
Energieregulierungsbehörden oder der Europä-
ten mit den Regulierungsbehörden anderer Mit-
ischen Kommission erhält, stellt sie eine vertrauli-
gliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit
che Behandlung aller als vertraulich gekennzeich-
der Energieregulierungsbehörden und der Euro-
neten Informationen sicher. Die Bundesnetzagen-
päischen Kommission zusammen.
tur ist dabei an dasselbe Maß an Vertraulichkeit
(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach gebunden wie die übermittelnde Behörde oder
diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Geset- die Behörde, welche die Informationen erhoben
zes erlassenen Verordnungen kann die Bundes- hat. Die Regelungen über die Rechtshilfe in Straf-
netzagentur Sachverhalte und Entscheidungen sachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen
von Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaa- bleiben unberührt.“
ten berücksichtigen, soweit diese Auswirkungen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben kön- 49. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:
nen. Die Bundesnetzagentur kann auf Antrag ei-
„§ 57a
nes Netzbetreibers und mit Zustimmung der be-
troffenen Regulierungsbehörden anderer Mitglied- Überprüfungsverfahren
staaten von der Regulierung von Anlagen oder
Teilen eines grenzüberschreitenden Energiever- (1) Die Bundesnetzagentur kann die Agentur
sorgungsnetzes absehen, soweit dieses Energie- für die Zusammenarbeit der Energieregulierungs-
versorgungsnetz zu einem weit überwiegenden behörden um eine Stellungnahme dazu ersuchen,
Teil außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge- ob eine von einer anderen nationalen Regulie-
setzes liegt und die Anlage oder der im Geltungs- rungsbehörde getroffene Entscheidung im Ein-
bereich dieses Gesetzes liegende Teil des Ener- klang mit der Richtlinie 2009/72/EG, der Richtlinie
gieversorgungsnetzes keine hinreichende Bedeu- 2009/73/EG, der Verordnung (EG) Nr. 714/2009,
tung für die Energieversorgung im Inland hat. der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder den nach
Satz 2 gilt nur, soweit die Anlage oder der im Gel- diesen Vorschriften erlassenen Leitlinien steht.
tungsbereich dieses Gesetzes liegende Teil der
(2) Die Bundesnetzagentur kann der Europä-
Regulierung durch eine Regulierungsbehörde ei-
ischen Kommission jede Entscheidung einer Re-
nes anderen Mitgliedstaates unterliegt und dies
gulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates
zu keiner wesentlichen Schlechterstellung der Be-
mit Belang für den grenzüberschreitenden Handel
troffenen führt. Ebenso kann die Bundesnetz-
innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem
agentur auf Antrag eines Netzbetreibers und mit
die fragliche Entscheidung ergangen ist, zur Prü-
Zustimmung der betroffenen Regulierungsbehör-
fung vorlegen, wenn sie der Auffassung ist, dass
den anderer Mitgliedstaaten die Vorschriften die-
die Entscheidung der anderen Regulierungsbe-
ses Gesetzes auf Anlagen oder Teile eines grenz-
hörde nicht mit den gemäß der Richtlinie
überschreitenden Energieversorgungsnetzes, die
2009/72/EG, der Richtlinie 2009/73/EG, der Ver-
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
ordnung (EG) Nr. 714/2009 oder der Verordnung
liegen und eine weit überwiegende Bedeutung für
(EG) Nr. 715/2009 erlassenen Leitlinien in Einklang
die Energieversorgung im Inland haben, anwen-
steht.
den, soweit die betroffenen Regulierungsbehör-
den anderer Mitgliedstaaten von einer Regulie- (3) Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede ei-
rung absehen und dies zu keiner wesentlichen gene Entscheidung nachträglich zu ändern, so-
Schlechterstellung der Betroffenen führt. weit dies erforderlich ist, um einer Stellungnahme
(3) Um die Zusammenarbeit bei der Regulie- der Agentur für die Zusammenarbeit der Energie-
rungstätigkeit zu verstärken, kann die Bundes- regulierungsbehörden nach Artikel 39 Absatz 2
netzagentur mit Zustimmung des Bundesministe- der Richtlinie 2009/72/EG oder Artikel 43 Absatz 2
riums für Wirtschaft und Technologie allgemeine der Richtlinie 2009/73/EG oder Artikel 7 Absatz 4
Kooperationsvereinbarungen mit Regulierungsbe- der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 zu genügen.
hörden anderer Mitgliedstaaten schließen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes bleiben unberührt.
(4) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen
der Zusammenarbeit nach Absatz 1 den Regulie- (4) Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede ei-
rungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der gene Entscheidung auf das Verlangen der Euro-
Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregu- päischen Kommission nach Artikel 39 Absatz 6
lierungsbehörden und der Europäischen Kommis- Buchstabe b der Richtlinie 2009/72/EG oder Arti-
sion die für die Aufgabenerfüllung dieser Behör- kel 43 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie
den aus dem Recht der Europäischen Union er- 2009/73/EG nachträglich zu ändern oder aufzuhe-
forderlichen Informationen übermitteln, soweit ben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011 1587
(5) Die Regelungen über die Rechtshilfe in füllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Für den
Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkom- vertraulichen Umgang mit den Akten gilt § 46 Ab-
men bleiben unberührt.“ satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
50. § 58 wird wie folgt geändert: schränkungen entsprechend.“
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 7 53. In § 60 Satz 1 wird die Angabe „§ 63 Abs. 3 bis 5“
Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) durch die Angabe „§ 63 Absatz 3“ ersetzt.
Nr. 1228/2003“ durch die Wörter „Artikel 17 54. § 63 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) a) Absatz 1 wird Absatz 1a.
Nr. 714/2009“ ersetzt.
b) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Arti-
kel 82 des Vertrages zur Gründung der Euro- „(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft
päischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Ar- und Technologie berichtet der Bundesregie-
tikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise rung bis zum 31. Dezember 2012 und dann
der Europäischen Union“ ersetzt. jährlich über den Netzausbau, den Kraftwerks-
zubau und Ersatzinvestitionen sowie Energie-
c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a effizienz und die sich daraus ergebenden He-
und 2b eingefügt: rausforderungen. Auf Grundlage des Berichts
„(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die nach Satz 1 und auf Grundlage des Berichts
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- des Bundesministeriums für Umwelt, Natur-
sicht ein Verfahren im Bereich der leitungsge- schutz und Reaktorsicherheit nach § 65a Ab-
bundenen Versorgung mit Elektrizität oder Gas satz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Ge-
einleitet. setzes berichtet die Bundesregierung dem
(2b) Die Bundesnetzagentur arbeitet mit der Bundestag und legt erforderliche Handlungs-
Europäischen Kommission bei der Durchfüh- empfehlungen vor. Bei der Erstellung des Be-
rung von wettbewerblichen Untersuchungen richts nach Satz 1 hat das Bundesministerium
durch die Europäische Kommission im Bereich für Wirtschaft und Technologie die Befugnisse
der leitungsgebundenen Versorgung mit Elek- nach den §§ 12a, 12b, 14 Absatz 1a und 1b,
trizität und Gas zusammen.“ den §§ 68, 69 und 71.“
51. § 59 wird wie folgt geändert: c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht
jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie
„Satz 1 gilt nicht für die Erstellung von Katalo- im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt,
gen von Sicherheitsanforderungen nach § 11 soweit wettbewerbliche Aspekte betroffen
Absatz 1a Satz 2, Erhebung von Gebühren sind, über das Ergebnis ihrer Monitoring-Tätig-
nach § 91, die Durchführung des Vergleichs- keit und legt ihn der Europäischen Kommission
verfahrens nach § 21 Absatz 3, die Datenerhe- und der Europäischen Agentur für die Zusam-
bung zur Erfüllung von Berichtspflichten, Da- menarbeit der Energieregulierungsbehörden
tenerhebungen zur Wahrnehmung der Aufga- vor. In den Bericht ist der vom Bundeskartell-
ben nach § 54a Absatz 2, Entscheidungen im amt im Einvernehmen mit der Bundesnetz-
Zusammenhang mit dem Ausbau bidirektiona- agentur, soweit Aspekte der Regulierung der
ler Gasflüsse nach § 54a Absatz 2 in Verbin- Leitungsnetze betroffen sind, erstellte Bericht
dung mit Artikel 7 und 6 Absatz 5 bis 7 der über das Ergebnis seiner Monitoring-Tätigkeit
Verordnung (EU) Nr. 994/2010 sowie Festle- nach § 48 Absatz 3 in Verbindung mit § 53 Ab-
gungen gemäß § 54a Absatz 3 Satz 2 mit Aus- satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
nahme von Festlegungen zur Kostenaufteilung, schränkungen aufzunehmen. In den Bericht
Maßnahmen nach § 94, die Aufgaben nach den sind allgemeine Weisungen des Bundesminis-
§§ 12a bis 12f und 15a sowie die Vorgaben zu teriums für Wirtschaft und Technologie nach
den Netzzustands- und Netzausbauberichten § 61 aufzunehmen.“
nach § 14 Absatz 1a Satz 6.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„sein“ die Wörter „oder einer Regierung oder „(4) Die Bundesnetzagentur kann in ihrem
einer gesetzgebenden Körperschaft des Bun- Amtsblatt oder auf ihrer Internetseite jegliche
des oder eines Landes angehören“ eingefügt. Information veröffentlichen, die für Haushalts-
kunden Bedeutung haben kann, auch wenn
51a. In § 60a Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wör- dies die Nennung von Unternehmensnamen
tern „Festlegungen nach § 29 Abs. 1,“ die Wörter beinhaltet. Sonstige Rechtsvorschriften, na-
„und Verwaltungsvorschriften, Leitfäden und ver- mentlich zum Schutz personenbezogener Da-
gleichbaren informellen Regelungen“ eingefügt. ten und zum Presserecht, bleiben unberührt.“
52. In § 62 Absatz 1 werden nach Satz 2 folgende e) Die Absätze 4a und 5 werden gestrichen.
Sätze 3 und 4 angefügt:
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
„Die Monopolkommission kann Einsicht nehmen
in die bei der Bundesnetzagentur geführten Akten 55. § 65 wird wie folgt geändert:
einschließlich der Betriebs- und Geschäftsge- a) In Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3
heimnisse, soweit dies zur ordnungsgemäßen Er- angefügt:
1588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011
„Sie kann hierzu alle erforderlichen Abhilfe- oder der Änderungsbeschluss gilt mit dem Tag als
maßnahmen verhaltensorientierter oder struk- zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntma-
tureller Art vorschreiben, die gegenüber der chung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zwei
festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismä- Wochen verstrichen sind; hierauf ist in der Be-
ßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwi- kanntmachung hinzuweisen. § 41 Absatz 2 Satz 2
derhandlung erforderlich sind. Abhilfemaßnah- des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entspre-
men struktureller Art können nur in Ermange- chend. Für Entscheidungen der Bundesnetzagen-
lung einer verhaltensorientierten Abhilfemaß- tur in Auskunftsverlangen gegenüber einer
nahme von gleicher Wirksamkeit festgelegt Gruppe von Unternehmen gelten die Sätze 1 bis 5
werden oder wenn letztere im Vergleich zu Ab- entsprechend, soweit den Entscheidungen ein
hilfemaßnahmen struktureller Art mit einer grö- einheitlicher Auskunftszweck zugrunde liegt.“
ßeren Belastung für die beteiligten Unterneh- 57. In § 83 Absatz 3 wird die Angabe „oder § 40“ ge-
men verbunden wäre.“ strichen.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- 58. § 91 wird wie folgt geändert:
fügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(2a) Hat ein Betreiber von Transportnetzen
„(1) Die Regulierungsbehörde erhebt Kos-
aus anderen als zwingenden, von ihn nicht zu
ten (Gebühren und Auslagen) für folgende ge-
beeinflussenden Gründen eine Investition, die
bührenpflichtige Leistungen:
nach dem Netzentwicklungsplan nach § 12c
Absatz 4 Satz 1 und 3 oder § 15a in den fol- 1. Zertifizierungen nach § 4a Absatz 1;
genden drei Jahren nach Eintritt der Verbind- 2. Untersagungen nach § 5 Satz 4;
lichkeit nach § 12c Absatz 4 Satz 1 oder 3. Amtshandlungen auf Grund von § 33 Ab-
§ 15a Absatz 3 Satz 8 durchgeführt werden satz 1 und § 36 Absatz 2 Satz 3;
musste, nicht durchgeführt, fordert die Regu-
lierungsbehörde ihn mit Fristsetzung zur 4. Amtshandlungen auf Grund der §§ 21a,
Durchführung der betreffenden Investition auf, 23a, 28a Absatz 3, der §§ 29, 30 Absatz 2,
sofern die Investition unter Zugrundelegung § 57 Absatz 2 Satz 2 und 4, der §§ 65
des jüngsten Netzentwicklungsplans noch re- und 110 Absatz 2 und 4 sowie Artikel 17
levant ist. Die Regulierungsbehörde kann nach der Verordnung (EG) Nr. 714/2009;
Ablauf der Frist nach Satz 1 ein Ausschrei- 5. Amtshandlungen auf Grund des § 31 Ab-
bungsverfahren zur Durchführung der betref- satz 2 und 3;
fenden Investition durchführen. Die Regulie- 6. Amtshandlungen auf Grund einer Rechts-
rungsbehörde kann durch Festlegung nach verordnung nach § 12g Absatz 3, der §§ 21i
§ 29 Absatz 1 zum Ausschreibungsverfahren und 24 Satz 1 Nummer 3;
nähere Bestimmungen treffen.“
7. Amtshandlungen auf Grund der Verordnung
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange- (EG) Nr. 714/2009, Verordnung (EG)
fügt: Nr. 715/2009 sowie Verordnung (EU)
„(5) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 68, 69 Nr. 994/2010;
und 71 sind entsprechend anzuwenden auf die 8. Erteilung von beglaubigten Abschriften aus
Überwachung von Bestimmungen dieses Ge- den Akten der Regulierungsbehörde.
setzes und von auf Grund dieser Bestimmun-
Daneben werden als Auslagen die Kosten für
gen ergangenen Rechtsvorschriften durch die
weitere Ausfertigungen, Kopien und Auszüge
nach Landesrecht zuständige Behörde, soweit
sowie die in entsprechender Anwendung des
diese für die Überwachung der Einhaltung die-
Justizvergütungs- und -entschädigungsgeset-
ser Vorschriften zuständig ist und dieses Ge-
zes zu zahlenden Beträge erhoben.“
setz im Einzelfall nicht speziellere Vorschriften
über Aufsichtsmaßnahmen enthält.“ b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „zu-
rückgenommen“ die Wörter „oder im Falle des
56. In § 73 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 beiderseitig für
eingefügt:
erledigt erklärt“ eingefügt.
„(1a) Werden Entscheidungen der Bundesnetz- c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „die wirt-
agentur durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 schaftliche Bedeutung, die“ durch die Wörter
oder durch Änderungsbeschluss nach § 29 Ab- „der wirtschaftliche Wert, den“ ersetzt.
satz 2 gegenüber allen oder einer Gruppe von
Netzbetreibern oder von sonstigen Verpflichteten d) In Absatz 6 Satz 1 wird nach Nummer 2 fol-
einer Vorschrift getroffen, kann die Zustellung gende Nummer 2a eingefügt:
nach Absatz 1 Satz 1 durch öffentliche Bekannt- „2a. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
machung ersetzt werden. Die öffentliche Bekannt- mer 5 der Antragsteller, wenn der Antrag
machung wird dadurch bewirkt, dass der verfü- abgelehnt wird, oder der Netzbetreiber,
gende Teil der Festlegung oder des Änderungs- gegen den eine Verfügung nach § 31 Ab-
beschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und satz 3 ergangen ist; wird der Antrag teil-
ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollstän- weise abgelehnt, sind die Kosten verhält-
digen Entscheidung auf der Internetseite der Bun- nismäßig zu teilen; einem Beteiligten kön-
desnetzagentur im Amtsblatt der Bundesnetz- nen die Kosten ganz auferlegt werden,
agentur bekannt gemacht werden. Die Festlegung wenn der andere Beteiligte nur zu einem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011 1589
geringen Teil unterlegen ist; erklären die 61. § 110 wird wie folgt gefasst:
Beteiligten übereinstimmend die Sache
„§ 110
für erledigt, tragen sie die Kosten zu glei-
chen Teilen;“. Geschlossene Verteilernetze
e) In Absatz 8 wird Satz 2 durch folgende Sätze (1) § 14 Absatz 1b, die §§ 14a, 18, 19, 21a, 22
ersetzt: Absatz 1, die §§ 23a und 32 Absatz 2, die §§ 33, 35
„Hierbei kann geregelt werden, auf welche und 52 finden auf den Betrieb eines geschlosse-
Weise der wirtschaftliche Wert des Gegenstan- nen Verteilernetzes keine Anwendung.
des der jeweiligen Amtshandlung zu ermitteln
(2) Die Regulierungsbehörde stuft ein Energie-
ist. Des Weiteren können in der Verordnung
versorgungsnetz, mit dem Energie zum Zwecke
auch Vorschriften über die Kostenbefreiung
der Ermöglichung der Versorgung von Kunden in
von juristischen Personen des öffentlichen
einem geografisch begrenzten Industrie- oder Ge-
Rechts, über die Verjährung sowie über die
werbegebiet oder einem Gebiet verteilt wird, in
Kostenerhebung vorgesehen werden.“
dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, als
59. § 92 wird aufgehoben. geschlossenes Verteilernetz ein, wenn
60. § 95 wird wie folgt geändert: 1. die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Anschlussnutzer dieses Netzes aus konkreten
aa) Der Punkt am Ende des Satzes wird durch technischen oder sicherheitstechnischen
ein Komma ersetzt. Gründen verknüpft sind oder
bb) Nach Nummer 1 werden folgende Num- 2. mit dem Netz in erster Linie Energie an den
mern 1a bis 1d eingefügt: Netzeigentümer oder -betreiber oder an mit
diesen verbundene Unternehmen verteilt wird;
„1a. ohne eine Zertifizierung nach § 4a
maßgeblich ist der Durchschnitt der letzten
Absatz 1 Satz 1 ein Transportnetz be-
drei Kalenderjahre; gesicherte Erkenntnisse
treibt,
über künftige Anteile sind zu berücksichtigen.
1b. entgegen § 4c Satz 1 und 2 eine Un-
terrichtung nicht, nicht richtig oder Die Einstufung erfolgt nur, wenn keine Letztver-
nicht vollständig vornimmt, braucher, die Energie für den Eigenverbrauch im
Haushalt kaufen, über das Netz versorgt werden
1c. entgegen § 12b Absatz 5 oder § 15a oder nur eine geringe Zahl von solchen Letztver-
Absatz 1 Satz 1 einen Netzentwick- brauchern, wenn diese ein Beschäftigungsver-
lungsplan nicht oder nicht rechtzeitig hältnis oder eine vergleichbare Beziehung zum Ei-
vorlegt, gentümer oder Betreiber des Netzes unterhalten.
1d. entgegen § 12c Absatz 5 einen geän-
(3) Die Einstufung erfolgt auf Antrag des Netz-
derten Netzentwicklungsplan nicht
betreibers. Der Antrag muss folgende Angaben
oder nicht rechtzeitig vorlegt,“.
enthalten:
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
eingefügt: 1. Firma und Sitz des Netzbetreibers und des
Netzeigentümers,
„2a. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 Daten
nicht, nicht richtig, nicht vollständig 2. Angaben nach § 27 Absatz 2 der Stromnetz-
oder nicht rechtzeitig übermittelt,“. entgeltverordnung oder § 27 Absatz 2 der Gas-
dd) In Nummer 3 Buchstabe a wird nach der netzentgeltverordnung,
Angabe „§ 5 Satz 4“, die Angabe „§ 12c 3. Anzahl der versorgten Haushaltskunden,
Absatz 1 Satz 2, § 15a Absatz 3 Satz 4,“
eingefügt. 4. vorgelagertes Netz einschließlich der Span-
nung oder des Drucks, mit der oder dem das
ee) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a Verteilernetz angeschlossen ist,
eingefügt:
„3a. entgegen § 12g Absatz 1 Satz 2 in 5. weitere Verteilernetze, die der Netzbetreiber
Verbindung mit einer Rechtsverord- betreibt.
nung nach § 12g Absatz 3 den Bericht Das Verteilernetz gilt ab vollständiger Antragstel-
nicht oder nicht rechtzeitig erstellt lung bis zur Entscheidung der Regulierungsbe-
oder entgegen § 12g Absatz 2 in Ver- hörde als geschlossenes Verteilernetz.
bindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 12g Absatz 3 die Sicherheits- (4) Jeder Netznutzer eines geschlossenen Ver-
pläne nicht oder nicht rechtzeitig er- teilernetzes kann eine Überprüfung der Entgelte
stellt oder einen Sicherheitsbeauftrag- durch die Regulierungsbehörde verlangen; § 31
ten nicht bestimmt,“. findet insoweit keine Anwendung. Es wird vermu-
tet, dass die Bestimmung der Netznutzungsent-
b) In Absatz 1a wird die Angabe „3a Satz 1“ durch gelte den rechtlichen Vorgaben entspricht, wenn
die Angabe „5“ ersetzt. der Betreiber des geschlossenen Verteilernetzes
c) In Absatz 2 Satz 1 wird im ersten Halbsatz kein höheres Entgelt fordert als der Betreiber des
nach der Angabe „Absatzes 1“ die Angabe vorgelagerten Energieversorgungsnetzes für die
„Nummer 1a,“ eingefügt. Nutzung des an das geschlossene Verteilernetz
1590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011
angrenzenden Energieversorgungsnetzes der all- ten nach Absatz 1 anerkennen. Die Anerkennung
gemeinen Versorgung auf gleicher Netz- oder ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Umspannebene; grenzen mehrere Energieversor-
(4) Eine privatrechtlich organisierte Einrichtung
gungsnetze der allgemeinen Versorgung auf glei-
kann nach Absatz 3 als Schlichtungsstelle aner-
cher Netz- oder Umspannebene an, ist das nied-
kannt werden, wenn sie die Voraussetzungen der
rigste Entgelt maßgeblich. § 31 Absatz 1, 2 und 4
Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom
sowie § 32 Absatz 1 und 3 bis 5 finden entspre-
30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Ein-
chend Anwendung.“
richtungen, die für die außergerichtliche Beile-
62. Nach § 111 werden folgende §§ 111a bis 111c gung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zustän-
eingefügt: dig sind (ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 31), erfüllt.
Dabei müssen insbesondere:
„§ 111a
1. die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der
Verbraucherbeschwerden
Schlichter sichergestellt sein;
Energieversorgungsunternehmen, Messstellen- 2. die Beteiligten rechtliches Gehör erhalten, ins-
betreiber und Messdienstleister (Unternehmen) besondere Tatsachen und Bewertungen vor-
sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrau- bringen können;
chern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Geset-
zesbuchs (Verbraucher) insbesondere zum Ver- 3. die organisatorischen und fachlichen Voraus-
tragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen setzungen für die Durchführung des Schlich-
des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), tungsverfahrens vorliegen;
die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die 4. Schlichtungsverfahren zügig durchgeführt wer-
Belieferung mit Energie sowie die Messung der den können;
Energie betreffen, innerhalb einer Frist von vier
Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beant- 5. die Schlichter und Hilfspersonen die Vertrau-
worten. Wird der Verbraucherbeschwerde durch lichkeit der Informationen gewährleisten, von
das Unternehmen nicht abgeholfen, hat das Un- denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis
ternehmen die Gründe schriftlich oder elektro- erhalten, und
nisch darzulegen und auf das Schlichtungsverfah- 6. die Verfahrensregeln für Interessierte zugäng-
ren nach § 111b hinzuweisen. lich sein.
