1530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2011
Sechste Verordnung
zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Vom 22. Juli 2011
Es verordnen 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist,
in Verbindung mit § 99 des Aufenthaltsgesetzes,
– auf Grund des § 69 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-
der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes
satz 3 Nummer 1 bis 4, 7 und 8 des Aufenthaltsge-
vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert wor-
setzes, von denen Absatz 3 Nummer 1 bis 3 durch
den ist, und
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c des Gesetzes
vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert worden – des § 11a des Freizügigkeitsgesetzes/EU, der
ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal- durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) eingefügt worden
S. 821) die Bundesregierung sowie ist, in Verbindung mit § 99 Absatz 1 Nummer 13a
– auf Grund Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, der durch Artikel 1
Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des
– des § 99 Absatz 1 Nummer 2, 5, 9, 13, 13a, 15 und Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) neu
Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes, von denen Ab- gefasst worden ist und in Verbindung mit § 34
satz 1 Nummer 13 durch Artikel 1 Nummer 8 Nummer 4 bis 7 des Personalausweisgesetzes
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346)
vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert, Ab-
satz 1 Nummer 13a durch Artikel 1 Nummer 8 das Bundesministerium des Innern:
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes
vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) neu gefasst, Artikel 1
Absatz 1 Nummer 15 durch Artikel 1 Nummer 8
Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes Änderung der
vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) eingefügt und Aufenthaltsverordnung
Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004
des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
geändert worden ist, Absatz 1 Nummer 13a in nung vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1134) geändert
Verbindung mit § 34 Nummer 4 bis 7 des Perso- worden ist, wird wie folgt geändert:
nalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1346), 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
– des § 11 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, der zu- a) Nach der Angabe zu § 45 werden folgende An-
letzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom gaben eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2011 1531
„§ 45a Gebühren für den elektronischen Iden- 6. § 45 wird wie folgt geändert:
titätsnachweis
a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „50“
§ 45b Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnah- durch die Angabe „100“ ersetzt.
mefällen
b) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „60“
§ 45c Gebühr bei Neuausstellung“. durch die Angabe „110“ ersetzt.
b) Nach der Angabe zu § 57 wird folgende Angabe c) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „15“
eingefügt: durch die Angabe „65“ ersetzt.
„§ 57a Pflichten der Inhaber von Dokumenten d) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „30“
mit elektronischem Speicher- und Verar- durch die Angabe „80“ ersetzt.
beitungsmedium nach § 78 des Aufent-
e) In Nummer 3 wird die Angabe „40“ durch die
haltsgesetzes“.
Angabe „90“ ersetzt.
c) Die Angabe zu Kapitel 5 Abschnitt 2 Unterab- 7. Nach § 45 werden folgende §§ 45a bis 45c einge-
schnitt 1 wird wie folgt gefasst: fügt:
„Unterabschnitt 1 „§ 45a
Erfassung und Übermittlung Gebühren für
von Antragsdaten zur Herstellung den elektronischen Identitätsnachweis
von Dokumenten mit elektronischem
Speicher- und Verarbeitungsmedium nach (1) Für die Einschaltung des elektronischen
§ 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes“. Identitätsnachweises in einem Dokument nach
§ 78 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr von
d) In der Angabe zu § 61a wird das Wort „Pass- 6 Euro zu erheben. Dies gilt nicht, wenn der elek-
ersatzpapieren“ durch das Wort „Dokumenten“ tronische Identitätsnachweis bei Aushändigung des
ersetzt. Dokuments erstmals eingeschaltet wird.
e) Die Angabe zu § 61h wird wie folgt gefasst: (2) Für die Einleitung der Neusetzung der Ge-
„§ 61h Anwendung der Personalausweisverord- heimnummer ist eine Gebühr von 6 Euro zu erhe-
nung“. ben. Sie ist nicht zu erheben, wenn die Einleitung
der Neusetzung mit einer gebührenpflichtigen
f) Nach der Angabe zu § 76 wird folgende Angabe Amtshandlung nach Absatz 1 zusammenfällt.
eingefügt:
(3) Für die Entsperrung des elektronischen Iden-
„§ 76a Form und Verfahren der Datenübermitt- titätsnachweises in einem Dokument nach § 78 des
lung im Ausländerwesen“. Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr von 6 Euro zu
g) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst: erheben.