§ 111b (5) Die anerkannte Schlichtungsstelle ist ver-
pflichtet, jeden Antrag auf Schlichtung nach Ab-
Schlichtungsstelle, satz 1 schriftlich oder elektronisch zu beantwor-
Verordnungsermächtigung ten und zu begründen. Sie ist verpflichtet, jährlich
einen Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen. Sie soll
(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen
regelmäßig Entscheidungen von allgemeinem In-
Unternehmen und Verbrauchern über den An-
teresse für den Verbraucher auf ihrer Internetseite
schluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung
veröffentlichen.
mit Energie sowie die Messung der Energie kann
die anerkannte oder beauftragte Schlichtungs- (6) Die anerkannte Schlichtungsstelle kann für
stelle angerufen werden. Sofern ein Verbraucher ein Schlichtungsverfahren von dem Unternehmen
eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle bean- ein Entgelt erheben. Bei offensichtlich miss-
tragt, ist das Unternehmen verpflichtet, an dem bräuchlichen Anträgen nach Absatz 1 Satz 2 kann
Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Der Antrag auch von dem Verbraucher ein Entgelt verlangt
des Verbrauchers auf Einleitung des Schlich- werden. Die Höhe des Entgelts muss im Verhält-
tungsverfahrens ist erst zulässig, wenn das Unter- nis zum Aufwand der anerkannten Schlichtungs-
nehmen im Verfahren nach § 111a der Verbrau- stelle angemessen sein.
cherbeschwerde nicht abgeholfen hat. Schlich-
(7) Solange keine privatrechtlich organisierte
tungsverfahren sollen regelmäßig innerhalb von
Einrichtung als Schlichtungsstelle nach Absatz 4
drei Monaten abgeschlossen werden. Das Recht
anerkannt worden ist, hat das Bundesministerium
der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein
für Wirtschaft und Technologie die Aufgaben der
anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu bean-
Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung im
tragen, bleibt unberührt.
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Er-
(2) Sofern wegen eines Anspruchs, der durch nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
das Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein ohne Zustimmung des Bundesrates einer Bun-
Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das desoberbehörde oder Bundesanstalt (beauftragte
Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veran- Schlichtungsstelle) zuzuweisen und deren Verfah-
lassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des ren sowie die Erhebung von Gebühren und Aus-
Mahnverfahrens bewirken. lagen zu regeln. Die Absätze 4 und 5 sind ent-
sprechend anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bun- (8) Die Befugnisse der Regulierungsbehörden
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und auf der Grundlage dieses Gesetzes sowie der
Verbraucherschutz eine privatrechtlich organi- Kartellbehörden auf Grundlage des Gesetzes ge-
sierte Einrichtung als zentrale Schlichtungsstelle gen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unbe-
zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkei- rührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011 1591
§ 111c wurde und zeitlich verzögert wieder in das-
selbe Netz der allgemeinen Versorgung einge-
Zusammentreffen speist wird. Die Freistellung nach Satz 2 setzt
von Schlichtungsverfahren und voraus, dass auf Grund vorliegender oder
Missbrauchs- oder Aufsichtsverfahren prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf
Grund technischer oder vertraglicher Gege-
(1) Erhält die Schlichtungsstelle Kenntnis da- benheiten offensichtlich ist, dass der Höchst-
von, dass gegen den Betreiber eines Energiever- lastbeitrag der Anlage vorhersehbar erheblich
sorgungsnetzes im Zusammenhang mit dem von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller
Sachverhalt, der einem Antrag auf Durchführung Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspann-
eines Schlichtungsverfahrens nach § 111b zu- ebene abweicht. Sie erfolgt durch Genehmi-
grunde liegt, ein Missbrauchsverfahren nach gung in entsprechender Anwendung der ver-
§ 30 Absatz 2 oder ein besonderes Missbrauchs- fahrensrechtlichen Vorgaben nach § 19 Ab-
verfahren nach § 31 oder gegen ein Unternehmen satz 2 Satz 3 bis 5 und 8 bis 10 der Stromnetz-
(§ 111a Satz 1) ein Aufsichtsverfahren nach § 65 entgeltverordnung. Als Inbetriebnahme gilt der
eingeleitet worden ist, ist das Schlichtungsverfah- erstmalige Bezug von elektrischer Energie für
ren auszusetzen. den Probebetrieb, bei bestehenden Pumpspei-
cherkraftwerken der erstmalige Bezug nach
(2) Das nach Absatz 1 ausgesetzte Schlich-
Abschluss der Maßnahme zur Erhöhung der
tungsverfahren ist mit Abschluss des Miss-
elektrischen Pump- oder Turbinenleistung und
brauchsverfahrens oder Aufsichtsverfahrens un-
der speicherbaren Energiemenge. Satz 2 und 3
verzüglich fortzusetzen.
gelten nicht für Anlagen, in denen durch Was-
(3) Die Schlichtungsstelle und die Regulie- serelektrolyse Wasserstoff erzeugt oder in
rungsbehörden können nach Maßgabe des Bun- denen Gas oder Biogas durch wasserelektroly-
desdatenschutzgesetzes untereinander Informa- tisch erzeugten Wasserstoff und anschlie-
tionen einschließlich personenbezogener Daten ßende Methanisierung hergestellt worden ist.
über anhängige Schlichtungs- und Missbrauchs- Diese Anlagen sind zudem von den Einspei-
verfahren austauschen, soweit dies zur Erfüllung seentgelten in das Gasnetz, an das sie ange-
ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Es ist schlossen sind, befreit.“
sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirt-
schaftlich sensibler Daten im Sinne des § 6a ge- c) Dem Absatz 7 werden folgende Absätze 8
wahrt wird.“ bis 11 angefügt:
63. § 118 wird wie folgt geändert: „(8) Ausnahmen nach § 28a, die vor dem
4. August 2011 erteilt werden, gelten bis zum
a) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Ende des genehmigten Ausnahmezeitraums
auch für die §§ 8 bis 10e sowie, im Umfang
„§ 43c gilt auch für Planfeststellungsbe- der bestehenden Ausnahmegenehmigung, für
schlüsse und Plangenehmigungen, die vor die §§ 20 bis 28 als erteilt. Satz 1 gilt für erteilte
dem 17. Dezember 2006 erlassen worden sind, Ausnahmen nach Artikel 7 der Verordnung (EG)
soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten Nr. 1228/2003 entsprechend, soweit sie vor
ist.“ dem 4. August 2011 erteilt wurden.
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: (9) § 91 ist auf Kostenschulden, die vor dem
4. August 2011 entstanden sind, in der bis zum
„(7) Nach dem 31. Dezember 2008 neu er- 3. August 2011 geltenden Fassung anzuwen-
richtete Anlagen zur Speicherung elektrischer den.
Energie, die ab 4. August 2011, innerhalb von
15 Jahren in Betrieb genommen werden, sind (10) Die Verpflichtung zur Meldung gemäß
für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetrieb- § 42 Absatz 7 und zur Verwendung von Her-
nahme hinsichtlich des Bezugs der zu spei- kunftsnachweisen zur Kennzeichnung von
chernden elektrischen Energie von den Ent- Strom aus erneuerbaren Energien gemäß § 42
gelten für den Netzzugang freigestellt. Pump- Absatz 5 gilt ab dem Tag der Inbetriebnahme
speicherkraftwerke, deren elektrische Pump- des Herkunftsnachweisregisters gemäß § 55
oder Turbinenleistung nachweislich um min- Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
destens 15 Prozent und deren speicherbare Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
Energiemenge nachweislich um mindestens schutz und Reaktorsicherheit macht den Tag
5 Prozent nach dem 4. August 2011 erhöht der Inbetriebnahme nach Satz 1 im elektroni-
wurden, sind für einen Zeitraum von zehn Jah- schen Bundesanzeiger bekannt.
ren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs
der zu speichernden elektrischen Energie von (11) Die §§ 20a, 40 Absatz 2 Satz 1 Num-
den Entgelten für den Netzzugang freigestellt. mer 6 und 8, § 40 Absatz 3 Satz 2 sowie § 40
Die Freistellung nach Satz 1 wird nur für elek- Absatz 4 und 6 finden erst sechs Monate nach
trische Energie gewährt, die tatsächlich elek- Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung.“
trisch, chemisch, mechanisch oder physika-
lisch gespeichert worden ist, aus dem Netz 64. Nach § 118 werden folgende §§ 118a und 118b
der allgemeinen Versorgung entnommen eingefügt:
1592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011
„§ 118a vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2009), das zuletzt
durch Artikel 15 Absatz 12 des Gesetzes vom 5. Februar
Übergangsregelung für den
2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie
Reservebetrieb von Erzeugungsanlagen
folgt geändert:
nach § 7 Absatz 1e des Atomgesetzes
1. § 4 wird wie folgt geändert:
(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit
des Elektrizitätsversorgungssystems in der jewei- a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „eine“ das Wort
ligen Regelzone insbesondere auf Grund von Netz- „einmalige“ eingefügt.
engpässen oder einer nicht mehr vertretbaren Un- b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
terschreitung des Spannungsniveaus gefährdet
oder gestört ist und die Störung nicht durch Maß- „(5) Der Präsident oder die Präsidentin ist auf
nahmen nach § 13 Absatz 1 und 1a beseitigt wer- sein oder ihr Verlangen zu entlassen. Auf Antrag
den kann, können Betreiber von Übertragungsnet- des Bundesministeriums für Wirtschaft und Tech-
zen bis zum 31. März 2013 eine Einspeisung aus nologie, das zuvor den Beirat der Bundesnetz-
der gemäß § 7 Absatz 1e Satz 1 des Atomgesetzes agentur zu hören hat, kann der Präsident oder
in Reservebetrieb befindlichen Erzeugungsanlage die Präsidentin durch Beschluss der Bundesre-
nach Maßgabe von Satz 2 und Satz 3 verlangen. gierung aus wichtigem Grund entlassen werden.
Betreiber von Übertragungsnetzen haben, wenn Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Präsident
eine Gefährdung oder Störung nach Satz 1 abseh- oder die Präsidentin nicht mehr die Vorausset-
bar ist, unverzüglich bei der Bundesnetzagentur zungen für die Ausübung des Amtes erfüllt, ins-
eine Genehmigung dafür zu beantragen, dass sie besondere wenn er oder sie sich eines erhebli-
die Einspeisung nach Satz 1 verlangen können. chen Fehlverhaltens schuldig gemacht hat. Vor
Die Bundesnetzagentur entscheidet rechtzeitig dem Antrag ist ihm oder ihr Gelegenheit zur Stel-
über den Antrag. lungnahme zu geben. Über die Beendigung des
Amtsverhältnisses erhält der Präsident oder die
(2) Der Reservebetrieb der gemäß § 7 Ab- Präsidentin eine von dem Bundespräsidenten
satz 1e Satz 1 des Atomgesetzes in Reservebe- oder der Bundespräsidentin zu vollziehende Ur-
trieb befindlichen Erzeugungsanlage und die nach kunde. Im Falle der Entlassung aus wichtigem
Absatz 1 Satz 1 verlangte Einspeisung sind dem Grund erhält der Präsident oder die Präsidentin
Betreiber der Erzeugungsanlage in dem auf des- zusätzlich von der Bundesregierung eine Begrün-
sen Antrag bei der Bundesnetzagentur genehmig- dung der Entlassung in Schriftform. Die Entlas-
ten Umfang durch den Betreiber des Übertra- sung auf Verlangen wird mit dem Tag der Aushän-
gungsnetzes, in dessen Regelzone sich die Er- digung der Urkunde wirksam, wenn in ihr nicht
zeugungsanlage nach Satz 1 befindet, angemes- ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Die
sen zu vergüten. Entlassung aus wichtigem Grund wird mit dem
(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind Vollzug des Beschlusses der Bundesregierung
verpflichtet, die nach Absatz 2 entstandenen Kos- wirksam, wenn sie sie nicht ausdrücklich für ei-
ten über eine finanzielle Verrechnung untereinan- nen späteren Tag beschließt. Der Entlassungsbe-
der auszugleichen; § 9 Absatz 3 des Kraft-Wär- schluss der Bundesregierung ist zum Zeitpunkt
me-Kopplungsgesetzes findet entsprechende An- des Wirksamwerdens der Entlassung zu veröf-
wendung. fentlichen. Sofern der Präsident oder die Präsi-
dentin dies verlangt, ist auch die Begründung
(4) Die Entscheidungen der Bundesnetzagen- der Bundesregierung zu der Entlassung zu veröf-
tur nach den Absätzen 1 und 2 können auch fentlichen.“
nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen
werden. c) In Absatz 8 werden nach dem Wort „Vizepräsi-
dentinnen“ die Wörter „mit der Maßgabe, dass
die Benennung eines Vizepräsidenten oder einer
§ 118b
Vizepräsidentin in der Regel nach Ablauf der hal-
Übergangsregelungen ben Amtszeit des anderen Vizepräsidenten oder
für Vorschriften zum Messwesen der anderen Vizepräsidentin erfolgen sollte“ ein-
Messeinrichtungen, die nach § 21b Absatz 3a gefügt.
in der Änderungsfassung vom 7. März 2011 2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 338) des Energiewirtschaftsgesetzes a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) einzubauen
sind, können in den dort genannten Fällen bis „Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Vertreter
zum 31. Dezember 2012 weiter eingebaut wer- oder Vertreterinnen werden bis zur Berufung einer
den.“ neuen Person berufen.“
b) Satz 4 wird gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Artikel 3
Gesetzes über die Änderung des Gesetzes
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
Das Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektri- der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005
zität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011 1593
Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 3. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
S. 2262) geändert worden ist, wird wie folgt geändert*): „§ 7b
1. In § 48 wird folgender Absatz 3 angefügt: Zusammenarbeit
„(3) Das Bundeskartellamt führt ein Monitoring mit der Europäischen Kommission
durch über den Grad der Transparenz, auch der im Rahmen des Energiewirtschaftsgesetzes
Großhandelspreise, sowie den Grad und die Wirk- Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen
samkeit der Marktöffnung und den Umfang des Kommission auf Verlangen diejenigen Angaben zu
Wettbewerbs auf Großhandels- und Endkunden- Geschäften in Finanzinstrumenten einschließlich
ebene auf den Strom- und Gasmärkten sowie an personenbezogenen Daten, die ihr nach § 9 mitge-
Elektrizitäts- und Gasbörsen. Das Bundeskartellamt teilt worden sind, soweit die Europäische Kommis-
wird die beim Monitoring gewonnenen Daten der sion deren Überlassung gemäß § 5a Absatz 1 des
Bundesnetzagentur unverzüglich zur Verfügung stel- Energiewirtschaftsgesetzes auch unmittelbar von
len.“ den mitteilungspflichtigen Unternehmen verlangen
2. In § 53 wird folgender Absatz 3 angefügt: könnte und die Europäische Kommission diese In-
formationen zur Erfüllung ihrer im Energiewirt-
„(3) Das Bundeskartellamt erstellt einen Bericht schaftsgesetz näher beschriebenen Aufgaben benö-
über seine Monitoringtätigkeit nach § 48 Absatz 3 tigt.“
im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur, soweit
Aspekte der Regulierung der Leitungsnetze betrof- Artikel 6
fen sind, und leitet ihn der Bundesnetzagentur zu.“
Änderung des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Artikel 4
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März
Änderung des Gesetzes
2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 5 des
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) geän-
In Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträg- dert worden ist, wird wie folgt geändert:
lichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung
1. In § 5 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1
vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch
werden die Wörter „31. Dezember 2016“ durch die
Artikel 3 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I Wörter „31. Dezember 2020“ ersetzt.
S. 892) geändert worden ist, wird vor Nummer 2 fol-
gende Nummer 1.10 eingefügt: 2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
„1.10 Der Bundesbedarfsplan nach § 12e des
Energiewirtschaftsgesetzes“. aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Dauer von
sechs Betriebsjahren, insgesamt für höchs-
tens“ gestrichen.
Artikel 5
bb) In Satz 3 werden die Wörter „die Dauer von
Änderung des vier Betriebsjahren ab Aufnahme des Dauer-
Wertpapierhandelsgesetzes betriebs der Anlage, insgesamt für höchs-
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der tens“ gestrichen.
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes aa) In Satz 2 werden die Wörter „31. Dezember
vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) geändert worden 2016“ durch die Wörter „31. Dezember 2020“
ist, wird wie folgt geändert: ersetzt und die Wörter „die Dauer von sechs
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7a Betriebsjahren ab der Aufnahme des Dauer-
die folgende Angabe eingefügt: betriebs der Anlage, insgesamt höchstens
aber für“ gestrichen.
„§ 7b Zusammenarbeit mit der Europäischen Kom-
mission im Rahmen des Energiewirtschafts- bb) In Satz 3 werden die Wörter „die Dauer von
gesetzes“. vier Betriebsjahren ab Aufnahme des Dauer-
betriebs der Anlage, insgesamt für höchs-
2. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „die Bundesnetz- tens“ gestrichen.
agentur im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Maßgabe
des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter c) In den Absätzen 6 und 7 werden die Wörter
„im Rahmen ihrer Tätigkeiten nach Maßgabe des „31. Dezember 2016“ durch die Wörter „31. De-
Energiewirtschaftsgesetzes die Bundesnetzagentur zember 2020“ ersetzt.
und die Landeskartellbehörden“ ersetzt. d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Dauer von
*) Artikel 3 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 37 Ab-
satz 1 Buchstabe i, j, k in Verbindung mit Absatz 2 der Richtlinie sechs Betriebsjahren ab der Aufnahme des
2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Dauerbetriebs der Anlage, insgesamt höchs-
13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbin- tens aber für“ gestrichen.
nenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211
vom 14.8.2009, S. 55) sowie Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe i, j, k in bb) In Satz 3 werden die Wörter „die Dauer von
Verbindung mit Absatz 2 der Richtlinie des Europäischen Parlaments vier Betriebsjahren ab Aufnahme des Dauer-
und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für
den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie betriebs der Anlage, insgesamt für höchs-
2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94). tens“ gestrichen.
1594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011
3. In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „31. De- von den Netzentgelten befreit werden. Die Vereinba-
zember 2016“ durch die Wörter „31. Dezember rung eines individuellen Netzentgelts nach Satz 1 wie
2020“ ersetzt. auch die Befreiung nach Satz 2 bedürfen der Genehmi-
gung der Regulierungsbehörde. Der Antrag kann auch
Artikel 7 durch den Letztverbraucher gestellt werden. Der Netz-
Änderung der betreiber hat der Regulierungsbehörde unverzüglich
Stromnetzentgeltverordnung alle zur Beurteilung der Voraussetzungen der Sätze 1
und 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Betrei-
Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005
ber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgan-
(BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 6 der Verord-
gene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten nach
nung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) geän-
Satz 1 und Befreiungen von Netzentgelten nach Satz 2
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitäts-
§ 19 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: verteilernetzen zu erstatten. Sie haben diese Zahlungen
„(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter sowie eigene entgangene Erlöse durch individuelle
Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder ver- Netzentgelte nach Satz 1 und Befreiungen von den
traglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Netzentgelten nach Satz 2 über eine finanzielle Ver-
Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorherseh- rechnung untereinander auszugleichen; § 9 des Kraft-
bar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast al- Wärme-Kopplungsgesetzes findet entsprechende An-
ler Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene wendung. § 20 gilt entsprechend. Die Vereinbarung ei-
abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversor- nes individuellen Netzentgelts wie auch die Befreiung
gungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von den Netzentgelten erfolgen unter dem Vorbehalt,
von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dass die jeweiligen Voraussetzungen nach den Sätzen 1
dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden und 2 tatsächlich eintreten. Ist dies nicht der Fall, er-
angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger folgt die Abrechnung der Netznutzung nach den allge-
als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgelts betra- mein gültigen Netzentgelten.“
gen darf. Erreicht die Stromabnahme aus dem Netz der
allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an Artikel 8
einer Abnahmestelle die Benutzungsstundenzahl von
Inkrafttreten
mindestens 7 000 Stunden und übersteigt der Strom-
verbrauch an dieser Abnahmestelle 10 Gigawattstun- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
den, soll der Letztverbraucher insoweit grundsätzlich Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Bonn, den 26. Juli 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Philipp Rösler
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011 1595
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen
für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern
Vom 27. Juli 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Änderung der
Außenwirtschaftsverordnung
Artikel 1 Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der
Änderung des Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I
Außenwirtschaftsgesetzes S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 19. Mai 2011 (BAnz. S. 1897) geändert wor-
Das Außenwirtschaftsgesetz in der Fassung der Be- den ist, wird wie folgt geändert:
kanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150), das
1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 8. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie „§ 2a
folgt geändert: Zertifikate
1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: nach § 2a des Außenwirtschaftsgesetzes
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
„§ 2a kontrolle (BAFA) erteilt einem Teilnehmer am Außen-
Erteilung von Zertifikaten wirtschaftsverkehr auf Antrag ein Zertifikat, das die-
sem die Zuverlässigkeit bescheinigt, insbesondere
Durch Rechtsverordnung kann die Erteilung von was seine Fähigkeit betrifft, die Ausfuhrbestimmun-
Zertifikaten vorgesehen werden, soweit diese zur gen für in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (An-
Durchführung der in Artikel 9 der Richtlinie lage AL) genannte Güter einzuhalten, die er im
2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rahmen einer Genehmigung aus einem anderen Mit-
Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Be- gliedstaat der Europäischen Union bezieht.
dingungen für die innergemeinschaftliche Verbrin-
(2) Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des
gung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom
Antragstellers sind in der Regel erforderlich:
10.6.2009, S. 1) vorgesehenen Zertifizierung erfor-
derlich sind.“ 1. nachgewiesene Erfahrung im Bereich Verteidi-
gung, insbesondere unter Berücksichtigung der
2. In § 28 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Er- Einhaltung von Ausfuhrbeschränkungen durch
teilung von Genehmigungen“ durch die Wörter „den den Antragsteller, etwaiger einschlägiger Ge-
Erlass von Verwaltungsakten“ ersetzt. richtsurteile und der Beschäftigung erfahrener
3. § 30 wird wie folgt geändert: Führungskräfte;
2. einschlägige industrielle Tätigkeit mit Bezug auf
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL)
„§ 30 genannte Güter im Wirtschaftsgebiet, insbeson-
dere Fähigkeit zur System- bzw. Teilsysteminte-
Verwaltungsakte“. gration;
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 3. Ernennung eines leitenden Mitarbeiters zum per-
sönlich Verantwortlichen für Verbringungen und
aa) In Satz 1 wird das Wort „Genehmigungen“
Ausfuhren; der leitende Mitarbeiter muss persön-
durch das Wort „Verwaltungsakte“ ersetzt.