„§ 80 (weggefallen)“. (4) Gebührenfrei sind
2. § 28 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 1. die erstmalige Einschaltung des elektronischen
Identitätsnachweises nach Vollendung des
„Soweit in dem Abkommen vorgesehen ist, dass 16. Lebensjahres,
das Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltserlaub-
2. die Ausschaltung des elektronischen Identitäts-
nis bescheinigt wird, wird diese wie folgt ausge-
nachweises,
stellt:
3. die Sperrung des elektronischen Identitätsnach-
1. auf einem Vordruckmuster nach § 58 Satz 1
weises und
Nummer 13 oder
4. die Änderung der Anschrift im elektronischen
2. auf Antrag als Dokument mit elektronischem
Speicher- und Verarbeitungsmedium sowie das
Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78
Aufbringen eines Aufklebers zur Anschriften-
Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.“
änderung.
3. In § 39 werden in Nummer 5 nach dem Wort „Ehe-
schließung“ die Wörter „oder der Begründung einer § 45b
Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
Gebühren für
4. § 44 wird wie folgt geändert: Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen
a) In Nummer 1 wird die Angabe „200“ durch die (1) Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in
Angabe „250“ ersetzt. den Fällen des § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr in Höhe
b) In Nummer 2 wird die Angabe „150“ durch die
Angabe „200“ ersetzt. von 15 Euro zu erheben.
(2) Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in
c) In Nummer 3 wird die Angabe „85“ durch die
den Fällen des § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Angabe „135“ ersetzt.
des Aufenthaltsgesetzes ermäßigt sich die nach
5. In § 44a wird die Angabe „85“ durch die Angabe den §§ 44, 44a oder § 45 zu erhebende Gebühr
„135“ ersetzt. um 50 Euro.
1532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2011
§ 45c 9. § 48 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Gebühr bei Neuausstellung a) In Nummer 10 werden nach der Angabe „§ 48
Abs. 2“ die Wörter „in Verbindung mit § 78a Ab-
(1) Für die Neuausstellung eines Dokuments satz 4“ eingefügt.
nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes be-
b) In Nummer 11 werden nach dem Wort „Ausweis-
trägt die Gebühr 30 Euro, wenn die Neuausstellung
ersatzes“ die Wörter „(§ 48 Absatz 2 in Verbin-
notwendig wird auf Grund
dung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgeset-
1. des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen zes)“ eingefügt.
Pass- oder Passersatzpapiers, c) In Nummer 12 werden nach dem Wort „Ausweis-
2. des Ablaufs der technischen Kartennutzungs- ersatzes“ die Wörter „(§ 48 Absatz 2 in Verbin-
dauer oder einer sonstigen Änderung der in dung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgeset-
§ 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Auf- zes)“ eingefügt.
enthaltsgesetzes aufgeführten Angaben, d) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein
3. des Verlustes des Dokuments nach § 78 Ab- Komma ersetzt.
satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder e) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
„15. für die Neuausstellung eines
4. des Verlustes der technischen Funktionsfähig-
Dokuments nach § 78 Absatz 1
keit des elektronischen Speicher- und Verarbei-
Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes
tungsmediums. mit dem Zusatz Ausweisersatz
(2) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 4 entfällt, (§ 78 Absatz 1 Satz 4 des Auf-
wenn der Ausländer den Defekt nicht durch einen enthaltsgesetzes) 30 Euro.“
unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachge- 10. § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
mäße Verwendung herbeigeführt hat.“
a) In Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 44, 45,“ die
8. § 47 wird wie folgt geändert: Angabe „45a, 45b, 45c,“ eingefügt.
a) In Absatz 1 Nummer 11 werden nach dem Wort b) In Satz 2 wird die Angabe „25“ durch die Angabe
„Dokument“ die Wörter „in den Fällen des § 78a „55“ ersetzt.
Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes“ angefügt.