lich für das interne Programm zur Einhaltung der
bb) In Satz 2 wird das Wort „Genehmigungen“ Ausfuhrkontrollverfahren oder das Verbringungs-
durch das Wort „Verwaltungsakte“ ersetzt. und Ausfuhrverwaltungssystem des Antragstel-
lers sowie für das Ausfuhr- und Verbringungskon-
c) Absatz 2 wird aufgehoben. trollpersonal verantwortlich sein; er muss ein Mit-
4. In § 33 Absatz 5 Nummer 1 werden nach dem Wort glied des geschäftsführenden Organs des An-
„Bescheinigung“ die Wörter „im Sinne dieses Geset- tragstellers sein;
zes oder einer zu seiner Durchführung erlassenen 4. eine von dem in Nummer 3 genannten leiten-
Rechtsverordnung“ eingefügt und nach dem Wort den Mitarbeiter unterzeichnete schriftliche Ver-
„erschleichen,“ die Wörter „die nach diesem Gesetz pflichtungserklärung des Antragstellers, dass er
oder einer zu seiner Durchführung erlassenen alle notwendigen Vorkehrungen trifft, um sämt-
Rechtsverordnung erforderlich ist,“ gestrichen. liche Bedingungen für die Endverwendung und
1596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011
Ausfuhr eines ihm gelieferten in Teil I Abschnitt A Schriftform. Das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Gutes fuhrkontrolle (BAFA) kann durch Bekanntmachung
einzuhalten und durchzusetzen; im Bundesanzeiger vorschreiben, dass der Erlass
5. eine von dem in Nummer 3 genannten leiten- eines Verwaltungsakts auf einem besonderen Vor-
den Mitarbeiter unterzeichnete schriftliche Ver- druck beantragt werden muss. § 3a des Verwal-
pflichtungserklärung des Antragstellers, dass er tungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
gegenüber den zuständigen Behörden bei An- Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
fragen und Untersuchungen die erforderlichen (BAFA) kann durch Bekanntmachung im Bundesan-
Angaben über die Endverwender oder die Endver- zeiger festlegen, von welchem Zeitpunkt an und un-
wendung aller Güter macht, die er ausführt, ver- ter welchen Voraussetzungen Anträge auf Erlass
bringt oder im Rahmen einer Genehmigung eines eines Verwaltungsakts im Außenwirtschaftsverkehr
anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union elektronisch gestellt und Verwaltungsakte elektro-
erhält; nisch erlassen werden können.“
6. eine von dem in Nummer 3 genannten leiten- 3. § 17 wird wie folgt neu gefasst:
den Mitarbeiter gegengezeichnete Beschreibung „§ 17
des internen Programms zur Einhaltung der Aus- Ausfuhrgenehmigung
fuhrkontrollverfahren oder des Verbringungs- und
Ausfuhrverwaltungssystems des Antragstellers. Eine Ausfuhrgenehmigung kann nur der Ausführer
Diese Beschreibung enthält Angaben über beantragen. Dem Antrag auf Genehmigung der Aus-
fuhr von Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste (An-
– die organisatorischen, personellen und techni- lage AL) genannt sind, sind Dokumente zum Nach-
schen Mittel für die Verwaltung von Verbringun- weis des Endempfängers, des Endverbleibs und des
gen und Ausfuhren, Verwendungszwecks beizufügen. Das Bundesamt
– über die Verteilung der Zuständigkeiten beim für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf
Antragsteller, die Vorlage dieser Dokumente verzichten oder an-
– die internen Prüfverfahren, dere als die in Satz 2 genannten Dokumente zum
Nachweis des Verbleibs der Güter verlangen. Bei be-
– die Maßnahmen zur Sensibilisierung und Schu- stimmten Ländern kann das Bundesamt für Wirt-
lung des Personals, schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Internatio-
– die Maßnahmen zur Gewährleistung der physi- nale Einfuhrbescheinigung (International Import
schen und technischen Sicherheit, Certificate) des Bestimmungslandes anerkennen.
Das Nähere bestimmt das Bundesamt für Wirtschaft
– das Führen von Aufzeichnungen und
und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durch Bekanntma-
– die Rückverfolgbarkeit von Verbringungen und chung im Bundesanzeiger.“
Ausfuhren.
4. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
Aus der Beschreibung der Verantwortungshierar-
„§ 17a
chie beim Antragsteller soll sich eindeutig erge-
ben, dass der in Nummer 3 genannte leitende Informations- und Buchführungspflichten
Mitarbeiter die Aufsicht über das Personal der (1) Ausführer der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhr-
für Ausfuhr- und Verbringungskontrolle des An- liste (Anlage AL) genannten Güter sind verpflichtet,
tragstellers zuständigen Abteilungen führt. Zu- den Empfänger spätestens bei der Ausfuhr über die
dem soll die Adresse angegeben werden, unter in der erteilten Ausfuhrgenehmigung enthaltenen
der die zuständigen Behörden gemäß § 44 des Beschränkungen hinsichtlich einer Ausfuhr aus dem
Außenwirtschaftsgesetzes die Aufzeichnungen Bestimmungsland zu informieren.
über die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (An-
(2) Der Ausführer ist unbeschadet anderer
lage AL) genannten Güter einsehen können; und
Rechtsvorschriften verpflichtet, ausführliche Regis-
7. eine Erklärung des Antragstellers, ter oder Aufzeichnungen über seine Ausfuhren der
a) die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (An- in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) ge-
lage AL) genannten Güter, die der Antragsteller nannten Güter zu führen. Diese müssen geschäft-
auf Grund einer Allgemeinverfügung erhält, die liche Unterlagen mit den folgenden Angaben enthal-
auf die Erteilung des Zertifikats Bezug nimmt, ten:
für seine eigene Produktion zu verwenden und 1. Bezeichnung des Gutes und dessen Erfassung
b) die betreffenden Güter nicht unbearbeitet von der Ausfuhrliste (Anlage AL),
einem Dritten endgültig zu überlassen, zu ver- 2. Menge und Wert des Gutes,
bringen oder auszuführen, außer zum Zweck
3. Daten der Ausfuhr,
der Wartung oder Reparatur.
4. Name und Anschrift des Ausführers und des
(3) Die Gültigkeitsdauer des Zertifikats darf Empfängers,
höchstens fünf Jahre betragen.“
5. soweit bekannt, Endverwendung und Endver-
2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt: wender des Gutes,
„§ 2b 6. dass der Empfänger entsprechend Absatz 1 infor-
Formerfordernisse miert wurde.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedürfen Die Register oder Aufzeichnungen nach Satz 1 sind
Verwaltungsakte im Außenwirtschaftsverkehr der nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011 1597
erfolgt ist, für die Dauer von fünf Jahren aufzube- Artikel 4
wahren.“ Änderung des
5. In § 19 Absatz 1 werden nach der Angabe „Die §§ 5“ Ausführungsgesetzes zu
die Wörter „Absatz 2 und 3“ eingefügt. Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes
(Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)
6. § 21 wird wie folgt geändert:
Das Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Absatz 2 des
a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegs-
gefasst: waffen) in der Fassung der Bekanntmachung vom
„(1) Für die Verbringung genehmigungspflich- 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch
tiger Güter gilt § 17 entsprechend, für die Verbrin- Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. 2009 II
gung der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste S. 502) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(Anlage AL) genannten Güter gelten die §§ 17 1. § 3 wird wie folgt geändert:
und 17a entsprechend.“
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
Nach dem Wort „ausgeführt“ wird das Komma
„(2) § 19 gilt für die Verbringung genehmi- durch das Wort „oder“ ersetzt. Nach dem Wort
gungsbedürftiger Güter entsprechend mit Aus- „durchgeführt“ werden die Wörter „oder sonst in
nahme der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet
(Anlage AL) genannten Güter.“ verbracht“ gestrichen und nach dem Wort „ist“
7. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: werden die Wörter „oder hierzu eine Allgemeine
Genehmigung gemäß Absatz 4 erteilt wurde“ ein-
„§ 21a gefügt.
Zertifizierungsverfahren b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr- „(4) Unbeschadet der Regelung des § 27 kann
kontrolle (BAFA) bestimmt durch Bekanntmachung eine Allgemeine Genehmigung erteilt werden
im Bundesanzeiger die dem Antrag auf Erteilung
1. für die Beförderung von Kriegswaffen zum
eines Zertifikats beizufügenden Unterlagen.
Zweck der Durchfuhr durch das Bundesgebiet,
(2) § 3a ist entsprechend anwendbar. 2. für die Beförderung von Kriegswaffen zum
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr- Zweck der Einfuhr an die Bundeswehr,
kontrolle (BAFA) veröffentlicht und aktualisiert regel- 3. für die Beförderung von Kriegswaffen zum
mäßig eine Liste der zertifizierten Empfänger und Zweck der Einfuhr an im Bundesgebiet ansäs-
teilt dies dem Europäischen Parlament, den anderen sige Unternehmen, die gemäß § 2a des Au-
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Eu- ßenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit
ropäischen Kommission mit, die auf ihrer Webseite § 21a der Außenwirtschaftsverordnung zertifi-
ein Zentralregister der von den Mitgliedstaaten zer- ziert sind,
tifizierten Empfänger öffentlich zugänglich macht.“
4. für die Beförderung von Kriegswaffen zwi-
8. § 70 Absatz 6 wird wie folgt geändert: schen im Bundesgebiet ansässigen Unterneh-
a) In Nummer 18 wird das Wort „oder“ gestrichen. men, die gemäß § 2a des Außenwirtschaftsge-
setzes in Verbindung mit § 21a der Außenwirt-
b) In Nummer 19 wird der Punkt am Ende durch ein schaftsverordnung zertifiziert sind,
Komma ersetzt.
5. für die Beförderung von Kriegswaffen inner-
c) Der Nummer 19 werden folgende Nummern 20 halb des Bundesgebietes von Unternehmen,
und 21 angefügt: die gemäß § 2a des Außenwirtschaftsgesetzes
„20. entgegen § 17a Absatz 1 den Empfänger in Verbindung mit § 21a der Außenwirtschafts-
nicht über in der Ausfuhrgenehmigung ent- verordnung zertifiziert sind, an die Bundes-
haltene Beschränkungen informiert oder wehr sowie von der Bundeswehr durch diese
Unternehmen an sich sowie
21. entgegen § 17a Absatz 2 ein Register oder
eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder 6. für die Beförderung von Kriegswaffen zum
nicht vollständig führt.“ Zweck der Verbringung an Unternehmen, die
in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union ansässig sind und in diesem
Artikel 3
Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 der Richtlinie
Änderung der 2009/43/EG des Europäischen Parlaments
Verordnung zur Regelung von und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Verein-
Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr fachung der Bedingungen für die innergemein-
Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten schaftliche Verbringung von Verteidigungsgü-
im Außenwirtschaftsverkehr vom 18. Juli 1977 (BGBl. I tern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1) zertifiziert
S. 1308), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom sind.“
1. Februar 2007 (BAnz. S. 1225) geändert worden ist, 2. Dem § 4a wird folgender Absatz 4 angefügt:
wird wie folgt geändert:
„(4) Für Vermittlungs- und Überlassungsge-
In § 1 Absatz 1 wird das Wort „Genehmigungen“ durch schäfte im Sinne der Absätze 1 und 2 von Unter-
das Wort „Verwaltungsakten“ ersetzt. nehmen, die selbst Kriegswaffen innerhalb der
1598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011
Europäischen Union herstellen, kann eine Allge- 8. § 22b wird wie folgt geändert:
meine Genehmigung erteilt werden.“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. § 5 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „erstat-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: tet“ die Wörter „sowie in den Fällen des § 12
Nach der Angabe „§ 3 Absatz 1“ werden die Absatz 6 Nummer 1 Kriegswaffen im Bundes-
Wörter „§ 3 Absatz 2 oder einer Allgemeinen Ge- gebiet ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 2
nehmigung nach § 3 Absatz 4“ sowie nach dem selbst befördert“ eingefügt.
Wort „genannten“ die Wörter „oder von einer All- bb) In Nummer 6 werden der Punkt durch ein
gemeinen Genehmigung umfassten“ eingefügt. Komma ersetzt und nach Nummer 6 folgende
Nummer 7 angefügt:
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„7. als Inhaber einer Erlaubnis gemäß § 59
„(3) Einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2 be-
Absatz 4 des Waffengesetzes von 1972
darf ferner nicht, wer die tatsächliche Gewalt über
außerhalb eines befriedeten Besitztums
Kriegswaffen
Kriegswaffen ohne Genehmigung nach
1. demjenigen, der Kriegswaffen auf Grund einer § 3 Absatz 2 selbst befördert.“
Genehmigung nach § 3 Absatz 1, 2 oder einer
b) Absatz 2 wird Absatz 3.
Allgemeinen Genehmigung nach § 3 Absatz 4
befördert, überlassen oder von ihm erwerben c) Absatz 3 wird Absatz 4.
will, sofern der Absender und der Empfänger d) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
in der Genehmigungsurkunde genannt oder
von einer Allgemeinen Genehmigung nach „(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahr-
§ 3 Absatz 4 umfasst sind, lässig Kriegswaffen einführt, ausführt, durch das
Bundesgebiet durchführt, aus dem Bundesgebiet
2. der Bundeswehr überlassen oder von ihr er- oder innerhalb des Bundesgebietes verbringt,
werben will oder ohne dass die hierzu erforderlich Beförderung ge-
3. dem Beschaffungsamt des Bundesministeriums nehmigt ist.“
des Innern, den Polizeien des Bundes, der Zoll-
verwaltung, einer für die Aufrecherhaltung der Artikel 5
öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörde Änderung der
oder Dienststelle, einem Beschussamt oder ei- Verordnung über
ner Behörde des Strafvollzugs überlassen oder Allgemeine Genehmigungen nach
von diesen zur Instandsetzung, zur Erprobung dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
oder zur Beförderung erwerben will.“
Die Verordnung über Allgemeine Genehmigungen
4. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
„(1) Die Allgemeine Genehmigung im Sinne des in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
§ 3 Absatz 4, des § 4 Absatz 2 und des § 4a Absatz 4 mer 190–1–3, veröffentlichten bereinigten Fassung,
wird durch Rechtsverordnung erteilt.“ die durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Januar 1998
(BGBl. I S. 59) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
5. § 13a Satz 3 wird wie folgt gefasst:
ändert:
„Durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
Bundesrates nicht bedarf, kann bestimmt werden,
auf welche Weise Kriegswaffen unbrauchbar zu „§ 1
machen sind und in welcher Form ihre Unbrauchbar- Für die Beförderung von Kriegswaffen durch das
machung nachzuweisen ist.“ Bundesgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung
6. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert: erteilt, soweit die Kriegswaffen aus einem Mitglied-
staat der Europäischen Union auf Grund einer Ver-
Nach dem Wort „Instandsetzung“ werden die Wörter bringungsgenehmigung dieses Mitgliedstaates ver-
„ , zur Erprobung,“ eingefügt. sandt werden und die Kriegswaffen zum endgültigen
7. § 22a wird wie folgt geändert: Verbleib in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ischen Union bestimmt sind.“
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „beför- 2. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a bis 1c einge-
dert“ die Wörter „ ; dies gilt nicht für Selbst- fügt:
beförderungen in den Fällen des § 12 Absatz 6 „§ 1a
Nummer 1 sowie für Inhaber einer Waffen- Für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck
besitzkarte für Kriegswaffen gemäß § 59 Ab- der Einfuhr in das Bundesgebiet wird eine Allge-
satz 4 des Waffengesetzes von 1972 im meine Genehmigung erteilt, soweit die Kriegswaffen
Rahmen von Umzugshandlungen durch den aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
Inhaber der Erlaubnis“ eingefügt. versandt werden und Empfänger der Kriegswaffen
bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „durch- die Bundeswehr ist.
führt“ die Wörter „oder sonst in das Bundes-
gebiet“ gestrichen. § 1b
b) In Absatz 4 wird die Angabe „4“ durch die An- Für die Beförderung von Kriegswaffen der Num-
gabe „3“ ersetzt. mern 12, 16, 27, 28, 34, 35, 36, 54, 56, 57 und 58 der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011 1599
Kriegswaffenliste zum Zweck der Einfuhr in das Bun- 3. In § 3a werden nach dem Wort „Antipersonenminen“
desgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, die Wörter „oder Streumunition“ eingefügt.
soweit die Kriegswaffen auf Grund einer Verbrin-
gungsgenehmigung aus einem Mitgliedstaat der Eu- Artikel 6
ropäischen Union versandt werden und Empfänger
dieser Kriegswaffen ein im Bundesgebiet ansässiges Bekanntmachungserlaubnis
Unternehmen ist, das gemäß § 2a des Außenwirt-
schaftsgesetzes in Verbindung mit § 21a der Außen- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
wirtschaftsverordnung zertifiziert ist. gie kann den Wortlaut des Gesetzes über die Kontrolle
von Kriegswaffen und des Außenwirtschaftsgesetzes in
§ 1c deren vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Für die Beförderung von Kriegswaffen innerhalb
des Bundesgebietes wird eine Allgemeine Genehmi-
gung erteilt, soweit der Versender und der Empfän- Artikel 7
ger im Bundesgebiet ansässige Unternehmen sind, Inkrafttreten
die gemäß § 2a des Außenwirtschaftsgesetzes in
Verbindung mit § 21a der Außenwirtschaftsverord- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
nung zertifiziert sind.“ Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Bonn, den 27. Juli 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Philipp Rösler
1600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011
Gesetz
zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz
bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge*)
Vom 27. Juli 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 312f
sen:
Zu Fernabsatzverträgen über
Finanzdienstleistungen hinzugefügte Verträge
Artikel 1
Hat der Verbraucher seine Willenserklärung, die
Änderung des
auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrags über
Bürgerlichen Gesetzbuchs
eine Finanzdienstleistung gerichtet ist, wirksam wi-
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be- derrufen, so ist er auch nicht mehr an seine Willens-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, erklärung hinsichtlich eines hinzugefügten Fernab-
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des satzvertrags gebunden, der eine weitere Dienstleis-
Gesetzes vom 29. Juni 2011 (BGBl. I S. 1306) geändert tung des Unternehmers oder eines Dritten auf der
worden ist, wird wie folgt geändert: Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Unter-
1. § 312d wird wie folgt geändert: nehmer und dem Dritten zum Gegenstand hat. § 357
gilt für den hinzugefügten Vertrag entsprechend;
a) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: § 312e gilt entsprechend, wenn für den hinzugefüg-
„Bei Ratenlieferungsverträgen gelten Absatz 2 ten Vertrag ein Widerrufsrecht gemäß § 312d be-
und § 312e Absatz 1 entsprechend.“ steht oder bestand.“
b) Absatz 6 wird aufgehoben. 3. Die bisherigen §§ 312e bis 312g werden die §§ 312g
2. Nach § 312d werden die folgenden §§ 312e und 312f bis 312i.
eingefügt: 4. § 357 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 312e „(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346
Wertersatz bei Fernabsatzverträgen Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Wertersatz für eine Ver-
schlechterung der Sache zu leisten,
(1) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung
von Waren hat der Verbraucher abweichend von 1. soweit die Verschlechterung auf einen Umgang
§ 357 Absatz 1 Wertersatz für Nutzungen nach den mit der Sache zurückzuführen ist, der über die
Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu Prüfung der Eigenschaften und der Funktions-
leisten, weise hinausgeht, und
1. soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt 2. wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Text-
hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und form auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden
der Funktionsweise hinausgeht, und ist.
2. wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach
Rechtsfolge hingewiesen und nach § 360 Ab- Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis ei-
satz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rück- nem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der
gaberecht belehrt worden ist oder von beidem Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Ab-
anderweitig Kenntnis erlangt hat. gabe von dessen Vertragserklärung in einer dem ein-
§ 347 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden. gesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechen-
den Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet
(2) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistun- hat. § 346 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist nicht an-
gen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Ab- zuwenden, wenn der Verbraucher über sein Wider-
satz 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung rufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder
nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rück- hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.“
tritt nur zu leisten,
5. § 358 wird wie folgt geändert:
1. wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf
diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und a) In Absatz 1 wird das Wort „Verbraucherdarle-
hensvertrags“ durch das Wort „Darlehensver-
2. wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der
trags“ ersetzt.
Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der
Ausführung der Dienstleistung beginnt. b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Verbrau-
cherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklä-
*) Artikel 1 dieses Gesetzes dient im Wesentlichen der Umsetzung von rung“ die Wörter „auf Grund des § 495 Absatz 1“
Artikel 6 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucher-
eingefügt.
schutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144 vom
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
4.6.1997, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/64/EG (ABl.
L 319 vom 5.12.2007, S. 1) geändert worden ist, in seiner Auslegung aa) In Satz 1 wird das Wort „Verbraucherdarle-
durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. September
2009 in der Rechtssache C-489/07 (Messner, ABl. C 256 vom hensvertrag“ durch die Wörter „Darlehensver-
24.10.2009, S. 4). trag gemäß Absatz 1 oder 2“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011 1601
bb) In Satz 2 wird das Wort „Verbraucherdarle- rückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro
hensvertrags“ durch das Wort „Darlehensver- Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben. Ent-
trags“ ersetzt. hält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Ver-
tragsklausel in hervorgehobener und deutlich ge-
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
stalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 ent-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: spricht, genügt diese den Anforderungen der
Sätze 1 und 2. Dies gilt bis zum Ablauf des
„§ 357 gilt für den verbundenen Vertrag ent- 4. November 2011 auch bei entsprechender Ver-
sprechend; § 312e gilt entsprechend, wenn wendung dieses Musters in der Fassung des
für den verbundenen Vertrag ein Widerrufs- Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufs-
recht gemäß § 312d besteht oder bestand.“ information für Verbraucherdarlehensverträge, zur
bb) In Satz 2 wird das Wort „Verbraucherdarle- Änderung der Vorschriften über das Widerrufs-
hensvertrags“ durch das Wort „Darlehensver- recht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur
trags“ ersetzt. Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom
24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977). Der Darlehensgeber
e) In Absatz 5 werden die Wörter „Satz 1 und 2“ darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und
gestrichen. Schriftgröße jeweils von dem Muster abweichen.“
6. In § 359a Absatz 3 wird das Wort „Verbraucherdar- b) § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
lehensverträge“ durch das Wort „Darlehensverträge“
ersetzt. „(1) Die §§ 1 bis 11 gelten entsprechend für die
in § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 bezeichneten Verträge über entgeltliche Finanzie-
rungshilfen. Bei diesen Verträgen oder Verbrau-
Änderung des Einführungs- cherdarlehensverträgen, die mit einem anderen
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Vertrag gemäß § 358 des Bürgerlichen Gesetz-
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz- buchs verbunden sind oder in denen eine Ware
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom oder Leistung gemäß § 359a Absatz 1 des Bür-
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), gerlichen Gesetzbuchs angegeben ist, muss ent-
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni halten:
2011 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie
1. die vorvertragliche Information, auch in den
folgt geändert:
Fällen des § 5, den Gegenstand und den Bar-
1. Dem Artikel 229 wird folgender § 27 angefügt: zahlungspreis,
„§ 27 2. der Vertrag
Übergangsvorschrift a) den Gegenstand und den Barzahlungspreis
zum Gesetz zur Anpassung sowie
der Vorschriften über den Wertersatz
bei Widerruf von Fernabsatzverträgen b) Informationen über die sich aus den §§ 358
und über verbundene Verträge vom 27. Juli 2011 und 359 des Bürgerlichen Gesetzbuchs er-
gebenden Rechte und über die Bedingun-
Sowohl Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1 als auch
gen für die Ausübung dieser Rechte.