11. § 52 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Ausstellung einer Aufenthalts-
„(1) Ehegatten, Lebenspartner und minder-
karte (§ 5 Absatz 2 Satz 1 des Freizügigkeitsge-
jährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern
setzes/EU) und die Ausstellung einer Dauerauf-
minderjähriger Deutscher sind von den Gebüh-
enthaltskarte (§ 5 Absatz 6 Satz 2 des Freizügig-
ren für die Erteilung eines nationalen Visums be-
keitsgesetzes/EU) ist jeweils eine Gebühr in
freit.“
Höhe von 28,80 Euro zu erheben. Wird die Auf-
enthaltskarte oder die Daueraufenthaltskarte für b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
eine Person ausgestellt, die
„(2) Bei Staatsangehörigen der Schweiz er-
1. zum Zeitpunkt der Mitteilung der erforder- mäßigt sich die Gebühr nach § 45 für die Ertei-
lichen Angaben nach § 5 Absatz 2 Satz 1 lung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaub-
des Freizügigkeitsgesetzes/EU oder nis, die auf Antrag als Dokument mit elektro-
nischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
2. zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 5 Ab-
nach § 78 Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgeset-
satz 6 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU
zes ausgestellt wird, auf 28,80 Euro. Wird die
noch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt die Gebühr Aufenthaltserlaubnis für eine Person ausgestellt,
jeweils 22,80 Euro. Die Gebühren nach Satz 1 die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht
oder Satz 2 sind auch zu erheben, wenn eine 24 Jahre alt ist, ermäßigt sich die Gebühr auf
Neuausstellung der Aufenthaltskarte oder Dau- 22,80 Euro. Die Gebühren nach den Sätzen 1
eraufenthaltskarte aus den in § 45c Absatz 1 und 2 sind auch zu erheben, wenn eine Neuaus-
genannten Gründen notwendig wird; § 45c Ab- stellung der Aufenthaltserlaubnis aus den in
satz 2 gilt entsprechend. Für die Ausstellung § 45c Absatz 1 genannten Gründen notwendig
einer Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 5 wird; § 45c Absatz 2 gilt entsprechend. Für die
Absatz 6 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthalts-
ist eine Gebühr in Höhe von 8 Euro zu erheben.“ erlaubnis, die Staatsangehörigen der Schweiz
auf einem Vordruckmuster nach § 58 Satz 1
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Nummer 13 ausgestellt wird, ermäßigt sich die
„(4) Sollen eine Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 2 Gebühr auf 8 Euro. Die Gebühr für die Ausstel-
Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) oder eine lung oder Verlängerung einer Grenzgängerkarte
Daueraufenthaltskarte (§ 5 Absatz 6 Satz 2 des nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 er-
Freizügigkeitsgesetzes/EU) in den Fällen des mäßigt sich bei Staatsangehörigen der Schweiz
§ 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes auf ein- auf 8 Euro. Die Gebühren nach § 47 Absatz 1
heitlichem Vordruckmuster ausgestellt werden, Nummer 8 für die Ausstellung einer Fiktions-
ist jeweils eine Gebühr in Höhe von 8 Euro zu bescheinigung und nach § 49 Absatz 2 für die
erheben.“ Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2011 1533
den Sätzen 1 bis 5 genannten Amtshandlungen cc) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Amts-
entfallen bei Staatsangehörigen der Schweiz.“ handlungen“ das Wort „sowie“ eingefügt.
dd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
eingefügt:
aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 44 „5. § 45a für die Vornahme der den elektro-
Nr. 3“ ein Komma und die Wörter „§ 45c Ab- nischen Identitätsnachweis betreffenden
satz 1 Nummer 1 und 2, § 45b“, nach dem Amtshandlungen“.
Wort „Erteilung“ ein Komma und die Wörter
12. § 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Neuausstellung sowie Ausstellung“ und
nach dem Wort „Niederlassungserlaubnis“ a) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Doku-
die Wörter „in Ausnahmefällen“ eingefügt. ment“ die Wörter „und § 45c Absatz 1 Nummer 1
und 2 für die Neuausstellung eines Dokuments
bb) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 45 nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,“
Nr. 1 und 2“ ein Komma und die Wörter eingefügt.
„§ 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b“, b) In Nummer 8 wird das Wort „und“ am Ende
nach dem Wort „Verlängerung“ ein Komma durch ein Komma ersetzt.
und die Wörter „Neuausstellung sowie Aus-
stellung“ und nach dem Wort „Aufenthalts- c) In Nummer 9 wird nach dem Wort „Amtshand-
erlaubnis“ die Wörter „in Ausnahmefällen“ lungen“ das Wort „und“ eingefügt.
eingefügt. d) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 ein-
gefügt:
cc) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ am Ende
durch ein Komma ersetzt. „10. § 45a für die Vornahme der den elektroni-
schen Identitätsnachweis betreffenden
dd) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Amts- Amtshandlungen“.
handlungen“ das Wort „sowie“ eingefügt. 13. § 55 wird wie folgt geändert:
ee) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ , § 78
eingefügt: Abs. 6“ durch die Wörter „in Verbindung mit
§ 78 Absatz 1 Satz 4 oder § 78a Absatz 4“ er-
„5. § 45a für die Vornahme der den elektro- setzt.
nischen Identitätsnachweis betreffenden b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Gültigkeit
Amtshandlungen“. des“ die Wörter „mit ihm verbundenen“ gestri-
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: chen.
14. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:
aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 44
„§ 57a
Nr. 3“ ein Komma und die Wörter „§ 45c Ab-
satz 1 Nummer 1 und 2, § 45b“, nach dem Pflichten der Inhaber
Wort „Erteilung“ ein Komma und die Wörter von Dokumenten mit elektro-
„Neuausstellung sowie Ausstellung“, nach nischem Speicher- und Verarbeitungs-
dem Wort „Niederlassungserlaubnis“ die medium nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes
Wörter „in Ausnahmefällen“ eingefügt und Ein Ausländer, dem ein Aufenthaltstitel nach § 4
das Wort „sowie“ am Ende durch ein Komma Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 des Aufenthalts-
ersetzt. gesetzes als Dokument mit elektronischem Spei-
cher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt worden
bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Amts-
ist, ist verpflichtet, unverzüglich
handlungen“ das Wort „sowie“ eingefügt.
1. der für den Wohnort, ersatzweise der für den
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 Aufenthaltsort im Inland zuständigen Ausländer-
eingefügt: behörde oder einer anderen nach Landesrecht
zuständigen Stelle den Verlust und das Wieder-
„3. § 45a für die Vornahme der den elektro- auffinden des Dokuments anzuzeigen und das
nischen Identitätsnachweis betreffenden Dokument vorzulegen, wenn es wiederaufgefun-
Amtshandlungen“. den wurde; bei Verlust im Ausland können die
Anzeige und die Vorlage auch gegenüber einer
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
deutschen Auslandsvertretung erfolgen, welche
aa) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 45 die zuständige oder zuletzt zuständige Auslän-
Nr. 1 und 2“ ein Komma und die Wörter derbehörde unterrichtet,
„§ 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b“, 2. nach Kenntnis vom Verlust der technischen
nach dem Wort „Verlängerung“ ein Komma Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicher-
und die Wörter „Neuausstellung sowie Aus- und Verarbeitungsmediums der zuständigen
stellung“ und nach dem Wort „Aufenthaltser- Ausländerbehörde das Dokument vorzulegen
laubnis“ die Wörter „in Ausnahmefällen“ ein- und die Neuausstellung zu beantragen.“
gefügt.
15. § 58 Satz 1 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ am Ende a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 48 Abs. 2“
durch ein Komma ersetzt. durch die Angabe „§ 78a Absatz 4“ ersetzt.
1534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2011
b) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„11. für das Zusatzblatt „(3) Die Muster für Vordrucke der Aufenthalts-
titel nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Auf-
a) zur Bescheinigung der Aussetzung der enthaltsgesetzes richten sich im Fall des § 78a
Abschiebung das in Anlage D11 abge- Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nach
druckte Muster, der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates
b) zum Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung
(§ 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgeset- des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige
zes) das in Anlage D11 abgedruckte (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1). Sie sind in An-
Muster, lage D14 abgedruckt. Bei der Niederlassungser-
laubnis, der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
c) zum Aufenthaltstitel mit elektronischem und der Aufenthaltserlaubnis ist im Feld für An-
Speicher- und Verarbeitungsmedium merkungen die für die Erteilung maßgebliche
(§ 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) Rechtsgrundlage einzutragen.“
das in Anlage D11a abgedruckte Mus-
c) In Absatz 4 werden die Wörter „Anlage D11 oder
ter,“.