§ 360 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind
bis zum Ablauf des 4. November 2011 auch im Fall Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine
der Übermittlung der Widerrufs- und der Rückgabe- Vertragsklausel in hervorgehobener und deut-
belehrungen nach den Mustern gemäß den Anla- lich gestalteter Form, die dem Muster in An-
gen 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes zur Um- lage 6 entspricht, genügt diese bei verbunde-
setzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivil- nen Verträgen sowie Geschäften gemäß § 359a
rechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den in
zur Neuordnung der Vorschriften über das Wider- Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b gestellten An-
rufs- und Rückgaberecht vom 29. Juni 2009 (BGBl. I forderungen. Dies gilt bis zum Ablauf des
S. 2355) anzuwenden.“ 4. November 2011 auch bei entsprechender
2. In Artikel 246 § 3 Nummer 3 werden die Wörter Verwendung dieses Musters in der Fas-
„§ 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetz- sung des Gesetzes zur Einführung einer Mus-
buchs“ durch die Wörter „§ 312g Absatz 1 Satz 1 terwiderrufsinformation für Verbraucherdarle-
Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt. hensverträge, zur Änderung der Vorschriften
über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdar-
3. Artikel 247 wird wie folgt geändert: lehensverträgen und zur Änderung des Dar-
lehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010
a) § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 977). Bei Verträgen über eine
„(2) Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des entgeltliche Finanzierungshilfe treten diese
Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Rechtsfolgen nur ein, wenn die Informationen
Angaben zur Frist und zu anderen Umständen dem im Einzelfall vorliegenden Vertragstyp an-
für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis gepasst sind. Der Darlehensgeber darf unter
auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers ent- Beachtung von Satz 3 in Format und Schrift-
halten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zu- größe von dem Muster abweichen.“
1602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011
4. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1)
Muster
für die Widerrufsbelehrung
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [14 Tagen] 1 ohne Angabe von Gründen in Text-
form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch
durch Rücksendung der Sache] 2 widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in
Textform 3 . Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs
[oder der Sache] 2 . Der Widerruf ist zu richten an: 4
Widerrufsfolgen 5
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzuge-
währen und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. 6 Können Sie uns die emp-
fangene Leistung sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in
verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns inso-
weit Wertersatz leisten. 7 [Für die Verschlechterung der Sache müssen Sie Wertersatz nur leisten,
soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die
Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. 8 Unter „Prüfung der Eigenschaf-
ten und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie
es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. 9 Paketversandfähige Sachen sind auf unsere
[Kosten und] 10 Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen ab-
geholt.] 2 Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt
werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung [oder der Sache] 2 ,
für uns mit deren Empfang.
Besondere Hinweise
11
12
13
(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 14
Gestaltungshinweise:
1 Wird die Belehrung nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem
Monat“. In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 9 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei
Vertragsschluss in Textform erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform
mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß
Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 10 EGBGB unterrichtet hat.
2 Der Klammerzusatz entfällt bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen.
3 Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:
a) bei schriftlich abzuschließenden Verträgen: „ , jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher
Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“;
b) bei Fernabsatzverträgen (§ 312b Absatz 1 Satz 1 BGB) über die
aa) Lieferung von Waren: „ , jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung
gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informations-
pflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB“;
bb) Erbringung von Dienstleistungen außer Zahlungsdiensten: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor
Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB“;
cc) Erbringung von Zahlungsdiensten:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011 1603
aaa) bei Zahlungsdiensterahmenverträgen: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung un-
serer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 8 bis 12 und
Absatz 2 Nummer 2, 4 und 8 sowie Artikel 248 § 4 Absatz 1 EGBGB“;
bbb) bei Kleinbetragsinstrumenten im Sinne des § 675i Absatz 1 BGB: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und
auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1
Nummer 8 bis 12 und Absatz 2 Nummer 2, 4 und 8 sowie Artikel 248 § 11 Absatz 1 EGBGB“;
ccc) bei Einzelzahlungsverträgen: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Infor-
mationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 8 bis 12 und Absatz 2
Nummer 2, 4 und 8 sowie Artikel 248 § 13 Absatz 1 EGBGB“;
c) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312g Absatz 1 Satz 1 BGB): „ , jedoch nicht vor Erfüllung unserer
Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“;
d) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „ , jedoch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften
Gegenstandes für Sie bindend geworden ist“.
Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z. B. ein Fernabsatzvertrag über die
Lieferung von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in
dem genannten Beispiel wie folgt: „ , jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger [bei der wiederkehrenden
Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung] und auch nicht vor Erfüllung unserer Informations-
pflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g
Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“). Soweit zu kombinierende Ergänzungen sprachlich
identisch sind, sind Wiederholungen des Wortlauts nicht erforderlich.
4 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten.
Zusätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung
seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internetadresse.
5 Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden.
Dasselbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z. B. Hereinnahme einer Bürgschaft).
6 Bei der Vereinbarung eines Entgelts für die Duldung einer Überziehung im Sinne des § 505 BGB ist hier Folgendes ein-
zufügen:
„Überziehen Sie Ihr Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit oder überschreiten Sie die Ihnen eingeräumte
Überziehungsmöglichkeit, können wir von Ihnen über die Rückzahlung des Betrags der Überziehung oder Überschreitung
hinaus weder Kosten noch Zinsen verlangen, wenn wir Sie nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen und Folgen der
Überziehung oder Überschreitung (z. B. anwendbarer Sollzinssatz, Kosten) informiert haben.“
7 Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen ist folgender Satz einzufügen:
„Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl
erfüllen müssen.“
8 Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren ist anstelle des vorhergehenden Satzes folgender Satz einzufügen:
„Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nut-
zungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigen-
schaften und der Funktionsweise hinausgeht.“
9 Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Absatz 3 Satz 1 BGB nicht spätestens bei Vertragsschluss in
Textform erfolgt, ist anstelle der beiden vorhergehenden Sätze einzufügen: „Für eine durch die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“ Bei Fernabsatzver-
trägen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss
gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem einge-
setzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat.
Handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren, ist anzufügen:
„Wertersatz für gezogene Nutzungen müssen Sie nur leisten, soweit Sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die
über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funk-
tionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und
üblich ist.“
10 Ist entsprechend § 357 Absatz 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart
worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist hinter „zurückzusenden.“ Folgendes einzufügen:
„Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und
wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren
Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung
erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“
11 Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Absatz 1 BGB, das für einen Fernabsatzvertrag über die Erbringung einer Dienst-
leistung gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig
erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“
12 Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn kein verbundenes Geschäft vorliegt:
„Wenn Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanzieren und ihn später widerrufen, sind Sie auch an den Darlehensvertrag
nicht mehr gebunden, sofern beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen,
wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer
Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder bei der Rückgabe der Ware bereits
zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rück-
1604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011
gabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag
den Erwerb von Finanzinstrumenten (z. B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand hat.
Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht
Gebrauch und widerrufen Sie zudem den Darlehensvertrag, wenn Ihnen auch dafür ein Widerrufsrecht zusteht.“
Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 des vorstehenden
Hinweises wie folgt zu ändern:
„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber
über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer
fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder
Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“
13 Der nachfolgende Hinweis für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen kann entfallen, wenn kein hinzugefügter
Fernabsatzvertrag über eine Dienstleistung vorliegt:
„Bei Widerruf dieses Fernabsatzvertrags über eine Finanzdienstleistung sind Sie auch an einen hinzugefügten Fernabsatz-
vertrag nicht mehr gebunden, wenn dieser Vertrag eine weitere Dienstleistung von uns oder eines Dritten auf der Grund-
lage einer Vereinbarung zwischen uns und dem Dritten zum Gegenstand hat.“
14 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende
der Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011 1605
Anlage 2
(zu Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1)
Muster
für die Rückgabebelehrung
Rückgabebelehrung
Rückgaberecht
Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von [14 Tagen] 1 durch Rück-
sendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform (z. B.
als Brief, Fax, E-Mail), jedoch nicht vor Eingang der Ware 2 . Nur bei nicht paketversandfähiger
Ware (z. B. bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in
Textform erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des
Rücknahmeverlangens. In jedem Fall erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr. Die
Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an: 3
4
5
Rückgabefolgen
Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewäh-
ren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Sache und für
Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile), die nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem
Zustand herausgegeben werden können, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Ver-
schlechterung der Sache müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Verschlechterung auf einen
Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funk-
tionsweise hinausgeht. 6 Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht
man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich
und üblich ist. 7 Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen
erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung der Ware oder des Rücknahmever-
langens, für uns mit dem Empfang.
Finanzierte Geschäfte 8
(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 9
Gestaltungshinweise:
1 Wird die Belehrung nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem
Monat“. In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 7 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei
Vertragsschluss in Textform erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform
mitgeteilte Rückgabebelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß
Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 10 EGBGB unterrichtet hat.
2 Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:
a) bei schriftlich abzuschließenden Verträgen: „und auch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher
Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“;
b) bei Fernabsatzverträgen (§ 312b Absatz 1 Satz 1 BGB): „beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleich-
artiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten
gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB“;
c) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312g Absatz 1 Satz 1 BGB): „und auch nicht vor Erfüllung unserer
Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“;
d) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „und auch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften
Gegenstandes für Sie bindend geworden ist“.
Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z. B. ein Fernabsatzvertrag im elek-
tronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in dem genannten Beispiel wie
folgt: „beim Empfänger [bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung]
und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2
EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“).
1606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011
3 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Rückgabeadressaten.
Zusätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung
seines Rücknahmeverlangens an den Unternehmer erhält, auch eine Internetadresse.
4 Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden:
„Die Rückgabe paketfähiger Ware kann auch an das Unternehmen (einsetzen: Namen/Firma und Telefonnummer einer
Versandstelle) erfolgen, das die Ware bei Ihnen abholt.“
5 Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden:
„Bei Rücknahmeverlangen wird die Ware bei Ihnen abgeholt.“
6 Bei Fernabsatzverträgen über Waren ist anstelle des vorgehenden Satzes folgender Satz einzufügen:
„Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nut-
zungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigen-
schaften und der Funktionsweise hinausgeht.“
7 Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Absatz 3 Satz 1 BGB nicht spätestens bei Vertragsschluss in
Textform erfolgt, ist anstelle der beiden vorhergehenden Sätze folgender Satz einzufügen: „Für eine durch die bestim-
mungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“ Bei
Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Ver-
tragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer
dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat.
Handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren, ist dem vorstehenden Hinweis anzufügen:
„Wertersatz für gezogene Nutzungen müssen Sie nur leisten, soweit Sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die
über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funk-
tionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und
üblich ist.“
8 Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn kein verbundenes Geschäft vorliegt:
„Wenn Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanzieren und später von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch machen, sind Sie
auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, sofern beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist
insbesondere dann anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im
Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder
bei der Rückgabe der Ware bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechts-
folgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Wollen Sie eine
vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch und wider-
rufen Sie den Darlehensvertrag, wenn Ihnen auch dafür ein Widerrufsrecht zusteht.“
9 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende
der Rückgabebelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011 1607
5. Anlage 6 wird wie folgt geändert: Handelt es sich bei dem verbundenen Vertrag
a) In Gestaltungshinweis 2 wird jeweils die Angabe oder dem Vertrag über eine Zusatzleistung um ei-
„§ 312e“ durch die Angabe „§ 312g“ ersetzt. nen Fernabsatzvertrag, für den ein Widerrufsrecht
gemäß § 312d BGB besteht oder bestand, sind
b) In Gestaltungshinweis 8c werden die Wörter die beiden vorhergehenden Sätze durch folgende
„Wenn der Darlehensgeber die aufgrund [einset- Sätze zu ersetzen:
zen***: des verbundenen Vertrags oder des Ver- „Für die Verschlechterung der Sache und für ge-
trags über eine Zusatzleistung oder einsetzen: zogene Nutzungen muss der Darlehensnehmer
Bezeichnung der entgeltlichen Finanzierungshilfe] Wertersatz nur leisten, soweit die Verschlechte-
überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder rung auf einen Umgang mit der Sache zurückzu-
nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren führen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften
kann, hat er insoweit ggf. Wertersatz zu leisten. und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prü-
Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der fung der Eigenschaften und der Funktionsweise“
überlassenen Sache ausschließlich auf deren versteht man das Testen und Ausprobieren der
Prüfung – wie sie etwa im Ladengeschäft möglich jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft
gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen möglich und üblich ist.“
kann der Darlehensnehmer die Pflicht zum Wert-
ersatz für eine durch die bestimmungsgemäße In- ersetzt.
gebrauchnahme der Sache entstandene Ver-
schlechterung vermeiden, indem er die Sache Artikel 3
nicht wie sein Eigentum in Gebrauch nimmt und Änderung des
alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt.“ Versicherungsvertragsgesetzes
durch die Wörter Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November
„Wenn der Darlehensnehmer die aufgrund [ein- 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 6 des
setzen***: des verbundenen Vertrags oder des Gesetzes vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 410) geändert
Vertrags über eine Zusatzleistung oder einsetzen: worden ist, wird wie folgt geändert:
Bezeichnung der entgeltlichen Finanzierungshilfe] 1. In § 8 Absatz 4 werden die Wörter „§ 312e Abs. 1
überlassene Sache sowie Nutzungen (z. B. Ge- Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die
brauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder Wörter „§ 312g Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen
nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren Gesetzbuchs“ ersetzt.
beziehungsweise herausgeben kann, hat er inso- 2. In der Anlage werden im Gestaltungshinweis 2 je-
weit Wertersatz zu leisten. Für die Verschlechte- weils die Wörter „§ 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürger-
rung der Sache muss der Darlehensnehmer Wert- lichen Gesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 312g Ab-
ersatz nur leisten, soweit die Verschlechterung satz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ er-
auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen setzt.
ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und
der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung Artikel 4
der Eigenschaften und der Funktionsweise“ ver-
steht man das Testen und Ausprobieren der je- Inkrafttreten
weiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
möglich und üblich ist.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Bonn, den 27. Juli 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
1608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011
Zweites Gesetz
zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
sowie anderer Vorschriften*)
Vom 27. Juli 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
tes das folgende Gesetz beschlossen:
„2. beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermit-
teln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsge-
Artikel 1
genständen vor Täuschung zu schützen,“.
Änderung des
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
fügt:
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 „(1a) Absatz 1 Nummer 2 erfasst auch den
(BGBl. I S. 2205), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset- Schutz
zes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert 1. vor Täuschung im Falle zum Verzehr unge-
worden ist, wird wie folgt geändert: eigneter Lebensmittel im Sinne des Arti-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: kels 14 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 5
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Euro-
a) In den die §§ 6 und 7 betreffenden Zeilen wird
päischen Parlaments und des Rates vom
jeweils das Wort „Lebensmittel-Zusatzstoffe“
28. Januar 2002 zur Festlegung der all-
durch das Wort „Lebensmittelzusatzstoffe“ er-
gemeinen Grundsätze und Anforderungen
setzt.
des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der
b) Die § 23 betreffende Zeile wird wie folgt ge- Europäischen Behörde für Lebensmittel-
fasst: sicherheit und zur Festlegung von Verfahren
„§ 23 Weitere Ermächtigungen zum Schutz zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom
der Gesundheit“. 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verord-
nung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom
c) Nach der § 23 betreffenden Zeile wird folgende
18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, oder
§ 23a betreffende Zeile eingefügt:
2. vor Verwendung ungeeigneter Bedarfsge-
„§ 23a Ermächtigungen zum Schutz der tieri-
genstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1
schen Gesundheit und zur Förderung
Nummer 1.“
der tierischen Erzeugung“.
d) Die § 24 betreffende Zeile wird wie folgt ge- c) In Absatz 3 werden die Wörter „des Europä-
fasst: ischen Parlaments und des Rates vom 28. Ja-
nuar 2002 zur Festlegung der allgemeinen
„§ 24 Gewähr für bestimmte Anforderungen“. Grundsätze und Anforderungen des Lebensmit-
e) Nach der § 38 betreffenden Zeile wird folgende telrechts, zur Errichtung der Europäischen Be-
§ 38a betreffende Zeile eingefügt: hörde für Lebensmittelsicherheit und zur Fest-
„§ 38a Übermittlung von Daten über den Inter- legung von Verfahren zur Lebensmittelsicher-
nethandel“. heit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EG) Nr. 202/2008
f) Nach der § 44 betreffenden Zeile wird folgende (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 17) geändert wor-
§ 44a betreffende Zeile eingefügt: den ist“ gestrichen.
„§ 44a Mitteilungs- und Übermittlungspflichten
3. § 2 wird wie folgt geändert:
über Untersuchungsergebnisse zu ge-
sundheitlich nicht erwünschten Stof- a) In Absatz 1 wird das Wort „Lebensmittel-Zu-
fen“. satzstoffe“ durch das Wort „Lebensmittelzu-
satzstoffe“ ersetzt.
g) Nach der § 74 betreffenden Zeile wird folgende
§ 75 betreffende Zeile angefügt: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„§ 75 Übergangsregelungen“. aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
2. § 1 wird wie folgt geändert: „Lebensmittelzusatzstoffe sind Lebensmit-
telzusatzstoffe im Sinne des Artikels 3
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/112/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur
Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit
Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG)
des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und Nr. 1333/2008 des Europäischen Parla-
2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ments und des Rates vom 16. Dezember
ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Ein-
stufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemi- 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl.
schen (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 68). L 354 vom 31.12.2008, S. 16), die durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011 1609
die Verordnung (EU) Nr. 238/2010 (ABl. L 75 aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
vom 23.3.2010, S. 17) geändert worden ist.“ „auch in Verbindung mit Absatz 3“ durch
bb) In Satz 2 wird im einleitenden Satzteil das die Wörter „auch in Verbindung mit § 1 Ab-
Wort „Lebensmittel-Zusatzstoffen“ durch satz 3“ ersetzt.
das Wort „Lebensmittelzusatzstoffen“ er- bb) In Nummer 2 wird das Wort „Lebensmittel-
setzt. Zusatzstoffen“ durch das Wort „Lebensmit-
cc) Satz 3 wird aufgehoben. telzusatzstoffen“ ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ a) In der Überschrift, in Absatz 1 Nummer 1 Buch-
ersetzt. stabe a, b und c und Nummer 3 wird jeweils das
Wort „Lebensmittel-Zusatzstoffe“ durch das
d) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
Wort „Lebensmittelzusatzstoffe“ ersetzt.
„(ABl. EU Nr. L 338 S. 4)“ durch die Wörter
„(ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4), die durch b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 „(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 und
vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist“ er- die Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Euro-
setzt. päischen Parlaments und des Rates vom
4. § 3 wird wie folgt geändert: 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme
und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG
a) Die Nummern 12 und 13 werden wie folgt ge- des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999
fasst: des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG des Rates
„12. Einzelfuttermittel: Einzelfuttermittel im und der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354
Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buch- vom 31.12.2008, S. 7) bleiben unberührt.“
stabe g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 7. § 7 wird wie folgt geändert:
des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über das In- a) In der Überschrift wird das Wort „Lebensmittel-
verkehrbringen und die Verwendung von Zusatzstoffe“ durch das Wort „Lebensmittelzu-
Futtermitteln, zur Änderung der Verord- satzstoffe“ ersetzt.
nung (EG) Nr. 1831/2003 des Europä- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ischen Parlaments und des Rates und zur aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG „in Verbindung mit Absatz 3“ durch die
des Rates, 80/511/EWG der Kommission, Wörter „in Verbindung mit § 1 Absatz 3“ er-
82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des setzt.
Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG
bb) In Nummer 1 wird das Wort „Lebensmittel-
des Rates und 96/25/EG des Rates und
Zusatzstoffe“ durch das Wort „Lebensmit-
der Entscheidung 2004/217/EG der Kom-
telzusatzstoffe“ ersetzt.
mission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nr. 939/2010 (ABl. L 277 vom 21.10.2010, aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
S. 4) geändert worden ist, „in Verbindung mit Absatz 3“ durch die
13. Mischfuttermittel: Mischfuttermittel im Wörter „in Verbindung mit § 1 Absatz 3“ er-
Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe h setzt.
der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,“. bb) In Nummer 1 werden
b) Nummer 15 wird wie folgt gefasst: aaa) die Wörter „an Lebensmittel-Zusatz-
„15. Futtermittelzusatzstoffe: Futtermittelzu- stoffen“ durch die Wörter „an Lebens-
satzstoffe im Sinne des Artikels 2 Ab- mittelzusatzstoffen“ und
satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) bbb) die Wörter „für Lebensmittel-Zusatz-
Nr. 1831/2003 des Europäischen Parla- stoffe“ durch die Wörter „für Lebens-
ments und des Rates vom 22. September mittelzusatzstoffe“
2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung ersetzt.
in der Tierernährung (ABl. L 268 vom
cc) In Nummer 2 wird das Wort „Lebensmittel-
18.10.2003, S. 29, 2004 L 192, S. 34, 2007
Zusatzstoffen“ durch das Wort „Lebensmit-
L 98, S. 29), die zuletzt durch die Verord-
telzusatzstoffen“ ersetzt.
nung (EG) Nr. 767/2009 (ABl. L 229 vom
1.9.2009, S. 1) geändert worden ist,“. 8. In § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils
die Wörter „§ 1 Absatz 1 oder 2, jeweils auch in
5. § 4 wird wie folgt geändert:
Verbindung mit Absatz 3,“ durch die Wörter „§ 1
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbin-
aa) In Nummer 2 wird das Wort „Lebensmittel- dung mit § 1 Absatz 3,“ ersetzt.
Zusatzstoffe“ durch das Wort „Lebensmit- 9. In § 9 Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils
telzusatzstoffe“ ersetzt. die Wörter „in Verbindung mit Absatz 3“ durch die
bb) In Nummer 3 wird das Wort „Zubereitun- Wörter „in Verbindung mit § 1 Absatz 3“ ersetzt.
gen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt. 10. § 10 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
1610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011
„(1) Es ist verboten, vom Tier gewonnene Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bleibt unbe-
Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, wenn rührt.
in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer (2) Es ist ferner verboten, lebende Tiere im
Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 in den Ver-
vorhanden sind. Satz 1 gilt nicht, wenn kehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe
1. die für die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder mit pharmakologischer Wirkung oder deren
deren Umwandlungsprodukte in einem un- Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die
mittelbar geltenden Rechtsakt der Europä- 1. im Anhang Tabelle 2 der Verordnung (EU)
ischen Gemeinschaft oder der Europäischen Nr. 37/2010 als verbotene Stoffe aufgeführt
Union, insbesondere sind,
a) im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 2. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei
der Kommission vom 22. Dezember 2009 diesen Tieren zugelassen oder registriert
über pharmakologisch wirksame Stoffe sind oder, ohne entsprechende Zulassung
und ihre Einstufung hinsichtlich der Rück- oder Registrierung, nicht aufgrund sonstiger
standshöchstmengen in Lebensmitteln arzneimittelrechtlicher Vorschriften bei die-
tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom sen Tieren angewendet werden dürfen oder
20.1.2010, S. 1), 3. nicht als Futtermittelzusatzstoffe für diese
b) in einem auf Artikel 14 der Verordnung Tiere zugelassen sind.“
(EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Par- b) In Absatz 3 wird das Wort „Futtermittel-Zusatz-
laments und des Rates vom 6. Mai 2009 stoffe“ durch das Wort „Futtermittelzusatz-
über die Schaffung eines Gemeinschafts- stoffe“ ersetzt.
verfahrens für die Festsetzung von
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Höchstmengen für Rückstände pharma-
kologisch wirksamer Stoffe in Lebensmit- aa) In Nummer 1 werden
teln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung aaa) die Wörter „in Verbindung mit Ab-
der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des satz 3“ durch die Wörter „in Verbin-
Rates und zur Änderung der Richtlinie dung mit § 1 Absatz 3“ ersetzt und
2001/82/EG des Europäischen Parla-
bbb) folgende Buchstaben d und e ange-
ments und des Rates und der Verordnung
fügt:
(EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Par-
laments und des Rates (ABl. L 152 vom „d) das Inverkehrbringen von Lebens-
16.6.2009, S. 11) gestützten unmittelbar mitteln, in oder auf denen Stoffe
geltenden Rechtsakt der Europäischen mit pharmakologischer Wirkung
Union oder oder deren Umwandlungsprodukte
vorhanden sind, zu verbieten oder
c) in einem auf die Verordnung (EG) zu beschränken,
Nr. 1831/2003 gestützten unmittelbar gel-
tenden Rechtsakt der Europäischen Ge- e) das Herstellen oder das Behandeln
meinschaft oder der Europäischen Union, von in Buchstabe d bezeichneten
Lebensmitteln zu verbieten oder
festgesetzten Höchstmengen nicht über- zu beschränken,“.
schritten werden,
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „in Verbin-
2. die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder deren dung mit Absatz 3“ durch die Wörter „in
Umwandlungsprodukte Verbindung mit § 1 Absatz 3“ ersetzt.
a) im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 d) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 4“ durch
oder die Angabe „§ 41 Absatz 4“ ersetzt.
b) in einem auf Artikel 14 der Verordnung 11. In § 12 Absatz 3 wird die Angabe „Verordnung (EG)
(EG) Nr. 470/2009 gestützten unmittelbar Nr. 109/2008 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 14)“
geltenden Rechtsakt der Europäischen durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 116/2010
Union (ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 16)“ ersetzt.
als Stoffe aufgeführt sind, für die eine Fest- 12. § 13 wird wie folgt geändert:
legung von Höchstmengen nicht erforderlich a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die
ist, Wörter „soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab-
satz 1 Nummer 1, in den Fällen der Nummer 3,
3. für die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder
soweit diese zu Regelungen über das Herstel-
deren Umwandlungsprodukte Referenzwerte
len oder Behandeln ermächtigt, und Nummer 4
in einem auf Artikel 18 der Verordnung (EG)
auch zur Erfüllung der in Absatz 2, stets jeweils
Nr. 470/2009 gestützten unmittelbar gelten-
auch in Verbindung mit Absatz 3, genannten
den Rechtsakt der Europäischen Union fest-
Zwecke erforderlich ist,“ durch die Wörter „so-
gelegt worden sind und diese unterschritten
weit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Num-
werden oder
mer 1, in den Fällen der Nummer 3, soweit
4. nach Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a fest- diese zu Regelungen über das Herstellen oder
gesetzte Höchstmengen nicht überschritten Behandeln ermächtigt, und Nummer 4 auch zur
werden. Erfüllung der in § 1 Absatz 2, stets jeweils auch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011 1611
in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Zwecke erforderlich ist,“ ersetzt.
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 Satz 1 und den Absätzen 4 und 5
Satz 1 werden jeweils im einleitenden Satzteil aaa) In Nummer 1 Buchstabe a und b wird
die Wörter „in Verbindung mit Absatz 3“ durch jeweils das Wort „Futtermittel-Zusatz-
die Wörter „in Verbindung mit § 1 Absatz 3“ er- stoff“ durch das Wort „Futtermittelzu-
setzt. satzstoff“ ersetzt.
13. § 14 wird wie folgt geändert: bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die „2. die einer durch
Wörter „in Verbindung mit Absatz 3“ durch die
Wörter „in Verbindung mit § 1 Absatz 3“ ersetzt. a) eine Rechtsverordnung nach
§ 23 Nummer 1,
b) In Absatz 2 werden
aa) im einleitenden Satzteil die Wörter „in Ver- b) eine Rechtsverordnung nach
bindung mit Absatz 3“ durch die Wörter „in § 23a Nummer 1,
Verbindung mit § 1 Absatz 3“ und c) eine Rechtsverordnung nach
bb) in Nummer 2 das Wort „müssen“ durch das § 23a Nummer 3,
Wort „müssen,“
d) eine Rechtsverordnung nach
ersetzt. § 23a Nummer 11
c) In Absatz 3 werden die Wörter „in Verbindung
festgesetzten Anforderung nicht
mit Absatz 3“ durch die Wörter „in Verbindung
entsprechen, oder“.
mit § 1 Absatz 3“ ersetzt.
14. In § 17 Absatz 2 Nummer 2 und 3 werden bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Futtermit-
tel-Zusatzstoff“ durch das Wort „Futtermit-
a) jeweils Buchstabe a aufgehoben und
telzusatzstoff“ ersetzt.
b) die bisherigen Buchstaben b und c jeweils die
neuen Buchstaben a und b. cc) In Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe „§ 23
Nummer 3“ durch die Angabe „§ 23a Num-
15. § 18 wird wie folgt geändert: mer 3“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „(ABl. EG
Nr. L 147 S. 1)“ durch die Angabe „(ABl. L 147 dd) In Satz 4 wird die Angabe „in Verbindung
vom 31.5.2001, S. 1)“ ersetzt. mit Absatz 3“ durch die Angabe „in Verbin-
dung mit § 1 Absatz 3“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „in Verbindung mit Absatz 3“ durch die 19. § 23 wird durch folgende §§ 23 und 23a ersetzt:
Wörter „in Verbindung mit § 1 Absatz 3“ ersetzt.
„§ 23
16. § 19 wird wie folgt gefasst:
Weitere
„§ 19 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
Verbote zum Schutz vor Täuschung
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Es ist verboten, Futtermittel, deren Kennzeich- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
nung oder Aufmachung den Anforderungen des Ar- tes, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1
tikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe b oder Nummer 4, je-
nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder für weils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, ge-
solche Futtermittel allgemein oder im Einzelfall zu nannten Zwecke erforderlich ist,
werben.“
1. den Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen
17. § 20 wird wie folgt geändert:
festzusetzen,
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Futtermitteln,
ausgenommen Diätfuttermittel,“ durch die Wör- 2. die hygienischen Anforderungen zu erlassen,
ter „Futtermittelzusatzstoffen oder Vormischun- die eine einwandfreie Beschaffenheit der Futter-
gen“ ersetzt. mittel von ihrer Herstellung bis zur Verfütterung
sicherstellen,
b) In Absatz 2 wird das Wort „Futtermittel“ durch
die Wörter „Futtermittelzusatzstoffe oder Vor- 3. Anforderungen an die Beschaffenheit und Aus-
mischungen“ ersetzt. stattung von Räumen, Anlagen und Behältnis-
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: sen zu stellen, in denen Futtermittel hergestellt
oder behandelt werden,
„(3) Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 767/2009 bleibt unberührt.“ 4. die Ausstattung, Reinigung oder Desinfektion
18. § 21 wird wie folgt geändert: der in Nummer 3 bezeichneten Räume, Anlagen
oder Behältnisse, der zur Beförderung von
a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben; die Futtermitteln dienenden Transportmittel, der
bisherigen Absätze 4 und 5 werden die neuen bei einer solchen Beförderung benutzten Be-
Absätze 1 und 2. hältnisse und Gerätschaften und der Lade-
b) In dem neuen Absatz 2 werden die Wörter „im plätze sowie die Führung von Nachweisen über
Übrigen“ gestrichen. die Reinigung und Desinfektion zu regeln.
1612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011
§ 23a sichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit, Halt-
Ermächtigungen barkeit, Zusammensetzung und techno-
zum Schutz der tierischen Gesundheit logischen Beschaffenheit,
und zur Förderung der tierischen Erzeugung b) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch hinsichtlich ihres Gehaltes an bestimmten
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra- Inhaltsstoffen, ihres Energiewertes, ihrer
tes, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Beschaffenheit und ihrer Zusammenset-
Nummer 2, 3 Buchstabe b oder Nummer 4, jeweils zung
auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten festzusetzen,
Zwecke erforderlich ist,
11. bei dem Herstellen oder Behandeln von Futter-
1. den Höchstgehalt an Mittelrückständen fest- mitteln die Verwendung bestimmter Stoffe
zusetzen, oder Gegenstände oder die Anwendung be-
2. Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe stimmter Verfahren vorzuschreiben, zu verbie-
festzusetzen, ten, zu beschränken oder von einer Zulassung
3. den Gehalt oder den Höchstgehalt an Futter- abhängig zu machen,
mittelzusatzstoffen in Einzelfuttermitteln oder 12. das Verwenden von Gegenständen, die dazu
Mischfuttermitteln festzusetzen, bestimmt sind, bei dem Herstellen, Behandeln,
4. Verwendungszwecke für Diätfuttermittel fest- Inverkehrbringen oder Verfüttern von Futter-
zusetzen, mitteln verwendet zu werden und dabei mit
Futtermitteln in Berührung kommen oder auf
5. Futtermittelzusatzstoffe für bestimmte andere diese einwirken, zu verbieten oder zu be-
Futtermittel zuzulassen, soweit Futtermittelzu- schränken, wenn zu befürchten ist, dass ge-
satzstoffe nach anderen Vorschriften einer Zu- sundheitlich nicht unbedenkliche Anteile eines
lassung bedürfen, Stoffs in ein Futtermittel übergehen.“
6. Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, ver-
19a. § 24 wird wie folgt gefasst:
breitet auftretender Krankheiten von Tieren be-
stimmt sind, als Futtermittelzusatzstoffe zuzu- „§ 24
lassen, Gewähr für bestimmte Anforderungen
7. vorzuschreiben, dass bestimmte Stoffe als Der Verkäufer eines Futtermittels übernimmt die
Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel nicht Gewähr dafür, dass das Futtermittel die in Artikel 4
in den Verkehr gebracht und nicht verfüttert Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verord-
werden dürfen, nung (EG) Nr. 767/2009 bezeichneten Anforderun-
8. das Herstellen, das Verfüttern, das Inverkehr- gen erfüllt.“
bringen oder die Verwendung von bestimmten
20. In § 25 im einleitenden Satzteil, § 28 Absatz 1, § 29
Futtermitteln oder die Verwendung von Stoffen
Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 2, § 31 Absatz 2,
für die Herstellung von Futtermitteln
§ 32 Absatz 1, § 33 Absatz 2, § 34 Satz 1, § 36
a) zu verbieten, Satz 1, § 37 Absatz 1, § 47 Absatz 1 im einleiten-
b) zu beschränken, den Satzteil und § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
werden jeweils die Wörter „in Verbindung mit Ab-
c) von einer Zulassung abhängig zu machen
satz 3“ durch die Wörter „in Verbindung mit § 1
sowie die Voraussetzungen und das Ver-
Absatz 3“ ersetzt.
fahren für die Zulassung einschließlich des
Ruhens der Zulassung zu regeln, 21. In § 26 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird jeweils
das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort
d) von Anforderungen an bestimmte Futtermit-
„Gemische“ ersetzt.
tel hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf an-
dere Futtermittel und die tierische Erzeu- 22. § 35 wird wie folgt geändert:
gung abhängig zu machen, insbesondere a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „in
hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit, Verbindung mit Absatz 3“ durch die Wörter „in
Haltbarkeit, Zusammensetzung und tech- Verbindung mit § 1 Absatz 3“ ersetzt.
nologischen Beschaffenheit, ihres Gehaltes
an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres Ener- b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
giewertes, ihrer Beschaffenheit oder ihrer Komma ersetzt.
Zusammensetzung, c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
9. für bestimmte Einzelfuttermittel oder Mischfut- „5. vorzuschreiben, dass derjenige, der be-
termittel eine Wartezeit festzusetzen und vor- stimmte Erzeugnisse herstellt, behandelt,
zuschreiben, dass innerhalb dieser Wartezeit einführt oder in den Verkehr bringt, be-
tierische Produkte als Lebensmittel nicht ge- stimmte Informationen, insbesondere über
wonnen werden dürfen, die Verwendung der Erzeugnisse, bereitzu-
10. Anforderungen an halten oder der zuständigen Behörde auf
a) Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischun- Aufforderung zu übermitteln hat, sowie In-
gen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die halt, Art und Weise und Beschränkungen
Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel und des Bereithaltens zu regeln.“
die tierische Erzeugung, insbesondere hin- 23. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011 1613
„§ 38a 24. § 39 wird wie folgt geändert:
Übermittlung von a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und in Absatz 8
Daten über den Internethandel Satz 1 werden jeweils die Wörter „in Verbindung
mit Absatz 3“ durch die Wörter „in Verbindung
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern übermit- mit § 1 Absatz 3“ ersetzt.
telt nach Maßgabe des Satzes 2 oder 3 zur Unter-
stützung der den Ländern obliegenden Überwa- b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Verordnung
chung der Einhaltung der Vorschriften (EG) Nr. 1029/2008 (ABl. L 278 vom 21.10.2008,
S. 6)“ durch die Angabe „Verordnung (EG)
1. dieses Gesetzes, Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14)“
2. der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen ersetzt.
Rechtsverordnungen und c) In Absatz 4 wird die Angabe „Absätze 1 bis 3
3. der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Euro- Satz 1 und 2“ durch die Angabe „Absätze 1
päischen Gemeinschaft oder der Europäischen und 2 Satz 1 und 2“ ersetzt.
Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „durch
den zuständigen Behörden der Länder auf deren Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1 Buch-
Anforderung die ihm aus der Beobachtung elektro- stabe a festgesetzten Höchstgehalten für Fut-
nisch angebotener Dienstleistungen nach § 5 Ab- termittel oder durch Rechtsverordnung nach
satz 1 Nummer 17 des Finanzverwaltungsgesetzes § 23 Nummer 2 festgesetzten Aktionsgrenzwer-
vorliegenden Daten über Unternehmen, die die- ten“ durch die Wörter „festgesetzten Höchstge-
sem Gesetz unterliegende Erzeugnisse oder mit halten an unerwünschten Stoffen oder Aktions-
Lebensmitteln verwechselbare Produkte im Inter- grenzwerten“ ersetzt.
net anbieten. Die Anforderungen sind über das e) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit- (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009,
telsicherheit an das Bundeszentralamt für Steuern S. 109)“ durch die Angabe „Verordnung (EU)
zu richten; das Bundeszentralamt für Steuern Nr. 558/2010 (ABl. L 159 vom 25.6.2010, S. 18)“
übermittelt die Daten an das Bundesamt für Ver- ersetzt.
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das
die Daten den anfordernden Behörden weiterleitet. 24a. § 40 wird wie folgt geändert:
Soweit die Länder für den Zweck des Satzes 1 a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
eine gemeinsame Stelle einrichten, ergeht die An-
„Die Behörde kann unter den Voraussetzungen
forderung durch diese Stelle und sind die in Satz 1
des Satzes 1 auch auf eine Information der Öf-
bezeichneten Daten dieser Stelle zu übermitteln;
fentlichkeit einer anderen Behörde hinweisen,
diese Stelle leitet die übermittelten Daten den zu-
soweit berechtigte Interessen der Verbrauche-
ständigen Behörden weiter.
rinnen und Verbraucher in ihrem eigenen Zu-
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind ständigkeitsbereich berührt sind.“
1. der Name, die Anschrift und die Telekommu- b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
nikationsinformationen des Unternehmens, „Satz 1 gilt nicht in einem Fall des Absatzes 2
2. das eindeutige Ordnungsmerkmal, die Domain- Satz 2 oder 3.“
informationen und die Landzuordnung, c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
3. die betroffenen Erzeugnisse oder mit Lebens- fügt:
mitteln verwechselbare Produkte. „(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bun-
(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und desamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-
Lebensmittelsicherheit und die Stelle im Sinne telsicherheit zuständige Behörde, soweit ein
des Absatzes 1 Satz 3 haben die ihnen übermittel- nicht im Inland hergestelltes Erzeugnis erkennt-
ten Daten unverzüglich nach der Weiterleitung an lich nicht im Inland in den Verkehr gebracht
die zuständigen Behörden zu löschen. Die zustän- worden ist und
digen Behörden haben die Daten zu löschen, so- 1. ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 aufgrund einer
weit sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens Meldung nach Artikel 50 der Verordnung
jedoch mit Ablauf des dritten Jahres nach der (EG) Nr. 178/2002 eines anderen Mitglied-
Übermittlung an sie. Die Frist des Satzes 2 gilt staates oder
nicht, wenn wegen eines anhängigen Bußgeldver-
fahrens, staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens 2. ein Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1
oder gerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbe- aufgrund einer sonstigen Mitteilung eines
wahrung erforderlich ist; in diesem Falle sind die anderen Mitgliedstaates
Daten mit rechtskräftigem Abschluss des Verfah- vorliegt.“
rens zu löschen.
25. § 41 wird wie folgt geändert:
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi-
nanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens „nachgewiesen wurde“ durch die Wörter
der Datenübermittlung zu regeln.“ „nachgewiesen worden ist“ ersetzt.
1614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: dem Ergebnis der Analyse, der angewandten
„1. Stoffe, die im Anhang Tabelle 2 der Ver- Analysenmethode und dem Auftraggeber der
ordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommis- Analyse unverzüglich schriftlich oder elektro-
sion als verbotene Stoffe aufgeführt nisch zu unterrichten.“
sind, oder“. d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 3 aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 der Richtlinie 93/99/EWG des Rates
vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maß- aaa) Die Angabe „Artikel 20 Absatz 1 Satz 1
nahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittel- der Verordnung (EG) Nr. 178/2002“
überwachung (ABl. EG Nr. L 290 S. 14)“ durch wird durch die Angabe „Artikel 20 Ab-
die Wörter „Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung satz 1 Satz 1 der Verordnung (EG)
(EG) Nr. 882/2004“ ersetzt. Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit
26. § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 767/2009,“ ersetzt.
a) In Nummer 3 wird das Wort „Kopien“ durch die
Wörter „sonstige Vervielfältigungen“ ersetzt. bbb) Die Angabe „Artikel 15 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002“ wird
b) In Nummer 4 wird der zweite Halbsatz gestri-
durch die Angabe „Artikel 15 Absatz 1
chen.
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
c) Folgende Sätze werden angefügt: auch in Verbindung mit Artikel 4 Ab-
„Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 dürfen fol- satz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung
gende personenbezogene Daten aufgenommen (EG) Nr. 767/2009,“ ersetzt.
oder aufgezeichnet werden, soweit dies zur Si- ccc) Die Wörter „für die Überwachung“
cherung von Beweisen erforderlich ist: werden gestrichen.
1. Name, Anschrift und Markenzeichen des Un-
bb) In Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe
ternehmers,
„Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG)
2. Namen von Beschäftigten. Nr. 178/2002“ durch die Angabe „Artikel 15
Die Aufnahmen oder Aufzeichnungen sind zu Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
vernichten, soweit sie nicht mehr erforderlich auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1
sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr.
Jahres nach ihrer Aufnahme oder Aufzeich- 767/2009,“ ersetzt.
nung. Die Frist des Satzes 3 gilt nicht, wenn e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
wegen eines anhängigen Bußgeldverfahrens, fügt:
staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder
gerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbe- „(5a) Hat der Verantwortliche eines Labors,
wahrung erforderlich ist, in diesem Falle sind das Analysen bei Futtermitteln durchführt, auf-
die Aufnahmen oder Aufzeichnungen mit rechts- grund einer von dem Labor erstellten Analyse
kräftigem Abschluss des Verfahrens zu vernich- einer im Inland von einem Futtermittel gezoge-
ten.“ nen Probe Grund zu der Annahme, dass das
Futtermittel einem Verbot nach Artikel 15 Ab-
27. In § 43 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unter-
Rechtsverordnungen“ durch die Wörter „in unmit-
liegen würde, so hat er die zuständige Behörde
telbar geltenden Rechtsakten der Europäischen
von dem Zeitpunkt und dem Ergebnis der Ana-
Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder
lyse, der angewandten Analysenmethode und
in Rechtsverordnungen“ ersetzt.
dem Auftraggeber der Analyse unverzüglich
28. § 44 wird wie folgt geändert: schriftlich oder elektronisch zu unterrichten.“
a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Num-
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
mer 2 wird jeweils nach der Angabe „Verord-
nung (EG) Nr. 178/2002“ die Angabe „ , auch aa) In Satz 1 werden die Nummern 1 und 2
in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verord- durch folgende Nummern 1, 2 und 3 er-
nung (EG) Nr. 767/2009,“ eingefügt. setzt:
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „für die „1. Unterrichtung nach Artikel 19 Absatz 1
Überwachung“ gestrichen. oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG)
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- Nr. 178/2002 oder Artikel 20 Absatz 1
fügt: oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit
„(4a) Hat der Verantwortliche eines Labors,
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)
das Analysen bei Lebensmitteln durchführt,
Nr. 767/2009, oder nach Absatz 4a oder
aufgrund einer von dem Labor erstellten Ana-
Absatz 5a,
lyse einer im Inland von einem Lebensmittel ge-
zogenen Probe Grund zu der Annahme, dass 2. Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 oder
das Lebensmittel einem Verkehrsverbot nach nach Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der
Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in
Nr. 178/2002 unterliegen würde, so hat er die Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der
zuständige Behörde von dem Zeitpunkt und Verordnung (EG) Nr. 767/2009,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011 1615
3. Übermittlung nach Artikel 17 Ab- Nummer 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuch-
satz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) stabe aa, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,
Nr. 1935/2004“. genannten Zwecke erforderlich ist,
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: 1. die Stoffe zu bestimmen, für die die Mitteilungs-
„Die durch eine Unterrichtung nach Arti- pflicht nach Absatz 1 besteht,
kel 19 Absatz 1 oder 3 Satz 1 oder Artikel 20 2. das Nähere über Zeitpunkt, Art, Form und Inhalt
Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) der Mitteilung nach Absatz 1 und der Übermitt-
Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit lung nach Absatz 2 zu regeln.“
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)
30. § 46 wird wie folgt geändert:
Nr. 767/2009, erlangten Informationen dür-
fen von der für die Überwachung zustän- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
digen Behörde nur für Maßnahmen zur Er- aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
füllung der in
„2. Vorschriften
1. § 1 Absatz 1 Nummer 1,
a) über die Art und Weise der Untersu-
2. § 1 Absatz 1 Nummer 2, soweit ein Fall chung oder Verfahren zur Untersu-
des § 1 Absatz 1a Nummer 1 vorliegt, chung von Erzeugnissen, einschließ-
3. § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a lich lebender Tiere im Sinne des § 4
Doppelbuchstabe aa oder Absatz 1 Nummer 1, auch in den Fäl-
4. § 1 Absatz 2 len der Nummer 1 Buchstabe b, ein-
schließlich der Probenahmeverfahren
genannten Zwecke verwendet werden.“ und der Analysemethoden, zu erlas-
29. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt: sen,
„§ 44a b) über die Art der Probenahme zu tref-
Mitteilungs- und fen und die Einzelheiten des Verfah-
Übermittlungspflichten rens hierfür zu regeln,“.