Trägervordruck nach“ durch die Wörter „den An-
c) In Nummer 13 werden nach den Wörtern „(§ 5 lagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck
Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU)“ die Wör- nach der“ ersetzt.
ter „in den Fällen des § 11 Absatz 1 Satz 6 des 17. In Kapitel 5 Abschnitt 2 wird die Überschrift zu Un-
Freizügigkeitsgesetzes/EU“ eingefügt und das terabschnitt 1 wie folgt gefasst:
Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
„Unterabschnitt 1
d) In Nummer 14 werden vor dem Wort „Bescheini- Erfassung und Übermittlung
gung“ die Wörter „für die“ eingefügt, nach den von Antragsdaten zur Herstellung
Wörtern „(§ 5 Abs. 6 des Freizügigkeitsgesetzes/ von Dokumenten mit elektronischem
EU)“ die Wörter „in den Fällen des § 11 Absatz 1 Speicher- und Verarbeitungsmedium nach
Satz 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU“ eingefügt § 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes“.
und der Punkt am Ende durch das Wort „und“
ersetzt. 18. § 61a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift zu § 61a wird das Wort „Pass-
e) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 an-
ersatzpapieren“ durch das Wort „Dokumenten“
gefügt:
ersetzt.
„15. für die Änderung der Anschrift auf Doku- b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Passersatz-
menten mit elektronischem Speicher- und papiers“ durch das Wort „Dokuments“ ersetzt.
Verarbeitungsmedium (§ 78 Absatz 7 Satz 2
des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D17 19. § 61b wird wie folgt geändert:
abgedruckte Muster.“ a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
16. § 59 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „Passersatzpapie-
ren“ durch die Wörter „Dokumenten mit
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: elektronischem Speicher- und Verarbei-
„(2) Die Muster der Aufenthaltstitel, die nach tungsmedium“ ersetzt.
§ 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes als ei- bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ausstel-
genständige Dokumente mit elektronischem lung“ die Wörter „des Passersatzes“ gestri-
Speicher- und Verarbeitungsmedium auszustel- chen.
len sind, sowie die Muster der Aufenthalts- und b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Daueraufenthaltskarten, die nach § 11 Absatz 1
des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung aa) In Satz 1 wird das Wort „Passersatzpapiere“
mit § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes als durch die Wörter „Dokumente mit elektroni-
Dokumente mit elektronischem Speicher- und schem Speicher- und Verarbeitungsmedium“
Verarbeitungsmedium auszustellen sind, richten ersetzt.
sich nach der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Ver- „Die Speicherung weiterer Angaben ein-
ordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen schließlich der biometrischen Daten bei
Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaaten- dem Dokumentenhersteller ist unzulässig,
angehörige (ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 1) in soweit sie nicht ausschließlich und vorüber-
der jeweils geltenden Fassung. Gleiches gilt für gehend der Herstellung der Dokumente
Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des dient; die Angaben sind anschließend zu
Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der löschen.“
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-
staaten einerseits und der Schweizerischen c) In Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort
Eidgenossenschaft andererseits auf Antrag als „Passersatzpapiere“ durch die Wörter „Doku-
Dokumente mit elektronischem Speicher- und mente mit elektronischem Speicher- und Verar-
Verarbeitungsmedium ausgestellt werden. Die beitungsmedium“ ersetzt.
Muster für Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 20. In § 61c Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Reiseaus-
sind in Anlage D14a abgedruckt.“ weisantrags“ durch das Wort „Antrags“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2011 1535
21. § 61f wird wie folgt geändert: c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ange-
fügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„3. die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Passer- des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgeset-
satz“ durch die Wörter „Dokumente mit elek- zes erworben hat.“
tronischem Speicher- und Verarbeitungsme-
dium“ ersetzt. 26. § 68 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Passer- a) In Absatz 1 wird der Satz 2 gestrichen.
satzpapier“ durch die Wörter „Dokumente
mit elektronischem Speicher- und Verarbei- b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 67 Abs. 1
tungsmedium“ ersetzt. Nr. 1“ durch die Wörter „§ 67 Absatz 1 Nummer 1
und 3“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Passersatzes“ durch
die Wörter „Dokuments mit elektronischem 27. Nach § 76 wird folgender § 76a eingefügt:
Speicher- und Verarbeitungsmedium“ ersetzt.
„§ 76a
22. § 61h wird wie folgt gefasst:
Form und Verfahren
„§ 61h der Datenübermittlung im Ausländerwesen
Anwendung der Personalausweisverordnung (1) Für die Datenübermittlung zwischen den mit
der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes beauftrag-
(1) Hinsichtlich des elektronischen Identitäts- ten Behörden werden der Datenübermittlungsstan-
nachweises gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthalts- dard „XAusländer“ und das Übermittlungsprotokoll
gesetzes sind die §§ 1 bis 4, 5 Absatz 2, 3 und 4 OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt
Satz 1 bis 4, die §§ 10, 13 bis 17, 18 Absatz 1, 2 gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet.
und 4, die §§ 20, 21, 22 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Die Möglichkeiten des OSCI-Standards zur siche-
Satz 1 und 4, Absatz 3, die §§ 23, 24, 25 Absatz 1, 2 ren Verschlüsselung und Signatur sind bei der
Satz 1, Absatz 3, § 26 Absatz 1 und 3 sowie die Übertragung zu nutzen.
§§ 27 bis 36 der Personalausweisverordnung mit
der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die (2) Absatz 1 ist auf die Datenübermittlung über
Ausländerbehörde an die Stelle der Personalaus- Vermittlungsstellen entsprechend anzuwenden. Er-
weisbehörde tritt. folgt die Datenübermittlung zwischen den mit der
Ausführung des Aufenthaltsgesetzes beauftragten
(2) Die Nutzung des elektronischen Identitäts- Behörden über Vermittlungsstellen in verwaltungs-
nachweises ist ausgeschlossen, wenn die Identität eigenen Kommunikationsnetzen, kann auch ein
des Ausländers durch die Ausländerbehörde nicht dem jeweiligen Landesrecht entsprechendes vom
zweifelsfrei festgestellt ist.“ OSCI-Transport abweichendes Übermittlungspro-
23. In § 63 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter tokoll eingesetzt werden, soweit dies hinsichtlich
„ , sofern er sich länger als drei Monate im Bundes- der Datensicherheit und des Datenschutzes ein
gebiet aufhält,“ gestrichen. den genannten Anforderungen entsprechendes
Niveau aufweist. Die Gleichwertigkeit ist durch die
24. § 64 Absatz 1 wird wie folgt geändert: verantwortliche Stelle zu dokumentieren.“
a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein 28. § 77 wird wie folgt geändert:
Komma ersetzt.
a) In Nummer 3 wird am Ende das Wort „oder“
b) Die folgenden Nummern 9 und 10 werden ange- durch ein Komma ersetzt.
fügt:
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
„ 9. das Sperrkennwort und die Sperrsumme für Komma ersetzt.
die Sperrung oder Entsperrung des elektro-
nischen Identitätsnachweises eines Doku- c) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden ange-
ments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthalts- fügt:
gesetzes und
„5.entgegen § 57a Nummer 1 eine Anzeige
10. Angaben zur Ausschaltung und Einschal- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
tung sowie Sperrung und Entsperrung des nicht rechtzeitig erstattet oder ein Dokument
elektronischen Identitätsnachweises eines nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufent-
haltsgesetzes.“ 6. entgegen § 57a Nummer 2 ein Dokument
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder die
25. § 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Neuausstellung nicht oder nicht rechtzeitig
beantragt.“
a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt. 29. In § 79 wird die Angabe „§§ 80 bis 82“ durch die
Angabe „§§ 81 und 82“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „oder“ an-
gefügt. 30. § 80 wird aufgehoben.