über Untersuchungsergebnisse bb) In Nummer 5 werden
zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen
aaa) nach den Wörtern „der Hersteller
(1) Ein Lebensmittelunternehmer oder ein Fut- eines Erzeugnisses oder eines mit
termittelunternehmer ist verpflichtet, unter Angabe einem Lebensmittel verwechselbaren
seines Namens und seiner Anschrift ihm vorlie- Produkts“ die Wörter „oder ein ande-
gende Untersuchungsergebnisse über Gehalte an rer für ein Erzeugnis oder für ein mit
gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie einem Lebensmittel verwechselbaren
Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmako- Produkt nach diesem Gesetz, den auf-
logischer Wirkung, Schwermetallen, Mykotoxinen grund dieses Gesetzes erlassenen
und Mikroorganismen in und auf Lebensmitteln Rechtsverordnungen oder den un-
oder Futtermitteln nach näherer Bestimmung einer mittelbar geltenden Rechtsakten der
Rechtsverordnung nach Absatz 3 den zuständigen Europäischen Gemeinschaft oder der
Behörden mitzuteilen, sofern sich eine solche Ver- Europäischen Union im Anwendungs-
pflichtung nicht bereits aus anderen Rechtsvor- bereich dieses Gesetzes Verantwort-
schriften ergibt. Eine Mitteilung nach Satz 1 darf licher“ und
nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilen-
den oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über bbb) nach den Wörtern „entnommen wur-
Ordnungswidrigkeiten gegen den Mitteilenden ver- de,“ die Wörter „oder eine Probenah-
me“
wendet werden.
(2) Die zuständigen Behörden der Länder über- eingefügt.
mitteln nach näherer Bestimmung einer Rechts- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
verordnung nach Absatz 3 in anonymisierter Form aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
die ihnen vorliegenden Untersuchungsergebnisse
über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten aaa) In Nummer 1 Buchstabe a werden
Stoffen in oder auf Lebensmitteln oder Futtermit- nach den Wörtern „von Erzeugnissen“
teln an das Bundesamt für Verbraucherschutz und die Wörter „oder zu ihrer Herstellung
Lebensmittelsicherheit, sofern sich eine solche oder Behandlung bestimmten Stoffe“
Verpflichtung nicht bereits aufgrund anderer eingefügt.
Rechtsvorschriften ergibt. Das Bundesamt für Ver- bbb) In Nummer 2 Buchstabe b wird die
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit erstellt Angabe „Nummer 1“ durch die An-
vierteljährlich einen Bericht über Gehalte an ge- gabe „Buchstabe a“ ersetzt.
sundheitlich nicht erwünschten Stoffen in oder
ccc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
auf Lebensmitteln oder Futtermitteln.
durch ein Komma ersetzt.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für ddd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch „4. das Inverkehrbringen von be-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra- stimmten Erzeugnissen von einer
tes, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Anzeige abhängig zu machen so-
1616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011
wie das Verfahren hierfür zu re- a) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Buch-
geln.“ stabe a“ gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt: b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 23 Nummer 1
Buchstabe b“ durch die Angabe „§ 23a Num-
„In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Num-
mer 1“ ersetzt.
mer 4 kann bestimmt werden, dass die zu-
ständige Behörde für die Durchführung des 34. § 58 wird wie folgt geändert:
Anzeigeverfahrens, einschließlich einer Wei- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
terleitung von Anzeigen an die zuständigen
Behörden der Länder und das Bundesmi- aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
nisterium, das Bundesamt für Verbraucher- „4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in
schutz und Lebensmittelsicherheit ist.“ Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 10 Absatz 4 Nummer 2, oder
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 2 ein
31. § 49 wird wie folgt geändert: Lebensmittel in den Verkehr bringt,“.
a) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 24b“ durch die bb) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
Angabe „§ 26“ ersetzt. „17. einer vollziehbaren Anordnung
b) Nach Absatz 4 wird Absatz 5 eingefügt: a) nach Artikel 54 Absatz 1 Satz 1 der
„(5) Für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des
Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über- Europäischen Parlaments und des
mitteln die nach § 55 Absatz 1 Satz 1 zuständi- Rates vom 29. April 2004 über amt-
gen Zollstellen auf Ersuchen der nach § 39 Ab- liche Kontrollen zur Überprüfung
satz 1 Satz 1 zuständigen Behörden diesen die der Einhaltung des Lebensmittel-
zur Überwachung erforderlichen Daten über und Futtermittelrechts sowie der
das Eintreffen oder den voraussichtlichen Zeit- Bestimmungen über Tiergesundheit
punkt des Eintreffens eines bestimmten, durch und Tierschutz (ABl. L 165 vom
Risikoanalyse der ersuchenden Behörden er- 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch
mittelten die Verordnung (EG) Nr. 596/2009
(ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14)
1. Lebensmittels nicht tierischen Ursprungs
geändert worden ist, die der Durch-
oder
führung eines in § 39 Absatz 7
2. Futtermittels nicht tierischen Ursprungs. Nummer 1, 2 oder Nummer 3, so-
Insbesondere die Daten über die Menge, das weit sich die Nummer 3 auf § 5
Herkunftsland, den Einführer, den Hersteller und § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
oder einen anderen aufgrund dieses Gesetzes, bezieht, bezeichneten Verbots
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen dient, oder
Rechtsverordnungen oder der unmittelbar gel- b) nach § 39 Absatz 2 Satz 1, die der
tenden Rechtsakte der Europäischen Gemein- Durchführung eines in § 39 Absatz 7
schaft oder der Europäischen Union Verant- bezeichneten Verbots dient,
wortlichen (sonstiger Verantwortlicher) und über zuwiderhandelt oder“.
das Transportunternehmen sind zu übermitteln.
Die Daten der Einführer, Hersteller und sons- cc) In Nummer 18 wird die Angabe „§ 10 Ab-
tigen Verantwortlichen und des Transportunter- satz 4 Nummer 1 Buchstabe b“ durch die
nehmens umfassen deren Name, Anschrift und Angabe „§ 10 Absatz 4 Nummer 1 Buch-
Telekommunikationsinformationen, soweit der stabe b, d oder Buchstabe e“ ersetzt.
ersuchten Behörde die Daten im Rahmen ihrer b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Mitwirkung bei der Überwachung vorliegen. Die aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe
Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung „Verordnung (EG) Nr. 202/2008 (ABl. L 60
der Sätze 1 und 2 werden durch das Bundes- vom 5.3.2008, S. 17)“ durch die Angabe
ministerium im Einvernehmen mit dem Bundes- „Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188
ministerium der Finanzen durch Rechtsverord- vom 18.7.2009, S. 14)“ ersetzt.
nung mit Zustimmung des Bundesrates gere-
gelt.“ bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
c) Der bisherige Absatz 5 wird neuer Absatz 6. „2. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbin-
dung mit Absatz 2 Spiegelstrich 1, so-
32. § 56 wird wie folgt geändert: weit sich dieser auf die Gesundheit des
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4, jeweils im ein- Menschen bezieht, jeweils auch in Ver-
leitenden Satzteil, werden jeweils die Wörter „in bindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterab-
Verbindung mit Absatz 3“ durch die Wörter „in satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009
Verbindung mit § 1 Absatz 3“ ersetzt. des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über das In-
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort verkehrbringen und die Verwendung
„Bundesanzeiger“ die Wörter „oder im elektro- von Futtermitteln, zur Änderung der Ver-
nischen Bundesanzeiger“ eingefügt. ordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europä-
33. § 57 wird wie folgt geändert: ischen Parlaments und des Rates und zur
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011 1617
Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG aaa) In Buchstabe a wird das Wort „oder“
des Rates, 80/511/EWG der Kommission, durch ein Komma ersetzt.
82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG bbb) Folgende neue Buchstaben c und d
des Rates, 93/74/EWG des Rates, werden angefügt:
93/113/EG des Rates und 96/25/EG
des Rates und der Entscheidung „c) entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 1
2004/217/EG der Kommission (ABl. ein Verfahren nicht, nicht vollstän-
L 229 vom 1.9.2009, S. 1), die zuletzt dig oder nicht rechtzeitig einleitet,
durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010 um ein Lebensmittel vom Markt zu
(ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 4) geän- nehmen, oder
dert worden ist, ein Futtermittel in den d) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1
Verkehr bringt oder verfüttert.“ ein Verfahren nicht, nicht vollstän-
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- dig oder nicht rechtzeitig einleitet,
fügt: um ein Futtermittel für Tiere, die
der Lebensmittelgewinnung die-
„(2a) Ebenso wird bestraft, wer nen, vom Markt zu nehmen,“.
1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 bb) In Nummer 2 werden die Wörter „mischt
des Europäischen Parlaments und des Rates oder“ durch die Angabe „mischt,“ ersetzt.
vom 16. Dezember 2008 über Aromen und
bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aroma- cc) In Nummer 3 werden die Angabe „Verord-
eigenschaften zur Verwendung in und auf nung (EG) Nr. 109/2008 (ABl. L 39 vom
Lebensmitteln sowie zur Änderung der Ver- 13.2.2008, S. 14)“ durch die Angabe „Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der ordnung (EU) Nr. 116/2010 (ABl. L 37 vom
Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) 10.2.2010, S. 16)“ und der Punkt am Ende
Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG durch ein Komma ersetzt.
(ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34) verstößt, dd) Nach Nummer 3 werden folgende Num-
indem er mern 4 bis 6 angefügt:
a) entgegen Artikel 5 in Verbindung mit An- „4. entgegen Artikel 4 der Verordnung (EG)
hang III oder Anhang IV ein Aroma oder Nr. 1332/2008 des Europäischen Parla-
ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, ments und des Rates vom 16. Dezember
b) entgegen Artikel 6 Absatz 1 einen dort 2008 über Lebensmittelenzyme und zur
bezeichneten Stoff zusetzt, Änderung der Richtlinie 83/417/EWG
des Rates, der Verordnung (EG)
c) entgegen Artikel 7 einen Ausgangsstoff, Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie
ein Aroma oder eine Lebensmittelzutat 2000/13/EG des Rates sowie der Ver-
verwendet oder ordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354
2. entgegen Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 vom 31.12.2008, S. 7) ein Lebensmittel-
der Verordnung (EG) Nr. 124/2009 der Kom- enzym als solches in den Verkehr bringt
mission vom 10. Februar 2009 zur Festle- oder in Lebensmitteln verwendet,
gung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika 5. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008
und Histomonostatika, die in Lebensmitteln des Europäischen Parlaments und des
aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Rates vom 16. Dezember 2008 über Le-
Futtermittel für Nichtzieltierarten vorhanden bensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom
sind (ABl. L 40 vom 11.2.2009, S. 7), ein Le- 31.12.2008, S. 16), die durch die Verord-
bensmittel in Verkehr bringt.“ nung (EU) Nr. 238/2010 (ABl. L 75 vom
35. § 59 wird wie folgt geändert: 23.3.2010, S. 17) geändert worden ist,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: verstößt, indem er
aa) In Nummer 1 und 3 wird jeweils das Wort a) entgegen Artikel 4 Absatz 1 einen Le-
„Lebensmittel-Zusatzstoff“ durch das Wort bensmittelzusatzstoff als solchen in
„Lebensmittelzusatzstoff“ ersetzt. den Verkehr bringt oder in Lebens-
mitteln verwendet,
bb) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
b) entgegen Artikel 4 Absatz 2 einen
„11. entgegen § 19 ein Futtermittel in den Lebensmittelzusatzstoff in Lebens-
Verkehr bringt oder für ein Futtermittel mittelzusatzstoffen, -enzymen oder
wirbt,“. -aromen verwendet oder
cc) In Nummer 19 Buchstabe b werden die c) entgegen Artikel 5 in Verbindung mit
Wörter „eine Zubereitung“ durch die Wörter
„ein Gemisch“ ersetzt. aa) Artikel 15,
dd) In Nummer 21 Buchstabe a wird die An- bb) Artikel 16,
gabe „§ 13 Absatz 1 Nummer 3, 4, 5 oder 6“ cc) Artikel 17 oder
durch die Angabe „§ 13 Absatz 1 Nummer 4, dd) Artikel 18
5 oder Nummer 6“ ersetzt.
einen Lebensmittelzusatzstoff oder
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ein Lebensmittel in den Verkehr
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: bringt oder
1618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011
6. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 11. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Num-
verstößt, indem er mer 2 Buchstabe c in Verbindung mit
a) entgegen Artikel 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23a
Artikel 4 ein Aroma oder ein Lebens- Nummer 3 Futtermittel in den Verkehr
mittel in Verkehr bringt, wenn die Tat bringt oder verfüttert,
nicht in § 58 Absatz 2a Nummer 1 12. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Num-
Buchstabe a mit Strafe bedroht ist, mer 2 Buchstabe d in Verbindung mit
oder einer Rechtsverordnung nach § 23a
b) entgegen Artikel 10 ein Aroma oder Nummer 11 Futtermittel in den Verkehr
einen Ausgangsstoff verwendet.“ bringt oder verfüttert,
c) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt: 13. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 3 Futtermittel in den Verkehr bringt
„(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder verfüttert,“.
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
bb) Nummer 22 wird durch folgende Num-
1. durch eine in Absatz 1 Nummer 8 oder Num- mern 22 und 22a ersetzt:
mer 10 oder in Absatz 2 Nummer 1 Buch-
stabe a oder Buchstabe b bezeichnete „22. entgegen § 44 Absatz 4 Satz 1 oder
Handlung aus grobem Eigennutz für sich Satz 2, Absatz 4a oder Absatz 5 Satz 1
oder einen anderen Vermögensvorteile gro- oder Satz 2 oder Absatz 5a die zustän-
ßen Ausmaßes erlangt oder dige Behörde nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig un-
2. eine in Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10
terrichtet,
oder in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a
oder Buchstabe b bezeichnete Handlung be- 22a. entgegen § 44a Absatz 1 Satz 1 in Ver-
harrlich wiederholt.“ bindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 44a Absatz 3 oder in Verbin-
36. § 60 wird wie folgt geändert:
dung mit § 75 Absatz 4 Satz 1 Num-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: mer 1 und 2 eine Mitteilung nicht, nicht
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht,“.
1. § 59 Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10
oder Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder cc) In Nummer 25 wird die Angabe „§ 23 Num-
Buchstabe b oder mer 1 Buchstabe a“ durch die Angabe „§ 23
Nummer 1“ ersetzt.
2. § 59 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 9, 11 bis 20
oder Nummer 21, Absatz 2 Nummer 1 Buch- dd) In Nummer 26 Buchstabe a werden die An-
stabe c oder Buchstabe d, Nummer 2 bis 5 gabe „§ 13 Absatz 4 Nummer 1 Buch-
oder Nummer 6 oder Absatz 3 stabe d, e, f oder g“ durch die Angabe „§ 13
Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 4 Num-
bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.“
mer 1 Buchstabe d, e, f oder Buchstabe g“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: und die Angabe „§ 23 Nummer 5 bis 10
aa) Die Nummern 6 bis 17 werden durch die oder Nummer 12 bis 16“ durch die Angabe
folgenden Nummern 6 bis 13 ersetzt: „§ 23 Nummer 2 bis 4, § 23a Nummer 5
bis 9 oder Nummer 12“ sowie die Angabe
„6. entgegen § 21 Absatz 1 in Verbindung „§ 35 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 35
mit einer Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 1 oder Nummer 5“ ersetzt.
Nummer 10 Buchstabe a eine Vor-
mischung in den Verkehr bringt, c) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
7. entgegen § 21 Absatz 2 in Verbindung aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort „be-
mit einer Rechtsverordnung nach § 23a zieht,“ die Wörter „ , jeweils auch in Verbin-
Nummer 10 Buchstabe b Einzelfutter- dung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2
mittel oder Mischfuttermittel in den Ver- der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,“ einge-
kehr bringt, fügt.
8. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Num- bb) In Buchstabe b werden nach der Angabe
mer 1 Buchstabe b Futtermittel in den „Absatz 3 Satz 1“ die Wörter „ , jeweils
Verkehr bringt oder verfüttert, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,“ einge-
9. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Num-
fügt.
mer 2 Buchstabe a in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 23 cc) In Buchstabe c werden nach der An-
Nummer 1 Futtermittel in den Verkehr gabe „Artikel 18 Absatz 3 Satz 2“ die Wör-
bringt oder verfüttert, ter „ , auch in Verbindung mit Artikel 5 Ab-
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,“
10. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Num-
eingefügt.
mer 2 Buchstabe b in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 23a dd) In Buchstabe d werden die Wörter „um die
Nummer 1 Futtermittel in den Verkehr zuständigen Behörden zu unterrichten,“ an-
bringt, gefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011 1619
ee) Folgender neuer Buchstabe e wird einge- 37. In § 64 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
fügt: „amtliche Sammlung“ die Wörter „von Verfahren
zur Probenahme und“ eingefügt.
„e) entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 2
einen Verbraucher nicht, nicht richtig, 38. § 68 wird wie folgt geändert:
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
unterrichtet,“.
aa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende
ff) Die bisherigen Buchstaben e und f werden durch einen Punkt ersetzt.
die neuen Buchstaben f und g. bb) Die Nummer 5 wird aufgehoben.
gg) Im neuen Buchstaben f werden nach den b) In Absatz 4 Satz 1 werden
Wörtern „Artikel 20 Absatz 3 Satz 1“
die Wörter „ , auch in Verbindung mit aa) die Angabe „Nummer 1, 3 und 5“ durch die
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Angabe „Nummer 1 und 3“ ersetzt und
Nr. 767/2009,“ eingefügt. bb) die Wörter „ , in den Fällen des Absatzes 2
Nummer 1 und 3“ gestrichen.
hh) Im neuen Buchstaben g werden nach
den Wörtern „Artikel 20 Absatz 3 Satz 2“ c) In Absatz 5 und 7 wird jeweils die Angabe
die Wörter „ , auch in Verbindung mit „und 5“ gestrichen.
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) 39. § 69 wird wie folgt geändert:
Nr. 767/2009,“ eingefügt und das Wort
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
„oder“ am Ende der Vorschrift durch ein
Komma ersetzt. aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 21 Ab-
satz 2, 5 und 6 und den durch Rechtsver-
ii) Der bisherige Buchstabe g wird durch fol- ordnung nach § 23 Nummer 9 und 10“
gende neue Buchstaben h und i ersetzt: durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 und 2
„h) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 in und den durch Rechtsverordnung nach
Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der § 23a Nummer 8 und 9“ ersetzt.
Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ein Ver- bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 21 Ab-
fahren nicht, nicht richtig oder nicht satz 6“ durch die Angabe „§ 21 Absatz 2“
rechtzeitig einleitet, um ein Futtermittel ersetzt.
für Tiere, die nicht der Lebensmittelge-
winnung dienen, vom Markt zu nehmen, cc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
oder ein Komma ersetzt.
dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
i) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1,
angefügt:
auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, die „4. Ausnahmen von den Vorschriften der
Behörde nicht, nicht richtig, nicht voll- Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nach
ständig oder nicht rechtzeitig unterrich- Maßgabe des Artikels 21 Absatz 8 der
tet oder“. Verordnung (EG) Nr. 767/2009 zulassen;
sie unterrichtet unverzüglich das Bun-
d) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert: desministerium von den getroffenen
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „Num- Maßnahmen.“
mer 1 bis 18, 24 oder 25“ durch die Wörter b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
„Nummer 1 bis 13, 18, 24 oder Nummer 25“
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Futtermittel-
ersetzt.
Zusatzstoffe“ durch das Wort „Futtermittel-
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „Num- zusatzstoffe“ ersetzt.
mer 19, 20, 21, 22 oder 23“ durch die Wör- bb) In Nummer 2 wird die Angabe „und Absatz 4
ter „Nummer 19 bis 22a oder Nummer 23“ Nummer 1“ gestrichen.
ersetzt.
40. § 70 wird wie folgt geändert:
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
a) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8
„(5) Die Ordnungswidrigkeit kann und 9 eingefügt:
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit „(8) Soweit es zur besseren Lesbarkeit erfor-
einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, derlich ist, wird das Bundesministerium er-
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, des mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-
Absatzes 2 Nummer 1 bis 13, 18, 24, 25 stimmung des Bundesrates in aufgrund dieses
und 26 Buchstabe a, des Absatzes 3 Num- Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die
mer 1 sowie des Absatzes 4 Nummer 1 Einzelvorschriften, deren Untergliederungen
Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a und die Anlagen mit neuen Ordnungszeichen
mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend zu versehen und die übrigen Gliederungseinhei-
Euro, ten entsprechend anzupassen; inhaltliche Än-
derungen dürfen dabei nicht vorgenommen
3. in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis werden.
zu zwanzigtausend Euro
(9) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 6,
geahndet werden.“ 7 und 8 werden vom Bundesministerium für
1620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im 1. Die Pflicht zur Mitteilung nach § 44a Absatz 1
Einvernehmen mit dem Bundesministerium er- Satz 1 besteht für die Kongenere von Dioxinen
lassen, soweit Rechtsverordnungen aufgrund und dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen
des § 13 Absatz 5 oder des § 62 Absatz 2 be- nach Maßgabe der Fußnote 31 des Anhangs
troffen sind.“ der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kom-
b) Die bisherigen Absätze 8 bis 12 werden die mission vom 19. Dezember 2006 zur Festset-
neuen Absätze 10 bis 14. zung der Höchstgehalte für bestimmte Konta-
minanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom
41. In § 71 Satz 2 wird die Angabe „70 Absatz 1 bis 3 20.12.2006, S. 5), die zuletzt durch die Verord-
und 5 bis 7“ durch die Angabe „70 Absatz 1 bis 3 nung (EU) Nr. 165/2010 (ABl. L 50 vom
und 5 bis 9“ ersetzt. 27.2.2010, S. 8) geändert worden ist, und für
42. Nach § 74 wird folgender § 75 angefügt: die Kongenere von nicht dioxinähnlichen poly-
chlorierten Biphenylen hinsichtlich der in Ab-
„§ 75 schnitt 4 der Kontaminanten-Verordnung ge-
Übergangsregelungen nannten Kongenere,
(1) Hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten 2. jede Mitteilung ist unverzüglich schriftlich oder
sind auf Sachverhalte, die vor dem 4. August 2011 elektronisch abzugeben, nachdem der zur Mit-
entstanden sind, § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 teilung Verpflichtete Kenntnis von einer mit-
Nummer 2 und § 58 Absatz 1 Nummer 4 in der bis teilungspflichtigen Tatsache erhalten hat,
zum 3. August 2011 geltenden Fassung weiter an-
3. die zuständigen Behörden der Länder haben
zuwenden.
die ihnen im Sinne des § 44a Absatz 2 vor-
(2) Für Sachverhalte, die bis zu dem Tag, der liegenden Untersuchungsergebnisse bis zum
dem Datum des Tages 18 Monate nach dem Tag 15. Tag eines Monats für den Vormonat an das
der Anwendung der Gemeinschaftsliste nach Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
Artikel 30 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) mittelsicherheit zu übermitteln.
Nr. 1334/2008 entspricht, entstanden sind, gilt
Satz 2. Als Lebensmittelzusatzstoffe gelten nicht In der in Satz 1 bezeichneten Verordnung ist das
zur Verwendung in Lebensmitteln bestimmte Aro- Nichtanwenden des Satzes 1 festzustellen.
men, ausgenommen künstliche Aromastoffe im (5) Das Bundesministerium für Ernährung,
Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b Unter- Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht je-
buchstabe iii der Richtlinie 88/388/EWG des Rates weils die Tage, ab denen die in Absatz 3 bezeich-
vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvor- neten Vorschriften anzuwenden sind, im Bundes-
schriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Ver- gesetzblatt bekannt.“
wendung in Lebensmitteln und über Ausgangs-
stoffe für ihre Herstellung (ABl. L 184 vom Artikel 2
15.7.1988, S. 61, L 345 vom 14.12.1988,
S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. Änderung des
1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) ge- Gesetzes über den Übergang auf
ändert worden ist. Das Bundesministerium macht das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht
den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt be- § 1 des Gesetzes über den Übergang auf das neue
kannt. Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September
(3) Es sind anzuwenden: 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), das durch Artikel 3c des
Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert
1. § 59 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a und c
worden ist, wird wie folgt geändert:
Doppelbuchstabe aa, bb und cc im Hinblick
auf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 der Verord- 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nung (EG) Nr. 1333/2008 ab dem Tag der An-
wendung der Gemeinschaftsliste nach Artikel 4 a) In Satz 1 werden die Nummern 1, 3, 4, 5 und 7
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, aufgehoben.
2. § 59 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b im Hin- b) Satz 2 wird aufgehoben.
blick auf Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) 2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
Nr. 1333/2008 ab dem Tag der Anwendung der
Gemeinschaftsliste nach Artikel 4 Absatz 2 der „(1a) Auf Bußgeldverfahren, staatsanwaltschaft-
Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, liche Ermittlungsverfahren oder gerichtliche Verfah-
ren, die vor dem 4. August 2011 eingeleitet worden
3. § 59 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b ab dem sind, sind
Tag, der dem Datum des Tages 18 Monate nach
dem Tag der Anwendung der Gemeinschafts- 1. die §§ 1 bis 4, 6 Absatz 1 bis 3, § 8 Absatz 1
liste nach Artikel 30 Unterabsatz 3 der Verord- und 3, die §§ 9 bis 12 Absatz 1, § 13 Absatz 1
nung (EG) Nr. 1334/2008 entspricht, bis 3, die §§ 15, 16, 18, 20, 28, 28a, 29 Absatz 1,
2, 3 Nummer 1 und Absatz 4, die §§ 29a bis 29c,
4. § 59 Absatz 2 Nummer 4 ab dem Tag der An- 30 und 32 des Fleischhygienegesetzes in der
wendung der Gemeinschaftsliste nach Artikel 24 Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008. (BGBl. I S. 1242, 1585), das zuletzt durch Artikel 1
(4) Bis zum erstmaligen Erlass einer Rechtsver- des Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I
ordnung nach § 44a Absatz 3 gilt Folgendes: S. 2688, 3657) geändert worden ist, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011 1621
2. die §§ 1 bis 3, 5 bis 9, 11, 13, 14, 16, 28, 29, 30 (BGBl. I S. 2618, 2653) geändert worden ist, wird auf-
Absatz 1, 2, 3 Nummer 1 und Absatz 4, die §§ 30a gehoben.
bis 30c, 31 und 33a des Geflügelfleischhygiene-
gesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), das Artikel 5
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai
Änderung der
2004 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist,
Futtermittelverordnung
in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fas-
sung hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten und Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Be-
Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.“ kanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juli
Artikel 3 2011 (BGBl. I S. 1401) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Änderung des BVL-Gesetzes
1. In § 24b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 21
§ 2 Absatz 1 Nummer 4 des BVL-Gesetzes vom
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c“ durch die Angabe
6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt
„§ 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b“ er-
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I
setzt.
S. 923) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„4. Aufbereitung, Zusammenfassung, Dokumentation 2. § 34a wird aufgehoben.
und Berichterstattung im Hinblick auf die bei der
Durchführung der Lebensmittel- und Futtermittel- Artikel 6
überwachung und des Monitorings nach den §§ 50 Neubekanntmachungserlaubnis
bis 52 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu-
ches sowie die im Rahmen der Mitteilungen über Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
gesundheitlich nicht erwünschte Stoffe übermittel- schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des
ten oder erhaltenen Daten und Ergebnisse,“. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der
vom 4. August 2011 an geltenden Fassung im Bundes-
Artikel 4 gesetzblatt bekannt machen.
Aufhebung der
Artikel 7
Bundesamt-Futtermittel-Gebührenverordnung
Inkrafttreten
Die Bundesamt-Futtermittel-Gebührenverordnung
vom 22. März 1996 (BGBl. I S. 533), die zuletzt durch Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
§ 3 Absatz 23 des Gesetzes vom 1. September 2005 Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Bonn, den 27. Juli 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
1622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011
Gesetz
zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
Vom 28. Juli 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 3. Untersuchungsbefund,
sen:
4. wahrscheinlicher Infektionsweg, wahr-
scheinliches Infektionsrisiko,
Artikel 1
Änderung des 5. Zahl der betroffenen Patienten.“
Infektionsschutzgesetzes b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 sätze 3 und 4.
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset- 7. In § 12 Absatz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3“
zes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert wor- durch die Angabe „§ 11 Absatz 4“ ersetzt.
den ist, wird wie folgt geändert:
8. § 23 wird wie folgt gefasst:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23
wie folgt gefasst: „§ 23
„§ 23 Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Nosokomiale Infektionen; Resistenzen;
Rechtsverordnungen durch die Länder“. Rechtsverordnungen durch die Länder
2. § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird wie (1) Beim Robert Koch-Institut wird eine Kom-
folgt gefasst: mission für Krankenhaushygiene und Infektions-
„b) die nach § 23 Absatz 4 zu erfassenden noso- prävention eingerichtet. Die Kommission gibt sich
komialen Infektionen, Krankheitserreger mit eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des
speziellen Resistenzen und Multiresistenzen Bundesministeriums für Gesundheit bedarf. Die
und Daten zu Art und Umfang des Antibioti- Kommission erstellt Empfehlungen zur Prävention
ka-Verbrauchs festzulegen,“. nosokomialer Infektionen sowie zu betrieblich-or-
ganisatorischen und baulich-funktionellen Maß-
3. In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 10
nahmen der Hygiene in Krankenhäusern und
Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 4 Satz 3“ durch die
anderen medizinischen Einrichtungen. Die Emp-
Angabe „§ 10 Absatz 6“ ersetzt.
fehlungen der Kommission werden unter Berück-
4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden nach sichtigung aktueller infektionsepidemiologischer
den Wörtern „im Sinne des“ die Wörter „§ 23 Ab- Auswertungen stetig weiterentwickelt und vom
satz 5 oder 6 oder“ eingefügt. Robert Koch-Institut veröffentlicht. Die Mitglieder
5. § 10 wird wie folgt geändert: der Kommission werden vom Bundesministerium
für Gesundheit im Benehmen mit den obersten
a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. Landesgesundheitsbehörden berufen. Vertreter
b) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben. des Bundesministeriums für Gesundheit, der
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: obersten Landesgesundheitsbehörden und des
Robert Koch-Institutes nehmen mit beratender
„(6) Die nichtnamentliche Meldung nach § 6 Stimme an den Sitzungen teil.
Absatz 3 muss die Angaben nach Absatz 1
Nummer 5, 9 und 11, Monat und Jahr der ein- (2) Beim Robert Koch-Institut wird eine Kom-
zelnen Diagnosen sowie Name und Anschrift mission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie
der betroffenen Einrichtung enthalten. Absatz 3 eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine Ge-
ist anzuwenden. § 9 Absatz 3 Satz 1 bis 3 gilt schäftsordnung, die der Zustimmung des Bun-
entsprechend.“ desministeriums für Gesundheit bedarf. Die Kom-
mission erstellt Empfehlungen mit allgemeinen
6. § 11 wird wie folgt geändert:
Grundsätzen für Diagnostik und antimikrobielle
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- Therapie, insbesondere bei Infektionen mit resis-
fügt: tenten Krankheitserregern. Die Empfehlungen der
„(2) Ein dem Gesundheitsamt nach § 6 Ab- Kommission werden unter Berücksichtigung ak-
satz 3 als Ausbruch gemeldetes gehäuftes tueller infektionsepidemiologischer Auswertungen
Auftreten nosokomialer Infektionen ist vom stetig weiterentwickelt und vom Robert Koch-In-
Gesundheitsamt spätestens am dritten Ar- stitut veröffentlicht. Die Mitglieder der Kommis-
beitstag der folgenden Woche an die zustän- sion werden vom Bundesministerium für Gesund-
dige Landesbehörde sowie von dort innerhalb heit im Benehmen mit den obersten Landesge-
einer Woche an das Robert Koch-Institut aus- sundheitsbehörden berufen. Vertreter des Bun-
schließlich mit folgenden Angaben zu übermit- desministeriums für Gesundheit, der obersten
teln: Landesgesundheitsbehörden, des Robert Koch-
Institutes und des Bundesinstitutes für Arzneimit-
1. zuständiges Gesundheitsamt, tel und Medizinprodukte nehmen mit beratender
2. Monat und Jahr der einzelnen Diagnosen, Stimme an den Sitzungen teil.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011 1623
(3) Die Leiter folgender Einrichtungen haben 2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
sicherzustellen, dass die nach dem Stand der 3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maß-
nahmen getroffen werden, um nosokomiale Infek- 4. Dialyseeinrichtungen,
tionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von 5. Tageskliniken,
Krankheitserregern, insbesondere solcher mit
Resistenzen, zu vermeiden: 6. Entbindungseinrichtungen und
1. Krankenhäuser, 7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen,
die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 ge-
2. Einrichtungen für ambulantes Operieren, nannten Einrichtungen vergleichbar sind.
3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in
Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
denen eine den Krankenhäusern vergleichbare
ordnung vorsehen, dass Leiter von Zahnarztpra-
medizinische Versorgung erfolgt,
xen sowie Leiter von Arztpraxen und Praxen
4. Dialyseeinrichtungen, sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in
5. Tageskliniken, denen invasive Eingriffe vorgenommen werden,
sicherzustellen haben, dass innerbetriebliche Ver-
6. Entbindungseinrichtungen,
fahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygiene-
7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, plänen festgelegt sind. Die Landesregierungen
die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 ge- können die Ermächtigung durch Rechtsverord-
nannten Einrichtungen vergleichbar sind, nung auf andere Stellen übertragen.
8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen und (6) Einrichtungen nach Absatz 5 Satz 1 unter-
9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilbe- liegen der infektionshygienischen Überwachung
rufe. durch das Gesundheitsamt. Einrichtungen nach
Absatz 5 Satz 2 können durch das Gesundheits-
Die Einhaltung des Standes der medizinischen
amt infektionshygienisch überwacht werden.
Wissenschaft auf diesem Gebiet wird vermutet,
wenn jeweils die veröffentlichten Empfehlungen (7) Die mit der Überwachung beauftragten Per-
der Kommission für Krankenhaushygiene und In- sonen sind befugt, zu Betriebs- und Geschäfts-
fektionsprävention beim Robert Koch-Institut und zeiten Betriebsgrundstücke, Geschäfts- und Be-
der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und The- triebsräume, zum Betrieb gehörende Anlagen
rapie beim Robert Koch-Institut beachtet worden und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel zu betre-
sind. ten, zu besichtigen sowie in die Bücher oder
(4) Die Leiter von Krankenhäusern und von Ein- sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen und
richtungen für ambulantes Operieren haben si- hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge
cherzustellen, dass die vom Robert Koch-Institut anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu un-
nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b fest- tersuchen oder Proben zur Untersuchung zu for-
gelegten nosokomialen Infektionen und das Auf- dern oder zu entnehmen, soweit dies zur Erfüllung
treten von Krankheitserregern mit speziellen Re- ihrer Aufgaben erforderlich ist. § 16 Absatz 2
sistenzen und Multiresistenzen fortlaufend in einer Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
gesonderten Niederschrift aufgezeichnet, bewer- (8) Die Landesregierungen haben bis zum
tet und sachgerechte Schlussfolgerungen hin- 31. März 2012 durch Rechtsverordnung für Kran-
sichtlich erforderlicher Präventionsmaßnahmen kenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operie-
gezogen werden und dass die erforderlichen Prä- ren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
ventionsmaßnahmen dem Personal mitgeteilt und in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare
umgesetzt werden. Darüber hinaus haben die Lei- medizinische Versorgung erfolgt, sowie für Dialy-
ter sicherzustellen, dass die nach § 4 Absatz 2 seeinrichtungen und Tageskliniken die jeweils
Nummer 2 Buchstabe b festgelegten Daten zu erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erken-
Art und Umfang des Antibiotika-Verbrauchs fort- nung, Erfassung und Bekämpfung von nosoko-
laufend in zusammengefasster Form aufgezeich- mialen Infektionen und Krankheitserregern mit
net, unter Berücksichtigung der lokalen Resis- Resistenzen zu regeln. Dabei sind insbesondere
tenzsituation bewertet und sachgerechte Schluss- Regelungen zu treffen über
folgerungen hinsichtlich des Einsatzes von Anti-
1. hygienische Mindestanforderungen an Bau,
biotika gezogen werden und dass die erforderli-
Ausstattung und Betrieb der Einrichtungen,
chen Anpassungen des Antibiotikaeinsatzes dem
Personal mitgeteilt und umgesetzt werden. Die 2. Bestellung, Aufgaben und Zusammensetzung
Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 sind einer Hygienekommission,
zehn Jahre nach deren Anfertigung aufzubewah- 3. die erforderliche personelle Ausstattung mit
ren. Dem zuständigen Gesundheitsamt ist auf Hygienefachkräften und Krankenhaushygieni-
Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen, Bewer- kern und die Bestellung von hygienebeauf-
tungen und Schlussfolgerungen zu gewähren. tragten Ärzten einschließlich bis längstens
(5) Die Leiter folgender Einrichtungen haben zum 31. Dezember 2016 befristeter Über-
sicherzustellen, dass innerbetriebliche Verfah- gangsvorschriften zur Qualifikation einer aus-
rensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplä- reichenden Zahl geeigneten Fachpersonals,
nen festgelegt sind: 4. Aufgaben und Anforderungen an Fort- und
1. Krankenhäuser, Weiterbildung der in der Einrichtung erforder-
1624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011
lichen Hygienefachkräfte, Krankenhaushygie- (3) Die mit der Überwachung beauftragten
niker und hygienebeauftragten Ärzte, Personen sind befugt, zu Betriebs- und Ge-
5. die erforderliche Qualifikation und Schulung schäftszeiten Betriebsgrundstücke, Geschäfts-
des Personals hinsichtlich der Infektionsprä- und Betriebsräume, zum Betrieb gehörende
vention, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmit-
tel zu betreten, zu besichtigen sowie in die Bü-
6. Strukturen und Methoden zur Erkennung von cher oder sonstigen Unterlagen Einsicht zu
nosokomialen Infektionen und resistenten nehmen und hieraus Abschriften, Ablichtungen
Erregern und zur Erfassung im Rahmen der oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Ge-
ärztlichen und pflegerischen Dokumentations- genstände zu untersuchen oder Proben zur
pflicht, Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen,
7. die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben er- soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfor-
forderliche Einsichtnahme der in Nummer 4 derlich ist. § 16 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt ent-
genannten Personen in Akten der jeweiligen sprechend.“
Einrichtung einschließlich der Patientenakten,
b) In Absatz 5 werden die Wörter „der Unverletz-
8. die Information des Personals über Maßnah- lichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grund-
men, die zur Verhütung und Bekämpfung von gesetz) sowie“ gestrichen.
nosokomialen Infektionen und Krankheitserre-
gern mit Resistenzen erforderlich sind, 10a. In § 43 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „jährlich“
durch die Wörter „alle zwei Jahre“ ersetzt.
9. die klinisch-mikrobiologisch und klinisch-
pharmazeutische Beratung des ärztlichen 11. § 73 wird wie folgt geändert:
Personals, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
10. die Information von aufnehmenden Einrich- aa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
tungen und niedergelassenen Ärzten bei der
Verlegung, Überweisung oder Entlassung „9. entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1 nicht
von Patienten über Maßnahmen, die zur Ver- sicherstellt, dass die dort genannten
hütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und das Auftreten von
Infektionen und von Krankheitserregern mit Krankheitserregern aufgezeichnet
Resistenzen erforderlich sind. oder die Präventionsmaßnahmen mit-
geteilt oder umgesetzt werden,“.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf andere Stellen über- bb) Nach Nummer 9 werden die folgenden
tragen.“ Nummern 9a und 9b eingefügt:
9. In § 29 Absatz 2 Satz 4 werden nach der Angabe „9a. entgegen § 23 Absatz 4 Satz 2 nicht
„§ 36 Abs. 1“ die Wörter „oder § 23 Absatz 5“ sicherstellt, dass die dort genannten
eingefügt. Daten aufgezeichnet oder die Anpas-
10. § 36 wird wie folgt geändert: sungen mitgeteilt oder umgesetzt
werden,
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
9b. entgegen § 23 Absatz 4 Satz 3 eine
„(1) Folgende Einrichtungen legen in Hygie-
Aufzeichnung nicht oder nicht min-
neplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen
destens zehn Jahre aufbewahrt,“.
zur Infektionshygiene fest und unterliegen der
infektionshygienischen Überwachung durch cc) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1
das Gesundheitsamt: Satz 3“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 4
1. die in § 33 genannten Gemeinschafts- Satz 4“ ersetzt.
einrichtungen, dd) Nach Nummer 10 wird folgende Num-
2. Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 bis 5 des mer 10a eingefügt:
Heimgesetzes, „10a. entgegen § 23 Absatz 5 Satz 1, auch
3. Betreuungs- oder Versorgungseinrichtun- in Verbindung mit einer Rechtsver-
gen, die mit einer der in den Nummern 1 ordnung nach § 23 Absatz 5 Satz 2,
und 2 genannten Einrichtungen vergleichbar nicht sicherstellt, dass die dort ge-
sind, nannten Verfahrensweisen festge-
legt sind,“.
4. Obdachlosenunterkünfte,
5. Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewer- ee) Nummer 24 wird wie folgt geändert:
ber, Spätaussiedler und Flüchtlinge, aaa) Die Angabe „§ 17 Abs. 5 Satz 1“ wird
6. sonstige Massenunterkünfte und durch die Wörter „§ 17 Absatz 4
Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.
7. Justizvollzugsanstalten.
bbb) Nach den Wörtern „§ 20 Abs. 6 Satz 1
(2) Einrichtungen und Gewerbe, bei denen
oder Abs. 7 Satz 1,“ werden die Wör-
die Möglichkeit besteht, dass durch Tätigkei-
ter „§ 23 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2“
ten am Menschen durch Blut Krankheits-
und ein Komma eingefügt.
erreger übertragen werden, können durch das
Gesundheitsamt infektionshygienisch über- b) In Absatz 2 wird die Angabe „9“ durch die An-
wacht werden. gabe „9b“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011 1625
Artikel 2 „§ 111b
Änderung der Landesschiedsstelle
Gefahrstoffverordnung für Vergütungsvereinbarungen
Anhang I Nummer 3.1 Satz 2 Nummer 2 der Gefahr- zwischen Krankenkassen und Trägern
stoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
S. 1643, 1644) wird wie folgt gefasst: (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und
„2. nicht nur gelegentlich und nicht nur in geringem die Ersatzkassen gemeinsam und die für die Wahr-
Umfang im eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel nehmung der Interessen der stationären Vorsorge-
hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht wer- und Rehabilitationseinrichtungen auf Landesebene
den, oder in einer Einrichtung durchführt, die in § 23 maßgeblichen Verbände bilden miteinander für je-
Absatz 5 oder § 36 des Infektionsschutzgesetzes des Land eine Schiedsstelle. Diese entscheidet in
genannt ist.“ den Angelegenheiten, die ihr nach diesem Buch zu-
gewiesen sind.
Artikel 3 (2) Die Schiedsstelle besteht aus einem unpar-
Änderung des teiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unpar-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch teiischen Mitgliedern sowie aus Vertretern der je-
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche weiligen Vertragsparteien nach § 111 Absatz 5
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom Satz 1 in gleicher Zahl; für den Vorsitzenden und
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt die unparteiischen Mitglieder können Stellvertreter
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I bestellt werden. Der Vorsitzende und die unpar-
S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: teiischen Mitglieder werden von den beteiligten
Verbänden nach Absatz 1 gemeinsam bestellt.
1. § 87 wird wie folgt geändert: Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie
a) Dem Absatz 2a werden die folgenden Sätze an- von den zuständigen Landesbehörden bestellt.
gefügt: (3) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr
„Bis spätestens zum 31. Oktober 2011 ist mit Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht ge-
Wirkung zum 1. Januar 2012 eine Regelung zu bunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Ent-
treffen, nach der ärztliche Leistungen zur Diag- scheidungen werden von der Mehrheit der Mitglie-
nostik und ambulanten Eradikationstherapie der getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die
einschließlich elektronischer Dokumentation Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
von Trägern mit dem Methicillin-resistenten
(4) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle
Staphylococcus aureus (MRSA) vergütet wer-
führt die zuständige Landesbehörde.
den. Die Vergütungsvereinbarung ist auf zwei
Jahre zu befristen; eine Anschlussregelung ist (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
bis zum 31. Oktober 2013 zu treffen. Die Kas- durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl,
senärztliche Bundesvereinigung berichtet dem die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsfüh-
Bundesministerium für Gesundheit quartals- rung, die Erstattung der baren Auslagen und die
bezogen über Auswertungsergebnisse der Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der
Regelung nach Satz 3. Das Bundesministerium Schiedsstelle, die Geschäftsführung, das Verfah-
für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt des ren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren so-
Berichts nach Satz 5 sowie zur Auswertung der wie über die Verteilung der Kosten zu bestimmen.
anonymisierten Dokumentationen zum Zwecke Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsver-
der Versorgungsforschung bestimmen; es kann ordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.“
auch den Bewertungsausschuss mit der Vorlage
4. § 137 wird wie folgt geändert:
des Berichts beauftragen. Im Übrigen gilt die
Veröffentlichungspflicht gemäß § 136 Absatz 1 a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
Satz 2.“ und 1b eingefügt:
b) In Absatz 2d Satz 1 werden vor der Angabe „2b „(1a) Der Gemeinsame Bundesausschuss
und 2c“ die Angabe „2a Satz 3,“ und nach dem legt in seinen Richtlinien nach Absatz 1 geeig-
Wort „genannten“ die Wörter „Leistungen und“ nete Maßnahmen zur Sicherung der Hygiene in
eingefügt. der Versorgung fest und bestimmt insbesondere
2. Dem § 111 Absatz 5 werden die folgenden Sätze für die einrichtungsübergreifende Qualitätssi-
angefügt: cherung der Krankenhäuser Indikatoren zur Be-
urteilung der Hygienequalität. Er hat die Festle-
„Kommt eine Vereinbarung innerhalb von zwei Mo- gungen nach Satz 1 erstmalig bis zum 31. De-
naten, nachdem eine Vertragspartei nach Satz 1 zember 2012 zu beschließen. Der Gemeinsame
schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen aufge- Bundesausschuss berücksichtigt bei den Fest-
fordert hat, nicht oder teilweise nicht zustande, legungen etablierte Verfahren zur Erfassung,
wird ihr Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch Auswertung und Rückkopplung von nosokomia-
die Landesschiedsstelle nach § 111b festgesetzt. len Infektionen, antimikrobiellen Resistenzen
Die Landesschiedsstelle ist dabei an die für die Ver- und zum Antibiotika-Verbrauch sowie die Emp-
tragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebun- fehlungen der nach § 23 Absatz 1 und 2 des
den.“ Infektionsschutzgesetzes beim Robert Koch-In-
3. Nach § 111a wird folgender § 111b eingefügt: stitut eingerichteten Kommissionen.
1626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011
(1b) Die nach der Einführung mit den Indika- 4f. Dem § 279 Absatz 4 werden die folgenden Sätze
toren nach Absatz 1a Satz 1 gemessenen und angefügt:
für eine Veröffentlichung geeigneten Ergebnisse
sind in den Qualitätsberichten nach Absatz 3 „Die Höhe der jährlichen Vergütungen des Ge-
Nummer 4 darzustellen. Der Gemeinsame Bun- schäftsführers und seines Stellvertreters ein-
desausschuss soll ihm bereits zugängliche schließlich Nebenleistungen sowie die wesentli-
Erkenntnisse zum Stand der Hygiene in den chen Versorgungsregelungen sind in einer Über-
Krankenhäusern unverzüglich in die Qualitäts- sicht jährlich zum 1. März im Bundesanzeiger zu
berichte aufnehmen lassen sowie zusätzliche veröffentlichen. Abweichend davon erfolgt die erst-
Anforderungen nach Absatz 3 Nummer 4 zur malige Veröffentlichung zum 1. September 2011.
Verbesserung der Informationen über die Hy- Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen,
giene stellen.“ die dem Geschäftsführer und seinem Stellvertreter
im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsführertätig-
b) In Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „im keit von Dritten gewährt werden, sind dem Vorsit-
Abstand von zwei Jahren“ durch das Wort „jähr- zenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden
lich“ ersetzt und nach der Angabe „Absatz 1“ des Verwaltungsrates mitzuteilen.“
die Angabe „und 1a“ eingefügt.
5. Nach § 281 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz
4a. Dem § 171d wird folgender Absatz 6 angefügt:
eingefügt:
„(6) Wird der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen nach dieser Vorschrift oder nach § 155 Ab- „Für die Bildung von Rückstellungen und Deckungs-
satz 4 oder 5 von Gläubigern einer Krankenkasse in kapital von Altersversorgungsverpflichtungen gelten
Anspruch genommen, kann er zur Zwischenfinan- § 171e sowie § 12 Absatz 1 und 1a der Sozialversi-
zierung des Haftungsbetrags ein Darlehen aufneh- cherungs-Rechnungsverordnung entsprechend.“
men. Die Aufnahme eines Darlehens bedarf der Ge- 6. § 282 wird wie folgt geändert:
nehmigung des Bundesministeriums für Gesund-
heit, die nur erteilt werden darf, wenn der Spitzen- a) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Se-
verband Bund der Krankenkassen nachweist, dass mikolon ersetzt und die folgenden Wörter wer-
die Darlehensaufnahme erforderlich ist, um An- den angefügt:
sprüche von Gläubigern innerhalb des Fälligkeits-
„§ 279 Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt auch für die
zeitraums zu erfüllen. Darlehen nach Satz 1 dürfen
entsprechenden Organe des Medizinischen
nur bis zum 30. Juni 2012 aufgenommen und ge-
Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Kran-
nehmigt werden. Der Darlehensbetrag ist spätes-
kenkassen.“
tens nach Ablauf von zwölf Monaten zurückzuzah-
len.“ b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
4b. § 242 wird wie folgt geändert:
„(4) Für die Bildung von Rückstellungen und
a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „und nach Deckungskapital von Altersversorgungsver-
§ 5 Absatz 1 Nummer 13“ durch die Wörter „und pflichtungen gelten § 171e sowie § 12 Absatz 1
nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 und 13“ ersetzt. und 1a der Sozialversicherungs-Rechnungsver-
b) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter ordnung entsprechend.“
„§ 5 Absatz 1 Nummer 6, 7 und 8“ durch die 7. In § 285 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
Wörter „§ 5 Absatz 1 Nummer 5 bis 8“ ersetzt. „§ 17a der Röntgenverordnung“ die Wörter „und
4c. In § 242a Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wör- den ärztlichen Stellen nach § 83 der Strahlen-
tern „geteilt durch die voraussichtliche“ die Wörter schutzverordnung“ eingefügt.
„um die Mitglieder nach § 242 Absatz 5 verringerte“
eingefügt. 8. § 293 wird wie folgt geändert:
4d. In § 242b Absatz 6 werden nach den Wörtern „des a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
Zwölften Buches“ die Wörter „oder nach dem Asyl- „Krankenkassen“ ein Komma und die Wörter
bewerberleistungsgesetz“ eingefügt und folgender „die Spitzenorganisationen der anderen Träger
Satz angefügt: der Sozialversicherung, die Postbeamtenkran-
kenkasse“ eingefügt.
„Bezieht ein Mitglied Leistungen nach dem Dritten
oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches oder b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
nach dem Zweiten Buch oder endet der Bezug die- aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
ser Leistungen, teilt die Krankenkasse den Beitrag „Die für die Wahrnehmung der wirtschaftli-
abführenden Stellen ohne Angaben von Gründen chen Interessen gebildete maßgebliche
Beginn und Ende des Zeitraumes mit, in dem der Spitzenorganisation der Apotheker stellt
Sozialausgleich nicht durchzuführen ist.“ das Verzeichnis und die Änderungen nach
4e. In § 274 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern Satz 2 auch der nach § 2 Satz 1 des Geset-
„bundesunmittelbaren Krankenkassen“ die Wörter zes über Rabatte für Arzneimittel gebildeten
„und deren Arbeitsgemeinschaften, die der Auf- zentralen Stelle im Wege elektronischer Da-
sicht des Bundesversicherungsamts unterstehen“ tenübertragung oder maschinell verwertbar
und nach den Wörtern „landesunmittelbaren Kran- auf Datenträgern zur Verfügung; die zentrale
kenkassen“ die Wörter „und deren Arbeitsgemein- Stelle hat die Übermittlungskosten zu tra-
schaften, die ihrer Aufsicht unterstehen“ eingefügt. gen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011 1627
bb) Nach dem neuen Satz 5 werden die folgen- (3) Für die Abrechnung von im Notfall erbrach-
den Sätze eingefügt: ten ambulanten ärztlichen Leistungen darf das
Krankenhaus eine andere Stelle mit der Erhebung,
„Die zentrale Stelle darf das Verzeichnis an
Verarbeitung und Nutzung der erforderlichen per-
die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege-
sonenbezogenen Daten beauftragen, sofern der
und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen
Versicherte schriftlich in die Datenweitergabe ein-
Vorschriften, die Unternehmen der privaten
gewilligt hat; § 291a bleibt unberührt. Der Auftrag-
Krankenversicherung sowie die sonstigen
nehmer darf diese Daten nur zu Abrechnungszwe-
Träger von Kosten in Krankheitsfällen weiter-
cken verarbeiten und nutzen. Absatz 2 Satz 2 und 3
geben. Das Verzeichnis darf nur für die in § 2
gilt entsprechend.“
des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel
genannten Zwecke verarbeitet oder genutzt
werden.“ Artikel 4
Änderung des
9. Nach § 295 wird folgender § 295a eingefügt:
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
„§ 295a Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom
Abrechnung der 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Arti-
im Rahmen von Verträgen kel 6b des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I
nach § 73b, § 73c oder § 140a sowie vom S. 1127) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Krankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen 1. Artikel 5 Nummer 3 wird aufgehoben.
(1) Für die Abrechnung der im Rahmen von Ver- 2. Artikel 46 Absatz 12 wird aufgehoben.
trägen nach § 73b, § 73c oder § 140a erbrachten
Leistungen sind die an diesen Versorgungsformen Artikel 5
teilnehmenden Leistungserbringer befugt, die nach
den Vorschriften dieses Kapitels erforderlichen An- Änderung des
gaben an den Vertragspartner auf Leistungserbrin- Krankenhausentgeltgesetzes
gerseite als verantwortliche Stelle zu übermitteln, Dem § 10 Absatz 12 des Krankenhausentgeltgeset-
indem diese Angaben entweder an ihn oder an eine zes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das
nach Absatz 2 beauftragte andere Stelle weiterge- zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember
geben werden; für den Vertragspartner auf Leis- 2010 (BGBl. I S. 2309) geändert worden ist, wird folgen-
tungserbringerseite gilt § 35 des Ersten Buches der Satz angefügt:
entsprechend. Voraussetzung ist, dass der Versi-
„Absatz 4 gilt insoweit nicht.“
cherte vor Abgabe der Teilnahmeerklärung an der
Versorgungsform umfassend über die vorgesehene
Datenübermittlung informiert worden ist und mit Artikel 6
der Einwilligung in die Teilnahme zugleich in die da- Änderung des
mit verbundene Datenübermittlung schriftlich ein- Elften Buches Sozialgesetzbuch
gewilligt hat. Der Vertragspartner auf Leistungser-
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
bringerseite oder die beauftragte andere Stelle dür-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
fen die übermittelten Daten nur zu Abrechnungs-
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 7
zwecken verarbeiten und nutzen; sie übermitteln
des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) ge-
die Daten im Wege elektronischer Datenübertra-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
gung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern
an den jeweiligen Vertragspartner auf Krankenkas- 0. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 97b
senseite. folgende Angabe eingefügt:
(2) Der Vertragspartner auf Leistungserbringer- „§ 97c Qualitätssicherung durch den Prüfdienst
seite darf eine andere Stelle mit der Erhebung, Ver- des Verbandes der privaten Krankenversi-
arbeitung und Nutzung der für die Abrechnung der cherung e. V.“.
in Absatz 1 genannten Leistungen erforderlichen 1. Nach § 97b wird folgender § 97c eingefügt:
personenbezogenen Daten beauftragen; § 291a
bleibt unberührt. § 80 des Zehnten Buches ist an- „§ 97c
zuwenden mit der weiteren Maßgabe, dass Unter- Qualitätssicherung durch
auftragsverhältnisse ausgeschlossen sind und den Prüfdienst des Verbandes
dass abweichend von dessen Absatz 5 die Beauf- der privaten Krankenversicherung e. V.
tragung einer nichtöffentlichen Stelle auch zulässig
Bei Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet
ist, soweit die Speicherung der Daten den gesam-
der Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung im
ten Datenbestand erfasst; Auftraggeber und Auf-
Sinne dieses Buches durch den Prüfdienst des Ver-
tragnehmer unterliegen der Aufsicht der nach § 38
bandes der privaten Krankenversicherung e. V. gilt
des Bundesdatenschutzgesetzes zuständigen Auf-
der Prüfdienst als Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1
sichtsbehörde. Für Auftraggeber und Auftragneh-
Satz 1 des Ersten Buches. Die §§ 97 und 97a gelten
mer, die nicht zu den in § 35 des Ersten Buches
entsprechend.“
genannten Stellen gehören, gilt diese Vorschrift
entsprechend; sie haben insbesondere die techni- 2. In § 112 Absatz 3 wird das Wort „berät“ durch die
schen und organisatorischen Maßnahmen nach Wörter „und der Prüfdienst des Verbandes der pri-
§ 78a des Zehnten Buches zu treffen. vaten Krankenversicherung e. V. beraten“ ersetzt.
1628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011
3. § 114 wird wie folgt geändert: teilig bis zu einem Betrag von 10 Prozent an den
Kosten der Qualitätsprüfungen der ambulanten
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
und stationären Pflegeeinrichtungen. Das Bun-
„dem Medizinischen Dienst der Krankenversiche-
desversicherungsamt stellt jeweils am Ende eines
rung“ ein Komma und die Wörter „dem Prüfdienst
Jahres die Einhaltung der Prüfquote oder die
des Verbandes der privaten Krankenversicherung
Höhe der Unter- oder Überschreitung sowie die
e. V. im Umfang von 10 Prozent der in einem Jahr
Höhe der durchschnittlichen Kosten von Prüfun-
anfallenden Prüfaufträge“ eingefügt.
gen im Wege einer Schätzung nach Anhörung
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: des Verbandes der privaten Krankenversicherung
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „durch e. V. und des Spitzenverbandes Bund der Pflege-
den Medizinischen Dienst der Krankenversi- kassen fest und teilt diesen jährlich die Anzahl der
cherung“ ein Komma und die Wörter „den durchgeführten Prüfungen und bei Unterschrei-
Prüfdienst des Verbandes der privaten Kran- tung der Prüfquote den Finanzierungsanteil der
kenversicherung e. V.“ eingefügt. privaten Versicherungsunternehmen mit; der Fi-
nanzierungsanteil ergibt sich aus der Multiplika-
bb) In Satz 7 wird die Angabe „§ 23 Absatz 2“ tion der Durchschnittskosten mit der Differenz
durch die Angabe „§ 23 Absatz 1“ ersetzt. zwischen der Anzahl der vom Prüfdienst des Ver-
c) In Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern bandes der privaten Krankenversicherung e. V.
„durch den Medizinischen Dienst der Krankenver- durchgeführten Prüfungen und der in § 114 Ab-
sicherung“ die Wörter „oder den Prüfdienst des satz 1 Satz 1 genannten Prüfquote. Der Finanzie-
Verbandes der privaten Krankenversicherung rungsanteil, der auf die privaten Versicherungsun-
e. V.“ eingefügt. ternehmen entfällt, ist vom Verband der privaten
Krankenversicherung e. V. jährlich unmittelbar an
4. § 114a wird wie folgt geändert: das Bundesversicherungsamt zugunsten des
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65)
zu überweisen. Der Verband der privaten Kran-
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Medizi- kenversicherung e. V. muss der Zahlungsauffor-
nische Dienst der Krankenversicherung“ ein derung durch das Bundesversicherungsamt keine
Komma und die Wörter „der Prüfdienst des Folge leisten, wenn er innerhalb von vier Wochen
Verbandes der privaten Krankenversicherung nach der Zahlungsaufforderung nachweist, dass
e. V.“ eingefügt. die Unterschreitung der Prüfquote nicht von ihm
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Medizi- oder seinem Prüfdienst zu vertreten ist.“
nische Dienst der Krankenversicherung“ ein e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
Komma und die Wörter „der Prüfdienst des fügt:
Verbandes der privaten Krankenversicherung
e. V.“ eingefügt. „(5a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekas-
sen vereinbart bis zum 31. Oktober 2011 mit dem
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Verband der privaten Krankenversicherung e. V.
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Medizi- das Nähere über die Zusammenarbeit bei der
nische Dienst der Krankenversicherung“ ein Durchführung von Qualitätsprüfungen durch den
Komma und die Wörter „der Prüfdienst des Prüfdienst des Verbandes der privaten Kranken-
Verbandes der privaten Krankenversicherung versicherung e. V., insbesondere über Maßgaben
e. V.“ eingefügt. zur Prüfquote, Auswahlverfahren der zu prüfen-
den Pflegeeinrichtungen und Maßnahmen der
bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „Medizi-
Qualitätssicherung, sowie zur einheitlichen Veröf-
nische Dienst der Krankenversicherung“ ein
fentlichung von Ergebnissen der Qualitätsprüfun-
Komma und die Wörter „der Prüfdienst des
gen durch den Verband der privaten Krankenver-
Verbandes der privaten Krankenversicherung
sicherung e. V.“
e. V.“ eingefügt.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
cc) In Satz 6 wird das Wort „soll“ durch die Wör-
ter „und der Prüfdienst des Verbandes der aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Medizi-
privaten Krankenversicherung e. V. sollen“ er- nischen Dienste der Krankenversicherung“
setzt. die Wörter „und der Prüfdienst des Verbandes
der privaten Krankenversicherung e. V.“ ein-
c) In Absatz 4 Satz 4 werden nach den Wörtern
gefügt.
„Medizinische Dienst der Krankenversicherung“
ein Komma und die Wörter „der Prüfdienst des bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Medizi-
Verbandes der privaten Krankenversicherung nischen Dienste der Krankenversicherung“
e. V.“ eingefügt. ein Komma und die Wörter „des Prüfdienstes
des Verbandes der privaten Krankenversiche-
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
rung e. V.“ eingefügt.
„(5) Unterschreitet der Prüfdienst des Verban-
g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
des der privaten Krankenversicherung e. V. die in
§ 114 Absatz 1 Satz 1 genannte, auf das Bundes- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Bund der
gebiet bezogene Prüfquote, beteiligen sich die Krankenkassen“ die Wörter „und des Prüf-
privaten Versicherungsunternehmen, die die pri- dienstes des Verbandes der privaten Kran-
vate Pflege-Pflichtversicherung durchführen, an- kenversicherung e. V.“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011 1629
bb) Folgender Satz 7 wird angefügt: Verbandes der privaten Krankenversicherung
„Die Qualitätsprüfungs-Richtlinien sind für e. V.“ eingefügt.
den Medizinischen Dienst der Krankenversi- bb) In Satz 3 wird das Wort „und“ durch das Wort
cherung und den Prüfdienst des Verbandes „sowie“ ersetzt und werden nach den Wör-
der privaten Krankenversicherung e. V. ver- tern „Medizinische Dienst“ die Wörter „und
bindlich.“ der Prüfdienst des Verbandes der privaten
5. § 115 wird wie folgt geändert: Krankenversicherung e. V.“ eingefügt.
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Medizini- b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „und“ durch das
schen Dienste der Krankenversicherung“ ein Wort „sowie“ ersetzt und werden nach den
Komma und die Wörter „der Prüfdienst des Ver- Wörtern „Medizinische Dienst der Krankenversi-
bandes der privaten Krankenversicherung e. V.“ cherung“ die Wörter „und der Prüfdienst des Ver-
eingefügt. bandes der privaten Krankenversicherung e. V.“
eingefügt.
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „des Me- „vom Medizinischen Dienst der Krankenversiche-
dizinischen Dienstes der Krankenversiche- rung“ ein Komma und die Wörter „dem Prüfdienst
rung“ die Wörter „und des Prüfdienstes des des Verbandes der privaten Krankenversicherung
Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.“ eingefügt.
e. V.“ eingefügt.
d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern
bb) In Satz 5 werden nach den Wörtern „Me- „Medizinische Dienst der Krankenversicherung“
dizinischen Dienst der Krankenversicherung“ die Wörter „und der Prüfdienst des Verbandes
die Wörter „oder durch den Prüfdienst des der privaten Krankenversicherung e. V.“ einge-
Verbandes der privaten Krankenversicherung fügt.
e. V.“ eingefügt.
cc) Satz 9 wird gestrichen und durch die folgen- Artikel 6a
den Sätze ersetzt: Änderung der
„Die Vereinbarungen über die Kriterien der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Veröffentlichung einschließlich der Bewer- Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja-
tungssystematik sind an den medizinisch- nuar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 14
pflegefachlichen Fortschritt anzupassen. des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309)
Kommt innerhalb von sechs Monaten ab geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
schriftlicher Aufforderung eines Vereinba-
rungspartners zu Verhandlungen eine einver- 1. In § 30 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „begin-
nehmliche Einigung nicht zustande, kann je- nend mit dem Berichtsjahr 2006“ gestrichen und
der Vereinbarungspartner die Schiedsstelle nach dem Wort „Jahres“ ein Komma und die Wörter
nach § 113b anrufen. Die Frist entfällt, wenn „die Datenmeldungen nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 8
der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und 9 bis zum 15. April des zweiten und dritten auf
und die Mehrheit der Vereinigungen der Trä- das Berichtsjahr folgenden Jahres“ eingefügt.
ger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene 2. § 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nach einer Beratung aller Vereinbarungspart- a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Kranken-
ner die Schiedsstelle einvernehmlich anrufen. kassen“ ein Komma und die Wörter „verringert
Die Schiedsstelle soll eine Entscheidung in- um die Mitglieder nach § 242 Absatz 5 des Fünf-
nerhalb von drei Monaten treffen. Bestehende ten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
Vereinbarungen gelten bis zum Abschluss ei-
ner neuen Vereinbarung fort.“ b) In Nummer 4 werden vor dem Wort „Zahl“ die
Wörter „um die Mitglieder nach § 242 Absatz 5
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verringer-
„Stellen der Medizinische Dienst der Krankenver- ten“ eingefügt.
sicherung oder der Prüfdienst des Verbandes der 3. § 41 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
privaten Krankenversicherung e. V. schwerwie-
gende Mängel in der ambulanten Pflege fest, a) In Nummer 2 werden nach dem Semikolon die
kann die zuständige Pflegekasse dem Pflege- Wörter „ab dem Jahresausgleich für das Jahr
dienst auf Empfehlung des Medizinischen Diens- 2011 ist das Ergebnis nach Nummer 1 durch die
tes der Krankenversicherung oder des Prüfdiens- jahresdurchschnittliche, um die Mitglieder nach
tes des Verbandes der privaten Krankenversiche- § 242 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetz-
rung e. V. die weitere Betreuung des Pflegebe- buch verringerte Zahl der Mitglieder aller Kran-
dürftigen vorläufig untersagen; § 73 Absatz 2 gilt kenkassen zu teilen;“ angefügt.
entsprechend.“ b) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semikolon
6. § 117 wird wie folgt geändert: ersetzt und werden die Wörter „ab dem Jahres-
ausgleich für das Jahr 2011 ist das Ergebnis nach
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Nummer 2 für jede Krankenkasse mit der jahres-
aa) In Satz 1 wird das Wort „und“ durch das Wort durchschnittlichen, um die Mitglieder nach § 242
„sowie“ ersetzt und werden nach den Wör- Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
tern „Medizinische Dienst der Krankenversi- verringerten Zahl ihrer Mitglieder zu vervielfa-
cherung“ die Wörter „und der Prüfdienst des chen.“ angefügt.
1630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011
Artikel 6b des Gemeinsamen Bundesausschusses über die von
Überprüfungsregelung ihm nach § 137 Absatz 1a Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch beschlossenen Maßnahmen und die
Die Bundesregierung übermittelt dem Deutschen Ergebnisse der einrichtungsübergreifenden Qualitäts-
Bundestag bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht, sicherung zu berücksichtigen.
der die Wirkungen der Instrumente nach den Artikeln 1
und 3 Nummer 1 und 4 auf das Vorkommen von noso-
komialen Infektionen und resistenten Krankheitserre- Artikel 7
gern und auf die Einhaltung der Empfehlungen der Inkrafttreten
Kommissionen nach § 23 Absatz 1 und 2 des Infekti-
onsschutzgesetzes darstellt. Der Bericht ist vom Robert (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Koch-Institut unter Hinzuziehung von unabhängigen und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Sachverständigen zu erstellen. Bei der Erstellung des
(2) Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b tritt am 1. Januar
Berichts hat das Robert Koch-Institut die Auswertungs- 2013 in Kraft.
ergebnisse nach § 87 Absatz 2a Satz 4 und 5 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Erkenntnisse (3) Artikel 4 tritt am 31. Dezember 2011 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. Juli 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
D. Bahr