1536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2011
31. Die Anlage D wird wie folgt geändert:
a) Die Anlage D1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage D1
Ausweisersatz
gemäß § 48 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes
in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes
– Vorderseite –
Auf Seite 5 ist eines der in den Anlagen D2a, D13b und D14 wiedergegebenen Klebeetiketten aufzukleben
(entfällt bei Dokumenten nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes). Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit
demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts oder die
Seriennummer des Dokuments nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser
Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2011 1537
– Rückseite –
“.
1538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2011
b) Die Anlagen D4a, D4b, D5, D7 und D8 werden aufgehoben.
c) Nach der Anlage D11 wird die Anlage D11a eingefügt:
„Anlage D11a
Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
– Vorderseite –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2011 1539
– Rückseite –
“.
1540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2011
d) Nach der Anlage D14 wird die Anlage D14a eingefügt:
„Anlage D14a
Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
– Vorderseite –
– Rückseite –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2011 1541
– Vorderseite –
– Rückseite –
1542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2011
– Vorderseite –
– Rückseite –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2011 1543
– Vorderseite –
– Rückseite –
1544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2011
– Vorderseite –
– Rückseite –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2011 1545
– Vorderseite –
– Rückseite –
1546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2011
– Vorderseite –
– Rückseite –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2011 1547
– Vorderseite –
– Rückseite –
“.
1548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2011
e) Nach der Anlage D16 wird die Anlage D17 angefügt:
„Anlage D17
Aufkleber zur Anschriftenänderung (§ 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes)
“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. September 2011 in
Kraft. Artikel 1 Nummer 27 tritt am 1. November 2011 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. Juli 2011
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2011 1549
Bekanntmachung
über den Abschluss und das Inkrafttreten des
Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und
dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Vom 22. Juli 2011
Zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen wurde am
27. Oktober 2010/10. November 2010 ein Staatsvertrag über die Änderung
der gemeinsamen Landesgrenze abgeschlossen. Diesem Vertrag haben der
Hessische Landtag mit Gesetz vom 9. März 2011 (Gesetz- und Verordnungs-
blatt für das Land Hessen, Teil I S. 146) und der Niedersächsische Landtag mit
Gesetz vom 13. April 2011 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt,
S. 100) zugestimmt.
Der Staatsvertrag ist nach seinem Artikel 5 Absatz 2 am 1. Juni 2011 in Kraft
getreten (Bekanntmachung der Hessischen Staatskanzlei vom 8. Juni 2011,
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I S. 320; Bekannt-
machung der Niedersächsischen Staatskanzlei vom 17. Mai 2011, Niedersäch-
sisches Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 127).
Die in Artikel 1 Absatz 1 des Staatsvertrages genannten Kartenblätter und
Flurstücklisten wurden zusammen mit dem Staatsvertrag in den oben genann-
ten Verkündungsblättern des Landes Hessen und des Landes Niedersachsen
veröffentlicht.
Gemäß § 2 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen
Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Absatz 7 des
Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) wird der Staatsvertrag nach-
stehend bekannt gemacht.
Berlin, den 22. Juli 2011
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Bickenbach
1550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2011
Staatsvertrag
zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen
über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Zur Beendigung der staatsrechtlichen Trennung geschlos- (2) Eigentumsrechtliche Fragen werden von diesem Staats-
sener Siedlungen im Interesse der Einwohner und Gemeinden vertrag nicht berührt.
sowie um einen zweckmäßigen Verlauf der gemeinsamen Lan-
desgrenze herbeizuführen, wird zwischen dem Land Hessen Artikel 3
und dem Land Niedersachsen nach Anhörung der betroffenen
kommunalen Gebietskörperschaften aufgrund des Artikels 29 (1) Die Länder und die betroffenen kommunalen Gebietskör-
Abs. 7 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des perschaften treffen die sich infolge der Grenzänderungen als
Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des notwendig erweisenden Regelungen möglichst innerhalb von
Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages.
Grundgesetzes (G Artikel 29 Abs. 7) vom 30. Juli 1979 (BGBl. I
S. 1325) folgender Staatsvertrag über die Änderung der ge- (2) Die Länder und die betroffenen kommunalen Gebietskör-
meinsamen Landesgrenze geschlossen: perschaften sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten
nach Inkrafttreten dieses Vertrages die für die Verwaltung not-
wendigen Akten, Urkunden, Register und andere Unterlagen zu
Artikel 1 übergeben und die für die Berichtigung des Grundbuchs erfor-
derlichen Erklärungen abzugeben.
(1) Dieser Staatsvertrag ändert die gemeinsame Landes-
grenze zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersach- (3) Zwischen den Ländern werden Verwaltungsgebühren
sen – im Folgenden: Länder – durch Austausch der in der und Auslagen für notwendige Amtshandlungen anlässlich der
Anlage 1 bezeichneten Flächen. Die Änderungen sind in dem Grenzänderung nicht erhoben oder erstattet.
als Anlage 2 beigefügten Kartenblatt grafisch dargestellt. Die
Anlagen sind Bestandteile des Staatsvertrages.
Artikel 4
(2) In das Hoheitsgebiet des Landes Hessen gehen über
Der Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem
die in Anlage 1 aufgeführten Flächen in der Gemarkung Esche-
Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Lan-
rode. In das Hoheitsgebiet des Landes Niedersachsen gehen
desgrenze vom 19./23. Mai 1967 bleibt im Übrigen unberührt.
über die in Anlage 1 aufgeführten Flächen in der Gemarkung
Nieste. Die getauschten Flächen haben jeweils eine Größe von
144 772 m². Artikel 5
(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifika-
Artikel 2 tionsurkunden werden ausgetauscht.
(1) In den übergehenden Gebieten befindet sich kein Ver- (2) Dieser Staatsvertrag tritt am Ersten des auf den Aus-
waltungsvermögen im Sinne des § 4 G Artikel 29 Abs. 7. tausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
Wiesbaden, den 27. Oktober 2010 Hannover, den 10. November 2010
Für das Land Hessen Für das Land Niedersachsen
Vo l k e r B o u f f i e r David McAllister
Ministerpräsident Ministerpräsident
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2011 1551
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 20 Euro
(Goldmünze „Buche“ der Serie „Deutscher Wald“)
Vom 27. Juli 2011
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Hamburg (Münzzeichen „J“) in Stempelglanzausfüh-
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- rung geprägt.
regierung am 27. Januar 2010 beschlossen, in den Jah-
ren 2010 bis 2015 eine Serie von Kleinen Goldmünzen Sie besteht aus Gold mit einem Feingehalt von
im Nominalwert von 20 Euro prägen zu lassen, die dem 999,9 Tausendteilen (Feingold). Sie hat einen Durch-
deutschen Wald gewidmet sind und die sich im Kontext messer von 17,5 Millimeter und eine Masse (Gewicht)
mit dem Internationalen Jahr der Wälder 2011 (UN-Re- von 3,89 Gramm beziehungsweise 1/8 Unze. Der
solution 61/193 vom 20. Dezember 2006) befindet. Die Münzrand ist geriffelt.
Serie begann 2010 mit der Münze „Eiche“ und wurde
Der Entwurf der Bild- und der Wertseite der Münze
mit Herausgabe der Münze „Buche“ im Jahr 2011 fort-
„Buche“ stammt von dem Künstler Frantisek Chochola
gesetzt. Diese Münze wurde am 23. Juni 2011 in den
aus Hamburg.
Verkehr gebracht.
Die limitierte Auflage der 20-Euro-Goldmünze Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
„Buche“ beträgt 200 000 Stück. Die Münze wurde „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, die zwölf Euro-
zu gleichen Teilen in den Münzstätten Berlin (Münz- pasterne, die Wertziffer mit der Euro-Bezeichnung so-
zeichen „A“), München (Münzzeichen „D“), Stuttgart wie die Jahreszahl „2011“ und – je nach Münzstätte –
(Münzzeichen „F“), Karlsruhe (Münzzeichen „G“) und das Münzzeichen „A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“.
Berlin, den 27. Juli 2011
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble